[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesverwaltungsgericht-immigration-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":26,"total":16,"page":25,"limit":171},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},34,"Bundesverwaltungsgericht","de","bundesverwaltungsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},433,"immigration-law-de","Immigration Law","DE","2026-07-08T22:50:58.901Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},16,{"min":18,"max":19},"2025-03-24T00:00:00.000Z","2026-02-19T00:00:00.000Z",[21],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"110805","Grundgesetz","Art. 3\n                  Abs. 1",1,[27,38,46,56,66,76,86,96,104,112,120,128,136,144,154,163],{"id":28,"ecli":29,"slug":30,"caseNumber":31,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":32,"summary":33,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":36,"updatedAt":37},"3022","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600294","ecli-de-neuris-wbre202600294","1 C 16.25","#  Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat \n\n## Leitsatz\n\n1\\. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG findet auf Ausländer, denen durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union subsidiärer Schutz gewährt worden ist, keine Anwendung. 12\n\n2\\. Ist dem Mitgliedstaat die Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU als unzulässig ausnahmsweise verwehrt, weil die Lebensverhältnisse den Drittstaatsangehörigen im Falle einer Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland nicht entgegen, sofern der Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung dieses Antrags und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 49 ff. und 80). 19\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Januar 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG und wendet sich gegen die ihm gegenüber verfügte Abschiebungsandrohung und den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. \n\n2\\. Auf seinen im Oktober 2017 gestellten Antrag erkannte ihm die Hellenische Republik im Januar 2019 den subsidiären Schutzstatus zu. Im August 2020 reiste er in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2020 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) seine Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG ab, drohte ihm die Abschiebung in den Irak an und ordnete gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete. \n\n3\\. Im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die zuständige griechische Asylbehörde dem Bundesamt Informationen zu der seinerzeitigen Gewährung des subsidiären Schutzstatus übermittelt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 20. Oktober 2020 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegt, und die Klage im Übrigen zurückgenommen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Irak. Die Androhung der Abschiebung in sein Herkunftsland finde ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Ihr stehe die Zuerkennung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat weder aus Gründen des nationalen Rechts noch im Hinblick auf das Unionsrecht entgegen. Auf das Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vermöge sich der Kläger nicht zu berufen, weil ihm Griechenland nicht die Flüchtlingseigenschaft, sondern den subsidiären Schutzstatus zuerkannt habe. Eine Abschiebung nach Griechenland habe dem Kläger nicht angedroht werden dürfen, weil er dort im Falle einer Rückführung der ernsthaften Gefahr einer Verletzung in seinen Rechten aus Art. 4 GRC ausgesetzt würde. Das Unionsrecht sehe eine Bindung der Beklagten an die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch Griechenland nicht vor. \n\n4\\. Zur Begründung seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision macht der Kläger geltend, die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat hindere die Androhung der Abschiebung in das Herkunftsland. Der mangelnden Bezugnahme auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liege eine planwidrige Regelungslücke zugrunde. Art. 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 RL 2011\u002F95\u002FEU gebiete insoweit eine analoge Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Das Refoulement-Verbot stehe der Regelung oder Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats entgegen, der zufolge ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Schutzberechtigter den Schutz vor Zurückweisung in sein Herkunftsland verliere, wenn nationale Behörden oder Gerichte entschieden, dass eine Rückführung in den Schutz gewährenden Mitgliedstaat gegen Art. 4 GRC verstoße. Zur Vermeidung einer bei isolierter Aufhebung der Abschiebungsandrohung zu besorgenden \"Kettenduldung\" sei ein nationales Abschiebungsverbot festzustellen. \n\n5\\. Die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das Urteil des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht. Es steht namentlich im Einklang mit § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (1.), § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG (2.) und § 11 Abs. 1 AufenthG (3.). \n\n7\\. 1\\. Das Verwaltungsgericht hatte keine Veranlassung, in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Seinen das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen zufolge drohte dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland, die Republik Irak weder aus individuellen Gründen noch wegen der allgemeinen Sicherheitslage noch wegen der Versorgungslage eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Gründe für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat der Kläger nicht vorgetragen. Die von ihm geäußerte Sorge, künftig dauerhaft lediglich sogenannte \"Kettenduldungen\" zu erhalten, rechtfertigt die Erteilung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 VwGO nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2025:​220525U1C4.24.0] \\- NVwZ 2025, 1600 LS und Rn. 8 ff.). \n\n8\\. 2\\. Im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat das Verwaltungsgericht entschieden, die gegen den Kläger verfügte Androhung seiner Abschiebung in die Republik Irak sei rechtmäßig. \n\n9\\. Das Bundesamt erlässt unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG geregelten Voraussetzungen eine schriftliche Abschiebungsandrohung. Die Gewährung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat, hier die Hellenische Republik, steht in einer Situation wie der vorliegenden der Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland durch den zur Entscheidung über den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz berufenen Mitgliedstaat weder aus Gründen des nationalen Rechts (a.) noch im Hinblick auf das Unionsrecht (b.) entgegen. \n\n10\\. a. Im Einklang mit § 60 AufenthG ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ordne für subsidiär Schutzberechtigte eine entsprechende Geltung nur von § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG, nicht hingegen auch von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG an, für eine planwidrige Regelungslücke - und damit für eine analoge Anwendung der zuletzt genannten Norm - bestehe keinerlei Anhalt. \n\n11\\. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28\\. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gilt dies unter anderem auch für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruft, stellt das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG außer in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG entsprechend. \n\n12\\. aa. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG begründet ein Abschiebungsverbot unter anderem für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2025:​240325U1C7.24.0] - BVerwGE 185, 207 Rn. 11). Sein Anwendungsbereich erstreckt sich hingegen nicht auch auf solche Ausländer, denen durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union subsidiärer Schutz gewährt worden ist (VGH Mannheim, Urteil vom 29. März 2022 - 11 S 1142\u002F21 [ECLI:​DE:​VGHBW:​2022:​0329.11S1142.21.00] \\- InfAuslR 2022, 301 \u003C303>; a. A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. August 2023 - 13 ME 143\u002F23 [ECLI:​DE:​OVGNI:​2023:​0830.13ME143.23.00] - InfAuslR 2024, 156 \u003C157 f.>). \n\n13\\. Hierfür spricht der Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, der allein Asylberechtigte und Ausländer in Bezug nimmt, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Subsidiär Schutzberechtigte finden keine Erwähnung, obwohl eine entsprechende Ergänzung der Norm unschwer möglich gewesen wäre. \n\n14\\. Dieser grammatische Befund wird durch die Binnensystematik des § 60 AufenthG unterstrichen. Auch die übrigen Bestimmungen des § 60 Abs. 1 AufenthG verhalten sich allein zu dem Abschiebungsverbot für Flüchtlinge. Demgegenüber normiert § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein eigenständiges zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot für subsidiär Schutzberechtigte. Dass § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG allein § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG insoweit für entsprechend anwendbar erklärt, muss in Anbetracht des Umstands, dass beide Absätze Teil derselben Norm sind und dass auf - nur - zwei Sätze des vorausgehenden Absatzes ausdrücklich verwiesen wird, als beabsichtigte Beschränkung der Bezugnahme und nicht etwa als Redaktionsversehen angesehen werden. \n\n15\\. Die historisch-genetische Auslegung steht dem vorstehenden Normverständnis nicht entgegen. Ausweislich der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 15. April 2013 stellt § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG klar, dass es sich bei Anträgen auf Schutz vor den in § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG genannten Gefahren um Asylanträge handle, da internationaler subsidiärer Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asyl[Vf]G begehrt werde und über jene das Bundesamt nach Maßgabe des Asylverfahrensgesetzes entscheide (BT-Drs. 17\u002F13063 S. 22 und 25). Die Tatsache, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 28. August 2013 zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU (BGBl. I S. 3474) sowohl § 60 Abs. 2 AufenthG neugefasst (Art. 2 Nr. 7 Buchst. b) als auch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG geändert (Art. 2 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb) und damit beide Normen im Blick gehabt hat, indiziert, dass eine Inbezugnahme von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bewusst unterlassen worden ist (vgl. auch bereits VGH Mannheim, Urteil vom 29. März 2022 - 11 S 1142\u002F21 - InfAuslR 2022, 301 \u003C304>). Die damit klar vorgegebene Regelungsintention ist schließlich auch mit der zwischen den verschiedenen unionsrechtlichen Schutzformen differenzierenden Zwecksetzung des § 60 Abs. 2 AufenthG vereinbar, nach der die Norm die Schaffung eines eigenständigen Status in Bezug auf die europarechtlichen subsidiären Schutztatbestände und eine präzisere Nachzeichnung der Systematik der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vorsieht (vgl. BT-Drs. 17\u002F13063 S. 16). \n\n16\\. bb. Selbst wenn man entgegen diesem Normverständnis im Lichte des Umstands, dass die Situation, dass ein Antrag auf internationalen Schutz in Anwendung von Unionsrecht infolge der Lebensverhältnisse in dem anderen Mitgliedstaat, die den Ausländer der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, nicht als unzulässig abgelehnt werden darf und deshalb ein erneutes Asylverfahren durchzuführen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 \\- C-297\u002F17, C-318\u002F17, C-319\u002F17 und C-438\u002F17 [ECLI:​EU:​C:​2019:​219] - Rn. 92, vom 22\\. Februar 2022 - C-483\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​780] - Rn. 32 und 34 und vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​524] - Rn. 52 und Beschluss vom 13. November 2019 \\- C-540\u002F17 und C-541\u002F17 [ECLI:​EU:​C:​2019:​964] - Rn. 35), im deutschen Recht bislang keinen hinreichenden Niederschlag erfahren hat, das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke annähme, könnte dies in einer Situation wie der vorliegenden keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Denn § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG gründet auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat für den Flüchtling verantwortlich ist und diesem in Ausübung seiner Verantwortung Schutz gewährt. Kann hiervon jedoch ausnahmsweise nicht ausgegangen werden und muss der Mitgliedstaat über einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entscheiden, so stellte es einen Wertungswiderspruch dar, die Beklagte als nunmehr zuständigen Mitgliedstaat durch die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG mittelbar an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats zu binden, der seiner mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung nicht gerecht wird. Zur Vermeidung eines solchen Wertungswiderspruchs ist § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG in einer Situation wie der vorliegenden teleologisch zu reduzieren (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 - Rn. 13 ff.). \n\n17\\. Einer solchen teleologischen Reduktion widerstreitet auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der zufolge die §§ 29 und 35 AsylG kein Wahlrecht in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung gewährten, das Bundesamt, sofern die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorlägen, den Asylantrag des Ausländers als unzulässig abzulehnen und diesem die Abschiebung in den Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, anzudrohen habe und eine Abschiebung in den Herkunftsstaat im Fall einer bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat untersagt sei (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September 2020 - 2 BvR 2082\u002F18 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2020:​rk20200913.2bvr208218] \\- juris Rn. 28). Diesen Rechtssätzen lag eine Situation zugrunde, in der das Bundesamt im Einklang mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG den Asylantrag wegen der Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abgelehnt und daher - anders als hier - keine Sachentscheidung getroffen hat. \n\n18\\. b. Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) davon ausgegangen, die Beklagte sei nach der Ablehnung des neuerlichen Antrags des Klägers auf internationalen Schutz auch unionsrechtlich nicht gehindert gewesen, diesem die Rückkehr in sein Herkunftsland anzudrohen. \n\n19\\. aa. Lehnt ein Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der von einem bereits in einem anderen Mitgliedstaat als schutzberechtigten Ausländer gestellt wird, im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU als unzulässig ab, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland entgegen; in der auf der Grundlage von § 35 AsylG zu erlassenden Abschiebungsandrohung ist dem Drittstaatsangehörigen die Abschiebung in den anderen Mitgliedstaat anzudrohen. Ist dem Mitgliedstaat die Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU als unzulässig hingegen - wie hier mit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindender Wirkung seitens des Verwaltungsgerichts festgestellt (vgl. indes BVerwG, Urteil vom 23\\. Oktober 2025 - 1 C 11.25 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2025:​231025U1C11.25.0] - juris LS) \\- ausnahmsweise verwehrt, weil die Lebensverhältnisse den Drittstaatsangehörigen im Falle einer Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland nicht entgegen, sofern der Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung dieses Antrags und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 49 ff., 72 ff. und 80). \n\n20\\. Der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und das Ziel, die Kohärenz der von den zuständigen Behörden zweier Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen darüber, ob ein und derselbe Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigt, so weit wie möglich sicherzustellen, verpflichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die über den neuen Antrag zu entscheiden hat, unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats einzuleiten, die dem Antragsteller zuvor internationalen Schutz gewährt hat. Hierbei muss sie diese über den neuen Antrag informieren, dieser ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag zuleiten und diese ersuchen, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die dieser vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes geführt haben, zu übermitteln (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 78 f.; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.). \n\n21\\. Der nationalen Asylbehörde des Mitgliedstaats obliegt es in der Folge, auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung, in Anwendung der vorbezeichneten Richtlinien und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der ihr zugrunde liegenden Anhaltspunkte darüber zu befinden, ob in dessen Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes vorliegen oder nicht beziehungsweise nicht mehr vorliegen und im Falle einer Zurückweisung ein ernsthaftes Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung in dem Drittstaat besteht (EuGH, Urteile vom 18\\. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 68 ff. und - C-352\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​521] - Rn. 71). Gegen eine ablehnende Entscheidung steht dem Ausländer gemäß Art. 46 RL 2013\u002F32\u002FEU das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu. \n\n22\\. Dieses durch die Richtlinien 2011\u002F95\u002FEU und 2013\u002F32\u002FEU maßgeblich vorgegebene Verfahren stellt sicher, dass das grundrechtlich durch Art. 18 und 19 Abs. 2 GRC i. V. m. Art. 33 GFK gewährleistete und sekundärrechtlich in Art. 21 Abs. 1 (i. V. m. Art. 20 Abs. 2) RL 2011\u002F95\u002FEU und in Art. 5 Halbs. 2 RL 2008\u002F115\u002FEG verankerte Refoulement-Verbot (vgl. zu dessen Erstreckung auf subsidiär Schutzberechtigte etwa Battjes, in: Thym\u002F​Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Art. 21 RL 2011\u002F95\u002FEU Rn. 7) in jedem Stadium des Verfahrens uneingeschränkt Beachtung erfährt und von dem Drittstaatsangehörigen materiell- und verfahrensrechtlich jederzeit tatsächlich in Anspruch genommen werden kann (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352\u002F22 - Rn. 52 und 57). \n\n23\\. Gerade weil der Mitgliedstaat bei der Bescheidung des neuerlichen Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes an eben diese spezifischen schutzrechtlichen Gewährleistungen gebunden ist, ist im Rahmen der ihm hierbei zugleich obliegenden Entscheidung über eine Zurückweisung gewährleistet, dass die Schutzgewährung des anderen Mitgliedstaats nicht unter Verletzung des Refoulement-Verbots faktisch beendet und dem Drittstaatsangehörigen nicht die Möglichkeit einer tatsächlichen Inanspruchnahme der mit ihm verknüpften Rechte und Leistungen sowie der weiteren in den einschlägigen Richtlinien verbürgten Garantien genommen wird (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352\u002F22 - Rn. 67 ff). Unter diesen Voraussetzungen und angesichts der umfassenden verfahrens- und materiell-rechtlichen Garantien für den Ausländer kann eine Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat wie hier auch dann ergehen, wenn der andere Mitgliedstaat den gewährten Schutzstatus nicht aberkannt hat (vgl. zum Auslieferungsrecht EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352\u002F22 - Rn. 72). Insoweit ist es auch rechtlich nicht erforderlich, den Drittstaatsangehörigen zuvor aufzufordern, sich in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats zu begeben (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008\u002F115\u002FEG und § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die ihm dort drohende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung steht nicht nur der Rückkehr selbst, sondern auch einer darauf bezogenen Aufforderung entgegen. \n\n24\\. bb. Angesichts dieses klaren Befundes besteht für den Senat keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und die von der Revision aufgeworfenen Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen. Eine Vorlagepflicht eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts besteht nur, wenn sich in dem Verfahren entscheidungserheblich eine Frage des Unionsrechts stellt, die sich nicht bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet oder deren Beantwortung nicht so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283\u002F81 [ECLI:​EU:​C:​1982:​335] - Rn. 13 ff. und 21 und vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] - Rn. 39 ff. und 51). \n\n25\\. Die unter Gliederungspunkt II.1. der Revisionsbegründung aufgeworfene Frage und die eingangs des Schriftsatzes vom 13. Februar 2026 formulierte zweite Frage, jeweils zur Auslegung von Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 RL 2011\u002F95\u002FEU im Kontext von Art. 4 GRC, sind im Sinne der vorstehenden Ausführungen durch die Urteile des Gerichtshofs vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - und - C-352\u002F22 - beantwortet (*acte éclairé*). \n\n26\\. Die eingangs des Schriftsatzes vom 13. Februar 2026 aufgeworfene dritte Frage zur Reichweite der Geltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung im Falle der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus beantwortet sich im Sinne eines *acte clair* unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 RL 2011\u002F95\u002FEU, dem zufolge das Kapitel VII der Richtlinie, dem auch Art. 21 Abs. 1 RL 2011\u002F95\u002FEU angehört, sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz gilt (vgl. auch EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373\u002F13 [ECLI:​EU:​C:​2015:​413] - Rn. 68). \n\n27\\. Die eingangs des Schriftsatzes vom 13. Februar 2026 aufgeworfene erste Frage zur Unvereinbarkeit einer Entscheidung, mit der dem Ausländer im Kontext durch Art. 4 GRC geprägten Situation in einem anderen Mitgliedstaat eine Verpflichtung zur Rückkehr in sein Herkunftsland auferlegt wird, mit Art. 3 Nr. 3 und den Art. 5 und 6 RL 2008\u002F115\u002FEG ist auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und in der Konsequenz des Umstandes, dass das Refoulement-Verbot zugleich Inhalt (vgl. die Einordnung des Art. 21 RL 2011\u002F95\u002FEU in das Kapitel \"Inhalt des internationalen Schutzes\") und Rechtsfolge des - hier durch den nunmehr befassten Mitgliedstaat versagten - Schutzstatus ist, im Sinne eines *acte clair* zu verneinen. Stehen der Androhung einer Rückführung des Ausländers in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats Umstände entgegen, die den Drittstaatsangehörigen in diesem einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC aussetzten, so kann der Mitgliedstaat nach unter Beachtung sämtlicher verfahrensrechtlicher Vorgaben erfolgter Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz ohne vorherige Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008\u002F115\u002FEG und unbeschadet des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 RL 2008\u002F115\u002FEG eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 RL 2008\u002F115\u002FEG in das Herkunftsland des Ausländers erlassen, sofern eine solche im Einklang auch mit den weiteren in Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG genannten Kriterien ergeht. \n\n28\\. cc. Das angefochtene Urteil steht mit den unter aa. dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben, die auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gelten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.) im Einklang. Abgesehen davon, dass der Kläger seine Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus durch Rücknahme der hierauf gerichteten Klageanträge nicht mehr weiterverfolgt hat, ist eine Berücksichtigung der in Griechenland getroffenen Zuerkennungsentscheidung erfolgt. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem Vorbringen der Beteiligten lässt sich nicht entnehmen, dass sich daraus zusätzliche entscheidungserhebliche Umstände zugunsten des Klägers ergäben. \n\n29\\. 3\\. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, sei nicht zu beanstanden, steht im Einklang mit § 11 Abs. 1 AufenthG. \n\n30\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat","jurionline_de","","2026-07-08T22:28:20.090Z","2026-07-10T22:06:22.962Z",{"id":39,"ecli":40,"slug":41,"caseNumber":42,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":43,"summary":44,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":36,"updatedAt":45},"3021","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600293","ecli-de-neuris-wbre202600293","1 C 24.25","#  Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz Flüchtlingsschutzes in einem anderen Mitgliedstaat \n\n## Leitsatz\n\nIst einem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, kann er aber dorthin wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC nicht zurückkehren und hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge deswegen eine vollständige Prüfung des weiteren Asylantrags in der Sache vorgenommen, steht § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsstaat nicht entgegen. 22\n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2025 wird geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gesamten Verfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger, irakische Staatsangehörige, wenden sich gegen die ihnen gegenüber verfügte Abschiebungsandrohung und den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. \n\n2\\. Auf ihren Antrag erkannte die Hellenische Republik den Klägern zu 1 und 2 im Jahr 2019 die Flüchtlingseigenschaft zu. Im Januar 2021 reisten die Kläger zu 1 und 2 mit ihren beiden minderjährigen Kindern, den Klägern zu 3 und 4, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 13. Februar 2023 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ihre Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG ab, drohte ihnen die Abschiebung in den Irak an und ordnete gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete. \n\n3\\. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Bundesamt habe das Vorbringen der Kläger zu ihrem individuellen Verfolgungsschicksal mit überzeugenden und nachvollziehbaren Gründen, denen sich das Gericht anschließe, als unglaubhaft gewertet. Die Androhung der Abschiebung der Kläger in ihr Herkunftsland und das Einreise- und Aufenthaltsverbot seien rechtswidrig. Diese könnten sich auf das Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG berufen, weil ihnen Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Eine Abschiebung nach Griechenland habe den Klägern nicht angedroht werden dürfen, weil sie dort im Falle einer Rückführung der ernsthaften Gefahr einer Verletzung in ihren Rechten aus Art. 4 GRC ausgesetzt würden. Das Unionsrecht sehe eine begrenzte Bindung der Beklagten an die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz durch Griechenland vor, solange nicht die zuständige Behörde des Staats, der dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe, beschließe, ihm diese nach Art. 14 RL 2011\u002F95\u002FEU abzuerkennen. \n\n4\\. Zur Begründung ihrer durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision macht die Beklagte geltend, § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sei teleologisch einschränkend auszulegen, wenn eine vollumfängliche Prüfung des Asylantrags ergebe, dass eine Gefahr im Herkunftsstaat nicht drohe. Andernfalls gelangte man zu einer mittelbaren Bindungswirkung der Schutzentscheidung des anderen Staats, die unionsrechtlich gerade nicht bestehe. Eine Verletzung des Refoulement-Verbots sei in diesen Fällen nicht zu besorgen. \n\n5\\. Die Kläger verteidigen das Urteil des Verwaltungsgerichts. \n\n6\\. Der Vertreter des Bundesinteresses führt aus, das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​524] \\- stehe der Annahme einer Bindungswirkung anderer mitgliedstaatlicher Entscheidungen über die Zuerkennung internationalen Schutz entgegen. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, der aus § 51 Abs. 2 AuslG 1990 hervorgegangen sei, ergebe, habe der nationale Gesetzgeber nicht beabsichtigt, eine Bindung an einen durch einen anderen Mitgliedstaat gewährten Schutzstatus für die Rückkehrentscheidung auch in Fällen zu schaffen, in welchen durch den Mitgliedstaat eine vollumfängliche Prüfung des Asylbegehrens in der Sache durchgeführt werde. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es steht nicht im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (1.) und § 11 Abs. 1 AufenthG (2.). Der Senat kann den Rechtsstreit auf der Grundlage der vorhandenen tatsächlichen Feststellungen selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und die Klage auch insoweit abweisen, als das Verwaltungsgericht ihr stattgeben hat (3.). \n\n8\\. 1\\. Unter Verletzung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht entschieden, die gegen die Kläger verfügte Androhung ihrer Abschiebung in die Republik Irak sei rechtswidrig. \n\n9\\. Das Bundesamt erlässt unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG geregelten Voraussetzungen eine schriftliche Abschiebungsandrohung. Die Gewährung von Flüchtlingsschutz durch einen anderen Mitgliedstaat, hier die Hellenische Republik, steht in einer Situation wie der vorliegenden der Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland durch den zur Entscheidung über den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz berufenen Mitgliedstaat weder aus Gründen des nationalen Rechts (a.) noch im Hinblick auf das Unionsrecht (b.) entgegen. \n\n10\\. a. Das Verwaltungsgericht hat revisibles Recht verletzt, indem es angenommen hat, die Gewährung von Flüchtlingsschutz durch einen anderen Mitgliedstaat, hier die Hellenische Republik, stehe in einer Situation wie der vorliegenden der Androhung der Abschiebung der Drittstaatsangehörigen in deren Herkunftsland nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG entgegen. \n\n11\\. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28\\. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gilt dies unter anderem auch für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn sich der Ausländer auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruft, stellt das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG außer in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. \n\n12\\. Die von einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft außerhalb des Bundesgebiets in einem anderen Signatarstaat nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgehenden Rechtswirkungen sind nationalrechtlich in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend geregelt (BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 11). Danach schließt die für einen bestimmten Staat ausgesprochene ausländische Anerkennung als Flüchtling die Abschiebung in diesen Staat auch für Deutschland aus. Durch diese nationale Regelung hat der deutsche Gesetzgeber eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung angeordnet. \n\n13\\. Den Klägern steht indessen kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG zu. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG gründet auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat für den Flüchtling verantwortlich ist und diesem in Ausübung seiner Verantwortung Schutz gewährt. Kann hiervon jedoch ausnahmsweise nicht ausgegangen werden und muss der Mitgliedstaat über einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entscheiden, so stellte es einen Wertungswiderspruch dar, die Beklagte als nunmehr zuständigen Mitgliedstaat durch die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG mittelbar an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats zu binden, der seiner mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung nicht gerecht wird. Zur Vermeidung eines solchen Wertungswiderspruchs ist § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG in einer Situation wie der vorliegenden teleologisch zu reduzieren. \n\n14\\. Allerdings lässt sich dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Var. 3 AufenthG bei isolierter Betrachtung ein Abschiebungsverbot auch für den Fall entnehmen, dass der weitere, in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag trotz der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz durch einen anderen Mitgliedstaat wegen eines dort drohenden Verstoßes gegen Art. 4 GRC (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297\u002F17, C-318\u002F17, C-319\u002F17 und C-438\u002F17 [ECLI:​EU:​C:​2019:​219] - Rn. 92) nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden darf und das Bundesamt deswegen eine vollständige Prüfung des Antrags in der Sache vornimmt, auf deren Grundlage eine Schutzgewährung abgelehnt wird. \n\n15\\. Einem derartigen Verständnis der Norm stehen aber systematische Gesichtspunkte entgegen. Danach ist die Vorschrift dann nicht anzuwenden, wenn das Bundesamt eine Sachentscheidung über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft trifft. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist zwar allein das Bundesamt zu der Feststellung berufen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Hiervon sind indessen die Fälle des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausdrücklich ausgenommen. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG greift damit nur dann ein, wenn im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Staat eine Entscheidung des Bundesamtes nicht erfolgt, und soll sich gerade nicht auf die hier gegebene Situation erstrecken, in der das Bundesamt aus unionsrechtlichen Gründen ausnahmsweise eine solche Feststellung zu treffen hat. \n\n16\\. Der sich aus der Entstehungsgeschichte ergebende Sinn und Zweck des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG weist in dieselbe Richtung. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG knüpft an § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1990 (BGBl. I S. 1354) an (vgl. BT-Drs. 15\u002F420 S. 91). Beide Normen verfolgen seit jeher das Ziel, zum einen die Ausländerbehörden von der Feststellung politischer Verfolgung und der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entlasten. Zum anderen soll die Frage der politischen Verfolgung und des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft ausschließlich durch das Bundesamt im Asylverfahren entschieden werden. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG formalisiert den Abschiebungsschutz mit der Folge, dass die Ausländerbehörde bei der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG allein die formelle Frage nach dem Status des Ausländers zu klären hat (BT-Drs. 11\u002F6321 S. 74; 16\u002F5065 S. 184). In Fällen wie dem vorliegenden greift dieser Normzweck indessen nicht ein, weil das Bundesamt - anders als in den vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Sachverhaltsgestaltungen - eine eigene aktuelle Prüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft vornimmt, sodass es des Rückgriffs auf die Statusentscheidung des anderen Mitgliedstaats nicht mehr bedarf. Vielmehr begründete die Annahme eines Abschiebungsverbots allein wegen dieser Entscheidung des anderen Mitgliedstaats mittelbar deren Bindungswirkung für deutsche Gerichte und Behörden, obwohl das Unionsrecht die Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Schutzes gerade nicht verpflichtet, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 13). \n\n17\\. Die zur Vermeidung dieses Wertungswiderspruchs gebotene Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat im Text der Norm keinen Niederschlag gefunden. Ihr ist daher im Wege der teleologischen Reduktion der Norm zur Geltung zu verhelfen. \n\n18\\. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie ist unter anderem dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Des Weiteren muss dem Plan des Gesetzgebers mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, in welcher Weise die gesetzliche Regelung einzuschränken ist, um den Gesetzeszweck zu erreichen (stRspr, BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2024 - 5 C 1.23 - BVerwGE 184, 108 Rn. 22 und vom 27. Februar 2025 - 1 C 13.23 - BVerwGE 185, 79 Rn. 33). \n\n19\\. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG erfasst nach seinem Wortlaut auch Sachverhalte wie den vorliegenden, in denen ein Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt ist, gleichwohl aber wegen der ihm dort drohenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ein erneutes Asylverfahren in Deutschland seitens des Bundesamtes durchgeführt werden muss. In diesen Fällen ist der Rückgriff auf den aus der Zuerkennungsentscheidung des anderen Mitgliedstaats folgenden formellen Status nicht mit den Intentionen des Gesetzgebers vereinbar; der sich hieraus ergebende Wertungswiderspruch erfordert, auch mit Blick auf das Unionsrecht, eine Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm. \n\n20\\. Einer solchen teleologischen Reduktion widerstreitet auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der zufolge die §§ 29 und 35 AsylG kein Wahlrecht in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung gewährten, das Bundesamt, sofern die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorlägen, den Asylantrag des Ausländers als unzulässig abzulehnen und diesem die Abschiebung in den Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, anzudrohen habe und eine Abschiebung in den Herkunftsstaat im Fall einer bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat untersagt sei (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September 2020 - 2 BvR 2082\u002F18 - juris Rn. 28). Diesen Rechtssätzen lag eine Situation zugrunde, in der das Bundesamt im Einklang mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG den Asylantrag wegen der Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abgelehnt und daher - anders als hier - keine Sachentscheidung getroffen hat. \n\n21\\. b. Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren unter Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) davon ausgegangen, die Beklagte sei nach der Ablehnung des neuerlichen Antrags der Kläger auf internationalen Schutz auch unionsrechtlich gehindert gewesen, diesen die Rückkehr in ihr Herkunftsland anzudrohen. \n\n22\\. aa. Lehnt ein Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der von einem bereits in einem anderen Mitgliedstaat als schutzberechtigten Ausländer gestellt wird, im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU als unzulässig ab, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland entgegen; in der auf der Grundlage von § 35 AsylG zu erlassenden Abschiebungsandrohung ist dem Drittstaatsangehörigen die Abschiebung in den anderen Mitgliedstaat anzudrohen. Ist dem Mitgliedstaat die Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU als unzulässig hingegen - wie hier mit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindender Wirkung seitens des Verwaltungsgerichts festgestellt (vgl. indes BVerwG, Urteil vom 23\\. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris LS) - ausnahmsweise verwehrt, weil die Lebensverhältnisse den Drittstaatsangehörigen im Falle einer Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland nicht entgegen, sofern der nunmehr befasste Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung dieses Antrags und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 49 ff., 72 ff. und 80). \n\n23\\. Der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und das Ziel, die Kohärenz der von den zuständigen Behörden zweier Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen darüber, ob ein und derselbe Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigt, so weit wie möglich sicherzustellen, verpflichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die über den neuen Antrag zu entscheiden hat, unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats einzuleiten, die den Antragsteller zuvor internationalen Schutz gewährt hat. Hierbei muss sie diese über den neuen Antrag informieren, dieser ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag zuleiten und diese ersuchen, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die dieser vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes geführt haben, zu übermitteln (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 78 f.; BVerwG, Urteil vom 24. September 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.). \n\n24\\. Der nationalen Asylbehörde des Mitgliedstaats obliegt es in der Folge, auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung, in Anwendung der vorbezeichneten Richtlinien und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der ihr zugrunde liegenden Anhaltspunkte darüber zu befinden, ob in dessen Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes vorliegen oder nicht beziehungsweise nicht mehr vorliegen und im Falle einer Zurückweisung ein ernsthaftes Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung in dem Drittstaat besteht (EuGH, Urteile vom 18\\. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 68 ff. und - C-352\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​521] - Rn. 71). Gegen eine ablehnende Entscheidung steht dem Ausländer gemäß Art. 46 RL 2013\u002F32\u002FEU das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu. \n\n25\\. Dieses durch die Richtlinien 2011\u002F95\u002FEU und 2013\u002F32\u002FEU maßgeblich vorgegebene Verfahren stellt sicher, dass das grundrechtlich durch Art. 18 und 19 Abs. 2 GRC i. V. m. Art. 33 GFK gewährleistete und sekundärrechtlich in Art. 21 Abs. 1 (i. V. m. Art. 20 Abs. 2) RL 2011\u002F95\u002FEU und in Art. 5 Halbs. 2 RL 2008\u002F115\u002FEG verankerte Refoulement-Verbot in jedem Stadium des Verfahrens uneingeschränkt Beachtung erfährt und von dem Drittstaatsangehörigen materiell- und verfahrensrechtlich jederzeit tatsächlich in Anspruch genommen werden kann (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352\u002F22 - Rn. 52 und 57). \n\n26\\. Gerade weil der Mitgliedstaat bei der Bescheidung des neuerlichen Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes an eben diese spezifischen schutzrechtlichen Gewährleistungen gebunden ist, ist im Rahmen der ihm hierbei zugleich obliegenden Entscheidung über eine Zurückweisung gewährleistet, dass die Schutzgewährung des anderen Mitgliedstaats nicht unter Verletzung des Refoulement-Verbots faktisch beendet und dem Drittstaatsangehörigen nicht die Möglichkeit einer tatsächlichen Inanspruchnahme der mit ihm verknüpften Rechte und Leistungen sowie der weiteren in den einschlägigen Richtlinien verbürgten Garantien genommen wird (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352\u002F22 - Rn. 67 ff). Unter diesen Voraussetzungen und angesichts der umfassenden verfahrens- und materiell-rechtlichen Garantien für den Ausländer kann eine Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat wie hier auch dann ergehen, wenn der andere Mitgliedstaat den gewährten Schutzstatus nicht aberkannt hat (vgl. zum Auslieferungsrecht EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352\u002F22 - Rn. 72). Insoweit ist es auch rechtlich nicht erforderlich, den Drittstaatsangehörigen zuvor aufzufordern, sich in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats zu begeben (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008\u002F115\u002FEG und § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die ihm dort drohende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung steht nicht nur der Rückkehr selbst, sondern auch einer darauf bezogenen Aufforderung entgegen. \n\n27\\. bb. Angesichts dieses klaren Befundes besteht für den Senat keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV einzuleiten. Eine Vorlagepflicht eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts besteht nur, wenn sich in dem Verfahren entscheidungserheblich eine Frage des Unionsrechts stellt, die sich nicht bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet oder deren Beantwortung nicht so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19\\. Februar 2026 - 1 C 16.25 - Rn. 24 ff.). \n\n28\\. 2\\. Die Aufhebung der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, durch das Verwaltungsgericht verstößt gegen § 11 Abs. 1 AufenthG. Diese Regelungen in dem angefochtenen Bescheid sind, anders als es das Verwaltungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent \\- angenommen hat, nicht deswegen rechtswidrig, weil die gegenüber den Klägern verfügte Abschiebungsandrohung aufzuheben wäre (vgl. dazu oben unter 1.). \n\n29\\. 3\\. Der Senat kann den Rechtsstreit auf der Grundlage der vorhandenen tatsächlichen Feststellungen abschließend selbst zugunsten der Beklagten entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung (a.) sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (b.) sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n30\\. a. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Beklagte war an ihrem Erlass, wie unter 1.a. dargelegt, nicht durch § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gehindert; auch im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfüllt. Die Abschiebungsandrohung steht ferner mit den unter 1.b. dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben, die auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gelten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.) im Einklang. Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen, auch wenn der unionsrechtlich gebotene, auf die in Griechenland getroffene Zuerkennungsentscheidung bezogene Informationsaustausch zwischen dem Bundesamt und den für das Asylverfahren zuständigen griechischen Behörden nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es sei offensichtlich ausgeschlossen, dass ein derartiger Informationsaustausch zu einer anderen Entscheidung des Bundesamtes geführt hätte. In Anbetracht des Verfahrensverlaufs in beiden Instanzen besteht hier ausnahmsweise keine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Hinblick auf die griechische Zuerkennungsentscheidung weiter aufzuklären. \n\n31\\. Abgesehen davon, dass das angefochtene Urteil erlassen wurde, bevor der Senat (BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.) klargestellt hat, in welchem Umfang die Zuerkennungsentscheidung des anderen Mitgliedstaats im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, haben die Kläger es unterlassen, auf entsprechende Aufklärungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts hinzuwirken. Sie sind zudem persönlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erschienen, obwohl das Bundesamt ihr Vorbringen - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit überzeugenden und nachvollziehbaren Gründen - als unglaubhaft gewertet hat, und haben sich damit selbst der Möglichkeit begeben, die Annahme fehlender Glaubhaftigkeit zu entkräften und Umstände vorzutragen, die ihr Begehren stützen könnten. Hierzu gehören auch die Anhaltspunkte, auf denen die Zuerkennungsentscheidung Griechenlands beruht. \n\n32\\. Ferner haben die Kläger ihre Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihnen internationalen Schutz zuzuerkennen oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, nach Abweisung der hierauf gerichteten Klage nicht durch Einlegung eines Rechtsmittels weiterverfolgt, sodass das Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist. Die Kläger haben damit sowohl im tatsachengerichtlichen Verfahren als auch im Revisionsverfahren zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, der in Griechenland getroffenen Zuerkennungsentscheidung ließen sich zusätzliche entscheidungserhebliche Umstände zu ihren Gunsten entnehmen. Hierfür sind auch sonst keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. \n\n33\\. b. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, steht mit § 11 Abs. 1 und 3 AufenthG im Einklang. \n\n34\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz Flüchtlingsschutzes in einem anderen Mitgliedstaat","2026-07-10T22:06:22.846Z",{"id":47,"ecli":48,"slug":49,"caseNumber":50,"courtId":5,"decisionDate":51,"fullText":52,"summary":53,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":51,"parsedAt":54,"updatedAt":55},"3553","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600118","ecli-de-neuris-wbre202600118","1 C 27.24","2025-12-18T00:00:00.000Z","#  Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren \n\n## Leitsatz\n\nDer Einbürgerungsbewerber hat den erforderlichen Nachweis seiner Identität zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes zu führen. Nur wenn er sich nicht im Besitz eines solchen Passes befindet und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, kann der Identitätsnachweis auf andere Weise nach Maßgabe des von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten Stufenmodells erfolgen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269).\n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. November 2024 wird aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. \n\n2\\. Der im Jahr 1994 geborene Kläger ist seinen Angaben zufolge syrischer Staatsangehöriger. Nach Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2014 wurden ihm im Juni 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und im Anschluss hieran eine Aufenthaltserlaubnis und im Februar 2019 eine Niederlassungserlaubnis erteilt. \n\n3\\. Seinen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. März 2023 ab, da der Kläger nicht bereit sei, zum Nachweis seiner Identität einen Pass zu beantragen. \n\n4\\. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 18. November 2024 verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG seien erfüllt. Dies sei mit Ausnahme der Identitätsklärung zwischen den Beteiligten unstreitig. Nach dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Stufenmodell habe der Einbürgerungsbewerber den Nachweis seiner Identität im Einbürgerungsverfahren auf der ersten Stufe zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, eines anerkannten Passersatzes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments seines Herkunftslandes mit Lichtbild zu führen. Hiernach habe der Kläger seine Identität durch die syrische Identitätskarte nachgewiesen, die im Original mit beglaubigter Übersetzung vorgelegt worden sei. Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestünden aufgrund der vorgelegten weiteren Dokumente mit gleichlautenden Personendaten nicht. \n\n5\\. Mit seiner mit Zustimmung des Klägers eingelegten Sprungrevision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, die Identität des Klägers sei durch die Vorlage der syrischen Identitätskarte geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe der Einbürgerungsbewerber den Nachweis seiner Identität zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes und nur hilfsweise durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild zu führen. Bereits aus dieser Formulierung werde deutlich, dass die nur hilfsweise aufgeführten Dokumente nicht auf derselben Stufe mit dem Pass stünden. Eine Gleichstellung mit dem Pass sei aus Gründen der Fälschungssicherheit abzulehnen. Echte syrische Dokumente unrichtigen Inhalts seien einfach zu beschaffen. Es könne sich bei der Identitätskarte um ein echtes Dokument mit inhaltlich gefälschten Personalien handeln. Alle dem Beklagten vorgelegten Pässe würden einer Überprüfung unterzogen, die bei anderen Identitätsdokumenten nicht möglich sei. Für die Identitätsklärung müsse zudem die richtige Namensschreibweise nachgewiesen werden, die in lateinischer Schrift nur dem Pass entnommen werden könne. Die Übersetzung anderer, in arabischer Schrift verfasster Identitätskarten und Dokumente sei fehleranfällig und führe zu erheblichen Folgeproblemen. Es sei nicht ersichtlich, dass es dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar sei, einen Pass zu beschaffen. Der Status als anerkannter Flüchtling rechtfertige kein generelles Absehen von der Mitwirkung an der Passbeschaffung. \n\n6\\. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. \n\n7\\. Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt die Rechtsauffassung des Beklagten. Ergänzend führt er aus, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren erfolge durch das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt gegeben werde. Für die Passanerkennung seien unter anderem das Vorliegen bestimmter Sicherheitsmerkmale sowie das Vorhandensein einer maschinenlesbaren Zone entsprechend des internationalen Standards der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO Doc 9303, Teil II und III) maßgeblich. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die Revision des Beklagten ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es annimmt, für die Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren sei auf der ersten Stufe des Stufenmodells die Vorlage einer Identitätskarte ausreichend (1.). Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus davon ausgeht, sämtliche weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG seien erfüllt, beruht dies jedenfalls bezogen auf das Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage (2.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat nicht selbst entscheiden; dies nötigt zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (3.). \n\n9\\. 1\\. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Identität des Klägers einer Klärung im Einbürgerungsverfahren bedarf und nicht bereits in einem vorangegangenen Verfahren verbindlich festgestellt worden ist (a.). Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der Nachweis der Identität im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 und des § 8 Abs. 1 StAG könne auf der ersten Stufe des von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten Stufenmodells durch die Vorlage einer Identitätskarte erfolgen, verletzt hingegen Bundesrecht (b.). \n\n10\\. a. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG setzt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband - nunmehr ausdrücklich (vgl. zur Entstehungsgeschichte BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 10) - unter anderem voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Das Merkmal der Identitätsklärung dient gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland und ist Ausgangspunkt für die Prüfung weiterer Einbürgerungsmerkmale. \n\n11\\. aa. Mit dem Wirksamwerden der Einbürgerung (vgl. § 16 Satz 1 StAG) wird einer bestimmten Person mit einer in der Einbürgerungsurkunde festgehaltenen Identität eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 13 m. w. N.; so auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 2 D 74\u002F24 - MigRI 2025, 91 \u003C91 ff.>; OVG Münster, Beschluss vom 23. Mai 2023 - 19 A 1747\u002F21 - juris Rn. 21). \n\n12\\. Die Feststellung der Identität des Ausländers ist zudem Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Prüfung des Vorliegens einer Reihe von Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere bildet sie die notwendige Voraussetzung und den unverzichtbaren Bestandteil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 11 StAG zwingend vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 14) einschließlich der durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104) neu eingefügten und zum 27. Juni 2024 in Kraft getretenen Ausschlussgründe des § 11 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 3 StAG. Dass gleichzeitig die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorgesehene Statusprüfung aufgehoben worden ist, vermag hieran daher nichts zu ändern. \n\n13\\. bb. Vor diesem Hintergrund und angesichts der mittlerweile ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG zur Identitätsklärung kann diese auch bei anerkannten Flüchtlingen nicht entfallen. Die völlig ungeprüfte Übernahme der Identitätsangaben von Flüchtlingen würde - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zur Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560) ausgeführt hat (BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 \u003C213>) - erhebliche Missbrauchsgefahren nach sich ziehen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 16). Der Gesetzgeber hat insoweit keine Differenzierung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 19\u002F11083 S. 11 f.) und ist auch einer in der Sachverständigenanhörung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (BT-Drs. 19\u002F9736, 19\u002F10518) geäußerten Anregung, für besondere Härtefälle eine Ausnahmeklausel in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG vorzusehen (BT-A-Drs. 19(4)315 G S. 22 ff.), nicht nachgekommen (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Urteil vom 20. April 2021 - 4 LB 7\u002F20 - juris Rn. 54; Berlit, in: GK-StAR, Stand Oktober 2025, § 10 StAG Rn. 113). Vielmehr folgt aus § 34 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass sich die Einbürgerungsbehörden grundsätzlich nicht mit den eigenen Angaben des Einbürgerungsbewerbers begnügen dürfen, sondern die Vorlage eines Ausweises oder anderer Identitätsnachweise verlangen müssen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 22). Daher kann den bei anerkannten Flüchtlingen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität nur durch Erleichterungen in der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung getragen werden (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 15 f., 22; OVG Schleswig, Urteil vom 20. April 2021 - 4 LB 7\u002F20 - juris Rn. 37, 53; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 2 D 73\u002F21 - juris Rn. 11, 13; OVG Münster, Beschluss vom 7. August 2023 - 19 A 4347\u002F19 - juris Rn. 13). \n\n14\\. Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerbern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden, etwa weil deren Herkunftsländer nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügen oder ihre Mitwirkung aus Gründen versagen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder weil diese als schutzberechtigte Flüchtlinge besorgen müssen, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23\\. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 15). Unter dem Gesichtspunkt des zukunftsgerichteten Entfaltungsschutzes als Grundbedingung menschlicher Persönlichkeit gebietet es das in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass Einbürgerungsbewerber, die sich aller Voraussicht nach dauerhaft in Deutschland aufhalten werden, eine realistische Chance auf Klärung ihrer Identität haben müssen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 16). \n\n15\\. cc. Die Identität des Klägers ist nicht in einem vorangegangenen Verfahren verbindlich festgestellt worden. \n\n16\\. (1) Die Identität des Einbürgerungsbewerbers ist im Sinne des Gesetzes geklärt, wenn zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts nachgewiesen ist, dass der Ausländer unter den angegebenen Identitätsmerkmalen (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) in seinem Herkunftsland zutreffend registriert ist (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 12 f., 22; OVG Münster, Beschluss vom 11. März 2021 - 19 E 561\u002F20 - NVwZ-RR 2021, 645 Rn. 4; OVG Schleswig, Urteil vom 20. April 2021 - 4 LB 7\u002F20 - juris Rn. 35). Voraussetzung für die Identitätsprüfung sind tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers; die Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (BVerwG, Urteile vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 \u003C215> und vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 \\- BVerwGE 140, 311 Rn. 18 ff.). Begründete Zweifel an der Identität einer Person bestehen, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen oder wenn gefälschte Dokumente vorgelegt werden (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 22 m. w. N.). \n\n17\\. (2) Das Verwaltungsgericht ist ohne Verstoß gegen Bundesrecht (konkludent) davon ausgegangen, dass die Identität des Klägers weder durch den Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2014 festgestellt worden ist, der eine Bindungswirkung nur insoweit aufweist, als alle staatlichen Instanzen von dem darin zuerkannten Schutzstatus, hier der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ausgehen müssen (vgl. § 6 Satz 1 AsylG; näher hierzu BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 19), noch durch die von der Ausländerbehörde ausgestellte Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis. Denn diese entfalten nur insofern Tatbestandswirkung, als darin die Rechtmäßigkeit des (dauerhaften) Aufenthalts des Klägers begründet wird. Hingegen nimmt die Richtigkeit der in den Bescheiden festgehaltenen Personalien als bloße Vorfrage nicht an der Tatbestandswirkung teil (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 20). Im Übrigen ist für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1 und 2 und damit auch von der Identitätsklärung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG abzusehen. \n\n18\\. (3) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem dem Kläger ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1 GFK, § 1 Abs. 3 AufenthV. Zwar hat ein solcher Reiseausweis neben der Funktion, Konventionsflüchtlingen Reisen außerhalb des Aufnahmestaates zu ermöglichen, grundsätzlich auch die Funktion, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen. Er kann ebenso wie ein anderer Reisepass den (widerlegbaren) Nachweis erbringen, dass sein Inhaber die in ihm beschriebene und abgebildete Person ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 \u003C211 f.> sowie vom 1\\. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 21). Die Funktion als Legitimationspapier kann allerdings durch einen Vermerk, dass die angegebenen Personalien auf den eigenen Angaben beruhen, aufgehoben werden, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen, vgl. § 4 Abs. 6 Satz 2 AufenthV (siehe auch BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 \u003C212 ff.>). Unabhängig davon, dass es hierzu an jeglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlt, lässt aber selbst der vorbehaltlos ausgestellte Reiseausweis für Flüchtlinge den Schluss auf eine unzweifelhaft geklärte Identität im Sinne der § 10 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 StAG nicht zu und die Notwendigkeit der Identitätsprüfung im Einbürgerungsverfahren nicht entfallen. Denn ein Vermerk im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 2 AufenthV wird nur bei ernsthaften Zweifeln an den Identitätsangaben und nach Ermessen der Behörde angebracht, während § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG eine geklärte Identität erfordern (siehe auch OVG Münster, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 19 A 2132\u002F12 - StAZ 2017, 20 \u003C21>; VG Stuttgart, Urteil vom 7. September 2022 - 4 K 876\u002F22 - juris Rn. 33 ff., insbes. 36; zusammenfassend: Hailbronner\u002F​Gnatzy, in: Hailbronner\u002F​Kau\u002FGnatzy\u002F​Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7\\. Aufl. 2022, § 10 StAG Rn. 30). \n\n19\\. b. Nicht mit Bundesrecht vereinbar ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Nachweis der Identität im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 und des § 8 Abs. 1 StAG könne auf der ersten Stufe des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Stufenmodells durch die Vorlage einer Identitätskarte erfolgen. \n\n20\\. Die mit dem Erfordernis der Identitätsklärung verbundenen sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können (vgl. hierzu bereits unter a.), sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen. \n\n21\\. aa. Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber auf der ersten Stufe zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes zu führen. Ein solcher Pass als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunde enthält die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des ausstellenden Staates, dass der Inhaber dieses Passes sein Staatsangehöriger ist (BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 \\- BVerwGE 120, 206 \u003C212>; OVG Münster, Beschluss vom 1. April 2025 - 19 A 335\u002F24 - juris Rn. 9; siehe auch Ziffer 3.0.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009), wie auch die rechtsverbindliche Feststellung weiterer identitätsprägender Angaben, etwa den Namen des Passinhabers in lateinischer Schrift und arabischen Zahlen (vgl. Punkt 3 des Internationalen Standards ICAO Doc 9303, Teil III der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation \u003CInternational Civil Aviation Organization - ICAO>, im Folgenden: ICAO Doc 9303, Teil III). Da ausschließlich der Staat, dessen Staatsangehörigkeit ein Ausländer besitzt, rechtlich zur Feststellung der Namensführung berechtigt ist, gilt der in einem solchen Pass eingetragene Name des Inhabers als rechtlich verbindlich festgestellt (Ziffer 3.0.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009). Ein derartiger Pass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 \u003C212>; so auch BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 442\u002F18 - FamRZ 2021, 1897 Rn. 19; Samel, in: Bergmann\u002F​Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 5 AufenthG Rn. 46; Ziffer 3.0.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009). Zudem enthält ein Pass gemäß ICAO Doc 9303, Teil II und III, weitere Sicherheitsmerkmale mit dem Ziel der Gewährleistung nicht nur der globalen Interoperabilität von Reisedokumenten, sondern auch der Erkennung von Fälschungen. Mit der Vorlage eines Passes wird daher dem gesetzlichen Ziel der verlässlichen Identitätsklärung in besonderem Maße und umfassend Rechnung getragen. \n\n22\\. Nur wenn der Einbürgerungsbewerber sich nicht im Besitz eines solchen Passes befindet und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, kann er - insoweit ist die bisherige Senatsrechtsprechung zu präzisieren - seine Identität auf der zweiten Stufe durch die bislang auf der ersten Stufe hilfsweise genannten Dokumente (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 18), namentlich einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte), nachweisen. \n\n23\\. Ist er indessen auch nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments auf der (nunmehrigen) zweiten Stufe und ist ihm dessen Erlangung ebenfalls objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auf der dritten Stufe auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z. B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z. B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen), wobei Dokumenten mit biometrischen Merkmalen insoweit ein höherer Beweiswert zukommt als solchen ohne diese Merkmale (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 18). \n\n24\\. Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität auf der vierten Stufe sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden und Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen, nicht aber eine Versicherung an Eides statt (näher BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 19). \n\n25\\. Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers auf der fünften Stufe ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 19). \n\n26\\. Nur durch eine solche abgestufte, hier hinsichtlich der Vorlage amtlicher Identitätsdokumente präzisierte und fortentwickelte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 19). \n\n27\\. Für die Überzeugungsbildung ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 20 m. w. N.). Die auf den Stufen 1 bis 5 zu berücksichtigenden Beweismittel müssen hierfür jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen. Dabei sind die vorgelegten Dokumente nach den Umständen des Einzelfalls auch auf ihren Beweiswert zu überprüfen. Denn Defizite im Personenstands- und Urkundswesen des Herkunftslandes des Einbürgerungsbewerbers können das Vertrauen in die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit des Dokuments erschüttern oder sogar beseitigen. So können Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und damit an dem Beweiswert auch eines echten Passes bestehen, wenn es im Herkunftsland des Einbürgerungsbewerbers leicht möglich ist, echte, aber inhaltlich unrichtige Pässe zu erhalten oder es in diesem Staat praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen gibt. Ist die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden im ausländischen Staat generell möglich und kommt dies häufig vor oder handelt es sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt, so ist an den Beweiswert der vorgelegten ausländischen öffentlichen Urkunde ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 - 19 A 1747\u002F21 - juris Rn. 7, 38 und vom 1. April 2025 - 19 A 335\u002F24 - juris Rn. 11; Berlit, in: GK-StAR, Stand Oktober 2025, § 10 StAG Rn. 125, 133 f.). \n\n28\\. Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 21). \n\n29\\. bb. Das so präzisierte und fortentwickelte Stufenmodell für die Identitätsklärung steht mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie mit dem Wohlwollensgebot des Art. 34 Satz 1 GFK im Einklang (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 22 ff.). \n\n30\\. (1) Es trägt dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung, indem es auf jeder Stufe eine mögliche Beweisnot berücksichtigt, die daher nicht ohne hinreichenden Sachgrund zu einer Schlechterstellung des betroffenen Einbürgerungsbewerbers führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 25). \n\n31\\. (2) Unter Zugrundelegung des zuvor Gesagten wahrt das Stufenmodell auch das Wohlwollensgebot des Art. 34 Satz 1 GFK, das den Vertragsstaaten unter anderem aufgibt, die Einbürgerung von Konventionsflüchtlingen soweit wie möglich zu erleichtern. Das Stufenmodell stellt sicher, dass die öffentlichen Interessen, insbesondere die Sicherheit des Staatsverbands, einerseits und die Beweisnot schutzberechtigter Flüchtlinge andererseits einem angemessenen Ausgleich zugeführt werden und diesen eine realistische Chance auf Nachweis ihrer Identität und auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband verbleibt. \n\n32\\. cc. Das Stufenmodell führt auch im Übrigen bei anerkannten Schutzberechtigten nicht zu unzumutbaren Folgen. Insbesondere ist ein Widerruf des Schutzstatus wegen Schutzunterstellung im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 AsylG in aller Regel nicht zu besorgen, wenn sich der Einbürgerungsbewerber auf Geheiß einer deutschen Einbürgerungsbehörde um einen Pass oder sonstige Identitätsdokumente bemüht. \n\n33\\. Danach liegt ein Wegfall der Voraussetzungen und damit ein Widerrufsgrund für die Asylanerkennung dann vor, wenn sich der Ausländer erneut freiwillig dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Die Vorschrift setzt Art. 11 Abs. 1 und 2 RL 2011\u002F95\u002FEU um und ist im Wortlaut an diese Norm angepasst (BT-Drs. 20\u002F4327 S. 40). Sie entspricht dem bisherigen Erlöschensgrund in § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a. F. unter Streichung der Passage \"durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen\", da die Erneuerung des Nationalpasses aus Sicht des Gesetzgebers schon bisher lediglich ein Indiz für die Unterschutzstellung war und es auf den jeweiligen Einzelfall ankommt (BT-Drs. 20\u002F4327 S. 40). Wer sich freiwillig dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellt oder sich dort niederlässt, gibt mangelnde Verfolgungsfurcht zu erkennen. Ob der Schutz des früheren Verfolgerstaates objektiv noch gegeben ist, ist nicht entscheidend, maßgeblich sind nur der Entschluss des Flüchtlings zu einer erneuten Inanspruchnahme und seine Verwirklichung. Eine freiwillige Unterschutzstellung liegt noch nicht in jedem Kontakt zu einer Auslandsvertretung. Von einer freiwilligen Unterschutzstellung im Sinne einer dauerhaften Wiederherstellung der rechtlichen Beziehungen zu dem Heimatstaat kann grundsätzlich dann nicht ausgegangen werden, wenn die Annahme eines Nationalpasses nicht von der Hinwendung zu dem Heimatsstaat getragen, sondern allein Ausdruck eines vorübergehenden rein technischen Kontaktes ist oder durch den Aufnahmestaat erzwungen wird. Sollen die Behörden des Heimatstaates beispielsweise bei der Beschaffung von Personenstandsurkunden oder aus ähnlichen Gründen dem Flüchtling behilflich sein, bedeutet dies nicht schon das Unterstellen unter staatlichen Schutz, der mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit gewährt wird. Dies gilt etwa, wenn der Ausländer vor einer Auslandsvertretung seines Heimatstaates in Deutschland die Ehe schließt und aus diesem Anlass die Geltungsdauer seines Passes verlängern lässt (vgl. zu § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a. F. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 35; Bergmann\u002F​Keller, in: Bergmann\u002F​Dienelt, Ausländerrecht, 15\\. Aufl. 2025, § 73 AsylG Rn. 6 f. m. w. N.; Fleuß, in: Kluth\u002F​Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand Oktober 2025, § 73 AsylG Rn. 21 m. w. N.; Sachsenmaier, in: HTK-StAR, Stand Oktober 2025, § 10 StAG - geklärte Identität Rn. 292 ff.). Gleiches gilt, wenn deutsche Behörden - wie hier - zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren die Vorlage eines Passes des Herkunftslandes verlangen. Hierin liegt keine freiwillige Unterschutzstellung des Einbürgerungsbewerbers (so auch Camerer, in: Decker\u002FBader\u002F​Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand Oktober 2025, § 73 AsylG Rn. 11.1 m. w. N.). \n\n34\\. dd. Der vom Kläger begehrten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Klärung der Frage, ob eine nationale Regelung \"gegen Art. 25 der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [verstößt], wenn sie im Verfahren zur Erlangung der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates zwingend die Vorsprache bei der Passbehörde bzw. Botschaft des Herkunftsstaates und die Ausstellung eines Reisepasses durch diesen verlangt\", bedarf es nicht, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799], Consorzio - Rn. 32 ff.). \n\n35\\. Art. 25 Abs. 1 RL 2011\u002F95\u002FEU, nach dem Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ein Reiseausweis - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb des jeweiligen Staatsgebiets ausgestellt wird, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen, regelt die Anforderungen für die Ausstellung eines Reiseausweises (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 - 1 C 9.21 - Buchholz 402.242 § 3 AufenthG Nr. 2 Rn. 12 f.), nicht aber die nationalen Voraussetzungen für die Einbürgerung in einen Mitgliedstaat. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist insoweit geklärt, dass die Festlegung der Voraussetzungen für die Verleihung und den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt, die bei der Wahl der anzuwendenden Kriterien über ein weites Ermessen verfügen (EuGH, Urteile vom 25. April 2024 - C-684\u002F22 bis C-686\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​345] - Rn. 34 ff. und vom 29. April 2025 - C-181\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2025:​283], Kommission\u002F​Malta - Rn. 81 ff., 98, jeweils m. w. N.). Zwar muss diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden und ist die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten sowohl im Bereich der Festlegung der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates als auch für die Festlegung der Voraussetzungen für den Verlust der Staatsangehörigkeit nicht unbegrenzt. Denn die mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates gleichzeitig verliehene Unionsbürgerschaft beruht auf den in Art. 2 EUV aufgeführten gemeinsamen Werten und auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf, dass keiner von ihnen diese Zuständigkeit in einer Weise ausübt, die offensichtlich mit dem Wesen der Unionsbürgerschaft unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 29. April 2025 - C-181\u002F23 - Rn. 81 ff., 95, 98). Insoweit ergibt sich aus der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass dem Staatsangehörigkeitsband eines Mitgliedstaates das zwischen ihm und seinen Staatsbürgern bestehende besondere Verbundenheits- und Loyalitätsverhältnis sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten zugrunde liegen (EuGH, Urteil vom 29. April 2025 - C-181\u002F23 - Rn. 96 m. w. N.). Das grundsätzliche Erfordernis, seine Identität durch Vorlage eines Passes nachzuweisen, überschreitet diese Grenzen indessen nicht, zumal dem Rechtsgedanken des Art. 25 Abs. 1 RL 2011\u002F95\u002FEU dadurch Rechnung getragen wird, dass in jedem Einzelfall eine mögliche Beweisnot des als Flüchtling anerkannten Einbürgerungsbewerbers zu berücksichtigen und auf seinen substantiierten Vortrag hin zu prüfen ist, ob eine Passbeschaffung objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist. Weiterer Klärungsbedarf im Hinblick auf das Unionsrecht besteht damit nicht. \n\n36\\. ee. Das angefochtene Urteil beruht auf dem bundesrechtswidrigen Verständnis der Voraussetzungen einer Identitätsklärung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG seitens des Verwaltungsgerichts, das die Frage, ob dem Kläger die Erlangung eines Passes objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, offengelassen hat. \n\n37\\. 2\\. Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus davon ausgeht, der Kläger erfülle auch die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei, beruht diese Annahme jedenfalls bezogen auf das durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104) eingefügte, zum 27. Juni 2024 und damit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 18. November 2024 bereits in Kraft getretene Erfordernis eines Bekenntnisses zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage und genügt damit den revisionsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die richterliche Überzeugungsbildung nicht. Dadurch verfehlt es nicht nur das von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit, sondern verstößt zugleich gegen materielles Recht (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - BVerwGE 182, 174 Rn. 16 und vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14, jeweils m. w. N.), da eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG das vorgenannte Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG zwingend voraussetzt. \n\n38\\. Weder den beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten noch dem Vorbringen der Beteiligten lässt sich entnehmen, dass der Kläger das vorgenannte Bekenntnis im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG abgegeben hat. \n\n39\\. 3\\. Die Sache ist nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, das unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und unter Nachholung der hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen darüber zu befinden haben wird, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG im Falle des Klägers erfüllt sind, insbesondere, ob seine Identität nach Maßgabe des oben beschriebenen Stufenmodells geklärt ist und ob er das Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG abgegeben hat.","Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren","2026-07-08T22:33:30.176Z","2026-07-10T22:07:14.103Z",{"id":57,"ecli":58,"slug":59,"caseNumber":60,"courtId":5,"decisionDate":61,"fullText":62,"summary":63,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":61,"parsedAt":64,"updatedAt":65},"3912","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600038","ecli-de-neuris-wbre202600038","1 B 15.25","2025-12-02T00:00:00.000Z","#  Eine Gefährdungsanzeige ist kein Visumantrag; Ortskräfteverfahren Afghanistan \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsklage setzt nach § 75 Satz 1 VwGO u. a. einen zuvor an die Behörde gerichteten Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts voraus (stRspr). 4\n\n2\\. Eine an die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH gerichtete Gefährdungsanzeige ersetzt keinen an die zuständige Auslandsvertretung zu richtenden Visumantrag. 10\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n2\\. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 \\- 1 B 1.14 - juris Rn. 2, vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3 und vom 25. Juli 2017 - 1 B 117.17 - juris Rn. 3). Für die Zulassung der Revision reicht eine Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aus; die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2020 - 1 B 15.20 - juris Rn. 4). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 \\- 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). \n\n3\\. Gemessen daran kann die Revision nicht wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - \"1. Erfüllt eine Gefährdungsanzeige via der Bundesrepublik Deutschland eröffneten Kommunikationswege des [Ortskräfteverfahrens Afghanistan -] OKV das Antragserfordernis einer Untätigkeitsklage nach § 75 Abs. 1 VwGO? 2\\. Vermittelt § 22 S. 2 AufenthG i. V. m. der ständigen Verwaltungspraxis im OKV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch für Antragsteller*innen[?] 3\\. Welchen Umfang hat der aus § 22 S. 2 AufenthG i. V. m. der ständigen Verwaltungspraxis im OKV i. [V]. m. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG stammende Anspruch? 4\\. Inwieweit hat die Bundesrepublik Deutschland bei Feststellungen im Verfahren nach § 22 S. 2 AufenthG i. V. m. der ständigen Verwaltungspraxis im OKV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG einen Beurteilungsspielraum? 5\\. Welche Anforderungen sind an die gerichtlich überprüfbare Ausübung des Beurteilungsspielraum[s] \\- insbesondere einer willkürfreien Entscheidung - der Bundesrepublik Deutschland im Verfahren nach § 22 S. 2 AufenthG i. V. m. der ständigen Verwaltungspraxis im OKV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG zu stellen?\" - zugelassen werden. \n\n4\\. 1\\. Zu der unter 1. aufgeworfenen Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 75 Satz 1 VwGO einen entsprechenden Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts verlangt. Gemäß § 75 Satz 1 VwGO ist es für die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsklage erforderlich, dass die Behörde über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage ist mithin ein an eine Behörde gerichteter Antrag. \n\n5\\. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich aus § 68 Abs. 2 und § 75 Satz 1 VwGO, die jeweils einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts verlangen. Sie dient dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 58 und vom 14. September 2022 - 9 C 24.21 - BVerwGE 176, 259 Rn. 28; Beschluss vom 22. November 2021 - 6 VR 4.21 - NVwZ-RR 2022, 164 Rn. 8 m. w. N.). Die vorherige Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde steht zwar unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige - bundesrechtlich geordnete \\- Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft (BVerwG, Urteil vom 28\\. November 2007 - 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39 Rn. 24). Solche abweichenden Regelungen greifen jedoch im vorliegenden Fall nicht ein. \n\n6\\. Bei der Antragstellung handelt es sich um eine im Verwaltungsprozess nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung (VGH Mannheim, Beschlüsse vom 19. April 1999 - 6 S 420\u002F97 \\- juris Rn. 4 und vom 28. April 2008 - 11 S 683\u002F08 - juris Rn. 6; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 5; Peters, in: Posser\u002F​Wolff\u002F​Decker, BeckOK VwGO, Stand Oktober 2025, § 75 Rn. 5; Brenner, in: Sodan\u002F​Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 75 Rn. 27). Der bei der Behörde zu stellende Antrag muss die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten, die die Behörde für eine Sachentscheidung über den Antrag benötigt. Er muss vollständig sein. Nur so wird dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, dem Kläger die ihm durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Klagemöglichkeit nicht durch Untätigbleiben der Verwaltung zu nehmen oder unangemessen zu verzögern, Genüge getan (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 2003 - 5 S 1279\u002F01 - BauR 2003, 1345 \u003C1347>; OVG Münster, Urteil vom 5. Juli 2017 - 7 A 197\u002F15 - BauR 2018, 82 \u003C83>; VGH München, Beschluss vom 3. Juni 2016 - 15 BV 15.2441 - juris Rn. 13 ff.). \n\n7\\. An einem solchen Antrag fehlt es vorliegend (vgl. hierzu näher unter 2.). Soweit die Beschwerde mit ihrer ersten Frage geltend macht, die Gefährdungsanzeige sei als Antrag auf Erteilung eines Visums auszulegen, wendet sie sich letztendlich nur gegen die anderslautende Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts, die Gefährdungsanzeige stelle eine von der Beklagten nur anheimgestellte, informelle Möglichkeit für Ausländer, auf ihre Lage aufmerksam zu machen und damit kein Äquivalent zum Visumantrag dar, zudem sei das Ortskräfteverfahren selbst nicht das Visumverfahren und ersetze es auch nicht (UA S. 7, 8). Einen über die dargestellten Grundsätze hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde hingegen nicht auf. \n\n8\\. 2\\. Soweit in der unter 1. aufgeworfenen Frage zugleich sinngemäß ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen fehlerhafter Anwendung der verwaltungsprozessualen Sachentscheidungsvoraussetzungen gerügt werden soll, ist ein solcher Verfahrensmangel hier ebenfalls nicht ersichtlich. \n\n9\\. Wird mit der Grundsatzrüge ausschließlich eine fehlerhafte Anwendung von Verfahrensrecht beanstandet, aufgrund derer das Berufungsgericht über das Begehren des Klägers zu Unrecht nicht in der Sache entschieden habe, ist dieses Beschwerdevorbringen zugleich als Verfahrensrüge zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2020 - 8 B 2.20 \\- juris Rn. 14 f. m. w. N.). Sie greift hier indessen nicht durch. \n\n10\\. Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es vorliegend an einem entsprechenden Antrag fehlt mit der Folge, dass die Untätigkeitsklage unzulässig ist. Eine Gefährdungsanzeige ersetzt - ebenso wie eine sogenannte fristwahrende Anzeige nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 29. August 2024 - 1 C 9.23 - NVwZ 2025, 90 Rn. 15) - keinen Visumantrag. Die an die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) zu richtende Gefährdungsanzeige geht dem Visumverfahren voraus. Sie dient dem Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle dazu, vorab zu prüfen, ob nach § 22 Satz 2 AufenthG zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt werden soll. \n\n11\\. Der Ausländer erhält durch die an die GIZ zu adressierende Gefährdungsanzeige die Möglichkeit, auf seine Lage im Rahmen einer Selbsteinschätzung aufmerksam zu machen. Das durch die Gefährdungsanzeige in Gang gesetzte Ortskräfteverfahren dient allein der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums. Die Entscheidung über das Vorliegen politischer Interessen ist deshalb dem Bund vorbehalten (BT-Drs. 15\u002F420 S. 77). Erst nach einer für ihn positiven politischen Aufnahmeentscheidung wird es dem Ausländer in einem zweiten Schritt ermöglicht, einen Visumantrag an die zuständige Auslandsvertretung zu richten. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Beklagte mit der Einrichtung des besonderen Verfahrens für afghanische Ortskräfte das Antragsverfahren zur Visumerteilung nicht abgeändert oder modifiziert hat, unbeschadet der Frage, ob eine derartige Umgestaltung rechtlich überhaupt möglich und zulässig wäre. \n\n12\\. Soweit das Verwaltungsgericht dies in seinem Urteil vom 26. Februar 2024 - 33 K 127\u002F22 V - abweichend beurteilt (UA S. 9), bezieht es sich auf Erklärungen der Beklagten (Klageerwiderung vom 6. Mai 2022, Bl. 186 ff. der Gerichtsakte) und der Bundesregierung (BT-Drs. 19\u002F32505 vom 20. September 2021, S. 11 f.), die ein solches Verständnis nicht tragen. So heißt es in der benannten Klageerwiderung vom 6. Mai 2022 (Bl. 187 der Gerichtsakte) ausdrücklich: \"Das Auswärtige Amt erteilt auf dieser Grundlage *(gemeint ist das positive Aufnahmevotum des Ressortbeauftragten auf die Gefährdungsanzeige)* durch die zuständige Auslandsvertretung auf entsprechenden Antrag ein Visum, sofern die Prüfung etwaiger Sicherheitsbedenken gemäß § 73 Abs. 1 AufenthG keinen einer Visumerteilung entgegenstehenden Befund ergibt.\" Nichts anderes folgt aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten (BT-Drs. 19\u002F32505 S. 14), wo es heißt \"Gefährdungsanzeigen berechtigter Personen werden nahezu tagesaktuell von den Ressorts bearbeitet. Ein formeller Bescheid über die Gefährdungsanzeige bzw. Aufnahmezusage wird nicht erteilt, sondern im Rahmen der Visumbeantragung zum Ausdruck gebracht. Die Anträge von Ortskräften auf Erteilung eines nationalen Visums werden statistisch nicht gesondert erfasst.\" Diesen Ausführungen liegt eine Trennung zwischen einer Gefährdungsanzeige einerseits und einem sich gegebenenfalls anschließenden Visumantrag andererseits zugrunde. \n\n13\\. 3\\. Die zu 2. bis 5. aufgeworfenen Fragen würden sich hiernach in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Denn das Berufungsgericht (UA S. 6) hat die Klage - ohne Rechtsfehler - in Ermangelung eines erfolglos gestellten Visumantrags selbstständig tragend als unzulässig abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zur Begründetheit angestellten Überlegungen zu § 22 Satz 2 AufenthG (UA S. 9 unten ff.) sind erkennbar als für das Berufungsurteil nicht entscheidungstragendes obiter dictum ergangen. Dies ergibt sich aus der Formulierung des entsprechenden die materiell-rechtlichen Überlegungen einleitenden Satzes \"Selbst wenn die Klage entgegen dem zu 1. Gesagten zulässig wäre, wäre sie unbegründet.\" \n\n14\\. 4\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG.","Eine Gefährdungsanzeige ist kein Visumantrag; Ortskräfteverfahren Afghanistan","2026-07-08T22:37:08.551Z","2026-07-10T22:07:49.755Z",{"id":67,"ecli":68,"slug":69,"caseNumber":70,"courtId":5,"decisionDate":71,"fullText":72,"summary":73,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":71,"parsedAt":74,"updatedAt":75},"4813","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500712","ecli-de-neuris-wbre202500712","1 C 17.24","2025-09-25T00:00:00.000Z","#  Kausalität von Krankheit, Alter oder Behinderung für mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts \n\n## Leitsatz\n\nEin Absehen von den Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AufenthG erfordert gemäß § 25b Abs. 3 AufenthG, dass Krankheit, Behinderung oder Altersgründe kausal dafür sind, dass der Ausländer nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Eine solche Kausalität greift unabhängig davon Platz, ob der Ausländer auch aus anderen Gründen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder war.\n\n## Tenor\n\nDas Revisionsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Revision zurückgenommen hat.\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen zurückliegenden Zeitraum. \n\n2\\. Die im März 1974 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige und gehört dem Volk der Roma an. Aus der Ehe mit einem Landsmann sind fünf zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen. \n\n3\\. Die Klägerin reiste Mitte der Neunziger Jahre in das Bundesgebiet ein. Ein Asyl- und ein Asylfolgeantrag blieben ohne Erfolg. Im Januar 2009 erteilte der Beklagte ihr auf der Grundlage des § 104a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe, die zuletzt bis Ende 2015 verlängert wurde. \n\n4\\. Im November 2015 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG, weiter hilfsweise die Verlängerung ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis. Im September 2016 hat der Beklagte der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 AufenthG, befristet bis zum 26. September 2017, erteilt. Mit Wirkung vom März 2019 wurde bei der Klägerin eine Pflegebedürftigkeit mit dem Pflegegrad 3 festgestellt. Mit Bescheid vom 18. April 2019 hat der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf anderer Rechtsgrundlage abgelehnt. In der Folge ist ihr Aufenthalt geduldet worden. Im April 2022 sind die Klägerin und ihr Ehemann auf ihren Antrag hin als Pflegepersonen mit den Rechten und Pflichten aus § 1630 Abs. 3 BGB für drei in den Jahren 2008, 2014 und 2016 geborene Enkelkinder und einen im Jahr 2017 geborenen Neffen, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, bestellt worden. Ende Februar 2023 hat der Beklagte den Bescheid vom 18. April 2019 rückwirkend zum 14. April 2022 zurückgenommen und der Klägerin am 1. März 2023, rückwirkend zum 14. April 2022, eine bis zum 13. April 2025 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt. \n\n5\\. Das Verwaltungsgericht hat das parallel betriebene Klageverfahren eingestellt, soweit die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG betreffend den Zeitraum vom 27. September 2017 bis zum 13. April 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und den Bescheid des Beklagten vom 18. April 2019 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Klägerin habe zwar keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 AufenthG, sie erfülle indes die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Der Beklagte habe sein diesbezügliches Erteilungsermessen bislang nicht betätigt. \n\n6\\. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert, den Beklagten verpflichtet, ihr rückwirkend ab dem 1. März 2019 bis zum 13\\. April 2022 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AufenthG für den Zeitraum vom 1\\. März 2019 bis zum 13. April 2022. Für den Zeitraum vom 27. September 2017 bis zum 28\\. Februar 2019 habe das Verwaltungsgericht die Klage insoweit zutreffend abgewiesen und den Beklagten für diesen Zeitraum lediglich zur Neubescheidung des hilfsweise gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verpflichtet. \n\n7\\. Mit seiner durch das Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 25b Abs. 4 AufenthG und § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. \n\n8\\. Die Klägerin, die ihre gleichfalls erhobene Revision am 16. Oktober 2024 zurückgenommen hat, verteidigt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts. \n\n9\\. Die Vertreterin des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Revisionsverfahren und unterstützt die Rechtsauffassung des Beklagten. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. 1\\. Soweit die Klägerin ihre Revision zurückgenommen hat, war das Revisionsverfahren gemäß § 141 Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. \n\n11\\. 2\\. Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Zurückverweisung. Das angegriffene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. März 2019 bis zum 13. April 2022 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, auf Gründe gestützt, die mit § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG und mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht vereinbar sind (a)). Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (b)). In Ermangelung hinreichender tatrichterlicher Feststellungen ist dem Senat eine abschließende Entscheidung in der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) nicht möglich; der Rechtsstreit ist daher an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). \n\n12\\. a) Gemäß § 25b Abs. 4 Satz 1 AufenthG soll dem Ehegatten, der mit einem Begünstigten nach § 25b Abs. 1 AufenthG in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, unter den Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach § 25b Abs. 4 Satz 2 AufenthG findet § 25b Abs. 2, 3 und 5 AufenthG Anwendung. \n\n13\\. aa) Ob die Klägerin die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht nur des § 25b Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern auch des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AufenthG in dem in tatsächlicher Hinsicht maßgeblichen Zeitpunkt der am 30. Mai 2024 durchgeführten Berufungsverhandlung erfüllt hat, entzieht sich einer abschließenden Beurteilung im Revisionsverfahren. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AufenthG ist in der Regel sowohl notwendig als auch hinreichend für die Annahme einer nachhaltigen Integration des Ehegatten eines Ausländers im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. \n\n14\\. (1) In dem streitgegenständlichen Erteilungszeitraum vom 1. März 2019 bis zum 13. April 2022 erfüllte die Klägerin die Regelerteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG nicht ((a)); von dieser Voraussetzung war indes zu ihren Gunsten nach § 25b Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 AufenthG abzusehen ((b)). \n\n15\\. (a) Gemäß § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig voraus, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist. \n\n16\\. Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass weder die Klägerin noch ihr Ehemann in dem streitgegenständlichen Erteilungszeitraum den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft (vgl. insoweit BT-Drs. 18\u002F4097 S. 43 und 45) überwiegend durch Erwerbstätigkeit sicherzustellen vermochten und bei der Betrachtung ihrer familiären Lebenssituation und ihrer Erwerbsbiographie auch nicht zu erwarten war, dass sie hierzu in der Lage sein würden. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen war die Klägerin selbst nie erwerbstätig und hat auch ihr Ehemann den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft in dem betreffenden Erteilungszeitraum nicht durch Erwerbseinkommen gesichert. \n\n17\\. (b) Im Einklang mit Bundesrecht ist das Oberverwaltungsgericht indes davon ausgegangen, dass hier von dem Regelintegrationskriterium des § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG abzusehen war. \n\n18\\. Gemäß § 25b Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 AufenthG wird von der Voraussetzung der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann. \n\n19\\. (aa) Der Begriff der Krankheit erfasst jeden regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf und\u002Foder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 18\u002F17 R - BSGE 125, 189 Rn. 27 m. w. N.). \n\n20\\. Eine Krankheit der Klägerin im Sinne der genannten Norm liegt hier vor. Das Oberverwaltungsgericht hat in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass die Klägerin im maßgeblichen Erteilungszeitraum unter anderem an einer depressiven Episode mit Antriebsstörung und Harninkontinenz sowie \"kognitiven Einschränkungen des Kurzzeitgedächtnisses mit Vergesslichkeit und Merkfähigkeitsstörungen\" gelitten hat. \n\n21\\. (bb) Im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI sind voll erwerbsgemindert auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. \n\n22\\. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist die Klägerin seit dem 1. März 2019 vollständig und dauerhaft erwerbsgemindert. \n\n23\\. (cc) Das Oberverwaltungsgericht ist im Einklang mit § 25b Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 AufenthG zudem davon ausgegangen, dass die krankheitsbedingte vollständige Erwerbsminderung der Klägerin auch kausal für die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts gewesen ist. \n\n24\\. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten ist die Kausalität nicht gleichsam im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung weiterer Ursachen einer gegenwärtigen oder früheren Unfähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bestimmen. Sie greift vielmehr unabhängig davon Platz, ob der Ausländer den Lebensunterhalt auch aus anderen Gründen nicht sicherzustellen vermag; entscheidend ist allein, dass Krankheit, Behinderung oder Altersgründe kausal dafür sind, dass der Ausländer nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit zu sichern (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 1 C 34.07 - juris Rn. 15). \n\n25\\. Für die Beurteilung der Kausalität von Krankheit, Behinderung oder Altersgründen für die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, in einem Gerichtsverfahren auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 10 C 2.14 - BVerwGE 149, 387 Rn. 12). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 25b Abs. 3 AufenthG selbst, der im Präsens abgefasst ist und somit auf eine gegenwärtige Kausalität abstellt (vgl. zudem BT-Drs. 18\u002F4097 S. 45). Im Falle der Entscheidung über eine rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist auf den betreffenden Erteilungszeitraum abzustellen. \n\n26\\. Dem Wortlaut des § 25b Abs. 3 AufenthG ist kein Vorbehalt des Inhalts zu entnehmen, dass die in ihm aufgeführten Absehensgründe alleinige Ursache der mangelnden Sicherung des Unterhalts sein müssen und dass eine Mitursächlichkeit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder des Alters nicht genügt. Um im Rahmen von § 25b Abs. 3 AufenthG sonstigen Ursachen die Wirkung beizumessen, die Kausalität einer Krankheit oder Behinderung oder des Alters für die Unfähigkeit zur überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit zu verdrängen, bedürfte es einer eindeutigen gesetzlichen Anordnung, an der es in der Norm fehlt. \n\n27\\. In außensystematischer Hinsicht entspricht das vorstehende grammatische Normverständnis der Auslegung, die die in weiten Teilen wortgleichen Bestimmungen des § 10 Abs. 6 Satz 1 StAG (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 10 C 2.14 - BVerwGE 149, 387 LS und Rn. 12 ff.; nachfolgend auch VGH Mannheim, Beschluss vom 17. April 2019 - 12 S 1501\u002F18 - juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 13 LA 490\u002F18 \\- juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 1. Juli 2024 - 19 E 296\u002F24 - juris Rn. 12) und des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. Oktober 2014 \\- 17 A 1150\u002F13 - juris Rn. 67; OVG Magdeburg, Beschluss vom 20. Januar 2021 - 2 L 102\u002F19 - juris Rn. 45 f.; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2021 \\- OVG 3 M 30\u002F21 - juris Rn. 3) in der höchst- beziehungsweise obergerichtlichen Rechtsprechung erfahren haben. \n\n28\\. Ebenso wenig streitet die teleologische Auslegung des § 25b Abs. 3 AufenthG für ein Verständnis der Norm dahingehend, dass anderweitige Ursachen für eine mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts die Beachtlichkeit einer aktuellen krankheits-, behinderungs- oder altersbedingten Erwerbsunfähigkeit ausschließen könnten. § 25b Abs. 3 AufenthG wie auch § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG und § 10 Abs. 6 Satz 1 StAG liegt der in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG wurzelnde Gedanke zugrunde, dass auch behinderten Ausländern eine Aufenthaltsverfestigung möglich sein muss (vgl. BT-Drs. 15\u002F420 S. 72). Die Norm zielt darauf, einer Benachteiligung zur überwiegenden Lebensunterhaltssicherung unfähiger Ausländer im Rahmen der Verfestigung des Aufenthaltsstatus entgegenzuwirken (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2008 - 1 C 34.07 - juris Rn. 16 und vom 28. April 2015 - 1 C 21.14 - BVerwGE 152, 76 Rn. 17; VGH München, Beschluss vom 14. Mai 2009 - 19 ZB 09.785 - juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2011 - OVG 12 B 24.11 - juris Rn. 22). Dieser Schutz liefe ins Leere, wenn weitere gegebenenfalls von dem Ausländer zu vertretende Ursachen für ein gegenwärtiges oder früheres Unvermögen der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit zur Folge hätten, dass eine gegenwärtig bestehende behinderungs-, krankheits- oder altersbedingte Erwerbsminderung im Rahmen von § 25b Abs. 3 AufenthG unbeachtlich wäre. § 25b Abs. 3 AufenthG schließt es aus, die mangelnde überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit als Ausdruck von Integrationsdefiziten zu würdigen, wenn der Betroffene hierzu aufgrund seines körperlichen, geistigen oder altersbedingten Zustands objektiv nicht in der Lage ist. Durch den Eintritt der Erwerbsminderung wegen Krankheit, Behinderung oder Alters wird eine neue, von etwaigen früheren Gründen unabhängige Kausalität begründet, die neben einen etwaigen Ursachenzusammenhang zwischen weiteren Gründen und der fehlenden Lebensunterhaltssicherung tritt. § 25b Abs. 3 AufenthG ist nicht dazu zu dienen bestimmt, die Erwerbsbiographie des Ausländers und eine fehlende Sicherung des Lebensunterhalts in zurückliegenden Zeiträumen zu sanktionieren; vielmehr nimmt es der Gesetzgeber in den grundrechtlich begrenzten Fällen des § 25b Abs. 3 AufenthG hin, dass auch der Aufenthalt wirtschaftlich bislang nicht integrierter Ausländer legalisiert wird. \n\n29\\. (2) Die zu § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG getroffene Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, die Klägerin habe den Nachweis erbracht, in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 13. April 2022 hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen besessen zu haben, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. \n\n30\\. Eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt gemäß § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG voraus, dass der Ausländer über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse verfügt. Gemäß § 2 Abs. 10 AufenthG entsprechen hinreichende mündliche Deutschkenntnisse dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (BT-Drs. 18\u002F4097 S. 42 f.). Ob ihrer Bedeutung für eine gelungene Integration ist das Vorhandensein hinreichender, zumindest mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache grundsätzlich eine unverzichtbare Basisvoraussetzung für die Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts aus § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 AufenthG. \n\n31\\. Ausweislich der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts verfügte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Von deren Vorliegen sei der Beklagte in dem Bescheid vom 27. September 2016 ausgegangen, indem er den Nachweis derselben dadurch als erbracht angesehen habe, dass die Klägerin am 13\\. September 2016 in der Lage gewesen sei, in der Ausländerbehörde ein Gespräch ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers zu führen. In dem von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Aktenvermerk wird hierzu ausgeführt: \"Sie hat noch kein offizielles A2, da damals durchgefallen. Hier ist wohl noch die Alphabetisierung erforderlich. Frau E. würde ja auch gerne etwas [S]chulisches machen, muss aber angeblich immer auf die Kinder von S. I. aufpassen. Das gesprochene Deutsch ist gefühlt gut, teils sogar verständlicher als das des S. E.