[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesverwaltungsgericht-association-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":32,"total":16,"page":25,"limit":102},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},34,"Bundesverwaltungsgericht","de","bundesverwaltungsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},437,"association-law-de","Association Law","DE","2026-07-08T22:54:20.655Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},8,{"min":18,"max":19},"2025-06-24T00:00:00.000Z","2025-12-19T00:00:00.000Z",[21,26,29],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"115842","Grundgesetz","Art. 18",1,{"provisionId":27,"code":23,"article":28,"count":25},"115848","Art. 116",{"provisionId":30,"code":23,"article":31,"count":25},"115849","Art. 9 Abs.\n                  2",[33,44,52,60,68,77,85,93],{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":37,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":38,"summary":39,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":42,"updatedAt":43},"3519","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600281","ecli-de-neuris-wbre202600281","6 A 12.23","#  BVerwG, 19.12.2025, 6 A 12.23 \n\n## Tenor\n\nDie Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24. Juli 2023 wird mit Ausnahme der Ziffer 5 Satz 2 aufgehoben.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger wendet sich als mitverbotenes Chapter gegen das Verbot des Vereins \"Hammerskins Deutschland\" einschließlich seiner regionalen Chapter \"Bayern\", \"Berlin\", \"Brandenburg\", \"Bremen\", \"Franken\", \"Mecklenburg\", \"Pommern\", \"Rheinland\", \"Sachsen\", \"Sarregau\", \"Westfalen\", \"Westwall\", \"Württemberg\" und dessen Teilorganisation \"Crew 38\" durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wurden der Hauptverein und seine Teilorganisationen verboten und aufgelöst, die Bildung oder Fortführung von Ersatzorganisationen und die Verwendung seiner Kennzeichen verboten und das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. \n\n2\\. Die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" sei der deutsche Teil der \"Hammerskin Nation\" (HSN), die im Jahr 1988 in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet worden sei. Deren Mitglieder verstünden sich als Bruderschaft und Elite der rechtsextremistischen Skinhead-Subkultur. Ziel dieser weltweiten Organisation sei es, alle \"weißen nationalen Kräfte\" in der HSN zu vereinen. Die HSN untergliedere sich in sog. Chapter. In Ausnahmefällen gebe es pro Staat mehrere regionale Chapter. \n\n3\\. In Deutschland hätten sich die Mitglieder der HSN zur Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zusammengeschlossen und in insgesamt 13 regionale Chapter weiter untergliedert. \"Hammerskins Deutschland\" verfüge seit vielen Jahren über einen festen Stamm von ca. 130 Mitgliedern und führe regelmäßig Veranstaltungen, insbesondere szenetypische Konzerte durch. Die Vereinigung habe sich Statuten und Regeln gegeben bzw. diese von der HSN übernommen und an die deutschen Verhältnisse angepasst. Dort werde u. a. in formalisierter Form der langjährige Werdegang von einem \"Hangaround\" zum \"Prospect of the Nation\" (PotN) und schließlich zum Vollmitglied geregelt. Es gebe eine strenge Hierarchie; Vollmitglieder genössen eine privilegierte Stellung. Die Mitglieder und Führungspersonen seien deutschlandweit tätig. Der Verwaltungssitz der \"Hammerskins Deutschland\" sei mit den Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter identisch. Die Vereinigung verwende das Logo der HSN, habe eine einheitliche Vereinskleidung und führe den gemeinsamen Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Das Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung sei das bundesweite \"National Officers Meeting\" (NOM), welches mehrmals jährlich stattfinde. Es berate und entscheide über die personelle, organisatorische und inhaltliche Ausrichtung der \"Hammerskins Deutschland\" und der nachgeordneten regionalen Chapter. Der durchschnittliche Monatsbeitrag für ein Mitglied der \"Hammerskins Deutschland\" liege geschätzt bei 30 bis 35 €. Der individuelle monatliche Beitrag hänge vom Mitgliedstatus und dem für das regionale Chapter anfallenden Teilbetrag ab. Die Vereinigung finanziere sich zudem durch Verkäufe von Musikträgern und Merchandise sowie aus bei rechtsextremistischen Konzerten und Sicherheitsdiensten für Fremdveranstaltungen erwirtschafteten Mitteln. Die aus den Geschäftsaktivitäten generierten Gewinne würden mittelbar zur Förderung der rechtsextremistischen Szene insgesamt verwendet und auch in Immobilien, etwa die \"H. Bar\" in D., investiert. \n\n4\\. Die regionalen Chapter seien von der verbotenen Vereinigung abhängig und ohne deren ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung nicht existenzberechtigt. Das NOM befinde u. a. darüber, ob ein regionales Chapter ein neues Mitglied aufnehmen oder in einen höherrangigen Mitgliedstatus erheben dürfe. Es wache über die Einhaltung der festgelegten Regeln und sanktioniere deren Nichtbeachtung. Die Chapter müssten regelmäßige Aktivität nachweisen und seien angehalten, pro Jahr eine bestimmte Anzahl von überregionalen Veranstaltungen auszurichten, um den Kontakt untereinander zu gewährleisten. Die regionalen Chapter müssten sich mit mindestens zwei Vollmitgliedern am NOM beteiligen. \n\n5\\. Eine \"Crew 38\" sei eine vollständig in die Vereinsstrukturen der \"Hammerskins Deutschland\" integrierte Unterstützungs- und Nachwuchsorganisation, die nicht eigenständig und ohne Anbindung an ein betreuendes Chapter existieren könne. \n\n6\\. Mitglieder der \"Hammerskins Deutschland\" nähmen regelmäßig am \"European Officers Meeting\" (EOM) teil. Dabei handele es sich um eine institutionalisierte Vernetzungs- und Abstimmungsplattform. Die regionalen Chapter seien dort lediglich Teil einer deutschen Delegation und verfügten bei Abstimmungen nicht über eine eigene Stimme. Sie müssten sich intern - in der Regel im Rahmen eines NOM - auf ein gemeinsames Abstimmungsverhalten einigen. Seitens der HSN werde \"Hammerskins Deutschland\" und ihr NOM als das \"Chapter Germany\" angesehen. Die verbotene Vereinigung kooperiere grenzüberschreitend, etwa bei der Durchführung von internationalen Konzerten, und beteilige sich an dem internationalen \"Hammerfest\". \n\n7\\. Das Verbot wird mit einem rechtsextremistischen, biologistischen Rasse- und Volksverständnis der Hammerskins-Bewegung begründet, das eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise und kämpferisch aggressiv vertreten werde. Der Schutz der \"weißen arischen Rasse\" und der Kampf gegen eine \"Umvolkung\" seien zentrale Schwerpunkte ihrer Ideologie. Dieses Weltbild beinhalte zwangsläufig die Forderung nach einer Benachteiligung bestimmter Gruppen auf der Grundlage ethnischer bzw. rassischer und religiöser Kriterien und richte sich daher gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Vereinigung müsse sich auch zahlreiche Propagandadelikte ihrer Mitglieder zurechnen lassen, so dass ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe. \n\n8\\. Der Bescheid wurde im Zuge der Maßnahmen zum Vollzug des Verbots am 19. September 2023 zugestellt und am gleichen Tag im Bundesanzeiger bekannt gemacht. \n\n9\\. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2023 Klage erhoben. \n\n10\\. Er macht geltend, der verbotene Verein \"Hammerskins Deutschland\" existiere nicht, es handele sich nur um eine Sammelbezeichnung. Es gebe in Deutschland lediglich gleichberechtigte regionale Chapter der weltweit organisierten HSN, aber keine gemeinsame bundesweite Organisation. Jedes regionale Chapter verwalte sich selbst und entscheide autonom. Dort finde die Pflege der weltweiten Bruderschaft und der Hammerskin-Kultur statt. Der Kläger selbst erfülle keinen der angeführten Verbotsgründe. Seine Tätigkeit erstrecke sich lediglich auf die Region Bremen\u002FBremerhaven, so dass das BMI unzuständig gewesen sei. \n\n11\\. Eine Vereinseigenschaft komme nur den einzelnen Chaptern zu. Der Kläger organisiere sich nach der in den Statuten der Hammerskin-Nation zum Ausdruck kommenden Idee und verstehe diese als Minimalkonsens. Jedes Chapter könne zusätzliche Regelungen in Form von \"Bylaws\" aufstellen. Die internationalen Statuten vermittelten auch für die Mitgliedschaft eine grobe Orientierung, sie würden aber in unterschiedlichen Ländern etwa im Hinblick auf Frauen oder das Mindestalter für eine Anwärterschaft unterschiedlich ausgelegt. Die Mitgliedschaft sei an die regionalen Chapter geknüpft. Wenn es vor Ort zur Aufnahme eines neuen Mitglieds komme, werde der Konsens mit den anderen europäischen bzw. internationalen Gruppen gesucht. Das diene der Abstimmung und sei dem interpersonalen Konzept der Hammerskins geschuldet. Es gebe aber keinen Einwilligungsvorbehalt einer vermeintlichen deutschen Organisationsebene. Auch die Aktivitäten der Chapter und die von den Mitgliedern erbetenen Beiträge seien heterogen. Jedes Chapter führe sein eigenes Logo. \n\n12\\. Die Beklagte könne für ihre abweichende Sachverhaltsdarstellung keine überzeugenden Belege beibringen. Es gebe keine Kennzeichen einer deutschlandweiten Ebene, kein öffentliches Auftreten oder sonstige Veranstaltungen der Hammerskins Deutschland. Es ließen sich weder ein Mitgliederstamm der vermeintlichen Hauptorganisation belegen noch gemeinsame Finanzen. Das NOM sei kein Leitungs- und Entscheidungsorgan, sondern lediglich ein Vernetzungs- und Informationstreffen der Chapter ohne Weisungsbefugnis. Der Kläger verweist auf sein Verständnis der in den Gruppenchats zum Ausdruck kommenden Beziehungen der in Deutschland vorhandenen Chapter untereinander. Die in den Behördenzeugnissen angeführten Quellen seien offenzulegen und als Zeugen zu hören. Zudem sei ein Großteil der zur Verfügung gestellten Akten geschwärzt, so dass dem Kläger und dem Gericht wesentliche Informationen vorenthalten würden. \n\n13\\. Der Kläger beantragt, die Verbotsverfügung der Beklagten vom 24.07.2023, zugestellt am 19.09.2023, mit der der Kläger verboten und aufgelöst wird, usw. Aktenzeichen ÖS II 3 20106\u002F2#21, insoweit aufzuheben, als damit das Chapter Bremen der Hammerskins verboten wurde, hilfsweise festzustellen, dass das Chapter Bremen der Hammer-Skins durch die Verbotsverfügung der Beklagten vom 24.07.2023, zugestellt am 19.09.2023, mit der der angebliche \"Verein\" Hammerskins Deutschland verboten und aufgelöst wird, usw. Aktenzeichen ÖS II 3 20106\u002F2#21, nicht erfasst bzw. verboten wurde. \n\n14\\. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n15\\. Sie führt unter Vorlage mehrerer Gruppenchats, die sich auf bei dem Vollzug des Verbots sichergestellten Mobiltelefonen befinden, ergänzend und vertiefend zur Vereinseigenschaft der \"Hammerskins Deutschland\", zu deren Organisationsstruktur, der Mitgliederpolitik, dem internen Regelwerk sowie zum Verhältnis zwischen der verbotenen Vereinigung und den regionalen Chaptern aus. Auch nach dem Selbstbild der \"Hammerskins\" bestehe in Deutschland ein Zusammenschluss auf nationaler Ebene. Es werde zwischen Organisationsebenen unterschieden und es bestünden Organe und Funktionen mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen. Die regionalen Chapter seien in die streng hierarchische Struktur des Gesamtvereins eingegliedert. Seit dem Jahr 2017 lasse sich mit den Statuten \"Our brotherhood (last european constitution)\" ein einheitliches Regelwerk aus Vereinsgesetzen, Verhaltensregeln und Aufgabenzuweisungen nachweisen, das zudem in einer im Jahr 2020 überarbeiteten Fassung vorliege. Dieses Regelwerk sei von der verbotenen Vereinigung übernommen und adaptiert worden. Es werde in der Praxis durch die Mitglieder und die regionalen Chapter befolgt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder werde auf einem NOM nach dem Einstimmigkeitsprinzip entschieden. Die einzelnen Mitglieder wie auch die Chapter unterlägen dem gemeinsam gebildeten Willen und müssten es hinnehmen, wenn sie nach dem Mehrheitsprinzip überstimmt würden. Der Kläger sei wie die weiteren regionalen Chapter nur eine Teilorganisation der \"Hammerskins Deutschland\", die dem beherrschenden Einfluss des Hauptvereins unterworfen seien. Soweit drei Fälle benannt worden seien, in denen einzelne Mitglieder gegen den Willen anderer Chapter aufgenommen worden seien, könne dem auch ein positives Votum auf nationaler Ebene zugrunde liegen. \n\n16\\. Die Beklagte erläutert, die Schwärzungen im Verwaltungsvorgang dienten teils dem Schutz persönlicher Daten der Mitarbeiter und der Organisationsstruktur der beteiligten Behörden. Soweit inhaltliche Passagen geschwärzt seien, habe das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die zugelieferten Belege bereits in dieser Form erhalten. Sie hätten nur mit den Schwärzungen Eingang in die Materialsammlung des BMI gefunden und die geschwärzten Bestandteile seien für die Erstellung der Verbotsverfügung nicht herangezogen worden. \n\n17\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die von dem Kläger und der Beklagten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Insbesondere erstreckt sich die Bezugnahme auf die weiteren, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und Auswertungsvermerke des BfV, die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallen sind. \n\n18\\. Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte erklärt, dass eine gezielte Ausspähung der Prozessstrategie des Klägers nicht stattfinde und zufällig anfallende Erkenntnisse weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Die beteiligten Behörden seien vorsorglich angewiesen worden, eventuell anfallende Erkenntnisse zur Prozessstrategie nicht zu übermitteln. \n\n19\\. Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Es hat in der mündlichen Verhandlung anwesende Beteiligte informatorisch angehört und den präsenten Zeugen W. vernommen, der sich zum Ablauf eines EOM und zur Rolle der aus Deutschland stammenden Chapter geäußert hat. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n20\\. A. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtene Verbotsverfügung des BMI vom 24. Juli 2023 ist - mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen Ziffer 5 Satz 2 des Bescheids - aufzuheben. Denn sie ist mangels einer Vereinseigenschaft der verbotenen Vereinigung materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. \n\n21\\. 1\\. Der Kläger kann gegen das Verbot der Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" in zulässiger Weise Klage erheben. Er kann im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber nur eine seiner Rechtsstellung angepasste Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verbots der \"Hammerskins Deutschland\" und deren Teilorganisationen beanspruchen, die eine Überprüfung der materiellen Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG nicht umfasst. Eingeschlossen ist demgegenüber die Prüfung der Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG durch die verbotene Vereinigung. \n\n22\\. a. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zuvörderst die verbotene Vereinigung selbst ihr Verbot gerichtlich angreifen und sich dafür auf die durch das Grundgesetz geschützte Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Aber auch den durch die Verbotsverfügung in Anspruch genommenen, mitverbotenen Teilorganisationen - wie vorliegend dem Kläger \\- steht eine Anfechtung unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 GG offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 113 m. w. N.). Hingegen sind die Mitglieder der verbotenen Vereinigung lediglich in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 17 m. w. N.). \n\n23\\. b. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Kontrolle des Verbots eines Vereins und seiner Teilorganisationen in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers orientiert (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 25). Während die verbotene Vereinigung selbst eine uneingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle des Verbotsbescheids verlangen kann, wird eine Teilorganisation nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG allein aufgrund ihrer Identität mit dem Gesamtverein von dessen Verbot erfasst, ohne selbst einen Verbotsgrund erfüllen zu müssen. Vor dem Hintergrund der hiernach eingeschränkten Berechtigung aus Art. 9 Abs. 1 GG kann eine vorgebliche Teilorganisation eines verbotenen Vereins im Rahmen einer von ihr gegen die Verbotsverfügung erhobenen Anfechtungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - neben der formellen Rechtswidrigkeit des Verbotsbescheids (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - NVwZ-RR 2024, 285 Rn. 20 ff., vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - BVerwGE 179, 284 Rn. 28 ff. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 20 ff.) - grundsätzlich nur geltend machen, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Verbotserlasses habe der verbotene Gesamtverein nicht (mehr) existiert, es habe an ihrer Eigenschaft als Teilorganisation dieses Hauptvereins gefehlt oder es sei - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - geboten gewesen, sie gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VereinsG von dem Vereinsverbot auszunehmen (BVerwG, Urteile vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 \\- BVerwGE 180, 185 Rn. 122 m. w. N. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 26). \n\n24\\. c. Auf dieser Grundlage ist im Hinblick auf den Kläger als vorgeblicher Teilorganisation die gerichtliche Prüfung vorliegend darauf gerichtet, ob der Verbotsbescheid formell rechtmäßig ergangen ist, die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" als verbotsfähige Vereinigung existiert, der Kläger eine Teilorganisation dieses Hauptvereins ist und ob er - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - von dem Verbot hätte ausgenommen werden müssen. \n\n25\\. 2\\. Rechtsgrundlage für das angegriffene Verbot der \"Hammerskins Deutschland\" ist § 3 Abs. 1 VereinsG. Hinsichtlich des Verbots des Klägers findet sich die maßgebliche Regelung in § 3 Abs. 3 VereinsG. Nach dessen Satz 1 erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht \\- zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 ist der 19. September 2023, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) findet hiernach i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) Anwendung. \n\n26\\. 3\\. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verbotsverfügung bestehen keine Bedenken. \n\n27\\. a. Die Zuständigkeit für den Erlass der Verbotsverfügung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG. Danach ist das BMI Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist bei dem Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein auf die Organisation oder Tätigkeit dieser Vereinigung einschließlich der von der Verbotsbehörde nach § 3 Abs. 3 VereinsG als Teilorganisationen in Anspruch genommenen Vereinigungen abzustellen. Ob die gesetzlichen Begriffsmerkmale des Vereins erfüllt sind, ist für die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung dagegen ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 21 m. w. N.). \n\n28\\. In dem vorgeblich deutschlandweiten Zusammenschluss der \"Hammerskins Deutschland\" sind nach der Begründung der Verbotsverfügung regionale Chapter organisiert, die in mehreren Bundesländern ansässig sind. Die in der Verbotsverfügung angeführten Aktivitäten dieser Vereinigung erstrecken sich ebenfalls über die Gebiete mehrerer Bundesländer. \n\n29\\. b. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann die Verbotsbehörde von der Anhörung des von einer Verbotsverfügung Betroffenen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG absehen, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, aufgrund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts könnten Beweismittel oder Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden. Die Ermessensentscheidung hierüber kann im Hinblick auf das Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein mitsamt Teilorganisationen nur einheitlich mit Blick auf den Gesamtverein getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 22 m. w. N.). Es bedarf aber einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36, vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - BVerwGE 177, 259 Rn. 20 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 39). Bestehen nach dem gesamten Inhalt des Bescheids Anhaltspunkte dafür, dass sonst Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft würden, reicht dies jedoch regelmäßig schon aus, um das Absehen von der Anhörung zu rechtfertigen. Nur in atypischen Fällen muss die Begründung des Bescheids darüber hinaus eine Abwägung aller für und gegen den Verzicht sprechenden Gesichtspunkte enthalten (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 \\- juris Rn. 22 m. w. N.). \n\n30\\. Die in den Gründen der Verbotsverfügung dargelegten Erwägungen für den Anhörungsverzicht werden diesen Anforderungen gerecht. Das BMI verweist darauf, dass eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen sei. Eine vorherige behördliche Anhörung hätte einen unerwünschten \"Ankündigungseffekt\" gehabt und dem Verein die Möglichkeit eröffnet, seine Infrastruktur, sein Vermögen und Beweismittel dem behördlichen Zugriff zu entziehen und damit die Wirksamkeit des Verbots zu beeinträchtigen. Diese Annahme erscheint vor dem Hintergrund des klandestinen Vorgehens der deutschen \"Hammerskins\" bei der Nutzung von Kommunikationsmitteln und der für den Fall eines Verbots diskutierten Vorbereitungen ohne Weiteres plausibel. Das Bestreben, der Verbotsverfügung auf diese Weise größtmögliche Wirksamkeit zu geben, rechtfertigte daher vorliegend ein Absehen von einer Anhörung der verbotenen Vereinigung und ihrer Teilorganisationen. \n\n31\\. c. Kann von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG abgesehen werden, so führt dies nicht lediglich zu einem Aufschub dieses Verfahrensschrittes und der Pflicht zu einer unverzüglichen Nachholung im gerichtlichen Verfahren. Vielmehr gestattet § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG der Verbotsbehörde bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein endgültiges Absehen von einer Anhörung, unabhängig davon, ob nachfolgend eine gerichtliche Anfechtung des Verbots stattfindet. Nur wenn eine erforderliche Anhörung verfahrensfehlerhaft unterlassen wurde, besteht mit der Möglichkeit der Nachholung eine Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. \n\n32\\. 4\\. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 300 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage des Parteivorbringens, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der durch die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 gewonnenen Erkenntnisse entscheiden. Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorkehrungen sind nicht geboten. \n\n33\\. a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat der Senat als Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen. Seine Überzeugungsbildung beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Bewertung von Indizien. Der Umstand, dass eine Vereinigung klandestin agiert und ihre Aktivitäten durch geeignete Vorkehrungen nach Möglichkeit von einer Kenntnisnahme durch Dritte abschirmt, vermag den Grad der erforderlichen Überzeugungsgewissheit im gerichtlichen Verfahren nicht herabzusetzen. Ein Gericht hat sich auch in einer solchen Konstellation auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung zu bilden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 m. w. N.). \n\n34\\. b. Der Kläger rügt, die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Teilschwärzungen und die selektive Vorlage der im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate und Auswertungsvermerke beeinträchtigten seine Verteidigung, denn es würden Umstände geheim gehalten, die möglicherweise Entlastendes enthielten, auf das er zur Rechtsverteidigung angewiesen sei. Diese Einwände führen nicht auf die Notwendigkeit, einen ungeschwärzten Verwaltungsvorgang von der Beklagten anzufordern. Auch ist es nicht erforderlich, dass sich der Senat im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zusätzliche, im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallene Asservate oder Auswertungsvermerke vorlegen lässt. \n\n35\\. aa. Soweit der Verwaltungsvorgang Schwärzungen enthält, betreffen diese keine für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Umstände, die eine Anforderung ungeschwärzter Unterlagen und gegebenenfalls die Einleitung eines gesonderten Verfahrens vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten. Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Zweckbestimmung beschränkt die behördliche Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 - 20 F 4.17 - juris Rn. 5 m. w. N.). \n\n36\\. Soweit von den Schwärzungen personen- und organisationsbezogene Daten der erstellenden Behörden betroffen sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Informationen im vorliegenden Verfahren ein Erkenntniswert zukäme. Soweit die Erkenntnismitteilungen einzelner Landesverfassungsschutz- und sonstiger Sicherheitsbehörden inhaltliche Schwärzungen enthalten, sind diese nach den Erläuterungen der Beklagten bereits beim Urheber erfolgt. Dementsprechend sind lediglich die offen verwertbaren Erkenntnisse dieser Behörden zur Kenntnis der Verbotsbehörde gelangt und für die Begründung des Verbots herangezogen worden. Die Beklagte stützt sich auch im Rahmen ihres Vorbringens im Prozess nicht auf solche Erkenntnisse. \n\n37\\. bb. Dass sich hinter den Schwärzungen ein Wissen der übermittelnden Behörden verbirgt, auf das der Kläger zur Rechtsverteidigung angewiesen wäre, ist nicht plausibel. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die zutragenden Behörden im Besitz von entlastenden Informationen zu den inneren Strukturen der deutschen Hammerskins-Bewegung und der regionalen Chapter sein könnten, die dem Kläger nicht aus eigener Anschauung bekannt wären. Der Kläger hat vielmehr umfassend auf die seitens der Beklagten vorgetragenen Sachverhalte reagiert, das vorliegende Erkenntnismaterial bewertet und zu aus seiner Sicht entlastenden Umständen ergänzend vorgetragen. \n\n38\\. cc. Es ist auch nicht geboten, dass das Gericht die vollständige Vorlage der im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate oder weiterer Auswertungsberichte anfordert. Vielmehr erweist sich eine Vorselektion dieser Unterlagen, vor allem der auf IT-Geräten gespeicherten Informationen, durch die Beteiligten als sachgerechtes Mittel, den Prozessstoff auf die relevanten Inhalte und ein zu bewältigendes Maß zu reduzieren. Insbesondere kann der Kläger anregen, zusätzlich zu den von der Beklagten vorgelegten Asservaten weitere Unterlagen in das Verfahren einzubeziehen, die er für eine effektive Rechtsverteidigung benötigt. Soweit der Kläger nicht bereits als Betroffener der Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen selbst Kenntnis der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände hat, kann er eigenständig die bei der Beklagten vorhandenen Asservate auf entlastende Aspekte sichten (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - NVwZ 2023, 423 Rn. 52). Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet. Sie hat zudem versichert, dass zusätzliche Auswertungsvermerke des BfV nicht gefertigt worden seien. Weitere konkrete Unterlagen, denen für die aufgeworfenen Fragen Relevanz zukäme, hat der Kläger nicht bezeichnet. Der Senat hat daher keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm oder dem Kläger für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wesentliches Material vorenthalten worden wäre oder er seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend erschöpfend Rechnung getragen hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 25). \n\n39\\. c. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren zudem Vorkehrungen gegen das Ausspähen der Prozessstrategie des Klägers für geboten erachtet, weil ihm dies nach den konkreten Umständen zur Wahrung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) angezeigt erschien. \n\n40\\. aa. Aus dem rechtsstaatlichen Gebot des fairen Verfahrens, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, leitet sich ab, dass eine Prozesspartei im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen können muss. Dies steht einem gezielten Ausspähen dieser Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Fall der Überwachung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren bereits mehrfach festgestellt, dass Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger zwar nicht von vornherein und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung behindern, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 421 m. w. N.). \n\n41\\. bb. Eine solche Gefährdungslage kam vorliegend in Betracht, weil ein Einsatz von V-Leuten in der deutschen Hammerskin-Szene und die Verwendung heimlicher Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden plausibel erscheint. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das staatliche Aufklärungsinteresse mit Ergehen des Verbotsbescheids notwendigerweise erloschen wäre. So können parallel auch strafprozessuale Ermittlungen geführt werden oder anderweitig begründete nachrichtendienstliche Beobachtungen im Umfeld des Klägers und seines Bevollmächtigten veranlasst worden sein. Insbesondere ist es der Beklagten nicht verwehrt, Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG auch nach Ergehen des Vereinsverbots durchzuführen, um im Rahmen einer Anfechtungsklage weitere Beweismittel vorlegen zu können (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 33 S. 30 f.). \n\n42\\. cc. Der Senat hat daher eine Erklärung zu den im BMI als Vertreterin der Beklagten getroffenen Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in Bezug auf eine etwaige gezielte Ausspähung der Prozessstrategie eingeholt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln. Sie hat ausdrücklich auf die entsprechende Erklärung des BfV vom 17. Juli 2024 Bezug genommen, die dies sinngemäß bestätigt. Das BMI hat durch eine dienstliche Erklärung des zuständigen Referatsleiters zudem versichert, dass solche Informationen, sollten sie trotz der genannten Vorkehrungen an die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Stellen im BMI übermittelt werden, weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Damit ist die Gefahr einer Ausforschung der Prozessstrategie hinreichend verlässlich ausgeschlossen (vgl. zu ähnlichen Zusicherungen BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 154 unter Verweis auf sein Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 ff.). \n\n43\\. d. In einem Vereinsverbotsverfahren hat das Gericht das unterbreitete Erkenntnismaterial vor dem Hintergrund möglicherweise eingesetzter nachrichtendienstlicher Mittel insbesondere daraufhin zu würdigen, ob es der Vereinigung zugerechnet werden kann. Dafür hat der Senat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in den Blick zu nehmen, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist. Wenn es sich um Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen handelt, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben, erweist sich die Zurechnung des Beweismaterials als problematisch. Ebenso läge es, wenn die Vereinigung selbst der staatlichen Einflussnahme oder Steuerung unterliegt oder unterlegen hat. Dies ist erforderlichenfalls aufzuklären. Es obliegt jedoch der Vereinigung und ihren Mitgliedern, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die ernsthafte Bedenken im Hinblick auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren oder eine Staatsbelastung des Erkenntnismaterials begründen könnten. \n\n44\\. Vorliegend sind nach den oben erläuterten Maßgaben zum gerichtlichen Prüfprogramm die materiellen Verbotsgründe nicht zu prüfen. Die gerichtliche Überzeugungsbildung betrifft daher im Wesentlichen die Organisationsstruktur der deutschen Hammerskin-Bewegung. Dazu liegen dem Senat mit den im Zuge der Vollzugsmaßnahmen gewonnenen Asservaten Erkenntnisse vor, deren Authentizität zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass die in den Chatverläufen geschilderten Umstände aus einer \"staatlichen Provokation\" herrührten oder zumindest ein solcher Verdacht bestünde. Vielmehr zeigen die Diskussionen und geschilderten Vorkommnisse auch nach Auffassung des Klägers die in den Chaptern gelebte Realität und werden von ihm selbst zum Beleg einer fehlenden Vereinsstruktur herangezogen. \n\n45\\. e. Der Senat legt seiner Überzeugungsbildung vorrangig die Erkenntnisse zugrunde, die sich aus den \"Statuten der Hammerskins\" ergeben, insbesondere aus der aktuellen Fassung 2020 (\"Our brotherhood\" \u003CUpdated Version> in deutscher Übersetzung; nachfolgend \"European Constitution\"), dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\", in der die Sekretäre der einzelnen deutschen Chapter kommunizieren, und dem Threema-Chat \"Chapter Westwall\", der sich mit der Sanktionierung eines Verhaltens eines Mitglieds dieses Chapters befasst. Dazu kommen ergänzend das von der Beklagten vorgelegte Bild- und Textmaterial im Verwaltungsvorgang und die bei dem Vollzug des Verbots gewonnenen und vorgelegten Asservate, sowie die weiteren zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Threema-Chatverläufe (\"R.-R2.\", \"Sarregau-HS\", \"R.-K.\", \"FHS3\" und \"H. Bar\") und die dazu erstellten Auswertungsvermerke des BfV. Die Authentizität dieser Quellen und deren Eignung für die Überzeugungsbildung des Senats wird von keinem der Beteiligten bestritten. \n\n46\\. Soweit sich die Beklagte zur Begründung auf Auswertungsvermerke, Behördenzeugnisse, Personendossiers und sonstige Erkenntnisse des BfV und der Landesämter für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland stützt, handelt es sich um sekundäre Beweismittel, die die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht erkennen lassen und dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung, insbesondere keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Quellen gestatten (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung auf der Grundlage solcher Erkenntnisse BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 f. und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 28 ff. sowie Beschlüsse vom 10\\. Juli 2019 - 1 B 45.19 - juris Rn. 8 und vom 10. Juni 2020 - 6 AV 2.19 - juris Rn. 36 f.; vgl. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 20.). Insbesondere hinsichtlich solcher Umstände, die seitens des Klägers substantiiert bestritten werden, bedarf es eines Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen. Insoweit können die schriftsätzlichen Einlassungen, die informatorischen Anhörungen der Beteiligten und die Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung präsenten Zeugen W. zur Überzeugungsbildung herangezogen werden. \n\n47\\. 5\\. In der Sache hat sich der Senat auf der Grundlage des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials nicht die erforderliche Überzeugung bilden können, dass die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt. Zwar bestehen mit dem NOM und der Etablierung einer ständigen Kommunikationsplattform in Form des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" Vernetzungs- und Abstimmungsinstrumente, derer sich die regionalen Chapter - neben einer Pflege ihrer Bruderschaft - auch zur Koordinierung und gegenseitigen Beratung bedienen. Es fehlen aber ausreichende Belege dafür, dass diese zwischen den in Deutschland existierenden \"Hammerskin\"-Chaptern bestehende Vernetzungsebene die Qualität einer verbotsfähigen Vereinigung hat. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Chapter oder ihre Mitglieder den Willen hatten, sich zu einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" zusammenzuschließen und sich einer verbindlichen Gesamtwillensbildung in dieser Struktur zu unterwerfen. Die Indizien sprechen vielmehr überwiegend dafür, dass die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter ungeachtet ihrer engen Kooperation autonom und eigenständig agieren und als solche, mithin ohne nationale Organisationsebene, Teil der weltweiten Hammerskin-Bewegung sind. \n\n48\\. a. Ein Verein ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen. Ein Zusammenschluss setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Akts aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen bzw. die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 \\- 6 A 5.22 - juris Rn. 28 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099\u002F16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 16 f.). Eine organisierte Gesamtwillensbildung kann insbesondere dadurch indiziert werden, dass die Vereinigung zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Zuständigkeiten verteilt und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen regelt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 28 und vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 39). \n\n49\\. b. Der Senat entnimmt der Historie der Hammerskin-Bewegung in Deutschland (aa.) und der von ihr verwendeten Symbolik (bb.) Indizien für eine bloße Koexistenz der Chapter ohne einen Zusammenschluss zu einer deutschen Dachorganisation. Es fehlen hinreichend verlässliche Belege für die von der Beklagten angenommene gemeinsame Finanzierung (cc.) und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer festen Organisationsstruktur (dd.) zu einem gemeinsamen Zweck (ee.). Zwar treffen sich die Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig im Rahmen des deutschlandweiten NOM und stehen in einem ständigen Informationsaustausch miteinander. Allerdings lässt sich eine Verbindlichkeit der dort nach dem Mehrheitsprinzip gefassten Beschlüsse für die regionalen Chapter nicht belegen (ff.). Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter hinsichtlich ihrer Gründung oder ihrer Mitglieder von Entscheidungen der \"Hammerskins Deutschland\" abhängig wären und nicht autonom entscheiden könnten (gg.). Ein durch die nationale Ebene geschaffenes, für die Chapter verbindliches Regelwerk lässt sich nicht nachweisen (hh.). Schließlich bleibt auch offen, ob die in Deutschland vorhandenen \"Hammerskin\"-Chapter bei Abstimmungen auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können (ii.). \n\n50\\. aa. Bereits die historische Entwicklung der deutschen Hammerskin-Bewegung spricht gegen die Existenz einer deutschlandweiten Gesamtorganisation. Es ist zwischen den Beteiligten im Kern unstreitig, dass die einzelnen deutschen Chapter seit den 1990er-Jahren sukzessive und aus eigener Entscheidung entstanden sind und sich nicht aus der Unterteilung einer zuvor bestehenden nationalen Gesamtorganisation entwickelt haben. Dementsprechend vertraten einzelne Verfassungsschutzbehörden in der Vergangenheit die Einschätzung, dass die als Chapter bezeichneten Regionalgruppen gleichberechtigte Ableger der internationalen Hammerskin-Bewegung seien (vgl. Verfassungsschutzbericht BfV 2015, S. 90, Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2018, S. 75 f.). Auch der Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zeichnete im Jahr 2013 das Bild einer nach dem Prinzip der \"Leaderless Resistance\" strukturierten Gruppierung, die keine übergeordnete Führung habe und stattdessen einzelne Gruppierungen gründe, die autonom planten und handelten. Im Hinblick auf ein mögliches Verbotsverfahren wird in jenem Abschlussbericht thematisiert, dass eine starke regionale und eigenständige Organisation der Chapter bestehe, die dazu nötige, dass jedes einzelne Bundesland ein Verbot verhängen müsste (BT-Drs. 17\u002F14600 S. 174 ff.). \n\n51\\. Während die Gründungsjahre der regionalen Chapter in Deutschland und der auf dem Gebiet anderer Staaten existierenden Chapter dokumentiert sind (vgl. Rückenaufdruck Pullover Verwaltungsvorgang Bl. 1474, Bildtafel 076; vgl. Verbotsbescheid S. 11) und Jubiläen der Chapter markiert und gefeiert werden (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 42; Erwähnung von Jahresfeiern im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 748, 838), lässt sich der Zeitpunkt eines möglichen Zusammenschlusses zu einer deutschen Zwischenebene, etwa in Gestalt eines \"Deutschland-Chapters\", nicht benennen. Dies spiegelt sich auch in einer Äußerung im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wider, die die Existenz einer \"HS Deutschland\" ausdrücklich verneint (ebenda S. 230: \"Gibt ja nicht die hs deutschland, sondern autonome chapter.\"). \n\n52\\. bb. Für eine Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und das Fehlen einer deutschen Zwischenebene sprechen auch die dokumentierten Kennzeichen und die sonstige \"Hammerskin\"-typische Symbolik. Denn es finden sich keine Kennzeichen, die spezifisch einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zuzuordnen wären. \n\n53\\. Das im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite an vierter Stelle als Logo dieser Vereinigung wiedergegebene Abbild der gekreuzten Hämmer (mit Zahnrad, ohne Schild) weist als solches keinen Deutschland-Bezug auf. Es findet im vorliegenden Bildmaterial auch nicht als Kennzeichen einer Einzelorganisation Verwendung, sondern - vergleichbar dem Abbild der gekreuzten Hämmer mit dreifarbigem Schild - in einem generellen Kontext der HSN (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 2; Verwaltungsvorgang Bl. 1443: hier getragen von einem französischen Hammerskin; ähnlich Bl. 1456; vgl. auch zahlreiche weitere bei den Durchsuchungen aufgefundene Asservate). Dies gilt auch für den im Verbotsbescheid angeführten Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Dabei handelt es sich nicht um ein einer bestimmten Organisationsebene der \"Hammerskin\"-Bewegung vorbehaltenes Kennzeichen, sondern dieses Motto findet weltweit Verwendung (vgl. die zahlreichen Zitate in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\"). \n\n54\\. Demgegenüber führen die regionalen Chapter jeweils eigene Abzeichen (vgl. Verbotsbescheid siebte bis neunte Seite) und ergänzen diese mit Kennzeichen der weltweiten \"Hammerskin\"-Bewegung (vgl. die Bildtafeln ab Bl. 1434 des Verwaltungsvorgangs). Diese Symbole werden auch auf Kleidungsstücken und Fahnen abgebildet. Sie haben für die Mitglieder eine hervorgehobene Bedeutung und dienen als wichtiges Identifikationsmerkmal (vgl. die Diskussion um das Ärmelband im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 10, um die \"Mädels-Shirts\", ebenda S. 582 ff. und ein \"Supporter\"-Shirt, ebenda S. 737 ff.). Die Beklagte vermag dementsprechend auch keine Kleidungsstücke zu benennen, die spezifisch als Vereinskleidung der verbotenen Vereinigung zu verstehen wären. Die angeführten einheitlichen schwarzen T-Shirts tragen nach dem vorliegenden Bildmaterial stets ein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Chapter oder einer \"Crew 38\" kennzeichnendes Logo bzw. nehmen auf die generelle, weltweit verwendete Symbolik Bezug. \n\n55\\. Zurecht verweist der Kläger auch darauf, dass die im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite angeführte sog. \"Nationen Fahne\" kein Symbol enthält, das auf die Existenz der hier verbotenen Vereinigung hinweisen würde. Diese Nationenfahne zeigt auch nach Auffassung der Beklagten die Logos aller Chapter der weltweit vorhandenen Organisation (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 2696). Dort sind auch die Kennzeichen zahlreicher auf nationaler Ebene organisierter Chapter abgebildet. Demgegenüber sind die in Deutschland befindlichen Chapter jeweils mit ihrem eigenen Abzeichen vertreten. Dies weist auf einen Gleichrang der einzelnen Chapter hin, unabhängig davon, ob sie die \"Hammerskin\"-Mitglieder eines Landes in einem oder in mehreren Chaptern vereinen. \n\n56\\. cc. Der Senat vermag sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter oder ihre Mitglieder regelmäßige Mitgliederbeiträge an eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geleistet hätten. Zwar gibt das BfV in seinem Schreiben vom 31. Mai 2023 an das BMI (Verwaltungsvorgang Bl. 1054 ff. \u003C1055>) an, für die verbotene Vereinigung werde ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in unterschiedlicher Höhe erhoben, der sich aus einem Teilbetrag zugunsten der \"Hammerskins Deutschland\" bzw. des deutschen \"National Officers Meeting\" und einem weiteren Teilbetrag für das jeweilige Chapter zusammensetze, in welchem das Mitglied lokal bzw. regional organisiert ist. Eine nähere Angabe zur Quelle dieser Information findet sich allerdings nicht. Anderweitige Belege für solche Zahlungen an die verbotene Vereinigung, etwa in Form von Kassenbüchern, Rechnungslegungen oder Kontoauszügen fehlen. Demgegenüber teilt das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 17. Mai 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C144>) lediglich mit, dass in einzelnen Chaptern zumindest bis 2013 monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben worden seien, die zur Finanzierung interner Feste gedient hätten. Weitere Erwähnung finden die Finanzen in einem Schreiben der PI Cuxhaven vom 19\\. April 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C414>), dort allerdings mit dem Fazit, dass ein Mitgliedsbeitrag zwar wahrscheinlich sei, aber nicht belegt werden könne. Der Kläger bestreitet ausdrücklich die Beitragsfinanzierung einer nationalen Zwischenebene. \n\n57\\. Gegen eine solche Beitragsfinanzierung einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" spricht nach Auffassung des Senats, dass im Verlauf des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" mehrfach für einen bestimmten Anlass gesammelt wird. So wird der Erlös aus \"ein oder zwei Balladenabenden\" von dem veranstaltenden Chapter als Spende angeboten (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 441). Der Tod des Mitbruders V. löst eine Sammelaktion durch den Verkauf von Kunstdrucken aus (ebenda S. 59 ff.). Anlässlich des \"Todesfalles E.\" werden Spenden gesammelt (ebenda S. 77 ff.), ebenso anlässlich eines Anschlages auf \"H2.\" (ebenda S. 254 f.) oder wegen zerstochener Reifen und eingeschlagener Autoscheiben für zwei Brüder (ebenda S. 439 ff.). Auch werden Solidaritätsaktionen mit Shirt-Verkauf angestoßen (ebenda S. 534 ff.) oder Solidaritäts-CDs produziert (ebenda S. 542 ff.). Zudem werden die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen die sog. \"EXIF-Recherche\" zunächst von einem Mitglied übernommen, obwohl die Rechtsverfolgung offenkundig dem Interesse aller davon betroffenen Hammerskin-Mitglieder dient. Nachfolgend erklären sich die einzelnen Chapter zu einem Kostenbeitrag bereit (ebenda S. 310 \"Wir haben noch die 450 € falls die benötigt werden\" und S. 433 und 435 zu weiteren Angeboten, sich an den Kosten zu beteiligen). Die Beklagte legt mit dem Beleg 45 (Verwaltungsvorgang Bl. 535) selbst eine Erkenntnis dazu vor, dass ein Mitglied einen Solidaritätsaufruf gestartet habe. Im Falle einer Beitragsfinanzierung wäre aber eine Deckung solcher Kosten durch die \"Hammerskins Deutschland\" plausibel. \n\n58\\. Zwar scheint an mehreren Stellen des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" die Existenz einer \"Kaffeekasse\" oder \"Kasse\" auf (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 31 f., 436). Die Herkunft der dort verfügbaren Mittel wird aber ausdrücklich mit konkreten Anlässen verknüpft (vgl. ebenda S. 274, 437). Dies lässt einen regelmäßigen Zufluss in die \"Kaffeekasse\" im Sinne einer beitragsfinanzierten \"Deutschlandkasse\" nicht plausibel erscheinen. Auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung oder eine feste Finanzierungsstruktur einer Dachorganisation deuten die erörterten Beträge ohnehin nicht hin. \n\n59\\. Der Vortrag der Beklagten, die Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" trete als Organisator von Szene-Veranstaltungen auf und generiere Eigenmittel aus dem Verkauf von Tickets, Musikträgern oder Merchandise-Artikeln, lässt sich anhand der vorliegenden Belege nicht verifizieren. Soweit die Beklagte auf die in einer Einladung genannte E-Mailadresse \"g...@outlook.de\" verweist, fehlt hier eine explizite Bezugnahme auf die \"Hammerskins\". Es finden sich auch sonst keine Einladungen, in denen eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" aufscheinen würde. Vielmehr weisen die im Verwaltungsvorgang befindlichen Quellen darauf hin, dass die einzelnen Chapter als Veranstalter auftraten und etwaige Einnahmen dem jeweiligen Chapter oder einzelnen Personen zuflossen (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Schreiben vom 17. Mai 2022, Bl. 140 ff. \u003C144>; Landesamt für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 20. Mai 2022, Bl. 247 ff. \u003C264>). Auch die Zusammenstellung chapterübergreifender Veranstaltungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2025 benennt überwiegend einzelne Chapter oder \"Mitglieder der Hammerskins Deutschland\" als Veranstalter. \n\n60\\. dd. Es fehlen ferner Indizien dafür, dass es eine feste Organisationsstruktur für und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" gäbe. So kann die Beklagte einen Verwaltungssitz der verbotenen Organisation nicht konkret verorten, sondern benennt dafür in der Verbotsverfügung auf der vierten Seite die über zahlreiche Bundesländer verteilten Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter. Zudem bleibt offen, ob die verbotene Vereinigung ein Zusammenschluss der einzelnen Chapter, deren Vollmitglieder oder sämtlicher deutscher \"Hammerskin\"-Mitglieder einschließlich der Anwärter wäre. Es sind auch keine Funktionsträger der nationalen Zwischenebene bekannt, insbesondere fehlen Belege für eine Rollenverteilung, vergleichbar der Funktionen der auf der Ebene der regionalen Chapter vorhandenen Sprecher oder Sekretäre. Aus dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" erschließt sich zwar, dass R. als langjähriges Mitglied und infolge seiner Stellung als \"European Secretary\" (vgl. dazu das Schreiben der PI Cuxhaven vom 19. April 2022, Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C413>) auch in Deutschland Autorität beanspruchen kann und eine informelle Führungsrolle einnimmt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"mancherorts hat sich ne gewisse Eigendynamik entwickelt welche mir nicht gefällt und über die man reden muss.\"; vgl. ebenda S. 120 zu Handlungsempfehlungen für ein mögliches Verbotsverfahren; vgl. ebenda S. 686, Voice-Mail vom 30. Januar 2023 zum Erscheinen zu einem Treffen anlässlich der \"Spitzelaffäre\" im Chapter Rheinland; vgl. ebenda S. 855, letzte Voice-Mail vom 6. Mai 2023 zur Klärung von Ausreisefragen durch seinen Präzedenzfall im Interesse der Bewegung). Es lässt sich allerdings nicht belegen, dass damit eine institutionalisierte Rolle als Funktionsträger einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" verbunden wäre. \n\n61\\. Auch das regelmäßige Treffen der in Deutschland vertretenen Hammerskins auf einem NOM wird nicht von einer zentralen Stelle initiiert und koordiniert. Die terminliche Planung, organisatorische Vorbereitung und die Programmgestaltung obliegt ausweislich der Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vielmehr den einzelnen Chaptern reihum. Dies zeigt sich exemplarisch anlässlich der Organisation eines NOM durch das Chapter Bayern (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 645 ff. und 768 ff.; ähnlich S. 344, 372 und 384 f.). \n\n62\\. ee. Es ist überdies nicht erkennbar, dass die vermeintliche Vereinigung einen Zweck verfolgen würde, der sich gegenüber den von den einzelnen Chaptern oder der weltweiten Bruderschaft verfolgten Zwecken abgrenzen ließe. Sämtliche Chapter teilen die im Verbotsbescheid auf S. 14 ff. angeführten Ziele. Sie liegen bereits dem Zusammenschluss in den regionalen Chaptern und der Vernetzung und Kooperation in der internationalen \"Hammerskin\"-Bewegung zugrunde. Zwar stünde eine Zweckidentität in einer über mehrere Ebenen organisierten Vereinsstruktur der Annahme einer eigenständigen Zwischenebene nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 126), allerdings vermag sie allein, ohne zusätzliche Anhaltspunkte noch nicht die Existenz einer solchen Ebene zu begründen. Vielmehr bezieht sich das von der Beklagten angeführte Selbstverständnis, eine \"Bruderschaft\" zu sein, auch in Ansehung der dafür vorgelegten Belege stets auf die Einbettung in die weltweite HSN (vgl. das Selbstverständnis in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\" Verwaltungsvorgang S. 1496 ff. \u003C1508 ff.>, vgl. Verbotsbescheid S. 6 Abbildung Booklet; vgl. auch den Begriff der Bruderschaft im Titel und in Kapitel 1 und 5 der \"European Constitution\"). Eine Koordinierung der regionalen Chapter in Angelegenheiten der internationalen \"Bruderschaft\", ein gegenseitiges \"Coaching\" bei praktischen Schwierigkeiten oder die intensive Diskussion von Mitgliederangelegenheiten genügen als Indiz für die Annahme eines zweckgebundenen Zusammenschlusses noch nicht. \n\n63\\. ff. Die Beklagte bezeichnet das - nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung vierteljährlich veranstaltete - NOM als die Mitgliederversammlung und das eigentliche Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung. Dem NOM kämen weitreichende Befugnisse exekutiver wie legislativer Art zu. Der Kläger charakterisiert diese Treffen demgegenüber als eine Veranstaltung, die neben der Pflege der Bruderschaft und der Geselligkeit dazu diene, die Haltung der einzelnen Chapter zu bestimmten Fragen zu kommunizieren und abzustimmen, sowie deren freiwillige Kooperation zu befördern. \n\n64\\. Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei einem NOM um eine Institution handelt, die der Bildung eines Gesamtwillens der verbotenen Vereinigung dient und deren Beschlüssen sich die Chapter unterordnen müssten. Zwar haben sich die regionalen Chapter mit diesen Treffen ein verstetigtes Format geschaffen, das ihnen einen intensiven Meinungsaustausch und eine deutschlandweite Koordinierung ermöglicht. Gemeinsam erzielte Ergebnisse werden innerhalb der deutschen Hammerskin-Bewegung nach dem Bekunden des Klägers auch grundsätzlich als Leitlinie und gemeinsames Handlungskonzept akzeptiert. Dem Erkenntnismaterial lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die regionalen Chapter existenziell von einer Ebene \"Hammerskins Deutschland\" und dem NOM als deren Entscheidungsorgan abhängig sind, wie es die Verbotsverfügung ausführt (S. 10). Vielmehr bestätigt dieses Material, das von dem Kläger für die Beschlussfassung auf dem NOM gezeichnete Bild einer Abstimmung im Sinne einer bloßen Koordinierung der einzelnen Chapter. \n\n65\\. Entgegen dem Verbotsbescheid lässt sich eine Pflicht der Chapter, an einem NOM durch mindestens zwei Vollmitglieder vertreten zu sein, nicht belegen. Bereits in dem dafür in Bezug genommenen Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 17. Mai 2022, S. 4 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C143>), bleibt offen, für welche \"überregionalen\" Treffen die nicht näher benannte Quelle über eine angebliche Teilnahmepflicht berichtet. Der Kläger hat die Freiwilligkeit der Teilnahme an einem NOM im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Auch im Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wird die Frage einer Anwesenheitspflicht bei einem NOM diskutiert und als bloße Anregung behandelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 327: \"Zur allgemeinen Aktivität nur zur Anregung wäre es schön wenn jeder Bruder an 2 nom teilnehmen würde\"; ebenda S. 330 zur Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung). Dementsprechend teilt ein Sekretär im Verlauf des Chats eine Nichtteilnahme schlicht mit (ebenda S. 513: \"Werte Brüder Bitte entschuldigt, Bayern wird am Wochenende nicht vertreten sein. P.s und H3.s Flug wurde von easyjet storniert auf Grund Mitarbeitermangel ....Falls ich aber fit werde bis morgen Abend , mach ich mich auf alle Fälle auf'n Weg.\"). Ein weiterer Chat-Teilnehmer äußert sich angesichts der Schwierigkeit, einen gemeinsamen Termin zu finden \"Ahoi, macht euer NOM und gut ist.\" (ebenda S. 923). Er bekundet damit, dass er sich nicht in der Pflicht sieht, an dem vorgeschlagenen Termin teilzunehmen. \n\n66\\. Dem Senat liegen keine Belege vor, die den Ablauf eines konkreten NOM aus erster Hand dokumentieren. Er hat sich seine Auffassung daher im Wesentlichen anhand des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" gebildet und ergänzend die Erläuterungen der Beteiligten herangezogen. Die \"Kleine Kaffeerunde\" dient dem regelmäßigen und kurzhändigen Austausch der im Chat vertretenen Sekretäre der regionalen Chapter über die für ihre Bruderschaft relevanten Themen und Vorkommnisse (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"Diese kleine Runde soll jetzt nicht zum Plauderchat verkommen, dafür haben wir Trinkergruppe oder die Viber Chats. Die kleine Kaffeerunde soll den schnellen Dienstweg ersetzen. Private Korrespondenz, Treffpunkte, Mitteilungen, etc bitte weiterhin über Hush, Diskussionen aber bitte hier.\"). Der Chatverlauf bildet für den Zeitraum vom 16. November 2020 bis zum 18. September 2023 in authentischer Weise ab, über welche Themen und in welcher Art und Weise die Chaptersekretäre miteinander verhandeln und stellt für die Zeit der coronabedingten Kontaktbeschränkungen ein Substitut der regelmäßigen persönlichen Treffen etwa im Rahmen eines NOM dar (vgl. ebenda S. 6: \"Aufgrund Corona sind jetzt Sitzungen ausgefallen... Damit das mittelfristig nicht zu Spannungen führt, sollte hiermit Abhilfe geschafft werden.\"). Nach der Lockerung der Kontaktbeschränkungen hat er sich augenscheinlich als Plattform für eine Koordinierung und Abstimmung der Chapter erhalten (vgl. ebenda S. 658: \"Nach meinem Verständnis ersetzt Threema bzw. diese Gruppe hier alles.\"). \n\n67\\. Die Chapter nutzen den Chat - und damit auch die dadurch substituierten persönlichen Treffen - demnach zum Informationsaustausch, zur vertieften Diskussion chapterübergreifender Fragen und zur Herstellung eines gemeinsamen Meinungsbilds. Dafür positionieren sich die Sekretäre jeweils nach Rücksprache mit ihrem Chapter. Immer wieder wird das Meinungsbild auch in einer förmlichen Abstimmung abgefragt und festgehalten (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff. zur Notwendigkeit eines EOM zur Verleihung des \"Nation Patches\"; ebenda S. 30 ff. zur Spende anlässlich des \"Todesfalles V.\"; ebenda S. 542 und 548 ff. zur Gestaltung einer Doppel-LP zur \"Unterstützung Portugal\"; ebenda S. 319 ff. zur Erstellung von \"Bylaws\"). Bei Abstimmungen im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" gilt das Mehrheitsprinzip (vgl. ebenda S. 15 ff.). Dies wird damit begründet, dass \"bloß nicht alles bis aufs letzte zerredet\" werden solle. \"100%ige Entscheidungen\" seien immer schwer zu erreichen (ebenda S. 17). Ein Abweichen einzelner Chapter von einer gemeinsam beschlossenen Vorgehensweise wird thematisiert und die Einhaltung der Beschlusslage wird angemahnt (vgl. ebenda S. 8: \"PotN Westfalen, unglücklich aber nicht schlimm, sind 'nur' Anwärter geworden. Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht. Ist momentan eine besondere Zeit.\"; ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 91: \"Bitte alle nochmal nachfragen. Da ist ein Bruder verstorben und an zahlreichen sitzungen wurde drüber gesprochen, dass bei beerdigungen pro Chapter 2 Leute teilnehmen sollten. [...] Wir haben über 70 Member in Deutschland, mit Prosis ca 90 Mann, mit Crew über 100. Darf einfach nicht sein das wir da mit 5,6 Mann aufschlagen.\"; ebenda S. 120: \"Dies ist weiterhin ein geltender Nom Beschluss und ich kotz ab wenn die aus irgendwelchen Schlafzimmern noch das alte Franken Hk Shirt, das alte weisse Hammerskin Nation Ep Motiv Shirt finden oder das rote Whs Shirt beispielsweise. Wurde gemeinschaftlich beschlossen die zu vernichten oder zumindest aus Deutschland raus zu schaffen. Und zu dem Thema gibt es eigentlich keine zwei Meinungen. Wurde lange und ausführlich an mehreren noms diskutiert.\"). \n\n68\\. Gleichzeitig wird aber immer wieder die Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und deren Entscheidungsbefugnis hervorgehoben (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 ff. und S. 373 zur eigenständigen Entscheidung des Chapters Sachsen in der \"causa L.\"; ebenda S. 48 zum chapterinternen Rauswurf eines Anwärters: \"Bin gerade etwas überrascht, dass ein Potn Rauswurf so hohe Wellen schlägt. Fällt normalerweise in die Kategorie 'Sonstiges' bei einem NOM\"; ebenda S. 321 zur im Chapter Rheinland geübten \"Sanktionspraxis\"; ebenda S. 615 zur chapterinternen Sanktion gegen \"A.\": \"Ist aber primär ne fränkische Entscheidung.\" und ebenda S. 624 \"legen die Entscheidung also vertrauensvoll in die Hände unserer fränkischen Brüder.\"). Auch Unterstützungsleistungen werden nicht von einer nationalen Zwischenebene abgefordert, sondern von den Chaptern jeweils freiwillig und eigenständig angeboten (vgl. die obigen Belege zu finanziellen Unterstützungsleistungen; vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 204 zum Hochwasser im Ahrtal). \n\n69\\. gg. Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter ohne die ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung durch das NOM nicht existenzberechtigt wären und das NOM über Fragen der Mitgliederpolitik der Chapter bestimme. Bezüglich dieser Fragen erweisen sich vorrangig die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen erhobenen Chatnachrichten als relevant. Soweit die Beklagte auf anderweitige Erkenntnisse aus nachrichtendienstlichem Aufkommen verweist, erachtet der Senat die Chatnachrichten, die die Darstellung des Klägers stützen, als aussagekräftiger, da es sich um Primärquellen handelt. Auch hier ergibt sich zwar das Bild einer engen Koordination der in Deutschland befindlichen Chapter untereinander, aber kein Beleg für ein verbindliches Letztentscheidungsrecht einer nationalen Zwischenebene. \n\n70\\. Dass für die Neugründung eines regionalen Chapters nicht nur die Bestätigung durch die internationale Ebene erforderlich ist (vgl. dazu Kapitel 3 der \"European Constitution\"), sondern auch ein positiver Beschluss eines NOM zwingend vorliegen müsste, erscheint schon angesichts der sukzessiven Gründungen der älteren Chapter seit 1992 nicht plausibel (vgl. Verbotsbescheid S. 10 f.). Es fehlen aber auch Anhaltspunkte dafür, dass sich mittlerweile die Notwendigkeit eines nationalen Gründungsakts herausgebildet hätte. Für das Jahr 2018 erschließt sich aus dem Threema-Chatverlauf \"Westwall\" vielmehr die starke Stellung der einzelnen Chapter in dieser Frage. Denn in diesem Chat diskutiert das Chapter Westwall ohne die Beteiligung der anderen deutschen Chapter oder einer deutschen Zwischenebene über die Frage, ob einem Mitglied die Neugründung eines Chapters \"Luxemburg\" gestattet werden soll. Aus den Beiträgen wird deutlich, dass dieses Mitglied sein Vorhaben auf einem internationalen Treffen angekündigt hat (Chat \"Westwall\", S. 2: \"Er bestätigt, dass K. die anwesenden europäer gefragt hätten ob er die fahne aufhängen darf. Und während der sitzung hat er luxemburg vorgestellt, und auch erwähnt das er hofft, dass es im januar dann ein offizielles chapter wird. Also er hat das luxemburg chapter noch nicht 'eröffnet'.\"). Die nach Auffassung eines Beteiligten korrekte Vorgehensweise wird dann dort auf S. 14 erläutert: \"AAAAABER: die gründung eines neuen chapters kann nicht vom westwall beschlossen werden. Das läuft erstmal übers nächste nom und dann übers eom.\" Maßgeblich soll aber aus Sicht des Chapters die Weichenstellung auf internationaler Ebene (Chat \"Westwall\", S. 13: \"(fahne direkt mitnehmen) und die argumentation (er hätte vor ort ja schliesslich beim world meeting gefragt)\") und die Billigung durch das eigene Chapter sein. So findet sich bereits auf S. 7 des Chats \"Westwall\" der Vorschlag, das Mitglied ein \"Deutsches Chapter machen lassen- Westwall hat eine Stimme bei Entscheidungen was Prospects und Member betrifft.\", der dort auf S. 8 und 30 erneut aufgegriffen wird. Dabei wird in der nachfolgenden Diskussion deutlich, dass sich das Chapter Westwall eine Mitsprache bei der Entwicklung eines neugegründeten Chapters vorbehalten könnte (ebenda S. 33 ff.). Wie das neue Chapter infolge dieser Geschehnisse letztlich entstanden ist, erhellt sich aus dem Threema-Chat \"R.-R2.\", S. 22: Demnach fand dazu nur ein kurzes Treffen mit \"Frankreich\" statt, auf dem beschlossen wurde, das gründungswillige Mitglied \"abzuschieben\". Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland \"legitimiert\" worden. Auch der Beklagten ist ein \"Summercamp\" in Finnland vom 7. bis 11. August 2019 bekannt geworden, das im relevanten Zeitraum stattgefunden hat (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 667). Eine nationale Zwischenebene in Form einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" scheint in dieser Diskussion oder für den Akt der Neugründung gerade nicht als maßgeblicher Akteur auf. \n\n71\\. Insbesondere ist der Chatverlauf \"Westwall\" ein deutlicher Beleg für die Kompetenz der einzelnen Chapter, über Sanktionen gegen die eigenen Mitglieder abschließend und ohne Beteiligung einer nationalen Ebene zu entscheiden. Die dort dokumentierte Beratung über eine Sanktionierung des damaligen Mitglieds dieses Chapters endet mit der Verhängung der Sanktion, ohne dass eine Rücksprache mit anderen Chaptern oder einem Hauptverein stattfände. Auch die Diskussion um den \"Spitzel\"-Fall im Chapter Rheinland zu Beginn des Jahres 2023 lässt sich dafür anführen (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 669 ff.). Es wird zwar deutlich, dass der Fall deutschlandweites Aufsehen erregt hat und unter den Chaptersekretären intensiv diskutiert wird. Auch sieht sich das betroffene Chapter ersichtlich in einer gewissen Rechtfertigungspflicht gegenüber der Bruderschaft und erwartet gleichzeitig Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Letztendlich trägt aber das Chapter selbst die Verantwortung für den Umgang mit den betroffenen Akteuren. Der Chaptersekretär \"P.\" geht darauf nochmals ausdrücklich in einer Voice-Mail vom 5\\. Februar 2023 ein (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 723). Auch im Falle eines Mitglieds des Chapters Sachsen, das eines sexuellen Vergehens an einem Kind beschuldigt wird, bleibt die Frage der Verhängung von Sanktionen letztlich trotz einer intensiven Diskussion des Vorgangs unter den Chaptersekretären eine Entscheidung des Chapters (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 und 373, 681). \n\n72\\. Es finden sich auch zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter - wie von dem Kläger vorgetragen - selbst über die Aufnahme neuer Mitglieder bestimmen und sich lediglich insoweit gebunden sehen, als das europäische Regelwerk in Form der \"European Constitution\" rudimentäre Vorgaben zu den Beitrittsbedingungen und die Verleihung des \"Nation Patches\" enthält. So schildert der Kläger im Einklang mit dem Vortrag weiterer Chapter in den Parallelverfahren, dass in drei namentlich bekannten Fällen gegen den Willen anderer Chapter Personen als Vollmitglieder aufgenommen worden seien. Die Vermutung der Beklagten, dies könne auf einem \"Überstimmen\" der den Einspruch erhebenden Chapter durch das NOM beruhen, erscheint nicht plausibel. Denn damit wäre die grundsätzlich verbindliche Vorgabe der \"European Constitution\" in Frage gestellt, die in Kapitel 3 für den Eintritt in den Rang eines Vollmitglieds und die Verleihung des \"Nation Patches\" ausdrücklich und in Abweichung zum sonst nach Kapitel 1 geltenden Mehrheitsprinzip verlangt, dass \"kein Veto vorliegt\". \n\n73\\. Der Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" liefert zwar zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter Neuaufnahmen in den Rang eines PotN oder Vollmitglieds kommunizieren und auch die Haltung anderer Chapter abfragen. Ihr Verhalten ist allerdings auch insoweit in hohem Maße von einem koordinativen Vorgehen geprägt. So beginnt der Chat bereits mit der Erörterung der Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Möglichkeiten der Anwärter ergeben, sich persönlich vorzustellen (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff.). Auf S. 10 des Chats wird das Ergebnis der Meinungsbildung auch ausdrücklich festgehalten: \"Hanger\u002Fcrew zu potn patchen geht nur nach vorheriger Rücksprache mit den restlichen Deutschen chaptern. Am besten bei einem Mini NOM patchen oder wenigstens dort die Zustimmung der anderen Deutschen einholen. Das auch nur so lange, bis wir vielleicht mal irgendwann wieder richtige NOM abhalten können.\". Allerdings macht eine Verletzung dieser gemeinsam beschlossenen Regel augenscheinlich die Entscheidung des Chapters nicht unwirksam (vgl. ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 47: \"Einmal nach Westfalen gefragt: was ist passiert oder wie kann es passieren das unbedingt PotN aufgenommen werden mussten gegen die Regel und dann ist auch noch einer dieser welcher nun wieder weg?\"). Auch die Diskussion um den \"Potn A.\" aus Franken (vgl. ebenda S. 614 ff.) belegt, dass die Chapter sich gegenseitig beraten und auf eine möglichst breite Unterstützung aller Mitglieder hinarbeiten, um die spätere Aufnahme als Vollmitglied vorzubereiten. Der Senat interpretiert aber auch hier die enge Koordination und Rücksprache der Chapter untereinander nicht als abschließenden Entscheidungsvorbehalt einer nationalen Ebene. Vielmehr ringen die Chapter ersichtlich diskursiv und im engen Austausch der Meinungen um ein möglichst von allen getragenes Ergebnis. \n\n74\\. hh. Auch das Bestehen eines durch die vorgebliche Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geschaffenen, verbindlichen Regelwerks für die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter lässt sich nicht nachweisen. Während für die europäische Ebene mit der sog. \"European Constitution\" ein verschriftlichtes Regelwerk existiert, das auch in einer für das Jahr 2020 aktualisierten und ergänzten Fassung vorliegt, fehlt eine verschriftlichte Form etwaiger innerdeutscher Statuten. Der Vortrag des Klägers, ein nationales Regelwerk existiere auch in der Praxis nicht, allenfalls beanspruchten die europäischen Statuten eine gewisse Verbindlichkeit, erscheint dem Senat plausibel. \n\n75\\. Dem Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\" lässt sich zwar entnehmen, dass hinsichtlich \"deutscher Bylaws\" mehrfach eine rege Diskussion stattfindet (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\" ab S. 318). Allerdings findet diese Diskussion im Verlauf des Chats keinen positiven Abschluss. Vielmehr wird die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines solchen Regelwerks unter Verweis auf die durch die Statuten in Form der \"European Constitution\" geschaffene Grundlage, die Autonomie der Chapter und die Struktur der Hammerskins immer wieder in Frage gestellt. Im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" äußert sich ein Chaptersekretär auf S. 320 etwa zur Frage der Sanktionierung von Verstößen wie folgt: \"Für d kann sich ja jeder gedanken machen. Wird viel und ausführliches bla bla werden und man wird sich einigen auf 'einzelfallabhängig' und 'entscheidet jedes chapter für sich'. Man kann unser konstrukt nicht 100%ig durch reglementieren. Dazu sind wir auch zu heterogen als chapter. Was in württemberg vielleicht kritisiert wird, gehört in pommern vielleicht zum 'guten ton'. Aber man kann es natürlich gerne versuchen.\". In diese Richtung geht auch die anschließende Äußerung, ebenda S. 323: \"'Bylaws' Brauchen wir eigentlich nicht extra, ging jahrzehntelang ohne und so haben wir dann eigentlich nur mehr Diskussionsgrund für lange Sitzungen (sollte mal etwas zuwider laufen). Daher, lassen wir es ist\". Auf S. 321 des Chats führt ein Sekretär aus: \"Wenn dem betroffenen Chapter das Stimmrecht und letzte Wort entzogen wird, konterkariert das nicht den Charakter unserer autarken Struktur? Wäre in meinen Augen ein gefährlicher Schritt. Ich denke, da ist wieder das Thema Vertrauen in die jeweiligen Brüder. Ich kann dir deine Frage beantworten, wie wir Rheinländer das intern regeln würden.\". Daran schließt sich die Äußerung an: \"Aber darüber diskutieren wir ja auch schon Jaaaahhrreeee\". Auf S. 322 des Chats plädiert ein Teilnehmer wie folgt: \"ich denke über Sanktionen sollte jedes Chapter einzeln entscheiden. Die Verstöße\u002FFehler werden ja auch selten dieselben sein. Wenn das Chapter nicht handelt, muss halt die darüber entscheiden.\" Mit der unmittelbar darauffolgenden Ergänzung \"Nation\" verweist der Teilnehmer nach dem üblichen Sprachgebrauch der Hammerskins aber eher nicht auf das NOM, sondern auf die HSN. Schließlich scheint die Diskussion auf S. 766 des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" nochmals auf: \"Nochmal kurz zu den Regeln. Eigentlich ist es keine Frage ob man sich daran halten möcht oder nicht. Es sind unsere eigenen, die wir uns auferlegt haben. Wenn man es nicht schafft sich an seinen eigenen Verhaltenskodex zu halte ist in meinen Augen eh alles verloren. Ich gebe es aber an die Jungs weiter und man kann ja gerne nochmal drüber reden.\". Auch diese Stellungnahme kann im klägerischen Sinne als ein Verweis auf den in der \"European Constitution\" international vorgegebenen Verhaltenskodex verstanden werden. \n\n76\\. Soweit die Beklagte auf spezifische nationale Vorgaben zur Dauer einer Anwärterphase, zur Mitgliedschaft von Frauen oder die, für einen Aufstieg erforderlichen, \"Stempelbesuche\" verweist, fehlen Belege, die aufzeigen könnten, dass es sich dabei nicht bereits um auf europäischer Ebene vorhandene Vorgaben (vgl. Kapitel 3 der \"European Constitution\" zur Dauer der Anwärterschaft und Kapitel 8 zur Unzulässigkeit einer Mitgliedschaft von Frauen) oder lediglich einen allgemein gelebten, aber unverbindlichen Brauch der Chapter zur Pflege ihrer Verbundenheit handelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 8 \"Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht.\"). \n\n77\\. ii. Ob die in Deutschland vorhandenen Chapter - wie von der Beklagten geltend gemacht \\- im Rahmen einer Abstimmung auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können und daher zuvor einen einheitlichen Standpunkt finden müssen, konnte der Senat auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und auch nach Anhörung des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend aufklären. Die Nichterweislichkeit fällt der Beklagten zur Last. Der Zeuge hat zwar im Sinne des Klägers bekundet, dass jedes deutsche Chapter auf einem EOM Mitspracherecht habe und einen eigenen Standpunkt vertreten könne. Auf näheres Befragen hat er allerdings eingeräumt, als bloßer Anwärter keinen Zutritt zu den eigentlichen Beratungen gehabt zu haben. Auch seine Wahrnehmungen in seiner Zeit als Mitglied eines deutschen Chapters beschränkten sich infolge seines damaligen Ranges auf die gesellschaftlichen Anlässe. Sein Wissensstand beruht daher ersichtlich auf den Mitteilungen Dritter und nicht auf eigener Anschauung. Auch haben sich die Kläger der Parallelverfahren unterschiedlich eingelassen. Während ein Teil der Kläger in den parallel geführten Verfahren vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (vgl. BVerwG 6 A 13.23, Klagebegründung vom 22. Juli 2024, S. 24 und 30; keine Einstimmigkeit erforderlich auch in BVerwG 6 A 6.23, Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (vgl. BVerwG 6 A 17.23, Klagebegründung vom 17\\. Juli 2024, S. 7 und 14). Diese Haltung hat das Chapter Pommern in der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederum korrigiert. Die Beklagte nimmt demgegenüber für ihren Vortrag auf ein Behördenzeugnis des BfV ohne nähere Quellenangabe Bezug (Verwaltungsvorgang Bl. 2693). \n\n78\\. Der Senat verweist auch in dieser Frage auf den Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\". Dort wird die Frage des \"deutschen Stimmverhaltens\" im Zusammenhang mit der Neugründung eines französischen Chapters \"Aquitanien\" diskutiert (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 72). R. bemüht sich - augenscheinlich in seiner Funktion als \"European Secretary\" - einen Meinungsstand der Chapter zu erfragen (ebenda S. 72: \"Restliches europa hat da kein problem mit. Liegt aktuell an uns deutschen. Hat irgendeiner massive bauchschmerzen damit?\"). Aus den nachfolgenden Äußerungen erschließt sich jedenfalls nicht mit Bestimmtheit, dass mit dieser Abfrage eine verbindliche Vorfestlegung für ein späteres Abstimmungsverhalten verbunden wäre. Vielmehr äußern die Chapter lediglich reihum ihre Haltung zu dieser Frage. Auch das spricht eher dafür, dass bereits im Vorfeld des EOM denkbare Streitfragen moderiert werden sollen und eine gemeinsame Haltung angestrebt wird. Diese Herangehensweise erscheint gerade dann plausibel, wenn bereits das Veto eines - auch eines regionalen deutschen - Chapters gemäß Kapitel 3 der \"European Constitution\" ein Hinderungsgrund für die Neugründung wäre. \n\n79\\. 6\\. Da es nach alledem bereits an einem hinreichenden Nachweis der Existenz der verbotenen Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" mangelt, liegen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG für ein \"Mitverbotensein\" des Klägers als Teilorganisation des Hauptvereins nicht vor. \n\n80\\. Die vorliegenden Unterlagen rechtfertigen es - ungeachtet der fehlenden Vereinseigenschaft der auf nationaler Ebene bestehenden Strukturen - erst recht nicht, die regionalen Chapter der \"Hammerskins\" als bloße Teilorganisationen zu behandeln. Die Rechtsprechung verlangt für das Vorliegen einer - ohne Weiteres mitverbotenen - Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss dafür tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht werden (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 89 m. w. N.). Vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 9 Abs. 1 GG müssen an eine solche Einbindung in die Gesamtorganisation strenge Anforderungen gestellt werden. Eine derart weitreichende Eingliederung der regionalen Chapter, insbesondere in Form einer zentralen Steuerung durch eine übergeordnete nationale Ebene, fehlt vorliegend offenkundig. Insbesondere die Historie der Hammerskin-Chapter in Deutschland, ihre weitreichende Autonomie bei der Mitgliederpolitik, die selbstbestimmte Gestaltung der Chapteraktivitäten sowie das intensive Bemühen um einvernehmlich erzielte Ergebnisse in der Chatgruppe \"Kleine Kaffeerunde\" belegen das. \n\n81\\. B. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).","BVerwG, 19.12.2025, 6 A 12.23","jurionline_de","","2026-07-08T22:33:30.176Z","2026-07-10T22:07:10.350Z",{"id":45,"ecli":46,"slug":47,"caseNumber":48,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":49,"summary":50,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":42,"updatedAt":51},"3520","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600282","ecli-de-neuris-wbre202600282","6 A 11.23","#  BVerwG, 19.12.2025, 6 A 11.23 \n\n## Tenor\n\nDie Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24. Juli 2023 wird mit Ausnahme der Ziffer 5 Satz 2 aufgehoben.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger wendet sich als mitverbotenes Chapter gegen das Verbot des Vereins \"Hammerskins Deutschland\" einschließlich seiner regionalen Chapter \"Bayern\", \"Berlin\", \"Brandenburg\", \"Bremen\", \"Franken\", \"Mecklenburg\", \"Pommern\", \"Rheinland\", \"Sachsen\", \"Sarregau\", \"Westfalen\", \"Westwall\", \"Württemberg\" und dessen Teilorganisation \"Crew 38\" durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wurden der Hauptverein und seine Teilorganisationen verboten und aufgelöst, die Bildung oder Fortführung von Ersatzorganisationen und die Verwendung seiner Kennzeichen verboten und das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. \n\n2\\. Die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" sei der deutsche Teil der \"Hammerskin Nation\" (HSN), die im Jahr 1988 in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet worden sei. Deren Mitglieder verstünden sich als Bruderschaft und Elite der rechtsextremistischen Skinhead-Subkultur. Ziel dieser weltweiten Organisation sei es, alle \"weißen nationalen Kräfte\" in der HSN zu vereinen. Die HSN untergliedere sich in sog. Chapter. In Ausnahmefällen gebe es pro Staat mehrere regionale Chapter. \n\n3\\. In Deutschland hätten sich die Mitglieder der HSN zur Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zusammengeschlossen und in insgesamt 13 regionale Chapter weiter untergliedert. \"Hammerskins Deutschland\" verfüge seit vielen Jahren über einen festen Stamm von ca. 130 Mitgliedern und führe regelmäßig Veranstaltungen, insbesondere szenetypische Konzerte durch. Die Vereinigung habe sich Statuten und Regeln gegeben bzw. diese von der HSN übernommen und an die deutschen Verhältnisse angepasst. Dort werde u. a. in formalisierter Form der langjährige Werdegang von einem \"Hangaround\" zum \"Prospect of the Nation\" (PotN) und schließlich zum Vollmitglied geregelt. Es gebe eine strenge Hierarchie; Vollmitglieder genössen eine privilegierte Stellung. Die Mitglieder und Führungspersonen seien deutschlandweit tätig. Der Verwaltungssitz der \"Hammerskins Deutschland\" sei mit den Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter identisch. Die Vereinigung verwende das Logo der HSN, habe eine einheitliche Vereinskleidung und führe den gemeinsamen Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Das Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung sei das bundesweite \"National Officers Meeting\" (NOM), welches mehrmals jährlich stattfinde. Es berate und entscheide über die personelle, organisatorische und inhaltliche Ausrichtung der \"Hammerskins Deutschland\" und der nachgeordneten regionalen Chapter. Der durchschnittliche Monatsbeitrag für ein Mitglied der \"Hammerskins Deutschland\" liege geschätzt bei 30 bis 35 €. Der individuelle monatliche Beitrag hänge vom Mitgliedstatus und dem für das regionale Chapter anfallenden Teilbetrag ab. Die Vereinigung finanziere sich zudem durch Verkäufe von Musikträgern und Merchandise sowie aus bei rechtsextremistischen Konzerten und Sicherheitsdiensten für Fremdveranstaltungen erwirtschafteten Mitteln. Die aus den Geschäftsaktivitäten generierten Gewinne würden mittelbar zur Förderung der rechtsextremistischen Szene insgesamt verwendet und auch in Immobilien, etwa die \"H. Bar\" in D., investiert. \n\n4\\. Die regionalen Chapter seien von der verbotenen Vereinigung abhängig und ohne deren ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung nicht existenzberechtigt. Das NOM befinde u. a. darüber, ob ein regionales Chapter ein neues Mitglied aufnehmen oder in einen höherrangigen Mitgliedstatus erheben dürfe. Es wache über die Einhaltung der festgelegten Regeln und sanktioniere deren Nichtbeachtung. Die Chapter müssten regelmäßige Aktivität nachweisen und seien angehalten, pro Jahr eine bestimmte Anzahl von überregionalen Veranstaltungen auszurichten, um den Kontakt untereinander zu gewährleisten. Die regionalen Chapter müssten sich mit mindestens zwei Vollmitgliedern am NOM beteiligen. \n\n5\\. Eine \"Crew 38\" sei eine vollständig in die Vereinsstrukturen der \"Hammerskins Deutschland\" integrierte Unterstützungs- und Nachwuchsorganisation, die nicht eigenständig und ohne Anbindung an ein betreuendes Chapter existieren könne. \n\n6\\. Mitglieder der \"Hammerskins Deutschland\" nähmen regelmäßig am \"European Officers Meeting\" (EOM) teil. Dabei handele es sich um eine institutionalisierte Vernetzungs- und Abstimmungsplattform. Die regionalen Chapter seien dort lediglich Teil einer deutschen Delegation und verfügten bei Abstimmungen nicht über eine eigene Stimme. Sie müssten sich intern - in der Regel im Rahmen eines NOM - auf ein gemeinsames Abstimmungsverhalten einigen. Seitens der HSN werde \"Hammerskins Deutschland\" und ihr NOM als das \"Chapter Germany\" angesehen. Die verbotene Vereinigung kooperiere grenzüberschreitend, etwa bei der Durchführung von internationalen Konzerten, und beteilige sich an dem internationalen \"Hammerfest\". \n\n7\\. Das Verbot wird mit einem rechtsextremistischen, biologistischen Rasse- und Volksverständnis der Hammerskins-Bewegung begründet, das eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise und kämpferisch aggressiv vertreten werde. Der Schutz der \"weißen arischen Rasse\" und der Kampf gegen eine \"Umvolkung\" seien zentrale Schwerpunkte ihrer Ideologie. Dieses Weltbild beinhalte zwangsläufig die Forderung nach einer Benachteiligung bestimmter Gruppen auf der Grundlage ethnischer bzw. rassischer und religiöser Kriterien und richte sich daher gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Vereinigung müsse sich auch zahlreiche Propagandadelikte ihrer Mitglieder zurechnen lassen, so dass ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe. \n\n8\\. Der Bescheid wurde im Zuge der Maßnahmen zum Vollzug des Verbots am 19. September 2023 zugestellt und am gleichen Tag im Bundesanzeiger bekannt gemacht. \n\n9\\. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2023 Klage erhoben. \n\n10\\. Er macht geltend, der verbotene Verein \"Hammerskins Deutschland\" existiere nicht, es handele sich nur um eine Sammelbezeichnung. Es gebe in Deutschland lediglich gleichberechtigte regionale Chapter der weltweit organisierten HSN, aber keine gemeinsame bundesweite Organisation. Jedes regionale Chapter verwalte sich selbst und entscheide autonom. Dort finde die Pflege der weltweiten Bruderschaft und der Hammerskin-Kultur statt. Der Kläger selbst erfülle keinen der angeführten Verbotsgründe. Seine Tätigkeit erstrecke sich lediglich auf ein Bundesland, so dass das BMI unzuständig gewesen sei. \n\n11\\. Eine Vereinseigenschaft komme nur den einzelnen Chaptern zu. Der Kläger organisiere sich nach der in den Statuten der Hammerskin-Nation zum Ausdruck kommenden Idee und verstehe diese als Minimalkonsens. Jedes Chapter könne zusätzliche Regelungen in Form von \"Bylaws\" aufstellen. Die internationalen Statuten vermittelten auch für die Mitgliedschaft eine grobe Orientierung, sie würden aber in unterschiedlichen Ländern etwa im Hinblick auf Frauen oder das Mindestalter für eine Anwärterschaft unterschiedlich ausgelegt. Die Mitgliedschaft sei an die regionalen Chapter geknüpft. Wenn es vor Ort zur Aufnahme eines neuen Mitglieds komme, werde der Konsens mit den anderen europäischen bzw. internationalen Gruppen gesucht. Das diene der Abstimmung und sei dem interpersonalen Konzept der Hammerskins geschuldet. Es gebe aber keinen Einwilligungsvorbehalt einer vermeintlichen deutschen Organisationsebene. Auch die Aktivitäten der Chapter und die von den Mitgliedern erbetenen Beiträge seien heterogen. Jedes Chapter führe sein eigenes Logo. \n\n12\\. Die Beklagte könne für ihre abweichende Sachverhaltsdarstellung keine überzeugenden Belege beibringen. Es gebe keine Kennzeichen einer deutschlandweiten Ebene, kein öffentliches Auftreten oder sonstige Veranstaltungen der Hammerskins Deutschland. Es ließen sich weder ein Mitgliederstamm der vermeintlichen Hauptorganisation belegen noch gemeinsame Finanzen. Das NOM sei kein Leitungs- und Entscheidungsorgan, sondern lediglich ein Vernetzungs- und Informationstreffen der Chapter ohne Weisungsbefugnis. Der Kläger verweist auf sein Verständnis der in den Gruppenchats zum Ausdruck kommenden Beziehungen der in Deutschland vorhandenen Chapter untereinander. Die in den Behördenzeugnissen angeführten Quellen seien offenzulegen und als Zeugen zu hören. Zudem sei ein Großteil der zur Verfügung gestellten Akten geschwärzt, so dass dem Kläger und dem Gericht wesentliche Informationen vorenthalten würden. \n\n13\\. Der Kläger beantragt, die Verbotsverfügung der Beklagten vom 24.07.2023, zugestellt am 19.09.2023, mit der der Kläger verboten und aufgelöst wird, usw. Aktenzeichen ÖS II 3 20106\u002F2#21, insoweit aufzuheben, als damit das Chapter Westwall verboten wurde, hilfsweise festzustellen, dass das Chapter Westwall der Hammer-Skins durch die Verbotsverfügung der Beklagten vom 24.07.2023, zugestellt am 19.09.2023, mit der der angebliche \"Verein\" Hammerskins Deutschland verboten und aufgelöst wird, usw. Aktenzeichen ÖS II 3 20106\u002F2#21, nicht erfasst bzw. verboten wurde. \n\n14\\. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n15\\. Sie führt unter Vorlage mehrerer Gruppenchats, die sich auf bei dem Vollzug des Verbots sichergestellten Mobiltelefonen befinden, ergänzend und vertiefend zur Vereinseigenschaft der \"Hammerskins Deutschland\", zu deren Organisationsstruktur, der Mitgliederpolitik, dem internen Regelwerk sowie zum Verhältnis zwischen der verbotenen Vereinigung und den regionalen Chaptern aus. Auch nach dem Selbstbild der \"Hammerskins\" bestehe in Deutschland ein Zusammenschluss auf nationaler Ebene. Es werde zwischen Organisationsebenen unterschieden und es bestünden Organe und Funktionen mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen. Die regionalen Chapter seien in die streng hierarchische Struktur des Gesamtvereins eingegliedert. Seit dem Jahr 2017 lasse sich mit den Statuten \"Our brotherhood (last european constitution)\" ein einheitliches Regelwerk aus Vereinsgesetzen, Verhaltensregeln und Aufgabenzuweisungen nachweisen, das zudem in einer im Jahr 2020 überarbeiteten Fassung vorliege. Dieses Regelwerk sei von der verbotenen Vereinigung übernommen und adaptiert worden. Es werde in der Praxis durch die Mitglieder und die regionalen Chapter befolgt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder werde auf einem NOM nach dem Einstimmigkeitsprinzip entschieden. Die einzelnen Mitglieder wie auch die Chapter unterlägen dem gemeinsam gebildeten Willen und müssten es hinnehmen, wenn sie nach dem Mehrheitsprinzip überstimmt würden. Der Kläger sei wie die weiteren regionalen Chapter nur eine Teilorganisation der \"Hammerskins Deutschland\", die dem beherrschenden Einfluss des Hauptvereins unterworfen seien. Soweit drei Fälle benannt worden seien, in denen einzelne Mitglieder gegen den Willen anderer Chapter aufgenommen worden seien, könne dem auch ein positives Votum auf nationaler Ebene zugrunde liegen. \n\n16\\. Die Beklagte erläutert, die Schwärzungen im Verwaltungsvorgang dienten teils dem Schutz persönlicher Daten der Mitarbeiter und der Organisationsstruktur der beteiligten Behörden. Soweit inhaltliche Passagen geschwärzt seien, habe das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die zugelieferten Belege bereits in dieser Form erhalten. Sie hätten nur mit den Schwärzungen Eingang in die Materialsammlung des BMI gefunden und die geschwärzten Bestandteile seien für die Erstellung der Verbotsverfügung nicht herangezogen worden. \n\n17\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die von dem Kläger und der Beklagten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Insbesondere erstreckt sich die Bezugnahme auf die weiteren, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und Auswertungsvermerke des BfV, die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallen sind. \n\n18\\. Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte erklärt, dass eine gezielte Ausspähung der Prozessstrategie des Klägers nicht stattfinde und zufällig anfallende Erkenntnisse weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Die beteiligten Behörden seien vorsorglich angewiesen worden, eventuell anfallende Erkenntnisse zur Prozessstrategie nicht zu übermitteln. \n\n19\\. Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Es hat in der mündlichen Verhandlung anwesende Beteiligte informatorisch angehört und den präsenten Zeugen W. vernommen, der sich zum Ablauf eines EOM und zur Rolle der aus Deutschland stammenden Chapter geäußert hat. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n20\\. A. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtene Verbotsverfügung des BMI vom 24. Juli 2023 ist - mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen Ziffer 5 Satz 2 des Bescheids - aufzuheben. Denn sie ist mangels einer Vereinseigenschaft der verbotenen Vereinigung materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. \n\n21\\. 1\\. Der Kläger kann gegen das Verbot der Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" in zulässiger Weise Klage erheben. Er kann im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber nur eine seiner Rechtsstellung angepasste Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verbots der \"Hammerskins Deutschland\" und deren Teilorganisationen beanspruchen, die eine Überprüfung der materiellen Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG nicht umfasst. Eingeschlossen ist demgegenüber die Prüfung der Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG durch die verbotene Vereinigung. \n\n22\\. a. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zuvörderst die verbotene Vereinigung selbst ihr Verbot gerichtlich angreifen und sich dafür auf die durch das Grundgesetz geschützte Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Aber auch den durch die Verbotsverfügung in Anspruch genommenen, mitverbotenen Teilorganisationen - wie vorliegend dem Kläger \\- steht eine Anfechtung unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 GG offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 113 m. w. N.). Hingegen sind die Mitglieder der verbotenen Vereinigung lediglich in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 17 m. w. N.). \n\n23\\. b. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Kontrolle des Verbots eines Vereins und seiner Teilorganisationen in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers orientiert (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 25). Während die verbotene Vereinigung selbst eine uneingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle des Verbotsbescheids verlangen kann, wird eine Teilorganisation nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG allein aufgrund ihrer Identität mit dem Gesamtverein von dessen Verbot erfasst, ohne selbst einen Verbotsgrund erfüllen zu müssen. Vor dem Hintergrund der hiernach eingeschränkten Berechtigung aus Art. 9 Abs. 1 GG kann eine vorgebliche Teilorganisation eines verbotenen Vereins im Rahmen einer von ihr gegen die Verbotsverfügung erhobenen Anfechtungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - neben der formellen Rechtswidrigkeit des Verbotsbescheids (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - NVwZ-RR 2024, 285 Rn. 20 ff., vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - BVerwGE 179, 284 Rn. 28 ff. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 20 ff.) - grundsätzlich nur geltend machen, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Verbotserlasses habe der verbotene Gesamtverein nicht (mehr) existiert, es habe an ihrer Eigenschaft als Teilorganisation dieses Hauptvereins gefehlt oder es sei - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - geboten gewesen, sie gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VereinsG von dem Vereinsverbot auszunehmen (BVerwG, Urteile vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 \\- BVerwGE 180, 185 Rn. 122 m. w. N. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 26). \n\n24\\. c. Auf dieser Grundlage ist im Hinblick auf den Kläger als vorgeblicher Teilorganisation die gerichtliche Prüfung vorliegend darauf gerichtet, ob der Verbotsbescheid formell rechtmäßig ergangen ist, die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" als verbotsfähige Vereinigung existiert, der Kläger eine Teilorganisation dieses Hauptvereins ist und ob er - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - von dem Verbot hätte ausgenommen werden müssen. \n\n25\\. 2\\. Rechtsgrundlage für das angegriffene Verbot der \"Hammerskins Deutschland\" ist § 3 Abs. 1 VereinsG. Hinsichtlich des Verbots des Klägers findet sich die maßgebliche Regelung in § 3 Abs. 3 VereinsG. Nach dessen Satz 1 erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht \\- zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 ist der 19. September 2023, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) findet hiernach i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) Anwendung. \n\n26\\. 3\\. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verbotsverfügung bestehen keine Bedenken. \n\n27\\. a. Die Zuständigkeit für den Erlass der Verbotsverfügung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG. Danach ist das BMI Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist bei dem Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein auf die Organisation oder Tätigkeit dieser Vereinigung einschließlich der von der Verbotsbehörde nach § 3 Abs. 3 VereinsG als Teilorganisationen in Anspruch genommenen Vereinigungen abzustellen. Ob die gesetzlichen Begriffsmerkmale des Vereins erfüllt sind, ist für die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung dagegen ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 21 m. w. N.). \n\n28\\. In dem vorgeblich deutschlandweiten Zusammenschluss der \"Hammerskins Deutschland\" sind nach der Begründung der Verbotsverfügung regionale Chapter organisiert, die in mehreren Bundesländern ansässig sind. Die in der Verbotsverfügung angeführten Aktivitäten dieser Vereinigung erstrecken sich ebenfalls über die Gebiete mehrerer Bundesländer. \n\n29\\. b. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann die Verbotsbehörde von der Anhörung des von einer Verbotsverfügung Betroffenen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG absehen, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, aufgrund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts könnten Beweismittel oder Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden. Die Ermessensentscheidung hierüber kann im Hinblick auf das Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein mitsamt Teilorganisationen nur einheitlich mit Blick auf den Gesamtverein getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 22 m. w. N.). Es bedarf aber einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36, vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - BVerwGE 177, 259 Rn. 20 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 39). Bestehen nach dem gesamten Inhalt des Bescheids Anhaltspunkte dafür, dass sonst Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft würden, reicht dies jedoch regelmäßig schon aus, um das Absehen von der Anhörung zu rechtfertigen. Nur in atypischen Fällen muss die Begründung des Bescheids darüber hinaus eine Abwägung aller für und gegen den Verzicht sprechenden Gesichtspunkte enthalten (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 \\- juris Rn. 22 m. w. N.). \n\n30\\. Die in den Gründen der Verbotsverfügung dargelegten Erwägungen für den Anhörungsverzicht werden diesen Anforderungen gerecht. Das BMI verweist darauf, dass eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen sei. Eine vorherige behördliche Anhörung hätte einen unerwünschten \"Ankündigungseffekt\" gehabt und dem Verein die Möglichkeit eröffnet, seine Infrastruktur, sein Vermögen und Beweismittel dem behördlichen Zugriff zu entziehen und damit die Wirksamkeit des Verbots zu beeinträchtigen. Diese Annahme erscheint vor dem Hintergrund des klandestinen Vorgehens der deutschen \"Hammerskins\" bei der Nutzung von Kommunikationsmitteln und der für den Fall eines Verbots diskutierten Vorbereitungen ohne Weiteres plausibel. Das Bestreben, der Verbotsverfügung auf diese Weise größtmögliche Wirksamkeit zu geben, rechtfertigte daher vorliegend ein Absehen von einer Anhörung der verbotenen Vereinigung und ihrer Teilorganisationen. \n\n31\\. c. Kann von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG abgesehen werden, so führt dies nicht lediglich zu einem Aufschub dieses Verfahrensschrittes und der Pflicht zu einer unverzüglichen Nachholung im gerichtlichen Verfahren. Vielmehr gestattet § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG der Verbotsbehörde bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein endgültiges Absehen von einer Anhörung, unabhängig davon, ob nachfolgend eine gerichtliche Anfechtung des Verbots stattfindet. Nur wenn eine erforderliche Anhörung verfahrensfehlerhaft unterlassen wurde, besteht mit der Möglichkeit der Nachholung eine Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. \n\n32\\. 4\\. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 300 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage des Parteivorbringens, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der durch die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 gewonnenen Erkenntnisse entscheiden. Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorkehrungen sind nicht geboten. \n\n33\\. a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat der Senat als Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen. Seine Überzeugungsbildung beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Bewertung von Indizien. Der Umstand, dass eine Vereinigung klandestin agiert und ihre Aktivitäten durch geeignete Vorkehrungen nach Möglichkeit von einer Kenntnisnahme durch Dritte abschirmt, vermag den Grad der erforderlichen Überzeugungsgewissheit im gerichtlichen Verfahren nicht herabzusetzen. Ein Gericht hat sich auch in einer solchen Konstellation auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung zu bilden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 m. w. N.). \n\n34\\. b. Der Kläger rügt, die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Teilschwärzungen und die selektive Vorlage der im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate und Auswertungsvermerke beeinträchtigten seine Verteidigung, denn es würden Umstände geheim gehalten, die möglicherweise Entlastendes enthielten, auf das er zur Rechtsverteidigung angewiesen sei. Diese Einwände führen nicht auf die Notwendigkeit, einen ungeschwärzten Verwaltungsvorgang von der Beklagten anzufordern. Auch ist es nicht erforderlich, dass sich der Senat im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zusätzliche, im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallene Asservate oder Auswertungsvermerke vorlegen lässt. \n\n35\\. aa. Soweit der Verwaltungsvorgang Schwärzungen enthält, betreffen diese keine für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Umstände, die eine Anforderung ungeschwärzter Unterlagen und gegebenenfalls die Einleitung eines gesonderten Verfahrens vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten. Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Zweckbestimmung beschränkt die behördliche Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 - 20 F 4.17 - juris Rn. 5 m. w. N.). \n\n36\\. Soweit von den Schwärzungen personen- und organisationsbezogene Daten der erstellenden Behörden betroffen sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Informationen im vorliegenden Verfahren ein Erkenntniswert zukäme. Soweit die Erkenntnismitteilungen einzelner Landesverfassungsschutz- und sonstiger Sicherheitsbehörden inhaltliche Schwärzungen enthalten, sind diese nach den Erläuterungen der Beklagten bereits beim Urheber erfolgt. Dementsprechend sind lediglich die offen verwertbaren Erkenntnisse dieser Behörden zur Kenntnis der Verbotsbehörde gelangt und für die Begründung des Verbots herangezogen worden. Die Beklagte stützt sich auch im Rahmen ihres Vorbringens im Prozess nicht auf solche Erkenntnisse. \n\n37\\. bb. Dass sich hinter den Schwärzungen ein Wissen der übermittelnden Behörden verbirgt, auf das der Kläger zur Rechtsverteidigung angewiesen wäre, ist nicht plausibel. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die zutragenden Behörden im Besitz von entlastenden Informationen zu den inneren Strukturen der deutschen Hammerskins-Bewegung und der regionalen Chapter sein könnten, die dem Kläger nicht aus eigener Anschauung bekannt wären. Der Kläger hat vielmehr umfassend auf die seitens der Beklagten vorgetragenen Sachverhalte reagiert, das vorliegende Erkenntnismaterial bewertet und zu aus seiner Sicht entlastenden Umständen ergänzend vorgetragen. \n\n38\\. cc. Es ist auch nicht geboten, dass das Gericht die vollständige Vorlage der im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate oder weiterer Auswertungsberichte anfordert. Vielmehr erweist sich eine Vorselektion dieser Unterlagen, vor allem der auf IT-Geräten gespeicherten Informationen, durch die Beteiligten als sachgerechtes Mittel, den Prozessstoff auf die relevanten Inhalte und ein zu bewältigendes Maß zu reduzieren. Insbesondere kann der Kläger anregen, zusätzlich zu den von der Beklagten vorgelegten Asservaten weitere Unterlagen in das Verfahren einzubeziehen, die er für eine effektive Rechtsverteidigung benötigt. Soweit der Kläger nicht bereits als Betroffener der Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen selbst Kenntnis der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände hat, kann er eigenständig die bei der Beklagten vorhandenen Asservate auf entlastende Aspekte sichten (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - NVwZ 2023, 423 Rn. 52). Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet. Sie hat zudem versichert, dass zusätzliche Auswertungsvermerke des BfV nicht gefertigt worden seien. Weitere konkrete Unterlagen, denen für die aufgeworfenen Fragen Relevanz zukäme, hat der Kläger nicht bezeichnet. Der Senat hat daher keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm oder dem Kläger für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wesentliches Material vorenthalten worden wäre oder er seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend erschöpfend Rechnung getragen hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 25). \n\n39\\. c. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren zudem Vorkehrungen gegen das Ausspähen der Prozessstrategie des Klägers für geboten erachtet, weil ihm dies nach den konkreten Umständen zur Wahrung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) angezeigt erschien. \n\n40\\. aa. Aus dem rechtsstaatlichen Gebot des fairen Verfahrens, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, leitet sich ab, dass eine Prozesspartei im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen können muss. Dies steht einem gezielten Ausspähen dieser Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Fall der Überwachung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren bereits mehrfach festgestellt, dass Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger zwar nicht von vornherein und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung behindern, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 421 m. w. N.). \n\n41\\. bb. Eine solche Gefährdungslage kam vorliegend in Betracht, weil ein Einsatz von V-Leuten in der deutschen Hammerskin-Szene und die Verwendung heimlicher Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden plausibel erscheint. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das staatliche Aufklärungsinteresse mit Ergehen des Verbotsbescheids notwendigerweise erloschen wäre. So können parallel auch strafprozessuale Ermittlungen geführt werden oder anderweitig begründete nachrichtendienstliche Beobachtungen im Umfeld des Klägers und seines Bevollmächtigten veranlasst worden sein. Insbesondere ist es der Beklagten nicht verwehrt, Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG auch nach Ergehen des Vereinsverbots durchzuführen, um im Rahmen einer Anfechtungsklage weitere Beweismittel vorlegen zu können (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 33 S. 30 f.). \n\n42\\. cc. Der Senat hat daher eine Erklärung zu den im BMI als Vertreterin der Beklagten getroffenen Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in Bezug auf eine etwaige gezielte Ausspähung der Prozessstrategie eingeholt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln. Sie hat ausdrücklich auf die entsprechende Erklärung des BfV vom 17. Juli 2024 Bezug genommen, die dies sinngemäß bestätigt. Das BMI hat durch eine dienstliche Erklärung des zuständigen Referatsleiters zudem versichert, dass solche Informationen, sollten sie trotz der genannten Vorkehrungen an die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Stellen im BMI übermittelt werden, weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Damit ist die Gefahr einer Ausforschung der Prozessstrategie hinreichend verlässlich ausgeschlossen (vgl. zu ähnlichen Zusicherungen BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 154 unter Verweis auf sein Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 ff.). \n\n43\\. d. In einem Vereinsverbotsverfahren hat das Gericht das unterbreitete Erkenntnismaterial vor dem Hintergrund möglicherweise eingesetzter nachrichtendienstlicher Mittel insbesondere daraufhin zu würdigen, ob es der Vereinigung zugerechnet werden kann. Dafür hat der Senat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in den Blick zu nehmen, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist. Wenn es sich um Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen handelt, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben, erweist sich die Zurechnung des Beweismaterials als problematisch. Ebenso läge es, wenn die Vereinigung selbst der staatlichen Einflussnahme oder Steuerung unterliegt oder unterlegen hat. Dies ist erforderlichenfalls aufzuklären. Es obliegt jedoch der Vereinigung und ihren Mitgliedern, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die ernsthafte Bedenken im Hinblick auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren oder eine Staatsbelastung des Erkenntnismaterials begründen könnten. \n\n44\\. Vorliegend sind nach den oben erläuterten Maßgaben zum gerichtlichen Prüfprogramm die materiellen Verbotsgründe nicht zu prüfen. Die gerichtliche Überzeugungsbildung betrifft daher im Wesentlichen die Organisationsstruktur der deutschen Hammerskin-Bewegung. Dazu liegen dem Senat mit den im Zuge der Vollzugsmaßnahmen gewonnenen Asservaten Erkenntnisse vor, deren Authentizität zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass die in den Chatverläufen geschilderten Umstände aus einer \"staatlichen Provokation\" herrührten oder zumindest ein solcher Verdacht bestünde. Vielmehr zeigen die Diskussionen und geschilderten Vorkommnisse auch nach Auffassung des Klägers die in den Chaptern gelebte Realität und werden von ihm selbst zum Beleg einer fehlenden Vereinsstruktur herangezogen. \n\n45\\. e. Der Senat legt seiner Überzeugungsbildung vorrangig die Erkenntnisse zugrunde, die sich aus den \"Statuten der Hammerskins\" ergeben, insbesondere aus der aktuellen Fassung 2020 (\"Our brotherhood\" \u003CUpdated Version> in deutscher Übersetzung; nachfolgend \"European Constitution\"), dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\", in der die Sekretäre der einzelnen deutschen Chapter kommunizieren, und dem Threema-Chat \"Chapter Westwall\", der sich mit der Sanktionierung eines Verhaltens eines Mitglieds dieses Chapters befasst. Dazu kommen ergänzend das von der Beklagten vorgelegte Bild- und Textmaterial im Verwaltungsvorgang und die bei dem Vollzug des Verbots gewonnenen und vorgelegten Asservate, sowie die weiteren zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Threema-Chatverläufe (\"R.-R2.\", \"Sarregau-HS\", \"R.-K.\", \"FHS3\" und \"H. Bar\") und die dazu erstellten Auswertungsvermerke des BfV. Die Authentizität dieser Quellen und deren Eignung für die Überzeugungsbildung des Senats wird von keinem der Beteiligten bestritten. \n\n46\\. Soweit sich die Beklagte zur Begründung auf Auswertungsvermerke, Behördenzeugnisse, Personendossiers und sonstige Erkenntnisse des BfV und der Landesämter für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland stützt, handelt es sich um sekundäre Beweismittel, die die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht erkennen lassen und dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung, insbesondere keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Quellen gestatten (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung auf der Grundlage solcher Erkenntnisse BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 f. und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 28 ff. sowie Beschlüsse vom 10\\. Juli 2019 - 1 B 45.19 - juris Rn. 8 und vom 10. Juni 2020 - 6 AV 2.19 - juris Rn. 36 f.; vgl. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 20.). Insbesondere hinsichtlich solcher Umstände, die seitens des Klägers substantiiert bestritten werden, bedarf es eines Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen. Insoweit können die schriftsätzlichen Einlassungen, die informatorischen Anhörungen der Beteiligten und die Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung präsenten Zeugen W. zur Überzeugungsbildung herangezogen werden. \n\n47\\. 5\\. In der Sache hat sich der Senat auf der Grundlage des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials nicht die erforderliche Überzeugung bilden können, dass die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt. Zwar bestehen mit dem NOM und der Etablierung einer ständigen Kommunikationsplattform in Form des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" Vernetzungs- und Abstimmungsinstrumente, derer sich die regionalen Chapter - neben einer Pflege ihrer Bruderschaft - auch zur Koordinierung und gegenseitigen Beratung bedienen. Es fehlen aber ausreichende Belege dafür, dass diese zwischen den in Deutschland existierenden \"Hammerskin\"-Chaptern bestehende Vernetzungsebene die Qualität einer verbotsfähigen Vereinigung hat. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Chapter oder ihre Mitglieder den Willen hatten, sich zu einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" zusammenzuschließen und sich einer verbindlichen Gesamtwillensbildung in dieser Struktur zu unterwerfen. Die Indizien sprechen vielmehr überwiegend dafür, dass die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter ungeachtet ihrer engen Kooperation autonom und eigenständig agieren und als solche, mithin ohne nationale Organisationsebene, Teil der weltweiten Hammerskin-Bewegung sind. \n\n48\\. a. Ein Verein ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen. Ein Zusammenschluss setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Akts aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen bzw. die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 \\- 6 A 5.22 - juris Rn. 28 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099\u002F16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 16 f.). Eine organisierte Gesamtwillensbildung kann insbesondere dadurch indiziert werden, dass die Vereinigung zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Zuständigkeiten verteilt und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen regelt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 28 und vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 39). \n\n49\\. b. Der Senat entnimmt der Historie der Hammerskin-Bewegung in Deutschland (aa.) und der von ihr verwendeten Symbolik (bb.) Indizien für eine bloße Koexistenz der Chapter ohne einen Zusammenschluss zu einer deutschen Dachorganisation. Es fehlen hinreichend verlässliche Belege für die von der Beklagten angenommene gemeinsame Finanzierung (cc.) und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer festen Organisationsstruktur (dd.) zu einem gemeinsamen Zweck (ee.). Zwar treffen sich die Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig im Rahmen des deutschlandweiten NOM und stehen in einem ständigen Informationsaustausch miteinander. Allerdings lässt sich eine Verbindlichkeit der dort nach dem Mehrheitsprinzip gefassten Beschlüsse für die regionalen Chapter nicht belegen (ff.). Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter hinsichtlich ihrer Gründung oder ihrer Mitglieder von Entscheidungen der \"Hammerskins Deutschland\" abhängig wären und nicht autonom entscheiden könnten (gg.). Ein durch die nationale Ebene geschaffenes, für die Chapter verbindliches Regelwerk lässt sich nicht nachweisen (hh.). Schließlich bleibt auch offen, ob die in Deutschland vorhandenen \"Hammerskin\"-Chapter bei Abstimmungen auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können (ii.). \n\n50\\. aa. Bereits die historische Entwicklung der deutschen Hammerskin-Bewegung spricht gegen die Existenz einer deutschlandweiten Gesamtorganisation. Es ist zwischen den Beteiligten im Kern unstreitig, dass die einzelnen deutschen Chapter seit den 1990er-Jahren sukzessive und aus eigener Entscheidung entstanden sind und sich nicht aus der Unterteilung einer zuvor bestehenden nationalen Gesamtorganisation entwickelt haben. Dementsprechend vertraten einzelne Verfassungsschutzbehörden in der Vergangenheit die Einschätzung, dass die als Chapter bezeichneten Regionalgruppen gleichberechtigte Ableger der internationalen Hammerskin-Bewegung seien (vgl. Verfassungsschutzbericht BfV 2015, S. 90, Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2018, S. 75 f.). Auch der Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zeichnete im Jahr 2013 das Bild einer nach dem Prinzip der \"Leaderless Resistance\" strukturierten Gruppierung, die keine übergeordnete Führung habe und stattdessen einzelne Gruppierungen gründe, die autonom planten und handelten. Im Hinblick auf ein mögliches Verbotsverfahren wird in jenem Abschlussbericht thematisiert, dass eine starke regionale und eigenständige Organisation der Chapter bestehe, die dazu nötige, dass jedes einzelne Bundesland ein Verbot verhängen müsste (BT-Drs. 17\u002F14600 S. 174 ff.). \n\n51\\. Während die Gründungsjahre der regionalen Chapter in Deutschland und der auf dem Gebiet anderer Staaten existierenden Chapter dokumentiert sind (vgl. Rückenaufdruck Pullover Verwaltungsvorgang Bl. 1474, Bildtafel 076; vgl. Verbotsbescheid S. 11) und Jubiläen der Chapter markiert und gefeiert werden (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 42; Erwähnung von Jahresfeiern im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 748, 838), lässt sich der Zeitpunkt eines möglichen Zusammenschlusses zu einer deutschen Zwischenebene, etwa in Gestalt eines \"Deutschland-Chapters\", nicht benennen. Dies spiegelt sich auch in einer Äußerung im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wider, die die Existenz einer \"HS Deutschland\" ausdrücklich verneint (ebenda S. 230: \"Gibt ja nicht die hs deutschland, sondern autonome chapter.\"). \n\n52\\. bb. Für eine Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und das Fehlen einer deutschen Zwischenebene sprechen auch die dokumentierten Kennzeichen und die sonstige \"Hammerskin\"-typische Symbolik. Denn es finden sich keine Kennzeichen, die spezifisch einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zuzuordnen wären. \n\n53\\. Das im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite an vierter Stelle als Logo dieser Vereinigung wiedergegebene Abbild der gekreuzten Hämmer (mit Zahnrad, ohne Schild) weist als solches keinen Deutschland-Bezug auf. Es findet im vorliegenden Bildmaterial auch nicht als Kennzeichen einer Einzelorganisation Verwendung, sondern - vergleichbar dem Abbild der gekreuzten Hämmer mit dreifarbigem Schild - in einem generellen Kontext der HSN (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 2; Verwaltungsvorgang Bl. 1443: hier getragen von einem französischen Hammerskin; ähnlich Bl. 1456; vgl. auch zahlreiche weitere bei den Durchsuchungen aufgefundene Asservate). Dies gilt auch für den im Verbotsbescheid angeführten Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Dabei handelt es sich nicht um ein einer bestimmten Organisationsebene der \"Hammerskin\"-Bewegung vorbehaltenes Kennzeichen, sondern dieses Motto findet weltweit Verwendung (vgl. die zahlreichen Zitate in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\"). \n\n54\\. Demgegenüber führen die regionalen Chapter jeweils eigene Abzeichen (vgl. Verbotsbescheid siebte bis neunte Seite) und ergänzen diese mit Kennzeichen der weltweiten \"Hammerskin\"-Bewegung (vgl. die Bildtafeln ab Bl. 1434 des Verwaltungsvorgangs). Diese Symbole werden auch auf Kleidungsstücken und Fahnen abgebildet. Sie haben für die Mitglieder eine hervorgehobene Bedeutung und dienen als wichtiges Identifikationsmerkmal (vgl. die Diskussion um das Ärmelband im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 10, um die \"Mädels-Shirts\", ebenda S. 582 ff. und ein \"Supporter\"-Shirt, ebenda S. 737 ff.). Die Beklagte vermag dementsprechend auch keine Kleidungsstücke zu benennen, die spezifisch als Vereinskleidung der verbotenen Vereinigung zu verstehen wären. Die angeführten einheitlichen schwarzen T-Shirts tragen nach dem vorliegenden Bildmaterial stets ein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Chapter oder einer \"Crew 38\" kennzeichnendes Logo bzw. nehmen auf die generelle, weltweit verwendete Symbolik Bezug. \n\n55\\. Zurecht verweist der Kläger auch darauf, dass die im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite angeführte sog. \"Nationen Fahne\" kein Symbol enthält, das auf die Existenz der hier verbotenen Vereinigung hinweisen würde. Diese Nationenfahne zeigt auch nach Auffassung der Beklagten die Logos aller Chapter der weltweit vorhandenen Organisation (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 2696). Dort sind auch die Kennzeichen zahlreicher auf nationaler Ebene organisierter Chapter abgebildet. Demgegenüber sind die in Deutschland befindlichen Chapter jeweils mit ihrem eigenen Abzeichen vertreten. Dies weist auf einen Gleichrang der einzelnen Chapter hin, unabhängig davon, ob sie die \"Hammerskin\"-Mitglieder eines Landes in einem oder in mehreren Chaptern vereinen. \n\n56\\. cc. Der Senat vermag sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter oder ihre Mitglieder regelmäßige Mitgliederbeiträge an eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geleistet hätten. Zwar gibt das BfV in seinem Schreiben vom 31. Mai 2023 an das BMI (Verwaltungsvorgang Bl. 1054 ff. \u003C1055>) an, für die verbotene Vereinigung werde ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in unterschiedlicher Höhe erhoben, der sich aus einem Teilbetrag zugunsten der \"Hammerskins Deutschland\" bzw. des deutschen \"National Officers Meeting\" und einem weiteren Teilbetrag für das jeweilige Chapter zusammensetze, in welchem das Mitglied lokal bzw. regional organisiert ist. Eine nähere Angabe zur Quelle dieser Information findet sich allerdings nicht. Anderweitige Belege für solche Zahlungen an die verbotene Vereinigung, etwa in Form von Kassenbüchern, Rechnungslegungen oder Kontoauszügen fehlen. Demgegenüber teilt das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 17. Mai 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C144>) lediglich mit, dass in einzelnen Chaptern zumindest bis 2013 monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben worden seien, die zur Finanzierung interner Feste gedient hätten. Weitere Erwähnung finden die Finanzen in einem Schreiben der PI Cuxhaven vom 19\\. April 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C414>), dort allerdings mit dem Fazit, dass ein Mitgliedsbeitrag zwar wahrscheinlich sei, aber nicht belegt werden könne. Der Kläger bestreitet ausdrücklich die Beitragsfinanzierung einer nationalen Zwischenebene. \n\n57\\. Gegen eine solche Beitragsfinanzierung einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" spricht nach Auffassung des Senats, dass im Verlauf des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" mehrfach für einen bestimmten Anlass gesammelt wird. So wird der Erlös aus \"ein oder zwei Balladenabenden\" von dem veranstaltenden Chapter als Spende angeboten (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 441). Der Tod des Mitbruders V. löst eine Sammelaktion durch den Verkauf von Kunstdrucken aus (ebenda S. 59 ff.). Anlässlich des \"Todesfalles E.\" werden Spenden gesammelt (ebenda S. 77 ff.), ebenso anlässlich eines Anschlages auf \"H2.\" (ebenda S. 254 f.) oder wegen zerstochener Reifen und eingeschlagener Autoscheiben für zwei Brüder (ebenda S. 439 ff.). Auch werden Solidaritätsaktionen mit Shirt-Verkauf angestoßen (ebenda S. 534 ff.) oder Solidaritäts-CDs produziert (ebenda S. 542 ff.). Zudem werden die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen die sog. \"EXIF-Recherche\" zunächst von einem Mitglied übernommen, obwohl die Rechtsverfolgung offenkundig dem Interesse aller davon betroffenen Hammerskin-Mitglieder dient. Nachfolgend erklären sich die einzelnen Chapter zu einem Kostenbeitrag bereit (ebenda S. 310 \"Wir haben noch die 450 € falls die benötigt werden\" und S. 433 und 435 zu weiteren Angeboten, sich an den Kosten zu beteiligen). Die Beklagte legt mit dem Beleg 45 (Verwaltungsvorgang Bl. 535) selbst eine Erkenntnis dazu vor, dass ein Mitglied einen Solidaritätsaufruf gestartet habe. Im Falle einer Beitragsfinanzierung wäre aber eine Deckung solcher Kosten durch die \"Hammerskins Deutschland\" plausibel. \n\n58\\. Zwar scheint an mehreren Stellen des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" die Existenz einer \"Kaffeekasse\" oder \"Kasse\" auf (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 31 f., 436). Die Herkunft der dort verfügbaren Mittel wird aber ausdrücklich mit konkreten Anlässen verknüpft (vgl. ebenda S. 274, 437). Dies lässt einen regelmäßigen Zufluss in die \"Kaffeekasse\" im Sinne einer beitragsfinanzierten \"Deutschlandkasse\" nicht plausibel erscheinen. Auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung oder eine feste Finanzierungsstruktur einer Dachorganisation deuten die erörterten Beträge ohnehin nicht hin. \n\n59\\. Der Vortrag der Beklagten, die Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" trete als Organisator von Szene-Veranstaltungen auf und generiere Eigenmittel aus dem Verkauf von Tickets, Musikträgern oder Merchandise-Artikeln, lässt sich anhand der vorliegenden Belege nicht verifizieren. Soweit die Beklagte auf die in einer Einladung genannte E-Mailadresse \"g...@outlook.de\" verweist, fehlt hier eine explizite Bezugnahme auf die \"Hammerskins\". Es finden sich auch sonst keine Einladungen, in denen eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" aufscheinen würde. Vielmehr weisen die im Verwaltungsvorgang befindlichen Quellen darauf hin, dass die einzelnen Chapter als Veranstalter auftraten und etwaige Einnahmen dem jeweiligen Chapter oder einzelnen Personen zuflossen (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Schreiben vom 17. Mai 2022, Bl. 140 ff. \u003C144>; Landesamt für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 20. Mai 2022, Bl. 247 ff. \u003C264>). Auch die Zusammenstellung chapterübergreifender Veranstaltungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2025 benennt überwiegend einzelne Chapter oder \"Mitglieder der Hammerskins Deutschland\" als Veranstalter. \n\n60\\. dd. Es fehlen ferner Indizien dafür, dass es eine feste Organisationsstruktur für und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" gäbe. So kann die Beklagte einen Verwaltungssitz der verbotenen Organisation nicht konkret verorten, sondern benennt dafür in der Verbotsverfügung auf der vierten Seite die über zahlreiche Bundesländer verteilten Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter. Zudem bleibt offen, ob die verbotene Vereinigung ein Zusammenschluss der einzelnen Chapter, deren Vollmitglieder oder sämtlicher deutscher \"Hammerskin\"-Mitglieder einschließlich der Anwärter wäre. Es sind auch keine Funktionsträger der nationalen Zwischenebene bekannt, insbesondere fehlen Belege für eine Rollenverteilung, vergleichbar der Funktionen der auf der Ebene der regionalen Chapter vorhandenen Sprecher oder Sekretäre. Aus dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" erschließt sich zwar, dass R. als langjähriges Mitglied und infolge seiner Stellung als \"European Secretary\" (vgl. dazu das Schreiben der PI Cuxhaven vom 19. April 2022, Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C413>) auch in Deutschland Autorität beanspruchen kann und eine informelle Führungsrolle einnimmt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"mancherorts hat sich ne gewisse Eigendynamik entwickelt welche mir nicht gefällt und über die man reden muss.\"; vgl. ebenda S. 120 zu Handlungsempfehlungen für ein mögliches Verbotsverfahren; vgl. ebenda S. 686, Voice-Mail vom 30. Januar 2023 zum Erscheinen zu einem Treffen anlässlich der \"Spitzelaffäre\" im Chapter Rheinland; vgl. ebenda S. 855, letzte Voice-Mail vom 6. Mai 2023 zur Klärung von Ausreisefragen durch seinen Präzedenzfall im Interesse der Bewegung). Es lässt sich allerdings nicht belegen, dass damit eine institutionalisierte Rolle als Funktionsträger einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" verbunden wäre. \n\n61\\. Auch das regelmäßige Treffen der in Deutschland vertretenen Hammerskins auf einem NOM wird nicht von einer zentralen Stelle initiiert und koordiniert. Die terminliche Planung, organisatorische Vorbereitung und die Programmgestaltung obliegt ausweislich der Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vielmehr den einzelnen Chaptern reihum. Dies zeigt sich exemplarisch anlässlich der Organisation eines NOM durch das Chapter Bayern (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 645 ff. und 768 ff.; ähnlich S. 344, 372 und 384 f.). \n\n62\\. ee. Es ist überdies nicht erkennbar, dass die vermeintliche Vereinigung einen Zweck verfolgen würde, der sich gegenüber den von den einzelnen Chaptern oder der weltweiten Bruderschaft verfolgten Zwecken abgrenzen ließe. Sämtliche Chapter teilen die im Verbotsbescheid auf S. 14 ff. angeführten Ziele. Sie liegen bereits dem Zusammenschluss in den regionalen Chaptern und der Vernetzung und Kooperation in der internationalen \"Hammerskin\"-Bewegung zugrunde. Zwar stünde eine Zweckidentität in einer über mehrere Ebenen organisierten Vereinsstruktur der Annahme einer eigenständigen Zwischenebene nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 126), allerdings vermag sie allein, ohne zusätzliche Anhaltspunkte noch nicht die Existenz einer solchen Ebene zu begründen. Vielmehr bezieht sich das von der Beklagten angeführte Selbstverständnis, eine \"Bruderschaft\" zu sein, auch in Ansehung der dafür vorgelegten Belege stets auf die Einbettung in die weltweite HSN (vgl. das Selbstverständnis in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\" Verwaltungsvorgang S. 1496 ff. \u003C1508 ff.>, vgl. Verbotsbescheid S. 6 Abbildung Booklet; vgl. auch den Begriff der Bruderschaft im Titel und in Kapitel 1 und 5 der \"European Constitution\"). Eine Koordinierung der regionalen Chapter in Angelegenheiten der internationalen \"Bruderschaft\", ein gegenseitiges \"Coaching\" bei praktischen Schwierigkeiten oder die intensive Diskussion von Mitgliederangelegenheiten genügen als Indiz für die Annahme eines zweckgebundenen Zusammenschlusses noch nicht. \n\n63\\. ff. Die Beklagte bezeichnet das - nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung vierteljährlich veranstaltete - NOM als die Mitgliederversammlung und das eigentliche Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung. Dem NOM kämen weitreichende Befugnisse exekutiver wie legislativer Art zu. Der Kläger charakterisiert diese Treffen demgegenüber als eine Veranstaltung, die neben der Pflege der Bruderschaft und der Geselligkeit dazu diene, die Haltung der einzelnen Chapter zu bestimmten Fragen zu kommunizieren und abzustimmen, sowie deren freiwillige Kooperation zu befördern. \n\n64\\. Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei einem NOM um eine Institution handelt, die der Bildung eines Gesamtwillens der verbotenen Vereinigung dient und deren Beschlüssen sich die Chapter unterordnen müssten. Zwar haben sich die regionalen Chapter mit diesen Treffen ein verstetigtes Format geschaffen, das ihnen einen intensiven Meinungsaustausch und eine deutschlandweite Koordinierung ermöglicht. Gemeinsam erzielte Ergebnisse werden innerhalb der deutschen Hammerskin-Bewegung nach dem Bekunden des Klägers auch grundsätzlich als Leitlinie und gemeinsames Handlungskonzept akzeptiert. Dem Erkenntnismaterial lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die regionalen Chapter existenziell von einer Ebene \"Hammerskins Deutschland\" und dem NOM als deren Entscheidungsorgan abhängig sind, wie es die Verbotsverfügung ausführt (S. 10). Vielmehr bestätigt dieses Material, das von dem Kläger für die Beschlussfassung auf dem NOM gezeichnete Bild einer Abstimmung im Sinne einer bloßen Koordinierung der einzelnen Chapter. \n\n65\\. Entgegen dem Verbotsbescheid lässt sich eine Pflicht der Chapter, an einem NOM durch mindestens zwei Vollmitglieder vertreten zu sein, nicht belegen. Bereits in dem dafür in Bezug genommenen Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 17. Mai 2022, S. 4 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C143>), bleibt offen, für welche \"überregionalen\" Treffen die nicht näher benannte Quelle über eine angebliche Teilnahmepflicht berichtet. Der Kläger hat die Freiwilligkeit der Teilnahme an einem NOM im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Auch im Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wird die Frage einer Anwesenheitspflicht bei einem NOM diskutiert und als bloße Anregung behandelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 327: \"Zur allgemeinen Aktivität nur zur Anregung wäre es schön wenn jeder Bruder an 2 nom teilnehmen würde\"; ebenda S. 330 zur Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung). Dementsprechend teilt ein Sekretär im Verlauf des Chats eine Nichtteilnahme schlicht mit (ebenda S. 513: \"Werte Brüder Bitte entschuldigt, Bayern wird am Wochenende nicht vertreten sein. P.s und H3.s Flug wurde von easyjet storniert auf Grund Mitarbeitermangel ....Falls ich aber fit werde bis morgen Abend , mach ich mich auf alle Fälle auf'n Weg.\"). Ein weiterer Chat-Teilnehmer äußert sich angesichts der Schwierigkeit, einen gemeinsamen Termin zu finden \"Ahoi, macht euer NOM und gut ist.\" (ebenda S. 923). Er bekundet damit, dass er sich nicht in der Pflicht sieht, an dem vorgeschlagenen Termin teilzunehmen. \n\n66\\. Dem Senat liegen keine Belege vor, die den Ablauf eines konkreten NOM aus erster Hand dokumentieren. Er hat sich seine Auffassung daher im Wesentlichen anhand des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" gebildet und ergänzend die Erläuterungen der Beteiligten herangezogen. Die \"Kleine Kaffeerunde\" dient dem regelmäßigen und kurzhändigen Austausch der im Chat vertretenen Sekretäre der regionalen Chapter über die für ihre Bruderschaft relevanten Themen und Vorkommnisse (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"Diese kleine Runde soll jetzt nicht zum Plauderchat verkommen, dafür haben wir Trinkergruppe oder die Viber Chats. Die kleine Kaffeerunde soll den schnellen Dienstweg ersetzen. Private Korrespondenz, Treffpunkte, Mitteilungen, etc bitte weiterhin über Hush, Diskussionen aber bitte hier.\"). Der Chatverlauf bildet für den Zeitraum vom 16. November 2020 bis zum 18. September 2023 in authentischer Weise ab, über welche Themen und in welcher Art und Weise die Chaptersekretäre miteinander verhandeln und stellt für die Zeit der coronabedingten Kontaktbeschränkungen ein Substitut der regelmäßigen persönlichen Treffen etwa im Rahmen eines NOM dar (vgl. ebenda S. 6: \"Aufgrund Corona sind jetzt Sitzungen ausgefallen... Damit das mittelfristig nicht zu Spannungen führt, sollte hiermit Abhilfe geschafft werden.\"). Nach der Lockerung der Kontaktbeschränkungen hat er sich augenscheinlich als Plattform für eine Koordinierung und Abstimmung der Chapter erhalten (vgl. ebenda S. 658: \"Nach meinem Verständnis ersetzt Threema bzw. diese Gruppe hier alles.\"). \n\n67\\. Die Chapter nutzen den Chat - und damit auch die dadurch substituierten persönlichen Treffen - demnach zum Informationsaustausch, zur vertieften Diskussion chapterübergreifender Fragen und zur Herstellung eines gemeinsamen Meinungsbilds. Dafür positionieren sich die Sekretäre jeweils nach Rücksprache mit ihrem Chapter. Immer wieder wird das Meinungsbild auch in einer förmlichen Abstimmung abgefragt und festgehalten (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff. zur Notwendigkeit eines EOM zur Verleihung des \"Nation Patches\"; ebenda S. 30 ff. zur Spende anlässlich des \"Todesfalles V.\"; ebenda S. 542 und 548 ff. zur Gestaltung einer Doppel-LP zur \"Unterstützung Portugal\"; ebenda S. 319 ff. zur Erstellung von \"Bylaws\"). Bei Abstimmungen im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" gilt das Mehrheitsprinzip (vgl. ebenda S. 15 ff.). Dies wird damit begründet, dass \"bloß nicht alles bis aufs letzte zerredet\" werden solle. \"100%ige Entscheidungen\" seien immer schwer zu erreichen (ebenda S. 17). Ein Abweichen einzelner Chapter von einer gemeinsam beschlossenen Vorgehensweise wird thematisiert und die Einhaltung der Beschlusslage wird angemahnt (vgl. ebenda S. 8: \"PotN Westfalen, unglücklich aber nicht schlimm, sind 'nur' Anwärter geworden. Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht. Ist momentan eine besondere Zeit.\"; ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 91: \"Bitte alle nochmal nachfragen. Da ist ein Bruder verstorben und an zahlreichen sitzungen wurde drüber gesprochen, dass bei beerdigungen pro Chapter 2 Leute teilnehmen sollten. [...] Wir haben über 70 Member in Deutschland, mit Prosis ca 90 Mann, mit Crew über 100. Darf einfach nicht sein das wir da mit 5,6 Mann aufschlagen.\"; ebenda S. 120: \"Dies ist weiterhin ein geltender Nom Beschluss und ich kotz ab wenn die aus irgendwelchen Schlafzimmern noch das alte Franken Hk Shirt, das alte weisse Hammerskin Nation Ep Motiv Shirt finden oder das rote Whs Shirt beispielsweise. Wurde gemeinschaftlich beschlossen die zu vernichten oder zumindest aus Deutschland raus zu schaffen. Und zu dem Thema gibt es eigentlich keine zwei Meinungen. Wurde lange und ausführlich an mehreren noms diskutiert.\"). \n\n68\\. Gleichzeitig wird aber immer wieder die Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und deren Entscheidungsbefugnis hervorgehoben (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 ff. und S. 373 zur eigenständigen Entscheidung des Chapters Sachsen in der \"causa L.\"; ebenda S. 48 zum chapterinternen Rauswurf eines Anwärters: \"Bin gerade etwas überrascht, dass ein Potn Rauswurf so hohe Wellen schlägt. Fällt normalerweise in die Kategorie 'Sonstiges' bei einem NOM\"; ebenda S. 321 zur im Chapter Rheinland geübten \"Sanktionspraxis\"; ebenda S. 615 zur chapterinternen Sanktion gegen \"A.\": \"Ist aber primär ne fränkische Entscheidung.\" und ebenda S. 624 \"legen die Entscheidung also vertrauensvoll in die Hände unserer fränkischen Brüder.\"). Auch Unterstützungsleistungen werden nicht von einer nationalen Zwischenebene abgefordert, sondern von den Chaptern jeweils freiwillig und eigenständig angeboten (vgl. die obigen Belege zu finanziellen Unterstützungsleistungen; vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 204 zum Hochwasser im Ahrtal). \n\n69\\. gg. Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter ohne die ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung durch das NOM nicht existenzberechtigt wären und das NOM über Fragen der Mitgliederpolitik der Chapter bestimme. Bezüglich dieser Fragen erweisen sich vorrangig die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen erhobenen Chatnachrichten als relevant. Soweit die Beklagte auf anderweitige Erkenntnisse aus nachrichtendienstlichem Aufkommen verweist, erachtet der Senat die Chatnachrichten, die die Darstellung des Klägers stützen, als aussagekräftiger, da es sich um Primärquellen handelt. Auch hier ergibt sich zwar das Bild einer engen Koordination der in Deutschland befindlichen Chapter untereinander, aber kein Beleg für ein verbindliches Letztentscheidungsrecht einer nationalen Zwischenebene. \n\n70\\. Dass für die Neugründung eines regionalen Chapters nicht nur die Bestätigung durch die internationale Ebene erforderlich ist (vgl. dazu Kapitel 3 der \"European Constitution\"), sondern auch ein positiver Beschluss eines NOM zwingend vorliegen müsste, erscheint schon angesichts der sukzessiven Gründungen der älteren Chapter seit 1992 nicht plausibel (vgl. Verbotsbescheid S. 10 f.). Es fehlen aber auch Anhaltspunkte dafür, dass sich mittlerweile die Notwendigkeit eines nationalen Gründungsakts herausgebildet hätte. Für das Jahr 2018 erschließt sich aus dem Threema-Chatverlauf \"Westwall\" vielmehr die starke Stellung der einzelnen Chapter in dieser Frage. Denn in diesem Chat diskutieren Mitglieder des Klägers ohne die Beteiligung der anderen deutschen Chapter oder einer deutschen Zwischenebene über die Frage, ob einem Mitglied die Neugründung eines Chapters \"Luxemburg\" gestattet werden soll. Aus den Beiträgen wird deutlich, dass dieses Mitglied sein Vorhaben auf einem internationalen Treffen angekündigt hat (Chat \"Westwall\", S. 2: \"Er bestätigt, dass K. die anwesenden europäer gefragt hätten ob er die fahne aufhängen darf. Und während der sitzung hat er luxemburg vorgestellt, und auch erwähnt das er hofft, dass es im januar dann ein offizielles chapter wird. Also er hat das luxemburg chapter noch nicht 'eröffnet'.\"). Die nach Auffassung eines Beteiligten korrekte Vorgehensweise wird dann dort auf S. 14 erläutert: \"AAAAABER: die gründung eines neuen chapters kann nicht vom westwall beschlossen werden. Das läuft erstmal übers nächste nom und dann übers eom.\" Maßgeblich soll aber aus Sicht des Chapters die Weichenstellung auf internationaler Ebene (Chat \"Westwall\", S. 13: \"(fahne direkt mitnehmen) und die argumentation (er hätte vor ort ja schliesslich beim world meeting gefragt)\") und die Billigung durch das eigene Chapter sein. So findet sich bereits auf S. 7 des Chats \"Westwall\" der Vorschlag, das Mitglied ein \"Deutsches Chapter machen lassen- Westwall hat eine Stimme bei Entscheidungen was Prospects und Member betrifft.\", der dort auf S. 8 und 30 erneut aufgegriffen wird. Dabei wird in der nachfolgenden Diskussion deutlich, dass sich der Kläger eine Mitsprache bei der Entwicklung eines neugegründeten Chapters vorbehalten könnte (ebenda S. 33 ff.). Wie das neue Chapter infolge dieser Geschehnisse letztlich entstanden ist, erhellt sich aus dem Threema-Chat \"R.-R2.\", S. 22: Demnach fand dazu nur ein kurzes Treffen mit \"Frankreich\" statt, auf dem beschlossen wurde, das gründungswillige Mitglied \"abzuschieben\". Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland \"legitimiert\" worden. Auch der Beklagten ist ein \"Summercamp\" in Finnland vom 7. bis 11. August 2019 bekannt geworden, das im relevanten Zeitraum stattgefunden hat (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 667). Eine nationale Zwischenebene in Form einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" scheint in dieser Diskussion oder für den Akt der Neugründung gerade nicht als maßgeblicher Akteur auf. \n\n71\\. Insbesondere ist der Chatverlauf \"Westwall\" ein deutlicher Beleg für die Kompetenz der einzelnen Chapter, über Sanktionen gegen die eigenen Mitglieder abschließend und ohne Beteiligung einer nationalen Ebene zu entscheiden. Die dort dokumentierte Beratung über eine Sanktionierung des damaligen Mitglieds des Klägers endet mit der Verhängung der Sanktion, ohne dass eine Rücksprache mit anderen Chaptern oder einem Hauptverein stattfände. Auch die Diskussion um den \"Spitzel\"-Fall im Chapter Rheinland zu Beginn des Jahres 2023 lässt sich dafür anführen (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 669 ff.). Es wird zwar deutlich, dass der Fall deutschlandweites Aufsehen erregt hat und unter den Chaptersekretären intensiv diskutiert wird. Auch sieht sich das betroffene Chapter ersichtlich in einer gewissen Rechtfertigungspflicht gegenüber der Bruderschaft und erwartet gleichzeitig Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Letztendlich trägt aber das Chapter selbst die Verantwortung für den Umgang mit den betroffenen Akteuren. Der Chaptersekretär \"P.\" geht darauf nochmals ausdrücklich in einer Voice-Mail vom 5\\. Februar 2023 ein (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 723). Auch im Falle eines Mitglieds des Chapters Sachsen, das eines sexuellen Vergehens an einem Kind beschuldigt wird, bleibt die Frage der Verhängung von Sanktionen letztlich trotz einer intensiven Diskussion des Vorgangs unter den Chaptersekretären eine Entscheidung des Chapters (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 und 373, 681). \n\n72\\. Es finden sich auch zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter - wie von dem Kläger vorgetragen - selbst über die Aufnahme neuer Mitglieder bestimmen und sich lediglich insoweit gebunden sehen, als das europäische Regelwerk in Form der \"European Constitution\" rudimentäre Vorgaben zu den Beitrittsbedingungen und die Verleihung des \"Nation Patches\" enthält. So schildert der Kläger im Einklang mit dem Vortrag weiterer Chapter in den Parallelverfahren, dass in drei namentlich bekannten Fällen gegen den Willen anderer Chapter Personen als Vollmitglieder aufgenommen worden seien. Die Vermutung der Beklagten, dies könne auf einem \"Überstimmen\" der den Einspruch erhebenden Chapter durch das NOM beruhen, erscheint nicht plausibel. Denn damit wäre die grundsätzlich verbindliche Vorgabe der \"European Constitution\" in Frage gestellt, die in Kapitel 3 für den Eintritt in den Rang eines Vollmitglieds und die Verleihung des \"Nation Patches\" ausdrücklich und in Abweichung zum sonst nach Kapitel 1 geltenden Mehrheitsprinzip verlangt, dass \"kein Veto vorliegt\". \n\n73\\. Der Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" liefert zwar zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter Neuaufnahmen in den Rang eines PotN oder Vollmitglieds kommunizieren und auch die Haltung anderer Chapter abfragen. Ihr Verhalten ist allerdings auch insoweit in hohem Maße von einem koordinativen Vorgehen geprägt. So beginnt der Chat bereits mit der Erörterung der Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Möglichkeiten der Anwärter ergeben, sich persönlich vorzustellen (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff.). Auf S. 10 des Chats wird das Ergebnis der Meinungsbildung auch ausdrücklich festgehalten: \"Hanger\u002Fcrew zu potn patchen geht nur nach vorheriger Rücksprache mit den restlichen Deutschen chaptern. Am besten bei einem Mini NOM patchen oder wenigstens dort die Zustimmung der anderen Deutschen einholen. Das auch nur so lange, bis wir vielleicht mal irgendwann wieder richtige NOM abhalten können.\". Allerdings macht eine Verletzung dieser gemeinsam beschlossenen Regel augenscheinlich die Entscheidung des Chapters nicht unwirksam (vgl. ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 47: \"Einmal nach Westfalen gefragt: was ist passiert oder wie kann es passieren das unbedingt PotN aufgenommen werden mussten gegen die Regel und dann ist auch noch einer dieser welcher nun wieder weg?\"). Auch die Diskussion um den \"Potn A.\" aus Franken (vgl. ebenda S. 614 ff.) belegt, dass die Chapter sich gegenseitig beraten und auf eine möglichst breite Unterstützung aller Mitglieder hinarbeiten, um die spätere Aufnahme als Vollmitglied vorzubereiten. Der Senat interpretiert aber auch hier die enge Koordination und Rücksprache der Chapter untereinander nicht als abschließenden Entscheidungsvorbehalt einer nationalen Ebene. Vielmehr ringen die Chapter ersichtlich diskursiv und im engen Austausch der Meinungen um ein möglichst von allen getragenes Ergebnis. \n\n74\\. hh. Auch das Bestehen eines durch die vorgebliche Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geschaffenen, verbindlichen Regelwerks für die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter lässt sich nicht nachweisen. Während für die europäische Ebene mit der sog. \"European Constitution\" ein verschriftlichtes Regelwerk existiert, das auch in einer für das Jahr 2020 aktualisierten und ergänzten Fassung vorliegt, fehlt eine verschriftlichte Form etwaiger innerdeutscher Statuten. Der Vortrag des Klägers, ein nationales Regelwerk existiere auch in der Praxis nicht, allenfalls beanspruchten die europäischen Statuten eine gewisse Verbindlichkeit, erscheint dem Senat plausibel. \n\n75\\. Dem Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\" lässt sich zwar entnehmen, dass hinsichtlich \"deutscher Bylaws\" mehrfach eine rege Diskussion stattfindet (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\" ab S. 318). Allerdings findet diese Diskussion im Verlauf des Chats keinen positiven Abschluss. Vielmehr wird die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines solchen Regelwerks unter Verweis auf die durch die Statuten in Form der \"European Constitution\" geschaffene Grundlage, die Autonomie der Chapter und die Struktur der Hammerskins immer wieder in Frage gestellt. Im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" äußert sich ein Chaptersekretär auf S. 320 etwa zur Frage der Sanktionierung von Verstößen wie folgt: \"Für d kann sich ja jeder gedanken machen. Wird viel und ausführliches bla bla werden und man wird sich einigen auf 'einzelfallabhängig' und 'entscheidet jedes chapter für sich'. Man kann unser konstrukt nicht 100%ig durch reglementieren. Dazu sind wir auch zu heterogen als chapter. Was in württemberg vielleicht kritisiert wird, gehört in pommern vielleicht zum 'guten ton'. Aber man kann es natürlich gerne versuchen.\". In diese Richtung geht auch die anschließende Äußerung, ebenda S. 323: \"'Bylaws' Brauchen wir eigentlich nicht extra, ging jahrzehntelang ohne und so haben wir dann eigentlich nur mehr Diskussionsgrund für lange Sitzungen (sollte mal etwas zuwider laufen). Daher, lassen wir es ist\". Auf S. 321 des Chats führt ein Sekretär aus: \"Wenn dem betroffenen Chapter das Stimmrecht und letzte Wort entzogen wird, konterkariert das nicht den Charakter unserer autarken Struktur? Wäre in meinen Augen ein gefährlicher Schritt. Ich denke, da ist wieder das Thema Vertrauen in die jeweiligen Brüder. Ich kann dir deine Frage beantworten, wie wir Rheinländer das intern regeln würden.\". Daran schließt sich die Äußerung an: \"Aber darüber diskutieren wir ja auch schon Jaaaahhrreeee\". Auf S. 322 des Chats plädiert ein Teilnehmer wie folgt: \"ich denke über Sanktionen sollte jedes Chapter einzeln entscheiden. Die Verstöße\u002FFehler werden ja auch selten dieselben sein. Wenn das Chapter nicht handelt, muss halt die darüber entscheiden.\" Mit der unmittelbar darauffolgenden Ergänzung \"Nation\" verweist der Teilnehmer nach dem üblichen Sprachgebrauch der Hammerskins aber eher nicht auf das NOM, sondern auf die HSN. Schließlich scheint die Diskussion auf S. 766 des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" nochmals auf: \"Nochmal kurz zu den Regeln. Eigentlich ist es keine Frage ob man sich daran halten möcht oder nicht. Es sind unsere eigenen, die wir uns auferlegt haben. Wenn man es nicht schafft sich an seinen eigenen Verhaltenskodex zu halte ist in meinen Augen eh alles verloren. Ich gebe es aber an die Jungs weiter und man kann ja gerne nochmal drüber reden.\". Auch diese Stellungnahme kann im klägerischen Sinne als ein Verweis auf den in der \"European Constitution\" international vorgegebenen Verhaltenskodex verstanden werden. \n\n76\\. Soweit die Beklagte auf spezifische nationale Vorgaben zur Dauer einer Anwärterphase, zur Mitgliedschaft von Frauen oder die, für einen Aufstieg erforderlichen, \"Stempelbesuche\" verweist, fehlen Belege, die aufzeigen könnten, dass es sich dabei nicht bereits um auf europäischer Ebene vorhandene Vorgaben (vgl. Kapitel 3 der \"European Constitution\" zur Dauer der Anwärterschaft und Kapitel 8 zur Unzulässigkeit einer Mitgliedschaft von Frauen) oder lediglich einen allgemein gelebten, aber unverbindlichen Brauch der Chapter zur Pflege ihrer Verbundenheit handelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 8 \"Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht.\"). \n\n77\\. ii. Ob die in Deutschland vorhandenen Chapter - wie von der Beklagten geltend gemacht \\- im Rahmen einer Abstimmung auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können und daher zuvor einen einheitlichen Standpunkt finden müssen, konnte der Senat auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und auch nach Anhörung des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend aufklären. Die Nichterweislichkeit fällt der Beklagten zur Last. Der Zeuge hat zwar im Sinne des Klägers bekundet, dass jedes deutsche Chapter auf einem EOM Mitspracherecht habe und einen eigenen Standpunkt vertreten könne. Auf näheres Befragen hat er allerdings eingeräumt, als bloßer Anwärter keinen Zutritt zu den eigentlichen Beratungen gehabt zu haben. Auch seine Wahrnehmungen in seiner Zeit als Mitglied eines deutschen Chapters beschränkten sich infolge seines damaligen Ranges auf die gesellschaftlichen Anlässe. Sein Wissensstand beruht daher ersichtlich auf den Mitteilungen Dritter und nicht auf eigener Anschauung. Auch haben sich die Kläger der Parallelverfahren unterschiedlich eingelassen. Während ein Teil der Kläger in den parallel geführten Verfahren vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (vgl. BVerwG 6 A 13.23, Klagebegründung vom 22. Juli 2024, S. 24 und 30; keine Einstimmigkeit erforderlich auch in BVerwG 6 A 6.23, Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (vgl. BVerwG 6 A 17.23, Klagebegründung vom 17\\. Juli 2024, S. 7 und 14). Diese Haltung hat das Chapter Pommern in der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederum korrigiert. Die Beklagte nimmt demgegenüber für ihren Vortrag auf ein Behördenzeugnis des BfV ohne nähere Quellenangabe Bezug (Verwaltungsvorgang Bl. 2693). \n\n78\\. Der Senat verweist auch in dieser Frage auf den Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\". Dort wird die Frage des \"deutschen Stimmverhaltens\" im Zusammenhang mit der Neugründung eines französischen Chapters \"Aquitanien\" diskutiert (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 72). R. bemüht sich - augenscheinlich in seiner Funktion als \"European Secretary\" - einen Meinungsstand der Chapter zu erfragen (ebenda S. 72: \"Restliches europa hat da kein problem mit. Liegt aktuell an uns deutschen. Hat irgendeiner massive bauchschmerzen damit?\"). Aus den nachfolgenden Äußerungen erschließt sich jedenfalls nicht mit Bestimmtheit, dass mit dieser Abfrage eine verbindliche Vorfestlegung für ein späteres Abstimmungsverhalten verbunden wäre. Vielmehr äußern die Chapter lediglich reihum ihre Haltung zu dieser Frage. Auch das spricht eher dafür, dass bereits im Vorfeld des EOM denkbare Streitfragen moderiert werden sollen und eine gemeinsame Haltung angestrebt wird. Diese Herangehensweise erscheint gerade dann plausibel, wenn bereits das Veto eines - auch eines regionalen deutschen - Chapters gemäß Kapitel 3 der \"European Constitution\" ein Hinderungsgrund für die Neugründung wäre. \n\n79\\. 6\\. Da es nach alledem bereits an einem hinreichenden Nachweis der Existenz der verbotenen Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" mangelt, liegen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG für ein \"Mitverbotensein\" des Klägers als Teilorganisation des Hauptvereins nicht vor. \n\n80\\. Die vorliegenden Unterlagen rechtfertigen es - ungeachtet der fehlenden Vereinseigenschaft der auf nationaler Ebene bestehenden Strukturen - erst recht nicht, die regionalen Chapter der \"Hammerskins\" als bloße Teilorganisationen zu behandeln. Die Rechtsprechung verlangt für das Vorliegen einer - ohne Weiteres mitverbotenen - Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss dafür tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht werden (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 89 m. w. N.). Vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 9 Abs. 1 GG müssen an eine solche Einbindung in die Gesamtorganisation strenge Anforderungen gestellt werden. Eine derart weitreichende Eingliederung der regionalen Chapter, insbesondere in Form einer zentralen Steuerung durch eine übergeordnete nationale Ebene, fehlt vorliegend offenkundig. Insbesondere die Historie der Hammerskin-Chapter in Deutschland, ihre weitreichende Autonomie bei der Mitgliederpolitik, die selbstbestimmte Gestaltung der Chapteraktivitäten sowie das intensive Bemühen um einvernehmlich erzielte Ergebnisse in der Chatgruppe \"Kleine Kaffeerunde\" belegen das. \n\n81\\. B. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).","BVerwG, 19.12.2025, 6 A 11.23","2026-07-10T22:07:10.583Z",{"id":53,"ecli":54,"slug":55,"caseNumber":56,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":57,"summary":58,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":42,"updatedAt":59},"3525","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600270","ecli-de-neuris-wbre202600270","6 A 9.23","#  BVerwG, 19.12.2025, 6 A 9.23 \n\n## Tenor\n\nDie Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24. Juli 2023 wird mit Ausnahme der Ziffer 5 Satz 2 aufgehoben.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger wendet sich als mitverbotenes Chapter gegen das Verbot des Vereins \"Hammerskins Deutschland\" einschließlich seiner regionalen Chapter \"Bayern\", \"Berlin\", \"Brandenburg\", \"Bremen\", \"Franken\", \"Mecklenburg\", \"Pommern\", \"Rheinland\", \"Sachsen\", \"Sarregau\", \"Westfalen\", \"Westwall\", \"Württemberg\" und dessen Teilorganisation \"Crew 38\" durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wurden der Hauptverein und seine Teilorganisationen verboten und aufgelöst, die Bildung oder Fortführung von Ersatzorganisationen und die Verwendung seiner Kennzeichen verboten und das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. \n\n2\\. Die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" sei der deutsche Teil der \"Hammerskin Nation\" (HSN), die im Jahr 1988 in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet worden sei. Deren Mitglieder verstünden sich als Bruderschaft und Elite der rechtsextremistischen Skinhead-Subkultur. Ziel dieser weltweiten Organisation sei es, alle \"weißen nationalen Kräfte\" in der HSN zu vereinen. Die HSN untergliedere sich in sog. Chapter. In Ausnahmefällen gebe es pro Staat mehrere regionale Chapter. \n\n3\\. In Deutschland hätten sich die Mitglieder der HSN zur Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zusammengeschlossen und in insgesamt 13 regionale Chapter weiter untergliedert. \"Hammerskins Deutschland\" verfüge seit vielen Jahren über einen festen Stamm von ca. 130 Mitgliedern und führe regelmäßig Veranstaltungen, insbesondere szenetypische Konzerte durch. Die Vereinigung habe sich Statuten und Regeln gegeben bzw. diese von der HSN übernommen und an die deutschen Verhältnisse angepasst. Dort werde u. a. in formalisierter Form der langjährige Werdegang von einem \"Hangaround\" zum \"Prospect of the Nation\" (PotN) und schließlich zum Vollmitglied geregelt. Es gebe eine strenge Hierarchie; Vollmitglieder genössen eine privilegierte Stellung. Die Mitglieder und Führungspersonen seien deutschlandweit tätig. Der Verwaltungssitz der \"Hammerskins Deutschland\" sei mit den Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter identisch. Die Vereinigung verwende das Logo der HSN, habe eine einheitliche Vereinskleidung und führe den gemeinsamen Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Das Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung sei das bundesweite \"National Officers Meeting\" (NOM), welches mehrmals jährlich stattfinde. Es berate und entscheide über die personelle, organisatorische und inhaltliche Ausrichtung der \"Hammerskins Deutschland\" und der nachgeordneten regionalen Chapter. Der durchschnittliche Monatsbeitrag für ein Mitglied der \"Hammerskins Deutschland\" liege geschätzt bei 30 bis 35 €. Der individuelle monatliche Beitrag hänge vom Mitgliedstatus und dem für das regionale Chapter anfallenden Teilbetrag ab. Die Vereinigung finanziere sich zudem durch Verkäufe von Musikträgern und Merchandise sowie aus bei rechtsextremistischen Konzerten und Sicherheitsdiensten für Fremdveranstaltungen erwirtschafteten Mitteln. Die aus den Geschäftsaktivitäten generierten Gewinne würden mittelbar zur Förderung der rechtsextremistischen Szene insgesamt verwendet und auch in Immobilien, etwa die \"H. Bar\" in D., investiert. \n\n4\\. Die regionalen Chapter seien von der verbotenen Vereinigung abhängig und ohne deren ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung nicht existenzberechtigt. Das NOM befinde u. a. darüber, ob ein regionales Chapter ein neues Mitglied aufnehmen oder in einen höherrangigen Mitgliedstatus erheben dürfe. Es wache über die Einhaltung der festgelegten Regeln und sanktioniere deren Nichtbeachtung. Die Chapter müssten regelmäßige Aktivität nachweisen und seien angehalten, pro Jahr eine bestimmte Anzahl von überregionalen Veranstaltungen auszurichten, um den Kontakt untereinander zu gewährleisten. Die regionalen Chapter müssten sich mit mindestens zwei Vollmitgliedern am NOM beteiligen. \n\n5\\. Eine \"Crew 38\" sei eine vollständig in die Vereinsstrukturen der \"Hammerskins Deutschland\" integrierte Unterstützungs- und Nachwuchsorganisation, die nicht eigenständig und ohne Anbindung an ein betreuendes Chapter existieren könne. \n\n6\\. Mitglieder der \"Hammerskins Deutschland\" nähmen regelmäßig am \"European Officers Meeting\" (EOM) teil. Dabei handele es sich um eine institutionalisierte Vernetzungs- und Abstimmungsplattform. Die regionalen Chapter seien dort lediglich Teil einer deutschen Delegation und verfügten bei Abstimmungen nicht über eine eigene Stimme. Sie müssten sich intern - in der Regel im Rahmen eines NOM - auf ein gemeinsames Abstimmungsverhalten einigen. Seitens der HSN werde \"Hammerskins Deutschland\" und ihr NOM als das \"Chapter Germany\" angesehen. Die verbotene Vereinigung kooperiere grenzüberschreitend, etwa bei der Durchführung von internationalen Konzerten, und beteilige sich an dem internationalen \"Hammerfest\". \n\n7\\. Das Verbot wird mit einem rechtsextremistischen, biologistischen Rasse- und Volksverständnis der Hammerskins-Bewegung begründet, das eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise und kämpferisch aggressiv vertreten werde. Der Schutz der \"weißen arischen Rasse\" und der Kampf gegen eine \"Umvolkung\" seien zentrale Schwerpunkte ihrer Ideologie. Dieses Weltbild beinhalte zwangsläufig die Forderung nach einer Benachteiligung bestimmter Gruppen auf der Grundlage ethnischer bzw. rassischer und religiöser Kriterien und richte sich daher gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Vereinigung müsse sich auch zahlreiche Propagandadelikte ihrer Mitglieder zurechnen lassen, so dass ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe. \n\n8\\. Der Bescheid wurde im Zuge der Maßnahmen zum Vollzug des Verbots am 19. September 2023 zugestellt und am gleichen Tag im Bundesanzeiger bekannt gemacht. \n\n9\\. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2023 Klage erhoben. \n\n10\\. Er macht geltend, der verbotene Verein \"Hammerskins Deutschland\" existiere nicht, es handele sich nur um eine Sammelbezeichnung. Es gebe in Deutschland lediglich gleichberechtigte regionale Chapter der weltweit organisierten HSN, aber keine gemeinsame bundesweite Organisation. Jedes regionale Chapter verwalte sich selbst und entscheide autonom. Dort finde die Pflege der weltweiten Bruderschaft und der Hammerskin-Kultur statt. Der Kläger selbst erfülle keinen der angeführten Verbotsgründe. Seine Tätigkeit erstrecke sich lediglich auf das Land Bayern, so dass das BMI unzuständig gewesen sei. \n\n11\\. Eine Vereinseigenschaft komme nur den einzelnen Chaptern zu. Der Kläger organisiere sich nach der in den Statuten der Hammerskin-Nation zum Ausdruck kommenden Idee und verstehe diese als Minimalkonsens. Jedes Chapter könne zusätzliche Regelungen in Form von \"Bylaws\" aufstellen. Die internationalen Statuten vermittelten auch für die Mitgliedschaft eine grobe Orientierung, sie würden aber in unterschiedlichen Ländern etwa im Hinblick auf Frauen oder das Mindestalter für eine Anwärterschaft unterschiedlich ausgelegt. Die Mitgliedschaft sei an die regionalen Chapter geknüpft. Wenn es vor Ort zur Aufnahme eines neuen Mitglieds komme, werde der Konsens mit den anderen europäischen bzw. internationalen Gruppen gesucht. Das diene der Abstimmung und sei dem interpersonalen Konzept der Hammerskins geschuldet. Es gebe aber keinen Einwilligungsvorbehalt einer vermeintlichen deutschen Organisationsebene. Auch die Aktivitäten der Chapter und die von den Mitgliedern erbetenen Beiträge seien heterogen. Jedes Chapter führe sein eigenes Logo. \n\n12\\. Die Beklagte könne für ihre abweichende Sachverhaltsdarstellung keine überzeugenden Belege beibringen. Es gebe keine Kennzeichen einer deutschlandweiten Ebene, kein öffentliches Auftreten oder sonstige Veranstaltungen der Hammerskins Deutschland. Es ließen sich weder ein Mitgliederstamm der vermeintlichen Hauptorganisation belegen noch gemeinsame Finanzen. Das NOM sei kein Leitungs- und Entscheidungsorgan, sondern lediglich ein Vernetzungs- und Informationstreffen der Chapter ohne Weisungsbefugnis. Der Kläger verweist auf sein Verständnis der in den Gruppenchats zum Ausdruck kommenden Beziehungen der in Deutschland vorhandenen Chapter untereinander. Die in den Behördenzeugnissen angeführten Quellen seien offenzulegen und als Zeugen zu hören. Zudem sei ein Großteil der zur Verfügung gestellten Akten geschwärzt, so dass dem Kläger und dem Gericht wesentliche Informationen vorenthalten würden. \n\n13\\. Der Kläger beantragt, die Verbotsverfügung der Beklagten vom 24.07.2023, zugestellt am 19.09.2023, mit der der Kläger verboten und aufgelöst wird, usw. Aktenzeichen ÖS II 3 20106\u002F2#21, insoweit aufzuheben, als damit das Chapter Bayern verboten wurde, hilfsweise festzustellen, dass das Chapter Bayern der Hammer-Skins durch die Verbotsverfügung der Beklagten vom 24.07.2023, zugestellt am 19.09.2023, mit der der angebliche \"Verein\" Hammerskins Deutschland verboten und aufgelöst wird, usw. Aktenzeichen ÖS II 3 20106\u002F2#21, nicht erfasst bzw. verboten wurde. \n\n14\\. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n15\\. Sie führt unter Vorlage mehrerer Gruppenchats, die sich auf bei dem Vollzug des Verbots sichergestellten Mobiltelefonen befinden, ergänzend und vertiefend zur Vereinseigenschaft der \"Hammerskins Deutschland\", zu deren Organisationsstruktur, der Mitgliederpolitik, dem internen Regelwerk sowie zum Verhältnis zwischen der verbotenen Vereinigung und den regionalen Chaptern aus. Auch nach dem Selbstbild der \"Hammerskins\" bestehe in Deutschland ein Zusammenschluss auf nationaler Ebene. Es werde zwischen Organisationsebenen unterschieden und es bestünden Organe und Funktionen mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen. Die regionalen Chapter seien in die streng hierarchische Struktur des Gesamtvereins eingegliedert. Seit dem Jahr 2017 lasse sich mit den Statuten \"Our brotherhood (last european constitution)\" ein einheitliches Regelwerk aus Vereinsgesetzen, Verhaltensregeln und Aufgabenzuweisungen nachweisen, das zudem in einer im Jahr 2020 überarbeiteten Fassung vorliege. Dieses Regelwerk sei von der verbotenen Vereinigung übernommen und adaptiert worden. Es werde in der Praxis durch die Mitglieder und die regionalen Chapter befolgt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder werde auf einem NOM nach dem Einstimmigkeitsprinzip entschieden. Die einzelnen Mitglieder wie auch die Chapter unterlägen dem gemeinsam gebildeten Willen und müssten es hinnehmen, wenn sie nach dem Mehrheitsprinzip überstimmt würden. Der Kläger sei wie die weiteren regionalen Chapter nur eine Teilorganisation der \"Hammerskins Deutschland\", die dem beherrschenden Einfluss des Hauptvereins unterworfen seien. Soweit drei Fälle benannt worden seien, in denen einzelne Mitglieder gegen den Willen anderer Chapter aufgenommen worden seien, könne dem auch ein positives Votum auf nationaler Ebene zugrunde liegen. \n\n16\\. Die Beklagte erläutert, die Schwärzungen im Verwaltungsvorgang dienten teils dem Schutz persönlicher Daten der Mitarbeiter und der Organisationsstruktur der beteiligten Behörden. Soweit inhaltliche Passagen geschwärzt seien, habe das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die zugelieferten Belege bereits in dieser Form erhalten. Sie hätten nur mit den Schwärzungen Eingang in die Materialsammlung des BMI gefunden und die geschwärzten Bestandteile seien für die Erstellung der Verbotsverfügung nicht herangezogen worden. \n\n17\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die von dem Kläger und der Beklagten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Insbesondere erstreckt sich die Bezugnahme auf die weiteren, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und Auswertungsvermerke des BfV, die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallen sind. \n\n18\\. Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte erklärt, dass eine gezielte Ausspähung der Prozessstrategie des Klägers nicht stattfinde und zufällig anfallende Erkenntnisse weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Die beteiligten Behörden seien vorsorglich angewiesen worden, eventuell anfallende Erkenntnisse zur Prozessstrategie nicht zu übermitteln. \n\n19\\. Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Es hat in der mündlichen Verhandlung anwesende Beteiligte informatorisch angehört und den präsenten Zeugen W. vernommen, der sich zum Ablauf eines EOM und zur Rolle der aus Deutschland stammenden Chapter geäußert hat. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n20\\. A. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtene Verbotsverfügung des BMI vom 24. Juli 2023 ist - mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen Ziffer 5 Satz 2 des Bescheids - aufzuheben. Denn sie ist mangels einer Vereinseigenschaft der verbotenen Vereinigung materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. \n\n21\\. 1\\. Der Kläger kann gegen das Verbot der Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" in zulässiger Weise Klage erheben. Er kann im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber nur eine seiner Rechtsstellung angepasste Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verbots der \"Hammerskins Deutschland\" und deren Teilorganisationen beanspruchen, die eine Überprüfung der materiellen Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG nicht umfasst. Eingeschlossen ist demgegenüber die Prüfung der Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG durch die verbotene Vereinigung. \n\n22\\. a. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zuvörderst die verbotene Vereinigung selbst ihr Verbot gerichtlich angreifen und sich dafür auf die durch das Grundgesetz geschützte Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Aber auch den durch die Verbotsverfügung in Anspruch genommenen, mitverbotenen Teilorganisationen - wie vorliegend dem Kläger \\- steht eine Anfechtung unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 GG offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 113 m. w. N.). Hingegen sind die Mitglieder der verbotenen Vereinigung lediglich in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 17 m. w. N.). \n\n23\\. b. