[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesverfassungsgericht-judicial-impartiality-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":26,"total":16,"page":25,"limit":93},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},39,"Bundesverfassungsgericht","de","bundesverfassungsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},441,"judicial-impartiality-de","Judicial Impartiality","DE","2026-07-08T22:59:48.667Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},7,{"min":18,"max":19},"2025-05-12T00:00:00.000Z","2025-11-26T00:00:00.000Z",[21],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"111003","Zivilprozessordnung","§ 42 ff.",1,[27,38,46,56,66,76,85],{"id":28,"ecli":29,"slug":30,"caseNumber":31,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":32,"summary":33,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":36,"updatedAt":37},"3973","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464022501","ecli-de-neuris-kvre464022501","2 BvR 1743\u002F25","#  Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) \n\n## Tenor\n\nDas Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\nMit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Das vom Beschwerdeführer sinngemäß gegen die Richterin Wallrabenstein gerichtete Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. \n\n2\\. a) Ein Ablehnungsgesuch ist vor allem dann offensichtlich unzulässig, wenn es keine Begründung beziehungsweise lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 131, 239 \u003C252>; 133, 377 \u003C405 Rn. 69>; 152, 53 \u003C54 Rn. 2> \\- Befangenheit in der Wahlprüfungsbeschwerde; 153, 72 \u003C73 Rn. 2> \\- Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 26 \u003C30 Rn. 13> \\- Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 \u003C252>; BVerfGK 8, 59 \u003C60>). \n\n3\\. Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Maßgeblich ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerfGE 148, 1 \u003C6 Rn. 17>; 152, 332 \u003C337 Rn. 15> \\- Befangenheit im Verfahren über die Nichtigkeit der Kinderehe). \n\n4\\. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Umstände Anlass zur Sorge geben, dass ein Richter aus persönlichen oder anderen Gründen auf eine bestimmte Rechtsauffassung bereits so festgelegt ist, dass er sich gedanklich nicht mehr lösen kann oder will und entsprechend für Gegenargumente nicht mehr offen ist. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 148, 1 \u003C6 Rn. 17>; 152, 332 \u003C337 f. Rn. 15>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2021 - 2 BvR 2099\u002F21 -, Rn. 2 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvR 10\u002F22, 2 BvR 11\u002F22 -, Rn. 2 ff.). \n\n5\\. Die Begründungsanforderungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangen, dass das Gesuch die Zweifel an der Unvoreingenommenheit für jeden abgelehnten Richter mit Bezug auf das konkrete Verfahren hinreichend substantiiert darlegt. Mit dem Ablehnungsgesuch müssen Tatsachen vorgetragen werden, aufgrund derer Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zumindest möglich erscheinen. Behauptungen \"ins Blaue hinein\", die durch keine tatsächlichen Umstände unterlegt sind, sondern auf reinen Vermutungen beruhen, begründen die Besorgnis der Befangenheit dagegen nicht (vgl. BVerfGE 159, 26 \u003C30 f. Rn. 14>). \n\n6\\. b) Gemessen daran ist das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig. \n\n7\\. Das Ablehnungsgesuch stützt sich auf die Mitwirkung der Richterin Wallrabenstein in dem vorausgegangenen, vom Beschwerdeführer angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1358\u002F25. Allein die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorausgegangenen anderen Verfahren desselben Beschwerdeführers ist jedoch offensichtlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691\u002F17 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. März 2024 - 2 BvR 137\u002F24 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Mai 2025 - 2 BvR 246\u002F23, 2 BvR 1847\u002F23 -, Rn. 13). Besondere, über die bloße Tatsache der Mitwirkung in diesem Verfahren hinausgehende Umstände, aus denen sich Zweifel an der Unparteilichkeit der Richterin ergeben könnten, hat der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dargelegt. \n\n8\\. 