[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesverfassungsgericht-criminal-procedure-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":55,"total":16,"page":25,"limit":240},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},39,"Bundesverfassungsgericht","de","bundesverfassungsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},394,"criminal-procedure-de","Criminal Procedure","DE","2026-07-08T22:44:22.586Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},19,{"min":18,"max":19},"2025-03-18T00:00:00.000Z","2026-02-26T00:00:00.000Z",[21,26,30,33,36,39,42,45,48,52],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"113897","Strafprozessordnung","§ 97",1,{"provisionId":27,"code":28,"article":29,"count":25},"113901","Grundgesetz","Art. 9 Abs. 2",{"provisionId":31,"code":23,"article":32,"count":25},"111644","§ 52 ff.",{"provisionId":34,"code":23,"article":35,"count":25},"111645","§ 148",{"provisionId":37,"code":23,"article":38,"count":25},"111646","§ 53",{"provisionId":40,"code":23,"article":41,"count":25},"111647","§ 102 ff.",{"provisionId":43,"code":23,"article":44,"count":25},"111648","§ 94 ff.",{"provisionId":46,"code":23,"article":47,"count":25},"111652","§ 492 ff.",{"provisionId":49,"code":50,"article":51,"count":25},"111653","Strafgesetzbuch","§ 12",{"provisionId":53,"code":28,"article":54,"count":25},"111657","Art. 13 Abs. 1",[56,67,75,85,95,105,115,125,135,145,155,163,173,183,192,202,212,222,231],{"id":57,"ecli":58,"slug":59,"caseNumber":60,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":61,"summary":62,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":65,"updatedAt":66},"2917","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464852601","ecli-de-neuris-kvre464852601","2 BvR 364\u002F26","#  BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 26. Februar 2026 - 2 BvR 364\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Sie wird angewiesen, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden zu verhindern.\n\nDie Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.","Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien","jurionline_de","","2026-07-08T22:26:46.316Z","2026-07-10T22:06:11.854Z",{"id":68,"ecli":69,"slug":70,"caseNumber":60,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":71,"summary":72,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":73,"updatedAt":74},"2918","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465372601","ecli-de-neuris-kvre465372601","#  BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 26. Februar 2026 - 2 BvR 364\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Sie wird angewiesen, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden zu verhindern.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, begehrt die einstweilige Untersagung seiner Überstellung an die rumänischen Behörden zur Strafvollstreckung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls. \n\n2\\. Die am 27. Februar 2026 gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG bekanntgegebene Entscheidung vom 26. Februar 2026 wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG wie folgt begründet: \n\n3\\. 1\\. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 \u003C3>; 82, 310 \u003C312>; 94, 166 \u003C216 f.>; 104, 23 \u003C27>; 106, 51 \u003C58>; 132, 195 \u003C232 Rn. 86>). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 \u003C43 f.>; 103, 41 \u003C42>; 118, 111 \u003C122>; 140, 225 \u003C226 f. Rn. 7>; 154, 1 \u003C10 Rn. 25> \\- Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die einträten, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 \u003C371>; 106, 351 \u003C355>; 108, 238 \u003C246>; 125, 385 \u003C393>; 126, 158 \u003C168>; 129, 284 \u003C298>; 132, 195 \u003C232 f.Rn. 87>; 154, 1 \u003C10 Rn. 25>; stRspr). \n\n4\\. 2\\. Hiernach ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen. \n\n5\\. a) Die zeitgleich erhobene Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 16. Februar 2026 und vom 19. Februar 2026 richtet, wurde sie innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben. \n\n6\\. Es bedarf weiterer verfassungsgerichtlicher Prüfung, ob das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 16. Februar 2026, der die Überstellung für zulässig erklärte, die Bedeutung und Tragweite von Art. 4 GRCh und die damit verbundenen Aufklärungspflichten in Bezug auf die den Beschwerdeführer in Rumänien erwartenden Haftbedingungen in ausreichendem Maße beachtet hat (vgl. BVerfGE 156, 182 \u003C200 ff. Rn. 42 ff.> \\- Rumänien II; EuGH, 25.07.2018, Minister for Justice and Equality \u003CMängel des Justizsystems>, 25.07.2018, C-216\u002F18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 37; Generalstaatsanwaltschaft \u003CHaftbedingungen in Ungarn>, 25.07.2018, C-220\u002F18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 50; Dorobantu, 15.10.2019, C-128\u002F18, EU:C:2019:857, Rn. 47). So wird zu klären sein, ob das Oberlandesgericht seinen Aufklärungspflichten gerecht geworden ist, indem es aus der verfahrensübergreifend eingeholten Zusicherung vom 29. April 2024 abgeleitet hat, den Beschwerdeführer würden in Rumänien keine Haftbedingungen erwarten, die gegen Art. 4 GRCh verstoßen könnten. Hier bedarf es der näheren Überprüfung, ob das Oberlandesgericht eine hinreichende Tatsachengrundlage geschaffen hat, auf deren Grundlage es von der Belastbarkeit dieser Zusicherung ausgehen konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828\u002F19 -, Rn. 52; EGMR, Othman (Abu Qatada) v. the United Kingdom, 17.01.2012, Nr. 8139\u002F09, §§ 187 ff.; BVerfGE 156, 182 \u003C207 Rn. 56>). Insbesondere der Zeitablauf seit Erteilung sowie die verfahrensübergreifende, allgemeine Fassung der Zusicherung, die weder eine Einzelperson noch Haftanstalten spezifiziert, werden unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers im fachgerichtlichen Verfahren, mit dem dieser auf allgemeine Mängel der Haftbedingungen in Rumänien auch nach dem 29. April 2024 hingewiesen hat, einzustellen sein. \n\n7\\. b) Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Folgen, die einträten, wenn der Beschwerdeführer an die rumänischen Behörden übergeben würde, sich später aber herausstellte, dass die Überstellung rechtswidrig war, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Übergabe des Beschwerdeführers einstweilen untersagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Geltendmachung seiner Einwände gegen die Überstellung voraussichtlich nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer, sollte sich die geplante Übergabe als rechtmäßig erweisen, zu einem späteren Zeitpunkt an die rumänischen Behörden übergeben werden. Sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern. \n\n8\\. Eine Verzögerung der Überstellung aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes steht auch nicht im Konflikt mit unionsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls. Sie ermöglicht vielmehr eine verfassungsgerichtliche Kontrolle, ob das Fachgericht seinen unionsrechtlichen Aufklärungspflichten nach Art. 4 GRCh gerecht geworden ist. Ausweislich des zwölften Erwägungsgrundes achtet der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl die Grundrechte und wahrt die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen. Er belässt jedem Mitgliedstaat die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regelung des Anspruchs auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2024 - 2 BvQ 49\u002F24 -, Rn. 62). \n\n9\\. 3\\. Mit seinem Vorbringen zur Unverhältnismäßigkeit der Auslieferungshaft hat der Beschwerdeführer hingegen nicht substantiiert dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach derzeitigem Stand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 38 \u003C43 f.>; 103, 41 \u003C42>; 118, 111 \u003C122>; 162, 358 \u003C365 Rn. 25> \\- Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen - eA; BVerfG, Beschluss der 2\\. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28\u002F15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29\u002F15 -, Rn. 2; stRspr). Eine Verletzung beschwerdefähiger Rechte ist diesbezüglich nicht substantiiert dargetan, sodass die Entscheidung über die Auslieferungshaft von der einstweiligen Anordnung unberührt bleibt.","Einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien - unzureichende fachgerichtliche Berücksichtigung des Zeitablaufs seit Erteilung einer verfahrensübergreifenden Zusicherung der rumänischen Behörden zu Haftbedingungen aus dem Jahr 2024 - gesonderte Übermittlung der Begründung (§ 32 Abs 5 S 2 BVerfGG","2026-07-08T22:27:17.417Z","2026-07-10T22:06:11.923Z",{"id":76,"ecli":77,"slug":78,"caseNumber":79,"courtId":5,"decisionDate":80,"fullText":81,"summary":82,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":80,"parsedAt":83,"updatedAt":84},"3096","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464802601","ecli-de-neuris-kvre464802601","2 BvR 1239\u002F24","2026-02-11T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bzgl der Kostenfestsetzung in einem OWi-Verfahren bei fehlender Rechtswegerschöpfung - allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen angegriffene Entscheidung \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\nDer Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n## I.\n\n1\\. 1\\. Mit Bußgeldbescheid vom 5. Januar 2023 verhängte die Stadt Ehingen\u002FDonau (im Folgenden: Bußgeldbehörde) gegen den Beschwerdeführer wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ein Bußgeld in Höhe von 30,00 Euro nebst Gebühr und Auslagen in Höhe von insgesamt 28,50 Euro. \n\n2\\. 2\\. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diesen Bußgeldbescheid mit Schreiben vom 12. Januar 2023 Einspruch eingelegt hatte, stellte das Amtsgericht Ehingen\u002FDonau (im Folgenden: Amtsgericht) mit Beschluss vom 14. Juni 2023 das Bußgeldverfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein und erlegte die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auf. \n\n3\\. 3\\. Sodann beantragte der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Januar 2024, Kosten in Höhe von 566,68 Euro nebst Zinsen festzusetzen \"und alle weiter gezahlten Kosten hinzuzusetzen\". \n\n4\\. 4\\. Daraufhin setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. März 2024 die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Wahlverteidigers auf 402,58 Euro nebst Zinsen fest, wobei es die Gebühren mit insgesamt 251,50 Euro an- und die Auslagen \"antragsgemäß\" festsetzte. \n\n5\\. 5\\. Mit Schreiben vom 15. April 2024 focht der Beschwerdeführer diesen Beschluss an, mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Juni 2024 begründete er sein Rechtsmittel. Dazu trug er unter anderem vor, das Amtsgericht habe es versäumt, bei der Kostenfestsetzung die \"Akteneinsichtskosten\" antragsgemäß zu berücksichtigen. \n\n6\\. 6\\. Das Amtsgericht behandelte das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. April 2024 als Erinnerung und half dieser mit Beschluss vom 29. Juli 2024 nicht ab. \n\n7\\. 7\\. Mit eigenem Schreiben vom 9. August 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 29. Juli 2024 Gehörsrüge. Zur Begründung brachte er unter anderem erneut vor, das Amtsgericht habe es versäumt, die \"Akteneinsichtskosten\" antragsgemäß festzusetzen. \n\n8\\. 8\\. Mit Beschluss vom 16. August 2024 verwarf das Amtsgericht schließlich die Gehörsrüge vom 29. Juli 2024 als unzulässig und belehrte den Beschwerdeführer dahingehend, dass gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig sei. \n\n## II.\n\n9\\. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 17. September 2024 die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1, 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus: \n\n10\\. Das Amtsgericht habe zu Unrecht die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 Euro, die sein Wahlverteidiger an die Bußgeldbehörde bezahlt habe, im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt. Es habe weder sein diesbezügliches Vorbringen noch den Akteninhalt zur Kenntnis genommen. Es habe ferner diese Pauschale in mindestens einem vergleichbaren Verfahren zugunsten des dortigen Betroffenen berücksichtigt. Ein Grund für diese unterschiedliche Sachbehandlung sei nicht ersichtlich. \n\n## III.\n\n11\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Insbesondere ist die Verfassungsbeschwerde \\- mangels Erfolgsaussichten - nicht zur Durchsetzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigt. Denn sie ist unzulässig. \n\n12\\. 1\\. Der Beschwerdeführer zeigt im Rahmen seiner Rüge eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend substantiiert auf, dass dem Grundsatz der Rechtswegerschöpfung im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Genüge getan ist. Obwohl ihn das Amtsgericht dahingehend belehrt hat, dass gegen den Beschluss vom 29. Juli 2024 die Beschwerde statthaft sei, sieht er davon ab, das Beschwerdeverfahren durchzuführen. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur ist es zwar umstritten, ob gegen einen Beschluss, mit dem die Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO abgelehnt wird, die Beschwerde statthaft ist (zum Streitstand vgl. Larcher, in: Graf, BeckOK StPO, § 33a StPO, Rn 15. ff. \u003CJan. 2026>). Allerdings gehört ein Rechtsmittel auch dann noch zum grundsätzlich zu erschöpfenden Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wenn die Erfolgsaussichten zweifelhaft sind (vgl. BVerfGE 169, 332 \u003C359 f. Rn. 62> \\- Bundeskriminalamtgesetz II). Vor diesem Hintergrund genügen weder der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers auf das \"Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht\" noch sein Vorbringen, es sei ohnehin nicht zu erwarten, dass das Amtsgericht seine Einstellung \"auch nur ansatzweise ändert\", um hinreichend substantiiert darzulegen, dass es entbehrlich ist, zunächst das Beschwerdeverfahren durchzuführen. \n\n13\\. 2\\. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob sich die angegriffenen Beschlüsse als verfassungsgemäß erweisen. Erhebliche Zweifel bestehen allerdings daran, dass diese den Anforderungen gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gerecht werden. \n\n14\\. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass das Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. BVerfGE 21, 191 \u003C194>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 85, 386 \u003C404>). Zwar hat das Gericht bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken, ohne dass darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt. Wenn aber ein bestimmter Vortrag eines Verfahrensbeteiligten den Kern seines Vorbringens darstellt und für den Verfahrensausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfGE 86, 133 \u003C146>). Ein Schweigen des Gerichts lässt hier den Schluss zu, dass es diesen Vortrag des Verfahrensbeteiligten nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet hat. Dagegen aber schützt Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2\\. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 1992 - 1 BvR 600\u002F92 -, juris, Rn. 11). \n\n15\\. b) Dass die angegriffenen Beschlüsse diesen Maßstäben gerecht werden, begegnet auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers erheblichen Bedenken.Denn zum einen berücksichtigt das Amtsgericht die Aktenversendungspauschale offensichtlich (rechnerisch) bei der Kostenfestsetzung nicht. Zum anderen setzt es sich in den Gründen seiner Beschlüsse nicht mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, obschon es sich dabei erkennbar um eine Frage von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens handelt. \n\n16\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n17\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bzgl der Kostenfestsetzung in einem OWi-Verfahren bei fehlender Rechtswegerschöpfung - allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen angegriffene Entscheidung","2026-07-08T22:28:50.866Z","2026-07-10T22:06:29.538Z",{"id":86,"ecli":87,"slug":88,"caseNumber":89,"courtId":5,"decisionDate":90,"fullText":91,"summary":92,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":90,"parsedAt":93,"updatedAt":94},"3136","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464682601","ecli-de-neuris-kvre464682601","2 BvR 143\u002F26","2026-02-09T00:00:00.000Z","#  Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung einer Auslieferung des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Korea - zu den Aufklärungspflichten der Fachgerichte bzgl der Haftraumgröße im Zielstaat einer Auslieferung - Folgenabwägung \n\n## Tenor\n\nDie Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Korea wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Zur Verfahrenssicherung wird die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Korea gemäß § 32 Absätze 1 und 2 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt. \n\n2\\. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wehrt sich gegen seine Auslieferung an die Republik Korea zur Strafverfolgung. \n\n3\\. 1\\. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 \u003C3>; 82, 310 \u003C312>; 94, 166 \u003C216 f.>; 104, 23 \u003C27>; 106, 51 \u003C58>). \n\n4\\. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 \u003C119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 \u003C43 f.>; 103, 41 \u003C42>; 118, 111 \u003C122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 \u003C371>; 106, 351 \u003C355>; 108, 238 \u003C246>; 125, 385 \u003C393>; 132, 195 \u003C232 f. Rn. 87>; stRspr). \n\n5\\. 2\\. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen. \n\n6\\. a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint vielmehr möglich, dass die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit der die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt wurde, diesen in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt. Das Oberlandesgericht könnte seine Aufklärungspflichten hinsichtlich der Größe des von der Republik Korea zugesicherten Haftraums verletzt haben. Die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung deuten darauf hin, dass die Kriterien für die fachgerichtliche Gesamtwürdigung der Haftbedingungen mit Blick auf den verfügbaren Raum in einer Gemeinschaftszelle (vgl. BVerfGE 156, 182 \u003C203 ff. Rn. 48 ff.> \\- Rumänien II) auf die hier in Aussicht gestellte Einzelzelle übertragen wurden, obwohl zwischen beiden Unterbringungsarten zu unterscheiden gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2021 - 2 BvR 908\u002F21 -, Rn. 36). Davon ausgehend, wäre vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung aufzuklären gewesen, ob die zugesicherte Fläche unter Abzug der Sanitärvorrichtungen berechnet worden ist, um die Raumverhältnisse in der Einzelzelle und die sonstigen Haftbedingungen der verfassungsrechtlich geforderten Gesamtwürdigung zu unterziehen und dabei den unterschiedlichen Raumbedarf bei Einzel- und bei Gruppenunterbringung angemessen zu berücksichtigen. \n\n7\\. b) Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Folgen, die einträten, wenn der Beschwerdeführer ausgeliefert würde, sich später aber herausstellte, dass die Auslieferung rechtswidrig war, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Übergabe des Beschwerdeführers einstweilen untersagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Geltendmachung seiner Einwände gegen die Auslieferung voraussichtlich nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer, sollte sich die geplante Übergabe als rechtmäßig erweisen, zu einem späteren Zeitpunkt an die koreanischen Behörden übergeben werden, zumal ein Übergabetermin nach Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main noch nicht vereinbart worden ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern. \n\n8\\. 3\\. Die Entscheidung über die Fortdauer der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.","Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung einer Auslieferung des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Korea - zu den Aufklärungspflichten der Fachgerichte bzgl der Haftraumgröße im Zielstaat einer Auslieferung - Folgenabwägung","2026-07-08T22:29:21.643Z","2026-07-10T22:06:33.226Z",{"id":96,"ecli":97,"slug":98,"caseNumber":99,"courtId":5,"decisionDate":100,"fullText":101,"summary":102,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":100,"parsedAt":103,"updatedAt":104},"4003","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464002501","ecli-de-neuris-kvre464002501","1 BvR 2317\u002F25","2025-11-25T00:00:00.000Z","#  Erfolgreicher Eilantrag von Internetprovidern gegen eine Anordnung nach §§ 100a Abs 1, 100e StPO zur Protokollierung von DNS-Abfragen bzgl eines bestimmten Domain-Namens \\- Folgenabwägung \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Oldenburg vom 5. November 2025 (Az. 28 Gs 940 Js 37536\u002F25 (4257\u002F25)) wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von 6 Monaten - ausgesetzt.\n\n2\\. Dem Amtsgericht Oldenburg wird die Wiederholung inhaltsgleicher Anordnungen gegen die Beschwerdeführerinnen auf Grundlage von § 100a StPO bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von 6 Monaten - untersagt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind ermittlungsrichterliche Beschlüsse, die Telekommunikationsdiensteanbieterinnen dazu verpflichten, alle Domain Name System (DNS)-Server-Anfragen zu einem bestimmten dritten, mutmaßlich inkriminierten Server zu überwachen und auszuwerten, sowie die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung. \n\n## I.\n\n2\\. Die Beschwerdeführerinnen sind Konzernunternehmen eines Telekommunikationsdiensteanbieters. Das Amtsgericht hat gegenüber den Beschwerdeführerinnen \"die Überwachung und Aufzeichnung der inländischen Domain-Name-System-Anfragen über die von [den Beschwerdeführerinnen] bereitgestellten Netzwerkinfrastrukturen zu dem Serversystem mit dem Namen […] mit der […] nebst Übermittlung der zur Identifizierung der Anschlussinhaber erforderlichen Kundendaten\" für die Dauer von etwas mehr als einem Monat angeordnet. Es hat die Maßnahme auf § 100a Abs. 1 StPO und § 100e StPO gestützt und dabei abstrakt den Tatverdacht gegen die beschuldigte Person wiedergegeben. Eine weitere Begründung enthielt der den Beschwerdeführerinnen zugestellte Beschluss nicht. \n\n3\\. Gegen den Beschluss haben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde eingelegt. Ihren Antrag auf Akteneinsicht hat die Staatsanwaltschaft abgelehnt. Ihre Beschwerde gegen die Überwachungsanordnung hat das Landgericht als unzulässig verworfen und dabei auf einen Vermerk in der Akte verwiesen. Die Beschwerdeführerinnen seien nicht beschwerdeberechtigt. Sie hätten als Telekommunikationsdiensteanbieterinnen die angeordnete Maßnahme umzusetzen und keiner Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge blieb erfolglos. \n\n4\\. Das Amtsgericht hat die Anordnung noch zweimal inhaltsgleich für je einen weiteren Monat wiederholt, wogegen die Beschwerdeführerinnen jeweils Beschwerde eingelegt haben, über die noch nicht entschieden ist. \n\n## II.\n\n5\\. 1\\. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen und eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nur durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts. Insbesondere liege schon keine Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Anordnung zur Überwachung und Aufzeichnung der Domain Name System-Server-Anfragen vor, was die Beschwerdeführerinnen als Telekommunikationsdiensteanbieterinnen auch im fachgerichtlichen Beschwerdeverfahren zulässig hätten rügen dürfen. \n\n6\\. 2\\. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgen die Beschwerdeführerinnen das Ziel, der Staatsanwaltschaft eine Vollziehung der amtsgerichtlichen Anordnungsbeschlüsse sowie die Festsetzung von Ordnungs- und Zwangsmitteln zu untersagen und dem Amtsgericht den Erlass weiterer gleichartiger Beschlüsse bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu untersagen. \n\n7\\. 3\\. Das Niedersächsische Justizministerium hatte Gelegenheit, zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Stellung zu nehmen. Es hat von einer Stellungnahme abgesehen. \n\n8\\. 4\\. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft lag der Kammer vor. \n\n## III.\n\n9\\. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. \n\n10\\. 1\\. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 99 \u003C106 Rn. 11>; 143, 65 \u003C87 Rn. 35>; stRspr). \n\n11\\. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 \u003C186>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 \u003C111>; stRspr). \n\n12\\. 2\\. Bei Anlegen dieser Maßstäbe ist der Erlass der einstweiligen Anordnung geboten. Der Antrag ist zulässig und begründet. \n\n13\\. a) Die Verfassungsbeschwerde ist nach summarischer Prüfung nach gegenwärtigem Verfahrensstand weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde sind mindestens offen. \n\n14\\. b) Die gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. \n\n15\\. aa) Dabei ist auf Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerinnen - dem das Niedersächsische Justizministerium nicht entgegengetreten ist - davon auszugehen, dass die amtsgerichtliche Anordnung so umzusetzen wäre, dass die Beschwerdeführerinnen mit erheblichem organisatorischen und personellen Aufwand ihre DNS-Server-Systeme dergestalt anpassen müssten, dass sie alle an diese gerichteten Anfragen der Anschlüsse ihrer etwa 40 Millionen Kundinnen und Kunden inhaltlich daraufhin auswerten würden, ob sie die Adresse des inkriminierten Servers abfragen. Die so isolierten Anfragen müssten sie dann mit eventuell vorhandenen Bestandsdaten der betroffenen Kundinnen und Kunden an die Ermittlungsbehörden weitergeben. Dabei gehen die Beschwerdeführerinnen von durchschnittlich etwa 5 Millionen betroffenen DNS-Server-Anfragen in der Sekunde und damit rund 12,96 Billionen Anfragen im Anordnungszeitraum von einem Monat aus. Die große Zahl beruht darauf, dass das Domain Name System ein System ist, mit dem alle Internet-Nutzenden etwa Websites des World Wide Webs aufrufen, aber auch E-Mails versenden oder automatisierte Anfragen an Server über das Internet stellen. Wollen Internet-Nutzende beispielsweise manuell oder automatisiert eine Website aufrufen und deren Inhalte einsehen, eine E-Mail versenden oder Inhalte eines Servers über das Internet herunterladen, benötigen sie die IP-Adresse des Servers der Website, des E-Mail-Servers oder des Servers mit den herunterzuladenden Inhalten. In der Regel sind diese aus Nummernkombinationen bestehenden IP-Adressen den Internet-Nutzenden aber nicht bekannt, zudem können sie sich ändern oder für verschiedene Länder aus Effizienzgründen unterschiedlich sein. Stattdessen sind die Namen oder \"Domains\" der Websites bekannt und tendenziell länger gleichbleibend (z.B. \"www.bundesverfassungsgericht.de\"). Geben Internet-Nutzende diesen Namen in ihren Web-Browser ein, senden sie eine E-Mail an \"xxx@bundesverfassungsgericht.de\" oder haben eine Einstellung in ihrem System, die regelmäßig automatisiert Anfragen an den Server stellt (etwa ein automatisierter Download neuer Entscheidungen), fragen die Geräte im Hintergrund und vollautomatisch beim DNS-Dienst ihres Telekommunikationsdiensteanbieters an, welche IP-Adresse für ihr Land mit der Domain verknüpft ist. Der DNS-Dienst besteht aus mehreren Servern, die ein möglichst aktuelles Verzeichnis aller Domains und der für sie hinterlegten IP-Adressen haben. Diese Server melden ebenfalls automatisch und im Hintergrund den Geräten der Internet-Nutzenden die der Domain zugeordnete IP-Adresse. Die Geräte können dann eine direkte Verbindung zu dieser IP-Adresse aufbauen und beispielsweise die Inhalte der Website abrufen. In der Sache handelt es sich bei einem DNS-Dienst um eine Art automatisiertes Telefonbuch des Internets. Es ist davon auszugehen, dass große Teile der heutigen Internetnutzung nur durch DNS-Dienste möglich sind. Die Beschwerdeführerinnen tragen - vom Niedersächsischen Justizministerium unwidersprochen - vor, dass die angeordnete Überwachungsmaßnahme neuartig ist und so in der Vergangenheit nicht angeordnet wurde. \n\n16\\. bb) Erginge die begehrte einstweilige Anordnung nicht und wäre die Verfassungsbeschwerde später erfolgreich, wären die Beschwerdeführerinnen unabhängig von etwaigen Zwangsgeldern nach § 100a Abs. 4 Satz 3 StPO i.V.m. § 95 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO verpflichtet, die angeordneten Überwachungsmaßnahmen umzusetzen. Dafür müssten sie nicht nur erheblichen organisatorischen und personellen Aufwand betreiben. Sie hätten auch einen irreversiblen Reputationsverlust zu befürchten, weil sie eine später als verfassungswidrig erkannte Anordnung umgesetzt hätten. Aufgrund der Neuartigkeit der angeordneten Maßnahme wäre von einer kritischen Kenntnisnahme der Öffentlichkeit, Medien und der betroffenen Kundinnen und Kunden auszugehen. Hinzu kommen die jedenfalls massenhaften Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis der Kundinnen und Kunden (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1993 - 1 BvR 1861\u002F93 -, juris, Rn. 37, 40, 43; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2022 - 1 BvQ 50\u002F22 -, Rn. 46 ff. und vom 7. September 2022 - 1 BvR 1654\u002F22 -, Rn. 26 ff.). \n\n17\\. cc) Erginge die einstweilige Anordnung und wäre die Verfassungsbeschwerde nachfolgend erfolglos, könnten die Anfragen an den DNS-Server der Beschwerdeführerinnen nicht überwacht werden. Damit entfiele die Möglichkeit, dass DNS-Anfragen zum inkriminierten Server aufgezeichnet und nebst der zur Identifizierung der Anschlussinhaber erforderlichen Kundendaten an die Ermittlungsbehörden übermittelt werden. Diese könnten entsprechende Informationen nicht zum Zweck der Verfolgung verwenden. Wird bereits die Anordnung der Überwachung einstweilen außer Vollzug gesetzt, wäre darüber hinaus die Möglichkeit einer nachträglichen Auswertung versperrt. Die Ermittlungsbehörden müssten daher bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zuwarten, bevor sie die laufende Anordnung vom 5. November 2025 vollziehen oder einen inhaltsgleichen Beschluss auf Grundlage von § 100a StPO erwirken könnten. In der Zwischenzeit wären sie auf die ihnen zur Verfügung stehenden hergebrachten Ermittlungsmethoden - insbesondere auch andere Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung - beschränkt. \n\n18\\. dd) In der Abwägung dieser Folgen überwiegen die auf Seiten der Beschwerdeführerinnen zu berücksichtigenden Nachteile. Zwar stünde den Ermittlungsbehörden mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung die Überwachung des DNS-Servers als Mittel zur Aufklärung der von ihnen verfolgten Straftaten nicht zur Verfügung. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die hier konkret verfolgten Delikte besonders schwer wögen oder die Ermittlung des Sachverhalts mit anderen Ermittlungsmethoden nicht ebenso erfolgsversprechend sein könnte. Auch sonst ist ein hohes Strafverfolgungsinteresse, das gegen den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechen könnte weder den angegriffenen Entscheidungen zu entnehmen noch liegt es auf der Hand. Auch das Niedersächsische Justizministerium hat insoweit nichts vorgebracht. Demgegenüber sind auf Seiten der Beschwerdeführerinnen ihr erheblicher organisatorischer Aufwand sowie der ihnen drohende Reputationsverlust zu berücksichtigen. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen insbesondere die drohenden massenhaften und irreversiblen Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis der Kundinnen und Kunden, die einer Kenntnisnahme ihrer privaten oder beruflichen Kontakte ausgesetzt wären, ohne entsprechende Verdachtsmomente geliefert zu haben (vgl. auch BVerfGE 93, 181 \u003C191>). Das gilt hier umso mehr, da die betroffenen Kundinnen und Kunden aufgrund der Heimlichkeit der Maßnahme keinen vorbeugenden oder abwehrenden Rechtsschutz gegen die angegriffene Anordnung haben dürften und auch ihre spätere Benachrichtigung angesichts ihrer schieren Zahl praktisch ausgeschlossen sein dürfte (vgl. § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Sätze 4 und 5 StPO). Die Möglichkeit einer Kenntnisnahme und der Wahrnehmung nachträglichen Rechtsschutzes hinge daher insbesondere von der Detailliertheit der Medienberichterstattung über die DNS-Server-Überwachung ab. \n\n19\\. c) Die einstweilige Anordnung war gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG i.V.m.§ 95 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auch für zukünftige inhaltsgleiche Anordnungen gegen die Beschwerdeführerinnen auf Grundlage von § 100a Abs. 1 StPO auszusprechen, weil aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs und des bevorstehenden Endes des Anordnungszeitraums der letzten amtsgerichtlichen Anordnung am 5. Dezember 2025 mit weiteren inhaltsgleichen Anordnungen zu rechnen ist, für die die oben genannten Erwägungen ebenfalls gelten. \n\n20\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Erfolgreicher Eilantrag von Internetprovidern gegen eine Anordnung nach §§ 100a Abs 1, 100e StPO zur Protokollierung von DNS-Abfragen bzgl eines bestimmten Domain-Namens - Folgenabwägung","2026-07-08T22:38:10.301Z","2026-07-10T22:07:59.307Z",{"id":106,"ecli":107,"slug":108,"caseNumber":109,"courtId":5,"decisionDate":110,"fullText":111,"summary":112,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":110,"parsedAt":113,"updatedAt":114},"4306","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463912501","ecli-de-neuris-kvre463912501","1 BvR 259\u002F24","2025-11-03T00:00:00.000Z","#  Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchung der Wohnung eines Rundfunkredakteurs wegen Verdachts der Unterstützung von \"linksunten.indymedia\" verletzt Rundfunkfreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) - unzureichende fachgerichtliche Darlegungen zum Vorliegen eines Anfangsverdachts - Gegenstandswertfestsetzung \n\n## Tenor\n\n1\\. Der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2022 - 35 Gs 1843\u002F22 \\- und der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. November 2023 - 2 Ws 5\u002F23 -, soweit in Letzterem über die Rechtmäßigkeit der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Durchsuchungsanordnung entschieden worden ist, verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.\n\n2\\. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. November 2023 wird im vorgenannten Umfang sowie hinsichtlich der den Beschwerdeführer betreffenden Kostenentscheidung aufgehoben.\n\n3\\. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.\n\n4\\. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n5\\. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n6\\. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro)festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n## I.\n\n1\\. Der beschwerdeführende Journalist wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem gegen eine amtsgerichtliche Durchsuchungsanordnung und die hierüber ergangene Entscheidung des Beschwerdegerichts. Von den gegen ihn im Rahmen des Strafverfahrens erhobenen Vorwürfen wurde er zwischenzeitlich rechtskräftig freigesprochen. \n\n2\\. 1\\. Der Beschwerdeführer ist hauptberuflich freier Journalist und Redakteur des Rundfunksenders Radio Dreyeckland mit Sitz in Freiburg im Breisgau. Es handelt sich hierbei um einen im Jahr 1977 gegründetennichtkommerziellen Hörfunksender, der seit 1988 über eine Lizenz für die Veranstaltung von lokalem Hörfunk verfügt. Radio Dreyeckland betreibt darüber hinaus eine als multimediales Nachrichtenportal ausgestaltete Internetseite, auf der - neben einem dort angebotenen Radio-Livestream - einzelne Rundfunkbeiträge und auch journalistisch-redaktionell gestaltete Texte abgerufen werden können. \n\n3\\. 2\\. Am 30. Juli 2022 veröffentlichte der Beschwerdeführer auf dieser Internetseite den folgenden von ihm verfassten Artikel: \"Linke Medienarbeit ist nicht kriminell! Ermittlungsverfahren nach Indymedia Linksunten Verbot wegen »Bildung krimineller Vereinigung« eingestellt Bald fünf Jahre ist der konstruierte Verein Indymedia Linksunten nun verboten. Jetzt informiert die Autonome Antifa Freiburg darüber, dass das zugehörige strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen »Bildung einer krimineller Vereinigung« am 12. Juli nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft habe keine Beweise finden können und damit keinen genügenden Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage. […] Im Internet findet sich linksunten.indymedia.org als Archivseite. (FK)\" \n\n4\\. Die Textstelle \"Autonome Antifa Freiburg\" und die am Ende des Artikels genannte Internetseite \"linksunten.indymedia.org\" waren jeweils mit einem Hyperlink versehen. Der letztgenannte Link führte zu der unter der Internetadresse (URL) \"https:\u002F\u002Flinksunten.indymedia.org\" aufrufbaren Archivseite des Portals \"linksunten.indymedia\" (vgl. Rn. 6). Der Beitrag war zudem mit einem Foto illustriert, auf dem unter anderem der an eine Hauswand angebrachte Schriftzug \"Wir sind alle linksunten\" zu sehen war. Darunter befand sich die Bildunterschrift \"»Wir sind alle linksunten« - ob dem so ist, war auch ein Streitpunkt auf der Podiumsdiskussion über das Verbot der Internetplattform.\" \n\n5\\. 3\\. Das von dem Beschwerdeführer in seinem Beitrag vom 30. Juli 2022 aufgegriffene \\- zwischenzeitlich eingestellte - Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen mehrere Beschuldigte wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung geführt. Den vormaligen Beschuldigten wurde zur Last gelegt, die Internetplattform \"linksunten.indymedia.org\" betrieben zu haben. Diese Plattform ermöglichte es einem beliebigen Personenkreis, Artikel dort hochzuladen und damit frei abrufbar zu veröffentlichen. Das Bundesministerium des Innern verbot \"linksunten.indymedia\" auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) mit Verfügung vom 14. August 2017. Es stützte sich hierbei darauf, dass \"linksunten.indymedia\" ein Verein sei, der nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvR 1336\u002F20 \\- u.a.). Das Ministerium beschied die Auflösung des Vereins und es verbot dessen Internetpräsenzen \\- darunter die URL \"https:\u002F\u002Flinksunten.indymedia.org\" - sowie die Verwendung seiner Kennzeichen. \n\n6\\. 4\\. Die Online-Plattform \"linksunten.indymedia\" wurde kurze Zeit nach dem Vereinsverbot aus dem Internet genommen. Mitte April 2020 wurde unter der URL \"https:\u002F\u002Flinksunten.indymedia.org\" allerdings ein - mindestens bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde abrufbares - Archiv der ursprünglichen Internetseite eingestellt. Auf dessen Startseite wurde auf die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern hingewiesen. Über die Archivseite konnten im Übrigen Beiträge abgerufen werden, die auf der ursprünglichen Internetseite \"https:\u002F\u002Flinksunten.indymedia.org\" bis zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung veröffentlicht worden waren. Hierunter befanden sich auch diejenigen Inhalte, die das Bundesministerium des Innern zur Begründung des Vereinsverbots herangezogen hatte. Zum Inhalt des Archivs gehörte außerdem ein auf einer Unterseite befindlicher Spendenaufruf. Im Unterschied zu der ursprünglichen Plattform \"https:\u002F\u002Flinksunten.indymedia.org\" handelte es sich bei diesem Archiv allerdings um eine \"statische\" Internetseite, auf die keine neuen Inhalte mehr eingestellt wurden. Gesicherte Erkenntnisse darüber, wer die Archivseite online gestellt hat, lagen den Ermittlungsbehörden im zugrunde liegenden Verfahren nicht vor. \n\n## II.\n\n7\\. 1\\. Aufgrund des Artikels vom 30. Juli 2022 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung der weiteren Betätigung einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB geführt. Ihm wurde zur Last gelegt, den vom Bundesministerium des Innern mit Verfügung vom 14. August 2017 verbotenen Verein \"linksunten.indymedia\" unterstützt zu haben. \n\n8\\. 2\\. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 zur Sicherstellung näher bezeichneter Gegenstände unter anderem die Durchsuchung der Privatwohnung des Beschwerdeführers an. Nach Maßgabe einer Gesamtabwägung bestünden zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer \\- auch unter Berücksichtigung seiner Grundrechte auf Meinungs- und Pressefreiheit \\- gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB strafbar gemacht habe. Der für den Artikel vom 30. Juli 2022 verantwortliche Redakteur habe sich, was aus einer Gesamtwürdigung des Artikels unter Berücksichtigung des beigefügten Fotos gefolgert werden könne, als \"verlängerter Arm\" der mit einem Betätigungsverbot belegten Vereinigung \"linksunten.indymedia\" in deren Dienst gestellt und diese dadurch unterstützt. \n\n9\\. 3\\. Die Durchsuchung der Privatwohnung des Beschwerdeführers wurde am 17. Januar 2023 vollzogen. Es wurden hierbei mehrere Gegenstände - darunter ein Laptop, zwei Mobiltelefone und mehrere Datenträger - in Verwahrung genommen. Der Beschwerdeführer legte noch am selben Tag gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 13. Dezember 2022 Beschwerde ein und er beantragte zugleich, die Herausgabe der vorläufig sichergestellten Gegenstände anzuordnen. \n\n10\\. 4\\. Mit Beschluss vom 19. Januar 2023 bestätigte das Amtsgericht die \"Sicherstellung und Beschlagnahme\" der anlässlich der Durchsuchung in Verwahrung genommenen Asservate. Der Beschwerdeführer legte auch gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Von den in Verwahrung genommenen Datenträgern wurden nachfolgend Spiegelungen (Image-Dateien) angefertigt. Die Asservate wurden anschließend am 20. Januar 2023 an den Beschwerdeführer zurückgegeben. \n\n11\\. 5\\. Noch bevor über die gegen die Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 und vom 19. Januar 2023 jeweils eingelegten Beschwerden (Rn. 9 f.) entschieden worden war, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer. Die von ihr beantragte Eröffnung des Hauptverfahrens lehnte das Landgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2023 ab. Auf die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte sofortige Beschwerde hob das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 12. Juni 2023 die Nichteröffnungsentscheidung des Landgerichts auf und eröffnete zugleich selbst das Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Landgericht. \n\n12\\. 6\\. Mit Beschluss vom 22. August 2023 entschied das Landgericht - das mehrere Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hatte - unter anderem über die von dem Beschwerdeführer eingelegten Rechtsbehelfe. Es stellte in seiner Entscheidung insbesondere fest, dass der gegen den Beschwerdeführer gerichtete amtsgerichtliche Durchsuchungsbeschluss vom 13. Dezember 2022 rechtswidrig sei. \n\n13\\. Hinsichtlich der gegen den Beschluss vom 19. Januar 2023 gerichteten Beschwerde (Rn. 10) ging das Landgericht davon aus, das Rechtsmittel sei aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Anklageerhebung prozessual überholt. Ausgehend davon deutete es die Beschwerde in einen Antrag des Beschwerdeführers auf \"Aufhebung der weiterhin bestehenden und beschwerenden Maßnahme der Beschlagnahme seiner Daten\" um. Auf diesen Antrag hin hob es die \"Beschlagnahme der Datenspiegelungen\" auf und ordnete deren Löschung an. Die Staatsanwaltschaft legte hiergegen Beschwerde ein und beantragte zugleich, die Vollziehung des landgerichtlichen Beschlusses insoweit auszusetzen. \n\n14\\. 7\\. Das Oberlandesgericht gab dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aussetzung der Vollziehung mit Beschluss vom 20. September 2023 statt. In dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht zugleich darauf hin, dass der Beschluss des Landgerichts vom 22\\. August 2023 möglicherweise auch hinsichtlich der dort erfolgten Entscheidung über die Durchsuchungsanordnung (Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Dezember 2022) als erstinstanzliche Entscheidung des erkennenden Gerichts über einen - als solchen auszulegenden \\- Antrag auf Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses, und somit nicht als Beschwerdeentscheidung, zu bewerten sein könnte. \n\n15\\. 8.Anknüpfend an diesen Hinweis des Oberlandesgerichts deutete die Staatsanwaltschaft den Beschluss des Landgerichts vom 22. August 2023 auch insoweit als erstinstanzliche Entscheidung, als dort über die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung entschieden worden war. Sie wendete sich in der Folge auch hiergegen mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. \n\n16\\. 9\\. Mit Beschluss vom 7. November 2023 hob das Oberlandesgericht - als Beschwerdegericht \\- den Beschluss des Landgerichts vom 22. August 2023 auf, soweit das Landgericht dort die Rechtswidrigkeit der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Durchsuchungsanordnung festgestellt und die Aufhebung der Beschlagnahme der Datenspiegelungen sowie deren Löschung angeordnet hatte. Zugleich wies es die zugrundeliegenden Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. \n\n17\\. a) Zur Begründung heißt es in dem Beschluss unter anderem, die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Durchsuchungsanordnung sei rechtmäßig ergangen. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass die Maßnahme gegen einen Medienangehörigen gerichtet gewesen sei. Die Durchsuchung habe vorliegend ausschließlich den - zulässigen - Zweck verfolgt, den Urheber des Artikels vom 30. Juli 2022 und den Verantwortlichen für dessen Veröffentlichung auf der Internetseite aufzuklären. Es bestünden keine Gründe für die Annahme, dass diese Zielsetzung nur vorgeschoben worden sei, um tatsächlich andere Umstände zu erhellen. Die Durchsuchungsanordnung sei zudem auch verhältnismäßig gewesen. \n\n18\\. b) Des Weiteren habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung der erforderliche Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung vorgelegen. Es habe eine tragfähige Grundlage für die Annahme bestanden, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Artikel verfasst habe und dass er auch an dessen Veröffentlichung mitgewirkt habe. \n\n19\\. Zur weiteren Begründung der Verdachtslage und zur Darlegung des Umstands, dass durch die verfahrensgegenständliche Berichterstattung die Grenzen der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit überschritten worden seien, verwies das Oberlandesgericht auf seinen Beschluss vom 12. Juni 2023, mit dem es - auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft - das Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet hatte (Rn. 11). In diesem Beschluss vom 12. Juni 2023 hatte das Oberlandesgericht - zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts - unter anderem ausgeführt, eine Strafbarkeit nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB setze voraus, dass die unanfechtbar verbotene Vereinigung fortbestehe, weil eine nichtexistente Vereinigung nicht unterstützt werden könne. Dass die Vereinigung \"linksunten.indymedia\" in diesem Sinne fortbestehe, sei bei Betrachtung des gesamten Geschehens überwiegend wahrscheinlich. Die verbotene Website sei niemals gelöscht oder endgültig nicht mehr betrieben worden. Sie sei zwar nach dem Ergebnis der Ermittlungen zeitweise monatelang offline gewesen; seit Mitte April 2020 sei das Archiv der Website allerdings - trotz der sehr wahrscheinlich dafür anfallenden Kosten - entgegen der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern wieder aufrufbar. Mehr als zwei Jahre nach Erlass des Verbotes sei somit noch eine verbotene Betätigung des Vereins erkennbar. Gegen die Annahme, es habe sich hierbei um eine einmalige Handlung gehandelt, mit der man sich eine Art \"Denkmal\" habe setzen wollen, spreche neben der Dauerhaftigkeit der angelegten Wirkung eines solchen \"Denkmals\" auch die umfangreiche Information zur Vereinstätigkeit, die im Archiv nach wie vor zu finden sei. Dies gelte auch hinsichtlich der Möglichkeiten, die Vereinigung finanziell zu unterstützen. \n\n20\\. Es fehlten zudem Anhaltspunkte dafür, dass sich diejenige Gruppe, die die Plattform \"linksunten.indymedia.org\" bis zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung betrieben habe, tatsächlich aufgelöst habe. Es existiere kein Erfahrungssatz, dass sich eine Vereinigung, deren Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe, an eine Verbotsverfügung halte. Auch gebe es sonst keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Annahme, die Gruppierung habe ihre Tätigkeit dauerhaft aufgegeben und diese nicht nur - aus taktischen Erwägungen heraus - lediglich vorübergehend eingestellt oder verlagert. Auch stelle der nicht unerhebliche Zeitablauf seit der letzten Veränderung der Website im April 2020 kein tragfähiges Indiz für eine Auflösung der Vereinigung dar, zumal gewichtige Umstände nahelegen würden, dass deren Tätigkeit fortgeführt werden solle. Hierfür spreche neben der Bedeutung der verbotenen Plattform für die linksextreme Szene auch die in einem Artikel der Seite Wikipedia beschriebene Wahrnehmung einer \"Verlagerung\" der Tätigkeit der Vereinigung auf die weitere Plattform \"de.indymedia.org\". Entsprechendes gelte im Hinblick auf die Nachhaltigkeit, mit der bis in die jüngste Vergangenheit juristisch gegen das Vereinsverbot vorgegangen worden sei. \n\n21\\. 10\\. Gegen den Beschluss vom 7. November 2023 legte der Beschwerdeführer Anhörungsrüge ein, die das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 als unbegründet verwarf. \n\n22\\. 11\\. Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitlich mit Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2024, das in Rechtskraft erwachsen ist, freigesprochen. Eine von der Staatsanwaltschaft während der Hauptverhandlung angeregte Auswertung der Datenspiegelungen lehnte das Landgericht insbesondere im Hinblick auf die hierdurch betroffenen Grundrechte des Beschwerdeführers ab. Die Image-Dateien wurden am 8. November 2024 gelöscht. \n\n## III.\n\n23\\. 1\\. Mit seiner Verfassungsbeschwerdemacht der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte auf Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) geltend. Er rügt zudem eine Verletzung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), seines Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) und seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). \n\n24\\. 2\\. Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg hat Gelegenheit zur Äußerung erhalten.Es hat von einer Stellungnahme abgesehen. \n\n25\\. 3\\. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen. \n\n## IV.\n\n26\\. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (1.). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (2.). \n\n27\\. 1\\. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 13. Dezember 2022 und die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 7. November 2023 verletzen den Beschwerdeführer im erkannten Umfang in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. \n\n28\\. a) Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Durchsuchungsanordnung greift in sein Grundrecht auf Rundfunkfreiheit ein. \n\n29\\. aa) Die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit hat hohen Rang. Sie ist ebenso wie die Pressefreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit schlechthin konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung (BVerfGE 77, 65 \u003C74> m.w.N.). Wie die Pressefreiheit so gewährleistet auch die Rundfunkfreiheit als subjektives Recht den im Rundfunkwesen tätigen Personen und Unternehmen Freiheit von staatlichem Zwang (vgl. BVerfGE 66, 116 \u003C133>; 77, 65 \u003C74> m.w.N.). Darüber hinaus schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in seiner objektiv-rechtlichen Bedeutung die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfGE 77, 65 \u003C74>; 117, 244 \u003C258 f.>). Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Zur verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit gehört neben dem Schutz der Informationsbeschaffung (vgl. hierzu BVerfGE 77, 65 \u003C74 f.>; 117, 244 \u003C259>) insbesondere auch der Schutz der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit. Es ist staatlichen Stellen grundsätzlich verwehrt, sich Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse erscheinen oder im Rundfunk gesendet werden (vgl. BVerfGE 66, 116 \u003C133 ff.>; 77, 65 \u003C75>; 107, 299 \u003C330>). Entsprechend dieser Zielsetzung umfasst das Redaktionsgeheimnis nicht nur redaktionelles Datenmaterial, sondern auch organisationsbezogene Dokumente eines Presse- oder Rundfunkunternehmens, aus denen sich redaktionelle Arbeitsabläufe, Projekte oder auch die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739\u002F04 -, Rn. 14). \n\n30\\. bb) Der Beschwerdeführer ist als hauptberuflicher freier Journalist und Redakteur des Radiosenders Radio Dreyeckland Grundrechtsträger der Rundfunkfreiheit. Die Durchsuchungsanordnung greift vorliegend auch in den Schutzbereich des Grundrechts ein. \n\n31\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt eine Durchsuchung in den Räumen eines Rundfunkunternehmens - ebenso wie die Durchsuchung von Presseräumen \\- insbesondere wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 117, 244 \u003C259 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739\u002F04 -, Rn. 15; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2015 - 1 BvR 1089\u002F13 -, Rn. 15 und vom 13\\. Juli 2015 - 1 BvR 2480\u002F13 -, Rn. 16). In der Verschaffung staatlichen Wissens über den Inhalt redaktionellen Materials liegt zudem ein Eingriff in das von der Rundfunkfreiheit geschützte Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 107, 299 \u003C331>; 117, 244 \u003C259 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739\u002F04 -, Rn. 15). Zudem können potentielle Informanten durch die begründete Befürchtung, bei einer Durchsuchung könne ihre Identität aufgedeckt werden, davon abgehalten werden, Informationen zu liefern, die sie nur im Vertrauen auf die Wahrung ihrer Anonymität herauszugeben bereit sind (vgl. BVerfGE 117, 244 \u003C259>). \n\n32\\. Nichts anderes gilt in Fällen, in denen - wie hier - die Durchsuchung von (Büro-)Räumlichkeiten einer Privatwohnung angeordnet wird, die ein funktionales Äquivalent zu den Räumen eines Rundfunkunternehmens darstellen. Der Beschwerdeführer nutzte seine Wohnung vorliegend (auch) zu journalistischen Zwecken als Redakteur. Dementsprechend bewahrte er dort unter anderem den für seine redaktionelle Arbeit verwendeten Laptop sowie mehrere Datenträger mit Redaktionsmaterial auf. Die Durchsuchung der Wohnung ist daher vorliegend \\- vergleichbar mit einer Durchsuchung von Räumlichkeiten des Radiosenders - mit einer Störung der redaktionellen Arbeit und der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung verbunden. Die Ermittlungsmaßnahme diente überdies auch der Erlangung von redaktionellem Material, aus dem Erkenntnisse über die Entstehung des Artikels vom 30. Juli 2022 (Verantwortlichkeit für die Abfassung und die Veröffentlichung des Beitrags) gewonnen werden sollten. \n\n33\\. b) Dieser Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. \n\n34\\. aa) (1)Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Rundfunkfreiheit ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze.Die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind als allgemeine Gesetze anerkannt (vgl. BVerfGE 77, 65 \u003C75>; 107, 299 \u003C331>; 117, 244 \u003C261>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739\u002F04 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2015 - 1 BvR 1089\u002F13 -, Rn. 18). \n\n35\\. (2) Die in den allgemeinen Gesetzen bestimmten Schranken der Presse- und der Rundfunkfreiheit müssen allerdings ihrerseits im Lichte dieser Grundrechtsverbürgungen gesehen werden. Es bedarf einer Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheiten und des durch die einschränkenden Vorschriften geschützten Rechtsgutes, die in erster Linie dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfGE 77, 65 \u003C75 ff.>; 107, 299 \u003C331 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2015 - 1 BvR 1089\u002F13 -, Rn. 18). \n\n36\\. Der Gesetzgeber hat eine solche Zuordnung vorgenommen, indem er für das Strafverfahren besondere Regelungen zum Schutz der publizistischen Betätigung geschaffen hat (vgl. BVerfGE 107, 299 \u003C333>). Er hat insbesondere einerseits die allgemeine Zeugnispflicht von Medienangehörigen durch das in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO geregelte Zeugnisverweigerungsrecht eingeschränkt und korrespondierend hierzu Beschlagnahmen bei Journalisten und in Redaktionsräumen in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO grundsätzlich für unzulässig erklärt. Andererseits hat er ein Beschlagnahmeverbot in § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StPO wiederum für den Fall der strafrechtlichen Verstrickung des Zeugen oder der Sache ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739\u002F04 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2015 \\- 1 BvR 1089\u002F13 -, Rn. 18). Auf diese Weise hat der Gesetzgeber jedenfalls im Grundsatz einen tragfähigen Ausgleich zwischen dem Schutz der Institution einer freien Presse und eines freien Rundfunks auf der einen Seite und dem legitimen Strafverfolgungsinteresse auf der anderen Seite geschaffen. Dies gilt nicht nur für Beschlagnahmen, sondern auch für den - hier relevanten - Fall einer Durchsuchung, die zur Auffindung von Beweismitteln angeordnet wurde. Das in § 97 StPO geregelte Beschlagnahmeverbot wirkt sich nämlich bereits auf die Anordnung einer Durchsuchung aus, indem eine solche insbesondere nicht zu dem Zweck erfolgen darf, gezielt nach beschlagnahmefreien Gegenständen zu forschen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2003 - 2 BvR 1120\u002F02 -, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 - StB 24\u002F23 -, Rn. 26). \n\n37\\. (3) Die genannten Normen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings keine abschließenden Regelungen (vgl. BVerfGE 20, 162 \u003C189>; 64, 108 \u003C116>; 77, 65 \u003C81 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739\u002F04 -, Rn. 17;Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2015 - 1 BvR 2480\u002F13 -, Rn. 19). Auch dann, wenn der in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO normierte strafprozessuale Beschlagnahmeschutz für Mitarbeitende von Presse und Rundfunk nicht anwendbar ist, weil ein als Journalist an sich Zeugnisverweigerungsberechtigter selbst Beschuldigter oder Mitbeschuldigter der Straftat ist, um deren Aufklärung es geht, bleibt aber Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung (vgl. BVerfGE 117, 244 \u003C262>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739\u002F04 -, Rn. 17). Danach reicht unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein auf vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen gestützter Tatverdacht für eine auf § 102 StPO gegründete Durchsuchung bei den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO genannten Personen nicht aus. Der Anfangsverdacht muss vielmehr auf konkreten Tatsachen beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2015 - 1 BvR 2480\u002F13 -, Rn. 20 m.w.N.). Ein Verstoß hiergegen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen (vgl. BVerfGE 59, 95 \u003C97>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2015 - 1 BvR 1089\u002F13 -, Rn. 19). \n\n38\\. bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 und vom 7. November 2023 nicht in jeder Hinsicht gerecht. Die Fachgerichte haben zwar im Ausgangspunkt die Bedeutung der grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zutreffend erkannt. Sie haben indes das Vorliegen eines auf konkrete Tatsachen gestützten Anfangsverdachts einer Strafbarkeit des Beschwerdeführers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB nicht hinreichend begründet und somit die wertsetzende Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der Rechtsanwendungsebene nicht ausreichend beachtet. Die Entscheidungen lassen nicht hinlänglich erkennen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2023 - 2 BvR 2180\u002F20-, Rn. 34) mehr als nur vage Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass die Vereinigung \"linksunten.indymedia\" auch im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tathandlung am 30. Juli 2022 weiterhin existierte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, NJW 2024, S. 686). \n\n39\\. (1) Ausdrückliche Erwägungen dazu, dass die Vereinigung \"linksunten.indymedia\" auch mehrere Jahre seit Ergehen der Verbotsverfügung vom 14. August 2017 noch existierte, finden sich in der amtsgerichtlichen Durchsuchungsanordnung vom 13. Dezember 2022 nicht. Soweit das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 7. November 2023 davon ausgegangen ist, nähere Ausführungen des Amtsgerichts hierzu seien nicht erforderlich gewesen, weil im andauernden Betrieb der Internetseite der Vereinigung deren weitere Betätigung gesehen werden könne, trägt dies den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Darlegung eines auf konkreten Tatsachen beruhenden Anfangsverdachts nicht Rechnung. Die bloße Existenz einer seit mehreren Jahren nicht mehr aktualisierten Archivseite stellt jedenfalls für sich genommen keine konkrete Tatsache für die Annahme dar, auch im vorgeworfenen Tatzeitpunkt bestehe die Vereinigung (zu deren Voraussetzungen BGH, NJW 2024, S. 686 \u003C687>) ungeachtet des Verbots noch fort, zumal auch keine belastbaren Erkenntnisse dazu vorlagen, welcher Personenkreis oder möglicherweise auch welche Einzelperson die Archivseite ins Internet gestellt hatte. \n\n40\\. (2) Eine verfassungsrechtlich tragfähige Darlegung des Tatverdachts ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des Oberlandesgerichts in dem Beschluss vom 12. Juni 2023, auf die das Gericht in seiner angegriffenen Entscheidung vom 7. November 2023 Bezug genommen hat. Die dortigen Ausführungen, die die Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 203 StPO zum Gegenstand haben, bezogen sich auf die Verdachtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Zwar kann das Beschwerdegericht einzelne Inhalte eines Durchsuchungsbeschlusses, insbesondere auch solche zur Begründung der Annahme eines Tatverdachts, ergänzen. Allerdings müssen die hierfür herangezogenen Indizien bereits bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vorgelegen haben (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 \\- 1 BvR 1194\u002F23 -, Rn. 27 m.w.N.). Das Beschwerdegericht darf seine Entscheidung daher nicht auf Gründe stützen, die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2010 - 2 BvR 2561\u002F08 -, Rn. 28). \n\n41\\. Nach diesen Grundsätzen bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die von dem Oberlandesgericht in dem Beschluss vom 12. Juni 2023 herangezogenen Erkenntnisse aus einem Artikel der Seite Wikipedia und ob die von ihm angestellten Erwägungen zu der Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung des verbotenen Vereins zur Begründung eines Anfangsverdachts geeignet gewesen wären. Diese Erkenntnisse lagen dem Ermittlungsrichter zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung nämlich nicht vor. \n\n42\\. (3) Die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, es fehlten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vereinigung \"linksunten.indymedia\" ungeachtet ihres Verbots aufgelöst habe, trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung des Anfangsverdachts ebenfalls nicht Rechnung. Die bei dieser Erwägung der Sache nach zugrunde gelegte Vermutung für eine Fortexistenz der verbotenen Vereinigung, die es zu entkräften gilt, findet weder im zugrunde liegenden einfachen Recht noch im Verfassungsrecht eine Stütze. Es wäre vielmehr Aufgabe der Gerichte gewesen, konkrete Tatsachen darzulegen, die einen Anfangsverdacht für die (positive) Fortexistenz der Vereinigung nach dem Zeitpunkt der Verbotsverfügung (vgl. auch BGH, NJW 2024, S. 686) zu begründen vermocht hätten. Entsprechendes gilt für den vom Oberlandesgericht herangezogenen weiteren Umstand, wonach der nicht unerhebliche Zeitablauf seit der letzten Veränderung der Archivseite kein tragfähiges Indiz für die Auflösung von \"linksunten.indymedia\" darstelle. \n\n43\\. (4) Schließlich erweist sich auch die Erwägung des Oberlandesgerichts, wonach die \"Nachhaltigkeit\", mit der bis in die jüngste Vergangenheit juristisch gegen das Vereinsverbot vorgegangen sei, für die Fortexistenz der Vereinigung spreche, als verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Ein auf konkrete Tatsachen gestützter Anfangsverdacht für das Fortbestehen des verbotenen Vereins kann nicht auf die Inanspruchnahme der von der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie gewährleisteten Möglichkeit, den Rechtsweg (auch) gegen ein Vereinsverbot zu beschreiten (vgl. BVerfGE 80, 244 \u003C250 ff.