ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600376
4 BN 20.25 (4 CN 2.26)
Case Summary
BVerwG, 21.05.2026, 4 BN 20.25 (4 CN 2.26)
BVerwG, 21.05.2026, 4 BN 20.25 (4 CN 2.26)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1 wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2024 ergangenen Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben. Die Revision des Antragstellers zu 1 wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 40 000 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
2. Das Revisionsverfahren kann - soweit, wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, die Rechtmäßigkeit der Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 ROG im Rahmen des Normenkontrollverfahrens gegen die Entwicklungssatzung inzident zu überprüfen ist - voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, in welchem Verhältnis Raumordnungsrecht und Fachrecht bei der Zulassung einer Zielabweichung für eine Entwicklungsmaßnahme nach § 165 BauGB stehen.
3. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.