[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesverwaltungsgericht-constitutional-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":57,"total":16,"page":25,"limit":254},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},34,"Bundesverwaltungsgericht","de","bundesverwaltungsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},398,"constitutional-law-de","Constitutional Law","DE","2026-07-08T22:44:22.649Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},21,{"min":18,"max":19},"2025-03-26T00:00:00.000Z","2026-05-21T00:00:00.000Z",[21,26,30,33,37,40,44,47,50,53],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"111990","Zivilprozessordnung","§ 264",1,{"provisionId":27,"code":28,"article":29,"count":25},"111994","Grundgesetz","Art. 80 Abs. 2",{"provisionId":31,"code":28,"article":32,"count":25},"111998","Art. 84",{"provisionId":34,"code":35,"article":36,"count":25},"116771","Verwaltungsgerichtsordnung","§ 81",{"provisionId":38,"code":35,"article":39,"count":25},"116774","§ 92",{"provisionId":41,"code":42,"article":43,"count":25},"120202","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 549",{"provisionId":45,"code":42,"article":46,"count":25},"120204","§ 581",{"provisionId":48,"code":42,"article":49,"count":25},"120205","§ 868",{"provisionId":51,"code":42,"article":52,"count":25},"120206","§ 869",{"provisionId":54,"code":55,"article":56,"count":25},"111704","Strafgesetzbuch","§ 185",[58,69,79,89,98,108,118,128,138,146,156,166,176,186,196,206,216,226,234,244],{"id":59,"ecli":60,"slug":61,"caseNumber":62,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":63,"summary":64,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":67,"updatedAt":68},"2141","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600384","ecli-de-neuris-wbre202600384","1 WB 56.25","#  BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2026 - 1 WB 56.25 \n\n## Leitsatz\n\nEs widerspricht Art. 33 Abs. 2 GG und § 27b Abs. 2 Satz 4 SG, bei der Bildung von Referenzgruppen für Zeitsoldaten, Berufssoldaten als Referenzpersonen nicht zu berücksichtigen.\n\n## Tenor\n\nDie Referenzgruppe vom 23. Januar 2025 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Juli 2025 werden aufgehoben.\n\nDas Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Antragsteller eine neue Referenzgruppe für die Dauer seiner Aufnahme in die Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zu bilden.\n\nSoweit der Rechtsstreit die Schadlosstellung des Antragstellers betrifft, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten unzulässig. Insoweit wird der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen.\n\nDie dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antrag betrifft die Bildung einer Referenzgruppe. \n\n2\\. Der ... geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Er wurde 2016 nach dem Grundwehrdienst und zahlreichen Reservedienstleistungen als Offizier des Truppendienstes im Dienstgrad Major wiedereingestellt. Im Vorstellungsgespräch am 22. März 2016 war er explizit darauf hingewiesen worden, dass eine Wiedereinstellung nur als Soldat auf Zeit erfolge und keine Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vorgesehen sei. Ihm ist der Kompetenzbereich Militärisches Nachrichtenwesen zugewiesen. Seit 2017 wurde er auf einem A 13 - A 14 gebündelten Dienstposten verwendet. 2020 wurde er zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Seit Oktober 2022 wird er beim ... in M. - aktuell als Stabsoffizier z.b.V. - verwendet. \n\n3\\. Mit Wirkung vom 31. Januar 2024 wurde er wegen einer bei einer besonderen Auslandsverwendung erlittenen gesundheitlichen Schädigung unter Feststellung eines Einsatzunfalles in eine Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz aufgenommen. Seine 2017 nach einer Weiterverpflichtungserklärung auf 13 Jahre festgesetzte Dienstzeit hätte mit dem September 2024 geendet. Infolge der Aufnahme in die Schutzzeit und der Begründung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art wird seine Dienstzeit aber nach derzeitigem Stand voraussichtlich mit dem Juni ... enden. \n\n4\\. Da der Antragsteller wegen der Aufnahme in die Schutzzeit nicht beurteilt werden darf, wurde für ihn am 23. Januar 2025 eine Referenzgruppe gebildet. In dieser nimmt er unter 17 Soldaten den 16. Rangplatz ein. Berücksichtigt waren hierbei ausschließlich Zeitsoldaten, denen sechs unterschiedliche Kompetenzbereiche zugeordnet waren. Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 informierte ihn das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über die Bildung der Referenzgruppe. \n\n5\\. Nachdem dem Antragsteller das Schreiben zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt ausgehändigt worden war, beschwerte sich der Antragsteller unter dem 28. Februar 2025 gegen die Bildung der Referenzgruppe. Er rügte die fehlende Homogenität ihrer Zusammensetzung. Im Bereich des Nachrichtenmanagements müsse es ausreichend Soldatinnen oder Soldaten für die Bildung der Referenzgruppe geben. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31. Mai 2025 trug er ergänzend vor, die Bildung der Referenzgruppe sei schon deswegen rechtswidrig, weil die Heranziehung ausschließlich von Zeitsoldaten als Referenzpersonen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle. Bei Beförderungs- und Einweisungsreihenfolgen finde eine statusbezogene Differenzierung nicht statt. \n\n6\\. Mit Bescheid vom 8. Juli 2025, dem Antragsteller zugestellt am selben Tage, wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde des Antragstellers vom 28. Februar 2025 gegen die Referenzgruppe vom 23. Januar 2025 zurück. \n\n7\\. Die Beschwerde sei zulässig, aber unbegründet. Die Referenzgruppe sei nach § 27b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SG zu bilden. Hierfür sei nach § 3a Abs. 1 Satz 1 SLV das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig. Die Bildung sei materiell rechtmäßig, da sie § 27b SG, § 3a SLV und den Vorgaben der Nr. 304, Nr. 308 und Nr. 309 AR A-1336\u002F1 entspreche. Mangels nach Maßgabe von Nr. 308 AR A-1336\u002F1 geeigneter Referenzpersonen im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit seien Erweiterungen nach Nr. 309 AR A-1336\u002F1 erforderlich gewesen. Erst im fünften Erweiterungsschritt seien 16 Referenzpersonen identifiziert worden. Die Reihung sei nach Maßgabe der aktuellen planmäßigen Beurteilungen erfolgt. \n\n8\\. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Juli 2025 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2025 dem Senat vorgelegt. \n\n9\\. Zur Begründung wiederholt der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen. \n\n10\\. Der Antragsteller beantragt, 1\\. den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Juli 2025 und die gebildete Referenzgruppe des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr aufzuheben, 2\\. das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, für den Antragsteller eine neue, rechtmäßige Referenzgruppe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bilden, 3\\. ihn ggf. schadlos zu stellen, sofern er aufgrund der rechtmäßig gebildeten Referenzgruppe schon zu einem früheren Zeitpunkt in die Besoldungsgruppe A 15 hätte eingewiesen werden können. \n\n11\\. Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. \n\n12\\. Zur Begründung verweist es auf den Beschwerdebescheid. \n\n13\\. Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 15. April 2026 wurden der Antragsteller und das Bundesministerium der Verteidigung darauf hingewiesen, dass eine Verweisung des Antrages auf Schadlosstellung an das Verwaltungsgericht Münster in Betracht kommt. Zugleich wurde das Bundesministerium der Verteidigung zur Vorlage einer Amtlichen Auskunft des zuständigen Erlasshalters zur ständigen Praxis der Anwendung von Nr. 308 Fußnote 15 AR A-1336\u002F1 aufgefordert. \n\n14\\. Das Bundesministerium der Verteidigung hat eine Amtliche Auskunft seines Referatsleiters ... vom 28. April 2026 vorgelegt. \n\n15\\. Hiernach entspricht es der ständigen Praxis der Bildung von Referenzgruppen, für Soldaten auf Zeit grundsätzlich keine Berufssoldaten als Referenzpersonen zu berücksichtigen. Die Referenzgruppe diene der fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der referenzierten Person. Demnach sei maßgeblich, welcher dienstliche Werdegang für diese realistisch zugrunde gelegt werden könne. Nach § 27b Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 SG, § 3a Abs. 3 SLV werde eine möglichst hohe fachliche Homogenität der Vergleichsgruppe verlangt. Eine Referenzgruppe solle den typischen Karriereweg vergleichbarer Soldaten abbilden. Ihre Plausibilität beruhe auf ihrer Größe und vor allem der Vergleichbarkeit der Referenzpersonen. Es fehle an der erforderlichen Vergleichbarkeit von Berufs- und Zeitsoldaten in statusrechtlicher Hinsicht. § 1 Abs. 2 SG unterscheide zwischen diesen Grundformen des Wehrdienstverhältnisses. Diese Differenzierung betreffe im Laufe des Karrierewegs die Laufbahnperspektive, die personalwirtschaftliche Planung und die Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Referenzgruppe eines Zeitsoldaten müsse den dienstlichen Werdegang gerade eines solchen nachzeichnen. Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit werde insbesondere dort genutzt, wo eine regelmäßige Regeneration und eine jüngere Zusammensetzung der Truppe sichergestellt werden solle. Dagegen sei der Berufssoldatenstatus auf Dauer angelegt und bewege sich auf einem anderen personalwirtschaftlichen und laufbahnrechtlichen Entwicklungspfad. Berufs- und Zeitsoldaten seien unterschiedliche statusrechtliche Entwicklungsmodelle, was für die objektive Prognose des zu erwartenden Werdeganges von entscheidender Bedeutung sei. Aus der größeren Gruppe der Zeitsoldaten werde im Wege der Bestenauslese der kleinere Kreis der Berufssoldaten rekrutiert. Berufssoldaten hätten sich typischerweise als Zeitsoldaten besonders bewährt. Die Dauer des Dienstverhältnisses von Berufssoldaten sei wegen der veränderlichen allgemeinen oder besonderen Altersgrenzen weniger plan- und vorhersehbar als das Dienstzeitende eines Zeitsoldaten. Die Übernahme eines Zeitsoldaten in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten sei kein automatischer Normalverlauf, sondern fordere eine gesonderte statusrechtliche Entscheidung. Solange die Übernahme nicht rechtlich verfestigt sei, würde die Einbeziehung von Berufssoldaten in die Referenzgruppe eines Zeitsoldaten die Prognosegrundlage verfälschen, da die Referenzgruppe dann nicht den wahrscheinlichen Karriereverlauf eines Zeitsoldaten, sondern einen bereits durch die zusätzliche Bestenauslese veränderten Karriereverlauf nachzeichnen würde. \n\n16\\. Der Antragsteller hat sich mit der Teilverweisung einverstanden erklärt, tritt aber den Erwägungen der Amtlichen Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung entgegen. \n\n17\\. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n18\\. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg, soweit sie in diesem Rechtsweg zulässig ist. \n\n19\\. 1\\. Soweit der Rechtsstreit die Schadlosstellung des Antragstellers betrifft, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten unzulässig und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster zu verweisen. \n\n20\\. Gemäß § 82 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Streitigkeiten um Geld- und Sachbezüge sowie um die Versorgung eines Soldaten und in diesem Zusammenhang auch um eine besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung gehören zu der Rechtsmaterie, die in § 30 SG geregelt ist. Die Bestimmung des § 30 SG ist von der Rechtswegzuweisung an die Wehrdienstgerichte in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausgenommen, sodass es insoweit bei der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gemäß § 82 Abs. 1 SG verbleibt (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 16.15 - juris Rn. 22 m. w. N.). \n\n21\\. Nach §§ 45 und 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen Wehrdienstverhältnis das Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort; die Legaldefinition des dienstlichen Wohnsitzes in § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 1 WB 64.19, 1 WB 5.20 - juris Rn. 6 m. w. N.). \n\n22\\. Örtlich zuständig ist damit gemäß § 17 Nr. 7 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW) vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. 2010 Nr. 3 S. 30) das Verwaltungsgericht Münster. Denn der Antragsteller wird aktuell beim ... in M. verwendet und hat daher dort seinen dienstlichen Wohnsitz. \n\n23\\. 2\\. Der fristgerechte Antrag ist zulässig, soweit es die Anträge zu 1 und 2 betrifft. \n\n24\\. Insoweit ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. Die Bildung einer Referenzgruppe für freigestellte Soldaten ist eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - juris LS und Rn. 21 ff.). Sie bildet kein bloß vorbereitendes Element der innerdienstlichen Willensbildung, sondern stellt die wesentliche und vorentscheidende Weichenstellung für die Verwirklichung des Rechts des freigestellten Soldaten auf ein Fortkommen nach Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2019 - 1 WB 12.18 - juris Rn. 14). \n\n25\\. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch die Referenzgruppe vom 23. Januar 2025 in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG (i. V. m. § 6 SG) und § 3 Abs. 1 SG, in dem Benachteiligungsverbot aus § 5 Abs. 1 EinsatzWVG (vgl. Poretschkin\u002F​Lucks, Soldatengesetz, 12. Auflage, § 27b Rn. 1) und in dem Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nach den Verwaltungsvorschriften, die die Referenzgruppenbildung ausgestalten, verletzt zu sein. \n\n26\\. 3\\. Der Antrag ist insoweit auch begründet. \n\n27\\. Die - unstreitig nicht bestandskräftig gewordene - Referenzgruppe vom 23. Januar 2025 ist rechtswidrig und deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO). Das Bundesministerium der Verteidigung ist verpflichtet, für den Antragsteller unter Beachtung der nachfolgend dargestellten Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Referenzgruppe zu bilden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO). \n\n28\\. a) Maßgeblich für die Bildung einer Referenzgruppe und für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Freistellung des betroffenen Soldaten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2018 \\- 1 WB 41.17 - juris Rn. 27 und vom 26. Januar 2023 - 1 WB 3.22 - BVerwGE 177, 360 Rn. 33). Vorliegend war daher auf den Beginn der Schutzzeit am 31. Januar 2024 abzustellen. Maßgeblich ist damit hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften die seit 26. August 2021 gültige Version 2 der AR A-1336\u002F1 \"Mil. Personalführung für Freigestellte, Entlastete oder Beurlaubte\". Zum Zeitpunkt der Bildung der Referenzgruppe basierten deren Bestimmungen auch auf einer dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes genügenden normativen Grundlage in § 27b SG, § 3a SLV. \n\n29\\. b) Hiernach verletzt die Bildung der Referenzgruppe die Rechte des Antragstellers, weil sie zwar den Vorgaben der AR A-1336\u002F1 gerecht wird, diese aber in einem für die Eingrenzung des Kreises möglicher Referenzpersonen wesentlichen Punkt nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. \n\n30\\. aa) Die Bildung der Referenzgruppe erfolgte zwar in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Nr. 303, Nr. 308 und Nr. 309 AR A-1336\u002F1. \n\n31\\. (1) Nach Nr. 308 Satz 1 AR A-1336\u002F1 ist die Referenzgruppe aus Soldatinnen und Soldaten zu bilden, die zum Zeitpunkt der Freistellung laufbahnrechtlich über einen vergleichbaren Stand verfügen. Die Fußnote 15 hierzu erläutert dies durch den Hinweis \"Z.B. als Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten - in eine Referenzgruppe für Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten sind grundsätzlich keine Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit (SaZ) aufzunehmen.\" \n\n32\\. Nach Nr. 308 Satz 2 Buchst. a AR A-1336\u002F1 verfügen die Referenzpersonen in der zugrunde zu legenden Beurteilung gemessen an dem binnendifferenzierten Gesamturteil über das gleiche Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild. Nr. 308 Satz 2 Buchst. b AR A-1336\u002F1 verlangt darüber hinaus von den Referenzpersonen die gleiche Entwicklungsprognose wie die betreffende Person. Nach Nr. 308 Satz 2 Buchst. c AR A-1336\u002F1 ist auf Beurteilungen des gleichen Jahres abzustellen. Nr. 308 Satz 2 Buchst. d AR A-1336\u002F1 verlangt für den hier vorliegenden Fall der Verwendung der betreffenden Person auf einem gebündelten Dienstposten, dass die Referenzpersonen im gleichen Jahr wie die betreffende Person in deren aktuellen Dienstgrad befördert oder in die aktuelle Besoldungsgruppe eingewiesen wurden. Zudem fordert Nr. 308 Satz 2 Buchst. e AR A-1336\u002F1, dass Referenzpersonen \\- hier für Offiziere des Truppendienstes - dem gleichen Kompetenzbereich angehören. \n\n33\\. Die Referenzgruppe soll jedoch neben der betreffenden Person mindestens weitere zehn nicht freigestellte Soldatinnen und Soldaten umfassen (Nr. 303 Satz 1 AR A-1336\u002F1). Eine Unterschreitung dieser Zahl kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, nachdem alle priorisiert vorgegebenen Auswahlkriterien ausgeschöpft wurden; auch dann muss die Referenzgruppe mindestens fünf Soldatinnen oder Soldaten (einschließlich der betreffenden Person) umfassen (Nr. 303 Satz 3 und 4 AR A-1336\u002F1). Sind nicht ausreichend Referenzpersonen zu identifizieren, die den Vorgaben der Nr. 308 AR A-1336\u002F1 entsprechen, ist gemäß Nr. 309 AR A-1336\u002F1 eine schrittweise Erweiterung des infrage kommenden Personenkreises geboten, wobei die Erweiterung schrittweise nach der vorgegebenen Priorisierung zu erfolgen hat. \n\n34\\. (2) Im vorliegenden Fall konnten zehn Soldaten auf Zeit ermittelt werden, die - wie der Antragsteller - 2020 zum Oberstleutnant (A 14) befördert wurden, dem Kompetenzbereich Militärisches Nachrichtenwesen zugewiesen waren sowie zum 31. Januar 2024 mit \"...\" und einer Entwicklungsprognose bis A 15 bewertet worden waren. Daher sind sämtliche Erweiterungsmöglichkeiten der Nr. 309 AR A-1336\u002F1 genutzt worden, um 16 Referenzpersonen zu identifizieren. Die - in der Ausführung nicht zu beanstandende - Ausweitung der Homogenitätskriterien war aber im erfolgten Umfang nur erforderlich, weil Berufssoldaten nicht in die Betrachtung einbezogen wurden. \n\n35\\. Nach dem Wortlaut der Fn. 15 zu Nr. 308 AR A-1336\u002F1 wäre diese Beschränkung nicht erforderlich gewesen. Hier steht keine Referenzgruppe für einen Berufssoldaten im Raum. Die Fußnote äußert sich nicht zu Referenzgruppen für Zeitsoldaten. Da hier aber weder ein Gesetz noch eine Verordnung, sondern eine bloße Verwaltungsvorschrift in Rede steht, ist nicht der Wortlaut maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 \\- BVerwGE 152, 211 Rn. 24). Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liegt darum nicht vor, wenn im Einzelfall entsprechend einer allgemein geübten Praxis verfahren wird, mag diese auch vom Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift nicht gedeckt sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 1 WB 19.07 - juris Rn. 23 sowie vom 26. November 2020 - 1 WB 20.20 - juris Rn. 21). \n\n36\\. Hiernach ist auf die in der Amtlichen Auskunft vom 28. April 2026 dokumentierte Praxis abzustellen, nach der bei Referenzgruppen für Soldaten auf Zeit grundsätzlich keine Berufssoldaten als Referenzpersonen berücksichtigt werden. Dem entsprach das Vorgehen bei der Bildung der hier in Rede stehenden Referenzgruppe. Es liegt beim Antragsteller auch kein in der Amtlichen Auskunft angeführter Ausnahmefall vor. \n\n37\\. bb) Die Praxis, bei Referenzgruppen für Zeitsoldaten Berufssoldaten von vornherein nicht zu berücksichtigen, widerspricht jedoch den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 27b Abs. 2 SG. \n\n38\\. Nachdem der Senat entschieden hatte, dass es dem bis dahin praktizierten Referenzgruppenmodell zur Förderung freigestellter oder beurlaubter Soldaten an der durch den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gebotenen hinreichenden normativen Grundlage fehlte (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 - 1 WB 21.21 - BVerwGE 177, 121 Rn. 23 ff.), wurden mit § 27b SG in der seit dem 23. Dezember 2023 geltenden Fassung die erforderlichen normativen Grundlagen geschaffen. In § 27b Abs. 2 SG sind die wesentlichen Vorgaben für die Berücksichtigung von Referenzpersonen enthalten. § 27b Abs. 2 Satz 4 SG konkretisiert Vorgaben für die Zusammensetzung der Referenzgruppe im Hinblick auf das Leistungsbild, den Werdegang und die Laufbahn sowie die Vergleichbarkeit innerhalb der Laufbahn. \n\n39\\. Unter dem Blickwinkel der Wesentlichkeitstheorie war eine gesetzliche Regelung geboten, die die Grundlinien für die Förderung freigestellter oder beurlaubter Soldaten durch die personalbearbeitenden Stellen der Bundeswehr vorzeichnet und nicht der Verwaltung überlässt. Zum Inhalt dieser normativen Leitlinien mussten neben der Entscheidung für ein bestimmtes Fördermodell (Systementscheidung) auch die Bestimmung des davon begünstigten Personenkreises sowie die Festlegung der zentralen, die Förderung maßgeblich beeinflussenden Kriterien (im Falle des Referenzgruppenmodells also vor allem der für die Bildung der Referenzgruppe maßgeblichen Kriterien) gehören (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 - 1 WB 21.21 - BVerwGE 177, 121 Rn. 41). \n\n40\\. Hiernach ist es nicht zulässig, im Wege eines Erlasses oder durch dessen ständige Handhabung zusätzliche Kriterien für die Zusammensetzung der Referenzgruppe zu entwickeln, die nicht bereits in den gesetzlichen Vorgaben enthalten sind. Wesentliche Fragen, wie die nach den für die Bildung der Referenzgruppe maßgeblichen Kriterien, sind dem parlamentarischen Gesetzgeber, nicht dem Erlasshalter, vorbehalten. \n\n41\\. Der Status eines Soldaten als Berufs- oder Zeitsoldat gehört nicht zu den in § 27b Abs. 2 Satz 4 SG genannten Kriterien. Er ist auch nicht von der gesetzlichen Forderung nach einer Vergleichbarkeit innerhalb der Laufbahn gemäß § 27b Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 SG gedeckt. Allein die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ist als Laufbahn für Berufssoldaten ausgestaltet. Die hier in Rede stehende Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes steht Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit offen. \n\n42\\. Das Bundesministerium der Verteidigung weist in der Amtlichen Auskunft zwar zutreffend darauf hin, dass die Statusverhältnisse des Berufs- und des Zeitsoldaten unterschiedlich ausgestaltet sind und dass sich Unterschiede im Hinblick auf die altersmäßige Zusammensetzung des jeweiligen Personenkreises und die Beendigung des Dienstverhältnisses ergeben. Es kommt aber nicht nur darauf an, ob es überhaupt Unterschiede zwischen unterschiedlichen Statusgruppen innerhalb einer Laufbahn gibt. Für § 27b Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 SG ist die Vergleichbarkeit im Hinblick auf Sinn und Zweck der fiktiven Nachzeichnung durch das Referenzgruppenmodell ausschlaggebend. Mithin ist maßgeblich, ob es eine in tatsächlicher Hinsicht tragfähige und in rechtlicher Hinsicht zulässige Grundlage für die prognostische Annahme gibt, dass sich innerhalb einer Laufbahn unterschiedliche Karrierechancen für Berufssoldaten einerseits und Zeitsoldaten andererseits ergeben. Hieran fehlt es aber. \n\n43\\. Zum einen spricht gegen unterschiedliche Aussichten von Zeit- und Berufssoldaten, förderliche Dienstposten und Beförderungen zu erreichen, dass nach Nr. 1002 Satz 3 AR A-1340\u002F50 im Rahmen der Personalentwicklungsbewertung die Entwicklungsprognose unabhängig vom Dienstverhältnis (SaZ\u002FBS) zu bewerten ist. Nach den Orientierungshilfen in Punkt 3.4. der Anlage 15.7 zur AR A-1340\u002F50 erreichen alle Offiziere des Truppendienstes die allgemeine Laufbahnperspektive des Oberstleutnants\u002F​Fregattenkapitäns (A 14), aber auch noch eine Mehrheit von 57 % die darüber hinausgehende Besoldungsstufe A 15, während nur noch 26 % der Offiziere des Truppendienstes die Ebene A 16 und nur noch 12 % B 3 erreichen. Die Ebene B 6 und höher erreichen hiernach nur noch 5 % der Truppendienstoffiziere. Hierbei wird hinsichtlich des Entwicklungspotentials insbesondere für die hier in Rede stehende Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nicht zwischen Berufs- und Zeitsoldaten differenziert. Die Übersicht basiert auf den Altersstrukturtabellen des Personalstrukturplans. Die mangelnde Differenzierung nach dem Status indiziert, dass in tatsächlicher Hinsicht eine tragfähige Grundlage für die Prognose erheblich unterschiedlicher Karrierewege für Zeit- und Berufssoldaten fehlt. \n\n44\\. Hinzu kommt zum anderen, dass eine Differenzierung nach dem Status als Berufs- oder Zeitsoldat kein dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG genügendes Auswahlkriterium für die Besetzung förderlicher Dienstposten wäre. Auch wenn sich Berufssoldaten allgemein bekannt signifikant schneller oder weiter in höhere Hierarchieebenen entwickeln, kann die im Einzelfall notwendige Auswahlentscheidung für die nächsthöhere Beförderung nicht auf ein solches Kriterium gestützt werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich Berufssoldaten bereits in einem Leistungsvergleich durchgesetzt haben müssen, um diesen Status zu erreichen. Denn die Konkurrenz um den Zugang zu den beschränkten Kapazitäten für Stellen von Berufssoldaten steht neben der Konkurrenz um beschränkte Kapazitäten für förderliche Dienstposten. Es gibt zahlreiche leistungsstarke Zeitsoldaten, die nicht Berufssoldaten werden wollen und denen nicht entgegengehalten werden kann, sie hätten sich bei der Konkurrenz um den Status des Berufssoldaten nicht durchgesetzt. Daher kann der Status bei der Konkurrenz um Beförderungsdienstposten nicht berücksichtigt werden. Allein letztere ist nach Maßgabe des Ziels der Referenzgruppenbildung hier von Relevanz. \n\n45\\. (3) Da hier nicht auszuschließen ist, dass bei der Berücksichtigung von Berufssoldaten eine homogenere Referenzgruppe entstünde und sich eine für den Antragsteller günstigere Referenzgruppe ergeben kann, ist eine Neubildung erforderlich. Für die Kausalität des Rechtsfehlers für die Auswahl der Referenzpersonen spricht bereits, dass eine im Entwurf vorliegende Alternative unter Einbeziehung von Berufssoldaten dem Antragsteller unter 27 Mitgliedern der Referenzgruppe den Rangplatz 14 zuweist. \n\n46\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO. Der Senat bewertet das Gewicht des nicht in seine Zuständigkeit fallenden Antragsteils mit 50 Prozent. Insoweit bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vorbehalten, während im Übrigen die Kostenlast den Bund trifft.","BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2026 - 1 WB 56.25","jurionline_de","","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:54.785Z",{"id":70,"ecli":71,"slug":72,"caseNumber":73,"courtId":5,"decisionDate":74,"fullText":75,"summary":76,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":74,"parsedAt":77,"updatedAt":78},"2226","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600373","ecli-de-neuris-wbre202600373","2 B 5.26","2026-05-07T00:00:00.000Z","#  Fortwirkung der Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die Rüge einer nicht amtsangemessenen Alimentation wirkt grundsätzlich fort und muss nicht in jedem Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden.\n\n2\\. Die Obliegenheit erneuter Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung gilt nicht für Beamte, die ihr - zeitlich nicht beschränktes - Begehren bereits rechtshängig gemacht haben.\n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2025 wird aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihre Alimentation in den Jahren 2020 bis 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. \n\n2\\. 1\\. Die Klägerin stand im streitgegenständlichen Zeitraum im Dienst des Beklagten, zuletzt als Oberamtsmeisterin (Besoldungsgruppe A 5 LBesO). Seit Juli 2024 befindet sie sich im Ruhestand. Sie rügte erstmals im Juli 2016, ihre Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Diese Eingabe wies der Polizeipräsident in Berlin mit Widerspruchsbescheid vom August 2016 zurück. Im Juni 2018 rügte die Klägerin erneut die Verfassungswidrigkeit der Besoldung; eine entsprechende Rüge erhob sie in den nachfolgenden Jahren 2019 bis 2022 nicht mehr. \n\n3\\. Die bereits im September 2016 erhobene Klage trennte das Verwaltungsgericht hinsichtlich des auf die Jahre 2020 bis 2022 bezogenen Feststellungsantrags ab. Durch Urteil vom 30\\. November 2023 hat es die Klage abgewiesen, weil es an einer zeitnahen Geltendmachung für die streitgegenständlichen Zeiträume fehle. \n\n4\\. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 13. November 2025 zurückgewiesen. Besoldungsansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergäben, bedürften einer vorherigen Geltendmachung. Bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum fehle es hieran. Weder die ursprüngliche Rüge des Jahres 2016 noch das Schreiben vom Juni 2018 genügten den hierfür geltenden Anforderungen. Zwar reiche ein erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus. Anderes gelte jedoch, wenn sich die Sach- oder Rechtslage erheblich ändere und für den Beamten daher Anlass zur Klarstellung bestehe, dass das Begehren für die Zukunft aufrechterhalten bleibe. Eine erhebliche Änderung der Rechtslage liege vor, wenn es zu gesetzgeberischen Aktivitäten mit dem Ziel der Korrektur des Alimentationsdefizits gekommen sei. Diese Voraussetzungen habe das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019\u002F2020 erfüllt, weil der Gesetzgeber mit der Novelle erklärtermaßen bezweckt habe, ein von ihm erkanntes Alimentationsdefizit zu beheben. \n\n5\\. 2\\. Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision führt zur Aufhebung der angegriffenen Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht (vgl. § 133 Abs. 6 VwGO). Zwar rechtfertigen weder die von der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen (a)) noch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (b)) die Zulassung der Revision. Die Beschwerde macht in der Sache aber Verfahrensmängel geltend, auf denen die Entscheidung beruhen kann (c)). \n\n6\\. a) Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz zuzulassen. \n\n7\\. Eine die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG begründende \"Abweichung\" liegt nur vor, wenn zwischen den Gerichten ein grundsätzlicher Meinungsunterschied hinsichtlich der die Rechtsanwendung im Einzelfall bestimmenden Maßstäbe besteht. Die Divergenzrüge setzt deshalb die Darlegung eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds über den Bedeutungsgehalt eines im konkreten Rechtsstreit erheblichen Rechtssatzes voraus. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht \\- sowie bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein anderes Oberverwaltungsgericht - in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2023 \\- 2 B 45.22 - NVwZ-RR 2024, 519 Rn. 16). \n\n8\\. aa) Die Beschwerde zeigt keine Divergenz zwischen der angegriffenen berufungsgerichtlichen Entscheidung und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 \\- 2 BvL 20\u002F17 - (NVwZ 2026, 50) auf. \n\n9\\. Dies folgt zunächst bereits daraus, dass die Beschwerde keine Rechtssätze benennt, in denen die benannten Gerichte unterschiedlicher Auffassung wären. Dementsprechend bezieht sich die in Bezug genommene - vermeintliche - Abweichung auch nicht auf die der Rechtsanwendung zugrundeliegenden Rechtssätze, sondern die Subsumtion. \n\n10\\. Mit der Annahme, durch die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Erweiterung des Vorlagegegenstands in zeitlicher Hinsicht habe dieses zugleich \"geklärt\", dass eine erneute Geltendmachung von Ansprüchen auf höhere Besoldung nicht geboten gewesen sei, verkennt die Beschwerde im Übrigen Gegenstand und Reichweite der verfassungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG klärt nicht die Berechtigung der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche. Vielmehr stellt es nur ein Zwischenverfahren dar, das auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Landesrecht beschränkt ist. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht keine Rechtsverletzung der Kläger ausgesprochen, die Tenorierung bezieht sich vielmehr (generell und) ausschließlich auf die Vereinbarkeit der Besoldungsgesetze des Landes Berlin mit dem Grundgesetz. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Vorfrage für die jeweiligen Kläger ist im Ausgangsverfahren zu klären. Die Ausführungen im Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Januar 2018 - 2 C 4.17 - (juris) betrafen indes allein den Zeitraum bis Ende 2015\\. \n\n11\\. Unabhängig hiervon bietet auch die von der Beschwerde zitierte Passage im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 - 2 BvL 20\u002F17 - (NVwZ 2026, 50 Rn. 38) keinen Anknüpfungspunkt für die geltend gemachte Abweichung. Denn die in Bezug genommene Passage, wonach \"sich die Rechtslage nach den entscheidungserheblichen Jahren nicht substantiell verändert hatte\", betrifft nicht den streitigen Fall, sondern die Darstellung der bisherigen Fallkonstellationen, in denen das Bundesverfassungsgericht eine Ausdehnung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle in der Vergangenheit für möglich gehalten hat. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beamtenbesoldung im Land Berlin hat das Bundesverfassungsgericht dagegen nur festgestellt, dass den Anpassungsgesetzen die gleiche Gesetzgebungstechnik zugrunde liege und sich daher die gleichen verfassungsrechtlichen Fragen stellten. Mit dem Problemkomplex der zeitnahen Geltendmachung für diesen Zeitraum hat sich das Bundesverfassungsgericht dagegen nicht befasst. \n\n12\\. bb) Eine Divergenz zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 - 2 BvL 1\u002F86 - (BVerfGE 81, 363 \u003C385>) besteht ebenso wenig. Auch diese Entscheidung verhält sich weder rechtssatzmäßig noch konkludent zu der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eine Rügeobliegenheit des Beamten neu aufleben lässt. \n\n13\\. cc) Schließlich legt die Beschwerde auch im Hinblick auf die von ihr bezeichneten Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte keine Abweichung dar. \n\n14\\. Sowohl dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2014 - 3 A 156\u002F09 - (juris Rn. 37) als auch dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2021 - 1 A 863\u002F18 - (juris Rn. 77) lässt sich der Rechtssatz entnehmen, ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genüge grundsätzlich auch über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung für die folgenden Jahre. \n\n15\\. Einen hiervon abweichenden Rechtssatz enthält indes auch das Berufungsurteil nicht. Vielmehr hat es den identischen Maßstab zum Ausgangspunkt seiner rechtlichen Würdigung gemacht (vgl. UA S. 6). Soweit das Berufungsgericht Einschränkungen dieses Grundsatzes definiert und annimmt, sind diese auch in den von der Beschwerde benannten Entscheidungen mit der Bezugnahme auf die \"grundsätzliche\" Geltung angelegt. Da diese sich hiermit indes nicht weiter befassen, scheidet die Annahme einer Divergenz aus. \n\n16\\. b) Die Beschwerde hat auch keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage dargelegt, die im konkreten Rechtsstreit entscheidungserheblich ist und der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte. \n\n17\\. Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 133 Abs. 3 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts darlegt, deren Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geboten ist (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 \u003C91>). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2025 - 2 B 40.24 - NVwZ 2025, 2014 Rn. 8 m. w. N.). \n\n18\\. aa) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob das erneute Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung von Alimentationsansprüchen durch lediglich lineare Anhebungen ausgelöst wird, die geringfügig über den Besoldungserhöhungen der anderen Länder bzw. dem Inflationsausgleich liegen, vermag die Zulassung der Revision bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, weil sie sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen würde (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber mit der Novelle vom 5. September 2019 nicht allein auf einen Inflationsausgleich zielt, sondern \"erklärtermaßen bezweckt, ein von ihm erkanntes Alimentationsdefizit zu beheben\" (UA S. 8). Durch diese \"Reparaturbemühungen\" des Landes Berlin habe sich die Besoldung der Klägerin seit ihrer Rüge signifikant erhöht und die Rechtslage in erheblicher Weise geändert. Von einer lediglich regelhaften Besoldungsanpassung mit nur geringfügigen Anpassungen ist das Berufungsgericht damit gerade nicht ausgegangen. \n\n19\\. Die von der Beschwerde bezeichnete Frage ist auch nicht klärungsbedürftig. Es ist in der Rechtsprechung vielmehr geklärt, dass der Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich fortwirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - BVerwGE 158, 344 Rn. 40) und nicht in jedem Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden muss. Die auf das Haushaltsjahr bezogene Berechnungsweise der Amtsangemessenheit der Besoldung bringt zwar eine abschnittsweise Gliederung des geltend gemachten Anspruchs mit sich; sie führt aber nicht dazu, dass bereits der Streit- und Rügegegenstand nur auf ein Jahr bezogen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2026 - 2 C 13.25 - Rn. 3). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. \n\n20\\. Damit ist zugleich klargestellt, dass eine allgemeine Besoldungsanpassung mit \"lediglich linearen Anpassungen\" keine erneute Rügeobliegenheit auslöst. Eine Zäsur ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur angenommen worden, wenn der Gesetzgeber auf ein vom Bundesverfassungsgericht festgestelltes Alimentationsdefizit reagiert hat und es daher zumutbar erscheint, vom Beamten eine erneute Rüge zu verlangen, sofern ihm die \"entfalteten gesetzgeberischen Aktivitäten\" nicht ausreichend erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 - juris Rn. 10). \n\n21\\. Soweit die Beschwerde geltend macht, das beklagte Land habe - anders als vom Berufungsgericht angenommen - gerade kein Reparatur- und Nachzahlungsgesetz erlassen, rügt sie die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall, die der Grundsatzrüge nicht zugänglich ist. \n\n22\\. bb) Auch die Frage, ob das Erfordernis einer erneuten zeitnahen Geltendmachung auch bei einer bereits erhobenen Klage Anwendung finden kann, rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie kann anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der bestehenden Regelungen des Verwaltungsprozessrechts beantwortet werden. \n\n23\\. Das Bundesverfassungsgericht hat die Obliegenheit einer zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Alimentation aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses abgeleitet (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1\u002F86 - BVerfGE 81, 363 \u003C384>). Die Besoldung der Beamten ist aus den gegenwärtig zur Verfügung stehenden Hausmitteln zu leisten und daher \"haushaltswirtschaftlich bedeutsam\" (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19\u002F09 u. a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 170). Die grundsätzliche Verpflichtung des Gesetzgebers, eine als verfassungswidrig erkannte Rechtslage rückwirkend umzugestalten und für den gesamten von der Feststellung erfassten Zeitraum eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, ist daher auf diejenigen Beamten beschränkt, die ihr Begehren bereits während des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26\u002F91 u. a. - BVerfGE 99, 300 \u003C330>). Für diesen Personenkreis kann aus Sicht des Haushaltsgesetzgebers keine Unklarheit bestehen, dass es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4\u002F18 - BVerfGE 155, 1 Rn. 183). Entscheidend für den Anspruch auf rückwirkende Behebung der verfassungswidrigen Unteralimentierung ist damit, dass sich der Beamte \"zeitnah\" gegen die Höhe seiner Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt hat und über den Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 20\u002F17 u. a. - NVwZ 2026, 50 Rn. 161). \n\n24\\. Aus dieser Grundlegung und Zweckbestimmung des Erfordernisses einer zeitnahen Geltendmachung von gesetzlich nicht geregelten Alimentationsansprüchen ergibt sich unmittelbar und ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, dass ein Beamter, der sein - zeitlich nicht beschränktes - Begehren auf amtsangemessene Alimentation bereits im Klageweg verfolgt, nicht zusätzlich oder fortlaufend der Obliegenheit unterliegt, sein rechtshängiges Begehren durch weitere Rügen oder Rechtsbehelfe zu erneuern. Hierfür besteht weder im Hinblick auf die Warnfunktion für den Haushaltsgesetzgeber Anlass noch kann diese Vorstellung mit den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung in Einklang gebracht werden. \n\n25\\. Nach der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 Rn. 130 und vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 - BVerwGE 167, 60 Rn. 20; Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 \\- juris Rn. 9) hat es der Kläger nicht nur in der Hand, einen Rechtsstreit durch Klage anhängig zu machen (§ 81 VwGO), vielmehr legt er auf der Grundlage seines Antrags (§ 88 VwGO) auch fest, was Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein soll. Des Weiteren kann der Kläger den Rechtsstreit durch Klageänderung auf ein anderes Ziel richten (§ 91 VwGO) oder ihn durch Klagerücknahme (§ 92 VwGO) beenden (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1997 - 4 A 20.95 - BVerwGE 104, 27 Rn. 5; Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - juris Rn. 9). Er muss jedoch - jedenfalls bei unbeschränkt in die Zukunft gerichteten Feststellungsbegehren - nicht für jeden Zeitabschnitt erneut sein Rechtsschutzziel bekräftigen. Reagiert er auf eine für die Erfolgsaussichten der Klage maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht, kann dies die Klageabweisung (im Übrigen) zur Folge haben. Eine Beschränkung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht findet jedoch nicht bereits ipso iure statt. \n\n26\\. cc) Schließlich rechtfertigen die als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen, ob die Mitteilung des Beklagten im August 2018, wonach eine jährlich wiederholende Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Alimentation entbehrlich ist, sofern sich ein bereits gestellter Antrag bzw. Widerspruch erkennbar auch auf zukünftige Zeiträume bezieht, als rechtlich verbindlich anzusehen ist, ob die Personalinformation mit Bezugnahme auf das \"Rundschreiben vom August 2018\" überhaupt (noch) rechtliche Wirkungen - hier konkret auf die zukunftsgerichtete Antragstellung \\- gegenüber der Klägerin entfaltet, bzw. ob der Verfahrenshinweis im August 2018 zur zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen dazu führt, dass - unabhängig von der Bewertung des BerlBVAnpG 2019\u002F2020 - aufgrund der Übereinstimmung der Klageanträge mit dem Verfahrenshinweis die materielle Anspruchsberechtigung der Klägerin auch für die Jahre 2020 bis 2022 zu bejahen ist, nicht die Zulassung der Revision, weil ihre Beantwortung eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls voraussetzt, und sie demzufolge einer revisionsgerichtlichen Klärung nicht zugänglich sind. \n\n27\\. Dessen ungeachtet ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Auslegungsregeln der §§ 133 und 157 BGB auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen wie die des Beklagten Anwendung finden. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist daher der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann (\"objektivierter Empfängerhorizont\"). Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt und unter welchen Begleitumständen die Erklärung abgegeben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 3 C 12.11 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 113 Rn. 16; Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 B 42.22 - juris Rn. 19). \n\n28\\. c) Die Beschwerde hat jedoch Verfahrensmängel i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt, auf denen die Berufungsentscheidung beruhen kann. \n\n29\\. aa) Das Berufungsgericht hat gegen die von der Beschwerde gerügte Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. \n\n30\\. Mit dem Vorbringen, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts habe das Land Berlin mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019\u002F2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2019 (- BerlBVAnpG 2019\u002F2020 -, GVBl. S. 551) gerade kein Reparaturgesetz erlassen, sondern nur ein Anpassungsgesetz verabschiedet, das sich nicht wesentlich von den vorangegangenen unterschieden habe, kann zwar keine Grundsatzrüge begründet werden. Das Vorbringen enthält aber eine Verfahrensrüge, weil die Beschwerde zu Recht bemängelt, dass das Berufungsgericht von der auf Grundlage seiner Rechtsauffassung erheblichen vergleichenden Betrachtung dieses Gesetzes und seiner Vorgängerregelungen abgesehen hat (vgl. Beschwerdebegründung vom 26. Januar 2026, S. 17). \n\n31\\. Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zum anderen muss dargelegt werden, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. März 2025 - 2 B 42.24 - NVwZ 2025, 1779 Rn. 17). \n\n32\\. Diesen Voraussetzungen genügt der Beschwerdevortrag. Das Berufungsgericht hat eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage durch das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019\u002F2020 angenommen (vgl. UA S. 7 f.). Der Gesetzgeber habe mit der Gesetzesnovelle nicht allein auf einen Inflationsausgleich oder den Nachvollzug einer Tariferhöhung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst abgezielt, sondern erklärtermaßen bezweckt, ein von ihm erkanntes Alimentationsdefizit zu beheben. \n\n33\\. Ausgehend hiervon hätten sich dem Berufungsgericht weitere Ermittlungen aufdrängen müssen. Denn der Schluss auf eine (wesentliche) Änderung der Sach- und Rechtslage kann nur aufgrund einer vergleichenden Betrachtung des Ist-Zustands mit dem status quo ante gezogen werden. Eine dahingehende Aufklärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht ist jedoch - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - unterblieben. Insoweit wäre konsequenterweise in den Blick zu nehmen gewesen, dass sowohl das BerlBVAnpG 2019\u002F2020 als auch das ihm vorausgehende Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017 und 2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. Juli 2017 (- BerlBVAnpG 2017\u002F2018 -, GVBl. S. 439) bei kontinuierlicher Fortschreibung der Berliner Beamtenbesoldung und unter Anwendung der gleichen Gesetzgebungstechnik (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 20\u002F17 u. a. - NVwZ 2026, 50 Rn. 38) die regelmäßige Anpassung der Besoldung \"an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse\" (vgl. Abghs.-Drs. 18\u002F0390 S. 1 bzw. Abghs.-Drs. 18\u002F2028 S. 2) in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation (vgl. insb. Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17\u002F09 \\- BVerfGE 139, 64) zum Ziel hatte. \n\n34\\. Die Annahme einer Zäsur hinsichtlich der bereits erhobenen Rüge einer verfassungswidrigen Unteralimentierung erscheint daher begründungsbedürftig und durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gedeckt. Dies gilt umso mehr, als in der Rechtsprechung des Senats von einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage, die die Rügeobliegenheit des Beamten neu entstehen lässt, bisher nur dann ausgegangen worden ist, wenn der Gesetzgeber in Umsetzung eines auf ihn bezogenen Handlungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts tätig wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 - juris Rn. 10). Wenngleich hiermit die denkbaren Konstellationen nicht abschließend beschrieben worden sind, wird deutlich, dass mit der Neuregelung jedenfalls eine qualitative Änderung verbunden sein muss, wenn aus ihr eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage gefolgert werden soll. \n\n35\\. Dass diese nicht allein aus der Interpretation der Gesetzesbegründung abgeleitet werden kann, ergibt sich aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont der betroffenen Beamten. Es kann diesen nicht zugemutet werden, in eine Analyse der Gesetzesbegründung einzutreten, um entscheiden zu können, ob eine erneute Rüge der verfassungswidrigen Unteralimentierung erforderlich sein könnte. Dies gilt im Hinblick auf das Rundschreiben des Beklagten vom August 2018 in besonderer Weise, wonach sich die \"Geltendmachung [...] auch auf die Zukunft erstrecken (kann), wenn [...] eindeutig zum Ausdruck kommt, dass die Besoldung ab dem derzeitigen Jahr gerügt wird und nicht nur für das derzeitige Jahr selbst\". Denn auch nach Erlass des BerlBVAnpG 2019\u002F2020 hat der Dienstherr selbst offenbar keinen Anlass gesehen, auf eine möglicherweise veränderte Sach- und Rechtslage hinzuweisen. \n\n36\\. bb) Die Beschwerde rügt überdies mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt seiner Würdigung nicht vollständig zugrunde gelegt und damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen hat. \n\n37\\. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Vorschrift verlangt damit, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Daraus folgt auch die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 \u003C339> und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 \u003C208 f.>; Beschlüsse vom 2. Mai 2025 - 2 B 39.24 - juris Rn. 16 und vom 30. Juni 2025 - 2 B 40.24 - NVwZ 2025, 2014 Rn. 37). \n\n38\\. Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Das Berufungsgericht hat trotz des dahingehenden Vortrags in der Berufungsbegründung (vgl. Schriftsatz vom 15. April 2024, S. 11 f.) nicht in die Betrachtung eingestellt, dass zum Zeitpunkt der von ihm angenommenen Zäsurwirkung bereits ein Klageverfahren anhängig war. Die Entscheidungserheblichkeit dieses Umstandes musste sich dem Berufungsgericht auch aufdrängen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2. b) bb) verwiesen werden. \n\n39\\. cc) Im Hinblick auf die begründete Verfahrensrüge macht der Senat von der nach § 133 Abs. 6 VwGO bestehenden Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.","Fortwirkung der Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung","2026-07-08T22:20:03.722Z","2026-07-10T22:05:02.471Z",{"id":80,"ecli":81,"slug":82,"caseNumber":83,"courtId":5,"decisionDate":84,"fullText":85,"summary":86,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":84,"parsedAt":87,"updatedAt":88},"2480","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600274","ecli-de-neuris-wbre202600274","6 B 34.25","2026-04-13T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 13.04.2026, 6 B 34.25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass der Vollzug von ihn betreffenden Ausschreibungsmaßnahmen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) nach § 17 Abs. 3 BVerfSchG rechtswidrig war. \n\n2\\. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. November 2023 abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil wurde dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Dezember 2023 zugestellt. \n\n3\\. Am 24. Januar 2024 hat der Kläger Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 23. September 2025 als unzulässig verworfen. Dem Kläger könne infolge des Verschuldens seines früheren Prozessbevollmächtigten keine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewährt werden. Die Zurechnung des Verschuldens führe vorliegend nicht - wie grundsätzlich im Strafverfahren - zu einem schlechterdings unerträglichen Ergebnis. \n\n4\\. Die vom Kläger vorgetragenen persönlichen Folgen der Ausschreibung des BfV, die Übermittlung der nachrichtendienstlichen Einschätzung seiner Person sowie seiner Flugdaten an den marokkanischen Geheimdienst, die Übergabe an die marokkanischen Behörden, die in Marokko erlittene Folter und die rechtsstaatlich bedenkliche Verurteilung zu einer langen Haftstrafe in Marokko seien nicht unmittelbar und zwangsläufig mit der Ausschreibung verbunden, sondern durch die marokkanische Staatsgewalt eingetreten. Die Maßnahme des BfV wirke sich nicht wie eine strafrechtliche Verurteilung in Deutschland unmittelbar auf das gesamte Leben des Betroffenen aus. \n\n5\\. Es sei verfassungsrechtlich nicht bedenklich, dass dem Kläger eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils in weiteren Instanzen verschlossen bleibe. Wenn er vortrage, ihm habe weder ein außergerichtliches Prüfungsverfahren noch ein sonstiges Verwaltungsverfahren zur Verfügung gestanden, um seine Rechtsposition zu vertreten, lasse er außer Acht, dass sein Rechtsschutzbegehren bereits durch ein Gericht geprüft worden sei. \n\n6\\. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der die Beklagte entgegentritt. \n\nII\n\n7\\. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Entscheidung über die Revisionszulassung beschränkt ist, ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n8\\. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine konkrete fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Die Beschwerde muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die erstrebte Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - WissR 2001, 377 Rn. 2; vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 31 Rn. 7 und vom 27\\. März 2024 - 6 B 71.23 - N&R 2024, 168 Rn. 7). \n\n9\\. Die Beschwerde erachtet folgende Fragen als grundsätzlich bedeutsam: \"1. Kann eine Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten gegenüber der von ihm vertretenen Partei gemäß § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die nachträgliche Feststellung der Rechtmäßigkeit einer auf Terrorismusvorwürfen fußenden Fahndungsausschreibung gemäß § 17 Abs. 3 BVerfSchG zu ebenso 'unerträglichen Ergebnissen' führen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung BVerfGE 60, 253 sonst lediglich 'grundsätzlich im Strafverfahren' annimmt, eine Verschuldenszurechnung in derartigen Fallgestaltungen also dem Grunde nach ausscheiden? 2\\. a) Ist es für die Annahme von 'unerträglichen Ergebnissen' durch die Verschuldenszurechnung nach § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 60, 253) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 23.02.2021 - 2 C 11.19) und damit für die Annahme eines Ausnahmefalles von dieser Verschuldenszurechnung erforderlich, dass das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Rechtsverhältnis unmittelbar und nicht lediglich mittelbar auf die höchstpersönlichen Rechtsgüter des Betroffenen wirkt? bzw. im Umkehrschluss: b) Führt der Umstand, dass die Folgen der Verschuldenszurechnung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO sich auf wichtige höchstpersönliche Rechtsgüter des Rechtsschutzsuchenden erst nach Erlass weiterer, auf einer behördlichen Einordnung fußender Maßnahmen auswirkt dazu, dass eine Vergleichbarkeit zu den Folgen eines Strafverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (etwa BVerfGE 60, 253) grundsätzlich ausscheidet? 3\\. Führt der Umstand, dass das Rechtsschutzbegehren des Betroffenen bereits in einem gerichtlichen Verfahren geprüft worden ist dazu, dass dem Grundsatz der Rechtssicherheit durch die uneingeschränkte und ausnahmslose Anwendung der Verschuldenszurechnung nach § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO stets der Vorrang vor der Herbeiführung materieller Gerechtigkeit einzuräumen ist?\" \n\n10\\. Diese Fragen sind, soweit sie einen verallgemeinerungsfähigen Kern beinhalten und sich durch Rechtssatzbildung beantworten lassen, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt. \n\n11\\. Nach dem im Verwaltungsprozess über § 173 Satz 1 VwGO anwendbaren § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Diese Zurechnungsregel schränkt den gerichtlichen Rechtsschutz nicht in verfassungswidriger Weise ein. Denn sie dient der Rechtssicherheit; ihre für das zivil- und das verwaltungsgerichtliche Verfahren einheitliche Regelung liegt im rechtsstaatlichen Interesse an der Klarheit, Einfachheit und Sicherheit des Prozessrechts. Deshalb durfte der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit die damit verbundene Einbuße an Chancen einer Partei, in jedem Einzelfall die materielle Rechtslage durch eine (weitere) gerichtliche Instanz klären zu lassen, in Kauf nehmen. Diese gesetzgeberische Wertung steht regelmäßig im Einklang mit dem Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26\u002F81 - BVerfGE 60, 253 \u003C288 f.>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 6). \n\n12\\. Sofern - wie im Verwaltungsprozess - die Ausgestaltung der gerichtlichen Verfahrensordnung eine umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewährleistet, ist damit dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wie aus etwaigen materiellen Grundrechtsverbürgungen folgenden Schutzanspruch grundsätzlich Genüge getan (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26\u002F81 - BVerfGE 60, 253 \u003C297>). Gesetzgeber und Fachgerichte sind hiernach im Grundsatz nicht gehalten, bei der Anwendung der Zurechnungsvorschrift anhand der jeweils inmitten stehenden materiellen subjektiven Rechte einschließlich der Grundrechte zu differenzieren. Aus materiellen Grundrechten könnten konkrete normative Folgerungen für die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrensrechts über die Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und die Verfahrensgrundrechte hinaus nur unter ganz besonderen Umständen und nur dann gezogen werden, wenn sich unzweideutig ergäbe, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse hinreichenden Rechtsschutzes nicht mehr gewahrt wären (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 7 m. w. N.). \n\n13\\. Der Umstand, dass es einem Kläger in Fällen der vorliegenden Art nicht mehr möglich ist, eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts zu erhalten, liegt in der Natur der Endgültigkeit der Verschuldenszurechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 \\- 2 BvL 26\u002F81 - BVerfGE 60, 253 \u003C298 f.>); sie stellt keine Besonderheit des Verfahrens der Überprüfung des Handelns von Verfassungsschutzbehörden dar. Von Verfassungs wegen wäre diese Rechtsfolge erst dann zu beanstanden, wenn sie zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen - wie grundsätzlich im Strafverfahren - führen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26\u002F81 - BVerfGE 60, 263 \u003C299>). \n\n14\\. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Rechtssätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Anders als die Beschwerde insinuiert, hat es aber das Vorliegen eines Ausnahmefalles, in dem die Anwendung der Zurechnungsvorschrift zu \"unerträglichen Ergebnissen\" führt, für die vorliegende Fallkonstellation weder prinzipiell noch rechtssatzmäßig ausgeschlossen. Vielmehr hat es im Rahmen seiner offenen Prüfung, ob hier ein Ausnahmefall vorliegt, die den konkreten Einzelfall des Klägers kennzeichnenden tatsächlichen Umstände für die (Nicht-)Überschreitung der Schwelle eines \"schlechterdings unerträglichen Ergebnisses\" argumentativ gewürdigt und gewichtet. Die Vorinstanz hat - entgegen der Annahme der Beschwerde - weder das Vorliegen eines Ausnahmefalles von der Zurechnung gemäß § 85 Abs. 2 ZPO für Fälle gerichtlicher Überprüfung verfassungsschutzrechtlicher Fahndungsausschreibungen prinzipiell ausgeschlossen noch die für die Prüfung herangezogenen Kriterien, ob ein \"schlechterdings unerträgliches Ergebnis\" vorliegt, in den Rang generell notwendiger Voraussetzungen erhoben. Demzufolge erweisen sich die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragestellungen - soweit sie nicht bereits geklärt sind - weder als entscheidungserheblich noch als klärungsfähig. \n\n15\\. Selbst wenn man - zugunsten der Beschwerde - in rechtsschutzfreundlichem Verständnis ihres Vorbringens annehmen wollte, dass sie damit zugleich eine Verfahrensrüge einer vom Berufungsgericht zu Unrecht verweigerten Sachentscheidung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erheben wollte, würde auch das nicht zum Erfolg führen. Denn die Einzelfallwürdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass hier kein schlechterdings unerträgliches Ergebnis vorliegt, ist nicht zu beanstanden. \n\n16\\. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). \n\n17\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.","BVerwG, 13.04.2026, 6 B 34.25","2026-07-08T22:22:38.943Z","2026-07-10T22:05:29.843Z",{"id":90,"ecli":91,"slug":92,"caseNumber":93,"courtId":5,"decisionDate":94,"fullText":95,"summary":96,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":94,"parsedAt":87,"updatedAt":97},"2487","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600298","ecli-de-neuris-wbre202600298","3 BN 10.24","2026-04-10T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 10.04.2026, 3 BN 10.24 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerden der Antragstellerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juni 2024 werden zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Beschränkungen für den Betrieb von Beherbergungsstätten und für Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern durch die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 23. April 2021. \n\n2\\. Die Antragstellerinnen sind jeweils Eigentümerin und Betreiberin eines Hotels in Mecklenburg-Vorpommern. \n\n3\\. § 4 und § 5 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 (GVOBl. M-V S. 381) in der Fassung der Sechsten Änderung der Corona-LVO M-V vom 27. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 694) lauteten auszugsweise: \"§ 4 Beherbergung (1) Betreibern von Beherbergungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 Beherbergungsstättenverordnung Mecklenburg-Vorpommern, wie zum Beispiel Hotels und Pensionen, und von vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und vergleichbaren Angeboten, wie zum Beispiel Homesharing, ist es bis zum Ablauf des 27. Mai 2021 untersagt, Personen zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie zu beherbergen. (2) [...] (3) Ab dem 28. Mai 2021 dürfen Betreiber von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten im Sinne von Absatz 1 Personen mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern auch zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie beherbergen. (4) Ab dem 4. Juni 2021 dürfen Betreiber von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten im Sinne von Absatz 1 Personen mit Wohnsitz außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern auch zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie beherbergen. [...] § 5 Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern (1) Alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Hinsichtlich bestehender Vorschriften für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wird auf die Coronavirus-Einreiseverordnung verwiesen. [...]\" \n\n4\\. Die Landesverordnung galt vom 24. April bis zum 23. November 2021. \n\n5\\. Mit ihrem am 3. Juni 2021 gestellten Normenkontrollantrag haben die Antragstellerinnen zuletzt beantragt festzustellen, dass § 4 und § 5 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2021, wegen des Fehlens einer Ausgleichsregelung für die betroffenen Betreiber von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten unwirksam gewesen sind. \n\n6\\. Zur Begründung ihres Antrags haben sie im Wesentlichen geltend gemacht, die angegriffenen Regelungen hätten sie in ihrer Berufsausübungsfreiheit und ihrem Grundrecht auf Eigentum verletzt. Die Ermächtigungsgrundlage für die verordneten Beschränkungen für Beherbergungsbetriebe verstoße gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie keine Regelung über finanzielle Ausgleichsansprüche für substantielle Nutzungsbeschränkungen unternehmerischen Eigentums enthalte. Zu Beginn der Corona-Pandemie seien vorübergehende Betriebsschließungen und -beschränkungen mit Blick auf die Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen gewesen. Das habe jedoch nicht für die gesamte Dauer der Pandemie gegolten. Ein Großteil der Schutzmaßnahmen habe sich für den überwiegenden Teil der Hotels faktisch als Betriebsschließung ausgewirkt. Während die Einnahmen ausgefallen seien, seien die laufenden Kosten des Hotelbetriebs im \"Lockdown\" weitgehend konstant geblieben. Dadurch sei bereits nach kurzer Zeit die Substanz des Eigentums der Hotelinhaber belastet worden. Vom Staat gewährte finanzielle Hilfen hätten die angegriffenen Maßnahmen zwar mildern können, aber das Sonderopfer für die Betroffenen nicht entfallen lassen. \n\n7\\. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag mit Urteil vom 12. Juni 2024 abgelehnt. Er sei zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Verordnungsregelungen seien rechtmäßig gewesen. Sie hätten ihre Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 des Infektionsschutzgesetzes i. d. F. vom 29. März 2021 (im Folgenden: IfSG) gehabt. Die Verordnungsgrundlage habe nicht deshalb die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, weil der Gesetzgeber nicht zugleich einen Entschädigungsanspruch für von Betriebsschließungen oder -beschränkungen betroffene Unternehmen gesetzlich geregelt habe. Sie habe schon nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie eingegriffen. Jedenfalls sei der Gesetzgeber weder nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG noch nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zur Regelung eines Entschädigungsanspruchs verpflichtet gewesen. Die von Seiten der Bundesregierung gewährten Hilfeleistungen für von den Schutzmaßnahmen betroffene Unternehmen hätten dazu geführt, dass die Maßnahmen auch ohne eine gesetzliche Entschädigungsregelung verhältnismäßig gewesen seien. Die Verordnungsgrundlage sei auch mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gewesen, ihre tatbestandlichen Voraussetzungen hätten vorgelegen und die angegriffenen Verordnungsregelungen seien verhältnismäßig gewesen. \n\n8\\. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerden der Antragstellerinnen. \n\nII\n\n9\\. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. \n\n10\\. 1\\. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. \n\n11\\. a) Die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, weil es ihren Vortrag zum Vorliegen eines Eingriffs der Verordnungsgrundlage des § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet habe. Das angefochtene Urteil schweige zu der von ihnen wiederholt angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der angenommen habe, dass die pandemiebedingten Betriebsschließungen und -beschränkungen im Bereich der Gastronomie und des Beherbergungsgewerbes in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen hätten. Die Berufung auf diese Rechtsprechung, mit der sich das Oberverwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt habe, gehöre zum Kern ihres Vorbringens. Das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, von welchem Prüfungsmaßstab das Gericht ausgegangen sei. Auch fehle die Auseinandersetzung mit der von ihnen umfangreich zitierten rechtswissenschaftlichen Literatur, die einen Eingriff bejahe (Beschwerdebegründung, S. 40 ff. \u003Czu B. II. 2. a) aa)>). \n\n12\\. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen behandeln muss. Vielmehr sind nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Gesichtspunkt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986\u002F91 - BVerfGE 86, 133 \u003C145 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2023 - 3 BN 11.22 - juris Rn. 25 und vom 27. Juni 2025 \\- 3 B 27.24 - juris Rn. 9, jeweils m. w. N.). Danach liegt der geltend gemachte Gehörsverstoß nicht vor. \n\n13\\. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, die infektionsschutzgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von vorübergehenden Betriebsschließungen und -beschränkungen im Bereich des Beherbergungsgewerbes habe nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen; die Maßnahmen bewirkten im Regelfall keinen Eingriff in die Substanz des Eigentums der betroffenen Betriebe und Einrichtungen. Die Frage, ob das einfachrechtlich anerkannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst wird, hat es unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679\u002F17 u. a. - BVerfGE 155, 238 Rn. 86 m. w. N.) und des beschließenden Senats (BVerwG, Urteil vom 16\\. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - BVerwGE 178, 298 Rn. 14, 64) offengelassen (UA S. 19 ff.). Mit der insoweit abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 17. März 2022 - III ZR 79\u002F21 - BGHZ 233, 107 Rn. 59 und vom 3. August 2023 - III ZR 54\u002F22 \\- BGHZ 238, 105 Rn. 35 ff.) musste sich das Oberverwaltungsgericht daher nicht auseinandersetzen. Dass es die Rechtsansicht der Antragstellerinnen nicht geteilt und einen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG verneint hat, verletzt die Antragstellerinnen nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 2022 - 3 B 13.22 \\- juris Rn. 4 und vom 13. Februar 2025 - 3 B 16.24 - NVwZ 2025, 765 Rn. 22, jeweils m. w. N.). \n\n14\\. Einen Gehörsverstoß zeigen sie auch nicht mit ihrem Beschwerdevorbringen auf, die Urteilsgründe ließen den Prüfungsmaßstab nicht erkennen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass ein Eigentumsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach Art. 14 Abs. 1 GG jedenfalls nicht weiter gehen kann als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679\u002F17 u. a. - BVerfGE 155, 238 Rn. 86 m. w. N.). Davon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Die Frage, ob vorübergehende Betriebsschließungen und -beschränkungen auf Grundlage von § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG in die Substanz des Eigentums betroffener Betriebe eingreifen, hat es mit der Begründung verneint, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen erreichten nicht das dafür erforderliche Ausmaß. Rechtliche und tatsächliche Gegebenheiten, die sich günstig auf einen Betrieb auswirkten, sowie Umsatz- und Gewinnchancen würden nicht vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst. Es gehöre zum unternehmerischen Risiko, dass sich Marktbedingungen ändern könnten. Allenfalls bei gravierenden Veränderungen der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sei der Schutzbereich der Eigentumsgarantie berührt. Ein solcher Fall liege hier nicht vor (UA S. 19 ff.). Damit lässt sich dem angefochtenen Urteil der Maßstab entnehmen, den das Oberverwaltungsgericht bei seiner Prüfung des Vorliegens eines Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG zugrunde gelegt hat. Dass es der Auffassung der Antragstellerinnen nicht gefolgt ist, begründet - wie gezeigt \\- keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ebenso wenig zeigen die Antragstellerinnen mit ihrem Beschwerdevorbringen einen Verstoß gegen die Begründungsanforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf. Nach dieser Vorschrift sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. zu den Anforderungen z. B. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2014 - 3 B 72.13 - Buchholz 300 § 17 GVG Nr. 6 Rn. 6 m. w. N.). Das erfüllt die angegriffene Entscheidung; ihr ist zu entnehmen, auf welche Gesichtspunkte das Oberverwaltungsgericht seine Annahme eines fehlenden Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG gestützt hat. \n\n15\\. Auch mit ihrer Rüge eines Übergehens der im Schriftsatz vom 4. Juli 2022 (S. 31 bis 35) zitierten rechtswissenschaftlichen Literatur zeigen die Antragstellerinnen eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht auf. Sie tragen vor, es handele sich um Zitate, die einen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG, sowohl unter dem Aspekt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als auch unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Nutzbarkeit des Eigentums, mit entsprechender Argumentation bejahten. Dort werde dargelegt, weshalb es sich bei gezielten Betriebsschließungen nicht um ein bloßes Betroffensein in Umsatz- und Gewinnchancen handele, sondern um eine Einschränkung der Nutzbarkeit des Eigentums. Die Frage eines Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist für das Oberverwaltungsgericht - wie bereits dargelegt - nicht entscheidungserheblich gewesen. Mit der Frage, ob vorübergehende Betriebsschließungen und -beschränkungen, zu denen die Verordnungsgrundlage ermächtigt hat, in das Eigentumsgrundrecht eingegriffen haben könnten, weil sie die Substanz der betroffenen Betriebe beeinträchtigten, hat sich das Oberverwaltungsgericht - wie gezeigt - auseinandergesetzt. Danach lässt sich aus dem Umstand, dass es die von den Antragstellerinnen zitierte Literatur in seinen Entscheidungsgründen nicht angeführt hat, nicht schließen, es habe ihren diesbezüglichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Mit dem Kern ihrer Argumentation hat es sich ausreichend befasst. \n\n16\\. b) Die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es ihr zentrales Vorbringen, dass es sich bei den Betriebsschließungen und -beschränkungen, zu denen § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG ermächtige, um gezielte Nutzungsuntersagungen und -beschränkungen und damit um Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 GG handele, nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet habe. Sie hätten in ihrer Antragsbegründung im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821\u002F11 u. a. - (BVerfGE 143, 246 - Atomausstieg) an das aus dem Eigentum an den Grundstücken und Betriebsanlagen fließende Nutzungsrecht angeknüpft. Das Oberverwaltungsgericht habe sich mit dem Charakter der aufgrund der Ermächtigungsnormen möglichen Maßnahmen als Nutzungsuntersagungen und -beschränkungen nicht befasst (Beschwerdebegründung, S. 58 ff. \u003Czu B. II. 2. a) bb)>). Die Rüge greift nicht durch. \n\n17\\. Im Tatbestand des angegriffenen Urteils wird mehrfach erwähnt, dass die Antragstellerinnen vortrügen, die in der Verordnungsermächtigung geregelten Betriebsschließungen und -beschränkungen bewirkten substantielle Einbußen an bestehenden Nutzungsmöglichkeiten und griffen damit in Art. 14 Abs. 1 GG ein (UA S. 4, 6, 7). In den Entscheidungsgründen nimmt das Oberverwaltungsgericht an, die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG umfasse unter anderem das zivilrechtliche Sacheigentum und die Möglichkeit, es zu nutzen. Es stützt sich dabei ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6\\. Dezember 2016 - 1 BvR 2821\u002F11 u. a. - (BVerfGE 143, 246 Rn. 228). Des Weiteren hat das Oberverwaltungsgericht im folgenden Abschnitt der Urteilsgründe, in dem es \\- einen Eingriff in die Eigentumsgarantie unterstellend - das Vorliegen einer ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung prüft und verneint, unter anderem ausgeführt: \"Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern gezogenen Vergleich mit dem sogenannten Atomausstiegsurteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 6\\. Dezember 2016 - 1 BvR 2821\u002F11 u. a. -). Soweit die Antragsteller daraus ableiten, dass substantielle Einbußen an Nutzungsmöglichkeiten von Kernkraftanlagen in Form des Erwerbsgeschehens der Stromproduktion von Art. 14 GG geschützt sein sollen und demnach unverständlich sei, warum substantielle Einbußen an Nutzungsmöglichkeiten an Hotel- und Gaststättenanlagen in Form des Erwerbsgeschehens der Beherbergung und Bewirtung dies nicht sein sollen, geht dies bereits abseits der obigen Ausführungen zu einem fehlenden Substanzeingriff fehl\" (UA S. 24). Aus der Bezugnahme auf seine Ausführungen zum fehlenden Substanzeingriff geht hervor, dass das Oberverwaltungsgericht das Argument der Antragstellerinnen bedient hat, durch § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG sei in Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen worden, weil die Normen zu gezielten Nutzungsuntersagungen und Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten von Eigentum ermächtigt hätten. Danach ist nicht ersichtlich, dass es das Vorbringen der Antragstellerinnen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Soweit es ihrer Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, ergibt sich daraus - wie bereits dargelegt - keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. \n\n18\\. c) Die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es ihr zentrales Vorbringen, dass die Verordnungsermächtigung in Art. 14 Abs. 1 GG eingreife, da sie zu längerfristigen und existenzgefährdenden Maßnahmen ermächtige und folglich in der Anwendung zu entsprechenden Eingriffen führen könne, nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet habe. Ein weiterer Gehörsverstoß ergebe sich daraus, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Vortrag übergangen habe, dass es in der Anwendung der Verordnungsermächtigung auch tatsächlich zu längerfristigen, existenzgefährdenden Betriebsschließungen und -beschränkungen und damit zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums gekommen sei. In dem von ihnen angeführten Urteil vom 16. April 2024 - 1 K 779\u002F20 - sei das Gericht noch davon ausgegangen, dass die Maßnahmen ohne Ausgleichszahlungen per se geeignet gewesen seien, die betroffenen Betriebe existenziell zu treffen. In der angegriffenen Entscheidung habe es die Feststellung nicht mehr getroffen, sondern stattdessen bei der Prüfung, ob eine Abweichung vom Regelfall vorliege, ohne eine Begründung und für die Antragstellerinnen überraschend auf den Vortrag zu ihrer eigenen Lage abgestellt (Beschwerdebegründung, S. 65 ff. \u003Czu B. II. 2. a) cc)>). Die Gehörsrügen sind nicht begründet. \n\n19\\. aa) Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht habe im Zusammenhang mit einer Regelung im Bundesseuchengesetz offengelassen, ob längerfristige und existenzgefährdende Tätigkeitsverbote das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG durch einen Eingriff in die Substanz berührten. Die hier streitige Verordnungsermächtigung ermögliche befristete Betriebsschließungen und -beschränkungen. Selbst vollständige vorübergehende Betriebsschließungen führten im Regelfall noch nicht zu einem Eingriff in die Substanz der geschlossenen Betriebe oder Einrichtungen. Inwiefern die Ermächtigungsnorm in die Substanz des Eigentums eingegriffen haben könnte, sei nicht ersichtlich; durch die Ermöglichung von vorübergehenden Beherbergungsverboten werde das Eigentumsrecht nicht berührt. Ebenso wenig handele es sich bei der Ermächtigung zu vorübergehenden Betriebsschließungen und -beschränkungen um eine plötzliche Entwertung des konkreten Bestands an Rechten und Gütern der von den Maßnahmen betroffenen Betriebe. Mehrmonatige Maßnahmen könnten zwar sehr erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für betroffene Betriebe haben, sie erreichten jedoch typischerweise nicht ein Ausmaß, bei dem ein Eingriff in die Substanz des Betriebes vorliege. Die Antragstellerinnen hätten auch nicht dargelegt, dass durch die Betriebsschließungen und -beschränkungen in der Corona-Pandemie eine Abweichung vom Regelfall vorgelegen habe und die Maßnahmen tatsächlich zu Eingriffen in die Substanz von betroffenen Betrieben geführt hätten (UA S. 19 ff.). \n\n20\\. Danach kann aus den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts nicht geschlossen werden, es habe Vorbringen der Antragstellerinnen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das Oberverwaltungsgericht hat geprüft, zu welchen Schutzmaßnahmen die Verordnungsermächtigung ermächtigt hat. Es hat in den Blick genommen, dass die Rechtsverordnungen, die auf Grundlage von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen worden sind, zu befristen waren (§ 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG), und die vorübergehenden Betriebsschließungen und -beschränkungen im Fall von § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG über die Dauer von vier Wochen hinausgehen konnten. Dass es bei seiner Prüfung, ob die Verordnungsermächtigung und die nach ihr möglichen Maßnahmen in Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen haben können, zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt ist als die Antragstellerinnen, kann einen Gehörsverstoß nicht begründen. \n\n21\\. bb) Die Antragstellerinnen zeigen mit ihrem Beschwerdevorbringen auch nicht auf, dass sich die angegriffene Entscheidung als \"Überraschungsurteil\" darstellt. Das Oberverwaltungsgericht ist mit seinen Ausführungen zur fehlenden Darlegung einer Abweichung vom Regelfall nicht von seinem Urteil vom 16. April 2024 - 1 K 779\u002F20 - abgewichen. Die von den Antragstellerinnen in Bezug genommene Urteilspassage verhält sich zur Angemessenheit der in § 2 Abs. 3 Corona-LVO M-V vom 31. Oktober 2020 getroffenen Regelung über die Untersagung des Betriebs von Kosmetikstudios in der Zeit vom 2. bis 30. November 2020. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, die durch die Verordnungsregelung bewirkten Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der betroffenen Betriebsinhaber hätten ein erhebliches Gewicht gehabt; die Betriebe hätten in vielen Fällen spürbare wirtschaftliche Einbußen erlitten, die ohne Ausgleichsmaßnahmen dazu geeignet gewesen seien, sie auch existenziell zu treffen. Die Grundrechtseingriffe seien jedoch dadurch gemildert worden, dass erhebliche staatliche Entschädigungsleistungen für den Umsatzausfall bereitgestellt worden seien (OVG Greifswald, Urteil vom 16. April 2024 - 1 K 779\u002F20 \\- juris Rn. 73 f.). Das Oberverwaltungsgericht ist mit der hier in Rede stehenden Entscheidung nicht von einem im Urteil vom 16. April 2024 aufgestellten Rechtssatz oder einer tatsächlichen Würdigung abgewichen. Die dortigen Ausführungen betreffen andere einfachrechtliche und verfassungsrechtliche Normen. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt, dass die zu schließenden Betriebe auch mit Inanspruchnahme der bereitgestellten staatlichen Hilfeleistungen existenzgefährdet waren. Es hat daher keine geänderte Rechtsauffassung gegeben, auf die das Oberverwaltungsgericht zur Vermeidung eines \"Überraschungsurteils\" hinweisen musste. Damit begründet es auch keinen Gehörsverstoß, dass sich das Gericht in der angegriffenen Entscheidung mit dem Vorbringen der Antragstellerinnen zu seinem Urteil vom 16. April 2024 nicht weiter befasst hat. \n\n22\\. d) Die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es ihren Vortrag, dass Insolvenzen als Folge längerfristiger und existenzgefährdender Maßnahmen auf Grundlage der Verordnungsermächtigung eine plötzliche Entwertung des Geschaffenen infolge einer Änderung der Eigentumsordnung darstellten, zwar nicht völlig außer Acht gelassen, aber nicht richtig erfasst und dadurch nicht ausreichend berücksichtigt habe. Das Oberverwaltungsgericht habe ausgeführt, \"es handelt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerseite bei der bloßen Ermächtigung zu vorübergehenden Betriebsschließungen und -einschränkungen auch mitnichten um eine 'plötzliche Entwertung des Geschaffenen' [...]\" (UA S. 20). Eine solche Ansicht hätten sie aber nicht vorgetragen (Beschwerdebegründung, S. 76 ff. \u003Czu B. II. 2. a) dd)>). \n\n23\\. Mit diesem Beschwerdevorbringen zeigen die Antragstellerinnen eine Gehörsverletzung nicht auf. Sie hatten erstinstanzlich unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - (BVerwGE 94, 1 \u003C13>) vorgetragen, Art. 14 Abs. 1 GG schütze den Eigentümer, der im Vertrauen auf die Beständigkeit der Eigentumsordnung auf seinem Grundstück Werte geschaffen habe, gegen die plötzliche Entwertung des Geschaffenen infolge einer Änderung jener Ordnung. Sie hatten hieraus abgeleitet, die Verordnungsermächtigung greife in Art. 14 Abs. 1 GG ein, weil im Falle langfristiger und existenzgefährdender Betriebsuntersagungen und -einschränkungen und insbesondere, wenn sie zur Insolvenz führten, eine erhebliche Gefahr bestehe, dass im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage vorgenommene Investitionen hinfällig würden (Schriftsatz vom 4. Juli 2022, S. 25). Mit ihrem Argument, die Maßnahmen, zu denen § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG ermächtige, könnten zu einer plötzlichen Entwertung des Geschaffenen führen, hat sich das Oberverwaltungsgericht befasst. Bei seiner rechtlichen Bewertung hat es allerdings nicht wie die Antragstellerinnen \"auf Insolvenzen als Folge längerfristiger und existenzgefährdender Maßnahmen\" abgestellt, sondern angenommen, dass die Vorschriften bloß zu vorübergehenden Betriebsschließungen und -beschränkungen ermächtigt hätten, deren wirtschaftliche Auswirkungen für die betroffenen Betriebe nicht das Ausmaß eines Substanzeingriffs erreicht hätten. Dass es ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. \n\n24\\. e) Die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es sich nicht hinreichend mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt habe, dass es sich bei der Verordnungsgrundlage um eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gehandelt habe (Beschwerdebegründung, S. 78 f.). Die Rüge bleibt ohne Erfolg. \n\n25\\. aa) Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, der Gesetzgeber sei nicht unter dem Gesichtspunkt der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung ausnahmsweise verpflichtet gewesen, Ausgleichsregelungen vorzusehen, um eine unzumutbare Belastung für Betriebsinhaber zu verhindern, die von auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG gestützten vorübergehenden Betriebsschließungen und -einschränkungen betroffen gewesen seien. Die Voraussetzungen einer verfassungsrechtlichen Pflicht zur Schaffung von gesetzlichen Ausgleichsansprüchen lägen nicht vor. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem von den Antragstellerinnen herangezogenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821\u002F11 u. a. - (BVerfGE 143, 246; UA S. 23 ff.). \n\n26\\. Die Antragstellerinnen beanstanden, das Oberverwaltungsgericht habe sich auf aus der bisherigen Rechtsprechung bekannte Argumente gestützt, ohne dabei auf die von ihnen vorgebrachte Kritik an dieser Argumentation einzugehen (Beschwerdebegründung, S. 78 ff. \u003Czu B. II. 2. b) bb)>). Damit legen sie einen Gehörsverstoß nicht dar. Das Oberverwaltungsgericht hat die Gründe, die für seine Rechtsauffassung leitend gewesen sind, ausführlich angegeben. Mehrfach setzt es sich in seinen Ausführungen mit Vortrag der Antragstellerinnen auseinander. Hiernach kann aus dem Umstand, dass es nicht auf jeden Einzelaspekt ihres Vorbringens eingegangen ist, nicht geschlossen werden, es habe diesen Gesichtspunkt nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Das Gleiche gilt in Bezug darauf, dass das Oberverwaltungsgericht sich Argumenten aus der bisherigen Rechtsprechung angeschlossen hat und der Rechtsansicht der Antragstellerinnen nicht gefolgt ist. \n\n27\\. bb) Auch soweit die Antragstellerinnen geltend machen, das Oberverwaltungsgericht habe ihr Vorbringen übergangen, dass Inhaber von Beherbergungsbetrieben von den staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung im Vergleich zu anderen Menschen und Wirtschaftszweigen signifikant stärker betroffen gewesen seien und ihnen aufgrund der Betriebsschließungen ein Sonderopfer zum Wohle der Allgemeinheit abverlangt worden sei (Beschwerdebegründung, S. 84 ff. \u003Czu B. II. 2. b) cc)>), zeigen sie hiermit einen Gehörsverstoß nicht auf. Das Gericht hat sich mit der Frage des Vorliegens eines Sonderopfers befasst und sie verneint (UA S. 25 f., 27; siehe auch S. 32). \n\n28\\. cc) Die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht sei auf ihr Vorbringen mit der Überschrift \"Das Argument der begrenzten Haushaltsmittel\" und auf ihre Gegenargumente lediglich mit dem Satz eingegangen, \"Soweit die Antragsteller kritisieren, dass die Rechtsprechung auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates [...] in ihre Betrachtung mit einstellt, vermag dies nicht zu überzeugen\". Der Satz stelle ihren Vortrag grob verfälscht dar und ziehe ihn ins Lächerliche. In der Urteilsbegründung fehle jede sachliche Befassung mit ihrem Vortrag (Beschwerdebegründung, S. 87 ff. \u003Czu B. II. 2\\. b) dd)>). Die Gehörsrüge bleibt ohne Erfolg. \n\n29\\. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 926\u002F20 - juris Rn. 267 ff.) angenommen, dass für die Prüfung, ob eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Schaffung gesetzlicher Ausgleichsansprüche nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für von Betriebsschließungen und -beschränkungen betroffene Beherbergungsunternehmen bestehe, maßgeblich sei, welches Gewicht die in Rede stehenden Maßnahmen hätten und wie gewichtig die gesamtstaatlichen Auswirkungen der Pandemie seien. Ausgehend davon hat es eine solche Pflicht verneint und unter anderem darauf abgestellt, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates sei begrenzt (UA S. 25 ff.). Im Tatbestand seines Urteils hat es auch Vorbringen der Antragstellerinnen zum \"Argument der begrenzten Haushaltsmittel\" wiedergegeben (UA S. 8). In den Gründen hat es dazu ausgeführt, soweit die Antragstellerinnen kritisieren würden, dass die Rechtsprechung auch den Gesichtspunkt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Staates in die rechtliche Betrachtung mit einstelle, und sie geltend machten, die finanzielle Leistungsfähigkeit sei angesichts der bereits geleisteten Ausgleichszahlungen ersichtlich vorhanden und eine Zahlungsunfähigkeit des Staates drohe nicht, überzeuge dies nicht (UA S. 27 f.). Hiernach liegen keine Umstände vor, aus denen geschlossen werden könnte, das Oberverwaltungsgericht habe Vortrag der Antragstellerinnen nicht oder nicht richtig zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen. \n\n30\\. dd) Die Antragstellerinnen rügen, die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils befassten sich nicht mit ihrem Vortrag, dass es dem Gesetzgeber möglich gewesen wäre, Ansprüche auf Ausgleichszahlungen im Wege einer Generalklausel zu normieren (Beschwerdebegründung, S. 92 ff. \u003Czu B. II. 2. b) ee)>). Mit diesem Beschwerdevorbringen zeigen sie keinen Gehörsverstoß auf. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, im Rahmen einer Pandemie gehe es um eine unkalkulierbare Vielzahl von Betroffenen und nicht lediglich um einzelne Eigentümer. In solchen Fällen sei kaum vorstellbar, dass der Gesetzgeber bereits im Vorhinein die Voraussetzungen und den Umfang eines Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruchs anhand klar definierter Maßstäbe festlege. Unmöglich könne er in der Vorausschau auf hypothetische Pandemieereignisse den jeweils angemessenen Ausgleich oder die Entschädigung für die jeweilige unzumutbare Maßnahme planen und in eine gesetzliche Regelung fassen. Auch könne eine unkalkulierbare, die öffentlichen Haushalte potenziell überfordernde Leistungsverpflichtung grundrechtlich nicht geboten sein (UA S. 23 f.). Darüber hinaus hat es eine verfassungsrechtlich fundierte Pflicht des Gesetzgebers zur Schaffung einer Entschädigungsregelung mit weiteren Erwägungen verneint (UA S. 25 ff.). Danach lässt sich aus der Nichtbefassung des Oberverwaltungsgerichts mit dem Aspekt, ob eine Regelung durch eine Generalklausel möglich gewesen wäre, nicht schließen, es habe den darauf bezogenen Vortrag der Antragstellerinnen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb dieser Gesichtspunkt für das Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen sein sollte. \n\n31\\. ee) Die Antragstellerinnen rügen, die Urteilsgründe schwiegen zu ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 4. Juli 2022 im Abschnitt mit der Überschrift \"Sozialstaatsprinzip als alternativer verfassungsrechtlicher Maßstab?\", insbesondere zu den von ihnen zitierten Passagen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1969 - 1 BvR 624\u002F56 - (BVerfGE 27, 253 \u003C270, 272>, Beschwerdebegründung, S. 95 ff. \u003Czu B. II. 2. b) ff)>). Mit diesem Beschwerdevortrag zeigen sie gleichfalls nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Das Gericht hat - auf der Grundlage seiner vorangehenden Urteilsausführungen \\- angenommen, es hätte allenfalls eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates zu Ausgleichsmaßnahmen wegen der in Rede stehenden Betriebsschließungen und -beschränkungen bestanden. Aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) folge, dass die staatliche Gemeinschaft Lasten mittrage, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden seien und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis treffen würden. Hieraus folge zunächst nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, dessen nähere Ausgestaltung dem Gesetzgeber überlassen sei. Ihr könne der Staat zum Beispiel dadurch nachkommen, dass er - wie im Fall der Corona-Pandemie geschehen - durch Haushaltsgesetze abgesicherte Hilfsprogramme auflege (UA S. 28). Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch auf eine Passage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Lastenausgleich von Besatzungsschäden (Beschluss vom 3. Dezember 1969 - 1 BvR 624\u002F56 - a. a. O. \u003C283>) Bezug genommen und angenommen, die dortigen Ausführungen zur im Sozialstaatsprinzip verankerten Pflicht des Staates zur Vornahme einer innerstaatlichen Lastenverteilung seien auf den Streitfall übertragbar (UA S. 28 f.). Dass es dem Vorbringen der Antragstellerinnen im genannten Abschnitt ihres Schriftsatzes vom 4. Juli 2022 nicht gefolgt ist und aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts andere Schlüsse gezogen hat als sie, kann eine Gehörsverletzung nicht begründen. \n\n32\\. ff) Die Antragstellerinnen rügen, die Urteilsgründe gingen nicht auf ihr umfangreiches Vorbringen ein, mit dem sie der vom Antragsgegner vorgenommenen Interpretation der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821\u002F11 u. a. - (BVerfGE 143, 246 - Atomausstieg) entgegengetreten seien. Die von ihnen zitierten Entscheidungspassagen, die ihre Rechtsauffassung stützten, habe das Oberverwaltungsgericht ignoriert. Zudem folge es bis in den Wortlaut dem Vortrag des Antragsgegners. Anhand der Urteilsgründe lasse sich nicht nachvollziehen, weshalb es seinem und nicht ihrem Vortrag gefolgt sei (Beschwerdebegründung, S. 99 ff. \u003Czu B. II. 2. b) gg)>). Mit diesem Beschwerdevorbringen legen die Antragstellerinnen den geltend gemachten Gehörsverstoß nicht dar. \n\n33\\. Das Oberverwaltungsgericht hat - wie gezeigt - verneint, dass der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung ausnahmsweise verpflichtet gewesen wäre, Ausgleichsregelungen in Bezug auf die streitige Verordnungsermächtigung vorzusehen. Seine Annahme, Anderes ergebe sich nicht aus dem von den Antragstellerinnen gezogenen Vergleich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821\u002F11 u. a. -, hat es begründet (UA S. 27 f.). Seine Ausführungen \"Soweit die Antragsteller daraus ableiten, dass [...]\" und \"Eine grundsätzliche Aussage im Sinne der Antragsteller ist diesen einzelfallbezogenen Erwägungen des Gerichts nicht zu entnehmen. Eine solche vermochten auch die Antragsteller nicht plausibel darzulegen\" bringen zum Ausdruck, dass es sich mit dem Vorbringen der Antragstellerinnen auseinandergesetzt hat. Dass das Gericht der Auffassung des Antragsgegners und nicht ihrer Ansicht gefolgt ist, kann eine Gehörsverletzung nicht begründen. Auch aus dem Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht aus der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Anderes für den Streitfall abgeleitet hat als die Antragstellerinnen, lässt sich nicht folgern, es habe ihren darauf bezogenen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. \n\n34\\. f) Die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es ihr Vorbringen zur Frage der Verhältnismäßigkeit der streitigen Verordnungsermächtigung nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet habe. In den Urteilsgründen fehle jede Auseinandersetzung mit ihrer Rechtsauffassung, dass die tatsächlich gewährten staatlichen \"Corona-Hilfen\" ohne gesetzliche Ausgleichsansprüche nicht zur Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung führten. Auch habe sich das Oberverwaltungsgericht weder mit ihrer Kritik an der von ihm herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - befasst, noch sei es auf die von ihnen angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingegangen (Beschwerdebegründung, S. 109 ff. \u003Czu B. II. 2. c)>). Die Rüge bleibt ohne Erfolg. \n\n35\\. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. Mai 2023 - III ZR 41\u002F22 - BGHZ 237, 93 Rn. 50 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - BVerwGE 178, 298 Rn. 66) angenommen, das Fehlen einer gesetzlichen Regelung zu Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen für auf § 32 i. V. m. § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG gestützte Betriebsschließungen und -beschränkungen begegne auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keinen Bedenken. Aus dem Grundsatz könne keine Verpflichtung des Gesetzgebers hergeleitet werden, zeitgleich mit den von ihm ermöglichten Grundrechtseingriffen gesetzlich auch Entschädigungsansprüche der Betroffenen zu regeln. Das Bundesverfassungsgericht habe in einem Nichtannahmebeschluss zur \"Bundesnotbremse\" im Zusammenhang mit der Bejahung der Angemessenheit von Betriebsschließungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 22. April 2021 auch staatliche Hilfsprogramme eingriffsmindernd berücksichtigt, die nicht mit einem gesetzlich geregelten Anspruch der Betroffenen verknüpft gewesen seien. Gleiches gelte im vorliegenden Fall (UA S. 30). Das Oberverwaltungsgericht hat des Weiteren festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland erhebliche staatliche Entschädigungsleistungen für Umsatzausfälle bereitgestellt habe (UA S. 30 f.). Die gewährten Hilfen hätten dazu geführt, dass die Betriebsschließungen und -beschränkungen auch ohne eine gesetzliche Entschädigungsregelung nicht unangemessen gewesen seien (UA S. 31). Dass das Oberverwaltungsgericht der Rechtsansicht der Antragstellerinnen nicht gefolgt ist und sich für seine Rechtsauffassung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des beschließenden Senats gestützt hat, kann einen Gehörsverstoß nicht begründen. Die Antragstellerinnen haben auch keine Umstände dargelegt, aus denen geschlossen werden kann, es habe den in der Beschwerdebegründung als Kern ihres Vorbringens bezeichneten Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird er erwähnt (vgl. insbesondere UA S. 9). Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hat sich das Oberverwaltungsgericht auseinandergesetzt (vgl. UA S. 24 f.). Dass es der Rechtsprechung, anders als die Antragstellerinnen, nicht entnommen hat, der Gesetzgeber sei zu der von ihnen vermissten Entschädigungsregelung verpflichtet gewesen, lässt nicht auf einen Gehörsverstoß schließen. \n\n36\\. g) Die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe ihr Recht auf rechtliches Gehör sowie ihr Recht auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt, weil es etwas als ihr Vorbringen behandelt habe, was von ihnen nicht vorgetragen worden sei. Anders als in der Urteilsbegründung auf Seite 31 unterstellt, machten sie nicht geltend, dass die Verordnungsermächtigung verfassungswidrig gewesen sei, weil die staatlichen Hilfen der Höhe nach kein hinzunehmendes Maß gehabt hätten. Sie hätten wiederholt und deutlich vorgetragen, dass sie ausschließlich geltend machten, dass die Verordnungsermächtigung gegen Art. 14 Abs. 1 GG wegen des Fehlens einer gesetzlichen Regelung über Ausgleichsansprüche verstoße (Beschwerdebegründung, S. 20 ff. und S. 117 ff.). Die Rügen sind nicht begründet. \n\n37\\. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen folgende Urteilspassage: \"[...] machen die Antragsteller unter Rückgriff auf Teile der Literatur selbst geltend, dass ein Sonderopfer deswegen nicht entfallen sei, weil die Hilfszahlungen 'nicht geeignet [seien], die Eingriffswirkung vollständig zu beseitigen oder auf ein dauerhaft hinzunehmendes Maß zu reduzieren'. Nachdem der Vortrag der Antragsteller bereits keinen konkreten Vortrag zu den tatsächlichen Schäden der Pandemie für die Hotellerie beinhaltete, blieben sie auch Ausführungen zu tatsächlich erhaltenen Kompensationen schuldig, sodass schon eine Beurteilung der Frage, ob gegebenenfalls erfolgte Eingriffe vollständig oder auf ein hinzunehmendes Maß - welches durch die Antragsteller im Übrigen auch nicht näher definiert wird - vorliegend ausscheidet. Dem Vortrag weiterer Hotelbetriebe in anderen Verfahren ist zu entnehmen, dass Ersatz zwischen ca. 50 % und sogar 90 % des Schadens erfolgt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2024 - 3 BN 7.22 \\- juris Rn. 11). Inwiefern dies kein 'hinzunehmendes Maß' darstellt, wird von den Antragstellern nicht ausgeführt\". \n\n38\\. Sie tragen vor, die Passage lasse sich nur so verstehen, dass es sich bei dem Zitat um ein Zitat der Antragstellerinnen selbst handele und sie geltend gemacht hätten, die Kompensationszahlungen stellten trotz eines Schadensersatzes in Höhe von bis zu 90 % kein hinzunehmendes Maß dar. Richtig sei aber, dass - erstens - es sich um ein Zitat eines Zitats aus einem Zitat handele, - zweitens - das Zitat erkennbar eine andere Bedeutung habe als in den Urteilsgründen dargestellt, und - drittens - sie ausdrücklich nicht geltend gemacht hätten, dass die Kompensationszahlungen der Höhe nach kein hinzunehmendes Maß hätten. \n\n39\\. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auslegung der Antragstellerinnen die allein in Betracht kommende Interpretation der Urteilspassage und des Zitats ist, ob das Oberverwaltungsgericht ihr Vorbringen in dem von ihnen geltend gemachten Sinn verstehen musste und ob das gerügte Fehlverständnis vorliegt. Dass die Antragstellerinnen mit ihrer Antragsbegründung das Fehlen einer gesetzlichen Regelung über Ausgleichsansprüche und nicht eine unzureichende finanzielle Entschädigung zu ihren Gunsten geltend gemacht haben, hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt (vgl. UA S. 5, 9, 17). Ebenso bedarf keiner abschließenden Klärung, ob mit dem Beschwerdevorbringen ein Gehörsverstoß oder eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens begründet werden kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann jedenfalls deshalb nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen, weil die Antragstellerinnen mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht aufzeigen, dass das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel beruhen kann. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Oberverwaltungsgericht bei Nichtbefassung mit dem - unterstellt - zugeschriebenen und nicht vorgebrachten Vorbringen zu einer anderen rechtlichen Bewertung hätte gelangen sollen; denn es hat angenommen, dass das Vorbringen keine andere Betrachtung zulasse (UA S. 31). \n\n40\\. h) Darüber hinaus ist die Zulassung der Revision selbst bei unterstelltem Vorliegen einer Gehörsverletzung nicht gerechtfertigt. Das ergibt sich aus der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 9 B 26.20 - juris Rn. 18 ff. m. w. N.). Die gerügten Gehörsverstöße betreffen ausschließlich Vortrag zu der Rechtsfrage, ob die Verordnungsermächtigung des § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG wegen Fehlens einer gesetzlichen Regelung zu Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, auf das sich die Gehörsrügen beziehen, steht bereits im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde fest, dass die Rechtsfrage im Sinne des angefochtenen Urteils zu entscheiden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat - wie nachstehend unter 3\\. dargelegt - im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats angenommen, dass der Gesetzgeber zu der von den Antragstellerinnen vermissten Entschädigungsregelung verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war. \n\n41\\. 2\\. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichungen des angegriffenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. \n\n42\\. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift oder desselben Rechtsgrundsatzes aufgestellt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. April 2021 - 3 B 9.20 - juris Rn. 26 und vom 18. Juli 2022 - 3 B 37.21 - juris Rn. 9, jeweils m. w. N.). Die Divergenzrüge ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde die ihrer Auffassung nach divergierenden Rechtssätze einander präzise gegenüberstellt. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts genügt den Darlegungsanforderungen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2017 - 3 B 15.16 - NVwZ 2018, 830 Rn. 30 m. w. N.). Danach liegen die Voraussetzungen einer die Revision eröffnenden Divergenz nicht vor. \n\n43\\. a) Die Antragstellerinnen entnehmen dem angegriffenen Urteil den abstrakten Rechtssatz, \"dass die Verfassungsmäßigkeit einer sonst unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ohne gesetzliche Ausgleichsregelungen, die entsprechende Ausgleichsansprüche normieren, gesichert werden kann, wenn im Anwendungsfall tatsächlich finanzielle Hilfen gewährt werden\". \n\n44\\. Das Oberverwaltungsgericht hat einen abstrakten Rechtssatz dieses Inhalts nicht aufgestellt. Es hat vielmehr konkret angenommen, dass die Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG nicht wegen Fehlens einer Regelung zu Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen habe (UA S. 18, 21 f., 23 ff., 30 f.). Die Antragstellerinnen zeigen nicht auf, dass sich das Oberverwaltungsgericht hiermit in Widerspruch zu einem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts gesetzt hätte. Das ist auch nicht ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden, mit denen Eigentümer von Hotels oder anderen Betrieben geltend gemacht haben, durch Betriebsuntersagungen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ohne einen gesetzlich begründeten Ausgleichsanspruch in ihrem grundrechtlich geschützten Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt zu sein, nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 1073\u002F21 - NVwZ-RR 2022, 321 Rn. 11, 38, vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295\u002F21 - juris Rn. 9, 16 und vom 2. Oktober 2025 - 1 BvR 1591\u002F24 - juris Rn. 16, 22 ff.). \n\n45\\. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die staatlichen Hilfsprogramme hätten eingriffsmindernd berücksichtigt werden können und dazu geführt, dass die auf die Verordnungsermächtigung gestützten Betriebsschließungen und -einschränkungen auch ohne eine gesetzliche Entschädigungsregelung nicht unangemessen gewesen seien (UA S. 30 f.). Dass es angenommen hätte, die Verordnungsermächtigung wäre ohne Berücksichtigung der staatlichen Hilfen mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar gewesen, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. \n\n46\\. b) Die Antragstellerinnen zeigen mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht auf, dass die angefochtene Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abweicht. Den von ihnen bezeichneten abstrakten Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht - wie unter a) dargelegt - nicht aufgestellt. \n\n47\\. 3\\. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \n\n48\\. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine fallübergreifende, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird. Das ist in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darzulegen. Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2023 - 3 B 44.22 - juris Rn. 40 m. w. N.). \n\n49\\. Danach rechtfertigen die von den Antragstellerinnen aufgeworfene Frage \"Kann § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 a. F. IfSG als Inhalts- und Schrankenbestimmung vor Art. 14 GG nur dann Bestand haben [kann], wenn angemessene Ausgleichsregelungen vorgesehen sind, die in einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage für Ausgleichsansprüche einen Anspruch auf angemessene Entschädigung normieren?\" sowie die als darin enthalten bezeichneten Fragen \"Handelt es sich bei § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG?\", \"Handelt es sich bei § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG um eine Ermächtigungsnorm, die auch zu längerfristigen und existenzgefährdenden Maßnahmen im Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ermächtigt, die ohne Ausgleichszahlungen für die Betroffenen unverhältnismäßig sind?\", \"Ist die vom Bundesverfassungsgericht für die Konstellation, in denen Normen zu Maßnahmen ermächtigen, die ohne Ausgleichszahlungen unverhältnismäßig sind, entwickelte Rechtsfigur der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung, die zum Inhalt hat, dass der Gesetzgeber in diesen Konstellationen entsprechende Ausgleichsansprüche gesetzlich normieren muss, auf Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die der Bekämpfung von Pandemien dienen, von vornherein nicht anwendbar oder für die Dauer einer Pandemie suspendiert?\" und \"Kann der Staat in Fällen, in denen eine Ermächtigungsnorm in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch zu Eingriffen ermächtigt, die ohne korrespondierende Ausgleichszahlungen unverhältnismäßig sind, seine mit dem Erlass der Ermächtigungsgrundlage unter dem Gesichtspunkt einer ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung entstandene verfassungsrechtliche Pflicht zur gesetzlichen Normierung entsprechender Ausgleichsansprüche zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage umgehen, indem er den Betroffenen bei Anwendung der Norm reine Billigkeitsleistungen gewährt?\" nicht die Zulassung der Revision. Soweit die Fragen für das angestrebte Revisionsverfahren erheblich sein können, lassen sie sich auf der Grundlage bestehender Rechtsprechung im Sinne des angefochtenen Urteils beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. \n\n50\\. a) Die aufgeworfenen Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nur insofern stellen können, als § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG eine Landesregierung für die hier maßgebliche Zeit (23. April bis 4. Juni 2021) ermächtigt hat, durch Rechtsverordnung Maßnahmen wie die streitigen Betriebsschließungen und -beschränkungen zu erlassen (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt z. B. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - BVerwGE 178, 298 Rn. 60, vom 25. Juli 2024 - 3 CN 3.22 \\- BVerwGE 183, 119 Rn. 14 und vom 26. Juni 2025 - 3 CN 3.23 - BVerwGE 186, 204 Rn. 16 f.). \n\n51\\. b) Der beschließende Senat hat bereits entschieden, dass das Fehlen einer gesetzlichen Regelung zu Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen für auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 27. März 2020 gestützte vorübergehende Schließungen von Gastronomiebetrieben oder Beschränkungen des Einzelhandels keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete. Insbesondere hat er verneint, dass es sich bei den verordneten Maßnahmen um ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums handelte. Geklärt ist des Weiteren, dass aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot keine Verpflichtung des Gesetzgebers hergeleitet werden konnte, zugleich mit den von ihm ermöglichten Grundrechtseingriffen gesetzlich auch Entschädigungsansprüche der Betroffenen zu regeln (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - BVerwGE 178, 298 Rn. 60 ff. und \\- 3 CN 5.22 - NVwZ 2023, 1846 Rn. 57 ff. und vom 25. Juli 2024 - 3 CN 3.22 - BVerwGE 183, 119 Rn. 14). Zudem hat der Senat entschieden, dass sich für auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 18. November 2020 gestützte vorübergehende Schließungen von Verkaufsstellen des Einzelhandels nichts Anderes ergibt (BVerwG, Urteil vom 18. April 2024 - 3 CN 12.22 - juris Rn. 33; ebenso Urteil vom 26. Juni 2025 - 3 CN 3.23 - BVerwGE 186, 204 Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. April 2024 - III ZR 134\u002F22 - BGHZ 240, 176 Rn. 94 ff. m. w. N.). \n\n52\\. Die Antragstellerinnen zeigen mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht auf, weshalb für aufgrund von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG angeordnete vorübergehende Schließungen oder Beschränkungen von Beherbergungsbetrieben etwas Abweichendes gelten sollte; dafür ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO), auch nichts ersichtlich. Neue rechtliche Gesichtspunkte, die ein Überdenken der bestehenden Rechtsprechung des Senats angezeigt erscheinen lassen oder zusätzlichen fallübergreifenden Klärungsbedarf aufwerfen, legen die Antragstellerinnen nicht dar. Das gilt auch hinsichtlich ihrer Erläuterung der zweiten Teilfrage. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der auf die Verordnungsermächtigung gestützten Betriebsschließungen oder -einschränkungen auch deren Geltungsdauer (vgl. § 28a Abs. 5 IfSG) zu berücksichtigen ist und das Gewicht der durch die verordneten Maßnahmen bewirkten Grundrechtseingriffe durch zeitlich vorausgehende Maßnahmen erhöht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2025 - 3 CN 3.23 - BVerwGE 186, 204 Rn. 47, 56). Auch die weiteren Maßstäbe für eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung sind geklärt (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 47 ff. und vom 26. Juni 2025 - 3 CN 3.23 - a. a. O. Rn. 18 ff., jeweils m. w. N.). Ob die die Eingriffe rechtfertigenden Gründe so gewichtig sind, dass bei der vorzunehmenden Abwägung die Interessen der betroffenen Betriebe auch ohne finanziellen Ausgleich zurücktreten müssen, oder die Eingriffe ohne finanzielle Entschädigung derart schwer wiegen, dass die für sie sprechenden Gründe sie nicht rechtfertigen können, ist demgegenüber eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. \n\n53\\. Hinsichtlich der vierten Teilfrage zeigen die Antragstellerinnen im Übrigen nicht auf, weshalb sie in dem angestrebten Revisionsverfahren erheblich sein sollte. Dass die Verordnungsermächtigung zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zu Eingriffen ermächtigt haben könnte, die ohne finanziellen Ausgleich unverhältnismäßig gewesen wären, ist nicht dargetan. Auch hat der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - (BVerwGE 178, 298 Rn. 64 ff.) nicht - wie die Antragstellerinnen vortragen - angenommen, der Gesetzgeber könne der Pflicht zur gesetzlichen Entschädigungsregelung bei ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums durch Gewährung von Billigkeitsleistungen genügen. Vielmehr hat er - wie dargelegt - verneint, dass es sich bei der auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 27. März 2020 gestützten vorübergehenden Schließung von Gastronomiebetrieben gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30. Oktober 2020 um eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums handelte (a. a. O. Rn. 64 f.). \n\n54\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.","BVerwG, 10.04.2026, 3 BN 10.24","2026-07-10T22:05:30.502Z",{"id":99,"ecli":100,"slug":101,"caseNumber":102,"courtId":5,"decisionDate":103,"fullText":104,"summary":105,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":103,"parsedAt":106,"updatedAt":107},"2756","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600303","ecli-de-neuris-wbre202600303","2 WD 22.25","2026-03-12T00:00:00.000Z","#  Freispruch wegen fehlerhafter Interpretation eines Instagram-Posts \n\n## Leitsatz\n\nBei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor ihnen eine wehrdisziplinarrechtlich nachteilige Bedeutung zugrunde gelegt wird. 26\n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 5. März 2025 aufgehoben.\n\nDer Soldat wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Verfahren betrifft den disziplinarrechtlichen Vorwurf eines ausländer- und verfassungsfeindlichen Beitrags in einem Instagram-Account. \n\n2\\. 1\\. Der ... geborene Soldat leistete nach dem Abitur in den Jahren ... zehn Monate Wehrdienst, schloss Ende Januar 2003 eine Ausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann ab und trat im September ... in die Laufbahn der Unteroffiziere ohne Portepee ein. Er verpflichtete sich auf 25 Jahre und wurde zum ...-Feldwebel ausgebildet. Zuletzt wurde er ... zum Hauptfeldwebel befördert und seit 2020 in der ... in ... verwendet. Dort unterstützt er als ...-Feldwebel im Bereich ... und berät den Einheitsführer in allen Führungsunterstützungsangelegenheiten. Am 21. Juli ... wurde dem Soldaten bis auf Weiteres die Ausübung des Dienstes und das Tragen der Uniform verboten. Seit dem 24. März ... ist der Soldat wieder im Tagesdienstbetrieb. Seine Dienstzeit endet planmäßig im März ... \n\n3\\. In einer Beurteilung vom 12. Mai 2021 erhielt der Soldat einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 6,67. Er sei ein findiger und geistig jederzeit umtriebiger Charakter, dem es gelungen sei, sich nicht nur eigenständig fremde Themengebiete anzueignen, sondern diese auch mit bemerkenswerter Geschwindigkeit zu durchdringen. Als pflichtbewusster und auch im Schriftverkehr sattelfester Portepeeunteroffizier sei er in der Nachweisführung des ihm anvertrauten Materials ein Spitzenkandidat seiner Vergleichsgruppe. In den Bereichen Ausbildung, Planung und Organisation bestehe noch Entwicklungspotenzial. Sein bestimmendes Merkmal sei die geistige Kompetenz. Weniger ausgeprägt sei seine soziale Kompetenz. Die Entwicklungsprognose lautete \"Förderung bei Bedarf bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn\". \n\n4\\. Der Kompaniechef Hauptmann ... führte in einer Stellungnahme zur Person vom 1. August ... aus, der Soldat zeige sich seit der Rückkehr in den Tagesdienstbetrieb am 24. März ... bemüht, seine Aufgaben mit einem gewissen Maß an Engagement wahrzunehmen. Dies sei mangels gültiger Sicherheitsüberprüfung (...) jedoch nur sehr eingeschränkt möglich. Ihm übertragene Aufgaben erledige er fristgerecht und mit hoher Sorgfalt. Sein Verhalten sei durch ein erkennbares Bemühen gekennzeichnet, Vertrauen zurückzugewinnen und sich so unter Beweis zu stellen. Er müsse allerdings noch lernen, sein Weltbild, das in Teilen durch tiefe Skepsis in verschiedene Richtungen geprägt sei, und seine stark individualisierte Interpretation von Ereignissen und Situationen mit anderen Soldaten teilen und diese davon überzeugen zu wollen. Insgesamt lasse sich aufgrund der bislang vergleichsweise kurzen Zeitspanne seit seiner Rückkehr sein dienstliches und charakterliches Auftreten noch nicht in vollem Umfang beurteilen. \n\n5\\. Die Auszüge aus dem Disziplinarbuch vom 12. Januar 2026 und aus dem Zentralregister vom 5. Januar 2026 enthalten keine Einträge. Der Soldat ist ledig und kinderlos. \n\n6\\. 2\\. Aufgrund einer Mitteilung des Bundesamtes für den militärischen Abschirmdienst (BAMAD) nahm die Wehrdisziplinaranwaltschaft am 15. Juli 2021 Vorermittlungen gegen den Soldaten wegen Extremismusverdachts auf. In dem am 16. Dezember 2021 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde der Soldat am 6. Juli 2023 angeschuldigt, auf seinem privaten Instagram-Account \"...\" folgenden Beitrag am 23. Juli 2019 gepostet zu haben: \"Es sind genau diese bunten und gewalttätigen #Nichtsnutze, die #Faulenzer und die #Psychopathen, die nach #Deutschland kommen und hier bleiben wollen. Sie organisieren sich, um mit gewalttätiger #Macht ihre #Geltungssucht zu befriedigen und ihren #Minderwertigkeitskomplex zu kompensieren. Solche #Menschen sind nicht lernfähig! Sie sind von sich selbst überzeugt und keiner soll es wagen, sie anzuzweifeln. Deutschland ist wie ein #Eldorado für ihren #Lebensstil, denn in ihrer #Heimat würden Sie #rigoros bekämpft werden. Ihr #Asylstatus oder ihre #Duldung sind #Gift für unsere #Gesellschaft. Ein Gift, dessen Verbreitung die #Politik seit Jahrzehnten fördert, um auf diese Weise unser gewohntes friedliches, freiheitliches und zivilisiertes #Leben abzuschaffen! Die Politik geht gar so weit, uns jegliches erdenkliche Mittel der Gegenwehr abzuerkennen und zu verbieten!\" \n\n7\\. Diesen Text habe der Soldat innerhalb desselben Posts mit einem Artikel der Bildzeitung verlinkt. Darin werde darüber berichtet, dass ein Serbe kosovarischer Herkunft am 20\\. Juli 2019 in Voerde eine 34-jährige Frau vor einen einfahrenden Zug gestoßen habe und die Frau in der Folge verstorben sei. Der Täter sei nach dem Zeitungsbericht vorher mehrfach durch Sachbeschädigung und Körperverletzung aufgefallen. Der von dem Soldaten gepostete Text sei geeignet, einen Generalverdacht gegenüber Asylsuchenden und Migranten zu wecken, was er zumindest billigend in Kauf genommen habe. Durch dieses Verhalten habe der Soldat vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig den Anschein erweckt, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nicht anzuerkennen und nicht durch sein gesamtes Verhalten für deren Erhaltung einzutreten. \n\n8\\. Das sachgleiche staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung wurde im April 2022 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. \n\n9\\. 3\\. Das Truppendienstgericht hat gegen den Soldaten mit Urteil vom 5. März 2025 ein 18-monatiges Beförderungsverbot verhängt. Der Soldat habe eingeräumt, den angeschuldigten Post auf seinem privaten Instagram-Account eingestellt zu haben. Es könne nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass er eine verfassungsfeindliche Gesinnung habe. Die Tathandlung als solche lasse darauf keine Rückschlüsse zu. Es sei nicht auszuschließen, dass er seine Bemerkung nur aufgrund einer emotionalen Reaktion auf den Bericht über das abscheuliche Tötungsdelikt gepostet habe. \n\n10\\. Der Soldat habe jedoch seine Pflicht verletzt, durch sein gesamtes Verhalten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Der Soldat habe das Asylrecht als \"Gift für die Gesellschaft\" bezeichnet und damit gleichsam alle sich unter dem Schutz des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Migranten unter den Generalverdacht gestellt, zu ähnlichen Gewalttaten bereit zu sein wie in dem in der Zeitung berichteten Mord. Das Asylrecht sei eine konkrete Ausprägung des Schutzes der Menschenwürde. Hinzu komme, dass rassistische Beleidigungen nicht mit der Garantie der Menschenwürde vereinbar seien. Dem Soldaten müsse bewusst gewesen sein, dass schon der Anschein, er halte den genannten Personenkreis generell für verdächtig, Gewalttaten zu begehen, mit der in § 8 Alt. 2 SG zum Ausdruck kommenden Verpflichtung, durch sein gesamtes Verhalten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, in Widerspruch stehe. Damit einher gehe eine vorsätzliche Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht. Hingegen habe der Soldat seine Pflichten aus § 7 und § 10 Abs. 6 SG nicht verletzt. \n\n11\\. Das Dienstvergehen wiege aufgrund der beiden verletzten Dienstpflichten schwer. Zudem hafte der Soldat aufgrund seiner Vorgesetztenstellung verschärft. Das Dienstvergehen habe ferner nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gehabt. Denn dem Soldaten sei wegen der Vorwürfe verboten worden, seinen Dienst auszuüben. Seine Aufgaben hätten von anderen Soldaten übernommen werden müssen. Seine Beweggründe sprächen ebenfalls gegen ihn. Er habe aus einer ablehnenden Haltung gegenüber den in Deutschland lebenden Migranten und Asylsuchenden gehandelt. \n\n12\\. Zugunsten des Soldaten seien seine soliden dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen. Allerdings liege keine Nachbewährung vor, da er seine Leistungen infolge der Suspendierung vom Dienst nicht habe steigern können. Er könne auch nicht vom Milderungsgrund eines Geständnisses profitieren, weil er nur teilweise geständig gewesen sei. Unrechtsbewusstsein, Einsicht und Reue seien ebenfalls nicht festzustellen. Der fehlenden Vorbelastung komme kein großes Gewicht zu, da er damit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt habe. \n\n13\\. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei ein hohes Beförderungsverbot. Das Verhalten habe im Vergleich mit ähnlichen disziplinarisch relevanten Meinungsäußerungen nicht die für eine Dienstgradherabsetzung erforderliche Schwere. Der Soldat habe auf niedrigschwellige Weise der Verbreitung ausländerfeindlichen Gedankenguts Vorschub geleistet und den Eindruck einer ausländerfeindlichen Gesinnung entstehen lassen. Auf der zweiten Bemessungsstufe wirke die Überlänge des Gerichtsverfahrens von 18 Monaten mildernd. Das Truppendienstgericht sei nach Anhängigkeit der Sache im Juli 2023 erstmals im Januar 2025 verfahrensfördernd tätig geworden. Dies rechtfertige es, nur ein 18-monatiges Beförderungsverbot zu verhängen. \n\n14\\. 4\\. Mit seiner fristgerecht erhobenen unbeschränkten Berufung begehrt der Soldat einen Freispruch. \n\n15\\. Er habe keine Dienstpflichten verletzt. Ein Verstoß gegen § 8 SG liege schon objektiv nicht vor. Da eine unkritische Deutungsvariante seines Posts nicht mit guten Gründen ausgeschlossen werden könne, dürfe ihm keine belastende Deutungsvariante vorgehalten werden. Aus dem Text könne nicht hergeleitet werden, dass er \"alle sich unter dem Schutz des Asylrechts in der Bundesrepublik aufhaltenden Migranten unter den Generalverdacht\" gestellt habe, \"zu ähnlichen Gewalttaten bereit zu sein, wie in dem von ihm verlinkten Bild-Zeitungsartikel beschriebenen Mord\" und dass er damit alle asylsuchenden Migranten rassistisch beleidigt und ihnen grundsätzlich das Asylrecht abgesprochen habe. Der Beitrag sei vielmehr, wie die Verlinkung zeige, auf eine konkrete Person und einen konkreten Einzelfall bezogen. Daher habe die Staatsanwaltschaft ihr Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. \n\n16\\. Der Beitrag sei eine zulässige Kritik an den politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen im Jahre 2019. Er sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Er erreiche nicht den Grad einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik. Ob durch den Beitrag das Anstandsgefühl eines Menschen berührt sei, sei rechtlich unerheblich. Die Äußerungen stünden im Kontext und Kommunikationszusammenhang mit der drei Tage zuvor begangenen erheblichen Gewaltstraftat des serbischen Einzeltäters. Er habe Kritik daran geübt, dass asylsuchende Migranten, die erhebliche Straftaten begingen, nicht abgeschoben werden. Dies sei \"Gift für die Gesellschaft\" und werde durch die Politik gefördert. Damit entspreche die Aussage letztendlich dem in § 53 AufenthG normierten gesetzgeberischen Willen. Sein Beitrag sei als Appell zu verstehen, das Aufenthaltsgesetz umzusetzen, um so \"unser gewohntes friedliches, freiheitliches und zivilisierten Leben\" aufrechtzuerhalten. \n\n17\\. Das Wehrdisziplinarrecht habe nicht den Zweck, Soldaten auf eine politisch korrekte Linie zu bringen. Kritik an bestehenden Zuständen, Forderungen nach Veränderungen, die sich im verfassungsrechtlichen Rahmen realisieren ließen, gäben keinen Anlass zu Zweifeln an der Verfassungstreue. Die Äußerungen belegten keine verfassungsfeindliche Gesinnung. Auch die Schwelle zu Verhaltensweisen, die den irrigen Eindruck einer hohen Identifikation mit verfassungsfeindlichem Gedankengut vermittelten, sei nicht überschritten. \n\n18\\. 5\\. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft tritt dem entgegen. Tat- und schuldangemessen sei jedenfalls keine mildere als die vom Truppendienstgericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme. \n\n19\\. 6\\. Für die weiteren Einzelheiten zur Person des Soldaten, zu den erhobenen Beweisen und zum Verlauf des Verfahrens wird auf das Protokoll und Urteil des Truppendienstgerichts vom 5. März 2025 sowie das Protokoll der Berufungshauptverhandlung verwiesen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n20\\. Die Berufung ist zulässig und begründet. Da sie sich gegen ein Urteil richtet, das vor dem 1. April 2025 verkündet worden ist, sind auf das vorliegende Berufungsverfahren gemäß § 151 Abs. 7 der WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) die §§ 115 bis 121 WDO in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung (WDO a. F.) anzuwenden; im Übrigen finden die Vorschriften der WDO in der ab dem 1. April 2025 maßgeblichen Fassung (WDO) Anwendung. Da die Berufung in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Anschuldigung aufgrund eigener Tat- und Schuldfeststellungen zu entscheiden. Danach hat der Soldat mit dem angeschuldigten Post kein Dienstvergehen begangen und ist freizusprechen. \n\n21\\. 1\\. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Soldat den angeschuldigten Instagram-Post verfasst und am 23. Juli 2019 auf seinem privaten Instagram-Account veröffentlicht hat. Dies hat er in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt und den Kontext des Beitrags zu dem verlinkten Zeitungsbericht betont. Er stelle nicht das Asylrecht als Ganzes in Abrede, sondern kritisiere lediglich, dass asylsuchende Migranten, die erhebliche Straftaten begangen hätten, in der Praxis nicht abgeschoben würden. Der in dem Instagram-Post verlinkte Artikel der Bild-Zeitung vom 21. Juli 2019 beschäftigt sich mit dem Tod einer jungen Mutter, die von einem 28-Jährigen am 20. Juli 2019 in Voerde auf die Gleise gestoßen, von dem einfahrenden Zug überrollt worden und in der Folge verstorben sei. Unter dem reißerischen Titel \"Gleiskiller wegen Diebstahls und Körperverletzung bekannt\" wird berichtet, dass der 28-jährige Täter Jackson B., ein Serbe kosovarischer Herkunft, schon früher wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Körperverletzung aufgefallen sei. Er habe in der Vergangenheit auch zwei Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft habe das Amtsgericht Duisburg Haftbefehl wegen Mordes erlassen. Die Mordmerkmale der Heimtücke und Mordlust seien erfüllt. \n\n22\\. 2\\. Der Soldat hat in rechtlicher Hinsicht kein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) begangen. Seine Äußerungen bewegen sich innerhalb der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit und verstoßen nicht gegen soldatische Pflichten. \n\n23\\. a) Eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht liegt nicht vor. § 8 SG verlangt von allen Soldatinnen und Soldaten, die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes anzuerkennen und durch ihr gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. \n\n24\\. aa) Der Begriff \"freiheitliche demokratische Grundordnung\" hat denselben Inhalt wie in Art. 21 Abs. 2 und 3 GG (dazu BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 \\- BVerfGE 144, 20 Rn. 530 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 247 ff.). Daraus folgt eine Konzentration auf wenige zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Dazu zählen die Würde des Menschen, das Demokratieprinzip und der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2021 - 2 WD 25.20 - NVwZ 2022, 1133 Rn. 28). \n\n25\\. § 8 SG begrenzt in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 481\u002F68 \\- BVerfGE 28, 51 \u003C54>). Meinungsäußerungen stellen dabei keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht dar, solange sie sich darin erschöpfen, im Vertrauen auf die Überzeugungskraft des Arguments Kritik an bestehenden Zuständen zu üben oder rechtliche Regelungen in dem dafür rechtlich vorgesehenen Verfahren zu ändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13\u002F73 - BVerfGE 39, 334 \u003C351>). Dagegen stellen Agitationen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung herabsetzen, verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Institutionen diffamieren und zum Bruch geltender Gesetze auffordern \\- mithin nicht den Staat und seine Staatsorgane lediglich kritisieren, sondern deren Legitimität in Frage stellen - einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13\u002F73 - BVerfGE 39, 334 \u003C351>). \n\n26\\. Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung von Äußerungen in Wort, Schrift oder Bild ist von deren objektivem Sinngehalt auszugehen. Ist eine Äußerung nicht eindeutig, muss der wahre Erklärungsinhalt aus ihrem Zweck sowie dem Zusammenhang und ihrem Kontext sorgfältig erforscht werden. Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der sich die Bekundung bewegt, zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Deutung ist nicht die subjektive Absicht des Soldaten, sondern der Sinn, den die Bekundung objektiv nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Dritten hat. Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor ihnen eine zu einer Sanktionierung führende Bedeutung zugrunde gelegt wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 2 WD 11.22 - BVerwGE 179, 118 Rn. 25 m. w. N und Beschluss vom 28\\. Februar 2024 - 2 WDB 10.23 - BVerwGE 181, 370 Rn. 35). \n\n27\\. bb) Nach diesen Maßstäben können die in dem angeschuldigten Post enthaltenen Aussagen nicht so verstanden werden, dass sie einen mit den Grundprinzipien der Verfassung unvereinbaren Inhalt haben. Die Anschuldigungsschrift geht zu Unrecht davon aus, dass der Post dem Menschenwürdegebot des Art. 1 Abs. 1 GG widerspricht, weil er ausländerfeindliche und rassistische Inhalte verbreitet. Dies ergibt sich bei objektiver Auslegung weder aus dem Wortlaut noch aus dem Kontext des Schreibens. \n\n28\\. Der Post des Soldaten ist ersichtlich eine Reaktion auf die Berichterstattung über einen Serben kosovarischer Herkunft, der drei Tage zuvor eine 34-jährige Frau vor einen einfahrenden Zug gestoßen und dadurch getötet hat. Der Soldat gibt in dem Text seine Missachtung gegen \"genau diese bunten und gewalttätigen\" Menschen kund, indem er sie im Stile moralischer Empörung als \"Nichtsnutze\", \"Faulenzer\" und \"Psychopathen\" bezeichnet, die \"ihre Geltungssucht ... befriedigen und ihren Minderwertigkeitskomplex kompensieren\". Der Soldat richtet seine abwertenden Äußerungen nicht allein gegen den Täter, um den es in dem Presseartikel geht, sondern gegen eine größere, verbal nicht näher umschriebene Gruppe von Migranten. Ein Verständnis, dass er sich auf sämtliche Migranten, Flüchtlinge und Menschen mit Asylstatus bezieht, folgt weder aus dem Wortlaut noch aus dem Kontext des Posts. Die Annahme liegt näher und ist jedenfalls nicht mit guten Gründen widerlegbar, dass er nur von geduldeten Ausländern und Asylbewerbern spricht, die sich - wie der im Zentrum der Berichterstattung stehende serbische Staatsbürger \\- schwerer Straftaten schuldig gemacht haben. Dies wird deutlich durch die mit der Verlinkung geschaffene Bezugnahme auf den Zeitungsartikel, durch die einleitenden Worte \"Es sind genau diese\" sowie die Formulierungen \"Psychopathen\", \"mit gewalttätiger Macht\" und \"Solche Menschen\". Dass nicht alle Asylsuchende gemeint sein können, folgt aber auch aus der Bemerkung, dass Deutschland für diese Gruppe wie ein Eldorado für ihren Lebensstil sei, denn in ihrer Heimat würden sie rigoros bekämpft werden. Der Soldat grenzt die Gruppe weder durch ethnische oder rassische Merkmale noch allein durch den Asyl- oder Duldungsstatus ein. Vielmehr stellt er primär auf deren kriminelles Verhalten, die Begehung von schweren Straftaten, ab. \n\n29\\. Dem Post kann auch nicht entnommen werden, dass der Soldat das Asylrecht pauschal als \"Gift für die Gesellschaft\" bezeichnet. Wenn er schreibt, \"ihr Asylstatus\" und \"ihre Duldung\" seien \"Gift für unsere Gesellschaft\", ist erkennbar wieder von derselben Personengruppe die Rede. Folglich ist - jedenfalls nicht widerlegbar - nur der Aufenthaltsstatus schwer krimineller Ausländer gemeint. Aus Sicht eines objektiven Empfängers verbindet der Soldat diese Bewertung mit einer massiven Kritik an der staatlichen Asylpolitik und -praxis. Denn er schreibt weiter, dass es sich um ein \"Gift\" handele, das \"die Politik seit Jahrzehnten fördert\". Diese Kritik am Staat wird nicht - wie die Verteidigung vorträgt - mit der mangelnden Umsetzung des geltenden Aufenthaltsrechts begründet. Sie erschöpft sich auch nicht in der plakativen Umschreibung eines staatlichen Kontrollversagens, sondern gleitet in eine Verschwörungstheorie als Erklärungsansatz ab: \"Der Politik\" gehe es gar nicht um die Bekämpfung der Ausländerkriminalität. Sie beabsichtige, \"auf diese Weise unser gewohntes, freiheitliches und zivilisiertes Leben abzuschaffen\" und \"uns jegliches erdenkliche Mittel der Gegenwehr abzuerkennen und zu verbieten\". \n\n30\\. cc) Bei diesem objektiven Verständnis der Äußerungen hat der Post keinen verfassungsfeindlichen Inhalt. Zwar ist die Kundgabe und Verbreitung rechtsextremistischer Ansichten, die die Menschenrechte von Ausländern grundlegend negieren, mit der Pflicht zur Verfassungstreue unvereinbar (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 2 WDB 5.20 - juris Rn. 40 m. w. N.). Denn die Achtung der Menschenrechte und der Menschenwürde ist ein grundlegendes Prinzip der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 79 Abs. 3 GG). Die Verfassungstreuepflicht ist insbesondere verletzt, wenn Asylsuchende aufgrund ihrer Herkunft oder Hautfarbe aus rassistischen Gründen als minderwertig abgestempelt (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1984 - 2 WD 40.83 - NZWehrr 1984, 167 \u003C167 f.>; Beschluss vom 14. März 2024 - 2 WDB 12.23 - NZWehrr 2024, 259 Rn. 14) oder pauschal als kriminelle Sozialbetrüger herabgewürdigt werden (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 - 2 WD 24.96 - BVerwGE 113, 48 \u003C51 f.>). \n\n31\\. In dem Post des Soldaten finden sich jedoch keine rassistischen Bemerkungen und seine Äußerungen sind bei objektiver Auslegung auch nicht geeignet, den Generalverdacht der Gewaltkriminalität gegenüber Asylsuchenden und Migranten zu wecken. Denn sie werden in dem Post - wie ausgeführt - nicht pauschal als schwer kriminell eingestuft. Der Soldat differenziert hinreichend erkennbar zwischen gewalttätigen Migranten - wie dem im Zeitungsartikel beschriebenen Täter - und anderen asylsuchenden und geduldeten Ausländern. Dies zeigt auch die Antwort des Soldaten auf den Kommentar des sich selbst als Algerier bezeichnenden Nutzers \"abudi040\", in dem er seine Kritik auf \"solche Typen\" beschränkt und fordert, deren \"sinnlose Gewalt\" zu stoppen. \n\n32\\. Den Äußerungen des Soldaten kann bei objektiver Auslegung auch nicht - wie das Truppendienstgericht meint - entnommen werden, dass er das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a GG als \"Gift für die Gesellschaft\" bezeichnet. Daher kann offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine drastische Kritik am Rechtsinstitut des Asylgrundrechts oder die Forderung nach dessen Abschaffung bereits für sich genommen den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widerspricht. Dies ist zweifelhaft. Zwar hat das Asylgrundrecht einerseits einen Menschenwürdegehalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 2 BvR 147\u002F80 u. a. - BVerfGE 54, 341 \u003C357>). Es gehört aber andererseits nicht zu den nach Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlichen Verfassungsgrundsätzen (BVerfG, Urteil vom 14\\. Mai 1996 - 2 BvR 1938\u002F93 u. a. - BVerfGE 94, 49 \u003C103 f.