[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-bundesfinanzhof":3},{"court":4,"decisions":10},{"id":5,"name":6,"country":7,"level":8,"jurisdiction":9},32,"Bundesfinanzhof","de","supreme","tax",[11,22,29,37,45,53,61,68,75,83,91,99,106,113,121,129,137,144,151,158],{"id":12,"ecli":13,"caseNumber":14,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":16,"fullText":17,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":19,"slug":20,"metadata":21},"2037","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650119","IX B 24\u002F26","","2026-06-18T00:00:00.000Z","#  BFH, Beschluss vom 18. Juni 2026 - IX B 24\u002F26 \n\n## Leitsatz\n\nNV: Für die Beurteilung, ob eine Immobilie innerhalb der Zehn-Jahres-Frist nach Anschaffung veräußert worden ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes), ist auf die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge und nicht auf diejenigen des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen (ständige Rechtsprechung, u.a. Senatsurteile vom 08.04.2014 - IX R 18\u002F13, BFHE 245, 323, BStBl II 2014, 826, Rz 29, sowie vom 26.10.2021 - IX R 12\u002F20, BFHE 275, 22, BStBl II 2022, 400, Rz 14).5\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 05.02.2026 - 1 K 57\u002F25 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n2\\. 1\\. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen. \n\n3\\. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten --abstrakt beantwortbaren-- Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar\u002Fklärungsfähig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs, sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 28.02.2025 - IX B 85\u002F24, Rz 4). \n\n4\\. b) Nach diesen Maßstäben liegt die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung nicht vor. Die von ihm sinngemäß formulierte Frage, auf welche(n) Zeitpunkt(e) für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung bei einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzustellen ist, ist nicht klärungsbedürftig. \n\n5\\. aa) Es entspricht nicht nur gefestigter, sondern ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass insoweit grundsätzlich an die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge anzuknüpfen ist (z.B. Senatsurteile vom 08.04.2014 - IX R 18\u002F13, BFHE 245, 323, BStBl II 2014, 826, Rz 29; vom 10.02.2015 - IX R 23\u002F13, BFHE 249, 149, BStBl II 2015, 487, Rz 20; vom 25.03.2021 - IX R 10\u002F20, BFHE 273, 1, BStBl II 2021, 758, Rz 14; vom 26.10.2021 - IX R 12\u002F20, BFHE 275, 22, BStBl II 2022, 400, Rz 14). Diese Rechtsprechung trägt dem Grundgedanken Rechnung, der der Besteuerung der privaten Veräußerungsgeschäfte zugrunde liegt, dass der Steuerpflichtige sich Werterhöhungen von Wirtschaftsgütern innerhalb einer bestimmten Frist wirtschaftlich zugeführt hat; dies ist bereits mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts geschehen (Senatsurteil vom 08.04.2014 - IX R 18\u002F13, BFHE 245, 323, BStBl II 2014, 826, Rz 29, m.w.N.). \n\n6\\. Der Normzweck des § 23 Abs. 1 EStG, innerhalb der Veräußerungsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen (vgl. Senatsurteil vom 26.10.2021 - IX R 12\u002F20, BFHE 275, 22, BStBl II 2022, 400, Rz 15), setzt voraus, dass die Erklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind, sodass sie sich von ihrer Erklärung nicht mehr einseitig lösen können (Senatsurteil vom 10.02.2015 - IX R 23\u002F13, BFHE 249, 149, BStBl II 2015, 487, Rz 21). Im Regelfall kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Einigung an. Sind in jenem Zeitpunkt allerdings noch nicht alle Vertragspartner derart an ihre Erklärung gebunden, ist das Ereignis maßgeblich, durch welches die Bindungswirkung beziehungsweise die volle Wirksamkeit des Vertrags herbeigeführt wird (vgl. Brandis\u002FHeuermann\u002FRatschow, § 23 EStG Rz 238). Wegen solcher Fallkonstellationen verwendet die Senatsrechtsprechung \\--wie im juristischen Sprachgebrauch üblich-- insoweit das Adverb \"grundsätzlich\". \n\n7\\. bb) Die vorgenannten Rechtsgrundsätze werden im einschlägigen Schrifttum weitestgehend geteilt (u.a. Hentschel in Herrmann\u002FHeuer\u002FRaupach, § 23 EStG Rz 51; Kube in Kirchhof\u002FSeer, EStG, 25. Aufl., § 23 Rz 17; Schmidt\u002FLevedag, EStG, 45. Aufl., § 23 Rz 33; Brandis\u002FHeuermann\u002FRatschow, § 23 EStG Rz 236; BeckOK EStG\u002FTrossen, 24. Ed. 01.03.2026, EStG § 23 Rz 135). \n\n8\\. c) Die in der Literatur vereinzelt gebliebene --auch vom Kläger angeführte-- Auffassung, nach der für die Bestimmung der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht an das Verpflichtungsgeschäft, sondern generell an den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums anzuknüpfen sei (Carlé in Korn, § 23 EStG Rz 27), gibt für den Senat --auch unter Berücksichtigung der Replik des Klägers vom 16.06.2026-- keinen Anlass, die oben genannte Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren erneut zu beurteilen. Unbeschadet dessen überzeugt die Literaturansicht auch nicht, da der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums in die Beliebigkeit der Vertragsparteien gestellt und auf diese Weise Steuergestaltungspotenzial erzeugt werden kann. \n\n9\\. 2\\. Aus den vorgenannten Gründen liegen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht vor. \n\n10\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","jurionline_de","BFH, Beschluss vom 18. Juni 2026 - IX B 24\u002F26","ecli-de-neuris-stre202650119",null,{"id":23,"ecli":24,"caseNumber":25,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":16,"fullText":26,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":27,"slug":28,"metadata":21},"2038","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650120","VII B 110\u002F25","#  BFH, Beschluss vom 18. Juni 2026 - VII B 110\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Zwischen Klagebegehren und Klageantrag ist zu unterscheiden. Das Gericht hat das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende (wirkliche) Klagebegehren zu ermitteln. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück.13\n\n2\\. NV: Legt das Gericht die Klage fehlerhaft aus und verkennt es deshalb das Klagebegehren, beruht das Urteil auf einem Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung. Dies stellt einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar.14\n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.06.2025 - 7 K 1071\u002F22 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) … wurde mit Urteil des Landgerichts … vom xx.xx.2020 wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Schmuggel in Tateinheit mit Untreue und der Verletzung von Dienstgeheimnissen rechtskräftig verurteilt. Er hatte dabei mitgewirkt, Waren in Containern in das Zollgebiet der Union einzuführen, ohne sie korrekt abfertigen und den Inhalt der Container feststellen zu lassen. In der Folge hatte das Hauptzollamt A gegenüber dem Kläger und weiteren Tatbeteiligten im Wege der Schätzung Einfuhrabgaben (Zölle und Einfuhrumsatzsteuer) festgesetzt und im Einspruchsverfahren Änderungsbescheide erlassen. \n\n2\\. Am xx.xx.2021 eröffnete das Amtsgericht B (AG) über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren. Das Hauptzollamt C (HZA) als zuständige Vollstreckungsstelle meldete im Namen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) 37 Forderungen in Höhe von insgesamt … € zur Tabelle an (Tabellennummern 1 bis 37). Laut Anmeldung handelte es sich um Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, die von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) ausgenommen waren. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, und zwar sowohl hinsichtlich Grund und Höhe der Forderungen als auch hinsichtlich deren Eigenschaft als solcher aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Der Widerspruch wurde in der Insolvenztabelle eingetragen. \n\n3\\. Mit Schreiben vom 31.03.2022 wies das AG den Kläger darauf hin, dass er Forderungen bestritten habe, für die ein vollstreckbarer Schuldtitel oder Endurteil vorliege, und dass es ihm obliege, binnen einer Frist von einem Monat den Widerspruch gegen die Forderungen außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Gesetzen zu verfolgen. \n\n4\\. Daraufhin erhob der fachkundig vertretene Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG) Münster gegen die BRD, vertreten durch das HZA. Das FG erfasste die BRD als Beklagte und hielt sich für sachlich und örtlich zuständig. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Forderungen der BRD, die im Insolvenzverfahren zur Tabelle unter den laufenden Nummern 1 bis einschließlich 37 angemeldet worden waren, nicht bestünden. Hilfsweise begehrte er festzustellen, dass die Forderungen der BRD, die im Insolvenzverfahren zur Tabelle unter den laufenden Nummern 1 bis einschließlich 37 angemeldet worden waren, nicht auf einer unerlaubten Handlung basierten. Er erklärte, er habe die Klage erhoben, da ihm gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO die Klageerhebung innerhalb eines Monats nach Widerspruchseinlegung obliege. Den Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen habe er eingelegt, weil ihm die von der BRD zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen \"gänzlich unbekannt\" seien. Die Einfuhrabgabenbescheide, die er vom HZA erhalten habe, hätten andere Aktenzeichen aufgewiesen als die Geschäftszeichen, die nun zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien. Die angemeldeten Forderungen bestünden mangels Bekanntgabe offensichtlich nicht. Im Übrigen leide eine Einspruchsentscheidung an einem Bekanntgabemangel, da sie erst am 02.12.2021 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gegeben worden sei. Mit Schriftsatz vom 06.05.2022 verdeutlichte der Kläger zudem, dass es in seiner Klage nicht um die zugrunde liegenden Einfuhrabgabenbescheide gehe und es sich nicht um ein \"Kassationsverfahren\" handele, \"d.h. dass die vorliegende Angelegenheit ausschließlich die Richtigkeit des Tabelleneintrags zum Gegenstand hat\". \n\n5\\. Das HZA als Vertreter der BRD erklärte, die in der Insolvenztabelle angegebenen Geschäftszeichen des HZA seien tatsächlich nicht mit den auf den jeweiligen Einfuhrabgabenbescheiden angegebenen Aktenzeichen identisch. Der Einwand des Klägers sei nachvollziehbar, aber widerlegbar. Zunächst sei die Sache im Nachgang von Feststellungen des Zollfahndungsdienstes beim Hauptzollamt A unter Verwendung von Straflistennummern weiterbearbeitet worden. Für die Einfuhrabgabenbescheide habe die festsetzende Stelle des Hauptzollamts A sodann eigene Registrierkennzeichen vergeben, die bei der Zollzahlstelle zum Soll gestellt worden seien. Unter dem Registrierkennzeichen habe die Zollzahlstelle jeweils eine Rückstandsanzeige erzeugt, die der Vollstreckungsstelle des HZA übermittelt worden sei. Diese habe ihrerseits jeweils eigene Geschäftszeichen vergeben und die Forderungen im Namen der BRD zur Insolvenztabelle angemeldet. In der Forderungsanmeldung sei aber auf die Aktenzeichen der zu vollstreckenden Verwaltungsakte Bezug genommen worden. \n\n6\\. Der Kläger entgegnete, die Einfuhrabgaben seien durch Bescheide mit Aktenzeichen festgesetzt worden. Die Klage sei erfolgt, weil es das HZA versäumt habe, den Kläger darüber aufzuklären, welche Bescheide mit neuen \"Geschäftszeichen\" angemeldet worden seien. So sei die Rechtmäßigkeit der angemeldeten Forderungen nicht überprüfbar. Hinzu komme, dass im Insolvenzantrag Forderungen zugunsten des HZA in Höhe von ... € benannt, sodann aber Forderungen von … € zur Tabelle angemeldet worden seien. Die Diskrepanz sei nicht zu erklären. \n\n7\\. Während des Klageverfahrens erließ das Hauptzollamt A einen Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), der bestandskräftig wurde und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Hierin stellte es fest, dass die zur Insolvenztabelle angemeldeten und noch bestehenden Forderungen begründet seien und dem Hauptzollamt A in Rang und Höhe zustünden. Weiter stellte es fest, dass die Forderungen von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen seien. Der Feststellungsbescheid enthielt mehrere Anlagen, aus denen sich die Zusammensetzung der am 17.01.2022 zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen ergab. Es handelte sich um bestandskräftige titulierte Forderungen in Höhe von … € (Nr. 1 bis 26 sowie 36 und 37 der Insolvenztabelle), noch nicht bestandskräftig titulierte Forderungen in Höhe von … € (Nr. 27 bis 32 der Insolvenztabelle) und aufgrund eines Bekanntgabemangels noch nicht titulierte Forderungen in Höhe von … € (Nr. 33 bis 35 der Insolvenztabelle). \n\n8\\. Das FG wies die Klage ab. Es hielt die Klage insgesamt für unzulässig. Der Hauptantrag sei unzulässig, weil den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen festgesetzte und titulierte Forderungen im Sinne des § 184 Abs. 2 InsO zugrunde lägen, und zwar die gegen den Kläger erlassenen Einfuhrabgabenbescheide. Diese seien teilweise in Bestandskraft erwachsen, teilweise noch nicht bestandskräftig. Der Kläger als Schuldner, der die Forderungen bestreite, müsse seinen Widerspruch nach den Vorschriften der Abgabenordnung beziehungsweise der Finanzgerichtsordnung (FGO) verfolgen, das heißt, er müsse Einsprüche gegen die Einfuhrabgabenbescheide einlegen und gegebenenfalls Klage erheben (§ 185 Satz 1 InsO). Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage sei demnach unzulässig, da alle angemeldeten Forderungen durch Bescheide festgesetzt worden seien. Auch die mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsklage sei unzulässig. Es mangele an der Durchführung eines nach § 251 Abs. 3 AO erforderlichen Feststellungsverfahrens. Widerspreche nämlich der Insolvenzschuldner --wie im Streitfall-- der Insolvenzforderung nicht nur dem Grunde und der Höhe nach, sondern auch isoliert der Einordnung der Forderung als solche aus einer Steuerstraftat nach § 302 Nr. 1 Alternative 3 InsO, könne die Finanzbehörde einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO erlassen, um dieses Recht im Insolvenzverfahren zur Geltung zu bringen (Senatsurteil vom 07.08.2018 - VII R 24, 25\u002F17, BFHE 262, 208, BStBl II 2019, 19). Der hierzu im Streitfall erlassene Feststellungsbescheid sei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden, sondern sei selbständig anfechtbar gewesen. \n\n9\\. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil eingelegt. Er macht Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend. Das FG habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Es habe über einen unrichtigen Klagegegenstand entschieden. Klagegegenstand sei im Hauptantrag das Begehren der Feststellung, dass die angemeldeten Insolvenzforderungen nicht den Forderungen aus den Einfuhrabgabenbescheiden entsprächen. Die angemeldeten Forderungen hätten \"nichts mit den erlassenen Bescheiden zu tun\". Sie wiesen andere Akten- oder Geschäftszeichen auf als die Einfuhrabgabenbescheide. Die Klage sei zulässig, da der Kläger hiermit der Obliegenheit nachgekommen sei, über welche ihn das AG mit Schreiben vom 31.03.2022 aufgeklärt habe. Es gehe dabei nicht darum, ob die erlassenen Einfuhrabgabenbescheide rechtmäßig seien, was dem FG auch mehrfach mitgeteilt worden sei. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n10\\. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt gemäß § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. \n\n11\\. 1\\. Das Urteil des FG beruht auf einem Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Wie der Kläger zu Recht rügt, hat das FG das Klagebegehren nicht richtig erkannt. \n\n12\\. a) Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Das Gericht darf danach dem Kläger nicht etwas zusprechen, das dieser nicht beantragt hat; es darf auch nicht über etwas anderes (\"aliud\") entscheiden, als der Kläger durch seinen Antrag begehrt und zur Entscheidung gestellt hat (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.10.2011 - IV B 59\u002F10, Rz 14, m.w.N., und vom 13.07.2009 - IX B 33\u002F09, BFH\u002FNV 2009, 1821; vgl. auch Rauda in Hübschmann\u002FHepp\u002F Spitaler --HHSp--, § 96 FGO Rz 183). \n\n13\\. Dabei ist --wie sich § 96 Abs. 1 FGO entnehmen lässt-- zwischen Klagebegehren und Klageantrag zu unterscheiden (BFH-Urteil vom 09.01.2019 - IV R 27\u002F16, BFHE 263, 438, BStBl II 2020, 11, Rz 22). Das Gericht hat das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende (wirkliche) Klagebegehren zu ermitteln. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter ihrem Sinn und Zweck zurück (BFH-Beschluss vom 21.10.2014 - I B 100\u002F13, Rz 12, m.w.N.; Rauda in HHSp, § 96 FGO Rz 181). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Senatsbeschluss vom 21.10.2020 - VII B 121\u002F19, Rz 24, m.w.N.). Nur eine solche Auslegung trägt dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes Rechnung (BFH-Urteil vom 27.01.2011 - III R 65\u002F09, BFH\u002FNV 2011, 991, Rz 10, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 21.10.2020 - VII B 121\u002F19, Rz 24). \n\n14\\. Legt das Gericht die Klage fehlerhaft aus und verkennt es deshalb das Klagebegehren, beruht das Urteil auf einem Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, was einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens darstellt (BFH-Beschluss vom 14.12.2021 - VIII B 50\u002F21, Rz 8, m.w.N.). \n\n15\\. b) Im Streitfall hat das FG den vom Kläger formulierten Haupt- und Hilfsantrag unrichtig ausgelegt. Das FG-Urteil beruht auf diesem Verfahrensmangel. \n\n16\\. aa) Ausgehend von ihrem Wortlaut hat das FG die Klageanträge so verstanden, dass der Kläger die Feststellung begehre, dass die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen nicht bestünden beziehungsweise --hilfsweise-- nicht auf einer unerlaubten Handlung basierten, weil den angemeldeten Forderungen unrichtige Einfuhrabgabenbescheide zugrunde lägen. Unter der Prämisse einer vom Kläger vorgebrachten Unrichtigkeit der Bescheide hat das FG den Kläger darauf verwiesen, dass er den im Insolvenzverfahren erhobenen Widerspruch durch Anfechtung der Einfuhrabgabenbescheide gemäß § 184 Abs. 2, § 185 Satz 1 InsO verfolgen müsse. Dies könnte, so das FG, zulässigerweise nicht mit einer Feststellungsklage verfolgt werden. \n\n17\\. Diese Auslegung entspricht nicht dem ausdrücklich und mehrfach vom Kläger schriftsätzlich geäußerten Klagebegehren. \n\n18\\. bb) Der Kläger hat bereits in seinem Klageschriftsatz vom 30.04.2022 erklärt, ihm seien die von der BRD zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen \"gänzlich unbekannt\". Die Einfuhrabgabenbescheide, die er vom HZA erhalten habe, hätten andere Aktenzeichen aufgewiesen als die Geschäftszeichen, die zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien. Die angemeldeten Forderungen bestünden mangels Bekanntgabe offensichtlich nicht. Aus diesem Vorbringen war klar zu erkennen, dass es dem Kläger nicht auf die Rüge einer Unrichtigkeit der Einfuhrabgabenbescheide ankam, sondern auf die Feststellung, dass den angemeldeten Insolvenzforderungen überhaupt keine (wirksamen) Einfuhrabgabenbescheide zugrunde lagen. Der Kläger hat dieses Vorbringen mit Schriftsatz vom 06.05.2022 wiederholt, indem er verdeutlichte, dass es in seiner Klage nicht um die zugrunde liegenden Einfuhrabgabenbescheide gehe und es sich nicht um ein \"Kassationsverfahren\" handele, \"d.h. dass die vorliegende Angelegenheit ausschließlich die Richtigkeit des Tabelleneintrags zum Gegenstand hat\". Mit Schriftsatz vom 11.09.2022 hat der Kläger zudem auf erhebliche Diskrepanzen zwischen festgesetzten Einfuhrabgaben und den angemeldeten Forderungen hingewiesen. Damit waren die Klageanträge so zu verstehen, dass er die Feststellung begehrte, dass die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen nicht bestünden beziehungsweise --hilfsweise-- nicht auf einer unerlaubten Handlung basierten, weil den angemeldeten Forderungen keine (wirksamen) Einfuhrabgabenbescheide zugrunde lägen. \n\n19\\. Mit diesem Klagebegehren hat sich das FG in seinem Urteil nicht befasst, sondern als feststehend vorausgesetzt, dass den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen festgesetzte und titulierte Forderungen im Sinne des § 184 Abs. 2 InsO zugrunde lägen. \n\n20\\. 2\\. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. \n\n21\\. Neben einer Entscheidung über das richtige Klagebegehren wird das FG im zweiten Rechtsgang noch Folgendes zu beachten haben. \n\n22\\. a) Das FG wird zu beurteilen haben, ob der Kläger die Feststellungsklage tatsächlich gegen die BRD, vertreten durch das HZA, erhoben hat. \n\n23\\. aa) Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist die Klage im Falle einer Feststellungsklage gegen die Behörde zu richten, der gegenüber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird. Im finanzgerichtlichen Verfahren gilt demnach das Behördenprinzip, nicht das Rechtsträgerprinzip (Schallmoser in HHSp, § 63 AO Rz 11). Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 FGO wirken die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile aber auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört. \n\n24\\. bb) Wäre die Auslegung des FG im ersten Rechtsgang, dass die Klage vom 30.04.2022 als eine gegen die BRD gerichtete Klage zu verstehen ist, zutreffend, so wäre die Klage allein aus diesem Grund als unzulässig abzuweisen. Denn gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist die BRD nicht passivlegitimiert. \n\n25\\. cc) Im zweiten Rechtsgang wird das FG daher zu beurteilen haben, ob die Klage vom 30.04.2022 --bei der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung-- so zu verstehen ist, dass sie gegen das HZA gerichtet sein sollte. Das HZA ist gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 FGO passivlegitimiert. Ein gegen das HZA ergehendes Urteil würde auch dessen Rechtsträger, die BRD, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 FGO binden. \n\n26\\. Für eine solche Auslegung spricht, dass der Kläger offenbar seine Klage deshalb gegen die BRD gerichtet hat, weil das HZA als zuständige Vollstreckungsstelle 37 Forderungen in Höhe von insgesamt … € im Namen der BRD zur Insolvenztabelle angemeldet hatte. Es kam dem Kläger offenbar darauf an, eine Klage zu erheben, welche im Insolvenzverfahren Wirkungen gegenüber der BRD entfaltet. Dabei hat er die Regelungen des § 63 Abs. 1 FGO und insbesondere des § 110 Abs. 1 Satz 2 FGO möglicherweise übersehen. \n\n27\\. b) Sofern die Klage gegen den richtigen Beklagten --das HZA-- erhoben worden ist, wird das FG im zweiten Rechtsgang zudem seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen haben. \n\n28\\. Gemäß § 38 Abs. 1 FGO ist das Finanzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. \n\n29\\. Das HZA hat seinen Sitz in C. C gehört gemäß § 18 Nr. 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen zum Bezirk des Finanzgerichts Düsseldorf. \n\n30\\. 3\\. Da das Urteil der Vorinstanz bereits aufgrund von Verfahrensfehlern keinen Bestand haben kann, muss auf das weitere Vorbringen der Beteiligten, ob und welche Einfuhrabgabenbescheide den im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldeten Forderungen zugrunde lagen und ob das diesbezügliche Begehren des Klägers zulässigerweise mit der Feststellungsklage verfolgt werden kann, nicht im Einzelnen eingegangen werden. \n\n31\\. 