Skip to main content

ECLI:DE:NEURIS:KORE710502025

VII ZR 60/24

Court

Bundesgerichtshof

Date

16 April 2025

Language

de

Case Summary

Facts

BGH, 16.04.2025, VII ZR 60/24

BGH, 16.04.2025, VII ZR 60/24

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 31. März 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 19. März 2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1. Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Klägerin hat keinen Erfolg.

2. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 66/20 Rn. 2 m.w.N., juris). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.

3. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24). Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Hannamann

More Decisions