[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesverwaltungsgericht-criminal-procedure-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":21,"total":16,"page":42,"limit":43},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},34,"Bundesverwaltungsgericht","de","bundesverwaltungsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},394,"criminal-procedure-de","Criminal Procedure","DE","2026-07-08T22:44:22.586Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},2,{"min":18,"max":19},"2025-11-04T00:00:00.000Z","2026-04-14T00:00:00.000Z",[],[22,33],{"id":23,"ecli":24,"slug":25,"caseNumber":26,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":27,"summary":28,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":32},"2471","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600389","ecli-de-neuris-wbre202600389","2 WDB 17.25","#  BVerwG, Beschluss vom 14. April 2026 - 2 WDB 17.25 \n\n## Leitsatz\n\nSollen Dateien von Privatpersonen zum Zwecke der Beweissicherung in einem Disziplinarverfahren beschlagnahmt werden, sind im Beschlagnahmebeschluss die Namen der für Beweiszwecke beschlagnahmten Dateien, deren Verwahrungsort und ggf. der Verfügungsberechtigte bzw. Herausgabepflichtige hinreichend konkret zu bezeichnen. Dabei kann auf Dokumente Bezug genommen werden, in denen die zu beschlagnahmenden Dateien hinreichend genau individualisiert sind (Fortführung von BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 -).\n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Soldaten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. Januar 2025 aufgehoben.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Verfahren betrifft eine Anordnung der Beschlagnahme von Daten. \n\n2\\. 1\\. Der Soldat wurde am 11. April 2024 in der ...-Kaserne in ... von Mitarbeitern des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) befragt. Er händigte ihnen freiwillig sein iPhone zur IT-forensischen Sicherung, Spiegelung, Auswertung und Begutachtung aus. \n\n3\\. 2\\. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft nahm gegen den Soldaten am 15. Mai 2024 disziplinare Vorermittlungen auf. Nach seiner Vernehmung wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2024 ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet und er wurde vorläufig des Dienstes enthoben. \n\n4\\. 3\\. Unter dem 10. Januar 2025 beantragte die Wehrdisziplinaranwaltschaft bei der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord unter Beifügung von zwei Berichten des BAMAD \\- eines Auswerteberichts vom 6. August 2024 und eines Berichts vom 15. Oktober 2024 über die Einstufung des Soldaten als Extremisten - eine Beschlagnahme, die sich auf \"Dateien vom Mobiltelefon des Soldaten, Apple IPhone 11, Seriennummer ...\" erstrecken solle. Gegen den Soldaten sei ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen seiner Teilnahme am Gedenkmarsch \"Tag der Ehre\" und einer Kranzniederlegung für die Schutzstaffel am 10. Februar 2018 in Budapest eingeleitet worden. Zugleich sei er vorläufig des Dienstes enthoben worden. Aufgrund des Auswerteberichts des BAMAD bestehe zudem der Verdacht, dass er zumindest am 11. April 2024 auf seinem Smartphone entgegen Nr. 313 der Allgemeinen Regelung (AR) A1-2630\u002F0-9802 diskriminierende, NS-verherrlichende und böswillig verächtlich machende Inhalte in die ...-Kaserne eingebracht habe. Diese seien im Auswertebericht näher beschrieben. Der Soldat sei später vom BAMAD als Extremist eingestuft worden. \n\n5\\. 4\\. Mit Beschluss vom 15. Januar 2025 hat der Vorsitzende der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord die Beschlagnahme \"von folgenden Beweismitteln, die sich im Besitz des Soldaten befanden\", angeordnet: \"Daten, die im Rahmen der Durchsicht im Mobiltelefon des Soldaten, Marke: Apple IPhone 11, Seriennummer ..., aufgefunden wurden.