[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesverwaltungsgericht-freedom-of-information-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":33,"total":16,"page":25,"limit":74},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},34,"Bundesverwaltungsgericht","de","bundesverwaltungsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},447,"freedom-of-information-de","Freedom of Information","DE","2026-07-08T23:03:44.207Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},4,{"min":18,"max":19},"2025-03-17T00:00:00.000Z","2025-12-17T00:00:00.000Z",[21,26,29],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"117324","Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","§ 134",1,{"provisionId":27,"code":23,"article":28,"count":25},"117325","§ 165",{"provisionId":30,"code":31,"article":32,"count":25},"120856","Grundgesetz","Art. 62 ff.",[34,45,55,65],{"id":35,"ecli":36,"slug":37,"caseNumber":38,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":39,"summary":40,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":43,"updatedAt":44},"3608","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600133","ecli-de-neuris-wbre202600133","10 C 5.24","#  Informationszugangsanspruch des Bieters im Vergabeverfahren \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Weder die Unterrichtungspflicht des öffentlichen Auftraggebers nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 VgV und nach § 134 GWB noch das Akteneinsichtsrecht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens nach § 1 Abs. 3 IFG gegenüber einem Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG vorrangig. 10 16\n\n2\\. Die Vertraulichkeitsvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV dient allein dem Schutz von am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen vor einer Weitergabe ihrer als vertraulich gekennzeichneten Informationen an Dritte nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Einem Informationsanspruch des Bieters im Hinblick auf ausschließlich sein eigenes Angebot betreffende Informationen steht sie nicht entgegen. 21\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt Einsichtnahme in die Bewertung von ihr abgegebener Angebote in einem Vergabeverfahren der Beklagten. \n\n2\\. Sie beteiligte sich 2019 mit der Einreichung von Angeboten zu zwei Losen an einem offenen Verfahren mit europaweiter Ausschreibung für den Abschluss von Rahmenverträgen über die Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Die Beklagte teilte der Klägerin nach Bewertung der eingegangenen Angebote mit, ihre Angebote kämen nicht für einen Zuschlag in Betracht, weil sie nicht die Mindestanforderungen erfüllten. Ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren strengte die Klägerin nicht an. Der Aufforderung der Klägerin, ihr die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen, kam sie nicht nach. Eine differenzierte Mitteilung der Bewertungsergebnisse über die bereits erteilte Auskunft nach § 134 GWB hinaus werde nicht erfolgen. \n\n3\\. Auf den Antrag der Klägerin auf Zugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu den Dokumenten über die Bewertung ihrer eigenen Angebote teilte die Beklagte ihr die Einzelbewertungen in den Wertungsbereichen mit. Eine Bekanntgabe der Wertungsbegründungen lehnte sie unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der Angebote und deren Bewertung im Vergabeverfahren ab. \n\n4\\. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hiergegen wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil geändert und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die Wertungsbegründung zu den von ihr eingereichten Konzeptangeboten zu gewähren. Die Vertraulichkeitsregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV stehe dem Informationsanspruch der Klägerin nicht entgegen, weil sie nur zu Gunsten und nicht zu Lasten des jeweiligen Einreichers bestehe. Sie bezwecke eine zeitliche Ausdehnung des in seiner inhaltlichen Schutzrichtung gegenüber Dritten unveränderten Vertraulichkeitsschutzes der Informationen des jeweiligen Bieters, etwa von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Der Schutz der Dokumente des öffentlichen Auftraggebers über die Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote leite sich aus deren vertraulichem Charakter und damit ebenfalls aus Umständen aus der Sphäre des einreichenden Unternehmens ab. Auch die wettbewerbsschützende Intention der Regelung beschränke sich auf den Schutz vertraulicher Bieterinhalte gegenüber Dritten. Die Einsichtnahme in Bewertungsdetails zum eigenen Angebot begründe keinen vergaberechtlich missbilligten Wettbewerbsvorteil, weil sie jedem Wettbewerber zustehe. \n\n5\\. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Revision geltend, ein Informationsanspruch der Klägerin sei nach § 1 Abs. 3 IFG wegen Vorrangs der Regelung in § 165 GWB über den Zugang zu Informationen des öffentlichen Auftraggebers in der Vergabeakte ausgeschlossen. Voraussetzung für den Informationszugang sei danach die Beteiligung in einem Nachprüfungsverfahren. Daran fehle es hier. Außerhalb der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens sei die Dokumentation der Wertung der Angebote nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV sowohl im Interesse des einzelnen Unternehmens als auch im allgemeinen öffentlichen Interesse zu Gunsten des Wettbewerbs vor einer Einsichtnahme geschützt. Es liege nahe, dass die Bewertung Angaben enthalte, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewertet werden könnten und Rückschlüsse auf die Inhalte des Angebots eines Mitbewerbers zuließen, auch wenn dies vorliegend nicht der Fall sei. Der Schutz der Vertraulichkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV erstrecke sich deshalb auch auf die Begründung der Wertung des eigenen Angebots. \n\n6\\. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juni 2024 zu ändern und die Berufung zurückzuweisen. \n\n7\\. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n8\\. Das Informationsfreiheitsgesetz werde nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht durch vergaberechtliche Vorschriften verdrängt. Unerheblich sei, ob zuvor ein Nachprüfungsverfahren angestrengt worden sei. § 3 Nr. 4 IFG beschränke den Informationszugangsanspruch in Verbindung mit § 5 VgV lediglich insoweit, als Bieterinformationen gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln seien. Sie begehre ausdrücklich keine Informationen über konkurrierende Angebote Dritter. Dass derartige Informationen in anderen Fällen mit den begehrten Informationen über die Wertung der eigenen Angebote verbunden sein könnten, stehe ihrem eigenen Informationsanspruch nicht entgegen. Gegebenenfalls erforderliche Schwärzungen seien allein auf der nachgelagerten Ebene der Erhebung von Gebühren zu berücksichtigen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die Revision der Beklagten ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat der Klägerin im Einklang mit Bundesrecht einen Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5\\. September 2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Art. 44 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), auf Einsicht in die Wertungsbegründung ihrer zu den Losen 3 und 6 des Vergabeverfahrens der Beklagten eingereichten Konzepte zuerkannt. \n\n10\\. 1\\. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Anspruch auf Einsichtnahme zutreffend am Maßstab des Informationsfreiheitsgesetzes gemessen. Weder Vorschriften der Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 39), noch solche des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GwB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347), gehen dem Informationsfreiheitsgesetz vorliegend nach § 1 Abs. 3 IFG vor. \n\n11\\. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird das Informationsfreiheitsgesetz nach § 1 Abs. 3 IFG durch Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG abstrakt-identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen. Sowohl ausgehend vom Wortlaut des § 1 Abs. 3 IFG als auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung, den Vorrang des Fachrechts gegenüber dem allgemeinen Informationszugangsrecht zu gewährleisten, ist hierfür maßgeblich, ob die anderweitige Regelung dem sachlichen Gegenstand nach Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen trifft. Darüber hinaus ist ausschlaggebend, ob die andere Regelung diesen Zugang nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein oder doch typischerweise gestattet und an nach dem Informationsfreiheitsgesetz Informationspflichtige adressiert ist. Die anderweitige Regelung muss dem Einzelnen allerdings keinen individuellen, gerichtlich durchsetzbaren Informationszugangsanspruch verleihen (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2020 - 10 C 16.19 - BVerwGE 168, 280 Rn. 9 ff., vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24.19 - NVwZ 2021, 642 Rn. 21, vom 28. Oktober 2021 \\- 10 C 5.20 - BVerwGE 174, 72 Rn. 14 und vom 30. April 2025 - 10 C 2.24 - BVerwGE 185, 331 Rn. 18). \n\n12\\. a) Wie der Senat bereits entschieden hat, gehen vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren beziehen, dem Informationsfreiheitsgesetz nicht vor. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV bezieht sich auf die Zeit nach Abschluss des Vergabeverfahrens und regelt nicht den Zugang zu Informationen, sondern schließt ihn aus. Nach dieser Bestimmung sind die Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln. Demnach begründet § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV gerade keine behördliche Informationspflicht, sondern ist eine Vertraulichkeitsregelung im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24.19 - NVwZ 2021, 642 Rn. 22; Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 1 Rn. 409 f.). \n\n13\\. b) Soweit die Beklagte im Revisionsverfahren erstmals geltend gemacht hat, § 62 Abs. 2 Nr. 2 VgV sei gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangig, folgt der Senat dem nicht. Nach dieser Norm unterrichtet der öffentliche Auftraggeber auf Verlangen des Bieters unverzüglich jeden nicht erfolgreichen Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots. Die Regelung weist, auch im Zusammenhang mit den übrigen Ziffern des Abs. 2, keinen mit § 1 Abs. 1 IFG abstrakt-identischen sachlichen Regelungsgehalt auf, sondern begründet eine verfahrensbegleitende punktuelle Unterrichtungspflicht mit einem auf spezifische Informationen begrenzten Informationsgehalt und einem eingeschränkten Adressatenkreis der jeweiligen Unterrichtung. Sie weist auch kein abgeschlossenes Regelungskonzept auf, das seinen Sinn verlöre, wenn daneben ein Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz eröffnet würde (hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 C 16.19 - BVerwGE 168, 280 Rn. 21). Dem Zweck der unmittelbar nach Ablehnung eines Angebots vorzunehmenden Unterrichtung der Bieter über die Gründe der Ablehnung, zeitnah Transparenz über diese Umstände zu gewährleisten, läuft ein allgemeiner Informationsanspruch ohne diese zeitliche und sachliche Eingrenzung nicht konzeptionell zuwider. \n\n14\\. c) Schließlich genießen entgegen der Auffassung der Beklagten weder die Informationspflicht des öffentlichen Auftraggebers nach § 134 Abs. 1 GWB noch das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten gemäß § 165 GWB im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Vorrang gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz. \n\n15\\. aa) Ungeachtet etwaiger abweichender Zeitpunkte einer Unterrichtungspflicht entsprechen die nach § 134 GWB mitzuteilenden Informationsinhalte weitgehend denjenigen, die auch nach § 62 Abs. 2 VgV mitzuteilen sind (vgl. dazu etwa Dreher\u002F​Hoffmann, in: Burgi\u002F​Dreher\u002F​Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2022, § 134 GWB Rn. 90; Völlink, in: Ziekow\u002F​Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, § 62 VgV Rn. 10). Ein gegenüber dem allgemeinen Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG vorrangiger, diesen verdrängender Regelungsgehalt ist § 134 GWB deshalb ebenso wenig zuzuerkennen wie § 62 Abs. 2 Nr. 2 VgV. Dazu wird auf die Ausführungen unter b) verwiesen. \n\n16\\. bb) Auch dem Akteneinsichtsrecht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gemäß § 165 GWB kommt jedenfalls für den hier allein in Rede stehenden Zeitraum nach Abschluss eines Vergabeverfahrens kein Vorrang nach § 1 Abs. 3 IFG gegenüber einem Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG zu. Das gilt unabhängig davon, ob ein Nachprüfungsverfahren stattgefunden hat oder noch zulässigerweise (vgl. § 160 Abs. 3, § 135 Abs. 2 GWB) eingeleitet werden könnte. Das Recht auf Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren gestaltet § 165 GWB nicht, wie die Beklagte meint, als geschlossenes System aus, das einen Informationszugang ausschließlich während des laufenden Nachprüfungsverfahrens unter den dort geregelten Voraussetzungen zuließe. Dass der Gesetzgeber den Informationszugang zu den Akten \"nur dann\" gewähren und für den Zeitraum nach Abschluss des Vergabeverfahrens einschließlich eines etwaigen Nachprüfungsverfahrens ausschließen wollte, lässt sich der Regelung nicht entnehmen und folgt auch nicht aus den Versagungsgründen des § 165 Abs. 2 GWB (vgl. Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 1 Rn. 413; Vavra\u002F​Willner, in: Burgi\u002F​Dreher\u002F​Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2022, § 165 GWB Rn. 41). Die dort aufgeführten wichtigen Gründe, insbesondere des Geheimschutzes oder der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, sind im Regelungskontext des Informationsfreiheitsgesetzes nach Maßgabe der Ausschlussgründe nach §§ 3 bis 6 IFG zu berücksichtigen. Gegen eine Verdrängung des allgemeinen Informationszugangsanspruchs spricht auch, dass § 1 Abs. 3 IFG die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrechte nach § 29 VwVfG und § 25 SGB X ausdrücklich von der Vorrangregelung für andere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen ausnimmt und somit von einer Parallelität allgemeiner verfahrensbegleitender Akteneinsichtsrechte und des Informationszugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 IFG ausgeht. \n\n17\\. 2\\. Das angegriffene Berufungsurteil geht ohne Bundesrechtsverstoß davon aus, dass dem Informationsanspruch der Klägerin in Bezug auf die bei der Beklagten vorhandenen Informationen kein Ausschlussgrund nach dem hier allein in Betracht kommenden § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV entgegensteht. \n\n18\\. a) Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang unter anderem nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. § 3 Nr. 4 IFG überlässt als Rezeptionsnorm den besonderen Geheimnisschutz den in Bezug genommenen Spezialvorschriften. Was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 22.15 - NVwZ 2018, 179 Rn. 11). § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV ist eine Vertraulichkeitsregelung im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24.19 - NVwZ 2021, 642 Rn. 22). \n\n19\\. b) § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV schreibt die vertrauliche Behandlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vor. Aus dem systematischen Zusammenhang, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vertraulichkeitsregelung wird deutlich, dass sie allein dem Schutz der genannten Informationen gegenüber Dritten dient, jedoch nicht dem jeweiligen Bieter im Hinblick auf Informationen entgegengehalten werden kann, die sein eigenes Angebot betreffen. Der systematische Aufbau des § 5 VgV verdeutlicht, dass die zu wahrende Vertraulichkeit an die Kennzeichnung von Informationen als vertraulich nach Abs. 1 der Regelung durch die Unternehmen nach deren eigener Einschätzung anknüpft (hierzu etwa Ganske, Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4\\. Aufl. 2022, § 5 VgV Rn. 9; Dieckmann, in: Dieckmann\u002F​Scharf\u002F​Wagner-Cardenal, VgV, UVgO, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 8). Der öffentliche Auftraggeber muss gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VgV bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV dehnt den Schutz der Vertraulichkeit der in den vorgenannten Regelungen bezeichneten Daten auf den Zeitraum \"auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens\" aus und schließt in diesen Vertraulichkeitsschutz die Dokumentation des öffentlichen Auftraggebers über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote ein. Schon dieser Regelungszusammenhang legt nahe, dass es sich hierbei um eine verstärkende und ergänzende Gewährleistung des in den vorangehenden Regelungen angeordneten Schutzes der Unternehmensdaten vor einer Kenntnisnahme Dritter handelt. \n\n20\\. Für ein erweiterndes Verständnis dahingehend, dass dieser Vertraulichkeitsschutz auch gegenüber dem jeweiligen Bieter im Hinblick auf sein eigenes Angebot zu wahren wäre, bieten weder der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV noch dessen Entstehungsgeschichte und sein Sinn und Zweck Anhaltspunkte. Die Begründung der Verordnung zu § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV nimmt allein auf die zeitliche Verlängerung des Vertraulichkeitsschutzes über das Ende des Vergabeverfahrens hinaus Bezug und führt aus, dies diene dem Schutz eines ungestörten Wettbewerbs (BT-Drs. 18\u002F7318 S. 150). Auf die im Verordnungstext ergänzend aufgeführten Unterlagen der Dokumentation über Öffnung und Wertung der Anträge und Angebote geht sie nicht ein. Die Einbeziehung dieser Informationen in den Vertraulichkeitsschutz auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens erklärt sich nach Sinn und Zweck der Norm daraus, dass der vom Verordnungsgeber bezweckte Schutz gegenüber Dritten ohne die im Verfahrensverlauf hinzugekommenen behördlichen Unterlagen, die regelmäßig ebenfalls Rückschlüsse auf die vom jeweiligen Unternehmen als vertraulich gekennzeichneten Informationen zulassen werden, nicht vollständig gewährleistet würde. \n\n21\\. c) Der Auffassung der Beklagten, § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV diene über den Schutz vor einer Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte hinaus dem Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses an einem funktionierenden Wettbewerb und schließe deshalb eine Bekanntgabe der Dokumentation der Wertung des eigenen Angebots gegenüber dem betreffenden Bieter aus, ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Die Regelung schützt einen ungestörten Wettbewerb (BT-Drs. 18\u002F7318 S. 150), weil sich teilnehmende Unternehmen auf ihrer Grundlage darauf verlassen können, dass vertrauliche Unterlagen auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht anderen Marktteilnehmern offenbart werden. Einer Bekanntgabe der allein auf das eigene Angebot bezogenen Dokumentation der Wertung und deren Gründe kommt dagegen weder generell noch im vorliegenden Fall eine Wettbewerbsrelevanz zu. Eine Wettbewerbsverfälschung durch Kenntnis der Wertungsdetails und darin enthaltener Kritik am eigenen Angebot hat das Berufungsgericht durch seine für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ausgeschlossen (UA S. 9 f.), nachdem die Beklagte zuletzt mitgeteilt hatte, die von der Klägerin begehrte Wertungsbegründung nehme nicht auf Angebote anderer Bieter Bezug. Eine Wettbewerbsverzerrung hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere auch nicht in der naheliegenden Motivation eines Bieters gesehen, anhand der Kenntnis der Gründe für die Wertung des eigenen Angebots die Qualität künftiger Angebote verbessern zu können. Damit kann aus rechtlicher Sicht schon deshalb kein Wettbewerbsvorteil begründet werden, weil ein entsprechender Anspruch auf Informationszugang auch anderen teilnehmenden Unternehmen zustünde. \n\n22\\. d) Die Begrenzung des Vertraulichkeitsschutzes nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV auf den Schutz vor einer Weitergabe von Unternehmensinformationen an Dritte entspricht, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausführt, der unionsrechtlichen Rechtslage. Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014\u002F24\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004\u002F18\u002FEG (ABl. L 94 S. 65) schließt - vorbehaltlich abweichender rechtlicher Vorgaben \\- die Weitergabe von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelter und von diesen als vertraulich eingestufter Informationen aus. Den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen der Wirtschaftsteilnehmer nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie - dem systematisch § 5 Abs. 2 VgV entspricht - versteht der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner bisherigen Rechtsprechung ausschließlich als Schutz der Wirtschaftsteilnehmer vor einer Weitergabe ihrer Informationen an Dritte (vgl. EuGH, Urteil vom 17. November 2022 - C-54\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2022:​888], Antea Polska u. a. - juris Rn. 49 m. w. N.). Einen Vertraulichkeitsschutz zu Gunsten öffentlicher Auftraggeber sieht dagegen Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie vor, der es öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, den Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellter Informationen vorzuschreiben. In Umsetzung dieser Regelung (vgl. BT-Drs. 18\u002F7318 S. 150) erlaubt es § 5 Abs. 3 VgV dem öffentlichen Auftraggeber, Anforderungen zum Vertraulichkeitsschutz vorzuschreiben, insbesondere die Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung durch Unternehmen, welche Informationen vom Auftraggeber erhalten. Auch diese systematische Unterscheidung im Aufbau sowohl der unionsrechtlichen als auch der nationalen Regelungen spricht dagegen, den Vertraulichkeitsschutz von Informationen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV über die Weitergabe an Dritte hinaus auf die Übermittlung von Informationen mit Bezug allein auf das eigene Angebot an den Bieter selbst zu erstrecken. \n\n23\\. e) Ein öffentliches Interesse, welches die Berufung auf Vertraulichkeit gegenüber dem Bieter bezüglich der Wertung seines eigenen Angebots tragen könnte, hat die Beklagte im Übrigen auch im Revisionsverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit sie ergänzend geltend gemacht hat, eine Bekanntgabe der Dokumentation der Bewertung des eigenen Angebots müsse nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV ausgeschlossen werden, um den Verwaltungsaufwand bei der Erstellung dieser Unterlagen zu begrenzen, belegt gerade der vorliegende Fall, dass die Trennung von Informationen über Angebote verschiedener Bieter im Rahmen der Dokumentation möglich ist und in der Verwaltungspraxis im Einzelfall auch erfolgt. Im Übrigen hat die Klägerin ihren Antrag auf die nur sie betreffenden Informationen unter Schwärzung von Informationen über andere Bieter begrenzt. \n\n24\\. An ihrem - für den Senat nicht überzeugenden - Argument, dem Begehren der Klägerin stehe ein aus § 17 Abs. 13 VgV abzuleitender allgemeiner Rechtsgedanke des Schutzes vor diskriminierender Weitergabe von Informationen entgegen, hat die Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr festgehalten. \n\n25\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.","Informationszugangsanspruch des Bieters im Vergabeverfahren","jurionline_de","","2026-07-08T22:34:00.946Z","2026-07-10T22:07:19.223Z",{"id":46,"ecli":47,"slug":48,"caseNumber":49,"courtId":5,"decisionDate":50,"fullText":51,"summary":52,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":50,"parsedAt":53,"updatedAt":54},"6711","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500432","ecli-de-neuris-wbre202500432","10 A 1.24","2025-04-30T00:00:00.000Z","#  Archivrechtlicher Nutzungsanspruch hinsichtlich Unterlagen des BND \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Der Wirkbereich des Nutzungsanspruchs aus § 11 Abs. 6 BArchG ist dadurch eingeschränkt, dass Unterlagen der Nachrichtendienste, soweit und solange sie dem Bundesarchiv nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG nicht anzubieten sind, nicht zu Archivgut des Bundes im Sinne des § 1 Nr. 2 BArchG sowie zum Gegenstand eines Nutzungsanspruchs aus § 10 Abs. 1 BArchG werden können (wie BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 3 und 6 f. und Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 C 21.18 - BVerwGE 167, 173 Rn. 45). 15\n\n2\\. Stimmt das in § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO vorgegebene Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung des Fachsenats mit den fachgesetzlichen Vorgaben des Bundesarchivgesetzes faktisch überein, kommt ihr in materieller Hinsicht präjudizielle Wirkung zu (wie BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 19). 22\n\n## Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, ein Journalist, begehrt gegenüber dem Bundesnachrichtendienst (BND) Einsicht in Unterlagen zur früheren Zusammenarbeit des BND mit ... bzw. ... X. und dem X. Verlag. \n\n2\\. Mit Bescheid vom 1. April 2019 gewährte der BND die teilweise Nutzung von Unterlagen. Sie enthielten Schwärzungen. Die Nutzung der weiteren begehrten Dokumente lehnte der BND unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG ab. Dagegen erhob der Kläger am 26. April 2019 Widerspruch, den der BND mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2019 zurückwies. Am 9. August 2019 erhob der Kläger Klage. \n\n3\\. Mit Beweisbeschluss vom 13. Januar 2022 hat der vormals zuständige 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts der Beklagten die Vorlage der begehrten Unterlagen in ungeschwärzter Form aufgegeben. Das Bundeskanzleramt als oberste Aufsichtsbehörde des BND hat daraufhin die bereits mit Schreiben vom 28. September 2021 abgegebene Sperrerklärung mit Schreiben vom 18. Februar 2022 bestätigt. In der Folge ist das Verfahren an den Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO abgegeben worden. \n\n4\\. Mit Beschluss vom 22. März 2024 hat der Fachsenat im Zwischenverfahren entschieden, dass die von der obersten Aufsichtsbehörde geltend gemachten Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 und 3 VwGO vorliegen. Die Signaturen enthielten zahlreiche Informationen, die auch gegenwärtig noch Aufschluss über die nachrichtendienstliche Arbeitsweise gäben, namentlich zur Anwerbung von (auch ausländischen) Informanten, zu deren kaschierten Entlohnung (auch im Ausland) und der Entlohnungshöhe, ihrer Betreuung durch Bedienstete des BND und zu Decknamen und Ziffern, aus denen sich im Zusammenspiel mit weiteren Dokumenten auch deren Klarname ableiten lasse. Hinzu trete eine Fülle personenbezogener Daten, die über das unmittelbar nachrichtendienstlich Relevante hinaus auch Einblick in die private Lebensgestaltung der in nachrichtendienstliche Aktivitäten involvierten Personen gäben, auch wenn sie selbst nicht Informanten gewesen seien, sondern ihre persönlichen wie beruflichen Lebensumstände über Informanten aktenkundig erfasst worden seien. Eine Anhörungsrüge des Klägers gegen diese Entscheidung hat der Fachsenat mit Beschluss vom 11. September 2024 zurückgewiesen. \n\n5\\. Mit Schriftsatz vom 22. April 2024 hat der Kläger die Fortführung des Verfahrens beantragt. Der Beschluss des Fachsenats sei rechtswidrig, da er - ebenso wie die Sperrerklärung des Bundeskanzleramts - zu unbestimmt sei. Die Entscheidung des Fachsenats entfalte Bindungswirkung lediglich bezüglich prozessualer Fragen, nicht hinsichtlich der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG. Auch sei § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG keine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO. \n\n6\\. Hinsichtlich der Signaturen N1\u002F130, N1\u002F32_OT und N1\u002F33_OT haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n\n7\\. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 1. April 2019 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu bzw. Einsicht in die Unterlagen der Beklagten zur Zusammenarbeit des BND mit ... bzw. ... X. und dem X. Verlag zu gewähren, soweit nicht bereits geschehen, durch Übergabe der ungeschwärzten OT-Signaturen 1522_OT S. 74, 1559, 3283 S. 2 und 16, 20975, 401307, 401308 und 28149. \n\n8\\. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n9\\. Die Klage sei teilweise - soweit bereits Einsicht in begehrte Unterlagen gewährt wurde \\- mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einsicht, da die begehrten Unterlagen keinem archivrechtlichen Nutzungsanspruch unterlägen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. \n\n11\\. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet. \n\n12\\. I. Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es ihr auch nicht partiell am Rechtsschutzbedürfnis. Durch die Vorlage teilweise geschwärzter Unterlagen seitens der Beklagten wird das klägerische Begehren, das auf die Vorlage ungeschwärzter Unterlagen gerichtet ist, nicht befriedigt. \n\n13\\. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte archivrechtliche Nutzungsanspruch nicht zu. \n\n14\\. 1\\. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG ist jede Person nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes auf Antrag berechtigt, Archivgut des Bundes zu nutzen. Gemäß § 11 Abs. 6 BArchG gilt § 10 auch für die Nutzung von Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der öffentlichen Stellen des Bundes unterliegen. Auf solche Unterlagen \\- hier des BND - richtet sich das Begehren des Klägers. \n\n15\\. a) Der Wirkbereich des Nutzungsanspruchs aus § 11 Abs. 6 BArchG ist jedoch - wie von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt - dadurch eingeschränkt, dass Unterlagen der Nachrichtendienste, soweit und solange sie dem Bundesarchiv nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG nicht anzubieten sind, nicht zu Archivgut des Bundes im Sinne des § 1 Nr. 2 BArchG sowie zum Gegenstand eines Nutzungsanspruchs aus § 10 Abs. 1 BArchG werden können und infolgedessen auch einer Nutzung auf der Grundlage von § 11 Abs. 6 BArchG entzogen sind. Dies ist der Fall, wenn zwingende Gründe des nachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschutzes oder der Schutz der Identität der bei den Nachrichtendiensten beschäftigten Personen einer Abgabe entgegenstehen. In einem Rechtsstreit über einen geltend gemachten Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 BArchG, in dem sich ein Nachrichtendienst \\- wie hier - für einzelne Unterlagen auf die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG geregelte Ausnahme von der Anbietungspflicht nach § 5 und § 6 BArchG beruft, sind die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands inzident zu prüfen. Die Unterlagen, die die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers \"geheim gehalten werden\", \"längerfristig unter Verschluss bleiben\" und \"auch bei den Dienst- und Fachaufsichtsbehörden längerfristig öffentlichem Zugriff entzogen bleiben\" (BT-Drs. 18\u002F9633 S. 59). Dies spricht deutlich dafür, dass der Anspruch aus § 11 Abs. 6 BArchG die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG nicht anbietungspflichtigen Unterlagen nicht erfassen soll. Derartige Unterlagen sollen überhaupt nicht zur Nutzung herausgegeben werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 3 und 6 f.). Der Normgeber hat in diesen Fällen wegen \"zwingender Gründe\" eine erhöhte Geheimhaltung für erforderlich gehalten, die über das durch § 11 (Schutzfristen) und § 13 BArchG (Einschränkungs- und Versagungsgründe) vermittelte Schutzniveau hinausgeht. Unterfallen die Unterlagen hiernach nicht der Anbietungspflicht, kann sich der in § 11 Abs. 6 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG normierte Nutzungsanspruch nicht auf sie erstrecken (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 C 21.18 - BVerwGE 167, 173 Rn. 45 m. w. N.). \n\n16\\. Die gegen diese Rechtsprechung gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Namentlich steht der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG der Annahme, dass nicht anbietungspflichtige Unterlagen schon kein einem Nutzungsanspruch aus § 10 Abs. 1 BArchG unterliegendes Archivgut des Bundes im Sinne des § 1 Nr. 2 BArchG darstellen, nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage einer - vom Kläger ebenfalls abgelehnten - analogen Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG nicht. Soweit der Kläger auf Sinn und Zweck der Regelung Bezug nimmt, ist auf den in der Gesetzesbegründung (siehe oben Rn. 15) niedergelegten Willen des Normgebers zu verweisen, bestimmte nachrichtendienstliche Unterlagen schon nicht den Regelungen des im Grundsatz auf die Zugänglichmachung von Dokumenten ausgerichteten Archivrechts zu unterstellen. \n\n17\\. b) Ein über die Maßgaben des Archivrechts hinausreichender Zugangsanspruch kann sich auch nicht im Lichte von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 GG sowie Art. 10 EMRK ergeben. Der Schutzbereich der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG bemisst sich, soweit es um den Zugang zu amtlichen Informationen geht, nach der Auslegung einfachen Rechts, vorliegend des Archivrechts. Das Grundrecht gewährleistet insoweit grundsätzlich nur das Recht, sich ungehindert aus einer für die allgemeine Zugänglichkeit bestimmten Quelle zu unterrichten. Fehlt es - wie hier - an dieser Bestimmung, ist die Informationsbeschaffung in der Regel nicht vom Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt. Dies gilt auch vorliegend. Die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erweitert nicht die der Forschung zugrunde gelegten Quellen über den Umkreis der allgemein zugänglichen Informationen hinaus (BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 \\- 10 C 2.22 - BVerwGE 178, 176 Rn. 33 und 35 m. w. N.; vgl. auch Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - NVwZ 2013, 1285 Rn. 27 und 31 m. w. N.). \n\n18\\. Ein erweiterter Zugangsanspruch kann sich auch nicht auf Art. 10 EMRK stützen. Ungeachtet der Frage, ob das vom Kläger in seiner Rolle als Journalist bzw. in der Funktion als \"public watchdog\" geltend gemachte Zugangsbegehren von der Garantie des Art. 10 Abs. 1 EMRK erfasst ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob die nach innerstaatlichem Recht zum Schutz öffentlicher und privater Interessen vorgesehenen Einschränkungen (Art. 10 Abs. 2 EMRK) vorliegen. Dies ist mit Blick auf die Schutzgüter des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG der Fall, was auf einen Gleichlauf zu dem nach nationalem Recht zu prüfenden Anspruch führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2020 - 10 C 18.19 - BVerwGE 167, 319 Rn. 38 m. w. N.). Aus Art. 10 EMRK ergeben sich mithin keine weitergehenden Zugangsrechte (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 - NVwZ 2025, 516 Rn. 25 m. w. N.). \n\n19\\. 2\\. Nach diesen Maßgaben besteht der vom Kläger geltend gemachte Nutzungsanspruch nach § 11 Abs. 6 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG schon dem Grunde nach nicht, soweit die begehrten Unterlagen keiner Anbietungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG unterliegen. Dies ist hinsichtlich der von der Beklagten nicht vorgelegten Unterlagen der Fall. Das diesbezügliche Nichtbestehen einer Anbietungspflicht steht auf der Grundlage des im Zwischenverfahren ergangenen Beschlusses des Fachsenats vom 22. März 2024 - 20 F 5.22 - für den erkennenden Senat fest. \n\n20\\. Der nach § 99 Abs. 2 Satz 2 VwGO zuständige Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. § 189 VwGO) hat entschieden, dass die vom Bundeskanzleramt als oberster Aufsichtsbehörde in seiner Sperrerklärung geltend gemachten Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Var. 1 und 3 VwGO vorliegen und mithin das Bekanntwerden des Inhalts der begehrten Unterlagen dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten würde und die dort dokumentierten Vorgänge nach einem Gesetz bzw. ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. \n\n21\\. Damit steht zum einen in prozessualer Hinsicht fest, dass die vom Kläger begehrten Unterlagen im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt werden müssen. Dies gilt auch in Anbetracht dessen, dass hier die archivrechtliche Nutzung der Akten selbst Gegenstand des Rechtsstreits ist, weil derartige Fälle von der Geltung des § 99 Abs. 2 VwGO nicht ausgenommen sind (vgl. BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 17 m. w. N.). \n\n22\\. Zum anderen kommt der Entscheidung des Fachsenats in materieller Hinsicht präjudizielle Wirkung zu. Ist Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens - wie hier - gerade die archivrechtliche Nutzung von (ungeschwärzten) Unterlagen, deren Vorlage die Beklagte nach dem Ergebnis des Zwischenverfahrens zu Recht verweigert, ist dem durch die Sperrerklärung verursachten Beweisnotstand der beklagten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung dergestalt Rechnung zu tragen, dass der Entscheidung des Fachsenats im Zwischenverfahren präjudizielle Wirkung für das Hauptsacheverfahren beigemessen wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn das in § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO vorgegebene Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung mit den fachgesetzlichen Vorgaben - hier des Bundesarchivgesetzes - faktisch übereinstimmt. Entscheidet der Fachsenat in Fällen gleichgelagerter Geheimhaltungsgründe zugunsten des Geheimschutzes, bleibt mithin auch die Klage auf Akteneinsicht erfolglos (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 19 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - NVwZ 2013, 1285 Rn. 21 m. w. N. sowie Beschlüsse vom 27. Mai 2024 - 20 F 10.23 - NVwZ 2024, 1259 Rn. 6 m. w. N. und vom 11. September 2024 - 20 F 3.24 - juris Rn. 15). \n\n23\\. So liegt es hier. Zwischen dem materiell-rechtlichen Prüfprogramm des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG (zwingende Gründe des nachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschutzes sowie Schutz der Identität der beim Nachrichtendienst beschäftigten Personen) und der vom Fachsenat getroffenen prozessualen Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO (drohende Nachteile für das Wohl des Bundes) besteht faktische Übereinstimmung. Gegenläufige Anhaltspunkte ergeben sich weder aus den unterschiedlichen Begrifflichkeiten in den einschlägigen Vorschriften noch aus deren Entstehungsgeschichte (vgl. – zu § 5 Abs. 6 Nr. 1 BArchG a. F. – BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - NVwZ 2013, 1285 Rn. 24 m. w. N. und - zu § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG - BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 26 m. w. N.). \n\n24\\. 3\\. Auch in Bezug auf die von der Beklagten nur unter Vornahme von Schwärzungen zur Verfügung gestellte Unterlage (Signatur 1522_OT, S. 74) hat der Fachsenat entschieden, dass die Sperrerklärung rechtmäßig ist. Dies hat ebenfalls präjudizielle Wirkung. Maßgeblich ist insoweit die faktische Übereinstimmung zwischen § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO (drohende Nachteile für das Wohl des Bundes) und dem materiell-rechtlichen Einschränkungs- bzw. Versagungsgrund nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG (Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik Deutschland; hierzu BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 26 m. w. N.). \n\n25\\. 