2\\. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n9\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG)","jurionline_de","","2026-07-08T22:38:10.301Z","2026-07-10T22:07:56.156Z",{"id":39,"ecli":40,"slug":41,"caseNumber":42,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":43,"summary":44,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":36,"updatedAt":45},"3978","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464142501","ecli-de-neuris-kvre464142501","2 BvC 9\u002F25","#  Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines gegen die Berichterstatterin erhobenen Ablehnungsgesuchs - Berichterstatterschreiben zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit nicht geeignet \n\n## Tenor\n\n1\\. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.\n\n2\\. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein ist offensichtlich unzulässig. \n\n2\\. a) Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. In einem solchen Fall bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 \u003C73 Rn. 2> \\- Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 156, 221 \u003C221 f. Rn. 2> \\- Wahlprüfungsbeschwerde 19\u002FV - Ablehnung BVRinnen Hermanns und Langenfeld sowie BVR Müller; 159, 26 \u003C30 Rn. 13> \\- Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). \n\n3\\. b) Gemessen hieran ist das gegen die Berichterstatterin, die Richterin Wallrabenstein, gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig. \n\n4\\. aa) Soweit der Beschwerdeführer das Ablehnungsgesuch auf das Berichterstatterschreiben vom 17. Juni 2025 stützt, ist dies zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet. \n\n5\\. (1) Bei einem Hinweisschreiben gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG handelt es sich grundsätzlich nur um eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Berichterstatterin, die auf eine Darstellung der aus ihrer Sicht wesentlichen Einschätzungen beschränkt bleiben darf. Ein solcher Hinweis, der einer sachgerechten Verfahrensgestaltung und zudem der rechtlichen Klärung dient, liegt im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärung und ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 156, 221 \u003C223 Rn. 7 f.>). \n\n6\\. (2) So liegt der Fall hier. Bei dem Berichterstatterschreiben vom 17. Juni 2025 handelt es sich lediglich um eine vorläufige Einschätzung der Berichterstatterin und nicht \\- wie der Beschwerdeführer meint - um einen Entscheidungsentwurf. Dies ergibt sich bereits aus der zusammenfassenden Einleitung des Schreibens sowie der Verwendung des Konjunktivs. Soweit die Berichterstatterin im Schreiben vom 17. Juni 2025 darauf hingewiesen hat, dass der Senat gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 BVerfGG eine unzulässige Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung verwerfen kann, handelt es sich- was der Beschwerdeführer übersieht -um eine gesetzlich vorgesehene Verfahrensgestaltung. Dass die genannten Normen verfassungsrechtlich zu bestanden wären, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. \n\n7\\. bb) Soweit der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass die Berichterstatterin unter Verletzung der Garantie rechtlichen Gehörs Beweisangeboten nicht nachgegangen sei und insbesondere keine Gutachten eingeholt und die einschlägigen Wahlprüfungsakten des Deutschen Bundestages nicht beigezogen habe, ist dies zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ebenfalls gänzlich ungeeignet. \n\n8\\. (1) Ist eine Wahlprüfungsbeschwerde nicht substantiiert und aus sich heraus verständlich begründet (vgl. BVerfGE 40, 11 \u003C30>; 122, 304 \u003C308>; 156, 224 \u003C236 f. Rn. 36>\\- Wahlprüfungsbeschwerde 19\u002FVI - Parität), erübrigt sich ihre Prüfung in der Sache und ist hierzu weder eine Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens (vgl. BVerfGE 61, 208 \u003C209>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Januar 2025 - 2 BvC 3\u002F24 -, Rn. 4) noch eine Beweiserhebung erforderlich. \n\n9\\. (2) So liegt der Fall hier. Wie mit dem Berichterstatterschreiben ausgeführt wurde, erfüllt die Wahlprüfungsbeschwerde bereits die Begründungsanforderungen der § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht.Das Vorgehen der Berichterstatterin stellt daher eine fehlerfreie und sachgerechte Verfahrensgestaltung dar. Dass die Berichterstatterin erhebliches Vorbringen unter Verletzung der Garantie rechtlichen Gehörs mehrfach übergangen habe, wird zwar behauptet, ist jedoch nicht dargetan. \n\n10\\. 