>), gestützt werden. \n\n44\\. cc) Die angefochtenen Beschlüsse beruhen auch auf dem Grundrechtsverstoß. Da die Entscheidungen schon mangels eines die Durchsuchung bei einem Rundfunkjournalisten rechtfertigenden Anfangsverdachts verfassungsrechtlich keinen Bestand haben können, kommt es auf die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nicht mehr an. \n\n45\\. 2\\. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die vorläufige Sicherstellung der Image-Dateien (Datenspiegelungen) richtet, hat der Beschwerdeführer entgegen der aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungslast das für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht substantiiert dargelegt. Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n## V.\n\n46\\. 1\\. Es ist festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2022 und der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. November 2023 den Beschwerdeführer im erkannten Umfang in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). \n\n47\\. 2\\. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. November 2023 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache lediglich noch wegen der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. \n\n48\\. Von einer Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses ist abzusehen, da dessen Wirkungen mit dem Vollzug der Durchsuchung entfallen sind (vgl. BVerfGE 42, 212 \u003C222>; 44, 353 \u003C383>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2023 - 2 BvR 1749\u002F20 -, Rn. 40). \n\n49\\. 3\\. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2\\. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 - 1 BvR 1194\u002F23 -, Rn. 30 m.w.N.). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 \u003C366 ff.>). \n\n50\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchung der Wohnung eines Rundfunkredakteurs wegen Verdachts der Unterstützung von \"linksunten.indymedia\" verletzt Rundfunkfreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) - unzureichende fachgerichtliche Darlegungen zum Vorliegen eines Anfangsverdachts - Gegenstandswertfestsetzung","2026-07-08T22:41:18.746Z","2026-07-10T22:08:29.844Z",{"id":116,"ecli":117,"slug":118,"caseNumber":119,"courtId":5,"decisionDate":120,"fullText":121,"summary":122,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":120,"parsedAt":123,"updatedAt":124},"4882","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463472501","ecli-de-neuris-kvre463472501","2 BvR 625\u002F25","2025-09-23T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung unter Verwertung übermittelter ANOM-Daten - keine schlüssige Darlegung einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts auf den gesetzlichen Richter \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\nMit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe unter Verwertung der im Wege der Rechtshilfe von den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) erlangten Informationen aus der Überwachung seiner ANOM-Kommunikation und gegen die Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Revision. Zugleich begehrt der Beschwerdeführer, den Haftbefehl im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens außer Vollzug zu setzen. \n\nI.\n\n2\\. 1\\. Mit Urteil vom 31. Januar 2024 verurteilte das Landgericht Mannheim den Beschwerdeführer wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und ordnete die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 106.600 Euro an. Die Feststellungen zu den Taten beruhen nahezu ausschließlich auf der Auswertung von Chat-Nachrichten der verschlüsselten ANOM-Kommunikation, die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten. Die Authentizität der Daten hatte das Landgericht anhand der Berichte des Bundeskriminalamts über die Erhebung und Übermittlung der Daten nachgeprüft und dabei keine Anhaltspunkte für eine Verfälschung erkennen können. Die übermittelten Nachrichten und Kommunikationsinhalte befand das Landgericht als jeweils in sich stimmig. \n\n3\\. 2\\. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein. Neben einer Sachrüge betreffend die zwischenzeitliche Einführung des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis durch das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (Cannabisgesetz - CanG, BGBl 2024 I Nr. 109) wandte er sich mit Verfahrensrügen gegen die Verwertung der ANOM-Kommunikation. Er machte unter näheren Darlegungen geltend, diese Kommunikation unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Der Generalbundesanwalt beantragte insoweit die Verwerfung der Revision und führte aus, keine der Verfahrensrügen sei zulässig erhoben worden; jedenfalls seien sie aber unbegründet. Dabei legte der Generalbundesanwalt den verfahrensrechtlichen Sachverhalt dar, welcher der Erhebung der ANOM-Daten im Ausland und deren Übermittlung an deutsche Strafverfolgungsbehörden zugrunde zu legen sei. \n\n4\\. 3\\. Mit Beschluss vom 21. Januar 2025 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision als unbegründet, soweit sie sich gegen die Verwertung der ANOM-Daten richtete. Im Hinblick auf die zwischenzeitliche Einführung des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis änderte der Bundesgerichtshof den Schuldspruch, hob die beiden betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache insoweit an das Landgericht zurück. Im Übrigen erweise sich die Revision - so der Bundesgerichtshof - aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als erfolglos. Was die (zulässigen) Verfahrensrügen betreffe, mit denen der Angeklagte die Verwertung von über die Messenger-App ANOM ausgetauschten Nachrichten beanstande, verweise der Senat auf sein Urteil vom 9\\. Januar 2025 - 1 StR 54\u002F24 -, Rn. 10 ff.. Der Umstand, dass mit dem Auswerten der kopierten Dateien weder anlasslos noch massenhaft überwacht worden sei, werde durch weitere Feststellungen zu ANOM im angefochtenen Urteil erhärtet. Die Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Abs. 1 GG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erwiesen sich als gering. \n\nII.\n\n5\\. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, durch die angefochtenen Entscheidungen in seinem Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden zu sein; zudem sei ihm entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der gesetzliche Richter entzogen worden. Im Wesentlichen begründet er dies wie folgt: \n\n6\\. 1\\. Der Erhebung und Übermittlung der ANOM-Daten liege der Sachverhalt zugrunde, wie er ihn auch im Revisionsverfahren vorgetragen habe. Er fuße auf mehreren Memoranden des Federal Bureau of Investigation (FBI), Vermerken des Bundeskriminalamts (BKA), einem öffentlich zugänglichen Antrag des FBI auf Beschlagnahme eines E-Mail-Accounts in den USA sowie einer öffentlich zugänglichen Anklage gegen 17 Mitarbeiter der \"ANOM Enterprise\" in den USA. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers einschließlich der von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt sich: \n\n7\\. a) Das FBI habe zunächst ein Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche des Unternehmens \"Phantom Secure\" geführt, das Kryptohandys entwickelt und im Bereich der organisierten Kriminalität vertrieben habe. Im Zuge dieser Ermittlungen habe das FBI eine Person gegen Bezahlung und das Inaussichtstellen einer Strafmilderung rekrutieren können, die eine Nachfolgegeneration von Kryptohandys unter der Bezeichnung ANOM entwickelt habe. Dieses System habe sich dadurch ausgezeichnet, dass die verschlüsselte Kommunikation nur zwischen ANOM-Nutzern möglich gewesen sei. Neben Textmitteilungen hätten auch Sprachnachrichten, Fotos und Videodateien ausgetauscht werden können. Mit den Geräten habe man weder telefonieren, SMS versenden noch das Internet nutzen können. \n\n8\\. b) In Absprache mit dem FBI sei die Software dabei so modifiziert worden, dass - ohne Wissen des jeweiligen Nutzers - von jeder verschlüsselten Nachricht eine Blindkopie an einen Server geschickt und dort gespeichert worden sei. Unter Ausnutzung der Vertriebskanäle der Vertrauensperson sei ANOM zunächst in Australien an Mitglieder krimineller Organisationen vertrieben worden, wobei der Vertrieb auf persönlichem Vertrauen basiert habe. Ab Sommer 2019 seien ANOM-Geräte weltweit verkauft worden, wobei in Europa die halbjährige Nutzung in der Regel für 1.000 bis 1.500 Euro, zu bezahlen in einer Kryptowährung, angeboten worden sei. Auf Anfrage des FBI habe sich ein bis heute unbekannter Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) bereit erklärt, einen Server für die Blindkopien der Nachrichten bereitzustellen und diese - ohne sie selbst entschlüsselt und ausgewertet zu haben \\- auf der Grundlage eines bilateralen Rechtshilfeabkommens mit den USA an diese zu übermitteln. Dazu hätten Behörden dieses Staates auf der Grundlage dessen Prozessrechts beginnend ab Oktober 2019 gerichtliche Beschlüsse erwirkt, die die Erhebung der ANOM-Daten und deren Weitergabe an die USA erlaubt hätten. Von der Datenweitergabe ausgenommen seien solche Nachrichten gewesen, die in den USA selbst versandt oder empfangen worden seien (sog. \"Geo-Fencing\"). Auskünfte dazu, um welchen Staat es sich handele, verweigere das FBI, weil diesem Vertraulichkeit zugesichert worden sei. Nähere Informationen zur Rechtsgrundlage, zur Existenz und zum Inhalt der gerichtlichen Beschlüsse lägen daher nicht vor. Eine Auswertung der Daten durch das FBI in Zusammenarbeit mit einer Ermittlungstaskforce von Europol habe ergeben, dass die ANOM-Geräte ausschließlich in kriminellen Kontexten, insbesondere in den Kontexten des Betäubungsmittelhandels und der Geldwäsche, benutzt worden seien. \n\n9\\. c) Mit Schreiben vom 25. März 2021 habe das FBI das BKA darüber informiert, die Überwachung der ANOM-Geräte begründe den Verdacht, dass in Deutschland verschiedene kriminelle Gruppierungen Straftaten von erheblicher Bedeutung begingen, insbesondere den illegalen Handel mit erheblichen Betäubungsmittelmengen. Zum Zwecke der Überprüfung der betreffenden Daten habe das FBI dem BKA Zugang zu einer internetbasierten Analyseplattform gewährt und erklärt, die Daten könnten, sobald die Ermittlungen abgeschlossen seien, im Wege der Rechtshilfe als Beweismittel für Strafverfahren zur Verfügung gestellt werden. Eine Sichtung der Daten habe bestätigt, dass die ANOM-Geräte genutzt würden, um in Deutschland insbesondere banden- und gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zu begehen. Hierauf habe die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 31. März 2021 ein Ermittlungsverfahren gegen die unbekannten ANOM-Nutzer eingeleitet und in der Folge mehrere Rechtshilfeersuchen an die US-Behörden gestellt. Mit E-Mail vom 4. Juni 2021 habe das Justizministerium der USA die Nutzung der ANOM-Daten genehmigt. Zudem habe es die Daten mit Deutschlandbezug auf einer externen Festplatte zur Verfügung gestellt. In insgesamt fünf Memoranden habe das Justizministerium der USA die Ermittlungsmaßnahmen näher erläutert. Unter anderem habe es mit Schreiben vom 27. April 2022 mitgeteilt, der technische Betrieb der ANOM-Plattform und die \"Operation Trojan Shield\" seien in den USA und dort, wo die Plattform gehostet wurde, rechtmäßig gewesen. US-Staatsbürger und in den USA ansässige Personen seien nicht überwacht worden, sodass der vierte Verfassungszusatz der USA (Schutz der Privatsphäre) nicht einschlägig sei. Zudem sei keine Telekommunikationsinfrastruktur auf dem Boden der USA berührt worden, sodass der \"Wiretap-Act\" über die Erhebung von Telekommunikationsdaten keine Anwendung finde. Am 18. November 2022 habe das FBI in einem weiteren umfangreichen Vermerk Einzelheiten zum Ablauf der Maßnahme und die - für die Verfassungsbeschwerde nicht relevanten - technischen Details der Überwachung dargelegt. \n\n10\\. 2\\. Aufgrund der übermittelten ANOM-Daten sei es zu einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gekommen, der als Nutzer eines ANOM-Accounts identifiziert worden sei. Im Laufe des Verfahrens habe sich die Verteidigung mehrfach gegen die Verwertung der ANOM-Daten gewandt, vom Tatgericht die weitergehende Aufklärung der Umstände der Erhebung und Übermittlung der ANOM-Daten gefordert und zudem die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage mehrerer Fragen zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) verlangt. \n\n11\\. 3\\. Die dennoch unter Verwertung der ANOM-Daten erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landgericht und die Verwerfung der dagegen gerichteten Revision durch den Bundesgerichtshof verletzten den Beschwerdeführer schon deshalb in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), weil das Landgericht und der Bundesgerichtshof das Verfahren zur Erhebung der ANOM-Daten nicht hinreichend daraufhin geprüft hätten, ob es den nach Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen genüge und ein Mindestmaß an Grundrechtsschutz einräume. Soweit der Bundesgerichtshof behaupte, dass der deutsche ordre public nicht entgegenstehe, bleibe rätselhaft, wie er das geprüft haben wolle, sei über die Beweiserhebung doch praktisch nichts bekannt. Soweit der Bundesgerichtshof meine, die diesbezüglichen Erkenntnisdefizite durch den Verweis auf den im Rechtshilfeverkehr geltenden Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens überwinden zu können, greife das zu kurz. Denn erstens bestünden nach dem von den USA mitgeteilten Sachverhalt bereits erhebliche Zweifel, ob das Vorgehen der USA selbst rechtsstaatlichen Mindeststandards genüge, was das gegenseitige Vertrauen bereits im Verhältnis zu den USA in Frage stelle; zweitens müsste - damit die Argumentation des Bundesgerichtshofs aufginge - der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens auch im Verhältnis zu dem unbekannten Drittstaat gelten, der sich allerdings bewusst außerhalb des Regelungsregimes der Richtlinie 2014\u002F41\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl EU Nr. L 130 vom 1. Mai 2014, S. 1 ff.; nachfolgend: RL EEA) bewege, Unionsrecht, namentlich Art. 31 RL EEA, breche, die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland durch eine heimliche Telekommunikationsüberwachung verletzt habe und seine Identität nicht preisgeben wolle. Drittens führe der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, folge man dem Verständnis des Bundesgerichtshofs, in der Sache zu einer unwiderleglichen Vermutung. Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtsstaatlich gebotenen Mindeststandards aus dem Beweiserhebungsverfahren könne der Beschwerdeführer nicht vortragen, weil das Beweiserhebungsverfahren für ihn eine \"Blackbox\" bleibe. Indem der Bundesgerichtshof in der Sache allein eine materielle Prüfung der ANOM-Überwachung vornehme und ausführe, diese wäre als gezielte Maßnahme zur Verfolgung schwerer Straftaten auch nach deutschem Recht mit Grundrechten vereinbar und insbesondere verhältnismäßig gewesen, verliere er vollständig aus dem Blick, dass zum rechtsstaatlichen Minimum nicht nur die Angemessenheit von Ermittlungsmaßnahmen in der Sache gehöre, sondern gerade auch eine Verfahrensgestaltung, die dem Betroffenen die Möglichkeit gebe, seine Grundrechte zu wahren und auf Gang und Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. \n\n12\\. 4\\. Nach dem von den USA mitgeteilten Sachverhalt habe das ausländische Beweiserhebungsverfahren den in Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Mindeststandards auch in der Sache nicht genügt und zugleich das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verfehlt. \n\n13\\. a) Bereits das Vorgehen des FBI genüge rechtsstaatlichen Mindeststandards nicht. Es erscheine zum einen fraglich, ob das FBI als Strafverfolgungsbehörde bei Anwendbarkeit des US-Rechts hinsichtlich reiner Auslandstaten überhaupt hätte tätig werden dürfen. Zum anderen hätte die Datenerhebung durch das FBI einen Rückgriff auf US-Kommunikationsinfrastruktur erfordert, was zur Anwendbarkeit des vierten Verfassungszusatzes und des Wiretap-Acts geführt hätte. Nach dessen Regeln sei aber eine Überwachung des Telekommunikationsverkehrs \\- ähnlich wie in Deutschland - nur zulässig, wenn ein Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufgrund eines konkreten Tatverdachts hinsichtlich einer schwerwiegenden Straftat die Überwachung anordne. Für die Auslagerung der Überwachung der ANOM-Geräte an einen Drittstaat sei kein anderes Motiv erkennbar, als die Anwendbarkeit der genannten Regelungen des US-amerikanischen Rechts zu vermeiden und das damit verbundene Schutzniveau zu unterlaufen. Das FBI entziehe sich damit seiner Gesetzesbindung, umgehe zugleich gezielt und systematisch den aus dem amerikanischen Recht folgenden und aufgrund der besonderen Eingriffsintensität von Telekommunikationsüberwachungen gebotenen Richtervorbehalt und mache es den ANOM-Nutzern unmöglich, die Überwachung ihrer Kommunikation gerichtlich überprüfen zu lassen. \n\n14\\. b) Daneben stoße aber auch die Beweiserhebung in dem unbekannten Drittstaat auf durchgreifende Bedenken. Auch wenn sich mangels entsprechender Informationen nicht im Einzelnen prüfen lasse, ob das dortige Beweiserhebungsverfahren rechtsstaatlichen Mindeststandards genüge, bestünden jedenfalls erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Datenerhebung. Der unbekannte Drittstaat verfolge mit der Überwachung bereits keinen legitimen Zweck. Da er die erhobenen Daten selbst gar nicht auswerte, hätten sie seiner eigenen Strafverfolgung von vornherein nicht zugutekommen können. Zweck der Datenerhebung sei damit ausschließlich die Weitergabe an die USA gewesen. Diese Weitergabe sei aber nicht legitim gewesen, weil sie dem geltenden Rechtshilferecht widersprochen habe. Denn nach dem die Rechtshilfe zwischen den USA und der EU regelnden \"Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten\" (ABl EU Nr. L 336 vom 10. Dezember 2016, S. 3 ff.), das auch für den Austausch aufgrund einer bilateralen Vereinbarung gelte, dürften Daten nur zum Zwecke der Verfolgung und Prävention von Straftaten weitergegeben werden. Dass die USA die erhobenen ANOM-Daten zu diesem Zwecke verwendeten oder verwenden wollten, sei aber nicht ersichtlich. Denn die Daten mit Bezug zu den USA seien aufgrund des eingerichteten Geo-Fencings gerade nicht übermittelt worden. \n\n15\\. 5\\. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlange das Grundgesetz jedenfalls dann ein Beweisverwertungsverbot, wenn die Auswirkungen des Rechtsverstoßes dazu führten, dass dem Angeklagten keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verblieben. Dies sei vorliegend der Fall. Die Erkenntnisdefizite hinsichtlich der Überwachung der ANOM-Geräte führten dazu, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Einwendungen gegen das Verfahren zur Erhebung des zentralen Rechtsmittels abgeschnitten würden. Dabei führe die Geheimhaltung des Drittstaates für den Beschwerdeführer nicht nur zu einem Verlust des Primärrechtsschutzes. Verkürzt sei vielmehr auch der Rechtsschutz im und durch das Hauptverfahren vor dem deutschen Tatgericht. Denn dieses habe - jedenfalls nach einem Verwertungswiderspruch - zu prüfen, ob der Verwertung eines Beweismittels Verwertungsverbote entgegenstünden und zu diesem Zweck auch das Beweiserhebungsverfahren in den Blick zu nehmen. Dies könne im vorliegenden Fall nicht geprüft werden, weil über das Beweiserhebungsverfahren nichts bekannt sei. \n\n16\\. 6\\. Weiterhin sei anerkannt, dass eine Verwertbarkeit von Informationen, die unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gewonnen würden, nicht bejaht werden dürfe, wo dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde. Ein Beweisverwertungsverbot könne daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden seien, geboten sein. Auch diese Fallgruppe sei gegeben. Denn in Anbetracht der sich aus Art. 10 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflicht und der diese Schutzpflicht aufnehmenden Vorschriften des § 91g Abs. 6 Internationales Rechtshilfegesetz (IRG) und des § 92d IRG hätten die deutschen Behörden die ihnen spätestens seit dem 25\\. März 2021 bekannte Überwachung der ANOM-Geräte daher keinesfalls dulden oder gar eine Fortsetzung konkludent billigen dürfen, indem sie die erhobenen Daten sukzessiv abschöpften. Vielmehr hätten sie entweder auf eine sofortige Beendigung der Überwachung dringen oder versuchen müssen, die Fortführung der Überwachung zu legalisieren. \n\n17\\. 7\\. Schließlich habe der Bundesgerichtshof die aus Art. 267 Abs. 3 AEUV folgende Vorlagepflicht unhaltbar gehandhabt und dem Beschwerdeführer dadurch den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen. Denn zum einen habe sich die dem EuGH vorzulegende Frage aufgedrängt, ob Art. 31 RL EEA im Lichte des Effektivitätsgrundsatzes ein Beweisverwertungsverbot verlange, wenn ein Mitgliedstaat entgegen dieser Bestimmung seine Identität nicht preisgebe und dem Beschuldigten dadurch die Möglichkeit nehme, die Erhebung wesentlicher Beweismittel nachzuvollziehen und dazu Stellung zu nehmen. Zum anderen hätte - so der Beschwerdeführer weiter - die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 14 Abs. 7 RL EEA und dem daraus abgeleiteten Beweisverwertungsverbot auf den vorliegenden Fall offenkundig näherer Klärung bedurft. \n\nIII.\n\n18\\. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist ihre Annahme im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 \u003C24 ff.>; 96, 245 \u003C248 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungsvoraussetzungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. \n\n19\\. 1\\. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 \u003C214>; 113, 29 \u003C44>; 130, 1 \u003C21>). Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 \u003C19>; 89, 155 \u003C171>; 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 149, 346 \u003C359 Rn. 23>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung auch die argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 105, 252 \u003C264>; 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 149, 346 \u003C359 Rn. 24>). Dabei muss ein Beschwerdeführer detailliert darlegen, dass die Entscheidung auf dem gerügten Grundrechtsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 89, 48 \u003C60>) und insofern alle die Entscheidung tragenden Gründe substantiiert in Zweifel ziehen (vgl. BVerfGE 105, 252 \u003C264>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen; die allgemein gehaltene Behauptung eines Verfassungsverstoßes genügt dem nicht (vgl. BVerfGE 101, 331 \u003C345 f.>; 123, 186 \u003C234>; 130, 1 \u003C21>; 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 142, 234 \u003C251 Rn. 28>; 149, 346 \u003C359 Rn. 23>). \n\n20\\. Zur Substantiierung kann außerdem die Vorlage von Dokumenten erforderlich sein, damit dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Ermittlungen möglich ist (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C288>; 149, 346 \u003C360 Rn. 25>; BVerfGK 5, 170 \u003C171>; vgl. auch EGMR, Mork v. Germany, 09.06.2011, 31047\u002F04, 43386\u002F08, §§ 37, 39). Eine bloß pauschale Bezugnahme auf Dokumente reicht nicht aus, denn das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Aufgabe, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 \u003C263>; 83, 216 \u003C228>; BVerfGK 19, 362 \u003C363>). \n\n21\\. Will der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden (vgl. BVerfGE 83, 119 \u003C124 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. November 2024 - 2 BvR 684\u002F22 -, Rn. 45 m.w.N.). \n\n22\\. Schließlich muss der Vortrag des Beschwerdeführers widerspruchsfrei und wahr sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548\u002F14 -, Rn. 16 m.w.N.). \n\n23\\. 2\\. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerdeschrift nicht. Die Darlegungen des Beschwerdeführers tragen weder eine Verletzung des Rechts auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG oder des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (a) noch eine Entziehung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (b). Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Verletzung eines Grund- oder grundrechtsgleichen Rechts damit nicht schlüssig dargelegt. \n\n24\\. a) Auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht oder der Bundesgerichtshof den Beschwerdeführer mit den angegriffenen Entscheidungen in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, oder seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, verletzt haben könnte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begegnet die Verwertung der ANOM-Daten danach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. \n\n25\\. aa) (1) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass ein Beweisverwertungsverbot bereits von Verfassungs wegen eine begründungsbedürftige Ausnahme darstellt, weil es die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen einschränkt und so die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung - zentrales Ziel des Strafprozesses \\- beeinträchtigt. Grundrechtsverletzungen, zu denen es außerhalb der Hauptverhandlung gekommen ist, führen daher nicht zwingend dazu, dass auch das auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhende Strafurteil gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen das Recht auf ein faires Verfahren oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht, verstößt (vgl. BVerfGE 130, 1 \u003C28>). Dementsprechend geht auch die strafgerichtliche Praxis in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, demzufolge jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist und dass die Frage nach dem Vorliegen eines Verwertungsverbots jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art der verletzten Vorschrift und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist (\"Abwägungslösung\", vgl. BVerfGK 14, 107 \u003C111>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1\\. November 2024 - 2 BvR 684\u002F22 -, Rn. 97; BGHSt 38, 214 \u003C219 f.>; 44, 243 \u003C249>; 51, 285 \u003C289 f. Rn. 20>; vgl. auch Greven, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, vor § 94 Rn. 10 ff.). Dabei stellt die Annahme eines Beweisverwertungsverbots eine Ausnahme dar, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BGHSt 40, 211 \u003C217>; 44, 243 \u003C249>; 51, 285 \u003C290 Rn. 20>). Welche Folgen ein Rechtsverstoß bei der Informationserhebung oder bei der Einführung von Informationen in ein Strafverfahren hat und ob aus dem Verstoß ein Beweisverwertungsverbot folgt, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch die zuständigen Fachgerichte (vgl. BVerfGE 130, 1 \u003C31>; BVerfGK 4, 283 \u003C285>; 9, 174 \u003C196>; 14, 107 \u003C111>; 18, 193 \u003C203>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. November 2024 - 2 BvR 684\u002F22 -, Rn. 97). \n\n26\\. (2) Im Einzelfall kann ein Beweisverwertungsverbot allerdings auch von Verfassungs wegen geboten sein. So kann sich - worauf die Verfassungsbeschwerde zutreffend hinweist \\- ein Beweisverwertungsverbot aus verfassungsrechtlichen Gründen etwa dann ergeben, wenn die Auswirkungen des Rechtsverstoßes dazu führen, dass dem Angeklagten keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verbleiben, die Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung nicht mehr gewahrt sind oder die Informationsverwertung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen würde. Zudem darf eine Verwertbarkeit von Informationen, die unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gewonnen wurden, nicht bejaht werden, wo dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde. Ein Beweiserhebungsverbot kann daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten sein (vgl. BVerfGE 130, 1 \u003C28> m.w.N.). \n\n27\\. (3) Für die Verwertung von Beweisen, die aus dem Ausland in ein deutsches Strafverfahren eingeführt wurden, gelten insoweit im Grundsatz keine Besonderheiten (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. November 2024 - 2 BvR 684\u002F22 -, Rn. 97). Dies bedeutet freilich nicht, dass das deutsche Tatgericht vor der Verwertung eines im Wege der Rechtshilfe aus dem Ausland erlangten Beweises gehalten wäre, die Rechtmäßigkeit der Erhebung des zu Verfügung gestellten Beweises durch den fremden Staat zu überprüfen, um im Falle einer rechtswidrigen Erhebung hieraus - gegebenenfalls im Wege der Abwägung \\- ein (unselbständiges) Beweisverwertungsverbot ableiten zu können. Vielmehr findet eine Überprüfung hoheitlicher Entscheidungen des ersuchten Staates am Maßstab der insoweit einschlägigen Rechtsordnung dieses Staates durch die Gerichte des ersuchenden (deutschen) Staates nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die von der Verfassungsbeschwerde unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in Zweifel gezogen wird, grundsätzlich nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 \\- 1 StR 310\u002F12 -, BGHSt 58, 32 Rn. 34 m.w.N.; Beschluss vom 9. April 2014 - 1 StR 39\u002F14 -, NStZ 2014, S. 608; Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457\u002F21 -, BGHSt 67, 29 Rn. 26; Beschluss vom 9. Januar 2025 - 1 StR 54\u002F24 -, juris, Rn. 18). \n\n28\\. Auch ist das deutsche Tatgericht in einem solchen Fall grundsätzlich nicht gehalten, die Beweiserhebungsmaßnahme des ersuchten Staates anhand des - auf die ausländische Beweiserhebung im Ausgangspunkt überhaupt nicht anwendbaren (vgl. BGH, Beschluss vom 2\\. März 2022 - 5 StR 457\u002F21 -, BGHSt 67, 29 Rn. 26) - deutschen Rechts zu überprüfen. Im Rechtshilfeverkehr ist es vielmehr geboten, Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich auch dann zu achten, wenn sie im Einzelnen nicht mit den innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen (vgl. BVerfGE 113, 154 \u003C162 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258\u002F19 und 2 BvR 1497\u002F19 -, Rn. 55; BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457\u002F11 -, BGHSt 67, 29 Rn. 26; Urteil vom 9. Januar 2025 - 1 StR 54\u002F24 -, juris, Rn. 18). \n\n29\\. Die Unverwertbarkeit von im Wege der Rechtshilfe erlangten Beweisen kann sich aber \\- auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - daraus ergeben, dass die Beweise im ersuchten Staat unter Außerachtlassung nationaler und europäischer rechtsstaatlicher Mindeststandards gewonnen worden sind. Die vom Bundesgerichtshof insoweit unter dem Gesichtspunkt des nationalen und europäischen ordre public gezogenen Verwertbarkeitsgrenzen sind dann überschritten, wenn die ausländische Beweiserhebung dem unabdingbaren Maß an Grundrechtsschutz und den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards nicht gerecht wird, insbesondere, wenn bei der Beweiserhebung gegen das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoßen oder sonst menschenwürderelevant in den Wesensgehalt von Grundrechten eingegriffen wurde. Auch der Wesensgehalt der Verfahrensfairness sowie das Gebot der Verhältnismäßigkeit gehören zu den insoweit unabdingbaren Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 1 StR 54\u002F24 -). Wie im - deutlich eingriffsintensiveren und in Bezug auf die Verletzung von Grund- und Menschenrechten durch einen anderen Staat risikoreicheren \\- Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten (vgl. hierzu BVerfGE 109, 13 \u003C35 f.>; 109, 38 \u003C61>; 140, 317 \u003C349 Rn. 68>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258\u002F19 und 2 BvR 1497\u002F19 -, Rn. 59) gilt dabei allerdings auch bei der Entgegennahme von Erkenntnissen aus einer Telekommunikationsüberwachung der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 1 StR 54\u002F24 -, juris, Rn. 29). Danach kann so lange von der Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes im anderen Staat ausgegangen werden, solange dies nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird (vgl. BVerfGE 140, 317 \u003C349 Rn. 68>). \n\n30\\. bb) Auf der Grundlage dieser Maßstäbe, die die Verfassungsbeschwerde als solche nicht in Zweifel zieht, greifen die von ihr erhobenen Rügen nicht. \n\n31\\. (1) Soweit der Beschwerdeführer der Meinung ist, die Fachgerichte hätten das Verfahren zur Erhebung der ANOM-Daten schon deshalb nicht hinreichend darauf überprüft, ob es den nach Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen genügt und ein Mindestmaß an Grundrechtsschutz gewährleistet habe, weil über die Beweismittelgewinnung \"praktisch nichts bekannt\" sei, wird dies bereits seinem eigenen Tatsachenvortrag nicht gerecht. Danach ist über die Erhebung der ANOM-Daten insbesondere bekannt, dass die auf den ANOM-Geräten vorhandene Software auf Veranlassung des FBI mit einer Funktion versehen worden war, die dafür sorgte, dass von jeder über den Messengerdienst versandten Nachricht ohne Wissen des jeweiligen Nutzers eine dem jeweiligen Gerät eindeutig zuordenbare verschlüsselte Kopie an einen sogenannten iBot-Server gesandt wurde, wo sie vom FBI in einem temporären Speicher zunächst entschlüsselt, erneut verschlüsselt auf das Speichermedium geschrieben und schließlich mit einigen Tagen Verzögerung an den Transferserver weitergeleitet wurde. So sollte die Kommunikation der ANOM-Nutzer dauerhaft überwacht werden. Bekannt ist nach den Ausführungen des Beschwerdeführers weiter, dass ein bis heute unbekannter Mitgliedstaat der EU auf der Grundlage eines bilateralen Rechtshilfeabkommens mit den USA den iBot-Server für die Nachrichtenkopien zur Verfügung stellte und diese, ohne sie selbst entschlüsselt und ausgewertet zu haben, an die USA übermittelte. Dabei handelte der Drittstaat nach den vom Bundesgerichtshof getroffenen, von der Verfassungsbeschwerde zwar möglicherweise in Zweifel gezogenen, jedenfalls aber verfassungsprozessrechtlich nicht tragfähig angegriffenen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. November 2024 - 2 BvR 684\u002F22 -, Rn. 45) Feststellungen auf der Grundlage von nach seinem Prozessrecht erwirkten gerichtlichen Beschlüssen. \n\n32\\. Erkenntnisdefizite bestehen lediglich insoweit, als der den iBot-Server hostende Staat sowie das konkrete Zustandekommen und der genaue Inhalt der gerichtlichen Beschlüsse nicht weiter bekannt sind. Warum es auf diesbezügliche Erkenntnisse nach den dargelegten Maßstäben ankommen soll, erschließt sich aber nicht. Zwar hätte eine Überprüfung dieser Beschlüsse Aufschluss darüber geben können, ob Speicherung und Weitergabe der Daten an die USA mit dem Recht des unbekannten Mitgliedstaats der EU vereinbar sind; darauf kommt es nach den dargestellten Maßstäben aber gerade nicht an. Auch erschließt sich nicht, warum Mängel beim Zustandekommen oder bezüglich des Inhalts der unbekannten Beschlüsse dazu hätte führen sollen, dass die Erhebung der ANOM-Daten grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen nicht mehr genügen. Denn sowohl die Art und Weise der Erhebung als auch ihr maximaler, eben auf die Nutzer der ANOM-Geräte beschränkter Umfang war nach dem vorgetragenen Sachverhalt bereits vom FBI vorgegeben; auch eine Auswertung der Daten oder gar eine inhaltliche Nutzung der Daten durch den Mitgliedstaat selbst erfolgte nicht. Insbesondere konnten die Beschlüsse schon deshalb - wie der Bundesgerichtshof auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive im Ergebnis zutreffend feststellt - nicht zu einer \"anlasslosen Massenüberwachung\" beitragen. \n\n33\\. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der Meinung ist, der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens könne hier auch deshalb nicht gelten, weil sich das Verfahren angesichts der Geheimhaltung des Mitgliedstaats und der dort ergangenen Beschlüsse durch die USA für ihn als \"Blackbox\" darstelle, verkennt er schon im Ansatz die Bedeutung und - üblichen - Konsequenzen der insoweit bestehenden \"Beweislastverteilung\". Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der um Rechtshilfe ersuchte ausländische Staat bei der Gewinnung der Beweismittel die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes verletzt haben könnte, ist davon auszugehen, dass dies nicht der Fall ist. Sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise zu einem Beweisverwertungsverbot führen, bleibt es beim nach den dargelegten Maßstäben auch verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz, dass alle in die Hauptverhandlung eingeführten Beweise verwertbar sind. Auf die tatsächlichen Möglichkeiten des Angeklagten oder des (deutschen) Hauptsachegerichts, sich selbst ein tiefergehendes Bild von der Beweiserhebung im Ausland zu machen, kommt es insoweit nicht an. \n\n34\\. (2) Auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers, schon nach dem von den USA mitgeteilten Sachverhalt habe das ausländische Beweiserhebungsverfahren sowohl in den USA (a) als auch im unbekannten Mitgliedstaat der EU (b) den in Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genügt und zugleich das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verfehlt, wird von seinem tatsächlichen Vortrag nicht getragen. \n\n35\\. (a) (aa) Hinsichtlich des Verfahrens in den USA wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, es erscheine bereits fraglich, ob das FBI als Strafverfolgungsbehörde bei Anwendbarkeit des US-Rechts hinsichtlich reiner Auslandstaten überhaupt hätte tätig werden dürfen. Damit zeigt der Beschwerdeführer gleich aus mehreren Gründen keinen möglichen Verfassungsverstoß auf. Erstens wird insoweit nur die Frage nach einem Verstoß gegen US-amerikanisches Recht aufgeworfen, eine solche Rechtsverletzung letztlich aber nicht substantiiert dargelegt. Zweitens legt die Verfassungsbeschwerde nicht nachvollziehbar dar, warum ein solcher - unterstellter - Verstoß des FBI gegen US-amerikanisches Recht die Annahme rechtfertigen sollte, das Verfahren in den USA habe gegen die in Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten rechtsstaatlichen Mindestanforderungen verstoßen. Drittens zeigt die Verfassungsbeschwerde auch nicht nachvollziehbar auf, dass es aus Sicht der USA tatsächlich nur um reine Auslandstaten ging (vgl. nachfolgend unter \u003Cb>). \n\n36\\. (bb) Weiter versucht die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der in Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten rechtsstaatlichen Mindestanforderungen damit zu begründen, dass die Auslagerung der Überwachung der ANOM-Geräte in einen anderen Staat nur den Zweck gehabt haben könne, die Beschränkungen des vierten Verfassungszusatzes und des Wiretap Acts zu umgehen, die beim Rückgriff auf US-Kommunikationsinfrastruktur anwendbar gewesen wären. Das FBI habe sich - so die Verfassungsbeschwerde - damit seiner Gesetzesbindung entzogen. Auch das ist nicht schlüssig. Sind die von der Verfassungsbeschwerde genannten Vorschriften des US-amerikanischen Rechts - wie vom Beschwerdeführer insoweit behauptet - nur beim Rückgriff auf US-amerikanische Telekommunikationsinfrastruktur einschlägig, so ist ihr Anwendungsbereich im Falle einer Telekommunikationsüberwachung ohne die Inanspruchnahme dieser Infrastruktur von vornherein nicht eröffnet. Die Verfassungsbeschwerde zeigt damit schon im Ausgangspunkt keine rechtswidrige Gesetzesumgehung, sondern lediglich auf, dass das FBI überhaupt nicht im Anwendungsbereich der genannten Vorschriften gehandelt hat. Ob, was jedenfalls zweifelhaft erscheint, aus einer nach US-amerikanischem Recht rechtswidrigen Gesetzesumgehung der Schluss darauf gezogen werden könnte, dass das Beweiserhebungsverfahren auch den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genügt, kann mithin offenbleiben. \n\n37\\. (b) Hinsichtlich der Beweiserhebung im unbekannten Mitgliedstaat der EU macht die Verfassungsbeschwerde geltend, die Überwachung habe schon keinen legitimen Zweck verfolgt und damit gegen die Grundsätze des zum rechtsstaatlichen Mindeststandard gehörenden Verhältnismäßigkeitsprinzips verstoßen. Da dieser Staat die Daten selbst nicht ausgewertet habe, sei er lediglich \"Gehilfe\" der USA gewesen, habe also keine eigenen Zwecke verfolgt. Die Weitergabe an die USA habe aber geltendem Rechtshilferecht widersprochen, weil der Datenaustausch im Wege der Rechtshilfe zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und den Mitgliedstaaten der EU nach dem \"Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten\" (ABl EU Nr. L 336 vom 10. Dezember 2016, S. 3 ff.) auf die Weitergabe zum Zwecke der Verfolgung und Prävention von Straftaten begrenzt sei. Dass die USA die erhobenen ANOM-Daten zu diesem Zweck verwendet oder verwenden wollen hätten, sei aber gerade nicht ersichtlich. Denn Daten mit Bezug zu den USA seien aufgrund des eingerichteten Geo-Fencings schon nicht übermittelt worden. \n\n38\\. Auch der diesbezügliche Vortrag ist nicht schlüssig. Die Verfassungsbeschwerde zeigt bereits nicht substantiiert auf, dass eine Strafverfolgung der von der Überwachung betroffenen Personen in den USA nach US-amerikanischen Recht wegen des fehlenden USA-Bezugs nicht möglich war. Vor allem aber setzt sie sich nicht mit der Frage auseinander, ob die erhobenen Daten für die USA nicht in Bezug auf Strafverfahren von Relevanz waren, die dort gegen Personen geführt wurden, die an der Entwicklung und Vermarktung von ANOM im Glauben mitwirkten, es handle sich um einen funktionsfähigen Krypto-Messengerdienst. Dass es in den USA solche Strafverfahren gab, legt der Beschwerdeführer selbst dar. Damit kann auch hier offen bleiben, ob der von der Verfassungsbeschwerde angenommene Verstoß gegen rechtshilferechtliche Regelungen im Rechtshilfeverkehr zwischen den USA und dem unbekannten Mitgliedstaat der EU - was jedenfalls zweifelhaft sein dürfte \\- geeignet gewesen wäre, einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Mindestanforderungen anzunehmen. \n\n39\\. (3) Auch soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, ihm seien infolge des von ihm beklagten Erkenntnisdefizits in Bezug auf die Überwachung der ANOM-Geräte keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verblieben, tragen seine Ausführungen ein von Verfassungs wegen gebotenes Verwertungsverbot nicht. Hinreichende Einflussmöglichkeiten auf das vor der Strafkammer gegen ihn geführte Strafverfahren hatte er schon deshalb, weil er jederzeit in der Lage war, zu den Ergebnissen der ihn betreffenden Kommunikationsüberwachung konkret Stellung zu nehmen und insbesondere die Authentizität der gespeicherten Kommunikation - was er bezeichnenderweise ausdrücklich nicht tut - in Frage zu stellen. Aber selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer die Auffassung verträte, dass unzureichende Erkenntnismöglichkeiten über das Beweiserhebungsverfahren im Ausland ebenfalls von Verfassungs wegen zu einem Beweisverwertungsverbot führen können, lägen solche unzureichenden Erkenntnismöglichkeiten hier nicht vor. Erkenntnisdefizite liegen - wie gezeigt - auch nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nur in Bezug auf die Identität des den iBot-Server hostenden Mitgliedstaats der EU sowie die der Speicherung und Weitergabe der Daten an die USA zugrundeliegenden Beschlüsse der Gerichte dieses Staates vor. Dies betrifft aber allein die Frage, ob Datenspeicherung und -weitergabe nach dem nationalen Recht dieses Staates zulässig waren. Nach den dargelegten Maßstäben ist dies für die Frage eines Beweisverwertungsverbots in Deutschland aber gerade nicht von Bedeutung. \n\n40\\. (4) Die Beurteilung des Bundesgerichtshofs, die von ihm offenbar angenommene Verletzung von Art. 31 RL EEA führe nach der sogenannten \"Abwägungslehre\" unter den vorliegenden Umständen nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass nach der einfachrechtlichen, von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Würdigung des Bundesgerichtshofs die Voraussetzungen des § 100a StPO für eine Telekommunikationsüberwachung in Deutschland ersichtlich gegeben gewesen wären. Jedenfalls vor diesem Hintergrund führte auch der von der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte - von der Kammer lediglich unterstellte \\- Verstoß gegen § 91g Abs. 6 IRG nicht von Verfassungs wegen zu einem Beweisverwertungsverbot. Dass sich Behörden oder Gerichte in diesem Zusammenhang vorsätzlich über gesetzliche Bindungen hinweggesetzt haben könnten, ist auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich. \n\n41\\. b) Auch die weiter geltend gemachte Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ist nach dem Vortrag des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat seine Vorlagepflicht an den EuGH danach nicht unhaltbar gehandhabt. \n\n42\\. aa) Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 \u003C366 ff.>; 126, 286 \u003C315>; 135, 155 \u003C231 Rn. 177>). Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen der gerichtliche Zuständigkeitsverteilung jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 \u003C207>; 82, 159 \u003C194>; 126, 286 \u003C315>; 135, 155 \u003C231 Rn. 179>). \n\n43\\. Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der \\- seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 \u003C195>; 126, 286 \u003C316>; 128, 157 \u003C187>; 129, 78 \u003C106>; 135, 155 \u003C232 Rn. 181>; 147, 364 \u003C380 Rn. 41>). \n\n44\\. Gleiches gilt in den Fällen bestehender Rechtsprechung des EuGH, wenn die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet ist oder eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheint (Unvollständigkeit der Rechtsprechung). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 \u003C195 f.>; 126, 286 \u003C317>; 128, 157 \u003C188>; 129, 78 \u003C106 f.>; 135, 155 \u003C232 f. Rn. 183>). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines \"acte clair\" oder eines \"acte éclairé\" willkürlich bejahen. Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des EuGH muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 \u003C196>; 128, 157 \u003C189>; 135, 155 \u003C233 Rn. 184>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 135, 155 \u003C233 Rn. 184>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig (\"acte clair\") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt (\"acte éclairé\"; vgl. BVerfGE 129, 78 \u003C107>; 135, 155 \u003C233 Rn. 184>). Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachliche Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 \u003C196>; 135, 155 \u003C233 Rn. 185>; 147, 364 \u003C381 f. Rn. 43>). \n\n45\\. bb) Nach diesen Maßstäben war der Bundesgerichtshof nicht gehalten, dem EuGH die Frage eines möglichen (unionsrechtlichen) Beweisverwertungsverbots bei Verletzung der Unterrichtungspflicht nach Art. 31 RL EEA oder Verletzung des Art. 14 Abs. 7 RL EEA vorzulegen. \n\n46\\. Zu Beweisverwertungsverboten bei Verletzung der Unterrichtungspflicht nach Art. 31 RL EEA hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 30. April 2024 bereits Stellung genommen (vgl. EuGH, M.N. \u003CEncroChat>, 30.04.2024, C-670\u002F22, EU:C:2023:817, Rn. 107 ff., 124 f.). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof seiner hier angegriffenen Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 1 StR 54\u002F24 -, juris, Rn. 23). Die Verfassungsbeschwerde legt weder eine entscheidungserhebliche Abweichung von der Rechtsprechung des EuGH noch eine nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheinende Fortentwicklung dieser Rechtsprechung dar. Erst recht zeigt die Verfassungsbeschwerde keine unvertretbare Überschreitung des dem Bundesgerichtshof zukommenden Beurteilungsspielraums auf. \n\n47\\. Eine Verletzung der Vorlagepflicht an den EuGH im Hinblick auf ein mögliches unionsrechtliches Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 7 Satz 2 RL EEA scheitert bereits daran, dass die Frage für den Bundesgerichtshof nicht entscheidungserheblich war. Selbst wenn der Bundesgerichtshof die Norm angewandt hätte, wäre sie nach seinen Feststellungen nicht verletzt. Denn der Bundesgerichtshof konstatiert hier ein insgesamt faires Verfahren, bei dem die Rechte der Verteidigung hinreichend gewahrt wurden. \n\n48\\. 3\\. Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass ihr auch unabhängig vom Vortrag des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall bislang keine Erkenntnisse über die Erhebung der ANOM-Telekommunikationsdaten vorliegen, die Anhaltspunkte für die Annahme bieten könnten, die gewonnenen Daten unterlägen von Verfassungs wegen grundsätzlich einem Beweisverwertungsverbot. \n\n49\\. 4\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\nIV.\n\n50\\. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). \n\n51\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung unter Verwertung übermittelter ANOM-Daten - keine schlüssige Darlegung einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts auf den gesetzlichen Richter","2026-07-08T22:47:34.407Z","2026-07-10T22:09:30.818Z",{"id":126,"ecli":127,"slug":128,"caseNumber":129,"courtId":5,"decisionDate":130,"fullText":131,"summary":132,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":130,"parsedAt":133,"updatedAt":134},"5137","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463112501","ecli-de-neuris-kvre463112501","2 BvR 64\u002F25","2025-08-24T00:00:00.000Z","#  Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Ablehnung der audiovisuellen Vernehmung eines Auslandszeugen (§ 244 Abs 5 S 2 StPO) trotz erheblicher Schwere des Tatvorwurfs und zentraler Bedeutung der Beweisbehauptungen - Gegenstandswertfestsetzung \n\n## Tenor\n\n1\\. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Mai 2024 - 101 Ks 3\u002F24 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes, soweit er wegen Anstiftung zum Mord verurteilt wurde. Das Urteil wird insoweit im Schuldspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen, der dafür festgesetzten lebenslangen Freiheitsstrafe, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, im Adhäsionsausspruch sowie im Kostenausspruch aufgehoben.\n\n2\\. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2024 - 2 StR 521\u002F24 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes, soweit die Revision gegen die Verurteilung wegen Anstiftung zum Mord als unbegründet verworfen wurde. Der Beschluss wird insoweit und im Kostenausspruch aufgehoben.\n\n3\\. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.\n\n4\\. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Nordrhein-Westfahlen haben dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.\n\n5\\. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG die audiovisuelle Vernehmung eines von der Verteidigung benannten, sich im Ausland aufhaltenden, aber aussagebreiten Entlastungszeugen gebietet. \n\n## I.\n\n2\\. 1\\. Am 23. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer vom Landgericht wegen Anstiftung zum Mord und wegen dazu in Tatmehrheit stehender Verstöße gegen das Waffengesetz zu einer lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei erkannte die Strafkammer hinsichtlich der Anstiftung zum Mord auf eine lebenslange Freiheitsstrafe, bildete aus dieser und den für die Verstöße gegen das Waffengesetz festgesetzten Einzelstrafen eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe und sprach auf einen entsprechenden Adhäsionsantrag die Verpflichtung des Beschwerdeführers dem Grunde nach aus, den Nebenklägern jeweils eine angemessene Entschädigung in Geld für das ihnen als Hinterbliebene des Geschädigten zugefügte seelische Leid zu leisten. \n\n3\\. a) Die Strafkammer stellte in Bezug auf den Vorwurf der Anstiftung zum Mord fest, der Beschwerdeführer, der Geschädigte und der gesondert Verfolgte U., die miteinander langjährig bekannt gewesen seien, seien vollwertige Mitglieder der \"Hells Angels\", Ortsgruppe (\"Charter\") \"Rhine Area\" gewesen. Der gesondert Verfolgte C., der mit dem Beschwerdeführer ebenfalls eng befreundet gewesen sei, habe in den Club aufgenommen werden wollen und als sogenannter \"Prospect\" den Weisungen der Vollmitglieder Folge leisten müssen. Im Herbst 2022 habe der Geschädigte den Club aus nicht näher aufklärbaren Gründen \"im Guten\", also ohne Streit mit den übrigen Vereinsmitgliedern, verlassen. Wenig später habe sich die Ortsgruppe auf eine aus der Türkei kommende Anweisung hin aufgelöst, möglicherweise wegen Differenzen zwischen der lokalen und der überregionalen Führungsspitze, worauf auch der Beschwerdeführer aus dem Club ausgeschieden sei. Spätestens im Frühjahr 2023 habe sich der Geschädigte dazu entschlossen, wieder Mitglied der \"Hells Angels\" zu werden und eine neue Ortsgruppe zu gründen, die an die Stelle der früheren Ortsgruppe \"Rhine Area\" habe treten sollen. \n\n4\\. In der Folgezeit habe sich der von der Familie des Beschwerdeführers als \"Verräter\" bezeichnete Geschädigte zunehmend bedroht gefühlt. Der Beschwerdeführer, der aus nicht sicher aufklärbarem Motiv, naheliegend aber aufgrund einer Verärgerung über die Bestrebungen des Geschädigten, Teil eines neu zu gründenden \"Hells-Angels-Charters\" zu werden, die Absicht gehegt habe, den Geschädigten töten zu lassen, habe C. am 13. Mai 2023 im Rahmen eines gemeinsamen Spaziergangs mitgeteilt, er habe einen Auftrag für ihn, dessen Ausführung mit dem Risiko der polizeilichen Entdeckung und deswegen mit der Notwendigkeit eines Abtauchens vor der Auftragserfüllung sowie einer anschließenden Ausreise in die Türkei verbunden sei. Für die Erfüllung des Auftrags habe der Beschwerdeführer dem C. ein Leben in Reichtum in Aussicht gestellt. In die Einzelheiten des Auftrags habe der Beschwerdeführer C. dabei noch nicht eingeweiht, sondern sei hinsichtlich des Zeitpunkts und Inhalts zunächst vage geblieben. Hierüber habe C. im Anschluss an das Treffen seiner Lebensgefährtin, der Zeugin Ca., berichtet. \n\n5\\. Am 17. Mai 2023 habe sich C. von Ca. verabschiedet, sei auch nicht mehr an seinem Arbeitsplatz erschienen und habe die folgenden Tage bis zur Tatbegehung am 27. Mai 2023 in der Wohnung des U. in Köln verbracht. Am 19. und 20. Mai 2023 habe er mehrfach kurz mit dem Beschwerdeführer telefoniert und sich am 24. Mai 2023 schließlich mit ihm getroffen. Dabei habe der Beschwerdeführer dem C. offenbart, dass der von ihm und U. auszuführende Auftrag die baldige Tötung des Geschädigten durch Erschießen zum Gegenstand habe, wobei er eine heimtückische Tötung des Geschädigten billigend in Kauf genommen habe. Am 25. und 26. Mai 2023 seien C. und U. mit dem Geschädigten zusammengekommen. Am Abend des 26. Mai 2023 sei es zu zahlreichen kürzeren Telefonverbindungen zwischen dem Beschwerdeführer und U. gekommen. \n\n6\\. Am 27. Mai 2023 hätten sich C., der mit dem Beschwerdeführer zuvor mehrfach telefoniert gehabt habe, und U. kurz nach 15 Uhr (mit dem Geschädigten) in einem Fitnessstudio verabredet, in dem dieser mit der Zeugin F. gerade gemeinsam trainiert habe. Nach dem Eintreffen von C. und U. hätten diese das Studio zusammen mit dem Geschädigten und F. verlassen und seien noch einige Zeit umhergeschlendert, bis der Geschädigte die F. gebeten habe, ihm ein Medikament aus einer nahegelegenen Apotheke zu besorgen. \n\n7\\. In dieser Situation hätten der Geschädigte und F. gegen 15.30 Uhr vor C. und U. gestanden. Entweder C. oder U. habe eine Pistole aus einer mitgeführten Sporttasche gezogen und mehrfach aus kurzer Distanz auf den nichtsahnenden Geschädigten und F. geschossen. Während der Geschädigte noch am Tatort verstorben sei, habe sich F. trotz ihrer erheblichen, wenn auch nicht konkret lebensgefährlichen Verletzungen durch Flucht in Sicherheit bringen können. \n\n8\\. C. und U. seien unmittelbar vom Tatort zu Fuß geflüchtet, noch am selben Tag in die Türkei ausgereist und seitdem unbekannten Aufenthalts. Einige Minuten nach der Tat sei es zwischen U. und dem Beschwerdeführer zu mehreren Kontaktversuchen und Telefonverbindungen gekommen. Der Beschwerdeführer sei nach der Tat mit dem Auto in Richtung Tatort aufgebrochen, habe diesen aber aufgrund von Polizeiabsperrungen nicht erreicht. \n\n9\\. b) Die Strafkammer stützte ihre Überzeugung vom vorgenannten Tatgeschehen maßgeblich auf eine Gesamtwürdigung der eingeführten Zeugenaussagen, nicht zuletzt der Zeugenaussagen von F. und Ca., und sonstigen Beweismittel, insbesondere der Auswertung der Verbindungsdaten der drei Tatbeteiligten. Die bestreitende Einlassung des Beschwerdeführers wertete sie als Schutzbehauptung. \n\n10\\. 2\\. Soweit für die Verfassungsbeschwerde von Belang, ging dem Urteil folgendes Verfahrensgeschehen voraus: \n\n11\\. a) Am sechsten Hauptverhandlungstag, dem 17. Mai 2024, stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers den Antrag, den flüchtigen U. über dessen \"Rechtsanwalt R[…] E[…], Istanbul, […]\" zu laden und zu vernehmen, hilfsweise in Form einer audiovisuellen Vernehmung, zum Beweis der Tatsachen, dass \"1. [der Angeklagte] in keinster Weise auf […] C[…] oder […] U[…] eingewirkt hat, um bei diesen einen Tatentschluss für einen Mord hervorzurufen, sondern dieser Entschluss alleine von […] C[…] getroffen wurde, 2\\. […] C[…] der Todesschütze war, 3\\. […] C[…] und [...] U[…] gemeinsam zum Konsumieren von Alkohol und Kokain 10-12 Tage in der Wohnung des U[…] verbrachten, 4\\. sich Herr C[…] in dieser Zeit sehr häufig mit seiner Freundin stritt, die wissen wollte, wo er sei und wann er zurückkomme, 5\\. […] C[…] für [den Geschädigten] Kokain verkaufte, 6\\. [der Geschädigte] mit […] C[…] mehrere Kilogramm Kokain in Siegburg von Albanern entwendet hatte und auf seinen Beuteanteil von [dem Geschädigten] wartete oder diese Tat noch bevorstand und er auf die Durchführung und seinen Anteil wartete, 7\\. er mit […] U[…] bei Erhalt des Geldes in die Türkei kommen wollte, 8\\. […] C[…] vor den tödlichen Schüssen nach seinem Geld fragte, 9\\. diese Schüsse für […] U[…] vollkommen überraschend kamen und 10\\. […] U[…] [den Geschädigten] sehr mochte und bis zu dessen Tötung ein gutes Verhältnis mit ihm hatte.