4\\. Mit Rücksicht auf deren präjudizielle Wirkung bleibt es dem Senat versagt, die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Zwischenentscheidung des Fachsenats zu berücksichtigen. Für die geltend gemachte Nichtigkeit dieser Entscheidung bestehen keine Anhaltspunkte. \n\n26\\. Die Verpflichtung des Klägers, die Kosten des Verfahrens zu tragen, ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.","Archivrechtlicher Nutzungsanspruch hinsichtlich Unterlagen des BND","2026-07-08T23:06:17.465Z","2026-07-10T22:12:32.280Z",{"id":56,"ecli":57,"slug":58,"caseNumber":59,"courtId":5,"decisionDate":60,"fullText":61,"summary":62,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":60,"parsedAt":63,"updatedAt":64},"6862","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500292","ecli-de-neuris-wbre202500292","10 VR 3\u002F25","2025-04-14T00:00:00.000Z","#  Unbegründeter presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst; hier: Ursprung des SARS-CoV19-Virus \n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstands wird auf 5 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Antragstellerin verlegt u. a. die Zeitungen \"Die Welt\" und \"Die Welt am Sonntag\". Sie begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Auskünfte vom Bundesnachrichtendienst (BND) im Zusammenhang mit dem Ursprung der COVID-19-Pandemie und trägt vor, dass der BND seit dem Jahr 2020 über Informationen und Auswertungen zum Ursprung des Virus in einem chinesischen Labor verfügt habe und die Bundesregierungen davon Kenntnis gehabt hätten. \n\n2\\. Die Antragstellerin hat das Auskunftsbegehren am 19. März 2025 an die Antragsgegnerin gerichtet. Diese hat mit E-Mail vom 20. März 2025 mitgeteilt, dass der Bundesnachrichtendienst zu Angelegenheiten, die etwaige nachrichtendienstliche Erkenntnisse oder Tätigkeiten beträfen, grundsätzlich nicht öffentlich Stellung nehme. \n\n3\\. Mit dem Antrag vom 22. März 2025 begehrt die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr Auskunft zu den folgenden Fragen zu erteilen: 1\\. Wann hat der BND das Kanzleramt über seine Erkenntnisse zum Ursprung des SARS-CoV-2-Virus informiert? 2\\. Hatte der BND in dieser Sache Einwände gegen eine PKGr-Unterrichtung? 3\\. Ist es richtig, dass die BND-Erkenntnisse als Verschlusssache \"Geheim\" eingestuft wurden? Wenn ja, wann und durch wen erfolgte diese Einstufung? Wie lautet der Betreff der Verschlusssache? Wie viele Seiten umfasst die Verschlusssache? Welche Einstufungsfrist wurde gewählt? 4\\. Wurde Herr A. jemals einer Sicherheitsprüfung nach SÜG unterzogen? Wenn ja, wann und zu Verschlusssachen welches Geheimhaltungsgrades hat er Zugang? 5\\. Stimmt es, dass Herr A. die BND-Erkenntnisse überprüfen sollte? Welche Gründe sprachen dafür, dass er ausgewählt wurde für diese Aufgabe? 6\\. Da nun Inhalte einer Verschlusssache durch mehrere Berichte öffentlich geworden sind: Hat der Geheimschutzbeauftragte oder eine andere Stelle Ermittlungen zu diesem Leak aufgenommen? \n\n4\\. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. \n\n5\\. Sie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen. \n\nII\n\n6\\. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. \n\n7\\. 1\\. Der Antrag, über den das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu befinden hat, ist zulässig; insbesondere ist er hinreichend bestimmt. Auch im Hinblick auf die Frage zu 4. ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin im hier vorliegenden Kontext erkennbar, welche Informationen die Antragstellerin begehrt. Bei verständiger Würdigung ist die Frage, ob Herr A. \"jemals\" einer Sicherheitsüberprüfung nach SÜG unterzogen wurde, dahin zu verstehen, dass Sicherheitsüberprüfungen mit Wirkung für den BND erfasst werden. Nur insoweit vermag der BND eine entsprechende Auskunft zu erteilen. \n\n8\\. 2\\. Der Antrag ist aber unbegründet. \n\n9\\. Das Bundesverwaltungsgericht kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Antragstellerin insoweit einen Anordnungsgrund (a) und einen Anordnungsanspruch (b) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 1 und 2, § 294 ZPO). \n\n10\\. a) Ein Anordnungsgrund ist für sämtliche Fragen gegeben. \n\n11\\. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestattet dem Gericht, eine vorläufige Regelung in Bezug auf ein Rechtsverhältnis zu erlassen, wenn dies u. a. zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes muss der Antragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache deutlich machen, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar macht. Da das Gesetz nur eine vorläufige Regelung durch das Gericht erlaubt, sind Regelungen, die die Hauptsache vorwegnehmen und nicht umkehrbar sind, dem Grunde nach ausgeschlossen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn dies etwa zur Wahrung der Grundrechte des Antragstellers erforderlich erscheint. In presserechtlichen Auskunftsverfahren führt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Wege der einstweiligen Anordnung regelmäßig zur Vorwegnahme der Hauptsache. Dies ist gleichwohl mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, zulässig, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Der Verweis auf das Hauptsacheverfahren darf nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2021 - 6 VR 1.21 - NVwZ-RR 2021, 663 Rn. 12 m. w. N. und vom 12\\. September 2024 - 10 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1773 Rn. 15; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23\u002F14 - ZUM-RD 2015, 148 Rn. 28 ff.). \n\n12\\. Ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Berichterstattung und ein hoher Gegenwartsbezug folgen aus der aktuellen und intensiven Berichterstattung zu dem nicht geklärten Ursprung der COVID-19-Pandemie. Dies ist zwischen den Beteiligten mit Ausnahme der Frage zu 4\\. nicht streitig und bedarf keiner weiteren Begründung. Aber auch im Hinblick auf diese Frage hat die begehrte Auskunft einen starken Aktualitätsbezug und einen hohen Nachrichtenwert. Zwar betrifft die gewünschte Auskunft nicht inhaltliche Fragen zu den Erkenntnissen des BND, sondern vordergründig die Sicherheitsüberprüfung von A., seit der Coronazeit einer der prominentesten Virologen, der für die Bundesregierung sachverständig tätig geworden ist und sich auch medial einschlägig und intensiv geäußert hat. Eine abweichende Bewertung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes für die Frage zu 4. ist nicht geboten. Sie steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem durch die weiteren Fragen gebildeten Gesamtkomplex zum Ursprung des SARS-CoV-2-Virus und zur Beurteilung der behaupteten BND-Erkenntnisse. \n\n13\\. b) Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie ist nach Maßgabe des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse zwar grundsätzlich anspruchsberechtigt (aa), es sind aber Ausschlussgründe gegeben (bb). \n\n14\\. aa) Die Antragstellerin unterfällt dem persönlichen Anwendungsbereich des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. \n\n15\\. Das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verleiht in seiner objektiv-institutionellen Dimension und in Ermangelung einer einfachgesetzlichen bundesrechtlichen Regelung den Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden, soweit auf diese die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen der entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2021 - 10 C 3.20 - BVerwGE 174, 66 Rn. 25 m. w. N. und vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 - NVwZ 2025, 516 Rn. 10). Aufgrund dieses verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452\u002F13 - NVwZ 2016, 50 Rn. 12). Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, dass es den Anspruch auf Auskunft ausschließt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2021 - 6 A 10.20 - BVerwGE 173, 118 Rn. 18 m. w. N., vom 9. November 2023 - 10 A 2.23 - NVwZ 2024, 573 Rn. 12 und vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 - NVwZ 2025, 516 Rn. 10). \n\n16\\. Der Informationsanspruch steht auch dem Verleger von Presseerzeugnissen als Inhaber der grundrechtlichen Pressefreiheit (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2019 - 7 C 26.17 - BVerwGE 165, 82 Rn. 24 ff. und vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 - NVwZ 2025, 516 Rn. 13; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 4 LPG Informationsanspruch Rn. 47) und somit auch der Antragstellerin zu. \n\n17\\. bb) Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine einzelfallbezogene Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen. Belange, die nach Maßgabe einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse ein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Geheimhaltung von Informationen begründen und demgemäß den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse begrenzen können, sind vom BND als auskunftspflichtiger Stelle darzulegen und durch das Gericht grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich zu überprüfen (BVerwG, Urteile vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - BVerwGE 166, 303 Rn. 16 ff. m. w. N. und vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 - NVwZ 2025, 516 Rn. 16 ff.). \n\n18\\. Als schutzwürdiges öffentliches Interesse anerkannt ist die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste. Dieses Erfordernis, das das Bundesverfassungsgericht als Grenze des parlamentarischen Informationsanspruchs aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG anerkannt hat (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1\u002F15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 94 f., 109, 112 ff.) und das als überwiegendes öffentliches Interesse in den Kanon der Auskunftsverweigerungsgründe nach den Landespressegesetzen eingeordnet werden kann, begrenzt den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse. Es findet - als Sicherung der Erfüllung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG benannten Aufgaben des BND - spezielle Ausprägungen in dem Schutz der operativen Vorgänge des Dienstes, dem Schutz seiner Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten, dem Schutz seiner Arbeitsweise und Methodik, dem Schutz seiner Mitarbeiter vor Enttarnung sowie in dem nachrichtendienstlichen Quellenschutz (BVerwG, Urteile vom 18. September 2019 \\- 6 A 7.18 - BVerwGE 166, 303 Rn. 19 f. m. w. N., vom 9. November 2023 - 10 A 2.23 \\- NVwZ 2024, 573 Rn. 20 und vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 - NVwZ 2025, 516 Rn. 16 ff.). \n\n19\\. Das Interesse an einem Geheimschutz für die operativen Vorgänge des Bundesnachrichtendienstes wird sich, ohne dass hierzu nähere Darlegungen seitens der Beklagten erforderlich sind, in der Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse regelmäßig durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - BVerwGE 166, 303 Rn. 20). Der Regelvorrang des öffentlichen Geheimhaltungsinteresses ist nicht auf Auskunftsbegehren zu beschränken, die sich auf den Einsatz menschlicher Quellen beziehen oder aufgrund derer die Enttarnung einer menschlichen Quelle droht. Vielmehr dient der Schutz operativer Vorgänge der Erfüllung der Aufgabe des BND. Operative Vorgänge umfassen alle Maßnahmen zur Informationsgewinnung. Ausschlaggebend ist nicht allein der Quellenschutz, sondern auch die Gefahr, dass durch Offenlegung operativer Vorgänge deren weitere Durchführung gefährdet oder Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des BND möglich werden (BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 - NVwZ 2025, 516 Rn. 19). Der Zeitablauf kann als bedeutsamer Umstand in Rechnung zu stellen sein, so dass eine drohende Offenlegung lange Zeit zurückliegender operativer Vorgänge nur dann zu einem Ausschluss des Auskunftsanspruchs führt, wenn noch, was dann besonderer Darlegung durch die Beklagte bedarf, die Möglichkeit von Rückschlüssen auf die heutige nachrichtendienstliche Arbeitsweise besteht (BVerwG, Urteile vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - BVerwGE 166, 303 Rn. 20 und vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 - NVwZ 2025, 516 Rn. 19). \n\n20\\. Auch der Schutz der auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland kann der Erteilung einer presserechtlichen Auskunft als überwiegendes öffentliches Interesse entgegenstehen (BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 2024 - 10 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1773 Rn. 27 und vom 6. November 2024 - 10 VR 3.24 - NVwZ 2025, 339 Rn. 7). Da der presserechtliche Auskunftsanspruch nicht positiv-rechtlich normiert ist, fehlt insoweit zwar eine ausformulierte Regelung, die - wie beispielsweise § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG \\- den Informationszugang sperrt, wenn das Bekanntwerden bestimmter Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland haben kann. Schon deren Nennung an erster Stelle der Aufzählung besonderer öffentlicher Belange in § 3 IFG unterstreicht den hohen Stellenwert des Schutzes der auswärtigen Beziehungen (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2024 - 10 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1773 Rn. 27), die unbeschadet einfachrechtlicher Positivierung zu wahren sind. Die Pflege auswärtiger Beziehungen fällt innerhalb des Verfassungsgefüges der Bundesrepublik Deutschland von der Verbandskompetenz her dem Bund zu (Art. 32 Abs. 1 GG), beim Bund zuvörderst der Bundesregierung. Deswegen steht ihr in diesem Bereich auch ein weit bemessener Spielraum eigener Gestaltung zu (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1\u002F03 - BVerfGE 121, 135 \u003C158>), der sich weitgehend der gerichtlichen Kontrolle entzieht (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - NVwZ 2010, 321 Rn. 15). Bei der Wahrnehmung der auswärtigen Beziehungen bedient