[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-customs-law-eu-2025":3},{"detail":4,"years":64},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":17,"page":14,"limit":63},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},57,"customs-law-eu","Customs Law","EU","2026-07-08T16:54:05.515Z",2025,[13,16,18,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":15},3,{"month":21,"count":14},4,{"month":23,"count":15},5,{"month":25,"count":15},6,{"month":27,"count":15},7,{"month":29,"count":15},8,{"month":31,"count":15},9,{"month":33,"count":15},10,{"month":35,"count":14},11,{"month":37,"count":15},12,[39,53],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"3984","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520360","ecli-de-neuris-stre202520360","VII B 81\u002F25 (AdV)",32,"2025-11-26T00:00:00.000Z","#  (Einziehung eines nach Art. 3s der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 gelisteten Schiffs - Nothafenrecht und Ausfuhrverbot) \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Der unionsrechtliche Ausfuhrbegriff des Art. 3s Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 in der bis zum 24.02.2025 geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2024\u002F3192 (Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014) ist weit, funktional und zweckorientiert auszulegen und erfasst grundsätzlich jedes physische Verbringen eines in Anh. XLII der Verordnung gelisteten Schiffs aus dem Gebiet der Union.40\n\n2\\. Gelangt ein Schiff infolge einer Seenotsituation in Gewässer der Union und wird erst später durch die Verordnung (EU) 2025\u002F395 in Anh. XLII zu Art. 3s der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 aufgenommen, begründen der Ausnahmetatbestand des Art. 3s Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014, das völkergewohnheitsrechtliche Nothafenrecht sowie das Recht auf friedliche Durchfahrt nach Art. 17, 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erhebliche Zweifel im Sinne des Art. 45 Abs. 2 des Zollkodex der Union (UZK) daran, ob das Auslaufen als verbotene Ausfuhr zu qualifizieren und eine Einziehung nach Art. 198 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes gerechtfertigt ist.43\n\n3\\. Die Einziehung eines gelisteten Schiffs, das den einzigen wesentlichen Vermögenswert des Betroffenen bildet, führt zu einem irreversiblen Substanzverlust und damit zu einem unersetzbaren Schaden im Sinne des Art. 45 Abs. 2 UZK.51 Hohe, durch verwaltungsinterne Sicherungsmaßnahmen entstandene Verwahrkosten begründen kein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse.54\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 09.05.2025 - 3 V 33\u002F25 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) einer auf Art. 198 Abs. 1 des Zollkodex der Union (UZK) gestützten Einziehungsverfügung, die sich auf ein Schiff bezieht. \n\n2\\. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) --eine Gesellschaft mit Sitz auf M-- war im hier maßgeblichen Zeitraum zunächst als Eigentümerin des streitgegenständlichen Öltankers im Schiffsregister der Republik P eingetragen. Dessen technische Managerin war ausweislich der Eintragung im Marine Sanctions Due Diligence Questionnaire --dem Fragebogen zur sanktionsrechtlichen Risikoüberprüfung im Schiffsverkehr-- eine in D sitzende Gesellschaft. Beladen war das Schiff mit \"Fuel Oil\", das Gegenstand eines internationalen Handelsgeschäfts war. Der Tanker war hierfür in der Russischen Föderation (Russland) befüllt worden; sein Zielhafen lag in der Republik I. \n\n3\\. Am 09.01.2025 befuhr das Schiff auf seiner Route durch die Ostsee die vor Rügen gelegenen internationalen Gewässer. Aufgrund eines Stromausfalls wurde es manövrierunfähig, trieb in der Folge in deutsche Hoheitsgewässer und wurde schließlich auf die Reede vor S geschleppt, wo man es für eine Weiterfahrt wieder ertüchtigte. Parallel untersuchten deutsche Behörden den Vorfall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. \n\n4\\. Mit Verfügung vom 13.01.2025 untersagte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (Hauptzollamt \\--HZA--) der Schiffsführung das Auslaufen, um eine zollamtliche Kontrolle durchführen zu können, und begründete dies mit einem möglichen Verstoß gegen auf Russland abzielende Embargomaßnahmen. Mineralöl der geladenen Art sei im Anh. XXV der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 des Rates vom 31.07.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2014, Nr. L 229, 1), in der bis zum 24.02.2025 geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2024\u002F3192 des Rates vom 16.12.2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABlEU L 2024\u002F3192) --Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014--, aufgeführt. Das Verbringen dort gelisteter Waren in die Europäische Union (EU) und deren Wiederausfuhr seien unzulässig. \n\n5\\. Das HZA holte zu dem Vorfall zudem eine rechtliche Bewertung des juristischen Dienstes der Europäischen Kommission (Legal Service) ein. Der Legal Service gelangte in seiner Stellungnahme vom 12.02.2025 zu dem Ergebnis, dass das Schiff die Bundesrepublik Deutschland nur verlassen dürfe, wenn die geladene, nach Art. 3i Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 verbotene Ware zuvor entladen werde, weil bereits das bloße Verbringen in das Zollgebiet der Union als Import gelte und ein anschließender Transfer untersagt sei. Nach Entladung könne das Schiff zwar auslaufen; werde es jedoch zu einem späteren Zeitpunkt selbst in Anh. XLII der Verordnung gelistet, dürften ihm auch Dienstleistungen wie Schlepperdienste nicht mehr erbracht werden. Das Schiff wäre dann faktisch im Hafen blockiert, solange keine --im vorliegenden Fall allerdings nicht ersichtliche-- Ausnahme eingreife. \n\n6\\. Durch die Verordnung (EU) 2025\u002F395 des Rates vom 24.02.2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABlEU L 2025\u002F395) --Verordnung (EU) 2025\u002F395--, wurde das Schiff in Anh. XLII zu Art. 3s der ab 25.02.2025 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 des Rates vom 31.07.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABlEU 2014, Nr. L 229, 1) --im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 n.F.--, aufgenommen und unterlag damit den dort genannten Restriktionen in Bezug auf die Gewässer der EU. Aus Sicht des HZA zählte es seither --durch die Listung anerkannt-- zu einer \"Schattenflotte\", die zur Umgehung der russische Mineralöle betreffenden Handelssanktionen und jedenfalls indirekt zur Finanzierung des völkerrechtswidrigen russischen Vorgehens in der Ukraine eingesetzt werde. \n\n7\\. Am 26.02.2025 erließ das HZA gestützt auf Art. 198 UZK i.V.m. § 13 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) eine auf das Schiff bezogene Sicherstellungsverfügung. Für das Schiff würden die Sanktionen des Art. 3s der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 n.F. gelten; die Sicherstellung sei daher zwingend. Mit Anhörungsschreiben vom selben Tag kündigte das HZA außerdem die Einziehung und Verwertung des Schiffs zugunsten der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 198 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK an. \n\n8\\. Am 07.03.2025 löschte P den Tanker aus seinem Schiffsregister. \n\n9\\. Mit gegenüber der technischen Managerin ergangener Verfügung vom 14.03.2025 zog das HZA das Schiff zugunsten der Bundesrepublik Deutschland ein und ordnete dessen Verwertung an. Zur Begründung führte das HZA aus, dass mit der Aufnahme des Schiffs in Anh. XLII zu Art. 3s der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 n.F. durch die Verordnung (EU) 2025\u002F395 ab dem 25.02.2025 die Restriktionen des Art. 3s Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 n.F. uneingeschränkt anwendbar seien. Daraus folge, dass sowohl das Verbringen des Schiffs aus dem Zollgebiet der Union als auch seine Ausfuhr verboten seien. Der Begriff der \"Ausfuhr\" sei weit auszulegen und erfasse jedes Verlassen des Zollgebiets der Union durch ein gelistetes Schiff. Aus dem erteilten Transportauftrag nach I ergebe sich im Streitfall die Absicht, das Schiff auszuführen. Die Zollbehörden seien gemäß Art. 198 Abs. 1 UZK vor diesem Hintergrund verpflichtet, die für die Verwirklichung des Sanktionszwecks erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nur auf die vorliegend gewählte Weise könne der Zweck der Regelung --nämlich die Entziehung des Schiffs aus der sogenannten russischen Schattenflotte und die Verhinderung seiner Verwendung zur Umgehung von Handelssanktionen-- erreicht werden. Ob das Schiff