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ECLI:DE:NEURIS:KORE706692026

6 StR 69/25

Court

Bundesgerichtshof

Date

18 March 2026

Language

de

Case Summary

Facts

BGH, 18.03.2026, 6 StR 69/25

  <meta http-equiv="Content-Type" content="text/html; charset=UTF-8">

  <title>

           

              BGH, Urteil vom 18. März 2026 - 6 StR 69/25

           

        </title>
  <h1 id="title">

     

     BGH, Urteil vom 18. März 2026 - 6 StR 69/25

     

     </h1>

  <section id="tenor">

     <h2>Tenor</h2>

     

     <p>Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.

        Oktober 2024 wird verworfen.</p>

     

     <p>Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.</p>

     

     <p style="text-align: center;">- Von Rechts wegen -</p>

     </section>

  <section id="gruende">

     <h2>Gründe</h2>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-1">1</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion

              ausweislich der Urteilsurkunde zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt

              und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision

              des Angeklagten ist unbegründet.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <p style="text-align: center;">I.</p>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-2">2</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>1. Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte eine Gaststätte. Den Gastraum beheizte

              er mit einem Katalyt-Ofen, an den eine 5-Kilogramm-Propangasflasche angeschlossen

              war. Nachdem am 12. März 2024 der letzte Gast das Lokal verlassen hatte, entfernte

              der Angeklagte gegen Mitternacht die Gasflasche aus dem Heizofen und verbrachte sie

              in den rückwärtigen Teil der Räumlichkeiten. Dabei drehte er den Verschluss der Gasflasche

              versehentlich und unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt nicht vollständig

              zu, so dass weiterhin Gas ausströmte und sich ein entzündliches und explosives Gasluftgemisch

              bildete. Nach einiger Zeit steckte sich der Angeklagte eine Zigarette an. Hierdurch

              entzündete sich das Gasluftgemisch und führte zu einer heftigen Explosion, durch die

              das Gebäude massiv beschädigt wurde und fortan nicht mehr nutzbar war.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-3">3</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>2. Die Strafkammer hat die Tat als fahrlässiges Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

              im Sinne des § 308 Abs. 1 und 6 StGB gewürdigt. Den Schwerpunkt der Handlung hat sie

              in dem sorgfaltswidrigen, fehlerhaften Verschließen der Gasflasche gesehen, mithin

              in einem Tun. Den Strafrahmen des §&nbsp;308 Abs. 6 StGB hat das Landgericht wegen einer

              erheblichen Beeinflussung des Angeklagten durch Alkohol sowie Cannabinoide nach §§

              21, 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 StGB gemildert und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe

              nach § 56 Abs.&nbsp;1&nbsp;StGB zur Bewährung ausgesetzt.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-4">4</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil auf die Sachrüge des Angeklagten

              hin im Strafausspruch aufzuheben und die Revision im Übrigen zu verwerfen und zur

              Begründung ausgeführt, dass die verkündete Strafe von einem Jahr und sechs Monaten

              abweiche von der Strafe, die den schriftlichen Urteilsgründen zu entnehmen sei. Die

              darin mitgeteilte Urteilsformel weise ebenso wie die Begründung der Strafbemessung

              eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten aus, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt

              worden sei. Weiter weist der Generalbundesanwalt hin auf eine nach Absetzung der Urteilsgründe

              zur Akte gereichte „dienstliche Erklärung“ der Berufsrichter der Strafkammer, in der

              diese ausführten, dass ihnen hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe ein Fassungsversehen

              unterlaufen sei; zutreffend sei die in der Sitzungsniederschrift protokollierte Rechtsfolge

              von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung. Der Generalbundesanwalt

              ist der Auffassung, die dienstliche Erklärung sei als Berichtigungsbeschluss auszulegen.

              Dieser sei aber unwirksam, weil kein offensichtliches Fassungsversehen vorliege. Die

              schriftlichen Urteilsgründe seien auch mit Blick auf die Höhe der Strafe in sich stimmig.

              Der Strafausspruch sei gleichwohl aufzuheben, weil nicht erkennbar sei, dass das Landgericht

              die in der verkündeten Urteilsformel enthaltene oder die in den Urteilsgründen bezeichnete

              Strafe habe verhängen wollen.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <p style="text-align: center;">II.</p>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-5">5</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende

              Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum

              Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher

              Überprüfung stand. Weder die der Strafbemessung zugrunde liegenden Erwägungen des

              Schwurgerichts noch die in den Urteilsgründen ausgewiesene und zur Bewährung ausgesetzte

              Freiheitsstrafe lassen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Zugrunde

              zu legen war hier allein die in den schriftlichen Urteilsgründen mitgeteilte und zur

              Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sieben Monaten.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-6">6</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>1. Die Urteilsgründe sind nicht wirksam berichtigt worden. Dabei kann offenbleiben,

              ob die dienstliche Erklärung der Berufsrichter als Berichtigungsbeschluss auszulegen

              ist. Denn dieser wäre jedenfalls unwirksam. Enthalten die Urteilsgründe – wie hier