sich die Bundesregierung u. a. des BND, welcher gemäß § 1 Abs. 2 BNDG Erkenntnisse sammelt, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind. Hierbei untersteht er der Aufsicht des Bundeskanzleramts gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BNDG (BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 - NVwZ 2025, 516 Rn. 18). \n\n21\\. cc) Hiervon ausgehend besteht kein Anordnungsanspruch auf die begehrten Auskünfte. \n\n22\\. (1) Soweit die Antragsgegnerin bezogen auf die Fragen zu 2. und 5. Satz 2 bezweifelt, dass das Auskunftsbegehren sich auf konkrete Tatsachen beziehe, folgt ihr der Senat aber nicht. Zwar besteht kein Anspruch auf eine Bewertung oder eine Kommentierung von Sachverhalten durch die auskunftspflichtige Stelle. Wird eine Auskunft über sogenannte innere Tatsachen wie Absichten, Motive und sonstige Überlegungen erbeten, kann die auskunftspflichtige Stelle dem daher nur nachkommen, wenn diese inneren Vorgänge sich in irgendeiner Form bei dieser manifestiert haben. Fehlt es an einer solchen Manifestation, besteht kein Auskunftsanspruch (BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 - 10 C 1.20 - BVerwGE 172, 222 Rn. 20). Danach könnte die Frage zu 2., die Einwände gegen eine Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums abfragt, in der Weise beantwortet werden, dass sie sich auf einen nach außen betätigten Willen des BND bezieht. Sie bezöge sich damit auf eine nach außen hin manifestierte Tatsache und nicht auf einen rein innerlich gebliebenen Gedanken. Das Gleiche würde für die Frage zu 5. Satz 2 gelten. \n\n23\\. Dahinstehen kann der weitere Einwand der Antragsgegnerin, hinsichtlich der Frage zu 2\\. sei der Auskunftsanspruch ausgeschlossen, weil der BND hier wegen eines Funktionszusammenhangs mit parlamentarischen Angelegenheiten nicht als Behörde tätig werde und deshalb nicht auskunftspflichtig sei. Anlass, die Frage der Behördeneigenschaft des BND als Anspruchsverpflichteten eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs in dieser Konstellation abschließend zu beantworten (zum funktionalen Behördenbegriff vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2018 - 7 C 6.17 - Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 19 Rn. 15 und vom 29. März 2023 - 10 C 6.21 - NVwZ 2023, 1353 Rn. 13), besteht vorliegend nicht. \n\n24\\. (2) Es besteht nämlich hinsichtlich sämtlicher Fragen ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung der Auskünfte. Dieses liegt in dem Schutz der Funktionsfähigkeit des BND sowie der auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland begründet. Der Senat geht, wie dargelegt, insoweit von einem Gesamtkomplex bestehend aus allen Fragen zur Verwendung der BND-Erkenntnisse zum Ursprung des SARS-CoV-2-Virus aus. Dies gilt auch für die Frage zu 4., die vordergründig nur die Sicherheitsüberprüfung des Virologen A. betrifft, in Verbindung mit den anderen Fragen aber im unmittelbaren Zusammenhang mit dem bezeichneten Recherchethema steht. \n\n25\\. (a) Die Antragsgegnerin hat plausibel dargelegt, dass die begehrten Auskünfte die Funktionsfähigkeit des BND beeinträchtigen können. Die Fragen der Antragstellerin betreffen jedenfalls mittelbar operative Vorgänge des BND, worauf sich die Antragsgegnerin auch beruft. Das Auskunftsbegehren setzt die in den Medienberichten genannten \"BND-Erkenntnisse\" voraus, nämlich insbesondere die behauptete Operation des BND, die unter dem Decknamen \"Projekt Saaremaa\" durchgeführt worden sei und auch auf chinesische Wissenschaftsinstitute in Wuhan abgezielt habe (SZ vom 13. März 2025, Anlage zum Auskunftsbegehren vom 19. März 2025). Die Existenz dieser Erkenntnisse haben aber weder der BND, das Bundeskanzleramt noch die Bundesregierung bestätigt oder verneint. Auch aus der Mitteilung des Parlamentarischen Kontrollgremiums lässt sich nichts anderes herleiten. Das Kontrollgremium hat die aktuelle Medienberichterstattung über die Untersuchungen des Bundesnachrichtendienstes zu den Ursprüngen des SARS-CoV-2-Virus am 14. März 2025 zur Kenntnis genommen (BT-Drs. 20\u002F15112) und erklärt, dass die Bundesregierung in der Beratungssitzung des Gremiums den Sachverhalt in einigen Punkten anders beschrieben habe als in der medialen Berichterstattung dargestellt. Das Parlamentarische Kontrollgremium sei gleichwohl der Auffassung, die Bundesregierung hätte das Gremium früher unterrichten müssen, welche konkreten Arbeitsthesen bezüglich des Ursprungs der Corona-Pandemie der Bundesnachrichtendienst prüfe und aufkläre. Der BND selbst hat sich dahin eingelassen, dass er zu Angelegenheiten, die etwaige nachrichtendienstliche Erkenntnisse oder Tätigkeiten betreffen, grundsätzlich nicht öffentlich Stellung nehme. Damit sei keine Aussage getroffen, ob der Sachverhalt zutreffend sei oder nicht. \n\n26\\. Bei Beantwortung der Fragen würde die Antragsgegnerin inhaltlich zu den angeblichen operativen Vorgängen und deren Ergebnissen Stellung nehmen müssen. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass Rückschlüsse auf Erkenntnisquellen des BND möglich wären, falls die behaupteten Erkenntnisse bestätigt würden, was zu einer Gefährdung der nachrichtendienstlichen Arbeit führen könne. Damit könnte aufgrund des Informationsabflusses eine Schwächung der zukünftigen Aufklärungsarbeit des BND im Zusammenwirken mit ausländischen Nachrichtendiensten einhergehen. Die Informationen wären zudem für ausländische Geheim- und Nachrichtendienste von bedeutendem Interesse. Diese könnten die Fähigkeiten des BND bei der nachrichtentechnischen Überwachung mithilfe von weiteren öffentlich verfügbaren Informationen ausleuchten, Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten des BND ziehen und etwaige Spähmaßnahmen leichter entdecken, sich dagegen schützen und sie einem Staat zuordnen. Dies gilt bei einer Verneinung der verfahrensgegenständlichen Fragen ebenso wie bei einer Bejahung. Auch bei einer Verneinung ließe sich in Zusammenschau mit anderen Informationen ein genaueres Bild der Fähigkeiten und Arbeitsweise des BND zeichnen, was ebenfalls die Funktionsfähigkeit des BND nachhaltig beeinträchtigen könnte (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 - NVwZ 2025, 516 Rn. 22). Angesichts dieser Risiken ergibt sich ein bedeutsames schutzwürdiges Interesse des BND, das gegenüber dem publizistischen Informationsinteresse der Antragstellerin Vorrang genießt. \n\n27\\. Dass die Fragen zum Teil schon Umstände zu Beginn der Corona-Pandemie im Jahr 2020 betreffen, lässt die Möglichkeit von Rückschlüssen auf die heutige nachrichtendienstliche Arbeitsweise nicht entfallen. Dies gilt auch für die Beeinträchtigung der Pflege auswärtiger Beziehungen zur Volksrepublik China. Nach wie vor sind die in Rede stehenden Sachverhalte von aktueller Bedeutung und können bei einer Offenlegung zu einer hinreichenden Schädigung des Schutzes der Funktionsfähigkeit des BND führen. \n\n28\\. (b) Auch der Schutz der Pflege auswärtiger Beziehungen könnte gefährdet sein. Die intensiven bilateralen Beziehungen zur Volksrepublik China könnten bei einer Erteilung der begehrten Auskünfte beeinträchtigt werden. Die Bundesregierung hat sich gegenüber Journalisten der Antragstellerin dahingehend geäußert, dass sie weder zu geheimdienstlichen Erkenntnissen über einen möglichen Laborunfall im chinesischen Wuhan noch zur Rolle des Virologen A. Antworten erteile. Schon die Frage nach A.'s möglicher Beteiligung \"zielt auf einen Sachverhalt ab, der den Schutz der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland berührt\" (vgl. Artikel in der \"Welt\" vom 18. März 2025 \"Fragen zur Laborthese? Kanzleramt verweist auf Schutz der auswärtigen Beziehungen\", Anlage 4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. April 2025). Die Antragsgegnerin macht für den Senat nachvollziehbar geltend, dass eine Auskunftserteilung zu den behaupteten BND-Erkenntnissen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht erhebliche Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen zur Volksrepublik China haben könnte. Mit Rücksicht auf den der Bundesregierung in diesem Bereich zustehenden weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung besteht für den Senat angesichts dieser Darlegungen kein Anlass für eine weitergehende Prüfung. \n\n29\\. (c) Dahinstehen kann indes, ob der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Einwand, der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung stehe den begehrten Auskünften entgegen (etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 - BVerwGE 164, 112 Rn. 18), begründet ist. Es besteht kein Anlass, dieser von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Frage nachzugehen. \n\n30\\. dd) Im Hinblick auf die Fragen zu 4. und 5. streitet auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Virologen A. gegen eine Auskunftserteilung. \n\n31\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berührt die Gefahr einer künftigen Veröffentlichung persönlicher Angaben das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16\u002F13 - BVerfGE 152, 152 Rn. 90 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 - 6 A 10.20 \\- BVerwGE 173, 118 Rn. 33). Informationen zu einer Sicherheitsüberprüfung von A. und seiner etwaigen Überprüfung von BND-Erkenntnissen betreffen zwar nicht seine Intimsphäre und nicht ohne Weiteres seine Privatsphäre, sondern zunächst nur seine Sozialsphäre. Mit Rücksicht auf seine Beratertätigkeit für die frühere Bundesregierung und der mitunter harschen Kritik in den sozialen Medien an seiner Person und seiner Tätigkeit als Virologe können aufgrund einer möglichen Prangerwirkung Folgen für seine Privatsphäre nicht ausgeschlossen werden. Sein Persönlichkeitsrecht genießt daher Vorrang vor dem Auskunftsinteresse und führt zu einem Ausschluss der Offenlegung. \n\n32\\. ee) Aus Art. 10 EMRK ergeben sich hier wie regelmäßig keine weitergehenden Rechte (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - BVerwGE 159, 194 Rn. 45, vom 24\\. Januar 2018 - 6 A 8.16 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 34, vom 25. Oktober 2018 \\- 7 C 6.17 - Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 19 Rn. 18, vom 28. Oktober 2021 - 10 C 3.20 - BVerwGE 174, 66 Rn. 28 und vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 - NVwZ 2025, 516 Rn. 25). \n\n33\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n34\\. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstands beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Von der regelmäßigen Halbierung dieses Werts im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgesehen, weil die Antragstellerin der Sache nach eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.","Unbegründeter presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst; hier: Ursprung des SARS-CoV19-Virus","2026-07-08T23:08:22.200Z","2026-07-10T22:12:46.461Z",{"id":66,"ecli":67,"slug":68,"caseNumber":69,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":70,"summary":71,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":72,"updatedAt":73},"7332","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500339","ecli-de-neuris-wbre202500339","20 F 7\u002F21","#  Zum Begriff des gesetzlichen Geheimhaltungsgrunds im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 VwGO \n\n## Leitsatz\n\nGesetzliche Geheimhaltungsgründe im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 VwGO dienen regelmäßig dem Schutz besonders sensibler Grundrechtsbereiche oder anderer Rechtsgüter mit verfassungsrechtlichem Rang. 37\n\n## Tenor\n\nDie ergänzende Sperrerklärung der Beklagten vom 10. August 2021 i. V. m. der Sperrerklärung vom 20. Januar 2021 ist rechtswidrig.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Kläger, ein Fernsehjournalist, begehrt in dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren Zugang zu Informationen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Bundesverkehrsministerium) im Zusammenhang mit dem sogenannten VW-Abgasskandal. \n\n2\\. 1\\. In dem vor dem Oberverwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren hat der Kläger primär gestützt auf das Umweltinformationsgesetz beantragt, ihm einen anonymisierten Zugang zu in bestimmten Dokumenten enthaltenen Informationen zu gewähren. \n\n3\\. 2\\. Zu einem Teil der den Kläger interessierenden Unterlagen hat die Beklagte unter dem 14. März 2019 eine Sperrerklärung abgegeben, die vom Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 7. April 2020 - 20 F 2.19 - (NVwZ-RR 2020, 909) für rechtswidrig erklärt worden ist. \n\n4\\. Zu den hier inmitten stehenden Dokumenten hat das Oberverwaltungsgericht der Beklagten mit Beschluss vom 21. März 2019 aufgegeben, ihre Angaben zu den geltend gemachten Versagungsgründen nach dem Umweltinformationsgesetz durch nähere Auskünfte zum Aktenbestand zu substantiieren (Auskunftsbeschluss). Mit Sperrerklärung vom 20. Januar 2021 hat die Beklagte weitere Auskünfte zu dem hier in Rede stehenden Aktenbestand verweigert. Die Auskünfte widersprächen teilweise dem Wohl des Bundes, weil bestimmte Dokumente als \"VS Vertraulich\" eingestuft worden seien und weil diese Einstufung gegenwärtig noch gerechtfertigt sei. Ihre Offenlegung sei teilweise wegen nachteiliger außenpolitischer und außenwirtschaftlicher Folgen zu versagen. Teilweise sei die Verweigerung zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie zum Schutz des Kernbereichs der Exekutive erforderlich. Einige Dokumente seien nach einem Gesetz - § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG - geheim zu halten. Die Norm schütze die Vertraulichkeit der Beratungen informationspflichtiger Stellen. Da die ministerielle Untersuchungskommission \"Volkswagen\" ihre Arbeit noch nicht abgeschlossen habe, könnten deren Unterlagen nicht herausgegeben werden. Ein weiterer Teil der Dokumente sei dem Wesen nach geheim, weil sie in einigen Fällen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen enthielten. In anderen Fällen gehe es um Informationen aus strafrechtlichen Ermittlungsakten und laufenden Gerichtsverfahren und um schützenswertes geistiges Eigentum. Der Kläger beantragte daraufhin am 11. Februar 2021 die Durchführung eines In-camera-Verfahrens und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auskunftsverweigerung. \n\n5\\. 