\" \n\n12\\. Zur Begründung führte der Verteidiger des Beschwerdeführers aus, ihm sei mitgeteilt worden, U. wolle zu der Tat vernommen werden, weil er aufgrund von Schilderungen aus dem Publikum über Äußerungen des Gerichts befürchte, ein Unschuldiger könnte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt werden. Über den genannten Rechtsanwalt könne ein Kontakt hergestellt und eine Vernehmung organisiert werden. Er, der Verteidiger des Beschwerdeführers, habe in einem kurzen Telefongespräch mit U. die Bereitschaft zur Aussage und den Umfang der Aussage erfragt; U. habe seine Bereitschaft und die genannten Eckdaten bestätigt. \n\n13\\. b) Der Vorsitzende der Strafkammer nahm noch am selben Tag Kontakt mit dem im Beweisantrag genannten Rechtsanwalt des U., Rechtsanwalt E., auf. Rechtsanwalt E. teilte zunächst per E-Mail mit, sein Mandant werde alle Fragen aus der Türkei beantworten. Bei einem anschließenden Telefonat mit der Strafkammer gab Rechtsanwalt E. bekannt, sein Mandant werde weder nach Deutschland kommen noch sei er dazu bereit, in der Türkei von einem Richter vernommen zu werden. Über eine audiovisuelle Vernehmung müsse er nochmals mit seinem Mandanten sprechen. Nach Beendigung des Telefonats teilte Rechtsanwalt E. dem Vorsitzenden schriftlich mit, U. sei nunmehr bereit, in seinem Beisein \"über das Internet\" eine Aussage zu machen. Noch am selben Tag fragte der Vorsitzende bei Rechtsanwalt E. per E-Mail an, ob sein Mandant zum Zwecke der Videovernehmung ein türkisches Gericht aufsuchen werde. Diese E-Mail blieb zunächst unbeantwortet. \n\n14\\. c) Zu Beginn des siebten Hauptverhandlungstags vom 21. Mai 2024 unterrichtete der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten über die Kommunikation mit Rechtsanwalt E.. Nach einer Sitzungsunterbrechung gegen Mittag teilte er ergänzend mit, nach wie vor keine Rückmeldung von Rechtsanwalt E. erhalten zu haben. Daraufhin verkündete er einen Beschluss, mit dem die Strafkammer den vorgenannten Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des U. gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ablehnte. Zur Begründung führte die Strafkammer aus, eine Gesamtschau der nachstehenden Erwägungen habe bei ihr zu der Überzeugung geführt, dass eine Vernehmung des Zeugen U. nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei: \n\n15\\. aa) Die Strafkammer habe zunächst berücksichtigt, dass dem Angeklagten in Form der Anstiftung zum Mord eine äußerst schwerwiegende Tat vorgeworfen werde. Sie habe weiter erkannt, dass den vorgetragenen Behauptungen - würde man sie als wahr unterstellen \\- große, teilweise sogar zentrale Bedeutung zukomme, insbesondere soweit in das Wissen des Zeugen U. gestellt werde, dass C. den Geschädigten vor den tödlichen Schüssen nach \"seinem\" Geld gefragt habe, dass C. dann den Geschädigten für U. überraschend erschossen habe und - vor allem - dass der Angeklagte, anders als ihm von der Anklage zur Last gelegt werde, nicht auf C. und U. eingewirkt habe, um bei diesen einen Tatentschluss zur Ermordung des Geschädigten hervorzurufen. \n\n16\\. bb) Die Strafkammer habe in der zu treffenden Abwägung andererseits aber bedacht, dass das Beweismittel hier nicht erreichbar sei, weil der Zeuge nicht zur Verfügung stehe. Mit Blick auf die mit Rechtsanwalt E. geführte Korrespondenz gehe sie davon aus, der Zeuge U. wolle weder zu einer Vernehmung nach Deutschland kommen noch in der Türkei unter Einbindung eines dortigen Gerichts aussagen. Damit schieden sämtliche von der Strafprozessordnung vorgeschriebenen Vernehmungsmethoden aus. Dabei habe die Strafkammer auch berücksichtigt, dass der Zeuge seine Bereitschaft bekundet habe, \"über das Internet\" auszusagen; auch eine derartige audiovisuelle Vernehmung wäre aber nur unter Einbindung der türkischen Behörden im Wege der Rechtshilfe zulässig gewesen. Insoweit fehle es dem Zeugen aber offensichtlich an einer Bereitschaft, sich zu einem türkischen Gericht zu begeben. Zudem weise die Strafkammer darauf hin, dass bislang auch keine ladungsfähige Anschrift bekannt sei, welche den türkischen Behörden eine Ladung zu einem solchen Termin ermöglichen könnte. \n\n17\\. cc) Schließlich wäre eine durch audiovisuelle Vernehmung gewonnene Aussage im hier vorliegenden Einzelfall nicht lediglich im Beweiswert gemindert, sondern völlig untauglich (im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO), um zur Sachaufklärung beizutragen und die Beweiswürdigung zu beeinflussen. Denn obwohl die Strafkammer im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung des Beweismittels einen strengen Maßstab angelegt habe, sei hier der Beweiswert einer nur audiovisuellen Vernehmung des Zeugen vor dem Hintergrund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme und des zeitlichen und organisatorischen Aufwands der Ladung und Vernehmung des Zeugen U. mit der damit einhergehenden Verzögerung des Verfahrens in einer Weise zurückgetreten, dass jeglicher Erkenntniswert für die Sachaufklärung sicher habe ausgeschlossen werden können. Eine derartige audiovisuelle Vernehmung wäre letztlich nutzlos und überflüssig gewesen, da nach dem Ermessen der Strafkammer abzusehen gewesen sei, dass nur eine Vernehmung des Zeugen vor der Strafkammer zur Urteilsfindung beizutragen vermögen könnte. \n\n18\\. Bei dieser Würdigung habe die Strafkammer erneut die besondere Bedeutung des Zeugen U. aufgrund seiner nach Aktenlage und dem bisherigen, vorläufigen Ergebnis der Beweisaufnahme bestehenden Tatnähe bedacht, die andererseits auch umso mehr erfordere, sich einen authentischen Eindruck von dem Aussageverhalten des Zeugen - der überdies im vorliegenden Verfahren bislang noch nie vernommen worden sei - zu verschaffen. Im Wege einer nur audiovisuellen Vernehmung, die Einschränkungen im Vergleich zu einer unmittelbaren Vernehmung aufweise, wäre es der Strafkammer aber nicht möglich, sich einen hinreichenden Eindruck von seinem - gerade auch nonverbalen - Aussageverhalten zu verschaffen. Dem Zeugen wäre es durch die räumliche und technisch bedingte Distanz deutlich leichter möglich, sich einem durch Frage und Antworten beziehungsweise Vorhalte von bisherigen Ergebnissen der Beweisaufnahme entstehenden Spannungsverhältnis zu entziehen, als dies bei einer unmittelbaren Vernehmung durch die Strafkammer der Fall wäre. In diesem Zusammenhang sei auch von Relevanz, dass der Zeuge U. mit dem Angeklagten befreundet gewesen sei und aus diesem Grund sowie auch aufgrund des Umstands, dass er selbst der Ermordung des Geschädigten dringend verdächtig sei, durchaus Anlass für unwahre Angaben hätte, sofern er sich nicht bezüglich einzelner Fragen auf das ihm umfassend zustehende Auskunftsverweigerungsrecht berufen sollte. Zuletzt habe die Strafkammer auch bedacht, dass eine effektive Sanktionierung einer etwaigen Falschaussage des sich in der Türkei - zudem unter unbekannter Anschrift - aufhaltenden Zeugen nicht gegeben wäre. Schließlich habe die Strafkammer, ohne dass es darauf noch entscheidend angekommen wäre, auch bedacht, dass eine unter Inanspruchnahme türkischer Rechtshilfe zu veranlassende kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung einen großen organisatorischen Aufwand erfordern und mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen in der vorliegenden Haftsache einhergehen würde. \n\n19\\. d) Nach einer weiteren Sitzungsunterbrechung teilte der Strafkammervorsitzende mit, während der Unterbrechung sei eine E-Mail von Rechtsanwalt E. eingegangen. In dieser E-Mail erklärte Rechtsanwalt E. nun, U. sei bereit, sich vor ein türkisches Gericht zu begeben und von der Strafkammer per Videoübertragung vernommen zu werden. Der Verteidiger des Beschwerdeführers erhob daraufhin Gegenvorstellung gegen den Ablehnungsbeschluss der Strafkammer. \n\n20\\. e) Die Strafkammer beschloss, die Gegenvorstellung der Verteidigung gebe keine Veranlassung, den Beschluss, mit dem der Antrag auf Vernehmung des Zeugen U. abgelehnt worden sei, abzuändern. Zur Begründung dieses Beschlusses führte sie im Wesentlichen aus: \n\n21\\. aa) Zur Vermeidung von Wiederholungen nehme sie zunächst vollumfänglich auf den Ablehnungsbeschluss Bezug. Soweit es in diesem heiße, dass eine Bereitschaft des Zeugen U. zu einer audiovisuellen Vernehmung im Wege der Rechtshilfe nicht vorhanden sei, sei dies inzwischen zwar überholt, da sein türkischer Rechtsanwalt E. nach Beschlussverkündung per E-Mail mitgeteilt habe, dass sein Mandant bereit sei, zu diesem Zweck ein türkisches Gericht aufzusuchen. Die übrigen Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine Vernehmung des Zeugen U. als zur Wahrheitsfindung nicht erforderlich bewertet habe, gölten aber unverändert fort. Insbesondere bleibe es dabei, dass die Strafkammer die bloß audiovisuelle Vernehmung aus den im angegriffenen Beschluss näher ausgeführten Gründen als völlig untauglich bewertet habe, um zur Sachaufklärung beizutragen und die Beweiswürdigung zu beeinflussen. \n\n22\\. bb) Dies gelte umso mehr, als sich bei vorläufiger Würdigung der Beweisaufnahme, in welcher bereits das gesamte von Amts wegen vorgesehene Beweisprogramm durchlaufen worden sei, der dringende Verdacht weiter verdichtet habe. Durchgreifende Zweifel hinsichtlich des Werts der bisherigen Beweise seien derzeit bei der Strafkammer nicht vorhanden, was auf folgender - im Beschluss näher dargelegten - kursorischen, vorläufigen Würdigung beruhe. Eine Gesamtschau der Indizien habe bei der Strafkammer zu der Überzeugung geführt, dass sich der dringende Tatverdacht - der in diametralem Gegensatz zu einigen der in das Wissen des Zeugen U. gestellten Tatsachenbehauptungen stehe - erheblich verdichtet habe. Dieser in die von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO vorgeschriebene Gesamtwürdigung eingestellte Umstand habe die Strafkammer in ihrer Überzeugung bestärkt, dass eine bloß audiovisuelle Vernehmung des Zeugen U., bei der sie sich keinen unmittelbaren persönlichen Eindruck verschaffen könne, zur Erforschung der Wahrheit nach ihrem Ermessen nicht erforderlich sei. \n\n23\\. f) Noch am selben Hauptverhandlungstag hielten die Verfahrensbeteiligten ihre Schlussvorträge. Das Urteil wurde am 23. Mai 2024 verkündet. \n\n24\\. 3\\. Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein und rügte unter anderem die Verletzung seines Beweisantragsrechts und der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht. Die Revisionsbegründung führte insoweit im Wesentlichen aus, die - auch für den Ablehnungsgrund nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO maßgebliche - Verneinung der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht sei nicht tragfähig. \n\n25\\. a) Für die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO sei das Tatgericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Verbot der Beweisantizipation befreit. Es dürfe seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten seien und wie diese Ergebnisse zu würdigen wären. Ob die Amtsaufklärungspflicht es gebiete, dem Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen nachzukommen, könne dabei nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls beurteilt werden. Allgemein gelte der Grundsatz, dass bei einem durch die bisherige Beweisaufnahme gesicherten Beweisergebnis auf breiter Beweisgrundlage eher von der Vernehmung des Auslandszeugen abgesehen werden könne. Dagegen sei nach der Rechtsprechung die Vernehmung des Auslandszeugen umso eher notwendig, je ungesicherter das bisherige Beweisergebnis erscheine, je größer die Unwägbarkeiten seien und je mehr Zweifel hinsichtlich des Werts der bisher erhobenen Beweise überwunden werden müssten; dies gelte insbesondere dann, wenn der Auslandszeuge Vorgänge bekunden solle, die für den Schuldvorwurf von zentraler Bedeutung seien. \n\n26\\. b) Dies zugrunde gelegt habe die Strafkammer den Beweisantrag nicht ablehnen dürfen. Die Strafkammer selbst habe die Schwere des Tatvorwurfs und die erhebliche Bedeutung der Beweisbehauptungen hervorgehoben. Nachdem der Zeuge seine Bereitschaft zu einer audiovisuellen Vernehmung erklärt habe, sei der Ablehnungsgrund der Unerreichbarkeit, auf den sich die Strafkammer zunächst maßgeblich gestützt habe, entfallen. Die weitergehende Annahme der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels stütze sich letztlich allein auf die mit jeder audiovisuellen Vernehmung einhergehende Verminderung des Beweiswerts und setze damit relative und völlige Ungeeignetheit gleich. Der Umstand, dass U. noch nie vernommen worden sei, könne nicht für eine Minderung des Beweiswerts herangezogen werden, sondern hätte es gerade geboten, ihn wenigstens per Video zu hören. Die organisatorischen Schwierigkeiten und zeitlichen Verzögerungen würden von der Strafkammer lediglich behauptet. Tatsächlich sei eine relativ zügige Durchführung von audiovisuellen Vernehmungen sowie eine effektive Sanktionierung von Falschaussagen über ein europäisches Rechtshilfeübereinkommen, das Deutschland und die Türkei ratifiziert hätten, sichergestellt. Zudem habe die Ablehnung dem in Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Recht, Entlastungszeugen zu laden, nicht hinreichend Rechnung getragen. \n\n27\\. c) Auf der Verletzung des Beweisantragsrechts und der Amtsaufklärungspflicht beruhe das Urteil. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer zu einer anderen Würdigung der Beweise gekommen wäre, wenn sie dem Beweisantrag nachgegangen wäre und den Zeugen U. audiovisuell vernommen hätte. \n\n28\\. 4\\. Der Generalbundesanwalt beantragte, die Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung des Antrags führte er in Bezug auf die erhobene Verfahrensrüge aus: \n\n29\\. Bei der Prüfung der Aufklärungspflicht müsse das Tatgericht die Bedeutung und den Beweiswert der Aussage des Zeugen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses würdigen. Es sei insoweit vom Verbot der Beweisantizipation befreit und dürfe seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten seien und wie die zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Ob das Gebot des § 244 Abs. 2 StPO, die Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit auf alle entscheidungsrelevanten Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, es gebiete, dem Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen nachzukommen, könne nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls beurteilt werden. Bei offenkundig wichtigen und zentralen Entlastungszeugen sei ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Indes könne die Ablehnung auch auf die Prognose gestützt werden, dass der Zeuge die Beweisbehauptungen zwar bestätigen werde, diese Angaben jedoch wahrheitswidrig seien. Nehme das Tatgericht eine antizipatorische Beurteilung vor, müssten die hierzu angestellten Erwägungen tragfähig und nachvollziehbar, nicht hingegen zwingend sein. Das Revisionsgericht sei darauf beschränkt, die tatgerichtliche Ermessensentscheidung auf Rechtsfehler zu überprüfen, und könne sie nicht durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzen. \n\n30\\. Nach diesem Maßstab, der dem Recht aus Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK Rechnung trage, halte die Ablehnung des Antrags durch das Landgericht revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Strafkammer habe ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, warum sie einen Einfluss der dem Zeugen zugeschriebenen Behauptungen auf ihre Überzeugungsbildung ausschließe, und zwar selbst dann, wenn er die Beweisbehauptungen bestätigen würde. Im Rahmen des auf die Gegenvorstellung hin ergangenen Beschlusses habe sie die schon erhobenen Beweise ausführlich gewürdigt und den verdichteten Tatverdacht sowie die nicht fernliegende Möglichkeit einer Falschaussage rechtsfehlerfrei herangezogen, um zu begründen, warum ihre Überzeugung, der Angeklagte habe die Tötung des Geschädigten in Auftrag gegeben, soweit gesichert sei, dass sie durch die Aussage des Zeugen U. nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt werden könne. Angesichts der rechtsfehlerfreien Ablehnung des Antrags erübrige sich die Frage, ob eine Vernehmung des Zeugen im Wege der Rechtshilfe oder eine audiovisuelle Vernehmung möglich und zu erwägen gewesen wären und ob der Zeuge U. überhaupt hätte geladen werden können. \n\n31\\. 5\\. Die Revision trat dem Verwerfungsantrag mit einer Gegenerklärung entgegen und bekräftigte ihre Auffassung, dem Angeklagten habe in der vorliegenden Beweiskonstellation, in welcher der Schuldspruch gegen den Angeklagten auf von ihm nicht zu entkräftenden Indizien beruhe, der einzige Entlastungsbeweis in Form der audiovisuellen Vernehmung des eigentlichen Haupttäters im Ausland nicht als völlig ungeeignet und ohne jeden Beweiswert abgetan werden dürfen. \n\n32\\. 6\\. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2024, der den Verteidigern des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2024 und dem Beschwerdeführer selbst einige Tage später zuging, verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. \n\n## II.\n\n33\\. Mit seiner am 9. Januar 2025 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. \n\n34\\. 1\\. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Insbesondere sei der Rechtsweg erschöpft. Eine Anhörungsrüge gegen den die Revision verwerfenden Beschluss komme nicht in Betracht. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass der Bundesgerichtshof entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen haben könnte. \n\n35\\. 2\\. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Landgericht habe mit der Ablehnung des Beweisantrags und dem Verzicht auf eine Vernehmung des U. als Zeugen den verfassungsrechtlichen Maßstab, nämlich die aus dem Grundgesetz folgenden Mindestanforderungen an die Wahrheitserforschung, verkannt und so den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht verletzt. Die revisionsrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs habe diesen Verfassungsverstoß perpetuiert. \n\n36\\. a) Die Beweissituation sei von erheblichen Unsicherheiten geprägt gewesen. Während sich die Strafkammer für ihre Feststellungen zur Haupttat auf die Aussage einer unmittelbaren Tatzeugin, nämlich der Zeugin F., habe stützen können, habe sie mit Blick auf die für die verfahrensgegenständliche Tat zentrale Anstiftungshandlung lediglich auf Indizien \\- nämlich einerseits die Aussage der Zeugin Ca. und andererseits Telefonverbindungsdaten \\- zurückgreifen können. Deren Tragfähigkeit sei jedoch gering. \n\n37\\. aa) Die Zeugin Ca. habe zwar bekundet, dass sich der Beschwerdeführer mit einem \"Auftrag\" an ihren Lebenspartner, den gesondert Verfolgten C., gewandt habe. Dessen Inhalt habe er ihr allerdings nicht mitgeteilt. An einen Mord habe sie nicht gedacht und dies dem C. auch nicht zugetraut. \n\n38\\. bb) Aus Telefonverbindungsdaten ließen sich bekanntlich nur formale Kommunikationskontakte ablesen. Der Inhalt der Kommunikation sei nicht überwacht worden und habe als Beweismittel nicht zur Verfügung gestanden. Die Strafkammer habe daher lediglich auf eine auffällige Häufung der Telefonverbindungen im zeitlichen Umfeld der Tat verweisen können, die der Beschwerdeführer aus ihrer Sicht nicht plausibel habe erklären können. Unterdes seien die Verbindungsdaten aus gleich mehreren Gründen nur ein sehr schwaches Indiz: Erstens bedürfte die Feststellung einer Häufung von Telefonverbindungen eines Vergleichs mit dem sonstigen Kommunikationsverhalten des Beschwerdeführers, den die Strafkammer aber nicht angestellt habe. Zweitens wären unsichere Angaben zu den einzelnen Telefonaten am Tattag keineswegs verwunderlich: Warum habe der Beschwerdeführer sich an einzelne, zumal teils sehr kurze Gespräche erinnern sollen, wenn eine hohe Anzahl an Telefonaten für ihn normal sei? Drittens sei nicht nur die Anzahl, sondern auch - was die Strafkammer nicht in den Blick genommen habe - die Länge der Telefonverbindungen auffällig: Diese seien - auch an den Tagen vor der Haupttat - sämtlich ausgesprochen kurz gewesen. Insofern spreche aber wenig dafür, dass diese sehr kurzen Gespräche zur Absprache der Tatbegehung genutzt worden seien. Umgekehrt erschließe sich nicht so recht, welche Bedeutung eigentlich der hohen Anzahl an Verbindungen zukommen solle. \n\n39\\. cc) Eine weitere Leerstelle klaffe hinsichtlich des Motivs für die Anstiftung. Wie die Strafkammer selbst einräumen müsse, habe sie dieses nicht aufklären und lediglich einen möglichen Zusammenhang mit der Auflösung und geplanten Neugründung des \"Hells Angels\"-Ortsverbandes vermuten können. \n\n40\\. dd) Danach sei die Beweislage hinsichtlich der Anstiftungshandlung von erheblichen Unsicherheiten geprägt gewesen, sodass schon aus diesem Grund die Erhebung eines jeden denkbaren weiteren Beweismittels angezeigt gewesen wäre. \n\n41\\. b) Dies gelte zumal für ein offenkundig so zentrales Beweismittel wie den Zeugen U., dem als mutmaßlichem Haupttäter eine doppelte Bedeutung zugekommen sei. \n\n42\\. Zum einen wäre er in der Lage gewesen, aus eigener Wahrnehmung - und nicht nur vom Hörensagen wie die Zeugin Ca. - Angaben dazu zu machen, ob und inwieweit er vom Beschwerdeführer angestiftet worden sei. Für den Beschwerdeführer wäre er damit ein, wenn nicht sogar der zentrale Entlastungszeuge gewesen. Umgekehrt hätte er - auch das sollte nicht aus dem Blick geraten - den Anklagevorwurf auch bestätigen und so die eher unsichere Beweislage stabilisieren können. \n\n43\\. Zum anderen wäre der Zeuge U. in der Lage gewesen, zu den von der Strafkammer herangezogenen Indizien Angaben zu machen. Insbesondere hätte er sowohl zu den Inhalten der Telefonate im zeitlichen Umfeld der Tat als auch - zumindest möglicherweise - zur Frage des Tatmotivs aussagen können. \n\n44\\. Anders als die Strafkammer meine, spreche die zentrale Bedeutung des Zeugen U. ebenso wenig wie der Umstand, dass der Zeuge in dem Verfahren noch überhaupt nicht vernommen worden sei, gegen seine - wenn auch nur audiovisuelle - Vernehmung. Im Gegenteil: Sie sei gerade aus diesen Gründen geboten gewesen. Denn mangels früherer Vernehmung habe sich die Aussage nicht durch die Vernehmung der Vernehmungsperson oder die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls substituieren lassen. Sie habe einen echten Neuheitswert von zentraler Bedeutung gehabt. \n\n45\\. c) Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe auch die Schwere des Tatvorwurfs. Der Beschwerdeführer sei wegen Anstiftung zum Mord angeklagt und verurteilt worden. Stehe - wie in diesem Fall - eine lebenslange Freiheitsstrafe als gesetzlich zwingende Rechtsfolge im Raum, komme dem aus dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren folgenden Anspruch auf bestmögliche Sachverhaltsaufklärung besonderes Gewicht zu. \n\n46\\. d) Die Gründe, die die Strafkammer zur Ablehnung des Beweisantrags anführe, verkennten das verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel der bestmöglichen Ermittlung des Sachverhalts durch den Strafprozess und seien nicht tragfähig. \n\n47\\. aa) Die Strafkammer schließe zum einen von den bekannten Einschränkungen einer audiovisuellen Vernehmung - kein persönlicher Eindruck, Möglichkeit der Entziehung bei Fragen - auf die völlige Untauglichkeit des Beweismittels. Dies überrasche nicht nur, weil es der Gesetzgeber offenbar anders sehe, sondern auch, weil die Strafkammer selbst bei der (Belastungs-)Zeugin F. keine derartigen Bedenken gehabt habe. Zudem stritten auch die zentrale Bedeutung des Beweismittels und der Umstand, dass der Zeuge bislang nicht gehört worden sei, dafür, wenigstens eine audiovisuelle Vernehmung durchzuführen. \n\n48\\. bb) Zum anderen verweise die Strafkammer auf eine mögliche Tendenz zur Falschaussage, weil der Zeuge U. mit dem Beschwerdeführer freundschaftlich verbunden und selbst dringend tatverdächtig sei, die Sanktionierung von Falschaussagen in der Türkei nicht sichergestellt und eine audiovisuelle Vernehmung organisatorisch aufwendig sei. Im Lichte des in der Hauptverhandlung verdichteten Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer meine sie die Erforderlichkeit einer bloß audiovisuellen Vernehmung des Zeugen U. zur Erforschung der Wahrheit ausschließen zu können. Während der Verweis auf die fehlende Sanktionierung von Falschaussagen in der Türkei schlicht unzutreffend sei und ein hoher organisatorischer Aufwand nicht belegt werde, verkenne der Hinweis auf den verdichteten Tatverdacht die besondere Beweisbedeutung des Zeugen U., der nicht nur der einzige unmittelbare Zeuge der Anstiftungshandlung gewesen sei, sondern daneben auch noch zu eben denjenigen Indizien hätte aussagen können, auf denen der verdichtete Tatverdacht geruht habe. \n\n49\\. e) In der Gesamtschau läsen sich die Gründe, die die Strafkammer für die Ablehnung des Beweisantrags gebe und denen der Bundesgerichtshof in Anschluss an den Generalbundesanwalt folge, wie eine ausführliche Aneinanderreihung inhaltsleerer Floskeln. Das erstaune nicht. Denn mit Blick auf die unsichere Beweislage, die Bedeutung des Zeugen U. und die Schwere des Tatvorwurfs sei der Verzicht auf dessen audiovisuelle Vernehmung schlechthin nicht mehr nachvollziehbar und daher auch nicht rational rechtsstaatlich begründbar. \n\n## III.\n\n50\\. 1\\. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Beide haben mitgeteilt, von einer Äußerung abzusehen. \n\n51\\. 2\\. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor. \n\n# B.\n\n52\\. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise - auch offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. \n\n## I.\n\n53\\. 1\\. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Auch genügt die Beschwerdeschrift den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen. \n\n54\\. 2.Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer in seinem ihm von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren. Nach den danach geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (a) durfte der auf Vernehmung des U. als Zeuge gerichtete Beweisantrag des Verteidigers des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen nicht mit den Erwägungen des Landgerichts abgelehnt werden (b). Die revisionsgerichtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat diesen Verfassungsverstoß perpetuiert. \n\n55\\. a) aa) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG; es gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 \u003C111>; 57, 250 \u003C274 f.>; 88, 288 \u003C317>; 118, 212 \u003C231>; 122, 248 \u003C271>; 130, 1 \u003C25>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2023 - 2 BvR 2103\u002F20 -, Rn. 43; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2025- 2 BvR 829\u002F24 -, Rn. 34). Als unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet es dem Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 \u003C111>; 122, 248 \u003C271 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2023 - 2 BvR 2103\u002F20 -, Rn. 43; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2025 - 2 BvR 829\u002F24 -, Rn. 34). An ihm ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert (vgl. BVerfGE 57, 250 \u003C274 f.>; 109, 13 \u003C34>; 122, 248 \u003C271>; 130, 1 \u003C25>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2023 - 2 BvR 2103\u002F20 -, Rn. 43; Beschluss der 3\\. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2025 - 2 BvR 829\u002F24 -, Rn. 34). Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht \\- auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 \u003C276>; 64, 135 \u003C145 f.>; 122, 248 \u003C272>; 133, 168 \u003C200 Rn. 59>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2023 - 2 BvR 2103\u002F20 -, Rn. 43; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2025 - 2 BvR 829\u002F24 -, Rn. 35). Im Rahmen dieser Gesamtschau sind die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, auch in Verknüpfung mit dem Beschleunigungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 130, 1 \u003C26 f.>), in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 47, 239 \u003C250>; 80, 367 \u003C375>; 122, 248 \u003C272>; 133, 168 \u003C200 f. Rn. 59). \n\n56\\. bb) Die Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren erfolgt nicht nur durch den Gesetzgeber, sondern auch durch die Fachgerichtsbarkeit. Letzterer kommt die Aufgabe zu, den Schutzgehalt der jeweils in Frage stehenden Verfahrensnorm zu bestimmen (BVerfGK 17, 319 \u003C328>). Deshalb kann das Recht auf ein faires Verfahren dadurch verletzt werden, dass das Tatgericht den Schutzgehalt einer verletzten Verfahrensnorm verkennt oder die verfassungsrechtlichen Grenzen des ihm bei der Auslegung und Anwendung von Verfahrensrecht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. BVerfGK 9, 174 \u003C188 f.>; BVerfGK 12, 33 \u003C34>; 17, 319 \u003C328>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2023 - 2 BvR 2103\u002F20 -, Rn. 43; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2025 - 2 BvR 829\u002F24 -, Rn. 35). \n\n57\\. cc) (1) Konkret schützt das Recht auf ein faires Verfahren zunächst die Subjektstellung, die dem Beschuldigten im Strafverfahren zukommt (vgl. BVerfGK 9, 174 \u003C188>). Er darf nicht lediglich Objekt des Verfahrens sein. Ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 26, 66 \u003C71>; 46, 202 \u003C210>; 63, 45 \u003C61>; 63, 380 \u003C390>; 66, 313 \u003C318>; 133, 168 \u003C200 Rn. 58>; stRspr). \n\n58\\. (2) Zentrales Anliegen des Strafverfahrens ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts, denn nur so kann das aus der Menschenwürde abgeleitete materielle Schuldprinzip verwirklicht werden (vgl. BVerfGE 57, 250 \u003C275>; 122, 248 \u003C270>; 130, 1 \u003C26>). Zum Recht auf ein faires Verfahren gehört deshalb auch der Grundsatz der bestmöglichen Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 57, 250 \u003C275>; 118, 212 \u003C231>). Der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren kann damit auch durch verfahrensrechtliche Gestaltungen berührt werden, die der Ermittlung der Wahrheit und somit einem gerechten Urteil entgegenstehen (vgl. BVerfGE 57, 250 \u003C275>; 118, 212 \u003C231>; BVerfGK 16, 253 \u003C257>). \n\n59\\. (3) Bei der Beurteilung der Verfahrensfairness berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht zudem die Gewährleistungen der als Auslegungshilfe verstandenen Regelungsinhalte der Europäischen Menschenrechtskonvention und die diese konkretisierenden Leitlinien der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. BVerfGE 74, 358 \u003C370>; BVerfGK 4, 72 \u003C75>). Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren, wobei die Fairness des Verfahrens nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu beurteilen ist (vgl. EGMR (GK), Péllisier and Sassi v. France, 25.03.1999, 25444\u002F94, §§ 42 ff.; (GK) Jalloh v. Germany, 11.07.2006, 54810\u002F00, NJW 2006, 3117 \u003C3122 f.>; (GK) Bykov v. Russia, 10.03.2009, 4378\u002F02, §§89 ff.; (GK) Gäfgen v. Germany, 01.06.2010, 22978\u002F05, §§ 162 ff.). Das Vorgehen bei der Beweisaufnahme ist einzubeziehen (vgl. EGMR, Sapunarescu v. Germany, 11.09.2006, 22007\u002F03). Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK garantiert dabei \\- als besondere Ausprägung des Rechts auf ein faires Verfahren - das Recht des Angeklagten, die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten. Zwar verlangt die Vorschrift nicht die Anwesenheit und Befragung jedes benannten Entlastungszeugen, doch zielt die Vorschrift darauf ab, \"volle Waffengleichheit\" herzustellen (vgl.EGMR, Vidal v. Belgien, 22.04.1992, 12351\u002F86, EuGRZ 1992, 440 \u003C441>). \n\n60\\. b) Die sich damit aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Gewährleistungen hat das Landgericht - perpetuiert durch die Revisionsverwerfung durch den Bundesgerichtshof - nicht gewahrt. Zwar begegnet die Vorschrift des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO in ihrer grundsätzlichen Auslegung und Anwendung durch den Bundesgerichtshof für sich genommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (aa). Die Entscheidung der Strafkammer, dem Beweisantrag des Verteidigers des Beschwerdeführers auf Vernehmung des U. als Zeugen gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO auch nicht im Wege einer audiovisuellen Vernehmung nachzukommen und den Beschwerdeführer ohne vorherige Vernehmung des Zeugen wegen Anstiftung zum Mord zu verurteilen, überschreitet unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, auch vor dem Hintergrund der von der Strafkammer hierfür gegebenen Begründung, aber die dem fachgerichtlichen Ermessensspielraum unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf ein faires Verfahren gesetzten verfassungsrechtlichen Grenzen (bb). \n\n61\\. aa) (1) Gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn die Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Die Vorschrift unterwirft die Frage, ob die beantragte Beweiserhebung durchzuführen ist, also trotz Vorliegens eines Beweisantrags der \"normalen\" Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - 4 StR 263\u002F22 -, juris, Rn. 15 m.w.N.). Das Tatgericht ist damit einfachrechtlich auch vom Verbot der Beweisantizipation befreit und darf seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt es unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags (einfach-) rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 4 StR 392\u002F20 -, juris, Rn. 11 m.w.N.). \n\n62\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auf die Vernehmung eines Auslandszeugen dann eher verzichtet werden, wenn das Beweisergebnis auf breiter Grundlage gesichert ist und sich der angebotene Zeuge nur zu indiziell oder randständig relevanten Umständen äußern soll. Umgekehrt steigt die Erforderlichkeit der Beweiserhebung, je ungesicherter die bisherige Beweislage ist, je größer die verbleibenden Unwägbarkeiten sind und je gewichtiger die Aussagen des Zeugen zur Schuldfrage sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16\\. Februar 2022 - 4 StR 392\u002F20 -, juris, Rn. 12 m.W.N.). Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Zeuge Vorgänge bekunden soll, die für die Beurteilung der zentralen Schuldfrage entscheidungserheblich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 \\- 3 StR 160\u002F22 -, juris, Rn. 67, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 68, 128 ff.; Beschluss vom 24. November 2022 - 4 StR 263\u002F22 -, juris, Rn. 15 ff.). \n\n63\\. Der Umfang der Aufklärungspflicht kann im Einzelfall zudem wegen des Gebots, das Verfahren beschleunigt und mit prozesswirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu erledigen, unterschiedlich weit sein. Gewicht der Strafsache sowie Bedeutung und Beweiswert des weiteren Beweismittels sind gegenüber den Nachteilen der Verfahrensverzögerungen abzuwägen, weshalb bei Anschuldigungen von Gewicht einer für den Schuldspruch relevanten weiteren Sachaufklärung, insbesondere durch die Vernehmung von schwer erreichbaren, weit entfernt wohnenden oder sich im Ausland aufhaltenden Zeugen, eher Vorrang zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2000 - 1 StR 325\u002F00 -, juris, Rn. 18). \n\n64\\. (2) In dieser Auslegung trägt die Regelung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO den sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Gewährleistungen hinreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2\\. Kammer des Zweitens Senats vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304\u002F96 -, juris, Rn. 20). Sie wahrt die zentrale Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit im Strafverfahren. Infolge der dem Angeklagten offenstehenden Möglichkeit, die Vernehmung des Zeugen dadurch zu erreichen, dass er bestimmte Sachverhalte aufzeigt, aufgrund deren sich das Gericht zur weiteren Sachaufklärung durch Vernehmung des Zeugen gedrängt sieht, verbleibt ihm ein hinreichender Einfluss auf den Verlauf des Strafprozesses; er bleibt Subjekt und wird nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens (vgl. BVerfGE 63, 45 \u003C68 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304\u002F96 -, juris, Rn. 20). \n\n65\\. bb) (1) Dies bedeutet allerdings nicht, dass Strafgerichten bei der konkreten Anwendung von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO keine verfassungsrechtlich relevanten Fehler unterlaufen könnten. Zwar rechtfertigt nicht jeder Verstoß gegen die vom Bundesgerichtshof zu § 244 Abs. 5 Satz 2 und § 244 Abs. 2 StPO aufgestellten Grundsätze ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts. Voraussetzung ist vielmehr, dass sich das Tat- und gegebenenfalls das Revisionsgericht im konkreten Fall bei Anwendung von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO so weit von der Verpflichtung entfernt haben, in Wahrung der Unschuldsvermutung auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft des Angeklagten sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen scheint und die Entscheidung keine tragfähige Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Freiheitsentziehung sein kann (vgl. BVerfGK 1, 145 \u003C152>). \n\n66\\. (2) Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Zwar bestehen gegen die Würdigung der erhobenen Beweise im angegriffenen Urteil bei isolierter Betrachtung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Nicht mehr nachzuvollziehen ist aber die auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO trotz der erklärten Aussagebereitschaft des U. gestützte Weigerung der Strafkammer, den Zeugen U. audiovisuell zu vernehmen. Die Annahme der Strafkammer, die Vernehmung des U. sei zur Erforschung der Wahrheit nach den dargelegten Maßstäben nicht erforderlich, ist in der Gesamtbetrachtung schlechterdings nicht mehr verständlich. \n\n67\\. (a) Nachdem Rechtsanwalt E. erklärt hatte, U. sei bereit, sich von der Strafkammer in einem türkischen Gericht audiovisuell vernehmen zu lassen, ging die Strafkammer selbst nicht mehr davon aus, U. sei unerreichbar. Eine fehlende Erreichbarkeit des Zeugen hat die Strafkammer in ihre Erwägungen mithin zuletzt - zu Recht - nicht mehr einbezogen. \n\n68\\. (b) Schon angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der Intensität des drohenden Freiheitseingriffs unterliegt das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren besonders hohen Anforderungen an seine rechtsstaatliche Ausgestaltung und an die Wahrung des Gebots prozessualer Fairness. Denn gegen den Beschwerdeführer wird - worauf sowohl die Verfassungsbeschwerde als auch die Strafkammer zutreffend hinweisen - mit der Anstiftung zum Mord ein besonders schwerwiegender Tatvorwurf erhoben. Mit der in solchen Fällen zwingend vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe steht die schwerste der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Sanktionen im Raum. \n\n69\\. (c) Die dem abgelehnten Beweisantrag zugrundeliegenden Beweisbehauptungen waren - auch nach Auffassung der Strafkammer selbst - von \"große[r], teilweise sogar zentrale[r] Bedeutung\". Träfen sie zu, hätte der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. Hinzu kommt, dass die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anstiftungshandlung allein auf Indizien gestützt hat. Zwar ist dies für sich gesehen verfassungsrechtlich ohne Weiteres zulässig. Dies ändert aber nichts daran, dass ein deutlich sachnäheres Beweismittel zur Verfügung stand, nachdem sich U. zu einer audiovisuellen Vernehmung durch die Strafkammer in einem türkischen Gericht bereit erklärt hatte. \n\n70\\. (d) Dass U. im gesamten Verfahren noch nicht vernommen worden war, stützt - anders als die Strafkammer meint - die Ablehnung des Beweisantrags schon im Ansatz nicht. Vielmehr hat dieser Umstand zur Folge, dass es dem Beschwerdeführer im gesamten Strafverfahren verwehrt war, eine Aussage des nach seinen Angaben zentralen (und einzigen) Entlastungszeugen in das Verfahren einführen (vgl. insoweit auch Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK). Dass U. als einer derjenigen, die vom Beschwerdeführer zur Haupttat angestiftet worden sein sollen, objektiv in der Lage gewesen wäre, in erheblichem Umfang zur Aufklärung in Bezug auf die Beweisbehauptungen beizutragen, steht außer Frage. \n\n71\\. (e) Offenbleiben kann, ob die vorgenannten, ganz erheblich für eine Vernehmung des (audiovisuell) erreichbaren Zeugen sprechenden Gesichtspunkte die Ablehnung des Beweisantrags gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO mit der - im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung angestellten - Erwägung verfassungsrechtlich ausgeschlossen hätten, eine die Beweisbehauptungen bestätigende (hypothetische) Aussage des Zeugen U. sei mit Sicherheit unwahr. Denn eine solche Annahme hat die Strafkammer gerade nicht getroffen. Sie ist vielmehr allein davon ausgegangen, eine bloß audiovisuelle Vernehmung des Zeugen sei wegen der dabei fehlenden Möglichkeit, sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen, nicht geeignet, zur Sachaufklärung beizutragen und die Beweiswürdigung zu beeinflussen. Welche Bedeutung eine entsprechende Aussage des Zeugen im Falle seiner persönlichen Anwesenheit in der Hauptverhandlung möglicherweise hätte haben können, hat sie hingegen offengelassen. \n\n72\\. Diese Erwägung der Strafkammer kann schon im Ansatz nicht überzeugen. Unabhängig von der Frage, ob sie der in § 247a StPO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung gerecht wird, verkennt sie, dass sich die Strafkammer im Falle, sie wäre auch nach Durchführung der audiovisuellen Vernehmung nicht in der Lage, hinreichend sicher auszuschließen, dass eine persönliche Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung zu einer Entlastung des Beschwerdeführers führen würde, der Frage stellen müsste, ob nicht schon darin die Verurteilung des Beschwerdeführers hindernde Zweifel liegen. \n\n73\\. (f) Dass die Organisation der audiovisuellen Vernehmung des Zeugen U. im Wege der Rechtshilfe zu einer - von der Strafkammer zwar angesprochenen, aber nicht weiter konkretisierten - Verfahrensverzögerung führen könnte, vermag an der verfassungsrechtlich unvertretbaren Gesamtwürdigung nichts zu ändern. \n\n## II.\n\n74\\. Es ist danach festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Mai 2024 und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2024, soweit sie (auch) den Vorwurf der versuchten Anstiftung zum Mord betreffen, den Beschwerdeführer jeweils in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen sind daher insoweit aufzuheben und die Sache an das Landgericht Köln zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). \n\n# C.\n\n75\\. 1\\. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. \n\n76\\. 2\\. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsrechtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 \u003C368 ff.>).","Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Ablehnung der audiovisuellen Vernehmung eines Auslandszeugen (§ 244 Abs 5 S 2 StPO) trotz erheblicher Schwere des Tatvorwurfs und zentraler Bedeutung der Beweisbehauptungen - Gegenstandswertfestsetzung","2026-07-08T22:50:10.770Z","2026-07-10T22:09:55.626Z",{"id":136,"ecli":137,"slug":138,"caseNumber":139,"courtId":5,"decisionDate":140,"fullText":141,"summary":142,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":140,"parsedAt":143,"updatedAt":144},"5548","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463052501","ecli-de-neuris-kvre463052501","1 BvR 398\u002F24","2025-07-21T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Zur Verhältnismäßigkeit strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen gegen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre ihrer Berufsausübung - hier: erhebliche Zweifel an Angemessenheit der Durchsuchung der Kanzleiräume eines Rechtsanwalts in einem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Prozessbetrugs - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Darlegungen zur Rechtswegschöpfung (Erhebung der Anhörungsrüge im Ausgangsverfahren) \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine ermittlungsrichterliche Durchsuchungsanordnung für eine Rechtsanwaltskanzlei und die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts. \n\n2\\. 1\\. Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Prozessbetrugs. Hintergrund des Ermittlungsverfahrens war ein zivilrechtlicher Honorarstreit zwischen dem Beschwerdeführer und einer ehemaligen Mandantin (im Folgenden \"Anzeigende\"). Diesem wiederum lag zugrunde, dass die Anzeigende einen Rechtsstreit mit einer Versicherung geführt hatte, in dem sie von der Gesellschaft eines Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers und einem anderen Rechtsanwalt vertreten worden war. Für einen Gerichtstermin im Mai 2020 hatte die Anzeigende darüber hinaus auch den Beschwerdeführer bevollmächtigt. Später war zwischen der Anzeigenden und dem Beschwerdeführer streitig, ob sich aus dieser Bevollmächtigung und dem Auftreten des Beschwerdeführers in dem Gerichtstermin Gebührenansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Anzeigenden ergaben oder ob diese aufgrund einer Vereinbarung mit dem Mitbeschuldigten bereits abgegolten waren. Das Verfahren aus dem Jahr 2020 hatte einen Streitwert von 2.314.673,65 Euro und wurde mit Vergleich beendet. Im Herbst 2021 erhob der Beschwerdeführer Zahlungsklage in Höhe von 26.093,73 Euro gegen die Anzeigende vor dem Landgericht. \n\n3\\. 2\\. Vor Durchführung der Beweisaufnahme in diesem Verfahren erstattete die Anzeigende Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer und zwar unter anderem wegen versuchten Betrugs. In der Folgezeit drang sie nachdrücklich auf Förderung des Verfahrens und beantragte mehrfach Akteneinsicht in die Ermittlungsakten, um Schadensersatzansprüche unter anderem gegen den Beschwerdeführer geltend machen zu können. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren zunächst ein, wogegen die Anzeigende Beschwerde einlegte. Im Rahmen dieser Beschwerde legte die Anzeigende unter anderem eine E-Mail der Adoptivtochter und ehemaligen Bürokraft des Mitbeschuldigten (im Folgenden \"Zeugin\") vom 12. Oktober 2022 vor. In dieser E-Mail gab die Zeugin gegenüber der Anzeigenden an, sie sei dabei gewesen, als der Beschwerdeführer im September 2020 am Telefon mit dem Mitbeschuldigten die geplante unberechtigte Geltendmachung von Honorarforderungen besprochen habe. Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin das Verfahren wieder auf und holte Bankauskünfte der Gesellschaft des Mitbeschuldigten ein, aus denen sich eine Zahlung in Höhe von 2.771,97 Euro an den Beschwerdeführer vom 18. Mai 2020 mit dem Verwendungszweck des Namens der Anzeigenden und ihres Prozessgegners ergab. Im zivilrechtlichen Honorarstreit vor dem Landgericht fand am 9. Dezember 2022 eine Beweisaufnahme statt, in der der Beschwerdeführer und die Anzeigende angehört und die Zeugin vernommen wurden. Im Januar 2023 vernahm die Polizei die Zeugin, die den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten wiederum belastete, inhaltlich aber einen anderen Ablauf berichtete als in der E-Mail vom 12. Oktober 2022. \n\n4\\. 3\\. Am 20. Juli 2023 erließ das Amtsgericht den angegriffenen Durchsuchungsbeschluss für die Räume der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere der Angaben der Zeugin, des versuchten Betrugs verdächtig. Es bestehe eine Auffindevermutung für die Mandatsunterlagen inklusive der Abrechnungsunterlagen, aus denen sich ergeben werde, dass der Beschwerdeführer nicht von der Anzeigenden, sondern von der Gesellschaft des Mitbeschuldigten beauftragt und honoriert worden sei. Die Anordnung einer Abwendungsbefugnis komme nicht in Betracht, weil zu erwarten sei, dass sich lediglich aus der Gesamtschau aller Unterlagen erkennen lasse, welche Vereinbarungen bezüglich der Honorierung getroffen worden seien. Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit enthielt der Beschluss nicht. \n\n5\\. Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 9. August 2023 vollstreckt und dabei unter anderem ein Computer des Beschwerdeführers sichergestellt. Im zivilrechtlichen Honorarstreit verurteilte das Landgericht die Anzeigende mit Urteil vom 8. September 2023 zur vollständigen Honorarzahlung. Im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung maß das Gericht der Aussage der vernommenen Zeugin insgesamt keinen relevanten Beweiswert zu. \n\n6\\. 4\\. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Durchsuchungsbeschluss verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 4. Januar 2024 als unbegründet. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses habe ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer vorgelegen. Dieser habe auf die Angaben der Zeugin, der Anzeigenden sowie die Bankauskünfte der Gesellschaft des Mitbeschuldigten und die ergänzenden polizeilichen Feststellungen gestützt werden können. Die Zeugin habe in ihrer Vernehmung bei der Polizei angegeben, sie habe als Bürokraft des Mitbeschuldigten mitbekommen, dass die Kosten für den weiteren Anwalt von der Gesellschaft des Mitbeschuldigten übernommen werden sollten; in einem Telefonat mit der Anzeigenden sei dieser nochmals die Übernahme der weiteren Anwaltskosten zugesichert worden. Die Angaben der Zeugin deckten sich zudem mit den Angaben der Anzeigenden in ihrer Strafanzeige sowie mit den Erkenntnissen aus den Bankauskünften. Eine Auffindevermutung habe vorgelegen. Auch die Verhältnismäßigkeit sei insbesondere unter Berücksichtigung der fehlenden Anordnung einer Abwendungsbefugnis aufgrund der Umstände im Einzelfall gewahrt. \n\n## I.\n\n7\\. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer in der Sache eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. \n\n8\\. Die Gerichte hätten sich nicht hinreichend mit den besonderen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern auseinandergesetzt. Der Beschluss des Amtsgerichts enthalte keine Abwägungen zur Verhältnismäßigkeit. Das Landgericht stelle zwar entsprechende allgemeine Überlegungen an, missachte aber ebenfalls die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit von Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern. \n\n9\\. Bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses habe auch bei vernünftiger Betrachtung jede Auffindewahrscheinlichkeit für belastende Unterlagen gefehlt. Der Beschwerdeführer habe bereits im Juni 2023 Kenntnis davon erlangt, dass die Ermittlungen gegen ihn wieder aufgenommen und Zeugen befragt worden waren. Es sei zudem nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer Unterlagen über etwaige Betrugsabsprachen hätte aufbewahren sollen. \n\n10\\. Die Aussage der Zeugin sei aus zahlreichen Gründen widersprüchlich. Sie habe sich insgesamt viermal aktenkundig geäußert, wobei alle Äußerungen unterschiedlichen Inhalt insbesondere zur angeblichen Betrugsabsprache gehabt hätten. Der Tatverdacht sei daher allenfalls schwach gewesen. Insbesondere das Landgericht weigere sich, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kenntnis zu nehmen und verletze daher seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. \n\n## II.\n\n11\\. Die Verfassungsbeschwerdeschrift ist dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg zugestellt worden, der von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat. Sie wurde ferner dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, dem Deutschen Anwaltverein e.V. und der Bundesrechtsanwaltskammer zugestellt worden, die jeweils Stellung genommen haben. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen. \n\n## III.\n\n12\\. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. \n\n13\\. 1\\. Der Beschwerdeführer trägt entgegen der Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert vor, ob der Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft ist. \n\n14\\. a) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 \u003C198>). Erheben Beschwerdeführende in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. BVerfGE 134, 106 \u003C113 Rn. 22>). \n\n15\\. b) Das ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer rügt ausdrücklich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und hat aber nicht vorgetragen, eine Gehörsrüge gemäß § 33a StPO erhoben zu haben. \n\n16\\. 2\\. Aufgrund der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kommt es nicht mehr darauf an, dass sich die Durchsuchungsanordnung und die Entscheidung über die Beschwerde in der Sache nicht mehr als verhältnismäßig im engeren Sinne erweisen dürfte. \n\n17\\. Die im Rahmen der Angemessenheitsprüfung vorzunehmende Gesamtabwägung aller relevanten Umstände führte jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich beim durchsuchten Objekt um eine Rechtsanwaltskanzlei handelt, zu einer Unangemessenheit zwischen Grundrechtseingriff und verfolgtem Zweck. \n\n18\\. a) aa) Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Strafverfolgungsbehörden haben dabei auch das Ausmaß der - mittelbaren - Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 17, 550 \u003C556> m.w.N.). Das ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK (vgl. etwa EGMR, Kolesnichenko v. Russia, Urteil vom 9. April 2009, Nr. 19856\u002F04, § 31 m.w.N.; Kruglov and others v. Russia, Urteil vom 4. Februar 2020, Nr. 11264\u002F04, § 125 m.w.N.), die als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dient (vgl. BVerfGE 128, 326 \u003C367 f.>; 148, 296 \u003C351 Rn. 128>; stRspr). \n\n19\\. Richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringt dies regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen durften. Dadurch werden die Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt darüber hinaus auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme (vgl. BVerfGE 113, 29 \u003C48 ff.>; BVerfGK 14, 83 \u003C87 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2015 - 2 BvR 497\u002F12 u.a.-, Rn. 18) und zwar auch dann, wenn ein Rechtsanwalt selbst Beschuldigter in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1801\u002F06 -, Rn. 15). Insoweit entspricht die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 GG insbesondere auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK und der besonderen Vertraulichkeitserwartung hinsichtlich Rechtsanwaltskorrespondenz (vgl. EGMR, Michaud v. France, Urteil vom 6\\. Dezember 2012, Nr. 12323\u002F11, §§ 117 ff. m.w.N.; Saber v. Norway, Urteil vom 17. Dezember 2020, Nr. 459\u002F18, § 51 m.w.N.; Särgava v. Estonia, Urteil vom 16. November 2021, Nr. 698\u002F19, §§ 88 f. m.w.N.). \n\n20\\. bb) Es gibt bei Durchsuchungen von Rechtsanwaltskanzleien allerdings keine darüber hinausgehenden strengeren Anforderungen auch an die Subsidiarität der Maßnahme. Insbesondere fordert die Verfassung nicht, dass die Erforschung des Sachverhalts ansonsten aussichtslos erscheinen muss. \n\n21\\. b) Die angegriffenen Entscheidungen dürften den strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit bei der Durchsuchung bei Rechtsanwälten bei einer Gesamtabwägung nicht gerecht werden. Denn die Zusammenschau der eher geringen Schwere des Tatvorwurfs (aa), des schwachen Tatverdachts (bb), des geringen Grads der Auffindewahrscheinlichkeit (cc), der besonderen Eingriffstiefe (dd) sowie der weiteren möglichen Ermittlungsmethoden, die zur Wahrheitsermittlung hätten herangezogen werden können (ee) macht die Durchsuchungsanordnung unangemessen (ff). \n\n22\\. aa) Die vorgeworfene Schwere der Tat ist abstrakt als eher geringfügig zu bewerten. Auch im konkreten Einzelfall lässt sich keine hohe Straferwartung feststellen. \n\n23\\. (1) Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, können nicht ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 124, 43 \u003C64>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2015 - 2 BvR 497\u002F12 u.a. -, Rn. 19). \n\n24\\. (2) Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene versuchte (Prozess-)Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 StGB ist keine Straftat von erheblicher Bedeutung. Aus dem Grundtatbestand des vorgeworfenen Betrugs ergibt sich lediglich eine Höchststrafe von bis zu fünf Jahren. Aufgrund der zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses allein denkbaren Versuchsstrafbarkeit liegt dabei eine Strafmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB nahe, die zu einer Höchststrafe von drei Jahren und neun Monaten führen würde (vgl. ebenso BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2015 - 2 BvR 497\u002F12 u.a. -, Rn. 27). Schutzgut des § 263 StGB ist zudem ausschließlich das Vermögen. Hinzu kommt, dass aufgrund des fehlenden Abschlusses des zivilrechtlichen Honorarstreitverfahrens zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung möglicherweise noch ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch in Frage hätte kommen können. \n\n25\\. (3) Darüber hinaus erscheint es selbst unter der Annahme eines Schuldspruchs und trotz der relativ hohen Schadenssumme bei der vorgeworfenen Tat zumindest naheliegend, dass keine hohe Strafe im Einzelfall zu erwarten wäre. \n\n26\\. bb) Der Tatverdacht ist aufgrund der aktenkundigen Widersprüche zwischen E-Mail und polizeilicher Vernehmung der Zeugin zumindest schwach. Das gilt insbesondere für die nach Aktenlage aufgrund der jeweiligen Motivlage eher fragliche Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin und der Anzeigenden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Hintergrund des Strafvorwurfs ein zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses laufender Honorarstreit zwischen der Anzeigenden und dem Beschwerdeführer war und die Anzeigende die Strafverfolgung mit Nachdruck betrieb. Insoweit ist es naheliegend, dass Gegner eines laufenden Zivilprozesses auch bei strafrechtlichen Zeugenaussagen jeweils erhebliche Belastungstendenzen haben. Auch gab es aktenkundigen Anlass, die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin zu hinterfragen, weil ihre Aussagen in der Genese im höchsten Maße der Suggestion durch einen Fragenkatalog der Anzeigenden unterlagen und die Motivlage der Zeugin als Adoptivtochter des Mitbeschuldigten und außerdem Prozessgegnerin der Anzeigenden in einem weiteren Zivilverfahren zumindest näherer Betrachtung bedurft hätte. \n\n27\\. cc) Die Auffindevermutung ist eher gering. \n\n28\\. (1) Auch die Vagheit der Auffindevermutung kann gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sprechen und somit der Durchsuchung entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2008 - 2 BvR 1800\u002F07 -, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Mai 2014 - 2 BvR 9\u002F10 -, Rn. 18). \n\n29\\. (2) Eine Auffindewahrscheinlichkeit ist vorliegend zwar für sich genommen gegeben. Gleichwohl ist sie in der Gesamtschau gering. Ihre Schwäche beruht insbesondere auf der Kenntnis des Beschwerdeführers von den wiederaufgenommenen Ermittlungen und der Tatsache, dass er diese Kenntnis gegenüber der Staatsanwaltschaft mit seinem Akteneinsichtsantrag sogar offenlegte und daher eine Durchsuchung zumindest für möglich halten durfte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2006 - 2 BvR 299\u002F06 -, Rn. 37). \n\n30\\. dd) Zu berücksichtigen ist schließlich die besondere Eingriffsintensitäteiner Durchsuchung von Kanzleiräumen eines Rechtsanwalts. \n\n31\\. (1) Die besondere Eingriffsintensität der Durchsuchung von Anwaltskanzleien ergibt sich daraus, dass die strafprozessuale Maßnahme wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten in den durchsuchten Kanzleiräumen eine Streubreite aufweist und daher zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der Maßnahme mit einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfGE 100, 313 \u003C380>; 107, 299 \u003C320 f.>; 113, 29 \u003C53>). Hinzu kommt die besondere Schutzbedürftigkeit der von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse. Daher bedarf der eingriffsintensive Zugriff auf Datenträger \\- insbesondere von Rechtsanwälten und Steuerberatern als Berufsgeheimnisträgern - im jeweiligen Einzelfall in besonderer Weise einer regulierenden Beschränkung (vgl. BVerfGE 113, 29 \u003C53>). \n\n32\\. (2) Die hier sehr weit formulierte Durchsuchungsanordnung war aus Sicht eines durchschnittlichen Dritten auch nicht auf die Mandatsunterlagen beschränkt, die die Anzeigende betrafen. Vielmehr erfasste die Anordnung potentiell auch verfahrensunerhebliche Daten und Betroffene. Das gilt insbesondere, weil eine Abwendungsbefugnis ausdrücklich mit der Begründung ausgeschlossen wurde, dass sich nur aus der Gesamtschau der Unterlagen Erkenntnisse erwarten ließen. Es sollte also offenbar auch nach Unterlagen außerhalb der mandatsbezogenen Verfahrensakte des Beschwerdeführers zur Anzeigenden gesucht werden. Dabei ist bei einer solchen Formulierung aufgrund einer heutzutage naheliegenden elektronischen Speicherung von Akten, Korrespondenz und Abrechnungsunterlagen die vorläufige Sicherstellung von Datenträgern mit dem gesamten anwaltlichen Datenbestand zu erwarten. Spätestens bei einer Durchsicht dieser Datenträger ist eine Betroffenheit der Mandatsunterlagen weiterer, unbeteiligter Mandantinnen und Mandanten des Beschwerdeführers und anderer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seiner Kanzlei sicher zu erwarten und damit das Interesse der Allgemeinheit auf Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant betroffen. \n\n33\\. ee) Die Durchsuchungsanordnung war zwar grundsätzlich zur Erreichung des konkreten Aufklärungszwecks erforderlich. Es gab aber durchaus auch mildere Ermittlungsmaßnahmen, die vor der Durchsuchung zur weiteren Wahrheitsermittlung möglich gewesen wären, und die als alternative Möglichkeiten jedenfalls im Rahmen der Angemessenheit an Bedeutung gewinnen können (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. November 2023 - 1 BvR 52\u002F23 -, Rn. 21). Jedenfalls eine strenge Angemessenheitsprüfung, wie sie die Durchsuchung von Kanzleiräumen erfordert, verlangt regelmäßig, auch alternative mildere Ermittlungsansätze in die Abwägung einzubeziehen. So dürfte etwa die Beiziehung der Akte des Zivilverfahrens insbesondere in der hier vorliegenden Konstellation eines versuchten Prozessbetrugs regelmäßig geboten sein. Denn nur durch den genauen Inhalt dieser Akte kann der Tatverdacht überhaupt vollständig beurteilt werden. Der gesamte Tatvorwurf steht und fällt mit dem Vortrag des Beschuldigten im Zivilverfahren. Hinzu kommt, dass jedenfalls in der ersten Instanz jederzeit ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Prozessbetrugs in Betracht kommt, der sich nur mit Kenntnis der Akte des Zivilverfahrens ausschließen ließe. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass ermittlungstaktische Gründe gegen die Vornahme weiterer Ermittlungsmaßnahmen gesprochen hätten. Insbesondere bestand bei Zuwarten mit der Durchsuchung keine erhebliche Gefahr eines Beweismittelverlusts. Denn der Beschwerdeführer als Beschuldigter wusste von den wiederaufgenommenen Ermittlungen und hatte dies gegenüber der Staatsanwaltschaft mit einem Akteneinsichtsantrag offengelegt. \n\n34\\. ff) Die Aspekte der geringen Schwere des Tatvorwurfs, des schwachen Tatverdachts, des geringen Grads der Auffindewahrscheinlichkeit, der schon grundsätzlich bei Durchsuchungen erheblichen Eingriffstiefe und der weiteren denkbaren Ermittlungsansätze sprechen zusammengenommen bereits erheblich gegen die Angemessenheit der Durchsuchung. Da die Durchsuchungsanordnung für die Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers weit gefasst ist und potentiell zahlreiche unbeteiligte Mandanten betrifft, spricht die besondere Rolle des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt im Ergebnis aber entscheidend gegen ein angemessenes Verhältnis aus staatlicher Eingriffsmaßnahme zur Wahrheitsermittlung und Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. \n\n35\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n36\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Zur Verhältnismäßigkeit strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen gegen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre ihrer Berufsausübung - hier: erhebliche Zweifel an Angemessenheit der Durchsuchung der Kanzleiräume eines Rechtsanwalts in einem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Prozessbetrugs - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Darlegungen zur Rechtswegschöpfung (Erhebung der Anhörungsrüge im Ausgangsverfahren)","2026-07-08T22:54:17.945Z","2026-07-10T22:10:36.753Z",{"id":146,"ecli":147,"slug":148,"caseNumber":149,"courtId":5,"decisionDate":150,"fullText":151,"summary":152,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":150,"parsedAt":153,"updatedAt":154},"5706","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465182601","ecli-de-neuris-kvre465182601","1 BvR 177\u002F23","2025-07-09T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen strafprozessuale Rechtsgrundlagen der Online-Durchsuchung - Unzulässigkeit mangels Darlegung der eigenen Betroffenheit \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2) hat sich durch deren Tod erledigt.