\" Der Soldat sei nach den Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft hinreichend verdächtig, sich aus Überzeugung in rechtsextremen Kreisen aufzuhalten. Entsprechend sei gegen ihn ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen der Teilnahme am Gedenkmarsch \"Tag der Ehre\" und einer \"Kranzniederlegung für die Schutzstaffel\" am 10. Februar 2018 in Budapest eingeleitet und er sei vorläufig des Dienstes enthoben worden. Aufgrund der aufgefundenen, nun zu beschlagnahmenden Dateien bestehe der Verdacht, dass er zumindest am 11. April 2024 auf seinem Mobiltelefon entgegen Nr. 313 der AR A1-2630\u002F0-9802 diskriminierende, NS-verherrlichende und böswillig verächtlich machende Inhalte in die ...-Kaserne in ... eingebracht habe. Ferner sei nicht auszuschließen, dass mit diesen Dateien eine rechtsextremistische Gesinnung des Soldaten nachzuweisen sei. Das BAMAD habe ihn bereits als Extremisten eingestuft. Sein Mobiltelefon habe der Soldat freiwillig an seine Vorgesetzten herausgegeben. Es bestehe somit der Verdacht, dass er gegen §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen habe. Die angeordnete Maßnahme sei zur Aufklärung und Überführung des Soldaten notwendig und stehe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zur Stärke des Tatverdachts. \n\n6\\. 5\\. Der Soldat hat gegen den Beschluss am 11. Februar 2025 beim Truppendienstgericht Nord Beschwerde erhoben. Er rügt unter anderem, dass der Beschluss keine Aufschlüsselung der beanstandeten Dateien enthalte und die Beschlagnahme aller Daten vom Smartphone bezogen auf den allenfalls naheliegenden Verstoß gegen § 10 Abs. 6 SG unverhältnismäßig sei. \n\n7\\. 6\\. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 nicht abgeholfen und sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit dem Bericht des BAMAD vom 15. Oktober 2024 und den weiteren Angaben der Wehrdisziplinaranwaltschaft lägen konkrete Tatsachen vor, die einen dringenden Tatverdacht begründeten. Der bereits bestehende Anfangsverdacht sei durch das Auffinden von vielen den Soldaten belastenden Dateien verstärkt worden. Ein Versenden und Empfangen, ein Einbringen von verbotenen Kennzeichen in eine Kaserne sowie das Goutieren von menschenverachtenden Äußerungen wären ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 i. V. m. §§ 7, 8, 10 Abs. 6 und § 17 Abs. 2 Satz 3 SG. Es sei für den Dienstherrn unerträglich, Soldaten mit einer verfassungsfeindlichen Gesinnung weiter zu beschäftigen. Der Dienstherr müsse auf Soldaten reagieren können, die den Eindruck einer verfassungsfeindlichen Gesinnung erweckten. Die Beschlagnahmeanordnung sei mangels gleich geeigneter, grundrechtsschonenderer Maßnahmen erforderlich. Die Bedeutung der Beweismittel sei hoch, weil nicht auszuschließen sei, dass sie zu der Erkenntnis führten, dass der Soldat eine verfassungsfeindliche Gesinnung habe. Schließlich bedürfe es der Beschlagnahme dieser Dateien, da sonst ein Beweisverwertungsverbot angenommen werden könnte. \n\n8\\. 7\\. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält die Beschwerde für unbegründet. Bereits bei Aufnahme der Vorermittlungen habe ein Anfangsverdacht einer Verletzung von § 8 SG durch eine Teilnahme des Soldaten am sog. \"Tag der Ehre\" bestanden. Der Anfangsverdacht habe sich durch die zahlreichen auf dem Mobiltelefon des Soldaten aufgefundenen Inhalte, die das BAMAD im Auswertebericht zusammengetragen habe, erhärtet. Diese Auswertung und die weiteren Ermittlungsergebnisse begründeten nunmehr sogar den dringenden Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens. Die Beschlagnahmeanordnung sei so zu verstehen, dass sie sich auf diejenigen Dateien beschränke, die bei der Spiegelung durch das BAMAD vor dem Hintergrund tatsächlicher Verdachtsmomente hinsichtlich einer Verfassungstreuepflichtverletzung aufgefunden und im Auswertebericht aufgelistet seien. Im Beschlagnahmebeschluss müssten nicht einzelne Verdachtsmomente, etwa in Form konkreter Bilddateien, aufgeführt werden. Die Begründungstiefe lasse