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ECLI:DE:NEURIS:KORE709212024

6 StR 400/24

Court

Bundesgerichtshof

Date

6 November 2024

Language

de

Case Summary

Facts

BGH, 06.11.2024, 6 StR 400/24

BGH, 06.11.2024, 6 StR 400/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 6. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass der Angeklagte für die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bartel Feilcke Wenske

Fritsche von Schmettau

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