\n\n2\\. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Wie aus öffentlichen Quellen bekannt, sind die Beschwerdeführer zu 1) und 2) nach Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde verstorben. Dies führt dazu, dass insoweit lediglich die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens auszusprechen ist. Anhaltspunkte dafür, dass unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Stands des Verfassungsbeschwerdeverfahrens über die Verfassungsbeschwerde gleichwohl entschieden werden müsste (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C304>; 124, 300 \u003C318> m.w.N.) sind nicht ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerde diente allein der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte der Verstorbenen. Insbesondere sind keine Rügen erhoben, die die Rechtsnachfolgenden im eigenen Interesse geltend machen könnten (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C304>; BVerfGK 9, 62 \u003C70> jeweils m.w.N.). \n\n2\\. 2\\. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist bereits unzulässig, denn sie genügt nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenen Darlegungsanforderungen. Soweit die Beschwerdeführenden im Schwerpunkt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme durch die angegriffene Befugnis in § 100b StPO rügen, haben sie schon ihre eigene Betroffenheit nicht dargelegt. Da keiner der Beschwerdeführenden befürchtet, selbst Zielperson einer Online-Durchsuchung zu werden, kann das IT-System-Grundrecht mangels Zugriffs auf ein eigengenutztes IT-System (vgl. BVerfGE 120, 274 \u003C315>) nicht betroffen sein. \n\n3\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n4\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen strafprozessuale Rechtsgrundlagen der Online-Durchsuchung - Unzulässigkeit mangels Darlegung der eigenen Betroffenheit","2026-07-08T22:55:52.407Z","2026-07-10T22:10:53.572Z",{"id":156,"ecli":157,"slug":158,"caseNumber":159,"courtId":5,"decisionDate":150,"fullText":160,"summary":161,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":150,"parsedAt":153,"updatedAt":162},"5705","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462712501","ecli-de-neuris-kvre462712501","1 BvR 975\u002F25","#  Nichtannahmebeschluss: Zur Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme eines Smartphones wegen Verdachts einer Straftat gem § 201 StGB nach Videoaufnahme einer Polizeikontrolle \\- hier: Zweifel an Verhältnismäßigkeit der andauernden Beschlagnahme bei Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten - allerdings Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\nMit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n## Gründe\n\n1\\. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind ein ermittlungsrichterlicher Beschlagnahmebeschluss sowie die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung. \n\n## I.\n\n2\\. Am 14. März 2025 gegen 11:30 Uhr geriet die Beschwerdeführerin in eine Verkehrskontrolle durch mehrere Polizeibeamte, weil diese ein auffälliges Fahrverhalten festgestellt hatten. Die Beschwerdeführerin war als Führerin eines PKW im Straßenverkehr unterwegs und hatte ihre Kinder im Fahrzeug. \n\n3\\. Im Verlauf der Kontrolle aktivierte einer der Polizeibeamten seine Bodycam. Die Beschwerdeführerin begann ebenfalls, mit ihrem Smartphone (iPhone 16) ein Video von der Kontrollsituation aufzunehmen. Im weiteren Verlauf fesselten die Polizeibeamten die Beschwerdeführerin und beschlagnahmten auf telefonische Anordnung der Staatsanwaltschaft ihr Smartphone wegen des Verdachts einer Strafbarkeit der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 StGB. Zwei der Polizeibeamten stellten Strafantrag \"für alle in Betracht kommenden Delikte\". Nach der Verkehrskontrolle leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ein. Der Grund für den Vorwurf des Widerstands ergibt sich nicht aus den angegriffenen Entscheidungen. Die Beschwerdeführerin erklärte, zur Herausgabe der PIN des Smartphones bereit zu sein. Das Amtsgericht hat die Beschlagnahme des Smartphones bestätigt. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht als unbegründet verworfen. Jedenfalls das Video sei als Beweismittel für das weitere Ermittlungsverfahren von Bedeutung. \n\n## II.\n\n4\\. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die gerichtlichen Entscheidungen unter anderem in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, ihrem Grundrecht auf Eigentum gemäß Art. 14 GG und ihrem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Ihr Verhalten sei bereits nicht nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Sie habe die Polizeikontrolle als schikanös empfunden und sei im Rahmen der Beschlagnahme gewaltsam zu Boden gebracht worden. Die Beschlagnahme sei wegen der Bedeutung des Smartphones für ihre Lebensführung und der langen Dauer der Beschlagnahme unverhältnismäßig. \n\n## III.\n\n5\\. Die Verfassungsbeschwerde war gemäß § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. \n\n6\\. 1\\. Der Rechtsweg ist entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erschöpft. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich und auch in der Sache eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, allerdings keine Anhörungsrüge nach § 33a StPO erhoben, sodass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist (vgl. BVerfGE 134, 106 \u003C113 Rn. 22>). \n\n7\\. 2\\. Aufgrund der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann offenbleiben, ob sich die Beschlagnahmeanordnung und die Entscheidung über die Beschwerde in der Sache noch als verfassungsgemäß erweisen. Zweifel bestehen allerdings vorliegend daran, ob die andauernde Beschlagnahme sich noch als verhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und Art. 14 Abs. 1 GG erweist. \n\n8\\. a) Die Beschlagnahme und beabsichtigte Auswertung des Smartphones bedürfen wie jede Grundrechtsbeschränkung einer gesetzlichen Ermächtigung, die einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. BVerfGE 65, 1 \u003C44>; 100, 313 \u003C359 f.>; stRspr). Sie müssen zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C265 Rn. 93>; stRspr). Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (vgl. BVerfGE 110, 33 \u003C55>; 141, 220 \u003C265 Rn. 94>; 155, 119 \u003C181 Rn. 133>). Dabei obliegt es dem Bundesverfassungsgericht lediglich, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe durch die Gerichte sicherzustellen. In diesem Rahmen hat es zu prüfen, ob die angegriffenen Entscheidungen Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung der Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihrer Schutzbereiche, beruhen und auch für die konkreten Rechtsfälle von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 42, 143 \u003C148 f.>). \n\n9\\. b) Danach begegnet die Angemessenheit der Beschlagnahme auf Grundlage der Gründe der angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlichen Bedenken.In einer Zusammenschau der zumindest umstrittenen fachrechtlichen Auslegung des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die angegriffenen Entscheidungen (aa), eines nicht erkennbar besonders hohen staatlichen Interesses an der konkreten Maßnahme (bb) und eines durchaus hohen Interesses der Beschwerdeführerin an einer Herausgabe des Smartphones und einem Unterlassen der Auswertung (cc), bestehen bei jedenfalls hier bestehender Kooperationsbereitschaft hinsichtlich der Herausgabe der PIN durch die Beschwerdeführerin vorliegend insbesondere Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der andauernden Beschlagnahme des Smartphones selbst (dd). \n\n10\\. aa) Die fachrechtliche Annahme der Fachgerichte, dass in der vorliegenden Konstellation einer Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte im öffentlichen Straßenraum mit Bodycamaufzeichnung ein Anfangsverdacht einer Straftat nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliege, unterliegt bereits zumindest gewissen Zweifeln, auch wenn damit noch keine grundsätzlich unrichtige Auffassung der betroffenen Grundrechte einhergeht. Denn sowohl in der Literatur als auch der fachgerichtlichen Rechtsprechung werden beachtliche Argumente gegen die Strafbarkeit der Aufzeichnung polizeilicher Maßnahmen allgemein, jedenfalls aber von polizeilichen Maßnahmen, die seitens der Polizei offensichtlich mittels Bodycam aufgezeichnet werden, sowie hinsichtlich regelmäßig vorliegender Rechtfertigungssituationen geltend gemacht (vgl. etwa LG Osnabrück, Beschluss vom 24. September 2021 - 10 Qs 49\u002F21 -, juris, Rn. 10 ff.; LG Hanau, Beschluss vom 20. April 2023 - 1 Qs 23\u002F22 -, juris, Rn. 13 ff.; Ullenboom, NJW 2019, 3108 \u003C3109 ff.> m.w.N.; Roggan, StV 2020, 328 \u003C330, 332>; Schnabel\u002FWünschelbaum, StV 2024, 405 \u003C409 f.>; wohl auch LG Aachen, Beschluss vom 19. August 2020 - 60 Qs 34\u002F20 -, juris, Rn. 36). Den angegriffenen Entscheidungen gelingt es nur bedingt, diese Argumente zu entkräften - insbesondere hinsichtlich einer möglichen Rechtfertigung nach § 34 StGB oder Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016\u002F679 (Datenschutz-Grundverordnung) sowie der Tatsache, dass gerade nicht jede Videoaufnahme polizeilicher Einsätze ein polizeirechtliches oder strafprozessuales Einschreiten rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2015 - 1 BvR 2501\u002F13 -, Rn. 14 f.; BVerwGE 109, 203 \u003C210 f.> m.w.N.). Polizeiliche Maßnahmen dürfen aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht dazu führen, dass Betroffene aus Furcht zulässige Aufnahmen und mit diesen nicht selten einhergehende Kritik an staatlichem Handeln unterlassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2015 - 1 BvR 2501\u002F13 -, Rn. 14). \n\n11\\. bb)Das staatliche Interesse an der andauernden Beschlagnahme des Smartphones selbst ist jedenfalls auf Grundlage der Gründe der angegriffenen Entscheidungen als nicht besonders hoch zu bewerten.Denn schon abstrakt weist § 201 Abs. 1 StGB eine nicht besonders hohe Strafdrohung auf. Auch im Einzelfall dürfte bei einer jedenfalls nach den Entscheidungsgründen nicht erkennbar vorbestraften Beschwerdeführerin keine besonders hohe Strafe zu erwarten sein. Mit den Zeugenaussagen von drei Polizeibediensteten, einer schriftlichen geständigen Einlassung der Beschwerdeführerin, ihren Kindern als zwei weiteren potentiellen Zeugen (trotz deren Weigerungsrechts nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) sowie dem objektiven Beweismittel der Bodycamaufzeichnung der Polizei liegen auch bereits erhebliche Beweismittel zum Tatnachweis vor, sodass die Beweisbedeutung des Smartphones als Tatmittel und auch des auf dem Smartphone gespeicherten Videos selbst nicht besonders hoch ist. Das Landgericht weist in der angegriffenen Beschwerdeentscheidung zudem selbst darauf hin, dass die Einziehung des hochwertigen Smartphones gemäß § 201 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 74 StGB im Lichte von § 74f StGB eher unwahrscheinlich sein dürfte. \n\n12\\. cc) Den Aspekten, die das staatliche Interesse an einer über drei Monate andauernden Beschlagnahme des Smartphones als schwach erscheinen lassen, stehen hier durchaus gewichtige private Interessen der Beschwerdeführerin aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136\u002F03 -, Rn. 43) gegenüber. Smartphones haben heute einerseits eine besondere Bedeutung für das alltägliche Leben ihrer Nutzenden, andererseits ergibt sich aus ihrer Auswertung ein erhebliches Risiko für die Persönlichkeitsrechte der Nutzenden. Sie haben eine für die persönliche Lebensführung unverzichtbare Bedeutung. Das hängt vor allem mit der ubiquitären Verbreitung des Internets in der Gesellschaft und den vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten zusammen, die moderne digitale Endgeräte gerade auch mit Blick auf Anwendungen im Rahmen von Cloud-Computing vermitteln. Eine Beschlagnahme und Auswertung eines Smartphones kann sich für Betroffene daher - völlig unabhängig von einer späteren materiellen strafrechtlichen Sanktion - als eine faktische Sanktionierung ihres Handelns bereits im Ermittlungsverfahren darstellen, obwohl noch kein rechtsstaatliches Unwerturteil, sondern nur der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt und strafprozessuale Ermächtigungsgrundlagen gerade keine Ermächtigungsgrundlage für eine Sanktion sein können. \n\n13\\. dd) Zumindest in der vorliegenden Konstellation einer prognostisch nur geringen Beweisbedeutung auf dem Endgerät gespeicherter Daten und des hier nur geringen Gewichts der vorgeworfenen Straftat, in der die Beschwerdeführerin sich nach den Gründen der angegriffenen Entscheidungen jedenfalls bereiterklärt hat, die PIN für ihr Smartphone herauszugeben, bestehen in einer Zusammenschau verfassungsrechtliche Zweifel an dessen andauernder Beschlagnahme. Eine unverzügliche Auswertung oder Spiegelung des Smartphones mit daran anschließender Beschlagnahme nur des gegenständlichen Videos und der Möglichkeit einer Herausgabe des Smartphones erscheint nach Herausgabe der PIN und der ausschließlichen Suche nach einem zeitlich und inhaltlich eingrenzbaren Video technisch und praktisch so schnell und einfach möglich, dass in Anbetracht der obigen Abwägungsaspekte eine länger andauernde Beschlagnahme des Smartphones selbst - abgesehen von einer konkret zu erwartenden Einziehung nach § 74 StGB - aus verfassungsrechtlicher Sicht nur schwer zu rechtfertigen sein dürfte. \n\n14\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n15\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Zur Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme eines Smartphones wegen Verdachts einer Straftat gem § 201 StGB nach Videoaufnahme einer Polizeikontrolle - hier: Zweifel an Verhältnismäßigkeit der andauernden Beschlagnahme bei Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten - allerdings Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung","2026-07-10T22:10:53.501Z",{"id":164,"ecli":165,"slug":166,"caseNumber":167,"courtId":5,"decisionDate":168,"fullText":169,"summary":170,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":168,"parsedAt":171,"updatedAt":172},"5768","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462612501","ecli-de-neuris-kvre462612501","2 BvR 618\u002F24","2025-07-03T00:00:00.000Z","#  Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung des Vollzugs einer Haftstrafe \n\n## Tenor\n\nDie einstweilige Anordnung vom 10. September 2024, wiederholt mit Beschluss vom 21. Februar 2025, wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).\n\n## Gründe\n\n## I.\n\n1\\. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat durch einstweilige Anordnung vom 10. September 2024 den Vollzug der mit Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. November 2023 - 3 NBs 310 Js 28256\u002F21 - verhängten Freiheitsstrafe ausgesetzt und die einstweilige Anordnung am 21. Februar 2025 wiederholt. Zur Begründung hat die Kammer jeweils ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde sei nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet und die Folgenabwägung spreche für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da aufgrund des Vollzugs der Strafhaft ein endgültiger Rechtsverlust bei dem Beschwerdeführer eintreten würde. Zeige sich hingegen nach vorläufiger Aussetzung der Vollstreckung, dass die Verurteilung Bestand habe, so wäre die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs lediglich vorübergehend verzögert. \n\n## II.\n\n2\\. Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 \u003C115 f.>; 97, 102 \u003C102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845\u002F18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2022 - 2 BvR 1514\u002F21 -, Rn. 2; Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2022 - 2 BvR 900\u002F22 -, Rn. 2). \n\n3\\. Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf die Beschlüsse der Kammer vom 10\\. September 2024 und vom 21. Februar 2025 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht geändert.","Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung des Vollzugs einer Haftstrafe","2026-07-08T22:56:53.664Z","2026-07-10T22:10:59.305Z",{"id":174,"ecli":175,"slug":176,"caseNumber":177,"courtId":5,"decisionDate":178,"fullText":179,"summary":180,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":178,"parsedAt":181,"updatedAt":182},"5968","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462812501","ecli-de-neuris-kvre462812501","1 BvR 180\u002F23","2025-06-24T00:00:00.000Z","#  Strafprozessuale Ermächtigungen der StPO zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung überwiegend verfassungsgemäß - Unverhältnismäßigkeit bei Straftaten aus dem Bereich der einfachen Kriminalität - zum Vorrang des IT-System-Grundrechts gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Eine Befugnis zur Überwachung und Aufzeichnung laufender Telekommunikation in der Weise, dass mit technischen Mitteln in von Betroffenen eigengenutzte IT-Systeme eingegriffen wird (Quellen-Telekommunikationsüberwachung, vgl. § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO), begründet einen sehr schwerwiegenden Eingriff sowohl in das IT-System-Grundrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) als auch in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis. 196 200\n\n2\\. a) Eine Befugnis zur Überwachung und Aufzeichnung der auf einem IT-System Betroffener gespeicherten Inhalte und Umstände der Kommunikation in der Weise, dass mit technischen Mitteln in ein IT-System eingegriffen wird (erweiterte Quellen-Telekommunikationsüberwachung, vgl. § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO), ist allein am IT-System-Grundrecht zu messen. 225 227\n\nb) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt nicht nur vor einzelnen Datenerhebungen, sondern auch vor dem Zugriff auf große und dadurch typischerweise besonders aussagekräftige Datenbestände. Ermächtigt aber eine Norm zur Datenerhebung aus einem IT-System, auf das mit technischen Mitteln zugegriffen wird, wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vom IT-System-Grundrecht verdrängt. 223 227\n\nc) Von diesen beiden Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistet das IT-System-Grundrecht einen gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung spezifischen Schutz, der gerade die mit dem Zugriff auf eigengenutzte IT-Systeme verbundene Verletzung ihrer Integrität und Gefährdung der Vertraulichkeit in den Blick nimmt. 227\n\n3\\. Eine Befugnisnorm, die dazu ermächtigt, heimlich mit technischen Mitteln in ein von Betroffenen genutztes IT-System einzugreifen und daraus Daten zu erheben, die auch solche der laufenden Fernkommunikation umfassen (Online-Durchsuchung), ermöglicht Eingriffe sowohl in das IT-System-Grundrecht als auch in Art. 10 Abs. 1 GG. Sind beide Grundrechte betroffen, ist die Befugnis zur Online-Durchsuchung an beiden Grundrechten zu messen. 241\n\n## Tenor\n\n1\\. § 100a Absatz 1 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit § 100a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a, c, d und t, Nummer 6 und Nummer 7 Buchstabe b der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3202) und in der Fassung späterer Gesetze verstoßen nach Maßgabe der Gründe gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie - nur bezogen auf § 100a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung \\- auch gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig.\n\n2\\. § 100b der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 und in der Fassung späterer Gesetze ist mit Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar. Die Vorschrift gilt bis zu einer Neuregelung fort.\n\n3\\. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n\n4\\. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführenden zu 1) und 5) ein Drittel, den Beschwerdeführenden zu 2) und 4) ein Sechstel ihrer notwendigen Auslagen aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n1\\. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind strafprozessuale Ermächtigungen zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung. \n\n## I.\n\n2\\. Die Beschwerdeführenden wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3, Absätze 3 bis 6, § 100b sowie § 100d Absätze 1 bis 3 und 5 StPO in der Fassung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017(BGBl I S. 3202), das mit Wirkung zum 24. August 2017 in Kraft getreten ist. Die Vorschriften lauten in ihrer angegriffenen Fassung wie folgt: § 100a StPO - Telekommunikationsüberwachung (1) 1Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1\\. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat, 2\\. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und 3\\. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. 2Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. 3Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können. (2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind: 1\\. aus dem Strafgesetzbuch: a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a, b) Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e, c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h, d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130, e) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4, f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, 176b und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177, g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften nach § 184b Absatz 1 und 2, § 184c Absatz 2, h) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212, i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b, j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a, k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255, l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a, m) Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 und 4; beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß § 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten herrührt, n) Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2, o) Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5, p) Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen, q) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2, r) Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen, s) Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299, t) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c, u) Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334, 2\\. aus der Abgabenordnung: a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten Voraussetzungen, b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373, c) Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2, 3\\. aus dem Anti-Doping-Gesetz: Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b, 4\\. aus dem Asylgesetz: a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3, b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a, 5\\. aus dem Aufenthaltsgesetz: a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2, b) Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97, 6\\. aus dem Außenwirtschaftsgesetz: vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, 7\\. aus dem Betäubungsmittelgesetz: a) Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b, 8\\. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz: Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, 9\\. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: a) Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, b) Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3, 9a. aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz: Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, 10\\. aus dem Völkerstrafgesetzbuch: a) Völkermord nach § 6, b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7, c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, d) Verbrechen der Aggression nach § 13, 11\\. aus dem Waffengesetz: a) Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3, b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6. (3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt. (4) 1Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 2Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. 3§ 95 Absatz 2 gilt entsprechend. (5) 1Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass 1\\. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können: a) die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder b) Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3), 2\\. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und 3\\. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden. 2Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. 3Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. (6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren 1\\. die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes, 2\\. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen, 3\\. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und 4\\. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt. § 100b StPO - Online-Durchsuchung (1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn 1\\. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, 2\\. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und 3\\. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. (2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind: 1\\. aus dem Strafgesetzbuch: a) Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4, b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, c) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und § 152b Absatz 1 bis 4, d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176a Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177, e) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften in den Fällen des § 184b Absatz 2, f) Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212, g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2, der §§ 239a, 239b und Menschenhandel nach § 232 Absatz 3, Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz, h) Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a, i) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, § 251, j) räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, k) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260a, l) besonders schwerer Fall der Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in § 261 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen; beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß § 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten herrührt, m) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Absatz 1 unter den in § 335 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen, 2\\. aus dem Asylgesetz: a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3, b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Absatz 1, 3\\. aus dem Aufenthaltsgesetz: a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2, b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97, 4\\. aus dem Betäubungsmittelgesetz: a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung, b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a, 5\\. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: a) eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21, b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6\\. aus dem Völkerstrafgesetzbuch: a) Völkermord nach § 6, b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7, c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, d) Verbrechen der Aggression nach § 13, 7\\. aus dem Waffengesetz: a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5. (3) 1Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten. 2Ein Eingriff in informationstechnische Systeme anderer Personen ist nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass 1\\. der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte informationstechnische Systeme der anderen Person benutzt, und 2\\. die Durchführung des Eingriffs in informationstechnische Systeme des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird. 3Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. (4) § 100a Absatz 5 und 6 gilt mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend. § 100d StPO - Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte (1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme unzulässig. (2) 1Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. 2Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. 3Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. (3) 1Bei Maßnahmen nach § 100b ist, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. 2Erkenntnisse, die durch Maßnahmen nach § 100b erlangt wurden und den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen oder von der Staatsanwaltschaft dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der Daten vorzulegen. 3Die Entscheidung des Gerichts über die Verwertbarkeit ist für das weitere Verfahren bindend. (4) […] (5) 1In den Fällen des § 53 sind Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c unzulässig; ergibt sich während oder nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 vorliegt, gilt Absatz 2 entsprechend. 2In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht. 3§ 160a Absatz 4 gilt entsprechend. \n\n## II.\n\n3\\. 1\\. Mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 wurden erstmals die Rechtsgrundlagen für eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung (§ 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO) und eine Online-Durchsuchung (§ 100b Abs. 1 StPO) in der Strafprozessordnung geschaffen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollen die neuen Befugnisse die Effizienz der Strafverfolgung steigern und dadurch eine funktionstüchtige Strafrechtspflege gewährleisten. Aufgrund der fortschreitenden Entwicklung der Informationstechnik sei festzustellen, dass informationstechnische Systeme (im Folgenden: IT-Systeme) allgegenwärtig seien und ihre Nutzung für die Lebensführung der meisten Bürger von zentraler Bedeutung sei. Dies gelte vor allem für die Nutzung mobiler Geräte in Form von Smartphones oder Tablet-PCs. Deren Leistungsfähigkeit sei ebenso gestiegen wie die Kapazität ihrer Arbeitsspeicher und der mit ihnen verbundenen Speichermedien, bei denen es sich immer häufiger um externe Speicher in sogenannten Clouds handele. Das Internet öffne Nutzern den Zugriff auf eine Fülle von Informationen und stelle zahlreiche neuartige Kommunikationsdienste zur Verfügung. Herkömmliche Formen der Fernkommunikation würden in weitem Umfang auf das Internet verlagert (vgl. BTDrucks 18\u002F12785, S. 46). Aufgrund ihrer weiten Verbreitung spielten IT-Systeme daher auch eine wichtige Rolle bei der Aufklärung von Straftaten. \n\n4\\. Die bisherige Regelung des § 100a StPO genüge insoweit nicht. Sie enthalte zwar eine Rechtsgrundlage zur Erhebung derjenigen Kommunikationsinhalte, die während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz überwacht und aufgezeichnet werden könnten. Nachdem inzwischen aber ein Großteil der Kommunikation internetprotokollbasiert erfolge und zahlreiche \"Voice-over-IP\"- und Messenger-Dienste die Kommunikationsinhalte mit einer Verschlüsselung versähen, würden den Ermittlungsbehörden oft nur noch verschlüsselte Daten geliefert. Deren Entschlüsselung sei entweder nicht möglich oder aber sehr langwierig und kostenintensiv. Eine effektive Strafverfolgung müsse sich diesen technischen Veränderungen stellen und ihre Ermittlungsmaßnahmen dem technischen Fortschritt anpassen (vgl. BTDrucks 18\u002F12785, S. 48). Mit der Quellen-Telekommunikationsüberwachung und der Online-Durchsuchung sollten daher Überwachungstechniken in die Strafprozessordnung eingeführt werden, die zur Gefahrenabwehr bereits zulässig seien (vgl. BTAusschussdrucks 18\u003C6>334, A). Mit beiden Maßnahmen könne auf die Kommunikation schon \"an der Quelle\", das heiße vor der Verschlüsselung beim Absender oder nach der Entschlüsselung beim Empfänger, durch eine verdeckt installierte Software Zugriff genommen werden (vgl. BTDrucks 18\u002F12785, S. 48 f.). Mit einer Online-Durchsuchung könnten zudem auch alle auf einem IT-System gespeicherten Inhalte sowie das gesamte Nutzungsverhalten einer Person überwacht werden (vgl. BTDrucks 18\u002F12785, S. 54). \n\n5\\. 2\\. § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 und § 100b Abs. 1 StPO erlauben zum Zweck der Strafverfolgung eine heimliche Überwachung von IT-Systemen. \n\n6\\. a) Während die herkömmliche Telekommunikationsüberwachung (§ 100a Abs. 1 Satz 1 StPO) das heimliche Überwachen und Aufzeichnen von Telekommunikation insbesondere unter Einbezug derjenigen ermöglicht, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (aa), erfolgt mit der Quellen-Telekommunikationsüberwachung ein Zugriff auf das IT-System selbst. Dabei unterscheiden die beiden hier angegriffenen Befugnisse zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung danach, ob über den Zugriff auf das IT-System laufende Telekommunikation (§ 100a Abs. 1 Satz 2 StPO) (bb) oder auf dem System gespeicherte, vormals laufende Telekommunikation (§ 100a Abs. 1 Satz 3 StPO) (cc) überwacht und aufgezeichnet werden soll. \n\n7\\. aa) § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO erlaubt die heimliche Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation der Betroffenen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 StPO genannte schwere Straftat begangen, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat (vgl. § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO). Die Tat muss auch im Einzelfall schwer wiegen und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos sein (§ 100a Abs. 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 StPO). Nach § 100a Abs. 3 StPO darf sich die Anordnung einer Überwachung nur gegen Beschuldigte oder gegen Personen richten, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für Beschuldigte bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben (sog. Nachrichtenmittler) oder dass Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr IT-System benutzen (sog. Anschluss- oder Endgeräteüberlasser). Nach § 100a Abs. 4 StPO ist jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, auf Anordnung verpflichtet, eine Überwachungsmaßnahme zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, also die überwachten Kommunikationsinhalte und -umstände an die Ermittlungsbehörden auszuleiten. \n\n8\\. Beschränkungen hinsichtlich der Art der Telekommunikation enthält die Vorschrift nicht. In der Praxis leiten die verpflichteten Diensteanbieter nach den hier vorliegenden Stellungnahmen (vgl. Rn. 65,68,80) den gesamten Rohdatenstrom aus. Umfasst sind nicht nur Inhalte und Umstände der Telekommunikation zwischen Personen, sondern alle über das Internet transportierten Daten (vgl. zur Fernmeldeaufklärung des BND BVerfGE 154, 152 \u003C181 Rn. 10> \\- BND - Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung), wobei ein Großteil der Inhalte des Rohdatenstroms verschlüsselt und daher praktisch nicht lesbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466\u002F19 -, Rn. 8 - Trojaner I; vgl. die Stellungnahmen der Bundesregierung, unten Rn. 65, der Bayerischen Staatsregierung und der Landesregierung Schleswig-Holstein, unten Rn. 68, sowie des Generalbundesanwalts, unten Rn. 80). \n\n9\\. bb) Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO ermächtigt unter den Voraussetzungen nach § 100a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation auch in der Weise, dass mit technischen Mitteln in von Betroffenen genutzte IT-Systeme eingegriffen wird. Die Überwachung erfolgt mit dem Ziel, auch solche Inhalte einer Kommunikation zu erfassen, die bei einer bloßen Telekommunikationsüberwachung aufgrund ihrer Verschlüsselung nicht oder jedenfalls nicht mit praktisch vertretbarem Aufwand ausgewertet werden können. Der Zugriff darf in solchen Fällen vor der Verschlüsselung beim Sendegerät oder nach der Entschlüsselung beim Empfangsgerät erfolgen. Zu diesem Zweck darf die Polizei mit technischen Mitteln in das von der betroffenen Person genutzte IT-System eingreifen; erlaubt ist insbesondere der Einsatz einer Überwachungssoftware (sog. Trojaner; vgl. BTDrucks 18\u002F12785, S. 48 f.). Ein Systemeingriff darf aber nur erfolgen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich die laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird (vgl. § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO). Auch muss der Eingriff in das System gemäß § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO notwendig sein, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Die Anordnung einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung ist insoweit subsidiär (vgl. auch BTDrucks 18\u002F12785, S. 51). \n\n10\\. Nach § 100a Abs. 5 Satz 1 Nummern 2 und 3 StPO sind Veränderungen an dem IT-System auf das für die Datenerhebung Unerlässliche zu beschränken und nach Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, wieder automatisiert rückgängig zu machen. § 100a Abs. 6 StPO regelt die bei jedem Einsatz technischer Mittel geltenden Protokollierungspflichten. Damit sollen nach Vorstellung des Gesetzgebers die notwendigen Vorkehrungen geschaffen werden, um die nachträgliche Überprüfung einer durchgeführten Maßnahme zu gewährleisten. Dies soll einen effektiven Grundrechtsschutz der Betroffenen und die Gerichtsfestigkeit der erhobenen Beweise sicherstellen (vgl. BTDrucks 18\u002F12785, S. 53). Insbesondere soll dadurch die Prüfung ermöglicht werden, ob eine Software verwendet wurde, die den Anforderungen des § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO genügt (vgl. BTDrucks 18\u002F12785, S. 52). Darüber hinaus besteht ein Prüfungsrecht des behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie der Bundesdatenschutzbeauftragten im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen (vgl. BTDrucks 18\u002F12785, S. 52). \n\n11\\. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs darf der Zugriff auf ein IT-System in Form der Aufbringung einer Überwachungssoftware grundsätzlich nur auf technischem Wege oder mittels kriminalistischer List erfolgen; die Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung umfasse nicht das zu diesem Zweck heimliche Betreten der Wohnung (vgl. BTDrucks 18\u002F12785, S. 52). \n\n12\\. Eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO erfasst \\- wenngleich in lesbarer Form - technisch und rechtlich die gleichen Daten wie eine \"klassische\" Telekommunikationsüberwachung (vgl. Rn. 8) und damit nach den hier vorliegenden Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten und sachkundigen Dritten den gesamten ein- und ausgehenden Datenstrom des überwachten Endgeräts (vgl. Rn. 65, 68, 80). \n\n13\\. cc) Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO ermächtigt unter den Voraussetzungen nach § 100a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO dagegen zur Überwachung und Aufzeichnung der auf dem IT-System Betroffener gespeicherten Inhalte und Umstände der Kommunikation, und zwar ebenfalls in der Weise, dass mit technischen Mitteln in ein IT-System eingegriffen wird. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ergänzt § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO insoweit, als auch auf solche Inhalte und Umstände einer Kommunikation zugegriffen werden darf, bei denen der Übertragungsvorgang bereits abgeschlossen ist und die auf dem IT-System der Betroffenen in einer Anwendung noch gespeichert sind (vgl. BTDrucks 18\u002F12785, S. 51). Der staatliche Zugriff ist damit von einem unmittelbaren Übertragungsvorgang losgelöst, wobei aber nach § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO sicherzustellen ist, dass ausschließlich Inhalte und Umstände einer Kommunikation überwacht werden können, die ab dem Zeitpunkt der richterlichen Anordnung auch während des laufenden Übertragungsvorgangs hätten überwacht werden können (vgl. auch BTDrucks 18\u002F12785, S. 51 f.). Mit der auf gespeicherte Daten erweiterten Quellen-Telekommunikationsüberwachung will der Gesetzgeber den Ermittlungsbehörden ermöglichen, technische Schwierigkeiten bei der Vollziehung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO auszugleichen, weil nach deren Anordnung ein gewisser Zeitraum bis zum Beginn der Überwachung verstreichen kann. Durch § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO sollen also einzig Kommunikationsdaten, die bis zu diesem Zeitpunkt anfallen, ausgeleitet werden können (vgl. BTDrucks 18\u002F12785, S. 51 f.; Hauck, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 100a Rn. 140, 142). \n\n14\\. Eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO erfasst daher ausschließlich Inhalte und Umstände einer Kommunikation, die nach Anordnung der Maßnahme angefallen und zum Zeitpunkt des Zugriffs noch gespeichert sind (vgl. auch Rn. 235). Flüchtige, nicht gespeicherte Kommunikationsinhalte etwa eines Telefongesprächs können nicht ausgeleitet werden (vgl. dazu Stellungnahme der GDD, Rn. 98). \n\n15\\. b) Die Online-Durchsuchung nach § 100b Abs. 1 StPO erlaubt es, in ein von Betroffenen genutztes IT-System einzugreifen und daraus Daten zu erheben, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100b Abs. 2 StPO genannte besonders schwere Straftat begangen oder zu begehen versucht hat (vgl. § 100b Abs. 1 Nr. 1 StPO). Dabei muss die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegen und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos sein (vgl. § 100b Abs. 1 Nummern 2 und 3 StPO). Die Anordnung einer Online-Durchsuchung ist daher subsidiär; vor ihrer Durchführung ist etwa zu prüfen, ob nicht eine offene Durchsuchung und Beschlagnahme in Betracht kommen (vgl. BTDrucks 18\u002F12785, S. 55). Nach § 100b Abs. 4 StPO gelten § 100a Absätze 5 und 6 StPO mit Ausnahme von § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StPO entsprechend (vgl. dazu Rn. 10). \n\n16\\. Eine Online-Durchsuchung darf sich nach § 100b Abs. 3 StPO grundsätzlich nur gegen Beschuldigte richten. Ein Eingriff in IT-Systeme anderer Personen ist nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass Beschuldigte deren IT-Systeme benutzen und die Durchführung des Eingriffs in IT-Systeme der Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts von Mitbeschuldigten führen wird. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden (vgl. § 100b Abs. 3 Satz 3 StPO). \n\n17\\. Im Gegensatz zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung ermöglicht die Online-Durchsuchung einen Zugriff auf das gesamte IT-System. Das Nutzungsverhalten einer Person einschließlich der Inhalte und Umstände laufender Kommunikation sowie alle dort gespeicherten Daten werden vollständig erfasst. Zentrales gesetzgeberisches Anliegen ist es, die Nutzung des Systems umfassend zu überwachen und seine Speichermedien auszulesen (vgl. BTDrucks 18\u002F12785, S. 47, 54). \n\n18\\. c) Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Schutz von Vertrauensverhältnissen, aus denen Zeugnisverweigerungsrechte folgen können, werden in verschiedenen Vorschriften geregelt. \n\n19\\. aa) § 100d Absätze 1 bis 4 StPO enthalten Vorgaben zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Nach § 100d Abs. 1 StPO dürfen insbesondere Maßnahmen nach §§ 100a, 100b StPO nicht durchgeführt werden, sofern tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass hierdurch allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs kann ein solcher ausschließlicher Kernbereichsbezug vor allem angenommen werden, wenn Betroffene mit Personen in Kontakt treten, zu denen sie in einem besonderen, den Kernbereich betreffenden Vertrauensverhältnis stehen \\- wie engsten Familienangehörigen, Geistlichen, Telefonseelsorgenden, Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern oder im Einzelfall auch Ärztinnen und Ärzten (vgl. BTDrucks 18\u002F12785, S. 56). Soweit ein derartiges Vertrauensverhältnis für Ermittlungsbehörden erkennbar ist, dürfen Maßnahmen nicht durchgeführt werden. Allein der Umstand, dass eine Maßnahme auch Tatsachen mit erfassen kann, die den Kernbereich berühren, ist dagegen unbeachtlich. Werden Erkenntnisse aus dem Kernbereich erlangt, dürfen sie nicht verwertet werden; Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen und sowohl deren Erlangung als auch die Löschung zu dokumentieren (vgl. § 100d Abs. 2 StPO). \n\n20\\. Im Fall einer Online-Durchsuchung ist nach § 100d Abs. 3 StPO darüber hinaus schon auf der Erhebungsebene technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Entsprechende Erkenntnisse, die dennoch erlangt werden, sind unverzüglich zu löschen oder dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der Daten vorzulegen. \n\n21\\. bb) Der Schutz von Vertrauensverhältnissen, aus denen Zeugnisverweigerungsrechte folgen können (§§ 52 ff. StPO), ist an unterschiedlichen Stellen geregelt. \n\n22\\. Für die Telekommunikations- und Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO sind die allgemeinen Vorschriften anwendbar. So leitet die Praxis aus § 148 StPO für die Kommunikation zwischen Beschuldigten und Verteidigern ein absolutes Erhebungsverbot ab. Gleichwohl erlangte Erkenntnisse dürfen nicht gegen Beschuldigte verwertet werden (vgl. etwa BGHSt 53, 257 \u003C261 f. Rn. 13 f.>; Kämpfer\u002FTravers, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 148 Rn. 19, 26). Eine Verwertung in Strafverfahren gegen Verteidiger ist zwar denkbar, aber aufgrund des hiermit einhergehenden Eingriffs in die Berufsfreiheit anhand des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2\\. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2010 - 2 BvR 1413\u002F09 -, Rn. 8 ff.). Daneben sieht § 160a StPO bei beruflich zeugnisverweigerungsberechtigten Personen und ihren Berufshelfern Erhebungs- sowie Verwertungsbeschränkungen vor, die nach der konkret in Rede stehenden Gruppe von Berufsgeheimnisträgern differenzieren. \n\n23\\. Online-Durchsuchungen nach § 100b StPO werden ebenfalls durch §§ 148, 160a StPO begrenzt (vgl. Rückert, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 100b Rn. 72 ff.). Darüber hinaus sieht § 100d Abs. 5 Satz 1 StPO vor, dass Maßnahmen in den Fällen eines gemäß § 53 StPO bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts von beruflich Geheimnisverpflichteten unzulässig sind; eine Online-Durchsuchung darf sich daher etwa nicht gegen Verteidiger richten, sofern diese nicht selbst im Verdacht stehen, in die Tat oder ein Anschlussdelikt verstrickt zu sein (vgl. § 100d Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 160a Abs. 4 StPO). Gleichwohl erlangte Erkenntnisse aus der Kommunikation mit Berufsgeheimnisträgern unterliegen einem umfassenden Verwertungsverbot (vgl. § 100d Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 100d Abs. 2 StPO). § 100d Abs. 5 Satz 2 StPO sieht schließlich in \"den Fällen der §§ 52 und 53a\" (Angehörige von Beschuldigten, Berufshelfern) ein relatives, abwägungsgebundenes Beweisverwertungsverbot vor. \n\n24\\. d) Maßnahmen nach § 100a StPO unterliegen nach § 100e Abs. 1 Satz 1 StPO einem Richtervorbehalt. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen und darf um jeweils nicht mehr als drei Monate verlängert werden (vgl. § 100e Abs. 1 Sätze 4 und 5 StPO). Eine Online-Durchsuchung nach § 100b StPO darf nur von der in § 74a Abs. 4 GVG genannten Kammer des Landgerichts angeordnet werden und ist auf höchstens einen Monat zu befristen; eine Verlängerung ist um jeweils einen Monat zulässig, wobei nach einer Verlängerung auf insgesamt sechs Monate eine weitere Verlängerung nur durch das Oberlandesgericht angeordnet werden darf (vgl. § 100e Abs. 2 StPO). \n\n25\\. 3\\. Der Gesetzgeber hat die §§ 100a, 100b StPO seit August 2017 mehrfach geändert. Die Änderungen betreffen ausschließlich die Kataloge der Anlassstraftaten in § 100a Abs. 2 und § 100b Abs. 2 StPO. §§ 100d, 100e StPO sind unverändert geblieben. \n\n## III.\n\n26\\. Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen die strafprozessualen Befugnisse zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung (§ 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 100b Abs. 1 StPO) einschließlich der sie flankierenden Regelungen in § 100a Absätze 3 bis 6, § 100b Absätze 2 bis 4 und § 100d Absätze 1 bis 3 und 5 StPO. Sie rügen eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 (Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme), Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. \n\n27\\. 1\\. Die Beschwerdeführenden seien durch die angegriffenen Befugnisse selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. \n\n28\\. Der Beschwerdeführer zu 1) sei unter anderem Rechtsanwalt, investigativer Journalist und Kuratoriumsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte. In den Jahren 1970 bis 2008 sei er wegen unterstellter Kontakte zu \"linksextremistischen\" beziehungsweise \"linksextremistisch beeinflussten\" Personen und Gruppierungen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz wegen behaupteter verfassungsfeindlicher Bestrebungen heimlich beobachtet worden. Als Rechtsanwalt und Journalist stehe er in Kontakt zu potentiellen Zielpersonen einer Überwachung nach § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 100b Abs. 1 StPO. \n\n29\\. Der Beschwerdeführer zu 2) kommuniziere als Rechtsanwalt und Strafverteidiger täglich mit Personen, denen schwere und schwerste Straftaten vorgeworfen würden, sowie mit deren Familienangehörigen. Verfahrensrelevante Daten übermittele und speichere er auf den von ihm (und seinen Berufshelfern) genutzten informationstechnischen Geräten, die er auch für private Belange nutze. \n\n30\\. Der Beschwerdeführer zu 3) trete unter seinem Künstlernamen \"(…)\" auf. Sein Anliegen sei es, Menschen digital zu \"ermündigen\". Seit vielen Jahren betreibe er zudem mit der Beschwerdeführerin zu 5) einen Tor-Server, der es seinen Nutzern ermögliche, im Internet anonym zu bleiben. Dies nutzten auch Kriminelle aus. In Zusammenhang mit beiden Tätigkeiten sei er bereits mehrfach auch schwerster Straftaten beschuldigt und Hausdurchsuchungen unterworfen worden. \n\n31\\. Der Beschwerdeführer zu 4) sei unter anderem Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Honorarprofessor, Autor und Herausgeber. Als Bürgerrechtler und beruflich habe er mit Personen zu tun, gegen die sich Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 100b Abs. 1 StPO richten könnten. \n\n32\\. Die Beschwerdeführerin zu 5) sei Mitglied im Vorstand des (…) e.V. In dieser Funktion recherchiere und erhalte sie vertrauliche Informationen aus Behörden, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Unternehmen. Mitunter bewegten sich ihre Informanten im Bereich der in § 100a Abs. 2 und § 100b Abs. 2 StPO genannten Straftaten. Darüber hinaus betreibe sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zu 3) einen Tor-Server. Die hinterlegte IP-Adresse führe daher technikbedingt auch zu ihr als Zugangsvermittlerin, sodass kriminelles Verhalten der Servernutzenden bisweilen, wie in der Vergangenheit schon geschehen, ihr zugeschrieben werde. \n\n33\\. Die Beschwerdeführenden befürchten, aufgrund dieser Umstände unmittelbar oder mittelbar in unterschiedlich geltend gemachtem Umfang staatlich überwacht werden zu können. Alle Beschwerdeführenden nutzten IT-Systeme und kommunizierten über diese teilweise verschlüsselt. Die Nutzung erfolge auch und gerade im privaten Bereich. Sie recherchierten Informationen zu unterschiedlichen privaten Themen im Internet und tauschten sich anonym in Internetforen aus. Alle Beschwerdeführenden nutzten Smartphones mit Kameras, GPS-Funktionen und eingebautem Mikrofon. Bei Bedarf und Vertrauen überließen sie IT-Systeme auch Dritten zur Mitnutzung. Die Beschwerdeführenden selbst nutzten auch IT-Systeme Dritter. \n\n34\\. 2\\. Die angegriffenen Vorschriften verletzten ihre Grundrechte. \n\n35\\. a) § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 100b Abs. 1 StPO verstießen gegen Art. 1 Abs. 1 GG. Die Befugnisnormen ermöglichten einen heimlichen Zugriff auf Informationen, die der unantastbaren Intimsphäre Betroffener zuzuordnen seien. Denn die überwachten IT-Systeme seien nicht nur Arbeitsgeräte, sondern spiegelten mit Blick auf Art und Umfang der \\- auch unbewusst und automatisiert - verarbeiteten Daten den höchstpersönlichen Bereich eines Menschen wider. Die Befugnisnormen ermöglichten, die Gedankenwelt Betroffener auszulesen und die Tiefen ihrer Persönlichkeit auszuforschen. Dadurch könnten allumfassende Persönlichkeitsbilder - unter Einschluss der den Betroffenen selbst nicht bewussten persönlichkeitsprägenden Merkmale - gezeichnet werden. Mit der Überwachung von IT-Systemen werde daher denknotwendigerweise der Kernbereich privater Lebensgestaltung zum Ziel staatlicher Ermittlungen gemacht, was absolut ausgeschlossen sei. \n\n36\\. b) Sowohl die Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO (aa) als auch die Online-Durchsuchung nach § 100b Abs. 1 StPO (bb) verstießen gegen das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme (im Folgenden: IT-System-Grundrecht) sowie - in Bezug auf § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO jedenfalls hilfsweise - gegen das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis. Alle Befugnisnormen seien zudem mit der Schutzdimension des IT-System-Grundrechts nicht zu vereinbaren (cc). \n\n37\\. aa) § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO seien am IT-System-Grundrecht, hilfsweise jedenfalls am Fernmeldegeheimnis zu messen. \n\n38\\. (1) § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO greife in das IT-System-Grundrecht ein, denn es könne technisch nicht ausgeschlossen werden, dass neben der laufenden Kommunikation auch weitere persönlichkeitsrelevante Informationen erhoben würden. Die Regelung sei daher widersprüchlich und verfassungswidrig, da ausgeschlossen sei, dass die technische Beschränkung auf die Überwachung laufender Kommunikation in absehbarer Zukunft geschaffen werden könne (unter Verweis auf BVerfGE 141, 220 \u003C311 Rn. 234>). \n\n39\\. Nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO dürfe nicht nur auf laufende, sondern auch auf dort gespeicherte \"ruhende\" Kommunikation zugegriffen werden. Die Grenze zwischen Art. 10 Abs. 1 GG und dem IT-System-Grundrecht werde mit dieser Befugnis zur heimlichen \"retrograden\" Erhebung gespeicherter Kommunikation überschritten. \n\n40\\. (2) Diese Grundrechtseingriffe seien unverhältnismäßig und damit nicht gerechtfertigt. Eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung sei bereits nicht zur Aufklärung von Straftaten geeignet, denn die erhobenen Daten hätten wegen ihrer möglichen Manipulation keinen Beweiswert. Insbesondere die Überwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO sei auch nicht erforderlich. Denn mit der (offenen) Durchsuchung und Beschlagnahme lägen mildere und besser geeignete Mittel vor. Die Regelungen seien auch nicht angemessen. \n\n41\\. (a) Der Gesetzgeber habe nicht sichergestellt, dass die Angemessenheit der Maßnahme auch im Einzelfall geprüft werde. Der mit der Quellen-Telekommunikationsüberwachung einhergehende \"massive\" Eingriff in ein IT-System müsse in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. \n\n42\\. (b) Da die nach § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO eröffnete Quellen-Telekommunikationsüberwachung im Hinblick auf ihre Eingriffsintensität mit einer Online-Durchsuchung vergleichbar sei, gälten auch die gleichen strengen Anforderungen an ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung (dazu Rn. 49 ff.). Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung umfasse nämlich alle Informationen, die willensgesteuert von einer Person über das Internet abgerufen und übermittelt würden, und demgemäß vor allem eine vollständige Überwachung der Internetnutzung. Zu bedenken sei auch die Gepflogenheit, den gesamten Inhalt eines IT-Systems regelmäßig zwischen mehreren Endgeräten oder der Cloud zu synchronisieren. Jeder Zugriff auf diese \"ausgelagerten Festplatten\" stelle Telekommunikation dar, die durch eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung erfasst werden könne. Auch könnten alle Inhalte ausgeleitet werden, die über Cloud-Dienste transferiert würden. Selbst in kurzen Überwachungszeiträumen könnten dadurch Daten in einem Umfang und einer Vielfalt erhoben werden, die die Erstellung eines umfassenden Persönlichkeitsprofils ermöglichten. Es verbleibe daher ein allenfalls marginaler Unterschied zu einem \"Vollzugriff\" nach § 100b Abs. 1 StPO, weil Systeminhalte durch einen regelmäßigen Transfer über das Internet zu Telekommunikation würden (etwa regelmäßige Synchronisierungen zwischen Endgeräten, Zugriffe auf Daten in der Cloud oder Backups). \n\n43\\. Angesichts dieser hohen Eingriffsintensität werde die Quellen-Telekommunikationsüberwachung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht, weil als Eingriffsanlass lediglich der einfache Tatverdacht für eine der vielfältigen Anlasstaten nach § 100a Abs. 2 StPO vorausgesetzt werde, die nicht einmal die Qualität der in § 100b Abs. 2 StPO genannten Anlassstraftaten erreichen müssten. Die in dem Katalog nach § 100a Abs. 2 StPO genannten Taten knüpften vielfach nicht an überragend wichtige Rechtsgüter an (näher Rn. 49). \n\n44\\. (c) Auch die verfahrensrechtlichen Absicherungen seien unzureichend. Es fehlten Vorgaben, wie die Einhaltung der technisch erforderlichen Beschränkungen der Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 5 StPO sichergestellt werden solle. Unklar sei, ob und wer dies überwache. Dem anordnenden Gericht werde dies nicht möglich sein. Erforderlich sei eine unabhängige Stelle, die die jeweilige Software überprüfe. Hierfür müsse auch zwingend vorgesehen werden, dass der überprüfenden Stelle alle dazu erforderlichen Unterlagen einschließlich des jeweiligen Quellcodes vorgelegt würden. \n\n45\\. (d) Im Übrigen griffen die gegenüber § 100b StPO erhobenen Rügen (dazu im Folgenden) auch hinsichtlich § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO durch. \n\n46\\. bb) § 100b Abs. 1 StPO verletze nicht nur das IT-System-Grundrecht, sondern auch Art. 10 Abs. 1 GG, denn eine Online-Durchsuchung impliziere stets auch eine Telekommunikationsüberwachung. Die Regelung sei unter anderem unverhältnismäßig, insbesondere unangemessen. \n\n47\\. (1) § 100b StPO sei zur Aufklärung von Straftaten bereits ungeeignet. Die gewonnenen Informationen hätten keinen Beweiswert, denn Ermittlungsbehörden hätten nach einer Infiltration gegebenenfalls monatelang Zugriff auf das gesamte IT-System, das bewusst oder unbewusst manipuliert werden könnte. Gerichtsfeste Beweise könnten daher nicht erhoben werden. Eine Datenerhebung im Wege der Online-Durchsuchung sei auch nicht erforderlich, da jedenfalls für repressive Zwecke die offene Beschlagnahme des IT-Systems regelmäßig gleich wirksam, aber grundrechtsschonender sei. Mit der Durchsuchung nach §§ 102 ff. StPO und der anschließenden Beschlagnahme sowie Auswertung eines IT-Systems nach §§ 94 ff. StPO könne auf denselben Datenbestand wie bei einer heimlichen Online-Durchsuchung zugegriffen werden. \n\n48\\. (2) Die Befugnis nach § 100b Abs. 1 StPO sei angesichts der gestiegenen Bedeutung von IT-Systemen in der modernen Gesellschaft auch unangemessen. \n\n49\\. (a) Der Katalog von Anlassstraftaten in § 100b Abs. 2 StPO sei verfassungsrechtlich unzureichend. Es müsse ein Gleichlauf mit den Anforderungen an eine präventive Online-Durchsuchung bestehen, weshalb die Anlassstraftaten von einem Gewicht sein müssten, das mit den Anforderungen an die zu schützenden \"überragend wichtigen Rechtsgüter\" korreliere. Viele der in § 100b Abs. 2 StPO geregelten Straftatbestände knüpften indes nicht an überragend wichtige Rechtsgüter an, weshalb eine präventive Online-Durchsuchung zu deren Verhinderung unzulässig wäre. \n\n50\\. (b) Auch die Eingriffsschwelle genüge nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur präventiven Online-Durchsuchung, denn § 100b StPO setze nur einen qualifizierten Anfangsverdacht voraus. Dies bedeute de facto nicht mehr als einen bloßen Anfangsverdacht. Von Verfassungs wegen erforderlich sei aber ein Verdacht, der einem \"hinreichenden\" Tatverdacht \"angenähert\" sei beziehungsweise ein \"hinreichend schwerer Tatverdacht\". Denn wie im präventiven Bereich gehe es um die strukturell vergleichbare, wenn nicht sogar identische Prognose einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, die bei einer präventiven Maßnahme zukunftsgerichtet und bei einer Maßnahme der Strafverfolgung vergangenheitsbezogen sei. Es bedürfe jeweils in der Gegenwart festgestellter Tatsachen, die die Prognose tragen müssten. \n\n51\\. Die Defizite des nur einfachen Tatverdachts würden verschärft, soweit § 100b Abs. 2 StPO - namentlich im Bereich der Terrorismusbekämpfung - auch an Straftaten anknüpfe, die weit im Vorfeld konkreter Rechtsgutsverletzungen ansetzten. Damit werde im Ergebnis Gefahrenabwehr betrieben. Prognoseschwierigkeiten seien virulent und führten zu starken Spekulationen. Insofern würden die Grenzen zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung verwischt. \n\n52\\. (c) Hinzu komme, dass § 100b StPO den Zugriff auf IT-Systeme insbesondere \"anderer Personen\" nicht von einer auf Tatsachen basierenden Erfolgsprognose abhängig mache. Es könnten vielmehr alle IT-Systeme überwacht werden, die Beschuldigte nutzten, ohne dass die Ermittlungsbehörden Anhaltspunkte dafür haben müssten, dass dort auch verfahrensgegenständliche Informationen gespeichert oder generiert würden. Dies sei nicht nur unverhältnismäßig, sondern missachte zudem, dass eine Online-Durchsuchung gegenüber nicht selbst beschuldigten Dritten nur subsidiär und unter strengen Voraussetzungen möglich sein dürfe. Ein Zugriff auf IT-Systeme anderer Personen setze nach § 100b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aber lediglich voraus, dass ein Zugriff auf das IT-System des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen werde. Dies genüge nicht. Erforderlich sei vielmehr, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, dass nur so Daten erhoben werden könnten, die für die Erforschung des Sachverhalts von maßgeblicher Bedeutung seien. \n\n53\\. (d) Die allgemeine in § 100b Abs. 1 Nr. 3 StPO vorgesehene Subsidiaritätsklausel vertiefe die Unangemessenheit. Sie belege, dass der Gesetzgeber die Eingriffsintensität einer Online-Durchsuchung fehleingeschätzt habe. Diese stehe einer Wohnraumüberwachung nicht nach und sei deutlich grundrechtsbelastender als eine Telekommunikationsüberwachung, sodass der Gesetzgeber - auch im Vergleich mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO - jedenfalls die in § 100c Abs. 1 Nr. 4 StPO enthaltene Ultima-Ratio-Klausel in § 100b StPO hätte integrieren müssen. Hinzu komme, dass das inhaltliche Prüfprogramm der Subsidiaritätsklausel unpräzise sei. \n\n54\\. (e) Der Gesetzgeber habe auch die Belastungswirkung additiver Grundrechtseingriffe verkannt. Die durch die Strafprozessordnung eröffneten heimlichen Überwachungsmaßnahmen begründeten die Gefahr einer \"Totalüberwachung\". Diese könne auch nicht auf Rechtsanwendungsebene verhindert werden. Denn dafür müsste das anordnende Gericht Kenntnis von allen repressiven und präventiven Maßnahmen haben, die gegen Betroffene vollzogen würden. Dies sei nicht gewährleistet. \n\n55\\. (f) Die gesetzliche Möglichkeit der Anordnung einer Dauerüberwachung impliziere eine menschenunwürdige Totalüberwachung und sei unverhältnismäßig. Zwar sei die Anordnungsdauer in § 100e Abs. 2 Satz 4 StPO auf einen Monat begrenzt. Anordnungen könnten aber durch die Kammer des Landgerichts bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten und darüber hinaus durch das Oberlandesgericht theoretisch unbegrenzt verlängert werden. Es fehle eine absolute Höchstdauer. \n\n56\\. (3) Der Kernbereichsschutz sei verfassungsrechtlich unzureichend ausgestaltet. Auf Erhebungsebene bestehe faktisch kein Schutz, obwohl bei einer Online-Durchsuchung kernbereichsrelevante Inhalte nicht nur am Rande, sondern typischerweise erfasst würden. § 100d Abs. 1 StPO laufe leer, da er voraussetze, dass allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich erlangt würden, was kaum denkbar sei. Eine Online-Durchsuchung dürfe vielmehr nur angeordnet werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen sei, dass kernbereichsrelevante Daten in nur unerheblichem Umfang erhoben würden. Bei privat genutzten Smartphones sei eine Online-Durchsuchung damit regelmäßig ausgeschlossen. Auch § 100d Abs. 3 Satz 1 StPO, nach dem technisch - soweit möglich - sicherzustellen sei, dass kernbereichsrelevante Daten nicht erhoben würden, laufe leer, weil dies bislang technisch gerade nicht möglich sei. In Bezug auf die eingesetzten technischen Sicherungen fehlten Dokumentations- und Kontrollpflichten. Auch hätte es einer Regelung wie in § 100d Abs. 4 StPO bedurft, wonach eine Überwachung, die in Echtzeit durchgeführt werde, unterbrochen werden müsse und eine Fortführung einer Entscheidung durch ein Gericht bedürfe. Die Regelungen auf der Verwertungsebene enthielten keine Vorgaben für den Fall, dass wider Erwarten in nicht nur unerheblichem Umfang höchstpersönliche Informationen erfasst würden. \n\n57\\. (4) Auch der Schutz von Berufsgeheimnisträgern sei unzureichend. § 100d Abs. 5 StPO gewähre in verfassungswidriger Weise keinen absoluten Schutz für deren Berufshelfer. Die Regelung enthalte lediglich ein absolutes Beweiserhebungsverbot in Bezug auf die Berufsgeheimnisträger selbst. Für die ebenso schutzwürdige Kommunikation der Berufshelfer im Sinne des § 53a StPO werde in § 100d Abs. 5 Satz 2 StPO lediglich ein relatives Beweisverwertungsverbot normiert. \n\n58\\. (5) Da eine Online-Durchsuchung nach § 100b Abs. 1 StPO zugleich zu einem Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG ermächtige, dieses Grundrecht aber in dem Gesetz, mit dem § 100b StPO eingeführt wurde, nicht genannt worden sei, sei die Regelung wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungswidrig. \n\n59\\. cc) § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie § 100b Abs. 1 StPO verletzten das IT-System-Grundrecht auch im Hinblick auf seine Schutzdimension, da sie pauschal einen Eingriff in IT-Systeme gestatteten, ohne die technischen Wege der Infiltration zu begrenzen. Durch Schaffung der Regelungen habe der Gesetzgeber vielmehr Anreize gesetzt, IT-Sicherheitslücken auszunutzen anstatt sie zu schließen. Dadurch werde die IT-Sicherheit gefährdet, obwohl der Gesetzgeber gehalten sei, diese zu gewährleisten. \n\n60\\. c) Die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO verletze darüber hinaus die durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung. Schon das passive Abhören der Wohnung einer Zielperson unter Nutzung des infiltrierten IT-Systems stelle einen Eingriff dar, der mangels Beachtung des Zitiergebots verfassungswidrig sei. Darüber hinaus sei aber auch das aktive Ansteuern von Peripheriegeräten technisch möglich. Nach der Gesetzentwurfsbegründung solle die Online-Durchsuchung gerade dazu dienen, das \"gesamte Nutzungsverhalten einer Person\" zu überwachen. Das insoweit ermöglichte optische Überwachen des Wohnraums sei aber nach Art. 13 Abs. 3 GG ausgeschlossen. \n\n61\\. d) Der Gesetzgeber habe auch Art. 19 Abs. 4 GG missachtet. Die Rechtsweggarantie sei aufgrund unzureichender Sicherungsmechanismen - vor allem in § 100a Absätze 5 und 6 StPO - verletzt. Es sei für Betroffene de facto nicht nachprüfbar, ob hier in Rede stehende Beweiserhebungen rechtskonform durchgeführt worden seien. Es bestehe ab dem Zeitpunkt der Infiltration eine erhöhte Gefahr der Manipulation durch Dritte. Die Vorgaben in § 100a Absätze 5 und 6 StPO seien praktisch wertlos. Es sei nicht explizit vorgesehen, dass durch eine unabhängige Stelle überprüft werde, dass die Software gesetzeskonform ausgearbeitet sei. Eine solche Überprüfung könne auch aufgrund der fehlenden Bekanntgabe des Quellcodes nicht erfolgen. Insofern sei die Authentizität vorgelegter Beweise nicht nachprüfbar. \n\n## IV.