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Kontrolle des Verbots eines Vereins und seiner Teilorganisationen in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers orientiert (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 25). Während die verbotene Vereinigung selbst eine uneingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle des Verbotsbescheids verlangen kann, wird eine Teilorganisation nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG allein aufgrund ihrer Identität mit dem Gesamtverein von dessen Verbot erfasst, ohne selbst einen Verbotsgrund erfüllen zu müssen. Vor dem Hintergrund der hiernach eingeschränkten Berechtigung aus Art. 9 Abs. 1 GG kann eine vorgebliche Teilorganisation eines verbotenen Vereins im Rahmen einer von ihr gegen die Verbotsverfügung erhobenen Anfechtungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - neben der formellen Rechtswidrigkeit des Verbotsbescheids (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - NVwZ-RR 2024, 285 Rn. 20 ff., vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - BVerwGE 179, 284 Rn. 28 ff. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 20 ff.) - grundsätzlich nur geltend machen, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Verbotserlasses habe der verbotene Gesamtverein nicht (mehr) existiert, es habe an ihrer Eigenschaft als Teilorganisation dieses Hauptvereins gefehlt oder es sei - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - geboten gewesen, sie gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VereinsG von dem Vereinsverbot auszunehmen (BVerwG, Urteile vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 \\- BVerwGE 180, 185 Rn. 122 m. w. N. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 26). \n\n24\\. c. Auf dieser Grundlage ist im Hinblick auf den Kläger als vorgeblicher Teilorganisation die gerichtliche Prüfung vorliegend darauf gerichtet, ob der Verbotsbescheid formell rechtmäßig ergangen ist, die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" als verbotsfähige Vereinigung existiert, der Kläger eine Teilorganisation dieses Hauptvereins ist und ob er - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - von dem Verbot hätte ausgenommen werden müssen. \n\n25\\. 2\\. Rechtsgrundlage für das angegriffene Verbot der \"Hammerskins Deutschland\" ist § 3 Abs. 1 VereinsG. Hinsichtlich des Verbots des Klägers findet sich die maßgebliche Regelung in § 3 Abs. 3 VereinsG. Nach dessen Satz 1 erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht \\- zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 ist der 19. September 2023, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) findet hiernach i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) Anwendung. \n\n26\\. 3\\. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verbotsverfügung bestehen keine Bedenken. \n\n27\\. a. Die Zuständigkeit für den Erlass der Verbotsverfügung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG. Danach ist das BMI Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist bei dem Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein auf die Organisation oder Tätigkeit dieser Vereinigung einschließlich der von der Verbotsbehörde nach § 3 Abs. 3 VereinsG als Teilorganisationen in Anspruch genommenen Vereinigungen abzustellen. Ob die gesetzlichen Begriffsmerkmale des Vereins erfüllt sind, ist für die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung dagegen ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 21 m. w. N.). \n\n28\\. In dem vorgeblich deutschlandweiten Zusammenschluss der \"Hammerskins Deutschland\" sind nach der Begründung der Verbotsverfügung regionale Chapter organisiert, die in mehreren Bundesländern ansässig sind. Die in der Verbotsverfügung angeführten Aktivitäten dieser Vereinigung erstrecken sich ebenfalls über die Gebiete mehrerer Bundesländer. \n\n29\\. b. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann die Verbotsbehörde von der Anhörung des von einer Verbotsverfügung Betroffenen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG absehen, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, aufgrund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts könnten Beweismittel oder Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden. Die Ermessensentscheidung hierüber kann im Hinblick auf das Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein mitsamt Teilorganisationen nur einheitlich mit Blick auf den Gesamtverein getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 22 m. w. N.). Es bedarf aber einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36, vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - BVerwGE 177, 259 Rn. 20 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 39). Bestehen nach dem gesamten Inhalt des Bescheids Anhaltspunkte dafür, dass sonst Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft würden, reicht dies jedoch regelmäßig schon aus, um das Absehen von der Anhörung zu rechtfertigen. Nur in atypischen Fällen muss die Begründung des Bescheids darüber hinaus eine Abwägung aller für und gegen den Verzicht sprechenden Gesichtspunkte enthalten (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 \\- juris Rn. 22 m. w. N.). \n\n30\\. Die in den Gründen der Verbotsverfügung dargelegten Erwägungen für den Anhörungsverzicht werden diesen Anforderungen gerecht. Das BMI verweist darauf, dass eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen sei. Eine vorherige behördliche Anhörung hätte einen unerwünschten \"Ankündigungseffekt\" gehabt und dem Verein die Möglichkeit eröffnet, seine Infrastruktur, sein Vermögen und Beweismittel dem behördlichen Zugriff zu entziehen und damit die Wirksamkeit des Verbots zu beeinträchtigen. Diese Annahme erscheint vor dem Hintergrund des klandestinen Vorgehens der deutschen \"Hammerskins\" bei der Nutzung von Kommunikationsmitteln und der für den Fall eines Verbots diskutierten Vorbereitungen ohne Weiteres plausibel. Das Bestreben, der Verbotsverfügung auf diese Weise größtmögliche Wirksamkeit zu geben, rechtfertigte daher vorliegend ein Absehen von einer Anhörung der verbotenen Vereinigung und ihrer Teilorganisationen. \n\n31\\. c. Kann von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG abgesehen werden, so führt dies nicht lediglich zu einem Aufschub dieses Verfahrensschrittes und der Pflicht zu einer unverzüglichen Nachholung im gerichtlichen Verfahren. Vielmehr gestattet § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG der Verbotsbehörde bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein endgültiges Absehen von einer Anhörung, unabhängig davon, ob nachfolgend eine gerichtliche Anfechtung des Verbots stattfindet. Nur wenn eine erforderliche Anhörung verfahrensfehlerhaft unterlassen wurde, besteht mit der Möglichkeit der Nachholung eine Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. \n\n32\\. 4\\. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 300 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage des Parteivorbringens, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der durch die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 gewonnenen Erkenntnisse entscheiden. Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorkehrungen sind nicht geboten. \n\n33\\. a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat der Senat als Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen. Seine Überzeugungsbildung beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Bewertung von Indizien. Der Umstand, dass eine Vereinigung klandestin agiert und ihre Aktivitäten durch geeignete Vorkehrungen nach Möglichkeit von einer Kenntnisnahme durch Dritte abschirmt, vermag den Grad der erforderlichen Überzeugungsgewissheit im gerichtlichen Verfahren nicht herabzusetzen. Ein Gericht hat sich auch in einer solchen Konstellation auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung zu bilden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 m. w. N.). \n\n34\\. b. Der Kläger rügt, die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Teilschwärzungen und die selektive Vorlage der im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate und Auswertungsvermerke beeinträchtigten seine Verteidigung, denn es würden Umstände geheim gehalten, die möglicherweise Entlastendes enthielten, auf das er zur Rechtsverteidigung angewiesen sei. Diese Einwände führen nicht auf die Notwendigkeit, einen ungeschwärzten Verwaltungsvorgang von der Beklagten anzufordern. Auch ist es nicht erforderlich, dass sich der Senat im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zusätzliche, im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallene Asservate oder Auswertungsvermerke vorlegen lässt. \n\n35\\. aa. Soweit der Verwaltungsvorgang Schwärzungen enthält, betreffen diese keine für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Umstände, die eine Anforderung ungeschwärzter Unterlagen und gegebenenfalls die Einleitung eines gesonderten Verfahrens vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten. Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Zweckbestimmung beschränkt die behördliche Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 - 20 F 4.17 - juris Rn. 5 m. w. N.). \n\n36\\. Soweit von den Schwärzungen personen- und organisationsbezogene Daten der erstellenden Behörden betroffen sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Informationen im vorliegenden Verfahren ein Erkenntniswert zukäme. Soweit die Erkenntnismitteilungen einzelner Landesverfassungsschutz- und sonstiger Sicherheitsbehörden inhaltliche Schwärzungen enthalten, sind diese nach den Erläuterungen der Beklagten bereits beim Urheber erfolgt. Dementsprechend sind lediglich die offen verwertbaren Erkenntnisse dieser Behörden zur Kenntnis der Verbotsbehörde gelangt und für die Begründung des Verbots herangezogen worden. Die Beklagte stützt sich auch im Rahmen ihres Vorbringens im Prozess nicht auf solche Erkenntnisse. \n\n37\\. bb. Dass sich hinter den Schwärzungen ein Wissen der übermittelnden Behörden verbirgt, auf das der Kläger zur Rechtsverteidigung angewiesen wäre, ist nicht plausibel. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die zutragenden Behörden im Besitz von entlastenden Informationen zu den inneren Strukturen der deutschen Hammerskins-Bewegung und der regionalen Chapter sein könnten, die dem Kläger nicht aus eigener Anschauung bekannt wären. Der Kläger hat vielmehr umfassend auf die seitens der Beklagten vorgetragenen Sachverhalte reagiert, das vorliegende Erkenntnismaterial bewertet und zu aus seiner Sicht entlastenden Umständen ergänzend vorgetragen. \n\n38\\. cc. Es ist auch nicht geboten, dass das Gericht die vollständige Vorlage der im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate oder weiterer Auswertungsberichte anfordert. Vielmehr erweist sich eine Vorselektion dieser Unterlagen, vor allem der auf IT-Geräten gespeicherten Informationen, durch die Beteiligten als sachgerechtes Mittel, den Prozessstoff auf die relevanten Inhalte und ein zu bewältigendes Maß zu reduzieren. Insbesondere kann der Kläger anregen, zusätzlich zu den von der Beklagten vorgelegten Asservaten weitere Unterlagen in das Verfahren einzubeziehen, die er für eine effektive Rechtsverteidigung benötigt. Soweit der Kläger nicht bereits als Betroffener der Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen selbst Kenntnis der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände hat, kann er eigenständig die bei der Beklagten vorhandenen Asservate auf entlastende Aspekte sichten (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - NVwZ 2023, 423 Rn. 52). Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet. Sie hat zudem versichert, dass zusätzliche Auswertungsvermerke des BfV nicht gefertigt worden seien. Weitere konkrete Unterlagen, denen für die aufgeworfenen Fragen Relevanz zukäme, hat der Kläger nicht bezeichnet. Der Senat hat daher keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm oder dem Kläger für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wesentliches Material vorenthalten worden wäre oder er seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend erschöpfend Rechnung getragen hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 25). \n\n39\\. c. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren zudem Vorkehrungen gegen das Ausspähen der Prozessstrategie des Klägers für geboten erachtet, weil ihm dies nach den konkreten Umständen zur Wahrung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) angezeigt erschien. \n\n40\\. aa. Aus dem rechtsstaatlichen Gebot des fairen Verfahrens, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, leitet sich ab, dass eine Prozesspartei im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen können muss. Dies steht einem gezielten Ausspähen dieser Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Fall der Überwachung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren bereits mehrfach festgestellt, dass Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger zwar nicht von vornherein und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung behindern, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 421 m. w. N.). \n\n41\\. bb. Eine solche Gefährdungslage kam vorliegend in Betracht, weil ein Einsatz von V-Leuten in der deutschen Hammerskin-Szene und die Verwendung heimlicher Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden plausibel erscheint. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das staatliche Aufklärungsinteresse mit Ergehen des Verbotsbescheids notwendigerweise erloschen wäre. So können parallel auch strafprozessuale Ermittlungen geführt werden oder anderweitig begründete nachrichtendienstliche Beobachtungen im Umfeld des Klägers und seines Bevollmächtigten veranlasst worden sein. Insbesondere ist es der Beklagten nicht verwehrt, Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG auch nach Ergehen des Vereinsverbots durchzuführen, um im Rahmen einer Anfechtungsklage weitere Beweismittel vorlegen zu können (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 33 S. 30 f.). \n\n42\\. cc. Der Senat hat daher eine Erklärung zu den im BMI als Vertreterin der Beklagten getroffenen Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in Bezug auf eine etwaige gezielte Ausspähung der Prozessstrategie eingeholt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln. Sie hat ausdrücklich auf die entsprechende Erklärung des BfV vom 17. Juli 2024 Bezug genommen, die dies sinngemäß bestätigt. Das BMI hat durch eine dienstliche Erklärung des zuständigen Referatsleiters zudem versichert, dass solche Informationen, sollten sie trotz der genannten Vorkehrungen an die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Stellen im BMI übermittelt werden, weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Damit ist die Gefahr einer Ausforschung der Prozessstrategie hinreichend verlässlich ausgeschlossen (vgl. zu ähnlichen Zusicherungen BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 154 unter Verweis auf sein Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 ff.). \n\n43\\. d. In einem Vereinsverbotsverfahren hat das Gericht das unterbreitete Erkenntnismaterial vor dem Hintergrund möglicherweise eingesetzter nachrichtendienstlicher Mittel insbesondere daraufhin zu würdigen, ob es der Vereinigung zugerechnet werden kann. Dafür hat der Senat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in den Blick zu nehmen, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist. Wenn es sich um Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen handelt, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben, erweist sich die Zurechnung des Beweismaterials als problematisch. Ebenso läge es, wenn die Vereinigung selbst der staatlichen Einflussnahme oder Steuerung unterliegt oder unterlegen hat. Dies ist erforderlichenfalls aufzuklären. Es obliegt jedoch der Vereinigung und ihren Mitgliedern, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die ernsthafte Bedenken im Hinblick auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren oder eine Staatsbelastung des Erkenntnismaterials begründen könnten. \n\n44\\. Vorliegend sind nach den oben erläuterten Maßgaben zum gerichtlichen Prüfprogramm die materiellen Verbotsgründe nicht zu prüfen. Die gerichtliche Überzeugungsbildung betrifft daher im Wesentlichen die Organisationsstruktur der deutschen Hammerskin-Bewegung. Dazu liegen dem Senat mit den im Zuge der Vollzugsmaßnahmen gewonnenen Asservaten Erkenntnisse vor, deren Authentizität zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass die in den Chatverläufen geschilderten Umstände aus einer \"staatlichen Provokation\" herrührten oder zumindest ein solcher Verdacht bestünde. Vielmehr zeigen die Diskussionen und geschilderten Vorkommnisse auch nach Auffassung des Klägers die in den Chaptern gelebte Realität und werden von ihm selbst zum Beleg einer fehlenden Vereinsstruktur herangezogen. \n\n45\\. e. Der Senat legt seiner Überzeugungsbildung vorrangig die Erkenntnisse zugrunde, die sich aus den \"Statuten der Hammerskins\" ergeben, insbesondere aus der aktuellen Fassung 2020 (\"Our brotherhood\" \u003CUpdated Version> in deutscher Übersetzung; nachfolgend \"European Constitution\"), dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\", in der die Sekretäre der einzelnen deutschen Chapter kommunizieren, und dem Threema-Chat \"Chapter Westwall\", der sich mit der Sanktionierung eines Verhaltens eines Mitglieds dieses Chapters befasst. Dazu kommen ergänzend das von der Beklagten vorgelegte Bild- und Textmaterial im Verwaltungsvorgang und die bei dem Vollzug des Verbots gewonnenen und vorgelegten Asservate, sowie die weiteren zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Threema-Chatverläufe (\"R.-R2.\", \"Sarregau-HS\", \"R.-K.\", \"FHS3\" und \"H. Bar\") und die dazu erstellten Auswertungsvermerke des BfV. Die Authentizität dieser Quellen und deren Eignung für die Überzeugungsbildung des Senats wird von keinem der Beteiligten bestritten. \n\n46\\. Soweit sich die Beklagte zur Begründung auf Auswertungsvermerke, Behördenzeugnisse, Personendossiers und sonstige Erkenntnisse des BfV und der Landesämter für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland stützt, handelt es sich um sekundäre Beweismittel, die die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht erkennen lassen und dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung, insbesondere keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Quellen gestatten (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung auf der Grundlage solcher Erkenntnisse BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 f. und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 28 ff. sowie Beschlüsse vom 10\\. Juli 2019 - 1 B 45.19 - juris Rn. 8 und vom 10. Juni 2020 - 6 AV 2.19 - juris Rn. 36 f.; vgl. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 20.). Insbesondere hinsichtlich solcher Umstände, die seitens des Klägers substantiiert bestritten werden, bedarf es eines Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen. Insoweit können die schriftsätzlichen Einlassungen, die informatorischen Anhörungen der Beteiligten und die Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung präsenten Zeugen W. zur Überzeugungsbildung herangezogen werden. \n\n47\\. 5\\. In der Sache hat sich der Senat auf der Grundlage des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials nicht die erforderliche Überzeugung bilden können, dass die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt. Zwar bestehen mit dem NOM und der Etablierung einer ständigen Kommunikationsplattform in Form des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" Vernetzungs- und Abstimmungsinstrumente, derer sich die regionalen Chapter - neben einer Pflege ihrer Bruderschaft - auch zur Koordinierung und gegenseitigen Beratung bedienen. Es fehlen aber ausreichende Belege dafür, dass diese zwischen den in Deutschland existierenden \"Hammerskin\"-Chaptern bestehende Vernetzungsebene die Qualität einer verbotsfähigen Vereinigung hat. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Chapter oder ihre Mitglieder den Willen hatten, sich zu einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" zusammenzuschließen und sich einer verbindlichen Gesamtwillensbildung in dieser Struktur zu unterwerfen. Die Indizien sprechen vielmehr überwiegend dafür, dass die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter ungeachtet ihrer engen Kooperation autonom und eigenständig agieren und als solche, mithin ohne nationale Organisationsebene, Teil der weltweiten Hammerskin-Bewegung sind. \n\n48\\. a. Ein Verein ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen. Ein Zusammenschluss setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Akts aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen bzw. die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 \\- 6 A 5.22 - juris Rn. 28 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099\u002F16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 16 f.). Eine organisierte Gesamtwillensbildung kann insbesondere dadurch indiziert werden, dass die Vereinigung zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Zuständigkeiten verteilt und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen regelt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 28 und vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 39). \n\n49\\. b. Der Senat entnimmt der Historie der Hammerskin-Bewegung in Deutschland (aa.) und der von ihr verwendeten Symbolik (bb.) Indizien für eine bloße Koexistenz der Chapter ohne einen Zusammenschluss zu einer deutschen Dachorganisation. Es fehlen hinreichend verlässliche Belege für die von der Beklagten angenommene gemeinsame Finanzierung (cc.) und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer festen Organisationsstruktur (dd.) zu einem gemeinsamen Zweck (ee.). Zwar treffen sich die Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig im Rahmen des deutschlandweiten NOM und stehen in einem ständigen Informationsaustausch miteinander. Allerdings lässt sich eine Verbindlichkeit der dort nach dem Mehrheitsprinzip gefassten Beschlüsse für die regionalen Chapter nicht belegen (ff.). Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter hinsichtlich ihrer Gründung oder ihrer Mitglieder von Entscheidungen der \"Hammerskins Deutschland\" abhängig wären und nicht autonom entscheiden könnten (gg.). Ein durch die nationale Ebene geschaffenes, für die Chapter verbindliches Regelwerk lässt sich nicht nachweisen (hh.). Schließlich bleibt auch offen, ob die in Deutschland vorhandenen \"Hammerskin\"-Chapter bei Abstimmungen auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können (ii.). \n\n50\\. aa. Bereits die historische Entwicklung der deutschen Hammerskin-Bewegung spricht gegen die Existenz einer deutschlandweiten Gesamtorganisation. Es ist zwischen den Beteiligten im Kern unstreitig, dass die einzelnen deutschen Chapter seit den 1990er-Jahren sukzessive und aus eigener Entscheidung entstanden sind und sich nicht aus der Unterteilung einer zuvor bestehenden nationalen Gesamtorganisation entwickelt haben. Dementsprechend vertraten einzelne Verfassungsschutzbehörden in der Vergangenheit die Einschätzung, dass die als Chapter bezeichneten Regionalgruppen gleichberechtigte Ableger der internationalen Hammerskin-Bewegung seien (vgl. Verfassungsschutzbericht BfV 2015, S. 90, Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2018, S. 75 f.). Auch der Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zeichnete im Jahr 2013 das Bild einer nach dem Prinzip der \"Leaderless Resistance\" strukturierten Gruppierung, die keine übergeordnete Führung habe und stattdessen einzelne Gruppierungen gründe, die autonom planten und handelten. Im Hinblick auf ein mögliches Verbotsverfahren wird in jenem Abschlussbericht thematisiert, dass eine starke regionale und eigenständige Organisation der Chapter bestehe, die dazu nötige, dass jedes einzelne Bundesland ein Verbot verhängen müsste (BT-Drs. 17\u002F14600 S. 174 ff.). \n\n51\\. Während die Gründungsjahre der regionalen Chapter in Deutschland und der auf dem Gebiet anderer Staaten existierenden Chapter dokumentiert sind (vgl. Rückenaufdruck Pullover Verwaltungsvorgang Bl. 1474, Bildtafel 076; vgl. Verbotsbescheid S. 11) und Jubiläen der Chapter markiert und gefeiert werden (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 42; Erwähnung von Jahresfeiern im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 748, 838), lässt sich der Zeitpunkt eines möglichen Zusammenschlusses zu einer deutschen Zwischenebene, etwa in Gestalt eines \"Deutschland-Chapters\", nicht benennen. Dies spiegelt sich auch in einer Äußerung im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wider, die die Existenz einer \"HS Deutschland\" ausdrücklich verneint (ebenda S. 230: \"Gibt ja nicht die hs deutschland, sondern autonome chapter.\"). \n\n52\\. bb. Für eine Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und das Fehlen einer deutschen Zwischenebene sprechen auch die dokumentierten Kennzeichen und die sonstige \"Hammerskin\"-typische Symbolik. Denn es finden sich keine Kennzeichen, die spezifisch einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zuzuordnen wären. \n\n53\\. Das im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite an vierter Stelle als Logo dieser Vereinigung wiedergegebene Abbild der gekreuzten Hämmer (mit Zahnrad, ohne Schild) weist als solches keinen Deutschland-Bezug auf. Es findet im vorliegenden Bildmaterial auch nicht als Kennzeichen einer Einzelorganisation Verwendung, sondern - vergleichbar dem Abbild der gekreuzten Hämmer mit dreifarbigem Schild - in einem generellen Kontext der HSN (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 2; Verwaltungsvorgang Bl. 1443: hier getragen von einem französischen Hammerskin; ähnlich Bl. 1456; vgl. auch zahlreiche weitere bei den Durchsuchungen aufgefundene Asservate). Dies gilt auch für den im Verbotsbescheid angeführten Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Dabei handelt es sich nicht um ein einer bestimmten Organisationsebene der \"Hammerskin\"-Bewegung vorbehaltenes Kennzeichen, sondern dieses Motto findet weltweit Verwendung (vgl. die zahlreichen Zitate in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\"). \n\n54\\. Demgegenüber führen die regionalen Chapter jeweils eigene Abzeichen (vgl. Verbotsbescheid siebte bis neunte Seite) und ergänzen diese mit Kennzeichen der weltweiten \"Hammerskin\"-Bewegung (vgl. die Bildtafeln ab Bl. 1434 des Verwaltungsvorgangs). Diese Symbole werden auch auf Kleidungsstücken und Fahnen abgebildet. Sie haben für die Mitglieder eine hervorgehobene Bedeutung und dienen als wichtiges Identifikationsmerkmal (vgl. die Diskussion um das Ärmelband im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 10, um die \"Mädels-Shirts\", ebenda S. 582 ff. und ein \"Supporter\"-Shirt, ebenda S. 737 ff.). Die Beklagte vermag dementsprechend auch keine Kleidungsstücke zu benennen, die spezifisch als Vereinskleidung der verbotenen Vereinigung zu verstehen wären. Die angeführten einheitlichen schwarzen T-Shirts tragen nach dem vorliegenden Bildmaterial stets ein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Chapter oder einer \"Crew 38\" kennzeichnendes Logo bzw. nehmen auf die generelle, weltweit verwendete Symbolik Bezug. \n\n55\\. Zurecht verweist der Kläger auch darauf, dass die im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite angeführte sog. \"Nationen Fahne\" kein Symbol enthält, das auf die Existenz der hier verbotenen Vereinigung hinweisen würde. Diese Nationenfahne zeigt auch nach Auffassung der Beklagten die Logos aller Chapter der weltweit vorhandenen Organisation (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 2696). Dort sind auch die Kennzeichen zahlreicher auf nationaler Ebene organisierter Chapter abgebildet. Demgegenüber sind die in Deutschland befindlichen Chapter jeweils mit ihrem eigenen Abzeichen vertreten. Dies weist auf einen Gleichrang der einzelnen Chapter hin, unabhängig davon, ob sie die \"Hammerskin\"-Mitglieder eines Landes in einem oder in mehreren Chaptern vereinen. \n\n56\\. cc. Der Senat vermag sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter oder ihre Mitglieder regelmäßige Mitgliederbeiträge an eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geleistet hätten. Zwar gibt das BfV in seinem Schreiben vom 31. Mai 2023 an das BMI (Verwaltungsvorgang Bl. 1054 ff. \u003C1055>) an, für die verbotene Vereinigung werde ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in unterschiedlicher Höhe erhoben, der sich aus einem Teilbetrag zugunsten der \"Hammerskins Deutschland\" bzw. des deutschen \"National Officers Meeting\" und einem weiteren Teilbetrag für das jeweilige Chapter zusammensetze, in welchem das Mitglied lokal bzw. regional organisiert ist. Eine nähere Angabe zur Quelle dieser Information findet sich allerdings nicht. Anderweitige Belege für solche Zahlungen an die verbotene Vereinigung, etwa in Form von Kassenbüchern, Rechnungslegungen oder Kontoauszügen fehlen. Demgegenüber teilt das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 17. Mai 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C144>) lediglich mit, dass in einzelnen Chaptern zumindest bis 2013 monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben worden seien, die zur Finanzierung interner Feste gedient hätten. Weitere Erwähnung finden die Finanzen in einem Schreiben der PI Cuxhaven vom 19\\. April 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C414>), dort allerdings mit dem Fazit, dass ein Mitgliedsbeitrag zwar wahrscheinlich sei, aber nicht belegt werden könne. Der Kläger bestreitet ausdrücklich die Beitragsfinanzierung einer nationalen Zwischenebene. \n\n57\\. Gegen eine solche Beitragsfinanzierung einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" spricht nach Auffassung des Senats, dass im Verlauf des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" mehrfach für einen bestimmten Anlass gesammelt wird. So wird der Erlös aus \"ein oder zwei Balladenabenden\" von dem veranstaltenden Chapter als Spende angeboten (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 441). Der Tod des Mitbruders V. löst eine Sammelaktion durch den Verkauf von Kunstdrucken aus (ebenda S. 59 ff.). Anlässlich des \"Todesfalles E.\" werden Spenden gesammelt (ebenda S. 77 ff.), ebenso anlässlich eines Anschlages auf \"H2.\" (ebenda S. 254 f.) oder wegen zerstochener Reifen und eingeschlagener Autoscheiben für zwei Brüder (ebenda S. 439 ff.). Auch werden Solidaritätsaktionen mit Shirt-Verkauf angestoßen (ebenda S. 534 ff.) oder Solidaritäts-CDs produziert (ebenda S. 542 ff.). Zudem werden die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen die sog. \"EXIF-Recherche\" zunächst von einem Mitglied übernommen, obwohl die Rechtsverfolgung offenkundig dem Interesse aller davon betroffenen Hammerskin-Mitglieder dient. Nachfolgend erklären sich die einzelnen Chapter zu einem Kostenbeitrag bereit (ebenda S. 310 \"Wir haben noch die 450 € falls die benötigt werden\" und S. 433 und 435 zu weiteren Angeboten, sich an den Kosten zu beteiligen). Die Beklagte legt mit dem Beleg 45 (Verwaltungsvorgang Bl. 535) selbst eine Erkenntnis dazu vor, dass ein Mitglied einen Solidaritätsaufruf gestartet habe. Im Falle einer Beitragsfinanzierung wäre aber eine Deckung solcher Kosten durch die \"Hammerskins Deutschland\" plausibel. \n\n58\\. Zwar scheint an mehreren Stellen des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" die Existenz einer \"Kaffeekasse\" oder \"Kasse\" auf (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 31 f., 436). Die Herkunft der dort verfügbaren Mittel wird aber ausdrücklich mit konkreten Anlässen verknüpft (vgl. ebenda S. 274, 437). Dies lässt einen regelmäßigen Zufluss in die \"Kaffeekasse\" im Sinne einer beitragsfinanzierten \"Deutschlandkasse\" nicht plausibel erscheinen. Auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung oder eine feste Finanzierungsstruktur einer Dachorganisation deuten die erörterten Beträge ohnehin nicht hin. \n\n59\\. Der Vortrag der Beklagten, die Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" trete als Organisator von Szene-Veranstaltungen auf und generiere Eigenmittel aus dem Verkauf von Tickets, Musikträgern oder Merchandise-Artikeln, lässt sich anhand der vorliegenden Belege nicht verifizieren. Soweit die Beklagte auf die in einer Einladung genannte E-Mailadresse \"g...@outlook.de\" verweist, fehlt hier eine explizite Bezugnahme auf die \"Hammerskins\". Es finden sich auch sonst keine Einladungen, in denen eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" aufscheinen würde. Vielmehr weisen die im Verwaltungsvorgang befindlichen Quellen darauf hin, dass die einzelnen Chapter als Veranstalter auftraten und etwaige Einnahmen dem jeweiligen Chapter oder einzelnen Personen zuflossen (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Schreiben vom 17. Mai 2022, Bl. 140 ff. \u003C144>; Landesamt für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 20. Mai 2022, Bl. 247 ff. \u003C264>). Auch die Zusammenstellung chapterübergreifender Veranstaltungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2025 benennt überwiegend einzelne Chapter oder \"Mitglieder der Hammerskins Deutschland\" als Veranstalter. \n\n60\\. dd. Es fehlen ferner Indizien dafür, dass es eine feste Organisationsstruktur für und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" gäbe. So kann die Beklagte einen Verwaltungssitz der verbotenen Organisation nicht konkret verorten, sondern benennt dafür in der Verbotsverfügung auf der vierten Seite die über zahlreiche Bundesländer verteilten Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter. Zudem bleibt offen, ob die verbotene Vereinigung ein Zusammenschluss der einzelnen Chapter, deren Vollmitglieder oder sämtlicher deutscher \"Hammerskin\"-Mitglieder einschließlich der Anwärter wäre. Es sind auch keine Funktionsträger der nationalen Zwischenebene bekannt, insbesondere fehlen Belege für eine Rollenverteilung, vergleichbar der Funktionen der auf der Ebene der regionalen Chapter vorhandenen Sprecher oder Sekretäre. Aus dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" erschließt sich zwar, dass R. als langjähriges Mitglied und infolge seiner Stellung als \"European Secretary\" (vgl. dazu das Schreiben der PI Cuxhaven vom 19. April 2022, Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C413>) auch in Deutschland Autorität beanspruchen kann und eine informelle Führungsrolle einnimmt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"mancherorts hat sich ne gewisse Eigendynamik entwickelt welche mir nicht gefällt und über die man reden muss.\"; vgl. ebenda S. 120 zu Handlungsempfehlungen für ein mögliches Verbotsverfahren; vgl. ebenda S. 686, Voice-Mail vom 30. Januar 2023 zum Erscheinen zu einem Treffen anlässlich der \"Spitzelaffäre\" im Chapter Rheinland; vgl. ebenda S. 855, letzte Voice-Mail vom 6. Mai 2023 zur Klärung von Ausreisefragen durch seinen Präzedenzfall im Interesse der Bewegung). Es lässt sich allerdings nicht belegen, dass damit eine institutionalisierte Rolle als Funktionsträger einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" verbunden wäre. \n\n61\\. Auch das regelmäßige Treffen der in Deutschland vertretenen Hammerskins auf einem NOM wird nicht von einer zentralen Stelle initiiert und koordiniert. Die terminliche Planung, organisatorische Vorbereitung und die Programmgestaltung obliegt ausweislich der Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vielmehr den einzelnen Chaptern reihum. Dies zeigt sich exemplarisch anlässlich der Organisation eines NOM durch den Kläger (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 645 ff. und 768 ff.; ähnlich S. 344, 372 und 384 f.). \n\n62\\. ee. Es ist überdies nicht erkennbar, dass die vermeintliche Vereinigung einen Zweck verfolgen würde, der sich gegenüber den von den einzelnen Chaptern oder der weltweiten Bruderschaft verfolgten Zwecken abgrenzen ließe. Sämtliche Chapter teilen die im Verbotsbescheid auf S. 14 ff. angeführten Ziele. Sie liegen bereits dem Zusammenschluss in den regionalen Chaptern und der Vernetzung und Kooperation in der internationalen \"Hammerskin\"-Bewegung zugrunde. Zwar stünde eine Zweckidentität in einer über mehrere Ebenen organisierten Vereinsstruktur der Annahme einer eigenständigen Zwischenebene nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 126), allerdings vermag sie allein, ohne zusätzliche Anhaltspunkte noch nicht die Existenz einer solchen Ebene zu begründen. Vielmehr bezieht sich das von der Beklagten angeführte Selbstverständnis, eine \"Bruderschaft\" zu sein, auch in Ansehung der dafür vorgelegten Belege stets auf die Einbettung in die weltweite HSN (vgl. das Selbstverständnis in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\" Verwaltungsvorgang S. 1496 ff. \u003C1508 ff.>, vgl. Verbotsbescheid S. 6 Abbildung Booklet; vgl. auch den Begriff der Bruderschaft im Titel und in Kapitel 1 und 5 der \"European Constitution\"). Eine Koordinierung der regionalen Chapter in Angelegenheiten der internationalen \"Bruderschaft\", ein gegenseitiges \"Coaching\" bei praktischen Schwierigkeiten oder die intensive Diskussion von Mitgliederangelegenheiten genügen als Indiz für die Annahme eines zweckgebundenen Zusammenschlusses noch nicht. \n\n63\\. ff. Die Beklagte bezeichnet das - nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung vierteljährlich veranstaltete - NOM als die Mitgliederversammlung und das eigentliche Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung. Dem NOM kämen weitreichende Befugnisse exekutiver wie legislativer Art zu. Der Kläger charakterisiert diese Treffen demgegenüber als eine Veranstaltung, die neben der Pflege der Bruderschaft und der Geselligkeit dazu diene, die Haltung der einzelnen Chapter zu bestimmten Fragen zu kommunizieren und abzustimmen, sowie deren freiwillige Kooperation zu befördern. \n\n64\\. Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei einem NOM um eine Institution handelt, die der Bildung eines Gesamtwillens der verbotenen Vereinigung dient und deren Beschlüssen sich die Chapter unterordnen müssten. Zwar haben sich die regionalen Chapter mit diesen Treffen ein verstetigtes Format geschaffen, das ihnen einen intensiven Meinungsaustausch und eine deutschlandweite Koordinierung ermöglicht. Gemeinsam erzielte Ergebnisse werden innerhalb der deutschen Hammerskin-Bewegung nach dem Bekunden des Klägers auch grundsätzlich als Leitlinie und gemeinsames Handlungskonzept akzeptiert. Dem Erkenntnismaterial lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die regionalen Chapter existenziell von einer Ebene \"Hammerskins Deutschland\" und dem NOM als deren Entscheidungsorgan abhängig sind, wie es die Verbotsverfügung ausführt (S. 10). Vielmehr bestätigt dieses Material, das von dem Kläger für die Beschlussfassung auf dem NOM gezeichnete Bild einer Abstimmung im Sinne einer bloßen Koordinierung der einzelnen Chapter. \n\n65\\. Entgegen dem Verbotsbescheid lässt sich eine Pflicht der Chapter, an einem NOM durch mindestens zwei Vollmitglieder vertreten zu sein, nicht belegen. Bereits in dem dafür in Bezug genommenen Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 17. Mai 2022, S. 4 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C143>), bleibt offen, für welche \"überregionalen\" Treffen die nicht näher benannte Quelle über eine angebliche Teilnahmepflicht berichtet. Der Kläger hat die Freiwilligkeit der Teilnahme an einem NOM im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Auch im Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wird die Frage einer Anwesenheitspflicht bei einem NOM diskutiert und als bloße Anregung behandelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 327: \"Zur allgemeinen Aktivität nur zur Anregung wäre es schön wenn jeder Bruder an 2 nom teilnehmen würde\"; ebenda S. 330 zur Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung). Dementsprechend teilt der Sekretär des Klägers im Verlauf des Chats eine Nichtteilnahme schlicht mit (ebenda S. 513: \"Werte Brüder Bitte entschuldigt, Bayern wird am Wochenende nicht vertreten sein. P.s und H3.s Flug wurde von easyjet storniert auf Grund Mitarbeitermangel ....Falls ich aber fit werde bis morgen Abend , mach ich mich auf alle Fälle auf'n Weg.\"). Ein weiterer Chat-Teilnehmer äußert sich angesichts der Schwierigkeit, einen gemeinsamen Termin zu finden \"Ahoi, macht euer NOM und gut ist.\" (ebenda S. 923). Er bekundet damit, dass er sich nicht in der Pflicht sieht, an dem vorgeschlagenen Termin teilzunehmen. \n\n66\\. Dem Senat liegen keine Belege vor, die den Ablauf eines konkreten NOM aus erster Hand dokumentieren. Er hat sich seine Auffassung daher im Wesentlichen anhand des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" gebildet und ergänzend die Erläuterungen der Beteiligten herangezogen. Die \"Kleine Kaffeerunde\" dient dem regelmäßigen und kurzhändigen Austausch der im Chat vertretenen Sekretäre der regionalen Chapter über die für ihre Bruderschaft relevanten Themen und Vorkommnisse (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"Diese kleine Runde soll jetzt nicht zum Plauderchat verkommen, dafür haben wir Trinkergruppe oder die Viber Chats. Die kleine Kaffeerunde soll den schnellen Dienstweg ersetzen. Private Korrespondenz, Treffpunkte, Mitteilungen, etc bitte weiterhin über Hush, Diskussionen aber bitte hier.\"). Der Chatverlauf bildet für den Zeitraum vom 16. November 2020 bis zum 18. September 2023 in authentischer Weise ab, über welche Themen und in welcher Art und Weise die Chaptersekretäre miteinander verhandeln und stellt für die Zeit der coronabedingten Kontaktbeschränkungen ein Substitut der regelmäßigen persönlichen Treffen etwa im Rahmen eines NOM dar (vgl. ebenda S. 6: \"Aufgrund Corona sind jetzt Sitzungen ausgefallen... Damit das mittelfristig nicht zu Spannungen führt, sollte hiermit Abhilfe geschafft werden.\"). Nach der Lockerung der Kontaktbeschränkungen hat er sich augenscheinlich als Plattform für eine Koordinierung und Abstimmung der Chapter erhalten (vgl. ebenda S. 658: \"Nach meinem Verständnis ersetzt Threema bzw. diese Gruppe hier alles.\"). \n\n67\\. Die Chapter nutzen den Chat - und damit auch die dadurch substituierten persönlichen Treffen - demnach zum Informationsaustausch, zur vertieften Diskussion chapterübergreifender Fragen und zur Herstellung eines gemeinsamen Meinungsbilds. Dafür positionieren sich die Sekretäre jeweils nach Rücksprache mit ihrem Chapter. Immer wieder wird das Meinungsbild auch in einer förmlichen Abstimmung abgefragt und festgehalten (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff. zur Notwendigkeit eines EOM zur Verleihung des \"Nation Patches\"; ebenda S. 30 ff. zur Spende anlässlich des \"Todesfalles V.\"; ebenda S. 542 und 548 ff. zur Gestaltung einer Doppel-LP zur \"Unterstützung Portugal\"; ebenda S. 319 ff. zur Erstellung von \"Bylaws\"). Bei Abstimmungen im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" gilt das Mehrheitsprinzip (vgl. ebenda S. 15 ff.). Dies wird damit begründet, dass \"bloß nicht alles bis aufs letzte zerredet\" werden solle. \"100%ige Entscheidungen\" seien immer schwer zu erreichen (ebenda S. 17). Ein Abweichen einzelner Chapter von einer gemeinsam beschlossenen Vorgehensweise wird thematisiert und die Einhaltung der Beschlusslage wird angemahnt (vgl. ebenda S. 8: \"PotN Westfalen, unglücklich aber nicht schlimm, sind 'nur' Anwärter geworden. Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht. Ist momentan eine besondere Zeit.\"; ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 91: \"Bitte alle nochmal nachfragen. Da ist ein Bruder verstorben und an zahlreichen sitzungen wurde drüber gesprochen, dass bei beerdigungen pro Chapter 2 Leute teilnehmen sollten. [...] Wir haben über 70 Member in Deutschland, mit Prosis ca 90 Mann, mit Crew über 100. Darf einfach nicht sein das wir da mit 5,6 Mann aufschlagen.\"; ebenda S. 120: \"Dies ist weiterhin ein geltender Nom Beschluss und ich kotz ab wenn die aus irgendwelchen Schlafzimmern noch das alte Franken Hk Shirt, das alte weisse Hammerskin Nation Ep Motiv Shirt finden oder das rote Whs Shirt beispielsweise. Wurde gemeinschaftlich beschlossen die zu vernichten oder zumindest aus Deutschland raus zu schaffen. Und zu dem Thema gibt es eigentlich keine zwei Meinungen. Wurde lange und ausführlich an mehreren noms diskutiert.\"). \n\n68\\. Gleichzeitig wird aber immer wieder die Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und deren Entscheidungsbefugnis hervorgehoben (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 ff. und S. 373 zur eigenständigen Entscheidung des Chapters Sachsen in der \"causa L.\"; ebenda S. 48 zum chapterinternen Rauswurf eines Anwärters: \"Bin gerade etwas überrascht, dass ein Potn Rauswurf so hohe Wellen schlägt. Fällt normalerweise in die Kategorie 'Sonstiges' bei einem NOM\"; ebenda S. 321 zur im Chapter Rheinland geübten \"Sanktionspraxis\"; ebenda S. 615 zur chapterinternen Sanktion gegen \"A.\": \"Ist aber primär ne fränkische Entscheidung.\" und ebenda S. 624 \"legen die Entscheidung also vertrauensvoll in die Hände unserer fränkischen Brüder.\"). Auch Unterstützungsleistungen werden nicht von einer nationalen Zwischenebene abgefordert, sondern von den Chaptern jeweils freiwillig und eigenständig angeboten (vgl. die obigen Belege zu finanziellen Unterstützungsleistungen; vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 204 zum Hochwasser im Ahrtal). \n\n69\\. gg. Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter ohne die ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung durch das NOM nicht existenzberechtigt wären und das NOM über Fragen der Mitgliederpolitik der Chapter bestimme. Bezüglich dieser Fragen erweisen sich vorrangig die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen erhobenen Chatnachrichten als relevant. Soweit die Beklagte auf anderweitige Erkenntnisse aus nachrichtendienstlichem Aufkommen verweist, erachtet der Senat die Chatnachrichten, die die Darstellung des Klägers stützen, als aussagekräftiger, da es sich um Primärquellen handelt. Auch hier ergibt sich zwar das Bild einer engen Koordination der in Deutschland befindlichen Chapter untereinander, aber kein Beleg für ein verbindliches Letztentscheidungsrecht einer nationalen Zwischenebene. \n\n70\\. Dass für die Neugründung eines regionalen Chapters nicht nur die Bestätigung durch die internationale Ebene erforderlich ist (vgl. dazu Kapitel 3 der \"European Constitution\"), sondern auch ein positiver Beschluss eines NOM zwingend vorliegen müsste, erscheint schon angesichts der sukzessiven Gründungen der älteren Chapter seit 1992 nicht plausibel (vgl. Verbotsbescheid S. 10 f.). Es fehlen aber auch Anhaltspunkte dafür, dass sich mittlerweile die Notwendigkeit eines nationalen Gründungsakts herausgebildet hätte. Für das Jahr 2018 erschließt sich aus dem Threema-Chatverlauf \"Westwall\" vielmehr die starke Stellung der einzelnen Chapter in dieser Frage. Denn in diesem Chat diskutiert das Chapter Westwall ohne die Beteiligung der anderen deutschen Chapter oder einer deutschen Zwischenebene über die Frage, ob einem Mitglied die Neugründung eines Chapters \"Luxemburg\" gestattet werden soll. Aus den Beiträgen wird deutlich, dass dieses Mitglied sein Vorhaben auf einem internationalen Treffen angekündigt hat (Chat \"Westwall\", S. 2: \"Er bestätigt, dass K. die anwesenden europäer gefragt hätten ob er die fahne aufhängen darf. Und während der sitzung hat er luxemburg vorgestellt, und auch erwähnt das er hofft, dass es im januar dann ein offizielles chapter wird. Also er hat das luxemburg chapter noch nicht 'eröffnet'.\"). Die nach Auffassung eines Beteiligten korrekte Vorgehensweise wird dann dort auf S. 14 erläutert: \"AAAAABER: die gründung eines neuen chapters kann nicht vom westwall beschlossen werden. Das läuft erstmal übers nächste nom und dann übers eom.\" Maßgeblich soll aber aus Sicht des Chapters die Weichenstellung auf internationaler Ebene (Chat \"Westwall\", S. 13: \"(fahne direkt mitnehmen) und die argumentation (er hätte vor ort ja schliesslich beim world meeting gefragt)\") und die Billigung durch das eigene Chapter sein. So findet sich bereits auf S. 7 des Chats \"Westwall\" der Vorschlag, das Mitglied ein \"Deutsches Chapter machen lassen- Westwall hat eine Stimme bei Entscheidungen was Prospects und Member betrifft.\", der dort auf S. 8 und 30 erneut aufgegriffen wird. Dabei wird in der nachfolgenden Diskussion deutlich, dass sich das Chapter Westwall eine Mitsprache bei der Entwicklung eines neugegründeten Chapters vorbehalten könnte (ebenda S. 33 ff.). Wie das neue Chapter infolge dieser Geschehnisse letztlich entstanden ist, erhellt sich aus dem Threema-Chat \"R.-R2.\", S. 22: Demnach fand dazu nur ein kurzes Treffen mit \"Frankreich\" statt, auf dem beschlossen wurde, das gründungswillige Mitglied \"abzuschieben\". Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland \"legitimiert\" worden. Auch der Beklagten ist ein \"Summercamp\" in Finnland vom 7. bis 11. August 2019 bekannt geworden, das im relevanten Zeitraum stattgefunden hat (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 667). Eine nationale Zwischenebene in Form einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" scheint in dieser Diskussion oder für den Akt der Neugründung gerade nicht als maßgeblicher Akteur auf. \n\n71\\. Insbesondere ist der Chatverlauf \"Westwall\" ein deutlicher Beleg für die Kompetenz der einzelnen Chapter, über Sanktionen gegen die eigenen Mitglieder abschließend und ohne Beteiligung einer nationalen Ebene zu entscheiden. Die dort dokumentierte Beratung über eine Sanktionierung des damaligen Mitglieds dieses Chapters endet mit der Verhängung der Sanktion, ohne dass eine Rücksprache mit anderen Chaptern oder einem Hauptverein stattfände. Auch die Diskussion um den \"Spitzel\"-Fall im Chapter Rheinland zu Beginn des Jahres 2023 lässt sich dafür anführen (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 669 ff.). Es wird zwar deutlich, dass der Fall deutschlandweites Aufsehen erregt hat und unter den Chaptersekretären intensiv diskutiert wird. Auch sieht sich das betroffene Chapter ersichtlich in einer gewissen Rechtfertigungspflicht gegenüber der Bruderschaft und erwartet gleichzeitig Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Letztendlich trägt aber das Chapter selbst die Verantwortung für den Umgang mit den betroffenen Akteuren. Der Chaptersekretär \"Phil\" geht darauf nochmals ausdrücklich in einer Voice-Mail vom 5\\. Februar 2023 ein (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 723). Auch im Falle eines Mitglieds des Chapters Sachsen, das eines sexuellen Vergehens an einem Kind beschuldigt wird, bleibt die Frage der Verhängung von Sanktionen letztlich trotz einer intensiven Diskussion des Vorgangs unter den Chaptersekretären eine Entscheidung des Chapters (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 und 373, 681). \n\n72\\. Es finden sich auch zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter - wie von dem Kläger vorgetragen - selbst über die Aufnahme neuer Mitglieder bestimmen und sich lediglich insoweit gebunden sehen, als das europäische Regelwerk in Form der \"European Constitution\" rudimentäre Vorgaben zu den Beitrittsbedingungen und die Verleihung des \"Nation Patches\" enthält. So schildert der Kläger im Einklang mit dem Vortrag weiterer Chapter in den Parallelverfahren, dass in drei namentlich bekannten Fällen gegen den Willen anderer Chapter Personen als Vollmitglieder aufgenommen worden seien. Die Vermutung der Beklagten, dies könne auf einem \"Überstimmen\" der den Einspruch erhebenden Chapter durch das NOM beruhen, erscheint nicht plausibel. Denn damit wäre die grundsätzlich verbindliche Vorgabe der \"European Constitution\" in Frage gestellt, die in Kapitel 3 für den Eintritt in den Rang eines Vollmitglieds und die Verleihung des \"Nation Patches\" ausdrücklich und in Abweichung zum sonst nach Kapitel 1 geltenden Mehrheitsprinzip verlangt, dass \"kein Veto vorliegt\". \n\n73\\. Der Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" liefert zwar zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter Neuaufnahmen in den Rang eines PotN oder Vollmitglieds kommunizieren und auch die Haltung anderer Chapter abfragen. Ihr Verhalten ist allerdings auch insoweit in hohem Maße von einem koordinativen Vorgehen geprägt. So beginnt der Chat bereits mit der Erörterung der Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Möglichkeiten der Anwärter ergeben, sich persönlich vorzustellen (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff.). Auf S. 10 des Chats wird das Ergebnis der Meinungsbildung auch ausdrücklich festgehalten: \"Hanger\u002Fcrew zu potn patchen geht nur nach vorheriger Rücksprache mit den restlichen Deutschen chaptern. Am besten bei einem Mini NOM patchen oder wenigstens dort die Zustimmung der anderen Deutschen einholen. Das auch nur so lange, bis wir vielleicht mal irgendwann wieder richtige NOM abhalten können.\". Allerdings macht eine Verletzung dieser gemeinsam beschlossenen Regel augenscheinlich die Entscheidung des Chapters nicht unwirksam (vgl. ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 47: \"Einmal nach Westfalen gefragt: was ist passiert oder wie kann es passieren das unbedingt PotN aufgenommen werden mussten gegen die Regel und dann ist auch noch einer dieser welcher nun wieder weg?\"). Auch die Diskussion um den \"Potn A.\" aus Franken (vgl. ebenda S. 614 ff.) belegt, dass die Chapter sich gegenseitig beraten und auf eine möglichst breite Unterstützung aller Mitglieder hinarbeiten, um die spätere Aufnahme als Vollmitglied vorzubereiten. Der Senat interpretiert aber auch hier die enge Koordination und Rücksprache der Chapter untereinander nicht als abschließenden Entscheidungsvorbehalt einer nationalen Ebene. Vielmehr ringen die Chapter ersichtlich diskursiv und im engen Austausch der Meinungen um ein möglichst von allen getragenes Ergebnis. \n\n74\\. hh. Auch das Bestehen eines durch die vorgebliche Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geschaffenen, verbindlichen Regelwerks für die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter lässt sich nicht nachweisen. Während für die europäische Ebene mit der sog. \"European Constitution\" ein verschriftlichtes Regelwerk existiert, das auch in einer für das Jahr 2020 aktualisierten und ergänzten Fassung vorliegt, fehlt eine verschriftlichte Form etwaiger innerdeutscher Statuten. Der Vortrag des Klägers, ein nationales Regelwerk existiere auch in der Praxis nicht, allenfalls beanspruchten die europäischen Statuten eine gewisse Verbindlichkeit, erscheint dem Senat plausibel. \n\n75\\. Dem Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\" lässt sich zwar entnehmen, dass hinsichtlich \"deutscher Bylaws\" mehrfach eine rege Diskussion stattfindet (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\" ab S. 318). Allerdings findet diese Diskussion im Verlauf des Chats keinen positiven Abschluss. Vielmehr wird die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines solchen Regelwerks unter Verweis auf die durch die Statuten in Form der \"European Constitution\" geschaffene Grundlage, die Autonomie der Chapter und die Struktur der Hammerskins immer wieder in Frage gestellt. Im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" äußert sich ein Chaptersekretär auf S. 320 etwa zur Frage der Sanktionierung von Verstößen wie folgt: \"Für d kann sich ja jeder gedanken machen. Wird viel und ausführliches bla bla werden und man wird sich einigen auf 'einzelfallabhängig' und 'entscheidet jedes chapter für sich'. Man kann unser konstrukt nicht 100%ig durch reglementieren. Dazu sind wir auch zu heterogen als chapter. Was in württemberg vielleicht kritisiert wird, gehört in pommern vielleicht zum 'guten ton'. Aber man kann es natürlich gerne versuchen.\". In diese Richtung geht auch die anschließende Äußerung, ebenda S. 323: \"'Bylaws' Brauchen wir eigentlich nicht extra, ging jahrzehntelang ohne und so haben wir dann eigentlich nur mehr Diskussionsgrund für lange Sitzungen (sollte mal etwas zuwider laufen). Daher, lassen wir es ist\". Auf S. 321 des Chats führt ein Sekretär aus: \"Wenn dem betroffenen Chapter das Stimmrecht und letzte Wort entzogen wird, konterkariert das nicht den Charakter unserer autarken Struktur? Wäre in meinen Augen ein gefährlicher Schritt. Ich denke, da ist wieder das Thema Vertrauen in die jeweiligen Brüder. Ich kann dir deine Frage beantworten, wie wir Rheinländer das intern regeln würden.\". Daran schließt sich die Äußerung an: \"Aber darüber diskutieren wir ja auch schon Jaaaahhrreeee\". Auf S. 322 des Chats plädiert ein Teilnehmer wie folgt: \"ich denke über Sanktionen sollte jedes Chapter einzeln entscheiden. Die Verstöße\u002FFehler werden ja auch selten dieselben sein. Wenn das Chapter nicht handelt, muss halt die darüber entscheiden.\" Mit der unmittelbar darauffolgenden Ergänzung \"Nation\" verweist der Teilnehmer nach dem üblichen Sprachgebrauch der Hammerskins aber eher nicht auf das NOM, sondern auf die HSN. Schließlich scheint die Diskussion auf S. 766 des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" nochmals auf: \"Nochmal kurz zu den Regeln. Eigentlich ist es keine Frage ob man sich daran halten möcht oder nicht. Es sind unsere eigenen, die wir uns auferlegt haben. Wenn man es nicht schafft sich an seinen eigenen Verhaltenskodex zu halte ist in meinen Augen eh alles verloren. Ich gebe es aber an die Jungs weiter und man kann ja gerne nochmal drüber reden.\". Auch diese Stellungnahme kann im klägerischen Sinne als ein Verweis auf den in der \"European Constitution\" international vorgegebenen Verhaltenskodex verstanden werden. \n\n76\\. Soweit die Beklagte auf spezifische nationale Vorgaben zur Dauer einer Anwärterphase, zur Mitgliedschaft von Frauen oder die, für einen Aufstieg erforderlichen, \"Stempelbesuche\" verweist, fehlen Belege, die aufzeigen könnten, dass es sich dabei nicht bereits um auf europäischer Ebene vorhandene Vorgaben (vgl. Kapitel 3 der \"European Constitution\" zur Dauer der Anwärterschaft und Kapitel 8 zur Unzulässigkeit einer Mitgliedschaft von Frauen) oder lediglich einen allgemein gelebten, aber unverbindlichen Brauch der Chapter zur Pflege ihrer Verbundenheit handelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 8 \"Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht.\"). \n\n77\\. ii. Ob die in Deutschland vorhandenen Chapter - wie von der Beklagten geltend gemacht \\- im Rahmen einer Abstimmung auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können und daher zuvor einen einheitlichen Standpunkt finden müssen, konnte der Senat auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und auch nach Anhörung des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend aufklären. Die Nichterweislichkeit fällt der Beklagten zur Last. Der Zeuge hat zwar im Sinne des Klägers bekundet, dass jedes deutsche Chapter auf einem EOM Mitspracherecht habe und einen eigenen Standpunkt vertreten könne. Auf näheres Befragen hat er allerdings eingeräumt, als bloßer Anwärter keinen Zutritt zu den eigentlichen Beratungen gehabt zu haben. Auch seine Wahrnehmungen in seiner Zeit als Mitglied eines deutschen Chapters beschränkten sich infolge seines damaligen Ranges auf die gesellschaftlichen Anlässe. Sein Wissensstand beruht daher ersichtlich auf den Mitteilungen Dritter und nicht auf eigener Anschauung. Auch haben sich die Kläger der Parallelverfahren unterschiedlich eingelassen. Während ein Teil der Kläger in den parallel geführten Verfahren vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (vgl. BVerwG 6 A 13.23, Klagebegründung vom 22. Juli 2024, S. 24 und 30; keine Einstimmigkeit erforderlich auch in BVerwG 6 A 6.23, Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (vgl. BVerwG 6 A 17.23, Klagebegründung vom 17\\. Juli 2024, S. 7 und 14). Diese Haltung hat das Chapter Pommern in der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederum korrigiert. Die Beklagte nimmt demgegenüber für ihren Vortrag auf ein Behördenzeugnis des BfV ohne nähere Quellenangabe Bezug (Verwaltungsvorgang Bl. 2693). \n\n78\\. Der Senat verweist auch in dieser Frage auf den Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\". Dort wird die Frage des \"deutschen Stimmverhaltens\" im Zusammenhang mit der Neugründung eines französischen Chapters \"Aquitanien\" diskutiert (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 72). R. bemüht sich - augenscheinlich in seiner Funktion als \"European Secretary\" – einen Meinungsstand der Chapter zu erfragen (ebenda S. 72: \"Restliches europa hat da kein problem mit. Liegt aktuell an uns deutschen. Hat irgendeiner massive bauchschmerzen damit?\"). Aus den nachfolgenden Äußerungen erschließt sich jedenfalls nicht mit Bestimmtheit, dass mit dieser Abfrage eine verbindliche Vorfestlegung für ein späteres Abstimmungsverhalten verbunden wäre. Vielmehr äußern die Chapter lediglich reihum ihre Haltung zu dieser Frage. Auch das spricht eher dafür, dass bereits im Vorfeld des EOM denkbare Streitfragen moderiert werden sollen und eine gemeinsame Haltung angestrebt wird. Diese Herangehensweise erscheint gerade dann plausibel, wenn bereits das Veto eines - auch eines regionalen deutschen - Chapters gemäß Kapitel 3 der \"European Constitution\" ein Hinderungsgrund für die Neugründung wäre. \n\n79\\. 6\\. Da es nach alledem bereits an einem hinreichenden Nachweis der Existenz der verbotenen Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" mangelt, liegen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG für ein \"Mitverbotensein\" des Klägers als Teilorganisation des Hauptvereins nicht vor. \n\n80\\. Die vorliegenden Unterlagen rechtfertigen es - ungeachtet der fehlenden Vereinseigenschaft der auf nationaler Ebene bestehenden Strukturen - erst recht nicht, die regionalen Chapter der \"Hammerskins\" als bloße Teilorganisationen zu behandeln. Die Rechtsprechung verlangt für das Vorliegen einer - ohne Weiteres mitverbotenen - Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss dafür tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht werden (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 89 m. w. N.). Vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 9 Abs. 1 GG müssen an eine solche Einbindung in die Gesamtorganisation strenge Anforderungen gestellt werden. Eine derart weitreichende Eingliederung der regionalen Chapter, insbesondere in Form einer zentralen Steuerung durch eine übergeordnete nationale Ebene, fehlt vorliegend offenkundig. Insbesondere die Historie der Hammerskin-Chapter in Deutschland, ihre weitreichende Autonomie bei der Mitgliederpolitik, die selbstbestimmte Gestaltung der Chapteraktivitäten sowie das intensive Bemühen um einvernehmlich erzielte Ergebnisse in der Chatgruppe \"Kleine Kaffeerunde\" belegen das. \n\n81\\. B. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).","BVerwG, 19.12.2025, 6 A 9.23","2026-07-10T22:07:11.197Z",{"id":61,"ecli":62,"slug":63,"caseNumber":64,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":65,"summary":66,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":42,"updatedAt":67},"3526","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600271","ecli-de-neuris-wbre202600271","6 A 8.23","#  BVerwG, 19.12.2025, 6 A 8.23 \n\n## Tenor\n\nDie Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24. Juli 2023 wird mit Ausnahme der Ziffer 5 Satz 2 aufgehoben.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger wendet sich gegen das Verbot des Vereins \"Hammerskins Deutschland\" einschließlich seiner regionalen Chapter \"Bayern\", \"Berlin\", \"Brandenburg\", \"Bremen\", \"Franken\", \"Mecklenburg\", \"Pommern\", \"Rheinland\", \"Sachsen\", \"Sarregau\", \"Westfalen\", \"Westwall\", \"Württemberg\" und dessen Teilorganisation \"Crew 38\" durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wurden der Hauptverein und seine Teilorganisationen verboten und aufgelöst, die Bildung oder Fortführung von Ersatzorganisationen und die Verwendung seiner Kennzeichen verboten und das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. \n\n2\\. Die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" sei der deutsche Teil der \"Hammerskin Nation\" (HSN), die im Jahr 1988 in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet worden sei. Deren Mitglieder verstünden sich als Bruderschaft und Elite der rechtsextremistischen Skinhead-Subkultur. Ziel dieser weltweiten Organisation sei es, alle \"weißen nationalen Kräfte\" in der HSN zu vereinen. Die HSN untergliedere sich in sog. Chapter. In Ausnahmefällen gebe es pro Staat mehrere regionale Chapter. \n\n3\\. In Deutschland hätten sich die Mitglieder der HSN zur Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zusammengeschlossen und in insgesamt 13 regionale Chapter weiter untergliedert. \"Hammerskins Deutschland\" verfüge seit vielen Jahren über einen festen Stamm von ca. 130 Mitgliedern und führe regelmäßig Veranstaltungen, insbesondere szenetypische Konzerte durch. Die Vereinigung habe sich Statuten und Regeln gegeben bzw. diese von der HSN übernommen und an die deutschen Verhältnisse angepasst. Dort werde u. a. in formalisierter Form der langjährige Werdegang von einem \"Hangaround\" zum \"Prospect of the Nation\" (PotN) und schließlich zum Vollmitglied geregelt. Es gebe eine strenge Hierarchie; Vollmitglieder genössen eine privilegierte Stellung. Die Mitglieder und Führungspersonen seien deutschlandweit tätig. Der Verwaltungssitz der \"Hammerskins Deutschland\" sei mit den Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter identisch. Die Vereinigung verwende das Logo der HSN, habe eine einheitliche Vereinskleidung und führe den gemeinsamen Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Das Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung sei das bundesweite \"National Officers Meeting\" (NOM), welches mehrmals jährlich stattfinde. Es berate und entscheide über die personelle, organisatorische und inhaltliche Ausrichtung der \"Hammerskins Deutschland\" und der nachgeordneten regionalen Chapter. Der durchschnittliche Monatsbeitrag für ein Mitglied der \"Hammerskins Deutschland\" liege geschätzt bei 30 bis 35 €. Der individuelle monatliche Beitrag hänge vom Mitgliedstatus und dem für das regionale Chapter anfallenden Teilbetrag ab. Die Vereinigung finanziere sich zudem durch Verkäufe von Musikträgern und Merchandise sowie aus bei rechtsextremistischen Konzerten und Sicherheitsdiensten für Fremdveranstaltungen erwirtschafteten Mitteln. Die aus den Geschäftsaktivitäten generierten Gewinne würden mittelbar zur Förderung der rechtsextremistischen Szene insgesamt verwendet und auch in Immobilien, etwa die \"H. Bar\" in D., investiert. \n\n4\\. Die regionalen Chapter seien von der verbotenen Vereinigung abhängig und ohne deren ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung nicht existenzberechtigt. Das NOM befinde u. a. darüber, ob ein regionales Chapter ein neues Mitglied aufnehmen oder in einen höherrangigen Mitgliedstatus erheben dürfe. Es wache über die Einhaltung der festgelegten Regeln und sanktioniere deren Nichtbeachtung. Die Chapter müssten regelmäßige Aktivität nachweisen und seien angehalten, pro Jahr eine bestimmte Anzahl von überregionalen Veranstaltungen auszurichten, um den Kontakt untereinander zu gewährleisten. Die regionalen Chapter müssten sich mit mindestens zwei Vollmitgliedern am NOM beteiligen. \n\n5\\. Eine \"Crew 38\" sei eine vollständig in die Vereinsstrukturen der \"Hammerskins Deutschland\" integrierte Unterstützungs- und Nachwuchsorganisation, die nicht eigenständig und ohne Anbindung an ein betreuendes Chapter existieren könne. \n\n6\\. Mitglieder der \"Hammerskins Deutschland\" nähmen regelmäßig am \"European Officers Meeting\" (EOM) teil. Dabei handele es sich um eine institutionalisierte Vernetzungs- und Abstimmungsplattform. Die regionalen Chapter seien dort lediglich Teil einer deutschen Delegation und verfügten bei Abstimmungen nicht über eine eigene Stimme. Sie müssten sich intern - in der Regel im Rahmen eines NOM - auf ein gemeinsames Abstimmungsverhalten einigen. Seitens der HSN werde \"Hammerskins Deutschland\" und ihr NOM als das \"Chapter Germany\" angesehen. Die verbotene Vereinigung kooperiere grenzüberschreitend, etwa bei der Durchführung von internationalen Konzerten, und beteilige sich an dem internationalen \"Hammerfest\". \n\n7\\. Das Verbot wird mit einem rechtsextremistischen, biologistischen Rasse- und Volksverständnis der Hammerskins-Bewegung begründet, das eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise und kämpferisch aggressiv vertreten werde. Der Schutz der \"weißen arischen Rasse\" und der Kampf gegen eine \"Umvolkung\" seien zentrale Schwerpunkte ihrer Ideologie. Dieses Weltbild beinhalte zwangsläufig die Forderung nach einer Benachteiligung bestimmter Gruppen auf der Grundlage ethnischer bzw. rassischer und religiöser Kriterien und richte sich daher gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Vereinigung müsse sich auch zahlreiche Propagandadelikte ihrer Mitglieder zurechnen lassen, so dass ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe. \n\n8\\. Der Bescheid wurde dem Kläger im Zuge der Maßnahmen zum Vollzug des Verbots am 19. September 2023 zugestellt und am gleichen Tag im Bundesanzeiger bekannt gemacht. \n\n9\\. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2023 Klage erhoben. \n\n10\\. Er macht geltend, der verbotene Verein \"Hammerskins Deutschland\" existiere nicht, es handele sich nur um eine Sammelbezeichnung. Es gebe in Deutschland lediglich gleichberechtigte regionale Chapter der weltweit organisierten HSN, aber keine gemeinsame bundesweite Organisation. Jedes regionale Chapter verwalte sich selbst und entscheide autonom. Dort finde die Pflege der weltweiten Bruderschaft und der Hammerskin-Kultur statt. Durch das Verbot werde er als Mitglied eines regionalen Chapters daran gehindert, sich mit anderen, etwa den im Bescheid ebenfalls genannten Personen zu treffen, ohne in das Verdikt einer verbotenen Handlung zu geraten. \n\n11\\. Eine Vereinseigenschaft komme nur den einzelnen Chaptern zu. Diese organisierten sich nach der in den Statuten der Hammerskin-Nation zum Ausdruck kommenden Idee und verstünden diese als Minimalkonsens. Jedes Chapter könne zusätzliche Regelungen in Form von \"Bylaws\" aufstellen. Die internationalen Statuten vermittelten auch für die Mitgliedschaft eine grobe Orientierung, sie würden aber in unterschiedlichen Ländern etwa im Hinblick auf Frauen oder das Mindestalter für eine Anwärterschaft unterschiedlich ausgelegt. Die Mitgliedschaft sei an die regionalen Chapter geknüpft. Wenn es vor Ort zur Aufnahme eines neuen Mitglieds komme, werde der Konsens mit den anderen europäischen bzw. internationalen Gruppen gesucht. Das diene der Abstimmung und sei dem interpersonalen Konzept der Hammerskins geschuldet. Es gebe aber keinen Einwilligungsvorbehalt einer vermeintlichen deutschen Organisationsebene. Auch die Aktivitäten der Chapter und die von den Mitgliedern erbetenen Beiträge seien heterogen. Jedes Chapter führe sein eigenes Logo. \n\n12\\. Die Beklagte könne für ihre abweichende Sachverhaltsdarstellung keine überzeugenden Belege beibringen. Es gebe keine Kennzeichen einer deutschlandweiten Ebene, kein öffentliches Auftreten oder sonstige Veranstaltungen der Hammerskins Deutschland. Es ließen sich weder ein Mitgliederstamm der vermeintlichen Hauptorganisation belegen noch gemeinsame Finanzen. Das NOM sei kein Leitungs- und Entscheidungsorgan, sondern lediglich ein Vernetzungs- und Informationstreffen der Chapter ohne Weisungsbefugnis. Der Kläger verweist auf sein Verständnis der in den Gruppenchats zum Ausdruck kommenden Beziehungen der in Deutschland vorhandenen Chapter untereinander. Die in den Behördenzeugnissen angeführten Quellen seien offenzulegen und als Zeugen zu hören. Zudem sei ein Großteil der zur Verfügung gestellten Akten geschwärzt, so dass dem Kläger und dem Gericht wesentliche Informationen vorenthalten würden. \n\n13\\. Der Kläger beantragt, die Verbotsverfügung der Beklagten vom 24.07.2023, zugestellt am 19.09.2023, mit der der angebliche \"Verein\" Hammerskins Deutschland verboten und aufgelöst wird, usw. Aktenzeichen ÖS II 3 20106\u002F2#21 aufzuheben. \n\n14\\. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n15\\. Sie führt unter Vorlage mehrerer Gruppenchats, die sich auf bei dem Vollzug des Verbots sichergestellten Mobiltelefonen befinden, ergänzend und vertiefend zur Vereinseigenschaft der \"Hammerskins Deutschland\", zu deren Organisationsstruktur, der Mitgliederpolitik, dem internen Regelwerk sowie zum Verhältnis zwischen der verbotenen Vereinigung und den regionalen Chaptern aus. Auch nach dem Selbstbild der \"Hammerskins\" bestehe in Deutschland ein Zusammenschluss auf nationaler Ebene. Es werde zwischen Organisationsebenen unterschieden und es bestünden Organe und Funktionen mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen. Die regionalen Chapter seien in die streng hierarchische Struktur des Gesamtvereins eingegliedert. Seit dem Jahr 2017 lasse sich mit den Statuten \"Our brotherhood (last european constitution)\" ein einheitliches Regelwerk aus Vereinsgesetzen, Verhaltensregeln und Aufgabenzuweisungen nachweisen, das zudem in einer im Jahr 2020 überarbeiteten Fassung vorliege. Dieses Regelwerk sei von der verbotenen Vereinigung übernommen und adaptiert worden. Es werde in der Praxis durch die Mitglieder und die regionalen Chapter befolgt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder werde auf einem NOM nach dem Einstimmigkeitsprinzip entschieden. Die einzelnen Mitglieder wie auch die Chapter unterlägen dem gemeinsam gebildeten Willen und müssten es hinnehmen, wenn sie nach dem Mehrheitsprinzip überstimmt würden. Die regionalen Chapter seien nur Teilorganisationen der \"Hammerskins Deutschland\", die dem beherrschenden Einfluss des Hauptvereins unterworfen seien. Soweit drei Fälle benannt worden seien, in denen einzelne Mitglieder gegen den Willen anderer Chapter aufgenommen worden seien, könne dem auch ein positives Votum auf nationaler Ebene zugrunde liegen. \n\n16\\. Die Beklagte erläutert, die Schwärzungen im Verwaltungsvorgang dienten teils dem Schutz persönlicher Daten der Mitarbeiter und der Organisationsstruktur der beteiligten Behörden. Soweit inhaltliche Passagen geschwärzt seien, habe das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die zugelieferten Belege bereits in dieser Form erhalten. Sie hätten nur mit den Schwärzungen Eingang in die Materialsammlung des BMI gefunden und die geschwärzten Bestandteile seien für die Erstellung der Verbotsverfügung nicht herangezogen worden. \n\n17\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die von dem Kläger und der Beklagten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Insbesondere erstreckt sich die Bezugnahme auf die weiteren, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und Auswertungsvermerke des BfV, die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallen sind. \n\n18\\. Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte erklärt, dass eine gezielte Ausspähung der Prozessstrategie des Klägers nicht stattfinde und zufällig anfallende Erkenntnisse weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Die beteiligten Behörden seien vorsorglich angewiesen worden, eventuell anfallende Erkenntnisse zur Prozessstrategie nicht zu übermitteln. \n\n19\\. Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Es hat in der mündlichen Verhandlung anwesende Beteiligte informatorisch angehört und den präsenten Zeugen W. vernommen, der sich zum Ablauf eines EOM und zur Rolle der aus Deutschland stammenden Chapter geäußert hat. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n20\\. A. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtene Verbotsverfügung des BMI vom 24. Juli 2023 ist - mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen Ziffer 5 Satz 2 des Bescheids - aufzuheben. Denn sie ist mangels einer Vereinseigenschaft der verbotenen Vereinigung materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. \n\n21\\. 1\\. Der Kläger kann gegen das Verbot der Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" in zulässiger Weise Klage erheben. Er kann im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber nur eine seiner Rechtsstellung angepasste Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verbots der \"Hammerskins Deutschland\" beanspruchen, die eine Überprüfung der materiellen Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG nicht umfasst. Eingeschlossen ist demgegenüber die Prüfung der Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG durch die verbotene Vereinigung. \n\n22\\. a. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zuvörderst die verbotene Vereinigung selbst ihr Verbot gerichtlich angreifen und sich dafür auf die durch das Grundgesetz geschützte Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Auch den durch die Verbotsverfügung in Anspruch genommenen, mitverbotenen Teilorganisationen steht eine Anfechtung unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 GG offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 113 m. w. N.). Hingegen sind die Mitglieder der verbotenen Vereinigung lediglich in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 17 m. w. N.). Auf diese wehrfähige Rechtsposition kann sich der Kläger, den die Beklagte als Mitglied der verbotenen Vereinigung einstuft, berufen. \n\n23\\. b. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Kontrolle des Verbots eines Vereins und seiner Teilorganisationen in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers orientiert (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 25). Während die verbotene Vereinigung selbst eine uneingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle des Verbotsbescheids verlangen kann, steht dem Kläger als vorgeblichem Mitglied der verbotenen Vereinigung vor dem Hintergrund seiner eingeschränkten Berechtigung aus Art. 2 Abs. 1 GG lediglich die Prüfung zu, ob die verbotene Vereinigung einen verbotsfähigen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG darstellt (BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 150). Eine Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Verbotsbescheids im Übrigen ist damit nicht verbunden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 18, 22, 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 119, jeweils m. w. N.) \n\n24\\. 2\\. Rechtsgrundlage für das angegriffene Verbot der \"Hammerskins Deutschland\" ist § 3 Abs. 1 VereinsG. Ein Verein im Sinne des § 3 Abs. 1 VereinsG ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat, § 2 Abs. 1 VereinsG. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht \\- zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 ist der 19. September 2023, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) findet hiernach i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) Anwendung. \n\n25\\. 3\\. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 300 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage des Parteivorbringens, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der durch die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 gewonnenen Erkenntnisse entscheiden. Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorkehrungen sind nicht geboten. \n\n26\\. a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat der Senat als Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen. Seine Überzeugungsbildung beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Bewertung von Indizien. Der Umstand, dass eine Vereinigung klandestin agiert und ihre Aktivitäten durch geeignete Vorkehrungen nach Möglichkeit von einer Kenntnisnahme durch Dritte abschirmt, vermag den Grad der erforderlichen Überzeugungsgewissheit im gerichtlichen Verfahren nicht herabzusetzen. Ein Gericht hat sich auch in einer solchen Konstellation auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung zu bilden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 m. w. N.). \n\n27\\. b. Der Kläger rügt, die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Teilschwärzungen und die selektive Vorlage der im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate und Auswertungsvermerke beeinträchtigten seine Verteidigung, denn es würden Umstände geheim gehalten, die möglicherweise Entlastendes enthielten, auf das er zur Rechtsverteidigung angewiesen sei. Diese Einwände führen nicht auf die Notwendigkeit, einen ungeschwärzten Verwaltungsvorgang von der Beklagten anzufordern. Auch ist es nicht erforderlich, dass sich der Senat im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zusätzliche, im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallene Asservate oder Auswertungsvermerke vorlegen lässt. \n\n28\\. aa. Soweit der Verwaltungsvorgang Schwärzungen enthält, betreffen diese keine für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Umstände, die eine Anforderung ungeschwärzter Unterlagen und gegebenenfalls die Einleitung eines gesonderten Verfahrens vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten. Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Zweckbestimmung beschränkt die behördliche Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 - 20 F 4.17 - juris Rn. 5 m. w. N.). \n\n29\\. Soweit von den Schwärzungen personen- und organisationsbezogene Daten der erstellenden Behörden betroffen sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Informationen im vorliegenden Verfahren ein Erkenntniswert zukäme. Soweit die Erkenntnismitteilungen einzelner Landesverfassungsschutz- und sonstiger Sicherheitsbehörden inhaltliche Schwärzungen enthalten, sind diese nach den Erläuterungen der Beklagten bereits beim Urheber erfolgt. Dementsprechend sind lediglich die offen verwertbaren Erkenntnisse dieser Behörden zur Kenntnis der Verbotsbehörde gelangt und für die Begründung des Verbots herangezogen worden. Die Beklagte stützt sich auch im Rahmen ihres Vorbringens im Prozess nicht auf solche Erkenntnisse. \n\n30\\. bb. Dass sich hinter den Schwärzungen ein Wissen der übermittelnden Behörden verbirgt, auf das der Kläger zur Rechtsverteidigung angewiesen wäre, ist nicht plausibel. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die zutragenden Behörden im Besitz von entlastenden Informationen zu den inneren Strukturen der deutschen Hammerskins-Bewegung und der regionalen Chapter sein könnten, die dem Kläger nicht aus eigener Anschauung bekannt wären. Der Kläger hat vielmehr umfassend auf die seitens der Beklagten vorgetragenen Sachverhalte reagiert, das vorliegende Erkenntnismaterial bewertet und zu aus seiner Sicht entlastenden Umständen ergänzend vorgetragen. \n\n31\\. cc. Es ist auch nicht geboten, dass das Gericht die vollständige Vorlage der im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate oder weiterer Auswertungsberichte anfordert. Vielmehr erweist sich eine Vorselektion dieser Unterlagen, vor allem der auf IT-Geräten gespeicherten Informationen, durch die Beteiligten als sachgerechtes Mittel, den Prozessstoff auf die relevanten Inhalte und ein zu bewältigendes Maß zu reduzieren. Insbesondere kann der Kläger anregen, zusätzlich zu den von der Beklagten vorgelegten Asservaten weitere Unterlagen in das Verfahren einzubeziehen, die er für eine effektive Rechtsverteidigung benötigt. Soweit der Kläger nicht bereits als Betroffener der Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen selbst Kenntnis der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände hat, kann er eigenständig die bei der Beklagten vorhandenen Asservate auf entlastende Aspekte sichten (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - NVwZ 2023, 423 Rn. 52). Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet. Sie hat zudem versichert, dass zusätzliche Auswertungsvermerke des BfV nicht gefertigt worden seien. Weitere konkrete Unterlagen, denen für die aufgeworfenen Fragen Relevanz zukäme, hat der Kläger nicht bezeichnet. Der Senat hat daher keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm oder dem Kläger für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wesentliches Material vorenthalten worden wäre oder er seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend erschöpfend Rechnung getragen hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 25). \n\n32\\. c. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren zudem Vorkehrungen gegen das Ausspähen der Prozessstrategie des Klägers für geboten erachtet, weil ihm dies nach den konkreten Umständen zur Wahrung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) angezeigt erschien. \n\n33\\. aa. Aus dem rechtsstaatlichen Gebot des fairen Verfahrens, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, leitet sich ab, dass eine Prozesspartei im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen können muss. Dies steht einem gezielten Ausspähen dieser Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Fall der Überwachung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren bereits mehrfach festgestellt, dass Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger zwar nicht von vornherein und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung behindern, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 421 m. w. N.). \n\n34\\. bb. Eine solche Gefährdungslage kam vorliegend in Betracht, weil ein Einsatz von V-Leuten in der deutschen Hammerskin-Szene und die Verwendung heimlicher Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden plausibel erscheint. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das staatliche Aufklärungsinteresse mit Ergehen des Verbotsbescheids notwendigerweise erloschen wäre. So können parallel auch strafprozessuale Ermittlungen geführt werden oder anderweitig begründete nachrichtendienstliche Beobachtungen im Umfeld des Klägers und seines Bevollmächtigten veranlasst worden sein. Insbesondere ist es der Beklagten nicht verwehrt, Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG auch nach Ergehen des Vereinsverbots durchzuführen, um im Rahmen einer Anfechtungsklage weitere Beweismittel vorlegen zu können (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 33 S. 30 f.). \n\n35\\. cc. Der Senat hat daher eine Erklärung zu den im BMI als Vertreterin der Beklagten getroffenen Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in Bezug auf eine etwaige gezielte Ausspähung der Prozessstrategie eingeholt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln. Sie hat ausdrücklich auf die entsprechende Erklärung des BfV vom 17. Juli 2024 Bezug genommen, die dies sinngemäß bestätigt. Das BMI hat durch eine dienstliche Erklärung des zuständigen Referatsleiters zudem versichert, dass solche Informationen, sollten sie trotz der genannten Vorkehrungen an die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Stellen im BMI übermittelt werden, weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Damit ist die Gefahr einer Ausforschung der Prozessstrategie hinreichend verlässlich ausgeschlossen (vgl. zu ähnlichen Zusicherungen BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 154 unter Verweis auf sein Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 ff.). \n\n36\\. d. In einem Vereinsverbotsverfahren hat das Gericht das unterbreitete Erkenntnismaterial vor dem Hintergrund möglicherweise eingesetzter nachrichtendienstlicher Mittel insbesondere daraufhin zu würdigen, ob es der Vereinigung zugerechnet werden kann. Dafür hat der Senat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in den Blick zu nehmen, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist. Wenn es sich um Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen handelt, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben, erweist sich die Zurechnung des Beweismaterials als problematisch. Ebenso läge es, wenn die Vereinigung selbst der staatlichen Einflussnahme oder Steuerung unterliegt oder unterlegen hat. Dies ist erforderlichenfalls aufzuklären. Es obliegt jedoch der Vereinigung und ihren Mitgliedern, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die ernsthafte Bedenken im Hinblick auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren oder eine Staatsbelastung des Erkenntnismaterials begründen könnten. \n\n37\\. Vorliegend sind nach den oben erläuterten Maßgaben zum gerichtlichen Prüfprogramm die materiellen Verbotsgründe nicht zu prüfen. Die gerichtliche Überzeugungsbildung betrifft daher im Wesentlichen die Organisationsstruktur der deutschen Hammerskin-Bewegung. Dazu liegen dem Senat mit den im Zuge der Vollzugsmaßnahmen gewonnenen Asservaten Erkenntnisse vor, deren Authentizität zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass die in den Chatverläufen geschilderten Umstände aus einer \"staatlichen Provokation\" herrührten oder zumindest ein solcher Verdacht bestünde. Vielmehr zeigen die Diskussionen und geschilderten Vorkommnisse auch nach Auffassung des Klägers die in den regionalen Chaptern gelebte Realität und werden von ihm selbst zum Beleg einer fehlenden Vereinsstruktur herangezogen. \n\n38\\. e. Der Senat legt seiner Überzeugungsbildung vorrangig die Erkenntnisse zugrunde, die sich aus den \"Statuten der Hammerskins\" ergeben, insbesondere aus der aktuellen Fassung 2020 (\"Our brotherhood\" \u003CUpdated Version> in deutscher Übersetzung; nachfolgend \"European Constitution\"), dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\", in der die Sekretäre der einzelnen deutschen Chapter kommunizieren, und dem Threema-Chat \"Chapter Westwall\", der sich mit der Sanktionierung eines Verhaltens eines Mitglieds dieses Chapters befasst. Dazu kommen ergänzend das von der Beklagten vorgelegte Bild- und Textmaterial im Verwaltungsvorgang und die bei dem Vollzug des Verbots gewonnenen und vorgelegten Asservate, sowie die weiteren zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Threema-Chatverläufe (\"R.-R2.\", \"Sarregau-HS\", \"R.-K.\", \"FHS3\" und \"H. Bar\") und die dazu erstellten Auswertungsvermerke des BfV. Die Authentizität dieser Quellen und deren Eignung für die Überzeugungsbildung des Senats wird von keinem der Beteiligten bestritten. \n\n39\\. Soweit sich die Beklagte zur Begründung auf Auswertungsvermerke, Behördenzeugnisse, Personendossiers und sonstige Erkenntnisse des BfV und der Landesämter für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland stützt, handelt es sich um sekundäre Beweismittel, die die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht erkennen lassen und dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung, insbesondere keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Quellen gestatten (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung auf der Grundlage solcher Erkenntnisse BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 f. und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 28 ff. sowie Beschlüsse vom 10\\. Juli 2019 - 1 B 45.19 - juris Rn. 8 und vom 10. Juni 2020 - 6 AV 2.19 - juris Rn. 36 f.; vgl. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 20.). Insbesondere hinsichtlich solcher Umstände, die seitens des Klägers substantiiert bestritten werden, bedarf es eines Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen. Insoweit können die schriftsätzlichen Einlassungen, die informatorischen Anhörungen der Beteiligten und die Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung präsenten Zeugen W. zur Überzeugungsbildung herangezogen werden. \n\n40\\. 4\\. In der Sache hat sich der Senat auf der Grundlage des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials nicht die erforderliche Überzeugung bilden können, dass die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt. Zwar bestehen mit dem NOM und der Etablierung einer ständigen Kommunikationsplattform in Form des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" Vernetzungs- und Abstimmungsinstrumente, derer sich die regionalen Chapter - neben einer Pflege ihrer Bruderschaft - auch zur Koordinierung und gegenseitigen Beratung bedienen. Es fehlen aber ausreichende Belege dafür, dass diese zwischen den in Deutschland existierenden \"Hammerskin\"-Chaptern bestehende Vernetzungsebene die Qualität einer verbotsfähigen Vereinigung hat. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Chapter oder ihre Mitglieder den Willen hatten, sich zu einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" zusammenzuschließen und sich einer verbindlichen Gesamtwillensbildung in dieser Struktur zu unterwerfen. Die Indizien sprechen vielmehr überwiegend dafür, dass die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter ungeachtet ihrer engen Kooperation autonom und eigenständig agieren und als solche, mithin ohne nationale Organisationsebene, Teil der weltweiten Hammerskin-Bewegung sind. \n\n41\\. a. Ein Verein ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen. Ein Zusammenschluss setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Akts aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen bzw. die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 \\- 6 A 5.22 - juris Rn. 28 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099\u002F16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 16 f.). Eine organisierte Gesamtwillensbildung kann insbesondere dadurch indiziert werden, dass die Vereinigung zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Zuständigkeiten verteilt und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen regelt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 28 und vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 39). \n\n42\\. b. Der Senat entnimmt der Historie der Hammerskin-Bewegung in Deutschland (aa.) und der von ihr verwendeten Symbolik (bb.) Indizien für eine bloße Koexistenz der Chapter ohne einen Zusammenschluss zu einer deutschen Dachorganisation. Es fehlen hinreichend verlässliche Belege für die von der Beklagten angenommene gemeinsame Finanzierung (cc.) und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer festen Organisationsstruktur (dd.) zu einem gemeinsamen Zweck (ee.). Zwar treffen sich die Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig im Rahmen des deutschlandweiten NOM und stehen in einem ständigen Informationsaustausch miteinander. Allerdings lässt sich eine Verbindlichkeit der dort nach dem Mehrheitsprinzip gefassten Beschlüsse für die regionalen Chapter nicht belegen (ff.). Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter hinsichtlich ihrer Gründung oder ihrer Mitglieder von Entscheidungen der \"Hammerskins Deutschland\" abhängig wären und nicht autonom entscheiden könnten (gg.). Ein durch die nationale Ebene geschaffenes, für die Chapter verbindliches Regelwerk lässt sich nicht nachweisen (hh.). Schließlich bleibt auch offen, ob die in Deutschland vorhandenen \"Hammerskin\"-Chapter bei Abstimmungen auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können (ii.). \n\n43\\. aa. Bereits die historische Entwicklung der deutschen Hammerskin-Bewegung spricht gegen die Existenz einer deutschlandweiten Gesamtorganisation. Es ist zwischen den Beteiligten im Kern unstreitig, dass die einzelnen deutschen Chapter seit den 1990er-Jahren sukzessive und aus eigener Entscheidung entstanden sind und sich nicht aus der Unterteilung einer zuvor bestehenden nationalen Gesamtorganisation entwickelt haben. Dementsprechend vertraten einzelne Verfassungsschutzbehörden in der Vergangenheit die Einschätzung, dass die als Chapter bezeichneten Regionalgruppen gleichberechtigte Ableger der internationalen Hammerskin-Bewegung seien (vgl. Verfassungsschutzbericht BfV 2015, S. 90, Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2018, S. 75 f.). Auch der Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zeichnete im Jahr 2013 das Bild einer nach dem Prinzip der \"Leaderless Resistance\" strukturierten Gruppierung, die keine übergeordnete Führung habe und stattdessen einzelne Gruppierungen gründe, die autonom planten und handelten. Im Hinblick auf ein mögliches Verbotsverfahren wird in jenem Abschlussbericht thematisiert, dass eine starke regionale und eigenständige Organisation der Chapter bestehe, die dazu nötige, dass jedes einzelne Bundesland ein Verbot verhängen müsste (BT-Drs. 17\u002F14600 S. 174 ff.). \n\n44\\. Während die Gründungsjahre der regionalen Chapter in Deutschland und der auf dem Gebiet anderer Staaten existierenden Chapter dokumentiert sind (vgl. Rückenaufdruck Pullover Verwaltungsvorgang Bl. 1474, Bildtafel 076; vgl. Verbotsbescheid S. 11) und Jubiläen der Chapter markiert und gefeiert werden (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 42; Erwähnung von Jahresfeiern im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 748, 838), lässt sich der Zeitpunkt eines möglichen Zusammenschlusses zu einer deutschen Zwischenebene, etwa in Gestalt eines \"Deutschland-Chapters\", nicht benennen. Dies spiegelt sich auch in einer Äußerung im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wider, die die Existenz einer \"HS Deutschland\" ausdrücklich verneint (ebenda S. 230: \"Gibt ja nicht die hs deutschland, sondern autonome chapter.\"). \n\n45\\. bb. Für eine Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und das Fehlen einer deutschen Zwischenebene sprechen auch die dokumentierten Kennzeichen und die sonstige \"Hammerskin\"-typische Symbolik. Denn es finden sich keine Kennzeichen, die spezifisch einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zuzuordnen wären. \n\n46\\. Das im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite an vierter Stelle als Logo dieser Vereinigung wiedergegebene Abbild der gekreuzten Hämmer (mit Zahnrad, ohne Schild) weist als solches keinen Deutschland-Bezug auf. Es findet im vorliegenden Bildmaterial auch nicht als Kennzeichen einer Einzelorganisation Verwendung, sondern - vergleichbar dem Abbild der gekreuzten Hämmer mit dreifarbigem Schild - in einem generellen Kontext der HSN (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 2; Verwaltungsvorgang Bl. 1443: hier getragen von einem französischen Hammerskin; ähnlich Bl. 1456; vgl. auch zahlreiche weitere bei den Durchsuchungen aufgefundene Asservate). Dies gilt auch für den im Verbotsbescheid angeführten Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Dabei handelt es sich nicht um ein einer bestimmten Organisationsebene der \"Hammerskin\"-Bewegung vorbehaltenes Kennzeichen, sondern dieses Motto findet weltweit Verwendung (vgl. die zahlreichen Zitate in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\"). \n\n47\\. Demgegenüber führen die regionalen Chapter jeweils eigene Abzeichen (vgl. Verbotsbescheid siebte bis neunte Seite) und ergänzen diese mit Kennzeichen der weltweiten \"Hammerskin\"-Bewegung (vgl. die Bildtafeln ab Bl. 1434 des Verwaltungsvorgangs). Diese Symbole werden auch auf Kleidungsstücken und Fahnen abgebildet. Sie haben für die Mitglieder eine hervorgehobene Bedeutung und dienen als wichtiges Identifikationsmerkmal (vgl. die Diskussion um das Ärmelband im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 10, um die \"Mädels-Shirts\", ebenda S. 582 ff. und ein \"Supporter\"-Shirt, ebenda S. 737 ff.). Die Beklagte vermag dementsprechend auch keine Kleidungsstücke zu benennen, die spezifisch als Vereinskleidung der verbotenen Vereinigung zu verstehen wären. Die angeführten einheitlichen schwarzen T-Shirts tragen nach dem vorliegenden Bildmaterial stets ein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Chapter oder einer \"Crew 38\" kennzeichnendes Logo bzw. nehmen auf die generelle, weltweit verwendete Symbolik Bezug. \n\n48\\. Zurecht verweist der Kläger auch darauf, dass die im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite angeführte sog. \"Nationen Fahne\" kein Symbol enthält, das auf die Existenz der hier verbotenen Vereinigung hinweisen würde. Diese Nationenfahne zeigt auch nach Auffassung der Beklagten die Logos aller Chapter der weltweit vorhandenen Organisation (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 2696). Dort sind auch die Kennzeichen zahlreicher auf nationaler Ebene organisierter Chapter abgebildet. Demgegenüber sind die in Deutschland befindlichen Chapter jeweils mit ihrem eigenen Abzeichen vertreten. Dies weist auf einen Gleichrang der einzelnen Chapter hin, unabhängig davon, ob sie die \"Hammerskin\"-Mitglieder eines Landes in einem oder in mehreren Chaptern vereinen. \n\n49\\. cc. Der Senat vermag sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter oder ihre Mitglieder regelmäßige Mitgliederbeiträge an eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geleistet hätten. Zwar gibt das BfV in seinem Schreiben vom 31. Mai 2023 an das BMI (Verwaltungsvorgang Bl. 1054 ff. \u003C1055>) an, für die verbotene Vereinigung werde ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in unterschiedlicher Höhe erhoben, der sich aus einem Teilbetrag zugunsten der \"Hammerskins Deutschland\" bzw. des deutschen \"National Officers Meeting\" und einem weiteren Teilbetrag für das jeweilige Chapter zusammensetze, in welchem das Mitglied lokal bzw. regional organisiert ist. Eine nähere Angabe zur Quelle dieser Information findet sich allerdings nicht. Anderweitige Belege für solche Zahlungen an die verbotene Vereinigung, etwa in Form von Kassenbüchern, Rechnungslegungen oder Kontoauszügen fehlen. Demgegenüber teilt das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 17. Mai 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C144>) lediglich mit, dass in einzelnen Chaptern zumindest bis 2013 monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben worden seien, die zur Finanzierung interner Feste gedient hätten. Weitere Erwähnung finden die Finanzen in einem Schreiben der PI Cuxhaven vom 19\\. April 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C414>), dort allerdings mit dem Fazit, dass ein Mitgliedsbeitrag zwar wahrscheinlich sei, aber nicht belegt werden könne. Der Kläger bestreitet ausdrücklich die Beitragsfinanzierung einer nationalen Zwischenebene. \n\n50\\. Gegen eine solche Beitragsfinanzierung einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" spricht nach Auffassung des Senats, dass im Verlauf des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" mehrfach für einen bestimmten Anlass gesammelt wird. So wird der Erlös aus \"ein oder zwei Balladenabenden\" von dem veranstaltenden Chapter als Spende angeboten (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 441). Der Tod des Mitbruders V. löst eine Sammelaktion durch den Verkauf von Kunstdrucken aus (ebenda S. 59 ff.). Anlässlich des \"Todesfalles E.\" werden Spenden gesammelt (ebenda S. 77 ff.), ebenso anlässlich eines Anschlages auf \"H2.\" (ebenda S. 254 f.) oder wegen zerstochener Reifen und eingeschlagener Autoscheiben für zwei Brüder (ebenda S. 439 ff.). Auch werden Solidaritätsaktionen mit Shirt-Verkauf angestoßen (ebenda S. 534 ff.) oder Solidaritäts-CDs produziert (ebenda S. 542 ff.). Zudem werden die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen die sog. \"EXIF-Recherche\" zunächst vom Kläger persönlich übernommen, obwohl die Rechtsverfolgung offenkundig dem Interesse aller davon betroffenen Hammerskin-Mitglieder dient. Nachfolgend erklären sich die einzelnen Chapter zu einem Kostenbeitrag bereit (ebenda S. 310 \"Wir haben noch die 450 € falls die benötigt werden\" und S. 433 und 435 zu weiteren Angeboten, sich an den Kosten zu beteiligen). Die Beklagte legt mit dem Beleg 45 (Verwaltungsvorgang Bl. 535) selbst eine Erkenntnis dazu vor, dass ein Mitglied einen Solidaritätsaufruf gestartet habe. Im Falle einer Beitragsfinanzierung wäre aber eine Deckung solcher Kosten durch die \"Hammerskins Deutschland\" plausibel. \n\n51\\. Zwar scheint an mehreren Stellen des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" die Existenz einer \"Kaffeekasse\" oder \"Kasse\" auf (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 31 f., 436). Die Herkunft der dort verfügbaren Mittel wird aber ausdrücklich mit konkreten Anlässen verknüpft (vgl. ebenda S. 274, 437). Dies lässt einen regelmäßigen Zufluss in die \"Kaffeekasse\" im Sinne einer beitragsfinanzierten \"Deutschlandkasse\" nicht plausibel erscheinen. Auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung oder eine feste Finanzierungsstruktur einer Dachorganisation deuten die erörterten Beträge ohnehin nicht hin. \n\n52\\. Der Vortrag der Beklagten, die Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" trete als Organisator von Szene-Veranstaltungen auf und generiere Eigenmittel aus dem Verkauf von Tickets, Musikträgern oder Merchandise-Artikeln, lässt sich anhand der vorliegenden Belege nicht verifizieren. Soweit die Beklagte auf die in einer Einladung genannte E-Mailadresse \"g...@outlook.de\" verweist, fehlt hier eine explizite Bezugnahme auf die \"Hammerskins\". Es finden sich auch sonst keine Einladungen, in denen eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" aufscheinen würde. Vielmehr weisen die im Verwaltungsvorgang befindlichen Quellen darauf hin, dass die einzelnen Chapter als Veranstalter auftraten und etwaige Einnahmen dem jeweiligen Chapter oder einzelnen Personen zuflossen (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Schreiben vom 17. Mai 2022, Bl. 140 ff. \u003C144>; Landesamt für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 20. Mai 2022, Bl. 247 ff. \u003C264>). Auch die Zusammenstellung chapterübergreifender Veranstaltungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2025 benennt überwiegend einzelne Chapter oder \"Mitglieder der Hammerskins Deutschland\" als Veranstalter. \n\n53\\. dd. Es fehlen ferner Indizien dafür, dass es eine feste Organisationsstruktur für und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" gäbe. So kann die Beklagte einen Verwaltungssitz der verbotenen Organisation nicht konkret verorten, sondern benennt dafür in der Verbotsverfügung auf der vierten Seite die über zahlreiche Bundesländer verteilten Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter. Zudem bleibt offen, ob die verbotene Vereinigung ein Zusammenschluss der einzelnen Chapter, deren Vollmitglieder oder sämtlicher deutscher \"Hammerskin\"-Mitglieder einschließlich der Anwärter wäre. Es sind auch keine Funktionsträger der nationalen Zwischenebene bekannt, insbesondere fehlen Belege für eine Rollenverteilung, vergleichbar der Funktionen der auf der Ebene der regionalen Chapter vorhandenen Sprecher oder Sekretäre. Aus dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" erschließt sich zwar, dass der Kläger als langjähriges Mitglied und infolge seiner Stellung als \"European Secretary\" (vgl. dazu das Schreiben der PI Cuxhaven vom 19. April 2022, Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C413>) auch in Deutschland Autorität beanspruchen kann und eine informelle Führungsrolle einnimmt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"mancherorts hat sich ne gewisse Eigendynamik entwickelt welche mir nicht gefällt und über die man reden muss.\"; vgl. ebenda S. 120 zu Handlungsempfehlungen für ein mögliches Verbotsverfahren; vgl. ebenda S. 686, Voice-Mail vom 30. Januar 2023 zum Erscheinen zu einem Treffen anlässlich der \"Spitzelaffäre\" im Chapter Rheinland; vgl. ebenda S. 855, letzte Voice-Mail vom 6\\. Mai 2023 zur Klärung von Ausreisefragen durch seinen Präzedenzfall im Interesse der Bewegung). Es lässt sich allerdings nicht belegen, dass damit eine institutionalisierte Rolle als Funktionsträger einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" verbunden wäre. \n\n54\\. Auch das regelmäßige Treffen der in Deutschland vertretenen Hammerskins auf einem NOM wird nicht von einer zentralen Stelle initiiert und koordiniert. Die terminliche Planung, organisatorische Vorbereitung und die Programmgestaltung obliegt ausweislich der Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vielmehr den einzelnen Chaptern reihum. Dies zeigt sich exemplarisch anlässlich der Organisation eines NOM durch das Chapter Bayern (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 645 ff. und 768 ff.; ähnlich S. 344, 372 und 384 f.). \n\n55\\. ee. Es ist überdies nicht erkennbar, dass die vermeintliche Vereinigung einen Zweck verfolgen würde, der sich gegenüber den von den einzelnen Chaptern oder der weltweiten Bruderschaft verfolgten Zwecken abgrenzen ließe. Sämtliche Chapter teilen die im Verbotsbescheid auf S. 14 ff. angeführten Ziele. Sie liegen bereits dem Zusammenschluss in den regionalen Chaptern und der Vernetzung und Kooperation in der internationalen \"Hammerskin\"-Bewegung zugrunde. Zwar stünde eine Zweckidentität in einer über mehrere Ebenen organisierten Vereinsstruktur der Annahme einer eigenständigen Zwischenebene nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 126), allerdings vermag sie allein, ohne zusätzliche Anhaltspunkte noch nicht die Existenz einer solchen Ebene zu begründen. Vielmehr bezieht sich das von der Beklagten angeführte Selbstverständnis, eine \"Bruderschaft\" zu sein, auch in Ansehung der dafür vorgelegten Belege stets auf die Einbettung in die weltweite HSN (vgl. das Selbstverständnis in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\" Verwaltungsvorgang S. 1496 ff. \u003C1508 ff.>, vgl. Verbotsbescheid S. 6 Abbildung Booklet; vgl. auch den Begriff der Bruderschaft im Titel und in Kapitel 1 und 5 der \"European Constitution\"). Eine Koordinierung der regionalen Chapter in Angelegenheiten der internationalen \"Bruderschaft\", ein gegenseitiges \"Coaching\" bei praktischen Schwierigkeiten oder die intensive Diskussion von Mitgliederangelegenheiten genügen als Indiz für die Annahme eines zweckgebundenen Zusammenschlusses noch nicht. \n\n56\\. ff. Die Beklagte bezeichnet das - nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung vierteljährlich veranstaltete - NOM als die Mitgliederversammlung und das eigentliche Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung. Dem NOM kämen weitreichende Befugnisse exekutiver wie legislativer Art zu. Der Kläger charakterisiert diese Treffen demgegenüber als eine Veranstaltung, die neben der Pflege der Bruderschaft und der Geselligkeit dazu diene, die Haltung der einzelnen Chapter zu bestimmten Fragen zu kommunizieren und abzustimmen, sowie deren freiwillige Kooperation zu befördern. \n\n57\\. Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei einem NOM um eine Institution handelt, die der Bildung eines Gesamtwillens der verbotenen Vereinigung dient und deren Beschlüssen sich die Chapter unterordnen müssten. Zwar haben sich die regionalen Chapter mit diesen Treffen ein verstetigtes Format geschaffen, das ihnen einen intensiven Meinungsaustausch und eine deutschlandweite Koordinierung ermöglicht. Gemeinsam erzielte Ergebnisse werden innerhalb der deutschen Hammerskin-Bewegung nach dem Bekunden des Klägers auch grundsätzlich als Leitlinie und gemeinsames Handlungskonzept akzeptiert. Dem Erkenntnismaterial lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die regionalen Chapter existenziell von einer Ebene \"Hammerskins Deutschland\" und dem NOM als deren Entscheidungsorgan abhängig sind, wie es die Verbotsverfügung ausführt (S. 10). Vielmehr bestätigt dieses Material, das von dem Kläger für die Beschlussfassung auf dem NOM gezeichnete Bild einer Abstimmung im Sinne einer bloßen Koordinierung der einzelnen Chapter. \n\n58\\. Entgegen dem Verbotsbescheid lässt sich eine Pflicht der Chapter, an einem NOM durch mindestens zwei Vollmitglieder vertreten zu sein, nicht belegen. Bereits in dem dafür in Bezug genommenen Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 17. Mai 2022, S. 4 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C143>), bleibt offen, für welche \"überregionalen\" Treffen die nicht näher benannte Quelle über eine angebliche Teilnahmepflicht berichtet. Der Kläger hat die Freiwilligkeit der Teilnahme an einem NOM im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Auch im Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wird die Frage einer Anwesenheitspflicht bei einem NOM diskutiert und als bloße Anregung behandelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 327: \"Zur allgemeinen Aktivität nur zur Anregung wäre es schön wenn jeder Bruder an 2 nom teilnehmen würde\"; ebenda S. 330 zur Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung). Dementsprechend teilt ein Sekretär im Verlauf des Chats eine Nichtteilnahme schlicht mit (ebenda S. 513: \"Werte Brüder Bitte entschuldigt, Bayern wird am Wochenende nicht vertreten sein. P.s und H3.s Flug wurde von easyjet storniert auf Grund Mitarbeitermangel ....Falls ich aber fit werde bis morgen Abend , mach ich mich auf alle Fälle auf'n Weg.\"). Ein weiterer Chat-Teilnehmer äußert sich angesichts der Schwierigkeit, einen gemeinsamen Termin zu finden \"Ahoi, macht euer NOM und gut ist.\" (ebenda S. 923). Er bekundet damit, dass er sich nicht in der Pflicht sieht, an dem vorgeschlagenen Termin teilzunehmen. \n\n59\\. Dem Senat liegen keine Belege vor, die den Ablauf eines konkreten NOM aus erster Hand dokumentieren. Er hat sich seine Auffassung daher im Wesentlichen anhand des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" gebildet und ergänzend die Erläuterungen der Beteiligten herangezogen. Die \"Kleine Kaffeerunde\" dient dem regelmäßigen und kurzhändigen Austausch der im Chat vertretenen Sekretäre der regionalen Chapter über die für ihre Bruderschaft relevanten Themen und Vorkommnisse (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"Diese kleine Runde soll jetzt nicht zum Plauderchat verkommen, dafür haben wir Trinkergruppe oder die Viber Chats. Die kleine Kaffeerunde soll den schnellen Dienstweg ersetzen. Private Korrespondenz, Treffpunkte, Mitteilungen, etc bitte weiterhin über Hush, Diskussionen aber bitte hier.\"). Der Chatverlauf bildet für den Zeitraum vom 16. November 2020 bis zum 18. September 2023 in authentischer Weise ab, über welche Themen und in welcher Art und Weise die Chaptersekretäre miteinander verhandeln und stellt für die Zeit der coronabedingten Kontaktbeschränkungen ein Substitut der regelmäßigen persönlichen Treffen etwa im Rahmen eines NOM dar (vgl. ebenda S. 6: \"Aufgrund Corona sind jetzt Sitzungen ausgefallen... Damit das mittelfristig nicht zu Spannungen führt, sollte hiermit Abhilfe geschafft werden.\"). Nach der Lockerung der Kontaktbeschränkungen hat er sich augenscheinlich als Plattform für eine Koordinierung und Abstimmung der Chapter erhalten (vgl. ebenda S. 658: \"Nach meinem Verständnis ersetzt Threema bzw. diese Gruppe hier alles.\"). \n\n60\\. Die Chapter nutzen den Chat - und damit auch die dadurch substituierten persönlichen Treffen - demnach zum Informationsaustausch, zur vertieften Diskussion chapterübergreifender Fragen und zur Herstellung eines gemeinsamen Meinungsbilds. Dafür positionieren sich die Sekretäre jeweils nach Rücksprache mit ihrem Chapter. Immer wieder wird das Meinungsbild auch in einer förmlichen Abstimmung abgefragt und festgehalten (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff. zur Notwendigkeit eines EOM zur Verleihung des \"Nation Patches\"; ebenda S. 30 ff. zur Spende anlässlich des \"Todesfalles V.\"; ebenda S. 542 und 548 ff. zur Gestaltung einer Doppel-LP zur \"Unterstützung Portugal\"; ebenda S. 319 ff. zur Erstellung von \"Bylaws\"). Bei Abstimmungen im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" gilt das Mehrheitsprinzip (vgl. ebenda S. 15 ff.). Dies wird damit begründet, dass \"bloß nicht alles bis aufs letzte zerredet\" werden solle. \"100%ige Entscheidungen\" seien immer schwer zu erreichen (ebenda S. 17). Ein Abweichen einzelner Chapter von einer gemeinsam beschlossenen Vorgehensweise wird thematisiert und die Einhaltung der Beschlusslage wird angemahnt (vgl. ebenda S. 8: \"PotN Westfalen, unglücklich aber nicht schlimm, sind 'nur' Anwärter geworden. Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht. Ist momentan eine besondere Zeit.\"; ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 91: \"Bitte alle nochmal nachfragen. Da ist ein Bruder verstorben und an zahlreichen sitzungen wurde drüber gesprochen, dass bei beerdigungen pro Chapter 2 Leute teilnehmen sollten. [...] Wir haben über 70 Member in Deutschland, mit Prosis ca 90 Mann, mit Crew über 100. Darf einfach nicht sein das wir da mit 5,6 Mann aufschlagen.\"; ebenda S. 120: \"Dies ist weiterhin ein geltender Nom Beschluss und ich kotz ab wenn die aus irgendwelchen Schlafzimmern noch das alte Franken Hk Shirt, das alte weisse Hammerskin Nation Ep Motiv Shirt finden oder das rote Whs Shirt beispielsweise. Wurde gemeinschaftlich beschlossen die zu vernichten oder zumindest aus Deutschland raus zu schaffen. Und zu dem Thema gibt es eigentlich keine zwei Meinungen. Wurde lange und ausführlich an mehreren noms diskutiert.\"). \n\n61\\. Gleichzeitig wird aber immer wieder die Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und deren Entscheidungsbefugnis hervorgehoben (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 ff. und S. 373 zur eigenständigen Entscheidung des Chapters Sachsen in der \"causa L.\"; ebenda S. 48 zum chapterinternen Rauswurf eines Anwärters: \"Bin gerade etwas überrascht, dass ein Potn Rauswurf so hohe Wellen schlägt. Fällt normalerweise in die Kategorie 'Sonstiges' bei einem NOM\"; ebenda S. 321 zur im Chapter Rheinland geübten \"Sanktionspraxis\"; ebenda S. 615 zur chapterinternen Sanktion gegen \"A.\": \"Ist aber primär ne fränkische Entscheidung.\" und ebenda S. 624 \"legen die Entscheidung also vertrauensvoll in die Hände unserer fränkischen Brüder.\"). Auch Unterstützungsleistungen werden nicht von einer nationalen Zwischenebene abgefordert, sondern von den Chaptern jeweils freiwillig und eigenständig angeboten (vgl. die obigen Belege zu finanziellen Unterstützungsleistungen; vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 204 zum Hochwasser im Ahrtal). \n\n62\\. gg. Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter ohne die ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung durch das NOM nicht existenzberechtigt wären und das NOM über Fragen der Mitgliederpolitik der Chapter bestimme. Bezüglich dieser Fragen erweisen sich vorrangig die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen erhobenen Chatnachrichten als relevant. Soweit die Beklagte auf anderweitige Erkenntnisse aus nachrichtendienstlichem Aufkommen verweist, erachtet der Senat die Chatnachrichten, die die Darstellung des Klägers stützen, als aussagekräftiger, da es sich um Primärquellen handelt. Auch hier ergibt sich zwar das Bild einer engen Koordination der in Deutschland befindlichen Chapter untereinander, aber kein Beleg für ein verbindliches Letztentscheidungsrecht einer nationalen Zwischenebene. \n\n63\\. Dass für die Neugründung eines regionalen Chapters nicht nur die Bestätigung durch die internationale Ebene erforderlich ist (vgl. dazu Kapitel 3 der \"European Constitution\"), sondern auch ein positiver Beschluss eines NOM zwingend vorliegen müsste, erscheint schon angesichts der sukzessiven Gründungen der älteren Chapter seit 1992 nicht plausibel (vgl. Verbotsbescheid S. 10 f.). Es fehlen aber auch Anhaltspunkte dafür, dass sich mittlerweile die Notwendigkeit eines nationalen Gründungsakts herausgebildet hätte. Für das Jahr 2018 erschließt sich aus dem Threema-Chatverlauf \"Westwall\" vielmehr die starke Stellung der einzelnen Chapter in dieser Frage. Denn in diesem Chat diskutiert das Chapter Westwall ohne die Beteiligung der anderen deutschen Chapter oder einer deutschen Zwischenebene über die Frage, ob einem Mitglied die Neugründung eines Chapters \"Luxemburg\" gestattet werden soll. Aus den Beiträgen wird deutlich, dass dieses Mitglied sein Vorhaben auf einem internationalen Treffen angekündigt hat (Chat \"Westwall\", S. 2: \"Er bestätigt, dass K. die anwesenden europäer gefragt hätten ob er die fahne aufhängen darf. Und während der sitzung hat er luxemburg vorgestellt, und auch erwähnt das er hofft, dass es im januar dann ein offizielles chapter wird. Also er hat das luxemburg chapter noch nicht 'eröffnet'.\"). Die nach Auffassung eines Beteiligten korrekte Vorgehensweise wird dann dort auf S. 14 erläutert: \"AAAAABER: die gründung eines neuen chapters kann nicht vom westwall beschlossen werden. Das läuft erstmal übers nächste nom und dann übers eom.\" Maßgeblich soll aber aus Sicht des Chapters die Weichenstellung auf internationaler Ebene (Chat \"Westwall\", S. 13: \"(fahne direkt mitnehmen) und die argumentation (er hätte vor ort ja schliesslich beim world meeting gefragt)\") und die Billigung durch das eigene Chapter sein. So findet sich bereits auf S. 7 des Chats \"Westwall\" der Vorschlag, das Mitglied ein \"Deutsches Chapter machen lassen- Westwall hat eine Stimme bei Entscheidungen was Prospects und Member betrifft.\", der dort auf S. 8 und 30 erneut aufgegriffen wird. Dabei wird in der nachfolgenden Diskussion deutlich, dass sich das Chapter Westwall eine Mitsprache bei der Entwicklung eines neugegründeten Chapters vorbehalten könnte (ebenda S. 33 ff.). Wie das neue Chapter infolge dieser Geschehnisse letztlich entstanden ist, erhellt sich aus dem Threema-Chat \"R.-R2.\", S. 22: Demnach fand dazu nur ein kurzes Treffen mit \"Frankreich\" statt, auf dem beschlossen wurde, das gründungswillige Mitglied \"abzuschieben\". Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland \"legitimiert\" worden. Auch der Beklagten ist ein \"Summercamp\" in Finnland vom 7. bis 11. August 2019 bekannt geworden, das im relevanten Zeitraum stattgefunden hat (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 667). Eine nationale Zwischenebene in Form einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" scheint in dieser Diskussion oder für den Akt der Neugründung gerade nicht als maßgeblicher Akteur auf. \n\n64\\. Insbesondere ist der Chatverlauf \"Westwall\" ein deutlicher Beleg für die Kompetenz der einzelnen Chapter, über Sanktionen gegen die eigenen Mitglieder abschließend und ohne Beteiligung einer nationalen Ebene zu entscheiden. Die dort dokumentierte Beratung über eine Sanktionierung des damaligen Mitglieds dieses Chapters endet mit der Verhängung der Sanktion, ohne dass eine Rücksprache mit anderen Chaptern oder einem Hauptverein stattfände. Auch die Diskussion um den \"Spitzel\"-Fall im Chapter Rheinland zu Beginn des Jahres 2023 lässt sich dafür anführen (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 669 ff.). Es wird zwar deutlich, dass der Fall deutschlandweites Aufsehen erregt hat und unter den Chaptersekretären intensiv diskutiert wird. Auch sieht sich das betroffene Chapter ersichtlich in einer gewissen Rechtfertigungspflicht gegenüber der Bruderschaft und erwartet gleichzeitig Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Letztendlich trägt aber das Chapter selbst die Verantwortung für den Umgang mit den betroffenen Akteuren. Der Chaptersekretär \"P.\" geht darauf nochmals ausdrücklich in einer Voice-Mail vom 5\\. Februar 2023 ein (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 723). Auch im Falle eines Mitglieds des Chapters Sachsen, das eines sexuellen Vergehens an einem Kind beschuldigt wird, bleibt die Frage der Verhängung von Sanktionen letztlich trotz einer intensiven Diskussion des Vorgangs unter den Chaptersekretären eine Entscheidung des Chapters (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 und 373, 681). \n\n65\\. Es finden sich auch zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter - wie von dem Kläger vorgetragen - selbst über die Aufnahme neuer Mitglieder bestimmen und sich lediglich insoweit gebunden sehen, als das europäische Regelwerk in Form der \"European Constitution\" rudimentäre Vorgaben zu den Beitrittsbedingungen und die Verleihung des \"Nation Patches\" enthält. So schildert der Kläger im Einklang mit dem Vortrag weiterer Chapter in den Parallelverfahren, dass in drei namentlich bekannten Fällen gegen den Willen anderer Chapter Personen als Vollmitglieder aufgenommen worden seien. Die Vermutung der Beklagten, dies könne auf einem \"Überstimmen\" der den Einspruch erhebenden Chapter durch das NOM beruhen, erscheint nicht plausibel. Denn damit wäre die grundsätzlich verbindliche Vorgabe der \"European Constitution\" in Frage gestellt, die in Kapitel 3 für den Eintritt in den Rang eines Vollmitglieds und die Verleihung des \"Nation Patches\" ausdrücklich und in Abweichung zum sonst nach Kapitel 1 geltenden Mehrheitsprinzip verlangt, dass \"kein Veto vorliegt\". \n\n66\\. Der Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" liefert zwar zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter Neuaufnahmen in den Rang eines PotN oder Vollmitglieds kommunizieren und auch die Haltung anderer Chapter abfragen. Ihr Verhalten ist allerdings auch insoweit in hohem Maße von einem koordinativen Vorgehen geprägt. So beginnt der Chat bereits mit der Erörterung der Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Möglichkeiten der Anwärter ergeben, sich persönlich vorzustellen (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff.). Auf S. 10 des Chats wird das Ergebnis der Meinungsbildung auch ausdrücklich festgehalten: \"Hanger\u002Fcrew zu potn patchen geht nur nach vorheriger Rücksprache mit den restlichen Deutschen chaptern. Am besten bei einem Mini NOM patchen oder wenigstens dort die Zustimmung der anderen Deutschen einholen. Das auch nur so lange, bis wir vielleicht mal irgendwann wieder richtige NOM abhalten können.\". Allerdings macht eine Verletzung dieser gemeinsam beschlossenen Regel augenscheinlich die Entscheidung des Chapters nicht unwirksam (vgl. ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 47: \"Einmal nach Westfalen gefragt: was ist passiert oder wie kann es passieren das unbedingt PotN aufgenommen werden mussten gegen die Regel und dann ist auch noch einer dieser welcher nun wieder weg?\"). Auch die Diskussion um den \"Potn A.\" aus Franken (vgl. ebenda S. 614 ff.) belegt, dass die Chapter sich gegenseitig beraten und auf eine möglichst breite Unterstützung aller Mitglieder hinarbeiten, um die spätere Aufnahme als Vollmitglied vorzubereiten. Der Senat interpretiert aber auch hier die enge Koordination und Rücksprache der Chapter untereinander nicht als abschließenden Entscheidungsvorbehalt einer nationalen Ebene. Vielmehr ringen die Chapter ersichtlich diskursiv und im engen Austausch der Meinungen um ein möglichst von allen getragenes Ergebnis. \n\n67\\. hh. Auch das Bestehen eines durch die vorgebliche Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geschaffenen, verbindlichen Regelwerks für die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter lässt sich nicht nachweisen. Während für die europäische Ebene mit der sog. \"European Constitution\" ein verschriftlichtes Regelwerk existiert, das auch in einer für das Jahr 2020 aktualisierten und ergänzten Fassung vorliegt, fehlt eine verschriftlichte Form etwaiger innerdeutscher Statuten. Der Vortrag des Klägers, ein nationales Regelwerk existiere auch in der Praxis nicht, allenfalls beanspruchten die europäischen Statuten eine gewisse Verbindlichkeit, erscheint dem Senat plausibel. \n\n68\\. Dem Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\" lässt sich zwar entnehmen, dass hinsichtlich \"deutscher Bylaws\" mehrfach eine rege Diskussion stattfindet (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\" ab S. 318). Allerdings findet diese Diskussion im Verlauf des Chats keinen positiven Abschluss. Vielmehr wird die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines solchen Regelwerks unter Verweis auf die durch die Statuten in Form der \"European Constitution\" geschaffene Grundlage, die Autonomie der Chapter und die Struktur der Hammerskins immer wieder in Frage gestellt. Im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" äußert sich ein Chaptersekretär auf S. 320 etwa zur Frage der Sanktionierung von Verstößen wie folgt: \"Für d kann sich ja jeder gedanken machen. Wird viel und ausführliches bla bla werden und man wird sich einigen auf 'einzelfallabhängig' und 'entscheidet jedes chapter für sich'. Man kann unser konstrukt nicht 100%ig durch reglementieren. Dazu sind wir auch zu heterogen als chapter. Was in württemberg vielleicht kritisiert wird, gehört in pommern vielleicht zum 'guten ton'. Aber man kann es natürlich gerne versuchen.\". In diese Richtung geht auch die anschließende Äußerung, ebenda S. 323: \"'Bylaws' Brauchen wir eigentlich nicht extra, ging jahrzehntelang ohne und so haben wir dann eigentlich nur mehr Diskussionsgrund für lange Sitzungen (sollte mal etwas zuwider laufen). Daher, lassen wir es ist\". Auf S. 321 des Chats führt ein Sekretär aus: \"Wenn dem betroffenen Chapter das Stimmrecht und letzte Wort entzogen wird, konterkariert das nicht den Charakter unserer autarken Struktur? Wäre in meinen Augen ein gefährlicher Schritt. Ich denke, da ist wieder das Thema Vertrauen in die jeweiligen Brüder. Ich kann dir deine Frage beantworten, wie wir Rheinländer das intern regeln würden.\". Daran schließt sich die Äußerung an: \"Aber darüber diskutieren wir ja auch schon Jaaaahhrreeee\". Auf S. 322 des Chats plädiert ein Teilnehmer wie folgt: \"ich denke über Sanktionen sollte jedes Chapter einzeln entscheiden. Die Verstöße\u002FFehler werden ja auch selten dieselben sein. Wenn das Chapter nicht handelt, muss halt die darüber entscheiden.\" Mit der unmittelbar darauffolgenden Ergänzung \"Nation\" verweist der Teilnehmer nach dem üblichen Sprachgebrauch der Hammerskins aber eher nicht auf das NOM, sondern auf die HSN. Schließlich scheint die Diskussion auf S. 766 des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" nochmals auf: \"Nochmal kurz zu den Regeln. Eigentlich ist es keine Frage ob man sich daran halten möcht oder nicht. Es sind unsere eigenen, die wir uns auferlegt haben. Wenn man es nicht schafft sich an seinen eigenen Verhaltenskodex zu halte ist in meinen Augen eh alles verloren. Ich gebe es aber an die Jungs weiter und man kann ja gerne nochmal drüber reden.\". Auch diese Stellungnahme kann im klägerischen Sinne als ein Verweis auf den in der \"European Constitution\" international vorgegebenen Verhaltenskodex verstanden werden. \n\n69\\. Soweit die Beklagte auf spezifische nationale Vorgaben zur Dauer einer Anwärterphase, zur Mitgliedschaft von Frauen oder die, für einen Aufstieg erforderlichen, \"Stempelbesuche\" verweist, fehlen Belege, die aufzeigen könnten, dass es sich dabei nicht bereits um auf europäischer Ebene vorhandene Vorgaben (vgl. Kapitel 3 der \"European Constitution\" zur Dauer der Anwärterschaft und Kapitel 8 zur Unzulässigkeit einer Mitgliedschaft von Frauen) oder lediglich einen allgemein gelebten, aber unverbindlichen Brauch der Chapter zur Pflege ihrer Verbundenheit handelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 8 \"Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht.\"). \n\n70\\. ii. Ob die in Deutschland vorhandenen Chapter - wie von der Beklagten geltend gemacht \\- im Rahmen einer Abstimmung auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können und daher zuvor einen einheitlichen Standpunkt finden müssen, konnte der Senat auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und auch nach Anhörung des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend aufklären. Die Nichterweislichkeit fällt der Beklagten zur Last. Der Zeuge hat zwar im Sinne des Klägers bekundet, dass jedes deutsche Chapter auf einem EOM Mitspracherecht habe und einen eigenen Standpunkt vertreten könne. Auf näheres Befragen hat er allerdings eingeräumt, als bloßer Anwärter keinen Zutritt zu den eigentlichen Beratungen gehabt zu haben. Auch seine Wahrnehmungen in seiner Zeit als Mitglied eines deutschen Chapters beschränkten sich infolge seines damaligen Ranges auf die gesellschaftlichen Anlässe. Sein Wissensstand beruht daher ersichtlich auf den Mitteilungen Dritter und nicht auf eigener Anschauung. Auch haben sich die Kläger der Parallelverfahren unterschiedlich eingelassen. Während ein Teil der Kläger in den parallel geführten Verfahren vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (vgl. BVerwG 6 A 13.23, Klagebegründung vom 22. Juli 2024, S. 24 und 30; keine Einstimmigkeit erforderlich auch in BVerwG 6 A 6.23, Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (vgl. BVerwG 6 A 17.23, Klagebegründung vom 17\\. Juli 2024, S. 7 und 14). Diese Haltung hat das Chapter Pommern in der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederum korrigiert. Die Beklagte nimmt demgegenüber für ihren Vortrag auf ein Behördenzeugnis des BfV ohne nähere Quellenangabe Bezug (Verwaltungsvorgang Bl. 2693). \n\n71\\. Der Senat verweist auch in dieser Frage auf den Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\". Dort wird die Frage des \"deutschen Stimmverhaltens\" im Zusammenhang mit der Neugründung eines französischen Chapters \"Aquitanien\" diskutiert (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 72). Der Kläger bemüht sich - augenscheinlich in seiner Funktion als \"European Secretary\" \\- einen Meinungsstand der Chapter zu erfragen (ebenda S. 72: \"Restliches europa hat da kein problem mit. Liegt aktuell an uns deutschen. Hat irgendeiner massive bauchschmerzen damit?\"). Aus den nachfolgenden Äußerungen erschließt sich jedenfalls nicht mit Bestimmtheit, dass mit dieser Abfrage eine verbindliche Vorfestlegung für ein späteres Abstimmungsverhalten verbunden wäre. Vielmehr äußern die Chapter lediglich reihum ihre Haltung zu dieser Frage. Auch das spricht eher dafür, dass bereits im Vorfeld des EOM denkbare Streitfragen moderiert werden sollen und eine gemeinsame Haltung angestrebt wird. Diese Herangehensweise erscheint gerade dann plausibel, wenn bereits das Veto eines - auch eines regionalen deutschen - Chapters gemäß Kapitel 3 der \"European Constitution\" ein Hinderungsgrund für die Neugründung wäre. \n\n72\\. B. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).","BVerwG, 19.12.2025, 6 A 8.23","2026-07-10T22:07:11.320Z",{"id":69,"ecli":70,"slug":71,"caseNumber":72,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":73,"summary":74,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":75,"updatedAt":76},"3515","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600254","ecli-de-neuris-wbre202600254","6 A 7.23","#  BVerwG, 19.12.2025, 6 A 7.23 \n\n## Tenor\n\nDie Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24. Juli 2023 wird mit Ausnahme der Ziffer 5 Satz 2 aufgehoben.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger wendet sich als mitverbotenes Chapter gegen das Verbot des Vereins \"Hammerskins Deutschland\" einschließlich seiner regionalen Chapter \"Bayern\", \"Berlin\", \"Brandenburg\", \"Bremen\", \"Franken\", \"Mecklenburg\", \"Pommern\", \"Rheinland\", \"Sachsen\", \"Sarregau\", \"Westfalen\", \"Westwall\", \"Württemberg\" und dessen Teilorganisation \"Crew 38\" durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wurden der Hauptverein und seine Teilorganisationen verboten und aufgelöst, die Bildung oder Fortführung von Ersatzorganisationen und die Verwendung seiner Kennzeichen verboten und das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. \n\n2\\. Die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" sei der deutsche Teil der \"Hammerskin Nation\" (HSN), die im Jahr 1988 in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet worden sei. Deren Mitglieder verstünden sich als Bruderschaft und Elite der rechtsextremistischen Skinhead-Subkultur. Ziel dieser weltweiten Organisation sei es, alle \"weißen nationalen Kräfte\" in der HSN zu vereinen. Die HSN untergliedere sich in sog. Chapter. In Ausnahmefällen gebe es pro Staat mehrere regionale Chapter. \n\n3\\. In Deutschland hätten sich die Mitglieder der HSN zur Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zusammengeschlossen und in insgesamt 13 regionale Chapter weiter untergliedert. \"Hammerskins Deutschland\" verfüge seit vielen Jahren über einen festen Stamm von ca. 130 Mitgliedern und führe regelmäßig Veranstaltungen, insbesondere szenetypische Konzerte durch. Die Vereinigung habe sich Statuten und Regeln gegeben bzw. diese von der HSN übernommen und an die deutschen Verhältnisse angepasst. Dort werde u. a. in formalisierter Form der langjährige Werdegang von einem \"Hangaround\" zum \"Prospect of the Nation\" (PotN) und schließlich zum Vollmitglied geregelt. Es gebe eine strenge Hierarchie; Vollmitglieder genössen eine privilegierte Stellung. Die Mitglieder und Führungspersonen seien deutschlandweit tätig. Der Verwaltungssitz der \"Hammerskins Deutschland\" sei mit den Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter identisch. Die Vereinigung verwende das Logo der HSN, habe eine einheitliche Vereinskleidung und führe den gemeinsamen Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Das Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung sei das bundesweite \"National Officers Meeting\" (NOM), welches mehrmals jährlich stattfinde. Es berate und entscheide über die personelle, organisatorische und inhaltliche Ausrichtung der \"Hammerskins Deutschland\" und der nachgeordneten regionalen Chapter. Der durchschnittliche Monatsbeitrag für ein Mitglied der \"Hammerskins Deutschland\" liege geschätzt bei 30 bis 35 €. Der individuelle monatliche Beitrag hänge vom Mitgliedstatus und dem für das regionale Chapter anfallenden Teilbetrag ab. Die Vereinigung finanziere sich zudem durch Verkäufe von Musikträgern und Merchandise sowie aus bei rechtsextremistischen Konzerten und Sicherheitsdiensten für Fremdveranstaltungen erwirtschafteten Mitteln. Die aus den Geschäftsaktivitäten generierten Gewinne würden mittelbar zur Förderung der rechtsextremistischen Szene insgesamt verwendet und auch in Immobilien, etwa die \"H. Bar\" in D., investiert. \n\n4\\. Die regionalen Chapter seien von der verbotenen Vereinigung abhängig und ohne deren ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung nicht existenzberechtigt. Das NOM befinde u. a. darüber, ob ein regionales Chapter ein neues Mitglied aufnehmen oder in einen höherrangigen Mitgliedstatus erheben dürfe. Es wache über die Einhaltung der festgelegten Regeln und sanktioniere deren Nichtbeachtung. Die Chapter müssten regelmäßige Aktivität nachweisen und seien angehalten, pro Jahr eine bestimmte Anzahl von überregionalen Veranstaltungen auszurichten, um den Kontakt untereinander zu gewährleisten. Die regionalen Chapter müssten sich mit mindestens zwei Vollmitgliedern am NOM beteiligen. \n\n5\\. Eine \"Crew 38\" sei eine vollständig in die Vereinsstrukturen der \"Hammerskins Deutschland\" integrierte Unterstützungs- und Nachwuchsorganisation, die nicht eigenständig und ohne Anbindung an ein betreuendes Chapter existieren könne. \n\n6\\. Mitglieder der \"Hammerskins Deutschland\" nähmen regelmäßig am \"European Officers Meeting\" (EOM) teil. Dabei handele es sich um eine institutionalisierte Vernetzungs- und Abstimmungsplattform. Die regionalen Chapter seien dort lediglich Teil einer deutschen Delegation und verfügten bei Abstimmungen nicht über eine eigene Stimme. Sie müssten sich intern - in der Regel im Rahmen eines NOM - auf ein gemeinsames Abstimmungsverhalten einigen. Seitens der HSN werde \"Hammerskins Deutschland\" und ihr NOM als das \"Chapter Germany\" angesehen. Die verbotene Vereinigung kooperiere grenzüberschreitend, etwa bei der Durchführung von internationalen Konzerten, und beteilige sich an dem internationalen \"Hammerfest\". \n\n7\\. Das Verbot wird mit einem rechtsextremistischen, biologistischen Rasse- und Volksverständnis der Hammerskins-Bewegung begründet, das eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise und kämpferisch aggressiv vertreten werde. Der Schutz der \"weißen arischen Rasse\" und der Kampf gegen eine \"Umvolkung\" seien zentrale Schwerpunkte ihrer Ideologie. Dieses Weltbild beinhalte zwangsläufig die Forderung nach einer Benachteiligung bestimmter Gruppen auf der Grundlage ethnischer bzw. rassischer und religiöser Kriterien und richte sich daher gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Vereinigung müsse sich auch zahlreiche Propagandadelikte ihrer Mitglieder zurechnen lassen, so dass ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe. \n\n8\\. Der Bescheid wurde im Zuge der Maßnahmen zum Vollzug des Verbots am 19. September 2023 zugestellt und am gleichen Tag im Bundesanzeiger bekannt gemacht. \n\n9\\. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2023 Klage erhoben. \n\n10\\. Er macht geltend, der verbotene Verein \"Hammerskins Deutschland\" existiere nicht, es handele sich nur um eine Sammelbezeichnung. Es gebe in Deutschland lediglich gleichberechtigte regionale Chapter der weltweit organisierten HSN, aber keine gemeinsame bundesweite Organisation. Jedes regionale Chapter verwalte sich selbst und entscheide autonom. Dort finde die Pflege der weltweiten Bruderschaft und der Hammerskin-Kultur statt. Der Kläger selbst erfülle keinen der angeführten Verbotsgründe. Seine Tätigkeit erstrecke sich lediglich auf das Land Brandenburg, so dass das BMI unzuständig gewesen sei. \n\n11\\. Eine Vereinseigenschaft komme nur den einzelnen Chaptern zu. Der Kläger organisiere sich nach der in den Statuten der Hammerskin-Nation zum Ausdruck kommenden Idee und verstehe diese als Minimalkonsens. Jedes Chapter könne zusätzliche Regelungen in Form von \"Bylaws\" aufstellen. Die internationalen Statuten vermittelten auch für die Mitgliedschaft eine grobe Orientierung, sie würden aber in unterschiedlichen Ländern etwa im Hinblick auf Frauen oder das Mindestalter für eine Anwärterschaft unterschiedlich ausgelegt. Die Mitgliedschaft sei an die regionalen Chapter geknüpft. Wenn es vor Ort zur Aufnahme eines neuen Mitglieds komme, werde der Konsens mit den anderen europäischen bzw. internationalen Gruppen gesucht. Das diene der Abstimmung und sei dem interpersonalen Konzept der Hammerskins geschuldet. Es gebe aber keinen Einwilligungsvorbehalt einer vermeintlichen deutschen Organisationsebene. Auch die Aktivitäten der Chapter und die von den Mitgliedern erbetenen Beiträge seien heterogen. Jedes Chapter führe sein eigenes Logo. \n\n12\\. Die Beklagte könne für ihre abweichende Sachverhaltsdarstellung keine überzeugenden Belege beibringen. Es gebe keine Kennzeichen einer deutschlandweiten Ebene, kein öffentliches Auftreten oder sonstige Veranstaltungen der Hammerskins Deutschland. Es ließen sich weder ein Mitgliederstamm der vermeintlichen Hauptorganisation belegen noch gemeinsame Finanzen. Das NOM sei kein Leitungs- und Entscheidungsorgan, sondern lediglich ein Vernetzungs- und Informationstreffen der Chapter ohne Weisungsbefugnis. Der Kläger verweist auf sein Verständnis der in den Gruppenchats zum Ausdruck kommenden Beziehungen der in Deutschland vorhandenen Chapter untereinander. Die in den Behördenzeugnissen angeführten Quellen seien offenzulegen und als Zeugen zu hören. Zudem sei ein Großteil der zur Verfügung gestellten Akten geschwärzt, so dass dem Kläger und dem Gericht wesentliche Informationen vorenthalten würden. \n\n13\\. Der Kläger beantragt, die Verbotsverfügung der Beklagten vom 24.07.2023, zugestellt am 19.09.2023, mit der der Kläger verboten und aufgelöst wird, usw. Aktenzeichen ÖS II 3 20106\u002F2#21, insoweit aufzuheben, als damit das Chapter Brandenburg der Hammerskins verboten wurde, hilfsweise festzustellen, dass das Chapter Brandenburg der Hammer-Skins durch die Verbotsverfügung der Beklagten vom 24.07.2023, zugestellt am 19.09.2023, mit der der angebliche \"Verein\" Hammerskins Deutschland verboten und aufgelöst wird, usw. Aktenzeichen ÖS II 3 20106\u002F2#21, nicht erfasst bzw. verboten wurde. \n\n14\\. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n15\\. Sie führt unter Vorlage mehrerer Gruppenchats, die sich auf bei dem Vollzug des Verbots sichergestellten Mobiltelefonen befinden, ergänzend und vertiefend zur Vereinseigenschaft der \"Hammerskins Deutschland\", zu deren Organisationsstruktur, der Mitgliederpolitik, dem internen Regelwerk sowie zum Verhältnis zwischen der verbotenen Vereinigung und den regionalen Chaptern aus. Auch nach dem Selbstbild der \"Hammerskins\" bestehe in Deutschland ein Zusammenschluss auf nationaler Ebene. Es werde zwischen Organisationsebenen unterschieden und es bestünden Organe und Funktionen mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen. Die regionalen Chapter seien in die streng hierarchische Struktur des Gesamtvereins eingegliedert. Seit dem Jahr 2017 lasse sich mit den Statuten \"Our brotherhood (last european constitution)\" ein einheitliches Regelwerk aus Vereinsgesetzen, Verhaltensregeln und Aufgabenzuweisungen nachweisen, das zudem in einer im Jahr 2020 überarbeiteten Fassung vorliege. Dieses Regelwerk sei von der verbotenen Vereinigung übernommen und adaptiert worden. Es werde in der Praxis durch die Mitglieder und die regionalen Chapter befolgt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder werde auf einem NOM nach dem Einstimmigkeitsprinzip entschieden. Die einzelnen Mitglieder wie auch die Chapter unterlägen dem gemeinsam gebildeten Willen und müssten es hinnehmen, wenn sie nach dem Mehrheitsprinzip überstimmt würden. Der Kläger sei wie die weiteren regionalen Chapter nur eine Teilorganisation der \"Hammerskins Deutschland\", die dem beherrschenden Einfluss des Hauptvereins unterworfen seien. Soweit drei Fälle benannt worden seien, in denen einzelne Mitglieder gegen den Willen anderer Chapter aufgenommen worden seien, könne dem auch ein positives Votum auf nationaler Ebene zugrunde liegen. \n\n16\\. Die Beklagte erläutert, die Schwärzungen im Verwaltungsvorgang dienten teils dem Schutz persönlicher Daten der Mitarbeiter und der Organisationsstruktur der beteiligten Behörden. Soweit inhaltliche Passagen geschwärzt seien, habe das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die zugelieferten Belege bereits in dieser Form erhalten. Sie hätten nur mit den Schwärzungen Eingang in die Materialsammlung des BMI gefunden und die geschwärzten Bestandteile seien für die Erstellung der Verbotsverfügung nicht herangezogen worden. \n\n17\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die von dem Kläger und der Beklagten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Insbesondere erstreckt sich die Bezugnahme auf die weiteren, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und Auswertungsvermerke des BfV, die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallen sind. \n\n18\\. Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte erklärt, dass eine gezielte Ausspähung der Prozessstrategie des Klägers nicht stattfinde und zufällig anfallende Erkenntnisse weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Die beteiligten Behörden seien vorsorglich angewiesen worden, eventuell anfallende Erkenntnisse zur Prozessstrategie nicht zu übermitteln. \n\n19\\. Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Es hat in der mündlichen Verhandlung anwesende Beteiligte informatorisch angehört und den präsenten Zeugen W. vernommen, der sich zum Ablauf eines EOM und zur Rolle der aus Deutschland stammenden Chapter geäußert hat. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n20\\. A. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtene Verbotsverfügung des BMI vom 24. Juli 2023 ist - mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen Ziffer 5 Satz 2 des Bescheids - aufzuheben. Denn sie ist mangels einer Vereinseigenschaft der verbotenen Vereinigung materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. \n\n21\\. 1\\. Der Kläger kann gegen das Verbot der Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" in zulässiger Weise Klage erheben. Er kann im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber nur eine seiner Rechtsstellung angepasste Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verbots der \"Hammerskins Deutschland\" und deren Teilorganisationen beanspruchen, die eine Überprüfung der materiellen Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG nicht umfasst. Eingeschlossen ist demgegenüber die Prüfung der Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG durch die verbotene Vereinigung. \n\n22\\. a. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zuvörderst die verbotene Vereinigung selbst ihr Verbot gerichtlich angreifen und sich dafür auf die durch das Grundgesetz geschützte Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Aber auch den durch die Verbotsverfügung in Anspruch genommenen, mitverbotenen Teilorganisationen - wie vorliegend dem Kläger \\- steht eine Anfechtung unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 GG offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 113 m. w. N.). Hingegen sind die Mitglieder der verbotenen Vereinigung lediglich in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 17 m. w. N.). \n\n23\\. b. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Kontrolle des Verbots eines Vereins und seiner Teilorganisationen in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers orientiert (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 25). Während die verbotene Vereinigung selbst eine uneingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle des Verbotsbescheids verlangen kann, wird eine Teilorganisation nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG allein aufgrund ihrer Identität mit dem Gesamtverein von dessen Verbot erfasst, ohne selbst einen Verbotsgrund erfüllen zu müssen. Vor dem Hintergrund der hiernach eingeschränkten Berechtigung aus Art. 9 Abs. 1 GG kann eine vorgebliche Teilorganisation eines verbotenen Vereins im Rahmen einer von ihr gegen die Verbotsverfügung erhobenen Anfechtungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - neben der formellen Rechtswidrigkeit des Verbotsbescheids (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - NVwZ-RR 2024, 285 Rn. 20 ff., vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - BVerwGE 179, 284 Rn. 28 ff. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 20 ff.) - grundsätzlich nur geltend machen, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Verbotserlasses habe der verbotene Gesamtverein nicht (mehr) existiert, es habe an ihrer Eigenschaft als Teilorganisation dieses Hauptvereins gefehlt oder es sei - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - geboten gewesen, sie gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VereinsG von dem Vereinsverbot auszunehmen (BVerwG, Urteile vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 \\- BVerwGE 180, 185 Rn. 122 m. w. N. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 26). \n\n24\\. c. Auf dieser Grundlage ist im Hinblick auf den Kläger als vorgeblicher Teilorganisation die gerichtliche Prüfung vorliegend darauf gerichtet, ob der Verbotsbescheid formell rechtmäßig ergangen ist, die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" als verbotsfähige Vereinigung existiert, der Kläger eine Teilorganisation dieses Hauptvereins ist und ob er - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - von dem Verbot hätte ausgenommen werden müssen. \n\n25\\. 2\\. Rechtsgrundlage für das angegriffene Verbot der \"Hammerskins Deutschland\" ist § 3 Abs. 1 VereinsG. Hinsichtlich des Verbots des Klägers findet sich die maßgebliche Regelung in § 3 Abs. 3 VereinsG. Nach dessen Satz 1 erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht \\- zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 ist der 19. September 2023, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) findet hiernach i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) Anwendung. \n\n26\\. 3\\. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verbotsverfügung bestehen keine Bedenken. \n\n27\\. a. Die Zuständigkeit für den Erlass der Verbotsverfügung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG. Danach ist das BMI Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist bei dem Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein auf die Organisation oder Tätigkeit dieser Vereinigung einschließlich der von der Verbotsbehörde nach § 3 Abs. 3 VereinsG als Teilorganisationen in Anspruch genommenen Vereinigungen abzustellen. Ob die gesetzlichen Begriffsmerkmale des Vereins erfüllt sind, ist für die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung dagegen ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 21 m. w. N.). \n\n28\\. In dem vorgeblich deutschlandweiten Zusammenschluss der \"Hammerskins Deutschland\" sind nach der Begründung der Verbotsverfügung regionale Chapter organisiert, die in mehreren Bundesländern ansässig sind. Die in der Verbotsverfügung angeführten Aktivitäten dieser Vereinigung erstrecken sich ebenfalls über die Gebiete mehrerer Bundesländer. \n\n29\\. b. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann die Verbotsbehörde von der Anhörung des von einer Verbotsverfügung Betroffenen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG absehen, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, aufgrund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts könnten Beweismittel oder Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden. Die Ermessensentscheidung hierüber kann im Hinblick auf das Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein mitsamt Teilorganisationen nur einheitlich mit Blick auf den Gesamtverein getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 22 m. w. N.). Es bedarf aber einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36, vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - BVerwGE 177, 259 Rn. 20 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 39). Bestehen nach dem gesamten Inhalt des Bescheids Anhaltspunkte dafür, dass sonst Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft würden, reicht dies jedoch regelmäßig schon aus, um das Absehen von der Anhörung zu rechtfertigen. Nur in atypischen Fällen muss die Begründung des Bescheids darüber hinaus eine Abwägung aller für und gegen den Verzicht sprechenden Gesichtspunkte enthalten (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 \\- juris Rn. 22 m. w. N.). \n\n30\\. Die in den Gründen der Verbotsverfügung dargelegten Erwägungen für den Anhörungsverzicht werden diesen Anforderungen gerecht. Das BMI verweist darauf, dass eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen sei. Eine vorherige behördliche Anhörung hätte einen unerwünschten \"Ankündigungseffekt\" gehabt und dem Verein die Möglichkeit eröffnet, seine Infrastruktur, sein Vermögen und Beweismittel dem behördlichen Zugriff zu entziehen und damit die Wirksamkeit des Verbots zu beeinträchtigen. Diese Annahme erscheint vor dem Hintergrund des klandestinen Vorgehens der deutschen \"Hammerskins\" bei der Nutzung von Kommunikationsmitteln und der für den Fall eines Verbots diskutierten Vorbereitungen ohne Weiteres plausibel. Das Bestreben, der Verbotsverfügung auf diese Weise größtmögliche Wirksamkeit zu geben, rechtfertigte daher vorliegend ein Absehen von einer Anhörung der verbotenen Vereinigung und ihrer Teilorganisationen. \n\n31\\. c. Kann von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG abgesehen werden, so führt dies nicht lediglich zu einem Aufschub dieses Verfahrensschrittes und der Pflicht zu einer unverzüglichen Nachholung im gerichtlichen Verfahren. Vielmehr gestattet § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG der Verbotsbehörde bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein endgültiges Absehen von einer Anhörung, unabhängig davon, ob nachfolgend eine gerichtliche Anfechtung des Verbots stattfindet. Nur wenn eine erforderliche Anhörung verfahrensfehlerhaft unterlassen wurde, besteht mit der Möglichkeit der Nachholung eine Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. \n\n32\\. 4\\. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 300 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage des Parteivorbringens, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der durch die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 gewonnenen Erkenntnisse entscheiden. Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorkehrungen sind nicht geboten. \n\n33\\. a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat der Senat als Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen. Seine Überzeugungsbildung beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Bewertung von Indizien. Der Umstand, dass eine Vereinigung klandestin agiert und ihre Aktivitäten durch geeignete Vorkehrungen nach Möglichkeit von einer Kenntnisnahme durch Dritte abschirmt, vermag den Grad der erforderlichen Überzeugungsgewissheit im gerichtlichen Verfahren nicht herabzusetzen. Ein Gericht hat sich auch in einer solchen Konstellation auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung zu bilden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 m. w. N.). \n\n34\\. b. Der Kläger rügt, die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Teilschwärzungen und die selektive Vorlage der im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate und Auswertungsvermerke beeinträchtigten seine Verteidigung, denn es würden Umstände geheim gehalten, die möglicherweise Entlastendes enthielten, auf das er zur Rechtsverteidigung angewiesen sei. Diese Einwände führen nicht auf die Notwendigkeit, einen ungeschwärzten Verwaltungsvorgang von der Beklagten anzufordern. Auch ist es nicht erforderlich, dass sich der Senat im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zusätzliche, im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallene Asservate oder Auswertungsvermerke vorlegen lässt. \n\n35\\. aa. Soweit der Verwaltungsvorgang Schwärzungen enthält, betreffen diese keine für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Umstände, die eine Anforderung ungeschwärzter Unterlagen und gegebenenfalls die Einleitung eines gesonderten Verfahrens vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten. Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Zweckbestimmung beschränkt die behördliche Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 - 20 F 4.17 - juris Rn. 5 m. w. N.). \n\n36\\. Soweit von den Schwärzungen personen- und organisationsbezogene Daten der erstellenden Behörden betroffen sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Informationen im vorliegenden Verfahren ein Erkenntniswert zukäme. Soweit die Erkenntnismitteilungen einzelner Landesverfassungsschutz- und sonstiger Sicherheitsbehörden inhaltliche Schwärzungen enthalten, sind diese nach den Erläuterungen der Beklagten bereits beim Urheber erfolgt. Dementsprechend sind lediglich die offen verwertbaren Erkenntnisse dieser Behörden zur Kenntnis der Verbotsbehörde gelangt und für die Begründung des Verbots herangezogen worden. Die Beklagte stützt sich auch im Rahmen ihres Vorbringens im Prozess nicht auf solche Erkenntnisse. \n\n37\\. bb. Dass sich hinter den Schwärzungen ein Wissen der übermittelnden Behörden verbirgt, auf das der Kläger zur Rechtsverteidigung angewiesen wäre, ist nicht plausibel. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die zutragenden Behörden im Besitz von entlastenden Informationen zu den inneren Strukturen der deutschen Hammerskins-Bewegung und der regionalen Chapter sein könnten, die dem Kläger nicht aus eigener Anschauung bekannt wären. Der Kläger hat vielmehr umfassend auf die seitens der Beklagten vorgetragenen Sachverhalte reagiert, das vorliegende Erkenntnismaterial bewertet und zu aus seiner Sicht entlastenden Umständen ergänzend vorgetragen. \n\n38\\. cc. Es ist auch nicht geboten, dass das Gericht die vollständige Vorlage der im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate oder weiterer Auswertungsberichte anfordert. Vielmehr erweist sich eine Vorselektion dieser Unterlagen, vor allem der auf IT-Geräten gespeicherten Informationen, durch die Beteiligten als sachgerechtes Mittel, den Prozessstoff auf die relevanten Inhalte und ein zu bewältigendes Maß zu reduzieren. Insbesondere kann der Kläger anregen, zusätzlich zu den von der Beklagten vorgelegten Asservaten weitere Unterlagen in das Verfahren einzubeziehen, die er für eine effektive Rechtsverteidigung benötigt. Soweit der Kläger nicht bereits als Betroffener der Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen selbst Kenntnis der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände hat, kann er eigenständig die bei der Beklagten vorhandenen Asservate auf entlastende Aspekte sichten (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - NVwZ 2023, 423 Rn. 52). Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet. Sie hat zudem versichert, dass zusätzliche Auswertungsvermerke des BfV nicht gefertigt worden seien. Weitere konkrete Unterlagen, denen für die aufgeworfenen Fragen Relevanz zukäme, hat der Kläger nicht bezeichnet. Der Senat hat daher keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm oder dem Kläger für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wesentliches Material vorenthalten worden wäre oder er seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend erschöpfend Rechnung getragen hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 25). \n\n39\\. c. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren zudem Vorkehrungen gegen das Ausspähen der Prozessstrategie des Klägers für geboten erachtet, weil ihm dies nach den konkreten Umständen zur Wahrung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) angezeigt erschien. \n\n40\\. aa. Aus dem rechtsstaatlichen Gebot des fairen Verfahrens, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, leitet sich ab, dass eine Prozesspartei im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen können muss. Dies steht einem gezielten Ausspähen dieser Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Fall der Überwachung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren bereits mehrfach festgestellt, dass Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger zwar nicht von vornherein und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung behindern, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 421 m. w. N.). \n\n41\\. bb. Eine solche Gefährdungslage kam vorliegend in Betracht, weil ein Einsatz von V-Leuten in der deutschen Hammerskin-Szene und die Verwendung heimlicher Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden plausibel erscheint. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das staatliche Aufklärungsinteresse mit Ergehen des Verbotsbescheids notwendigerweise erloschen wäre. So können parallel auch strafprozessuale Ermittlungen geführt werden oder anderweitig begründete nachrichtendienstliche Beobachtungen im Umfeld des Klägers und seines Bevollmächtigten veranlasst worden sein. Insbesondere ist es der Beklagten nicht verwehrt, Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG auch nach Ergehen des Vereinsverbots durchzuführen, um im Rahmen einer Anfechtungsklage weitere Beweismittel vorlegen zu können (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 33 S. 30 f.). \n\n42\\. cc. Der Senat hat daher eine Erklärung zu den im BMI als Vertreterin der Beklagten getroffenen Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in Bezug auf eine etwaige gezielte Ausspähung der Prozessstrategie eingeholt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln. Sie hat ausdrücklich auf die entsprechende Erklärung des BfV vom 17. Juli 2024 Bezug genommen, die dies sinngemäß bestätigt. Das BMI hat durch eine dienstliche Erklärung des zuständigen Referatsleiters zudem versichert, dass solche Informationen, sollten sie trotz der genannten Vorkehrungen an die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Stellen im BMI übermittelt werden, weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Damit ist die Gefahr einer Ausforschung der Prozessstrategie hinreichend verlässlich ausgeschlossen (vgl. zu ähnlichen Zusicherungen BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 154 unter Verweis auf sein Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 ff.). \n\n43\\. d. In einem Vereinsverbotsverfahren hat das Gericht das unterbreitete Erkenntnismaterial vor dem Hintergrund möglicherweise eingesetzter nachrichtendienstlicher Mittel insbesondere daraufhin zu würdigen, ob es der Vereinigung zugerechnet werden kann. Dafür hat der Senat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in den Blick zu nehmen, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist. Wenn es sich um Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen handelt, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben, erweist sich die Zurechnung des Beweismaterials als problematisch. Ebenso läge es, wenn die Vereinigung selbst der staatlichen Einflussnahme oder Steuerung unterliegt oder unterlegen hat. Dies ist erforderlichenfalls aufzuklären. Es obliegt jedoch der Vereinigung und ihren Mitgliedern, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die ernsthafte Bedenken im Hinblick auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren oder eine Staatsbelastung des Erkenntnismaterials begründen könnten. \n\n44\\. Vorliegend sind nach den oben erläuterten Maßgaben zum gerichtlichen Prüfprogramm die materiellen Verbotsgründe nicht zu prüfen. Die gerichtliche Überzeugungsbildung betrifft daher im Wesentlichen die Organisationsstruktur der deutschen Hammerskin-Bewegung. Dazu liegen dem Senat mit den im Zuge der Vollzugsmaßnahmen gewonnenen Asservaten Erkenntnisse vor, deren Authentizität zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass die in den Chatverläufen geschilderten Umstände aus einer \"staatlichen Provokation\" herrührten oder zumindest ein solcher Verdacht bestünde. Vielmehr zeigen die Diskussionen und geschilderten Vorkommnisse auch nach Auffassung des Klägers die in den Chaptern gelebte Realität und werden von ihm selbst zum Beleg einer fehlenden Vereinsstruktur herangezogen. \n\n45\\. e. Der Senat legt seiner Überzeugungsbildung vorrangig die Erkenntnisse zugrunde, die sich aus den \"Statuten der Hammerskins\" ergeben, insbesondere aus der aktuellen Fassung 2020 (\"Our brotherhood\" \u003CUpdated Version> in deutscher Übersetzung; nachfolgend \"European Constitution\"), dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\", in der die Sekretäre der einzelnen deutschen Chapter kommunizieren, und dem Threema-Chat \"Chapter Westwall\", der sich mit der Sanktionierung eines Verhaltens eines Mitglieds dieses Chapters befasst. Dazu kommen ergänzend das von der Beklagten vorgelegte Bild- und Textmaterial im Verwaltungsvorgang und die bei dem Vollzug des Verbots gewonnenen und vorgelegten Asservate, sowie die weiteren zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Threema-Chatverläufe (\"R.-R2.\", \"Sarregau-HS\", \"R.-K.\", \"FHS3\" und \"H. Bar\") und die dazu erstellten Auswertungsvermerke des BfV. Die Authentizität dieser Quellen und deren Eignung für die Überzeugungsbildung des Senats wird von keinem der Beteiligten bestritten. \n\n46\\. Soweit sich die Beklagte zur Begründung auf Auswertungsvermerke, Behördenzeugnisse, Personendossiers und sonstige Erkenntnisse des BfV und der Landesämter für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland stützt, handelt es sich um sekundäre Beweismittel, die die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht erkennen lassen und dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung, insbesondere keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Quellen gestatten (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung auf der Grundlage solcher Erkenntnisse BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 f. und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 28 ff. sowie Beschlüsse vom 10\\. Juli 2019 - 1 B 45.19 - juris Rn. 8 und vom 10. Juni 2020 - 6 AV 2.19 - juris Rn. 36 f.; vgl. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 20.). Insbesondere hinsichtlich solcher Umstände, die seitens des Klägers substantiiert bestritten werden, bedarf es eines Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen. Insoweit können die schriftsätzlichen Einlassungen, die informatorischen Anhörungen der Beteiligten und die Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung präsenten Zeugen W. zur Überzeugungsbildung herangezogen werden. \n\n47\\. 5\\. In der Sache hat sich der Senat auf der Grundlage des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials nicht die erforderliche Überzeugung bilden können, dass die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt. Zwar bestehen mit dem NOM und der Etablierung einer ständigen Kommunikationsplattform in Form des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" Vernetzungs- und Abstimmungsinstrumente, derer sich die regionalen Chapter - neben einer Pflege ihrer Bruderschaft - auch zur Koordinierung und gegenseitigen Beratung bedienen. Es fehlen aber ausreichende Belege dafür, dass diese zwischen den in Deutschland existierenden \"Hammerskin\"-Chaptern bestehende Vernetzungsebene die Qualität einer verbotsfähigen Vereinigung hat. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Chapter oder ihre Mitglieder den Willen hatten, sich zu einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" zusammenzuschließen und sich einer verbindlichen Gesamtwillensbildung in dieser Struktur zu unterwerfen. Die Indizien sprechen vielmehr überwiegend dafür, dass die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter ungeachtet ihrer engen Kooperation autonom und eigenständig agieren und als solche, mithin ohne nationale Organisationsebene, Teil der weltweiten Hammerskin-Bewegung sind. \n\n48\\. a. Ein Verein ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen. Ein Zusammenschluss setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Akts aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen bzw. die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 \\- 6 A 5.22 - juris Rn. 28 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099\u002F16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 16 f.). Eine organisierte Gesamtwillensbildung kann insbesondere dadurch indiziert werden, dass die Vereinigung zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Zuständigkeiten verteilt und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen regelt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 28 und vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 39). \n\n49\\. b. Der Senat entnimmt der Historie der Hammerskin-Bewegung in Deutschland (aa.) und der von ihr verwendeten Symbolik (bb.) Indizien für eine bloße Koexistenz der Chapter ohne einen Zusammenschluss zu einer deutschen Dachorganisation. Es fehlen hinreichend verlässliche Belege für die von der Beklagten angenommene gemeinsame Finanzierung (cc.) und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer festen Organisationsstruktur (dd.) zu einem gemeinsamen Zweck (ee.). Zwar treffen sich die Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig im Rahmen des deutschlandweiten NOM und stehen in einem ständigen Informationsaustausch miteinander. Allerdings lässt sich eine Verbindlichkeit der dort nach dem Mehrheitsprinzip gefassten Beschlüsse für die regionalen Chapter nicht belegen (ff.). Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter hinsichtlich ihrer Gründung oder ihrer Mitglieder von Entscheidungen der \"Hammerskins Deutschland\" abhängig wären und nicht autonom entscheiden könnten (gg.). Ein durch die nationale Ebene geschaffenes, für die Chapter verbindliches Regelwerk lässt sich nicht nachweisen (hh.). Schließlich bleibt auch offen, ob die in Deutschland vorhandenen \"Hammerskin\"-Chapter bei Abstimmungen auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können (ii.). \n\n50\\. aa. Bereits die historische Entwicklung der deutschen Hammerskin-Bewegung spricht gegen die Existenz einer deutschlandweiten Gesamtorganisation. Es ist zwischen den Beteiligten im Kern unstreitig, dass die einzelnen deutschen Chapter seit den 1990er-Jahren sukzessive und aus eigener Entscheidung entstanden sind und sich nicht aus der Unterteilung einer zuvor bestehenden nationalen Gesamtorganisation entwickelt haben. Dementsprechend vertraten einzelne Verfassungsschutzbehörden in der Vergangenheit die Einschätzung, dass die als Chapter bezeichneten Regionalgruppen gleichberechtigte Ableger der internationalen Hammerskin-Bewegung seien (vgl. Verfassungsschutzbericht BfV 2015, S. 90, Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2018, S. 75 f.). Auch der Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zeichnete im Jahr 2013 das Bild einer nach dem Prinzip der \"Leaderless Resistance\" strukturierten Gruppierung, die keine übergeordnete Führung habe und stattdessen einzelne Gruppierungen gründe, die autonom planten und handelten. Im Hinblick auf ein mögliches Verbotsverfahren wird in jenem Abschlussbericht thematisiert, dass eine starke regionale und eigenständige Organisation der Chapter bestehe, die dazu nötige, dass jedes einzelne Bundesland ein Verbot verhängen müsste (BT-Drs. 17\u002F14600 S. 174 ff.). \n\n51\\. Während die Gründungsjahre der regionalen Chapter in Deutschland und der auf dem Gebiet anderer Staaten existierenden Chapter dokumentiert sind (vgl. Rückenaufdruck Pullover Verwaltungsvorgang Bl. 1474, Bildtafel 076; vgl. Verbotsbescheid S. 11) und Jubiläen der Chapter markiert und gefeiert werden (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 42; Erwähnung von Jahresfeiern im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 748, 838), lässt sich der Zeitpunkt eines möglichen Zusammenschlusses zu einer deutschen Zwischenebene, etwa in Gestalt eines \"Deutschland-Chapters\", nicht benennen. Dies spiegelt sich auch in einer Äußerung im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wider, die die Existenz einer \"HS Deutschland\" ausdrücklich verneint (ebenda S. 230: \"Gibt ja nicht die hs deutschland, sondern autonome chapter.\"). \n\n52\\. bb. Für eine Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und das Fehlen einer deutschen Zwischenebene sprechen auch die dokumentierten Kennzeichen und die sonstige \"Hammerskin\"-typische Symbolik. Denn es finden sich keine Kennzeichen, die spezifisch einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zuzuordnen wären. \n\n53\\. Das im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite an vierter Stelle als Logo dieser Vereinigung wiedergegebene Abbild der gekreuzten Hämmer (mit Zahnrad, ohne Schild) weist als solches keinen Deutschland-Bezug auf. Es findet im vorliegenden Bildmaterial auch nicht als Kennzeichen einer Einzelorganisation Verwendung, sondern - vergleichbar dem Abbild der gekreuzten Hämmer mit dreifarbigem Schild - in einem generellen Kontext der HSN (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 2; Verwaltungsvorgang Bl. 1443: hier getragen von einem französischen Hammerskin; ähnlich Bl. 1456; vgl. auch zahlreiche weitere bei den Durchsuchungen aufgefundene Asservate). Dies gilt auch für den im Verbotsbescheid angeführten Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Dabei handelt es sich nicht um ein einer bestimmten Organisationsebene der \"Hammerskin\"-Bewegung vorbehaltenes Kennzeichen, sondern dieses Motto findet weltweit Verwendung (vgl. die zahlreichen Zitate in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\"). \n\n54\\. Demgegenüber führen die regionalen Chapter jeweils eigene Abzeichen (vgl. Verbotsbescheid siebte bis neunte Seite) und ergänzen diese mit Kennzeichen der weltweiten \"Hammerskin\"-Bewegung (vgl. die Bildtafeln ab Bl. 1434 des Verwaltungsvorgangs). Diese Symbole werden auch auf Kleidungsstücken und Fahnen abgebildet. Sie haben für die Mitglieder eine hervorgehobene Bedeutung und dienen als wichtiges Identifikationsmerkmal (vgl. die Diskussion um das Ärmelband im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 10, um die \"Mädels-Shirts\", ebenda S. 582 ff. und ein \"Supporter\"-Shirt, ebenda S. 737 ff.). Die Beklagte vermag dementsprechend auch keine Kleidungsstücke zu benennen, die spezifisch als Vereinskleidung der verbotenen Vereinigung zu verstehen wären. Die angeführten einheitlichen schwarzen T-Shirts tragen nach dem vorliegenden Bildmaterial stets ein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Chapter oder einer \"Crew 38\" kennzeichnendes Logo bzw. nehmen auf die generelle, weltweit verwendete Symbolik Bezug. \n\n55\\. Zurecht verweist der Kläger auch darauf, dass die im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite angeführte sog. \"Nationen Fahne\" kein Symbol enthält, das auf die Existenz der hier verbotenen Vereinigung hinweisen würde. Diese Nationenfahne zeigt auch nach Auffassung der Beklagten die Logos aller Chapter der weltweit vorhandenen Organisation (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 2696). Dort sind auch die Kennzeichen zahlreicher auf nationaler Ebene organisierter Chapter abgebildet. Demgegenüber sind die in Deutschland befindlichen Chapter jeweils mit ihrem eigenen Abzeichen vertreten. Dies weist auf einen Gleichrang der einzelnen Chapter hin, unabhängig davon, ob sie die \"Hammerskin\"-Mitglieder eines Landes in einem oder in mehreren Chaptern vereinen. \n\n56\\. cc. Der Senat vermag sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter oder ihre Mitglieder regelmäßige Mitgliederbeiträge an eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geleistet hätten. Zwar gibt das BfV in seinem Schreiben vom 31. Mai 2023 an das BMI (Verwaltungsvorgang Bl. 1054 ff. \u003C1055>) an, für die verbotene Vereinigung werde ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in unterschiedlicher Höhe erhoben, der sich aus einem Teilbetrag zugunsten der \"Hammerskins Deutschland\" bzw. des deutschen \"National Officers Meeting\" und einem weiteren Teilbetrag für das jeweilige Chapter zusammensetze, in welchem das Mitglied lokal bzw. regional organisiert ist. Eine nähere Angabe zur Quelle dieser Information findet sich allerdings nicht. Anderweitige Belege für solche Zahlungen an die verbotene Vereinigung, etwa in Form von Kassenbüchern, Rechnungslegungen oder Kontoauszügen fehlen. Demgegenüber teilt das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 17. Mai 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C144>) lediglich mit, dass in einzelnen Chaptern zumindest bis 2013 monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben worden seien, die zur Finanzierung interner Feste gedient hätten. Weitere Erwähnung finden die Finanzen in einem Schreiben der PI Cuxhaven vom 19\\. April 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C414>), dort allerdings mit dem Fazit, dass ein Mitgliedsbeitrag zwar wahrscheinlich sei, aber nicht belegt werden könne. Der Kläger bestreitet ausdrücklich die Beitragsfinanzierung einer nationalen Zwischenebene. \n\n57\\. Gegen eine solche Beitragsfinanzierung einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" spricht nach Auffassung des Senats, dass im Verlauf des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" mehrfach für einen bestimmten Anlass gesammelt wird. So wird der Erlös aus \"ein oder zwei Balladenabenden\" von dem veranstaltenden Chapter als Spende angeboten (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 441). Der Tod des Mitbruders V. löst eine Sammelaktion durch den Verkauf von Kunstdrucken aus (ebenda S. 59 ff.). Anlässlich des \"Todesfalles E.\" werden Spenden gesammelt (ebenda S. 77 ff.), ebenso anlässlich eines Anschlages auf \"H2.\" (ebenda S. 254 f.) oder wegen zerstochener Reifen und eingeschlagener Autoscheiben für zwei Brüder (ebenda S. 439 ff.). Auch werden Solidaritätsaktionen mit Shirt-Verkauf angestoßen (ebenda S. 534 ff.) oder Solidaritäts-CDs produziert (ebenda S. 542 ff.). Zudem werden die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen die sog. \"EXIF-Recherche\" zunächst von einem Mitglied übernommen, obwohl die Rechtsverfolgung offenkundig dem Interesse aller davon betroffenen Hammerskin-Mitglieder dient. Nachfolgend erklären sich die einzelnen Chapter zu einem Kostenbeitrag bereit (ebenda S. 310 \"Wir haben noch die 450 € falls die benötigt werden\" und S. 433 und 435 zu weiteren Angeboten, sich an den Kosten zu beteiligen). Die Beklagte legt mit dem Beleg 45 (Verwaltungsvorgang Bl. 535) selbst eine Erkenntnis dazu vor, dass ein Mitglied einen Solidaritätsaufruf gestartet habe. Im Falle einer Beitragsfinanzierung wäre aber eine Deckung solcher Kosten durch die \"Hammerskins Deutschland\" plausibel. \n\n58\\. Zwar scheint an mehreren Stellen des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" die Existenz einer \"Kaffeekasse\" oder \"Kasse\" auf (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 31 f., 436). Die Herkunft der dort verfügbaren Mittel wird aber ausdrücklich mit konkreten Anlässen verknüpft (vgl. ebenda S. 274, 437). Dies lässt einen regelmäßigen Zufluss in die \"Kaffeekasse\" im Sinne einer beitragsfinanzierten \"Deutschlandkasse\" nicht plausibel erscheinen. Auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung oder eine feste Finanzierungsstruktur einer Dachorganisation deuten die erörterten Beträge ohnehin nicht hin. \n\n59\\. Der Vortrag der Beklagten, die Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" trete als Organisator von Szene-Veranstaltungen auf und generiere Eigenmittel aus dem Verkauf von Tickets, Musikträgern oder Merchandise-Artikeln, lässt sich anhand der vorliegenden Belege nicht verifizieren. Soweit die Beklagte auf die in einer Einladung genannte E-Mailadresse \"g...@outlook.de\" verweist, fehlt hier eine explizite Bezugnahme auf die \"Hammerskins\". Es finden sich auch sonst keine Einladungen, in denen eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" aufscheinen würde. Vielmehr weisen die im Verwaltungsvorgang befindlichen Quellen darauf hin, dass die einzelnen Chapter als Veranstalter auftraten und etwaige Einnahmen dem jeweiligen Chapter oder einzelnen Personen zuflossen (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Schreiben vom 17. Mai 2022, Bl. 140 ff. \u003C144>; Landesamt für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 20. Mai 2022, Bl. 247 ff. \u003C264>). Auch die Zusammenstellung chapterübergreifender Veranstaltungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2025 benennt überwiegend einzelne Chapter oder \"Mitglieder der Hammerskins Deutschland\" als Veranstalter. \n\n60\\. dd. Es fehlen ferner Indizien dafür, dass es eine feste Organisationsstruktur für und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" gäbe. So kann die Beklagte einen Verwaltungssitz der verbotenen Organisation nicht konkret verorten, sondern benennt dafür in der Verbotsverfügung auf der vierten Seite die über zahlreiche Bundesländer verteilten Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter. Zudem bleibt offen, ob die verbotene Vereinigung ein Zusammenschluss der einzelnen Chapter, deren Vollmitglieder oder sämtlicher deutscher \"Hammerskin\"-Mitglieder einschließlich der Anwärter wäre. Es sind auch keine Funktionsträger der nationalen Zwischenebene bekannt, insbesondere fehlen Belege für eine Rollenverteilung, vergleichbar der Funktionen der auf der Ebene der regionalen Chapter vorhandenen Sprecher oder Sekretäre. Aus dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" erschließt sich zwar, dass R. als langjähriges Mitglied und infolge seiner Stellung als \"European Secretary\" (vgl. dazu das Schreiben der PI Cuxhaven vom 19. April 2022, Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C413>) auch in Deutschland Autorität beanspruchen kann und eine informelle Führungsrolle einnimmt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"mancherorts hat sich ne gewisse Eigendynamik entwickelt welche mir nicht gefällt und über die man reden muss.\"; vgl. ebenda S. 120 zu Handlungsempfehlungen für ein mögliches Verbotsverfahren; vgl. ebenda S. 686, Voice-Mail vom 30. Januar 2023 zum Erscheinen zu einem Treffen anlässlich der \"Spitzelaffäre\" im Chapter Rheinland; vgl. ebenda S. 855, letzte Voice-Mail vom 6. Mai 2023 zur Klärung von Ausreisefragen durch seinen Präzedenzfall im Interesse der Bewegung). Es lässt sich allerdings nicht belegen, dass damit eine institutionalisierte Rolle als Funktionsträger einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" verbunden wäre. \n\n61\\. Auch das regelmäßige Treffen der in Deutschland vertretenen Hammerskins auf einem NOM wird nicht von einer zentralen Stelle initiiert und koordiniert. Die terminliche Planung, organisatorische Vorbereitung und die Programmgestaltung obliegt ausweislich der Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vielmehr den einzelnen Chaptern reihum. Dies zeigt sich exemplarisch anlässlich der Organisation eines NOM durch das Chapter Bayern (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 645 ff. und 768 ff.; ähnlich S. 344, 372 und 384 f.). \n\n62\\. ee. Es ist überdies nicht erkennbar, dass die vermeintliche Vereinigung einen Zweck verfolgen würde, der sich gegenüber den von den einzelnen Chaptern oder der weltweiten Bruderschaft verfolgten Zwecken abgrenzen ließe. Sämtliche Chapter teilen die im Verbotsbescheid auf S. 14 ff. angeführten Ziele. Sie liegen bereits dem Zusammenschluss in den regionalen Chaptern und der Vernetzung und Kooperation in der internationalen \"Hammerskin\"-Bewegung zugrunde. Zwar stünde eine Zweckidentität in einer über mehrere Ebenen organisierten Vereinsstruktur der Annahme einer eigenständigen Zwischenebene nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 126), allerdings vermag sie allein, ohne zusätzliche Anhaltspunkte noch nicht die Existenz einer solchen Ebene zu begründen. Vielmehr bezieht sich das von der Beklagten angeführte Selbstverständnis, eine \"Bruderschaft\" zu sein, auch in Ansehung der dafür vorgelegten Belege stets auf die Einbettung in die weltweite HSN (vgl. das Selbstverständnis in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\" Verwaltungsvorgang S. 1496 ff. \u003C1508 ff.>, vgl. Verbotsbescheid S. 6 Abbildung Booklet; vgl. auch den Begriff der Bruderschaft im Titel und in Kapitel 1 und 5 der \"European Constitution\"). Eine Koordinierung der regionalen Chapter in Angelegenheiten der internationalen \"Bruderschaft\", ein gegenseitiges \"Coaching\" bei praktischen Schwierigkeiten oder die intensive Diskussion von Mitgliederangelegenheiten genügen als Indiz für die Annahme eines zweckgebundenen Zusammenschlusses noch nicht. \n\n63\\. ff. Die Beklagte bezeichnet das - nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung vierteljährlich veranstaltete - NOM als die Mitgliederversammlung und das eigentliche Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung. Dem NOM kämen weitreichende Befugnisse exekutiver wie legislativer Art zu. Der Kläger charakterisiert diese Treffen demgegenüber als eine Veranstaltung, die neben der Pflege der Bruderschaft und der Geselligkeit dazu diene, die Haltung der einzelnen Chapter zu bestimmten Fragen zu kommunizieren und abzustimmen, sowie deren freiwillige Kooperation zu befördern. \n\n64\\. Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei einem NOM um eine Institution handelt, die der Bildung eines Gesamtwillens der verbotenen Vereinigung dient und deren Beschlüssen sich die Chapter unterordnen müssten. Zwar haben sich die regionalen Chapter mit diesen Treffen ein verstetigtes Format geschaffen, das ihnen einen intensiven Meinungsaustausch und eine deutschlandweite Koordinierung ermöglicht. Gemeinsam erzielte Ergebnisse werden innerhalb der deutschen Hammerskin-Bewegung nach dem Bekunden des Klägers auch grundsätzlich als Leitlinie und gemeinsames Handlungskonzept akzeptiert. Dem Erkenntnismaterial lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die regionalen Chapter existenziell von einer Ebene \"Hammerskins Deutschland\" und dem NOM als deren Entscheidungsorgan abhängig sind, wie es die Verbotsverfügung ausführt (S. 10). Vielmehr bestätigt dieses Material, das von dem Kläger für die Beschlussfassung auf dem NOM gezeichnete Bild einer Abstimmung im Sinne einer bloßen Koordinierung der einzelnen Chapter. \n\n65\\. Entgegen dem Verbotsbescheid lässt sich eine Pflicht der Chapter, an einem NOM durch mindestens zwei Vollmitglieder vertreten zu sein, nicht belegen. Bereits in dem dafür in Bezug genommenen Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 17. Mai 2022, S. 4 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C143>), bleibt offen, für welche \"überregionalen\" Treffen die nicht näher benannte Quelle über eine angebliche Teilnahmepflicht berichtet. Der Kläger hat die Freiwilligkeit der Teilnahme an einem NOM im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Auch im Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wird die Frage einer Anwesenheitspflicht bei einem NOM diskutiert und als bloße Anregung behandelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 327: \"Zur allgemeinen Aktivität nur zur Anregung wäre es schön wenn jeder Bruder an 2 nom teilnehmen würde\"; ebenda S. 330 zur Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung). Dementsprechend teilt ein Sekretär im Verlauf des Chats eine Nichtteilnahme schlicht mit (ebenda S. 513: \"Werte Brüder Bitte entschuldigt, Bayern wird am Wochenende nicht vertreten sein. P.s und H3.s Flug wurde von easyjet storniert auf Grund Mitarbeitermangel ....Falls ich aber fit werde bis morgen Abend , mach ich mich auf alle Fälle auf'n Weg.\"). Ein weiterer Chat-Teilnehmer äußert sich angesichts der Schwierigkeit, einen gemeinsamen Termin zu finden \"Ahoi, macht euer NOM und gut ist.\" (ebenda S. 923). Er bekundet damit, dass er sich nicht in der Pflicht sieht, an dem vorgeschlagenen Termin teilzunehmen. \n\n66\\. Dem Senat liegen keine Belege vor, die den Ablauf eines konkreten NOM aus erster Hand dokumentieren. Er hat sich seine Auffassung daher im Wesentlichen anhand des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" gebildet und ergänzend die Erläuterungen der Beteiligten herangezogen. Die \"Kleine Kaffeerunde\" dient dem regelmäßigen und kurzhändigen Austausch der im Chat vertretenen Sekretäre der regionalen Chapter über die für ihre Bruderschaft relevanten Themen und Vorkommnisse (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"Diese kleine Runde soll jetzt nicht zum Plauderchat verkommen, dafür haben wir Trinkergruppe oder die Viber Chats. Die kleine Kaffeerunde soll den schnellen Dienstweg ersetzen. Private Korrespondenz, Treffpunkte, Mitteilungen, etc bitte weiterhin über Hush, Diskussionen aber bitte hier.\"). Der Chatverlauf bildet für den Zeitraum vom 16. November 2020 bis zum 18. September 2023 in authentischer Weise ab, über welche Themen und in welcher Art und Weise die Chaptersekretäre miteinander verhandeln und stellt für die Zeit der coronabedingten Kontaktbeschränkungen ein Substitut der regelmäßigen persönlichen Treffen etwa im Rahmen eines NOM dar (vgl. ebenda S. 6: \"Aufgrund Corona sind jetzt Sitzungen ausgefallen... Damit das mittelfristig nicht zu Spannungen führt, sollte hiermit Abhilfe geschafft werden.\"). Nach der Lockerung der Kontaktbeschränkungen hat er sich augenscheinlich als Plattform für eine Koordinierung und Abstimmung der Chapter erhalten (vgl. ebenda S. 658: \"Nach meinem Verständnis ersetzt Threema bzw. diese Gruppe hier alles.\"). \n\n67\\. Die Chapter nutzen den Chat - und damit auch die dadurch substituierten persönlichen Treffen - demnach zum Informationsaustausch, zur vertieften Diskussion chapterübergreifender Fragen und zur Herstellung eines gemeinsamen Meinungsbilds. Dafür positionieren sich die Sekretäre jeweils nach Rücksprache mit ihrem Chapter. Immer wieder wird das Meinungsbild auch in einer förmlichen Abstimmung abgefragt und festgehalten (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff. zur Notwendigkeit eines EOM zur Verleihung des \"Nation Patches\"; ebenda S. 30 ff. zur Spende anlässlich des \"Todesfalles V.\"; ebenda S. 542 und 548 ff. zur Gestaltung einer Doppel-LP zur \"Unterstützung Portugal\"; ebenda S. 319 ff. zur Erstellung von \"Bylaws\"). Bei Abstimmungen im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" gilt das Mehrheitsprinzip (vgl. ebenda S. 15 ff.). Dies wird damit begründet, dass \"bloß nicht alles bis aufs letzte zerredet\" werden solle. \"100%ige Entscheidungen\" seien immer schwer zu erreichen (ebenda S. 17). Ein Abweichen einzelner Chapter von einer gemeinsam beschlossenen Vorgehensweise wird thematisiert und die Einhaltung der Beschlusslage wird angemahnt (vgl. ebenda S. 8: \"PotN Westfalen, unglücklich aber nicht schlimm, sind 'nur' Anwärter geworden. Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht. Ist momentan eine besondere Zeit.\"; ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 91: \"Bitte alle nochmal nachfragen. Da ist ein Bruder verstorben und an zahlreichen sitzungen wurde drüber gesprochen, dass bei beerdigungen pro Chapter 2 Leute teilnehmen sollten. [...] Wir haben über 70 Member in Deutschland, mit Prosis ca 90 Mann, mit Crew über 100. Darf einfach nicht sein das wir da mit 5,6 Mann aufschlagen.\"; ebenda S. 120: \"Dies ist weiterhin ein geltender Nom Beschluss und ich kotz ab wenn die aus irgendwelchen Schlafzimmern noch das alte Franken Hk Shirt, das alte weisse Hammerskin Nation Ep Motiv Shirt finden oder das rote Whs Shirt beispielsweise. Wurde gemeinschaftlich beschlossen die zu vernichten oder zumindest aus Deutschland raus zu schaffen. Und zu dem Thema gibt es eigentlich keine zwei Meinungen. Wurde lange und ausführlich an mehreren noms diskutiert.\"). \n\n68\\. Gleichzeitig wird aber immer wieder die Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und deren Entscheidungsbefugnis hervorgehoben (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 ff. und S. 373 zur eigenständigen Entscheidung des Chapters Sachsen in der \"causa L.\"; ebenda S. 48 zum chapterinternen Rauswurf eines Anwärters: \"Bin gerade etwas überrascht, dass ein Potn Rauswurf so hohe Wellen schlägt. Fällt normalerweise in die Kategorie 'Sonstiges' bei einem NOM\"; ebenda S. 321 zur im Chapter Rheinland geübten \"Sanktionspraxis\"; ebenda S. 615 zur chapterinternen Sanktion gegen \"A.\": \"Ist aber primär ne fränkische Entscheidung.\" und ebenda S. 624 \"legen die Entscheidung also vertrauensvoll in die Hände unserer fränkischen Brüder.\"). Auch Unterstützungsleistungen werden nicht von einer nationalen Zwischenebene abgefordert, sondern von den Chaptern jeweils freiwillig und eigenständig angeboten (vgl. die obigen Belege zu finanziellen Unterstützungsleistungen; vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 204 zum Hochwasser im Ahrtal). \n\n69\\. gg. Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter ohne die ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung durch das NOM nicht existenzberechtigt wären und das NOM über Fragen der Mitgliederpolitik der Chapter bestimme. Bezüglich dieser Fragen erweisen sich vorrangig die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen erhobenen Chatnachrichten als relevant. Soweit die Beklagte auf anderweitige Erkenntnisse aus nachrichtendienstlichem Aufkommen verweist, erachtet der Senat die Chatnachrichten, die die Darstellung des Klägers stützen, als aussagekräftiger, da es sich um Primärquellen handelt. Auch hier ergibt sich zwar das Bild einer engen Koordination der in Deutschland befindlichen Chapter untereinander, aber kein Beleg für ein verbindliches Letztentscheidungsrecht einer nationalen Zwischenebene. \n\n70\\. Dass für die Neugründung eines regionalen Chapters nicht nur die Bestätigung durch die internationale Ebene erforderlich ist (vgl. dazu Kapitel 3 der \"European Constitution\"), sondern auch ein positiver Beschluss eines NOM zwingend vorliegen müsste, erscheint schon angesichts der sukzessiven Gründungen der älteren Chapter seit 1992 nicht plausibel (vgl. Verbotsbescheid S. 10 f.). Es fehlen aber auch Anhaltspunkte dafür, dass sich mittlerweile die Notwendigkeit eines nationalen Gründungsakts herausgebildet hätte. Für das Jahr 2018 erschließt sich aus dem Threema-Chatverlauf \"Westwall\" vielmehr die starke Stellung der einzelnen Chapter in dieser Frage. Denn in diesem Chat diskutiert das Chapter Westwall ohne die Beteiligung der anderen deutschen Chapter oder einer deutschen Zwischenebene über die Frage, ob einem Mitglied die Neugründung eines Chapters \"Luxemburg\" gestattet werden soll. Aus den Beiträgen wird deutlich, dass dieses Mitglied sein Vorhaben auf einem internationalen Treffen angekündigt hat (Chat \"Westwall\", S. 2: \"Er bestätigt, dass K. die anwesenden europäer gefragt hätten ob er die fahne aufhängen darf. Und während der sitzung hat er luxemburg vorgestellt, und auch erwähnt das er hofft, dass es im januar dann ein offizielles chapter wird. Also er hat das luxemburg chapter noch nicht 'eröffnet'.\"). Die nach Auffassung eines Beteiligten korrekte Vorgehensweise wird dann dort auf S. 14 erläutert: \"AAAAABER: die gründung eines neuen chapters kann nicht vom westwall beschlossen werden. Das läuft erstmal übers nächste nom und dann übers eom.\" Maßgeblich soll aber aus Sicht des Chapters die Weichenstellung auf internationaler Ebene (Chat \"Westwall\", S. 13: \"(fahne direkt mitnehmen) und die argumentation (er hätte vor ort ja schliesslich beim world meeting gefragt)\") und die Billigung durch das eigene Chapter sein. So findet sich bereits auf S. 7 des Chats \"Westwall\" der Vorschlag, das Mitglied ein \"Deutsches Chapter machen lassen- Westwall hat eine Stimme bei Entscheidungen was Prospects und Member betrifft.\", der dort auf S. 8 und 30 erneut aufgegriffen wird. Dabei wird in der nachfolgenden Diskussion deutlich, dass sich das Chapter Westwall eine Mitsprache bei der Entwicklung eines neugegründeten Chapters vorbehalten könnte (ebenda S. 33 ff.). Wie das neue Chapter infolge dieser Geschehnisse letztlich entstanden ist, erhellt sich aus dem Threema-Chat \"R.-R2.\", S. 22: Demnach fand dazu nur ein kurzes Treffen mit \"Frankreich\" statt, auf dem beschlossen wurde, das gründungswillige Mitglied \"abzuschieben\". Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland \"legitimiert\" worden. Auch der Beklagten ist ein \"Summercamp\" in Finnland vom 7. bis 11. August 2019 bekannt geworden, das im relevanten Zeitraum stattgefunden hat (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 667). Eine nationale Zwischenebene in Form einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" scheint in dieser Diskussion oder für den Akt der Neugründung gerade nicht als maßgeblicher Akteur auf. \n\n71\\. Insbesondere ist der Chatverlauf \"Westwall\" ein deutlicher Beleg für die Kompetenz der einzelnen Chapter, über Sanktionen gegen die eigenen Mitglieder abschließend und ohne Beteiligung einer nationalen Ebene zu entscheiden. Die dort dokumentierte Beratung über eine Sanktionierung des damaligen Mitglieds dieses Chapters endet mit der Verhängung der Sanktion, ohne dass eine Rücksprache mit anderen Chaptern oder einem Hauptverein stattfände. Auch die Diskussion um den \"Spitzel\"-Fall im Chapter Rheinland zu Beginn des Jahres 2023 lässt sich dafür anführen (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 669 ff.). Es wird zwar deutlich, dass der Fall deutschlandweites Aufsehen erregt hat und unter den Chaptersekretären intensiv diskutiert wird. Auch sieht sich das betroffene Chapter ersichtlich in einer gewissen Rechtfertigungspflicht gegenüber der Bruderschaft und erwartet gleichzeitig Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Letztendlich trägt aber das Chapter selbst die Verantwortung für den Umgang mit den betroffenen Akteuren. Der Chaptersekretär \"P.\" geht darauf nochmals ausdrücklich in einer Voice-Mail vom 5\\. Februar 2023 ein (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 723). Auch im Falle eines Mitglieds des Chapters Sachsen, das eines sexuellen Vergehens an einem Kind beschuldigt wird, bleibt die Frage der Verhängung von Sanktionen letztlich trotz einer intensiven Diskussion des Vorgangs unter den Chaptersekretären eine Entscheidung des Chapters (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 und 373, 681). \n\n72\\. Es finden sich auch zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter - wie von dem Kläger vorgetragen - selbst über die Aufnahme neuer Mitglieder bestimmen und sich lediglich insoweit gebunden sehen, als das europäische Regelwerk in Form der \"European Constitution\" rudimentäre Vorgaben zu den Beitrittsbedingungen und die Verleihung des \"Nation Patches\" enthält. So schildert der Kläger im Einklang mit dem Vortrag weiterer Chapter in den Parallelverfahren, dass in drei namentlich bekannten Fällen gegen den Willen anderer Chapter Personen als Vollmitglieder aufgenommen worden seien. Die Vermutung der Beklagten, dies könne auf einem \"Überstimmen\" der den Einspruch erhebenden Chapter durch das NOM beruhen, erscheint nicht plausibel. Denn damit wäre die grundsätzlich verbindliche Vorgabe der \"European Constitution\" in Frage gestellt, die in Kapitel 3 für den Eintritt in den Rang eines Vollmitglieds und die Verleihung des \"Nation Patches\" ausdrücklich und in Abweichung zum sonst nach Kapitel 1 geltenden Mehrheitsprinzip verlangt, dass \"kein Veto vorliegt\". \n\n73\\. Der Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" liefert zwar zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter Neuaufnahmen in den Rang eines PotN oder Vollmitglieds kommunizieren und auch die Haltung anderer Chapter abfragen. Ihr Verhalten ist allerdings auch insoweit in hohem Maße von einem koordinativen Vorgehen geprägt. So beginnt der Chat bereits mit der Erörterung der Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Möglichkeiten der Anwärter ergeben, sich persönlich vorzustellen (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff.). Auf S. 10 des Chats wird das Ergebnis der Meinungsbildung auch ausdrücklich festgehalten: \"Hanger\u002Fcrew zu potn patchen geht nur nach vorheriger Rücksprache mit den restlichen Deutschen chaptern. Am besten bei einem Mini NOM patchen oder wenigstens dort die Zustimmung der anderen Deutschen einholen. Das auch nur so lange, bis wir vielleicht mal irgendwann wieder richtige NOM abhalten können.\". Allerdings macht eine Verletzung dieser gemeinsam beschlossenen Regel augenscheinlich die Entscheidung des Chapters nicht unwirksam (vgl. ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 47: \"Einmal nach Westfalen gefragt: was ist passiert oder wie kann es passieren das unbedingt PotN aufgenommen werden mussten gegen die Regel und dann ist auch noch einer dieser welcher nun wieder weg?\"). Auch die Diskussion um den \"Potn A.\" aus Franken (vgl. ebenda S. 614 ff.) belegt, dass die Chapter sich gegenseitig beraten und auf eine möglichst breite Unterstützung aller Mitglieder hinarbeiten, um die spätere Aufnahme als Vollmitglied vorzubereiten. Der Senat interpretiert aber auch hier die enge Koordination und Rücksprache der Chapter untereinander nicht als abschließenden Entscheidungsvorbehalt einer nationalen Ebene. Vielmehr ringen die Chapter ersichtlich diskursiv und im engen Austausch der Meinungen um ein möglichst von allen getragenes Ergebnis. \n\n74\\. hh. Auch das Bestehen eines durch die vorgebliche Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geschaffenen, verbindlichen Regelwerks für die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter lässt sich nicht nachweisen. Während für die europäische Ebene mit der sog. \"European Constitution\" ein verschriftlichtes Regelwerk existiert, das auch in einer für das Jahr 2020 aktualisierten und ergänzten Fassung vorliegt, fehlt eine verschriftlichte Form etwaiger innerdeutscher Statuten. Der Vortrag des Klägers, ein nationales Regelwerk existiere auch in der Praxis nicht, allenfalls beanspruchten die europäischen Statuten eine gewisse Verbindlichkeit, erscheint dem Senat plausibel. \n\n75\\. Dem Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\" lässt sich zwar entnehmen, dass hinsichtlich \"deutscher Bylaws\" mehrfach eine rege Diskussion stattfindet (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\" ab S. 318). Allerdings findet diese Diskussion im Verlauf des Chats keinen positiven Abschluss. Vielmehr wird die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines solchen Regelwerks unter Verweis auf die durch die Statuten in Form der \"European Constitution\" geschaffene Grundlage, die Autonomie der Chapter und die Struktur der Hammerskins immer wieder in Frage gestellt. Im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" äußert sich ein Chaptersekretär auf S. 320 etwa zur Frage der Sanktionierung von Verstößen wie folgt: \"Für d kann sich ja jeder gedanken machen. Wird viel und ausführliches bla bla werden und man wird sich einigen auf 'einzelfallabhängig' und 'entscheidet jedes chapter für sich'. Man kann unser konstrukt nicht 100%ig durch reglementieren. Dazu sind wir auch zu heterogen als chapter. Was in württemberg vielleicht kritisiert wird, gehört in pommern vielleicht zum 'guten ton'. Aber man kann es natürlich gerne versuchen.\". In diese Richtung geht auch die anschließende Äußerung, ebenda S. 323: \"'Bylaws' Brauchen wir eigentlich nicht extra, ging jahrzehntelang ohne und so haben wir dann eigentlich nur mehr Diskussionsgrund für lange Sitzungen (sollte mal etwas zuwider laufen). Daher, lassen wir es ist\". Auf S. 321 des Chats führt ein Sekretär aus: \"Wenn dem betroffenen Chapter das Stimmrecht und letzte Wort entzogen wird, konterkariert das nicht den Charakter unserer autarken Struktur? Wäre in meinen Augen ein gefährlicher Schritt. Ich denke, da ist wieder das Thema Vertrauen in die jeweiligen Brüder. Ich kann dir deine Frage beantworten, wie wir Rheinländer das intern regeln würden.\". Daran schließt sich die Äußerung an: \"Aber darüber diskutieren wir ja auch schon Jaaaahhrreeee\". Auf S. 322 des Chats plädiert ein Teilnehmer wie folgt: \"ich denke über Sanktionen sollte jedes Chapter einzeln entscheiden. Die Verstöße\u002FFehler werden ja auch selten dieselben sein. Wenn das Chapter nicht handelt, muss halt die darüber entscheiden.\" Mit der unmittelbar darauffolgenden Ergänzung \"Nation\" verweist der Teilnehmer nach dem üblichen Sprachgebrauch der Hammerskins aber eher nicht auf das NOM, sondern auf die HSN. Schließlich scheint die Diskussion auf S. 766 des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" nochmals auf: \"Nochmal kurz zu den Regeln. Eigentlich ist es keine Frage ob man sich daran halten möcht oder nicht. Es sind unsere eigenen, die wir uns auferlegt haben. Wenn man es nicht schafft sich an seinen eigenen Verhaltenskodex zu halte ist in meinen Augen eh alles verloren. Ich gebe es aber an die Jungs weiter und man kann ja gerne nochmal drüber reden.\". Auch diese Stellungnahme kann im klägerischen Sinne als ein Verweis auf den in der \"European Constitution\" international vorgegebenen Verhaltenskodex verstanden werden. \n\n76\\. Soweit die Beklagte auf spezifische nationale Vorgaben zur Dauer einer Anwärterphase, zur Mitgliedschaft von Frauen oder die, für einen Aufstieg erforderlichen, \"Stempelbesuche\" verweist, fehlen Belege, die aufzeigen könnten, dass es sich dabei nicht bereits um auf europäischer Ebene vorhandene Vorgaben (vgl. Kapitel 3 der \"European Constitution\" zur Dauer der Anwärterschaft und Kapitel 8 zur Unzulässigkeit einer Mitgliedschaft von Frauen) oder lediglich einen allgemein gelebten, aber unverbindlichen Brauch der Chapter zur Pflege ihrer Verbundenheit handelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 8 \"Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht.\"). \n\n77\\. ii. Ob die in Deutschland vorhandenen Chapter - wie von der Beklagten geltend gemacht \\- im Rahmen einer Abstimmung auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können und daher zuvor einen einheitlichen Standpunkt finden müssen, konnte der Senat auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und auch nach Anhörung des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend aufklären. Die Nichterweislichkeit fällt der Beklagten zur Last. Der Zeuge hat zwar im Sinne des Klägers bekundet, dass jedes deutsche Chapter auf einem EOM Mitspracherecht habe und einen eigenen Standpunkt vertreten könne. Auf näheres Befragen hat er allerdings eingeräumt, als bloßer Anwärter keinen Zutritt zu den eigentlichen Beratungen gehabt zu haben. Auch seine Wahrnehmungen in seiner Zeit als Mitglied eines deutschen Chapters beschränkten sich infolge seines damaligen Ranges auf die gesellschaftlichen Anlässe. Sein Wissensstand beruht daher ersichtlich auf den Mitteilungen Dritter und nicht auf eigener Anschauung. Auch haben sich die Kläger der Parallelverfahren unterschiedlich eingelassen. Während ein Teil der Kläger in den parallel geführten Verfahren vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (vgl. BVerwG 6 A 13.23, Klagebegründung vom 22. Juli 2024, S. 24 und 30; keine Einstimmigkeit erforderlich auch in BVerwG 6 A 6.23, Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (vgl. BVerwG 6 A 17.23, Klagebegründung vom 17\\. Juli 2024, S. 7 und 14). Diese Haltung hat das Chapter Pommern in der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederum korrigiert. Die Beklagte nimmt demgegenüber für ihren Vortrag auf ein Behördenzeugnis des BfV ohne nähere Quellenangabe Bezug (Verwaltungsvorgang Bl. 2693). \n\n78\\. Der Senat verweist auch in dieser Frage auf den Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\". Dort wird die Frage des \"deutschen Stimmverhaltens\" im Zusammenhang mit der Neugründung eines französischen Chapters \"Aquitanien\" diskutiert (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 72). R. bemüht sich - augenscheinlich in seiner Funktion als \"European Secretary\" - einen Meinungsstand der Chapter zu erfragen (ebenda S. 72: \"Restliches europa hat da kein problem mit. Liegt aktuell an uns deutschen. Hat irgendeiner massive bauchschmerzen damit?\"). Aus den nachfolgenden Äußerungen erschließt sich jedenfalls nicht mit Bestimmtheit, dass mit dieser Abfrage eine verbindliche Vorfestlegung für ein späteres Abstimmungsverhalten verbunden wäre. Vielmehr äußern die Chapter lediglich reihum ihre Haltung zu dieser Frage. Auch das spricht eher dafür, dass bereits im Vorfeld des EOM denkbare Streitfragen moderiert werden sollen und eine gemeinsame Haltung angestrebt wird. Diese Herangehensweise erscheint gerade dann plausibel, wenn bereits das Veto eines - auch eines regionalen deutschen - Chapters gemäß Kapitel 3 der \"European Constitution\" ein Hinderungsgrund für die Neugründung wäre. \n\n79\\. 6\\. Da es nach alledem bereits an einem hinreichenden Nachweis der Existenz der verbotenen Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" mangelt, liegen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG für ein \"Mitverbotensein\" des Klägers als Teilorganisation des Hauptvereins nicht vor. \n\n80\\. Die vorliegenden Unterlagen rechtfertigen es - ungeachtet der fehlenden Vereinseigenschaft der auf nationaler Ebene bestehenden Strukturen - erst recht nicht, die regionalen Chapter der \"Hammerskins\" als bloße Teilorganisationen zu behandeln. Die Rechtsprechung verlangt für das Vorliegen einer - ohne Weiteres mitverbotenen - Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss dafür tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht werden (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 89 m. w. N.). Vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 9 Abs. 1 GG müssen an eine solche Einbindung in die Gesamtorganisation strenge Anforderungen gestellt werden. Eine derart weitreichende Eingliederung der regionalen Chapter, insbesondere in Form einer zentralen Steuerung durch eine übergeordnete nationale Ebene, fehlt vorliegend offenkundig. Insbesondere die Historie der Hammerskin-Chapter in Deutschland, ihre weitreichende Autonomie bei der Mitgliederpolitik, die selbstbestimmte Gestaltung der Chapteraktivitäten sowie das intensive Bemühen um einvernehmlich erzielte Ergebnisse in der Chatgruppe \"Kleine Kaffeerunde\" belegen das. \n\n81\\. B. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).","BVerwG, 19.12.2025, 6 A 7.23","2026-07-08T22:32:59.072Z","2026-07-10T22:07:09.743Z",{"id":78,"ecli":79,"slug":80,"caseNumber":81,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":82,"summary":83,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":42,"updatedAt":84},"3523","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600256","ecli-de-neuris-wbre202600256","6 A 17.23","#  BVerwG, 19.12.2025, 6 A 17.23 \n\n## Tenor\n\nDie Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24. Juli 2023 wird mit Ausnahme der Ziffer 5 Satz 2 und Ziffer 7 aufgehoben.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger wendet sich als mitverbotenes Chapter gegen das Verbot des Vereins \"Hammerskins Deutschland\" einschließlich seiner regionalen Chapter \"Bayern\", \"Berlin\", \"Brandenburg\", \"Bremen\", \"Franken\", \"Mecklenburg\", \"Pommern\", \"Rheinland\", \"Sachsen\", \"Sarregau\", \"Westfalen\", \"Westwall\", \"Württemberg\" und dessen Teilorganisation \"Crew 38\" durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wurden der Hauptverein und seine Teilorganisationen verboten und aufgelöst, die Bildung oder Fortführung von Ersatzorganisationen und die Verwendung seiner Kennzeichen verboten und das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. \n\n2\\. Die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" sei der deutsche Teil der \"Hammerskin Nation\" (HSN), die im Jahr 1988 in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet worden sei. Deren Mitglieder verstünden sich als Bruderschaft und Elite der rechtsextremistischen Skinhead-Subkultur. Ziel dieser weltweiten Organisation sei es, alle \"weißen nationalen Kräfte\" in der HSN zu vereinen. Die HSN untergliedere sich in sog. Chapter. In Ausnahmefällen gebe es pro Staat mehrere regionale Chapter. \n\n3\\. In Deutschland hätten sich die Mitglieder der HSN zur Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zusammengeschlossen und in insgesamt 13 regionale Chapter weiter untergliedert. \"Hammerskins Deutschland\" verfüge seit vielen Jahren über einen festen Stamm von ca. 130 Mitgliedern und führe regelmäßig Veranstaltungen, insbesondere szenetypische Konzerte durch. Die Vereinigung habe sich Statuten und Regeln gegeben bzw. diese von der HSN übernommen und an die deutschen Verhältnisse angepasst. Dort werde u. a. in formalisierter Form der langjährige Werdegang von einem \"Hangaround\" zum \"Prospect of the Nation\" (PotN) und schließlich zum Vollmitglied geregelt. Es gebe eine strenge Hierarchie; Vollmitglieder genössen eine privilegierte Stellung. Die Mitglieder und Führungspersonen seien deutschlandweit tätig. Der Verwaltungssitz der \"Hammerskins Deutschland\" sei mit den Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter identisch. Die Vereinigung verwende das Logo der HSN, habe eine einheitliche Vereinskleidung und führe den gemeinsamen Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Das Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung sei das bundesweite \"National Officers Meeting\" (NOM), welches mehrmals jährlich stattfinde. Es berate und entscheide über die personelle, organisatorische und inhaltliche Ausrichtung der \"Hammerskins Deutschland\" und der nachgeordneten regionalen Chapter. Der durchschnittliche Monatsbeitrag für ein Mitglied der \"Hammerskins Deutschland\" liege geschätzt bei 30 bis 35 €. Der individuelle monatliche Beitrag hänge vom Mitgliedstatus und dem für das regionale Chapter anfallenden Teilbetrag ab. Die Vereinigung finanziere sich zudem durch Verkäufe von Musikträgern und Merchandise sowie aus bei rechtsextremistischen Konzerten und Sicherheitsdiensten für Fremdveranstaltungen erwirtschafteten Mitteln. Die aus den Geschäftsaktivitäten generierten Gewinne würden mittelbar zur Förderung der rechtsextremistischen Szene insgesamt verwendet und auch in Immobilien, etwa die \"H. Bar\" in D., investiert. \n\n4\\. Die regionalen Chapter seien von der verbotenen Vereinigung abhängig und ohne deren ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung nicht existenzberechtigt. Das NOM befinde u. a. darüber, ob ein regionales Chapter ein neues Mitglied aufnehmen oder in einen höherrangigen Mitgliedstatus erheben dürfe. Es wache über die Einhaltung der festgelegten Regeln und sanktioniere deren Nichtbeachtung. Die Chapter müssten regelmäßige Aktivität nachweisen und seien angehalten, pro Jahr eine bestimmte Anzahl von überregionalen Veranstaltungen auszurichten, um den Kontakt untereinander zu gewährleisten. Die regionalen Chapter müssten sich mit mindestens zwei Vollmitgliedern am NOM beteiligen. \n\n5\\. Eine \"Crew 38\" sei eine vollständig in die Vereinsstrukturen der \"Hammerskins Deutschland\" integrierte Unterstützungs- und Nachwuchsorganisation, die nicht eigenständig und ohne Anbindung an ein betreuendes Chapter existieren könne. \n\n6\\. Mitglieder der \"Hammerskins Deutschland\" nähmen regelmäßig am \"European Officers Meeting\" (EOM) teil. Dabei handele es sich um eine institutionalisierte Vernetzungs- und Abstimmungsplattform. Die regionalen Chapter seien dort lediglich Teil einer deutschen Delegation und verfügten bei Abstimmungen nicht über eine eigene Stimme. Sie müssten sich intern - in der Regel im Rahmen eines NOM - auf ein gemeinsames Abstimmungsverhalten einigen. Seitens der HSN werde \"Hammerskins Deutschland\" und ihr NOM als das \"Chapter Germany\" angesehen. Die verbotene Vereinigung kooperiere grenzüberschreitend, etwa bei der Durchführung von internationalen Konzerten, und beteilige sich an dem internationalen \"Hammerfest\". \n\n7\\. Das Verbot wird mit einem rechtsextremistischen, biologistischen Rasse- und Volksverständnis der Hammerskins-Bewegung begründet, das eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise und kämpferisch aggressiv vertreten werde. Der Schutz der \"weißen arischen Rasse\" und der Kampf gegen eine \"Umvolkung\" seien zentrale Schwerpunkte ihrer Ideologie. Dieses Weltbild beinhalte zwangsläufig die Forderung nach einer Benachteiligung bestimmter Gruppen auf der Grundlage ethnischer bzw. rassischer und religiöser Kriterien und richte sich daher gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Vereinigung müsse sich auch zahlreiche Propagandadelikte ihrer Mitglieder zurechnen lassen, so dass ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe. \n\n8\\. Der Bescheid wurde im Zuge der Maßnahmen zum Vollzug des Verbots am 19. September 2023 zugestellt und am gleichen Tag im Bundesanzeiger bekannt gemacht. \n\n9\\. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2023, eingegangen am gleichen Tag, Klage erhoben. \n\n10\\. Er macht geltend, er sei keine Teilorganisation der verbotenen Vereinigung. Er habe sich eigeninitiativ gegründet und in Absprache mit dem Chapter Berlin der HSN angeschlossen. Er agiere autonom und ohne feste organisatorische Strukturen. Die Geselligkeit stehe im Vordergrund. Mitgliedsbeiträge würden nicht erhoben. Er führe auch seine \"Crew 38\" autonom. Den Status eines \"Hangarounds\" gebe es beim Kläger nicht. Wenn ein Aspirant gut zur Gemeinschaft passe, könne er nach mindestens zwei Jahren Vollmitglied werden. Darüber entscheide die Versammlung der Vollmitglieder des Klägers ohne Mitspracherecht des NOM oder EOM. Lediglich der Patch werde feierlich in einem größeren Personenkreis verliehen. Über die Teilnahme am NOM und EOM entschieden die Mitglieder nach Zeit und Motivation. Erscheine kein Mitglied des Klägers, bleibe das ohne Konsequenzen. Eine Lenkung durch den Gesamtverein oder die Gewährung finanzieller Mittel finde nicht statt. \n\n11\\. Treffen beim NOM oder EOM dienten dem Austausch von Ideen, Prinzipien und Richtungen sowie dem gegenseitigen Kennenlernen oder der Planung von Veranstaltungen. Sie hätten nicht selten den Charakter einer Party. Dass die Hammerskins aus Deutschland auf einem EOM nur eine Stimme hätten, sei dem Umstand geschuldet, dass sonst ein massives Stimmenungleichgewicht eingetreten wäre. Dennoch seien die Mitglieder des Klägers im Ausland als \"die Pommern\" bezeichnet worden. Bei Veranstaltungen im Ausland seien nur die Fahnen der regionalen Chapter präsentiert worden, aber keine Fahne der verbotenen Vereinigung. Nach der früheren Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und ausweislich des Abschlussberichts des 2. NSU-Untersuchungsausschusses gebe es keinen \"Gesamtverein\" der Hammerskins in Deutschland. \n\n12\\. Der Kläger beantragt, Die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24.07.2023, Az.: ÖS II 3 - 20106\u002F2#21, bekanntgegeben am 19.09.2023, wird aufgehoben, soweit \\- festgestellt wurde, dass sich das Chapter Pommern einschließlich seiner regionalen Teilorganisation \"Crew38\" gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten soll (Ziffer 1), \\- das Chapter Pommern einschließlich seiner regionalen Teilorganisation \"Crew38\" verboten und aufgelöst wurde (Ziffer 2), \\- die Bildung von Ersatzorganisationen für das Chapter Pommern einschließlich seiner regionalen Teilorganisation \"Crew38\" oder die Fortführung bestehender Organisationen verboten wurde (Ziffer 3), \\- die Verwendung der Kennzeichen des Chapter Pommern einschließlich seiner regionalen Teilorganisation \"Crew38\" verboten wurde (Ziffer 4), \\- das Vermögen des Chapter Pommern einschließlich seiner regionalen Teilorganisation \"Crew38\" beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen wurde (Ziffer 5.), \\- Forderungen Dritter gegen das Chapter Franken [Pommern] einschließlich seiner Teilorganisation \"Crew38\" beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen wurden (Ziffer 6.). \n\n13\\. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n14\\. Sie führt unter Vorlage mehrerer Gruppenchats, die sich auf bei dem Vollzug des Verbots sichergestellten Mobiltelefonen befinden, ergänzend und vertiefend zur Vereinseigenschaft der \"Hammerskins Deutschland\", zu deren Organisationsstruktur, der Mitgliederpolitik, dem internen Regelwerk sowie zum Verhältnis zwischen der verbotenen Vereinigung und den regionalen Chaptern aus. Auch nach dem Selbstbild der \"Hammerskins\" bestehe in Deutschland ein Zusammenschluss auf nationaler Ebene. Es werde zwischen Organisationsebenen unterschieden und es bestünden Organe und Funktionen mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen. Die regionalen Chapter seien in die streng hierarchische Struktur des Gesamtvereins eingegliedert. Seit dem Jahr 2017 lasse sich mit den Statuten \"Our brotherhood (last european constitution)\" ein einheitliches Regelwerk aus Vereinsgesetzen, Verhaltensregeln und Aufgabenzuweisungen nachweisen, das zudem in einer im Jahr 2020 überarbeiteten Fassung vorliege. Dieses Regelwerk sei von der verbotenen Vereinigung übernommen und adaptiert worden. Es werde in der Praxis durch die Mitglieder und die regionalen Chapter befolgt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder werde auf einem NOM nach dem Einstimmigkeitsprinzip entschieden. Die einzelnen Mitglieder wie auch die Chapter unterlägen dem gemeinsam gebildeten Willen und müssten es hinnehmen, wenn sie nach dem Mehrheitsprinzip überstimmt würden. Der Kläger sei wie die weiteren regionalen Chapter nur eine Teilorganisation der \"Hammerskins Deutschland\", die dem beherrschenden Einfluss des Hauptvereins unterworfen seien. Soweit drei Fälle benannt worden seien, in denen einzelne Mitglieder gegen den Willen anderer Chapter aufgenommen worden seien, könne dem auch ein positives Votum auf nationaler Ebene zugrunde liegen. \n\n15\\. Die Beklagte erläutert, die Schwärzungen im Verwaltungsvorgang dienten teils dem Schutz persönlicher Daten der Mitarbeiter und der Organisationsstruktur der beteiligten Behörden. Soweit inhaltliche Passagen geschwärzt seien, habe das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die zugelieferten Belege bereits in dieser Form erhalten. Sie hätten nur mit den Schwärzungen Eingang in die Materialsammlung des BMI gefunden und die geschwärzten Bestandteile seien für die Erstellung der Verbotsverfügung nicht herangezogen worden. \n\n16\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die von dem Kläger und der Beklagten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Insbesondere erstreckt sich die Bezugnahme auf die weiteren, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und Auswertungsvermerke des BfV, die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallen sind. \n\n17\\. Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte erklärt, dass eine gezielte Ausspähung der Prozessstrategie des Klägers nicht stattfinde und zufällig anfallende Erkenntnisse weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Die beteiligten Behörden seien vorsorglich angewiesen worden, eventuell anfallende Erkenntnisse zur Prozessstrategie nicht zu übermitteln. \n\n18\\. Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Es hat in der mündlichen Verhandlung anwesende Beteiligte informatorisch angehört und den präsenten Zeugen W. vernommen, der sich zum Ablauf eines EOM und zur Rolle der aus Deutschland stammenden Chapter geäußert hat. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n19\\. A. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtene Verbotsverfügung des BMI vom 24. Juli 2023 ist - mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen Ziffer 5 Satz 2 und Ziffer 7 des Bescheids - aufzuheben. Denn sie ist mangels einer Vereinseigenschaft der verbotenen Vereinigung materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. \n\n20\\. 1\\. Der Kläger kann gegen das Verbot der Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" in zulässiger Weise Klage erheben. Er kann im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber nur eine seiner Rechtsstellung angepasste Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verbots der \"Hammerskins Deutschland\" und deren Teilorganisationen beanspruchen, die eine Überprüfung der materiellen Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG nicht umfasst. Eingeschlossen ist demgegenüber die Prüfung der Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG durch die verbotene Vereinigung. \n\n21\\. a. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zuvörderst die verbotene Vereinigung selbst ihr Verbot gerichtlich angreifen und sich dafür auf die durch das Grundgesetz geschützte Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Aber auch den durch die Verbotsverfügung in Anspruch genommenen, mitverbotenen Teilorganisationen - wie vorliegend dem Kläger \\- steht eine Anfechtung unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 GG offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 113 m. w. N.). Hingegen sind die Mitglieder der verbotenen Vereinigung lediglich in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 17 m. w. N.). \n\n22\\. b. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Kontrolle des Verbots eines Vereins und seiner Teilorganisationen in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers orientiert (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 25). Während die verbotene Vereinigung selbst eine uneingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle des Verbotsbescheids verlangen kann, wird eine Teilorganisation nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG allein aufgrund ihrer Identität mit dem Gesamtverein von dessen Verbot erfasst, ohne selbst einen Verbotsgrund erfüllen zu müssen. Vor dem Hintergrund der hiernach eingeschränkten Berechtigung aus Art. 9 Abs. 1 GG kann eine vorgebliche Teilorganisation eines verbotenen Vereins im Rahmen einer von ihr gegen die Verbotsverfügung erhobenen Anfechtungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - neben der formellen Rechtswidrigkeit des Verbotsbescheids (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - NVwZ-RR 2024, 285 Rn. 20 ff., vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - BVerwGE 179, 284 Rn. 28 ff. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 20 ff.) - grundsätzlich nur geltend machen, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Verbotserlasses habe der verbotene Gesamtverein nicht (mehr) existiert, es habe an ihrer Eigenschaft als Teilorganisation dieses Hauptvereins gefehlt oder es sei - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - geboten gewesen, sie gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VereinsG von dem Vereinsverbot auszunehmen (BVerwG, Urteile vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 \\- BVerwGE 180, 185 Rn. 122 m. w. N. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 26). \n\n23\\. c. Auf dieser Grundlage ist im Hinblick auf den Kläger als vorgeblicher Teilorganisation die gerichtliche Prüfung vorliegend darauf gerichtet, ob der Verbotsbescheid formell rechtmäßig ergangen ist, die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" als verbotsfähige Vereinigung existiert, der Kläger eine Teilorganisation dieses Hauptvereins ist und ob er - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - von dem Verbot hätte ausgenommen werden müssen. \n\n24\\. 2\\. Rechtsgrundlage für das angegriffene Verbot der \"Hammerskins Deutschland\" ist § 3 Abs. 1 VereinsG. Hinsichtlich des Verbots des Klägers findet sich die maßgebliche Regelung in § 3 Abs. 3 VereinsG. Nach dessen Satz 1 erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht \\- zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 ist der 19. September 2023, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) findet hiernach i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) Anwendung. \n\n25\\. 3\\. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verbotsverfügung bestehen keine Bedenken. \n\n26\\. a. Die Zuständigkeit für den Erlass der Verbotsverfügung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG. Danach ist das BMI Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist bei dem Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein auf die Organisation oder Tätigkeit dieser Vereinigung einschließlich der von der Verbotsbehörde nach § 3 Abs. 3 VereinsG als Teilorganisationen in Anspruch genommenen Vereinigungen abzustellen. Ob die gesetzlichen Begriffsmerkmale des Vereins erfüllt sind, ist für die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung dagegen ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 21 m. w. N.). \n\n27\\. In dem vorgeblich deutschlandweiten Zusammenschluss der \"Hammerskins Deutschland\" sind nach der Begründung der Verbotsverfügung regionale Chapter organisiert, die in mehreren Bundesländern ansässig sind. Die in der Verbotsverfügung angeführten Aktivitäten dieser Vereinigung erstrecken sich ebenfalls über die Gebiete mehrerer Bundesländer. \n\n28\\. b. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann die Verbotsbehörde von der Anhörung des von einer Verbotsverfügung Betroffenen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG absehen, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, aufgrund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts könnten Beweismittel oder Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden. Die Ermessensentscheidung hierüber kann im Hinblick auf das Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein mitsamt Teilorganisationen nur einheitlich mit Blick auf den Gesamtverein getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 22 m. w. N.). Es bedarf aber einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36, vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - BVerwGE 177, 259 Rn. 20 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 39). Bestehen nach dem gesamten Inhalt des Bescheids Anhaltspunkte dafür, dass sonst Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft würden, reicht dies jedoch regelmäßig schon aus, um das Absehen von der Anhörung zu rechtfertigen. Nur in atypischen Fällen muss die Begründung des Bescheids darüber hinaus eine Abwägung aller für und gegen den Verzicht sprechenden Gesichtspunkte enthalten (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 \\- juris Rn. 22 m. w. N.). \n\n29\\. Die in den Gründen der Verbotsverfügung dargelegten Erwägungen für den Anhörungsverzicht werden diesen Anforderungen gerecht. Das BMI verweist darauf, dass eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen sei. Eine vorherige behördliche Anhörung hätte einen unerwünschten \"Ankündigungseffekt\" gehabt und dem Verein die Möglichkeit eröffnet, seine Infrastruktur, sein Vermögen und Beweismittel dem behördlichen Zugriff zu entziehen und damit die Wirksamkeit des Verbots zu beeinträchtigen. Diese Annahme erscheint vor dem Hintergrund des klandestinen Vorgehens der deutschen \"Hammerskins\" bei der Nutzung von Kommunikationsmitteln und der für den Fall eines Verbots diskutierten Vorbereitungen ohne Weiteres plausibel. Das Bestreben, der Verbotsverfügung auf diese Weise größtmögliche Wirksamkeit zu geben, rechtfertigte daher vorliegend ein Absehen von einer Anhörung der verbotenen Vereinigung und ihrer Teilorganisationen. \n\n30\\. c. Kann von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG abgesehen werden, so führt dies nicht lediglich zu einem Aufschub dieses Verfahrensschrittes und der Pflicht zu einer unverzüglichen Nachholung im gerichtlichen Verfahren. Vielmehr gestattet § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG der Verbotsbehörde bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein endgültiges Absehen von einer Anhörung, unabhängig davon, ob nachfolgend eine gerichtliche Anfechtung des Verbots stattfindet. Nur wenn eine erforderliche Anhörung verfahrensfehlerhaft unterlassen wurde, besteht mit der Möglichkeit der Nachholung eine Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. \n\n31\\. 4\\. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 300 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage des Parteivorbringens, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der durch die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 gewonnenen Erkenntnisse entscheiden. Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorkehrungen sind nicht geboten. \n\n32\\. a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat der Senat als Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen. Seine Überzeugungsbildung beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Bewertung von Indizien. Der Umstand, dass eine Vereinigung klandestin agiert und ihre Aktivitäten durch geeignete Vorkehrungen nach Möglichkeit von einer Kenntnisnahme durch Dritte abschirmt, vermag den Grad der erforderlichen Überzeugungsgewissheit im gerichtlichen Verfahren nicht herabzusetzen. Ein Gericht hat sich auch in einer solchen Konstellation auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung zu bilden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 m. w. N.). \n\n33\\. b. Der Senat sieht keine Notwendigkeit, einen ungeschwärzten Verwaltungsvorgang von der Beklagten anzufordern. Auch ist es nicht erforderlich, dass er sich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zusätzliche, im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallene Asservate oder Auswertungsvermerke vorlegen lässt. \n\n34\\. aa. Soweit der Verwaltungsvorgang Schwärzungen enthält, betreffen diese keine für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Umstände, die eine Anforderung ungeschwärzter Unterlagen und gegebenenfalls die Einleitung eines gesonderten Verfahrens vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten. Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Zweckbestimmung beschränkt die behördliche Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 - 20 F 4.17 - juris Rn. 5 m. w. N.). \n\n35\\. Soweit von den Schwärzungen personen- und organisationsbezogene Daten der erstellenden Behörden betroffen sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Informationen im vorliegenden Verfahren ein Erkenntniswert zukäme. Soweit die Erkenntnismitteilungen einzelner Landesverfassungsschutz- und sonstiger Sicherheitsbehörden inhaltliche Schwärzungen enthalten, sind diese nach den Erläuterungen der Beklagten bereits beim Urheber erfolgt. Dementsprechend sind lediglich die offen verwertbaren Erkenntnisse dieser Behörden zur Kenntnis der Verbotsbehörde gelangt und für die Begründung des Verbots herangezogen worden. Die Beklagte stützt sich auch im Rahmen ihres Vorbringens im Prozess nicht auf solche Erkenntnisse. \n\n36\\. bb. Dass sich hinter den Schwärzungen ein Wissen der übermittelnden Behörden verbirgt, auf das der Kläger zur Rechtsverteidigung angewiesen wäre, ist nicht plausibel. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die zutragenden Behörden im Besitz von entlastenden Informationen zu den inneren Strukturen der deutschen Hammerskins-Bewegung und der regionalen Chapter sein könnten, die dem Kläger nicht aus eigener Anschauung bekannt wären. Der Kläger hat vielmehr umfassend auf die seitens der Beklagten vorgetragenen Sachverhalte reagiert, das vorliegende Erkenntnismaterial bewertet und zu aus seiner Sicht entlastenden Umständen ergänzend vorgetragen. \n\n37\\. cc. Es ist auch nicht geboten, dass das Gericht die vollständige Vorlage der im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate oder weiterer Auswertungsberichte anfordert. Vielmehr erweist sich eine Vorselektion dieser Unterlagen, vor allem der auf IT-Geräten gespeicherten Informationen, durch die Beteiligten als sachgerechtes Mittel, den Prozessstoff auf die relevanten Inhalte und ein zu bewältigendes Maß zu reduzieren. Insbesondere kann der Kläger anregen, zusätzlich zu den von der Beklagten vorgelegten Asservaten weitere Unterlagen in das Verfahren einzubeziehen, die er für eine effektive Rechtsverteidigung benötigt. Soweit der Kläger nicht bereits als Betroffener der Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen selbst Kenntnis der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände hat, kann er eigenständig die bei der Beklagten vorhandenen Asservate auf entlastende Aspekte sichten (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - NVwZ 2023, 423 Rn. 52). Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet. Sie hat zudem versichert, dass zusätzliche Auswertungsvermerke des BfV nicht gefertigt worden seien. Weitere konkrete Unterlagen, denen für die aufgeworfenen Fragen Relevanz zukäme, hat der Kläger nicht bezeichnet. Der Senat hat daher keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm oder dem Kläger für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wesentliches Material vorenthalten worden wäre oder er seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend erschöpfend Rechnung getragen hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 25). \n\n38\\. c. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren zudem Vorkehrungen gegen das Ausspähen der Prozessstrategie des Klägers für geboten erachtet, weil ihm dies nach den konkreten Umständen zur Wahrung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) angezeigt erschien. \n\n39\\. aa. Aus dem rechtsstaatlichen Gebot des fairen Verfahrens, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, leitet sich ab, dass eine Prozesspartei im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen können muss. Dies steht einem gezielten Ausspähen dieser Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Fall der Überwachung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren bereits mehrfach festgestellt, dass Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger zwar nicht von vornherein und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung behindern, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 421 m. w. N.). \n\n40\\. bb. Eine solche Gefährdungslage kam vorliegend in Betracht, weil ein Einsatz von V-Leuten in der deutschen Hammerskin-Szene und die Verwendung heimlicher Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden plausibel erscheint. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das staatliche Aufklärungsinteresse mit Ergehen des Verbotsbescheids notwendigerweise erloschen wäre. So können parallel auch strafprozessuale Ermittlungen geführt werden oder anderweitig begründete nachrichtendienstliche Beobachtungen im Umfeld des Klägers und seines Bevollmächtigten veranlasst worden sein. Insbesondere ist es der Beklagten nicht verwehrt, Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG auch nach Ergehen des Vereinsverbots durchzuführen, um im Rahmen einer Anfechtungsklage weitere Beweismittel vorlegen zu können (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 33 S. 30 f.). \n\n41\\. cc. Der Senat hat daher eine Erklärung zu den im BMI als Vertreterin der Beklagten getroffenen Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in Bezug auf eine etwaige gezielte Ausspähung der Prozessstrategie eingeholt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln. Sie hat ausdrücklich auf die entsprechende Erklärung des BfV vom 17. Juli 2024 Bezug genommen, die dies sinngemäß bestätigt. Das BMI hat durch eine dienstliche Erklärung des zuständigen Referatsleiters zudem versichert, dass solche Informationen, sollten sie trotz der genannten Vorkehrungen an die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Stellen im BMI übermittelt werden, weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Damit ist die Gefahr einer Ausforschung der Prozessstrategie hinreichend verlässlich ausgeschlossen (vgl. zu ähnlichen Zusicherungen BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 154 unter Verweis auf sein Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 ff.). \n\n42\\. d. In einem Vereinsverbotsverfahren hat das Gericht das unterbreitete Erkenntnismaterial vor dem Hintergrund möglicherweise eingesetzter nachrichtendienstlicher Mittel insbesondere daraufhin zu würdigen, ob es der Vereinigung zugerechnet werden kann. Dafür hat der Senat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in den Blick zu nehmen, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist. Wenn es sich um Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen handelt, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben, erweist sich die Zurechnung des Beweismaterials als problematisch. Ebenso läge es, wenn die Vereinigung selbst der staatlichen Einflussnahme oder Steuerung unterliegt oder unterlegen hat. Dies ist erforderlichenfalls aufzuklären. Es obliegt jedoch der Vereinigung und ihren Mitgliedern, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die ernsthafte Bedenken im Hinblick auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren oder eine Staatsbelastung des Erkenntnismaterials begründen könnten. \n\n43\\. Vorliegend sind nach den oben erläuterten Maßgaben zum gerichtlichen Prüfprogramm die materiellen Verbotsgründe nicht zu prüfen. Die gerichtliche Überzeugungsbildung betrifft daher im Wesentlichen die Organisationsstruktur der deutschen Hammerskin-Bewegung. Dazu liegen dem Senat mit den im Zuge der Vollzugsmaßnahmen gewonnenen Asservaten Erkenntnisse vor, deren Authentizität zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass die in den Chatverläufen geschilderten Umstände aus einer \"staatlichen Provokation\" herrührten oder zumindest ein solcher Verdacht bestünde. Vielmehr zeigen die Diskussionen und geschilderten Vorkommnisse auch nach Auffassung des Klägers die in den Chaptern gelebte Realität und werden von ihm selbst zum Beleg einer fehlenden Vereinsstruktur herangezogen. \n\n44\\. e. Der Senat legt seiner Überzeugungsbildung vorrangig die Erkenntnisse zugrunde, die sich aus den \"Statuten der Hammerskins\" ergeben, insbesondere aus der aktuellen Fassung 2020 (\"Our brotherhood\" \u003CUpdated Version> in deutscher Übersetzung; nachfolgend \"European Constitution\"), dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\", in der die Sekretäre der einzelnen deutschen Chapter kommunizieren, und dem Threema-Chat \"Chapter Westwall\", der sich mit der Sanktionierung eines Verhaltens eines Mitglieds dieses Chapters befasst. Dazu kommen ergänzend das von der Beklagten vorgelegte Bild- und Textmaterial im Verwaltungsvorgang und die bei dem Vollzug des Verbots gewonnenen und vorgelegten Asservate, sowie die weiteren zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Threema-Chatverläufe (\"R.-R2.\", \"Sarregau-HS\", \"R.-K.\", \"FHS3\" und \"H. Bar\") und die dazu erstellten Auswertungsvermerke des BfV. Die Authentizität dieser Quellen und deren Eignung für die Überzeugungsbildung des Senats wird von keinem der Beteiligten bestritten. \n\n45\\. Soweit sich die Beklagte zur Begründung auf Auswertungsvermerke, Behördenzeugnisse, Personendossiers und sonstige Erkenntnisse des BfV und der Landesämter für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland stützt, handelt es sich um sekundäre Beweismittel, die die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht erkennen lassen und dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung, insbesondere keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Quellen gestatten (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung auf der Grundlage solcher Erkenntnisse BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 f. und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 28 ff. sowie Beschlüsse vom 10\\. Juli 2019 - 1 B 45.19 - juris Rn. 8 und vom 10. Juni 2020 - 6 AV 2.19 - juris Rn. 36 f.; vgl. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 20.). Insbesondere hinsichtlich solcher Umstände, die seitens des Klägers substantiiert bestritten werden, bedarf es eines Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen. Insoweit können die schriftsätzlichen Einlassungen, die informatorischen Anhörungen der Beteiligten und die Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung präsenten Zeugen W. zur Überzeugungsbildung herangezogen werden. \n\n46\\. 5\\. In der Sache hat sich der Senat auf der Grundlage des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials nicht die erforderliche Überzeugung bilden können, dass die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt. Zwar bestehen mit dem NOM und der Etablierung einer ständigen Kommunikationsplattform in Form des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" Vernetzungs- und Abstimmungsinstrumente, derer sich die regionalen Chapter - neben einer Pflege ihrer Bruderschaft - auch zur Koordinierung und gegenseitigen Beratung bedienen. Es fehlen aber ausreichende Belege dafür, dass diese zwischen den in Deutschland existierenden \"Hammerskin\"-Chaptern bestehende Vernetzungsebene die Qualität einer verbotsfähigen Vereinigung hat. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Chapter oder ihre Mitglieder den Willen hatten, sich zu einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" zusammenzuschließen und sich einer verbindlichen Gesamtwillensbildung in dieser Struktur zu unterwerfen. Die Indizien sprechen vielmehr überwiegend dafür, dass die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter ungeachtet ihrer engen Kooperation autonom und eigenständig agieren und als solche, mithin ohne nationale Organisationsebene, Teil der weltweiten Hammerskin-Bewegung sind. \n\n47\\. a. Ein Verein ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen. Ein Zusammenschluss setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Akts aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen bzw. die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 \\- 6 A 5.22 - juris Rn. 28 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099\u002F16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 16 f.). Eine organisierte Gesamtwillensbildung kann insbesondere dadurch indiziert werden, dass die Vereinigung zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Zuständigkeiten verteilt und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen regelt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 28 und vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 39). \n\n48\\. b. Der Senat entnimmt der Historie der Hammerskin-Bewegung in Deutschland (aa.) und der von ihr verwendeten Symbolik (bb.) Indizien für eine bloße Koexistenz der Chapter ohne einen Zusammenschluss zu einer deutschen Dachorganisation. Es fehlen hinreichend verlässliche Belege für die von der Beklagten angenommene gemeinsame Finanzierung (cc.) und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer festen Organisationsstruktur (dd.) zu einem gemeinsamen Zweck (ee.). Zwar treffen sich die Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig im Rahmen des deutschlandweiten NOM und stehen in einem ständigen Informationsaustausch miteinander. Allerdings lässt sich eine Verbindlichkeit der dort nach dem Mehrheitsprinzip gefassten Beschlüsse für die regionalen Chapter nicht belegen (ff.). Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter hinsichtlich ihrer Gründung oder ihrer Mitglieder von Entscheidungen der \"Hammerskins Deutschland\" abhängig wären und nicht autonom entscheiden könnten (gg.). Ein durch die nationale Ebene geschaffenes, für die Chapter verbindliches Regelwerk lässt sich nicht nachweisen (hh.). Schließlich bleibt auch offen, ob die in Deutschland vorhandenen \"Hammerskin\"-Chapter bei Abstimmungen auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können (ii.). \n\n49\\. aa. Bereits die historische Entwicklung der deutschen Hammerskin-Bewegung spricht gegen die Existenz einer deutschlandweiten Gesamtorganisation. Es ist zwischen den Beteiligten im Kern unstreitig, dass die einzelnen deutschen Chapter seit den 1990er-Jahren sukzessive und aus eigener Entscheidung entstanden sind und sich nicht aus der Unterteilung einer zuvor bestehenden nationalen Gesamtorganisation entwickelt haben. Dementsprechend vertraten einzelne Verfassungsschutzbehörden in der Vergangenheit die Einschätzung, dass die als Chapter bezeichneten Regionalgruppen gleichberechtigte Ableger der internationalen Hammerskin-Bewegung seien (vgl. Verfassungsschutzbericht BfV 2015, S. 90, Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2018, S. 75 f.). Auch der Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zeichnete im Jahr 2013 das Bild einer nach dem Prinzip der \"Leaderless Resistance\" strukturierten Gruppierung, die keine übergeordnete Führung habe und stattdessen einzelne Gruppierungen gründe, die autonom planten und handelten. Im Hinblick auf ein mögliches Verbotsverfahren wird in jenem Abschlussbericht thematisiert, dass eine starke regionale und eigenständige Organisation der Chapter bestehe, die dazu nötige, dass jedes einzelne Bundesland ein Verbot verhängen müsste (BT-Drs. 17\u002F14600 S. 174 ff.). \n\n50\\. Während die Gründungsjahre der regionalen Chapter in Deutschland und der auf dem Gebiet anderer Staaten existierenden Chapter dokumentiert sind (vgl. Rückenaufdruck Pullover Verwaltungsvorgang Bl. 1474, Bildtafel 076; vgl. Verbotsbescheid S. 11) und Jubiläen der Chapter markiert und gefeiert werden (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 42; Erwähnung von Jahresfeiern im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 748, 838), lässt sich der Zeitpunkt eines möglichen Zusammenschlusses zu einer deutschen Zwischenebene, etwa in Gestalt eines \"Deutschland-Chapters\", nicht benennen. Dies spiegelt sich auch in einer Äußerung im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wider, die die Existenz einer \"HS Deutschland\" ausdrücklich verneint (ebenda S. 230: \"Gibt ja nicht die hs deutschland, sondern autonome chapter.\"). \n\n51\\. bb. Für eine Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und das Fehlen einer deutschen Zwischenebene sprechen auch die dokumentierten Kennzeichen und die sonstige \"Hammerskin\"-typische Symbolik. Denn es finden sich keine Kennzeichen, die spezifisch einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zuzuordnen wären. \n\n52\\. Das im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite an vierter Stelle als Logo dieser Vereinigung wiedergegebene Abbild der gekreuzten Hämmer (mit Zahnrad, ohne Schild) weist als solches keinen Deutschland-Bezug auf. Es findet im vorliegenden Bildmaterial auch nicht als Kennzeichen einer Einzelorganisation Verwendung, sondern - vergleichbar dem Abbild der gekreuzten Hämmer mit dreifarbigem Schild - in einem generellen Kontext der HSN (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 2; Verwaltungsvorgang Bl. 1443: hier getragen von einem französischen Hammerskin; ähnlich Bl. 1456; vgl. auch zahlreiche weitere bei den Durchsuchungen aufgefundene Asservate). Dies gilt auch für den im Verbotsbescheid angeführten Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Dabei handelt es sich nicht um ein einer bestimmten Organisationsebene der \"Hammerskin\"-Bewegung vorbehaltenes Kennzeichen, sondern dieses Motto findet weltweit Verwendung (vgl. die zahlreichen Zitate in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\"). \n\n53\\. Demgegenüber führen die regionalen Chapter jeweils eigene Abzeichen (vgl. Verbotsbescheid siebte bis neunte Seite) und ergänzen diese mit Kennzeichen der weltweiten \"Hammerskin\"-Bewegung (vgl. die Bildtafeln ab Bl. 1434 des Verwaltungsvorgangs). Diese Symbole werden auch auf Kleidungsstücken und Fahnen abgebildet. Sie haben für die Mitglieder eine hervorgehobene Bedeutung und dienen als wichtiges Identifikationsmerkmal (vgl. die Diskussion um das Ärmelband im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 10, um die \"Mädels-Shirts\", ebenda S. 582 ff. und ein \"Supporter\"-Shirt, ebenda S. 737 ff.). Die Beklagte vermag dementsprechend auch keine Kleidungsstücke zu benennen, die spezifisch als Vereinskleidung der verbotenen Vereinigung zu verstehen wären. Die angeführten einheitlichen schwarzen T-Shirts tragen nach dem vorliegenden Bildmaterial stets ein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Chapter oder einer \"Crew 38\" kennzeichnendes Logo bzw. nehmen auf die generelle, weltweit verwendete Symbolik Bezug. \n\n54\\. Die im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite angeführte sog. \"Nationen Fahne\" enthält kein Symbol, das auf die Existenz der hier verbotenen Vereinigung hinweisen würde. Diese Nationenfahne zeigt auch nach Auffassung der Beklagten die Logos aller Chapter der weltweit vorhandenen Organisation (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 2696). Dort sind auch die Kennzeichen zahlreicher auf nationaler Ebene organisierter Chapter abgebildet. Demgegenüber sind die in Deutschland befindlichen Chapter jeweils mit ihrem eigenen Abzeichen vertreten. Dies weist auf einen Gleichrang der einzelnen Chapter hin, unabhängig davon, ob sie die \"Hammerskin\"-Mitglieder eines Landes in einem oder in mehreren Chaptern vereinen. \n\n55\\. cc. Der Senat vermag sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter oder ihre Mitglieder regelmäßige Mitgliederbeiträge an eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geleistet hätten. Zwar gibt das BfV in seinem Schreiben vom 31. Mai 2023 an das BMI (Verwaltungsvorgang Bl. 1054 ff. \u003C1055>) an, für die verbotene Vereinigung werde ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in unterschiedlicher Höhe erhoben, der sich aus einem Teilbetrag zugunsten der \"Hammerskins Deutschland\" bzw. des deutschen \"National Officers Meeting\" und einem weiteren Teilbetrag für das jeweilige Chapter zusammensetze, in welchem das Mitglied lokal bzw. regional organisiert ist. Eine nähere Angabe zur Quelle dieser Information findet sich allerdings nicht. Anderweitige Belege für solche Zahlungen an die verbotene Vereinigung, etwa in Form von Kassenbüchern, Rechnungslegungen oder Kontoauszügen fehlen. Demgegenüber teilt das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 17. Mai 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C144>) lediglich mit, dass in einzelnen Chaptern zumindest bis 2013 monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben worden seien, die zur Finanzierung interner Feste gedient hätten. Weitere Erwähnung finden die Finanzen in einem Schreiben der PI Cuxhaven vom 19\\. April 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C414>), dort allerdings mit dem Fazit, dass ein Mitgliedsbeitrag zwar wahrscheinlich sei, aber nicht belegt werden könne. Der Kläger bestreitet ausdrücklich die Beitragsfinanzierung einer nationalen Zwischenebene. \n\n56\\. Gegen eine solche Beitragsfinanzierung einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" spricht nach Auffassung des Senats, dass im Verlauf des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" mehrfach für einen bestimmten Anlass gesammelt wird. So wird der Erlös aus \"ein oder zwei Balladenabenden\" von dem veranstaltenden Chapter als Spende angeboten (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 441). Der Tod des Mitbruders V. löst eine Sammelaktion durch den Verkauf von Kunstdrucken aus (ebenda S. 59 ff.). Anlässlich des \"Todesfalles E.\" werden Spenden gesammelt (ebenda S. 77 ff.), ebenso anlässlich eines Anschlages auf \"H2.