infolge einer Notsituation in das Zollgebiet der Union gelangt sei, erweise sich demgegenüber als unerheblich, da die Listung erst ab dem 25.02.2025 wirksam geworden sei. Auch aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 (BGBl II 1994, 1799) --Seerechtsübereinkommen (SeeRÜbk)-- ergebe sich kein Hindernis für die getroffene Maßnahme. \n\n10\\. Die Antragstellerin wehrte sich fristgerecht mittels Einspruchs und ersuchte parallel beim Finanzgericht (FG) um Eilrechtsschutz. Sie berief sich insbesondere auf maritimes Recht und betonte, dass ihr Schiff keinesfalls der ominösen, in den Medien kolportierten \"russischen Schattenflotte\" zugerechnet werden könne. Es erscheine kaum vertretbar, dass das europäische Sanktionsrecht die Enteignung eines Schiffs rechtfertigen könne, bei dem eine dokumentierte Notlage vorgelegen habe und bei dem das HZA kein sanktionsrelevantes Verhalten festzustellen vermochte. Das Schiff sei erst nach dem Eintritt in die Gewässer der Union auf die Sanktionsliste genommen worden. Die angegriffene Maßnahme diene erkennbar allein politischen Demonstrationszwecken und untergrabe das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns sowie in die Rechtssicherheit des internationalen Schiffsverkehrs. Die Einziehung verletze die Eigentumsgarantie (Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABlEU 2007, Nr. C 303, 1, BGBl II 2008, 1165 \\--EUGrdRCh--), das Recht auf eine gute Verwaltung (Art. 41 EUGrdRCh) sowie den Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (Art. 47 EUGrdRCh). Durch die Vollziehung der Einziehungsverfügung drohe ihr, der Antragstellerin, zudem ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden im Sinne des Art. 45 UZK und damit zugleich eine unbillige Härte im Sinne des § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Da das Schiff ihren einzigen wesentlichen Vermögensgegenstand bilde, sei ihre wirtschaftliche Existenz durch die Einziehung evident gefährdet. \n\n11\\. Mit Beschluss vom 09.05.2025 - 3 V 33\u002F25 setzte das FG die Vollziehung der Einziehungsverfügung vom 14.03.2025 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Entscheidung über den dagegen eingelegten außergerichtlichen Rechtsbehelf aus und ließ gemäß § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde zu. Den weitergehenden Antrag --gerichtet auf Aufhebung der Vollziehung bereits ergriffener Maßnahmen wie Umflaggung und Umklassifizierung des Schiffs-- wies es zurück. \n\n12\\. Das FG --das die nicht in der Einziehungsverfügung adressierte Antragstellerin als betroffene Eigentümerin und damit als antragsbefugt anerkannte-- hegte begründete Zweifel im Sinne von Art. 45 Abs. 2 UZK an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme. \n\n13\\. Bereits die Annahme eines verbotenen Verbringens erscheine in der gegebenen Notsituation fraglich. Der Ausnahmetatbestand des Art. 3s Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 erlaube es in Anh. XLII aufgeführten (sanktionierten) Schiffen, in Fällen von Havarien ungeachtet der bestehenden Restriktionen in den Gewässern der Union einen Notliegeplatz zu suchen. Das streitgegenständliche Schiff sei zum Zeitpunkt der Havarie zwar noch kein sanktioniertes Schiff gewesen. Es erscheine aber ernsthaft möglich, dass dieser Ausnahmetatbestand für die Bewertung des Streitfalls entsprechend heranzuziehen sei. Er trage dem völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Nothafenrecht Rechnung, der es Schiffen in Seenot grundsätzlich ermöglichen solle, einen nahegelegenen Hafen anzulaufen beziehungsweise sich in einen solchen Hafen schleppen zu lassen. Dass dies auch das Recht umfasse, diesen wieder zu verlassen, liege auf der Hand. Das Seerechtsübereinkommen gewähre zudem Schiffen aller Staaten das Recht auf friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer. Nach summarischer Prüfung erscheine es zudem möglich, dass sich die Antragstellerin auf die Eigentumsgarantie des Art. 17 EUGrdRCh berufen könne. Nach Aktenlage sei schließlich nicht nachgewiesen, dass sich die Antragstellerin als verlängerter Arm eines Drittstaates \\--konkret Russlands-- darstelle oder unfriedlich gehandelt habe. Insgesamt sei die Sach- und Rechtslage nicht so eindeutig, dass ernstliche Zweifel ausgeschlossen werden könnten. \n\n14\\. Der fristgerecht seitens des HZA erhobenen Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt. \n\n15\\. Das HZA stützt seine Beschwerdebegründung im Wesentlichen darauf, dass die tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses des FG unzutreffend seien. Dieses habe seine Entscheidung auf eine vermeintliche Anwendbarkeit des Nothafenprivilegs aus Art. 3s Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 und einen möglichen Verstoß gegen Art. 17 EUGrdRCh gestützt. Keine dieser Erwägungen verfange. \n\n16\\. Art. 3s der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014, einschließlich Abs. 3, sei zu dem Zeitpunkt, als das Schiff in deutsche Hoheitsgewässer und auf die Reede vor S gelangte, auf dieses nicht anwendbar gewesen, da es zu diesem Zeitpunkt nicht in Anh. XLII der Verordnung gelistet gewesen sei. Gegen die Annahme einer durch analoge Anwendung zu schließenden Regelungslücke spreche, dass dem Verordnungsgeber der Verordnung (EU) 2025\u002F395 zum Zeitpunkt der Listung des streitgegenständlichen Schiffs bekannt gewesen sei, dass sich dieses in deutschen Gewässern befunden habe. Gleichwohl sei es in Anh. XLII zur Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 n.F. aufgenommen worden, ohne dass der Verordnungsgeber Art. 3s der Verordnung dahingehend angepasst habe, eine Regelung für bereits bei ihrer Listung in Unionsgewässern befindliche Schiffe zu schaffen. \n\n17\\. Im entscheidenden Zeitpunkt des Erlasses der Einziehungsverfügung habe bezogen auf das Schiff zudem weder das Nothafenrecht noch das Recht auf friedliche Durchfahrt nach Art. 17 SeeRÜbk bestanden. Völkerrechtliche Schutzmechanismen wie das Nothafenrecht, dem Art. 3s Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 Rechnung trage, seien an dieser Stelle mangels Flaggenstaates für das Schiff nicht einschlägig gewesen. Das Recht auf friedliche Durchfahrt stehe nur \"Schiffen aller Staaten\" im Sinne von Art. 17 SeeRÜbk zu und gelte nicht für staatenlose Schiffe. \n\n18\\. Mit dem Verlust der Flagge hätten die an Bord befindlichen Zertifikate zudem ihre Gültigkeit verloren, sodass das Schiff nicht mehr über die erforderlichen gültigen Unterlagen verfügt habe. Es sei daher zum Zeitpunkt der Einziehungsverfügung rechtlich gar nicht mehr in der Lage gewesen, den Liegeplatz zu verlassen. \n\n19\\. Art. 17 EUGrdRCh gewährleiste --nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)-- das Eigentumsrecht nicht schrankenlos. Die Einziehung von Gegenständen auf Grundlage des Art. 198 UZK bei sanktionsrechtlichen Verstößen erscheine auch unter Berücksichtigung des Art. 17 EUGrdRCh verhältnismäßig. Sanktionsmaßnahmen müssten eine abschreckende Wirkung entfalten, um Zuwiderhandlungen zu verhindern. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei hier zudem zu berücksichtigen, dass die in Rede stehenden Sanktionen der Unterstützung der Beilegung des Ukraine-Konflikts und damit völkerrechtlichen Grundprinzipien sowie dem Schutz von Menschenleben dienten. Auf die Eigentumsgarantie des Art. 17 EUGrdRCh könne sich bei einer Einziehung ferner allenfalls ein gutgläubiger Dritter berufen. Die Entscheidung der Antragstellerin, das streitgegenständliche Schiff für den Transport von Erdöl aus Russland durch die Ostsee einzusetzen, schließe ihre Gutgläubigkeit im Hinblick auf den vorliegenden Sanktionsverstoß aus. Das Anlaufen des Gemeinschaftsgebiets möge nicht beabsichtigt gewesen sein, die Antragstellerin habe ein solches Ereignis im Hinblick auf Wetterphänomene und Havarien indes auch nicht ausschließen können, sondern durch die gewählte Route vielmehr in Kauf genommen. \n\n20\\. Die sofortige Vollziehung der Einziehungsverfügung stelle keine unbillige Härte dar, da etwaige Nachteile durch Amtshaftungsansprüche ausreichend abgesichert seien. Es verhalte sich umgekehrt aber so, dass die Zollverwaltung derzeit monatlich etwa … € für den sicheren Unterhalt des Schiffs aufwende, was das überwiegende öffentliche Vollzugsinteresse belege. Für den Fall, dass die Rechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung \\--wie erwartet-- festgestellt werde, benötige es mithin eine Sicherheit, dass die vermeidbaren Kosten von der Antragstellerin ersetzt würden. Hilfsweise werde daher angeregt, eine mögliche AdV