Skip to main content

ECLI:DE:NEURIS:KORE725552025

5 StR 369/25

Court

Bundesgerichtshof

Date

24 September 2025

Language

de

Case Summary

Facts

BGH, 24.09.2025, 5 StR 369/25

BGH, 24.09.2025, 5 StR 369/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist im Schriftsatz vom 15. Juli 2025 erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, da verspätet (§ 354 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gericke Mosbacher Köhler

Resch von Häfen

Sonstiger Langtext

Berichtigungsbeschluss vom 9. Oktober 2025

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 24. September 2025 wird dahin geändert, dass es in der Entscheidungsformel „Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. März 2025“ statt „Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. April 2025“ heißt.

Gründe

Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen.

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen

More Decisions