\" (ebenda S. 254 f.) oder wegen zerstochener Reifen und eingeschlagener Autoscheiben für zwei Brüder (ebenda S. 439 ff.). Auch werden Solidaritätsaktionen mit Shirt-Verkauf angestoßen (ebenda S. 534 ff.) oder Solidaritäts-CDs produziert (ebenda S. 542 ff.). Zudem werden die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen die sog. \"EXIF-Recherche\" zunächst von einem Mitglied übernommen, obwohl die Rechtsverfolgung offenkundig dem Interesse aller davon betroffenen Hammerskin-Mitglieder dient. Nachfolgend erklären sich die einzelnen Chapter zu einem Kostenbeitrag bereit (ebenda S. 310 \"Wir haben noch die 450 € falls die benötigt werden\" und S. 433 und 435 zu weiteren Angeboten, sich an den Kosten zu beteiligen). Die Beklagte legt mit dem Beleg 45 (Verwaltungsvorgang Bl. 535) selbst eine Erkenntnis dazu vor, dass ein Mitglied einen Solidaritätsaufruf gestartet habe. Im Falle einer Beitragsfinanzierung wäre aber eine Deckung solcher Kosten durch die \"Hammerskins Deutschland\" plausibel. \n\n57\\. Zwar scheint an mehreren Stellen des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" die Existenz einer \"Kaffeekasse\" oder \"Kasse\" auf (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 31 f., 436). Die Herkunft der dort verfügbaren Mittel wird aber ausdrücklich mit konkreten Anlässen verknüpft (vgl. ebenda S. 274, 437). Dies lässt einen regelmäßigen Zufluss in die \"Kaffeekasse\" im Sinne einer beitragsfinanzierten \"Deutschlandkasse\" nicht plausibel erscheinen. Auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung oder eine feste Finanzierungsstruktur einer Dachorganisation deuten die erörterten Beträge ohnehin nicht hin. \n\n58\\. Der Vortrag der Beklagten, die Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" trete als Organisator von Szene-Veranstaltungen auf und generiere Eigenmittel aus dem Verkauf von Tickets, Musikträgern oder Merchandise-Artikeln, lässt sich anhand der vorliegenden Belege nicht verifizieren. Soweit die Beklagte auf die in einer Einladung genannte E-Mailadresse \"g...@outlook.de\" verweist, fehlt hier eine explizite Bezugnahme auf die \"Hammerskins\". Es finden sich auch sonst keine Einladungen, in denen eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" aufscheinen würde. Vielmehr weisen die im Verwaltungsvorgang befindlichen Quellen darauf hin, dass die einzelnen Chapter als Veranstalter auftraten und etwaige Einnahmen dem jeweiligen Chapter oder einzelnen Personen zuflossen (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Schreiben vom 17. Mai 2022, Bl. 140 ff. \u003C144>; Landesamt für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 20. Mai 2022, Bl. 247 ff. \u003C264>). Auch die Zusammenstellung chapterübergreifender Veranstaltungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2025 benennt überwiegend einzelne Chapter oder \"Mitglieder der Hammerskins Deutschland\" als Veranstalter. \n\n59\\. dd. Es fehlen ferner Indizien dafür, dass es eine feste Organisationsstruktur für und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" gäbe. So kann die Beklagte einen Verwaltungssitz der verbotenen Organisation nicht konkret verorten, sondern benennt dafür in der Verbotsverfügung auf der vierten Seite die über zahlreiche Bundesländer verteilten Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter. Zudem bleibt offen, ob die verbotene Vereinigung ein Zusammenschluss der einzelnen Chapter, deren Vollmitglieder oder sämtlicher deutscher \"Hammerskin\"-Mitglieder einschließlich der Anwärter wäre. Es sind auch keine Funktionsträger der nationalen Zwischenebene bekannt, insbesondere fehlen Belege für eine Rollenverteilung, vergleichbar der Funktionen der auf der Ebene der regionalen Chapter vorhandenen Sprecher oder Sekretäre. Aus dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" erschließt sich zwar, dass R. als langjähriges Mitglied und infolge seiner Stellung als \"European Secretary\" (vgl. dazu das Schreiben der PI Cuxhaven vom 19. April 2022, Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C413>) auch in Deutschland Autorität beanspruchen kann und eine informelle Führungsrolle einnimmt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"mancherorts hat sich ne gewisse Eigendynamik entwickelt welche mir nicht gefällt und über die man reden muss.\"; vgl. ebenda S. 120 zu Handlungsempfehlungen für ein mögliches Verbotsverfahren; vgl. ebenda S. 686, Voice-Mail vom 30. Januar 2023 zum Erscheinen zu einem Treffen anlässlich der \"Spitzelaffäre\" im Chapter Rheinland; vgl. ebenda S. 855, letzte Voice-Mail vom 6. Mai 2023 zur Klärung von Ausreisefragen durch seinen Präzedenzfall im Interesse der Bewegung). Es lässt sich allerdings nicht belegen, dass damit eine institutionalisierte Rolle als Funktionsträger einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" verbunden wäre. \n\n60\\. Auch das regelmäßige Treffen der in Deutschland vertretenen Hammerskins auf einem NOM wird nicht von einer zentralen Stelle initiiert und koordiniert. Die terminliche Planung, organisatorische Vorbereitung und die Programmgestaltung obliegt ausweislich der Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vielmehr den einzelnen Chaptern reihum. Dies zeigt sich exemplarisch anlässlich der Organisation eines NOM durch das Chapter Bayern (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 645 ff. und 768 ff.; ähnlich S. 344, 372 und 384 f.). \n\n61\\. ee. Es ist überdies nicht erkennbar, dass die vermeintliche Vereinigung einen Zweck verfolgen würde, der sich gegenüber den von den einzelnen Chaptern oder der weltweiten Bruderschaft verfolgten Zwecken abgrenzen ließe. Sämtliche Chapter teilen die im Verbotsbescheid auf S. 14 ff. angeführten Ziele. Sie liegen bereits dem Zusammenschluss in den regionalen Chaptern und der Vernetzung und Kooperation in der internationalen \"Hammerskin\"-Bewegung zugrunde. Zwar stünde eine Zweckidentität in einer über mehrere Ebenen organisierten Vereinsstruktur der Annahme einer eigenständigen Zwischenebene nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 126), allerdings vermag sie allein, ohne zusätzliche Anhaltspunkte noch nicht die Existenz einer solchen Ebene zu begründen. Vielmehr bezieht sich das von der Beklagten angeführte Selbstverständnis, eine \"Bruderschaft\" zu sein, auch in Ansehung der dafür vorgelegten Belege stets auf die Einbettung in die weltweite HSN (vgl. das Selbstverständnis in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\" Verwaltungsvorgang S. 1496 ff. \u003C1508 ff.>, vgl. Verbotsbescheid S. 6 Abbildung Booklet; vgl. auch den Begriff der Bruderschaft im Titel und in Kapitel 1 und 5 der \"European Constitution\"). Eine Koordinierung der regionalen Chapter in Angelegenheiten der internationalen \"Bruderschaft\", ein gegenseitiges \"Coaching\" bei praktischen Schwierigkeiten oder die intensive Diskussion von Mitgliederangelegenheiten genügen als Indiz für die Annahme eines zweckgebundenen Zusammenschlusses noch nicht. \n\n62\\. ff. Die Beklagte bezeichnet das - nach Auskunft der Kläger in den Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 16.23 in der mündlichen Verhandlung vierteljährlich veranstaltete \\- NOM als die Mitgliederversammlung und das eigentliche Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung. Dem NOM kämen weitreichende Befugnisse exekutiver wie legislativer Art zu. Der Kläger charakterisiert diese Treffen demgegenüber als eine Veranstaltung, die im Wesentlichen der Information, der freiwilligen Kooperation und der Pflege der Geselligkeit diene. \n\n63\\. Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei einem NOM um eine Institution handelt, die der Bildung eines Gesamtwillens der verbotenen Vereinigung dient und deren Beschlüssen sich die Chapter unterordnen müssten. Zwar haben sich die regionalen Chapter mit diesen Treffen ein verstetigtes Format geschaffen, das ihnen einen intensiven Meinungsaustausch und eine deutschlandweite Koordinierung ermöglicht. Gemeinsam erzielte Ergebnisse werden innerhalb der deutschen Hammerskin-Bewegung nach dem Bekunden der Kläger in den Parallelverfahren auch grundsätzlich als Leitlinie und gemeinsames Handlungskonzept akzeptiert. Dem Erkenntnismaterial lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die regionalen Chapter existenziell von einer Ebene \"Hammerskins Deutschland\" und dem NOM als deren Entscheidungsorgan abhängig sind, wie es die Verbotsverfügung ausführt (S. 10). Vielmehr bestätigt dieses Material, das von dem Kläger für die Beschlussfassung auf dem NOM gezeichnete Bild einer Abstimmung im Sinne einer bloßen Koordinierung der einzelnen Chapter. \n\n64\\. Entgegen dem Verbotsbescheid lässt sich eine Pflicht der Chapter, an einem NOM durch mindestens zwei Vollmitglieder vertreten zu sein, nicht belegen. Bereits in dem dafür in Bezug genommenen Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 17. Mai 2022, S. 4 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C143>), bleibt offen, für welche \"überregionalen\" Treffen die nicht näher benannte Quelle über eine angebliche Teilnahmepflicht berichtet. Der Kläger hat die Freiwilligkeit der Teilnahme an einem NOM bekräftigt. Auch im Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wird die Frage einer Anwesenheitspflicht bei einem NOM diskutiert und als bloße Anregung behandelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 327: \"Zur allgemeinen Aktivität nur zur Anregung wäre es schön wenn jeder Bruder an 2 nom teilnehmen würde\"; ebenda S. 330 zur Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung). Dementsprechend teilt ein Sekretär im Verlauf des Chats eine Nichtteilnahme schlicht mit (ebenda S. 513: \"Werte Brüder Bitte entschuldigt, Bayern wird am Wochenende nicht vertreten sein. P.s und H3.s Flug wurde von easyjet storniert auf Grund Mitarbeitermangel ....Falls ich aber fit werde bis morgen Abend , mach ich mich auf alle Fälle auf'n Weg.\"). Ein weiterer Chat-Teilnehmer äußert sich angesichts der Schwierigkeit, einen gemeinsamen Termin zu finden \"Ahoi, macht euer NOM und gut ist.\" (ebenda S. 923). Er bekundet damit, dass er sich nicht in der Pflicht sieht, an dem vorgeschlagenen Termin teilzunehmen. \n\n65\\. Dem Senat liegen keine Belege vor, die den Ablauf eines konkreten NOM aus erster Hand dokumentieren. Er hat sich seine Auffassung daher im Wesentlichen anhand des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" gebildet und ergänzend die Erläuterungen der Beteiligten herangezogen. Die \"Kleine Kaffeerunde\" dient dem regelmäßigen und kurzhändigen Austausch der im Chat vertretenen Sekretäre der regionalen Chapter über die für ihre Bruderschaft relevanten Themen und Vorkommnisse (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"Diese kleine Runde soll jetzt nicht zum Plauderchat verkommen, dafür haben wir Trinkergruppe oder die Viber Chats. Die kleine Kaffeerunde soll den schnellen Dienstweg ersetzen. Private Korrespondenz, Treffpunkte, Mitteilungen, etc bitte weiterhin über Hush, Diskussionen aber bitte hier.\"). Der Chatverlauf bildet für den Zeitraum vom 16. November 2020 bis zum 18. September 2023 in authentischer Weise ab, über welche Themen und in welcher Art und Weise die Chaptersekretäre miteinander verhandeln und stellt für die Zeit der coronabedingten Kontaktbeschränkungen ein Substitut der regelmäßigen persönlichen Treffen etwa im Rahmen eines NOM dar (vgl. ebenda S. 6: \"Aufgrund Corona sind jetzt Sitzungen ausgefallen... Damit das mittelfristig nicht zu Spannungen führt, sollte hiermit Abhilfe geschafft werden.\"). Nach der Lockerung der Kontaktbeschränkungen hat er sich augenscheinlich als Plattform für eine Koordinierung und Abstimmung der Chapter erhalten (vgl. ebenda S. 658: \"Nach meinem Verständnis ersetzt Threema bzw. diese Gruppe hier alles.\"). \n\n66\\. Die Chapter nutzen den Chat - und damit auch die dadurch substituierten persönlichen Treffen - demnach zum Informationsaustausch, zur vertieften Diskussion chapterübergreifender Fragen und zur Herstellung eines gemeinsamen Meinungsbilds. Dafür positionieren sich die Sekretäre jeweils nach Rücksprache mit ihrem Chapter. Immer wieder wird das Meinungsbild auch in einer förmlichen Abstimmung abgefragt und festgehalten (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff. zur Notwendigkeit eines EOM zur Verleihung des \"Nation Patches\"; ebenda S. 30 ff. zur Spende anlässlich des \"Todesfalles V.\"; ebenda S. 542 und 548 ff. zur Gestaltung einer Doppel-LP zur \"Unterstützung Portugal\"; ebenda S. 319 ff. zur Erstellung von \"Bylaws\"). Bei Abstimmungen im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" gilt das Mehrheitsprinzip (vgl. ebenda S. 15 ff.). Dies wird damit begründet, dass \"bloß nicht alles bis aufs letzte zerredet\" werden solle. \"100%ige Entscheidungen\" seien immer schwer zu erreichen (ebenda S. 17). Ein Abweichen einzelner Chapter von einer gemeinsam beschlossenen Vorgehensweise wird thematisiert und die Einhaltung der Beschlusslage wird angemahnt (vgl. ebenda S. 8: \"PotN Westfalen, unglücklich aber nicht schlimm, sind 'nur' Anwärter geworden. Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht. Ist momentan eine besondere Zeit.\"; ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 91: \"Bitte alle nochmal nachfragen. Da ist ein Bruder verstorben und an zahlreichen sitzungen wurde drüber gesprochen, dass bei beerdigungen pro Chapter 2 Leute teilnehmen sollten. [...] Wir haben über 70 Member in Deutschland, mit Prosis ca 90 Mann, mit Crew über 100. Darf einfach nicht sein das wir da mit 5,6 Mann aufschlagen.\"; ebenda S. 120: \"Dies ist weiterhin ein geltender Nom Beschluss und ich kotz ab wenn die aus irgendwelchen Schlafzimmern noch das alte Franken Hk Shirt, das alte weisse Hammerskin Nation Ep Motiv Shirt finden oder das rote Whs Shirt beispielsweise. Wurde gemeinschaftlich beschlossen die zu vernichten oder zumindest aus Deutschland raus zu schaffen. Und zu dem Thema gibt es eigentlich keine zwei Meinungen. Wurde lange und ausführlich an mehreren noms diskutiert.\"). \n\n67\\. Gleichzeitig wird aber immer wieder die Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und deren Entscheidungsbefugnis hervorgehoben (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 ff. und S. 373 zur eigenständigen Entscheidung des Chapters Sachsen in der \"causa L.\"; ebenda S. 48 zum chapterinternen Rauswurf eines Anwärters: \"Bin gerade etwas überrascht, dass ein Potn Rauswurf so hohe Wellen schlägt. Fällt normalerweise in die Kategorie 'Sonstiges' bei einem NOM\"; ebenda S. 321 zur im Chapter Rheinland geübten \"Sanktionspraxis\"; ebenda S. 615 zur chapterinternen Sanktion gegen \"A.\": \"Ist aber primär ne fränkische Entscheidung.\" und ebenda S. 624 \"legen die Entscheidung also vertrauensvoll in die Hände unserer fränkischen Brüder.\"). Auch Unterstützungsleistungen werden nicht von einer nationalen Zwischenebene abgefordert, sondern von den Chaptern jeweils freiwillig und eigenständig angeboten (vgl. die obigen Belege zu finanziellen Unterstützungsleistungen; vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 204 zum Hochwasser im Ahrtal). \n\n68\\. gg. Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter ohne die ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung durch das NOM nicht existenzberechtigt wären und das NOM über Fragen der Mitgliederpolitik der Chapter bestimme. Bezüglich dieser Fragen erweisen sich vorrangig die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen erhobenen Chatnachrichten als relevant. Soweit die Beklagte auf anderweitige Erkenntnisse aus nachrichtendienstlichem Aufkommen verweist, erachtet der Senat die Chatnachrichten, die die Darstellung des Klägers stützen, als aussagekräftiger, da es sich um Primärquellen handelt. Auch hier ergibt sich zwar das Bild einer engen Koordination der in Deutschland befindlichen Chapter untereinander, aber kein Beleg für ein verbindliches Letztentscheidungsrecht einer nationalen Zwischenebene. \n\n69\\. Dass für die Neugründung eines regionalen Chapters nicht nur die Bestätigung durch die internationale Ebene erforderlich ist (vgl. dazu Kapitel 3 der \"European Constitution\"), sondern auch ein positiver Beschluss eines NOM zwingend vorliegen müsste, erscheint schon angesichts der sukzessiven Gründungen der älteren Chapter seit 1992 nicht plausibel (vgl. Verbotsbescheid S. 10 f.). Es fehlen aber auch Anhaltspunkte dafür, dass sich mittlerweile die Notwendigkeit eines nationalen Gründungsakts herausgebildet hätte. Für das Jahr 2018 erschließt sich aus dem Threema-Chatverlauf \"Westwall\" vielmehr die starke Stellung der einzelnen Chapter in dieser Frage. Denn in diesem Chat diskutiert das Chapter Westwall ohne die Beteiligung der anderen deutschen Chapter oder einer deutschen Zwischenebene über die Frage, ob einem Mitglied die Neugründung eines Chapters \"Luxemburg\" gestattet werden soll. Aus den Beiträgen wird deutlich, dass dieses Mitglied sein Vorhaben auf einem internationalen Treffen angekündigt hat (Chat \"Westwall\", S. 2: \"Er bestätigt, dass K. die anwesenden europäer gefragt hätten ob er die fahne aufhängen darf. Und während der sitzung hat er luxemburg vorgestellt, und auch erwähnt das er hofft, dass es im januar dann ein offizielles chapter wird. Also er hat das luxemburg chapter noch nicht 'eröffnet'.\"). Die nach Auffassung eines Beteiligten korrekte Vorgehensweise wird dann dort auf S. 14 erläutert: \"AAAAABER: die gründung eines neuen chapters kann nicht vom westwall beschlossen werden. Das läuft erstmal übers nächste nom und dann übers eom.\" Maßgeblich soll aber aus Sicht des Chapters die Weichenstellung auf internationaler Ebene (Chat \"Westwall\", S. 13: \"(fahne direkt mitnehmen) und die argumentation (er hätte vor ort ja schliesslich beim world meeting gefragt)\") und die Billigung durch das eigene Chapter sein. So findet sich bereits auf S. 7 des Chats \"Westwall\" der Vorschlag, das Mitglied ein \"Deutsches Chapter machen lassen- Westwall hat eine Stimme bei Entscheidungen was Prospects und Member betrifft.\", der dort auf S. 8 und 30 erneut aufgegriffen wird. Dabei wird in der nachfolgenden Diskussion deutlich, dass sich das Chapter Westwall eine Mitsprache bei der Entwicklung eines neugegründeten Chapters vorbehalten könnte (ebenda S. 33 ff.). Wie das neue Chapter infolge dieser Geschehnisse letztlich entstanden ist, erhellt sich aus dem Threema-Chat \"R.-R2.\", S. 22: Demnach fand dazu nur ein kurzes Treffen mit \"Frankreich\" statt, auf dem beschlossen wurde, das gründungswillige Mitglied \"abzuschieben\". Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland \"legitimiert\" worden. Auch der Beklagten ist ein \"Summercamp\" in Finnland vom 7. bis 11. August 2019 bekannt geworden, das im relevanten Zeitraum stattgefunden hat (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 667). Eine nationale Zwischenebene in Form einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" scheint in dieser Diskussion oder für den Akt der Neugründung gerade nicht als maßgeblicher Akteur auf. \n\n70\\. Insbesondere ist der Chatverlauf \"Westwall\" ein deutlicher Beleg für die Kompetenz der einzelnen Chapter, über Sanktionen gegen die eigenen Mitglieder abschließend und ohne Beteiligung einer nationalen Ebene zu entscheiden. Die dort dokumentierte Beratung über eine Sanktionierung des damaligen Mitglieds dieses Chapters endet mit der Verhängung der Sanktion, ohne dass eine Rücksprache mit anderen Chaptern oder einem Hauptverein stattfände. Auch die Diskussion um den \"Spitzel\"-Fall im Chapter Rheinland zu Beginn des Jahres 2023 lässt sich dafür anführen (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 669 ff.). Es wird zwar deutlich, dass der Fall deutschlandweites Aufsehen erregt hat und unter den Chaptersekretären intensiv diskutiert wird. Auch sieht sich das betroffene Chapter ersichtlich in einer gewissen Rechtfertigungspflicht gegenüber der Bruderschaft und erwartet gleichzeitig Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Letztendlich trägt aber das Chapter selbst die Verantwortung für den Umgang mit den betroffenen Akteuren. Der Chaptersekretär \"P.\" geht darauf nochmals ausdrücklich in einer Voice-Mail vom 5\\. Februar 2023 ein (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 723). Auch im Falle eines Mitglieds des Chapters Sachsen, das eines sexuellen Vergehens an einem Kind beschuldigt wird, bleibt die Frage der Verhängung von Sanktionen letztlich trotz einer intensiven Diskussion des Vorgangs unter den Chaptersekretären eine Entscheidung des Chapters (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 und 373, 681). \n\n71\\. Es finden sich auch zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter - wie von dem Kläger vorgetragen - selbst über die Aufnahme neuer Mitglieder bestimmen und sich lediglich insoweit gebunden sehen, als das europäische Regelwerk in Form der \"European Constitution\" rudimentäre Vorgaben zu den Beitrittsbedingungen und die Verleihung des \"Nation Patches\" enthält. So schildern die Kläger in den Parallelverfahren, dass in drei namentlich bekannten Fällen gegen den Willen anderer Chapter Personen als Vollmitglieder aufgenommen worden seien. Die Vermutung der Beklagten, dies könne auf einem \"Überstimmen\" der den Einspruch erhebenden Chapter durch das NOM beruhen, erscheint nicht plausibel. Denn damit wäre die grundsätzlich verbindliche Vorgabe der \"European Constitution\" in Frage gestellt, die in Kapitel 3 für den Eintritt in den Rang eines Vollmitglieds und die Verleihung des \"Nation Patches\" ausdrücklich und in Abweichung zum sonst nach Kapitel 1 geltenden Mehrheitsprinzip verlangt, dass \"kein Veto vorliegt\". \n\n72\\. Der Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" liefert zwar zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter Neuaufnahmen in den Rang eines PotN oder Vollmitglieds kommunizieren und auch die Haltung anderer Chapter abfragen. Ihr Verhalten ist allerdings auch insoweit in hohem Maße von einem koordinativen Vorgehen geprägt. So beginnt der Chat bereits mit der Erörterung der Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Möglichkeiten der Anwärter ergeben, sich persönlich vorzustellen (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff.). Auf S. 10 des Chats wird das Ergebnis der Meinungsbildung auch ausdrücklich festgehalten: \"Hanger\u002Fcrew zu potn patchen geht nur nach vorheriger Rücksprache mit den restlichen Deutschen chaptern. Am besten bei einem Mini NOM patchen oder wenigstens dort die Zustimmung der anderen Deutschen einholen. Das auch nur so lange, bis wir vielleicht mal irgendwann wieder richtige NOM abhalten können.\". Allerdings macht eine Verletzung dieser gemeinsam beschlossenen Regel augenscheinlich die Entscheidung des Chapters nicht unwirksam (vgl. ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 47: \"Einmal nach Westfalen gefragt: was ist passiert oder wie kann es passieren das unbedingt PotN aufgenommen werden mussten gegen die Regel und dann ist auch noch einer dieser welcher nun wieder weg?\"). Auch die Diskussion um den \"Potn A.\" aus Franken (vgl. ebenda S. 614 ff.) belegt, dass die Chapter sich gegenseitig beraten und auf eine möglichst breite Unterstützung aller Mitglieder hinarbeiten, um die spätere Aufnahme als Vollmitglied vorzubereiten. Der Senat interpretiert aber auch hier die enge Koordination und Rücksprache der Chapter untereinander nicht als abschließenden Entscheidungsvorbehalt einer nationalen Ebene. Vielmehr ringen die Chapter ersichtlich diskursiv und im engen Austausch der Meinungen um ein möglichst von allen getragenes Ergebnis. \n\n73\\. hh. Auch das Bestehen eines durch die vorgebliche Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geschaffenen, verbindlichen Regelwerks für die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter lässt sich nicht nachweisen. Während für die europäische Ebene mit der sog. \"European Constitution\" ein verschriftlichtes Regelwerk existiert, das auch in einer für das Jahr 2020 aktualisierten und ergänzten Fassung vorliegt, fehlt eine verschriftlichte Form etwaiger innerdeutscher Statuten. Es erscheint dem Senat plausibel, dass ein gemeinsames Regelwerk in der Praxis nicht existiert, allenfalls beanspruchen die europäischen Statuten eine gewisse Verbindlichkeit. \n\n74\\. Dem Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\" lässt sich zwar entnehmen, dass hinsichtlich \"deutscher Bylaws\" mehrfach eine rege Diskussion stattfindet (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\" ab S. 318). Allerdings findet diese Diskussion im Verlauf des Chats keinen positiven Abschluss. Vielmehr wird die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines solchen Regelwerks unter Verweis auf die durch die Statuten in Form der \"European Constitution\" geschaffene Grundlage, die Autonomie der Chapter und die Struktur der Hammerskins immer wieder in Frage gestellt. Im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" äußert sich ein Chaptersekretär auf S. 320 etwa zur Frage der Sanktionierung von Verstößen wie folgt: \"Für d kann sich ja jeder gedanken machen. Wird viel und ausführliches bla bla werden und man wird sich einigen auf 'einzelfallabhängig' und 'entscheidet jedes chapter für sich'. Man kann unser konstrukt nicht 100%ig durch reglementieren. Dazu sind wir auch zu heterogen als chapter. Was in württemberg vielleicht kritisiert wird, gehört in pommern vielleicht zum 'guten ton'. Aber man kann es natürlich gerne versuchen.\". In diese Richtung geht auch die anschließende Äußerung, ebenda S. 323: \"'Bylaws' Brauchen wir eigentlich nicht extra, ging jahrzehntelang ohne und so haben wir dann eigentlich nur mehr Diskussionsgrund für lange Sitzungen (sollte mal etwas zuwider laufen). Daher, lassen wir es ist\". Auf S. 321 des Chats führt ein Sekretär aus: \"Wenn dem betroffenen Chapter das Stimmrecht und letzte Wort entzogen wird, konterkariert das nicht den Charakter unserer autarken Struktur? Wäre in meinen Augen ein gefährlicher Schritt. Ich denke, da ist wieder das Thema Vertrauen in die jeweiligen Brüder. Ich kann dir deine Frage beantworten, wie wir Rheinländer das intern regeln würden.\". Daran schließt sich die Äußerung an: \"Aber darüber diskutieren wir ja auch schon Jaaaahhrreeee\". Auf S. 322 des Chats plädiert ein Teilnehmer wie folgt: \"ich denke über Sanktionen sollte jedes Chapter einzeln entscheiden. Die Verstöße\u002FFehler werden ja auch selten dieselben sein. Wenn das Chapter nicht handelt, muss halt die darüber entscheiden.\" Mit der unmittelbar darauffolgenden Ergänzung \"Nation\" verweist der Teilnehmer nach dem üblichen Sprachgebrauch der Hammerskins aber eher nicht auf das NOM, sondern auf die HSN. Schließlich scheint die Diskussion auf S. 766 des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" nochmals auf: \"Nochmal kurz zu den Regeln. Eigentlich ist es keine Frage ob man sich daran halten möcht oder nicht. Es sind unsere eigenen, die wir uns auferlegt haben. Wenn man es nicht schafft sich an seinen eigenen Verhaltenskodex zu halte ist in meinen Augen eh alles verloren. Ich gebe es aber an die Jungs weiter und man kann ja gerne nochmal drüber reden.\". Auch diese Stellungnahme kann im klägerischen Sinne als ein Verweis auf den in der \"European Constitution\" international vorgegebenen Verhaltenskodex verstanden werden. \n\n75\\. Soweit die Beklagte auf spezifische nationale Vorgaben zur Dauer einer Anwärterphase, zur Mitgliedschaft von Frauen oder die, für einen Aufstieg erforderlichen, \"Stempelbesuche\" verweist, fehlen Belege, die aufzeigen könnten, dass es sich dabei nicht bereits um auf europäischer Ebene vorhandene Vorgaben (vgl. Kapitel 3 der \"European Constitution\" zur Dauer der Anwärterschaft und Kapitel 8 zur Unzulässigkeit einer Mitgliedschaft von Frauen) oder lediglich einen allgemein gelebten, aber unverbindlichen Brauch der Chapter zur Pflege ihrer Verbundenheit handelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 8 \"Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht.\"). \n\n76\\. ii. Ob die in Deutschland vorhandenen Chapter - wie von der Beklagten geltend gemacht \\- im Rahmen einer Abstimmung auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können und daher zuvor einen einheitlichen Standpunkt finden müssen, konnte der Senat auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und auch nach Anhörung des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend aufklären. Die Nichterweislichkeit fällt der Beklagten zur Last. Der Zeuge hat zwar im Sinne des Klägers bekundet, dass jedes deutsche Chapter auf einem EOM Mitspracherecht habe und einen eigenen Standpunkt vertreten könne. Auf näheres Befragen hat er allerdings eingeräumt, als bloßer Anwärter keinen Zutritt zu den eigentlichen Beratungen gehabt zu haben. Auch seine Wahrnehmungen in seiner Zeit als Mitglied eines deutschen Chapters beschränkten sich infolge seines damaligen Ranges auf die gesellschaftlichen Anlässe. Sein Wissensstand beruht daher ersichtlich auf den Mitteilungen Dritter und nicht auf eigener Anschauung. Auch haben sich die Kläger der Parallelverfahren unterschiedlich eingelassen. Während der Kläger zunächst vorgetragen hatte, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme, ist in den Parallelverfahren teils abweichend vortragen worden, die Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (vgl. etwa BVerwG 6 A 6.23, Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19). Der Kläger hat seine Aussage dann in der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederum korrigiert. Die Beklagte nimmt demgegenüber für ihren Vortrag auf ein Behördenzeugnis des BfV ohne nähere Quellenangabe Bezug (Verwaltungsvorgang Bl. 2693). \n\n77\\. Der Senat verweist auch in dieser Frage auf den Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\". Dort wird die Frage des \"deutschen Stimmverhaltens\" im Zusammenhang mit der Neugründung eines französischen Chapters \"Aquitanien\" diskutiert (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 72). R. bemüht sich - augenscheinlich in seiner Funktion als \"European Secretary\" - einen Meinungsstand der Chapter zu erfragen (ebenda S. 72: \"Restliches europa hat da kein problem mit. Liegt aktuell an uns deutschen. Hat irgendeiner massive bauchschmerzen damit?\"). Aus den nachfolgenden Äußerungen erschließt sich jedenfalls nicht mit Bestimmtheit, dass mit dieser Abfrage eine verbindliche Vorfestlegung für ein späteres Abstimmungsverhalten verbunden wäre. Vielmehr äußern die Chapter lediglich reihum ihre Haltung zu dieser Frage. Auch das spricht eher dafür, dass bereits im Vorfeld des EOM denkbare Streitfragen moderiert werden sollen und eine gemeinsame Haltung angestrebt wird. Diese Herangehensweise erscheint gerade dann plausibel, wenn bereits das Veto eines - auch eines regionalen deutschen - Chapters gemäß Kapitel 3 der \"European Constitution\" ein Hinderungsgrund für die Neugründung wäre. \n\n78\\. 6\\. Da es nach alledem bereits an einem hinreichenden Nachweis der Existenz der verbotenen Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" mangelt, liegen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG für ein \"Mitverbotensein\" des Klägers als Teilorganisation des Hauptvereins nicht vor. \n\n79\\. Die vorliegenden Unterlagen rechtfertigen es - ungeachtet der fehlenden Vereinseigenschaft der auf nationaler Ebene bestehenden Strukturen - erst recht nicht, die regionalen Chapter der \"Hammerskins\" als bloße Teilorganisationen zu behandeln. Die Rechtsprechung verlangt für das Vorliegen einer - ohne Weiteres mitverbotenen - Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss dafür tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht werden (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 89 m. w. N.). Vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 9 Abs. 1 GG müssen an eine solche Einbindung in die Gesamtorganisation strenge Anforderungen gestellt werden. Eine derart weitreichende Eingliederung der regionalen Chapter, insbesondere in Form einer zentralen Steuerung durch eine übergeordnete nationale Ebene, fehlt vorliegend offenkundig. Insbesondere die Historie der Hammerskin-Chapter in Deutschland, ihre weitreichende Autonomie bei der Mitgliederpolitik, die selbstbestimmte Gestaltung der Chapteraktivitäten sowie das intensive Bemühen um einvernehmlich erzielte Ergebnisse in der Chatgruppe \"Kleine Kaffeerunde\" belegen das. \n\n80\\. B. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).","BVerwG, 19.12.2025, 6 A 17.23","2026-07-10T22:07:10.696Z",{"id":86,"ecli":87,"slug":88,"caseNumber":89,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":90,"summary":91,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":42,"updatedAt":92},"3524","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600257","ecli-de-neuris-wbre202600257","6 A 16.23","#  BVerwG, 19.12.2025, 6 A 16.23 \n\n## Tenor\n\nDie Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24. Juli 2023 wird mit Ausnahme der Ziffer 5 Satz 2 aufgehoben.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger wenden sich gegen das Verbot des Vereins \"Hammerskins Deutschland\" einschließlich seiner regionalen Chapter \"Bayern\", \"Berlin\", \"Brandenburg\", \"Bremen\", \"Franken\", \"Mecklenburg\", \"Pommern\", \"Rheinland\", \"Sachsen\", \"Sarregau\", \"Westfalen\", \"Westwall\", \"Württemberg\" und dessen Teilorganisation \"Crew 38\" durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wurden der Hauptverein und seine Teilorganisationen verboten und aufgelöst, die Bildung oder Fortführung von Ersatzorganisationen und die Verwendung seiner Kennzeichen verboten und das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. \n\n2\\. Die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" sei der deutsche Teil der \"Hammerskin Nation\" (HSN), die im Jahr 1988 in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet worden sei. Deren Mitglieder verstünden sich als Bruderschaft und Elite der rechtsextremistischen Skinhead-Subkultur. Ziel dieser weltweiten Organisation sei es, alle \"weißen nationalen Kräfte\" in der HSN zu vereinen. Die HSN untergliedere sich in sog. Chapter. In Ausnahmefällen gebe es pro Staat mehrere regionale Chapter. \n\n3\\. In Deutschland hätten sich die Mitglieder der HSN zur Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zusammengeschlossen und in insgesamt 13 regionale Chapter weiter untergliedert. \"Hammerskins Deutschland\" verfüge seit vielen Jahren über einen festen Stamm von ca. 130 Mitgliedern und führe regelmäßig Veranstaltungen, insbesondere szenetypische Konzerte durch. Die Vereinigung habe sich Statuten und Regeln gegeben bzw. diese von der HSN übernommen und an die deutschen Verhältnisse angepasst. Dort werde u. a. in formalisierter Form der langjährige Werdegang von einem \"Hangaround\" zum \"Prospect of the Nation\" (PotN) und schließlich zum Vollmitglied geregelt. Es gebe eine strenge Hierarchie; Vollmitglieder genössen eine privilegierte Stellung. Die Mitglieder und Führungspersonen seien deutschlandweit tätig. Der Verwaltungssitz der \"Hammerskins Deutschland\" sei mit den Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter identisch. Die Vereinigung verwende das Logo der HSN, habe eine einheitliche Vereinskleidung und führe den gemeinsamen Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Das Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung sei das bundesweite \"National Officers Meeting\" (NOM), welches mehrmals jährlich stattfinde. Es berate und entscheide über die personelle, organisatorische und inhaltliche Ausrichtung der \"Hammerskins Deutschland\" und der nachgeordneten regionalen Chapter. Der durchschnittliche Monatsbeitrag für ein Mitglied der \"Hammerskins Deutschland\" liege geschätzt bei 30 bis 35 €. Der individuelle monatliche Beitrag hänge vom Mitgliedstatus und dem für das regionale Chapter anfallenden Teilbetrag ab. Die Vereinigung finanziere sich zudem durch Verkäufe von Musikträgern und Merchandise sowie aus bei rechtsextremistischen Konzerten und Sicherheitsdiensten für Fremdveranstaltungen erwirtschafteten Mitteln. Die aus den Geschäftsaktivitäten generierten Gewinne würden mittelbar zur Förderung der rechtsextremistischen Szene insgesamt verwendet und auch in Immobilien, etwa die \"H. Bar\" in D., investiert. \n\n4\\. Die regionalen Chapter seien von der verbotenen Vereinigung abhängig und ohne deren ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung nicht existenzberechtigt. Das NOM befinde u. a. darüber, ob ein regionales Chapter ein neues Mitglied aufnehmen oder in einen höherrangigen Mitgliedstatus erheben dürfe. Es wache über die Einhaltung der festgelegten Regeln und sanktioniere deren Nichtbeachtung. Die Chapter müssten regelmäßige Aktivität nachweisen und seien angehalten, pro Jahr eine bestimmte Anzahl von überregionalen Veranstaltungen auszurichten, um den Kontakt untereinander zu gewährleisten. Die regionalen Chapter müssten sich mit mindestens zwei Vollmitgliedern am NOM beteiligen. \n\n5\\. Eine \"Crew 38\" sei eine vollständig in die Vereinsstrukturen der \"Hammerskins Deutschland\" integrierte Unterstützungs- und Nachwuchsorganisation, die nicht eigenständig und ohne Anbindung an ein betreuendes Chapter existieren könne. \n\n6\\. Mitglieder der \"Hammerskins Deutschland\" nähmen regelmäßig am \"European Officers Meeting\" (EOM) teil. Dabei handele es sich um eine institutionalisierte Vernetzungs- und Abstimmungsplattform. Die regionalen Chapter seien dort lediglich Teil einer deutschen Delegation und verfügten bei Abstimmungen nicht über eine eigene Stimme. Sie müssten sich intern - in der Regel im Rahmen eines NOM - auf ein gemeinsames Abstimmungsverhalten einigen. Seitens der HSN werde \"Hammerskins Deutschland\" und ihr NOM als das \"Chapter Germany\" angesehen. Die verbotene Vereinigung kooperiere grenzüberschreitend, etwa bei der Durchführung von internationalen Konzerten, und beteilige sich an dem internationalen \"Hammerfest\". \n\n7\\. Das Verbot wird mit einem rechtsextremistischen, biologistischen Rasse- und Volksverständnis der Hammerskins-Bewegung begründet, das eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise und kämpferisch aggressiv vertreten werde. Der Schutz der \"weißen arischen Rasse\" und der Kampf gegen eine \"Umvolkung\" seien zentrale Schwerpunkte ihrer Ideologie. Dieses Weltbild beinhalte zwangsläufig die Forderung nach einer Benachteiligung bestimmter Gruppen auf der Grundlage ethnischer bzw. rassischer und religiöser Kriterien und richte sich daher gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Vereinigung müsse sich auch zahlreiche Propagandadelikte ihrer Mitglieder zurechnen lassen, so dass ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe. \n\n8\\. Der Bescheid wurde den Klägern im Zuge der Maßnahmen zum Vollzug des Verbots am 19. September 2023 zugestellt und am gleichen Tag im Bundesanzeiger bekannt gemacht. \n\n9\\. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2023, eingegangen am gleichen Tag, Klage erhoben. \n\n10\\. Sie machen geltend, sie seien Mitglieder verschiedener regionaler Chapter und würden durch das Verbot in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie seien als Betroffene vor Erlass des Bescheids nicht angehört worden. Der Bescheid befasse sich auch nicht mit der Frage eines Anhörungsverzichts. Dies stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. \n\n11\\. Der verbotene Verein \"Hammerskins Deutschland\" existiere nicht, es fehle an einem verbotsfähigen Zusammenschluss. Es gebe in Deutschland lediglich 13 voneinander unabhängige regionale Chapter der weltweit organisierten HSN, aber keine gemeinsame bundesweite Organisation. Jedes regionale Chapter verwalte sich selbst und entscheide autonom. Der Kläger zu 2 gehöre dem mitverbotenen Chapter Sarregau an, das nicht der deutschen, sondern der französischen \"Hammerskin-Szene\" zuzurechnen sei. Es gebe auf nationaler Ebene keine hierarchischen Strukturen. Das NOM übe keinerlei Direktionsbefugnis über die einzelnen Chapter aus, die Teilnahme an diesen Treffen sei freiwillig. Es gehe vorrangig um den Austausch von Informationen. Die Chapter organisierten sich nach der in den Statuten der Hammerskin-Nation zum Ausdruck kommenden Idee und verstünden diese als Minimalkonsens. Die internationalen Statuten vermittelten auch für die Mitgliedschaft eine grobe Orientierung, sie würden aber in unterschiedlichen Ländern etwa im Hinblick auf Frauen oder das Mindestalter für eine Anwärterschaft unterschiedlich ausgelegt. Die Mitgliedschaft sei an die regionalen Chapter geknüpft. Auch die Aktivitäten der Chapter und die von den Mitgliedern erbetenen Beiträge seien heterogen. Jedes Chapter führe sein eigenes Logo. \n\n12\\. Die Beklagte könne für ihre abweichende Sachverhaltsdarstellung keine Belege beibringen. Es gebe keine Kennzeichen einer deutschlandweiten Ebene, kein öffentliches Auftreten oder sonstige Veranstaltungen der Hammerskins Deutschland. Es gebe keine gemeinsamen Kassen. Das NOM sei kein Leitungs- und Entscheidungsorgan, sondern lediglich ein Vernetzungs- und Informationstreffen der Chapter ohne Weisungsbefugnis. \n\n13\\. Die Kläger beantragen, die Verfügung der Beklagten vom 24.07.2023 mit dem Aktenzeichen ÖS II 3 - 20106\u002F2#21 aufzuheben. \n\n14\\. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. \n\n15\\. Sie führt unter Vorlage mehrerer Gruppenchats, die sich auf bei dem Vollzug des Verbots sichergestellten Mobiltelefonen befinden, ergänzend und vertiefend zur Vereinseigenschaft der \"Hammerskins Deutschland\", zu deren Organisationsstruktur, der Mitgliederpolitik, dem internen Regelwerk sowie zum Verhältnis zwischen der verbotenen Vereinigung und den regionalen Chaptern aus. Auch nach dem Selbstbild der \"Hammerskins\" bestehe in Deutschland ein Zusammenschluss auf nationaler Ebene. Es werde zwischen Organisationsebenen unterschieden und es bestünden Organe und Funktionen mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen. Die regionalen Chapter seien in die streng hierarchische Struktur des Gesamtvereins eingegliedert. Seit dem Jahr 2017 lasse sich mit den Statuten \"Our brotherhood (last european constitution)\" ein einheitliches Regelwerk aus Vereinsgesetzen, Verhaltensregeln und Aufgabenzuweisungen nachweisen, das zudem in einer im Jahr 2020 überarbeiteten Fassung vorliege. Dieses Regelwerk sei von der verbotenen Vereinigung übernommen und adaptiert worden. Es werde in der Praxis durch die Mitglieder und die regionalen Chapter befolgt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder werde auf einem NOM nach dem Einstimmigkeitsprinzip entschieden. Die einzelnen Mitglieder wie auch die Chapter unterlägen dem gemeinsam gebildeten Willen und müssten es hinnehmen, wenn sie nach dem Mehrheitsprinzip überstimmt würden. Die regionalen Chapter seien nur Teilorganisationen der \"Hammerskins Deutschland\", die dem beherrschenden Einfluss des Hauptvereins unterworfen seien. Soweit drei Fälle benannt worden seien, in denen einzelne Mitglieder gegen den Willen anderer Chapter aufgenommen worden seien, könne dem auch ein positives Votum auf nationaler Ebene zugrunde liegen. \n\n16\\. Die Beklagte erläutert, die Schwärzungen im Verwaltungsvorgang dienten teils dem Schutz persönlicher Daten der Mitarbeiter und der Organisationsstruktur der beteiligten Behörden. Soweit inhaltliche Passagen geschwärzt seien, habe das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die zugelieferten Belege bereits in dieser Form erhalten. Sie hätten nur mit den Schwärzungen Eingang in die Materialsammlung des BMI gefunden und die geschwärzten Bestandteile seien für die Erstellung der Verbotsverfügung nicht herangezogen worden. \n\n17\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die von den Klägern und der Beklagten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Insbesondere erstreckt sich die Bezugnahme auf die weiteren, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und Auswertungsvermerke des BfV, die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallen sind. \n\n18\\. Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte erklärt, dass eine gezielte Ausspähung der Prozessstrategie der Kläger nicht stattfinde und zufällig anfallende Erkenntnisse weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Die beteiligten Behörden seien vorsorglich angewiesen worden, eventuell anfallende Erkenntnisse zur Prozessstrategie nicht zu übermitteln. \n\n19\\. Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Es hat in der mündlichen Verhandlung anwesende Beteiligte informatorisch angehört und den präsenten Zeugen W. vernommen, der sich zum Ablauf eines EOM und zur Rolle der aus Deutschland stammenden Chapter geäußert hat. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n20\\. A. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtene Verbotsverfügung des BMI vom 24. Juli 2023 ist - mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen Ziffer 5 Satz 2 des Bescheids - aufzuheben. Denn sie ist mangels einer Vereinseigenschaft der verbotenen Vereinigung materiell rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. \n\n21\\. 1\\. Die Kläger können gegen das Verbot der Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" in zulässiger Weise Klage erheben. Sie können im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber nur eine ihrer Rechtsstellung angepasste Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verbots der \"Hammerskins Deutschland\" beanspruchen, die eine Überprüfung der materiellen Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG nicht umfasst. Eingeschlossen ist demgegenüber die Prüfung der Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG durch die verbotene Vereinigung. \n\n22\\. a. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zuvörderst die verbotene Vereinigung selbst ihr Verbot gerichtlich angreifen und sich dafür auf die durch das Grundgesetz geschützte Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Auch den durch die Verbotsverfügung in Anspruch genommenen, mitverbotenen Teilorganisationen steht eine Anfechtung unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 GG offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 113 m. w. N.). Hingegen sind die Mitglieder der verbotenen Vereinigung lediglich in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 17 m. w. N.). Auf diese wehrfähige Rechtsposition können sich die Kläger, die die Beklagte als Mitglieder der verbotenen Vereinigung einstuft, berufen. Auch dem Kläger zu 2, der eine Zugehörigkeit seines Chapters zu den innerdeutschen Hammerskin-Strukturen verneint, steht eine Klagebefugnis zu. Denn nach der im Verbotsbescheid beschriebenen Organisationsstruktur der \"Hammerskins Deutschland\" wäre der Kläger zu 2 zugleich Mitglied der als Hauptverein verbotenen Vereinigung und damit durch das Verbot zukünftig daran gehindert, sich in der bisherigen Art und Weise im Rahmen seines als Teilorganisation angesehenen Chapters zu betätigen. \n\n23\\. b. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Kontrolle des Verbots eines Vereins und seiner Teilorganisationen in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers orientiert (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 25). Während die verbotene Vereinigung selbst eine uneingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle des Verbotsbescheids verlangen kann, steht den Klägern als vorgeblichen Mitgliedern der verbotenen Vereinigung vor dem Hintergrund ihrer eingeschränkten Berechtigung aus Art. 2 Abs. 1 GG lediglich die Prüfung zu, ob die verbotene Vereinigung einen verbotsfähigen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG darstellt (BVerwG, Urteil vom 19\\. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 150). Eine Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Verbotsbescheids im Übrigen ist damit nicht verbunden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293, Rn. 18, 22, 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 119, jeweils m. w. N.). Daher bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht der Prüfung der von den Klägern thematisierten Frage, ob eine Anhörung vor Erlass des Verbotsbescheids - wie auf S. 22 des Verbotsbescheids erörtert - unterbleiben konnte. \n\n24\\. 2\\. Rechtsgrundlage für das angegriffene Verbot der \"Hammerskins Deutschland\" ist § 3 Abs. 1 VereinsG. Ein Verein im Sinne des § 3 Abs. 1 VereinsG ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat, § 2 Abs. 1 VereinsG. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht \\- zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 ist der 19. September 2023, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) findet hiernach i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) Anwendung. \n\n25\\. 3\\. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 300 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage des Parteivorbringens, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der durch die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 gewonnenen Erkenntnisse entscheiden. Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorkehrungen sind nicht geboten. \n\n26\\. a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat der Senat als Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen. Seine Überzeugungsbildung beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Bewertung von Indizien. Der Umstand, dass eine Vereinigung klandestin agiert und ihre Aktivitäten durch geeignete Vorkehrungen nach Möglichkeit von einer Kenntnisnahme durch Dritte abschirmt, vermag den Grad der erforderlichen Überzeugungsgewissheit im gerichtlichen Verfahren nicht herabzusetzen. Ein Gericht hat sich auch in einer solchen Konstellation auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung zu bilden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 m. w. N.). \n\n27\\. b. Der Senat sieht keine Notwendigkeit, einen ungeschwärzten Verwaltungsvorgang von der Beklagten anzufordern. Auch ist es nicht erforderlich, dass er sich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zusätzliche, im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallene Asservate oder Auswertungsvermerke vorlegen lässt. \n\n28\\. aa. Soweit der Verwaltungsvorgang Schwärzungen enthält, betreffen diese keine für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Umstände, die eine Anforderung ungeschwärzter Unterlagen und gegebenenfalls die Einleitung eines gesonderten Verfahrens vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten. Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Zweckbestimmung beschränkt die behördliche Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 - 20 F 4.17 - juris Rn. 5 m. w. N.). \n\n29\\. Soweit von den Schwärzungen personen- und organisationsbezogene Daten der erstellenden Behörden betroffen sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Informationen im vorliegenden Verfahren ein Erkenntniswert zukäme. Soweit die Erkenntnismitteilungen einzelner Landesverfassungsschutz- und sonstiger Sicherheitsbehörden inhaltliche Schwärzungen enthalten, sind diese nach den Erläuterungen der Beklagten bereits beim Urheber erfolgt. Dementsprechend sind lediglich die offen verwertbaren Erkenntnisse dieser Behörden zur Kenntnis der Verbotsbehörde gelangt und für die Begründung des Verbots herangezogen worden. Die Beklagte stützt sich auch im Rahmen ihres Vorbringens im Prozess nicht auf solche Erkenntnisse. \n\n30\\. bb. Dass sich hinter den Schwärzungen ein Wissen der übermittelnden Behörden verbirgt, auf das die Kläger zur Rechtsverteidigung angewiesen wären, ist nicht plausibel. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die zutragenden Behörden im Besitz von entlastenden Informationen zu den inneren Strukturen der deutschen Hammerskins-Bewegung und der regionalen Chapter sein könnten, die den Klägern nicht aus eigener Anschauung bekannt wären. Die Kläger haben vielmehr auf die seitens der Beklagten vorgetragenen Sachverhalte reagiert, das vorliegende Erkenntnismaterial bewertet und zu aus ihrer Sicht entlastenden Umständen ergänzend vorgetragen. \n\n31\\. cc. Es ist auch nicht geboten, dass das Gericht die vollständige Vorlage der im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate oder weiterer Auswertungsberichte anfordert. Vielmehr erweist sich eine Vorselektion dieser Unterlagen, vor allem der auf IT-Geräten gespeicherten Informationen, durch die Beteiligten als sachgerechtes Mittel, den Prozessstoff auf die relevanten Inhalte und ein zu bewältigendes Maß zu reduzieren. Insbesondere können die Kläger anregen, zusätzlich zu den von der Beklagten vorgelegten Asservaten weitere Unterlagen in das Verfahren einzubeziehen, die sie für eine effektive Rechtsverteidigung benötigen. Soweit die Kläger nicht bereits als Betroffene der Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen selbst Kenntnis der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände haben, können sie eigenständig die bei der Beklagten vorhandenen Asservate auf entlastende Aspekte sichten (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - NVwZ 2023, 423 Rn. 52). Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet. Sie hat zudem versichert, dass zusätzliche Auswertungsvermerke des BfV nicht gefertigt worden seien. Weitere konkrete Unterlagen, denen für die aufgeworfenen Fragen Relevanz zukäme, haben die Kläger nicht bezeichnet. Der Senat hat daher keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm oder den Klägern für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wesentliches Material vorenthalten worden wäre oder er seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend erschöpfend Rechnung getragen hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20\\. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 25). \n\n32\\. c. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren zudem Vorkehrungen gegen das Ausspähen der Prozessstrategie der Kläger für geboten erachtet, weil ihm dies nach den konkreten Umständen zur Wahrung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) angezeigt erschien. \n\n33\\. aa. Aus dem rechtsstaatlichen Gebot des fairen Verfahrens, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, leitet sich ab, dass eine Prozesspartei im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen können muss. Dies steht einem gezielten Ausspähen dieser Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Fall der Überwachung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren bereits mehrfach festgestellt, dass Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger zwar nicht von vornherein und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung behindern, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 421 m. w. N.). \n\n34\\. bb. Eine solche Gefährdungslage kam vorliegend in Betracht, weil ein Einsatz von V-Leuten in der deutschen Hammerskin-Szene und die Verwendung heimlicher Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden plausibel erscheint. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das staatliche Aufklärungsinteresse mit Ergehen des Verbotsbescheids notwendigerweise erloschen wäre. So können parallel auch strafprozessuale Ermittlungen geführt werden oder anderweitig begründete nachrichtendienstliche Beobachtungen im Umfeld der Kläger und ihres Bevollmächtigten veranlasst worden sein. Insbesondere ist es der Beklagten nicht verwehrt, Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG auch nach Ergehen des Vereinsverbots durchzuführen, um im Rahmen einer Anfechtungsklage weitere Beweismittel vorlegen zu können (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 33 S. 30 f.). \n\n35\\. cc. Der Senat hat daher eine Erklärung zu den im BMI als Vertreterin der Beklagten getroffenen Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in Bezug auf eine etwaige gezielte Ausspähung der Prozessstrategie eingeholt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln. Sie hat ausdrücklich auf die entsprechende Erklärung des BfV vom 17. Juli 2024 Bezug genommen, die dies sinngemäß bestätigt. Das BMI hat durch eine dienstliche Erklärung des zuständigen Referatsleiters zudem versichert, dass solche Informationen, sollten sie trotz der genannten Vorkehrungen an die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Stellen im BMI übermittelt werden, weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Damit ist die Gefahr einer Ausforschung der Prozessstrategie hinreichend verlässlich ausgeschlossen (vgl. zu ähnlichen Zusicherungen BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 154 unter Verweis auf sein Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 ff.). \n\n36\\. d. In einem Vereinsverbotsverfahren hat das Gericht das unterbreitete Erkenntnismaterial vor dem Hintergrund möglicherweise eingesetzter nachrichtendienstlicher Mittel insbesondere daraufhin zu würdigen, ob es der Vereinigung zugerechnet werden kann. Dafür hat der Senat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in den Blick zu nehmen, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist. Wenn es sich um Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen handelt, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben, erweist sich die Zurechnung des Beweismaterials als problematisch. Ebenso läge es, wenn die Vereinigung selbst der staatlichen Einflussnahme oder Steuerung unterliegt oder unterlegen hat. Dies ist erforderlichenfalls aufzuklären. Es obliegt jedoch der Vereinigung und ihren Mitgliedern, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die ernsthafte Bedenken im Hinblick auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren oder eine Staatsbelastung des Erkenntnismaterials begründen könnten. \n\n37\\. Vorliegend sind nach den oben erläuterten Maßgaben zum gerichtlichen Prüfprogramm die materiellen Verbotsgründe nicht zu prüfen. Die gerichtliche Überzeugungsbildung betrifft daher im Wesentlichen die Organisationsstruktur der deutschen Hammerskin-Bewegung. Dazu liegen dem Senat mit den im Zuge der Vollzugsmaßnahmen gewonnenen Asservaten Erkenntnisse vor, deren Authentizität zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die Kläger haben nicht geltend gemacht, dass die in den Chatverläufen geschilderten Umstände aus einer \"staatlichen Provokation\" herrührten oder zumindest ein solcher Verdacht bestünde. Vielmehr zeigen die Diskussionen und geschilderten Vorkommnisse auch nach Auffassung der Kläger die in den regionalen Chaptern gelebte Realität und werden von ihnen selbst zum Beleg einer fehlenden Vereinsstruktur herangezogen. \n\n38\\. e. Der Senat legt seiner Überzeugungsbildung vorrangig die Erkenntnisse zugrunde, die sich aus den \"Statuten der Hammerskins\" ergeben, insbesondere aus der aktuellen Fassung 2020 (\"Our brotherhood\" \u003CUpdated Version> in deutscher Übersetzung; nachfolgend \"European Constitution\"), dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\", in der die Sekretäre der einzelnen deutschen Chapter kommunizieren, und dem Threema-Chat \"Chapter Westwall\", der sich mit der Sanktionierung eines Verhaltens eines Mitglieds dieses Chapters befasst. Dazu kommen ergänzend das von der Beklagten vorgelegte Bild- und Textmaterial im Verwaltungsvorgang und die bei dem Vollzug des Verbots gewonnenen und vorgelegten Asservate, sowie die weiteren zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Threema-Chatverläufe (\"R.-R2.\", \"Sarregau-HS\", \"R.-K.\", \"FHS3\" und \"H. Bar\") und die dazu erstellten Auswertungsvermerke des BfV. Die Authentizität dieser Quellen und deren Eignung für die Überzeugungsbildung des Senats wird von keinem der Beteiligten bestritten. \n\n39\\. Soweit sich die Beklagte zur Begründung auf Auswertungsvermerke, Behördenzeugnisse, Personendossiers und sonstige Erkenntnisse des BfV und der Landesämter für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland stützt, handelt es sich um sekundäre Beweismittel, die die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht erkennen lassen und dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung, insbesondere keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Quellen gestatten (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung auf der Grundlage solcher Erkenntnisse BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 f. und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 28 ff. sowie Beschlüsse vom 10\\. Juli 2019 - 1 B 45.19 - juris Rn. 8 und vom 10. Juni 2020 - 6 AV 2.19 - juris Rn. 36 f.; vgl. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 20.). Insbesondere hinsichtlich solcher Umstände, die seitens der Kläger substantiiert bestritten werden, bedarf es eines Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen. Insoweit können die schriftsätzlichen Einlassungen, die informatorischen Anhörungen der Beteiligten und die Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung präsenten Zeugen W. zur Überzeugungsbildung herangezogen werden. \n\n40\\. 4\\. In der Sache hat sich der Senat auf der Grundlage des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials nicht die erforderliche Überzeugung bilden können, dass die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt. Zwar bestehen mit dem NOM und der Etablierung einer ständigen Kommunikationsplattform in Form des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" Vernetzungs- und Abstimmungsinstrumente, derer sich die regionalen Chapter - neben einer Pflege ihrer Bruderschaft - auch zur Koordinierung und gegenseitigen Beratung bedienen. Es fehlen aber ausreichende Belege dafür, dass diese zwischen den in Deutschland existierenden \"Hammerskin\"-Chaptern bestehende Vernetzungsebene die Qualität einer verbotsfähigen Vereinigung hat. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Chapter oder ihre Mitglieder den Willen hatten, sich zu einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" zusammenzuschließen und sich einer verbindlichen Gesamtwillensbildung in dieser Struktur zu unterwerfen. Die Indizien sprechen vielmehr überwiegend dafür, dass die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter ungeachtet ihrer engen Kooperation autonom und eigenständig agieren und als solche, mithin ohne nationale Organisationsebene, Teil der weltweiten Hammerskin-Bewegung sind. \n\n41\\. a. Ein Verein ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen. Ein Zusammenschluss setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Akts aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen bzw. die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 \\- 6 A 5.22 - juris Rn. 28 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099\u002F16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 16 f.). Eine organisierte Gesamtwillensbildung kann insbesondere dadurch indiziert werden, dass die Vereinigung zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Zuständigkeiten verteilt und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen regelt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 28 und vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 39). \n\n42\\. b. Der Senat entnimmt der Historie der Hammerskin-Bewegung in Deutschland (aa.) und der von ihr verwendeten Symbolik (bb.) Indizien für eine bloße Koexistenz der Chapter ohne einen Zusammenschluss zu einer deutschen Dachorganisation. Es fehlen hinreichend verlässliche Belege für die von der Beklagten angenommene gemeinsame Finanzierung (cc.) und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer festen Organisationsstruktur (dd.) zu einem gemeinsamen Zweck (ee.). Zwar treffen sich die Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig im Rahmen des deutschlandweiten NOM und stehen in einem ständigen Informationsaustausch miteinander. Allerdings lässt sich eine Verbindlichkeit der dort nach dem Mehrheitsprinzip gefassten Beschlüsse für die regionalen Chapter nicht belegen (ff.). Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter hinsichtlich ihrer Gründung oder ihrer Mitglieder von Entscheidungen der \"Hammerskins Deutschland\" abhängig wären und nicht autonom entscheiden könnten (gg.). Ein durch die nationale Ebene geschaffenes, für die Chapter verbindliches Regelwerk lässt sich nicht nachweisen (hh.). Schließlich bleibt auch offen, ob die in Deutschland vorhandenen \"Hammerskin\"-Chapter bei Abstimmungen auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können (ii.). \n\n43\\. aa. Bereits die historische Entwicklung der deutschen Hammerskin-Bewegung spricht gegen die Existenz einer deutschlandweiten Gesamtorganisation. Es ist zwischen den Beteiligten im Kern unstreitig, dass die einzelnen deutschen Chapter seit den 1990er-Jahren sukzessive und aus eigener Entscheidung entstanden sind und sich nicht aus der Unterteilung einer zuvor bestehenden nationalen Gesamtorganisation entwickelt haben. Dementsprechend vertraten einzelne Verfassungsschutzbehörden in der Vergangenheit die Einschätzung, dass die als Chapter bezeichneten Regionalgruppen gleichberechtigte Ableger der internationalen Hammerskin-Bewegung seien (vgl. Verfassungsschutzbericht BfV 2015, S. 90, Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2018, S. 75 f.). Auch der Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zeichnete im Jahr 2013 das Bild einer nach dem Prinzip der \"Leaderless Resistance\" strukturierten Gruppierung, die keine übergeordnete Führung habe und stattdessen einzelne Gruppierungen gründe, die autonom planten und handelten. Im Hinblick auf ein mögliches Verbotsverfahren wird in jenem Abschlussbericht thematisiert, dass eine starke regionale und eigenständige Organisation der Chapter bestehe, die dazu nötige, dass jedes einzelne Bundesland ein Verbot verhängen müsste (BT-Drs. 17\u002F14600 S. 174 ff.). \n\n44\\. Während die Gründungsjahre der regionalen Chapter in Deutschland und der auf dem Gebiet anderer Staaten existierenden Chapter dokumentiert sind (vgl. Rückenaufdruck Pullover Verwaltungsvorgang Bl. 1474, Bildtafel 076; vgl. Verbotsbescheid S. 11) und Jubiläen der Chapter markiert und gefeiert werden (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 42; Erwähnung von Jahresfeiern im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 748, 838), lässt sich der Zeitpunkt eines möglichen Zusammenschlusses zu einer deutschen Zwischenebene, etwa in Gestalt eines \"Deutschland-Chapters\", nicht benennen. Dies spiegelt sich auch in einer Äußerung im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wider, die die Existenz einer \"HS Deutschland\" ausdrücklich verneint (ebenda S. 230: \"Gibt ja nicht die hs deutschland, sondern autonome chapter.\"). \n\n45\\. bb. Für eine Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und das Fehlen einer deutschen Zwischenebene sprechen auch die dokumentierten Kennzeichen und die sonstige \"Hammerskin\"-typische Symbolik. Denn es finden sich keine Kennzeichen, die spezifisch einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zuzuordnen wären. \n\n46\\. Das im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite an vierter Stelle als Logo dieser Vereinigung wiedergegebene Abbild der gekreuzten Hämmer (mit Zahnrad, ohne Schild) weist als solches keinen Deutschland-Bezug auf. Es findet im vorliegenden Bildmaterial auch nicht als Kennzeichen einer Einzelorganisation Verwendung, sondern - vergleichbar dem Abbild der gekreuzten Hämmer mit dreifarbigem Schild - in einem generellen Kontext der HSN (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 2; Verwaltungsvorgang Bl. 1443: hier getragen von einem französischen Hammerskin; ähnlich Bl. 1456; vgl. auch zahlreiche weitere bei den Durchsuchungen aufgefundene Asservate). Dies gilt auch für den im Verbotsbescheid angeführten Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Dabei handelt es sich nicht um ein einer bestimmten Organisationsebene der \"Hammerskin\"-Bewegung vorbehaltenes Kennzeichen, sondern dieses Motto findet weltweit Verwendung (vgl. die zahlreichen Zitate in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\"). \n\n47\\. Demgegenüber führen die regionalen Chapter jeweils eigene Abzeichen (vgl. Verbotsbescheid siebte bis neunte Seite) und ergänzen diese mit Kennzeichen der weltweiten \"Hammerskin\"-Bewegung (vgl. die Bildtafeln ab Bl. 1434 des Verwaltungsvorgangs). Diese Symbole werden auch auf Kleidungsstücken und Fahnen abgebildet. Sie haben für die Mitglieder eine hervorgehobene Bedeutung und dienen als wichtiges Identifikationsmerkmal (vgl. die Diskussion um das Ärmelband im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 10, um die \"Mädels-Shirts\", ebenda S. 582 ff. und ein \"Supporter\"-Shirt, ebenda S. 737 ff.). Die Beklagte vermag dementsprechend auch keine Kleidungsstücke zu benennen, die spezifisch als Vereinskleidung der verbotenen Vereinigung zu verstehen wären. Die angeführten einheitlichen schwarzen T-Shirts tragen nach dem vorliegenden Bildmaterial stets ein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Chapter oder einer \"Crew 38\" kennzeichnendes Logo bzw. nehmen auf die generelle, weltweit verwendete Symbolik Bezug. \n\n48\\. Zurecht verweisen die Kläger auch darauf, dass die im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite angeführte sog. \"Nationen Fahne\" kein Symbol enthält, das auf die Existenz der hier verbotenen Vereinigung hinweisen würde. Diese Nationenfahne zeigt auch nach Auffassung der Beklagten die Logos aller Chapter der weltweit vorhandenen Organisation (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 2696). Dort sind auch die Kennzeichen zahlreicher auf nationaler Ebene organisierter Chapter abgebildet. Demgegenüber sind die in Deutschland befindlichen Chapter jeweils mit ihrem eigenen Abzeichen vertreten. Dies weist auf einen Gleichrang der einzelnen Chapter hin, unabhängig davon, ob sie die \"Hammerskin\"-Mitglieder eines Landes in einem oder in mehreren Chaptern vereinen. \n\n49\\. cc. Der Senat vermag sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter oder ihre Mitglieder regelmäßige Mitgliederbeiträge an eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geleistet hätten. Zwar gibt das BfV in seinem Schreiben vom 31. Mai 2023 an das BMI (Verwaltungsvorgang Bl. 1054 ff. \u003C1055>) an, für die verbotene Vereinigung werde ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in unterschiedlicher Höhe erhoben, der sich aus einem Teilbetrag zugunsten der \"Hammerskins Deutschland\" bzw. des deutschen \"National Officers Meeting\" und einem weiteren Teilbetrag für das jeweilige Chapter zusammensetze, in welchem das Mitglied lokal bzw. regional organisiert ist. Eine nähere Angabe zur Quelle dieser Information findet sich allerdings nicht. Anderweitige Belege für solche Zahlungen an die verbotene Vereinigung, etwa in Form von Kassenbüchern, Rechnungslegungen oder Kontoauszügen fehlen. Demgegenüber teilt das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 17. Mai 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C144>) lediglich mit, dass in einzelnen Chaptern zumindest bis 2013 monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben worden seien, die zur Finanzierung interner Feste gedient hätten. Weitere Erwähnung finden die Finanzen in einem Schreiben der PI Cuxhaven vom 19\\. April 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C414>), dort allerdings mit dem Fazit, dass ein Mitgliedsbeitrag zwar wahrscheinlich sei, aber nicht belegt werden könne. Die Kläger bestreiten ausdrücklich die Beitragsfinanzierung einer nationalen Zwischenebene. \n\n50\\. Gegen eine solche Beitragsfinanzierung einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" spricht nach Auffassung des Senats, dass im Verlauf des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" mehrfach für einen bestimmten Anlass gesammelt wird. So wird der Erlös aus \"ein oder zwei Balladenabenden\" von dem veranstaltenden Chapter als Spende angeboten (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 441). Der Tod des Mitbruders V. löst eine Sammelaktion durch den Verkauf von Kunstdrucken aus (ebenda S. 59 ff.). Anlässlich des \"Todesfalles E.\" werden Spenden gesammelt (ebenda S. 77 ff.), ebenso anlässlich eines Anschlages auf \"H2.\" (ebenda S. 254 f.) oder wegen zerstochener Reifen und eingeschlagener Autoscheiben für zwei Brüder (ebenda S. 439 ff.). Auch werden Solidaritätsaktionen mit Shirt-Verkauf angestoßen (ebenda S. 534 ff.) oder Solidaritäts-CDs produziert (ebenda S. 542 ff.). Zudem werden die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen die sog. \"EXIF-Recherche\" zunächst von einem Mitglied persönlich übernommen, obwohl die Rechtsverfolgung offenkundig dem Interesse aller davon betroffenen Hammerskin-Mitglieder dient. Nachfolgend erklären sich die einzelnen Chapter zu einem Kostenbeitrag bereit (ebenda S. 310 \"Wir haben noch die 450 € falls die benötigt werden\" und S. 433 und 435 zu weiteren Angeboten, sich an den Kosten zu beteiligen). Die Beklagte legt mit dem Beleg 45 (Verwaltungsvorgang Bl. 535) selbst eine Erkenntnis dazu vor, dass ein Mitglied einen Solidaritätsaufruf gestartet habe. Im Falle einer Beitragsfinanzierung wäre aber eine Deckung solcher Kosten durch die \"Hammerskins Deutschland\" plausibel. \n\n51\\. Zwar scheint an mehreren Stellen des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" die Existenz einer \"Kaffeekasse\" oder \"Kasse\" auf (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 31 f., 436). Die Herkunft der dort verfügbaren Mittel wird aber ausdrücklich mit konkreten Anlässen verknüpft (vgl. ebenda S. 274, 437). Dies lässt einen regelmäßigen Zufluss in die \"Kaffeekasse\" im Sinne einer beitragsfinanzierten \"Deutschlandkasse\" nicht plausibel erscheinen. Auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung oder eine feste Finanzierungsstruktur einer Dachorganisation deuten die erörterten Beträge ohnehin nicht hin. \n\n52\\. Der Vortrag der Beklagten, die Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" trete als Organisator von Szene-Veranstaltungen auf und generiere Eigenmittel aus dem Verkauf von Tickets, Musikträgern oder Merchandise-Artikeln, lässt sich anhand der vorliegenden Belege nicht verifizieren. Soweit die Beklagte auf die in einer Einladung genannte E-Mailadresse \"g...@outlook.de\" verweist, fehlt hier eine explizite Bezugnahme auf die \"Hammerskins\". Es finden sich auch sonst keine Einladungen, in denen eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" aufscheinen würde. Vielmehr weisen die im Verwaltungsvorgang befindlichen Quellen darauf hin, dass die einzelnen Chapter als Veranstalter auftraten und etwaige Einnahmen dem jeweiligen Chapter oder einzelnen Personen zuflossen (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Schreiben vom 17. Mai 2022, Bl. 140 ff. \u003C144>; Landesamt für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 20. Mai 2022, Bl. 247 ff. \u003C264>). Auch die Zusammenstellung chapterübergreifender Veranstaltungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2025 benennt überwiegend einzelne Chapter oder \"Mitglieder der Hammerskins Deutschland\" als Veranstalter. \n\n53\\. dd. Es fehlen ferner Indizien dafür, dass es eine feste Organisationsstruktur für und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" gäbe. So kann die Beklagte einen Verwaltungssitz der verbotenen Organisation nicht konkret verorten, sondern benennt dafür in der Verbotsverfügung auf der vierten Seite die über zahlreiche Bundesländer verteilten Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter. Zudem bleibt offen, ob die verbotene Vereinigung ein Zusammenschluss der einzelnen Chapter, deren Vollmitglieder oder sämtlicher deutscher \"Hammerskin\"-Mitglieder einschließlich der Anwärter wäre. Es sind auch keine Funktionsträger der nationalen Zwischenebene bekannt, insbesondere fehlen Belege für eine Rollenverteilung, vergleichbar der Funktionen der auf der Ebene der regionalen Chapter vorhandenen Sprecher oder Sekretäre. Aus dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" erschließt sich zwar, dass R. als langjähriges Mitglied und infolge seiner Stellung als \"European Secretary\" (vgl. dazu das Schreiben der PI Cuxhaven vom 19. April 2022, Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C413>) auch in Deutschland Autorität beanspruchen kann und eine informelle Führungsrolle einnimmt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"mancherorts hat sich ne gewisse Eigendynamik entwickelt welche mir nicht gefällt und über die man reden muss.\"; vgl. ebenda S. 120 zu Handlungsempfehlungen für ein mögliches Verbotsverfahren; vgl. ebenda S. 686, Voice-Mail vom 30. Januar 2023 zum Erscheinen zu einem Treffen anlässlich der \"Spitzelaffäre\" im Chapter Rheinland; vgl. ebenda S. 855, letzte Voice-Mail vom 6. Mai 2023 zur Klärung von Ausreisefragen durch seinen Präzedenzfall im Interesse der Bewegung). Es lässt sich allerdings nicht belegen, dass damit eine institutionalisierte Rolle als Funktionsträger einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" verbunden wäre. \n\n54\\. Auch das regelmäßige Treffen der in Deutschland vertretenen Hammerskins auf einem NOM wird nicht von einer zentralen Stelle initiiert und koordiniert. Die terminliche Planung, organisatorische Vorbereitung und die Programmgestaltung obliegt ausweislich der Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vielmehr den einzelnen Chaptern reihum. Dies zeigt sich exemplarisch anlässlich der Organisation eines NOM durch das Chapter Bayern (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 645 ff. und 768 ff.; ähnlich S. 344, 372 und 384 f.). \n\n55\\. ee. Es ist überdies nicht erkennbar, dass die vermeintliche Vereinigung einen Zweck verfolgen würde, der sich gegenüber den von den einzelnen Chaptern oder der weltweiten Bruderschaft verfolgten Zwecken abgrenzen ließe. Sämtliche Chapter teilen die im Verbotsbescheid auf S. 14 ff. angeführten Ziele. Sie liegen bereits dem Zusammenschluss in den regionalen Chaptern und der Vernetzung und Kooperation in der internationalen \"Hammerskin\"-Bewegung zugrunde. Zwar stünde eine Zweckidentität in einer über mehrere Ebenen organisierten Vereinsstruktur der Annahme einer eigenständigen Zwischenebene nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 126), allerdings vermag sie allein, ohne zusätzliche Anhaltspunkte noch nicht die Existenz einer solchen Ebene zu begründen. Vielmehr bezieht sich das von der Beklagten angeführte Selbstverständnis, eine \"Bruderschaft\" zu sein, auch in Ansehung der dafür vorgelegten Belege stets auf die Einbettung in die weltweite HSN (vgl. das Selbstverständnis in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\" Verwaltungsvorgang S. 1496 ff. \u003C1508 ff.>, vgl. Verbotsbescheid S. 6 Abbildung Booklet; vgl. auch den Begriff der Bruderschaft im Titel und in Kapitel 1 und 5 der \"European Constitution\"). Eine Koordinierung der regionalen Chapter in Angelegenheiten der internationalen \"Bruderschaft\", ein gegenseitiges \"Coaching\" bei praktischen Schwierigkeiten oder die intensive Diskussion von Mitgliederangelegenheiten genügen als Indiz für die Annahme eines zweckgebundenen Zusammenschlusses noch nicht. \n\n56\\. ff. Die Beklagte bezeichnet das - nach Auskunft der Kläger in der mündlichen Verhandlung vierteljährlich veranstaltete - NOM als die Mitgliederversammlung und das eigentliche Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung. Dem NOM kämen weitreichende Befugnisse exekutiver wie legislativer Art zu. Die Kläger charakterisieren diese Treffen demgegenüber als eine Veranstaltung, die neben der Pflege der Bruderschaft und der Geselligkeit dazu diene, die Haltung der einzelnen Chapter zu bestimmten Fragen zu kommunizieren und abzustimmen, sowie deren freiwillige Kooperation zu befördern. \n\n57\\. Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei einem NOM um eine Institution handelt, die der Bildung eines Gesamtwillens der verbotenen Vereinigung dient und deren Beschlüssen sich die Chapter unterordnen müssten. Zwar haben sich die regionalen Chapter mit diesen Treffen ein verstetigtes Format geschaffen, das ihnen einen intensiven Meinungsaustausch und eine deutschlandweite Koordinierung ermöglicht. Gemeinsam erzielte Ergebnisse werden innerhalb der deutschen Hammerskin-Bewegung nach dem Bekunden der Kläger auch grundsätzlich als Leitlinie und gemeinsames Handlungskonzept akzeptiert. Dem Erkenntnismaterial lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die regionalen Chapter existenziell von einer Ebene \"Hammerskins Deutschland\" und dem NOM als deren Entscheidungsorgan abhängig sind, wie es die Verbotsverfügung ausführt (S. 10). Vielmehr bestätigt dieses Material, das von den Klägern für die Beschlussfassung auf dem NOM gezeichnete Bild einer Abstimmung im Sinne einer bloßen Koordinierung der einzelnen Chapter. \n\n58\\. Entgegen dem Verbotsbescheid lässt sich eine Pflicht der Chapter, an einem NOM durch mindestens zwei Vollmitglieder vertreten zu sein, nicht belegen. Bereits in dem dafür in Bezug genommenen Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 17. Mai 2022, S. 4 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C143>), bleibt offen, für welche \"überregionalen\" Treffen die nicht näher benannte Quelle über eine angebliche Teilnahmepflicht berichtet. Die Kläger haben die Freiwilligkeit der Teilnahme an einem NOM bekräftigt. Auch im Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wird die Frage einer Anwesenheitspflicht bei einem NOM diskutiert und als bloße Anregung behandelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 327: \"Zur allgemeinen Aktivität nur zur Anregung wäre es schön wenn jeder Bruder an 2 nom teilnehmen würde\"; ebenda S. 330 zur Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung). Dementsprechend teilt ein Sekretär im Verlauf des Chats eine Nichtteilnahme schlicht mit (ebenda S. 513: \"Werte Brüder Bitte entschuldigt, Bayern wird am Wochenende nicht vertreten sein. P.s und H3.s Flug wurde von easyjet storniert auf Grund Mitarbeitermangel ....Falls ich aber fit werde bis morgen Abend , mach ich mich auf alle Fälle auf'n Weg.\"). Ein weiterer Chat-Teilnehmer äußert sich angesichts der Schwierigkeit, einen gemeinsamen Termin zu finden \"Ahoi, macht euer NOM und gut ist.\" (ebenda S. 923). Er bekundet damit, dass er sich nicht in der Pflicht sieht, an dem vorgeschlagenen Termin teilzunehmen. \n\n59\\. Dem Senat liegen keine Belege vor, die den Ablauf eines konkreten NOM aus erster Hand dokumentieren. Er hat sich seine Auffassung daher im Wesentlichen anhand des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" gebildet und ergänzend die Erläuterungen der Beteiligten herangezogen. Die \"Kleine Kaffeerunde\" dient dem regelmäßigen und kurzhändigen Austausch der im Chat vertretenen Sekretäre der regionalen Chapter über die für ihre Bruderschaft relevanten Themen und Vorkommnisse (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"Diese kleine Runde soll jetzt nicht zum Plauderchat verkommen, dafür haben wir Trinkergruppe oder die Viber Chats. Die kleine Kaffeerunde soll den schnellen Dienstweg ersetzen. Private Korrespondenz, Treffpunkte, Mitteilungen, etc bitte weiterhin über Hush, Diskussionen aber bitte hier.\"). Der Chatverlauf bildet für den Zeitraum vom 16. November 2020 bis zum 18. September 2023 in authentischer Weise ab, über welche Themen und in welcher Art und Weise die Chaptersekretäre miteinander verhandeln und stellt für die Zeit der coronabedingten Kontaktbeschränkungen ein Substitut der regelmäßigen persönlichen Treffen etwa im Rahmen eines NOM dar (vgl. ebenda S. 6: \"Aufgrund Corona sind jetzt Sitzungen ausgefallen... Damit das mittelfristig nicht zu Spannungen führt, sollte hiermit Abhilfe geschafft werden.\"). Nach der Lockerung der Kontaktbeschränkungen hat er sich augenscheinlich als Plattform für eine Koordinierung und Abstimmung der Chapter erhalten (vgl. ebenda S. 658: \"Nach meinem Verständnis ersetzt Threema bzw. diese Gruppe hier alles.\"). \n\n60\\. Die Chapter nutzen den Chat - und damit auch die dadurch substituierten persönlichen Treffen - demnach zum Informationsaustausch, zur vertieften Diskussion chapterübergreifender Fragen und zur Herstellung eines gemeinsamen Meinungsbilds. Dafür positionieren sich die Sekretäre jeweils nach Rücksprache mit ihrem Chapter. Immer wieder wird das Meinungsbild auch in einer förmlichen Abstimmung abgefragt und festgehalten (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff. zur Notwendigkeit eines EOM zur Verleihung des \"Nation Patches\"; ebenda S. 30 ff. zur Spende anlässlich des \"Todesfalles V.\"; ebenda S. 542 und 548 ff. zur Gestaltung einer Doppel-LP zur \"Unterstützung Portugal\"; ebenda S. 319 ff. zur Erstellung von \"Bylaws\"). Bei Abstimmungen im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" gilt das Mehrheitsprinzip (vgl. ebenda S. 15 ff.). Dies wird damit begründet, dass \"bloß nicht alles bis aufs letzte zerredet\" werden solle. \"100%ige Entscheidungen\" seien immer schwer zu erreichen (ebenda S. 17). Ein Abweichen einzelner Chapter von einer gemeinsam beschlossenen Vorgehensweise wird thematisiert und die Einhaltung der Beschlusslage wird angemahnt (vgl. ebenda S. 8: \"PotN Westfalen, unglücklich aber nicht schlimm, sind 'nur' Anwärter geworden. Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht. Ist momentan eine besondere Zeit.\"; ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 91: \"Bitte alle nochmal nachfragen. Da ist ein Bruder verstorben und an zahlreichen sitzungen wurde drüber gesprochen, dass bei beerdigungen pro Chapter 2 Leute teilnehmen sollten. [...] Wir haben über 70 Member in Deutschland, mit Prosis ca 90 Mann, mit Crew über 100. Darf einfach nicht sein das wir da mit 5,6 Mann aufschlagen.