von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen. \n\n21\\. Ergänzend verweist das HZA darauf, dass das Schiff inzwischen auch von den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sanktioniert worden sei. Zudem lägen Erkenntnisse vor, wonach eine hinter dem Schiff stehende Person enge Verbindungen zur iranischen Staatsführung unterhalte, als zentraler Akteur der sogenannten Schattenflotte und wichtiger Geschäftspartner Russlands im Rohölhandel und bei der Finanzierung des Krieges in der Ukraine auftrete sowie als Schlüsselfigur in Tauschgeschäften betreffend iranische Waffen gegen russisches Öl agiere. \n\n22\\. Das HZA beantragt,   \nden Beschluss des FG aufzuheben und den Antrag abzuweisen;  \nhilfsweise, die AdV lediglich gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. \n\n23\\. Die Antragstellerin beantragt,   \ndie Beschwerde zurückzuweisen;  \nden Hilfsantrag auf Gestellung einer Sicherheit zurück- beziehungsweise abzuweisen. \n\n24\\. Der angegriffene Beschluss des FG sei zu bestätigen. Das FG hege zu Recht --überzeugend und umfassend begründete-- Rechtmäßigkeitszweifel an den angegriffenen Maßnahmen des HZA im Sinne des Art. 45 Abs. 2 UZK. \n\n25\\. Das HZA habe die zwingende und hier analog anwendbare Ausnahmeregelung des geltenden EU-Sanktionsrechts --Art. 3s Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014-- unberücksichtigt gelassen, obwohl das Schiff unstreitig infolge einer Seenotsituation in deutsche Hoheitsgewässer gelangt sei, keine Sanktionsumgehung beabsichtigt habe und die Voraussetzungen für eine Sanktionierung objektiv nicht vorgelegen hätten. Zudem verletze eine entschädigungslose Einziehung die in Art. 17 EUGrdRCh verankerte Eigentumsgarantie. Des Weiteren sei es dringend geboten, einen schweren, irreversiblen Schaden abzuwenden, der im Verlust des Schiffs, in einer faktischen Enteignung ohne Entschädigung sowie in einer unmittelbaren Existenzbedrohung bestehe. Da die Sach- und Rechtslage ersichtlich komplex sei und das HZA deswegen sogar eine Stellungnahme des Legal Service einholen musste, sei offensichtlich, dass die Lage nicht so eindeutig sei, dass eine irreversible Vollstreckung gerechtfertigt wäre. \n\n26\\. Im Übrigen betone sie, dass der beabsichtigte Transport russischen Öls nach I ohne vorherigen Import in die EU durch nicht in der EU ansässige Parteien nicht von den EU-Sanktionen erfasst und mithin weder verboten noch sonst rechtswidrig gewesen sei. Sie sei erst seit (…) Eigentümerin des Schiffs. Dessen Operationen hätten seither vollumfänglich internationalen Standards sowie den durch europäisches und US-amerikanisches Recht auferlegten Beschränkungen entsprochen. Diese Fakten seien derzeit Gegenstand des anhängigen und auf De-Listing des Schiffs abzielenden Nichtigkeitsverfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG). Sie bestreite zudem die vom HZA behaupteten Verstrickungen mit sanktionierten Personen oder Netzwerken. Der Anwendungsbereich der zollrechtlichen --und damit auch sanktionsrechtlichen-- Vorschriften dürfte zudem mangels eines willentlichen \"Verbringens\" in die EU nicht eröffnet sein. Denn das Schiff sei lediglich samt Ladung manövrierunfähig in das Zollgebiet der EU gedriftet. \n\n27\\. Bei verständiger Auslegung erfasse Art. 3s Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 nicht nur das notfallbedingte Einlaufen in die Gewässer und Häfen der EU, sondern selbstverständlich auch das unbehelligte Auslaufen. Auf den völkerrechtlichen Status eines Schiffs und dessen Flagge komme es nach der Regelung des Art. 3s Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 dabei nicht an. Im Übrigen sei das Schiff zum Zeitpunkt seiner Seenot und damit der Inanspruchnahme des Nothafenrechts unter der Flagge P gefahren. Eine Listung durch die EU bedinge zudem weder einen Ausschluss aus dem internationalen Handel noch Rechts- oder Staatenlosigkeit auf See. So sei vorliegend konkret das Register der K ohne Weiteres bereit, das Schiff unter seine Flagge zu stellen und damit die Voraussetzungen für ein Auslaufen zu schaffen. \n\n28\\. Abschließend merke sie an, dass die zuständigen deutschen Behörden erst vor Kurzem einem anderen Schiff (…) in identischer Situation, nämlich bei Notlage und sanktionierter Ladung, das Ein- und Auslaufen gestattet hätten. \n\n29\\. Die Einziehung und Verwertung des Schiffs würde einen unersetzbaren Schaden verursachen; auf einen etwaigen Amtshaftungsanspruch müsse sie sich unter diesen Umständen nicht verweisen lassen. \n\n30\\. Eine Sicherheitsleistung dürfe von ihr nicht verlangt werden. Die behaupteten Kosten für die Sicherstellung und das Festhalten des Schiffs seien unbelegt und würden daher bestritten. Im Übrigen beruhten diese Kosten allein darauf, dass das HZA die Weiterfahrt des Schiffs unter rechtswidrigem Verweis auf vermeintliche Sanktionsverstöße verweigert habe. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n31\\. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen. \n\n32\\. 1\\. Die Beschwerde ist zulässig. \n\n33\\. Insbesondere hat das FG die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen Entscheidungen über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO zu, sofern sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Als relevante Entscheidungen sind im Zollrecht auch solche anzusehen, die auf Grundlage oder nach den Maßstäben des Art. 45 UZK ergehen, da das finanzgerichtliche Aussetzungsverfahren in Zollsachen ein nationales Verfahren im Sinne des § 69 Abs. 3 FGO bleibt (vgl. zur Vorläuferregelung in Art. 244 des Zollkodex --ZK-- Senatsbeschluss vom 18.03.1997 - VII B 267\u002F96, BFH\u002FNV 1997, 723 [Rz 5]). \n\n34\\. 2\\. Die Beschwerde gegen die vorliegend zu überprüfende Entscheidung des FG erweist sich bei der nach den einschlägigen nationalen und unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag als unbegründet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer AdV bezogen auf die Einziehungsverfügung vom 14.03.2025 ohne Sicherheitsleistung vorliegen. \n\n35\\. a) Der Senat hat das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin im Rahmen ihrer Anträge eigenständig zu prüfen und dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 18.08.1987 - VII B 97\u002F87, BFH\u002FNV 1988, 374 [Rz 13]). Der Prüfungsmaßstab richtet sich nach Art. 45 Abs. 2 UZK i.V.m. § 69 Abs. 3 FGO. Nach Art. 45 Abs. 2 UZK setzen die Zollbehörden die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn begründete Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn dem Beteiligten durch die Vollziehung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Die Begriffe der \"begründeten Zweifel\" im Sinne von Art. 45 Abs. 2 UZK und der \"ernstlichen Zweifel\" im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind im Wesentlichen deckungsgleich. Begründete Zweifel im Sinne von Art. 45 Abs. 2 UZK bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Senatsbeschlüsse vom 22.11.1994 - VII B 140\u002F94, BFHE 176, 170, unter II.2. [Rz 7], und vom 11.08.2005 - VII B 292\u002F04, BFH\u002FNV 2005, 2074, unter II.1. [Rz 8], zu Art. 244 Unterabs. 2 ZK, der Vorgängerregelung des Art. 45 Abs. 2 UZK). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rechts- und\u002Foder die Sachlage unklar sind. \n\n36\\. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Vollziehung der Einziehungsverfügung vom 14.03.2025 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Der Senat teilt im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung die vom FG geäußerten begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts. \n\n37\\. aa) Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ZollVG ist eine zollamtliche Sicherstellung von Waren durch Wegnahme oder durch ein Verfügungsverbot zulässig, soweit unionsrechtliche Vorschriften \\--wie insbesondere der Zollkodex der Union-- vorsehen, dass Waren von den Zollbehörden veräußert werden können. Art. 198 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK eröffnet den Zollbehörden insoweit die Möglichkeit, Waren einzuziehen und zu veräußern, wenn diese Verboten oder Beschränkungen unterliegen. \n\n38\\. bb) In diesem Regelungskontext vermag der Umstand, dass die Einziehungsverfügung an die technische Managerin des Schiffs adressiert wurde, keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu begründen. Im Zollrecht können derartige Anordnungen auch gegenüber demjenigen ergehen, der die tatsächliche Sachherrschaft über die betroffenen Gegenstände ausübt, ohne dass es zwingend auf die zivilrechtliche Eigentümerstellung ankommt. Dies ergibt sich bereits aus