              – für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die

              Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der verkündeten Urteilsformel einerseits

              und dem Inhalt des schriftlichen Urteils andererseits nicht als offenkundiges, für

              alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen aufgefasst werden, das einer nachträglichen

              Berichtigung zugänglich&nbsp;wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19.&nbsp;Oktober 2011 – 1&nbsp;StR 336/11,

              NStZ-RR 2012, 81; Beschlüsse vom 23. März 2022 – 6&nbsp;StR 22/22; vom 23. August 2000

              –&nbsp;2&nbsp;StR&nbsp;292/00).</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-7">7</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>2. Auf die vom Angeklagten allein erhobene Sachrüge hin war dem Senat – entgegen der

              Ansicht des Generalbundesanwalts – eine Berücksichtigung des durch die Sitzungsniederschrift

              ausgewiesenen Inhalts der Urteilsformel verschlossen. Der Senat hält – im Anschluss

              an Entscheidungen des 3. und 5. Strafsenats (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2019

              – 3 StR 462/18, Rn. 3 f.; vom 23.&nbsp;Juni 2020 – 5 StR 189/20, NStZ-RR 2020, 357) – an

              seiner Auffassung fest, wonach die Berücksichtigung eines vom Sitzungsprotokoll abweichenden

              Urteilstenors in der Urteilsurkunde durch das Revisionsgericht eine ordnungsgemäß

              erhobene Verfahrensrüge voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 6 StR

              399/20, NStZ 2021, 319; ebenso MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl., § 267 Rn. 51; MüKo-StPO/Moldenhauer,

              2. Aufl., § 268 Rn. 32a; Ventzke NStZ 2020, 372; Schefer NStZ 2021, 510). Er vermag

              auch weiterhin der – nicht tragend geäußerten – Rechtsansicht des 1. Strafsenats des

              Bundesgerichtshofs nicht zu folgen, nach der die Übereinstimmung der protokollierten

              mit der im schriftlichen Urteil enthaltenen Urteilsformel von Amts wegen zu prüfen

              sei (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 1 StR 632/18, NStZ 2020, 371, 372; Beschlüsse

              vom&nbsp;15.&nbsp;Oktober 2020 − 1 StR 336/20, NStZ 2021, 185; vom 9. Februar 2022 –&nbsp;1&nbsp;StR 446/21;

              ebenso Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11.&nbsp;Aufl., Rn.&nbsp;3321).</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-8">8</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>a) Es trifft zwar zu, dass das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob das

              angefochtene Urteil wirksam ergangen ist. Dies folgt aus §§ 333, 335&nbsp;StPO, wonach

              die Revision nur gegen Urteile der dort im Einzelnen benannten Spruchköper statthaft

              ist. Ein solches Urteil wird mit der Verlesung der Urteilsformel (§ 268 Abs. 2 Satz

              1 StPO) wirksam (vgl. BGH, Urteil<span style="text-decoration:line-through">.</span> vom 8.&nbsp;Juli 1955 –&nbsp;2&nbsp;StR 144/55, BGHSt 8, 41; LR/Sander/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl.,

              §&nbsp;260 Rn.&nbsp;25; KK-StPO/Tiemann, 9.&nbsp;Aufl., § 260 Rn. 8 f.). All das ist – auch insoweit

              ist dem 1.&nbsp;Strafsenat zu folgen – im Rahmen der Statthaftigkeit des Rechtsmittels

              von Amts wegen zu prüfen. Doch findet darüber hinaus ein Abgleich zwischen der verkündeten

              und der (in den Urteilsgründen dokumentierten) schriftlichen Urteilsformel nicht statt

              (vgl. Schefer, NStZ&nbsp;2021, 510, 511).</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-9">9</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>b) Bei einer – wie vorliegend – allein erhobenen Sachrüge sind Gegenstand der weiteren

              revisionsrechtlichen Überprüfung allein die schriftlichen Urteilsgründe (vgl. BGH,

              Beschlüsse vom 25. Januar 2022 – 3 StR 63/21, Rn. 6; vom 17. März 1988 – 1 StR 361/87,

              BGHSt&nbsp;35, 238, 241). Es ist daher dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrt, bei

              der Nachprüfung sachlich-rechtlicher Beanstandungen andere Aktenteile, wie etwa das

              Protokoll der Hauptverhandlung oder Aufzeichnungen über den Inhalt von Aussagen oder

              Gutachten, heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt

              29, 18, 20; Urteil vom 8&nbsp;Februar 1961 – 2 StR 625/60, BGHSt 15, 347,350; Schmitt in

              Schmitt/Köhler, StPO, 68.&nbsp;Aufl., § 337 Rn. 23).</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-10">10</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>c) Auch auf Grundlage der hier vertretenen Rechtsauffassung stehen einem Angeklagten

              bei einer Divergenz zwischen der protokollierten Urteilsformel und den schriftlichen