3\\. Mit Beschluss vom 9. Juni 2021 forderte das Oberverwaltungsgericht die Beklagte auf, die noch streitgegenständlichen Originaldokumente aus den Anlagen B 25c sowie B 26c vorzulegen (Aktenvorlagebeschluss). Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus: \n\n6\\. Die Beklagte sehe sich aufgrund ihrer Sperrerklärung vom 20. Januar 2021 gehindert, weitere Auskünfte zur thematischen Reichweite der einzelnen Dokumente zu geben. Die bisherigen Angaben würden jedoch nicht ausreichen, um feststellen zu können, ob die im Beschlusstenor genannten Dokumente vom Informationsantrag des Klägers erfasst seien und, wenn ja, ob deren Zugänglichmachung Ausschlussgründe entgegenstünden. Das Oberverwaltungsgericht sehe zur Vermeidung einer weiteren Verzögerung des Verfahrens davon ab, die Sperrerklärung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Denn es sei nicht auszuschließen, dass sich die Beklagte selbst bei der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit auch dieser Sperrerklärung veranlasst sehe, eine dritte Sperrerklärung abzugeben. Statt weiter Auskünfte von der Beklagten einzuholen, sehe sich der Senat veranlasst, von ihr nunmehr die Vorlage der noch streitgegenständlichen Dokumente im Original anzufordern. Die Sperrerklärung der Beklagten vom 20. Januar 2021 stehe dem nicht entgegen, weil sie sich auf die Verweigerung von Auskünften beschränke. \n\n7\\. 4\\. Mit ergänzender Sperrerklärung vom 10. August 2021 (Ergänzungssperrerklärung) hat die Beklagte sodann die Vorlage der Originaldokumente verweigert. Die genannten Dokumente seien nach den materiellen Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO geheimhaltungsbedürftig; hinsichtlich der Verweigerungstatbestände im Einzelnen werde auf das in der Sperrerklärung Gesagte Bezug genommen. Auch angesichts aktueller Entwicklungen bestünde das vorgetragene Geheimhaltungsinteresse an allen Dokumenten unverändert fort. Die im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens durchgeführte einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Klägers am effektiven Rechtsschutz und den öffentlichen und privaten Interessen an der Geheimhaltung ergebe auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung, dass die Vorlage der streitgegenständlichen Dokumente zu verweigern sei; die Geheimhaltungsgründe würden in ihrer Kumulation die Rechte des Klägers, insbesondere auf Pressefreiheit und effektiven Rechtsschutz, überwiegen. \n\n8\\. 5\\. Unter dem 23. September 2021 hat der Kläger beantragt, die Rechtswidrigkeit der Sperr- und Ergänzungssperrerklärung festzustellen. Er beantrage dies vorsorglich, weil bereits durch Entscheidungen des VG Schleswig (Urteil vom 25. April 2019 - 6 A 222\u002F16 -) und des OVG Schleswig (Beschluss vom 27. April 2020 - 4 LA 251\u002F19 - NordÖR 2020, 370) geklärt sei, dass es schon wegen des überragenden Informationsinteresses unerheblich sei, ob durch die streitgegenständlichen Dokumente Interessen des Bundes, der Kfz-Hersteller oder Ermittlungsbetroffener berührt würden. Ungeachtet dessen seien die Sperrerklärungen rechtswidrig, weil sie an denselben Ermessensfehlern litten, die bereits in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2020 moniert worden seien. Die Ausführungen würden sich sowohl auf der Tatbestandsebene wie auch bei der Ermessensausübung auf allgemeine Floskeln und abstrakte Formulierungen beschränken. Es fehle an einer konkreten Subsumtion und es fänden sich zirkelschlüssige Argumente bei der Ermessensausübung. \n\n9\\. 6\\. Nach Klärung der Frage, ob dem Kläger auf Grund des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Schleswig auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren streitgegenständliche Unterlagen zugänglich geworden seien, hat das Oberverwaltungsgericht nach negativer Auskunft die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. \n\nII\n\n10\\. Der Antrag des Klägers hat Erfolg. \n\n11\\. 1\\. Der Antrag des Klägers ist zulässig. \n\n12\\. a) Zwar hat der Kläger den Antrag im September 2021 \"vorsorglich\" für den Fall gestellt, dass das Oberverwaltungsgericht an seiner Rechtsauffassung festhält, die Durchsicht der Akten für die Prüfung des Umweltinformationsanspruchs zu benötigen. Dies widerspricht jedoch nicht dem Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesserklärungen. Es liegt eine zulässige innerprozessuale Bedingung vor (BVerwG, Beschluss vom 10. April 2002 - 4 BN 12.02 - juris Rn. 5). Die vom Antragsteller formulierte Bedingung ist auch eingetreten. Das Oberverwaltungsgericht hat an seiner Rechtsauffassung zur Entscheidungserheblichkeit der Akteneinsicht festgehalten und den Antrag dem Fachsenat vorgelegt. \n\n13\\. b) Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidungserheblichkeit der Aktenvorlage auch ordnungsgemäß durch einen Beschluss verlautbart, der den Anforderungen des § 98 VwGO i. V. m. § 358a Satz 1 ZPO genügt (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 \\- 20 F 5.18 - juris Rn. 12). \n\n14\\. aa) Das Erfordernis einer vorherigen Verlautbarung des Hauptsachegerichts zur Entscheidungserheblichkeit folgt aus der durch § 99 VwGO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Hauptsachegericht. Letzteres hat förmlich darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls welche Informationen aus den Akten für eine Sachentscheidung erforderlich sind, damit die oberste Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO über die Freigabe oder Verweigerung der in Rede stehenden Aktenteile anschließend befindet. Hat das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit bejaht, ist der Fachsenat grundsätzlich an dessen Rechtsauffassung gebunden. Eine andere Beurteilung durch ihn kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Hauptsachegerichts offensichtlich fehlerhaft ist (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2017 - 20 F 12.15 - juris Rn. 8) oder es seiner Verpflichtung nicht genügt, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts zu erschöpfen, um auf dieser Grundlage über die Erforderlichkeit der ungeschwärzten Aktenvorlage zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2020 - 20 F 5.19 - juris Rn. 6). \n\n15\\. bb) Zwar hat das Oberverwaltungsgericht den Aktenvorlagebeschluss nicht als förmlichen Beweisbeschluss bezeichnet, jedoch mit dem Vorlagebeschluss seine Erwägungen zur Notwendigkeit der Durchsicht der im Beschluss genannten Dokumente für die Prüfung des materiell-rechtlichen Anspruchs ausreichend begründet. Dass diese Annahme offensichtlich rechtsfehlerhaft ist oder unter Außerachtlassung der dem Oberverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Mittel zur Sachaufklärung erfolgte, ist nicht ersichtlich (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 20 F 5.18 - juris Rn. 15). Soweit es seine ursprüngliche Planung aufgegeben hat, mit Hilfe von Auskünften der Beklagten ohne eigene Durchsicht der Dokumente über den materiell-rechtlichen Anspruch zu entscheiden, ist dies angesichts des Prozessverhaltens der Beklagten nachvollziehbar. Denn der damit verbundene Versuch, ein In-camera-Verfahren zu vermeiden, ist fruchtlos geblieben. \n\n16\\. Zwar enthält der Vorlagebeschluss keine förmliche Aufhebung des Auskunftsbeschlusses; jedoch lässt die Formulierung, \"statt weiterer Auskünfte von der Beklagten\" sei von ihr \"nunmehr die Vorlage der noch streitgegenständlichen Dokumente im Original\" zu verlangen, erkennen, dass an der vorangehenden Auskunftsaufforderung nicht mehr festgehalten wird. Dadurch ist die darauf bezogene Sperrerklärung - abgesehen von ihrer Begründung, auf die die Ergänzungssperrerklärung Bezug nimmt - gegenstandslos geworden. \n\n17\\. 2\\. Der Antrag des Klägers ist auch begründet. Denn die Ergänzungssperrerklärung i. V. m. der Sperrerklärung wird bereits den formellen Anforderungen nicht gerecht. \n\n18\\. a) Bei umfangreicheren Akten muss eine Sperrerklärung eine differenzierende Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Aktenbestandteilen enthalten. Sie muss hinreichend deutlich erkennen lassen, auf welche Weigerungsgründe die oberste Aufsichtsbehörde sie stützt. Eine konkrete Zuordnung von Geheimhaltungsgründen durch die oberste Aufsichtsbehörde ist von zentraler Bedeutung, weil der Fachsenat in Wahrung des Gewaltenteilungsgrundsatzes ausschließlich prüft, ob die von ihr in der Sperrerklärung behaupteten Gründe tatsächlich vorliegen; erst durch die Darlegung der konkreten Gründe wird somit effektiver Rechtsschutz ermöglicht. Im Hinblick auf diese Zwecksetzung reicht es grundsätzlich nicht aus, dass die oberste Aufsichtsbehörde einen gesetzlichen Verweigerungsgrund behauptet und mehrere Umstände dafür aufführt, ohne zu bezeichnen, bei welchem konkreten Dokument welcher konkrete Umstand einen Verweigerungsgrund tatbestandlich erfüllen soll. Es obliegt der Beurteilung der obersten Aufsichtsbehörde, innerhalb des breiten Spektrums eines Verweigerungsgrundes eine Zuordnung von verweigerungsbegründenden Umständen vorzunehmen und auf sie bezogen darzulegen, dass der Nachteil von erheblichem Gewicht ist und nicht die bloße Möglichkeit eines Nachteils besteht, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht. Eine differenzierende Aufbereitung der Unterlagen \\- unter Angabe von Blattzahlen, gegebenenfalls auch der Bezifferung von Absätzen oder der Gliederungspunkte eines Dokuments - erweist sich nur ausnahmsweise dann als entbehrlich, wenn der Umfang der Unterlagen überschaubar ist und sich bei Durchsicht der Akte die Zuordnung der Geheimhaltungsgründe ohne Weiteres erschließt (BVerwG, Beschluss vom 10\\. November 2023 - 20 F 11.22 - NVwZ 2024, 429 Rn. 15 ff.). \n\n19\\. b) Das Bundesverkehrsministerium hat in der - in Bezug genommenen - Sperrerklärung demzufolge keine ausreichende Zuordnung zu den umfangreichen Dokumenten vorgenommen. Es hat zwar in der Sperrerklärung eine sehr grobe Auflistung der aus Gründen des Bundeswohls zurückgehaltenen Dokumente vorgelegt. Dies genügt jedoch nicht. Ein Verweigerungsgrund \\- wie etwa die Staatswohlgefährdung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO - kann durch unterschiedliche Umstände begründet werden. Die konkrete Zuordnung der dort genannten ca. 30 Dokumente zu den geltend gemachten Gemeinwohlinteressen - außenpolitische und außenwirtschaftliche Nachteile, Verschlusssachenschutz, Funktionsfähigkeit des Bundesverkehrsministeriums, Kernbereich der Exekutive etc. - fehlt. \n\n20\\. Das Bundesverkehrsministerium hat auch nicht geprüft, ob der jeweils geltend gemachte Geheimhaltungsgrund eine komplette Entnahme der Dokumente erforderlich macht oder ob die Vorenthaltung einzelner Seiten oder die Schwärzung bestimmter Passagen genügt. Die Möglichkeit der teilweisen Schwärzung ist zwar gesehen, aber zu Unrecht verworfen worden. Die in der Ergänzungssperrerklärung dafür angeführte Begründung, dass die prozessuale Akteneinsicht nach § 99 VwGO dann über den materiell-rechtlichen Informationsanspruch hinausgehen würde, verfängt nicht. Denn das Recht der Verwaltungsgerichte, zur Kontrolle der Verwaltung Akten anzufordern, kann über den materiell-rechtlichen Anspruch hinausgehen und ist nur in dem Umfang beschränkt, wie Geheimhaltungsgründe vorliegen. Bestehen Geheimhaltungsgründe nur für einzelne Sätze oder Absätze einer Seite, sind die Seiten geschwärzt vorzulegen. Dabei ist für jede Schwärzung einzeln der Geheimhaltungsgrund zu nennen. Erst recht ist es formell fehlerhaft und unverhältnismäßig, wenn - wie hier - mehrseitige Dokumente nicht vorgelegt werden, weil nur für einzelne Seiten partiell Geheimhaltungsgründe geltend gemacht werden. Dass - wie in der Sperrerklärung (auf Seite 22) behauptet - Teilschwärzungen zu einer Verfälschung des Aussagegehalts und damit zu Missverständnissen führen könnten, rechtfertigt im Übrigen ebenfalls nicht, von (Teil-)Schwärzungen als milderen Maßnahmen Abstand zu nehmen (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 7. April 2020 - 20 F 2.19 - NVwZ-RR 2020, 909 Rn. 33 f.). \n\n21\\. 