der Legaldefinition des \"Besitzers der Waren\" in Art. 5 Nr. 34 UZK, wonach nicht nur der Eigentümer, sondern auch die Person erfasst ist, die eine ähnliche Verfügungsbefugnis besitzt oder in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren befinden. Das FG hat im Übrigen zutreffend hervorgehoben, dass die Antragstellerin als Eigentümerin gleichwohl in eigenen Rechten betroffen ist und daher zur Anfechtung der Einziehungsverfügung aktivlegitimiert bleibt. Denn im Anwendungsbereich des Unionszollrechts ist nach Art. 44 Abs. 1 UZK jede Person anfechtungsbefugt, die von der erlassenen Entscheidung unmittelbar und persönlich betroffen ist. \n\n39\\. cc) Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 198 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 ZollVG --dass das Schiff unionsrechtlichen Verboten oder Beschränkungen unterfällt-- im Streitfall vorliegen, ist bei summarischer Prüfung zweifelhaft. \n\n40\\. (1) Eindeutig geregelt ist insoweit zwar zunächst, dass das streitgegenständliche Schiff seit seiner gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) 2025\u002F395 zum 25.02.2025 wirksam gewordenen Aufnahme in Anh. XLII der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 n.F. als gelistetes Schiff im Sinne des Art. 3s Abs. 1 dieser Verordnung gilt. Art. 3s Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 verbietet die Ausfuhr eines gelisteten Schiffs aus der Union. Das beabsichtigte Auslaufen des Schiffs aus den Gewässern der EU fällt damit unter den unionsrechtlichen Ausfuhrbegriff und wäre damit grundsätzlich im sanktionsrechtlichen Sinne verboten. Denn der Begriff einer Ausfuhr im Sinne des Sanktionsrechts der EU umfasst jede Handlung, die dazu führt, dass Waren das Zollgebiet der EU verlassen, unabhängig von der Art und Weise des Verbringens. Als Begriff des Unionsrechts ist derjenige der \"Ausfuhr\" autonom auszulegen (s. Niestedt in Krenzler\u002FHerrmann\u002FNiestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, V. Embargo- und Sanktionsmaßnahmen, 50. Systematische Darstellung von Embargo- und Sanktionsmaßnahmen, Rz 44). Das unionsrechtliche Sanktionsregime zielt darauf ab, Umgehungstatbestände effektiv zu unterbinden. Folglich ist der Begriff der \"Ausfuhr\" im Sanktionsrecht weit und nicht formalistisch, sondern funktional und zweckorientiert auszulegen. Entscheidend ist das tatsächliche physische Verbringen der betroffenen Ware aus dem jeweils benannten Gebiet. Der EuGH betont in seiner Rechtsprechung dementsprechend, dass Begriffe im Sanktionsrecht im Lichte des Schutzzwecks der Maßnahmen auszulegen sind. Beispielsweise hat der EuGH in seinem Urteil Möllendorf und Möllendorf-Niehuus vom 11.10.2007 - C-117\u002F06 (EU:C:2007:596, Rz 63) ausgeführt, dass die restriktiven Maßnahmen der Union --dort gegen Osama bin Laden, das Al-Qaida-Netzwerk und die Taliban-- möglichst effektiv angewendet werden müssen, um ihre Ziele zu erreichen. Dies impliziert ein weites Verständnis des Ausfuhrbegriffs, das Umgehungstatbestände weitestmöglich verhindert. \n\n41\\. (2) Im Streitfall ist allerdings --worauf das FG zu Recht hingewiesen hat-- zu berücksichtigen, dass Art. 3s Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 im Einklang mit dem völkerrechtlich anerkannten Nothafenrecht Ausnahmen von den in Abs. 1 definierten Beschränkungen vorsieht. Art. 3s Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 bestimmt, dass die in Abs. 1 genannten Restriktionen dann nicht gelten, sofern ein gelistetes Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht. \n\n42\\. (a) Für die Auffassung des HZA, dass diese Ausnahmeregelung im Streitfall nicht eingreift, spricht zwar, dass das Schiff zum Zeitpunkt seiner Eintragung in Anh. XLII der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 n.F. bereits sicher auf der Reede vor S lag und seine Seenotlage nach der Reparatur behoben war. Im Zeitpunkt einer etwaigen Ausfuhr wäre somit keine Notlage mehr gegeben. Die ausdrücklich für gelistete Schiffe normierte Ausnahme des Art. 3s Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 könnte daher nach ihrem Wortlaut als tatbestandlich nicht einschlägig angesehen werden. Angesichts der zeitlichen Abläufe \\--das Schiff wurde in Kenntnis der Gesamtumstände seitens der Union im Februar 2025 gelistet-- dürfte auch davon ausgegangen werden können, dass der Verordnungsgeber einen Fall wie den vorliegenden nicht übersehen hat, haben doch deutsche Behörden den hier zu beurteilenden Fall dem Legal Service der Europäischen Kommission im Rahmen einer Anfrage unterbreitet. \n\n43\\. (b) Dem steht indes der vom FG herangezogene Gesichtspunkt gegenüber, dass Art. 3s Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 seinem Sinn und Zweck nach im Streitfall entsprechend anzuwenden sei. So fällt auf, dass das Schiff --wäre es bereits zum Zeitpunkt des notfallbedingten Einlaufens in die Reede gelistet gewesen-- in den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift gefallen wäre. Dass es allein aufgrund seiner Nichtlistung in der hier gegebenen Konstellation schlechter stehen soll, mutet widersprüchlich an. Das Nothafenrecht als völkergewohnheitsrechtliches Prinzip gewährt Schiffen in Seenot zudem das Recht, den nächstgelegenen sicheren Hafen anzulaufen. Zwar ist das Recht, den Hafen nach Beseitigung der Notlage wieder zu verlassen, nicht ausdrücklich geregelt; es wird jedoch anerkanntermaßen jedenfalls durch das in Art. 17 und 18 SeeRÜbk verankerte Recht der friedlichen Durchfahrt umfasst, das unter anderem auch das Verlassen eines im Rahmen friedlicher Durchfahrt angelaufenen Hafens einschließt (vgl. EuGH-Urteil Sea Watch vom 01.08.2022 - C-14\u002F21 und C-15\u002F21, EU:C:2022:604, Rz 103). Das Seerechtsübereinkommen ist für die Union verbindlich und bildet einen integralen Bestandteil der Unionsrechtsordnung. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die Bestimmungen des Sekundärrechts --und dies stützt die Rechtsauffassung des FG-- so weit wie möglich im Einklang mit den für die Union verbindlichen völkerrechtlichen Übereinkommen sowie mit den einschlägigen Regeln und Grundsätzen des allgemeinen Völkerrechts auszulegen (EuGH-Urteil Sea Watch vom 01.08.2022 - C-14\u002F21 und C-15\u002F21, EU:C:2022:604, Rz 3, 92 und 94). Zudem käme Art. 3s Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 nie zum Tragen, wenn ein Schiff im Gebiet der Union repariert würde, weil nach der Auslegung des HZA jedenfalls die Ausfuhr untersagt wäre. Dies spricht dafür, dass im Falle einer Notsituation nicht nur die Einfuhr, sondern stets auch die darauf folgende Ausfuhr erlaubt sein muss. Für den Streitfall ergibt sich aus diesen Gesichtspunkten, dass jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass das streitgegenständliche Schiff sich auf das völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Nothafenrecht in Verbindung mit dem Recht der friedlichen Durchfahrt berufen darf und damit ein Auslaufen aus den Gewässern der EU nicht am Verbot des Art. 3s Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 scheitert. \n\n44\\. (c) Der Einwand des HZA, das Schiff habe nach Entzug der Flagge als staatenlos gegolten und könne sich daher nicht auf völkerrechtliche Schutzmechanismen wie das Nothafenrecht oder das Recht auf friedliche Durchfahrt berufen, trägt im Rahmen der summarischen Prüfung nicht. Maßgeblich ist, dass das Schiff seine Seenotlage zunächst noch unter Flagge P erlitten hat. Auch nach dem Verlust der Flagge stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang staatenlosen Schiffen jedenfalls die elementaren völkerrechtlichen Schutzrechte --etwa das aus dem Seerechtsübereinkommen abzuleitende Recht der friedlichen Durchfahrt oder das völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Nothafenrecht-- zumindest in Grundzügen verbleiben. Die Rechtslage ist insoweit nicht eindeutig und wird in einem etwaigen Hauptsacheverfahren näher zu prüfen sein. \n\n45\\. (d) Soweit das HZA ergänzend auf die Einordnung des Schiffs durch Drittstaaten und auf angebliche Verbindungen zu einer im iranischen Staatsapparat verankerten Person verweist, die als zentraler Akteur der sogenannten Schattenflotte im Rohölhandel und bei der Finanzierung des Krieges in der Ukraine tätig sei, ergibt sich daraus für die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Verfahren nichts anderes. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass Sicherheitsinteressen des Küstenstaates Vorrang haben und das Recht der friedlichen Durchfahrt nur insoweit gilt, als es in friedlicher Weise ausgeübt wird. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsstaat ist und die Anwendung unionsrechtlicher wie völkerrechtlicher Vorschriften rechtsstaatlichen Maßstäben unterliegt. Soweit der sogenannten Schattenflotte in der öffentlichen Diskussion Spionage- oder Sabotageaktionen in der Ostsee zugeschrieben werden, finden sich in den Verfahrensakten keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass gerade das streitgegenständliche Schiff hiermit in Verbindung steht. Entsprechend hat das FG hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Ob insoweit weitere tatsächliche Aufklärung oder ergänzende Angaben erforderlich sind, wird dem weiteren Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n46\\. (e) Der Hinweis des HZA, dem Auslaufen des Schiffs stünden ohnehin fehlende Unterlagen wie Klassifizierungs- und Versicherungsnachweise, Zertifikate oder eine gültige Beflaggung entgegen, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung ohne Bedeutung. Denn nach Art. 198 Abs. 1 UZK setzt eine Einziehung voraus, dass die betroffenen Waren unionsrechtlichen Verboten oder Beschränkungen unterliegen; tatsächliche Betriebshindernisse wie fehlende Papiere können diesen Tatbestand nicht ersetzen oder erweitern. \n\n47\\. (f) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Listung des streitgegenständlichen Schiffs nach Anh. X der Verordnung (EU) 2025\u002F395 i.V.m. Anh. XLII der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 n.F. derzeit Gegenstand eines beim EuG anhängigen Klageverfahrens ist. Die Antragstellerin begehrt dort die Nichtigerklärung der Listung. Bereits der Umstand, dass die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden unionsrechtlichen Maßnahme Gegenstand eines eigenständigen gerichtlichen Verfahrens auf Unionsebene ist, verdeutlicht, dass die unionsrechtliche Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung nicht eindeutig geklärt ist. Auch dieser Gesichtspunkt trägt zur Annahme begründeter Zweifel im Sinne des Art. 45 Abs. 2 UZK bei. \n\n48\\. dd) Soweit die Antragstellerin darüber hinaus Verletzungen ihrer in der EUGrdRCh verbrieften Rechte auf gute Verwaltung, Schutz des Eigentums und wirksamen Rechtsschutz geltend macht, greifen diese Rügen nach summarischer Prüfung zwar nicht durch. Darauf kommt es für die Entscheidung des Senats aber nach dem vorstehend Gesagten nicht mehr an. \n\n49\\. c) Eilrechtsschutz ist der Antragstellerin im Streitfall zusätzlich auch unter dem Gesichtspunkt eines drohenden unersetzbaren Schadens im Sinne des Art. 45 Abs. 2 UZK zu gewähren. Diese zweite Begründungslinie trägt die Entscheidung über die AdV eigenständig. Selbst wenn man die vom FG aufgezeigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung nicht für durchgreifend hielte, wäre die Aussetzung bereits wegen des drohenden irreversiblen Substanzverlusts des Schiffs geboten. \n\n50\\. aa) Nach Art. 45 Abs. 2 UZK ist die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung auszusetzen, wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden droht. Bei der Auslegung des Begriffs \"unersetzbarer Schaden\" ist an den unionsrechtlich gleichbedeutenden Begriff des \"nicht wiedergutzumachenden Schadens\" anzuknüpfen, der auch zu den Voraussetzungen für die in Art. 279 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene einstweilige Anordnung gehört. Danach liegt ein solcher Schaden vor, wenn die durch den sofortigen Vollzug einer Entscheidung geschaffene Lage selbst im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht mehr vollständig rückgängig gemacht werden könnte. Entscheidend ist mithin, ob der drohende Nachteil allein durch einen späteren finanziellen Ausgleich \\--wie Amtshaftungsansprüche-- kompensiert werden kann oder ob er in seiner Substanz irreversibel wirkt. Reine Vermögenseinbußen sind demnach grundsätzlich nicht ausreichend, weil sie regelmäßig durch Rückerstattung oder Schadensersatz behoben werden können. Unersetzbar sind dagegen Schäden, die in der endgültigen Vernichtung oder dem unwiederbringlichen Verlust eines Vermögensgegenstands oder einer Rechtsposition bestehen - wie etwa die erzwungene Auflösung einer Gesellschaft oder der Verkauf der eigenen Wohnung (EuGH-Urteil Giloy\u002FHauptzollamt Frankfurt am Main-Ost vom 17.07.1997 - C-130\u002F95, EU:C:1997:372, Rz 35 ff., dort noch zu Art. 185 EG-Vertrag; Senatsbeschluss vom 11.08.2005 - VII B 292\u002F04, BFH\u002FNV 2005, 2074, unter II.2. [Rz 16]). \n\n51\\. bb) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist im Streitfall von einem im Falle der Vollziehung der Einziehungsverfügung drohenden unersetzbaren Schaden im Sinne des Art. 45 Abs. 2 UZK auszugehen. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist nicht lediglich eine Geldforderung, sondern die Einziehung und anschließende Verwertung oder Vernichtung eines einzelnen, individuellen Vermögensgegenstands. Das streitgegenständliche Schiff stellt nach ihrem Vorbringen den einzigen wesentlichen Vermögenswert der Antragstellerin dar. Würde die Verfügung vollzogen, ginge die Substanz dieses Vermögensgegenstands unwiederbringlich verloren. Anders als bei austauschbaren Waren oder standardisierten Handelsgütern handelt es sich bei einem Schiff dieser Größenordnung um ein wertvolles Einzelstück mit spezifischen technischen Eigenschaften, das nicht ohne Weiteres ersetzt werden kann. Der durch eine solche Vernichtung eintretende Substanzverlust könnte auch im Falle einer späteren Kompensation in Geld nicht vollständig rückgängig gemacht werden. \n\n52\\. cc) Der drohende unersetzbare Schaden ist im Streitfall auch nicht im Hinblick auf ein überwiegendes Vollzugsinteresse hinzunehmen. \n\n53\\. (1) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht nur zu prüfen, ob die durch den sofortigen Vollzug geschaffene Lage später wieder rückgängig gemacht werden könnte, sondern auch, ob die AdV die Erreichung der mit der angefochtenen Entscheidung verfolgten Ziele ernstlich beeinträchtigen würde, falls sich diese in der Hauptsache als rechtmäßig erweist (EuGH-Beschlüsse Europäische Kommission gegen Republik Polen vom 08.04.2020 - C-791\u002F19 R, EU:C:2020:277, Rz 104, und Evonik Degussa GmbH gegen Europäische Kommission vom 02.03.2016 - C-162\u002F15 P-R, EU:C:2016:142, Rz 103). Das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung ist daher mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen. \n\n54\\. (2) Die Abwägung fällt vorliegend zugunsten der Antragstellerin aus. Sofern die Einziehungsverfügung in einem Hauptsacheverfahren bestätigt werden sollte, könnte sie noch vollständig vollzogen werden, solange das Schiff im Hafen festgehalten und gesichert bleibt. Es ist daher nicht erforderlich, den sofortigen Vollzug anzuordnen, um die Wirksamkeit der Maßnahme sicherzustellen. Das vom HZA angeführte fiskalische Interesse, die mit der Verwahrung des Schiffs auf der Reede verbundenen Kosten zu vermeiden, vermag im Rahmen dieser Abwägung nicht durchzugreifen. Zum einen sind die geltend gemachten Kosten bislang nicht substantiiert dargetan, zum anderen können selbst nachgewiesene Aufwendungen dieser Art nicht das Gewicht beanspruchen, das erforderlich wäre, um den endgültigen Substanzverlust des erheblichen Vermögenswerts der Antragstellerin aufzuwiegen. Die Kosten stellen vielmehr eine Folge der vom HZA selbst getroffenen Sicherungsmaßnahmen dar und begründen keine zwingenden Gemeinwohlbelange. Ein fiskalisches Kostenargument reicht nicht aus, um die AdV trotz eines drohenden unersetzbaren Schadens wegen überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresses zu versagen. \n\n55\\. d) Die AdV war --wie vom FG zutreffend entschieden-- ohne Sicherheitsleistung anzuordnen. Der Hilfsantrag des HZA bleibt ebenfalls ohne Erfolg. \n\n56\\. aa) Nach der Rechtslage ist eine Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit Art. 45 Abs. 2 UZK nicht stets erforderlich. Art. 45 Abs. 3 UZK ordnet eine Sicherheitsleistung nur für die Fälle an, in denen aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben folgt. In allen anderen Konstellationen --etwa bei Einziehungsmaßnahmen, die auf unionsrechtliche Verbote oder Beschränkungen gestützt werden-- greift Art. 45 Abs. 3 UZK dagegen nicht ein. In solchen Fällen besteht keine zwingende Vorgabe, die AdV von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen; vielmehr obliegt es den nationalen Gerichten --im nationalen Verfahrensrecht geregelt in § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO--, im Einzelfall zu prüfen, ob und in welcher Höhe eine Sicherheitsleistung angezeigt ist. Diese