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ECLI:DE:NEURIS:KORE605322026

2 ARs 253/24

Court

Bundesgerichtshof

Date

15 January 2026

Language

de

Case Summary

Facts

BGH, 15.01.2026, 2 ARs 253/24

BGH, 15.01.2026, 2 ARs 253/24

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 26. August 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1. Die am 14. November 2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

2. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Menges Zimmermann Herold

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