\n\n62\\. Von der im Verfassungsbeschwerdeverfahren eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme haben der Bundesgerichtshof, der (damalige) Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, der Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V., der Chaos Computer Club e.V., die Deutsche Polizeigewerkschaft im DBB, der Deutsche Anwaltverein e.V., der Deutsche Journalisten-Verband e.V., der Deutsche Richterbund e.V.,die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. und die Gewerkschaft der Polizei Gebrauch gemacht. \n\n63\\. Den ergänzend übersandten Fragenkatalog zur Nutzung von Cloud-Services, zur Bedeutung von Erkenntnissen aus Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 StPO für die Strafverfolgung und zu praktischen Erfahrungswerten bei der Durchführung einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung haben die Bundesregierung, mehrere Landesregierungen, die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, der Generalbundesanwalt, das Statistische Bundesamt, der Chaos Computer Club, die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. und die Gesellschaft für Freiheitsrechte beantwortet. \n\n64\\. 1\\. Die Äußerungsberechtigten nach § 94 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Nr. 1 BVerfGG, die zu der Verfassungsbeschwerde und den ergänzend gestellten Fragen Stellung genommen haben, haben sich wie folgt geäußert: \n\n65\\. a) Die Bundesregierung teilt zu den Fragen des Senats mit, dass bei der Telekommunikationsüberwachung eine Ausleitung aller Inhalte und Umstände laufender Kommunikation erfolge, die über die Verbindung vom Endgerät zum Telekommunikationsanbieter laufe. Das betreffe auch sämtliche Internetkommunikation inklusive des Aufrufens von Webseiten und der Cloud-Kommunikation. Es gelte das Prinzip der vollständigen Überwachungskopie. In der Regel sei der gesamte Internetverkehr standardmäßig verschlüsselt. Die mit einer Telekommunikationsüberwachung erlangten Daten seien daher in der Regel nicht les- oder auswertbar. \n\n66\\. Nach Angaben des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik sei die Bandbreite an Cloud-Diensten sehr groß und umfasse quasi jeden Bereich der Nutzung von Informationstechnologie. Privatpersonen nutzten Cloud-Services direkt oder indirekt in verschiedensten Kontexten. Dabei arbeiteten Cloud-Services oft im Hintergrund und ermöglichten die Nutzung der eigentlichen Software-Anwendung oder des Produkts. Hierzu zählten unter anderem die Nutzung von Cloud-Services, die standardmäßig durch die Betriebssysteme mobiler Endgeräte wie Smartphones oder Tablets genutzt oder zur Verfügung gestellt würden (etwa Android, iOS), und Cloud-Services, die zur Nutzung von Internet-of-Things-Geräten benötigt würden (z.B. Smarthome-Anwendungen, digitale Sprachassistenten und smarte Haushaltsgeräte), aber auch vernetzte Fahrzeuge, Datenaustauschdienste wie Dropbox, Google Drive und Bild- und Textverarbeitungsprogramme sowie Messenger-Dienste und Videokonferenzlösungen. Unternehmen nutzten die genannten Cloud-Services in noch breiterer Varietät, etwa als Datenbanken oder für Management-Anwendungen. Konkrete Daten zur Nutzung könne man verschiedenen Umfragen entnehmen. Nach den Erhebungen des Bitkom e.V. und des KPMG Cloud-Monitor nutze ein großer Teil der Unternehmen Cloud-Services. Eine Studie der Convios Consulting GmbH im Auftrag von web.de und GMX gehe davon aus, dass 62 % der Privatinternetnutzenden Cloud-Speicher nutzten. Insgesamt habe sich die Nutzung von Cloud-Services in den letzten zehn Jahren stark erhöht, was mit einer Verdoppelung der Smartphone-Nutzenden von 41 % im Jahr 2013 auf 82,2 % im Jahr 2023 einhergehe. Der Datenaustausch mit Cloud-Diensten erfolge in der Regel verschlüsselt. Die Zeitabstände für Backups hingen vom Service und der Art der Daten ab. Den am häufigsten genutzten Diensten sei eine Echtzeit-Aktualisierung und ein kontinuierlicher Upload gemeinsam, um Änderungen sofort zu erfassen. \n\n67\\. Die Bundesregierung teilt mit, dass im Jahr 2022 deutschlandweit in 94 Fällen Quellen-Telekommunikationsüberwachungen nach § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO angeordnet und in 49 Fällen durchgeführt worden seien. Die Maßnahmen beträfen grundsätzlich das gesamte Spektrum des Katalogs von § 100a Abs. 2 StPO. Für Maßnahmen des Bundeskriminalamts lägen in einem Großteil der Fälle mehrere Tage bis Wochen zwischen Anordnung und tatsächlicher Umsetzung einer Maßnahme. \n\n68\\. b) Nach Angaben der Bayerischen Staatsregierung werden bei einer Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO alle Daten, die bei der Kommunikation über einen überwachten Telekommunikationsanschluss anfallen, technisch ausgeleitet. Dabei sei auch die Kommunikation mit einem Cloud-Service oder mit Software-as-a-Service erfasst. Im Falle einer verschlüsselten Datenübermittlung könnten grundsätzlich keine Inhalte textlich gelesen oder ausgewertet werden. Gleiches teilen auch die Sächsische Staatsregierung und die Landesregierung Schleswig-Holstein mit. Letztere gibt weiter an, bei einer Telekommunikationsüberwachung gebe es keine Filterung der ausgeleiteten Daten, sodass auch der Austausch mit einem Cloud-Service über ein Mobilfunknetz umfasst sei. Es werde nur noch ein sehr geringer Anteil im Internetdatenstrom unverschlüsselt übertragen. Die Landesregierung Rheinland-Pfalz gibt an, dass die Telekommunikationsunternehmen eine Überwachungskopie des gesamten am überwachten Anschluss ein- und ausgehenden Datenstroms ausleiteten, darunter auch \"Sprach- und Internetdaten\". \n\n69\\. Die Bayerische Staatsregierung teilt weiter mit, in der Praxis sei bei der Datenübertragung mit Cloud-Services die Transportverschlüsselung Standard. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung werde weniger genutzt. Die Einstellung von System-Backups in die Cloud sowie deren Häufigkeit variierten nach individuellen Bedürfnissen und der genutzten Software. Auch die Landesregierung Schleswig-Holstein betont, dass der Datenaustausch zwischen einem Cloud-Service und dem Endgerät grundsätzlich verschlüsselt erfolge, sodass übermittelte Inhalte nicht lesbar seien. Die Regierung des Saarlandes berichtet, aus der Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaften ergebe sich, dass die gängigen Mobiltelefone eine Verbindung zu Cloud-Speichern vorinstalliert hätten und daher alle Nutzenden eines solchen Smartphones über einen entsprechenden Speicher verfügten - teilweise ohne sich dessen bewusst zu sein. Es sei daher von einer privaten Nutzung von Cloud-Speichern bei mehr als 90 % der Bevölkerung auszugehen. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaften in Ransomware-Verfahren, in denen Unternehmen ihre IT-Infrastruktur offenlegten, nutzten auch Unternehmen Cloud-Speicher im großen Stil. Neben einer Nutzung von Speicherdiensten für E-Mails und zur Speicherung von Dateien würden Unternehmen die Cloud für Office-Anwendungen, den Einsatz weiterer Software und Datenbanken gebrauchen. Auch im kriminellen Milieu sei die Nutzung von Cloud-Speicherdiensten angestiegen, weil die Dienste der Identitätsverschleierung dienten und ganzen Tätergruppen Zugriff auf bestimmte Daten ermöglichten. \n\n70\\. Nach Angaben der Bayerischen Staatsregierung besteht auch bei verschlüsselten Daten die Möglichkeit einer Klassifizierung der jeweiligen Anwendung aus dem Datenstrom. So könnten der genutzte Dienst oder die entsprechende Software identifiziert werden. Denn der Datenstrom enthalte nicht nur verschlüsselte Daten, die nicht gelesen oder ausgewertet werden könnten, sondern auch Rand-, Verkehrs- und Metadaten, aus denen sich weitere Hinweise zur Telekommunikation ergeben könnten. Auch nach Auffassung der Niedersächsischen Landesregierung bieten Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung trotz weitreichender Inhaltsverschlüsselung noch immer Ermittlungsansätze hinsichtlich Metadaten oder der Feststellung von Kommunikationsbeziehungen als solchen. \n\n71\\. Die Landesregierung Baden-Württemberg merkt an, dass der Telekommunikationsüberwachung bei der Verfolgung und Aufklärung schwerer Straftaten in vielen Deliktsfeldern herausragende Bedeutung zukomme. Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung sei in Anbetracht zunehmend verschlüsselter Kommunikation für die Strafverfolgung unverzichtbar. In Fällen schwerer und schwerster Kriminalität, unter anderem Organisierter Kriminalität, würden die Behörden nur durch sie in die Lage versetzt, der (früheren) klassischen Telekommunikationsüberwachung entsprechende Erkenntnisse zu erhalten. Nach Angaben der Bayerischen Staatsregierung kommt der Überwachung der Telekommunikation im Bereich der Kapitaldelikte, Eigentumsdelikte und bei schweren Betäubungsmitteldelikten in der Praxis eine besondere Bedeutung zu. Die Landesregierung Rheinland-Pfalz gibt an, dass Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung am häufigsten im Bereich von Betäubungsmitteldelikten genutzt würden. Weitere Anlassdelikte seien regelmäßig Betrugsdelikte, Kapitaldelikte und Straftaten gegen die öffentliche Ordnung. Aufgrund der hohen technischen und taktischen Anforderungen werde eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung überwiegend erst bei Straftaten mit erheblicher Schwere, zum Beispiel bei Kapitaldelikten, beziehungsweise bei besonders konspirativem Täterverhalten eingesetzt. Die Niedersächsische Landesregierung weist darauf hin, dass bei Straftaten, die über das Internet begangen würden, im Regelfall außer der Telekommunikationsüberwachung keine anderen Beweismittel zur Verfügung stünden. Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung könne insbesondere für technisch anspruchsvollere Serverüberwachungen im Bereich Cybercrime genutzt werden. Nach Angaben der Landesregierung Schleswig-Holstein seien in den letzten fünf Jahren fast die Hälfte aller Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung im Deliktsbereich der Betäubungsmittelkriminalität erfolgt. Danach folgten Betrug, Bandendiebstahl\u002FWohnungseinbruchsdiebstahl und Kapitaldelikte sowie in 7,5 % der Fälle die Gefahrenabwehr. Amtshilfe des Bundeskriminalamts für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung sei nur bei bestimmten Deliktsfeldern (Staatsschutz, Organisierte Kriminalität, Betäubungsmittelkriminalität) in Anspruch genommen worden. Für das Amtshilfeersuchen sei in der Regel eine mehrwöchige Vorbereitungszeit erforderlich, da die Ausleitungssoftware an die Hard- und Software des Zielgeräts angepasst werden müsse. Der Gerichtsbeschluss werde in der Regel erst nach Umsetzungsreife der Maßnahme beantragt. \n\n72\\. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg teilt mit, Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO seien in den Jahren ab 2021 nur in wenigen Fällen angeordnet und durchgeführt worden, wobei nicht stets beide Varianten der Quellen-Telekommunikationsüberwachung angeordnet und durchgeführt worden seien. Nach Angaben der Landesregierung Niedersachsen wurden im Jahr 2023 in keinem und im Jahr 2024 in einem Ermittlungsverfahren eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung angeordnet und durchgeführt. \n\n73\\. 2\\. Der Bundesgerichtshof teilt mit, dass der 3. Strafsenat wiederholt mit Ermittlungsverfahren befasst gewesen sei, denen Erkenntnisse zugrunde gelegen hätten, die mittels einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung oder einer Online-Durchsuchung gewonnen worden seien (Verweis etwa auf BGH, Beschluss vom 30. November 2021 - AK 49\u002F21 -, Rn. 15). \n\n74\\. 3\\. Die angehörten sachkundigen Dritten, die zur Verfassungsbeschwerde und den ergänzenden Fragen Stellung genommen haben, äußern sich wie folgt. \n\n75\\. a) Der (damalige) Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hält die angegriffenen Vorschriften für verfassungswidrig, weil sie unverhältnismäßig seien. § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO griffen in das IT-System-Grundrecht ein. Die Eingriffsintensität sei hoch, weil auch die Nutzung von Cloud-Diensten Kommunikation darstelle und daher die \"Kommunikation der überwachten Person mit sich selbst\" erfasst sei. Durch den von § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO ermöglichten Zugriff auf gespeicherte Kommunikation werde die Grenze der Telekommunikationsüberwachung zugunsten einer echten Online-Durchsuchung überschritten. Die Eingriffe in das IT-System-Grundrecht durch § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 100b StPO seien nicht gerechtfertigt. Es müssten mindestens dieselben Anforderungen gelten, wie sie das Bundesverfassungsgericht im Bereich der Gefahrenabwehr zugrunde lege. Daher bedürfe es einer Überwachung zugunsten eines überragend wichtigen Rechtsguts, dem die Straftatenkataloge in § 100a Abs. 2 und § 100b Abs. 2 StPO nicht durchgehend genügten. Bedenklich sei auch, dass nicht nur staatliche Software-Entwicklungen eingesetzt werden dürften und die Software überschießende Funktionalitäten aufweisen könne. \n\n76\\. b) Zu den Fragen des Senats führt für die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein aus, dass die meisten Betriebssysteme bei privater Nutzung automatisch eine bereits implementierte Cloud-Lösung anböten. Die Verschlüsselung auf dem Transportweg sei mittlerweile Standard. Bei der Speicherung von Daten in der Cloud wirke diese Art der Verschlüsselung nicht gegen den Cloud-Anbieter selbst, sondern könne nur gegen bestimmte externe und interne Angriffe (z.B. durch Mitarbeitende) schützen. Vor diesem Hintergrund lägen den Cloud-Betreibern im Falle einer Transportverschlüsselung die dort gespeicherten Daten rein technisch in auswertbarer Form vor. Soweit dieser Betreiber mit den Ermittlungsbehörden kooperiere, bestehe für Überwachungsmaßnahmen kein technisches Hindernis. Ein heimlicher Zugriff mittels Staatstrojaner könne sich daher erübrigen. Mit Blick auf die zahlreichen höchstpersönlichen Daten auf diversen Cloud-Servern verschiedener Anbieter dürfe ein Zugriff der Ermittlungsbehörden nicht ohne neue Schranken erfolgen. \n\n77\\. c) aa) Nach Auffassung des Generalbundesanwalts (GBA) sind § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 und § 100b StPO verfassungsgemäß. \n\n78\\. § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO seien aus dem IT-System-Grundrecht ausgeklammert. Auch im Hinblick auf § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO liege der Fokus auf der Kommunikationsüberwachung, denn es könne nur auf Kommunikation zugegriffen werden, die auf dem infiltrierten System während des angeordneten Überwachungszeitraums anfalle. Damit gleiche die Vorschrift aus, wenn die Datenausleitung nicht schon ab Beginn des angeordneten Überwachungszeitraums, sondern erst verzögert erfolge; hierzu könne es etwa bei technischen Hindernissen infolge des Einsatzes von Verschlüsselungstechniken bei Messenger-Diensten kommen. Weder Intensität noch zeitlicher Umfang des bereits durch § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO erlaubten Eingriffs würden durch § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO geändert. Auch im letzteren Fall sei die funktionale Äquivalenz mit der klassischen Telekommunikationsüberwachung gewährleistet, weil der Zugriff so beschränkt sei, dass kein Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person genommen werde. Art. 10 Abs. 1 GG sei allerdings nicht betroffen, da nur der Zugriff auf gespeicherte Kommunikationsdaten gestattet werde. § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO müsse daher am Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemessen werden. Dieser Eingriff sei ebenso wie derjenige durch § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO gerechtfertigt. Denn in der Sache werde nur mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen in der Informationstechnik eine Telekommunikationsüberwachung auch dort ermöglicht, wo dies mit alter Überwachungstechnik mittlerweile ausscheide. Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung könne dabei technisch auf laufende Kommunikation begrenzt werden. \n\n79\\. § 100b StPO sei ebenfalls nicht zu beanstanden. An eine Online-Durchsuchung zu repressiven Zwecken seien keine höheren gesetzlichen Anforderungen zu stellen als an eine entsprechende Maßnahme zu präventiven Zwecken. Die staatliche Pflicht zum Schutz individueller und kollektiver Rechtsgüter vor drohenden Gefahren habe von Verfassungs wegen keine größere Bedeutung als die ebenfalls verfassungsrechtlich gebotene Wahrung der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege. Unabhängig davon diene die Strafverfolgung im Rahmen der Spezial- und Generalprävention auch dem Schutz derselben Rechtsgüter. Der Straftatenkatalog des § 100b Abs. 2 StPO sei nicht zu beanstanden; er umfasse nur solche Straftatbestände, die dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter dienten. Die Beschwerdeführenden übersähen, dass die beispielhafte Aufzählung von entsprechenden Rechtsgütern durch das Bundesverfassungsgericht nicht ausschließe, dass der Gesetzgeber auch den Schutz anderer Rechtsgüter verfolgen dürfe. Anderenfalls würden bestimmte Formen schwerster, bisweilen organisierter, Kriminalität wie schwerste Eigentumsdelikte nicht erfasst. Zudem sei bei der Auswahl der Straftatbestände neben anderen Gesichtspunkten auch die gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen, die in der Bemessung der jeweiligen Höchststrafe zum Ausdruck komme. Schließlich sei auch das Zitiergebot nicht deshalb verletzt, weil der Gesetzgeber Art. 10 Abs. 1 GG nicht als durch § 100b StPO eingeschränktes Grundrecht genannt habe. Der hier vorliegende Grundrechtseingriff bemesse sich ausschließlich am IT-System-Grundrecht, das Art. 10 Abs. 1 GG verdränge. \n\n80\\. bb) Zu den Fragen des Senats berichtet der Generalbundesanwalt, dass aufgrund einer Anordnung nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO alle ein- und ausgehenden Daten ausgeleitet würden und zwar aufgrund einer Verpflichtung des Mobilfunkbetreibers beziehungsweise Providers des Festnetzanschlusses, über den das WLAN laufe, oder einer Verpflichtung etwa des Anbieters des Cloud-Services oder des Software-as-a-Service-Dienstes. Werde der Telekommunikationsdiensteanbieter verpflichtet, seien nur die klassische Telefonie und SMS lesbar. Relevante Inhalte, insbesondere solche von Cloud- und E-Mail-Diensten, seien regelmäßig verschlüsselt und daher nicht lesbar. Auch die Ausleitung verschlüsselter Inhalte biete aber die Möglichkeit einer sogenannten Rohdatenanalyse bezüglich Metadaten und im Hinblick darauf, welche Dienste von den Betroffenen genutzt würden. Diese Informationen könnten weitere Maßnahmen vorbereiten. Im Falle einer Verpflichtung von Cloud- oder Software-as-a-Service-Betreibern sei regelmäßig eine unverschlüsselte Ausleitung möglich. Problematisch sei allerdings, dass eine Vielzahl von Betreibern ihren Sitz im Ausland habe, weshalb Rechtshilfeersuchen notwendig seien. Auch bei einer Verpflichtung des E-Mail-Providers erfolge eine komplette Ausleitung des gesamten (auch ruhenden) E-Mail-Verkehrs. Alles in allem habe die klassische Telekommunikationsüberwachung weiterhin eine erhebliche Bedeutung. \n\n81\\. Durch eine Maßnahme nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO würden alle ein- und ausgehenden Daten unverschlüsselt ausgeleitet und seien dann lesbar. Der gesamte Datenverkehr könne identifiziert und im Klartext mitgeschnitten werden; dieser umfasse auch den Datenaustausch mit Cloud-Services. Die Umsetzung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung erfordere einige Zeit. In der Regel würden zwischen Anordnung und Umsetzung jedenfalls einige Tage vergehen. Die Verzögerung ergebe sich aus der notwendigen Anpassung an die Hard- und Software des jeweiligen Endgeräts. Die Möglichkeit der zeitlich begrenzten rückwirkenden Erhebung über § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO gleiche diesen zeitlichen Aufwand aus. \n\n82\\. Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung sei eine der wenigen Maßnahmen, mit denen derzeit gerade im Bereich schwerer beziehungsweise Organisierter Kriminalität noch effektiv oder überhaupt verfahrensrelevante Kommunikationsdaten erhoben werden könnten. In diesem Bereich würden regelmäßig gezielt Mittel der verschlüsselten Kommunikation eingesetzt. \n\n83\\. d) Das Statistische Bundesamt hat auf die Fragen des Senats die dort vorliegenden Statistiken zur Cloud-Nutzung mitgeteilt. \n\n84\\. e) Nach Auffassung des Bunds Deutscher Kriminalbeamter greift § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO in das IT-System-Grundrecht ein und ist daher an den gleichen Maßstäben zu messen wie die durch § 100b StPO gestattete Online-Durchsuchung, weshalb der in § 100a Abs. 2 StPO abgebildete Straftatenkatalog nur teilweise den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche. § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO sei dagegen allein an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen. Die Begrenzbarkeit der Quellen-Telekommunikationsüberwachung auf die laufende Kommunikation betreffe nur die Anwendung, nicht aber die Gültigkeit der Norm. Diese Maßnahme sei zwischenzeitlich auch technisch begrenzbar. \n\n85\\. f) aa) Der Chaos Computer Club kritisiert, dass der Einsatz von Staatstrojanern nunmehr als eine Standardmaßnahme strafprozessualer Überwachung auch gegenüber Alltagskriminalität mit niedriger Eingriffsschwelle definiert worden sei. Infolge der Digitalisierung der Gesellschaft seien IT-Systeme dichter an den einzelnen Menschen herangerückt und elementarer Teil der gesamten Lebens- und Arbeitspraxis geworden. Auch die Gesellschaft sei zunehmend vernetzter geworden, weil solche Systeme unverzichtbarer Teil aller gesellschaftlichen Infrastrukturen seien. Dadurch sei das Smartphone zu einer Schaltzentrale für alle Lebensbereiche geworden und spiegele die persönlichste Lebensführung wider. Digitale Dienste seien daher mittlerweile auch im Regelfall verschlüsselt. \n\n86\\. Hinsichtlich einer Infiltration von IT-Systemen müsse klar sein, dass das Zielsystem dadurch wesentlich verändert und so dessen Integrität dauerhaft unterminiert sowie auch anderen Angreifern der ungewollte und unbemerkte Zugang erleichtert werde. Grundsätzlich sei die Schwächung der Gerätesicherheit unvermeidbar. Im Rahmen welcher konkreten Ermittlungsmaßnahme eine Infiltration erfolge, sei technisch irrelevant. Es sei ferner zu besorgen, dass die Befugnisse weitreichende Auswirkungen auf die Betreiber und Administratoren von Kommunikationsinfrastrukturen hätten. Schwere Kollateralschäden und eine unzulässig weitreichende Auswertung der Daten betroffener Zielpersonen seien zu befürchten, gerade weil unbefugte Dritte durch Missbrauch neu geschaffener Sicherheitslücken einen grenzenlosen Einblick in Inhalts- und Verkehrsdaten gewönnen. Hinzu komme, dass es an einer hinreichenden Prüfung der technischen Details der verwendeten Trojaner fehle. Vor allem eine Prüfung des Quellcodes sei nötig. Eine gerichtliche Einzelfallkontrolle genüge nicht, da Gerichte typischerweise technisch nicht ausreichend vorbereitet seien, um sie sinnvoll vornehmen zu können. Ein Vertrauen nur auf die Aussagen der Anbieter komme nicht in Betracht, da deren Wahrheitsgehalt nicht hinreichend prüfbar sei. \n\n87\\. bb) Auf die Fragen des Senats teilt der Chaos Computer Club mit, dass der Trend zu Cloud-Services weitergehe, da Unternehmen, aber auch Behörden den Zugang zu skalierbaren IT-Ressourcen schlicht benötigten. Die Nutzung sei mittlerweile weit verbreitet. In Unternehmen würden System-Backups mindestens täglich durchgeführt, oft auch mehrfach täglich. Viele Softwarepakete, die in der Wirtschaft zum Einsatz kämen, seien nur noch über die Cloud zu erreichen. Insbesondere durch Smartphones und die von deren Herstellern angebotenen Cloud-Lösungen habe auch die Privatnutzung stark zugenommen. Viele Arten von Cloud-Services seien unbewusst in den Alltag einbezogen und müssten nicht mehr bewusst abgerufen werden. Private Endnutzer verließen sich in der Regel auf die Voreinstellungen ihrer Softwareanbieter. Bei iPhones sei das Cloud-Backup zum Beispiel standardmäßig aktiviert und finde täglich statt. Der ganz überwiegende Teil der Nutzer ändere dies nicht. Bisweilen sei eine dauerhafte Speicherung außerhalb der Cloud überhaupt nicht mehr vorgesehen. Die Art der Daten, die heute über verschiedenste Cloud-Services mit und ohne Wissen der Betroffenen automatisiert verarbeitet würden, sei mannigfaltiger, voluminöser und persönlicher denn je. Ein Großteil der Menschen schiebe persönlichste Daten unbewusst zwischen Computersystemen \"hin und her\". \n\n88\\. g) Nach Auffassung der Deutschen Polizeigewerkschaft im DBB sind Quellen-Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung unerlässliche Instrumente einer effektiven Verbrechensbekämpfung zur Wahrnehmung des grundgesetzlichen Schutzauftrags des Staates. Das Kommunikationsverhalten von Straftätern sei im Zeitalter der Digitalisierung rasanten Veränderungsprozessen unterworfen. Dem müssten sich die Sicherheitsbehörden stellen. \n\n89\\. Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung bedeute zwar einen sehr schwerwiegenden Eingriff in Persönlichkeitsrechte Einzelner, allerdings müssten sich die Sicherheitsbehörden eben auch einer nie dagewesenen Situation der Bedrohung durch Kriminalität und Terror stellen. Mit ihr sei auch keine grundsätzlich neue eingriffsintensivere Maßnahme geschaffen worden, sondern die Strafverfolgungsbehörden seien nur in den \"Stand vorher\" zurückversetzt worden, als Telefonie noch über klassische Systeme abgewickelt worden sei. Mittlerweile sei die Verschlüsselung von Fernkommunikation technischer Standard, sodass eine effektive Strafverfolgung mehr als eine klassische Telekommunikationsüberwachung brauche. Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung habe sich in Bund und Ländern als Instrument der Gefahrenabwehr mittlerweile etabliert und werde erfolgreich angewendet. \n\n90\\. h) Der Deutsche Anwaltverein hält die Verfassungsbeschwerde teilweise für aussichtsreich. Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung knüpfe grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich an die in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftatbestände an. Bedenken bestünden jedoch, soweit § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO auch eine Überwachung der Internetnutzung ermöglichten. Dies wiege deutlich schwerer als eine Überwachung der sozialen Kommunikation. Die vollständige Überwachung der Internetnutzung sei nicht für den gesamten Katalog des § 100a Abs. 2 StPO verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Darüber hinaus bestünden verfassungsrechtliche Bedenken, soweit der eingriffsintensive Zugriff auf den Datenaustausch mit der Cloud faktisch ermöglicht werde. Dies lege nahe, dieselben verfassungsrechtlichen Anforderungen wie an eine Online-Durchsuchung zugrunde zu legen. \n\n91\\. Die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO sei nicht verhältnismäßig. Es seien die Maßstäbe wie zur Rechtfertigung präventiver Online-Durchsuchungen heranzuziehen. Eine repressive Online-Durchsuchung sei daher nur zur Verfolgung solcher Delikte zulässig, die dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter dienten. Dem genügten nicht alle in § 100b Abs. 2 StPO genannten Straftatbestände. \n\n92\\. Der Gesetzgeber habe auch versäumt, die Subsidiarität hinreichend zu regeln. § 100c StPO sehe eine strengere Subsidiaritätsklausel vor, obwohl die durch § 100b StPO vermittelte Eingriffstiefe größer sei. Dies sei nicht angemessen. Zudem böten § 100d Absätze 1 bis 4 StPO keinen ausreichenden Kernbereichsschutz auf Erhebungsebene. Angesichts der durch § 100b StPO ermöglichten Echtzeit-Überwachung müsse eine Online-Durchsuchung wie auch eine akustische Wohnraumüberwachung unterbrochen werden, wenn das überwachte Nutzungsverhalten Anhaltspunkte dafür liefere, dass kernbereichsrelevante Inhalte betroffen seien. § 100d Abs. 3 StPO mache jedoch keine entsprechenden Vorgaben. \n\n93\\. i) Der Deutsche Journalisten-Verband weist darauf hin, dass Daten heute durch generative Künstliche Intelligenz ausgewertet werden könnten, was die Erstellung intimster Persönlichkeitsprofile erlaube. Das Gesetz sehe ein Eingreifen bei nicht ausreichend schweren Straftaten vor und missachte, dass die Quellen-Telekommunikationsüberwachung technisch nicht auf die laufende Kommunikation begrenzbar sei. Darüber hinaus sei die Pressefreiheit durch § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 3 StPO wegen eines mangelhaften Informantenschutzes und eines unzureichenden Schutzes von Berufsgeheimnisträgern im Bereich von Presse und Rundfunk verletzt. \n\n94\\. j) Der Deutsche Richterbund (DRB) hält die angegriffenen Vorschriften für verfassungsgemäß. Wegen der zunehmenden Digitalisierung des Täterhandelns seien die neu eingeführten Maßnahmen zur Aufklärung schwerwiegender Straftaten insbesondere im Bereich der Organisierten Kriminalität und des Staatsschutzes unverzichtbar. § 100b StPO sei durch eine ausreichende Eingriffsschwelle und Beschränkung auf Straftaten, die dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter dienen, angemessen begrenzt. Der Gesetzgeber habe bei deren Auswahl einen gewissen Spielraum und sei nicht auf Taten gegen Leib, Leben und Freiheit der Person beschränkt. \n\n95\\. Der Gesetzgeber habe mit der Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung kein gegenüber der herkömmlichen Telekommunikationsüberwachung neues Ermittlungsinstrument mit größerer Eingriffstiefe geschaffen. Er habe nur die \"Überwachungslücke\" durch die technisch bedingte Verlagerung der Telekommunikation in das Internet schließen wollen. Es liege kein Eingriff in das IT-System-Grundrecht vor, denn es werde technisch sichergestellt, dass nur Inhalte und Umstände der laufenden Kommunikation ausgeleitet würden. Dies sei auch kontrollierbar. Wegen der technischen Beschränkung des eingesetzten Überwachungstools der Quellen-Telekommunikationsüberwachung sei diese allein an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen. Ob dies auch für § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO gelte oder hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen sei, könne dahinstehen. Entscheidend sei der Gedanke der \"hypothetischen Kommunikationsüberwachung\", denn es sollten lediglich die technischen Schwierigkeiten ausgeglichen werden, die bei Umsetzung der Maßnahme nach Erlass der Überwachungsanordnung aufträten. \n\n96\\. k) Nach Angaben der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) auf die Fragen des Senats steigt der Umfang der Cloud-Nutzung kontinuierlich an. Insbesondere bei Privatnutzenden sei von einer erheblichen Zunahme auszugehen, weil viele soziale Medien und Messenger-Dienste cloudbasiert seien. Auch viele Softwareanbieter hätten in den letzten zehn Jahren auf rein cloudbasierte Lösungen umgestellt. Für Datenübertragungen in die Cloud sei mittlerweile mindestens eine Transportverschlüsselung technischer Standard. Zur Datensynchronisierung und zum Backup seien keine statistischen Aussagen bekannt. Cloud-Kollaborationslösungen, bei denen parallel an Dokumenten oder Daten gearbeitet werde, synchronisierten in der Regel sofort. Bei reinen Cloud-Speicherlösungen könne die Synchronisation auch mit einer gewissen Zeitverzögerung stattfinden, etwa in dem Rhythmus, in dem ein Nutzer seine Dokumente manuell dort speichere oder die Anwendungen selbst ein automatisches Speichern auslösten. Die Frequenz des automatischen Speicherns lasse sich in einigen Office-Anwendungen manuell festlegen. Wie oft System-Backups durchgeführt würden, könne zwischen den Extremen - mehrmals am Tag und praktisch nie \\- stark variieren. Die üblichen Cloud-Speicher synchronisierten Daten unmittelbar nach ihrer Speicherung. Die Daten würden also erst lokal gespeichert und dann synchronisiert. Die Häufigkeit von System-Backups könne auch insoweit stark variieren. Es lasse sich nicht von Standardverfahren oder einer Standardhäufigkeit sprechen. \n\n97\\. Bei der klassischen Telekommunikationsüberwachung dürften die an die und von der Cloud übertragenen Inhaltsdaten aufgrund ihrer Verschlüsselung nicht lesbar sein. Sämtliche Metadaten einer Datenübertragung dürften aber zu sehen sein; darunter fielen zum Beispiel IP-Adressen der Endnutzer und des Cloud-Diensts, die für die Kommunikation verwendeten Ports, das verwendete Übertragungsprotokoll und die Kryptozertifikate der Kommunikationsbeteiligten. \n\n98\\. Was Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO betreffe, erfolge die Überwachung nicht auf der Strecke, sondern nur am Endgerät. Ein Zugriff sei daher nur möglich, soweit ehemals laufende Kommunikation noch auf dem Endgerät vorhanden sei. Dies könne bei Cloud-Diensten (nur) in Form von lokalen Synchronisationsdaten der Fall sein, wie bei lokalen Zwischenkopien und Dateien im Cache (Arbeitsspeicher). Zudem könnten lokale Logdaten auf dem Endgerät vorhanden sein, die Aufschluss über Zeitstempel, IP-Adressen der Kommunikationsbeteiligten, die verwendeten Protokolle und Namen der übertragenen Dateien (z.B. bei Cloud-Speichern) enthalten könnten. Durch die Überwachung auf dem Endgerät könnten - sofern sie das System im Klartext speichere - auch Zugangsdaten zu den jeweiligen Cloud-Diensten erlangt werden. Potentiell könnten auch Zugangsschlüssel für die jeweiligen in der Cloud verschlüsselt gespeicherten Daten dazugehören. \n\n99\\. l) aa) Die Gesellschaft für Freiheitsrechte ist der Ansicht, § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO seien als Eingriffe in das IT-System-Grundrecht verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Es bestehe das Risiko einer Ausspähung der Persönlichkeit. Die bislang formulierten präventiv-polizeilichen Anforderungen seien auf den repressiven Bereich zu übertragen. Denn bei der Strafverfolgung gehe es nicht darum, eine Rechtsgutsverletzung zu verhindern, sondern nur um die Sanktionierung einer bereits eingetretenen. Es fehle schon an hinreichenden verfahrensrechtlichen Regelungen in § 100e Absätze 3 und 4 StPO. Es sei nämlich schon nicht geregelt, dass das einzusetzende \"technische Mittel\" benannt und technisch spezifiziert werde. Es werde den Ermittlungsbehörden vertraut, die Staatstrojaner nach \"Gutdünken\" einsetzen könnten. Ein ausreichender Überprüfungsmechanismus sei aber rechtsstaatlich geboten. Erschwerend sei, dass die Software von externen Anbietern stammen könne, sodass die Ermittlungsbehörden mitunter selbst nicht einschätzen könnten, welche Funktionen sie habe. \n\n100\\. Die Verantwortung für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen dürfe nicht auf die anordnenden Gerichte abgewälzt werden. Es bedürfe einer verpflichtenden Kontrolle auf Ebene des Quelltextes durch eine unabhängige Stelle, weil nur dadurch eine neutrale Begutachtung der Software gewährleistet werde. Ein Gesetz müsse im Lichte des Wesentlichkeitsgrundsatzes eine unabhängige technische Überprüfung der einzusetzenden Staatstrojaner vorschreiben. \n\n101\\. bb) Auf die Fragen des Senats berichtet die Gesellschaft für Freiheitsrechte, dass im privaten Bereich Clouds oft unbewusst genutzt würden, weil diese auf dem Betriebssystem vorinstalliert seien. Bei Betriebssystemen und Apps sei die Synchronisation oft automatisch aktiviert. Es seien tägliche Backups üblich und standardisiert eingestellt. Seriöse Cloud-Anbieter nutzten mindestens eine Transportverschlüsselung. \n\n102\\. m) Die Gewerkschaft der Polizei hält die angegriffenen Befugnisse für praxisgerecht und verfassungsgemäß. Neue Verschlüsselungstechniken machten Ergänzungen bei strafprozessualen Eingriffsbefugnissen notwendig. Nur so könnten Strafverfolgungsbehörden weiterhin ihren gesetzlichen Aufgaben gerecht werden. Diese hätten Verfassungsrang, denn eine funktionstüchtige Strafrechtspflege sei Teil des Rechtsstaatsprinzips und letztlich auch Ausdruck der Wehrhaftigkeit der Demokratie. Rechtsfreie Räume der Kommunikation seien nicht hinzunehmen. Vielmehr müsse sichergestellt sein, dass strafrechtlich relevantes Handeln auch verfolgbar sei. Befugnisse zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung seien gerade in den Bereichen terroristischer, organisierter und allgemeiner schwerster Kriminalität nötig, um Netzwerkstrukturen zu durchdringen. \n\n# B.\n\n103\\. Die fristgerecht am 7. August 2018 erhobene Verfassungsbeschwerde ist zu einem Teil unzulässig. In Bezug auf § 100b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe l StPO in der angegriffenen Fassung fehlt den Beschwerdeführenden das Rechtsschutzbedürfnis (I). Der Beschwerdeführer zu 3) hat seine Verfassungsbeschwerde nicht formgerecht eingelegt (II). Die übrigen in unterschiedlichem Umfang betroffenen Beschwerdeführenden haben die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nur teilweise aufgezeigt (III). Im verbleibenden Umfang genügt die Verfassungsbeschwerde den Anforderungen der Subsidiarität (IV). Soweit die Verfassungsbeschwerde insgesamt zulässig ist (V), ist die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gegeben (VI). \n\n## I.\n\n104\\. In Bezug auf § 100b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe l StPO in der angegriffenen Fassung fehlt den Beschwerdeführenden das Rechtsschutzbedürfnis. Die Regelung ist nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl I S. 327) mit Wirkung zum 18. März 2021 geändert worden (vgl. nunmehr § 100b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe m StPO). Aufgrund des dieser Änderung auch zukommenden materiellen Gewichts sind die Beschwerdeführenden durch die Altfassung nicht mehr beschwert (vgl. auch BVerfGE 87, 181 \u003C194 f.>; 100, 271 \u003C281 f.>; 108, 370 \u003C383>). Sie haben ihre Verfassungsbeschwerde daraufhin weder auf die Neufassung umgestellt (vgl. BVerfGE 87, 181 \u003C194>), noch ist ersichtlich, dass die Altfassung verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen könnte, die nicht ungeklärt bleiben dürften (vgl. auch BVerfGE 100, 271 \u003C281 f.>). \n\n## II.\n\n105\\. Die Verfassungsbeschwerde erlaubt, soweit sie den Beschwerdeführer zu 3) betrifft, nicht die erforderliche verlässliche Zurechnung des Erklärungsinhalts zum Urheber der Erklärung (vgl. BVerfGE 15, 288 \u003C291 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466\u002F19 -, Rn. 48 m.w.N.). Der Beschwerdeschrift kann hier nicht ausreichend zuverlässig die Person entnommen werden, die die Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Der Beschwerdeführer zu 3) verwendet einen Künstlernamen, der die erforderliche hinreichende Individualisierung der Person für sich genommen nicht zulässt. Auch hat er zu solchermaßen individualisierenden Umständen nicht substantiiert ausgeführt; insbesondere fehlt eine nachvollziehbare und nicht nur vage bleibende Beschreibung seines künstlerischen Werdegangs und seiner Werke, anhand derer die Figur \"(…)\" personalisiert und ihre Verkehrsgeltung für die Öffentlichkeit erkennbar sein könnte. Insoweit kann auch der nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG nachgereichte Schriftsatz vom 12. Juni 2023 der Verfassungsbeschwerde nicht mehr zur Zulässigkeit verhelfen (vgl. auch BVerfGE 169, 130 \u003C167 f. Rn. 75> \\- Hessisches Verfassungsschutzgesetz). \n\n## III.\n\n106\\. Die Beschwerdebefugnis der übrigen Beschwerdeführenden ist teilweise gegeben. \n\n107\\. Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde unter anderem die Behauptung voraus, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 140, 42 \u003C54 Rn. 47>). Dazu müssen sowohl die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung als auch die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt sein. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, das Sicherheitsbehörden zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen ermächtigt, bestehen insoweit besondere Zulässigkeitsanforderungen (näher BVerfGE 165, 1 \u003C30 ff. Rn. 39 ff.> \\- Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV; stRspr). \n\n108\\. 1\\. Danach haben die Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt, dass eine sich insbesondere aus dem IT-System-Grundrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ergebende grundrechtliche Schutzpflicht verletzt sein könnte. Es fehlt an der verfassungsrechtlich gebotenen Darlegung (vgl. dazu BVerfGE 158, 170 \u003C191 f. Rn. 51> \\- IT-Sicherheitslücken), dass unter Berücksichtigung des gesetzlichen Regelungszusammenhangs vom Versagen der gesetzgeberischen Konzeption auszugehen sein könnte. Insoweit nehmen sie insbesondere die gesetzlichen Regelungen des zum Schutz von IT-Systemen anwendbaren Strafprozess-, Datenschutz- und Cybersicherheitsrechts nicht in den Blick (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466\u002F19 -, Rn. 53; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2023 - 1 BvR 176\u002F23 u.a. -, Rn. 6). \n\n109\\. 2\\. Die Möglichkeit einer Verletzung des IT-System-Grundrechts in seiner abwehrrechtlichen Dimension sowie des Art. 10 Abs. 1 GG wird teilweise aufgezeigt. \n\n110\\. Die Beschwerdeführenden haben dargelegt, dass die Befugnisse zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO das IT-System-Grundrecht sowie in Bezug auf § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO zugleich Art. 10 Abs. 1 GG verletzen könnten, soweit die Befugnisnormen - gemessen an ihrem Eingriffsgewicht - die Verfolgung nicht hinreichend gewichtiger Straftaten erlauben (a). Dargetan wird auch, dass die Befugnis zur Online-Durchsuchung in § 100b Abs. 1 StPO wegen ihres Eingriffs in das IT-System-Grundrecht sowie in Art. 10 Abs. 1 GG verfassungswidrig sein könnte, weil im Hinblick auf den Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG das Zitiergebot missachtet worden und im Hinblick auf beide Grundrechte ein nicht in jeder Hinsicht genügender Kernbereichsschutz vorgesehen sein könnte (b). \n\n111\\. a) Die Beschwerdeführenden haben die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung aufgezeigt, soweit sie in Bezug auf die Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO ein nicht hinreichendes Gewicht der in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftaten rügen. Im Übrigen genügt ihr gegen § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit § 100a Absätze 3 bis 6, § 100d Absätze 1, 2 und 5 StPO gerichteter Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen. \n\n112\\. aa) Die Beschwerdeführenden haben dargetan, dass die Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO sowohl in das IT-System-Grundrecht als auch in Art. 10 Abs. 1 GG eingreifen könnte. \n\n113\\. Mit Blick auf § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO haben sie dagegen nur einen möglichen Eingriff in das IT-System-Grundrecht aufgezeigt, nicht aber auch eine Betroffenheit des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG. So schützt Art. 10 Abs. 1 GG allein vor den spezifischen Gefahren, die mit einer räumlich distanzierten Kommunikation einhergehen, da diese auf einen technischen Übermittlungsvorgang angewiesen ist, der nicht im ausschließlichen Einflussbereich Betroffener liegt, weshalb sie in besonderer Weise einer Kenntnisnahme durch Dritte ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 115, 166 \u003C182, 186>; näher BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466\u002F19 -, Rn. 87f. m.w.N.). Der Grundrechtsschutz aus Art. 10 Abs. 1 GG erstreckt sich daher nicht auf die außerhalb eines laufenden Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich der Betroffenen - also nach Abschluss des Übertragungsvorgangs - gespeicherten Inhalte und Umstände einer Kommunikation (vgl. BVerfGE 115, 166 \u003C183 f.>; 120, 274 \u003C307 f.>; 124, 43 \u003C54>). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs haben die Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt, dass die nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO erlaubte Überwachung und Aufzeichnung der auf dem IT-System Betroffener gespeicherten Inhalte und Umstände früherer Kommunikation den Gewährleistungsgehalt des Art. 10 Abs. 1 GG verkürzen könnte. Sie haben sich schon nicht damit auseinandergesetzt, dass der den grundrechtsspezifischen Schutzbedarf begründende Übertragungsvorgang bereits abgeschlossen ist und sich die Daten im Herrschaftsbereich der Betroffenen befinden. \n\n114\\. bb) Die Beschwerdeführenden haben aufgezeigt, dass die dargelegten Grundrechtseingriffe nicht gerechtfertigt sein könnten, soweit die Befugnisse nach § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO Quellen-Telekommunikationsüberwachungen bereits zur Verfolgung von - gemessen an ihrem Eingriffsgewicht - nicht hinreichend gewichtigen Straftaten erlauben. Im Übrigen genügt ihr Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen. \n\n115\\. (1) Soweit die Beschwerdeführenden rügen, § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO sei widersprüchlich und verfassungswidrig, da ausgeschlossen sei, dass die nach § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StPO erforderliche technische Beschränkung der Überwachung auf laufende Kommunikation in absehbarer Zukunft geschaffen werden könne, differenzieren sie weder danach, inwieweit es für die Frage der Beschränkbarkeit auf den möglichen Datenzugriff durch die eingesetzte Überwachungssoftware selbst oder auf die Ermöglichung der Kenntnisnahme durch die Überwachungspersonen ankommt, noch stellen sie eine entsprechende Beschränkbarkeit der Quellen-Telekommunikationsüberwachung in tatsächlicher Hinsicht substantiiert infrage (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466\u002F19 -, Rn. 59 ff.). \n\n116\\. (2) Soweit die Beschwerdeführenden die Unverhältnismäßigkeit der Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung rügen, ist ihr Vortrag nur hinsichtlich einer möglichen Unangemessenheit wegen eines teilweise fehlenden hinreichenden Gewichts der in Bezug genommenen Straftaten hinreichend substantiiert. \n\n117\\. (a) Der gegen die Eignung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung gerichtete Vortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Vor dem Hintergrund, dass für die Eignung im verfassungsrechtlichen Sinne bereits die Möglichkeit genügt, durch die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen, und eine Regelung daher erst dann nicht mehr geeignet ist, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt (vgl. BVerfGE 161, 299 \u003C367 f. Rn. 166> \\- Impfnachweis \u003CCovid-19> m.w.N.), haben die Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt, dass die hier angegriffenen Befugnisse die von § 100a StPO bezweckte Strafverfolgung nicht zumindest fördern könnten. Zwar geht mit der Durchführung einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung regelmäßig eine Infiltration mit einer Überwachungssoftware und damit eine technische Veränderung des Zielsystems einher (vgl. Rn. 194; vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466\u002F19 -, Rn. 114 m.w.N.; BKA, Standardisierende Leistungsbeschreibung für Software zur Durchführung von Maßnahmen der Quellen-Kommunikationsüberwachung und der Online-Durchsuchung, 2018, S. 5). Auch haben Ermittlungsbehörden über eine längere Zeit einen tatsächlichen Zugriff auf das gesamte System, dessen Inhalt sie bewusst oder unbewusst manipulieren könnten. Gleichwohl haben die Beschwerdeführenden nicht substantiiert dargelegt, dass der Beweiswert der mittels einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung gewonnenen Daten regelmäßig \"gleich Null\" sein könnte. Denn ungeachtet dessen, dass der Nachweis der Authentizität von Daten bei einer Erhebung mittels einer Überwachungssoftware technisch schwierig sein kann, haben sie nicht aufgezeigt, dass mittels einer Überwachungssoftware nach § 100a Abs. 1 Sätze 2 oder 3 StPO niemals Beweise gewonnen werden könnten, auf die ein Strafgericht - nach Beweiswürdigung unter gegebenenfalls sachverständiger Hilfe - seine Überzeugung im Sinne von § 261 StPO und eine Verurteilung (mit-)stützen könnte (vgl. dazu auch Hauck, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 100b Rn. 92; Rückert, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 100b Rn. 13, 75). Dagegen führt ein möglicherweise begrenzter Beweiswert von Erkenntnissen, die mittels eines solchen Zugriffs gewonnen werden können, nicht zur Ungeeignetheit (vgl. BVerfGE 120, 274 \u003C320 f.>). \n\n118\\. (b) Die Beschwerdeführenden haben auch nicht aufgezeigt, dass die Befugnisse nach § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO nicht im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich wären. Soweit sie auf die offene Durchsuchung und anschließende Auswertung sichergestellter IT-Systeme gemäß §§ 94 ff., 102 ff. StPO als mögliche mildere Mittel hinweisen, ist nicht dargetan, dass diese gleich wirksam (vgl. dazu BVerfGE 161, 299 \u003C378 Rn. 187>) sein können. Insoweit fehlt schon eine Auseinandersetzung damit, dass der offene Zugriff auf ein IT-System zum Beispiel an Zugangssicherungen und Speicherverschlüsselungen scheitern könnte. Jedenfalls aber haben die Beschwerdeführenden nicht berücksichtigt, dass der offene Zugriff auf ein IT-System zum einen überhaupt nur eine Maßnahme nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO ersetzen kann, da nur diese - anders als eine Maßnahme nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO - auf gespeicherte frühere und nicht erst auf künftig stattfindende Kommunikation gerichtet ist. Zum anderen legen Behörden mit Maßnahmen nach §§ 94 ff., 102 ff. StPO ihre Ermittlungen offen, wodurch Beschuldigte sowie ein mögliches kriminelles Umfeld gewarnt und veranlasst werden könnten, Verdunkelungsmaßnahmen zu ergreifen. \n\n119\\. (c) Die Beschwerdeführenden haben aber dargelegt, dass die Befugnisse zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO verfassungswidrig sein könnten, soweit sie in § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO an - gemessen an ihrem Eingriffsgewicht - nicht hinreichend gewichtige Straftaten anknüpfen. Im Übrigen genügt ihr Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen. \n\n120\\. (aa) Die Beschwerdeführenden rügen, die Befugnisse in § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO knüpften nicht an hinreichend gewichtige Straftaten an. Die Befugnisse zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung seien aufgrund ihres sehr hohen Eingriffsgewichts nicht verhältnismäßig, weil § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Eingriffsanlass lediglich den Tatverdacht für eine der vielfältigen Anlasstaten nach § 100a Abs. 2 StPO voraussetze, die nicht die Qualität der in § 100b Abs. 2 StPO genannten Anlassstraftaten erreichen müssten. Dieser Vortrag erfüllt die Darlegungsanforderungen. Da sich die Beschwerdeführenden allerdings nicht mit dem Gewicht der einzelnen in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftatbestände auseinandergesetzt haben, gilt dies nur insoweit, als das Gewicht der dort genannten Straftaten ohne Weiteres etwa anhand ihrer Strafrahmen bestimmt werden kann. Soweit es dagegen für die Bestimmung des Straftatengewichts auf weitere Umstände wie das geschützte Rechtsgut, Begehungsmerkmale oder Tatfolgen ankommt, fehlen Darlegungen dazu, warum die konkret in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftaten auf Grundlage der insoweit anwendbaren verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C344>; 129, 208 \u003C243 f.>; 169, 130 \u003C220 Rn. 206>; dazu Rn. 207 ff.) nicht besonders schwer wiegen könnten. Schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses ausgenommen ist darüber hinaus § 100b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe l StPO in der angegriffenen Fassung (dazu Rn. 104). \n\n121\\. (bb) Dass die angegriffenen Regelungen in § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO auch deshalb verfassungswidrig sein könnten, weil die anordnende Stelle nicht gesetzlich verpflichtet wird, die Anforderungen der Angemessenheit bei Anordnung einer konkreten Maßnahme zu beachten, ist nicht hinreichend dargetan. Zwar stellen die Beschwerdeführenden insoweit nicht in Abrede, dass das anordnende Gericht - auch ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung - verpflichtet ist, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Maßnahme insgesamt verhältnismäßig ist (vgl. dazu auch BVerfGE 141, 220 \u003C266 f. Rn. 97> \\- Bundeskriminalamtgesetz I; 162, 1 \u003C131 Rn. 288> \\- Bayerisches Verfassungsschutzgesetz). Warum es aber geboten sein könnte, dass diese schon von Verfassungs wegen bestehende Pflicht zusätzlich im Fachrecht abgesichert wird, haben sie allein mit ihrem Hinweis auf die Eingriffsintensität der Maßnahme und die \"Ausstrahlungswirkung\" des IT-System-Grundrechts nicht substantiiert dargelegt. Unabhängig davon wird § 100e Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 StPO nicht in den Blick genommen, wonach die Anordnung einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung einzelfallbezogen die wesentlichen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme angeben muss. Warum daraus nicht folgen könnte, dass das anordnende Gericht zuvor diese Verhältnismäßigkeit auch zu prüfen hat, wird nicht erörtert. \n\n122\\. (cc) Auch verfassungsrechtliche Mängel bezüglich der von den Beschwerdeführenden als nicht zureichend gerügten unabhängigen Vorabkontrolle werden nicht aufgezeigt. Insoweit fehlt schon eine selbstständig tragende verfassungsrechtliche Herleitung einer neben dem gesetzlichen Richtervorbehalt (vgl. § 100e Abs. 1 Satz 1 StPO) erforderlichen unabhängigen Vorabkontrolle zur Prüfung der Voraussetzungen des § 100a Abs. 5 StPO (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466\u002F19 -, Rn. 70). Soweit die Beschwerdeführenden eine effektive Prüfung durch den Richtervorbehalt nicht gewährleistet sehen, haben sie sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass es Aufgabe und Pflicht des anordnenden Gerichts ist, sich eigenverantwortlich ein Urteil darüber zu bilden, ob die beantragte Überwachungsmaßnahme den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C359>; 141, 220 \u003C275 Rn. 118>). \n\n123\\. (dd) Soweit die Beschwerdeführenden schließlich zur Begründung der Unangemessenheit der Befugnisse zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung pauschal auf ihre gegenüber § 100b StPO erhobenen Rügen Bezug nehmen, haben sie diese nicht in Bezug auf § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO aufbereitet. Ungeachtet dessen sind die gegen § 100b StPO insoweit erhobenen Rügen unzulässig (vgl. unten Rn. 132 ff.), ohne dass dargelegt oder sonst ersichtlich wäre, warum hinsichtlich § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO eine andere Beurteilung geboten sein könnte. \n\n124\\. (3) Die Beschwerdeführenden haben auch nicht aufgezeigt, dass § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO nicht den besonderen Anforderungen genügen könnten, die sich aus den jeweiligen Grundrechten in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG für die Durchführung von besonders eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen an den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ergeben. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerdeführenden Art. 1 Abs. 1 GG isoliert gerügt haben. \n\n125\\. (a) Es fehlt schon eine Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich ausformulierten Maßstäben zum grundrechtlichen Würdeanspruch im Allgemeinen und bei heimlichen Überwachungsmaßnahmen im Besonderen. Auch die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zum Schutz des Kernbereichs haben die Beschwerdeführenden nicht näher in den Blick genommen. Soweit dieser einer freien, seine Bedeutung relativierenden Abwägung mit staatlichen Sicherheitsinteressen nicht zugänglich ist, berücksichtigen sie nicht, dass nicht jede tatsächliche Erhebung von höchstpersönlichen Informationen stets eine Menschenwürdeverletzung begründet. Absolut ausgeschlossen ist es zwar, den Kernbereich zum Ziel staatlicher Ermittlungen zu machen und diesbezügliche Informationen in irgendeiner Weise zu verwerten oder sonst zur Grundlage weiterer Ermittlungen zu machen (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C278 Rn. 125>). Im Übrigen aber ist auf der Erhebungsebene ein Eindringen in den Kernbereich grundsätzlich nur insoweit zu vermeiden, als dies mit praktisch zu bewältigendem Aufwand möglich ist (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C279 Rn. 128>; 165, 1 \u003C61 Rn. 111>; stRspr); erst auf der Verwertungsebene sind die Folgen einer dennoch erfolgten Erhebung strikt zu minimieren (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C278 f. Rn. 124, 126>). \n\n126\\. (b) Dass die in § 100d Abs. 1 StPO für die Erhebungsebene geregelten Sicherungen des Kernbereichs dem nicht genügen könnten, haben die Beschwerdeführenden mit ihrer allein mit Blick auf § 100b Abs. 1 StPO näher begründeten Rüge nicht aufgezeigt. Insbesondere berücksichtigen sie nicht, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Kernbereichsschutz im Hinblick auf verschiedene Überwachungsmaßnahmen unterschiedlich ausfallen können (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 \u003C279 Rn. 127>) und der Schutz abhängig von dem Charakter einer bestimmten Maßnahme auch zu einem großen Teil von der Erhebungsebene auf die nachgelagerte Aus- und Verwertungsebene verschoben sein kann (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C306 f. Rn. 218 f.>; 162, 1 \u003C129 f. Rn. 284>). Die Beschwerdeführenden hätten insoweit konkret darzulegen gehabt, inwieweit unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung eine Verschärfung des auf Erhebungsebene bestehenden Kernbereichsschutzes geboten sein könnte. Eine solche Darlegung ist nicht erfolgt. Soweit sie auch einen mangelnden Schutz auf der Verwertungsebene rügen, übersehen sie das in § 100d Abs. 2 StPO geregelte absolute Verwertungsverbot; in Bezug auf die gegen § 100d Abs. 5 StPO gerichtete Rüge kann auf die Ausführungen zur Online-Durchsuchung verwiesen werden (unten Rn. 152). \n\n127\\. b) Der gegen die Befugnis zur Online-Durchsuchung nach § 100b Abs. 1 StPO gerichtete Vortrag genügt in weiten Teilen nicht den Begründungsanforderungen. \n\n128\\. Die Beschwerdeführenden zeigen zwar auf, dass die angegriffene Regelung nicht nur in das IT-System-Grundrecht, sondern auch in Art. 10 Abs. 1 GG eingreifen und deshalb das Zitiergebot missachtet worden sein könnte (aa). Eine mögliche Unverhältnismäßigkeit der Eingriffe in beide Grundrechte ist aber weitgehend nicht dargetan (bb). Lediglich in Bezug auf einen Teilaspekt des Kernbereichsschutzes genügt ihr Vortrag den Darlegungsanforderungen (cc). \n\n129\\. aa) Die Beschwerdeführenden haben hinreichend dargelegt, dass Art. 10 Abs. 1 GG deshalb verletzt sein könnte, weil der Gesetzgeber dieses Grundrecht bei Einführung der Online-Durchsuchung nach § 100b Abs. 1 StPO unter Missachtung des Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht als eingeschränkt genannt hat. \n\n130\\. bb) Der gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gerichtete Vortrag genügt dagegen nicht den Darlegungsanforderungen. \n\n131\\. (1) Eine möglicherweise fehlende Eignung des § 100b Abs. 1 StPO wird nicht aufgezeigt (vgl. zu § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO näher Rn. 117). Dies gilt auch für die als fehlend gerügte Erforderlichkeit (vgl. Rn. 118), wobei die Beschwerdeführenden in Bezug auf die Online-Durchsuchung zudem auch deren gegenüber offenen Maßnahmen potentiell höheren Aufklärungserfolg nicht in den Blick genommen haben. Denn eine Online-Durchsuchung ermöglicht - anders als etwa eine Durchsuchung und Beschlagnahme eines IT-Systems \\- nicht nur einen Zugriff auf einen bestehenden Datenbestand, sondern eine darüber hinausgehende künftige Überwachung, weil nach Aufspielen einer Überwachungssoftware auch erst später erzeugte Daten ausgeleitet werden können. \n\n132\\. (2) Die Beschwerdeführenden haben auch nicht aufgezeigt, dass die Online-Durchsuchung nach § 100b Abs. 1 StPO unverhältnismäßig im engeren Sinne sein könnte. \n\n133\\. (a) Mögliche verfassungsrechtliche Mängel im Hinblick auf das Gewicht der in § 100b Abs. 2 StPO genannten Straftaten sind nicht dargetan. \n\n134\\. (aa) Dies gilt zunächst für die Rüge, das Gewicht einer Vielzahl der in § 100b Abs. 2 StPO genannten Straftaten korreliere nicht mit den Anforderungen an die bei einer präventiven Online-Durchsuchung zu schützenden überragend wichtigen Rechtsgüter; eine repressive Online-Durchsuchung dürfe aber nur zugunsten solcher Rechtsgüter erfolgen, die hinreichend gewichtig seien, um eine vergleichbare präventive Maßnahme zu rechtfertigen. Insoweit fehlt schon eine Auseinandersetzung mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung: Danach kommt es für Maßnahmen, die der Strafverfolgung dienen und damit repressiven Charakter haben, auf das Gewicht der Straftaten an, die der Gesetzgeber in - jeweils näher bestimmte - erhebliche, schwere und besonders schwere Straftaten eingeteilt hat (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C270 Rn. 107> mit Bezugnahme auf BVerfGE 109, 279 \u003C343 ff.>; vgl. auch BVerfGE 162, 1 \u003C118 Rn. 251>; 169, 130 \u003C218 Rn. 202>). Maßgeblich für die Schwere des tatbestandlichen Unrechts sind der Rang des verletzten Rechtsguts und andere tatbestandlich umschriebene, gegebenenfalls auch in einem Qualifikationstatbestand enthaltene Begehungsmerkmale und weitere Tatfolgen. Sie allein müssen die besondere, deutlich über dem Durchschnitt liegende Schwere des jeweiligen Straftatbestandes begründen (BVerfGE 109, 279 \u003C344>). Dabei gibt der Strafrahmen einer Deliktsnorm einen maßgebenden Anhaltspunkt dafür, ob es sich abstrakt um eine - wie hier erforderliche - besonders schwere Straftat handelt (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C347>; 125, 260 \u003C329>; 169, 130 \u003C218 f. Rn. 202>). Ausgehend vom Strafrahmen einer Strafnorm liegt die besondere Schwere einer Straftat jedenfalls dann vor, wenn sie mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C347 f., 349>; 165, 1 \u003C93 Rn. 179>; 169, 130 \u003C219 Rn. 203>). \n\n135\\. (bb) Auch die konkrete Einordnung einzelner in § 100b Abs. 2 StPO genannter Straftatbestände als besonders schwer wird nicht substantiiert gerügt. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, nach denen sich bemisst, ob der Gesetzgeber in zulässiger Ausfüllung seines Spielraums einen bestimmten Straftatbestand als besonders schwer bewertet hat, sind geklärt (vgl. zuletzt BVerfGE 169, 130 \u003C218 ff. Rn. 201 ff.> m.w.N.; näher Rn. 209 ff.). Dass die einzelnen in § 100b Abs. 2 StPO genannten Katalogtaten hinter diesen Maßstäben zurückbleiben könnten, haben die Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt. \n\n136\\. (b) Die Rüge, der Gesetzgeber habe eine Online-Durchsuchung in § 100b Abs. 1 Nr. 1 StPO nur von einem qualifizierten Anfangsverdacht und damit von einer zu niedrigen Eingriffsschwelle abhängig gemacht, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Zwar ist neben der Schwere der Tat auch die Stärke des Tatverdachts mitentscheidend dafür, ob eine strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung steht (vgl. BVerfGE 107, 299 \u003C322>). Die Beschwerdeführenden haben aber nicht aufgezeigt, dass es in Anbetracht der Eingriffsintensität einer Online-Durchsuchung verfassungsrechtlich geboten sein könnte, die Maßnahme vom Vorliegen eines höheren, insbesondere \"hinreichend schweren Tatverdachts\" abhängig zu machen. Insoweit fehlt schon eine vertiefte Auseinandersetzung mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der qualifizierte Anfangsverdacht (\"bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen\") einerseits einen Tatverdacht darstellt, der jedenfalls über einen Anfangsverdacht hinausreicht, wie er Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C350 f.>; 129, 208 \u003C268>; Rückert, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 100b Rn. 51), und andererseits einen Verdachtsgrad aufweist, der für die vergleichbar eingriffsintensive Wohnraumüberwachung eine hinreichende Eingriffsschwelle bildet (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C350 f.>). Zudem wird nicht in den Blick genommen, dass es gerade Sinn und Zweck eines Ermittlungsverfahrens ist, den zunächst nur zureichenden Verdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO zu einem für die Anklageerhebung erforderlichen Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 1 StPO zu erhärten oder den Beschuldigten zu entlasten. Als Mittel der Sachverhaltserforschung sollen daher Ermittlungsmaßnahmen wie die Quellen-Telekommunikationsüberwachung den für eine Anklageerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO) oder später den Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO) erforderlichen hinreichenden oder gar den für die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) geforderten dringenden Tatverdacht erst noch erbringen. Sie können ihn deshalb nicht schon für ihre Zulässigkeit voraussetzen (vgl. dazu auch BVerfGE 109, 279 \u003C351 f.>). Letztlich haben die Beschwerdeführenden auch nicht substantiiert aufgezeigt, weshalb es verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnte, dass das anordnende Gericht bei der Tatverdachtsprognose einen Spielraum hat (vgl. dazu BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 8. November 1983 - 2 BvR 1138\u002F83 -, NJW 1984, S. 1451 \u003C1452>). \n\n137\\. (c) Die weitere Rüge der Beschwerdeführenden, eine Online-Durchsuchung sei unverhältnismäßig, weil der Zugriff auf IT-Systeme \"anderer Personen\" nicht subsidiär ausgestaltet und nicht von einer auf Tatsachen basierenden Erfolgsprognose abhängig sei, leidet an einer unvollständigen Auseinandersetzung mit dem Normtext von § 100b StPO und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Für die Einbeziehung von Dritten in heimliche Überwachungsmaßnahmen ergeben sich besondere Anforderungen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C356 f.>; 141, 220 \u003C274 Rn. 115>; 162, 1 \u003C99 f. Rn. 210 f.>). Voraussetzung hierfür ist, dass der Zugriff allein auf die IT-Systeme der eigentlich beschuldigten Person nicht zur Erreichung des Ermittlungsziels ausreicht; die Anordnung einer Online-Durchsuchung, die auf das IT-System von Dritten zielt, muss insofern subsidiär sein. Darüber hinaus bedarf es tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass dort ermittlungsrelevante Informationen gespeichert sind und die Überwachungsmaßnahme daher der Sachverhaltsaufklärung dienlich sein wird. Bloße Vermutungen genügen insoweit nicht; eine Überwachung \"ins Blaue hinein\", allein getragen von der Hoffnung auf Erkenntnisse, ist ausgeschlossen. \n\n138\\. Dass der Gesetzgeber diesen besonderen Anforderungen nicht entsprochen haben könnte, haben die Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt. § 100b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO verbürgt ausdrücklich die verfassungsrechtlich verlangte Subsidiarität. Im Hinblick auf das Erfordernis einer tatsachengestützten Erfolgsprognose setzt zwar § 100b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO lediglich tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Beschuldigte das IT-System der anderen Person nutzt. Die Beschwerdeführenden haben sich aber weder damit auseinandergesetzt, ob eine tatsachenbasierte Auffindewahrscheinlichkeit relevanter Informationen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht schon bei Anwendung der Vorschrift vorausgesetzt werden muss (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C292 Rn. 168>; vgl. auch BVerfGE 113, 29 \u003C57>; 115, 166 \u003C197>), noch damit, inwiefern die Regelung dahin ausgelegt werden könnte, dass zugleich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen muss, durch einen Zugriff auf dieses System verfahrensrelevante Informationen zu gewinnen (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C291 f. Rn. 167 f., 297 f. Rn. 188, 310 f. Rn. 233>). \n\n139\\. (d) Die Beschwerdeführenden haben auch nicht aufgezeigt, dass die in § 100b Abs. 1 Nr. 3 StPO enthaltene Subsidiaritätsklausel, wonach die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten \"auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos\" sein muss, nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen könnte. \n\n140\\. (aa) Es ist nicht dargetan, dass die Strafverfolgungsbehörden allein aufgrund der identischen Formulierungen in § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 100b Abs. 1 Nr. 3 StPO frei zwischen der Anordnung einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme und einer Online-Durchsuchung wählen könnten. Insoweit haben die Beschwerdeführenden nicht erwogen, dass Strafverfolgungsbehörden schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall verfassungsrechtlich gehalten sein könnten, zunächst eine Maßnahme auf Grundlage von § 100a Abs. 1 StPO in Betracht zu ziehen. Denn lässt sich ein Sachverhalt erwartungsgemäß mit mehreren Ermittlungsmaßnahmen gleich effektiv erforschen, ist es Ausfluss der Verhältnismäßigkeit, derjenigen Maßnahme den Vorzug zu geben, die den relativ milderen Eingriff darstellt (vgl. auch Hauck, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 100a Rn. 45, § 110a Rn. 37; Henrichs\u002FWeingast, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 110a Rn. 22). Entsprechend ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die gegenüber Telekommunikationsmaßnahmen eingriffsintensivere Online-Durchsuchung nur angewendet wird, wenn andere Ermittlungsmaßnahmen versagen (vgl. BTAusschussdrucks 18\u003C6>334, S. 25). \n\n141\\. (bb) Auch dass der Gesetzgeber das Rangverhältnis zwischen § 100b StPO und § 100c StPO im Hinblick auf die unterschiedlichen Subsidiaritätsklauseln in § 100b Abs. 1 Nr. 3 StPO (\"wesentlich erschwert oder aussichtslos\") und in § 100c Abs. 1 Nr. 4 StPO (\"unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos\") verfassungsrechtlich unzureichend geregelt haben könnte, liegt nicht nahe. \n\n142\\. So haben die Beschwerdeführenden schon im Ausgangspunkt nicht aufgezeigt, warum eine mögliche Subsidiarität von § 100c StPO gegenüber § 100b StPO ein verfassungsrechtliches Problem sein könnte. Beide Maßnahmen haben eine jedenfalls vergleichbare Eingriffsintensität (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C298 f. Rn. 192, 304 Rn. 210, 338 Rn. 316>; vgl. auch BTDrucks 18\u002F12785, S. 54). Dies vermag auch die Verfassungsbeschwerde unbeschadet der steigenden gesellschaftlichen Relevanz von IT-Systemen nicht substantiiert infrage zu stellen. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass mit einem Bedeutungszuwachs von IT-Systemen zwingend ein Bedeutungsverlust der Wohnung als dem von Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Objekt einherginge und die Wohnung nicht mehr den zentralen und grundrechtlich besonders geschützten privaten Rückzugsort, in dem Individuen ihre eigene Persönlichkeit frei entfalten können, bildete (vgl. insoweit BVerfGE 109, 279 \u003C313 f.>). Wenn aber der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund die Wohnraumüberwachung gegenüber der Online-Durchsuchung als grundsätzlich subsidiär ausgestaltet haben sollte, so hätten sich die Beschwerdeführenden mit dem naheliegenden Argument befassen müssen, ob es nicht vom gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt sein könnte, unter vergleichbar eingriffsintensiven Maßnahmen eine Vorrangentscheidung zu treffen. \n\n143\\. Unabhängig hiervon fehlt es auch an Ausführungen dazu, ob und inwieweit § 100c Abs. 1 Nr. 4 und § 100b Abs. 1 Nr. 3 StPO tatsächlich eine Subsidiarität der Wohnraumüberwachung gegenüber der Online-Durchsuchung zum Ausdruck bringen. So ließe sich der Wortlaut des § 100c Abs. 1 Nr. 4 StPO schon damit erklären, dass der Gesetzgeber erkennbar nur die entsprechende Formulierung in Art. 13 Abs. 3 GG aufgreifen wollte (vgl. auch BVerfGE 109, 279 \u003C341>). Hierauf sind die Beschwerdeführenden aber ebenso wenig eingegangen wie auf Ansichten im Schrifttum, wonach § 100b Abs. 1 Nr. 3 und § 100c Abs. 1 Nr. 4 StPO dahingehend auszulegen seien, dass zwischen der Online-Durchsuchung und der Wohnraumüberwachung gerade kein vom Einzelfall gelöstes Subsidiaritätsverhältnis bestehe (vgl. Ruppert, in: Dietrich\u002FFahrner\u002FGazeas et al., Handbuch Sicherheits- und Staatsschutzrecht, 2022, § 23 Rn. 77 f.; vgl. auch Rückert, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 100c Rn. 38). \n\n144\\. (e) Die Rüge, der Gesetzgeber habe ausreichende Absicherungen vor einer Totalüberwachung aufgrund additiver Grundrechtseingriffe unterlassen, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass Behörden das Verbot einer Rundumüberwachung als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unmittelbar von Verfassungs wegen im Rahmen ihrer Befugnisse von sich aus zu beachten haben und dass es insoweit keiner weiteren gesetzlichen Konkretisierungen bedarf (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C317 f. Rn. 254>; 162, 1 \u003C130 f. Rn. 287 f.>). Warum in Abänderung dieser Rechtsprechung weitere gesetzliche Schutzvorkehrungen gegen additive Grundrechtseingriffe erforderlich sein könnten, haben die Beschwerdeführenden nicht substantiiert dargelegt. \n\n145\\. Nichts anderes gilt für die weitere Rüge, es bedürfe einer gesetzlichen Verpflichtung, dem anordnenden Gericht Auskunft über alle bereits ergriffenen und geplanten repressiven und präventiven heimlichen Überwachungsmaßnahmen gegen Betroffene zu geben sowie die daraus gewonnenen Erkenntnisse detailliert mitzuteilen. Die Beschwerdeführenden haben schon nicht erörtert, ob die dadurch erstrebte Verbesserung unabhängiger Kontrolle in einem angemessenen Verhältnis zu den Grundrechtsbelastungen stünde, die damit verbunden sein könnten. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die hierfür erforderliche Koordination innerhalb der jeweiligen Ermittlungsbehörde selbst gewährleistet ist (vgl. dazu BVerfGE 162, 1 \u003C131 Rn. 288>) und diese dem anordnenden Gericht ohne Weiteres entsprechende Auskünfte erteilen kann. Sollte aber sichergestellt werden, dass dem anordnenden Gericht auch behördenübergreifend sämtliche gegen einen Betroffenen bereits ergriffene und geplante repressive und präventive (einschließlich nachrichtendienstliche) heimliche Überwachungsmaßnahmen nebst daraus gewonnenen Erkenntnissen mitgeteilt werden, könnte dies ein erhebliches grundrechtliches Gefährdungspotential begründen. Denn würde zu diesem Zweck etwa eine bundesweite Zentraldatei eingerichtet, in der diese Informationen personenbezogen gebündelt dargestellt und umfassend abgefragt werden könnten, ginge das damit verbundene Gefährdungspotential für die Betroffenen deutlich über das etwa des staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (§§ 492 ff. StPO; vgl. hierzu BVerfGE 112, 304 \u003C320>) hinaus. Damit aber haben sich die Beschwerdeführenden nicht auseinandergesetzt. \n\n146\\. (f) Auch die Rüge einer zeitlich nicht begrenzten Gesamtanordnungsdauer ist unzulässig. Es wird nicht aufgezeigt, dass eine absolute Höchstdauer heimlicher Überwachungsmaßnahmen von Verfassungs wegen geboten sein könnte. Insoweit fehlt eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C361 f.>; 141, 220 \u003C245 Rn. 22, 306 Rn. 216>) und insbesondere mit den in § 100e Abs. 2 Sätze 4 bis 6, Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, Abs. 5 StPO geregelten Sicherungen der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. So ist nach § 100b Abs. 1 in Verbindung mit § 100e Abs. 2 Sätze 4 und 5 StPO die Anordnung einer Online-Durchsuchung nicht nur auf höchstens einen Monat zu befristen, sondern auch eine Verlängerung nur unter Berücksichtigung der bislang gewonnenen Ermittlungsergebnisse um jeweils nicht mehr als einen Monat zulässig. Bei einer Verlängerung bestehen daher sowohl für die beantragende Staatsanwaltschaft als auch für das anordnende Gericht Prüfungs- und Begründungspflichten im Hinblick auf die bisherigen Ergebnisse der Maßnahme und die weitere Erfolgsprognose (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C361>). Darüber hinaus muss das anordnende Gericht bei der Entscheidung über eine Verlängerung berücksichtigen, seit wann die Überwachungsmaßnahme bereits vollzogen wird. Insofern gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall eine richterliche Kontrolle, die der mit zunehmender Dauer ansteigenden Eingriffsintensität der Maßnahme gerecht wird (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C362>). Die Maßgeblichkeit des Einzelfalls kommt auch in § 100e Abs. 5 Satz 1 StPO zum Ausdruck, wonach Überwachungsmaßnahmen unverzüglich und nicht erst zum Ablauf der angeordneten Dauer zu beenden sind, sobald die Voraussetzungen ihrer Anordnung nicht mehr vorliegen. \n\n147\\. (g) Ein von den Beschwerdeführenden gerügtes Verschwimmen der Grenzen zwischen Prävention und Repression (dazu Rn. 51) lässt keine Unangemessenheit von § 100b Abs. 1 StPO nebst den flankierenden Vorschriften erkennen. \n\n148\\. Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die Polizei als Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörde könne eine Maßnahme wahlweise auf das Gefahrenabwehrrecht oder die Strafprozessordnung stützen und daher spezifische Grundrechtssicherungen umgehen, indem sie jeweils das Regime mit den geringeren Eingriffsvoraussetzungen wähle, haben sie nicht dargelegt, inwiefern damit eine Verfassungswidrigkeit der hier konkret angegriffenen Befugnis nach § 100b Abs. 1 StPO einhergehen könnte. Auch soweit sie Straftaten in den Blick nehmen, die im Vorfeld konkreter Rechtsgutsverletzungen ansetzen, wie dies bei Vorfeldstraftaten (etwa § 89a StGB) oder bei Organisationsdelikten (etwa § 129a Absätze 1 und 2, § 129b Abs. 1 StGB) der Fall ist, und eine insoweit nicht hinreichende Eingriffsschwelle rügen, kann dies keine mögliche Grundrechtsverletzung aufzeigen. Zwar kann im Gefahrenabwehrrecht dann, wenn der Gesetzgeber an Straftatbestände anknüpft, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen zum Gegenstand haben, der Eingriffsanlass zu weit im Vorfeld einer in ihren Konturen noch nicht absehbaren konkreten Gefahr für Schutzgüter der Norm liegen (näher dazu BVerfGE 165, 1 \u003C51 f. Rn. 92> m.w.N.). Die Beschwerdeführenden haben aber nicht substantiiert dargelegt, dass auch im repressiven Bereich bei Anknüpfung an die vorgenannten Straftaten der Eingriffsanlass abgeschwächt zu werden droht. Insbesondere berücksichtigen sie nicht, dass jede strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme einen qualifizierten Anfangsverdacht für eine begangene Straftat voraussetzt und die hier gerügten, in § 100b Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a und b StPO in der angegriffenen Fassung genannten Straftatbestände bereits verwirklichtes kriminelles Unrecht nachzeichnen. \n\n149\\. cc) Hinreichend dargelegt wird dagegen, dass § 100b Abs. 1 StPO nicht den besonderen Anforderungen an den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung genügen könnte, soweit für Überwachungen in Echtzeit kein Abbruchgebot - wie etwa in § 100d Abs. 4 Satz 2 StPO - vorgesehen ist. Im Übrigen aber erfüllt der Vortrag zum Kernbereichsschutz (1) ebenso wenig wie der zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern (2) die Darlegungsanforderungen. \n\n150\\. (1) Es fehlt bereits eine Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich ausformulierten Maßstäben zum Kernbereichsschutz bei heimlichen Überwachungsmaßnahmen (vgl. Rn. 254 ff.). Soweit die Beschwerdeführenden konkret den in § 100d Abs. 1 StPO geregelten Erhebungsschutz als unzureichend rügen, wonach eine Überwachung unterbleiben muss, wenn angenommen werden kann, dass \"allein\" Erkenntnisse aus dem Kernbereich erlangt werden, haben sie nicht aufgezeigt, dass für eine Online-Durchsuchung eine Negativprognose \\- so wie für eine Wohnraumüberwachung (vgl. dazu BVerfGE 162, 1 \u003C128 Rn. 280 f., 137 f. Rn. 305>) - geboten sein könnte. Es fehlt auch hier eine Auseinandersetzung damit, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Kernbereichsschutz im Hinblick auf verschiedene Überwachungsmaßnahmen unterschiedlich ausfallen können und abhängig von dem spezifischen Charakter einer bestimmten Maßnahme der Schutz auch zu einem großen Teil von der Erhebungsebene auf die nachgelagerte Aus- und Verwertungsebene verschoben sein kann (vgl. Rn. 126, vgl. auch Rn. 257, 261), wie dies insbesondere bei einer Online-Durchsuchung der Fall sein kann (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C307 f. Rn. 222>; 162, 1 \u003C141 Rn. 314>). Der unter den Vorbehalt des Möglichen gestellte technische Kernbereichsschutz in § 100d Abs. 3 Satz 1 StPO wird ebenfalls nicht substantiiert gerügt. Insoweit wird nicht berücksichtigt, dass bei einer Online-Durchsuchung bereits von Verfassungs wegen gesetzlich vorzusehen ist, dass die Erhebung kernbereichsrelevanter Informationen, soweit informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich, unterbleibt und verfügbare Sicherungen einzusetzen sind (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C307 Rn. 219>). Eine verfassungsrechtliche Herleitung der geforderten, hierüber hinausgehenden Dokumentationspflicht und unabhängigen Überprüfung dieser technischen Sicherungen fehlt. \n\n151\\. Die auf die Auswertungs- und Verwertungsebene abzielende Rüge, der Gesetzgeber habe keine Vorgaben für den Fall vorgesehen, dass wider Erwarten in nicht nur ganz unerheblichem Umfang höchstpersönliche, dem Kernbereich unterfallende Informationen erfasst würden, übersieht das in § 100d Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StPO geregelte Verwertungsverbot und die dort ebenfalls geregelten Löschungs- sowie Dokumentationsvorgaben. \n\n152\\. (2) Soweit die Beschwerdeführenden rügen, dass § 100d Abs. 5 Satz 2 StPO für die sogenannten Berufshelfer der Berufsgeheimnisträger keinen absoluten Schutz vorsieht, haben sie sich abermals nicht mit einschlägiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung auseinandergesetzt. Danach hat der Gesetzgeber einen erheblichen Einschätzungsspielraum bei beweisbezogenen Regelungen; absolute Beweiserhebungs-, Beweisverwertungs- und Beweisverwendungsverbote dürfen zugunsten einer effektiven Strafverfolgung auf eng begrenzte Ausnahmen beschränkt sein (vgl. BVerfGE 129, 208 \u003C259 ff.>; 141, 220 \u003C318 f. Rn. 256, 258>). Inwiefern daher der für Berufshelfer nur relative Verwertungsschutz nach § 100d Abs. 5 Satz 2 StPO und der nach § 160a Abs. 3 StPO in Betracht kommende Erhebungsschutz verfassungsrechtlich \\- unbeschadet weiterer Schutzvorgaben - unzureichend sein könnten, wird nicht dargetan. \n\n153\\. 3\\. Die Rüge einer möglichen Verletzung des Art. 13 Abs. 1 GG durch § 100b StPO genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Schon ein Eingriff in das Wohnungsgrundrecht wird nicht aufgezeigt. \n\n154\\. a) Soweit die Beschwerdeführenden einen Eingriff in die durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung damit begründen, dass Ermittlungsbehörden Kameras und Mikrofone über das infiltrierte IT-System eigenständig ansteuern und so aktiv Daten generieren könnten, haben sie nicht substantiiert dargelegt, dass § 100b Abs. 1 StPO eine solche Nutzungsmöglichkeit überhaupt rechtlich eröffnet. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Denn schon nach seinem Wortlaut erlaubt § 100b Abs. 1 StPO lediglich die Erhebung von Daten aus dem System selbst (\"dürfen Daten daraus erhoben werden\"), was dagegen spricht, dass das IT-System auch zur Datenerzeugung genutzt werden darf. Entsprechend wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass § 100b Abs. 1 StPO nicht zur eigenständigen Anfertigung von Videos oder Audioaufnahmen von Sachverhalten außerhalb des IT-Systems ermächtige (vgl. Singelnstein\u002FDerin, NJW 2017, S. 2646 \u003C2647>; Rückert, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 100b Rn. 45 m.w.N.; Köhler, in: Schmitt\u002FKöhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 100b Rn. 2). Hierauf dürfte auch hinweisen, dass der Gesetzgeber die Maßnahme als \"Online-Durchsuchung\" legaldefiniert hat (vgl. § 100b Abs. 1 StPO) und eine Durchsuchung stets auf Vorhandenes und somit auf das begrenzt ist, was die Ermittlungsbehörden als von der Zielperson geschaffen vorfinden. Letztlich haben die Beschwerdeführenden überdies nicht erörtert, dass ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG ein Eigengewicht aufweist, das schon wegen der spezifischen verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen eine spezielle Ermächtigungsgrundlage erfordern dürfte (vgl. dazu BVerfGE 165, 363 \u003C389 ff. Rn. 54, 66 ff., 77> \\- Automatisierte Datenanalyse). \n\n155\\. b) Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus rügen, schon das passive Abgreifen von Audio- und Videosignalen eines IT-Systems, das sich in einer Wohnung befindet, begründe einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG, haben sie sich insbesondere nicht mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt (vgl. etwa BVerfGE 120, 274 \u003C310 f.>). \n\n156\\. 4\\. Schließlich ist auch die Rüge betreffend Art. 19 Abs. 4 GG unzulässig erhoben. Soweit die Beschwerdeführenden beanstanden, insbesondere § 100a Absätze 5 und 6 StPO seien mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar und insoweit lediglich auf die verfassungsrechtlichen Transparenzanforderungen (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C282 ff. Rn. 134 ff.>) verweisen, genügt dies nicht für eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäben. Ungeachtet dessen lässt die Behauptung, eine auf den §§ 100a, 100b StPO beruhende Beweiserhebung sei nicht nachprüfbar, eine Berücksichtigung insbesondere des in § 101 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 StPO geregelten nachträglichen Rechtsschutzes vermissen. Warum dieser mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verfassungsrechtlich unzureichend sein könnte, ist nicht dargetan. Auch haben die Beschwerdeführenden nicht gewürdigt, dass eine inzidente gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen in einem Haupt- und Rechtsmittelverfahren erfolgen kann. \n\n157\\. 5\\. Die Beschwerdeführenden zu 1), 2), 4) und 5) haben ihre Betroffenheit in unterschiedlichem Umfang dargelegt. \n\n158\\. Für die Darlegung der unmittelbaren sowie der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit gelten bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gesetzliche Ermächtigung zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besondere Anforderungen (näher BVerfGE 165, 1 \u003C31 f. Rn. 41 ff.>). \n\n159\\. a) Danach sind die Beschwerdeführenden von §§ 100a, 100b StPO im verfassungsprozessrechtlichen Sinne unmittelbar betroffen. Die Regelungen ermöglichen heimliche Ermittlungsmaßnahmen. Die in § 101 Abs. 4 Satz 1 Nummern 3 und 4 StPO vorgesehenen Benachrichtigungspflichten wirken dieser Heimlichkeit nur teilweise entgegen. Denn § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, Sätze 3 bis 5, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 3 StPO schränken die Benachrichtigungspflichten ein oder lassen sie vollständig entfallen. Auch der Auskunftsanspruch nach § 491 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) unterliegt nach § 57 Abs. 4 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 BDSG weitgehenden Einschränkungen. Würde eine Auskunft erteilt, hätte sie wegen dieser Einschränkungen nur begrenzte Aussagekraft und könnte nicht zuverlässig belegen, ob Beschwerdeführende von einer Maßnahme nach §§ 100a, 100b StPO betroffen sind oder nicht (vgl. dazu BVerfGE 162, 1 \u003C56 f. Rn. 107>). \n\n160\\. b) Ihre mögliche eigene und gegenwärtige Betroffenheit mussten die Beschwerdeführenden hier näher begründen, weil die Streubreite der angegriffenen Maßnahmen nach §§ 100a, 100b StPO rechtlich und tatsächlich eingeschränkt ist (aa). Im Ergebnis ist ihnen dies in unterschiedlichem Umfang gelungen (bb). \n\n161\\. aa) Maßnahmen nach §§ 100a, 100b StPO haben eine eingeschränkte Streubreite. Im Hinblick auf eine mögliche Überwachung als Zielperson ist sie durch spezifische Eingriffsschwellen und ein erhöhtes Gewicht der Katalogstraftaten erheblich beschränkt. Zusätzlich wird die Einhaltung der Eingriffsvoraussetzungen institutionell durch einen Richtervorbehalt abgesichert, der bei einer Online-Durchsuchung sogar eine Anordnung durch eine aus drei Berufsrichtern bestehende Kammer am Landgericht erfordert (§ 100e Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine Betroffenheit als Dritter kann hingegen an geringere Darlegungslasten geknüpft sein. Insoweit ist die Streubreite der hier angegriffenen Befugnisse nicht in gleichem Maße beschränkt, da auch solche Personen von einer Überwachung betroffen sein können, die mit potentiellen Zielpersonen etwa lediglich elektronisch kommunizieren, ohne selbst in einer unmittelbaren Beziehung zu einer aufzuklärenden Straftat zu stehen (vgl. BVerfGE 113, 348 \u003C383>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466\u002F19 -, Rn. 74 m.w.N.). \n\n162\\. bb) Danach haben die Beschwerdeführenden zu 1) und 5) ihre Betroffenheit als Zielperson dargelegt. Ihr Vortrag belegt, dass sie deutlich aus dem Kreis der Allgemeinheit herausgehoben sind, für die angesichts der eingeschränkten Streubreite von Maßnahmen nach §§ 100a, 100b StPO nur ein theoretisches, eine mögliche Selbstbetroffenheit nicht tragendes Risiko besteht, mit einiger Wahrscheinlichkeit Zielperson einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung oder Online-Durchsuchung zu werden. Ihr Vortrag zu ihrem Umfeld begründet auch eine mögliche Betroffenheit als unvermeidbar mitbetroffene Dritte. \n\n163\\. Die Beschwerdeführer zu 2) und 4) haben dagegen ihre Betroffenheit als Zielperson nicht hinreichend dargetan. Soweit sie Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger befürchten, haben sie sich nur unvollständig mit den einfachrechtlichen Schutzvorschriften zugunsten von Berufsgeheimnisträgern auseinandergesetzt. Warum sie unbeschadet der § 100d Abs. 5 Satz 1, § 148, § 160a StPO mit einiger Wahrscheinlichkeit als Zielperson überwacht werden könnten, wird nicht näher ausgeführt. Die vom Beschwerdeführer zu 4) geäußerte Befürchtung, wegen eines Verdachts der Geldwäsche Zielperson werden zu können, genügt aufgrund ihrer Pauschalität auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine Pflicht zur Selbstbezichtigung besteht (vgl. BVerfGE 162, 1 \u003C53 Rn. 97>), für eine substantiierte Darlegung nicht. Insbesondere geht das Vorbringen insoweit nicht über die bloße Nennung des entsprechenden Straftatbestands hinaus. Auch fehlt substantiierter Vortrag zu § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 3 StPO. Anders liegen die Dinge im Hinblick auf mögliche Maßnahmen gegen einen ihrer Mandanten als potentielle Zielperson, denn diesen werden nach Angaben der Beschwerdeführer Katalogtaten im Sinne von § 100a Abs. 2 und § 100b Abs. 2 StPO vorgeworfen beziehungsweise könnten ihnen vorgeworfen werden. Als deren Kommunikationspartner könnten daher beide Beschwerdeführer mit einiger Wahrscheinlichkeit in eine heimliche Überwachung einbezogen werden und damit als Dritte betroffen sein (vgl. auch BVerfGE 165, 1 \u003C38 Rn. 59>). \n\n## IV.\n\n164\\. Soweit die Beschwerdeführenden beschwerdebefugt sind, sind die sich aus der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ergebenden Anforderungen gewahrt. Ausgehend von den einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäben (dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466\u002F19 -, Rn. 78 f. m.w.N.) bedarf es keiner fachgerichtlichen Vorbefassung. Unabhängig von der Statthaftigkeit eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs stellen sich hier spezifisch verfassungsrechtliche Fragen, ohne dass von einer vorherigen fachgerichtlichen Klärung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären. \n\n## V.\n\n165\\. Im Ergebnis ist die Verfassungsbeschwerde daher zulässig, soweit sie sich gegen die § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO wendet und ein nicht hinreichendes Straftatengewicht rügt. Im Übrigen ist sie - auch mit Blick auf die flankierenden Regelungen in § 100a Absätze 3 bis 6 StPO - unzulässig, wobei es zu § 100a Abs. 4 StPO schon an einem Vortrag fehlt. \n\n166\\. Die gegen § 100b Abs. 1 StPO gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie einen Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie einen unzureichenden Kernbereichsschutz wegen eines fehlenden Abbruchgebots rügt. Im Übrigen ist sie, soweit sie sich gegen § 100b Absätze 2 bis 4 StPO wendet, unzulässig. \n\n167\\. Die gegen die flankierenden Regelungen in § 100d Absätze 1 bis 3 und 5 StPO gerichteten Rügen sind ebenfalls unzulässig. Soweit sie unmittelbar angegriffen werden, ergibt sich dies zudem daraus, dass die Regelungen selbst lediglich Beschränkungen zugunsten des Kernbereichsschutzes enthalten und allein die Befugnisnormen nach § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 und § 100b Abs. 1 StPO zu belastenden, weitergehenden Eingriffen ermächtigen (vgl. dazu BVerfGE 169, 130 \u003C161 Rn. 58, 165 Rn. 68>). \n\n## VI.\n\n168\\. Das Bundesverfassungsgericht ist für die Prüfung der Vereinbarkeit der angegriffenen Normen mit den Grundrechten des Grundgesetzes zuständig, obwohl diese Normen auch Bezüge zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Rechtsakten der Europäischen Union wie der JI-Richtlinie (Richtlinie \u003CEU> 2016\u002F680) haben. Es handelt sich jedenfalls nicht um die Umsetzung zwingenden Unionsrechts, denn Rechtsakte der Europäischen Union enthalten keine Bestimmungen, die die hier angegriffenen repressiven Überwachungsbefugnisse erforderten oder gar abschließend regelten; die Befugnisse sind nicht vollständig unionsrechtlich determiniert. Unberührt bleibt hiervon die Frage, ob sich weitere rechtliche Anforderungen unmittelbar aus dem Sekundärrecht der Europäischen Union ergeben und ob die angegriffenen Regelungen mit diesen vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466\u002F19 -, Rn. 83 m.w.N.). \n\n# C.\n\n169\\. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, überwiegend begründet. \n\n170\\. Die angegriffenen Befugnisse ermächtigen die Ermittlungsbehörden zum Zweck der Strafverfolgung zur heimlichen Erhebung personenbezogener Daten in der Weise, dass mit technischen Mitteln in ein von Betroffenen genutztes IT-System eingegriffen wird. Sie begründen damit Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (IT-System-Grundrecht) und in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis; diese Eingriffe genügen nur zu einem Teil den Anforderungen an ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung. \n\n## I.\n\n171\\. Die durch die Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO bewirkten Grundrechtseingriffe sowohl in das IT-System-Grundrecht als auch in Art. 10 Abs. 1 GG (1) sind nicht gerechtfertigt, soweit § 100a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO an nicht hinreichend gewichtige Katalogstraftaten als Eingriffsvoraussetzung anknüpft (2). Soweit nur ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG vorliegt, begegnet § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (3). \n\n172\\. 1\\. Die Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO begründet Eingriffe in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (IT-System-Grundrecht) sowie in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis. \n\n173\\. Das IT-System-Grundrecht schützt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) vor Zugriffen auf IT-Systeme in ihrer ganzen Breite. Sein Schutzgegenstand sind eigengenutzte IT-Systeme, die aufgrund ihrer technischen Funktionalität allein oder durch ihre technische Vernetzung Daten einer betroffenen Person in einem Umfang und in einer Vielfalt vorhalten können, dass ein Zugriff auf das System es ermöglicht, einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person zu gewinnen oder gar ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit zu erhalten. Grundrechtlich gewährleistet ist die Vertraulichkeit und Integrität des geschützten IT-Systems (näher BVerfGE 120, 274 \u003C313 ff.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466\u002F19 -, Rn. 97 ff. m.w.N. - Trojaner I). Das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) schützt demgegenüber die unkörperliche Übermittlung von Informationen mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs, und zwar vor den spezifischen Gefahren, die mit einer räumlich distanzierten Kommunikation einhergehen. Dies umfasst auch den kommunikationsbezogenen Zugriff auf ein Endgerät (näher BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466\u002F19 -, Rn. 87 m.w.N.). \n\n174\\. Die Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO ermächtigt zur Überwachung und Aufzeichnung laufender Telekommunikation auch in der Weise, dass mit technischen Mitteln in von Betroffenen genutzte IT-Systeme eingegriffen wird. Begründet werden dadurch Eingriffe sowohl in das IT-System-Grundrecht als auch in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis. § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO ist an beiden Grundrechten zu messen (vgl. zu § 20c Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 PolG NRW BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466\u002F19 -, Rn. 85 ff., 105 ff. m.w.N.). \n\n175\\. Allein ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG liegt dagegen vor, wenn eine Person zwar von einer Überwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO betroffen ist, dieser Überwachung aber etwa kein Zugriff auf ein von ihr eigengenutztes und hinreichend qualifiziertes IT-System zugrunde liegt (vgl. Rn. 173). Insoweit gewährleistet das IT-System-Grundrecht keinen Schutz (vgl. BVerfGE 120, 274 \u003C315>; Rückert, Digitale Daten als Beweismittel im Strafverfahren, 2023, S. 180; vgl. auch Hoffmann-Riem, JZ 2008, S. 1009 \u003C1012, 1019>). Es schützt daher keine Dritten, die von einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung etwa allein deshalb betroffen sind, weil sie mit einer Person, deren IT-System überwacht wird, in Kontakt stehen. Auch etwa der Zugriff auf das von einem Nachrichtenmittler nach § 100a Abs. 3 StPO eigengenutzte IT-System begründet nur diesem gegenüber einen Eingriff in das IT-System-Grundrecht, nicht aber auch gegenüber dem Beschuldigten. Der Schutz des in solchen Fällen allein beeinträchtigten Fernmeldegeheimnisses kann allerdings nicht weiter reichen als derjenige aus einer gleichzeitigen Betroffenheit des IT-System-Grundrechts (vgl. dazu BVerfGE 109, 279 \u003C326>; näher Rn. 218). \n\n176\\. 2\\. Die durch den Zugriff auf eigengenutzte IT-Systeme begründeten Eingriffe sowohl in das IT-System-Grundrecht als auch in Art. 10 Abs. 1 GG sind nicht gerechtfertigt, soweit eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auch die Aufklärung solcher Straftaten erlaubt, die eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen und damit nur dem einfachen Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind. \n\n177\\. a) Die Verfassungsmäßigkeit von heimlichen Überwachungsmaßnahmen richtet sich nach den jeweils betroffenen Grundrechten und dabei vor allem nach den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466\u002F19 -, Rn. 123 ff. m.w.N.). Sowohl für Eingriffe in das IT-System-Grundrecht, das der Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG untersteht und gleichermaßen zu präventiven wie zu repressiven Zwecken beschränkbar ist (vgl. BVerfGE 120, 274 \u003C315>), als auch für solche in Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 100, 313 \u003C373 ff.>; 113, 348 \u003C385 ff.>) gelten hierbei keine Besonderheiten. Überwachungsbefugnisse müssen einen legitimen Zweck verfolgen und zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C265 Rn. 93> m.w.N.). Maßgebliche Begrenzungen ergeben sich insbesondere aus den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Wie streng diese Anforderungen im Einzelnen sind, bestimmt sich nach dem jeweiligen Eingriffsgewicht und dem Gewicht des öffentlichen Interesses (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C269 Rn. 105>). \n\n178\\. Verfassungsrechtliche Anforderungen richten sich dabei an die Eingriffsschwelle und \\- bei repressiven Maßnahmen - an das Gewicht der Straftaten, die den Anlass der Überwachung bilden. Als Eingriffsschwelle bedarf es einer gesicherten Tatsachenbasis sowohl für die Annahme eines Tatverdachts als auch für die Erstreckung der Maßnahme auf Dritte (vgl. BVerfGE 129, 208 \u003C242>). Daneben kommt es für Maßnahmen, die der Strafverfolgung dienen und damit repressiven Charakter haben, auf das Gewicht der Straftaten an, die der Gesetzgeber in - jeweils näher bestimmte - erhebliche, schwere und besonders schwere Straftaten eingeteilt hat (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C270 Rn. 107>). Das erforderliche Gewicht der verfolgten Straftat bestimmt sich maßgeblich nach der Eingriffsintensität (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C269 ff. Rn. 104 ff.>; 169, 130 \u003C172 Rn. 87 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. November 2024 - 1 BvL 3\u002F22 -, Rn. 74; näher Rn. 201 ff.). Die jeweils geregelten Eingriffsvoraussetzungen stehen dabei allerdings nicht unverbunden nebeneinander. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau der Kombination von Gewicht der Straftat und Stärke des Tatverdachts unter Berücksichtigung insbesondere der Intensität des Grundrechtseingriffs (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C351>; vgl. auch BVerfGE 165, 1 \u003C86 Rn. 161, 90 f. Rn. 173>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. November 2024 \\- 1 BvL 3\u002F22 -, Rn. 75 ff.). \n\n179\\. b) Danach genügt die angegriffene Regelung in § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO im Hinblick auf das erforderliche Straftatengewicht teilweise nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. \n\n180\\. aa) § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO dient allerdings einem legitimen Zweck (1) und ist zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet und erforderlich (2). \n\n181\\. (1) Die hier angegriffene Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung dient dem Zweck, den Ermittlungsbehörden ein Aufklärungsmittel an die Hand zu geben, mit dem jedenfalls schwere Straftaten effektiver verfolgt werden können. Sie soll die Behörden in die Lage versetzen, Telekommunikation auch dann zu überwachen, wenn sie \\- was zunehmend der Fall ist (vgl. dazu auch Rn. 4, 8) - verschlüsselt erfolgt und deshalb mittels einer klassischen Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO keine lesbaren Inhaltsdaten mehr gewonnen werden können (dazu Rn. 8). Die Bereitstellung von insoweit wirksamen Überwachungsmaßnahmen ist ein legitimer Zweck (vgl. BVerfGE 129, 208 \u003C241 f.>; vgl. auch BVerfGE 133, 277 \u003C321 Rn. 106; 333 f. Rn. 133>; 169, 332 \u003C374 Rn. 101>). Sie steigert die Effizienz der Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 115, 166 \u003C192>), der nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 100, 313 \u003C388>; 113, 29 \u003C54>), die auch auf der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates gründet, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 122, 248 \u003C272 f.>; 130, 1 \u003C26>). \n\n182\\. (2) § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO ist zur Erreichung dieses Ziels im verfassungsrechtlichen Sinn auch geeignet und erforderlich. Die Befugnisnorm eröffnet Polizeibehörden ein Mittel zur Aufklärung, das dazu beitragen kann, Straftaten effektiver zu verfolgen. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen effektiv eine ebenso weitgehende Aufklärung ermöglichte, ist abstrakt nicht ersichtlich. Dies lässt allerdings unberührt, dass auch die Anordnung einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung im konkreten Einzelfall geeignet und erforderlich sein muss (vgl. § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO; vgl. auch BVerfGE 141, 220 \u003C266 f. Rn. 97>). \n\n183\\. bb) § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO genügt allerdings nicht vollständig den besonderen Anforderungen an heimliche Überwachungsmaßnahmen, die sich aus der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ergeben. Die Befugnis ermöglicht sehr schwerwiegende Grundrechtseingriffe (1). Den deshalb hohen Anforderungen an ihre Rechtfertigung im Hinblick auf das erforderliche Gewicht aufzuklärender Straftaten (2) genügt jedenfalls ein Teil der in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftaten nicht (3). \n\n184\\. (1) § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO ermöglicht sehr schwerwiegende Grundrechtseingriffe. \n\n185\\. (a) Das Eingriffsgewicht einer Befugnis zur Datenerhebung wird vor allem durch Art, Umfang und denkbare Verwendung der Daten sowie die Gefahr ihres Missbrauchs bestimmt (vgl. BVerfGE 65, 1 \u003C45 f.>; 109, 279 \u003C353 f.> m.w.N.). Maßgebliche Kriterien sind insbesondere die Zahl der Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigungen (vgl. BVerfGE 100, 313 \u003C376>), die sich vor allem nach der Aussagekraft und den Verwendungsmöglichkeiten der Daten bestimmt, also danach, welche Nachteile Grundrechtsberechtigten aus der weiteren Verwendung der erhobenen Daten drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden müssen (vgl. BVerfGE 162, 1 \u003C76 Rn. 157> m.w.N.). Auch die Heimlichkeit einer staatlichen Eingriffsmaßnahme erhöht das Eingriffsgewicht in der Regel erheblich (vgl. BVerfGE 155, 119 \u003C178 f. Rn. 129> m.w.N. - Bestandsdatenauskunft II). Das Gewicht eines Eingriffs wird ebenso dadurch geprägt, wie lange die Überwachungsmaßnahme andauert, weil mit zunehmender Dauer der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht immer intensiver wird (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C293 Rn. 171>; 162, 1 \u003C92 Rn. 191>). Zudem hängt das Eingriffsgewicht einer Maßnahme davon ab, wie weitgehend die Persönlichkeit erfasst werden kann, ob besonders private Informationen erlangt werden können oder ob berechtigte Vertraulichkeitserwartungen überwunden werden (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C269 Rn. 105>; 155, 119 \u003C229 Rn. 253>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. November 2024 - 1 BvL 3\u002F22 -, Rn. 93; stRspr). Nicht zuletzt beeinflusst aber auch die Art und Weise der Datenerhebung die Eingriffsintensität (vgl. dazu BVerfGE 165, 363 \u003C404 Rn. 90>). Eingriffsverstärkend wirkt insoweit, wenn die Datenerhebung als solche etwa mit besonderen Belastungen oder Gefährdungen für Betroffene oder auch Dritte einhergehen kann (vgl. BVerfGE 120, 274 \u003C325>; Rückert, Digitale Daten als Beweismittel im Strafverfahren, 2023, S. 302). \n\n186\\. (b) Danach wiegt der von § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO ausgehende Eingriff in beide Grundrechte sehr schwer. \n\n187\\. (aa) Art und Umfang der erhobenen Daten wirken schon für sich genommen eingriffsverstärkend, denn die Quellen-Telekommunikationsüberwachung ermöglicht Ermittlungsbehörden den Zugang zu einem Datenbestand, der herkömmliche Informationsquellen an Umfang und Vielfältigkeit bei weitem übertreffen kann. \n\n188\\. Die nach § 100a Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StPO erlaubte Überwachung und Aufzeichnung der laufenden Telekommunikation umfasst - nach der maßgeblichen materiellen Betrachtung der von dieser Befugnis eröffneten rechtlichen und tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 162, 1 \u003C147 Rn. 326>; 165, 363 \u003C429 Rn. 149>) - die Ausleitung des gesamten Rohdatenstroms. Dieser kann - anders als bei der klassischen Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. Rn. 8) - trotz einer etwaigen Verschlüsselung vollständig ausgewertet werden; alle Daten des im Rahmen einer Maßnahme nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO ausgeleiteten Rohdatenstroms sind für die Ermittlungsbehörden lesbar (vgl. Stellungnahme des GBA, oben Rn. 81). Die Befugnis nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO hat damit insbesondere unter den heutigen Bedingungen der Informationstechnik und ihrer Bedeutung für die Kommunikationsbeziehungen eine außerordentliche Reichweite. So wird mit den erfassten Datenströmen nicht nur eine unübersehbare Zahl von Formen elektronischer Kommunikation transportiert und der Auswertung zugeführt. Angesichts der ubiquitären und vielfältigen Nutzung von IT-Systemen findet inzwischen auch zunehmend jede Art individuellen Handelns und zwischenmenschlicher Kommunikation in elektronischen Signalen ihren Niederschlag und wird so insbesondere der Quellen-Telekommunikationsüberwachung zugänglich. Die Überwachung erfasst damit auch tief in den Alltag hineinreichende, auch höchst private und spontane Kommunikationsvorgänge einschließlich gespeicherter Bilder und Dokumente. Erfasst werden letztlich alle über das Internet transportierten Daten, so etwa das Nutzerverhalten im World Wide Web und die hierbei zum Ausdruck kommenden Interessen, Wünsche und Vorlieben (vgl. auch BVerfGE 154, 152 \u003C243 Rn. 151>). Dabei wird - wie sich insbesondere aus den Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten (vgl. Rn. 65, 68) und der im Verfahren gehörten sachkundigen Dritten (vgl. Rn. 75, 80 f., 90, 98) ergibt - auch der gesamte Datenaustausch mit Dienstleistungen überwacht, die über das Internet zur Speicherung von Daten oder zur Nutzung von Softwareleistungen zur Verfügung stehen (Cloud-Services und Software-as-a-Service). Dies kann nicht nur große Datenmengen in unterschiedlichsten Formaten (etwa Sprach-, Text-, Bild- und Videodateien) betreffen. Die Daten können auch detaillierte Informationen über die persönlichen Verhältnisse und die Lebensführung der Betroffenen, die über verschiedene Kommunikationswege geführte private und geschäftliche Korrespondenz oder auch tagebuchartige persönliche Aufzeichnungen umfassen; es können alle - privaten und privatesten - Lebensbereiche betroffen sein (vgl. bereits BVerfGE 120, 274 \u003C323>; vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466\u002F19 -, Rn. 113 m.w.N.). Lesbar können zum Beispiel die Zugangsdaten zu Online-Diensten wie Cloud-Services, Online-Banking oder Gesundheitsservices (vgl. BVerfGE 120, 274 \u003C324>) sowie die Daten sogenannter Fitnesstracker sein. Findet im Anordnungszeitraum ein Cloud-Backup statt, können in Abhängigkeit der hersteller- beziehungsweise nutzerseitigen Voreinstellungen potentiell alle auf dem IT-System zunächst nur gespeicherten, ruhenden Daten (einschließlich dort gespeicherter früherer Kommunikationsdaten) als Telekommunikation erfasst werden. \n\n189\\. IT-Systeme werden nach heutigen Nutzungsgepflogenheiten typischerweise auch bewusst zum Speichern persönlicher Daten von gesteigerter Sensibilität, etwa in Form privater Text-, Bild- oder Tondateien, genutzt (vgl. schon BVerfGE 120, 274 \u003C322 f.>). Sie haben mittlerweile alle Lebensbereiche erfasst und spielen für die Lebensführung der Mehrzahl der Menschen eine unverzichtbare Rolle (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466\u002F19 -, Rn. 113 m.w.N.; vgl. auch VfGH Österreich, Erkenntnis vom 14. Dezember 2023 - G 352\u002F2021-46 -, Rn. 37, 66 ff.; EuGH, Urteil vom 4\\. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck, C-548\u002F21, EU:C:2024:830, Rn. 93 f.). Insbesondere die Nutzung von Cloud-Services einschließlich Cloud-Speichern gehört für viele Menschen und Unternehmen zunehmend zum Alltag (vgl. Stellungnahmen, oben Rn. 66, 69, 87, 96). So geht etwa der Branchenverband der Telekommunikationsbranche Bitkom auf Grundlage einer Unternehmensbefragung davon aus, dass im Jahr 2024 rund 81 % aller Unternehmen Cloud-Services nutzten und 14 % dies planten oder diskutierten (vgl. Bitkom, Cloud Report 2024, S. 2). Ähnliche Zahlen haben sowohl das Statistische Bundesamt für das Jahr 2023 (vgl. Statistisches Bundesamt, Erhebung über die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in Unternehmen) als auch der KPMG Cloud-Monitor für das Jahr 2024 ermittelt. Im Bereich der Privatnutzung von Cloud-Services liegen zwar keine vergleichbar belastbaren Daten vor. In ihren Stellungnahmen sind sich die Äußerungsberechtigten und sachkundigen Dritten aber darin einig, dass ein großer und zunehmender Teil der Bevölkerung schon aufgrund der Voreinstellungen der ubiquitär verbreiteten Smartphones und der darauf installierten Software Cloud-Services nutzt (vgl. oben Rn. 66, 69, 87, 96). \n\n190\\. (bb) Ein staatlicher Zugriff auf einen derart umfassenden Datenbestand ist auch vor dem Hintergrund, dass die Analysemöglichkeiten gestiegen und heute sehr weitreichend sind (vgl. insoweit BVerfGE 154, 152 \u003C243 Rn. 151>), mit dem naheliegenden Risiko verbunden, dass die erhobenen Daten in einer Gesamtschau einen umfassenden Einblick in das Privatleben Betroffener und eine weitgehende Erfassung der Persönlichkeit bis hin zu einer Erstellung von Verhaltens- und Kommunikationsprofilen ermöglichen (vgl. insoweit BVerfGE 120, 274 \u003C323>). Wegen der oft höchstpersönlichen Natur dieser Daten, die sich insbesondere auch aus deren Verknüpfung ergibt, ist der Eingriff in die hier betroffenen Grundrechte daher von besonderer Intensität (vgl. zur Online-Durchsuchung BVerfGE 141, 220 \u003C304 Rn. 210>). \n\n191\\. (cc) Soweit Daten erhoben werden, die Aufschluss über die Kommunikation mit Dritten geben, wird die Intensität der Grundrechtseingriffe weiter erhöht. Solche Datenerhebungen weisen eine beträchtliche, das Gewicht der Eingriffe erhöhende Streubreite auf, da Dritte erfasst werden, ohne dass es darauf ankäme, ob in deren Person die Voraussetzungen für einen derartigen Zugriff vorliegen (vgl. BVerfGE 120, 274 \u003C323>). \n\n192\\. (dd) Eingriffsverstärkend wirkt auch, dass eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nicht nur heimlich erfolgt, sondern mit dem Zugriff auf ein IT-System gezielt Sicherungsmechanismen wie insbesondere der Einsatz von Verschlüsselungstechnologie umgangen werden. Die Vereitelung solchen informationellen Selbstschutzes erhöht das Gewicht der Grundrechtseingriffe (vgl. insoweit BVerfGE 120, 274 \u003C324 f.