4\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","BFH, Beschluss vom 18. Juni 2026 - VII B 110\u002F25","ecli-de-neuris-stre202650120",{"id":30,"ecli":31,"caseNumber":32,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":33,"fullText":34,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":35,"slug":36,"metadata":21},"2065","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650118","VII B 69\u002F25","2026-06-11T00:00:00.000Z","#  BFH, Beschluss vom 11. Juni 2026 - VII B 69\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist jedenfalls dann nicht verletzt, wenn die mündliche Verhandlung erst nach der Verkündung des Urteils geschlossen wird, das Gericht den Beteiligten aber vor der Verkündung die Gelegenheit zu \"Schlussausführungen\" gibt.21 22 26\n\n2\\. NV: Die mündliche Verhandlung wird konkludent unterbrochen, wenn sich das Gericht zur Beratung zurückzieht.29\n\n3\\. NV: Das Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO) umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff. Insbesondere verpflichtet diese Vorschrift das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen.36\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 02.04.2025 - 1 K 998\u002F22 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-OHG. \n\n2\\. Im Insolvenzverfahren bestritt der Kläger Forderungen, die der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) angemeldet hatte. Daraufhin erließ das FA am 19.05.2016 und am 18.07.2017 Feststellungsbescheide gemäß § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies das FA zurück. \n\n3\\. Es verfügte die Zustellung der Einspruchsentscheidungen vom 02.08.2022 durch Zustellungsurkunde. Auf den Zustellungsurkunden vermerkte der Zusteller, dass er bei der damaligen Bevollmächtigten des Klägers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Bevollmächtigte), einen erfolglosen Versuch der Übergabe unternommen und die Einspruchsentscheidungen in deren Briefkasten einlegt habe. Er gab als Tag der Zustellung den 04.08.2022 und als Uhrzeit 09:47 Uhr an. \n\n4\\. Am 19.10.2022 erhob der Kläger Klage und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die dabei vorgelegten Einspruchsentscheidungen tragen jeweils einen Eingangsstempel mit dem aufgedruckten Datum vom 04.08.2022. Der Stempel enthält ankreuzbare Vermerke (unter anderem \"WV\", \"Ablage\"). Diese sind nicht ausgefüllt und die Einspruchsentscheidungen enthielten keine weiteren Vermerke von Mitarbeitern der Bevollmächtigten. \n\n5\\. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages trug der Kläger vor, am 07.10.2022 habe ein Mitarbeiter des Klägers beim Geschäftsführer der Bevollmächtigten nachgefragt, ob die Einspruchsentscheidungen zugegangen seien; Anlass sei ein Antrag des FA auf Berichtigung der Insolvenztabelle gewesen. Daraufhin sei am gleichen Tag begonnen worden, die Aktenbestände zu sichten. Die Einspruchsentscheidungen seien in dem auf chronologischer Basis geführten Sammelordner gefunden worden. Dieser sei ausschließlich dazu bestimmt, die bereits geprüften Verwaltungsakte aufzunehmen, die mit dem Austragungsvermerk aus der Fristenkontrolle versehen worden seien. Die Einspruchsentscheidungen seien nicht im Fristenkontrollbuch erfasst worden. Neben den falsch abgelegten Originalen seien auch keine Kopien in einer Mandantenakte, auch nicht in elektronischer Form, aufgefunden worden. Eine Befragung der beiden Mitarbeiterinnen im Sekretariat (Sekretärinnen) habe keine weiterführenden Erkenntnisse über die Geschehensabläufe gebracht. In vorgelegten Versicherungen an Eides statt führen die Sekretärinnen aus, sie könnten sich an weitere Geschehnisse und Geschehensabläufe (insbesondere des 04.08.2022) im Zusammenhang mit den Einspruchsentscheidungen nicht erinnern. Dies lasse, so der Kläger weiter, nur den Schluss zu, dass die Einspruchsentscheidungen, die in den Postlauf zu geben und in der Fristenkontrolle zu erfassen gewesen seien, aufgrund eines mechanischen Versehens in den Ablagestapel der geprüften und mit dem Ausgangsvermerk aus der Fristenkontrolle versehenen Verwaltungsakte \"gerutscht\" und entsprechend abgelegt worden seien. \n\n6\\. Zum festgelegten Ablauf für den Posteingang bei der Bevollmächtigten führte der Kläger aus, sämtliche eingehenden postalischen Sendungen würden jeden Tag zentral von einer Sekretärin bearbeitet. Das Sekretariat leere täglich den Hausbriefkasten, öffne die Sendungen und versehe diese mit dem Posteingangsstempel der Bevollmächtigten. Soweit es aus Sicht des Sekretariats beurteilbar erscheine, erfolge durch entsprechenden Vermerk im Posteingangsstempel eine \"Vorzuweisung\" der Eingangspost an den zuständigen Geschäftsführer und fachlichen Mitarbeiter. Fristgebundene Eingangspost werde vom Sekretariat zusätzlich mit dem Fristenkontrollstempel versehen. Die aufbereitete Eingangspost werde vom Sekretariat sodann vorgangsbezogen in eine Postmappe einsortiert und einem der am jeweiligen Tag in den Geschäftsräumen der Bevollmächtigten anwesenden Geschäftsführer zur Durchsicht vorgelegt; dieser bringe auf dem jeweiligen Poststempel sein Zeichen und gegebenenfalls Korrekturen an. Danach werde die Postmappe wieder in das Sekretariat geleitet. Dort werde eine digitale Kopie erstellt, die an den zuständigen fachlichen Mitarbeiter gesendet und im Dokumentenmanagementsystem erfasst werde. Ferner erfasse das Sekretariat eventuelle Fristen im Fristenkontrollbuch. Schließlich fasse das Sekretariat alle digitalen Kopien des Posteingangs eines Tages in einer E-Mail zusammen, die es an die Partner versende. Der postsichtende Partner führe eine Vollständigkeitskontrolle durch. Einer der Partner überprüfe das Fristenkontrollbuch regelmäßig. \n\n7\\. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens vertrat der Kläger ferner die Auffassung, die Klage sei fristgerecht eingelegt worden, da die Einspruchsentscheidungen nicht ordnungsgemäß zugestellt worden seien und eine Heilung des Mangels erst am 07.10.2022 eingetreten sei. Die Kanzlei der Bevollmächtigten sei nämlich am 04.08.2022 während der üblichen Geschäftszeiten ganztägig und ununterbrochen besetzt gewesen. Danach sei auszuschließen, dass es unbemerkt geblieben wäre, wenn der Zusteller an diesem Tag die Türklingel betätigt hätte. In der Kanzlei der Bevollmächtigten sei kein einziger Fall bekannt, in dem von dem jeweiligen Postzusteller ein Versuch der Zustellung durch persönliche Übergabe unternommen worden wäre. \n\n8\\. In der mündlichen Verhandlung wies das Finanzgericht (FG) darauf hin, dass die Klage keine Erfolgsaussichten habe. Der Kläger erklärte nach einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, dass er ein Urteil wünsche. Nach dem Stellen der Anträge durch die Beteiligten ist im Protokoll zur mündlichen Verhandlung festgehalten: \"Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zu ihren Schlussausführungen. Das Gericht zieht sich sodann zur Beratung zurück. Nach Beratung wird sodann im Namen des Volkes das folgende Urteil verkündet: (…) Die Einzelrichterin schließt die mündliche Verhandlung.\" \n\n9\\. Das FG wies die Klage ab. Sie sei unzulässig, weil die Klagefrist versäumt und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nicht zu gewähren sei. \n\n10\\. Die Einspruchsentscheidungen seien der Bevollmächtigten am 04.08.2022 wirksam durch Zustellungsurkunde zugestellt worden. Der Kläger habe den auf den Zustellungsurkunden beurkundeten Ablauf nicht widerlegt. Seine allgemein gehaltene Behauptung, \"die Kanzlei\" sei am Zustellungstag ununterbrochen besetzt gewesen, reiche als solche nicht aus, um den beurkundeten Ablauf in Frage zu stellen. Es bleibe bereits unklar, was der Kläger unter der Besetzung \"der Kanzlei\" verstehe. Sofern er damit die Sekretärinnen meine, sei es nicht ausgeschlossen, dass sie sich im Moment des Zustellversuchs außer Hörweite der Türklingel befunden hätten oder anderweitig beschäftigt beziehungsweise abgelenkt gewesen seien. Die Sekretärinnen hätten nichts zum Zeitpunkt des beurkundeten Zustellversuchs mitgeteilt. Der Kläger habe weder Beweis dazu angeboten, der Zusteller habe den Versuch der persönlichen Übergabe unterlassen, noch einen Beweisantrag gestellt. \n\n11\\. Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist komme nicht in Betracht. Diese Voraussetzungen lägen bereits deswegen nicht vor, weil sich nicht feststellen lasse, ob die Bevollmächtigte überhaupt gehindert gewesen sei, die Einspruchsentscheidungen zu bearbeiten. Die Bevollmächtigte habe nämlich den Geschehensablauf nach dem Einwurf in den Briefkasten nicht offengelegt. Unklar sei, wer die beiden Einspruchsentscheidungen aus dem Briefkasten entnommen habe und wann das gewesen sei; das Gleiche gelte für das Anbringen der Eingangsstempel. Hierzu trage die Bevollmächtigte nur Vermutungen vor. Unbekannt sei ferner, wer die Einspruchsentscheidungen gelocht sowie in den Sammelordner eingeheftet habe und wann das geschehen sei. Insgesamt sei vollständig ungeklärt, wo --insbesondere bei wem-- sich die Einspruchsentscheidungen nach der Entnahme aus dem Briefkasten befunden hätten, bis sie schließlich in den Sammelordner eingeheftet worden seien. Dieser vollumfänglich ungeklärte Geschehensablauf biete keine Grundlage für die Würdigung, die Einspruchsentscheidungen seien einer fachlichen Bearbeitung entzogen gewesen. Zwar habe die Bevollmächtigte vorgetragen, die Einspruchsentscheidungen seien in den Ablagestapel gerutscht. Dies überzeuge aber bereits deswegen nicht, weil die Bevollmächtigte die Einzelheiten des unterstellten Ablaufs und der örtlichen Gegebenheiten nicht geschildert habe, zum Beispiel zum Ort des Ablagestapels. Des Weiteren sei schwer nachvollziehbar, wie sich zwei umfangreiche Einspruchsentscheidungen ohne menschliches Zutun in den Ablagestapel hätten bewegen sollen. In einem anderen Schriftsatz habe die Bevollmächtigte schließlich behauptet, die Einspruchsentscheidungen seien in den Ablagestapel gelegt worden. Danach solle nun eine menschliche Handlung die Schriftstücke in den Ablagestapel befördert haben. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag im direkten Widerspruch zu dem \"Rutschvorgang\" stehe, bleibe wiederum vollumfänglich offen, wer diese Handlung ausgeführt haben solle. \n\n12\\. Selbst wenn eine Hinderung der Bevollmächtigten an der rechtzeitigen Erhebung der Klage feststellbar wäre, könne nicht ausgeschlossen werden, dass den Kläger ein Verschulden an der Fristversäumnis treffe. Die Organisation der Posteingangs- und Fristenerfassung habe allein in den Händen der Sekretärinnen gelegen, ohne dass für die Geschäftsführer der Bevollmächtigten die Möglichkeit einer hinreichenden Kontrolle bestanden habe. Es fehle an einer Dokumentation des Posteingangsbestandes in seiner vollständigen Zusammensetzung zum Zeitpunkt des Eingangs. Dieser sei nach Anbringung des Posteingangs- und Fristenstempels weitergeleitet worden. Der Organisationsablauf habe eine erstmalige Dokumentation über den Eingang eines Schriftstücks erst vorgesehen, nachdem es durch den kontrollierenden Partner an das Sekretariat zurückgegeben worden sei. Eine wirksame Kontrolle daraufhin, ob tatsächlich alle eingegangenen fristgebundenen Schriftstücke Eingang in die Fristenkontrolle gefunden hätten, sei so nicht gewährleistet gewesen. Zudem hätte eine ordnungsgemäße Kanzleiorganisation bei der besonderen Gestaltung der Postbearbeitung in der Kanzlei der Bevollmächtigten eine hinreichende Überprüfung des Inhalts des Ablagestapels sowie des Sammelordners erfordert. Dies sei im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass die Schriftstücke durch die Ablage dem Bearbeitungsablauf endgültig entzogen und im Sammelordner ohne Kenntnis des Eingangsdatums nachträglich nicht mehr ohne Weiteres auffindbar gewesen seien. Für den zuvor über einen längeren Zeitraum gebildeten Ablagestapel sei überhaupt kein Ordnungskriterium vorgetragen worden. Die Ablage der Papierdokumente habe keinerlei Kontrolle unterlegen. \n\n13\\. Ferner sei der Kläger auch seinen Darlegungspflichten nicht nachgekommen. Es fehle an hinreichenden Ausführungen zur Belehrung und Überwachung des Büropersonals sowie an hinreichendem rechtzeitigen Vortrag zur Qualifikation der Sekretärinnen. \n\n14\\. Schließlich bestünden Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Kanzleiorganisation auch unter anderem deswegen, weil die Bevollmächtigte nicht in der Lage gewesen sei, das Geschehen in der Kanzlei im Einzelnen aufzuklären. \n\n15\\. Gegen das FG-Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Er rügt Verfahrensfehler. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n16\\. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung \\--FGO--). \n\n17\\. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen nicht durch. \n\n18\\. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n19\\. 1\\. Der Kläger rügt erfolglos, das FG habe die mündliche Verhandlung erst nach der im Protokoll festgehaltenen Beratung des Gerichts und der Verkündung des Urteils geschlossen. Damit hat das Gericht seiner Auffassung nach gegen § 93 Abs. 3, § 104 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 103 FGO sowie gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) verstoßen. \n\n20\\. a) Gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 FGO erklärt der Vorsitzende nach Erörterung der Streitsache die mündliche Verhandlung für geschlossen. Die Verkündung des Urteils (§ 104 Abs. 1 FGO) ist nicht Teil der mündlichen Verhandlung (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 02.09.2022 - VI B 5\u002F22, Rz 32). Etwaige Mängel bei der Verkündung des Urteils werden durch dessen nachfolgende fehlerfreie Zustellung geheilt (BFH-Beschlüsse vom 29.12.2008 - X B 123\u002F08, BFH\u002FNV 2009, 752, unter 3.b [Rz 17], und vom 16.08.2013 - III B 28\u002F12, Rz 34). \n\n21\\. Das FG hat zwar ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung die mündliche Verhandlung erst nach der Beratung des Gerichts und nach der Verkündung geschlossen. Sofern dies zu einem Fehler bei der Verkündung geführt hatte, wurde dieser jedenfalls durch die Zustellung des Urteils an die Beteiligten geheilt. Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch vorgetragen, inwieweit das FG-Urteil auf einem Verstoß gegen die Vorschrift des § 93 Abs. 3 FGO als solcher beruhen kann. \n\n22\\. b) Ohne Erfolg rügt der Kläger, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) liege darin, dass bereits während der mündlichen Verhandlung ein Urteil verkündet und den Beteiligten damit die Möglichkeit abgeschnitten worden sei, weiter zur Sache vorzutragen. \n\n23\\. aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und --gegebenenfalls-- Beweisergebnissen zu äußern sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten (BFH-Beschlüsse vom 23.02.2017 - IX B 2\u002F17, Rz 15, und vom 30.09.2020 - IX B 23\u002F20, Rz 15). \n\n24\\. Das Gericht ist verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Weiterhin hat das Gericht seine Entscheidung zu begründen, wobei aus seiner Begründung erkennbar sein muss, dass eine Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten stattgefunden hat. Diese richterliche Pflicht geht jedoch nicht so weit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste, da davon auszugehen ist, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Es darf das Vorbringen außer Acht lassen, das nach seiner Auffassung unerheblich oder unsubstantiiert ist. Das rechtliche Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Urteil vom 23.04.2013 - VIII R 4\u002F10, BFHE 241, 42, BStBl II 2013, 615, Rz 14; BFH-Beschluss vom 14.01.2014 - III B 89\u002F13, Rz 2). \n\n25\\. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verbietet Überraschungsentscheidungen. Von einer solchen ist insbesondere auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, oder das Gericht eine von ihm geschaffene Verfahrenslage, auf deren Bestand die Beteiligten vertrauen durften, übergeht. Daher gebietet Art. 103 Abs. 1 GG es insbesondere, dass das Gericht den Ablauf gesetzlicher oder von ihm zur Äußerung gesetzter Fristen abzuwarten hat (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.02.2018 - 2 BvR 549\u002F17, Rz 5 f., m.w.N.). \n\n26\\. bb) Gemessen daran liegt im Streitfall kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor. Die Beteiligten durften nicht darauf vertrauen, weiter zur Sache vortragen zu können, obwohl das FG die mündliche Verhandlung nach dem Stellen der Anträge nicht schloss. Denn das Gericht gab den Beteiligten ausdrücklich Gelegenheit zu ihren \"Schlussausführungen\". Hieraus wurde deutlich, dass es danach keine Möglichkeit mehr zu weiterem Sachvortrag geben werde. Darüber hinaus zog sich das Gericht daraufhin zur Beratung zurück, was für den fachkundig vertretenen Kläger ein deutlicher Hinweis auf eine bevorstehende Entscheidung sein musste. \n\n27\\. c) Entgegen der Auffassung des Klägers war die Einzelrichterin während der gesamten mündlichen Verhandlung anwesend. Daher bleibt die Rüge des Klägers erfolglos, das FG habe Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt gelassen (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO) und das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (vgl. § 103 FGO). \n\n28\\. Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung (§ 92 Abs. 1 FGO). Zu den verfahrensleitenden Handlungen gehört auch die Anordnung einer Sitzungspause. Diese kann ausdrücklich, aber auch konkludent angeordnet werden (BFH-Urteil vom 12.06.2001 - XI R 58\u002F99, BFHE 195, 503, BStBl II 2001, 764, unter II.3.a [Rz 20]). \n\n29\\. Zwar hat das FG die mündliche Verhandlung erst nach der Verkündung des Urteils geschlossen. Jedoch hat es die Verhandlung durch den Rückzug zur Beratung konkludent unterbrochen. \n\n30\\. 2\\. Erfolglos rügt der Kläger, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Gericht seinen Vortrag außer Betracht gelassen habe, dass Zustellungen an die Bevollmächtigte immer vorschriftswidrig durch Einwurf in den Briefkasten erfolgt seien, ohne dass zuvor der Versuch der persönlichen Übergabe unternommen worden sei. Denn aufgrund der dargelegten Grundsätze (II.1.b aa der Gründe) ist davon auszugehen, dass das FG diesen Vortrag bei seiner Entscheidung berücksichtigte, auch wenn es ihn nicht ausdrücklich erwähnte. Außergewöhnliche Umstände, die auf das Gegenteil schließen ließen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Außerdem hat das FG maßgeblich darauf abgestellt, dass der Vortrag des Klägers zu den Ereignissen am 04.08.2022 nicht ausreiche, den dokumentierten Zustellungsversuch in Frage zu stellen. Nach der Auffassung des FG war es demnach nicht erforderlich, auf den Vortrag des Klägers zu den Zustellungsversuchen im Allgemeinen ausdrücklich einzugehen. \n\n31\\. 3\\. Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) liegt nicht vor. Der Kläger rügt, das FG hätte aufklären müssen, ob die beiden Einspruchsentscheidungen formgerecht zugestellt worden seien. Obwohl die Bevollmächtigte vorgetragen habe, der Kanzlei sei kein einziger Fall bekannt, in dem der jeweilige Postzusteller den Versuch einer Zustellung durch persönliche Übergabe unternommen habe, habe das FG den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt; es habe nicht einmal den Versuch unternommen, den Zusteller zu vernehmen. \n\n32\\. a) Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ist das FG verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erwägung nachgehen zu müssen. Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen treffen (BFH-Beschlüsse vom 12.01.2023 - IX B 81\u002F21, Rz 13, und vom 20.06.2025 - IV B 12\u002F24, Rz 4). \n\n33\\. b) Im Streitfall drängte sich die Sachaufklärung für das FG nicht auf. Das FG stellte darauf ab, dass der Vortrag des Klägers zu den Vorgängen am 04.08.2022 nicht ausreiche (vgl. II.2. der Gründe). Darüber hinaus führten die Sekretärinnen in ihren Versicherungen an Eides Statt aus, dass sie keine Erinnerung an die weiteren Geschehnisse und Geschehensabläufe am 04.08.2022 im Zusammenhang mit den Einspruchsentscheidungen hätten. Das umfasst, dass sie sich auch nicht daran erinnern konnten, ob der Zusteller einen Zustellungsversuch an diesem Tag unternahm. Der Kläger hat mithin schon zu dem maßgeblichen Geschehen am 04.08.2022 keine substantiierten Angaben gemacht. Demgegenüber ist in den Zustellungsurkunden der genaue Zeitpunkt der Zustellung (am 04.08.2022 um 09:47 Uhr) festgehalten. Deswegen gab es keine hinreichenden Zweifel an dem Zustellungsversuch am 04.08.2022, sodass sich dem FG eine Aufklärung der Zustellungsversuche im Allgemeinen nicht aufdrängen musste. \n\n34\\. c) Im Übrigen verhält sich die Beschwerde nicht dazu, warum der fachkundig vertretene Kläger den naheliegenden Antrag, den Zusteller als Zeugen zu vernehmen, in der mündlichen Verhandlung nicht von sich aus gestellt hat. Die Sachaufklärungsrüge ist nicht dazu bestimmt, Beweisanträge zu ersetzen, welche ein fachkundig vertretener Beteiligter selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29.10.2004 - XI B 213\u002F02, BFH\u002FNV 2005, 566; vom 18.04.2012 - I B 123\u002F11, BFH\u002FNV 2012, 1299, und vom 31.08.2016 - I B 146\u002F15, BFH\u002FNV 2016, 1756). \n\n35\\. 4\\. Die Rüge des Klägers, das FG habe gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, bleibt erfolglos. Er führt an, das FG habe seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der in mehrfacher Hinsicht von dem Vortrag des Klägers abweiche. So habe das FG unterstellt, die Bevollmächtigte habe vorgetragen, dass die Einspruchsentscheidungen ohne menschliche Einwirkung auf den Ablagestapel gelangt sein sollen, obwohl sie ein \"mechanisches Versehen\" behauptet habe, das nur einem Menschen unterlaufen könne. Das FG habe dem Kläger unzutreffend einen widersprüchlichen Vortrag unterstellt. Darüber hinaus habe das FG unberücksichtigt gelassen, dass die Einspruchsentscheidungen nachweislich bereits vor der Behandlung der Posteingangs- und Fristenerfassung versehentlich falsch abgelegt worden seien. Ferner widerspreche es dem klaren Inhalt der Akten, dass das FG behaupte, der Posteingang und die Fristennotierung habe allein den Sekretärinnen oblegen und sei durch die Partner der Bevollmächtigten nicht kontrolliert worden. Schließlich habe das FG den Vortrag zur Qualifikation der Sekretärinnen nicht vollständig berücksichtigt, insbesondere, dass bereits im Wiedersetzungsantrag vorgetragen worden sei, wie viele Jahre die Mitarbeiterinnen als Sekretärinnen beziehungsweise Bürokraft bei der Bevollmächtigten tätig gewesen seien und dass die Mitarbeiterinnen regelmäßig insbesondere zur wirksamen Posteingangs- und Fristenkontrolle belehrt worden seien. \n\n36\\. a) Der behauptete Verstoß gegen den wesentlichen (klaren) Inhalt der Akten ist nach der Rechtsprechung des BFH als solcher kein Verfahrensmangel. Er kann aber als Rüge verstanden werden, dass das FG entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden hat. Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst dabei den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff. Insbesondere verpflichtet § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 15.01.2025 - VI B 23\u002F24, Rz 2 f., m.w.N.). \n\n37\\. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO liegt hingegen nicht bereits deshalb vor, weil das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat oder die Würdigung aus der Sicht des Klägers fehlerhaft erscheint. Insoweit handelt es sich um materiell-rechtliche Fehler, nicht um einen Verfahrensverstoß (BFH-Beschlüsse vom 18.06.2012 - VI B 108\u002F11, Rz 12, und vom 10.01.2024 - XI B 13\u002F22, Rz 20). \n\n38\\. b) Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht es nicht der klaren Aktenlage, dass die Einspruchsentscheidungen nachweislich bereits vor der Behandlung der Posteingangs- und Fristenerfassung versehentlich falsch abgelegt worden sind. Vielmehr trug der Kläger in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung selbst vor, die Einspruchsentscheidungen seien lediglich im Sammelordner aufgefunden worden, die äußeren Umstände würden aber allein den Schluss zulassen, die Einspruchsentscheidungen seien auf den Ablagestapel gerutscht. Genau diese Unsicherheiten des Sachverhalts waren für das FG ein maßgebliches Argument für die Ablehnung der Wiedereinsetzung in die Klagefrist. \n\n39\\. Darüber hinaus folgt aus der Formulierung des FG, die Organisation der Posteingangs- und Fristenerfassung habe alleine in den Händen der Sekretärinnen gelegen, kein Verstoß gegen den klaren Akteninhalt. Denn das FG führt im Folgenden aus, dass es --was der Kläger nicht bestreitet, aber für entbehrlich hält-- an einer Dokumentation des Posteingangsbestandes in seiner vollständigen Zusammensetzung zum Zeitpunkt des Eingangs fehle. Das FG berücksichtigte \\--entsprechend dem Vortrag des Klägers--, dass die Post an die Partner weiterzuleiten gewesen sei, sah jedoch in der fehlenden Dokumentation des Posteingangs einen Organisationsfehler, weil so eine Vollständigkeitskontrolle des Posteingangs nicht möglich sei. \n\n40\\. Soweit es nach Auffassung des Klägers gegen den Inhalt der Akten verstößt, dass das FG annahm, die Einspruchsentscheidungen seien ohne menschliches Zutun in den Ablagestapel geraten und es bestünde ein Widerspruch zu seinem späteren Vorbringen, beruht das FG-Urteil nicht auf diesen Annahmen. Dabei handelte es sich nämlich um eine kumulative Begründung des FG dafür, dass es den Vortrag der Bevollmächtigten, die Einspruchsentscheidungen seien in den Ablagestapel \"gerutscht\", für schwer nachvollziehbar hielt. Das FG führte nämlich davor aus, dass die Einlassung bereits deswegen nicht überzeuge, weil die Bevollmächtigte es bei diesen allgemeinen Behauptungen belassen habe, ohne die Einzelheiten des unterstellten Ablaufs und der örtlichen Gegebenheiten zu schildern. \n\n41\\. Außerdem beruht das Urteil des FG auch nicht auf einem klaren Aktenverstoß hinsichtlich der Qualifikation der Sekretärinnen. Denn auch dabei handelte es sich um eine kumulative Begründung. Das FG nahm einen Organisationsfehler schon deswegen an, weil es an einer Dokumentation des Posteingangsbestandes in seiner vollständigen Zusammensetzung zum Zeitpunkt des Eingangs fehle und weil eine hinreichende Überprüfung des Inhalts des Ablagestapels sowie des Sammelordners erforderlich gewesen wäre. \n\n42\\. 