ECLI:DE:NEURIS:KORE706712026
II ZR 91/25
Case Summary
Facts
BGH, 17.03.2026, II ZR 91/25
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<title>
BGH, 17.03.2026, II ZR 91/25
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BGH, 17.03.2026, II ZR 91/25
</h1>
<section id="tenor">
<h2>Tenor</h2>
<p>Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Mai 2025 aufgehoben.</p>
<p>Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 42.585,77 € festgesetzt.</p>
</section>
<section id="gruende">
<h2>Gründe</h2>
<p style="text-align: center;">I.</p>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-1">1</dt>
<dd class="content">
<p>Der Kläger und der Beklagte erwarben mit Vertrag vom 17. Januar 2020 einen mit Gewerbeeinheiten
bebauten und vermieteten bzw. verpachteten Industriepark in H. zu
hälftigem Miteigentum. Am 9./13. Juli 2020 schlossen sie einen Pachtvertrag mit der
V. GmbH & Co. KG über die Errichtung und den Betrieb
einer Photovoltaikanlage auf Dachflächen von Gebäuden des Industrieparks.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-2">2</dt>
<dd class="content">
<p>Der Kläger, der bis kurz vor Beginn des Ukraine-Kriegs in O. lebte, überließ
dem Beklagten aus freundschaftlicher Verbundenheit die Verwaltung des Industrieparks.
Der Beklagte zog die Miet- und Pachtzinsen zugunsten seines Privatkontos ein; ein
separates Konto für den Gewerbepark wurde nicht geführt. Neue Mietverträge schloss
der Beklagte ausschließlich im eigenen Namen ab, ohne den Kläger hierüber zu informieren
oder seine Zustimmung einzuholen und ohne die Mieter darüber zu informieren, dass
der Kläger Miteigentümer des Grundstücks war.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-3">3</dt>
<dd class="content">
<p>Nach seiner Flucht nach Deutschland hat der Kläger den Beklagten im Wege der Stufenklage
zunächst auf Rechnungslegung über die Verwaltung des Industrieparks für die Kalenderjahre
2020 und 2021 und, nach erfolgter Rechnungslegung, auf Zahlung des sich daraus ergebenden
hälftigen Erlösanteils (abzüglich einer bereits erfolgten Zahlung von 2.400 €) in
Höhe von 52.506,50 € in Anspruch genommen.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-4">4</dt>
<dd class="content">
<p>Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag mit Schlussurteil in Höhe von 42.585,77 € mit
der Begründung stattgegeben, die Parteien hätten eine Bruchteilsgemeinschaft gemäß
§§ 741 ff. BGB an der Immobilie mit der stillschweigenden Vereinbarung begründet,
dass der Beklagte die Verwaltung der ihnen als Miteigentümer gehörenden Grundstücke
übernehme. Die dem Kläger gemäß § 743 Abs. 1 BGB zustehende Hälfte der Einnahmen belaufe
sich nach den Auskünften des Beklagten abzüglich der bereits erfolgten Zahlung sowie
wirksamer Aufrechnungen des Beklagten mit Gegenansprüchen in Höhe von 5.920,73 € auf
den titulierten Betrag. Weitere Aufrechnungen des Beklagten in Höhe von insgesamt
77.944,01 € seien nicht begründet.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-5">5</dt>
<dd class="content">
<p>Das Berufungsgericht hat das Schlussurteil auf die Berufung des Beklagten aufgehoben
und den Zahlungsantrag insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde
des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Schlussurteils
unter Korrektur der Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erstrebt.</p>
</dd>
</dl>
<p style="text-align: center;">II.</p>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-6">6</dt>
<dd class="content">
<p>Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO unter Aufhebung
des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht das
Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-7">7</dt>
<dd class="content">
<p>1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt,
entgegen der Annahme des Landgerichts hätten die Parteien nach den Gesamtumständen
konkludent eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem gemeinsamen Ziel der Verwertung
des jeweils von ihnen zur Hälfte erworbenen Gewerbeparks begründet. Das ergebe sich
bereits aus ihrem Verhalten nach dem Erwerb des Gewerbeparks, namentlich dem Abschluss
des Vertrags mit der V. GmbH & Co. KG, aber auch
aus dem Vortrag des Beklagten, wonach der Kläger bei seinen vierteljährlichen Besuchen
(vor seiner Flucht nach Deutschland) Geld für die Vermietung/Verpachtung in bar erhalten
habe. Bei dem Erwerb des Grundstücks habe es sich möglicherweise noch um die Begründung
einer Bruchteilsgemeinschaft gehandelt. Das gelte jedoch nicht für die Verwertung
des Grundstücks, bei der in Anbetracht des Umfangs der wirtschaftlichen Tätigkeit
eine bloße Bruchteilsgemeinschaft eher fernliegend sei.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-8">8</dt>
<dd class="content">
<p>Grundsätzlich könne ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine
Einzelforderungen für sich gegen den anderen Gesellschafter geltend machen, sondern
allenfalls zu Gunsten der Gesellschaft. Dass der Beklagte die Gesellschaft mit Schreiben
vom 3. Juli 2024 gekündigt habe, ändere daran nichts. Zwar sehe § 712a BGB das Erlöschen
der Gesellschaft ohne Liquidation vor, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibe.