2\\. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 17. Juni 2025 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.","Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines gegen die Berichterstatterin erhobenen Ablehnungsgesuchs - Berichterstatterschreiben zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit nicht geeignet","2026-07-10T22:07:56.518Z",{"id":47,"ecli":48,"slug":49,"caseNumber":50,"courtId":5,"decisionDate":51,"fullText":52,"summary":53,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":51,"parsedAt":54,"updatedAt":55},"4305","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463892501","ecli-de-neuris-kvre463892501","1 BvR 2133\u002F25","2025-11-03T00:00:00.000Z","#  Nichtannahme einer unmittelbar gegen § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG gerichteten Verfassungsbeschwerde \\- Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs \n\n## Tenor\n\nDas Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Härtel und den Richter Eifert wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\nMit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Härtel und den Richter Eifert ist als unzulässig zu verwerfen, da es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 153, 72 \u003C73 Rn. 2>). \n\n2\\. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n3\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahme einer unmittelbar gegen § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG gerichteten Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs","2026-07-08T22:41:18.746Z","2026-07-10T22:08:29.749Z",{"id":57,"ecli":58,"slug":59,"caseNumber":60,"courtId":5,"decisionDate":61,"fullText":62,"summary":63,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":61,"parsedAt":64,"updatedAt":65},"5384","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463042501","ecli-de-neuris-kvre463042501","1 BvR 92\u002F23","2025-07-31T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Ablehnungsgesuch im Anhörungsrügeverfahren nicht per se unzulässig \\- zur Gewährleistung des gesetzlichen Richters auch im Anhörungsrügeverfahren - hier: verfassungsrechtliche Bedenken gegen fachgerichtliche Entscheidung - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\nDer Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen von § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet ist. \n\n2\\. 1\\. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 2. November 2022 richtet, mit dem der Verwaltungsgerichtshof das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers unter Verweis darauf verworfen hat, dass es sich um ein erstmals im Anhörungsrügeverfahren gestelltes Ablehnungsgesuch gehandelt habe, ist die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht dargetan. \n\n3\\. a) Zwar begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Verwaltungsgerichtshof das Ablehnungsgesuch mit der Begründung verworfen hat, der Grundsatz, dass Ablehnungsgesuche in allen Verfahrensabschnitten gestellt werden könnten, bedürfe für solche Ablehnungsgesuche einer Einschränkung, die erstmals im Verfahren der Anhörungsrüge gestellt würden, da eine fachgerichtliche Entscheidung, eine Anhörungsrüge zurückzuweisen, verfassungsrechtlich im Verhältnis zu der mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung keine eigenständige Beschwer schaffe. \n\n4\\. aa) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht auf den gesetzlichen Richter und garantiert damit auch, dass Rechtsuchende im Einzelfall vor Richtern stehen, die unabhängig und unparteilich sind und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bieten (vgl. BVerfGE 133, 168 \u003C202 Rn. 