5\\. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. \n\n43\\. 6\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","BFH, Beschluss vom 11. Juni 2026 - VII B 69\u002F25","ecli-de-neuris-stre202650118",{"id":38,"ecli":39,"caseNumber":40,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":41,"fullText":42,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":43,"slug":44,"metadata":21},"2152","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650111","V E 3\u002F26","2026-05-20T00:00:00.000Z","#  Erinnerung gegen den Kostenansatz \n\n## Leitsatz\n\nNV: Der konkrete Arbeitsaufwand und der Umfang der Begründung der Entscheidung des Gerichts sind für den Kostenansatz unerheblich.8\n\n## Tenor\n\n1\\. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 02.03.2026 - KostL 192\u002F26 (V B 1\u002F26) wird zurückgewiesen.\n\n2\\. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hat mit Schreiben vom 23.12.2025 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.11.2025 - 5 K 2420\u002F23 eingelegt. \n\n2\\. Nachdem die Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom 04.02.2026 darauf hingewiesen hatte, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde abgelaufen und eine Begründung nicht eingegangen sei, nahm die Erinnerungsführerin ihre Beschwerde mit Schreiben vom 13.02.2026 zurück. Der Senat stellte daraufhin mit Beschluss vom 18.02.2026 - V B 1\u002F26 das Beschwerdeverfahren ein und erlegte die Kosten des Verfahrens der Erinnerungsführerin auf. \n\n3\\. Mit Schreiben vom 02.03.2026 übermittelte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Kostenrechnung, mit der, ausgehend vom einem Streitwert von … €, Gerichtskosten in Höhe von … € angesetzt wurden. \n\n4\\. Gegen den Kostenansatz richtet sich die Erinnerung vom 15.04.2026, mit der die Erinnerungsführerin beantragt, die Schlusskostenrechnung aus Billigkeitsgründen zu reduzieren. Die Beschwerde sei zurückgenommen worden, bevor der BFH weiter tätig geworden sei. Die Beschwerde sei nicht einmal begründet worden. Insofern sei hier von einem sehr überschaubaren Aufwand für die Fallbearbeitung auszugehen. \n\n5\\. Der Vertreter der Staatskasse (Erinnerungsgegner) beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. \n\n6\\. Er tritt der Erinnerung entgegen. Weder die Höhe des Streitwerts noch der Kosten werde bestritten. Eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts sei ebenfalls nicht erkennbar. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n7\\. Die Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--), aber unbegründet. \n\n8\\. 1\\. Die Höhe des Kostenansatzes von … € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (Nr. 6501 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, sowie § 34 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Anlage 2 zu § 34 GKG). Der Streitwert von … € wurde korrekt zugrunde gelegt; er entspricht der Summe der im Klageverfahren beantragten Herabsetzungen der Umsatzsteuer für die Jahre 2015 bis 2019. Wegen der Rücknahme hat sich durch Ansatz der Nr. 6501 statt der Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses die Gebühr von 2,0 auf 1,0 reduziert. Substantiierte Einwendungen dagegen hat die Erinnerungsführerin auch nicht vorgebracht. Die Gebühr richtet sich schließlich --anders als die Erinnerungsführerin möglicherweise meint \\--im Streitfall ausschließlich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG). Der konkrete Arbeitsaufwand und der Umfang der Begründung der Entscheidung des Senats sind unerheblich (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.09.2014 - IV ZR 252\u002F13, Rz 2). \n\n9\\. 2\\. Eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n10\\. 3\\. Soweit die Erinnerung auch als Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme in Bezug auf die Kosten verstanden werden kann, ist die Entscheidung über diesen Billigkeitsantrag nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung über die Erinnerung; denn mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.06.2012 - X E 3\u002F12, BFH\u002FNV 2012, 1618, Rz 9; vom 16.10.2012 - V E 3\u002F12, BFH\u002FNV 2013, 81, Rz 4). \n\n11\\. 4\\. Die Entscheidung des Gerichts ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). \n\n12\\. 5\\. Über die Erinnerung entscheidet nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter.","Erinnerung gegen den Kostenansatz","ecli-de-neuris-stre202650111",{"id":46,"ecli":47,"caseNumber":48,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":49,"fullText":50,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":51,"slug":52,"metadata":21},"2179","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650115","VIII R 17\u002F24","2026-05-19T00:00:00.000Z","#  BFH, Beschluss vom 19. Mai 2026 - VIII R 17\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nNV: Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) greift nicht ein, wenn die mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle erst nach Ablauf der ungehemmten, gegebenenfalls verlängerten Festsetzungsfrist mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen beginnt,28 auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 735 36 oder § 171 Abs. 9 AO28 gehemmt war (Bestätigung der Rechtsprechung).29 33 34 40 41\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.05.2024 \\- 3 K 2297\u002F20 E wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Die Beteiligten streiten über die Reichweite der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). \n\n2\\. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stammt wie ihr Bruder N aus der ersten Ehe des T. T war im Jahr 2001 (Streitjahr) in zweiter Ehe mit A verheiratet, aus deren erster Ehe die Tochter V stammt. \n\n3\\. T und A (im Weiteren Eheleute beziehungsweise Erblasser) verfügten zu Lebzeiten über erhebliches Kapitalvermögen, das im Streitjahr bei Schweizer Bankinstituten angelegt war und dessen Kapitalerträge sie in ihrer im Mai 2002 abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr nicht erklärten. Dementsprechend blieben die Einkünfte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 21.11.2002 (festgesetzte Einkommensteuer 8.127,50 €) unberücksichtigt. Der in dem Bescheid enthaltene Vorbehalt der Nachprüfung wurde am 06.12.2004 aufgehoben. \n\n4\\. Am xx.xx.2003 verstarb T und wurde von A beerbt. Die Kapitalwerte der Eheleute führte A weiter beziehungsweise überführte sie auf andere Vermögensanlagen. Sie verstarb am xx.xx.2005. Erben nach A wurden zu gleichen Teilen neben der Klägerin auch N und V. Bis Juli 2006 teilten die Erben das Kapitalvermögen unter sich auf. Spätestens im Juli 2006 waren sich die Erben im Klaren darüber, dass die erheblichen Erträge der in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) angelegten Gelder von den Erblassern nicht erklärt worden waren. \n\n5\\. Mit Schreiben vom 16.09.2012 nahmen die Klägerin und N --auch als Gesamtrechtsnachfolger der Erblasser-- Nacherklärungen unter anderem von Einkünften aus Kapitalvermögen vor. Am 25.09.2012 leitete die Steuerfahndung gegen die Klägerin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung ihrer eigenen Einkommensteuer 2004 bis 2011 sowie der Einkommensteuer 2002 bis 2005 der Erblasser durch Unterlassen einer nach § 153 AO gebotenen Berichtigung ein. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens wurde der Klägerin mit Schreiben vom 04.02.2013, ihr zugestellt am 09.02.2013, bekannt gegeben. In diesem Schreiben wies die Steuerfahndung die Klägerin darauf hin, dass sie in den Besteuerungsverfahren der Jahre 2000 bis 2011 weiterhin zur Mitwirkung verpflichtet sei und forderte weitere Unterlagen beziehungsweise Auskünfte, unter anderem berichtigte Anlagen zur Einkommensteuererklärung des Streitjahres, an. Darauf erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 04.09.2013 unter Vorlage von Bankunterlagen unter anderem Kapitalerträge der Erblasser aus den ausländischen Wertpapiervermögen im Streitjahr in Höhe von … € und … €; im Dezember 2015 wurden für die Erblasser zudem die Anlagen KAP und SO für das Streitjahr übersandt. \n\n6\\. Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wegen des Verdachts der eigenen Einkommensteuerhinterziehung 2006 bis 2011 wurde nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) und im Übrigen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. \n\n7\\. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) folgte dem Bericht der Steuerfahndung vom 30.08.2017 über die steuerlichen Feststellungen bei den Erblassern und setzte in dem nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 08.11.2017 (zunächst maschinell datiert auf den 02.11.2017) für die Erblasser unter Berücksichtigung der im Fahndungsbericht vorgenommenen Zuschätzung weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von … DM (… €) an (festgesetzte Einkommensteuer: … €, Nachzahlung … €). Gegen diesen Bescheid legten die Klägerin und N am 24.11.2017 Einspruch ein und begründeten diesen mit dem Eintritt der Festsetzungsverjährung. \n\n8\\. Mit Schreiben vom 11.06.2018 teilte das FA mit, der \"Bescheid vom 02.11.2017\" könne als gegenstandslos erachtet werden, da er nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sei. Unter demselben Datum sowie am 05.09.2018 ergingen weitere, hinsichtlich der Steuerfestsetzung mit dem vorherigen Bescheid identische Änderungsbescheide für das Streitjahr mit geänderter Adressierung, gegen die die Klägerin und N ebenfalls Einspruch einlegten. \n\n9\\. Das Einspruchsverfahren der Klägerin blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 11.08.2020). Das Finanzgericht (FG) hat der hierauf erhobenen Klage stattgegeben und die Einkommensteuerbescheide für das Streitjahr wegen eingetretener Festsetzungsverjährung aufgehoben. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1453 veröffentlicht. \n\n10\\. Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Bundesrechts. Das FG habe rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nur eingreife, wenn die Voraussetzungen der Norm vor dem Ablauf der regulären ungehemmten Festsetzungsfrist eingetreten seien. Eine Kombination mit weiteren Ablaufhemmungen, hier insbesondere mit § 171 Abs. 7 AO, sei möglich. \n\n11\\. Das FA beantragt,  \ndas Urteil des FG Düsseldorf vom 24.05.2024 - 3 K 2297\u002F20 E aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen. \n\n12\\. Die Klägerin beantragt,  \ndie Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise,  \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n13\\. 1\\. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. \n\n14\\. 2\\. Die Revision ist zulässig, insbesondere erfüllt die fristgemäß eingereichte Revisionsbegründung des FA vom 20.08.2024 (noch) die inhaltlichen Mindestanforderungen. Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Begründung der Revision die Angabe der Revisionsgründe in Gestalt einer bestimmten Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Das FA rügt unter anderem, das FG habe im Streitfall § 171 Abs. 5 Satz 1 AO zu Unrecht so ausgelegt, dass auf die ungehemmte reguläre Festsetzungsverjährung abzustellen sei. Demgegenüber sei eine kombinierte Anwendung von § 171 Abs. 5 Satz 1 AO und § 171 Abs. 7 AO möglich und geboten. Daraus ergibt sich die Behauptung einer Rechtsverletzung. \n\n15\\. 3\\. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass die Änderungsbescheide über Einkommensteuer für das Streitjahr wegen eingetretener Festsetzungsverjährung rechtswidrig und daher aufzuheben waren (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). \n\n16\\. a) Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt regulär vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO); soweit die Steuer --wie im Streitfall-- hinterzogen worden ist, greift die zehnjährige Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO ein. Sie lief im Streitfall mit Ablauf des 31.12.2012 ab. \n\n17\\. Die Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2002, in dem die Erblasser die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr abgegeben hatten (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Sie verlängerte sich aufgrund der unstreitigen Steuerhinterziehung der Erblasser auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Die durch die Steuerhinterziehung der Erblasser für die Streitjahre in Gang gesetzte verlängerte Festsetzungsfrist lief für die Klägerin, N und V als Gesamtrechtsnachfolger der Erblasser bis zum Ablauf des Zehnjahreszeitraums, das heißt bis zum Ablauf des 31.12.2012, weiter. Die von der Klägerin und ihren Miterben begangene --zwischen den Beteiligten unstreitige-- eigene Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Erklärungsberichtigung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 AO) löste für die Einkommensteuer des Streitjahrs keine erneute zehnjährige Festsetzungsfrist aus (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.06.2022 - VIII R 26\u002F19, BFHE 277, 18, BStBl II 2023, 210, Rz 21 f., m.w.N.). \n\n18\\. b) Bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des ersten geänderten Einkommensteuerbescheides für das Streitjahr (08.11.2017) war Festsetzungsverjährung eingetreten, weil die reguläre Festsetzungsfrist zu diesem Zeitpunkt abgelaufen und nicht (mehr) gehemmt war. \n\n19\\. aa) Die Festsetzungsverjährung war nicht mehr nach § 171 Abs. 9 AO gehemmt. Die einjährige Ablaufhemmung, die mit der am 16.09.2012 eingereichten Selbstanzeige der Klägerin zu laufen begonnen hatte, war mit Ablauf des 16.09.2013 beendet. \n\n20\\. bb) Die am 16.09.2012 erstattete Selbstanzeige der Klägerin stellt keinen Antrag im Sinne von § 171 Abs. 3 AO dar und führt daher nicht zu einer Ablaufhemmung nach dieser Vorschrift (vgl. BFH-Urteil vom 08.07.2009 - VIII R 5\u002F07, BFHE 226, 198, BStBl II 2010, 583, unter II.2.c cc [Rz 26], m.w.N.). \n\n21\\. cc) Des Weiteren war die Festsetzungsverjährung nicht nach § 171 Abs. 7 AO gehemmt. Nach dieser Norm endet die Festsetzungsfrist in den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist. Die Würdigung des FG, dass die strafrechtliche Verfolgungsverjährung schon vor Erlass des ersten Änderungsbescheides abgelaufen war, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n22\\. aaa) § 171 Abs. 7 AO erfasst tatbestandlich nicht allein die Steuerstraftaten der Erblasser, sondern auch die Steuerhinterziehung durch deren Gesamtrechtsnachfolger. Erforderlich ist allein, dass eine verlängerte steuerliche Festsetzungsfrist gilt und die Verfolgungsverjährung für eine dieselbe Steuerschuld betreffende Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit noch nicht eingetreten ist (BFH-Urteil vom 21.06.2022 - VIII R 26\u002F19, BFHE 277, 18, BStBl II 2023, 210, Rz 25). \n\n23\\. Die Würdigung des FG, dass die Klägerin und ihre Miterben eine eigene Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Berichtigungsanzeige begangen haben (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Würdigung, wonach die Klägerin und ihre Miterben spätestens im Juli 2006 wussten, dass die im Streitjahr von den Erblassern aus den Kapitalanlagen in der Schweiz erzielten Erträge steuerlich nicht erklärt worden waren, als auch für die Würdigung, dass die Erträge im September 2012 nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung (§ 153 Abs. 1 AO) nacherklärt worden sind. Dies ist zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht streitig; der Senat sieht daher von weiteren Ausführungen ab. \n\n24\\. bbb) Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt (§ 369 Abs. 2 AO i.V.m. § 78a Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs \\--StGB--). Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen ist daher regelmäßig der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Veranlagung spätestens stattgefunden hätte, wenn die Steuererklärung (hier: die betreffende Berichtigung) eingereicht worden wäre (BFH-Urteil vom 21.06.2022 - VIII R 26\u002F19, BFHE 277, 18, BStBl II 2023, 210, Rz 30, unter Verweis auf Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 04.11.2021 - 1 StR 236\u002F21, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 2022, 204, Rz 13). \n\n25\\. Die Würdigung des FG, dass der Änderungsbescheid für das Streitjahr jedenfalls innerhalb eines Jahres ergangen wäre und die strafrechtliche Verfolgungsverjährung damit spätestens im Juli 2007 begonnen hat, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken und ist im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht streitig. \n\n26\\. ccc) Die strafrechtliche Verjährungsfrist für eine --hier unstreitig gegebene-- besonders schwere Steuerhinterziehung durch Unterlassen beträgt nach § 376 Abs. 1 AO in der Fassung des Streitjahres (vgl. Art. 97 § 23 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung) zehn Jahre (BFH-Urteil vom 21.06.2022 - VIII R 26\u002F19, BFHE 277, 18, BStBl II 2023, 210, Rz 31; BGH-Beschluss vom 05.03.2013 - 1 StR 73\u002F13, wistra 2013, 280; BGH-Urteil vom 26.10.2016 - 1 StR 172\u002F16, wistra 2017, 196). Sie endete nach den Feststellungen des FG spätestens im Juli 2017, da es zu Verjährungsunterbrechungen im Sinne von § 78c Abs. 1 StGB mit der Folge eines Neubeginns der strafrechtlichen Verjährung (§ 78c Abs. 3 StGB) nicht gekommen war. \n\n27\\. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und der von ihr ins Feld geführten fünfjährigen Verjährungsfrist sind nicht streiterheblich, da jedenfalls am 08.11.2017 keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO mehr bestand. \n\n28\\. dd) Die Festsetzungsverjährung war am 08.11.2017 auch nicht nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO gehemmt. Zutreffend hat das FG der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals \"vor Ablauf der Festsetzungsfrist\" den Ablauf der (wegen Steuerhinterziehung verlängerten) regulären (das heißt ungehemmten) Festsetzungsfrist zum 31.12.2012 zugrunde gelegt. Dass im Zeitpunkt, in dem die Steuerfahndung bei der Klägerin mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr begonnen hat (Februar 2013), die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 9 AO gehemmt war, ist weder im Rahmen der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals noch im Sinne einer Kombination der genannten Hemmungstatbestände zu berücksichtigen. \n\n29\\. Der Senat schließt sich damit unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 17.11.2015 - VIII R 68\u002F13, BFHE 252, 210, BStBl II 2016, 571; vom 08.07.2009 - VIII R 5\u002F07, BFHE 226, 198, BStBl II 2010, 583) der überwiegenden Auffassung im Schrifttum an (Paetsch in Gosch, AO § 171 Rz 104; BeckOK AO\u002FFink, 36. Ed. 01.04.2026, AO § 171 Rz 265; Koenig\u002FGercke, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 171 Rz 109). \n\n30\\. aaa) Der Wortlaut des Tatbestandsmerkmals \"vor Ablauf der Festsetzungsfrist\" ist unergiebig, da eine klare Bezugnahme ebenso wie eine Legaldefinition der verwendeten Begrifflichkeiten fehlen. \n\n31\\. bbb) Die Gesetzgebungshistorie spricht dafür, dass sich § 171 Abs. 5 Satz 1 AO auf die ungehemmte Festsetzungsfrist bezieht. Vor Inkrafttreten der Abgabenordnung 1977 verstand die Rechtsprechung den Begriff der \"Betriebsprüfung\" in § 146a Abs. 3 der Reichsabgabenordnung weit und fasste darunter auch Maßnahmen des Steuerfahndungsdienstes, die der Ermittlung der Steueransprüche dienten (BFH-Urteil vom 16.01.1979 - VIII R 149\u002F77, BFHE 127, 128, BStBl II 1979, 453; Banniza in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler --HHSp--, § 171 AO Rz 134, m.w.N.). § 171 Abs. 5 AO wurde eingeführt, weil der Gesetzgeber mit der Abgabenordnung 1977 Maßnahmen der Zoll- und Steuerfahndung dem Beginn einer Außenprüfung gleichstellen wollte (BTDrucks 7\u002F4292, S. 33). Das Tatbestandsmerkmal \"vor Ablauf der Festsetzungsfrist\" wird bei § 171 Abs. 4 AO ersichtlich ohne Weiteres allein auf die ungehemmte Festsetzungsfrist bezogen (z.B. BFH-Urteil vom 12.06.2018 - VIII R 46\u002F15, BFH\u002FNV 2018, 1239, Rz 24 f.; Paetsch in Gosch, AO § 171 Rz 59; Klein\u002FRüsken, AO, 19. Aufl., § 171 Rz 51; BeckOK AO\u002FFink, 36. Ed. 01.04.2026, AO § 171 Rz 161; Koenig\u002FGercke, Abgabenordnung, 6\\. Aufl., § 171 Rz 62 f.). Der gewollte Gleichlauf von § 171 Abs. 4 und 5 AO spricht für ein Normverständnis, das den Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist zugrunde legt. \n\n32\\. ccc) Auch die systematische Stellung des § 171 Abs. 5 AO gebietet ein solches Verständnis. \n\n33\\. (1) Die einzelnen Ablaufhemmungen von § 171 AO dienen unterschiedlichen Zwecken (Paetsch in Gosch, AO § 171 Rz 5) und stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander. Voraussetzungen, Umfang und Dauer der Hemmung sind für jede Ablaufhemmung gesondert zu prüfen (BFH-Urteil vom 07.02.1995 - IX R 68\u002F92, BFH\u002FNV 1995, 939, unter 3.c [Rz 19]; Klein\u002FRüsken, AO, 19\\. Aufl., § 171 Rz 1a; Koenig\u002FGercke, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 171 Rz 1; BeckOK AO\u002FFink, 36. Ed. 01.04.2026, AO § 171 Rz 5). Eine Kombination der in § 171 AO geregelten Ablaufhemmungen ist daher grundsätzlich nicht möglich. \n\n34\\. Ob die vom FA befürwortete Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"vor Ablauf der Festsetzungsfrist\" bereits aus diesen systematischen Erwägungen ausscheidet, kann dahinstehen. Denn es besteht weder im Hinblick auf Sinn und Zweck von § 171 Abs. 7 AO noch von § 171 Abs. 9 AO Anlass, den Ablauf der Festsetzungsfrist in § 171 Abs. 5 Satz 1 AO unter Berücksichtigung dieser Ablaufhemmungen zu bestimmen. \n\n35\\. (2) § 171 Abs. 7 AO soll verhindern, dass eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zwar noch verfolgt werden kann, die dadurch hinterzogenen oder leichtfertig verkürzten Steuerbeträge aber wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr festgesetzt werden können (BFH-Urteil vom 21.06.2022 - VIII R 26\u002F19, BFHE 277, 18, BStBl II 2023, 210, Rz 26; BTDrucks VI\u002F1982, S. 152; Banniza in HHSp, § 171 AO Rz 163; Drüen in Tipke\u002FKruse, § 171 AO Rz 76). Der Gesetzgeber will auf die Festsetzung einer Steuer nicht verzichten, solange die Ahndung eines diese Steuer betreffenden Steuerdelikts noch möglich ist (BFH-Urteil vom 02.12.1977 - III R 117\u002F75, BFHE 124, 302, BStBl II 1978, 359, unter 2.b [Rz 12]). Dementsprechend endet die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO mit dem Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung (BFH-Urteil vom 21.06.2022 - VIII R 26\u002F19, BFHE 277, 18, BStBl II 2023, 210, Rz 24; Banniza in HHSp, § 171 AO Rz 171; Paetsch in Gosch, AO § 171 Rz 133). Der Gesetzgeber nimmt im Hinblick auf das Ende der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO in Kauf, dass die Finanzbehörde auf die Dauer der steuerlichen Ablaufhemmung insoweit Einfluss nehmen kann, als sie strafverfolgungsverjährungsunterbrechende Maßnahmen (§ 78c Abs. 1 StGB) treffen kann, die zu einem Neubeginn der strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfrist und damit mittelbar auch zu einer Verlängerung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO führen. Ob der Norm --wie das FG meint-- zugrunde liegt, dass die steuerlichen Folgen einer Steuerstraftat spätestens bis zum Ablauf der strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfrist gezogen werden können, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls berücksichtigt die Norm zeitliche Verzögerungen bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen insoweit nicht. Die Verfolgung unaufgeklärter Steuerkriminalität als Gesetzeszweck von § 171 Abs. 7 AO (BFH-Urteil vom 08.07.2009 - VIII R 5\u002F07, BFHE 