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ECLI:DE:NEURIS:KORE718132025

2 ARs 233/25

Court

Bundesgerichtshof

Date

3 July 2025

Language

de

Case Summary

Facts

BGH, 03.07.2025, 2 ARs 233/25

BGH, 03.07.2025, 2 ARs 233/25

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem für den Wohnort des Angeklagten zuständigen

Amtsgericht Stuttgart

übertragen.

Gründe

1. Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Stuttgart ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem vom Amtsgericht Hof in Auftrag gegebenen fachärztlichen Gutachten der 70-jährige Angeklagte zwar eingeschränkt verhandlungsfähig ist, eine Reisefähigkeit aber nur für die Dauer von maximal 30 Minuten bei Transport mit einem Krankenwagen unter Begleitung von drei Sanitätern gegeben ist. Im Hinblick auf den Gerichtsort Hof ist damit eine dauerhafte Reiseunfähigkeit des in Stuttgart wohnenden Angeklagten belegt. Allerdings ist ihm die Anreise zu dem von seiner Wohnung nur ca. 10-15 Fahrtminuten entfernten Amtsgericht Stuttgart möglich. Menges Appl Zeng Grube Schmidt

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