Entscheidung setzt eine Abwägung der widerstreitenden Interessen voraus: Einerseits soll durch die Sicherheitsleistung verhindert werden, dass dem Staat bei einem für den Verpflichteten ungünstigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens finanzielle Nachteile entstehen; andererseits darf der Zugang zum Rechtsschutz nicht durch unangemessene Belastungen faktisch vereitelt werden (BFH-Beschlüsse vom 08.05.2024 - VIII R 9\u002F23, BFHE 284, 142, Rz 27, und vom 06.02.2013 - XI B 125\u002F12, BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, Rz 18). \n\n57\\. bb) Gemessen an diesen Maßstäben bestand im Streitfall keine Veranlassung, die AdV von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Im Streitfall erwächst aus der angefochtenen Einziehungsverfügung keine Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, sondern es geht allein um die Einziehung und Verwertung des Schiffs. Damit ist Art. 45 Abs. 3 UZK seinem Anwendungsbereich nach nicht einschlägig; eine Sicherheitsleistung konnte unionsrechtlich nicht verlangt werden. Auch nach nationalem Verfahrensrecht rechtfertigen die Umstände des Streitfalls keine andere Beurteilung. Zwar sieht das Zollrecht in Art. 52 UZK und ergänzend im nationalen Recht Möglichkeiten vor, Kosten für in Anwendung zollrechtlicher Vorschriften durchgeführte Handlungen geltend zu machen. Ob und in welchem Umfang das HZA im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren solche --nach eigenem Vorbringen sehr hohe-- Kosten wegen der Sicherung des streitgegenständlichen Schiffs auf der Reede gegenüber der Antragstellerin geltend machen könnte, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. So zeigt jedenfalls der Rechtsgedanke des Art. 45 Abs. 3 Halbsatz 2 UZK, dass eine Sicherheitsleistung nicht in einer Weise angeordnet werden darf, die den Betroffenen finanziell oder wirtschaftlich überfordert. Wird dieser Maßstab auf die vorliegende Sachlage übertragen, so würde eine Sicherheitsleistung in Höhe der vom HZA pauschal veranschlagten Verwahrungskosten in Höhe von monatlich etwa … € für die Antragstellerin eine unzumutbare Beeinträchtigung effektiven Rechtsschutzes darstellen. Eine derartige Belastung erscheint nicht gerechtfertigt. \n\n58\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","(Einziehung eines nach Art. 3s der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 gelisteten Schiffs - Nothafenrecht und Ausfuhrverbot)","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:38:10.301Z","2026-07-10T22:07:57.257Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"6967","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520272","ecli-de-neuris-stre202520272","VII R 25\u002F23","2025-04-08T00:00:00.000Z","#  Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.04.2025 VII R 22\u002F23 - Nacherhebung von Antidumpingzoll trotz Aufhebung der Maßnahme \n\n## Leitsatz\n\nNV: Die Aufhebung einer Antidumpingmaßnahme durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 entfaltet keine Rückwirkung. Antidumpingzölle, die während der Geltung der später aufgehobenen Maßnahme entstanden sind, können auch nach deren Aufhebung nacherhoben werden (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855).23 28\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 06.04.2022 - 4 K 147\u002F18 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Der Beklagte und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) wendet sich gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), mit der die Nacherhebung von Antidumpingzoll für die Einfuhr von Schrauben aufgehoben wurde. \n\n2\\. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine sich in Liquidation befindende GmbH & Co. KG, überführte mit Zollanmeldung vom 03.09.2010 zwei Partien Schrauben der Codenummern 7318 15 69 99 0 bzw. 7318 15 89 99 0 aus Malaysia in den zollrechtlich freien Verkehr. Dabei legte sie ein durch das Ministry of International Trade and Industry Malaysia (MITI) ausgestelltes Ursprungszeugnis vor, das als Hersteller ein in Malaysia ansässiges Unternehmen auswies. Das HZA setzte für die Einfuhr Einfuhrumsatzsteuer fest, erhob jedoch zunächst keinen Antidumpingzoll, da die Ware als Ursprungsware Malaysias behandelt wurde. \n\n3\\. Im Jahr 2012 informierte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) die Zollbehörden der Mitgliedstaaten über den Verdacht, dass aus der malaysischen Free Commercial Zone Port Klang eingeführte Verbindungselemente tatsächlich Ursprungserzeugnisse der Volksrepublik China (China) seien. Die Waren seien lediglich in Malaysia umgeladen und mit falschen Ursprungsdokumenten versehen worden. Im Zuge weiterer Ermittlungen gelangte das HZA zu der Einschätzung, dass dies auch die vorliegend fragliche Einfuhr betreffe. \n\n4\\. Das Zollfahndungsamt X (ZFA) leitete im Jahr 2012 auf Grundlage dieser Erkenntnisse ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Verantwortliche der Klägerin wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhrabgaben ein. Im Rahmen der Ermittlungen wurden im Jahr 2013 Geschäftsräume der Klägerin und ihrer Zollvertreterin durchsucht. Dabei wurden Beweismittel, insbesondere Geschäftsunterlagen und elektronische Daten, sichergestellt. … 2013 (Handelsregistereintragung xx.xx.2013) wurde die Klägerin aufgelöst und befindet sich seitdem in Liquidation. \n\n5\\. Mit Bescheid vom 15.06.2016 setzte das HZA --gestützt auf Art. 220 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 4 des Zollkodex (ZK)-- gegenüber dem Liquidator der Klägerin wegen der vorliegend streitgegenständlichen Einfuhr nachträglich Antidumpingzoll in Höhe von … € fest. Zur Begründung führte es aus, dass nach den Feststellungen des OLAF und den Ermittlungen des ZFA die von der Klägerin angemeldeten Verbindungselemente tatsächlich in China hergestellt worden seien. Die Waren seien nach Malaysia verbracht und mit falschen Ursprungsdokumenten versehen worden, um den Antidumpingzoll zu umgehen. \n\n6\\. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch wies das HZA mit Entscheidung vom 07.11.2018 als unbegründet zurück. \n\n7\\. Mit ihrer Klage machte die Klägerin unter anderem geltend, dass die Antidumpingmaßnahme, auf die die Nacherhebung gestützt worden sei, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 des Rates vom 26.01.2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2009, Nr. L 29, 1) \\--Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009--, durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 der Kommission vom 26.02.2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABlEU 2016, Nr. L 52, 24) --Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278-- aufgehoben worden sei. Diese Aufhebung erfasse desgleichen die Vergangenheit, sodass sich die Nacherhebung als rechtswidrig erweise. Auch die Annahme, dass der bestätigte Warenursprung in Malaysia nicht zutreffe, sondern in China zu verorten sei, bestritt sie. Insofern war sie zudem der Meinung, dass das HZA seine Nachweispflicht nicht durch die bloße Übernahme der Schlussfolgerungen eines OLAF-Missionsberichts ersetzen könne. Zusätzlich machte sie Festsetzungsverjährung (Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß Art. 221 ZK) geltend. Insbesondere sei diese im Streitfall nicht gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 169 der Abgabenordnung (AO) wegen einer Straftat verlängert. Eine vorsätzliche Handlung könne ihr nicht zur Last gelegt werden. \n\n8\\. Das FG gab der Klage statt. Es führte aus, dass Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 so zu verstehen sei, dass ab dem Zeitpunkt der Aufhebung keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Antidumpingzöllen mehr bestehe, unabhängig davon, ob die Einfuhr vor oder nach dem Wirksamkeitsdatum 28.02.2016 erfolgt sei. Die Nacherhebung sei daher bereits aus diesem Grunde unzulässig. Im Streitfall könne mithin dahingestellt bleiben, ob die aus Malaysia versandten streitgegenständlichen Verbindungselemente --wie es das HZA annehme-- ihren für eine Antidumpingzollfestsetzung erforderlichen Warenursprung in China hätten. Auch zur Frage der eingewandten Festsetzungsverjährung verhielt sich das Urteil dementsprechend nicht. \n\n9\\. Mit seiner Revision wendet sich das HZA gegen das FG-Urteil. Es macht geltend, dass die Aufhebung der Antidumpingmaßnahme durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 keine Rückwirkung entfalte und die Nacherhebung für vor dem 28.02.2016 entstandene Zollschulden weiterhin zulässig sei. \n\n10\\. Das FG habe Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 