\"; ebenda S. 120: \"Dies ist weiterhin ein geltender Nom Beschluss und ich kotz ab wenn die aus irgendwelchen Schlafzimmern noch das alte Franken Hk Shirt, das alte weisse Hammerskin Nation Ep Motiv Shirt finden oder das rote Whs Shirt beispielsweise. Wurde gemeinschaftlich beschlossen die zu vernichten oder zumindest aus Deutschland raus zu schaffen. Und zu dem Thema gibt es eigentlich keine zwei Meinungen. Wurde lange und ausführlich an mehreren noms diskutiert.\"). \n\n61\\. Gleichzeitig wird aber immer wieder die Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und deren Entscheidungsbefugnis hervorgehoben (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 ff. und S. 373 zur eigenständigen Entscheidung des Chapters Sachsen in der \"causa L.\"; ebenda S. 48 zum chapterinternen Rauswurf eines Anwärters: \"Bin gerade etwas überrascht, dass ein Potn Rauswurf so hohe Wellen schlägt. Fällt normalerweise in die Kategorie 'Sonstiges' bei einem NOM\"; ebenda S. 321 zur im Chapter Rheinland geübten \"Sanktionspraxis\"; ebenda S. 615 zur chapterinternen Sanktion gegen \"A.\": \"Ist aber primär ne fränkische Entscheidung.\" und ebenda S. 624 \"legen die Entscheidung also vertrauensvoll in die Hände unserer fränkischen Brüder.\"). Auch Unterstützungsleistungen werden nicht von einer nationalen Zwischenebene abgefordert, sondern von den Chaptern jeweils freiwillig und eigenständig angeboten (vgl. die obigen Belege zu finanziellen Unterstützungsleistungen; vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 204 zum Hochwasser im Ahrtal). \n\n62\\. gg. Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter ohne die ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung durch das NOM nicht existenzberechtigt wären und das NOM über Fragen der Mitgliederpolitik der Chapter bestimme. Bezüglich dieser Fragen erweisen sich vorrangig die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen erhobenen Chatnachrichten als relevant. Soweit die Beklagte auf anderweitige Erkenntnisse aus nachrichtendienstlichem Aufkommen verweist, erachtet der Senat die Chatnachrichten, die die Darstellung der Kläger stützen, als aussagekräftiger, da es sich um Primärquellen handelt. Auch hier ergibt sich zwar das Bild einer engen Koordination der in Deutschland befindlichen Chapter untereinander, aber kein Beleg für ein verbindliches Letztentscheidungsrecht einer nationalen Zwischenebene. \n\n63\\. Dass für die Neugründung eines regionalen Chapters nicht nur die Bestätigung durch die internationale Ebene erforderlich ist (vgl. dazu Kapitel 3 der \"European Constitution\"), sondern auch ein positiver Beschluss eines NOM zwingend vorliegen müsste, erscheint schon angesichts der sukzessiven Gründungen der älteren Chapter seit 1992 nicht plausibel (vgl. Verbotsbescheid S. 10 f.). Es fehlen aber auch Anhaltspunkte dafür, dass sich mittlerweile die Notwendigkeit eines nationalen Gründungsakts herausgebildet hätte. Für das Jahr 2018 erschließt sich aus dem Threema-Chatverlauf \"Westwall\" vielmehr die starke Stellung der einzelnen Chapter in dieser Frage. Denn in diesem Chat diskutiert das Chapter Westwall ohne die Beteiligung der anderen deutschen Chapter oder einer deutschen Zwischenebene über die Frage, ob einem Mitglied die Neugründung eines Chapters \"Luxemburg\" gestattet werden soll. Aus den Beiträgen wird deutlich, dass dieses Mitglied sein Vorhaben auf einem internationalen Treffen angekündigt hat (Chat \"Westwall\", S. 2: \"Er bestätigt, dass K. die anwesenden europäer gefragt hätten ob er die fahne aufhängen darf. Und während der sitzung hat er luxemburg vorgestellt, und auch erwähnt das er hofft, dass es im januar dann ein offizielles chapter wird. Also er hat das luxemburg chapter noch nicht 'eröffnet'.\"). Die nach Auffassung eines Beteiligten korrekte Vorgehensweise wird dann dort auf S. 14 erläutert: \"AAAAABER: die gründung eines neuen chapters kann nicht vom westwall beschlossen werden. Das läuft erstmal übers nächste nom und dann übers eom.\" Maßgeblich soll aber aus Sicht des Chapters die Weichenstellung auf internationaler Ebene (Chat \"Westwall\", S. 13: \"(fahne direkt mitnehmen) und die argumentation (er hätte vor ort ja schliesslich beim world meeting gefragt)\") und die Billigung durch das eigene Chapter sein. So findet sich bereits auf S. 7 des Chats \"Westwall\" der Vorschlag, das Mitglied ein \"Deutsches Chapter machen lassen- Westwall hat eine Stimme bei Entscheidungen was Prospects und Member betrifft.\", der dort auf S. 8 und 30 erneut aufgegriffen wird. Dabei wird in der nachfolgenden Diskussion deutlich, dass sich das Chapter Westwall eine Mitsprache bei der Entwicklung eines neugegründeten Chapters vorbehalten könnte (ebenda S. 33 ff.). Wie das neue Chapter infolge dieser Geschehnisse letztlich entstanden ist, erhellt sich aus dem Threema-Chat \"R.-R2.\", S. 22: Demnach fand dazu nur ein kurzes Treffen mit \"Frankreich\" statt, auf dem beschlossen wurde, das gründungswillige Mitglied \"abzuschieben\". Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland \"legitimiert\" worden. Auch der Beklagten ist ein \"Summercamp\" in Finnland vom 7. bis 11. August 2019 bekannt geworden, das im relevanten Zeitraum stattgefunden hat (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 667). Eine nationale Zwischenebene in Form einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" scheint in dieser Diskussion oder für den Akt der Neugründung gerade nicht als maßgeblicher Akteur auf. \n\n64\\. Insbesondere ist der Chatverlauf \"Westwall\" ein deutlicher Beleg für die Kompetenz der einzelnen Chapter, über Sanktionen gegen die eigenen Mitglieder abschließend und ohne Beteiligung einer nationalen Ebene zu entscheiden. Die dort dokumentierte Beratung über eine Sanktionierung des damaligen Mitglieds dieses Chapters endet mit der Verhängung der Sanktion, ohne dass eine Rücksprache mit anderen Chaptern oder einem Hauptverein stattfände. Auch die Diskussion um den \"Spitzel\"-Fall im Chapter Rheinland zu Beginn des Jahres 2023 lässt sich dafür anführen (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 669 ff.). Es wird zwar deutlich, dass der Fall deutschlandweites Aufsehen erregt hat und unter den Chaptersekretären intensiv diskutiert wird. Auch sieht sich das betroffene Chapter ersichtlich in einer gewissen Rechtfertigungspflicht gegenüber der Bruderschaft und erwartet gleichzeitig Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Letztendlich trägt aber das Chapter selbst die Verantwortung für den Umgang mit den betroffenen Akteuren. Der Chaptersekretär \"P.\" geht darauf nochmals ausdrücklich in einer Voice-Mail vom 5\\. Februar 2023 ein (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 723). Auch im Falle eines Mitglieds des Chapters Sachsen, das eines sexuellen Vergehens an einem Kind beschuldigt wird, bleibt die Frage der Verhängung von Sanktionen letztlich trotz einer intensiven Diskussion des Vorgangs unter den Chaptersekretären eine Entscheidung des Chapters (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 und 373, 681). \n\n65\\. Es finden sich auch zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter selbst über die Aufnahme neuer Mitglieder bestimmen und sich lediglich insoweit gebunden sehen, als das europäische Regelwerk in Form der \"European Constitution\" rudimentäre Vorgaben zu den Beitrittsbedingungen und die Verleihung des \"Nation Patches\" enthält. So wird in den Parallelverfahren geschildert, dass in drei namentlich bekannten Fällen gegen den Willen anderer Chapter Personen als Vollmitglieder aufgenommen worden seien. Die Vermutung der Beklagten, dies könne auf einem \"Überstimmen\" der den Einspruch erhebenden Chapter durch das NOM beruhen, erscheint nicht plausibel. Denn damit wäre die grundsätzlich verbindliche Vorgabe der \"European Constitution\" in Frage gestellt, die in Kapitel 3 für den Eintritt in den Rang eines Vollmitglieds und die Verleihung des \"Nation Patches\" ausdrücklich und in Abweichung zum sonst nach Kapitel 1 geltenden Mehrheitsprinzip verlangt, dass \"kein Veto vorliegt\". \n\n66\\. Der Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" liefert zwar zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter Neuaufnahmen in den Rang eines PotN oder Vollmitglieds kommunizieren und auch die Haltung anderer Chapter abfragen. Ihr Verhalten ist allerdings auch insoweit in hohem Maße von einem koordinativen Vorgehen geprägt. So beginnt der Chat bereits mit der Erörterung der Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Möglichkeiten der Anwärter ergeben, sich persönlich vorzustellen (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff.). Auf S. 10 des Chats wird das Ergebnis der Meinungsbildung auch ausdrücklich festgehalten: \"Hanger\u002Fcrew zu potn patchen geht nur nach vorheriger Rücksprache mit den restlichen Deutschen chaptern. Am besten bei einem Mini NOM patchen oder wenigstens dort die Zustimmung der anderen Deutschen einholen. Das auch nur so lange, bis wir vielleicht mal irgendwann wieder richtige NOM abhalten können.\". Allerdings macht eine Verletzung dieser gemeinsam beschlossenen Regel augenscheinlich die Entscheidung des Chapters nicht unwirksam (vgl. ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 47: \"Einmal nach Westfalen gefragt: was ist passiert oder wie kann es passieren das unbedingt PotN aufgenommen werden mussten gegen die Regel und dann ist auch noch einer dieser welcher nun wieder weg?\"). Auch die Diskussion um den \"Potn A.\" aus Franken (vgl. ebenda S. 614 ff.) belegt, dass die Chapter sich gegenseitig beraten und auf eine möglichst breite Unterstützung aller Mitglieder hinarbeiten, um die spätere Aufnahme als Vollmitglied vorzubereiten. Der Senat interpretiert aber auch hier die enge Koordination und Rücksprache der Chapter untereinander nicht als abschließenden Entscheidungsvorbehalt einer nationalen Ebene. Vielmehr ringen die Chapter ersichtlich diskursiv und im engen Austausch der Meinungen um ein möglichst von allen getragenes Ergebnis. \n\n67\\. hh. Auch das Bestehen eines durch die vorgebliche Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geschaffenen, verbindlichen Regelwerks für die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter lässt sich nicht nachweisen. Während für die europäische Ebene mit der sog. \"European Constitution\" ein verschriftlichtes Regelwerk existiert, das auch in einer für das Jahr 2020 aktualisierten und ergänzten Fassung vorliegt, fehlt eine verschriftlichte Form etwaiger innerdeutscher Statuten. Der Vortrag der Kläger, ein nationales Regelwerk existiere auch in der Praxis nicht, allenfalls beanspruchten die europäischen Statuten eine gewisse Verbindlichkeit, erscheint dem Senat plausibel. \n\n68\\. Dem Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\" lässt sich zwar entnehmen, dass hinsichtlich \"deutscher Bylaws\" mehrfach eine rege Diskussion stattfindet (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\" ab S. 318). Allerdings findet diese Diskussion im Verlauf des Chats keinen positiven Abschluss. Vielmehr wird die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines solchen Regelwerks unter Verweis auf die durch die Statuten in Form der \"European Constitution\" geschaffene Grundlage, die Autonomie der Chapter und die Struktur der Hammerskins immer wieder in Frage gestellt. Im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" äußert sich ein Chaptersekretär auf S. 320 etwa zur Frage der Sanktionierung von Verstößen wie folgt: \"Für d kann sich ja jeder gedanken machen. Wird viel und ausführliches bla bla werden und man wird sich einigen auf 'einzelfallabhängig' und 'entscheidet jedes chapter für sich'. Man kann unser konstrukt nicht 100%ig durch reglementieren. Dazu sind wir auch zu heterogen als chapter. Was in württemberg vielleicht kritisiert wird, gehört in pommern vielleicht zum 'guten ton'. Aber man kann es natürlich gerne versuchen.\". In diese Richtung geht auch die anschließende Äußerung, ebenda S. 323: \"'Bylaws' Brauchen wir eigentlich nicht extra, ging jahrzehntelang ohne und so haben wir dann eigentlich nur mehr Diskussionsgrund für lange Sitzungen (sollte mal etwas zuwider laufen). Daher, lassen wir es ist\". Auf S. 321 des Chats führt ein Sekretär aus: \"Wenn dem betroffenen Chapter das Stimmrecht und letzte Wort entzogen wird, konterkariert das nicht den Charakter unserer autarken Struktur? Wäre in meinen Augen ein gefährlicher Schritt. Ich denke, da ist wieder das Thema Vertrauen in die jeweiligen Brüder. Ich kann dir deine Frage beantworten, wie wir Rheinländer das intern regeln würden.\". Daran schließt sich die Äußerung an: \"Aber darüber diskutieren wir ja auch schon Jaaaahhrreeee\". Auf S. 322 des Chats plädiert ein Teilnehmer wie folgt: \"ich denke über Sanktionen sollte jedes Chapter einzeln entscheiden. Die Verstöße\u002FFehler werden ja auch selten dieselben sein. Wenn das Chapter nicht handelt, muss halt die darüber entscheiden.\" Mit der unmittelbar darauffolgenden Ergänzung \"Nation\" verweist der Teilnehmer nach dem üblichen Sprachgebrauch der Hammerskins aber eher nicht auf das NOM, sondern auf die HSN. Schließlich scheint die Diskussion auf S. 766 des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" nochmals auf: \"Nochmal kurz zu den Regeln. Eigentlich ist es keine Frage ob man sich daran halten möcht oder nicht. Es sind unsere eigenen, die wir uns auferlegt haben. Wenn man es nicht schafft sich an seinen eigenen Verhaltenskodex zu halte ist in meinen Augen eh alles verloren. Ich gebe es aber an die Jungs weiter und man kann ja gerne nochmal drüber reden.\". Auch diese Stellungnahme kann im klägerischen Sinne als ein Verweis auf den in der \"European Constitution\" international vorgegebenen Verhaltenskodex verstanden werden. \n\n69\\. Soweit die Beklagte auf spezifische nationale Vorgaben zur Dauer einer Anwärterphase, zur Mitgliedschaft von Frauen oder die, für einen Aufstieg erforderlichen, \"Stempelbesuche\" verweist, fehlen Belege, die aufzeigen könnten, dass es sich dabei nicht bereits um auf europäischer Ebene vorhandene Vorgaben (vgl. Kapitel 3 der \"European Constitution\" zur Dauer der Anwärterschaft und Kapitel 8 zur Unzulässigkeit einer Mitgliedschaft von Frauen) oder lediglich einen allgemein gelebten, aber unverbindlichen Brauch der Chapter zur Pflege ihrer Verbundenheit handelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 8 \"Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht.\"). \n\n70\\. ii. Ob die in Deutschland vorhandenen Chapter - wie von der Beklagten geltend gemacht \\- im Rahmen einer Abstimmung auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können und daher zuvor einen einheitlichen Standpunkt finden müssen, konnte der Senat auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und auch nach Anhörung des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend aufklären. Die Nichterweislichkeit fällt der Beklagten zur Last. Der Zeuge hat zwar bekundet, dass jedes deutsche Chapter auf einem EOM Mitspracherecht habe und einen eigenen Standpunkt vertreten könne. Auf näheres Befragen hat er allerdings eingeräumt, als bloßer Anwärter keinen Zutritt zu den eigentlichen Beratungen gehabt zu haben. Auch seine Wahrnehmungen in seiner Zeit als Mitglied eines deutschen Chapters beschränkten sich infolge seines damaligen Ranges auf die gesellschaftlichen Anlässe. Sein Wissensstand beruht daher ersichtlich auf den Mitteilungen Dritter und nicht auf eigener Anschauung. Auch haben sich die Kläger der Parallelverfahren unterschiedlich eingelassen. Während ein Teil der Kläger in den parallel geführten Verfahren vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (vgl. BVerwG 6 A 13.23, Klagebegründung vom 22. Juli 2024, S. 24 und 30; keine Einstimmigkeit erforderlich auch in BVerwG 6 A 6.23, Klagebegründung vom 9\\. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (vgl. BVerwG 6 A 17.23, Klagebegründung vom 17. Juli 2024, S. 7 und 14). Diese Haltung hat das Chapter Pommern in der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederum korrigiert. Die Beklagte nimmt demgegenüber für ihren Vortrag auf ein Behördenzeugnis des BfV ohne nähere Quellenangabe Bezug (Verwaltungsvorgang Bl. 2693). \n\n71\\. Der Senat verweist auch in dieser Frage auf den Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\". Dort wird die Frage des \"deutschen Stimmverhaltens\" im Zusammenhang mit der Neugründung eines französischen Chapters \"Aquitanien\" diskutiert (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 72). R. bemüht sich - augenscheinlich in seiner Funktion als \"European Secretary\" - einen Meinungsstand der Chapter zu erfragen (ebenda S. 72: \"Restliches europa hat da kein problem mit. Liegt aktuell an uns deutschen. Hat irgendeiner massive bauchschmerzen damit?\"). Aus den nachfolgenden Äußerungen erschließt sich jedenfalls nicht mit Bestimmtheit, dass mit dieser Abfrage eine verbindliche Vorfestlegung für ein späteres Abstimmungsverhalten verbunden wäre. Vielmehr äußern die Chapter lediglich reihum ihre Haltung zu dieser Frage. Auch das spricht eher dafür, dass bereits im Vorfeld des EOM denkbare Streitfragen moderiert werden sollen und eine gemeinsame Haltung angestrebt wird. Diese Herangehensweise erscheint gerade dann plausibel, wenn bereits das Veto eines - auch eines regionalen deutschen - Chapters gemäß Kapitel 3 der \"European Constitution\" ein Hinderungsgrund für die Neugründung wäre. \n\n72\\. B. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).","BVerwG, 19.12.2025, 6 A 16.23","2026-07-10T22:07:10.883Z",{"id":94,"ecli":95,"slug":96,"caseNumber":97,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":98,"summary":99,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":100,"updatedAt":101},"5975","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500676","ecli-de-neuris-wbre202500676","6 A 4.24","#  Vereinsrechtliches Verbot eines Presse- und Medienunternehmens; Prägung einer Vereinigung durch verfassungsfeindliche Inhalte; COMPACT \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Auch Presse- und Medienunternehmen können als Wirtschaftsvereinigungen auf der Grundlage des Vereinsgesetzes verboten werden. 22\n\n2\\. Auch bei einem Presse- und Medienunternehmen dürfen Verbotsbehörde und Gerichte insoweit an Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, als diese Ausdruck des Bestrebens sind, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen. 92 Auch wenn sie weder rechtswidrig noch strafbar sind, können sie als Indizien für ein Vereinsverbot herangezogen werden. 93\n\n3\\. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte der Prüfung eines Vereinsverbots die noch von der Meinungsfreiheit gedeckte Auslegungsvariante zugrunde zu legen. 96\n\n4\\. Die Frage der Prägung einer Vereinigung durch ihre von den Verbotsgründen des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG erfasste Zwecksetzung, Tätigkeit oder Ausrichtung ist der Ort, an dem den von einem Vereinsverbot mitbetroffenen grundrechtlichen Freiheiten das vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Gewicht zu verschaffen ist. 153\n\n## Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger zu 2 bis 10 ihre Klagen zurückgenommen haben.\n\nDer Bescheid des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 5. Juni 2024 wird aufgehoben.\n\nDie Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2 zu 3\u002F10, die Kläger zu 3 bis 10 zu je 1\u002F20 und die Beklagte zu 3\u002F10. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 2 zu 1\u002F5 und die Kläger zu 3 bis 10 zu je 1\u002F16; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger wenden sich gegen die Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 5. Juni 2024, mit der die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 2 als deren Teilorganisation auf der Grundlage des Vereinsgesetzes verboten wurden. \n\n2\\. Die Klägerin zu 1 ist ein im Jahre 2010 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründetes Unternehmen. Der Unternehmensgegenstand besteht in der Herausgabe eines Magazins sowie weiterer Publikationen und in der Organisation von damit im Zusammenhang stehenden Veranstaltungen sowie Filmproduktionen. Die Klägerin zu 1 verlegt die Monatszeitschrift \"COMPACT-Magazin für Souveränität\" (Auflage: 40 000 Exemplare pro Monat, im Folgenden COMPACT-Magazin) sowie weitere mehrmals pro Jahr erscheinende Print-Formate (u. a. COMPACT.Spezial, COMPACT.Geschichte). Außerdem ist die Klägerin zu 1 im Internet präsent. Neben einer eigenen Webseite mit einem Onlineshop und diversen Social Media-Kanälen veröffentlicht sie über ihren YouTube-Kanal in verschiedenen Rubriken fernsehähnliche Beiträge (COMPACT-TV). Vor allem erscheint dort werktäglich die Nachrichtensendung COMPACT.DerTag, die bis zu 460 000 Klicks pro Video verzeichnet. Darüber hinaus organisiert die Klägerin zu 1 (Protest-)Veranstaltungen, Demonstrationen und Kampagnen. Ferner bietet sie eine kostenpflichtige Mitgliedschaft in ihrem COMPACT.Club an. Im Wahljahr 2024 tourte sie mit einer mobilen Bühne unter dem Slogan \"Die blaue Welle rollt\" durch verschiedene Bundesländer. \n\n3\\. Anteilseigner der Klägerin zu 1 sind der Kläger zu 3 sowie der Kläger zu 5. Seit ihrer Gründung und bis September 2024 befand sich der Sitz der Gesellschaft im Land Brandenburg, seither liegt er in Sachsen-Anhalt. \n\n4\\. Der Gesellschaftszweck der im März 2021 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründeten, zwischenzeitlich aufgelösten und in Liquidation befindlichen Klägerin zu 2 bestand in der Produktion und in dem Vertrieb von Filmen und Videos. Sie produzierte für die Klägerin zu 1 COMPACT-TV, insbesondere die genannte Nachrichtensendung mit den Außenaufnahmen, Interviews und Talkrunden. Neben der Klägerin zu 1 waren der Kläger zu 3, die Klägerin zu 4 sowie der Kläger zu 6 an der Klägerin zu 2 beteiligt. \n\n5\\. Der Kläger zu 3 ist Geschäftsführer der Klägerin zu 1 und zugleich Chefredakteur des COMPACT-Magazins, die Klägerin zu 4 war Geschäftsführerin der Klägerin zu 2. Inzwischen ist sie ihre Liquidatorin. Der Kläger zu 5 ist als Prokurist bei der Klägerin zu 1 angestellt. Die Kläger zu 6 bis 10 sind als Redakteure bzw. kaufmännische Angestellte bei der Klägerin zu 1 beschäftigt. \n\n6\\. Mit Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 stellte das BMI unter Berufung auf Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 17 Nr. 1 Alt. 1 VereinsG ohne vorherige Anhörung fest, dass die Klägerin zu 1 und ihre Teilorganisation sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, deshalb verboten würden und aufgelöst seien. Das Bereitstellen und Hosten, der Betrieb sowie die weitere Verwendung bestimmter Online-Angebote seien verboten. Auch die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen sei untersagt. Die Kennzeichen des Vereins und seiner Teilorganisation dürften weder verbreitet noch veröffentlicht oder in einer Versammlung verwendet werden. Das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen der Klägerin zu 1 einschließlich ihrer Teilorganisation sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter würden beschlagnahmt und eingezogen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen werde angeordnet. Die Verbotsverfügung war adressiert an den Verein COMPACT-Magazin GmbH und die Teilorganisation CONSPECT FILM GmbH, zu Händen der Kläger zu 3 bis 10. \n\n7\\. Zur Begründung führte das BMI aus, die Klägerin zu 1 stelle einen Verein i. S. d. § 2 Abs. 1 VereinsG dar. Es handele sich um einen Zusammenschluss natürlicher Personen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die organisierte Willensbildung sei aufgrund der Gesellschaftsstruktur und den damit zusammenhängenden Regelungen gewährleistet. Offizieller Zweck sei die Herausgabe des COMPACT-Magazins. Die Klägerin zu 2 sei in die Klägerin zu 1 derart eingegliedert, dass sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als bloße Gliederung dieses Vereins, d. h. als eine Teilorganisation erscheine. Das BMI sei zuständig, da sich die Organisation und Tätigkeit der Vereinigung über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckten. Die Vereinigung lehne nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit die verfassungsmäßige Ordnung ab. Die Klägerin zu 1 weise eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf. Sie äußere sich offen rassistisch, antisemitisch, fremden-, migranten-, muslimen- und minderheitenfeindlich und verbreite - vornehmlich in Sonderheften - geschichtsrevisionistische Thesen. \n\n8\\. Die Vereinigung propagiere ein völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept. Dies zeige sich in zahlreichen Beiträgen ihrer Printausgaben sowie in den Online-Formaten, die die Verbotsverfügung exemplarisch aufführt. Hierzu gehöre, dass sie sich der Narrative des \"Großen Austauschs\" bzw. \"Bevölkerungsaustauschs\", des \"Volksaustauschs\" und der \"Ersetzungsmigration\" bediene sowie die \"Remigration\" und die \"Re-Tribalisierung\" als Lösungskonzepte zum Erhalt eines ethnisch-homogenen Volkes präsentiere. In zahlreichen Veröffentlichungen offenbare sich Fremden- und Migrantenfeindlichkeit. Insbesondere Zugewanderten mit muslimischem Hintergrund würden Negativeigenschaften zugeschrieben. Weiterhin verbreite die Klägerin zu 1 in zahlreichen Veröffentlichungen antisemitische Inhalte. Vorrangig handele es sich um Ausprägungen des politischen und sekundären Antisemitismus. Die Äußerungen zielten darauf ab, Juden aufgrund ihres Jüdischseins zu misstrauen und sie aus der Gesellschaft auszugrenzen. \n\n9\\. Die Vereinigung sei außerdem im rechtsextremistischen Spektrum vernetzt. Über den Kläger zu 6 pflege sie eine enge Verbindung zur Identitären Bewegung. Mit ihren Kontakten zu Martin Sellner verfüge die Vereinigung über einen reichweitenstarken und einflussreichen Akteur der Neuen Rechten. Dieser fungiere zugleich als Leitfigur der gesamten deutschsprachigen Identitären Bewegung. Verbindungen bestünden auch zu der unter dem Verdacht des Rechtsextremismus stehenden Partei Alternative für Deutschland (AfD) und zu deren rechtsextremistischer Jugendorganisation Junge Alternative (JA). Mit der Veranstaltungsreihe \"Die Blaue Welle rollt\" biete die Vereinigung führenden AfD-Funktionären eine Bühne. Sie berichte in ihren Medien wohlwollend über die JA. Auch zur rechtsextremistischen Partei Die Heimat, ehemals Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), bestünden enge Beziehungen. Einige Mitarbeiter der Klägerin zu 1 stammten aus der ehemaligen NPD oder wiesen Bezüge zu der Partei Die Heimat auf. Beispielsweise sei der Kläger zu 7 unter einem Aliasnamen bei der Klägerin zu 1 als \"Chef vom Dienst\" tätig und habe bis 2014 als Pressesprecher der NPD-Fraktion in Sachsen gearbeitet. Auch der der Vereinigung zurechenbare Mitarbeiter Arne Schimmer agiere unter einem Aliasnamen und habe einen einschlägigen Vorlauf in der NPD. Er sei von 2009 bis 2014 NPD-Abgeordneter im Sächsischen Landtag gewesen. Bezüge gebe es ferner zu der rechtsextremistischen Regionalpartei Freie Sachsen. Außerdem seien in den Publikationen der Vereinigung regelmäßig Beiträge von Autoren der Zeitschrift \"Sezession\" erschienen, dem Publikationsorgan des bis April 2024 bestehenden rechtsextremistischen \"Instituts für Staatspolitik\". \n\n10\\. Bei der Verwirklichung der verfassungsfeindlichen Ziele nehme der Verein eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung ein. Deutlich werde dies an einzelnen Äußerungen, die darauf abzielten, das politische System zu stürzen, und an der Agitation in den Publikationen, bei der personifizierte Feindbilder von führenden demokratisch legitimierten Repräsentanten geschaffen würden. Das demokratische System werde fortlaufend delegitimiert. Innerhalb und außerhalb der Vereinigung sei die Einflussnahme und Indoktrination bereits wirksam geworden. Auch finde ein gezieltes Werben um junge Menschen statt. \n\n11\\. Die verfassungsfeindlichen Haltungen und Äußerungen prägten die Vereinigung. Die Beiträge in den Veröffentlichungen der Klägerin zu 1 seien dieser zuzurechnen. Es werde kein \"Markt der Meinungen\" eröffnet. Bei einer Gesamtbetrachtung überwögen die verfassungsfeindlichen Positionen in den Publikationen, auch wenn in Teilen eine neutrale Berichterstattung erfolge. \n\n12\\. Das Verbot sei verhältnismäßig. Die Klägerin zu 1 missbrauche ihre Medienerzeugnisse gezielt als Sprachrohr, um ihre verfassungsfeindliche Zielsetzung reichweitenstark zu verbreiten. Dieses Vorgehen berge ein beachtliches Gefährdungspotential. Dahinter müssten insbesondere die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit bei einer Abwägung zurücktreten. Gegen Art. 10 und Art. 11 EMRK verstoße das Verbot nicht, weil sich die Klägerin zu 1 nicht auf den durch die Konvention gewährten Schutz berufen könne. \n\n13\\. Gegen die am 16. Juli 2024 zugestellte Verbotsverfügung haben die Kläger am 24. Juli 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, das Verbot ziele auf ein Totalverbot von Presse- und Medienerzeugnissen. Es konstruiere dafür ein rechtsextremistisches Netzwerk in Form eines Vereins. Die unternehmerische Betätigung der Klägerin zu 1 genieße den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Für das Presse- und Medienrecht liege die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Das Vereinsgesetz dürfe nicht so ausgelegt und angewendet werden, dass diese Gesetzgebungskompetenz unterlaufen werde. Der Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung sei bei einem Unternehmen, dessen Hauptzweck in der Publikation von Presseerzeugnissen i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG liege, nicht anwendbar. Jedenfalls seien dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Klägerin zu 1 habe schon keine verfassungsfeindliche Grundhaltung. In den Inhalten der von ihr herausgegebenen Medien werde kein unzulässiger rassistischer Volksbegriff propagiert und es finde auch keine generelle rassistisch-abstammungsmäßige Diskriminierung statt. Fremdkulturelle Einflüsse würden in den Publikationen gleichfalls nicht unterdrückt. Die unter dem Stichwort der \"Remigration\" erhobenen Ausweisungsforderungen seien zulässig. Jedenfalls sei das Verbot der Klägerin zu 1 und der Klägerin zu 2 als ihrer angeblichen Teilorganisation unverhältnismäßig. Zumindest sei die Vermögenseinziehung unzulässig. \n\n14\\. Nachdem die Kläger zu 2 bis 10 im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen haben, beantragt die Klägerin zu 1, die Verfügung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 5. Juni 2024 (Aktenzeichen: ÖSII 3-20106\u002F2#24) aufzuheben. \n\n15\\. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n16\\. Sie verteidigt die angefochtene Verbotsverfügung und verweist ergänzend auf die im Laufe des Verfahrens eingereichten weiteren Belege. \n\n17\\. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - (NVwZ 2024, 1764) der Klägerin zu 1 vorläufigen Rechtsschutz gewährt und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage mit bestimmten Maßgaben angeordnet. \n\n18\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit den Niederschriften über die mündliche Verhandlung, die von den Klägern und der Beklagten vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Insbesondere wird auf die darin enthaltenen Screenshots von der Webseite der Klägerin zu 1 mit dem damaligen Inhalt sowie auf die zusätzlich übersandten Videodateien verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n19\\. Soweit die Kläger zu 2 bis 10 die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). \n\n20\\. Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu 1, über die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erst- und letztinstanzlich entscheidet, hat in der Sache Erfolg. Die angefochtene Verbotsverfügung des BMI vom 5. Juni 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1 in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 ist das Vereinsgesetz anwendbar. Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides ist nicht das Verbot bestimmter COMPACT-Medien, sondern ein vereinsrechtliches Verbot der hinter dem Presse- und Medienunternehmen stehenden Klägerin zu 1 (der COMPACT-Magazin GmbH) sowie der als deren Teilorganisation angesehenen Klägerin zu 2 (der CONSPECT FILM GmbH) (1.). Die Verbotsverfügung ist nach der für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Rechtslage (2.) formell rechtmäßig (3.). Jedoch sind nicht alle materiellen Voraussetzungen für ein Vereinsverbot erfüllt, weshalb der Bescheid vom 5. Juni 2024 aufzuheben war (4.). \n\n21\\. 1\\. Das Vereinsgesetz kommt als Rechtsgrundlage für ein Verbot einer Organisation wie der Klägerin zu 1 in Betracht. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), darf ein Verein als verboten (Art. 9 Abs. 2 GG) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass dessen Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen (Alt. 1) oder sich dieser gegen die verfassungsmäßige Ordnung (Alt. 2) oder den Gedanken der Völkerverständigung (Alt. 3) richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen. Das BMI stützt das Verbot der Klägerin zu 1 und ihrer Teilorganisation allein auf den Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG). Das gleichzeitig ausgesprochene Verbot der Internetpräsenz einschließlich deren Bereitstellung ergibt sich aus der Natur des Vereinsverbots und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 18; Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 17). Rechtsgrundlage für das Kennzeichenverbot ist § 9 Abs. 1 VereinsG, für das Verbot von Ersatzorganisationen liegt sie in § 8 Abs. 1 VereinsG und für die Anordnungen der Beschlagnahme und der Einziehung von Vermögen in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VereinsG. \n\n22\\. a. Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes ergeben sich nicht aus der Rechtsform, in der die Klägerin zu 1 organisiert ist. Denn § 17 Nr. 1 VereinsG bezieht ausdrücklich auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung als \"Wirtschaftsvereinigungen\" in das Vereinsgesetz ein, wenn sie sich - worauf sich die Verbotsverfügung bezieht \\- gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. \n\n23\\. b. Auch der Unternehmensgegenstand der Klägerin zu 1 hindert nicht an der Anwendung vereinsrechtlicher Normen. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein Vereinsverbot gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG als Instrument des präventiven Verfassungsschutzes auch gegenüber zum Zweck der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen gegründeten Presse- und Medienorganisationen erlassen werden kann. Denn Gegenstand eines solchen Verbots ist die hinter dem Medium stehende Organisation, die sich der von ihr verlegten Druckerzeugnisse oder Telemedien zur Verfolgung ihrer Ziele bedient (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 26 und vom 29\\. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 34 ff.). Die Differenzierung zwischen der verbotenen Organisation als solcher und den von ihr herausgegebenen Presse- und Medienerzeugnissen entspricht der Abgrenzung zwischen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Vereinsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG) und der Landesgesetzgebungskompetenz für das Presse- und Medienrecht (Art. 70 Abs. 1 GG). Daran hält der Senat auch in Ansehung der klägerischen Einwände fest. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Vereinsrecht, die das von einem Kollektiv ausgehende spezifische Gefahrenpotential im Blick hat, ist \"blind\" für den von der jeweiligen Organisation verfolgten Zweck (aa.). Auch sonstiges Verfassungsrecht steht der Anwendung des Vereinsgesetzes auf Presse- und Medienunternehmen nicht entgegen (bb.). Im Übrigen handelt es sich bei der Klägerin zu 1 ohnehin nicht um ein Unternehmen, das sich ausschließlich auf Tätigkeiten im Presse- und Medienbereich beschränkt (cc.). \n\n24\\. aa. Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung bestimmt die Reichweite der Bundeskompetenzen den Kompetenzbereich der Länder und nicht umgekehrt. Die Auslegung der Kompetenztitel des Grundgesetzes erfolgt anhand der allgemeinen Regeln der Verfassungsinterpretation und damit vor allem nach Wortlaut, Systematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte. Hierbei ist eine möglichst eindeutige vertikale Gewaltenteilung zu gewährleisten. Für Zweckmäßigkeitserwägungen ist dabei ebenso wenig Raum wie für an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Subsidiaritätsprinzip orientierte Abwägungen. Für die Zuordnung einer bestimmten Regelung zu einer Kompetenznorm sind der unmittelbare Regelungsgegenstand, der Normzweck, die Wirkung und die Adressaten der zuzuordnenden Norm sowie die Verfassungstradition maßgeblich. Sie ist in erster Linie anhand des objektiven Gegenstands des zu prüfenden Gesetzes vorzunehmen. Entscheidend ist der sachliche Gehalt einer Norm und nicht die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Vorschrift einen Kompetenzbereich speziell und nicht lediglich allgemein behandelt, wobei die Regelung in ihrem Sachzusammenhang zu erfassen ist. Die Wirkungen eines Gesetzes sind anhand seiner Rechtsfolgen zu bestimmen (BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781\u002F21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 119 ff. sowie vom 27. September 2022 - 1 BvR 2661\u002F21 - BVerfGE 163, 1 Rn. 24 ff. m. w. N.). Dem geschichtlichen Zusammenhang der deutschen Gesetzgebung kommt besondere Bedeutung zu, daneben haben auch die Entstehung und die Staatspraxis Gewicht (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1984 - 1 BvR 1249\u002F83 u. a. - BVerfGE 68, 319 \u003C328> und Urteile vom 24\\. Oktober 2002 - 2 BvF 1\u002F01 - BVerfGE 106, 62 \u003C105> sowie vom 12. März 2008 - 2 BvF 4\u002F03 - BVerfGE 121, 30 \u003C47>; zur Bedeutung des \"Traditionellen\" und \"Herkömmlichen\" siehe auch BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 1998 - 2 BvF 3\u002F92 - BVerfGE 97, 198 \u003C219>). Vor allem bei normativ-rezeptiven Zuweisungen, bei denen der Verfassungsgeber einen vorgefundenen Normbereich als zu regelnde Materie den Kompetenztiteln zugeordnet hat, ist maßgeblich auf das traditionelle, herkömmliche Verständnis von Inhalt und Reichweite dieses Normbereichs abzustellen (BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302\u002F11 u. a. - BVerfGE 134, 33 Rn. 55). \n\n25\\. (1) Bei der Materie Vereinsrecht handelt es sich um eine solche normativ-rezeptive Kompetenzzuweisung. Sie ist deshalb in Bezug auf die Zuordnung zu den Kompetenztiteln des Grundgesetzes in demselben Sinn zu verstehen, wie dies unter der Reichsverfassung von 1871 und der Weimarer Reichsverfassung von 1919 der Fall war (Uhle, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, GG, Stand 1\u002F2024, Art. 74 Rn. 146; Löwer, in: Kahl\u002F​Waldhoff\u002F​Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand 2\u002F2025, Art. 74 Nr. 3 Rn. 23). Art. 4 Nr. 16 der Reichsverfassung von 1871 wies die Gesetzgebungskompetenz für \"die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen\" dem Reich zu. Diese Verfassung sah in einem Verein eine freiwillige Verbindung mehrerer Personen zu einem bestimmten Zweck. Eine Begrenzung nach dem jeweils verfolgten Zweck war dem Kompetenztitel fremd, stattdessen war \"jede Vereinigung von Personen\" erfasst (Dambitsch, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 1910 S. 169). Die Weimarer Reichsverfassung nahm diese Rechtslage in ihrem Art. 7 Nr. 6 auf und wies dem Reich die Gesetzgebung über \"das Presse-, Vereins- und Versammlungswesen\" zu. \n\n26\\. Dieses tradierte rechtliche Konzept hat der Grundgesetzgeber 1949 vorgefunden und daran angeknüpft. Der Gesetzgebungskatalog des Grundgesetzes ist im steten Rückblick insbesondere auf die Weimarer Reichsverfassung ausgearbeitet worden. Die Fortführung selbst der Formulierungen aus diesem Verfassungstext erschien dem Verfassungsgeber deswegen sinnvoll, da Rechtsprechung und Verwaltung mit übernommenen und abgeklärten Fassungen leichter arbeiten konnten als mit völlig neuen (unter Hinweis auf den Bericht über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee: BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 - 1 PBvV 2\u002F52 - BVerfGE 3, 407 \u003C414 f.> m. w. N.). Die stetige Verwendung und beinahe wörtliche Übernahme eines Begriffs in den Kompetenzordnungen der neueren deutschen Verfassungsgeschichte gibt einen \"Fingerzeig\" dafür, dass dieser \"Begriff grundsätzlich in demselben Sinne wie früher verstanden werden will\" (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 2 BvF 1\u002F81 - BVerfGE 61, 149 \u003C175> zum Titel \"das bürgerliche Recht\"). Deshalb ist es für den von \"Vereinswesen\" zu \"Vereinsrecht\" geänderten Kompetenztitel unverändert ohne Bedeutung, zu welchem Zweck sich die Personen zusammengeschlossen haben. \n\n27\\. Vor diesem Hintergrund umfasst die Zuständigkeitszuweisung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG in Abgrenzung zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (\"das bürgerliche Recht\") die öffentlich-rechtlichen Regelungen zu Vereinigungen, insbesondere ihrer Zulassung, ihrer Überwachung, ihrem Verbot und ihrer Auflösung. Inmitten steht das \"Vereins-Polizeirecht\" (vgl. Oeter\u002F​Münkler, in: Huber\u002F​Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 74 GG Rn. 37; Wittreck, in: Dreier, GG, 3\\. Aufl. 2015, Art. 74 Rn. 30; Uhle, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, GG, Stand 1\u002F2024, Art. 74 Rn. 147; Löwer, in: Kahl\u002F​Waldhoff\u002F​Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand 2\u002F2025, Art. 74 Nr. 3 Rn. 25). Das öffentliche Vereinsrecht gilt im System des deutschen Rechts seit jeher als Sondergebiet des Rechts der allgemeinen Gefahrenabwehr. Dem haben bereits Inhalt und Bedeutung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 entsprochen, das bis in die Gründungsjahre der Bundesrepublik fortgalt (vgl. dazu BT-Drs. IV\u002F430 S. 8). Das öffentliche Vereinsrecht sollte von Anbeginn an den spezifischen Gefahren begegnen, die von der Existenz der Vereinigung und ihrer typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeit ausgehen. Die behördlichen Eingriffsbefugnisse sind auf die Vereinigung als organisierte Gruppe bezogen. Auch die Einbeziehung bestimmter Wirtschaftsvereinigungen in das Vereinsrecht, namentlich der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, hat historische Vorläufer. Diese unterlagen schon den Vorschriften des Reichsvereinsgesetzes (siehe erneut BT-Drs. IV\u002F430 S. 24). \n\n28\\. Handelt es sich somit bei Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG um einen speziellen Kompetenztitel für das \"Vereins-Polizeirecht\", ist kein Raum für die Anwendung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der die Normen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenz als Annex demjenigen Sachbereich zuzurechnen sind, zu dem sie in einem notwendigen Zusammenhang stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834, 1588\u002F02 - BVerfGE 109, 190 \u003C215>; a. A. Brosius-Gersdorf\u002F​Gersdorf, NVwZ 2024, 1697 \u003C1699>). Die Zuordnung dieser besonderen Materie als Annex zum Presse- und Medienrecht würde vielmehr die als lex specialis in Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG verortete Gesetzgebungsmaterie außer Acht lassen. \n\n29\\. (2) Im Unterschied hierzu stehen im Kompetenzbereich der Presse und der Medien die eines besonderen Schutzes bedürftigen Erzeugnisse als solche und die diese Publikationen herstellenden Personen im Vordergrund. Die Materie Presserecht hat - wie eben gezeigt \\- ebenfalls historische Vorläufer in Art. 4 Nr. 16 der Reichsverfassung von 1871 sowie in Art. 7 Nr. 6 der Weimarer Reichsverfassung. Sie war mit dem Theater- und Lichtspielwesen der Gesetzgebungsbefugnis des Reichs unterstellt (Art. 7 Nr. 20 Weimarer Reichsverfassung). Daran hat das Grundgesetz zunächst angeknüpft und dem Bund die Rahmengesetzgebungskompetenz für die Rechtsverhältnisse der Presse und des Films zugewiesen (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG a. F.). Hingegen war der Rundfunk als drittes der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG aufgeführten Massenkommunikationsmedien in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG a. F. nicht genannt. Für die Veranstaltung von Rundfunksendungen stand und steht vielmehr den Ländern die Gesetzgebungsbefugnis zu. Seit dem ersten Fernsehurteil des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG für das Postwesen und die Telekommunikation nur den sendetechnischen Bereich des Rundfunks unter Ausschluss der sogenannten Studiotechnik umfasst (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1961 - 2 BvG 1\u002F60 u. a. - BVerfGE 12, 205 \u003C225 ff.>). Das Rundfunkrecht hat sich inzwischen zum Medienrecht fortentwickelt. Im Zuge der Grundgesetzreform 1994 ist die Rahmenkompetenz für das Recht des Films zugunsten einer ausschließlichen Länderzuständigkeit entfallen (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl. I S. 3146). Mit der Föderalismusreform I im Jahre 2006 ist sodann auch das Pressewesen auf die Länder übergegangen (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034). \n\n30\\. Obschon somit das Pressewesen als Kompetenzbereich historisch geprägt ist, gibt es nicht für jeden einzelnen Regelungsgegenstand ausreichend verfestigte Bezugspunkte. Mit dem Bundesverfassungsgericht kommt es dann auf eine wesensmäßige Zugehörigkeit zum Pressewesen an; ein bloßer Sachbezug zur Presse genügt nicht (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juni 1957 - 2 BvL 17\u002F56 u. a. - BVerfGE 7, 29 \u003C40>, vom 28. November 1973 - 2 BvL 42\u002F71 - BVerfGE 36, 193 \u003C203>, vom 13. Februar 1974 - 2 BvL 11\u002F73 - BVerfGE 36, 315 \u003C319> und vom 14. Juni 1978 - 2 BvL 2\u002F78 - BVerfGE 48, 367 \u003C373 ff., 375>). Entscheidend ist, ob der in Rede stehende Regelungsgegenstand pressespezifisch ist, mithin in besonderer Weise seinem Wesen nach gerade - personell - die Angehörigen oder - sachlich - die Eigenart der Institution der freien Presse betrifft (BVerfG, Beschlüsse vom 28. November 1973 - 2 BvL 42\u002F71 - BVerfGE 36, 193 \u003C203 ff.> und vom 14\\. Juni 1978 - 2 BvL 2\u002F78 - BVerfGE 48, 367 \u003C374>: \"Wesen und Wert einer freien Presse\"; Cornils, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, Einl. Rn. 42). Hingegen ist die besondere Stellung der Presse für die kompetenzrechtliche Einordnung unerheblich (BVerfG, Beschluss vom 28. November 1973 - 2 BvL 42\u002F71 - BVerfGE 36, 193 \u003C205>). Materielle Schutzerwägungen können bei der Abgrenzung der Kompetenzbereiche keinen Ausschlag geben. \n\n31\\. Das Presserecht im kompetenzrechtlichen (engeren) Sinne erstreckt sich somit nicht auf sämtliche Regelungen, die irgendeine - und sei es auch eine erhebliche - Relevanz für die Presse haben (Cornils, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, Einl. Rn. 35; Ricker, in: Ricker\u002F​Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, \u003CS. 1 Rn. 1 - 4>). Die Befugnis der Länder umfasst gerade nicht alle Regelungen, die die Presse berühren, sondern stößt dort an Grenzen, wo sie auf eine vorrangige anderweitige Gesetzgebungskompetenz trifft (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 18 ff.). \n\n32\\. Im Hinblick darauf deutet nichts darauf hin, dass das Verbot eines Presse- und Medienunternehmens historisch Bezüge zum Kompetenzbereich Pressewesen aufweist. Vielmehr legen beide Reichsverfassungen umgekehrt ein weites Verständnis von Vereinigungen nahe, die dem \"Vereins-Polizeirecht\" - d. h. der Sachmaterie \"Vereinsrecht\" - unterfallen. Im Übrigen sind Regelungen zum Verbot von Vereinigungen ungeachtet des von ihnen konkret verfolgten Zwecks auch nicht in dem dargestellten Sinne pressespezifisch. Ihrem Wesen, ihren Voraussetzungen und ihrer Rechtsfolge nach zielen sie auf eine Abwehr der Gefahren, die von einer Vereinigung - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - ausgehen, nicht aber spezifisch auf Angehörige der Presse oder deren Erzeugnisse. Das Presserecht steht deshalb einer kompetenzrechtlichen Differenzierung zwischen den hinter einem Zusammenschluss stehenden Personen als Organisation und den von diesen Personen herausgegebenen Presseprodukten nicht entgegen. Das gilt ungeachtet seiner Besonderheiten sinngemäß auch für das Medienrecht, das seine Wurzeln im Rundfunkrecht hat. \n\n33\\. (3) Bei dieser Differenzierung zwischen dem Zugriff auf die Organisation als solche und den von ihr herausgegebenen Presse- und Medienerzeugnissen handelt es sich weder um eine unmögliche noch um eine künstliche Unterscheidung (a. A. Brosius-Gersdorf\u002F​Gersdorf, NVwZ 2024, 1697 \u003C1699 f.>). Es trifft schon nicht zu, dass sich die von einem Presse- und Medienunternehmen ausgehenden Gefahren gleichsam immer in den publizierten Inhalten manifestieren. Die gegenteilige Annahme verkennt, dass auch solche Unternehmen in anderer Weise in einen Konflikt mit dem Gesetz geraten können. Der Umstand, dass Adressat der staatlichen Maßnahmen stets das Presse- und Medienunternehmen ist, mithin die Organisation, spricht ebenfalls nicht gegen die Differenzierung. Die verfassungsrechtliche Kompetenzabgrenzung muss zwar eindeutig erfolgen, Doppelzuständigkeiten darf es nicht geben. Dies schließt aber nicht aus, dass Bund und Länder weitgehend identische Maßnahmen gegen denselben Adressaten auf unterschiedliche, ihren jeweiligen Kompetenztiteln entsprechende Zwecke stützen können. Das zeigt etwa der Blick auf die strafprozessualen Eingriffsbefugnisse des Bundes und die - aus Sicht des Betroffenen - ähnlichen polizeilichen Befugnisse der Länder (vgl. Ferreau, K&R 2024, 777 \u003C778>). \n\n34\\. (4) Von vorstehender Kompetenzzuordnung ist ersichtlich auch der einfache Gesetzgeber bei der Schaffung des Vereinsgesetzes im Jahre 1964 ausgegangen. Dieser hatte ausdrücklich Presse- und Medienunternehmen - etwa \"Verlags- und Druckereiunternehmen in GmbH-Form\" \\- im Blick, wie die Begründung zum Gesetzentwurf des Vereinsgesetzes erkennen lässt (BT-Drs. IV\u002F430 S. 24). Die Einbeziehung der in § 17 VereinsG genannten Wirtschaftsunternehmen diente nach der Vorstellung des Gesetzgebers dazu, auch solche Organisationen rasch und effektiv zerschlagen zu können. An diesen Erwägungen ist bei den zum 11. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderungen in § 17 VereinsG festgehalten worden (vgl. BT-Drs. 16\u002F3642 S. 18). \n\n35\\. Der Umstand, dass während der Zeit der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für das Pressewesen mehrere Versuche, ein Bundespressegesetz zu erlassen, scheiterten, darunter ein Entwurf, der in Anlehnung an die Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG ein Verbot von Zeitungen und Zeitschriften vorsah, führt nicht zu einer abweichenden Würdigung (a. A. Werdermann, NVwZ 2019, 1005 \u003C1007 f.>). Ein solches Verbot hätte die dahinterstehende Organisation unberührt gelassen. Diese wäre nicht gehindert gewesen, andere Zeitungen weiter herauszugeben. In seiner Zielrichtung ging es bei dem Verbot - anders als bei einem Vereinsverbot - gerade nicht um die Zerschlagung der hinter einem Verlag oder Medienunternehmen stehenden Organisation. \n\n36\\. bb. Auch sonstiges Verfassungsrecht steht der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf Presse- und Medienunternehmen nicht entgegen. \n\n37\\. (1) Die fehlende Zitierung von Art. 5 Abs. 1 GG in § 32 VereinsG verstößt nicht gegen das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Zitiergebot. Denn dieses gilt nicht für die \"allgemeinen Gesetze\" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, die dem Grundrecht der Meinungsfreiheit generell Schranken setzen und damit von vornherein den Inhalt des Grundrechts bestimmen, wenn auch im Einzelfall erst nach einer Abwägung der sich gegenübertretenden geschützten Rechtsgüter (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 - 1 BvR 657\u002F68 - BVerfGE 28, 282 \u003C289>). Die Regelungen des Vereinsgesetzes stellen \"allgemeine Gesetze\" i. S. d. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG dar (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. November 2001 \\- 1 BvR 98\u002F97 - NVwZ 2002, 709 \u003C709> sowie vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067\u002F17 u. a. \\- NVwZ 2020, 1424 Rn. 42). \n\n38\\. (2) Auch die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit von Meinung, Presse und Rundfunk bzw. Medien hindert nicht an der Anwendung des Vereinsgesetzes auf Presse- und Medienunternehmen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Bedeutung dieser grundrechtlichen Gewährleistungen bei der Rechtsanwendung im Einzelfall Rechnung zu tragen ist. Mit einem auf Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 VereinsG gestützten Vereinsverbot gegen ein Presse- und Medienunternehmen darf der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht unterlaufen werden. Ein Vereinsverbot darf nicht bewirken, dass auf diesem Wege untersagt wird, was die Freiheitsrechte sonst erlauben. Aus der kollektiven Grundrechtsausübung kann aber auch kein weitergehender Grundrechtsschutz folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 93, 113; BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 120). \n\n39\\. (3) Der gesonderten Erwähnung einzelner Vereinigungen im Vereinsgesetz, insbesondere von Presse- und Medienunternehmen, bedurfte es nicht. Aus der von der Klägerin zu 1 angeführten sogenannten Wesentlichkeitstheorie folgt nichts Anderes. Hiernach hat der parlamentarische Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1975 - 2 BvR 883\u002F73 u. a. - BVerfGE 40, 237 \u003C249 f.>). In Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz hat der Bundesgesetzgeber im Vereinsgesetz Regelungen für sämtliche Organisationen und Wirtschaftsvereinigungen getroffen, die unter den Vereinsbegriff des § 2 Abs. 1 VereinsG fallen und die Voraussetzungen des § 17 VereinsG erfüllen. Er hat in § 2 Abs. 2 VereinsG lediglich politische Parteien i. S. v. Art. 21 Abs. 1 GG sowie die Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder von dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Damit hat er die wesentlichen Grundlagen selbst bestimmt. Für die von der Klägerin zu 1 angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle besteht kein Anlass. \n\n40\\. (4) Bei dem allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltenen Ausspruch einer Grundrechtsverwirkung (Art. 18 GG) handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 nicht um ein gegenüber dem Vereinsverbot vorrangiges Instrument des präventiven Verfassungsschutzes. \n\n41\\. Art. 9 Abs. 2 GG ist - neben Art. 21 Abs. 2 und Art. 18 GG - Ausdruck des Bekenntnisses des Grundgesetzes zu einer \"streitbaren Demokratie\" (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4\u002F87 - BVerfGE 80, 244 \u003C254> sowie vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 101). Schon die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot unterscheiden sich von denjenigen, die Art. 18 GG für eine Grundrechtsverwirkung verlangt. Denn während Art. 9 Abs. 2 GG drei unterschiedliche Verbotstatbestände normiert, erfasst Art. 18 Satz 1 GG nur den Missbrauch bestimmter Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Auch die Rechtsfolgen beider Instrumente sind verschieden. Während ein Vereinsverbot nicht ausschließt, dass sich die hinter der Vereinigung stehenden Personen zu anderen Zwecken erneut zusammenschließen, bewirkt die vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene Grundrechtsverwirkung eine empfindliche Minderung des Grundrechtsstatus des Betroffenen. Denn dieser kann sich nicht mehr auf die aberkannten Grundrechte berufen (Dürig\u002F​Klein, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, GG, Stand Oktober 2024, Art. 18 Rn. 69, 75 m. w. N.). Das Bundesverfassungsgericht kann die Verwirkung auf einen bestimmten Zeitraum, mindestens auf ein Jahr, befristen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) und dem Betroffenen zusätzlich für die Dauer der Verwirkung der Grundrechte das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennen (§ 39 Abs. 2 BVerfGG). Für einen Vorrang des Verfahrens nach Art. 18 GG vor einem Verbotsverfahren nach Art. 9 Abs. 2 GG bieten die Normen daher keinen Anhalt. Vielmehr unterscheiden sich die Instrumente kategorial voneinander. Das bestätigt auch ihr jeweiliger Zweck. Art. 18 GG dient der Abwehr von Gefahren, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch individuelle Betätigung drohen können, und richtet sich gegen den Einzelnen, der eine Gefahr schafft (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1974 - 2 BvA 1\u002F69 - BVerfGE 38, 23 \u003C24>). Demgegenüber will Art. 9 Abs. 2 GG drohenden Gefährdungen des Staates, seines Bestandes und seiner Grundordnung, die aus kollektiven Bestrebungen erwachsen können, rechtzeitig und wirksam entgegentreten (BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 \\- 2 BvL 4\u002F87 - BVerfGE 80, 244 \u003C254>). \n\n42\\. (5) Entgegen der klägerischen Rechtsauffassung berührt ein Vereinsverbot gegenüber einem Presse- und Medienunternehmen nicht das Verbot der Zensur (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG). Unter \"Zensur\" im Sinne dieser Norm ist nur die Vorzensur zu verstehen (BVerfG, Beschluss vom 25. April 1972 - 1 BvL 13\u002F67 - BVerfGE 33, 52 \u003C71 f.>). Diese meint einschränkende Maßnahmen vor der Verbreitung einer Äußerung, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung ihres Inhalts. Schon die Existenz eines derartigen Kontroll- und Genehmigungsverfahrens würde das Geistesleben lähmen, weshalb es keine Ausnahme vom kategorischen Zensurverbot gibt. Eine derartige Präventivkontrolle ordnet das angefochtene Vereinsverbot nicht an. \n\n43\\. Es trifft auch nicht zu, dass ein solches Vereinsverbot gegenüber einem Presse- und Medienunternehmen in seiner Wirkung faktisch über eine Vorzensur hinausginge und deswegen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG unzulässig wäre. Auf bereits veröffentlichte Äußerungen kommen die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG zur Anwendung. Diese würden gegenstandslos, wenn das Zensurverbot auch die Nachzensur umfasste, mithin Kontroll- und Repressivmaßnahmen, die erst nach der Veröffentlichung eines Geisteswerkes einsetzen (BVerfG, Beschluss vom 25. April 1972 - 1 BvL 13\u002F67 - BVerfGE 33, 52 \u003C72>; Grabenwarter, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, GG, Stand Oktober 2024, Art. 5 Abs. 1 Rn. 118). Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG hindert nicht daran, aus publizierten Inhalten Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls nachträglich Strafen zu verhängen oder Maßnahmen zum präventiven Rechtsgüterschutz zu ergreifen. \n\n44\\. (6) Schließlich spricht auch der Grundsatz der Staatsferne nicht gegen ein Verbot von Presse- und Medienunternehmen auf der Grundlage des Vereinsgesetzes (a. A. Brosius-Gersdorf\u002F​Gersdorf, NVwZ 2024, 1697 \u003C1701 f.>). \n\n45\\. Zwar darf sich der Staat in Bezug auf den freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung nicht betätigen, weil sich diese Willensbildung in einer Demokratie vom Volk zu den Staatsorganen hin vollzieht, nicht umgekehrt. Ihm ist es deswegen nicht nur verwehrt, Presse und Rundfunk zu betreiben. Unzulässig sind darüber hinaus auch alle mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates auf die Presse oder den Rundfunk. Einer staatlichen Behörde dürfen deshalb keine inhaltsbezogenen Handlungs- und Wertungsspielräume eingeräumt sein. Verfassungswidrig sind sowohl Ermessensregelungen wie auch solche Normen, die der Behörde sonstige Entscheidungsfreiräume eröffnen, welche eine inhaltliche Bewertung von Rundfunkprogrammen bzw. von Presseinhalten notwendig machen oder deren Ausfüllung zumindest mittelbare Auswirkungen auf den Programm- bzw. Presseinhalt nach sich zieht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1\u002F65 - BVerfGE 20, 56 \u003C99>, Teilurteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586\u002F62 u. a. - BVerfGE 20, 162 \u003C175 f.> und Urteile vom 4. November 1986 - 1 BvF 1\u002F84 - BVerfGE 73, 118 \u003C183> sowie vom 12. März 2008 - 2 BvR 4\u002F03 - BVerfGE 121, 30 \u003C52 f.>; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112\u002F17 - NJW 2019, 763 Rn. 18). Auch für die neuen Medien kann nichts Abweichendes gelten. \n\n46\\. Allerdings steht dieser Grundsatz einem Zugriff des Staates auf die hinter Presse- und Medienerzeugnissen stehende Organisation nicht entgegen, wenn von ihr spezifische Gefahren für die Demokratie ausgehen. Das Grundgesetz bekennt sich - wie dargelegt \\- zu einer \"streitbaren Demokratie\" und gibt dem Staat mit einem Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG ein Mittel zum präventiven Verfassungsschutz an die Hand, um drohenden Gefährdungen, die aus kollektiven Bestrebungen erwachsen können, rechtzeitig und wirksam entgegenzutreten. Dass hierfür an die Presse- und Medieninhalte angeknüpft wird, um auf die Ziele der dahinterstehenden Organisation zu schließen, ist mit einer Presse- oder Medienaufsicht nicht zu vergleichen. Im Übrigen stellt das Grundgesetz die Entscheidung über ein Vereinsverbot auch nicht in das behördliche Ermessen. Ist festgestellt, dass die Vereinigung einen Verbotsgrund des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt, muss sie verboten werden. Mit dieser zwingenden Verbotsnorm soll jedweder politisch einseitigen Ausübung der Verbotsbefugnis entgegengewirkt werden (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 101). \n\n47\\. cc. Ungeachtet vorstehender Ausführungen zur generellen Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf Presse- und Medienunternehmen handelt es sich bei der Klägerin zu 1 ohnehin nicht um ein Unternehmen, das sich auf die Herausgabe von Presse- oder Medienprodukten beschränkt. Vielmehr verfolgt der maßgebliche Personenzusammenschluss nach seinem eigenen Selbstverständnis eine politische Agenda, organisiert Veranstaltungen sowie Kampagnen und versteht sich als Teil einer Bewegung, für die er als Organisation des politischen Vorfelds auf eine Machtperspektive hinarbeitet. Damit erweist sich die Anwendung des Vereinsgesetzes auf die Klägerin zu 1, die uneingeschränkt den Schutz der grundrechtlichen Freiheiten aus Art. 5 Abs. 1 GG genießt, gerade mit Blick auf den Gesetzeszweck als gerechtfertigt. \n\n48\\. Zwar ist bei der Gründung der Klägerin zu 1 festgelegt worden, dass der Gesellschaftszweck allein in der Herausgabe der Zeitschrift COMPACT-Magazin liege. Später ist er um die Herausgabe weiterer Publikationen und die Organisation von damit im Zusammenhang stehenden Veranstaltungen und Filmproduktionen ergänzt worden, was auf einen journalistischen Schwerpunkt hindeutet. Für die Bestimmung der Vereinsaktivitäten ist aber die tatsächliche Ausrichtung der Vereinigung entscheidend, die sich aus einer Vielzahl von Indizien ergibt (BVerwG, Beschluss vom 21. April 1995 - 1 VR 9.94 - juris Rn. 7 sowie Urteil vom 13. April 1999 - 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 5). Der Senat ist nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Unterlagen davon überzeugt, dass die klägerischen Presse- und Medienerzeugnisse nicht nur um ihrer selbst willen herausgegeben werden. Die dahinterstehenden Personen, die sich um den Kläger zu 3 als Zentralfigur und dessen Ehefrau, die Klägerin zu 4, zusammengeschlossen haben, verfolgen vielmehr eigene politische Ziele. Dieser \"Elsässer-Kreis\" will konkret Einfluss nehmen auf das politische Geschehen in der Bundesrepublik und hat eine eigene politische Agenda. Die Presse- und Medienerzeugnisse dienen auch der Verbreitung seiner Ziele, der Sammlung von Unterstützern und vor allem der Umsetzung in die Wirklichkeit, die aktiv angestrebt wird. Dadurch unterscheidet sich die Klägerin zu 1 phänotypisch von anderen am Markt tätigen Verlags- und Medienhäusern. Hierbei stützt sich der Senat auf folgende Umstände: \n\n49\\. (1) Der \"Elsässer-Kreis\" hält sich selbst für einen strategischen Vordenker, der politische Ziele verfolgt. Dies zeigt sich daran, dass der Kläger zu 3 in COMPACT-Online vom 13\\. Juni 2023 \"COMPACT - Einzigartig in der Medienwelt\" ausdrücklich hervorhebt: \"Und auch noch ein wichtiger Unterschied zu anderen Medien: Wir wollen dieses Regime stürzen. Wir machen keine Zeitung, indem wir uns hinter den warmen Ofen oder den Computer verziehen und irgendwelche Texte wie eine Laubsägearbeit auf den Markt bringen. Sondern das Ziel ist der Sturz des Regimes. Und nur wenn man das Ziel vor Augen hat, kann man auch entsprechende Texte schreiben. Viele andere Zeitungen schreiben auch schöne Texte, aber da denke ich manches Mal, das ist wie 'in Schönheit sterben', das ist l'art pour l'art, Kunst um der Kunst willen, Elfenbeinturm. Da werden Texte nach dem Prinzip der Astronautenkost geschrieben: Alle Vitamine sind drin, aber keiner kriegt die Pampe runter\". \n\n50\\. (2) Zur Erreichung der Ziele stößt die Vereinigung mithilfe ihrer reichweitenstarken Medien kontinuierlich Protestaktionen an bzw. verstärkt sie. Die Klägerin zu 1 betätigt sich seit vielen Jahren aktiv im vorpolitischen Raum. Sie initiiert und organisiert eigene Kampagnen, Demonstrationen, \"Sommerfeste\" und \"Souveränitätskonferenzen\" etwa zu Themen wie \"Ami go home\" und \"Frieden mit Russland\". Diese thematischen Schwerpunkte werden in verschiedenen Beiträgen im COMPACT-Magazin, in einzelnen Heften der Reihe COMPACT - Spezial, auf DVDs und in Hörbüchern sowie unter eigenen Rubriken auf der Webseite aufbereitet, auf die Veranstaltungen wird hingewiesen und über sie wird anschließend in den COMPACT-Medien berichtet. Zu den Kampagnen werden zudem passende Werbeartikel wie Fahnen (zu \"Ami go home\") oder Silbermedaillen (\"Drushba\") über den COMPACT-Webshop vertrieben. Daneben nimmt vor allem der Kläger zu 3 als Redner an Versammlungen und Protestveranstaltungen (u. a. \"Montagsdemos\") zahlreicher anderer Organisatoren teil, beispielsweise von den Freien Sachsen, von Pegida oder von der AfD. \n\n51\\. Dass diesen Protestformen ein planmäßiges, strategisches Handeln zugrunde liegt, wird an der im COMPACT-Magazin 11\u002F2023 abgedruckten Diskussion des Klägers zu 3 mit Martin Sellner erkennbar (\"Wie wir uns retten können\" S. 20 ff.). Sellner skizziert, wie der \"Widerstand von unten\" ablaufen könne: \"Sand ins Getriebe und zur Not Barrikaden auf die Straße\". Sodann beschreibt der Kläger zu 3 seinerseits, dass \"wir\" neben dem parlamentarischen und dem außerparlamentarischen Protest noch ein \"drittes Angebot\" machen müssen, \"das niedrigschwellig ist und das auch ältere oder ängstliche Bürger leicht umsetzen können: Bürgerentscheide auf lokaler beziehungsweise Volksentscheide auf Landesebene\". Dann könne die AfD sagen, wenn ein landesweites Volksbegehren etwa über Asylfragen nicht zugelassen werde, dass sie diese Fragen angehe, sobald sie in Regierungsverantwortung komme. So lasse sich \"die plebiszitäre mit der parlamentarischen Ebene verknüpfen: Das Referendum ist ein Motiv, die AfD zu wählen\". Sellner äußert sich zustimmend: \"Ja, exakt, so spielt man sich die Bälle zu!\". \n\n52\\. Konsequenterweise werden in den Presse- und Medienerzeugnissen des \"Elsässer-Kreises\" Bürgerbegehren und Volksentscheide als probate Mittel dargestellt. Die Print- und Online-Publikationen verstärken die Reichweite solcher regionalen Protestformen und werben um Nachahmung, um gemeinsam das \"Regime\" zu stürzen. Über örtliche \"Mobilisierungserfolge\" wird durchweg zustimmend berichtet (z. B. in COMPACT-Magazin 12\u002F2022 \"Echte Thüringer, falsche Ukrainer\" S. 31 ff.; COMPACT-TV vom 19. Juni 2023 \"Sieg: Zwei Drittel stimmen gegen Containerdörfer!\"; COMPACT-TV vom 28. August 2023 \"Bürgerentscheid_​Fast 100 % gegen Containerdorf!\"; COMPACT-TV vom 1. September 2023 \"Nein zum Heim\"; COMPACT-Online vom 17. April 2024 \"Freie Sachsen: 'Weiß-Grün ist bunt genug'\"). Darüber hinaus werden die Rezipienten konkret zum aktiven Handeln aufgefordert, etwa durch Aufrufe des Klägers zu 3 in COMPACT-TV vom 20. Dezember 2023 \"Achtung! Faeser schaut jetzt in Dein Schlafzimmer\" (ab Minute 12:17). \n\n53\\. In engem Zusammenhang hiermit steht die Spendensammelaktion vom Herbst 2023. Seinerzeit warb die Vereinigung unter dem Stichwort \"Wir machen mobil!\" um Spenden. Es gehe darum, \"dem Widerstand eine Bühne\" zu bieten. \"Unsere Mannschaft\" plane, mit einer Bühne von Ort zu Ort zu fahren, um die dortigen Aktivitäten zu begleiten und \"mit Video-Übertragungen im ganzen Land zu verstärken\". Geplant sei, darüber dann im täglichen TV-Brennpunkt zu berichten. Es werde überall dorthin gefahren, wo es wehtue - \"und wo die Hoffnung wächst\"; es müsse \"in den kommenden Monaten alles in den Entscheidungskampf um Deutschland\" geworfen werden (COMPACT-Magazin 11\u002F2023 \"Wir machen mobil!\" S. 8). \n\n54\\. Mit dem Entscheidungskampf wird auf die Wahlen im Jahr 2024 angespielt. Denn die Bühne ist unter dem Slogan \"Die blaue Welle rollt\" auch für Wahlkampfauftritte der AfD genutzt worden. Ganz offensiv wird vor allem diese Partei in den Print- und Online-Produkten des \"Elsässer-Kreises\" unterstützt. Schon im Zusammenhang mit dem Spendensammeln für den Erwerb einer Bühne heißt es in COMPACT-Online vom 29. November 2023 \"Entscheidungsjahr 2024: Ihre Spende für die Wende!\" unter Hinweis auf die Möglichkeit einer AfD-Alleinregierung in Thüringen und Sachsen, 2024 müsse das \"Jahr der patriotischen Wende\" werden. Mit diesem Einsatz für eine politische Partei versucht der \"Elsässer-Kreis\" systematisch, auch den parlamentarischen Raum im Sinne seiner politischen Agenda zu besetzen. Er setzt dabei auf eine \"breite Koalition aller patriotisch-freiheitlichen Kräfte\" (COMPACT-TV vom 12. April 2024 \"Demokratie siegt_Höcke gewinnt TV-Duell!\" ab Minute 38:30). Der Kläger zu 3 ist dementsprechend auf der Wahlkampftour \"Die blaue Welle rollt\" als Redner aufgetreten und hat dabei auch für die AfD geworben, wie die zahlreichen Videos belegen, die die Beklagte vorgelegt hat. \n\n55\\. (3) Hinzu kommt, dass sich die Vereinigung als Teil einer größeren Bewegung versteht, für die sie auf eine Machtperspektive hinarbeitet. So fällt bereits auf, dass der Kläger zu 3, die Klägerin zu 4 sowie der Kläger zu 6 in den Print- und Online-Formaten, insbesondere in den TV-Beiträgen, und auf Veranstaltungen durchweg in der \"Wir\"-Form sprechen, wenn es darum geht, politische Ziele zu formulieren und Pläne aufzuzeigen, wie diese erreicht werden können. \n\n56\\. Darüber hinaus bemüht der Kläger zu 3 insbesondere als Redner auf Veranstaltungen seit Jahren das rhetorische Stilmittel einer Faust (\"Einen Finger kann man brechen, aber fünf Finger sind eine Faust.\"), beispielsweise auf der \"Montagsdemo am Brandenburger Tor\" in Berlin am 19. April 2021, auf einer Pegida-Veranstaltung am 17. Oktober 2021 in Dresden, auf Versammlungen in Leipzig am 5. September 2022 und in München am 18. Februar 2023. Auf der letztgenannten Veranstaltung erläutert er dieses Bild wie folgt (ab Minute 6:41 im Video): \"In diesem Frühjahr wächst der Widerstand neu zusammen. Wir haben 5 Kräfte im Widerstand, die jetzt zusammenkommen. Das sind einerseits die guten Patrioten rund um die AfD. Das ist andererseits zum Zweiten der Corona-Widerstand. [...] Das sind zum Dritten die anständigen Linken. [...] Das sind zum Vierten die Alternativen Medien mit dem Flaggschiff Compact. Und das ist zum Fünften die freie deutsche Jugend, junge Alternative und identitäre Bewegung. Einen Finger kann man brechen, aber 5 Finger sind eine Faust. Wir brauchen die große Querfront für den Frieden. Von Björn Höcke und Martin Sellner bis hin zu Oskar Lafontaine und Sahra Wagenknecht. Und dann heißt die Parole Deutschland einig Vaterland für Frieden und Freiheit. Lasst uns alle einig sein.\" \n\n57\\. In diesem Zusammenhang beschwört der Kläger zu 3 regelmäßig die Notwendigkeit, dass der \"Widerstand\" geschlossen auftrete und \"zusammenrückt\"; \"Distanzeritis und Abgrenzeritis und Ausschließeritis\" müssten aufhören (vgl. Pegida-Veranstaltung vom 17. Oktober 2021 in Dresden ab Minute 1:30:59 im Video). Angesichts dieser klaren Formulierungen überzeugt der Versuch der Kläger, die \"Fünf-Finger-Strategie\" als bloße \"Linken-Folklore\" zu verharmlosen, die angeblich gezielt in den neuen Bundesländern verwendet werde und ohnehin nur die fünf \"Käufergruppen\" beschreibe, nicht. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der \"Elsässer-Kreis\" sich selbst als medialer \"Widerstand\" bzw. als mediales Netzwerk dieser großen \"Widerstandsbewegung\" zugehörig ansieht. Dies bestätigen auch die Äußerungen der Kläger zu 3 und 4 anlässlich eines Treffens des COMPACT-Clubs vom 7. Dezember 2022. \n\n58\\. 2\\. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses maßgeblich. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7\\. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 \\- Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 ist der 16. Juli 2024, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger. \n\n59\\. 3\\. An der formellen Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung bestehen keine Zweifel. Das BMI war zum Erlass der Verbotsverfügung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG zuständig. Denn die Organisation und Tätigkeit der Klägerin zu 1 erstreckt sich über das Gebiet eines Landes hinaus (näher BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764 Rn. 15). Der Senat hält ungeachtet der klägerischen Einwände im Termin zur mündlichen Verhandlung auch daran fest, dass eine Anhörung der Klägerin zu 1 vor Erlass des Verbots nicht erforderlich war. Denn für die Verbotsbehörde lagen Anhaltspunkte für die Annahme vor, aufgrund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts könnten Beweismittel oder Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden. Deshalb durfte sie nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von der Anhörung der von der Verbotsverfügung Betroffenen absehen (BVerwG, a. a. O. Rn. 16). \n\n60\\. Die Auffassung der Klägerseite, bei einem Presse- und Medienunternehmen lägen alle Beweismittel bereits verschriftlicht bzw. verkörpert vor, folglich könne nichts (mehr) beiseitegeschafft werden, überzeugt nicht. Das streitgegenständliche Verbot zielt nicht auf das Verbot der Presse- und Medienerzeugnisse der Klägerin zu 1 ab, sondern auf die Zerschlagung ihrer Organisation. Insofern hätte wegen des Ankündigungseffekts durchaus die Gefahr bestanden, dass Beweismittel dem behördlichen Zugriff entzogen worden wären, die den organisatorischen Verbund betreffen. So war der Klägerin zu 1 an dem Bekanntwerden aller hinter dem \"Elsässer-Kreis\" stehenden Personen - insbesondere der Einbindung von Autoren und Redaktionsmitgliedern mit NPD-Bezug - nicht gelegen. Daneben wäre auch in Ansehung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten, auf die die Klägerseite im Termin zur mündlichen Verhandlung verwiesen hat, zu besorgen gewesen, dass vor einem vereinsrechtlichen Zugriff Vermögenswerte beiseitegeschafft worden wären. Die Notwendigkeit einer Anhörung lässt sich auch nicht damit begründen, dass ansonsten der von der Pressefreiheit umfasste Informantenschutz durch unangekündigte Vollzugsmaßnahmen unterlaufen werden könnte (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538\u002F06 u. a. - BVerfGE 117, 244 \u003C265 f.>). Sollten im Einzelfall derartige Befürchtungen bestehen, stünden die gegen Vollzugsmaßnahmen eröffneten Rechtsbehelfe offen. \n\n61\\. 4\\. Die Verbotsverfügung erweist sich in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt allerdings aus materiell-rechtlichen Gründen als rechtswidrig. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat der Senat im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen (a.). Die hinter der COMPACT-Magazin GmbH stehende Organisation erfüllt die Anforderungen des § 2 Abs. 1 VereinsG (b.) und muss sich die Tätigkeiten ihrer Teilorganisation, der Klägerin zu 2, zurechnen lassen (c.). Es liegen jedoch nicht sämtliche Voraussetzungen des eng auszulegenden Verbotsgrunds des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung vor (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG) (d.). \n\n62\\. a. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung hat der Senat als Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Seine Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Bewertung von Indizien. Er hat sich auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung darüber zu bilden, ob der klagende Verein mithilfe von Teilorganisationen in ihn prägender Weise Verbotsgründe verwirklicht hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 m. w. N.). Bei dieser Würdigung kommt es hier auf die von den Klägern beanstandeten Teil-Schwärzungen, die der Verwaltungsvorgang an verschiedenen Stellen enthält, nicht entscheidungserheblich an. \n\n63\\. b. Ein Verein ist gemäß § 2 Abs. 1 VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. \n\n64\\. Die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG sind entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen. Ein Zusammenschluss setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann eine solche Verbindung mehrerer Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Aktes aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen bzw. die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Auch eine auf faktischer Unterwerfung beruhende autoritäre Organisationsstruktur reicht aus; demokratische Willensbildungsprozesse sind nicht notwendig. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 38 f. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 28 jeweils m. w. N.; bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099\u002F16 \\- NVwZ 2020, 224 Rn. 16 f.). \n\n65\\. Nach diesen Maßgaben stellt die hinter der COMPACT-Magazin GmbH stehende Vereinigung einen Verein i. S. d. § 2 Abs. 1 VereinsG dar. Auf die zivilrechtliche Rechtsform des Zusammenschlusses kommt es nicht an, wie § 2 Abs. 1 VereinsG explizit bestimmt. Vielmehr ist das öffentliche Vereinsrecht von dem Grundsatz der Faktizität geprägt (dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 47 m. w. N.). Es ermöglicht ohne Weiteres den Zugriff auf die tatsächliche Organisation, die über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hinausreicht, deren Anteilseigner die Kläger zu 3 und 5 zum Zeitpunkt des Verbotserlasses waren. Bei diesem faktischen Zusammenschluss handelt es sich um den bereits beschriebenen \"Elsässer-Kreis\". \n\n66\\. Dieser aus dem Ehepaar Elsässer und mehreren Mitarbeitern bestehende Personenverbund ist auf Dauer angelegt, verfolgt mit der Herausgabe der Print- und Onlinemedien und seiner politischen Agenda einen gemeinsamen Zweck und hat sich der straffen Willensbildung nach den Vorgaben des Klägers zu 3 als der zentralen Leitfigur unterworfen. Schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerseite hat dieser \"die Geschicke unentwindbar in seinen Händen\". Er ist der Chefredakteur im Printbereich, mit seinem Editorial beginnt jede Ausgabe des COMPACT-Magazins sowie von COMPACT - Spezial. Sein Führungsanspruch wird dadurch bestätigt, dass sich der Kläger zu 3 im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst als \"Diktator\" bezeichnet hat. Bereits die hiermit verbundene und als solche von allen Mitgliedern anerkannte Autorität genügt, um von einer vom Willen der Einzelnen losgelösten und organisierten Gesamtwillensbildung auszugehen. \n\n67\\. Als Mitglieder der Klägerin zu 1 sind diejenigen Personen anzusehen, die sich zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen und der organisierten Willensbildung in Gestalt der Autorität des Klägers zu 3 unterworfen haben. Zutreffend geht die Verbotsverfügung davon aus, dass die Kläger zu 4 bis 10 führende Mitglieder des vom Kläger zu 3 angeführten Zusammenschlusses sind (\"Führungsebene\", Verbotsverfügung S. 3). Diese wirken als Prokurist (Kläger zu 5) und als Redakteure, Autoren, Moderatoren bzw. kaufmännische Angestellte (Klägerin zu 4 sowie Kläger zu 6 bis 10) arbeitsteilig und auf Dauer zusammen, um das multimediale Produktportfolio herzustellen und zu vertreiben sowie die realweltlichen Veranstaltungen durchzuführen. Hierbei kommt der Klägerin zu 4 schon infolge ihrer persönlichen Verbundenheit mit dem Kläger zu 3 eine herausgehobene Stellung zu. Sie ist vor allem als Moderatorin im Bereich von COMPACT-TV tätig und arbeitet dort mit dem Kläger zu 6 (\"COMPACT-TV-Chef\") zusammen. Der Kläger zu 7 wird im Impressum des COMPACT-Magazins zuletzt als \"Chef vom Dienst\" bezeichnet. Der Kläger zu 8 leitet den Vertrieb. Die Kläger zu 9 und 10 verantworten die finanzielle Leistungsfähigkeit des Zusammenschlusses. \n\n68\\. c. Die in der Verbotsverfügung genannte CONSPECT FILM GmbH war - ungeachtet ihrer zwischenzeitlichen Auflösung - zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses eine nichtgebietliche Teilorganisation der Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG. Denn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG für die Annahme einer Teilorganisation lagen vor (zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - BVerwGE 179, 284 Rn. 35 m. w. N.). Die von der Rechtsprechung verlangte Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung war bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse in Bezug auf die Klägerin zu 2 erfüllt. Diese war tatsächlich in die Organisation des \"Elsässer-Kreises\" eingebunden und wurde von ihm beherrscht. \n\n69\\. Ausschlaggebend hierfür sind die kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen dem Verein als Ganzem und seinen Mitgliedern einerseits und der Klägerin zu 2 andererseits. Die Klägerin zu 1 war Hauptgesellschafterin, weitere Anteilseigner waren der Kläger zu 3, die Klägerin zu 4 sowie der Kläger zu 6. Mit der gesellschaftsrechtlich beherrschenden Stellung durch die Klägerin zu 1 war eine Dominanz des dortigen Hauptgesellschafters und Geschäftsführers verbunden, die es diesem - dem Kläger zu 3 - erlaubte, auch die Geschicke der Klägerin zu 2 maßgeblich zu bestimmen. Unterstützung erfuhr er hierbei durch die bestehenden familiären und organisatorischen Verbindungen. Seine Ehefrau war die Geschäftsführerin der Klägerin zu 2. Der Unternehmenssitz dieser Gesellschaft befand sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung an derselben Adresse wie die Redaktionsräume der Klägerin zu 1, wo die Eheleute Elsässer überdies ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. Zudem bestand eine enge wirtschaftliche Verzahnung, weil der Geschäftsbetrieb der Klägerin zu 2 im Wesentlichen auf die multimedialen Angebote der Klägerin zu 1 ausgerichtet war. Im Übrigen bezeichnen die Kläger die Klägerin zu 2 selbst als \"Tochtergesellschaft unter dem Konzerndach\" der Klägerin zu 1. Die Tätigkeiten der Klägerin zu 2 können dem \"Elsässer-Kreis\" deshalb zugerechnet werden. \n\n70\\. d. Die Vereinigung erfüllt allerdings auch unter Einbeziehung der ihr als Teilorganisation zuzurechnenden Aktivitäten der Klägerin zu 2 nicht den Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG. Sie vertritt zwar verfassungsfeindliche Positionen (aa.). Auch lässt sich das Merkmal des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung ohne Weiteres annehmen (bb.). Jedoch erreichen die verbotsrelevanten Äußerungen und Aktivitäten des \"Elsässer-Kreises\" in der Gesamtwürdigung noch nicht die Schwelle der verfassungsfeindlichen Prägung (cc.). \n\n71\\. aa. Der \"Elsässer-Kreis\" vertritt politische Forderungen, die zum Teil mit der verfassungsmäßigen Ordnung ((1)) in Gestalt der Garantie der Menschenwürde ((2)) sowie des Demokratieprinzips ((3)) nicht in Einklang stehen. \n\n72\\. (1) Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung i. S. d. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG umfasst - wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 und 3 Satz 1 GG - die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 535 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 247 ff. sowie Beschluss vom 13\\. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 107; BVerwG, Urteil vom 21\\. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 256). Nicht zuletzt der Ausnahmecharakter der Instrumente präventiven Verfassungsschutzes gebietet eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Denn die Grundentscheidung der Verfassung für einen offenen Prozess der politischen Willensbildung hat zur Folge, dass auch das kritische Hinterfragen einzelner Elemente der Verfassung möglich sein muss. Der Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG geht demgegenüber - etwa durch die Bezugnahme auf die Prinzipien der Republik und des Bundesstaates - über den für einen freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbaren Mindestgehalt hinaus (BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 535, 537 und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 \\- BVerfGE 168, 193 Rn. 249). \n\n73\\. Die Feststellung eines Verstoßes gegen die verfassungsmäßige Ordnung verlangt nicht, dass der betreffende Verein gegen sämtliche Merkmale der verfassungsmäßigen Ordnung vorgeht und diese Ordnung in jeglicher Hinsicht abschaffen will oder ablehnt. Vielmehr genügt schon die Ablehnung eines der Wesenselemente, da diese miteinander verschränkt sind und sich gegenseitig bedingen. Allerdings ist nicht jede verfassungswidrige Forderung, nicht jede einzelne Äußerung für sich genommen ausreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Organisation gezielt insgesamt, in ihrer charakteristischen Grundtendenz, gegen diejenigen fundamentalen Prinzipien wendet, die für ein freiheitliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbar sind (vgl. zu Art. 21 Abs. 2 GG: BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 548 ff., 556 und vom 23. Januar 2024 \\- 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 260 f.). \n\n74\\. Soweit die Klägerseite insbesondere mit Blick auf die Garantie der Menschenwürde Einschränkungen dieses Maßstabs fordert, folgt der Senat dem nicht. Sie insinuiert, der dargestellte Maßstab gebe subjektiven Meinungen der entscheidenden Richter (\"die persönlichen Weltanschauungen der zuständigen Richter\"), dem \"Zeitgeist\" oder den \"herrschenden\" Grundwerten der Gesellschaft Raum. Das trifft jedoch nicht zu. Was unter die elementaren Wesenselemente der Verfassung fällt, die das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung bilden, ist durch die Rechtsprechung näher konturiert worden. Es sind objektive Kriterien, anhand derer sich bemisst, ob ein Verstoß gegen die Menschenwürde, gegen das Demokratieprinzip oder den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit vorliegt. Dass hierbei tatsächliche und rechtliche Würdigungen vorzunehmen sind, steht dem nicht entgegen. Die Kläger meinen außerdem unter Bezugnahme auf die von ihnen so verstandene Rechtsprechung zu Art. 79 Abs. 3 GG (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 200 ff., 208 f.), dass ein Vereinsverbot erst gerechtfertigt sei, wenn die Menschenwürde, das Demokratieprinzip oder der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit \"im Kern\" abgelehnt werde. Diesen Ansatz macht sich der Senat nicht zu eigen. Denn eine Aufspaltung der Menschenwürde in einen Kernbereich und einen - lediglich geringeren Schutz genießenden - Rand lässt sich nicht tragfähig begründen. Ebenso wenig lässt sich die Verletzung elementarer Verfassungsgrundsätze mithilfe von Unterprinzipien und diesen zugemessenen Prozentzahlen gleichsam mathematisch ermitteln. \n\n75\\. (2) Der \"Elsässer-Kreis\" verstößt mit Teilen seiner Bestrebungen gegen die Garantie der Menschenwürde, mit der ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen von Menschen nicht vereinbar sind ((a)). Prüfungsgegenstand ist hierbei das politische Konzept der Vereinigung, welches sie zur Geltung bringen würde, könnte sie mitgestalten ((b)). Für die Ermittlung der (wahren) politischen Ziele einer Vereinigung ist auf das Auftreten in der Öffentlichkeit, die Publikationen sowie die Äußerungen und die Grundeinstellung ihrer Funktionsträger abzustellen ((c)). Auch bei einem Presse- und Medienunternehmen ist es der Verbotsbehörde nicht verwehrt, insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen anzuknüpfen, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen. Selbst wenn Äußerungen als solche weder strafbar noch rechtswidrig sind, können sie als Indizien für ein Vereinsverbot herangezogen werden ((d)). Allerdings ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung einer in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallenden Äußerung, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist; bei mehrdeutigen Äußerungen ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist ((e)). Ausgehend hiervon erweist sich das sogenannte \"Remigrationskonzept\" von Martin Sellner - jedenfalls was die unterschiedliche Behandlung deutscher Staatsangehöriger anbelangt - als menschenwürdewidrig ((f)). Mit diesen Plänen identifiziert sich der \"Elsässer-Kreis\" ((g)). Die gegen die Menschenwürde verstoßenden politischen Ziele werden durch die fortgesetzte verbale Herabwürdigung von Zugewanderten belegt, welche die Presse- und Medienerzeugnisse der Vereinigung enthalten ((h)). Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin zu 1 vermögen diesen Befund nicht in Frage zu stellen ((i)). Die weiteren Umstände, auf die sich die Verbotsverfügung stützt, begründen keinen darüber hinausgehenden Verstoß gegen die Menschenwürde ((j)). \n\n76\\. (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne der zweiten Tatbestandsvariante des Art. 9 Abs. 2 GG - wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 18 und Art. 21 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 107) - ihren Ausgangspunkt in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Dies ist der oberste Wert des Grundgesetzes. Die Menschenwürde ist unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Damit wird dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder \"natürliche\" Vorrang genommen. Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum \"bloßen Objekt\" staatlichen Handelns zu degradieren. \n\n77\\. Auch wenn diese \"Objektformel\" in ihrer Leistungskraft begrenzt sein mag, ist sie zur Identifizierung von Menschenwürdeverletzungen jedenfalls überall dort geeignet, wo die Subjektqualität des Menschen und der daraus folgende Achtungsanspruch grundsätzlich in Frage gestellt werden. Dies ist insbesondere bei jeder Vorstellung eines ursprünglichen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs gegenüber dem einzelnen Menschen der Fall. Die Würde des Menschen bleibt nur unangetastet, wenn der Einzelne als grundsätzlich frei, wenngleich stets sozialgebunden, und nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins zukommt. Sie verletzt seine Subjektqualität und stellt einen Eingriff in die Garantie der Menschenwürde dar, der fundamental gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt. \n\n78\\. Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (zu Vorstehendem: BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 538 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 250 ff.). Die Ablehnung weiterer Zuwanderung offenbart jedenfalls dann eine verfassungsfeindliche Haltung, wenn deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund allen Deutschen zustehende Rechte abgesprochen und wohlerworbene Rechte rechtsstaatswidrig aberkannt bzw. ihnen mit rechtsstaatswidrigen Mitteln begegnet, sie also ausgegrenzt oder vertrieben werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 47). \n\n79\\. Hingegen widersprechen politische Konzepte nicht der Verfassung, die bei der Ausgestaltung des Staatsangehörigkeitsrechts nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG lediglich allgemein die Bewahrung einer geistig-kulturellen Homogenität oder die Erhaltung des Abstammungsprinzips fordern. Dem entspricht es, dass auch bei der Ausformung der Europäischen Union auf die unterschiedlichen nationalen Identitäten der Mitgliedsstaaten zu achten ist. Ihnen müssen in hinreichendem Umfang eigene Hoheitsrechte - insbesondere im Staatsangehörigkeitsrecht \\- verbleiben, damit die Staatsvölker dem, was sie - relativ homogen - geistig sozial und politisch verbindet, rechtlichen Ausdruck geben könnten (BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 48 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 2 BvR 2134\u002F92 u. a. - BVerfGE 89, 155 \u003C181, 186> und vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2\u002F08 u. a. - BVerfGE 123, 267 \u003C350, 357 f., 381, 400 f., 405 f.>). \n\n80\\. (b) Prüfungsgegenstand ist das politische Konzept des \"Elsässer-Kreises\", das zur Geltung käme, könnte dieser die Geschicke des Landes mitgestalten und das Konzept mit hoheitlichen Mitteln umsetzen. Damit ist die Frage einer Drittwirkung der Grundrechte, namentlich der Menschenwürde, entgegen der klägerischen Auffassung nicht angesprochen. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG verlangt ein Sichrichten gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Hierfür kommt es nicht auf eine Grundrechtswidrigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit der privatrechtlichen Betätigung der Vereinigung an, sondern auf deren Verfassungsfeindlichkeit. Dies erfordert, sich mit der politischen Agenda der Vereinigung auseinanderzusetzen. Missachten ihre politischen Ziele die Würde des Menschen (respektive das Demokratieprinzip oder den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit), wäre die verfassungsfeindliche Haltung erwiesen. \n\n81\\. (c) Die (wahren) politischen Ziele einer Vereinigung ergeben sich vor allem aus dem Auftreten in der Öffentlichkeit, den Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger. Da eine Vereinigung etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen sucht, kommt es weniger auf ihre Satzung oder ihr Programm an, sondern auf das Gesamtbild, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt (BVerwG, Urteile vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 45 und vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 35). Hier lässt sich vor allem an Beiträge in den Print- und Online-Formaten der Klägerin zu 1 anknüpfen ((aa)). Daneben können Verhaltensweisen der führenden Mitglieder des \"Elsässer-Kreises\" sowie deren Äußerungen außerhalb der Publikationen gewürdigt werden ((bb)). \n\n82\\. (aa) Nicht jeder Artikel oder Beitrag in den Print- und Online-Medien der Klägerin zu 1 ist Ausdruck ihrer eigenen Haltung. Es kommt vielmehr darauf an, ob sie sich mit diesen Positionen inhaltlich identifiziert und sie sich zu eigen macht. Das Institut der presserechtlichen Verantwortung ermöglicht für sich genommen noch keine Zurechnung von Beiträgen auf die dort aufgeführten Personen, da es anderen Zwecken dient. Die in den Pressegesetzen ausdrücklich geregelte Pflicht zum Impressum und darin unter anderem zur Angabe des Verlags und des verantwortlichen Redakteurs soll die Vereitelung einer straf- und zivilrechtlichen Haftung durch Flucht in die Anonymität verhindern (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 - BVerfGE 113, 63 \u003C85>). In Ansehung dieser Maßgaben rechnet der Senat Äußerungen, die führende Mitglieder der Vereinigung in den COMPACT-Medien tätigen, ohne Weiteres der Organisation zu (\u003C1>). Außerdem können die Beiträge von Redakteuren zugerechnet werden (\u003C2>). Über diesen Personenkreis hinaus kommt auch eine Zurechnung bestimmter Autoren in Betracht, mit denen sich die Vereinigung identifiziert (\u003C3>). Ob und in welchem Umfang in den COMPACT-Medien, namentlich im COMPACT-Magazin, ein \"Markt der Meinungen\" eröffnet wird, kann deshalb offenbleiben (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764 Rn. 37; BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 - BVerfGE 113, 63 \u003C83 f., 86>). \n\n83\\. \u003C1> Es liegt auf der Hand, dass die Äußerungen führender Mitglieder der Vereinigung inhaltlich als Position der Organisation anzusehen sind. Infolge ihrer herausgehobenen Stellung bestimmen sie die Ausrichtung, den Inhalt und die Gestaltung der Presse- und Medienprodukte. Dies betrifft vor allem den Kläger zu 3, der als Chefredakteur und Autor im Print- und Online-Bereich tätig ist und darüber hinaus als Co-Moderator bei COMPACT-TV auftritt. Einbezogen sind hiermit auch die Kläger zu 4 und 6 (letzterer als \"COMPACT-TV-Chef\"), die als Autoren, Redakteure sowie Moderatoren in den Print- und Online-Formaten auftreten. Außerdem lässt sich an die Beiträge des Klägers zu 7 anknüpfen, der unter dem Aliasnamen \"Daniell Pföhringer\" sowohl eigene Beiträge verfasst als auch als \"Chef vom Dienst\" für das COMPACT-Magazin in herausgehobener Verantwortung agiert. \n\n84\\. Dass sich der Kläger zu 7 hinter diesem Aliasnamen verbirgt, schließt der Senat aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen. Diese beinhalten das G10-Protokoll eines Telefonats eines Autors mit dem Kläger zu 3 vom 24. Oktober 2022, aus dem sich diese Information ergibt. Vor allem bestätigen sie, dass die Identität u. a. des Klägers zu 7 vom \"Elsässer-Kreis\" nach außen bewusst verschleiert worden ist, um dessen Vergangenheit in der NPD zu verheimlichen. Hierdurch sollte Schaden von der Vereinigung abgewendet werden, der durch eine allzu große Nähe zur NPD befürchtet worden war. Dies zeigt sich eindrücklich in einem Telefonat vom 19. Juni 2023 zwischen der Klägerin zu 4 mit dem Kläger zu 6. Darin äußert die Klägerin zu 4, dass NPD-Anhänger generell \"verbrannt\" seien und potentielle Spender abschrecken könnten. Sie könnten lediglich hinter der Kamera oder unter einem Pseudonym auftreten. Zudem dürfe in keinem Fall herauskommen, dass u. a. der Kläger zu 7 Hitlers Geburtstag feiere, andernfalls drohten \"richtig\" Probleme. Das sei auch ein Grund dafür, weshalb der Kläger zu 7 ausschließlich im Hintergrund arbeite. \n\n85\\. \u003C2> Darüber hinaus nehmen sämtliche Redaktionsmitglieder der Print- und Online-Formate Einfluss auf den Inhalt und das Erscheinungsbild des Mediums. Sie legen in Abstimmung mit den Führungspersonen der Vereinigung jeweils die redaktionellen Linien fest. Einige Redakteure treten dabei zugleich als regelmäßige Autoren auf. Ihre Beiträge geben ein authentisches Bild darüber ab, welche Positionen Ausdruck der jeweiligen redaktionellen Linie sind. Dies gilt insbesondere für die Redakteure Sven Eggers sowie - unter dem Aliasnamen \"Sven Reuth\" auftretend - Arne Schimmer. \n\n86\\. Dass sich Arne Schimmer hinter diesem Pseudonym verbirgt, ergibt sich aus dessen Telefonat mit dem Kläger zu 3 vom 6. Juli 2022. Darin erörtern beide das Thema eines Beitrags von Schimmer. Der Kläger zu 3 regt an, etwas zu den von der Landesregierung Thüringen diskutierten Waffenverboten zu schreiben (\"Deswegen so eine Überschrift wie ... was weiß ich ... 'Jetzt droht das Waffenverbot für alle Patrioten'\"). Am selben Tag erscheint auf COMPACT-Online der Beitrag \"Thüringen: Waffenverbot für alle Patrioten\" des Autors \"Sven Reuth\". Dass es sich bei diesem Namen um ein Pseudonym handelt, ergibt sich aus dem politischen Hintergrund Schimmers. Dieser war nicht nur Mitglied der NPD und Abgeordneter dieser Partei im Sächsischen Landtag (von 2009 bis 2014). Arne Schimmer ist auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage in der in Die Heimat umbenannten Partei unverändert in einer Führungsposition tätig. Er ist bei der letzten Vorstandswahl im Jahre 2023 als Beisitzer in den Bundesvorstand gewählt worden und als Pressesprecher dieser Partei tätig (Die Führungsetage | Meine Heimat, abgerufen am 24. Juni 2025). Nach dem eigenen Verständnis des \"Elsässer-Kreises\" war es deshalb geboten, dass Arne Schimmer nur unter einem Pseudonym auftreten konnte. Im Übrigen sind die Kläger der von der Beklagten vorgenommenen Zuordnung der unterschiedlichen Aliasnamen nicht entgegengetreten. \n\n87\\. \u003C3> Daneben räumt die Vereinigung seit vielen Jahren verschiedenen Gastautoren die Möglichkeit ein, ihre Beiträge in den COMPACT-Medien zu veröffentlichen. Diese kontinuierliche Bereitstellung geeigneter Medien deutet auf eine enge ideologische Verbundenheit und eine inhaltliche Übereinstimmung hin. Das kommt auch darin zum Ausdruck, dass den Autoren zum Teil feste Kolumnen im COMPACT-Magazin zur Verfügung gestellt werden. Die Kolumnen prägen nicht nur das äußerliche Erscheinungsbild des Magazins, sondern bilden aus der Perspektive der Rezipienten zugleich einen erwartbaren Beitrag dieser Autoren in jedem Heft. \n\n88\\. Dies betrifft zunächst Martin Sellner, der als führender Vordenker der Identitären Bewegung im deutschsprachigen Raum gilt. Er wird von den Klägern zu 3 und 4 als Person sehr geschätzt, wie beide im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußert haben. Martin Sellner hat einen festen Platz im COMPACT-Magazin. Er beschließt jede Ausgabe des Magazins mit einem Schlusswort (Kolumne \"Sellners Revolution_\"). Daneben werden fortwährend Artikel von Sellner unter anderem im COMPACT-Magazin sowie auf COMPACT-Online veröffentlicht. Außerdem tritt Martin Sellner als Gastredner bzw. Podiumsdiskutant bei den Veranstaltungen der Vereinigung (u. a. \"Sommerfeste\", \"Souveränitätskonferenzen\") auf. Sellner darf auch eine eigene COMPACT-Videokolumne betreiben (\"COMPACTSellner\"). In der nachrichtenähnlichen Sendung von COMPACT-TV (\"COMPACT.DerTag\") kommen die Moderatoren - neben dem Kläger zu 3 vor allem die Kläger zu 4 und 6 - regelmäßig und zustimmend auf die Person Sellner zu sprechen. Gleiches gilt für die übrigen Veröffentlichungen der Vereinigung, in denen er als der wichtigste Vordenker der Rechten präsentiert wird. Auch in wiederholten Gesprächsrunden Sellners etwa mit dem Kläger zu 3 (\"Wie wir uns retten können\" in COMPACT-Magazin 11\u002F2023 S. 20 ff.) sowie mit Manfred Kleine-Hartlage als weiterem regelmäßigen Gastautor (\"Querfront ohne Chance\" in COMPACT-Magazin 8\u002F2023 S. 27 ff.) kommt gegenseitige Sympathie und ideologische Nähe zum Ausdruck. Im Frühjahr 2024 ist Martin Sellner - als Reaktion auf die veröffentlichten Recherchen von CORRECTIV (Geheimplan gegen Deutschland, abgerufen am 24. Juni 2025) - eine eigene COMPACT-Edition \"Sellner - Geheimplan - Was ich wirklich will\" gewidmet worden. Insgesamt wird hieraus deutlich, dass sich die Person Martin Sellner innerhalb des \"Elsässer Kreises\" großer ideologischer Wertschätzung erfreut. \n\n89\\. Aus ähnlichen Gründen ist eine Zurechnung der Beiträge des soeben erwähnten Autors Manfred Kleine-Hartlage möglich. Auch er tritt seit Jahren mit einer festen Kolumne im COMPACT-Magazin in Erscheinung (\"Hartlages BRD-Sprech_\"). Daneben veröffentlicht er weitere Artikel in den COMPACT-Medien (z. B. \"Verbrecher an der Macht\" in COMPACT-Magazin 5\u002F2024 S. 10 ff.). Seine Bücher werden in den Print- und Online-Formaten der Vereinigung beworben (u. a. \"Querfront\", \"BRD Sprech - Wörter als Waffe der Umerziehung\"). Daneben wird Manfred Kleine-Hartlage insbesondere vom Kläger zu 3 als Interview- und Gesprächspartner bei COMPACT-TV geschätzt (etwa \"Aufstieg und Fall der Sahra W.\" am 28. Oktober 2023 oder \"So funktioniert die Umerziehungspropaganda\" am 5. November 2023). \n\n90\\. Außerdem rechnet der Senat die Beiträge des Autors Werner Bräuninger der Vereinigung zu. Dieser veröffentlicht seit langem und regelmäßig im COMPACT-Magazin sowie auf COMPACT-Online (z. B. \"Überfremdung: Wie Frankfurt zu Kalkutta wurde\" auf COMPACT-Online vom 6. September 2022, \"Kriegsfurien und Klima-Gören\" in COMPACT-Magazin 3\u002F2023 S. 18 ff., \"Braune Brühe\" in COMPACT-Magazin 4\u002F2023 S. 51 ff.). Die Überlegungen Bräuningers zur Migrationspolitik (\"Remigration nach Plan\" in COMPACT-Magazin 9\u002F2023 S. 38 ff.) liegen auf einer Linie mit den Beiträgen, die der Vereinigung eindeutig zugerechnet werden können. Die Umstände sprechen in der Gesamtschau dafür, dass die Vereinigung auch die Positionen von Werner Bräuninger befürwortet. \n\n91\\. (bb) Darüber hinaus können das Verhalten der Führungspersonen der Vereinigung und deren Äußerungen außerhalb der Veröffentlichungen in die Würdigung einbezogen werden. Unerheblich ist, in welchem Zusammenhang solche Aussagen gefallen sind. Eine trennscharfe Unterscheidung zwischen einer rein privaten und einer der Vereinigung zuzurechnenden Sphäre gibt es hier nicht. Stammen Äußerungen von führenden Mitgliedern einer Vereinigung oder wird ihr Inhalt von ihnen erkennbar befürwortet, sind sie der Vereinigung auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche nicht für die Vereinstätigkeit erstellt oder in ihr verwandt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen der Vereinigung handeln. Eine Zurechnung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine Aussage inhaltlich auf einer Linie mit anderen Beiträgen liegt, die der Vereinigung eindeutig zugeordnet werden können (BVerwG, Urteile vom 1\\. September 2010 - 6 A 4.09 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 55 Rn. 30 und 52 sowie vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 18). Insofern können Äußerungen der Führungspersonen der Klägerin zu 1, namentlich solche der Kläger zu 3 und 4, auf Demonstrationen, Podiumsdiskussionen und sonstigen Veranstaltungen oder in Telefonaten ohne Weiteres der Vereinigung zugerechnet werden. Dies gilt umso mehr, als \"Außenauftritte\" auf realweltlichen Veranstaltungen in der Regel mit konkreter Werbung für das COMPACT-Magazin verknüpft waren und die Zuhörer die Aussagen somit mit der Klägerin zu 1 verbunden haben. \n\n92\\. (d) Auch bei einem Presse- und Medienunternehmen dürfen Verbotsbehörde und Gerichte insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen. Dem Staat ist grundsätzlich nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen (vgl. für die Anknüpfung an Presseinhalte durch Verfassungsschutzbehörden: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 - BVerfGE 113, 63 \u003C82, 85>). \n\n93\\. Selbst wenn die die Grundüberzeugung einer Vereinigung zum Ausdruck bringenden Äußerungen als solche weder strafbar noch rechtswidrig sind, können sie als Indizien für ein Vereinsverbot herangezogen werden. Schon die Existenz von zwei weiteren, jeweils selbständig neben der Strafgesetzwidrigkeit stehenden und eigenständig formulierten Verbotsgründen in Art. 9 Abs. 2 GG spricht dafür, dass es bei diesen nicht notwendigerweise darauf ankommt, ob die herangezogenen Handlungen oder Äußerungen die Strafbarkeitsschwelle überschreiten. Vor allem dient ein Vereinsverbot als Instrument des präventiven Verfassungsschutzes dazu, schon vorbeugend einzugreifen. Dem Verfassungsgeber genügte ein repressiver Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung durch strafrechtliche Bestimmungen gerade nicht. Vielmehr wollte er dem wehrhaften Verfassungsstaat nach den Erfahrungen des Nationalsozialismus die Möglichkeit eröffnen, frühzeitig - ohne erst strafbares Handeln abwarten zu müssen \\- tätig werden zu können. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass sich das der Organisation zurechenbare Handeln - unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung - als gesetzeswidrig darstellt (vgl. zu Art. 21 Abs. 2 GG: BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 \\- BVerfGE 144, 20 Rn. 578). \n\n94\\. (e) Allerdings ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung einer in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallenden Äußerung, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 1996 - 1 BvR 262\u002F91 - BVerfGE 94, 1 \u003C9>). Da schon auf der Deutungsebene Vorentscheidungen über die rechtliche Zulässigkeit einer Äußerung fallen, ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur spezifische Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern bereits an die vorgelagerte Interpretation umstrittener Äußerungen (BVerfG, Beschluss vom 10\\. Oktober 1995 - 1 BvR 1476\u002F91 u. a. - BVerfGE 93, 266 \u003C295>; BVerwG, Urteil vom 26\\. April 2023 - 6 C 8.21 - BVerwGE 178, 246 Rn. 29). Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476\u002F91 u. a. - BVerfGE 93, 266 \u003C295> und Kammerbeschlüsse vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753\u002F03 \\- NJW 2008, 2907 \u003C2908> sowie vom 24. September 2009 - 2 BvR 2179\u002F09 - NJW 2009, 3503 Rn. 7). Der Wortlaut einer Äußerung legt ihren Sinn nicht abschließend fest, denn der objektive Sinn wird auch vom Kontext und den Begleitumständen einer Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476\u002F91 u. a. - BVerfGE 93, 266 \u003C295>). Die Notwendigkeit der Berücksichtigung begleitender Umstände ergibt sich in besonderer Weise dann, wenn die betreffende Formulierung ersichtlich ein Anliegen in nur schlagwortartiger Form zusammenfasst (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2007 - 1 BvR 3041\u002F07 - BVerfGK 13, 1 \u003C5>). \n\n95\\. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen (BVerfG, Beschlüsse vom 19. April 1990 - 1 BvR 40 und 42\u002F86 - BVerfGE 82, 43 \u003C52>, vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555\u002F88 - BVerfGE 85, 1 \u003C14>, vom 13. Februar 1996 - 1 BvR 262\u002F91 - BVerfGE 94, 1 \u003C9> und vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696\u002F98 - BVerfGE 114, 339 \u003C349>; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 - BVerwGE 178, 246 Rn. 30). Entgegen der Annahme der Beklagten ist diese Interpretationsmaxime bei der Auslegung von Äußerungen auch und erst recht im Rahmen der Überprüfung eines gegenüber einem Presse- und Medienunternehmen ausgesprochenen Vereinsverbots zugrunde zu legen. Denn andernfalls könnte - entgegen den verfassungsgerichtlichen Vorgaben (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 93, 98 und 113) - der Schutz der Presse- und Medienfreiheit durch ein Vereinsverbot unterlaufen werden. \n\n96\\. Teil dieser Freiheit ist, dass als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angegriffen werden können. Im Gegensatz zu legitimer Machtkritik ist freilich eine auf die Person abzielende, insbesondere öffentliche Verächtlichmachung oder Hetze unzulässig (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Mai 2009 - 1 BvR 2397\u002F19 - NJW 2020, 2622 Rn. 30, 32). Deshalb ist insbesondere in Bezug auf Presse- und Medienerzeugnisse bei mehrdeutigen Äußerungen diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist. Gerade bei der Auslegung von Äußerungen, die einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten, ist mit Blick auf das Gewicht des Grundrechts der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und die grundsätzliche Vermutung für die Freiheit der Rede in der liberalen Demokratie nicht engherzig zu verfahren (BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 - 6 C 12.20 - BVerwGE 177, 190 Rn. 61). \n\n97\\. (f) In Anlegung dieses Maßstabs ist festzustellen, dass das sogenannte \"Remigrationskonzept\" Martin Sellners ((aa)) nicht jeden Staatsbürger in der rechtlich verfassten Gemeinschaft als gleichberechtigt anerkennt. Seine Vorstellungen missachten das durch die Menschenwürde geschützte egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit, weil sie für Deutsche mit Migrationshintergrund einen rechtlich abgewerteten Status vorsehen ((bb)). \n\n98\\. (aa) Nach den Vorstellungen Sellners handelt es sich bei dem sogenannten \"Remigrationskonzept\" um einen Lösungsansatz zur Behebung eines von ihm identifizierten Missstands der gegenwärtigen Bevölkerungszusammensetzung. Sellner verbreitet seine Ideen schon seit 2015 (dazu bereits BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 44). Er beschreibt seine Pläne eingehend in einer von November 2023 bis Anfang Januar 2024 auf der Webseite der Vereinigung veröffentlichten und verlinkten mehrteiligen Videoreihe in der Kolumne \"COMPACTSellner\", die dem Senat vorliegt. Darüber hinaus hat er sie in zahlreichen Veröffentlichungen und Veranstaltungen erläutert, u. a. in der COMPACT-Edition \"Sellner - Geheimplan - Was ich wirklich will\" vom Frühjahr 2024. \n\n99\\. Ausgehend von dem von der Identitären Bewegung verfolgten Konzept des sogenannten \"Ethnopluralismus\" (zu diesem: BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 28) bestehe - so Sellner - das Hauptziel im \"Erhalt der ethnokulturellen Identität\". Dazu brauche es eine \"alternative und patriotische Bevölkerungs- und Identitätspolitik\", die dem stattfindenden \"Bevölkerungsaustausch\" entgegentrete (COMPACT-Edition \"Sellner \\- Geheimplan - Was ich wirklich will\" S. 55). Menschen mit Migrationshintergrund würden gegenwärtig \"importiert\", um demografische Lücken in der hiesigen Bevölkerung auszugleichen. Dies führe zu einer irreversiblen kulturellen Zerstörung des deutschen Volkes. Das ist der angebliche Missstand, den Sellner beheben will. Dass der \"Bevölkerungsaustausch\" so ungehindert stattfinden könne, habe seine Ursache im \"Schuldkult\" der Deutschen, der eine positive Identitäts- und Bevölkerungspolitik verhindere (Videodatei - Sellner_Remigration_Teil 1 ab Minute 00:50 und 08:28). \n\n100\\. Ausdrücklich bezieht Martin Sellner - neben \"Asylanten\" sowie \"Nichtstaatsbürger[n] und Ausländer[n]\" (Videodatei_Sellner_Remigration_Teil 2 ab Minute 2:00) - auch deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund in seine Überlegungen mit ein. Schon in den einleitenden Worten seiner Videoreihe erklärt er, dass es nicht nur um die \"Abschiebung von Illegalen\" gehe, sondern seine \"Remigrationspläne\" umfassender angelegt seien und \"nicht assimilierte Staatsbürger\" einschlössen (Videodatei_Sellner_Remigration_Wann_sagen_es_Reichelt_und_Maaßen ab Minute 4:50). Er plant explizit eine Rückabwicklung des Migrationsgeschehens ungeachtet einer zwischenzeitlich verliehenen oder \"sogar\" schon durch Geburt \"in Parallelgesellschaften\" erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit, sofern es an einer hinreichenden \"Assimilation\" dieser Staatsangehörigen mangele und diese \"nach wie vor eine fremde Identität haben und der Gesellschaft zur Last fallen\" (Videodatei_Sellner_Remigration_Teil 4 ab Minute 1:00). Für die von ihm konzipierte \"Remigrationspolitik\" kämen generell Personengruppen in Betracht, die sich \"wirtschaftlich\", \"kriminologisch\" oder \"kulturell durch Überfremdung, Clanbildung oder durch Islamisierung\" als \"Belastung\" erwiesen. Diese überstiegen die \"Aufnahmekapazität des deutschen Volkes\" (Videodatei_Sellner_Remigration_Teil 2 ab Minute 2:13). Unter den ca. 12,2 Millionen deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund befänden sich 5 bis maximal 6 Millionen Staatsbürger, die \"möglicherweise für eine Remigrationspolitik in Frage kämen, weil sie sich nicht assimilieren wollen, können, und daher dauerhaft auch nicht in das Land passen, sondern eher besser in einem anderen Land leben sollen\" (Videodatei_​Sellner_Remigration_Teil 4 ab Minute 3:30). Einbezogen seien hierin \"Doppelstaatler\", deren Gruppe Sellner auf 2,6 bis 4,3 Millionen Menschen beziffert (a. a. O. ab Minute 4:40). \n\n101\\. Im Einzelnen sieht Sellner für die deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund, die sich als \"Belastung\" erwiesen, ein Bündel an Maßnahmen vor, die langfristig zu ihrer \"Remigration\" führen sollen. Ansetzen will er im Staatsangehörigkeitsrecht. Den \"Doppelstaatlern\" könne der deutsche Pass entzogen werden, dann fielen sie in eine andere rechtliche Kategorie und ihnen könnte - wenn sie \"schaden\" - die \"Heimreise nahegelegt werden\". Auch Straftätern könne die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden, wenn sie noch über eine weitere Staatsangehörigkeit verfügten, dies gelte etwa bei \"Clankriminellen\" und \"Terrorkämpfern\". In \"krassen Fällen\" sei ein solcher Entzug auch \"durchaus denkbar\", wenn Staatenlosigkeit drohe, etwa \"bei Clankriminellen, bei Terroristen, bei Terrorfans, bei fremden Nationalisten, die fremde Konflikte auf unseren Boden tragen und die tatsächlich [...] in kriegerischen Akten wie Clankriegen dann verwickelt sind\". Diese Personen sollten in \"Auffang- und Ankerzentren\" gebracht werden, von wo aus sie dabei unterstützt werden müssten, die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftslandes wiederzuerlangen (Vorstehendes aus Videodatei_Sellner_Remigration_Teil 4 ab Minute 6:15). Auch \"erschwindelte\" Pässe könnten entzogen werden. Drohe dadurch Staatenlosigkeit, ermögliche der ihm bekannte rechtliche Rahmen derzeit keinen Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit; hier müsse \"man auch, finde ich, offen über Lösungen nachdenken\" (a. a. O. ab Minute 8:38). \n\n102\\. Eingehend befasst sich Sellner mit dem Teil der deutschen Staatsbürger mit Migrationshintergrund, \"der keinen Doppelpass hat, aber dennoch ein Problem der Belastung darstellt\" (a. a. O. ab Minute 9:23). Hier gelte es, - erstens - den \"Assimilationsdruck\" zu erhöhen. Man müsse den Betroffenen nahelegen, dass sie sich ökonomisch, kulturell \"voll und ganz\" assimilieren müssten. Es komme auf eine \"De-Islamisierung\" bzw. eine \"strenge De-Islamisierungspolitik\" an, verbunden mit einer starken \"Leitkultur\". Die Islamisierung müsse mit einem Bündel an Maßnahmen radikal abgebaut werden. Dazu gehöre es, dass fremde Kulturen im öffentlichen Raum nicht mehr stattfinden dürften, auch keine fremden Speisegebote, keine fremden Feiertage und keine fremden Sprachen. Nicht nur das Zeigen fremder Nationalfahnen solle verboten werden, sondern ebenso, dass sich Ausländer politisch im Land betätigen. Sie sollten weder demonstrieren noch Minarette auf ihre Moscheen bauen dürfen. Als verbindlich empfundene Bekleidungsvorschriften (Vollverschleierung) sollten in der Öffentlichkeit unterbunden werden. Damit werde dem Ausbreiten einer islamistischen Parallelgesellschaft entgegengetreten. Zudem müsse - zweitens - \"struktureller Druck\" ausgeübt werden. Dänische \"Ghetto-Gesetze\" dienen Sellner insoweit als Vorbild, ohne dass dies von ihm näher beleuchtet wird. Generell sollen jedenfalls \"strukturelle wirtschaftliche Maßnahmen\" ebenfalls \"Remigrationsdruck\" ausüben. \n\n103\\. (bb) Sellners Pläne gehen von einem Vorrang der ethnisch-kulturell Deutschen aus, denen das Heimatrecht in Deutschland exklusiv zusteht. Diese sind gleichsam Staatsbürger erster Klasse. Demgegenüber wird deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund kein uneingeschränktes Bleiberecht zugestanden. Sie haben den Status von Staatsbürgern zweiter Klasse. Von ihnen wird Assimilation gefordert. Diejenigen, \"die sich nicht assimilieren können oder wollen\" (COMPACT-Edition \"Sellner - Geheimplan - Was ich wirklich will\" S. 46), können die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, jedenfalls aber sollen sie durch Druck zur \"Remigration\" in ihre Herkunftsländer bewegt werden. Der Entzug einer durch Einbürgerung oder Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit wird explizit als ein Instrument angesehen, um gegen \"nicht assimilierte Staatsbürger\", die eine \"Belastung\" darstellten, vorzugehen und sie zum Verlassen Deutschlands zu bewegen. Selbst drohende Staatenlosigkeit stellt hierbei offenbar kein Hindernis dar. Die \"Belastung\" soll von unscharfen Kategorien wie \"Überfremdung, Clanbildung\" oder \"Islamisierung\" abhängen. Neben der Vorenthaltung eines dauerhaften Bleiberechts wird Deutschen mit Migrationshintergrund eine umfassende rechtliche Gleichstellung verwehrt. Vor allem die geplante \"De-Islamisierung\" deutscher Staatsangehöriger muslimischen Glaubens zielt darauf ab, dass diesen elementare Freiheitsgrundrechte - etwa die Freiheit der Religionsausübung, die Versammlungs- und Meinungsfreiheit - vorenthalten werden. Sie erfahren wegen ihres Glaubens eine empfindliche Einbuße in ihren - allen Deutschen zustehenden - Rechten. Diffus bleibt, mit welchen rechtlichen Einschränkungen die von Sellner propagierten \"strukturelle[n] wirtschaftliche[n] Maßnahmen\" - etwa nach Ausweisung bestimmter Regionen wie in Dänemark - einhergehen. Anknüpfen sollen jedoch auch sie an Differenzierungskriterien, die Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG benennt: Herkunft, Abstammung und Glauben. Nach alledem erweist sich das auf die Bewahrung einer \"ethnokulturellen Identität\" ausgerichtete sogenannte \"Remigrationskonzept\" Martin Sellners in Bezug auf die deutschen Staatsangehörigen als nicht egalitär und daher als menschenwürdewidrig (ebenso BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 44 f.). \n\n104\\. (g) Die Würdigung der in das Verfahren eingebrachten Belege und Nachweise ergibt, dass sich der \"Elsässer-Kreis\" mit Sellners Plänen zur \"Remigration\" identifiziert. Ein erster Anhaltspunkt hierfür liegt schon darin, dass die Vereinigung - wie bereits beschrieben - Sellner als Person sowohl in den Print- und Online-Medien als auch auf den Veranstaltungen seit Jahren ohne jegliche Distanzierung einen breiten Raum einräumt. Die Identifizierung bezieht sich dabei ausdrücklich auch auf dessen konzeptionelle Überlegungen zur \"Remigration\". Dafür spricht schon die Art und Weise der Präsentation der mehrteiligen Videoreihe zur \"Remigration\" auf der Webseite der Klägerin zu 1 ((aa)). Hinzu kommt, dass sich die Kläger zu 3 und 4 in COMPACT-TV lobend zu diesem Konzept geäußert und es gegenüber Kritik verteidigt haben ((bb)). Sellner wird in den klägerischen Medien bewundernd als \"unser Held\" bezeichnet und seine Strategie zur \"Remigration\" als \"machbar\" und \"rechtsstaatlich\" dargestellt. Von Werner Bräuninger werden in den COMPACT-Medien auffallend ähnliche Pläne zur \"Remigration\" vorgestellt ((cc)). Dass die Führungspersonen des \"Elsässer-Kreises\" hinter dem sogenannten \"Remigrationskonzept\" Sellners stehen, wird zudem gestützt durch den ideologischen Hintergrund des COMPACT-TV-Chefs mit seiner Nähe zur Identitären Bewegung ((dd)) sowie eines Redakteurs und Autors als Pressesprecher der Partei Die Heimat ((ee)). Die Zurechenbarkeit seiner Ideen wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass bei mehreren Akteuren völkische Vorstellungen aufscheinen ((ff)). Deshalb belegen die das sogenannte \"Remigrationskonzept\" unterstützenden Fundstellen aus den COMPACT-Medien gemeinsame Vorstellungen des \"Elsässer-Kreises\". Es handelt sich nicht um lediglich vereinzelte Ausreißer. Die dazu schriftsätzlich sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegebenen relativierenden und verharmlosenden Einlassungen der Klägerseite erweisen sich als bloß prozesstaktisches, nicht glaubhaftes Vorbringen. \n\n105\\. (aa) Bei der auf der Webseite der Klägerin zu 1 von November 2023 bis Anfang Januar 2024 veröffentlichten mehrteiligen Videoreihe zu den Sellnerschen Plänen handelt es sich um ein exklusives Angebot für die COMPACT-Medien. Dies erwähnt Martin Sellner in den Videos (Videodatei_Sellner_Remigration_Teil 2 ab Minute 00:06). Der zeitliche Rahmen der Videoreihe mit einer Gesamtlänge von ca. 100 Minuten hebt sich von den anderen Formaten auf COMPACT-Online ab. Die Verlinkung zur Videokolumne \"COMPACTSellner\" wird auf COMPACT-Online zustimmend kommentiert. Dass die Videoreihe nicht in COMPACT-TV veröffentlich worden ist, wie die Klägerin zu 1 hervorhebt, ist vor diesem Hintergrund ohne Relevanz. \n\n106\\. (bb) Die Kläger zu 3 und 4 äußerten sich nach den bereits erwähnten Veröffentlichungen von CORRECTIV zu einem Treffen in Potsdam, bei dem Martin Sellner als Hauptredner aufgetreten war und sein \"Remigrationskonzept\" vorgestellt hatte, zustimmend zu den Sellnerschen Plänen. Beide haben es gegenüber Kritik verteidigt. \n\n107\\. Bereits in der Sendung \"Deportationen_Correctiv gibt Lügen über AfD zu!\" in COMPACT-TV vom 30. Januar 2024 setzt sich die Klägerin zu 4 für ihren \"österreichischen Kommentator\" ein, dem COMPACT jetzt eine Edition \"gewidmet\" habe und der \"ein brillianter Denker\" sei (ab Minute 16:51). In der von den Klägern zu 3 und 4 moderierten Sendung in COMPACT-TV \"Stasi-Faeser_Jagd auf Martin S.\" vom 23. Februar 2024 gibt die Klägerin zu 4 an (ab Minute 9:30): \"Wir haben uns ja die Schriften von Martin S. auch durchgelesen, also wir können da überhaupt nichts strafbar Relevantes erkennen, nichts, ja, es sind einfach unbescholtene, konservative Patrioten, die sich nie im Leben was zu schulden kommen ließen, die nach moralisch-ethischen Grundsätzen und Werten leben [...] und die sind wirklich kein Problem hier in unserem Land, nein, das Problem sind ganz andere Jugendgruppen, Jugendorganisationen.\" \n\n108\\. Zwar behauptet der Kläger zu 3 mehrfach, \"Martin\" fordere lediglich, die Illegalen mit rechtsstaatlichen Mitteln außer Landes zu bringen (ab Minute 6:29 und nochmals ab 10:53). Martin Sellner hat sich jedoch in der von dem Kläger zu 3 in der Sendung beworbenen Sonderedition (COMPACT-Edition \"Sellner - Geheimplan - Was ich wirklich\" will S. 44) sowie in der beschriebenen Videoreihe \"COMPACTSellner\" dahingehend geäußert, dass es ihm gerade nicht nur um die Abschiebung Illegaler geht. \n\n109\\. Erklärtermaßen aus Sorge um beschränkende Maßnahmen seitens YouTube wird Martin Sellner bei COMPACT-TV nicht mehr mit seinem vollen Namen genannt und nur noch mit einem Balken vor dem Gesicht abgebildet (Erläuterung des Klägers zu 3 ab Minute 2:51). Der Kläger zu 3 verweist in der zuletzt genannten Sendung zugleich mehrfach darauf, dass eine \"unzensierte\" und \"unverpixelt[e]\" Version auf seinem Privatkanal abgerufen werden könnte. Ersichtlich dienen diese Hinweise auf den eigenen Kanal nicht dem Marketing bestimmter Produkte. Vielmehr offenbaren insbesondere solche Äußerungen, dass die im Verfahren behauptete Distanzierung von Sellners Plänen allein strategisch motiviert war. \n\n110\\. Aufgrund dessen geht der Senat davon aus, dass die Kläger zu 3 und 4 die Sellnerschen Pläne meinen, wenn sie wiederholt eine \"Remigration\" fordern (etwa auf Veranstaltungen von \"Die blaue Welle\" vom 9. Juni 2024 in Magdeburg [Video ab Minute 40:03], auf COMPACT-Online vom 29. November 2023 \"Entscheidungsjahr 2024: Ihre Spende für die Wende!\", in COMPACT-TV vom 21. April 2024 \"Jürgen Elsässer_Blaue Welle spült die Ampel weg\" ab Minute 4:33 und vom 21. Juni 2024 \"Jetzt auch im Osten: Hass gegen Weiße eskaliert!\" ab Minute 20:04 sowie im COMPACT-Magazin 7\u002F2024 \"Le Pen macht peng\" S. 3). \n\n111\\. (cc) Im COMPACT-Magazin wird Martin Sellner nicht nur als \"unser Held\" bezeichnet, dessen \"in verleumderischer Absicht skandalisierte 'Remigrations-Rede'\" in der COMPACT-Edition nachgelesen werden könne. Sellners Überlegungen werden dort auch - in verharmlosender Art und Weise als \"gewaltfrei und rechtsstaatlich\" beschrieben - inhaltlich unterstützt (COMPACT-Magazin 3\u002F2024 S. 8). \n\n112\\. Auch Arne Schimmer alias \"Sven Reuth\" bezeichnete Sellners Überlegungen auf COMPACT-Online vom 8. August 2023 (\"Sellner: Mit richtiger Strategie ins Zentrum der Macht\") als \"Feuerwerk des planmäßigen und gelungenen strategischen Denkens\", die alle lesen sollten, \"die unser Land retten wollen\". \"Die Eroberung der Macht von Rechts ist möglich!\". Nur kurze Zeit später bewirbt derselbe Autor nochmals zustimmend Sellners Pläne (COMPACT-Online vom 22. September 2023 \"Unfassbar! 246 Gruppen-Vergewaltigungen in NRW\"). \n\n113\\. Darüber hinaus wird von Werner Bräuninger eine \"Remigration nach Plan\" gefordert (COMPACT-Magazin 9\u002F2023 S. 38 ff., vgl. auch COMPACT-Online vom 4. September 2023 \"Asyl: Verabschiedungs- statt Willkommenskultur\"), deren konzeptionelle Ausgestaltung inhaltlich und auch begrifflich stark an die Sellnerschen Überlegungen erinnern. Auch die Problemanalyse gleicht sich. Bräuninger will ebenfalls an das Staatsangehörigkeitsrecht anknüpfen, \"Assimilationsdruck\", besser noch \"Remigrationsdruck\" ausüben und mit einem \"Mehrstufenplan\" sicherstellen, dass es für Fremde kein Bleiberecht mehr in Deutschland gebe. Zeitgleich müsse die \"Deislamisierung\" voranschreiten. Insgesamt erlauben diese Parallelen zu Sellners Plänen den Rückschluss, dass Bräuninger dessen Überlegungen gutheißt. \n\n114\\. (dd) Der Senat stützt seine Annahme ferner auf die - von den Klägern nicht in Abrede gestellte - ideologische Verbundenheit des Klägers zu 6 mit der Identitären Bewegung. Der Kläger zu 6 wird in COMPACT-TV vom 22. November 2019 \"Ich bin rechts - COMPACT 12\u002F2019\" in Minute 2:22 als \"Mitglied der Identitären Bewegung\" bezeichnet. Dass er auch noch zum Zeitpunkt des Verbotserlasses dieser Bewegung eng verbunden ist, dokumentieren mehrere Umstände. \n\n115\\. Der Kläger zu 6 hat am 8. Dezember 2023 anlässlich der Eröffnung eines \"patriotischen Jugendzentrums\" in Chemnitz, hinter dem \"die örtlichen Identitären\" stehen (so Sven Eggers in COMPACT-Online vom 3. Dezember 2023 \"Zentrum Chemnitz: Jetzt geht's los!\", zum Zentrum selbst siehe Startseite | Zentrum Chemnitz, abgerufen am 24. Juni 2025), einen Vortrag gehalten. Darüber hinaus hat er an der \"Remigrationsdemo\" vom 29. Juli 2023 in Wien teilgenommen, die von der österreichischen Identitären Bewegung organisiert worden war. In einem Telefonat wenige Tage vorher hat er zudem versucht, seinen Gesprächspartner unter anderem mit der Bemerkung \"... wir müssen ja die Kanaken dann mal loswerden\" zur Teilnahme zu motivieren (G10-Protokoll zum Telefonat vom 24. Juli 2023). \n\n116\\. Außerdem hat der Kläger zu 6 offensichtlich freie Hand, um im Rahmen von COMPACT-TV kontinuierlich Aufmerksamkeit auf die Anliegen und Aktionen der Identitären Bewegung zu lenken. Hiervon hat er bis zum Zeitpunkt des Verbotserlasses Gebrauch gemacht, etwa in verschiedenen Sendungen in COMPACT-TV (u. a. vom 1. August 2023 \"Alarm! Die neuen Asyl-Zahlen\" ab Minute 10:30, vom 23. Dezember 2023 \"Linke toben: Identitäres Haus in Sachsen eröffnet!\" sowie vom 15. Juni 2024 über die Feierlichkeiten anlässlich des 10jährigen Jubiläums der Identitären Bewegung). Daneben lenkt er auch in den Printmedien kontinuierlich den Blick auf die Identitäre Bewegung (beispielsweise im COMPACT-Magazin 12\u002F2023 \"Jung und rechts\" S. 26 ff.). \n\n117\\. Angesichts der mit Sellner übereinstimmenden politischen Grundeinstellung des Klägers zu 6 ist davon auszugehen, dass er dessen Pläne zur \"Remigration\" teilt und sie inhaltlich meint, wenn er von \"Remigration\" spricht (beispielsweise in COMPACT-TV vom 13. Juli 2023 \"Heftig_Zu Besuch in Deutschlands brutalstem Freibad!\" ab Minute 12:02, vom 1. August 2023 \"Alarm! Die neuen Asyl-Zahlen\" ab Minute 10:30 und vom 19. Januar 2024 \"Skandal_AfD-Jugend soll verboten werden!\" ab Minute 12:57). Die von der Klägerseite behauptete Beschränkung der \"Remigrationsforderung\" des Klägers zu 6 auf erst kürzlich eingewanderte Asylbewerber vermag der Senat in dessen Äußerungen nicht zu erkennen. \n\n118\\. (ee) Die Funktion eines Redakteurs und Autors der Klägerin zu 1 als Pressesprecher der Partei Die Heimat - der früheren NPD - bestätigen den Senat in seinem Eindruck. Angesprochen ist hiermit Arne Schimmer alias \"Sven Reuth\". Das Vokabular und auch das Gedankengut der Identitären Bewegung haben erhebliche Übereinstimmung mit der Programmatik der für verfassungswidrig erklärten NPD (so bereits BVerwG, Urteil vom 19\\. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 49). Die sich hierin ausprägende ideologische Verbundenheit legt eine Zustimmung zu dem von der Leitfigur der Identitären Bewegung propagierten \"Remigrationskonzept\" nahe. Insbesondere die beiden soeben unter (cc) zitierten Beiträge Schimmers vom 8. August und 22. September 2023 auf COMPACT-Online bekräftigen dies, ebenso dessen wiederholte polemische Kritik an einem angeblichen \"Schuldkult\" der Deutschen (z. B. COMPACT-Online vom 20. April 2023 \"Schuldkult: Steinmeier geht vor Polen in die Knie\" und \"Genosse Schuldkult\" in COMPACT-Magazin 3\u002F2024 S. 27 ff.). \n\n119\\. (ff) Auch unter Berücksichtigung der Deutungsvorgaben aus der Meinungsfreiheit scheinen in verschiedenen Beiträgen der Vereinigung völkische Vorstellungen auf, die den Senat in seinem Eindruck bestätigen. \n\n120\\. \u003C1> So liegt es zunächst beim Kläger zu 3. Bereits in seinem Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - (NVwZ 2024, 1764 Rn. 35) hat der Senat hierfür auf die Definitionen abgestellt, die der Kläger zu 3 im Editorial des COMPACT-Magazins 10\u002F2023 unter der Überschrift \"Etwas zum Auswendiglernen\" als Chefredakteur vorgegeben hat (S. 3): \"Volk: Nicht Bevölkerung und nicht Gesellschaft. Der Begriff Volk bewahrt den ethnischen Kern unserer Gemeinschaft. Und er ist die Grundlage für Demokratie (=Volksherrschaft)\". \"Ausländer, Fremde: Dient der klaren Unterscheidung zwischen Menschen, die dieses Land mit aufgebaut und hier Wurzeln geschlagen haben, und bloßen Zugewanderten und Passdeutschen.\" \n\n121\\. Erklärtes Ziel der Definitionen ist es, die Begriffe vorzugeben, die verstärkt \"in Umlauf\" gebracht werden sollen, verbunden mit der Bitte um \"ständige Wiederholung\" durch die Leser. Aus diesem Volksbegriff wird ersichtlich, dass zur demokratischen Teilhabe allein die \"unserer\" ethnischen Gemeinschaft als zugehörig angesehenen Personen berechtigt sein sollen. In der Definition der Ausländer bzw. Fremden ist die Differenzierung innerhalb der deutschen Staatsangehörigen angelegt. Beide Begriffsklärungen offenbaren ein völkisches Weltbild, bei dem der Zugehörigkeit zur ethnisch-deutschen Gemeinschaft ein höheres Gewicht zukommt als der deutschen Staatsangehörigkeit. \n\n122\\. Es ist im Übrigen der Kläger zu 3, der in seinen Beiträgen und auf Veranstaltungen sprachlich ständig \"Passdeutsche\" von vermeintlich echten \"Biodeutschen\" abgrenzt (z. B. in COMPACT-TV vom 19. April 2023 \"Asyl_Landkreise in Aufruhr!\" ab Minute 7:14: \"Passdeutsche ... also Ausländer, die irgendwann mal die deutschen Papiere nachgeschmissen bekommen haben, die Biodeutschen, also wir, okay, Messer ist keine deutsche Tatwaffe\", vgl. auch COMPACT-TV vom 22. August 2023 \"Irre: Neue Kinderprämien für Asylanten\" ab Minute 4:19). Die Versuche der Kläger, diese begriffliche und, wie gezeigt, auch rechtliche Unterscheidung zwischen den einen und den anderen Deutschen zu verharmlosen, sind erkennbar verfahrensangepasst. \n\n123\\. In eine völkische Richtung deutet auch die Formulierung des Klägers zu 3 in COMPACT-TV vom 29. November 2023 \"Ausgelacht_Scholz flieht aus dem Bundestag!\" (ab Minute 17:54: \"... um fremde Volksmassen aus Afrika, Asien, aus weiß der Teufel, anzuziehen, ja.\"). \n\n124\\. Vereinzelt - so in seinem Editorial im COMPACT-Magazin 8\u002F2019 (\"Asyl-Rackete gegen Italien\" S. 3) - verwendet der Kläger zu 3 überdies Beschreibungen, die dunkelhäutige Migranten auf ein rein triebgesteuertes Verhalten reduzieren: \"Fast alle Schwarzen, die sich auf den Seelenverkäufern von Rackete und Co. drängeln, sind junge, kräftige Männer, gestählt im Dschungel- und Straßenkampf. Die Armen, Kranken, Kinder und Alten haben sie zu Hause zurückgelassen oder führen sie lediglich als Staffage mit. In Rudeln stürzen sie sich zum Beutemachen auf unseren Kontinent, ihr erstes Opfer sind unsere Frauen.\" \n\n125\\. \u003C2> Ähnlich verhält es sich bei der Klägerin zu 4. Auch ihre Äußerungen geben wiederholt einen Anhalt für ein völkisches Denken. Beispielsweise stellt sie im COMPACT-Magazin 10\u002F2023 (\"Gebärprämie für Umvolkung\" S. 39 ff.) die Pläne für ein neues Staatsangehörigkeitsrecht vor: \"Deutscher ist ein Mensch deutscher Herkunft. Diese Reform ist schon allein der Lebensleistung unserer Vorfahren geschuldet. Fälschlich Eingebürgerte müssen ihren deutschen Pass abgeben, zusätzlich gibt es Prämienzahlungen bei freiwilliger Rückkehr ins Heimatland.\" \n\n126\\. Diese politische Zielsetzung lässt durch die Berufung auf die \"Lebensleistung unserer Vorfahren\" erkennen, dass an eine ethnische Zugehörigkeit angeknüpft werden soll, nicht an die formale Staatsangehörigkeit der Eltern (vgl. § 4 Abs. 1 StAG) oder Integrationsleistungen (§ 8 StAG). Wer trotz seiner nicht deutschen Herkunft eingebürgert worden ist, soll wieder ausgebürgert werden. In einem weiteren Beitrag klingt an, dass die Klägerin zu 4 die verschiedenen Kulturen mit unterschiedlichen menschlichen Rassen gleichsetzt (COMPACT-TV vom 24. November 2023 \"Hass auf Weiße_Jetzt töten sie unsere Kinder\" ab Minute 15:45): \"Es sind fremde Religionen, es sind fremde Kulturen, sie passen nicht hierher, und wir haben nun mal verschiedene Religionen auf dieser Erde, unterschiedlichste Kulturen, das ist nun einmal so und wir haben auch unterschiedliche Rassen, ja, wir sprechen ja hier auch von einem Rassismus gegen Weiße, und ansonsten ist ja eher das Volk die Größe, von dem man spricht, wir sind ja das deutsche Volk, nicht die deutsche Rasse, wir sind das deutsche Volk. Und jedenfalls ist das auch historisch eine brandneue Idee, dass es keine Rassen geben soll, also um wahrscheinlich diese momentane Auflösung der Nationen und der Völker voranzutreiben, um eben für immer mehr Akzeptanz fremder Rassen, pardon, Kulturen, Religionen, in unserem eigenen Land oder auch in den anderen europäischen Vaterländern zu werben, das voranzutreiben, warum, damit wir uns auflösen, damit wir verschwinden, damit wir aufgehen in diesem identitätslosen Brei ohne Wurzeln.\" \n\n127\\. Für ein völkisches Denken sprechen zudem die Äußerungen der Klägerin zu 4 anlässlich eines Telefonats mit G. vom 6. Juni 2023, in dem sich beide freimütig zur Intelligenz von Migranten äußern. Sie führt eine - angeblich - drastische Minderung der Intelligenz der deutschen Bevölkerung auf die Zuwanderung zurück. \n\n128\\. \u003C3> Auch die Beiträge von Manfred Kleine-Hartlage durchzieht ein völkisches Weltbild, wie schon im Eilverfahren hervorgehoben worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764 Rn. 34). In dessen Gespräch mit Martin Sellner (COMPACT-Magazin 8\u002F2023 \"Querfront ohne Chance\" S. 27 ff.) äußert Kleine-Hartlage, dass \"Völker und Familien Quellen naturwüchsiger Solidarität und in dieser Funktion durch nichts zu ersetzen\" seien. Das unterstützt Sellner: \"Ich stimme dir zu: Weitere außersystemische Parteien, die das Volk als unverzichtbare Basis 'naturwüchsiger Solidarität' anerkennen (und damit aus Sicht des VS 'gesichert rechtsextrem' wären) würden eine Reconquista beschleunigen.\" Hierin kommt zum Ausdruck, dass das Volk als zentraler Bezugspunkt angesehen wird und dessen zu wahrende \"Identität\" in seiner Bedeutung über andere Aspekte gestellt wird. \n\n129\\. Bereits in seiner Kolumne in COMPACT-Magazin 3\u002F2020 S. 63 (\"Hartlages BRD-Sprech_Integration\") äußert Kleine-Hartlage: \"Ob jemand Deutscher ist oder nicht, ist keine Frage der Staatsangehörigkeit: Der Staat schafft nicht das Volk, er findet es bei seiner Entstehung vor und setzt seine Existenz als soziologische, nicht rechtliche Gegebenheit voraus.\" \n\n130\\. Soweit der Autor in diesem Zusammenhang fordert, eine Einbürgerung solle am Ende eines Integrationsprozesses stehen, bei dem gewisse Anforderungen an den Einbürgerungsbewerber gestellt werden könnten, ist dies zwar legitim. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass weder der Ruf nach konsequenter Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer noch die Forderung nach Begrenzung der Zuwanderung oder das Motto \"keine Einbürgerung ohne vollständige Integration in Staat, Sprache und Kultur\" gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 47). Jedoch erschöpft sich der Beitrag Kleine-Hartlages nicht darin. Der Autor hebt hervor, dass die Frage der \"Zugehörigkeit zu einer Solidargemeinschaft\", die ein Volk \"definitionsgemäß\" darstelle, nichts mit der Frage der Einbürgerung zu tun habe. Es ist indes in der Rechtsprechung geklärt, dass der Volksbegriff des Grundgesetzes sich nicht vor allem oder auch nur überwiegend nach ethnischen Zuordnungen bestimmt. Auch auf Art. 116 GG lässt sich dies nicht stützen (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 693; BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 46). Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Status ist vielmehr die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764 Rn. 33). \n\n131\\. \u003C4> Werner Bräuninger vertritt gleichfalls völkische Positionen. Dies dokumentiert beispielsweise sein Beitrag im COMPACT-Magazin 8\u002F2023 \"Wie sich die Bilder gleichen\" S. 54 ff., in dem ein \"Verglühen\" des eigenen Volkes - ungeachtet etwaiger Integrationsleistungen der Migranten - durch Zuwanderung befürchtet wird. \n\n132\\. (h) Das in Teilen gegen die Menschenwürde verstoßende politische Konzept des \"Elsässer-Kreises\" kommt auch in fortgesetzten Herabsetzungen von Zugewanderten im Allgemeinen zum Ausdruck, die die Veröffentlichungen der Vereinigung enthalten. Diese belegen die bereits festgestellte Befürwortung eines rechtlich abgewerteten Status deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund und deren damit einhergehende demütigende Ungleichbehandlung (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 541 und vom 23. Januar 2024 \\- 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 253). Selbst wenn die Aussagen jeweils von den Kommunikationsgrundrechten geschützt sein sollten, dürfen Verbotsbehörden und Gerichte aus solchen Äußerungen ergänzend auf das politische Programm einer Vereinigung schließen. Dies ist Folge dessen, dass es auf die Strafbarkeit oder Rechtswidrigkeit von Aussagen nicht ankommt. \n\n133\\. In den von dem \"Elsässer-Kreis\" herausgegebenen Presse- und Medienprodukten werden Zugewanderte ungeachtet ihres rechtlichen Status oftmals in ihrer Gesamtheit herabsetzend beschrieben. Dies betrifft Asylbewerber bzw. Flüchtlinge ((aa)) ebenso wie Ausländer im Allgemeinen ((bb)). Ihnen werden pauschal Negativeigenschaften wie beispielsweise ein Hang zu Gewalt, eine nur verminderte Intelligenz oder ein grundsätzlicher Rechtsmissbrauch zugeschrieben. Besonders trifft es Zugewanderte muslimischen Glaubens und afrikanische Migranten ((cc)). In der Pauschalität solcher herabsetzenden Äußerungen, die sich gegen die jeweils angesprochene Gruppe der Ausländer in ihrer Gesamtheit richten, liegt nicht nur eine grundsätzliche Kritik an der Einwanderungspolitik in zugespitzter und polemischer Form. Vielmehr ist die drastische Sprache unmittelbar an die Zugewanderten adressiert und macht diese als nach ethnischen Kriterien ausgegrenzte Bevölkerungsgruppe verächtlich (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764 Rn. 36). Diese Ausgrenzung aller Migranten flankiert den für die deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund vorgesehenen abgewerteten rechtlichen Status und übt auf diese zusätzlichen faktischen \"Remigrationsdruck\" aus. \n\n134\\. (aa) Asylbewerbern und Flüchtlingen gegenüber wird durchweg ein Rechtsmissbrauch unterstellt. Dies verdeutlicht die sprachliche Bezeichnung der Gruppe als \"Asylschmarotzer[n]\" und \"Scheinasylanten\", die nahelegt, dass die Schutzgesuche nur vorgeschoben seien (beide Begriffe im Editorial des Klägers zu 3 im COMPACT-Magazin 8\u002F2023 \"Lob des Gastarbeiters\" S. 3). Mit der Bezeichnung als \"Asylschmarotzer[n]\" ist der pauschale Vorwurf verbunden, ohne Grund auf Kosten Anderer zu leben. Auch der Begriff \"Scheinasylanten\" vermittelt die klare Botschaft, dass in Wahrheit kein Asylgrund vorliege. Darüber hinaus werden Flüchtlinge entmenschlichend \"als Waffe\" bezeichnet (\"Flüchtlinge als Waffe\" auf dem Titelbild von COMPACT - Spezial \"Asyl. Die Flut\"). \n\n135\\. (bb) Ferner werden Ausländer grundsätzlich als kriminell dargestellt. Insbesondere wird ihnen in verzerrender Art ein Hang zu Sexualstraftaten angelastet. Exemplarisch hierfür steht das bereits im Beschluss des Senats vom 14. August 2024 (- 6 VR 1.24 \\- NVwZ 2024, 1764 Rn. 36) herangezogene Zitat aus einem Bericht von Arne Schimmer alias \"Sven Reuth\" auf COMPACT-Online vom 22. September 2023 \"Unfassbar! 246 Gruppen-Vergewaltigungen in NRW\": \"Die Massenzuwanderung endet in einem unfassbaren Abgrund sexueller Gewalt. [...] Das ganze Land transformiert sich durch die komplett ungebremste Massenzuwanderung aus Afrika sowie dem Nahen und Mittleren Osten in eine große Vergewaltigungszone, in der Frauen nurmehr Freiwild sind. [...] Leider sind die Schmerzen sehr einseitig verteilt, nämlich immer auf Seiten der deutschen Opfer, die sich zunehmend als Freiwild der Migranten-Banden fühlen dürfen. Dazu kommt noch die deutsche Kuschel-Justiz, die die ausländischen Sex-Gangster mit Samthandschuhen anfasst.\" \n\n136\\. Nicht nur die drastische Sprache, mit der Frauen als \"Freiwild\" bezeichnet werden sowie von einem \"Abgrund sexueller Gewalt\", von einer großen \"Vergewaltigungszone\" die Rede ist, ist menschenverachtend. Hinzu kommt, dass dieser Artikel mit einer symbolisierenden Bebilderung versehen ist, um das Thema agitatorisch auszureizen. \n\n137\\. Ausländer werden zudem als Gruppe mit Gewalt in Verbindung gebracht. Dies kommt beispielsweise in \"sprechenden\" Bezeichnungen wie \"Krawall-Ali\" und \"Molotow-Mohammed\" zum Ausdruck, wie sie der Kläger zu 6 in der Sendung \"Silvester_Was die Politik verschweigt\" in COMPACT-TV vom 2. Januar 2024 (ab Minute 8:19) verwendet. Auch im Zusammenhang mit der Gewaltzuschreibung wird regelmäßig mit bedrohlichen, angsterregenden Bildern gearbeitet. Sie unterstreichen plakativ die inhaltliche Botschaft, dass es sich um eine generelle Negativeigenschaft von Ausländern handele (siehe etwa die Bebilderung in COMPACT-Online vom 1. Juli 2024 \"Ausländergewalt: Wieder Horror-Wochenende\" des Klägers zu 7 alias \"Daniell Pföhringer\"). \n\n138\\. Darauf, dass Ausländern allgemein auch eine verminderte Intelligenz zugeschrieben wird, ist bereits im Zusammenhang mit der völkischen Grundhaltung einzelner Führungspersonen eingegangen worden. Exemplarisch hierfür steht das oben benannte Telefongespräch der Klägerin zu 4 vom 6. Juni 2023. \n\n139\\. (cc) Die Herabsetzungen treffen vor allem diejenigen Zugewanderten, die muslimischen Glaubens sind und afrikanische Migranten. Wiederholt werden diese Gruppen aufgrund ihres muslimischen Glaubens und ihrer Herkunft verächtlich gemacht. Dies verdeutlichen Aussagen wie die der Klägerin zu 4 in der Sendung \"Wieder Mannheim: Blutige Messer-Attacke auf AfD-Politiker\" vom 5. Juni 2024 in COMPACT-TV (ab Minute 9:17): \"Es ist unglaublich, ja, also diese primitive Gewalt, die kommt wirklich nur noch von Linksextremisten und von den Goldstücken, die eben aus diesen Steinzeit-Moslem-Kulturen kommen, ja, und hier überhaupt keinen Respekt haben vor unserer Kultur.\" \n\n140\\. Hinzu kommen Äußerungen des Klägers zu 3 wie in der Sendung \"Irre_Neue Kinderprämie für Asylanten\" vom 22. August 2023 in COMPACT-TV (ab Minute 6:45), in der er ausgeführt hat, bestimmte ausländische Populationen finanzierten ihr Familieneinkommen dadurch, dass sie ein Kopftuch-Mädchen nach dem anderen machten. Diese Aussagen bringen die Auffassung zum Ausdruck, dass Muslime infolge ihrer Religion rückständig, respektlos und arbeitsscheu seien. \n\n141\\. (i) Die gegen den Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit erhobenen Einwendungen der Klägerin zu 1 vermögen den Befund nicht in Frage zu stellen. So vermag der Senat darin, dass auch türkisch-stämmige Opfer von Gewalttaten \"gleichermaßen beklagt werden wie die europäischen Opfer\" (in COMPACT-TV vom 9. Juni 2023 \"Grüne Einwanderung: Messerstecher jagen Kinder\" ab Minute 2:40), die Politikerin Amira Mohamed Ali \"ohne deren Abstammung zu kommentieren oder zu kritisieren\" erwähnt wird (in der Sendung \"Wagenknecht: Jetzt schon Altpartei?\" vom 23. Oktober 2023 ab Minute 5:20) oder die Religionszugehörigkeit des französischen Politikers Eric Zemmour erwähnt wird (\"jüdische[r] Patriot\", Bildunterschrift im COMPACT-Magazin 1\u002F2022 S. 5), keine Entlastung zu sehen. Auch die hervorgehobene Differenzierung zwischen \"kürzlich eingewanderte[n] Asylbewerber[n]\" und \"langjährig ansässige[n] Menschen\" lässt sich nicht als eindeutiger Beleg dafür deuten, dass lediglich die Masseneinwanderung der letzten Jahre als politisch verfehlt kritisiert werde. In der Tat wird zwar mitunter der \"Gastarbeiter\" gelobt, der nicht mit den \"Asylschmarotzern\" verwechselt werden dürfe, die in jüngster Zeit eingereist seien (\"Lob des Gastarbeiters\", Editorial des Klägers zu 3 im COMPACT-Magazin 8\u002F2023 S. 3). Dieser werde aber, wie in dem Artikel zugleich betont wird, selbst wenn er fleißig sei und arbeite, trotz Einbürgerung mit seinem \"Doppelpass\" kein Deutscher. Soweit sich die Klägerin zu 1 weiter auf Aussagen stützt, die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage getätigt wurden, oder die Umstände betreffen, auf die sich der Senat in seiner Würdigung nicht oder allenfalls zur Abrundung stützt, gehen ihre Ausführungen ins Leere. \n\n142\\. (j) Aus dem Umstand, dass die Verbotsverfügung den Verstoß gegen die Menschenwürde noch mit weiteren Umständen begründet, insbesondere mit einem Verächtlichmachen gesellschaftlicher Minderheiten, mit Re-Tribalisierungsplänen, mit dem Bedienen von Verschwörungstheorien sowie dem Verbreiten geschichtsrevisionistischer Thesen (S. 8, 11 ff.), folgt über das bisher Gesagte hinaus nichts Weitergehendes. Was den zusätzlichen Vorwurf des Antisemitismus anbelangt, so mögen zwar vereinzelte Belege in der Verbotsverfügung als antisemitisch gedeutet werden können. Jedoch tritt aus ihnen ein derartiger Gehalt nicht eindeutig genug hervor. Auf die insoweit erhobenen Einwände der Klägerin zu 1 kommt es deshalb nicht an. \n\n143\\. (3) Eine verfassungsfeindliche Haltung der Klägerin zu 1 zeigt sich ferner in einem Verstoß gegen das Demokratieprinzip. Zu dessen Kernelement gehört die gleichberechtigte Teilhabe aller Staatsbürger an der politischen Willensbildung ((a)), die die politische Agenda des \"Elsässer-Kreises\" missachtet ((b)). Hingegen rechtfertigen vereinzelte Anhaltspunkte für eine Ablehnung des gegenwärtigen parlamentarisch-repräsentativen Systems noch nicht die Annahme, dass das Prinzip der parlamentarischen Demokratie insgesamt negiert wird ((c)). \n\n144\\. (a) Das Demokratieprinzip ist ein zentrales Element der verfassungsmäßigen Ordnung. Demokratie ist die Herrschaftsform der Freien und Gleichen. Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürger. Das Grundgesetz geht vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen aus und verbürgt im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips. Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). Wie diesen Anforderungen entsprochen wird, ist für die Frage der Vereinbarkeit eines politischen Konzepts mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedoch nicht entscheidend (BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 542 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 211 ff., 254 ff.). \n\n145\\. (b) Das von der Klägerin zu 1 in Anlehnung an die Pläne Sellners vertretene sogenannte \"Remigrationskonzept\" missachtet, soweit es - wie dargestellt - deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund betrifft, das egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit. Dieses Konzept sieht Ausbürgerungen als Mittel zur Schaffung eines ethnisch-deutschen Volkes auch vor dem Hintergrund künftiger Wahlen und Abstimmungen vor. Sellner bezeichnet die \"ethnische Wahl\" explizit als Problem (COMPACT-Edition \"Sellner - Geheimplan - Was ich wirklich will\" S. 13 ff.). Diese müsse unterbunden werden, weil dadurch der Stimme eines ethnisch-kulturell Deutschen immer weniger Gewicht zukomme (\"Die Demografie frisst die Demokratie\", a. a. O. S. 15 f.). Die politischen Pläne sind somit erkennbar auch dadurch motiviert, den Einfluss der Gruppe von Deutschen mit Migrationshintergrund bei Wahlen und Abstimmungen zu schmälern. Das widerspricht dem Anspruch aller deutschen Staatsangehörigen auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung und ist mit dem menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips nicht zu vereinbaren (zur Identitären Bewegung ebenso BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 51 ff.). \n\n146\\. (c) Einzelne Beiträge deuten zwar darüber hinaus auch darauf hin, dass der \"Elsässer-Kreis\" das gegenwärtige parlamentarisch-repräsentative System ablehnt. So äußern die Kläger zu 3 und 4 wiederholt, es müsse \"Widerstand\" geleistet werden gegen das \"Regime\" bzw. die \"BRD-Diktatur\" (siehe die Werbung für \"1000 Seiten BRD-Diktatur\" als \"Rabatt-Paket\" auf COMPACT-Online vom 17. April 2024 von Arne Schimmer alias \"Sven Reuth\" zum Thema \"Freie Sachsen: 'Weiß-Grün ist bunt genug'\"). Mehrfach spricht insbesondere die Klägerin zu 4 in Telefonaten ganz offen von einem Sturz des \"Systems\", der angestrebt werde (G10-Protokolle vom 13. Juni und vom 19. Dezember 2022 sowie vom 5. Mai 2023). Der Kläger zu 3 definiert die \"Revolution\" als das stärkste \"Antidot gegen den parlamentarischen Kretinismus und die Oligarchisierung der Opposition\" (Editorial im COMPACT-Magazin 10\u002F2023 S. 3). Das gezielte Eindringen in Volksvertretungen, um demokratische Entscheidungen gewählter Politiker zu verhindern (\"Sturm von Zittau\"), wird insbesondere von Martin Sellner als nachahmenswert vorgestellt (COMPACT-Edition \"Sellner - Geheimplan - Was ich wirklich will\" S. 88 f., vgl. auch die Diskussion zwischen Martin Sellner und dem Kläger zu 3 im COMPACT-Magazin 11\u002F2023 \"Wie wir uns retten können\" S. 20 ff.). Der Kläger zu 6 begrüßt in einer Audiobotschaft vom 30. August 2020 ausdrücklich den als \"Sturm auf den Reichstag\" bekannten Vorfall vom Vortag, bei dem zahlreiche Demonstranten versuchten, über Absperrgitter hinweg in den Reichstag einzudringen (\"Und dass Symbole des Parlamentarismus entweiht wurden, indem da Leute einfach über die Absperrung gesprungen und die Stufen hochgerannt sind, das ist mega in meinen Augen\"). \n\n147\\. Dass der \"Elsässer-Kreis\" aber tatsächlich systemüberwindende Ziele verfolgt, steht nicht zur Gewissheit fest. Zwar wird der Rahmen des für die verfassungsmäßige Ordnung elementaren Demokratieprinzips verlassen, wenn der Parlamentarismus verächtlich gemacht wird, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann. Denn der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) erfordert, dass sich alle Akte der Ausübung der Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen lassen (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 546). Die wiedergegebenen Äußerungen lassen sich im Lichte der Meinungsfreiheit aber noch als überspitzte Machtkritik verstehen, die auf eine Änderung der politischen Verhältnisse unter Beibehaltung des parlamentarischen Systems abzielen. \n\n148\\. bb. Die Klägerin zu 1 erfüllt auch das Tatbestandsmerkmal des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Die hierfür erforderliche kämpferisch-aggressive Haltung ((1)) zeigt sich in ihrer auf ein Hineinwirken in die Realwelt bezogenen Tätigkeit ((2)), die von einer agitatorischen Rhetorik insbesondere in den Publikationen ((3)) begleitet wird. \n\n149\\. (1) Für ein Sichrichten genügt nicht schon, dass sich eine Vereinigung kritisch oder ablehnend gegen die verfassungsmäßige Ordnung wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Art. 9 Abs. 2 GG ist - auch unter Beachtung von Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG - kein Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot und zielt weder auf innere Haltungen noch auf bestimmte politische Überzeugungen. Selbst die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen überschreitet als solche nicht die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung. Vielmehr vertraut das Grundgesetz mit der Vereinigungsfreiheit im Grundsatz auf die Kraft des bürgerschaftlichen Engagements im freien und offenen politischen Diskurs. Daher ist zur Rechtfertigung eines Verbots entscheidend, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Ein Verbot kommt umgekehrt nicht erst dann in Betracht, wenn eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten ist oder eine Vereinigung die elementaren Grundsätze der Verfassung tatsächlich gefährdet. Der Verfassungsgeber hat sich mit Art. 9 Abs. 2 GG als Ausdruck des Bekenntnisses zu einer \"streitbaren Demokratie\" vielmehr für einen präventiven Verfassungsschutz entschieden. Die Verbotsbefugnis ermöglicht es daher, Organisationen rechtzeitig entgegenzutreten. Es kommt anders als bei politischen Parteien bei Vereinigungen auch weder auf ihre Potentialität im Sinne konkreter Anhaltspunkte von Gewicht an, die es möglich erscheinen lassen, dass ihr Handeln erfolgreich sein kann, noch auf die räumliche Reichweite ihres Handelns. Schon wenn die Vereinigung als solche kämpferisch-aggressiv darauf ausgerichtet ist, wesentliche Elemente der verfassungsmäßigen Ordnung zu zerstören, rechtfertigt dies ihr Verbot (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 108 f.; BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 256 m. w. N.). Es genügt hierfür die Feststellung, dass die Vereinigung ihre verfassungsfeindlichen Ziele in die Tat umsetzen bzw. die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend aktiv untergraben will und zum Kampf gegen sie aufruft (BVerwG, Urteile vom 23. März 1971 - 1 C 54.66 - BVerwGE 37, 344 \u003C358 f.>, vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 44, vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 14 und vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 35; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 109, 144). \n\n150\\. (2) In diesem Sinne richtet sich der \"Elsässer-Kreis\" mit seinen realweltlichen Zielen und Aktivitäten gegen die aufgezeigten elementaren Grundsätze der Verfassung. Denn die von dieser Vereinigung organisierten (Protest-)Veranstaltungen, Demonstrationen, \"Sommerfeste\" und \"Souveränitätskonferenzen\" sowie die von ihr beworbene Clubmitgliedschaft und die durch die \"Fünf-Finger-Strategie\" betonte Vernetzung zu einer größeren Bewegung zielen unmittelbar auf eine Beeinflussung des politischen Vorfelds. Dies sind Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, die verfassungsfeindlichen Ziele des \"Elsässer-Kreises\" in die Tat umzusetzen. \n\n151\\. (3) Hinzu kommt die Unterstützung, die das realweltliche Handeln durch die bereits im Beschluss des Senats vom 14. August 2024 im Eilverfahren - 6 VR 1.24 - (NVwZ 2024, 1764 Rn. 41) aufgezeigte agitatorische Rhetorik insbesondere in den Publikationen der Vereinigung erfährt. Hierbei handelt es sich um mehr als bloßen Verbalradikalismus, der für sich genommen nicht ausreicht, um die maßgebliche Gefahrenschwelle zu überschreiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 143, 147 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150\u002F08 \\- BVerfGE 124, 300 \u003C332 f., 342>). \n\n152\\. Die Rhetorik der Klägerin zu 1 übersteigt diese Gefahrenschwelle. Infolge der insbesondere in ihren Medien als existenziell geschilderten \"Bedrohung\" des von ihr als ethnisch-homogen dargestellten deutschen Volkes lässt sie keinen Zweifel daran aufkommen, dass unverzügliches Handeln, eben \"Widerstand\", geboten ist, um in der realen Welt weiteren Schaden abzuwenden. Es werden den Rezipienten hierfür - wie gezeigt - konkrete, unmittelbare, jeweils als dringlich bezeichnete Handlungsvorschläge unterbreitet, was nachdrücklich für die Betroffenheit der Realsphäre spricht. \n\n153\\. cc. Trotz der vorstehenden Feststellungen zu den verbotsrelevanten Äußerungen und Aktivitäten des \"Elsässer-Kreises\" gelangt der Senat in der tatrichterlichen Gesamtwürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) jedoch zu dem Ergebnis, dass die angefochtene Verfügung keinen Bestand haben kann. Denn diese Äußerungen und Aktivitäten erreichen noch nicht die Schwelle der verfassungsfeindlichen Prägung. Die Frage der Prägung einer Vereinigung durch ihre von den Verbotsgründen des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG erfasste Zwecksetzung, Tätigkeit oder Ausrichtung ist der Ort, an dem den mitbetroffenen grundrechtlichen Freiheiten das vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Gewicht zu verschaffen ist ((1)). Für die Beurteilung, ob die den Verbotstatbestand begründenden Tätigkeiten die Aktivitäten der Vereinigung prägen, kommt es nicht auf eine quantitative, sondern auf eine wertende Betrachtung an (BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 264). Vorliegend erweisen sich die verbotswürdigen Tätigkeiten der Vereinigung nicht als prägend ((2)). Damit stellt sich die im Eilverfahren angesprochene Frage nach milderen Mitteln nicht, die ein Vereinsverbot im Hinblick auf Zweck, Tätigkeit oder Ausrichtung entbehrlich machen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764 Rn. 49). \n\n154\\. (1) Mit der Prüfung, ob eine Vereinigung durch die einen Verbotsgrund - hier: des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung - verwirklichende Zwecksetzung, Tätigkeit oder Ausrichtung geprägt wird, wird den grundrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit eines Vereinsverbots Rechnung getragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 102, 104 und 131). Denn die durch Art. 9 Abs. 2 GG vorgegebene Normstruktur des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG eröffnet der Verbotsbehörde kein Ermessen auf der Rechtsfolgenseite, in dessen Rahmen typischerweise Raum für Verhältnismäßigkeitserwägungen besteht. Deshalb kann das das gesamte Staatshandeln durchziehende Prinzip der Verhältnismäßigkeit nur auf der Tatbestandsseite der Norm berücksichtigt werden. Neben dem engen Verständnis der Verbotsgründe wird mit der Prüfung einer solchen Prägung der Vereinigung den Anforderungen des Übermaßverbots das verfassungsrechtlich gebotene Gewicht verschafft. \n\n155\\. Das Grundrecht, an dem sich ein Vereinigungsverbot messen lassen muss, ist in erster Linie die Vereinigungsfreiheit. Diese Freiheit steht im Vordergrund. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Wertungen weiterer Grundrechte im Rahmen der Prüfung am Maßstab des Art. 9 GG keine Berücksichtigung finden. Bei dem Verbot eines Presse- und Medienunternehmens sind vor allem die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Kommunikationsgrundrechte mitbetroffen. Art. 5 Abs. 1 GG wird damit zwar nicht zum selbständigen Prüfungsmaßstab. Ein Vereinigungsverbot wäre mit den Anforderungen des Grundgesetzes allerdings nicht zu vereinbaren, wenn es nur das Mittel wäre, Meinungsäußerungen oder Publikationen zu untersagen, die für sich genommen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen. Auch das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 GG zu beachten, weshalb sich ein solches Verbot nicht einseitig gegen bestimmte politische Anschauungen richten darf. Denn der Schutz durch andere Grundrechte darf von einem Vereinigungsverbot nicht unterlaufen werden; grundrechtliche Versprechungen sind auch hierbei ernst zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 93 f.). \n\n156\\. Deshalb muss im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Verbots eines Presse- und Medienunternehmens vor allem auch dem Zweck der Verbürgung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung getragen werden. Die Pressefreiheit ist grundrechtlich im Hinblick darauf besonders geschützt, dass eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte Presse ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für eine Demokratie unentbehrlich ist. Aufgabe der Presse ist es dementsprechend, umfassende Information zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten. Dies setzt ihre Unabhängigkeit vom Staat voraus. Die Pressefreiheit schützt die Grundrechtsträger daher vor Einflussnahmen des Staates auf die mit Hilfe der Presse verbreiteten Informationen, insbesondere vor negativen oder positiven Sanktionen, die an Inhalt und Gestaltung des Presseerzeugnisses anknüpfen (BVerfG, Teilurteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586\u002F62 u. a. - BVerfGE 20, 162 \u003C174 f.> und Beschluss vom 24\\. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 - BVerfGE 113, 63 \u003C76>). Mit dem Verbot eines Presse- und Medienunternehmens greift der Staat in besonders massiver Form in die freie und öffentliche Meinungsbildung ein. \n\n157\\. (2) Die Klägerin zu 1 wird bei der gebotenen wertenden Betrachtung von den aufgezeigten verfassungsfeindlichen Positionierungen noch nicht geprägt. \n\n158\\. Einerseits fällt zwar ins Gewicht, dass die Missachtung der Rechtsgleichheit aller Staatsbürger einen elementaren Grundpfeiler des durch das Grundgesetz verfassten Staates betrifft. Die rechtliche Benachteiligung von Deutschen mit Migrationshintergrund stellt die verfassungsmäßige Ordnung in doppelter Hinsicht in Frage. Sie ist menschenwürdewidrig und verstößt gleichzeitig gegen das Demokratieprinzip. \n\n159\\. Andererseits ist für die Würdigung entscheidend, dass die Klägerin zu 1 ihre verfassungsfeindlichen Botschaften hauptsächlich in Presse- und Medienerzeugnissen sowie auf Veranstaltungen äußert, über die anschließend wiederum in den COMPACT-Medien berichtet wird. Sie unterfallen dem grundrechtlichen Schutz der Meinungs-, Presse- und Rundfunk- bzw. Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Das Grundgesetz gewährt die Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Feinden der Freiheit. Das Äußern und Verbreiten verfassungsfeindlicher Ideen - auch in Presse- und Medienerzeugnissen - überschreitet als solches noch nicht die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung. Die Verfassung setzt grundsätzlich auf die freie, öffentliche Kommunikation und die Kraft des Diskurses. Rechtsradikales Gedankengut ist hiervon nicht per se ausgenommen, erst recht gilt dies für bloße Geschmacklosigkeiten oder wissenschaftliche Halbwahrheiten (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschlüsse vom 4\\. November 2009 - 1 BvR 2150\u002F08 - BVerfGE 124, 300 \u003C330> und vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 108). \n\n160\\. Abstrakte Gefahren, die mit der Verbreitungsform in Presse- und Medienprodukten verbunden sind, namentlich die durch diese Massenkommunikationsmittel erzielte große Reichweite, nimmt das Grundgesetz nach der normativen Wertung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hin. Denn die Presse ist eines der wichtigsten Instrumente der Bildung der öffentlichen Meinung und genießt deshalb spezifischen Grundrechtsschutz (BVerfG, Beschlüsse vom 25\\. Januar 1961 - 1 BvR 9\u002F57 - BVerfGE 12, 113 \u003C125> und vom 28. November 1973 - 2 BvL 42\u002F71 - BVerfGE 36, 193 \u003C204>). Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muss er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Die Presse hält diese ständige Diskussion in Gang, in ihr artikuliert sich die öffentliche Meinung (BVerfG, Teilurteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586\u002F62 u. a. - BVerfGE 20, 162 \u003C174 f.>). In der Verfassungswirklichkeit nehmen diese Aufgabe zunehmend auch die sogenannten neuen Medien wahr. \n\n161\\. Zudem machen die verfassungsfeindlichen Positionierungen nur einen Teilbereich der Tätigkeiten der Klägerin zu 1 aus. Größtenteils lassen sich die im angefochtenen Bescheid als verbotsrelevant angeführten Äußerungen unter Berücksichtigung der Deutungsvorgaben der Meinungsfreiheit noch als Ausdruck einer polemisch formulierten Machtkritik und der verfassungsrechtlich unbedenklichen Forderung nach einer Verschärfung des Zuwanderungs- und Staatsangehörigkeitsrechts verstehen. Dies betrifft die weit überwiegende Zahl der von der Beklagtenseite zur Begründung des Vereinsverbots angeführten Aussagen. Die vorstehend als verbotsrelevant gewürdigten Beiträge werden dadurch in beachtlichem Maße relativiert. \n\n162\\. Dazu kommt, dass zumindest den zentralen Anführer des Personenzusammenschlusses, den Kläger zu 3, eine beachtliche Wendigkeit auszeichnet. Nicht nur, dass er mit seiner politischen Überzeugung zunächst dem politisch linken Spektrum verbunden war. Auch jetzt noch, nachdem er zum äußerst rechten politischen Rand gewechselt ist, lässt er als Chefredakteur eine große Offenheit für andere Auffassungen oder neue thematische Schwerpunkte innerhalb dieses Spektrums erkennen. Im Kern zeichnet ihn ein \"Widerstands-Ethos\" aus, er ist vor allem \"dagegen\". Er folgt seinem journalistischen Gespür dafür, welche Themen \"Hochkonjunktur\" haben und sich mutmaßlich gut verkaufen lassen. Obschon auch er mitunter völkische Ansichten äußert, offenbart sich beispielsweise in seinen Aussagen zu den sogenannten Gastarbeitern eine durchaus auch ambivalente Haltung zu Ausländern. Außerdem hat er sich an anderer Stelle auch gegen eine pauschale Islamkritik ausgesprochen (COMPACT-Magazin 12\u002F2023 \"Kriegsfanatiker als Bündnispartner?\" S. 52 ff.). \n\n163\\. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch die Themenbreite der von der Klägerin zu 1 vertriebenen Produkte und der in ihnen bestehenden Rubriken sowie der aufscheinende Debattencharakter die Gefährlichkeit der verfassungsfeindlichen Positionen mindert. Gerade der freie Diskurs über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung sichert die freie Bildung der öffentlichen Meinung, die sich im Widerstreit verschiedener und aus unterschiedlichen Motiven vertretener, aber jedenfalls in Freiheit vorgetragener Auffassungen vollzieht. Auch die Kritik an den vorherrschenden politischen Verhältnissen ist legitim, ihrem besonderen Schutzbedürfnis dienen die Kommunikationsgrundrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476\u002F91 u. a. - BVerfGE 93, 266 \u003C292>). Dazu gehört - wie dargelegt - grundsätzlich auch, die als verantwortlich angesehenen Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen zu können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397\u002F19 \\- NJW 2020, 2622 Rn. 30, 32). In weiten Teilen erfolgt zudem eine neutrale Berichterstattung in den COMPACT-Medien, die völlig unverfängliche Themen betrifft und keinerlei verfassungsfeindliche Aussagen enthält, wie bereits im Eilbeschluss ausgeführt (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764 Rn. 43) und auch in der Verbotsverfügung hervorgehoben worden ist. Dadurch bestimmt die Verwirklichung lediglich eines normierten Verbotstatbestandes nicht das gesamte Handeln der Vereinigung (anders als etwa in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 262 ff. entschiedenen Fall). Nach alledem sind die Presse- und Medienerzeugnisse und das sonstige Agieren der Klägerin zu 1 auch in Ansehung der von ihr verfolgten politischen Agenda noch nicht solchermaßen durchdrungen von verbotswürdigen Handlungen und Beiträgen, dass diese die Vereinigung schon prägen. \n\n164\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Sie berücksichtigt das Maß des Obsiegens und Unterliegens, die Kostenlast der Kläger zu 2 bis 10 infolge der Rücknahme ihrer Klagen sowie den Umstand, dass die Beteiligung der Kläger zu 2 bis 10 an dem Rechtsstreit wertmäßig in unterschiedlicher Weise zu Buche schlägt.","Vereinsrechtliches Verbot eines Presse- und Medienunternehmens; Prägung einer Vereinigung durch verfassungsfeindliche Inhalte; COMPACT","2026-07-08T22:58:57.427Z","2026-07-10T22:11:19.973Z",20]