              Urteilsgründen effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zu:</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-11">11</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>aa) Hat er Revision eingelegt, kann er eine solche Abweichung mit der Verfahrensrüge

              angreifen. Die hierfür erforderliche Verletzung „einer Rechtsnorm über das Verfahren“

              im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO liegt in dieser Kon-stellation vor (a.A. BGH,

              Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 StR 336/20, NStZ 2021, 185).</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-12">12</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>(1) Zu den Rechtsnormen über das Verfahren zählen all die gesetzlichen Regeln, die

              ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Gesetz den Weg beschreiben,

              auf dem die Richter zur Urteilsfindung berufen und gelangt sind (vgl. BGH, Urteile

              vom 24. März 1964 – 3 StR 60/63, BGHSt 19, 273, 276; vom 10.&nbsp;Januar 1973 – 2 StR 451/72,

              BGHSt 25, 100, 102; Beschluss vom 16.&nbsp;September 2020 – 5 StR 314/20, Rn. 5; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich,

              2. Aufl., § 344 Rn. 59). Eine Verletzung des Verfahrensrechts kann dabei auch noch

              in der Zeit nach Verkündung des Urteils in Betracht kommen. Denn der Weg zum Urteil

              endet nicht mit der Verkündung der Urteilsformel, sondern erst – wie § 338 Nr. 7 StPO

              zeigt – mit dem endgültigen Absetzen der schriftlichen Urteilsgründe oder dem ergebnislosen

              Ablauf der in §&nbsp;275 StPO geregelten Frist (vgl. Mosbacher, StraFo 2021, 312, 313).</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-13">13</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>(2) Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, nach der das Tatgericht verpflichtet

              ist, die Urteilsformel, so wie sie verkündet worden ist, auch in die schriftlichen

              Urteilsgründe aufzunehmen. Eine entsprechende Rechtspflicht folgt für sie indes aus

              dem regelungssystematischen Zusammenspiel von § 267 und § 268 StPO (vgl.&nbsp;MüKo-StPO/Wenske,

              2. Aufl., § 267 Rn.&nbsp;2; Schefer, NStZ&nbsp;2021, 510, 512). Nach § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO

              wird das Urteil zunächst durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe

              verkündet; letzteres geschieht regelmäßig durch die mündliche Mitteilung des wesentlichen

              Inhalts der Gründe (§ 268 Abs.&nbsp;2 Satz 2 StPO). Es ist sodann nach § 267 StPO schriftlich

              niederzulegen, um die Entscheidung des Gerichts und die für sie maßgebenden Gründe

              eindeutig festzuhalten. Erst dadurch gewinnen die Anfechtungsberechtigten verlässliche

              Informationen über die einzelnen Gründe, die zu einem Freispruch oder zu einer Verurteilung

              und zu den daran anknüpfenden Rechtsfolgen geführt haben. Allein auf Grundlage dessen

              kann der Beschwerdeführer sinnvoll über die Reichweite seines Rechtsmittels und dessen

              Begründung entscheiden (vgl. dazu und zu weiteren Funktionen der schriftlichen Urteilsgründe

              LR/Sander/Stuckenberg, StPO, 27.&nbsp;Aufl., § 267 Rn. 3 ff.; MüKo-StPO/Wenske, aaO, Rn.&nbsp;32&nbsp;ff.;

              Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 30.&nbsp;Aufl., § 50 Rn. 4). Vor diesem Hintergrund

              liefe der durch die §§ 333 ff. StPO zu gewährleistende Rechtsschutz indes leer, wenn

              die verkündete Urteilsformel nicht der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Fassung

              entspräche. Eine Abweichung zwischen verkündeter und begründeter Urteilsformel stellt

              nach alledem einen Rechtsfehler dar, der ausschließlich mit der Verfahrensrüge beanstandet

              werden kann.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-14">14</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>bb) Auch wenn der Angeklagte kein Rechtsmittel eingelegt hat, aber nach dem Zugang

              der schriftlichen Urteilsgründe eine Divergenz zu der verkündeten Formel erkennt,

              steht ihm die Möglichkeit offen, gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der

              Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und sein Rechtsmittel

              sodann mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Beanstandung zu begründen.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-15">15</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>d) Einer Anfrage im Sinne des § 132 Abs. 3 GVG bedurfte es nicht, weil der 1. Strafsenat

              des Bundesgerichtshofs die hier in Rede stehende Rechtsfrage nicht tragend entschieden

              hat.</p>

           

           <p>

              <span style="color: rgb(0, 0, 0);">Bartel&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Wenske&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Fritsche</span>

              </p>

           

           <p>

              <span style="color: rgb(0, 0, 0);">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;von Schmettau&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Arnoldi</span>

              </p>

           </dd>

     </dl>

     </section>

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