Nach § 712a Abs. 2 BGB sei dem Beklagten aber entsprechend § 728 BGB eine dem Wert
seines Anteils entsprechende Abfindung zu zahlen. Dieser Wert sei nach § 728 Abs.
2 BGB ggf. durch Schätzung zu ermitteln, könne aber keinesfalls in einzelnen Forderungen
hinsichtlich einzelner Mietzinsen bestehen. Der Wert des Gesellschaftsanteils des
Beklagten sei weder vorgetragen noch feststellbar; zudem hätte eine Klage auf Zahlung
des Gesellschaftsanteils einen anderen Streitgegenstand. Geltend gemacht werde hier
lediglich eine Einzelposition, die möglicherweise bei der Ermittlung des Anteilswerts
Berücksichtigung finden müsste. Daraus einen Abfindungsanspruch zu ermitteln, sei
nicht möglich. Die Klage sei weiterhin wegen der entgegenstehenden Durchsetzungssperre
unabhängig davon abzuweisen, ob die Kündigung des Beklagten ordnungsgemäß erfolgt
sei oder nicht.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-9">9</dt>
<dd class="content">
<p>2. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung
rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt
(§ 544 Abs. 9 ZPO).</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-10">10</dt>
<dd class="content">
<p>a) Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Anträge und Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen
nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben kann oder
muss. Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Parteien
in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG ist aber anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass das
Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen
hat (vgl. BVerfGE 28, 378, 384 f.; 47, 182, 187 f.; 54, 43, 46; 54, 92; BVerfG, NJW-RR
1995, 377, 378; NJW 2025, 3349 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR
512/15, MDR 2017, 275 Rn. 6; jeweils mwN). Das ist etwa der Fall, wenn ein Gericht
auf einen wesentlichen Punkt des Tatsachenvortrags einer Partei, der für das Verfahren
nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts von erkennbarer Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen
ohne ersichtlichen Grund nicht eingeht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI
ZR 306/04, juris Rn. 10; Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, MDR 2017,
275 Rn. 6; Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZR 337/17, ZIP 2019, 1719, 1721 Rn. 7;
Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NJW-RR 2022, 86 Rn. 16 f.; jeweils
mwN).</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-11">11</dt>
<dd class="content">
<p>b) Gemessen daran hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verletzt, indem es die von seinem Rechtsstandpunkt aus gebotene
Umdeutung des Leistungsantrags des Klägers in einen Feststellungsantrag unterlassen
hat.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-12">12</dt>
<dd class="content">
<p>aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats enthält die Leistungsklage des Gesellschafters,
mit der er nach Auflösung der Gesellschaft einen auf das Gesellschaftsverhältnis gegründeten
Zahlungsanspruch geltend macht, der nicht mehr selbständig geltend gemacht werden
kann, ohne Weiteres auch das Feststellungsbegehren, dass die betreffende Forderung
als unselbständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen
ist. Der Zahlungsantrag ist daher in einen entsprechenden Feststellungsantrag umzudeuten
(siehe etwa BGH, Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil
vom 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93, NJW 1995, 188, 189; Urteil vom 18. März 2002
- II ZR 103/01, NZG 2002, 519; Urteil vom 4. Dezember 2012 - II ZR 159/10, ZIP 2013,
361 Rn. 46; Beschluss vom 8. Juli 2025 - II ZB 1/25, ZIP 2025, 1854 Rn. 15 mwN). Eines
entsprechenden (ausdrücklichen) Hilfsantrags der klagenden Partei bedarf es nicht
(BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 1/11, ZIP 2012, 1710 Rn. 23; Urteil vom 22.
Mai 2012 - II ZR 2/11, ZIP 2012, 1500 Rn. 42 mwN).</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-13">13</dt>
<dd class="content">
<p>bb) Demnach hätte das Berufungsgericht, ausgehend von seiner Annahme, dass die Parteien
(jedenfalls) hinsichtlich der Verwertung des Immobilienparks eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts begründet hatten und der selbständigen Geltendmachung der Zahlungsforderung
des Klägers nach Kündigung der Gesellschaft durch den Beklagten die gesellschaftsrechtliche
Durchsetzungssperre entgegenstehe, eine Umdeutung des Leistungs- in einen Feststellungsantrag
vornehmen und dessen Begründetheit prüfen müssen.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-14">14</dt>
<dd class="content">
<p>Diese Umdeutung war auch nicht wegen eines entgegenstehenden Parteiwillens des Klägers
ausgeschlossen (vgl. dazu MünchKommBGB/Schäfer, 9. Aufl., § 735 Rn. 34; Kilian in
Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 735 BGB Rn. 18). Dass der Kläger in den Instanzen
der Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entgegengetreten ist und damit
die Durchsetzbarkeit seiner Forderung im Wege der Leistungsklage verteidigt hat, beruhte
auf seiner rechtlichen Einordnung des Verhältnisses der Parteien als Bruchteilsgemeinschaft.
