[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesverwaltungsgericht-asylum-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":39,"total":16,"page":25,"limit":226},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},34,"Bundesverwaltungsgericht","de","bundesverwaltungsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},430,"asylum-law-de","Asylum Law","DE","2026-07-08T22:48:05.081Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},21,{"min":18,"max":19},"2025-03-24T00:00:00.000Z","2026-04-24T00:00:00.000Z",[21,26,30,33,36],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"110805","Grundgesetz","Art. 3\n                  Abs. 1",1,{"provisionId":27,"code":28,"article":29,"count":25},"115373","Verwaltungsgerichtsordnung","§ 166",{"provisionId":31,"code":28,"article":32,"count":25},"112347","§ 96",{"provisionId":34,"code":28,"article":35,"count":25},"112348","§ 95",{"provisionId":37,"code":28,"article":38,"count":25},"112349","§ 102",[40,51,61,71,79,89,99,109,119,129,139,149,159,167,175,183,191,199,207,217],{"id":41,"ecli":42,"slug":43,"caseNumber":44,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":45,"summary":46,"language":7,"source":47,"sourceUrl":48,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":49,"updatedAt":50},"2338","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600340","ecli-de-neuris-wbre202600340","1 B 21.25","#  BVerwG, 24.04.2026, 1 B 21.25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.), der Divergenz (2.) und von Verfahrensfehlern (3.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n2\\. 1\\. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19\\. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Sache nach wendet sie sich in erster Linie gegen die vom Berufungsgericht geteilte Auffassung des Senats, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in der Hellenischen Republik internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen drohen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 \\- juris). Soweit sich die Beschwerde nicht ohnehin darauf beschränkt, diese Auffassung in der Art einer Berufungsbegründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu kritisieren, lässt sich ihr die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedenfalls nicht entnehmen. \n\n3\\. a) Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, \"(o)b und in welchem Umfang besonders vulnerable Personen, insbesondere Kranke mit dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen und fehlender Erwerbsfähigkeit, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025 (BVerwG 1 C 18.24: https:\u002F\u002Fwww.bverwg.de\u002Fde\u002F160425U1C18.24.0) nach Griechenland abgeschoben werden dürfen, wenn ihnen dort eine existentielle Verelendung droht?\", würde sich in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Denn nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss handelt es sich bei dem Kläger um einen \"arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten\". An diese tatsächliche Feststellung des Oberverwaltungsgerichts ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensfehler der fehlenden Aufklärung und Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Klägers greift nicht durch (vgl. hierzu näher unter 3. a)). \n\n4\\. b) Die Revision ist auch nicht hinsichtlich der Frage, \"ob und inwieweit die strikte Bindung an den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nach § 77 AsylG mit den unions- und menschenrechtlichen Schutzgarantien, insbesondere Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK, vereinbar ist [, da n]ach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie [...] des Gerichtshofs der Europäischen Union [...] eine aktuelle und umfassende Würdigung der gesundheitlichen Situation geboten [ist], um eine Abschiebung mit erheblichem Krankheitsrisiko an den menschenrechtlichen Schutzmaßstäben messen zu können\", zuzulassen, da sich diese unmittelbar aus dem materiellen Recht beantworten lässt und im Übrigen auch höchstrichterlich geklärt ist. Der Gesetzgeber hat für nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags zu berücksichtigende neue Elemente oder Erkenntnisse grundsätzlich das Asylfolgeverfahren gemäß § 71 AsylG vorgesehen. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten in jedem Stadium des Verfahrens verpflichtet, u. a. den Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - BVerwGE 186, 1 Rn. 24 ff.). \n\n5\\. c) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen: \"Ist die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, gesunde Rückkehrer könnten in Griechenland regelmäßig für sich sorgen, mit Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK vereinbar, wenn der betroffene Schutzberechtigte dort bereits vor der Ausreise nachweislich obdachlos war und seinen Lebensunterhalt nur durch Betteln\u002F​Schulden sichern konnte?\" und \"Verstößt es gegen Art. 4 EU-GRCh, wenn ein Mitgliedstaat bei der Prüfung von Rückführungen nicht berücksichtigt, dass bereits in der Vergangenheit eingetretene Obdachlosigkeit und Verelendung eines Schutzberechtigten in Griechenland mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut eintreten werden?\", da diese sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würden. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Kläger in Griechenland von Obdachlosigkeit und Verelendung betroffen gewesen wäre. Insbesondere verhält sich der angefochtene Beschluss nicht zu einer etwaigen vormaligen Obdachlosigkeit des Klägers. Soweit die Beschwerde geltend macht, der Kläger habe während seines Aufenthalts in Griechenland keinen Zugang zu einer Arbeit zu erlangen vermocht, hat das Oberverwaltungsgericht dies ebenfalls nicht festgestellt. \n\n6\\. d) Die Revision ist nicht hinsichtlich der Fragen: \"Darf ein Mitgliedstaat im Rahmen der Prüfung, ob einer anerkannten schutzberechtigten Person im Aufnahmestaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, darauf verweisen, dass diese Person ihren Lebensunterhalt durch informelle oder nicht-regulierte Tätigkeiten (Schattenwirtschaft) sichern kann?\" und \"Ist es mit dem [...] Schutzgebot von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta vereinbar, wenn ein [a]syl- oder [a]usländerrechtliches Verfahren die Existenzsicherung in der Schattenwirtschaft als ausreichende Grundlage für die Ablehnung eines Abschiebungsschutzes ansieht?\" zuzulassen. Gleiches gilt hinsichtlich der Fragen, \"[o]b die reine Sicherstellung elementarer Grundbedürfnisse ('Brot, Bett, Hygiene') ausreicht oder ob das Unionsrecht (Art. 4 GRCh, Art. 1 GRCh) einen menschenwürdigen Existenzstandard verlangt\", \"[o]b für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr neben formalen Ansprüchen auch die faktische Zugänglichkeit von Unterkunft, Sozialleistungen und Arbeitsmöglichkeiten berücksichtigt werden muss\", \"[o]b eine vorübergehende, mehrmonatige Phase ohne gesicherte Unterkunft\u002F​Leistungen bereits eine Verletzung von Art. 4 GRCh begründet\", \"[o]b das unionsrechtliche Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung dahingehend auszulegen ist, dass die bloße Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch informelle Tätigkeiten zu sichern, eine Verletzung ausschließt\", und \"[o]b das vom EGMR entwickelte 'Brot-und-Bett'-Kriterium bedeutet, dass ein Mitgliedstaat Rückkehrer auf ein Leben am Existenzminimum verweisen darf\". \n\n7\\. Die Fragen sind nicht klärungsbedürftig, da sie bereits höchstrichterlich beantwortet sind. \n\n8\\. aa) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das wirtschaftliche Existenzminimum immer dann gesichert ist, wenn erwerbsfähige Personen - wie der Kläger \\- durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten \"Schatten- oder Nischenwirtschaft\" angesiedelt sind. Soweit die Schattenwirtschaft bei einer weiten Definition auch kriminelle und andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten erfasst, können Schutzberechtigte darauf zur Existenzsicherung nicht verwiesen werden. Eine Tätigkeit, bei der die Schutzberechtigten selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären, ist ihnen nicht zuzumuten. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Abführung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten - zumindest für eine Übergangszeit - auch eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zumutbar (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 \\- BVerwGE 184, 1 Rn. 100 f. m. w. N., vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 45 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 56). \n\n9\\. bb) Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit Unionsrecht. \n\n10\\. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Nur für den Fall, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, sodass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist, ist ein Mitgliedstaat in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 GRC, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, gehindert, den Drittstaatsangehörigen durch die Überstellung in jenen Mitgliedstaat einer ernsthaften Gefahr auszusetzen, eine solche Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297\u002F17 u. a. [ECLI:​EU:​C:​2019:​219] - Rn. 83 ff. und - C-163\u002F17 [ECLI:​EU:​C:​2019:​218] \\- Rn. 88 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540\u002F17 u. a. [ECLI:​EU:​C:​2019:​964] \\- Rn. 34; ferner EGMR \u003CGK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696\u002F09, M. S. S.\u002FBelgien und Griechenland - Rn. 249 ff.). \n\n11\\. Das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, ist verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 \\- C-297\u002F17 u. a. - Rn. 88 und - C-163\u002F17 - Rn. 90). Derartige Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297\u002F17 u. a. - Rn. 89 und - C-163\u002F17 - Rn. 91). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297\u002F17 u. a. - Rn. 90 und - C-163\u002F17 - Rn. 92). Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297\u002F17 u. a. - Rn. 91 und - C-163\u002F17 - Rn. 93). \n\n12\\. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, die der Gerichtshof der Europäischen Union seiner Auslegung des Art. 4 GRC maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses \"Mindestmaß\" an Schwere (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen (vgl. EGMR \u003CGK>, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738\u002F10, Paposhvili\u002F​Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578\u002F16 PPU [ECLI:​EU:​C:​2017:​127], C. K. u. a. - Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR \u003CGK>, Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696\u002F09 - Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738\u002F10 - Rn. 174). Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR \u003CGK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696\u002F09 - Rn. 249). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie (aktuell: Richtlinie 2013\u002F33\u002FEU) folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gesehen (EGMR \u003CGK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696\u002F09 - Rn. 250 ff.), die mit Blick auf die Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 \\- 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 9 ff.). \n\n13\\. cc) Die Rechtsprechung steht zudem im Einklang mit Verfassungsrecht (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 2025 - 2 BvR 1425\u002F24 - juris Rn. 25). \n\n14\\. dd) Nach alledem gelten für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. \n\n15\\. Schutzberechtigte dürfen auf alle zumutbaren Maßnahmen verwiesen werden, um ihren elementarsten Lebensunterhalt zu sichern. Dazu gehören auch alle zumutbaren faktischen Möglichkeiten zur Erlangung eines Erwerbseinkommens, ohne dass es insoweit einer weiteren Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bedarf. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist vielmehr anerkannt, dass zur Existenzsicherung auch auf ein ohne Arbeitserlaubnis erzieltes Erwerbseinkommen verwiesen werden darf (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 \\- C-93\u002F18 [ECLI:​EU:​C:​2019:​809] - Rn. 49 und 53). Soweit die Mitgliedstaaten - auch bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit - an das Prinzip der loyalen Zusammenarbeit gebunden sind (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EUV), trifft diese Verpflichtung zunächst nur die Mitgliedstaaten untereinander. Diese auf die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen von Schwarzarbeit zielende Verpflichtung kann einer Verweisung des Schutzberechtigten auf die Ausübung einer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft wegen der nach der vorzitierten Rechtsprechung erforderlichen Einzelfallprüfung, ob dem international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC droht, nicht entgegengehalten werden (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-483\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2022:​103] \\- Rn. 36; BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 101 und vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 - BVerwGE 184, 151 Rn. 105). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verweis auf eine unangemeldete Erwerbstätigkeit - wie im Falle Griechenlands \\- nicht auf Dauer, sondern lediglich für eine vorübergehende Zeit, etwa bis zu einer Erlangung der für den Zugang zum legalen Arbeitsmarkt erforderlichen Dokumente, erfolgt. Auch die Verordnung (EU) 2019\u002F1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883\u002F2004, (EU) Nr. 492\u002F2011 und (EU) 2016\u002F589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016\u002F344 (ABl. L 186 S. 21), die unter anderem die Einrichtung einer europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit unter dem Dach der Europäischen Arbeitsbehörde vorsieht (Art. 1 Abs. 5, Art. 2 Buchst. d, Art. 4 Buchst. f, Art. 12 und 16 Abs. 2 VO (EU) 2019\u002F1149), richtet sich in erster Linie an die Mitgliedstaaten und soll diese bei der Eindämmung von Schwarzarbeit unterstützen (in diesem Sinne BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 45 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 57). \n\n16\\. Darüber hinaus sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11), sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - InfAuslR 2022, 152 Rn. 25 ff.; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 20 f.). \n\n17\\. ee) Einen hierüber hinausgehenden weiteren oder erneuten rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland an die Stelle derjenigen des angefochtenen Beschlusses und des Bundesverwaltungsgerichts zu setzen. Damit besteht auch im Hinblick auf das Unionsrecht keine Veranlassung, die Revision mit dem Ziel zuzulassen, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zu ersuchen. \n\n18\\. e) Eine Zulassung der Revision hinsichtlich der Fragen, \"[o]b Art. 29 RL 2011\u002F95\u002FEU eine effektive Gleichstellung bei Sozialleistungen verlangt oder eine rein formale Gleichstellung ausreicht\", \"[o]b nationale Behörden die besonderen sozialen, gesundheitlichen oder sprachlichen Barrieren einzelner Rückkehrer angemessen berücksichtigen müssen\", und \"[o]b der Grundsatz der Effektivität (effet utile) erfordert, dass Mitgliedstaaten ausschließlich auf legale und tatsächlich zugängliche Erwerbsquellen abstellen müssen\", scheidet schon deshalb aus, weil die Beschwerdebegründung dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht wird. \n\n19\\. Dem Erfordernis einer substantiierten Darlegung gerade auch der Klärungsbedürftigkeit der betreffenden Rechtsfrage wird namentlich nicht durch den bloßen Hinweis entsprochen, diese sei \"bisher nicht höchstrichterlich entschieden\" oder \"europarechtlich umstritten\". \n\n20\\. f) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde hinsichtlich der Frage, \"[o]b das vom BVerwG angenommene Vertrauen in eine faktische Eingliederung in den informellen Arbeitsmarkt unionsrechts- und menschenrechtskonform ist, wenn sprachliche, gesundheitliche oder soziale Hürden bestehen\". \n\n21\\. Auch insoweit mangelt es an einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Frage. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass in Bezug auf den Kläger die in der Frage bezeichneten Hürden bestünden. \n\n22\\. g) Die Revision ist nicht zuzulassen im Hinblick auf die Frage: \"Ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025 (Az. 1 C 18.24) geeignet, die zuvor in der Rechtsprechung mehrerer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte sowie in den Berichten einschlägiger Nichtregierungsorganisationen vertretene Auffassung in Zweifel zu ziehen, dass anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit droht?\". \n\n23\\. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie bereits höchstrichterlich beantwortet ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 33 und 52). Sie dürfen zwar nicht verwiesen werden auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst \\- etwa über Hilfsorganisationen - nicht erreichbar ist. Abgesehen davon sind aber auch behelfsmäßige Unterkünfte, Wohncontainer, Zeltstädte oder sonstige faktisch geduldete Siedlungen und einfachste Camps mit in Betracht zu nehmen. Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen sind nach diesem Maßstab nicht unzumutbar. Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden kann (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 39). Die Berichte über eine Vielzahl von Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art rechtfertigen die Prognose, dass es alleinstehenden nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten mit einer hinreichenden, das \"real risk\" einer Verletzung von Art. 4 GRC ausschließenden Wahrscheinlichkeit, möglich ist, eine solche zeitweilige und gegebenenfalls provisorische, aber noch menschenwürdige Unterkunft zu finden (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 40 ff.). \n\n24\\. Auch insoweit zeigt die Beschwerde keinen erneuten oder weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann im Übrigen nicht darauf gestützt werden, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Sicht des Beschwerdeführers nicht \"richtig\" ist. \n\n25\\. h) Kein Erfolg beschieden ist der Beschwerde hinsichtlich der Frage: \"Reicht die Bereitstellung von ca. 1 000 Obdachlosenplätzen in Griechenland aus, um den zehntausenden jährlich anerkannten Schutzberechtigten einen menschenwürdigen Zugang zu Unterkunft zu sichern, oder ist weiterhin von einer systemischen Gefahr der Obdachlosigkeit auszugehen?\". \n\n26\\. Die erste Teilfrage ist, soweit sie nicht ohnehin nur die Würdigung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht betrifft, bereits nicht entscheidungserheblich. Denn nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sind, wenn sie keinen Zugang zu einer Wohnung oder einer Unterkunft in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen, darunter auch Obdachlosenunterkünfte, finden, auf die Nutzung zeitweiliger und gegebenenfalls provisorischer Notschlafstellen auch im \"informellen Sektor\" verwiesen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 \\- juris LS und Rn. 108). Entscheidend ist eine Gesamtschau aller zugänglichen und zumutbaren Unterkunftsmöglichkeiten, die nicht auf solche für Obdachlose beschränkt sind. Auf die in dem Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 26\\. September 2025 - 12 A 7005\u002F25 - bezogen auf ein junges afghanisches Ehepaar) aufgeworfenen Fragen kommt es hiernach nicht entscheidungserheblich an. \n\n27\\. Wegen der zweiten Teilfrage wird auf die vorstehenden Ausführungen und die Ausführungen zu g) verwiesen. \n\n28\\. i) Die Revision ist nicht zuzulassen im Hinblick auf die Frage: \"Verstößt es gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 VwGO), wenn ein Gericht die Feststellungen zuverlässiger Nichtregierungsorganisationen zu Überfüllung und mangelnder Zugänglichkeit griechischer Obdachlosenunterkünfte verwirft, ohne eigene Ermittlungen zu Kapazität und Zugänglichkeit anzustellen?\". \n\n29\\. Soweit die Beschwerdebegründung in der \"pauschale[n] Verwerfung von Aussagen renommierter [Nichtregierungsorganisationen], die Überfüllung und mangelnde Zugänglichkeit von Unterkünften bestätigen, ohne eigene Nachforschungen anzustellen\", eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht sieht, lässt sie unberücksichtigt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine tatsächlichen Feststellungen zu Unterkunftsmöglichkeiten, die sich das Oberverwaltungsgericht zu eigen gemacht hat, auf eine Mehrzahl von Berichten unter anderem von Nichtregierungsorganisationen gestützt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 41 f., siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 39 ff.). Der Sache nach wendet sich die Beschwerde mit ihrer Rüge auch insoweit im Stile einer Berufungsbegründung gegen die von dem Oberverwaltungsgericht mitgetragene Tatsachenwürdigung des Bundesverwaltungsgerichts. \n\n30\\. j) Ebenso wenig ist die Revision zuzulassen hinsichtlich der Fragen: \"Ist es mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) [...] vereinbar, wenn ein [a]syl- oder [a]usländerrechtliches Verfahren die Existenzsicherung in der Schattenwirtschaft als ausreichende Grundlage für die Ablehnung eines Abschiebungsschutzes ansieht?\" und \"Ist es mit dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar, wenn Gerichte anerkannten Schutzberechtigten faktisch dazu raten, ihren Lebensunterhalt in Griechenland durch illegale Erwerbstätigkeit (Schattenwirtschaft\u002F​Schwarzarbeit) zu sichern?\" sowie der Frage, \"[o]b der Verweis auf eine Erwerbstätigkeit in der sog. 'Schattenwirtschaft' im Zielstaat mit den unionsrechtlichen Anforderungen aus der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011\u002F95\u002FEU) und den Vorgaben der EMRK, insbesondere Art. 3 EMRK, vereinbar ist\". \n\n31\\. Das diesbezügliche Vorbringen, ein Verweis auf die Schattenwirtschaft legitimiere indirekt das Betreiben von Schwarzarbeit und unterlaufe die Bemühungen des Staates, illegale Beschäftigung zu bekämpfen, Gerichte dürften keine faktische Anweisung zur illegalen Erwerbstätigkeit geben, eine Verweisung auf Schwarzarbeit als Lebensunterhalt sei rechtswidrig und könne Grundrechte des Betroffenen verletzen, Unterbringungsdefizite erhöhten das Risiko, dass Schutzberechtigte gezwungen würden, in der Schattenwirtschaft tätig zu werden, genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Die Beschwerdebegründung versäumt es, sich substantiiert mit dem Verhältnis zwischen den aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Richtlinienrecht, insbesondere der Anerkennungs- und der Aufnahmerichtlinie, abgeleiteten Anforderungen an die Aufnahmebedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat einerseits und dem für den Schutz vor Verelendung aus Art. 3 EMRK und aus Art. 4 GRC entwickelten, vorstehend unter d) bb) wiedergegebenen Maßstab (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297\u002F17 u. a. - Rn. 90 und - C-163\u002F17 \\- Rn. 92) andererseits auseinanderzusetzen. Im Übrigen ist die Frage der Zumutbarkeit einer temporären Tätigkeit in der Schattenwirtschaft - wie bereits dargelegt - in der Rechtsprechung des Senats geklärt. \n\n32\\. k) Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf die Frage: \"Ist eine Verweisung von Schutzberechtigten auf Tätigkeiten in der griechischen Schattenwirtschaft deshalb unzulässig, weil ihnen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prekäre Lebensbedingungen, Ausbeutung und damit ein Leben unterhalb des menschenwürdigen Existenzminimums drohen?\" zuzulassen. Die Frage hat in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Klärung erfahren. Soweit Arbeitsverhältnisse in der Schattenwirtschaft als prekär und ausbeuterisch beschrieben werden (u. a. unangemessene Löhne, saisonale oder befristete Beschäftigung, schlechte Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, kein Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) und ausgeführt wird, bei der Entdeckung von Schwarzarbeit drohten zwar keine staatliche Sanktionierung, wohl aber Repressionen des Arbeitgebers (Entlassung, Aufrechnung von Bußgeldern mit Lohn), führt dies nicht dazu, dass den Betroffenen diese Möglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens zur Deckung der elementarsten Bedürfnisse für die Übergangszeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt grundsätzlich unzumutbar wäre. Denn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Art. 4 GRC-widrigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die einhergehen mit der konkreten Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder gar der Gefahr, regelhaft gezwungen zu sein, Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verrichten, lässt sich unter Anlegung des hierfür strengen Maßstabs den Erkenntnismitteln zumindest für die hier relevante Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten nicht entnehmen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 74). \n\n33\\. l) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde in Bezug auf die Frage, \"ob die strukturell bestehende Obdachlosigkeit in Griechenland bei anerkannten Schutzberechtigten einen systemischen Mangel im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK darstellt\". \n\n34\\. Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision mit dem Ziel, das Revisionsverfahren auszusetzen und den Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen anzurufen, schon deshalb nicht, weil eine strukturell bestehende Obdachlosigkeit in Griechenland bei anerkannten Schutzberechtigten weder seitens des Oberverwaltungsgerichts noch durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist; vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die vorliegenden Daten nicht den Schluss zulassen, dass Obdachlosigkeit unter Schutzberechtigten ein weit verbreitetes Problem darstellt (BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 \\- juris Rn. 43 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 53), und im Übrigen festgestellt, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 \\- juris Rn. 52). \n\n35\\. m) Die Revision ist nicht hinsichtlich der Frage: \"Ist es mit Art. 4 EU-GRCh, Art. 3 EMRK sowie Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie vereinbar, anerkannte Flüchtlinge in einen Mitgliedstaat rückzuführen, a) in dem sie mit hoher Wahrscheinlichkeit obdachlos werden, und b) in dem keine staatlich garantierte Unterstützung existiert, sondern sie auf informelle NGO-Strukturen verwiesen werden?\" zuzulassen. \n\n36\\. Wegen des ersten Teils der Frage wird auf die Ausführungen unter l) verwiesen. Da eine hohe Wahrscheinlichkeit, obdachlos zu werden, in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge nicht tatsächlich festgestellt ist, kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. \n\n37\\. Letzteres gilt auch hinsichtlich des zweiten Teils der Frage. Die Beschwerdebegründung blendet aus, dass junge, erwerbsfähige und alleinstehende Männer ohne besondere Vulnerabilitäten nach einer Überstellung in die Hellenische Republik Zugang zu dem dortigen legalen Arbeitsmarkt haben und es ihnen, bis sie dort Fuß gefasst haben, tatsächlich möglich und zumutbar ist, einer Beschäftigung in der Schattenwirtschaft nachzugehen. Sie stehen daher schon deshalb und unabhängig von einer auch ihnen möglichen Inanspruchnahme der Unterstützung durch humanitäre Hilfsorganisationen nicht einer vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängigen Person gleich, die sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297\u002F17 u. a. - Rn. 90). \n\n38\\. n) Raum für eine Zulassung der Revision besteht nicht in Bezug auf die Frage: \"Ist es mit Art. 4 EU-GRCh vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat bei Rückkehr von anerkannten Schutzberechtigten darauf abstellt, dass diese ihren Lebensunterhalt faktisch nur durch informelle oder illegale Tätigkeiten sichern können?\". \n\n39\\. Das Vorbringen der Beschwerde, der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 - C-79\u002F13 [ECLI:​EU:​C:​2014:​103] - klargestellt, dass die Mitgliedstaaten selbst verpflichtet seien, die materielle Versorgung sicherzustellen, eine \"Verweisung auf NGOs oder Schwarzarbeit wider[spreche] dem unionsrechtlichen Schutzauftrag[, d]iese Frage [sei] unionsweit von Bedeutung, da sie die Grenzen staatlicher Verantwortung definier[e]\", genügt nicht den in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gründenden Anforderungen an eine substantiierte Auseinandersetzung mit der als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfrage. Es unterstellt, dass die Grundsätze zur Verantwortlichkeit des Aufnahmemitgliedstaats, die der Gerichtshof der Europäischen Union in der vorstehenden Entscheidung zur Richtlinie 2003\u002F9\u002FEG aufgestellt und in seinem Urteil vom 12. November 2019 - C-233\u002F18 [ECLI:​EU:​C:​2019:​956] - zu der Richtlinie 2013\u002F33\u002FEU fortentwickelt hat, uneingeschränkt auf die Verantwortung des überstellenden Mitgliedstaats zu übertragen sind, den Schutzberechtigten im Lichte von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC vor einer Verelendung in dem Aufnahmemitgliedstaat zu schützen. Die Beschwerde setzt den \"strukturelle[n] Ausschluss von staatlicher Unterstützung und Unterbringung\" einem \"systemischen Mangel im Sinne von Art. 4 [GRC] und Art. 3 EMRK\" gleich, ohne für diese vermeintliche Parallele eine tragfähige rechtliche Grundlage, namentlich in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufzuzeigen. \n\n40\\. o) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde hinsichtlich der Frage: \"Verlangt Art. 4 EU-GRCh i. V. m. Art. 3 EMRK, dass bei Rückführungen eine konkrete und realitätsbezogene Einzelfallprognose erstellt wird (vgl. EuGH, C-163\u002F17 - Jawo), oder genügt eine pauschale Annahme, dass 'gesunde Rückkehrer' sich selbst helfen können?\". \n\n41\\. Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet ist. \n\n42\\. Art. 4 GRC steht der Überstellung einer vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängigen Person in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich diese Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163\u002F17 - Rn. 92). Die diesbezügliche im jeweiligen Einzelfall zu treffende Prognose obliegt dem Bundesamt ebenso wie dem Tatsachengericht. \n\n43\\. Aus den auf der Grundlage von § 78 Abs. 8 AsylG ergangenen Entscheidungen des Senats ergibt sich nichts anderes. Prüfungsgegenstand der (Tatsachen-)Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG ist die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat (§ 78 Abs. 8 Satz 3 AsylG). In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Abs. 2 VwGO nicht an die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Die Befreiung von der Bindungswirkung des § 137 Abs. 2 VwGO beschränkt sich auf die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage; sie erfasst hingegen nicht auch Tatsachenfeststellungen zu individuellen Umständen in der Person des jeweiligen Klägers, die sich positiv oder negativ auf die Gefahrenprognose auswirken können. Eine weitere Tatsachenermittlung oder Sachaufklärung zu den individuellen Schutzgründen und eine diesbezügliche Beweisaufnahme finden im Verfahren des § 78 Abs. 8 AsylG nicht statt. Bezugsrahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage ist der von der Divergenz betroffene, abstrakt bestimmte Personenkreis, der zumindest so weit gezogen werden muss, dass er die jeweils klagende Person nach den - insoweit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindenden - Feststellungen des Berufungsgerichts zu deren individuellen Verhältnissen einschließt (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 12 ff.). Ob die Beurteilung der allgemeinen Lage wegen Besonderheiten des konkreten Einzelfalles etwa im Lichte von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC einer Korrektur bedarf, ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 78 Abs. 8 AsylG, sondern des asylgerichtlichen Verfahrens vor den Tatsachengerichten. \n\n44\\. p) Die Revision ist auch nicht zuzulassen zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Frage: \"Umfasst das unionsrechtlich garantierte Existenzminimum (Art. 1 und 4 EU-GRCh) lediglich das physische Überleben ('Bett und Brot') oder auch Elemente sozialer Teilhabe und Integration (vgl. EuGH, C-233\u002F18 - Haqbin)?\". \n\n45\\. Das Vorbringen der Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Es beschränkt sich auf den Hinweis, der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seinem Urteil vom 12. November 2019 \\- C-233\u002F18 - zu der Richtlinie 2013\u002F33\u002FEU klargestellt, dass Mitgliedstaaten mehr als nur ein Mindestmaß an Überleben gewährleisten müssten, daher sei klärungsbedürftig, ob auch soziale Teilhabe und Integration Teil der unionsrechtlichen Mindeststandards seien. Einer substantiierten Auseinandersetzung mit der in diesem Zusammenhang zu erörternden Frage, inwiefern das Vorenthalten von Elementen sozialer Teilhabe und der Integration stets auch eine extreme materielle Not zur Folge hat, die es dem Schutzberechtigten nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und ihn zwangsläufig in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist, entbehrt die Beschwerdebegründung hingegen. \n\n46\\. q) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde hinsichtlich der Frage: \"Ist es mit dem Unionsrecht vereinbar, Rückkehrer auf formal bestehende Ansprüche (z. B. auf Sozialleistungen oder Unterkunft in Griechenland) zu verweisen, wenn ihnen der faktische Zugang durch systemische bürokratische Hindernisse (z. B. fehlende AFM-\u002FAMKA-Nummer) verschlossen ist?\". \n\n47\\. Die Frage ist bereits nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass es einer vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängigen Person im Falle ihrer Rückführung möglich sein muss, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Zudem muss ausgeschlossen sein, dass ihre physische oder psychische Gesundheit durch die Rückführung beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt wird, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297\u002F17 u. a. - Rn. 90). Weder das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - noch der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts lassen erkennen, dass es den Anforderungen von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC entspräche, wenn Rückkehrer auf lediglich formal bestehende Ansprüche auf bestimmte Leistungen verwiesen würden, zu denen ihnen der Zugang faktisch verschlossen wäre. \n\n48\\. r) Nach dem Vorstehenden war dem Antrag, \"die o. g. klärungsbedürftigen Rechtsfragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen (§ 267 AEUV)\", nicht zu entsprechen. Ebenso wenig war den - allein auf die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht kommende Aufklärung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht gerichteten \\- Anträgen nachzugehen, \"eine Stellungnahme der gr. Behörden bzw. der gr. Botschaft einzuholen\" oder hilfsweise Beweis dazu zu erheben, \"dass die Erkrankung des Klägers dauerhaft seine Erwerbsfähigkeit ausschließt, und dass ihm im Falle einer Rückführung nach Griechenland aufgrund der unzureichenden medizinischen und sozialen Versorgung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung sowie existenzielle Verelendung drohen, durch Einholung eines fachärztlichen Gutachtens sowie durch Verwertung des Attestes vom 10.10.2025.\" \n\n49\\. Bei diesen Anträgen verkennt die Beschwerde den durch § 132 Abs. 2 VwGO auf die Grundsatzrüge, die Divergenz und die Verfahrensrüge beschränkten Prüfungsumfang einer Nichtzulassungsbeschwerde. Sofern die Beschwerde die angeführten Vorlagefragen als Begründung ihrer Grundsatzrügen verstanden wissen will, rechtfertigt dies nach obigen Ausführungen nicht die Zulassung der Revision. Zudem käme eine Beweiserhebung in dem angestrebten Revisionsverfahren ohnehin nicht in Betracht (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO sowie unter 3. a)). \n\n50\\. 2\\. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen. Eine auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Rüge des Inhalts, die Berufungsentscheidung weiche von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ab, wäre bereits unzulässig. \n\n51\\. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. \n\n52\\. Einen divergierenden Rechtssatz zu Entscheidungen der vorgenannten Gerichte zeigt die Beschwerde nicht auf. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerde eine Divergenz zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union rügt, führt dies schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision, weil der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten \"divergenzfähigen\" Gerichten gehört (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 1 B 15.23 - juris Rn. 17). Im Übrigen liegt eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach den obigen Ausführungen nicht vor. \n\n53\\. 3\\. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. \n\n54\\. a) Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) verstoßen, liegt eine Verletzung dieser Verfahrensvorschriften nicht vor. \n\n55\\. Die Beschwerde räumt zunächst selbst ein, dass die geltend gemachte Erkrankung des Klägers erst nach dem Ergehen des angefochtenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 15. September 2025 diagnostiziert worden sei. Deshalb hat sich das Berufungsgericht mit der auf den 10. Oktober 2025 datierenden Bescheinigung des ... nicht auseinandersetzen können. Dementsprechend hat es insoweit zu keinem Mangel in der Sachverhaltsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO oder der Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO kommen können. \n\n56\\. Im Übrigen hat sich das Oberverwaltungsgericht die in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - (juris Rn. 24 ff.) und - 1 C 19.24 - (juris Rn. 60) getroffenen und durch zahlreiche Erkenntnismittel belegten Feststellungen zur Aufnahmesituation für nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte in Griechenland umfänglich zu eigen gemacht. \n\n57\\. Dessen ungeachtet legt die Beschwerde nicht substantiiert dar, welche Tatsachen jenseits der von dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen und von dem Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 B 17.23 - juris Rn. 12 m. w. N.). \n\n58\\. b) Soweit die Beschwerde zudem eine Verletzung des Klägers in seinem Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, bleibt offen, in welchem Verhalten des Oberverwaltungsgerichts sie eine Gehörsverletzung sieht. Insbesondere zeigt sie nicht auf, auf welche Tatsachen und Beweisergebnisse das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, zu denen sich der Kläger nicht zuvor habe äußern können. \n\n59\\. 4\\. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). \n\n60\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","BVerwG, 24.04.2026, 1 B 21.25","jurionline_de","","2026-07-08T22:21:05.251Z","2026-07-10T22:05:14.794Z",{"id":52,"ecli":53,"slug":54,"caseNumber":55,"courtId":5,"decisionDate":56,"fullText":57,"summary":58,"language":7,"source":47,"sourceUrl":48,"sourceTimestamp":56,"parsedAt":59,"updatedAt":60},"2427","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600316","ecli-de-neuris-wbre202600316","1 B 5.26","2026-04-17T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 17.04.2026, 1 B 5.26 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. November 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). \n\nII\n\n2\\. Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\\. 1\\. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. \n\n4\\. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 \\- 1 B 1.14 - juris Rn. 2, vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3 und vom 25. Juli 2017 - 1 B 117.17 - juris Rn. 3). Für die Zulassung der Revision reicht eine Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aus; die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2020 - 1 B 15.20 - juris Rn. 4). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 \\- 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). \n\n5\\. b) Gemessen daran kommt den von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, \"(1) ob der in § 86 Abs. 1 Satz 1 1 Halbsatz VwGO statuierte Amtsermittlungsgrundsatz es dem Gericht hinsichtlich der Mitteilung 'Im vorliegenden Fall rät das Auswärtige Amt aufgrund der aktuellen politischen Lage von einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes ab.' zur Pflicht macht, entweder selbst, über das Auswärtige Amt oder über einen 'weiteren' Sachverständigen Kontakt mit den Behörden des Heimatlandes (hier: Russische Föderation) aufzunehmen, um die Echtheit des vorgelegten Dokumentes durch die ausstellende Behörde abschließend zu verifizieren, (2) ob sich die Mitteilung des Auswärtigen Amtes 'Erkenntnisse zu ergangenen Einberufungsbefehlen solcher Art liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.' mit der Behauptung des Auswärtigen Amtes 'Die Echtheit des vorgelegten Dokumentes kann nur durch die ausstellende Behörde abschließend verifiziert werden.' ausschließt und das Auswärtige Amt mithin ungeeignet ist, festzustellen, wer in der Lage ist, die Echtheit des vorgelegten Dokumentes zu verifizieren, (3) ob sich bereits an Hand der Mitteilung des Auswärtigen Amtes 'Die inhaltliche Richtigkeit des angegebenen Sachverhalts kann nicht abschließend beurteilt werden.' die objektive Ungeeignetheit der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ergibt und der Senat mithin verpflichtet war, ein 'weiteres' Sachverständigengutachten einzuholen, (4) ob sich bereits an Hand der Mitteilung des Auswärtigen Amtes 'Die Beantwortung von Fragen, die eine konkret auf den\u002F​die Kläger(in) bezogene Prognose erfordern, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Amtes.' die objektive Ungeeignetheit der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ergibt und der Senat mithin verpflichtet war, ein 'weiteres' Sachverständigengutachten einzuholen, (5) ob sich bereits an Hand der Mitteilung des Auswärtigen Amtes 'Erkenntnisse zu ergangenen Einberufungsbefehlen solcher Art liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.' die objektive Ungeeignetheit der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ergibt und der Senat mithin verpflichtet war, ein 'weiteres' Sachverständigengutachten einzuholen, (6) ob sich bereits an Hand der Mitteilung des Auswärtigen Amtes 'Die Echtheit des vorgelegten Dokumentes kann nur durch die ausstellende Behörde abschließend verifiziert werden.' die objektive Ungeeignetheit der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ergibt und der Senat mithin verpflichtet war, ein 'weiteres' Sachverständigengutachten einzuholen, (7) ob sich jedenfalls aus der Gesamtschau der unter (3) bis (7) aufgeführten Mitteilungen des Auswärtigen Amtes die objektive Ungeeignetheit der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ergibt und der Senat mithin verpflichtet war, ein 'weiteres' Sachverständigengutachten einzuholen, (8) ob nicht insbesondere aus der Mitteilung des Auswärtigen Amtes 'Im vorliegenden Fall rät das Auswärtige Amt aufgrund der aktuellen politischen Lage von einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes ab.' ein 'weitere[r]' Sachverständiger durch die Kontaktaufnahme mit der ausstellenden Behörde der Russischen Föderation über neue und überlegenere Forschungsmittel verfügt hätte, (9) ob mithin kein non liquet vorliegt und mithin nicht der Schutzsuchende die (materielle) Beweislast trägt, (10) ob jedenfalls dann ein Beweisnotstand geltend gemacht werden kann, wenn die Echtheit eines vorgelegten Dokumentes nur durch die ausstellende Behörde des Heimatlandes (hier: Russischen Föderation) abschließend verifiziert werden kann, (11) ob jedenfalls dann ein Beweisnotstand geltend gemacht werden kann, wenn die Echtheit eines vorgelegten Dokumentes nur durch die ausstellende Behörde des Heimatlandes (hier: Russischen Föderation) abschließend verifiziert werden kann und das Auswärtige Amt aufgrund der aktuellen politischen Lage von einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes (hier: Russischen Föderation) abrät, (12) ob jedenfalls dann die Beweislast umzukehren ist, wenn die Echtheit eines vorgelegten Dokumentes nur durch die ausstellende Behörde des Heimatlandes (hier: Russischen Föderation) abschließend verifiziert werden kann, (13) ob jedenfalls dann die Beweislast umzukehren ist, wenn die Echtheit eines vorgelegten Dokumentes nur durch die ausstellende Behörde des Heimatlandes (hier: Russischen Föderation) abschließend verifiziert werden kann und das Auswärtige Amt aufgrund der aktuellen politischen Lage von einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes (hier: Russischen Föderation) abrät, (14) ob die Tatsache, dass der hierzu vorliegenden Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2023 die Überprüfung im Fahndungsregister (letzter Abruf am 20. Dezember 2022) ergeben hat, dass nach dem Kläger gefahndet werde, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellt, weil sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht [dient] sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen [soll]\", keine grundsätzliche Bedeutung zu. \n\n6\\. Sämtliche Fragen zielen auf die aufgrund des Beweisbeschlusses vom 11. Juni 2024 eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai und 22. Juli 2025 zur Echtheit einer vom Kläger vorgelegten Ladung durch das Militärkommissariat Grosny vom 1. November 2023 sowie zur Einberufungspraxis in Tschetschenien und deren tatsächliche und rechtliche Bewertung durch das Berufungsgericht. Sie beziehen sich damit auf den konkreten Einzelfall und sind schon deshalb grundsätzlich nicht zur Klärung einer abstrakten Rechtsfrage von fallübergreifender Bedeutung gemäß den oben genannten Grundsätzen geeignet. \n\n7\\. Im Einzelnen greift die Beschwerde mit den Fragen 1 bis 8 die der tatrichterlichen Würdigung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegende Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai 2025 an und versucht, diese als widersprüchlich und ungenügend zu qualifizieren, um auf den Einzelfall bezogen die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung zu begründen. In der Sache wird damit eine Aufklärungsrüge erhoben (siehe unten unter 3.), die zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht geeignet ist. \n\n8\\. Die Fragen 9 bis 13 beziehen sich auf die Beweiswürdigung und Beweislastverteilung sowie auf einen behaupteten Beweisnotstand im vorliegenden Einzelfall mit Blick auf den Beweis der Echtheit des vom Kläger vorgelegten Einberufungsbescheides. Sie greifen damit die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Einschätzung an, wonach dem vom Kläger als ausländische öffentliche Urkunde vorgelegten Dokument keine hinreichende Aussagekraft zukomme, weil der Nachweis der Echtheit des Dokumentes wegen der im Einzelnen benannten Zweifel als nicht erbracht anzusehen sei (UA S. 18 f.). In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass grundsätzlich der Schutzsuchende die materielle Beweislast für das Vorliegen der (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trägt und insoweit ein non liquet zu seinen Lasten geht (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 27). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar. Insbesondere sind die Fragen, die sich auf die Bewertung des Einberufungsbefehls im vorliegenden Einzelfall beziehen, zur Klärung grundsätzlicher, über den vorliegenden Einzelfall hinausgehender Fragen in Bezug auf Beweiswürdigung, Beweislastverteilung und einen Beweisnotstand nicht geeignet. \n\n9\\. Mit der Frage 14 wird die einzelfallbezogene Tatsachenwürdigung des Oberverwaltungsgerichts infrage gestellt, wonach sich aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2023 allein ergebe, dass nach dem Kläger im Raum Moskau gefahndet werde, sich daraus aber keine Anhaltspunkte für seine politische Verfolgung, insbesondere für ein fortdauerndes Interesse der russischen Behörden an seiner Person entnehmen ließen (UA S. 10). Diese Frage betrifft allein die konkrete Verfolgungsgefahr für den Kläger und wirft damit keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. \n\n10\\. 2\\. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen. \n\n11\\. a) Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer - vermeintlich \\- fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). \n\n12\\. b) Eine Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - zeigt die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf. Die Beschwerde führt schon keinen \\- abstrakten - Rechtssatz an, der die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts trägt und einem - abstrakten - Rechtssatz in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen könnte. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, in der Art einer Berufungsbegründung die Beweiserhebung und Beweiswürdigung und insbesondere die Ablehnung einer weiteren Beweiserhebung durch das Oberverwaltungsgericht anzugreifen und erhebt damit in der Sache eine Aufklärungsrüge, die zur Darlegung einer Divergenz nicht geeignet ist. \n\n13\\. 3\\. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. \n\n14\\. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf oder den Weg zu der Entscheidung und die Art und Weise des Ergehens der Entscheidung regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteils- oder Beschlussinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 B 17.23 - juris Rn. 2 m. w. N.). Das Bezeichnungserfordernis schließt die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 1 B 62.21 - juris Rn. 2). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. \n\n15\\. a) Der von der Beschwerde gerügte Gehörsverstoß liegt nicht vor. \n\n16\\. Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung zu allen dafür erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten muss das Gericht zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621\u002F94 - BVerfGE 96, 205 \u003C216>; BVerwG, Beschluss vom 4. November 2025 - 1 C 35.25 (1 C 2.24) - juris Rn. 2). \n\n17\\. Mit diesen Vorgaben steht das Berufungsurteil im Einklang. Wie die Beschwerde selbst anführt, hat das Oberverwaltungsgericht die vom Kläger beantragte Beweiserhebung durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Echtheit des Einberufungsbescheides in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2025 ausweislich des Sitzungsprotokolls zur Kenntnis genommen, in Erwägung gezogen und mit der Begründung abgelehnt, es sei bereits Beweis durch den Senat erhoben worden und das Ergebnis dieser Beweiserhebung werde durch die Begründung des Beweisantrages nicht erschüttert, weil insbesondere die vorliegenden Gutachten keine erkennbaren Mängel aufwiesen. Diese Begründung hat es im Berufungsurteil vertieft (UA S. 20). \n\n18\\. b) Soweit das Vorbringen des Klägers an verschiedenen Stellen der Beschwerdebegründung, das Oberverwaltungsgericht habe seinen Beweisantrag nicht ablehnen dürfen und im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Echtheit des vorlegten \"Einberufungsbescheides\" verifizieren müssen, als Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu verstehen sein sollte, greift diese nicht durch. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO). \n\n19\\. Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Des Weiteren muss dargetan werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40 \u003C42> und vom 18. März 2022 - 8 B 49.21 - juris Rn. 8). \n\n20\\. Die Ablehnung eines unbedingten Beweisantrages verstößt nur dann gegen die Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) und dem Kläger Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), wenn die Ablehnung - auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts - im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2024 - 1 A 1.23 - juris Rn. 22, 61 und Beschluss vom 12. Januar 2026 - 4 BN 10.25 - juris Rn. 10 m. w. N.). Liegt - wie hier \\- bereits ein Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Ungenügend sind Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist beziehungsweise Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2020 - 7 BN 3.19 - NVwZ-RR 2020, 1093 Rn. 5 f. und vom 15. März 2021 - 4 B 14.20 - juris Rn. 21). Diese Grundsätze liegen auch dem Berufungsurteil zugrunde (UA S. 20). \n\n21\\. Gemessen hieran zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Ablehnung des Beweisantrages durch das Oberverwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft ist, weil die bereits zur Frage der Echtheit des \"Einberufungsbescheides\" eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht geeignet wäre, dem Gericht die erforderliche Überzeugungsgewissheit zu vermitteln. Das Oberverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass dem vom Kläger als ausländische öffentliche Urkunde vorgelegten Dokument keine hinreichende Aussagekraft zukomme, um seinen Vortrag schlüssig zu machen, und sieht den Nachweis der Echtheit des vorgelegten Dokumentes als nicht erbracht an (UA S. 19 f.). \n\n22\\. Die Beschwerde beschränkt sich darauf zu behaupten, dass sich die Einholung eines weiteren Gutachtens habe aufdrängen müssen, weil das vorgelegte Gutachten unvollständig sei und dem Auswärtigen Amt die notwendige Sachkunde fehle, wenn es selbst darauf hinweise, dass die Echtheit der Vorladung nicht abschließend durch das Auswärtige Amt, sondern nur durch die ausstellende Behörde verifiziert werden könne, und es aufgrund der aktuellen politischen Lage von einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes abrate. Daraus ergibt sich aber keine Unvollständigkeit des Gutachtens oder eine mangelnde Sachkunde des Auswärtigen Amtes für die Beantwortung der aufgeworfenen Beweisfragen. Denn das Berufungsgericht ist bereits aufgrund der vom Auswärtigen Amt aufgezeigten Auffälligkeiten der Form und des Inhalts und der weiteren im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogenen Umstände zur notwendigen Überzeugungsgewissheit gelangt, dass das vorgelegte Dokument keine hinreichende Aussagekraft hat (UA S. 18 ff.). Die Einwände des Klägers gegenüber der Auskunft des Auswärtigen Amtes mussten dem Oberverwaltungsgericht damit keine Veranlassung gegeben, dieses Ergebnis anzuzweifeln. Schließlich legt die Beschwerde nicht dar, warum die im Beweisantrag benannten Beweismittel vor dem Hintergrund des Hinweises des Auswärtigen Amtes, die Echtheit der Vorladung könne nur durch die ausstellende Behörde verifiziert werden, als für die Erreichung des Beweiszwecks (der Echtheit des Dokumentes) geeigneter sein sollen. \n\n23\\. 4\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","BVerwG, 17.04.2026, 1 B 5.26","2026-07-08T22:22:08.405Z","2026-07-10T22:05:24.679Z",{"id":62,"ecli":63,"slug":64,"caseNumber":65,"courtId":5,"decisionDate":66,"fullText":67,"summary":68,"language":7,"source":47,"sourceUrl":48,"sourceTimestamp":66,"parsedAt":69,"updatedAt":70},"3022","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600294","ecli-de-neuris-wbre202600294","1 C 16.25","2026-02-19T00:00:00.000Z","#  Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat \n\n## Leitsatz\n\n1\\. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG findet auf Ausländer, denen durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union subsidiärer Schutz gewährt worden ist, keine Anwendung. 