erkennen, dass das Gericht den Einzelfall geprüft habe. Die Beschlagnahmeanordnung sei auch verhältnismäßig. Zum Nachweis eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens sei die Beschlagnahme der Daten von hoher Bedeutung. Die Eingriffsintensität sei gering, da dem Soldaten sein Mobiltelefon nach der Durchsicht wieder ausgehändigt worden sei. Es sei unklar, ob es einer Beschlagnahmeanordnung auch dann bedürfe, wenn die Durchsicht eines Mobiltelefons und die Auswertung der Daten auf einem Einverständnis des Soldaten fußten. Die Beschlagnahme sei vorsorglich beantragt worden, um ein Beweisverwertungsverbot auszuschließen, da das Mobiltelefon in einer Befragung durch das BAMAD herausgegeben worden sei. \n\n9\\. 8\\. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Truppendienstgerichts Nord (N 5 BLd 1\u002F25 und N 5 DsL 1\u002F25) Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung hat Erfolg. \n\n11\\. 1\\. Sie ist zulässig, insbesondere nach § 119 Abs. 1 Satz 2 WDO statthaft und fristgerecht gemäß § 119 Abs. 2 Satz 1 WDO erhoben worden. Der Soldat ist auch rechtsschutzbedürftig. Denn es ist jedenfalls nicht nachgewiesen, dass er einer Sicherstellung der von der Beschlagnahmeanordnung umfassten Daten im Sinne von § 94 Abs. 2 StPO freiwillig zugestimmt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 2 WDB 14.24 - NVwZ 2026, 447 Rn. 18 ff.). Zwar heißt es im Auswertebericht des BAMAD vom 6. August 2024 und 15. Oktober 2024, das iPhone des Soldaten sei im Rahmen einer freiwilligen Aushändigung zur IT-forensischen Sicherung, Spiegelung, Auswertung und Begutachtung dem BAMAD übergeben worden. Damit hat der Soldat aber nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit zugleich in eine Sicherstellung der Daten für ein späteres gerichtliches Disziplinarverfahren eingewilligt. In den Akten findet sich dazu auch kein weiterer Hinweis. \n\n12\\. 2\\. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Beschlagnahmeanordnung ist rechtswidrig. \n\n13\\. a) Sie beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424). Danach kann eine Beschlagnahme von Gegenständen, die für die Aufklärung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können, gegenüber jedem Soldaten richterlich angeordnet werden. Gewahrsamsinhaber der zu beschlagnahmenden Sachen kann dabei auch ein Dritter sein (vgl. § 20 Abs. 7 WDO i. V. m. § 94 Abs. 2 StPO). \n\n14\\. b) Der nach § 20 Abs. 3 WDO erforderliche Antrag auf richterliche Anordnung der Beschlagnahme wurde auch von der bei gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen zuständigen Wehrdisziplinaranwaltschaft (vgl. § 20 Abs. 9 WDO) gestellt. \n\n15\\. c) Die Beschlagnahmeanordnung ist indes nicht hinreichend bestimmt. \n\n16\\. Da Beschlagnahmebeschlüsse in das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) oder informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) eingreifen, sind die vom staatlichen Zugriff betroffenen Gegenstände eindeutig zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 2 WDB 14.24 - NVwZ 2026, 447 Rn. 14). Sollen Dateien von Privatpersonen zum Zwecke der Beweissicherung in einem Disziplinarverfahren beschlagnahmt werden, sind im Beschlagnahmebeschluss die Namen der für Beweiszwecke beschlagnahmten Dateien, deren Verwahrungsort und ggf. der Verfügungsberechtigte bzw. Herausgabepflichtige hinreichend konkret zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15\\. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - NVwZ 2026, 506 Rn. 16; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 1117\u002F06 - juris Rn. 2). Dabei kann auf Dokumente Bezug genommen werden, in denen die zu beschlagnahmenden Dateien hinreichend genau individualisiert sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - NVwZ 2026, 506. Rn. 16). Die Gegenstände sind so genau zu bezeichnen, dass keine Zweifel darüber bestehen, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind. Anderenfalls würde die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, nicht dem Richter obliegen, sondern den Verfolgungsbehörden (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3\\. September 1991 - 2 BvR 279\u002F90 - NJW 1992, 551 \u003C552> und vom 8. Oktober 2003 - 2 BvR 1511\u002F03 - juris Rn. 2). \n\n17\\. Dem wird die Beschlagnahmeanordnung nicht gerecht. Zum einen ist unklar, ob mit den Daten, die bei der \"Durchsicht\" aufgefunden wurden, eine Durchsicht seitens des BAMAD oder seitens von Vorgesetzten des Soldaten gemeint ist. Denn im Beschlagnahmebeschluss wird ausgeführt, der Soldat habe sein Mobiltelefon freiwillig \"an seine Vorgesetzten\" herausgegeben; nicht hingegen enthält der Beschluss Ausführungen zur Durchsicht der Daten seitens des BAMAD. Des Weiteren erschließt sich nicht, ob es um Daten geht, die beim BAMAD, bei Vorgesetzten - wenn ja, bei wem - oder andernorts vorgehalten werden. Aus der Formulierung \"befanden\" folgt lediglich, dass Daten beschlagnahmt werden sollen, die der Soldat ursprünglich einmal besaß, die sich aber bei Erlass der Beschlagnahmeanordnung nicht mehr in seinem Besitz befanden. Darüber hinaus bleibt offen, ob auf dem (laut Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten zurückgegebenen) Smartphone gespeicherte Originaldaten gemeint sind oder kopierte Daten (die der Soldat wohl nie besaß). Schließlich ist nicht eindeutig erkennbar, welche Daten dem Inhalt nach gemeint sind. Die Daten werden im Beschlagnahmebeschluss weder ihrem Dateinamen nach bezeichnet noch wird in dem Beschluss auf eine Liste oder auf Berichte Bezug genommen, in denen die zu beschlagnahmenden Daten konkret bezeichnet sind, insbesondere nicht auf die dem Beschlagnahmeantrag beigefügten Berichte des BAMAD. Ungeachtet dessen werden auch darin nicht alle bei der Durchsicht des Smartphones seitens des BAMAD aufgefundenen Daten aufgelistet. So heißt es im Auswertebericht vom 6. August 2024, es seien alle auf dem Gerät vorliegenden Dateien - insbesondere die gespeicherten Bilder und Videos, das Telefonbuch, mehrere Chatgruppen sowie einzelne Chats bei Messengerdiensten \\- eingesehen worden, in den Anlagen seien aber nur Ausschnitte aus den jeweiligen Dateien aufgelistet. Auch im Bericht des BAMAD vom 15. Oktober 2024 wurden die im Zuge der Auswertung der Daten gewonnenen Erkenntnisse nur auszugsweise wiedergegeben. \n\n18\\. d) Ungeachtet dessen dürfte die Anordnung der uneingeschränkten Beschlagnahme von \"Daten, die im Rahmen der Durchsicht im Mobiltelefon des Soldaten, Marke: Apple IPhone 11, Seriennummer ..., aufgefunden wurden\", vom Umfang her unverhältnismäßig in das Grundrecht des Soldaten auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG eingreifen. \n\n19\\. aa) Sie könnte allenfalls dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der gesamte Datenbestand, auf den zugegriffen werden soll, für das Verfahren potenziell beweiserheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - StB 48\u002F09 (a) - NJW 2010, 1297 Rn. 16). Solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Smartphones sind in der heutigen Zeit Gegenstände der alltäglichen Nutzung. Die darauf gespeicherten Daten durchziehen etliche Lebensbereiche der Nutzer. Es wäre lebensfremd, wenn bei der Durchsicht des Smartphones des Soldaten ausschließlich Daten aufgefunden worden wären, die eine potenzielle Beweisbedeutung für die hier aufzuklärende(n) Tat(en) haben. \n\n20\\. bb) Ob die Beschlagnahmeanordnung überhaupt dem Grunde nach erforderlich war, kann auf der Basis der vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden. Sollte es um Daten gehen, die der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom BAMAD schon überlassen wurden, wären sie bereits ohne eine Beschlagnahmeanordnung verwertbar, wenn das BAMAD bei der Beweiserhebung und -übermittlung die Vorschriften des MAD-Gesetzes und den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK) beachtet