ECLI:DE:NEURIS:KORE704082026
XII ZB 558/25
Case Summary
Facts
BGH, 04.02.2026, XII ZB 558/25
<meta http-equiv="Content-Type" content="text/html; charset=UTF-8">
<title>
BGH, 04.02.2026, XII ZB 558/25
</title>
<h1 id="title">
BGH, 04.02.2026, XII ZB 558/25
</h1>
<section id="tenor">
<h2>Tenor</h2>
<p>Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die Beschlüsse des
Amtsgerichts Elmshorn vom 28. Oktober 2025 und vom 3. November 2025 sowie der Beschluss
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 6. November 2025 den Betroffenen in
seinen Rechten verletzt haben. </p>
<p>Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die dem Betroffenen in
den Rechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden der Staatskasse
auferlegt. </p>
<p>Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.</p>
</section>
<section id="gruende">
<h2>Gründe</h2>
<p style="text-align: center;">I.</p>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-1">1</dt>
<dd class="content">
<p>Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbringung.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-2">2</dt>
<dd class="content">
<p>Der im Jahr 1988 geborene Betroffene leidet an paranoider Schizophrenie und polyvalenter
Substanzabhängigkeit. Für ihn ist daher eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge,
Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitssorge sowie Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten
eingerichtet. Diesen Aufgabenkreis erweiterte das Amtsgericht im Wege der einstweiligen
Anordnung um den Aufgabenbereich der Unterbringung. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens
und persönlicher Anhörung hat das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen in
einer geschlossenen Wohneinrichtung bis längstens 28. April 2026 genehmigt. Den Beschluss
hat das Amtsgericht dahin ergänzt, dass bis zur Verbringung des Betroffenen in eine
Pflegeeinrichtung auch dessen Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen
Krankenhauses genehmigt wird. Die gegen die Genehmigung der Unterbringung gerichtete
Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat sich
der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde gewendet. Das Amtsgericht hat mitgeteilt,
dass die Unterbringung des Betroffenen seit Anfang Januar 2026 beendet ist. Daraufhin
hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen beantragt festzustellen, dass die
Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt
haben.</p>
</dd>
</dl>
<p style="text-align: center;">II.</p>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-3">3</dt>
<dd class="content">
<p>
<span>Die auch im Falle der hier aufgrund der Beendigung der Unterbringung eingetretenen
Erledigung nach </span>§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG<span> statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2025 - XII ZB 365/24 -
</span>FamRZ 2025, <span>814 </span>Rn. <span>4 mwN) ist zulässig und begründet. Sie führt nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz
entsprechend anwendbaren Vorschrift des </span>§ 62 Abs. 1 FamFG<span> (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2025 - </span>XII ZB 394/2<span>5 - juris Rn. </span>7<span> mwN) zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des
Landgerichts.</span>
</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-4">4</dt>
<dd class="content">
<p>1. Die Entscheidung hält bereits der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht stand.
Diese beanstandet zu Recht, dass das Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel
leidet, weil das Landgericht den Betroffenen im Beschwerdeverfahren nicht erneut angehört
hat.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-5">5</dt>
<dd class="content">
<p>
<span>a) Gemäß </span>§ 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG<span> hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören
und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Pflicht besteht
dabei nach </span>§ 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG<span> grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt </span>§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG<span> dem Beschwerdegericht auch in einem Unterbringungsverfahren die Möglichkeit ein,
von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem
voraus, dass die Anhörung bereits durch das Gericht des ersten Rechtszugs ohne Verletzung
von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (st. Rspr., vgl. etwa
Senatsbeschluss vom 11. Juni 2025 - </span>XII ZB 183/2<span>5 - </span>FamRZ 2025, <span>1403 Rn. 5 mwN).</span>
</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-6">6</dt>
<dd class="content">
<p>
<span>b) Gemessen daran durfte das Landgericht im vorliegenden Fall nicht nach </span>§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG<span> von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen, weil die Anhörung
durch das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft gewesen ist. Die persönliche Anhörung des
Betroffenen leidet unter anderem dann an einem wesentlichen Verfahrensmangel, wenn
dem Betroffenen ein vom Gericht zum Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für
die Anordnung der Unterbringungsmaßnahme eingeholtes Sachverständigengutachten nicht
rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zur Verfügung gestellt worden ist und dieser daher
nicht ausreichend Zeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich hierzu
zu äußern (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. September 2025 - XII ZB 295/25 -
FamRZ 2025, 1921 Rn. 5 und vom 22. Januar 2025 - </span>XII ZB 365/24<span> - </span>FamRZ 2025, 814<span> </span>Rn. 6<span> f. mwN). So liegt der Fall hier, weil das Sachverständigengutachten, wie die Rechtsbeschwerde
zutreffend aufzeigt, ausweislich der Verfahrensakten lediglich dem Verfahrensbeistand
und den Betreuern, nicht aber dem Betroffenen selbst vor dem Anhörungstermin überlassen
worden ist.</span>
</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-7">7</dt>
<dd class="content">
<p>2. <span>Auf den Antrag des Betroffenen ist entsprechend </span>§ 62 Abs. 1 FamFG<span> durch den Senat auszusprechen, dass die durch die Beendigung der Unterbringung erledigten
Beschlüsse der beiden Vorinstanzen den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht aus
</span>Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG<span> (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2025 - </span>XII ZB 365/<span>24 - </span>FamRZ 2025, <span>814 </span>Rn. 8<span> mwN) verletzt haben.</span>
</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-8">8</dt>
<dd class="content">
<p>
<span>Die Feststellung nach </span>§ 62 FamFG<span>, dass ein Betroffener durch eine Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist, kann
grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Sie ist jedenfalls
dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung
den Makel eines rechtswidrigen Eingriffs in eine grundrechtlich geschützte Position
des Betroffenen hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen
ist. Auch das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung des
Betroffenen stellt einen solchen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass
der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel eines rechtswidrigen Grundrechtseingriffs
anhaftet. Denn die durch </span>§ 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG<span> angeordnete persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren
Verletzung die Feststellung nach </span>§ 62 FamFG<span> rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2025 - </span>XII ZB 365/<span>24 - </span>FamRZ 2025, <span>814 Rn. </span>9<span> mwN). Danach kann dahinstehen, ob die angefochtenen Beschlüsse einer materiell-rechtlichen
Prüfung insbesondere mit Blick darauf standhalten würden, dass im Zeitpunkt der Genehmigung
der Unterbringung durch das Amtsgericht die vorläufige Betreuung für den Bereich der
freiheitsentziehenden Unterbringung lediglich bis zum 22. November 2025 befristet
war und eine Erweiterung der Betreuung in der Hauptsache allenfalls zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgt ist.</span>
</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-9">9</dt>
<dd class="content">
<p>
<span>Das nach </span>§ 62 Abs. 1 FamFG<span> erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der
- hier durch die Beendigung der Unterbringung erledigten - gerichtlichen Genehmigung
der Unterbringung feststellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Genehmigung bedeutet
einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des </span>§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG<span> (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2025 - </span>XII ZB 365/<span>24 - </span>FamRZ 2025, <span>814 Rn. </span>10<span> mwN).</span>
</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-10">10</dt>
<dd class="content">
<p>3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7
FamFG).</p>
<p>
<span>Guhling</span> <span>Günter</span> <span>Nedden-Boeger</span>
</p>
<p> <span>Pernice </span> <span>Recknagel</span>
</p>
</dd>
</dl>
</section>