fehlerhaft ausgelegt. Diese Vorschrift stelle klar, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle erst ab dem Tag des Inkrafttretens gelte. Eine rückwirkende Ungültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 sei weder im Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 vorgesehen noch entspreche dies deren Sinn und Zweck. Vielmehr folge die Europäische Kommission mit dieser Regelung der generellen unionsrechtlichen Vorgabe, dass Maßnahmen zur Umsetzung von Entscheidungen der Welthandelsorganisation (World Trade Organization --WTO--) grundsätzlich nur für die Zukunft gälten (Art. 3 der Verordnung (EU) 2015\u002F476 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2015 über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen, ABlEU 2015, Nr. L 83, 6). \n\n11\\. Das FG verkenne zudem, dass Art. 2 Halbsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 nur klarstelle, dass bereits erhobene Zölle nicht zu erstatten seien, jedoch keine Aussage über die Zulässigkeit der Nacherhebung treffe. Die mit Annahme der Zollanmeldung vor dem 28.02.2016 entstandenen Antidumpingzölle seien nicht erloschen und könnten nach den allgemeinen Vorschriften innerhalb der Verjährungsfrist nachträglich festgesetzt werden. \n\n12\\. Ferner widerspreche das FG-Urteil der Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union (Urteil Eurobolt u.a.\u002FKommission vom 18.05.2022 - T-479\u002F20, EU:T:2022:304), bestätigt durch das Urteil Eurobolt u.a.\u002FKommission und Stafa Group des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11.01.2024 - C-517\u002F22 P, EU:C:2024:9, wonach die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 durch die Aufhebung nicht rückwirkend entfallen sei. Auch die Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Eurobolt u.a.\u002FKommission und Stafa Group vom 07.09.2023 - C-517\u002F22 P, EU:C:2023:649 vor dem EuGH bestätigten, dass alle Sachverhalte, die vor der Aufhebung von der ursprünglichen Verordnung erfasst worden seien, von der Aufhebung unberührt blieben. \n\n13\\. Insbesondere beruft sich das HZA aber auf das während des vorliegenden Revisionsverfahrens ergangene EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855, das seiner Auffassung nach einen identischen Sachverhalt betreffe. Der EuGH habe in dieser Entscheidung bestätigt, dass Antidumpingzölle auch nach Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 erhoben werden dürften, sofern sie während deren Gültigkeitszeitraums entstanden seien (EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855, Rz 42). Die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 entfalte keine rückwirkende Wirkung (EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855, Rz 38) und berühre weder die Entstehung noch die Nacherhebung von Antidumpingzöllen auf zuvor erfolgte Einfuhren (EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855, Rz 40). \n\n14\\. Das HZA beantragt, das angefochtene FG-Urteil vom 06.04.2022 - 4 K 147\u002F18 aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n\n15\\. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n16\\. Sie verteidigt das FG-Urteil und regt hilfsweise ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH an, um eine abschließende Klärung der maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen zu ermöglichen. \n\n17\\. Zur Begründung trägt sie vor, dass das EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855 keine hinreichende Auseinandersetzung mit wesentlichen Argumenten zur Auslegung von Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 enthalte. Zwar sei der dem portugiesischen Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht mit dem hiesigen Verfahren vergleichbar, jedoch unterschieden sich die Argumentationsbreite und -tiefe der dortigen Rechtsausführungen erheblich von denjenigen im hiesigen Verfahren. Insbesondere sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle über eine bloße Ex-nunc-Wirkung hinausgehe und die Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 rückwirkend unanwendbar mache. Das FG habe sich mit dieser Fragestellung intensiv befasst und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine nachträgliche Erhebung von Antidumpingzöllen nach Aufhebung der Maßnahme ausgeschlossen sei. \n\n18\\. Die Klägerin verweist zudem darauf, dass sich der EuGH im Verfahren Autoridade Tributária e Aduaneira C-412\u002F22 mangels hinreichenden Vorbringens nicht mit der Völkerrechtsfreundlichkeit des deutschen Rechts auseinandergesetzt habe. Diese führe dazu, dass eine Maßnahme, die nachträglich als völkerrechtswidrig erkannt werde, von Anfang an als unwirksam zu betrachten sei. Zudem ergebe sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dass nachträgliche Festsetzungen nur dann Bestand haben könnten, wenn sie bereits bestandskräftig festgesetzt worden seien, was vorliegend nicht der Fall sei. \n\n19\\. Die Klägerin hält es daher für erforderlich, die Frage der Anwendung von Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 gegebenenfalls erneut dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Sie verweist darauf, dass EuGH-Urteile im Vorabentscheidungsverfahren grundsätzlich nur eine relative Bindungswirkung entfalteten und eine erneute Vorlage durch den Bundesfinanzhof zulässig sei, wenn neue rechtliche Gesichtspunkte aufgeworfen würden. Dies sei hier der Fall, da insbesondere die Folgen der Unvereinbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 mit WTO-Recht bislang nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden seien. Die Annahme eines sogenannten acte éclairé wäre daher unzutreffend. Der EuGH habe in seiner Rechtsprechung zur Vorlagepflicht nationaler Gerichte ausdrücklich betont, dass auch bei einer bereits entschiedenen Rechtsfrage eine erneute Vorlage möglich sei, wenn zusätzliche Argumente vorgebracht würden, die eine weitergehende Klärung erforderten. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n20\\. 1\\. Der Senat entscheidet nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid. \n\n21\\. 2\\. Die Revision ist begründet mit der Maßgabe, dass die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat in revisionsrechtlich zu beanstandender Weise entschieden, dass die am 28.02.2016 in Kraft getretene Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 ab diesem Zeitpunkt der Nacherhebung von Antidumpingzöllen entgegensteht, die für vor diesem Zeitpunkt unter der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 erfolgte Einfuhren entstanden sind. Allerdings vermag der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend in der Sache zu entscheiden, ob das HZA mit dem streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheid vom 15.06.2016 und der ihn bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 07.11.2018 gemäß Art. 220 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 4 ZK zu Recht Antidumpingzoll nacherhoben hat. \n\n22\\. a) Die vom FG vertretene Rechtsauffassung, wonach die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 erfolgte Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 der nachträglichen Erhebung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren, die vor dem 28.02.2016 unter der Geltung der aufgehobenen Verordnung erfolgten, entgegenstehe, ist mit der unionsrechtlichen Rechtslage --wie nunmehr höchstrichterlich geklärt ist-- nicht vereinbar. \n\n23\\. aa) Der EuGH hat in seinem Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855 ausdrücklich klargestellt, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle durch Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 keine Rückwirkung entfaltet und daher die Nacherhebung von Antidumpingzöllen auf bereits während der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 erfolgte Einfuhren nicht ausschließt. Der EuGH hat hervorgehoben, dass die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 weder die Entstehung einer Zollschuld auf unter ihrer Geltung erfolgte Einfuhren noch die Möglichkeit der nachträglichen Erhebung berührt, selbst wenn die Aufhebungsverordnung zum Zeitpunkt der Nacherhebung bereits in Kraft war (EuGH-Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855, Rz 40). Eine gegenteilige Auslegung würde dem in Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 ausdrücklich normierten Grundsatz widersprechen, dass die Aufhebung keine Rückwirkung entfaltet und lediglich die Zukunft betrifft. \n\n24\\. bb) Diese unionsrechtliche Bewertung wird durch Erwägungsgrund 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 bestätigt, wonach die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen ab dem Tag ihres Inkrafttretens gelten und folglich keine Erstattungen für zuvor erhobene Zölle auslösen soll. Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 greift diese Wertung verbindlich auf und begrenzt die Wirkung der Aufhebung auf zukünftige Einfuhren. \n\n25\\. cc) Auch aus systematischen und teleologischen Erwägungen ergibt sich, dass eine nachträgliche Erhebung von Antidumpingzöllen für unter der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 erfolgte Einfuhren weiterhin möglich sein muss. Andernfalls hinge die Belastung mit Antidumpingzoll vom bloßen Zufall ab, ob die Zollbehörden bis zum Außerkrafttreten der Verordnung bereits eine Prüfung und Festsetzung vorgenommen haben. Gerade im Fall der Umgehung von Antidumpingmaßnahmen --etwa durch Vorlage unzutreffender Ursprungsnachweise und Umladung der Ware in Drittländern-- würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Begünstigung führen. Eine solche Konsequenz stünde nicht nur im Widerspruch zur Intention der Verordnung, bestimmte Einfuhren in einem klar definierten Zeitraum mit einem Antidumpingzoll zu belegen, sondern auch zur Rechtslage, wonach die Entstehung der Zollschuld an die Annahme der Zollanmeldung anknüpft (Art. 201 Abs. 2 ZK). Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Anmelder verpflichtet ist, bereits im Zeitpunkt der Anmeldung vollständige und zutreffende Angaben zu machen sowie die maßgeblichen Unterlagen vorzulegen (Art. 62 ZK i.V.m. Art. 199 Abs. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung). Würde die nachträgliche Erhebung bei Umgehungshandlungen ausgeschlossen, liefe diese Verpflichtung leer und die Effektivität der unionsrechtlichen Antidumpingregelungen würde erheblich geschwächt. \n\n26\\. dd) Das FG hat in seinem Urteil demgegenüber zwar anerkannt, dass Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F278 die Erstattung bereits erhobener Antidumpingzölle ausschließt, jedoch aus dieser Regelung fälschlicherweise abgeleitet, dass eine nachträgliche Erhebung für bereits unter der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 erfolgte Einfuhren nicht mehr zulässig sei. Diese Annahme steht im Widerspruch zur gefestigten EuGH-Rechtsprechung, wonach die Aufhebung eines Unionsrechtsakts durch den Unionsgesetzgeber nicht einer Feststellung der Rechtswidrigkeit mit Ex-tunc-Wirkung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH-Urteil Eurobolt u.a.\u002FKommission und Stafa Group vom 11.01.2024 - C-517\u002F22 P, EU:C:2024:9, Rz 88 f., m.w.N.). \n\n27\\. ee) Die Argumentation des FG, die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 führe dazu, dass die rechtliche Grundlage für die Nacherhebung entfallen sei, lässt außer Acht, dass die Zollschuld nach Art. 201 Abs. 1 und 2 ZK bereits mit der Annahme der jeweiligen Zollanmeldung entstanden ist. Der EuGH hat dementsprechend auch in seinem Urteil Autoridade Tributária e Aduaneira vom 04.10.2024 - C-412\u002F22, EU:C:2024:855 darauf hingewiesen, dass die dort streitigen Antidumpingzölle im Zeitpunkt der Einfuhr nach den damals geltenden Vorschriften entstanden sind und daher einer späteren Erhebung zugänglich bleiben. \n\n28\\. ff) Auch das Vorbringen der Klägerin, wonach die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 mit deren Unvereinbarkeit mit WTO-Recht begründet worden sei und daher einer Ex-tunc-Nichtigkeitswirkung gleichkomme, wurde vom EuGH damit eindeutig zurückgewiesen. Der EuGH hat betont, dass eine solche Aufhebung nur für die Zukunft Wirkung entfaltet und nicht mit einer rückwirkenden Feststellung der Ungültigkeit der ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen gleichgesetzt werden kann. Eine Nacherhebung auf Grundlage der während der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 entstandenen Zollschuld bleibt daher zulässig. \n\n29\\. gg) Soweit die Klägerin rügt, der EuGH habe sich im Verfahren Autoridade Tributária e Aduaneira C-412\u002F22 nicht hinreichend mit der Völkerrechtsfreundlichkeit des deutschen Rechts auseinandergesetzt, geht dieser Einwand fehl. Zwar besitzt der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit Verfassungsrang (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \\--BVerfG-- vom 15.12.2015 - 2 BvL 1\u002F12, BVerfGE 141, 1, Rz 64), begründet jedoch keine Pflicht zur uneingeschränkten Befolgung völkerrechtlicher Normen, sondern dient als Auslegungshilfe. Unionsrechtlich kommt es zudem nicht auf nationale Verfassungsstandards an. Der EuGH verneint im Interesse einer unionsweit einheitlichen Anwendung des Sekundärrechts dessen Kontrolle am Maßstab der Verfassungsrechte der Mitgliedstaaten (s. etwa EuGH-Urteil Facebook Ireland und Schrems vom 16.07.2020 - C-311\u002F18, EU:C:2020:559, Rz 100; vgl. auch Englisch in Tipke\u002FLang, Steuerrecht, 25. Aufl., Rz 4.53, m.w.N.). \n\n30\\. b) Im zweiten Rechtsgang wird das FG das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nacherhebung im Sinne von Art. 220 ZK zu prüfen haben. Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise: \n\n31\\. aa) Die Nacherhebung des streitgegenständlichen Antidumpingzolls richtet sich angesichts der auf den 03.09.2010 datierenden Zollanmeldung nach Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 i.V.m. Art. 220 Abs. 1 ZK. Art. 220 ZK ist eine Vorschrift des materiellen Zollrechts, die auf vor dem Inkrafttreten des Zollkodex der Union am 01.05.2016 entstandene Sachverhalte weiterhin anwendbar bleibt (Senatsurteil vom 28.02.2023 - VII R 21\u002F20, Rz 25). \n\n32\\. bb) Gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nachzuerheben, wenn er mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Dies wird das FG im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben. \n\n33\\. (1) Das FG hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die streitgegenständlichen Waren tatsächlich ihren Ursprung in China hatten und damit dem endgültigen Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr. 91\u002F2009 für Verbindungselemente der Codenummern 7318 15 69 99 0 bzw. 7318 15 89 99 0 dieses Ursprungs unterlagen. Die Ursprungsfeststellung ist eine notwendige Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung. Zwar hat das HZA seine Entscheidung auf die Ergebnisse der Untersuchungen des OLAF sowie auf Ermittlungen der nationalen Zollbehörden gestützt, jedoch fehlt die tatrichterliche Würdigung dieser Beweismittel. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang unter Berücksichtigung der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten prüfen müssen, ob die von der Klägerin eingeführten Waren tatsächlich chinesischen Ursprungs waren. \n\n34\\. (2) Ebenfalls sind Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer möglichen Festsetzungsverjährung zu treffen. Nach Art. 201 Abs. 2 ZK entsteht die Zollschuld mit der Annahme der Zollanmeldung. Da die streitgegenständliche Einfuhr im Jahr 2010 erfolgte, war die regelmäßige dreijährige Festsetzungsfrist des Art. 221 Abs. 3 Satz 1 ZK bei Erlass des Einfuhrabgabenbescheids im Jahr 2016 bereits abgelaufen. Allerdings kommt eine Verlängerung der Festsetzungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO auf zehn Jahre in Betracht, sofern der streitgegenständliche Antidumpingzoll --wovon das HZA ausgeht-- hinterzogen wurde. Im vorliegenden Fall könnte dies dadurch geschehen sein, dass für die eingeführten Waren falsche Ursprungszeugnisse vorgelegt wurden, um die Erhebung des Antidumpingzolls nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Antidumpingzollverordnung zu umgehen. Dabei wird insbesondere zu ermitteln sein, ob die Klägerin selbst an einer solchen Hinterziehung beteiligt war oder ob ihr zumindest ein Vermögensvorteil aus einer --gegebenenfalls festzustellenden-- unzutreffenden Angabe des Ursprungslands zugeflossen ist. Nach Art. 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 3 AO greift die verlängerte Festsetzungsfrist dann nicht, wenn der Abgabenschuldner nachweist, dass er aus einer von Dritten hinterzogenen Zollschuld keinen Vorteil gezogen hat. \n\n35\\. 3\\. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf es nicht. Die Rechtslage ist aus den oben genannten Gründen durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt (acte éclairé, BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161\u002F19, Rz 55). \n\n36\\. 4\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.04.2025 VII R 22\u002F23 - Nacherhebung von Antidumpingzoll trotz Aufhebung der Maßnahme","2026-07-08T23:09:23.475Z","2026-07-10T22:12:56.657Z",20,[65,11],2026]