Daraus folgt nicht, dass er, sollte das Gericht seiner Auffassung nicht folgen und
das Eingreifen der Durchsetzungssperre bejahen, einer Umdeutung seines Leistungsantrags
entgegentreten wollte. Vielmehr hat er im Anschluss an die Berufungsverhandlung mit
Schriftsatz vom 6. Mai 2025 ausdrücklich hilfsweise auf die nach obiger Rechtsprechung
gebotene Umdeutung verwiesen.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-15">15</dt>
<dd class="content">
<p>Das Berufungsgericht ist auf dieses im Zahlungsantrag des Klägers enthaltene Feststellungsbegehren
in keiner Weise eingegangen, so dass davon auszugehen ist, dass es dies entweder überhaupt
nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen
hat. Dazu hätte insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil das Berufungsgericht selbst
davon ausgegangen ist, dass der Kläger eine Einzelposition geltend mache, die möglicherweise
bei der Ermittlung des Werts seines Gesellschaftsanteils Berücksichtigung finden müsse.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-16">16</dt>
<dd class="content">
<p>cc) Dieser Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Berufungsgericht, hätte es die gebotene Umdeutung des Klageantrags
in ein Feststellungsbegehren vorgenommen, der Klage mit diesem Antrag stattgegeben
hätte.</p>
</dd>
</dl>
<p style="text-align: center;">III.</p>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-17">17</dt>
<dd class="content">
<p>Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bereits die Annahme einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Parteien auf Grundlage der vom Berufungsgericht
festgestellten Tatsachen fraglich erscheint. Weder dem notariellen Kaufvertrag noch
dem Pachtvertrag mit der V. GmbH & Co. KG sind Anhaltspunkte
für ein Handeln in gesellschafterlicher Verbundenheit zu entnehmen. Bloße Vereinbarungen
über die Verwaltung und Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands reichen für die
Annahme einer Gesellschaft nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine diesbezügliche
gemeinschaftliche Zweckverfolgung mit entsprechender Förderungspflicht (vgl. BGH,
Beschluss vom 20. Mai 1981 - V ZB 25/79, WM 1981, 1334, juris Rn.12; Urteil vom 15.
Oktober 1990 - II ZR 25/90, NJW-RR 1991, 422, 433, juris Rn. 8; Urteil vom 12. November
2007 - II ZR 183/06, WM 2008, 28 Rn. 9; Urteil vom 4. Juli 2012 - XII ZR 94/10, NJW
2012, 3582 Rn. 21; Urteil vom 3. Februar 2016 - XII ZR 29/13, ZIP 2016, 860 Rn. 22
ff.).</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-18">18</dt>
<dd class="content">
<p>Außerdem wird darauf hingewiesen, dass bei Annahme einer rechtsfähigen Gesellschaft
bürgerlichen Rechts der Parteien näher zu prüfen sein dürfte, ob die gesellschaftsrechtliche
Durchsetzungssperre ausnahmsweise nicht gilt, weil der Kläger möglicherweise aufgrund
einer einfachen Auseinandersetzungsrechnung vorgehen und einen ihm danach jedenfalls
zustehenden Mindestzahlungsanspruch geltend machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember
1960 - II ZR 234/59, WM 1961, 323; Urteil vom 2. Juli 1962 - II ZR 204/60, BGHZ 37,
299, 305; Urteil vom 3. Mai 1976 - II ZR 92/75, WM 1976, 789; Urteil vom 12. November
1990 - II ZR 232/89, NJW-RR 1991, 549; Urteil vom 10. Mai 1993 - II ZR 111/92, ZIP
1993, 919, 920; Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 234/92, ZIP 1993, 1307, 1309; Urteil
vom 21. November 2005 - II ZR 17/04, ZIP 2006, 232 Rn. 10 f.; Urteil vom 23. Oktober
2006 - II ZR 192/05, ZIP 2006, 2271 Rn. 9 f.; Beschluss vom 25. Januar 2011 - II ZR 280/09,
juris; Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 214/13, ZIP 2016, 216 Rn. 15, 25).</p>
<p>
<span style="color: rgb(0, 0, 0);">Wöstmann</span> <span style="color: rgb(0, 0, 0);">Bernau</span> <span style="color: rgb(0, 0, 0);">Grüneberg</span>
</p>
<p> <span style="color: rgb(0, 0, 0);">Sander</span> <span style="color: rgb(0, 0, 0);">von Selle</span>
</p>
</dd>
</dl>
</section>