12\n\n2\\. Ist dem Mitgliedstaat die Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU als unzulässig ausnahmsweise verwehrt, weil die Lebensverhältnisse den Drittstaatsangehörigen im Falle einer Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland nicht entgegen, sofern der Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung dieses Antrags und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 49 ff. und 80). 19\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Januar 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG und wendet sich gegen die ihm gegenüber verfügte Abschiebungsandrohung und den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. \n\n2\\. Auf seinen im Oktober 2017 gestellten Antrag erkannte ihm die Hellenische Republik im Januar 2019 den subsidiären Schutzstatus zu. Im August 2020 reiste er in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2020 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) seine Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG ab, drohte ihm die Abschiebung in den Irak an und ordnete gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete. \n\n3\\. Im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die zuständige griechische Asylbehörde dem Bundesamt Informationen zu der seinerzeitigen Gewährung des subsidiären Schutzstatus übermittelt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 20. Oktober 2020 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegt, und die Klage im Übrigen zurückgenommen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Irak. Die Androhung der Abschiebung in sein Herkunftsland finde ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Ihr stehe die Zuerkennung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat weder aus Gründen des nationalen Rechts noch im Hinblick auf das Unionsrecht entgegen. Auf das Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vermöge sich der Kläger nicht zu berufen, weil ihm Griechenland nicht die Flüchtlingseigenschaft, sondern den subsidiären Schutzstatus zuerkannt habe. Eine Abschiebung nach Griechenland habe dem Kläger nicht angedroht werden dürfen, weil er dort im Falle einer Rückführung der ernsthaften Gefahr einer Verletzung in seinen Rechten aus Art. 4 GRC ausgesetzt würde. Das Unionsrecht sehe eine Bindung der Beklagten an die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch Griechenland nicht vor. \n\n4\\. Zur Begründung seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision macht der Kläger geltend, die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat hindere die Androhung der Abschiebung in das Herkunftsland. Der mangelnden Bezugnahme auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liege eine planwidrige Regelungslücke zugrunde. Art. 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 RL 2011\u002F95\u002FEU gebiete insoweit eine analoge Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Das Refoulement-Verbot stehe der Regelung oder Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats entgegen, der zufolge ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Schutzberechtigter den Schutz vor Zurückweisung in sein Herkunftsland verliere, wenn nationale Behörden oder Gerichte entschieden, dass eine Rückführung in den Schutz gewährenden Mitgliedstaat gegen Art. 4 GRC verstoße. Zur Vermeidung einer bei isolierter Aufhebung der Abschiebungsandrohung zu besorgenden \"Kettenduldung\" sei ein nationales Abschiebungsverbot festzustellen. \n\n5\\. Die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das Urteil des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht. Es steht namentlich im Einklang mit § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (1.), § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG (2.) und § 11 Abs. 1 AufenthG (3.). \n\n7\\. 1\\. Das Verwaltungsgericht hatte keine Veranlassung, in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Seinen das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen zufolge drohte dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland, die Republik Irak weder aus individuellen Gründen noch wegen der allgemeinen Sicherheitslage noch wegen der Versorgungslage eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Gründe für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat der Kläger nicht vorgetragen. Die von ihm geäußerte Sorge, künftig dauerhaft lediglich sogenannte \"Kettenduldungen\" zu erhalten, rechtfertigt die Erteilung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 VwGO nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2025:​220525U1C4.24.0] \\- NVwZ 2025, 1600 LS und Rn. 8 ff.). \n\n8\\. 2\\. Im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat das Verwaltungsgericht entschieden, die gegen den Kläger verfügte Androhung seiner Abschiebung in die Republik Irak sei rechtmäßig. \n\n9\\. Das Bundesamt erlässt unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG geregelten Voraussetzungen eine schriftliche Abschiebungsandrohung. Die Gewährung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat, hier die Hellenische Republik, steht in einer Situation wie der vorliegenden der Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland durch den zur Entscheidung über den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz berufenen Mitgliedstaat weder aus Gründen des nationalen Rechts (a.) noch im Hinblick auf das Unionsrecht (b.) entgegen. \n\n10\\. a. Im Einklang mit § 60 AufenthG ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ordne für subsidiär Schutzberechtigte eine entsprechende Geltung nur von § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG, nicht hingegen auch von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG an, für eine planwidrige Regelungslücke - und damit für eine analoge Anwendung der zuletzt genannten Norm - bestehe keinerlei Anhalt. \n\n11\\. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28\\. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gilt dies unter anderem auch für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruft, stellt das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG außer in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG entsprechend. \n\n12\\. aa. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG begründet ein Abschiebungsverbot unter anderem für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2025:​240325U1C7.24.0] - BVerwGE 185, 207 Rn. 11). Sein Anwendungsbereich erstreckt sich hingegen nicht auch auf solche Ausländer, denen durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union subsidiärer Schutz gewährt worden ist (VGH Mannheim, Urteil vom 29. März 2022 - 11 S 1142\u002F21 [ECLI:​DE:​VGHBW:​2022:​0329.11S1142.21.00] \\- InfAuslR 2022, 301 \u003C303>; a. A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. August 2023 - 13 ME 143\u002F23 [ECLI:​DE:​OVGNI:​2023:​0830.13ME143.23.00] - InfAuslR 2024, 156 \u003C157 f.>). \n\n13\\. Hierfür spricht der Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, der allein Asylberechtigte und Ausländer in Bezug nimmt, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Subsidiär Schutzberechtigte finden keine Erwähnung, obwohl eine entsprechende Ergänzung der Norm unschwer möglich gewesen wäre. \n\n14\\. Dieser grammatische Befund wird durch die Binnensystematik des § 60 AufenthG unterstrichen. Auch die übrigen Bestimmungen des § 60 Abs. 1 AufenthG verhalten sich allein zu dem Abschiebungsverbot für Flüchtlinge. Demgegenüber normiert § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein eigenständiges zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot für subsidiär Schutzberechtigte. Dass § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG allein § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG insoweit für entsprechend anwendbar erklärt, muss in Anbetracht des Umstands, dass beide Absätze Teil derselben Norm sind und dass auf - nur - zwei Sätze des vorausgehenden Absatzes ausdrücklich verwiesen wird, als beabsichtigte Beschränkung der Bezugnahme und nicht etwa als Redaktionsversehen angesehen werden. \n\n15\\. Die historisch-genetische Auslegung steht dem vorstehenden Normverständnis nicht entgegen. Ausweislich der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 15. April 2013 stellt § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG klar, dass es sich bei Anträgen auf Schutz vor den in § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG genannten Gefahren um Asylanträge handle, da internationaler subsidiärer Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asyl[Vf]G begehrt werde und über jene das Bundesamt nach Maßgabe des Asylverfahrensgesetzes entscheide (BT-Drs. 17\u002F13063 S. 22 und 25). Die Tatsache, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 28. August 2013 zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU (BGBl. I S. 3474) sowohl § 60 Abs. 2 AufenthG neugefasst (Art. 2 Nr. 7 Buchst. b) als auch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG geändert (Art. 2 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb) und damit beide Normen im Blick gehabt hat, indiziert, dass eine Inbezugnahme von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bewusst unterlassen worden ist (vgl. auch bereits VGH Mannheim, Urteil vom 29. März 2022 - 11 S 1142\u002F21 - InfAuslR 2022, 301 \u003C304>). Die damit klar vorgegebene Regelungsintention ist schließlich auch mit der zwischen den verschiedenen unionsrechtlichen Schutzformen differenzierenden Zwecksetzung des § 60 Abs. 2 AufenthG vereinbar, nach der die Norm die Schaffung eines eigenständigen Status in Bezug auf die europarechtlichen subsidiären Schutztatbestände und eine präzisere Nachzeichnung der Systematik der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vorsieht (vgl. BT-Drs. 17\u002F13063 S. 16). \n\n16\\. bb. Selbst wenn man entgegen diesem Normverständnis im Lichte des Umstands, dass die Situation, dass ein Antrag auf internationalen Schutz in Anwendung von Unionsrecht infolge der Lebensverhältnisse in dem anderen Mitgliedstaat, die den Ausländer der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, nicht als unzulässig abgelehnt werden darf und deshalb ein erneutes Asylverfahren durchzuführen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 \\- C-297\u002F17, C-318\u002F17, C-319\u002F17 und C-438\u002F17 [ECLI:​EU:​C:​2019:​219] - Rn. 92, vom 22\\. Februar 2022 - C-483\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​780] - Rn. 32 und 34 und vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​524] - Rn. 52 und Beschluss vom 13. November 2019 \\- C-540\u002F17 und C-541\u002F17 [ECLI:​EU:​C:​2019:​964] - Rn. 35), im deutschen Recht bislang keinen hinreichenden Niederschlag erfahren hat, das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke annähme, könnte dies in einer Situation wie der vorliegenden keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Denn § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG gründet auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat für den Flüchtling verantwortlich ist und diesem in Ausübung seiner Verantwortung Schutz gewährt. Kann hiervon jedoch ausnahmsweise nicht ausgegangen werden und muss der Mitgliedstaat über einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entscheiden, so stellte es einen Wertungswiderspruch dar, die Beklagte als nunmehr zuständigen Mitgliedstaat durch die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG mittelbar an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats zu binden, der seiner mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung nicht gerecht wird. Zur Vermeidung eines solchen Wertungswiderspruchs ist § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG in einer Situation wie der vorliegenden teleologisch zu reduzieren (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 - Rn. 13 ff.). \n\n17\\. Einer solchen teleologischen Reduktion widerstreitet auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der zufolge die §§ 29 und 35 AsylG kein Wahlrecht in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung gewährten, das Bundesamt, sofern die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorlägen, den Asylantrag des Ausländers als unzulässig abzulehnen und diesem die Abschiebung in den Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, anzudrohen habe und eine Abschiebung in den Herkunftsstaat im Fall einer bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat untersagt sei (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September 2020 - 2 BvR 2082\u002F18 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2020:​rk20200913.2bvr208218] \\- juris Rn. 28). Diesen Rechtssätzen lag eine Situation zugrunde, in der das Bundesamt im Einklang mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG den Asylantrag wegen der Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abgelehnt und daher - anders als hier - keine Sachentscheidung getroffen hat. \n\n18\\. b. Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) davon ausgegangen, die Beklagte sei nach der Ablehnung des neuerlichen Antrags des Klägers auf internationalen Schutz auch unionsrechtlich nicht gehindert gewesen, diesem die Rückkehr in sein Herkunftsland anzudrohen. \n\n19\\. aa. Lehnt ein Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der von einem bereits in einem anderen Mitgliedstaat als schutzberechtigten Ausländer gestellt wird, im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU als unzulässig ab, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland entgegen; in der auf der Grundlage von § 35 AsylG zu erlassenden Abschiebungsandrohung ist dem Drittstaatsangehörigen die Abschiebung in den anderen Mitgliedstaat anzudrohen. Ist dem Mitgliedstaat die Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU als unzulässig hingegen - wie hier mit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindender Wirkung seitens des Verwaltungsgerichts festgestellt (vgl. indes BVerwG, Urteil vom 23\\. Oktober 2025 - 1 C 11.25 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2025:​231025U1C11.25.0] - juris LS) \\- ausnahmsweise verwehrt, weil die Lebensverhältnisse den Drittstaatsangehörigen im Falle einer Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland nicht entgegen, sofern der Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung dieses Antrags und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 49 ff., 72 ff. und 80). \n\n20\\. Der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und das Ziel, die Kohärenz der von den zuständigen Behörden zweier Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen darüber, ob ein und derselbe Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigt, so weit wie möglich sicherzustellen, verpflichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die über den neuen Antrag zu entscheiden hat, unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats einzuleiten, die dem Antragsteller zuvor internationalen Schutz gewährt hat. Hierbei muss sie diese über den neuen Antrag informieren, dieser ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag zuleiten und diese ersuchen, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die dieser vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes geführt haben, zu übermitteln (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 78 f.; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.). \n\n21\\. Der nationalen Asylbehörde des Mitgliedstaats obliegt es in der Folge, auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung, in Anwendung der vorbezeichneten Richtlinien und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der ihr zugrunde liegenden Anhaltspunkte darüber zu befinden, ob in dessen Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes vorliegen oder nicht beziehungsweise nicht mehr vorliegen und im Falle einer Zurückweisung ein ernsthaftes Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung in dem Drittstaat besteht (EuGH, Urteile vom 18\\. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 68 ff. und - C-352\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​521] - Rn. 71). Gegen eine ablehnende Entscheidung steht dem Ausländer gemäß Art. 46 RL 2013\u002F32\u002FEU das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu. \n\n22\\. Dieses durch die Richtlinien 2011\u002F95\u002FEU und 2013\u002F32\u002FEU maßgeblich vorgegebene Verfahren stellt sicher, dass das grundrechtlich durch Art. 18 und 19 Abs. 2 GRC i. V. m. Art. 33 GFK gewährleistete und sekundärrechtlich in Art. 21 Abs. 1 (i. V. m. Art. 20 Abs. 2) RL 2011\u002F95\u002FEU und in Art. 5 Halbs. 2 RL 2008\u002F115\u002FEG verankerte Refoulement-Verbot (vgl. zu dessen Erstreckung auf subsidiär Schutzberechtigte etwa Battjes, in: Thym\u002F​Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Art. 21 RL 2011\u002F95\u002FEU Rn. 7) in jedem Stadium des Verfahrens uneingeschränkt Beachtung erfährt und von dem Drittstaatsangehörigen materiell- und verfahrensrechtlich jederzeit tatsächlich in Anspruch genommen werden kann (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352\u002F22 - Rn. 52 und 57). \n\n23\\. Gerade weil der Mitgliedstaat bei der Bescheidung des neuerlichen Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes an eben diese spezifischen schutzrechtlichen Gewährleistungen gebunden ist, ist im Rahmen der ihm hierbei zugleich obliegenden Entscheidung über eine Zurückweisung gewährleistet, dass die Schutzgewährung des anderen Mitgliedstaats nicht unter Verletzung des Refoulement-Verbots faktisch beendet und dem Drittstaatsangehörigen nicht die Möglichkeit einer tatsächlichen Inanspruchnahme der mit ihm verknüpften Rechte und Leistungen sowie der weiteren in den einschlägigen Richtlinien verbürgten Garantien genommen wird (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352\u002F22 - Rn. 67 ff). Unter diesen Voraussetzungen und angesichts der umfassenden verfahrens- und materiell-rechtlichen Garantien für den Ausländer kann eine Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat wie hier auch dann ergehen, wenn der andere Mitgliedstaat den gewährten Schutzstatus nicht aberkannt hat (vgl. zum Auslieferungsrecht EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352\u002F22 - Rn. 72). Insoweit ist es auch rechtlich nicht erforderlich, den Drittstaatsangehörigen zuvor aufzufordern, sich in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats zu begeben (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008\u002F115\u002FEG und § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die ihm dort drohende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung steht nicht nur der Rückkehr selbst, sondern auch einer darauf bezogenen Aufforderung entgegen. \n\n24\\. bb. Angesichts dieses klaren Befundes besteht für den Senat keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und die von der Revision aufgeworfenen Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen. Eine Vorlagepflicht eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts besteht nur, wenn sich in dem Verfahren entscheidungserheblich eine Frage des Unionsrechts stellt, die sich nicht bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet oder deren Beantwortung nicht so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283\u002F81 [ECLI:​EU:​C:​1982:​335] - Rn. 13 ff. und 21 und vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] - Rn. 39 ff. und 51). \n\n25\\. Die unter Gliederungspunkt II.1. der Revisionsbegründung aufgeworfene Frage und die eingangs des Schriftsatzes vom 13. Februar 2026 formulierte zweite Frage, jeweils zur Auslegung von Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 RL 2011\u002F95\u002FEU im Kontext von Art. 4 GRC, sind im Sinne der vorstehenden Ausführungen durch die Urteile des Gerichtshofs vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - und - C-352\u002F22 - beantwortet (*acte éclairé*). \n\n26\\. Die eingangs des Schriftsatzes vom 13. Februar 2026 aufgeworfene dritte Frage zur Reichweite der Geltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung im Falle der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus beantwortet sich im Sinne eines *acte clair* unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 RL 2011\u002F95\u002FEU, dem zufolge das Kapitel VII der Richtlinie, dem auch Art. 21 Abs. 1 RL 2011\u002F95\u002FEU angehört, sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz gilt (vgl. auch EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373\u002F13 [ECLI:​EU:​C:​2015:​413] - Rn. 68). \n\n27\\. Die eingangs des Schriftsatzes vom 13. Februar 2026 aufgeworfene erste Frage zur Unvereinbarkeit einer Entscheidung, mit der dem Ausländer im Kontext durch Art. 4 GRC geprägten Situation in einem anderen Mitgliedstaat eine Verpflichtung zur Rückkehr in sein Herkunftsland auferlegt wird, mit Art. 3 Nr. 3 und den Art. 5 und 6 RL 2008\u002F115\u002FEG ist auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und in der Konsequenz des Umstandes, dass das Refoulement-Verbot zugleich Inhalt (vgl. die Einordnung des Art. 21 RL 2011\u002F95\u002FEU in das Kapitel \"Inhalt des internationalen Schutzes\") und Rechtsfolge des - hier durch den nunmehr befassten Mitgliedstaat versagten - Schutzstatus ist, im Sinne eines *acte clair* zu verneinen. Stehen der Androhung einer Rückführung des Ausländers in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats Umstände entgegen, die den Drittstaatsangehörigen in diesem einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC aussetzten, so kann der Mitgliedstaat nach unter Beachtung sämtlicher verfahrensrechtlicher Vorgaben erfolgter Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz ohne vorherige Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008\u002F115\u002FEG und unbeschadet des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 RL 2008\u002F115\u002FEG eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 RL 2008\u002F115\u002FEG in das Herkunftsland des Ausländers erlassen, sofern eine solche im Einklang auch mit den weiteren in Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG genannten Kriterien ergeht. \n\n28\\. cc. Das angefochtene Urteil steht mit den unter aa. dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben, die auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gelten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.) im Einklang. Abgesehen davon, dass der Kläger seine Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus durch Rücknahme der hierauf gerichteten Klageanträge nicht mehr weiterverfolgt hat, ist eine Berücksichtigung der in Griechenland getroffenen Zuerkennungsentscheidung erfolgt. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem Vorbringen der Beteiligten lässt sich nicht entnehmen, dass sich daraus zusätzliche entscheidungserhebliche Umstände zugunsten des Klägers ergäben. \n\n29\\. 3\\. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, sei nicht zu beanstanden, steht im Einklang mit § 11 Abs. 1 AufenthG. \n\n30\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat","2026-07-08T22:28:20.090Z","2026-07-10T22:06:22.962Z",{"id":72,"ecli":73,"slug":74,"caseNumber":75,"courtId":5,"decisionDate":66,"fullText":76,"summary":77,"language":7,"source":47,"sourceUrl":48,"sourceTimestamp":66,"parsedAt":69,"updatedAt":78},"3021","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600293","ecli-de-neuris-wbre202600293","1 C 24.25","#  Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz Flüchtlingsschutzes in einem anderen Mitgliedstaat \n\n## Leitsatz\n\nIst einem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, kann er aber dorthin wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC nicht zurückkehren und hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge deswegen eine vollständige Prüfung des weiteren Asylantrags in der Sache vorgenommen, steht § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsstaat nicht entgegen. 22\n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2025 wird geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gesamten Verfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger, irakische Staatsangehörige, wenden sich gegen die ihnen gegenüber verfügte Abschiebungsandrohung und den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. \n\n2\\. Auf ihren Antrag erkannte die Hellenische Republik den Klägern zu 1 und 2 im Jahr 2019 die Flüchtlingseigenschaft zu. Im Januar 2021 reisten die Kläger zu 1 und 2 mit ihren beiden minderjährigen Kindern, den Klägern zu 3 und 4, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 13. Februar 2023 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ihre Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG ab, drohte ihnen die Abschiebung in den Irak an und ordnete gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete. \n\n3\\. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Bundesamt habe das Vorbringen der Kläger zu ihrem individuellen Verfolgungsschicksal mit überzeugenden und nachvollziehbaren Gründen, denen sich das Gericht anschließe, als unglaubhaft gewertet. Die Androhung der Abschiebung der Kläger in ihr Herkunftsland und das Einreise- und Aufenthaltsverbot seien rechtswidrig. Diese könnten sich auf das Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG berufen, weil ihnen Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Eine Abschiebung nach Griechenland habe den Klägern nicht angedroht werden dürfen, weil sie dort im Falle einer Rückführung der ernsthaften Gefahr einer Verletzung in ihren Rechten aus Art. 4 GRC ausgesetzt würden. Das Unionsrecht sehe eine begrenzte Bindung der Beklagten an die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz durch Griechenland vor, solange nicht die zuständige Behörde des Staats, der dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe, beschließe, ihm diese nach Art. 14 RL 2011\u002F95\u002FEU abzuerkennen. \n\n4\\. Zur Begründung ihrer durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision macht die Beklagte geltend, § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sei teleologisch einschränkend auszulegen, wenn eine vollumfängliche Prüfung des Asylantrags ergebe, dass eine Gefahr im Herkunftsstaat nicht drohe. Andernfalls gelangte man zu einer mittelbaren Bindungswirkung der Schutzentscheidung des anderen Staats, die unionsrechtlich gerade nicht bestehe. Eine Verletzung des Refoulement-Verbots sei in diesen Fällen nicht zu besorgen. \n\n5\\. Die Kläger verteidigen das Urteil des Verwaltungsgerichts. \n\n6\\. Der Vertreter des Bundesinteresses führt aus, das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​524] \\- stehe der Annahme einer Bindungswirkung anderer mitgliedstaatlicher Entscheidungen über die Zuerkennung internationalen Schutz entgegen. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, der aus § 51 Abs. 2 AuslG 1990 hervorgegangen sei, ergebe, habe der nationale Gesetzgeber nicht beabsichtigt, eine Bindung an einen durch einen anderen Mitgliedstaat gewährten Schutzstatus für die Rückkehrentscheidung auch in Fällen zu schaffen, in welchen durch den Mitgliedstaat eine vollumfängliche Prüfung des Asylbegehrens in der Sache durchgeführt werde. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es steht nicht im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (1.) und § 11 Abs. 1 AufenthG (2.). Der Senat kann den Rechtsstreit auf der Grundlage der vorhandenen tatsächlichen Feststellungen selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und die Klage auch insoweit abweisen, als das Verwaltungsgericht ihr stattgeben hat (3.). \n\n8\\. 1\\. Unter Verletzung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht entschieden, die gegen die Kläger verfügte Androhung ihrer Abschiebung in die Republik Irak sei rechtswidrig. \n\n9\\. Das Bundesamt erlässt unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG geregelten Voraussetzungen eine schriftliche Abschiebungsandrohung. Die Gewährung von Flüchtlingsschutz durch einen anderen Mitgliedstaat, hier die Hellenische Republik, steht in einer Situation wie der vorliegenden der Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland durch den zur Entscheidung über den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz berufenen Mitgliedstaat weder aus Gründen des nationalen Rechts (a.) noch im Hinblick auf das Unionsrecht (b.) entgegen. \n\n10\\. a. Das Verwaltungsgericht hat revisibles Recht verletzt, indem es angenommen hat, die Gewährung von Flüchtlingsschutz durch einen anderen Mitgliedstaat, hier die Hellenische Republik, stehe in einer Situation wie der vorliegenden der Androhung der Abschiebung der Drittstaatsangehörigen in deren Herkunftsland nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG entgegen. \n\n11\\. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28\\. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gilt dies unter anderem auch für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn sich der Ausländer auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruft, stellt das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG außer in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. \n\n12\\. Die von einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft außerhalb des Bundesgebiets in einem anderen Signatarstaat nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgehenden Rechtswirkungen sind nationalrechtlich in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend geregelt (BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 11). Danach schließt die für einen bestimmten Staat ausgesprochene ausländische Anerkennung als Flüchtling die Abschiebung in diesen Staat auch für Deutschland aus. Durch diese nationale Regelung hat der deutsche Gesetzgeber eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung angeordnet. \n\n13\\. Den Klägern steht indessen kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG zu. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG gründet auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat für den Flüchtling verantwortlich ist und diesem in Ausübung seiner Verantwortung Schutz gewährt. Kann hiervon jedoch ausnahmsweise nicht ausgegangen werden und muss der Mitgliedstaat über einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entscheiden, so stellte es einen Wertungswiderspruch dar, die Beklagte als nunmehr zuständigen Mitgliedstaat durch die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG mittelbar an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats zu binden, der seiner mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung nicht gerecht wird. Zur Vermeidung eines solchen Wertungswiderspruchs ist § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG in einer Situation wie der vorliegenden teleologisch zu reduzieren. \n\n14\\. Allerdings lässt sich dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Var. 3 AufenthG bei isolierter Betrachtung ein Abschiebungsverbot auch für den Fall entnehmen, dass der weitere, in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag trotz der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz durch einen anderen Mitgliedstaat wegen eines dort drohenden Verstoßes gegen Art. 4 GRC (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297\u002F17, C-318\u002F17, C-319\u002F17 und C-438\u002F17 [ECLI:​EU:​C:​2019:​219] - Rn. 92) nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden darf und das Bundesamt deswegen eine vollständige Prüfung des Antrags in der Sache vornimmt, auf deren Grundlage eine Schutzgewährung abgelehnt wird. \n\n15\\. Einem derartigen Verständnis der Norm stehen aber systematische Gesichtspunkte entgegen. Danach ist die Vorschrift dann nicht anzuwenden, wenn das Bundesamt eine Sachentscheidung über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft trifft. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist zwar allein das Bundesamt zu der Feststellung berufen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Hiervon sind indessen die Fälle des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausdrücklich ausgenommen. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG greift damit nur dann ein, wenn im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Staat eine Entscheidung des Bundesamtes nicht erfolgt, und soll sich gerade nicht auf die hier gegebene Situation erstrecken, in der das Bundesamt aus unionsrechtlichen Gründen ausnahmsweise eine solche Feststellung zu treffen hat. \n\n16\\. Der sich aus der Entstehungsgeschichte ergebende Sinn und Zweck des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG weist in dieselbe Richtung. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG knüpft an § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1990 (BGBl. I S. 1354) an (vgl. BT-Drs. 15\u002F420 S. 91). Beide Normen verfolgen seit jeher das Ziel, zum einen die Ausländerbehörden von der Feststellung politischer Verfolgung und der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entlasten. Zum anderen soll die Frage der politischen Verfolgung und des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft ausschließlich durch das Bundesamt im Asylverfahren entschieden werden. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG formalisiert den Abschiebungsschutz mit der Folge, dass die Ausländerbehörde bei der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG allein die formelle Frage nach dem Status des Ausländers zu klären hat (BT-Drs. 11\u002F6321 S. 74; 16\u002F5065 S. 184). In Fällen wie dem vorliegenden greift dieser Normzweck indessen nicht ein, weil das Bundesamt - anders als in den vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Sachverhaltsgestaltungen - eine eigene aktuelle Prüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft vornimmt, sodass es des Rückgriffs auf die Statusentscheidung des anderen Mitgliedstaats nicht mehr bedarf. Vielmehr begründete die Annahme eines Abschiebungsverbots allein wegen dieser Entscheidung des anderen Mitgliedstaats mittelbar deren Bindungswirkung für deutsche Gerichte und Behörden, obwohl das Unionsrecht die Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Schutzes gerade nicht verpflichtet, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 13). \n\n17\\. Die zur Vermeidung dieses Wertungswiderspruchs gebotene Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat im Text der Norm keinen Niederschlag gefunden. Ihr ist daher im Wege der teleologischen Reduktion der Norm zur Geltung zu verhelfen. \n\n18\\. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie ist unter anderem dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Des Weiteren muss dem Plan des Gesetzgebers mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, in welcher Weise die gesetzliche Regelung einzuschränken ist, um den Gesetzeszweck zu erreichen (stRspr, BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2024 - 5 C 1.23 - BVerwGE 184, 108 Rn. 22 und vom 27. Februar 2025 - 1 C 13.23 - BVerwGE 185, 79 Rn. 33). \n\n19\\. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG erfasst nach seinem Wortlaut auch Sachverhalte wie den vorliegenden, in denen ein Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt ist, gleichwohl aber wegen der ihm dort drohenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ein erneutes Asylverfahren in Deutschland seitens des Bundesamtes durchgeführt werden muss. In diesen Fällen ist der Rückgriff auf den aus der Zuerkennungsentscheidung des anderen Mitgliedstaats folgenden formellen Status nicht mit den Intentionen des Gesetzgebers vereinbar; der sich hieraus ergebende Wertungswiderspruch erfordert, auch mit Blick auf das Unionsrecht, eine Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm. \n\n20\\. Einer solchen teleologischen Reduktion widerstreitet auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der zufolge die §§ 29 und 35 AsylG kein Wahlrecht in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung gewährten, das Bundesamt, sofern die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorlägen, den Asylantrag des Ausländers als unzulässig abzulehnen und diesem die Abschiebung in den Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, anzudrohen habe und eine Abschiebung in den Herkunftsstaat im Fall einer bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat untersagt sei (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September 2020 - 2 BvR 2082\u002F18 - juris Rn. 28). Diesen Rechtssätzen lag eine Situation zugrunde, in der das Bundesamt im Einklang mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG den Asylantrag wegen der Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abgelehnt und daher - anders als hier - keine Sachentscheidung getroffen hat. \n\n21\\. b. Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren unter Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) davon ausgegangen, die Beklagte sei nach der Ablehnung des neuerlichen Antrags der Kläger auf internationalen Schutz auch unionsrechtlich gehindert gewesen, diesen die Rückkehr in ihr Herkunftsland anzudrohen. \n\n22\\. aa. Lehnt ein Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der von einem bereits in einem anderen Mitgliedstaat als schutzberechtigten Ausländer gestellt wird, im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU als unzulässig ab, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland entgegen; in der auf der Grundlage von § 35 AsylG zu erlassenden Abschiebungsandrohung ist dem Drittstaatsangehörigen die Abschiebung in den anderen Mitgliedstaat anzudrohen. Ist dem Mitgliedstaat die Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU als unzulässig hingegen - wie hier mit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindender Wirkung seitens des Verwaltungsgerichts festgestellt (vgl. indes BVerwG, Urteil vom 23\\. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris LS) - ausnahmsweise verwehrt, weil die Lebensverhältnisse den Drittstaatsangehörigen im Falle einer Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland nicht entgegen, sofern der nunmehr befasste Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung dieses Antrags und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 49 ff., 72 ff. und 80). \n\n23\\. Der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und das Ziel, die Kohärenz der von den zuständigen Behörden zweier Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen darüber, ob ein und derselbe Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigt, so weit wie möglich sicherzustellen, verpflichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die über den neuen Antrag zu entscheiden hat, unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats einzuleiten, die den Antragsteller zuvor internationalen Schutz gewährt hat. Hierbei muss sie diese über den neuen Antrag informieren, dieser ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag zuleiten und diese ersuchen, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die dieser vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes geführt haben, zu übermitteln (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 78 f.; BVerwG, Urteil vom 24. September 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.). \n\n24\\. Der nationalen Asylbehörde des Mitgliedstaats obliegt es in der Folge, auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung, in Anwendung der vorbezeichneten Richtlinien und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der ihr zugrunde liegenden Anhaltspunkte darüber zu befinden, ob in dessen Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes vorliegen oder nicht beziehungsweise nicht mehr vorliegen und im Falle einer Zurückweisung ein ernsthaftes Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung in dem Drittstaat besteht (EuGH, Urteile vom 18\\. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 68 ff. und - C-352\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​521] - Rn. 71). Gegen eine ablehnende Entscheidung steht dem Ausländer gemäß Art. 46 RL 2013\u002F32\u002FEU das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu. \n\n25\\. Dieses durch die Richtlinien 2011\u002F95\u002FEU und 2013\u002F32\u002FEU maßgeblich vorgegebene Verfahren stellt sicher, dass das grundrechtlich durch Art. 18 und 19 Abs. 2 GRC i. V. m. Art. 33 GFK gewährleistete und sekundärrechtlich in Art. 21 Abs. 1 (i. V. m. Art. 20 Abs. 2) RL 2011\u002F95\u002FEU und in Art. 5 Halbs. 2 RL 2008\u002F115\u002FEG verankerte Refoulement-Verbot in jedem Stadium des Verfahrens uneingeschränkt Beachtung erfährt und von dem Drittstaatsangehörigen materiell- und verfahrensrechtlich jederzeit tatsächlich in Anspruch genommen werden kann (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352\u002F22 - Rn. 52 und 57). \n\n26\\. Gerade weil der Mitgliedstaat bei der Bescheidung des neuerlichen Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes an eben diese spezifischen schutzrechtlichen Gewährleistungen gebunden ist, ist im Rahmen der ihm hierbei zugleich obliegenden Entscheidung über eine Zurückweisung gewährleistet, dass die Schutzgewährung des anderen Mitgliedstaats nicht unter Verletzung des Refoulement-Verbots faktisch beendet und dem Drittstaatsangehörigen nicht die Möglichkeit einer tatsächlichen Inanspruchnahme der mit ihm verknüpften Rechte und Leistungen sowie der weiteren in den einschlägigen Richtlinien verbürgten Garantien genommen wird (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352\u002F22 - Rn. 67 ff). Unter diesen Voraussetzungen und angesichts der umfassenden verfahrens- und materiell-rechtlichen Garantien für den Ausländer kann eine Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat wie hier auch dann ergehen, wenn der andere Mitgliedstaat den gewährten Schutzstatus nicht aberkannt hat (vgl. zum Auslieferungsrecht EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352\u002F22 - Rn. 72). Insoweit ist es auch rechtlich nicht erforderlich, den Drittstaatsangehörigen zuvor aufzufordern, sich in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats zu begeben (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008\u002F115\u002FEG und § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die ihm dort drohende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung steht nicht nur der Rückkehr selbst, sondern auch einer darauf bezogenen Aufforderung entgegen. \n\n27\\. bb. Angesichts dieses klaren Befundes besteht für den Senat keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV einzuleiten. Eine Vorlagepflicht eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts besteht nur, wenn sich in dem Verfahren entscheidungserheblich eine Frage des Unionsrechts stellt, die sich nicht bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet oder deren Beantwortung nicht so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19\\. Februar 2026 - 1 C 16.25 - Rn. 24 ff.). \n\n28\\. 2\\. Die Aufhebung der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, durch das Verwaltungsgericht verstößt gegen § 11 Abs. 1 AufenthG. Diese Regelungen in dem angefochtenen Bescheid sind, anders als es das Verwaltungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent \\- angenommen hat, nicht deswegen rechtswidrig, weil die gegenüber den Klägern verfügte Abschiebungsandrohung aufzuheben wäre (vgl. dazu oben unter 1.). \n\n29\\. 3\\. Der Senat kann den Rechtsstreit auf der Grundlage der vorhandenen tatsächlichen Feststellungen abschließend selbst zugunsten der Beklagten entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung (a.) sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (b.) sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n30\\. a. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Beklagte war an ihrem Erlass, wie unter 1.a. dargelegt, nicht durch § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gehindert; auch im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfüllt. Die Abschiebungsandrohung steht ferner mit den unter 1.b. dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben, die auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gelten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.) im Einklang. Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen, auch wenn der unionsrechtlich gebotene, auf die in Griechenland getroffene Zuerkennungsentscheidung bezogene Informationsaustausch zwischen dem Bundesamt und den für das Asylverfahren zuständigen griechischen Behörden nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es sei offensichtlich ausgeschlossen, dass ein derartiger Informationsaustausch zu einer anderen Entscheidung des Bundesamtes geführt hätte. In Anbetracht des Verfahrensverlaufs in beiden Instanzen besteht hier ausnahmsweise keine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Hinblick auf die griechische Zuerkennungsentscheidung weiter aufzuklären. \n\n31\\. Abgesehen davon, dass das angefochtene Urteil erlassen wurde, bevor der Senat (BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.) klargestellt hat, in welchem Umfang die Zuerkennungsentscheidung des anderen Mitgliedstaats im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, haben die Kläger es unterlassen, auf entsprechende Aufklärungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts hinzuwirken. Sie sind zudem persönlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erschienen, obwohl das Bundesamt ihr Vorbringen - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit überzeugenden und nachvollziehbaren Gründen - als unglaubhaft gewertet hat, und haben sich damit selbst der Möglichkeit begeben, die Annahme fehlender Glaubhaftigkeit zu entkräften und Umstände vorzutragen, die ihr Begehren stützen könnten. Hierzu gehören auch die Anhaltspunkte, auf denen die Zuerkennungsentscheidung Griechenlands beruht. \n\n32\\. Ferner haben die Kläger ihre Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihnen internationalen Schutz zuzuerkennen oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, nach Abweisung der hierauf gerichteten Klage nicht durch Einlegung eines Rechtsmittels weiterverfolgt, sodass das Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist. Die Kläger haben damit sowohl im tatsachengerichtlichen Verfahren als auch im Revisionsverfahren zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, der in Griechenland getroffenen Zuerkennungsentscheidung ließen sich zusätzliche entscheidungserhebliche Umstände zu ihren Gunsten entnehmen. Hierfür sind auch sonst keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. \n\n33\\. b. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, steht mit § 11 Abs. 1 und 3 AufenthG im Einklang. \n\n34\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz Flüchtlingsschutzes in einem anderen Mitgliedstaat","2026-07-10T22:06:22.846Z",{"id":80,"ecli":81,"slug":82,"caseNumber":83,"courtId":5,"decisionDate":84,"fullText":85,"summary":86,"language":7,"source":47,"sourceUrl":48,"sourceTimestamp":84,"parsedAt":87,"updatedAt":88},"3333","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600147","ecli-de-neuris-wbre202600147","1 B 3.26","2026-01-22T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 22.01.2026, 1 B 3.26 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensfehlers (1.), der Divergenz (2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (3.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n2\\. 1\\. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 \\- 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 29. März 2019 \\- 5 BN 1.18 - juris Rn. 12 m. w. N.). Daran fehlt es hier. \n\n3\\. a) Ein Verfahrensmangel ist nicht darin zu sehen, dass das Oberverwaltungsgericht \"asylrechtliche[...] Kernfragen nicht inhaltlich geprüft hat, sondern das Verfahren aus formalen Gründen beendet hat\". Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Gehörsverstoß im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG. \n\n4\\. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2011 - 1 B 11.11 - juris Rn. 8 und vom 7\\. Juni 2017 - 5 C 5.17 D \u003C5 C 10.15 D> \\- juris Rn. 8 f. m. w. N.). \n\n5\\. Das Oberverwaltungsgericht hatte sich mit den von dem Kläger aufgeworfenen \"asylrechtlichen Kernfragen\" inhaltlich nicht zu beschäftigen, weil die Berufung nach seinem insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsstandpunkt nicht innerhalb der in § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO bezeichneten Frist begründet worden und daher bereits unzulässig gewesen ist. \n\n6\\. b) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch mit ihrem Vorbringen, die formale Zurückweisung der Berufung erschwere in unverhältnismäßiger Weise den Zugang des Klägers zum Gericht. \n\n7\\. Das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot effektiven Rechtsschutzes gewährleistet keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges. Zwar darf - hat der Gesetzgeber mehrere Instanzen geschaffen - der Zugang zu ihnen durch die gerichtliche Anwendung und Auslegung des einschlägigen Prozessrechts nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057\u002F11 - BVerfGE 134, 106 Rn. 34 m. w. N.). Art. 19 Abs. 4 GG verlangt indes nicht, dass den Verfahrensbeteiligten von Verfassungs wegen stets die Möglichkeit eröffnet sein müsste, eine - vermeintliche - Verletzung des Verbots der unzumutbaren Erschwerung des Zugangs zu Rechtsmitteln mit einem Rechtsbehelf geltend machen zu können, zumal dies jedenfalls mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 1 B 36.24 - NVwZ 2025, 611 Rn. 4). \n\n8\\. Aus materiellen Grundrechten können konkrete normative Folgerungen für die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrensrechts über die Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und die Verfahrensgrundrechte hinaus nur unter besonderen Umständen und nur dann gezogen werden, wenn sich unzweideutig ergibt, dass andernfalls rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse hinreichenden Rechtsschutzes nicht mehr gewahrt wären (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26\u002F81 - BVerfGE 60, 253 \u003C298>). Dass in Fällen, in denen Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Gewährleistung internationalen Schutzes ist, nur ein Verzicht auf die Monatsfrist für die Begründung einer Berufung den rechtsstaatlich unverzichtbaren Erfordernissen hinreichenden Rechtsschutzes gerecht wird, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 1 B 11.11 - juris Rn. 4). \n\n9\\. 2\\. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Dazu ist erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufzeigt, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz abweicht. \n\n10\\. a) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde mit ihrer Rüge, das Oberverwaltungsgericht weiche von dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts ab, bei der Beurteilung von Wiedereinsetzungsgründen im Asylverfahren seien die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. \n\n11\\. Die Zulassung der Revision scheidet insoweit bereits deshalb aus, weil das Bundesverwaltungsgericht in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 11. Juni 2024 - 9 B 7.24 - einen diesbezüglichen Rechtssatz nicht formuliert hat. Es hat in seiner Entscheidung indes darauf hingewiesen, dass ein Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden sich der Kläger nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, die Versäumung einer Begründungsfrist nicht durch fehlende Rechtskenntnis entschuldigen kann (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 9 B 7.24 - NVwZ 2024, 1261 Rn. 21). \n\n12\\. Dessen ungeachtet zeigt die Beschwerdebegründung einen von einem abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden entscheidungstragenden Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts nicht auf. Stattdessen wendet sie sich mit ihrem Vorbringen, es werde verkannt, dass der Kläger und sein Bevollmächtigter subjektiv hätten annehmen dürfen, dass die bereits eingereichten Schriftsätze ausreichend sein könnten, nachdem das Gericht die Zulassung der Berufung darauf gestützt habe, im Stil einer Berufungsbegründung gegen die vermeintlich fehlerhafte Verwerfung der Berufung als unzulässig. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen. \n\n13\\. b) Ebenso wenig wird eine Divergenz in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dadurch dargelegt, dass die Beschwerdebegründung dem angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Sache nach den Rechtssatz entnimmt, das Fehlen einer Vertretungsregelung in einer Anwaltskanzlei stehe einer Entschuldigung der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO auch dann entgegen, wenn der Prozessbevollmächtigte unvorhergesehen erkranke, und diesem andere oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen gegenüberstellt, die in vergleichbaren Fällen Milde hätten walten lassen. \n\n14\\. Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht den vorstehend formulierten Rechtssatz nicht aufgestellt, sondern festgestellt, dass eine plötzliche Erkrankung als unverschuldeter Hinderungsgrund anzusehen sein kann, wenn nachgewiesen wird, organisatorische Vorkehrungen für einen derartigen Fall getroffen zu haben. Zum anderen stellt die Beschwerdebegründung dem betreffenden Rechtssatz keinen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichts gegenüber. Das Abweichen von der Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts wäre, selbst wenn es vorläge, von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfasst (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 - 2 B 37.10 - juris Rn. 6). \n\n15\\. 3\\. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19\\. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. \n\n16\\. a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, \"[o]b und inwieweit bereits im Zulassungsverfahren eingereichte Schriftsätze eine separate Berufungsbegründung ersetzen können, wenn das Gericht die Berufung ausdrücklich auf Grundlage dieser Schriftsätze zugelassen hat\", rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil die Frage bereits höchstrichterlich beantwortet und daher nicht klärungsbedürftig ist. \n\n17\\. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung auf Antrag zu, so wird gemäß § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt und bedarf es nicht der Einlegung einer Berufung. Die Berufung ist indes gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO mittels eines gesonderten Schriftsatzes zu begründen. Unterbleibt die Begründung innerhalb der Monatsfrist, so ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO unzulässig. Das Begründungserfordernis ist keine bloße Förmelei. Mit der Einreichung der Berufungsbegründungsschrift soll der Berufungskläger vielmehr eindeutig zu erkennen geben, dass er weiterhin die Durchführung eines Berufungsverfahrens erstrebt. Es genügt deshalb nicht, wenn sich die Begründung und der Antrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen lassen. Nur für den Fall, dass der Berufungsführer bereits in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung erschöpfend zu den Berufungsgründen vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt und seine Berufungsanträge formuliert; in einem solchen Fall wird von ihm nicht verlangt, eine völlig gleichlautende Berufungsbegründungsschrift (nochmals) einzureichen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30\\. Juni 1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 \u003C120 f.