hat. Dies ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 MADG i. V. m. § 8 Abs. 4 BVerfSchG insbesondere der Fall, wenn der Soldat über die Freiwilligkeit der Herausgabe seines Smartphones an das BAMAD belehrt wurde und der Auswertung seiner Dateien zustimmte. Hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft - wie hier - Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beweiserhebung des BAMAD, muss sie sich durch Rückfrage beim BAMAD und ggf. beim Betroffenen über die Umstände der Beweiserhebung erkundigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - NVwZ 2026, 506 Rn. 26 f.). \n\n21\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 Satz 1 WDO.","BVerwG, Beschluss vom 14. April 2026 - 2 WDB 17.25","jurionline_de","","2026-07-08T22:22:38.943Z","2026-07-10T22:05:29.142Z",{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":37,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":38,"summary":39,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":40,"updatedAt":41},"4300","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600039","ecli-de-neuris-wbre202600039","2 B 7.25","#  Verwertbarkeit von in einem Strafverfahren bekannt gewordenen Tatsachen für dienstrechtliche Maßnahmen \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Dezember 2024 wird verworfen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarklageverfahren. \n\n2\\. 1\\. Der 1978 geborene Beklagte steht als Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8 LBesO) im Dienst des Klägers. \n\n3\\. In einem gegen Dritte geführten Verfahren des Generalbundesanwalts kam es im April 2018 zu Durchsuchungen bei dem Beklagten, die u. a. in der vorläufigen Sicherstellung seines Mobiltelefons zum Zwecke der Durchsicht mündeten. Im Oktober 2018 informierte der Generalbundesanwalt die Staatsanwaltschaft S. darüber, dass bei der Auswertung des Mobiltelefons ein Chatinhalt festgestellt worden sei, der als Beweismittel in einem möglicherweise einzuleitenden Ermittlungsverfahren in Betracht komme. Die im Nachgang hierzu gegen den Beklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1 bzw. § 170 Abs. 2 StPO ein. \n\n4\\. In dem bereits im Januar 2019 eingeleiteten und nachfolgend ausgedehnten Disziplinarverfahren erhielt der Kläger im Juni 2019 Einsicht in die Akten der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die die Chatverläufe des Beklagten mit Dritten zum Gegenstand hatten. \n\n5\\. Der Kläger hat im Juli 2021 Disziplinarklage erhoben und dem Beklagten u. a. vorgeworfen, aufgrund der rechtsradikalen, den Nationalsozialismus verherrlichenden, antisemitischen, ausländer- und muslimfeindlichen sowie menschenverachtenden Inhalte der mit Dritten geführten Chats gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen zu haben. \n\n6\\. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom Januar 2022 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht mit Urteil vom Dezember 2024 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Auswertung der auf dem Mobiltelefon des Beklagten befindlichen Chatverläufe widerspreche nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen und verletze den Beklagten nicht in Grundrechten. Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Chatverläufe sei § 49 Abs. 4 BeamtStG, der lex specialis zu den Bestimmungen des Strafprozessrechts sei. Der Beklagte habe ein schweres Dienstvergehen begangen, indem er u. a. seine Pflicht verletzt habe, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe seien weder erkennbar noch geltend gemacht worden. \n\n7\\. 2\\. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 69 LDG M-V i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie den Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. \n\n8\\. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - juris Rn. 4, vom 9\\. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9, vom 24. April 2017 - 1 B 70.