3\\. In der Sperrerklärung wird auch nicht plausibel gemacht, dass die geltend gemachten Gründe des Bundeswohls hier konkret vorliegen und die Geheimhaltung rechtfertigen können. \n\n22\\. a) Die Sperrerklärung lässt nicht erkennen, woraus sich die außen- und außenwirtschaftspolitischen Nachteile des Bundes, auf die eine Gefährdung des Bundeswohls (§ 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO) auf den Seiten 3 - 6 der Sperrerklärung gestützt wird, ableiten sollen und warum dafür eine hinreichende Wahrscheinlichkeit spricht. Sie beschränkt sich auf die Behauptung von \"Verfahren im Ausland\" (Seite 6) ohne ansatzweise darzulegen, welche Verfahren damit gemeint sind. Anders als von ihr behauptet, liegt auch keineswegs \"auf der Hand\" (Seite 6), warum wegen etwaiger gegen die Beigeladenen im Ausland anhängiger (Gerichts-)Verfahren, die die Diesel-Thematik betreffen, zugleich außen- oder außenwirtschaftspolitische Interessen des Bundes berührt werden und sie \"mögliche Auswirkungen\" (Seite 6, 2. Absatz) auf Außenbeziehungen haben. Die Annahme der Identität von staatlichen und privatwirtschaftlichen Interessen überzeugt nicht. Daher hätte dieser Aspekt zumindest einer differenzierenden Begründung und näherer Darlegung bedurft. Auch wenn bei der Annahme nachteiliger außenpolitischer Folgen eine Beurteilungs- und Einschätzungsprärogative der Bundesregierung besteht (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 20 F 10.11 - juris Rn. 10), entbindet dies nicht davon, in der Sperrerklärung die konkret befürchteten Nachteile - so wie es unter Wahrung des in Anspruch genommenen Geheimnisschutzes möglich ist - nachvollziehbar und verständlich darzulegen, um ein bestimmtes Maß an gerichtlicher Kontrolle und damit eine Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 20 F 4.20 - juris Rn. 19). Allein der Einblick in das Kooperationsverhalten der in den \"Diesel-Skandal\" involvierten Firmen begründet im Übrigen keinen Gesichtspunkt des Staatswohls. \n\n23\\. b) Auch kann die Annahme der Sperrerklärung nicht überzeugen, dass bestimmte Dokumente schon wegen ihrer Einstufung als \"Verschlusssache vertraulich\" im Bundesinteresse geheimhaltungsbedürftig sind. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Einstufung nach Ansicht der aktenführenden Behörde überholt oder noch aktuell ist. Der die Verschlusssacheneinstufung tragende § 4 SÜG regelt lediglich die allgemeine Geheimhaltungspflicht der Behörden gegenüber Dritten, nicht die Offenlegungspflicht von Akten gegenüber Verwaltungsgerichten. Die im Gewaltenteilungsprinzip wurzelnde Kontrollbefugnis der Verwaltungsjustiz besteht auch dann, wenn eine Akte insgesamt als Verschlusssache eingestuft ist. Denn die Verwaltungsgerichte sind keine unbefugten Personen i. S. d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 SÜG, wenn sie zur Erfüllung ihrer Rechtsschutzaufgaben (§ 4 Abs. 1a SÜG) als Verschlusssachen eingestufte Unterlagen anfordern (BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - NVwZ 2024, 429 Rn. 18 und vom 1. März 2024 - 20 F 14.23 - NVwZ 2024, 1424 Rn. 16). Entscheidend ist allein, ob nach den Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO eine Geheimhaltungsbedürftigkeit besteht (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2020 - 20 F 2.19 - NVwZ-RR 2020, 909 Rn. 29). Ist die Einstufung als Verschlusssache wegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses Dritter erfolgt, liegt danach keine Frage des Bundeswohls vor. Es kommt nur eine Geheimhaltung aufgrund eines wesensmäßigen Geheimnisses in Betracht. \n\n24\\. c) Ebenso wenig lässt die Sperrerklärung auf Seite 7, 2. Absatz, erkennen, warum die Bekanntgabe bestimmter Dokumente die Funktionsfähigkeit des Bundesverkehrsministeriums beeinträchtigen, einen Eingriff in den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung darstellen und sogar die politische Regierungstätigkeit (im Sinne von Art. 62 ff. GG) beeinträchtigen können soll. An einer Plausibilisierung und einer differenzierenden Zuordnung der auf Seite 3\u002F4 der Sperrerklärung ausgewiesenen Dokumente zu dem behaupteten Versagungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO (Funktionsfähigkeit des Ministeriums, Eingriff in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung und Beeinträchtigung politischer Regierungstätigkeit) fehlt es. \n\n25\\. d) Es ist auch nicht erkennbar, dass die Vorgänge den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühren und eine besondere Nähe zu gubernativer Entscheidung aufweisen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2\u002F11 - BVerfGE 147, 50 Rn. 232). Ministerien dienen dem Minister oder der Ministerin zwar zur Entwicklung und Umsetzung politischer Zielvorgaben, nehmen indes als Spitze der Verwaltungshierarchie zugleich administrative Aufgaben wahr. Dabei erfasst der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung nur einen kleinen Ausschnitt der ministeriellen Tätigkeit. Zu diesem Kernbereich gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 30). Vorliegend spricht Überwiegendes dafür, dass die vom Bundesverkehrsministerium vorgenommene Untersuchung des Abgas-Diesel-Skandals weder der Vorbereitung von Gesetzentwürfen oder von Kabinetts- oder Ressortentscheidungen diente, sondern lediglich der Information des Bundesverkehrsministeriums und der Bundesregierung über in der Öffentlichkeit erhobene Vorwürfe gegen bestimmte Automobilhersteller und der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gesetzesanwendung. Es liegt eine rein administrative Tätigkeit vor, wie sich vorliegend an der engen Kooperation mit dem Kraftfahrtbundesamt als nachgeordneter Behörde zeigt. Ferner streitet gegen die Annahme eines exekutiven Arkanbereichs, dass die Unterlagen Besprechungen mit aus Staatsgründen nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Privaten, mithin Staatsexternen, dokumentieren. \n\n26\\. 4\\. Im Übrigen ist nicht plausibel gemacht, dass die in der Sperrerklärung angeführten Umstände als wesensmäßige Geheimnisse im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 VwGO die Zurückhaltung der Unterlagen erfordern. \n\n27\\. a) Insbesondere lässt die Sperrerklärung nicht erkennen, warum die Verweigerung von Informationen zum \"Schutz der Rechtspflege\" (S. 14 - 16 der Sperrerklärung), von der obersten Aufsichtsbehörde verstanden als Schutz vor der Gefahr einer beeinflussten Entscheidungsfindung bei anhängigen Verfahren, einen dem Wesen nach geheimhaltungsbedürftigen Umstand (§ 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 VwGO) bilden soll. \n\n28\\. aa) Dies folgt bei den Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof bereits daraus, dass das Vertragsverletzungsverfahren 2016\u002F2180 am 2. Dezember 2021 eingestellt und über das Verfahren C-635\u002F18 durch Urteil des EuGH vom 3. Juni 2021 - C-635\u002F18 - (NJW 2021, 2637 ff.) entschieden worden ist. \n\n29\\. bb) Ungeachtet dessen ist weder bei den abgeschlossenen Prozessen noch hinsichtlich der in der Sperrerklärung bezeichneten Strafverfahren nachvollziehbar vorgetragen worden, warum eine Gefährdungslage für eine unbeeinflusste gerichtliche Entscheidungsfindung vorliegen sollte. Eine Gefährdung der Rechtsprechung dergestalt, dass die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen beeinträchtigt (vgl. § 3 Nr. 1 g IFG und § 8 Abs. 1 Nr. 3 UIG) und dies dem Wohl des Bundes oder Landes Nachteile bereiten würde, ist zudem nicht ersichtlich. In Ermangelung konkret benannter atypischer Umstände ist nicht nachvollziehbar, wie die strikt an Recht und Gesetz gebundene (Art. 20 Abs. 3 GG) und zur Neutralität verpflichtete Justiz (Art. 97 Abs. 1 GG) in den bezeichneten Verfahren durch die Bekanntgabe von Informationen in ihrer Funktionsausübung beeinträchtigt werden könnte. Die Offenlegung solcher Informationen mag zwar für die Betroffenen gerichtlicher Verfahren nachteilig sein, nicht aber für die Justiz, deren Grundlage für eine pflichtgemäße Sachverhaltsaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) erweitert und deren Aufgabenerfüllung dadurch gefördert wird. \n\n30\\. b) Ebenfalls nicht den Begründungserfordernissen gerecht wird die Behauptung, die auf Seite 16\u002F17 bezeichneten internen Mitteilungen seien ihrem Wesen nach geheim zu halten. Das Bundesverkehrsministerium beschränkt sich darauf, auf den aus seiner Sicht notwendigen Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse zu verweisen und orientiert sich dabei ersichtlich an dem auf dieses Schutzgut zugeschnittenen fachgesetzlichen Geheimhaltungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG, der ein allgemeines Informationszugangsrecht beschränken kann. Fachgesetzliche Informationsverweigerungsgründe können zwar in manchen Fällen eine Orientierung bei der Frage bieten, ob Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Jedoch ist bei § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 - NVwZ 2010, 1495 \u003C1496> und vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 9). Im vorliegenden Fall lässt allein die formale Einstufung einer Information als \"interne Mitteilung\" noch nicht auf einen materiellen Geheimhaltungsgrund schließen, da innerhalb einer Behörde auch in keiner Weise geheimhaltungsbedürftige Nachrichten ausgetauscht werden. Auch § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG nimmt interne Mitteilungen nicht generell von der Informationspflicht aus, sondern fordert deren Offenlegung, wenn im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Denn innerhalb einer Behörde werden auch Informationen ausgetauscht, an deren Weitergabe objektiv ein hohes Allgemeininteresse besteht. Daraus folgt, dass mit der rein formalen Kennzeichnung von Informationen als \"interne Mitteilungen\" kein wesensmäßiges Geheimnis umschrieben wird. Dementsprechend ist mit der Zuordnung von Schreiben zu dieser Kategorie ein Geheimhaltungsgrund nicht dargetan. Es kommt daher auch nicht mehr darauf an, inwieweit das Bundesverkehrsministerium in der Sperrerklärung die Reichweite dieser Regelung durch die Einbeziehung von Schriftverkehr mit nachgeordneten Behörden verkannt hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 \\- 7 C 7.12 - NVwZ 2012, 1619 Rn. 34 f.). \n\n31\\. c) Nicht plausibel geltend gemacht ist auch, dass der Schutz geistigen Eigentums eine Zurückhaltung der auf S. 17 der Sperrerklärung genannten Dokumente vollständig oder auch nur teilweise rechtfertigt. Es wird lediglich ausgeführt, dass die in diesen Dokumenten enthaltenen Pläne, Karten, Skizzen, technischen Zeichnungen, Lichtbilder und Power-Point-Präsentationen den urheberrechtlichen Werkbegriff erfüllten. Damit ist aber noch in keiner Weise dargelegt, dass es sich um wesensmäßig geheime Unterlagen handelt. Allein der Umstand, dass an Aktenbestandteilen Urheberrechte Dritter bestehen, sagt über den Geheimhaltungsbedarf nichts aus. Dies setzt zumindest voraus, dass die Inhaber der Urheberrechte ermittelt werden, ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse geltend machen, einer Offenlegung nicht zustimmen und dass sie die Dokumente nicht bereits anderweitig veröffentlicht haben. Das ist schon nicht dargetan. \n\n32\\. Falls dies bei einigen der auf S. 17 genannten Werken der Fall sein sollte, greift zwar der Schutz des § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 VwGO ein. Denn das daran bestehende Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers ist nicht nur einfachrechtlich durch § 12 Abs. 1 UrhG geschützt, sondern Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts, welches grundrechtlich durch Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet wird. Beruft sich der Inhaber (oder Ausübungsberechtigte) des Erstveröffentlichungsrechts auf ein Geheimhaltungsinteresse, ist bei der Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO jedoch zu beachten, dass durch ein urheberrechtliches Erstveröffentlichungsrecht eine prozessuale Einsichtnahme nicht prinzipiell ausgeschlossen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch eine prozessuale Nutzung nicht veröffentlichter Werke durch § 45 UrhG in beschränktem Umfang eingeräumt. Diese Regelung und Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG verlangen auch im In-camera-Verfahren Beachtung, so dass im Rahmen des Ermessens nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO der für eine Geheimhaltung maßgebliche Drei-Stufen-Test des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG durchzuführen ist. Dabei spricht auf der ersten Stufe des Tests für eine Offenlegung, dass der urheberrechtliche Ausnahmetatbestand der prozessualen Inanspruchnahme erfüllt ist. Eine Geheimhaltung ist regelmäßig nur ermessensgerecht, wenn entweder auf der zweiten Stufe eine erhebliche Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Werkes oder auf der dritten Stufe eine ungebührliche Verletzung der berechtigten Interessen des Rechteinhabers festgestellt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Januar 2024 - 20 F 3.22 - BVerwGE 181, 212 Rn. 34 f. und vom 9. Januar 2024 \\- 20 F 2.21 - BVerwGE 181, 226 Rn. 144 ff.). Im vorliegenden Fall hat weder ein Drei-Stufen-Test noch eine Interessenabwägung stattgefunden. \n\n33\\. d) Nicht plausibel gemacht ist auch die Berufung auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Automobilhersteller. Es trifft zwar zu, dass spezielles technisches Wissen der Automobilhersteller allgemein betrachtet Wettbewerbsrelevanz hat und dass ihre jeweils eingesetzte Technologie zur Abgasreinigung oder -vermeidung als Betriebsgeheimnis gewertet werden kann. Das Bundesverkehrsministerium lässt jedoch außer Acht, dass es bei den im Diesel-Abgas-Skandal in Rede stehenden Techniken um