>, Beschlüsse vom 19. Oktober 2009 \\- 2 B 51.09 - juris Rn. 3 f., vom 18. September 2013 - 4 B 41.13 - juris Rn. 5 f. und vom 29. November 2021 - 2 B 14.21 - juris Rn. 6 f.). \n\n18\\. b) Einer Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf auch nicht die Frage, \"[o]b die fehlende Vertretungsregelung in einer Anwaltskanzlei als entschuldigender Grund für die Fristversäumnis anerkannt werden kann, wenn der betroffene Anwalt unvorhergesehen erkrankt und keine Vertretung organisiert wurde\". \n\n19\\. Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht - wie bereits unter 2. b) ausgeführt - den vorstehend formulierten Rechtssatz nicht aufgestellt. Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine plötzliche Erkrankung als unverschuldeter Hinderungsgrund anzusehen sein kann, wenn nachgewiesen wird, organisatorische Vorkehrungen für einen derartigen Fall getroffen zu haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2008 - 6 B 22.08 - juris Rn. 15, vom 11. Juni 2024 - 9 B 7.24 - NVwZ 2024, 1261 Rn. 22 und vom 9. September 2025 - 1 C 1.25 - juris Rn. 12). Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht dem angegriffenen Beschluss zugrunde gelegt. \n\n20\\. c) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch hinsichtlich der Frage, \"ob für [...] Personen [palästinensischer Herkunft aus dem Gazastreifen] Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG bestehen\". \n\n21\\. Insoweit wird schon die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen, ohnehin in erster Linie tatsächliche Gegebenheiten betreffenden Frage in Ansehung der Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht dargelegt. \n\n22\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","BVerwG, 22.01.2026, 1 B 3.26","2026-07-08T22:31:26.097Z","2026-07-10T22:06:52.483Z",{"id":90,"ecli":91,"slug":92,"caseNumber":93,"courtId":5,"decisionDate":94,"fullText":95,"summary":96,"language":7,"source":47,"sourceUrl":48,"sourceTimestamp":94,"parsedAt":97,"updatedAt":98},"3850","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600042","ecli-de-neuris-wbre202600042","1 B 17.25","2025-12-04T00:00:00.000Z","#  Nichtzulassungsbeschwerde gegen Beschluss, mit dem die unstatthafte Berufung verworfen wird \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2025 wird verworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO sowie auf vermeintlich bestehende weitere Zulassungsgründe nach dem Asylgesetz gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht und unzulässig ist. \n\n2\\. 1\\. Die Revision kann nicht wegen der behaupteten Verfahrensfehler, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, zugelassen werden. \n\n3\\. 1.1 Soweit die Beschwerde den Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO geltend macht, hat sie einen solchen Verfahrensmangel nicht dargelegt. \n\n4\\. Ein Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Das Bezeichnungserfordernis schließt die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 1 B 62.21 - juris Rn. 2). \n\n5\\. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in der unzutreffenden Behauptung, sie sei nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unstatthaft sei. Zwar sei im Schreiben des Gerichts vom 3. Juli 2025 auf die Problematik hingewiesen worden, jedoch sei ihr keine tatsächliche Möglichkeit eingeräumt worden, zu den rechtlichen Konsequenzen substantiiert Stellung zu nehmen. Dieses Vorbringen erweist sich angesichts der - auch im hier angegriffenen Beschluss vom 27. August 2025 ausdrücklich erwähnten \\- Verfügungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2025 (Bl. 3 eGA OVG), vom 25. Juli 2025 (Bl. 6 eGA OVG) und vom 11. August 2025 (korrigiert durch Schreiben vom 14\\. August 2025 \u003CBl. 27, 32 eGA OVG>), die jeweils ausdrücklich auf die Unstatthaftigkeit der Berufung hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben, von der die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 8. und 21. August 2025 (Bl. 21, 37 eGA OVG) auch Gebrauch gemacht hat, als nicht nachvollziehbar. \n\n6\\. 1.2 Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe seine gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, dass er die Gefährdung junger Frauen bei Rückkehr in die Türkei nicht von Amts wegen aufgeklärt und sich insoweit nicht vertieft mit aktuellen Länderinformationen auseinandergesetzt habe. \n\n7\\. Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Des Weiteren muss dargetan werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40 und vom 18. März 2022 - 8 B 49.21 - juris Rn. 8). \n\n8\\. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. So setzt sie sich nicht damit auseinander, dass sich der Verwaltungsgerichtshof angesichts der Verwerfung der unstatthaften Berufung als unzulässig mit dieser nicht in der Sache befassen musste. Denn ein Verfahrensmangel wegen fehlerhafter Anwendung der verwaltungsprozessualen Sachentscheidungsvoraussetzungen, aufgrund derer der Verwaltungsgerichtshof über das Begehren der Klägerin zu Unrecht nicht in der Sache entschieden hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2020 - 8 B 2.20 - juris Rn. 14 f. m. w. N.). \n\n9\\. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Berufung unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen war. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2025 am 6. Juni 2025 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, der mit Beschluss vom 26. August 2025 im Verfahren - 2 A 1186\u002F25.Z.A - abgelehnt worden ist, und gleichzeitig Berufung eingelegt. Gemäß § 78 Abs. 2 AsylG steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aber nur dann zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 2 AsylG ist Voraussetzung für eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Sache (vgl. zu § 78 Abs. 2 AsylVfG bereits BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1997 \\- 9 B 657.96 - juris Rn. 9). \n\n10\\. 1.3 Schließlich kann die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht mit der Rüge durchdringen, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem er den Zulassungsantrag und die Berufung nicht hinreichend inhaltlich geprüft habe. \n\n11\\. Wie bereits unter 1.2 ausgeführt, ist eine ohne Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht eingelegte Berufung unzulässig und vermag eine Sachentscheidung nicht zu erzwingen. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG steht dem nicht entgegen. Das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot effektiven Rechtsschutzes gewährleistet keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057\u002F11 - BVerfGE 134, 106 Rn. 34 m. w. N.). Im Übrigen eröffnet § 78 Abs. 2 bis 4 AsylG die Möglichkeit, unter den dort genannten Voraussetzungen die Zulassung der Berufung zu beantragen, die die Klägerin hier zusätzlich in Anspruch genommen hat. \n\n12\\. Soweit die Klägerin insoweit geltend macht, auch der Zulassungsantrag sei vom Verwaltungsgerichtshof nicht hinreichend inhaltlich geprüft worden, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde hierauf von vornherein nicht gestützt werden. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil rechtskräftig, vgl. § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2025, mit dem die neben dem Zulassungsantrag eingelegte, nicht statthafte Berufung verworfen wurde. \n\n13\\. 2\\. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \n\n14\\. 2.1 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19\\. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes erstrecken. \n\n15\\. 2.2 Danach rechtfertigt die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, \"ob und in welchem Umfang junge erwachsene Rückkehrerinnen aus der Türkei, die seit ihrer Jugend in Deutschland leben und hier integriert sind, bei Rückkehr spezifischen Gefährdungen (z. B. Verdacht politischer Illoyalität, soziale Ausgrenzung, Diskriminierung aufgrund Geschlecht und Alter) ausgesetzt sind und ob diese Gefährdungen im Rahmen der §§ 3 ff. AsylG ausreichend berücksichtigt werden\", nicht die Zulassung der Revision, weil deren Entscheidungserheblichkeit mit Blick auf die unstatthafte Berufung schon nicht dargelegt ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). \n\n16\\. 3\\. Ebenso wenig legt die Beschwerdebegründung im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dar. \n\n17\\. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). \n\n18\\. Einen entsprechenden abweichenden abstrakten Rechtssatz zu den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts benennt die Beschwerde nicht, ein solcher ist insbesondere dem Hinweis, es sei eine individuelle, aktuelle und konkrete Gefährdungsprognose vorzunehmen, nicht zu entnehmen. Vielmehr übergeht die Beschwerde erneut den Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Recht die Berufung als unstatthaft verworfen und keine Entscheidung in der Sache getroffen hat. \n\n19\\. 4\\. Für die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten und der Rechtsfortbildung fehlt es bereits an einer Grundlage im Asylgesetz. Im Übrigen zählt § 132 Abs. 2 VwGO die Revisionszulassungsgründe abschließend auf (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 8 B 48.06 - juris Rn. 3, vom 15. April 2021 - 6 B 3.21 - juris Rn. 7, vom 21. Juni 2021 - 4 BN 1.21 - juris Rn. 3 und vom 5. November 2021 - 2 B 19.21 - juris Rn. 27). \n\n20\\. 5\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung nach § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","Nichtzulassungsbeschwerde gegen Beschluss, mit dem die unstatthafte Berufung verworfen wird","2026-07-08T22:36:38.044Z","2026-07-10T22:07:43.123Z",{"id":100,"ecli":101,"slug":102,"caseNumber":103,"courtId":5,"decisionDate":104,"fullText":105,"summary":106,"language":7,"source":47,"sourceUrl":48,"sourceTimestamp":104,"parsedAt":107,"updatedAt":108},"3912","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600038","ecli-de-neuris-wbre202600038","1 B 15.25","2025-12-02T00:00:00.000Z","#  Eine Gefährdungsanzeige ist kein Visumantrag; Ortskräfteverfahren Afghanistan \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsklage setzt nach § 75 Satz 1 VwGO u. a. einen zuvor an die Behörde gerichteten Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts voraus (stRspr). 4\n\n2\\. Eine an die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH gerichtete Gefährdungsanzeige ersetzt keinen an die zuständige Auslandsvertretung zu richtenden Visumantrag. 10\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n2\\. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 \\- 1 B 1.14 - juris Rn. 2, vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3 und vom 25. Juli 2017 - 1 B 117.17 - juris Rn. 3). Für die Zulassung der Revision reicht eine Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aus; die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2020 - 1 B 15.20 - juris Rn. 4). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 \\- 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). \n\n3\\. Gemessen daran kann die Revision nicht wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - \"1. Erfüllt eine Gefährdungsanzeige via der Bundesrepublik Deutschland eröffneten Kommunikationswege des [Ortskräfteverfahrens Afghanistan -] OKV das Antragserfordernis einer Untätigkeitsklage nach § 75 Abs. 1 VwGO? 2\\. Vermittelt § 22 S. 2 AufenthG i. V. m. der ständigen Verwaltungspraxis im OKV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch für Antragsteller*innen[?] 3\\. Welchen Umfang hat der aus § 22 S. 2 AufenthG i. V. m. der ständigen Verwaltungspraxis im OKV i. [V]. m. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG stammende Anspruch? 4\\. Inwieweit hat die Bundesrepublik Deutschland bei Feststellungen im Verfahren nach § 22 S. 2 AufenthG i. V. m. der ständigen Verwaltungspraxis im OKV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG einen Beurteilungsspielraum? 5\\. Welche Anforderungen sind an die gerichtlich überprüfbare Ausübung des Beurteilungsspielraum[s] \\- insbesondere einer willkürfreien Entscheidung - der Bundesrepublik Deutschland im Verfahren nach § 22 S. 2 AufenthG i. V. m. der ständigen Verwaltungspraxis im OKV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG zu stellen?\" - zugelassen werden. \n\n4\\. 1\\. Zu der unter 1. aufgeworfenen Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 75 Satz 1 VwGO einen entsprechenden Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts verlangt. Gemäß § 75 Satz 1 VwGO ist es für die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsklage erforderlich, dass die Behörde über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage ist mithin ein an eine Behörde gerichteter Antrag. \n\n5\\. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich aus § 68 Abs. 2 und § 75 Satz 1 VwGO, die jeweils einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts verlangen. Sie dient dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 58 und vom 14. September 2022 - 9 C 24.21 - BVerwGE 176, 259 Rn. 28; Beschluss vom 22. November 2021 - 6 VR 4.21 - NVwZ-RR 2022, 164 Rn. 8 m. w. N.). Die vorherige Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde steht zwar unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige - bundesrechtlich geordnete \\- Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft (BVerwG, Urteil vom 28\\. November 2007 - 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39 Rn. 24). Solche abweichenden Regelungen greifen jedoch im vorliegenden Fall nicht ein. \n\n6\\. Bei der Antragstellung handelt es sich um eine im Verwaltungsprozess nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung (VGH Mannheim, Beschlüsse vom 19. April 1999 - 6 S 420\u002F97 \\- juris Rn. 4 und vom 28. April 2008 - 11 S 683\u002F08 - juris Rn. 6; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 5; Peters, in: Posser\u002F​Wolff\u002F​Decker, BeckOK VwGO, Stand Oktober 2025, § 75 Rn. 5; Brenner, in: Sodan\u002F​Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 75 Rn. 27). Der bei der Behörde zu stellende Antrag muss die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten, die die Behörde für eine Sachentscheidung über den Antrag benötigt. Er muss vollständig sein. Nur so wird dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, dem Kläger die ihm durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Klagemöglichkeit nicht durch Untätigbleiben der Verwaltung zu nehmen oder unangemessen zu verzögern, Genüge getan (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 2003 - 5 S 1279\u002F01 - BauR 2003, 1345 \u003C1347>; OVG Münster, Urteil vom 5. Juli 2017 - 7 A 197\u002F15 - BauR 2018, 82 \u003C83>; VGH München, Beschluss vom 3. Juni 2016 - 15 BV 15.2441 - juris Rn. 13 ff.). \n\n7\\. An einem solchen Antrag fehlt es vorliegend (vgl. hierzu näher unter 2.). Soweit die Beschwerde mit ihrer ersten Frage geltend macht, die Gefährdungsanzeige sei als Antrag auf Erteilung eines Visums auszulegen, wendet sie sich letztendlich nur gegen die anderslautende Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts, die Gefährdungsanzeige stelle eine von der Beklagten nur anheimgestellte, informelle Möglichkeit für Ausländer, auf ihre Lage aufmerksam zu machen und damit kein Äquivalent zum Visumantrag dar, zudem sei das Ortskräfteverfahren selbst nicht das Visumverfahren und ersetze es auch nicht (UA S. 7, 8). Einen über die dargestellten Grundsätze hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde hingegen nicht auf. \n\n8\\. 2\\. Soweit in der unter 1. aufgeworfenen Frage zugleich sinngemäß ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen fehlerhafter Anwendung der verwaltungsprozessualen Sachentscheidungsvoraussetzungen gerügt werden soll, ist ein solcher Verfahrensmangel hier ebenfalls nicht ersichtlich. \n\n9\\. Wird mit der Grundsatzrüge ausschließlich eine fehlerhafte Anwendung von Verfahrensrecht beanstandet, aufgrund derer das Berufungsgericht über das Begehren des Klägers zu Unrecht nicht in der Sache entschieden habe, ist dieses Beschwerdevorbringen zugleich als Verfahrensrüge zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2020 - 8 B 2.20 \\- juris Rn. 14 f. m. w. N.). Sie greift hier indessen nicht durch. \n\n10\\. Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es vorliegend an einem entsprechenden Antrag fehlt mit der Folge, dass die Untätigkeitsklage unzulässig ist. Eine Gefährdungsanzeige ersetzt - ebenso wie eine sogenannte fristwahrende Anzeige nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 29. August 2024 - 1 C 9.23 - NVwZ 2025, 90 Rn. 15) - keinen Visumantrag. Die an die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) zu richtende Gefährdungsanzeige geht dem Visumverfahren voraus. Sie dient dem Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle dazu, vorab zu prüfen, ob nach § 22 Satz 2 AufenthG zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt werden soll. \n\n11\\. Der Ausländer erhält durch die an die GIZ zu adressierende Gefährdungsanzeige die Möglichkeit, auf seine Lage im Rahmen einer Selbsteinschätzung aufmerksam zu machen. Das durch die Gefährdungsanzeige in Gang gesetzte Ortskräfteverfahren dient allein der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums. Die Entscheidung über das Vorliegen politischer Interessen ist deshalb dem Bund vorbehalten (BT-Drs. 15\u002F420 S. 77). Erst nach einer für ihn positiven politischen Aufnahmeentscheidung wird es dem Ausländer in einem zweiten Schritt ermöglicht, einen Visumantrag an die zuständige Auslandsvertretung zu richten. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Beklagte mit der Einrichtung des besonderen Verfahrens für afghanische Ortskräfte das Antragsverfahren zur Visumerteilung nicht abgeändert oder modifiziert hat, unbeschadet der Frage, ob eine derartige Umgestaltung rechtlich überhaupt möglich und zulässig wäre. \n\n12\\. Soweit das Verwaltungsgericht dies in seinem Urteil vom 26. Februar 2024 - 33 K 127\u002F22 V - abweichend beurteilt (UA S. 9), bezieht es sich auf Erklärungen der Beklagten (Klageerwiderung vom 6. Mai 2022, Bl. 186 ff. der Gerichtsakte) und der Bundesregierung (BT-Drs. 19\u002F32505 vom 20. September 2021, S. 11 f.), die ein solches Verständnis nicht tragen. So heißt es in der benannten Klageerwiderung vom 6. Mai 2022 (Bl. 187 der Gerichtsakte) ausdrücklich: \"Das Auswärtige Amt erteilt auf dieser Grundlage *(gemeint ist das positive Aufnahmevotum des Ressortbeauftragten auf die Gefährdungsanzeige)* durch die zuständige Auslandsvertretung auf entsprechenden Antrag ein Visum, sofern die Prüfung etwaiger Sicherheitsbedenken gemäß § 73 Abs. 1 AufenthG keinen einer Visumerteilung entgegenstehenden Befund ergibt.\" Nichts anderes folgt aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten (BT-Drs. 19\u002F32505 S. 14), wo es heißt \"Gefährdungsanzeigen berechtigter Personen werden nahezu tagesaktuell von den Ressorts bearbeitet. Ein formeller Bescheid über die Gefährdungsanzeige bzw. Aufnahmezusage wird nicht erteilt, sondern im Rahmen der Visumbeantragung zum Ausdruck gebracht. Die Anträge von Ortskräften auf Erteilung eines nationalen Visums werden statistisch nicht gesondert erfasst.\" Diesen Ausführungen liegt eine Trennung zwischen einer Gefährdungsanzeige einerseits und einem sich gegebenenfalls anschließenden Visumantrag andererseits zugrunde. \n\n13\\. 3\\. Die zu 2. bis 5. aufgeworfenen Fragen würden sich hiernach in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Denn das Berufungsgericht (UA S. 6) hat die Klage - ohne Rechtsfehler - in Ermangelung eines erfolglos gestellten Visumantrags selbstständig tragend als unzulässig abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zur Begründetheit angestellten Überlegungen zu § 22 Satz 2 AufenthG (UA S. 9 unten ff.) sind erkennbar als für das Berufungsurteil nicht entscheidungstragendes obiter dictum ergangen. Dies ergibt sich aus der Formulierung des entsprechenden die materiell-rechtlichen Überlegungen einleitenden Satzes \"Selbst wenn die Klage entgegen dem zu 1. Gesagten zulässig wäre, wäre sie unbegründet.\" \n\n14\\. 4\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG.","Eine Gefährdungsanzeige ist kein Visumantrag; Ortskräfteverfahren Afghanistan","2026-07-08T22:37:08.551Z","2026-07-10T22:07:49.755Z",{"id":110,"ecli":111,"slug":112,"caseNumber":113,"courtId":5,"decisionDate":114,"fullText":115,"summary":116,"language":7,"source":47,"sourceUrl":48,"sourceTimestamp":114,"parsedAt":117,"updatedAt":118},"4052","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600025","ecli-de-neuris-wbre202600025","1 C 28.24","2025-11-20T00:00:00.000Z","#  BVerwG, Urteil vom 20. November 2025 - 1 C 28.24 \n\n## Leitsatz\n\nFür das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung und eines mit dieser einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots ist außerhalb eines Asylfolgeverfahrens nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern die Ausländerbehörde sachlich zuständig. 30 20\n\n## Tenor\n\nDer Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. November 2024 wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt in Bezug auf eine ihm gegenüber im Asylverfahren verfügte Abschiebungsandrohung und das mit dieser einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot das Wiederaufgreifen des Verfahrens. \n\n2\\. Der Kläger reiste September 2018 in das Bundesgebiet ein und übt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin die Personensorge für drei gemeinsame minderjährige Kinder aus. Sämtliche Vorgenannten sind nigerianische Staatsangehörige. Zugunsten der Lebensgefährtin des Klägers und der beiden älteren Kinder stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest; sie befinden sich jeweils im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Das Asylverfahren des im März 2021 im Bundesgebiet geborenen jüngsten Kindes blieb ohne Erfolg; diesem wurde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG erteilt. \n\n3\\. Mit Bescheid vom 27. November 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nummer 1), Anerkennung als Asylberechtigter (Nummer 2) und Gewährung des subsidiären Schutzstatus (Nummer 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nummer 4), drohte dem Kläger für den Fall, dass dieser seiner Ausreisepflicht nicht binnen 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens nachkomme, die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nummer 5), und befristete das seinerzeitige gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 6). Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 26. April 2019 ab. \n\n4\\. Ende April 2024 beantragte der Kläger, das Verfahren wiederaufzugreifen und die Nummern 5 und 6 des Bescheides vom 27. November 2018 im Hinblick auf das Kindeswohl im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a RL 2008\u002F115\u002FEG aufzuheben. Mit Bescheid vom 16. Mai 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab. Für dessen Bescheidung zuständig sei die insoweit sachnähere Ausländerbehörde, nicht das Bundesamt. \n\n5\\. Mit dem angegriffenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Mai 2024 verpflichtet, im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens die Nummern 5 und 6 des Bescheides vom 27. November 2018 aufzuheben. Der Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei zulässig und begründet. Die von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG bewirkte Änderung der Rechtslage sei im Kontext des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG zu berücksichtigen. Das Bundesamt sei auch für die Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Wiederaufgreifensverfahren zuständig, da für bestandskräftige Altfälle eine trennscharfe Aufteilung zwischen asyl- und ausländerrechtlicher Zuständigkeit in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht ausreichend abgesichert worden sei. Die gegen den Kläger ergangene bestandskräftige Abschiebungsandrohung stehe im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a RL 2008\u002F115\u002FEG in Einklang. Seine drei Kinder seien angesichts ihres geringen Alters auf die Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihm angewiesen. Infolge der Verpflichtung zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung sei auch dem mit dieser einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot die rechtliche Grundlage entzogen. \n\n6\\. Zur Begründung ihrer von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision hat die Beklagte im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, sie, die Beklagte, sei nach bestandskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens im Rahmen eines sogenannten isolierten Wiederaufgreifensantrags für die Aufhebung einer Abschiebungsandrohung zuständig, wenn die Abschiebungsandrohung nicht mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n. F. vereinbar sei, stehe mit Bundesrecht nicht in Einklang. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG entscheide das Bundesamt über Asylanträge. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG sei es nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Diese Zuständigkeit des Bundesamtes ende indes grundsätzlich mit der Bestandskraft seiner Entscheidung über den Asylantrag und der damit verbundenen Nebenentscheidungen. Für nachfolgende aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen seien gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Ausländerbehörden zuständig. \n\n7\\. Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die Revision der Beklagten ist begründet. Der angegriffene Gerichtsbescheid steht mit § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) (1.) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2.), sodass der Senat abschließend zulasten des Klägers entscheiden kann (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). \n\n9\\. 1\\. § 51 Abs. 1 VwVfG vermittelt dem Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf das begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens. Sein darauf gerichteter Antrag ist zwar zulässig (a)), mangels sachlicher Zuständigkeit der Beklagten aber unbegründet (b)). \n\n10\\. a) Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist zulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind erfüllt. \n\n11\\. Insbesondere ist der Kläger mit der Geltendmachung des Wiederaufgreifensgrundes nicht nach § 51 Abs. 2 VwVfG präkludiert. Danach ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der Kläger hatte keine Veranlassung, die nunmehr geltend gemachten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98; im Folgenden: RL 2008\u002F115\u002FEG) bereits im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid vom 27. November 2018 geltend zu machen. In der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war geklärt, dass, wie sich auch aus § 24 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 AsylG ergab, im Zuge der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylantragsteller dem Bundesamt allein die Prüfung und Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG oblag, während die Ausländerbehörde für die Durchführung der Abschiebung und in diesem Zusammenhang auch für die Entscheidung über sämtliche inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse sachlich zuständig war (BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 \u003C309 f.> m. w. N.; vgl. zuletzt auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113 Rn. 20 f.). Danach waren etwaige schutzwürdige Interessen an der Vermeidung einer abschiebungsbedingten Trennung von Familienangehörigen nicht Gegenstand der Prüfung durch das Bundesamt; sie standen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG nicht entgegen. \n\n12\\. b) Entgegen der Würdigung durch das Verwaltungsgericht ist der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht begründet. Die formellen Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt (vgl. zur Einordnung der Zuständigkeit für das Wiederaufgreifen als formelle Voraussetzung der Begründetheit des Antrags nur Decker, in: Decker\u002F​Bader\u002F​Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand Oktober 2025, § 51 VwVfG Rn. 17; der Sache nach auch Schoch, in: Schoch\u002F​Schneider, Verwaltungsrecht VwVfG, Stand Mai 2025, § 51 VwVfG Rn. 77 ff.; a. A. etwa Kastner, in: Fehling\u002F​Kastner\u002F​Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 51 VwVfG Rn. 5). \n\n13\\. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Bundesamt sei auch für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel einer isolierten Aufhebung der auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. ergangenen Abschiebungsandrohung (aa)) und des hiermit einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots (bb)) sachlich zuständig, verstößt gegen Bundesrecht. \n\n14\\. aa) Für eine sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes für das außerhalb eines Asylfolgeverfahrens begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend den Erlass einer auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. i. V. m. § 59 AufenthG a. F. ergangenen Abschiebungsandrohung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. \n\n15\\. (1) Die sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über das \"Ob\" des Wiederaufgreifens des Verfahrens bestimmt sich nicht nach § 51 VwVfG, sondern nach dem maßgeblichen Fachrecht. \n\n16\\. (a) Der Wortlaut des § 51 VwVfG trifft keine Regelung der sachlichen Zuständigkeit. \n\n17\\. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden. Die Vorschrift setzt die Zuständigkeit der Behörde voraus, ohne sie zu regeln. \n\n18\\. § 51 Abs. 4 VwVfG trifft lediglich Regelungen betreffend die örtliche Zuständigkeit, nimmt hingegen keine Regelung der sachlichen Zuständigkeit vor. § 51 Abs. 4 Halbs. 1 VwVfG stellt klar, dass für die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens diejenige Behörde zuständig ist, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 3 VwVfG örtlich zuständig ist, wobei § 51 Abs. 4 Halbs. 2 VwVfG die Anwendbarkeit von § 51 Abs. 4 Halbs. 1 VwVfG auch für den Fall anordnet, dass der betreffende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen wurde. \n\n19\\. (b) § 51 Abs. 4 VwVfG lehnt sich an die Zuständigkeitsbestimmungen des § 48 Abs. 5 und § 49 Abs. 5 VwVfG an. Insoweit ist geklärt, dass bei Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten die Vorgaben für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit dem maßgeblichen Fachrecht sowie hilfsweise den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts zu entnehmen sind. Das Verwaltungsverfahrensgesetz selbst hat die sachliche Zuständigkeit bewusst nicht geregelt, weil eine Einheitlichkeit der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit niemals bestanden hat und bei der Verschiedenartigkeit der Behördenorganisation auch nicht bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 \u003C230>). Der sich daraus ergebende, vom Gesetzgeber beabsichtigte Vorrang des Fachrechts gilt nicht nur im Hinblick auf die §§ 48 und 49 VwVfG, sondern auch bei der - entsprechenden Grundsätzen folgenden - Zuständigkeit für das Wiederaufgreifen des Verfahrens (vgl. Schoch, in: Schoch\u002F​Schneider, Verwaltungsrecht VwVfG, Stand Mai 2025, § 51 VwVfG Rn. 79 m. w. N.). Sie ist danach an diejenige Zuständigkeit gekoppelt, die in dem betreffenden Fachrecht zum Zeitpunkt des Antrags auf Wiederaufgreifen für den Erlass des in Frage stehenden Verwaltungsaktes angeordnet ist (VGH Mannheim, Urteil vom 28. November 1989 - 10 S 1011\u002F89 - NVwZ 1990, 985). \n\n20\\. (2) Die Verteilung der ausländerrechtlichen Aufgaben zwischen der Ausländerbehörde und dem Bundesamt findet ihre Grundlage in § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einerseits und § 5 AsylG andererseits als hier maßgebliche Zuständigkeitsbestimmungen des Fachrechts. \n\n21\\. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig. Die hierdurch begründete sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde, die sowohl den Erlass als auch die Aufhebung ausländerrechtlicher Verwaltungsakte umfasst, wird im Kontext eines Asylverfahrens durch § 5 Abs. 1 AsylG durchbrochen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist das Bundesamt, das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG über Asylanträge entscheidet, nach Maßgabe des Asylgesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Während § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG dem Bundesamt kraft seiner besonderen Sachkunde die alleinige sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge im Sinne von § 1 Abs. 1 AsylG, einschließlich Folge- und Zweitanträge, und über die Aufhebung eines im Asylverfahren gewährten Status zuweist, beschränkt § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG dessen sachliche Zuständigkeit für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen auf solche, für die das Asylgesetz eine gesetzliche Anordnung in Gestalt einer Zuständigkeitszuweisung trifft. Voraussetzung für eine solche gesetzliche Anordnung ist also zum einen, dass der Anwendungsbereich des Asylgesetzes eröffnet ist, mithin ein Ausländer im Sinne von § 1 Abs. 1 AsylG Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG oder internationalen Schutz beantragt oder erhalten hat, und zum anderen, dass das Asylgesetz dem Bundesamt eine diesbezügliche sachliche Zuständigkeit ausdrücklich zuweist. Derartige Zuständigkeitszuweisungen für den Erlass von Abschiebungsandrohungen im Kontext eines Asylverfahrens enthalten § 18a Abs. 2, die §§ 34, 34a und 35, § 71 Abs. 4, § 71a Abs. 4, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und § 87a Abs. 1 Satz 1 AsylG. \n\n22\\. Diese Kompetenzverteilung entspricht der allgemeinen Verteilung der Zuständigkeiten von Ausländerbehörde und Bundesamt. Das Asylverfahren und damit die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes enden grundsätzlich mit dem Eintritt der Bestandskraft der verfahrensabschließenden Entscheidung über den Asylantrag und der damit verbundenen Nebenentscheidungen (vgl. BT-Drs. 20\u002F9642 S. 11 f.; ausdrücklich zu § 34 AsylG auch BT-Drs. 20\u002F9463 S. 58; ferner BT-Drs. 20\u002F8222 S. 24). Der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet und \\- nach Abschiebung oder freiwilliger Ausreise - eine erneute Wiedereinreise richten sich nach dem Aufenthaltsgesetz. Verbleibt ein Ausländer nach Abschluss seines Asylverfahrens in Deutschland, so sind für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Ausländerbehörden zuständig (vgl. hierzu jüngst auch BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 29). Dies gilt auch für Entscheidungen über ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG, soweit die sachliche Zuständigkeit nicht ausnahmsweise einer anderen Behörde zugewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 1 C 7.17 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 16 Rn. 16). \n\n23\\. Diese Zuständigkeitsverteilung ermöglicht es dem Bundesamt, seine Kapazitäten auf die Prüfung und Entscheidung von Asylanträgen zu konzentrieren. Gründe der Effektivität und der Praktikabilität unterstreichen daher die Sachgerechtigkeit dieser Aufgabenverteilung, da die Berücksichtigung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 RL 2008\u002F115\u002FEG auch im Übrigen der Ausländerbehörde obliegt und diese insoweit eine größere Sachnähe als das Bundesamt aufweist. Die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Sachprüfung von Anträgen auf Berücksichtigung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 RL 2008\u002F115\u002FEG nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens (vgl. den hierauf bezogenen kritischen Hinweis des Bundesrates, BT-Drs. 20\u002F9642 S. 2) steht dem nicht entgegen, da sie unabhängig davon eintritt, welche Behörde hierfür zuständig ist. \n\n24\\. Die vorbeschriebene Kompetenzverteilung soll nach dem Willen der Bundesregierung künftig in § 39 Satz 1 und 3 AsylG-E in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (BT-Drs. 21\u002F1848 S. 27 und 109) zur Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ausdrücklich geregelt werden. Danach soll auch im Gesetzestext klargestellt werden, dass nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig sind und dies auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG in den Fällen von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 AsylG gilt. \n\n25\\. In Anbetracht dieser eindeutigen und umfassenden Kompetenzabgrenzung bedarf es weder einer zusätzlichen gesetzlichen Regelung in Gestalt der vom Verwaltungsgericht vermissten (GBA S. 9) ausreichenden Absicherung der trennscharfen Aufteilung zwischen asyl- und ausländerrechtlicher Zuständigkeit in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG noch einer Übergangsregelung für bestandskräftige Altfälle (so hingegen VG München, Gerichtsbescheid vom 6. März 2024 - M 10 K 24.30366 - juris Rn. 24). \n\n26\\. Eine abweichende Würdigung gebietet auch nicht § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG, dem zufolge im Übrigen die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 6 AufenthG zuständig bleibt. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Ausreisefrist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. Nach § 59 Abs. 6 AufenthG wird dem Ausländer über die Fristgewährung nach § 59 Abs. 1 AufenthG eine Bescheinigung ausgestellt. § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG stellt klar, dass die Zuständigkeit des Bundesamtes für den Erlass der Abschiebungsandrohung, einschließlich der Bestimmung der Frist zur Ausreise, die Ausländerbehörde nicht daran hindert, die Ausreisefrist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen zu verlängern und über die Fristgewährung nach § 59 Abs. 1 AufenthG eine Bescheinigung auszustellen (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2025, § 34 AsylG Rn. 96). § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG beruht auf der Prämisse eines Fortbestehens der Zuständigkeit des Bundesamtes. Die Norm verhält sich nicht zur Zuständigkeit eines Wiederaufgreifens des Verfahrens betreffend die Abschiebungsandrohung und regelt auch nicht abschließend den \"Übergang der Zuständigkeit\" des Bundesamtes \"auf die Ausländerbehörde bezüglich einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG\" (so aber Michalke, Asylmagazin 2024, 173 \u003C177>). \n\n27\\. Eine Zuständigkeit des Bundesamtes folgt zudem nicht daraus, dass die Zuständigkeit einer Behörde für eine Maßnahme zugleich auch die Befugnis zu deren Aufhebung - den \"actus contrarius\" - implizieren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2015 - 7 CN 1.14 - Buchholz 445.4 § 51 WHG Nr. 2 Rn. 20). Dies gilt indes nicht, wenn das Gesetz - wie hier - in § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG eine ausdrückliche abweichende Zuständigkeitsabgrenzung vornimmt. \n\n28\\. bb) Sachlich zuständig für das begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend ein im Asylverfahren auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG a. F. erlassenes bestandskräftiges Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde. \n\n29\\. (1) Die Befristung eines in § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung noch vorgesehenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung, das mit der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG so nicht vereinbar war, ist unionsrechtskonform regelmäßig, so auch hier, als konstitutiver Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von bestimmter Dauer auszulegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - BVerwGE 162, 382 Rn. 28). \n\n30\\. (2) Für die isolierte Aufhebung einer auch im Asylverfahren auf aufenthaltsgesetzlicher Grundlage getroffenen, bestandskräftig gewordenen ausländerrechtlichen Nebenentscheidung fehlt es außerhalb eines Asylfolgeverfahrens ebenfalls an einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit des Bundesamtes. Unabhängig davon, ob die begehrte Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 4 AufenthG oder in § 51 Abs. 1 VwVfG fände (vgl. insoweit BT-Drs. 18\u002F4097 S. 36 f.; BT-Drs. 18\u002F4262 S. 4; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 1 C 7.17 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 16 Rn. 12 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Februar 2021 - 13 LB 269\u002F19 - juris Rn. 36 f.; Funke-Kaiser, in: Berlit, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Oktober 2025, § 11 AufenthG Rn. 167; Maor, in: Kluth\u002F​Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand Oktober 2025, § 11 AufenthG Rn. 38), ist für die Bescheidung eines solchen Begehrens aus den vorstehenden Gründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein die Ausländerbehörde zuständig. § 75 Nr. 12 AufenthG hingegen weist dem Bundesamt eine Zuständigkeit lediglich für die (erstmalige) Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG sowie für die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG zu (vgl. bereits zur früheren Rechtslage sowie zu § 11 Abs. 7 AufenthG BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 1 C 7.17 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 16 Rn. 16). \n\n31\\. 2\\. Der angefochtene Gerichtsbescheid stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die dort ausgesprochene Verpflichtung des Bundesamtes, Nummer 5 und 6 des Bescheids vom 27. November 2018 aufzuheben, findet auch in § 51 Abs. 5 i. V. m. § 49 Abs. 1 VwVfG keine Rechtsgrundlage. \n\n32\\. Insoweit fehlt es ebenfalls an der - sich aus dem einschlägigen Fachrecht ergebenden \\- Passivlegitimation des Bundesamtes. Nicht dieses, sondern die Ausländerbehörde ist aus den unter 1. dargestellten Gründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für eine Entscheidung auf der Grundlage der genannten Normen im vorliegenden Fall sachlich zuständig. \n\n33\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Gründe für eine Abweichung nach § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","BVerwG, Urteil vom 20. November 2025 - 1 C 28.24","2026-07-08T22:38:41.296Z","2026-07-10T22:08:04.053Z",{"id":120,"ecli":121,"slug":122,"caseNumber":123,"courtId":5,"decisionDate":124,"fullText":125,"summary":126,"language":7,"source":47,"sourceUrl":48,"sourceTimestamp":124,"parsedAt":127,"updatedAt":128},"5033","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500648","ecli-de-neuris-wbre202500648","1 B 12.25","2025-09-04T00:00:00.000Z","#  Erfolglose Verfahrensrügen in einem Asylprozess \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. April 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 - juris Rn. 12 m. w. N.). Daran fehlt es hier. \n\n2\\. a) Die Beschwerdebegründung rügt ohne Erfolg, das Oberverwaltungsgericht habe in rechtsfehlerhafter Weise von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch eine persönliche Anhörung der Klägerin in der Berufungsverhandlung abgesehen. \n\n3\\. aa) Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdebegründung mit dem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe den für den Hilfsbeweisantrag in Anspruch genommenen Ablehnungsgrund überspannt und die Beweiswürdigung prozesswidrig vorweggenommen (S. 11 der Beschwerdebegründung). \n\n4\\. Die Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts findet ihre Grenze dort, wo das Prozessvorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Ein tatsächlicher Anlass besteht im asylgerichtlichen Verfahren dann nicht, wenn der Kläger unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO nicht unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 - 1 B 24.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 317 S. 27 m. w. N.). Das Tatsachengericht muss auch substantiierten Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen dann nicht nachgehen, wenn die Schilderungen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. August 2005 - 1 B 181.04 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 313 Rn. 4). So verhält es sich nach den revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hier. \n\n5\\. Der Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, die Schilderung eines angeblich ersten Entführungsversuchs sei unauflösbar widersprüchlich, hält die Beschwerdebegründung allein entgegen, die Klägerin hätte behaupten können, ihre Aussage in der Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) sei fehlerhaft aufgenommen worden und sie habe aus dem Gesamtzusammenhang der Geschehnisse und \"aufgrund der vielen Entführungen junger Christinnen in Ägypten\" schließen müssen, es sei eine Entführung beabsichtigt gewesen (S. 12 der Beschwerdebegründung). Mit diesem unsubstantiierten Vortrag gelingt es der Beschwerdebegründung nicht, die von dem Oberverwaltungsgericht im Einzelnen aufgezeigten Widersprüchlichkeiten im Vorbringen der Klägerin auszuräumen. \n\n6\\. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der von dem Oberverwaltungsgericht detailliert herausgearbeiteten Ungereimtheiten hinsichtlich des angeblichen zweiten Entführungsversuchs. Die bloße Darstellung der Beschwerdebegründung, die Klägerin hätte in einer weiteren Berufungsverhandlung überzeugend angeben können, dass ihre Schilderung vor dem Verwaltungsgericht zutreffe und sie sich an die genauen zeitlichen Abläufe \"nach so langer Zeit\" nicht mehr erinnern könne, sowie der Hinweis, dass ein Beweisantrag zum genauen Zeitpunkt der Strafanzeige hätte gestellt werden können (S. 12 der Beschwerdebegründung), verhalten sich nicht zu den Widersprüchen in ihrem Vortrag. So erklärt ihre vermeintliche Erinnerungslücke nicht, weshalb sie gegenüber dem Bundesamt ausgeführt hat, nach der vermeintlichen Attacke zu Hause aufgewacht zu sein, während sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angegeben hat, ins Krankenhaus gebracht worden zu sein. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang, das Oberverwaltungsgericht habe in der Berufungsverhandlung auf die angeblichen Ungereimtheiten nicht hingewiesen, obgleich ein Vorhalt gegenüber der Klägerin angezeigt gewesen sei (S. 13 der Beschwerdebegründung). Die gerichtliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO bezweckt lediglich eine Hilfestellung für die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsobliegenheiten, die dadurch nicht eingeschränkt oder beseitigt werden. Sie hat nicht zum Inhalt, den Kläger zu einem widerspruchsfreien und lückenlosen Vortrag anzuleiten. Vielmehr ist ein Asylsuchender von sich aus gehalten, einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich \\- als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung droht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 1986 - 9 B 180.86 - juris Rn. 5 m. w. N.). \n\n7\\. Erfolg bleibt der Beschwerdebegründung schließlich auch insoweit versagt, als sie sich gegen die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts wendet, das Vorbringen der Klägerin zu dem Umgang ihrer Familie mit ihr und zu ihrer Ausreise stelle sich als unauflöslich widersprüchlich dar. Die Beschwerde führt hierzu aus, auch insoweit hätte die Klägerin Abhilfe schaffen können, die Aussage, Christinnen würden in der Regel nicht beschnitten, sei so nie gefallen und widerspreche der Erkenntnismittellage, hier habe sich schlicht ein Fehler im Protokoll eingeschlichen, den der Dolmetscher in der Rückübersetzung auch gar nicht übersetzt habe, es sei auch nicht unauflösbar widersprüchlich, wenn die Familie Angst vor einer außerehelichen \"Beziehung\" mit einem Moslem habe, da dies auch Christen untersagt sei, im Kern habe die Klägerin ausgesagt, die Familie habe zunächst versucht, die Nachstellversuche über eine Anzeige zu unterbinden, sie dann aber \"zum Schutz vor Gerede\" zu Hause \"eingesperrt\", und in einer neuerlichen mündlichen Verhandlung hätte die Klägerin überzeugend erläutern können, dass es auch innerhalb der koptischen Gemeinde in Ägypten Ehrenmorde gebe (S. 13 f. der Beschwerdebegründung). Damit vermag sie indessen nicht zu erklären, weshalb der Schilderung der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zufolge das Vertrauen zwischen ihr und ihrer Familie verloren gegangen sei, ihr Bruder sie geschlagen, \"alle ihre Sachen\" zerstört und verbrannt habe und Freunde ihr dann bei der Ausreise geholfen hätten, während sie gegenüber dem Bundesamt noch auf die vertrauensvolle Unterstützung verwiesen hatte, die sie durch ihre Eltern erfahren habe, und zudem angegeben hatte, sie habe sich ohne Hilfe anderer selbst um ihre Ausreise gekümmert. \n\n8\\. bb) Angesichts dieser verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen gebot es die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) entgegen der Auffassung der Beschwerde (S. 7 der Begründung) nicht, die Klägerin persönlich anzuhören. \n\n9\\. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich nicht gehindert, seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der behaupteten Tatsachen allein auf der Grundlage der Niederschriften über die Anhörung des Antragstellers durch das Bundesamt und über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu bilden. Hierbei hat es zu berücksichtigen, dass Grundlage seiner Überzeugungsbildung insoweit nur diese Urkunden sind und nicht der persönliche Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Antragstellers ist. Hinzu kommt, dass sich ein Antragsteller im Asylverfahren typischerweise in Beweisnot befindet, soweit es sein individuelles Verfolgungsschicksal betrifft. Daher kommt es regelmäßig entscheidend auf die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens und die Glaubwürdigkeit seiner Person an. Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, dass seinem vom Bundesamt schriftlich festgehaltenen Vorbringen wegen gravierender unauflöslicher Widersprüche, erheblicher Ungereimtheiten oder des völligen Fehlens der erforderlichen Substantiierung jede Glaubhaftigkeit abzusprechen ist. Gleiches gilt, wenn das Vorbringen im Asylverfahren und im asylgerichtlichen Verfahren derartige unauflösliche Widersprüche, Unstimmigkeiten oder Steigerungen aufweist. In einem solchen Fall darf sich das Tatsachengericht auch ohne eigene persönliche Anhörung des Ausländers allein aufgrund dieses vorausgehenden Vorbringens die Überzeugung bilden, dass das behauptete Verfolgungsgeschehen nicht der Wahrheit entspricht. Dabei ist das Tatsachengericht grundsätzlich nicht gehalten, den Ausländer vorab auf derartige mögliche Ungereimtheiten und Widersprüche in seinem Vorbringen hinzuweisen. Allein, wenn die tatrichterliche Würdigung des individuellen Verfolgungsvorbringens des Asylbewerbers wesentlich von seiner Glaubwürdigkeit abhängt, wird vom Gericht hierüber in aller Regel nur nach einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers entschieden werden können (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2002 - 1 B 392.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259 S. 79 ff.). \n\n10\\. Einer persönlichen Anhörung der Klägerin zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit bedurfte es nach dem Vorstehenden nicht. Das Berufungsgericht hat ihr Vorbringen im Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts als in maßgeblichen Teilen unauflösbar widersprüchlich, ungereimt, inkonsistent und gesteigert gewürdigt. Dem ist die Beschwerdebegründung, wie unter aa) ausgeführt, nicht mit einer durchgreifenden Verfahrensrüge entgegengetreten. \n\n11\\. cc) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass das Berufungsgericht den in der Berufungsverhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag, die Klägerin als Partei zu vernehmen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO), mit einer Begründung abgelehnt hat, die im Prozessrecht eine Stütze findet und deshalb den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und die richterliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt hat. \n\n12\\. Die Parteivernehmung setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Behauptung des Beteiligten voraus (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 \\- Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 17 m. w. N.). Das Berufungsgericht war nicht gehindert, infolge seiner verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des klägerischen Vorbringens als in maßgeblichen Teilen gänzlich unglaubhaft ein Fehlen der erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens anzunehmen. \n\n13\\. dd) Sind die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags und das Absehen von einer weiteren Sachaufklärung verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, so führt das Vorbringen der Beschwerdebegründung auch nicht unter den von ihm geltend gemachten Gesichtspunkten eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK (fair trial) auf einen Verfahrensfehler. \n\n14\\. b) Die Revision ist nicht deshalb wegen eines Verfahrensfehlers des Oberverwaltungsgerichts zuzulassen, weil dieses das persönliche Erscheinen der Klägerin gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnet, dann jedoch die Sache trotz deren Nichterscheinens im Termin verhandelt und entschieden hat. \n\n15\\. Eine daraus folgende Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO zeigt die Beschwerdebegründung schon deswegen nicht auf, weil die Beschwerde - was erforderlich gewesen wäre - nicht darlegt, dass die Klägerin oder ihr Prozessbevollmächtigter alles in der konkreten Situation Mögliche und Zumutbare unternommen hätten, um einen etwaigen Gehörsverstoß abzuwenden (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist die Verfahrensweise des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. \n\n16\\. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erfolgt nicht im Interesse des betroffenen Beteiligten, sondern im Interesse des Gerichts, das auf diese Weise sicherstellen will, dass das von ihm für erforderlich gehaltene Beweismittel auch tatsächlich zum Termin erscheint (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2018 - 2 B 63.17 - Buchholz 310 § 95 VwGO Nr. 8 Rn. 10). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens hat nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegenüber dem betroffenen Beteiligten selbst zu erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1986 - 6 CB 91.84 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11 S. 12). Das ist hier ausweislich der Akten des Berufungsverfahrens geschehen. Mit der Ladung ist die Klägerin auch darauf hingewiesen worden, dass bei nicht genügend entschuldigtem Fernbleiben nach dem Stand der Verhandlung entschieden werden kann (GA Bl. 42, 60 ff., 88 und 95 f.). Sollte sie ihrem Prozessbevollmächtigten die Ladung nicht zur Kenntnis gebracht und dieser dadurch von der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht Kenntnis genommen haben, so begründet dies keinen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts. Dieses war auch nicht verpflichtet, der Klägerin die Ladung in einer ihr verständlichen Sprache zugänglich zu machen; vielmehr oblag es der Klägerin, sich diesbezüglich an ihren Prozessbevollmächtigten zu wenden. \n\n17\\. Das Oberverwaltungsgericht hat durch den Eintritt in das Rechtsgespräch die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin konkludent aufgehoben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1980 - 1 C 23.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 75 S. 136; Beschluss vom 12. Februar 2018 - 2 B 63.17 - Buchholz 310 § 95 VwGO Nr. 8 Rn. 12). Diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten war. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte Gelegenheit, sich zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, und von dieser Gelegenheit auch Gebrauch gemacht. Dass er mit Rücksicht auf das Ausbleiben der Klägerin dazu nicht in der Lage gewesen sei, behauptet die Beschwerdebegründung nicht. Ein solches Unvermögen hätte er im Übrigen durch einen Vertagungsantrag geltend machen müssen, denn die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht mit Erfolg rügen, wer es unterlässt, von den prozessualen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 11. November 1980 - 1 C 23.