\" (1 C 16.24 BA 2 Bl. 838). Diesen Feststellungen ist der Beklagte im Revisionsverfahren 1 C 17.24 nicht entgegengetreten. \n\n32\\. (3) Im Einklang mit § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AufenthG hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Klägerin vor der am 14. April 2022 erfolgten familiengerichtlichen Bestellung zur Pflegerin für ihre Enkel und ihren Neffen rechtlich für diese nicht verantwortlich und daher auch nicht gehalten war, deren tatsächlichen Schulbesuch nachzuweisen. \n\n33\\. (4) Unter Verstoß gegen § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ist das Oberverwaltungsgericht indes davon ausgegangen, dass sich der Beklagte an der vormaligen Bejahung des Erfordernisses des Besitzes von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet in Bezug auf die Klägerin festhalten lassen muss. \n\n34\\. Gemäß § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt. \n\n35\\. (a) Ausweislich der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich die Klägerin im Sinne von § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG mit Erklärung vom 13. September 2016 zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekannt, ohne von diesem Bekenntnis in der Folge erkennbar wiederabgerückt zu sein. \n\n36\\. (b) Ob die Klägerin im maßgeblichen Erteilungszeitraum vom 1. März 2019 bis zum 13. April 2022 im Sinne des § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügte, entzieht sich hingegen einer Klärung im vorliegenden Revisionsverfahren. \n\n37\\. Beanstandungsfrei stellt das Oberverwaltungsgericht insoweit fest, dass sich der Ausländerakte kein Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme der Klägerin an einem Integrationskurs im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG entnehmen lässt, der Beklagte der Klägerin jedoch mit Bescheid vom 27. September 2016 bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AufenthG erteilt hat. In diesem Bescheid führte der Beklagte in Bezug auf die Klägerin unter anderem aus, diese erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25b Abs. 4 AufenthG. \n\n38\\. Unter Verstoß gegen § 8 Abs. 1 und § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG hat das Oberverwaltungsgericht hieraus gefolgert, der Beklagte sehe das Erfordernis der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet als erfüllt an, und angenommen, der Beklagte müsse sich an der in dem Bescheid vom 27. September 2016 getroffenen Feststellung des Vorliegens dieser Erteilungsvoraussetzung festhalten lassen. Diese Annahme gründet bezogen auf den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage. \n\n39\\. In dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18. April 2019 und nach dem sonstigen Akteninhalt verhielt sich der Beklagte zu dieser Voraussetzung - anders als zu den Sprachkenntnissen \\- nicht. Dies musste er auch nicht, da er die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis tragend auf das Fehlen der Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AufenthG stützte. Das Vorliegen von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung betreffende Feststellungen traf er nicht. \n\n40\\. Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts muss sich der Beklagte auch nicht an der mit Bescheid vom 27. September 2016 erfolgten einmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG festhalten lassen. Übergeht die Ausländerbehörde bei einer vorangegangenen Ersterteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis die Prüfung einer Voraussetzung der Anspruchsgrundlage oder nimmt sie deren Vorliegen auf fehlerhafter Grundlage an, so ist sie im Lichte von § 8 Abs. 1 AufenthG an die Bejahung dieser Voraussetzung im Rahmen einer Entscheidung über einen Verlängerungsantrag nicht gebunden, sondern kann das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegenhalten, sofern dies allgemein nach den Vorschriften möglich ist, die für die Erteilung der beantragten verlängerten Aufenthaltserlaubnis gelten. Einem Anspruch auf Fehlerwiederholung versagt die Rechtsordnung die Anerkennung. Nichts anderes gebietet der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 17\\. Juli 2009 - 5 C 25.08 - BVerwGE 134, 206 Rn. 24 m. w. N.). Abweichendes gilt, wenn besondere Umstände des Einzelfalls bewirken, dass der Ausländer auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vertrauen durfte und ein entsprechendes schutzwürdiges Vertrauen auch entwickelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 1978 - 1 BvR 525\u002F77 \\- BVerfGE 49, 168 \u003C185 f.>). \n\n41\\. Solche besonderen Umstände des Einzelfalls sind vorliegend weder festgestellt noch anderweitig erkennbar oder substantiiert dargetan. Darlegungen dazu, dass die Klägerin, die weder einen Schulabschluss erworben noch erfolgreich eine Berufsausbildung absolviert hat, den Test \"Leben in Deutschland\" bestanden hätte, enthält auch das klägerische Vorbringen nicht. Ebenso wenig hat die Klägerin dargetan, auf andere geeignete Weise nachgewiesen zu haben, über die erforderlichen Grundkenntnisse zu verfügen. Selbiges geht auch nicht aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen hervor. Ein etwaiges Vertrauen ihrerseits auf die neuerliche Bejahung des Regelintegrationskriteriums nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG wäre daher nicht schutzwürdig. \n\n42\\. § 25b Abs. 3 AufenthG gestattet auch nicht ein Absehen von dieser besonderen Regelerteilungsvoraussetzung, da nach jener Privilegierung nur von den Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AufenthG abgesehen wird. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, da ein entsprechender Änderungsantrag im parlamentarischen Verfahren keine Unterstützung erfahren hat (vgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 13 ME 373\u002F17 \\- juris Rn. 11). \n\n43\\. (5) Liegen die Anforderungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG vor, so indiziert dies eine nachhaltige Integration des Ausländers. Dies gilt auch dann, wenn zwar einzelne Anforderungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG nicht erfüllt werden, indes die Annahme einer Integration des Ausländers durch Erfüllung anderer gleichgewichtiger Merkmale gerechtfertigt erscheint. Die Formulierung \"setzt regelmäßig voraus\" lässt es zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führen können, auch wenn die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind. In einem solchen Fall ist eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BT-Drs. 18\u002F4097 S. 42). \n\n44\\. Dass die Klägerin ein etwaiges Integrationsdefizit in Bezug auf Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet durch eine Übererfüllung anderer Integrationskriterien kompensiert hätte, ist weder festgestellt noch geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich. \n\n45\\. (6) Dem Oberverwaltungsgericht ist daher Gelegenheit zu geben, Feststellungen zu dem Vorliegen von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet in der Person der Klägerin im maßgeblichen Erteilungszeitraum zu treffen. \n\n46\\. bb) Das Oberverwaltungsgericht ist im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG mit Ausnahme der in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG im Vergleich zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG speziell geregelten lediglich überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG Anwendung finden (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - BVerwGE 167, 211 Rn. 58). \n\n47\\. (1) Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, die Klägerin habe die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a bis 3 AufenthG erfüllt. \n\n48\\. (2) Nur zeitweise erfüllte die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1\\. März 2019 bis zum 13. April 2022 hingegen die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 3 Abs. 1 AufenthG. \n\n49\\. (a) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dürfen sich Ausländer, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind, nur im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes im Sinne des § 48 Abs. 2 AufenthG. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG trägt der Funktion des Passes als amtliches Ausweisdokument, durch den die Rückreiselegitimation seines Inhabers und die damit einhergehende Rücknahmegarantie des ausstellenden Staates dokumentiert wird, Rechnung. \n\n50\\. Ausweislich der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war die Klägerin im Zeitraum vom 28. Dezember 2020 bis zum 20. Dezember 2021 nicht im Besitz eines gültigen und anerkannten Passes. \n\n51\\. (b) Bei den in § 5 Abs. 1 AufenthG normierten Anforderungen handelt es sich nicht um zwingende, sondern um Regelerteilungsvoraussetzungen. Die Wörter \"in der Regel\" nehmen Regelfälle in Bezug, die sich nicht durch besondere Umstände von einer Vielzahl gleichliegender Fälle unterscheiden. Demgegenüber ist die Ausnahme von der Regel durch einen Geschehensablauf geprägt, der das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelerteilungsgrundes beseitigt. Die Regelerteilungsvoraussetzungen müssen daher regelmäßig erfüllt sein, es sei denn, verfassungs-, unions‐ oder völkerrechtliche Gewährleistungen oder atypische Umstände des Einzelfalls beseitigen das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel. Die Abgrenzung ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorzunehmen. Im Falle eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz oder - in Ermangelung einer solchen - denjenigen der letzten Entscheidung des Tatsachengerichts abzuheben; im Falle eines zurückliegenden Erteilungszeitraums ist auf diesen abzustellen. Die Abgrenzung unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Ausländerbehörde, sondern ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. Je höher das Gewicht ist, das der Gesetzgeber der Erteilungsvoraussetzung beimisst, desto bedeutsamer müssen diejenigen Umstände sein, derer es bedarf, um das Gewicht der gesetzgeberischen Entscheidung zurücktreten zu lassen. Liegt eine beachtliche Ausnahme von der Regel vor, so darf dem Ausländer die fehlende Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung nicht entgegengehalten werden. \n\n52\\. Die Behörde hat nicht die Freiheit, nach Ermessen von der Erfüllung von Regelerteilungsvoraussetzungen zu dispensieren, wenn eine Ausnahme von der Regel nicht feststellbar ist. Stellt der Herkunftsstaat keine unzumutbaren Bedingungen an die Ausstellung eines Passes, so ist grundsätzlich kein Raum für eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Maßgeblich ist somit, ob der Ausländer einen Pass in zumutbarer Weise erlangen kann. Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, so ist er gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken und selbstständig und unaufgefordert sämtliche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einem Ausreisehindernis der Passlosigkeit vorzubeugen oder dieses zeitnah zu beseitigen. Unterlässt er dies, so steht dies der Annahme einer Ausnahme von der Regel entgegen. Auch ein längerer Voraufenthalt im Bundesgebiet, die - ohnehin als eigene Regelerteilungsvoraussetzung in § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG geregelte - Klärung der Identität oder der Besitz anderweitiger Identitätsdokumente vermögen grundsätzlich keine abweichende Betrachtung zu rechtfertigen. Mit Blick auf die Vielzahl der bestehenden bilateralen Rückübernahmeabkommen mit Herkunftsstaaten können diese schon keinen Ausnahmefall begründen. Ebenso wenig ist es für die Annahme des Regelfalls wie auch für das Vorliegen eines Ausnahmefalls als ausreichend anzusehen, dass zum Zeitpunkt der Titelerteilung keine Anhaltspunkte zutage getreten sind, dass der Pass nicht verlängert werden wird. Eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung ist in Anbetracht der grundlegenden Bedeutung der Erfüllung der Passpflicht für die Ermöglichung einer Rückführung vielmehr nur für den Fall anzunehmen, dass dem Ausländer die Beantragung eines Passes objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist. Unterlässt es der Ausländer hingegen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), so scheidet die Annahme eines Ausnahmefalls aus. \n\n53\\. Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass in Bezug auf die Klägerin aufgrund ihres durch Art. 6 GG geschützten Familienlebens eine Ausnahme von der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 3 AufenthG anzunehmen war, und zur Begründung auf die zwischen der Klägerin und dem schwerkranken, hilfe- und pflegebedürftigen Kläger bestehende eheliche Lebensgemeinschaft, die geklärte Identität der Klägerin, deren langjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die mangelnde Planung ihrer Rückführung und die angesichts der Gesamtlänge ihres Aufenthalts im Bundesgebiet relativ kurze Zeit der Passlosigkeit abgehoben. Die geklärte Identität der Klägerin, deren langjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die mangelnde Planung ihrer Rückführung und die relativ betrachtet kurze Zeit ihrer Passlosigkeit sind indes keine atypischen Umstände, die für sich betrachtet oder in einer Gesamtschau, auch unter Einbeziehung des weiteren Aspekts der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft, die Annahme einer Ausnahme von der Regel rechtfertigen könnten. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist in einem solchen Fall vielmehr so lange zurückzustellen und der rechtmäßige Aufenthalt des Ausländers ist so lange auf der Grundlage des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend zu behandeln, bis dieser seiner Mitwirkungspflicht erfolgreich nachgekommen ist. Unterbleibt eine Mitwirkung bei der Passbeschaffung hingegen oder erfolgt diese - wie im Fall der Klägerin - erst zu einem späteren Zeitpunkt, obwohl nicht erkennbar ist, dass diese dem Ausländer in dem zurückliegenden Zeitraum unmöglich oder unzumutbar war, so ist dessen etwaiges Vertrauen darauf, dass der Zeitraum der Passlosigkeit später durch eine rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis überdeckt werde, nicht schutzwürdig. \n\n54\\. Soweit das Oberverwaltungsgericht die Annahme einer Ausnahme von der Regel auch mit den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 6 GG begründet, rechtfertigt dies in Ermangelung spezifischer tatsächlicher Feststellungen in Bezug auf eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Passbeantragung keine abweichende Betrachtung. So ist nicht erkennbar, dass der Umstand, dass die Klägerin eine familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem pflegebedürftigen Ehemann führte und zudem in die Betreuung ihrer Enkelkinder und ihres Neffen eingebunden war, sie daran gehindert hätte, sich fristgerecht um die Verlängerung ihres Nationalpasses zu bemühen. \n\n55\\. (3) Liegt eine Ausnahme von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht vor, so kann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in den Fällen der Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG von der Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden. \n\n56\\. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gebietet eine umfassende Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen und eine Entscheidung darüber, ob im Hinblick auf die Gewichtigkeit der einschlägigen öffentlichen und privaten Interessen sowie der gesetzgeberischen Intention, Kettenduldungen möglichst zu vermeiden, auf eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG verzichtet werden kann. Hierbei ist es ein legitimes Anliegen, die Verfestigung eines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis jedenfalls in solchen Fällen zu verhindern, in denen der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nicht in der gebotenen Weise nachkommt (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Mai 2013 - 1 B 2.13 \\- Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 12 Rn. 4 und vom 3. Dezember 2014 - 1 B 19.14 \\- juris Rn. 7). Im Rahmen der Klärung der Frage, ob die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis in Absehung von dem Vorliegen der betreffenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzung mit der Gesamtsystematik des Aufenthaltsgesetzes in Einklang steht, sind dem Gewicht der in § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG geregelten Voraussetzungen von grundlegendem staatlichen Interesse die privaten Belange des Einzelfalls unter Einbeziehung verfassungs-, konventions- und unionsrechtlicher Vorgaben insbesondere auch zum Schutz der Familie und des Privatlebens (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - BVerwGE 146, 281 Rn. 31), wie auch weitere Umstände (vgl. insoweit OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. September 2016 - 8 LA 47\u002F16 - juris Rn. 3) gegenüberzustellen. \n\n57\\. Ihr diesbezügliches Absehensermessen hat die Ausländerbehörde des Beklagten nicht ausgeübt. Für die dem Bundesverwaltungsgericht im revisionsgerichtlichen Verfahren allein mögliche Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null erweisen sich die auf den streitgegenständlichen Erteilungszeitraum vom 1. März 2019 bis zum 13. April 2022 zu beziehenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts als unzureichend. Feststellungen dazu, dass die Klägerin den Nationalpass - wie von dem Beklagten behauptet \\- allein aus Nachlässigkeit nicht verlängert habe, oder zu der Frage, ob ihr die Passbeantragung über einen Zeitraum von mehr als elf Monaten unmöglich oder unzumutbar war, sind seitens des Oberverwaltungsgerichts nicht getroffen worden. Diesem ist daher Gelegenheit zu geben, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachzuholen. \n\n58\\. b) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ob der Klägerin bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 13. April 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden kann, entzieht sich einer abschließenden revisionsgerichtlichen Klärung. \n\n59\\. aa) § 25 Abs. 5 AufenthG gelangt hier neben § 25b Abs. 1 AufenthG zur Anwendung. \n\n60\\. In der Rechtsprechung - gerade auch des Berufungsgerichts (vgl. nur OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Februar 2018 - 13 LB 43\u002F17 - juris Rn. 83 ff. und Beschluss vom 11. Mai 2023 - 13 LA 43\u002F23 - juris Rn. 22 f.) - wird die Auffassung vertreten, im Lichte der mit der Schaffung von § 25b Abs. 1 AufenthG verbundenen gesetzgeberischen Zielsetzung, nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integrierten Ausländern stichtagsunabhängig ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sei es grundsätzlich nicht zulässig, einem Ausländer, der dem Anwendungsbereich des § 25b Abs. 1 AufenthG unterfalle, aber die in diesen Bestimmungen formulierten Voraussetzungen für eine aufenthaltsrechtsbegründende Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht erfülle, unter Rückgriff auf das in Art. 8 EMRK allgemein verbürgte Recht auf Achtung des Privatlebens gleichwohl ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, und praktisch ausgeschlossen, ihn als derart in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert anzusehen, dass ihm als sogenannten faktischem Inländer ein Verlassen des Bundesgebiets nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich sei. \n\n61\\. Einer näheren Würdigung dieser Auffassung bedarf es vorliegend nicht, da das Verwaltungs- wie auch das Oberverwaltungsgericht die Zuerkennung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Kern nicht auf die Integration der Klägerin, sondern auf deren eheliche Lebensgemeinschaft mit dem - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die sich das Oberverwaltungsgericht zu eigen gemacht hat - in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integrierten Kläger und die emotionale Bindung ihrer Enkel an die Klägerin und ihren Ehemann gestützt hat. In einer solchen Konstellation ist der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 AufenthG neben demjenigen des § 25b Abs. 1 AufenthG jedenfalls eröffnet. \n\n62\\. bb) Zwar erfüllte die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung die besonderen Erteilungsvoraussetzungen ((1)). Ob indes seinerzeit der Aufenthaltsgewährung die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen entgegenstanden, entzieht sich einer abschließenden Klärung im revisionsgerichtlichen Verfahren ((2)). \n\n63\\. (1) Die Klägerin erfüllte die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG. \n\n64\\. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 13. April 2022 vollziehbar ausreisepflichtig. Ihre Ausreise war der Klägerin in dem vorbezeichneten Zeitraum rechtlich unmöglich. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die sich das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich zu eigen gemacht hat, war ihr die Ausreise nach Serbien aus familiären Gründen unzumutbar, da ihr eine langfristige Trennung von ihrem sich seinerzeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Ehemann nicht zuzumuten gewesen sei und beide ihre Enkel und ihren Neffen bereits in dem vorgenannten Zeitraum betreut hätten, diese eine emotionale Bindung zu ihnen aufgebaut hätten und sie deren Hauptbezugspersonen gewesen seien. Anhaltspunkte dafür, dass das Ausreisehindernis in absehbarer Zeit in Wegfall geraten würde oder dass die Klägerin die rechtliche Unmöglichkeit ihrer Ausreise verschuldet hätte, sind weder festgestellt noch dargetan noch anderweitig erkennbar. \n\n65\\. (2) Die Klägerin erfüllte die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a, 2 und 3 AufenthG ((a)). Für eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen ((b)). Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht indes § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG entgegen ((c)). Die Ausländerbehörde des Beklagten hat es unterlassen, insoweit von ihrem Absehensermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG Gebrauch zu machen ((d)). \n\n66\\. (a) Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Klägerin die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a, 2 und 3 AufenthG in dem vorgenannten Zeitraum erfüllte. \n\n67\\. (b) Demgegenüber vermochte die Klägerin in dem streitgegenständlichen Erteilungszeitraum vom 1. März 2019 bis zum 13. April 2022 den Lebensunterhalt im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht sicherzustellen. Auch bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine (Regel-)Erteilungsvoraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse (BT-Drs. 15\u002F420 S. 70). \n\n68\\. (aa) Die Prüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, erfolgt durch eine Prognoseentscheidung, im Rahmen derer darüber zu befinden ist, ob der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Erforderlich ist bei der Prognose eine Abschätzung aufgrund rückschauender Betrachtung, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufgebracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - BVerwGE 146, 198 Rn. 13). \n\n69\\. Im Einklang mit den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin und ihr Ehemann den Lebensunterhalt ihrer Bedarfsgemeinschaft in dem vorgenannten Zeitraum nicht sicherzustellen vermochten. \n\n70\\. (bb) Ob eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Bezug auf die Klägerin anzunehmen war, entzieht sich einer abschließenden Beurteilung im revisionsgerichtlichen Verfahren. \n\n71\\. Steht einem Nachzugsbegehren der Schutz der öffentlichen Kassen entgegen, so bedarf es im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einer Abwägung dieses öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten Belangen des Ausländers und muss die Entscheidung insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen. Ein solcher Ausnahmefall liegt - wie vorstehend unter a) bb) (2) (b) ausgeführt - bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geboten ist (BVerwG, Urteile vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 27 und vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 14 Rn. 21 und 30). \n\n72\\. Einschränkungen des Gesundheitszustands von Ausländern sind grundsätzlich nicht als atypische Umstände zu qualifizieren, die eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu rechtfertigen vermögen. Kann ein Ausländer wegen seines Alters oder einer dauerhaften Erkrankung einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, so ist dies eine Tatsache, die nicht derart außerhalb der Lebenserfahrung liegt, dass der mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verfolgte Zweck, eine Inanspruchnahme der Sozialkassen durch den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet zu verhindern, es gerechtfertigt erscheinen ließe, die gesetzliche Regel zurücktreten zu lassen; ob der Ausländer die fehlende Unterhaltssicherung zu vertreten hat, ist dabei grundsätzlich unerheblich. Die Annahme eines Ausnahmefalls erfordert auch in einer solchen Konstellation das Hinzutreten weiterer Umstände. \n\n73\\. Dass zugunsten der Klägerin und ihres Ehemannes mit Wirkung vom 1. März 2019 beziehungsweise vom 1. Mai 2019 eine Pflegebedürftigkeit mit dem Pflegegrad 3 festgestellt wurde und beide als vollständig erwerbsgemindert anzusehen waren, rechtfertigt es angesichts der überragenden Bedeutung des Ziels der Vermeidung einer Inanspruchnahme der Sozialkassen bei isolierter Betrachtung nicht, eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel anzunehmen. \n\n74\\. Ebenso wenig veranlasst allein die Beziehung eines Ausländers zu seinen minderjährigen Enkelkindern und anderen minderjährigen Verwandten, mögen diese auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, im Lichte von Art. 6 GG in jeder Fallgestaltung zur Annahme einer Ausnahme von dem Regelerfordernis der Lebensunterhaltssicherung; stattdessen bedarf es des Hinzutretens weiterer Umstände, die bei einer wertenden Gesamtschau das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beseitigen (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 14 Rn. 30). In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass deutsche Familienangehörige bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft außer Betracht bleiben (BVerwG, Urteil vom 16. August 2011 \\- 1 C 12.10 - Buchholz 402.242 § 28 AufenthG Nr. 2 Rn. 18 f.). \n\n75\\. Ob es die krankheitsbedingte Erwerbsminderung der trotz langjährigen Aufenthalts wirtschaftlich nicht integrierten Klägerin und ihres Ehemannes bei gleichzeitiger faktischer Übernahme jedenfalls eines Teils der Betreuung ihrer Enkelkinder und ihres deutschen Neffen rechtfertigt - zu Pflegepersonen waren beide im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht bestellt –, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von der Sicherung des Lebensunterhalts als einer Erteilungsvoraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse abzusehen, entzieht sich in Ermangelung hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts insbesondere auch zu der Intensität des seinerzeitigen Betreuungsverhältnisses einer abschließenden Klärung im revisionsgerichtlichen Verfahren. \n\n76\\. (c) Ebenso wenig erfüllte die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum durchgängig die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. \n\n77\\. (aa) Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts befand sich die Klägerin in dem Zeitraum vom 28. Dezember 2020 bis zum 2o. Dezember 2021 nicht im Besitz eines gültigen und anerkannten Nationalpasses. \n\n78\\. (bb) Das Oberverwaltungsgericht hat der Sache nach eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG angenommen, soweit es ausführt, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (nach § 25b AufenthG) sei \"unter Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 3 AufenthG für den Zeitraum vom 28. Dezember 2020 bis zum 20. Dezember 2021\" aufgrund ihres durch Art. 6 GG geschützten Familienlebens geboten. Indes tragen die festgestellten Tatsachen nicht den im Rahmen der Gesamtabwägung vorgenommenen Schluss. \n\n79\\. Das Oberverwaltungsgericht hat für seine Annahme einer Ausnahme von der gesetzlichen Regel als ausschlaggebend erachtet, dass die Klägerin mit ihrem schwerkranken und mit einem anerkannten Pflegegrad 3 hilfe- beziehungsweise pflegebedürftigen Ehemann in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt habe, der im maßgeblichen Zeitraum über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt habe, sie im März 2019 selbst als pflegebedürftig mit einem Pflegegrad 3 anerkannt worden sei, die Pflegeaufgaben von im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten wahrgenommen worden seien, ihre Identität geklärt gewesen sei, sie bis zum 27. Dezember 2020 im Besitz eines gültigen Passes gewesen sei, die Zeit der Passlosigkeit in Relation zu ihrem nahezu 30 Jahre währenden Aufenthalt vernachlässigbar erscheine, sie sich selbst von 2009 bis zum 26. September 2017 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befunden habe und ihre Abschiebung im maßgeblichen Zeitraum nicht in Aussicht genommen worden sei. Diese von dem Berufungsgericht festgestellten Umstände lassen nicht deutlich werden, dass sie das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung zu beseitigen vermochten. Insbesondere ist nicht zu erkennen, weshalb es der Klägerin wegen ihrer Pflegebedürftigkeit oder der Pflegebedürftigkeit des Klägers oder der Betreuung ihrer Enkel und ihres Neffen nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig um die Verlängerung ihres Nationalpasses nachzusuchen. Dass sie zuvor und hiernach im Besitz eines solchen gewesen ist, ihre Identität geklärt ist, sie sich über mehrere Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befunden hat und eine Abschiebung seinerzeit nicht in Aussicht genommen war, lässt eine Atypik nicht erkennen. Ebenso wenig gebietet es Art. 6 GG, eine Ausnahme von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG anzunehmen. Auf die vorstehenden Ausführungen unter a) bb) (2) (b) wird insoweit ergänzend Bezug genommen. \n\n80\\. (d) Auch wenn sich die individuellen Umstände nicht als atypisch oder als im Rahmen höherrangigen Rechts zwingend darstellen und die Annahme einer Ausnahme jedenfalls von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG daher ausscheidet, kann in den von § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht erfassten Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden. \n\n81\\. Ihr diesbezügliches Absehensermessen hat die Ausländerbehörde des Beklagten nicht ausgeübt. Sie hat in dem angegriffenen Bescheid vom 18. April 2019 vielmehr allein die Prognose getroffen, dass nicht davon auszugehen sei, die Klägerin und ihr Ehemann würden den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft in Zukunft ohne die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen sichern. Soweit sie im Zusammenhang mit der Verneinung der besonderen Erteilungsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Ausreise ausführt, der Klägerin und ihrem Ehemann sei es zuzumuten, Bemühungen um eine Sicherung des Lebensunterhalts in ihrem Heimatland zu entfalten, kann dies nicht als eine ordnungsgemäße Ausübung des Absehensermessens im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgelegt werden. Dies ist seitens des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts in Bezug auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG festgestellt worden, ohne dass dies revisionsgerichtlich zu beanstanden wäre. Hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG fehlt es an entsprechenden Feststellungen.","Kausalität von Krankheit, Alter oder Behinderung für mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts","2026-07-08T22:47:03.307Z","2026-07-10T22:09:23.567Z",{"id":77,"ecli":78,"slug":79,"caseNumber":80,"courtId":5,"decisionDate":81,"fullText":82,"summary":83,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":81,"parsedAt":84,"updatedAt":85},"5519","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500594","ecli-de-neuris-wbre202500594","1 C 12.25","2025-07-23T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 23.07.2025, 1 C 12.25 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. Januar 2025 wird aufgehoben, soweit es Nummer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6\\. November 2024 aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. \n\n2\\. Der 1994 geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und Vater zweier minderjähriger Söhne. Diese leben, ausgestattet mit Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen, bei ihrer Mutter in G., die zugleich Mutter eines minderjährigen deutschen Kindes ist. Mit dem angegriffenen Bescheid lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Asylantrag ab (Nummer 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nummer 4). \n\n3\\. Im nachfolgenden Klageverfahren hat der Kläger seine Klage, soweit sie die Nummern 1 bis 3 des angefochtenen Bescheides betrifft, zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren im Umfang der Teilklagerücknahme eingestellt, den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Nummer 4 aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen eines nationalen, unionsrechtlich gebotenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK, das dem Ergehen einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegenstehe. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebiete es, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens und damit auch bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung während des zu der Abschiebungsandrohung führenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. Das Bundesamt habe eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzunehmen. Ergebe die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b RL 2008\u002F115\u002FEG, dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Schutz der familiären Bindungen widerspreche, sei das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe. So verhalte es sich in dem streitgegenständlichen Verfahren. Eine bloße Aufhebung der Abschiebungsandrohung und die Duldung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet würden den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b und Art. 8 RL 2008\u002F115\u002FEG nicht gerecht. \n\n4\\. Zur Begründung ihrer auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG beschränkten Sprungrevision führt die Beklagte aus, das angegriffene Urteil verstoße gegen § 34 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG könnten die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht begründen. \n\n5\\. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Sprungrevision der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es die Nummer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (1.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat das angefochtene Urteil weder aus anderen Gründen bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch im Sinne von § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entscheiden (2.); dies nötigt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung (3.). \n\n7\\. 1\\. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch dann und insoweit über den räumlichen Geltungsbereich der Konvention hinaus zu beachten sind, wenn ein Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat abgeschoben werden soll (vgl. BT-Drs. 11\u002F6321 S. 75; BVerwG, Urteile vom 17\\. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 \u003C333> und vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 \\- BVerwGE 111, 223 \u003C226>). \n\n8\\. Das Verwaltungsgericht hat durch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK gegen Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verstoßen. Zwar obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zuge der Entscheidung sowohl über zulässige als auch über unzulässige Asylanträge gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die ausdrückliche Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sofern nicht § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylG ein Absehen von dieser Feststellung ermöglicht. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist indes lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324>). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008\u002F115\u002FEG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen. Der gegenteilige Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts steht mit nationalem Recht nicht im Einklang (a). Unionsrecht bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung (b). \n\n9\\. a) Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner zu § 53 Abs. 4 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 entwickelten (BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 - 326> und - 9 C 54.96 - BeckRS 1997, 31239784) und zu der wortgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 5 AufenthG fortgeführten Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 17, vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 35 f., vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 24, vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 16 und vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 20) fest. \n\n10\\. aa) Der Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf diejenigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus deren Anwendung sich ergibt, dass die Abschiebung des betreffenden Ausländers unzulässig ist, ohne sich dazu zu verhalten, ob das Verbot der Abschiebung in einer dem Ausländer im Zielland seiner Rückführung drohenden Gefahr oder in einer im Inland zu gewärtigenden Rechtsgutverletzung gründet. \n\n11\\. bb) Die historisch-genetische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG spricht für eine Verweisung ausschließlich auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. \n\n12\\. In der Begründung ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) brachte die Bundesregierung deutlich zum Ausdruck, dass § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG inhaltlich der Vorgängerregelung des § 53 AuslG entsprechen solle (BT-Drs. 15\u002F420 S. 91). \n\n13\\. Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG durfte ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mit § 53 AuslG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die \"sog. materiellen Abschiebungshindernisse, nämlich die im Ausland drohende individuell-konkrete Gefahr der Folter, der Todesstrafe und einer sonstigen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit, [...] gesetzlich [zu] regel[n]\" (BT-Drs. 11\u002F6321 S. 49; in diesem Sinne auch bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C325> m. w. N.). Diese Zielsetzung bildete sich in der Binnensystematik des § 53 AuslG ab. Wie § 53 Abs. 4 AuslG waren auch die übrigen in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse durch ihre ausschließliche Zielstaatsbezogenheit geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 ff.>). \n\n14\\. An diesem Verständnis des § 53 AuslG hat der Gesetzgeber auch unter der Geltung des § 60 AufenthG stets festgehalten. Hinweise darauf, dass er insbesondere den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitert wissen wollte, finden sich nicht. Insbesondere die Neufassung der asyl- und unionsrechtlichen Abschiebungsverbote durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) gab ihm keine Veranlassung, § 60 Abs. 5 AufenthG zu ändern. \n\n15\\. cc) Die Gesetzessystematik unterstreicht den historisch-genetischen Befund. \n\n16\\. (1) § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG regelt jeweils Fallgestaltungen, in denen der Ausländer Gefahren zu gewärtigen hat, die in dem betreffenden Zielland der Abschiebung drohen. Der Umstand, dass in § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG jeweils ausdrücklich auf den Zielstaat der Abschiebung abgehoben wird, während eine solche Bezugnahme in § 60 Abs. 5 AufenthG unterbleibt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber von dieser Norm auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst wissen wollte (so jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). \n\n17\\. (2) Eine ausdrückliche Bestätigung erfährt dieser Befund durch § 72 Abs. 2 AufenthG und § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG sowie durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. \n\n18\\. Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde unter anderem \"über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG\" nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Neufassung des § 72 Abs. 2 AufenthG soll damit die bestehende Pflicht der Ausländerbehörden, bei Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß dem bisher geltenden § 60 Abs. 7 AufenthG eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzuholen, auf alle Fälle der \"zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7\" AufenthG ausgedehnt werden (BT-Drs. 16\u002F5065 S. 190). Dies weist eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber in allen genannten Fällen von einem Zielstaatsbezug ausgeht. Dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, den Zielstaatsbezug auch in § 60 Abs. 5 AufenthG in entsprechender Weise zum Ausdruck zu bringen, rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass dieser auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst (in diesem Sinne jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). Wie § 72 Abs. 2 AufenthG weist auch § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG, dem zufolge für den Fall, dass der Ausländer in den Staat reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vermutet wird, dass die Voraussetzungen unter anderem für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, auf die ausschließliche Zielstaatsbezogenheit des § 60 Abs. 5 AufenthG. In der Begründung des Entwurfs des § 73 Abs. 7 AsylG qualifiziert der federführende Ausschuss des Deutschen Bundestages für Inneres und Heimat den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ausdrücklich als \"zielstaatsbezogen\" (BT-Drs. 20\u002F13413 S. 52). \n\n19\\. Zudem hat der Gesetzgeber zwecks Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG (vgl. nur EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​9] - und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2022:​913] \\- sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2023:​122] -) zwischenzeitlich § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG eingefügt (dazu BT-Drs. 20\u002F9463 S. 44 f. und 58). Danach setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG auch voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Unverändert dürfen überdies die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sofern die Abschiebung nicht ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In vergleichbarer Weise wurde auch § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG neu gefasst. Nach dieser aufenthaltsrechtlichen Regelung ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (vgl. hierzu auch BT-Drs. 20\u002F9463 S. 22). Wären die nun zusätzlich benannten inlandsbezogenen Belange bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, so hätte es dieser Ergänzungen nicht bedurft. \n\n20\\. dd) Die teleologische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 53 Abs. 4 AuslG bekräftigt das vorstehende Normverständnis. \n\n21\\. Beide Normen betonen die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diesen Gewährleistungen wurde durch die deklaratorische Verweisung auf die Konvention bewusst Rechnung getragen; hiermit wurde zugleich die Beachtung der unmittelbar aus dieser folgenden völkerrechtlichen Abschiebungsverbote anerkannt und angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 \\- 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 \u003C226>), ohne indes von dem Erfordernis der Zielstaatsbezogenheit dieser Abschiebungsverbote abzurücken. \n\n22\\. Soweit in Teilen des Schrifttums zu bedenken gegeben wird, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorläufervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG zwar in erster Linie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 1989 in der Sache Soering\u002F​Vereinigtes Königreich - Nr. 14938\u002F88 - (EGMR-E 4, 376) vor Augen gehabt habe, jedoch für die weitere Rechtsprechungsentwicklung des Gerichtshofs, insbesondere zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, offen sein müsse und diese ein auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitertes Verständnis von § 60 Abs. 5 AufenthG und die Aufgabe der Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen verlange (vgl. Endres de Oliveira\u002F​Hruschka\u002F​Mantel, in: Huber\u002F​Mantel, AufenthG\u002FAsylG, 4. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 33; Michalke, Asylmagazin 2024, 173 \u003C179 f.>; Müller, Asylmagazin 2009, 4 \u003C5>), kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entnehmen. Zwar gebietet es der Schutz des Privat- und Familienlebens im Kontext von Auslieferung, Ausweisung und Abschiebung, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Individualinteresse des Betroffenen und dem Interesse des Konventionsstaats herbeizuführen (EGMR, Urteil vom 14. September 2017 - Nr. 41215\u002F14 - Rn. 76); hierbei spricht der Gerichtshof den Konventionsstaaten jedoch einen weiten Beurteilungsspielraum zu (EGMR, Urteil vom 24. April 2018 - Nr. 4587\u002F09 - Rn. 36). So kann gerade auch die bloße Duldung des Aufenthalts des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers genügen, um eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuwenden (EGMR, Urteil vom 1. März 2018 \\- Nr. 58681\u002F12 - Rn. 61). \n\n23\\. b) Das vorstehende Ergebnis der Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Ihm widerstreitet insbesondere nicht Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG. \n\n24\\. aa) Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verpflichtet die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung dieser Richtlinie in jedem Stadium des Verfahrens in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen und c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und zudem den Grundsatz der Nichtzurückweisung, der als Grundrecht in Art. 18 GRC i. V. m. Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist, einzuhalten. Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verwehrt es den Mitgliedstaaten, eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen zu erlassen, (1) ohne eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes, insbesondere das Alter, das Geschlecht, die besondere Schutzbedürftigkeit, den physischen und psychischen Gesundheitszustand, die Unterbringung im Zielland, das Schulbildungsniveau und das soziale Umfeld des Minderjährigen gebührend zu berücksichtigen und eine Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen des individuellen Kindeswohls entspricht (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 - Rn. 44 ff. und 54 ff. und vom 11. März 2021 - C-112\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​197] \\- Rn. 31 ff. sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 - Rn. 24 ff.), (2) ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die dieser geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​308] - Rn. 60), (3) in der als Zielland ein Land angegeben wird, in dem der Drittstaatsangehörige im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-562\u002F13 [ECLI:​EU:​C:​2014:​2453] - Rn. 49 ff. und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 66 ff.), oder (4) in der als Zielland ein Land angegeben wird, hinsichtlich dessen feststeht, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dieses Land nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2023:​540] - Rn. 49 f. und 52). \n\n25\\. Diese der Wahrung der Grundrechte zu dienen bestimmten Vorgaben sind in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens einzuhalten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 - Rn. 49). \n\n26\\. bb) Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebietet mithin, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen. Hierfür genügt es nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 \\- Rn. 28). Diesen sich allein auf das Rückführungsverfahren beziehenden Vorgaben hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der ihr von Art. 288 Abs. 3 AEUV eingeräumten Entscheidungsfreiheit angemessen dadurch Rechnung getragen, dass sie über eine Anpassung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG die Beachtung der betroffenen Belange bei Erlass der Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung und damit in einem frühen Stadium des Rückkehrverfahrens sichergestellt hat. Negative Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. \n\n27\\. cc) Einer aus der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG abgeleiteten Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG aufgeführten Schutzgüter im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote steht entgegen, dass der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG schon nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG erfasst ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 \\- 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 21). Diese hat nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren oder gar einen Mitgliedstaat zu verpflichten, einem Drittstaatsangehörigen, der ihrem Anwendungsbereich unterfällt, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sondern regelt allein den Erlass und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen. Die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, und die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann, sind nicht Gegenstand der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG. So kann denn auch keine Bestimmung dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass sie verlangen würde, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt. Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329\u002F11 [ECLI:​EU:​C:​2011:​807] \\- Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2024:​748] - Rn. 67 f. sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 [ECLI:​EU:​C:​2024:​810] - Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4). \n\n28\\. Die Feststellung des (Nicht-)Vorliegens der Voraussetzung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 15) ist, soweit sie nicht Gegenstand der ausländerbehördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008\u002F115\u002FEG. Sie verkörpert hingegen nicht selbst eine behördliche Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird, und stellt mithin keine Rückkehrentscheidung dar (zu dieser Definition vgl. Art. 3 Nr. 4 RL 2008\u002F115\u002FEG). Im Rahmen des nachgelagerten Abschiebungsverfahrens ist sie Teil der behördlichen und gegebenenfalls auch verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. \n\n29\\. dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 58 ff.). Die Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 67 f. und 79 sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 - Rn. 17 ff.). \n\n30\\. ee) Innerhalb der Grenzen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, und soll die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG oder eines anderen Aufenthaltsrechts nicht, so ist sein Aufenthalt bis zur freiwilligen Erfüllung oder zur Vollziehung der Ausreisepflicht zu dulden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2024 - 1 C 11.23 - juris Rn. 36). \n\n31\\. ff) Der Senat war nicht verpflichtet, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] -). Die Frage ist durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt (acte éclairé). \n\n32\\. 2\\. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere lässt sich in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht beurteilen, ob der Kläger alsbald nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Lage geriete oder er dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre. \n\n33\\. 3\\. Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht daran gehindert ist, diese Feststellungen nachzuholen, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.","BVerwG, 23.07.2025, 1 C 12.25","2026-07-08T22:54:17.945Z","2026-07-10T22:10:33.855Z",{"id":87,"ecli":88,"slug":89,"caseNumber":90,"courtId":5,"decisionDate":91,"fullText":92,"summary":93,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":91,"parsedAt":94,"updatedAt":95},"6342","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500598","ecli-de-neuris-wbre202500598","1 C 14.24","2025-05-22T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 22.05.2025, 1 C 14.24 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Mai 2024 wird aufgehoben, soweit es Nummer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14\\. April 2022 aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. \n\n2\\. Die Klägerin ist eine volljährige Drittstaatsangehörige mit familiären Bindungen in Deutschland. Mit dem angegriffenen Bescheid lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihren Asylantrag ab (Nummer 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nummer 4), drohte ihr die Abschiebung an (Nummer 5) und verfügte ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Zeitraum von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 6). \n\n3\\. Im Rahmen des gegen diesen Bescheid betriebenen Klageverfahrens hat die Klägerin ihre Klage, soweit sie die Nummern 1 bis 3 betrifft, zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren im Umfang der Teilklagerücknahme eingestellt, den Bescheid des Bundesamts hinsichtlich der Nummern 4 bis 6 aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen eines nationalen, unionsrechtlich gebotenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK, das dem Ergehen einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegenstehe. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebiete es, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens und damit auch bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung während des zu der Abschiebungsandrohung führenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. Das Bundesamt habe eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzunehmen. Ergebe die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b RL 2008\u002F115\u002FEG, dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Schutz der familiären Bindungen widerspreche, sei das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe. So verhalte es sich im streitgegenständlichen Verfahren. Die bloße Aufhebung der Abschiebungsandrohung und die Duldung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet würde den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b und Art. 8 RL 2008\u002F115\u002FEG nicht gerecht. \n\n4\\. Zur Begründung ihrer auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG beschränkten Sprungrevision führt die Beklagte aus, das angegriffene Urteil verstoße gegen § 34 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG könnten die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht begründen. \n\n5\\. Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war. Hierauf ist der Bevollmächtigte der Klägerin in der am 16. Januar 2025 zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). \n\n7\\. Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es die Nummer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (1.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat das angefochtene Urteil weder aus anderen Gründen bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch im Sinne von § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entscheiden (2.); dies nötigt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung (3.). \n\n8\\. 1\\. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch dann und insoweit über den räumlichen Geltungsbereich der Konvention hinaus zu beachten sind, wenn ein Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat abgeschoben werden soll (vgl. BT-Drs. 11\u002F6321 S. 75; BVerwG, Urteile vom 17\\. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 \u003C333> und vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 \\- BVerwGE 111, 223 \u003C226>). \n\n9\\. Das Verwaltungsgericht hat durch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK gegen Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verstoßen. Zwar obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zuge der Entscheidung sowohl über zulässige als auch über unzulässige Asylanträge gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die ausdrückliche Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sofern nicht § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylG ein Absehen von dieser Feststellung ermöglicht. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist indes lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324>). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008\u002F115\u002FEG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen. Der gegenteilige Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts steht mit nationalem Recht nicht im Einklang (a). Unionsrecht bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung (b). \n\n10\\. a) Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner zu § 53 Abs. 4 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 entwickelten (BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 - 326> und - 9 C 54.96 - BeckRS 1997, 31239784) und zu der wortgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 5 AufenthG fortgeführten Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 17, vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 35 f., vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 24, vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 16 und vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 20) fest. \n\n11\\. aa) Der Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf diejenigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus deren Anwendung sich ergibt, dass die Abschiebung des betreffenden Ausländers unzulässig ist, ohne sich dazu zu verhalten, ob das Verbot der Abschiebung in einer dem Ausländer im Zielland seiner Rückführung drohenden Gefahr oder in einer im Inland zu gewärtigenden Rechtsgutverletzung gründet. \n\n12\\. bb) Die historisch-genetische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG spricht für eine Verweisung ausschließlich auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. \n\n13\\. In der Begründung ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) brachte die Bundesregierung deutlich zum Ausdruck, dass § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG inhaltlich der Vorgängerregelung des § 53 AuslG entsprechen solle (BT-Drs. 15\u002F420 S. 91). \n\n14\\. Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG durfte ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mit § 53 AuslG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die \"sog. materiellen Abschiebungshindernisse, nämlich die im Ausland drohende individuell-konkrete Gefahr der Folter, der Todesstrafe und einer sonstigen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit, [...] gesetzlich [zu] regel[n]\" (BT-Drs. 11\u002F6321 S. 49; in diesem Sinne auch bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C325> m. w. N.). Diese Zielsetzung bildete sich in der Binnensystematik des § 53 AuslG ab. Wie § 53 Abs. 4 AuslG waren auch die übrigen in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse durch ihre ausschließliche Zielstaatsbezogenheit geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 ff.>). \n\n15\\. An diesem Verständnis des § 53 AuslG hat der Gesetzgeber auch unter der Geltung des § 60 AufenthG stets festgehalten. Hinweise darauf, dass er insbesondere den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitert wissen wollte, finden sich nicht. Insbesondere die Neufassung der asyl- und unionsrechtlichen Abschiebungsverbote durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) gab ihm keine Veranlassung, § 60 Abs. 5 AufenthG zu ändern. \n\n16\\. cc) Die Gesetzessystematik unterstreicht den historisch-genetischen Befund. \n\n17\\. (1) § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG regelt jeweils Fallgestaltungen, in denen der Ausländer Gefahren zu gewärtigen hat, die in dem betreffenden Zielland der Abschiebung drohen. Der Umstand, dass in § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG jeweils ausdrücklich auf den Zielstaat der Abschiebung abgehoben wird, während eine solche Bezugnahme in § 60 Abs. 5 AufenthG unterbleibt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber von dieser Norm auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst wissen wollte (so jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). \n\n18\\. (2) Eine ausdrückliche Bestätigung erfährt dieser Befund durch § 72 Abs. 2 AufenthG und § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG sowie durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. \n\n19\\. Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde unter anderem \"über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG\" nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Neufassung des § 72 Abs. 2 AufenthG soll damit die bestehende Pflicht der Ausländerbehörden, bei Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß dem bisher geltenden § 60 Abs. 7 AufenthG eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzuholen, auf alle Fälle der \"zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7\" AufenthG ausgedehnt werden (BT-Drs. 16\u002F5065 S. 190). Dies weist eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber in allen genannten Fällen von einem Zielstaatsbezug ausgeht. Dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, den Zielstaatsbezug auch in § 60 Abs. 5 AufenthG in entsprechender Weise zum Ausdruck zu bringen, rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass dieser auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst (in diesem Sinne jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). Wie § 72 Abs. 2 AufenthG weist auch § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG, dem zufolge für den Fall, dass der Ausländer in den Staat reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vermutet wird, dass die Voraussetzungen unter anderem für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, auf die ausschließliche Zielstaatsbezogenheit des § 60 Abs. 5 AufenthG. In der Begründung des Entwurfs des § 73 Abs. 7 AsylG qualifiziert der federführende Ausschuss des Deutschen Bundestages für Inneres und Heimat den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ausdrücklich als \"zielstaatsbezogen\" (BT-Drs. 20\u002F13413 S. 52). \n\n20\\. Zudem hat der Gesetzgeber zwecks Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG (vgl. nur EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​9] - und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2022:​913] \\- sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2023:​122] -) zwischenzeitlich § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG eingefügt (dazu BT-Drs. 20\u002F9463 S. 44 f. und 58). Danach setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG auch voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Unverändert dürfen überdies die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sofern die Abschiebung nicht ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In vergleichbarer Weise wurde auch § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG neu gefasst. Nach dieser aufenthaltsrechtlichen Regelung ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (vgl. hierzu auch BT-Drs. 20\u002F9463 S. 22). Wären die nun zusätzlich benannten inlandsbezogenen Belange bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, so hätte es dieser Ergänzungen nicht bedurft. \n\n21\\. dd) Die teleologische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 53 Abs. 4 AuslG bekräftigt das vorstehende Normverständnis. \n\n22\\. Beide Normen betonen die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diesen Gewährleistungen wurde durch die deklaratorische Verweisung auf die Konvention bewusst Rechnung getragen; hiermit wurde zugleich die Beachtung der unmittelbar aus dieser folgenden völkerrechtlichen Abschiebungsverbote anerkannt und angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 \\- 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 \u003C226>), ohne indes von dem Erfordernis der Zielstaatsbezogenheit dieser Abschiebungsverbote abzurücken. \n\n23\\. Soweit in Teilen des Schrifttums zu bedenken gegeben wird, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorläufervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG zwar in erster Linie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 1989 in der Sache Soering\u002F​Vereinigtes Königreich - Nr. 14938\u002F88 - (EGMR-E 4, 376) vor Augen gehabt habe, jedoch für die weitere Rechtsprechungsentwicklung des Gerichtshofs, insbesondere zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, offen sein müsse und diese ein auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitertes Verständnis von § 60 Abs. 5 AufenthG und die Aufgabe der Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen verlange (vgl. Endres de Oliveira\u002F​Hruschka\u002F​Mantel, in: Huber\u002F​Mantel, AufenthG\u002FAsylG, 4. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 33; Michalke, Asylmagazin 2024, 173 \u003C179 f.>; Müller, Asylmagazin 2009, 4 \u003C5>), kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entnehmen. Zwar gebietet es der Schutz des Privat- und Familienlebens im Kontext von Auslieferung, Ausweisung und Abschiebung, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Individualinteresse des Betroffenen und dem Interesse des Konventionsstaats herbeizuführen (EGMR, Urteil vom 14. September 2017 - Nr. 41215\u002F14 - Rn. 76); hierbei spricht der Gerichtshof den Konventionsstaaten jedoch einen weiten Beurteilungsspielraum zu (EGMR, Urteil vom 24. April 2018 - Nr. 4587\u002F09 - Rn. 36). So kann gerade auch die bloße Duldung des Aufenthalts des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers genügen, um eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuwenden (EGMR, Urteil vom 1. März 2018 \\- Nr. 58681\u002F12 - Rn. 61). \n\n24\\. b) Das vorstehende Ergebnis der Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Ihm widerstreitet insbesondere nicht Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG. \n\n25\\. aa) Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verpflichtet die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung dieser Richtlinie in jedem Stadium des Verfahrens in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen und c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und zudem den Grundsatz der Nichtzurückweisung, der als Grundrecht in Art. 18 GRC i. V. m. Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist, einzuhalten. Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verwehrt es den Mitgliedstaaten, eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen zu erlassen, (1) ohne eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes, insbesondere das Alter, das Geschlecht, die besondere Schutzbedürftigkeit, den physischen und psychischen Gesundheitszustand, die Unterbringung im Zielland, das Schulbildungsniveau und das soziale Umfeld des Minderjährigen gebührend zu berücksichtigen und eine Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen des individuellen Kindeswohls entspricht (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 - Rn. 44 ff. und 54 ff. und vom 11. März 2021 - C-112\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​197] \\- Rn. 31 ff. sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 - Rn. 24 ff.), (2) ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die dieser geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​308] - Rn. 60), (3) in der als Zielland ein Land angegeben wird, in dem der Drittstaatsangehörige im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-562\u002F13 [ECLI:​EU:​C:​2014:​2453] - Rn. 49 ff. und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 66 ff.), oder (4) in der als Zielland ein Land angegeben wird, hinsichtlich dessen feststeht, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dieses Land nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2023:​540] - Rn. 49 f. und 52). \n\n26\\. Diese der Wahrung der Grundrechte zu dienen bestimmten Vorgaben sind in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens einzuhalten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 - Rn. 49). \n\n27\\. bb) Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebietet mithin, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen. Hierfür genügt es nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 \\- Rn. 28). Diesen sich allein auf das Rückführungsverfahren beziehenden Vorgaben hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der ihr von Art. 288 Abs. 3 AEUV eingeräumten Entscheidungsfreiheit angemessen dadurch Rechnung getragen, dass sie über eine Anpassung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG die Beachtung der betroffenen Belange bei Erlass der Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung und damit in einem frühen Stadium des Rückkehrverfahrens sichergestellt hat. Negative Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. \n\n28\\. cc) Einer aus der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG abgeleiteten Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG aufgeführten Schutzgüter im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote steht entgegen, dass der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG schon nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG erfasst ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 \\- 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 21). Diese hat nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren oder gar einen Mitgliedstaat zu verpflichten, einem Drittstaatsangehörigen, der ihrem Anwendungsbereich unterfällt, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sondern regelt allein den Erlass und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen. Die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, und die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann, sind nicht Gegenstand der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG. So kann denn auch keine Bestimmung dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass sie verlangen würde, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt. Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329\u002F11 [ECLI:​EU:​C:​2011:​807] \\- Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2024:​748] - Rn. 67 f. sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 [ECLI:​EU:​C:​2024:​810] - Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4). \n\n29\\. Die Feststellung des (Nicht-)Vorliegens der Voraussetzung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 15) ist, soweit sie nicht Gegenstand der ausländerbehördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008\u002F115\u002FEG. Sie verkörpert hingegen nicht selbst eine behördliche Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird, und stellt mithin keine Rückkehrentscheidung dar (zu dieser Definition vgl. Art. 3 Nr. 4 RL 2008\u002F115\u002FEG). Im Rahmen des nachgelagerten Abschiebungsverfahrens ist sie Teil der behördlichen und gegebenenfalls auch verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. \n\n30\\. dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 58 ff.). Die Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 67 f. und 79 sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 - Rn. 17 ff.). \n\n31\\. ee) Innerhalb der Grenzen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, und soll die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG oder eines anderen Aufenthaltsrechts nicht, so ist sein Aufenthalt bis zur freiwilligen Erfüllung oder zur Vollziehung der Ausreisepflicht zu dulden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2024 - 1 C 11.23 - juris Rn. 36). \n\n32\\. ff) Der Senat war nicht verpflichtet, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] -). Die Frage ist durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt (acte éclairé). \n\n33\\. 2\\. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere lässt sich in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht beurteilen, ob die Klägerin alsbald nach ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland in eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Lage geriete oder sie dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre. \n\n34\\. 3\\. Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht daran gehindert ist, diese Feststellungen nachzuholen, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.","BVerwG, 22.05.2025, 1 C 14.24","2026-07-08T23:02:40.361Z","2026-07-10T22:11:57.539Z",{"id":97,"ecli":98,"slug":99,"caseNumber":100,"courtId":5,"decisionDate":91,"fullText":101,"summary":102,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":91,"parsedAt":94,"updatedAt":103},"6340","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500596","ecli-de-neuris-wbre202500596","1 C 5.25","#  BVerwG, 22.05.2025, 1 C 5.25 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. Dezember 2024 wird aufgehoben, soweit es Nummer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22\\. Februar 2023 aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. \n\n2\\. Der Kläger ist ein Drittstaatsangehöriger mit familiären Bindungen in Deutschland. Mit dem angegriffenen Bescheid lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Asylantrag ab (Nummer 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nummer 4), drohte ihm die Abschiebung an (Nummer 5) und verfügte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Zeitraum von fünf Monaten ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 6). \n\n3\\. Im Rahmen des Klageverfahrens hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Nummer 4 aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Im Übrigen hat es die Klage, soweit sie erhoben worden ist, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen eines nationalen, unionsrechtlich gebotenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK mit der Folge, dass auch die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig seien. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebiete es, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens und damit auch bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung während des zu der Abschiebungsandrohung führenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. Das Bundesamt habe eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzunehmen. Ergebe die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b RL 2008\u002F115\u002FEG, dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Schutz der familiären Bindungen widerspreche, sei das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe. So verhalte es sich in dem streitgegenständlichen Verfahren. Eine bloße Aufhebung der Abschiebungsandrohung und die Duldung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet würden den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b und Art. 8 RL 2008\u002F115\u002FEG nicht gerecht. \n\n4\\. Zur Begründung ihrer auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG beschränkten Sprungrevision führt die Beklagte aus, das angegriffene Urteil verstoße gegen § 34 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG könnten die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht begründen. \n\n5\\. Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es die Nummer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (1.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat das angefochtene Urteil weder aus anderen Gründen bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch im Sinne von § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entscheiden (2.); dies nötigt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung (3.). \n\n7\\. 1\\. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch dann und insoweit über den räumlichen Geltungsbereich der Konvention hinaus zu beachten sind, wenn ein Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat abgeschoben werden soll (vgl. BT-Drs. 11\u002F6321 S. 75; BVerwG, Urteile vom 17\\. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 \u003C333> und vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 \\- BVerwGE 111, 223 \u003C226>). \n\n8\\. Das Verwaltungsgericht hat durch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK gegen Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verstoßen. Zwar obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zuge der Entscheidung sowohl über zulässige als auch über unzulässige Asylanträge gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die ausdrückliche Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sofern nicht § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylG ein Absehen von dieser Feststellung ermöglicht. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist indes lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324>). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008\u002F115\u002FEG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen. Der gegenteilige Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts steht mit nationalem Recht nicht im Einklang (a). Unionsrecht bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung (b). \n\n9\\. a) Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner zu § 53 Abs. 4 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 entwickelten (BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 - 326> und - 9 C 54.96 - BeckRS 1997, 31239784) und zu der wortgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 5 AufenthG fortgeführten Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 17, vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 35 f., vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 24, vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 16 und vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 20) fest. \n\n10\\. aa) Der Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf diejenigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus deren Anwendung sich ergibt, dass die Abschiebung des betreffenden Ausländers unzulässig ist, ohne sich dazu zu verhalten, ob das Verbot der Abschiebung in einer dem Ausländer im Zielland seiner Rückführung drohenden Gefahr oder in einer im Inland zu gewärtigenden Rechtsgutverletzung gründet. \n\n11\\. bb) Die historisch-genetische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG spricht für eine Verweisung ausschließlich auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. \n\n12\\. In der Begründung ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) brachte die Bundesregierung deutlich zum Ausdruck, dass § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG inhaltlich der Vorgängerregelung des § 53 AuslG entsprechen solle (BT-Drs. 15\u002F420 S. 91). \n\n13\\. Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG durfte ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mit § 53 AuslG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die \"sog. materiellen Abschiebungshindernisse, nämlich die im Ausland drohende individuell-konkrete Gefahr der Folter, der Todesstrafe und einer sonstigen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit, [...] gesetzlich [zu] regel[n]\" (BT-Drs. 11\u002F6321 S. 49; in diesem Sinne auch bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C325> m. w. N.). Diese Zielsetzung bildete sich in der Binnensystematik des § 53 AuslG ab. Wie § 53 Abs. 4 AuslG waren auch die übrigen in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse durch ihre ausschließliche Zielstaatsbezogenheit geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 ff.>). \n\n14\\. An diesem Verständnis des § 53 AuslG hat der Gesetzgeber auch unter der Geltung des § 60 AufenthG stets festgehalten. Hinweise darauf, dass er insbesondere den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitert wissen wollte, finden sich nicht. Insbesondere die Neufassung der asyl- und unionsrechtlichen Abschiebungsverbote durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) gab ihm keine Veranlassung, § 60 Abs. 5 AufenthG zu ändern. \n\n15\\. cc) Die Gesetzessystematik unterstreicht den historisch-genetischen Befund. \n\n16\\. (1) § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG regelt jeweils Fallgestaltungen, in denen der Ausländer Gefahren zu gewärtigen hat, die in dem betreffenden Zielland der Abschiebung drohen. Der Umstand, dass in § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG jeweils ausdrücklich auf den Zielstaat der Abschiebung abgehoben wird, während eine solche Bezugnahme in § 60 Abs. 5 AufenthG unterbleibt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber von dieser Norm auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst wissen wollte (so jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). \n\n17\\. (2) Eine ausdrückliche Bestätigung erfährt dieser Befund durch § 72 Abs. 2 AufenthG und § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG sowie durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. \n\n18\\. Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde unter anderem \"über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG\" nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Neufassung des § 72 Abs. 2 AufenthG soll damit die bestehende Pflicht der Ausländerbehörden, bei Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß dem bisher geltenden § 60 Abs. 7 AufenthG eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzuholen, auf alle Fälle der \"zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7\" AufenthG ausgedehnt werden (BT-Drs. 16\u002F5065 S. 190). Dies weist eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber in allen genannten Fällen von einem Zielstaatsbezug ausgeht. Dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, den Zielstaatsbezug auch in § 60 Abs. 5 AufenthG in entsprechender Weise zum Ausdruck zu bringen, rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass dieser auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst (in diesem Sinne jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). Wie § 72 Abs. 2 AufenthG weist auch § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG, dem zufolge für den Fall, dass der Ausländer in den Staat reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vermutet wird, dass die Voraussetzungen unter anderem für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, auf die ausschließliche Zielstaatsbezogenheit des § 60 Abs. 5 AufenthG. In der Begründung des Entwurfs des § 73 Abs. 7 AsylG qualifiziert der federführende Ausschuss des Deutschen Bundestages für Inneres und Heimat den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ausdrücklich als \"zielstaatsbezogen\" (BT-Drs. 20\u002F13413 S. 52). \n\n19\\. Zudem hat der Gesetzgeber zwecks Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG (vgl. nur EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​9] - und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2022:​913] \\- sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2023:​122] -) zwischenzeitlich § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG eingefügt (dazu BT-Drs. 20\u002F9463 S. 44 f. und 58). Danach setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG auch voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Unverändert dürfen überdies die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sofern die Abschiebung nicht ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In vergleichbarer Weise wurde auch § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG neu gefasst. Nach dieser aufenthaltsrechtlichen Regelung ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (vgl. hierzu auch BT-Drs. 20\u002F9463 S. 22). Wären die nun zusätzlich benannten inlandsbezogenen Belange bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, so hätte es dieser Ergänzungen nicht bedurft. \n\n20\\. dd) Die teleologische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 53 Abs. 4 AuslG bekräftigt das vorstehende Normverständnis. \n\n21\\. Beide Normen betonen die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diesen Gewährleistungen wurde durch die deklaratorische Verweisung auf die Konvention bewusst Rechnung getragen; hiermit wurde zugleich die Beachtung der unmittelbar aus dieser folgenden völkerrechtlichen Abschiebungsverbote anerkannt und angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 \\- 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 \u003C226>), ohne indes von dem Erfordernis der Zielstaatsbezogenheit dieser Abschiebungsverbote abzurücken. \n\n22\\. Soweit in Teilen des Schrifttums zu bedenken gegeben wird, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorläufervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG zwar in erster Linie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 1989 in der Sache Soering\u002F​Vereinigtes Königreich - Nr. 14938\u002F88 - (EGMR-E 4, 376) vor Augen gehabt habe, jedoch für die weitere Rechtsprechungsentwicklung des Gerichtshofs, insbesondere zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, offen sein müsse und diese ein auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitertes Verständnis von § 60 Abs. 5 AufenthG und die Aufgabe der Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen verlange (vgl. Endres de Oliveira\u002F​Hruschka\u002F​Mantel, in: Huber\u002F​Mantel, AufenthG\u002FAsylG, 4. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 33; Michalke, Asylmagazin 2024, 173 \u003C179 f.>; Müller, Asylmagazin 2009, 4 \u003C5>), kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entnehmen. Zwar gebietet es der Schutz des Privat- und Familienlebens im Kontext von Auslieferung, Ausweisung und Abschiebung, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Individualinteresse des Betroffenen und dem Interesse des Konventionsstaats herbeizuführen (EGMR, Urteil vom 14. September 2017 - Nr. 41215\u002F14 - Rn. 76); hierbei spricht der Gerichtshof den Konventionsstaaten jedoch einen weiten Beurteilungsspielraum zu (EGMR, Urteil vom 24. April 2018 - Nr. 4587\u002F09 - Rn. 36). So kann gerade auch die bloße Duldung des Aufenthalts des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers genügen, um eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuwenden (EGMR, Urteil vom 1. März 2018 \\- Nr. 58681\u002F12 - Rn. 61). \n\n23\\. b) Das vorstehende Ergebnis der Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Ihm widerstreitet insbesondere nicht Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG. \n\n24\\. aa) Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verpflichtet die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung dieser Richtlinie in jedem Stadium des Verfahrens in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen und c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und zudem den Grundsatz der Nichtzurückweisung, der als Grundrecht in Art. 18 GRC i. V. m. Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist, einzuhalten. Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verwehrt es den Mitgliedstaaten, eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen zu erlassen, (1) ohne eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes, insbesondere das Alter, das Geschlecht, die besondere Schutzbedürftigkeit, den physischen und psychischen Gesundheitszustand, die Unterbringung im Zielland, das Schulbildungsniveau und das soziale Umfeld des Minderjährigen gebührend zu berücksichtigen und eine Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen des individuellen Kindeswohls entspricht (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 - Rn. 44 ff. und 54 ff. und vom 11. März 2021 - C-112\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​197] \\- Rn. 31 ff. sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 - Rn. 24 ff.), (2) ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die dieser geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​308] - Rn. 60), (3) in der als Zielland ein Land angegeben wird, in dem der Drittstaatsangehörige im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-562\u002F13 [ECLI:​EU:​C:​2014:​2453] - Rn. 49 ff. und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 66 ff.), oder (4) in der als Zielland ein Land angegeben wird, hinsichtlich dessen feststeht, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dieses Land nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2023:​540] - Rn. 49 f. und 52). \n\n25\\. Diese der Wahrung der Grundrechte zu dienen bestimmten Vorgaben sind in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens einzuhalten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 - Rn. 49). \n\n26\\. bb) Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebietet mithin, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen. Hierfür genügt es nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 \\- Rn. 28). Diesen sich allein auf das Rückführungsverfahren beziehenden Vorgaben hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der ihr von Art. 288 Abs. 3 AEUV eingeräumten Entscheidungsfreiheit angemessen dadurch Rechnung getragen, dass sie über eine Anpassung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG die Beachtung der betroffenen Belange bei Erlass der Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung und damit in einem frühen Stadium des Rückkehrverfahrens sichergestellt hat. Negative Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. \n\n27\\. cc) Einer aus der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG abgeleiteten Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG aufgeführten Schutzgüter im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote steht entgegen, dass der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG schon nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG erfasst ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 \\- 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 21). Diese hat nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren oder gar einen Mitgliedstaat zu verpflichten, einem Drittstaatsangehörigen, der ihrem Anwendungsbereich unterfällt, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sondern regelt allein den Erlass und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen. Die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, und die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann, sind nicht Gegenstand der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG. So kann denn auch keine Bestimmung dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass sie verlangen würde, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt. Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329\u002F11 [ECLI:​EU:​C:​2011:​807] \\- Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2024:​748] - Rn. 67 f. sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 [ECLI:​EU:​C:​2024:​810] - Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4). \n\n28\\. Die Feststellung des (Nicht-)Vorliegens der Voraussetzung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 15) ist, soweit sie nicht Gegenstand der ausländerbehördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008\u002F115\u002FEG. Sie verkörpert hingegen nicht selbst eine behördliche Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird, und stellt mithin keine Rückkehrentscheidung dar (zu dieser Definition vgl. Art. 3 Nr. 4 RL 2008\u002F115\u002FEG). Im Rahmen des nachgelagerten Abschiebungsverfahrens ist sie Teil der behördlichen und gegebenenfalls auch verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. \n\n29\\. dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 58 ff.). Die Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 67 f. und 79 sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 - Rn. 17 ff.). \n\n30\\. ee) Innerhalb der Grenzen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, und soll die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG oder eines anderen Aufenthaltsrechts nicht, so ist sein Aufenthalt bis zur freiwilligen Erfüllung oder zur Vollziehung der Ausreisepflicht zu dulden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2024 - 1 C 11.23 - juris Rn. 36). \n\n31\\. ff) Der Senat war nicht verpflichtet, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] -). Die Frage ist durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt (acte éclairé). \n\n32\\. 2\\. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere lässt sich in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht beurteilen, ob der Kläger alsbald nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Lage geriete oder er dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre. \n\n33\\. 3\\. Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht daran gehindert ist, diese Feststellungen nachzuholen, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.","BVerwG, 22.05.2025, 1 C 5.25","2026-07-10T22:11:57.267Z",{"id":105,"ecli":106,"slug":107,"caseNumber":108,"courtId":5,"decisionDate":91,"fullText":109,"summary":110,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":91,"parsedAt":94,"updatedAt":111},"6350","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500615","ecli-de-neuris-wbre202500615","1 C 12.24","#  BVerwG, 22.05.2025, 1 C 12.24 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Juni 2024 wird aufgehoben, soweit es Nummer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4\\. Mai 2021 aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. \n\n2\\. Der Kläger ist Vater zweier minderjähriger Kinder, die ebenso wie ihre Mutter im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. Mit dem angegriffenen Bescheid lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Asylantrag ab (Nummer 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nummer 4), drohte ihm die Abschiebung an (Nummer 5) und befristete das seinerzeitige gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nummer 6). \n\n3\\. Im Rahmen des gegen diesen Bescheid betriebenen Klageverfahrens hat der Kläger seine Klage, soweit sie die Nummern 1 bis 3 betrifft, zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren im Umfang der Teilklagerücknahme eingestellt, den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Nummern 4 bis 6 aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen eines nationalen, unionsrechtlich gebotenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK, das dem Ergehen einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegenstehe. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebiete es, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens und damit auch bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung während des zu der Abschiebungsandrohung führenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. Das Bundesamt habe eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzunehmen. Ergebe die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b RL 2008\u002F115\u002FEG, dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Schutz der familiären Bindungen widerspreche, sei das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe. So verhalte es sich in dem streitgegenständlichen Verfahren. Die bloße Aufhebung der Abschiebungsandrohung und die Duldung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet würden den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b und Art. 8 RL 2008\u002F115\u002FEG nicht gerecht. \n\n4\\. Zur Begründung ihrer auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG beschränkten Sprungrevision führt die Beklagte aus, das angegriffene Urteil verstoße gegen § 34 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG könnten die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht begründen. \n\n5\\. Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war. Hierauf ist der Bevollmächtigte des Klägers in der am 16. Januar 2025 zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). \n\n7\\. Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es die Nummer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (1.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat das angefochtene Urteil weder aus anderen Gründen bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch im Sinne von § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entscheiden (2.); dies nötigt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung (3.). \n\n8\\. 1\\. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch dann und insoweit über den räumlichen Geltungsbereich der Konvention hinaus zu beachten sind, wenn ein Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat abgeschoben werden soll (vgl. BT-Drs. 11\u002F6321 S. 75; BVerwG, Urteile vom 17\\. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 \u003C333> und vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 \\- BVerwGE 111, 223 \u003C226>). \n\n9\\. Das Verwaltungsgericht hat durch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK gegen Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verstoßen. Zwar obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zuge der Entscheidung sowohl über zulässige als auch über unzulässige Asylanträge gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die ausdrückliche Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sofern nicht § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylG ein Absehen von dieser Feststellung ermöglicht. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist indes lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324>). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008\u002F115\u002FEG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen. Der gegenteilige Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts steht mit nationalem Recht nicht im Einklang (a). Unionsrecht bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung (b). \n\n10\\. a) Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner zu § 53 Abs. 4 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 entwickelten (BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 - 326> und - 9 C 54.96 - BeckRS 1997, 31239784) und zu der wortgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 5 AufenthG fortgeführten Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 17, vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 35 f., vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 24, vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 16 und vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 20) fest. \n\n11\\. aa) Der Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf diejenigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus deren Anwendung sich ergibt, dass die Abschiebung des betreffenden Ausländers unzulässig ist, ohne sich dazu zu verhalten, ob das Verbot der Abschiebung in einer dem Ausländer im Zielland seiner Rückführung drohenden Gefahr oder in einer im Inland zu gewärtigenden Rechtsgutverletzung gründet. \n\n12\\. bb) Die historisch-genetische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG spricht für eine Verweisung ausschließlich auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. \n\n13\\. In der Begründung ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) brachte die Bundesregierung deutlich zum Ausdruck, dass § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG inhaltlich der Vorgängerregelung des § 53 AuslG entsprechen solle (BT-Drs. 15\u002F420 S. 91). \n\n14\\. Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG durfte ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mit § 53 AuslG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die \"sog. materiellen Abschiebungshindernisse, nämlich die im Ausland drohende individuell-konkrete Gefahr der Folter, der Todesstrafe und einer sonstigen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit, [...] gesetzlich [zu] regel[n]\" (BT-Drs. 11\u002F6321 S. 49; in diesem Sinne auch bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C325> m. w. N.). Diese Zielsetzung bildete sich in der Binnensystematik des § 53 AuslG ab. Wie § 53 Abs. 4 AuslG waren auch die übrigen in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse durch ihre ausschließliche Zielstaatsbezogenheit geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 ff.>). \n\n15\\. An diesem Verständnis des § 53 AuslG hat der Gesetzgeber auch unter der Geltung des § 60 AufenthG stets festgehalten. Hinweise darauf, dass er insbesondere den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitert wissen wollte, finden sich nicht. Insbesondere die Neufassung der asyl- und unionsrechtlichen Abschiebungsverbote durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) gab ihm keine Veranlassung, § 60 Abs. 5 AufenthG zu ändern. \n\n16\\. cc) Die Gesetzessystematik unterstreicht den historisch-genetischen Befund. \n\n17\\. (1) § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG regelt jeweils Fallgestaltungen, in denen der Ausländer Gefahren zu gewärtigen hat, die in dem betreffenden Zielland der Abschiebung drohen. Der Umstand, dass in § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG jeweils ausdrücklich auf den Zielstaat der Abschiebung abgehoben wird, während eine solche Bezugnahme in § 60 Abs. 5 AufenthG unterbleibt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber von dieser Norm auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst wissen wollte (so jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). \n\n18\\. (2) Eine ausdrückliche Bestätigung erfährt dieser Befund durch § 72 Abs. 2 AufenthG und § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG sowie durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. \n\n19\\. Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde unter anderem \"über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG\" nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Neufassung des § 72 Abs. 2 AufenthG soll damit die bestehende Pflicht der Ausländerbehörden, bei Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß dem bisher geltenden § 60 Abs. 7 AufenthG eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzuholen, auf alle Fälle der \"zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7\" AufenthG ausgedehnt werden (BT-Drs. 16\u002F5065 S. 190). Dies weist eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber in allen genannten Fällen von einem Zielstaatsbezug ausgeht. Dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, den Zielstaatsbezug auch in § 60 Abs. 5 AufenthG in entsprechender Weise zum Ausdruck zu bringen, rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass dieser auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst (in diesem Sinne jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). Wie § 72 Abs. 2 AufenthG weist auch § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG, dem zufolge für den Fall, dass der Ausländer in den Staat reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vermutet wird, dass die Voraussetzungen unter anderem für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, auf die ausschließliche Zielstaatsbezogenheit des § 60 Abs. 5 AufenthG. In der Begründung des Entwurfs des § 73 Abs. 7 AsylG qualifiziert der federführende Ausschuss des Deutschen Bundestages für Inneres und Heimat den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ausdrücklich als \"zielstaatsbezogen\" (BT-Drs. 20\u002F13413 S. 52). \n\n20\\. Zudem hat der Gesetzgeber zwecks Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG (vgl. nur EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​9] - und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2022:​913] \\- sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2023:​122] -) zwischenzeitlich § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG eingefügt (dazu BT-Drs. 20\u002F9463 S. 44 f. und 58). Danach setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG auch voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Unverändert dürfen überdies die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sofern die Abschiebung nicht ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In vergleichbarer Weise wurde auch § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG neu gefasst. Nach dieser aufenthaltsrechtlichen Regelung ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (vgl. hierzu auch BT-Drs. 20\u002F9463 S. 22). Wären die nun zusätzlich benannten inlandsbezogenen Belange bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, so hätte es dieser Ergänzungen nicht bedurft. \n\n21\\. dd) Die teleologische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 53 Abs. 4 AuslG bekräftigt das vorstehende Normverständnis. \n\n22\\. Beide Normen betonen die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diesen Gewährleistungen wurde durch die deklaratorische Verweisung auf die Konvention bewusst Rechnung getragen; hiermit wurde zugleich die Beachtung der unmittelbar aus dieser folgenden völkerrechtlichen Abschiebungsverbote anerkannt und angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 \\- 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 \u003C226>), ohne indes von dem Erfordernis der Zielstaatsbezogenheit dieser Abschiebungsverbote abzurücken. \n\n23\\. Soweit in Teilen des Schrifttums zu bedenken gegeben wird, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorläufervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG zwar in erster Linie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 1989 in der Sache Soering\u002F​Vereinigtes Königreich - Nr. 14938\u002F88 - (EGMR-E 4, 376) vor Augen gehabt habe, jedoch für die weitere Rechtsprechungsentwicklung des Gerichtshofs, insbesondere zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, offen sein müsse und diese ein auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitertes Verständnis von § 60 Abs. 5 AufenthG und die Aufgabe der Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen verlange (vgl. Endres de Oliveira\u002F​Hruschka\u002F​Mantel, in: Huber\u002F​Mantel, AufenthG\u002FAsylG, 4. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 33; Michalke, Asylmagazin 2024, 173 \u003C179 f.>; Müller, Asylmagazin 2009, 4 \u003C5>), kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entnehmen. Zwar gebietet es der Schutz des Privat- und Familienlebens im Kontext von Auslieferung, Ausweisung und Abschiebung, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Individualinteresse des Betroffenen und dem Interesse des Konventionsstaats herbeizuführen (EGMR, Urteil vom 14. September 2017 - Nr. 41215\u002F14 - Rn. 76); hierbei spricht der Gerichtshof den Konventionsstaaten jedoch einen weiten Beurteilungsspielraum zu (EGMR, Urteil vom 24. April 2018 - Nr. 4587\u002F09 - Rn. 36). So kann gerade auch die bloße Duldung des Aufenthalts des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers genügen, um eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuwenden (EGMR, Urteil vom 1. März 2018 \\- Nr. 58681\u002F12 - Rn. 61). \n\n24\\. b) Das vorstehende Ergebnis der Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Ihm widerstreitet insbesondere nicht Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG. \n\n25\\. aa) Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verpflichtet die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung dieser Richtlinie in jedem Stadium des Verfahrens in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen und c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und zudem den Grundsatz der Nichtzurückweisung, der als Grundrecht in Art. 18 GRC i. V. m. Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist, einzuhalten. Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verwehrt es den Mitgliedstaaten, eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen zu erlassen, (1) ohne eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes, insbesondere das Alter, das Geschlecht, die besondere Schutzbedürftigkeit, den physischen und psychischen Gesundheitszustand, die Unterbringung im Zielland, das Schulbildungsniveau und das soziale Umfeld des Minderjährigen gebührend zu berücksichtigen und eine Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen des individuellen Kindeswohls entspricht (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 - Rn. 44 ff. und 54 ff. und vom 11. März 2021 - C-112\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​197] \\- Rn. 31 ff. sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 - Rn. 24 ff.), (2) ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die dieser geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​308] - Rn. 60), (3) in der als Zielland ein Land angegeben wird, in dem der Drittstaatsangehörige im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-562\u002F13 [ECLI:EU:C:2014:2453] - Rn. 49 ff. und vom 22. November 2022 \\- C-69\u002F21 - Rn. 66 ff.), oder (4) in der als Zielland ein Land angegeben wird, hinsichtlich dessen feststeht, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dieses Land nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2023:​540] - Rn. 49 f. und 52). \n\n26\\. Diese der Wahrung der Grundrechte zu dienen bestimmten Vorgaben sind in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens einzuhalten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 - Rn. 49). \n\n27\\. bb) Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebietet mithin, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen. Hierfür genügt es nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 \\- Rn. 28). Diesen sich allein auf das Rückführungsverfahren beziehenden Vorgaben hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der ihr von Art. 288 Abs. 3 AEUV eingeräumten Entscheidungsfreiheit angemessen dadurch Rechnung getragen, dass sie über eine Anpassung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG die Beachtung der betroffenen Belange bei Erlass der Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung und damit in einem frühen Stadium des Rückkehrverfahrens sichergestellt hat. Negative Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. \n\n28\\. cc) Einer aus der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG abgeleiteten Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG aufgeführten Schutzgüter im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote steht entgegen, dass der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG schon nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG erfasst ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 \\- 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 21). Diese hat nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren oder gar einen Mitgliedstaat zu verpflichten, einem Drittstaatsangehörigen, der ihrem Anwendungsbereich unterfällt, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sondern regelt allein den Erlass und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen. Die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, und die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann, sind nicht Gegenstand der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG. So kann denn auch keine Bestimmung dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass sie verlangen würde, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt. Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329\u002F11 [ECLI:​EU:​C:​2011:​807] \\- Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2024:​748] - Rn. 67 f. sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 [ECLI:​EU:​C:​2024:​810] - Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4). \n\n29\\. Die Feststellung des (Nicht-)Vorliegens der Voraussetzung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 15) ist, soweit sie nicht Gegenstand der ausländerbehördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008\u002F115\u002FEG. Sie verkörpert hingegen nicht selbst eine behördliche Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird, und stellt mithin keine Rückkehrentscheidung dar (zu dieser Definition vgl. Art. 3 Nr. 4 RL 2008\u002F115\u002FEG). Im Rahmen des nachgelagerten Abschiebungsverfahrens ist sie Teil der behördlichen und gegebenenfalls auch verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. \n\n30\\. dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 58 ff.). Die Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 67 f. und 79 sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 - Rn. 17 ff.). \n\n31\\. ee) Innerhalb der Grenzen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, und soll die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG oder eines anderen Aufenthaltsrechts nicht, so ist sein Aufenthalt bis zur freiwilligen Erfüllung oder zur Vollziehung der Ausreisepflicht zu dulden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2024 - 1 C 11.23 - juris Rn. 36). \n\n32\\. ff) Der Senat war nicht verpflichtet, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] -). Die Frage ist durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt (acte éclairé). \n\n33\\. 2\\. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere lässt sich in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht beurteilen, ob der Kläger alsbald nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Lage geriete oder er dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre. \n\n34\\. 3\\. Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht daran gehindert ist, diese Feststellungen nachzuholen, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.","BVerwG, 22.05.2025, 1 C 12.24","2026-07-10T22:11:58.190Z",{"id":113,"ecli":114,"slug":115,"caseNumber":116,"courtId":5,"decisionDate":91,"fullText":117,"summary":118,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":91,"parsedAt":94,"updatedAt":119},"6339","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500595","ecli-de-neuris-wbre202500595","1 C 9.24","#  BVerwG, 22.05.2025, 1 C 9.24 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. Mai 2024 wird aufgehoben, soweit es Nummer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12\\. Juli 2022 aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger begehren die Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. \n\n2\\. Die Kläger sind Drittstaatsangehörige mit familiären Bindungen in Deutschland. Mit dem angegriffenen Bescheid lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Asylanträge ab (Nummer 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nummer 4), drohte ihnen die Abschiebung an (Nummer 5) und verfügte ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nummer 6). \n\n3\\. Im Rahmen des gegen diesen Bescheid betriebenen Klageverfahrens haben die Kläger ihre Klage, soweit sie die Nummern 1 bis 3 betrifft, zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren im Umfang der Teilklagerücknahme eingestellt, den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Nummern 4 bis 6 aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger erfüllten die Voraussetzungen eines nationalen, unionsrechtlich gebotenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK, das dem Ergehen einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegenstehe. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebiete es, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens und damit auch bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung während des zu der Abschiebungsandrohung führenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. Das Bundesamt habe eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzunehmen. Ergebe die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b RL 2008\u002F115\u002FEG, dass eine Abschiebung der Betroffenen dem Schutz der familiären Bindungen widerspreche, sei das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für die Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe. So verhalte es sich in dem streitgegenständlichen Verfahren. Die bloße Aufhebung der Abschiebungsandrohung und die Duldung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet würden den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b und Art. 8 RL 2008\u002F115\u002FEG nicht gerecht. \n\n4\\. Zur Begründung ihrer auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG beschränkten Sprungrevision führt die Beklagte aus, das angegriffene Urteil verstoße gegen § 34 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG könnten die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht begründen. \n\n5\\. Die Kläger verteidigen die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es Nummer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (1.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat das angefochtene Urteil weder aus anderen Gründen bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch im Sinne von § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entscheiden (2.); dies nötigt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung (3.). \n\n7\\. 1\\. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch dann und insoweit über den räumlichen Geltungsbereich der Konvention hinaus zu beachten sind, wenn ein Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat abgeschoben werden soll (vgl. BT-Drs. 11\u002F6321 S. 75; BVerwG, Urteile vom 17\\. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 \u003C333> und vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 \\- BVerwGE 111, 223 \u003C226>). \n\n8\\. Das Verwaltungsgericht hat durch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK gegen Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verstoßen. Zwar obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zuge der Entscheidung sowohl über zulässige als auch über unzulässige Asylanträge gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die ausdrückliche Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sofern nicht § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylG ein Absehen von dieser Feststellung ermöglicht. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist indes lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324>). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008\u002F115\u002FEG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen. Der gegenteilige Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts steht mit nationalem Recht nicht im Einklang (a). Unionsrecht bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung (b). \n\n9\\. a) Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner zu § 53 Abs. 4 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 entwickelten (BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 - 326> und - 9 C 54.96 - BeckRS 1997, 31239784) und zu der wortgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 5 AufenthG fortgeführten Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 17, vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 35 f., vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 24, vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 16 und vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 20) fest. \n\n10\\. aa) Der Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf diejenigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus deren Anwendung sich ergibt, dass die Abschiebung des betreffenden Ausländers unzulässig ist, ohne sich dazu zu verhalten, ob das Verbot der Abschiebung in einer dem Ausländer im Zielland seiner Rückführung drohenden Gefahr oder in einer im Inland zu gewärtigenden Rechtsgutverletzung gründet. \n\n11\\. bb) Die historisch-genetische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG spricht für eine Verweisung ausschließlich auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. \n\n12\\. In der Begründung ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) brachte die Bundesregierung deutlich zum Ausdruck, dass § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG inhaltlich der Vorgängerregelung des § 53 AuslG entsprechen solle (BT-Drs. 15\u002F420 S. 91). \n\n13\\. Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG durfte ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mit § 53 AuslG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die \"sog. materiellen Abschiebungshindernisse, nämlich die im Ausland drohende individuell-konkrete Gefahr der Folter, der Todesstrafe und einer sonstigen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit, [...] gesetzlich [zu] regel[n]\" (BT-Drs. 11\u002F6321 S. 49; in diesem Sinne auch bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C325> m. w. N.). Diese Zielsetzung bildete sich in der Binnensystematik des § 53 AuslG ab. Wie § 53 Abs. 4 AuslG waren auch die übrigen in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse durch ihre ausschließliche Zielstaatsbezogenheit geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 ff.>). \n\n14\\. An diesem Verständnis des § 53 AuslG hat der Gesetzgeber auch unter der Geltung des § 60 AufenthG stets festgehalten. Hinweise darauf, dass er insbesondere den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitert wissen wollte, finden sich nicht. Insbesondere die Neufassung der asyl- und unionsrechtlichen Abschiebungsverbote durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) gab ihm keine Veranlassung, § 60 Abs. 5 AufenthG zu ändern. \n\n15\\. cc) Die Gesetzessystematik unterstreicht den historisch-genetischen Befund. \n\n16\\. (1) § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG regelt jeweils Fallgestaltungen, in denen der Ausländer Gefahren zu gewärtigen hat, die in dem betreffenden Zielland der Abschiebung drohen. Der Umstand, dass in § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG jeweils ausdrücklich auf den Zielstaat der Abschiebung abgehoben wird, während eine solche Bezugnahme in § 60 Abs. 5 AufenthG unterbleibt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber von dieser Norm auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst wissen wollte (so jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand: 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). \n\n17\\. (2) Eine ausdrückliche Bestätigung erfährt dieser Befund durch § 72 Abs. 2 AufenthG und § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG sowie durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. \n\n18\\. Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde unter anderem \"über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG\" nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Neufassung des § 72 Abs. 2 AufenthG soll damit die bestehende Pflicht der Ausländerbehörden, bei Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß dem bisher geltenden § 60 Abs. 7 AufenthG eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzuholen, auf alle Fälle der \"zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7\" AufenthG ausgedehnt werden (BT-Drs. 16\u002F5065 S. 190). Dies weist eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber in allen Fällen von einem Zielstaatsbezug ausgeht. Dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, den Zielstaatsbezug auch in § 60 Abs. 5 AufenthG in entsprechender Weise zum Ausdruck zu bringen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass dieser auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst (in diesem Sinne jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). Wie § 72 Abs. 2 AufenthG weist auch § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG, dem zufolge für den Fall, dass der Ausländer in den Staat reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vermutet wird, dass die Voraussetzungen unter anderem für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, auf die ausschließliche Zielstaatsbezogenheit des § 60 Abs. 5 AufenthG. In der Begründung des Entwurfs des § 73 Abs. 7 AsylG qualifiziert der federführende Ausschuss des Deutschen Bundestages für Inneres und Heimat den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ausdrücklich als \"zielstaatsbezogen\" (BT-Drs. 20\u002F13413 S. 52). \n\n19\\. Zudem hat der Gesetzgeber zwecks Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG (vgl. nur EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 - [ECLI:​EU:​C:​2021:​9] - und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2022:​913] \\- sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 - [ECLI:​EU:​C:​2023:​122] -) zwischenzeitlich § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in das AsylG eingefügt (dazu BT-Drs. 20\u002F9463 S. 44 f. und 58). Danach setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG auch voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Unverändert dürfen überdies die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sofern die Abschiebung nicht ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In vergleichbarer Weise wurde auch § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG neu gefasst. Nach dieser aufenthaltsrechtlichen Regelung ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (vgl. hierzu auch BT-Drs. 20\u002F9463 S. 22). Wären die nun zusätzlich benannten inlandsbezogenen Belange bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, so hätte es dieser Ergänzungen nicht bedurft. \n\n20\\. dd) Die teleologische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 53 Abs. 4 AuslG bekräftigt das vorstehende Normverständnis. \n\n21\\. Beide Normen betonen die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diesen Gewährleistungen wurde durch die deklaratorische Verweisung auf die Konvention bewusst Rechnung getragen; hiermit wurde zugleich die Beachtung der unmittelbar aus dieser folgenden völkerrechtlichen Abschiebungsverbote anerkannt und angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 \\- 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 \u003C226>), ohne indes von dem Erfordernis der Zielstaatsbezogenheit dieser Abschiebungsverbote abzurücken. \n\n22\\. Soweit in Teilen des Schrifttums zu bedenken gegeben wird, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorläufervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG zwar in erster Linie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 1989 in der Sache Soering\u002F​Vereinigtes Königreich - Nr. 14938\u002F88 - (EGMR-E 4, 376) vor Augen gehabt habe, jedoch für die weitere Rechtsprechungsentwicklung des Gerichtshofs, insbesondere zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, offen sein müsse und diese ein auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitertes Verständnis von § 60 Abs. 5 AufenthG und die Aufgabe der Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen verlange (vgl. Endres de Oliveira\u002F​Hruschka\u002F​Mantel, in: Huber\u002F​Mantel, AufenthG\u002FAsylG, 4. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 33; Michalke, Asylmagazin 2024, 173 \u003C179 f.>; Müller, Asylmagazin 2009, 4 \u003C5>), kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entnehmen. Zwar gebietet es der Schutz des Privat- und Familienlebens im Kontext von Auslieferung, Ausweisung und Abschiebung, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Individualinteresse des Betroffenen und dem Interesse des Konventionsstaats herbeizuführen (EGMR, Urteil vom 14. September 2017 - Nr. 41215\u002F14 - Rn. 76); hierbei spricht der Gerichtshof den Konventionsstaaten jedoch einen weiten Beurteilungsspielraum zu (EGMR, Urteil vom 24. April 2018 - Nr. 4587\u002F09 - Rn. 36). So kann gerade auch die bloße Duldung des Aufenthalts des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers genügen, um eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuwenden (EGMR, Urteil vom 1. März 2018 \\- Nr. 58681\u002F12 - Rn. 61). \n\n23\\. b) Das vorstehende Ergebnis der Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Ihm widerstreitet insbesondere nicht Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG. \n\n24\\. aa) Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verpflichtet die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung dieser Richtlinie in jedem Stadium des Verfahrens in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen und c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und zudem den Grundsatz der Nichtzurückweisung, der als Grundrecht in Art. 18 GRC i. V. m. Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist, einzuhalten. Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verwehrt es den Mitgliedstaaten, eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen zu erlassen, (1) ohne eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes, insbesondere das Alter, das Geschlecht, die besondere Schutzbedürftigkeit, den physischen und psychischen Gesundheitszustand, die Unterbringung im Zielland, das Schulbildungsniveau und das soziale Umfeld des Minderjährigen gebührend zu berücksichtigen und eine Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen des individuellen Kindeswohls entspricht (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 - Rn. 44 ff. und 54 ff. und vom 11. März 2021 - C-112\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​197] \\- Rn. 31 ff. sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 - Rn. 24 ff.), (2) ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die dieser geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​308] - Rn. 60), (3) in der als Zielland ein Land angegeben wird, in dem der Drittstaatsangehörige im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-562\u002F13 [ECLI:​EU:​C:​2014:​2453] - Rn. 49 ff. und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 66 ff.), oder (4) in der als Zielland ein Land angegeben wird, hinsichtlich dessen feststeht, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dieses Land nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2023:​540] - Rn. 49 f. und 52). \n\n25\\. Diese der Wahrung der Grundrechte zu dienen bestimmten Vorgaben sind in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens einzuhalten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 - Rn. 49). \n\n26\\. bb) Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebietet mithin, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen. Hierfür genügt es nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 \\- Rn. 28). Diesen sich allein auf das Rückführungsverfahren beziehenden Vorgaben hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der ihr von Art. 288 Abs. 3 AEUV eingeräumten Entscheidungsfreiheit angemessen dadurch Rechnung getragen, dass sie über eine Anpassung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG die Beachtung der betroffenen Belange bei Erlass der Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung und damit in einem frühen Stadium des Rückkehrverfahrens sichergestellt hat. Negative Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. \n\n27\\. cc) Einer aus der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG abgeleiteten Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG aufgeführten Schutzgüter im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote steht entgegen, dass der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG schon nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG erfasst ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 \\- 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 21). Diese hat nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren oder gar einen Mitgliedstaat zu verpflichten, einem Drittstaatsangehörigen, der ihrem Anwendungsbereich unterfällt, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sondern regelt allein den Erlass und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen. Die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, und die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann, sind nicht Gegenstand der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG. So kann denn auch keine Bestimmung dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass sie verlangen würde, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt. Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329\u002F11 [ECLI:​EU:​C:​2011:​807] \\- Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2024:​748] - Rn. 67 f. sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 [ECLI:​EU:​C:​2024:​810] - Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4). \n\n28\\. Die Feststellung des (Nicht-)Vorliegens der Voraussetzung eines ausländer-rechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 15) ist, soweit sie nicht Gegenstand der ausländerbehördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008\u002F115\u002FEG. Sie verkörpert hingegen nicht selbst eine behördliche Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird, und stellt mithin keine Rückkehrentscheidung dar (zu dieser Definition vgl. Art. 3 Nr. 4 RL 2008\u002F115\u002FEG). Im Rahmen des nachgelagerten Abschiebungsverfahrens ist sie Teil der behördlichen und gegebenenfalls auch verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. \n\n29\\. dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 58 ff.). Die Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 67 f. und 79 sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 - Rn. 17 ff.). \n\n30\\. ee) Innerhalb der Grenzen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, und soll die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG oder eines anderen Aufenthaltsrechts nicht, so ist sein Aufenthalt bis zur freiwilligen Erfüllung oder zur Vollziehung der Ausreisepflicht zu dulden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2024 - 1 C 11.23 - juris Rn. 36). \n\n31\\. ff) Der Senat war nicht verpflichtet, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] -). Die Frage ist durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt (acte éclairé). \n\n32\\. 2\\. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere lässt sich in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht beurteilen, ob die Kläger alsbald nach ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland in eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Lage gerieten oder sie dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wären. \n\n33\\. 3\\. Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht daran gehindert ist, diese Feststellungen nachzuholen, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.","BVerwG, 22.05.2025, 1 C 9.24","2026-07-10T22:11:57.131Z",{"id":121,"ecli":122,"slug":123,"caseNumber":124,"courtId":5,"decisionDate":91,"fullText":125,"summary":126,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":91,"parsedAt":94,"updatedAt":127},"6341","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500597","ecli-de-neuris-wbre202500597","1 C 2.25","#  BVerwG, 22.05.2025, 1 C 2.25 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. November 2024 wird aufgehoben, soweit es Nummer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14\\. Dezember 2023 aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. \n\n2\\. Die Klägerin ist eine minderjährige Drittstaatsangehörige mit familiären Bindungen in Deutschland. Mit dem angegriffenen Bescheid lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihren Asylantrag ab (Nummer 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nummer 4), aber Abschiebungshindernisse bestünden (Nummer 5). \n\n3\\. Im Rahmen des gegen diesen Bescheid betriebenen Klageverfahrens hat die Klägerin ihre Klage, soweit sie die Nummern 1 bis 3 betrifft, zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren im Umfang der Teilklagerücknahme eingestellt, den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Nummer 4 aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen eines nationalen, unionsrechtlich gebotenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebiete es, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens und damit auch bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung während des zu der Abschiebungsandrohung führenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. Das Bundesamt habe eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzunehmen. Ergebe die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b RL 2008\u002F115\u002FEG, dass eine Abschiebung der Betroffenen dem Schutz der familiären Bindungen widerspreche, sei das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für die Betroffene ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe. So verhalte es sich in dem streitgegenständlichen Verfahren. Der bloße Verzicht auf den Erlass der Abschiebungsandrohung und die Duldung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet würden den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b und Art. 8 RL 2008\u002F115\u002FEG nicht gerecht. \n\n4\\. Zur Begründung ihrer auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG beschränkten Sprungrevision führt die Beklagte aus, das angegriffene Urteil verstoße gegen § 34 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG könnten die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht begründen. \n\n5\\. Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es die Nummer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (1.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat das angefochtene Urteil weder aus anderen Gründen bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch im Sinne von § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entscheiden (2.); dies nötigt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung (3.). \n\n7\\. 1\\. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch dann und insoweit über den räumlichen Geltungsbereich der Konvention hinaus zu beachten sind, wenn ein Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat abgeschoben werden soll (vgl. BT-Drs. 11\u002F6321 S. 75; BVerwG, Urteile vom 17\\. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 \u003C333> und vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 \\- BVerwGE 111, 223 \u003C226>). \n\n8\\. Das Verwaltungsgericht hat durch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK gegen Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verstoßen. Zwar obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zuge der Entscheidung sowohl über zulässige als auch über unzulässige Asylanträge gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die ausdrückliche Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sofern nicht § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylG ein Absehen von dieser Feststellung ermöglicht. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist indes lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324>). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008\u002F115\u002FEG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen. Der gegenteilige Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts steht mit nationalem Recht nicht im Einklang (a). Unionsrecht bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung (b). \n\n9\\. a) Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner zu § 53 Abs. 4 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 entwickelten (BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 - 326> und - 9 C 54.96 - BeckRS 1997, 31239784) und zu der wortgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 5 AufenthG fortgeführten Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 17, vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 35 f., vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 24, vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 16 und vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 20) fest. \n\n10\\. aa) Der Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf diejenigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus deren Anwendung sich ergibt, dass die Abschiebung des betreffenden Ausländers unzulässig ist, ohne sich dazu zu verhalten, ob das Verbot der Abschiebung in einer dem Ausländer im Zielland seiner Rückführung drohenden Gefahr oder in einer im Inland zu gewärtigenden Rechtsgutverletzung gründet. \n\n11\\. bb) Die historisch-genetische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG spricht für eine Verweisung ausschließlich auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. \n\n12\\. In der Begründung ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) brachte die Bundesregierung deutlich zum Ausdruck, dass § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG inhaltlich der Vorgängerregelung des § 53 AuslG entsprechen solle (BT-Drs. 15\u002F420 S. 91). \n\n13\\. Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG durfte ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mit § 53 AuslG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die \"sog. materiellen Abschiebungshindernisse, nämlich die im Ausland drohende individuell-konkrete Gefahr der Folter, der Todesstrafe und einer sonstigen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit, [...] gesetzlich [zu] regel[n]\" (BT-Drs. 11\u002F6321 S. 49; in diesem Sinne auch bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C325> m. w. N.). Diese Zielsetzung bildete sich in der Binnensystematik des § 53 AuslG ab. Wie § 53 Abs. 4 AuslG waren auch die übrigen in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse durch ihre ausschließliche Zielstaatsbezogenheit geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 ff.>). \n\n14\\. An diesem Verständnis des § 53 AuslG hat der Gesetzgeber auch unter der Geltung des § 60 AufenthG stets festgehalten. Hinweise darauf, dass er insbesondere den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitert wissen wollte, finden sich nicht. Insbesondere die Neufassung der asyl- und unionsrechtlichen Abschiebungsverbote durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) gab ihm keine Veranlassung, § 60 Abs. 5 AufenthG zu ändern. \n\n15\\. cc) Die Gesetzessystematik unterstreicht den historisch-genetischen Befund. \n\n16\\. (1) § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG regelt jeweils Fallgestaltungen, in denen der Ausländer Gefahren zu gewärtigen hat, die in dem betreffenden Zielland der Abschiebung drohen. Der Umstand, dass in § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG jeweils ausdrücklich auf den Zielstaat der Abschiebung abgehoben wird, während eine solche Bezugnahme in § 60 Abs. 5 AufenthG unterbleibt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber von dieser Norm auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst wissen wollte (so jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). \n\n17\\. (2) Eine ausdrückliche Bestätigung erfährt dieser Befund durch § 72 Abs. 2 AufenthG und § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG sowie durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. \n\n18\\. Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde unter anderem \"über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG\" nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Neufassung des § 72 Abs. 2 AufenthG soll damit die bestehende Pflicht der Ausländerbehörden, bei Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß dem bisher geltenden § 60 Abs. 7 AufenthG eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzuholen, auf alle Fälle der \"zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7\" AufenthG ausgedehnt werden (BT-Drs. 16\u002F5065 S. 190). Dies weist eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber in allen genannten Fällen von einem Zielstaatsbezug ausgeht. Dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, den Zielstaatsbezug auch in § 60 Abs. 5 AufenthG in entsprechender Weise zum Ausdruck zu bringen, rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass dieser auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst (in diesem Sinne jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). Wie § 72 Abs. 2 AufenthG weist auch § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG, dem zufolge für den Fall, dass der Ausländer in den Staat reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vermutet wird, dass die Voraussetzungen unter anderem für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, auf die ausschließliche Zielstaatsbezogenheit des § 60 Abs. 5 AufenthG. In der Begründung des Entwurfs des § 73 Abs. 7 AsylG qualifiziert der federführende Ausschuss des Deutschen Bundestages für Inneres und Heimat den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ausdrücklich als \"zielstaatsbezogen\" (BT-Drs. 20\u002F13413 S. 52). \n\n19\\. Zudem hat der Gesetzgeber zwecks Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG (vgl. nur EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​9] - und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2022:​913] \\- sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2023:​122] -) zwischenzeitlich § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG eingefügt (dazu BT-Drs. 20\u002F9463 S. 44 f. und 58). Danach setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG auch voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Unverändert dürfen überdies die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sofern die Abschiebung nicht ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In vergleichbarer Weise wurde auch § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG neu gefasst. Nach dieser aufenthaltsrechtlichen Regelung ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (vgl. hierzu auch BT-Drs. 20\u002F9463 S. 22). Wären die nun zusätzlich benannten inlandsbezogenen Belange bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, so hätte es dieser Ergänzungen nicht bedurft. \n\n20\\. dd) Die teleologische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 53 Abs. 4 AuslG bekräftigt das vorstehende Normverständnis. \n\n21\\. Beide Normen betonen die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diesen Gewährleistungen wurde durch die deklaratorische Verweisung auf die Konvention bewusst Rechnung getragen; hiermit wurde zugleich die Beachtung der unmittelbar aus dieser folgenden völkerrechtlichen Abschiebungsverbote anerkannt und angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 \\- 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 \u003C226>), ohne indes von dem Erfordernis der Zielstaatsbezogenheit dieser Abschiebungsverbote abzurücken. \n\n22\\. Soweit in Teilen des Schrifttums zu bedenken gegeben wird, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorläufervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG zwar in erster Linie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 1989 in der Sache Soering\u002F​Vereinigtes Königreich - Nr. 14938\u002F88 - (EGMR-E 4, 376) vor Augen gehabt habe, jedoch für die weitere Rechtsprechungsentwicklung des Gerichtshofs, insbesondere zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, offen sein müsse und diese ein auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitertes Verständnis von § 60 Abs. 5 AufenthG und die Aufgabe der Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen verlange (vgl. Endres de Oliveira\u002F​Hruschka\u002F​Mantel, in: Huber\u002F​Mantel, AufenthG\u002FAsylG, 4. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 33; Michalke, Asylmagazin 2024, 173 \u003C179 f.>; Müller, Asylmagazin 2009, 4 \u003C5>), kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entnehmen. Zwar gebietet es der Schutz des Privat- und Familienlebens im Kontext von Auslieferung, Ausweisung und Abschiebung, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Individualinteresse des Betroffenen und dem Interesse des Konventionsstaats herbeizuführen (EGMR, Urteil vom 14. September 2017 - Nr. 41215\u002F14 - Rn. 76); hierbei spricht der Gerichtshof den Konventionsstaaten jedoch einen weiten Beurteilungsspielraum zu (EGMR, Urteil vom 24. April 2018 - Nr. 4587\u002F09 - Rn. 36). So kann gerade auch die bloße Duldung des Aufenthalts des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers genügen, um eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuwenden (EGMR, Urteil vom 1. März 2018 \\- Nr. 58681\u002F12 - Rn. 61). \n\n23\\. b) Das vorstehende Ergebnis der Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Ihm widerstreitet insbesondere nicht Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG. \n\n24\\. aa) Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verpflichtet die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung dieser Richtlinie in jedem Stadium des Verfahrens in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen und c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und zudem den Grundsatz der Nichtzurückweisung, der als Grundrecht in Art. 18 GRC i. V. m. Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist, einzuhalten. Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verwehrt es den Mitgliedstaaten, eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen zu erlassen, (1) ohne eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes, insbesondere das Alter, das Geschlecht, die besondere Schutzbedürftigkeit, den physischen und psychischen Gesundheitszustand, die Unterbringung im Zielland, das Schulbildungsniveau und das soziale Umfeld des Minderjährigen gebührend zu berücksichtigen und eine Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen des individuellen Kindeswohls entspricht (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 - Rn. 44 ff. und 54 ff. und vom 11. März 2021 - C-112\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​197] \\- Rn. 31 ff. sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 - Rn. 24 ff.), (2) ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die dieser geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​308] - Rn. 60), (3) in der als Zielland ein Land angegeben wird, in dem der Drittstaatsangehörige im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-562\u002F13 [ECLI:​EU:​C:​2014:​2453] - Rn. 49 ff. und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 66 ff.), oder (4) in der als Zielland ein Land angegeben wird, hinsichtlich dessen feststeht, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dieses Land nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2023:​540] - Rn. 49 f. und 52). \n\n25\\. Diese der Wahrung der Grundrechte zu dienen bestimmten Vorgaben sind in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens einzuhalten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 - Rn. 49). \n\n26\\. bb) Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebietet mithin, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen. Hierfür genügt es nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 \\- Rn. 28). Diesen sich allein auf das Rückführungsverfahren beziehenden Vorgaben hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der ihr von Art. 288 Abs. 3 AEUV eingeräumten Entscheidungsfreiheit angemessen dadurch Rechnung getragen, dass sie über eine Anpassung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG die Beachtung der betroffenen Belange bei Erlass der Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung und damit in einem frühen Stadium des Rückkehrverfahrens sichergestellt hat. Negative Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. \n\n27\\. cc) Einer aus der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG abgeleiteten Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG aufgeführten Schutzgüter im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote steht entgegen, dass der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG schon nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG erfasst ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 \\- 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 21). Diese hat nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren oder gar einen Mitgliedstaat zu verpflichten, einem Drittstaatsangehörigen, der ihrem Anwendungsbereich unterfällt, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sondern regelt allein den Erlass und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen. Die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, und die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann, sind nicht Gegenstand der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG. So kann denn auch keine Bestimmung dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass sie verlangen würde, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt. Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329\u002F11 [ECLI:​EU:​C:​2011:​807] \\- Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2024:​748] - Rn. 67 f. sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 [ECLI:​EU:​C:​2024:​810] - Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4). \n\n28\\. Die Feststellung des (Nicht-)Vorliegens der Voraussetzung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 15) ist, soweit sie nicht Gegenstand der ausländerbehördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008\u002F115\u002FEG. Sie verkörpert hingegen nicht selbst eine behördliche Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird, und stellt mithin keine Rückkehrentscheidung dar (zu dieser Definition vgl. Art. 3 Nr. 4 RL 2008\u002F115\u002FEG). Im Rahmen des nachgelagerten Abschiebungsverfahrens ist sie Teil der behördlichen und gegebenenfalls auch verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. \n\n29\\. dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 58 ff.). Die Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 67 f. und 79 sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 - Rn. 17 ff.). \n\n30\\. ee) Innerhalb der Grenzen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, und soll die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG oder eines anderen Aufenthaltsrechts nicht, so ist sein Aufenthalt bis zur freiwilligen Erfüllung oder zur Vollziehung der Ausreisepflicht zu dulden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2024 - 1 C 11.23 - juris Rn. 36). \n\n31\\. ff) Der Senat war nicht verpflichtet, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] -). Die Frage ist durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt (acte éclairé). \n\n32\\. 2\\. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere lässt sich in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht beurteilen, ob die Klägerin alsbald nach ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland in eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Lage geriete oder sie dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre. \n\n33\\. 3\\. Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht daran gehindert ist, diese Feststellungen nachzuholen, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.","BVerwG, 22.05.2025, 1 C 2.25","2026-07-10T22:11:57.383Z",{"id":129,"ecli":130,"slug":131,"caseNumber":132,"courtId":5,"decisionDate":91,"fullText":133,"summary":134,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":91,"parsedAt":94,"updatedAt":135},"6353","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500677","ecli-de-neuris-wbre202500677","1 C 11.24","#  BVerwG, 22.05.2025, 1 C 11.24 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Mai 2024 wird aufgehoben, soweit es Nummer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23\\. Juni 2022 aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. \n\n2\\. Die Klägerin ist eine Drittstaatsangehörige mit familiären Bindungen in Deutschland. Mit dem angegriffenen Bescheid lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihren Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab (Nummer 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nummer 4), drohte ihr die Abschiebung an (Nummer 5) und verfügte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Zeitraum von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 6). \n\n3\\. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Nummern 1 bis 3 abgewiesen. Die Nummern 4 bis 6 des Bescheides hat das Verwaltungsgericht aufgehoben und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen eines nationalen, unionsrechtlich gebotenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK, das dem Ergehen einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegenstehe. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebiete es, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens und damit auch bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung während des zu der Abschiebungsandrohung führenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. Das Bundesamt habe eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzunehmen. Ergebe die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b RL 2008\u002F115\u002FEG, dass eine Abschiebung der Betroffenen dem Schutz der familiären Bindungen widerspreche, sei das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für die Betroffene ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe. So verhalte es sich in dem streitgegenständlichen Verfahren. Die bloße Aufhebung der Abschiebungsandrohung und die Duldung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet würden den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b und Art. 8 RL 2008\u002F115\u002FEG nicht gerecht. \n\n4\\. Zur Begründung ihrer auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG beschränkten Sprungrevision führt die Beklagte aus, das angegriffene Urteil verstoße gegen § 34 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG könnten die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht begründen. \n\n5\\. Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war. Hierauf ist der Bevollmächtigte der Klägerin in der am 15. Januar 2025 zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). \n\n7\\. Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es die Nummer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (1.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat das angefochtene Urteil weder aus anderen Gründen bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch im Sinne von § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entscheiden (2.); dies nötigt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung (3.). \n\n8\\. 1\\. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch dann und insoweit über den räumlichen Geltungsbereich der Konvention hinaus zu beachten sind, wenn ein Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat abgeschoben werden soll (vgl. BT-Drs. 11\u002F6321 S. 75; BVerwG, Urteile vom 17\\. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 \u003C333> und vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 \\- BVerwGE 111, 223 \u003C226>). \n\n9\\. Das Verwaltungsgericht hat durch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK gegen Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verstoßen. Zwar obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zuge der Entscheidung sowohl über zulässige als auch über unzulässige Asylanträge gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die ausdrückliche Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sofern nicht § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylG ein Absehen von dieser Feststellung ermöglicht. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist indes lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324>). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008\u002F115\u002FEG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen. Der gegenteilige Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts steht mit nationalem Recht nicht im Einklang (a). Unionsrecht bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung (b). \n\n10\\. a) Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner zu § 53 Abs. 4 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 entwickelten (BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 - 326> und - 9 C 54.96 - BeckRS 1997, 31239784) und zu der wortgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 5 AufenthG fortgeführten Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 17, vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 35 f., vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 24, vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 16 und vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 20) fest. \n\n11\\. aa) Der Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf diejenigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus deren Anwendung sich ergibt, dass die Abschiebung des betreffenden Ausländers unzulässig ist, ohne sich dazu zu verhalten, ob das Verbot der Abschiebung in einer dem Ausländer im Zielland seiner Rückführung drohenden Gefahr oder in einer im Inland zu gewärtigenden Rechtsgutverletzung gründet. \n\n12\\. bb) Die historisch-genetische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG spricht für eine Verweisung ausschließlich auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. \n\n13\\. In der Begründung ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) brachte die Bundesregierung deutlich zum Ausdruck, dass § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG inhaltlich der Vorgängerregelung des § 53 AuslG entsprechen solle (BT-Drs. 15\u002F420 S. 91). \n\n14\\. Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG durfte ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mit § 53 AuslG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die \"sog. materiellen Abschiebungshindernisse, nämlich die im Ausland drohende individuell-konkrete Gefahr der Folter, der Todesstrafe und einer sonstigen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit, [...] gesetzlich [zu] regel[n]\" (BT-Drs. 11\u002F6321 S. 49; in diesem Sinne auch bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C325> m. w. N.). Diese Zielsetzung bildete sich in der Binnensystematik des § 53 AuslG ab. Wie § 53 Abs. 4 AuslG waren auch die übrigen in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse durch ihre ausschließliche Zielstaatsbezogenheit geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 ff.>). \n\n15\\. An diesem Verständnis des § 53 AuslG hat der Gesetzgeber auch unter der Geltung des § 60 AufenthG stets festgehalten. Hinweise darauf, dass er insbesondere den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitert wissen wollte, finden sich nicht. Insbesondere die Neufassung der asyl- und unionsrechtlichen Abschiebungsverbote durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) gab ihm keine Veranlassung, § 60 Abs. 5 AufenthG zu ändern. \n\n16\\. cc) Die Gesetzessystematik unterstreicht den historisch-genetischen Befund. \n\n17\\. (1) § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG regelt jeweils Fallgestaltungen, in denen der Ausländer Gefahren zu gewärtigen hat, die in dem betreffenden Zielland der Abschiebung drohen. Der Umstand, dass in § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG jeweils ausdrücklich auf den Zielstaat der Abschiebung abgehoben wird, während eine solche Bezugnahme in § 60 Abs. 5 AufenthG unterbleibt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber von dieser Norm auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst wissen wollte (so jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). \n\n18\\. (2) Eine ausdrückliche Bestätigung erfährt dieser Befund durch § 72 Abs. 2 AufenthG und § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG sowie durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. \n\n19\\. Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde unter anderem \"über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG\" nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Neufassung des § 72 Abs. 2 AufenthG soll damit die bestehende Pflicht der Ausländerbehörden, bei Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß dem bisher geltenden § 60 Abs. 7 AufenthG eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzuholen, auf alle Fälle der \"zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7\" AufenthG ausgedehnt werden (BT-Drs. 16\u002F5065 S. 190). Dies weist eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber in allen genannten Fällen von einem Zielstaatsbezug ausgeht. Dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, den Zielstaatsbezug auch in § 60 Abs. 5 AufenthG in entsprechender Weise zum Ausdruck zu bringen, rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass dieser auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst (in diesem Sinne jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). Wie § 72 Abs. 2 AufenthG weist auch § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG, dem zufolge für den Fall, dass der Ausländer in den Staat reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vermutet wird, dass die Voraussetzungen unter anderem für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, auf die ausschließliche Zielstaatsbezogenheit des § 60 Abs. 5 AufenthG. In der Begründung des Entwurfs des § 73 Abs. 7 AsylG qualifiziert der federführende Ausschuss des Deutschen Bundestages für Inneres und Heimat den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ausdrücklich als \"zielstaatsbezogen\" (BT-Drs. 20\u002F13413 S. 52). \n\n20\\. Zudem hat der Gesetzgeber zwecks Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG (vgl. nur EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​9] - und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2022:​913] \\- sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2023:​122] -) zwischenzeitlich § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG eingefügt (dazu BT-Drs. 20\u002F9463 S. 44 f. und 58). Danach setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG auch voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Unverändert dürfen überdies die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sofern die Abschiebung nicht ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In vergleichbarer Weise wurde auch § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG neu gefasst. Nach dieser aufenthaltsrechtlichen Regelung ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (vgl. hierzu auch BT-Drs. 20\u002F9463 S. 22). Wären die nun zusätzlich benannten inlandsbezogenen Belange bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, so hätte es dieser Ergänzungen nicht bedurft. \n\n21\\. dd) Die teleologische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 53 Abs. 4 AuslG bekräftigt das vorstehende Normverständnis. \n\n22\\. Beide Normen betonen die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diesen Gewährleistungen wurde durch die deklaratorische Verweisung auf die Konvention bewusst Rechnung getragen; hiermit wurde zugleich die Beachtung der unmittelbar aus dieser folgenden völkerrechtlichen Abschiebungsverbote anerkannt und angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 \\- 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 \u003C226>), ohne indes von dem Erfordernis der Zielstaatsbezogenheit dieser Abschiebungsverbote abzurücken. \n\n23\\. Soweit in Teilen des Schrifttums zu bedenken gegeben wird, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorläufervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG zwar in erster Linie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 1989 in der Sache Soering\u002F​Vereinigtes Königreich - Nr. 14938\u002F88 - (EGMR-E 4, 376) vor Augen gehabt habe, jedoch für die weitere Rechtsprechungsentwicklung des Gerichtshofs, insbesondere zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, offen sein müsse und diese ein auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitertes Verständnis von § 60 Abs. 5 AufenthG und die Aufgabe der Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen verlange (vgl. Endres de Oliveira\u002F​Hruschka\u002F​Mantel, in: Huber\u002F​Mantel, AufenthG\u002FAsylG, 4. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 33; Michalke, Asylmagazin 2024, 173 \u003C179 f.>; Müller, Asylmagazin 2009, 4 \u003C5>), kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entnehmen. Zwar gebietet es der Schutz des Privat- und Familienlebens im Kontext von Auslieferung, Ausweisung und Abschiebung, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Individualinteresse des Betroffenen und dem Interesse des Konventionsstaats herbeizuführen (EGMR, Urteil vom 14. September 2017 - Nr. 41215\u002F14 - Rn. 76); hierbei spricht der Gerichtshof den Konventionsstaaten jedoch einen weiten Beurteilungsspielraum zu (EGMR, Urteil vom 24. April 2018 - Nr. 4587\u002F09 - Rn. 36). So kann gerade auch die bloße Duldung des Aufenthalts des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers genügen, um eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuwenden (EGMR, Urteil vom 1. März 2018 \\- Nr. 58681\u002F12 - Rn. 61). \n\n24\\. b) Das vorstehende Ergebnis der Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Ihm widerstreitet insbesondere nicht Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG. \n\n25\\. aa) Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verpflichtet die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung dieser Richtlinie in jedem Stadium des Verfahrens in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen und c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und zudem den Grundsatz der Nichtzurückweisung, der als Grundrecht in Art. 18 GRC i. V. m. Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist, einzuhalten. Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verwehrt es den Mitgliedstaaten, eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen zu erlassen, (1) ohne eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes, insbesondere das Alter, das Geschlecht, die besondere Schutzbedürftigkeit, den physischen und psychischen Gesundheitszustand, die Unterbringung im Zielland, das Schulbildungsniveau und das soziale Umfeld des Minderjährigen gebührend zu berücksichtigen und eine Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen des individuellen Kindeswohls entspricht (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 - Rn. 44 ff. und 54 ff. und vom 11. März 2021 - C-112\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​197] \\- Rn. 31 ff. sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 - Rn. 24 ff.), (2) ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die dieser geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​308] - Rn. 60), (3) in der als Zielland ein Land angegeben wird, in dem der Drittstaatsangehörige im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-562\u002F13 [ECLI:​EU:​C:​2014:​2453] - Rn. 49 ff. und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 66 ff.), oder (4) in der als Zielland ein Land angegeben wird, hinsichtlich dessen feststeht, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dieses Land nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2023:​540] - Rn. 49 f. und 52). \n\n26\\. Diese der Wahrung der Grundrechte zu dienen bestimmten Vorgaben sind in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens einzuhalten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 - Rn. 49). \n\n27\\. bb) Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebietet mithin, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen. Hierfür genügt es nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 \\- Rn. 28). Diesen sich allein auf das Rückführungsverfahren beziehenden Vorgaben hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der ihr von Art. 288 Abs. 3 AEUV eingeräumten Entscheidungsfreiheit angemessen dadurch Rechnung getragen, dass sie über eine Anpassung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG die Beachtung der betroffenen Belange bei Erlass der Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung und damit in einem frühen Stadium des Rückkehrverfahrens sichergestellt hat. Negative Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. \n\n28\\. cc) Einer aus der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG abgeleiteten Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG aufgeführten Schutzgüter im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote steht entgegen, dass der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG schon nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG erfasst ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 \\- 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 21). Diese hat nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren oder gar einen Mitgliedstaat zu verpflichten, einem Drittstaatsangehörigen, der ihrem Anwendungsbereich unterfällt, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sondern regelt allein den Erlass und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen. Die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, und die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann, sind nicht Gegenstand der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG. So kann denn auch keine Bestimmung dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass sie verlangen würde, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt. Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329\u002F11 [ECLI:​EU:​C:​2011:​807] \\- Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2024:​748] - Rn. 67 f. sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 [ECLI:​EU:​C:​2024:​810] - Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4). \n\n29\\. Die Feststellung des (Nicht-)Vorliegens der Voraussetzung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 15) ist, soweit sie nicht Gegenstand der ausländerbehördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008\u002F115\u002FEG. Sie verkörpert hingegen nicht selbst eine behördliche Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird, und stellt mithin keine Rückkehrentscheidung dar (zu dieser Definition vgl. Art. 3 Nr. 4 RL 2008\u002F115\u002FEG). Im Rahmen des nachgelagerten Abschiebungsverfahrens ist sie Teil der behördlichen und gegebenenfalls auch verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. \n\n30\\. dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 58 ff.). Die Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 67 f. und 79 sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 - Rn. 17 ff.). \n\n31\\. ee) Innerhalb der Grenzen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, und soll die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG oder eines anderen Aufenthaltsrechts nicht, so ist sein Aufenthalt bis zur freiwilligen Erfüllung oder zur Vollziehung der Ausreisepflicht zu dulden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2024 - 1 C 11.23 - juris Rn. 36). \n\n32\\. ff) Der Senat war nicht verpflichtet, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] -). Die Frage ist durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt (acte éclairé). \n\n33\\. 2\\. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere lässt sich in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht beurteilen, ob die Klägerin alsbald nach ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland in eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Lage geriete oder sie dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre. \n\n34\\. 3\\. Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht daran gehindert ist, diese Feststellungen nachzuholen, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.","BVerwG, 22.05.2025, 1 C 11.24","2026-07-10T22:11:58.485Z",{"id":137,"ecli":138,"slug":139,"caseNumber":140,"courtId":5,"decisionDate":91,"fullText":141,"summary":142,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":91,"parsedAt":94,"updatedAt":143},"6345","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500608","ecli-de-neuris-wbre202500608","1 C 14.25","#  BVerwG, 22.05.2025, 1 C 14.25 \n\n## Tenor\n\nDas aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 22. November 2024 und vom 17. Januar 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Januar 2025 wird aufgehoben, soweit es Nummer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2024 aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. \n\n2\\. Der Kläger ist ein Drittstaatsangehöriger mit familiären Bindungen in Deutschland. Mit dem angegriffenen Bescheid lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab (Nummer 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nummer 4), drohte ihm die Abschiebung an (Nummer 5) und verfügte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Zeitraum von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 6). \n\n3\\. Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Kläger seine Klage, soweit sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise des subsidiären Schutzes gerichtet war, zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren im Umfang der Teilklagerücknahme eingestellt, den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Nummern 4 bis 6 aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen eines nationalen, unionsrechtlich gebotenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK, das dem Ergehen einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegenstehe. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebiete es, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens und damit auch bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung während des zu der Abschiebungsandrohung führenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. Das Bundesamt habe eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzunehmen. Ergebe die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b RL 2008\u002F115\u002FEG, dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Schutz der familiären Bindungen widerspreche, sei das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe. So verhalte es sich in dem streitgegenständlichen Verfahren. Die bloße Aufhebung der Abschiebungsandrohung und die Duldung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet würden den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b und Art. 8 RL 2008\u002F115\u002FEG nicht gerecht. \n\n4\\. Zur Begründung ihrer auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG beschränkten Sprungrevision führt die Beklagte aus, das angegriffene Urteil verstoße gegen § 34 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG könnten die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht begründen. \n\n5\\. Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es die Nummer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (1.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat das angefochtene Urteil weder aus anderen Gründen bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch im Sinne von § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entscheiden (2.); dies nötigt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung (3.). \n\n7\\. 1\\. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch dann und insoweit über den räumlichen Geltungsbereich der Konvention hinaus zu beachten sind, wenn ein Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat abgeschoben werden soll (vgl. BT-Drs. 11\u002F6321 S. 75; BVerwG, Urteile vom 17\\. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 \u003C333> und vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 \\- BVerwGE 111, 223 \u003C226>). \n\n8\\. Das Verwaltungsgericht hat durch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK gegen Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verstoßen. Zwar obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zuge der Entscheidung sowohl über zulässige als auch über unzulässige Asylanträge gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die ausdrückliche Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sofern nicht § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylG ein Absehen von dieser Feststellung ermöglicht. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist indes lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324>). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008\u002F115\u002FEG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen. Der gegenteilige Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts steht mit nationalem Recht nicht im Einklang (a). Unionsrecht bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung (b). \n\n9\\. a) Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner zu § 53 Abs. 4 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 entwickelten (BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 - 326> und - 9 C 54.96 - BeckRS 1997, 31239784) und zu der wortgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 5 AufenthG fortgeführten Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 17, vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 35 f., vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 24, vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 16 und vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 20) fest. \n\n10\\. aa) Der Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf diejenigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus deren Anwendung sich ergibt, dass die Abschiebung des betreffenden Ausländers unzulässig ist, ohne sich dazu zu verhalten, ob das Verbot der Abschiebung in einer dem Ausländer im Zielland seiner Rückführung drohenden Gefahr oder in einer im Inland zu gewärtigenden Rechtsgutverletzung gründet. \n\n11\\. bb) Die historisch-genetische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG spricht für eine Verweisung ausschließlich auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. \n\n12\\. In der Begründung ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) brachte die Bundesregierung deutlich zum Ausdruck, dass § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG inhaltlich der Vorgängerregelung des § 53 AuslG entsprechen solle (BT-Drs. 15\u002F420 S. 91). \n\n13\\. Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG durfte ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mit § 53 AuslG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die \"sog. materiellen Abschiebungshindernisse, nämlich die im Ausland drohende individuell-konkrete Gefahr der Folter, der Todesstrafe und einer sonstigen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit, [...] gesetzlich [zu] regel[n]\" (BT-Drs. 11\u002F6321 S. 49; in diesem Sinne auch bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C325> m. w. N.). Diese Zielsetzung bildete sich in der Binnensystematik des § 53 AuslG ab. Wie § 53 Abs. 4 AuslG waren auch die übrigen in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse durch ihre ausschließliche Zielstaatsbezogenheit geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 ff.>). \n\n14\\. An diesem Verständnis des § 53 AuslG hat der Gesetzgeber auch unter der Geltung des § 60 AufenthG stets festgehalten. Hinweise darauf, dass er insbesondere den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitert wissen wollte, finden sich nicht. Insbesondere die Neufassung der asyl- und unionsrechtlichen Abschiebungsverbote durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) gab ihm keine Veranlassung, § 60 Abs. 5 AufenthG zu ändern. \n\n15\\. cc) Die Gesetzessystematik unterstreicht den historisch-genetischen Befund. \n\n16\\. (1) § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG regelt jeweils Fallgestaltungen, in denen der Ausländer Gefahren zu gewärtigen hat, die in dem betreffenden Zielland der Abschiebung drohen. Der Umstand, dass in § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG jeweils ausdrücklich auf den Zielstaat der Abschiebung abgehoben wird, während eine solche Bezugnahme in § 60 Abs. 5 AufenthG unterbleibt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber von dieser Norm auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst wissen wollte (so jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). \n\n17\\. (2) Eine ausdrückliche Bestätigung erfährt dieser Befund durch § 72 Abs. 2 AufenthG und § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG sowie durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. \n\n18\\. Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde unter anderem \"über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG\" nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Neufassung des § 72 Abs. 2 AufenthG soll damit die bestehende Pflicht der Ausländerbehörden, bei Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß dem bisher geltenden § 60 Abs. 7 AufenthG eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzuholen, auf alle Fälle der \"zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7\" AufenthG ausgedehnt werden (BT-Drs. 16\u002F5065 S. 190). Dies weist eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber in allen genannten Fällen von einem Zielstaatsbezug ausgeht. Dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, den Zielstaatsbezug auch in § 60 Abs. 5 AufenthG in entsprechender Weise zum Ausdruck zu bringen, rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass dieser auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst (in diesem Sinne jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). Wie § 72 Abs. 2 AufenthG weist auch § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG, dem zufolge für den Fall, dass der Ausländer in den Staat reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vermutet wird, dass die Voraussetzungen unter anderem für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, auf die ausschließliche Zielstaatsbezogenheit des § 60 Abs. 5 AufenthG. In der Begründung des Entwurfs des § 73 Abs. 7 AsylG qualifiziert der federführende Ausschuss des Deutschen Bundestages für Inneres und Heimat den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ausdrücklich als \"zielstaatsbezogen\" (BT-Drs. 20\u002F13413 S. 52). \n\n19\\. Zudem hat der Gesetzgeber zwecks Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG (vgl. nur EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​9] - und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2022:​913] \\- sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2023:​122] -) zwischenzeitlich § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG eingefügt (dazu BT-Drs. 20\u002F9463 S. 44 f. und 58). Danach setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG auch voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Unverändert dürfen überdies die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sofern die Abschiebung nicht ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In vergleichbarer Weise wurde auch § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG neu gefasst. Nach dieser aufenthaltsrechtlichen Regelung ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (vgl. hierzu auch BT-Drs. 20\u002F9463 S. 22). Wären die nun zusätzlich benannten inlandsbezogenen Belange bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, so hätte es dieser Ergänzungen nicht bedurft. \n\n20\\. dd) Die teleologische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 53 Abs. 4 AuslG bekräftigt das vorstehende Normverständnis. \n\n21\\. Beide Normen betonen die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diesen Gewährleistungen wurde durch die deklaratorische Verweisung auf die Konvention bewusst Rechnung getragen; hiermit wurde zugleich die Beachtung der unmittelbar aus dieser folgenden völkerrechtlichen Abschiebungsverbote anerkannt und angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 \\- 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 \u003C226>), ohne indes von dem Erfordernis der Zielstaatsbezogenheit dieser Abschiebungsverbote abzurücken. \n\n22\\. Soweit in Teilen des Schrifttums zu bedenken gegeben wird, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorläufervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG zwar in erster Linie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 1989 in der Sache Soering\u002F​Vereinigtes Königreich - Nr. 14938\u002F88 - (EGMR-E 4, 376) vor Augen gehabt habe, jedoch für die weitere Rechtsprechungsentwicklung des Gerichtshofs, insbesondere zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, offen sein müsse und diese ein auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitertes Verständnis von § 60 Abs. 5 AufenthG und die Aufgabe der Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen verlange (vgl. Endres de Oliveira\u002F​Hruschka\u002F​Mantel, in: Huber\u002F​Mantel, AufenthG\u002FAsylG, 4. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 33; Michalke, Asylmagazin 2024, 173 \u003C179 f.>; Müller, Asylmagazin 2009, 4 \u003C5>), kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entnehmen. Zwar gebietet es der Schutz des Privat- und Familienlebens im Kontext von Auslieferung, Ausweisung und Abschiebung, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Individualinteresse des Betroffenen und dem Interesse des Konventionsstaats herbeizuführen (EGMR, Urteil vom 14. September 2017 - Nr. 41215\u002F14 - Rn. 76); hierbei spricht der Gerichtshof den Konventionsstaaten jedoch einen weiten Beurteilungsspielraum zu (EGMR, Urteil vom 24. April 2018 - Nr. 4587\u002F09 - Rn. 36). So kann gerade auch die bloße Duldung des Aufenthalts des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers genügen, um eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuwenden (EGMR, Urteil vom 1. März 2018 \\- Nr. 58681\u002F12 - Rn. 61). \n\n23\\. b) Das vorstehende Ergebnis der Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Ihm widerstreitet insbesondere nicht Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG. \n\n24\\. aa) Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verpflichtet die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung dieser Richtlinie in jedem Stadium des Verfahrens in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen und c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und zudem den Grundsatz der Nichtzurückweisung, der als Grundrecht in Art. 18 GRC i. V. m. Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist, einzuhalten. Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verwehrt es den Mitgliedstaaten, eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen zu erlassen, (1) ohne eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes, insbesondere das Alter, das Geschlecht, die besondere Schutzbedürftigkeit, den physischen und psychischen Gesundheitszustand, die Unterbringung im Zielland, das Schulbildungsniveau und das soziale Umfeld des Minderjährigen gebührend zu berücksichtigen und eine Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen des individuellen Kindeswohls entspricht (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 - Rn. 44 ff. und 54 ff. und vom 11. März 2021 - C-112\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​197] \\- Rn. 31 ff. sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 - Rn. 24 ff.), (2) ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die dieser geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​308] - Rn. 60), (3) in der als Zielland ein Land angegeben wird, in dem der Drittstaatsangehörige im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-562\u002F13 [ECLI:​EU:​C:​2014:​2453] - Rn. 49 ff. und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 66 ff.), oder (4) in der als Zielland ein Land angegeben wird, hinsichtlich dessen feststeht, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dieses Land nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2023:​540] - Rn. 49 f. und 52). \n\n25\\. Diese der Wahrung der Grundrechte zu dienen bestimmten Vorgaben sind in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens einzuhalten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 - Rn. 49). \n\n26\\. bb) Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebietet mithin, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen. Hierfür genügt es nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 \\- Rn. 28). Diesen sich allein auf das Rückführungsverfahren beziehenden Vorgaben hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der ihr von Art. 288 Abs. 3 AEUV eingeräumten Entscheidungsfreiheit angemessen dadurch Rechnung getragen, dass sie über eine Anpassung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG die Beachtung der betroffenen Belange bei Erlass der Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung und damit in einem frühen Stadium des Rückkehrverfahrens sichergestellt hat. Negative Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. \n\n27\\. cc) Einer aus der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG abgeleiteten Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG aufgeführten Schutzgüter im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote steht entgegen, dass der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG schon nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG erfasst ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 \\- 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 21). Diese hat nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren oder gar einen Mitgliedstaat zu verpflichten, einem Drittstaatsangehörigen, der ihrem Anwendungsbereich unterfällt, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sondern regelt allein den Erlass und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen. Die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, und die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann, sind nicht Gegenstand der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG. So kann denn auch keine Bestimmung dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass sie verlangen würde, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt. Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329\u002F11 [ECLI:​EU:​C:​2011:​807] \\- Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2024:​748] - Rn. 67 f. sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 [ECLI:​EU:​C:​2024:​810] - Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4). \n\n28\\. Die Feststellung des (Nicht-)Vorliegens der Voraussetzung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 15) ist, soweit sie nicht Gegenstand der ausländerbehördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008\u002F115\u002FEG. Sie verkörpert hingegen nicht selbst eine behördliche Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird, und stellt mithin keine Rückkehrentscheidung dar (zu dieser Definition vgl. Art. 3 Nr. 4 RL 2008\u002F115\u002FEG). Im Rahmen des nachgelagerten Abschiebungsverfahrens ist sie Teil der behördlichen und gegebenenfalls auch verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. \n\n29\\. dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 58 ff.). Die Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 67 f. und 79 sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 - Rn. 17 ff.). \n\n30\\. ee) Innerhalb der Grenzen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, und soll die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG oder eines anderen Aufenthaltsrechts nicht, so ist sein Aufenthalt bis zur freiwilligen Erfüllung oder zur Vollziehung der Ausreisepflicht zu dulden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2024 - 1 C 11.23 - juris Rn. 36). \n\n31\\. ff) Der Senat war nicht verpflichtet, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] -). Die Frage ist durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt (acte éclairé). \n\n32\\. 2\\. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere lässt sich in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht beurteilen, ob der Kläger alsbald nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Lage geriete oder er dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre. \n\n33\\. 3\\. Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht daran gehindert ist, diese Feststellungen nachzuholen, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.","BVerwG, 22.05.2025, 1 C 14.25","2026-07-10T22:11:57.846Z",{"id":145,"ecli":146,"slug":147,"caseNumber":148,"courtId":5,"decisionDate":149,"fullText":150,"summary":151,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":149,"parsedAt":152,"updatedAt":153},"6845","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500614","ecli-de-neuris-wbre202500614","1 C 19.24","2025-04-16T00:00:00.000Z","#  BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 19.24 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 6\\. August 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der in der Hellenischen Republik (im Folgenden Griechenland) als Flüchtling anerkannte Kläger wendet sich im Verfahren der sogenannten Tatsachenrevision gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig und die Androhung seiner Abschiebung nach Griechenland. \n\n2\\. Der im September 1992 geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Heimatland nach eigenen Angaben im Oktober 2017 und reiste über die Türkei nach Griechenland. Dort hielt er sich für ein Jahr und sieben Monate auf und reiste im August 2019 in das Bundesgebiet ein. \n\n3\\. Im Oktober 2019 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erneut einen Asylantrag. Ein Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 7. Oktober 2019 wurde von den griechischen Behörden unter dem 14. Oktober 2019 mit der Begründung zurückgewiesen, dem Kläger sei am 16. November 2018 der Flüchtlingsstatus zuerkannt und eine vom 19. Dezember 2018 bis 18. Dezember 2021 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. \n\n4\\. Daraufhin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 12. November 2019 den Antrag des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte den Kläger zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat mit Ausnahme von Somalia an (Ziffer 3). Zudem wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt (Ziffer 5). Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder von Art. 4 GRC vorliege beziehungsweise beachtlich wahrscheinlich erscheine. \n\n5\\. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. August 2021 abgewiesen. \n\n6\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 6. August 2024 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG für die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig lägen vor. Die Überstellung des Klägers nach Griechenland verstoße bei einer Gesamtbetrachtung der ihn voraussichtlich erwartenden Lebensumstände nicht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Das griechische Aufnahmesystem weise in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte, die nach der Anerkennung das Land verlassen hätten und erst nach einem Auslandsaufenthalt von mehr als einem Jahr nach Griechenland zurückkehrten, in mehreren Bereichen erhebliche Defizite auf. Für sie sei zumindest in den ersten sechs Monaten nach Rückkehr der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen - unabhängig von ihren Bemühungen - mit sehr großen Schwierigkeiten verbunden. Sie seien nach ihrer Ankunft für die Regelung ihres legalen Aufenthalts sowie der Beschaffung einer Unterkunft und der existenznotwendigen Güter mit verschiedenen bürokratischen Hürden konfrontiert. Sie müssten in Griechenland nach ihrer Anerkennung weitgehend selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen und seien auf eigene Arbeit angewiesen. Der Zugang für anerkannte Schutzberechtigte zum Arbeitsmarkt gestalte sich schwierig, wobei die größten Chancen die Schattenwirtschaft biete. Sie seien zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse auf finanzielle Unterstützung sowie auf die Verteilung von Nahrungsmitteln und anderen Gütern angewiesen. Diese Defizite erreichten allerdings nicht für alle anerkannten Schutzberechtigten die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, die eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK infolge systemischer Schwachstellen begründe. Den Erkenntnisquellen sei zu entnehmen, dass Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen kein augenscheinliches Massenphänomen sei. Dies sei auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Landsleute zurückzuführen. Durch das Anwachsen sozialer Strukturen unter den anerkannten Schutzberechtigten sei die Obdachlosigkeit zurückgedrängt worden. Für Rückkehrer bestehe die Möglichkeit, in verschiedenen Unterkünften kurzfristig und zeitweise Obdach zu erhalten, sodass nicht festgestellt werden könne, dass anerkannte männliche, gesunde, junge und arbeitsfähige Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückgekehrt seien, allgemein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit betroffen seien. Informelle Unterkünfte oder mit mehreren Personen bewohnte, angemietete Unterkünfte könnten nicht mehrheitlich als prekär und damit als menschenunwürdig betrachtet werden. Die Erkenntnisquellen aus den Jahren 2023 und 2024 gäben hinsichtlich der Arbeitsmarktlage in Griechenland und damit für die Erwerbschancen anerkannter Schutzberechtigter und die Finanzierbarkeit einer Unterkunft gegenüber älterer Rechtsprechung ein günstigeres Bild ab. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass für Angehörige der vorgenannten Gruppe die beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, das notwendige Existenzminimum nicht durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft erwirtschaften zu können. Die Bewertung gelte in besonderem Maße für Personen, die eine zahlenmäßig starke Einwanderungsgruppe aus demselben Kulturkreis bildeten. Der angefochtene Bescheid erweise sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Die Revision wurde nach § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG wegen einer von anderen Oberverwaltungsgerichten abweichenden Beurteilung zugelassen. \n\n7\\. Zur Begründung der Revision macht der Kläger geltend, die Lagebeurteilung des Berufungsgerichts erweise sich auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse als unzutreffend und im Gegensatz dazu sei eine Grundrechtsverletzung des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland zu erwarten. Eine Integration in die griechische Gesellschaft (einschließlich der Befriedigung der Grundbedürfnisse hinsichtlich Wohnens und Lebensunterhalts) werde von staatlicher Seite durch bürokratische Hürden, ineffektive und lange währende Verfahren, unübersichtliche Zuständigkeiten und das Aufstellen fast unlösbarer - zum Teil zirkulärer \\- Anforderungen nahezu unmöglich gemacht. Einem Rückkehrer sei es unabhängig von seinen Fähigkeiten, seiner Gesundheit und seinem Alter sowie seinem Einsatz unmöglich, in Griechenland Lebensbedingungen zu schaffen, unter denen er seine elementarsten Bedürfnisse befriedigen könne. Nach der Ankunft in Athen seien rückkehrende Schutzberechtigte auf sich gestellt und erhielten keine Informationen. Die Arbeitsweise der Behörden bei der Ausstellung beziehungsweise Erneuerung erforderlicher Dokumente, insbesondere von Aufenthaltserlaubnissen, sei intransparent und die Ausstellung könne Monate bis zu einem Jahr dauern, ohne dass die Betroffenen einen Nachweis über ihren Schutzstatus oder Zugang zu Unterkunft, Sozialleistungen oder zum Arbeitsmarkt hätten. Ohne Aufenthaltserlaubnis könne man keine Sozialversicherungsnummer erhalten, kein Bankkonto eröffnen, keine Sozialhilfe beantragen, keinen Mietvertrag oder Arbeitsvertrag abschließen und der Zugang zu Obdachlosenunterkünften und anderen Hilfsangeboten sei stark eingeschränkt. In Betracht komme allein eine Erwerbstätigkeit in der sogenannten Schattenwirtschaft, wobei die Arbeitsbedingungen oftmals prekär seien. Es bestehe zwar eine Nachfrage nach Arbeitskräften, gleichzeitig sei die Beschäftigungsquote in der Schattenwirtschaft aber rückläufig. Schwarzarbeit sei strafbar und stehe auch im Ermittlungsfokus der griechischen Polizei. Ohne eine Sozialversicherungsnummer hätten Menschen in Griechenland nur Zugang zu medizinischen Notfallbehandlungen, die kostenlos seien, sich aber nur auf Akutfälle und Notlagen bezögen. Die verschärfte Einwanderungspolitik der griechischen Regierung schränke die Arbeit zivilgesellschaftlicher Akteure ein, was zu einem starken Rückgang der Hilfsangebote von Nichtregierungsorganisationen in Griechenland führe. \n\n8\\. Die Beklagte und die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen das Berufungsurteil und tragen ergänzend zur aktuellen Erkenntnislage vor. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die auf § 78 Abs. 8 AsylG gestützte Revision ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). Der Verwaltungsgerichtshof hat die allgemeine abschiebungsrelevante Lage für in Griechenland anerkannte nichtvulnerable Schutzberechtigte im Ergebnis zutreffend dahin beurteilt, dass diese bei einer Rückkehr dorthin nicht beachtlich wahrscheinlich mit Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) unvereinbaren Lebensbedingungen ausgesetzt sein werden (§ 78 Abs. 8 Satz 3 AsylG). Dies gilt auch für den Kläger. \n\n10\\. 1\\. Die Revision des Klägers ist gemäß § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG als sogenannte Tatsachenrevision statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof ist in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage im Zielstaat Griechenland in Bezug auf den genannten Personenkreis von der Beurteilung durch andere, im Einzelnen bezeichnete, Oberverwaltungsgerichte (OVG Saarlouis, Urteil vom 15. November 2022 - 2 A 81\u002F22 - juris Rn. 20 und 27; OVG Bautzen, Urteil vom 27. April 2022 - 5 A 492\u002F21 A - juris Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - 3 B 54.19 - juris Rn. 20 und 46; VGH Mannheim, Urteil vom 27. Januar 2022 - A 4 S 2443\u002F21 - juris Rn. 22 ff. und 36; OVG Münster, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314\u002F22.A - juris Rn. 44 und 81; OVG Bremen, Urteil vom 16. November 2021 - 1 LB 371\u002F21 \\- juris Rn. 37 und 51; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. April 2021 - 10 LB 244\u002F20 - juris Rn. 28 und 49 und VGH München, Beschluss vom 27. September 2019 - 13a AS 19.32891 \\- juris Rn. 34) entscheidungserheblich abgewichen (§ 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG), und er hat die Revision wegen dieser Abweichung zugelassen (§ 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 AsylG). \n\n11\\. 2\\. Die Revision ist unbegründet. \n\n12\\. 2.1 a) Prüfungsgegenstand der (Tatsachen-)Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG ist - neben den von Amts wegen stets zu prüfenden, hier unzweifelhaften Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage und Berufung - allein die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat (§ 78 Abs. 8 Satz 3 AsylG), hier der abschiebungsrelevanten Lage im Zielstaat Griechenland. Der Begriff der Beurteilung umfasst sowohl den Prüfungsmaßstab in rechtlicher Hinsicht als auch die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Erkenntnislage zwecks Subsumtion unter die rechtlichen Vorgaben. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Abs. 2 VwGO nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Die Befreiung von der Bindungswirkung des § 137 Abs. 2 VwGO beschränkt sich auf die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage; sie erfasst hingegen nicht auch Tatsachenfeststellungen zu individuellen Umständen in der Person des jeweiligen Klägers, die sich positiv oder negativ auf die Gefahrenprognose auswirken können. Eine weitere Tatsachenermittlung oder Sachaufklärung zu den individuellen Schutzgründen und eine diesbezügliche Beweisaufnahme finden nicht statt (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 14 unter Hinweis auf BT-Drs. 20\u002F4327 S. 44). \n\n13\\. b) Bezugsrahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage ist der von der Divergenz betroffene, abstrakt bestimmte Personenkreis, der zumindest so weit gezogen werden muss, dass er die jeweils klagende Person nach den - insoweit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindenden - Feststellungen des Berufungsgerichts zu deren individuellen Verhältnissen einschließt (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 15). Danach ist hier die Gruppe der männlichen nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen in den Blick zu nehmen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Dieser Personenkreis umfasst bezogen auf den Zielstaat Griechenland alle volljährigen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an einen besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden. Hierzu zählt nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts auch der Kläger, der sich mit 32 Jahren im arbeitsfähigen Alter befindet, keine minderjährigen Kinder hat und auch keine derart erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen aufweist, dass seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt oder ein erhöhter Schutzbedarf festzustellen wäre. \n\n14\\. c) Das Bundesverwaltungsgericht hat aus der von ihm eigenständig vorzunehmenden Beurteilung der allgemeinen abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat alle erforderlichen rechtlichen Konsequenzen für weitere Entscheidungen \\- wie hier die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot - zu ziehen. Nur insofern sind diese von der allein als Tatsachenrevision zugelassenen Revision erfasst. Eine davon unabhängige Überprüfung auf Bundesrechtsverstöße jeglicher Art findet dagegen nicht statt (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 16). \n\n15\\. d) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der allgemeinen Lage ist der in § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannte Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Gemäß § 78 Abs. 8 Satz 5 AsylG berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht dafür diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Vorrangig gelten auch hier die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht: Als über allgemeine asyl- und abschiebungsrelevante Situationen befindendes Tatsachengericht ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf der Grundlage tagesaktueller Erkenntnisse zu entscheiden und dabei alle aktuellen Erkenntnismittel von Relevanz zu berücksichtigen. Welche Erkenntnismittel es in diesem Sinne für relevant hält, unterliegt seiner vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt überprüfbaren fachgerichtlichen Einschätzung (stRspr, BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. März 2017 - 2 BvR 681\u002F17 - NVwZ 2017, 1702 Rn. 11 f.; vgl. zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 2025 - 2 BvR 1425\u002F24 - juris Rn. 18 ff.). Die Frage, ob in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt Schutzberechtigten eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21\\. April 2016 - 2 BvR 273\u002F16 - NVwZ 2016, 1242 Rn. 11). \n\n16\\. 2.2 Nach diesem Prüfungsprogramm ist die zutreffend mit der Anfechtungsklage angegriffene Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat, diesem also entweder die Flüchtlingseigenschaft oder die Eigenschaft als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt hat. Diese, stets im Einzelfall festzustellende, Voraussetzung unterliegt hier nicht der Überprüfung; von ihrem Vorliegen ist vielmehr nach den insoweit bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auszugehen. \n\n17\\. Gleichwohl kann eine auf diese Vorschrift gestützte Unzulässigkeitsentscheidung aus unionsrechtlichen Gründen rechtswidrig sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013\u002F32\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 60) - RL 2013\u002F32\u002FEU - eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540\u002F17 u. a. [ECLI:​EU:​C:​2019:​964], Hamed u. a. - Rn. 35; Urteil vom 19. März 2019 - C-297\u002F17 u. a. [ECLI:​EU:​C:​2019:​219], Ibrahim u. a. - Rn. 88). Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 9 m. w. N.). \n\n18\\. 2.2.1 Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der Senat angeschlossen hat, gilt für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen ein strenger Maßstab. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337 S. 9) - Anerkennungsrichtlinie; nachfolgend RL 2011\u002F95\u002FEU \\- gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRC nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie 2011\u002F95\u002FEU, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19\\. März 2019 - C-297\u002F17 u. a. - Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540\u002F17 u. a. - Rn. 34). \n\n19\\. Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 21 m. w. N.). Allein die einseitige Aussetzung der Aufnahme oder Wiederaufnahme von betroffenen Personen begründet keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen. Eine solche Feststellung kann nur nach Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben erfolgen (zu Dublin-Überstellungen: EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-185\u002F24 und C-189\u002F24 [ECLI:​EU:​C:​2024:​1036] - Rn. 47). \n\n20\\. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der EuGH seiner Auslegung des Art. 4 GRC maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses \"Mindestmaß\" an Schwere (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen (vgl. EGMR \u003CGK>, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738\u002F10, Paposhvili\u002F​Belgien \\- Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578\u002F16 PPU [ECLI:​EU:​C:​2017:​127], C. K. u. a. - Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR \u003CGK>, Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696\u002F09, M. S. S.\u002FBelgien und Griechenland \\- Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738\u002F10 - Rn. 174). Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR \u003CGK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696\u002F09 - Rn. 249). Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie (aktuell: RL 2013\u002F33\u002FEU) folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen (EGMR \u003CGK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696\u002F09 \\- Rn. 250 ff.), die mit Blick auf die Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 \\- 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 9 ff.). \n\n21\\. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8\\. August 2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11), sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - InfAuslR 2022, 152 Rn. 25 ff.). \n\n22\\. Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRC anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 21 ff.). Diese Maßstäbe hat der Senat im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelt; sie gelten aber ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 GRC bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 26). \n\n23\\. 2.2.2 Gemessen daran hat das Berufungsgericht die allgemeine abschiebungsrelevante Lage von in Griechenland anerkannten, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden jungen, männlichen Schutzberechtigten im Ergebnis zutreffend dahin beurteilt, dass diese nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Diese Einschätzung erweist sich auf der Grundlage der für das Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen aktuellen Erkenntnislage als zutreffend. Danach haben viele Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft wegen bürokratischer Hürden und Wartezeiten bis zum Erhalt erforderlicher Dokumente zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen (a). Sie können aber voraussichtlich zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen mit grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen (b). Ihre weiteren Grundbedürfnisse einschließlich Ernährung können sie durch eigenes Erwerbseinkommen, anfänglich jedenfalls aus einer Beschäftigung in der sogenannten Schattenwirtschaft, decken, zu dem gegebenenfalls Unterstützungsleistungen verschiedener Stellen hinzutreten (c). Eine medizinische Notfall- und Erstversorgung ist gewährleistet (d). \n\n24\\. a) Es erscheint nicht beachtlich wahrscheinlich, dass nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft in eine unmenschliche oder erniedrigende Situation geraten. Sie können sich über Hilfsangebote und das Verfahren zum Erhalt von Unterstützungsleistungen informieren (aa). Bürokratische Hürden und lange Verfahrensdauern beim Erhalt erforderlicher Dokumente für den Zugang zu Hilfsleistungen führen allerdings dazu, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr keinen Zugang zu staatlichen sowie teilweise auch nichtstaatlichen Unterstützungsangeboten haben (bb). Bestehende staatliche Unterstützungs- und Integrationsprogramme für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland sind nur für einen beschränkten Personenkreis zugänglich und ebenfalls an bürokratische Hürden geknüpft (cc). \n\n25\\. aa) Einerseits wird berichtet, dass mit Ankunft am Flughafen die prekäre Lage der Schutzberechtigten unmittelbar beginne und ein direkter Übergang in die Obdachlosigkeit zu befürchten sei. Bei der Ankunft am Flughafen Athen erhielten Schutzberechtigte von griechischen Behörden keinerlei Informationen, wohin sie sich in Bezug auf Unterbringungsmöglichkeiten, Unterstützung oder für behördliche Angelegenheiten wenden können (zuletzt Refugee Support Aegean RSA\u002FStiftung Pro Asyl, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025 - im Folgenden: RSA\u002FPro Asyl, April 2025 –, S. 9 und 42 ff.). Andererseits wird berichtet, dass Rückkehrern ein Informationsblatt in griechischer Sprache ausgehändigt wird (u. a. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3\\. August 2022, Griechenland als sicherer Drittstaat, S. 6). Ungeachtet dessen sind eine Reihe von Informationen staatlicher und nichtstaatlicher Stellen zu Anlaufstellen für rückkehrende Schutzberechtigte sowie zu erforderlichen Dokumenten in Englisch, teilweise auch in weiteren Sprachen jedenfalls im Internet verfügbar (zu Unterkünften und Hilfsleistungen: u. a. UNHCR Greece, Athens Coordination Center for Migrant and Refugee Issues\u002F​Refugee.Info Greece, City guide for asylum-seekers, refugees and stateless people - Athens 2024, https:\u002F\u002Fhelp.unhcr.org\u002F​greece\u002Fwp-content\u002F​uploads\u002F​sites\u002F6\u002F2024\u002F01\u002F2024-City-Guide-Athens.pdf; zu Thessaloniki: https:\u002F\u002Fhelp.unhcr.org\u002F​greece\u002Fwp-content\u002F​uploads\u002F​sites\u002F6\u002F2024\u002F01\u002F2024-City-Guide-Thessaloniki.pdf; City of Athens Reception and Solidarity Center, Integrated Homeless Centre, https:\u002Fkyada-athens.gr\u002Fen\u002F​integrated-homeless-centre\u002F; UNHCR Greece, Distribution of Food and Basic Items and Shelters and Day Centers in Athens, https:\u002F\u002Fhelp.unhcr.org\u002F​greece\u002Fwp-content\u002F​uploads\u002F​sites\u002F6\u002F2025\u002F01\u002FEnglish.-Distribution-of-food.-Updated-1.pdf; Refugee.Info Greece, Services for basic needs and emergency in Athens and Thessaloniki, https:\u002F\u002Fgreece.refugee.info\u002Fen-us\u002F​articles\u002F11277548566813; UNHCR Greece, Useful Helplines and Services in Greece for asylum-seekers and refugees, https:\u002F\u002Fhelp.unhcr.org\u002F​greece\u002Fwp-content\u002F​uploads\u002F​sites\u002F6\u002F2025\u002F01\u002FEnglish.-Useful-helplines.-Updated-1.pdf; Hellenic Republic, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, https:\u002F\u002Fmigration.gov.gr\u002Fwp-content\u002F​uploads\u002F2024\u002F04\u002FENGLISH_BROCHURE.pdf; zu erforderlichen Dokumenten, z. B. zum Reiseausweis: https:\u002F\u002Fmigration.gov.gr\u002Fen\u002F​gas\u002F​ait​oyntes-kai-dikaioychoi\u002F​taxidiotika-eggrafa\u002F). Sollten Rückkehrer allenfalls rudimentäre Informationen erhalten, ist zu berücksichtigen, dass Angehörige der Referenzgruppe bereits Erfahrungen und Orientierung in Griechenland haben. Sie haben ein Asylverfahren durchlaufen, ihnen wurde der Schutzstatus zuerkannt und sie haben Kontakt mit griechischen Behörden gehabt. Sie haben sich bereits - oftmals für eine längere Zeit, wie der Kläger - in Griechenland aufgehalten und das dortige Leben kennengelernt, sodass zumindest eine erste Orientierung vorausgesetzt werden kann. Die im Internet verfügbaren Informationen sind für Rückkehrer bereits in Deutschland, gegebenenfalls mit Unterstützung von Flüchtlingshilfeorganisationen, verfügbar. \n\n26\\. bb) Für den legalen Aufenthalt in Griechenland, den Zugang zu existenzsichernden Leistungen und zum legalen Arbeitsmarkt sind für anerkannte Schutzberechtigte eine Reihe von Dokumenten (u. a. Aufenthaltserlaubnis, Reiseausweis, Sozialversicherungsnummer, Steueridentifikationsnummer) erforderlich (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl \u003CBFA>, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 9, 17. Dezember 2024 - im Folgenden: BFA, Länderinformation Version 9 -, S. 23 ff.). Die vom Berufungsgericht (UA S. 13 ff. \u003Cjuris Rn. 47 ff.>) und einigen divergierenden Gerichten (OVG Bremen, Urteil vom 16. November 2021 - 1 LB 371\u002F21 - juris Rn. 58 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314\u002F22.A \\- juris Rn. 102; OVG Saarlouis, Urteil vom 15. November 2022 - 2 A 81\u002F22 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - 3 B 54.19 - juris Rn. 24 ff; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. April 2021 - 10 LB 244\u002F20 - juris Rn. 53 ff.) festgestellten erheblichen Herausforderungen bei der Erlangung dieser Dokumente, die durch hohe Verwaltungshürden und schwerwiegende Verzögerungen im Ausstellungsverfahren verursacht sind, bestehen nach der aktuellen Erkenntnislage fort (RSA\u002FPro Asyl, April 2025, S. 10 ff.; BFA, Länderinformation Version 9, S. 23 ff.). Schutzberechtigte sind deshalb über einen längeren Zeitraum von staatlichen Leistungen, aber auch vom (legalen) Arbeitsmarkt ausgeschlossen (Stiftung Pro Asyl\u002F​Refugee Support Aegean, Recognised refugees 2025, Access to documents and socio-economic rights, März 2025, S. 4 ff.). Nach einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführten Umfrage unter 424 Schutzberechtigten (BFA, Länderinformation Version 9, S. 26 ff.) und einer am 31. Dezember 2024 abgerufenen institutionenübergreifenden Analyse des UNHCR (Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece, Key findings) hat die überwiegende Zahl der befragten Schutzberechtigten die erforderlichen Dokumente sowie einen Zugang zum Steuerverwaltungssystem TAXISnet zwar erhalten und konnte ein Bankkonto eröffnen, wobei jedoch keine Angaben zur Dauer der Erteilungsverfahren enthalten sind. In den staatlichen Migrantenintegrationszentren erhalten Schutzberechtigte nach Angaben des griechischen Migrationsministeriums unter anderem Unterstützung bei der sozialen Integration sowie Informationen zur Erteilung von unter anderem Aufenthaltserlaubnissen, Flüchtlingsausweisen und Sozialversicherungsnummern (https:\u002F\u002Fmigration.gov.gr\u002Fen\u002F​migration-policy\u002F​integration\u002F​draseis-koinonikis-entaxis-se-ethniko-epipedo\u002F​kentra-entaxis-metanaston\u002F). Für die Gewährung der mit dem internationalen Schutzstatus verbundenen Rechte und Ansprüche sind in Griechenland mindestens sechs verschiedene Ministerien verantwortlich. In ein und demselben Verwaltungsverfahren können verschiedene Behörden involviert sein, die jeweils unterschiedlichen Ministerien unterstehen. An dem Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis für international Schutzberechtigte sind sowohl die Asylbehörde als auch die griechische Polizei beteiligt. Es wird berichtet, dass tatsächliche Verzögerungen zum Beispiel durch die sperrige IT-Infrastruktur entstehen und zu Fehlern in Bescheiden führen. Verfahrensabläufe seien weiterhin nicht vereinheitlicht und entsprechend besonders fehleranfällig. Zugesagte technische Modernisierungen, die zur Verbesserung der Abläufe führen sollen, würden regelmäßig nicht in die tatsächlichen Arbeitsabläufe der Behördenpraxis übernommen, weshalb die angeblichen Reformbemühungen bei den Menschen nicht ankämen. Die Europäische Kommission hat in ihrem Dialog mit Griechenland die Notwendigkeit betont, einen Rahmen für die reibungslose Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen verschiedenen Behörden und Ministerien zu schaffen, um einen einheitlichen und kohärenten Ansatz für den Integrationsprozess zu gewährleisten. Die griechische Regierung hat deshalb 2024 eine Task Force für die Integration von Migranten gegründet, um bereichsübergreifende Probleme bei der Integration von Geflüchteten anzugehen. Laut der Europäischen Kommission scheint diese Task Force jedoch bisher keine Lösungen für die fortdauernden rechtlichen und praktischen Hindernisse erarbeitet zu haben, mit denen international Schutzberechtigte beim Zugang zu Dokumenten und sozioökonomischen Rechten in Griechenland konfrontiert sind. Zu diesen Hindernissen gehören zentrale Punkte, die im Hinblick auf die Integration und die damit verbundenen Herausforderungen besorgniserregend sind (z. B. Sozialversicherungsnummer, Bankkonten, Helios+, Aufenthaltserlaubnisse, garantiertes Mindesteinkommen, Zugang zu Bildung usw.), worüber die Europäische Kommission ihre Besorgnis zum Ausdruck gebracht hat (RSA\u002FPro Asyl, April 2025, S. 9 f. m. w. N.). \n\n27\\. cc) Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die elementarsten Bedürfnisse der überwiegenden Zahl der Schutzberechtigten unmittelbar nach der Rückkehr durch bestehende Überbrückungs- und Integrationsprogramme abgedeckt werden. Das gilt jedenfalls für denjenigen Personenkreis, dessen Schutzzuerkennung bei der Rückkehr nach Griechenland schon länger als 20 Monate zurückliegt. \n\n28\\. Bei dem Programm Helios+ handelt es sich um ein Portfolio von 13 regionalen Integrationsprojekten, eines in jeder griechischen Region, das sich der Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen in Griechenlands Arbeitsmarkt und Gesellschaft widmet. Entworfen wurde es von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) mit Unterstützung der griechischen Regierung und baut auf der Gründung des Projekts Helios (2019-2024) auf. Helios+ wird vom Europäischen Sozialfonds+ im Rahmen der Regionalprogramme 2021 bis 2027 kofinanziert. Das Programm setzt sich dafür ein, in Griechenland lebende Schutzberechtigte zu stärken, indem es ihnen die Werkzeuge und Ressourcen zur Verfügung stellt, die für die sozioökonomische Unabhängigkeit und die aktive Teilnahme an der griechischen Gemeinschaft erforderlich sind, während sie gleichzeitig Eigenständigkeit und Inklusion durch eine umfassende Reihe von Dienstleistungen fördern, die auf die Bedürfnisse der Zielgruppe zugeschnitten sind. Helios+ Dienste umfassen Karriereentwicklung, die Stärkung und Erleichterung des Zugangs der Zielgruppe zum Arbeitsmarkt, durch Gruppen- und Einzelsitzungen der Berufsberatung, Berufsausbildung und Vernetzung mit lokalen Arbeitgebern, den Zugang zu Sozial- und öffentlichen Diensten, die Stärkung von Sprach- und Kommunikationskompetenz sowie die Stärkung des unabhängigen Lebens in Griechenland durch die Bereitstellung von Unterstützung für die Sicherung der Unterkunft, einschließlich Mietzuschüsse. Zugangsberechtigt sind Schutzberechtigte, die nachgewiesen arbeitslos sind, deren Anerkennung als Schutzberechtigte bei der Anmeldung für das Programm nicht länger als 24 Monate zurückliegt und die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen. Erwachsene, die bereits Leistungen aus dem Vorgängerprogramm Helios erhalten haben, erhalten keine Mietzuschüsse (IOM, Helios+, Comprehensive actions for the integration of third-country nationals into the labour market, regional implementation, project regulations handbook, April 2025, S. 2 f.). \n\n29\\. Im Jahr 2024 ist es zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem griechischen Ministerium für Migration und Asyl zu einer Verständigung über die Konzeption eines aus EU-Mitteln finanzierten griechischen Überbrückungsprojekts in das Programm Helios+ gekommen, welches von der internationalen Organisation für Migration IOM umgesetzt wird (vgl. auch Bericht der EU-Kommission zum Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom 4. April 2025, COM \u003C2025> 170 final, S. 13). Das Programm soll eine Laufzeit von 12 Monaten haben und dann eigenständig von Griechenland weitergeführt werden. Ziel des Projekts ist es, Personen, die nach einer Schutzgewährung in Griechenland nach Deutschland weitergezogen sind und hier einen weiteren Asylantrag gestellt haben, bei der Rückkehr in den für sie zuständigen Mitgliedstaat Griechenland zu unterstützen und ihnen dort eine langfristige Integration zu ermöglichen. Zur Teilnahme an dem Unterstützungsprogramm berechtigt sind Personen, deren Schutzerteilung in Griechenland nicht länger als 20 Monate zurückliegt. Diese Frist beruht darauf, dass für den Zugang zu dem Integrationsprogramm Helios+ die Schutzerteilung nicht länger als 24 Monate zurückliegen darf und eine Teilnahme am Überbrückungsprojekt bis zu vier Monaten möglich ist. Das Überbrückungsprogramm stellt für Rückkehrende nach Abholung am vereinbarten Flughafen eine Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, Sozialberatung) in den ersten bis zu vier Monaten nach der Ankunft sicher. Außerdem werden die notwendigen Unterlagen vorbereitet, um eine möglichst rasche und nahtlose Aufnahme in das griechische nationale Integrationsprogramm Helios+ in die Wege zu leiten (vgl. auch RSA\u002FPro Asyl, April 2025, S. 43 ff.). Für eine im Februar 2025 freiwillig zurückgekehrte Person ist die Unterstützung nach Angaben der Beklagten in der beschriebenen Form im Rahmen des Überbrückungsprogramms erfolgt; weitere Personen sind im März 2025 im Rahmen des Programms zurückgeführt worden (vgl. hierzu auch RSA\u002FPro Asyl, April 2025, S. 45). \n\n30\\. Danach erscheint die Deckung der elementarsten Bedürfnisse für zurückkehrende Schutzberechtigte, die an dem Überbrückungsprogramm teilnehmen können, unmittelbar nach der Ankunft und darüber hinaus gesichert. Dabei können Schutzberechtigte auf das Programm verwiesen werden, auch wenn es nur für freiwillige Rückkehrer gilt. Denn extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, können durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, sodass schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not besteht, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 17 m. w. N.). \n\n31\\. Schutzberechtigte erhalten im Rahmen des Überbrückungsprogramms Unterkunft und Verpflegung für bis zu vier Monate und werden dann in das Programm Helios+ überführt, im Rahmen dessen es dann weitere Unterstützungsleistungen, unter anderem durch Vermittlung von Wohnraum, Mietzuschüsse und bei der Arbeitsplatzsuche gibt. Von diesen Programmen werden aber nur Personen erfasst, denen innerhalb der letzten 20 (Überbrückungsprogramm) bzw. 24 Monate (Helios+) internationaler Schutz in Griechenland gewährt wurde. Diejenigen Schutzberechtigten, deren Schutzgewährung in Griechenland schon länger zurückliegt, darunter auch der Kläger, haben hingegen aller Voraussicht nach keinen Zugang zu den genannten Unterstützungsprogrammen. \n\n32\\. dd) Soweit danach ein erheblicher Teil der nach Griechenland zurückkehrenden Schutzberechtigten in den ersten Wochen bis Monaten unmittelbar nach der Rückkehr mangels einer realistischen Möglichkeit zum Erhalt der erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu staatlichen, teilweise auch zu nichtstaatlichen Unterstützungsleistungen und zum legalen Arbeitsmarkt hat und die Betroffenen in der überwiegenden Zahl ihre elementarsten Bedürfnisse auch nicht im Rahmen von Überbrückungs- bzw. Integrationsprogrammen decken können, erscheint es nach den folgenden Ausführungen gleichwohl nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie ihre Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene auch in dieser Anfangszeit nicht durch eigenes Erwerbseinkommen, gegebenenfalls ergänzt durch nichtstaatliche Hilfsangebote, decken können. \n\n33\\. Der Senat kommt danach bereits auf der Grundlage der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel zu der vom Kläger geteilten Einschätzung, dass bürokratische Hürden und lange Verfahrensdauern beim Erhalt erforderlicher Dokumente für den Zugang zu Hilfsleistungen dazu führen, dass Schutzberechtigte in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr keinen Zugang zu staatlichen sowie teilweise auch nichtstaatlichen Unterstützungsangeboten haben, und bestehende staatliche Unterstützungs- und Integrationsprogramme für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland nur für einen beschränkten Personenkreis zugänglich und ebenfalls an bürokratische Hürden geknüpft sind. Daher brauchte er dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Revision gestellten Antrag auf Vernehmung von Herrn M. zu diesem Beweisthema nicht nachzukommen. Der Senat hat ihn in der mündlichen Verhandlung unter Befragung durch die Klägerbevollmächtigten angehört und seine Angaben, die sich mit denen in den genannten Stellungnahmen von RSA\u002FPro Asyl decken und deren Mitautor Herr M. ist, der Entscheidung zugrunde gelegt. \n\n34\\. Die Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Griechenland, Frau H., war in der mündlichen Verhandlung ebenfalls anwesend und wurde zu den bezeichneten Themen unter Befragung durch die Beteiligtenvertreter angehört. Ihre Angaben zu der Dauer der Erlangung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln für den hier in Rede stehenden Personenkreis, die hierbei auftretenden Schwierigkeiten und Hemmnisse und die darauf beruhenden Verfahrensdauern hat der Senat ebenso berücksichtigt wie diejenigen von Herrn M.; Entsprechendes gilt für die Ausführungen der genannten Personen zur Versorgung von anerkannt Schutzberechtigten unmittelbar nach Rückkehr. Die Erforderlichkeit einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung durch die vom Kläger vermisste förmliche Beweiserhebung ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. \n\n35\\. b) Hinsichtlich der Unterkunft gilt ebenfalls der vom EuGH zu Art. 4 GRC entwickelte strenge Maßstab. Eine Verletzung dieses Grundrechts ist danach erst dann anzunehmen, wenn die physische oder psychische Gesundheit der Schutzberechtigten beeinträchtigt würde oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt würden, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Den Anforderungen von Art. 4 GRC genügt es, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten \"informellen Siedlung\" zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen, wobei dies auch eine erreichbare Möglichkeit umfasst, sich zu waschen (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 44 m. w. N.). \n\n36\\. Hiervon ausgehend besteht für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte zwar weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen (aa), noch ist der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend wahrscheinlich (bb). Sie können jedoch zumindest eine - gegebenenfalls temporäre, wechselnde - Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen erhalten (cc). \n\n37\\. aa) Personen, denen ein internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wurde, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylsuchende spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylentscheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle legal im Land aufhältigen Drittstaatsangehörigen. Unterkünfte für Personen mit internationalem Schutzstatus werden von staatlicher Seite nicht vorgehalten (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; AIDA\u002FECRE, Country Report Greece, 2022 Update; BFA, Länderinformation Version 9, S. 10). Staatlicherseits werden nur Notunterkünfte für Obdachlose, einschließlich griechischer Staatsbürger, bereitgestellt (Deutsche Botschaft in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023); der griechische Staat hält keine sozialen Mietwohnungen vor (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 9, S. 32). Zu 75 % besteht Wohneigentum und ein Viertel der Haushalte lebt zur Miete. \n\n38\\. bb) Mietangebote auf dem freien Wohnungsmarkt gibt es auf Onlineportalen, in Zeitungsinseraten oder durch Schilder an den Mietobjekten selbst. Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steueridentifikationsnummer (AFM) und die Registrierung auf der Steuerplattform TAXISnet, auf der der abgeschlossene Mietvertrag eingestellt wird. Die Steueridentifikationsnummer ist auch für die Eröffnung eines Bankkontos erforderlich, das für den Abschluss eines Mietvertrages benötigt wird. Eine Kaution von ein bis zwei Monatsmieten ist üblich. Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung\u002F​Zimmer auf 120 bis 200 € - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 9, S. 32 f.). Quadratmeterpreise im 4. Quartal 2024 werden mit 4,36 € (Umgebung von Thessaloniki) bis 12,96 € (Athen-Süd) angegeben. Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen, der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland, Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen, und Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Einer Studie zufolge fehlen landesweit aktuell 212 000 Wohnungen (BFA, Länderinformation Version 9, S. 33 f.). \n\n39\\. Neben den Leistungen aus dem oben beschriebenen Integrationsprogramm Helios+ durch Wohnraumvermittlung und einem bis zu 12-monatigen Mietzuschuss können Schutzberechtigte nach einem 5-jährigen Aufenthalt ab Stellung des Asylantrages Wohngeld beantragen. Reist der Begünstigte aus, wird der Wohngeldbezug am ersten Tag des darauffolgenden Monats unterbrochen und beginnt bei Rückkehr nach Griechenland erneut zu laufen. Der Beitrag lag Anfang 2023 bei 70 € monatlich für begünstigte Personen und bei 35 € für jedes weitere Haushaltsmitglied, maximal 210 € pro Monat. Das Wohngeld muss alle 6 Monate neu beantragt werden. Der Antrag kann entweder elektronisch über die Website des Programms unter Verwendung der persönlichen Passwörter für TAXISnet oder in einem Gemeindezentrum der Wohnsitzgemeinde gestellt werden. Für Angehörige von Drittstaaten sollen sogar 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich sein (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 9). \n\n40\\. Danach erscheint der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt für anerkannte Schutzberechtigte zumindest für einen längeren Zeitraum nach der Rückkehr kaum erreichbar. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der reguläre (private) Wohnungsmarkt nach Griechenland zurückkehrenden international Schutzberechtigten im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offensteht. \n\n41\\. cc) Nach dem oben dargelegten strengen Maßstab für eine Verletzung des Art. 4 GRC hinsichtlich der Unterkunftsbedingungen können Schutzberechtigte zwar nicht auf sämtliche Unterkünfte in informellen Siedlungen, Zeltstädten oder Slums verwiesen werden, insbesondere nicht auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst - etwa über Hilfsorganisationen \\- nicht erreichbar ist. Abgesehen davon sind aber auch behelfsmäßige Unterkünfte, mit staatlichen Mitteln errichtete Wohncontainer, geduldete Siedlungen und sonstige einfachste Camps mit in Betracht zu nehmen. Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen sind nach diesem Maßstab nicht unzumutbar. Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte, (Not-)Unterkunft finden kann (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 83). \n\n42\\. Die Berichte über eine Vielzahl von Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art rechtfertigen die Prognose, dass es alleinstehenden männlichen, nichtvulnerablen Schutzberechtigten mit einer hinreichenden, das \"real risk\" einer Verletzung von Art. 4 GRC ausschließenden Wahrscheinlichkeit, möglich ist, eine solche zeitweilige und gegebenenfalls provisorische, aber noch menschenwürdige Unterkunft zu finden, auch wenn es keine Daten über die gesamte Anzahl derartiger - durch sehr verschiedene Anbieter zur Verfügung gestellter \\- Unterkunftsplätze gibt. Nach jüngsten Angaben des griechischen Ministeriums für soziale Eingliederung und Familienangelegenheiten werden für Obdachlose landesweit 17 Schlafsäle, 7 Hostels und 12 Tageszentren mit einer Kapazität von bis zu über 1 000 Betten betrieben (Hellenic Republic, Ministry of Social Cohesion and Family Affairs, Homeless Structures, zuletzt abgerufen am 29. Januar 2025). Allein in Athen bestehen mehrere Unterkunftsmöglichkeiten. Das Angebot wird zudem am Standort Piräus, welches gemeindlich ebenfalls zu Athen gehört, ergänzt (BFA, Länderinformation Version 9, S. 55 f.). Eine substantiiert ermittelte und aktuell festgestellte Überfüllung der Unterkünfte lässt sich nicht positiv feststellen. Informationen zu Unterkünften stellt auch UNHCR im Internet zur Verfügung (UNHCR Greece, Distribution of Food and Basic Items and Shelters and Day Centers in Athens). Das Zentrum für Obdachlose in Athen beschreibt seine Kapazitäten und Leistungen auf der eigenen Internetpräsenz dahingehend, dass es sich um ein modernes Obdachlosenheim handelt, das rund um die Uhr geöffnet ist. Es befindet sich am Vathi-Platz und besteht aus 55 Wohnungen mit durchschnittlich drei Schlafzimmern. Die Einrichtung bietet Platz für bis zu 400 Personen und deckt damit den Bedarf der Stadt vollständig ab. Das Zentrum besteht aus einem Wohnheim, einem Hostel und einem Tageszentrum, das Unterkunft, Verpflegung, psychologische Unterstützung und medizinische Versorgung bietet (City of Athens Reception and Solidarity Center \u003CKYADA> \\- Integrated Homeless Center, https:\u002F\u002Fkyada-athens.gr\u002Fen\u002F​integrated-homeless-centre\u002F). Weitere Unterkünfte werden in der von Médecins du Monde (MDM) betriebenen Übernachtungsstelle für Obdachlose in Athen (https:\u002F\u002Fmdmgreece.gr\u002Fen\u002F​action\u002F​night-shelter), der \"Relief\" Notunterkunft für Obdachlose des Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus (KODEP, https:\u002F\u002Fkodep.gr\u002F​service\u002F​xenonas-vracheias-filoxenias-astegon-peiraia-ana-koufisi\u002F), dem Kareas Social Shelter by EKKA (https:\u002F\u002Fekka.org.gr\u002F​index.php\u002Fen\u002F​domes-ypiresies-en\u002F​ksenones-en), der UNESCO, Übernachtungsstellen und Tageszentren in Nikaia und Piräus (UNESCO, Night Shelter and Day-Center Nikaia and Piraeus, https:\u002F\u002Fwww.unescopireas.gr\u002F​index.php\u002Fen\u002F), den Praksis Tageszentren für Obdachlose in Athen und Piräus (Praksis Open Day Center for Homeless, https:\u002F\u002Fpraksis.gr\u002F​akha\u002F, https:\u002F\u002Fpraksis.gr\u002F​cms\u002F​fil​es\u002F2021\u002F02\u002FAKHA-EN.pdf) und von Wave Thessaloniki (https:\u002F\u002Fwave-thessaloniki.com\u002F, Facebook: https:\u002F\u002Fwww.facebook.com\u002F​WaveThessaloniki\u002F) vorgehalten. Mazí Housing ist eine Plattform, die seit 2020 vor allem unbegleitete alleinstehende Männer unter den Asylbewerbern und Flüchtlingen in Griechenland unterstützt. Die Institution bietet diesen Menschen eine Unterkunft und unterstützt sie dabei, Selbstständigkeit und Stabilität zu erlangen, um ihre Situation langfristig zu verbessern. Dabei wird ein Netzwerk geschaffen, das besonders für diejenigen wichtig ist, die keine familiären oder sozialen Netzwerke in Griechenland haben, was für viele Neuankömmlinge, insbesondere aus Nicht-EU-Ländern, eine große Herausforderung darstellt (https:\u002F\u002Fmazihousing.org\u002F​what\u002F). Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm \"Wohnen und Arbeiten für Obdachlose\" teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor. Zielgruppe des Programms sind unter anderem Personen, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen. Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird. Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese Unterkünfte werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet (Solomon\u002F​Papangeli, Iliana et al., Masafarhana: inside the invisible refugee houses in Athens, https:\u002F\u002Fwearesolomon.com\u002F​mag\u002F​foc​us-area\u002F​migration\u002F​masafarhana-inside-the-invisible-refugee-houses-in-athens\u002F). Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Achrnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt. Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 €, während ein Monat zwischen 100 und 200 € pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas - ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer - bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft finden, oder umgekehrt kann man eine solche Wohnung durch eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft erlangen. Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstützte Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (BFA, Länderinformation Version 9, S. 40 ff.). \n\n43\\. In der Vergangenheit wurde verschiedentlich berichtet, dass die vorgehaltenen Obdachlosenunterkünfte den - wegen der Beendigung der Unterbringung in Asylbewerberunterkünften seit März 2020 erhöhten - Bedarf nicht decken würden, es bestünden lange Wartelisten, es müssten verschiedene medizinische Nachweise vor einer Aufnahme erbracht werden und der Zugang für anerkannt Schutzberechtigte gestalte sich schwierig. Gleichzeitig wird aber auch darauf hingewiesen, dass belastbares und aktuelles Zahlenmaterial nicht vorliegt. Die letzte statistische Erhebung der Obdachlosenzahlen datiere von 2018, wobei auch detailliert über Unterbringungsmöglichkeiten und Programme für Obdachlose berichtet wurde (Mobile Info Team, The living conditions of applicants and beneficiaries of international protection, Februar 2021; International Rescue Committee, Homeless and Hopeless - An assessment of the housing situation of asylum applicants and beneficiaries of international protection in Greece, Januar 2022; Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24\\. Oktober 2022 ; Deutsche Botschaft in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023; AIDA\u002FECRE, Country Report Greece, 2023 Update ; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Verslag feitenonderzoek naar statushouders in Griekenland \u003CBericht über die sachliche Untersuchung von Statusinhabern in Griechenland>, 3. September 2024). Nach Angaben der OECD von Frühjahr 2024 soll es in Griechenland in 2023 \"geschätzt\" 1 387 Obdachlose gegeben haben, was 0,01 % der Bevölkerung ausmache (OECD, Country Note: Data on Homelessness in Greece und Indicator HM1.1. Housing stock and construction, Affordable Housing Database, April bzw. Mai 2024), wobei es sich dabei nur um offiziell registrierte Obdachlose handelt. Nach Berichten aus jüngerer Zeit seien Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde, nach wie vor stark von Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit bedroht, da materielle Leistungen unmittelbar nach Schutzgewährung eingestellt werden und der Zugang zu den erforderlichen Dokumenten und Ressourcen, die zur Sicherung einer Unterkunft benötigt werden, nicht rechtzeitig möglich sei. Schutzberechtigte würden zum Verlassen der Lager gezwungen und seien selbst in besonders schutzbedürftigen Fällen weiterhin obdachlos und ohne Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Der Auszug aus den \"Closed Controlled Access Centres\" auf Inseln wie Leros und Kos werde strikt durchgesetzt. Es gebe keine aussagekräftigen Statistiken über Obdachlose in Griechenland, auch nicht über obdachlose Personen, die internationalen Schutz genießen. Ein vom Immigration Policy Lab, der ETH Zürich und dem University College London erstellter Bericht bezieht sich auf eine Stichprobe von 3 755 Befragten, von denen 3 % angaben, obdachlos zu sein. Aus dem Bericht geht nicht hervor, ob die Stichprobe Personen umfasst, denen vor kurzem internationaler Schutz in Griechenland gewährt wurde, oder ob Personen mit mehrjährigem Aufenthalt im Land darin stärker vertreten seien. Der Zugang von Schutzberechtigten zu bestehenden Obdachlosenunterkünften sei angesichts der formalen Anforderungen und Bedingungen sowie aufgrund der stark begrenzten Anzahl von Betten in Unterkünften erheblich eingeschränkt. Die Zahl von \"unsichtbaren Obdachlosen\", die in prekären, von Räumung bedrohten Verhältnissen, in ungeeigneten Wohnungen und unter ungeeigneten Lebensbedingungen leben, nehme zu, während Zwangsräumungen von solchen Orten weiterhin stattfänden. In einem Bericht des Europäischen Netzwerks zur Bekämpfung der Armut vom Oktober 2024 (The European Anti-Poverty Network, Poverty Watch National Report: Greece 2024, https:\u002F\u002Fwww.eapn.eu\u002Fwp-content\u002F​uploads\u002F2024\u002F10\u002Feapn-Greece_Poverty-Watch-6023.pdf) werden die wichtigsten Probleme genannt, die im Jahr 2024 im Vergleich zu 2023 in den Bereichen Unterkunft, Gesundheit, Arbeit, Ernährung und Gewalt aufgetreten seien bzw. sich verschärft hätten, wobei \"der Bedarf an Wohnraum und Nahrung am größten zu sein scheine\" (Refugee Support Aegean \u003CRSA>, Aktuelle Situation für international Schutzberechtigte, die nach Griechenland abgeschoben wurden, 27. November 2024). \n\n44\\. Dies zugrunde gelegt, ist aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden können. Anders als noch in der Zeit nach Schließung der Erstaufnahmeeinrichtungen für anerkannte Schutzberechtigte im März 2020 lassen die aktuellen - nur sehr begrenzt vorliegenden - Daten nicht den Schluss zu, dass Obdachlosigkeit insgesamt ein weit verbreitetes Problem darstellt, auch nicht unter Schutzberechtigten. Dass es keine entsprechende Garantie gibt und es auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird eine Unterkunft zu erhalten, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. In die Beurteilung ist auch einzustellen, dass der hier zu beurteilenden Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen ist als vulnerablen Personen und dass bei ihr auch keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sind. \n\n45\\. c) International Schutzberechtigte können in Griechenland eine Beschäftigung aufnehmen und mit dem Erwerbseinkommen - gegebenenfalls in Verbindung mit Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Hilfsorganisationen und karitativer Einrichtungen - ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen. \n\n46\\. aa) Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten \"Schatten- oder Nischenwirtschaft\" angesiedelt sind. Soweit die Schattenwirtschaft bei einer weiten Definition auch kriminelle und andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten erfasst, können Schutzberechtigte darauf zur Existenzsicherung allerdings nicht verwiesen werden. Eine Tätigkeit, bei der die Schutzberechtigten selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären, ist ihnen nicht zuzumuten. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten daher - zumindest für eine Übergangszeit - auch Schwarzarbeit zumutbar (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 100 f. m. w. N.). Diese Auffassung ist weder unionsrechts- noch verfassungswidrig (BVerfG, BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 2025 - 2 BvR 1425\u002F24 - juris Rn. 25). Mit dem oben unter 2.2.1 beschriebenen, in der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR begründeten, strengen Maßstab bei der Annahme systemischer Schwachstellen bzw. einer unmenschlichen oder erniedrigen Situation ist geklärt, dass Schutzberechtigte auf alle zumutbaren Maßnahmen verwiesen werden können, um ihren elementarsten Lebensunterhalt zu sichern. Dazu gehören auch alle zumutbaren faktischen Möglichkeiten zur Erlangung eines Erwerbseinkommens, ohne dass es insoweit einer weiteren Klärung durch den EuGH oder den EGMR bedarf. In der Rechtsprechung des EuGH ist vielmehr anerkannt, dass zur Existenzsicherung auch auf ein ohne Arbeitserlaubnis erzieltes Erwerbseinkommen verwiesen werden kann (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 \\- C-93\u002F18 [ECLI:​EU:​C:​2019:​809] - Rn. 49 und 53). Soweit die Mitgliedstaaten - auch bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit - an das Prinzip der loyalen Zusammenarbeit gebunden sind (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EUV), trifft diese Verpflichtung zunächst nur die Mitgliedstaaten untereinander. Diese auf die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen von Schwarzarbeit zielende Verpflichtung kann einem Verweis darauf wegen der nach der oben genannten Rechtsprechung erforderlichen Einzelfallprüfung nicht entgegengehalten werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verweis auf eine unangemeldete Erwerbstätigkeit \\- wie im Falle Griechenlands - nicht auf Dauer, sondern lediglich für eine vorübergehende Zeit (hier bis zur Erlangung der für den Zugang zum legalen Arbeitsmarkt erforderlichen Dokumente) erfolgt. \n\n47\\. bb) Bei Anwendung dieses Maßstabes erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte ihr wirtschaftliches Existenzminimum im Sinne der Grundbedürfnisse in Griechenland nicht durch Erwerbseinkommen decken können. Soweit für den Zugang zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (ebenfalls) eine Reihe von Dokumenten erforderlich ist, deren Erteilung sich wegen der eingangs geschilderten bürokratischen Hürden und Verfahrensdauern in den ersten Wochen bis zu Monaten nach der Rückkehr verzögert, ist es Schutzberechtigten möglich und zumutbar, während dieser Zeit eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft aufzunehmen. \n\n48\\. Die vom Berufungsgericht festgestellte Verbesserung der Wirtschaftslage und Arbeitsmarktsituation in Griechenland (UA S. 25 ff. \u003Cjuris Rn. 103 ff.>) spiegelt sich in der aktuellen Erkenntnislage wider. Die griechische Wirtschaft hat sich in der jüngeren Vergangenheit insgesamt erholt (Handelsblatt\u002F​Höhler, Gerd, Arbeitslosigkeit in Griechenland fällt unter Vorkrisenniveau, 7. November 2023; Deutsche Bank, Griechenland: Wirtschaft auf dem Erholungspfad, 27. Februar 2024; Statista, Griechenland - Wirtschaftswachstum \u003CBIP> bis 2029). Das Bruttoinlandsprodukt ist nach Angaben des griechischen Wirtschaftsministeriums in 2024 real um 2,5 % gewachsen und für 2025 wird ein Wachstum von 2,6 % prognostiziert (https:\u002F\u002Fminfin.gov.gr\u002Fwp-content\u002F​uploads\u002F2024\u002F05\u002F2024-EL_Stability_Programme_2024.pdf). Die Inflationsrate lag im September 2024 bei 3 % und soll in 2025 auf 2,1 % sinken (European Commission, Autumn 2024 Economic Forecast: A gradual rebound in an adverse environment: Greece, 15. November 2024). Das Wirtschaftswachstum wirkt sich auch positiv auf den Arbeitsmarkt aus. Die Arbeitslosenquote sinkt seit 2009 stetig und lag zuletzt im Januar 2024 bei unter 9 %, prognostisch weiter sinkend (Deutsche Bank, Griechenland: Wirtschaft auf dem Erholungspfad, 27. Februar 2024; Statista, Griechenland - Arbeitslosenquote bis 2029; European Commission, Autumn 2024 Economic Forecast: A gradual rebound in an adverse environment: Greece, 15. November 2024; Hellenic Statistical Authority, Labour Force Survey: January 2025, vom 4. März 2025). Bei Migranten, davon etwa 30 % international Schutzberechtigte, liegt die Arbeitslosenquote höher; sie sind nur zu etwa 30 % legal beschäftigt. Andere Quellen berichten, dass sich die Arbeitslosenquote von Migranten und Griechen angenähert habe. Ein Indiz für den Bedarf an ausländischen Arbeitskräften sind die staatlichen Anwerbungsprogramme und Programme zur Umwandlung von illegaler in legale Arbeit (OECD, International Migration Outlook 2024, 48th Edition, S. 56 und 212). Trotz hoher Arbeitslosigkeit besteht eine hohe Nachfrage an Arbeitnehmern, insbesondere von Ausländern. Der Arbeitskräftemangel zeichnet sich zu Beginn des zweiten Quartals eines jeden Jahres durch nicht weniger als 400 000 offene Stellen aus. Die Bedarfsermittlung für den Prozess der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland für saisonale oder nicht saisonale Beschäftigung für die Jahre 2023 und 2024 beziffert die offenen Stellen auf 168 000 von insgesamt 380 000 Arbeitgeberanfragen aus den Regionen. Als die fünf wichtigsten Hindernisse für den Zugang zur Beschäftigung werden mangelnde Kenntnis der griechischen Sprache, das Fehlen der erforderlichen Dokumente, ungleiche Behandlung durch die Unternehmen, das Fehlen eines sozialen Netzwerkes und fehlende Berufserfahrung in Griechenland genannt (Kapsalis, Expert Opinion, Employment prospects of recognized refugees in Greece: the case of Somali and Palestinian citizens, März 2025). In Griechenland gibt es für legale Beschäftigung einen gesetzlichen Mindestlohn, der zum 1. April 2025 bei einer Vollzeittätigkeit von ledigen Arbeitnehmern ohne Berufserfahrung bei 880 € brutto pro Monat und für Tagelöhner bei 39,30 € pro Tag lag (Hellenic Republic, Ministry of Labour and Social Security, Minimum Wage, https:\u002F\u002Fypergasias.gov.gr\u002Fen\u002F​labour-relations\u002F​collective-employment-relations\u002F​minimum-wage\u002F). \n\n49\\. Trotz verschiedener Arbeitsvermittlungsangebote, auch speziell für Schutzberechtigte (UNHCR Greece, Generating Livelihood Opportunities for Refugees - October 2024, January 2025; BFA, Länderinformation Version 9, S. 42 f.), bestehen Schwierigkeiten beim Zugang zum legalen Arbeitsmarkt. Schutzberechtigte bedürfen hierzu zwar keiner Arbeitserlaubnis, jedoch einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, einer aktiven Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer, der Registrierung beim nationalen Versicherungsfond EFKA und der Eröffnung eines Bankkontos für Gehaltszahlungen (BFA, Länderinformation Version 9, S. 42 f.; Hellenic Republik, Ministry of Labour and Social Security, Work for third country nationals in Greece; Hellenic Republik, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, S. 23 f.; RSA\u002FPro Asyl, April 2025, S. 40 f.). Bürokratische Hürden und lange Verfahrenszeiten zur Erfüllung der Voraussetzungen (RSA\u002FPro Asyl, April 2025, S. 40 f.; Deutsche Botschaft in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023, S. 6 f.) führen dazu, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Schutzberechtigten jedenfalls in den ersten Wochen, wenn nicht gar Monaten nach der Rückkehr nach Griechenland nicht erreichbar erscheint. \n\n50\\. Dagegen besteht ein Arbeitskräftebedarf in der Schattenwirtschaft, die einen erheblichen Teil der griechischen Wirtschaft ausmacht. Für das Jahr 2024 lag das Verhältnis der prognostizierten Schattenwirtschaft und dem Bruttoinlandsprodukt bei 21,9 %, für das Jahr 2025 soll es bei circa 21,8 % liegen (Schneider\u002F​Boockmann, Die Größe der Schattenwirtschaft \\- Methodik und Berechnungen für das Jahr 2025, 15. Januar 2025, S. 26), obwohl die griechische Regierung weitreichende rechtliche Maßnahmen und institutionelle Veränderungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ergriffen hat (Handelsblatt\u002F​Höhler, Gerd, Griechische Regierung will härter gegen Steuersünder vorgehen, 15. Juli 2023; European Labour Authority, Factsheet on undeclared work - Greece, March 2023, February 2024; vgl. auch Kapsalis, a. a. O., S. 4). Eine genaue Schätzung des Umfangs der informellen Wirtschaft ist naturgemäß schwierig, da diese Aktivitäten den Behörden nicht gemeldet werden. Es gibt jedoch Belege dafür, dass ein Großteil des informellen Arbeitsmarktes eher unterdeklarierte als vollständig nicht deklarierte Erwerbstätigkeit umfasst. Laut einer Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2019 gaben 59 % der Griechen an, nicht deklarierte Tätigkeiten auszuüben oder Personen zu kennen, die diese ausüben. Dieser Wert liegt deutlich über dem EU-Durchschnitt (33 %). Migranten, sowohl mit als auch ohne Papiere, gehören nach wie vor zu den am stärksten von Schwarzarbeit betroffenen Bevölkerungsgruppen in Griechenland. Um das Problem der illegalen Migration zu bekämpfen, hat Griechenland im Laufe der Jahre mehrere Regularisierungsprogramme umgesetzt, im Rahmen derer illegale in legale Arbeitsverhältnisse umgewandelt werden können (Generation 2.0 for Rights Equaliy & Diversity and Solidarity Now, Revealing the Unseen Migrant Workers, S. 11 ff.). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (BFA, Länderinformation Version 9, S. 43; Handelsblatt\u002F​Höhler, Gerd, Griechenland sucht \"Gastarbeiter\" für sein Wirtschaftswunder, https:\u002F\u002Fwww.handelsblatt.com\u002F​politik\u002F​international\u002F​arbeitskraeftemangel-griechenland-sucht-gastarbeiter-fuer-sein-wirtschaftswunder\u002F100023360.html; eKathimerini.com\u002F​Triantafillou, Dimitra, Shortage of skilled and experienced workers in Greek tourism industry, https:\u002F\u002Fwww.ekathimerini.com\u002F​economy\u002F1233855\u002Fshortage-of-skilled-and-experienced-workers-in-greek-tourism-industry\u002F). \n\n51\\. Als Maßnahme zur Bekämpfung von Schwarzarbeit wurde durch Gesetz 4808\u002F21 das griechische Arbeitsinspektorat (SEPE) als unabhängige Behörde eingeführt. Dieses nahm im Juli 2022 die Arbeit auf. Die unabhängige Institution überwacht die Einhaltung der Arbeits- und Sozialversicherungsvorschriften. Arbeitsinspektoren sind verantwortlich für die Überwachung der Arbeitsbedingungen und die Verhängung von Strafen und Sanktionen gegenüber Unternehmen. Sofern diese unregistrierte bzw. illegal beschäftigte Arbeiter antreffen, verhängen sie auf Grundlage des Gesetzes 4554\u002F2018 eine Strafe von 10 500 € für jeden Arbeiter; wenn es sich dabei um einen Drittstaatsangehörigen ohne erforderliche Dokumente handelt, erhöht sich die Strafe auf 15 500 €, die unter Umständen, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis binnen zehn Tagen legalisiert wird, reduziert werden kann. Beschäftigt ein Arbeitgeber binnen drei Jahren erneut einen Arbeitnehmer illegal, wird für den ersten Wiederholungsfall ein Bußgeld in Höhe von 21 000 € fällig, das sich für jeden weiteren Wiederholungsfall auf 31 500 € erhöht, wobei dann die Möglichkeit der Reduzierung der Höhe des Bußgelds durch Legalisierung des betroffenen Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfalle entfällt. Dagegen werden Arbeitnehmer, die entweder nicht sozialversichert sind oder für die die erforderlichen Dokumente fehlen, nicht verfolgt. Diese können über Arbeitnehmervertretungen die Arbeitgeber anzeigen. Sanktionen werden ausschließlich gegen Arbeitgeber verhängt. Gleichwohl sind Arbeitsinspektoren rechtlich verpflichtet, beim Antreffen von nicht angemeldeten drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern die Ausländerbehörde zu informieren. Nach Angaben der griechischen Behörden bestehe dagegen keine gesetzliche Pflicht zur Unterrichtung der Ausländerbehörden. Dies erfolge nur im Einzelfall, insbesondere beim Auffinden gefälschter Dokumente (GRETA, Report concerning the implementation of the Council of Europe Convention on Action against Trafficking in Human Beings by Greece, 23. März 2023, S. 19). Soweit Arbeitsverhältnisse in der Schattenwirtschaft als prekär und ausbeuterisch beschrieben werden (u. a. unangemessene Löhne, saisonale bzw. befristete Beschäftigung, mobile Flexibilität, schlechte Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, kein Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) und bei der Entdeckung von Schwarzarbeit zwar keine staatliche Sanktionierung, wohl aber Repressionen des Arbeitgebers drohen (Entlassung, Aufrechnung von Bußgeldern mit Lohn, vgl. insgesamt, Kapsalis, a. a. O., S. 5 f. und 8 f.; Generation 2.0 for Rights Equaliy & Diversity and Solidarity Now, a .a. O., S. 30 f. und 36), führt dies nicht dazu, dass den Betroffenen diese Möglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens zur Deckung der elementarsten Bedürfnisse für die Übergangszeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt grundsätzlich unzumutbar wäre. \n\n52\\. Dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Revision gestellten Antrag auf Vernehmung von Herrn M. zum Beweisthema der Sanktionierung irregulärer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft war nicht nachzukommen, weil der Senat ihn in der mündlichen Verhandlung unter Befragung durch die Klägerbevollmächtigten angehört und die Angaben, die sich mit denen in den genannten Stellungnahmen von RSA\u002FPro Asyl decken und deren Mitautor Herr M. ist, der Entscheidung zugrunde gelegt hat. \n\n53\\. Die gleichfalls hilfsweise beantragte Vernehmung des zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Griechenland aufhältigen Herrn K. im Wege der Bild- und Tonübertragung zum Beweisthema der Sanktionierung irregulärer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft war ebenfalls nicht nachzukommen. Zum einen hat der Kläger eine Stellungnahme des Dr. Kapsalis zu \"Berufsperspektiven für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland: Der Fall von somalischen und palästinensischen Staatsbürgern, März 2025\", vom 3. April 2025 in das Verfahren eingeführt, die der Senat zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass und inwieweit eine Erläuterung der Stellungnahme erforderlich gewesen ist. Die Beweisbehauptung, dass irreguläre Erwerbstätigkeit in der sogenannten Schattenwirtschaft aufseiten der Arbeitnehmer durch steuerstrafrechtliche Vorschriften, namentlich als Steuerhinterziehung und\u002F​oder Täuschung sanktioniert werden kann, ist deshalb unsubstantiiert. Die Behauptung einer \\- auch tatsächlich praktizierten - Strafbewehrung der Vermittlung von Angehörigen der Vergleichsgruppe an Arbeitgeber aus der Schattenwirtschaft durch andere Angehörige der Vergleichsgruppe ist für die Entscheidung unerheblich, da dem Kläger nicht angesonnen wird, andere Angehörige der Vergleichsgruppe an Arbeitgeber aus der Schattenwirtschaft zu vermitteln. Eine zeugenschaftliche Vernehmung im Ausland kann zudem nach § 86 Abs. 1 VwGO und in entsprechender Anwendung von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn die Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Die Vernehmung im Wege der Videoübertragung würde eine Beweisaufnahme im Ausland (vgl. § 363 ZPO) ersetzen, die mit Blick auf den territorialen Souveränitätsanspruch des betroffenen Staates - hier der Hellenischen Republik - grundsätzlich den dortigen Behörden im Wege der Rechtshilfe vorbehalten ist. Bei der Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, ist das Gericht von dem Verbot der Beweisantizipation befreit und darf seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt es unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrages, als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrages rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die gerichtliche Sachaufklärungspflicht es gebietet, dem Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen nachzukommen, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles zu beurteilen. In Anwendung dessen erachtet der Senat die Vernehmung als Zeuge mit Blick auf dessen in das Verfahren eingeführte schriftliche Stellungnahme nicht für erforderlich. \n\n54\\. cc) Zur Gewährleistung der weiteren Grundbedürfnisse, namentlich des Verpflegungsbedarfs, können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. \n\n55\\. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach anerkannte Schutzberechtigte zwar unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Staatsangehörige haben, derartige Ansprüche (auch) für anerkannt Schutzberechtigten aber in der Regel einen rechtmäßigen und längerfristigen Aufenthalt in Griechenland voraussetzen, Schwierigkeiten beim Zugang zu den Leistungen wegen bürokratischer Hürden bestehen und sie jedenfalls in den ersten sechs Monaten vom staatlichen Mindesteinkommen ausgeschlossen sind (UA S. 35 \u003Cjuris Rn. 142 f.>), entsprechen der aktuellen Erkenntnislage. In Griechenland gibt es zwei Arten von Ansprüchen auf Sozialleistungen: Die erste basiert auf der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und kann nur von Personen beansprucht werden, die in Griechenland gearbeitet haben. Die zweite basiert auf der Bedürftigkeit und setzt in der Regel eine bestimmte Dauer des legalen Aufenthalts in Griechenland voraus. Schutzberechtigte fallen regelmäßig unter das zweite Sozialleistungssystem. Sozialleistungen, wie eine Familienförderung oder der 2019 eingeführte Wohngeldzuschuss, verlangen den Nachweis eines legalen Aufenthalts von zehn bzw. fünf Jahren Dauer (Deutsche Botschaft in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023, S. 4 ff.). Das garantierte Mindesteinkommen wurde im Februar 2017 eingeführt (Schweizer Staatssekretariat für Migration vom 31. Oktober 2022, Notiz Griechenland: Garantiertes Mindesteinkommen). Außer ihm gibt es in der Praxis keine weiteren wirksamen staatlichen Sozialleistungen (AIDA\u002FECRE, Country Report Greece, 2023 Update, S. 273 ff., 275 ff.). Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden, wobei auch registrierte Obdachlose anspruchsberechtigt sind. Das Mindesteinkommen bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration und soziale Dienstleistungen, die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern und es gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen. Es werden Beiträge von derzeit maximal 216 € pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes, maximal 972 €, gezahlt (AIDA\u002FECRE, Country Report Greece, 2023 Update, S. 181). Ob die Inanspruchnahme überhaupt einen ununterbrochenen legalen Voraufenthalt voraussetzt und wenn ja, von welcher Dauer, wird in den Erkenntnismitteln unterschiedlich beurteilt, ist wohl aber keine gesetzlich festgeschriebene Voraussetzung. Die Voraussetzung eines Einkommensnachweises der letzten sechs Monate durch Vorlage einer Steuererklärung führt zumindest faktisch dazu, dass ein gewisser Voraufenthalt für die Beantragung des Mindesteinkommens in Griechenland notwendig ist. Ungeachtet dessen ist die Beantragung mit einem erheblichen administrativen Aufwand und einer gewissen Bearbeitungsdauer verbunden. \n\n56\\. dd) Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen, sodass eine Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n57\\. Zusätzlich zu den bereits genannten Tagesunterkünften für Obdachlose in Athen und Umgebung, die meist auch eine Versorgung mit Nahrungsmitteln und Getränken sowie Waschgelegenheiten anbieten, gibt es noch Hilfsangebote von kommunaler, kirchlicher oder karitativer Seite. Das Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen verteilt täglich 900 bis 1 000 Vollmahlzeiten. Mehr als 300 Begünstigte erhalten viermal im Monat haltbare Lebensmittel. KYADA unterstützt außerdem alle Obdachloseneinrichtungen der Stadt mit Vollmahlzeiten. Die Streetwork-Teams von KYADA verteilen täglich Mahlzeiten an Obdachlosenunterkünfte und an Menschen, die auf der Straße leben (https:\u002F\u002Fkyada-athens.gr\u002Fen\u002F​meals-and-food-bank\u002F), die Caritas Athens verteilt montags bis freitags über 200 warme Mahlzeiten an Bedürftige (https:\u002F\u002Fcaritasathens.gr\u002Fen\u002F​fields-of-action-en\u002F​refugee-program-en\u002F​soup-kitchen-en.html) und das Centre of Hope International Athens, eine kirchliche Einrichtung auf Spendenbasis, verteilt von Freiwilligen gepackte Mahlzeiten, Kleidung, Schuhe, Decken, Hygieneprodukte und Babybedarf in den Straßen von Athen und Umgebung (https:\u002F\u002Fcenterofhopeint.org\u002F). \n\n58\\. Das Zentrum für Barmherzigkeit bietet in Griechenland gestrandeten Flüchtlingen, Obdachlosen und armen Griechen verschiedene Dienstleistungen an (https:\u002F\u002Fwww.wortundtat.de\u002F​hilfe-in-griechenland\u002F). Food Bank Greece unterhält insgesamt sieben \"Tafeln\" und zwar in Athen, Thessaloniki, Thessalien, Drama, Epirus, Heraklion und Patras. Im Jahr 2023 wurden 333 karitative Einrichtungen, darunter sechs Einrichtungen für Flüchtlinge und 208 Suppenküchen, und 128 303 Personen, hiervon 11 960 Migranten, in ganz Griechenland mit Lebensmitteln versorgt. In Nordgriechenland werden 98 Suppenküchen und ähnliche Einrichtungen mit Lebensmitteln vorgehalten, die Tafel in Thessalien hat 24 Suppenküchen und vergleichbare Einrichtungen, die Tafel in Drama sechs Suppenküchen, die Tafel in Epirus 18 Suppenküchen und vergleichbare Einrichtungen, die Tafel in Kreta 20 Suppenküchen und vergleichbare Einrichtungen (Food Bank, Annual Report 2023, Juni 2024, https:\u002F\u002Ffoodbank.gr\u002Fwp-content\u002F​uploads\u002F2024\u002F06\u002FFoodBank_Statistics2023_EN.pdf). Die Nichtregierungsorganisation Ithaka bietet unter anderem Obdachlosen über die Einrichtung stationärer Waschsalons in Obdachloseneinrichtungen, aber auch über mobile Teams im Raum Attika und Patras die Möglichkeit, Wäsche zu waschen, und versorgt bedürftige Personen im Rahmen von Kooperationsprojekten mit anderen Einrichtungen mit Nahrung und anderen Dingen des täglichen Bedarfs, wie Schuhen (Ithaca, Annual Report 2023, April 2024). Des Weiteren gibt es die Möglichkeit der Unterstützung seitens des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD). Ausweislich der Projektbeschreibung der für die Umsetzung des Programms in Griechenland zuständigen Behörde \"Organization for Welfare Benefits and Social Solidarity\" können unter anderem Lebensmittel, warme Mahlzeiten (Suppenküchen), Haushalts- und Hygieneartikel bezogen werden. Die Leistungen werden in ganz Griechenland über Partnerorganisationen angeboten. Monatlich nehmen im Durchschnitt 300 000 Personen teil. Berechtigt sind in Griechenland ansässige Personen, die eine Sozialversicherungsnummer haben, weshalb anerkannte Schutzberechtigte hier mit denselben Zugangshindernissen konfrontiert sind, wie bei der Inanspruchnahme des garantierten Mindesteinkommens. Jedoch geht aus einer offiziellen Präsentation der Behörde aus dem Juli 2024 hervor, dass auch nicht registrierte Personen mittelbar von dem Programm profitieren, da Lebensmittelpakete, die nicht von registrierten Teilnehmern abgeholt werden, an Suppenküchen weitergegeben werden (https:\u002F\u002Fteba.opeka.gr\u002F​programma\u002F). \n\n59\\. Wenn darüber hinaus auch die Möglichkeit besteht, als Teil einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe Unterstützung durch Netzwerke von Menschen aus demselben Sprach- und Kulturkreis zu erlangen (VGH Kassel \u003Cim Parallelverfahren 1 C 18.24>, Urteil vom 6\\. August 2024 - 2 A 1131\u002F24.A - juris Rn. 166 ff.), kann dies zwar zur Deckung der elementarsten Bedürfnisse von Schutzberechtigten beitragen und wäre entsprechend zu berücksichtigen. Da eine Verelendung aber bereits ohne eine solche Unterstützung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, lässt der Senat offen, ob und gegebenenfalls für welche Einwanderungsgruppen die Erkenntnisquellen derartige landsmannschaftliche Unterstützungsleistungen hinreichend belastbar hergeben. \n\n60\\. Soweit die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen im Bereich der Migrationsarbeit in Griechenland auf Grundlage des Ministerbeschlusses 10616\u002F2020 zum Gesetz über Nichtregierungsorganisationen \\- etwa im Bereich von Rechtsberatung und -beistand - durch eine verschärfte Registrierungspflicht und staatliche Überwachung eingeschränkt wird und es zu Kürzungen von US-amerikanischen Programmen (USAID) kommt (Equal Rights Beyond Borders, Betrifft: Aktuelle Situation von Nichtregierungsorganisationen in Griechenland, Stellungnahme vom 7. April 2025), führt dies erkennbar nicht dazu, dass die oben im Einzelnen geschilderten Hilfsangebote zur Deckung der elementarsten Bedürfnisse wie Unterkunft und Verpflegung infolgedessen eingeschränkt oder gar eingestellt wären. Mangels hinreichender Substantiierung des Vorbringens des Klägers hierzu brauchte der Senat dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Revision gestellten Antrag auf Vernehmung von Herrn M. zu diesem Beweisthema nicht nachzukommen. Der Senat hat ihn in der mündlichen Verhandlung unter Befragung durch die Klägerbevollmächtigten angehört und seine Angaben bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Der weiter beantragten zeugenschaftlichen Vernehmung von Herrn N. bedurfte es nicht, weil dieser Mitautor der oben genannten Stellungnahme der Nichtregierungsorganisation Equal Rights Beyond Borders ist. Die Klagebegründung verweist in diesem Zusammenhang mit wörtlichen Zitaten auf die Stellungnahme, ohne in dem Beweisantrag darzulegen, für welche abweichenden oder darüber hinausgehenden Angaben der Zeuge benannt wird. Die Erforderlichkeit der vom Kläger begehrten Beweiserhebung ist damit nicht dargelegt und für den Senat nicht ersichtlich. \n\n61\\. d) Nach der aktuellen Auskunftslage erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland auch ohne Einkommen und ohne erforderliche Dokumente keine medizinische Notfall- und Erstversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem erhalten. \n\n62\\. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland rechtlich in gleichem Maße Zugang zu staatlicher medizinischer Grundversorgung wie griechische Staatsangehörige. Nach Angaben des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl haben Schutzberechtigte Anspruch auf kostenlosen Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Sie können sich in öffentlichen Krankenhäusern, öffentlichen medizinischen Zentren, Gesundheitszentren und städtischen Kliniken behandeln lassen. Viele Gemeinden verfügen über medizinische Zentren, in denen alle Personen mit internationalem Schutzstatus, auch ohne Sozialversicherungsnummer, Zugang zu den dort angebotenen primären Gesundheitsleistungen haben. Hingewiesen wird auch auf medizinische Zentren und Polikliniken verschiedener Nichtregierungsorganisationen, die Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland verschiedene medizinische Leistungen anbieten. Für weitere Informationen zu diesen Kliniken, einschließlich der Adressen und der verfügbaren medizinischen Leistungen, und für die Terminvereinbarung sind Telefonnummern verschiedener Anbieter angegeben. Um Medikamente und Arzneimittel kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, müssen Schutzberechtigte ein Rezept eines Arztes eines öffentlichen Krankenhauses oder medizinischen Zentrums vorlegen (Hellenic Republic, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, S. 42 ff.). Nach einem Bericht der EU-Kommission vom 4. April 2025 (Bericht der EU-Kommission zum Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom 4. April 2025, COM \u003C2025> 170 final, S. 7 f.) werden Gesundheitsdienste sowohl in den Empfangszentren für Asylbewerber als auch für anerkannt Schutzberechtigte in anderen Einrichtungen, wie von Nichtregierungsorganisationen geführten Kliniken oder öffentlichen Krankenhäusern, angeboten (zum Beispiel Médecins Du Monde Greece, Annual Report 2023 vom 3. Oktober 2024 und Key Findings: July 2022 - June 2023, Protection Monitoring of Refugees in Greece, August 2023). Anerkannt Schutzberechtigte haben freien Zugang zur Gesundheitsversorgung wie griechische Bürger. Einige haben Schwierigkeiten wegen verwaltungstechnischer Hinderungsgründe bei der erstmaligen Ausgabe einer Sozialversicherungsnummer nach der Schutzgewährung gehabt oder es hat ein Informationsdefizit hinsichtlich der Verfahren und der erforderlichen Dokumente gegeben. Diese Schwierigkeiten sind der Task Force für Integration bei dem Ministerium für Migration und Asyl zur Kenntnis gebracht worden. Trotz berichteter Schwierigkeiten beim Zugang zu einer vollumfänglichen medizinischen Versorgung (RSA\u002FPro Asyl, April 2025, S. 41 f. sowie Beneficiaries of international protection in Greece, Access to documents and socio-economic rights, März 2023, S. 26 ff.; AIDA\u002FECRE, Country Report Greece, 2023 Update, S. 275 ff.; International Rescue Committee, Right to health - Right to life: An assessment of access to health care services of applicants and beneficiaries of international protection in Greece, 29. Juni 2022, S. 6), die in weiten Teilen auch die griechische Bevölkerung treffen, sind staatliche Gesundheitseinrichtungen gesetzlich zur kostenlosen medizinischen Notfallbehandlung und Erstversorgung auch von Patienten ohne Sozialversicherungsnummer verpflichtet (BFA, Länderinformation Version 9, S. 22 und 50 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als \"sicherer Drittstaat\": Juristische Analyse - Update 2024, 10. Oktober 2024, S. 12). \n\n63\\. 2.2.3 In der Gesamtbetrachtung drohen männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen (ebenso die österreichische Rechtsprechung, z. B. Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 26. Juli 2024 - BVwG W125 2293028-1 [ECLI:​AT:​BVWG:​2024:​W125.2293028.1.00] -; zur Verfassungsmäßigkeit: österreichischer Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis vom 27. Februar 2025 - E 3882\u002F2024-22 -). \n\n64\\. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass Schutzberechtigte in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Soweit sie nicht im Rahmen des bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren, stehen sie zwar erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüber mit der Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der Schattenwirtschaft erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist gesichert. \n\n65\\. Können nach Griechenland zurückkehrende männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte in einer Übergangszeit, in der sie die erforderlichen Dokumente nicht und deswegen auch keine Sozialleistungen erhalten, ihre elementarsten Bedürfnisse durch Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft, gegebenenfalls ergänzt durch nichtstaatliche Hilfsleistungen, decken, kommt es entscheidungserheblich nicht darauf an, dass sie während dieses Zeitraums mangels einer Aufenthaltserlaubnis keine Rechtsvertretung beauftragen und ihre Ansprüche nicht gerichtlich durchsetzen können (so RSA\u002FPro Asyl, April 2025, S. 48; Equal Rights Beyond Borders, a. a. O., S. 2 und 14). Diese weiter (hilfsweise) unter Beweis gestellte Tatsache kann als wahr unterstellt werden. \n\n66\\. Da die Beurteilung der abschiebungsrelevanten Lage für die gesamte betrachtete Gruppe einheitlich ausfällt und nicht von weiteren individuellen, bisher nicht festgestellten Umständen abhängt, kann der Senat die auf den Kläger bezogene Unzulässigkeitsentscheidung abschließend bestätigen. \n\n67\\. 2.3 Hat die Unzulässigkeitsentscheidung somit Bestand, gilt gleiches auch für die auf §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung. Diese ist auch ihrerseits nicht wegen einer Fehlbeurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland rechtswidrig. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, das nach dem hier ergänzend anwendbaren § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 23 f.) zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führen würde, besteht nicht. Die gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK maßstäbliche Erheblichkeitsschwelle entspricht schon kraft Art. 52 Abs. 3 GRC derjenigen des Art. 4 GRC. Auch § 60 Abs. 7 AufenthG bietet keinen weitergehenden Schutz. Damit sind die im Rahmen der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage sowie die fallbezogene Anwendung auf den Kläger ohne Weiteres auf die Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu übertragen. \n\n68\\. 2.4 Das auf § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG beruhende nationale Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 30 Monaten (§ 11 Abs. 3 AufenthG) hat ebenfalls Bestand, da die Abschiebungsandrohung, an die es anknüpft, nicht aufzuheben ist. \n\n69\\. 2.5 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch den hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG unter im Ergebnis zutreffender Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland abgewiesen. Auf die obigen Ausführungen zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots wird Bezug genommen. \n\n70\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 19.24","2026-07-08T23:07:51.082Z","2026-07-10T22:12:45.126Z",{"id":155,"ecli":156,"slug":157,"caseNumber":158,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":159,"summary":160,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":161,"updatedAt":162},"7199","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500379","ecli-de-neuris-wbre202500379","1 C 6.24","#  Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat für das deutsche Asylverfahren beim Familienflüchtlingsschutz \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ist einem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, kann er aber dorthin wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC nicht zurückkehren, haben im Rahmen eines in Deutschland durchgeführten Asylverfahrens auch die Verwaltungsgerichte die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang zu berücksichtigen (wie BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 -). 23\n\n2\\. § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus an den Stammberechtigten durch die Bundesrepublik Deutschland voraus. 16\n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. August 2021 wird aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Aachen zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n\n2\\. Der 2017 in Griechenland geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er ist der Sohn der Kläger des Parallelverfahrens 1 C 5.24 (1 C 30.21), die ebenfalls syrische Staatsangehörige sind. \n\n3\\. Nach einem Voraufenthalt in Griechenland, wo dem Kläger und seinen Eltern im Dezember 2017 jeweils die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, reiste die Familie im Dezember 2018 in das Bundesgebiet ein. Der Kläger und seine Eltern stellten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylanträge. Mit Bescheid vom 14. Februar 2019 lehnte das Bundesamt die Asylanträge wegen des bereits in Griechenland gewährten internationalen Schutzes als unzulässig ab. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Weder der Kläger noch dessen Eltern könnten nach Griechenland zurückkehren, weil ihnen dort die ernsthafte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC drohen würde. Das Bundesamt gewährte dem Kläger und seinen Eltern mit Bescheid vom 26. Mai 2020 subsidiären Schutz und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. \n\n4\\. Die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage der Eltern des Klägers wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, der geltend gemachte Anspruch folge nicht bereits daraus, dass ihnen in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Auch in der Sache sei ihr Asylantrag unbegründet, weil ihnen in Syrien keine Verfolgung drohe. \n\n5\\. Die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage des Klägers wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht daraus, dass den Eltern des Klägers, denen in Syrien keine Verfolgung drohe, in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. \n\n6\\. Hiergegen hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das mit Beschluss des Senats vom 7\\. September 2022 - 1 C 26.21 - vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt. \n\n7\\. Mit Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​524], QY\u002FBundesrepublik Deutschland - hat der EuGH für Recht erkannt, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013, Art. 4 Abs. 1 und Art. 13 der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU sowie Art. 10 Abs. 2 und 3 und Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2013\u002F32\u002FEU dahin auszulegen sind, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates, wenn sie von der durch die letztere Bestimmung eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen kann, weil der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat, der ihm bereits einen solchen Schutz zuerkannt hat, der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt wäre, im Rahmen eines neuen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes, das gemäß den Richtlinien 2011\u002F95\u002FEU und 2013\u002F32\u002FEU geführt wird, eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung dieses Antrags vornehmen muss. Dabei muss sie jedoch die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates, diesem Antragsteller internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang berücksichtigen. \n\n8\\. Der Kläger trägt zur Begründung seines Begehrens nunmehr vor, dass nach dem bezeichneten Urteil ein Mitgliedstaat die Entscheidung darüber, ob er sich an die Zuerkennungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates gebunden sehe, erst dann treffen könne, wenn ihm der wesentliche Inhalt der Asylakte des anderen Mitgliedstaates bekannt sei. Zudem müsse er auch deshalb als Flüchtling anerkannt werden, weil gemäß Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention i. V. m. § 11 ihres Anhangs die Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises auf die Beklagte übergegangen sei. Überdies habe er einen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG. \n\n9\\. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, das jedenfalls im Ergebnis richtig sei. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), da es die auf die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage abgewiesen hat, ohne die bereits in Griechenland erlassene Zuerkennungsentscheidung und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Zwar hatte das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung über den Asylantrag des Klägers zu treffen (1.); auch folgt der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch nicht aus einer inhaltlichen Bindungswirkung der griechischen Zuerkennungsentscheidung (2.). Dem Kläger steht im Hinblick auf die zugunsten seiner Eltern in Griechenland ergangene Zuerkennungsentscheidung kein abgeleiteter Schutzstatus nach § 26 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 AsylG zu (3.). Doch hat das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen Unionsrecht die Entscheidung Griechenlands, dem Kläger internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, nicht in vollem Umfang berücksichtigt (4.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat nicht selbst entscheiden; dies nötigt zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (5.). \n\n11\\. 1\\. Das Verwaltungsgericht ist zu einer Sachentscheidung über den Asylantrag des Klägers verpflichtet gewesen, da durch ein Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt worden ist, dass der Kläger nicht nach Griechenland zurückkehren kann, weil ihm dort die ernsthafte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC drohen würde. Zwar bestimmt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Vorschrift ist in den Fällen anderweitiger Flüchtlingsanerkennung innerhalb der Europäischen Union unangewendet zu lassen, in denen der betreffende Ausländer wegen einer nach Art. 4 GRC drohenden ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht durch Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU auf den (formal gewährten) Schutz des anderen Mitgliedstaates verwiesen werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2022 - 1 C 26.21 - juris Rn. 10 f. m. w. N.). \n\n12\\. 2\\. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus der bereits in Griechenland erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine unmittelbare Bindungswirkung der von einem anderen Staat getroffenen Statusentscheidung ergibt sich weder aus nationalem Recht (a) noch aus dem Unionsrecht (b). \n\n13\\. a) aa) Die von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Griechenland ausgehenden Rechtswirkungen sind nationalrechtlich in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend geregelt. Danach schließt die für einen bestimmten Staat ausgesprochene ausländische Anerkennung als Flüchtling die Abschiebung in diesen Staat auch für Deutschland aus. Durch diese nationale Regelung hat der deutsche Gesetzgeber eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung angeordnet, aus der aber kein Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt. Eine weitergehende Bindung des Bundesamtes lässt sich nationalrechtlich auch nicht aus § 3 Abs. 3 AsylG oder aus verfassungsrechtlichen Vorgaben herleiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2022 - 1 C 26.21 - juris Rn. 12 ff.). \n\n14\\. bb) Keiner näheren Erörterung bedarf die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn die Verantwortung für einen Flüchtling nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention i. V. m. § 11 ihres Anhangs auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Den nach § 137 Abs. 3 und § 134 Abs. 4 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts lassen sich die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Verantwortungsübergangs im Falle des Klägers nicht entnehmen. \n\n15\\. b) Im Ergebnis zu Recht (§ 144 Abs. 4 VwGO) geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger auch aus dem Unionsrecht keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein aus dem Umstand ableiten kann, dass ihm ein solcher Status bereits in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wurde. Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Schutzes nicht, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 56). Anderes folgt nicht aus einem ebenfalls am 18. Juni 2024 ergangenen Urteil des EUGH (C-352\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​521], Generalstaatsanwaltschaft Hamm), das allein das Auslieferungsrecht zum Gegenstand hat. \n\n16\\. 3\\. Ebenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung einer von seinen Eltern abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft aus § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 AsylG zusteht. § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus an den Stammberechtigten durch die Bundesrepublik Deutschland voraus. \n\n17\\. a) Zwar ließe sich mit dem Wortlaut des § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG eine Auslegung vereinbaren, nach der der Begriff der \"international Schutzberechtigten\" auch einen Ausländer erfasst, dem ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat. \n\n18\\. b) Einem derartigen Verständnis steht aber bereits die Binnensystematik der Norm entgegen. § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG regelt die Anerkennung der Familienangehörigen von Asylberechtigten. Asylberechtigte in diesem Sinne sind nur solche Ausländer, die von der Beklagten als solche anerkannt worden sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Dies spricht dafür, dass auch der Begriff der international Schutzberechtigten im Sinne des § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG nur diejenigen Ausländer erfasst, denen die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat (so OVG Münster, Urteil vom 10. September 2024 - 14 A 3506\u002F19.A - juris Rn. 85). \n\n19\\. c) Das folgt auch aus der Entstehungsgeschichte des § 26 AsylG. Die Neufassung der Norm durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) diente in erster Linie der Umsetzung des Art. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie in nationales Recht. § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 bis 3 AsylG zielte darauf, den Familienangehörigen eines Schutzberechtigten zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Familieneinheit und der Wahrung des Minderjährigenschutzes die gleichen Rechte wie dem Stammberechtigten zu vermitteln. Zur Erreichung dieses Zieles beschritt der Gesetzgeber indessen nicht den Weg einer rein aufenthalts- und sozialrechtlichen Umsetzung; stattdessen entschied er sich nicht zuletzt im Interesse einer Verfahrensvereinfachung für eine unionsrechtlich überschießende asylrechtliche Umsetzung der Vorgaben des Art. 23 Abs. 2 RL 2011\u002F95\u002FEU und privilegierte sie, indem er sie dem Stammberechtigten ohne individuelle Prüfung einer Verfolgungssituation im Status folgen lässt (BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 - 1 C 8.19 - BVerwGE 170, 326 Rn. 26). Die dadurch bewirkte Erleichterung durch Erwerb des abgeleiteten Status knüpft indessen allein an die von der Beklagten getroffene Statusentscheidung zugunsten des Stammberechtigten an. \n\n20\\. d) Aus Sinn und Zweck des § 26 AsylG ergibt sich ebenfalls eine Beschränkung des Kreises der Stammberechtigten im Sinne des § 26 Abs. 5 AsylG auf Personen, denen die Beklagte den Schutzstatus zuerkannt hat. Das Institut des Familienasyls beruht auf dem Gedanken des Familienschutzes und der Erfahrung, dass vielfach diejenigen, die von einem Flüchtling abhängig sind, im Verfolgungsland ebenfalls Verfolgungen oder sonstigen schweren Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Die Regelung zielte auf die \"Entlastung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, da sie die Möglichkeit eröffnet[e], von einer u. U. schwierigen Prüfung eigener Verfolgungsgründe der Familienangehörigen eines Asylberechtigten abzusehen\". Sie wurde zudem als \"sozial gerechtfertigt\", weil der \"Integration der nahen Familienangehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte aufgenommenen politisch Verfolgten\" förderlich erachtet (BT-Drs. 11\u002F6960 S. 29 f.). An dieser auf der gesetzlichen Vermutung einer Verfolgung basierenden Konzeption des Familienasyls hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 26 Asyl(Vf)G und bei den der Umsetzung von Art. 23 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Buchst. j RL 2011\u002F95\u002FEU dienenden Erweiterungen auf international Schutzberechtigte und Einbeziehung weiterer Familienangehöriger im Grundsatz festgehalten (BVerwG, Urteil vom 15. November 2023 \\- 1 C 7.22 - BVerwGE 181, 49 Rn. 15 m. w. N.). Dem damit verfolgten Ziel, das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte von der Prüfung eigener Verfolgungsgründe der Familienangehörigen zu entlasten, liefe es zuwider, wenn das Bundesamt und die Gerichte die Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten hinsichtlich des Stammberechtigten ermitteln, diese auf ihre Bestandskraft überprüfen sowie das Vorliegen etwaiger Widerrufs- oder Rücknahmegründe (vgl. § 26 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 AsylG) feststellen müssten (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 23 ZB 19.33422 - juris Rn. 30 m. w. N.). \n\n21\\. e) Dieses Verständnis steht auch im Übrigen mit dem Unionsrecht im Einklang. Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anerkennung sämtlicher mit der Flüchtlingseigenschaft verbundenen Rechte in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig zu machen, dass ihre zuständigen Behörden eine neue Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlassen (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 69). Hiervon hat Deutschland Gebrauch gemacht. Die neue Entscheidung bezieht sich dann aber auf sämtliche mit der Flüchtlingseigenschaft verbundenen Rechtspositionen, zu denen auch die Eigenschaft eines Stammberechtigten im Sinne des § 26 Abs. 5 AsylG gehört. \n\n22\\. f) Ob einer danach grundsätzlich erforderlichen Statusentscheidung der Bundesrepublik Deutschland der Fall gleichzustellen ist, in dem die Verantwortung für einen im Ausland anerkannten Flüchtling nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention i. V. m. § 11 ihres Anhangs oder nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist (verneinend OVG Münster, Urteil vom 10. September 2024 - 14 A 3506\u002F19.A - juris Rn. 88 ff.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn auch hinsichtlich der Eltern des Klägers sind die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Verantwortungsübergangs vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 \\- 1 C 5.24 -). \n\n23\\. 4\\. Das Verwaltungsgericht hat jedoch dadurch gegen Bundesrecht verstoßen, dass es die Zuerkennungsentscheidung Griechenlands und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, nicht in vollem Umfang berücksichtigt hat. Damit beruht die Annahme, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage und genügt den revisionsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die richterliche Überzeugungsbildung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 16). Dadurch verfehlt das Verwaltungsgericht nicht nur das von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit, sondern verstößt zugleich gegen materielles revisibles Recht. Denn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt tatbestandlich eine begründete Furcht vor Verfolgung voraus. Das Tatsachengericht muss sich - auch in Ansehung der \"asyltypischen\" Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme \\- die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen. Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der notwendigen Berücksichtigung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22.21 - BVerwGE 177, 289 Rn. 42). \n\n24\\. a) In den Fällen, in denen der Antrag eines Schutzsuchenden nicht bereits als unzulässig abgelehnt werden kann, besteht zunächst die Pflicht der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, eine individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen und hierbei die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die Behörde des Mitgliedstaates, die über den neuen Antrag zu entscheiden hat, muss daher unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates einleiten, der dem Antragsteller zuvor die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Hierbei muss sie die andere Behörde über den neuen Antrag informieren, ihr ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag übermitteln und sie bitten, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die ihr vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, zu übermitteln (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 78). \n\n25\\. b) Die Verpflichtung, die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates sowie die ihr zugrunde liegenden Anhaltspunkte bei der Entscheidung über einen Asylantrag zu berücksichtigen, gilt indes nicht nur für die zur Entscheidung über den Asylantrag berufenen Behörden, sondern erstreckt sich auf ein sich anschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren. Dies folgt aus der Verpflichtung der Gerichte zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO und zur Herstellung der Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zwar kann die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien in besonderen Fallkonstellationen eine Ausnahme von der genannten Verpflichtung rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 15. April 2019 - 1 C 46.18 - Buchholz 402.251 § 33 AsylG Nr. 1 Rn. 20). Eine solche Ausnahmesituation, die etwa bei einem Unterbleiben der Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen durch das Bundesamt anzunehmen ist, liegt hier jedoch nicht vor. Die unionsrechtlich gebotene Ergänzung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen kann im gerichtlichen Verfahren erfolgen. \n\n26\\. c) Die Zuerkennungsentscheidung Griechenlands hat bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht die unionsrechtlich gebotene inhaltliche Berücksichtigung gefunden. Ein auf die in Griechenland getroffene Entscheidung bezogener Informationsaustausch zwischen dem Bundesamt und den für Asylverfahren zuständigen griechischen Behörden im vorgenannten Sinne ist weder im Asylverfahren noch im gerichtlichen Verfahren erfolgt. Auch auf anderem Wege - etwa durch eine Vorlage entsprechender Unterlagen durch den Kläger oder seine Eltern - ist die Zuerkennungsentscheidung Griechenlands nebst den Anhaltspunkten, auf denen sie beruht, nicht zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geworden. \n\n27\\. 5\\. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen ist das angefochtene Urteil gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Griechenland und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, zu würdigen und zu berücksichtigen haben. Sollte sich im gerichtlichen Verfahren die Einholung weiterer Informationen, etwa bei den Behörden Griechenlands, als erforderlich erweisen, haben die Beteiligten - namentlich das Bundesamt - daran mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO).","Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat für das deutsche Asylverfahren beim Familienflüchtlingsschutz","2026-07-08T23:11:29.412Z","2026-07-10T22:13:19.906Z",{"id":164,"ecli":165,"slug":166,"caseNumber":167,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":168,"summary":169,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":161,"updatedAt":170},"7198","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500378","ecli-de-neuris-wbre202500378","1 C 7.24","#  Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat für das deutsche Asylverfahren \n\n## Leitsatz\n\nIst einem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, kann er aber dorthin wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC nicht zurückkehren, haben im Rahmen eines in Deutschland durchgeführten Asylverfahrens auch die Verwaltungsgerichte die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang zu berücksichtigen. 14\n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. August 2021 wird aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Aachen zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n\n2\\. Die 1999 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Nach einem Voraufenthalt in Griechenland, wo ihr auf ihren Antrag hin im April 2018 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, reiste sie in das Bundesgebiet ein. Im September 2018 stellte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag wegen des bereits in Griechenland gewährten internationalen Schutzes als unzulässig ab. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Die Klägerin könne nicht nach Griechenland zurückkehren, weil ihr dort die ernsthafte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC drohen würde. Das Bundesamt gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 1\\. Oktober 2019 subsidiären Schutz und lehnte ihren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. \n\n3\\. Die hierauf gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folge nicht bereits daraus, dass der Klägerin in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Auch in der Sache sei ihr Antrag unbegründet, weil ihr in Syrien keine Verfolgung drohe. \n\n4\\. Mit Beschluss vom 7. September 2022 - 1 C 26.21 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2022:​070922B1C26.21.0] \\- hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und in einem Vorabentscheidungsverfahren den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Auslegung mehrerer Vorschriften des Unionsrechts ersucht. \n\n5\\. Mit Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​524], QY\u002FBundesrepublik Deutschland - hat der EuGH für Recht erkannt, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013, Art. 4 Abs. 1 und Art. 13 der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU sowie Art. 10 Abs. 2 und 3 und Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2013\u002F32\u002FEU dahin auszulegen sind, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates, wenn sie von der durch die letztere Bestimmung eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen kann, weil der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat, der ihm bereits einen solchen Schutz zuerkannt hat, der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt wäre, im Rahmen eines neuen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes, das gemäß den Richtlinien 2011\u002F95\u002FEU und 2013\u002F32\u002FEU geführt wird, eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung dieses Antrags vornehmen muss. Dabei muss sie jedoch die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates, diesem Antragsteller internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang berücksichtigen. \n\n6\\. Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Begehrens nunmehr vor, dass nach dem bezeichneten Urteil ein Mitgliedstaat die Entscheidung darüber, ob er sich an die Zuerkennungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates gebunden sehe, erst dann treffen könne, wenn ihm der wesentliche Inhalt der Asylakte des anderen Mitgliedstaates bekannt sei. Zudem müsse sie auch deshalb als Flüchtling anerkannt werden, weil gemäß Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention i. V. m. § 11 ihres Anhangs die Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises auf die Beklagte übergegangen sei. \n\n7\\. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, das jedenfalls im Ergebnis richtig sei. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), da es die auf die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage abgewiesen hat, ohne die bereits in Griechenland erlassene Zuerkennungsentscheidung und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Zwar hatte das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung über den Asylantrag der Klägerin zu treffen (1.); auch folgt der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht aus einer inhaltlichen Bindungswirkung der griechischen Zuerkennungsentscheidung (2.). Doch hat das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen Unionsrecht die Entscheidung Griechenlands, der Klägerin internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, nicht in vollem Umfang berücksichtigt (3.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat nicht selbst entscheiden; dies nötigt zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (4.). \n\n9\\. 1\\. Das Verwaltungsgericht ist zu einer Sachentscheidung über den Asylantrag der Klägerin verpflichtet gewesen, da durch ein Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die Klägerin nicht nach Griechenland zurückkehren kann, weil ihr dort die ernsthafte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC drohen würde. Zwar bestimmt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Vorschrift ist in den Fällen anderweitiger Flüchtlingsanerkennung innerhalb der Europäischen Union unangewendet zu lassen, in denen der betreffende Ausländer wegen einer nach Art. 4 GRC drohenden ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht durch Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU auf den (formal gewährten) Schutz des anderen Mitgliedstaates verwiesen werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2022 - 1 C 26.21 - juris Rn. 10 f. m. w. N.). \n\n10\\. 2\\. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus der bereits in Griechenland erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine unmittelbare Bindungswirkung der von einem anderen Staat getroffenen Statusentscheidung ergibt sich weder aus nationalem Recht (a) noch aus dem Unionsrecht (b). \n\n11\\. a) aa) Die von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Griechenland ausgehenden Rechtswirkungen sind nationalrechtlich in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend geregelt. Danach schließt die für einen bestimmten Staat ausgesprochene ausländische Anerkennung als Flüchtling die Abschiebung in diesen Staat auch für Deutschland aus. Durch diese nationale Regelung hat der deutsche Gesetzgeber eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung angeordnet, aus der aber kein Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt. Eine weitergehende Bindung des Bundesamtes lässt sich nationalrechtlich auch nicht aus § 3 Abs. 3 AsylG oder aus verfassungsrechtlichen Vorgaben herleiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2022 - 1 C 26.21 - juris Rn. 12 ff.). \n\n12\\. bb) Keiner näheren Erörterung bedarf die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn die Verantwortung für einen Flüchtling nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention i. V. m. § 11 ihres Anhangs auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Den nach § 137 Abs. 3 und § 134 Abs. 4 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts lassen sich die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Verantwortungsübergangs im Falle der Klägerin nicht entnehmen. \n\n13\\. b) Im Ergebnis zu Recht (§ 144 Abs. 4 VwGO) geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Klägerin auch aus dem Unionsrecht keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein aus dem Umstand ableiten kann, dass ihr ein solcher Status bereits in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wurde. Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Schutzes nicht, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 56). Anderes folgt nicht aus einem ebenfalls am 18. Juni 2024 ergangenen Urteil des EuGH (C-352\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​521], Generalstaatsanwaltschaft Hamm), das allein das Auslieferungsrecht zum Gegenstand hat. \n\n14\\. 3\\. Das Verwaltungsgericht hat jedoch dadurch gegen Bundesrecht verstoßen, dass es die Zuerkennungsentscheidung Griechenlands und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, nicht in vollem Umfang berücksichtigt hat. Damit beruht die Annahme, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage und genügt den revisionsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die richterliche Überzeugungsbildung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24\\. April 2024 - 1 C 8.23 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2024:​240424U1C8.23.0] - juris Rn. 16). Dadurch verfehlt das Verwaltungsgericht nicht nur das von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit, sondern verstößt zugleich gegen materielles revisibles Recht. Denn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt tatbestandlich eine begründete Furcht vor Verfolgung voraus. Das Tatsachengericht muss sich - auch in Ansehung der \"asyltypischen\" Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme - die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen. Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der notwendigen Berücksichtigung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22.21 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2023:​190123U1C22.21.0] - BVerwGE 177, 289 Rn. 42). \n\n15\\. a) In den Fällen, in denen der Antrag eines Schutzsuchenden nicht bereits als unzulässig abgelehnt werden kann, besteht zunächst die Pflicht der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, eine individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen und hierbei die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die Behörde des Mitgliedstaates, die über den neuen Antrag zu entscheiden hat, muss daher unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates einleiten, der dem Antragsteller zuvor die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Hierbei muss sie die andere Behörde über den neuen Antrag informieren, ihr ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag übermitteln und sie bitten, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die ihr vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, zu übermitteln (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 78). \n\n16\\. b) Die Verpflichtung, die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates sowie die ihr zugrunde liegenden Anhaltspunkte bei der Entscheidung über einen Asylantrag zu berücksichtigen, gilt indes nicht nur für die zur Entscheidung über den Asylantrag berufenen Behörden, sondern erstreckt sich auf ein sich anschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren. Dies folgt aus der Verpflichtung der Gerichte zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO und zur Herstellung der Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zwar kann die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien in besonderen Fallkonstellationen eine Ausnahme von der genannten Verpflichtung rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 15. April 2019 - 1 C 46.18 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2019:​150419U1C46.18.0] - Buchholz 402.251 § 33 AsylG Nr. 1 Rn. 20). Eine solche Ausnahmesituation, die etwa bei einem Unterbleiben der Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen durch das Bundesamt anzunehmen ist, liegt hier jedoch nicht vor. Die unionsrechtlich gebotene Ergänzung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen kann im gerichtlichen Verfahren erfolgen. \n\n17\\. c) Die Zuerkennungsentscheidung Griechenlands hat bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht die unionsrechtlich gebotene inhaltliche Berücksichtigung gefunden. Ein auf die in Griechenland getroffene Entscheidung bezogener Informationsaustausch zwischen dem Bundesamt und den für Asylverfahren zuständigen griechischen Behörden im vorgenannten Sinne ist weder im Asylverfahren noch im gerichtlichen Verfahren erfolgt. Auch auf anderem Wege - etwa durch eine Vorlage entsprechender Unterlagen durch die Klägerin \\- ist die Zuerkennungsentscheidung Griechenlands nebst den Anhaltspunkten, auf denen sie beruht, nicht zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geworden. \n\n18\\. 4\\. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen ist das angefochtene Urteil gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Griechenland und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, zu würdigen und zu berücksichtigen haben. Sollte sich im gerichtlichen Verfahren die Einholung weiterer Informationen, etwa bei den Behörden Griechenlands, als erforderlich erweisen, haben die Beteiligten - namentlich das Bundesamt - daran mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO).","Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat für das deutsche Asylverfahren","2026-07-10T22:13:19.763Z",20]