Abschaltvorrichtungen oder -programme geht, die nicht der effektiven Abgasminimierung, sondern der Manipulation von Abgasmessungen dienen. Diese technischen Vorrichtungen und Programme haben mit dem Leistungswettbewerb der Automobilhersteller um möglichst geringe Umweltbelastungswerte nichts zu tun, sondern bezwecken lediglich eine Täuschung der Aufsichtsbehörden und Verbraucher bei der Ermittlung von Abgaswerten. Daher fehlt es bei jeder Information darüber an der für ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nr. 1 c GeschGehG notwendigen Voraussetzung, dass ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 25. April 2019 - 6 A 222\u002F16 - juris Rn. 77). Da die betroffenen Unternehmen jahrelang unerlaubte Abschaltvorrichtungen eingesetzt haben, ergibt sich in Bezug auf die Verhältnisse bis zur Aufgabe dieser Verfahren ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit an uneingeschränkter Aktenkenntnis über die illegalen Techniken der Automobilhersteller und die staatliche Kontrollpraxis. Bei verbotenen Abschaltvorrichtungen gelten die zum mangelnden Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei illegalen Produktionsverfahren entwickelten Rechtsgrundsätze (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 20 F 23.07 - NVwZ 2009, 1114 Rn. 11 - 14). Eine pauschale Geheimhaltung der darüber vorhandenen Informationen ist rechtlich nicht möglich und von § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 VwGO nicht gedeckt. \n\n34\\. Der Geheimhaltungsschutz des Betriebsgeheimnisses kommt lediglich bei technischen Informationen in Betracht, die erlaubte Abgasvermeidungs- und -reinigungstechnologien betreffen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei betrieblichen Unterlagen regelmäßig der für ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis erforderliche Wettbewerbsbezug fehlt, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen. Widerlegbar vermutet wird dies, wenn sie mindestens fünf Jahre alt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 - BVerwGE 171, 90 Rn. 40 sowie Beschluss vom 9. Januar 2024 - 20 F 2.21 - BVerwGE 181, 226 Rn. 49 ff.; Schiller, ZGI 2024, 9 \u003C12 f.>). \n\n35\\. 5\\. Die Annahme des Bundesverkehrsministeriums, hinsichtlich der auf Seite 7\u002F8 der Sperrerklärung dargelegten Dokumente bestehe wegen der Vertraulichkeit von noch nicht abgeschlossenen Beratungen der Untersuchungskommission \"Volkswagen\" nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG ein gesetzlicher Geheimhaltungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 VwGO, ist rechtlich unzutreffend. \n\n36\\. a) Die Beklagte geht mit ihrer Auffassung fehl, fachgesetzliche Vorschriften seien gegenüber § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 VwGO leges speciales, weil es ansonsten zu einer inhaltlichen Asymmetrie zwischen fachgesetzlich geregeltem Informationszugang und der prozessrechtlich ermöglichten Akteneinsicht komme (S. 9 der Sperrerklärung). Der Senat hält trotz der im rechtswissenschaftlichen Schrifttum geübten Kritik (vgl. Rudisile, in: Schoch\u002FSchneider, Verwaltungsgerichtsordnung, § 99, Stand August 2024 Rn. 17 ff.) daran fest, dass der Geheimhaltungstatbestand des § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 VwGO eng auszulegen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - NVwZ 2012, 112 Rn. 12 m. w. N. und vom 9. Januar 2024 - 20 F 2.21 - BVerwGE 181, 226 Rn. 41 ff.; Troßbach, Öffentlichkeit und Geheimhaltung im Verwaltungsprozess, 2019 S. 93 ff., 145 f.) und er nicht jeden fachgesetzlichen Verweigerungsgrund erfasst. § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO bildet eine prozessrechtliche Spezialnorm, die ausschließlich auf die Frage zugeschnitten ist, in welchem Umfang behördliche Auskünfte, Akten und elektronische Dokumente den Verwaltungsgerichten zum Zwecke der gerichtlichen Kontrolle der Verwaltung zur Verfügung stehen. Diese prozessrechtliche Frage ist von der materiell-rechtlichen Frage zu trennen, in welchem Umfang jemand materiell-rechtlich einen Anspruch auf eine behördliche Auskunft, Information oder Akteneinsicht hat. Demgemäß haben Bestimmungen, die solche materiell-rechtlichen Informationsansprüche begrenzen oder ausschließen, nicht die Funktion, zugleich das im Gewaltenteilungsprinzip wurzelnde gerichtliche Kontrollrecht einzuschränken oder zu begrenzen. \n\n37\\. Gesetzliche Geheimhaltungsgründe im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 VwGO sind nur solche, die nach ihrem Wortlaut oder Sinn und Zweck zumindest auch die Akteneinsicht der Gerichte beschränken. Sie dienen regelmäßig dem Schutz besonders sensibler Grundrechtsbereiche oder dem Schutz von anderen Rechtsgütern mit verfassungsrechtlichem Rang. Zu Ersteren zählen etwa das Post- und Fernmelde-, das Sozial- oder das Steuergeheimnis (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1984 - 1 BvR 1494\u002F78 - BVerfGE 67, 157, \u003C171 ff., 185> und Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226\u002F94 u. a. - BVerfGE 100, 313 zum Fernmeldegeheimnis und vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11\u002F83 u. a. - BVerfGE 67, 100 \u003C140 ff.> zum Steuergeheimnis), zu Letzteren etwa das richterliche Beratungsgeheimnis als Ausfluss richterlicher Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 GG (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - NVwZ 2012, 112 Rn. 12 und vom 17. März 2020 - 20 F 3.18 - NVwZ-RR 2020, 860 Rn. 19). \n\n38\\. Die von einem gesetzlichen Geheimhaltungsgrund i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 VwGO verfolgten Zwecke müssen jedenfalls von solcher Art und solchem Gewicht sein, dass sie die damit verbundene Einschränkung der Kontrollbefugnis der Verwaltungsgerichte und der Grundrechte sowohl auf effektiven Rechtsschutz (nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634\u002F04 - NVwZ 2010, 1482 Rn. 46) als auch auf rechtliches Gehör (nach Art. 103 Abs. 1 GG; BVerfG, Beschluss vom 25. März 2020 - 2 BvR 113.20 - juris Rn. 40 ff.) rechtfertigen können. \n\n39\\. Nach diesen Maßstäben stellt der Ausschluss des jedermann zustehenden Anspruchs auf Umweltinformationen durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG keine gesetzliche Schranke für das verwaltungsgerichtliche Aktenanforderungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 VwGO dar. Denn ein Schutz verwaltungsinterner Beratungen vor der justiziellen Kontrolle ist mit der Norm nicht bezweckt. Daran, dass im Gerichtsverfahren die zu den Akten gehörenden Protokolle über verwaltungsinterne Beratungen vorgelegt werden, sollte durch die Vorschrift nichts geändert werden. In § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG geht es um den Schutz vertraulicher verwaltungsinterner Diskussions- und Abstimmungsprozesse vor einer öffentlichen Verbreitung (vgl. BT-Drs. 15\u002F3406 S. 19; OVG Schleswig, Urteil vom 15. September 1998 - 4 L 139\u002F98 - NVwZ 1999, 670 \u003C671 f.>.). Da eine Geheimhaltung verwaltungsinterner Entscheidungsfindungsprozesse im Rahmen des Gewaltenteilungsprinzips nur für den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung anerkannt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 20 F 9.23 - BVerwGE 181, 262 Rn. 15 f.), ist die Einstufung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG als gesetzlicher Geheimhaltungsgrund auch nicht zum Schutz eines Rechtsguts von Verfassungsrang geboten. Auch die Beklagte stützt ihre Verweigerung ausschließlich auf die einfachgesetzliche Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG, an deren Qualität als einfachgesetzliche Vorgabe sich auch dadurch nichts ändert, dass es sich um die Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Umweltinformationsrichtlinie handelt (BT-Drs. 15\u002F3406 S. 1). \n\n40\\. Im Übrigen erscheint es zweifelhaft, ob die von der Untersuchungskommission Volkswagen mit Vertretern der Privatwirtschaft durchgeführten Besprechungen als Beratung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG angesehen werden können, obwohl (fachgesetzlicher) Zweck der Regelung ist, die interne Willensbildung im behördlichen Bereich zur Sicherung der Effektivität interner Arbeitsabläufe (BT-Drucks 15\u002F3406 S. 19) zu schützen (Reidt\u002FSchiller, in: Landmann\u002FRohmer, Umweltrecht, 105. EL September 2024, UIG § 8 Rn. 21). Ferner dürften die Beratungen seit Langem abgeschlossen sein, so dass sich ein fortbestehender Geheimhaltungsbedarf nicht ohne Weiteres erschließt. Es liegen seit April 2016 mehrere Berichte der Untersuchungskommission \"Volkswagen\" vor (https:\u002F\u002Fwww.kba.de\u002FDE\u002FThemen\u002FMarktueberwachung\u002FAbgasthematik\u002Fberichte_uk_vw.html \\- Stand: 30. Juli 2024), die das Bundesverkehrsministerium selbst als \"abschließend\" (Seite 8 der Ergänzungssperrerklärung) betrachtet. Zudem liegt bereits seit dem 22. Juni 2017 ein Bericht des 5. Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vor, in dem (Teil-)Ergebnisse der vom Bundesminister für Verkehr eingesetzten und vom seinerzeitigen Staatssekretär O. geleiteten Untersuchungskommission (auf S. 525 ff.) referiert wurden. In Verbindung mit dem großen Zeitabstand und dem zwischenzeitlichen Regierungswechsel spricht dies dagegen, dass durch diesbezügliche Informationsfreigaben eine etwaige Kommissionsarbeit noch beeinträchtig werden könnte. Umstände, die dafür streiten, dass es für die Funktionsfähigkeit interner ministerieller Untersuchungskommissionen auch zukünftig erforderlich wäre, dortige Äußerungen aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit generell der Öffentlichkeit zu entziehen (zum Bundessicherheitsrat: BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 20 F 9.23 - BVerwGE 181, 262 Rn. 20 ff.), sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. \n\n41\\. 6\\. Die in der Ergänzungssperrerklärung getroffene Ermessensentscheidung ist in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. \n\n42\\. a) Das Bundesverkehrsministerium hat bereits seinen Entscheidungsspielraum verkannt. Es geht zu Unrecht davon aus, dass ihm nach § 99 VwGO nicht nur ein Ermessens- sondern auch ein Beurteilungsspielraum zustehe. Dies trifft nicht zu. Ein Beurteilungsspielraum ist im Rahmen der Geheimhaltungsprüfung des § 99 VwGO lediglich bei der Beurteilung möglicher außenpolitischer Folgen bei der Offenlegung von Informationen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2020 - 20 F 5.20 - NVwZ 2021, 415 Rn. 20 f.) anerkannt. Eine darüber hinausgehende allgemeine Einschätzungsprärogative der Verwaltung gibt es nicht. \n\n43\\. b) Hinzu tritt, dass das Bundesverkehrsministerium seine Ermessensentscheidung auf die Annahme gestützt hat, sämtliche der von ihm behaupteten Geheimhaltungsgründe lägen vor. Da dies - wie gezeigt - nicht der Fall ist, hat es sein Ermessen insoweit partiell zweckwidrig ausgeübt (zu tatsächlich unzutreffenden Annahmen: BVerwG, Beschluss vom 7\\. April 2020 - 20 F 2.19 - NVwZ-RR 2020, 909 Rn. 28 ff.). Dies hat im vorliegenden Fall nicht nur die teilweise Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung zur Folge. Die Fehleinschätzung führt zur vollständigen Rechtswidrigkeit, weil das Bundesverkehrsministerium seine Ermessensentscheidung (ausweislich Seite 9 der Ergänzungssperrerklärung) ausdrücklich auf die \"Kumulation\" sämtlicher behaupteter Geheimhaltungsinteressen und nicht selbstständig tragend auf das Vorliegen jeweils eines Geheimhaltungsgrundes gestützt hat. \n\n44\\. c) Soweit das Bundesverkehrsministerium in der Ergänzungssperrerklärung (auf S. 8, 1\\. Absatz) ausführt, dass die Vorlage einzelner oder geschwärzter Seiten nicht dem Aufklärungsinteresse des Oberverwaltungsgerichts diene, ist dies ebenfalls ermessensfehlerhaft. Denn die Entscheidung, ob eine solche reduzierte Vorlage dem Aufklärungsinteresse des Oberverwaltungsgerichts dient, sie mithin geeignet ist, das gerichtliche Aufklärungsinteresse zu befriedigen, obliegt ausschließlich dem Gericht. \n\n45\\. d) Die Aussage des Bundesverkehrsministeriums (auf Seite 8, 2. Absatz der Ergänzungssperrerklärung), die Presse müsse hinnehmen, dass Informationen \"aufgrund ihrer Sensibilität\" geheim zu bleiben hätten, zumal der \"Kerninhalt der Dieselthematik [...] der Beklagten [...] bereits allgemein bekannt\", eine Untersuchungskommission mit der Aufklärung der Thematik beauftragt sei und zwei Berichte dazu veröffentlicht worden seien, ist ebenfalls ermessensfehlerhaft. Denn eine aus der Sicht des Bundesverkehrsministeriums ausreichende Informationspolitik vermag nicht gesetzliche Informationsansprüche zu kompensieren oder ihre Wahrnehmung zu beeinflussen. Vielmehr ist es Sache der Presse und der für sie Tätigen, selbst zu beurteilen, welche Informationen sie einfordert, um ein bestimmtes Thema im Recherchewege aufzubereiten (vgl. dazu bereits BVerwG, Beschluss vom 7. April 2020 - 20 F 2. 19 \\- NVwZ-RR 2020, 909 Rn. 34). \n\n46\\. 7\\. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht, weil es sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit handelt (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2020 \\- 20 F 2. 19 - NVwZ-RR 2020, 909 Rn. 37).","Zum Begriff des gesetzlichen Geheimhaltungsgrunds im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 VwGO","2026-07-08T23:13:04.785Z","2026-07-10T22:13:33.347Z",20]