226, 198, BStBl II 2010, 583, unter II.2.c cc (2) [Rz 32]) reicht über den Ablauf der strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfrist nicht hinaus. \n\n36\\. (3) Diese gesetzgeberische Wertung, die in § 171 Abs. 7 AO ihren Niederschlag gefunden hat, würde unterlaufen, wenn man in die Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"vor Ablauf der Festsetzungsfrist\" in § 171 Abs. 5 Satz 1 AO eine bestehende Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO einbezöge. Im Ergebnis würde dies dem Finanzamt ermöglichen, Steuerbescheide zeitlich weit über den Ablauf der strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfrist hinaus zu erlassen. \n\n37\\. (4) Eine Zusammenschau der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO in § 171 Abs. 5 Satz 1 AO durch die Einbeziehung der bestehenden Ablaufhemmung in das Tatbestandsmerkmal \"vor Ablauf der Festsetzungsfrist\" wäre auch im Hinblick auf die gesetzgeberischen Zwecke des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO in mehrfacher Hinsicht überschießend. Der Anwendungsbereich von § 171 Abs. 5 Satz 1 AO ist sowohl in sachlicher als auch in persönlicher Hinsicht eng gefasst. Die sachliche Begrenzung dahingehend, dass die Ablaufhemmung nur die von Ermittlungshandlungen betroffenen Steueransprüche betrifft (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 06.05.2020 - X R 26\u002F19, BFH\u002FNV 2020, 1238, Rz 36), würde verwässert, wenn die Norm allein wegen irgendeiner noch nicht eingetretenen Strafverfolgungsverjährung Anwendung fände. Auch steht dem der § 171 Abs. 5 Satz 1 AO zugrunde liegende Gedanke entgegen, dass sich die Ermittlungsmaßnahmen für den Steuerpflichtigen erkennbar gegen ihn richten müssen, damit er Kenntnis vom Eintritt der Ablaufhemmung hat (BTDrucks 7\u002F4292, S. 33). Denn der Steuerpflichtige hat regelmäßig keine Sachverhaltskenntnisse über das strafrechtlich relevante Verhalten Dritter und könnte daher nicht beurteilen, ob die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO greift. \n\n38\\. (5) Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG sind auch an dieser Stelle nicht streiterheblich, da die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO im Februar 2013 entweder nicht mehr bestand oder bei der Prüfung von § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nicht zum Tragen kommt. \n\n39\\. (6) Die im Februar 2013 und damit innerhalb der Jahresfrist des § 171 Abs. 9 AO begonnenen Ermittlungen der Steuerfahndung haben keine weitere zeitlich unbegrenzte Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 Satz 1 AO ausgelöst. Der Senat hält daran fest, dass eine Hemmung nach § 171 Abs. 9 AO eine weitere Hemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO zwar nicht ausschließt, aber voraussetzt, dass deren Voraussetzungen vor Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist verwirklicht wurden (BFH-Urteile vom 08.07.2009 - VIII R 5\u002F07, BFHE 226, 198, BStBl II 2010, 583, unter II.2.c dd [Rz 28 bis 32]; vom 03.07.2018 - VIII R 10\u002F16, BFH\u002FNV 2018, 1233, Rz 27, unter Verweis auf BFH-Urteil vom 17.11.2015 - VIII R 68\u002F13, BFHE 252, 210, BStBl II 2016, 571, Rz 20 bis 22). \n\n40\\. ddd) Das FG ist hiernach zutreffend davon ausgegangen, dass die mit Schreiben vom 04.02.2013 aufgenommenen Ermittlungen der Steuerfahndung nach Ablauf der maßgeblichen ungehemmten Festsetzungsfrist (31.12.2012) erfolgt sind. \n\n41\\. ee) Die Festsetzungsfrist war am 08.11.2017 auf Grundlage der Feststellungen des FG auch nicht nach § 171 Abs. 5 Satz 2 AO gehemmt, da für das Streitjahr weder gegen die Klägerin noch ihre Miterben die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben worden war (hierzu BFH-Urteile vom 17.11.2015 - VIII R 67\u002F13, BFHE 252, 207, BStBl II 2016, 569; vom 08.07.2009 - VIII R 5\u002F07, BFHE 226, 198, BStBl II 2010, 583, unter II.2.c aa [Rz 23]). \n\n42\\. c) Da das FG zutreffend entschieden hat, dass im Zeitpunkt des Erlasses des ersten geänderten Einkommensteuerbescheides am 08.11.2017 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war, konnte es offenlassen, ob die Einkommensteuerbescheide für das Streitjahr vom 08.11.2017 und vom 11.06.2018 im Hinblick auf ihre Adressierung unwirksam waren. Ohne Rechtsfehler hat das FG aus Gründen der Rechtsklarheit sämtliche Änderungsbescheide für das Streitjahr aufgehoben. \n\n43\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","BFH, Beschluss vom 19. Mai 2026 - VIII R 17\u002F24","ecli-de-neuris-stre202650115",{"id":54,"ecli":55,"caseNumber":56,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":57,"fullText":58,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":59,"slug":60,"metadata":21},"2208","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650106","IX B 120\u002F25","2026-05-12T00:00:00.000Z","#  Berichtigung des Tatbestands; Ergänzung des Urteils \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist abweichend von § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde unter anderem statthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde.5\n\n2\\. NV: Ein Urteil des Finanzgerichts ist einer Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO nur dann zugänglich, wenn es aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist.7\n\n3\\. NV: Eindeutige Anträge eines Prozessbevollmächtigten sind aufgrund des bei fachkundigen Berufsträgern in der Regel anzulegenden strengen Maßstabs keiner Auslegung zugänglich.8\n\n4\\. NV: Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis für einen Berichtigungsantrag, wenn die Unrichtigkeit nicht entscheidungserheblich ist.10\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.12.2025 - 12 K 5148\u002F20 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. In Bezug auf das seinem Prozessbevollmächtigten am 03.12.2025 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 12.11.2025 - 12 K 5148\u002F20 beantragte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 11.12.2025 die Berichtigung des Tatbestands und die Ergänzung des Urteils. Das Urteil war aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen. \n\n2\\. Mit dem im vorliegenden Verfahren angegriffenen Beschluss vom 18.12.2025 - 12 K 5148\u002F20 verwarf das FG sowohl den Antrag auf Berichtigung des Tatbestands als auch den Antrag auf Ergänzung des Urteils als unzulässig. \n\n3\\. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat. \n\n4\\. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) hat im Beschwerdeverfahren auf eine Äußerung verzichtet. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n5\\. Die Beschwerde ist zulässig. Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist --abweichend von § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- die Beschwerde unter anderem statthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.12.2010 - V B 149\u002F09, Rz 2, und vom 02.08.2024 - X B 9\u002F24, Rz 6, jeweils m.w.N.). Ein Beschluss nach § 109 FGO ist mit der Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO anfechtbar (vgl. Gräber\u002FRatschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 109 Rz 9, m.w.N.). \n\nIII.\n\n6\\. Die Beschwerde ist unbegründet. \n\n7\\. 1\\. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verwerfung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung als unzulässig durch das FG richtet. Denn ein Urteil des FG ist einer Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO nur dann zugänglich, wenn es aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27.04.2009 - II B 173\u002F08, BFH\u002FNV 2009, 1272, unter II.2., m.w.N.). Zu Recht scheidet damit eine Berichtigung aus, da die Beteiligten im Verfahren 12 K 5148\u002F20 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. \n\n8\\. 2\\. Die vom Kläger nunmehr begehrte Auslegung seines Antrags auf Tatbestandsberichtigung als Berichtigungsantrag wegen eines Schreibfehlers nach § 107 FGO verhilft seiner Beschwerde gegen den Beschluss des FG nicht zum Erfolg. Der anwaltlich vertretene Kläger hatte einen solchen Antrag ausweislich seines Schriftsatzes vom 11.12.2025 nicht gestellt. Eindeutige Anträge eines Prozessbevollmächtigten sind aufgrund des bei fachkundigen Berufsträgern in der Regel anzulegenden strengen Maßstabs keiner Auslegung zugänglich (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2024 - IX R 8\u002F23 (IX R 37\u002F15), Rz 17, m.w.N.). \n\n9\\. Unbeschadet dessen weist der Senat darauf hin, dass der Antrag nach § 107 Abs. 1 FGO unzulässig ist, so dass auch eine rechtsschutzgewährende Auslegung erfolglos bliebe. \n\n10\\. Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Das FG berichtigt nach § 107 FGO grundsätzlich von Amts wegen. Ein Berichtigungsantrag ist gleichwohl zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, durch die Unrichtigkeit beschwert zu sein. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die begehrte Berichtigung für den Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens von Bedeutung sein kann. Es fehlt hingegen am Rechtsschutzbedürfnis für einen Berichtigungsantrag, wenn die Unrichtigkeit nicht entscheidungserheblich ist (vgl. BFH-Urteil vom 30.03.2017 - IV R 9\u002F15, BFHE 258, 44, BStBl II 2017, 896, Rz 32; Gräber\u002FRatschow, Finanzgerichtsordnung, 10\\. Aufl., § 107 Rz 10, m.w.N.). \n\n11\\. Das ist hier der Fall. Die Unrichtigkeit der Datumsangaben \"09.07.2025\" und \"22.07.2025\" ist nicht entscheidungserheblich. Bei einer Berichtigung ergeben sich weder Auswirkungen auf das Rubrum und den Tenor noch auf die tragenden Entscheidungsgründe. Zudem hat das FG in der Entscheidung im Übrigen stets die richtigen Angaben verwendet. \n\n12\\. 3\\. Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss gegen die Ablehnung des Antrags auf Ergänzung des Urteils vom 12.11.2025 - 12 K 5148\u002F20 nach § 109 FGO richtet, ist sie ebenfalls unbegründet. \n\n13\\. a) Nach § 109 Abs. 1 FGO ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen worden sind. Die Vorschrift ermöglicht die Nachholung der beabsichtigten, aber versehentlich unterbliebenen vollständigen Erledigung des Rechtsstreits in der jeweiligen Instanz. Sie dient der Ergänzung des lückenhaften Urteils, nicht aber der Richtigstellung einer von einem Beteiligten für falsch gehaltenen Entscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.1989 - X R 1\u002F84, BFH\u002FNV 1990, 513, m.w.N.). § 109 FGO ist daher nicht anzuwenden, wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass das Gericht über alle Anträge und die Kostenfolge entschieden hat (vgl. Gräber\u002FRatschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 109 Rz 2). \n\n14\\. b) Das FG hat die vom Kläger beantragte Ergänzung zutreffend abgelehnt. Der Kläger legt in seinem Antrag vom 11.12.2025 nicht dar, dass über von ihm gestellte Anträge oder die Kostenfolge nicht entschieden worden ist. Er begehrt vielmehr eine Abänderung des Wortlauts der FG-Entscheidung in zahlreichen Einzelpunkten, weil seiner Ansicht nach der Akteninhalt nicht zutreffend erfasst worden sei. Diese Möglichkeit wird durch § 109 FGO nicht eröffnet. \n\n15\\. Das FG hat im Urteil vom 12.11.2025 - 12 K 5148\u002F20 zudem sämtliche Anträge des Klägers beschieden. Der vom Kläger insoweit angesprochene Hilfsantrag zu 3. ist beginnend ab den Entscheidungsgründen unter E.I.2. a cc (1) behandelt worden. \n\n16\\. Das FG konnte auch zutreffend durch Beschluss und nicht durch Urteil entscheiden. Über einen Ergänzungsantrag kann durch Beschluss entschieden werden, wenn der Ergänzungsantrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 04.08.2014 - VII R 28\u002F13, Rz 1; Gräber\u002FRatschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 109 Rz 8). Hier war es offensichtlich, dass der Berichtigungsantrag vom 11.12.2025 unzulässig war. Denn der Kläger macht in diesem Schriftsatz nicht geltend, dass das FG einen nach dem Tatbestand gestellten Antrag übergangen hat. Vielmehr beschränkte sich sein Vortrag auf Ergänzungen, Richtigstellungen und Umformulierungen des Entscheidungstexts. Ausführungen dazu, dass ein Antrag im Urteil nicht geprüft und in die rechtliche Würdigung einbezogen worden sein soll, machte der Kläger nicht. \n\n17\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 1 FGO, da die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg hat. Anders als für das zur jeweiligen Instanz gehörende Berichtigungsverfahren selbst besteht für das Beschwerdeverfahren keine Kostenfreiheit (Senatsbeschluss vom 11.05.2010 - IX B 209\u002F09, Rz 6; BFH-Beschluss vom 08.12.2011 - VIII B 27\u002F11, Rz 11).","Berichtigung des Tatbestands; Ergänzung des Urteils","ecli-de-neuris-stre202650106",{"id":62,"ecli":63,"caseNumber":64,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":57,"fullText":65,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":66,"slug":67,"metadata":21},"2207","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650105","IX B 112\u002F25","#  Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmängel \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Die Frage, wann ein geltend gemachter Auskunftsanspruch vollständig erfüllt worden ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und hat keine grundsätzliche Bedeutung.5\n\n2\\. NV: Ist ein Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich, kann das Gericht ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters darüber im Urteil entscheiden.13\n\n3\\. NV: Verzichtet ein Prozessbeteiligter auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, hat er damit zu erkennen gegeben, dass er eine weitere Sachaufklärung, die eine mündliche Verhandlung voraussetzt, nicht für erforderlich hält.18\n\n4\\. NV: Es kann offenbleiben, ob formale Mängel der gerichtlichen Aktenführung im Sinne des § 52b der Finanzgerichtsordnung überhaupt zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers führen können, wenn jegliche Ausführungen fehlen, ob und inwiefern sich diese auf das Ergebnis des Klageverfahrens ausgewirkt haben.23\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.11.2025 - 12 K 5148\u002F20 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde ist unbegründet. Es liegt kein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor. \n\n2\\. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (unter 1.) oder zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO (unter 2.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (unter 3.) zuzulassen. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor (unter 4.). Einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO bedarf es nicht (unter 5. und 6.). \n\n3\\. 1\\. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht geboten. \n\n4\\. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Gräber\u002FRatschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 Rz 100, m.w.N.). Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten --abstrakt beantwortbaren-- Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar\u002Fklärungsfähig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH), sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 28.02.2025 - IX B 85\u002F24, Rz 4). \n\n5\\. b) Nach diesen Maßstäben liegt die vom Kläger vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung nicht vor. Die im Verfahren entscheidungserheblichen Fragen sind mit den Senatsurteilen vom 12.03.2024 - IX R 35\u002F21 (BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682), vom 14.01.2025 - IX R 25\u002F22 (BFHE 287, 337) und vom 11.03.2025 - IX R 24\u002F22 geklärt. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob ein geltend gemachter Auskunftsanspruch vollständig erfüllt worden ist. Der Kläger legt nicht dar, dass diese Fragen weiterhin zweifelhaft und umstritten sind. Die zahlreichen übrigen, vom Kläger aufgeworfenen Gesichtspunkte sind im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig. \n\n6\\. 2\\. Aus den vorgenannten Gründen liegen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht vor. \n\n7\\. 3\\. Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). \n\n8\\. a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 16.11.2021 - IX B 37\u002F21, Rz 7; vom 12.03.2024 - IX B 24\u002F23, Rz 10). \n\n9\\. b) Durchgreifende Anhaltspunkte, wonach die angefochtene Entscheidung des FG von abstrakten Rechtssätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, hat der Kläger nicht dargelegt. Dem Vortrag des Klägers ist bereits nicht zu entnehmen, ob und in welchem Umfang die von ihm angeführten Divergenzentscheidungen einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt betreffen. Zudem werden die vom Kläger der angefochtenen Entscheidung entnommenen Rechtssätze teilweise nur verkürzt und außerhalb des Gesamtzusammenhangs stehend wiedergegeben und daraus eine vermeintliche Abweichung hergeleitet. \n\n10\\. c) Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler liegt ebenfalls nicht vor. Die Entscheidung des FG folgt schlüssig und nachvollziehbar den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG (Datenschutz-Grundverordnung), den Regelungen der Abgabenordnung und den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die im Senatsurteil vom 12.03.2024 - IX R 35\u002F21 (BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682) ab Rz 43 ff. enthaltenen Hinweise hat das FG berücksichtigt. \n\n11\\. 4\\. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. \n\n12\\. a) Ein Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1 FGO liegt nicht in der Ablehnung des Befangenheitsantrags des Klägers. \n\n13\\. aa) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Grundsätzlich ist, bevor das Verfahren in der Sache fortgesetzt werden kann, über das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung des oder der abgelehnten Richter zu entscheiden (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO); der abgelehnte Richter darf nur noch unaufschiebbare Maßnahmen treffen (§ 47 Abs. 1 ZPO). Eine Entscheidung in der Sache ist ausgeschlossen. Ist das Ablehnungsgesuch hingegen offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich, kann das Gericht ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters darüber im Urteil entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 29.07.2025 - VIII B 66\u002F24, Rz 3). \n\n14\\. bb) Daran gemessen ist die Behandlung des Befangenheitsantrags seitens des FG als rechtsmissbräuchlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung geschilderte Bearbeitung des Falls durch das FG lässt keinen Grund erkennen, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der beteiligten Richter zu rechtfertigen. Konkrete Tatsachen, die über die nach der Prozessordnung gebotene Behandlung des Falls hinausgehen und schlüssig einen Befangenheitsgrund im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ergeben können, werden vom Kläger nicht vorgebracht. Ein über den Zweck der Verfahrensverzögerung hinausgehender Grund für den Befangenheitsantrag des Klägers ist nicht erkennbar. Daher ist es unerheblich, dass das Gericht anlässlich der Entscheidung über den Befangenheitsantrag die grundsätzlich bestehende Wartepflicht nicht eingehalten und über den Befangenheitsantrag unmittelbar in der Endentscheidung befunden hat. \n\n15\\. b) Das FG hat seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht verletzt. In der Nichtbeiziehung der Steuerakten liegt kein Verfahrensmangel, da der zugrundeliegende Verwaltungsvorgang der datenschutzrechtliche Auskunftsvorgang und nicht die Besteuerungsunterlagen zur Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung 2013 bis 2015 sind. Im Übrigen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.11.2025 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er eine weitere Sachaufklärung, die eine mündliche Verhandlung voraussetzt, nicht für erforderlich hält (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 31.03.2016 - IX B 78\u002F15, Rz 5, m.w.N.). \n\n16\\. c) Die vom Kläger gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor. \n\n17\\. aa) Das FG hat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung das gesamte bis dahin erfolgte Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in der angefochtenen Entscheidung abgehandelt. \n\n18\\. bb) Es liegt auch keine Gehörsverletzung durch die Einführung neuen Prozessstoffs oder die Ablehnung der Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) im Juli 2024 erteilten Auskunft vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nach Einführung der Auskunftserteilung und der Vollständigkeitserklärung des FA in das Verfahren den Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er den Fall für entscheidungsreif hält und es aus seiner Sicht eines weiteren Tatsachenvortrags und einer Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung nicht mehr bedurfte (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 08.04.2010 - V B 20\u002F08, Rz 28; vom 16.02.2011 - X B 133\u002F10, Rz 6, 9, und Senatsbeschlüsse vom 27.01.2016 - IX B 46\u002F15, Rz 8, und vom 31.03.2016 - IX B 78\u002F15, Rz 5). Zudem war nach den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG die Auskunft dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits im Juli 2024 übersandt worden. Inhalt und Umfang waren damit, was der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren auch eingeräumt hat, bekannt. \n\n19\\. cc) Dass dem Kläger keine Einsicht in die Steuerakten gewährt worden ist, führt ebenfalls zu keiner Gehörsverletzung. Diese Akten waren vom FG nicht angefordert worden. Das Recht auf Akteneinsicht (§ 78 FGO) erfasst nur die dem Gericht vorliegenden Akten (statt vieler BFH-Beschluss vom 21.04.2023 - III B 41\u002F22, Rz 14). \n\n20\\. dd) Soweit der Kläger anführt, sein Schriftsatz vom 01.12.2025 sei vor Versendung der Urteilsausfertigung durch das FG am 03.12.2025 eingegangen, aber nicht berücksichtigt worden, liegt ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die in diesem Schriftsatz vorgebrachten Gesichtspunkte (Unzulänglichkeit der Auskunft, Verpflichtung zur Erteilung einer vollständig strukturierten Auskunft) stellen eine Wiederholung früheren Vorbringens dar (vgl. BFH-Beschluss vom 18.09.2001 - XI B 100\u002F99, BFH\u002FNV 2002, 356, unter II.2.). So hatte der Kläger bereits mit Schriftsätzen vom 10.11.2025 und vom 11.11.2025 die Unzulänglichkeit der Auskunft sowie die Erforderlichkeit einer strukturierten Auskunft angesprochen und damit diese Gesichtspunkte in das Verfahren eingeführt. Im Übrigen hat das FG in seinem Urteil auf den Schriftsatz vom 01.12.2025 Bezug genommen, dessen Inhalt mithin vor dem Versand der Entscheidung gewürdigt. \n\n21\\. d) Schließlich ist das Gericht zu Recht von einer unzulässigen Klageänderung ausgegangen. Das Klageverfahren betraf in der Folge der Senatsentscheidung vom 12.03.2024 - IX R 35\u002F21 (BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682) den Auskunftsanspruch in Bezug auf die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge 2013 bis 2015. Soweit der Kläger darüber hinaus einen weitergehenden Informationsanspruch geltend macht, fehlt es bereits an der erforderlichen Antragstellung gegenüber der Finanzbehörde (vgl. Senatsurteile vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551, BStBl II 2026, 51; vom 08.04.2025 - IX R 8\u002F24 und vom 06.05.2025 - IX R 2\u002F23, BFHE 288, 386, BStBl II 2026, 56, Rz 23). \n\n22\\. e) Die vom Kläger gerügten Verstöße gegen die Grundordnung des Verfahrens liegen nicht vor. Das FG hat das Klagebegehren gewürdigt und auf der Grundlage des § 96 FGO vollständig darüber entschieden. \n\n23\\. f) Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Mängel in der elektronischen Aktenführung des Gerichts fehlen jegliche Ausführungen, ob und inwiefern sich diese auf das Ergebnis des Klageverfahrens ausgewirkt haben. Daher kann offenbleiben, ob formale Mängel der gerichtlichen Aktenführung im Sinne des § 52b FGO überhaupt zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers führen können. Soweit der Kläger anführt, die angefochtene Entscheidung sei von den Berufsrichtern nicht unterzeichnet, entspricht diese Behauptung nicht dem vorliegenden Akteninhalt. \n\n24\\. g) Auch die Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 FGO ist vom FG beachtet worden. Das FG hat die Hinweise in der Senatsentscheidung vom 12.03.2024 - IX R 35\u002F21 (BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682) im Tatbestand aufgeführt und in den Entscheidungsgründen ersichtlich berücksichtigt. Die Frage der \"Unerlässlichkeit\" ist nach Maßgabe der Vorgaben geprüft und unter Berücksichtigung der Darlegungslast entschieden worden. \n\n25\\. h) Mit seinem übrigen Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens von Verfahrensfehlern, insbesondere den Verstößen gegen die Beweiswürdigung und des Verstoßes gegen den Inhalt der Akten, wendet sich der Kläger im Kern gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Entscheidung. Damit kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreicht werden (statt vieler BFH-Beschluss vom 05.03.2020 - VIII B 30\u002F19, Rz 13). \n\n26\\. 