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 68 Rn. 3 und vom 6. März 2025 - 2 B 49.24 - juris Rn. 7). \n\n9\\. Dabei setzt das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO im Fall des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19\\. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m. w. N., vom 22. Juni 2023 - 2 B 21.23 - juris Rn. 6 und vom 7. November 2024 - 2 B 23.24 \\- juris Rn. 4). \n\n10\\. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. \n\n11\\. a) Die Beschwerde formuliert bereits keine - als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene \\- Frage. Zudem genügt der bloße Hinweis, § 49 Abs. 4 BeamtStG dürfe (auch vor dem Hintergrund einer \"Löschungsverpflichtung des Generalbundesanwalts\") nicht geeignet sein, den direkten Zugriff auf den Inhalt der Chatverläufe zu rechtfertigen bzw. biete hierfür keine Rechtsgrundlage, den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Die Beschwerde erschöpft sich in der Darstellung der eigenen Rechtsansicht, ohne sich mit der Lösung und der Argumentation in der angegriffenen berufungsgerichtlichen Entscheidung auseinanderzusetzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2021 - 2 B 37.21 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 100 Rn. 20, vom 17. Januar 2022 - 5 B 19.21 - juris Rn. 3, vom 11. April 2023 - 7 B 22.22 - juris Rn. 12 und vom 4. September 2025 - 2 B 10.25 - juris Rn. 7). \n\n12\\. Auch soweit die Beschwerde die Klärungsbedürftigkeit mit der \"Nonchalance, mit der [das Berufungsgericht] die strafprozessuale Unterscheidung zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme und der damit verbundenen Schutzfunktion\" abgehandelt habe, herzuleiten versucht, vermag dies eine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu ersetzen. Dies gilt umso mehr, als sich das Berufungsgericht ausführlich mit der Anwendbarkeit des § 49 Abs. 4 BeamtStG befasst hat (vgl. UA S. 39 ff.), während die Beschwerde wiederholt lediglich auf die der berufungsgerichtlichen Entscheidung vorgelagerten Ausführungen im Klage- und Berufungsverfahren sowie auf die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts rekurriert (vgl. Schriftsatz vom 11. Februar 2025 S. 2, 3, 5, 6, 7 und 8; Schriftsatz vom 5. Mai 2025 S. 3). \n\n13\\. b) Ungeachtet dessen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass die inkriminierten Chatverläufe nach Maßgabe des § 49 Abs. 4 BeamtStG übermittelt werden konnten (aa)) und es einer vorangehenden Beschlagnahme i. S. d. § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V nicht bedurfte (bb)). Soweit mit der Beschwerde eine fehlerhafte Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall behauptet wird, kann hiermit eine Grundsatzrüge nicht begründet werden (cc)). \n\n14\\. aa) Nach § 49 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG dürfen sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten nach § 49 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Sinn und Zweck der im Wesentlichen wortlautidentischen Vorgängerregelung des § 125c Abs. 4 BRRG (vgl. BGBl. 1999 I S. 654 ff.), die das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß angesehen hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 336\u002F07 - juris Rn. 13 zu § 125c Abs. 4 und Abs. 6 Satz 2 BRRG i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO; s. a. BVerwG, Beschluss vom 5\\. März 2010 - 2 B 22.09 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 10 Rn. 8 sowie BGH, Beschluss vom 10. August 2001 - RiSt (R) 1\u002F00 - NJW 2002, 834 Rn. 28), war die Schaffung einer bereichsspezifischen Regelung über Mitteilungen in Strafsachen gegen Beamte (vgl. BT-Drs. 13\u002F4709 S. 28). Hieran knüpft § 49 Abs. 4 BeamtStG an (vgl. BT-Drs. 16\u002F4027 S. 34 zum damaligen § 50 BeamtStG). \n\n15\\. § 49 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG erfasst nach seinem klaren Wortlaut alle \"sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden\", ohne