> LS 1.b). Meinungsäußerungen stellen jedoch keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht dar, solange sie sich darin erschöpfen, im Vertrauen auf die Überzeugungskraft des Arguments Kritik an bestehenden Zuständen zu üben oder rechtliche Regelungen - auch Verfassungsreformen - in dem dafür rechtlich vorgesehenen Verfahren zu fordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 \\- 2 BvL 13\u002F73 - BVerfGE 39, 334 \u003C351>). \n\n33\\. Ob die Forderung einer Beseitigung sämtlicher Asylvorschriften mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar wäre, bedarf hier keiner näheren Erörterung und Entscheidung. Denn der Soldat befasst sich in dem Post nur mit der Gruppe schwer krimineller Migranten und bezeichnet \"ihren Asylstatus und ihre Duldung\" als \"Gift für die Gesellschaft\". Dabei fordert er nur eine Beendigung des Asyls und der Duldung bei schwerer Kriminalität. Die Forderung nach einer solchen Begrenzung ist - wie die Verteidigung zu Recht anführt - dem geltenden Recht nicht fremd (§§ 53, 54 AufenthG; Art. 33 Abs. 2 GFK). Sie widerspricht auch nicht den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wenn man sie als Forderung nach der Umsetzung des geltenden Rechts versteht. Auf Rechtsnormen wird allerdings in dem Wortlaut des Posts an keiner Stelle Bezug genommen. Wenn der Soldat in dem erwähnten Antworttext auf die Bemerkung des algerischen Nutzers fordert, der \"sinnlosen Gewalt\" müsse \"kontrollierte Gewalt\" entgegengesetzt werden, lässt er offen, wessen Gewalt kontrolliert eingreifen soll. Bei diesen mehrdeutigen Aussagen muss indessen zu Gunsten des Soldaten davon ausgegangen werden, dass er von der kontrollierten Gewalt der zuständigen staatlichen Stellen spricht. \n\n34\\. Auch die in dem Post enthaltene Kritik an \"der Politik\" widerspricht nicht der Verfassungstreuepflicht des Soldaten aus § 8 SG. Zwar bezieht sich das Dienst- und Treueverhältnis von Soldaten nach Art. 33 Abs. 4 GG auch auf den konkreten Verfassungsstaat, seine gegenwärtigen Institutionen und seine demokratisch legitimierten Repräsentanten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13\u002F73 - BVerfGE 39, 334 \u003C348>). Daher stellen Agitationen, die den Staat und seine Staatsorgane nicht lediglich kritisieren, sondern diffamieren und deren Legitimität in Frage stellen, einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13\u002F73 - BVerfGE 39, 334 \u003C351> und BVerwG, Beschluss vom 5. März 2025 - 2 WDB 1.24 - juris Rn. 11). Die vom Soldaten durch nichts belegte Behauptung, die Politik benutze die Gewaltkriminalität von Asylsuchenden oder geduldeten Ausländern, \"um unser gewohntes friedliches, freiheitliches und zivilisiertes Leben abzuschaffen\", hat zwar diffamierenden Charakter. Sie erinnert an die Verschwörungstheorie vom \"großen Austausch\" der Identitären Bewegung, die der Bundesregierung vorwirft, das deutsche Volk durch ihr gefügige ausländische Zuwanderer austauschen zu wollen. Der Soldat greift dieses Schlagwort jedoch nicht auf. Er wendet sich auch nicht konkret gegen spezielle staatliche Institutionen oder demokratisch legitimierte Repräsentanten des Staates, sondern äußert nur ein tief sitzendes Misstrauen gegenüber der Politik im Ganzen. \n\n35\\. dd) Hat die angeschuldigte Äußerung bei der gebotenen objektiven Auslegung keinen mit den Grundprinzipien der Verfassung unvereinbaren Erklärungsinhalt, kann darauf weder der Vorwurf gestützt werden, dass der Soldat die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht anerkennt (§ 8 Alt. 1 SG) noch, dass er - wie das Truppendienstgericht meint - gegen die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 8 Alt. 2 SG) verletzt. \n\n36\\. b) Der Soldat hat auch nicht seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 3 SG) verletzt. Die Äußerungen in dem Post erfüllen weder den Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB noch der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB. \n\n37\\. aa) Unter einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist der rechtswidrige Angriff auf die Ehre eines anderen durch die vorsätzliche Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung zu verstehen (BGH, Urteil vom 29. Mai 1951 - 2 StR 153\u002F51 - BGHSt 1, 288 \u003C289>). Sie verletzt den aus dem Recht auf Ehre fließenden verdienten Achtungsanspruch eines Anderen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662\u002F88 - BGHSt 36, 145 \u003C148> und Beschluss vom 2. November 2017 - 2 StR 415\u002F17 - NStZ 2018, 603 \u003C604>). Die Beleidigung muss sich stets auf einen oder mehrere konkrete Personen beziehen. Denn eine herabsetzende Äußerung, die weder auf bestimmte Personen oder eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezogen ist, verletzt keine individuellen Rechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476\u002F91 u. a. - BVerfGE 93, 266 \u003C299 ff.>). \n\n38\\. Nach diesen Maßstäben enthält der Post des Soldaten zwar stark herabsetzende Werturteile. Die von ihm in den Blick genommene Gruppe schwer straffällig gewordener Asylsuchender wird pauschal mit den Umschreibungen als \"Nichtsnutze\", \"Faulenzer\", \"Psychopathen\" und geltungssüchtige Personen mit Minderwertigkeitskomplex abgewertet. Diese Gruppe wird jedoch vom Soldaten nicht näher beschrieben und abgegrenzt, so dass bis auf den im Zeitungsartikel bezeichneten Serben niemand konkret und individualisiert angesprochen wird. \n\n39\\. Der Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB ist indessen auch bei ihm nicht erfüllt. Er hat sich nach dem Medienbericht, auf dessen Richtigkeit der Soldat vertrauen durfte, mit der heimtückischen Tötung einer arglosen Frau einer schweren Straftat schuldig gemacht. Dies mindert sein Ansehen und er muss sich massive Kritik an seinem Verhalten gefallen lassen. Auch wenn der Soldat dabei klassische Schimpfworte und pseudopsychologische Erklärungsmuster verwendet, liegt keine reine Schmähung oder Formalbeleidigung vor. Denn die Äußerung hat noch einen erkennbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2025 - 1 BvR 581\u002F24 - juris Rn. 24 f.). Bei der gebotenen Abwägung der herabsetzenden Wirkung der Äußerung mit dem Interesse des Soldaten an der freien Rede zu aktuellen Ereignissen überwiegt hier die Meinungsfreiheit. Als individuelles Freiheitsrecht umfasst sie auch das Recht, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182\u002F24 - NJW 2025, 1642 Rn. 24). \n\n40\\. Selbst wenn man dies anders beurteilt, fehlt der Beleidigung die disziplinarrechtliche Relevanz. Denn eine ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens eines Soldaten liegt bei einer einfachen außerdienstlichen Beleidigung gegenüber einer Privatperson aufgrund des geringen Strafrahmens des § 185 StGB regelmäßig nicht vor (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 60, vom 12. März 2015 - 2 WD 3.14 - juris R. 45 und vom 10. Februar 2022 - 2 WD 1.21 - NVwZ-RR 2022, 633 Rn. 28). \n\n41\\. bb) Es liegt auch keine Volksverhetzung vor. Nach § 130 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Dies muss in einer Weise geschehen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dafür ist es erforderlich, dass die Meinungsäußerung mittelbar auf Realwirkungen angelegt ist und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083\u002F15 - NJW 2018, 2861 Rn. 27). \n\n42\\. Diese Grenze ist vorliegend nicht überschritten. Der von dem Soldaten auf seinem privaten Instagram-Profil gepostete Beitrag zielt objektiv erkennbar darauf ab, die deutsche Migrationspolitik im Hinblick auf straffällig gewordene Ausländer mit Asyl- oder Duldungsstatus anzuprangern. Er ist objektiv nicht darauf gerichtet, zu Gewalttaten aufzustacheln, weder gegenüber Migranten im Allgemeinen, noch gegenüber Straftätern mit Migrationshintergrund. Dass der Soldat die Leser zum Rechtsbruch auffordern oder die Hemmschwelle zur Begehung von Handlungen mit rechtsgutgefährdenden Folgen herabsetzen wollte, lässt sich weder den gewählten Formulierungen noch den verwendeten Hashtags entnehmen. \n\n43\\. c) Die Veröffentlichung des Posts auf dem privaten Instagram-Account des Soldaten stellt auch keinen Verstoß gegen § 10 Abs. 6 SG dar. Die Vorschrift verlangt von einem Unteroffizier und Offizier, bei seinen Äußerungen innerhalb und außerhalb des Dienstes die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten. Denn Vorgesetzte brauchen das Vertrauen der Soldaten, die sie führen. Sie sollen ihren Soldaten auch durch Besonnenheit, Offenheit und sachliches Urteil ein Vorbild sein. Den Vorgesetzten bleibt es unbenommen, ihre Meinung frei zu äußern. Sie müssen ihren Standpunkt aber zum Erhalt ihrer Autorität als Vorgesetzte besonnen, tolerant und sachlich vertreten (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531\u002F68 \\- BVerfGE 28, 36 \u003C47>; BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2020 - 2 WD 15.19 - BVerwGE 169, 66 Rn. 14). \n\n44\\. Allerdings will § 10 Abs. 6 SG nur verhindern, dass Vorgesetzte ihre dienstliche Autorität selbst untergraben und damit die Gehorsamsbereitschaft ihrer Untergebenen beeinträchtigen. Aus dem Zweck der Vorschrift folgt, dass nur solche Äußerungen gemeint sind, die in die Öffentlichkeit dringen oder Untergebenen zu Gehör kommen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1985 - 2 WD 19.85 - BVerwGE 83, 60 \u003C68 f.>). Gesetzliche Regelungen, die - wie § 10 Abs. 6 SG - die Meinungsfreiheit beschränken, sind aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit ihrerseits wieder einschränkend auszulegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400\u002F51 - BVerfGE 7, 198 \u003C208 f.>). Das Zurückhaltungsgebot des § 10 Abs. 6 SG muss daher umso mehr zurücktreten, je weniger ein Soldat in der konkreten Situation als militärischer Vorgesetzter in Erscheinung tritt, je geringer die dienstlichen Bezüge einer Meinungsäußerung sind und je mehr ein Bedürfnis nach einer spontanen, in der Ausdrucksform scharfen oder auch persönlich werdenden Kritik anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2020 - 2 WD 15.19 \\- BVerwGE 169, 66 Rn. 24 und Beschluss vom 13. November 2025 - 1 WB 7.25 - juris Rn. 39). \n\n45\\. Nach diesen Maßstäben war der Soldat zwar grundsätzlich bei seinem außerdienstlichen Post an das Mäßigungsgebot gebunden. Seine von einer moralischen Empörung getragene Wortwahl - Nichtsnutze, Faulenzer, Psychopathen - war auch nicht besonnen, tolerant und sachlich. Unreflektiert und unsachlich war insbesondere die Unterstellung, der Politik gehe es darum \"unser gewohntes friedliches, freiheitliches und zivilisiertes Leben abzuschaffen\" und \"uns jegliches erdenkliche Mittel der Gegenwehr abzuerkennen und zu verbieten\". Allerdings ist der Soldat bei seiner außerdienstlichen Meinungsäußerung in der digitalen Öffentlichkeit unter einem Pseudonym aufgetreten, hat sich nicht als Unteroffizier zu erkennen gegeben und nicht auf seine militärische Stellung berufen. Nach seinen glaubhaften und unwiderlegten Angaben in der Berufungshauptverhandlung hat er seine Untergebenen nicht über seine Internetaktivitäten informiert, so dass ihnen der angeschuldigte Post nicht bekannt geworden ist. In diesem Fall greift der Schutzzweck des § 10 Abs. 6 SG nicht ein und es überwiegt das von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte private Interesse des Soldaten, in einer ihn bewegenden Frage eine emotionale Meinungsäußerung abzugeben. Daher liegt kein Verstoß gegen die Mäßigungspflicht des § 10 Abs. 6 SG vor. \n\n46\\. 3\\. Da Dienstpflichten nicht verletzt sind, ist der Soldat mit der Kostenfolge der § 142 Abs. 3, § 143 Abs. 1 Satz 1, § 144 Abs. 1 WDO freizusprechen.","Freispruch wegen fehlerhafter Interpretation eines Instagram-Posts","2026-07-08T22:25:13.381Z","2026-07-10T22:05:56.459Z",{"id":109,"ecli":110,"slug":111,"caseNumber":112,"courtId":5,"decisionDate":113,"fullText":114,"summary":115,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":113,"parsedAt":116,"updatedAt":117},"3041","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600165","ecli-de-neuris-wbre202600165","5 B 14.25","2026-02-18T00:00:00.000Z","#  Revisionszulassung; Anforderungen an die Abwägung von Einzelfallumständen zur Ermittlung der Art und Weise der Wiedergutmachung für ein überlanges Gerichtsverfahren \n\n## Tenor\n\nDie Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. Juni 2025 wird aufgehoben.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. \n\n2\\. Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung zu den Anforderungen fortzuentwickeln, die an die gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG erforderliche Abwägung aller Umstände des Einzelfalles als Grundlage der Entscheidung des Entschädigungsgerichts zu stellen sind, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise zur Kompensation der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter erlittenen immateriellen Nachteile ausreichend ist.","Revisionszulassung; Anforderungen an die Abwägung von Einzelfallumständen zur Ermittlung der Art und Weise der Wiedergutmachung für ein überlanges Gerichtsverfahren","2026-07-08T22:28:20.090Z","2026-07-10T22:06:24.506Z",{"id":119,"ecli":120,"slug":121,"caseNumber":122,"courtId":5,"decisionDate":123,"fullText":124,"summary":125,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":123,"parsedAt":126,"updatedAt":127},"3229","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600239","ecli-de-neuris-wbre202600239","3 C 16.24","2026-01-29T00:00:00.000Z","#  Gleichberechtigung von Sportbooten und Fahrgastschiffen bezüglich Wartezeiten an Schleusen \n\n## Leitsatz\n\nDer allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet nicht, Sportboote, die nach den Übergangsbestimmungen des § 34 BinSchUO bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden dürfen, gleichrangig mit Fahrzeugen zu schleusen, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen und deswegen ungeachtet ihrer Abmessungen von der nachrangigen Gruppenschleusung von Klein- und Sportfahrzeugen nach § 6.29 Nr. 6 BinSchStrO ausgenommen sind. 10\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2024 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Mai 2020 geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über die gleichberechtigte Schleusung einer Motoryacht mit nicht nach einem festen Fahrplan verkehrenden Fahrgastschiffen an Berliner Schleusen. \n\n2\\. Die Klägerin bietet mit ihrer Motoryacht ... Touren auf den Gewässern der Berliner Innenstadt an, etwa für Firmenveranstaltungen oder Familienfeiern. Die Yacht ist 17 m lang und darf als Sportfahrzeug nach den Übergangsbestimmungen des § 34 Abs. 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) unter Gestellung eines Sportbootführers bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 zur Beförderung von höchstens 35 Fahrgästen eingesetzt werden. Die Klägerin sieht sich bei der Schleusung erheblichen Wartezeiten ausgesetzt und gegenüber Fahrgastschiffen, die nicht nach einem festen Fahrplan verkehren, ungerechtfertigt benachteiligt. \n\n3\\. Mit Bescheid vom 12. September 2019 lehnte die Beklagte die von der Klägerin beantragte Feststellung ab, dass die Motoryacht gleichrangig mit Fahrgastschiffen, die nicht nach einem Fahrplan verkehren, an Berliner Schleusen zu schleusen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2019 zurück. Der dagegen gerichteten Feststellungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29\\. Mai 2020 überwiegend stattgegeben. \n\n4\\. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Antrag folgend festgestellt, dass die Motoryacht, solange sie als Sportfahrzeug nach der Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt wird, an Berliner Schleusen entsprechend der allgemeinen Regel des § 6.29 Nr. 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) gleichberechtigt mit zugelassenen Fahrgastschiffen zu schleusen sei, die nicht nach festem Fahrplan verkehrten. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Motoryacht sei kein Klein- oder Sportfahrzeug im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, solange sie nach den Übergangsbestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Fahrgastbeförderung eingesetzt werde. Daher sei sie der nachrangigen Schleusung dieser Fahrzeuge nach § 6.29 Nr. 6 BinSchStrO nicht unterworfen. Nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sei Sportfahrzeug ein Fahrzeug, das für Sport- und Erholungszwecke verwendet werde und kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot sei. Darunter falle die Motoryacht nicht, denn ihr Verwendungs- und Einsatzzweck sei auf der Grundlage der Übergangsbestimmungen und der Eintragung im Bootszeugnis die Beförderung von Fahrgästen. Sie sei zwar ein Sportfahrzeug im Sinne der Binnenschiffsuntersuchungsordnung; die Rechtsverordnungen verfolgten aber unterschiedliche Ziele und ihre Begriffsbestimmungen gälten jeweils nur in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich. Daher erstrecke sich die Bestimmung des § 34 Abs. 5 BinSchUO, nach der die sonstigen für Sportfahrzeuge geltenden Bestimmungen im Übrigen anzuwenden seien, nicht auf die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Nach der Definition der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sei die Motoryacht auch kein Kleinfahrzeug. Sie sei zwar weniger als 20 m lang, sei aber nach den Übergangsbestimmungen zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen. Es sei auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die Motoryacht, die für eine Übergangszeit 35 Fahrgäste befördern dürfe, anders zu behandeln als Kleinfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen seien. \n\n5\\. Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer durch den Senat zugelassenen Revision vor, das Oberverwaltungsgericht habe die Übergangsbestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und die Begriffsbestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung fehlverstanden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung ihrer Motoryacht mit Fahrgastschiffen. Die Beschränkung der Fahrgastbeförderung auf bestimmte Fahrzeuge durch § 31 BinSchUO und die Übergangsbestimmungen des § 34 BinSchUO seien eine Reaktion auf eine Fehlentwicklung, Sportboote zur entgeltlichen Beförderung von Personen zu nutzen. Dabei handele es sich um kleinere Fahrzeuge, die ursprünglich im Eigengebrauch zu Sport- und Freizeitzwecken genutzt worden seien. Sie seien keiner technischen Überprüfung und Zulassung unterzogen und nicht darauf angelegt, in der Schifffahrt unerfahrene und daher besonders schutzbedürftige Personen zu befördern. Mit den Übergangsbestimmungen sei die bisherige Praxis für eine Übergangszeit zugelassen worden. § 34 Abs. 5 BinSchUO ziele darauf, dass für die von den Übergangsbestimmungen erfassten Sportfahrzeuge ansonsten die für Sportfahrzeuge vorgesehenen Vorschriften und damit auch jene der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gälten. § 9.08 BinSchStrO verweise auf § 34 BinSchUO und verdeutliche damit, dass die beiden Verordnungen nicht getrennt zu betrachten seien. Eine differenzierende Betrachtung sei auch nicht in den Definitionen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung angelegt. Folge man der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, dann sei hinsichtlich zahlreicher Verkehrsregelungen unklar, was für die Motoryacht gelte. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242) habe der Verordnungsgeber im Übrigen zwischenzeitlich die Reichweite der Verweisung des § 34 Abs. 5 BinSchUO klargestellt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Fahrzeugen, die nach § 31 BinSchUO zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind, denn ihre Motoryacht erfülle ihrer Bauart nach nicht die harmonisierten technischen Mindestanforderungen, die insbesondere zum Schutz von Leben und Gesundheit von Fahrgästen zu beachten seien. Die nachrangige Gruppenschleusung von Klein- und Sportfahrzeugen diene der Abwehr von Gefahren beim Schleusen und verhindere gefährliche Überholmanöver bei der Zufahrt. Sie ermögliche eine effektive Ausnutzung der Schleusen und fördere die Leichtigkeit des Schiffsverkehrs. \n\n6\\. Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Die Motoryacht sei kein Sportfahrzeug im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, denn sie werde zur gewerblichen Beförderung von Fahrgästen eingesetzt. Damit werde sie nicht für Sport- und Erholungszwecke verwendet, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt habe. Dies entspreche dem Wortlaut der Definition. Unabhängig davon gebiete das Verfassungsrecht eine Gleichbehandlung der Motoryacht mit Fahrgastschiffen. Deren Betrieb betreffe ihre Berufsfreiheit. Ohne sachlichen Grund dürfe die Motoryacht nicht gegenüber Ausflugsschiffen, die als Fahrgastschiffe zugelassen seien, benachteiligt werden. Die sicherheitstechnischen und konstruktiven Unterschiede zwischen Fahrgastschiffen und den von der Übergangsbestimmung des § 34 BinSchUO erfassten Sportbooten rechtfertigten keine Benachteiligung, denn sie seien für den Schleusungsvorgang ohne Bedeutung. Die Schiffsgröße erlaube keine Unterscheidung, denn Fahrgastschiffe könnten kleiner sein als ihre Motoryacht, wie dies bei mehreren auf Berliner Gewässern verkehrenden Fahrgastschiffen der Fall sei. Die zwischenzeitliche Änderung von § 34 Abs. 5 BinSchUO ändere hieran nichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die Revision ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Motoryacht der Klägerin weder Sport- noch Kleinfahrzeug im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sei und deshalb gleichberechtigt mit Fahrgastschiffen, die nicht nach festem Fahrplan verkehren, zu schleusen sei. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Fahrgastschiffen ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher zu ändern. Die Klage ist abzuweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). \n\n8\\. Die für die Gegenwart begehrte Feststellung des für die Motoryacht der Klägerin bestehenden Schleusungsrechts beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Maßgeblich sind daher die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I 2012 S. 2) in ihrer zuletzt durch Art. 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242) geänderten Fassung und die Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung \\- BinSchUO) vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in ihrer zuletzt durch die Verordnung zur Aktualisierung und Vereinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften vom 17. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 381) geänderten Fassung. \n\n9\\. 1\\. Auf der Grundlage der nach Ergehen des angefochtenen Urteils erlassenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14. Oktober 2025 ist unzweifelhaft, dass die Motoryacht entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts schleusungsrechtlich als Sport- und Kleinfahrzeug zu betrachten ist. Mit der neugefassten Vorschrift des § 34 Abs. 5 Satz 1 BinSchUO ist geregelt, dass auf Sportfahrzeuge, die nach der Übergangsregelung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden dürfen, im Übrigen die für Sport- und Kleinfahrzeuge geltenden binnenschifffahrtsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind. Hinzugefügt hat der Verordnungsgeber die Ermächtigung, im Ermessenswege im Einzelfall Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere von Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zu genehmigen (§ 34 Abs. 5 Satz 2 BinSchUO). Die Neufassung hat verordnungsrechtlich jeden Zweifel darüber ausgeräumt, dass die Motoryacht der Klägerin im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung als Sport- und Kleinfahrzeug gilt und damit anders als Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, der nachrangigen Gruppenschleusung des § 6.29 Nr. 6 BinSchStrO unterworfen ist. \n\n10\\. 2\\. Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung berufen. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet nicht, Sportboote, die nach den Übergangsbestimmungen des § 34 BinSchUO bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden dürfen, gleichrangig mit Fahrzeugen zu schleusen, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen und deswegen ungeachtet ihrer Abmessungen von der nachrangigen Gruppenschleusung von Klein- und Sportfahrzeugen nach § 6.29 Nr. 6 BinSchStrO ausgenommen sind. Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts unterlag die Motoryacht bereits vor der Neufassung des § 34 Abs. 5 BinSchUO den binnenschifffahrtsstraßenrechtlichen Bestimmungen über die Schleusung von Sportfahrzeugen in Gestalt eines Sportbootes. Der damit seit jeher verbundene Schleusungsrang und die demgegenüber bestehende Privilegierung von Fahrgastschiffen mit den Abmessungen eines Kleinfahrzeugs rechtfertigen sich aus der Bauart und den damit verbundenen unterschiedlichen technischen Anforderungen, wegen deren Nichterfüllung die Beförderung von Fahrgästen auf den von den Übergangsbestimmungen erfassten Sportfahrzeugen auch nur noch befristet erlaubt ist. \n\n11\\. a) Die Motoryacht der Klägerin war auch vor Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14. Oktober 2025 im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung als Sportfahrzeug in Gestalt eines Sportbootes zu betrachten. \n\n12\\. aa) Als Sportfahrzeug im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt nach der unverändert gebliebenen, zuletzt in § 1.01 Nr. 21 BinSchStrO getroffenen Definition ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist. Fahrgastschiff ist ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist; ein Fahrgastschiff im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist auch ein Fahrgastboot (§ 1.01 Nr. 16 BinSchStrO). Fahrgastboot ist ein nach Anhang II Kapitel 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes und eingerichtetes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen (§ 1.01 Nr. 19 BinSchStrO). \n\n13\\. (1) Ein Fahrgastschiff, dessen Schleusungsrang die Klägerin beansprucht, ist die Motoryacht unstreitig nicht. In Gestalt eines Fahrgastbootes unterläge ihre Teilnahme am Verkehr zur Beförderung von Fahrgästen definitionsgemäß den Zulassungsvoraussetzungen nach den nationalen Sondervorschriften des Anhangs II Kapitel 7 BinSchUO (vgl. entsprechend § 6 Abs. 8 und § 31 Satz 1 Nr. 6 BinSchUO). Den dort genannten technischen Anforderungen genügt die Motoryacht nicht. Von einer entsprechenden Umrüstung und Zulassung hat die Klägerin Abstand genommen, weil - wie sie zuletzt in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - eine entsprechende Umrüstung nicht möglich sei. Für Fahrgastschiffe im Sinne von zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebauten und eingerichteten Tagesausflugs- oder Kabinenschiffen (§ 2 Abs. 3 Nr. 8 BinSchUO) gelten die weitergehenden einschlägigen Zulassungsvoraussetzungen des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), für die - abhängig vom Fahrgebiet - nationale Erleichterungen in Betracht kommen (§ 6 Abs. 2 und 4, § 31 Satz 1 Nr. 1 BinSchUO). Auch insoweit ist unstreitig, dass die Motoryacht keine Zulassung hat und die Anforderungen hierfür nicht erfüllt. \n\n14\\. (2) Die Verwendung der Motoryacht zur Beförderung von Fahrgästen auf der Grundlage der Übergangsbestimmungen steht der Qualifizierung der Motoryacht als Sportfahrzeug im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung nicht entgegen. Sie wird vielmehr bestätigt durch die Einbeziehung des Geschäftsmodells der Vermietung von Sportfahrzeugen zu Sport- und Erholungszwecken unter Gestellung des Bootsführers in die Regelungen über die Vermietung von Sportbooten und die nachfolgenden Regelungen. \n\n15\\. (a) Auch ein gewerblich betriebenes Fahrzeug kann im Sinne von § 1.01 Nr. 21 BinSchStrO für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden und damit Sportfahrzeug sein. Die Definitionen des Begriffs \"Sportfahrzeug\" in den verschiedenen binnenschifffahrtsrechtlichen Kodifikationen beruhen auf einem einheitlichen Grundverständnis. Bereits die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in ihrer Fassung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. 734 \u003CAnhang>) definierte ein Sportfahrzeug als Wasserfahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird (§ 1.01 Nr. 9 BinSchStrO 1985). Gleichlautend definierte die Binnenschiffsuntersuchungsordnung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 BinSchUO in der Fassung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238) ein Sportfahrzeug. Regelungen zur gewerbsmäßigen Vermietung von Sportfahrzeugen traf bereits die Verordnung über das Vermieten von Sport- und Vergnügungsfahrzeugen sowie deren Benutzung auf Bundeswasserstraßen vom 12. Dezember 1965 (BGBl. II S. 1624). Die nachfolgende Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) führte die Regelungen fort und definierte Sportboote als Wasserfahrzeuge, die für Sport- oder Erholungszwecke gewerbsmäßig vermietet werden mit einer Länge von weniger als 20 m (§ 1 Nr. 2 SportbootVermV-Bin). Diese Definition wurde durch § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 abgelöst (Art. 1 der Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung vom 18. April 2000, BGBl. I S. 572, deren Kurzbezeichnung durch Art. 8 der Fünften Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 18. Dezember 2002, BGBl. I S. 4580, geändert wurde in Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung \\- BinSch-SportbootVermV). Sie trifft nähere Regelungen zur Vermietung und versteht seither in enger Anlehnung an die Definitionen in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unter einem Sportboot ein für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m und einem Volumen von unter 100 m³. \n\n16\\. Aus dem Gleichlauf der Definitionen folgt, dass das Vorliegen eines Sportfahrzeugs nicht bereits dann zu verneinen ist, wenn der Eigentümer das Fahrzeug nicht selbst zu Sport- oder Erholungszwecken, sondern gewerblich nutzt. Im Lichte dieser Betrachtung steht der Wortlaut des § 1.01 Nr. 21 BinSchStrO einer Subsumtion der Motoryacht der Klägerin unter die Definition als Sportfahrzeug nicht entgegen. Sie wird vielmehr bestätigt durch die zu Sportfahrzeugen bereits in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung 1985 enthaltenen Verkehrsvorschriften. Sie betrafen und betreffen insbesondere Fahrverbote und Geschwindigkeitsbeschränkungen (vgl. § 19.04 und Anlage 7 A.13 BinSchStrO 1985). Dafür, dass diese nicht auch für vermietete Sportboote gelten sollten, ist kein Grund ersichtlich. \n\n17\\. (b) Auf der Grundlage der Vermietung von Sportbooten entwickelte sich das durch die Übergangsbestimmungen des § 34 BinSchUO befristet erlaubte Geschäftsmodell, der Fahrgastbeförderung auf einem vermieteten Sportboot mit Gestellung des Bootsführers. Der Verordnungsgeber griff diese Entwicklung zunächst in § 8 Abs. 5 SportbootVermV-Bin2000 vom 18. April 2000 auf und regelte, dass ein Mieter, der nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis oder das erforderliche Befähigungszeugnis verfügt, einen den Anforderungen genügenden Bootsführer benennen kann und der Vermieter \"mit Zustimmung des Mieters\" auf Fahrzeugen, die nicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind, einen Bootsführer einsetzen kann. Die Regelung wurde mit Art. 12 der Sechsten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220 \u003C224>) neu gefasst fortgeführt. Unter zusätzlichen formalen Anforderungen durfte das Unternehmen auf ausdrückliches Verlangen des Mieters einen Bootsführer einsetzen. Dass sich an der binnenschifffahrtsstraßenrechtlichen Zuordnung der von den Regelungen der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung erfassten Boote zu den Sportfahrzeugen und der Geltung der diesbezüglichen Vorschriften etwas hätte ändern sollen, ist nicht erkennbar. \n\n18\\. (c) Aus der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) ergibt sich nichts anderes. Mit ihr hat der Verordnungsgeber durch die Einfügung eines § 4a in die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) die entgeltliche oder sonstige geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen (Fahrgäste) auf bestimmte Fahrzeuge beschränkt und nur noch ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen eine Fortführung der Fahrgastbeförderung auf Sportbooten zugelassen. § 4a Abs. 4 BinSchUO 2012 ermöglichte der zuständigen Behörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf Antrag des Eigentümers im Einzelfall oder für einen bestimmten Zeitraum, in Fahrtgebieten, in denen keine oder nur in geringem Umfang Fahrgastschifffahrt betrieben wurde, die Beförderung von Fahrgästen auf einem Fahrzeug zuzulassen, das am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BinSch-SportbootVermV verfügte. Die Anwendung dieser Übergangsregelung wurde durch die Gemeinsame Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Juli 2013 (BAnz AT 31. Juli 2013 V1) befristet, zuletzt durch die Verordnung vom 25. November 2016 (BAnz AT 7. Dezember 2016 V1) bis zum 31. Dezember 2017, und zugleich modifiziert. Nach dieser Fassung des § 4a Abs. 4 BinSchUO 2012 durfte abweichend von § 4a Abs. 1 BinSchUO 2012 ein Fahrzeug, für das am 31. Dezember 2012 ein Bootszeugnis nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BinSch-SportbootVermV erteilt war, auf der Grundlage der in dem Bootszeugnis getroffenen Festlegungen unter Gestellung eines Bootsführers Fahrgäste befördern. \n\n19\\. Damit wäre entsprechend den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts die nachrangige Schleusung als Kleinfahrzeuge in Frage gestellt gewesen, weil von dieser Kategorie Fahrzeuge ausgenommen sind, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind (§ 1.01 Nr. 14 Buchst. b BinSchStrO). Sie war lange alleiniges Kriterium des hier streitigen Schleusungsrangs und erfasste die Sportboote nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung deshalb, weil mit der Zulassung als Sportboot zur Vermietung (§§ 3 ff. BinSch-SportbootVermV) nicht die Zulassung zur Beförderung von Fahrgästen verbunden war. An diesem bisherigen Schleusungsrang änderte sich aufgrund der Ausnahmeregelung unbeschadet der Frage, ob mit dieser eine Zulassung im Sinne von § 1.01 Nr. 14 Buchst. b BinSchStrO verbunden war, jedenfalls deshalb nichts, weil der Verordnungsgeber bereits zuvor mit der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I 2012 S. 2) die Schleusungsregelung für Kleinfahrzeuge erweitert und auf Sportfahrzeuge erstreckt hatte (§ 6.29 Nr. 7 BinSchStrO 2011). Auf der Grundlage des bisherigen Begriffsverständnisses sicherte diese Erweiterung, dass Sportboote unverändert wie Kleinfahrzeuge zu schleusen waren. Zugleich folgt hieraus, dass ein mit der Ausnahmeregelung des § 4a Abs. 4 BinSchUO 2012 verbundener Bestandsschutz sich mangels eines diesbezüglichen Bestandes nicht auf einen besseren Schleusungsrang bezog. \n\n20\\. bb) Mit der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 hat der Verordnungsgeber die bisherigen Regelungen des § 4a BinSchUO abgelöst und die Zulässigkeit der entgeltlichen oder sonstigen geschäfts- oder erwerbsmäßigen Beförderung von Personen (Fahrgäste) in den Bestimmungen der §§ 31 ff. BinSchUO geregelt. In § 34 Abs. 5 BinSchUO 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) regelte er, dass jenseits der Übergangsbestimmungen für Sportboote im Übrigen die sonstigen für Sportfahrzeuge geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Er hat für die von den Übergangsbestimmungen erfassten Sportboote und damit die Motoryacht der Klägerin entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bereits dadurch allgemein die Geltung der für Sportfahrzeuge binnenschifffahrtsrechtlich geltenden Bestimmungen einschließlich der Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung angeordnet. Es trifft zwar zu, dass die Anordnung nicht ausdrücklich auf die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung erstreckt war und die Binnenschiffsuntersuchungsordnung eine eigenständige Kodifikation ist. Die binnenschifffahrtsstraßenrechtlichen Regelungen knüpfen jedoch vielfach an das Zulassungsrecht der Binnenschiffsuntersuchungsordnung an und stehen mit diesem in engem Zusammenhang. Der Verordnungsgeber hat mit der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 in deren erstem Artikel nicht nur die Binnenschiffsuntersuchungsordnung neu gefasst, sondern zugleich die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung geändert (Art. 2 § 8 - BGBl. I S. 1398 \u003C1562>). Für Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 BinSchUO 2018 wurden mit der Änderung in § 9.08 BinSchStrO ausdrücklich bestimmte, speziell für Fahrgastschiffe geltende Regelungen für anwendbar erklärt. Das betrifft Vorschriften zum Anlegen, zur Sicherheit beim Ein- und Aussteigen, zur Zurückweisung von Fahrgästen und der Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen. Wäre § 34 Abs. 5 BinSchUO lediglich als Regelung im Anwendungsbereich der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zu verstehen, hätte es sich aufgedrängt, nicht nur diese Regelung zu treffen, sondern auch allgemein Regelungen darüber, welche binnenschifffahrtsstraßenrechtlichen Bestimmungen für die von der Übergangsregelung erfassten Sportboote gelten sollten. Das gilt umso mehr, als die von den Übergangsbestimmungen erfassten Sportboote auf der Grundlage der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung als solche am Verkehr teilnehmen und dementsprechend zu kennzeichnen sind (§ 7 BinSch-SportbootVermV). Sie sind mit einem Kennzeichen nach der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226) in der zuletzt geänderten Fassung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 245) oder einem Vermietungskennzeichen zu versehen, das neben seinen Besonderheiten den allgemeinen Anforderungen der Kennzeichnungspflicht der genannten Verordnung entsprechen muss. Die Kennzeichnungspflicht findet ihren Ausgang in den Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (vgl. § 2.01 und 2.02 BinSchStrO) und spricht aus Gründen der Rechtssicherheit ebenfalls dafür, dass auch die von den Übergangsbestimmungen erfassten Sportboote entsprechend ihrer Kennzeichnung von den entsprechenden Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung erfasst werden. Die mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14. Oktober 2025 erlassene Neufassung des § 34 Abs. 5 BinSchUO stellt dies zwischenzeitlich klar. \n\n21\\. b) Der danach seit jeher unterschiedliche Schleusungsrang von Fahrgastschiffen und Sportbooten, die wie die Motoryacht der Klägerin gemäß § 34 BinSchUO für einen Übergangszeitraum zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden dürfen, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Privilegierung von Fahrgastschiffen mit den Abmessungen eines Kleinfahrzeugs bei der Abwicklung des Verkehrs an Schleusen rechtfertigt sich aus den besonderen technischen Anforderungen an diese Schiffe, die von den Sportbooten nicht erfüllt werden. \n\n22\\. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035\u002F07 - BVerfGE 129, 49 \u003C68 f.> und vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469\u002F20 u. a. - BVerfGE 162, 378 Rn. 155 f., jeweils m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 16\\. Mai 2023 - 3 CN 6.22 - BVerwGE 178, 322 Rn. 75 und vom 18. April 2024 - 3 CN 7.22 \\- juris Rn. 14). \n\n23\\. Die Schleusungsregelungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung dienen der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Bereits in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 19. Dezember 1954 (BGBl. II S. 1135) galt der Grundsatz der Schleusung nach der Reihenfolge des Eintreffens und das Prinzip, dass Kleinfahrzeuge nur in Gruppen oder zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust werden (§ 103 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 6 Satz 1 BinSchStrO 1954 und § 6.29 Nr. 1 Satz 1, Nr. 6 Satz 2 BinSchStrO). Von der Schleusung als Kleinfahrzeug ausgenommen und damit privilegiert gegenüber anderen kleinen Fahrzeugen waren aufgrund der damaligen Definition von Kleinfahrzeugen Fahrzeuge, die zwar klein, aber nach ihrer Bauart zur Beförderung von mehr als 15 Fahrgästen bestimmt waren (§ 1 Buchst. i BinSchStrO 1954). Dem entspricht die Regelung für Sport- und Kleinfahrzeuge in § 6.29 Nr. 6 Satz 1 und 2 BinSchStrO. Von den Kleinfahrzeugen ausgenommen sind heute Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind. Die von den Übergangsbestimmungen des § 34 BinSchUO erfassten Sportfahrzeuge dürfen zwar übergangsweise Fahrgäste befördern, im Falle der Motoryacht der Klägerin noch 35. Sie gelten aber als Sport- und Kleinfahrzeuge. Grund hierfür ist, dass diese Fahrzeuge ihrer Bauart nach nicht zur Fahrgastbeförderung bestimmt sind. Sie entsprechen nicht den technischen Anforderungen an Fahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen, namentlich auch nicht den Fahrgastbooten, denen sie am nächsten kommen. \n\n24\\. Das Prinzip der Schleusung in Gruppen und mit anderen Fahrzeugen trägt dem Umstand Rechnung, dass Schleusen in der Regel darauf ausgelegt sind, Großfahrzeuge zu schleusen. Ihre Kammern sind in der Lage, eine Mehrzahl kleiner Fahrzeuge aufzunehmen, neben einem größeren Fahrzeug auch kleinere. Die Schleusung in Gruppen oder zusammen mit anderen Fahrzeugen dient - auch wasserwirtschaftlich - einer effektiven Schleusung und damit der Leichtigkeit des Schiffsverkehrs. Zugleich lassen sich auf diese Weise der Schleusungsvorgang, die Geschwindigkeit und damit die Strömung beim Füllen und Entleeren der Schleuse im Interesse der Schiffssicherheit effektiv an die Größe der Schiffe anpassen. Der mit der Gruppenschleusung verbundene Nachrang gewährleistet darüber hinaus, dass Großfahrzeuge als erste in die Schleuse einfahren, womit der Möglichkeit eines Auffahrens und damit der Gefahr begegnet wird, dass kleinere Schiffe zwischen einem Großfahrzeug und dem Schleusentor eingequetscht werden. \n\n25\\. Diese Zusammenhänge rechtfertigen die Differenzierung zwischen den von der Gruppenschleusung ausgenommenen, privilegierten Fahrgastschiffen und den von den Übergangsbestimmungen erfassten Sportbooten für sich gesehen jedoch nicht. Nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhalten auch kleine Fahrgastschiffe im Falle einer gemeinsamen Schleusung erst nach einem Großfahrzeug Einlass in die Schleusenkammer; darüberhinausgehende Ansprüche macht auch die Klägerin nicht geltend. Folglich lässt sich aus der spezifischen Gefahr von Auffahrunfällen ein Differenzierungsgrund schwerlich ableiten. Nichts anderes gilt für den eigentlichen Schleusungsvorgang, bei dem - einerlei ob kleines Fahrgastschiff oder Sportboot - die Größe des Schiffes zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang bestehende Gefahren lassen einen spezifischen Zusammenhang mit den unterschiedlichen technischen Anforderungen nicht erkennen. Das gilt auch für den von der Beklagten benannten Nebeneffekt der Gruppenschleusung. Sie mag bewirken, dass kurzfristige Wettrennen vor Schleusen und damit insbesondere gefahrvolles Überholen von Großfahrzeugen unterbleiben. Ein spezifischer Grund, diese Gefahr bei den schleusungsrechtlich privilegierten Fahrgastschiffen zurückzustellen, bei den von den Übergangsbestimmungen erfassten Sportbooten hingegen nicht, lässt sich jenseits des Umstandes, dass die Sportboote den technischen Anforderungen an Fahrgastschiffe nicht entsprechen, nicht erkennen. \n\n26\\. Damit geht aber nicht einher, dass die Klägerin im Wege der Gleichbehandlung die Privilegierung von kleinen Fahrgastschiffen auch für ihre Motoryacht beanspruchen könnte. Die Privilegierung knüpft zwar auch an die Zahl der zulässigerweise beförderten Fahrgäste an. Dabei kennzeichnet die Zahl von mehr als 12 Fahrgästen eine Mindestzahl, die von der Privilegierung vorausgesetzt wird. Anders als das Oberverwaltungsgericht meint, ist die Fahrgastbeförderung als Gemeinsamkeit nicht ausreichend. Entscheidend ist der Unterschied, dass die privilegierten Fahrzeuge den mit finanziellem Aufwand verbundenen technischen Anforderungen der Bauart und damit der Zulassung zur Fahrgastschifffahrt erfüllen, die für die Fahrgastbeförderung eingesetzten Sportfahrzeuge hingegen nicht. Dieser für die Sicherheit der Fahrgastschifffahrt allgemein und insoweit auch bei der Schleusung bedeutsame sachliche Unterschied rechtfertigt, die von der Übergangsregelung erfassten Sportboote nicht an der Privilegierung teilhaben zu lassen, was im tradierten System der Schleusungsregelungen folgerichtig ist. Entsprechend ist ihnen die Beförderung von Fahrgästen auch nur noch bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 erlaubt. Das rechtfertigt zugleich als vernünftiger Grund des Allgemeinwohls die mit der Schleusungsregelung einhergehende Einschränkung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG). \n\n27\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","Gleichberechtigung von Sportbooten und Fahrgastschiffen bezüglich Wartezeiten an Schleusen","2026-07-08T22:30:23.860Z","2026-07-10T22:06:41.610Z",{"id":129,"ecli":130,"slug":131,"caseNumber":132,"courtId":5,"decisionDate":133,"fullText":134,"summary":135,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":133,"parsedAt":136,"updatedAt":137},"3520","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600282","ecli-de-neuris-wbre202600282","6 A 11.23","2025-12-19T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 19.12.2025, 6 A 11.23 \n\n## Tenor\n\nDie Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24. Juli 2023 wird mit Ausnahme der Ziffer 5 Satz 2 aufgehoben.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger wendet sich als mitverbotenes Chapter gegen das Verbot des Vereins \"Hammerskins Deutschland\" einschließlich seiner regionalen Chapter \"Bayern\", \"Berlin\", \"Brandenburg\", \"Bremen\", \"Franken\", \"Mecklenburg\", \"Pommern\", \"Rheinland\", \"Sachsen\", \"Sarregau\", \"Westfalen\", \"Westwall\", \"Württemberg\" und dessen Teilorganisation \"Crew 38\" durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wurden der Hauptverein und seine Teilorganisationen verboten und aufgelöst, die Bildung oder Fortführung von Ersatzorganisationen und die Verwendung seiner Kennzeichen verboten und das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. \n\n2\\. Die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" sei der deutsche Teil der \"Hammerskin Nation\" (HSN), die im Jahr 1988 in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet worden sei. Deren Mitglieder verstünden sich als Bruderschaft und Elite der rechtsextremistischen Skinhead-Subkultur. Ziel dieser weltweiten Organisation sei es, alle \"weißen nationalen Kräfte\" in der HSN zu vereinen. Die HSN untergliedere sich in sog. Chapter. In Ausnahmefällen gebe es pro Staat mehrere regionale Chapter. \n\n3\\. In Deutschland hätten sich die Mitglieder der HSN zur Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zusammengeschlossen und in insgesamt 13 regionale Chapter weiter untergliedert. \"Hammerskins Deutschland\" verfüge seit vielen Jahren über einen festen Stamm von ca. 130 Mitgliedern und führe regelmäßig Veranstaltungen, insbesondere szenetypische Konzerte durch. Die Vereinigung habe sich Statuten und Regeln gegeben bzw. diese von der HSN übernommen und an die deutschen Verhältnisse angepasst. Dort werde u. a. in formalisierter Form der langjährige Werdegang von einem \"Hangaround\" zum \"Prospect of the Nation\" (PotN) und schließlich zum Vollmitglied geregelt. Es gebe eine strenge Hierarchie; Vollmitglieder genössen eine privilegierte Stellung. Die Mitglieder und Führungspersonen seien deutschlandweit tätig. Der Verwaltungssitz der \"Hammerskins Deutschland\" sei mit den Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter identisch. Die Vereinigung verwende das Logo der HSN, habe eine einheitliche Vereinskleidung und führe den gemeinsamen Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Das Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung sei das bundesweite \"National Officers Meeting\" (NOM), welches mehrmals jährlich stattfinde. Es berate und entscheide über die personelle, organisatorische und inhaltliche Ausrichtung der \"Hammerskins Deutschland\" und der nachgeordneten regionalen Chapter. Der durchschnittliche Monatsbeitrag für ein Mitglied der \"Hammerskins Deutschland\" liege geschätzt bei 30 bis 35 €. Der individuelle monatliche Beitrag hänge vom Mitgliedstatus und dem für das regionale Chapter anfallenden Teilbetrag ab. Die Vereinigung finanziere sich zudem durch Verkäufe von Musikträgern und Merchandise sowie aus bei rechtsextremistischen Konzerten und Sicherheitsdiensten für Fremdveranstaltungen erwirtschafteten Mitteln. Die aus den Geschäftsaktivitäten generierten Gewinne würden mittelbar zur Förderung der rechtsextremistischen Szene insgesamt verwendet und auch in Immobilien, etwa die \"H. Bar\" in D., investiert. \n\n4\\. Die regionalen Chapter seien von der verbotenen Vereinigung abhängig und ohne deren ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung nicht existenzberechtigt. Das NOM befinde u. a. darüber, ob ein regionales Chapter ein neues Mitglied aufnehmen oder in einen höherrangigen Mitgliedstatus erheben dürfe. Es wache über die Einhaltung der festgelegten Regeln und sanktioniere deren Nichtbeachtung. Die Chapter müssten regelmäßige Aktivität nachweisen und seien angehalten, pro Jahr eine bestimmte Anzahl von überregionalen Veranstaltungen auszurichten, um den Kontakt untereinander zu gewährleisten. Die regionalen Chapter müssten sich mit mindestens zwei Vollmitgliedern am NOM beteiligen. \n\n5\\. Eine \"Crew 38\" sei eine vollständig in die Vereinsstrukturen der \"Hammerskins Deutschland\" integrierte Unterstützungs- und Nachwuchsorganisation, die nicht eigenständig und ohne Anbindung an ein betreuendes Chapter existieren könne. \n\n6\\. Mitglieder der \"Hammerskins Deutschland\" nähmen regelmäßig am \"European Officers Meeting\" (EOM) teil. Dabei handele es sich um eine institutionalisierte Vernetzungs- und Abstimmungsplattform. Die regionalen Chapter seien dort lediglich Teil einer deutschen Delegation und verfügten bei Abstimmungen nicht über eine eigene Stimme. Sie müssten sich intern - in der Regel im Rahmen eines NOM - auf ein gemeinsames Abstimmungsverhalten einigen. Seitens der HSN werde \"Hammerskins Deutschland\" und ihr NOM als das \"Chapter Germany\" angesehen. Die verbotene Vereinigung kooperiere grenzüberschreitend, etwa bei der Durchführung von internationalen Konzerten, und beteilige sich an dem internationalen \"Hammerfest\". \n\n7\\. Das Verbot wird mit einem rechtsextremistischen, biologistischen Rasse- und Volksverständnis der Hammerskins-Bewegung begründet, das eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise und kämpferisch aggressiv vertreten werde. Der Schutz der \"weißen arischen Rasse\" und der Kampf gegen eine \"Umvolkung\" seien zentrale Schwerpunkte ihrer Ideologie. Dieses Weltbild beinhalte zwangsläufig die Forderung nach einer Benachteiligung bestimmter Gruppen auf der Grundlage ethnischer bzw. rassischer und religiöser Kriterien und richte sich daher gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Vereinigung müsse sich auch zahlreiche Propagandadelikte ihrer Mitglieder zurechnen lassen, so dass ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe. \n\n8\\. Der Bescheid wurde im Zuge der Maßnahmen zum Vollzug des Verbots am 19. September 2023 zugestellt und am gleichen Tag im Bundesanzeiger bekannt gemacht. \n\n9\\. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2023 Klage erhoben. \n\n10\\. Er macht geltend, der verbotene Verein \"Hammerskins Deutschland\" existiere nicht, es handele sich nur um eine Sammelbezeichnung. Es gebe in Deutschland lediglich gleichberechtigte regionale Chapter der weltweit organisierten HSN, aber keine gemeinsame bundesweite Organisation. Jedes regionale Chapter verwalte sich selbst und entscheide autonom. Dort finde die Pflege der weltweiten Bruderschaft und der Hammerskin-Kultur statt. Der Kläger selbst erfülle keinen der angeführten Verbotsgründe. Seine Tätigkeit erstrecke sich lediglich auf ein Bundesland, so dass das BMI unzuständig gewesen sei. \n\n11\\. Eine Vereinseigenschaft komme nur den einzelnen Chaptern zu. Der Kläger organisiere sich nach der in den Statuten der Hammerskin-Nation zum Ausdruck kommenden Idee und verstehe diese als Minimalkonsens. Jedes Chapter könne zusätzliche Regelungen in Form von \"Bylaws\" aufstellen. Die internationalen Statuten vermittelten auch für die Mitgliedschaft eine grobe Orientierung, sie würden aber in unterschiedlichen Ländern etwa im Hinblick auf Frauen oder das Mindestalter für eine Anwärterschaft unterschiedlich ausgelegt. Die Mitgliedschaft sei an die regionalen Chapter geknüpft. Wenn es vor Ort zur Aufnahme eines neuen Mitglieds komme, werde der Konsens mit den anderen europäischen bzw. internationalen Gruppen gesucht. Das diene der Abstimmung und sei dem interpersonalen Konzept der Hammerskins geschuldet. Es gebe aber keinen Einwilligungsvorbehalt einer vermeintlichen deutschen Organisationsebene. Auch die Aktivitäten der Chapter und die von den Mitgliedern erbetenen Beiträge seien heterogen. Jedes Chapter führe sein eigenes Logo. \n\n12\\. Die Beklagte könne für ihre abweichende Sachverhaltsdarstellung keine überzeugenden Belege beibringen. Es gebe keine Kennzeichen einer deutschlandweiten Ebene, kein öffentliches Auftreten oder sonstige Veranstaltungen der Hammerskins Deutschland. Es ließen sich weder ein Mitgliederstamm der vermeintlichen Hauptorganisation belegen noch gemeinsame Finanzen. Das NOM sei kein Leitungs- und Entscheidungsorgan, sondern lediglich ein Vernetzungs- und Informationstreffen der Chapter ohne Weisungsbefugnis. Der Kläger verweist auf sein Verständnis der in den Gruppenchats zum Ausdruck kommenden Beziehungen der in Deutschland vorhandenen Chapter untereinander. Die in den Behördenzeugnissen angeführten Quellen seien offenzulegen und als Zeugen zu hören. Zudem sei ein Großteil der zur Verfügung gestellten Akten geschwärzt, so dass dem Kläger und dem Gericht wesentliche Informationen vorenthalten würden. \n\n13\\. Der Kläger beantragt, die Verbotsverfügung der Beklagten vom 24.07.2023, zugestellt am 19.09.2023, mit der der Kläger verboten und aufgelöst wird, usw. Aktenzeichen ÖS II 3 20106\u002F2#21, insoweit aufzuheben, als damit das Chapter Westwall verboten wurde, hilfsweise festzustellen, dass das Chapter Westwall der Hammer-Skins durch die Verbotsverfügung der Beklagten vom 24.07.2023, zugestellt am 19.09.2023, mit der der angebliche \"Verein\" Hammerskins Deutschland verboten und aufgelöst wird, usw. Aktenzeichen ÖS II 3 20106\u002F2#21, nicht erfasst bzw. verboten wurde. \n\n14\\. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n15\\. Sie führt unter Vorlage mehrerer Gruppenchats, die sich auf bei dem Vollzug des Verbots sichergestellten Mobiltelefonen befinden, ergänzend und vertiefend zur Vereinseigenschaft der \"Hammerskins Deutschland\", zu deren Organisationsstruktur, der Mitgliederpolitik, dem internen Regelwerk sowie zum Verhältnis zwischen der verbotenen Vereinigung und den regionalen Chaptern aus. Auch nach dem Selbstbild der \"Hammerskins\" bestehe in Deutschland ein Zusammenschluss auf nationaler Ebene. Es werde zwischen Organisationsebenen unterschieden und es bestünden Organe und Funktionen mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen. Die regionalen Chapter seien in die streng hierarchische Struktur des Gesamtvereins eingegliedert. Seit dem Jahr 2017 lasse sich mit den Statuten \"Our brotherhood (last european constitution)\" ein einheitliches Regelwerk aus Vereinsgesetzen, Verhaltensregeln und Aufgabenzuweisungen nachweisen, das zudem in einer im Jahr 2020 überarbeiteten Fassung vorliege. Dieses Regelwerk sei von der verbotenen Vereinigung übernommen und adaptiert worden. Es werde in der Praxis durch die Mitglieder und die regionalen Chapter befolgt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder werde auf einem NOM nach dem Einstimmigkeitsprinzip entschieden. Die einzelnen Mitglieder wie auch die Chapter unterlägen dem gemeinsam gebildeten Willen und müssten es hinnehmen, wenn sie nach dem Mehrheitsprinzip überstimmt würden. Der Kläger sei wie die weiteren regionalen Chapter nur eine Teilorganisation der \"Hammerskins Deutschland\", die dem beherrschenden Einfluss des Hauptvereins unterworfen seien. Soweit drei Fälle benannt worden seien, in denen einzelne Mitglieder gegen den Willen anderer Chapter aufgenommen worden seien, könne dem auch ein positives Votum auf nationaler Ebene zugrunde liegen. \n\n16\\. Die Beklagte erläutert, die Schwärzungen im Verwaltungsvorgang dienten teils dem Schutz persönlicher Daten der Mitarbeiter und der Organisationsstruktur der beteiligten Behörden. Soweit inhaltliche Passagen geschwärzt seien, habe das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die zugelieferten Belege bereits in dieser Form erhalten. Sie hätten nur mit den Schwärzungen Eingang in die Materialsammlung des BMI gefunden und die geschwärzten Bestandteile seien für die Erstellung der Verbotsverfügung nicht herangezogen worden. \n\n17\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die von dem Kläger und der Beklagten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Insbesondere erstreckt sich die Bezugnahme auf die weiteren, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und Auswertungsvermerke des BfV, die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallen sind. \n\n18\\. Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte erklärt, dass eine gezielte Ausspähung der Prozessstrategie des Klägers nicht stattfinde und zufällig anfallende Erkenntnisse weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Die beteiligten Behörden seien vorsorglich angewiesen worden, eventuell anfallende Erkenntnisse zur Prozessstrategie nicht zu übermitteln. \n\n19\\. Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Es hat in der mündlichen Verhandlung anwesende Beteiligte informatorisch angehört und den präsenten Zeugen W. vernommen, der sich zum Ablauf eines EOM und zur Rolle der aus Deutschland stammenden Chapter geäußert hat. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n20\\. A. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtene Verbotsverfügung des BMI vom 24. Juli 2023 ist - mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen Ziffer 5 Satz 2 des Bescheids - aufzuheben. Denn sie ist mangels einer Vereinseigenschaft der verbotenen Vereinigung materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. \n\n21\\. 1\\. Der Kläger kann gegen das Verbot der Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" in zulässiger Weise Klage erheben. Er kann im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber nur eine seiner Rechtsstellung angepasste Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verbots der \"Hammerskins Deutschland\" und deren Teilorganisationen beanspruchen, die eine Überprüfung der materiellen Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG nicht umfasst. Eingeschlossen ist demgegenüber die Prüfung der Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG durch die verbotene Vereinigung. \n\n22\\. a. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zuvörderst die verbotene Vereinigung selbst ihr Verbot gerichtlich angreifen und sich dafür auf die durch das Grundgesetz geschützte Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Aber auch den durch die Verbotsverfügung in Anspruch genommenen, mitverbotenen Teilorganisationen - wie vorliegend dem Kläger \\- steht eine Anfechtung unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 GG offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 113 m. w. N.). Hingegen sind die Mitglieder der verbotenen Vereinigung lediglich in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 17 m. w. N.). \n\n23\\. b. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Kontrolle des Verbots eines Vereins und seiner Teilorganisationen in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers orientiert (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 25). Während die verbotene Vereinigung selbst eine uneingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle des Verbotsbescheids verlangen kann, wird eine Teilorganisation nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG allein aufgrund ihrer Identität mit dem Gesamtverein von dessen Verbot erfasst, ohne selbst einen Verbotsgrund erfüllen zu müssen. Vor dem Hintergrund der hiernach eingeschränkten Berechtigung aus Art. 9 Abs. 1 GG kann eine vorgebliche Teilorganisation eines verbotenen Vereins im Rahmen einer von ihr gegen die Verbotsverfügung erhobenen Anfechtungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - neben der formellen Rechtswidrigkeit des Verbotsbescheids (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - NVwZ-RR 2024, 285 Rn. 20 ff., vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - BVerwGE 179, 284 Rn. 28 ff. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 20 ff.) - grundsätzlich nur geltend machen, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Verbotserlasses habe der verbotene Gesamtverein nicht (mehr) existiert, es habe an ihrer Eigenschaft als Teilorganisation dieses Hauptvereins gefehlt oder es sei - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - geboten gewesen, sie gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VereinsG von dem Vereinsverbot auszunehmen (BVerwG, Urteile vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 \\- BVerwGE 180, 185 Rn. 122 m. w. N. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 26). \n\n24\\. c. Auf dieser Grundlage ist im Hinblick auf den Kläger als vorgeblicher Teilorganisation die gerichtliche Prüfung vorliegend darauf gerichtet, ob der Verbotsbescheid formell rechtmäßig ergangen ist, die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" als verbotsfähige Vereinigung existiert, der Kläger eine Teilorganisation dieses Hauptvereins ist und ob er - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - von dem Verbot hätte ausgenommen werden müssen. \n\n25\\. 2\\. Rechtsgrundlage für das angegriffene Verbot der \"Hammerskins Deutschland\" ist § 3 Abs. 1 VereinsG. Hinsichtlich des Verbots des Klägers findet sich die maßgebliche Regelung in § 3 Abs. 3 VereinsG. Nach dessen Satz 1 erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht \\- zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 ist der 19. September 2023, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) findet hiernach i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) Anwendung. \n\n26\\. 3\\. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verbotsverfügung bestehen keine Bedenken. \n\n27\\. a. Die Zuständigkeit für den Erlass der Verbotsverfügung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG. Danach ist das BMI Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist bei dem Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein auf die Organisation oder Tätigkeit dieser Vereinigung einschließlich der von der Verbotsbehörde nach § 3 Abs. 3 VereinsG als Teilorganisationen in Anspruch genommenen Vereinigungen abzustellen. Ob die gesetzlichen Begriffsmerkmale des Vereins erfüllt sind, ist für die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung dagegen ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 21 m. w. N.). \n\n28\\. In dem vorgeblich deutschlandweiten Zusammenschluss der \"Hammerskins Deutschland\" sind nach der Begründung der Verbotsverfügung regionale Chapter organisiert, die in mehreren Bundesländern ansässig sind. Die in der Verbotsverfügung angeführten Aktivitäten dieser Vereinigung erstrecken sich ebenfalls über die Gebiete mehrerer Bundesländer. \n\n29\\. b. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann die Verbotsbehörde von der Anhörung des von einer Verbotsverfügung Betroffenen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG absehen, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, aufgrund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts könnten Beweismittel oder Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden. Die Ermessensentscheidung hierüber kann im Hinblick auf das Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein mitsamt Teilorganisationen nur einheitlich mit Blick auf den Gesamtverein getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 22 m. w. N.). Es bedarf aber einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36, vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - BVerwGE 177, 259 Rn. 20 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 39). Bestehen nach dem gesamten Inhalt des Bescheids Anhaltspunkte dafür, dass sonst Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft würden, reicht dies jedoch regelmäßig schon aus, um das Absehen von der Anhörung zu rechtfertigen. Nur in atypischen Fällen muss die Begründung des Bescheids darüber hinaus eine Abwägung aller für und gegen den Verzicht sprechenden Gesichtspunkte enthalten (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 \\- juris Rn. 22 m. w. N.). \n\n30\\. Die in den Gründen der Verbotsverfügung dargelegten Erwägungen für den Anhörungsverzicht werden diesen Anforderungen gerecht. Das BMI verweist darauf, dass eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen sei. Eine vorherige behördliche Anhörung hätte einen unerwünschten \"Ankündigungseffekt\" gehabt und dem Verein die Möglichkeit eröffnet, seine Infrastruktur, sein Vermögen und Beweismittel dem behördlichen Zugriff zu entziehen und damit die Wirksamkeit des Verbots zu beeinträchtigen. Diese Annahme erscheint vor dem Hintergrund des klandestinen Vorgehens der deutschen \"Hammerskins\" bei der Nutzung von Kommunikationsmitteln und der für den Fall eines Verbots diskutierten Vorbereitungen ohne Weiteres plausibel. Das Bestreben, der Verbotsverfügung auf diese Weise größtmögliche Wirksamkeit zu geben, rechtfertigte daher vorliegend ein Absehen von einer Anhörung der verbotenen Vereinigung und ihrer Teilorganisationen. \n\n31\\. c. Kann von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG abgesehen werden, so führt dies nicht lediglich zu einem Aufschub dieses Verfahrensschrittes und der Pflicht zu einer unverzüglichen Nachholung im gerichtlichen Verfahren. Vielmehr gestattet § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG der Verbotsbehörde bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein endgültiges Absehen von einer Anhörung, unabhängig davon, ob nachfolgend eine gerichtliche Anfechtung des Verbots stattfindet. Nur wenn eine erforderliche Anhörung verfahrensfehlerhaft unterlassen wurde, besteht mit der Möglichkeit der Nachholung eine Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. \n\n32\\. 4\\. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 300 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage des Parteivorbringens, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der durch die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 gewonnenen Erkenntnisse entscheiden. Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorkehrungen sind nicht geboten. \n\n33\\. a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat der Senat als Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen. Seine Überzeugungsbildung beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Bewertung von Indizien. Der Umstand, dass eine Vereinigung klandestin agiert und ihre Aktivitäten durch geeignete Vorkehrungen nach Möglichkeit von einer Kenntnisnahme durch Dritte abschirmt, vermag den Grad der erforderlichen Überzeugungsgewissheit im gerichtlichen Verfahren nicht herabzusetzen. Ein Gericht hat sich auch in einer solchen Konstellation auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung zu bilden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 m. w. N.). \n\n34\\. b. Der Kläger rügt, die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Teilschwärzungen und die selektive Vorlage der im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate und Auswertungsvermerke beeinträchtigten seine Verteidigung, denn es würden Umstände geheim gehalten, die möglicherweise Entlastendes enthielten, auf das er zur Rechtsverteidigung angewiesen sei. Diese Einwände führen nicht auf die Notwendigkeit, einen ungeschwärzten Verwaltungsvorgang von der Beklagten anzufordern. Auch ist es nicht erforderlich, dass sich der Senat im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zusätzliche, im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallene Asservate oder Auswertungsvermerke vorlegen lässt. \n\n35\\. aa. Soweit der Verwaltungsvorgang Schwärzungen enthält, betreffen diese keine für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Umstände, die eine Anforderung ungeschwärzter Unterlagen und gegebenenfalls die Einleitung eines gesonderten Verfahrens vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten. Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Zweckbestimmung beschränkt die behördliche Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 - 20 F 4.17 - juris Rn. 5 m. w. N.). \n\n36\\. Soweit von den Schwärzungen personen- und organisationsbezogene Daten der erstellenden Behörden betroffen sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Informationen im vorliegenden Verfahren ein Erkenntniswert zukäme. Soweit die Erkenntnismitteilungen einzelner Landesverfassungsschutz- und sonstiger Sicherheitsbehörden inhaltliche Schwärzungen enthalten, sind diese nach den Erläuterungen der Beklagten bereits beim Urheber erfolgt. Dementsprechend sind lediglich die offen verwertbaren Erkenntnisse dieser Behörden zur Kenntnis der Verbotsbehörde gelangt und für die Begründung des Verbots herangezogen worden. Die Beklagte stützt sich auch im Rahmen ihres Vorbringens im Prozess nicht auf solche Erkenntnisse. \n\n37\\. bb. Dass sich hinter den Schwärzungen ein Wissen der übermittelnden Behörden verbirgt, auf das der Kläger zur Rechtsverteidigung angewiesen wäre, ist nicht plausibel. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die zutragenden Behörden im Besitz von entlastenden Informationen zu den inneren Strukturen der deutschen Hammerskins-Bewegung und der regionalen Chapter sein könnten, die dem Kläger nicht aus eigener Anschauung bekannt wären. Der Kläger hat vielmehr umfassend auf die seitens der Beklagten vorgetragenen Sachverhalte reagiert, das vorliegende Erkenntnismaterial bewertet und zu aus seiner Sicht entlastenden Umständen ergänzend vorgetragen. \n\n38\\. cc. Es ist auch nicht geboten, dass das Gericht die vollständige Vorlage der im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate oder weiterer Auswertungsberichte anfordert. Vielmehr erweist sich eine Vorselektion dieser Unterlagen, vor allem der auf IT-Geräten gespeicherten Informationen, durch die Beteiligten als sachgerechtes Mittel, den Prozessstoff auf die relevanten Inhalte und ein zu bewältigendes Maß zu reduzieren. Insbesondere kann der Kläger anregen, zusätzlich zu den von der Beklagten vorgelegten Asservaten weitere Unterlagen in das Verfahren einzubeziehen, die er für eine effektive Rechtsverteidigung benötigt. Soweit der Kläger nicht bereits als Betroffener der Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen selbst Kenntnis der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände hat, kann er eigenständig die bei der Beklagten vorhandenen Asservate auf entlastende Aspekte sichten (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - NVwZ 2023, 423 Rn. 52). Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet. Sie hat zudem versichert, dass zusätzliche Auswertungsvermerke des BfV nicht gefertigt worden seien. Weitere konkrete Unterlagen, denen für die aufgeworfenen Fragen Relevanz zukäme, hat der Kläger nicht bezeichnet. Der Senat hat daher keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm oder dem Kläger für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wesentliches Material vorenthalten worden wäre oder er seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend erschöpfend Rechnung getragen hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 25). \n\n39\\. c. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren zudem Vorkehrungen gegen das Ausspähen der Prozessstrategie des Klägers für geboten erachtet, weil ihm dies nach den konkreten Umständen zur Wahrung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) angezeigt erschien. \n\n40\\. aa. Aus dem rechtsstaatlichen Gebot des fairen Verfahrens, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, leitet sich ab, dass eine Prozesspartei im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen können muss. Dies steht einem gezielten Ausspähen dieser Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Fall der Überwachung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren bereits mehrfach festgestellt, dass Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger zwar nicht von vornherein und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung behindern, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 421 m. w. N.). \n\n41\\. bb. Eine solche Gefährdungslage kam vorliegend in Betracht, weil ein Einsatz von V-Leuten in der deutschen Hammerskin-Szene und die Verwendung heimlicher Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden plausibel erscheint. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das staatliche Aufklärungsinteresse mit Ergehen des Verbotsbescheids notwendigerweise erloschen wäre. So können parallel auch strafprozessuale Ermittlungen geführt werden oder anderweitig begründete nachrichtendienstliche Beobachtungen im Umfeld des Klägers und seines Bevollmächtigten veranlasst worden sein. Insbesondere ist es der Beklagten nicht verwehrt, Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG auch nach Ergehen des Vereinsverbots durchzuführen, um im Rahmen einer Anfechtungsklage weitere Beweismittel vorlegen zu können (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 33 S. 30 f.). \n\n42\\. cc. Der Senat hat daher eine Erklärung zu den im BMI als Vertreterin der Beklagten getroffenen Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in Bezug auf eine etwaige gezielte Ausspähung der Prozessstrategie eingeholt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln. Sie hat ausdrücklich auf die entsprechende Erklärung des BfV vom 17. Juli 2024 Bezug genommen, die dies sinngemäß bestätigt. Das BMI hat durch eine dienstliche Erklärung des zuständigen Referatsleiters zudem versichert, dass solche Informationen, sollten sie trotz der genannten Vorkehrungen an die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Stellen im BMI übermittelt werden, weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Damit ist die Gefahr einer Ausforschung der Prozessstrategie hinreichend verlässlich ausgeschlossen (vgl. zu ähnlichen Zusicherungen BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 154 unter Verweis auf sein Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 ff.). \n\n43\\. d. In einem Vereinsverbotsverfahren hat das Gericht das unterbreitete Erkenntnismaterial vor dem Hintergrund möglicherweise eingesetzter nachrichtendienstlicher Mittel insbesondere daraufhin zu würdigen, ob es der Vereinigung zugerechnet werden kann. Dafür hat der Senat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in den Blick zu nehmen, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist. Wenn es sich um Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen handelt, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben, erweist sich die Zurechnung des Beweismaterials als problematisch. Ebenso läge es, wenn die Vereinigung selbst der staatlichen Einflussnahme oder Steuerung unterliegt oder unterlegen hat. Dies ist erforderlichenfalls aufzuklären. Es obliegt jedoch der Vereinigung und ihren Mitgliedern, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die ernsthafte Bedenken im Hinblick auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren oder eine Staatsbelastung des Erkenntnismaterials begründen könnten. \n\n44\\. Vorliegend sind nach den oben erläuterten Maßgaben zum gerichtlichen Prüfprogramm die materiellen Verbotsgründe nicht zu prüfen. Die gerichtliche Überzeugungsbildung betrifft daher im Wesentlichen die Organisationsstruktur der deutschen Hammerskin-Bewegung. Dazu liegen dem Senat mit den im Zuge der Vollzugsmaßnahmen gewonnenen Asservaten Erkenntnisse vor, deren Authentizität zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass die in den Chatverläufen geschilderten Umstände aus einer \"staatlichen Provokation\" herrührten oder zumindest ein solcher Verdacht bestünde. Vielmehr zeigen die Diskussionen und geschilderten Vorkommnisse auch nach Auffassung des Klägers die in den Chaptern gelebte Realität und werden von ihm selbst zum Beleg einer fehlenden Vereinsstruktur herangezogen. \n\n45\\. e. Der Senat legt seiner Überzeugungsbildung vorrangig die Erkenntnisse zugrunde, die sich aus den \"Statuten der Hammerskins\" ergeben, insbesondere aus der aktuellen Fassung 2020 (\"Our brotherhood\" \u003CUpdated Version> in deutscher Übersetzung; nachfolgend \"European Constitution\"), dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\", in der die Sekretäre der einzelnen deutschen Chapter kommunizieren, und dem Threema-Chat \"Chapter Westwall\", der sich mit der Sanktionierung eines Verhaltens eines Mitglieds dieses Chapters befasst. Dazu kommen ergänzend das von der Beklagten vorgelegte Bild- und Textmaterial im Verwaltungsvorgang und die bei dem Vollzug des Verbots gewonnenen und vorgelegten Asservate, sowie die weiteren zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Threema-Chatverläufe (\"R.-R2.\", \"Sarregau-HS\", \"R.-K.\", \"FHS3\" und \"H. Bar\") und die dazu erstellten Auswertungsvermerke des BfV. Die Authentizität dieser Quellen und deren Eignung für die Überzeugungsbildung des Senats wird von keinem der Beteiligten bestritten. \n\n46\\. Soweit sich die Beklagte zur Begründung auf Auswertungsvermerke, Behördenzeugnisse, Personendossiers und sonstige Erkenntnisse des BfV und der Landesämter für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland stützt, handelt es sich um sekundäre Beweismittel, die die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht erkennen lassen und dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung, insbesondere keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Quellen gestatten (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung auf der Grundlage solcher Erkenntnisse BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 f. und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 28 ff. sowie Beschlüsse vom 10\\. Juli 2019 - 1 B 45.19 - juris Rn. 8 und vom 10. Juni 2020 - 6 AV 2.19 - juris Rn. 36 f.; vgl. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 20.). Insbesondere hinsichtlich solcher Umstände, die seitens des Klägers substantiiert bestritten werden, bedarf es eines Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen. Insoweit können die schriftsätzlichen Einlassungen, die informatorischen Anhörungen der Beteiligten und die Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung präsenten Zeugen W. zur Überzeugungsbildung herangezogen werden. \n\n47\\. 5\\. In der Sache hat sich der Senat auf der Grundlage des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials nicht die erforderliche Überzeugung bilden können, dass die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt. Zwar bestehen mit dem NOM und der Etablierung einer ständigen Kommunikationsplattform in Form des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" Vernetzungs- und Abstimmungsinstrumente, derer sich die regionalen Chapter - neben einer Pflege ihrer Bruderschaft - auch zur Koordinierung und gegenseitigen Beratung bedienen. Es fehlen aber ausreichende Belege dafür, dass diese zwischen den in Deutschland existierenden \"Hammerskin\"-Chaptern bestehende Vernetzungsebene die Qualität einer verbotsfähigen Vereinigung hat. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Chapter oder ihre Mitglieder den Willen hatten, sich zu einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" zusammenzuschließen und sich einer verbindlichen Gesamtwillensbildung in dieser Struktur zu unterwerfen. Die Indizien sprechen vielmehr überwiegend dafür, dass die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter ungeachtet ihrer engen Kooperation autonom und eigenständig agieren und als solche, mithin ohne nationale Organisationsebene, Teil der weltweiten Hammerskin-Bewegung sind. \n\n48\\. a. Ein Verein ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen. Ein Zusammenschluss setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Akts aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen bzw. die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 \\- 6 A 5.22 - juris Rn. 28 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099\u002F16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 16 f.). Eine organisierte Gesamtwillensbildung kann insbesondere dadurch indiziert werden, dass die Vereinigung zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Zuständigkeiten verteilt und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen regelt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 28 und vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 39). \n\n49\\. b. Der Senat entnimmt der Historie der Hammerskin-Bewegung in Deutschland (aa.) und der von ihr verwendeten Symbolik (bb.) Indizien für eine bloße Koexistenz der Chapter ohne einen Zusammenschluss zu einer deutschen Dachorganisation. Es fehlen hinreichend verlässliche Belege für die von der Beklagten angenommene gemeinsame Finanzierung (cc.) und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer festen Organisationsstruktur (dd.) zu einem gemeinsamen Zweck (ee.). Zwar treffen sich die Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig im Rahmen des deutschlandweiten NOM und stehen in einem ständigen Informationsaustausch miteinander. Allerdings lässt sich eine Verbindlichkeit der dort nach dem Mehrheitsprinzip gefassten Beschlüsse für die regionalen Chapter nicht belegen (ff.). Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter hinsichtlich ihrer Gründung oder ihrer Mitglieder von Entscheidungen der \"Hammerskins Deutschland\" abhängig wären und nicht autonom entscheiden könnten (gg.). Ein durch die nationale Ebene geschaffenes, für die Chapter verbindliches Regelwerk lässt sich nicht nachweisen (hh.). Schließlich bleibt auch offen, ob die in Deutschland vorhandenen \"Hammerskin\"-Chapter bei Abstimmungen auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können (ii.). \n\n50\\. aa. Bereits die historische Entwicklung der deutschen Hammerskin-Bewegung spricht gegen die Existenz einer deutschlandweiten Gesamtorganisation. Es ist zwischen den Beteiligten im Kern unstreitig, dass die einzelnen deutschen Chapter seit den 1990er-Jahren sukzessive und aus eigener Entscheidung entstanden sind und sich nicht aus der Unterteilung einer zuvor bestehenden nationalen Gesamtorganisation entwickelt haben. Dementsprechend vertraten einzelne Verfassungsschutzbehörden in der Vergangenheit die Einschätzung, dass die als Chapter bezeichneten Regionalgruppen gleichberechtigte Ableger der internationalen Hammerskin-Bewegung seien (vgl. Verfassungsschutzbericht BfV 2015, S. 90, Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2018, S. 75 f.). Auch der Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zeichnete im Jahr 2013 das Bild einer nach dem Prinzip der \"Leaderless Resistance\" strukturierten Gruppierung, die keine übergeordnete Führung habe und stattdessen einzelne Gruppierungen gründe, die autonom planten und handelten. Im Hinblick auf ein mögliches Verbotsverfahren wird in jenem Abschlussbericht thematisiert, dass eine starke regionale und eigenständige Organisation der Chapter bestehe, die dazu nötige, dass jedes einzelne Bundesland ein Verbot verhängen müsste (BT-Drs. 17\u002F14600 S. 174 ff.). \n\n51\\. Während die Gründungsjahre der regionalen Chapter in Deutschland und der auf dem Gebiet anderer Staaten existierenden Chapter dokumentiert sind (vgl. Rückenaufdruck Pullover Verwaltungsvorgang Bl. 1474, Bildtafel 076; vgl. Verbotsbescheid S. 11) und Jubiläen der Chapter markiert und gefeiert werden (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 42; Erwähnung von Jahresfeiern im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 748, 838), lässt sich der Zeitpunkt eines möglichen Zusammenschlusses zu einer deutschen Zwischenebene, etwa in Gestalt eines \"Deutschland-Chapters\", nicht benennen. Dies spiegelt sich auch in einer Äußerung im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wider, die die Existenz einer \"HS Deutschland\" ausdrücklich verneint (ebenda S. 230: \"Gibt ja nicht die hs deutschland, sondern autonome chapter.\"). \n\n52\\. bb. Für eine Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und das Fehlen einer deutschen Zwischenebene sprechen auch die dokumentierten Kennzeichen und die sonstige \"Hammerskin\"-typische Symbolik. Denn es finden sich keine Kennzeichen, die spezifisch einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zuzuordnen wären. \n\n53\\. Das im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite an vierter Stelle als Logo dieser Vereinigung wiedergegebene Abbild der gekreuzten Hämmer (mit Zahnrad, ohne Schild) weist als solches keinen Deutschland-Bezug auf. Es findet im vorliegenden Bildmaterial auch nicht als Kennzeichen einer Einzelorganisation Verwendung, sondern - vergleichbar dem Abbild der gekreuzten Hämmer mit dreifarbigem Schild - in einem generellen Kontext der HSN (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 2; Verwaltungsvorgang Bl. 1443: hier getragen von einem französischen Hammerskin; ähnlich Bl. 1456; vgl. auch zahlreiche weitere bei den Durchsuchungen aufgefundene Asservate). Dies gilt auch für den im Verbotsbescheid angeführten Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Dabei handelt es sich nicht um ein einer bestimmten Organisationsebene der \"Hammerskin\"-Bewegung vorbehaltenes Kennzeichen, sondern dieses Motto findet weltweit Verwendung (vgl. die zahlreichen Zitate in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\"). \n\n54\\. Demgegenüber führen die regionalen Chapter jeweils eigene Abzeichen (vgl. Verbotsbescheid siebte bis neunte Seite) und ergänzen diese mit Kennzeichen der weltweiten \"Hammerskin\"-Bewegung (vgl. die Bildtafeln ab Bl. 1434 des Verwaltungsvorgangs). Diese Symbole werden auch auf Kleidungsstücken und Fahnen abgebildet. Sie haben für die Mitglieder eine hervorgehobene Bedeutung und dienen als wichtiges Identifikationsmerkmal (vgl. die Diskussion um das Ärmelband im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 10, um die \"Mädels-Shirts\", ebenda S. 582 ff. und ein \"Supporter\"-Shirt, ebenda S. 737 ff.). Die Beklagte vermag dementsprechend auch keine Kleidungsstücke zu benennen, die spezifisch als Vereinskleidung der verbotenen Vereinigung zu verstehen wären. Die angeführten einheitlichen schwarzen T-Shirts tragen nach dem vorliegenden Bildmaterial stets ein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Chapter oder einer \"Crew 38\" kennzeichnendes Logo bzw. nehmen auf die generelle, weltweit verwendete Symbolik Bezug. \n\n55\\. Zurecht verweist der Kläger auch darauf, dass die im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite angeführte sog. \"Nationen Fahne\" kein Symbol enthält, das auf die Existenz der hier verbotenen Vereinigung hinweisen würde. Diese Nationenfahne zeigt auch nach Auffassung der Beklagten die Logos aller Chapter der weltweit vorhandenen Organisation (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 2696). Dort sind auch die Kennzeichen zahlreicher auf nationaler Ebene organisierter Chapter abgebildet. Demgegenüber sind die in Deutschland befindlichen Chapter jeweils mit ihrem eigenen Abzeichen vertreten. Dies weist auf einen Gleichrang der einzelnen Chapter hin, unabhängig davon, ob sie die \"Hammerskin\"-Mitglieder eines Landes in einem oder in mehreren Chaptern vereinen. \n\n56\\. cc. Der Senat vermag sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter oder ihre Mitglieder regelmäßige Mitgliederbeiträge an eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geleistet hätten. Zwar gibt das BfV in seinem Schreiben vom 31. Mai 2023 an das BMI (Verwaltungsvorgang Bl. 1054 ff. \u003C1055>) an, für die verbotene Vereinigung werde ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in unterschiedlicher Höhe erhoben, der sich aus einem Teilbetrag zugunsten der \"Hammerskins Deutschland\" bzw. des deutschen \"National Officers Meeting\" und einem weiteren Teilbetrag für das jeweilige Chapter zusammensetze, in welchem das Mitglied lokal bzw. regional organisiert ist. Eine nähere Angabe zur Quelle dieser Information findet sich allerdings nicht. Anderweitige Belege für solche Zahlungen an die verbotene Vereinigung, etwa in Form von Kassenbüchern, Rechnungslegungen oder Kontoauszügen fehlen. Demgegenüber teilt das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 17. Mai 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C144>) lediglich mit, dass in einzelnen Chaptern zumindest bis 2013 monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben worden seien, die zur Finanzierung interner Feste gedient hätten. Weitere Erwähnung finden die Finanzen in einem Schreiben der PI Cuxhaven vom 19\\. April 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C414>), dort allerdings mit dem Fazit, dass ein Mitgliedsbeitrag zwar wahrscheinlich sei, aber nicht belegt werden könne. Der Kläger bestreitet ausdrücklich die Beitragsfinanzierung einer nationalen Zwischenebene. \n\n57\\. Gegen eine solche Beitragsfinanzierung einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" spricht nach Auffassung des Senats, dass im Verlauf des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" mehrfach für einen bestimmten Anlass gesammelt wird. So wird der Erlös aus \"ein oder zwei Balladenabenden\" von dem veranstaltenden Chapter als Spende angeboten (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 441). Der Tod des Mitbruders V. löst eine Sammelaktion durch den Verkauf von Kunstdrucken aus (ebenda S. 59 ff.). Anlässlich des \"Todesfalles E.\" werden Spenden gesammelt (ebenda S. 77 ff.), ebenso anlässlich eines Anschlages auf \"H2.\" (ebenda S. 254 f.) oder wegen zerstochener Reifen und eingeschlagener Autoscheiben für zwei Brüder (ebenda S. 439 ff.). Auch werden Solidaritätsaktionen mit Shirt-Verkauf angestoßen (ebenda S. 534 ff.) oder Solidaritäts-CDs produziert (ebenda S. 542 ff.). Zudem werden die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen die sog. \"EXIF-Recherche\" zunächst von einem Mitglied übernommen, obwohl die Rechtsverfolgung offenkundig dem Interesse aller davon betroffenen Hammerskin-Mitglieder dient. Nachfolgend erklären sich die einzelnen Chapter zu einem Kostenbeitrag bereit (ebenda S. 310 \"Wir haben noch die 450 € falls die benötigt werden\" und S. 433 und 435 zu weiteren Angeboten, sich an den Kosten zu beteiligen). Die Beklagte legt mit dem Beleg 45 (Verwaltungsvorgang Bl. 535) selbst eine Erkenntnis dazu vor, dass ein Mitglied einen Solidaritätsaufruf gestartet habe. Im Falle einer Beitragsfinanzierung wäre aber eine Deckung solcher Kosten durch die \"Hammerskins Deutschland\" plausibel. \n\n58\\. Zwar scheint an mehreren Stellen des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" die Existenz einer \"Kaffeekasse\" oder \"Kasse\" auf (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 31 f., 436). Die Herkunft der dort verfügbaren Mittel wird aber ausdrücklich mit konkreten Anlässen verknüpft (vgl. ebenda S. 274, 437). Dies lässt einen regelmäßigen Zufluss in die \"Kaffeekasse\" im Sinne einer beitragsfinanzierten \"Deutschlandkasse\" nicht plausibel erscheinen. Auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung oder eine feste Finanzierungsstruktur einer Dachorganisation deuten die erörterten Beträge ohnehin nicht hin. \n\n59\\. Der Vortrag der Beklagten, die Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" trete als Organisator von Szene-Veranstaltungen auf und generiere Eigenmittel aus dem Verkauf von Tickets, Musikträgern oder Merchandise-Artikeln, lässt sich anhand der vorliegenden Belege nicht verifizieren. Soweit die Beklagte auf die in einer Einladung genannte E-Mailadresse \"g...@outlook.de\" verweist, fehlt hier eine explizite Bezugnahme auf die \"Hammerskins\". Es finden sich auch sonst keine Einladungen, in denen eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" aufscheinen würde. Vielmehr weisen die im Verwaltungsvorgang befindlichen Quellen darauf hin, dass die einzelnen Chapter als Veranstalter auftraten und etwaige Einnahmen dem jeweiligen Chapter oder einzelnen Personen zuflossen (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Schreiben vom 17. Mai 2022, Bl. 140 ff. \u003C144>; Landesamt für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 20. Mai 2022, Bl. 247 ff. \u003C264>). Auch die Zusammenstellung chapterübergreifender Veranstaltungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2025 benennt überwiegend einzelne Chapter oder \"Mitglieder der Hammerskins Deutschland\" als Veranstalter. \n\n60\\. dd. Es fehlen ferner Indizien dafür, dass es eine feste Organisationsstruktur für und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" gäbe. So kann die Beklagte einen Verwaltungssitz der verbotenen Organisation nicht konkret verorten, sondern benennt dafür in der Verbotsverfügung auf der vierten Seite die über zahlreiche Bundesländer verteilten Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter. Zudem bleibt offen, ob die verbotene Vereinigung ein Zusammenschluss der einzelnen Chapter, deren Vollmitglieder oder sämtlicher deutscher \"Hammerskin\"-Mitglieder einschließlich der Anwärter wäre. Es sind auch keine Funktionsträger der nationalen Zwischenebene bekannt, insbesondere fehlen Belege für eine Rollenverteilung, vergleichbar der Funktionen der auf der Ebene der regionalen Chapter vorhandenen Sprecher oder Sekretäre. Aus dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" erschließt sich zwar, dass R. als langjähriges Mitglied und infolge seiner Stellung als \"European Secretary\" (vgl. dazu das Schreiben der PI Cuxhaven vom 19. April 2022, Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C413>) auch in Deutschland Autorität beanspruchen kann und eine informelle Führungsrolle einnimmt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"mancherorts hat sich ne gewisse Eigendynamik entwickelt welche mir nicht gefällt und über die man reden muss.\"; vgl. ebenda S. 120 zu Handlungsempfehlungen für ein mögliches Verbotsverfahren; vgl. ebenda S. 686, Voice-Mail vom 30. Januar 2023 zum Erscheinen zu einem Treffen anlässlich der \"Spitzelaffäre\" im Chapter Rheinland; vgl. ebenda S. 855, letzte Voice-Mail vom 6. Mai 2023 zur Klärung von Ausreisefragen durch seinen Präzedenzfall im Interesse der Bewegung). Es lässt sich allerdings nicht belegen, dass damit eine institutionalisierte Rolle als Funktionsträger einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" verbunden wäre. \n\n61\\. Auch das regelmäßige Treffen der in Deutschland vertretenen Hammerskins auf einem NOM wird nicht von einer zentralen Stelle initiiert und koordiniert. Die terminliche Planung, organisatorische Vorbereitung und die Programmgestaltung obliegt ausweislich der Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vielmehr den einzelnen Chaptern reihum. Dies zeigt sich exemplarisch anlässlich der Organisation eines NOM durch das Chapter Bayern (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 645 ff. und 768 ff.; ähnlich S. 344, 372 und 384 f.). \n\n62\\. ee. Es ist überdies nicht erkennbar, dass die vermeintliche Vereinigung einen Zweck verfolgen würde, der sich gegenüber den von den einzelnen Chaptern oder der weltweiten Bruderschaft verfolgten Zwecken abgrenzen ließe. Sämtliche Chapter teilen die im Verbotsbescheid auf S. 14 ff. angeführten Ziele. Sie liegen bereits dem Zusammenschluss in den regionalen Chaptern und der Vernetzung und Kooperation in der internationalen \"Hammerskin\"-Bewegung zugrunde. Zwar stünde eine Zweckidentität in einer über mehrere Ebenen organisierten Vereinsstruktur der Annahme einer eigenständigen Zwischenebene nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 126), allerdings vermag sie allein, ohne zusätzliche Anhaltspunkte noch nicht die Existenz einer solchen Ebene zu begründen. Vielmehr bezieht sich das von der Beklagten angeführte Selbstverständnis, eine \"Bruderschaft\" zu sein, auch in Ansehung der dafür vorgelegten Belege stets auf die Einbettung in die weltweite HSN (vgl. das Selbstverständnis in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\" Verwaltungsvorgang S. 1496 ff. \u003C1508 ff.>, vgl. Verbotsbescheid S. 6 Abbildung Booklet; vgl. auch den Begriff der Bruderschaft im Titel und in Kapitel 1 und 5 der \"European Constitution\"). Eine Koordinierung der regionalen Chapter in Angelegenheiten der internationalen \"Bruderschaft\", ein gegenseitiges \"Coaching\" bei praktischen Schwierigkeiten oder die intensive Diskussion von Mitgliederangelegenheiten genügen als Indiz für die Annahme eines zweckgebundenen Zusammenschlusses noch nicht. \n\n63\\. ff. Die Beklagte bezeichnet das - nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung vierteljährlich veranstaltete - NOM als die Mitgliederversammlung und das eigentliche Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung. Dem NOM kämen weitreichende Befugnisse exekutiver wie legislativer Art zu. Der Kläger charakterisiert diese Treffen demgegenüber als eine Veranstaltung, die neben der Pflege der Bruderschaft und der Geselligkeit dazu diene, die Haltung der einzelnen Chapter zu bestimmten Fragen zu kommunizieren und abzustimmen, sowie deren freiwillige Kooperation zu befördern. \n\n64\\. Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei einem NOM um eine Institution handelt, die der Bildung eines Gesamtwillens der verbotenen Vereinigung dient und deren Beschlüssen sich die Chapter unterordnen müssten. Zwar haben sich die regionalen Chapter mit diesen Treffen ein verstetigtes Format geschaffen, das ihnen einen intensiven Meinungsaustausch und eine deutschlandweite Koordinierung ermöglicht. Gemeinsam erzielte Ergebnisse werden innerhalb der deutschen Hammerskin-Bewegung nach dem Bekunden des Klägers auch grundsätzlich als Leitlinie und gemeinsames Handlungskonzept akzeptiert. Dem Erkenntnismaterial lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die regionalen Chapter existenziell von einer Ebene \"Hammerskins Deutschland\" und dem NOM als deren Entscheidungsorgan abhängig sind, wie es die Verbotsverfügung ausführt (S. 10). Vielmehr bestätigt dieses Material, das von dem Kläger für die Beschlussfassung auf dem NOM gezeichnete Bild einer Abstimmung im Sinne einer bloßen Koordinierung der einzelnen Chapter. \n\n65\\. Entgegen dem Verbotsbescheid lässt sich eine Pflicht der Chapter, an einem NOM durch mindestens zwei Vollmitglieder vertreten zu sein, nicht belegen. Bereits in dem dafür in Bezug genommenen Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 17. Mai 2022, S. 4 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C143>), bleibt offen, für welche \"überregionalen\" Treffen die nicht näher benannte Quelle über eine angebliche Teilnahmepflicht berichtet. Der Kläger hat die Freiwilligkeit der Teilnahme an einem NOM im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Auch im Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wird die Frage einer Anwesenheitspflicht bei einem NOM diskutiert und als bloße Anregung behandelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 327: \"Zur allgemeinen Aktivität nur zur Anregung wäre es schön wenn jeder Bruder an 2 nom teilnehmen würde\"; ebenda S. 330 zur Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung). Dementsprechend teilt ein Sekretär im Verlauf des Chats eine Nichtteilnahme schlicht mit (ebenda S. 513: \"Werte Brüder Bitte entschuldigt, Bayern wird am Wochenende nicht vertreten sein. P.s und H3.s Flug wurde von easyjet storniert auf Grund Mitarbeitermangel ....Falls ich aber fit werde bis morgen Abend , mach ich mich auf alle Fälle auf'n Weg.\"). Ein weiterer Chat-Teilnehmer äußert sich angesichts der Schwierigkeit, einen gemeinsamen Termin zu finden \"Ahoi, macht euer NOM und gut ist.\" (ebenda S. 923). Er bekundet damit, dass er sich nicht in der Pflicht sieht, an dem vorgeschlagenen Termin teilzunehmen. \n\n66\\. Dem Senat liegen keine Belege vor, die den Ablauf eines konkreten NOM aus erster Hand dokumentieren. Er hat sich seine Auffassung daher im Wesentlichen anhand des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" gebildet und ergänzend die Erläuterungen der Beteiligten herangezogen. Die \"Kleine Kaffeerunde\" dient dem regelmäßigen und kurzhändigen Austausch der im Chat vertretenen Sekretäre der regionalen Chapter über die für ihre Bruderschaft relevanten Themen und Vorkommnisse (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"Diese kleine Runde soll jetzt nicht zum Plauderchat verkommen, dafür haben wir Trinkergruppe oder die Viber Chats. Die kleine Kaffeerunde soll den schnellen Dienstweg ersetzen. Private Korrespondenz, Treffpunkte, Mitteilungen, etc bitte weiterhin über Hush, Diskussionen aber bitte hier.\"). Der Chatverlauf bildet für den Zeitraum vom 16. November 2020 bis zum 18. September 2023 in authentischer Weise ab, über welche Themen und in welcher Art und Weise die Chaptersekretäre miteinander verhandeln und stellt für die Zeit der coronabedingten Kontaktbeschränkungen ein Substitut der regelmäßigen persönlichen Treffen etwa im Rahmen eines NOM dar (vgl. ebenda S. 6: \"Aufgrund Corona sind jetzt Sitzungen ausgefallen... Damit das mittelfristig nicht zu Spannungen führt, sollte hiermit Abhilfe geschafft werden.\"). Nach der Lockerung der Kontaktbeschränkungen hat er sich augenscheinlich als Plattform für eine Koordinierung und Abstimmung der Chapter erhalten (vgl. ebenda S. 658: \"Nach meinem Verständnis ersetzt Threema bzw. diese Gruppe hier alles.\"). \n\n67\\. Die Chapter nutzen den Chat - und damit auch die dadurch substituierten persönlichen Treffen - demnach zum Informationsaustausch, zur vertieften Diskussion chapterübergreifender Fragen und zur Herstellung eines gemeinsamen Meinungsbilds. Dafür positionieren sich die Sekretäre jeweils nach Rücksprache mit ihrem Chapter. Immer wieder wird das Meinungsbild auch in einer förmlichen Abstimmung abgefragt und festgehalten (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff. zur Notwendigkeit eines EOM zur Verleihung des \"Nation Patches\"; ebenda S. 30 ff. zur Spende anlässlich des \"Todesfalles V.\"; ebenda S. 542 und 548 ff. zur Gestaltung einer Doppel-LP zur \"Unterstützung Portugal\"; ebenda S. 319 ff. zur Erstellung von \"Bylaws\"). Bei Abstimmungen im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" gilt das Mehrheitsprinzip (vgl. ebenda S. 15 ff.). Dies wird damit begründet, dass \"bloß nicht alles bis aufs letzte zerredet\" werden solle. \"100%ige Entscheidungen\" seien immer schwer zu erreichen (ebenda S. 17). Ein Abweichen einzelner Chapter von einer gemeinsam beschlossenen Vorgehensweise wird thematisiert und die Einhaltung der Beschlusslage wird angemahnt (vgl. ebenda S. 8: \"PotN Westfalen, unglücklich aber nicht schlimm, sind 'nur' Anwärter geworden. Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht. Ist momentan eine besondere Zeit.\"; ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 91: \"Bitte alle nochmal nachfragen. Da ist ein Bruder verstorben und an zahlreichen sitzungen wurde drüber gesprochen, dass bei beerdigungen pro Chapter 2 Leute teilnehmen sollten. [...] Wir haben über 70 Member in Deutschland, mit Prosis ca 90 Mann, mit Crew über 100. Darf einfach nicht sein das wir da mit 5,6 Mann aufschlagen.\"; ebenda S. 120: \"Dies ist weiterhin ein geltender Nom Beschluss und ich kotz ab wenn die aus irgendwelchen Schlafzimmern noch das alte Franken Hk Shirt, das alte weisse Hammerskin Nation Ep Motiv Shirt finden oder das rote Whs Shirt beispielsweise. Wurde gemeinschaftlich beschlossen die zu vernichten oder zumindest aus Deutschland raus zu schaffen. Und zu dem Thema gibt es eigentlich keine zwei Meinungen. Wurde lange und ausführlich an mehreren noms diskutiert.\"). \n\n68\\. Gleichzeitig wird aber immer wieder die Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und deren Entscheidungsbefugnis hervorgehoben (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 ff. und S. 373 zur eigenständigen Entscheidung des Chapters Sachsen in der \"causa L.\"; ebenda S. 48 zum chapterinternen Rauswurf eines Anwärters: \"Bin gerade etwas überrascht, dass ein Potn Rauswurf so hohe Wellen schlägt. Fällt normalerweise in die Kategorie 'Sonstiges' bei einem NOM\"; ebenda S. 321 zur im Chapter Rheinland geübten \"Sanktionspraxis\"; ebenda S. 615 zur chapterinternen Sanktion gegen \"A.\": \"Ist aber primär ne fränkische Entscheidung.\" und ebenda S. 624 \"legen die Entscheidung also vertrauensvoll in die Hände unserer fränkischen Brüder.\"). Auch Unterstützungsleistungen werden nicht von einer nationalen Zwischenebene abgefordert, sondern von den Chaptern jeweils freiwillig und eigenständig angeboten (vgl. die obigen Belege zu finanziellen Unterstützungsleistungen; vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 204 zum Hochwasser im Ahrtal). \n\n69\\. gg. Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter ohne die ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung durch das NOM nicht existenzberechtigt wären und das NOM über Fragen der Mitgliederpolitik der Chapter bestimme. Bezüglich dieser Fragen erweisen sich vorrangig die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen erhobenen Chatnachrichten als relevant. Soweit die Beklagte auf anderweitige Erkenntnisse aus nachrichtendienstlichem Aufkommen verweist, erachtet der Senat die Chatnachrichten, die die Darstellung des Klägers stützen, als aussagekräftiger, da es sich um Primärquellen handelt. Auch hier ergibt sich zwar das Bild einer engen Koordination der in Deutschland befindlichen Chapter untereinander, aber kein Beleg für ein verbindliches Letztentscheidungsrecht einer nationalen Zwischenebene. \n\n70\\. Dass für die Neugründung eines regionalen Chapters nicht nur die Bestätigung durch die internationale Ebene erforderlich ist (vgl. dazu Kapitel 3 der \"European Constitution\"), sondern auch ein positiver Beschluss eines NOM zwingend vorliegen müsste, erscheint schon angesichts der sukzessiven Gründungen der älteren Chapter seit 1992 nicht plausibel (vgl. Verbotsbescheid S. 10 f.). Es fehlen aber auch Anhaltspunkte dafür, dass sich mittlerweile die Notwendigkeit eines nationalen Gründungsakts herausgebildet hätte. Für das Jahr 2018 erschließt sich aus dem Threema-Chatverlauf \"Westwall\" vielmehr die starke Stellung der einzelnen Chapter in dieser Frage. Denn in diesem Chat diskutieren Mitglieder des Klägers ohne die Beteiligung der anderen deutschen Chapter oder einer deutschen Zwischenebene über die Frage, ob einem Mitglied die Neugründung eines Chapters \"Luxemburg\" gestattet werden soll. Aus den Beiträgen wird deutlich, dass dieses Mitglied sein Vorhaben auf einem internationalen Treffen angekündigt hat (Chat \"Westwall\", S. 2: \"Er bestätigt, dass K. die anwesenden europäer gefragt hätten ob er die fahne aufhängen darf. Und während der sitzung hat er luxemburg vorgestellt, und auch erwähnt das er hofft, dass es im januar dann ein offizielles chapter wird. Also er hat das luxemburg chapter noch nicht 'eröffnet'.\"). Die nach Auffassung eines Beteiligten korrekte Vorgehensweise wird dann dort auf S. 14 erläutert: \"AAAAABER: die gründung eines neuen chapters kann nicht vom westwall beschlossen werden. Das läuft erstmal übers nächste nom und dann übers eom.\" Maßgeblich soll aber aus Sicht des Chapters die Weichenstellung auf internationaler Ebene (Chat \"Westwall\", S. 13: \"(fahne direkt mitnehmen) und die argumentation (er hätte vor ort ja schliesslich beim world meeting gefragt)\") und die Billigung durch das eigene Chapter sein. So findet sich bereits auf S. 7 des Chats \"Westwall\" der Vorschlag, das Mitglied ein \"Deutsches Chapter machen lassen- Westwall hat eine Stimme bei Entscheidungen was Prospects und Member betrifft.\", der dort auf S. 8 und 30 erneut aufgegriffen wird. Dabei wird in der nachfolgenden Diskussion deutlich, dass sich der Kläger eine Mitsprache bei der Entwicklung eines neugegründeten Chapters vorbehalten könnte (ebenda S. 33 ff.). Wie das neue Chapter infolge dieser Geschehnisse letztlich entstanden ist, erhellt sich aus dem Threema-Chat \"R.-R2.\", S. 22: Demnach fand dazu nur ein kurzes Treffen mit \"Frankreich\" statt, auf dem beschlossen wurde, das gründungswillige Mitglied \"abzuschieben\". Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland \"legitimiert\" worden. Auch der Beklagten ist ein \"Summercamp\" in Finnland vom 7. bis 11. August 2019 bekannt geworden, das im relevanten Zeitraum stattgefunden hat (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 667). Eine nationale Zwischenebene in Form einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" scheint in dieser Diskussion oder für den Akt der Neugründung gerade nicht als maßgeblicher Akteur auf. \n\n71\\. Insbesondere ist der Chatverlauf \"Westwall\" ein deutlicher Beleg für die Kompetenz der einzelnen Chapter, über Sanktionen gegen die eigenen Mitglieder abschließend und ohne Beteiligung einer nationalen Ebene zu entscheiden. Die dort dokumentierte Beratung über eine Sanktionierung des damaligen Mitglieds des Klägers endet mit der Verhängung der Sanktion, ohne dass eine Rücksprache mit anderen Chaptern oder einem Hauptverein stattfände. Auch die Diskussion um den \"Spitzel\"-Fall im Chapter Rheinland zu Beginn des Jahres 2023 lässt sich dafür anführen (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 669 ff.). Es wird zwar deutlich, dass der Fall deutschlandweites Aufsehen erregt hat und unter den Chaptersekretären intensiv diskutiert wird. Auch sieht sich das betroffene Chapter ersichtlich in einer gewissen Rechtfertigungspflicht gegenüber der Bruderschaft und erwartet gleichzeitig Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Letztendlich trägt aber das Chapter selbst die Verantwortung für den Umgang mit den betroffenen Akteuren. Der Chaptersekretär \"P.\" geht darauf nochmals ausdrücklich in einer Voice-Mail vom 5\\. Februar 2023 ein (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 723). Auch im Falle eines Mitglieds des Chapters Sachsen, das eines sexuellen Vergehens an einem Kind beschuldigt wird, bleibt die Frage der Verhängung von Sanktionen letztlich trotz einer intensiven Diskussion des Vorgangs unter den Chaptersekretären eine Entscheidung des Chapters (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 und 373, 681). \n\n72\\. Es finden sich auch zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter - wie von dem Kläger vorgetragen - selbst über die Aufnahme neuer Mitglieder bestimmen und sich lediglich insoweit gebunden sehen, als das europäische Regelwerk in Form der \"European Constitution\" rudimentäre Vorgaben zu den Beitrittsbedingungen und die Verleihung des \"Nation Patches\" enthält. So schildert der Kläger im Einklang mit dem Vortrag weiterer Chapter in den Parallelverfahren, dass in drei namentlich bekannten Fällen gegen den Willen anderer Chapter Personen als Vollmitglieder aufgenommen worden seien. Die Vermutung der Beklagten, dies könne auf einem \"Überstimmen\" der den Einspruch erhebenden Chapter durch das NOM beruhen, erscheint nicht plausibel. Denn damit wäre die grundsätzlich verbindliche Vorgabe der \"European Constitution\" in Frage gestellt, die in Kapitel 3 für den Eintritt in den Rang eines Vollmitglieds und die Verleihung des \"Nation Patches\" ausdrücklich und in Abweichung zum sonst nach Kapitel 1 geltenden Mehrheitsprinzip verlangt, dass \"kein Veto vorliegt\". \n\n73\\. Der Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" liefert zwar zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter Neuaufnahmen in den Rang eines PotN oder Vollmitglieds kommunizieren und auch die Haltung anderer Chapter abfragen. Ihr Verhalten ist allerdings auch insoweit in hohem Maße von einem koordinativen Vorgehen geprägt. So beginnt der Chat bereits mit der Erörterung der Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Möglichkeiten der Anwärter ergeben, sich persönlich vorzustellen (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff.). Auf S. 10 des Chats wird das Ergebnis der Meinungsbildung auch ausdrücklich festgehalten: \"Hanger\u002Fcrew zu potn patchen geht nur nach vorheriger Rücksprache mit den restlichen Deutschen chaptern. Am besten bei einem Mini NOM patchen oder wenigstens dort die Zustimmung der anderen Deutschen einholen. Das auch nur so lange, bis wir vielleicht mal irgendwann wieder richtige NOM abhalten können.\". Allerdings macht eine Verletzung dieser gemeinsam beschlossenen Regel augenscheinlich die Entscheidung des Chapters nicht unwirksam (vgl. ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 47: \"Einmal nach Westfalen gefragt: was ist passiert oder wie kann es passieren das unbedingt PotN aufgenommen werden mussten gegen die Regel und dann ist auch noch einer dieser welcher nun wieder weg?\"). Auch die Diskussion um den \"Potn A.\" aus Franken (vgl. ebenda S. 614 ff.) belegt, dass die Chapter sich gegenseitig beraten und auf eine möglichst breite Unterstützung aller Mitglieder hinarbeiten, um die spätere Aufnahme als Vollmitglied vorzubereiten. Der Senat interpretiert aber auch hier die enge Koordination und Rücksprache der Chapter untereinander nicht als abschließenden Entscheidungsvorbehalt einer nationalen Ebene. Vielmehr ringen die Chapter ersichtlich diskursiv und im engen Austausch der Meinungen um ein möglichst von allen getragenes Ergebnis. \n\n74\\. hh. Auch das Bestehen eines durch die vorgebliche Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geschaffenen, verbindlichen Regelwerks für die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter lässt sich nicht nachweisen. Während für die europäische Ebene mit der sog. \"European Constitution\" ein verschriftlichtes Regelwerk existiert, das auch in einer für das Jahr 2020 aktualisierten und ergänzten Fassung vorliegt, fehlt eine verschriftlichte Form etwaiger innerdeutscher Statuten. Der Vortrag des Klägers, ein nationales Regelwerk existiere auch in der Praxis nicht, allenfalls beanspruchten die europäischen Statuten eine gewisse Verbindlichkeit, erscheint dem Senat plausibel. \n\n75\\. Dem Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\" lässt sich zwar entnehmen, dass hinsichtlich \"deutscher Bylaws\" mehrfach eine rege Diskussion stattfindet (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\" ab S. 318). Allerdings findet diese Diskussion im Verlauf des Chats keinen positiven Abschluss. Vielmehr wird die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines solchen Regelwerks unter Verweis auf die durch die Statuten in Form der \"European Constitution\" geschaffene Grundlage, die Autonomie der Chapter und die Struktur der Hammerskins immer wieder in Frage gestellt. Im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" äußert sich ein Chaptersekretär auf S. 320 etwa zur Frage der Sanktionierung von Verstößen wie folgt: \"Für d kann sich ja jeder gedanken machen. Wird viel und ausführliches bla bla werden und man wird sich einigen auf 'einzelfallabhängig' und 'entscheidet jedes chapter für sich'. Man kann unser konstrukt nicht 100%ig durch reglementieren. Dazu sind wir auch zu heterogen als chapter. Was in württemberg vielleicht kritisiert wird, gehört in pommern vielleicht zum 'guten ton'. Aber man kann es natürlich gerne versuchen.\". In diese Richtung geht auch die anschließende Äußerung, ebenda S. 323: \"'Bylaws' Brauchen wir eigentlich nicht extra, ging jahrzehntelang ohne und so haben wir dann eigentlich nur mehr Diskussionsgrund für lange Sitzungen (sollte mal etwas zuwider laufen). Daher, lassen wir es ist\". Auf S. 321 des Chats führt ein Sekretär aus: \"Wenn dem betroffenen Chapter das Stimmrecht und letzte Wort entzogen wird, konterkariert das nicht den Charakter unserer autarken Struktur? Wäre in meinen Augen ein gefährlicher Schritt. Ich denke, da ist wieder das Thema Vertrauen in die jeweiligen Brüder. Ich kann dir deine Frage beantworten, wie wir Rheinländer das intern regeln würden.\". Daran schließt sich die Äußerung an: \"Aber darüber diskutieren wir ja auch schon Jaaaahhrreeee\". Auf S. 322 des Chats plädiert ein Teilnehmer wie folgt: \"ich denke über Sanktionen sollte jedes Chapter einzeln entscheiden. Die Verstöße\u002FFehler werden ja auch selten dieselben sein. Wenn das Chapter nicht handelt, muss halt die darüber entscheiden.\" Mit der unmittelbar darauffolgenden Ergänzung \"Nation\" verweist der Teilnehmer nach dem üblichen Sprachgebrauch der Hammerskins aber eher nicht auf das NOM, sondern auf die HSN. Schließlich scheint die Diskussion auf S. 766 des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" nochmals auf: \"Nochmal kurz zu den Regeln. Eigentlich ist es keine Frage ob man sich daran halten möcht oder nicht. Es sind unsere eigenen, die wir uns auferlegt haben. Wenn man es nicht schafft sich an seinen eigenen Verhaltenskodex zu halte ist in meinen Augen eh alles verloren. Ich gebe es aber an die Jungs weiter und man kann ja gerne nochmal drüber reden.\". Auch diese Stellungnahme kann im klägerischen Sinne als ein Verweis auf den in der \"European Constitution\" international vorgegebenen Verhaltenskodex verstanden werden. \n\n76\\. Soweit die Beklagte auf spezifische nationale Vorgaben zur Dauer einer Anwärterphase, zur Mitgliedschaft von Frauen oder die, für einen Aufstieg erforderlichen, \"Stempelbesuche\" verweist, fehlen Belege, die aufzeigen könnten, dass es sich dabei nicht bereits um auf europäischer Ebene vorhandene Vorgaben (vgl. Kapitel 3 der \"European Constitution\" zur Dauer der Anwärterschaft und Kapitel 8 zur Unzulässigkeit einer Mitgliedschaft von Frauen) oder lediglich einen allgemein gelebten, aber unverbindlichen Brauch der Chapter zur Pflege ihrer Verbundenheit handelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 8 \"Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht.\"). \n\n77\\. ii. Ob die in Deutschland vorhandenen Chapter - wie von der Beklagten geltend gemacht \\- im Rahmen einer Abstimmung auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können und daher zuvor einen einheitlichen Standpunkt finden müssen, konnte der Senat auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und auch nach Anhörung des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend aufklären. Die Nichterweislichkeit fällt der Beklagten zur Last. Der Zeuge hat zwar im Sinne des Klägers bekundet, dass jedes deutsche Chapter auf einem EOM Mitspracherecht habe und einen eigenen Standpunkt vertreten könne. Auf näheres Befragen hat er allerdings eingeräumt, als bloßer Anwärter keinen Zutritt zu den eigentlichen Beratungen gehabt zu haben. Auch seine Wahrnehmungen in seiner Zeit als Mitglied eines deutschen Chapters beschränkten sich infolge seines damaligen Ranges auf die gesellschaftlichen Anlässe. Sein Wissensstand beruht daher ersichtlich auf den Mitteilungen Dritter und nicht auf eigener Anschauung. Auch haben sich die Kläger der Parallelverfahren unterschiedlich eingelassen. Während ein Teil der Kläger in den parallel geführten Verfahren vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (vgl. BVerwG 6 A 13.23, Klagebegründung vom 22. Juli 2024, S. 24 und 30; keine Einstimmigkeit erforderlich auch in BVerwG 6 A 6.23, Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (vgl. BVerwG 6 A 17.23, Klagebegründung vom 17\\. Juli 2024, S. 7 und 14). Diese Haltung hat das Chapter Pommern in der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederum korrigiert. Die Beklagte nimmt demgegenüber für ihren Vortrag auf ein Behördenzeugnis des BfV ohne nähere Quellenangabe Bezug (Verwaltungsvorgang Bl. 2693). \n\n78\\. Der Senat verweist auch in dieser Frage auf den Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\". Dort wird die Frage des \"deutschen Stimmverhaltens\" im Zusammenhang mit der Neugründung eines französischen Chapters \"Aquitanien\" diskutiert (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 72). R. bemüht sich - augenscheinlich in seiner Funktion als \"European Secretary\" - einen Meinungsstand der Chapter zu erfragen (ebenda S. 72: \"Restliches europa hat da kein problem mit. Liegt aktuell an uns deutschen. Hat irgendeiner massive bauchschmerzen damit?\"). Aus den nachfolgenden Äußerungen erschließt sich jedenfalls nicht mit Bestimmtheit, dass mit dieser Abfrage eine verbindliche Vorfestlegung für ein späteres Abstimmungsverhalten verbunden wäre. Vielmehr äußern die Chapter lediglich reihum ihre Haltung zu dieser Frage. Auch das spricht eher dafür, dass bereits im Vorfeld des EOM denkbare Streitfragen moderiert werden sollen und eine gemeinsame Haltung angestrebt wird. Diese Herangehensweise erscheint gerade dann plausibel, wenn bereits das Veto eines - auch eines regionalen deutschen - Chapters gemäß Kapitel 3 der \"European Constitution\" ein Hinderungsgrund für die Neugründung wäre. \n\n79\\. 6\\. Da es nach alledem bereits an einem hinreichenden Nachweis der Existenz der verbotenen Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" mangelt, liegen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG für ein \"Mitverbotensein\" des Klägers als Teilorganisation des Hauptvereins nicht vor. \n\n80\\. Die vorliegenden Unterlagen rechtfertigen es - ungeachtet der fehlenden Vereinseigenschaft der auf nationaler Ebene bestehenden Strukturen - erst recht nicht, die regionalen Chapter der \"Hammerskins\" als bloße Teilorganisationen zu behandeln. Die Rechtsprechung verlangt für das Vorliegen einer - ohne Weiteres mitverbotenen - Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss dafür tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht werden (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 89 m. w. N.). Vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 9 Abs. 1 GG müssen an eine solche Einbindung in die Gesamtorganisation strenge Anforderungen gestellt werden. Eine derart weitreichende Eingliederung der regionalen Chapter, insbesondere in Form einer zentralen Steuerung durch eine übergeordnete nationale Ebene, fehlt vorliegend offenkundig. Insbesondere die Historie der Hammerskin-Chapter in Deutschland, ihre weitreichende Autonomie bei der Mitgliederpolitik, die selbstbestimmte Gestaltung der Chapteraktivitäten sowie das intensive Bemühen um einvernehmlich erzielte Ergebnisse in der Chatgruppe \"Kleine Kaffeerunde\" belegen das. \n\n81\\. B. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).","BVerwG, 19.12.2025, 6 A 11.23","2026-07-08T22:33:30.176Z","2026-07-10T22:07:10.583Z",{"id":139,"ecli":140,"slug":141,"caseNumber":142,"courtId":5,"decisionDate":133,"fullText":143,"summary":144,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":133,"parsedAt":136,"updatedAt":145},"3524","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600257","ecli-de-neuris-wbre202600257","6 A 16.23","#  BVerwG, 19.12.2025, 6 A 16.23 \n\n## Tenor\n\nDie Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24. Juli 2023 wird mit Ausnahme der Ziffer 5 Satz 2 aufgehoben.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger wenden sich gegen das Verbot des Vereins \"Hammerskins Deutschland\" einschließlich seiner regionalen Chapter \"Bayern\", \"Berlin\", \"Brandenburg\", \"Bremen\", \"Franken\", \"Mecklenburg\", \"Pommern\", \"Rheinland\", \"Sachsen\", \"Sarregau\", \"Westfalen\", \"Westwall\", \"Württemberg\" und dessen Teilorganisation \"Crew 38\" durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wurden der Hauptverein und seine Teilorganisationen verboten und aufgelöst, die Bildung oder Fortführung von Ersatzorganisationen und die Verwendung seiner Kennzeichen verboten und das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. \n\n2\\. Die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" sei der deutsche Teil der \"Hammerskin Nation\" (HSN), die im Jahr 1988 in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet worden sei. Deren Mitglieder verstünden sich als Bruderschaft und Elite der rechtsextremistischen Skinhead-Subkultur. Ziel dieser weltweiten Organisation sei es, alle \"weißen nationalen Kräfte\" in der HSN zu vereinen. Die HSN untergliedere sich in sog. Chapter. In Ausnahmefällen gebe es pro Staat mehrere regionale Chapter. \n\n3\\. In Deutschland hätten sich die Mitglieder der HSN zur Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zusammengeschlossen und in insgesamt 13 regionale Chapter weiter untergliedert. \"Hammerskins Deutschland\" verfüge seit vielen Jahren über einen festen Stamm von ca. 130 Mitgliedern und führe regelmäßig Veranstaltungen, insbesondere szenetypische Konzerte durch. Die Vereinigung habe sich Statuten und Regeln gegeben bzw. diese von der HSN übernommen und an die deutschen Verhältnisse angepasst. Dort werde u. a. in formalisierter Form der langjährige Werdegang von einem \"Hangaround\" zum \"Prospect of the Nation\" (PotN) und schließlich zum Vollmitglied geregelt. Es gebe eine strenge Hierarchie; Vollmitglieder genössen eine privilegierte Stellung. Die Mitglieder und Führungspersonen seien deutschlandweit tätig. Der Verwaltungssitz der \"Hammerskins Deutschland\" sei mit den Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter identisch. Die Vereinigung verwende das Logo der HSN, habe eine einheitliche Vereinskleidung und führe den gemeinsamen Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Das Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung sei das bundesweite \"National Officers Meeting\" (NOM), welches mehrmals jährlich stattfinde. Es berate und entscheide über die personelle, organisatorische und inhaltliche Ausrichtung der \"Hammerskins Deutschland\" und der nachgeordneten regionalen Chapter. Der durchschnittliche Monatsbeitrag für ein Mitglied der \"Hammerskins Deutschland\" liege geschätzt bei 30 bis 35 €. Der individuelle monatliche Beitrag hänge vom Mitgliedstatus und dem für das regionale Chapter anfallenden Teilbetrag ab. Die Vereinigung finanziere sich zudem durch Verkäufe von Musikträgern und Merchandise sowie aus bei rechtsextremistischen Konzerten und Sicherheitsdiensten für Fremdveranstaltungen erwirtschafteten Mitteln. Die aus den Geschäftsaktivitäten generierten Gewinne würden mittelbar zur Förderung der rechtsextremistischen Szene insgesamt verwendet und auch in Immobilien, etwa die \"H. Bar\" in D., investiert. \n\n4\\. Die regionalen Chapter seien von der verbotenen Vereinigung abhängig und ohne deren ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung nicht existenzberechtigt. Das NOM befinde u. a. darüber, ob ein regionales Chapter ein neues Mitglied aufnehmen oder in einen höherrangigen Mitgliedstatus erheben dürfe. Es wache über die Einhaltung der festgelegten Regeln und sanktioniere deren Nichtbeachtung. Die Chapter müssten regelmäßige Aktivität nachweisen und seien angehalten, pro Jahr eine bestimmte Anzahl von überregionalen Veranstaltungen auszurichten, um den Kontakt untereinander zu gewährleisten. Die regionalen Chapter müssten sich mit mindestens zwei Vollmitgliedern am NOM beteiligen. \n\n5\\. Eine \"Crew 38\" sei eine vollständig in die Vereinsstrukturen der \"Hammerskins Deutschland\" integrierte Unterstützungs- und Nachwuchsorganisation, die nicht eigenständig und ohne Anbindung an ein betreuendes Chapter existieren könne. \n\n6\\. Mitglieder der \"Hammerskins Deutschland\" nähmen regelmäßig am \"European Officers Meeting\" (EOM) teil. Dabei handele es sich um eine institutionalisierte Vernetzungs- und Abstimmungsplattform. Die regionalen Chapter seien dort lediglich Teil einer deutschen Delegation und verfügten bei Abstimmungen nicht über eine eigene Stimme. Sie müssten sich intern - in der Regel im Rahmen eines NOM - auf ein gemeinsames Abstimmungsverhalten einigen. Seitens der HSN werde \"Hammerskins Deutschland\" und ihr NOM als das \"Chapter Germany\" angesehen. Die verbotene Vereinigung kooperiere grenzüberschreitend, etwa bei der Durchführung von internationalen Konzerten, und beteilige sich an dem internationalen \"Hammerfest\". \n\n7\\. Das Verbot wird mit einem rechtsextremistischen, biologistischen Rasse- und Volksverständnis der Hammerskins-Bewegung begründet, das eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise und kämpferisch aggressiv vertreten werde. Der Schutz der \"weißen arischen Rasse\" und der Kampf gegen eine \"Umvolkung\" seien zentrale Schwerpunkte ihrer Ideologie. Dieses Weltbild beinhalte zwangsläufig die Forderung nach einer Benachteiligung bestimmter Gruppen auf der Grundlage ethnischer bzw. rassischer und religiöser Kriterien und richte sich daher gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Vereinigung müsse sich auch zahlreiche Propagandadelikte ihrer Mitglieder zurechnen lassen, so dass ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe. \n\n8\\. Der Bescheid wurde den Klägern im Zuge der Maßnahmen zum Vollzug des Verbots am 19. September 2023 zugestellt und am gleichen Tag im Bundesanzeiger bekannt gemacht. \n\n9\\. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2023, eingegangen am gleichen Tag, Klage erhoben. \n\n10\\. Sie machen geltend, sie seien Mitglieder verschiedener regionaler Chapter und würden durch das Verbot in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie seien als Betroffene vor Erlass des Bescheids nicht angehört worden. Der Bescheid befasse sich auch nicht mit der Frage eines Anhörungsverzichts. Dies stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. \n\n11\\. Der verbotene Verein \"Hammerskins Deutschland\" existiere nicht, es fehle an einem verbotsfähigen Zusammenschluss. Es gebe in Deutschland lediglich 13 voneinander unabhängige regionale Chapter der weltweit organisierten HSN, aber keine gemeinsame bundesweite Organisation. Jedes regionale Chapter verwalte sich selbst und entscheide autonom. Der Kläger zu 2 gehöre dem mitverbotenen Chapter Sarregau an, das nicht der deutschen, sondern der französischen \"Hammerskin-Szene\" zuzurechnen sei. Es gebe auf nationaler Ebene keine hierarchischen Strukturen. Das NOM übe keinerlei Direktionsbefugnis über die einzelnen Chapter aus, die Teilnahme an diesen Treffen sei freiwillig. Es gehe vorrangig um den Austausch von Informationen. Die Chapter organisierten sich nach der in den Statuten der Hammerskin-Nation zum Ausdruck kommenden Idee und verstünden diese als Minimalkonsens. Die internationalen Statuten vermittelten auch für die Mitgliedschaft eine grobe Orientierung, sie würden aber in unterschiedlichen Ländern etwa im Hinblick auf Frauen oder das Mindestalter für eine Anwärterschaft unterschiedlich ausgelegt. Die Mitgliedschaft sei an die regionalen Chapter geknüpft. Auch die Aktivitäten der Chapter und die von den Mitgliedern erbetenen Beiträge seien heterogen. Jedes Chapter führe sein eigenes Logo. \n\n12\\. Die Beklagte könne für ihre abweichende Sachverhaltsdarstellung keine Belege beibringen. Es gebe keine Kennzeichen einer deutschlandweiten Ebene, kein öffentliches Auftreten oder sonstige Veranstaltungen der Hammerskins Deutschland. Es gebe keine gemeinsamen Kassen. Das NOM sei kein Leitungs- und Entscheidungsorgan, sondern lediglich ein Vernetzungs- und Informationstreffen der Chapter ohne Weisungsbefugnis. \n\n13\\. Die Kläger beantragen, die Verfügung der Beklagten vom 24.07.2023 mit dem Aktenzeichen ÖS II 3 - 20106\u002F2#21 aufzuheben. \n\n14\\. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. \n\n15\\. Sie führt unter Vorlage mehrerer Gruppenchats, die sich auf bei dem Vollzug des Verbots sichergestellten Mobiltelefonen befinden, ergänzend und vertiefend zur Vereinseigenschaft der \"Hammerskins Deutschland\", zu deren Organisationsstruktur, der Mitgliederpolitik, dem internen Regelwerk sowie zum Verhältnis zwischen der verbotenen Vereinigung und den regionalen Chaptern aus. Auch nach dem Selbstbild der \"Hammerskins\" bestehe in Deutschland ein Zusammenschluss auf nationaler Ebene. Es werde zwischen Organisationsebenen unterschieden und es bestünden Organe und Funktionen mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen. Die regionalen Chapter seien in die streng hierarchische Struktur des Gesamtvereins eingegliedert. Seit dem Jahr 2017 lasse sich mit den Statuten \"Our brotherhood (last european constitution)\" ein einheitliches Regelwerk aus Vereinsgesetzen, Verhaltensregeln und Aufgabenzuweisungen nachweisen, das zudem in einer im Jahr 2020 überarbeiteten Fassung vorliege. Dieses Regelwerk sei von der verbotenen Vereinigung übernommen und adaptiert worden. Es werde in der Praxis durch die Mitglieder und die regionalen Chapter befolgt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder werde auf einem NOM nach dem Einstimmigkeitsprinzip entschieden. Die einzelnen Mitglieder wie auch die Chapter unterlägen dem gemeinsam gebildeten Willen und müssten es hinnehmen, wenn sie nach dem Mehrheitsprinzip überstimmt würden. Die regionalen Chapter seien nur Teilorganisationen der \"Hammerskins Deutschland\", die dem beherrschenden Einfluss des Hauptvereins unterworfen seien. Soweit drei Fälle benannt worden seien, in denen einzelne Mitglieder gegen den Willen anderer Chapter aufgenommen worden seien, könne dem auch ein positives Votum auf nationaler Ebene zugrunde liegen. \n\n16\\. Die Beklagte erläutert, die Schwärzungen im Verwaltungsvorgang dienten teils dem Schutz persönlicher Daten der Mitarbeiter und der Organisationsstruktur der beteiligten Behörden. Soweit inhaltliche Passagen geschwärzt seien, habe das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die zugelieferten Belege bereits in dieser Form erhalten. Sie hätten nur mit den Schwärzungen Eingang in die Materialsammlung des BMI gefunden und die geschwärzten Bestandteile seien für die Erstellung der Verbotsverfügung nicht herangezogen worden. \n\n17\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die von den Klägern und der Beklagten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Insbesondere erstreckt sich die Bezugnahme auf die weiteren, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und Auswertungsvermerke des BfV, die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallen sind. \n\n18\\. Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte erklärt, dass eine gezielte Ausspähung der Prozessstrategie der Kläger nicht stattfinde und zufällig anfallende Erkenntnisse weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Die beteiligten Behörden seien vorsorglich angewiesen worden, eventuell anfallende Erkenntnisse zur Prozessstrategie nicht zu übermitteln. \n\n19\\. Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Es hat in der mündlichen Verhandlung anwesende Beteiligte informatorisch angehört und den präsenten Zeugen W. vernommen, der sich zum Ablauf eines EOM und zur Rolle der aus Deutschland stammenden Chapter geäußert hat. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n20\\. A. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtene Verbotsverfügung des BMI vom 24. Juli 2023 ist - mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen Ziffer 5 Satz 2 des Bescheids - aufzuheben. Denn sie ist mangels einer Vereinseigenschaft der verbotenen Vereinigung materiell rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. \n\n21\\. 1\\. Die Kläger können gegen das Verbot der Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" in zulässiger Weise Klage erheben. Sie können im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber nur eine ihrer Rechtsstellung angepasste Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verbots der \"Hammerskins Deutschland\" beanspruchen, die eine Überprüfung der materiellen Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG nicht umfasst. Eingeschlossen ist demgegenüber die Prüfung der Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG durch die verbotene Vereinigung. \n\n22\\. a. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zuvörderst die verbotene Vereinigung selbst ihr Verbot gerichtlich angreifen und sich dafür auf die durch das Grundgesetz geschützte Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Auch den durch die Verbotsverfügung in Anspruch genommenen, mitverbotenen Teilorganisationen steht eine Anfechtung unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 GG offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 113 m. w. N.). Hingegen sind die Mitglieder der verbotenen Vereinigung lediglich in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 17 m. w. N.). Auf diese wehrfähige Rechtsposition können sich die Kläger, die die Beklagte als Mitglieder der verbotenen Vereinigung einstuft, berufen. Auch dem Kläger zu 2, der eine Zugehörigkeit seines Chapters zu den innerdeutschen Hammerskin-Strukturen verneint, steht eine Klagebefugnis zu. Denn nach der im Verbotsbescheid beschriebenen Organisationsstruktur der \"Hammerskins Deutschland\" wäre der Kläger zu 2 zugleich Mitglied der als Hauptverein verbotenen Vereinigung und damit durch das Verbot zukünftig daran gehindert, sich in der bisherigen Art und Weise im Rahmen seines als Teilorganisation angesehenen Chapters zu betätigen. \n\n23\\. b. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Kontrolle des Verbots eines Vereins und seiner Teilorganisationen in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers orientiert (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 25). Während die verbotene Vereinigung selbst eine uneingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle des Verbotsbescheids verlangen kann, steht den Klägern als vorgeblichen Mitgliedern der verbotenen Vereinigung vor dem Hintergrund ihrer eingeschränkten Berechtigung aus Art. 2 Abs. 1 GG lediglich die Prüfung zu, ob die verbotene Vereinigung einen verbotsfähigen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG darstellt (BVerwG, Urteil vom 19\\. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 150). Eine Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Verbotsbescheids im Übrigen ist damit nicht verbunden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293, Rn. 18, 22, 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 119, jeweils m. w. N.). Daher bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht der Prüfung der von den Klägern thematisierten Frage, ob eine Anhörung vor Erlass des Verbotsbescheids - wie auf S. 22 des Verbotsbescheids erörtert - unterbleiben konnte. \n\n24\\. 2\\. Rechtsgrundlage für das angegriffene Verbot der \"Hammerskins Deutschland\" ist § 3 Abs. 1 VereinsG. Ein Verein im Sinne des § 3 Abs. 1 VereinsG ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat, § 2 Abs. 1 VereinsG. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht \\- zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 ist der 19. September 2023, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) findet hiernach i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) Anwendung. \n\n25\\. 3\\. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 300 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage des Parteivorbringens, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der durch die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 gewonnenen Erkenntnisse entscheiden. Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorkehrungen sind nicht geboten. \n\n26\\. a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat der Senat als Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen. Seine Überzeugungsbildung beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Bewertung von Indizien. Der Umstand, dass eine Vereinigung klandestin agiert und ihre Aktivitäten durch geeignete Vorkehrungen nach Möglichkeit von einer Kenntnisnahme durch Dritte abschirmt, vermag den Grad der erforderlichen Überzeugungsgewissheit im gerichtlichen Verfahren nicht herabzusetzen. Ein Gericht hat sich auch in einer solchen Konstellation auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung zu bilden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 m. w. N.). \n\n27\\. b. Der Senat sieht keine Notwendigkeit, einen ungeschwärzten Verwaltungsvorgang von der Beklagten anzufordern. Auch ist es nicht erforderlich, dass er sich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zusätzliche, im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallene Asservate oder Auswertungsvermerke vorlegen lässt. \n\n28\\. aa. Soweit der Verwaltungsvorgang Schwärzungen enthält, betreffen diese keine für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Umstände, die eine Anforderung ungeschwärzter Unterlagen und gegebenenfalls die Einleitung eines gesonderten Verfahrens vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten. Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Zweckbestimmung beschränkt die behördliche Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 - 20 F 4.17 - juris Rn. 5 m. w. N.). \n\n29\\. Soweit von den Schwärzungen personen- und organisationsbezogene Daten der erstellenden Behörden betroffen sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Informationen im vorliegenden Verfahren ein Erkenntniswert zukäme. Soweit die Erkenntnismitteilungen einzelner Landesverfassungsschutz- und sonstiger Sicherheitsbehörden inhaltliche Schwärzungen enthalten, sind diese nach den Erläuterungen der Beklagten bereits beim Urheber erfolgt. Dementsprechend sind lediglich die offen verwertbaren Erkenntnisse dieser Behörden zur Kenntnis der Verbotsbehörde gelangt und für die Begründung des Verbots herangezogen worden. Die Beklagte stützt sich auch im Rahmen ihres Vorbringens im Prozess nicht auf solche Erkenntnisse. \n\n30\\. bb. Dass sich hinter den Schwärzungen ein Wissen der übermittelnden Behörden verbirgt, auf das die Kläger zur Rechtsverteidigung angewiesen wären, ist nicht plausibel. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die zutragenden Behörden im Besitz von entlastenden Informationen zu den inneren Strukturen der deutschen Hammerskins-Bewegung und der regionalen Chapter sein könnten, die den Klägern nicht aus eigener Anschauung bekannt wären. Die Kläger haben vielmehr auf die seitens der Beklagten vorgetragenen Sachverhalte reagiert, das vorliegende Erkenntnismaterial bewertet und zu aus ihrer Sicht entlastenden Umständen ergänzend vorgetragen. \n\n31\\. cc. Es ist auch nicht geboten, dass das Gericht die vollständige Vorlage der im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate oder weiterer Auswertungsberichte anfordert. Vielmehr erweist sich eine Vorselektion dieser Unterlagen, vor allem der auf IT-Geräten gespeicherten Informationen, durch die Beteiligten als sachgerechtes Mittel, den Prozessstoff auf die relevanten Inhalte und ein zu bewältigendes Maß zu reduzieren. Insbesondere können die Kläger anregen, zusätzlich zu den von der Beklagten vorgelegten Asservaten weitere Unterlagen in das Verfahren einzubeziehen, die sie für eine effektive Rechtsverteidigung benötigen. Soweit die Kläger nicht bereits als Betroffene der Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen selbst Kenntnis der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände haben, können sie eigenständig die bei der Beklagten vorhandenen Asservate auf entlastende Aspekte sichten (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - NVwZ 2023, 423 Rn. 52). Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet. Sie hat zudem versichert, dass zusätzliche Auswertungsvermerke des BfV nicht gefertigt worden seien. Weitere konkrete Unterlagen, denen für die aufgeworfenen Fragen Relevanz zukäme, haben die Kläger nicht bezeichnet. Der Senat hat daher keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm oder den Klägern für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wesentliches Material vorenthalten worden wäre oder er seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend erschöpfend Rechnung getragen hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20\\. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 25). \n\n32\\. c. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren zudem Vorkehrungen gegen das Ausspähen der Prozessstrategie der Kläger für geboten erachtet, weil ihm dies nach den konkreten Umständen zur Wahrung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) angezeigt erschien. \n\n33\\. aa. Aus dem rechtsstaatlichen Gebot des fairen Verfahrens, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, leitet sich ab, dass eine Prozesspartei im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen können muss. Dies steht einem gezielten Ausspähen dieser Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Fall der Überwachung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren bereits mehrfach festgestellt, dass Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger zwar nicht von vornherein und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung behindern, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 421 m. w. N.). \n\n34\\. bb. Eine solche Gefährdungslage kam vorliegend in Betracht, weil ein Einsatz von V-Leuten in der deutschen Hammerskin-Szene und die Verwendung heimlicher Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden plausibel erscheint. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das staatliche Aufklärungsinteresse mit Ergehen des Verbotsbescheids notwendigerweise erloschen wäre. So können parallel auch strafprozessuale Ermittlungen geführt werden oder anderweitig begründete nachrichtendienstliche Beobachtungen im Umfeld der Kläger und ihres Bevollmächtigten veranlasst worden sein. Insbesondere ist es der Beklagten nicht verwehrt, Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG auch nach Ergehen des Vereinsverbots durchzuführen, um im Rahmen einer Anfechtungsklage weitere Beweismittel vorlegen zu können (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 33 S. 30 f.). \n\n35\\. cc. Der Senat hat daher eine Erklärung zu den im BMI als Vertreterin der Beklagten getroffenen Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in Bezug auf eine etwaige gezielte Ausspähung der Prozessstrategie eingeholt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln. Sie hat ausdrücklich auf die entsprechende Erklärung des BfV vom 17. Juli 2024 Bezug genommen, die dies sinngemäß bestätigt. Das BMI hat durch eine dienstliche Erklärung des zuständigen Referatsleiters zudem versichert, dass solche Informationen, sollten sie trotz der genannten Vorkehrungen an die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Stellen im BMI übermittelt werden, weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Damit ist die Gefahr einer Ausforschung der Prozessstrategie hinreichend verlässlich ausgeschlossen (vgl. zu ähnlichen Zusicherungen BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 154 unter Verweis auf sein Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 ff.). \n\n36\\. d. In einem Vereinsverbotsverfahren hat das Gericht das unterbreitete Erkenntnismaterial vor dem Hintergrund möglicherweise eingesetzter nachrichtendienstlicher Mittel insbesondere daraufhin zu würdigen, ob es der Vereinigung zugerechnet werden kann. Dafür hat der Senat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in den Blick zu nehmen, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist. Wenn es sich um Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen handelt, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben, erweist sich die Zurechnung des Beweismaterials als problematisch. Ebenso läge es, wenn die Vereinigung selbst der staatlichen Einflussnahme oder Steuerung unterliegt oder unterlegen hat. Dies ist erforderlichenfalls aufzuklären. Es obliegt jedoch der Vereinigung und ihren Mitgliedern, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die ernsthafte Bedenken im Hinblick auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren oder eine Staatsbelastung des Erkenntnismaterials begründen könnten. \n\n37\\. Vorliegend sind nach den oben erläuterten Maßgaben zum gerichtlichen Prüfprogramm die materiellen Verbotsgründe nicht zu prüfen. Die gerichtliche Überzeugungsbildung betrifft daher im Wesentlichen die Organisationsstruktur der deutschen Hammerskin-Bewegung. Dazu liegen dem Senat mit den im Zuge der Vollzugsmaßnahmen gewonnenen Asservaten Erkenntnisse vor, deren Authentizität zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die Kläger haben nicht geltend gemacht, dass die in den Chatverläufen geschilderten Umstände aus einer \"staatlichen Provokation\" herrührten oder zumindest ein solcher Verdacht bestünde. Vielmehr zeigen die Diskussionen und geschilderten Vorkommnisse auch nach Auffassung der Kläger die in den regionalen Chaptern gelebte Realität und werden von ihnen selbst zum Beleg einer fehlenden Vereinsstruktur herangezogen. \n\n38\\. e. Der Senat legt seiner Überzeugungsbildung vorrangig die Erkenntnisse zugrunde, die sich aus den \"Statuten der Hammerskins\" ergeben, insbesondere aus der aktuellen Fassung 2020 (\"Our brotherhood\" \u003CUpdated Version> in deutscher Übersetzung; nachfolgend \"European Constitution\"), dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\", in der die Sekretäre der einzelnen deutschen Chapter kommunizieren, und dem Threema-Chat \"Chapter Westwall\", der sich mit der Sanktionierung eines Verhaltens eines Mitglieds dieses Chapters befasst. Dazu kommen ergänzend das von der Beklagten vorgelegte Bild- und Textmaterial im Verwaltungsvorgang und die bei dem Vollzug des Verbots gewonnenen und vorgelegten Asservate, sowie die weiteren zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Threema-Chatverläufe (\"R.-R2.\", \"Sarregau-HS\", \"R.-K.\", \"FHS3\" und \"H. Bar\") und die dazu erstellten Auswertungsvermerke des BfV. Die Authentizität dieser Quellen und deren Eignung für die Überzeugungsbildung des Senats wird von keinem der Beteiligten bestritten. \n\n39\\. Soweit sich die Beklagte zur Begründung auf Auswertungsvermerke, Behördenzeugnisse, Personendossiers und sonstige Erkenntnisse des BfV und der Landesämter für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland stützt, handelt es sich um sekundäre Beweismittel, die die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht erkennen lassen und dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung, insbesondere keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Quellen gestatten (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung auf der Grundlage solcher Erkenntnisse BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 f. und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 28 ff. sowie Beschlüsse vom 10\\. Juli 2019 - 1 B 45.19 - juris Rn. 8 und vom 10. Juni 2020 - 6 AV 2.19 - juris Rn. 36 f.; vgl. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 20.). Insbesondere hinsichtlich solcher Umstände, die seitens der Kläger substantiiert bestritten werden, bedarf es eines Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen. Insoweit können die schriftsätzlichen Einlassungen, die informatorischen Anhörungen der Beteiligten und die Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung präsenten Zeugen W. zur Überzeugungsbildung herangezogen werden. \n\n40\\. 4\\. In der Sache hat sich der Senat auf der Grundlage des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials nicht die erforderliche Überzeugung bilden können, dass die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt. Zwar bestehen mit dem NOM und der Etablierung einer ständigen Kommunikationsplattform in Form des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" Vernetzungs- und Abstimmungsinstrumente, derer sich die regionalen Chapter - neben einer Pflege ihrer Bruderschaft - auch zur Koordinierung und gegenseitigen Beratung bedienen. Es fehlen aber ausreichende Belege dafür, dass diese zwischen den in Deutschland existierenden \"Hammerskin\"-Chaptern bestehende Vernetzungsebene die Qualität einer verbotsfähigen Vereinigung hat. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Chapter oder ihre Mitglieder den Willen hatten, sich zu einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" zusammenzuschließen und sich einer verbindlichen Gesamtwillensbildung in dieser Struktur zu unterwerfen. Die Indizien sprechen vielmehr überwiegend dafür, dass die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter ungeachtet ihrer engen Kooperation autonom und eigenständig agieren und als solche, mithin ohne nationale Organisationsebene, Teil der weltweiten Hammerskin-Bewegung sind. \n\n41\\. a. Ein Verein ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen. Ein Zusammenschluss setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Akts aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen bzw. die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 \\- 6 A 5.22 - juris Rn. 28 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099\u002F16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 16 f.). Eine organisierte Gesamtwillensbildung kann insbesondere dadurch indiziert werden, dass die Vereinigung zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Zuständigkeiten verteilt und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen regelt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 28 und vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 39). \n\n42\\. b. Der Senat entnimmt der Historie der Hammerskin-Bewegung in Deutschland (aa.) und der von ihr verwendeten Symbolik (bb.) Indizien für eine bloße Koexistenz der Chapter ohne einen Zusammenschluss zu einer deutschen Dachorganisation. Es fehlen hinreichend verlässliche Belege für die von der Beklagten angenommene gemeinsame Finanzierung (cc.) und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer festen Organisationsstruktur (dd.) zu einem gemeinsamen Zweck (ee.). Zwar treffen sich die Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig im Rahmen des deutschlandweiten NOM und stehen in einem ständigen Informationsaustausch miteinander. Allerdings lässt sich eine Verbindlichkeit der dort nach dem Mehrheitsprinzip gefassten Beschlüsse für die regionalen Chapter nicht belegen (ff.). Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter hinsichtlich ihrer Gründung oder ihrer Mitglieder von Entscheidungen der \"Hammerskins Deutschland\" abhängig wären und nicht autonom entscheiden könnten (gg.). Ein durch die nationale Ebene geschaffenes, für die Chapter verbindliches Regelwerk lässt sich nicht nachweisen (hh.). Schließlich bleibt auch offen, ob die in Deutschland vorhandenen \"Hammerskin\"-Chapter bei Abstimmungen auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können (ii.). \n\n43\\. aa. Bereits die historische Entwicklung der deutschen Hammerskin-Bewegung spricht gegen die Existenz einer deutschlandweiten Gesamtorganisation. Es ist zwischen den Beteiligten im Kern unstreitig, dass die einzelnen deutschen Chapter seit den 1990er-Jahren sukzessive und aus eigener Entscheidung entstanden sind und sich nicht aus der Unterteilung einer zuvor bestehenden nationalen Gesamtorganisation entwickelt haben. Dementsprechend vertraten einzelne Verfassungsschutzbehörden in der Vergangenheit die Einschätzung, dass die als Chapter bezeichneten Regionalgruppen gleichberechtigte Ableger der internationalen Hammerskin-Bewegung seien (vgl. Verfassungsschutzbericht BfV 2015, S. 90, Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2018, S. 75 f.). Auch der Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zeichnete im Jahr 2013 das Bild einer nach dem Prinzip der \"Leaderless Resistance\" strukturierten Gruppierung, die keine übergeordnete Führung habe und stattdessen einzelne Gruppierungen gründe, die autonom planten und handelten. Im Hinblick auf ein mögliches Verbotsverfahren wird in jenem Abschlussbericht thematisiert, dass eine starke regionale und eigenständige Organisation der Chapter bestehe, die dazu nötige, dass jedes einzelne Bundesland ein Verbot verhängen müsste (BT-Drs. 17\u002F14600 S. 174 ff.). \n\n44\\. Während die Gründungsjahre der regionalen Chapter in Deutschland und der auf dem Gebiet anderer Staaten existierenden Chapter dokumentiert sind (vgl. Rückenaufdruck Pullover Verwaltungsvorgang Bl. 1474, Bildtafel 076; vgl. Verbotsbescheid S. 11) und Jubiläen der Chapter markiert und gefeiert werden (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 42; Erwähnung von Jahresfeiern im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 748, 838), lässt sich der Zeitpunkt eines möglichen Zusammenschlusses zu einer deutschen Zwischenebene, etwa in Gestalt eines \"Deutschland-Chapters\", nicht benennen. Dies spiegelt sich auch in einer Äußerung im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wider, die die Existenz einer \"HS Deutschland\" ausdrücklich verneint (ebenda S. 230: \"Gibt ja nicht die hs deutschland, sondern autonome chapter.\"). \n\n45\\. bb. Für eine Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und das Fehlen einer deutschen Zwischenebene sprechen auch die dokumentierten Kennzeichen und die sonstige \"Hammerskin\"-typische Symbolik. Denn es finden sich keine Kennzeichen, die spezifisch einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zuzuordnen wären. \n\n46\\. Das im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite an vierter Stelle als Logo dieser Vereinigung wiedergegebene Abbild der gekreuzten Hämmer (mit Zahnrad, ohne Schild) weist als solches keinen Deutschland-Bezug auf. Es findet im vorliegenden Bildmaterial auch nicht als Kennzeichen einer Einzelorganisation Verwendung, sondern - vergleichbar dem Abbild der gekreuzten Hämmer mit dreifarbigem Schild - in einem generellen Kontext der HSN (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 2; Verwaltungsvorgang Bl. 1443: hier getragen von einem französischen Hammerskin; ähnlich Bl. 1456; vgl. auch zahlreiche weitere bei den Durchsuchungen aufgefundene Asservate). Dies gilt auch für den im Verbotsbescheid angeführten Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Dabei handelt es sich nicht um ein einer bestimmten Organisationsebene der \"Hammerskin\"-Bewegung vorbehaltenes Kennzeichen, sondern dieses Motto findet weltweit Verwendung (vgl. die zahlreichen Zitate in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\"). \n\n47\\. Demgegenüber führen die regionalen Chapter jeweils eigene Abzeichen (vgl. Verbotsbescheid siebte bis neunte Seite) und ergänzen diese mit Kennzeichen der weltweiten \"Hammerskin\"-Bewegung (vgl. die Bildtafeln ab Bl. 1434 des Verwaltungsvorgangs). Diese Symbole werden auch auf Kleidungsstücken und Fahnen abgebildet. Sie haben für die Mitglieder eine hervorgehobene Bedeutung und dienen als wichtiges Identifikationsmerkmal (vgl. die Diskussion um das Ärmelband im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 10, um die \"Mädels-Shirts\", ebenda S. 582 ff. und ein \"Supporter\"-Shirt, ebenda S. 737 ff.). Die Beklagte vermag dementsprechend auch keine Kleidungsstücke zu benennen, die spezifisch als Vereinskleidung der verbotenen Vereinigung zu verstehen wären. Die angeführten einheitlichen schwarzen T-Shirts tragen nach dem vorliegenden Bildmaterial stets ein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Chapter oder einer \"Crew 38\" kennzeichnendes Logo bzw. nehmen auf die generelle, weltweit verwendete Symbolik Bezug. \n\n48\\. Zurecht verweisen die Kläger auch darauf, dass die im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite angeführte sog. \"Nationen Fahne\" kein Symbol enthält, das auf die Existenz der hier verbotenen Vereinigung hinweisen würde. Diese Nationenfahne zeigt auch nach Auffassung der Beklagten die Logos aller Chapter der weltweit vorhandenen Organisation (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 2696). Dort sind auch die Kennzeichen zahlreicher auf nationaler Ebene organisierter Chapter abgebildet. Demgegenüber sind die in Deutschland befindlichen Chapter jeweils mit ihrem eigenen Abzeichen vertreten. Dies weist auf einen Gleichrang der einzelnen Chapter hin, unabhängig davon, ob sie die \"Hammerskin\"-Mitglieder eines Landes in einem oder in mehreren Chaptern vereinen. \n\n49\\. cc. Der Senat vermag sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter oder ihre Mitglieder regelmäßige Mitgliederbeiträge an eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geleistet hätten. Zwar gibt das BfV in seinem Schreiben vom 31. Mai 2023 an das BMI (Verwaltungsvorgang Bl. 1054 ff. \u003C1055>) an, für die verbotene Vereinigung werde ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in unterschiedlicher Höhe erhoben, der sich aus einem Teilbetrag zugunsten der \"Hammerskins Deutschland\" bzw. des deutschen \"National Officers Meeting\" und einem weiteren Teilbetrag für das jeweilige Chapter zusammensetze, in welchem das Mitglied lokal bzw. regional organisiert ist. Eine nähere Angabe zur Quelle dieser Information findet sich allerdings nicht. Anderweitige Belege für solche Zahlungen an die verbotene Vereinigung, etwa in Form von Kassenbüchern, Rechnungslegungen oder Kontoauszügen fehlen. Demgegenüber teilt das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 17. Mai 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C144>) lediglich mit, dass in einzelnen Chaptern zumindest bis 2013 monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben worden seien, die zur Finanzierung interner Feste gedient hätten. Weitere Erwähnung finden die Finanzen in einem Schreiben der PI Cuxhaven vom 19\\. April 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C414>), dort allerdings mit dem Fazit, dass ein Mitgliedsbeitrag zwar wahrscheinlich sei, aber nicht belegt werden könne. Die Kläger bestreiten ausdrücklich die Beitragsfinanzierung einer nationalen Zwischenebene. \n\n50\\. Gegen eine solche Beitragsfinanzierung einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" spricht nach Auffassung des Senats, dass im Verlauf des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" mehrfach für einen bestimmten Anlass gesammelt wird. So wird der Erlös aus \"ein oder zwei Balladenabenden\" von dem veranstaltenden Chapter als Spende angeboten (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 441). Der Tod des Mitbruders V. löst eine Sammelaktion durch den Verkauf von Kunstdrucken aus (ebenda S. 59 ff.). Anlässlich des \"Todesfalles E.\" werden Spenden gesammelt (ebenda S. 77 ff.), ebenso anlässlich eines Anschlages auf \"H2.\" (ebenda S. 254 f.) oder wegen zerstochener Reifen und eingeschlagener Autoscheiben für zwei Brüder (ebenda S. 439 ff.). Auch werden Solidaritätsaktionen mit Shirt-Verkauf angestoßen (ebenda S. 534 ff.) oder Solidaritäts-CDs produziert (ebenda S. 542 ff.). Zudem werden die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen die sog. \"EXIF-Recherche\" zunächst von einem Mitglied persönlich übernommen, obwohl die Rechtsverfolgung offenkundig dem Interesse aller davon betroffenen Hammerskin-Mitglieder dient. Nachfolgend erklären sich die einzelnen Chapter zu einem Kostenbeitrag bereit (ebenda S. 310 \"Wir haben noch die 450 € falls die benötigt werden\" und S. 433 und 435 zu weiteren Angeboten, sich an den Kosten zu beteiligen). Die Beklagte legt mit dem Beleg 45 (Verwaltungsvorgang Bl. 535) selbst eine Erkenntnis dazu vor, dass ein Mitglied einen Solidaritätsaufruf gestartet habe. Im Falle einer Beitragsfinanzierung wäre aber eine Deckung solcher Kosten durch die \"Hammerskins Deutschland\" plausibel. \n\n51\\. Zwar scheint an mehreren Stellen des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" die Existenz einer \"Kaffeekasse\" oder \"Kasse\" auf (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 31 f., 436). Die Herkunft der dort verfügbaren Mittel wird aber ausdrücklich mit konkreten Anlässen verknüpft (vgl. ebenda S. 274, 437). Dies lässt einen regelmäßigen Zufluss in die \"Kaffeekasse\" im Sinne einer beitragsfinanzierten \"Deutschlandkasse\" nicht plausibel erscheinen. Auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung oder eine feste Finanzierungsstruktur einer Dachorganisation deuten die erörterten Beträge ohnehin nicht hin. \n\n52\\. Der Vortrag der Beklagten, die Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" trete als Organisator von Szene-Veranstaltungen auf und generiere Eigenmittel aus dem Verkauf von Tickets, Musikträgern oder Merchandise-Artikeln, lässt sich anhand der vorliegenden Belege nicht verifizieren. Soweit die Beklagte auf die in einer Einladung genannte E-Mailadresse \"g...@outlook.de\" verweist, fehlt hier eine explizite Bezugnahme auf die \"Hammerskins\". Es finden sich auch sonst keine Einladungen, in denen eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" aufscheinen würde. Vielmehr weisen die im Verwaltungsvorgang befindlichen Quellen darauf hin, dass die einzelnen Chapter als Veranstalter auftraten und etwaige Einnahmen dem jeweiligen Chapter oder einzelnen Personen zuflossen (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Schreiben vom 17. Mai 2022, Bl. 140 ff. \u003C144>; Landesamt für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 20. Mai 2022, Bl. 247 ff. \u003C264>). Auch die Zusammenstellung chapterübergreifender Veranstaltungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2025 benennt überwiegend einzelne Chapter oder \"Mitglieder der Hammerskins Deutschland\" als Veranstalter. \n\n53\\. dd. Es fehlen ferner Indizien dafür, dass es eine feste Organisationsstruktur für und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" gäbe. So kann die Beklagte einen Verwaltungssitz der verbotenen Organisation nicht konkret verorten, sondern benennt dafür in der Verbotsverfügung auf der vierten Seite die über zahlreiche Bundesländer verteilten Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter. Zudem bleibt offen, ob die verbotene Vereinigung ein Zusammenschluss der einzelnen Chapter, deren Vollmitglieder oder sämtlicher deutscher \"Hammerskin\"-Mitglieder einschließlich der Anwärter wäre. Es sind auch keine Funktionsträger der nationalen Zwischenebene bekannt, insbesondere fehlen Belege für eine Rollenverteilung, vergleichbar der Funktionen der auf der Ebene der regionalen Chapter vorhandenen Sprecher oder Sekretäre. Aus dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" erschließt sich zwar, dass R. als langjähriges Mitglied und infolge seiner Stellung als \"European Secretary\" (vgl. dazu das Schreiben der PI Cuxhaven vom 19. April 2022, Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C413>) auch in Deutschland Autorität beanspruchen kann und eine informelle Führungsrolle einnimmt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"mancherorts hat sich ne gewisse Eigendynamik entwickelt welche mir nicht gefällt und über die man reden muss.\"; vgl. ebenda S. 120 zu Handlungsempfehlungen für ein mögliches Verbotsverfahren; vgl. ebenda S. 686, Voice-Mail vom 30. Januar 2023 zum Erscheinen zu einem Treffen anlässlich der \"Spitzelaffäre\" im Chapter Rheinland; vgl. ebenda S. 855, letzte Voice-Mail vom 6. Mai 2023 zur Klärung von Ausreisefragen durch seinen Präzedenzfall im Interesse der Bewegung). Es lässt sich allerdings nicht belegen, dass damit eine institutionalisierte Rolle als Funktionsträger einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" verbunden wäre. \n\n54\\. Auch das regelmäßige Treffen der in Deutschland vertretenen Hammerskins auf einem NOM wird nicht von einer zentralen Stelle initiiert und koordiniert. Die terminliche Planung, organisatorische Vorbereitung und die Programmgestaltung obliegt ausweislich der Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vielmehr den einzelnen Chaptern reihum. Dies zeigt sich exemplarisch anlässlich der Organisation eines NOM durch das Chapter Bayern (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 645 ff. und 768 ff.; ähnlich S. 344, 372 und 384 f.). \n\n55\\. ee. Es ist überdies nicht erkennbar, dass die vermeintliche Vereinigung einen Zweck verfolgen würde, der sich gegenüber den von den einzelnen Chaptern oder der weltweiten Bruderschaft verfolgten Zwecken abgrenzen ließe. Sämtliche Chapter teilen die im Verbotsbescheid auf S. 14 ff. angeführten Ziele. Sie liegen bereits dem Zusammenschluss in den regionalen Chaptern und der Vernetzung und Kooperation in der internationalen \"Hammerskin\"-Bewegung zugrunde. Zwar stünde eine Zweckidentität in einer über mehrere Ebenen organisierten Vereinsstruktur der Annahme einer eigenständigen Zwischenebene nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 126), allerdings vermag sie allein, ohne zusätzliche Anhaltspunkte noch nicht die Existenz einer solchen Ebene zu begründen. Vielmehr bezieht sich das von der Beklagten angeführte Selbstverständnis, eine \"Bruderschaft\" zu sein, auch in Ansehung der dafür vorgelegten Belege stets auf die Einbettung in die weltweite HSN (vgl. das Selbstverständnis in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\" Verwaltungsvorgang S. 1496 ff. \u003C1508 ff.>, vgl. Verbotsbescheid S. 6 Abbildung Booklet; vgl. auch den Begriff der Bruderschaft im Titel und in Kapitel 1 und 5 der \"European Constitution\"). Eine Koordinierung der regionalen Chapter in Angelegenheiten der internationalen \"Bruderschaft\", ein gegenseitiges \"Coaching\" bei praktischen Schwierigkeiten oder die intensive Diskussion von Mitgliederangelegenheiten genügen als Indiz für die Annahme eines zweckgebundenen Zusammenschlusses noch nicht. \n\n56\\. ff. Die Beklagte bezeichnet das - nach Auskunft der Kläger in der mündlichen Verhandlung vierteljährlich veranstaltete - NOM als die Mitgliederversammlung und das eigentliche Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung. Dem NOM kämen weitreichende Befugnisse exekutiver wie legislativer Art zu. Die Kläger charakterisieren diese Treffen demgegenüber als eine Veranstaltung, die neben der Pflege der Bruderschaft und der Geselligkeit dazu diene, die Haltung der einzelnen Chapter zu bestimmten Fragen zu kommunizieren und abzustimmen, sowie deren freiwillige Kooperation zu befördern. \n\n57\\. Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei einem NOM um eine Institution handelt, die der Bildung eines Gesamtwillens der verbotenen Vereinigung dient und deren Beschlüssen sich die Chapter unterordnen müssten. Zwar haben sich die regionalen Chapter mit diesen Treffen ein verstetigtes Format geschaffen, das ihnen einen intensiven Meinungsaustausch und eine deutschlandweite Koordinierung ermöglicht. Gemeinsam erzielte Ergebnisse werden innerhalb der deutschen Hammerskin-Bewegung nach dem Bekunden der Kläger auch grundsätzlich als Leitlinie und gemeinsames Handlungskonzept akzeptiert. Dem Erkenntnismaterial lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die regionalen Chapter existenziell von einer Ebene \"Hammerskins Deutschland\" und dem NOM als deren Entscheidungsorgan abhängig sind, wie es die Verbotsverfügung ausführt (S. 10). Vielmehr bestätigt dieses Material, das von den Klägern für die Beschlussfassung auf dem NOM gezeichnete Bild einer Abstimmung im Sinne einer bloßen Koordinierung der einzelnen Chapter. \n\n58\\. Entgegen dem Verbotsbescheid lässt sich eine Pflicht der Chapter, an einem NOM durch mindestens zwei Vollmitglieder vertreten zu sein, nicht belegen. Bereits in dem dafür in Bezug genommenen Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 17. Mai 2022, S. 4 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C143>), bleibt offen, für welche \"überregionalen\" Treffen die nicht näher benannte Quelle über eine angebliche Teilnahmepflicht berichtet. Die Kläger haben die Freiwilligkeit der Teilnahme an einem NOM bekräftigt. Auch im Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wird die Frage einer Anwesenheitspflicht bei einem NOM diskutiert und als bloße Anregung behandelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 327: \"Zur allgemeinen Aktivität nur zur Anregung wäre es schön wenn jeder Bruder an 2 nom teilnehmen würde\"; ebenda S. 330 zur Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung). Dementsprechend teilt ein Sekretär im Verlauf des Chats eine Nichtteilnahme schlicht mit (ebenda S. 513: \"Werte Brüder Bitte entschuldigt, Bayern wird am Wochenende nicht vertreten sein. P.s und H3.s Flug wurde von easyjet storniert auf Grund Mitarbeitermangel ....Falls ich aber fit werde bis morgen Abend , mach ich mich auf alle Fälle auf'n Weg.\"). Ein weiterer Chat-Teilnehmer äußert sich angesichts der Schwierigkeit, einen gemeinsamen Termin zu finden \"Ahoi, macht euer NOM und gut ist.\" (ebenda S. 923). Er bekundet damit, dass er sich nicht in der Pflicht sieht, an dem vorgeschlagenen Termin teilzunehmen. \n\n59\\. Dem Senat liegen keine Belege vor, die den Ablauf eines konkreten NOM aus erster Hand dokumentieren. Er hat sich seine Auffassung daher im Wesentlichen anhand des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" gebildet und ergänzend die Erläuterungen der Beteiligten herangezogen. Die \"Kleine Kaffeerunde\" dient dem regelmäßigen und kurzhändigen Austausch der im Chat vertretenen Sekretäre der regionalen Chapter über die für ihre Bruderschaft relevanten Themen und Vorkommnisse (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"Diese kleine Runde soll jetzt nicht zum Plauderchat verkommen, dafür haben wir Trinkergruppe oder die Viber Chats. Die kleine Kaffeerunde soll den schnellen Dienstweg ersetzen. Private Korrespondenz, Treffpunkte, Mitteilungen, etc bitte weiterhin über Hush, Diskussionen aber bitte hier.\"). Der Chatverlauf bildet für den Zeitraum vom 16. November 2020 bis zum 18. September 2023 in authentischer Weise ab, über welche Themen und in welcher Art und Weise die Chaptersekretäre miteinander verhandeln und stellt für die Zeit der coronabedingten Kontaktbeschränkungen ein Substitut der regelmäßigen persönlichen Treffen etwa im Rahmen eines NOM dar (vgl. ebenda S. 6: \"Aufgrund Corona sind jetzt Sitzungen ausgefallen... Damit das mittelfristig nicht zu Spannungen führt, sollte hiermit Abhilfe geschafft werden.\"). Nach der Lockerung der Kontaktbeschränkungen hat er sich augenscheinlich als Plattform für eine Koordinierung und Abstimmung der Chapter erhalten (vgl. ebenda S. 658: \"Nach meinem Verständnis ersetzt Threema bzw. diese Gruppe hier alles.\"). \n\n60\\. Die Chapter nutzen den Chat - und damit auch die dadurch substituierten persönlichen Treffen - demnach zum Informationsaustausch, zur vertieften Diskussion chapterübergreifender Fragen und zur Herstellung eines gemeinsamen Meinungsbilds. Dafür positionieren sich die Sekretäre jeweils nach Rücksprache mit ihrem Chapter. Immer wieder wird das Meinungsbild auch in einer förmlichen Abstimmung abgefragt und festgehalten (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff. zur Notwendigkeit eines EOM zur Verleihung des \"Nation Patches\"; ebenda S. 30 ff. zur Spende anlässlich des \"Todesfalles V.\"; ebenda S. 542 und 548 ff. zur Gestaltung einer Doppel-LP zur \"Unterstützung Portugal\"; ebenda S. 319 ff. zur Erstellung von \"Bylaws\"). Bei Abstimmungen im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" gilt das Mehrheitsprinzip (vgl. ebenda S. 15 ff.). Dies wird damit begründet, dass \"bloß nicht alles bis aufs letzte zerredet\" werden solle. \"100%ige Entscheidungen\" seien immer schwer zu erreichen (ebenda S. 17). Ein Abweichen einzelner Chapter von einer gemeinsam beschlossenen Vorgehensweise wird thematisiert und die Einhaltung der Beschlusslage wird angemahnt (vgl. ebenda S. 8: \"PotN Westfalen, unglücklich aber nicht schlimm, sind 'nur' Anwärter geworden. Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht. Ist momentan eine besondere Zeit.\"; ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 91: \"Bitte alle nochmal nachfragen. Da ist ein Bruder verstorben und an zahlreichen sitzungen wurde drüber gesprochen, dass bei beerdigungen pro Chapter 2 Leute teilnehmen sollten. [...] Wir haben über 70 Member in Deutschland, mit Prosis ca 90 Mann, mit Crew über 100. Darf einfach nicht sein das wir da mit 5,6 Mann aufschlagen.\"; ebenda S. 120: \"Dies ist weiterhin ein geltender Nom Beschluss und ich kotz ab wenn die aus irgendwelchen Schlafzimmern noch das alte Franken Hk Shirt, das alte weisse Hammerskin Nation Ep Motiv Shirt finden oder das rote Whs Shirt beispielsweise. Wurde gemeinschaftlich beschlossen die zu vernichten oder zumindest aus Deutschland raus zu schaffen. Und zu dem Thema gibt es eigentlich keine zwei Meinungen. Wurde lange und ausführlich an mehreren noms diskutiert.\"). \n\n61\\. Gleichzeitig wird aber immer wieder die Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und deren Entscheidungsbefugnis hervorgehoben (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 ff. und S. 373 zur eigenständigen Entscheidung des Chapters Sachsen in der \"causa L.\"; ebenda S. 48 zum chapterinternen Rauswurf eines Anwärters: \"Bin gerade etwas überrascht, dass ein Potn Rauswurf so hohe Wellen schlägt. Fällt normalerweise in die Kategorie 'Sonstiges' bei einem NOM\"; ebenda S. 321 zur im Chapter Rheinland geübten \"Sanktionspraxis\"; ebenda S. 615 zur chapterinternen Sanktion gegen \"A.\": \"Ist aber primär ne fränkische Entscheidung.\" und ebenda S. 624 \"legen die Entscheidung also vertrauensvoll in die Hände unserer fränkischen Brüder.\"). Auch Unterstützungsleistungen werden nicht von einer nationalen Zwischenebene abgefordert, sondern von den Chaptern jeweils freiwillig und eigenständig angeboten (vgl. die obigen Belege zu finanziellen Unterstützungsleistungen; vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 204 zum Hochwasser im Ahrtal). \n\n62\\. gg. Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter ohne die ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung durch das NOM nicht existenzberechtigt wären und das NOM über Fragen der Mitgliederpolitik der Chapter bestimme. Bezüglich dieser Fragen erweisen sich vorrangig die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen erhobenen Chatnachrichten als relevant. Soweit die Beklagte auf anderweitige Erkenntnisse aus nachrichtendienstlichem Aufkommen verweist, erachtet der Senat die Chatnachrichten, die die Darstellung der Kläger stützen, als aussagekräftiger, da es sich um Primärquellen handelt. Auch hier ergibt sich zwar das Bild einer engen Koordination der in Deutschland befindlichen Chapter untereinander, aber kein Beleg für ein verbindliches Letztentscheidungsrecht einer nationalen Zwischenebene. \n\n63\\. Dass für die Neugründung eines regionalen Chapters nicht nur die Bestätigung durch die internationale Ebene erforderlich ist (vgl. dazu Kapitel 3 der \"European Constitution\"), sondern auch ein positiver Beschluss eines NOM zwingend vorliegen müsste, erscheint schon angesichts der sukzessiven Gründungen der älteren Chapter seit 1992 nicht plausibel (vgl. Verbotsbescheid S. 10 f.). Es fehlen aber auch Anhaltspunkte dafür, dass sich mittlerweile die Notwendigkeit eines nationalen Gründungsakts herausgebildet hätte. Für das Jahr 2018 erschließt sich aus dem Threema-Chatverlauf \"Westwall\" vielmehr die starke Stellung der einzelnen Chapter in dieser Frage. Denn in diesem Chat diskutiert das Chapter Westwall ohne die Beteiligung der anderen deutschen Chapter oder einer deutschen Zwischenebene über die Frage, ob einem Mitglied die Neugründung eines Chapters \"Luxemburg\" gestattet werden soll. Aus den Beiträgen wird deutlich, dass dieses Mitglied sein Vorhaben auf einem internationalen Treffen angekündigt hat (Chat \"Westwall\", S. 2: \"Er bestätigt, dass K. die anwesenden europäer gefragt hätten ob er die fahne aufhängen darf. Und während der sitzung hat er luxemburg vorgestellt, und auch erwähnt das er hofft, dass es im januar dann ein offizielles chapter wird. Also er hat das luxemburg chapter noch nicht 'eröffnet'.\"). Die nach Auffassung eines Beteiligten korrekte Vorgehensweise wird dann dort auf S. 14 erläutert: \"AAAAABER: die gründung eines neuen chapters kann nicht vom westwall beschlossen werden. Das läuft erstmal übers nächste nom und dann übers eom.\" Maßgeblich soll aber aus Sicht des Chapters die Weichenstellung auf internationaler Ebene (Chat \"Westwall\", S. 13: \"(fahne direkt mitnehmen) und die argumentation (er hätte vor ort ja schliesslich beim world meeting gefragt)\") und die Billigung durch das eigene Chapter sein. So findet sich bereits auf S. 7 des Chats \"Westwall\" der Vorschlag, das Mitglied ein \"Deutsches Chapter machen lassen- Westwall hat eine Stimme bei Entscheidungen was Prospects und Member betrifft.\", der dort auf S. 8 und 30 erneut aufgegriffen wird. Dabei wird in der nachfolgenden Diskussion deutlich, dass sich das Chapter Westwall eine Mitsprache bei der Entwicklung eines neugegründeten Chapters vorbehalten könnte (ebenda S. 33 ff.). Wie das neue Chapter infolge dieser Geschehnisse letztlich entstanden ist, erhellt sich aus dem Threema-Chat \"R.-R2.\", S. 22: Demnach fand dazu nur ein kurzes Treffen mit \"Frankreich\" statt, auf dem beschlossen wurde, das gründungswillige Mitglied \"abzuschieben\". Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland \"legitimiert\" worden. Auch der Beklagten ist ein \"Summercamp\" in Finnland vom 7. bis 11. August 2019 bekannt geworden, das im relevanten Zeitraum stattgefunden hat (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 667). Eine nationale Zwischenebene in Form einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" scheint in dieser Diskussion oder für den Akt der Neugründung gerade nicht als maßgeblicher Akteur auf. \n\n64\\. Insbesondere ist der Chatverlauf \"Westwall\" ein deutlicher Beleg für die Kompetenz der einzelnen Chapter, über Sanktionen gegen die eigenen Mitglieder abschließend und ohne Beteiligung einer nationalen Ebene zu entscheiden. Die dort dokumentierte Beratung über eine Sanktionierung des damaligen Mitglieds dieses Chapters endet mit der Verhängung der Sanktion, ohne dass eine Rücksprache mit anderen Chaptern oder einem Hauptverein stattfände. Auch die Diskussion um den \"Spitzel\"-Fall im Chapter Rheinland zu Beginn des Jahres 2023 lässt sich dafür anführen (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 669 ff.). Es wird zwar deutlich, dass der Fall deutschlandweites Aufsehen erregt hat und unter den Chaptersekretären intensiv diskutiert wird. Auch sieht sich das betroffene Chapter ersichtlich in einer gewissen Rechtfertigungspflicht gegenüber der Bruderschaft und erwartet gleichzeitig Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Letztendlich trägt aber das Chapter selbst die Verantwortung für den Umgang mit den betroffenen Akteuren. Der Chaptersekretär \"P.\" geht darauf nochmals ausdrücklich in einer Voice-Mail vom 5\\. Februar 2023 ein (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 723). Auch im Falle eines Mitglieds des Chapters Sachsen, das eines sexuellen Vergehens an einem Kind beschuldigt wird, bleibt die Frage der Verhängung von Sanktionen letztlich trotz einer intensiven Diskussion des Vorgangs unter den Chaptersekretären eine Entscheidung des Chapters (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 und 373, 681). \n\n65\\. Es finden sich auch zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter selbst über die Aufnahme neuer Mitglieder bestimmen und sich lediglich insoweit gebunden sehen, als das europäische Regelwerk in Form der \"European Constitution\" rudimentäre Vorgaben zu den Beitrittsbedingungen und die Verleihung des \"Nation Patches\" enthält. So wird in den Parallelverfahren geschildert, dass in drei namentlich bekannten Fällen gegen den Willen anderer Chapter Personen als Vollmitglieder aufgenommen worden seien. Die Vermutung der Beklagten, dies könne auf einem \"Überstimmen\" der den Einspruch erhebenden Chapter durch das NOM beruhen, erscheint nicht plausibel. Denn damit wäre die grundsätzlich verbindliche Vorgabe der \"European Constitution\" in Frage gestellt, die in Kapitel 3 für den Eintritt in den Rang eines Vollmitglieds und die Verleihung des \"Nation Patches\" ausdrücklich und in Abweichung zum sonst nach Kapitel 1 geltenden Mehrheitsprinzip verlangt, dass \"kein Veto vorliegt\". \n\n66\\. Der Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" liefert zwar zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter Neuaufnahmen in den Rang eines PotN oder Vollmitglieds kommunizieren und auch die Haltung anderer Chapter abfragen. Ihr Verhalten ist allerdings auch insoweit in hohem Maße von einem koordinativen Vorgehen geprägt. So beginnt der Chat bereits mit der Erörterung der Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Möglichkeiten der Anwärter ergeben, sich persönlich vorzustellen (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff.). Auf S. 10 des Chats wird das Ergebnis der Meinungsbildung auch ausdrücklich festgehalten: \"Hanger\u002Fcrew zu potn patchen geht nur nach vorheriger Rücksprache mit den restlichen Deutschen chaptern. Am besten bei einem Mini NOM patchen oder wenigstens dort die Zustimmung der anderen Deutschen einholen. Das auch nur so lange, bis wir vielleicht mal irgendwann wieder richtige NOM abhalten können.\". Allerdings macht eine Verletzung dieser gemeinsam beschlossenen Regel augenscheinlich die Entscheidung des Chapters nicht unwirksam (vgl. ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 47: \"Einmal nach Westfalen gefragt: was ist passiert oder wie kann es passieren das unbedingt PotN aufgenommen werden mussten gegen die Regel und dann ist auch noch einer dieser welcher nun wieder weg?\"). Auch die Diskussion um den \"Potn A.\" aus Franken (vgl. ebenda S. 614 ff.) belegt, dass die Chapter sich gegenseitig beraten und auf eine möglichst breite Unterstützung aller Mitglieder hinarbeiten, um die spätere Aufnahme als Vollmitglied vorzubereiten. Der Senat interpretiert aber auch hier die enge Koordination und Rücksprache der Chapter untereinander nicht als abschließenden Entscheidungsvorbehalt einer nationalen Ebene. Vielmehr ringen die Chapter ersichtlich diskursiv und im engen Austausch der Meinungen um ein möglichst von allen getragenes Ergebnis. \n\n67\\. hh. Auch das Bestehen eines durch die vorgebliche Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geschaffenen, verbindlichen Regelwerks für die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter lässt sich nicht nachweisen. Während für die europäische Ebene mit der sog. \"European Constitution\" ein verschriftlichtes Regelwerk existiert, das auch in einer für das Jahr 2020 aktualisierten und ergänzten Fassung vorliegt, fehlt eine verschriftlichte Form etwaiger innerdeutscher Statuten. Der Vortrag der Kläger, ein nationales Regelwerk existiere auch in der Praxis nicht, allenfalls beanspruchten die europäischen Statuten eine gewisse Verbindlichkeit, erscheint dem Senat plausibel. \n\n68\\. Dem Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\" lässt sich zwar entnehmen, dass hinsichtlich \"deutscher Bylaws\" mehrfach eine rege Diskussion stattfindet (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\" ab S. 318). Allerdings findet diese Diskussion im Verlauf des Chats keinen positiven Abschluss. Vielmehr wird die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines solchen Regelwerks unter Verweis auf die durch die Statuten in Form der \"European Constitution\" geschaffene Grundlage, die Autonomie der Chapter und die Struktur der Hammerskins immer wieder in Frage gestellt. Im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" äußert sich ein Chaptersekretär auf S. 320 etwa zur Frage der Sanktionierung von Verstößen wie folgt: \"Für d kann sich ja jeder gedanken machen. Wird viel und ausführliches bla bla werden und man wird sich einigen auf 'einzelfallabhängig' und 'entscheidet jedes chapter für sich'. Man kann unser konstrukt nicht 100%ig durch reglementieren. Dazu sind wir auch zu heterogen als chapter. Was in württemberg vielleicht kritisiert wird, gehört in pommern vielleicht zum 'guten ton'. Aber man kann es natürlich gerne versuchen.\". In diese Richtung geht auch die anschließende Äußerung, ebenda S. 323: \"'Bylaws' Brauchen wir eigentlich nicht extra, ging jahrzehntelang ohne und so haben wir dann eigentlich nur mehr Diskussionsgrund für lange Sitzungen (sollte mal etwas zuwider laufen). Daher, lassen wir es ist\". Auf S. 321 des Chats führt ein Sekretär aus: \"Wenn dem betroffenen Chapter das Stimmrecht und letzte Wort entzogen wird, konterkariert das nicht den Charakter unserer autarken Struktur? Wäre in meinen Augen ein gefährlicher Schritt. Ich denke, da ist wieder das Thema Vertrauen in die jeweiligen Brüder. Ich kann dir deine Frage beantworten, wie wir Rheinländer das intern regeln würden.\". Daran schließt sich die Äußerung an: \"Aber darüber diskutieren wir ja auch schon Jaaaahhrreeee\". Auf S. 322 des Chats plädiert ein Teilnehmer wie folgt: \"ich denke über Sanktionen sollte jedes Chapter einzeln entscheiden. Die Verstöße\u002FFehler werden ja auch selten dieselben sein. Wenn das Chapter nicht handelt, muss halt die darüber entscheiden.\" Mit der unmittelbar darauffolgenden Ergänzung \"Nation\" verweist der Teilnehmer nach dem üblichen Sprachgebrauch der Hammerskins aber eher nicht auf das NOM, sondern auf die HSN. Schließlich scheint die Diskussion auf S. 766 des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" nochmals auf: \"Nochmal kurz zu den Regeln. Eigentlich ist es keine Frage ob man sich daran halten möcht oder nicht. Es sind unsere eigenen, die wir uns auferlegt haben. Wenn man es nicht schafft sich an seinen eigenen Verhaltenskodex zu halte ist in meinen Augen eh alles verloren. Ich gebe es aber an die Jungs weiter und man kann ja gerne nochmal drüber reden.\". Auch diese Stellungnahme kann im klägerischen Sinne als ein Verweis auf den in der \"European Constitution\" international vorgegebenen Verhaltenskodex verstanden werden. \n\n69\\. Soweit die Beklagte auf spezifische nationale Vorgaben zur Dauer einer Anwärterphase, zur Mitgliedschaft von Frauen oder die, für einen Aufstieg erforderlichen, \"Stempelbesuche\" verweist, fehlen Belege, die aufzeigen könnten, dass es sich dabei nicht bereits um auf europäischer Ebene vorhandene Vorgaben (vgl. Kapitel 3 der \"European Constitution\" zur Dauer der Anwärterschaft und Kapitel 8 zur Unzulässigkeit einer Mitgliedschaft von Frauen) oder lediglich einen allgemein gelebten, aber unverbindlichen Brauch der Chapter zur Pflege ihrer Verbundenheit handelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 8 \"Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht.\"). \n\n70\\. ii. Ob die in Deutschland vorhandenen Chapter - wie von der Beklagten geltend gemacht \\- im Rahmen einer Abstimmung auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können und daher zuvor einen einheitlichen Standpunkt finden müssen, konnte der Senat auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und auch nach Anhörung des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend aufklären. Die Nichterweislichkeit fällt der Beklagten zur Last. Der Zeuge hat zwar bekundet, dass jedes deutsche Chapter auf einem EOM Mitspracherecht habe und einen eigenen Standpunkt vertreten könne. Auf näheres Befragen hat er allerdings eingeräumt, als bloßer Anwärter keinen Zutritt zu den eigentlichen Beratungen gehabt zu haben. Auch seine Wahrnehmungen in seiner Zeit als Mitglied eines deutschen Chapters beschränkten sich infolge seines damaligen Ranges auf die gesellschaftlichen Anlässe. Sein Wissensstand beruht daher ersichtlich auf den Mitteilungen Dritter und nicht auf eigener Anschauung. Auch haben sich die Kläger der Parallelverfahren unterschiedlich eingelassen. Während ein Teil der Kläger in den parallel geführten Verfahren vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (vgl. BVerwG 6 A 13.23, Klagebegründung vom 22. Juli 2024, S. 24 und 30; keine Einstimmigkeit erforderlich auch in BVerwG 6 A 6.23, Klagebegründung vom 9\\. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (vgl. BVerwG 6 A 17.23, Klagebegründung vom 17. Juli 2024, S. 7 und 14). Diese Haltung hat das Chapter Pommern in der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederum korrigiert. Die Beklagte nimmt demgegenüber für ihren Vortrag auf ein Behördenzeugnis des BfV ohne nähere Quellenangabe Bezug (Verwaltungsvorgang Bl. 2693). \n\n71\\. Der Senat verweist auch in dieser Frage auf den Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\". Dort wird die Frage des \"deutschen Stimmverhaltens\" im Zusammenhang mit der Neugründung eines französischen Chapters \"Aquitanien\" diskutiert (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 72). R. bemüht sich - augenscheinlich in seiner Funktion als \"European Secretary\" - einen Meinungsstand der Chapter zu erfragen (ebenda S. 72: \"Restliches europa hat da kein problem mit. Liegt aktuell an uns deutschen. Hat irgendeiner massive bauchschmerzen damit?\"). Aus den nachfolgenden Äußerungen erschließt sich jedenfalls nicht mit Bestimmtheit, dass mit dieser Abfrage eine verbindliche Vorfestlegung für ein späteres Abstimmungsverhalten verbunden wäre. Vielmehr äußern die Chapter lediglich reihum ihre Haltung zu dieser Frage. Auch das spricht eher dafür, dass bereits im Vorfeld des EOM denkbare Streitfragen moderiert werden sollen und eine gemeinsame Haltung angestrebt wird. Diese Herangehensweise erscheint gerade dann plausibel, wenn bereits das Veto eines - auch eines regionalen deutschen - Chapters gemäß Kapitel 3 der \"European Constitution\" ein Hinderungsgrund für die Neugründung wäre. \n\n72\\. B. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).","BVerwG, 19.12.2025, 6 A 16.23","2026-07-10T22:07:10.883Z",{"id":147,"ecli":148,"slug":149,"caseNumber":150,"courtId":5,"decisionDate":151,"fullText":152,"summary":153,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":151,"parsedAt":154,"updatedAt":155},"3688","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600153","ecli-de-neuris-wbre202600153","9 C 3.24","2025-12-15T00:00:00.000Z","#  Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung Laufen; Klagebefugnis bei obligatorischen Nutzungsrechten \n\n## Leitsatz\n\nDer Pächter von Grundstücken, die von einem Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen werden, kann sich auf eine mögliche Verletzung einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition berufen und ist für eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss klagebefugt; dies gilt auch dann, wenn er die Grundstücke unterverpachtet hat. 17 20 26\n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin wendet sich gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss und rügt die Inanspruchnahme eines von ihr gepachteten Grundstücks sowie eine Existenzgefährdung des auf diesem Grundstück - zwischenzeitlich von einem Dritten - betriebenen Reitsportbetriebs. \n\n2\\. Streitgegenstand ist der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern \"B 20 Freilassing - Burghausen, Ortsumfahrung Laufen\" vom 9. Oktober 2020 über die Verlegung der B 20 aus dem innerstädtischen Bereich der Stadt Laufen nach Westen auf einer Länge von knapp 5 km. Das Vorhaben nimmt u. a. Teilflächen von Grundstücken in Anspruch, die von der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gepachtet wurden und auf denen ein Reitsportzentrum betrieben wird, bei dem es sich nach Angaben der Klägerin um ein Dressurpferdesportzentrum für erstklassige und besonders hochwertige Pferde handelt. Eigentümer der Grundstücke ist der Ehemann bzw. Vater der beiden Gesellschafterinnen der Klägerin. Im Planfeststellungsverfahren, das im Jahr 2014 eingeleitet wurde, erhob die Klägerin gemeinsam mit ihren beiden Gesellschafterinnen und Geschäftsführerinnen Einwendungen gegen das Vorhaben insbesondere in Bezug auf die Trassenwahl. Dabei rügte sie neben Zufahrtsfragen im Wesentlichen Lärm- und Lichtbeeinträchtigungen und machte eine Existenzgefährdung bzw. -vernichtung des Pferdeportbetriebes geltend. \n\n3\\. Während des Planfeststellungsverfahrens \"vermietete\" die Klägerin mit Vertrag vom 1\\. Dezember 2018 die Liegenschaft, bestehend aus \"Reithalle mit Aufenthaltsraum und sanitären Anlagen, Stallungen mit Seminarraum, Koppeln, Reitplatz, Rundlauf und Kinderspielplatz, Teich, Freiflächen, Landwirtschaftsflächen\" für einen monatlichen Gesamtbetrag von 1 785 € zuzüglich separat abgerechneter Betriebs- und Instandhaltungskosten an Herrn S. \n\n4\\. Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 erhob die Klägerin zusammen mit den beiden Gesellschafterinnen und Geschäftsführerinnen am 15. Dezember 2020 Klage und machte u. a. den Verlust von Pachtflächen sowie die Existenzgefährdung des Dressursportbetriebs durch das planfestgestellte Vorhaben geltend. Gleichzeitig erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss sieben weitere Klagen, darunter eine im Namen des Eigentümers der an die Klägerin verpachteten Grundstücke, in denen im Wesentlichen unter Beanstandung derselben Fehler des Planfeststellungsbeschlusses auch die Existenzgefährdung weiterer eigentumsbetroffener landwirtschaftlicher Betriebe gerügt wurde. Nachdem der Beklagte im Verfahren der Klägerin deren Klagebefugnis unter Hinweis auf die erfolgte Unterverpachtung des Betriebes bezweifelt hatte, trug die Klägerin vor, die derzeitige Betriebsstruktur sei nur eine Zwischenlösung aufgrund der Erkrankung einer der Geschäftsführerinnen. \n\n5\\. Mit Urteil vom 21. April 2023 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klagen der Klägerin und ihrer Gesellschafterinnen ab, weil sie wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig seien. Zur Klägerin wurde ausgeführt, aus ihrem Vortrag ergebe sich keine mögliche Verletzung ihrer subjektiven Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die in Anspruch genommenen Grundstücke stünden nicht in ihrem Eigentum und sie könne sich auch nicht auf ihre Rechtsstellung als (Haupt-)​Pächterin dieser Grundstücke berufen, weil sie die Flächen bereits weiterverpachtet habe. Ein von Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Besitzrecht des Pächters stehe ihr vorliegend nicht (mehr) zu. Mit der Unterverpachtung habe sie die Nutzungsbefugnis für die Grundstücke vollständig einem Dritten überlassen, weshalb die Nutzungs- und Schutzrechte, die eine Anerkennung des Besitzrechts des Pächters als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigten, nur noch dem Unterpächter zustünden, der den Planfeststellungsbeschluss nicht angefochten habe. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus einer möglichen Verletzung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht Inhaberin des Gewerbebetriebs \"A.\" gewesen sei. Mit dem Vertrag vom 1. Dezember 2018 habe sie sich ihrer Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse an den wesentlichen Betriebsmitteln des Betriebs entledigt; diese lägen beim Pächter, der auch das wirtschaftliche Risiko des Betriebs trage. Als Gegenleistung erhalte die Klägerin den vereinbarten Pachtzins. Auch eine Verletzung des Abwägungsgebots scheide offensichtlich aus. Befürchtete Miet- oder Pachtminderungen bzw. eine schlechtere Vermietbarkeit oder Verpachtbarkeit könnten zwar grundsätzlich einen abwägungserheblichen Belang darstellen, eine fehlerhafte Abwägung dieses Belangs habe die Klägerin aber nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist geltend gemacht. Denn sie habe lediglich die \"unmittelbare und mittelbare\" Betroffenheit der Pachtflächen und eine Existenzgefährdung \"ihres\" Dressursportbetriebes geltend gemacht, ohne offenzulegen, dass der Betrieb bereits unterverpachtet worden sei. Dass sie Pachteinbußen befürchte, habe sie erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist vorgetragen. Im Übrigen habe sie es auch versäumt, den Belang der Verpachtbarkeit des Guts im Verwaltungsverfahren gegenüber der Planfeststellungsbehörde darzulegen. \n\n6\\. In den gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten weiteren Klageverfahren änderte der Beklagte im Laufe der mündlichen Verhandlung durch Erklärungen vom 28. April und 18\\. Juli 2023 den Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Begründung des Belangs \"Lärmimmissionen\". Die Klagen wurden durch Urteile vom 20. Juli 2023 jeweils als unbegründet abgewiesen. \n\n7\\. Zur Begründung ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision gegen das Urteil vom 21. April 2023 macht die Klägerin, die das Verfahren inzwischen allein führt, geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht ihre Klagebefugnis verneint. Als Pächterin von unmittelbar enteignungsbetroffenen Flächen könne sie eine mögliche Beeinträchtigung ihres nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Besitzrechts geltend machen. Daran ändere auch die Unterverpachtung nichts. So, wie der Pächter als Nebenberechtigter neben dem Eigentümer als Hauptberechtigtem ein eigenes Klagerecht habe, entstehe auch bei Unterverpachtung kein alternatives, sondern ein zusätzliches Klagerecht des Unterpächters, das die Rechtsverteidigung durch den Hauptpächter selbst nicht ausschließe, zumal dessen Pachtrecht deutlich langfristiger und wirtschaftlich bedeutender sein könne. Auch im Enteignungsverfahren würden keine Ermittlungen zu etwaigen Unterverpachtungen oder zu Pflugtausch angestellt. \n\n8\\. Zudem stehe ihr auch als Inhaberin eines von der Planung betroffenen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs eine Klagebefugnis zu. Hierfür sei unerheblich, dass sie den Betrieb ohne endgültige Betriebsaufgabe temporär und kurzfristig kündbar zur Überbrückung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der an sich für die Dressurausbildung verantwortlichen Geschäftsführerin weiterverpachtet habe. Die geltend gemachte Existenzgefährdung des bestehenden Betriebs gelte für sie nach wie vor in gleicher Weise. Die als Zwischenlösung gedachte Unterverpachtung sei mittlerweile nach Genesung der Geschäftsführerin mit Wirkung zum 30. September 2024 gekündigt worden, der Betrieb werde wieder ausschließlich von der Klägerin geführt. Im Übrigen führe die gewerbliche Verpachtung zu einem weiteren Gewerbebetrieb, der bei Existenzvernichtung des Pächters ebenfalls gefährdet sei. \n\n9\\. Schließlich ergebe sich ihre Klagebefugnis auch aus ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer von dem Vorhaben berührten Belange. Dies betreffe die Aufhebung der Nutzbarkeit der gepachteten Flächen zum Pachtzweck und die Zerstörung des Dressurpferdesportbetriebs. Hierzu habe sie im Planfeststellungsverfahren sowie in ihrer fristgerechten Klagebegründung ausführlich vorgetragen. Dass sie bei fehlender Nutzungsmöglichkeit der gepachteten Flächen für den Dressurpferdesport einen solchen Betrieb auch nicht verpachten könne, sei logische Folge und ergebe sich jedenfalls als Minus aus ihrem Vortrag. Vor diesem Hintergrund sei es verfehlt, dass der Verwaltungsgerichtshof diesen Aspekt allein auf die Frage der Minderung von Pachteinnahmen beschränkt und insoweit eine Präklusion ihres Vortrags angenommen habe. \n\n10\\. Die zu Unrecht als unzulässig abgewiesene Klage sei zudem begründet und der angefochtene Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Dieser verstoße mit der gewählten Trasse gegen Vorgaben des besonderen Artenschutzes und Regelungen zum allgemeinen Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft. Hinzu kämen zahlreiche Abwägungsfehler. Diese ergäben sich bereits aus den planfestgestellten Unterlagen sowie aus den im Rahmen der Akteneinsicht vorgelegten Unterlagen, in denen der Beklagte selbst Abwägungsmängel einräume. Die fehlende Möglichkeit der Weiterführung eines Dressurpferdesportbetriebes sei unbestritten durch die amtliche Sachverständige des Beklagten festgestellt worden. Auf dieser Grundlage sei eine Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof nicht notwendig. Aufzuheben sei der Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung, hilfsweise in der Fassung, die er durch die Änderungen vom 28. April und 18\\. Juli 2023 erlangt habe, falls diese auch gegenüber der Klägerin Wirkung hätten. \n\n11\\. Für den Fall einer Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof solle diese an einen anderen Spruchkörper erfolgen. An der Unvoreingenommenheit des bisher zuständigen Senats bestünden ernstliche Zweifel. Dieser habe in den Parallelverfahren ausgeführt, er habe die Existenzgefährdung des hier streitgegenständlichen Dressurpferdesportzentrums inhaltlich geprüft und verneint, obwohl dies nicht zutreffe. Zudem sei in den Parallelverfahren in willkürlicher Weise beurteilt worden, wann ein Belang ordnungsgemäß geltend gemacht worden sei, und der Sachvortrag der dortigen Kläger sei in weiten Teilen unter Verstoß gegen Bundesrecht für präkludiert erachtet worden. Ein Befangenheitsantrag gegen die Senatsvorsitzende des Verwaltungsgerichtshofs wegen spontaner Hilfestellung zugunsten des Beklagten sei von den weiteren Senatsmitgliedern zu Unrecht abgelehnt worden. \n\n12\\. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 1\\. das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 aufzuheben und der Klage entsprechend der Schlussanträge der Revisionsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren vom 21. April 2023 stattzugegeben, hilfsweise, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 aufzuheben und der Klage entsprechend der Schlussanträge der Revisionsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren vom 21. April 2023 stattzugeben mit der Maßgabe, dass sich die Klageanträge jeweils auf den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 9. Oktober 2020 in seiner geänderten Fassung vom 28. April 2023 und vom 18. Juli 2023, höchst hilfsweise auf den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 9. Oktober 2020 und die Änderungsbeschlüsse vom 28. April 2023 und vom 18. Juli 2023 beziehen, 2\\. hilfsweise zu 1., das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat, höchst hilfsweise: an den 8. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückzuverweisen. \n\n13\\. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n14\\. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der mittelbare Besitz eines Hauptpächters im Falle der Unterverpachtung sei gerade nicht durch Nutzungsrechte in Bezug auf die Pachtsache gekennzeichnet. Solche objektbezogenen Nutzungsrechte müssten ihm daher auch nicht im Sinne der für die Enteignung maßgeblichen Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung entzogen werden. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Klägerin sei weder aufgrund eigener operativer Tätigkeit noch aufgrund Verpachtung Inhaberin des Betriebs \"A.\", denn sie habe sich des Betriebsrisikos, das der Inhaber eines Betriebes trage, zugunsten fixer Pachteinnahmen entledigt. Ein eigener \"Verpachtungsbetrieb\" wäre nur mit Blick auf eine schlechtere Verpachtbarkeit betroffen, worauf sich die Klägerin innerhalb der Revisionsbegründung (gemeint offenbar: Klagebegründungsfrist) nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. jedoch nicht berufen habe. Im Übrigen werde der Behauptung, dass die \"amtliche Pferdesachverständige\" eine vorhabenbedingte \"Unmöglichkeit\" der weiteren Ausübung des Dressurpferdesportbetriebes am Standort A. \"unbestritten\" festgestellt habe, deutlich entgegengetreten. \n\n15\\. Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren. Die Klägerin und der Beklagte haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n16\\. Die Revision, über die nach § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig und begründet. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es zu Unrecht von einer Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Klagebefugnis ausgeht (A.). Da es sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt und das Bundesverwaltungsgericht in der Sache nicht selbst entscheiden kann, ist das Urteil gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (B.). \n\n17\\. A. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Klägerin klagebefugt. Als Pächterin von Grundstücken, die nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil teilweise von dem Vorhaben in Anspruch genommen werden, kann sie sich auf eine mögliche Verletzung einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition berufen (1.). Der Umstand der (zwischenzeitlichen) Unterverpachtung steht dem nicht entgegen (2.). \n\n18\\. 1\\. Die Klagebefugnis eines Pächters von Grundstücken, die von einem straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss beansprucht werden, folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG und den enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses. Davon geht auch der Verwaltungsgerichtshof im Ansatz zutreffend aus. \n\n19\\. a) Das Besitzrecht des Pächters gehört ebenso wie das Besitzrecht des Mieters zu den vermögenswerten Rechten, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf, und fällt unter den Schutz der Eigentumsgarantie; dies ist anerkannt sowohl in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. September 1997 - 1 BvR 392\u002F89 - juris Rn. 13; ohne Begründung offen gelassen in Kammerbeschluss vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297\u002F10 - juris Rn. 50; zum eigentumsrechtlichen Schutz nach der hier maßgeblichen Bayerischen Landesverfassung VerfGH München, Entscheidungen vom 21. Oktober 2009 - Vf. 105-VI-08 - juris Rn. 26 und vom 27. Januar 2016 - Vf. 106-VI-14 - juris Rn. 32; ebenso zur Berliner Landesverfassung VerfGH Berlin, Beschluss vom 29. November 2024 - 45\u002F24 - juris Rn. 12) als auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 \u003C180> und vom 29. Januar 2009 - 9 C 3.08 - BVerwGE 133, 118 Rn. 15). \n\n20\\. b) Als Inhaber dieses eigentumsrechtlich geschützten Besitz- und Nutzungsrechts wird der Pächter eines Grundstücks, das von einem Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen wird, von den enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses erfasst. Diese erstrecken sich nicht nur auf betroffene Eigentümer, sondern in gleicher Weise auf Personen, denen ein obligatorisches Recht an dem Grundstück zusteht, auf das sich der Planungsträger den Zugriff sichert, wie sich aus den Regelungen des jeweils einschlägigen Enteignungsrechts ergibt (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 \u003C181> unter Bezugnahme auf die Vorschriften des dort einschlägigen thüringischen Enteignungsrechts mit dem Hinweis, dass dieses insoweit mit den Enteignungsgesetzen der übrigen Bundesländer und mit den §§ 85 ff. BauGB übereinstimme). Der Erwerb des Eigentums am Grundstück genügt nicht, um ein Vorhaben wie den Bau einer Straße durchzuführen; vielmehr muss der Eigentümer persönliche Rechte zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks - ohne hoheitliche Aufhebung - erst durch Kündigung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches beenden. Ein solches persönliches Recht ist eine eigenständige Rechtsposition, die dem staatlichen Zugriff nicht schutzlos preisgegeben ist und auch dann zur Geltung kommt, wenn der Eigentümer, von dem es abgeleitet ist, sich mit der Inanspruchnahme des Grundstücks einverstanden erklärt oder selbst Träger des Vorhabens ist. Aber auch dann, wenn sich der Eigentümer selbst zur Wehr setzt, ist der Mieter oder Pächter berechtigt, seine Interessen gegenüber dem Enteignungsbegünstigten selbständig zur Geltung zu bringen, und ist gesondert zu entschädigen. Diesem Umstand ist im Planfeststellungsverfahren dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Mieter oder Pächter ein (eigener) Klageweg eröffnet wird (ausführlich BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 \u003C181 f.> unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung). Danach haben Pächter von Grundstücken, die für das Vorhaben benötigt werden, in gleicher Weise wie ein Eigentümer einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke kausal ist (BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228 Rn. 13, vom 14. November 2012 \\- 9 C 14.11 - BVerwGE 145, 96 Rn. 16, vom 22. November 2016 - 9 A 23.15 - juris Rn. 10, vom 16. März 2021 - 4 A 12.19 - juris Rn. 17 und vom 4. Juli 2023 - 9 A 5.22 - juris Rn. 13; vgl. auch zur Klagebefugnis eines Pächters wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Flurbereinigungsbeschlusses BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 9 C 3.08 - BVerwGE 133, 118 Rn. 14). \n\n21\\. 2\\. Der zwischen der Klägerin und Herrn S. geschlossene Vertrag vom 1. Dezember 2018 hat keinen Einfluss auf die Klagebefugnis der Klägerin. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs folgt aus diesem Vertrag nicht, dass nur noch Herr S. unter dem Gesichtspunkt des Pachtrechts gegen den Planfeststellungsbeschluss vorgehen könnte. Auf die Frage, ob dieses Vertragsverhältnis fortbesteht, kommt es dabei nicht an. \n\n22\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vertrag ungeachtet der darin enthaltenen durchgängigen Verwendung von Begrifflichkeiten aus dem Mietrecht rechtlich als Pachtvertrag qualifiziert. Hierbei handelt es sich um eine gem. § 137 Abs. 2 VwGO bindende Tatsachenfeststellung. Die Auslegung ist ungeachtet dessen auch nicht zu beanstanden und trägt dem Umstand Rechnung, dass Herr S. die Reithalle und die weiteren Anlagen, die den Vertragsgegenstand bilden, nicht nur nutzen, sondern offensichtlich als Reitsportzentrum in eigener Verantwortung weiter betreiben und die generierten Einnahmen behalten sollte. Dies führt jedoch \\- anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - nicht dazu, dass \"die Nutzungs- und Schutzrechte, die eine Anerkennung des Besitzrechts des Pächters als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigten\" (UA Rn. 49), nur noch Herrn S. als Unterpächter zustünden. \n\n23\\. a) Die Einstufung eines Besitzrechts als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht für das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung entwickelt (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208\u002F93 \\- BVerfGE 98, 1). Danach stellt dieses Besitzrecht aufgrund der Ausgestaltung, die es durch den Gesetzgeber erfahren hat, eine privatrechtliche Rechtsposition dar, die dem Mieter wie Sacheigentum zugeordnet ist. Ihren Ausdruck findet diese rechtliche Zuordnung insbesondere in den dem Mieter eingeräumten und gegen jedermann - auch gegenüber Vermieter und Eigentümer - wirkenden Schutzrechten; als Beispiele nennt das Bundesverfassungsgericht das (allgemeine) Nutzungsrecht, das Recht auf Beseitigung und Unterlassung von Störungen sowie auf Wiedereinräumung von widerrechtlich entzogenem Besitz, den Anspruch auf Schadensersatz gegenüber einem Schädiger nach § 823 BGB und das Fortbestehen des Besitzrechts bei Veräußerung des Grundstücks. Danach ist dieses Besitzrecht eine vermögenswerte Rechtsposition, die eine Nutzungs- und Verfügungsbefugnis zum Inhalt hat. Dass der Mieter über sein Besitzrecht nur eingeschränkt verfügen und die Sache insbesondere nur in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen (damals § 549 BGB a. F., heute § 553 BGB) Dritten zum Gebrauch überlassen kann, steht einer Anerkennung seines Besitzrechts als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht entgegen. Voraussetzung des Eigentumsschutzes ist es nicht, dass über die Rechte uneingeschränkt verfügt werden kann, diese insbesondere auch beliebig übertragbar sind (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208\u002F93 - BVerfGE 98, 1 \u003C6 f.>). \n\n24\\. Auch wenn Ausgangspunkt für die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts die Bedeutung der Wohnung für jedermann als Mittelpunkt seiner privaten Existenz war, sind die gesetzlichen Vorschriften, aus denen der eigentumsrechtliche Schutz abgeleitet wird, nicht spezifisch dem Wohnungsmietrecht zuzuordnen, sondern gelten für das gesamte Mietrecht und sind gemäß § 582 Abs. 2 BGB auch auf das Pachtverhältnis anzuwenden. Die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich daher auch auf das Pachtrecht übertragen (vgl. Papier\u002F​Shirvani, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, GG, Stand: Oktober 2024, Art. 14 Rn. 323). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in einer späteren Entscheidung auch allgemein das Besitzrecht des Mieters wie das des Pächters dem Schutz der Eigentumsgarantie unterstellt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. September 1997 - 1 BvR 392\u002F89 - juris Rn. 13). \n\n25\\. Diese geschützte Rechtsposition als Pächterin steht auch der Klägerin zu. Ihr Pachtverhältnis mit dem Grundstückseigentümer wird durch den Vertrag mit ihrem Unterpächter nicht berührt oder verändert. Die Klägerin ist weiterhin Pächterin der Grundstücke mit dem Recht zum Gebrauch und zur Fruchtziehung nach § 581 BGB. Das durch den Pachtvertrag begründete Nutzungsrecht an dem Grundstück erschöpft sich nicht in der unmittelbaren Bewirtschaftung der Flächen oder der Nutzung der vorhandenen Anlagen zum Betrieb des Dressursportzentrums, sondern beinhaltet auch die Möglichkeit zur Gebrauchsüberlassung an Dritte im Rahmen der §§ 540, 581 Abs. 2, 584a Abs. 1 BGB. Von diesem Recht hat die Klägerin durch den Vertragsschluss vom 1. Dezember 2018 Gebrauch gemacht. Der ihr als Gegenleistung zustehende Pachtzins gehört zu den mittelbaren Früchten i. S. v. § 99 Abs. 3 BGB (vgl. etwa Stresemann, in: MüKo-BGB, 10. Aufl. 2025, § 99 Rn. 13). Der Klägerin steht dabei auch weiterhin ein Besitzrecht an den weiterverpachteten Grundstücken zu. Das Pachtverhältnis mit dem Unterpächter begründet ein Besitzmittlungsverhältnis i. S. v. § 868 BGB, wobei die Klägerin als Verpächterin mittelbare Besitzerin des im unmittelbaren Besitz des Unterpächters stehenden Pachtgegenstands ist. Auch dieses Besitzrecht ist nach der Rechtsordnung gegenüber jedermann vor rechtswidrigen Eingriffen und Störungen in den Grenzen des § 869 BGB geschützt. \n\n26\\. b) Die Gründe, die es rechtfertigen, das Besitzrecht des Pächters als wehrfähige Rechtsposition anzusehen, auf die sich eine Klagebefugnis gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss gründen kann, gelten auch für das mittelbare Besitzrecht eines Hauptpächters im Falle der Unterverpachtung. Auch diesem steht (aus dem Hauptpachtvertrag) ein Recht zum Besitz des Grundstücks zu, das unabhängig vom Recht des Eigentümers besteht und Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein kann. Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) sind Gegenstand der Enteignung auch Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen. Zu diesen grundstücksbezogenen persönlichen Rechten, die neben dem Eigentum enteignungsfähig sind, gehören insbesondere die Rechte aus Miete oder Pacht (Molodovsky\u002F​Bernstorff\u002F​Pauser, Enteignungsrecht in Bayern, Stand: September 2023, Art. 2 Erl. 4.1.1). Der Inhaber eines solchen Rechts ist nach Art. 12 Abs. 3 Nr. 2 BayEG für den Fall, dass das Recht bei der Enteignung des Grundstücks nicht aufrechterhalten oder durch ein neues Recht ersetzt werden kann, gesondert zu entschädigen, wenn er (auch tatsächlich) im Besitz des Grundstücks ist. Hierfür genügt bereits der mittelbare Besitz (Molodovsky\u002F​Bernstorff\u002F​Pauser, Enteignungsrecht in Bayern, Stand: September 2023, Art. 12 Erl. 4.5; vgl. zum insoweit inhaltsgleichen Enteignungsrecht des Bundes auch Groß, in: Ernst\u002F​Zinkahn\u002F​Bielenberg, BauGB, Stand: 1. September 2024, § 97 Rn. 22). Somit wird auch der Hauptpächter von einem Planfeststellungsbeschluss, der die von ihm gepachteten und unterverpachteten Grundstücke in Anspruch nimmt, mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen mit der Folge, dass er für eine Klage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss klagebefugt ist. \n\n27\\. Auf der unzutreffenden Verneinung der Klagebefugnis der Klägerin beruht das angefochtene Urteil. \n\n28\\. B. Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Sonstige Zulässigkeitsmängel sind nicht ersichtlich. Für eine Beurteilung in der Sache fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, die Grundlage für eine Sachentscheidung sein könnten (§ 137 Abs. 2 VwGO), weshalb die von der Klägerin vorrangig begehrte Entscheidung in der Sache durch den Senat nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO mangels Spruchreife nicht in Betracht kommt. Gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO wird daher das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. \n\n29\\. Soweit die Klägerin vorrangig eine Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper des Verwaltungsgerichtshofs beantragt hat, sieht der Senat für diese in seinem Ermessen stehenden Möglichkeit (§ 173 VwGO i. V. m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO) keinen Anlass. Das Ermessen ist, weil die Bestimmung des gesetzlichen Richters berührt ist, zurückhaltend auszuüben und danach auszurichten, ob die Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper im Interesse des Vertrauens der Beteiligten in die Rechtspflege geboten ist (BVerwG, Urteil vom 15. April 1964 - 5 C 97.63 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 8 S. 9). Dies ist etwa der Fall, wenn es im Interesse des Vertrauens in die Rechtspflege und zur Vermeidung erneuter Verfahrensfehler angebracht ist oder wenn der vorinstanzlich bislang zuständige Spruchkörper in dieser Sache oder in vergleichbaren Fällen der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO nicht Folge geleistet hat oder ernstliche Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2022 - 5 CN 2.21 \\- juris Rn. 14 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Umstand, dass dem zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofs in den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin betriebenen Parallelverfahren bei der Beurteilung der äußerst komplexen Planfeststellungsverfahren vereinzelte Verfahrensfehler unterlaufen sind, ist nicht geeignet, grundsätzliche Zweifel an seiner Fähigkeit und Bereitschaft zur ordnungsgemäßen und sachangemessen Behandlung des hiesigen Verfahrens zu begründen.","Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung Laufen; Klagebefugnis bei obligatorischen Nutzungsrechten","2026-07-08T22:35:03.412Z","2026-07-10T22:07:27.382Z",{"id":157,"ecli":158,"slug":159,"caseNumber":160,"courtId":5,"decisionDate":161,"fullText":162,"summary":163,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":161,"parsedAt":164,"updatedAt":165},"3728","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600115","ecli-de-neuris-wbre202600115","2 A 7.24","2025-12-11T00:00:00.000Z","#  Nur anlassbezogener Anspruch auf fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung einer Gleichstellungsbeauftragten \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Anlass für eine fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung von Gleichstellungsbeauftragten besteht nur bei einer konkret anstehenden Personalauswahlentscheidung. 21\n\n2\\. Ist eine Gleichstellungsbeauftragte vollständig von ihrer Dienstleistung freigestellt und erhält daher eine im Wege fiktiver Fortschreibung erstellte dienstliche Beurteilung, ist im Rahmen der Personalauswahlentscheidung kein Raum für zusätzliche fiktive Nachzeichnungselemente. 19\n\n## Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer fiktiv fortgeschriebenen Regelbeurteilung und die Verpflichtung der Beklagten zur fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der Klägerin. \n\n2\\. Die ... geborene Klägerin ist Regierungsoberamtsrätin (Besoldungsgruppe A 13g BBesO) im Dienst der Beklagten und wird seit ... im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (BND) verwendet. Am 25. April 2020 ist sie zur Gleichstellungsbeauftragten beim BND bestellt und hierfür von ihren dienstlichen Tätigkeiten freigestellt worden. \n\n3\\. Unter dem 5. Dezember 2023 wurde die Klägerin im Wege der fiktiven Fortschreibung ihrer dienstlichen Beurteilung auf der Grundlage einer aus sechs Personen bestehenden Vergleichsgruppe zum Stichtag 1. März 2023 mit der Note \"drei\" - dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe entsprechend - regelbeurteilt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der BND mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2024 zurück. \n\n4\\. Bereits im Januar 2024 schrieb der BND einen mit der Besoldungsgruppe A 13g BBesO bewerteten Dienstposten förderlich für Beamte der Besoldungsgruppe A 12 BBesO aus. Auf die Bewerbung der zu diesem Zeitpunkt noch nach A 12 BBesO besoldeten Klägerin teilte ihr der BND mit, der Dienstposten werde mit einer anderen Bewerberin besetzt. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den der Senat mit Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - (BVerwGE 185, 111) abgelehnt hat. \n\n5\\. Da die Klägerin zwischenzeitlich ein weiteres förderliches Stellenbesetzungsverfahren für sich entscheiden konnte, wurde sie im Mai 2025 fiktiv auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13g BBesO umgesetzt und im Dezember 2025 zur Regierungsoberamtsrätin ernannt. \n\n6\\. Zur Begründung ihrer bereits im Oktober 2024 erhobenen Klage macht die Klägerin u. a. geltend, ihr Anspruch auf fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung werde durch die - zudem fehlerhafte - fiktive Fortschreibung ihrer dienstlichen Beurteilung nicht umfassend erfüllt. Da sie in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte betroffen sei, liege ein Einspruchsverfahren im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes vor. Die Verfahrenskosten seien daher von der Beklagten zu tragen. \n\n7\\. Die Klägerin beantragt, die über die Klägerin erstellte fiktive Fortschreibung der Regelbeurteilung des Bundesnachrichtendienstes vom 5. Dezember 2023 und dessen Widerspruchsbescheid vom 5. September 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zum Stichtag 1. März 2023 neu dienstlich zu beurteilen sowie ihre berufliche Entwicklung fiktiv nachzuzeichnen. \n\n8\\. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n9\\. Sie ist der Ansicht, die fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf ergänzende fiktive Nachzeichnung ihrer beruflichen Entwicklung, weil es an einer konkreten Personalauswahlmaßnahme als notwendigem Anknüpfungspunkt fehle. Organschaftliche Rechte der Klägerin seien durch das Verfahren nicht betroffen. \n\n10\\. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Senat vorliegenden Akten des behördlichen Verfahrens und des gerichtlichen Eilverfahrens - 2 VR 4.24 - verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Die zulässige Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu entscheiden hat, ist unbegründet. Die von der Klägerin angegriffene dienstliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden (1.). Ein (darüber hinausgehender) Anspruch auf fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung steht der Klägerin nicht zu (2.). Die Klägerin hat demzufolge die Kosten des Verfahrens zu tragen (3.). \n\n12\\. 1\\. Die der Klägerin erteilte Regelbeurteilung zum Stichtag 1. März 2023 hält im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand. \n\n13\\. Zwar fehlt es für die im Wege der fiktiven Fortschreibung der letzten Regelbeurteilung erstellte dienstliche Beurteilung der Klägerin an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage; die vom BND herangezogenen Bestimmungen können jedoch für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - BVerwGE 185, 111 Rn. 22 ff.). \n\n14\\. Der auf dieser Grundlage erstellten Regelbeurteilung haften keine formellen oder materiellen Mängel an. Weder ist die Bildung der Vergleichsgruppe zu beanstanden noch ist der Klägerin ein besseres Gesamturteil als die Notenstufe \"drei\" zuzuerkennen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - (BVerwGE 185, 111). Neuen oder weitergehenden Klärungsbedarf hat die Klägerin im Klageverfahren nicht geltend gemacht. \n\n15\\. 2\\. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf fiktive Nachzeichnung ihrer beruflichen Entwicklung. \n\n16\\. Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BGleiG haben die Dienststellen die berufliche Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen fiktiv nachzuzeichnen. Die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung dient nach § 28 Abs. 3 Satz 3 BGleiG als Grundlage für die Gleichstellungsbeauftragte selbst betreffende Personalauswahlentscheidungen (vgl. BT-Drs. 18\u002F3784 S. 106). Ist eine Gleichstellungsbeauftragte - wie hier die Klägerin - vollständig von ihrer Dienstleistung freigestellt und erhält sie daher eine im Wege fiktiver Fortschreibung erstellte dienstliche Beurteilung, ist allein diese Grundlage von Personalauswahlentscheidungen. Bedarf für die zusätzliche Erstellung einer fiktiven Fortschreibung ihrer beruflichen Entwicklung besteht hier nicht (a)). Zur fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der Klägerin ist die Beklagte auch deshalb nicht verpflichtet, weil eine konkrete Personalauswahlentscheidung nicht im Raum steht (b)). \n\n17\\. a) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinn nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Für die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens gilt aufgrund der Vorwirkungen für die nachfolgende Vergabe von Statusämtern nichts anderes. Bei den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Grundsatzes der Bestenauswahl relativieren. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat primär anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen und kann - wie sich aus Vorstehendem ergibt - grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582\u002F12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 15 und vom 12. Juli 2019 - 2 BvR 612\u002F19 - NVwZ 2019, 1760 Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 10. April 2025 - 2 C 12.24 \\- BVerwGE 185, 277 Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2025 - 2 VR 13.25 - NVwZ 2025, 2011 Rn. 12). Ausnahmen oder Modifikationen des Grundsatzes der Bestenauswahl kommen nur zur Berücksichtigung von Belangen in Betracht, denen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist, und bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. April 1996 - 2 BvR 169\u002F93 - NVwZ 1997, 54 \u003C54 f.> und vom 12. Juli 2019 - 2 BvR 612\u002F19 - NVwZ 2019, 1760 Rn. 17 f.; BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - BVerwGE 185, 111 Rn. 47). \n\n18\\. Die für eine (Personal-)Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterien lassen sich demnach \\- jedenfalls bei vollständiger Freistellung der Gleichstellungsbeauftragten von der Dienstverpflichtung - der im Wege der fiktiven Fortschreibung der vorangehenden Regelbeurteilung erstellten dienstlichen Beurteilung abschließend entnehmen. Diese bildet die für eine Auswahlentscheidung relevanten Gesichtspunkte anhand einer für alle Bewerber gleichermaßen geltenden Weise und nach einheitlichen Vorgaben ab. Den aus der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten folgenden Besonderheiten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der von ihrer Dienstleistung freigestellten Gleichstellungsbeauftragten im Wege der fiktiven Fortschreibung eine dienstliche Beurteilung erstellt werden muss. Hierdurch hat sie Anteil an einer beruflichen Entwicklung, wie sie ohne die Freistellung voraussichtlich verlaufen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - BVerwGE 185, 111 Rn. 60). \n\n19\\. Raum für zusätzliche fiktive Nachzeichnungselemente - neben der vorhandenen dienstlichen Beurteilung (vgl. zur Bedeutung des insoweit maßgeblichen Entlastungsumfangs BT-Drs. 18\u002F3784 S. 107 sowie Michaelis, RiA 2021, 167 \u003C176>) - besteht im Rahmen der in Bezug genommenen Personalauswahlentscheidungen nicht. Insbesondere können der Gleichstellungsbeauftragten nicht (zusätzlich zur fiktiven Teilhabe an der Fortentwicklung ihrer Vergleichsgruppe) Kenntnisse oder Fähigkeiten zugesprochen werden, über die sie tatsächlich nicht verfügt. Eine derartige Betrachtungsweise verstieße nicht nur gegen § 28 Abs. 3 Satz 1 BGleiG, weil die Gleichstellungsbeauftragte so wegen ihrer Tätigkeit begünstigt würde; mit einer solchen Vorgehensweise würde vielmehr gegen Art. 33 Abs. 2 GG und dem Erfordernis ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung verstoßen. Denn die Gleichstellungsbeauftragte würde somit für Dienstposten ausgewählt, für deren Aufgabenbewältigung sie - im Fall der Beendigung ihrer Freistellung - tatsächlich nicht geeignet wäre. \n\n20\\. b) Unabhängig davon steht der Klägerin ein Anspruch auf fiktive Nachzeichnung ihrer beruflichen Entwicklung auch deshalb nicht zu, weil es an einer konkreten Personalauswahlentscheidung als Anknüpfungspunkt fehlt. \n\n21\\. Die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt zwar von Amts wegen, aber nicht anlasslos. Vielmehr dient sie nach § 28 Abs. 3 Satz 3 BGleiG als Grundlage für Personalauswahlentscheidungen. Diese stellen Anlass und Bezugspunkt der fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung dar. Erst bei einer \"konkret anstehenden\" Personalauswahlentscheidung muss die Dienststelle \"von sich aus aktiv werden\" (vgl. BT-Drs. 18\u002F3784 S. 106) und die berufliche Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten fiktiv nachzeichnen. \n\n22\\. An einer konkret anstehenden Personalauswahlentscheidung fehlt es gegenwärtig jedoch. Zwar besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass ein weiteres Auswahlverfahren im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Zulagengewährung nicht ausgeschlossen ist. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedoch bekräftigt, dass eine Entscheidung über die Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens noch nicht getroffen worden ist. \n\n23\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n24\\. Da die Klage keinen Erfolg hat, ist die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zur Kostentragung verpflichtet. Eine hiervon abweichende Kostenentscheidung ist auch nicht deshalb geboten, weil nach § 34 Abs. 4 BGleiG die Dienststelle die Kosten trägt, die der Gleichstellungsbeauftragten auf Grund von Rechtsbehelfen nach § 34 Abs. 1 oder 2 BGleiG entstehen. Die Regelung des § 34 BGleiG zum gerichtlichen Verfahren knüpft an das Einspruchsrecht und das Einspruchsverfahren des § 33 BGleiG an. Das Einspruchsrecht steht der Gleichstellungsbeauftragten jedoch kraft ihres Amtes, nicht aber zur Durchsetzung subjektiver Rechte als Beamtin zu (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 3242\u002F07 - juris Rn. 25 f.; Kugele, BGleiG, Stand August 2023, § 33 Rn. 2; v. Roetteken, in: ders., BGleiG, Stand Juli 2022, § 33 Rn. 25 und 27). Demnach setzt Kostenfreiheit voraus, dass ein Fall des gesetzlich besonders ausgeformten Organstreits i. S. d. § 34 BGleiG vorliegt, die Gleichstellungsbeauftragte mithin die Verletzung organschaftlicher Rechte geltend macht (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 - BVerwGE 136, 263 Rn. 12, 14 und vom 11. August 2022 - 5 A 2.21 - BVerwGE 176, 211 Rn. 10, 13). \n\n25\\. Hieran fehlt es jedoch. Die Klägerin beruft sich auf Rechte aus ihrem Status als Beamtin und mit § 28 Abs. 3 BGleiG auf eine Norm, die sicherstellen soll, dass sich die Wahrnehmung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nicht negativ auf die \"höchstpersönliche\" berufliche Entwicklung der Klägerin auswirkt (vgl. BT-Drs. 14\u002F5679 S. 29).","Nur anlassbezogener Anspruch auf fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung einer Gleichstellungsbeauftragten","2026-07-08T22:35:35.409Z","2026-07-10T22:07:31.070Z",{"id":167,"ecli":168,"slug":169,"caseNumber":170,"courtId":5,"decisionDate":171,"fullText":172,"summary":173,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":171,"parsedAt":174,"updatedAt":175},"4390","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600056","ecli-de-neuris-wbre202600056","10 CN 3.25","2025-10-24T00:00:00.000Z","#  Normenkontrollantrag gegen bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV) \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung vom 22. Dezember 2020 in der Fassung vom 22. November 2022 (Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) beruht nicht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage und verstößt deshalb gegen höherrangiges Recht. 13\n\n2\\. Die Ermächtigungsgrundlage für die Ausführungsverordnung Düngeverordnung, § 13a Abs. 1 Düngeverordnung (DüV), genügt mangels hinreichender Regelungsdichte nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts auf Eigentum und der Berufsfreiheit. Aus den dort getroffenen Regelungen ergibt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind. 29 32\n\n3\\. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA 2022) ist keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Sie bindet allein Behörden und hat keine Außenwirkung. 37\n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2024 (13a N 21.3145) wird geändert und § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 3 der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung \\- AVDüV) vom 22. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. November 2022, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Mai 2023, wird für unwirksam erklärt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller ist Landwirt. Er bewirtschaftet landwirtschaftliche Flächen, die in der bayerischen Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV - als mit Nitrat belastete Gebiete ausgewiesen werden. Gegen diese Regelungen wendet er sich mit einem Normenkontrollantrag. \n\n2\\. Zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 91\u002F676\u002FEWG (Nitratrichtlinie) hat Deutschland auf der Grundlage des Düngegesetzes (DüngG) Maßnahmen in der Düngeverordnung festgelegt. Sie verpflichtet die Landesregierungen zur Ausweisung näher bestimmter Gebiete zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung u. a. durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. In solchen Gebieten gelten besondere Beschränkungen für den Einsatz von Düngemitteln. Zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete erließ die Bundesregierung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV am 3. November 2020 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten, die am 10. August 2022 neu gefasst wurde (AVV Gebietsausweisung - AVV GeA). \n\n3\\. Der Freistaat Bayern - der Antragsgegner - erließ am 22. Dezember 2020 die Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV 2020), die mit Nitrat belastete (rote) Gebiete im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV und eutrophierte (gelbe) Gebiete nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV ausweist. Ihre Änderung vom 22. November 2022, die auf der Grundlage der neu gefassten AVV Gebietsausweisung erfolgte, sowie eine Änderungsverordnung vom 23\\. Mai 2023 veränderten u. a. die Kulisse der als mit Nitrat belastet ausgewiesenen Gebiete. Eine während des Revisionsverfahrens ergangene erneute Änderungsverordnung vom 4. Juni 2024 enthält lediglich redaktionelle Änderungen und war daher hier nicht von Bedeutung. \n\n4\\. Der Antragsteller hat beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gestellt, der sich zuletzt gegen die Ausführungsverordnung Düngeverordnung in der ab dem 23. Mai 2023 geltenden Fassung gerichtet hat. Mit Urteil vom 22. Februar 2024 hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag abgelehnt. Die Ausführungsverordnung Düngeverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Sie beruhe mit § 3 Abs. 4, § 15 Abs. 5 DüngG i. V. m. § 13a DüV auf einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage und sei, ebenso wie diese, mit Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die betroffenen Landwirte seien durch die Ausweisung der Gebiete nicht unverhältnismäßig belastet. Soweit Feldstücke in die mit Nitrat belasteten Gebiete einbezogen worden seien, die nur mit einem Anteil von 20% in dem Gebiet lägen, stelle dies eine zulässige Vereinfachung bei der Bestimmung der Gebietsausweisung dar. Die AVV Gebietsausweisung, aus deren § 7 sich das 20%-Kriterium ergebe, sei keine für das Gericht verbindliche normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. An ihrer Erarbeitung hätten keine externen Sachverständigen mitgewirkt und sie diene auch nicht der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe. Die hier angewandte 20%-Regelung der AVV Gebietsausweisung sei noch verhältnismäßig. Sie stehe in Einklang mit der Nitratrichtlinie, die keine Aufteilung von Flächen verlange, und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Erheblichkeit eines Verursachungsbeitrages von 20%. Auch die Vorgehensweise des Landes bei der konkreten Gebietsausweisung sei nicht zu beanstanden. Sie entspreche der AVV Gebietsausweisung, welche der Senat als sachgerechten Orientierungsmaßstab für die Umsetzung der Pflicht zur Ausweisung belasteter Gebiete heranziehe. Nicht zu beanstanden seien hiernach die Abgrenzung der betreffenden Grundwasserkörper, die Messstellendichte des der Gebietsausweisung zugrunde gelegten Messnetzes entsprechend einer Übergangsvorschrift in § 15 AVV GeA, die Auswahl der Messstellen, die Probenahmen und die immissionsbasierte Abgrenzung unter Anwendung des in der AVV Gebietsausweisung genannten deterministischen Regionalisierungsverfahrens IDW. \n\n5\\. Mit seiner Revision macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Ermächtigungsgrundlage der bayerischen Ausführungsverordnung in § 13a DüV sei formell unwirksam und materiell verfassungswidrig. § 13a DüV sei unverhältnismäßig, weil er keine Regelungen über Härtefälle, Ausnahmen oder den Ausgleich von Umsatzeinbußen enthalte und Feldstücke insgesamt einbeziehe, die nur zu 20% im belasteten Gebiet liegen. Er verletze das Gebot der Folgerichtigkeit im Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen wie dem Wasser- und Bundesnaturschutzrecht, die Befreiungsmöglichkeiten und Ausgleichs- bzw. Entschädigungsregelungen vorsähen. Die Beschränkungen seien auch nicht erforderlich, weil die Nitratgrenzwerte mittels der in Dänemark vorgesehenen einzelbetrieblichen Stickstoffberechnung ebenfalls eingehalten werden könnten. Es fehle zudem an einer hinreichenden normativen Grundlage für das Vorgehen zur Ausweisung der belasteten Gebiete. Das angewendete Regionalisierungsverfahren gewährleiste keine hinreichend genauen Ergebnisse. Die AVV Gebietsausweisung sei als normkonkretisierende und damit außenverbindliche Verwaltungsvorschrift einzuordnen, von der der Verwaltungsgerichtshof nicht habe abweichen dürfen, indem er die Auswirkung einer fehlerhaften Anwendung der AVV Gebietsausweisung auf die konkrete Gebietsausweisung verlange. Andernfalls werde die Festlegung der belasteten Gebiete der gerichtlichen Kontrolle in weiten Teilen entzogen. Die Gebietsausweisungen seien mangels ausreichender Messstellendichte fehlerhaft; von der Übergangsvorschrift in der AVV Gebietsausweisung habe hier kein Gebrauch gemacht werden dürfen. Einzelne Messstellen seien fehlerhaft herangezogen bzw. nicht herangezogen worden. Das Urteil beruhe in diesem Zusammenhang auf verschiedenen Verfahrensmängeln; u. a. seien die gestellten Beweisanträge fehlerhaft abgelehnt und der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden. \n\n6\\. Der Antragsteller beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2024 (13a N 21.3145) zu ändern und § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 3 der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung \\- AVDüV) vom 22. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. November 2022, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Mai 2023, für unwirksam zu erklären, hilfsweise, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2024 (13a N 21.3145) zu ändern und § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 3 der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung \\- AVDüV) vom 22. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. November 2022, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Mai 2023, im Gebiet des Grundwasserkörpers GWK 2_G018 \"Sandsteinkeuper - Herzogenaurach\" für unwirksam zu erklären. \n\n7\\. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n8\\. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend führt er aus, Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung durch den Bundesgesetzgeber seien hinreichend bestimmt; das gelte auch für die Subdelegation der Verordnungsbefugnis durch § 13a DüV. \n\n9\\. Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem an. § 13a DüV sei formell rechtmäßig ergangen und verfassungskonform. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision des Antragstellers ist begründet. Die Ablehnung des Normenkontrollantrags durch den Verwaltungsgerichtshof verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die - hier allein angegriffene - Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete durch § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 3 der bayerischen Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung vom 22. Dezember 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 783) in der Fassung vom 22. November 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 658) - Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV, inhaltlich zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23\\. Mai 2023 (BayMBl. 2023 Nr. 272), ist ungültig und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären, weil sie in § 13a Abs. 1 der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom 26. Mai 2017 (BGBl. S. 1305, zuletzt geändert durch Art. 32 der Verordnung vom 11\\. Dezember 2024, BGBl. Nr. 411, Düngeverordnung - DüV) keine wirksame Ermächtigungsgrundlage findet. \n\n11\\. 1\\. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt, denn nach seinem Vorbringen erscheint es möglich, dass er durch die angegriffenen Regelungen der Ausführungsverordnung Düngeverordnung in seinem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) oder jedenfalls in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt wird. Er bewirtschaftet landwirtschaftliche Flächen im Bereich des Grundwasserkörpers GWK 2_G018 (Sandsteinkeuper-Herzogenaurach), die in der bayerischen Ausführungsverordnung Düngeverordnung als mit Nitrat belastete Gebiete ausgewiesen werden und damit strengeren Düngebeschränkungen unterliegen (vgl. insbesondere § 13a Abs. 2 und 3 DüV). \n\n12\\. Soweit der Normenkontrollantrag in der Vorinstanz auf den genannten Grundwasserkörper beschränkt war, hat der Antragsteller diese Beschränkung auf Hinweis des Senats im Revisionsverfahren nicht aufrechterhalten. Die Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete durch die Ausführungsverordnung Düngeverordnung wäre nicht teilbar, wenn ihre Rechtswidrigkeit \\- wie vom Antragsteller auch geltend gemacht - aus einem Fehler folgen würde, der die Wirksamkeit ihrer Rechtsgrundlage berührt. Die Ausweisung dieser Gebiete könnte dann nicht hinsichtlich derjenigen Grundwasserkörper, in denen der Antragsteller keine Flächen bewirtschaftet, aufrechterhalten bleiben, weil sie auch insoweit nicht mit der Rechtsordnung vereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 \\- NVwZ 2013, 227 Rn. 28; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2025 - 10 KN 66\u002F22 - NordÖR 2025, 300 \u003C302 f.>). Dem insoweit unbeschränkten Hauptantrag des Antragstellers steht nicht das Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren entgegen (§ 142 Abs. 1 VwGO). Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 ZPO privilegierten Fälle einer Klageänderung werden davon nicht erfasst. Insbesondere kann, wenn der Klagegrund unverändert bleibt, gemäß § 264 Nr. 2 ZPO der Klageantrag erweitert (oder beschränkt) werden. So liegt es hier, weil die Wirksamkeit der - ihrerseits untergesetzlichen - Ermächtigungsgrundlage der Ausführungsverordnung Düngeverordnung im vorliegenden Normenkontrollverfahren von Anfang an inzident entscheidungserheblich war. Dem Antragsteller fehlt schließlich nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt hat (UA Rn. 31). \n\n13\\. 2\\. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete durch die bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung beruht nicht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage und verstößt deshalb gegen höherrangiges Recht. Die bundesrechtliche Ermächtigung in § 13a Abs. 1 DüV ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Zwar beruht diese Norm ihrerseits auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (2.1). Sie ist auch formell rechtmäßig erlassen worden (2.2). Die Ermächtigung der Landesregierungen zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten durch diese Regelung ist aber mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil sie wesentliche grundrechtsrelevante Vorgaben für die Bestimmung der belasteten Gebiete nicht selbst regelt, sondern dies gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV einer Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung überlässt (2.3). Die für den Fall einer Gebietsausweisung namentlich in § 13a Abs. 2 und 3 DüV vorgesehenen bzw. ermöglichten Düngebeschränkungen sind hingegen mit den Grundrechten der Landwirte vereinbar (3.). Einer Entscheidung über die vom Antragsteller erhobenen Verfahrensrügen bedarf es nicht (4.). \n\n14\\. 2.1 § 1 AVDüV setzt die bundesrechtliche Verpflichtung der Landesregierungen aus § 13a Abs. 1 und 3 DüV zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten von Grundwasserkörpern sowie zur Vorschreibung zusätzlicher Anforderungen zum Gewässerschutz um. Die letztgenannte Regelung stützt sich auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5, § 15 Abs. 5 DüngG. Diese Normen ermächtigen das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (heute: Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat) zur näheren Bestimmung der Anwendung von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 DüngG (Düngemittel) und § 2 Satz 1 Nr. 6 bis 8 DüngG (Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel und Kultursubstrate), insbesondere zum Verbot oder zur Beschränkung bestimmter Anwendungen, zum Erlass von Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere durch Nitrat, und in diesem Zusammenhang zu einer Reihe von gesondert aufgeführten möglichen Beschränkungen, sowie zur Übertragung der jeweiligen Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen (sogenannte Subdelegation), welche u. a. bestimmte Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zulassen können. \n\n15\\. Gegen diese gesetzlichen Regelungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie enthalten Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und Berufsausübungsregelungen für die Landwirte (Art. 12 Abs. 1 GG), die mit dem Gewässerschutz einem wichtigen Gemeinwohlinteresse dienen und einer verhältnismäßigen Ausgestaltung ohne weiteres zugänglich sind. Inhalt, Zweck und Ausmaß der dem Bundesverordnungsgeber erteilten Verordnungsermächtigung lassen sich den abstrakten gesetzlichen Regelungen in auf dieser Ebene (noch) hinreichend bestimmter Weise entnehmen (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. näher VGH Mannheim, Urteil vom 9. Februar 2023 - 13 S 3646\u002F21 - NuR 2023, 704 Rn. 29 ff.). Dass flächen- oder betriebsbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von Nährstoffen aus Düngemitteln bestimmt werden dürfen, umfasst der Sache nach auch eine Bestimmung von besonders gefährdeten Flächen, in denen diese und weitere Beschränkungen gelten. Eine weitergehende detaillierte Regelung der Verfahrensweise bei der Bestimmung derartiger Flächen musste nicht bereits auf der Ebene des formellen Gesetzes getroffen werden. Soweit Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt werden, handelt es sich nicht um einen zwingenden Parlaments-, sondern um einen Rechtssatzvorbehalt, der auch Rechtsverordnungen umfasst (vgl. Papier\u002F​Shirvani, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, Grundgesetz, Stand August 2025, Art. 14 Rn. 418). Beschränkungen von Inhalt und Gebrauch des Eigentums müssen daher nur in den wesentlichen Grundzügen, aber nicht in jedem Detail durch Parlamentsgesetz geregelt werden. Gleiches gilt für Berufsausübungsregelungen, die auch auf Grund eines Gesetzes getroffen werden können (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Bei der Regelung stark technisch geprägter Sachverhalte darf sich der Gesetzgeber zudem im Grundsatz darauf beschränken, hinreichend genaue Zielvorgaben zu machen. Er muss lediglich diejenigen Regelungen erlassen, aus denen ein bestimmt umrissenes Handlungsprogramm für die Exekutive abgeleitet werden kann und die die erforderlichen Abwägungsentscheidungen hinsichtlich konkurrierender Rechtspositionen enthalten. Die fachlich-technischen, die Zielvorgaben nachvollziehenden Konkretisierungen kann er demgegenüber dem Verordnungsgeber (und je nach Bedeutung auch den Vollzugsbehörden) überlassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1\u002F15, 2 BvF 2\u002F15 - BVerfGE 150, 1 Rn. 243). \n\n16\\. Diesen Anforderungen genügen die gesetzlichen Vorgaben des Düngegesetzes noch. Der Gesetzgeber musste nicht selbst über die Vorgehensweise bei der Bestimmung besonders belasteter Gebiete - etwa die bei der Abgrenzung nichtbelasteter von belasteten Gebieten anzuwendenden Regionalisierungsverfahren und die notwendige Messstellendichte - entscheiden. Er durfte vielmehr davon ausgehen, dass der Verordnungsgeber in Anbetracht des fortschreitenden Erkenntnisstandes hinsichtlich der Eignung von Messstellen und der Fortentwicklung entsprechender Regionalisierungsverfahren eher in der Lage ist, die Anforderungen auf dem aktuellen Stand zu halten und damit den berührten grundrechtlichen Interessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 BvF 1\u002F12, 2 BvF 3\u002F12 \\- BVerfGE 136, 69 Rn. 102 ff., 105; siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 \\- 7 C 4.08 - NVwZ 2009, 647 Rn. 31). \n\n17\\. 2.2 § 13a Abs. 1 DüV, der durch Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) in die Düngeverordnung eingefügt worden ist und den Landesregierungen im Wege der Subdelegation die Befugnis zur Ausweisung bestimmter gefährdeter Gebiete überträgt, ist formell rechtmäßig. \n\n18\\. a) Der Bundesrat hat seine gemäß Art. 80 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 4 Satz 1 DüngG erforderliche Zustimmung zu der Änderungsverordnung am 27. März 2020 erteilt. Dass die zum Referentenentwurf der Änderungsverordnung zur Düngeverordnung durchgeführte Strategische Umweltprüfung (SUP) nach §§ 33 ff. UVPG zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war und die Stellungnahmefrist für Behörden und Betroffene zu den gemäß § 42 Abs. 2 UVPG ausgelegten Unterlagen noch bis zum 2. April 2020 lief (UA Rn. 39), steht der Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesrates nicht entgegen und führt auch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Strategischen Umweltprüfung. Dem Bundesrat ist der vollständige Entwurf der Änderungsverordnung übermittelt worden; dieser enthielt namentlich alle nach dem ersten Referentenentwurf vom 13. Dezember 2019 noch vorgenommenen Änderungen (Bundesratsvorlage vom 20. Februar 2020, BR-Drs. 98\u002F20). Der - vom Bundesrat nicht ausdrücklich erbetenen - Übermittlung von Unterlagen aus der Strategischen Umweltprüfung, etwa des Umweltberichts, bedurfte es nicht. Die Änderungsverordnung hat nach der Zustimmung des Bundesrates keine Änderungen mehr erfahren; sie ist vielmehr in exakt der Fassung vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft beschlossen worden, die sie durch die vom Bundesrat mit seiner Zustimmung verbundenen Maßgaben (vgl. BR-Drs. 98\u002F20 \u003CBeschluss>) erhalten hatte (vgl. UA Rn. 40). \n\n19\\. Den nationalen und unionsrechtlichen Regelungen über die Strategische Umweltprüfung ist nicht zu entnehmen, dass die Vorlage einer SUP-pflichtigen Norm an den Bundesrat zu dessen Zustimmung generell erst erfolgen darf, wenn die abschließende Bewertung und Berücksichtigung der im Rahmen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen stattgefunden hat. Zwar bestand hier für die Änderung der Düngeverordnung eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 5 Nr. 1.12 UVPG, obwohl diese Prüfung gemäß § 3a Abs. 1 Satz 4 DüngG eigentlich bereits zu dem Entwurf des - der Düngeverordnung vorgelagerten - nationalen Aktionsprogramms zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen durchzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 10 C 1.25 - Rn. 15). Denn ein solches nationales Aktionsprogramm im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 DüngG ist entgegen der gesetzlichen Verpflichtung bislang nicht erstellt worden. Dann war die Strategische Umweltprüfung aber jedenfalls anlässlich des Erlasses der - außenwirksamen - Vorschriften in der in § 3a Abs. 1 Satz 5 DüngG erwähnten Rechtsverordnung (Düngeverordnung) und ihren Änderungen durchzuführen. \n\n20\\. In der Einholung der Zustimmung des Bundesrates vor Ablauf der Stellungnahmefrist des § 42 Abs. 3 Satz 2 UVPG und einer abschließenden Bewertung und Berücksichtigung im Umweltbericht gemäß § 43 UVPG liegt kein Verfahrensfehler. Die geänderte Düngeverordnung vom 28. April 2020 ist am 30. April 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 846) verkündet worden (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG). Nach Ablauf der Stellungnahmefrist sind die eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen ausweislich der nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 UVPG erstellten zusammenfassenden Umwelterklärung ausgewertet und berücksichtigt worden (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 13a NE 21.2474 - DVBl 2022, 914 \u003C920 f.>). Zu einer Änderung des Verordnungstextes hat dies nicht geführt. Der Zeitraum zwischen Ende der Stellungnahmefrist und Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt ist formell nicht zu beanstanden und ermöglichte eine Auswertung durch die zuständige Behörde. Daran ändert die erst spätere Veröffentlichung der zusammenfassenden Umwelterklärung vom 20. Juli 2020 nichts. Dem steht nicht entgegen, dass die frühe Einholung der Zustimmung des Bundesrates die tatsächliche Bereitschaft des zuständigen Bundesministeriums, den Verordnungstext in der vom Bundesrat konsentierten Fassung noch nachträglich auf berechtigte Einwände betroffener Dritter aus dem SUP-Verfahren hin zu ändern, möglicherweise verringert hat. Zu welchem Zeitpunkt eine etwa erforderliche Zustimmung des Bundesrates zu einer Verordnung, die einen Plan oder ein Programm im Sinne von § 2 Abs. 7 UVPG beinhaltet, eingeholt werden darf bzw. muss, wird in den §§ 38 ff. UVPG nicht geregelt. Das Verfahren bleibt vielmehr in der Hand der \"zuständigen Behörde\". Das Landwirtschaftsministerium wäre gehalten gewesen, im Falle einer ändernden Berücksichtigung von Einwänden aus den eingegangenen Stellungnahmen einen geänderten Verordnungsvorschlag dem Bundesrat erneut zur Zustimmung zuzuleiten. Eine rechtlich beachtliche Vorfestlegung für das in der Verantwortung des Ministeriums liegende Verfahren der Erarbeitung und des Erlasses der Düngeverordnung hat sich deshalb aus der bereits am 27. März 2020 erteilten Zustimmung des Bundesrates nicht ergeben. \n\n21\\. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sowohl die Richtlinie 2001\u002F42\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - SUP-Richtlinie - (ABl. L 197 S. 30) in Art. 2 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 als auch das UVP-Gesetz in § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 eine Strategische Umweltprüfung für Pläne und Programme vorsehen, die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden. In diesem Fall müssen die Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung vor der Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden. Das UVP-Gesetz führt dies nicht ausdrücklich aus, verlangt aber mit der Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung des Umweltberichts nach § 43 Abs. 2 UVPG und mit der - nachfolgenden - Bekanntmachung der Annahme des Plans oder Programms nach § 44 UVPG ebenfalls, dass diese Annahmeentscheidung den zeitlichen Schlusspunkt des Verfahrens darstellt. Diesen Vorgaben ist hier genügt, weil die Strategische Umweltprüfung vor der Annahme der Änderungsverordnung durch den Verordnungsgeber abgeschlossen war. Sie musste nicht bereits vor der Beteiligung des Bundesrates abgeschlossen sein. Die Variante der \"Pläne und Programme, die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden\", ist hier nicht einschlägig. Denn bei dem Erlass einer Verordnung handelt es sich um eine abschließend in der Hand der (den Entwurf ausarbeitenden) Behörde liegende Annahmeentscheidung und nicht darum, einen Programmentwurf für die Annahme durch das Parlament oder die - vom Entwurfersteller verschiedene - Regierung in ein Gesetzgebungs- bzw. Rechtssetzungsverfahren einzubringen. \n\n22\\. b) Die im Parallelverfahren BVerwG 10 CN 4.25 erhobene Rüge eines Mangels der Öffentlichkeitsbeteiligung zu Änderungen des Verordnungsentwurfs, welche erst nach der Auslegung im SUP-Verfahren erfolgt sind, greift ebenfalls nicht durch. Ohne Erfolg wird insoweit bemängelt, dass zu nachträglichen Änderungen in § 5 Abs. 1 DüV (Ausnahmeregelung für das Verbot der Aufbringung von Dünger auf gefrorenem Boden), in § 6 Abs. 2 DüV (Streichung von Konkretisierungen der Maßgaben für die Aufbringung von Harnstoff) und § 13a Abs. 2 Nr. 5 DüV (Ausnahmen vom Verbot der Zwischenfruchtdüngung) keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden sei. \n\n23\\. Nach § 42 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und 2 UVPG ist im Falle der Änderung der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen eine - auf die Änderungen beschränkte \\- erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 UVPG soll hiervon abgesehen werden, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Letzteres hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der nachträglichen Änderung in § 13a Abs. 2 Nr. 5 DüV festgestellt. An diese Tatsachenfeststellung ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Dahinstehen kann, ob die zu § 5 Abs. 1 DüV durchgeführte nachträgliche Öffentlichkeitsbeteiligung einen insoweit etwa bestehenden Mangel heilen konnte und ob es hinsichtlich der Änderung in § 6 Abs. 2 DüV einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft hätte. Hinsichtlich § 5 Abs. 1 DüV hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Verletzung revisiblen Rechts darauf abgestellt, dass eine etwaige Unwirksamkeit wegen unterbliebener Öffentlichkeitsbeteiligung nicht auf die Ermächtigungsgrundlage für die Ausführungsverordnung Düngeverordnung in § 13a DüV durchschlüge. Die Teilnichtigkeit einzelner Vorschriften führt nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Gesamtnichtigkeit eines Normkomplexes, wenn - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und - zweitens - ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 \\- 9 B 17.15 - NVwZ-RR 2015, 906 Rn. 9 m. w. N.). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Vorinstanz hinsichtlich § 5 Abs. 1 DüV rechtsfehlerfrei ausgegangen. Entsprechendes gilt ohne weiteres auch für die nachträgliche Änderung in § 6 Abs. 2 DüV, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich befasst hat. \n\n24\\. c) Die Änderungsverordnung zur Düngeverordnung ist - wie nach § 44 Abs. 1 Satz 1 UVPG für ein SUP-pflichtiges Programm geboten - durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2020 S. 846) öffentlich bekannt gemacht worden (vgl. näher OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 123). Sie wurde auch nicht deshalb formell rechtswidrig erlassen, weil die in § 44 Abs. 2 UVPG vorgesehenen Informationen erst rund drei Monate nach der am 30. April 2020 im Bundesgesetzblatt erfolgten Verkündung der geänderten Düngeverordnung ausgelegt worden sind. Nach dieser Vorschrift sind die dort näher bezeichneten Informationen (u. a. das angenommene Programm, die zusammenfassende Umwelterklärung und eine Rechtsbehelfsbelehrung) \"bei Annahme\" des Programms zur Einsicht auszulegen. Diese Formulierung ist in erster Linie konditional zu verstehen (im Sinne von \"im Falle der Annahme\"). Sie begründet jedenfalls nicht das Erfordernis einer Gleichzeitigkeit (ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 K 9\u002F22 \\- juris Rn. 125). Das folgt sprachlich und systematisch bereits aus einer Zusammenschau des § 44 Abs. 2 mit Absatz 1 UVPG. Absatz 1 befasst sich mit der Annahme (Satz 1) sowie der Ablehnung (Satz 2) eines Programms oder Plans. Absatz 2 bestimmt sodann, welche Informationen \"bei Annahme\" des Programms oder Plans auszulegen sind. Eine konkrete Vorgabe in zeitlicher Hinsicht ist dieser Formulierung nicht zu entnehmen. \n\n25\\. Auch das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordert keine Interpretation dahin, dass die Auslegung der Informationen zwingend gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Programms erfolgen müsste. Dabei kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung, wonach der Beginn des Laufs der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag keine Rechtsbehelfsbelehrung erfordert (BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2000 - 4 BN 32.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 145), auch dann gilt, wenn besondere Rechtsvorschriften eine solche Rechtsbehelfsbelehrung - wie hier § 44 Abs. 2 Nr. 4 UVPG für den in der Form einer untergesetzlichen Rechtsnorm ergehenden Plan bzw. ein derartiges Programm \\- ausdrücklich vorsehen (so im Ergebnis OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 \\- 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 125). Selbst wenn man dies unterstellt, läuft die spezialgesetzlich vorgesehene Rechtsbehelfsbelehrung nicht leer und ermöglicht einen wirksamen Rechtsschutz, soweit danach noch ein hinreichender Zeitraum für die Einlegung des Rechtsbehelfs verbleibt, der es zumutbar ermöglicht, hiervon Gebrauch zu machen. Das war hier der Fall. \n\n26\\. Der zeitliche Abstand zwischen der Annahme der Änderungsverordnung und der Auslegung der in § 44 Abs. 2 UVPG genannten Informationen rechtfertigt für sich genommen auch nicht den Schluss, dass eine solche Berücksichtigung nicht bereits vor der Entscheidung über die Annahme stattgefunden hat (vgl. näher OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 126). \n\n27\\. d) Die Übertragung der Verordnungsbefugnis auf die Landesregierungen (Subdelegation) durch § 13a DüV genügt dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. Dieses Zitiergebot gilt auch im Fall der Subdelegation nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG. Die subdelegierende Verordnung muss in diesem Fall sowohl die gesetzliche Verordnungsermächtigung als auch die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation nennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587\u002F17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 16, 24). Das ist hier der Fall. Zwar erwähnt § 13a DüV selbst lediglich die gesetzliche Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 DüngG. In der Präambel der Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) wird in diesem Zusammenhang (zweiter Spiegelstrich) jedoch auch § 15 Abs. 6 Satz 1 DüngG vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54) genannt. Diese Regelung entspricht dem heutigen § 15 Abs. 5 DüngG (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20. Dezember 2022, BGBl. I S. 2752) und enthält die Ermächtigung zur Subdelegation. \n\n28\\. 2.3 Die Subdelegation der Verordnungsbefugnis an die Landesregierungen durch § 13a Abs. 1 DüV ist indes materiell verfassungswidrig. Sie ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil wesentliche grundrechtsrelevante Vorgaben für die den Ländern übertragene Bestimmung der belasteten Gebiete nicht durch eine Rechtsnorm (des Außenrechts) geregelt werden. Einer Vorlage des § 13a Abs. 1 DüV an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedurfte es nicht, weil sich dessen Verwerfungsmonopol nur auf nachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinn, nicht aber auf Rechtsverordnungen bezieht (BVerfG, Beschluss vom 12\\. Dezember 1984 - 1 BvR 1249\u002F83 u. a. - BVerfGE 68, 319 \u003C326>). \n\n29\\. a) Den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend als eröffnet angesehen. Er hat die Ausweisung von Flächen, auf denen besondere Düngebeschränkungen gelten, auch rechtsfehlerfrei als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums eingeordnet (vgl. näher UA Rn. 49). Seine Rechtsauffassung, die vorhandenen Regelungen über die Gebietsausweisung genügten auch inhaltlich den Anforderungen an eine rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung, ist aber mit Bundesrecht nicht vereinbar. \n\n30\\. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz bestimmt. Die Eigentumsgarantie ist in besonderem Maße auf gesetzliche Ausgestaltung angewiesen und auch der verfassungsrechtliche Schutz hängt von der einfachrechtlichen Ausgestaltung ab. Da Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Parlamentsvorbehalt begründet, können Inhalts- und Schrankenbestimmungen nicht nur durch Gesetze im formellen Sinne, sondern auch durch Gesetze im materiellen Sinne getroffen werden. Hierzu zählt jeder gültige Rechtssatz, namentlich Rechtsverordnungen sowie satzungs- oder gewohnheitsrechtliche Regelungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1958 - 1 BvF 1\u002F58 - BVerfGE 8, 71 \u003C79 f.> und vom 15. April 2009 - 1 BvR 3478\u002F08 - BVerfGK 15, 340 \u003C348>; VGH München, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.1049 - BayVBl. 2010, 760 Rn. 23), nicht aber eine Verwaltungsvorschrift, deren Verbindlichkeit sich regelmäßig auf den Binnenbereich der Verwaltung beschränkt. \n\n31\\. Etwas anderes folgt hier auch nicht aus dem Bedürfnis, schnell und flexibel auf weitere wissenschaftlich-technische Entwicklungen reagieren zu können. Denn dies ist auch mit der Handlungsform der Rechtsverordnung möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 91 \u003C110>). Gerade dann, wenn es zum Vollzug einer für die Verwirklichung der Grundrechte (hier der Eigentums- und Berufsfreiheit) wesentlichen Norm weiterer Bestimmungen bedarf, die über eine bloße Auslegung derselben hinausgehen, müssen diese Bestimmungen in Rechtssätzen des Außenrechts festgelegt werden. Nur auf Rechtsnormen in diesem Sinne können sich die Grundrechtsbetroffenen unmittelbar berufen und damit effektiven Rechtsschutz erlangen (ähnlich i. E. OVG Lüneburg, Urteil vom 28\\. Januar 2025 - 10 KN 66\u002F22 - NordÖR 2025, 300 \u003C310 f.>). Aus den vorgenannten Gründen entbindet auch die Verpflichtung der Bundesregierung zur Umsetzung der Nitratrichtlinie und der unionsrechtlich bedingte Zeitdruck, der bei der Änderung der Düngeverordnung zuletzt bestanden hat, nicht von der Einhaltung der grundrechtlichen Anforderungen an die notwendige Regelungsdichte in Rechtssätzen des Außenrechts (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1\u002F15, 2 BvF 2\u002F15 - BVerfGE 150, 1 Rn. 239). \n\n32\\. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht genügt. Zwar besteht mit der streitgegenständlichen bayerischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung eine Rechtsnorm, die mit Nitrat belastete Gebiete ausweist und damit - in Verbindung mit den in § 13a Abs. 2 und 3 DüV vorgesehenen Rechtsfolgen - Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt. Daraus ergibt sich aber lediglich ein Ergebnis, ohne dass die - dieses maßgeblich beeinflussenden \\- Kriterien und Vorgehensweisen bei dessen Ermittlung normativ hinreichend geregelt sind. Einer solchen Regelung in Rechtssätzen des Außenrechts bedarf es jedenfalls hinsichtlich der grundlegenden Vorgaben für die Gebietsausweisung, die für die räumliche Lage und den Umfang der auszuweisenden Gebiete - und damit für das \"Ob\" und das Ausmaß des Grundrechtseingriffs bei den betroffenen Landwirten - von maßgeblicher Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere die wesentlichen Vorgaben zu dem heranzuziehenden Ausweisungsmessnetz und der Messstellendichte und die Art des für die Abgrenzung von unbelasteten und belasteten Gebieten anzuwendenden Regionalisierungsverfahrens, jeweils einschließlich etwa erforderlicher Übergangsvorschriften, sowie die Frage, ob und in welchem Maße (auch unbelastete) Flächen im Randbereich einbezogen werden (ähnlich i. E. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2025 - 10 KN 66\u002F22 - NordÖR 2025, 300 \u003C309>). \n\n33\\. b) § 13a Abs. 1 DüV enthält hierzu selbst keine hinreichenden Vorgaben. Aus der Regelung ergibt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind und infolgedessen verschärften Düngebeschränkungen unterliegen. Zwar knüpfen die drei Tatbestände, die die Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten betreffen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV), in einem ersten Schritt an den Begriff des Grundwasserkörpers und die nach der Grundwasserverordnung (GrwV) erfolgten Einstufungen als Grundwasserkörper im schlechten chemischen Zustand (Nr. 1), mit steigendem Trend von Nitrat und einer bestimmten Nitratkonzentration (Nr. 2) bzw. Grundwasserkörper im guten chemischen Zustand (Nr. 3) an. Diese Begrifflichkeiten sind aufgrund des Verweises auf die Grundwasserverordnung und auf den in der Anlage 2 zur Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwert für Nitrat hinreichend bestimmt (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 9. Februar 2023 - 13 S 3646\u002F21 - NuR 2023, 704 Rn. 35 bis 37). Von entscheidender Bedeutung für den Umfang der auszuweisenden Gebiete ist aber die im zweiten Schritt vorzunehmende sogenannte Binnendifferenzierung, bei der innerhalb der Grundwasserkörper, in denen (Teil-)Gebiete auszuweisen sind, belastete von unbelasteten Gebieten abgegrenzt werden. Die Notwendigkeit einer solchen Abgrenzung ist den Tatbeständen der Nummern 1 und 3 ausdrücklich zu entnehmen; weshalb sie in Nummer 2 nicht vorgesehen ist, erschließt sich nicht. Dies verstößt überdies gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung nicht ersichtlich ist. \n\n34\\. Unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben der Nitratrichtlinie mag sich dem Verordnungstext zwar mit (noch) hinreichender Bestimmtheit entnehmen lassen, dass die Gebietsabgrenzungen ausschließlich immissionsbasiert zu erfolgen haben, und dass der in der AVV Gebietsausweisung 2020 zusätzlich vorgesehene emissionsbasierte Ansatz folglich nicht mit § 13a Abs. 1 DüV vereinbar war (vgl. dazu etwa VGH Kassel, Urteil vom 27. August 2024 - 4 C 1035\u002F20.N - juris Rn. 101). Die näheren Vorgaben für diese Binnendifferenzierung hinsichtlich der Methodik und der Anforderungen an das Messstellennetz bleiben in der bundesrechtlichen Verordnung selbst aber auch insoweit ungeregelt, als sie von wesentlicher Bedeutung für die Lage und den Umfang der auszuweisenden Gebiete sind. § 6 Abs. 2 GrwV behebt dieses Regelungsdefizit nicht. Diese Norm enthält zwar Vorgaben für eine Ermittlung der flächenhaften Ausdehnung einer Belastung im Falle der Überschreitung von Schwellenwerten in Grundwasserkörpern. Diese dienen im Zusammenhang mit der Grundwasserverordnung aber lediglich zur Einstufung des chemischen Grundwasserzustands als gut oder schlecht (vgl. insbesondere § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GrwV), welche in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 DüV nur den Ausgangspunkt der Gebietsausweisung bildet. Die nach diesen Regelungen im zweiten Schritt vorzunehmende Binnendifferenzierung wird hingegen auch nach Auffassung des Antragsgegners nicht durch § 6 Abs. 2 GrwV, sondern lediglich in der AVV Gebietsausweisung geregelt. \n\n35\\. Dass die Methodik der Gebietsausweisung erhebliche Auswirkungen auf den Umfang der auszuweisenden Gebiete haben kann, gilt namentlich auch für die Einbeziehung von Randbereichen in Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 AVV GeA. Danach wird eine landwirtschaftliche Referenzparzelle nach § 3 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung), die zu einem Anteil von mindestens 20 Prozent in dem belasteten Gebiet liegt, diesem mit ihrer Gesamtfläche zugerechnet. Selbst wenn das \"Ob\" einer solchen Arrondierung aus bewirtschaftungstechnischen Gründen und für eine vollzugstaugliche Kontrollierbarkeit zwingend erforderlich und dann in der Ermächtigung des § 13a Abs. 1 DüV dem Grunde nach enthalten wäre, ist jedenfalls das genaue Maß der Einbeziehung eigentlich unbelasteter Teilflächen nicht selbstverständlich. Gleiches gilt auch für die Bestimmung der Referenzfläche, auf die ein entsprechender Prozentwert anzuwenden ist (vgl. insoweit § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 AVV GeA, jeweils i. V. m. § 3 InVeKoSV), und die Frage, ob diese an die - in den Bundesländern unterschiedlich festgelegten - Bewirtschaftungseinheiten für landwirtschaftliche Beihilfen anknüpfen soll. Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bedarf es einer Regelung dieser Fragen durch einen Rechtssatz des Außenrechts. Das Gleiche gilt im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, soweit sich die an die Gebietsausweisungen anknüpfenden Düngebeschränkungen als Regelungen der Berufsausübung darstellen. \n\n36\\. Die in der AVV Gebietsausweisung enthaltenen Vorgaben für die Gebietsausweisung erschöpfen sich auch nicht in einer Wiedergabe von allgemein anerkannten Regeln der Technik, die der Verordnungsgeber auch ohne nähere Wiedergabe in seinen Regelungswillen aufgenommen haben könnte (vgl. insoweit BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1995 - 4 B 250.95 \\- juris Rn. 4 und vom 2. Februar 2005 - 7 BN 4.04 - juris Rn. 7). Sie enthalten vielmehr konstitutive Festlegungen und wählen unter mehreren denkbaren, fachlich vertretbaren Vorgehensweisen. Dies betrifft neben den Regelungen über die Einbeziehung der Randbereiche etwa auch die Übergangsvorschrift in § 15 AVV GeA, nach der die Anforderungen an die Messnetzdichte übergangsweise noch nicht eingehalten werden müssen. \n\n37\\. c) An dem beschriebenen Regelungsdefizit ändert nichts, dass § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 auf eine auf der Grundlage von Art. 84 GG zu erlassende allgemeine Verwaltungsvorschrift verweist und die Bundesregierung eine solche in Gestalt der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) erlassen hat. In dieser Verwaltungsvorschrift wird die Methodik der Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV) sowie der eutrophierten Gebiete (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV) festgelegt. Sie ist aber - wovon auch der Verwaltungsgerichtshof ohne Verletzung von Bundesrecht ausgegangen ist - mangels Außenwirkung keine Rechtsnorm. \n\n38\\. Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich keine für Dritte verbindlichen Normen, sondern binden nur die Exekutive. Sie sind deshalb Gegenstand und nicht Maßstab richterlicher Kontrolle. Die Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung an Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht gebunden. Sie dürfen ihren Entscheidungen vielmehr nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338 \u003C340>). \n\n39\\. Nur ausnahmsweise wird Verwaltungsvorschriften eine normkonkretisierende Wirkung zugebilligt mit der Folge, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen auch für Gerichte verbindlich und dann wie Normen auszulegen sind (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 - 7 C 9.19 \\- BVerwGE 171, 140 Rn. 22). Diese vor allem auf das Umwelt- und Technikrecht bezogene Ausnahme setzt voraus, dass die Verwaltungsvorschrift der Ausfüllung eines der Verwaltung eingeräumten Beurteilungsspielraums dient, dass die Exekutive bei ihrem Erlass höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen hat bzw. dass die vom Gesetz getroffenen Wertungen beachtet werden. Auch darf die Verwaltungsvorschrift nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sein. Schließlich kann einer Verwaltungsvorschrift nur dann ausnahmsweise normkonkretisierende Wirkung zukommen, wenn dem Erlass ein umfangreiches Beteiligungsverfahren vorangeht, dessen Zweck es ist, vorhandene Erfahrungen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auszuschöpfen. Nur dann verkörpert sie in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338 \u003C340 ff.>). \n\n40\\. Nach diesen Maßstäben kommt der AVV Gebietsausweisung eine normkonkretisierende Wirkung nicht zu. Es fehlt schon an Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber der Verwaltung bei der Bestimmung der Flächen, die verschärften Düngebeschränkungen unterliegen, einen von dieser letztverbindlich auszufüllenden Beurteilungsspielraum einräumen wollte. Ein solcher Spielraum muss im Gesetz angelegt sein, d. h. sich durch dessen Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 35). Anders als etwa § 48 Abs. 1 Satz 1 BImSchG oder § 7a Abs. 1 Satz 2 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3017), die den Erlass von in der Rechtsprechung als normkonkretisierend anerkannten Verwaltungsvorschriften vorsehen bzw. vorsahen, erwähnen die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Düngegesetzes eine Konkretisierung dort getroffener Regelungen durch Verwaltungsvorschriften nicht. Auf § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV kann insoweit nicht abgestellt werden, da sich die Exekutive nicht selbst einen Beurteilungsspielraum einräumen kann. Auch ein Verweis auf den Stand von Wissenschaft und Technik, der einen Beurteilungsspielraum der Exekutive indizieren könnte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 \u003C316 ff.>), ist im Normprogramm des Düngegesetzes nicht enthalten, soweit diesem eine (im Wege der Subdelegation weiter übertragbare) Ermächtigung des Bundesverordnungsgebers zur Ausweisung von besonders belasteten Gebieten, in denen dann strengere Düngebeschränkungen gelten, sinngemäß (noch) entnommen werden kann. \n\n41\\. Das Erfordernis eines dem Erlass vorangegangenen umfangreichen Beteiligungsverfahrens zum Zwecke der Ausschöpfung vorhandener Erfahrungen und des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnis ist ebenfalls nicht erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in tatsächlicher Hinsicht für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass verwaltungsexterne Sachverständige (etwa aus der Wissenschaft) in die Beratungen zur Erarbeitung der AVV Gebietsausweisung nicht einbezogen worden sind. Er hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die durchgeführte förmliche Beteiligung von als \"externe Sachverständige\" bezeichneten Personen im Rahmen der üblichen Verbändeanhörung (vgl. § 47 Abs. 3 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien - GGO) und die Beteiligung des Umweltbundesamtes zur Ausschöpfung vorhandener Erfahrungen und des Standes wissenschaftlicher Erkenntnis nicht genügen (vgl. UA Rn. 69 ff.; ähnlich OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2025 \\- 10 KN 66\u002F22 - NordÖR 2025, 300 \u003C312>; OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 \\- 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 132 ff.). \n\n42\\. 3\\. Die Verfassungswidrigkeit des § 13a Abs. 1 DüV als Ermächtigungsgrundlage der Ausführungsverordnung Düngeverordnung folgt aus der unzureichenden Regelung des Vorgehens bei der Bestimmung der auszuweisenden Gebiete durch Normen des Außenrechts. Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen hingegen gegen die mit der Ausweisung verbundenen zusätzlichen Düngebeschränkungen, wie der Verwaltungsgerichtshof ohne Verstoß gegen Bundesrecht ausgeführt hat. \n\n43\\. § 13a Abs. 2 DüV enthält eine Reihe von - unmittelbar bundesrechtlich vorgegebenen \\- zeitlichen, mengenmäßigen und inhaltlichen Düngebeschränkungen, die in den als mit Nitrat belastet ausgewiesenen Gebieten seit dem 1. Januar 2021 gelten. § 13a Abs. 3 DüV verpflichtet die Landesregierungen, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (oder Phosphat) durch Rechtsverordnung in den nach Absatz 1 ausgewiesenen Gebieten und Teilgebieten mindestens zwei zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 vorzuschreiben. Diese müssen geeignet sein, den in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV beschriebenen Belastungszuständen abzuhelfen bzw. entgegenzuwirken (Satz 2). Satz 3 enthält eine nähere Beschreibung der insbesondere in Betracht kommenden zusätzlichen Anforderungen. § 13a Abs. 7 DüV überträgt den Landesregierungen die Befugnis, Ausnahmen von den allgemein geltenden Düngebeschränkungen vorzusehen. Diese bezieht sich aber nur auf andere als die nach § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV ausgewiesenen Gebiete. \n\n44\\. Die wirtschaftlichen Belastungen, die mit den vorgesehenen Einschränkungen der Möglichkeiten zur Düngung in den ausgewiesenen Gebieten verbunden sind, verletzen die betroffenen Landwirte nicht in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Auch die Rüge, die Regelungen verletzten einen aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitenden Grundsatz der Folgerichtigkeit, greift nicht durch. \n\n45\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die angeordneten Einschränkungen für die Landwirtschaft in den ausgewiesenen Gebieten - insbesondere die Reduzierung der Stickstoffdüngung um 20% - und die hieraus resultierenden Ertragseinbußen betroffener Betriebe (die der Verordnungsgeber je nach Ackerkultur mit 3% bis 10% prognostiziert, BR-Drs. 98\u002F20 S. 49) die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahren. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, dass der von der Düngeverordnung verfolgte Zweck des Gewässerschutzes eine höchstrangige Gemeinwohlaufgabe darstellt, dass die auferlegten Belastungen dafür erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis hierzu stehen. Einer - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (nur) in Ausnahmefällen in Betracht kommenden - Ausgleichsregelung oder weiterer Befreiungsvorschriften bedarf es in diesem Zusammenhang nicht (UA Rn. 50 ff.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6\\. Dezember 2016 - 1 BvR 2821\u002F11 u. a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 258 ff.). Zu drohenden Ertragseinbußen hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Auseinandersetzung mit einem vom Antragsteller vorgelegten Privatgutachten - in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass sich für die hier maßgebliche Situation keine Anhaltspunkte ergäben, dass die Annahme einer durchschnittlichen Ertragsreduktion von bis zu 10% in der Verordnungsbegründung unzutreffend sei oder dass landwirtschaftlichen Betrieben der Konkurs drohe. Diese tatsächlichen Feststellungen sind für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Soweit der Antragsteller ihnen unter Verweis auf Angaben im Privatgutachten widerspricht, ist eine wirksame Verfahrensrüge dadurch nicht erhoben. \n\n46\\. Eine Ertragsreduktion um durchschnittlich 10% hat der Verwaltungsgerichtshof - namentlich mit Blick darauf, dass das Eigentumsgrundrecht nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums gewährleistet - ohne Verletzung von Bundesrecht für zumutbar erachtet (in diesem Sinne auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 158; VGH Kassel, Urteil vom 19. März 2025 - 4 C 2527\u002F21.N - juris Rn. 91 m. w. N.). Er hat auf die Möglichkeit der Betriebe hingewiesen, selbstbestimmt die vorgegebene Gesamtreduktion des Stickstoffeintrags auf die von ihnen bewirtschafteten Grundstücke zu verteilen. Zudem sind Betriebe, die auf betroffenen Flächen nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen, von der vorgegebenen Reduktion der Stickstoffdüngung um 20 Prozent befreit (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 DüV). Eine weitere Abmilderung hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend in § 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 3 DüV erblickt, wonach die Landesregierungen durch Rechtsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme für Dauergrünlandflächen vorsehen können. Hiervon hat der bayerische Verordnungsgeber mit der durch § 1 Nr. 5 AVDüV 2022 angefügten Anlage 3 Gebrauch gemacht (zu diesen und weiteren Abmilderungen vgl. UA Rn. 55). \n\n47\\. Die Verhältnismäßigkeit dieses Regelungswerks ist im Rahmen der Revision nicht durchgreifend in Frage gestellt worden. Dem Verordnungsgeber steht im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er war daher nicht verpflichtet, sich an dem von der Antragstellerseite favorisierten, in Dänemark praktizierten Regelungsmodell einer einzelbetrieblichen Stickstoffberechnung zu orientieren, zumal eine Vergleichbarkeit der dortigen Ausgangslage in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt ist. Ebenso wenig musste er die Regelungssystematik anderer Rechtsgebiete übernehmen und sich etwa an Regelungen aus dem Wasser- oder Naturschutzrecht orientieren. Ein rechtsgebietsübergreifendes allgemeines Gebot der Folgerichtigkeit existiert nicht (vgl. P. Kirchhof, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, GG, Stand August 2025, Art. 3 Abs. 1 Rn. 406, 409, 421). Eine exakte Vergleichbarkeit etwa der Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG mit der \\- unionsrechtlich stark vorgeprägten - großflächigen Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten ist weder dargelegt noch ersichtlich. \n\n48\\. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Verordnungsgeber auch nicht gehalten, eine Ausnahmeregelung für Betriebe vorzusehen, bei deren Wirtschaftsweise ein Nitrateintrag in das Grundwasser ausgeschlossen ist (vgl. Demonstrationsvorhaben des Julius-Kühn-Instituts, Stand Juni 2020, im Testgebiet Aichach). Insoweit fehlt es schon an tatsächlichen Feststellungen dazu, dass eine Nitratdünger verwendende, aber dennoch nitrateintragsfreie Bewirtschaftungsweise überhaupt möglich ist. \n\n49\\. Für die Zumutbarkeit streitet schließlich, dass die nationalen düngerechtlichen Maßnahmen festgestellten unionsrechtlichen Verpflichtungen aus der Nitratrichtlinie folgen (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 21. Juni 2018 - C-543\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​481], Kommission .\u002F. Deutschland -) und eine Rechtfertigung für die weitere Gewährung von Ausnahmen seitens der Kommission der Europäischen Union nicht gesehen wird. \n\n50\\. 4\\. Einer Entscheidung über die Verfahrensrügen des Antragstellers, mit denen er verschiedene Verfahrensfehler durch die Ablehnung seiner Beweisanträge geltend macht, bedarf es nicht. Diese beziehen sich sämtlich auf die Richtigkeit der Heranziehung oder Nichtheranziehung einzelner Messstellen. Darauf braucht der Senat nicht einzugehen, da die Revision aus hiervon unabhängigen Gründen Erfolg hat. \n\n51\\. 5\\. Der Senat kann gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden. § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 3 AVDüV ist - mangels Teilbarkeit ohne räumliche Beschränkung (s. o.) - ungültig und deshalb gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. Die in verfassungsgerichtlichen Verfahren bestehende Möglichkeit, eine untergesetzliche Norm zur Vermeidung gravierender Folgen lediglich mit der Rechtsordnung für unvereinbar zu erklären, ist im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nicht vorgesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123 Rn. 29). Es obliegt dem Bundesverordnungsgeber, zügig eine den genannten Maßgaben Rechnung tragende Neuregelung der Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, auf deren Grundlage dann wirksame Gebietsausweisungen durch die Landesregierungen erfolgen können. \n\n52\\. 6\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","Normenkontrollantrag gegen bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV)","2026-07-08T22:42:21.623Z","2026-07-10T22:08:40.127Z",{"id":177,"ecli":178,"slug":179,"caseNumber":180,"courtId":5,"decisionDate":181,"fullText":182,"summary":183,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":181,"parsedAt":184,"updatedAt":185},"4776","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500691","ecli-de-neuris-wbre202500691","2 B 33.25","2025-09-29T00:00:00.000Z","#  Disziplinare Höchstmaßnahme gegen einen Ruhestandsbeamten; Annahme eines überhohen Nachlasses; Gehörsrüge; Bezeichnung des Rechtsmittels \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird mit \"Beschwerde\" grundsätzlich hinreichend eindeutig bezeichnet. 8\n\n2\\. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht schon darin, dass das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweicht. 23\n\n3\\. Zulässiges Verteidigungsverhalten wird nicht unter Verstoß gegen den \"nemo-tenetur-Grundsatz\" zulasten des Beamten gewürdigt, wenn es bei der Prüfung entlastender Umstände Berücksichtigung findet. 26\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarklageverfahren. \n\n2\\. 1\\. Der 19.. geborene Beklagte stand bis zu seiner Abberufung im Januar 2014 als Technischer Beigeordneter (Besoldungsgruppe B 3) im Dienst der Klägerin. Seit April 20.. befindet er sich im Ruhestand. \n\n3\\. Mit Urteil vom November 2013 verurteilte das Landgericht Düsseldorf den Beklagten wegen Vorteilsannahme zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 120 €. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom Oktober 2014 als unbegründet. Der Verurteilung lag nach den strafgerichtlichen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht zugrunde, dass ein verschiedentlich auch für die Klägerin tätiges Unternehmen zwischen Mai und Anfang September 2008 verschiedene Heizungs- und Sanitärarbeiten am Haus des Beklagten erledigte und dem Beklagten hierfür einen nicht marktüblichen Nachlass in Höhe von 25 % gewährte. Dabei erkannte der Beklagte anhand der Umstände des Vertragsschlusses, der wenig aussagekräftigen Angebote und spätestens anhand der durch den Geschäftsführer des Unternehmens ausgestellten Rechnung, dass ihm aufgrund seiner Stellung als Baudezernent ein Nachlass gewährt wurde, der jedenfalls auch auf \"allgemeine Klimapflege\" gerichtet war, und nahm diesen an. Ihm war dabei klar, dass er auf einen Nachlass in dieser Höhe keinen Rechtsanspruch hatte. \n\n4\\. Ein bereits zuvor eingeleitetes und aus Anlass des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetztes Disziplinarverfahren setzte die Klägerin nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens fort und erhob im Juli 2019 Disziplinarklage. \n\n5\\. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten mit Urteil vom Oktober 2021 das Ruhegehalt aberkannt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht mit Urteil vom März 2025 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der Beklagte habe sich aufgrund des durch das Landgericht Düsseldorf bindend festgestellten Verhaltens eines sehr schwerwiegenden innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht, das nach Art und Schwere die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme erfordere. \"Anerkannte\" Milderungsgründe oder sonstige entlastende Gesichtspunkte von Gewicht, die die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme möglich erscheinen ließen, lägen nicht vor. Der Beklagte habe durch sein Fehlverhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit vollständig verloren. \n\n6\\. 2\\. Die auf alle Zulassungsgründe (§ 67 Satz 1 LDG NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig (a)), aber unbegründet (b)). \n\n7\\. a) Die Beschwerde ist zulässig, weil die Prozessbevollmächtigte des Beklagten innerhalb der Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hat. \n\n8\\. Hierbei ist unschädlich, dass sie das Rechtsmittel nicht - wie allgemein üblich - explizit als \"Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision\", sondern lediglich als \"Beschwerde\" bezeichnet hat. Denn das Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung des Berufungsgerichts wird mit \"Beschwerde\" grundsätzlich hinreichend eindeutig bezeichnet. Weder gibt das Gesetz zwingend eine weitergehende Bezeichnung vor (vgl. § 133 VwGO) noch lässt sich eine solche aus der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsgerichts entnehmen. \n\n9\\. b) Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. \n\n10\\. aa) Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 67 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. \n\n11\\. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9, vom 24. April 2017 - 1 B 70.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 68 Rn. 3, vom 18. Dezember 2024 - 2 B 21.24 - juris Rn. 10 und vom 16. Juli 2025 - 2 B 20.25 - juris Rn. 31). \n\n12\\. (1) Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme - hier die Aberkennung des Ruhegehalts - auch dann verhältnismäßig und mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, wenn dem Beamten lediglich ein einmaliger, wirtschaftlich begrenzter Pflichtverstoß zur Last gelegt wird, für den er bereits strafrechtlich mit einer Geldstrafe belegt wurde und Wiederholungsgefahr eindeutig nicht besteht, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht rechtsgrundsätzlich geklärt werden könnte. Die Beschwerde wendet sich in der Sache gegen die nach Maßgabe des § 13 LDG NRW vorzunehmende Bestimmung der Disziplinarmaßnahme durch das Gericht. Diese Bemessung ist aber stets eine Frage der Würdigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls und entzieht sich damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. April 2020 - 2 B 3.20 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 73 Rn. 20, vom 23. Januar 2024 - 2 B 25.23 - juris Rn. 14, vom 7. August 2024 \\- 2 B 10.24 - juris Rn. 14 und vom 4. März 2025 - 2 B 42.24 - juris Rn. 12). \n\n13\\. Ungeachtet dessen nimmt die Beschwerde nicht in den Blick, dass eine im konkreten Fall im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe allein strafrechtliche Relevanz hat und ihr eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung nicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juni 2025 - 2 B 3.25 - juris Rn. 10 und vom 22. Juli 2025 - 2 B 8.25 - juris Rn. 12). \n\n14\\. Überdies ist für die Frage der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums aufgrund der vom Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW angeordneten fiktiven Vergleichsbetrachtung ohne Belang, dass ein Ruhestandsbeamter von der Dienstverpflichtung befreit und eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs folglich ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 2 C 16.23 - BVerwGE 183, 332 Rn. 57; Beschlüsse vom 7. Mai 2025 - 2 B 38.24 \\- juris Rn. 7 und vom 16. Juli 2025 - 2 B 20.25 - juris Rn. 37). Daher kommt entgegen der Auffassung der Beschwerde dem Umstand, dass bei Ruhestandsbeamten eine Pflichtverletzung im Dienst ausscheidet, mithin eine \"Wiederholungsgefahr\" zu verneinen ist, keine rechtliche Bedeutung zu. \n\n15\\. (2) Auch die weitere aufgeworfene Frage, ob eine pauschale Bezugnahme auf \"Vertrauensverlust\" und die \"besondere Vertrauensstellung\" eines Wahlbeamten als Begründung für die Aberkennung des Ruhegehalts ausreicht, ohne dass eine individualisierte Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Schadenseintritt erfolgt, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig im Sinne des Berufungsgerichts beantwortet werden kann. \n\n16\\. Die sich nach Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten anschließende prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten be- und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 \u003C260>, vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 56, vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 - BVerwGE 168, 254 Rn. 38, vom 2. März 2023 - 2 A 19.21 - NVwZ-RR 2023, 916 Rn. 44 und vom 1. Februar 2024 - 2 A 7.23 - NVwZ 2024, 926 Rn. 32; Beschluss vom 12. Juni 2025 - 2 B 3.25 - juris Rn. 15). \n\n17\\. Von diesem rechtlichen Maßstab hat sich auch das Berufungsgericht erkennbar leiten lassen und eine an den Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Würdigung vorgenommen. Demgegenüber verkennt die Beschwerde nicht nur, dass das Berufungsgericht gerade nicht auf die \"besondere Vertrauensstellung eines Wahlbeamten\" abgestellt, sondern dessen herausgehobene Amtsstellung als solche betont hat, und sich zudem - wenn auch nicht mit dem vom Beklagten erhofften Ergebnis - mit der Vergleichbarkeit in Bezug auf andere von ihm entschiedene Verfahren befasst hat (vgl. UA S. 34 f.). \n\n18\\. Soweit die Beschwerde darüber hinaus rügt, das Berufungsgericht habe nicht die individuelle Belastung der Verwaltung, den Reputationsschaden und den tatsächlichen Schadenseintritt bewertet, wendet sie sich in der Art eines zulassungsfreien bzw. zugelassenen Rechtsmittels (erneut) gegen die konkrete Bemessungsentscheidung des Berufungsgerichts. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). \n\n19\\. bb) Die Beschwerde legt keine Verfahrensmängel dar, auf denen die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 67 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ein mit dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 108 Abs. 2 VwGO) nicht zu vereinbarendes Überraschungsurteil liegt nicht vor. \n\n20\\. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 108 Abs. 2 VwGO soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222\u002F21 - NJW 2022, 3413 Rn. 28; BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juli 2022 \\- 2 B 31.21 - juris Rn. 29 f., vom 13. Mai 2024 - 2 B 4.24 - NVwZ-RR 2024, 815 Rn. 15 und vom 16. Juli 2025 - 2 B 20.25 - juris Rn. 24). \n\n21\\. Ausgehend hiervon liegt ein Verstoß gegen den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vor. \n\n22\\. (1) Mit dem Einwand, das Berufungsgericht habe wesentliche entlastende Aspekte zugunsten des Beklagten nicht berücksichtigt, indem es die Bedeutung der Selbstanzeige unter Hinweis auf die vermeintlich zwingend bevorstehende Aufdeckung durch andere \"entwertet\" habe, wird ein Gehörsverstoß nicht dargetan. In der Sache wendet sich die Beschwerde lediglich gegen die abweichende Würdigung des Berufungsgerichts im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Selbstanzeige (vgl. UA S. 35 f.) und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Hiermit lässt sich ein Gehörsverstoß indes nicht begründen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 1 VR 2.23 - juris Rn. 4, vom 27. Februar 2024 - 10 B 12.23 - juris Rn. 28 und vom 26. Juni 2024 - 8 B 18.23 - juris Rn. 7). \n\n23\\. (2) Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt auch nicht deshalb vor, weil das Berufungsgericht ohne vorherigen Hinweis das Verhalten des Beklagten anders gewertet hat als das Verwaltungsgericht. \n\n24\\. Aufgabe des Berufungsgerichts ist es, den Streitfall (innerhalb des Berufungsantrags) im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht zu prüfen (vgl. § 128 VwGO); es ist zweite Tatsacheninstanz und als solche verpflichtet, den Sachverhalt eigenständig zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 3 B 26.13 - juris Rn. 5). Dies beinhaltet nach § 65 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW die Verpflichtung des Berufungsgerichts, sich eine eigenständige Überzeugung vom Nachweis des Dienstvergehens und der Gesamtheit der bemessungsrelevanten Umstände zu bilden und eine eigenständige Bemessungsentscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 12.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 53 Rn. 33; Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 2 B 86.11 - juris Rn. 7 und vom 15. Juni 2020 - 2 B 30.19 - Buchholz 303 § 412 ZPO Nr. 14 Rn. 35). \n\n25\\. Treten keine besonderen Umstände hinzu, darf ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter deshalb nicht darauf vertrauen, das Berufungsgericht werde von dem Urteil der Vorinstanz nicht abweichen. Das rechtliche Gehör ist daher nicht schon dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe nicht im Einklang mit denen der Vorinstanz stehen. Berechtigte Erwartungen der Prozessbeteiligten werden vielmehr erst dann enttäuscht, wenn das Berufungsurteil auf Gründe gestützt wird, mit denen nach dem Sach- und Streitstand des Berufungsverfahrens nicht zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 3 B 26.13 - juris Rn. 5). Solche Umstände werden von der Beschwerde nicht dargetan. \n\n26\\. (3) Zu Unrecht geht die Beschwerde davon aus, das Berufungsgericht habe das Verteidigungsverhalten des Beklagten zu dessen Nachteil gewertet und hierdurch sowohl den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt als auch gegen den \"nemo tenetur\" Grundsatz verstoßen. \n\n27\\. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Beamte sein Verhalten im Disziplinarverfahren an den Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens im Strafverfahren orientieren. Ohne dass dies für den Beamten nachteilig gewertet werden darf, kann der Beamte die Tat bestreiten und auch ihren Unrechtsgehalt negieren oder relativieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 52, vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 39 Rn. 21 und vom 14. Dezember 2017 - 2 C 12.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 53 Rn. 18; Beschlüsse vom 20. November 2012 - 2 B 56.12 - juris Rn. 8, vom 10. Dezember 2014 - 2 B 75.14 \\- Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 28 Rn. 10, vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 30 Rn. 30 und vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 40 Rn. 26). \n\n28\\. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht jedoch nicht zulässiges Verteidigungsverhalten zu Lasten des Beklagten gewertet. Vielmehr hat es im Rahmen der Prüfung entlastender Umstände (\"strafbefreiende Selbstanzeige\") geprüft, inwieweit den Bekundungen des Beklagten gegenüber dem Bürgermeister der Klägerin zu seiner Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmen mildernde Wirkung beigemessen werden kann. Dabei hat es u. a. darauf abgestellt, dass der Beklagte den Nachlass in Höhe von 25 % für die Tätigkeit des Unternehmens an seinem Neubauvorhaben mit verschiedenen Gründen als nicht amtsbezogen habe rechtfertigen wollen und - trotz erfolgloser Anrufung des Bundesgerichtshofs \\- in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Begehung einer Vorteilsannahme erneut bestritten hat (vgl. UA S. 35 f.). Damit hat es jedoch nur die entlastende Wirkung des geprüften Sachverhaltskomplexes relativiert, nicht aber zulässiges Verteidigungsverhalten zulasten des Beklagten gewürdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2017 - 2 B 42.16 \\- Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 40 Rn. 27). \n\n29\\. cc) Die Revision ist auch nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 67 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. \n\n30\\. Eine die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründende \"Abweichung\" liegt nur vor, wenn zwischen den Gerichten ein grundsätzlicher Meinungsunterschied hinsichtlich der die Rechtsanwendung im Einzelfall bestimmenden Maßstäbe besteht. Die Divergenzrüge setzt deshalb die Darlegung eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds über den Bedeutungsgehalt eines im konkreten Rechtsstreit erheblichen Rechtssatzes voraus. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3, vom 14. Dezember 2023 - 2 B 45.22 - NVwZ-RR 2024, 519 Rn. 16, vom 18. Dezember 2024 - 2 B 21.24 - juris Rn. 7 und vom 16. Juli 2025 - 2 B 20.25 - juris Rn. 41). \n\n31\\. Die von der Beschwerde behauptete Divergenz zwischen der angegriffenen berufungsgerichtlichen Entscheidung und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht nicht. \n\n32\\. (1) In Konsequenz aus Vorstehendem (vgl. 2. b) bb) (3)) ergibt sich, dass das Berufungsgericht bezogen auf die Berücksichtigungsfähigkeit zulässigen Verteidigungsverhaltens eines Beamten zu dessen Lasten keinen, von der Rechtsprechung des Senats abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. \n\n33\\. (2) Die von der Beschwerde behauptete Divergenz des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung von inner- und außerdienstlichem Dienstvergehen liegt ebenso wenig vor. \n\n34\\. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (vgl. auch § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist die Pflichtverletzung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (vgl. auch § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung beruht dabei nicht auf der formalen Zuordnung in räumlicher oder zeitlicher Beziehung zur Dienstausübung. Das wesentliche Unterscheidungselement ist vielmehr funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Besteht eine derartige funktionale Verknüpfung, kommt es nicht darauf an, ob das Dienstvergehen innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit begangen wird. Ist eine solche Einordnung nicht möglich - insbesondere, wenn sich das Handeln als das Verhalten einer Privatperson darstellt -, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2024 - 2 A 7.23 - NVwZ 2024, 926 Rn. 27 m. w. N.; Beschluss vom 9. Dezember 2024 - 2 B 9.24 - ZBR 2025, 132 Rn. 10). \n\n35\\. Einen hiervon abweichenden Rechtssatz hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Mit dem Einwand, die mit der Tätigkeit des Unternehmens verbundene \"Klimapflege\" habe \"nicht direkt\" dem Beklagten gegolten, weshalb ein direkter Bezug zu dessen Amt nicht vorgelegen habe, wendet sich die Beschwerde lediglich gegen die - aus ihrer Sicht fehlerhafte - Rechtsanwendung im Einzelfall, mit der sich eine Divergenzrüge nicht begründen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 2 B 20.25 - juris Rn. 47). Überdies nimmt die Beschwerde nicht zur Kenntnis, dass, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat (vgl. UA S. 32), dem Vorbringen des Beklagten die anderslautenden bindenden Feststellungen des Landgerichts entgegenstehen, wonach der Beklagte \"erkannte (...), dass ihm aufgrund seiner Stellung als Baudezernent ein Nachlass gewährt wurde, der jedenfalls auch auf 'allgemeine Klimapflege' gerichtet war, und nahm diesen an\" (vgl. UA S. 11). \n\n36\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Werts des Streitgegenstands bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.","Disziplinare Höchstmaßnahme gegen einen Ruhestandsbeamten; Annahme eines überhohen Nachlasses; Gehörsrüge; Bezeichnung des Rechtsmittels","2026-07-08T22:46:32.031Z","2026-07-10T22:09:19.916Z",{"id":187,"ecli":188,"slug":189,"caseNumber":190,"courtId":5,"decisionDate":191,"fullText":192,"summary":193,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":191,"parsedAt":194,"updatedAt":195},"4819","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600090","ecli-de-neuris-wbre202600090","1 WB 49.24","2025-09-25T00:00:00.000Z","#  Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2); Erwerb und Anhören rechtsextremer Musik \n\n## Leitsatz\n\nDer vereinzelte Erwerb und das Anhören rechtsextremer Musik bilden ohne Hinzutritt weiterer Umstände keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für sicherheitsrelevante Zweifel an der Verfassungstreue eines Soldaten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 SÜG. 44\n\n## Tenor\n\nDer Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim ...amt vom 28. Juni 2023 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19. März 2024 werden aufgehoben.\n\nDie dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2). \n\n2\\. Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September ... enden. Mit Wirkung vom 24. März ... wurde er zum Stabsfeldwebel befördert und mit Wirkung vom 1. März ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 M eingewiesen. Seit 2014 wird er als ...feldwebel in der ...staffel ... verwendet. Sicherheitsempfindliche Aufgaben sind ihm seit dem streitgegenständlichen Bescheid aber nicht mehr übertragen. \n\n3\\. 1999 und 2006 meldeten Kameraden, dass sie über Dritte von rechtsextremen Aktivitäten des Antragstellers erfahren hätten: 1999 wurde gemeldet, der Antragsteller sei Kopf einer rechten Gruppierung, würde indiziertes Liedgut verteilen und mit seiner Eigenschaft als \"Geheimnisträger\" prahlen. 2006 hieß es, der Antragsteller sei Mitglied einer rechtsradikalen Schlägertruppe. \n\n4\\. 2018 wurde gegen den Antragsteller wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ermittelt, das Ermittlungsverfahren aber im April 2018 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Hintergrund war eine Zollkontrolle, bei der eine an den Antragsteller adressierte CD einer ukrainischen Band mit mutmaßlich rechtsextremistischem Inhalt festgestellt wurde, in deren Booklet Hakenkreuze abgebildet gewesen sein sollten. Der Antragsteller führte damals aus, die CD sei ihm unbestellt zugesandt worden. Rechtsradikales Gedankengut liege ihm fern. \n\n5\\. Am 31. Juli 2019 beantragte der zuständige Sicherheitsbeauftragte eine Wiederholung der zuletzt 2015 ohne Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossenen erweiterten Sicherheitsprüfung für den Antragsteller. Daraufhin wurde der Antragsteller am 2. Mai 2022 durch Mitarbeiter des BAMAD befragt. An diesem Tag wurden auch Inhalte seines E-Mail-Accounts aus den Jahren 2017\u002F2021 und 2022 an das BAMAD übersandt, nachdem der Antragsteller dem BAMAD-Mitarbeiter sein Handy zur Einsicht aushändigte. \n\n6\\. Mit Schreiben vom 6. Juni 2023 wurde der Antragsteller durch den Geheimschutzbeauftragten des ...amtes zu einer persönlichen Anhörung am 19. Juni 2023 geladen. Vor Beginn der Anhörung wurde der Antragsteller belehrt und ihm wurde Gelegenheit gegeben, die vorläufige Bewertung der zu seiner Person bekanntgewordenen Erkenntnisse zu lesen. Diese vorläufige Bewertung nahm Bezug auf das 2018 eingestellte Strafverfahren wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, den dem BAMAD zur Verfügung gestellten E-Mail-Verkehr sowie die Angaben des Antragstellers gegenüber dem BAMAD hierzu. Daraus wurden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers und seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgeleitet. Im Einzelnen wurde Bezug genommen auf Mailverkehr aus 2017 über Preisverhandlungen zu CDs von F. R. und zu Beschwerden über eine Falschlieferung durch den Internetshop \"D. W.\" von einer CD der Band \"S.\", die der Besteller bereits besäße, sowie der Suche nach einer anderen CD dieser Band. Mailverkehr aus dem Jahr 2021 betraf die Suche nach CDs der Bands \"T. V.\", \"N. R.\" und \"A. T.\". Angeführt wurde weiter Mailverkehr aus 2022 wegen des Kaufs von CDs der Bands \"N. R.\", \"C. of V.\", \"K.\", \"K. 88\" und \"H.\" und der CD \"The new ...\". \n\n7\\. Unter dem 28. Juni 2023 stellte der Geheimschutzbeauftragte des ...amtes fest, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen. Über dieses Ergebnis wurde der Antragsteller mit Schreiben vom gleichen Tage, ihm am 4. Juli 2023 ausgehändigt, informiert. Zur Begründung wurde auf die im Anhörungsverfahren mitgeteilten Erkenntnisse verwiesen. Auch nach Durchführung der Anhörung verblieben Zweifel an seinem uneingeschränkten Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem jederzeitigen Eintreten für deren Einhaltung. Eine vorzeitige Wiederholungsprüfung sei nicht zuzulassen. \n\n8\\. Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller unter dem 11. Juli 2023. Er sei fast 24 Jahre lang ohne sicherheitsrelevante Vorgänge in einem Ü2-Sicherheitsbereich tätig, habe seit 2010 in 25 Auslandseinsätzen gedient und erbringe weit überdurchschnittliche Leistungen. Es gebe keine Disziplinarmaßnahmen gegen ihn. 2017 sei ihm während eines Afghanistan-Einsatzes eine CD mit mutmaßlich rechtsextremem Inhalt zugesandt worden. Er habe das Material nicht bestellt und nicht entgegengenommen. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren eingestellt. Er habe das Verfahren den zuständigen Stellen selbst gemeldet und dem MAD die Ermittlungsakte mit einem handschriftlichen Aufsatz zum Sachverhalt zukommen lassen. Darin habe er geschildert, dass er exzessiver Musiksammler sei und über 3 500 CDs besitze, auch in Sprachen, die er nicht spreche. Er bestelle über E-Mail und kenne die Händler nicht, könne daher auch nicht ausschließen, unbeabsichtigt an falsche Leute geraten zu sein. Der S2-Offizier habe ihm sinngemäß mitgeteilt, der MAD habe keinen Gesprächsbedarf. Im Mai 2022 sei er durch den MAD zu dem vier Jahre alten Vorfall befragt worden. Er habe auf das Verlangen, sich zur Inaugenscheinnahme von Tätowierungen auf dem Oberkörper zu entkleiden und sein Auto nach Musik zu durchsuchen, kooperiert. Auf Verlangen habe er auch sein Handy zur Kontrolle ausgehändigt. Auf Freiwilligkeit sei er nicht hingewiesen worden. Man habe ihm auch nicht die Möglichkeit gegeben, die Durchsicht des Handys zu beenden. Man habe es nicht für nötig gehalten, entsprechend seinem Angebot, seine Musiksammlung bei ihm zuhause zu kontrollieren. Dem MAD sei unbekannt, dass er den Vorgang 2017 selbst gemeldet habe. Seine Verdienste und Leistungen seien ignoriert worden. Ergänzend wies der Antragsteller unter dem 21\\. September 2023 darauf hin, dass er beim MAD und beim Geheimschutzbeauftragten jeweils ausgesagt habe, bestimmte E-Mails bezüglich Bestellvorgängen nicht zuordnen zu können bzw. dass ihm diese unbekannt seien. Er habe einen Fremdzugriff auf sein E-Mail-Postfach für möglich gehalten, aber nicht beweisen können. 2020 habe ihm sein E-Mail-Anbieter Hinweise auf illegale Zugriffe auf sein Konto bestätigt. Beigefügt war eine entsprechende E-Mail der T. vom 4. März 2020. \n\n9\\. Das Bundesministerium der Verteidigung wies seine Beschwerde mit dem dem Antragsteller am 2. April 2024 übergebenen Bescheid vom 19. März 2024 zurück. \n\n10\\. Am 5. Mai 2017 seien vom E-Mail-Account des Antragstellers zwei CDs des Liedermachers F. R. bestellt worden, der extremistische Inhalte verbreite und bei der Bundestagswahl 2005 für die NPD kandidiert habe. Im November 2017 seien von diesem Account Beschwerden an das \"D. W.\" versandt worden, nach denen anstelle einer bestellten CD eine andere CD der Band \"S.\" übersandt worden sei, die der Besteller bereits besäße. Die Band \"S.\" hänge dem Konzept der \"White Supremacy\" an und beziehe sich positiv auf den Nationalsozialismus. Ihr Leadsänger sei Gründer des Netzwerkes \"Blood and Honor\". Der Antragsteller habe dem MAD hierzu erklärt, sich die Bestellvorgänge nicht erklären zu können. Er sei Musiksammler ohne Bezug zur rechtsextremen Szene. Wegen der weiteren Bestellvorgänge und Mailverkehr aus 2017, 2021 und 2022 betreffend das Album \"The new ...\" und weitere der - so das Anhörungsschreiben: rechtsextremen - Bands, \"N. R.\", \"C. of V.\", \"K. 88\" und \"A. T.\" werde auf das Anhörungsschreiben verwiesen. Der Antragsteller räume nur den Erwerb der CD von \"K. 88\" ein. 2018 sei ein Ermittlungsverfahren wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gegen den Antragsteller geführt worden, weil in einer Zollkontrolle eine an ihn adressierte CD festgestellt worden sei, auf deren Booklet Hakenkreuze abgebildet seien. Nachdem er vorgetragen hatte, diese CD nicht bestellt zu haben, sei das Verfahren eingestellt worden. \n\n11\\. Die zulässige Beschwerde sei unbegründet. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei formell ordnungsgemäß erfolgt und überschreite den Bewertungsspielraum des Geheimschutzbeauftragten nicht. Tatsächliche Anhaltspunkte begründeten Zweifel am Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und seinem jederzeitigen Eintreten für diese. Die Angaben, er könne sich die Bestellungen der fraglichen CDs nicht erklären, seien Schutzbehauptungen. Es liege fern, dass eine fremde Person über vier Jahre lang vom Account des Antragstellers aus rechtsextremes Liedgut bestellt habe und dass der Antragsteller - wie er ausgeführt habe - derartige Musik nicht wegen der Texte, sondern nur wegen der Musik höre. Die fraglichen Interpreten eine nicht der musikalische Stil, sondern ihre Gesinnung. Fern liege auch, dass 2017 die CD der Band \"W.\" unbestellt zugesandt worden sei. Unbestellte Warenzusendungen kämen bei Haushaltswaren, kaum bei indizierten Lieferungen vor. Fraglich sei, ob die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt hätte, wenn sie über die aktuellen Erkenntnisse verfügt hätte. Die dienstlichen Leistungen und weiteren Ausführungen, auch zu Israelreisen, seien berücksichtigt worden, änderten aber nichts. Nichts Anderes gelte hinsichtlich der Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Wie ausgeführt seien seine Einlassungen als unwahre Schutzbehauptungen zu werten und verletzten daher die Wahrheitspflicht. Bei der Prognose zur künftigen Persönlichkeitsentwicklung und der Frage nach der künftigen Zuverlässigkeit sei nachvollziehbar, dass der Geheimschutzbeauftragte keine Einsicht in das Fehlverhalten und keine Rückkehr von dem eingeschlagenen Weg habe erkennen können und damit nicht zu einer positiven Prognose gelangt sei. \n\n12\\. Hiergegen hat der Antragsteller am 26. April 2024 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 20. September 2024 dem Senat vorgelegt. \n\n13\\. Zur Begründung verweist der Antragsteller auf seinen Vortrag im bisherigen Verfahren und führt diesen vertiefend und ergänzend weiter aus. Er sei Musiksammler und verfüge heute über ca. 5 000 CDs unterschiedlicher Musikrichtungen einschließlich von Nischenmusik, auch in Sprachen, die er nicht verstehe. Er könne nicht ausschließen, dass im Promillebereich seiner Sammlung auch von ihm unerkannt Musik mit zu beanstandendem Textinhalt aus unseriösen Quellen stamme, distanziere sich aber von solchen Inhalten. Es gehe ihm nur um die Musik und nicht um Textinhalte. \n\n14\\. Die Feststellung seines Sicherheitsrisikos sei nicht rechtmäßig. Es sei gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden. Insbesondere sei er nicht belehrt worden, dass er die Durchsuchung seines Mobiltelefons nicht zulassen müsse. Ihm sei auch nicht Gelegenheit gegeben worden, Einsicht in die Untersuchung zu nehmen und diese beenden zu können. Er sei nicht freiwillig mit der Kontrolle seines Mobiltelefons, seiner E-Mails und Tätowierungen einverstanden gewesen, habe dies als Befehl verstanden und deswegen kooperiert. Freiwillig habe er der Durchsuchung seines Fahrzeuges und der Sichtung seiner Musiksammlung zugestimmt und die Offenlegung seiner Wahlunterlagen angeboten. Hiervon sei aber nicht Gebrauch gemacht worden. \n\n15\\. Materiell-rechtlich sei der Geheimschutzbeauftragte nicht von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. \n\n16\\. Er sei kein Rechtsextremist. Es gebe keinen Vorfall, bei dem er zum Ausdruck gebracht hätte, sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen. Dass rechtsextreme Musikinhalte bei ihm vorhanden seien, er sie entgegengenommen oder gekauft habe, sei nicht festgestellt worden. Die inkriminierten Bestellvorgänge könne er sich nicht erklären. An entsprechende Bestellvorgänge könne er sich nicht erinnern. Unklare Musik-CD-Bestellvorgänge in einem Promillebereich seiner Gesamtbestellungen begründeten nicht mehr als vage Vermutungen. Weitere Hinweise auf eine nationalsozialistische, rassistische oder antisemitische Gesinnung gebe es auch nach Inaugenscheinnahme seiner Tätowierungen nicht. Auf seinem Handy sei keine zu beanstandende Musik gefunden worden. Er habe bereits den Geheimschutzbeauftragten informiert, dass es illegale Zugriffe auf sein E-Mail-Konto gegeben habe. Er lege zusätzlich eine Mitteilung der T. vom 4\\. März 2020 über illegale Zugriffe auf sein E-Mail-Konto vor. Bei einer Internetbestellung könne man jede beliebige E-Mail-Adresse angeben. Es sei allgemein bekannt, dass es zu missbräuchlichen Bestellungen Dritter unter Nutzung nicht zuzuordnender E-Mail-Adressen, von der Bestelladresse abweichender Lieferadressen und durch Phishing gekaperten Konten kommen könne. Gerade wegen des illegalen Zugriffes auf sein E-Mail-Konto liege es nahe, dass Fremde dieses auch mehrfach für illegale Bestellungen missbraucht haben könnten. Dies komme nicht nur bei Haushaltswaren vor. Da weder auf seinem Handy, noch in seinem Kfz inkriminierte Musik gefunden worden sei, liege nahe, dass die fraglichen CDs nicht bei ihm vorhanden seien. Wenn er sie tatsächlich selbst gekauft haben sollte, wäre es bloßer Beifang eines Musiksammlers ohne besondere Bedeutung. \n\n17\\. Zu den Meldungen 1999 und 2006 seien ihm Informationen verweigert worden. Gegen ihn seien deswegen aber auch nie Ermittlungen eingeleitet worden. Er sei mit der Speicherung für zehn Jahre mit anschließender Löschung einverstanden gewesen. Bei rechtmäßigem Behördenverhalten hätten die Daten gelöscht sein müssen. Die gemeldeten Vorgänge seien rein konstruiert und unwahr. \n\n18\\. Die CD, wegen derer 2018 das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei, sei ihm unbestellt zugesandt worden. Er habe nie angegeben, diese CD selbst bestellt zu haben. \n\n19\\. Er habe keine wahrheitswidrigen Angaben getätigt, vielmehr erklärt, sich an einzelne Bestellvorgänge wegen des Zeitablaufes nicht in Einzelheiten erinnern zu können. Den Besitz einer CD von \"K. 88\" habe er wahrheitsgemäß eingeräumt. Seine Aussagen im Sicherheitsermittlungsverfahren seien angesichts des Zeitablaufes und der Menge seiner CDs schlüssig und keine Schutzbehauptungen. Nachfragen habe er schlüssig und offen beantwortet. Konkrete wahrheitswidrige Angaben seien nicht benannt worden. Seine Aussagen zu den inkriminierten Bestellvorgängen seien nicht wörtlich, sondern mit Belastungstendenz in Details unzutreffend in den Protokollen referiert worden. Seine Angaben seien nicht geeignet, den Geheimschutzbeauftragten in die Irre zu führen, ihm ein falsches Bild zu vermitteln. Er habe sich auch nicht wechselhaft geäußert, vielmehr lediglich zulässiges Verteidigungsverhalten an den Tag gelegt. \n\n20\\. Die Gefahrenprognose sei defizitär. Ihr fehle die tatsächliche Grundlage. Da er keine nationalsozialistische, rassistische oder antisemitische Gesinnung habe, bedürfe es keiner inneren Abkehr. Selbst wenn er die fraglichen Bestellvorgänge selbst ausgelöst hätte, prägten diese seine Musiksammlung nicht. Sie bildeten auch dann keinen Hinweis auf eine völkische, rassistische oder sonst verfassungswidrige Gesinnung. Er sammele Musik aller Richtungen in größtmöglicher Breite. Dies begründe keine Zweifel an seinem Bekenntnis zur und Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung und verlange keine Nachbewährung. Er habe klargestellt, dass er das inkriminierte Liedgut ablehne und sich damit distanziert. Er sei durchgängig auch während der laufenden Ermittlungen sicherheitsempfindlich verwendet worden und im Auslandseinsatz gewesen. Dies sei nicht mehr als formelhaft einbezogen worden. \n\n21\\. Hilfsweise wäre eine Auflagenentscheidung möglich gewesen. Ihm hätte aufgegeben werden können, eine Liste über den Kauf von Musik-CDs zu führen. Der äußerst hilfsweise gestellte Antrag begründe sich damit, dass ihm bei einer weiteren Prognosezeit von fünf Jahren für zehn Jahre die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werde. \n\n22\\. Der Antragsteller beantragt, den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten des ...amtes vom 28. Juni 2023 und die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19. März 2024 aufzuheben, hilfsweise dem Antragsteller unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2023 eine Sicherheitsprüfung der Stufe 2 zu erteilen, äußerst hilfsweise unter Änderung des Bescheides vom 28. Juni 2023 die Frist zur Wiederholungsprüfung auf ein Jahr zu verkürzen. \n\n23\\. Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. \n\n24\\. Zur Begründung trägt es in Abstimmung mit dem Geheimschutzbeauftragten des Bundesministeriums der Verteidigung vor, der zulässige Antrag sei unbegründet. Die Feststellung des Sicherheitsrisikos sei formell und materiell rechtmäßig. Die Bewertung des Geheimschutzbeauftragten, es gebe Zweifel am Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und an dessen Zuverlässigkeit, trügen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos jeweils selbständig tragend und überschritten den Beurteilungsspielraum nicht. Der Geheimschutzbeauftragte sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller bewusst neonazistisches Liedgut bestellt und gesammelt habe und hierzu nicht die Wahrheit gesagt habe. Seine Einlassungen seien Schutzbehauptungen. \n\n25\\. Auch die Antragsbegründung werfe keine Zweifel daran auf, dass der Antragsteller Musik mit menschenverachtenden Texten, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderliefen bestellt habe. Soweit er darauf verweise, dass sein E-Mail-Konto gehackt worden sei, sei dies eine Schutzbehauptung. Bestellungen der Jahre 2021 und 2022 lägen zeitlich nach dem Hinweis der T... GmbH. In seiner Anhörung am 19. Juni 2023 habe er angegeben, sein E-Mail-Konto sei nicht gehackt worden. Seine Angabe, auf Websites könnten beliebige fremde E-Mail-Konten angegeben werden, sei nicht einzuordnen. Dann gäbe es zum einen keinen Anlass, ein gehacktes Konto anzugeben. Zum anderen sei es sehr unwahrscheinlich, dass unter der extrem hohen Zahl von E-Mail-Konten ausgerechnet die des Antragstellers von Anderen angegeben würde. Aus den gesendeten Nachrichten ergebe sich auch, dass die E-Mails vom Account des Antragstellers versandt und nicht nur dessen E-Mail-Adresse auf irgendeiner Website eingetragen worden sei. Zur Behauptung des Antragstellers, es habe sich um unbestellte Warenlieferungen gehandelt, passe nicht, dass von seiner E-Mail-Adresse Reklamationen versandt seien. Er räume zudem ein, unter seinem hohen Bestand an Tonträgern könne auch indizierte Musik sein. Dieser Vortrag passe aber nicht zu seinem vorangegangenen Vorbringen. \n\n26\\. Der Antragsteller bringe changierende Schutzbehauptungen vor, die weder zueinander noch zu den Ermittlungsergebnissen passen würden. Sein Aussageverhalten sei weder konsequent noch in sich stimmig. Bezüge zu neonazistischer Musik und rechtsradikalen Vereinigungen aus den Jahren 1999, 2006, 2017 sowie die Bestellungen aus 2021 und 2022 ließen eine gefestigte und tiefgehende Nähe zum Neonazi-Milieu erkennen. In der Prognoseentscheidung sei berücksichtigt worden, dass der Antragsteller nach den Meldungen weiter sicherheitsempfindlich verwendet worden sei und dass er immer noch, wenn auch ohne sicherheitsempfindliche Aufgaben, auf seinem Dienstposten geführt werde. Dass anstelle der Feststellung eines Sicherheitsrisikos Auflagen, Einschränkungen oder Sicherheitshinweise möglich seien, sei nicht ersichtlich. \n\n27\\. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n28\\. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. \n\n29\\. 1\\. Der Hauptantrag ist zulässig. \n\n30\\. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2019 - 1 WB 3.19 - juris Rn. 17 m. w. N.). Die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) folgende Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte für Streitigkeiten, die die dienstliche Verwendung eines Soldaten betreffen, erstreckt sich auch auf die Überprüfung sicherheitsrechtlicher Bescheide im Sinne des § 14 Abs. 3 SÜG, weil mit der Feststellung des Geheimschutzbeauftragten über die Frage des Bestehens eines Sicherheitsrisikos im Kern über die sicherheitsrechtliche Eignung eines Soldaten für eine bestimmte dienstliche Verwendung entschieden wird (BVerwG, Beschluss vom 20\\. November 2012 - 1 WB 21.12 u. a. - juris Rn. 24). \n\n31\\. 2\\. Der Hauptantrag ist auch begründet. Damit bedarf es keiner Entscheidung über die Hilfsanträge. \n\n32\\. Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim ...amt vom 28. Juni 2023 und der Beschwerdebescheid vom 19. März 2024 sind rechtswidrig. Sie sind deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO). Damit entfällt nicht nur die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, sondern auch die Anordnung, dass eine Wiederholungsüberprüfung (erst) nach Ablauf von fünf Jahren eingeleitet werden kann. Der Geheimschutzbeauftragte beim ...amt ist verpflichtet, eine erneute Sicherheitsüberprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO), sofern der Antragsteller mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG). \n\n33\\. a) Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35). Bis zu diesem Zeitpunkt können in Ergänzung der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten und mit dessen Zustimmung tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos, einschließlich der dabei zu treffenden Prognose, in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 1 WDS-VR 7.07 - juris Rn. 23, vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 29 und vom 17. April 2019 - 1 WB 3.19 - juris Rn. 22). \n\n34\\. Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 23 m. w. N.). Dabei obliegt es der zuständigen Stelle - hier dem Geheimschutzbeauftragten des ...amts -, aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SÜG). \n\n35\\. Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, z. B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m. w. N.). \n\n36\\. Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine \"Beweislast\", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, z. B. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13\u002F73 - BVerfGE 39, 334 \u003C353>). \n\n37\\. b) Nach diesen Maßstäben ist die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den hierfür zuständigen Geheimschutzbeauftragten im ...amt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SÜG, Nr. 2418 der Zentralen Dienstvorschrift - ZDv A-113o\u002F3) nicht aus formellen Gründen aufzuheben. Bei der Sicherheitsüberprüfung wurde nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Insbesondere hatte der Antragsteller Gelegenheit, sich in einer persönlichen Anhörung beim Geheimschutzbeauftragten zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 14 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 6 Abs. 1 SÜG; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - BVerwGE 148, 267 Rn. 54 ff.). Davon hat er auch am 19. Juni 2023 Gebrauch gemacht. \n\n38\\. Nicht zu beanstanden ist, dass der am 2. Mai 2022 durch Mitarbeiter des BAMAD sichergestellte E-Mail-Verkehr vom Account des Antragstellers verwertet wurde. Denn aus der Vorlage der Niederschrift des Befragungsberichtes des BAMAD vom 10. Mai 2022 ergibt sich, dass der Antragsteller ordnungsgemäß belehrt wurde und sich freiwillig bereit erklärt hatte, sein Handy zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Der Befragungsbericht weist nicht nur auf der ersten Seite formularmäßig darauf hin, dass der Antragsteller über sein Recht zur Verweigerung von Angaben belehrt, und auf den Zweck der Datenerhebung, die Auskunftspflichten nach dem SÜG und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Auf den Seiten 14 und 15 des Berichts ist zusätzlich festgehalten, dass dem Antragsteller angeboten wurde, auf freiwilliger Basis Einsicht in sein Handy zu nehmen, um den Verdacht der Zugehörigkeit zur rechtsextremistischen Szene aus dem Weg zu räumen und dass er nach ausdrücklicher Belehrung zur Freiwilligkeit dieser Maßnahme zugestimmt habe. \n\n39\\. Der Militärische Abschirmdienst ist nach § 3 Abs. 2 Alt. 2 SÜG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 MADG als mitwirkende Behörde an der Sicherheitsüberprüfung beteiligt. Bei der Wiederholungsüberprüfung stehen der mitwirkenden Behörde die Maßnahmen entsprechend der Erstüberprüfung zu (§ 17 Abs. 2 Satz 3 SÜG). Hierzu kann die mitwirkende Behörde, soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert, die betroffene Person gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 SÜG befragen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 MADG darf der Militärische Abschirmdienst die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten gemäß § 8 Abs. 2, 4 und 5 BVerfSchG verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen; die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Im Fall der Erhebung mit Kenntnis des Betroffenen nach § 1 Abs. 3, § 4 MADG i. V. m. § 8 Abs. 4 BVerfSchG ist für die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung die Angabe des Erhebungszwecks und des Hinweises auf die Freiwilligkeit der Angaben erforderlich (vgl. für § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 MADG BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2024 - 2 WDB 12.23 - juris Rn. 28 und vom 26. September 2024 - 1 WB 12.23 - juris Rn. 33). Ist ein Soldat - wie hier - über sein Recht zur Verweigerung von Angaben belehrt und auf den Zweck der Datenverarbeitung hingewiesen worden, steht der Verwertbarkeit auch der freiwillig zur Verfügung gestellten Daten des Handyspeichers nichts entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 2 WD 13.23 - BVerwGE 182, 333 Rn. 38 ff. und Beschluss vom 26. September 2024 - 1 WB 12.23 - juris Rn. 32 f.). \n\n40\\. c) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist aber materiell rechtswidrig. \n\n41\\. Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten vom 28. Juni 2023 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 19. März 2024 stützt die Feststellung eines Sicherheitsrisikos selbständig tragend sowohl auf Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG als auch auf Zweifel am Bekenntnis oder jederzeitigen Eintreten des Antragstellers für die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG). \n\n42\\. aa) § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG rechtfertigt die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auf der Grundlage der ermittelten Tatsachen vorliegend nicht. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen Zweifeln an der Verfassungstreue im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass aktuell (noch) ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Haltung oder Betätigung bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2025 - 1 WB 54.23 - juris Leitsatz). \n\n43\\. (1) § 8 SG verlangt von Soldatinnen und Soldaten, die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes anzuerkennen und durch ihr gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Mit § 8 SG ist u. a. ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des nationalsozialistischen Regimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS-Ideologie wieder gesellschaftsfähig zu machen. Denn das Grundgesetz bildet gleichsam den \"Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes\" (vgl. BVerwG, Urteil vom 4\\. November 2021 - 2 WD 25.20 - NVwZ 2022, 1133 Rn. 29). Die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 8 Alt. 2 SG geht dabei weiter als die Pflicht zu ihrer Anerkennung gemäß § 8 Alt. 1 SG. Sie verlangt, dass der Soldat sich nicht nur innerlich, sondern auch äußerlich von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Ein Soldat darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (BVerwG, Urteil vom 4. November 2021 - 2 WD 25.20 - NVwZ 2022, 1133 Rn. 30 m. w. N.; Beschluss vom 1. November 2024 - 2 WDB 10.24 - NVwZ-RR 2025, 292 Rn. 28). Zweifel an der künftigen Erfüllung dieser Pflicht können ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG begründen (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2021 - 1 WB 18.21 - NJW 2021, 3609 Rn. 38). \n\n44\\. (2) Der bloße Besitz oder das Anhören rechtsextremer Musik genügen als Nachweis einer verfassungsfeindlichen Gesinnung nicht und stellen auch keine Betätigung dieser Gesinnung dar (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2.20 - juris Rn. 34 m. w. N.). Hiernach ist der vereinzelte Erwerb entsprechender Tonträger oder die Suche nach solchen Tonträgern bei Online-Versandhändlern für sich genommen noch kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt für Zweifel an der Verfassungstreue eines Soldaten, die ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG begründen können. Dies gibt zwar Anlass zu Nachfragen und Ermittlungen, berechtigt aber nicht ohne weitere belastbare Erkenntnisse zur Annahme einer verfestigten verfassungsfeindlichen Haltung oder Betätigung. Es kann dahinstehen, ob die Sammlung einer Vielzahl von Tonträgern mit rechtsextremistischem oder rassistischem Liedgut entsprechende Zweifel begründet. Denn die Ermittlungen des BAMAD und des Geheimschutzbeauftragten tragen entsprechende Feststellungen nicht. Vielmehr lässt sich mit der gebotenen Überzeugungsgewissheit auf der Grundlage der Ermittlungen des BAMAD nur feststellen, dass der Antragsteller zwischen 2017 und 2022 drei CDs von Interpreten aus einem rechtsextremen Umfeld bestellt hat und dass er in diesem Zeitraum gelegentlich Interesse an weiteren einschlägigen CDs gegenüber Online-Versandhändlern bekundet hat. \n\n45\\. Mit dem auf dieser Grundlage Feststellbarem ist der Nachweis einer verfassungsfeindlichen Gesinnung oder ihrer Betätigung nicht geführt. Bei der Bewertung dieses Umstandes kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die bisherigen Ermittlungen im dienstlichen Umfeld, die Befragung des Soldaten durch den Geheimschutzbeauftragten und die Auswertung seines Smartphones durch den Militärischen Abschirmdienst keine sonstigen belastbaren Indizien für eine verfassungsfeindliche Haltung oder Betätigung ergeben haben. Es ergeben sich hieraus ohne weitere Ermittlungen zum inner- bzw. außerdienstlichen Verhalten des Antragstellers noch keine für sich genommen tragfähigen Anhaltspunkte für Zweifel am Bekenntnis oder dem jederzeitigen Eintreten des Antragstellers für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG. \n\n46\\. (3) Im Einzelnen: \n\n47\\. (a) Dem E-Mail-Verkehr mit dem Account ...@gmx.net aus den Zeiträumen vom 19. April 2017 bis zum 4. Mai 2017 und vom 4. Mai 2017 bis zum 13. Mai 2017 lässt sich die Bestellung von einigen CDs des Interpreten F. R. entnehmen. Der Kommunikationsverlauf ergibt, dass vom Account des Antragstellers unter Angabe von dessen Wohnanschrift in A im Mai 2017 zwei CDs von F. R. mit den Titeln \"Auslese\" und \"Kameraden\" bestellt wurden. Kommuniziert wurde über die Höhe des Preises. Auch die Ankunft der CDs wurde hiernach durch den Besteller nach Diskussionen über den Kaufpreis bestätigt. \n\n48\\. Zwar trägt der Antragsteller vor, dass sein E-Mail-Account illegalen Zugriffen ausgesetzt gewesen sei und legt ein dies bestätigendes Schreiben der T... GmbH vom 4. März 2020 vor. Er macht mit Recht geltend, dass dies grundsätzlich Zweifel daran aufwerfen kann, dass von seinem Account gesendete E-Mails ihn zum Urheber haben. Denn es ist möglich, Güter jeder Art von Online-Versand-Plattformen unter Nutzung einer fremden E-Mail-Adresse zu bestellen. Diese Zweifel kommen für die hier in Rede stehende konkrete Bestellung allerdings nicht zum Tragen, weil der Besteller in dem in Rede stehenden Vorgang die Zustelladresse angibt, die der Antragsteller auch 2019 in seiner schriftlichen Sicherheitserklärung als Hauptwohnsitz angeführt hat. Hiernach ist es nicht mehr beachtlich wahrscheinlich, dass ein Dritter die E-Mail-Adresse des Antragstellers missbraucht haben könnte, um sich selbst die fraglichen CDs zu beschaffen. Ein solcher Dritter müsste nicht nur über die Kenntnis der Wohnanschrift des Antragstellers verfügen, sondern auch über einen Weg, an dessen Wohnanschrift übersandte Waren an sich zu bringen. Hierfür gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. \n\n49\\. (b) Eine Bestellung einer weiteren CD mit rechtsextremem Liedgut lässt sich dem E-Mail-Austausch mit dem Account ...@gmx.de aus dem Zeitraum vom 20. bis zum 21. November 2017 nicht entnehmen. Der Kommunikationsverlauf enthält keinen Bestellvorgang, rügt vielmehr die Zusendung einer nicht bestellten CD (\"My tribute to ...\") anstelle einer bestellten CD (\"Saga - ...\") und betrifft die Rücksendung. Damit lässt sich aus ihm aber auch der Besitz der offenbar irrtümlich zugesandten CD und zumindest ein Interesse an der versehentlich nicht übersandten CD entnehmen. \n\n50\\. Da die fraglichen E-Mails keine persönlichen Angaben zum Antragsteller enthalten und in den Zeitraum vor der Information der T... GmbH vom 4. März 2020 über den unberechtigten Zugriff auf den Account des Antragstellers fallen, ist diese Kommunikation jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit dem Antragsteller zuzuordnen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dessen Angaben in der Befragung durch das BAMAD und der Anhörung durch den Geheimschutzbeauftragten. Zwar führt das Anhörungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten an, der Antragsteller habe beim BAMAD angegeben, nur er habe Zugriff auf seinen E-Mail-Account. In der Niederschrift über die Anhörung beim Geheimschutzbeauftragten heißt es, sein E-Mail-Konto sei nicht gehackt worden. Beide Angaben sind allerdings nicht aus vom Antragsteller unterzeichneten Wortprotokollen seiner Erklärungen während der genannten Termine entnommen. Die Niederschrift vom 21. Juni 2023 ist dezidiert als zusammenfassende Wiedergabe der Aussage erstellt. Der Antragsteller hat entsprechende Äußerungen substantiiert bestritten und erläutert, er habe über den illegalen Zugriff auf sein E-Mail-Konto informiert, aber auch erklärt, er habe keine Anhaltspunkte für illegale Zugriffe gesehen und wisse nicht, ob er das Schreiben der T. noch finde. Außerdem hat er das genannte Informationsschreiben über den illegalen Zugriff nachgereicht. \n\n51\\. Hiernach ist dem Antragsteller nicht zu widerlegen, dass seine Angaben zu seinem Aussageverhalten in den genannten Vernehmungen im Kern zutreffen und anderslautende Niederschriften auf Missverständnissen oder Erinnerungslücken des Protokollanten beruhen können. Jedenfalls hat der Antragsteller auch ausweislich der genannten Angaben zu seinen Äußerungen bei vorangegangenen Vernehmungen zu keinem Zeitpunkt eingeräumt, die in Rede stehenden CDs selbst bestellt bzw. die genannten E-Mails selbst versandt zu haben. \n\n52\\. (c) Die Bestellung einer konkreten CD mit rechtsextremem Inhalt durch den Antragsteller lässt sich dem E-Mail Austausch mit dem Account ...@wetel.net vom 21. Dezember 2017 ebenfalls nicht entnehmen. In den vorliegenden Ausdrucken des Kommunikationsverlaufes wird auf eine Überweisung für eine Bestellung unklaren Inhaltes verwiesen und über ein Angebot und Bestellmodalitäten informiert. Aus den oben ausgeführten Gründen ist auch bezüglich dieses E-Mail-Austausches die Urheberschaft des Antragstellers nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar. Außerdem bleibt vage, welche CD Gegenstand einer Bestellung gewesen sein könnte. \n\n53\\. (d) Der Austausch von E-Mails zwischen dem Account des Antragstellers und dem Empfänger \"Sons of ...\" vom 22. Oktober 2021 und dem 2. Dezember 2021 enthält ebenfalls keinen Bestellvorgang. Er beginnt mit einem Angebot verschiedener, nicht näher bezeichneter Tonträger und endet mit der vom Account des Antragstellers gesendeten Frage nach verschiedenen CDs der Bands \"T. V.\", \"N. R.\" und \"A. T.\". Dem Kommunikationsverlauf lässt sich nur entnehmen, dass der Absender Interesse an den genannten Tonträgern geäußert hat. \n\n54\\. Nicht zu beanstanden ist, dass diese Interessenbekundung dem Antragsteller zugeordnet worden ist. Denn sie ist nach dem vom Antragsteller angeführten Hinweis auf den unberechtigten Zugriff auf sein E-Mail-Konto erfolgt. Es ist nicht glaubhaft, dass ein Empfänger eines solchen Warnhinweises die vom Provider empfohlenen Sicherheitsmaßnahmen gegen künftige unberechtigte Zugriffe nicht unternimmt und es unterlässt, sein E-Mail-Postfach auf verdächtige Ein- oder Ausgänge zu kontrollieren. Daher ist es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass jemand anders als der Antragsteller Urheber der in Rede stehenden Interessenbekundung ist. \n\n55\\. (e) Auch die Kommunikation zwischen dem Account des Antragstellers und dem Account ...@gmail.com aus dem Zeitraum vom 29. Dezember 2021 bis zum 13. Januar 2022 enthält keinen Bestellvorgang, allerdings im Hinblick auf die dort dokumentierten Anfragen und den Informationsaustausch zu Versendungs- und Zahlungsmodalitäten die Bekundung von Interesse an der CD \"The new ...\" von \"N. R.\". Aus den soeben ausgeführten Gründen ist auch insoweit nicht zu beanstanden, dass die von seinem Account gesendeten E-Mails dem Antragsteller zugerechnet wurden. \n\n56\\. (f) Die E-Mail-Kommunikation zwischen dem Account des Antragstellers und dem Empfänger \"Sons of ...\" zwischen dem 8. und dem 29. April 2022 ergibt über den vom Antragsteller eingeräumten Erwerb der CD \"B. their r.\" von \"K. 88\" keinen weiteren Bestellvorgang und enthält keine Interessenbekundung bezüglich weiterer einschlägiger Tonträger. Dieser E-Mail-Austausch besteht im Wesentlichen aus einer Angebotsliste des Kommunikationspartners und einer darauf bezogenen Nachfrage bezogen auf zwei CDs von \"C. of V.\" und \"K.\". Ob diese Nachfrage in ein konkretes Kaufinteresse oder eine Bestellung mündete, bleibt unklar. Hieraus ist daher - über den eingeräumten Besitz der CD von \"K. 88\" hinaus \\- nichts für den Antragsteller Nachteiliges abzuleiten. \n\n57\\. (4) Unabhängig davon, dass weder der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten noch der Widerspruchsbescheid das Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG mit der erforderlichen Klarheit hierauf stützen, ergeben sich auch aus dem 2018 eingestellten Strafverfahren und den Meldungen von 1999 und 2006 jedoch keine zusätzlichen tatsächlichen Feststellungen, die ein Sicherheitsrisiko hiernach tragen könnten. \n\n58\\. (a) Unstreitig ist, dass der Antragsteller die ihm 2017 aus der Ukraine zugesandte und nach der Zollkontrolle beschlagnahmte CD \"W.\" nicht besessen hat, er vielmehr während der strafrechtlichen Ermittlungen deswegen gegen ihn auf die Übergabe verzichtet und sich mit einer Vernichtung einverstanden erklärt hat. Die Einlassung des Antragstellers, die CD sei ihm während seines Afghanistan-Einsatzes unbestellt zugesandt worden, ist nicht widerlegt. Das insoweit durchgeführte Strafverfahren - 41 Js 196\u002F18 - ist durch die Staatsanwaltschaft im April 2018 eingestellt worden. Ein gerichtliches Disziplinarverfahren ist nicht durchgeführt worden. Der Antragsteller hat den Vorfall und das deswegen gegen ihn laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren unverzüglich gemeldet. Ob er es - wie er selbst angibt - direkt beim MAD gemeldet hat oder - wie der Geheimschutzbeauftragte und das Bundesministerium der Verteidigung angeben - beim Sicherheitsbeauftragten, ist unerheblich. Ermittlungen des BAMAD und des Geheimschutzbeauftragten haben nicht stattgefunden oder zu diesem Vorgang keine Erkenntnisse erbracht, die die Einlassung des Antragstellers aus dem eingestellten Strafverfahren erschüttern könnten. \n\n59\\. (b) Relevante Erkenntnisse sind auch nicht aus den Meldungen von Kameraden zu entnehmen. Zwar sind beide Meldungen Bestandteil der Sicherheitsakte geworden. Die beiden meldenden Soldaten berichten in ihren Meldungen zum einen aber keine eigenen Wahrnehmungen, beziehen sich vielmehr auf - zum Teil sogar anonym bleibende - Dritte. Zum anderen sind Ermittlungen, deren Ergebnisse den Wahrheitsgehalt des berichteten Hören-Sagens bestätigen könnten, nicht Teil der Sicherheitsakte geworden oder sonst in dieses Verfahren eingeführt worden. Hiernach gab es für den Geheimschutzbeauftragten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Meldungen ganz oder teilweise der Wahrheit entsprachen und Indizien für eine Unglaubwürdigkeit der Einlassungen des Antragstellers bieten könnten. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die fraglichen, lange vor dem Überprüfungszeitraum des § 12 Abs. 6 SÜG liegenden Vorfälle überhaupt verwertbar sind oder - wie der Antragsteller vorträgt - bei rechtmäßigem Verhalten des BAMAD bereits gelöscht sein müssten. \n\n60\\. bb) Soweit bei der Bewertung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) angenommen worden sind, genügen die Feststellungen und die hieran geknüpfte Prognose auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums den oben geschilderten Anforderungen ebenfalls nicht. \n\n61\\. (1) Falsche Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren sind grundsätzlich geeignet, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG nach sich zu ziehen (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2018 - 1 WB 24.17 - NVwZ 2019, 65 Leitsatz und Rn. 30 ff. m. w. N., vom 18. Dezember 2019 - 1 WB 6.19 - juris Rn. 39 und vom 30. September 2021 - 1 WB 18.21 - NVwZ-RR 2021, 1060 Rn. 48). Der Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), kommt ein besonderes Gewicht für die sicherheitsrechtliche Beurteilung zu. Zu den der Wahrheitspflicht unterliegenden dienstlichen Angelegenheiten gehören auch die im Überprüfungsverfahren abzugebende Sicherheitserklärung sowie sonstige Äußerungen der betroffenen Person im Sicherheitsüberprüfungsverfahren (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 1 WB 13.23 \\- juris Rn. 47). Nicht nur, aber gerade auch im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen muss sich die militärische Führung auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen können (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 32.13 - juris Rn. 34). Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Soldaten wegen seiner Angaben in einer Befragung können auch dann gerechtfertigt sein, wenn er durch die wiederholte Abschwächung und Veränderung seiner Aussagen kontinuierlich den Eindruck erweckt, Kontakte in ein rechtsextremes Umfeld herunterzuspielen und zu verharmlosen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2024 - 1 WB 12.23 - juris Rn. 44 f. zu Kontakten in die kriminelle Rockerszene). \n\n62\\. (2) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen unwahrer Angaben im Verfahren der Sicherheitsermittlung verkennt zwar diese rechtlichen Vorgaben nicht. Sie beruht aber in wesentlichem Umfang auf unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen zum berücksichtigungsfähigen Ausmaß der unwahren Angaben. \n\n63\\. (a) Soweit das Aussageverhalten des Antragstellers beim BAMAD und beim Geheimschutzbeauftragten lediglich in allgemeiner Form als unglaubhaft bewertet wird, ist dies bereits im Ansatz keine tragfähige tatsächliche Grundlage für die in Rede stehende Feststellung, weil keine konkreten Einzelaussagen bezeichnet sind, deren Wahrheitsgehalt einer Überprüfung fähig wäre. \n\n64\\. (b) Außer Betracht bleiben auch die Angaben des Antragstellers zum Gegenstand der Meldungen aus den Jahren 1999 und 2006. Insoweit fehlt es in jeder Hinsicht an Ermittlungen, die die Einlassungen des Antragstellers widerlegen. Es ist daher davon auszugehen, dass er den entsprechenden Berichten über Hören-Sagen wahrheitsgemäß entgegengetreten ist. \n\n65\\. Nicht feststellbar sind des Weiteren unwahre Angaben des Antragstellers zu der Zusendung der CD \"W.\" aus der Ukraine 2017 (Strafverfahren 41 Js 196\u002F18). Auch hierzu sind keine Ermittlungen getätigt worden, die geeignet wären, seine Einlassungen aus dem Straf- und Sicherheitsüberprüfungsverfahren zu diesem Vorgang zu widerlegen. \n\n66\\. (c) Die Angaben des Antragstellers auf den Vorhalt des vom BAMAD sichergestellten E-Mail-Verlaufs aus den Jahren 2017 bis 2022 sind in erheblichem Umfang nicht widerlegt. \n\n67\\. Aus den oben dargelegten Gründen ist hiernach nämlich nur feststellbar, dass der Antragsteller im Mai 2017 zwei CDs von F. R. mit den Titeln \"Auslese\" und \"Kameraden\" bestellt und zugesandt bekommen hat. Weiter ist hiernach die Bekundung von Interesse an verschiedenen CDs der Bands \"T. V.\", \"N. R.\" und \"A. T.\" sowie an der CD \"The new ...\" von \"N. R.\" feststellbar. \n\n68\\. Soweit es den Erwerb der CD von \"K. 88\" betrifft, scheiden wahrheitswidrige Angaben zu Erwerb und Besitz bereits deshalb aus, weil der Antragsteller diesen einräumt. Unwahre Angaben zu Erwerb und Besitz der genannten CDs von \"T. V.\", \"N. R.\" und \"A. T.\" scheiden aus, weil insoweit bereits ein Bestellvorgang nicht nachgewiesen ist. \n\n69\\. Soweit der Antragsteller in Bezug auf andere in Rede stehende Tonträger dagegen auf Vorhalt den Erwerb und Besitz bestritten oder sich auf Erinnerungslücken berufen hat, sind ihm unwahre Aussagen ebenfalls nicht nachweisbar. Wie ausgeführt ist zum Teil nicht feststellbar, dass die von seinem Account 2017 versandten E-Mails ihm zugerechnet werden können. Es ist auch nicht unglaubhaft, wenn sich ein exzessiver Musiksammler nicht an jeden ihm vorgehaltenen Bestellvorgang erinnern kann. Erst recht gilt dies für Anfragen an Versandhändler, die nicht in Bestellungen mündeten. \n\n70\\. Auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage beruht hiernach zwar die Feststellung, der Antragsteller habe wahrheitswidrig die Bestellung der zwei CDs von F. R. bestritten. Darauf allein sind aber weder die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit noch die hieran geknüpfte negative Prognose gestützt. Diese beruhen vielmehr auf einer Gesamtschau mehrerer wahrheitswidriger Angaben, die aus den genannten Gründen rechtsfehlerhaft eingestellt wurden. Das hiernach verbleibende wahrheitswidrige Bestreiten ist daher für sich genommen weder nach der Systematik des Bescheides noch objektiv ausreichend, Zuverlässigkeitszweifel und eine negative Prognose zu begründen. \n\n71\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.","Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2); Erwerb und Anhören rechtsextremer Musik","2026-07-08T22:47:03.307Z","2026-07-10T22:09:24.207Z",{"id":197,"ecli":198,"slug":199,"caseNumber":200,"courtId":5,"decisionDate":201,"fullText":202,"summary":203,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":201,"parsedAt":204,"updatedAt":205},"5901","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500639","ecli-de-neuris-wbre202500639","3 CN 3.23","2025-06-26T00:00:00.000Z","#  Schließung von Einzelhandel anlässlich der Corona-Pandemie \n\n## Leitsatz\n\nDie Schließungen von Verkaufsstellen des Einzelhandels durch § 10 Abs. 1b der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 in der vom 13. Februar bis zum 7. März 2021 geltenden Fassung waren verhältnismäßig. Ihre Ausnahmen waren mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. 57\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2023 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Antragstellerin betreibt in Niedersachsen einen Elektronikfachmarkt. Sie wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels durch § 10 Abs. 1b Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 12. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 55). \n\n2\\. Die vom (damaligen) Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erlassene Corona-Verordnung trat am 2. November 2020 in Kraft. Ihre zunächst bis zum 30\\. November 2020 befristete Geltungsdauer (§ 20 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020) wurde mehrfach verlängert. Mit Ablauf des 30. Mai 2021 trat sie außer Kraft (§ 20 Abs. 1 i. d. F. des Art. 1 Nr. 13 der Verordnung vom 8. Mai 2021 \u003CNds. GVBl. S. 253>). \n\n3\\. § 10 Abs. 1b war durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. c der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 15. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 488) eingefügt worden und nach deren Artikel 2 am 16. Dezember 2020 in Kraft getreten. \n\n4\\. In der Fassung der Änderungsverordnung vom 12. Februar 2021 hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut: § 10 Betriebsverbote sowie Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen [...] (1 b) 1Für den Kundenverkehr und Besuche sind alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, einschließlich der Outlet-Center und der Verkaufsstellen in Einkaufscentern, geschlossen, ausgenommen die Verkaufsstellen für die Versorgung mit Lebensmitteln oder mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in den Betrieben und Einrichtungen 1\\. des Lebensmittelhandels, 2\\. der Wochenmärkte in Bezug auf den Handel mit Lebensmitteln und mit Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie Blumengestecken und Grabschmuck, 3\\. des landwirtschaftlichen Direktverkaufs und der Hofläden in Bezug auf den Handel mit Lebensmitteln und mit Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie Blumengestecken und Grabschmuck, 4\\. des Getränkehandels, 5\\. der Abhol- und Lieferdienste, 6\\. der Reformhäuser, 7\\. der Babyfachgeschäfte, 8\\. der Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien, 9\\. der Optikerinnen, Optiker, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker, 10\\. der Tankstellen und Autowaschanlagen, 10 a. des Kraftfahrzeughandels und des Zweiradhandels, allerdings jeweils beschränkt auf die Durchführung von Probefahrten, 11\\. der Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Werkstätten und der Reparaturwerkstätten für Elektronikgeräte, 12\\. der Banken und Sparkassen, 13\\. der Poststellen, 14\\. der Reinigungen, 15\\. der Waschsalons, 16\\. der Zeitungsverkaufsstellen, 17\\. des Tierbedarfshandels, 18\\. des Futtermittelhandels, 19\\. der Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck sowie des gärtnerischen Facheinzelhandels wie Gärtnereien, Gartencenter und Gartenmärkte, 20\\. des Großhandels und der Baumärkte, jeweils nur für gewerbliche Kundinnen und Kunden, 21\\. des Brenn- und Heizstoffhandels, 22\\. des Brief- und Versandhandels, 23\\. der Verkaufsstellen von Fahrkarten für den Personenverkehr. 2Zulässig sind auch Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch regelmäßig Waren umfasst, die dem Sortiment einer der in Satz 1 Nrn. 1 bis 9 und 16 bis 19 genannten Verkaufsstellen entsprechen, wenn die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden; bilden die betreffenden Waren nicht den Schwerpunkt des Sortiments, so ist der Verkauf nur dieser Waren zulässig. 3Zulässig ist auch die Auslieferung jeglicher Waren auf Bestellung sowie deren Verkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 1. 4Die Ausweitung der regelmäßigen Randsortimente durch die Betriebe und Einrichtungen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 23 ist unzulässig. [...] \n\n5\\. In dieser Fassung war die Vorschrift vom 13. Februar 2021 bis zum Ablauf des 7. März 2021 in Kraft (vgl. § 20 der Niedersächsischen Corona-Verordnung i. d. F. vom 12. Februar 2021, Artikel 3 der Änderungsverordnung vom 12. Februar 2021). \n\n6\\. Die Antragstellerin hat am 25. Februar 2021 einen Normenkontrollantrag beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt. Nach dem Außerkrafttreten der Verordnung hat sie beantragt festzustellen, dass § 10 Abs. 1b Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 in der ab dem 13. Februar 2021 bis zum Ablauf des 7. März 2021 gültigen Fassung unwirksam war. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, das Öffnungsverbot für Elektronikfachmärkte habe gegen Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die verordneten Betriebsschließungen seien im Februar 2021 nicht mehr erforderlich und angemessen gewesen, weil mit der Öffnung des Einzelhandels unter strengen Hygieneauflagen eine ebenso geeignete, aber eingriffsmildere Maßnahme zur Verfügung gestanden habe. Die Privilegierung von Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment sei nicht gerechtfertigt gewesen. Zudem sei der Eingriff in ihre Freiheitsrechte durch die Ungleichbehandlung intensiviert worden, da sie zu einer Wettbewerbsverzerrung geführt habe. \n\n7\\. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag durch Urteil vom 1. Juni 2023 abgelehnt. Der zulässige Antrag sei nicht begründet. Die angegriffene Vorschrift habe in § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28a Abs. 1 Nr. 14 des Infektionsschutzgesetzes i. d. F. vom 21. Dezember 2020 (IfSG) eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage gehabt, deren Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsverordnung vom 12. Februar 2021 erfüllt gewesen seien. Die verordneten Betriebsschließungen hätten nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. Die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Grundrechtsträger seien verhältnismäßig gewesen. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Ausnahmen von den Betriebsschließungen seien durch Sachgründe gerechtfertigt gewesen, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlungen angemessen gewesen seien. \n\n8\\. Mit ihrer Revision macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend: Die Schließung von Betrieben durch § 10 Abs. 1b Satz 1 Niedersächsische Corona-Verordnung sei keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG gewesen. Das Oberverwaltungsgericht sei von einem falschen rechtlichen Maßstab ausgegangen, weil es angenommen habe, die Vorschriften des § 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3 Satz 9 und 10 IfSG legten die Erforderlichkeit der Maßnahme nahe. Es habe verkannt, dass der Verordnungsgeber die Notwendigkeit von Betriebsschließungen nicht plausibel begründet habe. Die angenommene Mobilitätszunahme bei Öffnung sämtlicher Ladengeschäfte sei nicht nachvollziehbar. Das Infektionsrisiko im Einzelhandel und dessen Reduktion durch Betriebsschließungen hätten weiter aufgeklärt werden müssen. Die erhebliche Schutzwirkung eingriffsmilderer Alternativmaßnahmen wie etwa einer qualifizierten Maskenpflicht sei nicht bzw. unzureichend berücksichtigt worden. Die angegriffene Regelung sei auch nicht angemessen gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne einer Maßnahme die Angemessenheit fehlen, wenn bei einem milderen Mittel die Wirksamkeit nur wenig geringer sei. Diesem Maßstab werde die angefochtene Entscheidung in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Für die Ungleichbehandlung von Mischsortimentern und Fachgeschäften wie etwa dem ihrigen habe es keinen sachlichen Grund gegeben. Dass die von Mischsortimentern angebotenen nicht privilegierten Waren tatsächlich nur einen geringen Umfang ihrer Sortimente ausgemacht hätten, habe das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Die weitere Sachaufklärung habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen. Auch habe es nicht berücksichtigt, dass die Öffnung einer größeren Zahl von Verkaufsstellen wegen der breiteren Streuung des Kundenaufkommens infektiologisch günstiger gewesen wäre. Mit dem Sortimentsausweitungsverbot habe sich die Effektivität des Regelungskonzepts des Verordnungsgebers nicht plausibilisieren lassen. Die Ungleichbehandlung habe zu einer zusätzlichen Belastung des Fachhandels geführt. Während der Schließungen der stationären Märkte der X-Gruppe im Februar und März 2021 sei es bei Elektronikartikeln zu erheblichen Verschiebungen von Marktanteilen zugunsten geöffneter Mischsortimenter wie etwa großen Supermärkten gekommen. Dem Oberverwaltungsgericht habe sich eine weitere Aufklärung des Umfangs der Marktverschiebungen aufdrängen müssen. \n\n9\\. Der Antragsgegner verteidigt das angefochtene Urteil. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision der Antragstellerin ist unbegründet und damit zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat den zulässigen Normenkontrollantrag (1.) ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) abgelehnt. Die angegriffene Rechtsvorschrift hatte in § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage, deren tatbestandliche Voraussetzungen für ihren Erlass erfüllt waren (2.). Die Niedersächsische Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 i. d. F. der Änderungsverordnung vom 12. Februar 2021 (im Folgenden: NdsCoronaVO) war auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen verhältnismäßig (3.) und mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (4.). \n\n11\\. 1\\. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthafte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen im Fall einer wie hier während der Anhängigkeit des Normenkontrollantrags außer Kraft getretenen Norm: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 - BVerwGE 178, 322 Rn. 9 f. m. w. N.). Nach ihrem Vorbringen erscheint es möglich, dass sie durch den angegriffenen § 10 Abs. 1b Satz 1 NdsCoronaVO jedenfalls in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) verletzt wurde. Sie musste aufgrund dieser Regelung vom 13. Februar bis 7. März 2021 ihren Elektronikfachmarkt für den stationären Handel schließen (UA S. 12 und 21). Sie hat auch das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung, dass die Vorschrift unwirksam war (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 2024 - 3 CN 8.22 - NVwZ 2025, 195 Rn. 14 und vom 25. Juli 2024 - 3 CN 3.22 - BVerwGE 183, 119 Rn. 11, jeweils m. w. N.). \n\n12\\. 2\\. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die in § 10 Abs. 1b Satz 1 NdsCoronaVO angeordnete Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels auf § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28a Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) i. d. F. des Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) gestützt werden konnte. Das ist nicht zu beanstanden. \n\n13\\. § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt die Landesregierungen, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen (u. a.) nach § 28 und § 28a IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Nach § 32 Satz 2 IfSG können die Landesregierungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen; hiervon hat die niedersächsische Landesregierung Gebrauch gemacht (UA S. 20). \n\n14\\. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere (u. a.) die in § 28a Absatz 1 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. \n\n15\\. Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel sein (§ 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG). Entscheidungen über Schutzmaßnahmen (u. a.) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten (§ 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG). Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (§ 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG). Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit und bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 9 und 10 IfSG). \n\n16\\. a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen nach diesen Vorschriften Ge- oder Verbote zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erlassen werden konnten, lagen nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsverordnung vom 12. Februar 2021 vor (UA S. 22 ff.). Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass Ge- oder Verbote, die \\- wie hier durch § 10 Abs. 1b Satz 1 NdsCoronaVO - unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jeden im Geltungsbereich der Verordnung gerichtet sind, notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - BVerwGE 178, 298 Rn. 23 f. und - 3 CN 6.22 - BVerwGE 178, 322 Rn. 20 und vom 25. Juli 2024 - 3 CN 3.22 \\- BVerwGE 183, 119 Rn. 13, jeweils m. w. N.). Für die Vorschrift des § 28a Abs. 1 IfSG ergibt sich nichts Abweichendes. \n\n17\\. b) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG als Grundlage für den Erlass der angegriffenen Verordnungsregelung sind von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden; sie sind auch nicht ersichtlich (BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 \\- BVerwGE 178, 298 Rn. 60 ff. und vom 18. April 2024 - 3 CN 12.22 - juris Rn. 33; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781\u002F21 u. a. - BVerfGE 159, 223 \u003Czur Verfassungsmäßigkeit von Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 IfSG i. d. F. des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 [BGBl. I S. 802]> und Kammerbeschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295\u002F21 - NVwZ 2022, 974 \u003Czur Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Öffnung von Gaststätten gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG i. d. F. vom 22. April 2021>). \n\n18\\. 3\\. Die Regelung über die Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels in § 10 Abs. 1b Satz 1 NdsCoronaVO war ausgehend von ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht und den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen verhältnismäßig und damit eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 IfSG. \n\n19\\. a) Die vom Verordnungsgeber mit den Betriebsschließungen nach § 10 Abs. 1b Satz 1 NdsCoronaVO verfolgten Ziele, zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung die Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) zu verhindern sowie eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden (UA S. 25 f.), standen mit dem Zweck der Verordnungsermächtigung (§ 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 IfSG) im Einklang (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 - BVerwGE 178, 322 Rn. 55 f. und vom 25. Juli 2024 - 3 CN 3.22 - BVerwGE 183, 119 Rn. 33 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781\u002F21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 174 ff.). \n\n20\\. b) Die Annahme des Verordnungsgebers, dass diese Ziele ohne die Betriebsschließungen nach § 10 Abs. 1b Satz 1 NdsCoronaVO gefährdet waren und die Gefahr wegen einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems und angesichts neuer Virusvarianten dringlich war (vgl. Begründung der Änderungsverordnung vom 12. Februar 2021, Nds. GVBl. S. 58), hatte eine tragfähige tatsächliche Grundlage (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781\u002F21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 177; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 52). \n\n21\\. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts schätzte das Robert Koch-Institut (RKI) in seinem Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 12. Februar 2021 die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Die Inzidenz der letzten sieben Tage lag deutschlandweit bei 62 Fällen pro 100 000 Einwohner; in einigen Bundesländern lag sie deutlich über der Gesamtinzidenz, in Niedersachsen noch bei 60. Die hohen bundesweiten Fallzahlen wurden durch zumeist diffuse Infektionsgeschehen mit zahlreichen Häufungen insbesondere in Haushalten, im beruflichen Umfeld und in Alten- und Pflegeheimen verursacht. Infektionsketten waren für die Gesundheitsämter nicht mehr eindeutig nachvollziehbar. Ältere Personen waren nach wie vor sehr häufig von COVID-19 betroffen; die wöchentliche Inzidenz hospitalisierter Fälle war hoch. Da sie auch häufiger schwere Erkrankungsverläufe erlitten, bewegte sich die Anzahl der schweren Fälle und der Todesfälle weiterhin auf einem hohen Niveau. Mehr als 12 Prozent der COVID-19-Fälle (3 552 Personen) befanden sich in intensivmedizinischer Behandlung bei insgesamt 26 980 registrierten Intensivbetten. 83 Prozent der Intensivbetten waren belegt. Trotz aktuell sinkender Fallzahlen bestand durch das Auftreten verschiedener Virusvarianten, die auch bereits in Deutschland nachgewiesen worden waren, ein erhöhtes Risiko einer erneuten Zunahme der Fallzahlen. Unter anderem wurde seit Mitte Dezember 2020 aus Großbritannien über die zunehmende Verbreitung der Virusvariante B.1.1.7 berichtet, für die es klinisch-diagnostische und epidemiologische Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit und schwerere Krankheitsverläufe gab. Die Impfquote war noch sehr gering. Seit dem 26. Dezember 2020 waren 2 556 697 Personen (3,1 Prozent der Bevölkerung) einmal und 1 253 306 Personen (1,5 Prozent) zweimal gegen COVID-19 geimpft worden (UA S. 23 f., 35 f.). Diese Bewertungen und Erkenntnisse des RKI, auf die sich der Verordnungsgeber und das Oberverwaltungsgericht stützen konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 56 f.), tragen die vom Verordnungsgeber angenommene Gefährdungslage. \n\n22\\. c) Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass der Verordnungsgeber die in § 10 Abs. 1b Satz 1 NdsCoronaVO angeordneten Schließungen von Verkaufsstellen des Einzelhandels als geeignet ansehen durfte, um die mit ihnen verfolgten Ziele zu erreichen. \n\n23\\. aa) Für die Eignung reicht es aus, wenn die Verordnungsregelung den verfolgten Zweck fördern kann. Bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781\u002F21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 185 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 59 und vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 - BVerwGE 178, 322 Rn. 61). Hiervon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 26). \n\n24\\. bb) Seine Annahme, dem Verordnungsgeber habe bei der Beurteilung der Eignung der Regelung ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum zugestanden (UA S. 26), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n25\\. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war im Februar 2021 die wissenschaftliche Erkenntnislage zu den Eigenschaften des Virus SARS-CoV-2, seinen Übertragungswegen und seinen Auswirkungen im Vergleich zum Erkenntnisstand im Frühjahr 2020 verbessert, jedoch seien angesichts des dynamischen Pandemieverlaufs und dem Auftreten mehrerer Virusvarianten weiterhin beträchtliche Ungewissheiten vorhanden gewesen. Auch über die konkrete Wirksamkeit von Infektionsschutzmaßnahmen hätten noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorgelegen (UA S. 28 f.). Danach hat das Gericht einen Spielraum des Verordnungsgebers für die Beurteilung der Eignung der in Rede stehenden Betriebsschließungen zur Zielerreichung rechtsfehlerfrei bejaht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781\u002F21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 185, 189; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 59). \n\n26\\. Die Grenzen dieses Spielraums sind - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat (UA S. 27, 29) - überschritten, wenn die Eignungsprognose des Verordnungsgebers nach der maßgeblichen ex ante-Sicht nicht auf tragfähigen tatsächlichen Annahmen beruht oder wenn das Prognoseergebnis nicht plausibel ist (BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 59). \n\n27\\. cc) Danach ist die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die verordneten Schließungen von Verkaufsstellen des Einzelhandels seien geeignet gewesen, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, nicht zu beanstanden. Ausgehend von seinen für das Revisionsverfahren verbindlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) beruhte die Prognose des Verordnungsgebers, durch die Schließungen könnten physische Kontakte zwischen Menschen reduziert und damit das Infektionsgeschehen verlangsamt werden, auf tragfähigen Annahmen. \n\n28\\. (1) Das Oberverwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, dass nach dem damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu den Übertragungswegen und zur Infektiosität des Virus SARS-CoV-2 Beschränkungen von Zusammenkünften und Ansammlungen von Menschen - vor allem in geschlossenen Räumen - dazu beitragen konnten, Ansteckungen mit dem Virus zu verhindern. Es hat weiter festgestellt, dies gelte auch für Verkaufsstellen des Einzelhandels. Dass von ihnen - wie die Antragstellerin geltend gemacht habe - nur ein äußerst geringes Infektionsrisiko ausgegangen wäre, sei nicht erwiesen gewesen. Es sei im Februar 2021 ungewiss gewesen, welches Infektionsrisiko vom Einzelhandel ausgegangen sei. Belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse für eine mangelnde oder nur äußerst geringe infektiologische Relevanz habe es nicht gegeben. Vielmehr habe das RKI für die damalige Pandemie-Situation empfohlen, Schließungen von Verkaufsstellen des Einzelhandels zu erwägen (UA S. 29 ff.). Der Verordnungsgeber habe danach annehmen dürfen, dass Betriebsschließungen zur Reduzierung physischer Kontakte, auch auf den Wegen von und zu den Geschäften, führen würden (UA S. 31). \n\n29\\. Das Oberverwaltungsgericht hat des Weiteren festgestellt, es sei zwar nicht auszuschließen gewesen, dass eine Schließung weiter Teile des Einzelhandels bei gleichzeitiger Offenhaltung von Geschäften für Lebensmittel und andere Güter des täglichen Bedarfs (§ 10 Abs. 1b Satz 1 NdsCoronaVO) und von Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment (§ 10 Abs. 1b Satz 2 Halbs. 1 NdsCoronaVO) zu einer teilweisen Verlagerung des Kundenverkehrs aus dem von den Schließungen betroffenen Handel in den geöffneten stationären Einzelhandel führen würde. Der Verordnungsgeber habe aber davon ausgehen können, dass dies nicht in einem Umfang stattfände, der zu einer erheblichen Erhöhung der Infektionsgefahr geführt hätte. Er habe vertretbar zugrunde gelegt, dass in Geschäften mit einem Mischsortiment, die im Schwerpunkt Waren des täglichen Bedarfs angeboten hätten (§ 10 Abs. 1b Satz 2 Halbs. 1 NdsCoronaVO), andere Waren wie etwa Elektronikartikel in der Regel nur Randsortimente dargestellt hätten (UA S. 31 f., 49 f.). Durch das Verbot der Ausweitung der regelmäßigen Randsortimente (§ 10 Abs. 1b Satz 4 NdsCoronaVO) sei sichergestellt gewesen, dass Mischsortimenter ihr Angebot von Waren, die nicht zur Grundversorgung zählten, nicht erweitern durften. Danach sei es eine plausible Einschätzung des Verordnungsgebers gewesen, dass der zugelassene Verkauf solcher Waren in Geschäften der Grundversorgung nicht zu einem zusätzlichen Anstieg der der durch das Offenhalten dieser Verkaufsstellen ohnehin zu erwartenden physischen Kontakte zwischen Menschen führen würde. Er habe davon ausgehen dürfen, dass das Aufsuchen eines Mischsortimenters ausschließlich zum Einkaufen nicht privilegierter Waren - etwa eines elektronischen Geräts - die Ausnahme bilden würde, es sich vielmehr eher um Gelegenheits- oder Notkäufe - etwa wegen eines defekten Geräts - handeln würde (vgl. UA S. 31 f., 49 f., 51 ff.). \n\n30\\. (2) Die Antragstellerin macht geltend, dem Oberverwaltungsgericht habe sich aufdrängen müssen, das Maß des Infektionsrisikos und dessen Reduktion durch Betriebsschließungen weiter aufzuklären. Gemäß § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Revisionsbegründung im Fall der Rüge von Verfahrensmängeln die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Den Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge (vgl. BVerwG, Urteile vom 11\\. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 83 und vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 - BVerwGE 154, 328 Rn. 54, jeweils m. w. N.) genügt das Vorbringen der Antragstellerin nicht. Einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht gestellt. Sie hat auch mit ihrer Revision nicht dargelegt, welche konkrete Tatsache sie unter Beweis stellt. Ebenso wenig hat sie aufgezeigt, aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen sich dem Oberverwaltungsgericht ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Auffassung die Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Entsprechendes gilt für ihre Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, Verstöße gegen das Sortimentsausweitungsverbot weiter aufzuklären. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass einzelne Verstöße gegen das Verbot der Sortimentsausweitung (§ 10 Abs. 1b Satz 4 NdsCoronaVO) nicht die Prognose des Verordnungsgebers in Frage stellen konnten; die Verbotsregelung sei eine geeignete Maßnahme, um eine Ausweitung des Angebots von nicht zur Grundversorgung zählenden Waren in Verkaufsstellen mit gemischten Sortiment zu verhindern (vgl. UA S. 50). Die Antragstellerin hat mit ihrer Revision nicht dargelegt, welche konkrete Beweisfrage sich stellt und aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen sich dem Oberverwaltungsgericht auch ohne Beweisantragstellung die Beweisaufnahme aufdrängen musste. \n\n31\\. Die Antragstellerin rügt gleichfalls ohne Erfolg, es sei nicht nachvollziehbar, worauf das Oberverwaltungsgericht die Plausibilität der Annahme stütze, in Geschäften der Grundversorgung hätten andere Waren lediglich Randsortimente gebildet. Das Oberverwaltungsgericht hat sich u. a. auf Vortrag des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung gestützt (vgl. UA S. 53). Dass die richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) insoweit verfahrensfehlerhaft gewesen wäre, hat die Antragstellerin mit ihrem Revisionsvorbringen nicht dargelegt. \n\n32\\. d) Das Oberverwaltungsgericht hat auch ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die verordneten Schließungen des Einzelhandels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten Ziele erforderlich waren. \n\n33\\. aa) An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn dem Verordnungsgeber eine andere, gleich wirksame Regelung zur Erreichung des verfolgten Zwecks zur Verfügung steht, die weniger in die Grundrechte der Betroffenen eingreift und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Regelung zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (BVerwG, Urteile vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 - BVerwGE 177, 92 Rn. 15 und vom 21. Juni 2023 - 3 CN 1.22 - BVerwGE 179, 168 Rn. 37, jeweils m. w. N.). \n\n34\\. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit hatte der Verordnungsgeber angesichts der nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auch im hier maßgeblichen Zeitraum noch bestehenden Ungewissheiten über die Eigenschaften des SARS-CoV-2-Virus bzw. seiner Varianten und die Wirkungen von einzelnen Schutzmaßnahmen einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Ein solcher Spielraum hat jedoch - wie gezeigt - Grenzen. Die Einschätzung des Verordnungsgebers muss auf ausreichend tragfähigen Grundlagen beruhen. Das Ergebnis der Prognose muss einleuchtend begründet und damit plausibel sein. Maßgebend ist - wie bei der Eignungsprognose - die Erkenntnislage bei Erlass der Verordnung (ex ante-Sicht; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 - BVerwGE 177, 92 Rn. 17). \n\n35\\. bb) Von diesen Anforderungen an die Erforderlichkeit einer Schutzmaßnahme und an die Prognose ihrer Wirkungen ist das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 32 ff.). \n\n36\\. Seinen Ausführungen, die Vorschriften des § 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3 Satz 4, 9 und 10 IfSG hätten die Erforderlichkeit von Betriebsschließungen des Einzelhandels in der damaligen Pandemie-Situation nahegelegt (UA S. 34 f.), lässt sich nicht entnehmen, es habe gemeint, § 28a Abs. 3 Satz 9 und 10 IfSG mache einen Vergleich der Wirksamkeit von Betriebsschließungen und alternativ in Betracht zu ziehenden Maßnahmen entbehrlich oder präge ihn vor. Es hat die Prognose des Verordnungsgebers, ihm hätten zur Erreichung der Ziele, die Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, keine anderen, gleich wirksamen, aber weniger belastenden Maßnahmen zur Verfügung gestanden, vielmehr anhand des dargelegten Maßstabs überprüft (UA S. 33 ff.). \n\n37\\. cc) Die Wirkungsprognose des Verordnungsgebers beruhte nach den im angefochtenen Urteil getroffenen, für das Revisionsverfahren verbindlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) auf tragfähigen tatsächlichen Annahmen und war plausibel. \n\n38\\. (1) Als mildere Maßnahmen stellten sich hier - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - Verhaltensregeln, Hygieneschutzmaßnahmen sowie Betriebsbeschränkungen dar (Abstandsgebot; Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch Beschäftigte, Kundinnen und Kunden; vorherige Testung der Kundinnen und Kunden vor dem Betreten der Verkaufsstellen; Erstellen und Anwenden eines verbesserten betrieblichen Hygienekonzepts; Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung; Einsatz technischer Maßnahmen zum Austausch oder zur Reinigung der Raumluft; Begrenzung der Kundenzahl in den Verkaufsstellen; UA S. 33, 37). \n\n39\\. (2) Der Verordnungsgeber durfte davon ausgehen, dass weitergehende Öffnungen von Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Verhaltensregeln, Hygieneschutzmaßnahmen und Betriebsbeschränkungen nicht ebenso effektiv gewesen wären wie die erlassenen Betriebsschließungen. \n\n40\\. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wären bei Öffnung weiterer Einzelhandelsgeschäfte für den Kundenverkehr mehr Menschen in die Innenstädte, Einkaufszentren, Einkaufsstraßen und Geschäfte geströmt, mit der Folge, dass sich die physischen Kontakte, auch auf den Wegen von und zu den Geschäften, und damit die Infektionsgefahren erhöht hätten (UA S. 35 f.). Durch Impfung war im hier maßgeblichen Zeitraum kein gleich wirksamer Schutz vor der Ausbreitung von COVID-19 zu erwarten. Der Anteil zweifach geimpfter Personen lag bei Erlass der angegriffenen Verordnungsregelung bei erst 1,5 Prozent. Aufgrund der Herstellungsdauer und der Lieferengpässe von Impfstoffen sowie der notwendig einzuhaltenden Interimszeit zwischen zwei Schutzimpfungen konnte der Verordnungsgeber nicht mit einer raschen Erhöhung der Impfquote rechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19\\. November 2021 - 1 BvR 781\u002F21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 206). Dass der Verordnungsgeber \\- und ihm folgend das Oberverwaltungsgericht - Hygieneschutzmaßnahmen für Kontakte im öffentlichen Raum nicht als gleich wirksame Maßnahmen wie die angeordneten Betriebsschließungen angesehen hat, ist plausibel. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen durfte der Verordnungsgeber zugrunde legen, dass auch FFP2-Masken - ihre korrekte Anwendung sowie das durchgängige Tragen vorausgesetzt - das virale Material nicht vollständig, sondern nur zu ca. 80 Prozent filtern konnten (UA S. 36 f.). Testungen auf eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 mittels (PoC-)Antigen-Schnell- und Selbsttests durfte er gleichfalls als nicht gleich wirksame Maßnahme betrachten. Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung (Selbsttests) standen bei Erlass der angegriffenen Regelung noch nicht, jedenfalls nicht ausreichend zur Verfügung (vgl. BT-Drs. 19\u002F29272 S. 12 \u003CAntwort zu Fragen 15 bis 18>). Das gleiche gilt hinsichtlich der Möglichkeit für asymptomatische Personen, sich durch einen PoC-Antigen-Schnelltest kostenfrei testen zu lassen (Bürgertestung; vgl. § 4a der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 \u003CCoronavirus-Testverordnung - TestV> vom 8. März 2021, BAnz AT 09.03.2021 V1). Danach durfte der Verordnungsgeber des Weiteren annehmen, dass erweiterte betriebliche Hygienekonzepte, technische Maßnahmen zum Austausch bzw. zur Reinigung der Raumluft sowie Begrenzungen der Kundenzahl nicht ebenso wirksam gewesen wären, auch auf den Wegen von und zu den Geschäften, wie Betriebsschließungen. \n\n41\\. (3) Die gegen die tatgerichtliche Würdigung der Wirkungsprognose des Verordnungsgebers vorgebrachten Revisionsgründe der Antragstellerin bleiben ohne Erfolg. \n\n42\\. Die Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts, die Wirkungsprognose habe auf tragfähigen tatsächlichen Annahmen beruht, basiert nicht auf maßstabswidrigen oder unplausiblen Feststellungen zur Geeignetheit. Die insoweit erhobenen Aufklärungsrügen der Antragstellerin genügen - wie bereits ausgeführt - nicht den Darlegungsanforderungen. Ebenso wenig zeigt sie mit ihrem Vorbringen, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die Wirkung der Betriebsschließungen aufgrund vielfältiger Ausnahmeregelungen gemindert gewesen sei, einen Bundesrechtsverstoß auf. Das Oberverwaltungsgericht hat die Ausnahmen für Geschäfte der Grundversorgung (§ 10 Abs. 1b Satz 1 Halbs. 2 NdsCoronaVO) und Geschäfte mit gemischtem Sortiment, das im Schwerpunkt Waren des täglichen Bedarfs umfasste (§ 10 Abs. 1b Satz 2 Halbs. 1 NdsCoronaVO), nicht unberücksichtigt gelassen. Jedoch hat es festgestellt, der Verordnungsgeber habe angenommen, dass eine Öffnung sämtlicher Einzelhandelsgeschäfte zu zusätzlichen Kundenverkehren und physischen Kontakten, auch auf den Wegen von und zu den Geschäften und damit zu einem höheren Infektionsrisiko geführt hätte (UA S. 35). Dass - wie die Antragstellerin geltend macht - von Geschäften mit Mischsortiment eine erhöhte Anziehungskraft (\"Sogwirkung\") auf Kunden ausgehen würde, die zu einem Anstieg der physischen Kontakte geführt hätte, musste der Verordnungsgeber nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht annehmen. Es hat § 10 Abs. 1b Satz 2 NdsCoronaVO dahin ausgelegt, dass der Schwerpunkt des Sortiments bei Waren des täglichen Bedarfs gelegen hat, wenn ihr Anteil am Sortiment mehr als 50 Prozent betrug (UA S. 22). Hieraus ergibt sich nicht, dass Geschäften mit Mischsortiment erlaubt war, 49,9 Prozent ihres Sortiments ohne Beschränkung mit anderen Waren aufzufüllen. Der Verordnungsgeber war davon ausgegangen, dass solche Waren in der Regel Randsortimente bildeten, deren Anteil in Geschäften der Grundversorgung regelmäßig wesentlich weniger als 49 Prozent ausmachte, und diejenigen Waren, die der Grundversorgung dienten, einen deutlichen Schwerpunkt darstellten. Die gleichbleibende Gewichtung der Schwerpunkt- und der Randsortimente sah er durch die Regelung in § 10 Abs. 1b Satz 4 NdsCoronaVO abgesichert, die eine Ausweitung der regelmäßigen Randsortimente durch die Verkaufsstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 23 verbot (UA S. 32, 50, 53). Ausgehend hiervon war seine Einschätzung, es werde durch die Öffnung von Geschäften mit gemischtem Sortiment nicht zu zusätzlichen physischen Kontakten kommen (UA S. 49 f.), plausibel. Die Rügen der Antragstellerin, das Oberverwaltungsgericht habe die Infektionsrelevanz der Ungleichbehandlung von Mischsortimentern und Fachmärkten im Hinblick auf nicht privilegierte Waren sowie den Anteil dieser Waren in Geschäften mit Mischsortiment weiter aufklären müssen (Revisionsbegründung vom 9. November 2023, Rn. 79 ff.), genügen nicht den Darlegungsanforderungen (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO). Beweisanträge (§ 86 Abs. 2 VwGO) hatte sie nicht gestellt. Sie hat auch in der Revision keine konkreten Beweisfragen bezeichnet. Zudem hat sie nicht dargelegt, aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen sich dem Oberverwaltungsgericht - ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Auffassung - die Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. \n\n43\\. Mit ihrer weiteren Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe die Wirkung einer qualifizierten Maskenpflicht und die kumulative Wirkung der von ihr benannten Alternativmaßnahmen zu Unrecht nicht als ebenso wirksam angesehen wie die erlassenen Betriebsschließungen, legt die Antragstellerin einen Verfahrensmangel in Bezug auf die gerichtlichen Feststellungen zur Plausibilität der Wirkungsprognose des Verordnungsgebers nicht dar (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO). \n\n44\\. e) Das Oberverwaltungsgericht hat gleichfalls ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die in § 10 Abs. 1b Satz 1 NdsCoronaVO angeordneten Betriebsschließungen angemessen waren. \n\n45\\. aa) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781\u002F21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 216 m. w. N.). In einer Abwägung sind Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits und die Bedeutung der Maßnahme für die Zweckerreichung andererseits gegenüberzustellen. Angemessen ist eine Maßnahme dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Maßnahme und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 \\- 1 BvR 2380\u002F21 u. a. - BVerfGE 163, 107 Rn. 119 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 75 und vom 21. Juni 2023 - 3 CN 1.22 \\- BVerwGE 179, 168 Rn. 44). Hiervon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 37 f.). \n\n46\\. bb) Seine Annahme, der mit den Betriebsschließungen verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung stünden nicht außer Verhältnis zur Schwere der durch sie bewirkten Grundrechtseingriffe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n47\\. (1) Die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Grundrechtsträger (Art. 12 Abs. 1 \u003Ci. V. m. Art. 19 Abs. 3> GG) hatten Gewicht. Die vom Öffnungsverbot des § 10 Abs. 1b Satz 1 NdsCoronaVO erfassten Verkaufsstellen des stationären Einzelhandels waren mehr als drei Wochen lang (vom 13. Februar bis 7. März 2021) für den Kundenverkehr und Besuche geschlossen zu halten. Die Regelung machte die Berufsausübung in den Verkaufsstellen während dieser Zeit weitgehend unmöglich (UA S. 38). Das Gewicht der Grundrechtseingriffe wurde dadurch erhöht, dass der von den Schließungen betroffene Einzelhandel bereits im Frühjahr 2020 und erneut seit dem 16. Dezember 2020 geschlossen war (UA S. 39). Die Geltungsdauer (vgl. § 28a Abs. 5 IfSG) der am 16. Dezember 2020 in Kraft getretenen Regelung war zunächst bis zum 10. Januar 2021 befristet und sodann bis zum 31. Januar 2021 und weiter bis zum 14. Februar 2021 verlängert worden. Damit waren die Schließungen auch in die Zeit des Weihnachtsgeschäfts gefallen. Eingriffsverstärkend wirkte zudem, dass die Schließungen erfolgten, nachdem die Verkaufsstellenbetreiber in Hygieneschutzmaßnahmen investiert hatten (UA S. 38). \n\n48\\. Gemildert wurde das Gewicht der Grundrechtseingriffe durch die Möglichkeit der Auslieferung jeglicher Waren auf Bestellung sowie des Verkaufs im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume (§ 10 Abs. 1b Satz 3 CoronaVO). Auch die von den Schließungen betroffenen Verkaufsstellen konnten danach ihre Waren über Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels anbieten (UA S. 39, 52). Die Antragstellerin rügt, das Oberverwaltungsgericht habe eine Eingriffsmilderung durch Online-Umsätze aktenwidrig zugrunde gelegt. Es habe die begrenzte schadensmindernde Wirkung, die der Online-Handel für sie gehabt habe, unvollständig wiedergegeben. Die eingriffsmildernde Wirkung habe es ausschließlich damit begründet, dass ihr Mutterkonzern seinen Umsatz im relevanten Zeitraum gegenüber dem Vorjahr habe steigern können. Mit diesem Vorbringen zeigt die Antragstellerin eine aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts nicht auf (vgl. zu den Anforderungen z. B. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 3 C 2.19 - juris Rn. 23 m. w. N.). Das Oberverwaltungsgericht durfte die eingriffsmildernde Wirkung der Möglichkeit des Online-Handels für die von den Schließungen betroffenen Gewerbetreibenden generalisierend betrachten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295\u002F21 - NVwZ 2022, 974 Rn. 31 ff.). Seine Annahme, auch der Antragstellerin sei der Online-Handel weiterhin erlaubt gewesen, ist nicht aktenwidrig. Feststellungen zur Höhe des bei der Antragstellerin entstandenen Schadens hat das Oberverwaltungsgericht nicht getroffen. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich auch nicht, dass es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt hat. \n\n49\\. Das Eingriffsgewicht wurde des Weiteren durch staatliche Hilfsprogramme gemildert, die für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen vorgesehen waren (UA S. 40 f.; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295\u002F21 - NVwZ 2022, 974 Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 - BVerwGE 178, 322 Rn. 69). Die Rüge der Antragstellerin, das Oberverwaltungsgericht habe eine geringe Eingriffsmilderung staatlicher Hilfsmaßnahmen aktenwidrig ausgeblendet, ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, die Regelungen zum Kurzarbeitergeld hätten bewirkt, dass ein beachtlicher Teil der monatlichen Fixkosten der Antragstellerin staatlich aufgefangen worden sei (UA S. 41). Die Antragstellerin hält die Ausführung für aktenwidrig, weil das Oberverwaltungsgericht ihr Vorbringen zum Ausmaß des durch die Betriebsschließung erlittenen finanziellen Schadens sowie die tatsächlich begrenzte Wirkung, die die staatlichen Hilfsmaßnahmen für sie gehabt hätten, unvollständig wiedergebe. Eine aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts legt sie damit nicht dar. Dass die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Wirkung der Kurzarbeitergeldregelungen unzutreffend gewesen wäre, macht die Antragstellerin nicht geltend. Ebenso wenig zeigt sie mit ihrem Vorbringen einen Gehörsverstoß auf. \n\n50\\. (2) Den gewichtigen Grundrechtseingriffen standen Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781\u002F21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 176; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2024 - 3 CN 3.22 - BVerwGE 183, 119 Rn. 42 m. w. N.). Der Verordnungsgeber durfte - wie dargelegt - bei Erlass der Regelung davon ausgehen, dass dringlicher Handlungsbedarf bestand. Die Sieben-Tage-Inzidenzen waren weiterhin hoch; sowohl bundesweit als auch in Niedersachsen war mit 62 bzw. 60 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Stand: 12. Februar 2021) der Schwellenwert des § 28a Abs. 3 Satz 9 und 10 IfSG (50 Neuinfektionen) deutlich überschritten. Gesundheitsämter konnten Infektionsketten nicht mehr nachverfolgen. Trotz sinkender Fallzahlen seit Mitte Januar 2021 bestand aufgrund des Auftretens verschiedener Virusvarianten, von denen noch nicht bekannt war, wie infektiös sie waren, ein erhöhtes Risiko einer erneuten Zunahme der Fallzahlen. Ebenfalls war ungewiss, wie schwer die Krankheitsverläufe bei den neuen Virusvarianten sein würden. Gleichzeitig bestand eine hohe Auslastung des Gesundheitssystems; 83 Prozent der Intensivbetten waren belegt. Die Quote der Schutzimpfungen war erst sehr gering. Das RKI schätzte daher die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Der Verordnungsgeber musste damit rechnen, dass ein sich stark ausbreitendes Infektionsgeschehen zu vielen schweren Krankheitsfällen und Todesfällen, insbesondere bei älteren und vulnerablen Personen, sowie zu einer Überlastung des Gesundheitssystems, auch in Niedersachsen, führen würde (UA S. 23 f., 38 f.). Nach seinem - ausgehend von den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - plausiblen Schutzkonzept waren die angeordneten Betriebsschließungen des Einzelhandels - neben der Schließung von Einrichtungen auch in anderen Bereichen sowie weiteren Beschränkungen der Lebensgestaltung (UA S. 56) - ein wichtiges Mittel zur Zielerreichung (UA S. 44 f.). Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anteil des Einzelhandels am gesamten Transmissionsgeschehen besonders hoch war, aber auch nicht, dass er infektiologisch unbedeutend war (UA S. 30). \n\n51\\. (3) Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Verordnungsgeber habe mit der angegriffenen Regelung einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Gewicht der Grundrechtseingriffe und den mit ihnen verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen gefunden, ist nicht zu beanstanden. \n\n52\\. (a) Die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Grundrechtsträger wogen schwer. Jedoch sorgten die angegriffene Vorschrift und die staatlichen Hilfsprogramme für einen hinreichenden Ausgleich (vgl. zur Schließung gastronomischer Einrichtungen gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG i. d. F. vom 22. April 2021: BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295\u002F21 - NVwZ 2022, 974 Rn. 24 ff.; zur Schließung von Gastronomiebetrieben und Sporteinrichtungen durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 - BVerwGE 178, 322 Rn. 72). \n\n53\\. (b) Aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380\u002F21 u. a. - (BVerfGE 163, 107) ergibt sich nichts Abweichendes. Hiernach ist auf der Stufe der Angemessenheit auch zu prüfen, ob Abstriche in der Eignung und Erforderlichkeit hinsichtlich des einen kollidierenden Rechtsguts angesichts der dadurch bewirkten Möglichkeiten zum Schutz des anderen Rechtsguts in einem angemessenen Verhältnis stehen, insbesondere zumutbar sind, oder ob die Angemessenheit eher erreicht wird, wenn Minderungen der Eignung und Erforderlichkeit hinsichtlich des anderen Rechtsguts in Kauf genommen werden. Gegebenenfalls sind unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten darauf zu überprüfen, welche aus beiden Sichtwinkeln zur größtmöglichen Sicherung des Schutzes der kollidierenden Rechtsgüter führt. Es kann daher an der Angemessenheit fehlen, etwa wenn bei einem milderen Mittel die Wirksamkeit nur wenig geringer ist (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380\u002F21 u. a. - BVerfGE 163, 107 Rn. 135). \n\n54\\. Das Abwägungsergebnis des Verordnungsgebers ist auch insoweit nicht zu beanstanden. Seine Annahme, dass der Beitrag der angeordneten Betriebsschließungen zur Zielerreichung mehr als nur geringfügig größer war, als es derjenige der alternativen Schutzmaßnahmen, auch kumulativ, gewesen wäre, war ausgehend von den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 33 ff.) plausibel. Gleiches gilt für die Annahme, dass von einem Verkaufsverbot für nicht zur Grundversorgung zählende Waren auch in Geschäften mit Mischsortiment kein zusätzlicher Beitrag zur Zielerreichung zu erwarten gewesen wäre (UA S. 49 f.). Das Verbot hätte Verkaufsstellen, die im Schwerpunkt Waren des täglichen Bedarfs anboten, stärker belastet (UA S. 51). \n\n55\\. Dass Ladengeschäfte mit Mischsortiment und von den Schließungen betroffene Fachhandelsgeschäfte teilweise im Wettbewerb standen (etwa Elektronikfachmärkte und Supermärkte, die Elektronikartikel anboten), führt - wie nachstehend unter 4. dargelegt - nicht zu einer anderen Bewertung. \n\n56\\. f) Im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. Ob und inwieweit die von den Schließungen betroffenen Gewerbetreibenden in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentum beeinträchtigt sein konnten, bedarf keiner abschließenden Klärung. Ein etwaiger Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs geht hier jedenfalls nicht weiter als der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2024 - 3 CN 3.22 \\- BVerwGE 183, 119 Rn. 43 m. w. N.). \n\n57\\. 4\\. Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht angenommen, dass die in § 10 Abs. 1b Satz 1 Halbs. 1 NdsCoronaVO angeordneten Betriebsschließungen und ihre Ausnahmen durch § 10 Abs. 1b Satz 1 Halbs. 2, Satz 2 NdsCoronaVO mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar waren. \n\n58\\. a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2024 - 3 CN 3.22 - BVerwGE 183, 119 Rn. 45 m. w. N.). Davon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 41). \n\n59\\. Es hat zutreffend angenommen, dass dieser Maßstab auch für den Verordnungsgeber gilt, dessen Gestaltungsspielraum aber nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage abgesteckten Rahmen besteht. Im Einklang mit § 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG hat es zugrunde gelegt, dass auch soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen von Maßnahmen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit Differenzierungen rechtfertigen können (BVerwG, Urteile vom 18. April 2024 - 3 CN 7.22 - juris Rn. 15 und vom 25. Juli 2024 - 3 CN 3.22 - BVerwGE 183, 119 Rn. 46). \n\n60\\. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auf S. 41 f. des angefochtenen Urteils \\- wonach bei Regelung eines dynamischen Infektionsgeschehens die Grenzen für den Verordnungsgeber weniger streng und eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht zu verlangen seien - tragen zur Konkretisierung des dargelegten Maßstabs nicht bei. Das Gleiche gilt für seine Annahme, die Verhältnismäßigkeitsanforderungen seien bei zeitlich begrenzten Ungleichbehandlungen in Rahmen eines \"Lockerungsfahrplans\" weniger streng (UA S. 43). Ein Bundesrechtsverstoß ergibt sich hieraus aber nicht. Ob die Aufrechterhaltung bestimmter Schutzmaßnahmen bei gleichzeitiger Aufhebung von Beschränkungen in anderen Bereichen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, hängt vom Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung ab. \n\n61\\. b) Hinsichtlich der Ausnahmen von den Schließungen für Verkaufsstellen für die Versorgung mit Lebensmitteln oder mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in den Betrieben und Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 1b Satz 1 Halbs. 2 NdsCoronaVO war der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass diese Verkaufsstellen eine besondere Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung hatten (UA S. 45 ff.). Die Bewertung des Oberverwaltungsgerichts, dieser Sachgrund habe die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung gerechtfertigt, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2024 - 3 CN 3.22 - BVerwGE 183, 119 Rn. 67). \n\n62\\. c) Das Oberverwaltungsgericht hat die Vorschrift zu den Mischsortimenten dahin ausgelegt, dass Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einem Schwerpunktsortiment im Sinne des § 10 Abs. 1b Satz 2 Halbs. 1 NdsCoronaVO öffnen und auch ihre anderen - nicht privilegierten \\- Sortimentsteile im stationären Handel anbieten durften. Verkaufsstellen mit ausschließlich nicht privilegierten Waren - wie der Elektronikfachmarkt der Antragstellerin - mussten hingegen schließen und durften solche Sortimentsteile nicht im stationären Handel verkaufen (§ 10 Abs. 1b Satz 1 Halbs. 1 NdsCoronaVO). Diese Differenzierung war auf der Grundlage der für das Revisionsverfahren verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Die Ungleichbehandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2018 - 3 CN 7.22 - juris Rn. 12) war durch Sachgründe gerechtfertigt (aa)), die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen waren (bb)). \n\n63\\. aa) Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war der Verordnungsgeber - wie bereits dargelegt - davon ausgegangen, dass das Infektionsrisiko durch Öffnungen von Geschäften mit schwerpunktmäßig privilegierten Waren, die auch andere Sortimentsteile verkaufen durften, nicht wesentlich größer geworden war. Dagegen hätten weitergehende Öffnungen des Einzelhandels die Infektionsgefahr erheblich erhöht. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass diese Einschätzungen auf tragfähigen tatsächlichen Annahmen beruhten. Die Antragstellerin hat dagegen - wie gezeigt - keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht. \n\n64\\. bb) Die unterschiedliche Infektionsrelevanz der Verkaufsstellen war ein Sachgrund, der dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen war. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts verfolgte der Verordnungsgeber mit der Differenzierung das Ziel, den Erwerb nicht privilegierter Waren nötigenfalls auch im stationären Handel zu ermöglichen (UA S. 51, 53), zugleich aber physische Kontakte zwischen Menschen zu reduzieren, um damit die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 und der Krankheit COVID-19 zu verhindern sowie eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden (UA S. 49). Der Verordnungsgeber durfte die Gefährdung von Leben und Gesundheit - wie dargelegt - in der damaligen Pandemiesituation als sehr hoch ansehen und von einem dringlichen Handlungsbedarf ausgehen. Die Ungleichbehandlung hatte gleichfalls Gewicht. Einzelhandelsbetriebe, die nicht von den Ausnahmeregelungen für Verkaufsstellen der Grundversorgung erfasst wurden, mussten (weiterhin) geschlossen bleiben und durften ihre nicht privilegierten Waren nicht verkaufen, während Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, die im Schwerpunkt Waren des täglichen Bedarfs anboten, auch nicht privilegierte Sortimentsteile verkaufen duften. Die infektiologischen Gründe für die Differenzierung rechtfertigten jedoch das Ausmaß der Ungleichbehandlung. Eine gleich wirksame Maßnahme, die eine geringere Ungleichheit bewirkt hätte, stand dem Verordnungsgeber nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - wie dargelegt - nicht zur Verfügung. Der Verordnungsgeber hat - wie gezeigt - für den zu beurteilenden Zeitraum auch einen angemessenen Ausgleich gefunden. \n\n65\\. Dass Unternehmen ungleich behandelt wurden, die teilweise im Wettbewerb standen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen hat der Verordnungsgeber angenommen, die von Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment angebotenen nicht privilegierten Sortimentsteile hätten in der Regel nur Randsortimente gebildet, während Waren der Grundversorgung dort einen deutlichen Schwerpunkt dargestellt hätten. Er hat des Weiteren angenommen, die Warensortimente im Fachhandel seien ganz überwiegend hinsichtlich Angebotsumfang und -breite nicht deckungsgleich gewesen mit Randsortimenten von Mischsortimentern und hätten daher einen anderen Kundenkreis angesprochen. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass es sich etwa beim Einkauf von Elektronikgeräten in Supermärkten, wo in der Regel keine besondere fachliche Beratung, individuelle Lieferung und Installation sowie Garantien angeboten würden, eher um \"Notfall-Käufe\" zur Ersetzung eines defekten Geräts handeln würde. Ein gezieltes Aufsuchen von Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment allein zum Einkauf nicht privilegierter Waren habe er als Ausnahmefall betrachten dürfen. Seine Einschätzung, es würde durch die getroffene Regelung nicht zu erheblichen Verschiebungen von Marktanteilen zum Nachteil des Fachhandels kommen, sei danach plausibel gewesen (UA S. 51 ff.). Wie dargelegt, hat die Antragstellerin dagegen keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht (§ 137 Abs. 2 VwGO). Auch ihre Rüge, das Oberverwaltungsgericht hätte die Verschiebung von Marktanteilen hin zu großen Supermarktketten aufklären müssen, greift nicht durch. Einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) hatte sie nicht gestellt. Vorgetragen hatte sie, insbesondere während der vollständigen Schließungen der Märkte der X-Gruppe im Februar und März 2021, aber auch schon im März und April 2020 hätten sich erhebliche Verschiebungen der Marktanteile gezeigt (Schriftsatz vom 17. Mai 2023, S. 56). Die geltend gemachten Verschiebungen im Februar und März 2021 konnte der Verordnungsgeber bei Erlass der (Änderungs-)Verordnung vom 12. Februar 2021 nicht kennen. Welche Erkenntnisse er zu Verschiebungen im März und April 2020 hätte haben können und müssen, hatte die Antragstellerin nicht dargelegt. Weshalb sich dem Oberverwaltungsgericht eine Beweiserhebung auch ohne eine solche Darlegung aufdrängen musste, zeigt sie mit ihrer Revision nicht auf. \n\n66\\. d) Das Oberverwaltungsgericht hat auch ohne Bundesrechtsverstoß angenommen, dass die Differenzierung zwischen Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, deren Sortiment im Schwerpunkt Waren des täglichen Bedarfs umfasste (§ 10 Abs. 1b Satz 2 Halbs. 1 NdsCoronaVO), und Verkaufsstellen, die solche Waren nicht im Schwerpunkt anboten (§ 10 Abs. 1b Satz 2 Halbs. 2 NdsCoronaVO), mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war. \n\n67\\. Verkaufsstellen nach Satz 2 Halbsatz 1 durften auch ihre nicht privilegierten Sortimentsteile verkaufen, während Verkaufsstellen nach Satz 2 Halbsatz 2 ausschließlich ihre privilegierten Sortimentsteile verkaufen durften. Diese Ungleichbehandlung war aus infektiologischen Gründen gerechtfertigt. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass bei einer weitergehenden Öffnung von Mischsortimentern mehr Menschen in die Innenstädte, Einkaufszentren, Einkaufsstraßen und Geschäfte geströmt wären, mit der Folge, dass sich die physischen Kontakte, auch auf den Wegen von und zu den Geschäften, und damit die Infektionsgefahren erhöht hätten (UA S. 54). Hingegen durfte er - wie gezeigt - in Bezug auf Verkaufsstellen mit schwerpunktmäßig privilegierten Waren annehmen, dass das Infektionsrisiko durch den erlaubten Verkauf auch anderer Sortimentsteile nicht wesentlich erhöht war. Die Bewertung des Oberverwaltungsgerichts, die unterschiedliche Infektionsrelevanz sei ein tragfähiger Sachgrund für die in § 10 Abs. 1b Satz 2 NdsCoronaVO vorgenommene Differenzierung gewesen, der dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen war, ist nicht zu beanstanden. \n\n68\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.","Schließung von Einzelhandel anlässlich der Corona-Pandemie","2026-07-08T22:57:55.052Z","2026-07-10T22:11:12.976Z",{"id":207,"ecli":208,"slug":209,"caseNumber":210,"courtId":5,"decisionDate":211,"fullText":212,"summary":213,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":211,"parsedAt":214,"updatedAt":215},"5975","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500676","ecli-de-neuris-wbre202500676","6 A 4.24","2025-06-24T00:00:00.000Z","#  Vereinsrechtliches Verbot eines Presse- und Medienunternehmens; Prägung einer Vereinigung durch verfassungsfeindliche Inhalte; COMPACT \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Auch Presse- und Medienunternehmen können als Wirtschaftsvereinigungen auf der Grundlage des Vereinsgesetzes verboten werden. 22\n\n2\\. Auch bei einem Presse- und Medienunternehmen dürfen Verbotsbehörde und Gerichte insoweit an Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, als diese Ausdruck des Bestrebens sind, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen. 92 Auch wenn sie weder rechtswidrig noch strafbar sind, können sie als Indizien für ein Vereinsverbot herangezogen werden. 93\n\n3\\. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte der Prüfung eines Vereinsverbots die noch von der Meinungsfreiheit gedeckte Auslegungsvariante zugrunde zu legen. 96\n\n4\\. Die Frage der Prägung einer Vereinigung durch ihre von den Verbotsgründen des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG erfasste Zwecksetzung, Tätigkeit oder Ausrichtung ist der Ort, an dem den von einem Vereinsverbot mitbetroffenen grundrechtlichen Freiheiten das vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Gewicht zu verschaffen ist. 153\n\n## Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger zu 2 bis 10 ihre Klagen zurückgenommen haben.\n\nDer Bescheid des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 5. Juni 2024 wird aufgehoben.\n\nDie Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2 zu 3\u002F10, die Kläger zu 3 bis 10 zu je 1\u002F20 und die Beklagte zu 3\u002F10. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 2 zu 1\u002F5 und die Kläger zu 3 bis 10 zu je 1\u002F16; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger wenden sich gegen die Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 5. Juni 2024, mit der die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 2 als deren Teilorganisation auf der Grundlage des Vereinsgesetzes verboten wurden. \n\n2\\. Die Klägerin zu 1 ist ein im Jahre 2010 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründetes Unternehmen. Der Unternehmensgegenstand besteht in der Herausgabe eines Magazins sowie weiterer Publikationen und in der Organisation von damit im Zusammenhang stehenden Veranstaltungen sowie Filmproduktionen. Die Klägerin zu 1 verlegt die Monatszeitschrift \"COMPACT-Magazin für Souveränität\" (Auflage: 40 000 Exemplare pro Monat, im Folgenden COMPACT-Magazin) sowie weitere mehrmals pro Jahr erscheinende Print-Formate (u. a. COMPACT.Spezial, COMPACT.Geschichte). Außerdem ist die Klägerin zu 1 im Internet präsent. Neben einer eigenen Webseite mit einem Onlineshop und diversen Social Media-Kanälen veröffentlicht sie über ihren YouTube-Kanal in verschiedenen Rubriken fernsehähnliche Beiträge (COMPACT-TV). Vor allem erscheint dort werktäglich die Nachrichtensendung COMPACT.DerTag, die bis zu 460 000 Klicks pro Video verzeichnet. Darüber hinaus organisiert die Klägerin zu 1 (Protest-)Veranstaltungen, Demonstrationen und Kampagnen. Ferner bietet sie eine kostenpflichtige Mitgliedschaft in ihrem COMPACT.Club an. Im Wahljahr 2024 tourte sie mit einer mobilen Bühne unter dem Slogan \"Die blaue Welle rollt\" durch verschiedene Bundesländer. \n\n3\\. Anteilseigner der Klägerin zu 1 sind der Kläger zu 3 sowie der Kläger zu 5. Seit ihrer Gründung und bis September 2024 befand sich der Sitz der Gesellschaft im Land Brandenburg, seither liegt er in Sachsen-Anhalt. \n\n4\\. Der Gesellschaftszweck der im März 2021 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründeten, zwischenzeitlich aufgelösten und in Liquidation befindlichen Klägerin zu 2 bestand in der Produktion und in dem Vertrieb von Filmen und Videos. Sie produzierte für die Klägerin zu 1 COMPACT-TV, insbesondere die genannte Nachrichtensendung mit den Außenaufnahmen, Interviews und Talkrunden. Neben der Klägerin zu 1 waren der Kläger zu 3, die Klägerin zu 4 sowie der Kläger zu 6 an der Klägerin zu 2 beteiligt. \n\n5\\. Der Kläger zu 3 ist Geschäftsführer der Klägerin zu 1 und zugleich Chefredakteur des COMPACT-Magazins, die Klägerin zu 4 war Geschäftsführerin der Klägerin zu 2. Inzwischen ist sie ihre Liquidatorin. Der Kläger zu 5 ist als Prokurist bei der Klägerin zu 1 angestellt. Die Kläger zu 6 bis 10 sind als Redakteure bzw. kaufmännische Angestellte bei der Klägerin zu 1 beschäftigt. \n\n6\\. Mit Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 stellte das BMI unter Berufung auf Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 17 Nr. 1 Alt. 1 VereinsG ohne vorherige Anhörung fest, dass die Klägerin zu 1 und ihre Teilorganisation sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, deshalb verboten würden und aufgelöst seien. Das Bereitstellen und Hosten, der Betrieb sowie die weitere Verwendung bestimmter Online-Angebote seien verboten. Auch die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen sei untersagt. Die Kennzeichen des Vereins und seiner Teilorganisation dürften weder verbreitet noch veröffentlicht oder in einer Versammlung verwendet werden. Das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen der Klägerin zu 1 einschließlich ihrer Teilorganisation sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter würden beschlagnahmt und eingezogen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen werde angeordnet. Die Verbotsverfügung war adressiert an den Verein COMPACT-Magazin GmbH und die Teilorganisation CONSPECT FILM GmbH, zu Händen der Kläger zu 3 bis 10. \n\n7\\. Zur Begründung führte das BMI aus, die Klägerin zu 1 stelle einen Verein i. S. d. § 2 Abs. 1 VereinsG dar. Es handele sich um einen Zusammenschluss natürlicher Personen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die organisierte Willensbildung sei aufgrund der Gesellschaftsstruktur und den damit zusammenhängenden Regelungen gewährleistet. Offizieller Zweck sei die Herausgabe des COMPACT-Magazins. Die Klägerin zu 2 sei in die Klägerin zu 1 derart eingegliedert, dass sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als bloße Gliederung dieses Vereins, d. h. als eine Teilorganisation erscheine. Das BMI sei zuständig, da sich die Organisation und Tätigkeit der Vereinigung über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckten. Die Vereinigung lehne nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit die verfassungsmäßige Ordnung ab. Die Klägerin zu 1 weise eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf. Sie äußere sich offen rassistisch, antisemitisch, fremden-, migranten-, muslimen- und minderheitenfeindlich und verbreite - vornehmlich in Sonderheften - geschichtsrevisionistische Thesen. \n\n8\\. Die Vereinigung propagiere ein völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept. Dies zeige sich in zahlreichen Beiträgen ihrer Printausgaben sowie in den Online-Formaten, die die Verbotsverfügung exemplarisch aufführt. Hierzu gehöre, dass sie sich der Narrative des \"Großen Austauschs\" bzw. \"Bevölkerungsaustauschs\", des \"Volksaustauschs\" und der \"Ersetzungsmigration\" bediene sowie die \"Remigration\" und die \"Re-Tribalisierung\" als Lösungskonzepte zum Erhalt eines ethnisch-homogenen Volkes präsentiere. In zahlreichen Veröffentlichungen offenbare sich Fremden- und Migrantenfeindlichkeit. Insbesondere Zugewanderten mit muslimischem Hintergrund würden Negativeigenschaften zugeschrieben. Weiterhin verbreite die Klägerin zu 1 in zahlreichen Veröffentlichungen antisemitische Inhalte. Vorrangig handele es sich um Ausprägungen des politischen und sekundären Antisemitismus. Die Äußerungen zielten darauf ab, Juden aufgrund ihres Jüdischseins zu misstrauen und sie aus der Gesellschaft auszugrenzen. \n\n9\\. Die Vereinigung sei außerdem im rechtsextremistischen Spektrum vernetzt. Über den Kläger zu 6 pflege sie eine enge Verbindung zur Identitären Bewegung. Mit ihren Kontakten zu Martin Sellner verfüge die Vereinigung über einen reichweitenstarken und einflussreichen Akteur der Neuen Rechten. Dieser fungiere zugleich als Leitfigur der gesamten deutschsprachigen Identitären Bewegung. Verbindungen bestünden auch zu der unter dem Verdacht des Rechtsextremismus stehenden Partei Alternative für Deutschland (AfD) und zu deren rechtsextremistischer Jugendorganisation Junge Alternative (JA). Mit der Veranstaltungsreihe \"Die Blaue Welle rollt\" biete die Vereinigung führenden AfD-Funktionären eine Bühne. Sie berichte in ihren Medien wohlwollend über die JA. Auch zur rechtsextremistischen Partei Die Heimat, ehemals Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), bestünden enge Beziehungen. Einige Mitarbeiter der Klägerin zu 1 stammten aus der ehemaligen NPD oder wiesen Bezüge zu der Partei Die Heimat auf. Beispielsweise sei der Kläger zu 7 unter einem Aliasnamen bei der Klägerin zu 1 als \"Chef vom Dienst\" tätig und habe bis 2014 als Pressesprecher der NPD-Fraktion in Sachsen gearbeitet. Auch der der Vereinigung zurechenbare Mitarbeiter Arne Schimmer agiere unter einem Aliasnamen und habe einen einschlägigen Vorlauf in der NPD. Er sei von 2009 bis 2014 NPD-Abgeordneter im Sächsischen Landtag gewesen. Bezüge gebe es ferner zu der rechtsextremistischen Regionalpartei Freie Sachsen. Außerdem seien in den Publikationen der Vereinigung regelmäßig Beiträge von Autoren der Zeitschrift \"Sezession\" erschienen, dem Publikationsorgan des bis April 2024 bestehenden rechtsextremistischen \"Instituts für Staatspolitik\". \n\n10\\. Bei der Verwirklichung der verfassungsfeindlichen Ziele nehme der Verein eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung ein. Deutlich werde dies an einzelnen Äußerungen, die darauf abzielten, das politische System zu stürzen, und an der Agitation in den Publikationen, bei der personifizierte Feindbilder von führenden demokratisch legitimierten Repräsentanten geschaffen würden. Das demokratische System werde fortlaufend delegitimiert. Innerhalb und außerhalb der Vereinigung sei die Einflussnahme und Indoktrination bereits wirksam geworden. Auch finde ein gezieltes Werben um junge Menschen statt. \n\n11\\. Die verfassungsfeindlichen Haltungen und Äußerungen prägten die Vereinigung. Die Beiträge in den Veröffentlichungen der Klägerin zu 1 seien dieser zuzurechnen. Es werde kein \"Markt der Meinungen\" eröffnet. Bei einer Gesamtbetrachtung überwögen die verfassungsfeindlichen Positionen in den Publikationen, auch wenn in Teilen eine neutrale Berichterstattung erfolge. \n\n12\\. Das Verbot sei verhältnismäßig. Die Klägerin zu 1 missbrauche ihre Medienerzeugnisse gezielt als Sprachrohr, um ihre verfassungsfeindliche Zielsetzung reichweitenstark zu verbreiten. Dieses Vorgehen berge ein beachtliches Gefährdungspotential. Dahinter müssten insbesondere die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit bei einer Abwägung zurücktreten. Gegen Art. 10 und Art. 11 EMRK verstoße das Verbot nicht, weil sich die Klägerin zu 1 nicht auf den durch die Konvention gewährten Schutz berufen könne. \n\n13\\. Gegen die am 16. Juli 2024 zugestellte Verbotsverfügung haben die Kläger am 24. Juli 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, das Verbot ziele auf ein Totalverbot von Presse- und Medienerzeugnissen. Es konstruiere dafür ein rechtsextremistisches Netzwerk in Form eines Vereins. Die unternehmerische Betätigung der Klägerin zu 1 genieße den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Für das Presse- und Medienrecht liege die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Das Vereinsgesetz dürfe nicht so ausgelegt und angewendet werden, dass diese Gesetzgebungskompetenz unterlaufen werde. Der Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung sei bei einem Unternehmen, dessen Hauptzweck in der Publikation von Presseerzeugnissen i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG liege, nicht anwendbar. Jedenfalls seien dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Klägerin zu 1 habe schon keine verfassungsfeindliche Grundhaltung. In den Inhalten der von ihr herausgegebenen Medien werde kein unzulässiger rassistischer Volksbegriff propagiert und es finde auch keine generelle rassistisch-abstammungsmäßige Diskriminierung statt. Fremdkulturelle Einflüsse würden in den Publikationen gleichfalls nicht unterdrückt. Die unter dem Stichwort der \"Remigration\" erhobenen Ausweisungsforderungen seien zulässig. Jedenfalls sei das Verbot der Klägerin zu 1 und der Klägerin zu 2 als ihrer angeblichen Teilorganisation unverhältnismäßig. Zumindest sei die Vermögenseinziehung unzulässig. \n\n14\\. Nachdem die Kläger zu 2 bis 10 im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen haben, beantragt die Klägerin zu 1, die Verfügung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 5. Juni 2024 (Aktenzeichen: ÖSII 3-20106\u002F2#24) aufzuheben. \n\n15\\. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n16\\. Sie verteidigt die angefochtene Verbotsverfügung und verweist ergänzend auf die im Laufe des Verfahrens eingereichten weiteren Belege. \n\n17\\. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - (NVwZ 2024, 1764) der Klägerin zu 1 vorläufigen Rechtsschutz gewährt und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage mit bestimmten Maßgaben angeordnet. \n\n18\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit den Niederschriften über die mündliche Verhandlung, die von den Klägern und der Beklagten vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Insbesondere wird auf die darin enthaltenen Screenshots von der Webseite der Klägerin zu 1 mit dem damaligen Inhalt sowie auf die zusätzlich übersandten Videodateien verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n19\\. Soweit die Kläger zu 2 bis 10 die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). \n\n20\\. Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu 1, über die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erst- und letztinstanzlich entscheidet, hat in der Sache Erfolg. Die angefochtene Verbotsverfügung des BMI vom 5. Juni 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1 in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 ist das Vereinsgesetz anwendbar. Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides ist nicht das Verbot bestimmter COMPACT-Medien, sondern ein vereinsrechtliches Verbot der hinter dem Presse- und Medienunternehmen stehenden Klägerin zu 1 (der COMPACT-Magazin GmbH) sowie der als deren Teilorganisation angesehenen Klägerin zu 2 (der CONSPECT FILM GmbH) (1.). Die Verbotsverfügung ist nach der für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Rechtslage (2.) formell rechtmäßig (3.). Jedoch sind nicht alle materiellen Voraussetzungen für ein Vereinsverbot erfüllt, weshalb der Bescheid vom 5. Juni 2024 aufzuheben war (4.). \n\n21\\. 1\\. Das Vereinsgesetz kommt als Rechtsgrundlage für ein Verbot einer Organisation wie der Klägerin zu 1 in Betracht. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), darf ein Verein als verboten (Art. 9 Abs. 2 GG) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass dessen Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen (Alt. 1) oder sich dieser gegen die verfassungsmäßige Ordnung (Alt. 2) oder den Gedanken der Völkerverständigung (Alt. 3) richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen. Das BMI stützt das Verbot der Klägerin zu 1 und ihrer Teilorganisation allein auf den Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG). Das gleichzeitig ausgesprochene Verbot der Internetpräsenz einschließlich deren Bereitstellung ergibt sich aus der Natur des Vereinsverbots und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 18; Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 17). Rechtsgrundlage für das Kennzeichenverbot ist § 9 Abs. 1 VereinsG, für das Verbot von Ersatzorganisationen liegt sie in § 8 Abs. 1 VereinsG und für die Anordnungen der Beschlagnahme und der Einziehung von Vermögen in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VereinsG. \n\n22\\. a. Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes ergeben sich nicht aus der Rechtsform, in der die Klägerin zu 1 organisiert ist. Denn § 17 Nr. 1 VereinsG bezieht ausdrücklich auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung als \"Wirtschaftsvereinigungen\" in das Vereinsgesetz ein, wenn sie sich - worauf sich die Verbotsverfügung bezieht \\- gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. \n\n23\\. b. Auch der Unternehmensgegenstand der Klägerin zu 1 hindert nicht an der Anwendung vereinsrechtlicher Normen. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein Vereinsverbot gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG als Instrument des präventiven Verfassungsschutzes auch gegenüber zum Zweck der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen gegründeten Presse- und Medienorganisationen erlassen werden kann. Denn Gegenstand eines solchen Verbots ist die hinter dem Medium stehende Organisation, die sich der von ihr verlegten Druckerzeugnisse oder Telemedien zur Verfolgung ihrer Ziele bedient (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 26 und vom 29\\. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 34 ff.). Die Differenzierung zwischen der verbotenen Organisation als solcher und den von ihr herausgegebenen Presse- und Medienerzeugnissen entspricht der Abgrenzung zwischen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Vereinsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG) und der Landesgesetzgebungskompetenz für das Presse- und Medienrecht (Art. 70 Abs. 1 GG). Daran hält der Senat auch in Ansehung der klägerischen Einwände fest. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Vereinsrecht, die das von einem Kollektiv ausgehende spezifische Gefahrenpotential im Blick hat, ist \"blind\" für den von der jeweiligen Organisation verfolgten Zweck (aa.). Auch sonstiges Verfassungsrecht steht der Anwendung des Vereinsgesetzes auf Presse- und Medienunternehmen nicht entgegen (bb.). Im Übrigen handelt es sich bei der Klägerin zu 1 ohnehin nicht um ein Unternehmen, das sich ausschließlich auf Tätigkeiten im Presse- und Medienbereich beschränkt (cc.). \n\n24\\. aa. Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung bestimmt die Reichweite der Bundeskompetenzen den Kompetenzbereich der Länder und nicht umgekehrt. Die Auslegung der Kompetenztitel des Grundgesetzes erfolgt anhand der allgemeinen Regeln der Verfassungsinterpretation und damit vor allem nach Wortlaut, Systematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte. Hierbei ist eine möglichst eindeutige vertikale Gewaltenteilung zu gewährleisten. Für Zweckmäßigkeitserwägungen ist dabei ebenso wenig Raum wie für an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Subsidiaritätsprinzip orientierte Abwägungen. Für die Zuordnung einer bestimmten Regelung zu einer Kompetenznorm sind der unmittelbare Regelungsgegenstand, der Normzweck, die Wirkung und die Adressaten der zuzuordnenden Norm sowie die Verfassungstradition maßgeblich. Sie ist in erster Linie anhand des objektiven Gegenstands des zu prüfenden Gesetzes vorzunehmen. Entscheidend ist der sachliche Gehalt einer Norm und nicht die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Vorschrift einen Kompetenzbereich speziell und nicht lediglich allgemein behandelt, wobei die Regelung in ihrem Sachzusammenhang zu erfassen ist. Die Wirkungen eines Gesetzes sind anhand seiner Rechtsfolgen zu bestimmen (BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781\u002F21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 119 ff. sowie vom 27. September 2022 - 1 BvR 2661\u002F21 - BVerfGE 163, 1 Rn. 24 ff. m. w. N.). Dem geschichtlichen Zusammenhang der deutschen Gesetzgebung kommt besondere Bedeutung zu, daneben haben auch die Entstehung und die Staatspraxis Gewicht (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1984 - 1 BvR 1249\u002F83 u. a. - BVerfGE 68, 319 \u003C328> und Urteile vom 24\\. Oktober 2002 - 2 BvF 1\u002F01 - BVerfGE 106, 62 \u003C105> sowie vom 12. März 2008 - 2 BvF 4\u002F03 - BVerfGE 121, 30 \u003C47>; zur Bedeutung des \"Traditionellen\" und \"Herkömmlichen\" siehe auch BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 1998 - 2 BvF 3\u002F92 - BVerfGE 97, 198 \u003C219>). Vor allem bei normativ-rezeptiven Zuweisungen, bei denen der Verfassungsgeber einen vorgefundenen Normbereich als zu regelnde Materie den Kompetenztiteln zugeordnet hat, ist maßgeblich auf das traditionelle, herkömmliche Verständnis von Inhalt und Reichweite dieses Normbereichs abzustellen (BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302\u002F11 u. a. - BVerfGE 134, 33 Rn. 55). \n\n25\\. (1) Bei der Materie Vereinsrecht handelt es sich um eine solche normativ-rezeptive Kompetenzzuweisung. Sie ist deshalb in Bezug auf die Zuordnung zu den Kompetenztiteln des Grundgesetzes in demselben Sinn zu verstehen, wie dies unter der Reichsverfassung von 1871 und der Weimarer Reichsverfassung von 1919 der Fall war (Uhle, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, GG, Stand 1\u002F2024, Art. 74 Rn. 146; Löwer, in: Kahl\u002F​Waldhoff\u002F​Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand 2\u002F2025, Art. 74 Nr. 3 Rn. 23). Art. 4 Nr. 16 der Reichsverfassung von 1871 wies die Gesetzgebungskompetenz für \"die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen\" dem Reich zu. Diese Verfassung sah in einem Verein eine freiwillige Verbindung mehrerer Personen zu einem bestimmten Zweck. Eine Begrenzung nach dem jeweils verfolgten Zweck war dem Kompetenztitel fremd, stattdessen war \"jede Vereinigung von Personen\" erfasst (Dambitsch, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 1910 S. 169). Die Weimarer Reichsverfassung nahm diese Rechtslage in ihrem Art. 7 Nr. 6 auf und wies dem Reich die Gesetzgebung über \"das Presse-, Vereins- und Versammlungswesen\" zu. \n\n26\\. Dieses tradierte rechtliche Konzept hat der Grundgesetzgeber 1949 vorgefunden und daran angeknüpft. Der Gesetzgebungskatalog des Grundgesetzes ist im steten Rückblick insbesondere auf die Weimarer Reichsverfassung ausgearbeitet worden. Die Fortführung selbst der Formulierungen aus diesem Verfassungstext erschien dem Verfassungsgeber deswegen sinnvoll, da Rechtsprechung und Verwaltung mit übernommenen und abgeklärten Fassungen leichter arbeiten konnten als mit völlig neuen (unter Hinweis auf den Bericht über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee: BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 - 1 PBvV 2\u002F52 - BVerfGE 3, 407 \u003C414 f.> m. w. N.). Die stetige Verwendung und beinahe wörtliche Übernahme eines Begriffs in den Kompetenzordnungen der neueren deutschen Verfassungsgeschichte gibt einen \"Fingerzeig\" dafür, dass dieser \"Begriff grundsätzlich in demselben Sinne wie früher verstanden werden will\" (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 2 BvF 1\u002F81 - BVerfGE 61, 149 \u003C175> zum Titel \"das bürgerliche Recht\"). Deshalb ist es für den von \"Vereinswesen\" zu \"Vereinsrecht\" geänderten Kompetenztitel unverändert ohne Bedeutung, zu welchem Zweck sich die Personen zusammengeschlossen haben. \n\n27\\. Vor diesem Hintergrund umfasst die Zuständigkeitszuweisung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG in Abgrenzung zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (\"das bürgerliche Recht\") die öffentlich-rechtlichen Regelungen zu Vereinigungen, insbesondere ihrer Zulassung, ihrer Überwachung, ihrem Verbot und ihrer Auflösung. Inmitten steht das \"Vereins-Polizeirecht\" (vgl. Oeter\u002F​Münkler, in: Huber\u002F​Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 74 GG Rn. 37; Wittreck, in: Dreier, GG, 3\\. Aufl. 2015, Art. 74 Rn. 30; Uhle, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, GG, Stand 1\u002F2024, Art. 74 Rn. 147; Löwer, in: Kahl\u002F​Waldhoff\u002F​Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand 2\u002F2025, Art. 74 Nr. 3 Rn. 25). Das öffentliche Vereinsrecht gilt im System des deutschen Rechts seit jeher als Sondergebiet des Rechts der allgemeinen Gefahrenabwehr. Dem haben bereits Inhalt und Bedeutung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 entsprochen, das bis in die Gründungsjahre der Bundesrepublik fortgalt (vgl. dazu BT-Drs. IV\u002F430 S. 8). Das öffentliche Vereinsrecht sollte von Anbeginn an den spezifischen Gefahren begegnen, die von der Existenz der Vereinigung und ihrer typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeit ausgehen. Die behördlichen Eingriffsbefugnisse sind auf die Vereinigung als organisierte Gruppe bezogen. Auch die Einbeziehung bestimmter Wirtschaftsvereinigungen in das Vereinsrecht, namentlich der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, hat historische Vorläufer. Diese unterlagen schon den Vorschriften des Reichsvereinsgesetzes (siehe erneut BT-Drs. IV\u002F430 S. 24). \n\n28\\. Handelt es sich somit bei Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG um einen speziellen Kompetenztitel für das \"Vereins-Polizeirecht\", ist kein Raum für die Anwendung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der die Normen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenz als Annex demjenigen Sachbereich zuzurechnen sind, zu dem sie in einem notwendigen Zusammenhang stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834, 1588\u002F02 - BVerfGE 109, 190 \u003C215>; a. A. Brosius-Gersdorf\u002F​Gersdorf, NVwZ 2024, 1697 \u003C1699>). Die Zuordnung dieser besonderen Materie als Annex zum Presse- und Medienrecht würde vielmehr die als lex specialis in Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG verortete Gesetzgebungsmaterie außer Acht lassen. \n\n29\\. (2) Im Unterschied hierzu stehen im Kompetenzbereich der Presse und der Medien die eines besonderen Schutzes bedürftigen Erzeugnisse als solche und die diese Publikationen herstellenden Personen im Vordergrund. Die Materie Presserecht hat - wie eben gezeigt \\- ebenfalls historische Vorläufer in Art. 4 Nr. 16 der Reichsverfassung von 1871 sowie in Art. 7 Nr. 6 der Weimarer Reichsverfassung. Sie war mit dem Theater- und Lichtspielwesen der Gesetzgebungsbefugnis des Reichs unterstellt (Art. 7 Nr. 20 Weimarer Reichsverfassung). Daran hat das Grundgesetz zunächst angeknüpft und dem Bund die Rahmengesetzgebungskompetenz für die Rechtsverhältnisse der Presse und des Films zugewiesen (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG a. F.). Hingegen war der Rundfunk als drittes der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG aufgeführten Massenkommunikationsmedien in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG a. F. nicht genannt. Für die Veranstaltung von Rundfunksendungen stand und steht vielmehr den Ländern die Gesetzgebungsbefugnis zu. Seit dem ersten Fernsehurteil des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG für das Postwesen und die Telekommunikation nur den sendetechnischen Bereich des Rundfunks unter Ausschluss der sogenannten Studiotechnik umfasst (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1961 - 2 BvG 1\u002F60 u. a. - BVerfGE 12, 205 \u003C225 ff.>). Das Rundfunkrecht hat sich inzwischen zum Medienrecht fortentwickelt. Im Zuge der Grundgesetzreform 1994 ist die Rahmenkompetenz für das Recht des Films zugunsten einer ausschließlichen Länderzuständigkeit entfallen (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl. I S. 3146). Mit der Föderalismusreform I im Jahre 2006 ist sodann auch das Pressewesen auf die Länder übergegangen (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034). \n\n30\\. Obschon somit das Pressewesen als Kompetenzbereich historisch geprägt ist, gibt es nicht für jeden einzelnen Regelungsgegenstand ausreichend verfestigte Bezugspunkte. Mit dem Bundesverfassungsgericht kommt es dann auf eine wesensmäßige Zugehörigkeit zum Pressewesen an; ein bloßer Sachbezug zur Presse genügt nicht (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juni 1957 - 2 BvL 17\u002F56 u. a. - BVerfGE 7, 29 \u003C40>, vom 28. November 1973 - 2 BvL 42\u002F71 - BVerfGE 36, 193 \u003C203>, vom 13. Februar 1974 - 2 BvL 11\u002F73 - BVerfGE 36, 315 \u003C319> und vom 14. Juni 1978 - 2 BvL 2\u002F78 - BVerfGE 48, 367 \u003C373 ff., 375>). Entscheidend ist, ob der in Rede stehende Regelungsgegenstand pressespezifisch ist, mithin in besonderer Weise seinem Wesen nach gerade - personell - die Angehörigen oder - sachlich - die Eigenart der Institution der freien Presse betrifft (BVerfG, Beschlüsse vom 28. November 1973 - 2 BvL 42\u002F71 - BVerfGE 36, 193 \u003C203 ff.> und vom 14\\. Juni 1978 - 2 BvL 2\u002F78 - BVerfGE 48, 367 \u003C374>: \"Wesen und Wert einer freien Presse\"; Cornils, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, Einl. Rn. 42). Hingegen ist die besondere Stellung der Presse für die kompetenzrechtliche Einordnung unerheblich (BVerfG, Beschluss vom 28. November 1973 - 2 BvL 42\u002F71 - BVerfGE 36, 193 \u003C205>). Materielle Schutzerwägungen können bei der Abgrenzung der Kompetenzbereiche keinen Ausschlag geben. \n\n31\\. Das Presserecht im kompetenzrechtlichen (engeren) Sinne erstreckt sich somit nicht auf sämtliche Regelungen, die irgendeine - und sei es auch eine erhebliche - Relevanz für die Presse haben (Cornils, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, Einl. Rn. 35; Ricker, in: Ricker\u002F​Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, \u003CS. 1 Rn. 1 - 4>). Die Befugnis der Länder umfasst gerade nicht alle Regelungen, die die Presse berühren, sondern stößt dort an Grenzen, wo sie auf eine vorrangige anderweitige Gesetzgebungskompetenz trifft (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 18 ff.). \n\n32\\. Im Hinblick darauf deutet nichts darauf hin, dass das Verbot eines Presse- und Medienunternehmens historisch Bezüge zum Kompetenzbereich Pressewesen aufweist. Vielmehr legen beide Reichsverfassungen umgekehrt ein weites Verständnis von Vereinigungen nahe, die dem \"Vereins-Polizeirecht\" - d. h. der Sachmaterie \"Vereinsrecht\" - unterfallen. Im Übrigen sind Regelungen zum Verbot von Vereinigungen ungeachtet des von ihnen konkret verfolgten Zwecks auch nicht in dem dargestellten Sinne pressespezifisch. Ihrem Wesen, ihren Voraussetzungen und ihrer Rechtsfolge nach zielen sie auf eine Abwehr der Gefahren, die von einer Vereinigung - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - ausgehen, nicht aber spezifisch auf Angehörige der Presse oder deren Erzeugnisse. Das Presserecht steht deshalb einer kompetenzrechtlichen Differenzierung zwischen den hinter einem Zusammenschluss stehenden Personen als Organisation und den von diesen Personen herausgegebenen Presseprodukten nicht entgegen. Das gilt ungeachtet seiner Besonderheiten sinngemäß auch für das Medienrecht, das seine Wurzeln im Rundfunkrecht hat. \n\n33\\. (3) Bei dieser Differenzierung zwischen dem Zugriff auf die Organisation als solche und den von ihr herausgegebenen Presse- und Medienerzeugnissen handelt es sich weder um eine unmögliche noch um eine künstliche Unterscheidung (a. A. Brosius-Gersdorf\u002F​Gersdorf, NVwZ 2024, 1697 \u003C1699 f.>). Es trifft schon nicht zu, dass sich die von einem Presse- und Medienunternehmen ausgehenden Gefahren gleichsam immer in den publizierten Inhalten manifestieren. Die gegenteilige Annahme verkennt, dass auch solche Unternehmen in anderer Weise in einen Konflikt mit dem Gesetz geraten können. Der Umstand, dass Adressat der staatlichen Maßnahmen stets das Presse- und Medienunternehmen ist, mithin die Organisation, spricht ebenfalls nicht gegen die Differenzierung. Die verfassungsrechtliche Kompetenzabgrenzung muss zwar eindeutig erfolgen, Doppelzuständigkeiten darf es nicht geben. Dies schließt aber nicht aus, dass Bund und Länder weitgehend identische Maßnahmen gegen denselben Adressaten auf unterschiedliche, ihren jeweiligen Kompetenztiteln entsprechende Zwecke stützen können. Das zeigt etwa der Blick auf die strafprozessualen Eingriffsbefugnisse des Bundes und die - aus Sicht des Betroffenen - ähnlichen polizeilichen Befugnisse der Länder (vgl. Ferreau, K&R 2024, 777 \u003C778>). \n\n34\\. (4) Von vorstehender Kompetenzzuordnung ist ersichtlich auch der einfache Gesetzgeber bei der Schaffung des Vereinsgesetzes im Jahre 1964 ausgegangen. Dieser hatte ausdrücklich Presse- und Medienunternehmen - etwa \"Verlags- und Druckereiunternehmen in GmbH-Form\" \\- im Blick, wie die Begründung zum Gesetzentwurf des Vereinsgesetzes erkennen lässt (BT-Drs. IV\u002F430 S. 24). Die Einbeziehung der in § 17 VereinsG genannten Wirtschaftsunternehmen diente nach der Vorstellung des Gesetzgebers dazu, auch solche Organisationen rasch und effektiv zerschlagen zu können. An diesen Erwägungen ist bei den zum 11. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderungen in § 17 VereinsG festgehalten worden (vgl. BT-Drs. 16\u002F3642 S. 18). \n\n35\\. Der Umstand, dass während der Zeit der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für das Pressewesen mehrere Versuche, ein Bundespressegesetz zu erlassen, scheiterten, darunter ein Entwurf, der in Anlehnung an die Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG ein Verbot von Zeitungen und Zeitschriften vorsah, führt nicht zu einer abweichenden Würdigung (a. A. Werdermann, NVwZ 2019, 1005 \u003C1007 f.>). Ein solches Verbot hätte die dahinterstehende Organisation unberührt gelassen. Diese wäre nicht gehindert gewesen, andere Zeitungen weiter herauszugeben. In seiner Zielrichtung ging es bei dem Verbot - anders als bei einem Vereinsverbot - gerade nicht um die Zerschlagung der hinter einem Verlag oder Medienunternehmen stehenden Organisation. \n\n36\\. bb. Auch sonstiges Verfassungsrecht steht der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf Presse- und Medienunternehmen nicht entgegen. \n\n37\\. (1) Die fehlende Zitierung von Art. 5 Abs. 1 GG in § 32 VereinsG verstößt nicht gegen das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Zitiergebot. Denn dieses gilt nicht für die \"allgemeinen Gesetze\" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, die dem Grundrecht der Meinungsfreiheit generell Schranken setzen und damit von vornherein den Inhalt des Grundrechts bestimmen, wenn auch im Einzelfall erst nach einer Abwägung der sich gegenübertretenden geschützten Rechtsgüter (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 - 1 BvR 657\u002F68 - BVerfGE 28, 282 \u003C289>). Die Regelungen des Vereinsgesetzes stellen \"allgemeine Gesetze\" i. S. d. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG dar (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. November 2001 \\- 1 BvR 98\u002F97 - NVwZ 2002, 709 \u003C709> sowie vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067\u002F17 u. a. \\- NVwZ 2020, 1424 Rn. 42). \n\n38\\. (2) Auch die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit von Meinung, Presse und Rundfunk bzw. Medien hindert nicht an der Anwendung des Vereinsgesetzes auf Presse- und Medienunternehmen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Bedeutung dieser grundrechtlichen Gewährleistungen bei der Rechtsanwendung im Einzelfall Rechnung zu tragen ist. Mit einem auf Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 VereinsG gestützten Vereinsverbot gegen ein Presse- und Medienunternehmen darf der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht unterlaufen werden. Ein Vereinsverbot darf nicht bewirken, dass auf diesem Wege untersagt wird, was die Freiheitsrechte sonst erlauben. Aus der kollektiven Grundrechtsausübung kann aber auch kein weitergehender Grundrechtsschutz folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 93, 113; BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 120). \n\n39\\. (3) Der gesonderten Erwähnung einzelner Vereinigungen im Vereinsgesetz, insbesondere von Presse- und Medienunternehmen, bedurfte es nicht. Aus der von der Klägerin zu 1 angeführten sogenannten Wesentlichkeitstheorie folgt nichts Anderes. Hiernach hat der parlamentarische Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1975 - 2 BvR 883\u002F73 u. a. - BVerfGE 40, 237 \u003C249 f.>). In Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz hat der Bundesgesetzgeber im Vereinsgesetz Regelungen für sämtliche Organisationen und Wirtschaftsvereinigungen getroffen, die unter den Vereinsbegriff des § 2 Abs. 1 VereinsG fallen und die Voraussetzungen des § 17 VereinsG erfüllen. Er hat in § 2 Abs. 2 VereinsG lediglich politische Parteien i. S. v. Art. 21 Abs. 1 GG sowie die Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder von dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Damit hat er die wesentlichen Grundlagen selbst bestimmt. Für die von der Klägerin zu 1 angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle besteht kein Anlass. \n\n40\\. (4) Bei dem allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltenen Ausspruch einer Grundrechtsverwirkung (Art. 18 GG) handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 nicht um ein gegenüber dem Vereinsverbot vorrangiges Instrument des präventiven Verfassungsschutzes. \n\n41\\. Art. 9 Abs. 2 GG ist - neben Art. 21 Abs. 2 und Art. 18 GG - Ausdruck des Bekenntnisses des Grundgesetzes zu einer \"streitbaren Demokratie\" (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4\u002F87 - BVerfGE 80, 244 \u003C254> sowie vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 101). Schon die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot unterscheiden sich von denjenigen, die Art. 18 GG für eine Grundrechtsverwirkung verlangt. Denn während Art. 9 Abs. 2 GG drei unterschiedliche Verbotstatbestände normiert, erfasst Art. 18 Satz 1 GG nur den Missbrauch bestimmter Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Auch die Rechtsfolgen beider Instrumente sind verschieden. Während ein Vereinsverbot nicht ausschließt, dass sich die hinter der Vereinigung stehenden Personen zu anderen Zwecken erneut zusammenschließen, bewirkt die vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene Grundrechtsverwirkung eine empfindliche Minderung des Grundrechtsstatus des Betroffenen. Denn dieser kann sich nicht mehr auf die aberkannten Grundrechte berufen (Dürig\u002F​Klein, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, GG, Stand Oktober 2024, Art. 18 Rn. 69, 75 m. w. N.). Das Bundesverfassungsgericht kann die Verwirkung auf einen bestimmten Zeitraum, mindestens auf ein Jahr, befristen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) und dem Betroffenen zusätzlich für die Dauer der Verwirkung der Grundrechte das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennen (§ 39 Abs. 2 BVerfGG). Für einen Vorrang des Verfahrens nach Art. 18 GG vor einem Verbotsverfahren nach Art. 9 Abs. 2 GG bieten die Normen daher keinen Anhalt. Vielmehr unterscheiden sich die Instrumente kategorial voneinander. Das bestätigt auch ihr jeweiliger Zweck. Art. 18 GG dient der Abwehr von Gefahren, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch individuelle Betätigung drohen können, und richtet sich gegen den Einzelnen, der eine Gefahr schafft (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1974 - 2 BvA 1\u002F69 - BVerfGE 38, 23 \u003C24>). Demgegenüber will Art. 9 Abs. 2 GG drohenden Gefährdungen des Staates, seines Bestandes und seiner Grundordnung, die aus kollektiven Bestrebungen erwachsen können, rechtzeitig und wirksam entgegentreten (BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 \\- 2 BvL 4\u002F87 - BVerfGE 80, 244 \u003C254>). \n\n42\\. (5) Entgegen der klägerischen Rechtsauffassung berührt ein Vereinsverbot gegenüber einem Presse- und Medienunternehmen nicht das Verbot der Zensur (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG). Unter \"Zensur\" im Sinne dieser Norm ist nur die Vorzensur zu verstehen (BVerfG, Beschluss vom 25. April 1972 - 1 BvL 13\u002F67 - BVerfGE 33, 52 \u003C71 f.>). Diese meint einschränkende Maßnahmen vor der Verbreitung einer Äußerung, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung ihres Inhalts. Schon die Existenz eines derartigen Kontroll- und Genehmigungsverfahrens würde das Geistesleben lähmen, weshalb es keine Ausnahme vom kategorischen Zensurverbot gibt. Eine derartige Präventivkontrolle ordnet das angefochtene Vereinsverbot nicht an. \n\n43\\. Es trifft auch nicht zu, dass ein solches Vereinsverbot gegenüber einem Presse- und Medienunternehmen in seiner Wirkung faktisch über eine Vorzensur hinausginge und deswegen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG unzulässig wäre. Auf bereits veröffentlichte Äußerungen kommen die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG zur Anwendung. Diese würden gegenstandslos, wenn das Zensurverbot auch die Nachzensur umfasste, mithin Kontroll- und Repressivmaßnahmen, die erst nach der Veröffentlichung eines Geisteswerkes einsetzen (BVerfG, Beschluss vom 25. April 1972 - 1 BvL 13\u002F67 - BVerfGE 33, 52 \u003C72>; Grabenwarter, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, GG, Stand Oktober 2024, Art. 5 Abs. 1 Rn. 118). Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG hindert nicht daran, aus publizierten Inhalten Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls nachträglich Strafen zu verhängen oder Maßnahmen zum präventiven Rechtsgüterschutz zu ergreifen. \n\n44\\. (6) Schließlich spricht auch der Grundsatz der Staatsferne nicht gegen ein Verbot von Presse- und Medienunternehmen auf der Grundlage des Vereinsgesetzes (a. A. Brosius-Gersdorf\u002F​Gersdorf, NVwZ 2024, 1697 \u003C1701 f.>). \n\n45\\. Zwar darf sich der Staat in Bezug auf den freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung nicht betätigen, weil sich diese Willensbildung in einer Demokratie vom Volk zu den Staatsorganen hin vollzieht, nicht umgekehrt. Ihm ist es deswegen nicht nur verwehrt, Presse und Rundfunk zu betreiben. Unzulässig sind darüber hinaus auch alle mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates auf die Presse oder den Rundfunk. Einer staatlichen Behörde dürfen deshalb keine inhaltsbezogenen Handlungs- und Wertungsspielräume eingeräumt sein. Verfassungswidrig sind sowohl Ermessensregelungen wie auch solche Normen, die der Behörde sonstige Entscheidungsfreiräume eröffnen, welche eine inhaltliche Bewertung von Rundfunkprogrammen bzw. von Presseinhalten notwendig machen oder deren Ausfüllung zumindest mittelbare Auswirkungen auf den Programm- bzw. Presseinhalt nach sich zieht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1\u002F65 - BVerfGE 20, 56 \u003C99>, Teilurteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586\u002F62 u. a. - BVerfGE 20, 162 \u003C175 f.> und Urteile vom 4. November 1986 - 1 BvF 1\u002F84 - BVerfGE 73, 118 \u003C183> sowie vom 12. März 2008 - 2 BvR 4\u002F03 - BVerfGE 121, 30 \u003C52 f.>; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112\u002F17 - NJW 2019, 763 Rn. 18). Auch für die neuen Medien kann nichts Abweichendes gelten. \n\n46\\. Allerdings steht dieser Grundsatz einem Zugriff des Staates auf die hinter Presse- und Medienerzeugnissen stehende Organisation nicht entgegen, wenn von ihr spezifische Gefahren für die Demokratie ausgehen. Das Grundgesetz bekennt sich - wie dargelegt \\- zu einer \"streitbaren Demokratie\" und gibt dem Staat mit einem Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG ein Mittel zum präventiven Verfassungsschutz an die Hand, um drohenden Gefährdungen, die aus kollektiven Bestrebungen erwachsen können, rechtzeitig und wirksam entgegenzutreten. Dass hierfür an die Presse- und Medieninhalte angeknüpft wird, um auf die Ziele der dahinterstehenden Organisation zu schließen, ist mit einer Presse- oder Medienaufsicht nicht zu vergleichen. Im Übrigen stellt das Grundgesetz die Entscheidung über ein Vereinsverbot auch nicht in das behördliche Ermessen. Ist festgestellt, dass die Vereinigung einen Verbotsgrund des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt, muss sie verboten werden. Mit dieser zwingenden Verbotsnorm soll jedweder politisch einseitigen Ausübung der Verbotsbefugnis entgegengewirkt werden (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 101). \n\n47\\. cc. Ungeachtet vorstehender Ausführungen zur generellen Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf Presse- und Medienunternehmen handelt es sich bei der Klägerin zu 1 ohnehin nicht um ein Unternehmen, das sich auf die Herausgabe von Presse- oder Medienprodukten beschränkt. Vielmehr verfolgt der maßgebliche Personenzusammenschluss nach seinem eigenen Selbstverständnis eine politische Agenda, organisiert Veranstaltungen sowie Kampagnen und versteht sich als Teil einer Bewegung, für die er als Organisation des politischen Vorfelds auf eine Machtperspektive hinarbeitet. Damit erweist sich die Anwendung des Vereinsgesetzes auf die Klägerin zu 1, die uneingeschränkt den Schutz der grundrechtlichen Freiheiten aus Art. 5 Abs. 1 GG genießt, gerade mit Blick auf den Gesetzeszweck als gerechtfertigt. \n\n48\\. Zwar ist bei der Gründung der Klägerin zu 1 festgelegt worden, dass der Gesellschaftszweck allein in der Herausgabe der Zeitschrift COMPACT-Magazin liege. Später ist er um die Herausgabe weiterer Publikationen und die Organisation von damit im Zusammenhang stehenden Veranstaltungen und Filmproduktionen ergänzt worden, was auf einen journalistischen Schwerpunkt hindeutet. Für die Bestimmung der Vereinsaktivitäten ist aber die tatsächliche Ausrichtung der Vereinigung entscheidend, die sich aus einer Vielzahl von Indizien ergibt (BVerwG, Beschluss vom 21. April 1995 - 1 VR 9.94 - juris Rn. 7 sowie Urteil vom 13. April 1999 - 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 5). Der Senat ist nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Unterlagen davon überzeugt, dass die klägerischen Presse- und Medienerzeugnisse nicht nur um ihrer selbst willen herausgegeben werden. Die dahinterstehenden Personen, die sich um den Kläger zu 3 als Zentralfigur und dessen Ehefrau, die Klägerin zu 4, zusammengeschlossen haben, verfolgen vielmehr eigene politische Ziele. Dieser \"Elsässer-Kreis\" will konkret Einfluss nehmen auf das politische Geschehen in der Bundesrepublik und hat eine eigene politische Agenda. Die Presse- und Medienerzeugnisse dienen auch der Verbreitung seiner Ziele, der Sammlung von Unterstützern und vor allem der Umsetzung in die Wirklichkeit, die aktiv angestrebt wird. Dadurch unterscheidet sich die Klägerin zu 1 phänotypisch von anderen am Markt tätigen Verlags- und Medienhäusern. Hierbei stützt sich der Senat auf folgende Umstände: \n\n49\\. (1) Der \"Elsässer-Kreis\" hält sich selbst für einen strategischen Vordenker, der politische Ziele verfolgt. Dies zeigt sich daran, dass der Kläger zu 3 in COMPACT-Online vom 13\\. Juni 2023 \"COMPACT - Einzigartig in der Medienwelt\" ausdrücklich hervorhebt: \"Und auch noch ein wichtiger Unterschied zu anderen Medien: Wir wollen dieses Regime stürzen. Wir machen keine Zeitung, indem wir uns hinter den warmen Ofen oder den Computer verziehen und irgendwelche Texte wie eine Laubsägearbeit auf den Markt bringen. Sondern das Ziel ist der Sturz des Regimes. Und nur wenn man das Ziel vor Augen hat, kann man auch entsprechende Texte schreiben. Viele andere Zeitungen schreiben auch schöne Texte, aber da denke ich manches Mal, das ist wie 'in Schönheit sterben', das ist l'art pour l'art, Kunst um der Kunst willen, Elfenbeinturm. Da werden Texte nach dem Prinzip der Astronautenkost geschrieben: Alle Vitamine sind drin, aber keiner kriegt die Pampe runter\". \n\n50\\. (2) Zur Erreichung der Ziele stößt die Vereinigung mithilfe ihrer reichweitenstarken Medien kontinuierlich Protestaktionen an bzw. verstärkt sie. Die Klägerin zu 1 betätigt sich seit vielen Jahren aktiv im vorpolitischen Raum. Sie initiiert und organisiert eigene Kampagnen, Demonstrationen, \"Sommerfeste\" und \"Souveränitätskonferenzen\" etwa zu Themen wie \"Ami go home\" und \"Frieden mit Russland\". Diese thematischen Schwerpunkte werden in verschiedenen Beiträgen im COMPACT-Magazin, in einzelnen Heften der Reihe COMPACT - Spezial, auf DVDs und in Hörbüchern sowie unter eigenen Rubriken auf der Webseite aufbereitet, auf die Veranstaltungen wird hingewiesen und über sie wird anschließend in den COMPACT-Medien berichtet. Zu den Kampagnen werden zudem passende Werbeartikel wie Fahnen (zu \"Ami go home\") oder Silbermedaillen (\"Drushba\") über den COMPACT-Webshop vertrieben. Daneben nimmt vor allem der Kläger zu 3 als Redner an Versammlungen und Protestveranstaltungen (u. a. \"Montagsdemos\") zahlreicher anderer Organisatoren teil, beispielsweise von den Freien Sachsen, von Pegida oder von der AfD. \n\n51\\. Dass diesen Protestformen ein planmäßiges, strategisches Handeln zugrunde liegt, wird an der im COMPACT-Magazin 11\u002F2023 abgedruckten Diskussion des Klägers zu 3 mit Martin Sellner erkennbar (\"Wie wir uns retten können\" S. 20 ff.). Sellner skizziert, wie der \"Widerstand von unten\" ablaufen könne: \"Sand ins Getriebe und zur Not Barrikaden auf die Straße\". Sodann beschreibt der Kläger zu 3 seinerseits, dass \"wir\" neben dem parlamentarischen und dem außerparlamentarischen Protest noch ein \"drittes Angebot\" machen müssen, \"das niedrigschwellig ist und das auch ältere oder ängstliche Bürger leicht umsetzen können: Bürgerentscheide auf lokaler beziehungsweise Volksentscheide auf Landesebene\". Dann könne die AfD sagen, wenn ein landesweites Volksbegehren etwa über Asylfragen nicht zugelassen werde, dass sie diese Fragen angehe, sobald sie in Regierungsverantwortung komme. So lasse sich \"die plebiszitäre mit der parlamentarischen Ebene verknüpfen: Das Referendum ist ein Motiv, die AfD zu wählen\". Sellner äußert sich zustimmend: \"Ja, exakt, so spielt man sich die Bälle zu!\". \n\n52\\. Konsequenterweise werden in den Presse- und Medienerzeugnissen des \"Elsässer-Kreises\" Bürgerbegehren und Volksentscheide als probate Mittel dargestellt. Die Print- und Online-Publikationen verstärken die Reichweite solcher regionalen Protestformen und werben um Nachahmung, um gemeinsam das \"Regime\" zu stürzen. Über örtliche \"Mobilisierungserfolge\" wird durchweg zustimmend berichtet (z. B. in COMPACT-Magazin 12\u002F2022 \"Echte Thüringer, falsche Ukrainer\" S. 31 ff.; COMPACT-TV vom 19. Juni 2023 \"Sieg: Zwei Drittel stimmen gegen Containerdörfer!\"; COMPACT-TV vom 28. August 2023 \"Bürgerentscheid_​Fast 100 % gegen Containerdorf!\"; COMPACT-TV vom 1. September 2023 \"Nein zum Heim\"; COMPACT-Online vom 17. April 2024 \"Freie Sachsen: 'Weiß-Grün ist bunt genug'\"). Darüber hinaus werden die Rezipienten konkret zum aktiven Handeln aufgefordert, etwa durch Aufrufe des Klägers zu 3 in COMPACT-TV vom 20. Dezember 2023 \"Achtung! Faeser schaut jetzt in Dein Schlafzimmer\" (ab Minute 12:17). \n\n53\\. In engem Zusammenhang hiermit steht die Spendensammelaktion vom Herbst 2023. Seinerzeit warb die Vereinigung unter dem Stichwort \"Wir machen mobil!\" um Spenden. Es gehe darum, \"dem Widerstand eine Bühne\" zu bieten. \"Unsere Mannschaft\" plane, mit einer Bühne von Ort zu Ort zu fahren, um die dortigen Aktivitäten zu begleiten und \"mit Video-Übertragungen im ganzen Land zu verstärken\". Geplant sei, darüber dann im täglichen TV-Brennpunkt zu berichten. Es werde überall dorthin gefahren, wo es wehtue - \"und wo die Hoffnung wächst\"; es müsse \"in den kommenden Monaten alles in den Entscheidungskampf um Deutschland\" geworfen werden (COMPACT-Magazin 11\u002F2023 \"Wir machen mobil!\" S. 8). \n\n54\\. Mit dem Entscheidungskampf wird auf die Wahlen im Jahr 2024 angespielt. Denn die Bühne ist unter dem Slogan \"Die blaue Welle rollt\" auch für Wahlkampfauftritte der AfD genutzt worden. Ganz offensiv wird vor allem diese Partei in den Print- und Online-Produkten des \"Elsässer-Kreises\" unterstützt. Schon im Zusammenhang mit dem Spendensammeln für den Erwerb einer Bühne heißt es in COMPACT-Online vom 29. November 2023 \"Entscheidungsjahr 2024: Ihre Spende für die Wende!\" unter Hinweis auf die Möglichkeit einer AfD-Alleinregierung in Thüringen und Sachsen, 2024 müsse das \"Jahr der patriotischen Wende\" werden. Mit diesem Einsatz für eine politische Partei versucht der \"Elsässer-Kreis\" systematisch, auch den parlamentarischen Raum im Sinne seiner politischen Agenda zu besetzen. Er setzt dabei auf eine \"breite Koalition aller patriotisch-freiheitlichen Kräfte\" (COMPACT-TV vom 12. April 2024 \"Demokratie siegt_Höcke gewinnt TV-Duell!\" ab Minute 38:30). Der Kläger zu 3 ist dementsprechend auf der Wahlkampftour \"Die blaue Welle rollt\" als Redner aufgetreten und hat dabei auch für die AfD geworben, wie die zahlreichen Videos belegen, die die Beklagte vorgelegt hat. \n\n55\\. (3) Hinzu kommt, dass sich die Vereinigung als Teil einer größeren Bewegung versteht, für die sie auf eine Machtperspektive hinarbeitet. So fällt bereits auf, dass der Kläger zu 3, die Klägerin zu 4 sowie der Kläger zu 6 in den Print- und Online-Formaten, insbesondere in den TV-Beiträgen, und auf Veranstaltungen durchweg in der \"Wir\"-Form sprechen, wenn es darum geht, politische Ziele zu formulieren und Pläne aufzuzeigen, wie diese erreicht werden können. \n\n56\\. Darüber hinaus bemüht der Kläger zu 3 insbesondere als Redner auf Veranstaltungen seit Jahren das rhetorische Stilmittel einer Faust (\"Einen Finger kann man brechen, aber fünf Finger sind eine Faust.\"), beispielsweise auf der \"Montagsdemo am Brandenburger Tor\" in Berlin am 19. April 2021, auf einer Pegida-Veranstaltung am 17. Oktober 2021 in Dresden, auf Versammlungen in Leipzig am 5. September 2022 und in München am 18. Februar 2023. Auf der letztgenannten Veranstaltung erläutert er dieses Bild wie folgt (ab Minute 6:41 im Video): \"In diesem Frühjahr wächst der Widerstand neu zusammen. Wir haben 5 Kräfte im Widerstand, die jetzt zusammenkommen. Das sind einerseits die guten Patrioten rund um die AfD. Das ist andererseits zum Zweiten der Corona-Widerstand. [...] Das sind zum Dritten die anständigen Linken. [...] Das sind zum Vierten die Alternativen Medien mit dem Flaggschiff Compact. Und das ist zum Fünften die freie deutsche Jugend, junge Alternative und identitäre Bewegung. Einen Finger kann man brechen, aber 5 Finger sind eine Faust. Wir brauchen die große Querfront für den Frieden. Von Björn Höcke und Martin Sellner bis hin zu Oskar Lafontaine und Sahra Wagenknecht. Und dann heißt die Parole Deutschland einig Vaterland für Frieden und Freiheit. Lasst uns alle einig sein.\" \n\n57\\. In diesem Zusammenhang beschwört der Kläger zu 3 regelmäßig die Notwendigkeit, dass der \"Widerstand\" geschlossen auftrete und \"zusammenrückt\"; \"Distanzeritis und Abgrenzeritis und Ausschließeritis\" müssten aufhören (vgl. Pegida-Veranstaltung vom 17. Oktober 2021 in Dresden ab Minute 1:30:59 im Video). Angesichts dieser klaren Formulierungen überzeugt der Versuch der Kläger, die \"Fünf-Finger-Strategie\" als bloße \"Linken-Folklore\" zu verharmlosen, die angeblich gezielt in den neuen Bundesländern verwendet werde und ohnehin nur die fünf \"Käufergruppen\" beschreibe, nicht. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der \"Elsässer-Kreis\" sich selbst als medialer \"Widerstand\" bzw. als mediales Netzwerk dieser großen \"Widerstandsbewegung\" zugehörig ansieht. Dies bestätigen auch die Äußerungen der Kläger zu 3 und 4 anlässlich eines Treffens des COMPACT-Clubs vom 7. Dezember 2022. \n\n58\\. 2\\. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses maßgeblich. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7\\. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 \\- Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 ist der 16. Juli 2024, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger. \n\n59\\. 3\\. An der formellen Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung bestehen keine Zweifel. Das BMI war zum Erlass der Verbotsverfügung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG zuständig. Denn die Organisation und Tätigkeit der Klägerin zu 1 erstreckt sich über das Gebiet eines Landes hinaus (näher BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764 Rn. 15). Der Senat hält ungeachtet der klägerischen Einwände im Termin zur mündlichen Verhandlung auch daran fest, dass eine Anhörung der Klägerin zu 1 vor Erlass des Verbots nicht erforderlich war. Denn für die Verbotsbehörde lagen Anhaltspunkte für die Annahme vor, aufgrund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts könnten Beweismittel oder Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden. Deshalb durfte sie nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von der Anhörung der von der Verbotsverfügung Betroffenen absehen (BVerwG, a. a. O. Rn. 16). \n\n60\\. Die Auffassung der Klägerseite, bei einem Presse- und Medienunternehmen lägen alle Beweismittel bereits verschriftlicht bzw. verkörpert vor, folglich könne nichts (mehr) beiseitegeschafft werden, überzeugt nicht. Das streitgegenständliche Verbot zielt nicht auf das Verbot der Presse- und Medienerzeugnisse der Klägerin zu 1 ab, sondern auf die Zerschlagung ihrer Organisation. Insofern hätte wegen des Ankündigungseffekts durchaus die Gefahr bestanden, dass Beweismittel dem behördlichen Zugriff entzogen worden wären, die den organisatorischen Verbund betreffen. So war der Klägerin zu 1 an dem Bekanntwerden aller hinter dem \"Elsässer-Kreis\" stehenden Personen - insbesondere der Einbindung von Autoren und Redaktionsmitgliedern mit NPD-Bezug - nicht gelegen. Daneben wäre auch in Ansehung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten, auf die die Klägerseite im Termin zur mündlichen Verhandlung verwiesen hat, zu besorgen gewesen, dass vor einem vereinsrechtlichen Zugriff Vermögenswerte beiseitegeschafft worden wären. Die Notwendigkeit einer Anhörung lässt sich auch nicht damit begründen, dass ansonsten der von der Pressefreiheit umfasste Informantenschutz durch unangekündigte Vollzugsmaßnahmen unterlaufen werden könnte (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538\u002F06 u. a. - BVerfGE 117, 244 \u003C265 f.>). Sollten im Einzelfall derartige Befürchtungen bestehen, stünden die gegen Vollzugsmaßnahmen eröffneten Rechtsbehelfe offen. \n\n61\\. 4\\. Die Verbotsverfügung erweist sich in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt allerdings aus materiell-rechtlichen Gründen als rechtswidrig. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat der Senat im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen (a.). Die hinter der COMPACT-Magazin GmbH stehende Organisation erfüllt die Anforderungen des § 2 Abs. 1 VereinsG (b.) und muss sich die Tätigkeiten ihrer Teilorganisation, der Klägerin zu 2, zurechnen lassen (c.). Es liegen jedoch nicht sämtliche Voraussetzungen des eng auszulegenden Verbotsgrunds des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung vor (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG) (d.). \n\n62\\. a. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung hat der Senat als Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Seine Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Bewertung von Indizien. Er hat sich auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung darüber zu bilden, ob der klagende Verein mithilfe von Teilorganisationen in ihn prägender Weise Verbotsgründe verwirklicht hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 m. w. N.). Bei dieser Würdigung kommt es hier auf die von den Klägern beanstandeten Teil-Schwärzungen, die der Verwaltungsvorgang an verschiedenen Stellen enthält, nicht entscheidungserheblich an. \n\n63\\. b. Ein Verein ist gemäß § 2 Abs. 1 VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. \n\n64\\. Die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG sind entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen. Ein Zusammenschluss setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann eine solche Verbindung mehrerer Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Aktes aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen bzw. die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Auch eine auf faktischer Unterwerfung beruhende autoritäre Organisationsstruktur reicht aus; demokratische Willensbildungsprozesse sind nicht notwendig. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 38 f. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 28 jeweils m. w. N.; bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099\u002F16 \\- NVwZ 2020, 224 Rn. 16 f.). \n\n65\\. Nach diesen Maßgaben stellt die hinter der COMPACT-Magazin GmbH stehende Vereinigung einen Verein i. S. d. § 2 Abs. 1 VereinsG dar. Auf die zivilrechtliche Rechtsform des Zusammenschlusses kommt es nicht an, wie § 2 Abs. 1 VereinsG explizit bestimmt. Vielmehr ist das öffentliche Vereinsrecht von dem Grundsatz der Faktizität geprägt (dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 47 m. w. N.). Es ermöglicht ohne Weiteres den Zugriff auf die tatsächliche Organisation, die über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hinausreicht, deren Anteilseigner die Kläger zu 3 und 5 zum Zeitpunkt des Verbotserlasses waren. Bei diesem faktischen Zusammenschluss handelt es sich um den bereits beschriebenen \"Elsässer-Kreis\". \n\n66\\. Dieser aus dem Ehepaar Elsässer und mehreren Mitarbeitern bestehende Personenverbund ist auf Dauer angelegt, verfolgt mit der Herausgabe der Print- und Onlinemedien und seiner politischen Agenda einen gemeinsamen Zweck und hat sich der straffen Willensbildung nach den Vorgaben des Klägers zu 3 als der zentralen Leitfigur unterworfen. Schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerseite hat dieser \"die Geschicke unentwindbar in seinen Händen\". Er ist der Chefredakteur im Printbereich, mit seinem Editorial beginnt jede Ausgabe des COMPACT-Magazins sowie von COMPACT - Spezial. Sein Führungsanspruch wird dadurch bestätigt, dass sich der Kläger zu 3 im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst als \"Diktator\" bezeichnet hat. Bereits die hiermit verbundene und als solche von allen Mitgliedern anerkannte Autorität genügt, um von einer vom Willen der Einzelnen losgelösten und organisierten Gesamtwillensbildung auszugehen. \n\n67\\. Als Mitglieder der Klägerin zu 1 sind diejenigen Personen anzusehen, die sich zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen und der organisierten Willensbildung in Gestalt der Autorität des Klägers zu 3 unterworfen haben. Zutreffend geht die Verbotsverfügung davon aus, dass die Kläger zu 4 bis 10 führende Mitglieder des vom Kläger zu 3 angeführten Zusammenschlusses sind (\"Führungsebene\", Verbotsverfügung S. 3). Diese wirken als Prokurist (Kläger zu 5) und als Redakteure, Autoren, Moderatoren bzw. kaufmännische Angestellte (Klägerin zu 4 sowie Kläger zu 6 bis 10) arbeitsteilig und auf Dauer zusammen, um das multimediale Produktportfolio herzustellen und zu vertreiben sowie die realweltlichen Veranstaltungen durchzuführen. Hierbei kommt der Klägerin zu 4 schon infolge ihrer persönlichen Verbundenheit mit dem Kläger zu 3 eine herausgehobene Stellung zu. Sie ist vor allem als Moderatorin im Bereich von COMPACT-TV tätig und arbeitet dort mit dem Kläger zu 6 (\"COMPACT-TV-Chef\") zusammen. Der Kläger zu 7 wird im Impressum des COMPACT-Magazins zuletzt als \"Chef vom Dienst\" bezeichnet. Der Kläger zu 8 leitet den Vertrieb. Die Kläger zu 9 und 10 verantworten die finanzielle Leistungsfähigkeit des Zusammenschlusses. \n\n68\\. c. Die in der Verbotsverfügung genannte CONSPECT FILM GmbH war - ungeachtet ihrer zwischenzeitlichen Auflösung - zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses eine nichtgebietliche Teilorganisation der Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG. Denn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG für die Annahme einer Teilorganisation lagen vor (zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - BVerwGE 179, 284 Rn. 35 m. w. N.). Die von der Rechtsprechung verlangte Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung war bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse in Bezug auf die Klägerin zu 2 erfüllt. Diese war tatsächlich in die Organisation des \"Elsässer-Kreises\" eingebunden und wurde von ihm beherrscht. \n\n69\\. Ausschlaggebend hierfür sind die kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen dem Verein als Ganzem und seinen Mitgliedern einerseits und der Klägerin zu 2 andererseits. Die Klägerin zu 1 war Hauptgesellschafterin, weitere Anteilseigner waren der Kläger zu 3, die Klägerin zu 4 sowie der Kläger zu 6. Mit der gesellschaftsrechtlich beherrschenden Stellung durch die Klägerin zu 1 war eine Dominanz des dortigen Hauptgesellschafters und Geschäftsführers verbunden, die es diesem - dem Kläger zu 3 - erlaubte, auch die Geschicke der Klägerin zu 2 maßgeblich zu bestimmen. Unterstützung erfuhr er hierbei durch die bestehenden familiären und organisatorischen Verbindungen. Seine Ehefrau war die Geschäftsführerin der Klägerin zu 2. Der Unternehmenssitz dieser Gesellschaft befand sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung an derselben Adresse wie die Redaktionsräume der Klägerin zu 1, wo die Eheleute Elsässer überdies ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. Zudem bestand eine enge wirtschaftliche Verzahnung, weil der Geschäftsbetrieb der Klägerin zu 2 im Wesentlichen auf die multimedialen Angebote der Klägerin zu 1 ausgerichtet war. Im Übrigen bezeichnen die Kläger die Klägerin zu 2 selbst als \"Tochtergesellschaft unter dem Konzerndach\" der Klägerin zu 1. Die Tätigkeiten der Klägerin zu 2 können dem \"Elsässer-Kreis\" deshalb zugerechnet werden. \n\n70\\. d. Die Vereinigung erfüllt allerdings auch unter Einbeziehung der ihr als Teilorganisation zuzurechnenden Aktivitäten der Klägerin zu 2 nicht den Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG. Sie vertritt zwar verfassungsfeindliche Positionen (aa.). Auch lässt sich das Merkmal des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung ohne Weiteres annehmen (bb.). Jedoch erreichen die verbotsrelevanten Äußerungen und Aktivitäten des \"Elsässer-Kreises\" in der Gesamtwürdigung noch nicht die Schwelle der verfassungsfeindlichen Prägung (cc.). \n\n71\\. aa. Der \"Elsässer-Kreis\" vertritt politische Forderungen, die zum Teil mit der verfassungsmäßigen Ordnung ((1)) in Gestalt der Garantie der Menschenwürde ((2)) sowie des Demokratieprinzips ((3)) nicht in Einklang stehen. \n\n72\\. (1) Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung i. S. d. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG umfasst - wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 und 3 Satz 1 GG - die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 535 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 247 ff. sowie Beschluss vom 13\\. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 107; BVerwG, Urteil vom 21\\. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 256). Nicht zuletzt der Ausnahmecharakter der Instrumente präventiven Verfassungsschutzes gebietet eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Denn die Grundentscheidung der Verfassung für einen offenen Prozess der politischen Willensbildung hat zur Folge, dass auch das kritische Hinterfragen einzelner Elemente der Verfassung möglich sein muss. Der Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG geht demgegenüber - etwa durch die Bezugnahme auf die Prinzipien der Republik und des Bundesstaates - über den für einen freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbaren Mindestgehalt hinaus (BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 535, 537 und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 \\- BVerfGE 168, 193 Rn. 249). \n\n73\\. Die Feststellung eines Verstoßes gegen die verfassungsmäßige Ordnung verlangt nicht, dass der betreffende Verein gegen sämtliche Merkmale der verfassungsmäßigen Ordnung vorgeht und diese Ordnung in jeglicher Hinsicht abschaffen will oder ablehnt. Vielmehr genügt schon die Ablehnung eines der Wesenselemente, da diese miteinander verschränkt sind und sich gegenseitig bedingen. Allerdings ist nicht jede verfassungswidrige Forderung, nicht jede einzelne Äußerung für sich genommen ausreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Organisation gezielt insgesamt, in ihrer charakteristischen Grundtendenz, gegen diejenigen fundamentalen Prinzipien wendet, die für ein freiheitliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbar sind (vgl. zu Art. 21 Abs. 2 GG: BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 548 ff., 556 und vom 23. Januar 2024 \\- 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 260 f.). \n\n74\\. Soweit die Klägerseite insbesondere mit Blick auf die Garantie der Menschenwürde Einschränkungen dieses Maßstabs fordert, folgt der Senat dem nicht. Sie insinuiert, der dargestellte Maßstab gebe subjektiven Meinungen der entscheidenden Richter (\"die persönlichen Weltanschauungen der zuständigen Richter\"), dem \"Zeitgeist\" oder den \"herrschenden\" Grundwerten der Gesellschaft Raum. Das trifft jedoch nicht zu. Was unter die elementaren Wesenselemente der Verfassung fällt, die das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung bilden, ist durch die Rechtsprechung näher konturiert worden. Es sind objektive Kriterien, anhand derer sich bemisst, ob ein Verstoß gegen die Menschenwürde, gegen das Demokratieprinzip oder den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit vorliegt. Dass hierbei tatsächliche und rechtliche Würdigungen vorzunehmen sind, steht dem nicht entgegen. Die Kläger meinen außerdem unter Bezugnahme auf die von ihnen so verstandene Rechtsprechung zu Art. 79 Abs. 3 GG (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 200 ff., 208 f.), dass ein Vereinsverbot erst gerechtfertigt sei, wenn die Menschenwürde, das Demokratieprinzip oder der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit \"im Kern\" abgelehnt werde. Diesen Ansatz macht sich der Senat nicht zu eigen. Denn eine Aufspaltung der Menschenwürde in einen Kernbereich und einen - lediglich geringeren Schutz genießenden - Rand lässt sich nicht tragfähig begründen. Ebenso wenig lässt sich die Verletzung elementarer Verfassungsgrundsätze mithilfe von Unterprinzipien und diesen zugemessenen Prozentzahlen gleichsam mathematisch ermitteln. \n\n75\\. (2) Der \"Elsässer-Kreis\" verstößt mit Teilen seiner Bestrebungen gegen die Garantie der Menschenwürde, mit der ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen von Menschen nicht vereinbar sind ((a)). Prüfungsgegenstand ist hierbei das politische Konzept der Vereinigung, welches sie zur Geltung bringen würde, könnte sie mitgestalten ((b)). Für die Ermittlung der (wahren) politischen Ziele einer Vereinigung ist auf das Auftreten in der Öffentlichkeit, die Publikationen sowie die Äußerungen und die Grundeinstellung ihrer Funktionsträger abzustellen ((c)). Auch bei einem Presse- und Medienunternehmen ist es der Verbotsbehörde nicht verwehrt, insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen anzuknüpfen, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen. Selbst wenn Äußerungen als solche weder strafbar noch rechtswidrig sind, können sie als Indizien für ein Vereinsverbot herangezogen werden ((d)). Allerdings ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung einer in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallenden Äußerung, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist; bei mehrdeutigen Äußerungen ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist ((e)). Ausgehend hiervon erweist sich das sogenannte \"Remigrationskonzept\" von Martin Sellner - jedenfalls was die unterschiedliche Behandlung deutscher Staatsangehöriger anbelangt - als menschenwürdewidrig ((f)). Mit diesen Plänen identifiziert sich der \"Elsässer-Kreis\" ((g)). Die gegen die Menschenwürde verstoßenden politischen Ziele werden durch die fortgesetzte verbale Herabwürdigung von Zugewanderten belegt, welche die Presse- und Medienerzeugnisse der Vereinigung enthalten ((h)). Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin zu 1 vermögen diesen Befund nicht in Frage zu stellen ((i)). Die weiteren Umstände, auf die sich die Verbotsverfügung stützt, begründen keinen darüber hinausgehenden Verstoß gegen die Menschenwürde ((j)). \n\n76\\. (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne der zweiten Tatbestandsvariante des Art. 9 Abs. 2 GG - wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 18 und Art. 21 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 107) - ihren Ausgangspunkt in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Dies ist der oberste Wert des Grundgesetzes. Die Menschenwürde ist unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Damit wird dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder \"natürliche\" Vorrang genommen. Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum \"bloßen Objekt\" staatlichen Handelns zu degradieren. \n\n77\\. Auch wenn diese \"Objektformel\" in ihrer Leistungskraft begrenzt sein mag, ist sie zur Identifizierung von Menschenwürdeverletzungen jedenfalls überall dort geeignet, wo die Subjektqualität des Menschen und der daraus folgende Achtungsanspruch grundsätzlich in Frage gestellt werden. Dies ist insbesondere bei jeder Vorstellung eines ursprünglichen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs gegenüber dem einzelnen Menschen der Fall. Die Würde des Menschen bleibt nur unangetastet, wenn der Einzelne als grundsätzlich frei, wenngleich stets sozialgebunden, und nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins zukommt. Sie verletzt seine Subjektqualität und stellt einen Eingriff in die Garantie der Menschenwürde dar, der fundamental gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt. \n\n78\\. Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (zu Vorstehendem: BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 538 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 250 ff.). Die Ablehnung weiterer Zuwanderung offenbart jedenfalls dann eine verfassungsfeindliche Haltung, wenn deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund allen Deutschen zustehende Rechte abgesprochen und wohlerworbene Rechte rechtsstaatswidrig aberkannt bzw. ihnen mit rechtsstaatswidrigen Mitteln begegnet, sie also ausgegrenzt oder vertrieben werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 47). \n\n79\\. Hingegen widersprechen politische Konzepte nicht der Verfassung, die bei der Ausgestaltung des Staatsangehörigkeitsrechts nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG lediglich allgemein die Bewahrung einer geistig-kulturellen Homogenität oder die Erhaltung des Abstammungsprinzips fordern. Dem entspricht es, dass auch bei der Ausformung der Europäischen Union auf die unterschiedlichen nationalen Identitäten der Mitgliedsstaaten zu achten ist. Ihnen müssen in hinreichendem Umfang eigene Hoheitsrechte - insbesondere im Staatsangehörigkeitsrecht \\- verbleiben, damit die Staatsvölker dem, was sie - relativ homogen - geistig sozial und politisch verbindet, rechtlichen Ausdruck geben könnten (BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 48 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 2 BvR 2134\u002F92 u. a. - BVerfGE 89, 155 \u003C181, 186> und vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2\u002F08 u. a. - BVerfGE 123, 267 \u003C350, 357 f., 381, 400 f., 405 f.>). \n\n80\\. (b) Prüfungsgegenstand ist das politische Konzept des \"Elsässer-Kreises\", das zur Geltung käme, könnte dieser die Geschicke des Landes mitgestalten und das Konzept mit hoheitlichen Mitteln umsetzen. Damit ist die Frage einer Drittwirkung der Grundrechte, namentlich der Menschenwürde, entgegen der klägerischen Auffassung nicht angesprochen. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG verlangt ein Sichrichten gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Hierfür kommt es nicht auf eine Grundrechtswidrigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit der privatrechtlichen Betätigung der Vereinigung an, sondern auf deren Verfassungsfeindlichkeit. Dies erfordert, sich mit der politischen Agenda der Vereinigung auseinanderzusetzen. Missachten ihre politischen Ziele die Würde des Menschen (respektive das Demokratieprinzip oder den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit), wäre die verfassungsfeindliche Haltung erwiesen. \n\n81\\. (c) Die (wahren) politischen Ziele einer Vereinigung ergeben sich vor allem aus dem Auftreten in der Öffentlichkeit, den Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger. Da eine Vereinigung etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen sucht, kommt es weniger auf ihre Satzung oder ihr Programm an, sondern auf das Gesamtbild, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt (BVerwG, Urteile vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 45 und vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 35). Hier lässt sich vor allem an Beiträge in den Print- und Online-Formaten der Klägerin zu 1 anknüpfen ((aa)). Daneben können Verhaltensweisen der führenden Mitglieder des \"Elsässer-Kreises\" sowie deren Äußerungen außerhalb der Publikationen gewürdigt werden ((bb)). \n\n82\\. (aa) Nicht jeder Artikel oder Beitrag in den Print- und Online-Medien der Klägerin zu 1 ist Ausdruck ihrer eigenen Haltung. Es kommt vielmehr darauf an, ob sie sich mit diesen Positionen inhaltlich identifiziert und sie sich zu eigen macht. Das Institut der presserechtlichen Verantwortung ermöglicht für sich genommen noch keine Zurechnung von Beiträgen auf die dort aufgeführten Personen, da es anderen Zwecken dient. Die in den Pressegesetzen ausdrücklich geregelte Pflicht zum Impressum und darin unter anderem zur Angabe des Verlags und des verantwortlichen Redakteurs soll die Vereitelung einer straf- und zivilrechtlichen Haftung durch Flucht in die Anonymität verhindern (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 - BVerfGE 113, 63 \u003C85>). In Ansehung dieser Maßgaben rechnet der Senat Äußerungen, die führende Mitglieder der Vereinigung in den COMPACT-Medien tätigen, ohne Weiteres der Organisation zu (\u003C1>). Außerdem können die Beiträge von Redakteuren zugerechnet werden (\u003C2>). Über diesen Personenkreis hinaus kommt auch eine Zurechnung bestimmter Autoren in Betracht, mit denen sich die Vereinigung identifiziert (\u003C3>). Ob und in welchem Umfang in den COMPACT-Medien, namentlich im COMPACT-Magazin, ein \"Markt der Meinungen\" eröffnet wird, kann deshalb offenbleiben (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764 Rn. 37; BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 - BVerfGE 113, 63 \u003C83 f., 86>). \n\n83\\. \u003C1> Es liegt auf der Hand, dass die Äußerungen führender Mitglieder der Vereinigung inhaltlich als Position der Organisation anzusehen sind. Infolge ihrer herausgehobenen Stellung bestimmen sie die Ausrichtung, den Inhalt und die Gestaltung der Presse- und Medienprodukte. Dies betrifft vor allem den Kläger zu 3, der als Chefredakteur und Autor im Print- und Online-Bereich tätig ist und darüber hinaus als Co-Moderator bei COMPACT-TV auftritt. Einbezogen sind hiermit auch die Kläger zu 4 und 6 (letzterer als \"COMPACT-TV-Chef\"), die als Autoren, Redakteure sowie Moderatoren in den Print- und Online-Formaten auftreten. Außerdem lässt sich an die Beiträge des Klägers zu 7 anknüpfen, der unter dem Aliasnamen \"Daniell Pföhringer\" sowohl eigene Beiträge verfasst als auch als \"Chef vom Dienst\" für das COMPACT-Magazin in herausgehobener Verantwortung agiert. \n\n84\\. Dass sich der Kläger zu 7 hinter diesem Aliasnamen verbirgt, schließt der Senat aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen. Diese beinhalten das G10-Protokoll eines Telefonats eines Autors mit dem Kläger zu 3 vom 24. Oktober 2022, aus dem sich diese Information ergibt. Vor allem bestätigen sie, dass die Identität u. a. des Klägers zu 7 vom \"Elsässer-Kreis\" nach außen bewusst verschleiert worden ist, um dessen Vergangenheit in der NPD zu verheimlichen. Hierdurch sollte Schaden von der Vereinigung abgewendet werden, der durch eine allzu große Nähe zur NPD befürchtet worden war. Dies zeigt sich eindrücklich in einem Telefonat vom 19. Juni 2023 zwischen der Klägerin zu 4 mit dem Kläger zu 6. Darin äußert die Klägerin zu 4, dass NPD-Anhänger generell \"verbrannt\" seien und potentielle Spender abschrecken könnten. Sie könnten lediglich hinter der Kamera oder unter einem Pseudonym auftreten. Zudem dürfe in keinem Fall herauskommen, dass u. a. der Kläger zu 7 Hitlers Geburtstag feiere, andernfalls drohten \"richtig\" Probleme. Das sei auch ein Grund dafür, weshalb der Kläger zu 7 ausschließlich im Hintergrund arbeite. \n\n85\\. \u003C2> Darüber hinaus nehmen sämtliche Redaktionsmitglieder der Print- und Online-Formate Einfluss auf den Inhalt und das Erscheinungsbild des Mediums. Sie legen in Abstimmung mit den Führungspersonen der Vereinigung jeweils die redaktionellen Linien fest. Einige Redakteure treten dabei zugleich als regelmäßige Autoren auf. Ihre Beiträge geben ein authentisches Bild darüber ab, welche Positionen Ausdruck der jeweiligen redaktionellen Linie sind. Dies gilt insbesondere für die Redakteure Sven Eggers sowie - unter dem Aliasnamen \"Sven Reuth\" auftretend - Arne Schimmer. \n\n86\\. Dass sich Arne Schimmer hinter diesem Pseudonym verbirgt, ergibt sich aus dessen Telefonat mit dem Kläger zu 3 vom 6. Juli 2022. Darin erörtern beide das Thema eines Beitrags von Schimmer. Der Kläger zu 3 regt an, etwas zu den von der Landesregierung Thüringen diskutierten Waffenverboten zu schreiben (\"Deswegen so eine Überschrift wie ... was weiß ich ... 'Jetzt droht das Waffenverbot für alle Patrioten'\"). Am selben Tag erscheint auf COMPACT-Online der Beitrag \"Thüringen: Waffenverbot für alle Patrioten\" des Autors \"Sven Reuth\". Dass es sich bei diesem Namen um ein Pseudonym handelt, ergibt sich aus dem politischen Hintergrund Schimmers. Dieser war nicht nur Mitglied der NPD und Abgeordneter dieser Partei im Sächsischen Landtag (von 2009 bis 2014). Arne Schimmer ist auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage in der in Die Heimat umbenannten Partei unverändert in einer Führungsposition tätig. Er ist bei der letzten Vorstandswahl im Jahre 2023 als Beisitzer in den Bundesvorstand gewählt worden und als Pressesprecher dieser Partei tätig (Die Führungsetage | Meine Heimat, abgerufen am 24. Juni 2025). Nach dem eigenen Verständnis des \"Elsässer-Kreises\" war es deshalb geboten, dass Arne Schimmer nur unter einem Pseudonym auftreten konnte. Im Übrigen sind die Kläger der von der Beklagten vorgenommenen Zuordnung der unterschiedlichen Aliasnamen nicht entgegengetreten. \n\n87\\. \u003C3> Daneben räumt die Vereinigung seit vielen Jahren verschiedenen Gastautoren die Möglichkeit ein, ihre Beiträge in den COMPACT-Medien zu veröffentlichen. Diese kontinuierliche Bereitstellung geeigneter Medien deutet auf eine enge ideologische Verbundenheit und eine inhaltliche Übereinstimmung hin. Das kommt auch darin zum Ausdruck, dass den Autoren zum Teil feste Kolumnen im COMPACT-Magazin zur Verfügung gestellt werden. Die Kolumnen prägen nicht nur das äußerliche Erscheinungsbild des Magazins, sondern bilden aus der Perspektive der Rezipienten zugleich einen erwartbaren Beitrag dieser Autoren in jedem Heft. \n\n88\\. Dies betrifft zunächst Martin Sellner, der als führender Vordenker der Identitären Bewegung im deutschsprachigen Raum gilt. Er wird von den Klägern zu 3 und 4 als Person sehr geschätzt, wie beide im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußert haben. Martin Sellner hat einen festen Platz im COMPACT-Magazin. Er beschließt jede Ausgabe des Magazins mit einem Schlusswort (Kolumne \"Sellners Revolution_\"). Daneben werden fortwährend Artikel von Sellner unter anderem im COMPACT-Magazin sowie auf COMPACT-Online veröffentlicht. Außerdem tritt Martin Sellner als Gastredner bzw. Podiumsdiskutant bei den Veranstaltungen der Vereinigung (u. a. \"Sommerfeste\", \"Souveränitätskonferenzen\") auf. Sellner darf auch eine eigene COMPACT-Videokolumne betreiben (\"COMPACTSellner\"). In der nachrichtenähnlichen Sendung von COMPACT-TV (\"COMPACT.DerTag\") kommen die Moderatoren - neben dem Kläger zu 3 vor allem die Kläger zu 4 und 6 - regelmäßig und zustimmend auf die Person Sellner zu sprechen. Gleiches gilt für die übrigen Veröffentlichungen der Vereinigung, in denen er als der wichtigste Vordenker der Rechten präsentiert wird. Auch in wiederholten Gesprächsrunden Sellners etwa mit dem Kläger zu 3 (\"Wie wir uns retten können\" in COMPACT-Magazin 11\u002F2023 S. 20 ff.) sowie mit Manfred Kleine-Hartlage als weiterem regelmäßigen Gastautor (\"Querfront ohne Chance\" in COMPACT-Magazin 8\u002F2023 S. 27 ff.) kommt gegenseitige Sympathie und ideologische Nähe zum Ausdruck. Im Frühjahr 2024 ist Martin Sellner - als Reaktion auf die veröffentlichten Recherchen von CORRECTIV (Geheimplan gegen Deutschland, abgerufen am 24. Juni 2025) - eine eigene COMPACT-Edition \"Sellner - Geheimplan - Was ich wirklich will\" gewidmet worden. Insgesamt wird hieraus deutlich, dass sich die Person Martin Sellner innerhalb des \"Elsässer Kreises\" großer ideologischer Wertschätzung erfreut. \n\n89\\. Aus ähnlichen Gründen ist eine Zurechnung der Beiträge des soeben erwähnten Autors Manfred Kleine-Hartlage möglich. Auch er tritt seit Jahren mit einer festen Kolumne im COMPACT-Magazin in Erscheinung (\"Hartlages BRD-Sprech_\"). Daneben veröffentlicht er weitere Artikel in den COMPACT-Medien (z. B. \"Verbrecher an der Macht\" in COMPACT-Magazin 5\u002F2024 S. 10 ff.). Seine Bücher werden in den Print- und Online-Formaten der Vereinigung beworben (u. a. \"Querfront\", \"BRD Sprech - Wörter als Waffe der Umerziehung\"). Daneben wird Manfred Kleine-Hartlage insbesondere vom Kläger zu 3 als Interview- und Gesprächspartner bei COMPACT-TV geschätzt (etwa \"Aufstieg und Fall der Sahra W.\" am 28. Oktober 2023 oder \"So funktioniert die Umerziehungspropaganda\" am 5. November 2023). \n\n90\\. Außerdem rechnet der Senat die Beiträge des Autors Werner Bräuninger der Vereinigung zu. Dieser veröffentlicht seit langem und regelmäßig im COMPACT-Magazin sowie auf COMPACT-Online (z. B. \"Überfremdung: Wie Frankfurt zu Kalkutta wurde\" auf COMPACT-Online vom 6. September 2022, \"Kriegsfurien und Klima-Gören\" in COMPACT-Magazin 3\u002F2023 S. 18 ff., \"Braune Brühe\" in COMPACT-Magazin 4\u002F2023 S. 51 ff.). Die Überlegungen Bräuningers zur Migrationspolitik (\"Remigration nach Plan\" in COMPACT-Magazin 9\u002F2023 S. 38 ff.) liegen auf einer Linie mit den Beiträgen, die der Vereinigung eindeutig zugerechnet werden können. Die Umstände sprechen in der Gesamtschau dafür, dass die Vereinigung auch die Positionen von Werner Bräuninger befürwortet. \n\n91\\. (bb) Darüber hinaus können das Verhalten der Führungspersonen der Vereinigung und deren Äußerungen außerhalb der Veröffentlichungen in die Würdigung einbezogen werden. Unerheblich ist, in welchem Zusammenhang solche Aussagen gefallen sind. Eine trennscharfe Unterscheidung zwischen einer rein privaten und einer der Vereinigung zuzurechnenden Sphäre gibt es hier nicht. Stammen Äußerungen von führenden Mitgliedern einer Vereinigung oder wird ihr Inhalt von ihnen erkennbar befürwortet, sind sie der Vereinigung auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche nicht für die Vereinstätigkeit erstellt oder in ihr verwandt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen der Vereinigung handeln. Eine Zurechnung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine Aussage inhaltlich auf einer Linie mit anderen Beiträgen liegt, die der Vereinigung eindeutig zugeordnet werden können (BVerwG, Urteile vom 1\\. September 2010 - 6 A 4.09 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 55 Rn. 30 und 52 sowie vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 18). Insofern können Äußerungen der Führungspersonen der Klägerin zu 1, namentlich solche der Kläger zu 3 und 4, auf Demonstrationen, Podiumsdiskussionen und sonstigen Veranstaltungen oder in Telefonaten ohne Weiteres der Vereinigung zugerechnet werden. Dies gilt umso mehr, als \"Außenauftritte\" auf realweltlichen Veranstaltungen in der Regel mit konkreter Werbung für das COMPACT-Magazin verknüpft waren und die Zuhörer die Aussagen somit mit der Klägerin zu 1 verbunden haben. \n\n92\\. (d) Auch bei einem Presse- und Medienunternehmen dürfen Verbotsbehörde und Gerichte insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen. Dem Staat ist grundsätzlich nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen (vgl. für die Anknüpfung an Presseinhalte durch Verfassungsschutzbehörden: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 - BVerfGE 113, 63 \u003C82, 85>). \n\n93\\. Selbst wenn die die Grundüberzeugung einer Vereinigung zum Ausdruck bringenden Äußerungen als solche weder strafbar noch rechtswidrig sind, können sie als Indizien für ein Vereinsverbot herangezogen werden. Schon die Existenz von zwei weiteren, jeweils selbständig neben der Strafgesetzwidrigkeit stehenden und eigenständig formulierten Verbotsgründen in Art. 9 Abs. 2 GG spricht dafür, dass es bei diesen nicht notwendigerweise darauf ankommt, ob die herangezogenen Handlungen oder Äußerungen die Strafbarkeitsschwelle überschreiten. Vor allem dient ein Vereinsverbot als Instrument des präventiven Verfassungsschutzes dazu, schon vorbeugend einzugreifen. Dem Verfassungsgeber genügte ein repressiver Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung durch strafrechtliche Bestimmungen gerade nicht. Vielmehr wollte er dem wehrhaften Verfassungsstaat nach den Erfahrungen des Nationalsozialismus die Möglichkeit eröffnen, frühzeitig - ohne erst strafbares Handeln abwarten zu müssen \\- tätig werden zu können. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass sich das der Organisation zurechenbare Handeln - unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung - als gesetzeswidrig darstellt (vgl. zu Art. 21 Abs. 2 GG: BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 \\- BVerfGE 144, 20 Rn. 578). \n\n94\\. (e) Allerdings ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung einer in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallenden Äußerung, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 1996 - 1 BvR 262\u002F91 - BVerfGE 94, 1 \u003C9>). Da schon auf der Deutungsebene Vorentscheidungen über die rechtliche Zulässigkeit einer Äußerung fallen, ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur spezifische Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern bereits an die vorgelagerte Interpretation umstrittener Äußerungen (BVerfG, Beschluss vom 10\\. Oktober 1995 - 1 BvR 1476\u002F91 u. a. - BVerfGE 93, 266 \u003C295>; BVerwG, Urteil vom 26\\. April 2023 - 6 C 8.21 - BVerwGE 178, 246 Rn. 29). Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476\u002F91 u. a. - BVerfGE 93, 266 \u003C295> und Kammerbeschlüsse vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753\u002F03 \\- NJW 2008, 2907 \u003C2908> sowie vom 24. September 2009 - 2 BvR 2179\u002F09 - NJW 2009, 3503 Rn. 7). Der Wortlaut einer Äußerung legt ihren Sinn nicht abschließend fest, denn der objektive Sinn wird auch vom Kontext und den Begleitumständen einer Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476\u002F91 u. a. - BVerfGE 93, 266 \u003C295>). Die Notwendigkeit der Berücksichtigung begleitender Umstände ergibt sich in besonderer Weise dann, wenn die betreffende Formulierung ersichtlich ein Anliegen in nur schlagwortartiger Form zusammenfasst (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2007 - 1 BvR 3041\u002F07 - BVerfGK 13, 1 \u003C5>). \n\n95\\. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen (BVerfG, Beschlüsse vom 19. April 1990 - 1 BvR 40 und 42\u002F86 - BVerfGE 82, 43 \u003C52>, vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555\u002F88 - BVerfGE 85, 1 \u003C14>, vom 13. Februar 1996 - 1 BvR 262\u002F91 - BVerfGE 94, 1 \u003C9> und vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696\u002F98 - BVerfGE 114, 339 \u003C349>; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 - BVerwGE 178, 246 Rn. 30). Entgegen der Annahme der Beklagten ist diese Interpretationsmaxime bei der Auslegung von Äußerungen auch und erst recht im Rahmen der Überprüfung eines gegenüber einem Presse- und Medienunternehmen ausgesprochenen Vereinsverbots zugrunde zu legen. Denn andernfalls könnte - entgegen den verfassungsgerichtlichen Vorgaben (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 93, 98 und 113) - der Schutz der Presse- und Medienfreiheit durch ein Vereinsverbot unterlaufen werden. \n\n96\\. Teil dieser Freiheit ist, dass als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angegriffen werden können. Im Gegensatz zu legitimer Machtkritik ist freilich eine auf die Person abzielende, insbesondere öffentliche Verächtlichmachung oder Hetze unzulässig (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Mai 2009 - 1 BvR 2397\u002F19 - NJW 2020, 2622 Rn. 30, 32). Deshalb ist insbesondere in Bezug auf Presse- und Medienerzeugnisse bei mehrdeutigen Äußerungen diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist. Gerade bei der Auslegung von Äußerungen, die einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten, ist mit Blick auf das Gewicht des Grundrechts der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und die grundsätzliche Vermutung für die Freiheit der Rede in der liberalen Demokratie nicht engherzig zu verfahren (BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 - 6 C 12.20 - BVerwGE 177, 190 Rn. 61). \n\n97\\. (f) In Anlegung dieses Maßstabs ist festzustellen, dass das sogenannte \"Remigrationskonzept\" Martin Sellners ((aa)) nicht jeden Staatsbürger in der rechtlich verfassten Gemeinschaft als gleichberechtigt anerkennt. Seine Vorstellungen missachten das durch die Menschenwürde geschützte egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit, weil sie für Deutsche mit Migrationshintergrund einen rechtlich abgewerteten Status vorsehen ((bb)). \n\n98\\. (aa) Nach den Vorstellungen Sellners handelt es sich bei dem sogenannten \"Remigrationskonzept\" um einen Lösungsansatz zur Behebung eines von ihm identifizierten Missstands der gegenwärtigen Bevölkerungszusammensetzung. Sellner verbreitet seine Ideen schon seit 2015 (dazu bereits BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 44). Er beschreibt seine Pläne eingehend in einer von November 2023 bis Anfang Januar 2024 auf der Webseite der Vereinigung veröffentlichten und verlinkten mehrteiligen Videoreihe in der Kolumne \"COMPACTSellner\", die dem Senat vorliegt. Darüber hinaus hat er sie in zahlreichen Veröffentlichungen und Veranstaltungen erläutert, u. a. in der COMPACT-Edition \"Sellner - Geheimplan - Was ich wirklich will\" vom Frühjahr 2024. \n\n99\\. Ausgehend von dem von der Identitären Bewegung verfolgten Konzept des sogenannten \"Ethnopluralismus\" (zu diesem: BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 28) bestehe - so Sellner - das Hauptziel im \"Erhalt der ethnokulturellen Identität\". Dazu brauche es eine \"alternative und patriotische Bevölkerungs- und Identitätspolitik\", die dem stattfindenden \"Bevölkerungsaustausch\" entgegentrete (COMPACT-Edition \"Sellner \\- Geheimplan - Was ich wirklich will\" S. 55). Menschen mit Migrationshintergrund würden gegenwärtig \"importiert\", um demografische Lücken in der hiesigen Bevölkerung auszugleichen. Dies führe zu einer irreversiblen kulturellen Zerstörung des deutschen Volkes. Das ist der angebliche Missstand, den Sellner beheben will. Dass der \"Bevölkerungsaustausch\" so ungehindert stattfinden könne, habe seine Ursache im \"Schuldkult\" der Deutschen, der eine positive Identitäts- und Bevölkerungspolitik verhindere (Videodatei - Sellner_Remigration_Teil 1 ab Minute 00:50 und 08:28). \n\n100\\. Ausdrücklich bezieht Martin Sellner - neben \"Asylanten\" sowie \"Nichtstaatsbürger[n] und Ausländer[n]\" (Videodatei_Sellner_Remigration_Teil 2 ab Minute 2:00) - auch deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund in seine Überlegungen mit ein. Schon in den einleitenden Worten seiner Videoreihe erklärt er, dass es nicht nur um die \"Abschiebung von Illegalen\" gehe, sondern seine \"Remigrationspläne\" umfassender angelegt seien und \"nicht assimilierte Staatsbürger\" einschlössen (Videodatei_Sellner_Remigration_Wann_sagen_es_Reichelt_und_Maaßen ab Minute 4:50). Er plant explizit eine Rückabwicklung des Migrationsgeschehens ungeachtet einer zwischenzeitlich verliehenen oder \"sogar\" schon durch Geburt \"in Parallelgesellschaften\" erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit, sofern es an einer hinreichenden \"Assimilation\" dieser Staatsangehörigen mangele und diese \"nach wie vor eine fremde Identität haben und der Gesellschaft zur Last fallen\" (Videodatei_Sellner_Remigration_Teil 4 ab Minute 1:00). Für die von ihm konzipierte \"Remigrationspolitik\" kämen generell Personengruppen in Betracht, die sich \"wirtschaftlich\", \"kriminologisch\" oder \"kulturell durch Überfremdung, Clanbildung oder durch Islamisierung\" als \"Belastung\" erwiesen. Diese überstiegen die \"Aufnahmekapazität des deutschen Volkes\" (Videodatei_Sellner_Remigration_Teil 2 ab Minute 2:13). Unter den ca. 12,2 Millionen deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund befänden sich 5 bis maximal 6 Millionen Staatsbürger, die \"möglicherweise für eine Remigrationspolitik in Frage kämen, weil sie sich nicht assimilieren wollen, können, und daher dauerhaft auch nicht in das Land passen, sondern eher besser in einem anderen Land leben sollen\" (Videodatei_​Sellner_Remigration_Teil 4 ab Minute 3:30). Einbezogen seien hierin \"Doppelstaatler\", deren Gruppe Sellner auf 2,6 bis 4,3 Millionen Menschen beziffert (a. a. O. ab Minute 4:40). \n\n101\\. Im Einzelnen sieht Sellner für die deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund, die sich als \"Belastung\" erwiesen, ein Bündel an Maßnahmen vor, die langfristig zu ihrer \"Remigration\" führen sollen. Ansetzen will er im Staatsangehörigkeitsrecht. Den \"Doppelstaatlern\" könne der deutsche Pass entzogen werden, dann fielen sie in eine andere rechtliche Kategorie und ihnen könnte - wenn sie \"schaden\" - die \"Heimreise nahegelegt werden\". Auch Straftätern könne die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden, wenn sie noch über eine weitere Staatsangehörigkeit verfügten, dies gelte etwa bei \"Clankriminellen\" und \"Terrorkämpfern\". In \"krassen Fällen\" sei ein solcher Entzug auch \"durchaus denkbar\", wenn Staatenlosigkeit drohe, etwa \"bei Clankriminellen, bei Terroristen, bei Terrorfans, bei fremden Nationalisten, die fremde Konflikte auf unseren Boden tragen und die tatsächlich [...] in kriegerischen Akten wie Clankriegen dann verwickelt sind\". Diese Personen sollten in \"Auffang- und Ankerzentren\" gebracht werden, von wo aus sie dabei unterstützt werden müssten, die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftslandes wiederzuerlangen (Vorstehendes aus Videodatei_Sellner_Remigration_Teil 4 ab Minute 6:15). Auch \"erschwindelte\" Pässe könnten entzogen werden. Drohe dadurch Staatenlosigkeit, ermögliche der ihm bekannte rechtliche Rahmen derzeit keinen Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit; hier müsse \"man auch, finde ich, offen über Lösungen nachdenken\" (a. a. O. ab Minute 8:38). \n\n102\\. Eingehend befasst sich Sellner mit dem Teil der deutschen Staatsbürger mit Migrationshintergrund, \"der keinen Doppelpass hat, aber dennoch ein Problem der Belastung darstellt\" (a. a. O. ab Minute 9:23). Hier gelte es, - erstens - den \"Assimilationsdruck\" zu erhöhen. Man müsse den Betroffenen nahelegen, dass sie sich ökonomisch, kulturell \"voll und ganz\" assimilieren müssten. Es komme auf eine \"De-Islamisierung\" bzw. eine \"strenge De-Islamisierungspolitik\" an, verbunden mit einer starken \"Leitkultur\". Die Islamisierung müsse mit einem Bündel an Maßnahmen radikal abgebaut werden. Dazu gehöre es, dass fremde Kulturen im öffentlichen Raum nicht mehr stattfinden dürften, auch keine fremden Speisegebote, keine fremden Feiertage und keine fremden Sprachen. Nicht nur das Zeigen fremder Nationalfahnen solle verboten werden, sondern ebenso, dass sich Ausländer politisch im Land betätigen. Sie sollten weder demonstrieren noch Minarette auf ihre Moscheen bauen dürfen. Als verbindlich empfundene Bekleidungsvorschriften (Vollverschleierung) sollten in der Öffentlichkeit unterbunden werden. Damit werde dem Ausbreiten einer islamistischen Parallelgesellschaft entgegengetreten. Zudem müsse - zweitens - \"struktureller Druck\" ausgeübt werden. Dänische \"Ghetto-Gesetze\" dienen Sellner insoweit als Vorbild, ohne dass dies von ihm näher beleuchtet wird. Generell sollen jedenfalls \"strukturelle wirtschaftliche Maßnahmen\" ebenfalls \"Remigrationsdruck\" ausüben. \n\n103\\. (bb) Sellners Pläne gehen von einem Vorrang der ethnisch-kulturell Deutschen aus, denen das Heimatrecht in Deutschland exklusiv zusteht. Diese sind gleichsam Staatsbürger erster Klasse. Demgegenüber wird deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund kein uneingeschränktes Bleiberecht zugestanden. Sie haben den Status von Staatsbürgern zweiter Klasse. Von ihnen wird Assimilation gefordert. Diejenigen, \"die sich nicht assimilieren können oder wollen\" (COMPACT-Edition \"Sellner - Geheimplan - Was ich wirklich will\" S. 46), können die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, jedenfalls aber sollen sie durch Druck zur \"Remigration\" in ihre Herkunftsländer bewegt werden. Der Entzug einer durch Einbürgerung oder Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit wird explizit als ein Instrument angesehen, um gegen \"nicht assimilierte Staatsbürger\", die eine \"Belastung\" darstellten, vorzugehen und sie zum Verlassen Deutschlands zu bewegen. Selbst drohende Staatenlosigkeit stellt hierbei offenbar kein Hindernis dar. Die \"Belastung\" soll von unscharfen Kategorien wie \"Überfremdung, Clanbildung\" oder \"Islamisierung\" abhängen. Neben der Vorenthaltung eines dauerhaften Bleiberechts wird Deutschen mit Migrationshintergrund eine umfassende rechtliche Gleichstellung verwehrt. Vor allem die geplante \"De-Islamisierung\" deutscher Staatsangehöriger muslimischen Glaubens zielt darauf ab, dass diesen elementare Freiheitsgrundrechte - etwa die Freiheit der Religionsausübung, die Versammlungs- und Meinungsfreiheit - vorenthalten werden. Sie erfahren wegen ihres Glaubens eine empfindliche Einbuße in ihren - allen Deutschen zustehenden - Rechten. Diffus bleibt, mit welchen rechtlichen Einschränkungen die von Sellner propagierten \"strukturelle[n] wirtschaftliche[n] Maßnahmen\" - etwa nach Ausweisung bestimmter Regionen wie in Dänemark - einhergehen. Anknüpfen sollen jedoch auch sie an Differenzierungskriterien, die Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG benennt: Herkunft, Abstammung und Glauben. Nach alledem erweist sich das auf die Bewahrung einer \"ethnokulturellen Identität\" ausgerichtete sogenannte \"Remigrationskonzept\" Martin Sellners in Bezug auf die deutschen Staatsangehörigen als nicht egalitär und daher als menschenwürdewidrig (ebenso BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 44 f.). \n\n104\\. (g) Die Würdigung der in das Verfahren eingebrachten Belege und Nachweise ergibt, dass sich der \"Elsässer-Kreis\" mit Sellners Plänen zur \"Remigration\" identifiziert. Ein erster Anhaltspunkt hierfür liegt schon darin, dass die Vereinigung - wie bereits beschrieben - Sellner als Person sowohl in den Print- und Online-Medien als auch auf den Veranstaltungen seit Jahren ohne jegliche Distanzierung einen breiten Raum einräumt. Die Identifizierung bezieht sich dabei ausdrücklich auch auf dessen konzeptionelle Überlegungen zur \"Remigration\". Dafür spricht schon die Art und Weise der Präsentation der mehrteiligen Videoreihe zur \"Remigration\" auf der Webseite der Klägerin zu 1 ((aa)). Hinzu kommt, dass sich die Kläger zu 3 und 4 in COMPACT-TV lobend zu diesem Konzept geäußert und es gegenüber Kritik verteidigt haben ((bb)). Sellner wird in den klägerischen Medien bewundernd als \"unser Held\" bezeichnet und seine Strategie zur \"Remigration\" als \"machbar\" und \"rechtsstaatlich\" dargestellt. Von Werner Bräuninger werden in den COMPACT-Medien auffallend ähnliche Pläne zur \"Remigration\" vorgestellt ((cc)). Dass die Führungspersonen des \"Elsässer-Kreises\" hinter dem sogenannten \"Remigrationskonzept\" Sellners stehen, wird zudem gestützt durch den ideologischen Hintergrund des COMPACT-TV-Chefs mit seiner Nähe zur Identitären Bewegung ((dd)) sowie eines Redakteurs und Autors als Pressesprecher der Partei Die Heimat ((ee)). Die Zurechenbarkeit seiner Ideen wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass bei mehreren Akteuren völkische Vorstellungen aufscheinen ((ff)). Deshalb belegen die das sogenannte \"Remigrationskonzept\" unterstützenden Fundstellen aus den COMPACT-Medien gemeinsame Vorstellungen des \"Elsässer-Kreises\". Es handelt sich nicht um lediglich vereinzelte Ausreißer. Die dazu schriftsätzlich sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegebenen relativierenden und verharmlosenden Einlassungen der Klägerseite erweisen sich als bloß prozesstaktisches, nicht glaubhaftes Vorbringen. \n\n105\\. (aa) Bei der auf der Webseite der Klägerin zu 1 von November 2023 bis Anfang Januar 2024 veröffentlichten mehrteiligen Videoreihe zu den Sellnerschen Plänen handelt es sich um ein exklusives Angebot für die COMPACT-Medien. Dies erwähnt Martin Sellner in den Videos (Videodatei_Sellner_Remigration_Teil 2 ab Minute 00:06). Der zeitliche Rahmen der Videoreihe mit einer Gesamtlänge von ca. 100 Minuten hebt sich von den anderen Formaten auf COMPACT-Online ab. Die Verlinkung zur Videokolumne \"COMPACTSellner\" wird auf COMPACT-Online zustimmend kommentiert. Dass die Videoreihe nicht in COMPACT-TV veröffentlich worden ist, wie die Klägerin zu 1 hervorhebt, ist vor diesem Hintergrund ohne Relevanz. \n\n106\\. (bb) Die Kläger zu 3 und 4 äußerten sich nach den bereits erwähnten Veröffentlichungen von CORRECTIV zu einem Treffen in Potsdam, bei dem Martin Sellner als Hauptredner aufgetreten war und sein \"Remigrationskonzept\" vorgestellt hatte, zustimmend zu den Sellnerschen Plänen. Beide haben es gegenüber Kritik verteidigt. \n\n107\\. Bereits in der Sendung \"Deportationen_Correctiv gibt Lügen über AfD zu!\" in COMPACT-TV vom 30. Januar 2024 setzt sich die Klägerin zu 4 für ihren \"österreichischen Kommentator\" ein, dem COMPACT jetzt eine Edition \"gewidmet\" habe und der \"ein brillianter Denker\" sei (ab Minute 16:51). In der von den Klägern zu 3 und 4 moderierten Sendung in COMPACT-TV \"Stasi-Faeser_Jagd auf Martin S.\" vom 23. Februar 2024 gibt die Klägerin zu 4 an (ab Minute 9:30): \"Wir haben uns ja die Schriften von Martin S. auch durchgelesen, also wir können da überhaupt nichts strafbar Relevantes erkennen, nichts, ja, es sind einfach unbescholtene, konservative Patrioten, die sich nie im Leben was zu schulden kommen ließen, die nach moralisch-ethischen Grundsätzen und Werten leben [...] und die sind wirklich kein Problem hier in unserem Land, nein, das Problem sind ganz andere Jugendgruppen, Jugendorganisationen.\" \n\n108\\. Zwar behauptet der Kläger zu 3 mehrfach, \"Martin\" fordere lediglich, die Illegalen mit rechtsstaatlichen Mitteln außer Landes zu bringen (ab Minute 6:29 und nochmals ab 10:53). Martin Sellner hat sich jedoch in der von dem Kläger zu 3 in der Sendung beworbenen Sonderedition (COMPACT-Edition \"Sellner - Geheimplan - Was ich wirklich\" will S. 44) sowie in der beschriebenen Videoreihe \"COMPACTSellner\" dahingehend geäußert, dass es ihm gerade nicht nur um die Abschiebung Illegaler geht. \n\n109\\. Erklärtermaßen aus Sorge um beschränkende Maßnahmen seitens YouTube wird Martin Sellner bei COMPACT-TV nicht mehr mit seinem vollen Namen genannt und nur noch mit einem Balken vor dem Gesicht abgebildet (Erläuterung des Klägers zu 3 ab Minute 2:51). Der Kläger zu 3 verweist in der zuletzt genannten Sendung zugleich mehrfach darauf, dass eine \"unzensierte\" und \"unverpixelt[e]\" Version auf seinem Privatkanal abgerufen werden könnte. Ersichtlich dienen diese Hinweise auf den eigenen Kanal nicht dem Marketing bestimmter Produkte. Vielmehr offenbaren insbesondere solche Äußerungen, dass die im Verfahren behauptete Distanzierung von Sellners Plänen allein strategisch motiviert war. \n\n110\\. Aufgrund dessen geht der Senat davon aus, dass die Kläger zu 3 und 4 die Sellnerschen Pläne meinen, wenn sie wiederholt eine \"Remigration\" fordern (etwa auf Veranstaltungen von \"Die blaue Welle\" vom 9. Juni 2024 in Magdeburg [Video ab Minute 40:03], auf COMPACT-Online vom 29. November 2023 \"Entscheidungsjahr 2024: Ihre Spende für die Wende!\", in COMPACT-TV vom 21. April 2024 \"Jürgen Elsässer_Blaue Welle spült die Ampel weg\" ab Minute 4:33 und vom 21. Juni 2024 \"Jetzt auch im Osten: Hass gegen Weiße eskaliert!\" ab Minute 20:04 sowie im COMPACT-Magazin 7\u002F2024 \"Le Pen macht peng\" S. 3). \n\n111\\. (cc) Im COMPACT-Magazin wird Martin Sellner nicht nur als \"unser Held\" bezeichnet, dessen \"in verleumderischer Absicht skandalisierte 'Remigrations-Rede'\" in der COMPACT-Edition nachgelesen werden könne. Sellners Überlegungen werden dort auch - in verharmlosender Art und Weise als \"gewaltfrei und rechtsstaatlich\" beschrieben - inhaltlich unterstützt (COMPACT-Magazin 3\u002F2024 S. 8). \n\n112\\. Auch Arne Schimmer alias \"Sven Reuth\" bezeichnete Sellners Überlegungen auf COMPACT-Online vom 8. August 2023 (\"Sellner: Mit richtiger Strategie ins Zentrum der Macht\") als \"Feuerwerk des planmäßigen und gelungenen strategischen Denkens\", die alle lesen sollten, \"die unser Land retten wollen\". \"Die Eroberung der Macht von Rechts ist möglich!\". Nur kurze Zeit später bewirbt derselbe Autor nochmals zustimmend Sellners Pläne (COMPACT-Online vom 22. September 2023 \"Unfassbar! 246 Gruppen-Vergewaltigungen in NRW\"). \n\n113\\. Darüber hinaus wird von Werner Bräuninger eine \"Remigration nach Plan\" gefordert (COMPACT-Magazin 9\u002F2023 S. 38 ff., vgl. auch COMPACT-Online vom 4. September 2023 \"Asyl: Verabschiedungs- statt Willkommenskultur\"), deren konzeptionelle Ausgestaltung inhaltlich und auch begrifflich stark an die Sellnerschen Überlegungen erinnern. Auch die Problemanalyse gleicht sich. Bräuninger will ebenfalls an das Staatsangehörigkeitsrecht anknüpfen, \"Assimilationsdruck\", besser noch \"Remigrationsdruck\" ausüben und mit einem \"Mehrstufenplan\" sicherstellen, dass es für Fremde kein Bleiberecht mehr in Deutschland gebe. Zeitgleich müsse die \"Deislamisierung\" voranschreiten. Insgesamt erlauben diese Parallelen zu Sellners Plänen den Rückschluss, dass Bräuninger dessen Überlegungen gutheißt. \n\n114\\. (dd) Der Senat stützt seine Annahme ferner auf die - von den Klägern nicht in Abrede gestellte - ideologische Verbundenheit des Klägers zu 6 mit der Identitären Bewegung. Der Kläger zu 6 wird in COMPACT-TV vom 22. November 2019 \"Ich bin rechts - COMPACT 12\u002F2019\" in Minute 2:22 als \"Mitglied der Identitären Bewegung\" bezeichnet. Dass er auch noch zum Zeitpunkt des Verbotserlasses dieser Bewegung eng verbunden ist, dokumentieren mehrere Umstände. \n\n115\\. Der Kläger zu 6 hat am 8. Dezember 2023 anlässlich der Eröffnung eines \"patriotischen Jugendzentrums\" in Chemnitz, hinter dem \"die örtlichen Identitären\" stehen (so Sven Eggers in COMPACT-Online vom 3. Dezember 2023 \"Zentrum Chemnitz: Jetzt geht's los!\", zum Zentrum selbst siehe Startseite | Zentrum Chemnitz, abgerufen am 24. Juni 2025), einen Vortrag gehalten. Darüber hinaus hat er an der \"Remigrationsdemo\" vom 29. Juli 2023 in Wien teilgenommen, die von der österreichischen Identitären Bewegung organisiert worden war. In einem Telefonat wenige Tage vorher hat er zudem versucht, seinen Gesprächspartner unter anderem mit der Bemerkung \"... wir müssen ja die Kanaken dann mal loswerden\" zur Teilnahme zu motivieren (G10-Protokoll zum Telefonat vom 24. Juli 2023). \n\n116\\. Außerdem hat der Kläger zu 6 offensichtlich freie Hand, um im Rahmen von COMPACT-TV kontinuierlich Aufmerksamkeit auf die Anliegen und Aktionen der Identitären Bewegung zu lenken. Hiervon hat er bis zum Zeitpunkt des Verbotserlasses Gebrauch gemacht, etwa in verschiedenen Sendungen in COMPACT-TV (u. a. vom 1. August 2023 \"Alarm! Die neuen Asyl-Zahlen\" ab Minute 10:30, vom 23. Dezember 2023 \"Linke toben: Identitäres Haus in Sachsen eröffnet!\" sowie vom 15. Juni 2024 über die Feierlichkeiten anlässlich des 10jährigen Jubiläums der Identitären Bewegung). Daneben lenkt er auch in den Printmedien kontinuierlich den Blick auf die Identitäre Bewegung (beispielsweise im COMPACT-Magazin 12\u002F2023 \"Jung und rechts\" S. 26 ff.). \n\n117\\. Angesichts der mit Sellner übereinstimmenden politischen Grundeinstellung des Klägers zu 6 ist davon auszugehen, dass er dessen Pläne zur \"Remigration\" teilt und sie inhaltlich meint, wenn er von \"Remigration\" spricht (beispielsweise in COMPACT-TV vom 13. Juli 2023 \"Heftig_Zu Besuch in Deutschlands brutalstem Freibad!\" ab Minute 12:02, vom 1. August 2023 \"Alarm! Die neuen Asyl-Zahlen\" ab Minute 10:30 und vom 19. Januar 2024 \"Skandal_AfD-Jugend soll verboten werden!\" ab Minute 12:57). Die von der Klägerseite behauptete Beschränkung der \"Remigrationsforderung\" des Klägers zu 6 auf erst kürzlich eingewanderte Asylbewerber vermag der Senat in dessen Äußerungen nicht zu erkennen. \n\n118\\. (ee) Die Funktion eines Redakteurs und Autors der Klägerin zu 1 als Pressesprecher der Partei Die Heimat - der früheren NPD - bestätigen den Senat in seinem Eindruck. Angesprochen ist hiermit Arne Schimmer alias \"Sven Reuth\". Das Vokabular und auch das Gedankengut der Identitären Bewegung haben erhebliche Übereinstimmung mit der Programmatik der für verfassungswidrig erklärten NPD (so bereits BVerwG, Urteil vom 19\\. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 49). Die sich hierin ausprägende ideologische Verbundenheit legt eine Zustimmung zu dem von der Leitfigur der Identitären Bewegung propagierten \"Remigrationskonzept\" nahe. Insbesondere die beiden soeben unter (cc) zitierten Beiträge Schimmers vom 8. August und 22. September 2023 auf COMPACT-Online bekräftigen dies, ebenso dessen wiederholte polemische Kritik an einem angeblichen \"Schuldkult\" der Deutschen (z. B. COMPACT-Online vom 20. April 2023 \"Schuldkult: Steinmeier geht vor Polen in die Knie\" und \"Genosse Schuldkult\" in COMPACT-Magazin 3\u002F2024 S. 27 ff.). \n\n119\\. (ff) Auch unter Berücksichtigung der Deutungsvorgaben aus der Meinungsfreiheit scheinen in verschiedenen Beiträgen der Vereinigung völkische Vorstellungen auf, die den Senat in seinem Eindruck bestätigen. \n\n120\\. \u003C1> So liegt es zunächst beim Kläger zu 3. Bereits in seinem Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - (NVwZ 2024, 1764 Rn. 35) hat der Senat hierfür auf die Definitionen abgestellt, die der Kläger zu 3 im Editorial des COMPACT-Magazins 10\u002F2023 unter der Überschrift \"Etwas zum Auswendiglernen\" als Chefredakteur vorgegeben hat (S. 3): \"Volk: Nicht Bevölkerung und nicht Gesellschaft. Der Begriff Volk bewahrt den ethnischen Kern unserer Gemeinschaft. Und er ist die Grundlage für Demokratie (=Volksherrschaft)\". \"Ausländer, Fremde: Dient der klaren Unterscheidung zwischen Menschen, die dieses Land mit aufgebaut und hier Wurzeln geschlagen haben, und bloßen Zugewanderten und Passdeutschen.\" \n\n121\\. Erklärtes Ziel der Definitionen ist es, die Begriffe vorzugeben, die verstärkt \"in Umlauf\" gebracht werden sollen, verbunden mit der Bitte um \"ständige Wiederholung\" durch die Leser. Aus diesem Volksbegriff wird ersichtlich, dass zur demokratischen Teilhabe allein die \"unserer\" ethnischen Gemeinschaft als zugehörig angesehenen Personen berechtigt sein sollen. In der Definition der Ausländer bzw. Fremden ist die Differenzierung innerhalb der deutschen Staatsangehörigen angelegt. Beide Begriffsklärungen offenbaren ein völkisches Weltbild, bei dem der Zugehörigkeit zur ethnisch-deutschen Gemeinschaft ein höheres Gewicht zukommt als der deutschen Staatsangehörigkeit. \n\n122\\. Es ist im Übrigen der Kläger zu 3, der in seinen Beiträgen und auf Veranstaltungen sprachlich ständig \"Passdeutsche\" von vermeintlich echten \"Biodeutschen\" abgrenzt (z. B. in COMPACT-TV vom 19. April 2023 \"Asyl_Landkreise in Aufruhr!\" ab Minute 7:14: \"Passdeutsche ... also Ausländer, die irgendwann mal die deutschen Papiere nachgeschmissen bekommen haben, die Biodeutschen, also wir, okay, Messer ist keine deutsche Tatwaffe\", vgl. auch COMPACT-TV vom 22. August 2023 \"Irre: Neue Kinderprämien für Asylanten\" ab Minute 4:19). Die Versuche der Kläger, diese begriffliche und, wie gezeigt, auch rechtliche Unterscheidung zwischen den einen und den anderen Deutschen zu verharmlosen, sind erkennbar verfahrensangepasst. \n\n123\\. In eine völkische Richtung deutet auch die Formulierung des Klägers zu 3 in COMPACT-TV vom 29. November 2023 \"Ausgelacht_Scholz flieht aus dem Bundestag!\" (ab Minute 17:54: \"... um fremde Volksmassen aus Afrika, Asien, aus weiß der Teufel, anzuziehen, ja.\"). \n\n124\\. Vereinzelt - so in seinem Editorial im COMPACT-Magazin 8\u002F2019 (\"Asyl-Rackete gegen Italien\" S. 3) - verwendet der Kläger zu 3 überdies Beschreibungen, die dunkelhäutige Migranten auf ein rein triebgesteuertes Verhalten reduzieren: \"Fast alle Schwarzen, die sich auf den Seelenverkäufern von Rackete und Co. drängeln, sind junge, kräftige Männer, gestählt im Dschungel- und Straßenkampf. Die Armen, Kranken, Kinder und Alten haben sie zu Hause zurückgelassen oder führen sie lediglich als Staffage mit. In Rudeln stürzen sie sich zum Beutemachen auf unseren Kontinent, ihr erstes Opfer sind unsere Frauen.\" \n\n125\\. \u003C2> Ähnlich verhält es sich bei der Klägerin zu 4. Auch ihre Äußerungen geben wiederholt einen Anhalt für ein völkisches Denken. Beispielsweise stellt sie im COMPACT-Magazin 10\u002F2023 (\"Gebärprämie für Umvolkung\" S. 39 ff.) die Pläne für ein neues Staatsangehörigkeitsrecht vor: \"Deutscher ist ein Mensch deutscher Herkunft. Diese Reform ist schon allein der Lebensleistung unserer Vorfahren geschuldet. Fälschlich Eingebürgerte müssen ihren deutschen Pass abgeben, zusätzlich gibt es Prämienzahlungen bei freiwilliger Rückkehr ins Heimatland.\" \n\n126\\. Diese politische Zielsetzung lässt durch die Berufung auf die \"Lebensleistung unserer Vorfahren\" erkennen, dass an eine ethnische Zugehörigkeit angeknüpft werden soll, nicht an die formale Staatsangehörigkeit der Eltern (vgl. § 4 Abs. 1 StAG) oder Integrationsleistungen (§ 8 StAG). Wer trotz seiner nicht deutschen Herkunft eingebürgert worden ist, soll wieder ausgebürgert werden. In einem weiteren Beitrag klingt an, dass die Klägerin zu 4 die verschiedenen Kulturen mit unterschiedlichen menschlichen Rassen gleichsetzt (COMPACT-TV vom 24. November 2023 \"Hass auf Weiße_Jetzt töten sie unsere Kinder\" ab Minute 15:45): \"Es sind fremde Religionen, es sind fremde Kulturen, sie passen nicht hierher, und wir haben nun mal verschiedene Religionen auf dieser Erde, unterschiedlichste Kulturen, das ist nun einmal so und wir haben auch unterschiedliche Rassen, ja, wir sprechen ja hier auch von einem Rassismus gegen Weiße, und ansonsten ist ja eher das Volk die Größe, von dem man spricht, wir sind ja das deutsche Volk, nicht die deutsche Rasse, wir sind das deutsche Volk. Und jedenfalls ist das auch historisch eine brandneue Idee, dass es keine Rassen geben soll, also um wahrscheinlich diese momentane Auflösung der Nationen und der Völker voranzutreiben, um eben für immer mehr Akzeptanz fremder Rassen, pardon, Kulturen, Religionen, in unserem eigenen Land oder auch in den anderen europäischen Vaterländern zu werben, das voranzutreiben, warum, damit wir uns auflösen, damit wir verschwinden, damit wir aufgehen in diesem identitätslosen Brei ohne Wurzeln.\" \n\n127\\. Für ein völkisches Denken sprechen zudem die Äußerungen der Klägerin zu 4 anlässlich eines Telefonats mit G. vom 6. Juni 2023, in dem sich beide freimütig zur Intelligenz von Migranten äußern. Sie führt eine - angeblich - drastische Minderung der Intelligenz der deutschen Bevölkerung auf die Zuwanderung zurück. \n\n128\\. \u003C3> Auch die Beiträge von Manfred Kleine-Hartlage durchzieht ein völkisches Weltbild, wie schon im Eilverfahren hervorgehoben worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764 Rn. 34). In dessen Gespräch mit Martin Sellner (COMPACT-Magazin 8\u002F2023 \"Querfront ohne Chance\" S. 27 ff.) äußert Kleine-Hartlage, dass \"Völker und Familien Quellen naturwüchsiger Solidarität und in dieser Funktion durch nichts zu ersetzen\" seien. Das unterstützt Sellner: \"Ich stimme dir zu: Weitere außersystemische Parteien, die das Volk als unverzichtbare Basis 'naturwüchsiger Solidarität' anerkennen (und damit aus Sicht des VS 'gesichert rechtsextrem' wären) würden eine Reconquista beschleunigen.\" Hierin kommt zum Ausdruck, dass das Volk als zentraler Bezugspunkt angesehen wird und dessen zu wahrende \"Identität\" in seiner Bedeutung über andere Aspekte gestellt wird. \n\n129\\. Bereits in seiner Kolumne in COMPACT-Magazin 3\u002F2020 S. 63 (\"Hartlages BRD-Sprech_Integration\") äußert Kleine-Hartlage: \"Ob jemand Deutscher ist oder nicht, ist keine Frage der Staatsangehörigkeit: Der Staat schafft nicht das Volk, er findet es bei seiner Entstehung vor und setzt seine Existenz als soziologische, nicht rechtliche Gegebenheit voraus.\" \n\n130\\. Soweit der Autor in diesem Zusammenhang fordert, eine Einbürgerung solle am Ende eines Integrationsprozesses stehen, bei dem gewisse Anforderungen an den Einbürgerungsbewerber gestellt werden könnten, ist dies zwar legitim. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass weder der Ruf nach konsequenter Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer noch die Forderung nach Begrenzung der Zuwanderung oder das Motto \"keine Einbürgerung ohne vollständige Integration in Staat, Sprache und Kultur\" gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 47). Jedoch erschöpft sich der Beitrag Kleine-Hartlages nicht darin. Der Autor hebt hervor, dass die Frage der \"Zugehörigkeit zu einer Solidargemeinschaft\", die ein Volk \"definitionsgemäß\" darstelle, nichts mit der Frage der Einbürgerung zu tun habe. Es ist indes in der Rechtsprechung geklärt, dass der Volksbegriff des Grundgesetzes sich nicht vor allem oder auch nur überwiegend nach ethnischen Zuordnungen bestimmt. Auch auf Art. 116 GG lässt sich dies nicht stützen (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 693; BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 46). Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Status ist vielmehr die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764 Rn. 33). \n\n131\\. \u003C4> Werner Bräuninger vertritt gleichfalls völkische Positionen. Dies dokumentiert beispielsweise sein Beitrag im COMPACT-Magazin 8\u002F2023 \"Wie sich die Bilder gleichen\" S. 54 ff., in dem ein \"Verglühen\" des eigenen Volkes - ungeachtet etwaiger Integrationsleistungen der Migranten - durch Zuwanderung befürchtet wird. \n\n132\\. (h) Das in Teilen gegen die Menschenwürde verstoßende politische Konzept des \"Elsässer-Kreises\" kommt auch in fortgesetzten Herabsetzungen von Zugewanderten im Allgemeinen zum Ausdruck, die die Veröffentlichungen der Vereinigung enthalten. Diese belegen die bereits festgestellte Befürwortung eines rechtlich abgewerteten Status deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund und deren damit einhergehende demütigende Ungleichbehandlung (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 541 und vom 23. Januar 2024 \\- 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 253). Selbst wenn die Aussagen jeweils von den Kommunikationsgrundrechten geschützt sein sollten, dürfen Verbotsbehörden und Gerichte aus solchen Äußerungen ergänzend auf das politische Programm einer Vereinigung schließen. Dies ist Folge dessen, dass es auf die Strafbarkeit oder Rechtswidrigkeit von Aussagen nicht ankommt. \n\n133\\. In den von dem \"Elsässer-Kreis\" herausgegebenen Presse- und Medienprodukten werden Zugewanderte ungeachtet ihres rechtlichen Status oftmals in ihrer Gesamtheit herabsetzend beschrieben. Dies betrifft Asylbewerber bzw. Flüchtlinge ((aa)) ebenso wie Ausländer im Allgemeinen ((bb)). Ihnen werden pauschal Negativeigenschaften wie beispielsweise ein Hang zu Gewalt, eine nur verminderte Intelligenz oder ein grundsätzlicher Rechtsmissbrauch zugeschrieben. Besonders trifft es Zugewanderte muslimischen Glaubens und afrikanische Migranten ((cc)). In der Pauschalität solcher herabsetzenden Äußerungen, die sich gegen die jeweils angesprochene Gruppe der Ausländer in ihrer Gesamtheit richten, liegt nicht nur eine grundsätzliche Kritik an der Einwanderungspolitik in zugespitzter und polemischer Form. Vielmehr ist die drastische Sprache unmittelbar an die Zugewanderten adressiert und macht diese als nach ethnischen Kriterien ausgegrenzte Bevölkerungsgruppe verächtlich (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764 Rn. 36). Diese Ausgrenzung aller Migranten flankiert den für die deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund vorgesehenen abgewerteten rechtlichen Status und übt auf diese zusätzlichen faktischen \"Remigrationsdruck\" aus. \n\n134\\. (aa) Asylbewerbern und Flüchtlingen gegenüber wird durchweg ein Rechtsmissbrauch unterstellt. Dies verdeutlicht die sprachliche Bezeichnung der Gruppe als \"Asylschmarotzer[n]\" und \"Scheinasylanten\", die nahelegt, dass die Schutzgesuche nur vorgeschoben seien (beide Begriffe im Editorial des Klägers zu 3 im COMPACT-Magazin 8\u002F2023 \"Lob des Gastarbeiters\" S. 3). Mit der Bezeichnung als \"Asylschmarotzer[n]\" ist der pauschale Vorwurf verbunden, ohne Grund auf Kosten Anderer zu leben. Auch der Begriff \"Scheinasylanten\" vermittelt die klare Botschaft, dass in Wahrheit kein Asylgrund vorliege. Darüber hinaus werden Flüchtlinge entmenschlichend \"als Waffe\" bezeichnet (\"Flüchtlinge als Waffe\" auf dem Titelbild von COMPACT - Spezial \"Asyl. Die Flut\"). \n\n135\\. (bb) Ferner werden Ausländer grundsätzlich als kriminell dargestellt. Insbesondere wird ihnen in verzerrender Art ein Hang zu Sexualstraftaten angelastet. Exemplarisch hierfür steht das bereits im Beschluss des Senats vom 14. August 2024 (- 6 VR 1.24 \\- NVwZ 2024, 1764 Rn. 36) herangezogene Zitat aus einem Bericht von Arne Schimmer alias \"Sven Reuth\" auf COMPACT-Online vom 22. September 2023 \"Unfassbar! 246 Gruppen-Vergewaltigungen in NRW\": \"Die Massenzuwanderung endet in einem unfassbaren Abgrund sexueller Gewalt. [...] Das ganze Land transformiert sich durch die komplett ungebremste Massenzuwanderung aus Afrika sowie dem Nahen und Mittleren Osten in eine große Vergewaltigungszone, in der Frauen nurmehr Freiwild sind. [...] Leider sind die Schmerzen sehr einseitig verteilt, nämlich immer auf Seiten der deutschen Opfer, die sich zunehmend als Freiwild der Migranten-Banden fühlen dürfen. Dazu kommt noch die deutsche Kuschel-Justiz, die die ausländischen Sex-Gangster mit Samthandschuhen anfasst.\" \n\n136\\. Nicht nur die drastische Sprache, mit der Frauen als \"Freiwild\" bezeichnet werden sowie von einem \"Abgrund sexueller Gewalt\", von einer großen \"Vergewaltigungszone\" die Rede ist, ist menschenverachtend. Hinzu kommt, dass dieser Artikel mit einer symbolisierenden Bebilderung versehen ist, um das Thema agitatorisch auszureizen. \n\n137\\. Ausländer werden zudem als Gruppe mit Gewalt in Verbindung gebracht. Dies kommt beispielsweise in \"sprechenden\" Bezeichnungen wie \"Krawall-Ali\" und \"Molotow-Mohammed\" zum Ausdruck, wie sie der Kläger zu 6 in der Sendung \"Silvester_Was die Politik verschweigt\" in COMPACT-TV vom 2. Januar 2024 (ab Minute 8:19) verwendet. Auch im Zusammenhang mit der Gewaltzuschreibung wird regelmäßig mit bedrohlichen, angsterregenden Bildern gearbeitet. Sie unterstreichen plakativ die inhaltliche Botschaft, dass es sich um eine generelle Negativeigenschaft von Ausländern handele (siehe etwa die Bebilderung in COMPACT-Online vom 1. Juli 2024 \"Ausländergewalt: Wieder Horror-Wochenende\" des Klägers zu 7 alias \"Daniell Pföhringer\"). \n\n138\\. Darauf, dass Ausländern allgemein auch eine verminderte Intelligenz zugeschrieben wird, ist bereits im Zusammenhang mit der völkischen Grundhaltung einzelner Führungspersonen eingegangen worden. Exemplarisch hierfür steht das oben benannte Telefongespräch der Klägerin zu 4 vom 6. Juni 2023. \n\n139\\. (cc) Die Herabsetzungen treffen vor allem diejenigen Zugewanderten, die muslimischen Glaubens sind und afrikanische Migranten. Wiederholt werden diese Gruppen aufgrund ihres muslimischen Glaubens und ihrer Herkunft verächtlich gemacht. Dies verdeutlichen Aussagen wie die der Klägerin zu 4 in der Sendung \"Wieder Mannheim: Blutige Messer-Attacke auf AfD-Politiker\" vom 5. Juni 2024 in COMPACT-TV (ab Minute 9:17): \"Es ist unglaublich, ja, also diese primitive Gewalt, die kommt wirklich nur noch von Linksextremisten und von den Goldstücken, die eben aus diesen Steinzeit-Moslem-Kulturen kommen, ja, und hier überhaupt keinen Respekt haben vor unserer Kultur.\" \n\n140\\. Hinzu kommen Äußerungen des Klägers zu 3 wie in der Sendung \"Irre_Neue Kinderprämie für Asylanten\" vom 22. August 2023 in COMPACT-TV (ab Minute 6:45), in der er ausgeführt hat, bestimmte ausländische Populationen finanzierten ihr Familieneinkommen dadurch, dass sie ein Kopftuch-Mädchen nach dem anderen machten. Diese Aussagen bringen die Auffassung zum Ausdruck, dass Muslime infolge ihrer Religion rückständig, respektlos und arbeitsscheu seien. \n\n141\\. (i) Die gegen den Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit erhobenen Einwendungen der Klägerin zu 1 vermögen den Befund nicht in Frage zu stellen. So vermag der Senat darin, dass auch türkisch-stämmige Opfer von Gewalttaten \"gleichermaßen beklagt werden wie die europäischen Opfer\" (in COMPACT-TV vom 9. Juni 2023 \"Grüne Einwanderung: Messerstecher jagen Kinder\" ab Minute 2:40), die Politikerin Amira Mohamed Ali \"ohne deren Abstammung zu kommentieren oder zu kritisieren\" erwähnt wird (in der Sendung \"Wagenknecht: Jetzt schon Altpartei?\" vom 23. Oktober 2023 ab Minute 5:20) oder die Religionszugehörigkeit des französischen Politikers Eric Zemmour erwähnt wird (\"jüdische[r] Patriot\", Bildunterschrift im COMPACT-Magazin 1\u002F2022 S. 5), keine Entlastung zu sehen. Auch die hervorgehobene Differenzierung zwischen \"kürzlich eingewanderte[n] Asylbewerber[n]\" und \"langjährig ansässige[n] Menschen\" lässt sich nicht als eindeutiger Beleg dafür deuten, dass lediglich die Masseneinwanderung der letzten Jahre als politisch verfehlt kritisiert werde. In der Tat wird zwar mitunter der \"Gastarbeiter\" gelobt, der nicht mit den \"Asylschmarotzern\" verwechselt werden dürfe, die in jüngster Zeit eingereist seien (\"Lob des Gastarbeiters\", Editorial des Klägers zu 3 im COMPACT-Magazin 8\u002F2023 S. 3). Dieser werde aber, wie in dem Artikel zugleich betont wird, selbst wenn er fleißig sei und arbeite, trotz Einbürgerung mit seinem \"Doppelpass\" kein Deutscher. Soweit sich die Klägerin zu 1 weiter auf Aussagen stützt, die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage getätigt wurden, oder die Umstände betreffen, auf die sich der Senat in seiner Würdigung nicht oder allenfalls zur Abrundung stützt, gehen ihre Ausführungen ins Leere. \n\n142\\. (j) Aus dem Umstand, dass die Verbotsverfügung den Verstoß gegen die Menschenwürde noch mit weiteren Umständen begründet, insbesondere mit einem Verächtlichmachen gesellschaftlicher Minderheiten, mit Re-Tribalisierungsplänen, mit dem Bedienen von Verschwörungstheorien sowie dem Verbreiten geschichtsrevisionistischer Thesen (S. 8, 11 ff.), folgt über das bisher Gesagte hinaus nichts Weitergehendes. Was den zusätzlichen Vorwurf des Antisemitismus anbelangt, so mögen zwar vereinzelte Belege in der Verbotsverfügung als antisemitisch gedeutet werden können. Jedoch tritt aus ihnen ein derartiger Gehalt nicht eindeutig genug hervor. Auf die insoweit erhobenen Einwände der Klägerin zu 1 kommt es deshalb nicht an. \n\n143\\. (3) Eine verfassungsfeindliche Haltung der Klägerin zu 1 zeigt sich ferner in einem Verstoß gegen das Demokratieprinzip. Zu dessen Kernelement gehört die gleichberechtigte Teilhabe aller Staatsbürger an der politischen Willensbildung ((a)), die die politische Agenda des \"Elsässer-Kreises\" missachtet ((b)). Hingegen rechtfertigen vereinzelte Anhaltspunkte für eine Ablehnung des gegenwärtigen parlamentarisch-repräsentativen Systems noch nicht die Annahme, dass das Prinzip der parlamentarischen Demokratie insgesamt negiert wird ((c)). \n\n144\\. (a) Das Demokratieprinzip ist ein zentrales Element der verfassungsmäßigen Ordnung. Demokratie ist die Herrschaftsform der Freien und Gleichen. Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürger. Das Grundgesetz geht vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen aus und verbürgt im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips. Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). Wie diesen Anforderungen entsprochen wird, ist für die Frage der Vereinbarkeit eines politischen Konzepts mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedoch nicht entscheidend (BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 542 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 211 ff., 254 ff.). \n\n145\\. (b) Das von der Klägerin zu 1 in Anlehnung an die Pläne Sellners vertretene sogenannte \"Remigrationskonzept\" missachtet, soweit es - wie dargestellt - deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund betrifft, das egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit. Dieses Konzept sieht Ausbürgerungen als Mittel zur Schaffung eines ethnisch-deutschen Volkes auch vor dem Hintergrund künftiger Wahlen und Abstimmungen vor. Sellner bezeichnet die \"ethnische Wahl\" explizit als Problem (COMPACT-Edition \"Sellner - Geheimplan - Was ich wirklich will\" S. 13 ff.). Diese müsse unterbunden werden, weil dadurch der Stimme eines ethnisch-kulturell Deutschen immer weniger Gewicht zukomme (\"Die Demografie frisst die Demokratie\", a. a. O. S. 15 f.). Die politischen Pläne sind somit erkennbar auch dadurch motiviert, den Einfluss der Gruppe von Deutschen mit Migrationshintergrund bei Wahlen und Abstimmungen zu schmälern. Das widerspricht dem Anspruch aller deutschen Staatsangehörigen auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung und ist mit dem menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips nicht zu vereinbaren (zur Identitären Bewegung ebenso BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 51 ff.). \n\n146\\. (c) Einzelne Beiträge deuten zwar darüber hinaus auch darauf hin, dass der \"Elsässer-Kreis\" das gegenwärtige parlamentarisch-repräsentative System ablehnt. So äußern die Kläger zu 3 und 4 wiederholt, es müsse \"Widerstand\" geleistet werden gegen das \"Regime\" bzw. die \"BRD-Diktatur\" (siehe die Werbung für \"1000 Seiten BRD-Diktatur\" als \"Rabatt-Paket\" auf COMPACT-Online vom 17. April 2024 von Arne Schimmer alias \"Sven Reuth\" zum Thema \"Freie Sachsen: 'Weiß-Grün ist bunt genug'\"). Mehrfach spricht insbesondere die Klägerin zu 4 in Telefonaten ganz offen von einem Sturz des \"Systems\", der angestrebt werde (G10-Protokolle vom 13. Juni und vom 19. Dezember 2022 sowie vom 5. Mai 2023). Der Kläger zu 3 definiert die \"Revolution\" als das stärkste \"Antidot gegen den parlamentarischen Kretinismus und die Oligarchisierung der Opposition\" (Editorial im COMPACT-Magazin 10\u002F2023 S. 3). Das gezielte Eindringen in Volksvertretungen, um demokratische Entscheidungen gewählter Politiker zu verhindern (\"Sturm von Zittau\"), wird insbesondere von Martin Sellner als nachahmenswert vorgestellt (COMPACT-Edition \"Sellner - Geheimplan - Was ich wirklich will\" S. 88 f., vgl. auch die Diskussion zwischen Martin Sellner und dem Kläger zu 3 im COMPACT-Magazin 11\u002F2023 \"Wie wir uns retten können\" S. 20 ff.). Der Kläger zu 6 begrüßt in einer Audiobotschaft vom 30. August 2020 ausdrücklich den als \"Sturm auf den Reichstag\" bekannten Vorfall vom Vortag, bei dem zahlreiche Demonstranten versuchten, über Absperrgitter hinweg in den Reichstag einzudringen (\"Und dass Symbole des Parlamentarismus entweiht wurden, indem da Leute einfach über die Absperrung gesprungen und die Stufen hochgerannt sind, das ist mega in meinen Augen\"). \n\n147\\. Dass der \"Elsässer-Kreis\" aber tatsächlich systemüberwindende Ziele verfolgt, steht nicht zur Gewissheit fest. Zwar wird der Rahmen des für die verfassungsmäßige Ordnung elementaren Demokratieprinzips verlassen, wenn der Parlamentarismus verächtlich gemacht wird, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann. Denn der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) erfordert, dass sich alle Akte der Ausübung der Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen lassen (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 546). Die wiedergegebenen Äußerungen lassen sich im Lichte der Meinungsfreiheit aber noch als überspitzte Machtkritik verstehen, die auf eine Änderung der politischen Verhältnisse unter Beibehaltung des parlamentarischen Systems abzielen. \n\n148\\. bb. Die Klägerin zu 1 erfüllt auch das Tatbestandsmerkmal des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Die hierfür erforderliche kämpferisch-aggressive Haltung ((1)) zeigt sich in ihrer auf ein Hineinwirken in die Realwelt bezogenen Tätigkeit ((2)), die von einer agitatorischen Rhetorik insbesondere in den Publikationen ((3)) begleitet wird. \n\n149\\. (1) Für ein Sichrichten genügt nicht schon, dass sich eine Vereinigung kritisch oder ablehnend gegen die verfassungsmäßige Ordnung wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Art. 9 Abs. 2 GG ist - auch unter Beachtung von Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG - kein Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot und zielt weder auf innere Haltungen noch auf bestimmte politische Überzeugungen. Selbst die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen überschreitet als solche nicht die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung. Vielmehr vertraut das Grundgesetz mit der Vereinigungsfreiheit im Grundsatz auf die Kraft des bürgerschaftlichen Engagements im freien und offenen politischen Diskurs. Daher ist zur Rechtfertigung eines Verbots entscheidend, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Ein Verbot kommt umgekehrt nicht erst dann in Betracht, wenn eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten ist oder eine Vereinigung die elementaren Grundsätze der Verfassung tatsächlich gefährdet. Der Verfassungsgeber hat sich mit Art. 9 Abs. 2 GG als Ausdruck des Bekenntnisses zu einer \"streitbaren Demokratie\" vielmehr für einen präventiven Verfassungsschutz entschieden. Die Verbotsbefugnis ermöglicht es daher, Organisationen rechtzeitig entgegenzutreten. Es kommt anders als bei politischen Parteien bei Vereinigungen auch weder auf ihre Potentialität im Sinne konkreter Anhaltspunkte von Gewicht an, die es möglich erscheinen lassen, dass ihr Handeln erfolgreich sein kann, noch auf die räumliche Reichweite ihres Handelns. Schon wenn die Vereinigung als solche kämpferisch-aggressiv darauf ausgerichtet ist, wesentliche Elemente der verfassungsmäßigen Ordnung zu zerstören, rechtfertigt dies ihr Verbot (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 108 f.; BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 256 m. w. N.). Es genügt hierfür die Feststellung, dass die Vereinigung ihre verfassungsfeindlichen Ziele in die Tat umsetzen bzw. die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend aktiv untergraben will und zum Kampf gegen sie aufruft (BVerwG, Urteile vom 23. März 1971 - 1 C 54.66 - BVerwGE 37, 344 \u003C358 f.>, vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 44, vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 14 und vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 35; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 109, 144). \n\n150\\. (2) In diesem Sinne richtet sich der \"Elsässer-Kreis\" mit seinen realweltlichen Zielen und Aktivitäten gegen die aufgezeigten elementaren Grundsätze der Verfassung. Denn die von dieser Vereinigung organisierten (Protest-)Veranstaltungen, Demonstrationen, \"Sommerfeste\" und \"Souveränitätskonferenzen\" sowie die von ihr beworbene Clubmitgliedschaft und die durch die \"Fünf-Finger-Strategie\" betonte Vernetzung zu einer größeren Bewegung zielen unmittelbar auf eine Beeinflussung des politischen Vorfelds. Dies sind Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, die verfassungsfeindlichen Ziele des \"Elsässer-Kreises\" in die Tat umzusetzen. \n\n151\\. (3) Hinzu kommt die Unterstützung, die das realweltliche Handeln durch die bereits im Beschluss des Senats vom 14. August 2024 im Eilverfahren - 6 VR 1.24 - (NVwZ 2024, 1764 Rn. 41) aufgezeigte agitatorische Rhetorik insbesondere in den Publikationen der Vereinigung erfährt. Hierbei handelt es sich um mehr als bloßen Verbalradikalismus, der für sich genommen nicht ausreicht, um die maßgebliche Gefahrenschwelle zu überschreiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 143, 147 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150\u002F08 \\- BVerfGE 124, 300 \u003C332 f., 342>). \n\n152\\. Die Rhetorik der Klägerin zu 1 übersteigt diese Gefahrenschwelle. Infolge der insbesondere in ihren Medien als existenziell geschilderten \"Bedrohung\" des von ihr als ethnisch-homogen dargestellten deutschen Volkes lässt sie keinen Zweifel daran aufkommen, dass unverzügliches Handeln, eben \"Widerstand\", geboten ist, um in der realen Welt weiteren Schaden abzuwenden. Es werden den Rezipienten hierfür - wie gezeigt - konkrete, unmittelbare, jeweils als dringlich bezeichnete Handlungsvorschläge unterbreitet, was nachdrücklich für die Betroffenheit der Realsphäre spricht. \n\n153\\. cc. Trotz der vorstehenden Feststellungen zu den verbotsrelevanten Äußerungen und Aktivitäten des \"Elsässer-Kreises\" gelangt der Senat in der tatrichterlichen Gesamtwürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) jedoch zu dem Ergebnis, dass die angefochtene Verfügung keinen Bestand haben kann. Denn diese Äußerungen und Aktivitäten erreichen noch nicht die Schwelle der verfassungsfeindlichen Prägung. Die Frage der Prägung einer Vereinigung durch ihre von den Verbotsgründen des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG erfasste Zwecksetzung, Tätigkeit oder Ausrichtung ist der Ort, an dem den mitbetroffenen grundrechtlichen Freiheiten das vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Gewicht zu verschaffen ist ((1)). Für die Beurteilung, ob die den Verbotstatbestand begründenden Tätigkeiten die Aktivitäten der Vereinigung prägen, kommt es nicht auf eine quantitative, sondern auf eine wertende Betrachtung an (BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 264). Vorliegend erweisen sich die verbotswürdigen Tätigkeiten der Vereinigung nicht als prägend ((2)). Damit stellt sich die im Eilverfahren angesprochene Frage nach milderen Mitteln nicht, die ein Vereinsverbot im Hinblick auf Zweck, Tätigkeit oder Ausrichtung entbehrlich machen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764 Rn. 49). \n\n154\\. (1) Mit der Prüfung, ob eine Vereinigung durch die einen Verbotsgrund - hier: des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung - verwirklichende Zwecksetzung, Tätigkeit oder Ausrichtung geprägt wird, wird den grundrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit eines Vereinsverbots Rechnung getragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 102, 104 und 131). Denn die durch Art. 9 Abs. 2 GG vorgegebene Normstruktur des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG eröffnet der Verbotsbehörde kein Ermessen auf der Rechtsfolgenseite, in dessen Rahmen typischerweise Raum für Verhältnismäßigkeitserwägungen besteht. Deshalb kann das das gesamte Staatshandeln durchziehende Prinzip der Verhältnismäßigkeit nur auf der Tatbestandsseite der Norm berücksichtigt werden. Neben dem engen Verständnis der Verbotsgründe wird mit der Prüfung einer solchen Prägung der Vereinigung den Anforderungen des Übermaßverbots das verfassungsrechtlich gebotene Gewicht verschafft. \n\n155\\. Das Grundrecht, an dem sich ein Vereinigungsverbot messen lassen muss, ist in erster Linie die Vereinigungsfreiheit. Diese Freiheit steht im Vordergrund. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Wertungen weiterer Grundrechte im Rahmen der Prüfung am Maßstab des Art. 9 GG keine Berücksichtigung finden. Bei dem Verbot eines Presse- und Medienunternehmens sind vor allem die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Kommunikationsgrundrechte mitbetroffen. Art. 5 Abs. 1 GG wird damit zwar nicht zum selbständigen Prüfungsmaßstab. Ein Vereinigungsverbot wäre mit den Anforderungen des Grundgesetzes allerdings nicht zu vereinbaren, wenn es nur das Mittel wäre, Meinungsäußerungen oder Publikationen zu untersagen, die für sich genommen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen. Auch das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 GG zu beachten, weshalb sich ein solches Verbot nicht einseitig gegen bestimmte politische Anschauungen richten darf. Denn der Schutz durch andere Grundrechte darf von einem Vereinigungsverbot nicht unterlaufen werden; grundrechtliche Versprechungen sind auch hierbei ernst zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 93 f.). \n\n156\\. Deshalb muss im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Verbots eines Presse- und Medienunternehmens vor allem auch dem Zweck der Verbürgung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung getragen werden. Die Pressefreiheit ist grundrechtlich im Hinblick darauf besonders geschützt, dass eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte Presse ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für eine Demokratie unentbehrlich ist. Aufgabe der Presse ist es dementsprechend, umfassende Information zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten. Dies setzt ihre Unabhängigkeit vom Staat voraus. Die Pressefreiheit schützt die Grundrechtsträger daher vor Einflussnahmen des Staates auf die mit Hilfe der Presse verbreiteten Informationen, insbesondere vor negativen oder positiven Sanktionen, die an Inhalt und Gestaltung des Presseerzeugnisses anknüpfen (BVerfG, Teilurteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586\u002F62 u. a. - BVerfGE 20, 162 \u003C174 f.> und Beschluss vom 24\\. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 - BVerfGE 113, 63 \u003C76>). Mit dem Verbot eines Presse- und Medienunternehmens greift der Staat in besonders massiver Form in die freie und öffentliche Meinungsbildung ein. \n\n157\\. (2) Die Klägerin zu 1 wird bei der gebotenen wertenden Betrachtung von den aufgezeigten verfassungsfeindlichen Positionierungen noch nicht geprägt. \n\n158\\. Einerseits fällt zwar ins Gewicht, dass die Missachtung der Rechtsgleichheit aller Staatsbürger einen elementaren Grundpfeiler des durch das Grundgesetz verfassten Staates betrifft. Die rechtliche Benachteiligung von Deutschen mit Migrationshintergrund stellt die verfassungsmäßige Ordnung in doppelter Hinsicht in Frage. Sie ist menschenwürdewidrig und verstößt gleichzeitig gegen das Demokratieprinzip. \n\n159\\. Andererseits ist für die Würdigung entscheidend, dass die Klägerin zu 1 ihre verfassungsfeindlichen Botschaften hauptsächlich in Presse- und Medienerzeugnissen sowie auf Veranstaltungen äußert, über die anschließend wiederum in den COMPACT-Medien berichtet wird. Sie unterfallen dem grundrechtlichen Schutz der Meinungs-, Presse- und Rundfunk- bzw. Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Das Grundgesetz gewährt die Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Feinden der Freiheit. Das Äußern und Verbreiten verfassungsfeindlicher Ideen - auch in Presse- und Medienerzeugnissen - überschreitet als solches noch nicht die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung. Die Verfassung setzt grundsätzlich auf die freie, öffentliche Kommunikation und die Kraft des Diskurses. Rechtsradikales Gedankengut ist hiervon nicht per se ausgenommen, erst recht gilt dies für bloße Geschmacklosigkeiten oder wissenschaftliche Halbwahrheiten (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschlüsse vom 4\\. November 2009 - 1 BvR 2150\u002F08 - BVerfGE 124, 300 \u003C330> und vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 108). \n\n160\\. Abstrakte Gefahren, die mit der Verbreitungsform in Presse- und Medienprodukten verbunden sind, namentlich die durch diese Massenkommunikationsmittel erzielte große Reichweite, nimmt das Grundgesetz nach der normativen Wertung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hin. Denn die Presse ist eines der wichtigsten Instrumente der Bildung der öffentlichen Meinung und genießt deshalb spezifischen Grundrechtsschutz (BVerfG, Beschlüsse vom 25\\. Januar 1961 - 1 BvR 9\u002F57 - BVerfGE 12, 113 \u003C125> und vom 28. November 1973 - 2 BvL 42\u002F71 - BVerfGE 36, 193 \u003C204>). Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muss er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Die Presse hält diese ständige Diskussion in Gang, in ihr artikuliert sich die öffentliche Meinung (BVerfG, Teilurteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586\u002F62 u. a. - BVerfGE 20, 162 \u003C174 f.>). In der Verfassungswirklichkeit nehmen diese Aufgabe zunehmend auch die sogenannten neuen Medien wahr. \n\n161\\. Zudem machen die verfassungsfeindlichen Positionierungen nur einen Teilbereich der Tätigkeiten der Klägerin zu 1 aus. Größtenteils lassen sich die im angefochtenen Bescheid als verbotsrelevant angeführten Äußerungen unter Berücksichtigung der Deutungsvorgaben der Meinungsfreiheit noch als Ausdruck einer polemisch formulierten Machtkritik und der verfassungsrechtlich unbedenklichen Forderung nach einer Verschärfung des Zuwanderungs- und Staatsangehörigkeitsrechts verstehen. Dies betrifft die weit überwiegende Zahl der von der Beklagtenseite zur Begründung des Vereinsverbots angeführten Aussagen. Die vorstehend als verbotsrelevant gewürdigten Beiträge werden dadurch in beachtlichem Maße relativiert. \n\n162\\. Dazu kommt, dass zumindest den zentralen Anführer des Personenzusammenschlusses, den Kläger zu 3, eine beachtliche Wendigkeit auszeichnet. Nicht nur, dass er mit seiner politischen Überzeugung zunächst dem politisch linken Spektrum verbunden war. Auch jetzt noch, nachdem er zum äußerst rechten politischen Rand gewechselt ist, lässt er als Chefredakteur eine große Offenheit für andere Auffassungen oder neue thematische Schwerpunkte innerhalb dieses Spektrums erkennen. Im Kern zeichnet ihn ein \"Widerstands-Ethos\" aus, er ist vor allem \"dagegen\". Er folgt seinem journalistischen Gespür dafür, welche Themen \"Hochkonjunktur\" haben und sich mutmaßlich gut verkaufen lassen. Obschon auch er mitunter völkische Ansichten äußert, offenbart sich beispielsweise in seinen Aussagen zu den sogenannten Gastarbeitern eine durchaus auch ambivalente Haltung zu Ausländern. Außerdem hat er sich an anderer Stelle auch gegen eine pauschale Islamkritik ausgesprochen (COMPACT-Magazin 12\u002F2023 \"Kriegsfanatiker als Bündnispartner?\" S. 52 ff.). \n\n163\\. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch die Themenbreite der von der Klägerin zu 1 vertriebenen Produkte und der in ihnen bestehenden Rubriken sowie der aufscheinende Debattencharakter die Gefährlichkeit der verfassungsfeindlichen Positionen mindert. Gerade der freie Diskurs über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung sichert die freie Bildung der öffentlichen Meinung, die sich im Widerstreit verschiedener und aus unterschiedlichen Motiven vertretener, aber jedenfalls in Freiheit vorgetragener Auffassungen vollzieht. Auch die Kritik an den vorherrschenden politischen Verhältnissen ist legitim, ihrem besonderen Schutzbedürfnis dienen die Kommunikationsgrundrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476\u002F91 u. a. - BVerfGE 93, 266 \u003C292>). Dazu gehört - wie dargelegt - grundsätzlich auch, die als verantwortlich angesehenen Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen zu können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397\u002F19 \\- NJW 2020, 2622 Rn. 30, 32). In weiten Teilen erfolgt zudem eine neutrale Berichterstattung in den COMPACT-Medien, die völlig unverfängliche Themen betrifft und keinerlei verfassungsfeindliche Aussagen enthält, wie bereits im Eilbeschluss ausgeführt (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764 Rn. 43) und auch in der Verbotsverfügung hervorgehoben worden ist. Dadurch bestimmt die Verwirklichung lediglich eines normierten Verbotstatbestandes nicht das gesamte Handeln der Vereinigung (anders als etwa in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 262 ff. entschiedenen Fall). Nach alledem sind die Presse- und Medienerzeugnisse und das sonstige Agieren der Klägerin zu 1 auch in Ansehung der von ihr verfolgten politischen Agenda noch nicht solchermaßen durchdrungen von verbotswürdigen Handlungen und Beiträgen, dass diese die Vereinigung schon prägen. \n\n164\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Sie berücksichtigt das Maß des Obsiegens und Unterliegens, die Kostenlast der Kläger zu 2 bis 10 infolge der Rücknahme ihrer Klagen sowie den Umstand, dass die Beteiligung der Kläger zu 2 bis 10 an dem Rechtsstreit wertmäßig in unterschiedlicher Weise zu Buche schlägt.","Vereinsrechtliches Verbot eines Presse- und Medienunternehmens; Prägung einer Vereinigung durch verfassungsfeindliche Inhalte; COMPACT","2026-07-08T22:58:57.427Z","2026-07-10T22:11:19.973Z",{"id":217,"ecli":218,"slug":219,"caseNumber":220,"courtId":5,"decisionDate":221,"fullText":222,"summary":223,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":221,"parsedAt":224,"updatedAt":225},"6447","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500480","ecli-de-neuris-wbre202500480","6 B 23.24","2025-05-20T00:00:00.000Z","#  Beobachtung der Alternative für Deutschland (AfD) durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Bekanntgabe der Einstufung als Verdachtsfall \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Klägerin ist eine politische Partei. Sie wendet sich dagegen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sie als \"Verdachtsfall\" beobachtet und darüber öffentlich berichtet. \n\n2\\. Das BfV stuft die Klägerin seit dem 25. Februar 2021 als \"Verdachtsfall\" ein. Auf der Grundlage der aus offenen Quellen erlangten Erkenntnissen lägen ihm hinreichend verdichtete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolge. Es bestehe der Verdacht, dass die Klägerin mit ihrem Konzept der \"ethnisch-kulturellen Identität\" in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise darauf abziele, ethnisch \"Fremde\" nach Möglichkeit auszuschließen und ihnen ohne Rücksicht auf eine deutsche Staatsangehörigkeit nur einen minderwertigen rechtlichen Status zuzuweisen. Auch bestehe der Verdacht, dass Muslime wegen ihres Glaubens diskriminiert und in der freien Ausübung ihrer Religionsfreiheit beschränkt werden sollten. Daneben bestünden tatsächliche Anhaltspunkte für fremdenfeindliche, antisemitische und demokratiefeindliche Bestrebungen. Das BfV legt dieser Einschätzung die in einem behördeninternen Gutachten (\"Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland \u003CAfD>\") dokumentierten Erkenntnisse zugrunde. \n\n3\\. Die Klägerin blieb mit ihrer bereits am 21. Januar 2021 erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Dagegen wandte sie sich mit ihrer Berufung zum Oberverwaltungsgericht und hat beantragt, 1\\. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin als \"Verdachtsfall\" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und\u002Foder zu führen, hilfsweise **die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als \"Verdachtsfall\" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und\u002Foder zu führen, 2\\. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als \"Verdachtsfall\" eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und\u002Foder geführt wird, hilfsweise **die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als \"Verdachtsfall\" eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und\u002Foder geführt wird, 3\\. der Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffern 1 und 2 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10 000 € anzudrohen, 4\\. festzustellen, dass die Einstufung und\u002Foder Einordnung und\u002Foder Beobachtung und\u002Foder Behandlung und\u002Foder Prüfung und\u002Foder Führung der Klägerin als \"Verdachtsfall\" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz am 25. Februar 2021 rechtswidrig war, 5\\. festzustellen, dass die Einstufung und\u002Foder Einordnung und\u002Foder Beobachtung und\u002Foder Behandlung und\u002Foder Prüfung und\u002Foder Führung der Klägerin als \"Verdachtsfall\" im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Köln am 8. März 2022 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war, 6\\. hilfsweise, soweit der Senat in der Sache eine weitere Verhandlung für erforderlich hält, weil das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2022 (13 K 326\u002F21) aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln zurückzuverweisen.\n\n4\\. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218\u002F22 - (NVwZ-Beilage 3\u002F2024, 94) zurückgewiesen. Es führt im Wesentlichen aus, dem hilfsweise gestellten Antrag, das Verfahren wegen schwerwiegender Verfahrensmängel nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, sei mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht nachzugehen. Die Beobachtung der Klägerin durch das BfV als \"Verdachtsfall\" sei zu den in der Antragstellung genannten Zeitpunkten in der Vergangenheit und im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG rechtmäßig. Die genannten Vorschriften ermächtigten auch zur Beobachtung einer politischen Partei, erforderlichenfalls mit nachrichtendienstlichen Mitteln. Eine vorherige Anhörung der Klägerin sei weder vor Aufnahme der Beobachtung noch vor deren öffentlicher Bekanntgabe erforderlich gewesen. Bei der Prüfung, ob hinsichtlich einer Partei tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen, die den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründeten, sei die Gesamtpartei der Bezugspunkt. \"Entgleisungen\" einzelner Mitglieder oder Anhänger genügten nicht, um in Bezug auf die Gesamtpartei eine solche Grundtendenz zu begründen. Für das zutreffende Verständnis der als Beleg herangezogenen Äußerungen komme es nicht auf deren abstrakte Interpretierbarkeit und Bewertung an, sondern auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der Gesamtpolitik der Partei. Auch die innere Motivation des Äußernden sei nicht entscheidend. Zwar sei eine für sich genommen vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckte Kritik an Verfassungswerten und -grundsätzen nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzustufen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung, wenn sie politische Zielsetzungen einer Partei erkennen ließen. Zu bewerten sei das Gesamtbild aller vom BfV dokumentierten Äußerungen und Veröffentlichungen, denen die Klägerin auf tatsächlicher Ebene nicht substantiiert entgegengetreten sei. Ein durch eine Vielzahl von Äußerungen belegter Verdacht könne nur entkräftet werden, wenn konkret diesen Äußerungen entgegengetreten werde oder sie durch Entwicklungen in der Partei überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet seien. Zur gerichtlichen Bestätigung eines bloßen Verdachts sei es nicht geboten, in einer abschließenden Gesamtwürdigung verdachtsbegründende und verdachtswiderlegende Äußerungen und Verhaltensweisen qualitativ und quantitativ gegenüberzustellen. Ein Verwertungsverbot für die vom BfV angeführten Erkenntnisse bestehe auch dann nicht, wenn einzelne Informationen von V-Leuten, Verdeckten Mitarbeitern oder sonstigen menschlichen Quellen aus der Führungsebene stammen sollten. Dem BfV komme für das Aufgreifen einer Beobachtung kein Ermessen zu, demgegenüber setze die formale Einstufung als Verdachtsfall und die grundsätzliche Bereitschaft zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel eine Ermessensbetätigung voraus. Die vom BfV dokumentierten Äußerungen verschiedener Funktionäre, Mandatsträger und sonstiger Mitglieder begründeten den starken Verdacht, dass die politischen Zielsetzungen der Klägerin jedenfalls darauf gerichtet seien, den Schutz der Menschenwürde insoweit außer Geltung zu setzen, als Flüchtlingen und anderen Zuwanderern, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund und deutschen und ausländischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens die Anerkennung als gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft abgesprochen und bei rechtlichen Zuordnungen unter Verstoß gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG nach einer ethnisch-kulturellen Volkszugehörigkeit unterschieden werden solle. Es lägen auch Anhaltspunkte für demokratiefeindliche Bestrebungen vor, wenn auch nicht in der Häufigkeit und Dichte wie vom Bundesamt angenommen. Das Gericht sehe von einer weiteren Prüfung ab, ob sich auch aus weiteren Aspekten verfassungsfeindliche Bestrebungen ergäben. \n\n5\\. Als rechtmäßig erweise sich auch die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung der Klägerin als Verdachtsfall. Sie fände in § 16 Abs. 1 BVerfSchG eine gesetzliche Grundlage. Die für eine Berichterstattung erforderlichen hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hätten vorgelegen. \n\n6\\. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde. Sie rügt das Vorliegen von Verfahrensmängeln, teils in Gestalt absoluter Revisionsgründe, macht eine grundsätzliche Bedeutung von 18 Rechtsfragen und das Vorliegen von sieben Divergenzen geltend. Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen. \n\nII\n\n7\\. Die fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 VwGO vorgetragenen und im Schriftsatz vom 23. Januar 2025 weiter erläuterten Rügen greifen nicht durch. Nachdem die Klägerin Gelegenheit hatte, sich zu den Ausführungen der Beklagtenseite zu äußern und davon auch Gebrauch gemacht hat, besteht kein Anlass, ihr - wie zuletzt im Schriftsatz vom 23\\. Januar 2025 beantragt - eine weitere Frist zur Rückäußerung einzuräumen oder Hinweise zu erteilen. \n\n8\\. 1\\. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 6 B 23.22 - N&R 2023, 268 Rn. 5 m. w. N.). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. \n\n9\\. a. Mehrere der als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen kreisen darum, dass das Berufungsgericht seine Überzeugung, gegenüber der Klägerin bestehe der begründete Verdacht, dass sie verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, auch auf Verlautbarungen und Äußerungen von Mitgliedern und Funktionsträgern der Klägerin oder ihr zugehöriger Vereinigungen stützt, die als solche nicht ausdrücklich als verfassungsfeindlich einzustufende politische Forderungen enthalten. Vielmehr begründet das Berufungsurteil den Verdacht u. a. mit abwertenden, diffamierenden oder pauschal verächtlichmachenden Äußerungen, denen es im Kontext einer politischen Betätigung implizit verfassungsfeindliche Forderungen entnimmt. Die Beschwerde moniert mit den als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen 1, 2, 3 und 4 (aa.) sowie 7, 9, 10 und 11 (bb.) die vom Berufungsgericht bei der Interpretation, Bewertung und Zurechnung dieser Äußerungen zugrunde gelegte Herangehensweise. \n\n10\\. aa. Frage 1 lautet: \"Dürfen gleichartige verfassungsschutzrechtlich irrelevante Äußerungen, wenn sie in großer Zahl abgegeben werden, als Anhaltspunkte dafür verwendet werden, dass ihr Inhalt verfassungsschutzrechtlich relevant sei, und reicht die Annahme solcher Anhaltspunkte für einen Anhaltspunkt aus, um einen tatsächlichen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG zu begründen?\" Oder alternativ formuliert: \"Darf aus ihrem Inhalt nach verfassungsschutzrechtlich irrelevanten Äußerungen auf das Vorliegen eines Anhaltspunktes für verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG geschlossen werden, wenn gleichartige Äußerungen in großer Zahl gemacht worden sind?\" \n\n11\\. Die Frage 2 lautet: \"Kann eine verfassungsschutzrechtlich nicht relevante Äußerung den Verdacht begründen, dass das Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes sich künftig verfassungsschutzrechtlich relevant äußern beziehungsweise betätigen werde, und reicht dieser Verdacht aus, einen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG zu begründen?\" \n\n12\\. Ähnlich lautet auch Frage 3: \"Kann ein tatsächlicher Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG) damit begründet werden, dass das erkennende Gericht einer Meinungsäußerung, die sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet, eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Intention unterstellt?\" \n\n13\\. Die Beschwerde führt zu diesen Fragen aus, das Berufungsgericht lege seiner Entscheidung die in den Fragen formulierten Rechtssätze zugrunde. Denn es ziehe zahlreiche Äußerungen als verdachtsbegründend heran, die einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff lediglich in seiner deskriptiven Form verwendeten, obwohl es selbst konzediere, dass eine solche Verwendung ohne Bezug zum Staatsbürgerrecht verfassungsschutzrechtlich irrelevant sei. Dennoch genügten ihm eine Vielzahl solcher Äußerungen, um im Wege einer Addition einen Beleg aktueller oder künftiger verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Klägerin zu erbringen und zu der Annahme, dass dem Äußernden eine solche verfassungsfeindliche Intention unterstellt werden könne. Auch für den Verdacht von gegen die Menschenwürde verstoßenden Bestrebungen ziehe es Äußerungen heran, die als solche nicht die Grenze zur Missachtung überschritten. Das Berufungsurteil verkenne damit die Anforderungen an die Tatsachengrundlage, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - für die Bejahung eines Verdachts ergäben. Es bedürfe der Klärung in einem Revisionsverfahren, ob eine Meinungsäußerung nur dann ein tatsächlicher Anhaltspunkt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG sein könne, wenn sie eine verfassungsfeindliche Zielsetzung nach ihrem Wortlaut oder bei Berücksichtigung des Kontextes zum Ausdruck bringe oder ob der Verdacht bereits daran anknüpfen könne, dass hinter einer Äußerung nach der tatrichterlichen Würdigung eine verfassungsfeindliche Intention stehen könnte. Die Herangehensweise des Berufungsgerichts berühre auch die Grundrechte der Äußernden und impliziere damit eine Konkretisierung des Schutzgehalts der Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) und Freiheit der politischen Parteien (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 GG). Sie führe zu einer uferlosen Beobachtungsmöglichkeit. \n\n14\\. Mit diesen Ausführungen werden grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen nicht aufgezeigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde und damit auch die zur Kontrolle berufenen Gerichte an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, soweit diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Lassen sich Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, dürfen Maßnahmen zur Verteidigung dieser Grundordnung ergriffen werden (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 - BVerfGE 113, 63 \u003C82>). \n\n15\\. Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG allerdings Auswirkungen auf die Anforderungen an die Feststellung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen oder eines entsprechenden Verdachts auf der Grundlage von dafür herangezogenen Meinungsäußerungen hat. Es ist zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Dementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten nicht als Anlass aus, um den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung zu bejahen oder eine öffentliche Nennung in den Verfassungsschutzberichten vorzunehmen. Auch bei der Frage, ob sich in einer Äußerung eine verfassungsfeindliche Bestrebung manifestiert, wirkt sich der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG aus. So müssen die Inhalte von Meinungsäußerungen Ausdruck eines Bestrebens sein, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 \\- 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 573 und Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 \\- BVerfGE 113, 63 \u003C81 f.>; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 61). Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem aufgezeigt, dass es für die Frage, welche Bedeutung einer Meinungsäußerung letztlich bei der Beantwortung der Frage zukommt, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen oder nicht, nicht auf die (abstrakte) Interpretierbarkeit und Bewertung der herangezogenen Meinungsäußerungen ankommt, sondern auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der Gesamtpolitik der betreffenden Organisation (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 \\- BVerwGE 110, 126 \u003C136>; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 \\- BVerfGE 113, 63 \u003C86 f.>). Gleichfalls geklärt ist aber auch, dass Meinungsäußerungen nicht erst dann Relevanz für die Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit einer Bestrebung haben können, wenn sich ihr Inhalt als gesetzeswidrig oder als Verstoß gegen Normen des Strafrechts darstellt (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 578 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 281). \n\n16\\. Auf dieser Grundlage ist sowohl die Frage, ob eine Äußerung ein gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtetes Bestreben zum Ausdruck bringt, wie auch der Bedeutungsgehalt mehrdeutiger Aussagen zu ermitteln. Dabei ist es im Rahmen der rechtlichen Würdigung einer Meinungsäußerung nicht ausgeschlossen, dass ein Auseinanderfallen von sprachlicher Fassung und objektivem Sinn berücksichtigt wird und der Bedeutungsinhalt über die reine Wortinterpretation hinausgehen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4\\. Februar 2010 - 1 BvR 369\u002F04 - NJW 2010, 2193 Rn. 25). Diese rechtliche Herangehensweise liegt auch dem Berufungsurteil zugrunde (vgl. UA S. 52 f., 62, 74 f.). Das Verständnis bestimmter herabsetzender Formulierungen, Pauschalurteile oder Triggerwörter, wie sie das Berufungsurteil neben anderen Aspekten als tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen anführt, kann daher nicht losgelöst von der konkreten Äußerungssituation oder ihre Einbettung in die Gesamtpolitik der Partei beurteilt werden. Welche Überzeugungskraft den aus einzelnen Äußerungen gewonnenen tatsächlichen Anhaltspunkten für die Bejahung des Verdachts einer verfassungsfeindlichen Bestrebung zukommt, entzieht sich dagegen einer grundsätzlichen Klärung und obliegt der Würdigung durch das Tatsachengericht. \n\n17\\. Der Vortrag der Beschwerde, das Berufungsurteil berücksichtige bei seiner Würdigung auch \"verfassungsschutzrechtlich nicht relevante Äußerungen\" und bewege sich deshalb nicht mehr innerhalb dieser Obersätze, trifft nicht zu. Das Berufungsurteil führt aus, die deskriptive Verwendung eines \"ethnisch-kulturellen Volksbegriffs\" sei im Rechtssinn weder richtig noch falsch, sondern eine von persönlichen Wertungen abhängige Zustandsbeschreibung, die zum Beispiel soziologische, ethnologische oder historische Differenzierungen einbeziehen könne. Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar sei allerdings die Verknüpfung eines \"ethnisch-kulturellen Volksbegriffs\" mit einer politischen Zielsetzung, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt werde (UA S. 61 f.). Auf dieser Grundlage untersucht es nachfolgend die von ihm herangezogenen Äußerungen und stellt sie in einen Gesamtkontext. In gleicher Weise verfährt es mit Äußerungen, denen es tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die Menschenwürde verstoßende Bestrebungen entnimmt (UA S. 74 ff.). Von einer \"verfassungsschutzrechtlichen Irrelevanz\" der für seine Würdigung konkret herangezogenen Äußerungen zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff oder zu Muslimen und Ausländern ist das Berufungsgericht entgegen dem Vorbringen der Beschwerde gerade nicht ausgegangen. Denn es hat nur solche Äußerungen berücksichtigt, die nach seiner tatrichterlichen Würdigung - ggf. in verdeckter Form \\- \"deutlich machen, dass deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden, wenn diese Äußerungen im Zusammenhang mit der politischen Betätigung der Klägerin abgegeben werden und sich aus dem Kontext ergibt, dass der Migrationshintergrund als solcher als Problem gesehen wird und nicht lediglich - rechtlich zulässig - eine fehlende Integration beklagt oder für eine restriktive Migrations- und Einbürgerungspolitik geworben werden soll.\" (UA S. 62). Es hat gewichtige Anhaltspunkte für die politische Forderung nach einem rechtlich abgewerteten Status von deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund in zahlreichen Äußerungen über den Umgang mit \"Passdeutschen\", die Verwendung von \"Tiermetaphern\" für Migranten und Aussagen, dass ein \"unüberwindlicher biologischer, abstammungsmäßiger Unterschied\" bestehe und in denen auf die Hautfarbe Bezug genommen wird, gefunden (UA S. 67 ff.). Es hat dafür auch auf die Forderung nach einem \"Wahlrecht nach Abstammung\" verwiesen (UA S. 70). In gleicher Weise setzt sich das Berufungsurteil auch differenziert mit Äußerungen auseinander, die das BfV zum Beleg des Verdachts einer Bestrebung der Klägerin anführt, die mit einer Missachtung der Menschenwürde von Ausländern und Muslimen verbunden (UA S. 74 ff.) oder demokratiefeindlich seien (UA S. 84 ff.). \n\n18\\. Die Frage 4 \"Muss eine politische Partei, um einen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG) zu vermeiden, sich von Äußerungen ihrer Mitglieder und Funktionäre, die kein verfassungsfeindliches Ziel zum Ausdruck bringen, aber den Verdacht nahelegen, dass sie bei entsprechenden politischen Mehrheiten verfassungsfeindliche Maßnahmen treffen wollen, distanzieren?\" geht nach dem soeben Ausgeführten von der unzutreffenden Prämisse aus, dass das Berufungsgericht zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen Äußerungen herangezogen hätte, die keine menschenwürdewidrigen und damit verfassungsfeindlichen Zielsetzungen zum Ausdruck brächten. Sie vermag daher eine Entscheidungserheblichkeit nicht zu begründen. Wie die Beschwerde selbst darlegt, liegt zu der Frage, ob und ggf. wann eine Partei sich Äußerungen ihrer Mitglieder und Funktionäre zurechnen lassen muss und einzelnen Äußerungen entgegentreten muss, bereits eine gesicherte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 269 ff. m. w. N.), auf die das Berufungsurteil ausdrücklich Bezug nimmt (UA S. 49). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Frage 4 nicht auf. \n\n19\\. bb. Die gleichfalls zur Frage der Heranziehung von Meinungsäußerungen zur Begründung eines Verdachts als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage 7 lautet: \"Kann eine mehrdeutige Meinungsäußerung als tatsächlicher Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Bestrebung (§ 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG) angesehen werden, wenn sie in einer Interpretation eine verfassungsfeindliche Intention beziehungsweise einen mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbaren Inhalt bekundet, in einer anderen Interpretation hingegen nicht?\" \n\n20\\. Frage 9 lautet: \"Muss ein Verwaltungsgericht, wenn es eine Meinungsäußerung als tatsächlichen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 Abs. 1 BVerfSchG) verwendet beziehungsweise zur Begründung eines solchen Anhaltspunkts heranzieht, nachvollziehbar begründen, inwiefern es der Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung getragen hat, und führt das Fehlen einer solchen Begründung dazu, dass die Heranziehung der Meinungsäußerung zur Begründung eines tatsächlichen Anhaltspunkts rechtswidrig ist?\" \n\n21\\. Frage 10 lautet: \"Ist es mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar, legale - nicht strafbare - Meinungsäußerungen mit der Begründung, sie verletzten die Menschenwürde, auch dann zur Begründung eines Anhaltspunkts für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 und in § 16 Abs. 1 BVerfSchG) heranzuziehen, wenn sie keine gegen die Menschenwürdegarantie gerichtete Zielsetzung zum Ausdruck bringen?\" \n\n22\\. Frage 11 lautet: \"Ist es mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vereinbar, eine Meinungsäußerung als pauschale Negativbewertung einer Menschengruppe und deshalb als Menschenwürdeverletzung zu bewerten mit der Folge, dass sie ein Anhaltspunkt für gegen die Menschenwürde gerichtete Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG) sei, ohne mit nachvollziehbarer Begründung darzulegen, dass die Äußerung erstens ein Pauschalurteil sei (wenn sie sinnvoll auch anders ausgelegt werden könnte) und warum darin eine Menschenwürdeverletzung liege?\" \n\n23\\. Die Beschwerde erläutert dazu, das Berufungsgericht ziehe zur Verdachtsbegründung im Zusammenhang mit dem ethnisch-kulturellen Volksbegriff auch mehrdeutige und pauschal gefasste Äußerungen heran, bei denen weder der Text noch der Kontext eine eindeutige verfassungsfeindliche Intention des Äußernden erkennen ließen. Es begründe aber nicht, warum es ein Verständnis wähle, das diesen Äußerungen implizit das Anstreben einer gegen die Menschenwürde verstoßenden völkischen Identitätspolitik unterlege. Dem Berufungsurteil liege ersichtlich die Rechtsauffassung zugrunde, im Falle einer mehrdeutigen Äußerung könne diejenige Deutung als verdachtsbegründend herangezogen werden, die eine verfassungsfeindliche Intention zum Ausdruck bringe, auch wenn eine verfassungskonforme Deutung möglich sei. Diese Herangehensweise sei mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar. Weder für zivil- noch für strafrechtliche Sanktionen gestatte das Verfassungsrecht die Heranziehung einer sanktionierten Deutung, ohne dass andere Deutungen mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen würden. Auch im Falle einer Nennung im Verfassungsschutzbericht, die nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung den Charakter einer \"negativen Sanktion\" habe, müssten diese aus der Meinungsfreiheit abgeleiteten Anforderungen an die Deutung gelten. Es handle sich um allgemeine Auslegungsgrundsätze. Auch für die Beobachtung durch den Verfassungsschutz müsse der Grundsatz \"in dubio pro libertate\" gelten. Dazu fehle es bislang an einer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. \n\n24\\. Diese von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen befassen sich - mit unterschiedlichen Akzentuierungen - mit der Begründungstiefe bei der Deutung von zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Meinungsäußerungen. Die Beschwerde sieht den Interpretationsspielraum der Gerichte bei der Deutung solcher Meinungsäußerungen durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit beschränkt und dringt auf höhere Begründungsanforderungen für die vom Gericht gewählte Deutung. Nach Auffassung der Beschwerde müssen die vom Bundesverfassungsgericht für straf- oder zivilrechtliche Sanktionierungen von Meinungsäußerungen herausgearbeiteten Maßstäbe aus Art. 5 Abs. 1 GG auch im Verfassungsschutzrecht bereits auf der Verdachtsebene Anwendung finden. \n\n25\\. Hinsichtlich der Anforderungen an die Auslegung von Meinungsäußerungen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch im Verdachtsstadium können nur solche Äußerungen als Beleg herangezogen werden, die nach der Auslegung durch das Tatsachengericht Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 573 und Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 - BVerfGE 113, 63 \u003C81 f.>; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 61). Es bedarf vorliegend keiner weitergehenden Klärung, ob die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gebotene Begründungstiefe ergänzend an den erhöhten Begründungsanforderungen des Bundesverfassungsgerichts für straf- oder zivilgerichtliche Verurteilungen zu messen sein könnte. Denn das Berufungsurteil begründet das von ihm zugrunde gelegte Verständnis ausführlich (vgl. UA S. 65 ff.). Es würdigt die von ihm herangezogenen Meinungsäußerungen ausdrücklich unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und begründet - entgegen dem Beschwerdevorbringen \\- ausführlich, welches Verständnis es diesen Äußerungen im jeweiligen Kontext zugrunde legt und warum es dies für zulässig erachtet. Wie die Beschwerde selbst aufzeigt, zieht es dabei die Möglichkeit einer Mehrdeutigkeit der Äußerungen durchaus in Betracht (vgl. UA S. 68). Dass das Berufungsgericht den in der Beschwerde angeführten Begriffen wie \"Messermänner\", \"Messerstechermigration\" oder \"Invasoren\" in ihrer konkreten, stereotypen und gehäuften Verwendung im politischen Kontext eine gegen das Menschenwürdegebot verstoßende politische Zielsetzung und eine pauschale Herabwürdigung von Ausländern und Muslimen entnimmt, ist dabei das Ergebnis und nicht der Ausgangspunkt der gerichtlichen Erwägungen. Die strafrechtliche Bewertung dieser Äußerungen als Beleidigung oder Volksverhetzung dagegen bedurfte mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Erörterung. Ob die tatrichterlichen Erwägungen, die das Berufungsgericht zur Ausfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen anstellt, in tatsächlicher Hinsicht zu überzeugen vermögen, entzieht sich einer Beurteilung durch das Revisionsgericht (vgl. ausdrücklich zur Würdigung mehrdeutiger Aussagen durch das Berufungsgericht BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 44). \n\n26\\. b. Das angegriffene Berufungsurteil bejaht den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung auch auf der Grundlage von Äußerungen, mit denen gefordert wird, Muslime wegen ihres Glaubens zu diskriminieren oder ihnen generell den Schutz des Art. 4 GG zu versagen (UA S. 78 ff.). Hierzu erachtet die Beschwerde die Frage 5 als grundsätzlich bedeutsam: \"Ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG unter dem Aspekt des Glaubens und der religiösen Anschauungen auch dann ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG), wenn nicht eine natürliche Person, sondern eine Religionsgemeinschaft ungleich behandelt wird?\" \n\n27\\. Sie macht geltend, es bedürfe der Klärung, ob die politische Forderung nach einer Ungleichbehandlung einer Religionsgemeinschaft in Form von an juristische Personen gerichteten Verhaltensanforderungen, etwa beim Bau von Minaretten, als verfassungsfeindliche Bestrebung angesehen werden könne, obwohl die konkret erhobene Forderung nach einem Verbot von Moscheen und Minaretten kein Element einer menschenrechtswidrigen Diskriminierung eines Individuums enthalte. \n\n28\\. Gleichfalls zu diesem Themenkreis wird die Frage 6 gestellt: \"Wird die Freiheit einer bestimmten Religionsgemeinschaft, die neben religiösen auch politische Ziele verfolgt, eingeschränkt und knüpft diese Einschränkung nicht an religiöse, sondern an politische Inhalte an - verletzt dann die Einschränkung, wenn sie nicht auch bei anderen Religionen erfolgt, Art. 3 Abs. 3 GG? Falls ja, gilt dies auch dann, wenn alle anderen Religionen keinen gleichartigen politischen Anknüpfungspunkt bieten und nur aus diesem Grunde nicht von der Einschränkung betroffen sind?\" \n\n29\\. Dazu führt die Beschwerde aus, das Berufungsurteil bejahe diese Frage ohne Rücksicht auf den Umstand, dass es auch um Glaubensgemeinschaften gehen könne, die zugleich politische - säkulare - Ziele verfolgten und Forderungen nach entsprechenden Verboten daher nur die politische Betätigungsfreiheit beträfen, die kein in Art. 3 Abs. 3 GG normiertes Anknüpfungsverbot darstelle. \n\n30\\. Diesen Fragen fehlt die Entscheidungserheblichkeit. Das Berufungsurteil würdigt die ihm vorliegenden Erkenntnisse dahingehend, dass der Verdacht bestehe, die Klägerin verfolge die politische Zielsetzung, Muslimen die gleichberechtigte Ausübung ihrer Religion unmöglich zu machen und sie generell unter \"Kulturvorbehalt\" zu stellen. Muslimische Gläubige sollten unabhängig von ihrer gesellschaftlichen Integration pauschal wegen ihres Glaubens abgewertet werden (UA S. 82). Die Verfassungsfeindlichkeit der vom Berufungsgericht so beschriebenen Bestrebungen leitet sich daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerde daraus ab, dass eine Schlechterstellung an die individuelle Religionszugehörigkeit anknüpfen und den gläubigen Muslim als Person treffen soll. Soweit die Beschwerde den vom Berufungsgericht herangezogenen Äußerungen eine andere Deutung geben will, vermag dies eine Grundsatzbedeutung nicht zu begründen. \n\n31\\. c. Die in zwei Untergliederungen unterteilte Frage 8 lautet: \"a) Kann für Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, bei der Beurteilung, ob sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG) ergibt, ohne weiteres angenommen werden, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden? b) Insbesondere: Können inhaltlich mit einem Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Meinungsäußerungen als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG) gewertet werden, ohne dass zugleich tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die betroffene Organisation, wenn sie die politische Mehrheit bekäme und damit in die Lage versetzt würde, gemäß diesen Äußerungen zu handeln, nicht bereit wäre, sich durch die Rechtsprechung korrigieren zu lassen?\" \n\n32\\. Die Beschwerde führt dazu aus, das Berufungsurteil lege zugrunde, dass es bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer Partei abgegeben würden, naheliege, sie würden mit der Intention einer politischen Aktivität und dem Ziel der Veränderung der Verhältnisse abgegeben. Vor diesem Hintergrund habe das Berufungsurteil eine einzelfallbezogene Prüfung unterlassen, ob der Äußernde eine solche Intention tatsächlich verfolge. Mit diesem implizit gebildeten Rechtssatz weiche das Berufungsurteil von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 - (BVerfGE 113, 63 \u003C81>) ab. Denn das für eine verfassungsfeindliche Bestrebung jenseits der Äußerung einer verfassungswidrigen Meinung erforderliche Aktivitätselement dürfe dem Äußernden nicht unterstellt werden. Die Voraussetzungen, unter denen eine Meinungsäußerung zur Begründung eines Anhaltspunkts für verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Partei herangezogen werden könne, könne für politische Parteien zwar spezieller gefasst werden, wie dies das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - beschreibe, sie müssten aber dennoch durch zusätzliche tatsächliche Umstände nachgewiesen werden. Diese Diskrepanz bedürfe der höchstrichterlichen Klärung. Zum zweiten Teil der Frage ergänzt die Beschwerde, es komme im politischen Alltag immer wieder zu mit einem Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbaren Verhaltensweisen oder Äußerungen, ohne dass damit für die betreffende Partei das Bestehen einer Intention zur Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen als indiziert gelte. Konsequenterweise müsse auch bei als radikal angesehenen Parteien geprüft werden, ob die Äußernden eine solche Intention verfolgten und ob sie sich ggf. durch die Rechtsprechung korrigieren ließen. \n\n33\\. Die aufgeworfene Frage rechtfertigt mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Denn das Beschwerdevorbringen zum ersten Teil der Frage verschließt sich der Erkenntnis, dass die vermeintliche Diskrepanz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Begründungsbedürftigkeit der auf ein Wirklichwerden der politischen Vorstellungen gerichteten Intention aus dem unterschiedlichen Beobachtungsobjekt herrührt. Während bei einem Presseerzeugnis, wie es Gegenstand des Verfahrens 1 BvR 1072\u002F01 war, die Veröffentlichung einer Meinung nicht ohne weiteres einen politischen Willen zur Umgestaltung der Verhältnisse indiziert und es dafür zusätzlicher Anhaltspunkte bedarf, ist dieser Wille einer parteipolitischen Betätigung immanent. Denn politische Parteien sind auf politische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisationen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17\\. August 1956 - 1 BvB 2\u002F51 - BVerfGE 5, 85 \u003C147> und BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 60 f.). Die Ziele einer Partei sind der Inbegriff dessen, was diese politisch anstrebt. Das Verhalten der Parteiorgane und der Anhänger kann Schlüsse auf diese Zielsetzung zulassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 \\- 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 263). Ist dieser Rückschluss möglich, so liegt es bei einer politischen Partei, also einer ihrem Wesen nach zu aktivem Handeln im staatlichen Leben entschlossenen Gruppe, zumindest nahe, dass Meinungsäußerungen mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden. Diesen zwischen Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht nicht streitigen rechtlichen Ansatz legt auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde, auch wenn es nicht ausführlich erläutert, warum es etwa der Äußerung eines Funktionsträgers der Partei zu einem \"Wahlrecht nach Abstammung\" oder einem \"Kulturvorbehalt\" bei der Religionsausübung eine über eine bloße Meinungsäußerung hinausgehende politische Zielverfolgung entnimmt. \n\n34\\. Der in der zweiten Hälfte der Frage aufgeworfene Vergleich mit im Einzelfall verfassungswidrigen Verhaltensweisen in der politischen Praxis vermag eine Notwendigkeit der Modifikation dieser bereits geklärten Rechtssätze nicht zu begründen. Die Frage, wie eine Partei, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, im Falle der Regierungsübernahme agieren würde, wenn sie sich an deren Durchsetzung durch die Judikative gehindert sähe, hat für die Rechtmäßigkeit der Beobachtung durch den Verfassungsschutz nur insoweit Bedeutung, als sich daraus Rückschlüsse auf die Fortgeltung oder innerparteiliche Korrektur solcher Zielsetzungen ergeben könnten. Auch für Regierungsparteien und deren Funktionsträger oder Regierungsmitglieder muss die Frage, ob sich aus deren Verhalten der Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung der jeweiligen Partei ableiten lässt, anhand der bestehenden Rechtssätze beantwortet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt ein Parteiverbot aber erst in Betracht, wenn das verfassungsfeindliche Agieren von Parteianhängern sich nicht nur in Einzelfällen zeigt, sondern einer zugrunde liegenden Haltung entspricht, die der Partei in ihrer Gesamtheit zugerechnet werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 576). \n\n35\\. d. Die Grundsatzrüge 12 lautet: \"Setzt die Bejahung der Voraussetzungen für die Beobachtung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG und\u002Foder der Voraussetzungen der öffentlichen Information über die Beobachtung und Einstufung der betroffenen Organisation als Verdachtsfall oder als Fall gesicherter Verfassungsfeindlichkeit gemäß § 16 Abs. 1 BVerfSchG voraus, dass sie aufgrund einer strukturierten Gesamtschau sämtlicher den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründenden tatsächlichen Anhaltspunkte \\- die Anhaltspunkte quantitativ und qualitativ gewichtend - und aller entlastenden Umstände, die ebenso wie die belastenden Umstände von der Verfassungsschutzbehörde zu ermitteln sind, verhältnismäßig ist?\" \n\n36\\. Mit dieser Rüge bekämpft die Beschwerde die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, eine weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung sei hinsichtlich des Bestehens eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen dann nicht erforderlich, wenn eine Vielzahl von Äußerungen vorlägen, die für sich genommen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte ergäben und nicht entkräftet worden seien. Dann bestehe keine Notwendigkeit einer \"Gesamtschau\" in Form einer Gegenüberstellung der verdachtsbegründenden Anhaltspunkte mit ggf. zu ermittelnden Anhaltspunkten für eine verfassungskonforme Ausrichtung. Die Beschwerde bezeichnet es als ungeklärt, was im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in die Abwägung eingestellt werden müsse, um eine hinreichende Gewichtigkeit des Verdachts festzustellen. Sie vertritt in Anlehnung an die Darlegungen von Murswiek (Demokratie und Verfassungsschutz, 2020, S. 57 ff.) die Auffassung, bereits die Annahme eines Verdachts setze voraus, dass durch das BfV eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei, die in strukturierter Form alle relevanten be- und entlastenden Umstände einstelle und gewichte. Zudem sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - (DVBl 2024, 1350) zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Vereinsverbots im Wege der Gesamtschau zu berücksichtigen. \n\n37\\. Die Klärung dieser Frage bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Der Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt in jedem Stadium der Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 409). Daher muss diesem Prinzip nicht zuletzt mit einer Gesamtbetrachtung des verdachtsbegründenden Materials unter Einbeziehung der von der Klägerseite vorgetragenen entlastenden Umstände Rechnung getragen und geprüft werden, ob die tatsächlichen Anhaltspunkte hinreichend gewichtig sind, um den Einsatz nachrichtendienstlicher Befugnisse zu rechtfertigen. Dies bedeutet aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht, dass bereits im Zeitpunkt der Einstufung als Verdachtsfall ein qualitatives oder quantitatives Übergewicht der belastenden gegenüber den entlastenden Anhaltspunkten vorliegen müsste. Denn die Beobachtung als Verdachtsfall dient ja - anders als der in der Beschwerde thematisierte Ausspruch eines Vereinsverbots, wie er dem Beschluss des Senats vom 14\\. August 2024 - 6 VR 1.24 - zugrunde lag - gerade erst der Aufklärung, ob Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 30 f.). Die von der Beschwerde geforderte Gegenüberstellung be- und entlastender Erkenntnisse würde demgegenüber bereits eine abgeschlossene Ermittlung solcher Umstände voraussetzen. \n\n38\\. Die von der Beschwerde als uneinheitlich geschilderte Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg und des vorliegend tätigen Berufungsgerichts beruht nicht auf einer unterschiedlichen Rechtsauffassung zu dieser Frage: Während das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3\u002F99 - (NVwZ 2006, 838 \u003C841>) betont, \"es dürfen andere, mäßigende Äußerungen nicht außer Acht gelassen werden\", fordert auch das Berufungsgericht ausdrücklich, das BfV habe relevante - belastende wie entlastende - Erkenntnisse auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in der vom Bundesamt vorgelegten Materialsammlung nicht enthalten seien (UA S. 58). Auch für seine eigene Beurteilung erachtet es Umstände, die die vom BfV vorgetragenen Erkenntnisse entkräften könnten, als relevant (UA S. 56). Allein der Umstand, dass das OVG Berlin-Brandenburg in seinem damaligen Verfahren zu einer abweichenden Würdigung gelangt ist, berührt die Einheitlichkeit des zugrunde gelegten Rechtsverständnisses nicht. Keine andere Aussage lässt sich dem früheren, von der Beschwerde angeführten Beschluss des Berufungsgerichts vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256\u002F94 - unter Rn. 43 (juris) entnehmen. Dort befasste sich das Gericht vielmehr explizit mit dem Umstand, dass sich der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen lediglich auf einen Teilbereich der politischen Tätigkeit bezog. \n\n39\\. Letztlich macht die Sichtung des umfangreichen Materials und die daran anknüpfende Bewertung, welche Aussagen und welches Verhalten nach ihrem Gewicht für die von der Partei verfolgten Ziele tatsächlich von Bedeutung sind, den Kern der freien Beweiswürdigung aus, die dem Tatsachengericht, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht obliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 44). \n\n40\\. e. Die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage 13 lautet: \"Steht Art. 21 GG einer Bekanntgabe der Beobachtung oder Einstufung einer politischen Partei durch das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG entgegen?\" \n\n41\\. Die Beschwerde wirft damit die für die Entscheidung des Berufungsgerichts relevante Frage auf, ob die Befugnisnorm des § 16 Abs. 1 BVerfSchG in Ansehung des \"Parteienprivilegs\" aus Art. 21 Abs. 1 GG dem BfV eine öffentliche Berichterstattung auch dann ermöglicht, wenn Gegenstand seiner Beobachtung eine politische Partei ist. Sie erläutert dazu, die frühere Rechtsprechung sei vor dem Hintergrund einer gewandelten Grundrechtsdogmatik ungeachtet ihrer unreflektierten Fortschreibung in späteren Gerichtsentscheidungen überholt. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 - (BVerfGE 113, 63 \u003C\"Junge Freiheit\">) einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff und ein grundrechtlich fundiertes subjektives Abwehrrecht einer Zeitung gegen eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht bejaht. Diese Rechtserkenntnis müsse Auswirkung auf die Anwendbarkeit des § 16 BVerfSchG auf Parteien haben. Denn mit der Bejahung eines Grundrechtseingriffs stehe fest, dass die öffentliche Stigmatisierung eine Maßnahme der Bekämpfung einer Partei mit hoheitlichen Mitteln sei und daher eine öffentliche Berichterstattung als \"administratives Einschreiten\" gegen das Parteienprivileg verstoße. \n\n42\\. Aus der Erkenntnis, dass staatlichem Informationshandeln Eingriffsqualität zukommen kann, lässt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ableiten, dass die Anwendbarkeit des § 16 BVerfSchG auf eine Berichterstattung über Parteien einer rechtlichen Neubewertung bedürfte. Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausführt, verbietet das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 1 GG zwar bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht schlechthin ein administratives Einschreiten gegen den Bestand der politischen Partei (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 \\- 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 222). Dieses Verbot ist aber nicht gleichzusetzen mit dem von der Beschwerde eingeforderten Verbot staatlicher Informationstätigkeit über den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Partei oder ihrer Untergliederung. Dass der in einer öffentlichen Berichterstattung über die Beobachtung einer Partei liegende Eingriff nicht bereits als solcher gegen Art. 21 Abs. 1 GG verstößt, erhellt sich auch aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht die Beobachtung einer Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln zwar ausdrücklich als einen schweren Eingriff in das aus der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG folgende Selbstbestimmungsrecht anerkennt, dennoch aber dem BfV eine solche Beobachtung ungeachtet des Eingriffscharakters dieses staatlichen Tuns nicht verwehrt (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 409). Vielmehr betont das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11\u002F12 - (BVerfGE 133, 100) in Bezug auf die um ein Verbot der NPD geführte politische Debatte, dass die Rechtsordnung politischen Parteien, die sich dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit durch staatliche Stellen ausgesetzt sehen, ausreichende Möglichkeiten biete, die ihnen nach Art. 21 Abs. 1 GG zustehenden Rechte wahrzunehmen und sich gegen Übergriffe mit Hilfe der Gerichte zu verteidigen (vgl. ebenda Rn. 14 ff. \u003C24> ausdrücklich auch gegen die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht). Ein neuerlicher Klärungsbedarf der verfassungsgerichtlich bereits im Sinne einer Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung geklärten Rechtsfrage (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1\u002F75 - BVerfGE 40, 287 \u003C292 f.>) ist daher auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerde genannten Literaturstellen nicht gegeben. \n\n43\\. f. Mit der Grundsatzfrage 14 will die Beschwerde eine aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz induzierte generelle Anhebung der tatbestandlichen Schwelle (\"hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte\") für eine Verdachtsberichterstattung nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG erreichen. Sie formuliert dazu: \"Ist die öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung einer Organisation als Verdachtsfall (§ 16 Abs. 1 BVerfSchG) mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, wenn sie nicht zur Abwehr einer Gefahr für ein Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erforderlich ist oder wenn nicht zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verdacht, die Organisation sei verfassungsfeindlich, zutrifft?\" \n\n44\\. Sie führt dazu aus, Ziel der Bekanntgabe der Beobachtung einer Organisation sei - anders als vom Berufungsgericht angenommen - nicht die Information der Öffentlichkeit, sondern die Warnung der Öffentlichkeit und die Bekämpfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Das Gesetz verfolge daher eine gefahrenabwehrrechtliche Zielsetzung. Es handele sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. Mai 2005 \\- 1 BvR 1072\u002F01 - (BVerfGE 113, 63) beim Verfassungsschutzbericht gerade nicht um ein Erzeugnis der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit, sondern um eine mittelbar belastende negative Sanktion der betroffenen Organisation. Vor diesem Hintergrund könne sich eine öffentliche Bekanntgabe allenfalls dann als verhältnismäßig erweisen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die inhaltliche Richtigkeit des Verdachts bestehe. Die Beschwerde verweist dafür auf Murswiek, Verfassungsschutz und Demokratie, 2020, S. 107. Diese Frage bedürfe gerade in Ansehung des geschützten Rechtsguts und der Verkennung der gefahrenabwehrrechtlichen Dimension der Berichterstattung einer revisionsgerichtlichen Klärung, denn darin liege eine amtliche, öffentliche Stigmatisierung einer Organisation als extremistisch, deren Gewicht in der bisherigen Rechtsprechung nicht hinreichend berücksichtigt sei. Diese Frage könne nicht durch Verweis auf die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen zur allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit als neuerlich geklärt betrachtet werden. \n\n45\\. Entgegen der Auffassung der Beschwerde und im Einklang mit der berufungsgerichtlichen Entscheidung bedarf diese Frage keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn für die vorgeschlagene Verschärfung der einfachgesetzlichen Eingriffsschwelle des § 16 Abs. 1 BVerfSchG besteht auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Anlass. Der Gesetzgeber hat § 16 Abs. 1 BVerfSchG im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 - (NVwZ 2014, 233) geschaffen (vgl. BT-Drs. 18\u002F4654 S. 32) und die Berichterstattung über Verdachtsfälle ausdrücklich in den Gesetzeswortlaut aufgenommen. Das Gesetz greift dabei die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gerade unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips etablierte Schwelle der \"hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte\" für das Bestehen verfassungsfeindlicher Bestrebungen auf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 - BVerfGE 113, 63 \u003C81>). Diese Schwelle hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben zitierten Urteil für zutreffend erachtet. Dass diese Maßstäbe überholt sein könnten, erschließt sich nach dem oben unter e. Ausgeführten nicht. \n\n46\\. g. Gegenstand der Grundsatzrüge 15 ist folgende Frage: \"Erfordert das Recht auf ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) beziehungsweise der effektive Schutz der betroffenen Grundrechte i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip, dass das Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes vor öffentlicher Bekanntgabe der Beobachtung und Einstufung als Verdachtsfall oder als Fall erwiesener Verfassungsfeindlichkeit (§ 16 BVerfSchG) angehört wird?\" \n\n47\\. Die Beschwerde will eine Pflicht zur Anhörung einerseits aus allgemeinen Grundsätzen staatlichen Informationshandelns herleiten und andererseits daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 \\- 2 BvR 2735\u002F14 - BVerfGE 140, 317) eine Anhörung des Betroffenen vor Verhängung einer Strafe zwingend geboten sei und eine Verdachtsberichterstattung einen vergleichbaren Sanktionscharakter habe. Auch lasse sich eine Parallele zur Verdachtsberichterstattung der Presse ziehen, die im Regelfall gleichfalls voraussetze, dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt werde. Ein effektiver Schutz vor Eingriffen in die Freiheit politischer Parteien gebiete eine vorherige Anhörung. \n\n48\\. Die Frage, ob staatliche Behörden generell verpflichtet sein könnten, vor einer Information der Öffentlichkeit die Betroffenen anzuhören, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang offengelassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2004 - 7 B 19.04 - KirchE 46, 237 Rn. 24 m. w. N.; vgl. zur Veröffentlichung von Pflege-Transparenzberichten BSG, Urteil vom 16. Mai 2013 - B 3 P 5\u002F12 R - SGb 2014, 505 Rn. 11; zur Sonderkonstellation des § 96 Abs. 1 BHO vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 - BVerwGE 176, 19 Rn. 39). Diese Frage rechtfertigt allerdings mangels Entscheidungserheblichkeit auch im vorliegenden Fall nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. § 16 Abs. 1 BVerfSchG selbst sieht eine Pflicht zur Anhörung nicht vor. Selbst wenn man der Klägerin ein derartiges Verfahrensrecht aus anderen Rechtsquellen zubilligen wollte, wäre die unterlassene Anhörung vor Bekanntgabe der Beobachtung durch das BfV lediglich ein durch die frühzeitige Kenntniserlangung der Klägerin oder die spätere Entwicklung im gerichtlichen Verfahren überholter, zumindest aber heilbarer formeller Rechtsfehler (vgl. den Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 VwVfG). Jedenfalls ließe sich das von der Klägerin begehrte Unterlassen in der Sache damit nicht rechtfertigen. Eine solche Pflicht zur Anhörung wäre kein Selbstzweck, sondern diente der inhaltlichen Richtigkeit und formalen Angemessenheit der staatlichen Äußerungen unter Nutzung verfügbarer Informationsquellen (vgl. zu dem Zweck einer Anhörung des Betroffenen BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 \\- 1 BvR 558 und 1428\u002F91 - BVerfGE 105, 252 \u003C272> und den Rechtsgedanken des § 46 VwVfG). Ist in dieser Hinsicht nichts zu beanstanden, gibt es keinen Grund, die Verbreitung der Information zu unterbinden oder für rechtswidrig zu erklären. Greift hingegen der Inhalt des staatlichen Informationshandelns in unzulässiger Weise in die Grundrechte der Betroffenen ein, so ergibt sich ein Unterlassungsanspruch bereits aus diesem materiellrechtlichen Grund (vgl. zu einem Unterlassungsbegehren BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 \\- BVerwGE 82, 76 \u003C96>). Für die von der Beschwerde erörterte Umdeutung des klägerischen Antrags durch das Berufungsgericht bestand kein Anlass. \n\n49\\. Demgegenüber vermag der im Beschwerdevorbringen hergestellte Bezug zur verfassungsrechtlichen Bedeutung einer Anhörung des Angeklagten im Strafverfahren nicht zu tragen. Der Gesetzgeber bezweckt mit der Regelung des § 16 BVerfSchG nicht die Verhängung einer Sanktion gegen eine Person oder die Unterbindung der Betätigung der betroffenen Organisation, sondern eine Unterrichtung der Öffentlichkeit mit dem Ziel, durch eine sachgerechte Information die Voraussetzungen für die gebotene politische Auseinandersetzung mit Extremismus zu schaffen (vgl. BT-Drs. 18\u002F4654 S. 31 f.). Ebenso wenig trägt im Bereich des vom Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 und 2 BVerfSchG ausdrücklich näher ausgestalteten staatlichen Informationshandelns über verfassungsfeindliche Bestrebungen die von der Beschwerde angedachte Parallele zu einer Verdachtsberichterstattung durch die Presse. \n\n50\\. h. Die Grundsatzrüge 16 lautet: \"Ist es mit den Grundsätzen eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) und mit der Parteienfreiheit (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 GG) vereinbar, Äußerungen von Mitgliedern und Funktionären einer politischen Partei als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen dieser Partei im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG zu bewerten, ohne zuvor auszuschließen, dass die betreffenden Personen [nicht] als verdeckte Ermittler oder als V-Leute oder als sonstige menschliche Quellen für den Verfassungsschutz tätig sind?\" \n\n51\\. Die Beschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil habe die aufgeworfene Frage ausdrücklich bejaht. Das Berufungsgericht führe auf S. 90 f. aus, dass auch Äußerungen, die von Verdeckten Ermittlern, V-Leuten oder sonstigen menschlichen Quellen des Verfassungsschutzes stammten, tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen begründen könnten. Das Bundesverfassungsgericht habe allerdings in Bezug auf das Parteiverbots- und Finanzierungsausschlussverfahren im Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - unter Rn. 150 bereits abweichend entschieden. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts stehe im Widerspruch zu einem allgemeingültigen Grundsatz, dass Äußerungen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhielten, nicht eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zugeordnet werden könnten und eine Verwertung ihrer Aussagen daher ausgeschlossen sei. Dies müsse bereits bei der Prüfung des Verdachts berücksichtigt werden. Staatlich beeinflusste Äußerungen könnten nicht als tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogen werden, weil eine Zurechenbarkeit ausscheide. \n\n52\\. Die aufgeworfene Frage war in der gestellten Form nicht entscheidungserheblich, im Übrigen ist sie infolge bestehender tatrichterlicher Würdigungsspielräume einer abstrakten Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich. Anders als die Beschwerde meint, hat sich das Berufungsgericht nicht generell für befugt erachtet, auf der Stufe des Verdachtsfalls Äußerungen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhalten, eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zuzuordnen. Die Beschwerde vermengt die generell-abstrakte Frage nach der Notwendigkeit der \"Staats- und Quellenfreiheit\" des Erkenntnismaterials als Voraussetzung eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) mit der Frage, ob das Verwaltungsgericht einzelne Äußerungen zur Begründung eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen heranziehen kann, auch wenn sich eine Beeinflussung des Äußernden durch staatliche Stellen nicht sicher ausschließen lässt. \n\n53\\. aa. Das Bundesverfassungsgericht fordert während der Dauer eines Parteiverbots- bzw. Finanzierungsausschlussverfahrens die strikte Staatsfreiheit der beobachteten Partei und begründet dies mit dem aus Art. 21 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Gebot der freien und selbstbestimmten Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei. Ein Verstoß dagegen kann als ultima ratio im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der Grundsätze eines fairen, rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Verfahrens zu einem unüberwindlichen Verfahrenshindernis führen (BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193). Aus dem Gebot der Staatsfreiheit leiten sich mehrere Anforderungen an die Verfahrensgestaltung ab. So verbietet es während des gerichtlichen Verfahrens die Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei. Es schließt weiter aus, dass die Begründung eines Verbotsantrags im Wesentlichen auf Beweismaterialien gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist (Gebot der Quellenfreiheit). Daneben kommt dem Grundsatz des fairen Verfahrens besondere Bedeutung zu. Der daraus folgende Anspruch einer Prozesspartei, im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können, steht einem Ausspähen der Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140). \n\n54\\. bb. Das Berufungsgericht hat dieses Gebot der Staatsfreiheit nicht in vollem Umfang auf das bei ihm geführte Verfahren über die Rechtmäßigkeit der nachrichtendienstlichen Beobachtung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG übertragen (UA S. 90). An dieser Stelle grenzt sich das Berufungsurteil in der von der Beschwerde bemängelten Weise von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab und erläutert dies mit dem Umstand, dass für die nachrichtendienstliche Beobachtung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG eine niedrigere Eingriffsschwelle gelte. In diesem Zusammenhang führt es aus, dass die Frage, ob eine von einem V-Mann getätigte Äußerung der Partei als Gegenstand eigenständiger unbeeinflusster Willensbildung zuzurechnen sei, im Verdachtsstadium noch keiner abschließenden Klärung bedürfe. Maßgeblich für den Verdacht sei der Beitrag, den die Äußerung zur Meinungsbildung in der Partei leiste. Diese Außenwirkung hänge grundsätzlich nicht von der hinter der Äußerung stehenden inneren Motivation ab. Erst für die volle Zurechnung, wie sie die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 oder 3 GG voraussetzten, müsse dem Gebot der strikten Staatsfreiheit folgend sichergestellt sein, dass die tatsächlichen Feststellungen auf Beweismaterialien gestützt würden, die nicht im Wesentlichen \"staatsgeprägt\" seien, und könnten daher nicht eindeutig zuzuordnende Äußerungen nicht verwertet werden. \n\n55\\. cc. Anders als das Beschwerdevorbringen nahelegt, befasst sich das Berufungsurteil an dieser Stelle der Entscheidungsgründe nicht mit der tatrichterlichen Würdigung der verdachtsbegründenden Äußerungen im Einzelfall, sondern adressiert mit diesen rechtlichen Erwägungen die generelle Verwertbarkeit des vom BfV zum Beleg des Bestehens eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorgelegten Erkenntnismaterials bei einer fortdauernden Beobachtung. Dies erhellt sich aus der Einleitung zu Gliederungspunkt dd) (UA S. 88) und der nachfolgenden Argumentation. Zu Recht verweist das Berufungsurteil darauf, dass der fortdauernde Einsatz von Instrumenten zur heimlichen Informationsbeschaffung durch die Verfassungsschutzbehörden im Vorfeld und während laufender Gerichtsverfahren nicht generell gegen die Grundsätze der Verfassung verstößt, sondern als Ausfluss des Prinzips der \"streitbaren Demokratie\" vorausgesetzt wird und zum Schutz der Möglichkeiten einer fortdauernden Erkenntnisgewinnung des BfV auch geboten ist. Dieser Rechtssatz steht im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 409 und 418) und es bedarf zu einer Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Das Bundesverfassungsgericht fordert eine \"Abschaltung\" von V-Leuten und die Zurückziehung Verdeckter Ermittler aus den Führungsebenen der Partei ausdrücklich erst nach der Bekanntmachung der Absicht, ein Verbotsverfahren einzuleiten (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 \\- BVerfGE 144, 20 Rn. 409). Ob sich diese Differenzierung mit dem unterschiedlichen Grad der Verdichtung der Erkenntnislage im Verdachtsfall und im verfassungsgerichtlichen Verbotsverfahren begründen lässt, bedarf daher vorliegend keiner Vertiefung. \n\n56\\. dd. Eine weitere Abgrenzung unternimmt das Berufungsurteil im Hinblick auf die Forderung nach der Quellenfreiheit des vom BfV vorgelegten Materials. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Antragsteller im Verbots- oder Finanzierungsausschlussverfahren die Quellenfreiheit des vorgelegten Beweismaterials darzulegen. Verbleiben nach Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung Zweifel, ob vorgelegtes Beweismaterial quellenfrei ist, darf dieses nicht zu Beweiszwecken verwendet werden (BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 413 und vom 23. Januar 2024 \\- 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 150). Dem will sich das Berufungsgericht nicht anschließen. Weder müsse seitens der Beklagten eine Zusicherung der Quellenfreiheit erfolgen noch sei auszuschließen, dass im vom BfV vorgelegten Material Äußerungen enthalten seien, die zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen seien. Es verweist auch hier auf den niedrigeren Grad der Überzeugungsgewissheit bei der Einstufung als Verdachtsfall und die Bedeutung der Wirkung einer Äußerung für die Meinungsbildung in der Partei. Zudem sieht es im Falle der Notwendigkeit einer Offenlegung denkbarer Kontaktpersonen eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung der erforderlichen Aufklärungstätigkeit des BfV. Ob diese Argumente zu überzeugen vermögen, bedarf gleichfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn das Berufungsgericht hat sich in einem zweiten Begründungsansatz darauf gestützt, dass die Erkenntnissammlung nach seiner Überzeugung jedenfalls \"im Wesentlichen\" aus nicht von staatlichen Quellen beeinflusstem Material bestehe und sich daher auch nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts kein generelles Beweisverwertungsverbot begründen lasse (UA S. 92). Jedenfalls dieser Begründungsansatz überzeugt. Denn auch nach der Auffassung der damaligen Mehrheit des Bundesverfassungsgerichts zwingt ein verbleibender Zweifel an der Quellenfreiheit bestimmter Teile des Materials nicht stets zur Verfahrenseinstellung. Vielmehr besteht hinsichtlich des \"infizierten Beweismaterials\" lediglich ein Beweisverwertungsverbot, solange die restliche Tatsachengrundlage die Durchführung des Verfahrens zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1, 2, 3\u002F01 - BVerfGE 107, 339 \u003C379> \u003CMehrheitsmeinung>). Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverfassungsgericht in den Urteilen vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 \\- (BVerfGE 144, 20 Rn. 414) und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - (BVerfGE 168, 193 Rn. 140) nochmals entscheidungstragend bestätigt. Die Überzeugung, dass das ihm vorliegende Material nicht in einer Weise durch staatliches Tätigwerden infiziert ist, die seine Verwertbarkeit insgesamt ausschließt, hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich gebildet (UA S. 92). \n\n57\\. ee. Der Einsatz von Quellen kann aber für die von der Beschwerde thematisierte Frage Bedeutung erlangen, ob und in welchem Umfang oder mit welchem Gewicht einzelne vorgelegte Erkenntnismittel herangezogen werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1\u002F01 - BVerfGE 107, 339 \u003C382>). Denn Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhalten, können aufgrund der mit der V-Mann-Tätigkeit verbundenen unterschiedlichen Loyalitäten nicht eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zugeordnet werden (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 411 und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 150). Diesen Umstand hat das Tatsachengericht auch bei Prüfung eines Verdachtsfalls bei der Würdigung des Tatsachenmaterials zu berücksichtigen. \n\n58\\. ff. Entgegen der Darstellung der Beschwerde hat das Berufungsgericht eine solche Prüfung auch durchgeführt. So hat es sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12. und 13\\. März 2024 von der Beklagtenseite erläutern lassen, ob und ggf. in welchem Umfang Äußerungen auf staatliche Einflussnahme zurückzuführen sein könnten und hat der Klägerin dazu weitere Rückfragen ermöglicht. Es hat in seine Würdigung einbezogen, dass auch die Klägerin selbst nicht substantiiert behauptet habe, dass die Einstufung als Verdachtsfall im Wesentlichen auf von staatlichen Quellen beeinflusstem Material beruhe. Schließlich hat es auch erwogen, ob es plausibel sein könnte, dass verdachtsbegründende Äußerungen auf eine \"Provokation\" durch staatliche Akteure zurückzuführen seien und diesen Gedanken zurückgewiesen (UA S. 92). Diese Erwägungen belegen, dass sich das Gericht bei der Frage der Zurechenbarkeit konkreter Äußerungen nicht von dem von der Beschwerde aufgestellten generellen Rechtssatz hat leiten lassen, sondern von der Frage, ob die von ihm konkret herangezogenen Äußerungen als tatsächliche Anhaltspunkte zur Begründung eines (bloßen) Verdachts ungeeignet sein könnten, weil die Möglichkeit bestehen könnte, diese seien infolge einer staatlichen Beeinflussung zustande gekommen. Dies hat das Berufungsgericht mit Blick auf die Vielzahl von Äußerungen und Veröffentlichungen zahlreicher, auch führender Parteimitglieder, die gerade in der Gesamtschau mehr als hinreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Grundtendenzen böten, verneint (UA S. 60). Es hat seine Überzeugungsbildung vielmehr tragend und ganz überwiegend auf Äußerungen hochrangiger Parteimitglieder und Funktionsträger - namentlich der Herren Höcke, Brandner, Dr. Krah, Gauland und Tillschneider sowie Frau Dr. Baum und Frau Dr. Weidel (UA S. 65 ff.) – gestützt. Für eine staatliche Beeinflussung dieser Personen hatte das Berufungsgericht nach den Erläuterungen des Vertreters der Beklagten über die Quellenlage in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 keinen Anhaltspunkt. Diese tatrichterliche Würdigung ist im Übrigen einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. \n\n59\\. i. Die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage 17 lautet: \"Erfordert die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der 'Bestrebung' im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG, zumindest aber im Rahmen der Bejahung des Tatbestandsmerkmals der 'Bestrebung' im Sinne des § 16 Abs. 1 BVerfSchG ein kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen eines Personenzusammenschlusses bzw. einer Einzelperson zur Realisierung eines bestimmten Ziels im Sinne des BVerfSchG?\" \n\n60\\. Mit dieser Rüge thematisiert die Beschwerde die Frage, ob der Begriff der \"Bestrebung\" in § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG ein kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen der betreffenden Organisation voraussetzt oder dies jedenfalls im Rahmen der Befugnisnorm des § 16 BVerfSchG der Fall sein müsse. Sie erläutert, es klinge im Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2022 - 1 BvR 564\u002F19 - zur Rechtmäßigkeit einer Nennung im Verfassungsschutzbericht an, dass eine verfassungsfeindliche Bestrebung nur dann vorliegen könne, wenn eine \"aktiv-kämpferische Haltung\" gegeben sei. Dies stelle eine Anhebung der bisher in der Rechtsprechung angelegten Hürde für das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung dar. \n\n61\\. Die aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG bereits geklärt. Das Gesetz beschreibt \"Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung\" in der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG als solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Verfassungsfeindliche Bestrebungen sind demnach gekennzeichnet durch ein aktives, nicht notwendig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zu ihrer Realisierung. Sie müssen politisch determiniert, also objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten. Sie müssen über das bloße Vorhandensein einer politischen Meinung hinausgehen, auf die Durchsetzung eines politischen Ziels ausgerichtet sein und dabei auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter im Sinne des § 4 Abs. 2 BVerfSchG abzielen. Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg der Rechtsgutbeeinträchtigung hinarbeiten. Die bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen reicht, wenn sie nicht mit der Ankündigung von oder der Aufforderung zu konkreten Aktivitäten zur Beseitigung dieser Grundsätze verbunden ist, für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht aus (BVerwG, Urteile vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 59 f. und vom 14. Dezember 2020 \\- 6 C 11.18 - BVerwGE 171, 59 Rn. 20). Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen dieses Verständnis der beobachtungsbedürftigen Bestrebung erhoben (BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619\u002F17 - BVerfGE 162, 1 Rn. 185 f.; vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 59). Die in der verfassungsgerichtlichen Judikatur verwandte Formulierung der \"kämpferisch-aggressiven Haltung\" beschreibt keinen abweichenden rechtlichen Maßstab für die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etablierten tatbestandlichen Anforderungen an das Vorliegen einer \"Bestrebung\". Insbesondere ist diese Begriffsbildung nicht gleichzusetzen mit dem aus Sicht der Beschwerde gebotenen \"kämpferisch-aggressiven Vorgehen\" im Sinne entsprechender strafbarer oder gewaltvoller Handlungen jenseits der Legalität. \n\n62\\. § 16 Abs. 1 BVerfSchG bietet keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber dem dort in Bezug genommenen Begriff der Bestrebung nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG eine gegenüber der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG abweichende Bedeutung zusprechen wollte. Soweit das Bundesverfassungsgericht in dem von der Beschwerde zitierten Kammerbeschluss vom 31. Mai 2022 - 1 BvR 564\u002F19 - (NVwZ 2023, 68) unter Rn. 18 ausführt, ein \"bloßes Haben und Äußern\" als verfassungsfeindlich bewerteter Meinungen und Gesinnungen genüge für eine Nennung im Verfassungsschutzbericht nicht, sondern es sei an eine aktiv-kämpferische Haltung anzuknüpfen, geht es damit nicht über das in seiner eigenen Rechtsprechung bereits bestätigte Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts hinaus. Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch kein Hinweis auf ein abgeändertes Verständnis des Bundesverfassungsgerichts für den Begriffsinhalt einer verfassungsfeindlichen Bestrebung im Falle einer öffentlichen Berichterstattung über solche Organisationen. Die Frage, ob das Vorliegen einer Bestrebung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG ein kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen des Personenzusammenschlusses im Sinne eines unmittelbaren physischen Gewaltpotentials voraussetzt oder dies jedenfalls im Rahmen des § 16 Abs. 1 BVerfSchG geboten wäre, lässt sich daher auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Berufungsurteils verneinen. \n\n63\\. j. Frage 18 lautet: \"Begründet die offene Formulierung in § 8 Abs. 1 und 2 BVerfSchG ('Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf ...') jeweils - sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 - ein Entschließungsermessen?\" \n\n64\\. Die Beschwerde erläutert, die Beklagte habe vor Aufnahme ihrer Beobachtungstätigkeit kein Ermessen ausgeübt und nach Auffassung des Urteils auch nicht ausüben dürfen. Bestehe ein solches Ermessen, so erweise sich die Beobachtung wegen eines unheilbaren Ermessensausfalls als rechtswidrig. \n\n65\\. § 8 Abs. 1 und 2 BVerfSchG stellen die infolge des Vorbehalts des Gesetzes erforderliche und diesem Grundsatz genügende Rechtsgrundlage für die Beobachtung einer Organisation durch den Verfassungsschutz dar. Nach dieser Vorschrift darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436\u002F10, 2 BvE 6\u002F08 - BVerfGE 134, 141 Rn. 133 und BVerwG, Urteil vom 21\\. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 18). Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsnorm vorliegen und das BfV eine Beobachtung einleiten darf, kann vom Betroffenen im gerichtlichen Verfahren zur Prüfung gestellt werden. Demgegenüber ist die im Beschwerdevorbringen ins Zentrum gestellte Frage, ob dem BfV hinsichtlich der Frage des Aufgreifens eines verfassungsschutzrelevanten Vorgangs ein Entscheidungsspielraum zusteht, oder ob es dazu von Amts wegen verpflichtet ist, für das angegriffene Urteil nicht entscheidungserheblich. Auch wenn man - anders als das Berufungsurteil - eine Pflicht zum Aufgreifen verneinen und ein Aufgreifen nach dem Opportunitätsprinzip bejahen wollte, ergäben sich daraus jedenfalls mangels eines individualrechtsschützenden Charakters dieser Aufgabenwahrnehmung durch das BfV keine weitergehenden Ansprüche der Klägerin. \n\n66\\. 2\\. Die Beschwerde macht weiter geltend, das angefochtene Berufungsurteil weiche in sieben Fällen von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung, so dass die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen sei. \n\n67\\. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der genannten divergenzfähigen Gerichte aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 - NVwZ 2018, 496 Rn. 4 m. w. N.). Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen. Die von der Beschwerde behaupteten Abweichungen sind entweder nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt oder sie liegen in der Sache nicht vor. \n\n68\\. a. Die Beschwerde greift mit ihrer ersten Divergenzrüge die bereits unter dem Aspekt einer Grundsatzbedeutung aufgeworfene Frage (vgl. 1. i.) nach dem Erfordernis eines kämpferisch-aggressiven Vorgehens als tatbestandlicher Voraussetzung einer verfassungsfeindlichen Bestrebung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG auf. Das Berufungsurteil stelle den Rechtssatz auf, Bestrebungen erforderten als \"politisch bestimmte, zweckgerichtete Verhaltensweisen\" ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Demgegenüber stelle das Bundesverfassungsgericht in zwei Kammerbeschlüssen vom 31. Mai 2022 - 1 BvR 564\u002F19 und 1 BvR 98\u002F21 - den Rechtssatz auf, Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG erforderten als \"politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen ein aktives, notwendig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels.\" Damit habe das Bundesverfassungsgericht die Vorgaben an die strengeren Vorgaben zum Partei- und Vereinsverbot angepasst. \n\n69\\. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde enthalten die genannten Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts den behaupteten Obersatz nicht. Die Beschwerde verkennt, dass das Bundesverfassungsgericht dort von einer kämpferisch-aggressiven Haltung und nicht einem kämpferisch-aggressiven Vorgehen spricht. Darin liegt nicht lediglich eine sprachliche Abweichung gegenüber der von der Beschwerde reklamierten, vermeintlich identischen Aussage, sondern es geht um die erforderliche Intensität und die Mittel, mit der verfassungsfeindliche Zielsetzungen verfolgt werden. Auf die obigen Ausführungen zur Grundsatzrüge 17 wird verwiesen. Unbeschadet der von der Beklagten thematisierten Frage, ob Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts divergenzfähige Entscheidungen darstellen und ob die vorliegend herangezogenen Kammerbeschlüsse zur gleichen Norm ergangen sind, fehlt es daher in der Sache an einer Abweichung des Berufungsurteils von den verfassungsgerichtlichen Maßstäben. \n\n70\\. Soweit die Beschwerde im Schriftsatz vom 23. Januar 2025 diese Divergenzrüge dahingehend erweitert, dass das Berufungsgericht an die öffentliche Berichterstattung nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG keine strengeren Anforderungen gestellt habe als an die grundsätzliche Befugnis zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, ist dieses Vorbringen nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 VwGO) nicht mehr berücksichtigungsfähig. \n\n71\\. b. Die Beschwerde sieht eine zweite Divergenz des angefochtenen Urteils zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Frage, wann eine Äußerung als Menschenwürdeverletzung eingestuft werden kann. Sie verweist dazu auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397\u002F19 -. Dort befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, in welchen Fällen eine strafrechtliche Verurteilung nach § 185 StGB ausnahmsweise ohne eine die konkreten Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung gerechtfertigt ist, weil es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, als Formalbeleidigung oder als Schmähung darstellen. Diesem Kammerbeschluss will die Beschwerde die Aussage entnehmen, dass eine Menschenwürdeverletzung generell nur in Betracht komme, wenn eine Äußerung einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspreche. Demgegenüber fordere das Berufungsurteil für die Bewertung einer Äußerung als Verletzung der Menschenwürde keine Einzelfallbetrachtung im Kontext, sondern lasse es genügen, dass sich eine Verletzung aus einer Häufung von Einzelaussagen ergebe, die sich auch pauschal gegen eine Personengruppe wenden könne. \n\n72\\. Mit diesem Vorbringen ist eine divergierende Rechtsauffassung schon nicht dargetan. Das Berufungsurteil verhält sich an der in Bezug genommenen Stelle zu den Inhalten der politischen Zielsetzungen der Klägerin und deren Vereinbarkeit mit der Menschenwürde, um der Frage nach dem Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG nachzugehen. Demgegenüber befasst sich das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Textstelle mit der Frage, wann eine strafrechtliche Verurteilung nach § 185 StGB ausnahmsweise ohne Einzelfallabwägung gerechtfertigt sein kann. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lässt sich aus Rechtssätzen zu unterschiedlichen Vorschriften in verschiedenen rechtlichen Zusammenhängen nicht ableiten. \n\n73\\. Soweit die Beschwerde in diesem Kontext Fragen aufwirft, die als von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Relevanz bezeichnet werden, ist eine Entscheidungsrelevanz dieser Fragen über das oben zu den Grundsatzrügen 5, 6, 10 und 11 hinaus bereits Ausgeführte nicht dargetan. \n\n74\\. c. Aus dem gleichen Grund scheitert auch die dritte Divergenzrüge, die sich mit einer vermeintlich divergierenden Rechtsauffassung des Berufungsurteils bei den Ausführungen zur Vereinbarkeit eines generellen Verbots von Moscheen und Minaretten mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG befasst. Weder enthält das Berufungsurteil den behaupteten Rechtssatz (\"Wer den Bau von Minaretten verbieten will, diskriminiert alle Muslime und verletzt deren Menschenwürde; einer weitergehenden Einzelfallbetrachtung bedarf es nicht.\") noch stünde ein solcher in einem divergenzfähigen Verhältnis zu der in der Beschwerde bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Strafbarkeit von Gewaltdarstellungen nach § 131 Abs. 1 StGB (Beschluss vom 20. Oktober 1992 - 1 BvR 698\u002F89 - BVerfGE 87, 209), zur Vereinbarkeit des neugefassten Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG mit Art. 79 Abs. 3 GG (Urteil vom 15. Dezember 1970 - 2 BvF 1\u002F69, 2 BvR 629\u002F68, 308\u002F69 - BVerfGE 30, 1) oder zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Krypta in einem Industriegebiet (BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166). Keine der in der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen befasst sich mit dem Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG oder mit der Würdigung einer politischen Forderung als gegen die Menschenwürde verstoßend. Vielmehr orientiert sich das angegriffene Berufungsurteil zu Recht an den vom Bundesverfassungsgericht gebildeten Obersätzen zum Vorliegen eines Menschenwürdeverstoßes, wenn eine politische Partei Muslimen in Anknüpfung an ihre Glaubenszugehörigkeit nur einen rechtlich abgewerteten Status zubilligen will und damit gegen ein Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG verstößt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 541). \n\n75\\. Soweit die Beschwerde in diesem Kontext eine Frage aufwirft, die als von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Relevanz bezeichnet wird, ist eine Entscheidungsrelevanz dieser Frage nicht dargetan. Das angegriffene Urteil legt seiner Entscheidung gerade nicht zugrunde, dass die Klägerin ein generelles Verbot religiöser Bauten gefordert hätte, sondern befasst sich mit der Forderung, Muslimen die Ausübung ihrer Religionsfreiheit in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten abzusprechen (UA S. 79 ff.). \n\n76\\. d. Auch die vierte Divergenzrüge legt kein Abweichen im rechtlichen Obersatz dar. Sie befasst sich mit der Frage, ob das BfV die Beobachtung einer Partei wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen nur mit solchen Erkenntnissen rechtfertigen kann, die ihm bei Beginn der Beobachtung ausweislich der Verwaltungsvorgänge bekannt waren, oder ob es auch nachträglich bekannt gewordene Umstände zur Rechtfertigung heranziehen kann. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe (mehrfach) nachträglich, nämlich nach dem 25. Februar 2021, gesammelte Erkenntnisse zu Lasten der Klägerin bewertet. Es verstoße damit gegen den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 - (BVerwGE 171, 59 Rn. 24) aufgestellten Rechtssatz. \n\n77\\. Selbst wenn dem Berufungsgericht der von der Beschwerde bemängelte Verstoß unterlaufen sein sollte - wofür in Ansehung der unterschiedlichen, in den Klageanträgen genannten Zeitpunkte und der von der Klägerin selbst beantragten Aufklärung der aktuellen, beim BfV vorhandenen Erkenntnisse kein Raum sein dürfte - läge darin allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung, nicht aber eine Divergenz. Vielmehr nimmt das Berufungsurteil die oben genannte Rechtsprechung ausdrücklich in Bezug (UA S. 47). \n\n78\\. e. Zur fünften Rüge einer divergierenden Rechtsauffassung trägt die Beschwerde vor, das Berufungsurteil weiche von den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts etablierten Grundsätzen für eine äußerungsrechtliche Verdachtsberichterstattung und zur öffentlichen Berichterstattung bei ungeklärter Tatsachenbasis ab und halte es nicht für erforderlich, dass dem Betroffenen vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Sie verweist auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. September 2015 - 1 BvR 857\u002F15 - (NJW 2015, 3708 Rn. 22). Die Klägerin habe vom Berufungsgericht erfolglos eine Übertragung dieser Grundsätze auf eine Verdachtsberichterstattung nach § 16 BVerfSchG eingefordert. \n\n79\\. Dieser Vortrag verkennt, dass eine Presseberichterstattung oder Äußerungen staatlicher Hoheitsträger anderen rechtlichen Vorgaben unterliegen als die in § 16 Abs. 1 BVerfSchG einfachgesetzlich geregelte Aufklärung der Öffentlichkeit durch das BfV. Die Übertragbarkeit der - nach Auffassung der Beschwerde aus der von ihr angeführten Rechtsprechung ableitbaren \\- allgemeinen Rechtsgrundsätze auf die einfachgesetzlich ausdrücklich geregelte Berichterstattung nach § 16 Abs. 1 und 2 BVerfSchG kann nicht im Wege einer Divergenzrüge geltend gemacht werden. Zu Recht hat sie die Beschwerde daher im Wege der Grundsatzrüge 15 an das Revisionsgericht herangetragen. Auf die dortigen Ausführungen (vgl. 1. g.) wird ergänzend verwiesen. \n\n80\\. f. Eine weitere, sechste Divergenz sieht die Beschwerde hinsichtlich der - bereits mit der Grundsatzrüge 12 erörterten - Frage der Notwendigkeit einer \"wertenden Gesamtschau\" der für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung vorliegenden oder erst zu erhebenden Erkenntnisse. Sie verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Prüfung eines Vereinsverbots und dem Erfordernis einer verfassungsfeindlichen Prägung des Gesamtbilds der Organisation (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764). Die Beschwerde verkennt mit diesem Vortrag, dass die herangezogene Entscheidung des Senats nicht zum Begriff der verfassungsfeindlichen Bestrebung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Satz 5 BVerfSchG und zu dem eines diesbezüglichen (bloßen) Verdachts ergangen ist, sondern die Frage nach dem Vorliegen des Verbotsgrundes des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG behandelt. Daher enthält die herangezogene Entscheidung weder den von der Beschwerde zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Satz 5 BVerfSchG aufgestellten Rechtssatz noch lässt sich darauf eine Divergenzrüge stützen. \n\n81\\. g. Schließlich scheitert auch die siebte, zur Frage des Umgangs mit mehrdeutigen Äußerungen erhobene Divergenzrüge. Auch hier will die Beschwerde eine Abweichung zum Eilbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - (NVwZ 2024, 1764) erkennen, weil dort mit mehrdeutigen Äußerungen abweichend umgegangen werde. Indes enthält das angegriffene Berufungsurteil den behaupteten Rechtssatz zur Deutung mehrdeutiger Aussagen nicht, auch nicht implizit. Auf die Ausführungen zur Grundsatzrüge 7 (1. a. bb.) wird ergänzend verwiesen. \n\n82\\. 3\\. Die Beschwerde stützt sich auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 und § 138 Nr. 1 und 3 VwGO. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt verfahrensfehlerhaft ermittelt (a.) und rügt unter mehreren Aspekten einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (b.) sowie die Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (c.). Zudem rügt sie die Verletzung weiterer Verfahrensbestimmungen (d.). \n\n83\\. a. Nach § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Daraus folgt die Verpflichtung, alle Aufklärungsbemühungen zu unternehmen, auf die die Beteiligten \\- insbesondere durch begründete Beweisanträge - hinwirken oder die sich unabhängig hiervon aufdrängen. Anlass zu weiterer Aufklärung besteht, wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts nicht sicher tragen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25). Ein Tatsachengericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung aus § 86 Abs. 1 VwGO insbesondere, wenn es versäumt, hinreichend konkreten Einwänden eines Beteiligten nachzugehen und den Sachverhalt weiter aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 - BVerwGE 161, 1 Rn. 22 m. w. N. und Beschluss vom 8. Januar 2021 \\- 6 B 48.20 - NWVBl. 2021, 239 Rn. 16). Das Absehen von einer gebotenen Sachaufklärung mit der Begründung, etwa in Betracht kommende Beweismittel würden voraussichtlich nicht den gewünschten Aufschluss erbringen, stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung und damit eine Verletzung der in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Verpflichtung des Gerichts dar, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (BVerwG, Urteil vom 19\\. März 1998 - 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263 \u003C265 f.> und Beschluss vom 8. Januar 2021 \\- 6 B 48.20 - NWVBl. 2021, 239 Rn. 16). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 \u003C119> m. w. N.). Eine unterbliebene Beweiserhebung kann daher nur dann einen Verfahrensfehler begründen, wenn es um eine nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserhebliche Tatsache geht (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 - NVwZ 2005, 1325 \u003C1327>). \n\n84\\. Die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, dass die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ist aufzuzeigen, welche tatsächlichen Feststellungen im Falle der Beweiserhebung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 40.17 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 93 m. w. N.). \n\n85\\. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde, dass tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG dann gegeben sind, wenn konkrete und hinreichend verdichtete Umstände für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen in Form von aussagekräftigem Tatsachenmaterial vorliegen (UA S. 47). Die Aussagekraft solcher Anhaltspunkte werde nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von Äußerungen existiere, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen ließen (UA S. 48). Der Verdacht könne nur entkräftet werden, wenn konkret diesen Anhaltspunkten in irgendeiner Form entgegengetreten werde oder sie durch Entwicklungen in der politischen Partei überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet seien (UA S. 56). Auf der Grundlage dieser materiellrechtlichen Auffassung liegen die von der Beschwerde geltend gemachten Verstöße gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht vor. \n\n86\\. aa. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht insgesamt fünf präsente Zeugen zu der Frage aufgeboten, ob in der faktischen Parteiwirklichkeit im Umgang mit Mitgliedern mit Migrationshintergrund Ausländerfeindlichkeit, ein exkludierender Volksbegriff oder Rassismus gelebt werde oder eine solche politische Vorstellung wahrnehmbar sei. Damit wollte sie der vom BfV auf der Grundlage einer Vielzahl von Einzeläußerungen vorgetragenen Annahme entgegentreten, sie verfolge ein politisches Konzept, mit dem jedenfalls Flüchtlingen und anderen Zuwanderern, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund und deutschen und ausländischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens die Anerkennung als gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft versagt werden solle. Das Berufungsgericht hat diese präsenten Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 13. März 2024 und am 12. April 2024 informatorisch angehört. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht verletze seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO, weil es die präsenten Zeugen pflichtwidrig nur informatorisch angehört und die protokollierten Äußerungen bei seiner Urteilsfindung völlig ignoriert habe. Dieses Vorbringen führt nicht auf das Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels. \n\n87\\. (1.) Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob die lediglich informatorische Anhörung der präsenten Zeugen einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO darstellt, denn darauf könnte sich die Klägerin vorliegend nicht berufen. Sie war in beiden Terminen anwaltlich vertreten und hat diesen, ihr bekannten Umstand ausweislich des Protokolls rügelos hingenommen, so dass die Klägerin gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1, 2 ZPO ein ihr zustehendes Rügerecht jedenfalls verloren hätte. \n\n88\\. (2.) Der Vortrag, das Berufungsgericht habe die Äußerungen der präsenten Zeugen bei der Urteilsfindung völlig ignoriert, trifft - abgesehen davon, dass ein solcher Mangel nicht in § 86 Abs. 1 VwGO zu verorten wäre - in der Sache nicht zu. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Mai 2020 - 2 BvQ 26\u002F20 - NZWiSt 2020, 439 \u003C440> m. w. N.). Das Berufungsurteil nimmt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakten und damit auch die protokollierten Äußerungen der präsenten Zeugen Bezug (UA S. 26). Auch im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung kommt das Berufungsgericht auf Äußerungen von Parteimitgliedern zu sprechen, die der Annahme, die Klägerin verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen, entgegenstehen könnten (vgl. UA S. 77). Damit ist eine Einbeziehung der im Protokoll wiedergegebenen Äußerungen in die Entscheidungsbasis des Tatsachengerichts hinreichend dokumentiert. \n\n89\\. (3.) Sollte die Beschwerde damit zugleich geltend machen wollen, das Berufungsurteil habe die Äußerungen der präsenten Zeugen nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in seine Erwägungen einbezogen, führt dies nicht auf einen Aufklärungsmangel im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO, sondern wendet sich gegen die Würdigung des Tatsachengerichts im Rahmen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es in der prozessrechtlich zwischen Tatsachengericht und Revisionsinstanz vorgesehenen Kompetenzverteilung aber Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung die Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bzw. Überzeugungsgrundsatz eröffnet dem Tatrichter dafür einen Wertungsrahmen. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist von dem Bundesverwaltungsgericht nicht daraufhin nachzuprüfen, ob die Gewichtung einzelner Umstände und deren Gesamtwürdigung überzeugend erscheinen. Sie wird dementsprechend nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass ein Beteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als das Tatsachengericht. \n\n90\\. Ein nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtlicher Mangel bei der Beweiswürdigung läge nur dann vor, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend deutlich von der materiellrechtlichen Subsumtion, das heißt der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen ließe und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung eröffneten Wertungsrahmen verlassen hätte. Eine Überschreitung dieses Wertungsrahmens kann etwa in einer Nichtbeachtung der Denkgesetze (Logik), gesetzlicher Beweisregeln oder allgemeiner Erfahrungssätze oder auch in einer objektiv willkürlichen oder aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung bestehen (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 - BVerwGE 171, 59 Rn. 40 und vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 40, jeweils m. w. N.). Zu einem solchen Verfahrensmangel enthält die Beschwerde hinsichtlich der im Protokoll wiedergegebenen Äußerungen der präsenten Zeugen aber keinen Vortrag. \n\n91\\. bb. Die Beschwerde rügt auch die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 zum gleichen Beweisthema (vgl. oben aa.) gestellten unbedingten Beweisanträge (Beweisanträge zu 1 bis 74 aus der Anlage \"Migrationshintergrund\" und die Anträge zu 1 bis 39 aus der Anlage \"Migrationshintergrund_Partner\" zum Schriftsatz vom 9. April 2024). Hätte das Berufungsgericht die rund 110 benannten Mitglieder und Funktionsträger angehört, so hätte sich ergeben, dass die Klägerin in der Realität nicht das Ziel verfolge, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. \n\n92\\. Dieses Vorbringen führt nicht auf das Vorliegen eines nach § 86 Abs. 1 VwGO beachtlichen Aufklärungsmangels. Das Berufungsgericht hat über die diesbezüglichen Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 im Einklang mit § 86 Abs. 2 VwGO einen Beschluss gefasst und die beantragte Aufklärung wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt. Es könne in diesem Verfahren offenbleiben, ob die benannten Parteimitglieder mit Migrationshintergrund oder die Lebens- bzw. Ehepartner mit Migrationshintergrund selbst keine Diskriminierung durch die Klägerin oder deren Mitglieder erlebt oder beobachtet hätten. Die behaupteten Tatsachen würden auch im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung des Gerichts im Ergebnis nicht beeinflussen, weil diese die vom BfV angeführten Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen nicht in Frage stellten. \n\n93\\. Auf der Grundlage der oben wiedergegebenen materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts ist dagegen nichts zu erinnern, insbesondere liegt darin keine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Denn die beantragte Beweiserhebung betraf nicht die vom BfV zum Beleg verfassungsfeindlicher Bestrebungen dokumentierten Äußerungen und war daher von vornherein nicht geeignet, die für die gerichtliche Entscheidungsfindung maßgeblichen Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu entkräften. Der von der Klägerin verfolgte Ansatz, den durch die dokumentierten Äußerungen begründeten Verdacht durch einen Verweis auf eine Vielzahl anderweitiger, verfassungsschutzrechtlich irrelevanter Äußerungen in einer Gesamtschau zu relativieren oder zu widerlegen, würde eine vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts abweichende materiellrechtliche Herangehensweise erfordern. \n\n94\\. cc. Soweit die Beschwerde ergänzend rügt, das Berufungsurteil beruhe auf einem Aufklärungsmangel, weil es das Gericht unterlassen habe, die Abgeordneten Höcke und Czuppon als Zeugen zu ihren als \"völkisch\" gewürdigten Äußerungen zu hören, führt dies gleichfalls nicht auf einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin trägt schon nicht vor, dass sie eine Einvernahme des Abgeordneten Höcke zu diesem Beweisthema beantragt hätte. Dem Berufungsgericht musste sich eine persönliche Einvernahme dieses Zeugen auch nicht aufdrängen, weil bereits eine Vielzahl seiner Äußerungen dokumentiert und zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden waren, ohne dass deren Echtheit von der Klägerin substantiiert bestritten worden wäre. Die Beschwerde verkennt, dass das Gericht den Abgeordneten Czuppon in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2024 zur Frage einer ausländerfeindlichen oder rassistischen Praxis innerhalb der Klägerin persönlich angehört hat. Hier hätte die Klägerin gegenüber dem Gericht durch geeignete Fragestellungen auf eine Aufklärung solcher Aspekte hinwirken können, die aus ihrer Sicht von diesem als Zeuge zusätzlich hätten bekundet werden sollen. Es erschließt sich auf der Grundlage der oben wiedergegebenen Rechtsauffassung des Gerichts nicht, warum die Beschwerde meint, der von ihr vorgelegte, erst am 29. Januar 2024 neu erschienene \"Remigrationsflyer\" hätte eine Vernehmung der benannten Zeugnispersonen unumgänglich gemacht. \n\n95\\. dd. Die Beschwerde rügt außerdem einen Aufklärungsmangel hinsichtlich der von der Klägerin verabschiedeten \"Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität\". Das Gericht habe es versäumt, die Erklärung selbst in gebührender Weise zur Widerlegung einzelner entgleister Äußerungen zu würdigen und die in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 beantragte Beweiserhebung hinsichtlich der Anträge zu 290 bis 334 der Anlage \"Allgemeine_Anträge\" durchzuführen. Gerade die Diskrepanz dieser Erklärung zu den zur Verdachtsbegründung herangezogenen Äußerungen Einzelner, die auch das Berufungsgericht erkannt habe, hätte ihm Anlass für eine weitere Aufklärung geben müssen. Die namentlich genannten 45 Personen hätten bezeugen können, dass die Unterzeichnung dieser Erklärung in ernsthafter Weise, im Wissen und Wollen des unterzeichneten Inhalts und insbesondere nicht als \"Lippenbekenntnis\" oder aus taktischen Motiven erfolgt sei und kein \"verborgener\" ethnischer Volksbegriff verschleiert werden solle. \n\n96\\. Dieses Vorbringen führt nicht auf das Vorliegen eines nach § 86 Abs. 1 VwGO beachtlichen Aufklärungsmangels. Vielmehr zielt es im Kern auf die Würdigung des Bedeutungsgehalts der \"Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität\" und deren Eignung, den durch anderweitige Äußerungen begründeten Verdacht zu entkräften. Das Berufungsgericht hat über die diesbezüglichen Beweisanträge der Klägerin aus der Anlage zum Schriftsatz vom 9. April 2024 in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 in Einklang mit § 86 Abs. 2 VwGO einen Beschluss gefasst und die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Unterzeichnung der \"Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität\" in ernsthafter Weise, im Wissen und Wollen des unterzeichneten Inhalts und insbesondere nicht als \"Lippenbekenntnis\" oder aus taktischen Motiven erfolgt sei. Die unter Beweisantritt gestellte innere Überzeugung der als Zeugen benannten Mitglieder der Klägerin sei ein Gesichtspunkt, der zu deren Gunsten zu berücksichtigen sei, allerdings keine Auswirkung auf die Entscheidung habe. Die Erklärung enthalte keine klare und eindeutige Distanzierung und sei nicht von allen Mitgliedern unterzeichnet, aus deren Äußerungen sich verdachtsbegründende Umstände ergäben. Auf eine Rückfrage der Klägerin zu seiner für die Beweisablehnung gegebenen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 und einen darauf gestützten weiteren Beweisantrag hat das Berufungsgericht im Einklang mit seinem materiellrechtlichen Maßstab ausgeführt, es knüpfe bei seiner rechtlichen Beurteilung an die vom BfV zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorgelegten Äußerungen an. Die Frage, aus welcher Motivation heraus die im neuerlichen Beweisantrag nicht benannten Zeugnispersonen diese Erklärung nicht unterzeichnet hätten, sei nicht entscheidungserheblich. \n\n97\\. Legt man die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde, so war allein die Frage entscheidungserheblich, ob die \"Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität\" geeignet war, die verdachtsbegründenden Anhaltspunkte aus der Materialsammlung des BfV zu entkräften. Für diese Würdigung hat das Berufungsgericht die subjektive Motivation der Unterzeichner und der Nichtunterzeichner als nicht entscheidungsrelevant angesehen. Nach seiner Rechtsauffassung kommt es allein auf den kontextbezogen zu ermittelnden Erklärungsinhalt an, ohne dass eine denkbare Motivation für diese Erklärung zu thematisieren wäre (UA S. 63). Daher ist gegen ein Absehen einer Klärung der persönlichen Motive der Verfasser dieser Erklärung verfahrensrechtlich nichts zu erinnern. Soweit die Beschwerde die Überzeugungskraft dieser tatrichterlichen Würdigung in Frage stellen will, kann auf die obigen Ausführungen unter 3. a. aa. (3.) Rn. 89 verwiesen werden. \n\n98\\. ee. Die Beschwerde sieht einen weiteren Aufklärungsmangel im Unterlassen einer Einvernahme des Zeugen Dr. Krah. Dieser sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Mitglied des Bundesvorstands der Klägerin gewesen und habe der mündlichen Verhandlung am 11. April 2024 persönlich beigewohnt. Das Berufungsurteil befasse sich an mehreren Stellen mit dessen Äußerungen und ziehe diese wiederholt in Zweifel. Es habe sich dem Gericht daher aufdrängen müssen, den Zeugen persönlich zu seinen Aussagen anzuhören, zumal er von der Klägerin ausdrücklich als Zeuge benannt worden sei. \n\n99\\. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verfahrensverstoß in Form eines Aufklärungsmangels. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war eine tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der persönlichen Motive und Haltungen solcher Personen, auf deren Äußerungen das BfV den Verdacht der verfassungsfeindlichen Bestrebungen gestützt hat, nicht geboten. Es komme vielmehr auf den konkreten Kontext der Äußerungen und ihren Stellenwert in der Gesamtpolitik der Partei an und ob sie Ausdruck des Bestrebens seien, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (UA S. 53 und 57). Das Berufungsurteil befasst sich daher an den von der Beschwerde genannten Stellen auch nicht mit der persönlichen Überzeugung des Herrn Dr. Krah und etwaigen darüber bestehenden Zweifeln, sondern mit dem Erklärungsinhalt seiner Äußerungen. Die Frage, ob sich darin auch eine persönliche Überzeugung widerspiegelt, die durch eine Zeugeneinvernahme hätte aufgeklärt werden können, war für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich, so dass verfahrensrechtlich kein Anlass bestand, Herrn Dr. Krah in der mündlichen Verhandlung als geladenen oder präsenten Zeugen einzuvernehmen. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert bestritten, dass sich Herr Dr. Krah tatsächlich in der beschriebenen Weise geäußert hat. \n\n100\\. ff. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe die Programmatik der Klägerin und deren innerparteilicher Entwicklung unzureichend aufgeklärt. Die Klägerin habe zur Frage ihrer programmatischen Ausrichtung Beweisanträge auf Beiziehung von Unterlagen aus den Programmparteitagen gestellt und auf eine Auswertung ihrer Programme der vergangenen zehn Jahre durch einen Antrag auf deren Verlesung in der mündlichen Verhandlung hinwirken wollen. Damit habe sie den Beweis antreten wollen, dass ihre programmatische Entwicklung nicht durch einzelne Stimmen oder Abgeordnete geprägt werde, sondern basisdemokratisch und ohne geheime Vorbehalte verlaufe. Auf diese Weise habe auch die ihr vom Gericht unterstellte \"Zerrissenheit\" widerlegt werden sollen. Wie die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den denkbaren Entwicklungsoptionen zeigten, hätten hier auch aus Sicht des Gerichts Zweifel und damit weiterer Aufklärungsbedarf bestanden. \n\n101\\. (1.) Die Beschwerde legt schon nicht dar, warum die Ablehnung der auf Verlesung bestimmter verfahrensgegenständlicher Unterlagen gerichteten Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 nicht im Einklang mit dem Prozessrecht stehen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich weder aus § 96 Abs. 1 VwGO noch aus einer sonstigen Verfahrensvorschrift ableiten, dass es den Verwaltungsgerichten nur bei Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erlaubt wäre, den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der Verhandlung gemachter Akten im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 40). \n\n102\\. (2.) Auch im Übrigen führt das Vorbringen nicht auf einen Verfahrensverstoß in Form eines Aufklärungsmangels. Der Vortrag der Beschwerde zu vermeintlichen Zweifeln des Berufungsgerichts missversteht, dass die im Berufungsurteil angeführten Unsicherheiten über die zukünftige Entwicklung einer Partei (vgl. UA S. 51 f.) die Maßstabsbildung und nicht die eigentliche Subsumtion des Gerichts unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG betreffen. Soweit sich die Beschwerde auf Seite 103 der Urteilsgründe bezieht, finden sich dort Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Beobachtung durch den Verfassungsschutz bei einer noch offenen Entwicklungsprognose. \n\n103\\. (3.) Auch die Ablehnung der mit dem Antrag auf Verlesung zugleich beantragten Beweiserhebungen mangels Entscheidungserheblichkeit steht im Einklang mit dem Prozessrecht. Auf der Grundlage der oben wiedergegebenen materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts wäre die beantragte Beweiserhebung nur dann geboten gewesen, wenn die Beweistatsachen \\- hier die Erarbeitung der Programmatik der Klägerin - die für die gerichtliche Entscheidungsfindung maßgeblichen Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen aus der Materialsammlung des BfV hätten entkräften sollen. Dafür waren weder die subjektiven Wahrnehmungen der an der Programmentwicklung Beteiligten noch eine Vielzahl von verfassungsschutzrechtlich unbedenklichen Einzeläußerungen geeignet. \n\n104\\. gg. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kommt eine Verwertung der vom BfV vorgelegten Erkenntnisse auch dann in Betracht, wenn nicht gewährleistet ist, dass das vorgelegte Material als solches \"staats- und quellenfrei\" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Parteiverbot ist (UA S. 90). Allenfalls dann, wenn der Verdacht \"im Wesentlichen\" auf Material gestützt werde, dessen Zustandekommen durch staatliche Quellen beeinflusst sei, könnte eine andere Betrachtung geboten sein (UA S. 92). Vor diesem Hintergrund hat es von der Klägerin verschiedentlich beantragte Beweiserhebungen zur fehlenden Staats- und Quellenfreiheit des von den Landes- und Bundesbehörden zusammengeführten Materials als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. \n\n105\\. Dagegen wendet sich die Beschwerde und rügt einen Aufklärungsmangel. Das Berufungsgericht habe es versäumt aufzuklären, ob das vorgelegte Material nicht doch \"im Wesentlichen\" staatlich beeinflusst sei. Für eine solche Annahme spreche das Eingeständnis des Mitarbeiters der Beklagten Korte in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024, dass zwei Belege von menschlichen Quellen stammten und eine Quellenfreiheit der Belege aus der Zeit vor der Einstufung als Verdachtsfall nicht geprüft worden sei. Dazu komme, dass im Verlauf des Verfahrens bekannt geworden sei, dass ein ehemaliger Mitarbeiter des damaligen Bundesvorstandsmitgliedes Dr. Krah bis zum 29. August 2018 Informant des sächsischen Verfassungsschutzes gewesen und zeitweilig als potentieller Doppelagent vom BfV beobachtet worden sei. Damit sei belegt, dass die Beklagte zum Thema Staats- und Quellenfreiheit bestenfalls die halbe Wahrheit erzählt habe. Dies habe dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der beantragten Beweiserhebung vor Augen führen müssen. \n\n106\\. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugungsbildung tragend und ganz überwiegend auf Äußerungen hochrangiger Parteimitglieder und Funktionsträger - namentlich der Herren Höcke, Brandner, Dr. Krah, Gauland und Tillschneider sowie Frau Dr. Baum und Frau Dr. Weidel (UA S. 65 ff.), die nach dem Bekunden der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 schon deshalb nicht als Quellen in Betracht kamen, weil sie Funktionsträger der Bundes- oder Landesebene waren. Die Beweisantritte der Klägerin zum Thema Staats- und Quellenfreiheit waren aber nicht darauf gerichtet, zu belegen, dass gerade diese relevanten Personen seitens der angeführten Landes- oder Bundesbehörden als Informanten genutzt worden wären oder bei diesen Äußerungen staatlicher Einflussnahme unterlegen hätten, sondern sollten generell eine fehlende Staats- oder Quellenfreiheit des Erkenntnismaterials mit der Folge eines Verfahrenshindernisses belegen. Diese Frage war nach der materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Es stand lediglich vor der Frage, ob die von ihm herangezogenen Einzeläußerungen staatlich beeinflusst waren. Dass gerade diese hochrangigen Parteimitglieder entgegen der Äußerung der Beklagten konkret im Verdacht stehen könnten, zu den inkriminierten Äußerungen durch staatliche Stellen animiert worden zu sein und daher keine Verwendung hätten finden dürfen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. \n\n107\\. Angesichts der detaillierten Darlegungen der Beklagten zur ganz überwiegenden Quellenfreiheit des vorgelegten Materials musste es sich dem Berufungsgericht auch nicht aufdrängen, von Amts wegen auf eine weitere Aufklärung hinzuwirken. Die Klägerin hat gegen die Richtigkeit dieser Erklärung lediglich pauschal und ohne tragfähige Konkretisierung Einwände erhoben. Dass nach dem Vorbringen der Klägerin ein Mitarbeiter des Herrn Dr. Krah im Verdacht steht, bis Sommer 2018 Informant des sächsischen Verfassungsschutzes gewesen und zeitweilig als potentieller Doppelagent vom BfV beobachtet worden zu sein, bietet keinen, eine gerichtliche Aufklärungspflicht begründenden Anhalt dafür, dass auch Herr Dr. Krah selbst vom BfV als Quelle geführt worden wäre. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass dieser Mitarbeiter über Einfluss auf die politische Kommunikation des Herrn Dr. Krah oder seine inhaltliche Positionierung verfügt hätte. \n\n108\\. hh. Die Beschwerde rügt eine Verletzung des Verfahrensrechts auch im Hinblick auf eine unterlassene Aufklärung zu der Frage, ob die Prozessstrategie der Klägerin ausgespäht worden ist. Das Gericht habe die diesbezüglichen unbedingten Beweisanträge 104 bis 243 aus der Anlage \"Allgemeine_Anträge\" unter Verstoß gegen das Beweisrecht als bloße Ausforschungsbeweise abgelehnt, obwohl die Klägerin auf die laufenden klandestinen Ermittlungsmaßnahmen gegen sie hingewiesen und erläutert habe, dass ihre Bundesgeschäftsstelle aus anderweitigem Anlass von der Berliner Staatsanwaltschaft und dem Landeskriminalamt durchsucht worden sei. \n\n109\\. Dieser Vortrag führt nicht auf ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Berufungsgerichts. Soweit die klägerischen Beweisanträge eine Ausforschung der Prozessstrategie durch das BfV belegen sollten, hat das Berufungsgericht in seinem Ablehnungsbeschluss im Einklang mit dem Prozessrecht darauf abgestellt, dass es an greifbaren Anhaltspunkten für die von der Klägerin \"ins Blaue hinein\" behauptete Ausforschung fehle. Auch wenn Zufallserkenntnisse beim Einsatz von Mitteln zur heimlichen Informationsbeschaffung oder bei Gelegenheit einer staatsanwaltlichen Ermittlungsmaßnahme wie der Durchsuchung der Bundesgeschäftsstelle denkbar seien, so fehle es doch an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte solche Erkenntnisse zum beim BfV geführten Vorgang genommen und im gerichtlichen Verfahren verwendet habe. Eine Ausforschung durch sonstige Verfassungsschutzbehörden sei mangels deren Beteiligung am Verfahren irrelevant. \n\n110\\. Aus dieser Begründung wird deutlich, dass das Berufungsgericht den Beweisantrag als zu unbestimmt abgelehnt hat. Die nach dem Prozessrecht gebotene Substantiierung eines Beweisantrags erschöpft sich nicht in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet. Sie verlangt vielmehr, dass die Tatsache vom Beteiligten mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird. Zwar darf sich ein Beteiligter insoweit mit einer Vermutung begnügen, wenn die zu beweisende Tatsache nicht in seinen eigenen Erkenntnisbereich fällt. Wenn die Gegenseite aber der aufgestellten Vermutung mit einer plausiblen Erklärung entgegengetreten ist, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Vielmehr muss sich der Beteiligte mit dieser Erklärung auseinandersetzen und hat greifbare Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass seine Vermutung entgegen der Erklärung der Gegenseite doch zutrifft. Einer ohne Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten \"ins Blaue hinein\" aufrechterhaltenen Behauptung muss das Gericht nicht nachgehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82 Rn. 49). Ein solcher Fall war vorliegend gegeben. Die Klägerin hat nicht ansatzweise erkennen lassen, worauf sich ihre Besorgnis gründen könnte, von Sicherheitsbehörden hypothetisch erhobene Zufallsfunde, die ihre Prozessstrategie betreffen könnten, hätten Eingang in das vorliegende gerichtliche Verfahren gefunden. \n\n111\\. Auch hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 gestellten Beweisanträge zur Prozessausspähung hat sich das Berufungsgericht auf diese Begründung gestützt. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024 auf Seite 10 unter \"3.\" gestellten Beweisantrag nicht verbeschieden, trifft dies nicht zu. Offensichtlich hat das Gericht unter der Fehlbezeichnung des \"auf Seiten 9 und 10 des Sitzungsprotokolls wiedergegebene[n] Antrag zu 4\" am 29\\. April 2024 auch über den an der bezeichneten Stelle unter der Ziffer 3. gestellten Antrag entschieden. Auch hier konnte sich das Berufungsgericht darauf stützen, dass eine Ausforschung der Prozessstrategie durch sonstige Verfassungsschutzbehörden mangels deren Beteiligung am Verfahren irrelevant ist. \n\n112\\. ii. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es trotz entsprechender Beweisanträge neue Erkenntnisse nicht einbezogen habe, die das BfV für ein angeblich zwischenzeitlich erstelltes weiteres Gutachten zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Klägerin zusammengetragen habe. Diese Unterlagen und eine darauf aufbauende Einschätzung des BfV seien aber gerade auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanträge erforderlich gewesen. \n\n113\\. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verfahrensverstoß. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war für die Entscheidung über die bei ihm anhängigen Anträge ein möglicherweise zwischenzeitlich erstelltes Gutachten nicht entscheidungserheblich. Dem liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der unter 1. und 2. gestellten Unterlassungsanträge einschließlich der hilfsweise gestellten Unterlassungsanträge zwar die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war (UA S. 30 und 32 \"aktuell rechtswidrig\"), die Beobachtung durch das BfV aber auf der Grundlage des zu Beginn der Maßnahme vorliegenden Erkenntnismaterials gerechtfertigt gewesen sein musste und im Prozess nicht durch spätere Erkenntnisse nachgebessert werden konnte (UA S. 57). Dagegen seien entlastende Umstände auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in der vom BfV vorgelegten Materialsammlung nicht enthalten seien. Hinsichtlich solcher entlastender Umstände obliege der Klägerin ein entsprechender Vortrag (UA S. 58). Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung stand es der Klägerin offen, aus ihrer Sicht entlastendes Material vorzulegen, das die ursprüngliche Einstufung erschüttern oder deren fortbestehende Rechtmäßigkeit zu einem späteren Zeitpunkt in Frage stellen sollte. Soweit sie dies allerdings mit einem bloßen Verweis auf nicht näher bezeichnete und noch nicht bekannte, vermeintlich neue Erkenntnisse des BfV unternehmen wollte, liegt darin nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ein bloßer Ausforschungsantrag, dem das Berufungsgericht weder von Amts wegen noch auf den förmlichen Beweisantrag der Klägerin hin nachgehen musste. \n\n114\\. jj. Einen weiteren Verstoß gegen die Aufklärungspflichten sieht die Beschwerde in dem Umgang des Berufungsgerichts mit der Frage, ob die Beobachtung und Einstufung der Klägerin durch das BfV auf sachfremden politischen Erwägungen beruhe. Die Klägerin hatte zum Beleg solcher sachfremden Einflussnahmen auf entsprechende Äußerungen des ehemaligen Präsidenten des BfV, Dr. Maaßen, verwiesen und in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 seine Einvernahme sowie diejenige zahlreicher weiterer Zeugen beantragt. \n\n115\\. Das Berufungsgericht hat eine Beweiserhebung zu diesem Fragenkomplex in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 durch Beschluss abgelehnt. Es führte aus, entscheidungserheblich seien allein Tatsachenbehauptungen, die sich auf die Beweggründe des gegenwärtigen Präsidenten des BfV bezögen oder die Rückschlüsse darauf zuließen, dass dieser einer sachwidrigen Einflussnahme durch politische Entscheidungsträger unterlegen habe. Allerdings habe das BfV eingehend dargelegt, warum es die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung und deren Bekanntgabe als erfüllt ansehe. Es fehlten greifbare Anhaltspunkte dafür, dass hinter diesen Erwägungen geheim gehaltene sachwidrige Erwägungen stünden oder diesbezüglich der frühere Bundesinnenminister Seehofer oder die gegenwärtige Innenministerin Faeser Druck ausgeübt hätten. Soweit die Klägerin im Beweisantrag zu 252 auf kolportierte Änderungsverlangen des damaligen Bundesinnenministers Seehofer verweise, lasse sich damit allenfalls belegen, dass der zuständige Bundesinnenminister sachlich zutreffend auf eine rechtskonforme Behandlung hingewirkt habe. Selbst wenn dem eine politische Motivation zugrunde gelegen haben sollte, fehle in Ansehung des Umstandes, dass der Minister auf eine Abschwächung gedrungen habe, jeder Anhalt dafür, dass diese Einwirkung zu Lasten der Klägerin Einfluss auf die Entscheidung über die Beobachtung und deren Bekanntgabe genommen habe. Auch die zum Beweisantrag zu 250 vorgetragenen Behauptungen enthielten solche Indizien nicht, weil sie sich erst auf einen Vorgang im Januar 2024 bezögen, dem für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung zukomme. Selbst wenn sich daraus Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Maßstabsbildung ergeben sollten, deute dies noch nicht auf politischen Druck hin. Das gleiche gelte für Äußerungen des Präsidenten des BfV aus dem Sommer 2023. Auch dort komme lediglich zum Ausdruck, dass sich der Präsident die Überzeugung anhand rechtlicher Maßstäbe gebildet habe, nicht aber dafür, dass politischer Druck ausgeübt worden sei. \n\n116\\. Die Klägerin hat die so begründete Ablehnung ihres Beweisantrags zu 244 zugleich zum Anlass genommen, ein Ablehnungsgesuch anzubringen und nachfolgend in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2024 einen neuerlichen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Beweisantrag gestellt. In seinem in der mündlichen Verhandlung ergangenen Ablehnungsbeschluss wiederholt das Berufungsgericht im Kern die bereits dargelegten Gründe. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass es im Rahmen der Amtsermittlung zur Aufklärung und zur Zeugeneinvernahme verpflichtet gewesen sei, nachdem der ehemalige Präsident des BfV explizit die Ausübung von politischem Druck auf seine Person kundgetan habe. Das Berufungsgericht nehme eine vorweggenommene Beweiswürdigung vor und versäume eine auch auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nach den Gesetzen der Logik unumgängliche Aufklärung. Es sei willkürlich, dass das Gericht für die Möglichkeit einer politischen Einflussnahme allenfalls eine Einvernahme des aktuellen Präsidenten als in Betracht kommend erwäge, obwohl der ehemalige Präsident eine solche Einflussnahme für seine Person bereits beschrieben habe und eine Weisung auch für den aktuellen Präsidenten relevant sein könnte. Die Annahme, die Klägerin habe keine Anknüpfungstatsachen für die beantragte Beweiserhebung benannt, sei angesichts des Vorgetragenen absurd. Eine Beweiserhebung hätte vielmehr den Beleg dafür erbracht, dass die Beobachtung der Klägerin als \"politische Waffe\" genutzt werde, um dieser zu schaden. \n\n117\\. Diese Ausführungen führen nicht auf den geltend gemachten Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin begründet die Notwendigkeit einer weiteren gerichtlichen Aufklärung mit dem Argument, die Involvierung politischer Entscheidungsträger in die Tätigkeit des BfV oder anderer Sicherheitsbehörden biete einen hinreichenden Anhalt dafür, dass ihre Beobachtung auf sachfremden Erwägungen beruhe. Nach der vorliegend allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts besteht aber bei der Frage, ob eine Beobachtung aufgenommen wird, kein Ermessen. Eine Ermessensausübung sei erst auf der Ebene der Entscheidung darüber erforderlich, ob und in welcher Intensität nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt würden (UA S. 94) und ob eine öffentliche Berichterstattung erfolge (UA S. 108). Vor diesem materiellrechtlichen Hintergrund ist die Annahme des Berufungsgerichts, für die Aufnahme der Beobachtung komme es auf die Frage einer politischen Einflussnahme mangels eines Entscheidungsspielraums schon nicht an, zutreffend und keine vorweggenommene Beweiswürdigung. Denn bei der dem vollen gerichtlichen Zugriff unterliegenden Bewertung des Materials kann sich ein politisch motiviertes Vorgehen des BfV auf die Entscheidung des Gerichts nicht auswirken. \n\n118\\. Im Einklang mit diesem rechtlichen Maßstab stehen auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, für die - nach seiner Rechtsauffassung im Ermessen stehende - Frage, ob auf der Grundlage des akkumulierten Materials die formelle Einstufung als \"Verdachtsfall\" erfolge und damit die grundsätzliche Bereitschaft erklärt werde, nachrichtendienstliche Mittel einzusetzen, oder öffentlich zu berichten, seien entscheidungserhebliche Ermessensfehler durch politische Einflussnahmen dagegen denkbar. Für diese Fragestellung boten die klägerischen Beweisantritte aber keine greifbaren Anhaltspunkte. Denn die in die Kenntnis des Zeugen Dr. Maaßen gestellten Umstände befassten sich nur mit einem vermeintlichen Druck, generell eine Beobachtung aufzunehmen. Über die innerbehördlich vom aktuell zuständigen Präsidenten des BfV zu treffende Entscheidung, die formelle Einstufung als \"Verdachtsfall\" vorzunehmen und damit auch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zu ermöglichen, versprachen die ins Wissen des ehemaligen Präsidenten gestellten Umstände über die Aufnahme einer Beobachtungstätigkeit oder der ins Wissen von Mitgliedern anderer Sicherheitsbehörden gestellte Eindruck, selbst zu einer Einstufung gedrängt worden zu sein, schon keinen Ertrag. Dies gilt auch für die ins Wissen der Bundesinnenministerin Faeser gestellte persönliche Motivation, eine \"Strategie zur Bekämpfung der AfD\" zu entwickeln und der Bekräftigung ihrer politischen Zielsetzung gegenüber ihren Untergebenen. \n\n119\\. Eine diesbezügliche Aufklärung musste sich dem Gericht auch nicht von Amts wegen aufdrängen, da das BfV in den behördlichen Gutachten und Stellungnahmen seine Handlungsweise aus Sicht des Berufungsgerichts nachvollziehbar erläutert hatte und sich daraus keine Hinweise auf eine verborgene, sachwidrige Motivation des BfV ergaben. Dafür bot auch die von der Klägerin geltend gemachte politische Priorisierung durch die Bundesinnenministerin Faeser keinen Anlass. Denn die Bekämpfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und die Aufklärung der dafür erforderlichen Erkenntnisse fällt in deren Ressortzuständigkeit und politische Verantwortlichkeit. Auch die angeführte Einflussnahme des damaligen Bundesinnenministers Seehofer musste das Berufungsgericht nicht zum Anlass für eine weitere Aufklärung nehmen. Denn nach dem Vorbringen der Klägerin wäre dessen Einflussnahme allenfalls auf eine Verzögerung der Bekanntgabe und eine Entschärfung einzelner für die Verfassungsfeindlichkeit der Bestrebungen angeführten Argumentationselemente gerichtet gewesen. \n\n120\\. kk. Schließlich rügt die Beschwerde einen Verfahrensfehler in Form eines Aufklärungsmangels, weil das Berufungsgericht trotz einer entsprechenden Rückfrage der Klägerin die konkreten Personen und Aussagen, die es für entscheidungsrelevant erachte, nicht mitgeteilt habe. Dies habe der Klägerin die Möglichkeit genommen, zu den aus Sicht des Gerichts relevanten Erkenntnissen substantiierte Beweisanträge zu formulieren und diejenigen Personen, deren Aussagen oder Verhaltensweisen herangezogen werden sollten, als Zeugen zu benennen. Darauf habe sie mit ihrem in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 gestellten Beweisantrag hinwirken wollen, mit dem sie die Existenz, Ernsthaftigkeit oder zutreffende Deutung sämtlicher zu ihren Lasten verwertbarer Äußerungen bestritten und eine persönliche Einvernahme der Äußernden als Zeugen beantragt habe. Dieser sei vom Gericht in den Urteilsgründen zu Unrecht als unsubstantiiertes Bestreiten behandelt worden. \n\n121\\. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Es fehlt bereits an der in der Beschwerde angenommenen Pflicht des Gerichts, der Klägerin durch die Darlegung der für die Entscheidung voraussichtlich maßgeblichen Erkenntnisse ein spezifisch auf die konkret zu erwartende gerichtliche Würdigung konzentriertes Bestreiten zu ermöglichen. Ein Gericht muss auch in Anbetracht der Ausprägung, die das Recht auf rechtliches Gehör in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Lediglich in besonderen Fallgestaltungen kann eine andere Beurteilung geboten sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 und BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. August 1996 - 2 BvR 2600\u002F95 - NJW 1996, 3202). Für eine solche besondere Fallgestaltung fehlen im konkreten Fall Anhaltspunkte. Im vorliegenden Verfahren war der für den Beleg des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen maßgebliche Streitstoff nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts durch die in der Materialsammlung des BfV genannten Erkenntnisse vorgezeichnet und zugleich begrenzt (vgl. UA S. 57). Dies stand der Klägerin infolge der Begründung der Ablehnung ihrer Beweisanträge durch das Berufungsgericht auch vor Augen. Dieser Streitstoff war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und war dort von den Parteien umfänglich aufgearbeitet und gewürdigt worden, so dass die Klägerin hinreichend Gelegenheit hatte, sich mit der Echtheit, Ernsthaftigkeit und Deutung der wiedergegebenen Inhalte zu beschäftigen und dem Berufungsgericht ihre Einwände vorzutragen. Von dieser Möglichkeit hat sie im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 27. Dezember 2022 auch Gebrauch gemacht. Dort werden zahlreiche Äußerungen relevanter Akteure aufgelistet und kommentiert, ohne dass allerdings deren Authentizität in Frage gestellt worden wäre. Die Klägerin war sich daher auch ohne richterlicher Erläuterung bewusst, welche Deutungen im Raum standen und welches Gewicht das Berufungsgericht einzelnen Aussagen zumessen könnte. \n\n122\\. Vor diesem Hintergrund hatte das Gericht keinen Anlass, auf ein pauschales und - ohne Angabe von entschuldigenden Gründen - erst nach Ablauf der gemäß § 87b Abs. 2 VwGO gesetzten Frist vorgetragenes gesamthaftes Bestreiten der Authentizität hin eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu unternehmen. \n\n123\\. b. Das Berufungsurteil leidet nicht an den von der Beschwerde gerügten Verstößen gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters. \n\n124\\. aa. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil sei nicht vom gesetzlichen Richter erlassen worden und verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG, weil das Berufungsgericht nicht von der Möglichkeit des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Gebrauch gemacht und das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen habe. Das Verwaltungsgericht habe sich ersichtlich bereits vor der mündlichen Verhandlung auf den Prozessausgang festgelegt gehabt, so dass sein Urteil faktisch ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter und vor Durchführung der mündlichen Verhandlung ergangen sei. Damit habe das erstinstanzliche Gericht grob willkürlich gehandelt und gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG), gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen. Das Berufungsgericht habe diese Verstöße in der Berufungsinstanz perpetuiert und damit selbst gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen. Es habe bei seiner Entscheidung über die Frage einer Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verkannt, dass es infolge der willkürlichen Verstöße des erstinstanzlichen Gerichts gegen das Verfahrensrecht im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG einer verfassungskonformen Handhabung dieser Norm bedurft hätte und eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und eine Zurückverweisung hätten erfolgen müssen. \n\n125\\. Der geltend gemachte Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG infolge der Handhabung des § 130 Abs. 2 VwGO durch das Berufungsgericht liegt nicht vor. Im Grundsatz hat das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden (§ 130 Abs. 1 VwGO). Eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nach § 130 Abs. 2 VwGO kann nur ausnahmsweise erfolgen. Voraussetzung hierfür ist - kumulativ zu einem wesentlichen Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens -, dass aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. An einer solchen Notwendigkeit fehlte es auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (UA S. 31). Ob das erstinstanzliche Verfahren tatsächlich - wie die Beschwerde vorträgt - an wesentlichen Mängeln litt, bedarf daher vorliegend keiner Erörterung. Das Berufungsgericht kann auch bei Vorliegen wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Sache selbst entscheiden (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 1984 - 9 B 2330.82 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 9 und vom 1. Februar 1988 - 7 B 15.88 - NJW-RR 1988, 125). \n\n126\\. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG fordert keine Reduktion der tatbestandlichen Anforderungen des § 130 Abs. 2 VwGO und eine Aufhebung und Zurückverweisung auch in Fällen, in denen (nur) ein wesentlicher Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegt. Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt zwar den Zugang zu Gerichten, nicht jedoch einen Instanzenzug (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 2055\u002F16 - BVerfGE 152, 345 Rn. 87 m. w. N.). Die Ausgestaltung des Instanzenzuges und damit auch die Frage, in welchem Umfang ein Obergericht bei einer verfahrensfehlerhaft ergangenen Vorentscheidung selbst zur abschließenden Entscheidung über den Rechtsstreit berufen ist, liegt in der Hand des einfachen Gesetzgebers. \n\n127\\. bb. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren sieben Ablehnungsanträge teils gegen einzelne Berufsrichter des erkennenden Senats und teils gegen den gesamten Senat gestellt. Mit ihrer Beschwerde macht sie geltend, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil über ihre Ablehnungsanträge in einer Weise entschieden worden sei, die zu einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geführt habe. \n\n128\\. Grundsätzlich unterliegt die Entscheidung des Berufungsgerichts über ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, weil es sich um eine unanfechtbare Vorentscheidung handelt (§ 173 Satz 1 VwGO, § 557 Abs. 2 ZPO, § 146 Abs. 2 VwGO). Die Ablehnung eines solchen Gesuchs begründet nur dann ausnahmsweise einen Verfahrensmangel, wenn sie zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO führt, weil die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem Antragsteller den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen hat. Das ist nur dann der Fall, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2024 - 6 B 68.23 - DÖV 2024, 754 m. w. N.). Dieser Maßstab gilt auch für die Ablehnung eines Befangenheitsantrags als rechtsmissbräuchlich, der unter Mitwirkung der abgelehnten Richter ergeht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 22 m. w. N.). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Ein absoluter Revisionsgrund nach § 138 Nr. 1 VwGO liegt nach diesen Maßstäben in keinem der gerügten Fälle vor. \n\n129\\. (1.) Die Klägerin hat in der Zeit vor der mündlichen Verhandlung den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. \n\n130\\. (a.) Auslöser des ersten Ablehnungsgesuchs war, dass der Vorsitzende mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 die Anträge der Klägerin ablehnte, ergänzend aktualisierte Gutachten zweier Landesverfassungsschutzbehörden beizuziehen und die anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung zu verschieben. Eine Beiziehung unterbleibe mangels Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen. Daher bestehe auch kein Anlass für eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung. Daraufhin lehnte die Klägerin den Vorsitzenden Richter mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2023 ab. Sie besorge infolge der Art und Weise der bisherigen Prozessleitung eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit und ein \"Geheimverfahren\" zu ihren Lasten. Sie verwies auf mehrere, aus ihrer Sicht merkwürdige, Vorkommnisse im Vorfeld der Terminierung und die Ablehnung ihrer aktuellen Anträge. Zu diesem Befangenheitsantrag hat das Berufungsgericht eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters vom 28\\. Dezember 2023 eingeholt und den Antrag ohne dessen Beteiligung mit Beschluss vom 16\\. Januar 2024 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe befassen sich ausführlich mit dem klägerischen Vorbringen und dem Inhalt der dienstlichen Stellungnahme. \n\n131\\. Auslöser des zweiten Befangenheitsantrags vom 26. Januar 2024 war die Terminplanung des Berufungsgerichts. Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 29. Dezember 2023 die dem Gericht bereits vorliegenden Behördenakten um weitere Unterlagen ergänzt. Die Klägerin beantragte im Hinblick darauf eine Aufhebung der für den 27. und 28. Februar 2024 terminierten Verhandlungstage und eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung um mindestens zwei Monate. Sie benötige Zeit, um das neue Erkenntnismaterial im Umfang von 4200 Seiten und 116 Stunden Videomaterial sichten, bewerten und bearbeiten zu können. Die stellvertretende Vorsitzende hob die im Februar vorgesehenen Verhandlungstermine auf und terminierte neu für den 12. und 13. März 2024. Die Verschiebung um zwei Wochen sei ausreichend, um eine Sitzungsvorbereitung zu ermöglichen. Daraufhin lehnte die Klägerin die stellvertretende Vorsitzende ab und begründete dies mit einer Fehlerhaftigkeit der Verfügung des Gerichts und einem willkürlichen Übergehen der von ihr als erforderlich bezeichneten Bearbeitungszeiten. Auch zu diesem Befangenheitsantrag hat das Berufungsgericht eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin vom 29. Januar 2024 eingeholt und den Antrag ohne deren Beteiligung mit Beschluss vom 8. Februar 2024 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe befassen sich ausführlich mit dem klägerischen Vorbringen und dem Inhalt der dienstlichen Stellungnahme. \n\n132\\. Auslöser des dritten, wiederum gegen den Vorsitzenden gerichteten, Befangenheitsantrags vom 17. Februar 2024 war erneut die Ablehnung eines Gesuchs der Klägerin auf Verlegung der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin hatte auf zwei aktuell zu ihren Lasten ergangene Eilentscheidungen verwiesen. Ihr Bevollmächtigter sei mit der fristwahrenden Erstellung der jeweiligen Beschwerdebegründungen ausgelastet, so dass ihm eine adäquate Sitzungsvorbereitung nicht möglich sei. Darin lag aus Sicht des Berufungsgerichts kein erheblicher Verlegungsgrund. Der Vorsitzende lehnte das Gesuch daher mit begründetem Beschluss vom 14. Februar 2024 ab. Auch zu diesem Befangenheitsantrag hat das Berufungsgericht eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters vom 19. Februar 2024 eingeholt und den Antrag ohne dessen Beteiligung mit Beschluss vom 22. Februar 2024 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe befassen sich ausführlich mit dem klägerischen Vorbringen und dem Inhalt der dienstlichen Stellungnahme. \n\n133\\. (b.) Die Beschwerde macht geltend, die jeweiligen Beschlüsse wiesen gravierende Mängel auf und beruhten auf einer willkürlichen, manipulativen und sachwidrigen Verfahrensweise. Das Berufungsgericht befasse sich nicht mit der Vielzahl der von der Klägerin in den Ablehnungsgesuchen vorgebrachten substantiierten Argumente und Sachverhalte und stelle ohne inhaltliche Argumentation oder Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vortrag lediglich fest, dass eine Besorgnis der Befangenheit nicht gegeben sei. Die Ablehnung der Verlegungsgesuche stelle eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht für die berechtigten Interessen der Klägerin dar. \n\n134\\. Dieser Vortrag trifft nicht zu. Das klägerische Vorbringen wird in den genannten Beschlüssen über die Ablehnungsgesuche jeweils ausführlich wiedergegeben und erörtert. Die ohne Beteiligung der abgelehnten Senatsmitglieder ergangenen Entscheidungen vollziehen die als Auslöser der Besorgnis der Befangenheit von der Klägerin vorgetragenen Umstände im Einzelnen nach und prüfen die beanstandeten Verfahrensweisen, befassen sich mit den dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter und erläutern, warum das Gericht dem Vorbringen der Klägerin keinen Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit zu entnehmen vermag. Die angestellten Erwägungen sind sachlich im Ton und nachvollziehbar in der Argumentation. Im Kern begründet die Beschwerde den Willkürvorwurf lediglich damit, dass das Berufungsgericht die von der Klägerin aus den angeführten Sachverhalten sowie den Rechtsprechungs- und Literaturzitaten abgeleiteten Folgen für die zu entscheidenden Ablehnungsgesuche nicht teile. Ob dem Berufungsgericht bei den jeweiligen Ablehnungen ein bloßer Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sein könnte, bedarf auf der Grundlage des oben erläuterten Maßstabs aber keiner näheren Prüfung. \n\n135\\. (2.) Die Klägerin hat auch nach Beginn der mündlichen Verhandlung gegen berufsrichterliche Mitglieder des Senats und gegen den Senat insgesamt vier Ablehnungsgesuche wegen einer Besorgnis der Befangenheit angebracht. \n\n136\\. (a.) Auslöser des vierten Ablehnungsverfahrens zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 war ein neuerliches Verlegungs- und Aktenbeiziehungsgesuch der Klägerin. Die Klägerin verwies wiederum auf den Zeitbedarf für die Sichtung und inhaltliche Verarbeitung der von der Beklagten nachgereichten Dokumente. Das Berufungsgericht lehnte den Vertagungsantrag ab und verwies auf die bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 23. Januar 2024 und im Beschluss vom 14. Februar 2024 dargelegten Erwägungen. Der Senat könne über die Notwendigkeit einer etwaigen Vertagung und die beantragte Beiziehung weiterer Unterlagen erforderlichenfalls zu einem späteren Zeitpunkt neu entscheiden. Daraufhin lehnte die Klägerin den gesamten Senat wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der verkündete Beschluss verletze das rechtliche Gehör, die prozessuale Waffengleichheit und den Grundsatz des fairen Verfahrens. Es stehe in ihrem Belieben, mit welchen tatsächlichen Grundlagen dieses Verfahren zu führen sei. Über dieses Ablehnungsgesuch hat das Berufungsgericht unter Beteiligung der abgelehnten Richter entschieden und es als rechtsmissbräuchlich verworfen. Das weitestgehend wiederholende, inhaltlich unter Bezugnahme auf die drei bereits beschiedenen Ablehnungsanträge begründete Ablehnungsgesuch, das pauschal und ohne Benennung individueller Gründe gegen den \"gesamten Senat\" gerichtet sei, sei offensichtlich grundlos und auch unter Anlegung eines rechtsschutzfreundlichen Maßstabs nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund nahezulegen. \n\n137\\. Die Beschwerde macht geltend, dieser Beschluss verkenne in willkürlicher Weise die Voraussetzungen für die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig. Denn mittlerweile habe sich die bereits früher geäußerte Sorge der Klägerin bewahrheitet gehabt, dass eine adäquate Vorbereitung der mündlichen Verhandlung innerhalb des zugestandenen Zeitraums nicht möglich gewesen sei. Darin habe ein neuer Grund für eine Vertagung gelegen, der einer neuerlichen Bewertung durch das Gericht bedurft hätte und nicht durch die Bezugnahme auf frühere Äußerungen des Gerichts zu bewältigen gewesen sei. Zudem offenbare das Gericht mit dem Begriff \"weitestgehend\" selbst, dass sich die Ausführungen der Klägerin gerade nicht in einer vollständigen Wiederholung der bereits vor der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente erschöpften. \n\n138\\. Weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus den Akten ergibt sich, dass die Entscheidung über das in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 gestellte Ablehnungsgesuch auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhte. Die protokollierten Erläuterungen zeigen, dass das Berufungsgericht bei Ablehnung des neuerlichen Vertagungsantrags an seiner bereits zuvor erläuterten Auffassung festhielt, wonach der Klägerin infolge der Vertagung um zwei Wochen ausreichend Zeit zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestanden habe und eine neuerliche Vertagung nicht erforderlich gewesen sei. Dies erklärt, warum es die erneute Thematisierung dieser aus seiner Sicht bereits abschließend behandelten Frage von vornherein nicht als geeignet erachtete, eine Besorgnis der Befangenheit auszulösen. Auch zur Beiziehung weiterer Unterlagen wollte der Senat im Zeitpunkt seiner Entscheidung ersichtlich an seiner bisherigen Haltung festhalten. Dass aus Sicht der Klägerin eine abweichende Entscheidung geboten gewesen wäre, genügt zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO offenkundig nicht und führt nach den oben angeführten Maßstäben nicht auf einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Frage des relevanten Tatsachenmaterials hat die Klägerin nachfolgend prozessual zutreffend mit einem Antrag auf Beweiserhebung weiterverfolgt. \n\n139\\. (b.) Die Beschwerde rügt auch die Behandlung ihres fünften Ablehnungsgesuchs als einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO. Auslöser dieses Gesuchs war eine sitzungsleitende Verfügung des Vorsitzenden, mit der er eine Zurückstellung der Behandlung der in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024 unbedingt gestellten Beweisanträge der Klägerin zur Staats- und Quellenfreiheit verfügte. Die Klägerin lehnte den Vorsitzenden daraufhin wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil die Prozessleitung des Vorsitzenden ohne Sachgrund, mithin willkürlich, die Struktur des Prozesses verkompliziere und eine zusammenhängende Behandlung der Verfahrensthemen behindere. Auch dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat als rechtsmissbräuchlich verworfen, weil die zum Anlass des Ablehnungsgesuchs gemachten Maßnahmen der Prozessleitung durch den Vorsitzenden unter keinem denkbaren Aspekt eine Besorgnis der Befangenheit hervorrufen könnten. \n\n140\\. Diese Würdigung erweist sich entgegen dem Beschwerdevortrag nicht als willkürlich im Sinne der aufgezeigten Maßstäbe. Gemäß § 103 Abs. 1 VwGO leitet der Vorsitzende die mündliche Verhandlung. Seine Leitung soll einen gesetz- und zweckmäßigen Verlauf gewährleisten, dazu zählt auch die innere Ordnung des Gangs der mündlichen Verhandlung, einschließlich der Frage, in welcher Reihenfolge streitige Sachverhaltsfragen erörtert und darauf gestützte Beweisanträge behandelt werden. Gegen Maßnahmen der sachlichen Prozessleitung kann die Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden (§ 104 Abs. 2, § 173 VwGO, § 140 ZPO). Auf dieser Grundlage konnte der Vorsitzende verfügen, den Themenkreis \"Staats- und Quellenfreiheit\" einschließlich entsprechender Beweisanträge zu einem späteren Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu erörtern, wie es bereits in der vorab übermittelten Verhandlungsgliederung unter 4.3.1.3. vorgesehen war. Auch die Klägerin hatte die Einlassungen der Beklagten zur Staats- und Quellenfreiheit bereits zum Anlass genommen, eine Sitzungsunterbrechung zur vertieften Auseinandersetzung mit dieser Thematik zu beantragen, so dass eine Verschiebung der Behandlung dieser Thematik augenscheinlich auch in ihrem Interesse stand. Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Begründung des Befangenheitsantrags aufgestellte Behauptung, mit der Zurückstellung der Beweisanträge werde die Struktur des Prozesses verkompliziert und die Erfassung und Behandlung der Verfahrensthemen verunmöglicht, substanzlos. Wie sich der protokollierten Begründung entnehmen lässt, war sich der Vorsitzende der in § 86 Abs. 2 VwGO geregelten Pflicht bewusst, über die unbedingt gestellten Beweisanträge noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, um der Klägerin erforderlichenfalls eine Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. August 1986 - 2 BvR 823\u002F86 \\- NVwZ 1987, 785 m. w. N.). Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Befangenheitsantrag der Klägerin knüpfe mit dem Angriff auf die Prozessleitung des Vorsitzenden an einen Umstand an, der unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Anlass zur Besorgnis einer Befangenheit zu begründen vermöge, ist daher nachvollziehbar. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht \\- wie die Beklagte berichtet - zudem eine Prozessverzögerungstaktik der Klägerin durch die Protokollierung zahlreicher Beweisanträge unterbinden wollte und es sich zudem noch kein Bild über die Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen gebildet hatte. \n\n141\\. (c.) Besondere Bedeutung misst die Beschwerde dem Beschluss des Berufungsgerichts über den außerhalb der mündlichen Verhandlung gestellten sechsten Befangenheitsantrag der Klägerin vom 5. Mai 2024 zu. Auslöser dieses Ablehnungsgesuchs war die Ablehnung der unbedingten Beweisanträge der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024\\. Die Klägerin hegte infolge der aus ihrer Sicht überschnellen Ablehnung dieser Beweisanträge und der dafür gegebenen Begründungen die Besorgnis der Befangenheit gegen den gesamten Senat. Die gründliche Bearbeitung sämtlicher gestellter Beweisanträge sei in dem vom Gericht dafür in Anspruch genommenen Zeitraum von rund 4,5 Stunden faktisch nicht möglich gewesen, zumal ehrenamtliche Richter einzubinden gewesen seien. Damit sei belegt, dass die Berufsrichter schon vor der Stellung der Anträge die Ablehnung formuliert und darüber entschieden hätten. Dem Gericht seien bei Ablehnung der Anträge zudem eine Vielzahl von Rechtsfehlern unterlaufen. Darin komme eine Voreingenommenheit und die Absicht zum Ausdruck, \"kurzen Prozess\" machen zu wollen. Gegen den Vorsitzenden bestehe die Besorgnis der Befangenheit zudem, weil er in der Sitzung vom 29. April 2024 entgegen § 173 VwGO i. V. m. § 140 ZPO willkürlich keine Entscheidung des Gerichts über die von der Klägerin beantragte Vertagung herbeigeführt habe. \n\n142\\. Das Berufungsgericht hat das Ablehnungsgesuch in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 als rechtsmissbräuchlich verworfen. Es führte aus, dass die angeführten Umstände und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ablehnung der Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 sowie die Umstände am späten Nachmittag dieses Tages unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auch nur auf die Möglichkeit der Besorgnis der Befangenheit führten. Individualisierbare Anhaltspunkte, die auf den Anschein einer sachwidrigen Voreingenommenheit oder eine von Willkür geprägte Einstellung der abgelehnten Richter schließen ließen, seien nicht ansatzweise erkennbar. Insbesondere sei der Umstand, dass der Senat im Rahmen der Ablehnung der Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO am mittlerweile fünften Sitzungstag teilweise seine vorläufige Rechtsauffassung offengelegt habe, von vornherein kein Anlass, auf eine prozessrechtswidrige Vorfestlegung zu schließen. Dies rechtfertigte den Schluss, dass die Ablehnungsgesuche der Prozessverschleppung dienten. \n\n143\\. Die Beschwerde trägt dazu vor, dieser Entscheidung stehe die Willkür bereits deshalb auf die Stirn geschrieben, weil das Berufungsgericht trotz einer Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig gleich mehrfach auf den Gegenstand des Verfahrens eingehe. In einem solchen Fall komme eine Verwerfung nach der Rechtsprechung nicht in Betracht. Zudem beinhalte der Beschluss die Falschaussage, dass das Gericht lediglich eine vorläufige und noch keine endgültige Rechtsauffassung geäußert habe. \n\n144\\. Hinsichtlich des wegen der Verwerfung der Befangenheitsanträge erhobenen Willkürvorwurfs der Klägerin findet sich in dem dazu Vorgetragenen kein Anhaltspunkt. Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung abgelehnter Richter verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt oder sonst offensichtlich unzulässig ist. Davon ist auszugehen, wenn keine geeigneten Befangenheitsgründe vorgetragen werden, vielmehr das Vorbringen von vornherein, also ohne Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens, ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28\\. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 m. w. N.). Die Klägerin hatte das ursprüngliche Befangenheitsgesuch mit einem vermeintlich verfahrensfehlerhaften Vorgehen des Berufungsgerichts bzw. des Vorsitzenden begründet. Ein Verfahrensfehler ist aber als solcher ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Im Ablehnungsverfahren geht es allein um die mögliche Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen. Nur im Ausnahmefall sind Verfahrensweise und Rechtsauffassung eines Richters dann taugliche Grundlage für eine Ablehnung, wenn die richterliche Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage völlig entbehrt oder so grob rechtswidrig ist, dass sie als Willkür erscheint, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung eindeutig erkennen lässt, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber einer Partei beruht, wenn sich also die Art der Prozessleitung soweit vom üblicherweise praktizierten Verfahren entfernt, dass sich die Besorgnis einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt bzw. an die Stelle richtiger Rechtsanwendung Willkür tritt. Die Äußerung einer Rechtsauffassung begründet die Besorgnis der Befangenheit selbst dann nicht, wenn sie für das Prozessziel eines Beteiligten nachteilig ist, sondern nur dann, wenn sie eine unsachliche oder willkürliche Einstellung des Richters erkennen lässt (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36\u002F14 - NJW 2016, 1022). Vorliegend begegnete die Ablehnung der Beweisanträge durch das Berufungsgericht allerdings nicht den mit der Beschwerde gleichfalls als Aufklärungsmangel gerügten Bedenken, sondern fand im Prozessrecht seine Stütze. Die Ablehnung bot daher als solche keinen Anhalt für eine willkürliche Herangehensweise des Berufungsgerichts. Willkür ließ sich auch nicht mit der für die Beratung der Beweisanträge in Anspruch genommenen Zeitspanne oder der durchweg sachlichen Wortwahl bei Erläuterung der Gründe begründen. Die Beweisanträge lagen dem Berufungsgericht bereits im Vorfeld in Schriftform vor und konnten vom Berichterstatter für die Beratung mit den ehrenamtlichen Richtern aufbereitet und dann zügig innerhalb weniger Stunden abgearbeitet werden. Auch auf eine versäumte Entscheidung des Senats über einen Vertagungsantrag am Ende einer Sitzung, die ohnehin fortgesetzt wurde und damit eine weitere Befassung des Gerichts ermöglicht hätte, lässt sich ein Willkürvorwurf nicht stützen. Vor diesem Hintergrund und in Ansehung der vorangegangenen Ablehnungsgesuche lässt sich die Annahme des Berufungsgerichts, dass das sechste Ablehnungsgesuch schlicht rechtsmissbräuchlich war, nicht in einer Weise als verfehlt einordnen, die einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO begründen könnte. \n\n145\\. (d.) Schließlich hat die Klägerin auf den ablehnenden Beschluss über ihr sechstes Befangenheitsgesuch hin in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen den gesamten Senat angebracht. Das Gericht habe mit seiner Entscheidung über das sechste Ablehnungsgesuch in willkürlicher Weise das Bestehen der geltend gemachten Gründe verneint und gegen die Wartepflicht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO im Falle eines Ablehnungsgesuchs während der mündlichen Verhandlung verstoßen. Zudem habe der Senat verfahrensfehlerhaft über ein Gesuch der Klägerin entschieden, ihr zur Vorbereitung des siebten Ablehnungsgesuchs eine längere Sitzungsunterbrechung zu gewähren. Nachdem die Klägerin den Senat zur Entscheidung über die vom Vorsitzenden verweigerte längere Sitzungspause angerufen habe, habe dieser ohne Anhörung der Klägerin entschieden und keine nach Art. 20 Abs. 3 GG erforderliche Begründung verkündet. Dies sei vorsätzlich, willkürlich und ohne erkennbaren sachlichen Grund geschehen. Mit dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss vom 6. Mai 2024, den das Berufungsgericht unter Beteiligung der abgelehnten Richter gefasst hat, hat es das Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich verworfen. Die zum Anlass der Ablehnungsgesuche gemachten Umstände und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwerfung der Ablehnungsgesuche in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024, insbesondere die unter den Rügepunkten zu Ziffern 1 bis 6 geltend gemachten Umstände und Gesichtspunkte, führten unter keinem denkbaren Blickwinkel auch nur auf die Möglichkeit der Besorgnis der Befangenheit und rechtfertigten den Schluss, dass die Ablehnungsgesuche der Verschleppung dienten. Individualisierbare Anhaltspunkte, die auf den Anschein einer sachwidrigen Voreingenommenheit oder eine von Willkür geprägte Einstellung der abgelehnten Richter schließen ließen, seien nicht ansatzweise erkennbar. \n\n146\\. Die Beschwerde macht geltend, auch dieser Beschluss beruhe auf einer grundlegenden Verkennung der Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Klägerin habe dem Senat in der Begründung des Ablehnungsgesuchs vor Augen geführt, dass seine Entscheidung über das sechste Ablehnungsgesuch mit dem Prozessrecht nicht im Einklang stünde. Dass sich der Senat damit nicht näher und in der gebotenen Verfahrensweise befasst habe, begründe einen Verstoß gegen § 138 Nr. 1 VwGO. Wie bereits zum Beschluss über das sechste Ablehnungsgesuch ausgeführt, bietet auch dieser im Kern gleichgebliebene Vortrag keinen Anhalt dafür, dass eine für das Vorliegen eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter erforderliche willkürliche Handhabung der gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen könnte. Ein unzulässiges Ablehnungsgesuch löst die von der Beschwerde thematisierte prozessuale Wartefrist nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO nicht aus. Soweit die Beschwerde sich auch durch die weitere Verfahrensweise des Berufungssenats in anderen prozessualen Rechten verletzt sieht, erläutert sie schon nicht, warum das Berufungsurteil auf den monierten Vorgehensweisen beruhen könnte. \n\n147\\. cc. Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter auch in dem Umstand, dass der Vorsitzende beständig verweigert habe, den Senat gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 140 ZPO mit von der Klägerin beanstandeten verfahrensleitenden Verfügungen zu befassen. \n\n148\\. Die in der Beschwerde bezeichneten Stellen der Protokollierungen der mündlichen Verhandlungen vom 11. April 2024, vom 12. April 2024 oder vom 29. April 2024 enthalten keine Antragstellung der Klägerin, die auf eine Befassung des gesamten Spruchkörpers nach § 140 ZPO zielen würde. Dort hat die anwaltlich vertretene Klägerin jeweils lediglich ihren Protest gegen eine Verfügung des Vorsitzenden erklärt, ohne diesbezüglich einen Antrag zu formulieren. Jedenfalls zeigt die Beschwerde - was angesichts des ggf. missverstandenen Erklärungsinhalts der Proteste erforderlich gewesen wäre - nicht auf, dass die Klägerin das ihr in der konkreten Situation Mögliche und Zumutbare unternommen hätte, das Berufungsgericht gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 140 ZPO zu einer Entscheidung über die sitzungsleitenden Verfügungen des Vorsitzenden anzuhalten. Wie aus dem Protokoll ersichtlich wird, hat das Gericht bei einer Erkennbarkeit eines solchen Anliegens eine entsprechende Entscheidung herbeigeführt (Protokoll vom 6. Mai 2024, S. 4 oben). \n\n149\\. dd. Die Beschwerde rügt mehrere Verfahrensfehler, die ihre Ursache darin haben sollen, dass der ehrenamtliche Richter Co. gegen die Pflicht zur Selbstanzeige nach § 48 ZPO verstoßen habe. Der Richter Co. habe auf seinem LinkedIn-Profil im März 2024 den Beitrag eines Dritten durch drei \"Daumen hoch\"-Emojis positiv kommentiert. Dieser Dritte habe über seine Teilnahme bei einer Demonstration in Duisburg unter dem Motto \"Für Zusammenhalt und Vielfalt\" berichtet. Dabei formuliere dieser Dritte \"Das Schwadronieren über die so genannten 'Remigration' ist nicht nur erbärmlich und menschenunwürdig - es ist auch ein Faustschlag ins Gesicht der #Kollegialität\". Zu dieser Aussage habe der Richter Co. durch die Emojis seine Zustimmung zum Ausdruck gebracht. Da die Forderung nach Remigration in einer bestimmten Lesart auch Teil der politischen Forderung der Klägerin sei, begründe die Zustimmung zu dieser abwertenden Äußerung im zeitlichen Kontext zur mündlichen Verhandlung und des dort erörterten Faltblattes \"7 Punkte zur Remigration\" bei der Klägerin die Besorgnis der Befangenheit dieses Richters. Im Schriftsatz vom 23\\. Januar 2025 führt die Beschwerde ergänzend aus, die im kommentierten Post beschriebene Veranstaltung sei augenscheinlich durch die - mittlerweile widerlegte – \"Correctiv-Berichterstattung\" zu den auf einem \"Potsdamer Treffen\" angeblich verhandelten Deportationsplänen der Klägerin ausgelöst worden. Die Beschwerde verweist ergänzend auf weitere Protestaufrufe gegen Rechtsextremismus in sozialen Medien, die sich augenscheinlich gegen die Klägerin richteten und die der Richter Co. jeweils zustimmend kommentiert habe. Der Richter engagiere sich aktiv gegen die Klägerin. Zudem sei der Richter langjährig im Bereich \"Diversity\" tätig gewesen. Daher lasse sich die Meinungsbekundung des ehrenamtlichen Richters nicht von seiner Haltung im vorliegenden Verfahren trennen und es stehe nicht zu erwarten, dass er die Frage, ob die Klägerin rechtsextremistische Positionen vertrete, unvoreingenommen beurteilen werde. \n\n150\\. Die im Hinblick darauf geltend gemachten Verfahrensverstöße bedürfen vorliegend keiner näheren Erörterung. Denn der von der Klägerin innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 VwGO geschilderte Umstand war schon nicht geeignet, eine Anzeigepflicht nach § 48 ZPO auszulösen. In der zustimmenden Kommentierung eines fremden Beitrags, der sich kritisch mit politischen Forderungen befasst, zu denen sich auch die Klägerin äußert oder zu denen ihr bestimmte Äußerungen zugeschrieben werden, liegt kein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des (ehrenamtlichen) Richters nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Verfahren zu rechtfertigen. Anlass zur Besorgnis der Befangenheit besteht nur dann, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1966 - 2 BvE 2\u002F65 - BVerfGE 20, 1 \u003C5>). Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln, mithin bereits der \"böse Schein\" besteht. Eine ausschließlich subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht indes nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 1 WB 47.23 - NVwZ 2025, 251 Rn. 11 m. w. N.). \n\n151\\. An solchen objektiven Gründen fehlt es vorliegend. Der vom Richter Co. zustimmend kommentierte Beitrag über die Versammlungsteilnahme eines Dritten befasst sich weder mit der Klägerin noch mit der im vorliegenden Verfahren verhandelten Frage möglicherweise bestehender verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Klägerin. Dies gilt auch für die im Schriftsatz vom 23. Januar 2025 nachgetragenen Posts Dritter und deren non-verbalen zustimmenden Kommentierungen durch den ehrenamtlichen Richter Co. Die Kommentierungen erfolgten ersichtlich im hauptberuflichen Kontext des Richters, wie das genutzte Netzwerk und die im dortigen Profil angegebene Haupttätigkeit belegen und weisen keinen Bezug zu seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter im vorliegenden Verfahren auf. Die außerhalb des gerichtlichen Verfahrens erfolgten Meinungsbekundungen des Richters Co. mögen zwar den Schluss rechtfertigen, dass er mit den in den Posts geäußerten Meinungen sympathisiert und politischen Zielsetzungen, wie sie die Klägerin verfolgt oder angeblich verfolgt, ablehnend gegenüberstehen könnte. Ein weitergehender Aussagegehalt oder die von der Beschwerde mit einer solchen Kommentierung subjektiv assoziierte Voreingenommenheit des Richters lässt sich einem \"Daumen hoch\"-Emoji bei objektiver Betrachtung aber nicht entnehmen. Insbesondere bringt eine solche Kommentierung keine Emotionalisierung des Richters oder eine in gesteigertem Maße verfestigte Haltung bei diesem Thema zum Ausdruck, die ihn als zur Bildung einer unvoreingenommenen Haltung und ggf. zur Überprüfung seines Standpunkts zu den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Fragen nicht mehr zugänglich erscheinen ließen. Im bloßen \"Liken\" einzelner Posts scheint entgegen der Beschwerde kein aktives Engagement oder eine überschwängliche Sympathiebekundung auf, die über eine inhaltliche Meinungsbildung hinausgeht oder eine von der Beschwerde beklagte offene Feindlichkeit gegenüber der Klägerin erkennen lässt. Auch die von der Beschwerde angeführten \"massenpsychologischen Wirkmächte sozialer Medien\" führen nicht auf eine objektivierbare Besorgnis der Befangenheit in der vorliegend konkret zu betrachtenden Konstellation. \n\n152\\. Allein die Erkenntnis, dass ein Richter politische Ansichten hegt, die mit den von der Klägerin vermeintlich oder tatsächlich vertretenen politischen Forderungen nicht übereinstimmen, rechtfertigt als solche bei vernünftiger Betrachtung noch nicht die Besorgnis, dass er bei der vorliegend behandelten Frage nach der Verfassungswidrigkeit potentiell verfolgter Bestrebungen keine unvoreingenommene Haltung mehr hätte. Das allgemeine Haben und Äußern politischer Auffassungen als solches ohne das Hinzutreten besonderer Umstände bietet keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1992 - 2 BvF 2\u002F90, 2 BvF 4 und 5\u002F92 - BVerfGE 88, 17 \u003C22 f.> zu § 19 BVerfGG). Besondere Umstände ergeben sich entgegen dem Vortrag der Klägerin insbesondere nicht aus dem Inhalt der kommentierten Posts und dem Zeitpunkt der Kommentierung. Der Verfasser des zunächst angeführten Posts umschreibt mit den von der Beschwerde betonten Adjektiven \"erbärmlich und menschenunwürdig\" ausdrücklich eine Forderung nach \"Remigration\", die auch Kollegen des Äußernden an seiner Arbeitsstelle treffen könnte und beschreibt diese als wertvolle Kolleginnen und Kollegen bei thyssenkrupp Steel, deren Familien teilweise seit Jahrzehnten im Ruhrgebiet lebten und die aktive Mitgestalter der Gesellschaft im Betrieb und darüber hinaus seien. Vor diesem Hintergrund fordert der Verfasser eine klug gesteuerte Zuwanderung. Dass der Richter Co. mit der zustimmenden Kommentierung dieser und weiterer Äußerungen in qualifizierter und spezifischer Weise gerade eine verfestigte Ablehnung gegenüber den politischen Zielsetzungen der Klägerin, wie sie in dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2024 erörterten Faltblatt der Klägerin \"7 Punkte zur Remigration\" beschrieben sind, zum Ausdruck gebracht hätte, erschließt sich nicht. \n\n153\\. c. Die Beschwerde rügt unter mehreren Aspekten einen Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge einer Überraschungsentscheidung als Verstoß gegen § 138 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG. Zugleich liege eine Verletzung der gerichtlichen Erörterungspflicht aus § 104 Abs. 1 VwGO und der Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO vor. \n\n154\\. aa. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe \"erhebliche Zweifel\" an den subjektiven Vorstellungen der Unterzeichner der \"Erklärung zum deutschen Staatsvolk\" geäußert und deren vermeintlich prozesstaktisches Verhalten zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, ohne diese Zweifel vorab zu thematisieren und den in der mündlichen Verhandlung präsenten Mitunterzeichner Dr. Krah erneut oder weitere Zeugen zu befragen. Dies gelte auch hinsichtlich der Würdigung der Abmahnungen und Stellungnahmen im Konnex mit dem sog. \"Bayern Chat\". Auch dass das Berufungsgericht eine mutmaßlich erfolgte Hochstufung der Klägerin zur erwiesen extremistischen Bewegung verwertet habe, stelle eine Überraschungsentscheidung dar. Der Klägerin sei mangels einer Erörterung dieser Fragen die Möglichkeit genommen worden, sich inhaltlich zu positionieren und diese Einschätzungen zu widerlegen. \n\n155\\. Dieser Vortrag führt nicht auf einen Verfahrensverstoß. Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung nur solche Teile des Prozessstoffs berücksichtigen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dies setzt deren Kenntnis vom Prozessstoff voraus (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766\u002F89 - BVerfGE 89, 381 \u003C392> und vom 27\\. Oktober 1999 - 1 BvR 385\u002F90 - BVerfGE 101, 106 \u003C129>). Das Gericht ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beteiligten mitzuteilen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte es für entscheidungserheblich hält und welche Rechtsauffassungen es seiner Entscheidung zugrunde zu legen gedenkt (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640\u002F97 - BVerfGE 98, 218 \u003C263> und Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986\u002F91 - BVerfGE 86, 133 \u003C144 f.>). Allerdings darf das Gericht seine Entscheidung nicht auf einen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Im Anwaltsprozess ist Maßstab der gewissenhafte und kundige Prozessbevollmächtigte, der die vertretbaren Auffassungen in den Blick nimmt (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640\u002F97 - BVerfGE 98, 218 \u003C263>; Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383\u002F90 - BVerfGE 84, 188 \u003C190> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986\u002F91 - BVerfGE 86, 133 \u003C144 f.>). \n\n156\\. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung nicht vor. Ein Teil der in der Beschwerde genannten Umstände war für die Entscheidung des Berufungsgerichts schon nicht erheblich. So sind die subjektiven Vorstellungen der Unterzeichner der \"Erklärung zum deutschen Staatsvolk\" oder deren taktische Motivation im Urteil ausdrücklich offengelassen (vgl. UA S. 63); für die von der Beschwerde eingeforderte persönliche Befragung des Herrn Dr. Krah zu diesem Thema bestand daher keine Notwendigkeit. Soweit die Beschwerde moniert, das Gericht habe eine vermeintlich bereits erfolgte Einstufung der Klägerin als gesichert rechtsextremistische Bestrebung zugrunde gelegt, trifft dies nicht zu. An der genannten Stelle des Urteils geht es ausschließlich um die Frage, ob der Einstufung als Verdachtsfall eine sachwidrige Motivation zugrunde gelegen haben könnte. Das Berufungsgericht erörtert hierzu das Vorbringen der Klägerin und erteilt einer Einbeziehung von Umständen, die erst in den Jahren 2023 und 2024 und damit nach der Einstufung der Klägerin als Verdachtsfall entstanden sein könnten, eine Absage. Eine \"Würdigung zu Lasten der Klägerin\" liegt darin nicht. Vielmehr wird deutlich, dass das Gericht diese von der Klägerin für eine vermeintlich sachwidrige Motivation angeführten Anknüpfungstatsachen aus den Jahren 2023 und 2024 als zum Beweis einer solchen Motivation gänzlich ungeeignete Mutmaßungen betrachtet hat. Hinsichtlich des \"Bayern-Chats\" hat das Gericht nicht dessen - nicht mehr aufklärbaren - Inhalt, sondern die nachfolgenden Erklärungen der bayerischen Landtagsabgeordneten C. herangezogen (UA S. 85 f.) und die diesbezüglichen schriftlichen Abmahnungen des Landesvorstands Bayern gegen diese und das Landesvorstandsmitglied H. (UA S. 86) bewertet. Warum die Klägerin meint, eine abweichende Würdigung wäre möglich gewesen, wenn sie unter Beweisantritt belegt hätte, dass weitergehende Sanktionen unterblieben sind (vgl. dazu Schriftsatz vom 23. Januar 2025, S. 119), erschließt sich nicht. \n\n157\\. Im Übrigen finden sich die von der Beschwerde angeführten Umstände in den von der Beklagten vorgelegten Gutachten und Beweismitteln, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Das Berufungsgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass es nicht von der Notwendigkeit zusätzlicher umfänglicher Beweiserhebungen ausging (vgl. die Begründung zur Ablehnung der Beweisanträge 1 bis 21 aus der Anlage \"Allgemeine_Antraege\" zum Schriftsatz vom 9. April 2024). Deren Entscheidungserheblichkeit war damit von einem gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten in seine Überlegungen einzubeziehen und ist vom Bevollmächtigten der Klägerin auch einbezogen worden, wie die von der Klägerin gestellten Beweisanträge belegen. Welche weiteren zielführenden Reaktionen die Klägerin hätte unternehmen wollen, um mit den angekündigten zusätzlichen Erklärungen auf die gerichtliche Würdigung einzuwirken, erschließt sich nicht. Vielmehr greift die Beschwerde mit diesem Vortrag im Kern lediglich die Würdigung des Berufungsgerichts an. \n\n158\\. bb. Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen Vorschriften über Bezugnahmen und Verlesungen von Unterlagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung (§ 137 Abs. 3 ZPO), der als Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG zugleich einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 Nr. 3 VwGO begründe. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung vom 6\\. Mai 2024 einer bloßen Bezugnahme auf von der Beklagten vorgelegte Dokumente widersprochen und eine Verlesung aller für die gerichtliche Entscheidungsfindung relevanten Dokumente beantragt. Dem sei das Berufungsgericht nicht nachgekommen und habe damit ein proaktives Agieren der Klägerin unmöglich gemacht. \n\n159\\. Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensverstoß nicht dargetan. Wie bereits erläutert, lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder aus § 96 Abs. 1 VwGO noch aus einer sonstigen Verfahrensvorschrift ableiten, dass es den Verwaltungsgerichten nur bei Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erlaubt wäre, den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der Verhandlung gemachter Akten im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 40). Die im Schriftsatz vom 23. Januar 2025 zur Erläuterung des Verfahrensmangels ergänzend analog herangezogene Norm des § 249 StPO führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung der für das Verwaltungsprozessrecht heranzuziehenden Maßstäbe. Das Berufungsgericht hat zudem deutlich zu erkennen gegeben, dass es das erstinstanzlich zugrunde gelegte Tatsachenmaterial als für seine Entscheidungsfindung im Wesentlichen als ausreichend betrachtete und somit für den kundigen Prozessbevollmächtigten den Prozessstoff hinreichend erkennbar umrissen. Eine ausdrückliche Bezeichnung und Verlesung der für die erst noch anstehende Entscheidungsfindung relevanten Äußerungen war nach dem oben Erläuterten nicht erforderlich. Die Klägerin hat von ihrem Beweisantragsrecht Gebrauch machen können und hat dem Berufungsgericht die aus ihrer Sicht gebotene weitere Aufklärung des Sachverhalts ausführlich erläutert. An einem proaktiven Vorgehen war sie daher ersichtlich nicht gehindert. \n\n160\\. d. Die Beschwerde macht die Verletzung weiterer Verfahrensbestimmungen geltend. \n\n161\\. aa. Das Berufungsgericht habe die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt und damit einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 Nr. 5 VwGO geschaffen. Denn es habe in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024 unter Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG während der nicht öffentlichen Verhandlung nicht lediglich über den Ausschluss der Öffentlichkeit, sondern inhaltlich verhandelt. Anlass der von der Klägerin beantragten Ausschließung der Öffentlichkeit sei ihre Absicht gewesen, über als vertraulich eingestufte Inhalte und Schwärzungen zu verhandeln, um die Unwahrheit der Äußerung der Beklagten zur \"Quelleneigenschaft\" zu belegen. Das Gericht habe aber schon vor Wiederherstellung der Öffentlichkeit in nicht öffentlicher Verhandlung zur Frage des Gegenstands der Schwärzungen auf S. 551 des Ordners \"Verwaltungsvorgänge\" verhandelt. \n\n162\\. Nach § 55 VwGO finden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Regelungen in §§ 169, 171a bis 198 GVG über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung entsprechende Anwendung. Danach kann das Gericht für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit unter anderem dann ausschließen, wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit zu besorgen ist (§ 172 Nr. 1 Alt. 1 GVG) oder Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen sollten, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde (§ 171b Abs. 1 Satz 1 GVG). Gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG ist bereits über die Frage der Ausschließung der Öffentlichkeit in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. \n\n163\\. In der geschilderten Vorgehensweise des Berufungsgerichts liegt kein Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG. Für die in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandelnde Frage, ob durch eine öffentliche Verhandlung über die genannten vertraulichen Unterlagen eine Gefährdung der Staatssicherheit eintreten würde (§ 172 Nr. 1 Alt. 1 GVG) oder Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen sollten, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde (§ 171b Abs. 1 Satz 1 GVG) war der Hinweis der Beklagten darauf, dass sich die Schwärzungen in den genannten Dokumenten nicht auf eine Quelleneigenschaft bezögen, relevant. Aus diesem Grund konnte die ursprüngliche Besorgnis der Klägerin einer Gefährdung dieser Rechtsgüter durch die Erläuterung der Beklagten ausgeräumt werden. Die Klägerin hat daraufhin ihren Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit ausweislich des Protokolls zurückgenommen. Dass mit der Frage der Notwendigkeit einer Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung zugleich ein Umstand berührt war, zu dem die Klägerin unter dem Aspekt der Verwertbarkeit der Erkenntnisse inhaltlich vorgetragen hatte, ist für den vermeintlichen Verstoß irrelevant. Denn über dieses Vorbringen der Klägerin hat das Berufungsgericht uneingeschränkt in öffentlicher Sitzung verhandelt. Das von § 138 Nr. 5 VwGO verfolgte Ziel, das Vertrauen in die unabhängige Rechtsprechung der Gerichte durch die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung zu sichern (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 138 Rn. 49 m. w. N.), ist durch die prozessrechtskonforme Vorgehensweise des Berufungsgerichts daher in keiner Weise beeinträchtigt worden. \n\n164\\. bb. Die Beschwerde macht ferner geltend, es liege ein absoluter Revisionsgrund vor, weil das Urteil nicht mit einer Begründung versehen sei (§ 138 Nr. 6 VwGO). Der Berufungssenat habe die Anträge der Klägerin auf Unterbrechung der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024, auf Unterbrechung der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 und den Antrag auf Verlesung von Dokumenten in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 nicht beschieden, so dass denklogisch eine Entscheidungs- und Begründungslücke gegeben sei. \n\n165\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich § 138 Nr. 6 VwGO auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Im Urteil müssen die Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das ist verfahrensrechtlich geboten, um die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und um dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Sind Entscheidungsgründe derart mangelhaft, dass sie diese doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können, ist die Entscheidung nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 \u003C230 f.>). \n\n166\\. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Unbeschadet der Frage, ob das gesetzliche Begründungserfordernis auch hinsichtlich der Behandlung einzelner Verfahrensanträge gelten könnte, erschließt sich den Beteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegend, wie und aus welchen Gründen das Berufungsgericht die von der Klägerin angeführten Anträge behandelt hat. \n\n167\\. Der in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024 gestellte Antrag auf Vertagung um mindestens sechs Wochen war durch die nachfolgende Erörterung denkbarer Fortsetzungstermine in den Wochen ab dem 11. April 2024 überholt und eine förmliche Entscheidung war daher entbehrlich. Die Klägerin hatte sich im Schriftsatz vom 21. März 2024 auf die seitens des Gerichts vorgeschlagenen Termine eingelassen und die jeweilige eigene Verfügbarkeit ausführlich dargelegt. Dass sie sich an einer Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 11. April 2024 trotz der Erklärung, an diesem Tag sei eine Terminierung möglich, aus anderen Gründen gehindert gesehen haben könnte, musste sich dem Gericht nicht erschließen. \n\n168\\. Über den in der Niederschrift der Sitzung mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 protokollierten Antrag auf Sitzungsunterbrechung um 11\u002F2 Stunden zur Vorbereitung eines unaufschiebbaren prozessualen Antrags hat der Vorsitzende konkludent dahingehend entschieden, dass die Sitzung nicht nur um den beantragten Zeitraum, sondern bis zum Folgetag unterbrochen wird. Er hat darauf hingewiesen, etwaige Anträge könnten am Folgetag gestellt werden. Es erschließt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, warum damit ihrem Antrag nicht Rechnung getragen sein sollte. \n\n169\\. Der in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 gestellte Antrag auf Verlesung ist zwar ausweislich des Protokolls nicht förmlich behandelt worden. Das Berufungsgericht hatte der Klägerin allerdings bereits zuvor erläutert, dass es auf Verlesung bestimmter verfahrensgegenständlicher Unterlagen gerichtete Anträge ablehne, weil sich der Beweiswert durch eine Verlesung der bereits zu den Akten gereichten Unterlagen nicht erhöhe und die Unterlagen in ihrer Gesamtheit Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage seien. Damit erschließt sich auch ohne ausdrückliche Verbescheidung dieses Antrags, aus welchen Gründen das Gericht dem Antrag keine Folge geleistet hat. Ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO lässt sich aus dem Absehen einer ausdrücklichen Wiederholung der bereits erläuterten Gründe im Urteil nicht herleiten. \n\n170\\. cc. Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen die Pflicht des Vorsitzenden oder Berichterstatters, nach Aufruf der Sache den wesentlichen Inhalt der Akten vorzutragen (§ 103 Abs. 2 VwGO). Der Akteninhalt sei vom Berichterstatter völlig verkürzt und unzureichend vorgetragen worden und nicht im Ansatz geeignet gewesen, die ehrenamtlichen Richter zu informieren. Die Klägerin habe diesen Mangel mehrfach unter Verweis auf die unzureichende Aktenkenntnis und tatsächliche Information der ehrenamtlichen Richter gerügt. \n\n171\\. Mit diesem Vortrag ist ein Verfahrensverstoß bereits deshalb nicht dargetan, weil die tatsächlichen Grundlagen für diese Behauptung fehlen. Der wesentliche Inhalt der Akten wurde ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 nach der Wiederherstellung der Öffentlichkeit vorgetragen. Unmittelbar danach hat die Klägerin ihre Klageanträge gestellt. Die Beschwerde zeigt auf, dass für diese Verfahrensschritte ein Zeitraum von 1 Stunde und 52 Minuten zur Verfügung stand und dass in dieser Zeitspanne auch der Sachbericht verlesen wurde. Warum dieser Zeitrahmen einen ordnungsgemäßen Vortrag nicht zulassen sollte, erschließt sich nicht. Zudem hat die Klägerin weder in der mündlichen Verhandlung noch nach Übermittlung des Protokolls gegenüber dem Berufungsgericht Einwände gegen die Richtigkeit des protokollierten Geschehens erhoben. Es fehlen daher tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass ein Verstoß gegen § 103 Abs. 2 VwGO entgegen dem im Protokoll vermerkten Vortrag des Sachberichts tatsächlich vorgelegen haben könnte. \n\n172\\. Ungeachtet dessen hätte es der Klägerin oblegen, das Berufungsgericht ausdrücklich auf die aus ihrer Sicht unzureichende Erfüllung der verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 103 Abs. 2 VwGO hinzuweisen (vgl. zum Rügeverlust BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 3 CB 13.84 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 9). Dem Vorbringen der Klägerin, insbesondere auch im Zusammenhang mit den gegen Mitglieder des Gerichts angebrachten Befangenheitsanträgen, lässt sich nicht entnehmen, dass sie auf eine ausführlichere Darstellung im einleitenden Sachbericht hingewirkt hätte. Soweit die Beschwerde im Schriftsatz vom 23. Januar 2025 geltend macht, der Klägerin könne ein Rügeverlust nicht vorgehalten werden, weil ihr erst der spätere Umgang mit den Beweisanträgen die Mangelhaftigkeit des Sachberichts vor Augen geführt habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Erfüllung des verfahrensrechtlichen Gebots des § 103 Abs. 2 VwGO hängt nicht von der Frage ab, ob das Gericht einschließlich seiner ehrenamtlichen Richter den Verfahrensstoff tatsächlich in ausreichendem Umfang inhaltlich durchdrungen hat. \n\n173\\. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.","Beobachtung der Alternative für Deutschland (AfD) durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Bekanntgabe der Einstufung als Verdachtsfall","2026-07-08T23:03:42.042Z","2026-07-10T22:12:08.041Z",{"id":227,"ecli":228,"slug":229,"caseNumber":230,"courtId":5,"decisionDate":221,"fullText":231,"summary":232,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":221,"parsedAt":224,"updatedAt":233},"6448","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500481","ecli-de-neuris-wbre202500481","6 B 22.24","#  Beobachtung der Jugendorganisation \"Junge Alternative\" der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Bekanntgabe der Einstufung als Verdachtsfall; Volksbegriff der AfD und ihrer Parteiorganisationen \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerinnen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Klägerin zu 1 ist eine politische Partei, die Klägerin zu 2 ist deren Jugendorganisation. Sie wenden sich dagegen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Klägerin zu 2 als \"Verdachtsfall\" beobachtet und darüber öffentlich berichtet. \n\n2\\. Das BfV stuft die Klägerin zu 2 seit dem 15. Januar 2019 als \"Verdachtsfall\" ein und gab dies an diesem Tag im Rahmen einer Pressekonferenz bekannt. Auf der Grundlage der aus offenen Quellen erlangten Erkenntnissen lägen hinreichend verdichtete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin zu 2 gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolge. In ihrem zentralen politischen Programm, dem sogenannten \"Deutschlandplan\", ziele sie auf den Vorrang eines \"ethnisch-homogenen Volksbegriffs\" und mache diejenigen, die dieser ethnisch geschlossenen Gesellschaft nicht angehörten, in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise als minderwertig verächtlich. Ihr politisches Konzept richte sich auch gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip. \n\n3\\. Das BfV legt dieser Einschätzung die in einem behördeninternen Gutachten (\"Gutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland \u003CAfD> und ihren Teilorganisationen\") dokumentierten Erkenntnisse zugrunde. \n\n4\\. Die Klägerinnen blieben mit ihrer am 13. Januar 2020 erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Gegen das klageabweisende Urteil vom 8. März 2022 wandten sie sich mit ihrer Berufung zum Oberverwaltungsgericht und haben beantragt, 1\\. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin zu 2 als \"Verdachtsfall\" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und\u002Foder zu führen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin zu 2 aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als \"Verdachtsfall\" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und\u002Foder zu führen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Einstufung und\u002Foder Einordnung und\u002Foder Führung der Klägerin zu 2 als \"Verdachtsfall\" vom 16. Januar 2019 bis zum 25. April 2023 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war, 2\\. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin zu 2 als \"Verdachtsfall\" eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und\u002Foder geführt wird, hilfsweise **die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin zu 2 als \"Verdachtsfall\" eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und\u002Foder geführt wird, äußerst hilfsweise **festzustellen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und\u002Foder Einordnung und\u002Foder Führung der Klägerin zu 2 als \"Verdachtsfall\" vom 16. Januar 2019 bis zum 25\\. April 2023 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war, 3\\. der Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffern 1 und\u002Foder 2 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10 000 € anzudrohen 4\\. festzustellen, dass die Einstufung und\u002Foder Einordnung und\u002Foder Beobachtung und\u002Foder Behandlung und\u002Foder Prüfung und\u002Foder Führung der Klägerin zu 2 als \"Verdachtsfall\" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz am 15. Januar 2019 rechtswidrig war, 5\\. festzustellen, dass öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und\u002Foder Einordnung und\u002Foder Beobachtung und\u002Foder Behandlung und\u002Foder Prüfung und\u002Foder Führung der Klägerin zu 2 als \"Verdachtsfall\" am 15. Januar 2019 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war, 6\\. festzustellen, dass die Einstufung und\u002Foder Einordnung und\u002Foder Beobachtung und\u002Foder Behandlung und\u002Foder Prüfung und\u002Foder Führung der Klägerin zu 2 als \"Verdachtsfall\" im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Köln am 8. März 2022 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war, 7\\. hilfsweise, soweit der Senat in der Sache eine weitere Verhandlung für erforderlich hält, weil das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2022 (13 K 208\u002F20) aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln zurückzuverweisen.\n\n5\\. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 13. Mai 2024 zurückgewiesen. Es führt im Wesentlichen aus, dem hilfsweise gestellten Antrag, das Verfahren wegen schwerwiegender Verfahrensmängel nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, sei mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht nachzugehen. Die Beobachtung der Klägerin zu 2 durch das BfV als \"Verdachtsfall\" sei zu den in der Antragstellung genannten Zeitpunkten in der Vergangenheit und im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG rechtmäßig. Die genannten Vorschriften ermächtigten auch zur Beobachtung einer politischen Partei oder der Jugendorganisation einer Partei, erforderlichenfalls mit nachrichtendienstlichen Mitteln. Eine vorherige Anhörung der Klägerinnen sei weder vor Aufnahme der Beobachtung noch vor deren öffentlicher Bekanntgabe erforderlich gewesen. Bei der Prüfung, ob hinsichtlich einer Jugendorganisation einer Partei tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen, die den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründeten, kämen die für Parteien geltenden Grundsätze zur Anwendung, weil auch eine Jugendorganisation auf die Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet sei. Maßgeblich sei die Grundtendenz der Jugendorganisation, wie sie in Programmen oder offiziellen Erklärungen oder den Äußerungen der leitenden Funktionäre zum Ausdruck komme und der Grad der Mehrheitsfähigkeit ihrer Zielsetzungen. \"Entgleisungen\" einzelner Mitglieder oder Anhänger genügten nicht, um in Bezug auf die Gesamtorganisation eine solche Grundtendenz zu begründen. Für das zutreffende Verständnis der als Beleg herangezogenen Äußerungen komme es nicht auf deren abstrakte Interpretierbarkeit und Bewertung an, sondern auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der Gesamtpolitik der Organisation. Auch die innere Motivation des Äußernden sei nicht entscheidend. Zwar sei eine für sich genommen vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckte Kritik an Verfassungswerten und -grundsätzen nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzustufen, wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung, wenn sie politische Zielsetzungen einer Partei erkennen ließen. Zu bewerten sei das Gesamtbild aller vom BfV dokumentierten Äußerungen und Veröffentlichungen, denen die Klägerinnen auf tatsächlicher Ebene nicht substantiiert entgegengetreten seien. Ein durch eine Vielzahl von Äußerungen belegter Verdacht könne nur entkräftet werden, wenn konkret diesen Äußerungen entgegengetreten werde oder sie durch Entwicklungen in der Partei überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet seien. Zur gerichtlichen Bestätigung eines bloßen Verdachts sei es nicht geboten, in einer abschließenden Gesamtwürdigung verdachtsbegründende und verdachtswiderlegende Äußerungen und Verhaltensweisen qualitativ und quantitativ gegenüberzustellen. Ein Verwertungsverbot für die vom BfV angeführten Erkenntnisse bestehe auch dann nicht, wenn einzelne Informationen von V-Leuten, Verdeckten Mitarbeitern oder sonstigen menschlichen Quellen aus der Führungsebene stammen sollten. Dem BfV komme für das Aufgreifen einer Beobachtung kein Ermessen zu, demgegenüber setze die formale Einstufung als Verdachtsfall und die grundsätzliche Bereitschaft zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel eine Ermessensbetätigung voraus. Die vom BfV dokumentierten Äußerungen verschiedener Funktionäre, Mandatsträger und sonstiger Mitglieder begründeten den starken Verdacht, dass die politischen Zielsetzungen der Klägerin zu 2 auch darauf gerichtet seien, den Schutz der Menschenwürde insoweit außer Geltung zu setzen, als Flüchtlingen und anderen Zuwanderern, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund und deutschen und ausländischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens die Anerkennung als gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft abgesprochen und bei rechtlichen Zuordnungen unter Verstoß gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG nach einer ethnisch-kulturellen Volkszugehörigkeit unterschieden werden solle. Das Gericht sehe von einer Prüfung ab, ob sich auch aus weiteren Aspekten verfassungsfeindliche Bestrebungen ergäben. \n\n6\\. Als rechtmäßig erweise sich auch die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung der Klägerin zu 2 als Verdachtsfall. Sie fände in § 16 Abs. 1 BVerfSchG eine gesetzliche Grundlage. Die für eine Berichterstattung erforderlichen hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hätten vorgelegen. \n\n7\\. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit der vorliegenden Beschwerde. Sie rügen das Vorliegen von Verfahrensmängeln, teils in Gestalt absoluter Revisionsgründe, machen eine grundsätzliche Bedeutung von 14 Rechtsfragen und das Vorliegen mehrerer Divergenzen geltend. Die Klägerin zu 2 hat mitgeteilt, dass sie sich mit Wirkung zum 31. März 2025 aufgelöst hat und derzeit in Liquidation befindet. Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen. \n\nII\n\n8\\. Die fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 VwGO vorgetragenen und in den Schriftsätzen vom 24. Januar und 11. Februar 2025 weiter erläuterten Rügen greifen nicht durch. Nachdem die Klägerinnen Gelegenheit hatten, sich zu den Ausführungen der Beklagtenseite zu äußern und davon auch Gebrauch gemacht haben, besteht kein Anlass, ihnen - wie zuletzt in den Schriftsätzen vom 24. Januar und 11. Februar 2025 beantragt - eine weitere Frist zur Rückäußerung einzuräumen oder Hinweise zu erteilen. Die Auflösung der Klägerin zu 2 zum 31. März 2025 ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Bedeutung, weil ihre Rechtsfähigkeit bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend gilt (§ 49 Abs. 2 BGB). \n\n9\\. 1\\. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 6 B 23.22 - N&R 2023, 268 Rn. 5 m. w. N.). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. \n\n10\\. a. Mehrere der als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen kreisen darum, dass das Berufungsgericht seine Überzeugung, gegenüber der Klägerin zu 2 bestehe der begründete Verdacht, dass sie verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, auch auf Verlautbarungen und Äußerungen von Mitgliedern und Funktionsträgern stützt, die als solche nicht ausdrücklich als verfassungsfeindlich einzustufende politische Forderungen enthalten. Vielmehr begründet das Berufungsurteil den Verdacht u. a. mit abwertenden, diffamierenden oder pauschal verächtlichmachenden Äußerungen, denen es im Kontext einer politischen Betätigung implizit verfassungsfeindliche Forderungen entnimmt. Die Beschwerde moniert mit den als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen 1 und 2 (aa.) sowie 3, 5, 6 und 7 (bb.) die vom Berufungsgericht bei der Interpretation, Bewertung und Zurechnung dieser Äußerungen zugrunde gelegte Herangehensweise. \n\n11\\. aa. Frage 1 lautet: \"Kann eine verfassungsschutzrechtlich nicht relevante Äußerung den Verdacht begründen, dass das Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes sich künftig verfassungsschutzrechtlich relevant äußern beziehungsweise betätigen werde, und reicht dieser Verdacht aus, einen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG zu begründen?\" \n\n12\\. Ähnlich lautet auch Frage 2: \"Kann ein tatsächlicher Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG) damit begründet werden, dass das erkennende Gericht einer Meinungsäußerung, die sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet, eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Intention unterstellt?\" \n\n13\\. Die Beschwerde führt zu diesen Fragen aus, das Berufungsgericht lege seiner Entscheidung die in den Fragen formulierten Rechtssätze zugrunde. Denn es ziehe zahlreiche Äußerungen als verdachtsbegründend heran, die einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff lediglich in seiner deskriptiven Form verwendeten, obwohl es selbst konzediere, dass eine solche Verwendung ohne Bezug zum Staatsbürgerrecht verfassungsschutzrechtlich irrelevant sei. Dennoch genügten ihm solche Äußerungen, um einen Beleg aktueller oder künftiger verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Klägerin zu 2 zu erbringen und zu der Annahme, dass dem Äußernden eine solche verfassungsfeindliche Intention unterstellt werden könne. Auch für den Verdacht von gegen die Menschenwürde verstoßenden Bestrebungen ziehe es Äußerungen heran, die als solche nicht die Grenze zur Missachtung überschritten. Das Berufungsurteil verkenne damit die Anforderungen an die Tatsachengrundlage, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 21. Juni 2010 \\- 6 C 22.09 - für die Bejahung eines Verdachts ergäben. Es bedürfe der Klärung in einem Revisionsverfahren, ob eine Meinungsäußerung nur dann ein tatsächlicher Anhaltspunkt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG sein könne, wenn sie eine verfassungsfeindliche Zielsetzung nach ihrem Wortlaut oder bei Berücksichtigung des Kontextes zum Ausdruck bringe oder ob der Verdacht bereits daran anknüpfen könne, dass hinter einer Äußerung nach der tatrichterlichen Würdigung eine verfassungsfeindliche Intention stehen könnte und der sich äußernden Person damit ein Meinungsinhalt unterstellt werden dürfe, den sie nicht geäußert habe. \n\n14\\. Mit diesen Ausführungen werden grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen nicht aufgezeigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde und damit auch die zur Kontrolle berufenen Gerichte an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, soweit diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Lassen sich Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, dürfen Maßnahmen zur Verteidigung dieser Grundordnung ergriffen werden (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 - BVerfGE 113, 63 \u003C82>). \n\n15\\. Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG allerdings Auswirkungen auf die Anforderungen an die Feststellung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen oder eines entsprechenden Verdachts auf der Grundlage von dafür herangezogenen Meinungsäußerungen hat. Es ist zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Dementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten nicht als Anlass aus, um den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung zu bejahen oder eine öffentliche Nennung in den Verfassungsschutzberichten vorzunehmen. Auch bei der Frage, ob sich in einer Äußerung eine verfassungsfeindliche Bestrebung manifestiert, wirkt sich der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG aus. So müssen die Inhalte von Meinungsäußerungen Ausdruck eines Bestrebens sein, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 \\- 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 573 und Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 \\- BVerfGE 113, 63 \u003C81 f.>; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 61). Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem aufgezeigt, dass es für die Frage, welche Bedeutung einer Meinungsäußerung letztlich bei der Beantwortung der Frage zukommt, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen oder nicht, nicht auf die (abstrakte) Interpretierbarkeit und Bewertung der herangezogenen Meinungsäußerungen ankommt, sondern auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der Gesamtpolitik der betreffenden Organisation (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 \\- BVerwGE 110, 126 \u003C136>; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 \\- BVerfGE 113, 63 \u003C86 f.>). Gleichfalls geklärt ist aber auch, dass Meinungsäußerungen nicht erst dann Relevanz für die Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit einer Bestrebung haben können, wenn sich ihr Inhalt als gesetzeswidrig oder als Verstoß gegen Normen des Strafrechts darstellt (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 578 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 281). \n\n16\\. Auf dieser Grundlage ist sowohl die Frage, ob eine Äußerung ein gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtetes Bestreben zum Ausdruck bringt, wie auch der Bedeutungsgehalt mehrdeutiger Aussagen zu ermitteln. Dabei ist es im Rahmen der rechtlichen Würdigung einer Meinungsäußerung nicht ausgeschlossen, dass ein Auseinanderfallen von sprachlicher Fassung und objektivem Sinn berücksichtigt wird und der Bedeutungsinhalt über die reine Wortinterpretation hinausgehen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4\\. Februar 2010 - 1 BvR 369\u002F04 - NJW 2010, 2193 Rn. 25). Diese rechtliche Herangehensweise liegt auch dem Berufungsurteil zugrunde (vgl. UA S. 49 f., 53, 63 f., 66 f.). Das Verständnis bestimmter herabsetzender Formulierungen, Pauschalurteile oder Triggerwörter, wie sie das Berufungsurteil neben anderen Aspekten als tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen anführt, kann daher nicht losgelöst von der konkreten Äußerungssituation oder ihre Einbettung in die Gesamtpolitik der Partei beurteilt werden. Welche Überzeugungskraft den aus einzelnen Äußerungen gewonnenen tatsächlichen Anhaltspunkten für die Bejahung des Verdachts einer verfassungsfeindlichen Bestrebung zukommt, entzieht sich dagegen einer grundsätzlichen Klärung und obliegt der Würdigung durch das Tatsachengericht. \n\n17\\. Der Vortrag der Beschwerde, das Berufungsurteil berücksichtige bei seiner Würdigung auch \"verfassungsschutzrechtlich nicht relevante Äußerungen\" und bewege sich deshalb nicht mehr innerhalb dieser Obersätze, trifft nicht zu. Das Berufungsurteil führt aus, die deskriptive Verwendung eines \"ethnisch-kulturellen Volksbegriffs\" sei im Rechtssinn weder richtig noch falsch, sondern eine von persönlichen Wertungen abhängige Zustandsbeschreibung, die zum Beispiel soziologische, ethnologische oder historische Differenzierungen einbeziehen könne. Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar sei allerdings die Verknüpfung eines \"ethnisch-kulturellen Volksbegriffs\" mit einer politischen Zielsetzung, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt werde (UA S. 57 f.). Auf dieser Grundlage untersucht es nachfolgend den \"Deutschlandplan\" der Klägerin zu 2 und weitere, von ihm herangezogene Äußerungen und stellt sie in einen Gesamtkontext. In gleicher Weise verfährt es mit Äußerungen, denen es tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die Menschenwürde von Muslimen und Ausländern verstoßende Bestrebungen entnimmt (UA S. 66 ff.). Von einer \"verfassungsschutzrechtlichen Irrelevanz\" der für seine Würdigung konkret herangezogenen Äußerungen zum ethnisch-kulturellen Volksbegriff oder zu Muslimen und Ausländern ist das Berufungsgericht entgegen dem Vorbringen der Beschwerde gerade nicht ausgegangen. Denn es hat nur solche Äußerungen berücksichtigt, die nach seiner tatrichterlichen Würdigung - ggf. in verdeckter Form \\- \"deutlich machen, dass deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden, wenn diese Äußerungen im Zusammenhang mit der politischen Betätigung der Klägerin zu 2 abgegeben werden und sich aus dem Kontext ergibt, dass der Migrationshintergrund als solcher als Problem gesehen wird und nicht lediglich - rechtlich zulässig - eine fehlende Integration beklagt oder für eine restriktive Migrations- und Einbürgerungspolitik geworben werden soll.\" (UA S. 58). Es hat gewichtige Anhaltspunkte für die politische Forderung nach einem rechtlich abgewerteten Status von deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund insbesondere dem \"Deutschlandplan\" und dem Idealbild des autochthonen Deutschen und der dort erkennbaren Unterscheidung zwischen Staatsangehörigen erster und zweiter Klasse gefunden. Auch weitere Aussagen von Funktionären der Klägerin zu 2 zeigten auf, dass die Hautfarbe ein wesentliches, auf erbliche äußere Merkmale abstellendes Kriterium zur Ausgrenzung aus der vollwertigen Volkszugehörigkeit sein solle (UA S. 65). In gleicher Weise setzt sich das Berufungsurteil auch differenziert mit Äußerungen auseinander, die das BfV zum Beleg des Verdachts von Bestrebungen der Klägerinnen anführt, die mit einer Missachtung der Menschenwürde von Ausländern verbunden seien (UA S. 66 ff.). Dort hat es etwa die auf der Grundlage eines Generalverdachts konkret erhobenen Forderungen nach einer pauschalen Ausgangssperre für junge Flüchtlinge männlichen Geschlechts angesprochen. \n\n18\\. bb. Die gleichfalls zur Frage der Heranziehung von Meinungsäußerungen zur Begründung eines Verdachts als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage 3 lautet: \"Kann eine mehrdeutige Meinungsäußerung als tatsächlicher Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Bestrebung (§ 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG) angesehen werden, wenn sie in einer Interpretation eine verfassungsfeindliche Intention beziehungsweise einen mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbaren Inhalt bekundet, in einer anderen Interpretation hingegen nicht?\" \n\n19\\. Frage 5 lautet: \"Muss ein Verwaltungsgericht, wenn es eine Meinungsäußerung als tatsächlichen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 Abs. 1 BVerfSchG) verwendet beziehungsweise zur Begründung eines solchen Anhaltspunkts heranzieht, nachvollziehbar begründen, inwiefern es der Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung getragen hat, und führt das Fehlen einer solchen Begründung dazu, dass die Heranziehung der Meinungsäußerung zur Begründung eines tatsächlichen Anhaltspunkts rechtswidrig ist?\" \n\n20\\. Frage 6 lautet: \"Ist es mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar, legale - nicht strafbare - Meinungsäußerungen mit der Begründung, sie verletzten die Menschenwürde, auch dann zur Begründung eines Anhaltspunkts für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 und in § 16 Abs. 1 BVerfSchG) heranzuziehen, wenn sie keine gegen die Menschenwürdegarantie gerichtete Zielsetzung zum Ausdruck bringen?\" \n\n21\\. Frage 7 lautet: \"Ist es mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vereinbar, eine Meinungsäußerung als pauschale Negativbewertung einer Menschengruppe und deshalb als Menschenwürdeverletzung zu bewerten mit der Folge, dass sie ein Anhaltspunkt für gegen die Menschenwürde gerichtete Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG) sei, ohne mit nachvollziehbarer Begründung darzulegen, dass die Äußerung erstens ein Pauschalurteil sei (wenn sie sinnvoll auch anders ausgelegt werden könnte) und warum darin eine Menschenwürdeverletzung liege?\" \n\n22\\. Die Beschwerde erläutert dazu, das Berufungsgericht ziehe zur Verdachtsbegründung im Zusammenhang mit dem ethnisch-kulturellen Volksbegriff auch mehrdeutige und pauschal gefasste Äußerungen heran, bei denen weder der Text noch der Kontext eine eindeutige verfassungsfeindliche Intention des Äußernden erkennen ließen. Es begründe aber nicht, warum es ein Verständnis wähle, das diesen Äußerungen implizit das Anstreben einer gegen die Menschenwürde verstoßenden völkischen Identitätspolitik unterlege. Dem Berufungsurteil liege ersichtlich die Rechtsauffassung zugrunde, im Falle einer mehrdeutigen Äußerung könne diejenige Deutung als verdachtsbegründend herangezogen werden, die eine verfassungsfeindliche Intention zum Ausdruck bringe, auch wenn eine verfassungskonforme Deutung möglich sei. Diese Herangehensweise sei mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar. Weder für zivil- noch für strafrechtliche Sanktionen gestatte das Verfassungsrecht die Heranziehung einer sanktionierten Deutung, ohne dass andere Deutungen mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen würden. Auch im Falle einer Nennung im Verfassungsschutzbericht, die nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung den Charakter einer \"negativen Sanktion\" habe, müssten diese aus der Meinungsfreiheit abgeleiteten Anforderungen an die Deutung gelten. Es handle sich um allgemeine Auslegungsgrundsätze. Auch für die Beobachtung durch den Verfassungsschutz müsse der Grundsatz \"in dubio pro libertate\" gelten. Dazu fehle es bislang an einer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. \n\n23\\. Diese von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen befassen sich - mit unterschiedlichen Akzentuierungen - mit der Begründungstiefe bei der Deutung von zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Meinungsäußerungen. Die Beschwerde sieht den Interpretationsspielraum der Gerichte bei der Deutung solcher Meinungsäußerungen durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit beschränkt und dringt auf höhere Begründungsanforderungen für die vom Gericht gewählte Interpretation. Nach Auffassung der Beschwerde müssen die vom Bundesverfassungsgericht für straf- oder zivilrechtliche Sanktionierungen von Meinungsäußerungen herausgearbeiteten Maßstäbe aus Art. 5 Abs. 1 GG auch im Verfassungsschutzrecht bereits auf der Verdachtsebene Anwendung finden. \n\n24\\. Hinsichtlich der Anforderungen an die Auslegung von Meinungsäußerungen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch im Verdachtsstadium können nur solche Äußerungen als Beleg herangezogen werden, die nach der Auslegung durch das Tatsachengericht Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 573 und Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 - BVerfGE 113, 63 \u003C81 f.>; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 61). Es bedarf vorliegend keiner weitergehenden Klärung, ob die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gebotene Begründungstiefe ergänzend an den erhöhten Begründungsanforderungen des Bundesverfassungsgerichts für straf- oder zivilgerichtliche Verurteilungen zu messen sein könnte. Denn das Berufungsurteil begründet das von ihm zugrunde gelegte Verständnis ausführlich (vgl. UA S. 59 ff.). Es würdigt die von ihm herangezogenen Meinungsäußerungen ausdrücklich unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und begründet - entgegen dem Beschwerdevorbringen \\- ausführlich, welches Verständnis es diesen Äußerungen im jeweiligen Kontext zugrunde legt und warum es dies für zulässig erachtet. Dass das Berufungsgericht den in der Beschwerde angeführten Begriffen wie \"Messermänner\", \"Messerstechermigration\" oder \"Invasoren\" in ihrer konkreten, stereotypen und gehäuften Verwendung im politischen Kontext eine gegen das Menschenwürdegebot verstoßende politische Zielsetzung und eine pauschale Herabwürdigung von Ausländern und Muslimen entnimmt, ist dabei das Ergebnis und nicht der Ausgangspunkt der gerichtlichen Erwägungen. Die strafrechtliche Bewertung dieser Äußerungen als Beleidigung oder Volksverhetzung dagegen bedurfte mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Erörterung. Ob die tatrichterlichen Erwägungen, die das Berufungsgericht zur Ausfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen anstellt, in tatsächlicher Hinsicht zu überzeugen vermögen, entzieht sich einer Beurteilung durch das Revisionsgericht (vgl. ausdrücklich zur Würdigung mehrdeutiger Aussagen durch das Berufungsgericht BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 44). \n\n25\\. b. Die in zwei Untergliederungen unterteilte Frage 4 lautet: \"a) Kann für Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei bzw. deren Jugendorganisation abgegeben werden, bei der Beurteilung, ob sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG) ergibt, ohne weiteres angenommen werden, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden? b) Insbesondere: Können inhaltlich mit einem Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Meinungsäußerungen als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG) gewertet werden, ohne dass zugleich tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die betroffene Organisation, wenn sie die politische Mehrheit bekäme und damit in die Lage versetzt würde, gemäß diesen Äußerungen zu handeln, nicht bereit wäre, sich durch die Rechtsprechung korrigieren zu lassen?\" \n\n26\\. Die Beschwerde führt dazu aus, das Berufungsurteil lege zugrunde, dass es bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer Partei bzw. deren Jugendorganisation abgegeben würden, naheliege, sie würden mit der Intention einer politischen Aktivität und dem Ziel der Veränderung der Verhältnisse abgegeben. Vor diesem Hintergrund habe das Berufungsurteil eine einzelfallbezogene Prüfung unterlassen, ob der Äußernde eine solche Intention tatsächlich verfolge. Mit diesem implizit gebildeten Rechtssatz weiche das Berufungsurteil von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. Mai 2005 \\- 1 BvR 1072\u002F01 - (BVerfGE 113, 63 \u003C81>) ab. Denn das für eine verfassungsfeindliche Bestrebung jenseits der Äußerung einer verfassungswidrigen Meinung erforderliche Aktivitätselement dürfe dem Äußernden nicht unterstellt werden. Die Voraussetzungen, unter denen eine Meinungsäußerung zur Begründung eines Anhaltspunkts für verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Partei herangezogen werden könne, könne für politische Parteien zwar spezieller gefasst werden, wie dies das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21. Juli 2010 \\- 6 C 22.09 - beschreibe, sie müssten aber dennoch durch zusätzliche tatsächliche Umstände nachgewiesen werden. Diese Diskrepanz bedürfe der höchstrichterlichen Klärung. Zum zweiten Teil der Frage ergänzt die Beschwerde, es komme im politischen Alltag immer wieder zu mit einem Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbaren Verhaltensweisen oder Äußerungen, ohne dass damit für die betreffende Partei das Bestehen einer Intention zur Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen als indiziert gelte. Konsequenterweise müsse auch bei als radikal angesehenen Parteien geprüft werden, ob die Äußernden eine solche Intention verfolgten und ob sie sich ggf. durch die Rechtsprechung korrigieren ließen. \n\n27\\. Die aufgeworfene Frage rechtfertigt mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Denn das Beschwerdevorbringen zum ersten Teil der Frage verschließt sich der Erkenntnis, dass die vermeintliche Diskrepanz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Begründungsbedürftigkeit der auf ein Wirklichwerden der politischen Vorstellungen gerichteten Intention aus dem unterschiedlichen Beobachtungsobjekt herrührt. Während bei einem Presseerzeugnis, wie es Gegenstand des Verfahrens 1 BvR 1072\u002F01 war, die Veröffentlichung einer Meinung nicht ohne weiteres einen politischen Willen zur Umgestaltung der Verhältnisse indiziert und es dafür zusätzlicher Anhaltspunkte bedarf, ist dieser Wille einer parteipolitischen Betätigung immanent. Denn politische Parteien sind auf politische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisationen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17\\. August 1956 - 1 BvB 2\u002F51 - BVerfGE 5, 85 \u003C147> und BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 60 f.). Die Ziele einer Partei sind der Inbegriff dessen, was diese politisch anstrebt. Das Verhalten der Parteiorgane und der Anhänger kann Schlüsse auf diese Zielsetzung zulassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 \\- 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 263). Ist dieser Rückschluss möglich, so liegt es bei einer politischen Partei, also einer ihrem Wesen nach zu aktivem Handeln im staatlichen Leben entschlossenen Gruppe, zumindest nahe, dass Meinungsäußerungen mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden. Diesen zwischen Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht nicht streitigen rechtlichen Ansatz legt auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde, auch wenn es nicht ausführlich erläutert, warum es etwa der Äußerung eines Funktionsträgers der Partei zu einem \"Wahlrecht nach Abstammung\" oder einem \"Kulturvorbehalt\" bei der Religionsausübung eine über eine bloße Meinungsäußerung hinausgehende politische Zielverfolgung entnimmt. \n\n28\\. Der in der zweiten Hälfte der Frage aufgeworfene Vergleich mit im Einzelfall verfassungswidrigen Verhaltensweisen in der politischen Praxis vermag eine Notwendigkeit der Modifikation dieser bereits geklärten Rechtssätze nicht zu begründen. Die Frage, wie eine Partei, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, im Falle der Regierungsübernahme agieren würde, wenn sie sich an deren Durchsetzung durch die Judikative gehindert sähe, hat für die Rechtmäßigkeit der Beobachtung durch den Verfassungsschutz nur insoweit Bedeutung, als sich daraus Rückschlüsse auf die Fortgeltung oder innerparteiliche Korrektur solcher Zielsetzungen ergeben könnten. Auch für Regierungsparteien und deren Funktionsträger oder Regierungsmitglieder muss die Frage, ob sich aus deren Verhalten der Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung der jeweiligen Partei ableiten lässt, anhand der bestehenden Rechtssätze beantwortet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt ein Parteiverbot aber erst in Betracht, wenn das verfassungsfeindliche Agieren von Parteianhängern sich nicht nur in Einzelfällen zeigt, sondern einer zugrunde liegenden Haltung entspricht, die der Partei in ihrer Gesamtheit zugerechnet werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 576). \n\n29\\. c. Die Grundsatzrüge 8 lautet: \"Setzt die Bejahung der Voraussetzungen für die Beobachtung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG und\u002Foder der Voraussetzungen der öffentlichen Information über die Beobachtung und Einstufung der betroffenen Organisation als Verdachtsfall oder als Fall gesicherter Verfassungsfeindlichkeit gemäß § 16 Abs. 1 BVerfSchG voraus, dass sie aufgrund einer strukturierten Gesamtschau sämtlicher den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründenden tatsächlichen Anhaltspunkte \\- die Anhaltspunkte quantitativ und qualitativ gewichtend - und aller entlastenden Umstände, die ebenso wie die belastenden Umstände von der Verfassungsschutzbehörde zu ermitteln sind, verhältnismäßig ist?\" \n\n30\\. Mit dieser Rüge bekämpft die Beschwerde die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, eine weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung sei hinsichtlich des Bestehens eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen dann nicht erforderlich, wenn eine Vielzahl von Äußerungen vorlägen, die für sich genommen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte ergäben und nicht entkräftet worden seien. Dann bestehe keine Notwendigkeit einer \"Gesamtschau\" in Form einer Gegenüberstellung der verdachtsbegründenden Anhaltspunkte mit ggf. zu ermittelnden Anhaltspunkten für eine verfassungskonforme Ausrichtung. Die Beschwerde bezeichnet es als ungeklärt, was im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in die Abwägung eingestellt werden müsse, um eine hinreichende Gewichtigkeit des Verdachts festzustellen. Sie vertritt in Anlehnung an die Darlegungen von Murswiek (Demokratie und Verfassungsschutz, 2020, S. 57 ff.) die Auffassung, bereits die Annahme eines Verdachts setze voraus, dass durch das BfV eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei, die in strukturierter Form alle relevanten be- und entlastenden Umstände einstelle und gewichte. Zudem sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - (DVBl 2024, 1350) zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Vereinsverbots im Wege der Gesamtschau zu berücksichtigen. \n\n31\\. Die Klärung dieser Frage bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Der Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt in jedem Stadium der Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 409). Daher muss diesem Prinzip nicht zuletzt mit einer Gesamtbetrachtung des verdachtsbegründenden Materials unter Einbeziehung der von der Klägerseite vorgetragenen entlastenden Umstände Rechnung getragen und geprüft werden, ob die tatsächlichen Anhaltspunkte hinreichend gewichtig sind, um den Einsatz nachrichtendienstlicher Befugnisse zu rechtfertigen. Dies bedeutet aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht, dass bereits im Zeitpunkt der Einstufung als Verdachtsfall ein qualitatives oder quantitatives Übergewicht der belastenden gegenüber den entlastenden Anhaltspunkten vorliegen müsste. Denn die Beobachtung als Verdachtsfall dient ja - anders als der in der Beschwerde thematisierte Ausspruch eines Vereinsverbots, wie er dem Beschluss des Senats vom 14\\. August 2024 - 6 VR 1.24 - zugrunde lag - gerade erst der Aufklärung, ob Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 30 f.). Die von der Beschwerde geforderte Gegenüberstellung be- und entlastender Erkenntnisse würde demgegenüber bereits eine abgeschlossene Ermittlung solcher Umstände voraussetzen. \n\n32\\. Die von der Beschwerde als uneinheitlich geschilderte Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg und des vorliegend tätigen Berufungsgerichts beruht nicht auf einer unterschiedlichen Rechtsauffassung zu dieser Frage: Während das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3\u002F99 - (NVwZ 2006, 838 \u003C841>) betont, \"es dürfen andere, mäßigende Äußerungen nicht außer Acht gelassen werden\", fordert auch das Berufungsgericht ausdrücklich, das BfV habe relevante - belastende wie entlastende - Erkenntnisse auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in der vom Bundesamt vorgelegten Materialsammlung nicht enthalten seien (UA S. 54). Auch für seine eigene Beurteilung erachtet es Umstände, die die vom BfV vorgetragenen Erkenntnisse entkräften könnten, als relevant (UA S. 52). Allein der Umstand, dass das OVG Berlin-Brandenburg in seinem damaligen Verfahren zu einer abweichenden Würdigung gelangt ist, berührt die Einheitlichkeit des zugrunde gelegten Rechtsverständnisses nicht. Keine andere Aussage lässt sich dem früheren, von der Beschwerde angeführten Beschluss des Berufungsgerichts vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256\u002F94 - unter Rn. 43 (juris) entnehmen. Dort befasste sich das Gericht vielmehr explizit mit dem Umstand, dass sich der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen lediglich auf einen Teilbereich der politischen Tätigkeit bezog. \n\n33\\. Letztlich macht die Sichtung des umfangreichen Materials und die daran anknüpfende Bewertung, welche Aussagen und welches Verhalten nach ihrem Gewicht für die von der Partei oder ihrer Jugendorganisation verfolgten Ziele tatsächlich von Bedeutung sind, den Kern der freien Beweiswürdigung aus, die dem Tatsachengericht, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht obliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 44). \n\n34\\. d. Die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage 9 lautet: \"Steht Art. 21 GG einer Bekanntgabe der Beobachtung oder Einstufung einer politischen Partei bzw. deren Jugendorganisation durch das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG entgegen?\" \n\n35\\. Die Beschwerde wirft damit die für die Entscheidung des Berufungsgerichts relevante Frage auf, ob die Befugnisnorm des § 16 Abs. 1 BVerfSchG in Ansehung des \"Parteienprivilegs\" aus Art. 21 Abs. 1 GG dem BfV eine öffentliche Berichterstattung auch dann ermöglicht, wenn Gegenstand seiner Beobachtung eine politische Partei bzw. deren Jugendorganisation ist. Sie erläutert dazu, die frühere Rechtsprechung sei vor dem Hintergrund einer gewandelten Grundrechtsdogmatik ungeachtet ihrer unreflektierten Fortschreibung in späteren Gerichtsentscheidungen überholt. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 - (BVerfGE 113, 63 \u003C\"Junge Freiheit\">) einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff und ein grundrechtlich fundiertes subjektives Abwehrrecht einer Zeitung gegen eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht bejaht. Diese Rechtserkenntnis müsse Auswirkung auf die Anwendbarkeit des § 16 BVerfSchG auf Parteien haben. Denn mit der Bejahung eines Grundrechtseingriffs stehe fest, dass die öffentliche Stigmatisierung eine Maßnahme der Bekämpfung einer Partei mit hoheitlichen Mitteln sei und daher eine öffentliche Berichterstattung als \"administratives Einschreiten\" gegen das Parteienprivileg verstoße. \n\n36\\. Aus der Erkenntnis, dass staatlichem Informationshandeln Eingriffsqualität zukommen kann, lässt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ableiten, dass die Anwendbarkeit des § 16 BVerfSchG auf eine Berichterstattung über Parteien oder eine Jugendorganisation einer Partei einer rechtlichen Neubewertung bedürfte. Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausführt, verbietet das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 1 GG zwar bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht schlechthin ein administratives Einschreiten gegen den Bestand der politischen Partei (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 222). Dieses Verbot ist aber nicht gleichzusetzen mit dem von der Beschwerde eingeforderten Verbot staatlicher Informationstätigkeit über den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Partei oder ihrer Untergliederung. Dass der in einer öffentlichen Berichterstattung über die Beobachtung einer Partei liegende Eingriff nicht bereits als solcher gegen Art. 21 Abs. 1 GG verstößt, erhellt sich auch aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht die Beobachtung einer Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln zwar ausdrücklich als einen schweren Eingriff in das aus der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG folgende Selbstbestimmungsrecht anerkennt, dennoch aber dem BfV eine solche Beobachtung ungeachtet des Eingriffscharakters dieses staatlichen Tuns nicht verwehrt (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 409). Vielmehr betont das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20\\. Februar 2013 - 2 BvE 11\u002F12 - (BVerfGE 133, 100) in Bezug auf die um ein Verbot der NPD geführte politische Debatte, dass die Rechtsordnung politischen Parteien, die sich dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit durch staatliche Stellen ausgesetzt sehen, ausreichende Möglichkeiten biete, die ihnen nach Art. 21 Abs. 1 GG zustehenden Rechte wahrzunehmen und sich gegen Übergriffe mit Hilfe der Gerichte zu verteidigen (vgl. ebenda Rn. 14 ff. \u003C24> ausdrücklich auch gegen die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht). Ein neuerlicher Klärungsbedarf der verfassungsgerichtlich bereits im Sinne einer Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung geklärten Rechtsfrage (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1\u002F75 - BVerfGE 40, 287 \u003C292 f.>) ist daher auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerde genannten Literaturstellen nicht gegeben. \n\n37\\. e. Mit der Grundsatzfrage 10 will die Beschwerde eine aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz induzierte generelle Anhebung der tatbestandlichen Schwelle (\"hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte\") für eine Verdachtsberichterstattung nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG erreichen. Sie formuliert dazu: \"Ist die öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung einer Organisation als Verdachtsfall (§ 16 Abs. 1 BVerfSchG) mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, wenn sie nicht zur Abwehr einer Gefahr für ein Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erforderlich ist oder wenn nicht zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verdacht, die Organisation sei verfassungsfeindlich, zutrifft?\" \n\n38\\. Sie führt dazu aus, Ziel der Bekanntgabe der Beobachtung einer Organisation sei - anders als vom Berufungsgericht angenommen - nicht die Information der Öffentlichkeit, sondern die Warnung der Öffentlichkeit und die Bekämpfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Das Gesetz verfolge daher eine gefahrenabwehrrechtliche Zielsetzung. Es handele sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. Mai 2005 \\- 1 BvR 1072\u002F01 - (BVerfGE 113, 63) beim Verfassungsschutzbericht gerade nicht um ein Erzeugnis der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit, sondern um eine mittelbar belastende negative Sanktion der betroffenen Organisation. Vor diesem Hintergrund könne sich eine öffentliche Bekanntgabe allenfalls dann als verhältnismäßig erweisen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die inhaltliche Richtigkeit des Verdachts bestehe. Die Beschwerde verweist dafür auf Murswiek, Verfassungsschutz und Demokratie, 2020, S. 107. Diese Frage bedürfe gerade in Ansehung des geschützten Rechtsguts und der Verkennung der gefahrenabwehrrechtlichen Dimension der Berichterstattung einer revisionsgerichtlichen Klärung, denn darin liege eine amtliche, öffentliche Stigmatisierung einer Organisation als extremistisch, deren Gewicht in der bisherigen Rechtsprechung nicht hinreichend berücksichtigt sei. Diese Frage könne nicht durch Verweis auf die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen zur allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit als neuerlich geklärt betrachtet werden. \n\n39\\. Entgegen der Auffassung der Beschwerde und im Einklang mit der berufungsgerichtlichen Entscheidung bedarf diese Frage keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn für die vorgeschlagene Verschärfung der einfachgesetzlichen Eingriffsschwelle des § 16 Abs. 1 BVerfSchG besteht auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Anlass. Der Gesetzgeber hat § 16 Abs. 1 BVerfSchG im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 - (NVwZ 2014, 233) geschaffen (vgl. BT-Drs. 18\u002F4654 S. 32) und die Berichterstattung über Verdachtsfälle ausdrücklich in den Gesetzeswortlaut aufgenommen. Das Gesetz greift dabei die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gerade unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips etablierte Schwelle der \"hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte\" für das Bestehen verfassungsfeindlicher Bestrebungen auf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 - BVerfGE 113, 63 \u003C81>). Diese Schwelle hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben zitierten Urteil für zutreffend erachtet. Dass diese Maßstäbe überholt sein könnten, erschließt sich nach dem oben unter d. Ausgeführten nicht. \n\n40\\. f. Gegenstand der Grundsatzrüge 11 ist folgende Frage: \"Erfordert das Recht auf ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) beziehungsweise der effektive Schutz der betroffenen Grundrechte i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip, dass das Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes vor öffentlicher Bekanntgabe der Beobachtung und Einstufung als Verdachtsfall oder als Fall erwiesener Verfassungsfeindlichkeit (§ 16 BVerfSchG) angehört wird?\" \n\n41\\. Die Beschwerde will eine Pflicht zur Anhörung einerseits aus allgemeinen Grundsätzen staatlichen Informationshandelns herleiten und andererseits daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 \\- 2 BvR 2735\u002F14 - BVerfGE 140, 317) eine Anhörung des Betroffenen vor Verhängung einer Strafe zwingend geboten sei und eine Verdachtsberichterstattung einen vergleichbaren Sanktionscharakter habe. Auch lasse sich eine Parallele zur Verdachtsberichterstattung der Presse ziehen, die im Regelfall gleichfalls voraussetze, dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt werde. Ein effektiver Schutz vor Eingriffen in die Freiheit politischer Parteien gebiete eine vorherige Anhörung. \n\n42\\. Die Frage, ob staatliche Behörden generell verpflichtet sein könnten, vor einer Information der Öffentlichkeit die Betroffenen anzuhören, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang offengelassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2004 - 7 B 19.04 - KirchE 46, 237 Rn. 24 m. w. N.; vgl. zur Veröffentlichung von Pflege-Transparenzberichten BSG, Urteil vom 16. Mai 2013 - B 3 P 5\u002F12 R - SGb 2014, 505 Rn. 11; zur Sonderkonstellation des § 96 Abs. 1 BHO vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 - BVerwGE 176, 19 Rn. 39). Diese Frage rechtfertigt allerdings mangels Entscheidungserheblichkeit auch im vorliegenden Fall nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. § 16 Abs. 1 BVerfSchG selbst sieht eine Pflicht zur Anhörung nicht vor. Selbst wenn man den Klägerinnen ein derartiges Verfahrensrecht aus anderen Rechtsquellen zubilligen wollte, wäre die unterlassene Anhörung vor Bekanntgabe der Beobachtung durch das BfV lediglich ein durch die frühzeitige Kenntniserlangung der Klägerinnen oder die spätere Entwicklung im gerichtlichen Verfahren überholter, zumindest aber heilbarer formeller Rechtsfehler (vgl. den Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 VwVfG). Jedenfalls ließe sich das von den Klägerinnen begehrte Unterlassen in der Sache damit nicht rechtfertigen. Eine solche Pflicht zur Anhörung wäre kein Selbstzweck, sondern diente der inhaltlichen Richtigkeit und formalen Angemessenheit der staatlichen Äußerungen unter Nutzung verfügbarer Informationsquellen (vgl. zu dem Zweck einer Anhörung des Betroffenen BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 \\- 1 BvR 558 und 1428\u002F91 - BVerfGE 105, 252 \u003C272> und den Rechtsgedanken des § 46 VwVfG). Ist in dieser Hinsicht nichts zu beanstanden, gibt es keinen Grund, die Verbreitung der Information zu unterbinden oder für rechtswidrig zu erklären. Greift hingegen der Inhalt des staatlichen Informationshandelns in unzulässiger Weise in die Grundrechte der Betroffenen ein, so ergibt sich ein Unterlassungsanspruch bereits aus diesem materiellrechtlichen Grund (vgl. zu einem Unterlassungsbegehren BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 \\- BVerwGE 82, 76 \u003C96>). Für die von der Beschwerde erörterte Umdeutung des klägerischen Antrags durch das Berufungsgericht bestand kein Anlass. \n\n43\\. Demgegenüber vermag der im Beschwerdevorbringen hergestellte Bezug zur verfassungsrechtlichen Bedeutung einer Anhörung des Angeklagten im Strafverfahren nicht zu tragen. Der Gesetzgeber bezweckt mit der Regelung des § 16 BVerfSchG nicht die Verhängung einer Sanktion gegen eine Person oder die Unterbindung der Betätigung der betroffenen Organisation, sondern eine Unterrichtung der Öffentlichkeit mit dem Ziel, durch eine sachgerechte Information die Voraussetzungen für die gebotene politische Auseinandersetzung mit Extremismus zu schaffen (vgl. BT-Drs. 18\u002F4654 S. 31 f.). Ebenso wenig trägt im Bereich des vom Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 und 2 BVerfSchG ausdrücklich näher ausgestalteten staatlichen Informationshandelns über verfassungsfeindliche Bestrebungen die von der Beschwerde angedachte Parallele zu einer Verdachtsberichterstattung durch die Presse. \n\n44\\. g. Die Grundsatzrüge 12 lautet: \"Ist es mit den Grundsätzen eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) und mit der Parteienfreiheit (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 GG) vereinbar, Äußerungen von Mitgliedern und Funktionären einer politischen Partei bzw. deren Jugendorganisation als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen dieser Partei im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 und § 16 BVerfSchG zu bewerten, ohne zuvor auszuschließen, dass die betreffenden Personen [nicht] als verdeckte Ermittler oder als V-Leute oder als sonstige menschliche Quellen für den Verfassungsschutz tätig sind?\" \n\n45\\. Die Beschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil habe die aufgeworfene Frage ausdrücklich bejaht. Das Berufungsgericht führe auf Seite 76 aus, dass auch Äußerungen, die von Verdeckten Ermittlern, V-Leuten oder sonstigen menschlichen Quellen des Verfassungsschutzes stammten, tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen begründen könnten. Das Bundesverfassungsgericht habe allerdings in Bezug auf das Parteiverbots- und Finanzierungsausschlussverfahren im Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - unter Rn. 150 bereits abweichend entschieden. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts stehe im Widerspruch zu einem allgemeingültigen Grundsatz, dass Äußerungen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhielten, nicht eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zugeordnet werden könnten und eine Verwertung ihrer Aussagen daher ausgeschlossen sei. Dies müsse bereits bei der Prüfung des Verdachts berücksichtigt werden. Staatlich beeinflusste Äußerungen könnten nicht als tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogen werden, weil eine Zurechenbarkeit ausscheide. \n\n46\\. Die aufgeworfene Frage war in der gestellten Form nicht entscheidungserheblich, im Übrigen ist sie infolge bestehender tatrichterlicher Würdigungsspielräume einer abstrakten Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich. Anders als die Beschwerde meint, hat sich das Berufungsgericht nicht generell für befugt erachtet, auf der Stufe des Verdachtsfalls Äußerungen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhalten, eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zuzuordnen. Die Beschwerde vermengt die generell-abstrakte Frage nach der Notwendigkeit der \"Staats- und Quellenfreiheit\" des Erkenntnismaterials als Voraussetzung eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) mit der Frage, ob das Verwaltungsgericht einzelne Äußerungen zur Begründung eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen heranziehen kann, auch wenn sich eine Beeinflussung des Äußernden durch staatliche Stellen nicht sicher ausschließen lässt. \n\n47\\. aa. Das Bundesverfassungsgericht fordert während der Dauer eines Parteiverbots- bzw. Finanzierungsausschlussverfahrens die strikte Staatsfreiheit der beobachteten Partei und begründet dies mit dem aus Art. 21 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Gebot der freien und selbstbestimmten Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei. Ein Verstoß dagegen kann als ultima ratio im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der Grundsätze eines fairen, rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Verfahrens zu einem unüberwindlichen Verfahrenshindernis führen (BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193). Aus dem Gebot der Staatsfreiheit leiten sich mehrere Anforderungen an die Verfahrensgestaltung ab. So verbietet es während des gerichtlichen Verfahrens die Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei. Es schließt weiter aus, dass die Begründung eines Verbotsantrags im Wesentlichen auf Beweismaterialien gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist (Gebot der Quellenfreiheit). Daneben kommt dem Grundsatz des fairen Verfahrens besondere Bedeutung zu. Der daraus folgende Anspruch einer Prozesspartei, im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können, steht einem Ausspähen der Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140). \n\n48\\. bb. Das Berufungsgericht hat dieses Gebot der Staatsfreiheit nicht in vollem Umfang auf das bei ihm geführte Verfahren über die Rechtmäßigkeit der nachrichtendienstlichen Beobachtung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG übertragen (UA S. 75 f.). An dieser Stelle grenzt sich das Berufungsurteil in der von der Beschwerde bemängelten Weise von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab und erläutert dies mit dem Umstand, dass für die nachrichtendienstliche Beobachtung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG eine niedrigere Eingriffsschwelle gelte. In diesem Zusammenhang führt es aus, dass die Frage, ob eine von einem V-Mann getätigte Äußerung der Partei als Gegenstand eigenständiger unbeeinflusster Willensbildung zuzurechnen sei, im Verdachtsstadium noch keiner abschließenden Klärung bedürfe. Maßgeblich für den Verdacht sei der Beitrag, den die Äußerung zur Meinungsbildung in der Partei leiste. Diese Außenwirkung hänge grundsätzlich nicht von der hinter der Äußerung stehenden inneren Motivation ab. Erst für die volle Zurechnung, wie sie die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 oder 3 GG voraussetzten, müsse dem Gebot der strikten Staatsfreiheit folgend sichergestellt sein, dass die tatsächlichen Feststellungen auf Beweismaterialien gestützt würden, die nicht im Wesentlichen \"staatsgeprägt\" seien, und könnten daher nicht eindeutig zuzuordnende Äußerungen nicht verwertet werden. \n\n49\\. cc. Anders als das Beschwerdevorbringen nahelegt, befasst sich das Berufungsurteil an dieser Stelle der Entscheidungsgründe nicht mit der tatrichterlichen Würdigung der verdachtsbegründenden Äußerungen im Einzelfall, sondern adressiert mit diesen rechtlichen Erwägungen die generelle Verwertbarkeit des vom BfV zum Beleg des Bestehens eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorgelegten Erkenntnismaterials bei einer fortdauernden Beobachtung. Dies erhellt sich aus der Einleitung zu Gliederungspunkt cc) (UA S. 73) und der nachfolgenden Argumentation. Zu Recht verweist das Berufungsurteil darauf, dass der fortdauernde Einsatz von Instrumenten zur heimlichen Informationsbeschaffung durch die Verfassungsschutzbehörden im Vorfeld und während laufender Gerichtsverfahren nicht generell gegen die Grundsätze der Verfassung verstößt, sondern als Ausfluss des Prinzips der \"streitbaren Demokratie\" vorausgesetzt wird und zum Schutz der Möglichkeiten einer fortdauernden Erkenntnisgewinnung des BfV auch geboten ist. Dieser Rechtssatz steht im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 409 und 418) und es bedarf zu einer Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Das Bundesverfassungsgericht fordert eine \"Abschaltung\" von V-Leuten und die Zurückziehung Verdeckter Ermittler aus den Führungsebenen der Partei ausdrücklich erst nach der Bekanntmachung der Absicht, ein Verbotsverfahren einzuleiten (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 \\- BVerfGE 144, 20 Rn. 409). Ob sich diese Differenzierung mit dem unterschiedlichen Grad der Verdichtung der Erkenntnislage im Verdachtsfall und im verfassungsgerichtlichen Verbotsverfahren begründen lässt, bedarf daher vorliegend keiner Vertiefung. \n\n50\\. dd. Eine weitere Abgrenzung unternimmt das Berufungsurteil im Hinblick auf die Forderung nach der Quellenfreiheit des vom BfV vorgelegten Materials. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Antragsteller im Verbots- oder Finanzierungsausschlussverfahren die Quellenfreiheit des vorgelegten Beweismaterials darzulegen. Verbleiben nach Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung Zweifel, ob vorgelegtes Beweismaterial quellenfrei ist, darf dieses nicht zu Beweiszwecken verwendet werden (BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 413 und vom 23. Januar 2024 \\- 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 150). Dem will sich das Berufungsgericht nicht anschließen. Weder müsse seitens der Beklagten eine Zusicherung der Quellenfreiheit erfolgen noch sei auszuschließen, dass im vom BfV vorgelegten Material Äußerungen enthalten seien, die zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen seien. Es verweist auch hier auf den niedrigeren Grad der Überzeugungsgewissheit bei der Einstufung als Verdachtsfall und die Bedeutung der Wirkung einer Äußerung für die Meinungsbildung in der Partei. Zudem sieht es im Falle der Notwendigkeit einer Offenlegung denkbarer Kontaktpersonen eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung der erforderlichen Aufklärungstätigkeit des BfV. Ob diese Argumente zu überzeugen vermögen, bedarf gleichfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn das Berufungsgericht hat sich in einem zweiten Begründungsansatz darauf gestützt, dass die Erkenntnissammlung nach seiner Überzeugung jedenfalls \"im Wesentlichen\" aus nicht von staatlichen Quellen beeinflusstem Material bestehe und sich daher auch nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts kein generelles Beweisverwertungsverbot begründen lasse (UA S. 77). Jedenfalls dieser Begründungsansatz überzeugt. Denn auch nach der Auffassung der damaligen Mehrheit des Bundesverfassungsgerichts zwingt ein verbleibender Zweifel an der Quellenfreiheit bestimmter Teile des Materials nicht stets zur Verfahrenseinstellung. Vielmehr besteht hinsichtlich des \"infizierten Beweismaterials\" lediglich ein Beweisverwertungsverbot, solange die restliche Tatsachengrundlage die Durchführung des Verfahrens zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1, 2, 3\u002F01 - BVerfGE 107, 339 \u003C379> \u003CMehrheitsmeinung>). Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverfassungsgericht in den Urteilen vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 \\- (BVerfGE 144, 20 Rn. 414) und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - (BVerfGE 168, 193 Rn. 140) nochmals entscheidungstragend bestätigt. Die Überzeugung, dass das ihm vorliegende Material nicht in einer Weise durch staatliches Tätigwerden infiziert ist, die seine Verwertbarkeit insgesamt ausschließt, hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich gebildet (UA S. 77 f.). \n\n51\\. ee. Der Einsatz von Quellen kann aber für die von der Beschwerde thematisierte Frage Bedeutung erlangen, ob und in welchem Umfang oder mit welchem Gewicht einzelne vorgelegte Erkenntnismittel herangezogen werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1\u002F01 - BVerfGE 107, 339 \u003C382>). Denn Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhalten, können aufgrund der mit der V-Mann-Tätigkeit verbundenen unterschiedlichen Loyalitäten nicht eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zugeordnet werden (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 411 und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 150). Diesen Umstand hat das Tatsachengericht auch bei Prüfung eines Verdachtsfalls bei der Würdigung des Tatsachenmaterials zu berücksichtigen. \n\n52\\. ff. Entgegen der Darstellung der Beschwerde hat das Berufungsgericht eine solche Prüfung auch durchgeführt. So hat es sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12. und 13\\. März 2024 von der Beklagtenseite erläutern lassen, ob und ggf. in welchem Umfang Äußerungen auf staatliche Einflussnahme zurückzuführen sein könnten und hat den Klägerinnen dazu weitere Rückfragen ermöglicht. Es hat in seine Würdigung einbezogen, dass auch die Klägerinnen selbst nicht substantiiert behauptet haben, dass die Einstufung als Verdachtsfall im Wesentlichen auf von staatlichen Quellen beeinflusstem Material beruhe. Schließlich hat es auch erwogen, ob es plausibel sein könnte, dass verdachtsbegründende Äußerungen auf eine \"Provokation\" durch staatliche Akteure zurückzuführen seien und diesen Gedanken zurückgewiesen (UA S. 77 f.). Diese Erwägungen belegen, dass sich das Gericht bei der Frage der Zurechenbarkeit konkreter Äußerungen nicht von dem von der Beschwerde aufgestellten generellen Rechtssatz hat leiten lassen, sondern von der Frage, ob die von ihm konkret herangezogenen Äußerungen als tatsächliche Anhaltspunkte zur Begründung eines (bloßen) Verdachts ungeeignet sein könnten, weil die Möglichkeit bestehen könnte, diese seien infolge einer staatlichen Beeinflussung zustande gekommen. Dies hat das Berufungsgericht mit Blick auf die Vielzahl der ihm vorliegenden Äußerungen und Veröffentlichungen, die gerade in der Gesamtschau mehr als hinreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Grundtendenzen böten, verneint (UA S. 56). Es hat seine Überzeugungsbildung vielmehr tragend und ganz überwiegend auf den von der Klägerin zu 2 verabschiedeten \"Deutschlandplan\" und die Äußerungen ihrer hochrangigen Mitglieder und Funktionsträger - namentlich des damaligen Hessischen Landesverbands, des bayerischen Landesvorsitzenden Kachelmann sowie die Mitglieder des Bundesvorstands Leisten und Küble (UA S. 58 ff.) - gestützt. Für eine staatliche Beeinflussung dieser Programmatik der Klägerin zu 2 oder der genannten Personen hatte das Berufungsgericht nach den Erläuterungen des Vertreters der Beklagten über die Quellenlage in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 keinen Anhaltspunkt. Diese tatrichterliche Würdigung ist im Übrigen einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. \n\n53\\. h. Die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage 13 lautet: \"Erfordert die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der 'Bestrebung' im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG, zumindest aber im Rahmen der Bejahung des Tatbestandsmerkmals der 'Bestrebung' im Sinne des § 16 Abs. 1 BVerfSchG ein kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen eines Personenzusammenschlusses bzw. einer Einzelperson zur Realisierung eines bestimmten Ziels im Sinne des BVerfSchG?\" \n\n54\\. Mit dieser Rüge thematisiert die Beschwerde die Frage, ob der Begriff der \"Bestrebung\" in § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG ein kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen der betreffenden Organisation voraussetzt oder dies jedenfalls im Rahmen der Befugnisnorm des § 16 BVerfSchG der Fall sein müsse. Sie erläutert, es klinge im Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2022 - 1 BvR 564\u002F19 - zur Rechtmäßigkeit einer Nennung im Verfassungsschutzbericht an, dass eine verfassungsfeindliche Bestrebung nur dann vorliegen könne, wenn eine \"aktiv-kämpferische Haltung\" gegeben sei. Dies stelle eine Anhebung der bisher in der Rechtsprechung angelegten Hürde für das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung dar. \n\n55\\. Die aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG bereits geklärt. Das Gesetz beschreibt \"Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung\" in der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG als solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Verfassungsfeindliche Bestrebungen sind demnach gekennzeichnet durch ein aktives, nicht notwendig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zu ihrer Realisierung. Sie müssen politisch determiniert, also objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten. Sie müssen über das bloße Vorhandensein einer politischen Meinung hinausgehen, auf die Durchsetzung eines politischen Ziels ausgerichtet sein und dabei auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter im Sinne des § 4 Abs. 2 BVerfSchG abzielen. Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg der Rechtsgutbeeinträchtigung hinarbeiten. Die bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen reicht, wenn sie nicht mit der Ankündigung von oder der Aufforderung zu konkreten Aktivitäten zur Beseitigung dieser Grundsätze verbunden ist, für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht aus (BVerwG, Urteile vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 59 f. und vom 14. Dezember 2020 \\- 6 C 11.18 - BVerwGE 171, 59 Rn. 20). Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen dieses Verständnis der beobachtungsbedürftigen Bestrebung erhoben (BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619\u002F17 - BVerfGE 162, 1 Rn. 185 f.; vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 59). Die in der verfassungsgerichtlichen Judikatur verwandte Formulierung der \"kämpferisch-aggressiven Haltung\" beschreibt keinen abweichenden rechtlichen Maßstab für die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etablierten tatbestandlichen Anforderungen an das Vorliegen einer \"Bestrebung\". Insbesondere ist diese Begriffsbildung nicht gleichzusetzen mit dem aus Sicht der Beschwerde gebotenen \"kämpferisch-aggressiven Vorgehen\" im Sinne entsprechender strafbarer oder gewaltvoller Handlungen jenseits der Legalität. \n\n56\\. § 16 Abs. 1 BVerfSchG bietet keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber dem dort in Bezug genommenen Begriff der Bestrebung nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG eine gegenüber der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG abweichende Bedeutung zusprechen wollte. Soweit das Bundesverfassungsgericht in dem von der Beschwerde zitierten Kammerbeschluss vom 31. Mai 2022 - 1 BvR 564\u002F19 - (NVwZ 2023, 68) unter Rn. 18 ausführt, ein \"bloßes Haben und Äußern\" als verfassungsfeindlich bewerteter Meinungen und Gesinnungen genüge für eine Nennung im Verfassungsschutzbericht nicht, sondern es sei an eine aktiv-kämpferische Haltung anzuknüpfen, geht es damit nicht über das in seiner eigenen Rechtsprechung bereits bestätigte Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts hinaus. Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch kein Hinweis auf ein abgeändertes Verständnis des Bundesverfassungsgerichts für den Begriffsinhalt einer verfassungsfeindlichen Bestrebung im Falle einer öffentlichen Berichterstattung über solche Organisationen. Die Frage, ob das Vorliegen einer Bestrebung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG ein kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen des Personenzusammenschlusses im Sinne eines unmittelbaren physischen Gewaltpotentials voraussetzt oder dies jedenfalls im Rahmen des § 16 Abs. 1 BVerfSchG geboten wäre, lässt sich daher auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Berufungsurteils verneinen. \n\n57\\. i. Frage 14 lautet: \"Begründet die offene Formulierung in § 8 Abs. 1 und 2 BVerfSchG ('Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf ...') jeweils - sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 - ein Entschließungsermessen?\" \n\n58\\. Die Beschwerde erläutert, die Beklagte habe vor Aufnahme ihrer Beobachtungstätigkeit kein Ermessen ausgeübt und nach Auffassung des Urteils auch nicht ausüben dürfen. Bestehe ein solches Ermessen, so erweise sich die Beobachtung wegen eines unheilbaren Ermessensausfalls als rechtswidrig. \n\n59\\. § 8 Abs. 1 und 2 BVerfSchG stellen die infolge des Vorbehalts des Gesetzes erforderliche und diesem Grundsatz genügende Rechtsgrundlage für die Beobachtung einer Organisation durch den Verfassungsschutz dar. Nach dieser Vorschrift darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436\u002F10, 2 BvE 6\u002F08 - BVerfGE 134, 141 Rn. 133 und BVerwG, Urteil vom 21\\. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 18). Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsnorm vorliegen und das BfV eine Beobachtung einleiten darf, kann vom Betroffenen im gerichtlichen Verfahren zur Prüfung gestellt werden. Demgegenüber ist die im Beschwerdevorbringen ins Zentrum gestellte Frage, ob dem BfV hinsichtlich der Frage des Aufgreifens eines verfassungsschutzrelevanten Vorgangs ein Entscheidungsspielraum zusteht, oder ob es dazu von Amts wegen verpflichtet ist, für das angegriffene Urteil nicht entscheidungserheblich. Auch wenn man - anders als das Berufungsurteil - eine Pflicht zum Aufgreifen verneinen und ein Aufgreifen nach dem Opportunitätsprinzip bejahen wollte, ergäben sich daraus jedenfalls mangels eines individualrechtsschützenden Charakters dieser Aufgabenwahrnehmung durch das BfV keine weitergehenden Ansprüche der Klägerinnen. \n\n60\\. 2\\. Die Beschwerde macht weiter geltend, das angefochtene Berufungsurteil weiche in sechs Fällen von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung, so dass die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen sei. \n\n61\\. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der genannten divergenzfähigen Gerichte aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 - NVwZ 2018, 496 Rn. 4 m. w. N.). Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen. Die von der Beschwerde behaupteten Abweichungen sind entweder nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt oder sie liegen in der Sache nicht vor. \n\n62\\. a. Die Beschwerde greift mit ihrer ersten Divergenzrüge die bereits unter dem Aspekt einer Grundsatzbedeutung aufgeworfene Frage (vgl. 1. h.) nach dem Erfordernis eines kämpferisch-aggressiven Vorgehens als tatbestandlicher Voraussetzung einer verfassungsfeindlichen Bestrebung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG auf. Das Berufungsurteil stelle den Rechtssatz auf, Bestrebungen erforderten als \"politisch bestimmte, zweckgerichtete Verhaltensweisen\" ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Demgegenüber stelle das Bundesverfassungsgericht in zwei Kammerbeschlüssen vom 31. Mai 2022 - 1 BvR 564\u002F19 und 1 BvR 98\u002F21 - den Rechtssatz auf, Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG erforderten als \"politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen ein aktives, notwendig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels.\" Damit habe das Bundesverfassungsgericht die Vorgaben an die strengeren Vorgaben zum Partei- und Vereinsverbot angepasst. \n\n63\\. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde enthalten die genannten Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts den behaupteten Obersatz nicht. Die Beschwerde verkennt, dass das Bundesverfassungsgericht dort von einer kämpferisch-aggressiven Haltung und nicht einem kämpferisch-aggressiven Vorgehen spricht. Darin liegt nicht lediglich eine sprachliche Abweichung gegenüber der von der Beschwerde reklamierten, vermeintlich identischen Aussage, sondern es geht um die erforderliche Intensität und die Mittel, mit der verfassungsfeindliche Zielsetzungen verfolgt werden. Auf die obigen Ausführungen zur Grundsatzrüge 13 wird verwiesen. Unbeschadet der von der Beklagten thematisierten Frage, ob Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts divergenzfähige Entscheidungen darstellen und ob die vorliegend herangezogenen Kammerbeschlüsse zur gleichen Norm ergangen sind, fehlt es daher in der Sache an einer Abweichung des Berufungsurteils von den verfassungsgerichtlichen Maßstäben. \n\n64\\. Soweit die Beschwerde im Schriftsatz vom 24. Januar 2025 diese Divergenzrüge dahingehend erweitert, dass das Berufungsgericht an die öffentliche Berichterstattung nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG keine strengeren Anforderungen gestellt habe als an die grundsätzliche Befugnis zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, ist dieses Vorbringen nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 VwGO) nicht mehr berücksichtigungsfähig. \n\n65\\. b. Die Beschwerde sieht eine zweite Divergenz des angefochtenen Urteils zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Frage, wann eine Äußerung als Menschenwürdeverletzung eingestuft werden kann. Sie verweist dazu auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397\u002F19 -. Dort befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, in welchen Fällen eine strafrechtliche Verurteilung nach § 185 StGB ausnahmsweise ohne eine die konkreten Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung gerechtfertigt ist, weil es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, als Formalbeleidigung oder als Schmähung darstellen. Diesem Kammerbeschluss will die Beschwerde die Aussage entnehmen, dass eine Menschenwürdeverletzung generell nur in Betracht komme, wenn eine Äußerung einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspreche. Demgegenüber fordere das Berufungsurteil für die Bewertung einer Äußerung als Verletzung der Menschenwürde keine Einzelfallbetrachtung im Kontext, sondern lasse es genügen, dass sich eine Verletzung aus einer Häufung von Einzelaussagen ergebe, die sich auch pauschal gegen eine Personengruppe wenden könne. \n\n66\\. Mit diesem Vorbringen ist eine divergierende Rechtsauffassung schon nicht dargetan. Das Berufungsurteil verhält sich an der in Bezug genommenen Stelle zu den Inhalten der politischen Zielsetzungen der Klägerinnen und deren Vereinbarkeit mit der Menschenwürde, um der Frage nach dem Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG nachzugehen. Demgegenüber befasst sich das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Textstelle mit der Frage, wann eine strafrechtliche Verurteilung nach § 185 StGB ausnahmsweise ohne Einzelfallabwägung gerechtfertigt sein kann. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lässt sich aus Rechtssätzen zu unterschiedlichen Vorschriften in verschiedenen rechtlichen Zusammenhängen nicht ableiten. \n\n67\\. Soweit die Beschwerde in diesem Kontext Fragen aufwirft, die als von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Relevanz bezeichnet werden, ist eine Entscheidungsrelevanz dieser Fragen über das oben zu den Grundsatzrügen 3, 5, 6 und 7 hinaus bereits Ausgeführte nicht dargetan. \n\n68\\. c. Aus dem gleichen Grund scheitert auch die dritte Divergenzrüge. Sie befasst sich mit der Frage, ob das BfV die Beobachtung einer Partei oder ihrer Jugendorganisation wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen nur mit solchen Erkenntnissen rechtfertigen kann, die ihm bei Beginn der Beobachtung ausweislich der Verwaltungsvorgänge bekannt waren, oder ob es auch nachträglich bekannt gewordene Umstände zur Rechtfertigung heranziehen kann. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe (mehrfach) nachträglich gesammelte Erkenntnisse zu Lasten der Klägerin zu 2 bewertet. Es verstoße damit gegen den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 - (BVerwGE 171, 59 Rn. 24) aufgestellten Rechtssatz. \n\n69\\. Selbst wenn dem Berufungsgericht der von der Beschwerde bemängelte Verstoß unterlaufen sein sollte - wofür in Ansehung der unterschiedlichen, in den Klageanträgen genannten Zeitpunkte und der von den Klägerinnen selbst beantragten Aufklärung der aktuellen, beim BfV vorhandenen Erkenntnisse kein Raum sein dürfte - läge darin allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung, nicht aber eine Divergenz. Vielmehr nimmt das Berufungsurteil die oben genannte Rechtsprechung ausdrücklich in Bezug (UA S. 54). \n\n70\\. d. Zur vierten Rüge einer divergierenden Rechtsauffassung trägt die Beschwerde vor, das Berufungsurteil weiche von den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts etablierten Grundsätzen für eine äußerungsrechtliche Verdachtsberichterstattung und zur öffentlichen Berichterstattung bei ungeklärter Tatsachenbasis ab und halte es nicht für erforderlich, dass dem Betroffenen vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Sie verweist auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. September 2015 - 1 BvR 857\u002F15 - (NJW 2015, 3708 Rn. 22). Die Klägerinnen hätten vom Berufungsgericht erfolglos eine Übertragung dieser Grundsätze auf eine Verdachtsberichterstattung nach § 16 BVerfSchG eingefordert. \n\n71\\. Dieser Vortrag verkennt, dass eine Presseberichterstattung oder Äußerungen staatlicher Hoheitsträger anderen rechtlichen Vorgaben unterliegen als die in § 16 Abs. 1 BVerfSchG einfachgesetzlich geregelte Aufklärung der Öffentlichkeit durch das BfV. Die Übertragbarkeit der - nach Auffassung der Beschwerde aus der von ihr angeführten Rechtsprechung ableitbaren \\- allgemeinen Rechtsgrundsätze auf die einfachgesetzlich ausdrücklich geregelte Berichterstattung nach § 16 Abs. 1 und 2 BVerfSchG kann nicht im Wege einer Divergenzrüge geltend gemacht werden. Zu Recht hat sie die Beschwerde daher im Wege der Grundsatzrüge 11 an das Revisionsgericht herangetragen. Auf die dortigen Ausführungen (vgl. 1. f.) wird ergänzend verwiesen. \n\n72\\. e. Eine weitere, fünfte Divergenz sieht die Beschwerde hinsichtlich der - bereits mit der Grundsatzrüge 8 erörterten - Frage der Notwendigkeit einer \"wertenden Gesamtschau\" der für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung vorliegenden oder erst zu erhebenden Erkenntnisse. Sie verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Prüfung eines Vereinsverbots und dem Erfordernis einer verfassungsfeindlichen Prägung des Gesamtbilds der Organisation (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764). Die Beschwerde verkennt mit diesem Vortrag, dass die herangezogene Entscheidung des Senats nicht zum Begriff der verfassungsfeindlichen Bestrebung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Satz 5 BVerfSchG und zu dem eines diesbezüglichen (bloßen) Verdachts ergangen ist, sondern die Frage nach dem Vorliegen des Verbotsgrundes des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG behandelt. Daher enthält die herangezogene Entscheidung weder den von der Beschwerde zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Satz 5 BVerfSchG aufgestellten Rechtssatz noch lässt sich darauf eine Divergenzrüge stützen. \n\n73\\. f. Daran scheitert auch die sechste, zur Frage des Umgangs mit mehrdeutigen Äußerungen erhobene Divergenzrüge. Auch hier will die Beschwerde eine Abweichung zum Eilbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - (NVwZ 2024, 1764) erkennen, weil dort mit mehrdeutigen Äußerungen abweichend umgegangen werde. Indes enthält das angegriffene Berufungsurteil den behaupteten Rechtssatz zur Deutung mehrdeutiger Aussagen nicht, auch nicht implizit. Auf die Ausführungen zur Grundsatzrüge 3 (1. a. bb.) wird ergänzend verwiesen. \n\n74\\. 3\\. Die Beschwerde stützt sich auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 und § 138 Nr. 1 und 3 VwGO. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt verfahrensfehlerhaft ermittelt (a.) und rügt unter mehreren Aspekten einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (b.) sowie die Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (c.). Zudem rügt sie die Verletzung weiterer Verfahrensbestimmungen (d.). \n\n75\\. a. Nach § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Daraus folgt die Verpflichtung, alle Aufklärungsbemühungen zu unternehmen, auf die die Beteiligten \\- insbesondere durch begründete Beweisanträge - hinwirken oder die sich unabhängig hiervon aufdrängen. Anlass zu weiterer Aufklärung besteht, wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts nicht sicher tragen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25). Ein Tatsachengericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung aus § 86 Abs. 1 VwGO insbesondere, wenn es versäumt, hinreichend konkreten Einwänden eines Beteiligten nachzugehen und den Sachverhalt weiter aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 - BVerwGE 161, 1 Rn. 22 m. w. N. und Beschluss vom 8. Januar 2021 \\- 6 B 48.20 - NWVBl. 2021, 239 Rn. 16). Das Absehen von einer gebotenen Sachaufklärung mit der Begründung, etwa in Betracht kommende Beweismittel würden voraussichtlich nicht den gewünschten Aufschluss erbringen, stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung und damit eine Verletzung der in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Verpflichtung des Gerichts dar, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (BVerwG, Urteil vom 19\\. März 1998 - 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263 \u003C265 f.> und Beschluss vom 8. Januar 2021 \\- 6 B 48.20 - NWVBl. 2021, 239 Rn. 16). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 \u003C119> m. w. N.). Eine unterbliebene Beweiserhebung kann daher nur dann einen Verfahrensfehler begründen, wenn es um eine nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserhebliche Tatsache geht (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 - NVwZ 2005, 1325 \u003C1327>). \n\n76\\. Die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, dass die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ist aufzuzeigen, welche tatsächlichen Feststellungen im Falle der Beweiserhebung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 40.17 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 93 m. w. N.). \n\n77\\. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde, dass tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG dann gegeben sind, wenn konkrete und hinreichend verdichtete Umstände für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen in Form von aussagekräftigem Tatsachenmaterial vorliegen (UA S. 42). Die Aussagekraft solcher Anhaltspunkte werde nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von Äußerungen existiere, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen ließen (UA S. 52). Der Verdacht könne nur entkräftet werden, wenn konkret diesen Anhaltspunkten in irgendeiner Form entgegengetreten werde oder sie durch Entwicklungen in der politischen Partei überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet seien (UA S. 54). Auf der Grundlage dieser materiellrechtlichen Auffassung liegen die von der Beschwerde geltend gemachten Verstöße gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht vor. \n\n78\\. aa. Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht insgesamt fünf präsente Zeugen zu der Frage aufgeboten, ob in der faktischen Parteiwirklichkeit im Umgang mit Mitgliedern mit Migrationshintergrund Ausländerfeindlichkeit, ein exkludierender Volksbegriff oder Rassismus gelebt werde oder eine solche politische Vorstellung wahrnehmbar sei. Damit wollten sie der vom BfV auf der Grundlage einer Vielzahl von Einzeläußerungen vorgetragenen Annahme entgegentreten, sie verfolgten ein politisches Konzept, mit dem jedenfalls Flüchtlingen und anderen Zuwanderern, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund und deutschen und ausländischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens die Anerkennung als gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft versagt werden solle. Das Berufungsgericht hat diese präsenten Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 13. März 2024 und am 12. April 2024 informatorisch angehört. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht verletze seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO, weil es die präsenten Zeugen pflichtwidrig nur informatorisch angehört und die protokollierten Äußerungen bei seiner Urteilsfindung völlig ignoriert habe. Dieses Vorbringen führt nicht auf das Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels. \n\n79\\. (1.) Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob die lediglich informatorische Anhörung der präsenten Zeugen einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO darstellt, denn darauf könnten sich die Klägerinnen vorliegend nicht berufen. Sie waren in beiden Terminen anwaltlich vertreten und haben diesen, ihnen bekannten Umstand ausweislich des Protokolls rügelos hingenommen, so dass die Klägerinnen gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1, 2 ZPO ein ihnen zustehendes Rügerecht jedenfalls verloren hätten. \n\n80\\. (2.) Der Vortrag, das Berufungsgericht habe die Äußerungen der präsenten Zeugen bei der Urteilsfindung völlig ignoriert, trifft - abgesehen davon, dass ein solcher Mangel nicht in § 86 Abs. 1 VwGO zu verorten wäre - in der Sache nicht zu. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Mai 2020 - 2 BvQ 26\u002F20 - NZWiSt 2020, 439 \u003C440> m. w. N.). Da die präsenten Zeugen generell zur Parteiwirklichkeit der Klägerin zu 1, nicht aber spezifisch zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen hinsichtlich der Klägerin zu 2 präsentiert worden waren, hatte das Berufungsgericht auch keinen Anlass, sich in seinem vorliegenden Urteil mit deren Äußerungen eingehender zu befassen. Im Übrigen nimmt das Berufungsurteil wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakten und damit auch die protokollierten Äußerungen der präsenten Zeugen Bezug. Eine Einbeziehung der im Protokoll wiedergegebenen Äußerungen in die Entscheidungsbasis des Tatsachengerichts ist damit hinreichen dokumentiert. \n\n81\\. (3.) Sollte die Beschwerde damit zugleich geltend machen wollen, das Berufungsurteil habe die Äußerungen der präsenten Zeugen nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in seine Erwägungen einbezogen, führt dies nicht auf einen Aufklärungsmangel im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO, sondern wendet sich gegen die Würdigung des Tatsachengerichts im Rahmen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es in der prozessrechtlich zwischen Tatsachengericht und Revisionsinstanz vorgesehenen Kompetenzverteilung aber Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung die Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bzw. Überzeugungsgrundsatz eröffnet dem Tatrichter dafür einen Wertungsrahmen. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist von dem Bundesverwaltungsgericht nicht daraufhin nachzuprüfen, ob die Gewichtung einzelner Umstände und deren Gesamtwürdigung überzeugend erscheinen. Sie wird dementsprechend nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass ein Beteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als das Tatsachengericht. \n\n82\\. Ein nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtlicher Mangel bei der Beweiswürdigung läge nur dann vor, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend deutlich von der materiellrechtlichen Subsumtion, das heißt der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen ließe und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung eröffneten Wertungsrahmen verlassen hätte. Eine Überschreitung dieses Wertungsrahmens kann etwa in einer Nichtbeachtung der Denkgesetze (Logik), gesetzlicher Beweisregeln oder allgemeiner Erfahrungssätze oder auch in einer objektiv willkürlichen oder aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung bestehen (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 - BVerwGE 171, 59 Rn. 40 und vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 40, jeweils m. w. N.). Zu einem solchen Verfahrensmangel enthält die Beschwerde hinsichtlich der im Protokoll wiedergegebenen Äußerungen der präsenten Zeugen aber keinen Vortrag. \n\n83\\. bb. Die Beschwerde rügt auch die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 zum gleichen Beweisthema (vgl. oben aa.) gestellten unbedingten Beweisanträge (Beweisanträge zu 1 bis 74 aus der Anlage \"Migrationshintergrund\" und die Anträge zu 1 bis 39 aus der Anlage \"Migrationshintergrund_Partner\" zum Schriftsatz vom 9. April 2024). Hätte das Berufungsgericht die rund 110 benannten Mitglieder und Funktionsträger angehört, so hätte sich ergeben, dass die Klägerinnen in der Realität nicht das Ziel verfolgten, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. \n\n84\\. Dieses Vorbringen führt nicht auf das Vorliegen eines nach § 86 Abs. 1 VwGO beachtlichen Aufklärungsmangels. Das Berufungsgericht hat über die diesbezüglichen Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 im Einklang mit § 86 Abs. 2 VwGO einen Beschluss gefasst und die beantragte Aufklärung wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt. Es könne in diesem Verfahren offenbleiben, ob die benannten Parteimitglieder mit Migrationshintergrund oder die Lebens- bzw. Ehepartner mit Migrationshintergrund selbst keine Diskriminierung durch die Klägerinnen oder deren Mitglieder erlebt oder beobachtet hätten. Die behaupteten Tatsachen würden auch im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung des Gerichts im Ergebnis nicht beeinflussen, weil diese die vom BfV angeführten Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen nicht in Frage stellten. \n\n85\\. Auf der Grundlage der oben wiedergegebenen materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts ist dagegen nichts zu erinnern, insbesondere liegt darin keine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Denn die beantragte Beweiserhebung betraf nicht die vom BfV zum Beleg verfassungsfeindlicher Bestrebungen dokumentierten Äußerungen und war daher von vornherein nicht geeignet, die für die gerichtliche Entscheidungsfindung maßgeblichen Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu entkräften. Der von den Klägerinnen verfolgte Ansatz, den durch die dokumentierten Äußerungen begründeten Verdacht durch einen Verweis auf eine Vielzahl anderweitiger, verfassungsschutzrechtlich irrelevanter Äußerungen in einer Gesamtschau zu relativieren oder zu widerlegen, würde eine vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts abweichende materiellrechtliche Herangehensweise erfordern. \n\n86\\. cc. Soweit die Beschwerde ergänzend rügt, das Berufungsurteil beruhe auf einem Aufklärungsmangel, weil es das Gericht unterlassen habe, die Abgeordneten Höcke und Czuppon als Zeugen zu ihren als \"völkisch\" gewürdigten Äußerungen zu hören, führt dies gleichfalls nicht auf einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO. Die Klägerinnen tragen schon nicht vor, dass sie eine Einvernahme des Abgeordneten Höcke zu diesem Beweisthema beantragt hätten. Dem Berufungsgericht musste sich eine persönliche Einvernahme dieses Zeugen auch nicht aufdrängen, weil bereits eine Vielzahl seiner Äußerungen dokumentiert und zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden waren, ohne dass deren Echtheit von den Klägerinnen substantiiert bestritten worden wäre. Die Beschwerde verkennt, dass das Gericht den Abgeordneten Czuppon in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2024 zur Frage einer ausländerfeindlichen oder rassistischen Praxis innerhalb der Klägerin zu 1 persönlich angehört hat. Hier hätten die Klägerinnen gegenüber dem Gericht durch geeignete Fragestellungen auf eine Aufklärung solcher Aspekte hinwirken können, die aus ihrer Sicht von diesem als Zeuge zusätzlich hätten bekundet werden sollen. Es erschließt sich auf der Grundlage der oben wiedergegebenen Rechtsauffassung des Gerichts nicht, warum die Beschwerde meint, der von den Klägerinnen vorgelegte, erst am 29. Januar 2024 neu erschienene \"Remigrationsflyer\" hätte eine Vernehmung der benannten Zeugnispersonen, zumal im vorliegenden Verfahren, unumgänglich gemacht. \n\n87\\. dd. Die Beschwerde rügt außerdem einen Aufklärungsmangel hinsichtlich der von der Klägerin zu 1 verabschiedeten \"Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität\", die auch von Mitgliedern der Klägerin zu 2 unterzeichnet worden sei. Das Gericht habe es versäumt, die Erklärung selbst in gebührender Weise zur Widerlegung einzelner entgleister Äußerungen zu würdigen und die in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 beantragte Beweiserhebung hinsichtlich der Anträge zu 290 bis 334 der Anlage \"Allgemeine_Anträge\" durchzuführen. Gerade die Diskrepanz dieser Erklärung zu den zur Verdachtsbegründung herangezogenen Äußerungen Einzelner, die auch das Berufungsgericht erkannt habe, hätte ihm Anlass für eine weitere Aufklärung geben müssen. Die namentlich genannten 45 Personen hätten bezeugen können, dass die Unterzeichnung dieser Erklärung in ernsthafter Weise, im Wissen und Wollen des unterzeichneten Inhalts und insbesondere nicht als \"Lippenbekenntnis\" oder aus taktischen Motiven erfolgt sei und kein \"verborgener\" ethnischer Volksbegriff verschleiert werden solle. \n\n88\\. Dieses Vorbringen führt nicht auf das Vorliegen eines nach § 86 Abs. 1 VwGO beachtlichen Aufklärungsmangels. Vielmehr zielt es im Kern auf die Würdigung des Bedeutungsgehalts der \"Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität\" und deren Eignung, den durch anderweitige Äußerungen begründeten Verdacht zu entkräften. Das Berufungsgericht hat über die diesbezüglichen Beweisanträge der Klägerinnen aus der Anlage zum Schriftsatz vom 9. April 2024 in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 in Einklang mit § 86 Abs. 2 VwGO einen Beschluss gefasst und die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Unterzeichnung der \"Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität\" in ernsthafter Weise, im Wissen und Wollen des unterzeichneten Inhalts und insbesondere nicht als \"Lippenbekenntnis\" oder aus taktischen Motiven erfolgt sei. Die unter Beweisantritt gestellte innere Überzeugung der als Zeugen benannten Mitglieder der Klägerinnen sei ein Gesichtspunkt, der zu deren Gunsten zu berücksichtigen sei, allerdings keine Auswirkung auf die Entscheidung habe. Die Erklärung enthalte keine klare und eindeutige Distanzierung und sei nicht von allen Mitgliedern unterzeichnet, aus deren Äußerungen sich verdachtsbegründende Umstände ergäben. Auf eine Rückfrage der Klägerinnen zu seiner für die Beweisablehnung gegebenen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 und einen darauf gestützten weiteren Beweisantrag hat das Berufungsgericht im Einklang mit seinem materiellrechtlichen Maßstab ausgeführt, es knüpfe bei seiner rechtlichen Beurteilung an die vom BfV zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorgelegten Äußerungen an. Die Frage, aus welcher Motivation heraus die im neuerlichen Beweisantrag nicht benannten Zeugnispersonen diese Erklärung nicht unterzeichnet hätten, sei nicht entscheidungserheblich. \n\n89\\. Legt man die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde, so war allein die Frage entscheidungserheblich, ob die \"Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität\" geeignet war, die verdachtsbegründenden Anhaltspunkte aus der Materialsammlung des BfV zu entkräften. Für diese Würdigung hat das Berufungsgericht die subjektive Motivation der Unterzeichner und der Nichtunterzeichner als nicht entscheidungsrelevant angesehen. Nach seiner Rechtsauffassung kommt es allein auf den kontextbezogen zu ermittelnden Erklärungsinhalt an, ohne dass eine denkbare Motivation für diese Erklärung zu thematisieren wäre (UA S. 61). Daher ist gegen ein Absehen einer Klärung der persönlichen Motive der Verfasser dieser Erklärung verfahrensrechtlich nichts zu erinnern. Soweit die Beschwerde die Überzeugungskraft dieser tatrichterlichen Würdigung in Frage stellen will, kann auf die obigen Ausführungen unter 3. a. aa. (3.) verwiesen werden. \n\n90\\. ee. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe die Programmatik der Klägerinnen und deren innerparteilicher Entwicklung unzureichend aufgeklärt. Die Klägerinnen hätten zur Frage der programmatischen Ausrichtung der Klägerin zu 1 Beweisanträge auf Beiziehung von Unterlagen aus den Programmparteitagen gestellt und auf eine Auswertung ihrer Programme der vergangenen zehn Jahre durch einen Antrag auf deren Verlesung in der mündlichen Verhandlung hinwirken wollen. Damit habe sie den Beweis antreten wollen, dass ihre programmatische Entwicklung nicht durch einzelne Stimmen oder Abgeordnete geprägt werde, sondern basisdemokratisch und ohne geheime Vorbehalte verlaufe. Auf diese Weise habe die der Klägerin zu 1 vom Gericht unterstellte \"Zerrissenheit\" und angebliche Entwicklungsunsicherheit widerlegt werden sollen. Wie die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den denkbaren Entwicklungsoptionen beider Klägerinnen zeigten, habe hier auch aus Sicht des Gerichts Zweifel und damit weiterer Aufklärungsbedarf bestanden. \n\n91\\. (1.) Die Beschwerde legt schon nicht dar, warum die Ablehnung der auf Verlesung bestimmter verfahrensgegenständlicher Unterlagen gerichteten Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 nicht im Einklang mit dem Prozessrecht stehen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich weder aus § 96 Abs. 1 VwGO noch aus einer sonstigen Verfahrensvorschrift ableiten, dass es den Verwaltungsgerichten nur bei Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erlaubt wäre, den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der Verhandlung gemachter Akten im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 40). \n\n92\\. (2.) Auch im Übrigen führt das Vorbringen nicht auf einen Verfahrensverstoß in Form eines Aufklärungsmangels. Der Vortrag der Beschwerde zu vermeintlichen Zweifeln des Berufungsgerichts missversteht, dass die im Berufungsurteil angeführten Unsicherheiten über die zukünftige Entwicklung der Klägerinnen (vgl. UA S. 47) die Maßstabsbildung und nicht die eigentliche Subsumtion des Gerichts unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG betreffen. Die auf Seite 86 des Urteils angesprochenen gegenläufigen Entwicklungen betreffen die tatrichterlichen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Beobachtung durch den Verfassungsschutz bei einer noch offenen Entwicklungsprognose. \n\n93\\. (3.) Auch die Ablehnung der mit dem Antrag auf Verlesung zugleich beantragten Beweiserhebungen mangels Entscheidungserheblichkeit steht im Einklang mit dem Prozessrecht. Auf der Grundlage der oben wiedergegebenen materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts wäre die beantragte Beweiserhebung nur dann geboten gewesen, wenn die Beweistatsachen \\- hier die Erarbeitung der Programmatik der Klägerin zu 1 - die für die gerichtliche Entscheidungsfindung maßgeblichen Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen aus der Materialsammlung des BfV hätten entkräften sollen. Dafür waren weder die subjektiven Wahrnehmungen der an der Programmentwicklung Beteiligten noch eine Vielzahl von verfassungsschutzrechtlich unbedenklichen Einzeläußerungen geeignet. \n\n94\\. ff. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kommt eine Verwertung der vom BfV vorgelegten Erkenntnisse auch dann in Betracht, wenn nicht gewährleistet ist, dass das vorgelegte Material als solches \"staats- und quellenfrei\" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Parteiverbot ist (UA S. 75). Allenfalls dann, wenn der Verdacht \"im Wesentlichen\" auf Material gestützt werde, dessen Zustandekommen durch staatliche Quellen beeinflusst sei, könnte eine andere Betrachtung geboten sein (UA S. 77). Vor diesem Hintergrund hat es von den Klägerinnen verschiedentlich beantragte Beweiserhebungen zur fehlenden Staats- und Quellenfreiheit des von den Landes- und Bundesbehörden zusammengeführten Materials als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. \n\n95\\. Dagegen wendet sich die Beschwerde und rügt einen Aufklärungsmangel. Das Berufungsgericht habe es versäumt aufzuklären, ob das vorgelegte Material nicht doch \"im Wesentlichen\" staatlich beeinflusst sei. Für eine solche Annahme spreche das Eingeständnis des Mitarbeiters der Beklagten Korte in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024, dass zwei Belege von menschlichen Quellen stammten und eine Quellenfreiheit der Belege aus der Zeit vor der Einstufung als Verdachtsfall nicht geprüft worden sei. Dazu komme, dass im Verlauf des Verfahrens bekannt geworden sei, dass ein ehemaliger Mitarbeiter des damaligen Bundesvorstandsmitgliedes Dr. Krah bis zum 29. August 2018 Informant des sächsischen Verfassungsschutzes gewesen und zeitweilig als potentieller Doppelagent vom BfV beobachtet worden sei. Damit sei belegt, dass die Beklagte zum Thema Staats- und Quellenfreiheit bestenfalls die halbe Wahrheit erzählt habe. Dies habe dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der beantragten Beweiserhebung vor Augen führen müssen. \n\n96\\. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugungsbildung tragend und ganz überwiegend auf den \"Deutschlandplan\" der Klägerin zu 2 und Äußerungen des ehemaligen Hessischen Landesverbands der Klägerin zu 2 sowie einzelner Führungspersonen (UA S. 59 ff.), die nach dem Bekunden der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 schon deshalb nicht als Quellen in Betracht kamen, weil sie Funktionsträger der Bundes- oder Landesebene waren (bayerischer Landesvorsitzender Kachelmann, Mitglieder des Bundesvorstands Leisten und Küble). Die Beweisantritte der Klägerinnen zum Thema Staats- und Quellenfreiheit waren aber nicht darauf gerichtet, zu belegen, dass gerade diese relevanten Personen seitens der angeführten Landes- oder Bundesbehörden als Informanten genutzt worden wären oder bei diesen Äußerungen staatlicher Einflussnahme unterlegen hätten, sondern sollten generell eine fehlende Staats- oder Quellenfreiheit des Erkenntnismaterials mit der Folge eines Verfahrenshindernisses belegen. Diese Frage war nach der materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Es stand lediglich vor der Frage, ob die von ihm herangezogenen Einzeläußerungen staatlich beeinflusst waren. Dass gerade diese hochrangigen Mitglieder der Klägerin zu 2 entgegen der Äußerung der Beklagten konkret im Verdacht stehen könnten, zu den inkriminierten Äußerungen durch staatliche Stellen animiert worden zu sein und daher keine Verwendung hätten finden dürfen, haben die Klägerinnen nicht vorgetragen. \n\n97\\. Angesichts der detaillierten Darlegungen der Beklagten zur ganz überwiegenden Quellenfreiheit des vorgelegten Materials musste es sich dem Berufungsgericht auch nicht aufdrängen, von Amts wegen auf eine weitere Aufklärung hinzuwirken. Die Klägerinnen hatten gegen die Richtigkeit dieser Erklärung lediglich pauschal und ohne tragfähige Konkretisierung Einwände erhoben. Dass nach dem Vorbringen der Klägerinnen ein Mitarbeiter des Herrn Dr. Krah im Verdacht steht, bis Sommer 2018 Informant des sächsischen Verfassungsschutzes gewesen und zeitweilig als potentieller Doppelagent vom BfV beobachtet worden zu sein, bietet keinen, eine gerichtliche Aufklärungspflicht begründenden Anhalt dafür, dass auch Herr Dr. Krah selbst vom BfV als Quelle geführt worden wäre. Die Klägerinnen haben auch nicht vorgetragen, dass dieser Mitarbeiter über Einfluss auf die politische Kommunikation des Herrn Dr. Krah oder seine inhaltliche Positionierung verfügt hätte. \n\n98\\. gg. Die Beschwerde rügt eine Verletzung des Verfahrensrechts auch im Hinblick auf eine unterlassene Aufklärung zu der Frage, ob die Prozessstrategie der Klägerinnen ausgespäht worden ist. Das Gericht habe die diesbezüglichen unbedingten Beweisanträge 104 bis 243 aus der Anlage \"Allgemeine_Anträge\" unter Verstoß gegen das Beweisrecht als bloße Ausforschungsbeweise abgelehnt, obwohl die Klägerinnen auf die laufenden klandestinen Ermittlungsmaßnahmen gegen die Klägerin zu 1 hingewiesen und erläutert hätten, dass deren Bundesgeschäftsstelle aus anderweitigem Anlass von der Berliner Staatsanwaltschaft und dem Landeskriminalamt durchsucht worden sei. \n\n99\\. Dieser Vortrag führt nicht auf ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Berufungsgerichts. Soweit die klägerischen Beweisanträge eine Ausforschung der Prozessstrategie durch das BfV belegen sollten, hat das Berufungsgericht in seinem Ablehnungsbeschluss im Einklang mit dem Prozessrecht darauf abgestellt, dass es an greifbaren Anhaltspunkten für die von den Klägerinnen \"ins Blaue hinein\" behauptete Ausforschung fehle. Auch wenn Zufallserkenntnisse beim Einsatz von Mitteln zur heimlichen Informationsbeschaffung oder bei Gelegenheit einer staatsanwaltlichen Ermittlungsmaßnahme wie der Durchsuchung der Bundesgeschäftsstelle denkbar seien, so fehle es doch an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte solche Erkenntnisse zum beim BfV geführten Vorgang genommen und im gerichtlichen Verfahren verwendet habe. Eine Ausforschung durch sonstige Verfassungsschutzbehörden sei mangels deren Beteiligung am Verfahren irrelevant. \n\n100\\. Aus dieser Begründung wird deutlich, dass das Berufungsgericht den Beweisantrag als zu unbestimmt abgelehnt hat. Die nach dem Prozessrecht gebotene Substantiierung eines Beweisantrags erschöpft sich nicht in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet. Sie verlangt vielmehr, dass die Tatsache vom Beteiligten mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird. Zwar darf sich ein Beteiligter insoweit mit einer Vermutung begnügen, wenn die zu beweisende Tatsache nicht in seinen eigenen Erkenntnisbereich fällt. Wenn die Gegenseite aber der aufgestellten Vermutung mit einer plausiblen Erklärung entgegengetreten ist, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Vielmehr muss sich der Beteiligte mit dieser Erklärung auseinandersetzen und hat greifbare Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass seine Vermutung entgegen der Erklärung der Gegenseite doch zutrifft. Einer ohne Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten \"ins Blaue hinein\" aufrechterhaltenen Behauptung muss das Gericht nicht nachgehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82 Rn. 49). Ein solcher Fall war vorliegend gegeben. Die Klägerinnen haben nicht ansatzweise erkennen lassen, worauf sich ihre Besorgnis gründen könnte, von Sicherheitsbehörden hypothetisch erhobene Zufallsfunde, die ihre Prozessstrategie betreffen könnten, hätten Eingang in das vorliegende gerichtliche Verfahren gefunden. \n\n101\\. Auch hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 gestellten Beweisanträge zur Prozessausspähung hat sich das Berufungsgericht auf diese Begründung gestützt. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024 auf Seite 10 unter \"3.\" gestellten Beweisantrag nicht verbeschieden, trifft dies nicht zu. Offensichtlich hat das Gericht unter der Fehlbezeichnung des \"auf Seiten 9 und 10 des Sitzungsprotokolls wiedergegebene[n] Antrag zu 4\" am 29\\. April 2024 auch über den an der bezeichneten Stelle unter der Ziffer 3. gestellten Antrag entschieden. Auch hier konnte sich das Berufungsgericht darauf stützen, dass eine Ausforschung der Prozessstrategie durch sonstige Verfassungsschutzbehörden mangels deren Beteiligung am Verfahren irrelevant ist. \n\n102\\. hh. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es trotz entsprechender Beweisanträge neue Erkenntnisse nicht einbezogen habe, die das BfV für ein angeblich zwischenzeitlich erstelltes weiteres Gutachten zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Klägerin zu 1 zusammengetragen habe. Diese Unterlagen und eine darauf aufbauende Einschätzung des BfV seien aber gerade auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanträge erforderlich gewesen. \n\n103\\. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verfahrensverstoß. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war für die Entscheidung über die bei ihm anhängigen Anträge ein möglicherweise zwischenzeitlich erstelltes Gutachten nicht entscheidungserheblich. Dem liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der unter 1. und 2. gestellten Unterlassungsanträge einschließlich der hilfsweise gestellten Unterlassungsanträge zwar die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war (UA S. 28 \"aktuell rechtswidrig\"), die Beobachtung durch das BfV aber auf der Grundlage des zu Beginn der Maßnahme vorliegenden Erkenntnismaterials gerechtfertigt gewesen sein musste und im Prozess nicht durch spätere Erkenntnisse nachgebessert werden konnte (UA S. 42, 54). Dagegen seien entlastende Umstände auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in der vom BfV vorgelegten Materialsammlung nicht enthalten seien. Hinsichtlich solcher entlastender Umstände obliege den Klägerinnen ein entsprechender Vortrag (UA S. 54). Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung stand es den Klägerinnen offen, aus ihrer Sicht entlastendes Material vorzulegen, das die ursprüngliche Einstufung erschüttern oder deren fortbestehende Rechtmäßigkeit zu einem späteren Zeitpunkt in Frage stellen sollte. Soweit sie dies allerdings mit einem bloßen Verweis auf nicht näher bezeichnete und noch nicht bekannte, vermeintlich neue Erkenntnisse des BfV unternehmen wollten, liegt darin nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ein bloßer Ausforschungsantrag, dem das Berufungsgericht weder von Amts wegen noch auf den förmlichen Beweisantrag der Klägerinnen hin nachgehen musste. \n\n104\\. ii. Einen weiteren Verstoß gegen die Aufklärungspflichten sieht die Beschwerde in dem Umgang des Berufungsgerichts mit der Frage, ob die Beobachtung und Einstufung der Klägerinnen durch das BfV auf sachfremden politischen Erwägungen beruhe. Die Klägerinnen hatten zum Beleg solcher sachfremden Einflussnahmen auf entsprechende Äußerungen des ehemaligen Präsidenten des BfV, Dr. Maaßen, verwiesen und in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 seine Einvernahme sowie diejenige zahlreicher weiterer Zeugen beantragt. \n\n105\\. Das Berufungsgericht hat eine Beweiserhebung zu diesem Fragenkomplex in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 durch Beschluss abgelehnt. Es führte aus, entscheidungserheblich seien allein Tatsachenbehauptungen, die sich auf die Beweggründe des gegenwärtigen Präsidenten des BfV bezögen oder die Rückschlüsse darauf zuließen, dass dieser einer sachwidrigen Einflussnahme durch politische Entscheidungsträger unterlegen habe. Allerdings habe das BfV eingehend dargelegt, warum es die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung und deren Bekanntgabe als erfüllt ansehe. Es fehlten greifbare Anhaltspunkte dafür, dass hinter diesen Erwägungen geheim gehaltene sachwidrige Erwägungen stünden oder diesbezüglich der frühere Bundesinnenminister Seehofer oder die gegenwärtige Innenministerin Faeser Druck ausgeübt hätten. Soweit die Klägerinnen im Beweisantrag zu 252 auf kolportierte Änderungsverlangen des damaligen Bundesinnenministers Seehofer verwiesen, lasse sich damit allenfalls belegen, dass der zuständige Bundesinnenminister sachlich zutreffend auf eine rechtskonforme Behandlung hingewirkt habe. Selbst wenn dem eine politische Motivation zugrunde gelegen haben sollte, fehle in Ansehung des Umstandes, dass der Minister auf eine Abschwächung gedrungen habe, jeder Anhalt dafür, dass diese Einwirkung zu Lasten der Klägerinnen Einfluss auf die Entscheidung über die Beobachtung und deren Bekanntgabe genommen habe. Auch die zum Beweisantrag zu 250 vorgetragenen Behauptungen enthielten solche Indizien nicht, weil sie sich erst auf einen Vorgang im Januar 2024 bezögen, dem für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung zukomme. Selbst wenn sich daraus Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Maßstabsbildung ergeben sollten, deute dies noch nicht auf politischen Druck hin. Das gleiche gelte für Äußerungen des Präsidenten des BfV aus dem Sommer 2023. Auch dort komme lediglich zum Ausdruck, dass sich der Präsident die Überzeugung anhand rechtlicher Maßstäbe gebildet habe, nicht aber dafür, dass politischer Druck ausgeübt worden sei. \n\n106\\. Die Klägerinnen haben die so begründete Ablehnung ihres Beweisantrags zu 244 zugleich zum Anlass genommen, ein Ablehnungsgesuch anzubringen und nachfolgend in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2024 einen neuerlichen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Beweisantrag gestellt. In seinem in der mündlichen Verhandlung ergangenen Ablehnungsbeschluss wiederholt das Berufungsgericht im Kern die bereits dargelegten Gründe. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass es im Rahmen der Amtsermittlung zur Aufklärung und zur Zeugeneinvernahme verpflichtet gewesen sei, nachdem der ehemalige Präsident des BfV explizit die Ausübung von politischem Druck auf seine Person kundgetan habe. Das Berufungsgericht nehme eine vorweggenommene Beweiswürdigung vor und versäume eine auch auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nach den Gesetzen der Logik unumgängliche Aufklärung. Es sei willkürlich, dass das Gericht für die Möglichkeit einer politischen Einflussnahme allenfalls eine Einvernahme des aktuellen Präsidenten als in Betracht kommend erwäge, obwohl der ehemalige Präsident eine solche Einflussnahme für seine Person bereits beschrieben habe und eine Weisung auch für den aktuellen Präsidenten relevant sein könnte. Die Annahme, die Klägerinnen hätten keine Anknüpfungstatsachen für die beantragte Beweiserhebung benannt, sei angesichts des Vorgetragenen absurd. Eine Beweiserhebung hätte vielmehr den Beleg dafür erbracht, dass die Beobachtung der Klägerinnen als \"politische Waffe\" genutzt werde, um diesen zu schaden. \n\n107\\. Diese Ausführungen führen nicht auf den geltend gemachten Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO. Die Klägerinnen begründen die Notwendigkeit einer weiteren gerichtlichen Aufklärung mit dem Argument, die Involvierung politischer Entscheidungsträger in die Tätigkeit des BfV oder anderer Sicherheitsbehörden biete einen hinreichenden Anhalt dafür, dass ihre Beobachtung auf sachfremden Erwägungen beruhe. Nach der vorliegend allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts besteht aber bei der Frage, ob eine Beobachtung aufgenommen wird, kein Ermessen. Eine Ermessensausübung sei erst auf der Ebene der Entscheidung darüber erforderlich, ob und in welcher Intensität nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt würden (UA S. 79) und ob eine öffentliche Berichterstattung erfolge (UA S. 91). Vor diesem materiellrechtlichen Hintergrund ist die Annahme des Berufungsgerichts, für die Aufnahme der Beobachtung komme es auf die Frage einer politischen Einflussnahme mangels eines Entscheidungsspielraums schon nicht an, zutreffend und keine vorweggenommene Beweiswürdigung. Denn bei der dem vollen gerichtlichen Zugriff unterliegenden Bewertung des Materials kann sich ein politisch motiviertes Vorgehen des BfV auf die Entscheidung des Gerichts nicht auswirken. \n\n108\\. Im Einklang mit diesem rechtlichen Maßstab stehen auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, für die - nach seiner Rechtsauffassung im Ermessen stehende - Frage, ob auf der Grundlage des akkumulierten Materials die formelle Einstufung als \"Verdachtsfall\" erfolge und damit die grundsätzliche Bereitschaft erklärt werde, nachrichtendienstliche Mittel einzusetzen, oder öffentlich zu berichten, seien entscheidungserhebliche Ermessensfehler durch politische Einflussnahmen dagegen denkbar. Für diese Fragestellung boten die klägerischen Beweisantritte aber keine greifbaren Anhaltspunkte. Denn die in die Kenntnis des Zeugen Dr. Maaßen gestellten Umstände befassten sich nur mit einem vermeintlichen Druck, generell eine Beobachtung aufzunehmen. Über die innerbehördlich vom aktuell zuständigen Präsidenten des BfV zu treffende Entscheidung, die formelle Einstufung als \"Verdachtsfall\" vorzunehmen und damit auch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zu ermöglichen, versprachen die ins Wissen des ehemaligen Präsidenten gestellten Umstände über die Aufnahme einer Beobachtungstätigkeit oder der ins Wissen von Mitgliedern anderer Sicherheitsbehörden gestellte Eindruck, selbst zu einer Einstufung gedrängt worden zu sein, schon keinen Ertrag. Dies gilt auch für die ins Wissen der Bundesinnenministerin Faeser gestellte persönliche Motivation, eine \"Strategie zur Bekämpfung der AfD\" zu entwickeln und der Bekräftigung ihrer politischen Zielsetzung gegenüber ihren Untergebenen. \n\n109\\. Eine diesbezügliche Aufklärung musste sich dem Gericht auch nicht von Amts wegen aufdrängen, da das BfV in den behördlichen Gutachten und Stellungnahmen seine Handlungsweise aus Sicht des Berufungsgerichts nachvollziehbar erläutert hatte und sich daraus keine Hinweise auf eine verborgene, sachwidrige Motivation des BfV ergaben. Dafür bot auch die von den Klägerinnen geltend gemachte politische Priorisierung durch die Bundesinnenministerin Faeser keinen Anlass. Denn die Bekämpfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und die Aufklärung der dafür erforderlichen Erkenntnisse fällt in deren Ressortzuständigkeit und politische Verantwortlichkeit. Auch die angeführte Einflussnahme des damaligen Bundesinnenministers Seehofer musste das Berufungsgericht nicht zum Anlass für eine weitere Aufklärung nehmen. Denn nach dem Vorbringen der Klägerinnen wäre dessen Einflussnahme allenfalls auf eine Verzögerung der Bekanntgabe und eine Entschärfung einzelner für die Verfassungsfeindlichkeit der Bestrebungen angeführten Argumentationselemente gerichtet gewesen. \n\n110\\. jj. Schließlich rügt die Beschwerde einen Verfahrensfehler in Form eines Aufklärungsmangels, weil das Berufungsgericht trotz einer entsprechenden Rückfrage der Klägerinnen die konkreten Personen und Aussagen, die es für entscheidungsrelevant erachte, nicht mitgeteilt habe. Dies habe den Klägerinnen die Möglichkeit genommen, zu den aus Sicht des Gerichts relevanten Erkenntnissen substantiierte Beweisanträge zu formulieren und diejenigen Personen, deren Aussagen oder Verhaltensweisen herangezogen werden sollten, als Zeugen zu benennen. Darauf hätten sie mit ihrem in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 gestellten Beweisantrag hinwirken wollen, mit dem sie die Existenz, Ernsthaftigkeit oder zutreffende Deutung sämtlicher zu ihren Lasten verwertbarer Äußerungen bestritten und eine persönliche Einvernahme der Äußernden als Zeugen beantragt hätten. Dieser sei vom Gericht in den Urteilsgründen zu Unrecht als unsubstantiiertes Bestreiten behandelt worden. \n\n111\\. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Es fehlt bereits an der in der Beschwerde angenommenen Pflicht des Gerichts, den Klägerinnen durch die Darlegung der für die Entscheidung voraussichtlich maßgeblichen Erkenntnisse ein spezifisch auf die konkret zu erwartende gerichtliche Würdigung konzentriertes Bestreiten zu ermöglichen. Ein Gericht muss auch in Anbetracht der Ausprägung, die das Recht auf rechtliches Gehör in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Lediglich in besonderen Fallgestaltungen kann eine andere Beurteilung geboten sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 und BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. August 1996 - 2 BvR 2600\u002F95 - NJW 1996, 3202). Für eine solche besondere Fallgestaltung fehlen im konkreten Fall Anhaltspunkte. Im vorliegenden Verfahren war der für den Beleg des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen maßgebliche Streitstoff nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts durch die in der Materialsammlung des BfV genannten Erkenntnisse vorgezeichnet und zugleich begrenzt. Dies stand den Klägerinnen infolge der Begründung der Ablehnung ihrer Beweisanträge durch das Berufungsgericht auch vor Augen. Dieser Streitstoff war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und war dort von den Parteien umfänglich aufgearbeitet und gewürdigt worden, so dass die Klägerinnen hinreichend Gelegenheit hatten, sich mit der Echtheit, Ernsthaftigkeit und Deutung der wiedergegebenen Inhalte zu beschäftigen und dem Berufungsgericht ihre Einwände vorzutragen. Von dieser Möglichkeit haben sie im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 27\\. Dezember 2022 auch Gebrauch gemacht. Dort werden zahlreiche Äußerungen relevanter Akteure aufgelistet und kommentiert, ohne dass allerdings deren Authentizität in Frage gestellt worden wäre. Die Klägerinnen waren sich daher auch ohne richterlicher Erläuterung bewusst, welche Deutungen im Raum standen und welches Gewicht das Berufungsgericht einzelnen Aussagen zumessen könnte. \n\n112\\. Vor diesem Hintergrund hatte das Gericht keinen Anlass, auf ein pauschales und - ohne Angabe von entschuldigenden Gründen - erst nach Ablauf der gemäß § 87b Abs. 2 VwGO gesetzten Frist vorgetragenes gesamthaftes Bestreiten der Authentizität hin eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu unternehmen. \n\n113\\. b. Das Berufungsurteil leidet nicht an den von der Beschwerde gerügten Verstößen gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters. \n\n114\\. aa. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil sei nicht vom gesetzlichen Richter erlassen worden und verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG, weil das Berufungsgericht nicht von der Möglichkeit des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Gebrauch gemacht und das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen habe. Das Verwaltungsgericht habe sich ersichtlich bereits vor der mündlichen Verhandlung auf den Prozessausgang festgelegt gehabt, so dass sein Urteil faktisch ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter und vor Durchführung der mündlichen Verhandlung ergangen sei. Damit habe das erstinstanzliche Gericht grob willkürlich gehandelt und gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG), gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen. Das Berufungsgericht habe diese Verstöße in der Berufungsinstanz perpetuiert und damit selbst gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen. Es habe bei seiner Entscheidung über die Frage einer Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verkannt, dass es infolge der willkürlichen Verstöße des erstinstanzlichen Gerichts gegen das Verfahrensrecht im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG einer verfassungskonformen Handhabung dieser Norm bedurft hätte und eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und eine Zurückverweisung hätten erfolgen müssen. \n\n115\\. Der geltend gemachte Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG infolge der Handhabung des § 130 Abs. 2 VwGO durch das Berufungsgericht liegt nicht vor. Im Grundsatz hat das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden (§ 130 Abs. 1 VwGO). Eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nach § 130 Abs. 2 VwGO kann nur ausnahmsweise erfolgen. Voraussetzung hierfür ist - kumulativ zu einem wesentlichen Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens -, dass aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. An einer solchen Notwendigkeit fehlte es auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (UA S. 25 f.). Ob das erstinstanzliche Verfahren tatsächlich - wie die Beschwerde vorträgt - an wesentlichen Mängeln litt, bedarf daher vorliegend keiner Erörterung. Das Berufungsgericht kann auch bei Vorliegen wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Sache selbst entscheiden (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 1984 - 9 B 2330.82 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 9 und vom 1. Februar 1988 - 7 B 15.88 - NJW-RR 1988, 125). \n\n116\\. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG fordert keine Reduktion der tatbestandlichen Anforderungen des § 130 Abs. 2 VwGO und eine Aufhebung und Zurückverweisung auch in Fällen, in denen (nur) ein wesentlicher Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegt. Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt zwar den Zugang zu Gerichten, nicht jedoch einen Instanzenzug (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 2055\u002F16 - BVerfGE 152, 345 Rn. 87 m. w. N.). Die Ausgestaltung des Instanzenzuges und damit auch die Frage, in welchem Umfang ein Obergericht bei einer verfahrensfehlerhaft ergangenen Vorentscheidung selbst zur abschließenden Entscheidung über den Rechtsstreit berufen ist, liegt in der Hand des einfachen Gesetzgebers. \n\n117\\. bb. Die Klägerinnen haben im Berufungsverfahren sieben Ablehnungsanträge teils gegen einzelne Berufsrichter des erkennenden Senats und teils gegen den gesamten Senat gestellt. Mit ihrer Beschwerde machen sie geltend, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil über ihre Ablehnungsanträge in einer Weise entschieden worden sei, die zu einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geführt habe. \n\n118\\. Grundsätzlich unterliegt die Entscheidung des Berufungsgerichts über ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, weil es sich um eine unanfechtbare Vorentscheidung handelt (§ 173 Satz 1 VwGO, § 557 Abs. 2 ZPO, § 146 Abs. 2 VwGO). Die Ablehnung eines solchen Gesuchs begründet nur dann ausnahmsweise einen Verfahrensmangel, wenn sie zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO führt, weil die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem Antragsteller den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen hat. Das ist nur dann der Fall, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2024 - 6 B 68.23 - DÖV 2024, 754 m. w. N.). Dieser Maßstab gilt auch für die Ablehnung eines Befangenheitsantrags als rechtsmissbräuchlich, der unter Mitwirkung der abgelehnten Richter ergeht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 22 m. w. N.). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Ein absoluter Revisionsgrund nach § 138 Nr. 1 VwGO liegt nach diesen Maßstäben in keinem der gerügten Fälle vor. \n\n119\\. (1.) Die Klägerinnen haben in der Zeit vor der mündlichen Verhandlung den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. \n\n120\\. (a.) Auslöser des ersten Ablehnungsgesuchs war, dass der Vorsitzende mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 die Anträge der Klägerinnen ablehnte, ergänzend aktualisierte Gutachten zweier Landesverfassungsschutzbehörden beizuziehen und die anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung zu verschieben. Eine Beiziehung unterbleibe mangels Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen. Daher bestehe auch kein Anlass für eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung. Daraufhin lehnten die Klägerinnen den Vorsitzenden Richter mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2023 ab. Sie besorgten infolge der Art und Weise der bisherigen Prozessleitung eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit und ein \"Geheimverfahren\" zu ihren Lasten. Sie verwiesen auf mehrere, aus ihrer Sicht merkwürdige, Vorkommnisse im Vorfeld der Terminierung und die Ablehnung ihrer aktuellen Anträge. Zu diesem Befangenheitsantrag hat das Berufungsgericht eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters vom 28\\. Dezember 2023 eingeholt und den Antrag ohne dessen Beteiligung mit Beschluss vom 16\\. Januar 2024 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe befassen sich ausführlich mit dem klägerischen Vorbringen und dem Inhalt der dienstlichen Stellungnahme. \n\n121\\. Auslöser des zweiten Befangenheitsantrags vom 26. Januar 2024 war die Terminplanung des Berufungsgerichts. Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 29. Dezember 2023 die dem Gericht bereits vorliegenden Behördenakten um weitere Unterlagen ergänzt. Die Klägerinnen beantragten im Hinblick darauf eine Aufhebung der für den 27. und 28. Februar 2024 terminierten Verhandlungstage und eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung um mindestens zwei Monate. Sie benötigten Zeit, um das neue Erkenntnismaterial im Umfang von 4200 Seiten und 116 Stunden Videomaterial sichten, bewerten und bearbeiten zu können. Die stellvertretende Vorsitzende hob die im Februar vorgesehenen Verhandlungstermine auf und terminierte neu für den 12. und 13. März 2024. Die Verschiebung um zwei Wochen sei ausreichend, um eine Sitzungsvorbereitung zu ermöglichen. Daraufhin lehnten die Klägerinnen die stellvertretende Vorsitzende ab und begründeten dies mit einer Fehlerhaftigkeit der Verfügung des Gerichts und einem willkürlichen Übergehen der von ihnen als erforderlich bezeichneten Bearbeitungszeiten. Auch zu diesem Befangenheitsantrag hat das Berufungsgericht eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin vom 29. Januar 2024 eingeholt und den Antrag ohne deren Beteiligung mit Beschluss vom 8. Februar 2024 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe befassen sich ausführlich mit dem klägerischen Vorbringen und dem Inhalt der dienstlichen Stellungnahme. \n\n122\\. Auslöser des dritten, wiederum gegen den Vorsitzenden gerichteten, Befangenheitsantrags vom 17. Februar 2024 war erneut die Ablehnung eines Gesuchs der Klägerinnen auf Verlegung der mündlichen Verhandlung. Die Klägerinnen hatten auf zwei aktuell zu ihren Lasten ergangene Eilentscheidungen verwiesen. Ihr Bevollmächtigter sei mit der fristwahrenden Erstellung der jeweiligen Beschwerdebegründungen ausgelastet, so dass ihm eine adäquate Sitzungsvorbereitung nicht möglich sei. Darin lag aus Sicht des Berufungsgerichts kein erheblicher Verlegungsgrund. Der Vorsitzende lehnte das Gesuch daher mit begründetem Beschluss vom 14. Februar 2024 ab. Auch zu diesem Befangenheitsantrag hat das Berufungsgericht eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters vom 19. Februar 2024 eingeholt und den Antrag ohne dessen Beteiligung mit Beschluss vom 22. Februar 2024 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe befassen sich ausführlich mit dem klägerischen Vorbringen und dem Inhalt der dienstlichen Stellungnahme. \n\n123\\. (b.) Die Beschwerde macht geltend, die jeweiligen Beschlüsse wiesen gravierende Mängel auf und beruhten auf einer willkürlichen, manipulativen und sachwidrigen Verfahrensweise. Das Berufungsgericht befasse sich nicht mit der Vielzahl der in den Ablehnungsgesuchen vorgebrachten substantiierten Argumente und Sachverhalte und stelle ohne inhaltliche Argumentation oder Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vortrag lediglich fest, dass eine Besorgnis der Befangenheit nicht gegeben sei. Die Ablehnung der Verlegungsgesuche stelle eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht für die berechtigten Interessen der Klägerinnen dar. \n\n124\\. Dieser Vortrag trifft nicht zu. Das klägerische Vorbringen wird in den genannten Beschlüssen über die Ablehnungsgesuche jeweils ausführlich wiedergegeben und erörtert. Die ohne Beteiligung der abgelehnten Senatsmitglieder ergangenen Entscheidungen vollziehen die als Auslöser der Besorgnis der Befangenheit von den Klägerinnen vorgetragenen Umstände im Einzelnen nach und prüfen die beanstandeten Verfahrensweisen, befassen sich mit den dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter und erläutern, warum das Gericht dem Vorbringen der Klägerinnen keinen Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit zu entnehmen vermag. Die angestellten Erwägungen sind sachlich im Ton und nachvollziehbar in der Argumentation. Im Kern begründet die Beschwerde den Willkürvorwurf lediglich damit, dass das Berufungsgericht die von den Klägerinnen aus den angeführten Sachverhalten sowie den Rechtsprechungs- und Literaturzitaten abgeleiteten Folgen für die zu entscheidenden Ablehnungsgesuche nicht teile. Ob dem Berufungsgericht bei den jeweiligen Ablehnungen ein bloßer Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sein könnte, bedarf auf der Grundlage des oben erläuterten Maßstabs aber keiner näheren Prüfung. \n\n125\\. (2.) Die Klägerinnen haben auch nach Beginn der mündlichen Verhandlung gegen berufsrichterliche Mitglieder des Senats und gegen den Senat insgesamt vier Ablehnungsgesuche wegen einer Besorgnis der Befangenheit angebracht. \n\n126\\. (a.) Auslöser des vierten Ablehnungsverfahrens zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 war ein neuerliches Verlegungs- und Aktenbeiziehungsgesuch der Klägerinnen. Sie verwiesen wiederum auf den Zeitbedarf für die Sichtung und inhaltliche Verarbeitung der von der Beklagten nachgereichten Dokumente. Das Berufungsgericht lehnte den Vertagungsantrag ab und verwies auf die bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 23. Januar 2024 und im Beschluss vom 14. Februar 2024 dargelegten Erwägungen. Der Senat könne über die Notwendigkeit einer etwaigen Vertagung und die beantragte Beiziehung weiterer Unterlagen erforderlichenfalls zu einem späteren Zeitpunkt neu entscheiden. Daraufhin lehnten die Klägerinnen den gesamten Senat wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der verkündete Beschluss verletze das rechtliche Gehör, die prozessuale Waffengleichheit und den Grundsatz des fairen Verfahrens. Es stehe in ihrem Belieben, mit welchen tatsächlichen Grundlagen dieses Verfahren zu führen sei. Über dieses Ablehnungsgesuch hat das Berufungsgericht unter Beteiligung der abgelehnten Richter entschieden und es als rechtsmissbräuchlich verworfen. Das weitestgehend wiederholende, inhaltlich unter Bezugnahme auf die drei bereits beschiedenen Ablehnungsanträge begründete Ablehnungsgesuch, das pauschal und ohne Benennung individueller Gründe gegen den \"gesamten Senat\" gerichtet sei, sei offensichtlich grundlos und auch unter Anlegung eines rechtsschutzfreundlichen Maßstabs nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund nahezulegen. \n\n127\\. Die Beschwerde macht geltend, dieser Beschluss verkenne in willkürlicher Weise die Voraussetzungen für die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig. Denn mittlerweile habe sich die bereits früher geäußerte Sorge der Klägerinnen bewahrheitet gehabt, dass eine adäquate Vorbereitung der mündlichen Verhandlung innerhalb des zugestandenen Zeitraums nicht möglich gewesen sei. Darin habe ein neuer Grund für eine Vertagung gelegen, der einer neuerlichen Bewertung durch das Gericht bedurft hätte und nicht durch die Bezugnahme auf frühere Äußerungen des Gerichts zu bewältigen gewesen sei. Zudem offenbare das Gericht mit dem Begriff \"weitestgehend\" selbst, dass sich die Ausführungen der Klägerinnen gerade nicht in einer vollständigen Wiederholung der bereits vor der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente erschöpften. \n\n128\\. Weder aus dem Vorbringen der Klägerinnen noch aus den Akten ergibt sich, dass die Entscheidung über das in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 gestellte Ablehnungsgesuch auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhte. Die protokollierten Erläuterungen zeigen, dass das Berufungsgericht bei Ablehnung des neuerlichen Vertagungsantrags an seiner bereits zuvor erläuterten Auffassung festhielt, wonach den Klägerinnen infolge der Vertagung um zwei Wochen ausreichend Zeit zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestanden habe und eine neuerliche Vertagung nicht erforderlich gewesen sei. Dies erklärt, warum es die erneute Thematisierung dieser aus seiner Sicht bereits abschließend behandelten Frage von vornherein nicht als geeignet erachtete, eine Besorgnis der Befangenheit auszulösen. Auch zur Beiziehung weiterer Unterlagen wollte der Senat im Zeitpunkt seiner Entscheidung ersichtlich an seiner bisherigen Haltung festhalten. Dass aus Sicht der Klägerinnen eine abweichende Entscheidung geboten gewesen wäre, genügt zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO offenkundig nicht und führt nach den oben angeführten Maßstäben nicht auf einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Frage des relevanten Tatsachenmaterials haben die Klägerinnen nachfolgend prozessual zutreffend mit einem Antrag auf Beweiserhebung weiterverfolgt. \n\n129\\. (b.) Die Beschwerde rügt auch die Behandlung ihres fünften Ablehnungsgesuchs als einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO. Auslöser dieses Gesuchs war eine sitzungsleitende Verfügung des Vorsitzenden, mit der er eine Zurückstellung der Behandlung der in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024 unbedingt gestellten Beweisanträge der Klägerinnen zur Staats- und Quellenfreiheit verfügte. Die Klägerinnen lehnten den Vorsitzenden daraufhin wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil die Prozessleitung des Vorsitzenden ohne Sachgrund, mithin willkürlich, die Struktur des Prozesses verkompliziere und eine zusammenhängende Behandlung der Verfahrensthemen behindere. Auch dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat als rechtsmissbräuchlich verworfen, weil die zum Anlass des Ablehnungsgesuchs gemachten Maßnahmen der Prozessleitung durch den Vorsitzenden unter keinem denkbaren Aspekt eine Besorgnis der Befangenheit hervorrufen könnten. \n\n130\\. Diese Würdigung erweist sich entgegen dem Beschwerdevortrag nicht als willkürlich im Sinne der aufgezeigten Maßstäbe. Gemäß § 103 Abs. 1 VwGO leitet der Vorsitzende die mündliche Verhandlung. Seine Leitung soll einen gesetz- und zweckmäßigen Verlauf gewährleisten, dazu zählt auch die innere Ordnung des Gangs der mündlichen Verhandlung, einschließlich der Frage, in welcher Reihenfolge streitige Sachverhaltsfragen erörtert und darauf gestützte Beweisanträge behandelt werden. Gegen Maßnahmen der sachlichen Prozessleitung kann die Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden (§ 104 Abs. 2, § 173 VwGO, § 140 ZPO). Auf dieser Grundlage konnte der Vorsitzende verfügen, den Themenkreis \"Staats- und Quellenfreiheit\" einschließlich entsprechender Beweisanträge zu einem späteren Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu erörtern, wie es bereits in der vorab übermittelten Verhandlungsgliederung unter 4.3.1.3. vorgesehen war. Auch die Klägerinnen hatten die Einlassungen der Beklagten zur Staats- und Quellenfreiheit bereits zum Anlass genommen, eine Sitzungsunterbrechung zur vertieften Auseinandersetzung mit dieser Thematik zu beantragen, so dass eine Verschiebung der Behandlung dieser Thematik augenscheinlich auch in ihrem Interesse stand. Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Begründung des Befangenheitsantrags aufgestellte Behauptung, mit der Zurückstellung der Beweisanträge werde die Struktur des Prozesses verkompliziert und die Erfassung und Behandlung der Verfahrensthemen verunmöglicht, substanzlos. Wie sich der protokollierten Begründung entnehmen lässt, war sich der Vorsitzende der in § 86 Abs. 2 VwGO geregelten Pflicht bewusst, über die unbedingt gestellten Beweisanträge noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, um den Klägerinnen erforderlichenfalls eine Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. August 1986 - 2 BvR 823\u002F86 \\- NVwZ 1987, 785 m. w. N.). Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Befangenheitsantrag der Klägerinnen knüpfe mit dem Angriff auf die Prozessleitung des Vorsitzenden an einen Umstand an, der unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Anlass zur Besorgnis einer Befangenheit zu begründen vermöge, ist daher nachvollziehbar. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht - wie die Beklagte berichtet - zudem eine Prozessverzögerungstaktik der Klägerinnen durch die Protokollierung zahlreicher Beweisanträge unterbinden wollte und es sich zudem noch kein Bild über die Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen gebildet hatte. \n\n131\\. (c.) Besondere Bedeutung misst die Beschwerde dem Beschluss des Berufungsgerichts über den außerhalb der mündlichen Verhandlung gestellten sechsten Befangenheitsantrag der Klägerinnen vom 5. Mai 2024 zu. Auslöser dieses Ablehnungsgesuchs war die Ablehnung der unbedingten Beweisanträge der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024. Die Klägerinnen hegten infolge der aus ihrer Sicht überschnellen Ablehnung dieser Beweisanträge und der dafür gegebenen Begründungen die Besorgnis der Befangenheit gegen den gesamten Senat. Die gründliche Bearbeitung sämtlicher gestellter Beweisanträge sei in dem vom Gericht dafür in Anspruch genommenen Zeitraum von rund 4,5 Stunden faktisch nicht möglich gewesen, zumal ehrenamtliche Richter einzubinden gewesen seien. Damit sei belegt, dass die Berufsrichter schon vor der Stellung der Anträge die Ablehnung formuliert und darüber entschieden hätten. Dem Gericht seien bei Ablehnung der Anträge zudem eine Vielzahl von Rechtsfehlern unterlaufen. Darin komme eine Voreingenommenheit und die Absicht zum Ausdruck, \"kurzen Prozess\" machen zu wollen. Gegen den Vorsitzenden bestehe die Besorgnis der Befangenheit zudem, weil er in der Sitzung vom 29. April 2024 entgegen § 173 VwGO i. V. m. § 140 ZPO willkürlich keine Entscheidung des Gerichts über die von den Klägerinnen beantragte Vertagung herbeigeführt habe. \n\n132\\. Das Berufungsgericht hat das Ablehnungsgesuch in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 als rechtsmissbräuchlich verworfen. Es führte aus, dass die angeführten Umstände und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ablehnung der Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 sowie die Umstände am späten Nachmittag dieses Tages unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auch nur auf die Möglichkeit der Besorgnis der Befangenheit führten. Individualisierbare Anhaltspunkte, die auf den Anschein einer sachwidrigen Voreingenommenheit oder eine von Willkür geprägte Einstellung der abgelehnten Richter schließen ließen, seien nicht ansatzweise erkennbar. Insbesondere sei der Umstand, dass der Senat im Rahmen der Ablehnung der Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO am mittlerweile fünften Sitzungstag teilweise seine vorläufige Rechtsauffassung offengelegt habe, von vornherein kein Anlass, auf eine prozessrechtswidrige Vorfestlegung zu schließen. Dies rechtfertigte den Schluss, dass die Ablehnungsgesuche der Prozessverschleppung dienten. \n\n133\\. Die Beschwerde trägt dazu vor, dieser Entscheidung stehe die Willkür bereits deshalb auf die Stirn geschrieben, weil das Berufungsgericht trotz einer Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig gleich mehrfach auf den Gegenstand des Verfahrens eingehe. In einem solchen Fall komme eine Verwerfung nach der Rechtsprechung nicht in Betracht. Zudem beinhalte der Beschluss die Falschaussage, dass das Gericht lediglich eine vorläufige und noch keine endgültige Rechtsauffassung geäußert habe. \n\n134\\. Hinsichtlich des wegen der Verwerfung der Befangenheitsanträge erhobenen Willkürvorwurfs der Klägerinnen findet sich in dem dazu Vorgetragenen kein Anhaltspunkt. Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung abgelehnter Richter verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt oder sonst offensichtlich unzulässig ist. Davon ist auszugehen, wenn keine geeigneten Befangenheitsgründe vorgetragen werden, vielmehr das Vorbringen von vornherein, also ohne Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens, ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28\\. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 m. w. N.). Die Klägerinnen hatten das ursprüngliche Befangenheitsgesuch mit einem vermeintlich verfahrensfehlerhaften Vorgehen des Berufungsgerichts bzw. des Vorsitzenden begründet. Ein Verfahrensfehler ist aber als solcher ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Im Ablehnungsverfahren geht es allein um die mögliche Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen. Nur im Ausnahmefall sind Verfahrensweise und Rechtsauffassung eines Richters dann taugliche Grundlage für eine Ablehnung, wenn die richterliche Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage völlig entbehrt oder so grob rechtswidrig ist, dass sie als Willkür erscheint, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung eindeutig erkennen lässt, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber einer Partei beruht, wenn sich also die Art der Prozessleitung soweit vom üblicherweise praktizierten Verfahren entfernt, dass sich die Besorgnis einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt bzw. an die Stelle richtiger Rechtsanwendung Willkür tritt. Die Äußerung einer Rechtsauffassung begründet die Besorgnis der Befangenheit selbst dann nicht, wenn sie für das Prozessziel eines Beteiligten nachteilig ist, sondern nur dann, wenn sie eine unsachliche oder willkürliche Einstellung des Richters erkennen lässt (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36\u002F14 - NJW 2016, 1022). Vorliegend begegnete die Ablehnung der Beweisanträge durch das Berufungsgericht allerdings nicht den mit der Beschwerde gleichfalls als Aufklärungsmangel gerügten Bedenken, sondern fand im Prozessrecht seine Stütze. Die Ablehnung bot daher als solche keinen Anhalt für eine willkürliche Herangehensweise des Berufungsgerichts. Willkür ließ sich auch nicht mit der für die Beratung der Beweisanträge in Anspruch genommenen Zeitspanne oder der durchweg sachlichen Wortwahl bei Erläuterung der Gründe begründen. Die Beweisanträge lagen dem Berufungsgericht bereits im Vorfeld in Schriftform vor und konnten vom Berichterstatter für die Beratung mit den ehrenamtlichen Richtern aufbereitet und dann zügig innerhalb weniger Stunden abgearbeitet werden. Auch auf eine versäumte Entscheidung des Senats über einen Vertagungsantrag am Ende einer Sitzung, die ohnehin fortgesetzt wurde und damit eine weitere Befassung des Gerichts ermöglicht hätte, lässt sich ein Willkürvorwurf nicht stützen. Vor diesem Hintergrund und in Ansehung der vorangegangenen Ablehnungsgesuche lässt sich die Annahme des Berufungsgerichts, dass das sechste Ablehnungsgesuch schlicht rechtsmissbräuchlich war, nicht in einer Weise als verfehlt einordnen, die einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO begründen könnte. \n\n135\\. (d.) Schließlich haben die Klägerinnen auf den ablehnenden Beschluss über ihr sechstes Befangenheitsgesuch hin in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen den gesamten Senat angebracht. Das Gericht habe mit seiner Entscheidung über das sechste Ablehnungsgesuch in willkürlicher Weise das Bestehen der geltend gemachten Gründe verneint und gegen die Wartepflicht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO im Falle eines Ablehnungsgesuchs während der mündlichen Verhandlung verstoßen. Zudem habe der Senat verfahrensfehlerhaft über ein Gesuch der Klägerinnen entschieden, ihnen zur Vorbereitung des siebten Ablehnungsgesuchs eine längere Sitzungsunterbrechung zu gewähren. Nachdem die Klägerinnen den Senat zur Entscheidung über die vom Vorsitzenden verweigerte längere Sitzungspause angerufen haben, habe dieser ohne Anhörung der Klägerinnen entschieden und keine nach Art. 20 Abs. 3 GG erforderliche Begründung verkündet. Dies sei vorsätzlich, willkürlich und ohne erkennbaren sachlichen Grund geschehen. Mit dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss vom 6. Mai 2024, den das Berufungsgericht unter Beteiligung der abgelehnten Richter gefasst hat, hat es das Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich verworfen. Die zum Anlass der Ablehnungsgesuche gemachten Umstände und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwerfung der Ablehnungsgesuche in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024, insbesondere die unter den Rügepunkten zu Ziffern 1 bis 6 geltend gemachten Umstände und Gesichtspunkte, führten unter keinem denkbaren Blickwinkel auch nur auf die Möglichkeit der Besorgnis der Befangenheit und rechtfertigten den Schluss, dass die Ablehnungsgesuche der Verschleppung dienten. Individualisierbare Anhaltspunkte, die auf den Anschein einer sachwidrigen Voreingenommenheit oder eine von Willkür geprägte Einstellung der abgelehnten Richter schließen ließen, seien nicht ansatzweise erkennbar. \n\n136\\. Die Beschwerde macht geltend, auch dieser Beschluss beruhe auf einer grundlegenden Verkennung der Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Klägerinnen hätten dem Senat in der Begründung des Ablehnungsgesuchs vor Augen geführt, dass seine Entscheidung über das sechste Ablehnungsgesuch mit dem Prozessrecht nicht im Einklang stünde. Dass sich der Senat damit nicht näher und in der gebotenen Verfahrensweise befasst habe, begründe einen Verstoß gegen § 138 Nr. 1 VwGO. Wie bereits zum Beschluss über das sechste Ablehnungsgesuch ausgeführt, bietet auch dieser im Kern gleichgebliebene Vortrag keinen Anhalt dafür, dass eine für das Vorliegen eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter erforderliche willkürliche Handhabung der gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen könnte. Ein unzulässiges Ablehnungsgesuch löst die von der Beschwerde thematisierte prozessuale Wartefrist nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO nicht aus. Soweit die Beschwerde sich auch durch die weitere Verfahrensweise des Berufungssenats in anderen prozessualen Rechten verletzt sieht, erläutert sie schon nicht, warum das Berufungsurteil auf den monierten Vorgehensweisen beruhen könnte. \n\n137\\. cc. Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter auch in dem Umstand, dass der Vorsitzende beständig verweigert habe, den Senat gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 140 ZPO mit von den Klägerinnen beanstandeten verfahrensleitenden Verfügungen zu befassen. \n\n138\\. Die in der Beschwerde bezeichneten Stellen der Protokollierungen der mündlichen Verhandlungen vom 11. April 2024, vom 12. April 2024 oder vom 29. April 2024 enthalten keine Antragstellung der Klägerinnen, die auf eine Befassung des gesamten Spruchkörpers nach § 140 ZPO zielen würde. Dort haben die anwaltlich vertretenen Klägerinnen jeweils lediglich ihren Protest gegen eine Verfügung des Vorsitzenden erklärt, ohne diesbezüglich einen Antrag zu formulieren. Jedenfalls zeigt die Beschwerde - was angesichts des ggf. missverstandenen Erklärungsinhalts der Proteste erforderlich gewesen wäre - nicht auf, dass die Klägerinnen das ihnen in der konkreten Situation Mögliche und Zumutbare unternommen hätten, das Berufungsgericht gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 140 ZPO zu einer Entscheidung über die sitzungsleitenden Verfügungen des Vorsitzenden anzuhalten. Wie aus dem Protokoll ersichtlich wird, hat das Gericht bei einer Erkennbarkeit eines solchen Anliegens eine entsprechende Entscheidung herbeigeführt (Protokoll vom 6. Mai 2024, S. 4 oben). \n\n139\\. dd. Die Beschwerde rügt mehrere Verfahrensfehler, die ihre Ursache darin haben sollen, dass der ehrenamtliche Richter Co. gegen die Pflicht zur Selbstanzeige nach § 48 ZPO verstoßen habe. Der Richter Co. habe auf seinem LinkedIn-Profil im März 2024 den Beitrag eines Dritten durch drei \"Daumen hoch\"-Emojis positiv kommentiert. Dieser Dritte habe über seine Teilnahme bei einer Demonstration in Duisburg unter dem Motto \"Für Zusammenhalt und Vielfalt\" berichtet. Dabei formuliere dieser Dritte \"Das Schwadronieren über die so genannten 'Remigration' ist nicht nur erbärmlich und menschenunwürdig - es ist auch ein Faustschlag ins Gesicht der #Kollegialität\". Zu dieser Aussage habe der Richter Co. durch die Emojis seine Zustimmung zum Ausdruck gebracht. Da die Forderung nach Remigration in einer bestimmten Lesart auch Teil der politischen Forderung der Klägerinnen sei, begründe die Zustimmung zu dieser abwertenden Äußerung im zeitlichen Kontext zur mündlichen Verhandlung und des dort erörterten Faltblattes \"7 Punkte zur Remigration\" bei den Klägerinnen die Besorgnis der Befangenheit dieses Richters. Im Schriftsatz vom 24. Januar 2025 führt die Beschwerde ergänzend aus, die im kommentierten Post beschriebene Veranstaltung sei augenscheinlich durch die - mittlerweile widerlegte \\- \"Correctiv-Berichterstattung\" zu den auf einem \"Potsdamer Treffen\" angeblich verhandelten Deportationsplänen der Klägerin zu 1 ausgelöst worden. Die Beschwerde verweist ergänzend auf weitere Protestaufrufe gegen Rechtsextremismus in sozialen Medien, die sich augenscheinlich gegen die Klägerin zu 1 richteten und die der Richter Co. jeweils zustimmend kommentiert habe. Der Richter engagiere sich aktiv gegen die Klägerinnen. Zudem sei der Richter langjährig im Bereich \"Diversity\" tätig gewesen. Daher lasse sich die Meinungsbekundung des ehrenamtlichen Richters nicht von seiner Haltung im vorliegenden Verfahren trennen und es stehe nicht zu erwarten, dass er die Frage, ob die Klägerinnen rechtsextremistische Positionen vertreten, unvoreingenommen beurteilen werde. \n\n140\\. Die im Hinblick darauf geltend gemachten Verfahrensverstöße bedürfen vorliegend keiner näheren Erörterung. Denn der von den Klägerinnen innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 VwGO geschilderte Umstand war schon nicht geeignet, eine Anzeigepflicht nach § 48 ZPO auszulösen. In der zustimmenden Kommentierung eines fremden Beitrags, der sich kritisch mit politischen Forderungen befasst, zu denen sich auch die Klägerinnen äußern oder zu denen ihnen bestimmte Äußerungen zugeschrieben werden, liegt kein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des (ehrenamtlichen) Richters nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Verfahren zu rechtfertigen. Anlass zur Besorgnis der Befangenheit besteht nur dann, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1966 - 2 BvE 2\u002F65 - BVerfGE 20, 1 \u003C5>). Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln, mithin bereits der \"böse Schein\" besteht. Eine ausschließlich subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht indes nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 1 WB 47.23 - NVwZ 2025, 251 Rn. 11 m. w. N.). \n\n141\\. An solchen objektiven Gründen fehlt es vorliegend. Der vom Richter Co. zustimmend kommentierte Beitrag über die Versammlungsteilnahme eines Dritten befasst sich weder mit den Klägerinnen noch mit der im vorliegenden Verfahren verhandelten Frage möglicherweise bestehender verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Klägerinnen. Dies gilt auch für die im Schriftsatz vom 24. Januar 2025 nachgetragenen Posts Dritter und deren non-verbalen zustimmenden Kommentierungen durch den ehrenamtlichen Richter Co. Die Kommentierungen erfolgten ersichtlich im hauptberuflichen Kontext des Richters, wie das genutzte Netzwerk und die im dortigen Profil angegebene Haupttätigkeit belegen und weisen keinen Bezug zu seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter im vorliegenden Verfahren auf. Die außerhalb des gerichtlichen Verfahrens erfolgten Meinungsbekundungen des Richters Co. mögen zwar den Schluss rechtfertigen, dass er mit den in den Posts geäußerten Meinungen sympathisiert und politischen Zielsetzungen, wie sie die Klägerinnen verfolgen oder angeblich verfolgen, ablehnend gegenüberstehen könnte. Ein weitergehender Aussagegehalt oder die von der Beschwerde mit einer solchen Kommentierung subjektiv assoziierte Voreingenommenheit des Richters lässt sich einem \"Daumen hoch\"-Emoji bei objektiver Betrachtung aber nicht entnehmen. Insbesondere bringt eine solche Kommentierung keine Emotionalisierung des Richters oder eine in gesteigertem Maße verfestigte Haltung bei diesem Thema zum Ausdruck, die ihn als zur Bildung einer unvoreingenommenen Haltung und ggf. zur Überprüfung seines Standpunkts zu den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Fragen nicht mehr zugänglich erscheinen ließen. Im bloßen \"Liken\" einzelner Posts scheint entgegen der Beschwerde kein aktives Engagement oder eine überschwängliche Sympathiebekundung auf, die über eine inhaltliche Meinungsbildung hinausgeht oder eine von der Beschwerde beklagte offene Feindlichkeit gegenüber den Klägerinnen erkennen lässt. Auch die von der Beschwerde angeführten \"massenpsychologischen Wirkmächte sozialer Medien\" führen nicht auf eine objektivierbare Besorgnis der Befangenheit in der vorliegend konkret zu betrachtenden Konstellation. \n\n142\\. Allein die Erkenntnis, dass ein Richter politische Ansichten hegt, die mit den von den Klägerinnen vermeintlich oder tatsächlich vertretenen politischen Forderungen nicht übereinstimmen, rechtfertigt als solche bei vernünftiger Betrachtung noch nicht die Besorgnis, dass er bei der vorliegend behandelten Frage nach der Verfassungswidrigkeit potentiell verfolgter Bestrebungen keine unvoreingenommene Haltung mehr hätte. Das allgemeine Haben und Äußern politischer Auffassungen als solches ohne das Hinzutreten besonderer Umstände bietet keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1992 - 2 BvF 2\u002F90, 2 BvF 4 und 5\u002F92 - BVerfGE 88, 17 \u003C22 f.> zu § 19 BVerfGG). Besondere Umstände ergeben sich entgegen dem Vortrag der Klägerinnen insbesondere nicht aus dem Inhalt der kommentierten Posts und dem Zeitpunkt der Kommentierung. Der Verfasser des zunächst angeführten Posts umschreibt mit den von der Beschwerde betonten Adjektiven \"erbärmlich und menschenunwürdig\" ausdrücklich eine Forderung nach \"Remigration\", die auch Kollegen des Äußernden an seiner Arbeitsstelle treffen könnte und beschreibt diese als wertvolle Kolleginnen und Kollegen bei thyssenkrupp Steel, deren Familien teilweise seit Jahrzehnten im Ruhrgebiet lebten und die aktive Mitgestalter der Gesellschaft im Betrieb und darüber hinaus seien. Vor diesem Hintergrund fordert der Verfasser eine klug gesteuerte Zuwanderung. Dass der Richter Co. mit der zustimmenden Kommentierung dieser und weiterer Äußerungen in qualifizierter und spezifischer Weise gerade eine verfestigte Ablehnung gegenüber den politischen Zielsetzungen der Klägerinnen, wie sie in dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2024 erörterten Faltblatt der Klägerinnen \"7 Punkte zur Remigration\" beschrieben sind, zum Ausdruck gebracht hätte, erschließt sich nicht. \n\n143\\. c. Die Beschwerde rügt unter mehreren Aspekten einen Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge einer Überraschungsentscheidung als Verstoß gegen § 138 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG. Zugleich liege eine Verletzung der gerichtlichen Erörterungspflicht aus § 104 Abs. 1 VwGO und der Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO vor. \n\n144\\. aa. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe \"erhebliche Zweifel\" an den subjektiven Vorstellungen der Unterzeichner der \"Erklärung zum deutschen Staatsvolk\" und an den subjektiven Vorstellungen weiterer Personen geäußert. Es habe deren vermeintlich prozesstaktisches Verhalten oder taktisches Kalkül zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, ohne diese Zweifel vorab zu thematisieren. Ebenso wenig sei der entscheidungstragend herangezogene \"Deutschlandplan\" oder die Leitlinien \"Jugend, die vorangeht!\" der Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Diese Würdigungen stellten für die Klägerinnen daher Überraschungsentscheidungen dar. Ihnen sei mangels einer Erörterung dieser Fragen die Möglichkeit genommen worden, sich inhaltlich zu positionieren und diese Einschätzungen zu widerlegen. \n\n145\\. Dieser Vortrag führt nicht auf einen Verfahrensverstoß. Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung nur solche Teile des Prozessstoffs berücksichtigen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dies setzt deren Kenntnis vom Prozessstoff voraus (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766\u002F89 - BVerfGE 89, 381 \u003C392> und vom 27\\. Oktober 1999 - 1 BvR 385\u002F90 - BVerfGE 101, 106 \u003C129>). Das Gericht ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beteiligten mitzuteilen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte es für entscheidungserheblich hält und welche Rechtsauffassungen es seiner Entscheidung zugrunde zu legen gedenkt (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640\u002F97 - BVerfGE 98, 218 \u003C263> und Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986\u002F91 - BVerfGE 86, 133 \u003C144 f.>). Allerdings darf das Gericht seine Entscheidung nicht auf einen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Im Anwaltsprozess ist Maßstab der gewissenhafte und kundige Prozessbevollmächtigte, der die vertretbaren Auffassungen in den Blick nimmt (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640\u002F97 - BVerfGE 98, 218 \u003C263>; Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383\u002F90 - BVerfGE 84, 188 \u003C190> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986\u002F91 - BVerfGE 86, 133 \u003C144 f.>). \n\n146\\. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung nicht vor. Ein Teil der in der Beschwerde genannten Umstände war für die Entscheidung des Berufungsgerichts schon nicht erheblich. So sind die subjektiven Vorstellungen der Unterzeichner der \"Erklärung zum deutschen Staatsvolk\" oder deren taktische Motivation im Urteil ausdrücklich offengelassen. Im Übrigen finden sich die von der Beschwerde angeführten Umstände in den von der Beklagten vorgelegten Gutachten und Beweismitteln, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Das Berufungsgericht hat die Klägerinnen darauf hingewiesen, dass es nicht von der Notwendigkeit zusätzlicher umfänglicher Beweiserhebungen ausging (vgl. die Begründung zur Ablehnung der Beweisanträge 1 bis 21 aus der Anlage \"Allgemeine_Antraege\" zum Schriftsatz vom 9. April 2024). Deren Entscheidungserheblichkeit war damit von einem gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten in seine Überlegungen einzubeziehen und ist vom Bevollmächtigten der Klägerinnen auch einbezogen worden, wie die von den Klägerinnen gestellten Beweisanträge belegen. Welche weiteren zielführenden Reaktionen die Klägerinnen hätten unternehmen wollen, um mit den angekündigten zusätzlichen Erklärungen auf die gerichtliche Würdigung einzuwirken, erschließt sich nicht. Vielmehr greift die Beschwerde mit diesem Vortrag im Kern lediglich die Würdigung des Berufungsgerichts an. \n\n147\\. bb. Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen Vorschriften über Bezugnahmen und Verlesungen von Unterlagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung (§ 137 Abs. 3 ZPO), der als Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG zugleich einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 Nr. 3 VwGO begründe. Die Klägerinnen hätten in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 einer bloßen Bezugnahme auf von der Beklagten vorgelegte Dokumente widersprochen und eine Verlesung aller für die gerichtliche Entscheidungsfindung relevanten Dokumente beantragt. Dem sei das Berufungsgericht nicht nachgekommen und habe damit ein proaktives Agieren der Klägerinnen unmöglich gemacht. \n\n148\\. Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensverstoß nicht dargetan. Wie bereits erläutert, lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder aus § 96 Abs. 1 VwGO noch aus einer sonstigen Verfahrensvorschrift ableiten, dass es den Verwaltungsgerichten nur bei Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erlaubt wäre, den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der Verhandlung gemachter Akten im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 40). Die im Schriftsatz vom 23. Januar 2025 zur Erläuterung des Verfahrensmangels ergänzend analog herangezogene Norm des § 249 StPO führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung der für das Verwaltungsprozessrecht heranzuziehenden Maßstäbe. Das Berufungsgericht hat zudem deutlich zu erkennen gegeben, dass es das erstinstanzlich zugrunde gelegte Tatsachenmaterial als für seine Entscheidungsfindung im Wesentlichen als ausreichend betrachtete und somit für den kundigen Prozessbevollmächtigten den Prozessstoff hinreichend erkennbar umrissen. Eine ausdrückliche Bezeichnung und Verlesung der für die erst noch anstehende Entscheidungsfindung relevanten Äußerungen war nach dem oben Erläuterten nicht erforderlich. Die Klägerinnen haben von ihrem Beweisantragsrecht Gebrauch machen können und haben dem Berufungsgericht die aus ihrer Sicht gebotene weitere Aufklärung des Sachverhalts ausführlich erläutert. An einem proaktiven Vorgehen waren sie daher ersichtlich nicht gehindert. \n\n149\\. d. Die Beschwerde macht die Verletzung weiterer Verfahrensbestimmungen geltend. \n\n150\\. aa. Das Berufungsgericht habe die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt und damit einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 Nr. 5 VwGO geschaffen. Denn es habe in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024 unter Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG während der nicht öffentlichen Verhandlung nicht lediglich über den Ausschluss der Öffentlichkeit, sondern inhaltlich verhandelt. Anlass der von den Klägerinnen beantragten Ausschließung der Öffentlichkeit sei ihre Absicht gewesen, über als vertraulich eingestufte Inhalte und Schwärzungen zu verhandeln, um die Unwahrheit der Äußerung der Beklagten zur \"Quelleneigenschaft\" zu belegen. Das Gericht habe aber schon vor Wiederherstellung der Öffentlichkeit in nicht öffentlicher Verhandlung zur Frage des Gegenstands der Schwärzungen auf S. 551 des Ordners \"Verwaltungsvorgänge\" verhandelt. \n\n151\\. Nach § 55 VwGO finden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Regelungen in §§ 169, 171a bis 198 GVG über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung entsprechende Anwendung. Danach kann das Gericht für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit unter anderem dann ausschließen, wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit zu besorgen ist (§ 172 Nr. 1 Alt. 1 GVG) oder Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen sollten, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde (§ 171b Abs. 1 Satz 1 GVG). Gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG ist bereits über die Frage der Ausschließung der Öffentlichkeit in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. \n\n152\\. In der geschilderten Vorgehensweise des Berufungsgerichts liegt kein Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG. Für die in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandelnde Frage, ob durch eine öffentliche Verhandlung über die genannten vertraulichen Unterlagen eine Gefährdung der Staatssicherheit eintreten würde (§ 172 Nr. 1 Alt. 1 GVG) oder Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen sollten, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde (§ 171b Abs. 1 Satz 1 GVG) war der Hinweis der Beklagten darauf, dass sich die Schwärzungen in den genannten Dokumenten nicht auf eine Quelleneigenschaft bezögen, relevant. Aus diesem Grund konnte die ursprüngliche Besorgnis der Klägerinnen einer Gefährdung dieser Rechtsgüter durch die Erläuterung der Beklagten ausgeräumt werden. Die Klägerinnen haben daraufhin ihren Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit ausweislich des Protokolls zurückgenommen. Dass mit der Frage der Notwendigkeit einer Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung zugleich ein Umstand berührt war, zu dem die Klägerinnen unter dem Aspekt der Verwertbarkeit der Erkenntnisse inhaltlich vorgetragen hatten, ist für den vermeintlichen Verstoß irrelevant. Denn über dieses Vorbringen der Klägerinnen hat das Berufungsgericht uneingeschränkt in öffentlicher Sitzung verhandelt. Das von § 138 Nr. 5 VwGO verfolgte Ziel, das Vertrauen in die unabhängige Rechtsprechung der Gerichte durch die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung zu sichern (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 138 Rn. 49 m. w. N.), ist durch die prozessrechtskonforme Vorgehensweise des Berufungsgerichts daher in keiner Weise beeinträchtigt worden. \n\n153\\. bb. Die Beschwerde macht ferner geltend, es liege ein absoluter Revisionsgrund vor, weil das Urteil nicht mit einer Begründung versehen sei (§ 138 Nr. 6 VwGO). Der Berufungssenat habe die Anträge der Klägerinnen auf Unterbrechung der mündlichen Verhandlung vom 13\\. März 2024, auf Unterbrechung der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 und den Antrag auf Verlesung von Dokumenten in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 nicht beschieden, so dass denklogisch eine Entscheidungs- und Begründungslücke gegeben sei. \n\n154\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich § 138 Nr. 6 VwGO auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Im Urteil müssen die Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das ist verfahrensrechtlich geboten, um die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und um dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Sind Entscheidungsgründe derart mangelhaft, dass sie diese doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können, ist die Entscheidung nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 \u003C230 f.>). \n\n155\\. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Unbeschadet der Frage, ob das gesetzliche Begründungserfordernis auch hinsichtlich der Behandlung einzelner Verfahrensanträge gelten könnte, erschließt sich den Beteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegend, wie und aus welchen Gründen das Berufungsgericht die von den Klägerinnen angeführten Anträge behandelt hat. \n\n156\\. Der in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2024 gestellte Antrag auf Vertagung um mindestens sechs Wochen war durch die nachfolgende Erörterung denkbarer Fortsetzungstermine in den Wochen ab dem 11. April 2024 überholt und eine förmliche Entscheidung war daher entbehrlich. Die Klägerinnen hatten sich im Schriftsatz vom 21. März 2024 auf die seitens des Gerichts vorgeschlagenen Termine eingelassen und die jeweilige eigene Verfügbarkeit ausführlich dargelegt. Dass sie sich an einer Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 11. April 2024 trotz der Erklärung, an diesem Tag sei eine Terminierung möglich, aus anderen Gründen gehindert gesehen haben könnten, musste sich dem Gericht nicht erschließen. \n\n157\\. Über den in der Niederschrift der Sitzung mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 protokollierten Antrag auf Sitzungsunterbrechung um 11\u002F2 Stunden zur Vorbereitung eines unaufschiebbaren prozessualen Antrags hat der Vorsitzende konkludent dahingehend entschieden, dass die Sitzung nicht nur um den beantragten Zeitraum, sondern bis zum Folgetag unterbrochen wird. Er hat darauf hingewiesen, etwaige Anträge könnten am Folgetag gestellt werden. Es erschließt sich aus dem Vortrag der Klägerinnen nicht, warum damit ihrem Antrag nicht Rechnung getragen sein sollte. \n\n158\\. Der in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 gestellte Antrag auf Verlesung ist zwar ausweislich des Protokolls nicht förmlich behandelt worden. Das Berufungsgericht hatte den Klägerinnen allerdings bereits zuvor erläutert, dass es auf Verlesung bestimmter verfahrensgegenständlicher Unterlagen gerichtete Anträge ablehne, weil sich der Beweiswert durch eine Verlesung der bereits zu den Akten gereichten Unterlagen nicht erhöhe und die Unterlagen in ihrer Gesamtheit Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage seien. Damit erschließt sich auch ohne ausdrückliche Verbescheidung dieses Antrags, aus welchen Gründen das Gericht dem Antrag keine Folge geleistet hat. Ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO lässt sich aus dem Absehen einer ausdrücklichen Wiederholung der bereits erläuterten Gründe im Urteil nicht herleiten. \n\n159\\. cc. Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen die Pflicht des Vorsitzenden oder Berichterstatters, nach Aufruf der Sache den wesentlichen Inhalt der Akten vorzutragen (§ 103 Abs. 2 VwGO). Der Akteninhalt sei vom Berichterstatter völlig verkürzt und unzureichend vorgetragen worden und nicht im Ansatz geeignet gewesen, die ehrenamtlichen Richter zu informieren. Die Klägerinnen hätten diesen Mangel mehrfach unter Verweis auf die unzureichende Aktenkenntnis und tatsächliche Information der ehrenamtlichen Richter gerügt. \n\n160\\. Mit diesem Vortrag ist ein Verfahrensverstoß bereits deshalb nicht dargetan, weil die tatsächlichen Grundlagen für diese Behauptung fehlen. Der wesentliche Inhalt der Akten wurde ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2024 nach der Wiederherstellung der Öffentlichkeit vorgetragen. Unmittelbar danach haben die Klägerinnen ihre Klageanträge gestellt. Die Beschwerde zeigt auf, dass für diese Verfahrensschritte ein Zeitraum von 1 Stunde und 52 Minuten zur Verfügung stand und dass in dieser Zeitspanne auch der Sachbericht verlesen wurde. Warum dieser Zeitrahmen einen ordnungsgemäßen Vortrag nicht zulassen sollte, erschließt sich nicht. Zudem haben die Klägerinnen weder in der mündlichen Verhandlung noch nach Übermittlung des Protokolls gegenüber dem Berufungsgericht Einwände gegen die Richtigkeit des protokollierten Geschehens erhoben. Es fehlen daher tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass ein Verstoß gegen § 103 Abs. 2 VwGO entgegen dem im Protokoll vermerkten Vortrag des Sachberichts tatsächlich vorgelegen haben könnte. \n\n161\\. Ungeachtet dessen hätte es den Klägerinnen oblegen, das Berufungsgericht ausdrücklich auf die aus ihrer Sicht unzureichende Erfüllung der verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 103 Abs. 2 VwGO hinzuweisen (vgl. zum Rügeverlust BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 3 CB 13.84 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 9). Dem Vorbringen der Klägerinnen, insbesondere auch im Zusammenhang mit den gegen Mitglieder des Gerichts angebrachten Befangenheitsanträgen, lässt sich nicht entnehmen, dass sie auf eine ausführlichere Darstellung im einleitenden Sachbericht hingewirkt hätte. Soweit die Beschwerde im Schriftsatz vom 24. Januar 2025 geltend macht, den Klägerinnen könne ein Rügeverlust nicht vorgehalten werden, weil ihr erst der spätere Umgang mit den Beweisanträgen die Mangelhaftigkeit des Sachberichts vor Augen geführt habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Erfüllung des verfahrensrechtlichen Gebots des § 103 Abs. 2 VwGO hängt nicht von der Frage ab, ob das Gericht einschließlich seiner ehrenamtlichen Richter den Verfahrensstoff tatsächlich in ausreichendem Umfang inhaltlich durchdrungen hat. \n\n162\\. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.","Beobachtung der Jugendorganisation \"Junge Alternative\" der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Bekanntgabe der Einstufung als Verdachtsfall; Volksbegriff der AfD und ihrer Parteiorganisationen","2026-07-10T22:12:08.201Z",{"id":235,"ecli":236,"slug":237,"caseNumber":238,"courtId":5,"decisionDate":239,"fullText":240,"summary":241,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":239,"parsedAt":242,"updatedAt":243},"6896","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500439","ecli-de-neuris-wbre202500439","2 C 16.24","2025-04-10T00:00:00.000Z","#  Ausschluss des Verwaltungsrechtswegs bei Streit um die Ausstattung des Büros eines früheren Bundeskanzlers mit Haushaltsmitteln des Bundes \n\n## Leitsatz\n\nBei einer Auseinandersetzung zwischen dem Deutschen Bundestag und einem früheren Bundeskanzler um die in Form eines Parlamentsgesetzes getroffene Entscheidung, ob und inwieweit dem früheren Amtsinhaber Haushaltsmittel des Bundes zur Wahrnehmung nachwirkender Verpflichtungen aus dem früheren Amt zuzuweisen sind, handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, sodass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet ist. 21\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juni 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Gegenstand des Verfahrens ist die Personal- und Sachausstattung des Büros eines ehemaligen Bundeskanzlers aus Haushaltsmitteln des Bundes. \n\n2\\. Der Kläger war von 1998 bis 2005 Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland. Im Anschluss hieran wurde ihm bis zum Jahr 2021, wie auch anderen früheren Bundeskanzlern nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt, für ein Büro durch den jeweils vom Bundestag beschlossenen Haushaltsplan Personal des Bundes zur Verfügung gestellt. Für das Haushaltsjahr 2021 wurden dem Kläger jeweils eine Stelle mit der Wertigkeit AT B 6, E 14, E 12, E 9a sowie E 5 zugewiesen; die Stellen waren im Haushaltsplan jeweils mit dem Vermerk \"kw mit Wegfall der Aufgabe\" versehen. Die insgesamt sieben Büroräume stellte ihm die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag aus dem ihr von der Bundestagsverwaltung zugewiesenen Raumkontingent zur Verfügung. \n\n3\\. Am 19. Mai 2022 stellte der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags fest, dass der Kläger keine fortwirkende Verpflichtung aus dem Amt mehr wahrnehme, und stellte das Büro des Klägers ruhend. Entsprechend den Empfehlungen seines Haushaltsausschusses strich der Deutsche Bundestag im Haushaltsplan 2022 beim Kläger die Stellen AT B 6 und E 14 und beschloss, dass die übrigen Stellen zwar beibehalten werden, die Stelleninhaber jedoch andere Aufgaben außerhalb des Büros des Klägers wahrnehmen sollen. Auch für die Jahre 2023 und 2024 stand dem Kläger kein Personal des Bundes zur Verfügung. \n\n4\\. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger mit dem Antrag Klage erhoben, ihm das Büro mit der bisherigen Sach- und Stellenausstattung auch zukünftig zur Verfügung zu stellen, hilfsweise festzustellen, dass die Ruhendstellung rechtswidrig ist. Es liege keine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, weil es um Verfahrenshandlungen des Haushaltsausschusses und des Bundeskanzleramts im administrativen Vollzug ihrer Aufgaben und nicht in der Funktion als Hilfsorgan eines Verfassungsorgans gehe. Der Anspruch auf Fortführung der Personal- und Sachausstattung des Büros ergebe sich aus der langjährig geübten Staatspraxis der Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: \n\n5\\. Es handele sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, weil es dem Kläger nicht um ein konkretes Tätigwerden des Haushaltsgesetzgebers gehe. Die Klage richte sich gegen die Körperschaft Bundesrepublik Deutschland und nicht gegen ein Verfassungsorgan oder einen am Verfassungsleben Beteiligten. Ein Tätigwerden des Haushaltsgesetzgebers strebe der Kläger nicht an. An dieses Klagebegehren sei das Gericht gebunden und es sei nicht dazu berufen, über den verfassungsrechtlichen Charakter eines Anspruchs zu entscheiden, der vom Kläger ersichtlich nicht zum Streitgegenstand gemacht worden sei. Die Klage sei aber unbegründet, weil weder aus Gewohnheitsrecht noch aus dem Gleichheitssatz ein Anspruch darauf bestehe, dass die Beklagte dem Kläger ein Büro mit der bisherigen Sach- und Personalausstattung zur Verfügung stelle. \n\n6\\. Hiergegen richtet sich die bereits vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des Klägers, mit der er beantragt, die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juni 2024 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Mai 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger das Büro mit der bisherigen Sach- und Stellenausstattung (sieben Büroräume im Gebäude des Bundestags mit Ausstattung, Personalstellen: eine Stelle AT B 6, eine Stelle E 12, eine Stelle E 9a und eine Stelle E 5) auch zukünftig zur Verfügung zu stellen, hilfsweise festzustellen, dass die Ruhendstellung des Büros des Bundeskanzlers a. D. Schröder auf Grundlage des Haushaltsbeschlusses zu TOP 45 vom 19. Mai 2022, ihm bekanntgegeben mit Schreiben des Bundeskanzleramts vom 10. Juni 2022, rechtswidrig war. \n\n7\\. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Berufungsurteil und beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zwar verletzt das Berufungsurteil mit seinen Ausführungen zur Bindung an die vom Kläger geltend gemachten Klagegründe sowie der Annahme der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Revision ist aber nach § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen, weil sich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig darstellt. \n\n9\\. Ungeachtet der Bejahung des Verwaltungsrechtswegs durch die beiden Vorinstanzen hat das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob für die vom Kläger gestellten Anträge die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben sind (1.). Zu Unrecht hat sich das Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung des Verwaltungsrechtswegs an die rechtlichen Ausführungen des Klägers gebunden gesehen. Eine Bindung besteht nach § 88 VwGO nur im Hinblick auf das erkennbare Ziel der Klage, nicht aber in Bezug auf die geltend gemachten Klagegründe tatsächlicher oder rechtlicher Art (2.). Für die vom Kläger gestellten Anträge ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, weil es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handelt (3.). \n\n10\\. 1\\. Der Umstand, dass die beiden Vorinstanzen den Verwaltungsrechtsweg für gegeben erachtet haben, bindet das Revisionsgericht nicht. Denn § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG, wonach das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, findet auf das Verhältnis zwischen der Verwaltungs- und der Verfassungsgerichtsbarkeit keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 26. März 2025 - 6 C 6.23 - NVwZ 2025, 856 Rn. 14 und Beschluss vom 24. Mai 2024 - 5 BN 2.23 - juris Rn. 12 zu § 17a Abs. 1 GVG). Unter Rechtsweg im Sinne der Regelung ist lediglich die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Fachgerichtsbarkeiten untereinander zu verstehen (Sodan, in: Sodan\u002F​Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5\\. Aufl. 2018, § 40 Rn. 183a; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 Rn. 17). \n\n11\\. 2\\. Innerhalb des vom Kläger definierten Streitgegenstands haben die Verwaltungsgerichte die Rechtslage umfassend und ohne Bindung an den Vortrag der Beteiligten zu prüfen. \n\n12\\. Das Berufungsgericht hat es als möglich angesehen, dass der Kläger einen verfassungsrechtlich geprägten Anspruch eines Bundeskanzlers a. D. aus einer nachwirkenden verfassungsrechtlichen Stellung seines früheren Amtes gegen den Haushaltsgesetzgeber geltend macht. Es hat sich aber an der entsprechenden Prüfung gehindert gesehen, weil es an die vom Kläger vorgetragenen Gründe für die geltend gemachten Ansprüche gebunden sei. Dem Kläger gehe es nicht um einen solchen verfassungsrechtlichen Anspruch und er ziele gerade nicht auf ein Tätigwerden des Haushaltsgesetzgebers ab. Über den verfassungsrechtlichen Charakter des Anspruchs sei gerichtlich nicht zu entscheiden, weil er vom Kläger ersichtlich nicht zum Streitgegenstand gemacht worden sei. \n\n13\\. Damit verletzt das Berufungsgericht § 88 VwGO. Danach darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Eine Bindung besteht für das Gericht nach § 88 VwGO aber nur im Hinblick auf das Klagebegehren, d. h. an das erkennbare Ziel der Klage, nicht aber in Bezug auf die geltend gemachten Klagegründe tatsächlicher oder rechtlicher Art. Der Kläger kann weder verlangen, dass einzelne entscheidungserhebliche Elemente des Sachverhalts außer Betracht zu bleiben haben, noch kann er das Gericht in der Entscheidungsfindung auf die Prüfung bestimmter Rechtsgrundlagen beschränken (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 34.99 - BVerwGE 111, 318 \u003C320> und Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 13; Clausing\u002F​Kimmel, in: Schoch\u002F​Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 121 VwGO Rn. 57). Das Gericht kann vielmehr im Rahmen des Streitgegenstands der Klage auch aus anderen Gründen als denjenigen stattgeben, die vom Kläger geltend gemacht worden sind (Schenke, in: Kopp\u002F​Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 88 Rn. 5). \n\n14\\. 3\\. Bei dem Streit zwischen einem früheren Bundeskanzler und der Bundesrepublik Deutschland um die vom Deutschen Bundestag regelmäßig im Haushaltsplan beschlossene Ausstattung eines Büros des Bundeskanzlers a. D. mit Personal und Sachmitteln des Bundes, um dem Bundeskanzler a. D. die Erfüllung der von ihm wahrgenommenen nachwirkenden Aufgaben oder Pflichten aus seiner früheren Stellung als Verfassungsorgan zu ermöglichen, handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Damit ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet. \n\n15\\. a) Das Verständnis des Begriffs der verfassungsrechtlichen Streitigkeit hat sich gewandelt. \n\n16\\. In älteren Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht für die Annahme einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit eine sogenannte doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gefordert, wonach nicht nur der Streitgegenstand, sondern auch die Beteiligten des Rechtsstreits dem Verfassungsrecht zuzuordnen sein müssen. Danach gehören zu den von der Rechtswegzuweisung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgenommenen verfassungsrechtlichen Streitigkeiten nur solche Prozesse, die die Rechtsbeziehungen von Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten Organen zueinander betreffen, nicht hingegen Streitigkeiten zwischen Bürger und Staat, selbst wenn ein Verfassungsorgan daran beteiligt ist (BVerwG, Urteile vom 28\\. Oktober 1970 - 6 C 55.68 - BVerwGE 36, 218 \u003C228>, vom 28. November 1975 - 7 C 53.73 - NJW 1976, 637 und vom 2. Juli 1976 - 7 C 71.75 - BVerwGE 51, 69 \u003C71>). \n\n17\\. Dagegen wird in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur noch auf den materiellen Gehalt der Streitigkeit abgestellt. Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt danach vor, wenn das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geformt ist (BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 Rn. 15 m. w. N., vom 27. Februar 2019 - 6 C 1.18 - BVerwGE 164, 368 Rn. 13 m. w. N. und vom 26. März 2025 - 6 C 6.23 - NVwZ 2025, 856 Rn. 20; ebenso z. B. Ehlers\u002F​Schneider, in: Schoch\u002F​Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 40 VwGO Rn. 138 ff.; Ruthig, in: Kopp\u002F​Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 40 Rn. 32a; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 Rn. 21, 27; Sodan, in: Sodan\u002F​Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 195; Haack, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 40 Rn. 120; Wysk, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2025, § 40 Rn. 90; anderer Ansicht: Reimer, in: Posser\u002F​Wolff\u002F​Decker, BeckOK VwGO, Stand: April 2025, § 40 Rn. 102; Würtenberger\u002F​Heckmann, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2018, Rn. 213). \n\n18\\. Der Wortlaut des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Begriff der verfassungsrechtlichen Streitigkeit nur Rechtsverhältnisse zwischen Verfassungsrechtssubjekten erfasst. Die systematische Auslegung ist ebenfalls unergiebig. Jedenfalls seit der Einführung der Verfassungsbeschwerde (nunmehr Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG) fehlt der auf die Zeit der Weimarer Republik zurückgehenden Formel von der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit, die im Kern zu einer Gleichsetzung der verfassungsrechtlichen Streitigkeit mit der verfassungsrechtlichen Organstreitigkeit führt, eine argumentative Grundlage (vgl. Ehlers\u002F​Schneider, in: Schoch\u002F​Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 40 VwGO Rn. 139; Sodan, in: Sodan\u002F​Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 195). Den Gesetzesmaterialien zu § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nur zu entnehmen, dass die Verfassungsstreitigkeiten von der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit deshalb ausgenommen wurden, weil \"diese meist besonderen Gerichten (Bundesverfassungsgericht, Verfassungsgericht oder Staatsgerichtshof der Länder) übertragen\" seien (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. Dezember 1957 zu der damals noch als § 38 enthaltenen Regelung, BT-Drs. 3\u002F55, S. 30). \n\n19\\. Entscheidend ist der Zweck der Regelung. Der Sinn des Ausschlusses des Verwaltungsrechtswegs für verfassungsrechtliche Streitigkeiten besteht darin zu gewährleisten, dass das Handeln und die Willensbildung oberster Staatsorgane in Wahrnehmung ihrer spezifischen verfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten keiner fachgerichtlichen, sondern ausschließlich der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Ehlers\u002F​Schneider, in: Schoch\u002F​Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 40 VwGO Rn. 140, 150; Unruh, in: Fehling\u002F​Kastner\u002F​Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 40 VwGO Rn. 161; Wysk, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 4\\. Aufl. 2025, § 40 Rn. 87). Maßgeblich ist, ob es im Kern des Rechtsstreits um das staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfen oder Müssen eines Verfassungsrechtssubjekts als solches, d. h. gerade um dessen besondere verfassungsrechtliche Funktionen und Kompetenzen geht (vgl. Ehlers\u002F​Schneider, in: Schoch\u002F​Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 40 VwGO Rn. 151; Sodan in: Sodan\u002F​Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5\\. Aufl. 2018, § 40 Rn. 215 f.; Unruh, in: Fehling\u002F​Kastner\u002F​Störmer, Verwaltungsrecht, 5\\. Aufl. 2021, § 40 VwGO Rn. 161; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 Rn. 21). \n\n20\\. Dass § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO dieses Regelungsziel zugrunde liegt, folgt aus der Entscheidung des Grundgesetzes für die Einführung einer eigenständigen Verfassungsgerichtsbarkeit mit dem Bundesverfassungsgericht als einem den anderen Verfassungsorganen gegenüber selbstständigen und unabhängigen Gerichtshof des Bundes (Art. 93 Abs. 1 GG). Bereits vor der seit dem 28. Dezember 2024 geltenden Neufassung wurde Art. 93 GG insoweit als Grundsatznorm verstanden (vgl. Voßkuhle, in: Huber\u002F​Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 93 Rn. 1; Walter, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, Grundgesetz, Stand: August 2024, Art. 93 Rn. 1 ff.). Wie das Bundesverfassungsgericht in der Denkschrift zu seiner Stellung selbst hervorgehoben hat, unterscheidet sich die Verfassungsgerichtsbarkeit von jeder anderen Gerichtsbarkeit (z. B. der Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit) grundsätzlich dadurch, dass sie allein es mit einer besonderen Art von Rechtsstreitigkeiten, nämlich den \"politischen\" Rechtsstreitigkeiten, zu tun hat. Unter politischen Rechtsstreitigkeiten seien dabei solche Rechtsstreitigkeiten zu verstehen, bei denen über politisches Recht gestritten und das Politische selbst an Hand der bestehenden Normen zum Gegenstand der richterlichen Beurteilung gemacht werde (BVerfG, Denkschrift, JöR n. F. Bd. 6 \u003C1957>, 144 f.; vgl. hierzu auch Voßkuhle, in: Huber\u002F​Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 93 Rn. 27). Über die Anwendung und Auslegung der Normen, die Grundlage und Rahmen für das Handeln der politischen Kräfte sind, soll gerade das Bundesverfassungsgericht entscheiden (Roellecke, in: Isensee\u002F​Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 3\\. Aufl. 2005, § 67 Rn. 12); ihm allein obliegt die Entscheidungskompetenz, wenn Staatsorganisationsrecht als Sonderrecht der Verfassungsrechtssubjekte im Streit steht. Das einfachgesetzliche Verwaltungsprozessrecht würde diese verfassungsrechtliche Grundsatzentscheidung für ein auf die Wahrung der spezifischen Rechte und Pflichten der Staatsorgane und anderen Verfassungsrechtssubjekte bezogenes Kontrollmonopol des Bundesverfassungsgerichts unterlaufen, wenn es die Zuständigkeit für diesen verfassungsrechtlichen Kernbereich den Verwaltungsgerichten übertragen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2025 - 6 C 6.23 - NVwZ 2025, 856 Rn. 22 f.). \n\n21\\. b) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Auseinandersetzung um die vom Deutschen Bundestag in Form eines Gesetzes getroffene Entscheidung, ob und inwieweit einem Bundeskanzler a. D. im Hinblick auf seine frühere Stellung als Verfassungsorgan (z. B. Art. 65 Abs. 1 GG) Haushaltsmittel des Bundes zur Verfügung zu stellen sind, damit dieser die von ihm wahrgenommenen nachwirkenden Aufgaben oder Verpflichtungen aus seinem früheren Amt erfüllen kann, um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. \n\n22\\. aa) Der Kläger war während des gerichtlichen Verfahrens durchgehend darum bemüht, die Handlungen der beklagten Bundesrepublik auf die Entscheidung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags vom 19. Mai 2022 zur \"Ruhendstellung seines Büros\" zu reduzieren und seinen gezielt gegen das Bundeskanzleramt gerichteten Anspruch ausschließlich auf die Staatspraxis in Verbindung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und entstandenem Gewohnheitsrecht zu stützen. Diese Beschränkung wird den rechtlichen Vorgaben für die Verwendung von Haushaltsmitteln des Bundes für die personelle und sachliche Ausstattung des Büros eines früheren Verfassungsorgans im Hinblick auf nachwirkende Aufgaben oder Pflichten nicht gerecht. Denn es geht um jeweils auf bestimmte natürliche Personen bezogene Entscheidungen des Deutschen Bundestags in Gesetzesform. Dies gilt sowohl für die Jahre 2006 bis 2021, in denen der Deutsche Bundestag dem Kläger Personal des Bundes im jeweiligen Haushaltsplan zugewiesen hat, als auch für die Jahre ab 2022, in denen das Parlament dem Kläger solche Mittel ausdrücklich versagt hat. \n\n23\\. Seit dem Jahr 2006, dem ersten Haushaltsjahr nach dem Ende der Amtszeit des Klägers als Bundeskanzler nach Art. 69 Abs. 2 GG, bis zum Jahr 2021 beruhte die Zuweisung von Personal des Bundes für ein Büro auf einer auf die konkrete Person des jeweiligen früheren Bundeskanzlers bezogenen Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers im Haushaltsplan. So waren etwa für die Tätigkeit bei dem im Jahr 2017 verstorbenen ehemaligen Bundeskanzler Dr. Kohl im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 - Einzelplan 04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt - noch zwei Stellen mit der Wertigkeit E 12 ausgewiesen. Auch für das Büro des Klägers war in diesem Einzelplan für das Haushaltsjahr 2021 (S. 135) jeweils eine Stelle mit der Wertigkeit AT B 6, E 14, E 12, E 9a sowie E 5 zugewiesen. \n\n24\\. Der Entwurf der Bundesregierung für den Einzelplan 04 für das Haushaltsjahr 2022 (BT-Drs. 20\u002F1000 S. 147) sah für den Kläger noch die bisherige Stellenzuweisung vor. Im Anschluss an seinen Beschluss vom 19. Mai 2022 zur Ruhendstellung des Büros des Klägers formulierte der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags die Empfehlung, dass beim Kläger die AT B 6 sowie die Stelle E 14 gestrichen werden, die übrigen Stellen zwar beibehalten werden und die Stelleninhaber jedoch andere Aufgaben außerhalb des Büros des Klägers wahrnehmen sollten (BT-Drs. 20\u002F1626 S. 18 sowie BT-Drs. 20\u002F1628 S. 17). Der Deutsche Bundestag beschloss den Gesetzentwurf eines Haushaltsgesetzes 2022 in der vom Haushaltsausschuss vorgeschlagenen Fassung (BT, Plenarprotokoll 20\u002F42 S. 4196). Dementsprechend sah der Haushaltsplan für das Jahr 2022 für den Kläger im Einzelplan 04 (S. 139) kein Personal des Bundes mehr vor, das im Büro des Klägers tätig werden sollte. Demgegenüber wies der Einzelplan 04 für das Haushaltsjahr 2022 der im Herbst 2021 aus dem Amt ausgeschiedenen früheren Bundeskanzlerin Dr. Merkel insgesamt neun Stellen zu (zwei Stellen B 6, eine Stelle A 15, eine Stelle A 9m, eine Stelle E 14, eine Stelle E 12, eine Stelle E 11 und zwei Stellen E 5). Die Haushaltspläne der Jahre 2023 und 2024 entsprachen hinsichtlich der personellen Ausstattung des Büros des Klägers dem Haushaltsplan für das Jahr 2022. \n\n25\\. An diese, auf die Person des Klägers bezogenen Vorgaben der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Haushaltspläne war die Beklagte mit der Folge gebunden, dass ihre Behörden dem Kläger - ungeachtet eines etwaigen Gewohnheitsrechts eines früheren Bundeskanzlers oder eines Anspruchs aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung - kein Personal des Bundes zur Verfügung stellen durften. Dies folgt aus der durch das Grundgesetz vorgegebenen Funktion des Haushaltsplans, der zusammen mit dem Haushaltsgesetz eine Einheit bildet (BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1\u002F65 - BVerfGE 20, 56 \u003C92 f.> und Beschluss vom 22. Oktober 1974 - 1 BvL 3\u002F72 - BVerfGE 38, 121 \u003C125 f.>). \n\n26\\. Nach Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG wird der Haushaltsplan des Bundes für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Der Haushaltsplan ist die verbindliche Grundlage der Politik der Bundesregierung für das betreffende Rechnungsjahr und Maßstab für die Kontrolle des Haushalts durch das Parlament. Das Budgetrecht des Deutschen Bundestags und dessen haushaltspolitische Gesamtverantwortung sind als unverfügbarer Teil des grundgesetzlichen Demokratieprinzips durch Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG geschützt. Es gehört zum änderungsfesten Kern von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, dass der Bundestag dem Volk gegenüber verantwortlich über alle wesentlichen Einnahmen und Ausgaben entscheidet und über die Summe der Belastungen der Bürgerinnen und Bürger sowie über wesentliche Ausgaben des Staates befindet (vgl. BVerfG, Urteile vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685\u002F14 u. a. - BVerfGE 151, 202 Rn. 123 und vom 6. Dezember 2022 \\- 2 BvR 547\u002F21 u. a. - BVerfGE 164, 193 Rn. 134 m. w. N.). Das Haushaltsgesetz ist ein formelles Gesetz, das seine Rechtswirkungen nur im organschaftlichen Rechtskreis zwischen Parlament und Regierung entfaltet. Es ist darauf beschränkt, die Exekutive zur Leistung der veranschlagten Ausgaben zu ermächtigen (vgl. § 3 Abs. 1 BHO); wegen des Fehlens unmittelbarer Außenwirkung werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben (vgl. § 3 Abs. 2 BHO) (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1980 - 2 BvR 419\u002F80 - BVerfGE 55, 349 \u003C362> und Urteil vom 18. April 1989 - 2 BvF 1\u002F82 - BVerfGE 79, 311 \u003C327>). \n\n27\\. Der Haushaltsplan ermächtigt die Regierung, die betreffenden Mittel für die vom Parlament festgelegten Zwecke auszugeben. Daraus folgt, dass die Exekutive beim Vollzug des Haushaltsplans die dort niedergelegten Zweckbestimmungen, Vermerke und Erläuterungen zu beachten hat (BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1\u002F65 - BVerfGE 20, 56\u003C91> m. w. N.; Leibholz\u002F​Rinck, Grundgesetz, Art. 110, Rn. 3; Heun, in: Dreier, Grundgesetz, Bd. III, 3. Aufl. 2018, Art. 110 Rn. 29; Jarass, in: Jarass\u002F​Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 110 Rn. 15; Drüen, in: Voßkuhle\u002F​Huber, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 110 Rn. 67; Kube, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, Grundgesetz, Stand: August 2024, Art. 110 Rn. 65). Die sachliche Bindung kommt auch in § 45 Abs. 1 Satz 1 BHO zum Ausdruck, wonach Ausgaben nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet werden dürfen. Da es sich bei dem Haushaltsplan als Teil des Haushaltsgesetzes um ein Gesetz - allerdings mit einem speziellen Regelungsgehalt - handelt, bindet er auch die Gerichte (Siekmann, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 110 Rn. 25 m. w. N.; Heun, in: Dreier, Grundgesetz, Bd. III, 3\\. Aufl. 2018, Art. 110 Rn. 29; Heintzen, in: v. Münch\u002F​Kunig, Grundgesetz, 7. Aufl. 2021, Art. 110 Rn. 37). \n\n28\\. bb) Die Entscheidung über die vom Kläger gestellten Klageanträge setzt zunächst die Klärung voraus, ob und ggf. welche nachwirkenden Aufgaben oder Pflichten einem früheren Bundeskanzler nach seinem Ausscheiden aus dem Amt als Verfassungsorgan noch obliegen. Ferner ist darüber zu befinden, welche personellen und sachlichen Mittel des Bundes erforderlich sind, um dem früheren Amtsinhaber die Wahrnehmung dieser Aufgaben oder Pflichten zu ermöglichen. Geboten ist ferner eine Entscheidung, ob das Ausmaß dieser Bundesmittel z. B. von der Amtsdauer als Verfassungsorgan abhängen soll und ob die Unterstützung durch den Bund auf Lebenszeit zu gewähren oder mit der Zeit zu reduzieren und schließlich einzustellen ist. Sollte der Kläger nach Maßgabe dieser Entscheidungen grundsätzlich noch personelle und sachliche Bundesmittel beanspruchen können, ist zu klären, ob die zur Einstellung der Unterstützung führende Annahme des Deutschen Bundestags zutrifft, der Kläger habe ab Juni 2022 keine fortwirkende Verpflichtung aus dem Amt mehr wahrgenommen, und ob die vom Haushaltsgesetzgeber ab dem Jahr 2022 praktizierte unterschiedliche Behandlung des Klägers gegenüber der früheren Bundeskanzlerin Dr. Merkel gerechtfertigt werden kann. \n\n29\\. Diese Fragen betreffen im Kern das staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfen oder Müssen von Verfassungsrechtssubjekten im Verhältnis zueinander, hier einerseits ein früherer Bundeskanzler, bei dem die Zuweisung von Personal des Bundes in der Staatspraxis aus seiner früheren Stellung als Verfassungsorgan abgeleitet wird, und andererseits der Deutsche Bundestag, der über die Verwendung der Bundesmittel entscheidet und der seit nahezu 50 Jahren früheren Amtsinhabern regelmäßig lebenslang Personal des Bundes zuweist. Gestritten wird damit um besondere verfassungsrechtliche Funktionen und Kompetenzen, deren Klärung als \"politische\" Streitigkeiten den Verfassungsgerichten obliegt. \n\n30\\. (1) Nach dem Wortlaut des Grundgesetzes enden die verfassungsrechtlichen Pflichten eines Bundeskanzlers spätestens mit der Ernennung seines Nachfolgers (Art. 69 Abs. 3 GG). Bis dahin ist der Bundeskanzler nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Bundestags auf Ersuchen des Bundespräsidenten verpflichtet, die Geschäfte weiterzuführen. Obwohl das Grundgesetz einem früheren Bundeskanzler für den Zeitraum nach der Ernennung seines Nachfolgers keine ausdrücklichen Rechte einräumt oder Pflichten auferlegt, wird in der Staatspraxis von der Existenz solcher nachwirkenden Rechte und Verpflichtungen eines früheren Bundeskanzlers ausgegangen, die sich aus seiner früheren Stellung als Verfassungsorgan ableiten. \n\n31\\. Seit 1967 - beginnend mit dem im Sommer 1966 zurückgetretenen zweiten Bundeskanzler Dr. Ehrhard - sehen die jeweiligen Haushaltspläne des Bundes vor, dass ehemaligen Bundeskanzlern persönlich Personal des Bundes zugewiesen wird. Die jeweilige Bundesregierung, die zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans verpflichtet ist (vgl. Art. 110 Abs. 3 GG), hat entsprechende Zuweisungen in ihrem Entwurf vorgesehen; der Deutsche Bundestag hat die Zuweisungen jeweils im Haushaltsplan beschlossen. Im November 2012 fasste der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags den Beschluss, dass die personelle Ausstattung eines Bundeskanzlers nach seinem Ausscheiden eine Planstelle B 6, eine Planstelle B 3, eine Stelle E 14 sowie eine Stelle E 8 umfassen soll (vgl. Bericht des Bundesrechnungshofs über die Versorgung und Ausstattung der ehemaligen Bundespräsidenten, Bundeskanzler und Bundestagspräsidenten, Teilprüfung Bundeskanzler, vom 18. September 2018, S. 8 ff. und 33). Der früheren Bundeskanzlerin Dr. Merkel sind im Haushaltsplan für das Jahr 2024 insgesamt neun Stellen zugewiesen. \n\n32\\. Diese seit nahezu 50 Jahren bestehende staatsrechtliche Praxis der Beklagten der Zuweisung von Personalstellen ist von Anfang an mit der \"Erledigung der mit dem früheren Amt zusammenhängenden Aufgaben\" oder mit der \"Abwicklung fortwirkender Verpflichtungen\" begründet worden (vgl. Bericht des Bundesrechnungshofs über die Versorgung und Ausstattung der ehemaligen Bundespräsidenten, Bundeskanzler und Bundestagspräsidenten, Teilprüfung Bundeskanzler, vom 18. September 2018, S. 8 ff.). Auch in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage vom 12. Januar 2022 (BT-Drs. 20\u002F397 S. 2) hat die Bundesregierung ausgeführt, es entspreche einer langjährigen Staatspraxis, Bundeskanzlern a. D. ein Büro zur Verfügung zu stellen, um diese bei der Erfüllung der nachwirkenden Amtspflichten zu unterstützen. Der das Verfahren zur Einstellung der Unterstützung des Klägers einleitende Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags vom 19. Mai 2022 knüpft ebenfalls an die dem Kläger als Bundeskanzler a. D. obliegenden fortwirkenden Verpflichtungen aus dem Amt an. Denn er stellt fest, dass der Kläger eine solche fortwirkende Verpflichtung nicht mehr wahrnehme (Ziff. 1 des Beschlusses), und begründet damit die Ruhendstellung des Büros des Klägers. Die beiden im parlamentarischen Verfahren gescheiterten Initiativen zur gesetzlichen - stark einschränkenden - Regelung der Amtsausstattung ehemaliger Amtsinhaber zur Erledigung fortwirkender Amtsaufgaben eines ehemaligen Bundeskanzlers gingen ebenfalls von der Existenz solcher Verpflichtungen aus (vgl. BT-Drs. 19\u002F10759 S. 5 und BT-Drs. 20\u002F1540 S. 3). Zu Beginn der 20. Legislaturperiode hat der Hauptausschuss des Deutschen Bundestags in seiner Eigenschaft als Haushaltsausschuss die Zuweisung von Personal und Sachmitteln an die ehemalige Bundeskanzlerin Dr. Merkel mit der \"Wahrnehmung von im Bundesinteresse liegenden Aufgaben\" begründet, die aus \"fortwirkenden amtlichen Pflichten\" resultieren. Das Auswärtige Amt stellt Bundeskanzlern a. D. regelmäßig einen Diplomatenpass aus, um dem früheren Amtsinhaber Reisen, die dieser nach Abschluss der Dienstzeit im amtlichen Auftrag oder im besonderen deutschen Interesse unternimmt, überhaupt erst zu ermöglichen oder wesentlich zu erleichtern (§ 4 Abs. 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Ausstellung amtlicher Pässe der Bundesrepublik Deutschland). \n\n33\\. Im gerichtlichen Verfahren hat auch der Kläger seinen Anspruch auf unveränderte Zuweisung von Personal des Bundes stets damit begründet, er nehme fortwirkende Aufgaben oder Verpflichtungen aus seinem früheren Amt als Bundeskanzler wahr, und hat dafür konkrete Beispiele angeführt. Die Beklagte ist im gerichtlichen Verfahren ebenfalls davon ausgegangen, dass ein Bundeskanzler a. D. im Hinblick auf seine frühere Stellung als Verfassungsorgan damit betraut werden kann, für die Beklagte bestimmte öffentliche Aufgaben wahrzunehmen. \n\n34\\. (2) Haushaltsmittel dürfen nur zur Bewältigung öffentlicher Aufgaben verwendet werden. Diese einfachrechtlich in § 6 BHO zum Ausdruck kommende Beschränkung schließt es aus, dass Personal des Bundes dazu herangezogen wird, um ehemalige Bundeskanzler bei erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten - z. B. für private Unternehmen –, bei der Wahrnehmung von Aufsichts- und Verwaltungsratsmandaten, bei der Lobbyarbeit für bestimmte Interessengruppen oder bei der Erledigung privater Angelegenheiten - z. B. Abwicklung von Bauarbeiten in einer privaten Liegenschaft des ehemaligen Bundeskanzlers - zu unterstützen (vgl. zur Praxis in den Jahren 2013 bis 2015, Bericht des Bundesrechnungshofs vom 18. September 2018, Teilprüfung Bundeskanzler, S. 11 f.). \n\n35\\. Die Eingrenzung und genaue Festlegung der \"nachwirkenden Aufgaben und Verpflichtungen\" eines früheren Amtsinhabers, für deren Erfüllung öffentliche Mittel des Bundes in Gestalt von Personalstellen zugewiesen werden dürfen, ist aber nicht Sache der Fachgerichte. \n\n36\\. (3) Ausgehend von dieser Festlegung der nachwirkenden Aufgaben oder Verpflichtungen eines Bundeskanzlers a. D., deren Wahrnehmung die Zuweisung von Haushaltsmitteln rechtfertigt, sind die Personalstellen zu bestimmen, die für die Erledigung dieser Aufgaben als erforderlich angesehen werden. Auch diese Festlegung im Verhältnis zwischen einem Bundeskanzler a. D. und dem Deutschen Bundestag als dem für die Zuweisung von Haushaltsmitteln zuständigen Verfassungsorgan ist nicht Aufgabe der Fachgerichte. \n\n37\\. (4) Die Ausgestaltung der Zuweisung von Personal des Bundes durch den jeweiligen Haushaltsplan kann auch davon abhängig gemacht werden, wie lange der betreffende Bundeskanzler als Verfassungsorgan amtiert hat. Davon unabhängig ist zu entscheiden, ob das Personal \\- wie bisher üblich - dem früheren Amtsinhaber lebenslang zur Verfügung steht oder die Zuweisung zu befristen ist. \n\n38\\. Die bei der Einführung der Ausstattung früherer Bundeskanzler ins Auge gefasste zeitliche Begrenzung der Zuweisung von Bundesmitteln an einen früheren Amtsinhaber wurde bereits 1967 wieder fallen gelassen. Die beiden gescheiterten Versuche, die Ausstattung eines ehemaligen Bundeskanzlers zur Erledigung der fortwirkenden Verpflichtungen durch eine Ergänzung des Bundesministergesetzes zu regeln, sahen ebenfalls die Befristung der Unterstützung auf fünf und vier Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt vor (Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90\u002FDie Grünen, BT-Drs. 19\u002F10759 und Gesetzentwurf der Fraktion der AfD, BT-Drs. 20\u002F1540). \n\n39\\. cc) Durch den Ausschluss des Verwaltungsrechtswegs ist der Kläger auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Denn er kann den von ihm auf die Staatspraxis und den Grundsatz der Gleichbehandlung mit anderen früheren Amtsinhabern gestützten Anspruch auf Zuweisung insbesondere von Personal des Bundes zur Erledigung nachwirkender Aufgaben und Pflichten aus dem Amt vor dem Bundesverfassungsgericht in einem gegen den Deutschen Bundestag geführten Organstreitverfahren (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG) geltend machen. Die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG beginnt mit der Bekanntgabe des jeweiligen Haushaltsplans. \n\n40\\. 4\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","Ausschluss des Verwaltungsrechtswegs bei Streit um die Ausstattung des Büros eines früheren Bundeskanzlers mit Haushaltsmitteln des Bundes","2026-07-08T23:08:22.200Z","2026-07-10T22:12:49.154Z",{"id":245,"ecli":246,"slug":247,"caseNumber":248,"courtId":5,"decisionDate":249,"fullText":250,"summary":251,"language":7,"source":65,"sourceUrl":66,"sourceTimestamp":249,"parsedAt":252,"updatedAt":253},"7061","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500354","ecli-de-neuris-wbre202500354","7 C 1\u002F24","2025-03-31T00:00:00.000Z","#  Antrag auf Beschluss eines Sofortprogramms gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz i. d. F. vom 12. Dezember 2019; Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \n\n## Tenor\n\nDas Verfahren wird ausgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Senat setzt das Verfahren auf Anregung des Klägers und nach Gelegenheit zur Stellungnahme der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren - 1 BvR 2098\u002F24 - aus. \n\n2\\. Der Kläger, eine nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, begehrt von der Bundesregierung den Beschluss eines Sofortprogramms gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG a. F.) i. d. F. vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das Maßnahmen enthält, die die Einhaltung der Jahresemissionsmengen der Sektoren Gebäude und Verkehr gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 KSG i. V. m. Anlage 2, Zeile 3 und 4 zum KSG i. d. F. vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) für die Jahre 2024 bis 2030 sicherstellen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 30. November 2023 - 11 A 1\u002F23 - der Klage aufgrund des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts stattgegeben. \n\n3\\. Nach § 8 Abs. 1 KSG a. F. war bei Überschreitung der Jahresemissionsschutzmengen für einen Sektor in einem Berichtsjahr das nach § 4 Abs. 4 KSG a. F. zuständige Ministerium verpflichtet, der Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage der Bewertung der Emissionsdaten durch den Expertenrat ein Sofortprogramm für den jeweiligen Sektor vorzulegen, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des Sektors für die folgenden Jahre sicherstellt. Anschließend hatte die Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 2 KSG a. F. über die zu ergreifenden Maßnahmen im betroffenen Sektor oder in anderen Sektoren oder über sektorübergreifende Maßnahmen zu beraten und diese schnellstmöglich zu beschließen. \n\n4\\. Am 17. Juli 2024 ist das Zweite Änderungsgesetz zum Bundes-Klimaschutzgesetz (BGBl. I Nr. 235) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden sektorübergreifende Jahresemissionsgesamtmengen eingeführt sowie das Instrument des Sofortprogramms im Sinne des § 8 KSG a. F. als sektorspezifischer Nachsteuerungsmechanismus bei Zielverfehlungen durch einen neuen Nachsteuerungsmechanismus ersetzt. Hiergegen hat - unter anderem - der Kläger die oben genannte Verfassungsbeschwerde erhoben, im Wesentlichen mit dem Ziel, dass das Bundesverfassungsgericht die geänderten Bestimmungen für nichtig erklärt. \n\n5\\. Die Wirksamkeit der einschlägigen Regelungen des geänderten Bundes-Klimaschutzgesetzes ist für das anhängige Revisionsverfahren entscheidungserheblich. Das Revisionsgericht hat Rechtsänderungen, die während des Revisionsverfahrens eintreten, in gleichem Umfang zu berücksichtigen wie die Vorinstanz, wenn sie jetzt entschiede (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2022 - 4 C 5.21 - Buchholz 406.11 § 13a BauGB Nr. 7 Rn. 14 m. w. N.). Mit den Änderungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes wurde einem möglichen Anspruch des Klägers auf Beschluss eines Sofortprogramms die Rechtsgrundlage entzogen, so dass die Klage auf die Revision der Beklagten nach derzeit geltendem Recht abzuweisen wäre. \n\n6\\. Damit ist zwar nicht die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorgreiflich. § 94 VwGO ist aber auf Konstellationen entsprechend anwendbar, in denen das Ergebnis eines Verfahrens von der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift abhängt, die im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde Prüfungsgegenstand ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2022 - 4 C 7.20 - juris Rn. 4 zum Normenkontrollverfahren m. w. N.). \n\n7\\. Der Senat hält es daher für sachgerecht, den Rechtsstreit auszusetzen, bis über die Verfassungsbeschwerde gegen die hier maßgeblichen neuen Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes entschieden ist.","Antrag auf Beschluss eines Sofortprogramms gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz i. d. F. vom 12. Dezember 2019; Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts","2026-07-08T23:09:54.263Z","2026-07-10T22:13:05.328Z",20]