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 75 S. 136; Beschluss vom 12. Februar 2018 - 2 B 63.17 - Buchholz 310 § 95 VwGO Nr. 8 Rn. 12). Ein solcher Vertagungsantrag ist indessen unterblieben. Auch der Antrag auf Vernehmung der Klägerin als Partei ist nur hilfsweise für den Fall gestellt worden, dass der Senat den Ausführungen der Klägerin in der ersten Instanz und bei der Beklagten nicht zu folgen vermag. Etwas anderes folgt schließlich nicht aus der - ohnehin nur \"vorsorglichen\" - Ladung eines (vermeintlichen) Zeugen durch das Berufungsgericht. \n\n18\\. 2\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","Erfolglose Verfahrensrügen in einem Asylprozess","2026-07-08T22:49:08.278Z","2026-07-10T22:09:46.078Z",{"id":130,"ecli":131,"slug":132,"caseNumber":133,"courtId":5,"decisionDate":134,"fullText":135,"summary":136,"language":7,"source":47,"sourceUrl":48,"sourceTimestamp":134,"parsedAt":137,"updatedAt":138},"5197","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500644","ecli-de-neuris-wbre202500644","1 B 9.25","2025-08-20T00:00:00.000Z","#  Berufungsbegründungspflicht in Asylsachen \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. März 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n2\\. 1\\. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \n\n3\\. a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19\\. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.). \n\n4\\. b) Danach rechtfertigen die von der Beschwerde aufgeworfenen beiden Fragen, \"ob tatsächlich eine gesetzliche Regelungslücke bezüglich der Begründung der zugelassenen Berufung nach AsylG besteht, sodass der § 124a Abs. 6 S. 1 VwGO im Asylverfahren bzw. -prozess zwingend Anwendung findet\" und \"ob die fehlende Begründung der zugelassenen Berufung zu den Rechtsfolgen nach § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Verwerfung der Berufung als unzulässig führt oder ob das Oberverwaltungsgericht nach § 79 Abs. 1 AsylG zu verfahren hat und gegebenenfalls [...] die zugelassene Berufung allenfalls als unbegründet abweist\", nicht die Zulassung der Revision, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt sind. \n\n5\\. So verhält es sich zunächst hinsichtlich der ersten, auf die Anwendbarkeit des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO im Asylprozess bezogenen Frage. Das in der Verwaltungsgerichtsordnung kodifizierte allgemeine Verwaltungsprozessrecht gilt grundsätzlich auch für asylrechtliche Streitigkeiten, soweit nicht die Vorschriften des Asylgesetzes über das Gerichtsverfahren als speziellere Normen etwas anderes vorsehen. Dies ist in Bezug auf das Erfordernis der Berufungsbegründung nicht der Fall. § 78 Abs. 2 bis 5 AsylG regelt lediglich das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung sowie die Form und Rechtswirkungen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Zulassung. Abgesehen von der mit § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO übereinstimmenden Bestimmung des § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylG enthält § 78 AsylG keine Regelung über das weitere Berufungsverfahren und insbesondere auch nicht über die Berufungsbegründung. Hinsichtlich dieser Frage ist deshalb - ebenso wie hinsichtlich der übrigen allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen - auch in Asylverfahren auf die jeweils geltenden einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 \u003C118 f.>). Hierzu gehören auch die Regelungen über die Begründung einer zugelassenen Berufung in § 124a Abs. 3 und 6 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2016 - 1 B 79.16 - juris Rn. 3 m. w. N.). \n\n6\\. Die zweite von der Beschwerde aufgeworfene Frage betrifft die Rechtsfolge einer unterbliebenen Berufungsbegründung, die ebenfalls bereits geklärt ist. In einem derartigen Fall ist die Berufung nach § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Dies folgt insbesondere aus dem Zweck der Berufungsbegründungspflicht. Sie kann nur dann zu der angestrebten Verkürzung und Beschleunigung der Verfahren durch Entlastung der Berufungsgerichte beitragen, wenn sie es dem Berufungsgericht ermöglicht, anhand klarer prozessualer Kriterien, nämlich des Ausbleibens eines fristgerechten Begründungsschriftsatzes, ohne weitere Prüfung die Berufung gemäß § 125 Abs. 2 VwGO zu verwerfen. Dies wäre aber nicht mehr der Fall, wenn das Gericht hierfür regelmäßig auch noch das Vorbringen im Zulassungsverfahren auf seine Eignung für die Begründung der Berufung hin sichten und beurteilen müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 \u003C121 f.>). \n\n7\\. Einen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde zu beiden Fragen nicht auf. Er ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerde erwähnten, aber nicht die Berufungsbegründungspflicht regelnden Vorschrift des § 79 AsylG. \n\n8\\. 2\\. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beruht auch auf keinem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n\n9\\. Die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschlusses ist entgegen der Auffassung der Beschwerde ordnungsgemäß. Sie knüpft an die unter 1. dargelegte Notwendigkeit einer Berufungsbegründung an und entspricht daher den Vorgaben des § 58 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 \u003C122 f.>). \n\n10\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","Berufungsbegründungspflicht in Asylsachen","2026-07-08T22:50:41.562Z","2026-07-10T22:10:01.452Z",{"id":140,"ecli":141,"slug":142,"caseNumber":143,"courtId":5,"decisionDate":144,"fullText":145,"summary":146,"language":7,"source":47,"sourceUrl":48,"sourceTimestamp":144,"parsedAt":147,"updatedAt":148},"5519","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500594","ecli-de-neuris-wbre202500594","1 C 12.25","2025-07-23T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 23.07.2025, 1 C 12.25 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. Januar 2025 wird aufgehoben, soweit es Nummer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6\\. November 2024 aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. \n\n2\\. Der 1994 geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und Vater zweier minderjähriger Söhne. Diese leben, ausgestattet mit Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen, bei ihrer Mutter in G., die zugleich Mutter eines minderjährigen deutschen Kindes ist. Mit dem angegriffenen Bescheid lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Asylantrag ab (Nummer 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nummer 4). \n\n3\\. Im nachfolgenden Klageverfahren hat der Kläger seine Klage, soweit sie die Nummern 1 bis 3 des angefochtenen Bescheides betrifft, zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren im Umfang der Teilklagerücknahme eingestellt, den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Nummer 4 aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen eines nationalen, unionsrechtlich gebotenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK, das dem Ergehen einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegenstehe. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebiete es, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens und damit auch bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung während des zu der Abschiebungsandrohung führenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. Das Bundesamt habe eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzunehmen. Ergebe die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b RL 2008\u002F115\u002FEG, dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Schutz der familiären Bindungen widerspreche, sei das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe. So verhalte es sich in dem streitgegenständlichen Verfahren. Eine bloße Aufhebung der Abschiebungsandrohung und die Duldung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet würden den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b und Art. 8 RL 2008\u002F115\u002FEG nicht gerecht. \n\n4\\. Zur Begründung ihrer auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG beschränkten Sprungrevision führt die Beklagte aus, das angegriffene Urteil verstoße gegen § 34 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG könnten die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht begründen. \n\n5\\. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Sprungrevision der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es die Nummer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (1.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat das angefochtene Urteil weder aus anderen Gründen bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch im Sinne von § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entscheiden (2.); dies nötigt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung (3.). \n\n7\\. 1\\. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch dann und insoweit über den räumlichen Geltungsbereich der Konvention hinaus zu beachten sind, wenn ein Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat abgeschoben werden soll (vgl. BT-Drs. 11\u002F6321 S. 75; BVerwG, Urteile vom 17\\. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 \u003C333> und vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 \\- BVerwGE 111, 223 \u003C226>). \n\n8\\. Das Verwaltungsgericht hat durch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK gegen Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verstoßen. Zwar obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zuge der Entscheidung sowohl über zulässige als auch über unzulässige Asylanträge gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die ausdrückliche Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sofern nicht § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylG ein Absehen von dieser Feststellung ermöglicht. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist indes lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324>). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008\u002F115\u002FEG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen. Der gegenteilige Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts steht mit nationalem Recht nicht im Einklang (a). Unionsrecht bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung (b). \n\n9\\. a) Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner zu § 53 Abs. 4 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 entwickelten (BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 - 326> und - 9 C 54.96 - BeckRS 1997, 31239784) und zu der wortgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 5 AufenthG fortgeführten Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 17, vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 35 f., vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 24, vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 16 und vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 20) fest. \n\n10\\. aa) Der Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf diejenigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus deren Anwendung sich ergibt, dass die Abschiebung des betreffenden Ausländers unzulässig ist, ohne sich dazu zu verhalten, ob das Verbot der Abschiebung in einer dem Ausländer im Zielland seiner Rückführung drohenden Gefahr oder in einer im Inland zu gewärtigenden Rechtsgutverletzung gründet. \n\n11\\. bb) Die historisch-genetische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG spricht für eine Verweisung ausschließlich auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. \n\n12\\. In der Begründung ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) brachte die Bundesregierung deutlich zum Ausdruck, dass § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG inhaltlich der Vorgängerregelung des § 53 AuslG entsprechen solle (BT-Drs. 15\u002F420 S. 91). \n\n13\\. Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG durfte ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mit § 53 AuslG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die \"sog. materiellen Abschiebungshindernisse, nämlich die im Ausland drohende individuell-konkrete Gefahr der Folter, der Todesstrafe und einer sonstigen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit, [...] gesetzlich [zu] regel[n]\" (BT-Drs. 11\u002F6321 S. 49; in diesem Sinne auch bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C325> m. w. N.). Diese Zielsetzung bildete sich in der Binnensystematik des § 53 AuslG ab. Wie § 53 Abs. 4 AuslG waren auch die übrigen in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse durch ihre ausschließliche Zielstaatsbezogenheit geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 ff.>). \n\n14\\. An diesem Verständnis des § 53 AuslG hat der Gesetzgeber auch unter der Geltung des § 60 AufenthG stets festgehalten. Hinweise darauf, dass er insbesondere den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitert wissen wollte, finden sich nicht. Insbesondere die Neufassung der asyl- und unionsrechtlichen Abschiebungsverbote durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) gab ihm keine Veranlassung, § 60 Abs. 5 AufenthG zu ändern. \n\n15\\. cc) Die Gesetzessystematik unterstreicht den historisch-genetischen Befund. \n\n16\\. (1) § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG regelt jeweils Fallgestaltungen, in denen der Ausländer Gefahren zu gewärtigen hat, die in dem betreffenden Zielland der Abschiebung drohen. Der Umstand, dass in § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG jeweils ausdrücklich auf den Zielstaat der Abschiebung abgehoben wird, während eine solche Bezugnahme in § 60 Abs. 5 AufenthG unterbleibt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber von dieser Norm auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst wissen wollte (so jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). \n\n17\\. (2) Eine ausdrückliche Bestätigung erfährt dieser Befund durch § 72 Abs. 2 AufenthG und § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG sowie durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. \n\n18\\. Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde unter anderem \"über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG\" nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Neufassung des § 72 Abs. 2 AufenthG soll damit die bestehende Pflicht der Ausländerbehörden, bei Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß dem bisher geltenden § 60 Abs. 7 AufenthG eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzuholen, auf alle Fälle der \"zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7\" AufenthG ausgedehnt werden (BT-Drs. 16\u002F5065 S. 190). Dies weist eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber in allen genannten Fällen von einem Zielstaatsbezug ausgeht. Dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, den Zielstaatsbezug auch in § 60 Abs. 5 AufenthG in entsprechender Weise zum Ausdruck zu bringen, rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass dieser auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst (in diesem Sinne jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). Wie § 72 Abs. 2 AufenthG weist auch § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG, dem zufolge für den Fall, dass der Ausländer in den Staat reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vermutet wird, dass die Voraussetzungen unter anderem für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, auf die ausschließliche Zielstaatsbezogenheit des § 60 Abs. 5 AufenthG. In der Begründung des Entwurfs des § 73 Abs. 7 AsylG qualifiziert der federführende Ausschuss des Deutschen Bundestages für Inneres und Heimat den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ausdrücklich als \"zielstaatsbezogen\" (BT-Drs. 20\u002F13413 S. 52). \n\n19\\. Zudem hat der Gesetzgeber zwecks Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG (vgl. nur EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​9] - und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2022:​913] \\- sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2023:​122] -) zwischenzeitlich § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG eingefügt (dazu BT-Drs. 20\u002F9463 S. 44 f. und 58). Danach setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG auch voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Unverändert dürfen überdies die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sofern die Abschiebung nicht ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In vergleichbarer Weise wurde auch § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG neu gefasst. Nach dieser aufenthaltsrechtlichen Regelung ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (vgl. hierzu auch BT-Drs. 20\u002F9463 S. 22). Wären die nun zusätzlich benannten inlandsbezogenen Belange bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, so hätte es dieser Ergänzungen nicht bedurft. \n\n20\\. dd) Die teleologische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 53 Abs. 4 AuslG bekräftigt das vorstehende Normverständnis. \n\n21\\. Beide Normen betonen die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diesen Gewährleistungen wurde durch die deklaratorische Verweisung auf die Konvention bewusst Rechnung getragen; hiermit wurde zugleich die Beachtung der unmittelbar aus dieser folgenden völkerrechtlichen Abschiebungsverbote anerkannt und angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 \\- 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 \u003C226>), ohne indes von dem Erfordernis der Zielstaatsbezogenheit dieser Abschiebungsverbote abzurücken. \n\n22\\. Soweit in Teilen des Schrifttums zu bedenken gegeben wird, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorläufervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG zwar in erster Linie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 1989 in der Sache Soering\u002F​Vereinigtes Königreich - Nr. 14938\u002F88 - (EGMR-E 4, 376) vor Augen gehabt habe, jedoch für die weitere Rechtsprechungsentwicklung des Gerichtshofs, insbesondere zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, offen sein müsse und diese ein auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitertes Verständnis von § 60 Abs. 5 AufenthG und die Aufgabe der Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen verlange (vgl. Endres de Oliveira\u002F​Hruschka\u002F​Mantel, in: Huber\u002F​Mantel, AufenthG\u002FAsylG, 4. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 33; Michalke, Asylmagazin 2024, 173 \u003C179 f.>; Müller, Asylmagazin 2009, 4 \u003C5>), kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entnehmen. Zwar gebietet es der Schutz des Privat- und Familienlebens im Kontext von Auslieferung, Ausweisung und Abschiebung, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Individualinteresse des Betroffenen und dem Interesse des Konventionsstaats herbeizuführen (EGMR, Urteil vom 14. September 2017 - Nr. 41215\u002F14 - Rn. 76); hierbei spricht der Gerichtshof den Konventionsstaaten jedoch einen weiten Beurteilungsspielraum zu (EGMR, Urteil vom 24. April 2018 - Nr. 4587\u002F09 - Rn. 36). So kann gerade auch die bloße Duldung des Aufenthalts des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers genügen, um eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuwenden (EGMR, Urteil vom 1. März 2018 \\- Nr. 58681\u002F12 - Rn. 61). \n\n23\\. b) Das vorstehende Ergebnis der Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Ihm widerstreitet insbesondere nicht Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG. \n\n24\\. aa) Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verpflichtet die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung dieser Richtlinie in jedem Stadium des Verfahrens in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen und c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und zudem den Grundsatz der Nichtzurückweisung, der als Grundrecht in Art. 18 GRC i. V. m. Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist, einzuhalten. Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verwehrt es den Mitgliedstaaten, eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen zu erlassen, (1) ohne eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes, insbesondere das Alter, das Geschlecht, die besondere Schutzbedürftigkeit, den physischen und psychischen Gesundheitszustand, die Unterbringung im Zielland, das Schulbildungsniveau und das soziale Umfeld des Minderjährigen gebührend zu berücksichtigen und eine Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen des individuellen Kindeswohls entspricht (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 - Rn. 44 ff. und 54 ff. und vom 11. März 2021 - C-112\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​197] \\- Rn. 31 ff. sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 - Rn. 24 ff.), (2) ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die dieser geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​308] - Rn. 60), (3) in der als Zielland ein Land angegeben wird, in dem der Drittstaatsangehörige im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-562\u002F13 [ECLI:​EU:​C:​2014:​2453] - Rn. 49 ff. und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 66 ff.), oder (4) in der als Zielland ein Land angegeben wird, hinsichtlich dessen feststeht, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dieses Land nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2023:​540] - Rn. 49 f. und 52). \n\n25\\. Diese der Wahrung der Grundrechte zu dienen bestimmten Vorgaben sind in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens einzuhalten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 - Rn. 49). \n\n26\\. bb) Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebietet mithin, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen. Hierfür genügt es nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 \\- Rn. 28). Diesen sich allein auf das Rückführungsverfahren beziehenden Vorgaben hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der ihr von Art. 288 Abs. 3 AEUV eingeräumten Entscheidungsfreiheit angemessen dadurch Rechnung getragen, dass sie über eine Anpassung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG die Beachtung der betroffenen Belange bei Erlass der Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung und damit in einem frühen Stadium des Rückkehrverfahrens sichergestellt hat. Negative Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. \n\n27\\. cc) Einer aus der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG abgeleiteten Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG aufgeführten Schutzgüter im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote steht entgegen, dass der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG schon nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG erfasst ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 \\- 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 21). Diese hat nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren oder gar einen Mitgliedstaat zu verpflichten, einem Drittstaatsangehörigen, der ihrem Anwendungsbereich unterfällt, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sondern regelt allein den Erlass und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen. Die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, und die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann, sind nicht Gegenstand der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG. So kann denn auch keine Bestimmung dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass sie verlangen würde, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt. Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329\u002F11 [ECLI:​EU:​C:​2011:​807] \\- Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2024:​748] - Rn. 67 f. sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 [ECLI:​EU:​C:​2024:​810] - Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4). \n\n28\\. Die Feststellung des (Nicht-)Vorliegens der Voraussetzung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 15) ist, soweit sie nicht Gegenstand der ausländerbehördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008\u002F115\u002FEG. Sie verkörpert hingegen nicht selbst eine behördliche Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird, und stellt mithin keine Rückkehrentscheidung dar (zu dieser Definition vgl. Art. 3 Nr. 4 RL 2008\u002F115\u002FEG). Im Rahmen des nachgelagerten Abschiebungsverfahrens ist sie Teil der behördlichen und gegebenenfalls auch verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. \n\n29\\. dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 58 ff.). Die Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 67 f. und 79 sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 - Rn. 17 ff.). \n\n30\\. ee) Innerhalb der Grenzen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, und soll die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG oder eines anderen Aufenthaltsrechts nicht, so ist sein Aufenthalt bis zur freiwilligen Erfüllung oder zur Vollziehung der Ausreisepflicht zu dulden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2024 - 1 C 11.23 - juris Rn. 36). \n\n31\\. ff) Der Senat war nicht verpflichtet, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] -). Die Frage ist durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt (acte éclairé). \n\n32\\. 2\\. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere lässt sich in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht beurteilen, ob der Kläger alsbald nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Lage geriete oder er dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre. \n\n33\\. 3\\. Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht daran gehindert ist, diese Feststellungen nachzuholen, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.","BVerwG, 23.07.2025, 1 C 12.25","2026-07-08T22:54:17.945Z","2026-07-10T22:10:33.855Z",{"id":150,"ecli":151,"slug":152,"caseNumber":153,"courtId":5,"decisionDate":154,"fullText":155,"summary":156,"language":7,"source":47,"sourceUrl":48,"sourceTimestamp":154,"parsedAt":157,"updatedAt":158},"6342","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500598","ecli-de-neuris-wbre202500598","1 C 14.24","2025-05-22T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 22.05.2025, 1 C 14.24 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Mai 2024 wird aufgehoben, soweit es Nummer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14\\. April 2022 aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. \n\n2\\. Die Klägerin ist eine volljährige Drittstaatsangehörige mit familiären Bindungen in Deutschland. Mit dem angegriffenen Bescheid lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihren Asylantrag ab (Nummer 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nummer 4), drohte ihr die Abschiebung an (Nummer 5) und verfügte ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Zeitraum von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 6). \n\n3\\. Im Rahmen des gegen diesen Bescheid betriebenen Klageverfahrens hat die Klägerin ihre Klage, soweit sie die Nummern 1 bis 3 betrifft, zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren im Umfang der Teilklagerücknahme eingestellt, den Bescheid des Bundesamts hinsichtlich der Nummern 4 bis 6 aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen eines nationalen, unionsrechtlich gebotenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK, das dem Ergehen einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegenstehe. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebiete es, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens und damit auch bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung während des zu der Abschiebungsandrohung führenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. Das Bundesamt habe eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzunehmen. Ergebe die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b RL 2008\u002F115\u002FEG, dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Schutz der familiären Bindungen widerspreche, sei das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe. So verhalte es sich im streitgegenständlichen Verfahren. Die bloße Aufhebung der Abschiebungsandrohung und die Duldung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet würde den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b und Art. 8 RL 2008\u002F115\u002FEG nicht gerecht. \n\n4\\. Zur Begründung ihrer auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG beschränkten Sprungrevision führt die Beklagte aus, das angegriffene Urteil verstoße gegen § 34 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG könnten die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht begründen. \n\n5\\. Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war. Hierauf ist der Bevollmächtigte der Klägerin in der am 16. Januar 2025 zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). \n\n7\\. Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es die Nummer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (1.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat das angefochtene Urteil weder aus anderen Gründen bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch im Sinne von § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entscheiden (2.); dies nötigt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung (3.). \n\n8\\. 1\\. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch dann und insoweit über den räumlichen Geltungsbereich der Konvention hinaus zu beachten sind, wenn ein Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat abgeschoben werden soll (vgl. BT-Drs. 11\u002F6321 S. 75; BVerwG, Urteile vom 17\\. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 \u003C333> und vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 \\- BVerwGE 111, 223 \u003C226>). \n\n9\\. Das Verwaltungsgericht hat durch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK gegen Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verstoßen. Zwar obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zuge der Entscheidung sowohl über zulässige als auch über unzulässige Asylanträge gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die ausdrückliche Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sofern nicht § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylG ein Absehen von dieser Feststellung ermöglicht. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist indes lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324>). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008\u002F115\u002FEG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen. Der gegenteilige Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts steht mit nationalem Recht nicht im Einklang (a). Unionsrecht bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung (b). \n\n10\\. a) Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner zu § 53 Abs. 4 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 entwickelten (BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 - 326> und - 9 C 54.96 - BeckRS 1997, 31239784) und zu der wortgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 5 AufenthG fortgeführten Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 17, vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 35 f., vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 24, vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 16 und vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 20) fest. \n\n11\\. aa) Der Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf diejenigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus deren Anwendung sich ergibt, dass die Abschiebung des betreffenden Ausländers unzulässig ist, ohne sich dazu zu verhalten, ob das Verbot der Abschiebung in einer dem Ausländer im Zielland seiner Rückführung drohenden Gefahr oder in einer im Inland zu gewärtigenden Rechtsgutverletzung gründet. \n\n12\\. bb) Die historisch-genetische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG spricht für eine Verweisung ausschließlich auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. \n\n13\\. In der Begründung ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) brachte die Bundesregierung deutlich zum Ausdruck, dass § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG inhaltlich der Vorgängerregelung des § 53 AuslG entsprechen solle (BT-Drs. 15\u002F420 S. 91). \n\n14\\. Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG durfte ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mit § 53 AuslG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die \"sog. materiellen Abschiebungshindernisse, nämlich die im Ausland drohende individuell-konkrete Gefahr der Folter, der Todesstrafe und einer sonstigen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit, [...] gesetzlich [zu] regel[n]\" (BT-Drs. 11\u002F6321 S. 49; in diesem Sinne auch bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C325> m. w. N.). Diese Zielsetzung bildete sich in der Binnensystematik des § 53 AuslG ab. Wie § 53 Abs. 4 AuslG waren auch die übrigen in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse durch ihre ausschließliche Zielstaatsbezogenheit geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 ff.>). \n\n15\\. An diesem Verständnis des § 53 AuslG hat der Gesetzgeber auch unter der Geltung des § 60 AufenthG stets festgehalten. Hinweise darauf, dass er insbesondere den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitert wissen wollte, finden sich nicht. Insbesondere die Neufassung der asyl- und unionsrechtlichen Abschiebungsverbote durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) gab ihm keine Veranlassung, § 60 Abs. 5 AufenthG zu ändern. \n\n16\\. cc) Die Gesetzessystematik unterstreicht den historisch-genetischen Befund. \n\n17\\. (1) § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG regelt jeweils Fallgestaltungen, in denen der Ausländer Gefahren zu gewärtigen hat, die in dem betreffenden Zielland der Abschiebung drohen. Der Umstand, dass in § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG jeweils ausdrücklich auf den Zielstaat der Abschiebung abgehoben wird, während eine solche Bezugnahme in § 60 Abs. 5 AufenthG unterbleibt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber von dieser Norm auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst wissen wollte (so jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). \n\n18\\. (2) Eine ausdrückliche Bestätigung erfährt dieser Befund durch § 72 Abs. 2 AufenthG und § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG sowie durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. \n\n19\\. Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde unter anderem \"über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG\" nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Neufassung des § 72 Abs. 2 AufenthG soll damit die bestehende Pflicht der Ausländerbehörden, bei Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß dem bisher geltenden § 60 Abs. 7 AufenthG eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzuholen, auf alle Fälle der \"zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7\" AufenthG ausgedehnt werden (BT-Drs. 16\u002F5065 S. 190). Dies weist eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber in allen genannten Fällen von einem Zielstaatsbezug ausgeht. Dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, den Zielstaatsbezug auch in § 60 Abs. 5 AufenthG in entsprechender Weise zum Ausdruck zu bringen, rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass dieser auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst (in diesem Sinne jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). Wie § 72 Abs. 2 AufenthG weist auch § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG, dem zufolge für den Fall, dass der Ausländer in den Staat reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vermutet wird, dass die Voraussetzungen unter anderem für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, auf die ausschließliche Zielstaatsbezogenheit des § 60 Abs. 5 AufenthG. In der Begründung des Entwurfs des § 73 Abs. 7 AsylG qualifiziert der federführende Ausschuss des Deutschen Bundestages für Inneres und Heimat den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ausdrücklich als \"zielstaatsbezogen\" (BT-Drs. 20\u002F13413 S. 52). \n\n20\\. Zudem hat der Gesetzgeber zwecks Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG (vgl. nur EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​9] - und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2022:​913] \\- sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2023:​122] -) zwischenzeitlich § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG eingefügt (dazu BT-Drs. 20\u002F9463 S. 44 f. und 58). Danach setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG auch voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Unverändert dürfen überdies die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sofern die Abschiebung nicht ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In vergleichbarer Weise wurde auch § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG neu gefasst. Nach dieser aufenthaltsrechtlichen Regelung ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (vgl. hierzu auch BT-Drs. 20\u002F9463 S. 22). Wären die nun zusätzlich benannten inlandsbezogenen Belange bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, so hätte es dieser Ergänzungen nicht bedurft. \n\n21\\. dd) Die teleologische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 53 Abs. 4 AuslG bekräftigt das vorstehende Normverständnis. \n\n22\\. Beide Normen betonen die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diesen Gewährleistungen wurde durch die deklaratorische Verweisung auf die Konvention bewusst Rechnung getragen; hiermit wurde zugleich die Beachtung der unmittelbar aus dieser folgenden völkerrechtlichen Abschiebungsverbote anerkannt und angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 \\- 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 \u003C226>), ohne indes von dem Erfordernis der Zielstaatsbezogenheit dieser Abschiebungsverbote abzurücken. \n\n23\\. Soweit in Teilen des Schrifttums zu bedenken gegeben wird, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorläufervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG zwar in erster Linie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 1989 in der Sache Soering\u002F​Vereinigtes Königreich - Nr. 14938\u002F88 - (EGMR-E 4, 376) vor Augen gehabt habe, jedoch für die weitere Rechtsprechungsentwicklung des Gerichtshofs, insbesondere zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, offen sein müsse und diese ein auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitertes Verständnis von § 60 Abs. 5 AufenthG und die Aufgabe der Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen verlange (vgl. Endres de Oliveira\u002F​Hruschka\u002F​Mantel, in: Huber\u002F​Mantel, AufenthG\u002FAsylG, 4. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 33; Michalke, Asylmagazin 2024, 173 \u003C179 f.>; Müller, Asylmagazin 2009, 4 \u003C5>), kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entnehmen. Zwar gebietet es der Schutz des Privat- und Familienlebens im Kontext von Auslieferung, Ausweisung und Abschiebung, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Individualinteresse des Betroffenen und dem Interesse des Konventionsstaats herbeizuführen (EGMR, Urteil vom 14. September 2017 - Nr. 41215\u002F14 - Rn. 76); hierbei spricht der Gerichtshof den Konventionsstaaten jedoch einen weiten Beurteilungsspielraum zu (EGMR, Urteil vom 24. April 2018 - Nr. 4587\u002F09 - Rn. 36). So kann gerade auch die bloße Duldung des Aufenthalts des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers genügen, um eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuwenden (EGMR, Urteil vom 1. März 2018 \\- Nr. 58681\u002F12 - Rn. 61). \n\n24\\. b) Das vorstehende Ergebnis der Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Ihm widerstreitet insbesondere nicht Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG. \n\n25\\. aa) Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verpflichtet die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung dieser Richtlinie in jedem Stadium des Verfahrens in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen und c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und zudem den Grundsatz der Nichtzurückweisung, der als Grundrecht in Art. 18 GRC i. V. m. Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist, einzuhalten. Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verwehrt es den Mitgliedstaaten, eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen zu erlassen, (1) ohne eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes, insbesondere das Alter, das Geschlecht, die besondere Schutzbedürftigkeit, den physischen und psychischen Gesundheitszustand, die Unterbringung im Zielland, das Schulbildungsniveau und das soziale Umfeld des Minderjährigen gebührend zu berücksichtigen und eine Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen des individuellen Kindeswohls entspricht (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 - Rn. 44 ff. und 54 ff. und vom 11. März 2021 - C-112\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​197] \\- Rn. 31 ff. sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 - Rn. 24 ff.), (2) ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die dieser geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​308] - Rn. 60), (3) in der als Zielland ein Land angegeben wird, in dem der Drittstaatsangehörige im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-562\u002F13 [ECLI:​EU:​C:​2014:​2453] - Rn. 49 ff. und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 66 ff.), oder (4) in der als Zielland ein Land angegeben wird, hinsichtlich dessen feststeht, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dieses Land nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2023:​540] - Rn. 49 f. und 52). \n\n26\\. Diese der Wahrung der Grundrechte zu dienen bestimmten Vorgaben sind in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens einzuhalten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 - Rn. 49). \n\n27\\. bb) Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebietet mithin, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen. Hierfür genügt es nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 \\- Rn. 28). Diesen sich allein auf das Rückführungsverfahren beziehenden Vorgaben hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der ihr von Art. 288 Abs. 3 AEUV eingeräumten Entscheidungsfreiheit angemessen dadurch Rechnung getragen, dass sie über eine Anpassung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG die Beachtung der betroffenen Belange bei Erlass der Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung und damit in einem frühen Stadium des Rückkehrverfahrens sichergestellt hat. Negative Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. \n\n28\\. cc) Einer aus der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG abgeleiteten Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG aufgeführten Schutzgüter im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote steht entgegen, dass der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG schon nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG erfasst ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 \\- 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 21). Diese hat nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren oder gar einen Mitgliedstaat zu verpflichten, einem Drittstaatsangehörigen, der ihrem Anwendungsbereich unterfällt, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sondern regelt allein den Erlass und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen. Die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, und die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann, sind nicht Gegenstand der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG. So kann denn auch keine Bestimmung dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass sie verlangen würde, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt. Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329\u002F11 [ECLI:​EU:​C:​2011:​807] \\- Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2024:​748] - Rn. 67 f. sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 [ECLI:​EU:​C:​2024:​810] - Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4). \n\n29\\. Die Feststellung des (Nicht-)Vorliegens der Voraussetzung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 15) ist, soweit sie nicht Gegenstand der ausländerbehördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008\u002F115\u002FEG. Sie verkörpert hingegen nicht selbst eine behördliche Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird, und stellt mithin keine Rückkehrentscheidung dar (zu dieser Definition vgl. Art. 3 Nr. 4 RL 2008\u002F115\u002FEG). Im Rahmen des nachgelagerten Abschiebungsverfahrens ist sie Teil der behördlichen und gegebenenfalls auch verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. \n\n30\\. dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 58 ff.). Die Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 67 f. und 79 sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 - Rn. 17 ff.). \n\n31\\. ee) Innerhalb der Grenzen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, und soll die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG oder eines anderen Aufenthaltsrechts nicht, so ist sein Aufenthalt bis zur freiwilligen Erfüllung oder zur Vollziehung der Ausreisepflicht zu dulden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2024 - 1 C 11.23 - juris Rn. 36). \n\n32\\. ff) Der Senat war nicht verpflichtet, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] -). Die Frage ist durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt (acte éclairé). \n\n33\\. 2\\. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere lässt sich in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht beurteilen, ob die Klägerin alsbald nach ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland in eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Lage geriete oder sie dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre. \n\n34\\. 3\\. Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht daran gehindert ist, diese Feststellungen nachzuholen, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.","BVerwG, 22.05.2025, 1 C 14.24","2026-07-08T23:02:40.361Z","2026-07-10T22:11:57.539Z",{"id":160,"ecli":161,"slug":162,"caseNumber":163,"courtId":5,"decisionDate":154,"fullText":164,"summary":165,"language":7,"source":47,"sourceUrl":48,"sourceTimestamp":154,"parsedAt":157,"updatedAt":166},"6340","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500596","ecli-de-neuris-wbre202500596","1 C 5.25","#  BVerwG, 22.05.2025, 1 C 5.25 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. Dezember 2024 wird aufgehoben, soweit es Nummer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22\\. Februar 2023 aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. \n\n2\\. Der Kläger ist ein Drittstaatsangehöriger mit familiären Bindungen in Deutschland. Mit dem angegriffenen Bescheid lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Asylantrag ab (Nummer 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nummer 4), drohte ihm die Abschiebung an (Nummer 5) und verfügte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Zeitraum von fünf Monaten ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 6). \n\n3\\. Im Rahmen des Klageverfahrens hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Nummer 4 aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Im Übrigen hat es die Klage, soweit sie erhoben worden ist, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen eines nationalen, unionsrechtlich gebotenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK mit der Folge, dass auch die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig seien. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebiete es, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens und damit auch bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung während des zu der Abschiebungsandrohung führenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. Das Bundesamt habe eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzunehmen. Ergebe die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b RL 2008\u002F115\u002FEG, dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Schutz der familiären Bindungen widerspreche, sei das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe. So verhalte es sich in dem streitgegenständlichen Verfahren. Eine bloße Aufhebung der Abschiebungsandrohung und die Duldung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet würden den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b und Art. 8 RL 2008\u002F115\u002FEG nicht gerecht. \n\n4\\. Zur Begründung ihrer auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG beschränkten Sprungrevision führt die Beklagte aus, das angegriffene Urteil verstoße gegen § 34 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG könnten die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht begründen. \n\n5\\. Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es die Nummer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (1.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat das angefochtene Urteil weder aus anderen Gründen bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch im Sinne von § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entscheiden (2.); dies nötigt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung (3.). \n\n7\\. 1\\. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch dann und insoweit über den räumlichen Geltungsbereich der Konvention hinaus zu beachten sind, wenn ein Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat abgeschoben werden soll (vgl. BT-Drs. 11\u002F6321 S. 75; BVerwG, Urteile vom 17\\. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 \u003C333> und vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 \\- BVerwGE 111, 223 \u003C226>). \n\n8\\. Das Verwaltungsgericht hat durch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK gegen Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verstoßen. Zwar obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zuge der Entscheidung sowohl über zulässige als auch über unzulässige Asylanträge gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die ausdrückliche Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sofern nicht § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylG ein Absehen von dieser Feststellung ermöglicht. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist indes lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324>). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008\u002F115\u002FEG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen. Der gegenteilige Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts steht mit nationalem Recht nicht im Einklang (a). Unionsrecht bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung (b). \n\n9\\. a) Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner zu § 53 Abs. 4 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 entwickelten (BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 - 326> und - 9 C 54.96 - BeckRS 1997, 31239784) und zu der wortgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 5 AufenthG fortgeführten Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 17, vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 35 f., vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 24, vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 16 und vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 20) fest. \n\n10\\. aa) Der Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf diejenigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus deren Anwendung sich ergibt, dass die Abschiebung des betreffenden Ausländers unzulässig ist, ohne sich dazu zu verhalten, ob das Verbot der Abschiebung in einer dem Ausländer im Zielland seiner Rückführung drohenden Gefahr oder in einer im Inland zu gewärtigenden Rechtsgutverletzung gründet. \n\n11\\. bb) Die historisch-genetische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG spricht für eine Verweisung ausschließlich auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. \n\n12\\. In der Begründung ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) brachte die Bundesregierung deutlich zum Ausdruck, dass § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG inhaltlich der Vorgängerregelung des § 53 AuslG entsprechen solle (BT-Drs. 15\u002F420 S. 91). \n\n13\\. Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG durfte ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mit § 53 AuslG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die \"sog. materiellen Abschiebungshindernisse, nämlich die im Ausland drohende individuell-konkrete Gefahr der Folter, der Todesstrafe und einer sonstigen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit, [...] gesetzlich [zu] regel[n]\" (BT-Drs. 11\u002F6321 S. 49; in diesem Sinne auch bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C325> m. w. N.). Diese Zielsetzung bildete sich in der Binnensystematik des § 53 AuslG ab. Wie § 53 Abs. 4 AuslG waren auch die übrigen in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse durch ihre ausschließliche Zielstaatsbezogenheit geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 ff.>). \n\n14\\. An diesem Verständnis des § 53 AuslG hat der Gesetzgeber auch unter der Geltung des § 60 AufenthG stets festgehalten. Hinweise darauf, dass er insbesondere den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitert wissen wollte, finden sich nicht. Insbesondere die Neufassung der asyl- und unionsrechtlichen Abschiebungsverbote durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) gab ihm keine Veranlassung, § 60 Abs. 5 AufenthG zu ändern. \n\n15\\. cc) Die Gesetzessystematik unterstreicht den historisch-genetischen Befund. \n\n16\\. (1) § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG regelt jeweils Fallgestaltungen, in denen der Ausländer Gefahren zu gewärtigen hat, die in dem betreffenden Zielland der Abschiebung drohen. Der Umstand, dass in § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG jeweils ausdrücklich auf den Zielstaat der Abschiebung abgehoben wird, während eine solche Bezugnahme in § 60 Abs. 5 AufenthG unterbleibt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber von dieser Norm auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst wissen wollte (so jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). \n\n17\\. (2) Eine ausdrückliche Bestätigung erfährt dieser Befund durch § 72 Abs. 2 AufenthG und § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG sowie durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. \n\n18\\. Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde unter anderem \"über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG\" nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Neufassung des § 72 Abs. 2 AufenthG soll damit die bestehende Pflicht der Ausländerbehörden, bei Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß dem bisher geltenden § 60 Abs. 7 AufenthG eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzuholen, auf alle Fälle der \"zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7\" AufenthG ausgedehnt werden (BT-Drs. 16\u002F5065 S. 190). Dies weist eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber in allen genannten Fällen von einem Zielstaatsbezug ausgeht. Dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, den Zielstaatsbezug auch in § 60 Abs. 5 AufenthG in entsprechender Weise zum Ausdruck zu bringen, rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass dieser auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst (in diesem Sinne jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). Wie § 72 Abs. 2 AufenthG weist auch § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG, dem zufolge für den Fall, dass der Ausländer in den Staat reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vermutet wird, dass die Voraussetzungen unter anderem für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, auf die ausschließliche Zielstaatsbezogenheit des § 60 Abs. 5 AufenthG. In der Begründung des Entwurfs des § 73 Abs. 7 AsylG qualifiziert der federführende Ausschuss des Deutschen Bundestages für Inneres und Heimat den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ausdrücklich als \"zielstaatsbezogen\" (BT-Drs. 20\u002F13413 S. 52). \n\n19\\. Zudem hat der Gesetzgeber zwecks Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG (vgl. nur EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​9] - und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2022:​913] \\- sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2023:​122] -) zwischenzeitlich § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG eingefügt (dazu BT-Drs. 20\u002F9463 S. 44 f. und 58). Danach setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG auch voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Unverändert dürfen überdies die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sofern die Abschiebung nicht ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In vergleichbarer Weise wurde auch § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG neu gefasst. Nach dieser aufenthaltsrechtlichen Regelung ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (vgl. hierzu auch BT-Drs. 20\u002F9463 S. 22). Wären die nun zusätzlich benannten inlandsbezogenen Belange bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, so hätte es dieser Ergänzungen nicht bedurft. \n\n20\\. dd) Die teleologische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 53 Abs. 4 AuslG bekräftigt das vorstehende Normverständnis. \n\n21\\. Beide Normen betonen die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diesen Gewährleistungen wurde durch die deklaratorische Verweisung auf die Konvention bewusst Rechnung getragen; hiermit wurde zugleich die Beachtung der unmittelbar aus dieser folgenden völkerrechtlichen Abschiebungsverbote anerkannt und angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 \\- 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 \u003C226>), ohne indes von dem Erfordernis der Zielstaatsbezogenheit dieser Abschiebungsverbote abzurücken. \n\n22\\. Soweit in Teilen des Schrifttums zu bedenken gegeben wird, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorläufervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG zwar in erster Linie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 1989 in der Sache Soering\u002F​Vereinigtes Königreich - Nr. 14938\u002F88 - (EGMR-E 4, 376) vor Augen gehabt habe, jedoch für die weitere Rechtsprechungsentwicklung des Gerichtshofs, insbesondere zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, offen sein müsse und diese ein auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitertes Verständnis von § 60 Abs. 5 AufenthG und die Aufgabe der Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen verlange (vgl. Endres de Oliveira\u002F​Hruschka\u002F​Mantel, in: Huber\u002F​Mantel, AufenthG\u002FAsylG, 4. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 33; Michalke, Asylmagazin 2024, 173 \u003C179 f.>; Müller, Asylmagazin 2009, 4 \u003C5>), kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entnehmen. Zwar gebietet es der Schutz des Privat- und Familienlebens im Kontext von Auslieferung, Ausweisung und Abschiebung, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Individualinteresse des Betroffenen und dem Interesse des Konventionsstaats herbeizuführen (EGMR, Urteil vom 14. September 2017 - Nr. 41215\u002F14 - Rn. 76); hierbei spricht der Gerichtshof den Konventionsstaaten jedoch einen weiten Beurteilungsspielraum zu (EGMR, Urteil vom 24. April 2018 - Nr. 4587\u002F09 - Rn. 36). So kann gerade auch die bloße Duldung des Aufenthalts des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers genügen, um eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuwenden (EGMR, Urteil vom 1. März 2018 \\- Nr. 58681\u002F12 - Rn. 61). \n\n23\\. b) Das vorstehende Ergebnis der Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Ihm widerstreitet insbesondere nicht Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG. \n\n24\\. aa) Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verpflichtet die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung dieser Richtlinie in jedem Stadium des Verfahrens in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen und c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und zudem den Grundsatz der Nichtzurückweisung, der als Grundrecht in Art. 18 GRC i. V. m. Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist, einzuhalten. Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verwehrt es den Mitgliedstaaten, eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen zu erlassen, (1) ohne eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes, insbesondere das Alter, das Geschlecht, die besondere Schutzbedürftigkeit, den physischen und psychischen Gesundheitszustand, die Unterbringung im Zielland, das Schulbildungsniveau und das soziale Umfeld des Minderjährigen gebührend zu berücksichtigen und eine Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen des individuellen Kindeswohls entspricht (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 - Rn. 44 ff. und 54 ff. und vom 11. März 2021 - C-112\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​197] \\- Rn. 31 ff. sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 - Rn. 24 ff.), (2) ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die dieser geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​308] - Rn. 60), (3) in der als Zielland ein Land angegeben wird, in dem der Drittstaatsangehörige im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-562\u002F13 [ECLI:​EU:​C:​2014:​2453] - Rn. 49 ff. und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 66 ff.), oder (4) in der als Zielland ein Land angegeben wird, hinsichtlich dessen feststeht, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dieses Land nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2023:​540] - Rn. 49 f. und 52). \n\n25\\. Diese der Wahrung der Grundrechte zu dienen bestimmten Vorgaben sind in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens einzuhalten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 - Rn. 49). \n\n26\\. bb) Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebietet mithin, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen. Hierfür genügt es nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 \\- Rn. 28). Diesen sich allein auf das Rückführungsverfahren beziehenden Vorgaben hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der ihr von Art. 288 Abs. 3 AEUV eingeräumten Entscheidungsfreiheit angemessen dadurch Rechnung getragen, dass sie über eine Anpassung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG die Beachtung der betroffenen Belange bei Erlass der Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung und damit in einem frühen Stadium des Rückkehrverfahrens sichergestellt hat. Negative Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. \n\n27\\. cc) Einer aus der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG abgeleiteten Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG aufgeführten Schutzgüter im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote steht entgegen, dass der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG schon nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG erfasst ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 \\- 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 21). Diese hat nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren oder gar einen Mitgliedstaat zu verpflichten, einem Drittstaatsangehörigen, der ihrem Anwendungsbereich unterfällt, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sondern regelt allein den Erlass und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen. Die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, und die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann, sind nicht Gegenstand der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG. So kann denn auch keine Bestimmung dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass sie verlangen würde, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt. Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329\u002F11 [ECLI:​EU:​C:​2011:​807] \\- Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2024:​748] - Rn. 67 f. sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 [ECLI:​EU:​C:​2024:​810] - Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4). \n\n28\\. Die Feststellung des (Nicht-)Vorliegens der Voraussetzung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 15) ist, soweit sie nicht Gegenstand der ausländerbehördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008\u002F115\u002FEG. Sie verkörpert hingegen nicht selbst eine behördliche Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird, und stellt mithin keine Rückkehrentscheidung dar (zu dieser Definition vgl. Art. 3 Nr. 4 RL 2008\u002F115\u002FEG). Im Rahmen des nachgelagerten Abschiebungsverfahrens ist sie Teil der behördlichen und gegebenenfalls auch verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. \n\n29\\. dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 58 ff.). Die Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 67 f. und 79 sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 - Rn. 17 ff.). \n\n30\\. ee) Innerhalb der Grenzen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, und soll die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG oder eines anderen Aufenthaltsrechts nicht, so ist sein Aufenthalt bis zur freiwilligen Erfüllung oder zur Vollziehung der Ausreisepflicht zu dulden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2024 - 1 C 11.23 - juris Rn. 36). \n\n31\\. ff) Der Senat war nicht verpflichtet, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] -). Die Frage ist durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt (acte éclairé). \n\n32\\. 2\\. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere lässt sich in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht beurteilen, ob der Kläger alsbald nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Lage geriete oder er dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre. \n\n33\\. 3\\. Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht daran gehindert ist, diese Feststellungen nachzuholen, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.","BVerwG, 22.05.2025, 1 C 5.25","2026-07-10T22:11:57.267Z",{"id":168,"ecli":169,"slug":170,"caseNumber":171,"courtId":5,"decisionDate":154,"fullText":172,"summary":173,"language":7,"source":47,"sourceUrl":48,"sourceTimestamp":154,"parsedAt":157,"updatedAt":174},"6350","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500615","ecli-de-neuris-wbre202500615","1 C 12.24","#  BVerwG, 22.05.2025, 1 C 12.24 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Juni 2024 wird aufgehoben, soweit es Nummer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4\\. Mai 2021 aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. \n\n2\\. Der Kläger ist Vater zweier minderjähriger Kinder, die ebenso wie ihre Mutter im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. Mit dem angegriffenen Bescheid lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Asylantrag ab (Nummer 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nummer 4), drohte ihm die Abschiebung an (Nummer 5) und befristete das seinerzeitige gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nummer 6). \n\n3\\. Im Rahmen des gegen diesen Bescheid betriebenen Klageverfahrens hat der Kläger seine Klage, soweit sie die Nummern 1 bis 3 betrifft, zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren im Umfang der Teilklagerücknahme eingestellt, den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Nummern 4 bis 6 aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen eines nationalen, unionsrechtlich gebotenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK, das dem Ergehen einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegenstehe. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebiete es, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens und damit auch bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung während des zu der Abschiebungsandrohung führenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. Das Bundesamt habe eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzunehmen. Ergebe die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b RL 2008\u002F115\u002FEG, dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Schutz der familiären Bindungen widerspreche, sei das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe. So verhalte es sich in dem streitgegenständlichen Verfahren. Die bloße Aufhebung der Abschiebungsandrohung und die Duldung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet würden den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b und Art. 8 RL 2008\u002F115\u002FEG nicht gerecht. \n\n4\\. Zur Begründung ihrer auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG beschränkten Sprungrevision führt die Beklagte aus, das angegriffene Urteil verstoße gegen § 34 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG könnten die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht begründen. \n\n5\\. Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war. Hierauf ist der Bevollmächtigte des Klägers in der am 16. Januar 2025 zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). \n\n7\\. Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es die Nummer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (1.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat das angefochtene Urteil weder aus anderen Gründen bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch im Sinne von § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entscheiden (2.); dies nötigt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung (3.). \n\n8\\. 1\\. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch dann und insoweit über den räumlichen Geltungsbereich der Konvention hinaus zu beachten sind, wenn ein Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat abgeschoben werden soll (vgl. BT-Drs. 11\u002F6321 S. 75; BVerwG, Urteile vom 17\\. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 \u003C333> und vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 \\- BVerwGE 111, 223 \u003C226>). \n\n9\\. Das Verwaltungsgericht hat durch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK gegen Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verstoßen. Zwar obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zuge der Entscheidung sowohl über zulässige als auch über unzulässige Asylanträge gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die ausdrückliche Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sofern nicht § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylG ein Absehen von dieser Feststellung ermöglicht. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist indes lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324>). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008\u002F115\u002FEG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen. Der gegenteilige Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts steht mit nationalem Recht nicht im Einklang (a). Unionsrecht bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung (b). \n\n10\\. a) Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner zu § 53 Abs. 4 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 entwickelten (BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 - 326> und - 9 C 54.96 - BeckRS 1997, 31239784) und zu der wortgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 5 AufenthG fortgeführten Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 17, vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 35 f., vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 24, vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 16 und vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 20) fest. \n\n11\\. aa) Der Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf diejenigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus deren Anwendung sich ergibt, dass die Abschiebung des betreffenden Ausländers unzulässig ist, ohne sich dazu zu verhalten, ob das Verbot der Abschiebung in einer dem Ausländer im Zielland seiner Rückführung drohenden Gefahr oder in einer im Inland zu gewärtigenden Rechtsgutverletzung gründet. \n\n12\\. bb) Die historisch-genetische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG spricht für eine Verweisung ausschließlich auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. \n\n13\\. In der Begründung ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) brachte die Bundesregierung deutlich zum Ausdruck, dass § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG inhaltlich der Vorgängerregelung des § 53 AuslG entsprechen solle (BT-Drs. 15\u002F420 S. 91). \n\n14\\. Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG durfte ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mit § 53 AuslG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die \"sog. materiellen Abschiebungshindernisse, nämlich die im Ausland drohende individuell-konkrete Gefahr der Folter, der Todesstrafe und einer sonstigen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit, [...] gesetzlich [zu] regel[n]\" (BT-Drs. 11\u002F6321 S. 49; in diesem Sinne auch bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C325> m. w. N.). Diese Zielsetzung bildete sich in der Binnensystematik des § 53 AuslG ab. Wie § 53 Abs. 4 AuslG waren auch die übrigen in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse durch ihre ausschließliche Zielstaatsbezogenheit geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 ff.>). \n\n15\\. An diesem Verständnis des § 53 AuslG hat der Gesetzgeber auch unter der Geltung des § 60 AufenthG stets festgehalten. Hinweise darauf, dass er insbesondere den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitert wissen wollte, finden sich nicht. Insbesondere die Neufassung der asyl- und unionsrechtlichen Abschiebungsverbote durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) gab ihm keine Veranlassung, § 60 Abs. 5 AufenthG zu ändern. \n\n16\\. cc) Die Gesetzessystematik unterstreicht den historisch-genetischen Befund. \n\n17\\. (1) § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG regelt jeweils Fallgestaltungen, in denen der Ausländer Gefahren zu gewärtigen hat, die in dem betreffenden Zielland der Abschiebung drohen. Der Umstand, dass in § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG jeweils ausdrücklich auf den Zielstaat der Abschiebung abgehoben wird, während eine solche Bezugnahme in § 60 Abs. 5 AufenthG unterbleibt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber von dieser Norm auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst wissen wollte (so jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). \n\n18\\. (2) Eine ausdrückliche Bestätigung erfährt dieser Befund durch § 72 Abs. 2 AufenthG und § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG sowie durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. \n\n19\\. Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde unter anderem \"über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG\" nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Neufassung des § 72 Abs. 2 AufenthG soll damit die bestehende Pflicht der Ausländerbehörden, bei Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß dem bisher geltenden § 60 Abs. 7 AufenthG eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzuholen, auf alle Fälle der \"zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7\" AufenthG ausgedehnt werden (BT-Drs. 16\u002F5065 S. 190). Dies weist eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber in allen genannten Fällen von einem Zielstaatsbezug ausgeht. Dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, den Zielstaatsbezug auch in § 60 Abs. 5 AufenthG in entsprechender Weise zum Ausdruck zu bringen, rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass dieser auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst (in diesem Sinne jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). Wie § 72 Abs. 2 AufenthG weist auch § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG, dem zufolge für den Fall, dass der Ausländer in den Staat reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vermutet wird, dass die Voraussetzungen unter anderem für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, auf die ausschließliche Zielstaatsbezogenheit des § 60 Abs. 5 AufenthG. In der Begründung des Entwurfs des § 73 Abs. 7 AsylG qualifiziert der federführende Ausschuss des Deutschen Bundestages für Inneres und Heimat den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ausdrücklich als \"zielstaatsbezogen\" (BT-Drs. 20\u002F13413 S. 52). \n\n20\\. Zudem hat der Gesetzgeber zwecks Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG (vgl. nur EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​9] - und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2022:​913] \\- sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2023:​122] -) zwischenzeitlich § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG eingefügt (dazu BT-Drs. 20\u002F9463 S. 44 f. und 58). Danach setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG auch voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Unverändert dürfen überdies die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sofern die Abschiebung nicht ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In vergleichbarer Weise wurde auch § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG neu gefasst. Nach dieser aufenthaltsrechtlichen Regelung ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (vgl. hierzu auch BT-Drs. 20\u002F9463 S. 22). Wären die nun zusätzlich benannten inlandsbezogenen Belange bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, so hätte es dieser Ergänzungen nicht bedurft. \n\n21\\. dd) Die teleologische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 53 Abs. 4 AuslG bekräftigt das vorstehende Normverständnis. \n\n22\\. Beide Normen betonen die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diesen Gewährleistungen wurde durch die deklaratorische Verweisung auf die Konvention bewusst Rechnung getragen; hiermit wurde zugleich die Beachtung der unmittelbar aus dieser folgenden völkerrechtlichen Abschiebungsverbote anerkannt und angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 \\- 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 \u003C226>), ohne indes von dem Erfordernis der Zielstaatsbezogenheit dieser Abschiebungsverbote abzurücken. \n\n23\\. Soweit in Teilen des Schrifttums zu bedenken gegeben wird, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorläufervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG zwar in erster Linie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 1989 in der Sache Soering\u002F​Vereinigtes Königreich - Nr. 14938\u002F88 - (EGMR-E 4, 376) vor Augen gehabt habe, jedoch für die weitere Rechtsprechungsentwicklung des Gerichtshofs, insbesondere zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, offen sein müsse und diese ein auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitertes Verständnis von § 60 Abs. 5 AufenthG und die Aufgabe der Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen verlange (vgl. Endres de Oliveira\u002F​Hruschka\u002F​Mantel, in: Huber\u002F​Mantel, AufenthG\u002FAsylG, 4. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 33; Michalke, Asylmagazin 2024, 173 \u003C179 f.>; Müller, Asylmagazin 2009, 4 \u003C5>), kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entnehmen. Zwar gebietet es der Schutz des Privat- und Familienlebens im Kontext von Auslieferung, Ausweisung und Abschiebung, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Individualinteresse des Betroffenen und dem Interesse des Konventionsstaats herbeizuführen (EGMR, Urteil vom 14. September 2017 - Nr. 41215\u002F14 - Rn. 76); hierbei spricht der Gerichtshof den Konventionsstaaten jedoch einen weiten Beurteilungsspielraum zu (EGMR, Urteil vom 24. April 2018 - Nr. 4587\u002F09 - Rn. 36). So kann gerade auch die bloße Duldung des Aufenthalts des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers genügen, um eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuwenden (EGMR, Urteil vom 1. März 2018 \\- Nr. 58681\u002F12 - Rn. 61). \n\n24\\. b) Das vorstehende Ergebnis der Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Ihm widerstreitet insbesondere nicht Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG. \n\n25\\. aa) Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verpflichtet die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung dieser Richtlinie in jedem Stadium des Verfahrens in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen und c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und zudem den Grundsatz der Nichtzurückweisung, der als Grundrecht in Art. 18 GRC i. V. m. Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist, einzuhalten. Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verwehrt es den Mitgliedstaaten, eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen zu erlassen, (1) ohne eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes, insbesondere das Alter, das Geschlecht, die besondere Schutzbedürftigkeit, den physischen und psychischen Gesundheitszustand, die Unterbringung im Zielland, das Schulbildungsniveau und das soziale Umfeld des Minderjährigen gebührend zu berücksichtigen und eine Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen des individuellen Kindeswohls entspricht (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 - Rn. 44 ff. und 54 ff. und vom 11. März 2021 - C-112\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​197] \\- Rn. 31 ff. sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 - Rn. 24 ff.), (2) ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die dieser geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​308] - Rn. 60), (3) in der als Zielland ein Land angegeben wird, in dem der Drittstaatsangehörige im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-562\u002F13 [ECLI:EU:C:2014:2453] - Rn. 49 ff. und vom 22. November 2022 \\- C-69\u002F21 - Rn. 66 ff.), oder (4) in der als Zielland ein Land angegeben wird, hinsichtlich dessen feststeht, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dieses Land nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2023:​540] - Rn. 49 f. und 52). \n\n26\\. Diese der Wahrung der Grundrechte zu dienen bestimmten Vorgaben sind in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens einzuhalten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 - Rn. 49). \n\n27\\. bb) Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebietet mithin, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen. Hierfür genügt es nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 \\- Rn. 28). Diesen sich allein auf das Rückführungsverfahren beziehenden Vorgaben hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der ihr von Art. 288 Abs. 3 AEUV eingeräumten Entscheidungsfreiheit angemessen dadurch Rechnung getragen, dass sie über eine Anpassung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG die Beachtung der betroffenen Belange bei Erlass der Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung und damit in einem frühen Stadium des Rückkehrverfahrens sichergestellt hat. Negative Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. \n\n28\\. cc) Einer aus der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG abgeleiteten Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG aufgeführten Schutzgüter im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote steht entgegen, dass der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG schon nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG erfasst ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 \\- 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 21). Diese hat nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren oder gar einen Mitgliedstaat zu verpflichten, einem Drittstaatsangehörigen, der ihrem Anwendungsbereich unterfällt, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sondern regelt allein den Erlass und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen. Die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, und die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann, sind nicht Gegenstand der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG. So kann denn auch keine Bestimmung dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass sie verlangen würde, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt. Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329\u002F11 [ECLI:​EU:​C:​2011:​807] \\- Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2024:​748] - Rn. 67 f. sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 [ECLI:​EU:​C:​2024:​810] - Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4). \n\n29\\. Die Feststellung des (Nicht-)Vorliegens der Voraussetzung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 15) ist, soweit sie nicht Gegenstand der ausländerbehördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008\u002F115\u002FEG. Sie verkörpert hingegen nicht selbst eine behördliche Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird, und stellt mithin keine Rückkehrentscheidung dar (zu dieser Definition vgl. Art. 3 Nr. 4 RL 2008\u002F115\u002FEG). Im Rahmen des nachgelagerten Abschiebungsverfahrens ist sie Teil der behördlichen und gegebenenfalls auch verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. \n\n30\\. dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 58 ff.). Die Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 67 f. und 79 sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 - Rn. 17 ff.). \n\n31\\. ee) Innerhalb der Grenzen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, und soll die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG oder eines anderen Aufenthaltsrechts nicht, so ist sein Aufenthalt bis zur freiwilligen Erfüllung oder zur Vollziehung der Ausreisepflicht zu dulden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2024 - 1 C 11.23 - juris Rn. 36). \n\n32\\. ff) Der Senat war nicht verpflichtet, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] -). Die Frage ist durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt (acte éclairé). \n\n33\\. 2\\. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere lässt sich in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht beurteilen, ob der Kläger alsbald nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Lage geriete oder er dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre. \n\n34\\. 3\\. Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht daran gehindert ist, diese Feststellungen nachzuholen, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.","BVerwG, 22.05.2025, 1 C 12.24","2026-07-10T22:11:58.190Z",{"id":176,"ecli":177,"slug":178,"caseNumber":179,"courtId":5,"decisionDate":154,"fullText":180,"summary":181,"language":7,"source":47,"sourceUrl":48,"sourceTimestamp":154,"parsedAt":157,"updatedAt":182},"6345","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500608","ecli-de-neuris-wbre202500608","1 C 14.25","#  BVerwG, 22.05.2025, 1 C 14.25 \n\n## Tenor\n\nDas aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 22. November 2024 und vom 17. Januar 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Januar 2025 wird aufgehoben, soweit es Nummer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2024 aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. \n\n2\\. Der Kläger ist ein Drittstaatsangehöriger mit familiären Bindungen in Deutschland. Mit dem angegriffenen Bescheid lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab (Nummer 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nummer 4), drohte ihm die Abschiebung an (Nummer 5) und verfügte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Zeitraum von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 6). \n\n3\\. Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Kläger seine Klage, soweit sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise des subsidiären Schutzes gerichtet war, zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren im Umfang der Teilklagerücknahme eingestellt, den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Nummern 4 bis 6 aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen eines nationalen, unionsrechtlich gebotenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK, das dem Ergehen einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegenstehe. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebiete es, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens und damit auch bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung während des zu der Abschiebungsandrohung führenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. Das Bundesamt habe eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzunehmen. Ergebe die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b RL 2008\u002F115\u002FEG, dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Schutz der familiären Bindungen widerspreche, sei das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe. So verhalte es sich in dem streitgegenständlichen Verfahren. Die bloße Aufhebung der Abschiebungsandrohung und die Duldung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet würden den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b und Art. 8 RL 2008\u002F115\u002FEG nicht gerecht. \n\n4\\. Zur Begründung ihrer auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG beschränkten Sprungrevision führt die Beklagte aus, das angegriffene Urteil verstoße gegen § 34 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG könnten die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht begründen. \n\n5\\. Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es die Nummer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (1.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat das angefochtene Urteil weder aus anderen Gründen bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch im Sinne von § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entscheiden (2.); dies nötigt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung (3.). \n\n7\\. 1\\. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch dann und insoweit über den räumlichen Geltungsbereich der Konvention hinaus zu beachten sind, wenn ein Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat abgeschoben werden soll (vgl. BT-Drs. 11\u002F6321 S. 75; BVerwG, Urteile vom 17\\. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 \u003C333> und vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 \\- BVerwGE 111, 223 \u003C226>). \n\n8\\. Das Verwaltungsgericht hat durch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK gegen Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verstoßen. Zwar obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zuge der Entscheidung sowohl über zulässige als auch über unzulässige Asylanträge gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die ausdrückliche Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sofern nicht § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylG ein Absehen von dieser Feststellung ermöglicht. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist indes lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324>). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008\u002F115\u002FEG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen. Der gegenteilige Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts steht mit nationalem Recht nicht im Einklang (a). Unionsrecht bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung (b). \n\n9\\. a) Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner zu § 53 Abs. 4 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 entwickelten (BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 - 326> und - 9 C 54.96 - BeckRS 1997, 31239784) und zu der wortgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 5 AufenthG fortgeführten Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 17, vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 35 f., vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 24, vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 16 und vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 20) fest. \n\n10\\. aa) Der Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf diejenigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus deren Anwendung sich ergibt, dass die Abschiebung des betreffenden Ausländers unzulässig ist, ohne sich dazu zu verhalten, ob das Verbot der Abschiebung in einer dem Ausländer im Zielland seiner Rückführung drohenden Gefahr oder in einer im Inland zu gewärtigenden Rechtsgutverletzung gründet. \n\n11\\. bb) Die historisch-genetische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG spricht für eine Verweisung ausschließlich auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. \n\n12\\. In der Begründung ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) brachte die Bundesregierung deutlich zum Ausdruck, dass § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG inhaltlich der Vorgängerregelung des § 53 AuslG entsprechen solle (BT-Drs. 15\u002F420 S. 91). \n\n13\\. Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG durfte ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mit § 53 AuslG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die \"sog. materiellen Abschiebungshindernisse, nämlich die im Ausland drohende individuell-konkrete Gefahr der Folter, der Todesstrafe und einer sonstigen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit, [...] gesetzlich [zu] regel[n]\" (BT-Drs. 11\u002F6321 S. 49; in diesem Sinne auch bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C325> m. w. N.). Diese Zielsetzung bildete sich in der Binnensystematik des § 53 AuslG ab. Wie § 53 Abs. 4 AuslG waren auch die übrigen in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse durch ihre ausschließliche Zielstaatsbezogenheit geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 ff.>). \n\n14\\. An diesem Verständnis des § 53 AuslG hat der Gesetzgeber auch unter der Geltung des § 60 AufenthG stets festgehalten. Hinweise darauf, dass er insbesondere den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitert wissen wollte, finden sich nicht. Insbesondere die Neufassung der asyl- und unionsrechtlichen Abschiebungsverbote durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) gab ihm keine Veranlassung, § 60 Abs. 5 AufenthG zu ändern. \n\n15\\. cc) Die Gesetzessystematik unterstreicht den historisch-genetischen Befund. \n\n16\\. (1) § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG regelt jeweils Fallgestaltungen, in denen der Ausländer Gefahren zu gewärtigen hat, die in dem betreffenden Zielland der Abschiebung drohen. Der Umstand, dass in § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG jeweils ausdrücklich auf den Zielstaat der Abschiebung abgehoben wird, während eine solche Bezugnahme in § 60 Abs. 5 AufenthG unterbleibt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber von dieser Norm auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst wissen wollte (so jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). \n\n17\\. (2) Eine ausdrückliche Bestätigung erfährt dieser Befund durch § 72 Abs. 2 AufenthG und § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG sowie durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. \n\n18\\. Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde unter anderem \"über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG\" nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Neufassung des § 72 Abs. 2 AufenthG soll damit die bestehende Pflicht der Ausländerbehörden, bei Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß dem bisher geltenden § 60 Abs. 7 AufenthG eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzuholen, auf alle Fälle der \"zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7\" AufenthG ausgedehnt werden (BT-Drs. 16\u002F5065 S. 190). Dies weist eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber in allen genannten Fällen von einem Zielstaatsbezug ausgeht. Dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, den Zielstaatsbezug auch in § 60 Abs. 5 AufenthG in entsprechender Weise zum Ausdruck zu bringen, rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass dieser auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst (in diesem Sinne jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). Wie § 72 Abs. 2 AufenthG weist auch § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG, dem zufolge für den Fall, dass der Ausländer in den Staat reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vermutet wird, dass die Voraussetzungen unter anderem für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, auf die ausschließliche Zielstaatsbezogenheit des § 60 Abs. 5 AufenthG. In der Begründung des Entwurfs des § 73 Abs. 7 AsylG qualifiziert der federführende Ausschuss des Deutschen Bundestages für Inneres und Heimat den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ausdrücklich als \"zielstaatsbezogen\" (BT-Drs. 20\u002F13413 S. 52). \n\n19\\. Zudem hat der Gesetzgeber zwecks Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG (vgl. nur EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​9] - und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2022:​913] \\- sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2023:​122] -) zwischenzeitlich § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG eingefügt (dazu BT-Drs. 20\u002F9463 S. 44 f. und 58). Danach setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG auch voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Unverändert dürfen überdies die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sofern die Abschiebung nicht ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In vergleichbarer Weise wurde auch § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG neu gefasst. Nach dieser aufenthaltsrechtlichen Regelung ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (vgl. hierzu auch BT-Drs. 20\u002F9463 S. 22). Wären die nun zusätzlich benannten inlandsbezogenen Belange bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, so hätte es dieser Ergänzungen nicht bedurft. \n\n20\\. dd) Die teleologische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 53 Abs. 4 AuslG bekräftigt das vorstehende Normverständnis. \n\n21\\. Beide Normen betonen die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diesen Gewährleistungen wurde durch die deklaratorische Verweisung auf die Konvention bewusst Rechnung getragen; hiermit wurde zugleich die Beachtung der unmittelbar aus dieser folgenden völkerrechtlichen Abschiebungsverbote anerkannt und angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 \\- 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 \u003C226>), ohne indes von dem Erfordernis der Zielstaatsbezogenheit dieser Abschiebungsverbote abzurücken. \n\n22\\. Soweit in Teilen des Schrifttums zu bedenken gegeben wird, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorläufervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG zwar in erster Linie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 1989 in der Sache Soering\u002F​Vereinigtes Königreich - Nr. 14938\u002F88 - (EGMR-E 4, 376) vor Augen gehabt habe, jedoch für die weitere Rechtsprechungsentwicklung des Gerichtshofs, insbesondere zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, offen sein müsse und diese ein auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitertes Verständnis von § 60 Abs. 5 AufenthG und die Aufgabe der Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen verlange (vgl. Endres de Oliveira\u002F​Hruschka\u002F​Mantel, in: Huber\u002F​Mantel, AufenthG\u002FAsylG, 4. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 33; Michalke, Asylmagazin 2024, 173 \u003C179 f.>; Müller, Asylmagazin 2009, 4 \u003C5>), kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entnehmen. Zwar gebietet es der Schutz des Privat- und Familienlebens im Kontext von Auslieferung, Ausweisung und Abschiebung, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Individualinteresse des Betroffenen und dem Interesse des Konventionsstaats herbeizuführen (EGMR, Urteil vom 14. September 2017 - Nr. 41215\u002F14 - Rn. 76); hierbei spricht der Gerichtshof den Konventionsstaaten jedoch einen weiten Beurteilungsspielraum zu (EGMR, Urteil vom 24. April 2018 - Nr. 4587\u002F09 - Rn. 36). So kann gerade auch die bloße Duldung des Aufenthalts des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers genügen, um eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuwenden (EGMR, Urteil vom 1. März 2018 \\- Nr. 58681\u002F12 - Rn. 61). \n\n23\\. b) Das vorstehende Ergebnis der Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Ihm widerstreitet insbesondere nicht Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG. \n\n24\\. aa) Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verpflichtet die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung dieser Richtlinie in jedem Stadium des Verfahrens in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen und c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und zudem den Grundsatz der Nichtzurückweisung, der als Grundrecht in Art. 18 GRC i. V. m. Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist, einzuhalten. Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verwehrt es den Mitgliedstaaten, eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen zu erlassen, (1) ohne eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes, insbesondere das Alter, das Geschlecht, die besondere Schutzbedürftigkeit, den physischen und psychischen Gesundheitszustand, die Unterbringung im Zielland, das Schulbildungsniveau und das soziale Umfeld des Minderjährigen gebührend zu berücksichtigen und eine Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen des individuellen Kindeswohls entspricht (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 - Rn. 44 ff. und 54 ff. und vom 11. März 2021 - C-112\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​197] \\- Rn. 31 ff. sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 - Rn. 24 ff.), (2) ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die dieser geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​308] - Rn. 60), (3) in der als Zielland ein Land angegeben wird, in dem der Drittstaatsangehörige im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-562\u002F13 [ECLI:​EU:​C:​2014:​2453] - Rn. 49 ff. und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 66 ff.), oder (4) in der als Zielland ein Land angegeben wird, hinsichtlich dessen feststeht, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dieses Land nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2023:​540] - Rn. 49 f. und 52). \n\n25\\. Diese der Wahrung der Grundrechte zu dienen bestimmten Vorgaben sind in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens einzuhalten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 - Rn. 49). \n\n26\\. bb) Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebietet mithin, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen. Hierfür genügt es nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 \\- Rn. 28). Diesen sich allein auf das Rückführungsverfahren beziehenden Vorgaben hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der ihr von Art. 288 Abs. 3 AEUV eingeräumten Entscheidungsfreiheit angemessen dadurch Rechnung getragen, dass sie über eine Anpassung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG die Beachtung der betroffenen Belange bei Erlass der Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung und damit in einem frühen Stadium des Rückkehrverfahrens sichergestellt hat. Negative Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. \n\n27\\. cc) Einer aus der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG abgeleiteten Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG aufgeführten Schutzgüter im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote steht entgegen, dass der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG schon nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG erfasst ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 \\- 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 21). Diese hat nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren oder gar einen Mitgliedstaat zu verpflichten, einem Drittstaatsangehörigen, der ihrem Anwendungsbereich unterfällt, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sondern regelt allein den Erlass und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen. Die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, und die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann, sind nicht Gegenstand der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG. So kann denn auch keine Bestimmung dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass sie verlangen würde, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt. Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329\u002F11 [ECLI:​EU:​C:​2011:​807] \\- Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2024:​748] - Rn. 67 f. sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 [ECLI:​EU:​C:​2024:​810] - Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4). \n\n28\\. Die Feststellung des (Nicht-)Vorliegens der Voraussetzung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 15) ist, soweit sie nicht Gegenstand der ausländerbehördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008\u002F115\u002FEG. Sie verkörpert hingegen nicht selbst eine behördliche Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird, und stellt mithin keine Rückkehrentscheidung dar (zu dieser Definition vgl. Art. 3 Nr. 4 RL 2008\u002F115\u002FEG). Im Rahmen des nachgelagerten Abschiebungsverfahrens ist sie Teil der behördlichen und gegebenenfalls auch verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. \n\n29\\. dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 58 ff.). Die Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 67 f. und 79 sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 - Rn. 17 ff.). \n\n30\\. ee) Innerhalb der Grenzen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, und soll die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG oder eines anderen Aufenthaltsrechts nicht, so ist sein Aufenthalt bis zur freiwilligen Erfüllung oder zur Vollziehung der Ausreisepflicht zu dulden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2024 - 1 C 11.23 - juris Rn. 36). \n\n31\\. ff) Der Senat war nicht verpflichtet, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] -). Die Frage ist durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt (acte éclairé). \n\n32\\. 2\\. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere lässt sich in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht beurteilen, ob der Kläger alsbald nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Lage geriete oder er dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre. \n\n33\\. 3\\. Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht daran gehindert ist, diese Feststellungen nachzuholen, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.","BVerwG, 22.05.2025, 1 C 14.25","2026-07-10T22:11:57.846Z",{"id":184,"ecli":185,"slug":186,"caseNumber":187,"courtId":5,"decisionDate":154,"fullText":188,"summary":189,"language":7,"source":47,"sourceUrl":48,"sourceTimestamp":154,"parsedAt":157,"updatedAt":190},"6339","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500595","ecli-de-neuris-wbre202500595","1 C 9.24","#  BVerwG, 22.05.2025, 1 C 9.24 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. Mai 2024 wird aufgehoben, soweit es Nummer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12\\. Juli 2022 aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger begehren die Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. \n\n2\\. Die Kläger sind Drittstaatsangehörige mit familiären Bindungen in Deutschland. Mit dem angegriffenen Bescheid lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Asylanträge ab (Nummer 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nummer 4), drohte ihnen die Abschiebung an (Nummer 5) und verfügte ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nummer 6). \n\n3\\. Im Rahmen des gegen diesen Bescheid betriebenen Klageverfahrens haben die Kläger ihre Klage, soweit sie die Nummern 1 bis 3 betrifft, zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren im Umfang der Teilklagerücknahme eingestellt, den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Nummern 4 bis 6 aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger erfüllten die Voraussetzungen eines nationalen, unionsrechtlich gebotenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK, das dem Ergehen einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegenstehe. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebiete es, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens und damit auch bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung während des zu der Abschiebungsandrohung führenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. Das Bundesamt habe eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzunehmen. Ergebe die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b RL 2008\u002F115\u002FEG, dass eine Abschiebung der Betroffenen dem Schutz der familiären Bindungen widerspreche, sei das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für die Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe. So verhalte es sich in dem streitgegenständlichen Verfahren. Die bloße Aufhebung der Abschiebungsandrohung und die Duldung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet würden den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b und Art. 8 RL 2008\u002F115\u002FEG nicht gerecht. \n\n4\\. Zur Begründung ihrer auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG beschränkten Sprungrevision führt die Beklagte aus, das angegriffene Urteil verstoße gegen § 34 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG könnten die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht begründen. \n\n5\\. Die Kläger verteidigen die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es Nummer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (1.