62> m.w.N.). Die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Richters sprechen, berührt die prozessuale Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 89, 28 \u003C36>). Die nach § 54 Abs. 1 VwGO auch für den Verwaltungsprozess maßgeblichen Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO über die Behandlung von Ablehnungsgesuchen gelten grundsätzlich für alle Verfahrensabschnitte, in denen eine Ausübung des Richteramts in Betracht kommt. Letzter Zeitpunkt für die Geltendmachung von Ablehnungsgründen ist der vollständige Abschluss der Instanz. Die Verfahrensbeteiligten haben danach während des gesamten Verfahrens, jedenfalls solange eine richterliche Streitentscheidung in materieller oder verfahrensrechtlicher Hinsicht gefordert ist, einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf den unvoreingenommenen gesetzlichen Richter (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411\u002F10 -, Rn. 23). \n\n5\\. bb) Der angegriffene Beschluss vom 2. November 2022 berücksichtigt dies nur unzureichend. Anstatt die verfassungsrechtlich gebotene Prüfung vorzunehmen, ob die Entscheidung über die Anhörungsrüge eine richterliche Streitentscheidung in verfahrensrechtlicher Hinsicht darstellt (vgl. dafür etwa BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 -, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - LwZB 2\u002F20 -, Rn. 6 ff.), stellt der Verwaltungsgerichtshof darauf ab, dass das Klageverfahren formell rechtskräftig abgeschlossen sei und die Zurückweisung einer Anhörungsrüge verfassungsrechtlich im Verhältnis zu der mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung keine eigenständige Beschwer schaffe. Dies steht im Widerspruch zur bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der die Zurückweisung oder Verwerfung einer Anhörungsrüge eine eigenständige, verfassungsrechtlich erhebliche Beschwer bewirken kann (vgl. BVerfGE 119, 292 \u003C295>), die jedenfalls dann vorliegt, wenn die verfassungsrechtliche Rüge sich nicht auf die inhaltliche Überprüfung des Gehörsverstoßes richtet, der bereits Gegenstand der Anhörungsrüge selbst gewesen ist, sondern den Zugang zum Anhörungsrügeverfahren betrifft (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2024 - 1 BvR 202\u002F24 -, Rn. 5 m.w.N.). \n\n6\\. b) Jedoch ist die Möglichkeit, dass der angegriffene Beschluss auf einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruhen könnte (vgl. BVerfGE 4, 412 \u003C417>; 96, 68 \u003C86>; 109, 13 \u003C27>), nicht in einer den Begründungsanforderungen entsprechenden Weise dargelegt. Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Ablehnungsgesuch, wenn es als statthaft angesehen worden wäre, möglicherweise hätte Erfolg haben können. Eine bloß pauschale Bezugnahme auf Anlagen reicht nicht aus, denn das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Aufgabe, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 \u003C263>; 83, 216 \u003C228>; BVerfGK 19, 362 \u003C363>). \n\n7\\. 2\\. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg, da die Voraussetzungen des § 34a Abs. 2 oder Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen. Eine Erstattung entspricht hier nicht der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig war. \n\n8\\. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n9\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Ablehnungsgesuch im Anhörungsrügeverfahren nicht per se unzulässig - zur Gewährleistung des gesetzlichen Richters auch im Anhörungsrügeverfahren - hier: verfassungsrechtliche Bedenken gegen fachgerichtliche Entscheidung - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung","2026-07-08T22:52:44.350Z","2026-07-10T22:10:20.398Z",{"id":67,"ecli":68,"slug":69,"caseNumber":70,"courtId":5,"decisionDate":71,"fullText":72,"summary":73,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":71,"parsedAt":74,"updatedAt":75},"6294","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462582501","ecli-de-neuris-kvre462582501","1 BvR 665\u002F25","2025-05-26T00:00:00.000Z","#  Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs gegen sämtliche Richter des BVerfG \n\n## Tenor\n\nDas Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Ablehnungsgesuch ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit zu verwerfen. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs kann die Sachentscheidung gemeinsam mit der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ergehen. \n\n2\\. Ein Ablehnungsgesuch, das nur Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 142, 9 \u003C17 Rn. 25>; 142, 18 \u003C24 Rn. 23>), ist offensichtlich unzulässig. Hier kann dahinstehen, ob das bereits deshalb der Fall ist, weil sich das Gesuch pauschal gegen sämtliche Richter des Bundesverfassungsgerichts richtet (vgl. BVerfGE 159, 132 \u003C134 f. Rn. 11> \\- Wahlprüfungsbeschwerde 19\u002FVII - Richterablehnung und Besetzungsrüge; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. August 2022 - 2 BvQ 66\u002F22 -, Rn. 1). Der Beschwerdeführer benennt jedenfalls keine Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. \n\n3\\. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n4\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs gegen sämtliche Richter des BVerfG","2026-07-08T23:02:06.626Z","2026-07-10T22:11:53.193Z",{"id":77,"ecli":78,"slug":79,"caseNumber":80,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":81,"summary":82,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":83,"updatedAt":84},"6574","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462082501","ecli-de-neuris-kvre462082501","2 BvR 1821\u002F22","#  Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - erfolglose Besetzungsrüge sowie Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Parallelentscheidung \n\n## Tenor\n\nDie 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.\n\nDie Ablehnungsgesuche gegen die Vizepräsidentin König, die Richterinnen Langenfeld und Fetzer sowie die Richter Maidowski, Offenloch, Frank und Wöckel werden als unzulässig verworfen.\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Die Kammer entscheidet in ihrer regelmäßigen planmäßigen Besetzung. \n\n2\\. a) Auf die sinngemäße Besetzungsrüge der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die 1. Kammer des Zweiten Senats ordnungsgemäß besetzt ist. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf ihren Beschluss vom heutigen Tag in den Verfahren 2 BvR 246\u002F23 und 2 BvR 1847\u002F23 (Rn. 3 f.), mit dem sie im Wesentlichen gleichlautend begründete Besetzungsrügen abschlägig beschieden hat. \n\n3\\. b) Die von der Beschwerdeführerin gegen Vizepräsidentin König, die Richterinnen Langenfeld und Fetzer sowie die Richter Maidowski, Offenloch, Frank und Wöckel gerichteten Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Auch insoweit nimmt die Kammer zur Begründung Bezug auf ihren Beschluss vom heutigen Tag in den Verfahren 2 BvR 246\u002F23 und 2 BvR 1847\u002F23 (Rn. 5 ff.), mit dem sie im Wesentlichen gleichlautend begründete Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin verworfen hat. \n\n4\\. 2\\. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n5\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - erfolglose Besetzungsrüge sowie Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Parallelentscheidung","2026-07-08T23:05:15.681Z","2026-07-10T22:12:19.439Z",{"id":86,"ecli":87,"slug":88,"caseNumber":89,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":90,"summary":91,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":83,"updatedAt":92},"6575","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462092501","ecli-de-neuris-kvre462092501","2 BvR 246\u002F23","#  Nichtannahme zweier Verfassungsbeschwerden ohne weitere Begründung - Prüfung der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche \n\n## Tenor\n\nDie 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.\n\nDie Ablehnungsgesuche gegen die Vizepräsidentin König, die Richterinnen Langenfeld und Fetzer sowie die Richter Maidowski, Offenloch, Frank und Wöckel werden als unzulässig verworfen.