5\\. Eine Aussetzung des Verfahrens in Bezug auf das im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch anhängige Verfahren IX R 17\u002F23 kam nicht in Betracht. Wie aus der zwischenzeitlich veröffentlichten Senatsentscheidung vom 04.12.2025 - IX R 17\u002F23 zu ersehen ist, betraf dieses Verfahren ersichtlich andere Streitpunkte als die im Ausgangsverfahren nach der Senatsentscheidung vom 12.03.2024 - IX R 35\u002F21 (BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682) verbliebenen entscheidungserheblichen Rechtsfragen. \n\n27\\. 6\\. Soweit der Kläger der Ansicht ist, der BFH solle nach Zulassung der Revision ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an den Gerichtshof der Europäischen Union richten, kommt es darauf nicht an, da die Revision nicht zuzulassen ist. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision selbst wirft keine unionsrechtlichen Fragegestellungen auf. \n\n28\\. 7\\. Der Senat hat das gesamte Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 03.03.2026 zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO). \n\n29\\. 8\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmängel","ecli-de-neuris-stre202650105",{"id":69,"ecli":70,"caseNumber":71,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":57,"fullText":72,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":73,"slug":74,"metadata":21},"2209","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650107","V B 98\u002F25","#  BFH, Beschluss vom 12. Mai 2026 - V B 98\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nNV: § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist jedenfalls auf an den Veranstalter erbrachte Vermittlungsleistungen nicht anzuwenden.4 5 6 7 10 20\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.08.2025 - 9 K 2082\u002F23 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Soweit Zulassungsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor. \n\n2\\. 1\\. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. \n\n3\\. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche, klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.01.2026 - II B 50\u002F25, BStBl II 2026, 301, Rz 8; vom 28.11.2025 - X B 33\u002F25, BFH\u002FNV 2026, 127, Rz 13, jeweils m.w.N.). \n\n4\\. b) Der Kläger wirft die Rechtsfrage auf, ob § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nur auf den Kommissionär oder jeden anderen Absatzmittler von Eintrittsberechtigungen zu umsatzsteuerrechtlich durch den ermäßigten Steuersatz privilegierten Veranstaltungen anwendbar ist, wenn dieser Absatzmittler dem Endkunden ausschließlich den Ticketpreis sowie eine gesondert ausgewiesene Vorverkaufs- bzw. Servicegebühr berechnet. \n\n5\\. Da der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ein Vermittler ist, der gegenüber den Veranstaltern und Tickethändlern tätig wurde, und die Tickets im Auftrag und im Namen sowie auf Rechnung der jeweiligen Veranstalter verkaufte, so dass er daher seine Leistungen nicht gegenüber den Ticketkäufern erbrachte, stellt sich die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nur dann, wenn mit ihr geklärt werden soll, ob ein gegenüber den Veranstaltern und Tickethändlern tätiger Vermittler auf seine Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG den ermäßigten Steuersatz anwenden darf. \n\n6\\. c) Insoweit fehlt es an --für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erforderlichen (z.B. BFH-Beschluss vom 26.11.2025 - V B 74\u002F24, BFH\u002FNV 2026, 144)-- Ausführungen dazu, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. \n\n7\\. aa) Es fehlt bereits an Ausführungen dazu, weshalb es sich bei einer gegenüber einem Veranstalter erbrachten Leistung um die Gewährung einer Eintrittsberechtigung handeln soll, wenn es sich bei dieser Gestattungsleistung bereits nach dem Wortsinn von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG um eine an den Erwerber dieser Berechtigung erbrachten Leistung handeln muss. \n\n8\\. bb) Weiter folgt bereits aus dem BFH-Urteil vom 03.11.2011 - V R 16\u002F09 (BFHE 235, 547, BStBl II 2012, 378, Leitsatz 1), dass ein Veranstalter, der das Entgelt für Eintrittsberechtigungen um die Kosten eines vom ihm beauftragten Vermittlers erhöht, die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG auf das gesamte Entgelt und damit auch auf den Erhöhungsbetrag anwenden kann. Da der Veranstalter aus der von ihm vom Vermittler bezogenen Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann es im Hinblick auf die vollumfängliche Anwendung der Steuersatzermäßigung auf das Veranstaltungsentgelt nicht zu der vom Kläger befürchteten Verfehlung des Normzwecks von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG kommen, wenn die an den Veranstalter erbrachte Vermittlungsleistung dem Regelsteuersatz unterliegt, wobei zudem die Finanzverwaltung ebendies aus dem vorstehenden BFH-Urteil ableitet (Abschn. 12.5. Abs. 4 Satz 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). \n\n9\\. cc) Schließlich lässt die Beschwerde das Schrifttum, das eine Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG auf gegenüber dem Veranstalter erbrachte Vermittlungsleistungen verneint (Frye in Rau\u002FDürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Rz 33; ebenso Moldan in Wäger, UStG, 3. Aufl., § 12 Rz 18, 77; Oelmaier in Sölch\u002FRingleb, Umsatzsteuer, § 12 Rz 389) außer Betracht. \n\n10\\. Dabei fehlt auch ein Eingehen auf die --möglicherweise für die Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG beachtlichen-- Art. 33 Abs. 2 und Art. 33a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282\u002F2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Neufassung; Amtsblatt der Europäischen Union 2011, Nr. L 77, 1). Danach gehören zu den mit der Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen (unter anderem auf dem Gebiet der Kultur oder der Künste) zusammenhängenden Dienstleistungen nicht bloße Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Eintrittskarten. Zwar betreffen diese Regelungen unmittelbar nur den Ort der Leistung. Im Schrifttum wird aber die Auffassung vertreten (Frye in Rau\u002FDürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Rz 33), dass sie auch für die Bestimmung des Umfangs der Steuersatzermäßigung von Bedeutung seien. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. \n\n11\\. 2\\. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz ist schon nicht hinreichend dargelegt. Denn der Kläger hat nicht, was dazu erforderlich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.09.2024 - V B 15\u002F23, BFH\u002FNV 2024, 1424, Rz 14; vom 12.07.2023 - XI B 1\u002F23, BFH\u002FNV 2023, 1201, Rz 13), abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausgearbeitet und einander so gegenübergestellt, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird; außerdem ist nicht dargelegt, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der angeblichen Divergenzentscheidung. \n\n12\\. 3\\. Der als Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügte Verstoß des FG gegen die Sachaufklärungs- und Hinweispflicht des § 76 FGO liegt nicht vor. \n\n13\\. a) Nicht hinreichend dargelegt ist eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht. \n\n14\\. aa) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so ist genau anzugeben, welchen vorgetragenen Tatsachen das FG auch ohne Beweisantritt hätte nachgehen müssen, welche Beweismittel sich dem FG hätten aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus diesen Beweismitteln für den festgestellten Sachverhalt ergeben hätten und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Sachaufklärung beruhen kann (BFH-Beschlüsse vom 29.08.2024 - V B 35\u002F23, BFH\u002FNV 2024, 1363, Rz 6; vom 19.01.2026 - V B 56\u002F24, BFH\u002FNV 2026, 471, Rz 19). \n\n15\\. bb) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung in mehrfacher Hinsicht nicht. \n\n16\\. Es fehlt bereits die genaue Angabe, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus welchen zu erhebenden Beweisen für den festgestellten Sachverhalt ergeben hätten. Der Kläger benennt weder konkrete Beweismittel noch die sich daraus ergebenden Tatsachen mit hinreichender Deutlichkeit. Vielmehr beschränkt er sich auf die schlichte Behauptung, die im Rahmen seiner unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche (Ticketverkauf in einer Lottoannahmestelle, online und an einen Großabnehmer) ausgestellten Rechnungen unterschieden sich. \n\n17\\. b) Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO liegt nicht vor. \n\n18\\. aa) Die Beschwerde meint, das FG hätte seiner Hinweispflicht genügt, wenn es den Kläger darauf hingewiesen hätte, dass es auf die zivilrechtliche Bewertung und Unterscheidung hinsichtlich Vermittlung, Kommission und Eigenhandel ankomme und es seine Entscheidung auf die Bewertung der Rechnungen aus der Betriebsprüfungsakte stützen werde, wenn der Kläger nicht darlege, dass die streitgegenständlichen Umsätze nicht auch in anderer Form abgerechnet beziehungsweise dokumentiert wurden. Dies sei nicht geschehen. \n\n19\\. bb) Für einen solchen Hinweis bestand kein Anlass. Der Kläger hatte in der Klagebegründung selbst angegeben, dass der Verkauf von Tickets \"im Namen und auf Rechnung von Konzertveranstaltern\" erfolge. Im Übrigen war die Frage, ob der ermäßigte Steuersatz nur auf Eigenhändler oder auch auf Vermittler angewendet werden kann, der einzige Streitpunkt und im Verfahren mehrfach angesprochen worden. Auf den Umstand, dass das FG der Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) folgen könnte, musste der Kläger daher nicht hingewiesen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 22.07.2014 - XI B 103\u002F13, BFH\u002FNV 2014, 1761, Rz 15); denn auf rechtliche Umstände, die ein fachkundig vertretener Beteiligter selbst hätte erkennen können und müssen, muss er nicht hingewiesen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 27.10.2020 - XI B 33\u002F20, BFH\u002FNV 2021, 459, Rz 18). Der fachkundig vertretene Beteiligte hat vielmehr von sich aus alle vertretbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte in Erwägung zu ziehen (vgl. BFH-Beschluss vom 12.06.2014 - XI B 133\u002F13, BFH\u002FNV 2014, 1560, Rz 19). \n\n20\\. 4\\. Mangels durchgreifender Verfahrensrügen kommt es auch nicht in Betracht, die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf andere Fallkonstellationen als vom FG festgestellt zu beziehen. \n\n21\\. 5\\. Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). \n\n22\\. 6\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.","BFH, Beschluss vom 12. Mai 2026 - V B 98\u002F25","ecli-de-neuris-stre202650107",{"id":76,"ecli":77,"caseNumber":78,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":79,"fullText":80,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":81,"slug":82,"metadata":21},"2224","ECLI:DE:NEURIS:STRE202610120","VI R 20\u002F24","2026-05-07T00:00:00.000Z","#  BFH, Urteil vom 7. Mai 2026 - VI R 20\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nWerden die Akten vom Gericht nicht elektronisch, sondern noch in Papierform geführt, ist die Frage des Dateiformats für die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht jedenfalls dann keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, wenn das Dokument druckbar war und gemäß § 52b Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung zur Papierakte genommen wurde (Anschluss an Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2023 - 3 AZB 3\u002F23, BAGE 181, 301).17\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.06.2024 - 1 K 658\u002F23 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) führte bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für den Streitzeitraum (Januar 2016 bis Dezember 2019) eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. \n\n2\\. Das FA folgte den Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüferin und erließ wegen Fahrtkostenzuschüssen und steuerfreien Verpflegungszuschüssen einen Nachforderungsbescheid. Mit Einspruchsentscheidung vom 22.08.2023 wies es den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. \n\n3\\. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Steuerberater B, erhob am 25.09.2023 über sein besonderes Steuerberaterpostfach (beSt) Klage. Die Klageschrift übermittelte er im docx-Format, die weiteren Anlagen im PDF-Format. Das Finanzgericht (FG) druckte die Dokumente einschließlich der Klageschrift aus und nahm sie zur (führenden) Papierakte. Die Klage wurde zunächst beim 2. Senat des FG aufgenommen und später an den insoweit zuständigen 1. Senat des FG abgegeben. \n\n4\\. Der Berichterstatter wies B am 21.12.2023 darauf hin, dass für die streitgegenständliche Klageschrift als Formate für elektronisch eingereichte Dokumente ausschließlich \"PDF\" oder \"TIFF\" zulässig seien und die Klage daher unwirksam erhoben sein dürfte. Die Verfügung enthielt zudem einen Hinweis auf § 52a Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO). \n\n5\\. Nach einem kurzen Schriftwechsel um den Jahreswechsel sowie einem Telefonat mit dem Büro des B am 03.01.2024 übermittelte B die Klageschrift vom 23.09.2023 am 04.01.2024 elektronisch im PDF-Format. \n\n6\\. Am 13.02.2024 übermittelte die von B bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft C eine eidesstattliche Versicherung einer Mitarbeiterin des B, in der diese erklärte, der am 04.01.2024 eingereichte Klageschriftsatz entspreche dem am 25.09.2023 übermittelten Dokument vollumfänglich. \n\n7\\. Das FG wies die Klage ab. Diese sei im falschen Format formunwirksam erhoben worden und daher unzulässig. Eine rückwirkende Heilung nach § 52a Abs. 6 FGO sei nicht eingetreten, da es jedenfalls an der zeitgleichen, zumindest aber unverzüglichen und nicht entbehrlichen Glaubhaftmachung fehle, dass der Schriftsatz mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimme. Unerheblich sei, ob die elektronische Akte die führende sei oder --wie vorliegend-- die Papierakte. \n\n8\\. Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. \n\n9\\. Sie beantragt,  \ndas Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.06.2024 - 1 K 658\u002F23 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. \n\n10\\. Das FA beantragt,  \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n11\\. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat innerhalb der Klagefrist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO) formwirksam Klage erhoben. \n\n12\\. 1\\. a) Nach § 52a Abs. 1 FGO können unter anderem schriftlich einzureichende Anträge der Beteiligten nach Maßgabe von § 52a Abs. 2 bis 6 FGO als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (§ 52a Abs. 2 Satz 1 FGO). Gemäß § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung. \n\n13\\. b) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) in der Fassung vom 05.10.2021 ist das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln. Die Vorschrift ordnet nach ihrem Wortlaut (\"ist\") das für die Übermittlung als elektronisches Dokument zu verwendende Dateiformat demnach verpflichtend an. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in dem nach § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 ERVV vorgeschriebenen Dateiformat PDF eingereicht wird, ist danach dem Grunde nach nicht formgerecht und wird nicht wirksam an das Gericht übermittelt (s. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.08.2024 - V R 1\u002F24, BFHE 284, 492, BStBl II 2024, 834, Rz 5, sowie Urteil des Bundesarbeitsgerichts \\--BAG-- vom 25.08.2022 - 6 AZR 499\u002F21, BAGE 178, 343, Rz 43 ff., und Urteil des Bundesgerichtshofs \\--BGH-- vom 10.02.2026 - VI ZR 313\u002F24; im Ergebnis auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2023 - 20 F 15.22). \n\n14\\. c) Davon abweichend ist bei der führenden Papierakte ein elektronisch eingereichtes Dokument im Sinne von § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es druckbar ist und gemäß § 52b Abs. 2 Satz 1 FGO zur Papierakte genommen wurde (s. zum mit dem § 52a Abs. 2 FGO wortgleichen § 46c Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes BAG-Beschluss vom 29.06.2023 - 3 AZB 3\u002F23, BAGE 181, 301, Rz 11 f.; Tiedemann in Henssler\u002FWillemsen\u002FKalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Aufl., § 46c ArbGG Rz 13 und 14; MüKoZPO\u002FFritsche, 7. Aufl., § 130a Rz 5; s.a. obiter dictum im Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.05.2025 - B 12 BA 13\u002F23 R, Rz 18 zu § 65a Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes und BGH-Beschluss vom 19.10.2022 - 1 StR 262\u002F22 zu § 32a Abs. 2 der Strafprozessordnung). \n\n15\\. Die in § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO geregelte Übermittlung von Dokumenten steht im Kontext mit der Regelung zur elektronischen Führung von Prozessakten (§ 52b FGO). Durch die Formatvorgaben soll unter anderem sichergestellt werden, dass die elektronisch übermittelten Dokumente ohne Weiteres in der elektronisch geführten Gerichtsakte abgelegt werden können. \n\n16\\. Soweit nach § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ein Dokument im Dateiformat PDF verlangt wird, sollen daher nach Sinn und Zweck der Ermächtigung in § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO die Lesbarkeit und Bearbeitungsfähigkeit elektronisch eingereichter Dokumente für das Gericht gewährleistet werden (BTDrucks 17\u002F12634, S. 25, 37 f.). \n\n17\\. Werden die Akten weiterhin in Papierform geführt, kann die Frage des Dateiformats für die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht jedenfalls dann keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung sein, wenn das Dokument druckbar war und gemäß § 52b Abs. 2 Satz 1 FGO zur Papierakte genommen wurde. Die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht ist in diesem Fall ausreichend dadurch gewährleistet, dass das Dokument in Form eines Papierausdrucks unveränderlicher Aktenbestandteil ist (s. BAG-Beschluss vom 29.06.2023 - 3 AZB 3\u002F23, BAGE 181, 301, Rz 12; zustimmend Spitz, juris PraxisReport IT-Recht 16\u002F2023, Anm. 2). Das elektronische Dokument kann dann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden (§ 52b Abs. 5 FGO). \n\n18\\. Es würde in dieser Konstellation eine reine und damit mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes nicht vereinbare Förmelei darstellen, die Formwirksamkeit des elektronisch eingereichten Schriftsatzes von dem verwendeten Format abhängig zu machen (vgl. BAG-Beschluss vom 29.06.2023 - 3 AZB 3\u002F23, BAGE 181, 301, Rz 12; zu § 130a der Zivilprozessordnung vgl. BAG-Beschluss vom 25.04.2022 - 3 AZB 2\u002F22, BAGE 177, 284, Rz 20 f.; zudem BAG-Beschluss vom 01.08.2022 - 2 AZB 6\u002F22, Rz 12). \n\n19\\. Dies bestätigt auch vorliegend der Umstand, dass die Erstbearbeitung der Klage durch den erstaufnehmenden 2. Senat des FG ohne Weiteres anhand der Papierakte möglich war. Erst dem Berichterstatter des 1. Senats des FG ist der Verstoß gegen die Vorgabe des PDF-Formats aufgefallen. \n\n20\\. 2\\. Bei Heranziehung dieser Grundsätze hat die Klägerin am 25.09.2023 frist- und formgerecht Klage erhoben, ohne dass es auf die Heilungsmöglichkeit nach § 52a Abs. 6 Satz 2 FGO in der ab dem 01.08.2022 geltenden Fassung ankommt. Die am 25.09.2023 als Word-Datei aus dem beSt des B übermittelte Klageschrift ist zwar, anders als nach den ab dem 01.01.2022 gemäß § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 2 Abs.1 Satz 1 ERVV geregelten Anforderungen an elektronische Dokumente kein PDF-Dokument. Aber auch nach dem 01.01.2022 stellte dies nach den vorstehenden Ausführungen keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einreichung eines elektronischen Dokuments dar, wenn --wie im Streitfall-- weiterhin die Papierakte führte und der Schriftsatz druckbar war und ausgedruckt zur Papierakte genommen wurde. \n\n21\\. 3\\. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat --von seinem Standpunkt aus zu Recht-- die materiell-rechtlichen Einwendungen der Klägerin nicht geprüft. Dies wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. \n\n22\\. 4\\. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO). \n\n23\\. 5\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","Formwirksame Klageerhebung bei elektronischer Übermittlung einer Word-Datei im Falle der führenden Papierakte","ecli-de-neuris-stre202610120",{"id":84,"ecli":85,"caseNumber":86,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":87,"fullText":88,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":89,"slug":90,"metadata":21},"2283","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650100","IX B 114\u002F25","2026-04-30T00:00:00.000Z","#  Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Verfahrensfehler \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Die Zuordnung und Aufteilung von Aufwendungen für ein Gebäude, das nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung dient, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt.5\n\n2\\. NV: Mit Einwänden gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Finanzgerichts kann die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erreicht werden.10\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 04.11.2025 - 15 K 2433\u002F22 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde ist --abgesehen von Zweifeln an der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO-- jedenfalls unbegründet. Es liegt kein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO vor. \n\n2\\. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (unter 1.) oder zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO (unter 2.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (unter 3.) zuzulassen. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügten Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor (unter 4.). \n\n3\\. 1\\. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht geboten. \n\n4\\. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Gräber\u002FRatschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 Rz 100, m.w.N.). Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten --abstrakt beantwortbaren-- Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar\u002Fklärungsfähig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH), sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 28.02.2025 - IX B 85\u002F24, Rz 4). \n\n5\\. b) Nach diesen Maßstäben liegt die von den Klägern vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung nicht vor. Die Zuordnung und Aufteilung von Aufwendungen, wenn ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung dient, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. u.a. Senatsurteile vom 25.05.2005 - IX R 46\u002F04, BFH\u002FNV 2006, 261, unter II.1.; vom 24.06.2008 - IX R 26\u002F06, BFH\u002FNV 2008, 1482, unter II.1., jeweils m.w.N.). Einwände gegen diese Grundsätze werden im Schrifttum nicht erhoben (vgl. Pfirrmann in Herrmann\u002FHeuer\u002FRaupach, § 21 EStG Rz 90; KKB\u002FEscher, § 21 EStG, 11. Aufl., Rz 126). Die Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen eines Gebäudeteils zur Nutzfläche des gesamten Gebäudes entspricht auch der Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung (vgl. R 21.1 Abs. 5 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012). \n\n6\\. 2\\. Aus den vorgenannten Gründen liegen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht vor. \n\n7\\. 3\\. Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). \n\n8\\. a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 16.11.2021 - IX B 37\u002F21, Rz 7; vom 12.03.2024 - IX B 24\u002F23, Rz 10). \n\n9\\. b) Dem Vortrag der Kläger ist bereits nicht zu entnehmen, ob und in welchem Umfang die von ihnen angeführten Divergenzentscheidungen einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt und dieselbe Rechtsfrage betreffen. So betraf unter anderem das BFH-Urteil vom 15.12.1977 - VIII R 121\u002F73 (BFHE 124, 193, BStBl II 1978, 210) die Frage der gesonderten Absetzung für Abnutzung für die Umzäunung eines Mietwohngrundstücks. Das Senatsurteil vom 30.01.1996 - IX R 18\u002F91 (BFHE 180, 65, BStBl II 1997, 25) bezog sich auf die Einordnung einer Gartenanlage als selbständiges Wirtschaftsgut. \n\n10\\. Zudem betreffen die von den Klägern vorgebrachten Abweichungen die Ergebnisfindung im Einzelfall. Anhaltspunkte, wonach die angefochtene Entscheidung des FG von abstrakten Rechtssätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, sind nicht vorhanden. Die Begründung der Kläger beschränkt sich darauf, die Rechtsauffassung des FG als \"fehlerhaft\" zu bezeichnen. Mit Einwänden gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des FG kann die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erreicht werden. \n\n11\\. 4\\. Die von den Klägern gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. \n\n12\\. a) Der gerügte Verstoß gegen die Pflicht zur vollständigen Berücksichtigung des Streitstoffes (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO) ist nicht gegeben. \n\n13\\. aa) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff. Das Gesamtergebnis des Verfahrens wird insbesondere konkretisiert durch die Schriftsätze der Beteiligten, ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sowie in einem etwaigen Erörterungstermin, ihr Verhalten, die den Streitfall betreffenden Steuerakten, beigezogene Akten eines anderen Verfahrens, vom Gericht eingeholte Auskünfte, Urkunden und die aufgrund einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme gewonnenen Beweisergebnisse. Auch offenkundige und gerichtsbekannte Tatsachen sind zu berücksichtigen (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 18.04.2023 - IX B 7\u002F22, Rz 20, m.w.N.). \n\n14\\. Für eine einwandfreie Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens darf das Gericht weder Umstände, die zum Gegenstand des Verfahrens gehören, ohne zureichenden Grund ausblenden noch seine Überzeugung auf Umstände gründen, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens zählen. Ebenso wenig darf das Gericht Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, ungeprüft behaupten. Es darf auch nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine Stütze findet oder der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 18.04.2023 - IX B 7\u002F22, Rz 21, m.w.N.). \n\n15\\. bb) Nach diesem Maßstab hat das FG das Gesamtergebnis des Verfahrens im Streitfall einwandfrei berücksichtigt. Das FG hat seine tatsächliche Würdigung auf die ihm vorliegenden Unterlagen gestützt, unter anderem die von den Klägern eingereichte Skizze, die übersandten Lichtbilder sowie die Angaben des Klägers im Rechtsstreit mit dem Nachbarn und in der mündlichen Verhandlung vor dem FG. Das FG hat nicht nur die Steuerakten der Kläger, sondern auch die Akten des zivilrechtlichen Rechtsstreits hinzugezogen. Soweit die Kläger das Ergebnis des FG in Zweifel ziehen, wenden sie sich gegen die tatsächliche Würdigung unstreitiger Umstände durch das FG. Darauf kann eine Rüge der Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nicht gestützt werden. \n\n16\\. b) Da das FG seine Entscheidung auf aktenkundige und auch den Klägern bekannte Umstände gestützt hat, liegt keine Überraschungsentscheidung und damit kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) vor. \n\n17\\. 5\\. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO). \n\n18\\. 6\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Verfahrensfehler","ecli-de-neuris-stre202650100",{"id":92,"ecli":93,"caseNumber":94,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":95,"fullText":96,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":97,"slug":98,"metadata":21},"2305","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650097","V B 118\u002F25","2026-04-29T00:00:00.000Z","#  BFH, Beschluss vom 29. April 2026 - V B 118\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nNV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob dem Leistungsempfänger die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug mit einer Rechnung allein deshalb versagt werden darf, weil der leistende Unternehmer, der sich im Stadium der Umbenennung befindet, in der Rechnung schon seinen neuen, zukünftigen (und nicht seinen alten, im Leistungs- und Rechnungsstellungszeitpunkt noch gültigen) Namen angegeben hat.1\n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.11.2025 - 5 K 5140\u002F24 wird die Revision zugelassen.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob dem Leistungsempfänger die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug mit einer Rechnung allein deshalb versagt werden darf, weil der leistende Unternehmer, der sich im Stadium der Umbenennung befindet, in der Rechnung schon seinen neuen, zukünftigen (und nicht seinen alten, im Leistungs- und Rechnungsstellungszeitpunkt noch gültigen) Namen angegeben hat. \n\n2\\. 2\\. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative der Finanzgerichtsordnung ohne weitere Begründung sowie ohne Darstellung des Sachverhalts.","BFH, Beschluss vom 29. April 2026 - V B 118\u002F25","ecli-de-neuris-stre202650097",{"id":100,"ecli":101,"caseNumber":102,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":95,"fullText":103,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":104,"slug":105,"metadata":21},"2306","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650098","V B 90\u002F25","#  Wirtschaftliche Eingliederung bei Organschaft \n\n## Leitsatz\n\nNV: Zu den Darlegungsanforderungen für eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Bezug auf die wirtschaftliche Eingliederung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.3 4 5\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 07.08.2025 - 5 K 10\u002F25 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eingelegte Beschwerde ist --soweit Zulassungsgründe überhaupt im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend dargelegt sind-- unbegründet und daher zurückzuweisen. \n\n2\\. 1\\. Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. \n\n3\\. a) Dies erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des BFH, sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschluss vom 08.01.2026 - VII B 48\u002F25, BFH\u002FNV 2026, 306, Rz 8). \n\n4\\. b) Hierfür genügt es im Streitfall nicht, die Frage aufzuwerfen, unter welchen Voraussetzungen allein die Vermietung von betrieblichen Räumlichkeiten an die Organgesellschaft, eine GmbH, die Annahme einer wirtschaftlichen Eingliederung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes rechtfertigt, zum Urteil des Finanzgerichts (FG) darauf hinzuweisen, dass dieses den Rechtssatz gebildet habe, dass eine wirtschaftliche Eingliederung bereits deshalb gegeben sei, weil die GmbH trotz behaupteter fehlender Nutzung weiterhin an dem Mietvertrag festgehalten habe, und aus dem BFH-Beschluss vom 25.04.2002 - V B 128\u002F01 (BFH\u002FNV 2002, 1058) abzuleiten, dass dort entschieden worden sei, dass dem Festhalten an einem langfristigen Miet- oder Pachtvertrag für die wirtschaftliche Eingliederung keine entscheidende Bedeutung zukomme. \n\n5\\. Denn hinreichend substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage sind diesen Ausführungen bereits im Hinblick auf die fehlende Auseinandersetzung mit der BFH-Rechtsprechung zur Begründung einer wirtschaftlichen Eingliederung durch Vermietung oder Verpachtung --wie etwa mit den BFH-Urteilen vom 16.08.2001 - V R 34\u002F01 (BFH\u002FNV 2002, 223) und vom 29.01.2009 - V R 67\u002F07 (BFHE 225, 172, BStBl II 2009, 1029)-- nicht zu entnehmen. \n\n6\\. Zudem hat der BFH im Beschluss vom 25.04.2002 - V B 128\u002F01 (BFH\u002FNV 2002, 1058) entschieden, dass der Annahme einer wirtschaftlichen Eingliederung aufgrund der Vermietung des Betriebsgrundstücks nicht entgegensteht, dass außer dem Grundstück kein weiteres Betriebsvermögen vermietet wurde, dass es ausreicht, dass das vermietete Grundstück für eine GmbH von nicht nur geringer Bedeutung ist, weil dort ihr Unternehmen betrieben wurde, es also die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der GmbH bildete, und dass die wirtschaftliche Eingliederung auch nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass bereits vor der finanziellen Eingliederung der GmbH ein Mietvertrag hinsichtlich des Betriebsgrundstücks über 20 Jahre abgeschlossen worden war, da der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers von der Dauer des Mietvertrages nicht berührt wird, so dass einem langfristigen Miet- oder Pachtvertrag keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist. Der vom Kläger diesem BFH-Beschluss zugeschriebene Rechtssatz lässt sich ihm in der von dem Kläger dargestellten Weise nicht entnehmen. \n\n7\\. 2\\. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen, da die behauptete Divergenz nicht besteht. \n\n8\\. a) Zwar hat der Kläger aus dem BFH-Urteil vom 09.09.1993 - V R 124\u002F89 (BFHE 172, 541, BStBl II 1994, 129) einen abstrakten Rechtssatz abgeleitet. Dieser ist aber dem vorstehend bezeichneten BFH-Urteil nicht zu entnehmen. \n\n9\\. aa) So behauptet der Kläger, dass die wirtschaftliche Eingliederung aufgrund einer Vermietung nach diesem Urteil \"voraussetzt\", dass das Grundstück für die Organgesellschaft eine besondere Bedeutung hat, das heißt, dass es für die Umsatztätigkeit besonders gestaltet, dem Betriebsablauf angepasst und dafür nach Lage, Größe, Bauart und Gliederung besonders zugeschnitten und geeignet sein muss. \n\n10\\. bb) Demgegenüber hat der BFH in diesem Urteil tatsächlich entschieden, dass eine wirtschaftliche Eingliederung auch bei einer Betriebsaufspaltung möglich ist, wenn der Unternehmer (Organträger als Besitzunternehmer) der juristischen Person (Organgesellschaft als Betriebsgesellschaft) ein Betriebsgrundstück vermietet oder verpachtet, wobei das Betriebsgrundstück dann für die juristische Person (Betriebsgesellschaft) allerdings eine besondere Bedeutung haben muss. Im Anschluss an die ertragsteuerrechtliche Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung ging der BFH weiter davon aus, dass die Grundstücksvermietung für die juristische Person (Betriebsgesellschaft) --auch für die Beurteilung der wirtschaftlichen Eingliederung im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft-- besonderes Gewicht hat, wenn es für deren Umsatztätigkeit besonders gestaltet, ihrem Betriebsablauf angepasst und dafür nach Lage, Größe, Bauart und Gliederung besonders zugeschnitten, das heißt geeignet ist. Als maßgebend wurde zudem das Gesamtbild der Verhältnisse der wirklichen oder der beabsichtigten Nutzung angesehen. \n\n11\\. Damit hat der BFH in seinem Urteil vom 09.09.1993 - V R 124\u002F89 (BFHE 172, 541, BStBl II 1994, 129) --entgegen der Rechtsauffassung des Klägers-- auch keine zwingend für die wirtschaftliche Eingliederung durch Vermietung zu erfüllende Voraussetzung aufgestellt, sondern hat (ohne Bindungswirkungen für andere Fallgestaltungen) die wirtschaftliche Eingliederung für den Fall einer Betriebsaufspaltung bejaht. \n\n12\\. Dementsprechend hat der BFH für derart andere Fallgestaltungen die wirtschaftliche Eingliederung durch Vermietung eines Grundstücks bejaht, wenn dieses für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist, weil es die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet (BFH-Urteile vom 03.04.2003 - V R 63\u002F01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434, unter II.1.c; vom 29.01.2009 - V R 67\u002F07, BFHE 225, 172, BStBl II 2009, 1029, unter II.3.c bb; vom 22.10.2009 - V R 14\u002F08, BFHE 227, 513, BStBl II 2011, 988, unter II.2.b dd), ohne hierin eine Abweichung vom BFH-Urteil vom 09.09.1993 - V R 124\u002F89 (BFHE 172, 541, BStBl II 1994, 129) zu sehen. Somit konnte das FG seiner Entscheidung zugrunde legen, dass für die wirtschaftliche Eingliederung die Vermietung eines Gebäudes genügt, das die räumliche und funktionale Betriebsgrundlage für die GmbH bildet (FG-Urteil, S. 16). \n\n13\\. cc) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das FG im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde legen konnte, dass das Gebäude kein reines Bürogebäude war, sondern einem Betrieb dienen sollte, der die Errichtung und den Service von … zum Gegenstand hatte. Dass das Gebäude nach Angaben des Klägers für den späteren tatsächlichen Geschäftsbetrieb der GmbH überdimensioniert war, ändert an seiner besonderen Eignung für eben diese wirtschaftliche Tätigkeit nichts. \n\n14\\. b) Eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 01.02.2022 - V R 23\u002F21 (BFHE 276, 362, BStBl II 2023, 148) liegt bereits deshalb nicht vor, da das FG den vom Kläger behaupteten Rechtssatz, \"[B]ei stark ausgeprägter finanzieller und organisatorischer Eingliederung genügt bereits eine geringfügige wirtschaftliche Verflechtung, um die Organschaft zu bejahen\", nicht aufgestellt hat, sondern vielmehr entschieden hat,  \n  \n\\- dass, wenn eine der drei Eingliederungsvoraussetzungen zweifelhaft oder weniger stark ausgeprägt ist, die Eingliederung trotzdem anzunehmen ist, wenn die beiden anderen Voraussetzungen erfüllt sind, wobei es aber nicht ausreicht, dass nur zwei der drei Voraussetzungen vorliegen,  \n  \n\\- dass eine mehr als nur unerhebliche, das Unternehmen der Organgesellschaft fördernde Tätigkeit des Organträgers ausreichen kann und  \n  \n\\- dass die Vermietung eines Grundstücks für die wirtschaftliche Eingliederung ausreicht, wenn dieses für die Organgesellschaft \"von nicht nur geringer\" Bedeutung ist (FG-Urteil, S. 16). \n\n15\\. Ebendies ergibt sich aus dem vom Kläger angeführten BFH-Urteil vom 01.02.2022 - V R 23\u002F21 (BFHE 276, 362, BStBl II 2023, 148, Rz 28), in dem der BFH die wirtschaftliche Eingliederung insbesondere im Hinblick darauf verneint hat, dass ohne weiteres austauschbaren Büroräumen eine nur geringe Bedeutung zukommt. \n\n16\\. 3\\. Die gerügten Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor. \n\n17\\. a) Mit der Rüge, das Urteil verstoße gegen Denkgesetze, wird kein Verfahrensfehler dargelegt. Er wäre, so er denn vorläge, dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Verfahrensfehlers entzogen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31.01.2019 - V B 99\u002F16, BFH\u002FNV 2019, 409, Rz 23; vom 07.03.2025 - XI B 25\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 529, Rz 12). \n\n18\\. b) Auch die Rüge, dem Urteil des FG fehle eine tragfähige Tatsachengrundlage, greift nicht durch. \n\n19\\. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Insbesondere verpflichtet § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Die Rüge eines derartigen Verfahrensverstoßes setzt die Darlegung voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspreche oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen habe (vgl. BFH-Beschluss vom 17.11.2025 - V B 37\u002F24, BFH\u002FNV 2026, 156). \n\n20\\. Vorliegend macht der Kläger zwar geltend, dass das FG die seitens des Klägers vorgetragenen und als wahr unterstellten Tatsachen (minimale Relevanz der Betriebsstätte für die Tätigkeit der GmbH, Überdimensionierung des Mietobjekts, Möglichkeit der Ausübung des Betriebes ohne die konkret angemietete Immobilie) außer Acht gelassen habe. Das trifft aber nicht zu. Das FG hat sie vielmehr auf den Seiten 16 und 17 seines Urteils mit in die Betrachtung einbezogen. Aus seiner Sicht war jedoch für die Annahme, dass das Betriebsgebäude die räumliche und funktionale Betriebsgrundlage für die GmbH gewesen sei, entscheidend, dass die GmbH über keine anderen als die von ihr genutzten Räume verfügte und der Mietvertrag über das gesamte Gebäude auch nach Ablauf der Festmietzeit fortgesetzt wurde, auch wenn die GmbH es nicht \"in großem Umfang\" nutzte. \n\n21\\. 4\\. Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). \n\n22\\. 5\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.","Wirtschaftliche Eingliederung bei Organschaft","ecli-de-neuris-stre202650098",{"id":107,"ecli":108,"caseNumber":109,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":95,"fullText":110,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":111,"slug":112,"metadata":21},"2307","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650099","VIII B 71\u002F25","#  Zur Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht \n\n## Leitsatz\n\nNV: Die Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung des zunächst formunwirksam eingereichten und später formwirksam nachgereichten elektronischen Dokuments ist unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung für eine Heilung nach § 52a Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung. Diese fehlt jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollmächtigte die zunächst im falschen Format eingereichte Begründungsschrift im zulässigen PDF-Format ohne jegliche ergänzende Erklärung nachreicht.9\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 07.10.2025 - 2 K 1253\u002F25 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der gebotenen Form begründet worden ist. \n\n2\\. a) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Diese Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag einmalig um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO). Das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 07.10.2025 - 2 K 1253\u002F25 wurde den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) am 09.10.2025 zugestellt. Die von der Senatsvorsitzenden um einen Monat verlängerte Beschwerdebegründungsfrist endete gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung und § 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des 09.01.2026. Die am 09.01.2026 um 23:59 Uhr als elektronisches Dokument übermittelte Begründung genügte nicht den Anforderungen des § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 2 FGO. Eine Heilung gemäß § 52a Abs. 6 FGO erfolgte nicht. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung und schließt damit insbesondere die Wahrung der Begründungsfrist aus. \n\n3\\. aa) Der Prozessbevollmächtigte der Kläger war aufgrund seiner Zulassung als Steuerberater und Rechtsbeistand gemäß § 52d Satz 2 FGO verpflichtet, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in elektronischer Form gemäß § 52a Abs. 2 FGO zu übersenden. \n\n4\\. bb) Die im Dateiformat DOCX eingegangene Begründung entsprach nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 1 und 2 FGO. Ein elektronisches Dokument ist jedenfalls bei führender elektronischer Akte nur dann im Sinne des § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es in einem der in § 2 Abs. 1 der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) genannten Dateiformate in der elektronischen Poststelle des Gerichts eingegangen ist. \n\n5\\. aaa) Nach § 52a Abs. 1 FGO können unter anderem schriftlich einzureichende Anträge der Beteiligten nach Maßgabe von § 52a Abs. 2 bis 6 FGO als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (§ 52a Abs. 2 Satz 1 FGO). Nach § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht. Nach dem auf dieser Grundlage erlassenen § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ist das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ordnet nach seinem Wortlaut (\"ist\") das für die Übermittlung als elektronisches Dokument zu verwendende Dateiformat verpflichtend an. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in dem nach § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 ERVV vorgeschriebenen Dateiformat PDF eingereicht wird, ist danach nicht formgerecht und wird nicht wirksam an das Gericht übermittelt. Der Senat schließt sich insofern der Entscheidung des V. Senats vom 30.08.2024 - V R 1\u002F24 (BFHE 2024, 834, BStBl II 2024, 834) an und verweist zur weiteren Begründung auf die dortigen Erwägungen in Rz 5 ff. \n\n6\\. bbb) Im hier vorliegenden Verfahren ist nach --dem bis zum Ablauf des 31.12.2025 geltenden-- § 2 Satz 2 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung i.V.m. der Verwaltungsanordnung des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom 16.08.2022 (veröffentlicht im Bundesanzeiger, Amtlicher Teil vom 09.09.2022 B4) die elektronische Akte führend. Die am 09.01.2025 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) des Prozessbevollmächtigten der Kläger als DOCX-Dokument eingereichte Begründungsschrift war als elektronisches Dokument nicht im Sinne des § 52a Abs. 2 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet. \n\n7\\. cc) Die Formunwirksamkeit der Begründungsschrift ist nicht nach § 52a Abs. 6 FGO geheilt. \n\n8\\. aaa) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender gemäß § 52a Abs. 6 Satz 1 FGO unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt gemäß § 52a Abs. 6 Satz 2 FGO als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. \n\n9\\. bbb) Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 FGO sind im Streitfall nicht erfüllt. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach entsprechendem Hinweis der Senatsgeschäftsstelle vom 12.01.2026 und 14.01.2026 am 14.01.2026 im Dateiformat PDF über sein beA übermittelt. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat aber nicht erklärt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass dieses Dokument mit der zuerst im Dateiformat DOCX eingereichten Begründung inhaltlich übereinstimmt. Die Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung ist unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung für eine Heilung nach § 52a Abs. 6 FGO. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Regelung, dem Gebot der Rechtssicherheit und der insoweit bestehenden zulässigen Ausgestaltung der Rechtsschutzgewährung durch den Gesetzgeber. Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu der dem § 52a Abs. 6 FGO entsprechenden Vorschrift des § 46c Abs. 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes an (vgl. BAG-Urteil vom 25.08.2022 - 6 AZR 499\u002F21, BAGE 178, 343, Rz 51 ff.; so auch FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.06.2024 - 1 K 658\u002F23, Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 951, Revision VI R 20\u002F24). Da es im Streitfall um die formwirksame Einreichung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde geht, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob § 52a Abs. 6 FGO dahingehend teleologisch zu reduzieren ist, dass es einer Glaubhaftmachung nicht bedarf, wenn der Inhalt der Schriftsätze von allen Beteiligten mit einem kurzen Blick erfasst werden kann, etwa bei der bloßen Einlegung eines Rechtsmittels ohne jeden Ansatz einer Begründung (so BAG-Urteil vom 25.08.2022 - 6 AZR 499\u002F21, BAGE 178, 343, Rz 57). \n\n10\\. dd) Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde damit nicht wirksam eingereicht und konnte die Begründungsfrist nicht wahren. \n\n11\\. b) Eine Wiedereinsetzung gemäß § 56 FGO in die versäumte Begründungsfrist wurde nicht beantragt und ist auch von Amts wegen nicht zu gewähren. \n\n12\\. 2\\. Von einer weiteren Begründung und insbesondere einer Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. \n\n13\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Zur Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht","ecli-de-neuris-stre202650099",{"id":114,"ecli":115,"caseNumber":116,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":117,"fullText":118,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":119,"slug":120,"metadata":21},"2334","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650093","V B 9\u002F25","2026-04-27T00:00:00.000Z","#  Vertretungszwang beim BFH auch bei Mittellosigkeit eines Beteiligten \n\n## Leitsatz\n\nNV: Dem Vertretungszwang beim Bundesfinanzhof steht wegen der Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, die Mittellosigkeit eines Beteiligten nicht entgegen.3\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.11.2024 - 5 K 450\u002F22 U,AO wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Rechtsmittel ist unzulässig. \n\n2\\. 1\\. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 StBerG handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Hierzu gehört der Bevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), der für diesen die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hat, nicht. \n\n3\\. 