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat das angefochtene Urteil weder aus anderen Gründen bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch im Sinne von § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entscheiden (2.); dies nötigt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung (3.). \n\n7\\. 1\\. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch dann und insoweit über den räumlichen Geltungsbereich der Konvention hinaus zu beachten sind, wenn ein Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat abgeschoben werden soll (vgl. BT-Drs. 11\u002F6321 S. 75; BVerwG, Urteile vom 17\\. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 \u003C333> und vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 \\- BVerwGE 111, 223 \u003C226>). \n\n8\\. Das Verwaltungsgericht hat durch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK gegen Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verstoßen. Zwar obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zuge der Entscheidung sowohl über zulässige als auch über unzulässige Asylanträge gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die ausdrückliche Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sofern nicht § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylG ein Absehen von dieser Feststellung ermöglicht. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist indes lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324>). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008\u002F115\u002FEG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen. Der gegenteilige Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts steht mit nationalem Recht nicht im Einklang (a). Unionsrecht bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung (b). \n\n9\\. a) Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner zu § 53 Abs. 4 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 entwickelten (BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 - 326> und - 9 C 54.96 - BeckRS 1997, 31239784) und zu der wortgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 5 AufenthG fortgeführten Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 17, vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 35 f., vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 24, vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 16 und vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 20) fest. \n\n10\\. aa) Der Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf diejenigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus deren Anwendung sich ergibt, dass die Abschiebung des betreffenden Ausländers unzulässig ist, ohne sich dazu zu verhalten, ob das Verbot der Abschiebung in einer dem Ausländer im Zielland seiner Rückführung drohenden Gefahr oder in einer im Inland zu gewärtigenden Rechtsgutverletzung gründet. \n\n11\\. bb) Die historisch-genetische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG spricht für eine Verweisung ausschließlich auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. \n\n12\\. In der Begründung ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) brachte die Bundesregierung deutlich zum Ausdruck, dass § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG inhaltlich der Vorgängerregelung des § 53 AuslG entsprechen solle (BT-Drs. 15\u002F420 S. 91). \n\n13\\. Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG durfte ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mit § 53 AuslG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die \"sog. materiellen Abschiebungshindernisse, nämlich die im Ausland drohende individuell-konkrete Gefahr der Folter, der Todesstrafe und einer sonstigen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit, [...] gesetzlich [zu] regel[n]\" (BT-Drs. 11\u002F6321 S. 49; in diesem Sinne auch bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C325> m. w. N.). Diese Zielsetzung bildete sich in der Binnensystematik des § 53 AuslG ab. Wie § 53 Abs. 4 AuslG waren auch die übrigen in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse durch ihre ausschließliche Zielstaatsbezogenheit geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 ff.>). \n\n14\\. An diesem Verständnis des § 53 AuslG hat der Gesetzgeber auch unter der Geltung des § 60 AufenthG stets festgehalten. Hinweise darauf, dass er insbesondere den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitert wissen wollte, finden sich nicht. Insbesondere die Neufassung der asyl- und unionsrechtlichen Abschiebungsverbote durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) gab ihm keine Veranlassung, § 60 Abs. 5 AufenthG zu ändern. \n\n15\\. cc) Die Gesetzessystematik unterstreicht den historisch-genetischen Befund. \n\n16\\. (1) § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG regelt jeweils Fallgestaltungen, in denen der Ausländer Gefahren zu gewärtigen hat, die in dem betreffenden Zielland der Abschiebung drohen. Der Umstand, dass in § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG jeweils ausdrücklich auf den Zielstaat der Abschiebung abgehoben wird, während eine solche Bezugnahme in § 60 Abs. 5 AufenthG unterbleibt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber von dieser Norm auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst wissen wollte (so jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand: 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). \n\n17\\. (2) Eine ausdrückliche Bestätigung erfährt dieser Befund durch § 72 Abs. 2 AufenthG und § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG sowie durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. \n\n18\\. Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde unter anderem \"über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG\" nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Neufassung des § 72 Abs. 2 AufenthG soll damit die bestehende Pflicht der Ausländerbehörden, bei Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß dem bisher geltenden § 60 Abs. 7 AufenthG eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzuholen, auf alle Fälle der \"zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7\" AufenthG ausgedehnt werden (BT-Drs. 16\u002F5065 S. 190). Dies weist eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber in allen Fällen von einem Zielstaatsbezug ausgeht. Dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, den Zielstaatsbezug auch in § 60 Abs. 5 AufenthG in entsprechender Weise zum Ausdruck zu bringen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass dieser auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst (in diesem Sinne jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). Wie § 72 Abs. 2 AufenthG weist auch § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG, dem zufolge für den Fall, dass der Ausländer in den Staat reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vermutet wird, dass die Voraussetzungen unter anderem für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, auf die ausschließliche Zielstaatsbezogenheit des § 60 Abs. 5 AufenthG. In der Begründung des Entwurfs des § 73 Abs. 7 AsylG qualifiziert der federführende Ausschuss des Deutschen Bundestages für Inneres und Heimat den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ausdrücklich als \"zielstaatsbezogen\" (BT-Drs. 20\u002F13413 S. 52). \n\n19\\. Zudem hat der Gesetzgeber zwecks Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG (vgl. nur EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 - [ECLI:​EU:​C:​2021:​9] - und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2022:​913] \\- sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 - [ECLI:​EU:​C:​2023:​122] -) zwischenzeitlich § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in das AsylG eingefügt (dazu BT-Drs. 20\u002F9463 S. 44 f. und 58). Danach setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG auch voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Unverändert dürfen überdies die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sofern die Abschiebung nicht ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In vergleichbarer Weise wurde auch § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG neu gefasst. Nach dieser aufenthaltsrechtlichen Regelung ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (vgl. hierzu auch BT-Drs. 20\u002F9463 S. 22). Wären die nun zusätzlich benannten inlandsbezogenen Belange bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, so hätte es dieser Ergänzungen nicht bedurft. \n\n20\\. dd) Die teleologische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 53 Abs. 4 AuslG bekräftigt das vorstehende Normverständnis. \n\n21\\. Beide Normen betonen die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diesen Gewährleistungen wurde durch die deklaratorische Verweisung auf die Konvention bewusst Rechnung getragen; hiermit wurde zugleich die Beachtung der unmittelbar aus dieser folgenden völkerrechtlichen Abschiebungsverbote anerkannt und angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 \\- 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 \u003C226>), ohne indes von dem Erfordernis der Zielstaatsbezogenheit dieser Abschiebungsverbote abzurücken. \n\n22\\. Soweit in Teilen des Schrifttums zu bedenken gegeben wird, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorläufervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG zwar in erster Linie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 1989 in der Sache Soering\u002F​Vereinigtes Königreich - Nr. 14938\u002F88 - (EGMR-E 4, 376) vor Augen gehabt habe, jedoch für die weitere Rechtsprechungsentwicklung des Gerichtshofs, insbesondere zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, offen sein müsse und diese ein auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitertes Verständnis von § 60 Abs. 5 AufenthG und die Aufgabe der Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen verlange (vgl. Endres de Oliveira\u002F​Hruschka\u002F​Mantel, in: Huber\u002F​Mantel, AufenthG\u002FAsylG, 4. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 33; Michalke, Asylmagazin 2024, 173 \u003C179 f.>; Müller, Asylmagazin 2009, 4 \u003C5>), kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entnehmen. Zwar gebietet es der Schutz des Privat- und Familienlebens im Kontext von Auslieferung, Ausweisung und Abschiebung, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Individualinteresse des Betroffenen und dem Interesse des Konventionsstaats herbeizuführen (EGMR, Urteil vom 14. September 2017 - Nr. 41215\u002F14 - Rn. 76); hierbei spricht der Gerichtshof den Konventionsstaaten jedoch einen weiten Beurteilungsspielraum zu (EGMR, Urteil vom 24. April 2018 - Nr. 4587\u002F09 - Rn. 36). So kann gerade auch die bloße Duldung des Aufenthalts des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers genügen, um eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuwenden (EGMR, Urteil vom 1. März 2018 \\- Nr. 58681\u002F12 - Rn. 61). \n\n23\\. b) Das vorstehende Ergebnis der Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Ihm widerstreitet insbesondere nicht Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG. \n\n24\\. aa) Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verpflichtet die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung dieser Richtlinie in jedem Stadium des Verfahrens in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen und c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und zudem den Grundsatz der Nichtzurückweisung, der als Grundrecht in Art. 18 GRC i. V. m. Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist, einzuhalten. Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verwehrt es den Mitgliedstaaten, eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen zu erlassen, (1) ohne eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes, insbesondere das Alter, das Geschlecht, die besondere Schutzbedürftigkeit, den physischen und psychischen Gesundheitszustand, die Unterbringung im Zielland, das Schulbildungsniveau und das soziale Umfeld des Minderjährigen gebührend zu berücksichtigen und eine Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen des individuellen Kindeswohls entspricht (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 - Rn. 44 ff. und 54 ff. und vom 11. März 2021 - C-112\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​197] \\- Rn. 31 ff. sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 - Rn. 24 ff.), (2) ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die dieser geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​308] - Rn. 60), (3) in der als Zielland ein Land angegeben wird, in dem der Drittstaatsangehörige im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-562\u002F13 [ECLI:​EU:​C:​2014:​2453] - Rn. 49 ff. und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 66 ff.), oder (4) in der als Zielland ein Land angegeben wird, hinsichtlich dessen feststeht, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dieses Land nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2023:​540] - Rn. 49 f. und 52). \n\n25\\. Diese der Wahrung der Grundrechte zu dienen bestimmten Vorgaben sind in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens einzuhalten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 - Rn. 49). \n\n26\\. bb) Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebietet mithin, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen. Hierfür genügt es nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 \\- Rn. 28). Diesen sich allein auf das Rückführungsverfahren beziehenden Vorgaben hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der ihr von Art. 288 Abs. 3 AEUV eingeräumten Entscheidungsfreiheit angemessen dadurch Rechnung getragen, dass sie über eine Anpassung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG die Beachtung der betroffenen Belange bei Erlass der Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung und damit in einem frühen Stadium des Rückkehrverfahrens sichergestellt hat. Negative Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. \n\n27\\. cc) Einer aus der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG abgeleiteten Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG aufgeführten Schutzgüter im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote steht entgegen, dass der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG schon nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG erfasst ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 \\- 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 21). Diese hat nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren oder gar einen Mitgliedstaat zu verpflichten, einem Drittstaatsangehörigen, der ihrem Anwendungsbereich unterfällt, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sondern regelt allein den Erlass und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen. Die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, und die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann, sind nicht Gegenstand der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG. So kann denn auch keine Bestimmung dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass sie verlangen würde, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt. Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329\u002F11 [ECLI:​EU:​C:​2011:​807] \\- Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2024:​748] - Rn. 67 f. sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 [ECLI:​EU:​C:​2024:​810] - Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4). \n\n28\\. Die Feststellung des (Nicht-)Vorliegens der Voraussetzung eines ausländer-rechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 15) ist, soweit sie nicht Gegenstand der ausländerbehördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008\u002F115\u002FEG. Sie verkörpert hingegen nicht selbst eine behördliche Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird, und stellt mithin keine Rückkehrentscheidung dar (zu dieser Definition vgl. Art. 3 Nr. 4 RL 2008\u002F115\u002FEG). Im Rahmen des nachgelagerten Abschiebungsverfahrens ist sie Teil der behördlichen und gegebenenfalls auch verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. \n\n29\\. dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 58 ff.). Die Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 67 f. und 79 sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 - Rn. 17 ff.). \n\n30\\. ee) Innerhalb der Grenzen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, und soll die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG oder eines anderen Aufenthaltsrechts nicht, so ist sein Aufenthalt bis zur freiwilligen Erfüllung oder zur Vollziehung der Ausreisepflicht zu dulden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2024 - 1 C 11.23 - juris Rn. 36). \n\n31\\. ff) Der Senat war nicht verpflichtet, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] -). Die Frage ist durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt (acte éclairé). \n\n32\\. 2\\. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere lässt sich in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht beurteilen, ob die Kläger alsbald nach ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland in eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Lage gerieten oder sie dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wären. \n\n33\\. 3\\. Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht daran gehindert ist, diese Feststellungen nachzuholen, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.","BVerwG, 22.05.2025, 1 C 9.24","2026-07-10T22:11:57.131Z",{"id":192,"ecli":193,"slug":194,"caseNumber":195,"courtId":5,"decisionDate":154,"fullText":196,"summary":197,"language":7,"source":47,"sourceUrl":48,"sourceTimestamp":154,"parsedAt":157,"updatedAt":198},"6341","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500597","ecli-de-neuris-wbre202500597","1 C 2.25","#  BVerwG, 22.05.2025, 1 C 2.25 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. November 2024 wird aufgehoben, soweit es Nummer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14\\. Dezember 2023 aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. \n\n2\\. Die Klägerin ist eine minderjährige Drittstaatsangehörige mit familiären Bindungen in Deutschland. Mit dem angegriffenen Bescheid lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihren Asylantrag ab (Nummer 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nummer 4), aber Abschiebungshindernisse bestünden (Nummer 5). \n\n3\\. Im Rahmen des gegen diesen Bescheid betriebenen Klageverfahrens hat die Klägerin ihre Klage, soweit sie die Nummern 1 bis 3 betrifft, zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren im Umfang der Teilklagerücknahme eingestellt, den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Nummer 4 aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen eines nationalen, unionsrechtlich gebotenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebiete es, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens und damit auch bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung während des zu der Abschiebungsandrohung führenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. Das Bundesamt habe eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzunehmen. Ergebe die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b RL 2008\u002F115\u002FEG, dass eine Abschiebung der Betroffenen dem Schutz der familiären Bindungen widerspreche, sei das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für die Betroffene ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe. So verhalte es sich in dem streitgegenständlichen Verfahren. Der bloße Verzicht auf den Erlass der Abschiebungsandrohung und die Duldung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet würden den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b und Art. 8 RL 2008\u002F115\u002FEG nicht gerecht. \n\n4\\. Zur Begründung ihrer auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG beschränkten Sprungrevision führt die Beklagte aus, das angegriffene Urteil verstoße gegen § 34 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG könnten die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht begründen. \n\n5\\. Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es die Nummer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (1.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat das angefochtene Urteil weder aus anderen Gründen bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch im Sinne von § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entscheiden (2.); dies nötigt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung (3.). \n\n7\\. 1\\. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch dann und insoweit über den räumlichen Geltungsbereich der Konvention hinaus zu beachten sind, wenn ein Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat abgeschoben werden soll (vgl. BT-Drs. 11\u002F6321 S. 75; BVerwG, Urteile vom 17\\. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 \u003C333> und vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 \\- BVerwGE 111, 223 \u003C226>). \n\n8\\. Das Verwaltungsgericht hat durch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK gegen Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verstoßen. Zwar obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zuge der Entscheidung sowohl über zulässige als auch über unzulässige Asylanträge gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die ausdrückliche Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sofern nicht § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylG ein Absehen von dieser Feststellung ermöglicht. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist indes lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324>). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008\u002F115\u002FEG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen. Der gegenteilige Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts steht mit nationalem Recht nicht im Einklang (a). Unionsrecht bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung (b). \n\n9\\. a) Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner zu § 53 Abs. 4 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 entwickelten (BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 - 326> und - 9 C 54.96 - BeckRS 1997, 31239784) und zu der wortgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 5 AufenthG fortgeführten Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 17, vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 35 f., vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 24, vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 16 und vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 20) fest. \n\n10\\. aa) Der Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf diejenigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus deren Anwendung sich ergibt, dass die Abschiebung des betreffenden Ausländers unzulässig ist, ohne sich dazu zu verhalten, ob das Verbot der Abschiebung in einer dem Ausländer im Zielland seiner Rückführung drohenden Gefahr oder in einer im Inland zu gewärtigenden Rechtsgutverletzung gründet. \n\n11\\. bb) Die historisch-genetische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG spricht für eine Verweisung ausschließlich auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. \n\n12\\. In der Begründung ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) brachte die Bundesregierung deutlich zum Ausdruck, dass § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG inhaltlich der Vorgängerregelung des § 53 AuslG entsprechen solle (BT-Drs. 15\u002F420 S. 91). \n\n13\\. Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG durfte ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mit § 53 AuslG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die \"sog. materiellen Abschiebungshindernisse, nämlich die im Ausland drohende individuell-konkrete Gefahr der Folter, der Todesstrafe und einer sonstigen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit, [...] gesetzlich [zu] regel[n]\" (BT-Drs. 11\u002F6321 S. 49; in diesem Sinne auch bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C325> m. w. N.). Diese Zielsetzung bildete sich in der Binnensystematik des § 53 AuslG ab. Wie § 53 Abs. 4 AuslG waren auch die übrigen in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse durch ihre ausschließliche Zielstaatsbezogenheit geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 ff.>). \n\n14\\. An diesem Verständnis des § 53 AuslG hat der Gesetzgeber auch unter der Geltung des § 60 AufenthG stets festgehalten. Hinweise darauf, dass er insbesondere den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitert wissen wollte, finden sich nicht. Insbesondere die Neufassung der asyl- und unionsrechtlichen Abschiebungsverbote durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) gab ihm keine Veranlassung, § 60 Abs. 5 AufenthG zu ändern. \n\n15\\. cc) Die Gesetzessystematik unterstreicht den historisch-genetischen Befund. \n\n16\\. (1) § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG regelt jeweils Fallgestaltungen, in denen der Ausländer Gefahren zu gewärtigen hat, die in dem betreffenden Zielland der Abschiebung drohen. Der Umstand, dass in § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG jeweils ausdrücklich auf den Zielstaat der Abschiebung abgehoben wird, während eine solche Bezugnahme in § 60 Abs. 5 AufenthG unterbleibt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber von dieser Norm auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst wissen wollte (so jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). \n\n17\\. (2) Eine ausdrückliche Bestätigung erfährt dieser Befund durch § 72 Abs. 2 AufenthG und § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG sowie durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. \n\n18\\. Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde unter anderem \"über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG\" nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Neufassung des § 72 Abs. 2 AufenthG soll damit die bestehende Pflicht der Ausländerbehörden, bei Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß dem bisher geltenden § 60 Abs. 7 AufenthG eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzuholen, auf alle Fälle der \"zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7\" AufenthG ausgedehnt werden (BT-Drs. 16\u002F5065 S. 190). Dies weist eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber in allen genannten Fällen von einem Zielstaatsbezug ausgeht. Dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, den Zielstaatsbezug auch in § 60 Abs. 5 AufenthG in entsprechender Weise zum Ausdruck zu bringen, rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass dieser auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst (in diesem Sinne jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). Wie § 72 Abs. 2 AufenthG weist auch § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG, dem zufolge für den Fall, dass der Ausländer in den Staat reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vermutet wird, dass die Voraussetzungen unter anderem für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, auf die ausschließliche Zielstaatsbezogenheit des § 60 Abs. 5 AufenthG. In der Begründung des Entwurfs des § 73 Abs. 7 AsylG qualifiziert der federführende Ausschuss des Deutschen Bundestages für Inneres und Heimat den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ausdrücklich als \"zielstaatsbezogen\" (BT-Drs. 20\u002F13413 S. 52). \n\n19\\. Zudem hat der Gesetzgeber zwecks Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG (vgl. nur EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​9] - und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2022:​913] \\- sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2023:​122] -) zwischenzeitlich § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG eingefügt (dazu BT-Drs. 20\u002F9463 S. 44 f. und 58). Danach setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG auch voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Unverändert dürfen überdies die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sofern die Abschiebung nicht ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In vergleichbarer Weise wurde auch § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG neu gefasst. Nach dieser aufenthaltsrechtlichen Regelung ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (vgl. hierzu auch BT-Drs. 20\u002F9463 S. 22). Wären die nun zusätzlich benannten inlandsbezogenen Belange bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, so hätte es dieser Ergänzungen nicht bedurft. \n\n20\\. dd) Die teleologische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 53 Abs. 4 AuslG bekräftigt das vorstehende Normverständnis. \n\n21\\. Beide Normen betonen die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diesen Gewährleistungen wurde durch die deklaratorische Verweisung auf die Konvention bewusst Rechnung getragen; hiermit wurde zugleich die Beachtung der unmittelbar aus dieser folgenden völkerrechtlichen Abschiebungsverbote anerkannt und angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 \\- 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 \u003C226>), ohne indes von dem Erfordernis der Zielstaatsbezogenheit dieser Abschiebungsverbote abzurücken. \n\n22\\. Soweit in Teilen des Schrifttums zu bedenken gegeben wird, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorläufervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG zwar in erster Linie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 1989 in der Sache Soering\u002F​Vereinigtes Königreich - Nr. 14938\u002F88 - (EGMR-E 4, 376) vor Augen gehabt habe, jedoch für die weitere Rechtsprechungsentwicklung des Gerichtshofs, insbesondere zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, offen sein müsse und diese ein auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitertes Verständnis von § 60 Abs. 5 AufenthG und die Aufgabe der Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen verlange (vgl. Endres de Oliveira\u002F​Hruschka\u002F​Mantel, in: Huber\u002F​Mantel, AufenthG\u002FAsylG, 4. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 33; Michalke, Asylmagazin 2024, 173 \u003C179 f.>; Müller, Asylmagazin 2009, 4 \u003C5>), kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entnehmen. Zwar gebietet es der Schutz des Privat- und Familienlebens im Kontext von Auslieferung, Ausweisung und Abschiebung, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Individualinteresse des Betroffenen und dem Interesse des Konventionsstaats herbeizuführen (EGMR, Urteil vom 14. September 2017 - Nr. 41215\u002F14 - Rn. 76); hierbei spricht der Gerichtshof den Konventionsstaaten jedoch einen weiten Beurteilungsspielraum zu (EGMR, Urteil vom 24. April 2018 - Nr. 4587\u002F09 - Rn. 36). So kann gerade auch die bloße Duldung des Aufenthalts des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers genügen, um eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuwenden (EGMR, Urteil vom 1. März 2018 \\- Nr. 58681\u002F12 - Rn. 61). \n\n23\\. b) Das vorstehende Ergebnis der Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Ihm widerstreitet insbesondere nicht Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG. \n\n24\\. aa) Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verpflichtet die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung dieser Richtlinie in jedem Stadium des Verfahrens in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen und c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und zudem den Grundsatz der Nichtzurückweisung, der als Grundrecht in Art. 18 GRC i. V. m. Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist, einzuhalten. Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verwehrt es den Mitgliedstaaten, eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen zu erlassen, (1) ohne eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes, insbesondere das Alter, das Geschlecht, die besondere Schutzbedürftigkeit, den physischen und psychischen Gesundheitszustand, die Unterbringung im Zielland, das Schulbildungsniveau und das soziale Umfeld des Minderjährigen gebührend zu berücksichtigen und eine Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen des individuellen Kindeswohls entspricht (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 - Rn. 44 ff. und 54 ff. und vom 11. März 2021 - C-112\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​197] \\- Rn. 31 ff. sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 - Rn. 24 ff.), (2) ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die dieser geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​308] - Rn. 60), (3) in der als Zielland ein Land angegeben wird, in dem der Drittstaatsangehörige im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-562\u002F13 [ECLI:​EU:​C:​2014:​2453] - Rn. 49 ff. und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 66 ff.), oder (4) in der als Zielland ein Land angegeben wird, hinsichtlich dessen feststeht, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dieses Land nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2023:​540] - Rn. 49 f. und 52). \n\n25\\. Diese der Wahrung der Grundrechte zu dienen bestimmten Vorgaben sind in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens einzuhalten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 - Rn. 49). \n\n26\\. bb) Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebietet mithin, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen. Hierfür genügt es nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 \\- Rn. 28). Diesen sich allein auf das Rückführungsverfahren beziehenden Vorgaben hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der ihr von Art. 288 Abs. 3 AEUV eingeräumten Entscheidungsfreiheit angemessen dadurch Rechnung getragen, dass sie über eine Anpassung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG die Beachtung der betroffenen Belange bei Erlass der Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung und damit in einem frühen Stadium des Rückkehrverfahrens sichergestellt hat. Negative Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. \n\n27\\. cc) Einer aus der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG abgeleiteten Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG aufgeführten Schutzgüter im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote steht entgegen, dass der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG schon nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG erfasst ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 \\- 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 21). Diese hat nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren oder gar einen Mitgliedstaat zu verpflichten, einem Drittstaatsangehörigen, der ihrem Anwendungsbereich unterfällt, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sondern regelt allein den Erlass und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen. Die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, und die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann, sind nicht Gegenstand der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG. So kann denn auch keine Bestimmung dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass sie verlangen würde, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt. Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329\u002F11 [ECLI:​EU:​C:​2011:​807] \\- Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2024:​748] - Rn. 67 f. sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 [ECLI:​EU:​C:​2024:​810] - Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4). \n\n28\\. Die Feststellung des (Nicht-)Vorliegens der Voraussetzung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 15) ist, soweit sie nicht Gegenstand der ausländerbehördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008\u002F115\u002FEG. Sie verkörpert hingegen nicht selbst eine behördliche Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird, und stellt mithin keine Rückkehrentscheidung dar (zu dieser Definition vgl. Art. 3 Nr. 4 RL 2008\u002F115\u002FEG). Im Rahmen des nachgelagerten Abschiebungsverfahrens ist sie Teil der behördlichen und gegebenenfalls auch verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. \n\n29\\. dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 58 ff.). Die Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 67 f. und 79 sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 - Rn. 17 ff.). \n\n30\\. ee) Innerhalb der Grenzen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, und soll die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG oder eines anderen Aufenthaltsrechts nicht, so ist sein Aufenthalt bis zur freiwilligen Erfüllung oder zur Vollziehung der Ausreisepflicht zu dulden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2024 - 1 C 11.23 - juris Rn. 36). \n\n31\\. ff) Der Senat war nicht verpflichtet, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] -). Die Frage ist durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt (acte éclairé). \n\n32\\. 2\\. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere lässt sich in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht beurteilen, ob die Klägerin alsbald nach ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland in eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Lage geriete oder sie dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre. \n\n33\\. 3\\. Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht daran gehindert ist, diese Feststellungen nachzuholen, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.","BVerwG, 22.05.2025, 1 C 2.25","2026-07-10T22:11:57.383Z",{"id":200,"ecli":201,"slug":202,"caseNumber":203,"courtId":5,"decisionDate":154,"fullText":204,"summary":205,"language":7,"source":47,"sourceUrl":48,"sourceTimestamp":154,"parsedAt":157,"updatedAt":206},"6353","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500677","ecli-de-neuris-wbre202500677","1 C 11.24","#  BVerwG, 22.05.2025, 1 C 11.24 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Mai 2024 wird aufgehoben, soweit es Nummer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23\\. Juni 2022 aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. \n\n2\\. Die Klägerin ist eine Drittstaatsangehörige mit familiären Bindungen in Deutschland. Mit dem angegriffenen Bescheid lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihren Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab (Nummer 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nummer 4), drohte ihr die Abschiebung an (Nummer 5) und verfügte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Zeitraum von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 6). \n\n3\\. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Nummern 1 bis 3 abgewiesen. Die Nummern 4 bis 6 des Bescheides hat das Verwaltungsgericht aufgehoben und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen eines nationalen, unionsrechtlich gebotenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK, das dem Ergehen einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegenstehe. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebiete es, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens und damit auch bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung während des zu der Abschiebungsandrohung führenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. Das Bundesamt habe eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzunehmen. Ergebe die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b RL 2008\u002F115\u002FEG, dass eine Abschiebung der Betroffenen dem Schutz der familiären Bindungen widerspreche, sei das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für die Betroffene ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe. So verhalte es sich in dem streitgegenständlichen Verfahren. Die bloße Aufhebung der Abschiebungsandrohung und die Duldung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet würden den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b und Art. 8 RL 2008\u002F115\u002FEG nicht gerecht. \n\n4\\. Zur Begründung ihrer auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG beschränkten Sprungrevision führt die Beklagte aus, das angegriffene Urteil verstoße gegen § 34 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG könnten die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht begründen. \n\n5\\. Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war. Hierauf ist der Bevollmächtigte der Klägerin in der am 15. Januar 2025 zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). \n\n7\\. Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es die Nummer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (1.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat das angefochtene Urteil weder aus anderen Gründen bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch im Sinne von § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entscheiden (2.); dies nötigt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung (3.). \n\n8\\. 1\\. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch dann und insoweit über den räumlichen Geltungsbereich der Konvention hinaus zu beachten sind, wenn ein Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat abgeschoben werden soll (vgl. BT-Drs. 11\u002F6321 S. 75; BVerwG, Urteile vom 17\\. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 \u003C333> und vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 \\- BVerwGE 111, 223 \u003C226>). \n\n9\\. Das Verwaltungsgericht hat durch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK gegen Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verstoßen. Zwar obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zuge der Entscheidung sowohl über zulässige als auch über unzulässige Asylanträge gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die ausdrückliche Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sofern nicht § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylG ein Absehen von dieser Feststellung ermöglicht. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist indes lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324>). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008\u002F115\u002FEG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen. Der gegenteilige Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts steht mit nationalem Recht nicht im Einklang (a). Unionsrecht bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung (b). \n\n10\\. a) Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner zu § 53 Abs. 4 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 entwickelten (BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 - 326> und - 9 C 54.96 - BeckRS 1997, 31239784) und zu der wortgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 5 AufenthG fortgeführten Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 17, vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 35 f., vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 24, vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 16 und vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 20) fest. \n\n11\\. aa) Der Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf diejenigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus deren Anwendung sich ergibt, dass die Abschiebung des betreffenden Ausländers unzulässig ist, ohne sich dazu zu verhalten, ob das Verbot der Abschiebung in einer dem Ausländer im Zielland seiner Rückführung drohenden Gefahr oder in einer im Inland zu gewärtigenden Rechtsgutverletzung gründet. \n\n12\\. bb) Die historisch-genetische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG spricht für eine Verweisung ausschließlich auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. \n\n13\\. In der Begründung ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) brachte die Bundesregierung deutlich zum Ausdruck, dass § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG inhaltlich der Vorgängerregelung des § 53 AuslG entsprechen solle (BT-Drs. 15\u002F420 S. 91). \n\n14\\. Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG durfte ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mit § 53 AuslG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die \"sog. materiellen Abschiebungshindernisse, nämlich die im Ausland drohende individuell-konkrete Gefahr der Folter, der Todesstrafe und einer sonstigen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit, [...] gesetzlich [zu] regel[n]\" (BT-Drs. 11\u002F6321 S. 49; in diesem Sinne auch bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C325> m. w. N.). Diese Zielsetzung bildete sich in der Binnensystematik des § 53 AuslG ab. Wie § 53 Abs. 4 AuslG waren auch die übrigen in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse durch ihre ausschließliche Zielstaatsbezogenheit geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 ff.>). \n\n15\\. An diesem Verständnis des § 53 AuslG hat der Gesetzgeber auch unter der Geltung des § 60 AufenthG stets festgehalten. Hinweise darauf, dass er insbesondere den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitert wissen wollte, finden sich nicht. Insbesondere die Neufassung der asyl- und unionsrechtlichen Abschiebungsverbote durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) gab ihm keine Veranlassung, § 60 Abs. 5 AufenthG zu ändern. \n\n16\\. cc) Die Gesetzessystematik unterstreicht den historisch-genetischen Befund. \n\n17\\. (1) § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG regelt jeweils Fallgestaltungen, in denen der Ausländer Gefahren zu gewärtigen hat, die in dem betreffenden Zielland der Abschiebung drohen. Der Umstand, dass in § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG jeweils ausdrücklich auf den Zielstaat der Abschiebung abgehoben wird, während eine solche Bezugnahme in § 60 Abs. 5 AufenthG unterbleibt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber von dieser Norm auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst wissen wollte (so jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). \n\n18\\. (2) Eine ausdrückliche Bestätigung erfährt dieser Befund durch § 72 Abs. 2 AufenthG und § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG sowie durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. \n\n19\\. Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde unter anderem \"über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG\" nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Neufassung des § 72 Abs. 2 AufenthG soll damit die bestehende Pflicht der Ausländerbehörden, bei Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß dem bisher geltenden § 60 Abs. 7 AufenthG eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzuholen, auf alle Fälle der \"zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7\" AufenthG ausgedehnt werden (BT-Drs. 16\u002F5065 S. 190). Dies weist eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber in allen genannten Fällen von einem Zielstaatsbezug ausgeht. Dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, den Zielstaatsbezug auch in § 60 Abs. 5 AufenthG in entsprechender Weise zum Ausdruck zu bringen, rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass dieser auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst (in diesem Sinne jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). Wie § 72 Abs. 2 AufenthG weist auch § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG, dem zufolge für den Fall, dass der Ausländer in den Staat reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vermutet wird, dass die Voraussetzungen unter anderem für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, auf die ausschließliche Zielstaatsbezogenheit des § 60 Abs. 5 AufenthG. In der Begründung des Entwurfs des § 73 Abs. 7 AsylG qualifiziert der federführende Ausschuss des Deutschen Bundestages für Inneres und Heimat den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ausdrücklich als \"zielstaatsbezogen\" (BT-Drs. 20\u002F13413 S. 52). \n\n20\\. Zudem hat der Gesetzgeber zwecks Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG (vgl. nur EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​9] - und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2022:​913] \\- sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2023:​122] -) zwischenzeitlich § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG eingefügt (dazu BT-Drs. 20\u002F9463 S. 44 f. und 58). Danach setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG auch voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Unverändert dürfen überdies die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sofern die Abschiebung nicht ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In vergleichbarer Weise wurde auch § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG neu gefasst. Nach dieser aufenthaltsrechtlichen Regelung ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (vgl. hierzu auch BT-Drs. 20\u002F9463 S. 22). Wären die nun zusätzlich benannten inlandsbezogenen Belange bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, so hätte es dieser Ergänzungen nicht bedurft. \n\n21\\. dd) Die teleologische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 53 Abs. 4 AuslG bekräftigt das vorstehende Normverständnis. \n\n22\\. Beide Normen betonen die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diesen Gewährleistungen wurde durch die deklaratorische Verweisung auf die Konvention bewusst Rechnung getragen; hiermit wurde zugleich die Beachtung der unmittelbar aus dieser folgenden völkerrechtlichen Abschiebungsverbote anerkannt und angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 \\- 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 \u003C226>), ohne indes von dem Erfordernis der Zielstaatsbezogenheit dieser Abschiebungsverbote abzurücken. \n\n23\\. Soweit in Teilen des Schrifttums zu bedenken gegeben wird, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorläufervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG zwar in erster Linie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 1989 in der Sache Soering\u002F​Vereinigtes Königreich - Nr. 14938\u002F88 - (EGMR-E 4, 376) vor Augen gehabt habe, jedoch für die weitere Rechtsprechungsentwicklung des Gerichtshofs, insbesondere zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, offen sein müsse und diese ein auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitertes Verständnis von § 60 Abs. 5 AufenthG und die Aufgabe der Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen verlange (vgl. Endres de Oliveira\u002F​Hruschka\u002F​Mantel, in: Huber\u002F​Mantel, AufenthG\u002FAsylG, 4. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 33; Michalke, Asylmagazin 2024, 173 \u003C179 f.>; Müller, Asylmagazin 2009, 4 \u003C5>), kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entnehmen. Zwar gebietet es der Schutz des Privat- und Familienlebens im Kontext von Auslieferung, Ausweisung und Abschiebung, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Individualinteresse des Betroffenen und dem Interesse des Konventionsstaats herbeizuführen (EGMR, Urteil vom 14. September 2017 - Nr. 41215\u002F14 - Rn. 76); hierbei spricht der Gerichtshof den Konventionsstaaten jedoch einen weiten Beurteilungsspielraum zu (EGMR, Urteil vom 24. April 2018 - Nr. 4587\u002F09 - Rn. 36). So kann gerade auch die bloße Duldung des Aufenthalts des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers genügen, um eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuwenden (EGMR, Urteil vom 1. März 2018 \\- Nr. 58681\u002F12 - Rn. 61). \n\n24\\. b) Das vorstehende Ergebnis der Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Ihm widerstreitet insbesondere nicht Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG. \n\n25\\. aa) Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verpflichtet die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung dieser Richtlinie in jedem Stadium des Verfahrens in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen und c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und zudem den Grundsatz der Nichtzurückweisung, der als Grundrecht in Art. 18 GRC i. V. m. Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist, einzuhalten. Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verwehrt es den Mitgliedstaaten, eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen zu erlassen, (1) ohne eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes, insbesondere das Alter, das Geschlecht, die besondere Schutzbedürftigkeit, den physischen und psychischen Gesundheitszustand, die Unterbringung im Zielland, das Schulbildungsniveau und das soziale Umfeld des Minderjährigen gebührend zu berücksichtigen und eine Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen des individuellen Kindeswohls entspricht (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 - Rn. 44 ff. und 54 ff. und vom 11. März 2021 - C-112\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​197] \\- Rn. 31 ff. sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 - Rn. 24 ff.), (2) ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die dieser geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​308] - Rn. 60), (3) in der als Zielland ein Land angegeben wird, in dem der Drittstaatsangehörige im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-562\u002F13 [ECLI:​EU:​C:​2014:​2453] - Rn. 49 ff. und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 66 ff.), oder (4) in der als Zielland ein Land angegeben wird, hinsichtlich dessen feststeht, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dieses Land nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2023:​540] - Rn. 49 f. und 52). \n\n26\\. Diese der Wahrung der Grundrechte zu dienen bestimmten Vorgaben sind in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens einzuhalten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 - Rn. 49). \n\n27\\. bb) Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebietet mithin, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen. Hierfür genügt es nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 \\- Rn. 28). Diesen sich allein auf das Rückführungsverfahren beziehenden Vorgaben hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der ihr von Art. 288 Abs. 3 AEUV eingeräumten Entscheidungsfreiheit angemessen dadurch Rechnung getragen, dass sie über eine Anpassung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG die Beachtung der betroffenen Belange bei Erlass der Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung und damit in einem frühen Stadium des Rückkehrverfahrens sichergestellt hat. Negative Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. \n\n28\\. cc) Einer aus der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG abgeleiteten Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG aufgeführten Schutzgüter im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote steht entgegen, dass der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG schon nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG erfasst ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 \\- 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 21). Diese hat nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren oder gar einen Mitgliedstaat zu verpflichten, einem Drittstaatsangehörigen, der ihrem Anwendungsbereich unterfällt, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sondern regelt allein den Erlass und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen. Die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, und die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann, sind nicht Gegenstand der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG. So kann denn auch keine Bestimmung dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass sie verlangen würde, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt. Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329\u002F11 [ECLI:​EU:​C:​2011:​807] \\- Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2024:​748] - Rn. 67 f. sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 [ECLI:​EU:​C:​2024:​810] - Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4). \n\n29\\. Die Feststellung des (Nicht-)Vorliegens der Voraussetzung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 15) ist, soweit sie nicht Gegenstand der ausländerbehördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008\u002F115\u002FEG. Sie verkörpert hingegen nicht selbst eine behördliche Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird, und stellt mithin keine Rückkehrentscheidung dar (zu dieser Definition vgl. Art. 3 Nr. 4 RL 2008\u002F115\u002FEG). Im Rahmen des nachgelagerten Abschiebungsverfahrens ist sie Teil der behördlichen und gegebenenfalls auch verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. \n\n30\\. dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 58 ff.). Die Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 67 f. und 79 sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 - Rn. 17 ff.). \n\n31\\. ee) Innerhalb der Grenzen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, und soll die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG oder eines anderen Aufenthaltsrechts nicht, so ist sein Aufenthalt bis zur freiwilligen Erfüllung oder zur Vollziehung der Ausreisepflicht zu dulden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2024 - 1 C 11.23 - juris Rn. 36). \n\n32\\. ff) Der Senat war nicht verpflichtet, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] -). Die Frage ist durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt (acte éclairé). \n\n33\\. 2\\. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere lässt sich in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht beurteilen, ob die Klägerin alsbald nach ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland in eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Lage geriete oder sie dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre. \n\n34\\. 3\\. Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht daran gehindert ist, diese Feststellungen nachzuholen, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.","BVerwG, 22.05.2025, 1 C 11.24","2026-07-10T22:11:58.485Z",{"id":208,"ecli":209,"slug":210,"caseNumber":211,"courtId":5,"decisionDate":212,"fullText":213,"summary":214,"language":7,"source":47,"sourceUrl":48,"sourceTimestamp":212,"parsedAt":215,"updatedAt":216},"6845","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500614","ecli-de-neuris-wbre202500614","1 C 19.24","2025-04-16T00:00:00.000Z","#  BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 19.24 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 6\\. August 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der in der Hellenischen Republik (im Folgenden Griechenland) als Flüchtling anerkannte Kläger wendet sich im Verfahren der sogenannten Tatsachenrevision gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig und die Androhung seiner Abschiebung nach Griechenland. \n\n2\\. Der im September 1992 geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Heimatland nach eigenen Angaben im Oktober 2017 und reiste über die Türkei nach Griechenland. Dort hielt er sich für ein Jahr und sieben Monate auf und reiste im August 2019 in das Bundesgebiet ein. \n\n3\\. Im Oktober 2019 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erneut einen Asylantrag. Ein Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 7. Oktober 2019 wurde von den griechischen Behörden unter dem 14. Oktober 2019 mit der Begründung zurückgewiesen, dem Kläger sei am 16. November 2018 der Flüchtlingsstatus zuerkannt und eine vom 19. Dezember 2018 bis 18. Dezember 2021 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. \n\n4\\. Daraufhin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 12. November 2019 den Antrag des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte den Kläger zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat mit Ausnahme von Somalia an (Ziffer 3). Zudem wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt (Ziffer 5). Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder von Art. 4 GRC vorliege beziehungsweise beachtlich wahrscheinlich erscheine. \n\n5\\. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. August 2021 abgewiesen. \n\n6\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 6. August 2024 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG für die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig lägen vor. Die Überstellung des Klägers nach Griechenland verstoße bei einer Gesamtbetrachtung der ihn voraussichtlich erwartenden Lebensumstände nicht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Das griechische Aufnahmesystem weise in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte, die nach der Anerkennung das Land verlassen hätten und erst nach einem Auslandsaufenthalt von mehr als einem Jahr nach Griechenland zurückkehrten, in mehreren Bereichen erhebliche Defizite auf. Für sie sei zumindest in den ersten sechs Monaten nach Rückkehr der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen - unabhängig von ihren Bemühungen - mit sehr großen Schwierigkeiten verbunden. Sie seien nach ihrer Ankunft für die Regelung ihres legalen Aufenthalts sowie der Beschaffung einer Unterkunft und der existenznotwendigen Güter mit verschiedenen bürokratischen Hürden konfrontiert. Sie müssten in Griechenland nach ihrer Anerkennung weitgehend selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen und seien auf eigene Arbeit angewiesen. Der Zugang für anerkannte Schutzberechtigte zum Arbeitsmarkt gestalte sich schwierig, wobei die größten Chancen die Schattenwirtschaft biete. Sie seien zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse auf finanzielle Unterstützung sowie auf die Verteilung von Nahrungsmitteln und anderen Gütern angewiesen. Diese Defizite erreichten allerdings nicht für alle anerkannten Schutzberechtigten die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, die eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK infolge systemischer Schwachstellen begründe. Den Erkenntnisquellen sei zu entnehmen, dass Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen kein augenscheinliches Massenphänomen sei. Dies sei auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Landsleute zurückzuführen. Durch das Anwachsen sozialer Strukturen unter den anerkannten Schutzberechtigten sei die Obdachlosigkeit zurückgedrängt worden. Für Rückkehrer bestehe die Möglichkeit, in verschiedenen Unterkünften kurzfristig und zeitweise Obdach zu erhalten, sodass nicht festgestellt werden könne, dass anerkannte männliche, gesunde, junge und arbeitsfähige Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückgekehrt seien, allgemein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit betroffen seien. Informelle Unterkünfte oder mit mehreren Personen bewohnte, angemietete Unterkünfte könnten nicht mehrheitlich als prekär und damit als menschenunwürdig betrachtet werden. Die Erkenntnisquellen aus den Jahren 2023 und 2024 gäben hinsichtlich der Arbeitsmarktlage in Griechenland und damit für die Erwerbschancen anerkannter Schutzberechtigter und die Finanzierbarkeit einer Unterkunft gegenüber älterer Rechtsprechung ein günstigeres Bild ab. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass für Angehörige der vorgenannten Gruppe die beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, das notwendige Existenzminimum nicht durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft erwirtschaften zu können. Die Bewertung gelte in besonderem Maße für Personen, die eine zahlenmäßig starke Einwanderungsgruppe aus demselben Kulturkreis bildeten. Der angefochtene Bescheid erweise sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Die Revision wurde nach § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG wegen einer von anderen Oberverwaltungsgerichten abweichenden Beurteilung zugelassen. \n\n7\\. Zur Begründung der Revision macht der Kläger geltend, die Lagebeurteilung des Berufungsgerichts erweise sich auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse als unzutreffend und im Gegensatz dazu sei eine Grundrechtsverletzung des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland zu erwarten. Eine Integration in die griechische Gesellschaft (einschließlich der Befriedigung der Grundbedürfnisse hinsichtlich Wohnens und Lebensunterhalts) werde von staatlicher Seite durch bürokratische Hürden, ineffektive und lange währende Verfahren, unübersichtliche Zuständigkeiten und das Aufstellen fast unlösbarer - zum Teil zirkulärer \\- Anforderungen nahezu unmöglich gemacht. Einem Rückkehrer sei es unabhängig von seinen Fähigkeiten, seiner Gesundheit und seinem Alter sowie seinem Einsatz unmöglich, in Griechenland Lebensbedingungen zu schaffen, unter denen er seine elementarsten Bedürfnisse befriedigen könne. Nach der Ankunft in Athen seien rückkehrende Schutzberechtigte auf sich gestellt und erhielten keine Informationen. Die Arbeitsweise der Behörden bei der Ausstellung beziehungsweise Erneuerung erforderlicher Dokumente, insbesondere von Aufenthaltserlaubnissen, sei intransparent und die Ausstellung könne Monate bis zu einem Jahr dauern, ohne dass die Betroffenen einen Nachweis über ihren Schutzstatus oder Zugang zu Unterkunft, Sozialleistungen oder zum Arbeitsmarkt hätten. Ohne Aufenthaltserlaubnis könne man keine Sozialversicherungsnummer erhalten, kein Bankkonto eröffnen, keine Sozialhilfe beantragen, keinen Mietvertrag oder Arbeitsvertrag abschließen und der Zugang zu Obdachlosenunterkünften und anderen Hilfsangeboten sei stark eingeschränkt. In Betracht komme allein eine Erwerbstätigkeit in der sogenannten Schattenwirtschaft, wobei die Arbeitsbedingungen oftmals prekär seien. Es bestehe zwar eine Nachfrage nach Arbeitskräften, gleichzeitig sei die Beschäftigungsquote in der Schattenwirtschaft aber rückläufig. Schwarzarbeit sei strafbar und stehe auch im Ermittlungsfokus der griechischen Polizei. Ohne eine Sozialversicherungsnummer hätten Menschen in Griechenland nur Zugang zu medizinischen Notfallbehandlungen, die kostenlos seien, sich aber nur auf Akutfälle und Notlagen bezögen. Die verschärfte Einwanderungspolitik der griechischen Regierung schränke die Arbeit zivilgesellschaftlicher Akteure ein, was zu einem starken Rückgang der Hilfsangebote von Nichtregierungsorganisationen in Griechenland führe. \n\n8\\. Die Beklagte und die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen das Berufungsurteil und tragen ergänzend zur aktuellen Erkenntnislage vor. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die auf § 78 Abs. 8 AsylG gestützte Revision ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). Der Verwaltungsgerichtshof hat die allgemeine abschiebungsrelevante Lage für in Griechenland anerkannte nichtvulnerable Schutzberechtigte im Ergebnis zutreffend dahin beurteilt, dass diese bei einer Rückkehr dorthin nicht beachtlich wahrscheinlich mit Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) unvereinbaren Lebensbedingungen ausgesetzt sein werden (§ 78 Abs. 8 Satz 3 AsylG). Dies gilt auch für den Kläger. \n\n10\\. 1\\. Die Revision des Klägers ist gemäß § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG als sogenannte Tatsachenrevision statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof ist in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage im Zielstaat Griechenland in Bezug auf den genannten Personenkreis von der Beurteilung durch andere, im Einzelnen bezeichnete, Oberverwaltungsgerichte (OVG Saarlouis, Urteil vom 15. November 2022 - 2 A 81\u002F22 - juris Rn. 20 und 27; OVG Bautzen, Urteil vom 27. April 2022 - 5 A 492\u002F21 A - juris Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - 3 B 54.19 - juris Rn. 20 und 46; VGH Mannheim, Urteil vom 27. Januar 2022 - A 4 S 2443\u002F21 - juris Rn. 22 ff. und 36; OVG Münster, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314\u002F22.A - juris Rn. 44 und 81; OVG Bremen, Urteil vom 16. November 2021 - 1 LB 371\u002F21 \\- juris Rn. 37 und 51; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. April 2021 - 10 LB 244\u002F20 - juris Rn. 28 und 49 und VGH München, Beschluss vom 27. September 2019 - 13a AS 19.32891 \\- juris Rn. 34) entscheidungserheblich abgewichen (§ 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG), und er hat die Revision wegen dieser Abweichung zugelassen (§ 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 AsylG). \n\n11\\. 2\\. Die Revision ist unbegründet. \n\n12\\. 2.1 a) Prüfungsgegenstand der (Tatsachen-)Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG ist - neben den von Amts wegen stets zu prüfenden, hier unzweifelhaften Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage und Berufung - allein die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat (§ 78 Abs. 8 Satz 3 AsylG), hier der abschiebungsrelevanten Lage im Zielstaat Griechenland. Der Begriff der Beurteilung umfasst sowohl den Prüfungsmaßstab in rechtlicher Hinsicht als auch die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Erkenntnislage zwecks Subsumtion unter die rechtlichen Vorgaben. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Abs. 2 VwGO nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Die Befreiung von der Bindungswirkung des § 137 Abs. 2 VwGO beschränkt sich auf die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage; sie erfasst hingegen nicht auch Tatsachenfeststellungen zu individuellen Umständen in der Person des jeweiligen Klägers, die sich positiv oder negativ auf die Gefahrenprognose auswirken können. Eine weitere Tatsachenermittlung oder Sachaufklärung zu den individuellen Schutzgründen und eine diesbezügliche Beweisaufnahme finden nicht statt (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 14 unter Hinweis auf BT-Drs. 20\u002F4327 S. 44). \n\n13\\. b) Bezugsrahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage ist der von der Divergenz betroffene, abstrakt bestimmte Personenkreis, der zumindest so weit gezogen werden muss, dass er die jeweils klagende Person nach den - insoweit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindenden - Feststellungen des Berufungsgerichts zu deren individuellen Verhältnissen einschließt (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 15). Danach ist hier die Gruppe der männlichen nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen in den Blick zu nehmen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Dieser Personenkreis umfasst bezogen auf den Zielstaat Griechenland alle volljährigen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an einen besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden. Hierzu zählt nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts auch der Kläger, der sich mit 32 Jahren im arbeitsfähigen Alter befindet, keine minderjährigen Kinder hat und auch keine derart erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen aufweist, dass seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt oder ein erhöhter Schutzbedarf festzustellen wäre. \n\n14\\. c) Das Bundesverwaltungsgericht hat aus der von ihm eigenständig vorzunehmenden Beurteilung der allgemeinen abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat alle erforderlichen rechtlichen Konsequenzen für weitere Entscheidungen \\- wie hier die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot - zu ziehen. Nur insofern sind diese von der allein als Tatsachenrevision zugelassenen Revision erfasst. Eine davon unabhängige Überprüfung auf Bundesrechtsverstöße jeglicher Art findet dagegen nicht statt (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 16). \n\n15\\. d) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der allgemeinen Lage ist der in § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannte Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Gemäß § 78 Abs. 8 Satz 5 AsylG berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht dafür diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Vorrangig gelten auch hier die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht: Als über allgemeine asyl- und abschiebungsrelevante Situationen befindendes Tatsachengericht ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf der Grundlage tagesaktueller Erkenntnisse zu entscheiden und dabei alle aktuellen Erkenntnismittel von Relevanz zu berücksichtigen. Welche Erkenntnismittel es in diesem Sinne für relevant hält, unterliegt seiner vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt überprüfbaren fachgerichtlichen Einschätzung (stRspr, BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. März 2017 - 2 BvR 681\u002F17 - NVwZ 2017, 1702 Rn. 11 f.; vgl. zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 2025 - 2 BvR 1425\u002F24 - juris Rn. 18 ff.). Die Frage, ob in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt Schutzberechtigten eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21\\. April 2016 - 2 BvR 273\u002F16 - NVwZ 2016, 1242 Rn. 11). \n\n16\\. 2.2 Nach diesem Prüfungsprogramm ist die zutreffend mit der Anfechtungsklage angegriffene Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat, diesem also entweder die Flüchtlingseigenschaft oder die Eigenschaft als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt hat. Diese, stets im Einzelfall festzustellende, Voraussetzung unterliegt hier nicht der Überprüfung; von ihrem Vorliegen ist vielmehr nach den insoweit bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auszugehen. \n\n17\\. Gleichwohl kann eine auf diese Vorschrift gestützte Unzulässigkeitsentscheidung aus unionsrechtlichen Gründen rechtswidrig sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013\u002F32\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 60) - RL 2013\u002F32\u002FEU - eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540\u002F17 u. a. [ECLI:​EU:​C:​2019:​964], Hamed u. a. - Rn. 35; Urteil vom 19. März 2019 - C-297\u002F17 u. a. [ECLI:​EU:​C:​2019:​219], Ibrahim u. a. - Rn. 88). Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 9 m. w. N.). \n\n18\\. 2.2.1 Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der Senat angeschlossen hat, gilt für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen ein strenger Maßstab. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337 S. 9) - Anerkennungsrichtlinie; nachfolgend RL 2011\u002F95\u002FEU \\- gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRC nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie 2011\u002F95\u002FEU, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19\\. März 2019 - C-297\u002F17 u. a. - Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540\u002F17 u. a. - Rn. 34). \n\n19\\. Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 21 m. w. N.). Allein die einseitige Aussetzung der Aufnahme oder Wiederaufnahme von betroffenen Personen begründet keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen. Eine solche Feststellung kann nur nach Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben erfolgen (zu Dublin-Überstellungen: EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-185\u002F24 und C-189\u002F24 [ECLI:​EU:​C:​2024:​1036] - Rn. 47). \n\n20\\. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der EuGH seiner Auslegung des Art. 4 GRC maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses \"Mindestmaß\" an Schwere (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen (vgl. EGMR \u003CGK>, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738\u002F10, Paposhvili\u002F​Belgien \\- Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578\u002F16 PPU [ECLI:​EU:​C:​2017:​127], C. K. u. a. - Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR \u003CGK>, Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696\u002F09, M. S. S.\u002FBelgien und Griechenland \\- Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738\u002F10 - Rn. 174). Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR \u003CGK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696\u002F09 - Rn. 249). Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie (aktuell: RL 2013\u002F33\u002FEU) folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen (EGMR \u003CGK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696\u002F09 \\- Rn. 250 ff.), die mit Blick auf die Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 \\- 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 9 ff.). \n\n21\\. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8\\. August 2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11), sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - InfAuslR 2022, 152 Rn. 25 ff.). \n\n22\\. Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRC anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 21 ff.). Diese Maßstäbe hat der Senat im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelt; sie gelten aber ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 GRC bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 26). \n\n23\\. 2.2.2 Gemessen daran hat das Berufungsgericht die allgemeine abschiebungsrelevante Lage von in Griechenland anerkannten, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden jungen, männlichen Schutzberechtigten im Ergebnis zutreffend dahin beurteilt, dass diese nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Diese Einschätzung erweist sich auf der Grundlage der für das Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen aktuellen Erkenntnislage als zutreffend. Danach haben viele Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft wegen bürokratischer Hürden und Wartezeiten bis zum Erhalt erforderlicher Dokumente zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen (a). Sie können aber voraussichtlich zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen mit grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen (b). Ihre weiteren Grundbedürfnisse einschließlich Ernährung können sie durch eigenes Erwerbseinkommen, anfänglich jedenfalls aus einer Beschäftigung in der sogenannten Schattenwirtschaft, decken, zu dem gegebenenfalls Unterstützungsleistungen verschiedener Stellen hinzutreten (c). Eine medizinische Notfall- und Erstversorgung ist gewährleistet (d). \n\n24\\. a) Es erscheint nicht beachtlich wahrscheinlich, dass nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft in eine unmenschliche oder erniedrigende Situation geraten. Sie können sich über Hilfsangebote und das Verfahren zum Erhalt von Unterstützungsleistungen informieren (aa). Bürokratische Hürden und lange Verfahrensdauern beim Erhalt erforderlicher Dokumente für den Zugang zu Hilfsleistungen führen allerdings dazu, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr keinen Zugang zu staatlichen sowie teilweise auch nichtstaatlichen Unterstützungsangeboten haben (bb). Bestehende staatliche Unterstützungs- und Integrationsprogramme für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland sind nur für einen beschränkten Personenkreis zugänglich und ebenfalls an bürokratische Hürden geknüpft (cc). \n\n25\\. aa) Einerseits wird berichtet, dass mit Ankunft am Flughafen die prekäre Lage der Schutzberechtigten unmittelbar beginne und ein direkter Übergang in die Obdachlosigkeit zu befürchten sei. Bei der Ankunft am Flughafen Athen erhielten Schutzberechtigte von griechischen Behörden keinerlei Informationen, wohin sie sich in Bezug auf Unterbringungsmöglichkeiten, Unterstützung oder für behördliche Angelegenheiten wenden können (zuletzt Refugee Support Aegean RSA\u002FStiftung Pro Asyl, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025 - im Folgenden: RSA\u002FPro Asyl, April 2025 –, S. 9 und 42 ff.). Andererseits wird berichtet, dass Rückkehrern ein Informationsblatt in griechischer Sprache ausgehändigt wird (u. a. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3\\. August 2022, Griechenland als sicherer Drittstaat, S. 6). Ungeachtet dessen sind eine Reihe von Informationen staatlicher und nichtstaatlicher Stellen zu Anlaufstellen für rückkehrende Schutzberechtigte sowie zu erforderlichen Dokumenten in Englisch, teilweise auch in weiteren Sprachen jedenfalls im Internet verfügbar (zu Unterkünften und Hilfsleistungen: u. a. UNHCR Greece, Athens Coordination Center for Migrant and Refugee Issues\u002F​Refugee.Info Greece, City guide for asylum-seekers, refugees and stateless people - Athens 2024, https:\u002F\u002Fhelp.unhcr.org\u002F​greece\u002Fwp-content\u002F​uploads\u002F​sites\u002F6\u002F2024\u002F01\u002F2024-City-Guide-Athens.pdf; zu Thessaloniki: https:\u002F\u002Fhelp.unhcr.org\u002F​greece\u002Fwp-content\u002F​uploads\u002F​sites\u002F6\u002F2024\u002F01\u002F2024-City-Guide-Thessaloniki.pdf; City of Athens Reception and Solidarity Center, Integrated Homeless Centre, https:\u002Fkyada-athens.gr\u002Fen\u002F​integrated-homeless-centre\u002F; UNHCR Greece, Distribution of Food and Basic Items and Shelters and Day Centers in Athens, https:\u002F\u002Fhelp.unhcr.org\u002F​greece\u002Fwp-content\u002F​uploads\u002F​sites\u002F6\u002F2025\u002F01\u002FEnglish.-Distribution-of-food.-Updated-1.pdf; Refugee.Info Greece, Services for basic needs and emergency in Athens and Thessaloniki, https:\u002F\u002Fgreece.refugee.info\u002Fen-us\u002F​articles\u002F11277548566813; UNHCR Greece, Useful Helplines and Services in Greece for asylum-seekers and refugees, https:\u002F\u002Fhelp.unhcr.org\u002F​greece\u002Fwp-content\u002F​uploads\u002F​sites\u002F6\u002F2025\u002F01\u002FEnglish.-Useful-helplines.-Updated-1.pdf; Hellenic Republic, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, https:\u002F\u002Fmigration.gov.gr\u002Fwp-content\u002F​uploads\u002F2024\u002F04\u002FENGLISH_BROCHURE.pdf; zu erforderlichen Dokumenten, z. B. zum Reiseausweis: https:\u002F\u002Fmigration.gov.gr\u002Fen\u002F​gas\u002F​ait​oyntes-kai-dikaioychoi\u002F​taxidiotika-eggrafa\u002F). Sollten Rückkehrer allenfalls rudimentäre Informationen erhalten, ist zu berücksichtigen, dass Angehörige der Referenzgruppe bereits Erfahrungen und Orientierung in Griechenland haben. Sie haben ein Asylverfahren durchlaufen, ihnen wurde der Schutzstatus zuerkannt und sie haben Kontakt mit griechischen Behörden gehabt. Sie haben sich bereits - oftmals für eine längere Zeit, wie der Kläger - in Griechenland aufgehalten und das dortige Leben kennengelernt, sodass zumindest eine erste Orientierung vorausgesetzt werden kann. Die im Internet verfügbaren Informationen sind für Rückkehrer bereits in Deutschland, gegebenenfalls mit Unterstützung von Flüchtlingshilfeorganisationen, verfügbar. \n\n26\\. bb) Für den legalen Aufenthalt in Griechenland, den Zugang zu existenzsichernden Leistungen und zum legalen Arbeitsmarkt sind für anerkannte Schutzberechtigte eine Reihe von Dokumenten (u. a. Aufenthaltserlaubnis, Reiseausweis, Sozialversicherungsnummer, Steueridentifikationsnummer) erforderlich (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl \u003CBFA>, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 9, 17. Dezember 2024 - im Folgenden: BFA, Länderinformation Version 9 -, S. 23 ff.). Die vom Berufungsgericht (UA S. 13 ff. \u003Cjuris Rn. 47 ff.>) und einigen divergierenden Gerichten (OVG Bremen, Urteil vom 16. November 2021 - 1 LB 371\u002F21 - juris Rn. 58 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314\u002F22.A \\- juris Rn. 102; OVG Saarlouis, Urteil vom 15. November 2022 - 2 A 81\u002F22 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - 3 B 54.19 - juris Rn. 24 ff; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. April 2021 - 10 LB 244\u002F20 - juris Rn. 53 ff.) festgestellten erheblichen Herausforderungen bei der Erlangung dieser Dokumente, die durch hohe Verwaltungshürden und schwerwiegende Verzögerungen im Ausstellungsverfahren verursacht sind, bestehen nach der aktuellen Erkenntnislage fort (RSA\u002FPro Asyl, April 2025, S. 10 ff.; BFA, Länderinformation Version 9, S. 23 ff.). Schutzberechtigte sind deshalb über einen längeren Zeitraum von staatlichen Leistungen, aber auch vom (legalen) Arbeitsmarkt ausgeschlossen (Stiftung Pro Asyl\u002F​Refugee Support Aegean, Recognised refugees 2025, Access to documents and socio-economic rights, März 2025, S. 4 ff.). Nach einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführten Umfrage unter 424 Schutzberechtigten (BFA, Länderinformation Version 9, S. 26 ff.) und einer am 31. Dezember 2024 abgerufenen institutionenübergreifenden Analyse des UNHCR (Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece, Key findings) hat die überwiegende Zahl der befragten Schutzberechtigten die erforderlichen Dokumente sowie einen Zugang zum Steuerverwaltungssystem TAXISnet zwar erhalten und konnte ein Bankkonto eröffnen, wobei jedoch keine Angaben zur Dauer der Erteilungsverfahren enthalten sind. In den staatlichen Migrantenintegrationszentren erhalten Schutzberechtigte nach Angaben des griechischen Migrationsministeriums unter anderem Unterstützung bei der sozialen Integration sowie Informationen zur Erteilung von unter anderem Aufenthaltserlaubnissen, Flüchtlingsausweisen und Sozialversicherungsnummern (https:\u002F\u002Fmigration.gov.gr\u002Fen\u002F​migration-policy\u002F​integration\u002F​draseis-koinonikis-entaxis-se-ethniko-epipedo\u002F​kentra-entaxis-metanaston\u002F). Für die Gewährung der mit dem internationalen Schutzstatus verbundenen Rechte und Ansprüche sind in Griechenland mindestens sechs verschiedene Ministerien verantwortlich. In ein und demselben Verwaltungsverfahren können verschiedene Behörden involviert sein, die jeweils unterschiedlichen Ministerien unterstehen. An dem Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis für international Schutzberechtigte sind sowohl die Asylbehörde als auch die griechische Polizei beteiligt. Es wird berichtet, dass tatsächliche Verzögerungen zum Beispiel durch die sperrige IT-Infrastruktur entstehen und zu Fehlern in Bescheiden führen. Verfahrensabläufe seien weiterhin nicht vereinheitlicht und entsprechend besonders fehleranfällig. Zugesagte technische Modernisierungen, die zur Verbesserung der Abläufe führen sollen, würden regelmäßig nicht in die tatsächlichen Arbeitsabläufe der Behördenpraxis übernommen, weshalb die angeblichen Reformbemühungen bei den Menschen nicht ankämen. Die Europäische Kommission hat in ihrem Dialog mit Griechenland die Notwendigkeit betont, einen Rahmen für die reibungslose Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen verschiedenen Behörden und Ministerien zu schaffen, um einen einheitlichen und kohärenten Ansatz für den Integrationsprozess zu gewährleisten. Die griechische Regierung hat deshalb 2024 eine Task Force für die Integration von Migranten gegründet, um bereichsübergreifende Probleme bei der Integration von Geflüchteten anzugehen. Laut der Europäischen Kommission scheint diese Task Force jedoch bisher keine Lösungen für die fortdauernden rechtlichen und praktischen Hindernisse erarbeitet zu haben, mit denen international Schutzberechtigte beim Zugang zu Dokumenten und sozioökonomischen Rechten in Griechenland konfrontiert sind. Zu diesen Hindernissen gehören zentrale Punkte, die im Hinblick auf die Integration und die damit verbundenen Herausforderungen besorgniserregend sind (z. B. Sozialversicherungsnummer, Bankkonten, Helios+, Aufenthaltserlaubnisse, garantiertes Mindesteinkommen, Zugang zu Bildung usw.), worüber die Europäische Kommission ihre Besorgnis zum Ausdruck gebracht hat (RSA\u002FPro Asyl, April 2025, S. 9 f. m. w. N.). \n\n27\\. cc) Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die elementarsten Bedürfnisse der überwiegenden Zahl der Schutzberechtigten unmittelbar nach der Rückkehr durch bestehende Überbrückungs- und Integrationsprogramme abgedeckt werden. Das gilt jedenfalls für denjenigen Personenkreis, dessen Schutzzuerkennung bei der Rückkehr nach Griechenland schon länger als 20 Monate zurückliegt. \n\n28\\. Bei dem Programm Helios+ handelt es sich um ein Portfolio von 13 regionalen Integrationsprojekten, eines in jeder griechischen Region, das sich der Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen in Griechenlands Arbeitsmarkt und Gesellschaft widmet. Entworfen wurde es von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) mit Unterstützung der griechischen Regierung und baut auf der Gründung des Projekts Helios (2019-2024) auf. Helios+ wird vom Europäischen Sozialfonds+ im Rahmen der Regionalprogramme 2021 bis 2027 kofinanziert. Das Programm setzt sich dafür ein, in Griechenland lebende Schutzberechtigte zu stärken, indem es ihnen die Werkzeuge und Ressourcen zur Verfügung stellt, die für die sozioökonomische Unabhängigkeit und die aktive Teilnahme an der griechischen Gemeinschaft erforderlich sind, während sie gleichzeitig Eigenständigkeit und Inklusion durch eine umfassende Reihe von Dienstleistungen fördern, die auf die Bedürfnisse der Zielgruppe zugeschnitten sind. Helios+ Dienste umfassen Karriereentwicklung, die Stärkung und Erleichterung des Zugangs der Zielgruppe zum Arbeitsmarkt, durch Gruppen- und Einzelsitzungen der Berufsberatung, Berufsausbildung und Vernetzung mit lokalen Arbeitgebern, den Zugang zu Sozial- und öffentlichen Diensten, die Stärkung von Sprach- und Kommunikationskompetenz sowie die Stärkung des unabhängigen Lebens in Griechenland durch die Bereitstellung von Unterstützung für die Sicherung der Unterkunft, einschließlich Mietzuschüsse. Zugangsberechtigt sind Schutzberechtigte, die nachgewiesen arbeitslos sind, deren Anerkennung als Schutzberechtigte bei der Anmeldung für das Programm nicht länger als 24 Monate zurückliegt und die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen. Erwachsene, die bereits Leistungen aus dem Vorgängerprogramm Helios erhalten haben, erhalten keine Mietzuschüsse (IOM, Helios+, Comprehensive actions for the integration of third-country nationals into the labour market, regional implementation, project regulations handbook, April 2025, S. 2 f.). \n\n29\\. Im Jahr 2024 ist es zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem griechischen Ministerium für Migration und Asyl zu einer Verständigung über die Konzeption eines aus EU-Mitteln finanzierten griechischen Überbrückungsprojekts in das Programm Helios+ gekommen, welches von der internationalen Organisation für Migration IOM umgesetzt wird (vgl. auch Bericht der EU-Kommission zum Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom 4. April 2025, COM \u003C2025> 170 final, S. 13). Das Programm soll eine Laufzeit von 12 Monaten haben und dann eigenständig von Griechenland weitergeführt werden. Ziel des Projekts ist es, Personen, die nach einer Schutzgewährung in Griechenland nach Deutschland weitergezogen sind und hier einen weiteren Asylantrag gestellt haben, bei der Rückkehr in den für sie zuständigen Mitgliedstaat Griechenland zu unterstützen und ihnen dort eine langfristige Integration zu ermöglichen. Zur Teilnahme an dem Unterstützungsprogramm berechtigt sind Personen, deren Schutzerteilung in Griechenland nicht länger als 20 Monate zurückliegt. Diese Frist beruht darauf, dass für den Zugang zu dem Integrationsprogramm Helios+ die Schutzerteilung nicht länger als 24 Monate zurückliegen darf und eine Teilnahme am Überbrückungsprojekt bis zu vier Monaten möglich ist. Das Überbrückungsprogramm stellt für Rückkehrende nach Abholung am vereinbarten Flughafen eine Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, Sozialberatung) in den ersten bis zu vier Monaten nach der Ankunft sicher. Außerdem werden die notwendigen Unterlagen vorbereitet, um eine möglichst rasche und nahtlose Aufnahme in das griechische nationale Integrationsprogramm Helios+ in die Wege zu leiten (vgl. auch RSA\u002FPro Asyl, April 2025, S. 43 ff.). Für eine im Februar 2025 freiwillig zurückgekehrte Person ist die Unterstützung nach Angaben der Beklagten in der beschriebenen Form im Rahmen des Überbrückungsprogramms erfolgt; weitere Personen sind im März 2025 im Rahmen des Programms zurückgeführt worden (vgl. hierzu auch RSA\u002FPro Asyl, April 2025, S. 45). \n\n30\\. Danach erscheint die Deckung der elementarsten Bedürfnisse für zurückkehrende Schutzberechtigte, die an dem Überbrückungsprogramm teilnehmen können, unmittelbar nach der Ankunft und darüber hinaus gesichert. Dabei können Schutzberechtigte auf das Programm verwiesen werden, auch wenn es nur für freiwillige Rückkehrer gilt. Denn extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, können durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, sodass schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not besteht, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 17 m. w. N.). \n\n31\\. Schutzberechtigte erhalten im Rahmen des Überbrückungsprogramms Unterkunft und Verpflegung für bis zu vier Monate und werden dann in das Programm Helios+ überführt, im Rahmen dessen es dann weitere Unterstützungsleistungen, unter anderem durch Vermittlung von Wohnraum, Mietzuschüsse und bei der Arbeitsplatzsuche gibt. Von diesen Programmen werden aber nur Personen erfasst, denen innerhalb der letzten 20 (Überbrückungsprogramm) bzw. 24 Monate (Helios+) internationaler Schutz in Griechenland gewährt wurde. Diejenigen Schutzberechtigten, deren Schutzgewährung in Griechenland schon länger zurückliegt, darunter auch der Kläger, haben hingegen aller Voraussicht nach keinen Zugang zu den genannten Unterstützungsprogrammen. \n\n32\\. dd) Soweit danach ein erheblicher Teil der nach Griechenland zurückkehrenden Schutzberechtigten in den ersten Wochen bis Monaten unmittelbar nach der Rückkehr mangels einer realistischen Möglichkeit zum Erhalt der erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu staatlichen, teilweise auch zu nichtstaatlichen Unterstützungsleistungen und zum legalen Arbeitsmarkt hat und die Betroffenen in der überwiegenden Zahl ihre elementarsten Bedürfnisse auch nicht im Rahmen von Überbrückungs- bzw. Integrationsprogrammen decken können, erscheint es nach den folgenden Ausführungen gleichwohl nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie ihre Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene auch in dieser Anfangszeit nicht durch eigenes Erwerbseinkommen, gegebenenfalls ergänzt durch nichtstaatliche Hilfsangebote, decken können. \n\n33\\. Der Senat kommt danach bereits auf der Grundlage der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel zu der vom Kläger geteilten Einschätzung, dass bürokratische Hürden und lange Verfahrensdauern beim Erhalt erforderlicher Dokumente für den Zugang zu Hilfsleistungen dazu führen, dass Schutzberechtigte in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr keinen Zugang zu staatlichen sowie teilweise auch nichtstaatlichen Unterstützungsangeboten haben, und bestehende staatliche Unterstützungs- und Integrationsprogramme für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland nur für einen beschränkten Personenkreis zugänglich und ebenfalls an bürokratische Hürden geknüpft sind. Daher brauchte er dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Revision gestellten Antrag auf Vernehmung von Herrn M. zu diesem Beweisthema nicht nachzukommen. Der Senat hat ihn in der mündlichen Verhandlung unter Befragung durch die Klägerbevollmächtigten angehört und seine Angaben, die sich mit denen in den genannten Stellungnahmen von RSA\u002FPro Asyl decken und deren Mitautor Herr M. ist, der Entscheidung zugrunde gelegt. \n\n34\\. Die Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Griechenland, Frau H., war in der mündlichen Verhandlung ebenfalls anwesend und wurde zu den bezeichneten Themen unter Befragung durch die Beteiligtenvertreter angehört. Ihre Angaben zu der Dauer der Erlangung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln für den hier in Rede stehenden Personenkreis, die hierbei auftretenden Schwierigkeiten und Hemmnisse und die darauf beruhenden Verfahrensdauern hat der Senat ebenso berücksichtigt wie diejenigen von Herrn M.; Entsprechendes gilt für die Ausführungen der genannten Personen zur Versorgung von anerkannt Schutzberechtigten unmittelbar nach Rückkehr. Die Erforderlichkeit einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung durch die vom Kläger vermisste förmliche Beweiserhebung ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. \n\n35\\. b) Hinsichtlich der Unterkunft gilt ebenfalls der vom EuGH zu Art. 4 GRC entwickelte strenge Maßstab. Eine Verletzung dieses Grundrechts ist danach erst dann anzunehmen, wenn die physische oder psychische Gesundheit der Schutzberechtigten beeinträchtigt würde oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt würden, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Den Anforderungen von Art. 4 GRC genügt es, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten \"informellen Siedlung\" zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen, wobei dies auch eine erreichbare Möglichkeit umfasst, sich zu waschen (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 44 m. w. N.). \n\n36\\. Hiervon ausgehend besteht für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte zwar weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen (aa), noch ist der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend wahrscheinlich (bb). Sie können jedoch zumindest eine - gegebenenfalls temporäre, wechselnde - Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen erhalten (cc). \n\n37\\. aa) Personen, denen ein internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wurde, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylsuchende spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylentscheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle legal im Land aufhältigen Drittstaatsangehörigen. Unterkünfte für Personen mit internationalem Schutzstatus werden von staatlicher Seite nicht vorgehalten (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; AIDA\u002FECRE, Country Report Greece, 2022 Update; BFA, Länderinformation Version 9, S. 10). Staatlicherseits werden nur Notunterkünfte für Obdachlose, einschließlich griechischer Staatsbürger, bereitgestellt (Deutsche Botschaft in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023); der griechische Staat hält keine sozialen Mietwohnungen vor (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 9, S. 32). Zu 75 % besteht Wohneigentum und ein Viertel der Haushalte lebt zur Miete. \n\n38\\. bb) Mietangebote auf dem freien Wohnungsmarkt gibt es auf Onlineportalen, in Zeitungsinseraten oder durch Schilder an den Mietobjekten selbst. Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steueridentifikationsnummer (AFM) und die Registrierung auf der Steuerplattform TAXISnet, auf der der abgeschlossene Mietvertrag eingestellt wird. Die Steueridentifikationsnummer ist auch für die Eröffnung eines Bankkontos erforderlich, das für den Abschluss eines Mietvertrages benötigt wird. Eine Kaution von ein bis zwei Monatsmieten ist üblich. Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung\u002F​Zimmer auf 120 bis 200 € - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 9, S. 32 f.). Quadratmeterpreise im 4. Quartal 2024 werden mit 4,36 € (Umgebung von Thessaloniki) bis 12,96 € (Athen-Süd) angegeben. Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen, der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland, Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen, und Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Einer Studie zufolge fehlen landesweit aktuell 212 000 Wohnungen (BFA, Länderinformation Version 9, S. 33 f.). \n\n39\\. Neben den Leistungen aus dem oben beschriebenen Integrationsprogramm Helios+ durch Wohnraumvermittlung und einem bis zu 12-monatigen Mietzuschuss können Schutzberechtigte nach einem 5-jährigen Aufenthalt ab Stellung des Asylantrages Wohngeld beantragen. Reist der Begünstigte aus, wird der Wohngeldbezug am ersten Tag des darauffolgenden Monats unterbrochen und beginnt bei Rückkehr nach Griechenland erneut zu laufen. Der Beitrag lag Anfang 2023 bei 70 € monatlich für begünstigte Personen und bei 35 € für jedes weitere Haushaltsmitglied, maximal 210 € pro Monat. Das Wohngeld muss alle 6 Monate neu beantragt werden. Der Antrag kann entweder elektronisch über die Website des Programms unter Verwendung der persönlichen Passwörter für TAXISnet oder in einem Gemeindezentrum der Wohnsitzgemeinde gestellt werden. Für Angehörige von Drittstaaten sollen sogar 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich sein (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 9). \n\n40\\. Danach erscheint der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt für anerkannte Schutzberechtigte zumindest für einen längeren Zeitraum nach der Rückkehr kaum erreichbar. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der reguläre (private) Wohnungsmarkt nach Griechenland zurückkehrenden international Schutzberechtigten im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offensteht. \n\n41\\. cc) Nach dem oben dargelegten strengen Maßstab für eine Verletzung des Art. 4 GRC hinsichtlich der Unterkunftsbedingungen können Schutzberechtigte zwar nicht auf sämtliche Unterkünfte in informellen Siedlungen, Zeltstädten oder Slums verwiesen werden, insbesondere nicht auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst - etwa über Hilfsorganisationen \\- nicht erreichbar ist. Abgesehen davon sind aber auch behelfsmäßige Unterkünfte, mit staatlichen Mitteln errichtete Wohncontainer, geduldete Siedlungen und sonstige einfachste Camps mit in Betracht zu nehmen. Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen sind nach diesem Maßstab nicht unzumutbar. Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte, (Not-)Unterkunft finden kann (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 83). \n\n42\\. Die Berichte über eine Vielzahl von Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art rechtfertigen die Prognose, dass es alleinstehenden männlichen, nichtvulnerablen Schutzberechtigten mit einer hinreichenden, das \"real risk\" einer Verletzung von Art. 4 GRC ausschließenden Wahrscheinlichkeit, möglich ist, eine solche zeitweilige und gegebenenfalls provisorische, aber noch menschenwürdige Unterkunft zu finden, auch wenn es keine Daten über die gesamte Anzahl derartiger - durch sehr verschiedene Anbieter zur Verfügung gestellter \\- Unterkunftsplätze gibt. Nach jüngsten Angaben des griechischen Ministeriums für soziale Eingliederung und Familienangelegenheiten werden für Obdachlose landesweit 17 Schlafsäle, 7 Hostels und 12 Tageszentren mit einer Kapazität von bis zu über 1 000 Betten betrieben (Hellenic Republic, Ministry of Social Cohesion and Family Affairs, Homeless Structures, zuletzt abgerufen am 29. Januar 2025). Allein in Athen bestehen mehrere Unterkunftsmöglichkeiten. Das Angebot wird zudem am Standort Piräus, welches gemeindlich ebenfalls zu Athen gehört, ergänzt (BFA, Länderinformation Version 9, S. 55 f.). Eine substantiiert ermittelte und aktuell festgestellte Überfüllung der Unterkünfte lässt sich nicht positiv feststellen. Informationen zu Unterkünften stellt auch UNHCR im Internet zur Verfügung (UNHCR Greece, Distribution of Food and Basic Items and Shelters and Day Centers in Athens). Das Zentrum für Obdachlose in Athen beschreibt seine Kapazitäten und Leistungen auf der eigenen Internetpräsenz dahingehend, dass es sich um ein modernes Obdachlosenheim handelt, das rund um die Uhr geöffnet ist. Es befindet sich am Vathi-Platz und besteht aus 55 Wohnungen mit durchschnittlich drei Schlafzimmern. Die Einrichtung bietet Platz für bis zu 400 Personen und deckt damit den Bedarf der Stadt vollständig ab. Das Zentrum besteht aus einem Wohnheim, einem Hostel und einem Tageszentrum, das Unterkunft, Verpflegung, psychologische Unterstützung und medizinische Versorgung bietet (City of Athens Reception and Solidarity Center \u003CKYADA> \\- Integrated Homeless Center, https:\u002F\u002Fkyada-athens.gr\u002Fen\u002F​integrated-homeless-centre\u002F). Weitere Unterkünfte werden in der von Médecins du Monde (MDM) betriebenen Übernachtungsstelle für Obdachlose in Athen (https:\u002F\u002Fmdmgreece.gr\u002Fen\u002F​action\u002F​night-shelter), der \"Relief\" Notunterkunft für Obdachlose des Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus (KODEP, https:\u002F\u002Fkodep.gr\u002F​service\u002F​xenonas-vracheias-filoxenias-astegon-peiraia-ana-koufisi\u002F), dem Kareas Social Shelter by EKKA (https:\u002F\u002Fekka.org.gr\u002F​index.php\u002Fen\u002F​domes-ypiresies-en\u002F​ksenones-en), der UNESCO, Übernachtungsstellen und Tageszentren in Nikaia und Piräus (UNESCO, Night Shelter and Day-Center Nikaia and Piraeus, https:\u002F\u002Fwww.unescopireas.gr\u002F​index.php\u002Fen\u002F), den Praksis Tageszentren für Obdachlose in Athen und Piräus (Praksis Open Day Center for Homeless, https:\u002F\u002Fpraksis.gr\u002F​akha\u002F, https:\u002F\u002Fpraksis.gr\u002F​cms\u002F​fil​es\u002F2021\u002F02\u002FAKHA-EN.pdf) und von Wave Thessaloniki (https:\u002F\u002Fwave-thessaloniki.com\u002F, Facebook: https:\u002F\u002Fwww.facebook.com\u002F​WaveThessaloniki\u002F) vorgehalten. Mazí Housing ist eine Plattform, die seit 2020 vor allem unbegleitete alleinstehende Männer unter den Asylbewerbern und Flüchtlingen in Griechenland unterstützt. Die Institution bietet diesen Menschen eine Unterkunft und unterstützt sie dabei, Selbstständigkeit und Stabilität zu erlangen, um ihre Situation langfristig zu verbessern. Dabei wird ein Netzwerk geschaffen, das besonders für diejenigen wichtig ist, die keine familiären oder sozialen Netzwerke in Griechenland haben, was für viele Neuankömmlinge, insbesondere aus Nicht-EU-Ländern, eine große Herausforderung darstellt (https:\u002F\u002Fmazihousing.org\u002F​what\u002F). Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm \"Wohnen und Arbeiten für Obdachlose\" teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor. Zielgruppe des Programms sind unter anderem Personen, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen. Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird. Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese Unterkünfte werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet (Solomon\u002F​Papangeli, Iliana et al., Masafarhana: inside the invisible refugee houses in Athens, https:\u002F\u002Fwearesolomon.com\u002F​mag\u002F​foc​us-area\u002F​migration\u002F​masafarhana-inside-the-invisible-refugee-houses-in-athens\u002F). Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Achrnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt. Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 €, während ein Monat zwischen 100 und 200 € pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas - ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer - bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft finden, oder umgekehrt kann man eine solche Wohnung durch eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft erlangen. Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstützte Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (BFA, Länderinformation Version 9, S. 40 ff.). \n\n43\\. In der Vergangenheit wurde verschiedentlich berichtet, dass die vorgehaltenen Obdachlosenunterkünfte den - wegen der Beendigung der Unterbringung in Asylbewerberunterkünften seit März 2020 erhöhten - Bedarf nicht decken würden, es bestünden lange Wartelisten, es müssten verschiedene medizinische Nachweise vor einer Aufnahme erbracht werden und der Zugang für anerkannt Schutzberechtigte gestalte sich schwierig. Gleichzeitig wird aber auch darauf hingewiesen, dass belastbares und aktuelles Zahlenmaterial nicht vorliegt. Die letzte statistische Erhebung der Obdachlosenzahlen datiere von 2018, wobei auch detailliert über Unterbringungsmöglichkeiten und Programme für Obdachlose berichtet wurde (Mobile Info Team, The living conditions of applicants and beneficiaries of international protection, Februar 2021; International Rescue Committee, Homeless and Hopeless - An assessment of the housing situation of asylum applicants and beneficiaries of international protection in Greece, Januar 2022; Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24\\. Oktober 2022 ; Deutsche Botschaft in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023; AIDA\u002FECRE, Country Report Greece, 2023 Update ; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Verslag feitenonderzoek naar statushouders in Griekenland \u003CBericht über die sachliche Untersuchung von Statusinhabern in Griechenland>, 3. September 2024). Nach Angaben der OECD von Frühjahr 2024 soll es in Griechenland in 2023 \"geschätzt\" 1 387 Obdachlose gegeben haben, was 0,01 % der Bevölkerung ausmache (OECD, Country Note: Data on Homelessness in Greece und Indicator HM1.1. Housing stock and construction, Affordable Housing Database, April bzw. Mai 2024), wobei es sich dabei nur um offiziell registrierte Obdachlose handelt. Nach Berichten aus jüngerer Zeit seien Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde, nach wie vor stark von Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit bedroht, da materielle Leistungen unmittelbar nach Schutzgewährung eingestellt werden und der Zugang zu den erforderlichen Dokumenten und Ressourcen, die zur Sicherung einer Unterkunft benötigt werden, nicht rechtzeitig möglich sei. Schutzberechtigte würden zum Verlassen der Lager gezwungen und seien selbst in besonders schutzbedürftigen Fällen weiterhin obdachlos und ohne Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Der Auszug aus den \"Closed Controlled Access Centres\" auf Inseln wie Leros und Kos werde strikt durchgesetzt. Es gebe keine aussagekräftigen Statistiken über Obdachlose in Griechenland, auch nicht über obdachlose Personen, die internationalen Schutz genießen. Ein vom Immigration Policy Lab, der ETH Zürich und dem University College London erstellter Bericht bezieht sich auf eine Stichprobe von 3 755 Befragten, von denen 3 % angaben, obdachlos zu sein. Aus dem Bericht geht nicht hervor, ob die Stichprobe Personen umfasst, denen vor kurzem internationaler Schutz in Griechenland gewährt wurde, oder ob Personen mit mehrjährigem Aufenthalt im Land darin stärker vertreten seien. Der Zugang von Schutzberechtigten zu bestehenden Obdachlosenunterkünften sei angesichts der formalen Anforderungen und Bedingungen sowie aufgrund der stark begrenzten Anzahl von Betten in Unterkünften erheblich eingeschränkt. Die Zahl von \"unsichtbaren Obdachlosen\", die in prekären, von Räumung bedrohten Verhältnissen, in ungeeigneten Wohnungen und unter ungeeigneten Lebensbedingungen leben, nehme zu, während Zwangsräumungen von solchen Orten weiterhin stattfänden. In einem Bericht des Europäischen Netzwerks zur Bekämpfung der Armut vom Oktober 2024 (The European Anti-Poverty Network, Poverty Watch National Report: Greece 2024, https:\u002F\u002Fwww.eapn.eu\u002Fwp-content\u002F​uploads\u002F2024\u002F10\u002Feapn-Greece_Poverty-Watch-6023.pdf) werden die wichtigsten Probleme genannt, die im Jahr 2024 im Vergleich zu 2023 in den Bereichen Unterkunft, Gesundheit, Arbeit, Ernährung und Gewalt aufgetreten seien bzw. sich verschärft hätten, wobei \"der Bedarf an Wohnraum und Nahrung am größten zu sein scheine\" (Refugee Support Aegean \u003CRSA>, Aktuelle Situation für international Schutzberechtigte, die nach Griechenland abgeschoben wurden, 27. November 2024). \n\n44\\. Dies zugrunde gelegt, ist aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden können. Anders als noch in der Zeit nach Schließung der Erstaufnahmeeinrichtungen für anerkannte Schutzberechtigte im März 2020 lassen die aktuellen - nur sehr begrenzt vorliegenden - Daten nicht den Schluss zu, dass Obdachlosigkeit insgesamt ein weit verbreitetes Problem darstellt, auch nicht unter Schutzberechtigten. Dass es keine entsprechende Garantie gibt und es auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird eine Unterkunft zu erhalten, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. In die Beurteilung ist auch einzustellen, dass der hier zu beurteilenden Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen ist als vulnerablen Personen und dass bei ihr auch keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sind. \n\n45\\. c) International Schutzberechtigte können in Griechenland eine Beschäftigung aufnehmen und mit dem Erwerbseinkommen - gegebenenfalls in Verbindung mit Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Hilfsorganisationen und karitativer Einrichtungen - ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen. \n\n46\\. aa) Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten \"Schatten- oder Nischenwirtschaft\" angesiedelt sind. Soweit die Schattenwirtschaft bei einer weiten Definition auch kriminelle und andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten erfasst, können Schutzberechtigte darauf zur Existenzsicherung allerdings nicht verwiesen werden. Eine Tätigkeit, bei der die Schutzberechtigten selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären, ist ihnen nicht zuzumuten. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten daher - zumindest für eine Übergangszeit - auch Schwarzarbeit zumutbar (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 100 f. m. w. N.). Diese Auffassung ist weder unionsrechts- noch verfassungswidrig (BVerfG, BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 2025 - 2 BvR 1425\u002F24 - juris Rn. 25). Mit dem oben unter 2.2.1 beschriebenen, in der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR begründeten, strengen Maßstab bei der Annahme systemischer Schwachstellen bzw. einer unmenschlichen oder erniedrigen Situation ist geklärt, dass Schutzberechtigte auf alle zumutbaren Maßnahmen verwiesen werden können, um ihren elementarsten Lebensunterhalt zu sichern. Dazu gehören auch alle zumutbaren faktischen Möglichkeiten zur Erlangung eines Erwerbseinkommens, ohne dass es insoweit einer weiteren Klärung durch den EuGH oder den EGMR bedarf. In der Rechtsprechung des EuGH ist vielmehr anerkannt, dass zur Existenzsicherung auch auf ein ohne Arbeitserlaubnis erzieltes Erwerbseinkommen verwiesen werden kann (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 \\- C-93\u002F18 [ECLI:​EU:​C:​2019:​809] - Rn. 49 und 53). Soweit die Mitgliedstaaten - auch bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit - an das Prinzip der loyalen Zusammenarbeit gebunden sind (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EUV), trifft diese Verpflichtung zunächst nur die Mitgliedstaaten untereinander. Diese auf die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen von Schwarzarbeit zielende Verpflichtung kann einem Verweis darauf wegen der nach der oben genannten Rechtsprechung erforderlichen Einzelfallprüfung nicht entgegengehalten werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verweis auf eine unangemeldete Erwerbstätigkeit \\- wie im Falle Griechenlands - nicht auf Dauer, sondern lediglich für eine vorübergehende Zeit (hier bis zur Erlangung der für den Zugang zum legalen Arbeitsmarkt erforderlichen Dokumente) erfolgt. \n\n47\\. bb) Bei Anwendung dieses Maßstabes erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte ihr wirtschaftliches Existenzminimum im Sinne der Grundbedürfnisse in Griechenland nicht durch Erwerbseinkommen decken können. Soweit für den Zugang zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (ebenfalls) eine Reihe von Dokumenten erforderlich ist, deren Erteilung sich wegen der eingangs geschilderten bürokratischen Hürden und Verfahrensdauern in den ersten Wochen bis zu Monaten nach der Rückkehr verzögert, ist es Schutzberechtigten möglich und zumutbar, während dieser Zeit eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft aufzunehmen. \n\n48\\. Die vom Berufungsgericht festgestellte Verbesserung der Wirtschaftslage und Arbeitsmarktsituation in Griechenland (UA S. 25 ff. \u003Cjuris Rn. 103 ff.>) spiegelt sich in der aktuellen Erkenntnislage wider. Die griechische Wirtschaft hat sich in der jüngeren Vergangenheit insgesamt erholt (Handelsblatt\u002F​Höhler, Gerd, Arbeitslosigkeit in Griechenland fällt unter Vorkrisenniveau, 7. November 2023; Deutsche Bank, Griechenland: Wirtschaft auf dem Erholungspfad, 27. Februar 2024; Statista, Griechenland - Wirtschaftswachstum \u003CBIP> bis 2029). Das Bruttoinlandsprodukt ist nach Angaben des griechischen Wirtschaftsministeriums in 2024 real um 2,5 % gewachsen und für 2025 wird ein Wachstum von 2,6 % prognostiziert (https:\u002F\u002Fminfin.gov.gr\u002Fwp-content\u002F​uploads\u002F2024\u002F05\u002F2024-EL_Stability_Programme_2024.pdf). Die Inflationsrate lag im September 2024 bei 3 % und soll in 2025 auf 2,1 % sinken (European Commission, Autumn 2024 Economic Forecast: A gradual rebound in an adverse environment: Greece, 15. November 2024). Das Wirtschaftswachstum wirkt sich auch positiv auf den Arbeitsmarkt aus. Die Arbeitslosenquote sinkt seit 2009 stetig und lag zuletzt im Januar 2024 bei unter 9 %, prognostisch weiter sinkend (Deutsche Bank, Griechenland: Wirtschaft auf dem Erholungspfad, 27. Februar 2024; Statista, Griechenland - Arbeitslosenquote bis 2029; European Commission, Autumn 2024 Economic Forecast: A gradual rebound in an adverse environment: Greece, 15. November 2024; Hellenic Statistical Authority, Labour Force Survey: January 2025, vom 4. März 2025). Bei Migranten, davon etwa 30 % international Schutzberechtigte, liegt die Arbeitslosenquote höher; sie sind nur zu etwa 30 % legal beschäftigt. Andere Quellen berichten, dass sich die Arbeitslosenquote von Migranten und Griechen angenähert habe. Ein Indiz für den Bedarf an ausländischen Arbeitskräften sind die staatlichen Anwerbungsprogramme und Programme zur Umwandlung von illegaler in legale Arbeit (OECD, International Migration Outlook 2024, 48th Edition, S. 56 und 212). Trotz hoher Arbeitslosigkeit besteht eine hohe Nachfrage an Arbeitnehmern, insbesondere von Ausländern. Der Arbeitskräftemangel zeichnet sich zu Beginn des zweiten Quartals eines jeden Jahres durch nicht weniger als 400 000 offene Stellen aus. Die Bedarfsermittlung für den Prozess der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland für saisonale oder nicht saisonale Beschäftigung für die Jahre 2023 und 2024 beziffert die offenen Stellen auf 168 000 von insgesamt 380 000 Arbeitgeberanfragen aus den Regionen. Als die fünf wichtigsten Hindernisse für den Zugang zur Beschäftigung werden mangelnde Kenntnis der griechischen Sprache, das Fehlen der erforderlichen Dokumente, ungleiche Behandlung durch die Unternehmen, das Fehlen eines sozialen Netzwerkes und fehlende Berufserfahrung in Griechenland genannt (Kapsalis, Expert Opinion, Employment prospects of recognized refugees in Greece: the case of Somali and Palestinian citizens, März 2025). In Griechenland gibt es für legale Beschäftigung einen gesetzlichen Mindestlohn, der zum 1. April 2025 bei einer Vollzeittätigkeit von ledigen Arbeitnehmern ohne Berufserfahrung bei 880 € brutto pro Monat und für Tagelöhner bei 39,30 € pro Tag lag (Hellenic Republic, Ministry of Labour and Social Security, Minimum Wage, https:\u002F\u002Fypergasias.gov.gr\u002Fen\u002F​labour-relations\u002F​collective-employment-relations\u002F​minimum-wage\u002F). \n\n49\\. Trotz verschiedener Arbeitsvermittlungsangebote, auch speziell für Schutzberechtigte (UNHCR Greece, Generating Livelihood Opportunities for Refugees - October 2024, January 2025; BFA, Länderinformation Version 9, S. 42 f.), bestehen Schwierigkeiten beim Zugang zum legalen Arbeitsmarkt. Schutzberechtigte bedürfen hierzu zwar keiner Arbeitserlaubnis, jedoch einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, einer aktiven Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer, der Registrierung beim nationalen Versicherungsfond EFKA und der Eröffnung eines Bankkontos für Gehaltszahlungen (BFA, Länderinformation Version 9, S. 42 f.; Hellenic Republik, Ministry of Labour and Social Security, Work for third country nationals in Greece; Hellenic Republik, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, S. 23 f.; RSA\u002FPro Asyl, April 2025, S. 40 f.). Bürokratische Hürden und lange Verfahrenszeiten zur Erfüllung der Voraussetzungen (RSA\u002FPro Asyl, April 2025, S. 40 f.; Deutsche Botschaft in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023, S. 6 f.) führen dazu, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Schutzberechtigten jedenfalls in den ersten Wochen, wenn nicht gar Monaten nach der Rückkehr nach Griechenland nicht erreichbar erscheint. \n\n50\\. Dagegen besteht ein Arbeitskräftebedarf in der Schattenwirtschaft, die einen erheblichen Teil der griechischen Wirtschaft ausmacht. Für das Jahr 2024 lag das Verhältnis der prognostizierten Schattenwirtschaft und dem Bruttoinlandsprodukt bei 21,9 %, für das Jahr 2025 soll es bei circa 21,8 % liegen (Schneider\u002F​Boockmann, Die Größe der Schattenwirtschaft \\- Methodik und Berechnungen für das Jahr 2025, 15. Januar 2025, S. 26), obwohl die griechische Regierung weitreichende rechtliche Maßnahmen und institutionelle Veränderungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ergriffen hat (Handelsblatt\u002F​Höhler, Gerd, Griechische Regierung will härter gegen Steuersünder vorgehen, 15. Juli 2023; European Labour Authority, Factsheet on undeclared work - Greece, March 2023, February 2024; vgl. auch Kapsalis, a. a. O., S. 4). Eine genaue Schätzung des Umfangs der informellen Wirtschaft ist naturgemäß schwierig, da diese Aktivitäten den Behörden nicht gemeldet werden. Es gibt jedoch Belege dafür, dass ein Großteil des informellen Arbeitsmarktes eher unterdeklarierte als vollständig nicht deklarierte Erwerbstätigkeit umfasst. Laut einer Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2019 gaben 59 % der Griechen an, nicht deklarierte Tätigkeiten auszuüben oder Personen zu kennen, die diese ausüben. Dieser Wert liegt deutlich über dem EU-Durchschnitt (33 %). Migranten, sowohl mit als auch ohne Papiere, gehören nach wie vor zu den am stärksten von Schwarzarbeit betroffenen Bevölkerungsgruppen in Griechenland. Um das Problem der illegalen Migration zu bekämpfen, hat Griechenland im Laufe der Jahre mehrere Regularisierungsprogramme umgesetzt, im Rahmen derer illegale in legale Arbeitsverhältnisse umgewandelt werden können (Generation 2.0 for Rights Equaliy & Diversity and Solidarity Now, Revealing the Unseen Migrant Workers, S. 11 ff.). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (BFA, Länderinformation Version 9, S. 43; Handelsblatt\u002F​Höhler, Gerd, Griechenland sucht \"Gastarbeiter\" für sein Wirtschaftswunder, https:\u002F\u002Fwww.handelsblatt.com\u002F​politik\u002F​international\u002F​arbeitskraeftemangel-griechenland-sucht-gastarbeiter-fuer-sein-wirtschaftswunder\u002F100023360.html; eKathimerini.com\u002F​Triantafillou, Dimitra, Shortage of skilled and experienced workers in Greek tourism industry, https:\u002F\u002Fwww.ekathimerini.com\u002F​economy\u002F1233855\u002Fshortage-of-skilled-and-experienced-workers-in-greek-tourism-industry\u002F). \n\n51\\. Als Maßnahme zur Bekämpfung von Schwarzarbeit wurde durch Gesetz 4808\u002F21 das griechische Arbeitsinspektorat (SEPE) als unabhängige Behörde eingeführt. Dieses nahm im Juli 2022 die Arbeit auf. Die unabhängige Institution überwacht die Einhaltung der Arbeits- und Sozialversicherungsvorschriften. Arbeitsinspektoren sind verantwortlich für die Überwachung der Arbeitsbedingungen und die Verhängung von Strafen und Sanktionen gegenüber Unternehmen. Sofern diese unregistrierte bzw. illegal beschäftigte Arbeiter antreffen, verhängen sie auf Grundlage des Gesetzes 4554\u002F2018 eine Strafe von 10 500 € für jeden Arbeiter; wenn es sich dabei um einen Drittstaatsangehörigen ohne erforderliche Dokumente handelt, erhöht sich die Strafe auf 15 500 €, die unter Umständen, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis binnen zehn Tagen legalisiert wird, reduziert werden kann. Beschäftigt ein Arbeitgeber binnen drei Jahren erneut einen Arbeitnehmer illegal, wird für den ersten Wiederholungsfall ein Bußgeld in Höhe von 21 000 € fällig, das sich für jeden weiteren Wiederholungsfall auf 31 500 € erhöht, wobei dann die Möglichkeit der Reduzierung der Höhe des Bußgelds durch Legalisierung des betroffenen Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfalle entfällt. Dagegen werden Arbeitnehmer, die entweder nicht sozialversichert sind oder für die die erforderlichen Dokumente fehlen, nicht verfolgt. Diese können über Arbeitnehmervertretungen die Arbeitgeber anzeigen. Sanktionen werden ausschließlich gegen Arbeitgeber verhängt. Gleichwohl sind Arbeitsinspektoren rechtlich verpflichtet, beim Antreffen von nicht angemeldeten drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern die Ausländerbehörde zu informieren. Nach Angaben der griechischen Behörden bestehe dagegen keine gesetzliche Pflicht zur Unterrichtung der Ausländerbehörden. Dies erfolge nur im Einzelfall, insbesondere beim Auffinden gefälschter Dokumente (GRETA, Report concerning the implementation of the Council of Europe Convention on Action against Trafficking in Human Beings by Greece, 23. März 2023, S. 19). Soweit Arbeitsverhältnisse in der Schattenwirtschaft als prekär und ausbeuterisch beschrieben werden (u. a. unangemessene Löhne, saisonale bzw. befristete Beschäftigung, mobile Flexibilität, schlechte Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, kein Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) und bei der Entdeckung von Schwarzarbeit zwar keine staatliche Sanktionierung, wohl aber Repressionen des Arbeitgebers drohen (Entlassung, Aufrechnung von Bußgeldern mit Lohn, vgl. insgesamt, Kapsalis, a. a. O., S. 5 f. und 8 f.; Generation 2.0 for Rights Equaliy & Diversity and Solidarity Now, a .a. O., S. 30 f. und 36), führt dies nicht dazu, dass den Betroffenen diese Möglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens zur Deckung der elementarsten Bedürfnisse für die Übergangszeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt grundsätzlich unzumutbar wäre. \n\n52\\. Dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Revision gestellten Antrag auf Vernehmung von Herrn M. zum Beweisthema der Sanktionierung irregulärer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft war nicht nachzukommen, weil der Senat ihn in der mündlichen Verhandlung unter Befragung durch die Klägerbevollmächtigten angehört und die Angaben, die sich mit denen in den genannten Stellungnahmen von RSA\u002FPro Asyl decken und deren Mitautor Herr M. ist, der Entscheidung zugrunde gelegt hat. \n\n53\\. Die gleichfalls hilfsweise beantragte Vernehmung des zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Griechenland aufhältigen Herrn K. im Wege der Bild- und Tonübertragung zum Beweisthema der Sanktionierung irregulärer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft war ebenfalls nicht nachzukommen. Zum einen hat der Kläger eine Stellungnahme des Dr. Kapsalis zu \"Berufsperspektiven für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland: Der Fall von somalischen und palästinensischen Staatsbürgern, März 2025\", vom 3. April 2025 in das Verfahren eingeführt, die der Senat zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass und inwieweit eine Erläuterung der Stellungnahme erforderlich gewesen ist. Die Beweisbehauptung, dass irreguläre Erwerbstätigkeit in der sogenannten Schattenwirtschaft aufseiten der Arbeitnehmer durch steuerstrafrechtliche Vorschriften, namentlich als Steuerhinterziehung und\u002F​oder Täuschung sanktioniert werden kann, ist deshalb unsubstantiiert. Die Behauptung einer \\- auch tatsächlich praktizierten - Strafbewehrung der Vermittlung von Angehörigen der Vergleichsgruppe an Arbeitgeber aus der Schattenwirtschaft durch andere Angehörige der Vergleichsgruppe ist für die Entscheidung unerheblich, da dem Kläger nicht angesonnen wird, andere Angehörige der Vergleichsgruppe an Arbeitgeber aus der Schattenwirtschaft zu vermitteln. Eine zeugenschaftliche Vernehmung im Ausland kann zudem nach § 86 Abs. 1 VwGO und in entsprechender Anwendung von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn die Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Die Vernehmung im Wege der Videoübertragung würde eine Beweisaufnahme im Ausland (vgl. § 363 ZPO) ersetzen, die mit Blick auf den territorialen Souveränitätsanspruch des betroffenen Staates - hier der Hellenischen Republik - grundsätzlich den dortigen Behörden im Wege der Rechtshilfe vorbehalten ist. Bei der Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, ist das Gericht von dem Verbot der Beweisantizipation befreit und darf seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt es unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrages, als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrages rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die gerichtliche Sachaufklärungspflicht es gebietet, dem Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen nachzukommen, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles zu beurteilen. In Anwendung dessen erachtet der Senat die Vernehmung als Zeuge mit Blick auf dessen in das Verfahren eingeführte schriftliche Stellungnahme nicht für erforderlich. \n\n54\\. cc) Zur Gewährleistung der weiteren Grundbedürfnisse, namentlich des Verpflegungsbedarfs, können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. \n\n55\\. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach anerkannte Schutzberechtigte zwar unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Staatsangehörige haben, derartige Ansprüche (auch) für anerkannt Schutzberechtigten aber in der Regel einen rechtmäßigen und längerfristigen Aufenthalt in Griechenland voraussetzen, Schwierigkeiten beim Zugang zu den Leistungen wegen bürokratischer Hürden bestehen und sie jedenfalls in den ersten sechs Monaten vom staatlichen Mindesteinkommen ausgeschlossen sind (UA S. 35 \u003Cjuris Rn. 142 f.>), entsprechen der aktuellen Erkenntnislage. In Griechenland gibt es zwei Arten von Ansprüchen auf Sozialleistungen: Die erste basiert auf der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und kann nur von Personen beansprucht werden, die in Griechenland gearbeitet haben. Die zweite basiert auf der Bedürftigkeit und setzt in der Regel eine bestimmte Dauer des legalen Aufenthalts in Griechenland voraus. Schutzberechtigte fallen regelmäßig unter das zweite Sozialleistungssystem. Sozialleistungen, wie eine Familienförderung oder der 2019 eingeführte Wohngeldzuschuss, verlangen den Nachweis eines legalen Aufenthalts von zehn bzw. fünf Jahren Dauer (Deutsche Botschaft in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023, S. 4 ff.). Das garantierte Mindesteinkommen wurde im Februar 2017 eingeführt (Schweizer Staatssekretariat für Migration vom 31. Oktober 2022, Notiz Griechenland: Garantiertes Mindesteinkommen). Außer ihm gibt es in der Praxis keine weiteren wirksamen staatlichen Sozialleistungen (AIDA\u002FECRE, Country Report Greece, 2023 Update, S. 273 ff., 275 ff.). Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden, wobei auch registrierte Obdachlose anspruchsberechtigt sind. Das Mindesteinkommen bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration und soziale Dienstleistungen, die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern und es gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen. Es werden Beiträge von derzeit maximal 216 € pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes, maximal 972 €, gezahlt (AIDA\u002FECRE, Country Report Greece, 2023 Update, S. 181). Ob die Inanspruchnahme überhaupt einen ununterbrochenen legalen Voraufenthalt voraussetzt und wenn ja, von welcher Dauer, wird in den Erkenntnismitteln unterschiedlich beurteilt, ist wohl aber keine gesetzlich festgeschriebene Voraussetzung. Die Voraussetzung eines Einkommensnachweises der letzten sechs Monate durch Vorlage einer Steuererklärung führt zumindest faktisch dazu, dass ein gewisser Voraufenthalt für die Beantragung des Mindesteinkommens in Griechenland notwendig ist. Ungeachtet dessen ist die Beantragung mit einem erheblichen administrativen Aufwand und einer gewissen Bearbeitungsdauer verbunden. \n\n56\\. dd) Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen, sodass eine Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n57\\. Zusätzlich zu den bereits genannten Tagesunterkünften für Obdachlose in Athen und Umgebung, die meist auch eine Versorgung mit Nahrungsmitteln und Getränken sowie Waschgelegenheiten anbieten, gibt es noch Hilfsangebote von kommunaler, kirchlicher oder karitativer Seite. Das Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen verteilt täglich 900 bis 1 000 Vollmahlzeiten. Mehr als 300 Begünstigte erhalten viermal im Monat haltbare Lebensmittel. KYADA unterstützt außerdem alle Obdachloseneinrichtungen der Stadt mit Vollmahlzeiten. Die Streetwork-Teams von KYADA verteilen täglich Mahlzeiten an Obdachlosenunterkünfte und an Menschen, die auf der Straße leben (https:\u002F\u002Fkyada-athens.gr\u002Fen\u002F​meals-and-food-bank\u002F), die Caritas Athens verteilt montags bis freitags über 200 warme Mahlzeiten an Bedürftige (https:\u002F\u002Fcaritasathens.gr\u002Fen\u002F​fields-of-action-en\u002F​refugee-program-en\u002F​soup-kitchen-en.html) und das Centre of Hope International Athens, eine kirchliche Einrichtung auf Spendenbasis, verteilt von Freiwilligen gepackte Mahlzeiten, Kleidung, Schuhe, Decken, Hygieneprodukte und Babybedarf in den Straßen von Athen und Umgebung (https:\u002F\u002Fcenterofhopeint.org\u002F). \n\n58\\. Das Zentrum für Barmherzigkeit bietet in Griechenland gestrandeten Flüchtlingen, Obdachlosen und armen Griechen verschiedene Dienstleistungen an (https:\u002F\u002Fwww.wortundtat.de\u002F​hilfe-in-griechenland\u002F). Food Bank Greece unterhält insgesamt sieben \"Tafeln\" und zwar in Athen, Thessaloniki, Thessalien, Drama, Epirus, Heraklion und Patras. Im Jahr 2023 wurden 333 karitative Einrichtungen, darunter sechs Einrichtungen für Flüchtlinge und 208 Suppenküchen, und 128 303 Personen, hiervon 11 960 Migranten, in ganz Griechenland mit Lebensmitteln versorgt. In Nordgriechenland werden 98 Suppenküchen und ähnliche Einrichtungen mit Lebensmitteln vorgehalten, die Tafel in Thessalien hat 24 Suppenküchen und vergleichbare Einrichtungen, die Tafel in Drama sechs Suppenküchen, die Tafel in Epirus 18 Suppenküchen und vergleichbare Einrichtungen, die Tafel in Kreta 20 Suppenküchen und vergleichbare Einrichtungen (Food Bank, Annual Report 2023, Juni 2024, https:\u002F\u002Ffoodbank.gr\u002Fwp-content\u002F​uploads\u002F2024\u002F06\u002FFoodBank_Statistics2023_EN.pdf). Die Nichtregierungsorganisation Ithaka bietet unter anderem Obdachlosen über die Einrichtung stationärer Waschsalons in Obdachloseneinrichtungen, aber auch über mobile Teams im Raum Attika und Patras die Möglichkeit, Wäsche zu waschen, und versorgt bedürftige Personen im Rahmen von Kooperationsprojekten mit anderen Einrichtungen mit Nahrung und anderen Dingen des täglichen Bedarfs, wie Schuhen (Ithaca, Annual Report 2023, April 2024). Des Weiteren gibt es die Möglichkeit der Unterstützung seitens des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD). Ausweislich der Projektbeschreibung der für die Umsetzung des Programms in Griechenland zuständigen Behörde \"Organization for Welfare Benefits and Social Solidarity\" können unter anderem Lebensmittel, warme Mahlzeiten (Suppenküchen), Haushalts- und Hygieneartikel bezogen werden. Die Leistungen werden in ganz Griechenland über Partnerorganisationen angeboten. Monatlich nehmen im Durchschnitt 300 000 Personen teil. Berechtigt sind in Griechenland ansässige Personen, die eine Sozialversicherungsnummer haben, weshalb anerkannte Schutzberechtigte hier mit denselben Zugangshindernissen konfrontiert sind, wie bei der Inanspruchnahme des garantierten Mindesteinkommens. Jedoch geht aus einer offiziellen Präsentation der Behörde aus dem Juli 2024 hervor, dass auch nicht registrierte Personen mittelbar von dem Programm profitieren, da Lebensmittelpakete, die nicht von registrierten Teilnehmern abgeholt werden, an Suppenküchen weitergegeben werden (https:\u002F\u002Fteba.opeka.gr\u002F​programma\u002F). \n\n59\\. Wenn darüber hinaus auch die Möglichkeit besteht, als Teil einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe Unterstützung durch Netzwerke von Menschen aus demselben Sprach- und Kulturkreis zu erlangen (VGH Kassel \u003Cim Parallelverfahren 1 C 18.24>, Urteil vom 6\\. August 2024 - 2 A 1131\u002F24.A - juris Rn. 166 ff.), kann dies zwar zur Deckung der elementarsten Bedürfnisse von Schutzberechtigten beitragen und wäre entsprechend zu berücksichtigen. Da eine Verelendung aber bereits ohne eine solche Unterstützung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, lässt der Senat offen, ob und gegebenenfalls für welche Einwanderungsgruppen die Erkenntnisquellen derartige landsmannschaftliche Unterstützungsleistungen hinreichend belastbar hergeben. \n\n60\\. Soweit die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen im Bereich der Migrationsarbeit in Griechenland auf Grundlage des Ministerbeschlusses 10616\u002F2020 zum Gesetz über Nichtregierungsorganisationen \\- etwa im Bereich von Rechtsberatung und -beistand - durch eine verschärfte Registrierungspflicht und staatliche Überwachung eingeschränkt wird und es zu Kürzungen von US-amerikanischen Programmen (USAID) kommt (Equal Rights Beyond Borders, Betrifft: Aktuelle Situation von Nichtregierungsorganisationen in Griechenland, Stellungnahme vom 7. April 2025), führt dies erkennbar nicht dazu, dass die oben im Einzelnen geschilderten Hilfsangebote zur Deckung der elementarsten Bedürfnisse wie Unterkunft und Verpflegung infolgedessen eingeschränkt oder gar eingestellt wären. Mangels hinreichender Substantiierung des Vorbringens des Klägers hierzu brauchte der Senat dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Revision gestellten Antrag auf Vernehmung von Herrn M. zu diesem Beweisthema nicht nachzukommen. Der Senat hat ihn in der mündlichen Verhandlung unter Befragung durch die Klägerbevollmächtigten angehört und seine Angaben bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Der weiter beantragten zeugenschaftlichen Vernehmung von Herrn N. bedurfte es nicht, weil dieser Mitautor der oben genannten Stellungnahme der Nichtregierungsorganisation Equal Rights Beyond Borders ist. Die Klagebegründung verweist in diesem Zusammenhang mit wörtlichen Zitaten auf die Stellungnahme, ohne in dem Beweisantrag darzulegen, für welche abweichenden oder darüber hinausgehenden Angaben der Zeuge benannt wird. Die Erforderlichkeit der vom Kläger begehrten Beweiserhebung ist damit nicht dargelegt und für den Senat nicht ersichtlich. \n\n61\\. d) Nach der aktuellen Auskunftslage erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland auch ohne Einkommen und ohne erforderliche Dokumente keine medizinische Notfall- und Erstversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem erhalten. \n\n62\\. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland rechtlich in gleichem Maße Zugang zu staatlicher medizinischer Grundversorgung wie griechische Staatsangehörige. Nach Angaben des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl haben Schutzberechtigte Anspruch auf kostenlosen Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Sie können sich in öffentlichen Krankenhäusern, öffentlichen medizinischen Zentren, Gesundheitszentren und städtischen Kliniken behandeln lassen. Viele Gemeinden verfügen über medizinische Zentren, in denen alle Personen mit internationalem Schutzstatus, auch ohne Sozialversicherungsnummer, Zugang zu den dort angebotenen primären Gesundheitsleistungen haben. Hingewiesen wird auch auf medizinische Zentren und Polikliniken verschiedener Nichtregierungsorganisationen, die Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland verschiedene medizinische Leistungen anbieten. Für weitere Informationen zu diesen Kliniken, einschließlich der Adressen und der verfügbaren medizinischen Leistungen, und für die Terminvereinbarung sind Telefonnummern verschiedener Anbieter angegeben. Um Medikamente und Arzneimittel kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, müssen Schutzberechtigte ein Rezept eines Arztes eines öffentlichen Krankenhauses oder medizinischen Zentrums vorlegen (Hellenic Republic, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, S. 42 ff.). Nach einem Bericht der EU-Kommission vom 4. April 2025 (Bericht der EU-Kommission zum Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom 4. April 2025, COM \u003C2025> 170 final, S. 7 f.) werden Gesundheitsdienste sowohl in den Empfangszentren für Asylbewerber als auch für anerkannt Schutzberechtigte in anderen Einrichtungen, wie von Nichtregierungsorganisationen geführten Kliniken oder öffentlichen Krankenhäusern, angeboten (zum Beispiel Médecins Du Monde Greece, Annual Report 2023 vom 3. Oktober 2024 und Key Findings: July 2022 - June 2023, Protection Monitoring of Refugees in Greece, August 2023). Anerkannt Schutzberechtigte haben freien Zugang zur Gesundheitsversorgung wie griechische Bürger. Einige haben Schwierigkeiten wegen verwaltungstechnischer Hinderungsgründe bei der erstmaligen Ausgabe einer Sozialversicherungsnummer nach der Schutzgewährung gehabt oder es hat ein Informationsdefizit hinsichtlich der Verfahren und der erforderlichen Dokumente gegeben. Diese Schwierigkeiten sind der Task Force für Integration bei dem Ministerium für Migration und Asyl zur Kenntnis gebracht worden. Trotz berichteter Schwierigkeiten beim Zugang zu einer vollumfänglichen medizinischen Versorgung (RSA\u002FPro Asyl, April 2025, S. 41 f. sowie Beneficiaries of international protection in Greece, Access to documents and socio-economic rights, März 2023, S. 26 ff.; AIDA\u002FECRE, Country Report Greece, 2023 Update, S. 275 ff.; International Rescue Committee, Right to health - Right to life: An assessment of access to health care services of applicants and beneficiaries of international protection in Greece, 29. Juni 2022, S. 6), die in weiten Teilen auch die griechische Bevölkerung treffen, sind staatliche Gesundheitseinrichtungen gesetzlich zur kostenlosen medizinischen Notfallbehandlung und Erstversorgung auch von Patienten ohne Sozialversicherungsnummer verpflichtet (BFA, Länderinformation Version 9, S. 22 und 50 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als \"sicherer Drittstaat\": Juristische Analyse - Update 2024, 10. Oktober 2024, S. 12). \n\n63\\. 2.2.3 In der Gesamtbetrachtung drohen männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen (ebenso die österreichische Rechtsprechung, z. B. Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 26. Juli 2024 - BVwG W125 2293028-1 [ECLI:​AT:​BVWG:​2024:​W125.2293028.1.00] -; zur Verfassungsmäßigkeit: österreichischer Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis vom 27. Februar 2025 - E 3882\u002F2024-22 -). \n\n64\\. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass Schutzberechtigte in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Soweit sie nicht im Rahmen des bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren, stehen sie zwar erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüber mit der Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der Schattenwirtschaft erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist gesichert. \n\n65\\. Können nach Griechenland zurückkehrende männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte in einer Übergangszeit, in der sie die erforderlichen Dokumente nicht und deswegen auch keine Sozialleistungen erhalten, ihre elementarsten Bedürfnisse durch Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft, gegebenenfalls ergänzt durch nichtstaatliche Hilfsleistungen, decken, kommt es entscheidungserheblich nicht darauf an, dass sie während dieses Zeitraums mangels einer Aufenthaltserlaubnis keine Rechtsvertretung beauftragen und ihre Ansprüche nicht gerichtlich durchsetzen können (so RSA\u002FPro Asyl, April 2025, S. 48; Equal Rights Beyond Borders, a. a. O., S. 2 und 14). Diese weiter (hilfsweise) unter Beweis gestellte Tatsache kann als wahr unterstellt werden. \n\n66\\. Da die Beurteilung der abschiebungsrelevanten Lage für die gesamte betrachtete Gruppe einheitlich ausfällt und nicht von weiteren individuellen, bisher nicht festgestellten Umständen abhängt, kann der Senat die auf den Kläger bezogene Unzulässigkeitsentscheidung abschließend bestätigen. \n\n67\\. 2.3 Hat die Unzulässigkeitsentscheidung somit Bestand, gilt gleiches auch für die auf §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung. Diese ist auch ihrerseits nicht wegen einer Fehlbeurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland rechtswidrig. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, das nach dem hier ergänzend anwendbaren § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 23 f.) zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führen würde, besteht nicht. Die gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK maßstäbliche Erheblichkeitsschwelle entspricht schon kraft Art. 52 Abs. 3 GRC derjenigen des Art. 4 GRC. Auch § 60 Abs. 7 AufenthG bietet keinen weitergehenden Schutz. Damit sind die im Rahmen der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage sowie die fallbezogene Anwendung auf den Kläger ohne Weiteres auf die Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu übertragen. \n\n68\\. 2.4 Das auf § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG beruhende nationale Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 30 Monaten (§ 11 Abs. 3 AufenthG) hat ebenfalls Bestand, da die Abschiebungsandrohung, an die es anknüpft, nicht aufzuheben ist. \n\n69\\. 2.5 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch den hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG unter im Ergebnis zutreffender Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland abgewiesen. Auf die obigen Ausführungen zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots wird Bezug genommen. \n\n70\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 19.24","2026-07-08T23:07:51.082Z","2026-07-10T22:12:45.126Z",{"id":218,"ecli":219,"slug":220,"caseNumber":221,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":222,"summary":223,"language":7,"source":47,"sourceUrl":48,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":224,"updatedAt":225},"7199","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500379","ecli-de-neuris-wbre202500379","1 C 6.24","#  Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat für das deutsche Asylverfahren beim Familienflüchtlingsschutz \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ist einem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, kann er aber dorthin wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC nicht zurückkehren, haben im Rahmen eines in Deutschland durchgeführten Asylverfahrens auch die Verwaltungsgerichte die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang zu berücksichtigen (wie BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 -). 23\n\n2\\. § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus an den Stammberechtigten durch die Bundesrepublik Deutschland voraus. 16\n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. August 2021 wird aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Aachen zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n\n2\\. Der 2017 in Griechenland geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er ist der Sohn der Kläger des Parallelverfahrens 1 C 5.24 (1 C 30.21), die ebenfalls syrische Staatsangehörige sind. \n\n3\\. Nach einem Voraufenthalt in Griechenland, wo dem Kläger und seinen Eltern im Dezember 2017 jeweils die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, reiste die Familie im Dezember 2018 in das Bundesgebiet ein. Der Kläger und seine Eltern stellten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylanträge. Mit Bescheid vom 14. Februar 2019 lehnte das Bundesamt die Asylanträge wegen des bereits in Griechenland gewährten internationalen Schutzes als unzulässig ab. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Weder der Kläger noch dessen Eltern könnten nach Griechenland zurückkehren, weil ihnen dort die ernsthafte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC drohen würde. Das Bundesamt gewährte dem Kläger und seinen Eltern mit Bescheid vom 26. Mai 2020 subsidiären Schutz und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. \n\n4\\. Die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage der Eltern des Klägers wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, der geltend gemachte Anspruch folge nicht bereits daraus, dass ihnen in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Auch in der Sache sei ihr Asylantrag unbegründet, weil ihnen in Syrien keine Verfolgung drohe. \n\n5\\. Die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage des Klägers wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht daraus, dass den Eltern des Klägers, denen in Syrien keine Verfolgung drohe, in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. \n\n6\\. Hiergegen hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das mit Beschluss des Senats vom 7\\. September 2022 - 1 C 26.21 - vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt. \n\n7\\. Mit Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​524], QY\u002FBundesrepublik Deutschland - hat der EuGH für Recht erkannt, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013, Art. 4 Abs. 1 und Art. 13 der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU sowie Art. 10 Abs. 2 und 3 und Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2013\u002F32\u002FEU dahin auszulegen sind, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates, wenn sie von der durch die letztere Bestimmung eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen kann, weil der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat, der ihm bereits einen solchen Schutz zuerkannt hat, der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt wäre, im Rahmen eines neuen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes, das gemäß den Richtlinien 2011\u002F95\u002FEU und 2013\u002F32\u002FEU geführt wird, eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung dieses Antrags vornehmen muss. Dabei muss sie jedoch die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates, diesem Antragsteller internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang berücksichtigen. \n\n8\\. Der Kläger trägt zur Begründung seines Begehrens nunmehr vor, dass nach dem bezeichneten Urteil ein Mitgliedstaat die Entscheidung darüber, ob er sich an die Zuerkennungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates gebunden sehe, erst dann treffen könne, wenn ihm der wesentliche Inhalt der Asylakte des anderen Mitgliedstaates bekannt sei. Zudem müsse er auch deshalb als Flüchtling anerkannt werden, weil gemäß Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention i. V. m. § 11 ihres Anhangs die Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises auf die Beklagte übergegangen sei. Überdies habe er einen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG. \n\n9\\. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, das jedenfalls im Ergebnis richtig sei. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), da es die auf die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage abgewiesen hat, ohne die bereits in Griechenland erlassene Zuerkennungsentscheidung und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Zwar hatte das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung über den Asylantrag des Klägers zu treffen (1.); auch folgt der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch nicht aus einer inhaltlichen Bindungswirkung der griechischen Zuerkennungsentscheidung (2.). Dem Kläger steht im Hinblick auf die zugunsten seiner Eltern in Griechenland ergangene Zuerkennungsentscheidung kein abgeleiteter Schutzstatus nach § 26 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 AsylG zu (3.). Doch hat das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen Unionsrecht die Entscheidung Griechenlands, dem Kläger internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, nicht in vollem Umfang berücksichtigt (4.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat nicht selbst entscheiden; dies nötigt zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (5.). \n\n11\\. 1\\. Das Verwaltungsgericht ist zu einer Sachentscheidung über den Asylantrag des Klägers verpflichtet gewesen, da durch ein Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt worden ist, dass der Kläger nicht nach Griechenland zurückkehren kann, weil ihm dort die ernsthafte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC drohen würde. Zwar bestimmt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Vorschrift ist in den Fällen anderweitiger Flüchtlingsanerkennung innerhalb der Europäischen Union unangewendet zu lassen, in denen der betreffende Ausländer wegen einer nach Art. 4 GRC drohenden ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht durch Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU auf den (formal gewährten) Schutz des anderen Mitgliedstaates verwiesen werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2022 - 1 C 26.21 - juris Rn. 10 f. m. w. N.). \n\n12\\. 2\\. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus der bereits in Griechenland erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine unmittelbare Bindungswirkung der von einem anderen Staat getroffenen Statusentscheidung ergibt sich weder aus nationalem Recht (a) noch aus dem Unionsrecht (b). \n\n13\\. a) aa) Die von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Griechenland ausgehenden Rechtswirkungen sind nationalrechtlich in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend geregelt. Danach schließt die für einen bestimmten Staat ausgesprochene ausländische Anerkennung als Flüchtling die Abschiebung in diesen Staat auch für Deutschland aus. Durch diese nationale Regelung hat der deutsche Gesetzgeber eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung angeordnet, aus der aber kein Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt. Eine weitergehende Bindung des Bundesamtes lässt sich nationalrechtlich auch nicht aus § 3 Abs. 3 AsylG oder aus verfassungsrechtlichen Vorgaben herleiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2022 - 1 C 26.21 - juris Rn. 12 ff.). \n\n14\\. bb) Keiner näheren Erörterung bedarf die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn die Verantwortung für einen Flüchtling nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention i. V. m. § 11 ihres Anhangs auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Den nach § 137 Abs. 3 und § 134 Abs. 4 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts lassen sich die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Verantwortungsübergangs im Falle des Klägers nicht entnehmen. \n\n15\\. b) Im Ergebnis zu Recht (§ 144 Abs. 4 VwGO) geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger auch aus dem Unionsrecht keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein aus dem Umstand ableiten kann, dass ihm ein solcher Status bereits in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wurde. Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Schutzes nicht, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 56). Anderes folgt nicht aus einem ebenfalls am 18. Juni 2024 ergangenen Urteil des EUGH (C-352\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​521], Generalstaatsanwaltschaft Hamm), das allein das Auslieferungsrecht zum Gegenstand hat. \n\n16\\. 3\\. Ebenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung einer von seinen Eltern abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft aus § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 AsylG zusteht. § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus an den Stammberechtigten durch die Bundesrepublik Deutschland voraus. \n\n17\\. a) Zwar ließe sich mit dem Wortlaut des § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG eine Auslegung vereinbaren, nach der der Begriff der \"international Schutzberechtigten\" auch einen Ausländer erfasst, dem ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat. \n\n18\\. b) Einem derartigen Verständnis steht aber bereits die Binnensystematik der Norm entgegen. § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG regelt die Anerkennung der Familienangehörigen von Asylberechtigten. Asylberechtigte in diesem Sinne sind nur solche Ausländer, die von der Beklagten als solche anerkannt worden sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Dies spricht dafür, dass auch der Begriff der international Schutzberechtigten im Sinne des § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG nur diejenigen Ausländer erfasst, denen die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat (so OVG Münster, Urteil vom 10. September 2024 - 14 A 3506\u002F19.A - juris Rn. 85). \n\n19\\. c) Das folgt auch aus der Entstehungsgeschichte des § 26 AsylG. Die Neufassung der Norm durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) diente in erster Linie der Umsetzung des Art. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie in nationales Recht. § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 bis 3 AsylG zielte darauf, den Familienangehörigen eines Schutzberechtigten zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Familieneinheit und der Wahrung des Minderjährigenschutzes die gleichen Rechte wie dem Stammberechtigten zu vermitteln. Zur Erreichung dieses Zieles beschritt der Gesetzgeber indessen nicht den Weg einer rein aufenthalts- und sozialrechtlichen Umsetzung; stattdessen entschied er sich nicht zuletzt im Interesse einer Verfahrensvereinfachung für eine unionsrechtlich überschießende asylrechtliche Umsetzung der Vorgaben des Art. 23 Abs. 2 RL 2011\u002F95\u002FEU und privilegierte sie, indem er sie dem Stammberechtigten ohne individuelle Prüfung einer Verfolgungssituation im Status folgen lässt (BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 - 1 C 8.19 - BVerwGE 170, 326 Rn. 26). Die dadurch bewirkte Erleichterung durch Erwerb des abgeleiteten Status knüpft indessen allein an die von der Beklagten getroffene Statusentscheidung zugunsten des Stammberechtigten an. \n\n20\\. d) Aus Sinn und Zweck des § 26 AsylG ergibt sich ebenfalls eine Beschränkung des Kreises der Stammberechtigten im Sinne des § 26 Abs. 5 AsylG auf Personen, denen die Beklagte den Schutzstatus zuerkannt hat. Das Institut des Familienasyls beruht auf dem Gedanken des Familienschutzes und der Erfahrung, dass vielfach diejenigen, die von einem Flüchtling abhängig sind, im Verfolgungsland ebenfalls Verfolgungen oder sonstigen schweren Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Die Regelung zielte auf die \"Entlastung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, da sie die Möglichkeit eröffnet[e], von einer u. U. schwierigen Prüfung eigener Verfolgungsgründe der Familienangehörigen eines Asylberechtigten abzusehen\". Sie wurde zudem als \"sozial gerechtfertigt\", weil der \"Integration der nahen Familienangehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte aufgenommenen politisch Verfolgten\" förderlich erachtet (BT-Drs. 11\u002F6960 S. 29 f.). An dieser auf der gesetzlichen Vermutung einer Verfolgung basierenden Konzeption des Familienasyls hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 26 Asyl(Vf)G und bei den der Umsetzung von Art. 23 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Buchst. j RL 2011\u002F95\u002FEU dienenden Erweiterungen auf international Schutzberechtigte und Einbeziehung weiterer Familienangehöriger im Grundsatz festgehalten (BVerwG, Urteil vom 15. November 2023 \\- 1 C 7.22 - BVerwGE 181, 49 Rn. 15 m. w. N.). Dem damit verfolgten Ziel, das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte von der Prüfung eigener Verfolgungsgründe der Familienangehörigen zu entlasten, liefe es zuwider, wenn das Bundesamt und die Gerichte die Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten hinsichtlich des Stammberechtigten ermitteln, diese auf ihre Bestandskraft überprüfen sowie das Vorliegen etwaiger Widerrufs- oder Rücknahmegründe (vgl. § 26 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 AsylG) feststellen müssten (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 23 ZB 19.33422 - juris Rn. 30 m. w. N.). \n\n21\\. e) Dieses Verständnis steht auch im Übrigen mit dem Unionsrecht im Einklang. Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anerkennung sämtlicher mit der Flüchtlingseigenschaft verbundenen Rechte in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig zu machen, dass ihre zuständigen Behörden eine neue Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlassen (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 69). Hiervon hat Deutschland Gebrauch gemacht. Die neue Entscheidung bezieht sich dann aber auf sämtliche mit der Flüchtlingseigenschaft verbundenen Rechtspositionen, zu denen auch die Eigenschaft eines Stammberechtigten im Sinne des § 26 Abs. 5 AsylG gehört. \n\n22\\. f) Ob einer danach grundsätzlich erforderlichen Statusentscheidung der Bundesrepublik Deutschland der Fall gleichzustellen ist, in dem die Verantwortung für einen im Ausland anerkannten Flüchtling nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention i. V. m. § 11 ihres Anhangs oder nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist (verneinend OVG Münster, Urteil vom 10. September 2024 - 14 A 3506\u002F19.A - juris Rn. 88 ff.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn auch hinsichtlich der Eltern des Klägers sind die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Verantwortungsübergangs vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 \\- 1 C 5.24 -). \n\n23\\. 4\\. Das Verwaltungsgericht hat jedoch dadurch gegen Bundesrecht verstoßen, dass es die Zuerkennungsentscheidung Griechenlands und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, nicht in vollem Umfang berücksichtigt hat. Damit beruht die Annahme, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage und genügt den revisionsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die richterliche Überzeugungsbildung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 16). Dadurch verfehlt das Verwaltungsgericht nicht nur das von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit, sondern verstößt zugleich gegen materielles revisibles Recht. Denn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt tatbestandlich eine begründete Furcht vor Verfolgung voraus. Das Tatsachengericht muss sich - auch in Ansehung der \"asyltypischen\" Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme \\- die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen. Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der notwendigen Berücksichtigung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22.21 - BVerwGE 177, 289 Rn. 42). \n\n24\\. a) In den Fällen, in denen der Antrag eines Schutzsuchenden nicht bereits als unzulässig abgelehnt werden kann, besteht zunächst die Pflicht der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, eine individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen und hierbei die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die Behörde des Mitgliedstaates, die über den neuen Antrag zu entscheiden hat, muss daher unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates einleiten, der dem Antragsteller zuvor die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Hierbei muss sie die andere Behörde über den neuen Antrag informieren, ihr ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag übermitteln und sie bitten, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die ihr vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, zu übermitteln (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 78). \n\n25\\. b) Die Verpflichtung, die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates sowie die ihr zugrunde liegenden Anhaltspunkte bei der Entscheidung über einen Asylantrag zu berücksichtigen, gilt indes nicht nur für die zur Entscheidung über den Asylantrag berufenen Behörden, sondern erstreckt sich auf ein sich anschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren. Dies folgt aus der Verpflichtung der Gerichte zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO und zur Herstellung der Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zwar kann die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien in besonderen Fallkonstellationen eine Ausnahme von der genannten Verpflichtung rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 15. April 2019 - 1 C 46.18 - Buchholz 402.251 § 33 AsylG Nr. 1 Rn. 20). Eine solche Ausnahmesituation, die etwa bei einem Unterbleiben der Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen durch das Bundesamt anzunehmen ist, liegt hier jedoch nicht vor. Die unionsrechtlich gebotene Ergänzung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen kann im gerichtlichen Verfahren erfolgen. \n\n26\\. c) Die Zuerkennungsentscheidung Griechenlands hat bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht die unionsrechtlich gebotene inhaltliche Berücksichtigung gefunden. Ein auf die in Griechenland getroffene Entscheidung bezogener Informationsaustausch zwischen dem Bundesamt und den für Asylverfahren zuständigen griechischen Behörden im vorgenannten Sinne ist weder im Asylverfahren noch im gerichtlichen Verfahren erfolgt. Auch auf anderem Wege - etwa durch eine Vorlage entsprechender Unterlagen durch den Kläger oder seine Eltern - ist die Zuerkennungsentscheidung Griechenlands nebst den Anhaltspunkten, auf denen sie beruht, nicht zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geworden. \n\n27\\. 5\\. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen ist das angefochtene Urteil gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Griechenland und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, zu würdigen und zu berücksichtigen haben. Sollte sich im gerichtlichen Verfahren die Einholung weiterer Informationen, etwa bei den Behörden Griechenlands, als erforderlich erweisen, haben die Beteiligten - namentlich das Bundesamt - daran mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO).","Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat für das deutsche Asylverfahren beim Familienflüchtlingsschutz","2026-07-08T23:11:29.412Z","2026-07-10T22:13:19.906Z",20]