\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Die Kammer entscheidet in ihrer regelmäßigen planmäßigen Besetzung. \n\n2\\. a) Auf die sinngemäßen Besetzungsrügen der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die 1. Kammer des Zweiten Senats ordnungsgemäß besetzt ist. \n\n3\\. aa) Die Kammer hat ihre ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 65, 152 \u003C154>; 131, 230 \u003C233>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32\u002F19 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12\\. März 2021 - 2 BvR 3\u002F21 -, juris, Rn. 2). Richter Wöckel ist vorliegend von der Teilnahme an der Prüfung nicht ausgeschlossen. Zwar erfolgt die Feststellung der richtigen Besetzung eines erkennenden Gerichts regelmäßig ohne Beteiligung des Richters, dessen Berechtigung zur Mitwirkung zweifelhaft erscheint (vgl. BVerfGE 82, 286 \u003C298>; 131, 230 \u003C233>). Ausnahmsweise ist dies jedoch - ebenso wie bei der Entscheidung über offensichtlich unzulässige oder missbräuchliche Ablehnungsgesuche nach § 19 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 11, 1 \u003C3>; 131, 239 \u003C252 f.>; 142, 1 \u003C4 Rn. 12>) - nicht der Fall, wenn eine Besetzungsrüge von vornherein offensichtlich ungeeignet ist, Zweifel an der Besetzung des Gerichts zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32\u002F19 -, Rn. 3). \n\n4\\. bb) So verhält es sich hier. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung auf. Ihr Vorbringen, die geschäftsplanmäßige Bestimmung von Richter Wöckel zum Mitglied der 1. Kammer des Zweiten Senats und zum Berichterstatter für das öffentliche Dienstrecht sei offenbar willkürlich erfolgt, um von ihr gegen die Richterin Fetzer und den Richter Maidowski angebrachten Ablehnungsgesuchen sowie in diesem Kontext geltend gemachten Auskunftsbegehren die Grundlage zu entziehen und Verfahrensversäumnisse des Gerichts in den von ihr angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 909\u002F22 und 2 BvR 1459\u002F22 zu verschleiern, entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Gleiches gilt für ihr weiteres Vorbringen, es erscheine naheliegend, dass die Bestellung des Richters Wöckel zum Berichterstatter erfolgt sei, damit er zum Schutz des früheren Präsidenten des Bundesfinanzhofs und vormaligen Richters des Bundesverfassungsgerichts Mellinghoff auf einen für die Beschwerdeführerin negativen Ausgang von ihr anhängig gemachter Verfahren hinwirke. \n\n5\\. b) Die von der Beschwerdeführerin gegen Vizepräsidentin König, die Richterinnen Langenfeld und Fetzer sowie die Richter Maidowski, Offenloch, Frank und Wöckel gerichteten Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. \n\n6\\. aa)Ein Ablehnungsgesuch ist vor allem dann offensichtlich unzulässig, wenn es keine Begründung beziehungsweise lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 131, 239 \u003C252>; 133, 377 \u003C405 Rn. 69>; 152, 53 \u003C54 Rn. 2> \\- Befangenheit in der Wahlprüfungsbeschwerde; 153, 72 \u003C73 Rn. 2> \\- Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 26 \u003C30 Rn. 13> \\- Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 \u003C252>; BVerfGK 8, 59 \u003C60>). \n\n7\\. Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Maßgeblich ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerfGE 148, 1 \u003C6 Rn. 17>; 152, 332 \u003C337 Rn. 15> \\- Befangenheit im Verfahren über die Nichtigkeit der Kinderehe). \n\n8\\. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Umstände Anlass zur Sorge geben, dass ein Richter aus persönlichen oder anderen Gründen auf eine bestimmte Rechtsauffassung bereits so festgelegt ist, dass er sich gedanklich nicht mehr lösen kann oder will und entsprechend für Gegenargumente nicht mehr offen ist. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 148, 1 \u003C6 Rn. 17>; 152, 332 \u003C337 f. Rn. 15>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2021 - 2 BvR 2099\u002F21 -, Rn. 2 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvR 10\u002F22 u.a. -, Rn. 2 ff.). \n\n9\\. Die Begründungsanforderungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangen, dass das Gesuch die Zweifel an der Unvoreingenommenheit für jeden abgelehnten Richter mit Bezug auf das konkrete Verfahren hinreichend substanziiert darlegt. Mit dem Ablehnungsgesuch müssen Tatsachen vorgetragen werden, aufgrund derer Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zumindest