>). Mit dem Zugriff auf das IT-System werden zudem berechtigte Erwartungen in dessen Integrität und Vertraulichkeit beeinträchtigt. Verbunden ist damit ein hohes Gefährdungspotential. Einmal in das IT-System eingedrungen, ist die entscheidende technische Hürde für eine Ausspähung, Überwachung oder Manipulation des Systems überwunden (vgl. auch BVerfGE 120, 274 \u003C314>). \n\n193\\. (ee) Das Gewicht des Eingriffs wird schließlich dadurch erhöht, dass infolge des Zugriffs Gefahren für die Integrität des IT-Systems sowie für Rechtsgüter der Betroffenen und einer unbestimmten Vielzahl Dritter begründet werden. \n\n194\\. Schon mit dem Zugriff als solchem geht das Risiko einer funktionellen Beeinträchtigung des IT-Systems einher. Dabei ist zu beachten, dass es einen rein lesenden Zugriff jedenfalls bei Infiltration eines IT-Systems mit einer Überwachungssoftware nicht gibt. Sowohl die Ermittlungsbehörde als auch von ihr mit der Durchführung betraute Dritte können Datenbestände versehentlich oder durch gezielte Manipulationen löschen, verändern oder neu anlegen (vgl. BVerfGE 120, 274 \u003C325>). Zu berücksichtigen sind auch die mit dem Zugriff auf ein IT-System mittelbar einhergehenden Gefährdungen. Denn Ermittlungsbehörden dürfen insbesondere mit einer Überwachungssoftware auf ein Zielsystem zugreifen und dafür unbekannte IT-Sicherheitslücken ausnutzen (sog. Zero-Day-Exploits). So wirkt sich auf das Eingriffsgewicht aus, dass schon die Existenz dieser Befugnis einen Anreiz für Ermittlungsbehörden schafft, ihnen bekannte Sicherheitslücken offenzuhalten, um sie für eine Infiltration nutzen zu können (vgl. BVerfGE 120, 274 \u003C326>; 158, 170 \u003C188 f. Rn. 42>; 162, 1 \u003C142 Rn. 316>; Rückert, Digitale Daten als Beweismittel im Strafverfahren, 2023, S. 192). In der Folge besteht die Gefahr, dass die Ermittlungsbehörde es etwa unterlässt, gegenüber anderen Stellen Maßnahmen zur Schließung solcher Sicherheitslücken anzuregen, oder sie sogar aktiv darauf hinwirkt, dass die Lücken unerkannt bleiben (BVerfGE 120, 274 \u003C326>). \n\n195\\. (ff) Eingriffsverstärkend wirkt, dass § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht nur eine einmalige und punktuelle Datenerhebung, sondern eine längerfristige Überwachung der Telekommunikation einschließlich der gesamten Internetkommunikation erlaubt (vgl. dazu auch BVerfGE 120, 274 \u003C324>). Eingriffsmindernd wirkt jedoch, dass die Maßnahme als solche zeitlich befristet ist. § 100e Abs. 1 Satz 4 StPO sieht bei einer richterlichen Anordnung eine Begrenzung auf höchstens drei Monate vor. Diese Anordnung kann zwar unbegrenzt oft verlängert werden; dies ist aber jeweils nur um denselben Höchstzeitraum möglich und bedarf erneut richterlicher Anordnung (vgl. § 100e Abs. 1 Satz 5 StPO; vgl. auch BVerfGE 165, 1 \u003C49 Rn. 88>). Dabei besteht eine gesetzliche Verpflichtung, die Maßnahme bei Entfallen der Anordnungsvoraussetzungen unverzüglich abzubrechen (vgl. § 100e Abs. 5 StPO). \n\n196\\. (gg) In einer Gesamtschau begründet die Quellen-Telekommunikationsüberwachung daher einen sehr schwerwiegenden Eingriff sowohl in Art. 10 Abs. 1 GG als auch in das IT-System-Grundrecht. \n\n197\\. Ausgangspunkt ist insoweit, dass jede heimliche Überwachung der Telekommunikation grundsätzlich einen schweren Eingriff jedenfalls in Art. 10 Abs. 1 GG darstellt, weil dabei Kommunikation erfasst wird, die oftmals privaten und unter Umständen auch höchstvertraulichen Charakter hat (vgl. BVerfGE 129, 208 \u003C240>; 154, 152 \u003C241 Rn. 147>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Oktober 2024 - 1 BvR 1743\u002F16 u.a. -, Rn. 157). \n\n198\\. Obwohl es bei allen Varianten der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 StPO final um das Abschöpfen von Kommunikationsdaten geht, kommt der Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO aber schon aufgrund der Art und des Umfangs der verwertbaren Daten (Rn. 187 ff.) ein insbesondere gegenüber der klassischen Telekommunikationsüberwachung (vgl. Rn. 8, 188) deutlich erhöhtes Eingriffsgewicht zu. Eine Überwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO kann eine ungleich größere und aussagekräftigere Datenmenge betreffen. Hinzu kommt, dass Ermittlungsbehörden dabei nicht nur einen vulnerablen Moment einer auf Distanz geführten Kommunikationsbeziehung ausnutzen, sondern zugleich zu deren Schutz ergriffene Sicherheitsvorkehrungen überwinden, und damit nicht nur die Integrität von IT-Systemen beeinträchtigen, sondern zugleich auch deren Vertraulichkeit gefährden. \n\n199\\. Gleichwohl wirkt die gegenständliche Beschränkung auf die laufende Telekommunikation \\- insbesondere im Vergleich zur Online-Durchsuchung nach § 100b StPO - noch eingriffsmindernd, denn die auf dem IT-System erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten oder von dort aus zugänglichen Daten können jedenfalls nicht vollständig überwacht werden. Zum einen hängt es ganz maßgeblich vom Nutzerverhalten ab, ob und inwieweit insbesondere typischerweise lokal gespeicherte Daten (Videos, Bilder, Textdokumente) etwa aufgrund eines Cloud-Backups auch als laufende Telekommunikation erfasst werden können. Die Ergiebigkeit einer Überwachung ist daher im Einzelnen nicht vorhersehbar (vgl. dazu BVerfGE 154, 152 \u003C241 Rn. 148>). Auch können die Betroffenen den Umfang des Datenzugriffs im Vergleich zur Online-Durchsuchung in höherem Maße selbst beeinflussen, indem sie etwa die Nutzung von auf Internetkommunikation basierenden Diensten minimieren. Zum anderen ermöglicht § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO jedenfalls keine Echtzeitüberwachung des gesamten IT-Systems in der Weise, dass etwa alle Bearbeitungsschritte beim Erstellen eines Textes erfasst werden können. Der Zugriff auf die laufende Telekommunikation mittels einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung kann daher nicht mit dem Vollzugriff auf ein IT-System gleichgesetzt werden (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 293\u002F20 \u003C2021>, S. 16; Henrichs\u002FWeingast, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 100a Rn. 42). \n\n200\\. Im Ergebnis begründet eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung aber gleichwohl - vor allem im Vergleich zur herkömmlichen Telekommunikationsüberwachung, aber auch aus sich heraus betrachtet - unter den heutigen Bedingungen der Nutzung von IT-Systemen einen sehr schwerwiegenden Eingriff sowohl in das IT-System-Grundrecht als auch in Art. 10 Abs. 1 GG (anders noch BVerfGE 141, 220 \u003C310 Rn. 229, 312 Rn. 237>). \n\n201\\. (2) Ausgehend von dem sehr hohen Eingriffsgewicht der von § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO erlaubten Quellen-Telekommunikationsüberwachung muss diese aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne auf die Verfolgung besonders schwerer Straftaten beschränkt sein. \n\n202\\. (a) Sehr schwerwiegende Eingriffe sind nur verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn die entgegenstehenden Belange entsprechend gewichtig sind. Das Gewicht des Strafverfolgungsinteresses ist insbesondere von der Schwere und der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat abhängig (vgl. BVerfGE 100, 313 \u003C375 f., 392>; 107, 299 \u003C321>). Danach bildet die Eingriffsintensität der jeweiligen Maßnahme den zentralen Bezugspunkt bei der Beantwortung der Frage, ob der Gesetzgeber ein verfassungsrechtlich zureichendes Straftatengewicht vorgesehen hat. Zu berücksichtigen ist aber auch, ob und inwieweit der Gesetzgeber die Eingriffsvoraussetzungen im Übrigen begrenzt hat. Erst im Rahmen einer solchen Gesamtschau kann beurteilt werden, ob er sich mit der Wahl einer bestimmten Kategorie von Straftaten (erheblich, schwer, besonders schwer) innerhalb des ihm zukommenden Spielraums bewegt. \n\n203\\. (b) Danach muss eine wie in § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO ausgestaltete Quellen-Telekommunikationsüberwachung der Verfolgung besonders schwerer Straftaten dienen. Anderenfalls wären die sehr schwerwiegenden Eingriffe in das IT-System-Grundrecht und in Art. 10 Abs. 1 GG materiell nicht mehr angemessen begrenzt. \n\n204\\. Für Maßnahmen, die der Strafverfolgung dienen, kommt es auf das Gewicht der verfolgten Straftaten an, die der Gesetzgeber in erhebliche, schwere und besonders schwere Straftaten eingeteilt hat (vgl. BVerfGE 169, 130 \u003C218 Rn. 202>;vgl. auch BVerfGE 141, 220 \u003C270 Rn. 107> m.w.N.; 162, 1 \u003C118 Rn. 251>). So bedarf es etwa für die Durchführung einer Wohnraumüberwachung des Verdachts einer besonders schweren Straftat (vgl. Art. 13 Abs. 3 GG; BVerfGE 109, 279 \u003C343 ff.>), für die Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung des Verdachts einer schweren Straftat (vgl. BVerfGE 125, 260 \u003C328 f.>; 129, 208 \u003C243>) und für die Durchführung einer Observation etwa durch einen GPS-Sender einer Straftat von erheblicher Bedeutung (vgl. BVerfGE 107, 299 \u003C321 f.>; 112, 304 \u003C315 f.>; 141, 220 \u003C270 Rn. 107>). Hinzu tritt als vierte Kategorie die Ermächtigung zu Ermittlungsmaßnahmen zugunsten der Aufklärung einer jeden Straftat. \n\n205\\. Die nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO erlaubte Quellen-Telekommunikationsüberwachung erfordert wegen ihres hohen Eingriffsgewichts eine Begrenzung ihres Einsatzes auf die Verfolgung besonders schwerer Straftaten im verfassungsrechtlichen Sinne. Insofern gebietet auch eine Gesamtschau der Eingriffsvoraussetzungen keine Absenkung des erforderlichen Gewichts der verfolgten Straftaten. Denn der von § 100a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO verlangte qualifizierte Anfangsverdacht (vgl. Rn. 7) begegnet zwar für sich genommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, umreißt aber auch keine besonders ausgeprägte Eingriffsschwelle. Auch der Subsidiaritätsvorbehalt, wonach die Strafverfolgung auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos sein muss (vgl. § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO; dazu Rn. 7), begrenzt zwar die Maßnahme, darf in seiner Wirkung angesichts seiner normativen Weite aber nicht überschätzt werden. \n\n206\\. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Quellen-Telekommunikationsüberwachung als funktionales Äquivalent zur klassischen Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO ausgestaltet hat, um der Entwicklung Rechnung zu tragen, dass laufende Kommunikation zunehmend verschlüsselt erfolgt (vgl. BTDrucks 18\u002F12785, S. 50 ff.; vgl. oben Rn. 4, 8), ändert an dem Erfordernis einer besonders schweren Straftat als Eingriffsanlass nichts. Zwar wollte der Gesetzgeber ausschließen, dass solche Daten erhoben werden dürfen, die auf dem infiltrierten System verarbeitet werden oder dort gespeichert sind, jedoch im Überwachungszeitraum nicht Teil der laufenden Kommunikation sind (vgl. Rückert, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 100a Rn. 220). Insbesondere aber wegen Art und Umfang der heute mit dieser Maßnahme erhebbaren Daten (vgl. Rn. 188 f.) sowie wegen der mit einem Zugriff auf ein IT-System einhergehenden Integritätsverletzung und Vertraulichkeitsgefährdung ist eine Maßnahme nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht mehr mit einer klassischen Telekommunikationsüberwachung vergleichbar. \n\n207\\. (c) Das danach erforderliche Gewicht der Anlassstraftaten ist vom Gesetzgeber vorzugeben (aa). Von den Ermittlungsbehörden sowie im Rahmen der unabhängigen Kontrolle (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C275 f. Rn. 117 f.>) ist das Vorliegen eines entsprechenden Gewichts auch im Einzelfall zu überprüfen (bb). \n\n208\\. (aa) Erfordert eine Befugnis zur Strafverfolgung den durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer Straftat, die ein bestimmtes Gewicht aufweisen muss, bedarf dies näherer Konkretisierung. Welche Straftatbestände hiervon umfasst sein sollen, hat der Gesetzgeber selbst festzulegen. Ihm kommt hierbei ein Spielraum zu. Er kann entweder auf bestehende Kataloge zurückgreifen oder einen eigenen Katalog schaffen, etwa um Straftaten, die für die konkrete Maßnahme besondere Bedeutung haben, zu erfassen (vgl. BVerfGE 125, 260 \u003C328 f.>; 154, 152 \u003C269 Rn. 221>). Die Qualifizierung einer Straftat als schwer oder besonders schwer muss aber in der Strafnorm selbst einen objektivierten Ausdruck finden (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C343 ff.>; 125, 260 \u003C329>; 169, 130 \u003C220 Rn. 206>), also insbesondere in deren Strafrahmen und gegebenenfalls in tatbestandlich umschriebenen oder in einem Qualifikationstatbestand enthaltenen Begehungsmerkmalen und Tatfolgen (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C344>; 169, 130 \u003C220 Rn. 206>). Dabei ist der Gesetzgeber nicht auf Tatbestände beschränkt, die als Verbrechen im Sinne des § 12 StGB einzuordnen sind. Auch die Aufnahme von Vergehen in einen Katalog ist zulässig, wenn die Tatbestände das Merkmal der besonders schweren Straftat ausfüllen (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C345>; 169, 130 \u003C220 Rn. 207>). Werden für unbenannte schwere oder minderschwere Fälle abweichende Höchstfreiheitsstrafen angedroht, ist der jeweilige Grundtatbestand maßgeblich (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C349>). Eine Generalklausel oder lediglich die abstrakte Verweisung auf Straftaten von besonderer Schwere reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 125, 260 \u003C329>). \n\n209\\. Ausgehend vom Strafrahmen einer Strafnorm liegt die besondere Schwere einer Straftat jedenfalls dann vor, wenn sie mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C347 f., 349>; 165, 1 \u003C93 Rn. 179>; 169, 130 \u003C219 Rn. 203>). Nach der gesetzlichen Systematik wird in Tatbeständen mit einem fünf Jahre übersteigenden oberen Strafrahmen sogleich eine Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsentzug oder mehr normiert. Sie ist denjenigen Delikten vorbehalten, die ein besonders schweres Tatunrecht aufweisen und damit den Bereich der mittleren Kriminalität eindeutig verlassen (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C348>). \n\n210\\. Dagegen qualifiziert eine Höchstfreiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren eine Straftat weder als schwer (vgl. BVerfGE 129, 208 \u003C243>; 141, 220 \u003C338 Rn. 316>) noch als besonders schwer. Erfasst sind damit nämlich auch Straftaten mit einer Höchstfreiheitsstrafe von fünf Jahren, die allenfalls dem mittleren Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C348>; 124, 43 \u003C64>; 129, 208 \u003C243>); dazu zählen auch Delikte der Massenkriminalität wie etwa der einfache Diebstahl, die öffentliche Verleumdung oder die einfache Körperverletzung (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C338 Rn. 316>). Die besondere Schwere der Straftat wird allerdings nicht allein durch den Strafrahmen indiziert (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C344>). Von daher kann jedenfalls eine Straftat mit einer angedrohten Höchstfreiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren dann als besonders schwer eingestuft werden, wenn dies nicht nur unter Berücksichtigung des jeweils geschützten Rechtsguts und dessen Bedeutung für die Rechtsgemeinschaft, sondern auch unter Berücksichtigung der Tatbegehung und Tatfolgen vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 169, 130 \u003C219 f. Rn. 205>). \n\n211\\. Sind Straftaten allerdings nur mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bewehrt und damit dem einfachen Kriminalitätsbereich zuzuordnen, schließt dies die Einordnung als besonders schwere Straftat von vornherein aus (vgl. BVerfGE 169, 130 \u003C221 Rn. 208>). \n\n212\\. (bb) Über die abstrakte Festlegung eines entsprechenden Straftatenkatalogs hinaus hat der Gesetzgeber zudem sicherzustellen, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die Tat auch im Einzelfall das erforderliche Gewicht aufweist (vgl. BVerfGE 125, 260 \u003C329> m.w.N.). Denn angesichts der Vielgestaltigkeit des Lebens sind Fallgestaltungen denkbar, in denen ein abstrakt betrachtet etwa besonders schwerer oder auch nur schwerer Straftatbestand durch ein im Einzelfall in Rede stehendes Verhalten ausgefüllt wird, ohne dass dieser Sachverhalt einen Unrechtsgehalt aufweist, der die Durchführung eingriffsintensiver heimlicher Überwachungsmaßnahmen rechtfertigen könnte. \n\n213\\. (3) Danach sind die durch § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO begründeten Grundrechtseingriffe nicht gerechtfertigt, soweit eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auch zur Aufklärung solcher Straftaten erlaubt ist, die eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen und damit nur dem einfachen Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind. \n\n214\\. (a) Insoweit nicht von Belang ist allerdings, dass der Gesetzgeber selbst in § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO lediglich eine so bezeichnete \"schwere Straftat\" voraussetzt sowie solche \"schweren Straftaten\" abschließend in § 100a Abs. 2 StPO bestimmt und dass er in § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO lediglich voraussetzt, dass die Tat auch im Einzelfall \"schwer\" wiegen muss. Denn maßgeblich ist insoweit nur der materielle Gehalt der dort genannten Straftaten, den diese abstrakt und gleichermaßen auch konkret aufweisen müssen. \n\n215\\. (b) Unter Zugrundelegung einer erforderlichen Begrenzung auf die Verfolgung von besonders schweren Straftaten genügen jedenfalls die in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftatbestände nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die lediglich eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen und damit dem einfachen Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind. Diese Straftaten haben von vornherein kein besonders schweres Gewicht, weshalb sie die Anordnung einer so eingriffsintensiven Maßnahme wie die Quellen-Telekommunikationsüberwachung nicht rechtfertigen können. Im Einzelnen handelt es sich - soweit zulässig angegriffen \\- um die folgenden in§ 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a, c, d und t, Nr. 6 und Nr. 7 Buchstabe b StPO in der angegriffenen Fassung vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202) genannten Straftatbestände: § 85 Abs. 2 StGB, § 86 Absätze 1 und 2 StGB, § 97 Abs. 2 StGB, § 97b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 StGB, § 109g Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 StGB, § 109g Abs. 2 StGB, § 129 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 129 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 129b StGB, § 130 Absätze 2, 4 und 5 StGB, § 310 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 309 Abs. 6 StGB, § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 6 StGB, § 17 Abs. 5 AWG, § 18 Abs. 5a AWG, § 30b BtMG in Verbindung mit § 129 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 30b BtMG in Verbindung mit § 129 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 129b StGB. \n\n216\\. Anders als im Gefahrenabwehrrecht sind die dem einfachen Kriminalitätsbereich zuzuordnenden Straftatbestände auch keiner ergänzenden Rechtsgutsbetrachtung zugänglich; auch eine zusätzliche Qualifizierung etwa als terroristische Straftat im Einzelfall wäre ohne Belang (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466\u002F19 -, Rn. 138). Im repressiven Bereich kommt es vielmehr allein auf das Gewicht der verfolgten Straftaten an, das - neben dem Vorliegen einer hinreichenden Eingriffsschwelle - das staatliche Strafverfolgungsinteresse auslöst und dadurch repressive Ermittlungsmaßnahmen rechtfertigt. Straftatbeständen mit einer Höchstfreiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren liegt jedoch selbst nach Einschätzung des Gesetzgebers prinzipiell kein tatbestandliches Unrecht zugrunde, das diese als besonders schwer erscheinen lassen könnte. \n\n217\\. Soweit dagegen einzelne der in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftatbestände eine Höchstfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorsehen und damit allenfalls dem mittleren Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind, handelt es sich dabei zwar nicht von vorherein um besonders schwere Straftaten (vgl. Rn. 210). Mangels einer insoweit auf einzelne Straftatenbestände bezogenen Rüge (Rn. 120), sind diese jedoch nicht Prüfungsgegenstand. Bei allen übrigen in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftatbeständen handelt es sich schließlich um solche, für die eine Höchstfreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren angedroht wird, und damit um von vornherein besonders schwere Straftaten (vgl. Rn. 209). \n\n218\\. 3\\. Soweit die Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO allein in Art. 10 Abs. 1 GG eingreift, weil etwa das betroffene IT-System nicht als eigenes genutzt wird und das IT-System-Grundrecht daher nicht betroffen ist (vgl. Rn. 173, 175), ist der Eingriff hingegen gerechtfertigt. Das insofern einer Überwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO zukommende Eingriffsgewicht entspricht insbesondere im Hinblick auf Art und Umfang der Daten (vgl. Rn. 187 ff.) und Art und Weise der Datenerhebung (Rn. 193 f.) bei weitem nicht einer gegen das eigengenutzte IT-System gerichteten Maßnahme, sondern ist eher mit einer Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO vergleichbar. Es ist daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit insoweit zureichend, dass die Befugnis nach § 100a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Verfolgung von \"schweren Straftaten\" beschränkt ist. Der Frage, ob und inwieweit allen in § 100a Abs. 2 StPO genannten Taten ein auch im verfassungsrechtlichen Sinne hinreichend schweres Gewicht zukommt, ist mangels entsprechender Rüge nicht nachzugehen. \n\n## II.\n\n219\\. Der durch § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO bewirkte Eingriff in das IT-System-Grundrecht ist ebenfalls nicht gerechtfertigt, soweit eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auch zur Aufklärung von Straftaten erlaubt ist, die eine Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehen und damit nur dem einfachen Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind. \n\n220\\. 1\\. Die Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO begründet ebenfalls einen Eingriff in das IT-System-Grundrecht, soweit auf ein eigengenutztes IT-System zugegriffen wird (a). Zwar betrifft § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO auch den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (b). Dieses tritt hier jedoch zurück (c). \n\n221\\. a) Eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO greift in das IT-System-Grundrecht ein (vgl. Hauck, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 100a Rn. 99, 146; Rückert, Digitale Daten als Beweismittel im Strafverfahren, 2023, S. 192; vgl. auch BTDrucks 18\u002F12785, S. 50), denn Ermittlungsbehörden dürfen insoweit mit technischen Mitteln dergestalt auf IT-Systeme zugreifen, dass deren Leistungen, Funktionen und Speicherinhalte potentiell genutzt werden können. Ermöglicht wird ein Zugriff auf IT-Systeme in ihrer ganzen Breite. Unerheblich ist dabei, dass die Überwachung und Aufzeichnung nach § 100a Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO auf vormals laufende Telekommunikation ab dem Anordnungszeitpunkt begrenzt ist. Denn diese gegenständliche und zeitliche Begrenzung lässt unberührt, dass das Gefährdungspotential, das mit dem Zugriff unter Verwendung technischer Mittel unmittelbar einhergeht, die Vertraulichkeitserwartung an das IT-System insgesamt unterläuft. Einmal in das System eingedrungen, ist die Vertraulichkeit aller dort erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten oder von dort aus zugänglichen Daten erheblich gefährdet (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466\u002F19 -, Rn. 103). Ein Eingriff in das IT-System-Grundrecht scheidet dagegen aus, sofern das IT-System etwa nicht eigengenutzt wird oder nicht hinreichend qualifiziert ist (vgl. BVerfGE 120, 274 \u003C315>; näher Rn. 173, 175). \n\n222\\. b) § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO betrifft aber auch den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. \n\n223\\. aa) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) die Befugnis Einzelner, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 \u003C42>; 115, 320 \u003C341>; 150, 1 \u003C106 Rn. 219>). Der Schutzbereich ist auf die individuelle Selbstbestimmung Einzelner über ihre personenbezogenen Daten ausgerichtet (vgl. BVerfGE 115, 320 \u003C341 f.>). Dementsprechend schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor der unbegrenzten Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 \u003C43>; 115, 166 \u003C188>; 115, 320 \u003C341>; 120, 274 \u003C312>; 169, 332 \u003C364 Rn. 81>). Dieser vorgangsbezogene Schutz ist rein prozedural, also keiner Materialisierung nach Stärke der Persönlichkeitsrelevanz zugänglich. So kommt es weder auf die Qualität und Sensibilität der Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 \u003C45>; 120, 378 \u003C398>) noch auf den Speicherort (vgl. auch Rückert, Digitale Daten als Beweismittel im Strafverfahren, 2023, S. 153) an. Auch der Umfang der Daten ist nicht von Bedeutung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist vielmehr bei jeder Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe personenbezogener Daten betroffen. Es schützt daher nicht nur vor einzelnen Datenerhebungen, sondern auch vor dem Zugriff auf große und dadurch typischerweise besonders aussagekräftige Datenbestände (vgl. Britz, DÖV 2008, S. 411 \u003C412>; Hornung, CR 2008, S. 299 \u003C301 f.>; Epping\u002FLenz\u002FLeydecker, Grundrechte, 10. Aufl. 2024, Rn. 642); an seiner insoweit möglicherweise abweichenden Rechtsprechung im Urteil vom 27. Februar 2008 (BVerfGE 120, 274 \u003C313>) hält der Senat nicht fest. Denn Schutzgegenstand des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht nur das einzelne Datum. Es schützt vielmehr gerade vor einer umfassenden Persönlichkeitsgefährdung durch (moderne) Informationstechnologie und die Kombination von Einzeldaten aus verschiedenen Quellen (vgl. dazu BVerfGE 65, 1 \u003C42>; 165, 363 \u003C388 f. Rn. 50, 394 Rn. 65, 396 ff. Rn. 69 f.>). Daher sind nicht nur individualisierbare Datenerhebungsvorgänge, sondern auch Zugriffe auf umfassende Datenbestände erfasst (vgl. zur Beschlagnahme des gesamten Datenbestands einer Rechtsanwaltskanzlei schon BVerfGE 113, 29 \u003C45 f.>). Insofern ändert auch der Umstand, dass die Erhebung besonders vieler Daten einen besonders gravierenden Eingriff begründet, nichts. Anderenfalls stünde zu besorgen, dass gerade ein Zugriff auf große, aussagekräftige Datenmengen, insbesondere dann, wenn weder das IT-System-Grundrecht noch Art. 10 Abs. 1 GG betroffen sind, keinen spezifischen Grundrechtsschutz erfährt. \n\n224\\. bb) § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO betrifft deshalb auch den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die Befugnisnorm erlaubt die Erhebung von Daten aus Kommunikationsvorgängen, die nach deren Abschluss - und damit außerhalb des Schutzbereichs des Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466\u002F19 -, Rn. 88 m.w.N.; vgl. auch Rn. 113) - noch auf einem IT-System gespeichert sind. \n\n225\\. c) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung tritt hier allerdings hinter dem IT-System-Grundrecht zurück. \n\n226\\. aa) In dem für das IT-System-Grundrecht grundlegenden Urteil zur Online-Durchsuchung aus dem Jahr 2008 wurde das Konkurrenzverhältnis zwischen beiden Grundrechten letztlich noch nicht festgelegt. Das auf eine Online-Durchsuchung angewendete IT-System-Grundrecht wurde als notwendige weitere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angesichts neuer Gefährdungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit begründet. Damit ist aber keine Bestimmung eines Vorrangs für den Fall der Betroffenheit weiterer Grundrechtsgewährleistungen verbunden (vgl. mit Blick auf das Verhältnis des IT-System-Grundrechts zu Art. 10 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466\u002F19 -, Rn. 108 f.; vgl. auch Bäcker, in: Rensen\u002FBrink, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 1, 2009, S. 99 \u003C132>). \n\n227\\. bb) Ermächtigt eine Norm zur Datenerhebung aus einem IT-System, auf das mit technischen Mitteln zugegriffen wird, verdrängt das IT-System-Grundrecht das ebenfalls betroffene Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Von diesen beiden Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistet das IT-System-Grundrecht einen gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung spezifischen Schutz, der gerade die mit dem Zugriff auf eigengenutzte IT-Systeme verbundene Verletzung ihrer Integrität und Gefährdung der Vertraulichkeit in den Blick nimmt (vgl. im Ergebnis Bäcker, in: Rensen\u002FBrink, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 1, 2009, S. 99 \u003C132>;Hauser, Das IT-Grundrecht, 2015, S. 198 ff., insb. S. 203; Rühs, Durchsicht informationstechnischer Systeme, 2022, S. 189 f. m.w.N.; Rückert, Digitale Daten als Beweismittel im Strafverfahren, 2023, S. 177 f., 197; El-Ghazi, in: Verhandlungen des 74. Deutschen Juristentages, Band 1, Gutachten, 2024, C 50 m.w.N.) und jedenfalls bei einer auf diesem Weg erfolgenden Datenerhebung vorrangig ist. \n\n228\\. Zwar dienen beide Grundrechte insbesondere der Verhaltensfreiheit und Privatheit und begegnen insoweit Gefährdungen der Persönlichkeit mit Blick auf den staatlichen Zugriff auf personenbezogene Daten. Das IT-System-Grundrecht hat aber als formalen Anknüpfungspunkt einen spezifischen Schutzgegenstand. Es knüpft an den vergegenständlichten Schutzraum eines eigengenutzten IT-Systems an, während das Recht auf informationelle Selbstbestimmung allgemein vor dem Zugriff auf personenbezogene Daten schützt, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb des digitalen Raums sowie auf jedwedem IT-System oder im Cyberraum, unabhängig von der Zuordnung der betroffenen IT-Systeme (vgl. zum Wohnungsgrundrecht BVerfGE 51, 97 \u003C105>; 109, 279 \u003C325 f.>; 113, 29 \u003C45>; 118, 168 \u003C184>; zu möglichen Ausnahmen vgl. BVerfGE 115, 166 \u003C187 f.>). Dabei schützt das IT-System-Grundrecht nicht nur die Vertraulichkeit der Daten, die durch Datenerhebungsvorgänge beeinträchtigt wird, sondern verlagert diesen Vertraulichkeitsschutz nach vorne. Vom Schutzbereich erfasst wird schon die abstrakt-systembezogene Vertraulichkeitserwartung im Vorfeld konkreter Datenerhebungen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 \\- 1 BvR 2466\u002F19 -, Rn. 100 f.), wodurch ein insoweit spezifischer vorgelagerter Schutz der Persönlichkeit begründet wird. \n\n229\\. Bereits die spezifische Gefährdungslage, die durch den Zugriff auf ein IT-System geschaffen wird, ist grundrechtsprägend und der Schutzbereich auf ein auf dieses System insgesamt bezogenes Gefährdungspotential ausgelegt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466\u002F19 -, Rn. 100). Das IT-System-Grundrecht nimmt damit eine systembezogene, von der tatsächlichen Erhebung personenbezogener Daten unabhängige Vertypung vor, mittels derer die Gefährdung des Persönlichkeitsrechts hervorgehoben und so die Eingriffsschwelle besonders deutlich markiert wird. \n\n230\\. cc) Sind die Gewährleistungsbereiche beider Grundrechte betroffen, ist daher das IT-System-Grundrecht lex specialis. Raum für eine Anwendung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bleibt allerdings auch bei Zugriffen auf IT-Systeme. So kann die informationelle Selbstbestimmung alleiniger Prüfungsmaßstab sein, wenn eine Datenerhebung aus einem infiltrierten IT-System nicht vom Gewährleistungsgehalt des IT-System-Grundrechts erfasst wird, weil etwa ein IT-System nicht hinreichend qualifiziert ist oder nicht als eigenes genutzt wird (vgl. Rn. 173; vgl. auch Hauser, Das IT-Grundrecht, 2015, S. 201). Bei einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 GG, die lediglich den Zugriff auf gespeicherte Daten erlaubt, betrifft dies etwa auf dem IT-System gespeicherte Kommunikationsdaten Dritter, da hier auch Art. 10 Abs. 1 GG als spezielle Garantie nicht betroffen sein kann. Der Schutz aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann insofern allerdings nicht weiter reichen als derjenige aus dem IT-System-Grundrecht (vgl. dazu auch BVerfGE 109, 279 \u003C326>; vgl. näher Rn. 239). \n\n231\\. 2\\. Der durch einen Zugriff auf eigengenutzte IT-Systeme begründete Eingriff in das IT-System-Grundrecht ist nicht gerechtfertigt, soweit die Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auch zur Aufklärung von Straftaten erlaubt ist, die eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen und damit nur dem einfachen Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind. \n\n232\\. § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO genügt insoweit nicht den besonderen Anforderungen an die Rechtfertigung heimlicher Überwachungsmaßnahmen, die sich aus der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ergeben (dazu Rn. 177 ff.). Gemessen an der Eingriffsintensität der Maßnahme (a) genügt das von § 100a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorausgesetzte Gewicht der aufzuklärenden Straftaten nicht durchgängig den verfassungsrechtlichen Anforderungen (b). \n\n233\\. a) Einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO kommt ebenfalls ein sehr schweres, wenngleich auch für sich genommen gegenüber § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO leicht gemindertes Eingriffsgewicht zu. \n\n234\\. Das Eingriffsgewicht, das sich vor allem nach Art, Umfang und denkbarer Verwendung der erhobenen Daten sowie der Gefahr ihres Missbrauchs, aber auch nach der Art und Weise der Datenerhebung als solcher bestimmt (näher Rn. 185), wiegt bei einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO ähnlich schwer wie das einer solchen nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO. Infolge der technologischen Entwicklungen und der geänderten Nutzungsweise von IT-Systemen können auch nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO grundsätzlich Daten in einer Art und einem Umfang abgegriffen werden, die weitreichende persönlichkeitssensible Schlüsse zulassen (vgl. dazu Rn. 187 ff.). \n\n235\\. Eingriffsmindernd wirkt allerdings, dass § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO keinen generellen Zugriff auf gespeicherte Daten zulässt. Erlaubt ist nach § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO nur die Überwachung von Inhalten und Umständen einer Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt einer Anordnung nach § 100e Abs. 1 StPO angefallen und auf dem IT-System in einer Anwendung (noch) gespeichert sind. Maßgeblich ist insoweit die Anordnung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (vgl. dazu Hauck, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 100a Rn. 140, 142; Stellungnahme von Sinn, BTAusschussprotokoll des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, Protokoll-Nr. 18\u002F152, S. 129 f.) und nicht etwa eine im selben Ermittlungsverfahren zuvor ergangene Anordnung nach § 100a Abs. 1 Satz 1, § 100e Abs. 1 StPO, die eine rückwirkende Erhebung über einen potentiell sehr langen Zeitraum ermöglichte. Ausgeschlossen ist daher eine Erhebung von Daten, die vor der gerichtlichen Anordnung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung gespeichert wurden (vgl. BTDrucks 18\u002F12785, S. 52). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass auch in kurzen Zeiträumen eine große Menge persönlichkeitssensibler Datenmengen anfallen können. Da aber eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO jedenfalls nach Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 18\u002F12785, S. 51) nur ergänzend zu einer Maßnahme nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO angeordnet werden soll, erfasst sie insoweit nur diejenigen Kommunikationsdaten, die auf dem IT-System im Zeitraum zwischen Anordnung und Zugriff in Form der Aktivierung der Überwachungssoftware gespeichert worden sind (vgl. insoweit zu § 11 Abs. 1a Satz 2 G10 BVerwGE 177, 327 \u003C332 Rn. 14>). Dementsprechend dürfte eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO nach den in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten regelmäßig nur einige Tage bis Wochen wirksam werden (dazu oben Rn. 67, 81). \n\n236\\. Das Gewicht des Eingriffs wird auch dadurch vermindert, dass § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO keine laufende, durch das Fernmeldegeheimnis geschützte Telekommunikation erfasst. Erlaubt ist lediglich die Überwachung und Aufzeichnung der gespeicherten Inhalte und Umstände früherer Telekommunikation, die vor allem über Messenger-Dienste geführt wurde (vgl. BTDrucks 18\u002F12785, S. 50 f.; Graf, in: Graf, BeckOK StPO, § 100a Rn. 135 \u003CJan. 2025>). Dabei können technisch - anders als im Falle des § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO - \"flüchtige\" Kommunikationsdaten, wie etwa Inhalte der Sprach- und Videotelefonie, nicht erfasst werden, soweit davon keine Aufzeichnungen auf den betroffenen IT-Systemen dauerhaft oder temporär gespeichert sind. Auch etwa der Datenverkehr mit Cloud-Diensten kann nach den Angaben der im Verfahren als sachkundige Dritte angehörten Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (vgl. Rn. 98) nur insoweit ausgeleitet werden, als er in Form von lokalen Synchronisationsdaten (wie etwa lokalen Zwischenkopien und temporär gespeicherten Daten) noch vorhanden ist. \n\n237\\. Letztlich wirkt aber der auch mit einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO verbundene Systemzugriff deutlich eingriffsverstärkend (vgl. Rn. 193 f.). Dieser unterscheidet sie nicht nur maßgeblich von einer klassischen Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO, sondern rückt die Maßnahme von ihrem Eingriffsgewicht her auch insgesamt näher an die Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO heran. Im Vergleich zu dieser dürfte der Systemzugriff letztlich auch ein technisch höheres Gefährdungspotential aufweisen, weil eine Überwachungssoftware rein strukturell auf den gesamten Speicher des IT-Systems zugreifen kann und muss, um die gespeicherten Kommunikationsdaten zu finden und herauszufiltern. \n\n238\\. b) Danach muss auch eine wie in § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO ausgestaltete Quellen-Telekommunikationsüberwachung unter Berücksichtigung ihres Eingriffsgewichts der Verfolgung besonders schwerer Straftaten dienen. Anderenfalls wäre der sehr schwerwiegende Eingriff in das IT-System-Grundrecht materiell nicht mehr angemessen begrenzt. Dem genügen jedenfalls die in § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a, c, d und t, Nr. 6 und Nr. 7 Buchstabe b StPO in der angegriffenen Fassung vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202) genannten Straftatbestände nicht, die eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen (vgl. Rn. 215). \n\n239\\. 3\\. Soweit die Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung keinen Eingriff in das IT-System-Grundrecht begründet (vgl. Rn. 230) und deshalb am Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu messen ist, ist ein Eingriff hingegen gerechtfertigt. Das insofern der Überwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO zukommende Eingriffsgewicht entspricht auch hier bei weitem nicht demjenigen einer gegen ein eigengenutztes IT-System gerichteten Maßnahme (vgl. Rn. 218). Es ist daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit insoweit zureichend, dass Eingriffe auf Grundlage des § 100a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Verfolgung von \"schweren Straftaten\" begrenzt sind. Der Frage, ob und inwieweit allen in § 100a Abs. 2 StPO genannten Taten ein auch im verfassungsrechtlichen Sinne hinreichend schweres Gewicht zukommt, ist mangels entsprechender Rüge auch hier nicht nachzugehen. \n\n## III.\n\n240\\. § 100b Abs. 1 StPO verletzt Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (1), weil der Gesetzgeber das Zitiergebot nicht beachtet hat (2). Das Fehlen einer gesetzlichen Abbruchpflicht bei einer in Echtzeit durchgeführten Online-Durchsuchung führt hingegen weder zu einer Verletzung des IT-System-Grundrechts noch des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (3). \n\n241\\. 1\\. Die Befugnis zur Online-Durchsuchung nach § 100b Abs. 1 StPO ermöglicht Eingriffe sowohl in das IT-System-Grundrecht als auch in Art. 10 Abs. 1 GG, soweit das IT-System, auf das zugegriffen wird, als eigenes genutzt wird. Sind beide Grundrechte betroffen, ist die Online-Durchsuchung an beiden Grundrechten zu messen. \n\n242\\. § 100b Abs. 1 StPO ermächtigt dazu, heimlich mit technischen Mitteln in ein von Betroffenen genutztes IT-System einzugreifen und daraus Daten zu erheben (Online-Durchsuchung). Die Erhebung umfasst alle im IT-System erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten oder von dort aus zugänglichen Daten, womit das gesamte Nutzerverhalten nachvollzogen werden soll (vgl. BTDrucks 18\u002F12785, S. 47, 54). Die Vorschrift begründet damit einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (IT-System-Grundrecht) (vgl. auch BVerfGE 120, 274 \u003C302>; 141, 220 \u003C303 Rn. 209>; 162, 1 \u003C139 f. 307 f.>; 165, 1 \u003C69 Rn. 128>) soweit das IT-System auch als eigenes genutzt wird (vgl. BVerfGE 120, 274 \u003C315>). \n\n243\\. Daneben liegt ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG vor, denn § 100b Abs. 1 StPO erlaubt auch die Überwachung der laufenden Fernkommunikation, die unter Nutzung eines IT-Systems stattfindet (allgemein dazu BVerfGE 120, 274 \u003C307>; vgl. auch BVerfGE 158, 170 \u003C184 Rn. 28>). Sind beide Grundrechte betroffen, stehen diese zueinander in Idealkonkurrenz (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466\u002F19 -, Rn. 105 ff. m.w.N.). Dies gilt auch mit Blick auf die Online-Durchsuchung (vgl. ausdrücklich offenlassend BVerfGE 120, 274 \u003C340>; in der Sache offenlassend BVerfGE 141, 220 \u003C303 Rn. 209>; 165, 1 \u003C69 Rn. 128>; klarstellend zu BVerfGE 162, 1 \u003C140 Rn. 308>). \n\n244\\. Wird dagegen das überwachte IT-System nicht als eigenes genutzt - wie etwa bei einer Erhebung von Daten unvermeidbar betroffener Dritter (vgl. § 100b Abs. 3 Satz 3 StPO) -oder wird der Gewährleistungsgehalt des IT-System-Grundrechts aus anderen Gründen nicht berührt (vgl. Rn. 173; vgl. BVerfGE 120, 274 \u003C314 f.>), können sich von einer Datenerhebung Betroffene, soweit die Erhebung die laufende Fernkommunikation betrifft, auf Art. 10 Abs. 1 GG und, soweit etwa nur gespeicherte Daten erhoben werden, auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen (vgl. zur nicht eigengenutzten Wohnung BVerfGE 109, 279 \u003C326>; in Bezug auf die Online-Durchsuchung wurden die vorgenannten Fallkonstellationen bisher erkennbar nicht in den Blick genommen, vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C303 Rn. 209>; 165, 1 \u003C69 Rn. 128>; vgl. auch zur Überprüfung einer von vornherein auf eigengenutzte IT-Systeme beschränkten Ermächtigung BVerfGE 162, 1 \u003C139 f. Rn. 307 f.> sowie im Übrigen Rn. 243). \n\n245\\. 2\\. § 100b Abs. 1 StPO ist schon aus formellen Gründen nicht mit der Verfassung vereinbar. Die Vorschrift genügt, soweit sie (auch) zu Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 GG ermächtigt, nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. \n\n246\\. a) Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird. Dieses sogenannte Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72 \u003C79 f.>; 113, 348 \u003C366>; 129, 208 \u003C236>). Es erfüllt eine Warn- und Besinnungsfunktion (vgl. BVerfGE 113, 348 \u003C366>; 120, 274 \u003C343>). Durch die Benennung des Eingriffs im Gesetzeswortlaut soll gesichert werden, dass der Gesetzgeber nur Eingriffe vornimmt, die ihm als solche bewusst sind und über deren Auswirkungen auf die betroffenen Grundrechte er sich Rechenschaft ablegt (vgl. BVerfGE 85, 386 \u003C404>; 113, 348 \u003C366>; 129, 208 \u003C236 f.>). Keiner Nennung bedürfen vor diesem Hintergrund allerdings Grundrechte, die nicht zielgerichtet zumindest mittelbar eingeschränkt werden. Denn eine Erstreckung des Zitiergebots auf solche Einschränkungen führte regelmäßig zur vorsorglichen Nennung einer Vielzahl etwaig berührter Grundrechte und entwertete damit die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. November 2024 - 1 BvL 1\u002F24 -, Rn. 97 m.w.N.). \n\n247\\. Das Zitiergebot ist gerade dann verletzt, wenn der Gesetzgeber ausgehend von einer bestimmten Auslegung des Schutzbereichs ein Grundrecht als nicht betroffen erachtet und deshalb nicht als eingeschränkt benennt. Dann nämlich fehlt es an seinem Bewusstsein, zu Grundrechtseingriffen zu ermächtigen, und seinem Willen, sich über deren Auswirkungen Rechenschaft abzulegen (vgl. BVerfGE 154, 152 \u003C237 Rn. 135>). Zudem entzieht sich der Gesetzgeber so einer öffentlichen Debatte, in der Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen zu klären sind (vgl. BVerfGE 85, 386 \u003C403 f.>; 113, 348 \u003C366>; 129, 208 \u003C236 f.>; 154, 152 \u003C237 Rn. 135>). Dem Zitiergebot ist daher nur Rechnung getragen, wenn das Grundrecht im Gesetzestext des einschränkenden Gesetzes selbst oder des dieses einführenden Gesetzes ausdrücklich als eingeschränkt benannt wird; selbst ein Hinweis in der Begründung des Gesetzentwurfs genügt nicht (vgl. etwa BVerfGE 113, 348 \u003C367>). Das Bewusstsein, in Grundrechte einzugreifen, muss sich im Gesetzestext niedergeschlagen haben (vgl. BVerfGE 120, 274 \u003C343>). \n\n248\\. b) Danach genügt § 100b Abs. 1 StPO, der auch zu Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 GG ermächtigt, nicht dem Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (für die Online-Durchsuchung nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG NRW a.F. noch offenlassend BVerfGE 120, 274 \u003C340>). \n\n249\\. aa) Das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses steht nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG unter einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Das Zitiergebot gilt daher auch für Einschränkungen des Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 113, 348 \u003C366>; 154, 152 \u003C236 Rn. 134>; vgl. auch Gersdorf, in: Gersdorf\u002FPaal, BeckOK Informations- und Medienrecht, GG Art. 10 Rn. 47 \u003CNov. 2024>; Kaufhold, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 19 Abs. 1 Rn. 40; Wischmeyer, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 10 Rn. 104). Unbeachtlich ist insoweit, ob neben Art. 10 Abs. 1 GG noch weitere Grundrechte betroffen sind (vgl. etwa zu Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG BVerfGE 161, 299 \u003C348 Rn. 121 f., 403 Rn. 255>). Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt daher auch, soweit nicht allein Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. insoweit Rn. 244 f.), sondern daneben das IT-System-Grundrecht anwendbar ist (vgl. Rn. 242 f.). \n\n250\\. bb) § 100b Abs. 1 StPO genügt dem Zitiergebot nicht. Obgleich die Befugnis auch zu Eingriffen in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis ermächtigt (vgl. Rn. 242 ff.), nennen weder die Strafprozessordnung noch das § 100b StPO einführende Gesetz den Art. 10 Abs. 1 GG als durch § 100b StPO eingeschränkt. So zitiert das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), mit dem die repressive Befugnis zur Online-Durchsuchung nach § 100b StPO erstmalig eingeführt wurde, in seinem Art. 17 den Art. 10 Abs. 1 GG lediglich im Hinblick auf Änderungen in § 100a StPO. \n\n251\\. cc) Eine verfassungskonforme Auslegung, welche die Verfassungswidrigkeit von § 100b StPO vermeiden könnte, kommt nicht in Betracht. Grundsätzlich kann zwar einer solchen Auslegung der Vorrang vor einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit zu geben sein (vgl. BVerfGE 130, 151 \u003C204>). Dies setzt aber eine Auslegungsfähigkeit der bemakelten Bestimmung dahin voraus, dass sie nicht das Grundrecht einschränkt, dessen Nichtzitierung den Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG begründet. Eine Auslegung des § 100b StPO dahin, dass die Vorschrift nicht zu Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 GG und damit nicht zur Überwachung der insbesondere auch über das Internet geführten Telekommunikation ermächtigt, ist jedoch nicht möglich. Sie träte in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu BVerfGE 128, 157 \u003C179>; 162, 1 \u003C171 Rn. 387>), der in den Gesetzgebungsmaterialien ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass mit der Online-Durchsuchung eines IT-Systems das gesamte Nutzungsverhalten einer Person überwacht werden soll (vgl. BTDrucks 18\u002F12785, S. 47, 54). \n\n252\\. 3\\. § 100b Abs. 1 StPO genügt dagegen - soweit zulässig gerügt - den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, die sich aus den betroffenen Grundrechten in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG für die Durchführung von wie hier besonders eingriffsintensiven heimlichen Überwachungsmaßnahmen schon für die Erhebungsphase ergeben. Der Gesetzgeber musste insbesondere kein Abbruchgebot für den Fall vorsehen, in dem erkennbar wird, dass eine Überwachung in den Kernbereich privater Lebensführung eindringt. Hiervon unberührt bleibt, dass ein Abbruch bei Anwendung der Maßnahme im Einzelfall geboten sein kann (vgl. zur Anwendung nicht verletzungsgeneigter Überwachungsbefugnisse Rn. 255). \n\n253\\. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen hinreichenden Kernbereichsschutz bei eingriffsintensiven Maßnahmen können zwar grundsätzlich auch ein gesetzlich geregeltes Abbruchgebot erfordern (a). Dies gilt aufgrund ihres spezifischen Charakters aber nicht für die Online-Durchsuchung (b). \n\n254\\. a) aa) Neben den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die allgemeinen Eingriffsvoraussetzungen ergeben sich aus den jeweiligen Grundrechten in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG für die Durchführung besonders eingriffsintensiver Maßnahmen besondere Anforderungen an den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Dieser Schutz gewährleistet einen Bereich höchstpersönlicher Privatheit des Individuums gegenüber staatlichen Überwachungsmaßnahmen. Selbst überragende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschützten Bereich nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C276 Rn. 119 f.>; 165, 1 \u003C56 Rn. 102>; stRspr). \n\n255\\. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung beansprucht gegenüber allen Überwachungsmaßnahmen Beachtung. Können sie typischerweise zur Erhebung kernbereichsrelevanter Daten führen, muss der Gesetzgeber Regelungen schaffen, die einen wirksamen Schutz normenklar gewährleisten. Außerhalb solch verletzungsgeneigter Befugnisse bedarf es eigener Regelungen nicht. Grenzen, die sich im Einzelfall auch hier gegenüber einem Zugriff auf höchstpersönliche Informationen ergeben können, sind bei deren Anwendung unmittelbar von Verfassungs wegen zu beachten (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C277 f. Rn. 123>; 162, 1 \u003C127 Rn. 278>). \n\n256\\. Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist strikt und darf nicht durch Abwägung mit den Sicherheitsinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C314>; 120, 274 \u003C339>; stRspr). Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede tatsächliche Erfassung von höchstpersönlichen Informationen stets einen Verfassungsverstoß oder eine Menschenwürdeverletzung begründet. Angesichts der Handlungs- und Prognoseunsicherheiten, unter denen Sicherheitsbehörden ihre Aufgaben wahrnehmen, kann ein unbeabsichtigtes Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nicht für jeden Fall von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. BVerfGE 120, 274 \u003C337 f.>). Die Verfassung verlangt jedoch für die Ausgestaltung der Überwachungsbefugnisse die Achtung des Kernbereichs als eine strikte, nicht frei durch Einzelfallerwägungen überwindbare Grenze (BVerfGE 141, 220 \u003C278 Rn. 124>). \n\n257\\. Absolut ausgeschlossen ist damit zunächst, den Kernbereich zum Ziel staatlicher Ermittlungen zu machen (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C278 Rn. 125>, 165, 1 \u003C60 Rn. 110>). Des Weiteren folgt hieraus, dass bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen dem Kernbereichsschutz auf zwei Ebenen Rechnung getragen werden muss. Zum einen sind auf der Ebene der Datenerhebung Vorkehrungen zu treffen, die eine unbeabsichtigte Miterfassung von Kernbereichsinformationen nach Möglichkeit ausschließen. Zum anderen sind auf der Ebene der nachgelagerten Aus- und Verwertung die Folgen eines dennoch erfolgten Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung strikt zu minimieren (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C278 f. Rn. 126>; 165, 1 \u003C59 f. Rn. 108>; stRspr). \n\n258\\. bb) In diesem Rahmen kann der Gesetzgeber den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung in Abhängigkeit von der Art der Befugnis und deren Nähe zum absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung für die verschiedenen Überwachungsmaßnahmen verschieden ausgestalten (vgl. BVerfGE 120, 274 \u003C337>; 129, 208 \u003C245>; 141, 220 \u003C279 Rn. 127>). \n\n259\\. Auf der Ebene der Datenerhebung ist bei Maßnahmen, die typischerweise zur Erhebung kernbereichsrelevanter Daten führen, durch eine vorgelagerte Prüfung sicherzustellen, dass die Erfassung von kernbereichsrelevanten Situationen oder Gesprächen jedenfalls insoweit ausgeschlossen ist, als sich diese mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C279 Rn. 128>; 154, 152 \u003C264 Rn. 206>; 165, 1 \u003C61 Rn. 111>; stRspr). Die gesetzliche Regelung hat etwa darauf hinzuwirken, dass die Erhebung kernbereichsrelevanter Daten soweit wie informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich unterbleibt (vgl. für die Online-Durchsuchung BVerfGE 120, 274 \u003C338>). Schon auf der Ebene der Datenerhebung ist auch der Abbruch einer Überwachungsmaßnahme vorzusehen, wenn erkennbar wird, dass die Überwachung in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eindringt (vgl. BVerfGE 141, 220 \u003C279 Rn. 128>; 165, 1 \u003C62 Rn. 113>). Dies gilt insbesondere bei einer Wohnraumüberwachung (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C318, 324, 331>; 141, 220 \u003C300 Rn. 199>; 162, 1 \u003C128 Rn. 281>) sowie grundsätzlich auch für den Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnden (vgl. BVerfGE 165, 1 \u003C62 f. Rn. 113 ff.>). Ein Abbruchgebot gilt aber weder ausnahmslos (vgl. insoweit BVerfGE 165, 1 \u003C63 Rn. 115>) noch unterschiedslos für alle Überwachungsmaßnahmen. Unter Berücksichtigung der Art der Informationserhebung und der durch sie erfassten Informationen (vgl. insoweit BVerfGE 129, 208 \u003C245>) ist ein Abbruchgebot nur dann vorzusehen, wenn sich damit die Erhebung kernbereichsrelevanter Informationen auch mit praktisch zu bewältigendem Aufwand vermeiden lässt. So kann es etwa bei einer Telekommunikationsüberwachung praktisch schwierig sein, kernbereichsrelevante Inhalte überhaupt zu erkennen und als solche einzuordnen (vgl. dazu BVerfGE 129, 208 \u003C248 f.>). \n\n260\\. b) Danach ist es aufgrund des spezifischen Charakters einer Online-Durchsuchung nicht geboten, zum Schutz des Kernbereichs ein gesetzliches Abbruchgebot vorzusehen. \n\n261\\. aa) Da der heimliche Zugriff auf IT-Systeme typischerweise die Gefahr einer Erfassung auch höchstvertraulicher Daten in sich trägt und damit eine besondere Nähe zum Kernbereich privater Lebensgestaltung aufweist, bedarf es ausdrücklicher gesetzlicher Vorkehrungen zu dessen Schutz. Die diesbezüglichen Anforderungen sind allerdings mit denen der Wohnraumüberwachung nicht in jeder Hinsicht identisch und verschieben den Schutz ein Stück weit von der Erhebungsebene auf die nachgelagerte Aus- und Verwertungsebene (vgl. BVerfGE 120, 274 \u003C335 ff.>; 141, 220 \u003C306 Rn. 218>; 162, 1 \u003C129 f. Rn. 284>). Dies hat seinen Grund in dem technischen Charakter des Zugriffs auf informationstechnische Systeme. Der Schutz vor Kernbereichsverletzungen zielt hier darauf, zu verhindern, dass höchstvertrauliche Informationen aus einem Gesamtdatenbestand von ohnehin digital vorliegenden Informationen ausgelesen werden, die in ihrer Gesamtheit, typischerweise aber nicht schon als solche, den Charakter der Privatheit wie das Verhalten oder die Kommunikation in einer Wohnung aufweisen. Dementsprechend sind die Anforderungen an den Kernbereichsschutz auf der Erhebungsebene etwas geringer (BVerfGE 162, 1 \u003C129 f. Rn. 284>; vgl. auch BVerfGE 141, 220 \u003C306 f. Rn. 218 f.>). \n\n262\\. Allerdings ist auch für eine Online-Durchsuchung vorzusehen, dass die Erhebung von Informationen, die dem Kernbereich zuzuordnen sind, soweit wie informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich, unterbleibt. Insbesondere sind verfügbare informationstechnische Sicherungen einzusetzen; können mit deren Hilfe höchstvertrauliche Informationen aufgespürt und isoliert werden, ist der Zugriff auf diese untersagt (vgl. BVerfGE 120, 274 \u003C338>; 141, 220 \u003C307 Rn. 219>; 162, 1 \u003C130 Rn. 285>). \n\n263\\. Können aber in der konkreten Anwendung kernbereichsrelevante Daten vor oder bei der Datenerhebung nicht ausgesondert werden, ist ein Zugriff auf das informationstechnische System auch dann zulässig, wenn hierbei eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass am Rande auch höchstpersönliche Daten miterfasst werden. Der Gesetzgeber hat insofern dem Schutzbedarf der Betroffenen durch Sicherungen auf der Aus- und Verwertungsebene Rechnung zu tragen und die Auswirkungen eines solchen Zugriffs zu minimieren (vgl. BVerfGE 120, 274 \u003C338 f.>; 141, 220 \u003C307 Rn. 220>; 162, 1 \u003C130 Rn. 286>). \n\n264\\. bb) Danach genügen die für die Erhebungsebene in § 100d StPO vorgesehenen Bestimmungen zum Kernbereichsschutz den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Online-Durchsuchung. Neben den vorgesehenen Sicherungen des Kernbereichs privater Lebensgestaltung in § 100d Abs. 1 StPO und § 100d Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 \u003C308 Rn. 222>; 162, 1 \u003C141 Rn. 314>) bedarf es keiner weiteren gesetzlichen Sicherung in Form eines Abbruchgebots (vgl. im Ergebnis BVerfGE 120, 274 \u003C338>; 141, 220 \u003C307 f. Rn. 222>; 162, 1 \u003C141 Rn. 314>; zur Auslandsfernmeldeaufklärung vgl. BVerfGE 154, 152 \u003C264 Rn. 206>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Oktober 2024 - 1 BvR 1743\u002F16 u.a. -, Rn. 167>). \n\n265\\. Ein gesetzliches Abbruchgebot ist unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters der Online-Durchsuchung nach § 100b StPO nicht geboten. Wegen der Art der Informationserhebung und der durch sie erfassten Informationen lässt sich - jenseits der vorgenannten Sicherungen \\- ein Eindringen in den Kernbereich bei Durchführung einer Online-Durchsuchung nicht mit praktisch zu bewältigendem Aufwand vermeiden. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Datenerhebung im Rahmen eines technischen Zugriffs auf IT-Systeme schon aus technischen Gründen überwiegend automatisiert erfolgt. Die Automatisierung erschwert es jedoch - jenseits technischer Sicherungen - im Vergleich zu einer durch Personen durchgeführten Maßnahme, bereits bei der Erhebung Daten mit und ohne Bezug zum Kernbereich zu unterscheiden (vgl. BVerfGE 120, 274 \u003C337>). Selbst wenn aber der Datenzugriff unmittelbar durch Personen durch (paralleles) Mithören oder -lesen in Echtzeit erfolgt, stößt der Kernbereichsschutz - der in Echtzeit in der Regel nur punktuell stattfinden kann (vgl. zur Telekommunikationsüberwachung BVerfGE 129, 208 \u003C248>) - auf praktische Schwierigkeiten. So kann die Kernbereichsrelevanz schon während der Erhebung vielfach nicht abgeschätzt werden, weil es sich etwa um fremdsprachige oder schlecht verständliche, über das Internet geführte Gespräche handelt (vgl. BVerfGE 120, 274 \u003C338>; 129, 208 \u003C248>) oder weil nicht beurteilt werden kann, in welchen persönlichen Beziehungen Kommunikationspartner zueinanderstehen (vgl. BVerfGE 129, 208 \u003C248 f.>). \n\n266\\. Die größte Herausforderung für einen Kernbereichsschutz schon auf der Ebene der Datenerhebung ergibt sich aber daraus, dass bei der Überwachung eines IT-Systems, auf das mit technischen Mitteln heimlich zugegriffen werden darf, aufgrund dessen zunehmender Nutzungsmöglichkeiten nicht nur zahlreiche und verschiedenartige Daten erfasst werden können, sondern diese zudem in gleichzeitig stattfindenden Prozessen erzeugt, verarbeitet oder gespeichert werden. Anders als etwa bei der Überwachung des in der Wohnung gesprochenen Worts fehlt es daher an einem klar fassbaren Bezugspunkt. Und anders als bei dem Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnden besteht auch keine konkrete, von den eingesetzten Überwachungspersonen grundsätzlich gestaltbare Kommunikations- oder Interaktionsbeziehung (vgl. dazu BVerfGE 165, 1 \u003C62 Rn. 113>). Für die Nutzung eines IT-Systems ist es vielmehr geradezu typisch, dass eine Vielzahl unterschiedlicher digitaler Anwendungen parallel Datenströme produziert und dies sowohl veranlasst durch die Nutzenden selbst als auch fremdgesteuert oder systembedingt. Erfasst daher eine Maßnahme kernbereichsrelevante Daten aus einer spezifischen Nutzung oder Anwendung eines IT-Systems, kann dasselbe System weiter zu zahlreichen Zwecken ohne Kernbereichsrelevanz genutzt werden. Wird erkennbar, dass eine Überwachung in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eindringt, ist es verfassungsrechtlich aber nicht geboten, zwangsläufig die gesamte Maßnahme zu beenden (vgl. zum Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnden BVerfGE 165, 1 \u003C62 Rn. 113>). Doch auch ein nur teilweiser Abbruch kann \\- insbesondere aufgrund der verschiedenartigen Kommunikations- und Interaktionsbeziehungen sowie der unterschiedlichen Arten der Daten - vor allem in seiner Reichweite praktisch kaum sinnvoll abgegrenzt und durchgeführt werden. \n\n267\\. Werden bei einer Überwachungsmaßnahme trotz der Sicherungen in § 100d Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StPO kernbereichsrelevante Daten erfasst, bieten - ungeachtet dessen, dass es dazu an einer zulässigen Rüge fehlt (vgl. Rn. 151) - § 100d Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StPO insofern einen nachgelagerten Schutz auf der Aus- und Verwertungsebene, als Kommunikationsinhalte des höchstpersönlichen Bereichs nicht verwertet werden dürfen, sondern unverzüglich zu löschen sind (vgl. dazu BVerfGE 113, 348 \u003C392>). \n\n268\\. c) Soweit eine Online-Durchsuchung nach § 100b Abs. 1 StPO nicht vom IT-System-Grundrecht erfasst wird, weil etwa Dritte betroffen sind, kann der Schutz des in solchen Fällen allein beeinträchtigten Fernmeldegeheimnisses oder Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Rn. 244) nicht weiter reichen (vgl. dazu auch BVerfGE 109, 279 \u003C326>). \n\n# D.\n\n## I.\n\n269\\. Im Ergebnis genügen die zulässig angegriffenen Normen den verfassungsrechtlichen Anforderungen teilweise nicht. \n\n270\\. 1\\. § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO in der angegriffenen Fassung vom 17. August 2017 sind verfassungswidrig, soweit auf in § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a, c, d und t, Nr. 6 und Nr. 7 Buchstabe b StPO genannte Straftatbestände Bezug genommen wird, die eine Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehen (§ 85 Abs. 2 StGB, § 86 Absätze 1 und 2 StGB, § 97 Abs. 2 StGB, § 97b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 StGB, § 109g Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 StGB, § 109g Abs. 2 StGB, § 129 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 129 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 129b StGB, § 130 Absätze 2, 4 und 5 StGB, § 310 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 309 Abs. 6 StGB, § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 6 StGB, § 17 Abs. 5 AWG, § 18 Abs. 5a AWG, § 30b BtMG in Verbindung mit § 129 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 30b BtMG in Verbindung mit § 129 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 129b StGB). Die Regelungen verletzen die Beschwerdeführenden zu 1) und 5) in ihrem IT-System-Grundrecht und - soweit § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO betroffen ist - zugleich in Art. 10 Abs. 1 GG. \n\n271\\. 2\\. § 100b Abs. 1 StPO ist verfassungswidrig. Die Regelung verletzt die Beschwerdeführenden zu 1), 2), 4) und 5) aufgrund eines Verstoßes gegen das Zitiergebot in ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Damit geht allerdings nicht die Verfassungswidrigkeit des gesamten Gesetzes - hier des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202 ff.) - einher, sondern sie beschränkt sich auf die Bestimmung, die den gerügten Verstoß gegen das Zitiergebot begründet. \n\n## II.\n\n272\\. 1\\. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Vorschriften führt grundsätzlich zu deren Nichtigkeit. Allerdings kann sich das Bundesverfassungsgericht, wie sich aus § 31 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 79 Abs. 1 und § 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ergibt (vgl. BVerfGE 166, 1 \u003C88 Rn. 187> \\- Kinderehe), auch darauf beschränken, eine verfassungswidrige Norm nur für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Es verbleibt dann bei einer bloßen Beanstandung der Verfassungswidrigkeit ohne den Ausspruch der Nichtigkeit. Die Unvereinbarkeitserklärung kann das Bundesverfassungsgericht dabei zugleich mit der Anordnung einer befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung verbinden. Dies kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (BVerfGE 165, 1 \u003C100 Rn. 201> m.w.N.; stRspr). \n\n273\\. 