dass dies näher eingeschränkt wird, mithin auch solche Erkenntnisse, die keinen unmittelbaren Bezug zu der verfolgten Straftat haben. Die Regelung hat damit die Funktion einer Auffangnorm mit generalklauselartig formulierten Voraussetzungen, nämlich dass die Kenntnis der übermittelten Tatsachen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und keine für die übermittelnde Stelle erkennbaren schutzwürdigen Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 - Buchholz 232.01 § 33 BeamtStG Nr. 3 Rn. 31). Als bereichsspezifische Regelung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2025 - 5 ARs 10\u002F24 - juris Rn. 25) geht die Norm mithin Vorschriften der Strafprozessordnung wie § 477 Abs. 1 StPO vor. Dies gilt auch für die von der Beschwerde in Bezug genommenen Fragen der Grenzen einer Verwertbarkeit von in einem Strafverfahren bekannt gewordenen Tatsachen. Den \"schutzwürdigen Interessen der Beamtin oder des Beamten\" ist bereits in Anwendung des § 49 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG Rechnung zu tragen. Eines Rückgriffs auf die Regelungen der Strafprozessordnung bedarf es nicht. \n\n16\\. Soweit das Berufungsgericht im Hinblick auf die von der Beschwerde der strafprozessualen Trennung von Durchsuchung und Beschlagnahme zugedachten Schutzfunktion ausgeführt hat, an deren Stelle träten die speziellen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 BeamtStG (UA S. 41), mit deren Vorliegen es sich nachfolgend befasst hat, zeigt die Beschwerde einen weitergehenden Klärungsbedarf in Auseinandersetzung mit der berufungsgerichtlichen Entscheidung nicht auf. \n\n17\\. bb) Entgegen der Auffassung der Beschwerde bedurfte es auch nicht der Anordnung einer Beschlagnahme nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V. \n\n18\\. § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V, wonach der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen am Verwaltungsgericht auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen kann, lehnt sich - wie das Landesdisziplinargesetz des klagenden Landes insgesamt \\- an die Regelungen des Bundesdisziplinargesetzes (vgl. LT-Drs. 4\u002F1423 S. 2 und LT-Drs. 6\u002F4470 S. 1) und demzufolge an § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BDG an. \n\n19\\. Die Norm trägt dem Umstand Rechnung, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren nur unter dem Aspekt des Strafverfahrens durchgeführt werden, während Dienstvergehen über die Straftatbestände hinausgehen können, so dass die Ahndung als Dienstvergehen noch möglich ist, selbst wenn ein Strafverfahren eingestellt worden ist (vgl. BT-Drs. 14\u002F4659 S. 60 und BT-Drs. 14\u002F5529 S. 62). Nichts anderes gilt in Bezug auf den seinem Wortlaut nach im Wesentlichen identischen § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V. Der daraus resultierende \"Bedarf für das Instrument der Durchsuchung und Beschlagnahme\" (vgl. BT-Drs. 14\u002F4659 S. 60 und BT-Drs. 14\u002F5529 S. 62) bestand aufgrund der nach § 49 Abs. 4 BeamtStG im Wege der Gewährung von Akteneinsicht erfolgten Übermittlung insoweit nicht (s. a. BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 - 2 A 6.15 - Buchholz 11 Art. 5 Abs. 1 GG Nr. 9 Rn. 31 zu § 27 Abs. 1 BDG). \n\n20\\. cc) Soweit die Beschwerde die fehlerhafte Anwendung des § 49 Abs. 4 BeamtStG im konkreten Einzelfall reklamiert, vermag dies eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage von vornherein nicht zu begründen. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht. \n\n21\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Werts des Streitgegenstands bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 77 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V erhoben werden.","Verwertbarkeit von in einem Strafverfahren bekannt gewordenen Tatsachen für dienstrechtliche Maßnahmen","2026-07-08T22:41:18.746Z","2026-07-10T22:08:29.213Z",1,20]