möglich erscheinen. Behauptungen \"ins Blaue hinein\", die durch keine tatsächlichen Umstände unterlegt sind, sondern auf reinen Vermutungen beruhen, begründen die Besorgnis der Befangenheit dagegen nicht (vgl. BVerfGE 159, 26 \u003C30 f. Rn. 14>). \n\n10\\. bb) Gemessen daran sind die Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig. \n\n11\\. (1) Für die gegen die Richterinnen Langenfeld und Fetzer sowie die Richter Maidowski und Offenloch angebrachten Ablehnungsgesuche ergibt sich dies bereits daraus, dass die abgelehnten Richterinnen und Richter nach der Geschäftsverteilung des Senats nicht zur Mitwirkung in diesen Verfahren berufen sind. \n\n12\\. (2) Die Ablehnungsgesuche gegen Vizepräsidentin König und die Richter Frank und Wöckel stützen sich jeweils auf eine gänzlich unzureichende Begründung. \n\n13\\. (a) Die Beschwerdeführerin stützt ihr gegen Vizepräsidentin König gerichtetes Ablehnungsgesuch im Kern auf deren Mitwirkung an den Entscheidungen in den von der Beschwerdeführerin angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 909\u002F22 und 2 BvR 1459\u002F22. Allein die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorausgegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers ist jedoch offensichtlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2\\. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691\u002F17 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. März 2024 - 2 BvR 137\u002F24 -). \n\n14\\. Besondere, über die bloße Tatsache der Vorbefassung hinausgehende Umstände, aus denen sich Zweifel an der Unparteilichkeit von Vizepräsidentin König ergeben könnten, hat die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dargelegt. Insbesondere hat die Kammer in den Verfahren 2 BvR 909\u002F22 und 2 BvR 1459\u002F22 die von der Beschwerdeführerin erst nach Abfassung und unmittelbar vor Übersendung der Entscheidungen vom 14. beziehungsweise 15\\. Februar 2023 angebrachten Eingaben mit Ablehnungsgesuchen und weiterem Vortrag nicht unberücksichtigt gelassen. Die Kammer hat vielmehr mit Beschlüssen vom 15. beziehungsweise 16\\. März 2023 die Ablehnungsgesuche beschieden und zugleich deutlich gemacht, dass sie auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Beschwerdeführerin an ihren Entscheidungen festhalte. \n\n15\\. Auch der Umstand, dass die Kammer die vorbezeichneten Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht mit Rücksicht auf ein von der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe betriebenes, auf Auskunft unter anderem zu einer etwaigen freundschaftlichen Verbindung von Vizepräsidentin König und der Präsidentin des Bundesgerichtshofs gerichtetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren ausgesetzt hat, ist zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit von Vizepräsidentin König offensichtlich ungeeignet. Ein gegen eine Gerichtsverwaltung angestrengtes Klage- beziehungsweise Antragsverfahren beschränkt die diesem Gericht angehörenden Richter nicht darin, in Rechtssachen in richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) Verfahren Fortgang zu geben und Entscheidungen zu treffen. Dessen ungeachtet wäre eine von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellte freundschaftliche Verbindung zwischen Vizepräsidentin König und der am Ausgangsverfahren nicht beteiligten Präsidentin des Bundesgerichtshofs, selbst wenn sie bestünde, von vornherein offensichtlich ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit von Vizepräsidentin König zu begründen. \n\n16\\. Ferner war Vizepräsidentin König nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin vor der Beschlussfassung in den Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 909\u002F22 und 2 BvR 1459\u002F22 über die mitwirkenden Richter zu informieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. September 1997 - 1 BvR 116\u002F94 -, juris, Rn. 10). \n\n17\\. Soweit die Beschwerdeführerin eine von Voreingenommenheit geprägte Verfahrensführung in ihren Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 877\u002F16, 2 BvR 2143\u002F19, 2 BvR 1335\u002F21, 2 BvR 2099\u002F21, 2 BvR 10\u002F22 und 2 BvR 11\u002F22 rügt, hat Vizepräsidentin König an diesen Entscheidungen nicht mitgewirkt. \n\n18\\. (b) Auch das gegen Richter Frank angebrachte Ablehnungsgesuch stützt sich auf eine gänzlich unzureichende Begründung. \n\n19\\. Allein aus der vorhergehenden Tätigkeit von Richter Frank als Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof lässt sich, auch wenn er in dieser Funktion mit Anträgen der Beschwerdeführerin befasst war, die Besorgnis der Befangenheit nicht ableiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. August 2024 - 2 BvR 965\u002F24 -, juris, Rn. 4). Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, Richter Frank habe während seiner Tätigkeit als Generalbundesanwalt eine von ihr eingereichte Eingabe mit besonderer Eile innerhalb von nur wenigen Tagen bearbeitet und unter Verweis auf seine Unzuständigkeit zurückgewiesen, sind diese Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ebenfalls evident ungeeignet. Der bloße Verweis auf die Bearbeitungszeit ohne substantiierte Ausführungen zu Inhalt und Ziel der Eingabe sowie den konkreten Gründen für ihre Zurückweisung vermag eine mögliche Voreingenommenheit des Richters Frank gegenüber der Beschwerdeführerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu begründen. \n\n20\\. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als willkürlich und sachfremd empfundenen Verfahrensweise der Bundesanwaltschaft in einem verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren. Soweit sie die Angaben in einem vom Gericht erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss als unzulänglich beanstandet, handelt es sich bereits nicht um ein Richter Frank in seiner damaligen Funktion als Generalsbundesanwalt zurechenbares Verhalten. Ihr Vortrag zu einem \"schikanösen\" nachgerichtlichen E-Mail-Verkehr mit der Bundesanwaltschaft ist gänzlich unsubstantiiert. \n\n21\\. Ihr weiteres Vorbringen, Richter Frank sei gezielt mit Blick auf die von ihr angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt worden, erschöpft sich in haltlosen Mutmaßungen und ist daher zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs gleichermaßen gänzlich ungeeignet (vgl. BVerfGE 154, 312 \u003C317 Rn. 16> \\- Richterablehnung \\- BVR Müller). \n\n22\\. (c)Eine Ablehnung von Richter Wöckel vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin ebenfalls offensichtlich nicht zu begründen. Ihr sinngemäßes Vorbringen, es erscheine naheliegend, dass die Bearbeitung eines weiteren von ihr angestrengten, zunächst dem Ersten Senat zugewiesenen und inzwischen unter dem Aktenzeichen 2 BvR 505\u002F24 beim Zweiten Senat geführten Verfassungsbeschwerdeverfahrens \"seitens der damit befassten Angehörigen des Bundesverfassungsgerichts\" einschließlich des Präsidenten Harbarth verzögert worden sei, damit es nunmehr von Richter Wöckel bearbeitet werde, der anscheinend gerade zu diesem Zweck und auf Fürsprache von Präsident Harbarth zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt und zum Berichterstatter für das öffentliche Dienstrecht bestellt worden sei, geht über haltlose Mutmaßungen nicht hinaus. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin bereits nicht dar, dass Richter Wöckel möglicherweise nicht objektiv entscheiden könne. Umstände, die auf eine individuelle Voreingenommenheit des Richters hindeuten könnten, trägt sie nicht ansatzweise vor. \n\n23\\. c) Ein von der Beschwerdeführerin geltend gemachter Ausschließung- oder Ablehnungsgrund der \"institutionellen Befangenheit\" findet im Gesetz keine Stütze. Sowohl der die gesetzlichen Ausschlussgründe abschließend (vgl. BVerfGE 46, 34 \u003C38>; 131, 239 \u003C253>) normierende § 18 BVerfGG als auch § 19 BVerfGG setzen tatbestandlich Umstände voraus, die in der persönlichen Beziehung eines konkreten Richters zu den Beteiligten oder zu dem jeweiligen Verfahrensgegenstand begründet sind. \n\n24\\. 2\\. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n25\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahme zweier Verfassungsbeschwerden ohne weitere Begründung - Prüfung der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche","2026-07-10T22:12:19.530Z",20]