2\\. a) Danach sind § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO im Umfang ihrer Verfassungswidrigkeit (dazu Rn. 270) für mit der Verfassung unvereinbar und nichtig zu erklären. Sie genügen insoweit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Eine verfassungsmäßige Regelung mit vergleichbarem Regelungsgehalt kann der Gesetzgeber auch durch Nachbesserung nicht herbeiführen. \n\n274\\. Die Gründe, die zur teilweisen Nichtigkeit von § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO in der angegriffenen Fassung vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202) führen, treffen hinsichtlich der in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftatbestände, die eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen (vgl. Rn. 270), ebenso auf alle nachfolgenden Fassungen zu. Gemäß § 78 Satz 2 BVerfGG, der auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren und auf zeitlich nachfolgende Gesetzesfassungen anwendbar ist (vgl. BVerfGE 133, 377 \u003C423 Rn. 106>), sind insoweit daher auch die Fassungen späterer Gesetze im Interesse der Rechtsklarheit für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären. Dies betrifft alle von der Nichtigkeitserklärung konkret erfassten Straftatbestände, und zwar unabhängig davon, an welcher Stelle sie in § 100a Abs. 2 StPO katalogmäßig erfasst werden. Unerheblich ist daher, dass etwa § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe t StPO, der in der angegriffenen Fassung die Straftatbestände in § 310 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 309 Abs. 6 StGB und § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 6 StGB nennt, zwischenzeitlich als § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe u StPO in der Fassung des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 (BGBl I S. 1066) neu bezeichnet wurde. \n\n275\\. b) Demgegenüber ist § 100b Abs. 1 StPO lediglich für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Die Gründe für die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung betreffen nicht den Kern der mit ihr eingeräumten Befugnis, sondern einen einzelnen Aspekt ihres rechtsstaatlichen Zustandekommens. Der Gesetzgeber kann die verfassungsrechtliche Beanstandung beseitigen und damit die mit der Vorschrift verfolgten Ziele in einem verfassungsmäßigen Verfahren verwirklichen (vgl. BVerfGE 150, 309 \u003C344 f. Rn. 97>), indem er sich nach den Vorgaben des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG bewusst macht, dass er eine Befugnis zur Online-Durchsuchung auch im Lichte des Art. 10 Abs. 1 GG regeln muss, und sich darüber Rechenschaft ablegt (vgl. auch BVerfGE 5, 13 \u003C16>; 154, 152 \u003C237 Rn. 135>). Die Verfassungswidrigkeit der zu beanstandenden Regelung ist für eine Übergangszeit hinzunehmen. Die Befugnis zur Online-Durchsuchung hat für die Strafverfolgung unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Informationstechnik eine große Bedeutung. Durch eine Nichtigerklärung oder eine vorläufige Außerkraftsetzung würden erhebliche Risiken eingegangen. Angesichts der ihrerseits großen Bedeutung der Strafverfolgung ist eine vorübergehende Fortgeltung der verfassungswidrigen Vorschrift eher hinzunehmen als deren Beseitigung bis zu einer Neuregelung, mit der absehbar zu rechnen ist. \n\n276\\. Die Unvereinbarkeitserklärung betrifft zunächst § 100b Abs. 1 StPO. Da damit aber für die Regelungen in § 100b Absätze 2 bis 4 StPO kein selbständiger Anwendungsbereich mehr verbleibt, ist § 100b StPO in Gänze für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Die Gründe, die zur Verfassungswidrigkeit von § 100b StPO in der angegriffenen Fassung führen, treffen ebenso auf alle nachfolgenden Fassungen zu, die daher im Interesse der Rechtsklarheit auch für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären sind (vgl. Rn. 274). \n\n277\\. 3\\. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Eine Auslagenerstattung zugunsten des Beschwerdeführers zu 3) war nicht auszusprechen, weil dessen Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (Rn. 105).","Strafprozessuale Ermächtigungen der StPO zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung überwiegend verfassungsgemäß - Unverhältnismäßigkeit bei Straftaten aus dem Bereich der einfachen Kriminalität - zum Vorrang des IT-System-Grundrechts gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung","2026-07-08T22:58:57.427Z","2026-07-10T22:11:19.096Z",{"id":184,"ecli":185,"slug":186,"caseNumber":187,"courtId":5,"decisionDate":188,"fullText":189,"summary":190,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":188,"parsedAt":181,"updatedAt":191},"5982","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462462501","ecli-de-neuris-kvre462462501","2 BvQ 40\u002F25","2025-06-23T00:00:00.000Z","#  Erfolgloser Eilantrag in einer Strafsache - Unzulässigkeit mangels hinreichender Antragsbegründung \n\n## Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Er wurde nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28\u002F15 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46\u002F19 -, Rn. 2). Der Antragsteller hat weder die angegriffenen Hoheitsakte konkret bezeichnet noch sie vorgelegt oder den Inhalt oder die zugrundeliegenden Sachverhalte in einer nachvollziehbaren Weise geschildert. Zudem hat er nicht dargelegt, in welchem Grundrecht er sich verletzt sieht. \n\n2\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Erfolgloser Eilantrag in einer Strafsache - Unzulässigkeit mangels hinreichender Antragsbegründung","2026-07-10T22:11:20.634Z",{"id":193,"ecli":194,"slug":195,"caseNumber":196,"courtId":5,"decisionDate":197,"fullText":198,"summary":199,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":197,"parsedAt":200,"updatedAt":201},"6133","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462362501","ecli-de-neuris-kvre462362501","2 BvQ 39\u002F25","2025-06-06T00:00:00.000Z","#  Erfolgloser Eilantrag auf Unterbrechung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe - Unzulässigkeit des Antrags mangels Darlegungen zur Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes sowie mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen - allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen unzureichende Verfahrensförderung durch Strafvollstreckungsbehörden \n\n## Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n## I.\n\n1\\. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die bislang unterbliebene Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin über einen Antrag auf Haftunterbrechung. \n\n2\\. 1\\. Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten wegen Betrugs. Er wurde am 15. November 2024 von Spanien an Deutschland ausgeliefert und befindet sich seit dem 21. Januar 2025 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel. Der Antragsteller leidet - soweit ersichtlich - an einem aggressiven Tumor des Lymphgewebes und HIV. \n\n3\\. 2\\. Mit Schreiben vom 2. Februar 2025 und 12. März 2025 wandte sich der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers mit dem Antrag an die Staatsanwaltschaft Berlin, die Strafhaft wegen des Gesundheitszustands des Antragstellers zu unterbrechen. Seitdem erging - soweit ersichtlich - keine Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin. \n\n4\\. 3\\. Mit Beschluss vom 12. Mai 2025 lehnte die 2. Kammer des Zweiten Senats einen ersten Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 2 BvQ 29\u002F25 ab. \n\n## II.\n\n5\\. Mit seinem am 27. Mai 2025 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt der nunmehr nicht mehr anwaltlich vertretene Antragsteller insbesondere die Verletzung des Schutzes seines Lebens (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Staatsanwaltschaft Berlin zur Entscheidung über den Antrag auf Haftunterbrechung verpflichtet werden solle. \n\n## III.\n\n6\\. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. \n\n7\\. 1\\. a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. \n\n8\\. b) Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 \u003C119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 \u003C44>; 103, 41 \u003C42>; 118, 111 \u003C122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 \u003C371>; 106, 351 \u003C355>; 108, 238 \u003C246>; 125, 385 \u003C393>; 132, 195 \u003C232 f. Rn. 87>; stRspr). \n\n9\\. c) Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 102, 197 \u003C207>; 104, 65 \u003C70>; stRspr) gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvQ 84\u002F09 -, Rn. 2 m.w.N.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvQ 84\u002F09 -, Rn. 2). Denn das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 \u003C216>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9\u002F14 -, Rn. 3). Erst recht nicht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52\u002F16 -, Rn. 4). \n\n10\\. d) Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert und im Vorgriff auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gestellt werden (vgl. BVerfGE 105, 235 \u003C238>; 113, 113 \u003C119 f.>; stRspr). Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gehört aber eine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechende Begründung (vgl. BVerfGE 160, 191 \u003C203 Rn. 32> m.w.N. - 2G+-Regel bei Gedenkstunde des Deutschen Bundestages \\- eA). \n\n11\\. 2\\. Gemessen hieran ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil der Antragsteller nicht substantiiert zum Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vorgetragen hat. \n\n12\\. a) Es fehlt schon an einer substantiierten Darlegung dazu, ob der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat und ob dem Eilantrag der auch im einstweiligen Rechtsschutz zu beachtende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht. \n\n13\\. aa) Namentlich hat sich der Antragsteller weiterhin nicht hinreichend mit den ihm offenstehenden fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten auseinandergesetzt und insbesondere nicht vorgetragen, hinsichtlich der fehlenden Verbescheidung seines Antrags auf Haftaussetzung fachgerichtlichen Rechtsschutz nach § 27 EGGVG ersucht zu haben. \n\n14\\. bb) Auch hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass ihm die Einlegung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs unzumutbar wäre. Das Begehren des Antragstellers bedarf weiterer Aufklärung und Prüfung, die vorrangig im fachgerichtlichen Verfahren vorgenommen werden muss. Dass hiervon ausnahmsweise abgewichen werden müsste, etwa weil eine Klärung im vorliegenden Verfahren rechtsschutzintensiver und besser möglich wäre, trägt der Antragsteller schon nicht hinreichend vor. Er behauptet lediglich pauschal, dass fachgerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig erreichbar wäre, ohne sich mit dem Grundsatz der Subsidiarität auseinanderzusetzen. \n\n15\\. b) Weiter kann mangels Vorlage beziehungsweise hinreichender Wiedergabe von für die Prüfung erforderlicher Unterlagen nicht nachvollzogen werden, ob die zu erwartende Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich unbegründet wäre. \n\n16\\. aa) Der Antragsteller legt bereits nicht sämtliche Dokumente vor, die für eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung der verletzt gerügten Grundrechte erforderlich wären. Dies betrifft insbesondere Befunde oder aussagekräftige medizinische Unterlagen, obwohl sich aus seinem Vortrag Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm diese vorliegen. Zum einen nahm der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag erst kürzlich Einsicht in seine Gefangenenpersonalakte. Zum anderen verweist der Antragsteller in seiner Strafanzeige vom 25. April 2025 auf Laborbefunde unter anderem vom 13. Februar 2025 und 5. März 2025\\. \n\n17\\. bb) Daneben vermochte der Antragsteller Widersprüchlichkeiten im Vortrag zu seinem Gesundheitszustand, auch mangels Vorlage entsprechender (medizinischer) Unterlagen, nicht aufzulösen. Dies betrifft insbesondere eine zwischenzeitliche Verbesserung seiner Blutwerte, auf die er selbst in seiner Strafanzeige vom 25. April 2025 Bezug nimmt und dem Arzt die Fälschung der Ergebnisse vorwirft. \n\n18\\. cc) Auch zu dem Umstand, inwieweit die von ihm begehrte Krebsbehandlung außerhalb des Strafvollzugs medizinisch angezeigt und durchführbar ist, trägt er nicht hinreichend substantiiert vor. Soweit der Antragsteller medizinische Verlaufsbögen vorlegt und darauf verweist, dass den dort dokumentierten Überweisungsanfragen seitens der Justizvollzugsanstalt nicht nachgekommen worden sei und der Antragsteller damit nicht hinreichend behandelt werde, erlauben diese Unterlagen keine belastbare Prüfung. Sie sind weitgehend unlesbar und lassen jedenfalls keine Prüfung zu, ob und welche (fachärztlichen) Untersuchungen vorgenommen worden sind. \n\n19\\. 3\\. Aufgrund dieser Substantiierungsmängel müssen verfassungsrechtliche Bedenken an der bislang fehlenden Verbescheidung des Antrags auf Haftaussetzung durch die Staatsanwaltschaft Berlin dahinstehen. Es verbleiben auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers Zweifel, ob die Staatsanwaltschaft die zeitliche Brisanz und die in Rede stehende Bedeutung des Lebensschutzes des Antragstellers im Blick behält. Soweit die Staatsanwaltschaft \\- zuletzt soweit ersichtlich mit Schreiben vom 7. Mai 2025 - die Justizvollzugsanstalt Tegel um Stellungnahme gebeten hat, ging etwa diese Bitte nicht mit einer Fristsetzung einher. Auch anderweitige Anhaltspunkte einer nachdrücklichen Verfahrensförderung sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. \n\n20\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Erfolgloser Eilantrag auf Unterbrechung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe - Unzulässigkeit des Antrags mangels Darlegungen zur Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes sowie mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen - allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen unzureichende Verfahrensförderung durch Strafvollstreckungsbehörden","2026-07-08T23:00:32.339Z","2026-07-10T22:11:35.808Z",{"id":203,"ecli":204,"slug":205,"caseNumber":206,"courtId":5,"decisionDate":207,"fullText":208,"summary":209,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":207,"parsedAt":210,"updatedAt":211},"6635","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462102501","ecli-de-neuris-kvre462102501","2 BvR 280\u002F22","2025-05-07T00:00:00.000Z","#  Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Rechtsschutzinteresse für Beschwerde gegen Fortdaueranordnung im Maßregelvollzug auch nach Beendigung des Freiheitsentzugs infolge Abschiebung - hier: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) durch ungerechtfertigte Erledigtentscheidung in einer Maßregelvollstreckungssache - Rechtsschutzinteresse für vergangenheitsbezogene Prüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung auch noch nach Absehen von der weiteren Vollstreckung gem § 456a StPO \n\n## Tenor\n\n1\\. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Januar 2022 - Ws 490\u002F21 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes und wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.\n\n2\\. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n3\\. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n4\\. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n1\\. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der während der Fortdauerüberprüfung abgeschobene Beschwerdeführer gegen die Erledigterklärung der sofortigen Beschwerde im Beschwerdeverfahren über die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung. \n\n## I.\n\n2\\. 1\\. Der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und wurde im Februar 1996 mit Urteil des Landgerichts München I von den Tatvorwürfen der gefährlichen Körperverletzung in neun Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung, ferner in jeweils einem Fall der Nötigung, der sexuellen Nötigung und der ausbeuterischen und dirigierenden Zuhälterei freigesprochen. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschwerdeführer hatte seine Ehefrau in den Jahren 1991 bis 1995 vielfach - auch sexuell - misshandelt. Ab 1995 zwang er sie außerdem, der Prostitution nachzugehen, wobei er sie überwachte und sämtliche Einkünfte für sich vereinnahmte. Zudem hatte er seine Schwägerin ebenfalls schwer misshandelt. \n\n3\\. Zur Begründung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus führte das sachverständig beratene Landgericht aus, dass sich aufgrund seiner wahnhaften Eifersucht und den deutlichen Merkmalen einer Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie der Art und Zahl der Taten abzuleiten sei, dass vom Beschwerdeführer künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Nach Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 9. Februar 2007 ordnete das Landgericht München I mit Urteil vom 30. Juli 2008 die nachträgliche Sicherungsverwahrung zulasten des Beschwerdeführers an, die im Weiteren vollzogen wurde. \n\n4\\. 2\\. Mit Beschluss vom 29. April 2021 ordnete das Landgericht Regensburg - auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Straubing - (im Folgenden: Landgericht) nach Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Straubing und der Staatsanwaltschaft München I sowie nach mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers an, dass die Sicherungsverwahrung weiter zu vollziehen sei und die Unterbringung weder für erledigt erklärt noch zur Bewährung ausgesetzt werde. \n\n5\\. Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 10. Mai 2021 sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Nürnberg (im Folgenden: Oberlandesgericht) ein. \n\n6\\. 3\\. Im August 2021 erging die zuvor schon mehrfach vom Beschwerdeführer beantragte Verfügung der Staatsanwaltschaft München I, von der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung im Falle einer Abschiebung gemäß § 456a Abs. 1 und 2 StPO abzusehen. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer am 30. September 2021 nach Rumänien abgeschoben. \n\n7\\. 4\\. Daraufhin erteilte das Oberlandesgericht den Hinweis, dass hinsichtlich der sofortigen Beschwerde vom 10. Mai 2021 möglicherweise Erledigung durch prozessuale Überholung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer erwiderte, dass durch das Absehen von der weiteren Vollstreckung keine prozessuale Überholung und keine Erledigung eingetreten sei. Das Absehen von der Vollstreckung nach § 456a StPO bleibe hinter dem Rechtsschutzziel der sofortigen Beschwerde, das nach § 67e StGB in der Beendigung der Unterbringung liege, zurück. Daher sei er nach wie vor gegenwärtig und fortdauernd beschwert. Auch sprächen die Prozessökonomie und der fortbestehende tiefgreifende Grundrechtseingriff für eine Entscheidung in der Sache durch das Beschwerdegericht. Sein Rechtsschutzziel gehe über das bereits erreichte Absehen von der Vollstreckung hinaus. \n\n8\\. 5\\. Mit angegriffenem Beschluss vom 3. Januar 2022 erklärte das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers für erledigt. Es sei Erledigung durch prozessuale Überholung eingetreten. Dies führe dazu, dass das Gericht nur noch den Eintritt der Erledigung ausspreche und eine Entscheidung in der Sache über die sofortige Beschwerde nicht mehr ergehe. Der Beschwerdeführer habe sein eigenes Ziel des Absehens der weiteren Strafvollstreckung mit der Abschiebung erreicht und befinde sich in Freiheit. Sollte er erneut in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die aktuell ausgesetzte Vollstreckung zu einer weiteren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung führen, stünden ihm zu gegebener Zeit ausreichend Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Bei dieser Sachlage bestehe \"keine grundrechtsrelevante Situation, welche die Fortführung einer prozessual nicht mehr notwendigen Prüfung gebieten würde\", so das Oberlandesgericht. \n\n## II.\n\n9\\. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sieht sich durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts in seinem Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Prinzip des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie durch den angegriffenen Beschluss des Landgerichts in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie in dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, in der Menschenwürde aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, im Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sowie in den Art. 5 und 7 der EMRK und den Grundrechten der EU-Grundrechtecharta verletzt. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stehe nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft München I von der Vollstreckung der Fortdauer der Maßregel gemäß § 456a StPO abgesehen habe. Denn die angegriffenen Entscheidungen seien Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsrechtlichen Überprüfung und einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht. \n\n## III.\n\n10\\. 1\\. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Es führt insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei nicht in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Das Oberlandesgericht sei in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers erledigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei durch die ursprüngliche Anordnung der Sicherungsverwahrung sowie die im Laufe der Zeit ergangenen Fortdauerbeschlüsse gegenwärtig nicht mehr beschwert. Er verkenne, dass der Beschluss des Landgerichts vom 29. April 2021 nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Selbst bei unterstellter rechtsfehlerhafter Feststellung der Erledigung der sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die begehrte Erledigterklärung der Unterbringung. Angesichts seiner Abschiebung und der damit einhergehenden Erledigung der angegriffenen Maßnahme, könne lediglich die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der landgerichtlichen Entscheidung festgestellt, nicht jedoch die Maßregel für erledigt erklärt werden. Der Beschwerdeführer habe neben dem Umstand, dass er die Aufhebung und nicht die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse begehrt habe, auch kein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Ein solches Feststellungsinteresse aufgrund tiefgreifendem Grundrechtseingriff liege auch nicht vor. Anders als in den typischen Fällen einer Freiheitsentziehung sei diese im Fall des Beschwerdeführers regelmäßig überprüft worden. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts, dass die Maßregel des seit über zehn Jahren in Sicherungsverwahrung untergebrachten Beschwerdeführers fortdauere, sei nicht geeignet gewesen, sein Ansehen in mehr als allenfalls geringfügigem Maße herabzusetzen. \n\n11\\. 2\\. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass der oberlandesgerichtliche Beschluss das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verletze. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beschränke sich nicht auf die zukunftsgerichtete Entscheidung über die weitere Vollstreckung, sondern enthalte zugleich eine retrospektive Kontrolle der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer. Trotz der Erledigung des zukunftsgerichteten Begehrens wegen mittlerweile erfolgten Absehens von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StPO habe das Rechtsschutzinteresse der retrospektiven Kontrolle der Freiheitsentziehung durch weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung vom 29. April 2021 bis zur Abschiebung am 30. September 2021 auf Grundlage des Beschlusses des Landgerichts vom 29. April 2021 fortbestanden. Auch diese Kontrolle obliege zuvörderst den Fachgerichten. Der Beschwerdeführer dürfe nicht darauf verwiesen werden, effektiven Grundrechtsschutz erst und nur im Wege der Verfassungsbeschwerde einzufordern. Das Oberlandesgericht habe demnach von einer Entscheidung in der Sache nicht gänzlich absehen dürfen. \n\n12\\. 3\\. Dem Bundesverfassungsgericht hat der letzte Band des Vollstreckungshefts vorgelegen. \n\n# B.\n\n13\\. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang statt. Sie ist zu dieser Entscheidung berufen, weil die zur Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93b Satz 1 BVerfGG). \n\n14\\. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen. \n\n## I.\n\n15\\. Der angegriffene oberlandesgerichtliche Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. \n\n16\\. 1\\. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der dieses die sofortige Beschwerde für erledigt erklärt hat, ist zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere eine prozessuale Überholung nicht entgegen. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist durch seine Abschiebung nach Rumänien nicht vollständig entfallen (vgl. BVerfGE 104, 220 \u003C231>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 2874\u002F10 -, Rn. 12). Angesichts des mit der Freiheitsentziehung erlittenen Eingriffs in das besonders bedeutsame Freiheitsgrundrecht besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Erledigung fort (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C308>; 74, 102 \u003C115>; 76, 363 \u003C381>). \n\n17\\. 2\\. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts geltend macht. \n\n18\\. a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 \u003C326>; 67, 43 \u003C58>; 96, 27 \u003C39>; stRspr). Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 \u003C213>; 96, 27 \u003C39>). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 \u003C343>; 83, 24 \u003C31>; 87, 48 \u003C61>; 92, 365 \u003C410>; 96, 27 \u003C39>; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C308>; 40, 272 \u003C274 f.>; 54, 94 \u003C96 f.>; 65, 76 \u003C90>; 96, 27 \u003C39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer \"leerlaufen\" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 \u003C98 f.>; 96, 27 \u003C39>; 104, 220 \u003C231 f.>). \n\n19\\. Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 \u003C39>). Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann. Danach ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses annehmen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht, dass die Gerichte generell auch dann noch weiter in Anspruch genommen werden können, um Auskunft über die Rechtslage zu erhalten, wenn damit nichts mehr bewirkt werden kann (vgl. BVerfGE 104, 220 \u003C232>). Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Insofern entfällt das Rechtsschutzinteresse nicht, wohl aber ändert sich der Prozessgegenstand. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Rechtsschutzinteresse fortbesteht, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (vgl. BVerfGE 96, 27 \u003C40>). Darüber hinaus kommt ein trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe in Betracht. Hierunter fallen vornehmlich solche, die schon das Grundgesetz - wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 - unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27 \u003C40>; 104, 220 \u003C233>). Im Bereich der Fortdaueranordnung im Maßregelvollzug kommt hiernach ein Rechtsschutzinteresse trotz prozessualer Überholung etwa bei Beendigung des Freiheitsentzugs infolge einer Abschiebung in Betracht (vgl. BVerfGE 104, 220 \u003C232 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292\u002F00 -, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 2874\u002F10 -, Rn. 12). \n\n20\\. Das Recht auf Freiheit der Person hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang (vgl. BVerfGE 32, 87 \u003C92>; 65, 317 \u003C322>). Jede Inhaftierung oder Unterbringung greift in schwerwiegender Weise in dieses Recht ein. Schon dies lässt in aller Regel auch nach Erledigung des Eingriffs ein Interesse des Betroffenen an - nachträglicher - Feststellung der Rechtswidrigkeit als schutzwürdig erscheinen (vgl. BVerfGE 128, 326 \u003C389>). Es kommt hinzu, dass ein Rechtsschutzinteresse für eine (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit, dem im Rahmen von Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung zu tragen ist, anerkanntermaßen auch aus dem diskriminierenden Charakter einer Maßnahme folgen kann. Ein Freiheitsverlust durch Inhaftierung indiziert ein Rehabilitierungsinteresse. Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit, mit denen der Staat auf festgestelltes, begründeterweise vermutetes oder zu besorgendes rechtswidriges Verhalten des Einzelnen reagiert, berühren den davon Betroffenen, auch wenn sie nicht mit einer strafrechtlichen Unwerterklärung verbunden sind, im Kern seiner Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 104, 220 \u003C234 f.>). \n\n21\\. Besteht hiernach bei Freiheitsentziehungen durch Haft oder Maßregelvollzug ein schutzwürdiges Interesse an der (nachträglichen) Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit auch dann, wenn sie erledigt sind, so müssen die Fachgerichte dies bei Beantwortung der Frage nach einem Rechtsschutzinteresse gemäß Art. 19 Abs. 4 GG beachten. Nach der Funktionenteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit obliegt es zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (vgl. BVerfGE 47, 182 \u003C191>; 49, 252 \u003C258>; 63, 77 \u003C79>; 73, 322 \u003C327>; 96, 27 \u003C40>; stRspr). Ein Beschwerdeführer, der von einer Haftanordnung schwerwiegend im Schutzbereich seines Freiheitsgrundrechts betroffen ist, darf nicht darauf verwiesen werden, erst und nur im Wege der Verfassungsbeschwerde effektiven Grundrechtsschutz einzufordern, sofern das Prozessrecht eine weitere fachgerichtliche Instanz eröffnet (vgl. BVerfGE 104, 220 \u003C235 f.>). \n\n22\\. b) Diesen Maßstäben genügt der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts nicht. Der Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in der subjektiv-rechtlich garantierten Rechtskontrolle aus Art. 19 Abs. 4 GG. \n\n23\\. Das Oberlandesgericht verweigert dem Beschwerdeführer durch die Erledigterklärung der sofortigen Beschwerde wegen prozessualer Überholung nicht nur die in die Zukunft gerichtete Aufhebung der Unterbringung, sondern auch die in die Vergangenheit gerichtete Kontrolle der Freiheitsentziehung. Dabei verfängt vor allem die Begründung des Oberlandesgerichts mit Blick auf eine behauptete tiefgreifende Grundrechtsverletzung nicht. Gemäß § 311 StPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Fortdauerentscheidung einer Anordnung der Sicherungsverwahrung statthaft. Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels war von dem angerufenen Fachgericht unter Beachtung der dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beurteilen. Danach genügt es für eine Erledigterklärung der sofortigen Beschwerde nicht, dass sich die Fortdaueranordnung durch den Vollzug der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien bis zu dessen potentieller erneuter Einreise erledigt hat. Vielmehr hätte das Beschwerdegericht mit Blick auf den Freiheitsentzug des Beschwerdeführers bis zur Abschiebung prüfen müssen, ob durch die landgerichtliche Fortdauerentscheidung der Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt worden ist. Diesem Interesse haben mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vorrangig die zuständigen Fachgerichte zu genügen. Der Beschwerdeführer hat ein Recht auf verfassungsrechtliche Klärung, ob ihn die Fortdauerentscheidung und die damit verbundene bis zum 30. September 2021 fortbestandene Freiheitsentziehung in seinen Grundrechten verletzt hat (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C308>; 104, 220 \u003C231>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 2874\u002F10 -, Rn. 12). Indem das Oberlandesgericht bei der Prüfung eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs nur in die Zukunft gerichtete Möglichkeiten rechtzeitiger Einwendungen im Fall einer erneuten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erwägt, sich aber nicht mit einer etwaigen Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers bis zu dessen Abschiebung auseinandersetzt, verkennt es die Bedeutung des Freiheitsgrundrechts. Wegen des Gewichts des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht, das den Unterbringungen im Maßregelvollzug innewohnt, war das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses regelmäßig - wie hier - zu bejahen und eine Prüfung einer Grundrechtsverletzung auch nach Erledigung der Maßnahme geboten. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz das Rehabilitationsinteresse für diesen Zeitraum nicht deshalb als geringfügig anzusehen, weil sich der Beschwerdeführer schon seit langer Zeit in Sicherungsverwahrung befand. \n\n## II.\n\n24\\. 1\\. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist festzustellen, dass der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Januar 2022 - Ws 490\u002F21 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Der Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). \n\n25\\. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG und die Entscheidung über die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.","Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Rechtsschutzinteresse für Beschwerde gegen Fortdaueranordnung im Maßregelvollzug auch nach Beendigung des Freiheitsentzugs infolge Abschiebung - hier: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) durch ungerechtfertigte Erledigtentscheidung in einer Maßregelvollstreckungssache - Rechtsschutzinteresse für vergangenheitsbezogene Prüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung auch noch nach Absehen von der weiteren Vollstreckung gem § 456a StPO","2026-07-08T23:05:46.715Z","2026-07-10T22:12:25.205Z",{"id":213,"ecli":214,"slug":215,"caseNumber":216,"courtId":5,"decisionDate":217,"fullText":218,"summary":219,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":217,"parsedAt":220,"updatedAt":221},"6735","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463552501","ecli-de-neuris-kvre463552501","1 BvR 1368\u002F24","2025-04-29T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährung von Rechtsschutz und rechtlichem Gehör (Akteneinsicht) bzgl der vorläufigen Sicherstellung von Unterlagen gem § 110 StPO im strafprozessualen Ermittlungsverfahren - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung und wegen Subsidiarität - allerdings verfassungsrechtliche Bedenken bzgl angegriffener Entscheidung \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Untätigkeit eines Beschwerdegerichts auf eine Beschwerde gegen die vorläufige Sicherstellung von Unterlagen gemäß § 110 StPO bei einer strafprozessualen Durchsuchung. \n\n## I.\n\n2\\. 1\\. Die Generalstaatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes der Unterschlagung. Mit Beschluss vom 3. November 2023 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Privat- und Geschäftsadressen der Beschwerdeführerin an. Die Durchsuchung wurde am 19. Dezember 2023 vollzogen. Dabei stellte die Polizei unter anderem mehrere Aktenordner sicher, druckte aus dem Warenwirtschaftssystem Dokumente aus und kopierte verfahrensrelevante Daten von einem PC und zwei Serverpartitionen. Noch am Tag der Durchsuchung legitimierte sich der Verteidiger der Beschwerdeführerin gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft und beantragte Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem eine gerichtliche Entscheidung über die vorläufige Sicherstellung der Unterlagen und beantragte deren Herausgabe. Mit Schreiben vom 20. Februar 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit, dass keine Akteneinsicht gewährt werden könne, weil dies den Untersuchungszweck gefährde. Akteneinsicht wurde bisher trotz mehrfacher weiterer Anträge nicht gewährt. Die Unterlagen und digitalen Kopien befinden sich weiterhin im Gewahrsam der Polizei. \n\n3\\. 2\\. Mit unter c) angegriffenem Beschluss vom 23. Februar 2024 bestätigte das Amtsgericht die Mitnahme der vorläufig sichergestellten Gegenstände. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bisher keine Akteneinsicht erhalten habe, ändere nichts an der Entscheidung, weil die Grundsätze zur Untersuchungshaft nicht auf die Mitnahme von Gegenständen zur Durchsuchung übertragbar seien. Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 legte die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein. Mangels Akteneinsicht verletze der Beschluss ihr Recht auf rechtliches Gehör. Mit Beschluss vom 8. März 2024 verwarf das Landgericht die Beschwerde als unbegründet. Zur nicht erfolgten Akteneinsicht verhielt sich die Begründung nicht. Mit Schreiben vom 11. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge, weil keine Akteneinsicht gewährt worden sei. \n\n4\\. 3\\. Mit unter b) angegriffenem Beschluss vom 23. April 2024 hob das Landgericht auf die Anhörungsrüge unter anderem seinen vorherigen Beschluss vom 8. März 2024 auf und versetzte das Verfahren in den Stand vor Erlass des Beschlusses zurück. Ausdrücklich stellte es die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurück, bis der Beschwerdeführerin Akteneinsicht gewährt werde. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass in der letztinstanzlichen Beschwerdeinstanz gemäß Art. 103 Abs. 1 GG eine Entscheidung nur nach Akteneinsicht hätte ergehen dürfen. Darüber hinaus sei die jetzt wieder ausstehende Beschwerdeentscheidung zurückzustellen, bis der Beschwerdeführerin Akteneinsicht gewährt worden sei. Ein Abwarten sei als Ausgleich des staatlichen Geheimhaltungsinteresses mit dem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin möglich. Das staatliche Geheimhaltungsinteresse stelle zudem einen sachgerechten Verzögerungsgrund hinsichtlich der ausstehenden Beschwerdeentscheidung dar, weil die Mitnahme zur Durchsicht gemäß § 110 StPO im Gegensatz zur Durchsuchung am untersten Rand der Intensität strafprozessualer Maßnahmen anzusiedeln sei. Insbesondere sei ihre zeitliche Dauer durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt. \n\n## II.\n\n5\\. Die Beschwerdeführerin rügt ausdrücklich eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG sowie der Sache nach von Art. 19 Abs. 4 GG. Die Zurückstellung der Beschwerdeentscheidung könne überhaupt nur dann einen angemessenen Interessenausgleich darstellen, wenn kein andauernder Grundrechtseingriff vorliege, den die Beschwerde angreife. Das sei hier jedoch der Fall, weil eine Dauermaßnahme nach § 110 StPO fortgesetzt werde. Die Zurückstellung verhindere, dass die Beschwerdeführerin sich effektiv gerichtlich gegen die andauernde Grundrechtsverletzung wehren könne und entwerte das Recht der Beschwerdeführerin. Dabei spiele die Intensität der angegriffenen Maßnahme allenfalls eine untergeordnete Rolle. \n\n## III.\n\n6\\. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. \n\n7\\. 1\\. a) Soweit die Beschwerdeführerin den Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Februar 2024 angreift, ist der Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erschöpft. \n\n8\\. b) Soweit die Beschwerdeführerin die Untätigkeit des Landgerichts und dessen Beschluss vom 23. April 2024 angreift, trägt sie nicht hinreichend substantiiert vor, den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft zu haben. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt grundsätzlich auch, dass Beschwerdeführende zur Rechtswegerschöpfung vortragen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfGE 112, 304 \u003C315>). Die Beschwerdeführerin hat hier aber weder vorgetragen, gegen den Beschluss vom 23. April 2024 und die daraus folgende Untätigkeit des Landgerichts eine Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt zu haben noch, dass eine solche nach § 304 StPO nicht statthaft gewesen wäre (siehe dazu OLG Naumburg, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 Ws 680\u002F10 -, juris, Rn. 8; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 2 Ws 112\u002F19 - juris, Rn. 6; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozess- ordnung, 9. Aufl. 2023, § 310 Rn. 3; Kämpfer\u002FTravers, in: Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2023, § 147 Rn. 60). \n\n9\\. c) Einen Ausnahmetatbestand nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG trägt die Beschwerdeführerin nicht vor. Er liegt auch nicht auf der Hand. \n\n10\\. 2\\. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert vorgetragen, das Gebot materieller Subsidiarität erfüllt zu haben. \n\n11\\. a) Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt in formeller Hinsicht, dass Beschwerdeführende alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 95, 163 \u003C171>; 107, 395 \u003C414>; 134, 106 \u003C115 Rn. 27>; stRspr). In materieller Hinsicht muss der zur Verfügung stehende Rechtsweg nicht nur formell, sondern auch in der gehörigen Weise unter Nutzung der gegebenen Möglichkeiten durchlaufen werden, um auf die Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken (vgl. BVerfGE 112, 50 \u003C60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. April 2024 - 2 BvR 244\u002F24 -, Rn. 15). Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 169, 332 \u003C359 f. Rn. 62> m.w.N.; stRspr). Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn deren Anrufung offensichtlich sinn- und aussichtslos und daher unzumutbar wäre (vgl. BVerfGE 123, 148 \u003C172>; 134, 242 \u003C285 f. Rn. 151>). \n\n12\\. b) Danach hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, darzulegen, dass und aus welchen Gründen sie nicht gegenüber dem Landgericht mit verfassungsrechtlicher Argumentation auf eine zeitnahe Beschwerdeentscheidung dringen musste, um das Gebot materieller Subsidiarität zu erfüllen. Insoweit wäre insbesondere die Erhebung einer Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG denkbar gewesen. Die Beschwerdeführerin hat weder vorgetragen, solche Schritte unternommen zu haben, noch dass diese sinn- und aussichtslos gewesen wären. \n\n13\\. 3\\. Aufgrund der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann offenbleiben, ob sich das Vorgehen des Landgerichts, die Entscheidung über die Beschwerde bis zur Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft zurückzustellen, noch als verfassungsgemäß erweist. Hieran bestehen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG allerdings Zweifel. \n\n14\\. a) Der in Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gewährleistet nicht nur den Zugang zu den Gerichten, sondern auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes. Es besteht ein Anspruch auf wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 84, 34 \u003C49>; BVerfG, Beschluss des 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2023 - 2 BvR 825\u002F23 -, Rn. 29). Der Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache darf daher - vorbehaltlich verfassungsunmittelbarer Schranken - in keinem Fall ausgeschlossen, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 44, 302 \u003C305>; 93, 99 \u003C108>; 149, 346 \u003C363 Rn. 34>; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG Bürgerinnen und Bürgern in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 \u003C274 f.>; 96, 27 \u003C39>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer \"leerlaufen\" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 \u003C99>; 96, 27 \u003C39>). \n\n15\\. b) Dem dürfte das Vorgehen des Landgerichts - jedenfalls ohne weitere, aus dem Zurückstellungsbeschluss nicht ersichtliche Sachgründe - nicht entsprochen haben. Der Zugang zur gerichtlichen Beschwerdeentscheidung dürfte der Beschwerdeführerin dadurch faktisch unmöglich gemacht worden sein, weil sie den Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht beeinflussen konnte. \n\n16\\. aa) Zwar hält die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Zurückstellung von Beschwerdeentscheidungen bis zur Gewährung von Akteneinsicht bei erledigten Eingriffen wie etwa bei erledigten Durchsuchungen verfassungsrechtlich grundsätzlich für möglich (vgl. etwa BVerfGK 10, 7 \u003C12>; 12, 111 \u003C116 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 2013 - 2 BvR 533\u002F13 -, Rn. 25, 28). Dies ist allerdings nicht ohne weiteres auf andauernde Eingriffe zu übertragen. Denn ein andauernder Eingriff erfordert einen zügigen und effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfGK 12, 111 \u003C116 f.>). Andauernde, nicht beendete intensive Eingriffsmaßnahmen können - vorbehaltlich besonderer Gründe im Einzelfall - im Beschwerdeverfahren nicht mehr auf einen Informationsvorsprung der Ermittlungsbehörden gestützt werden (vgl. zum Vermögensarrest: BVerfGK 7, 205 \u003C213 f.> zu Art. 103 Abs. 1 GG; BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - StB 5\u002F19 -, Rn. 35 m.w.N.; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 1. März 2023 - 12 Qs 17\u002F23 -, BeckRS 2023, 2843, Rn. 5). \n\n17\\. bb) Art. 103 Abs. 1 GG fordert, dass belastende Gerichtsentscheidungen über strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen nicht auf einen Informationsvorsprung der Ermittlungsbehörden gestützt werden dürfen. Insoweit kommt es nicht auf die einfachrechtliche Ausgestaltung des Rechtschutzes zum Akteneinsichtsrecht in § 147 StPO an (vgl. BVerfGK 7, 205 \u003C213 f.>). Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen von § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 StPO, zu entscheiden, ob ihre Geheimhaltungsinteressen derartig gewichtig sind, dass sie zum Schutz dieser auf solche Ermittlungsmaßnahmen verzichtet, die nicht vor den Betroffenen verborgen werden können (vgl. BVerfGK 7, 205 \u003C212>). Die Staatsanwaltschaft kann aber auch durch eine teilweise Einsicht in die Akten hinsichtlich der Grundlagen der belastenden Eingriffsentscheidung einen Ausgleich zwischen den Rechtsschutzinteressen des Betroffenen und staatlichen Geheimhaltungsinteressen herstellen. Die zeitlich unbegrenzte Zurückstellung von Rechtsschutz gegen andauernde Eingriffsmaßnahmen kann einen solchen Ausgleich dagegen grundsätzlich nicht schaffen. Anders kann sich die Situation auch bei andauernden Eingriffsmaßnahmen etwa dann darstellen, wenn dem Rechtsschutzinteresse der Betroffenen durch vorläufige Maßnahmen des Beschwerdegerichts nach § 307 Abs. 2 StPO bis zur zurückgestellten Entscheidung nachgekommen werden kann. \n\n18\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n19\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährung von Rechtsschutz und rechtlichem Gehör (Akteneinsicht) bzgl der vorläufigen Sicherstellung von Unterlagen gem § 110 StPO im strafprozessualen Ermittlungsverfahren - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung und wegen Subsidiarität - allerdings verfassungsrechtliche Bedenken bzgl angegriffener Entscheidung","2026-07-08T23:06:48.566Z","2026-07-10T22:12:34.485Z",{"id":223,"ecli":224,"slug":225,"caseNumber":129,"courtId":5,"decisionDate":226,"fullText":227,"summary":228,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":226,"parsedAt":229,"updatedAt":230},"7230","ECLI:DE:NEURIS:KVRE461712501","ecli-de-neuris-kvre461712501","2025-03-20T00:00:00.000Z","#  Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf Aussetzung des weiteren Vollzugs einer lebenslangen Freiheitsstrafe - Zur Folgenabwägung, wenn auch ein eA-Erlass nicht zur Freilassung des inhaftierten Antragstellers führen würde \n\n## Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n## I.\n\n1\\. 1\\. a) Das Landgericht Köln verurteilte den Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 wegen Anstiftung zum Mord und dazu in Tatmehrheit stehender Verstöße gegen das Waffengesetz zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Der Verurteilung wegen Anstiftung zum Mord lagen Feststellungen des Landgerichts zugrunde, wonach der Beschwerdeführer den gesondert Verfolgten (Z) damit beauftragt habe, den Geschädigten (X) zu töten, wobei dieser Auftrag von (Z) und dem ebenfalls gesondert verfolgten (Y) gemeinsam habe ausgeführt werden sollen. In Ausführung dieses Auftrags sei (X) am 27. Mai 2023 von den hinter ihm gehenden (Z) und (Y) erschossen worden, wobei nicht aufzuklären gewesen sei, wer von ihnen die Schüsse abgegeben habe. (Z) und (Y) hätten sich unmittelbar nach der Tatbegehung in die Türkei begeben. \n\n2\\. b) Im Rahmen der von ihm gegen seine Verurteilung geführten Revision beanstandete der Beschwerdeführer mit der Verfahrensrüge, das Landgericht habe sein Beweisantragsrecht sowie die strafprozessuale Aufklärungspflicht verletzt. Die Strafkammer habe verkannt, dass sie einen Beweisantrag der Verteidigung auf zeugenschaftliche Einvernahme des sich zwar im Ausland befindlichen, aber über audiovisuelle Vernehmung zur Verfügung stehenden und aussagebereiten (Y), der zur Entlastung des den Tatvorwurf bestreitenden Beschwerdeführers benannt worden sei, angesichts der Schwere des Tatvorwurfs sowie einer nicht hinreichend gesicherten Beweisgrundlage nicht mit der Begründung hätte ablehnen dürfen, jeglicher Erkenntniswert für die Sachaufklärung könne sicher ausgeschlossen werden. \n\n3\\. c) Mit Beschluss vom 4. Dezember 2024 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet. \n\n4\\. 2\\. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Er macht unter näheren Darlegungen geltend, das Landgericht habe mit der Ablehnung des Beweisantrags und dem Verzicht auf eine Vernehmung des (Y), eines mutmaßlichen Haupttäters, den an die Mindestanforderungen der Wahrheitserforschung zu stellenden verfassungsrechtlichen Maßstab verkannt. Die Verwerfungsentscheidung des Bundesgerichtshofs habe diesen Verfassungsverstoß perpetuiert. \n\n5\\. 3\\. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Beschwerdeführer die Aussetzung des weiteren Vollzugs der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe. \n\n## II.\n\n6\\. Der in der Sache auf die sofortige Haftentlassung gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. \n\n7\\. 1\\. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weitreichenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (BVerfGE 143, 65 \u003C87 Rn. 34>; stRspr). \n\n8\\. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 143, 65 \u003C87 Rn. 35>;BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2025 - 2 BvR 1974\u002F22 -, Rn.7 m.w.N.; stRspr). Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, so hat das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 \u003C371>; 106, 351 \u003C355>; 108, 238 \u003C246>; 125, 385 \u003C393>; 126, 158 \u003C168>; 129, 284 \u003C298>; 132, 195 \u003C232 f. Rn. 87>; 143, 65 \u003C87 Rn. 35>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2025 - 2 BvR 1974\u002F22 -, Rn. 7; stRspr). \n\n9\\. 2\\. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet; ihre Erfolgsaussichten sind offen. Die damit erforderliche Folgenabwägung fällt aber zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. \n\n10\\. a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, so könnte die ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Zwischenzeit weiter vollstreckt werden. Dies stellte grundsätzlich einen erheblichen, irreparablen Eingriff in das besonders gewichtige (vgl. BVerfGE 65, 317 \u003C322>) Recht auf Freiheit der Person dar (vgl. BVerfGE 22, 178 \u003C180>; 104, 220 \u003C234>; BVerfG, Beschluss der 3\\. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2025 - 2 BvR 1974\u002F22 -, Rn. 8). Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde und der damit einhergehenden Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts zwar die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und damit die Grundlage für die derzeitige Vollstreckung der Strafhaft entfiele. Aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils lässt sich aber ohne Weiteres ableiten, dass der Beschwerdeführer der ihm vom Landgericht vorgeworfenen Anstiftung zum Mord auch dann noch dringend verdächtig wäre. Angesichts der ebenfalls auf der Hand liegenden Haftgründe der Fluchtgefahr und Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 StPO wäre damit jedenfalls zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Falle des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde nicht etwa aus der Haft entlassen würde, sondern - verfassungsrechtlich unbedenklich - zur Sicherung der weiteren Strafverfolgung sofort vorläufig festgenommen und aufgrund eines neu zu erlassenden Haftbefehls in Untersuchungshaft genommen würde. Ist aber zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auch im Falle des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts in Haft verbliebe, so liegt der in die vorliegend vorzunehmende Folgenabwägung einzustellende Nachteil des Beschwerdeführers im Falle, die einstweilige Anordnung erginge nicht, die Verfassungsbeschwerde hätte aber Erfolg, allein darin, dass er sich in Straf- und nicht \"nur\" in Untersuchungshaft befindet. \n\n11\\. b) Erginge die vom Beschwerdeführer beantragte einstweilige Anordnung, wäre der Verfassungsbeschwerde dann aber der Erfolg zu versagen, so könnte die rechtskräftig verhängte lebenslange Freiheitsstrafe in der Zwischenzeit nicht weiter vollstreckt werden. Hinzu kommt die sich auch in diesem Falle aufdrängende Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer der weiteren Strafvollstreckung durch Flucht entzieht und die Vollstreckung des staatlichen Strafanspruchs dadurch vereitelt. \n\n12\\. c) Ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Falle des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde als auch im Falle ihres Misserfolgs weiterhin in Haft, nämlich entweder einstweilen in Untersuchungshaft oder weiterhin in Strafhaft verbleibt, lässt die vorzunehmende Folgenabwägung für eine einstweilige Aussetzung des Vollzugs der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und eine damit verbundene Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft keinen Raum. \n\n13\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf Aussetzung des weiteren Vollzugs einer lebenslangen Freiheitsstrafe - Zur Folgenabwägung, wenn auch ein eA-Erlass nicht zur Freilassung des inhaftierten Antragstellers führen würde","2026-07-08T23:12:00.438Z","2026-07-10T22:13:22.819Z",{"id":232,"ecli":233,"slug":234,"caseNumber":235,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":236,"summary":237,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":238,"updatedAt":239},"7315","ECLI:DE:NEURIS:KVRE461672501","ecli-de-neuris-kvre461672501","2 BvR 442\u002F23","#  Nichtannahmebeschluss: Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags darf nicht von einer expliziten Verbescheidung des Verletzten durch die Staatsanwaltschaft abhängig gemacht werden - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n## I.\n\n1\\. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in einem Klageerzwingungsverfahren. \n\n2\\. Der Beschwerdeführer hält Anteile an einer Aktiengesellschaft. Sämtliche Aktien in Deutschland ansässiger Anteilseigner befinden sich fest in Sammelverwahrung bei der deutschen Niederlassung der die Aktien emittierenden Bank. Anstelle der Aktien verfügt jeder Aktionär beziehungsweise für ihn seine depotführende Bank über Hinterlegungsscheine der emittierenden Bank (sog. American Depository Receipts). \n\n3\\. Der Beschwerdeführer erstattete am 5. September 2022 Strafanzeige gegen einen unbekannten Mitarbeiter seiner depotführenden Bank. Im Zuge einer Dividendenausschüttung habe zuerst die emittierende Bank und danach nochmals seine depotführende Bank einen Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen. Somit sei zu Unrecht ein doppelter Kapitalertragsteuerabzug erfolgt, wodurch sich der dafür verantwortliche Bankmitarbeiter unter anderem wegen Untreue strafbar gemacht habe. \n\n4\\. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main lehnte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 12. September 2022 ab, weil keine Vermögensbetreuungspflicht bestanden habe und die Vorgehensweise der depotführenden Bank den damals aktuellen Verwaltungsanweisungen der Finanzämter und der Anweisung der Aktiengesellschaft entsprochen habe, sodass kein vorsätzliches Handeln ersichtlich sei. \n\n5\\. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wertete die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main als Dienstaufsichtsbeschwerde und gab ihr mit Schreiben vom 1. November und 5. Dezember 2022 aus den als zutreffend befundenen Gründen der Staatsanwaltschaft keine Folge. Dem Beschwerdeführer stehe kein Beschwerderecht nach § 172 Abs. 1 StPO zu, weil sich die Strafanzeige gegen Unbekannt richte. \n\n6\\. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwarf mit Beschluss vom 2. Februar 2023 den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig. Der Antrag sei nicht statthaft, weil die Generalstaatsanwaltschaft keinen Beschwerdebescheid im Sinne des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO erlassen, sondern ausdrücklich im Wege der Dienstaufsicht entschieden habe. \n\n7\\. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 2\\. März 2023 als unbegründet zurück. \n\n8\\. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner am 5. April 2023 erhobenen Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 2. Februar 2023 und 2. März 2023. \n\n## II.\n\n9\\. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde, die keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 \u003C25 f.>; 108, 129 \u003C136>). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n\n10\\. 1\\. Soweit sie sich gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. März 2023 richtet, gilt dies deshalb, weil die Entscheidung über eine Anhörungsrüge grundsätzlich kein tauglicher Rügegegenstand der Verfassungsbeschwerde ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746\u002F07 -, Rn. 2 f.), sondern allenfalls dann, wenn sie eine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer bewirkt (vgl. BVerfGE 119, 292 \u003C295>; BVerfGK 13, 496 \u003C498>). Das kann anzunehmen sein, wenn die Rüge den Zugang zum Anhörungsrügeverfahren betrifft (vgl. BVerfGK 10, 397 \u003C401>), ist hier aber nicht der Fall, nachdem das Oberlandesgericht über die Anhörungsrüge in der Sache entschieden hat. \n\n11\\. 2\\. Im Hinblick auf den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. Februar 2023 über die Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. \n\n12\\. Nach diesen Vorschriften hat ein Beschwerdeführer nicht nur die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und den die Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 9, 109 \u003C115>), sondern er ist weiterhin gehalten vorzutragen, inwieweit das geltend gemachte Grundrecht durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt ist (vgl. BVerfGE 99, 84 \u003C87>). \n\n13\\. Dafür genügen der schlichte Verweis des Beschwerdeführers auf eine seiner Meinung nach einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die Bezugnahme auf die Begründung seiner Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren nicht. Denn das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Aufgabe, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 \u003C263>; 83, 216 \u003C228>; BVerfGK 19, 362 \u003C363>). \n\n14\\. 3\\. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. Februar 2023 erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unterliegt. \n\n15\\. a) Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 \u003C274>; 78, 88 \u003C99>; 88, 118 \u003C124>). Dies muss auch das Gericht bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Es darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leer laufen lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 \u003C284>; 96, 27 \u003C39>). Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 \u003C125>; BVerfGK 14, 211 \u003C214>). \n\n16\\. Über die Eröffnung des Rechtswegs hinaus gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 \u003C401 f.>; 65, 1 \u003C70>; 77, 275 \u003C284>; 84, 34 \u003C49>; 93, 1 \u003C13>; 101, 106 \u003C122>; 118, 168 \u003C207>). Die Garantie effektiven Rechtsschutzes wirkt daher über das gerichtliche Verfahren hinaus auch in das behördliche Verfahren hinein, wenn eine solche Vorwirkung für die Inanspruchnahme effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes erforderlich ist (vgl. BVerfGE 100, 313 \u003C364>; 101, 106 \u003C123>; 109, 279 \u003C364>; 118, 168 \u003C207>; 128, 282 \u003C311>). Ein solches vorgelagertes behördliches Verfahren darf daher nicht so betrieben werden, dass gerichtlicher Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerfGE 22, 49 \u003C81 f.>; 61, 82 \u003C110>; 69, 1 \u003C49>). \n\n17\\. Diesen Maßstäben entspräche eine Handhabung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Klageerzwingungsverfahrens nicht, die dessen Zulässigkeit von einer gerichtlich nicht erzwingbaren spezifischen Sachbehandlung durch die Strafverfolgungsbehörden abhängig machen würde. Hinge die Zulässigkeit der weiteren Stufen des Verfahrens und insbesondere des Antrags auf gerichtliche Entscheidung einerseits davon ab, dass die Staatsanwaltschaft zuvor gegenüber dem Verletzten einen ausdrücklichen ablehnenden Bescheid erlassen hat, und wäre die Weigerung, diesen zu erlassen, andererseits jeder gerichtlichen Nachprüfung entzogen, hätte die Staatsanwaltschaft es in der Hand, die in § 172 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehene gerichtliche Überprüfung ihrer Einstellungsentscheidungen dauerhaft zu vereiteln (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1453\u002F16 -, Rn. 10). \n\n18\\. b) Gemessen daran ist es verfassungsrechtlich mindestens bedenklich, dass das Oberlandesgericht die Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags davon abhängig gemacht hat, dass die Generalstaatsanwaltschaft über die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO durch förmlichen Bescheid entschieden und nicht lediglich eine Entscheidung im Rahmen der Dienstaufsicht getroffen hat, und sich in seinem Beschluss vom 2. März 2023 zugleich auf den Standpunkt gestellt hat, eine förmliche Bescheidung der Beschwerde könne der Beschwerdeführer \\- entgegen seinem hilfsweisen Vorbringen - nicht zulässiger Weise mit einem Untätigkeitsantrag nach § 23 EGGVG in Verbindung mit § 27 EGGVG herbeiführen. Soweit danach die Art und Weise der behördlichen Sachbehandlung vom Beschwerdeführer nicht erzwungen werden kann, darf die Weigerung der Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO förmlich zu bescheiden, dem Zugang zum Klageerzwingungsverfahren nicht entgegenstehen. Andernfalls läge es in der Hand der Generalstaatsanwaltschaft, ob die eigene Entscheidung gerichtlich überprüft werden kann oder nicht. \n\n19\\. 4\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n20\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags darf nicht von einer expliziten Verbescheidung des Verletzten durch die Staatsanwaltschaft abhängig gemacht werden - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung","2026-07-08T23:13:04.785Z","2026-07-10T22:13:31.711Z",20]