ECLI:DE:NEURIS:KORE517612026
VII ZR 111/24
Case Summary
Facts
BGH, 02.04.2025, VII ZR 111/24
BGH, 02.04.2025, VII ZR 111/24
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 551.794,71 €
Pamp Halfmeier Graßnack
Sacher Hannamann