2\\. Den Vertretungszwang muss auch ein mittelloser Beteiligter beachten (BFH-Beschluss vom 11.05.2009 - II B 13\u002F09, Rz 2). Zwar steht ihm die Möglichkeit offen, innerhalb der Rechtsmittelfrist gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen und nach deren Gewährung gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Rechtsmittelfrist zu erhalten (BFH-Beschlüsse vom 28.04.2004 - VII S 9\u002F04, BFH\u002FNV 2004, 1288; vom 28.09.2005 - X S 15\u002F05 (PKH), BFH\u002FNV 2005, 2249; vom 20.03.2006 - X S 6\u002F06 (PKH), BFH\u002FNV 2006, 1141; vom 12.08.2008 - X S 29\u002F08 (PKH), BFH\u002FNV 2008, 1869). Eine solche Wiedereinsetzung kommt jedoch im Streitfall schon aufgrund des Umstandes nicht in Betracht, dass der Senat den Antrag des Klägers auf PKH mit Beschluss vom 09.02.2026 - V S 2\u002F25 (PKH) abgelehnt hat. \n\n4\\. 3\\. Von einer Darstellung des Sachverhaltes und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen. \n\n5\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Vertretungszwang beim BFH auch bei Mittellosigkeit eines Beteiligten","ecli-de-neuris-stre202650093",{"id":122,"ecli":123,"caseNumber":124,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":125,"fullText":126,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":127,"slug":128,"metadata":21},"2359","ECLI:DE:NEURIS:STRE202610111","X R 29\u002F22","2026-04-23T00:00:00.000Z","#  BFH, Urteil vom 23. April 2026 - X R 29\u002F22 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Das in § 3 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltene Tatbestandsmerkmal \"aus öffentlichen Mitteln\" ist nicht auf inländische Mittel beschränkt, sondern erfasst auch ausländische Mittel.18\n\n2\\. Eine Invaliditätsentschädigung, die ein ehemaliger Angehöriger der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika für eine im Dienst erlittene Beschädigung erhält, ist nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei.26\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 09.05.2022 - 9 K 2651\u002F21 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit das Urteil gegenüber dem Kläger ergangen ist.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 2020 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. \n\n2\\. Der Kläger war Angehöriger der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gewesen und im Einsatz körperlich geschädigt worden. Er schied ehrenhaft aus dem Militärdienst aus. Auf Grund seiner Beeinträchtigungen bezog der Kläger auch im Streitjahr auf Grundlage US-amerikanischen Gesetzesrechts von der US-Bundesregierung eine Invaliditätsentschädigung (disability compensation). Die Höhe der Entschädigung hing allein vom Grad der vom Kläger erlittenen Beeinträchtigungen ab. Andere Aspekte wie die vormalige Tätigkeit als solche einschließlich Art und Umfang waren unerheblich. \n\n3\\. Neben weiteren Einkünften erklärten die Kläger die im Streitjahr erhaltene Invaliditätsentschädigung in Höhe von insgesamt 14.983 € in ihrer Einkommensteuererklärung als nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie sonstige Einkünfte aus den USA. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid vom 25.06.2021 im Rahmen des Progressionsvorbehalts gemäß § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Höhe des Steuersatzes und setzte die Einkommensteuer auf 1.965 € fest. \n\n4\\. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren des Klägers gab das Finanzgericht (FG) der gegen die Anwendung des Progressionsvorbehalts gerichteten Klage beider Kläger mit Urteil vom 09.05.2022 - 9 K 2651\u002F21 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1823) statt, da für die Invaliditätsentschädigung des Klägers die von § 32b EStG nicht erfasste Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 6 EStG eingreife. \n\n5\\. Die als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG zu wertenden Leistungen würden, so wie es § 3 Nr. 6 EStG verlange, staatlicherseits auf Grund gesetzlicher Vorschriften versorgungshalber an den Kläger als Wehrdienst- beziehungsweise ähnlich Geschädigtem gewährt. Sie stammten zwar aus öffentlichen Mitteln eines Drittstaats (USA); dies stehe der Anwendung der Vorschrift aber nicht entgegen. Der Wortlaut des § 3 Nr. 6 EStG sei weit gefasst und spreche allgemein davon, dass die Bezüge \"aus öffentlichen Mitteln\" gewährt werden müssten, ohne die Quellen einzuschränken. Eine Einschränkung lasse sich weder der Gesetzessystematik noch der Gesetzgebungsgeschichte entnehmen. Sinn und Zweck der Vorschrift als einer Sozialzwecknorm geböten ebenfalls keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs. Die Steuerfreiheit sei dem speziellen Versorgungsbedürfnis des Steuerpflichtigen geschuldet. Der Versorgungscharakter der Norm spreche vielmehr dafür, der Herkunft der Mittel keine entscheidende Bedeutung beizumessen, solange es sich nur um öffentliche Mittel handele. \n\n6\\. Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. \n\n7\\. Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 6 EStG sei der Anwendungsbereich der darin enthaltenen Steuerbefreiung angesichts der Bezugnahme auf inländische Vorschriften zunächst auf nationale Fälle begrenzt. Eine Ausweitung auch auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) habe die Norm durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.01.1997 - I R 152\u002F94 (BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358) erfahren, in welchem es um die Zahlung einer Invalidenrente durch den französischen Staat an einen deutschen Staatsangehörigen wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur französischen Fremdenlegion gegangen sei. Dementsprechend würden nach dem 3. Leitsatz der amtlichen Veröffentlichung des BFH-Urteils von der Befreiungsvorschrift zusätzlich Bezüge aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten erfasst, damit zugleich aber auch auf solche begrenzt. Außerhalb unionsrechtlicher Vorgaben bestehe für den deutschen Gesetzgeber keine Verpflichtung, In- und Auslandsfälle bei der Gewährung von Steuerbefreiungen steuerlich gleichzustellen. \n\n8\\. Im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266, BStBl I 2014, 1126) --Kroatien-Anpassungsgesetz-- sei § 3 Nr. 6 EStG abermals aktualisiert und im neuen Satz 2 ausdrücklich definiert worden, wer \"gleichgestellte Personen\" im Sinne des Satzes 1 seien (vgl. BTDrucks 18\u002F1995, S. 104). Die Bezugnahme des Kreises gleichgestellter Personen auf inländische Vorschriften zeige abermals, dass der Gesetzgeber die Norm im Grundsatz auf inländische Sachverhalte habe beschränken wollen. \n\n9\\. Das FA beantragt,  \nunter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage als unbegründet abzuweisen. \n\n10\\. Der Kläger beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n11\\. Er hält die Vorentscheidung für zutreffend. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n12\\. Mit Beschluss vom 23.04.2026 hat der Senat das Revisionsverfahren betreffend die Klägerin abgetrennt, unter dem Aktenzeichen X R 11\u002F26 erfasst und dieses Verfahren nach Rücknahme der Klage durch die Klägerin, die kein Vorverfahren durchgeführt hatte, mit der Maßgabe eingestellt, dass das erstinstanzliche Urteil des FG Baden-Württemberg vom 09.05.2022 - 9 K 2651\u002F21 gegenstandslos ist, soweit es gegenüber der Klägerin ergangen ist. \n\nIII.\n\n13\\. Die Revision ist unbegründet, soweit das Urteil gegenüber dem Kläger ergangen ist, und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. \n\n14\\. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von den USA bezogenen und unstreitig steuerfreien Einkünfte des Klägers aus einer Invaliditätsentschädigung bei der Ermittlung des Steuersatzes nicht einzubeziehen sind. Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG findet keine Anwendung auf Einkünfte, die entweder nur oder jedenfalls auch aus anderen als den dort genannten Gründen steuerfrei sind (dazu 1.). § 3 Nr. 6 EStG erfasst auch Bezüge aus ausländischen öffentlichen Mitteln (dazu 2.). Nach diesem Maßstab ist die Invaliditätsentschädigung des Klägers nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei und bleibt für den Progressionsvorbehalt außer Ansatz (dazu 3.). \n\n15\\. 1\\. Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger die in § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG bezeichneten steuerfreien Einkünfte bezogen, so ist nach § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG auf das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden, der nach näherer Maßgabe von § 32b Abs. 2 EStG unter Einbeziehung der steuerfreien Einkünfte zu errechnen ist. \n\n16\\. a) § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG enthält eine enumerative Aufzählung, die schon dem Wortlaut nach abschließend ist und auch seitens des Gesetzgebers so konzipiert war (vgl. BTDrucks 11\u002F2157, S. 149). Dort nicht genannte Leistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt (Kuhn\u002FHagena in Herrmann\u002FHeuer\u002FRaupach --HHR--, § 32b EStG Rz 60). Zwar erfasst § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 EStG ist jedoch in dem Katalog nicht enthalten. \n\n17\\. b) Ergibt sich die Steuerfreiheit einer Leistung sowohl aus einem in § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG genannten als auch aus einem dort nicht genannten Tatbestand, geht Letzterer vor, mit der Folge, dass die Leistung nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.1997 - I R 152\u002F94, BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358, unter II.3., für eine Leibrente, die sowohl nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG in der damaligen Fassung als auch nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei war). \n\n18\\. 2\\. Auch Bezüge aus ausländischen öffentlichen Mitteln können nach § 3 Nr. 6 EStG unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift steuerfrei sein. \n\n19\\. a) Nach § 3 Nr. 6 Satz 1 EStG sind Bezüge steuerfrei, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber unter anderem an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Kriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden. \"Gleichgestellte\" im Sinne des Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Soldatenentschädigungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem Landesrecht haben (§ 3 Nr. 6 Satz 2 EStG). \n\n20\\. b) § 3 Nr. 6 EStG erfasst auch Bezüge aus ausländischen öffentlichen Mitteln. Der Wortlaut der Vorschrift definiert den Begriff der öffentlichen Mittel nicht näher und schließt eine weite Auslegung nicht aus. Zu unterscheiden ist zwischen dem möglicherweise auf Inlandsfälle beschränkten Motiv des Gesetzgebers für eine gesetzliche Regelung und ihrem Regelungsinhalt. Der Regelungsinhalt wird durch das Motiv nicht begrenzt, wenn der Regelungsinhalt dies nicht ausdrückt (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.1997 - I R 152\u002F94, BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358, unter II.4., zu einer Invalidenrente eines ehemaligen Angehörigen der französischen Fremdenlegion aus öffentlichen Mitteln der Französischen Republik; ähnlich zur Steuerbefreiung des § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG für die Leistungen einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG BFH-Urteil vom 07.08.1959 - VI 299\u002F57 U, BFHE 69, 538, BStBl III 1959, 462). Diese Auslegung entspricht auch der überwiegenden Meinung im Schrifttum (vgl. Scheller, Internationale Steuer-Rundschau 2021, 261, 262 f.; Fischer in Bordewin\u002FBrandt, § 3 Nr. 6 EStG Rz 16; Niklaus in BeckOK EStG, 24. Ed. Stand: 01.03.2026, EStG § 3 Nr. 6 Rz 30, 32; HHR\u002FHamacher, § 3 Nr. 6 EStG Rz 10; v. Beckerath in Kirchhof\u002FKube\u002FMellinghoff, EStG, § 3 Nr. 6 Rz B 6\u002F55). \n\n21\\. c) Soweit sich das FA auf die im 3. Leitsatz der amtlichen Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 22.01.1997 - I R 152\u002F94 (BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358) formulierte Beschränkung der Steuerbefreiung auf Bezüge aus öffentlichen Mitteln \"anderer EU-Mitgliedstaaten\" beruft (so auch Merker in EStG-eKommentar, § 3 Nr. 6 Rz 3; Tormöhlen in Korn\u002FCarlé\u002FStahl\u002FStrahl, § 3 EStG Nr. 6 Rz 4; U. Grote in Lippross\u002FSeibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 10\u002F2025, § 3 Nr. 6 EStG Rz 3), hat das FG diesem Umstand zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. \n\n22\\. Denn der BFH hat in jenem Urteil gerade nicht eine gegebenenfalls aus dem sonstigen Wortlaut der Regelung --im Hinblick auf die gesetzliche Anknüpfung an innerstaatliche Begriffe (zum Beispiel Zivildienstbeschädigte)-- ableitbare engere Auslegung und dementsprechend eine Beschränkung auf Bezüge aus \"inländischen\" öffentlichen Mitteln vorgenommen. Er hat vielmehr die Vorschrift dahin ausgelegt, dass schon tatbestandlich ein Inlandsbezug fehlt. Dann besteht keine Veranlassung, das Tatbestandsmerkmal \"aus öffentlichen Mitteln\" mittels einer unionsrechtskonformen Auslegung auf entsprechende Bezüge aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten auszudehnen. Dementsprechend erscheint in den gesamten Entscheidungsgründen keinerlei Hinweis darauf, dass der BFH seine Auslegung auf Unionsrecht stützen und folglich seine Aussage auf EU-Mitgliedstaaten beschränken wollte. \n\n23\\. d) Darüber hinaus bringt das FA vor, der Gesetzgeber habe in dem --nach Ergehen des BFH-Urteils vom 22.01.1997 - I R 152\u002F94 (BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358)-- neu eingefügten Satz 2 des § 3 Nr. 6 EStG bei der Definition der in Satz 1 erwähnten \"gleichgestellten Personen\" an innerstaatliche Rechtsvorschriften (zum Beispiel Soldatenversorgungsgesetz, Soldatenentschädigungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz) angeknüpft und damit erneut die von ihm gewollte Begrenzung auf inländische Sachverhalte zum Ausdruck gebracht. Dieser Einwand greift nicht durch. Satz 2 der in Rede stehenden Vorschrift ist erst durch einen Vorschlag des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages in den Gesetzesentwurf aufgenommen worden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) vom 02.07.2014 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucks 18\u002F1529, 8\u002F1776, Kroatien-Anpassungsgesetz, BTDrucks 18\u002F1995, S. 9). \n\n24\\. Der Begründung des Vorschlags ist die vom FA behauptete Intention einer Inlandsbeschränkung nicht zu entnehmen. Vielmehr sollte in Satz 2 lediglich beispielhaft geregelt werden, wer den in Satz 1 der Vorschrift genannten gleichgestellten Personen angehört, und dabei der Kreis der Personen, deren Entschädigung steuerfrei ist, aktualisiert werden. Außerdem sollte klargestellt werden, dass die Entschädigungsleistungen für Beamte, die im zivilen Dienst einen gefährlichen Dienst ausübten, auch zukünftig steuerfrei sein sollten, nachdem der BFH die Steuerfreiheit bei solchen Beamten in Frage gestellt habe (vgl. BTDrucks 18\u002F1995, S. 104). Durch die klarstellende Benennung oder allenfalls Erweiterung des Kreises der Begünstigten ist die durch das BFH-Urteil vom 22.01.1997 - I R 152\u002F94 (BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358) vorgenommene Auslegung jedenfalls nicht in der Weise überholt, dass der Kreis der Begünstigten nunmehr begrenzt würde. \n\n25\\. e) Das FG hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass sich weder der Gesetzessystematik noch der Gesetzeshistorie eine Einschränkung auf Mittel aus Quellen bestimmter Staaten entnehmen lasse und auch Sinn und Zweck der Vorschrift als Sozialzwecknorm, die dem Versorgungsbedürfnis der Beschädigten durch Steuerfreistellung aus diesem Grund erhaltener Bezüge Rechnung tragen solle, keine solche Einschränkung geböten. \n\n26\\. 3\\. Nach Maßgabe dessen kann auch die aus einem Drittstaat (USA) bezogene Invaliditätsentschädigung des Klägers unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 EStG fallen und bei Anwendung des § 32b EStG außer Betracht bleiben. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG sind auch die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift gegeben. Die Bezüge sind versorgungshalber auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln gezahlt worden, ohne dass sie auf Grund der Dienstzeit gewährt wurden. Das FG hat ausdrücklich festgestellt, dass das schädigende Ereignis \"im Einsatz\" eingetreten und die Invaliditätsentschädigung gerade für die im Dienst erlittene Schädigung gezahlt wurde, nicht hingegen als Bezug auf Grund der Dienstzeit, womit der Kläger einem Wehrdienstgeschädigten im Sinne des § 3 Nr. 6 EStG gleichstehe. Da dies zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab. \n\n27\\. 4\\. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO). \n\n28\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","BFH, Urteil vom 23. April 2026 - X R 29\u002F22","ecli-de-neuris-stre202610111",{"id":130,"ecli":131,"caseNumber":132,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":133,"fullText":134,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":135,"slug":136,"metadata":21},"2391","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650091","VIII S 14\u002F25","2026-04-22T00:00:00.000Z","#  Anhörungsrüge nach Ablehnung eines Antrags auf Streitwertfestsetzung durch den BFH \n\n## Leitsatz\n\nNV: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs, in dem die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes abgelehnt wird, ist die Anhörungsrüge statthaft.4\n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24.06.2025 \\- VIII S 30\u002F24 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 24.06.2025 - VIII S 30\u002F24 den Antrag des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Rügeführer), den Streitwert für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gerichtlich festzusetzen, mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen. Zuvor hatte bereits der zuständige Einzelrichter des Senats die Erinnerung des Rügeführers gegen die am 17.04.2024 unter dem Aktenzeichen … ergangene Schlusskostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Beschluss vom 21.10.2024 - VIII E 4\u002F24 (BFH\u002FNV 2025, 26) zurückgewiesen. In diesem Beschluss hatte der Einzelrichter dargelegt, warum er den in der Schlusskostenrechnung des BFH berücksichtigten höheren Streitwert gegenüber dem beim Finanzgericht (FG) angesetzten niedrigeren Streitwert als zutreffend erachtet. \n\n2\\. Gegen den ablehnenden Beschluss des Senats vom 24.06.2025 - VIII S 30\u002F24, den Streitwert gerichtlich festzusetzen, wendet sich der Rügeführer mit der vorliegenden Anhörungsrüge. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n3\\. Die Anhörungsrüge ist zwar statthaft und zulässig, aber unbegründet. \n\n4\\. 1\\. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. dem fast wortgleichen § 69a GKG statthaft, da gegen den Beschluss des Senats vom 24.06.2025 - VIII S 30\u002F24, den Antrag auf gerichtliche Streitwertfestsetzung zu den Gerichtsgebühren abzulehnen, kein Rechtsmittel und kein anderer Rechtsbehelf gegeben ist (BFH-Beschluss vom 23.11.2007 - V S 36\u002F07, unter II.1.a und 2. [Rz 5, 8]; zu § 69a GKG s. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2021 - 4 BN 61\u002F20, Rz 5). Sie ist auch gemäß § 133a Abs. 2 FGO fristgemäß erhoben worden. \n\n5\\. 2\\. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und daher gemäß § 133a Abs. 4 Satz 2 FGO zurückzuweisen. \n\n6\\. Das Verfahren auf Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 2 GKG ist nicht gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 FGO bzw. § 69a Abs. 5 GKG fortzuführen. Der Senat hat bei der Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Streitwertfestsetzung den Anspruch des Rügeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\n7\\. Zur Begründung dafür, den Streitwert für die Gerichtsgebühren zum Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht gerichtlich festzusetzen, hat der Senat tragend darauf abgestellt, die Streitwertermittlung weise keine besonderen Schwierigkeiten auf, weil über die Höhe des Streitwerts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bereits im Beschluss zur Erinnerung des Rügeführers vom 21.10.2024 - VIII E 4\u002F24 (BFH\u002FNV 2025, 26) entschieden worden sei. Allein der Umstand, dass das FG für das erstinstanzliche Verfahren zu einem niedrigeren Streitwert gekommen sei, vermöge nach der Entscheidung über die Erinnerung kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Streitwertfestsetzung zu begründen. \n\n8\\. Mit seiner Anhörungsrüge macht der Rügeführer als Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend, ihm sei im Hinblick darauf, dass der BFH zu einem anderen Streitwert als das FG gelangt sei, vor der Entscheidung über seinen Antrag auf Streitwertfestsetzung eine Stellungnahmefrist einzuräumen gewesen. Eines Hinweises darauf, dass der Senat beabsichtige, den Antrag auf Streitwertfestsetzung abzulehnen und einer Gelegenheit, hierzu gesondert Stellung nehmen zu können, bedurfte es nicht. \n\n9\\. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird zwar durch eine Überraschungsentscheidung verletzt, wenn das Gericht aufgrund von Gesichtspunkten entscheidet, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, ohne zuvor darauf hinzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BFH-Beschluss vom 19.07.2011 - III S 41\u002F10, BFH\u002FNV 2011, 1902, Rz 8). Eine solche Sachlage bestand hier jedoch nicht, da dem Rügeführer aufgrund des Beschlusses zur Erinnerung vom 21.10.2024 - VIII E 4\u002F24 (BFH\u002FNV 2025, 26) bekannt war, dass und warum jedenfalls der zuständige Berichterstatter als Einzelrichter von einem höheren Streitwert als das FG ausging. Er musste damit rechnen, dass auch der Senat sich diese Auffassung zu eigen machen würde, und hätte insoweit von sich aus darlegen müssen, warum nach der Entscheidung über die Erinnerung ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Streitwertfestsetzung bestanden haben soll. \n\n10\\. Da der Senat der Höhe nach keinen Streitwert festgesetzt hat, bestand auch insoweit keine Notwendigkeit, den Rügeführer hierzu vorher anzuhören. Auch hat der Senat, anders als der Rügeführer vorträgt, den vom FG herangezogenen Streitwert mit dem angefochtenen Beschluss nicht abgeändert, ohne den Rügeführer vorher anzuhören. \n\n11\\. 3\\. Die Entscheidung über die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 66 € an.","Anhörungsrüge nach Ablehnung eines Antrags auf Streitwertfestsetzung durch den BFH","ecli-de-neuris-stre202650091",{"id":138,"ecli":139,"caseNumber":140,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":133,"fullText":141,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":142,"slug":143,"metadata":21},"2393","ECLI:DE:NEURIS:STRE202610125","II R 27\u002F24","#  BFH, Urteil vom 22. April 2026 - II R 27\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer des Landes Baden-Württemberg (Landesgrundsteuergesetz vom 04.11.2020, BWGBl. 2020, 974 --LGrStG BW--) ist der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks pauschal und ohne individuelle Anpassung auf alle Grundstücke in der Bodenrichtwertzone anzuwenden.41\n\n2\\. Der Nachweis eines geringeren Bodenwerts aufgrund objektspezifischer Besonderheiten des zu bewertenden Grundstücks ist allein nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 LGrStG BW möglich.41\n\n3\\. Das LGrStG BW ist formell verfassungsgemäß. Dem Land Baden-Württemberg stand die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 des Grundgesetzes (GG) zu. Eine nur an den unbebauten Grund und Boden anknüpfende Bodenwertsteuer ist vom Regelungsbereich des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG gedeckt.49 51\n\n4\\. Das LGrStG BW greift nicht unzulässig in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Bodenrecht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG ein.56\n\n5\\. § 38 LGrStG BW ist materiell-rechtlich verfassungsgemäß. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Lastengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Landesgesetzgeber bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts an den Wert des Grund und Bodens anknüpft, ohne zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken zu unterscheiden.59 71 75\n\n6\\. Belastungsgrund des LGrStG BW ist neben der mit dem Grundbesitz verbundenen Nutzungsmöglichkeit kommunaler Infrastrukturleistungen das in den Bodenrichtwerten verkörperte Potenzial einer ertragbringenden Nutzung des Grundbesitzes. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Erkennbarkeit dieses Belastungsgrundes sind gewahrt.65\n\n7\\. Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast im Hinblick darauf vor, dass die genaue Höhe der zu zahlenden Grundsteuer regelmäßig erst feststeht, wenn die Grundsteuer festgesetzt wurde.83\n\n8\\. Das LGrStG BW verstößt nicht gegen die verfassungsrechtliche Pflicht zum Schutz natürlicher Lebensgrundlagen aus Art. 20a GG.81\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11.06.2024 - 8 K 2368\u002F22 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nA. \n\n1\\. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks X-Straße 1 in Stuttgart. Das Grundstück hat eine Fläche von 434 m2 und wurde im Jahr 1938 mit einem Einfamilienhaus als Doppelhaushälfte bebaut. Die unmittelbar angrenzende Doppelhaushälfte wurde auf dem Nachbargrundstück X-Straße 2 errichtet. \n\n2\\. Das Grundstück der Kläger befindet sich in der Bodenrichtwertzone \"Y-Straße\". Der Gutachterausschuss der Stadt Stuttgart ermittelte für das Richtwertgrundstück zum 01.01.2022 einen Bodenrichtwert in Höhe von 1.400 €\u002Fm2. \n\n3\\. Die Kläger reichten am 03.07.2022 die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ein. \n\n4\\. Mit Bescheid vom 04.11.2022 stellte das FA den Grundsteuerwert auf den 01.01.2022 auf 607.600 € fest. Diesen Betrag ermittelte das FA durch Multiplikation der Grundstücksfläche von 434 m2 mit dem Bodenrichtwert von 1.400 €\u002Fm2 gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer Baden-Württemberg vom 04.11.2020 (BWGBl. 2020, 974) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland vom 22.12.2021 (BWGBl. 2021, 1029) --LGrStG BW--. \n\n5\\. Die von den Klägern gegen den Bescheid vom 04.11.2022 mit Zustimmung des FA erhobene Sprungklage wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1984 veröffentlichtem Urteil vom 11.06.2024 - 8 K 2368\u002F22 ab. \n\n6\\. Das FG war der Auffassung, der Grundsteuerwert für das Grundstück der Kläger sei im angefochtenen Bescheid in zutreffender Höhe festgestellt worden. Bei der Ermittlung des Bodenrichtwerts durch den Gutachterausschuss seien keine Verfahrensfehler festzustellen. Eine individuelle Anpassung des Bodenrichtwerts aufgrund von Abweichungen zwischen den wertrelevanten Eigenschaften des Richtwertgrundstücks und des streitgegenständlichen Grundstücks komme nicht in Betracht. Nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW sei der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks pauschal und ohne weitere Anpassungen für alle Grundstücke der Bodenrichtwertzone anzuwenden. Der Ansatz eines geringeren Bodenwerts komme im Streitfall auch nicht unter Anwendung von § 38 Abs. 4 LGrStG BW in Betracht. Die Vorschrift fordere, dass der nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 % von dem Wert nach § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG BW abweiche. Die Abweichung des geringeren objektspezifischen Bodenwerts vom Wert des Richtwertgrundstücks betrage im Streitfall jedoch lediglich 7 %. Eine weitergehende Abweichung hätten die Kläger nicht durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten nachgewiesen. § 38 LGrStG BW sei verfassungsgemäß. Die von den Klägern gerügten Grundrechts- und sonstigen Verfassungsverstöße lägen nicht vor. \n\n7\\. Gegen das FG-Urteil wenden sich die Kläger mit der Revision. \n\n8\\. Sie erheben sowohl einfach-rechtliche als auch verfassungsrechtliche Einwendungen gegen das FG-Urteil und machen zudem Verfahrensfehler des FG geltend. \n\n9\\. Im Einzelnen tragen sie vor: \n\n10\\. Der vom Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert für die Bodenrichtwertzone \"Y-Straße\" könne im Streitfall nicht zugrunde gelegt werden. Im Wohnlagen-Atlas der Stadt Stuttgart werde das fiktive Richtwertgrundstück in der streitigen Bodenrichtwertzone mit der Wohnlage \"gut-mittel\" bewertet. Das klägerische Grundstück befinde sich jedoch nur in der Wohnlage \"mittel\", weshalb ein Abschlag von 7 % aus Lagegründen vorzunehmen sei. Die mangelnde Qualität des vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwerts zeige sich auch daran, dass östlich der Z-Straße das Landschaftsschutzgebiet nicht richtig erfasst worden sei. Der Gutachterausschuss der Stadt Stuttgart habe diesen Fehler Ende Juni 2024 durch Veröffentlichung veränderter Bodenrichtwerte korrigiert. \n\n11\\. Bei der Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit des LGrStG BW habe das FG zu Unrecht eine Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 des Grundgesetzes (GG) angenommen. Die Öffnungsklausel des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG umfasse nur die Grundsteuer als solche, gelte aber nicht für die Korrektur der im Bewertungsgesetz (BewG) bundeseinheitlich festgeschriebenen Bemessungsgrundlage. Das LGrStG BW habe insoweit eine überschießende Wirkung, weil es über die Regelung der Grundsteuer hinaus auch bewertungs- und verfahrensrechtliche Vorschriften beinhalte. Die Vernachlässigung der Gebäudekomponente widerspreche zudem dem Typus der Grundsteuer im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG. Nach bisherigem Verständnis sei die Grundsteuer als eine \"verbundene Steuer\" (Grund und Bodenkomponente einerseits und Gebäudekomponente andererseits) konzipiert. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Verfassungsgeber von diesem historischen Verständnis habe abweichen wollen. Der Landesgesetzgeber habe auch keine Kompetenz für bodenrechtliche Regelungen, weil insoweit dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zukomme. \n\n12\\. In materieller-rechtlicher Hinsicht verstoße das LGrStG BW insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Landesgesetzgeber habe den ihm bei der Auswahl des Steuergegenstandes zustehenden Entscheidungsspielraum mit der Einführung einer Bodenwertsteuer überschritten. Die Grundsteuer schließe ihrem Wesen nach aufstehende Gebäude ein. Es sei nicht gerechtfertigt, nur einen Teil des hergebrachten Steuergegenstandes in die grundsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Zugrundelegung der Bodenrichtwerte unter Ausblendung sämtlicher anderer wertrelevanter Gesichtspunkte überschreite die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers. Als weitere wertrelevante Merkmale hätten insbesondere die Geschossflächenzahl, die Hanglage des Grundstücks, nicht bebaubare Hinterlandflächen sowie Hochwasserrisiken berücksichtigt werden müssen. \n\n13\\. Der Landesgesetzgeber habe den Belastungsgrund der von ihm konzipierten Bodenwertsteuer auch nicht hinreichend im Gesetzestext zum Ausdruck gebracht. Nur aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass er sich zur Rechtfertigung der Bodenwertsteuer auf das Äquivalenzprinzip sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit beziehe. \n\n14\\. Das Leistungsfähigkeitsprinzip stelle von vornherein keinen geeigneten Belastungsgrund dar. Es sei vielmehr der Belastungsgrund für die Vermögensteuer. Beide Abgaben könnten daher nicht in der geforderten Weise unterschieden werden. Das Konzept der Bodenwertsteuer sei auch deswegen nicht mit einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar, weil mit dem Bodenwert lediglich das Ertragspotenzial und nicht der Ist-Ertrag eines Grundstücks besteuert werde. Das Ertragspotenzial eines Grundstücks hänge zudem maßgeblich von dessen Bebauung ab. Der Gesetzgeber habe insoweit nicht beachtet, dass die Bemessungsgrundlage die Quelle der Leistungsfähigkeit sachgerecht aufnehmen und realitätsgerecht abbilden müsse. \n\n15\\. Der Äquivalenzgedanke könne die Grundsteuer zwar grundsätzlich rechtfertigen, weil die Kommunen die Grundsteuer für ihre Infrastrukturleistungen erhielten, die dem Grundbesitz zugutekämen und durch Gebühren und Beiträge nicht vollständig abgegolten würden. Eine als Bodenwertsteuer ausgestaltete Grundsteuer wie das LGrStG BW könne jedoch nicht auf den Äquivalenzgedanken gestützt werden, weil die kommunale Infrastruktur, die entsprechenden \"Ressourcen\" der Gemeinde und die \"Teilhabemöglichkeiten\" sich danach unterschieden, ob ein Grundstück bewohnbar sei, seine Erschließung überhaupt genutzt und kommunale Angebote angenommen werden könnten. Wenn auf einem Grundstück ein Einfamilienhaus, ein Doppelhaus, ein großes Gebäude mit mehreren Mietwohnungen oder ein Hochhaus stehe, unterschieden sich die kommunalen Angebote, deren Nutzbarkeit und auch der Erschließungsbedarf. Der Landesgesetzgeber habe keine empirischen Belege für einen \"linearen Zusammenhang\" zwischen den kommunalen Infrastrukturleistungen und der Nutzenäquivalenz für unbebaute Grundstücke vorgelegt. Die Bemessungsgrundlage des LGrStG BW führe zudem zu einer massiven Benachteiligung von Eigentümern von mit Ein- oder Zweifamilienhäusern bebauten übergroßen Grundstücken und damit zu einer Benachteiligung langjährig anerkannter Wohnstrukturen. \n\n16\\. Soweit der Landesgesetzgeber mit dem Konzept der Bodenwertsteuer die \"ressourcenschonende und effiziente Nutzung des Bodens\" fördern wolle, sei die flächendeckende und ausschließliche Belastung des Grund und Bodens nicht geeignet, dieses Lenkungsziel zu erreichen. Dem Anliegen könnten von vornherein nur Eigentümer von unbebauten Baugrundstücken oder von Hausgrundstücken mit Erweiterungsmöglichkeiten folgen. Andere Grundbesitzer, deren Gebäude baulich nicht erweiterbar seien oder denen nicht bebaubares Land gehöre, müssten eine Lenkungssteuer entrichten, ohne der Lenkungsempfehlung überhaupt folgen zu können. In diesen Fällen sei die Bodenwertsteuer ein ungeeignetes und deshalb unverhältnismäßiges Steuerungsmittel. Sie sei auch nicht erforderlich, weil das Bau- und Planungsrecht einen schonenderen und geeigneteren Weg weise. Die Bodenwertsteuer verletze daher das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Aufgrund des verfolgten Lenkungszwecks einer Innenstadtverdichtung durch zusätzliche Bebauung unbebauter, ungenutzter Grundstücke liege auch ein \"schwerwiegender Verstoß\" gegen Art. 20a GG vor, weil der Landesgesetzgeber bei der Abwägung des drohenden Flächenverbrauchs ökologische Gesichtspunkte (\"grün vor grau\") nicht hinreichend berücksichtigt habe. \n\n17\\. Die Möglichkeit des Nachweises eines anderen Grundstückswerts nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW bei einer Abweichung des tatsächlichen Werts des Grund und Bodens vom festgestellten Wert um mehr als 30 % führe ebenfalls nicht zu einer relations- und realitätsgerechten Bewertung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seiner Entscheidung vom 07.11.2006 - 1 BvL 10\u002F02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) eine Abweichung vom gemeinen Wert bei der Bewertung von Grundvermögen von lediglich 20 % als noch hinnehmbar erachtet. Außerdem verschiebe der Zwang zur Einholung eines qualifizierten Wertgutachtens die Verantwortung für die zutreffende Grundsteuerbewertung in unzulässiger Weise auf den Steuerpflichtigen. Die dadurch verursachten Kosten müssten zumindest in vollem Umfang abziehbar oder auf die Steuer anrechenbar sein. § 38 Abs. 4 LGrStG BW könne im Übrigen keine Geltung mehr beanspruchen, nachdem der Bundesgesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) die Regelung des § 220 Abs. 2 BewG eingefügt habe, wonach der Nachweis eines abweichenden tatsächlichen Werts der wirtschaftlichen Einheit eine Abweichung von mindestens 40 % vom Grundsteuerwert erfordere. Denn nach Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG gehe im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor. Der Landesgesetzgeber hätte daher im Rahmen einer \"Ping-Pong-Gesetzgebung\" erneut von seiner Gesetzgebungskompetenz in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG Gebrauch machen müssen, um die landesgesetzliche Regelung aufrechtzuerhalten. Mit dem am 05.11.2025 verabschiedeten Änderungsgesetz zum LGrStG BW habe er in § 33 LGrStG BW einen neuen Absatz 3 eingefügt, der lediglich für die Grundsteuer A eine der Regelung des § 220 Abs. 2 BewG entsprechende Öffnungsklausel vorsehe. Für die Grundsteuer B setze § 38 Abs. 4 LGrStG BW hingegen weiterhin voraus, dass der nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens mehr als 30 % von dem Wert nach § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG BW abweiche. Es lägen daher zwei unterschiedliche Öffnungsklauseln vor. \n\n18\\. Das FG habe zudem in mehrfacher Hinsicht verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt. \n\n19\\. Das FG habe kein hinreichendes rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG gewährt, weil es sich mit den vorgetragenen Argumenten der Kläger nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. So habe das FG nicht zu dem klägerischen Vorbringen hinsichtlich des fehlenden linearen Zusammenhangs zwischen der grundsteuerlichen Bemessungsgrundlage und der pauschalen Nutzenäquivalenz für die mögliche Inanspruchnahme kommunaler Infrastrukturleistungen oder der Bedeutung der Geschossflächenzahl für den Bodenrichtwert Stellung bezogen. Ebenfalls unberücksichtigt sei ihr Vorbringen zur Auswirkung der wertrelevanten Geschossflächenzahl und zur abweichenden Steuerschuldnerschaft des Erbbauberechtigten gegenüber dem Eigentümer und der Anknüpfung an einen anderen Steuergegenstand bei Wohnungseigentümergemeinschaften. \n\n20\\. Das FG habe zudem gegen das Gebot zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens aus § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen. Es habe die Zeugenaussagen unzutreffend dahin gewürdigt, dass sich kommunale Infrastrukturleistungen zum größten Teil im Bodenwert und nicht im Wert der aufstehenden Gebäude niederschlagen würden. Darüber hinaus habe das FG eine Überraschungsentscheidung erlassen. Dies ergebe sich daraus, dass das FG im Rahmen der Beweisaufnahme die Zeugen nach der vorrangigen Gewichtung der kommunalen Infrastruktur befragt habe. In der Entscheidung habe das FG dagegen \\--ohne vorherigen rechtlichen Hinweis-- das Bestehen eines gewissen Zusammenhangs zwischen dem Bodenwert und der kommunalen Infrastruktur ausreichen lassen. \n\n21\\. Die Kläger beantragen,  \ndie Vorentscheidung und den Grundsteuerwertbescheid auf den 01.01.2022 (Hauptfeststellung) vom 04.11.2022 aufzuheben,  \nhilfsweise die Vorentscheidung und den Grundsteuerwertbescheid auf den 01.01.2022 (Hauptfeststellung) vom 04.11.2022 dahin abzuändern, dass der Grundsteuerwert von 607.600 € um 42.600 € auf 565.000 € herabgesetzt wird. \n\n22\\. Das FA beantragt,  \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n23\\. Das FA ist der Auffassung, dass der angefochtene Grundsteuerwertbescheid in einfach-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei. Das FG habe die Regelung des § 38 LGrStG BW zutreffend auf den Einzelfall angewendet. Bedenken gegen die formelle oder materiell-rechtliche Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestünden nicht. Auch die von den Klägern gerügten Verfahrensverstöße lägen nicht vor. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nB. \n\n24\\. Die Revision ist sowohl in ihrem Hauptantrag als auch in ihrem Hilfsantrag unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). \n\n25\\. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Bescheid vom 04.11.2022 über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 01.01.2022 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (hierzu unter I. und II.). Eine Aussetzung und Vorlage des Verfahrens an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG oder an den Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg --VerfGH BW-- (Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg) kommt nicht in Betracht, da der Senat nicht davon überzeugt ist, dass die der Feststellung des Grundsteuerwerts zugrunde liegenden Bewertungsvorschriften gegen Verfassungsrecht verstoßen (hierzu unter III.). Verfahrensfehler des FG liegen nicht vor (hierzu unter IV.). \n\nI.\n\n26\\. Der Senat ist im Streitfall nicht gehindert, die Vorentscheidung daraufhin zu überprüfen, ob das FG die landesrechtlichen Vorschriften des LGrStG BW zutreffend angewandt hat. \n\n27\\. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO kann die Revision zwar grundsätzlich nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Abweichend hiervon bestimmt § 118 Abs. 1 Satz 2 FGO jedoch, dass eine Revision auch auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden kann, wenn im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO die §§ 115 bis 127 FGO durch Landesgesetz für entsprechend anwendbar erklärt worden sind. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der angefochtene Bescheid betrifft eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO, die der Gesetzgebung des Landes unterliegt und für die durch Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 LGrStG BW i.V.m. § 4 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung). § 2 Abs. 2 Satz 2 LGrStG BW erklärt zudem die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung \\--also auch die §§ 115 bis 127 FGO-- für entsprechend anwendbar, soweit das LGrStG BW keine abweichende Regelung enthält. Dem Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht ist daher eine Überprüfung der Vorentscheidung auch anhand der landesrechtlichen Vorschriften des LGrStG BW möglich. \n\nII.\n\n28\\. Das FG hat zu Recht entschieden, dass das FA in dem angefochtenen Bescheid vom 04.11.2022 den Grundsteuerwert auf den 01.01.2022 in zutreffender Höhe gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 LGrStG BW festgestellt hat (hierzu unter 1. und 2.). Die von den Klägern hilfsweise beantragte Feststellung eines niedrigeren Grundsteuerwerts für ihr Grundstück kommt nicht in Betracht (hierzu unter 3.). \n\n29\\. 1\\. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG BW ermittelt sich der Grundsteuerwert der Grundstücke durch Multiplikation ihrer Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert gemäß § 196 des Baugesetzbuchs (BauGB). Maßgebend ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet. \n\n30\\. 2\\. Danach hat das FG zu Recht angenommen, dass das FA den Grundsteuerwert für das Grundstück der Kläger zutreffend berechnet hat. \n\n31\\. a) Der Grundsteuerwert berechnet sich im Streitfall gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG BW durch Multiplikation der (unstreitigen) Fläche des Grundstücks (434 m2) mit dem Bodenrichtwert in Höhe von 1.400 €\u002Fm2, den der Gutachterausschuss der Stadt Stuttgart zum 01.01.2022 für das Richtwertgrundstück der Bodenrichtwertzone \"Y-Straße\", in dem das Grundstück der Kläger liegt, ermittelt hat. Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass der Gutachterausschuss die Bodenrichtwerte \"östlich der Z-Straße\" nicht zutreffend ermittelt habe, ist dies im Rahmen von § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG BW unerheblich, da der von den Klägern beschriebene Bereich eine andere Bodenrichtwertzone betrifft und deshalb für die Bewertung ihres Grundstücks keine Bedeutung hat. \n\n32\\. b) Entgegen der Auffassung der Kläger ist der von dem Gutachterausschuss der Stadt Stuttgart ermittelte Bodenrichtwert bei der Bewertung des Grundstücks der Kläger zugrunde zu legen. \n\n33\\. aa) Den Gutachterausschüssen kommt aufgrund ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnis, ihrer größeren Ortsnähe sowie der in hohem Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Feststellung eines Bodenrichtwerts zu (vgl. BFH-Urteile vom 12.11.2025 - II R 25\u002F24, BStBl II 2026, 273; vom 12.11.2025 - II R 31\u002F24, BStBl II 2026, 282, und vom 12.11.2025 - II R 3\u002F25, BStBl II 2026, 292, jeweils zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Auch nach der Vorstellung des Landesgesetzgebers sollte den von den Gutachterausschüssen für eine Bodenrichtwertzone festgestellten Bodenrichtwerten aufgrund der damit verbundenen sachverständigen Einschätzung Bindungswirkung zukommen (vgl. BWLTDrucks 16\u002F8907, S. 81). \n\n34\\. bb) Das FG als Tatsachengericht kann die von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte daher grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen, ohne dabei gegen seine Verpflichtung zur Amtsermittlung aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO zu verstoßen (vgl. § 82 FGO i.V.m. § 412 der Zivilprozessordnung). Anlass für eine (eingeschränkte) gerichtliche Überprüfung besteht nur dann, wenn gerichtlich überprüfbare Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte substantiiert geltend gemacht werden oder im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für solche Verstöße vorliegen. Gerichtlich überprüfbar ist dabei, ob die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 196 BauGB) und die Regelungen der Immobilienwertermittlungsverordnung --ImmoWertV-- (sofern anwendbar) zutreffend angewendet wurden, die gewählte Bewertungsmethodik mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmt, und die Verfahrensregeln eingehalten, also insbesondere die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend erfasst, sowie keine sachfremden Erwägungen angestellt wurden. Steht der von dem Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert mit diesen Vorgaben nicht in Einklang, ist der Wert des Grundstücks grundsätzlich nach § 38 Abs. 3 LGrStG BW aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten. \n\n35\\. cc) Nach diesen Maßstäben hat das FG im Streitfall zu Recht nicht beanstandet, dass das FA bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts den vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwert in Höhe von 1.400 €\u002Fm2 in Ansatz gebracht hat. \n\n36\\. (1) Ein Verstoß gegen die bei der Bodenrichtwertermittlung zu berücksichtigenden gesetzlichen Regelungen oder die im Streitfall anzuwendenden Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung liegt nicht vor. Nach den Feststellungen des FG, die unter anderem aufgrund umfangreicher Vernehmung des stellvertretenden Vorsitzenden des Gutachterausschusses als Zeugen getroffen wurden, besteht die Bodenrichtwertzone \"Y-Straße\" aus einem räumlich zusammenhängenden Gebiet, dessen Grundstücke nach Art und Maß der baulichen Nutzung weitgehend übereinstimmen (§ 196 Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV). Die Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks stimmen mit den vorherrschenden grund- und bodenbezogenen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen in der Bodenrichtwertzone weitgehend überein (§ 13 Abs. 2 Satz 1 ImmoWertV). Auch die lagebedingten Wertunterschiede zwischen dem Bodenrichtwertgrundstück und den in der Bodenrichtwertzone belegenen Grundstücken betragen entsprechend den Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV grundsätzlich nicht mehr als 30 %. Denn nach den Feststellungen des FG führt der Unterschied der Wohnlage \"gut bis mittel\" zur Wohnlage \"mittel\" zu einer Wertminderung von 7 % und der Unterschied der Wohnlage \"mittel\" zur Wohnlage \"einfach\" zu einer Wertminderung von 29 %. \n\n37\\. (2) Verstöße gegen die gesetzlich vorgesehene Bewertungsmethode oder sonstige Verfahrensfehler liegen nach den Feststellungen des FG ebenfalls nicht vor. \n\n38\\. (a) Die Bodenrichtwerte sind vorrangig im Vergleichswertverfahren nach den §§ 24 und 25 ImmoWertV zu ermitteln (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV). Dabei sind die Kaufpreise durch geeignete Umrechnungskoeffizienten, marktübliche Zu- oder Abschläge oder in anderer Weise an die Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sowie durch geeignete Indexreihen oder in anderer Weise an die Wertverhältnisse am Wertermittlungsstichtag anzupassen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 ImmoWertV). Für die Bodenrichtwertermittlung in Gebieten ohne oder mit geringem Grundstücksverkehr können Kaufpreise und Bodenrichtwerte aus vergleichbaren Gebieten oder aus vorangegangenen Jahren herangezogen werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 ImmoWertV). Darüber hinaus können deduktive oder andere geeignete Verfahrensweisen angewendet werden (§ 14 Abs. 2 Satz 2 ImmoWertV). \n\n39\\. (b) Die Bodenrichtwertermittlung auf den 01.01.2022 entspricht diesen Vorgaben. Nach den Feststellungen des FG handelt es sich bei der Bodenrichtwertzone \"Y-Straße\", in der das Grundstück der Kläger liegt, um eine kaufpreisarme Lage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 ImmoWertV. Das FG hat es daher zu Recht nicht beanstandet, dass der Gutachterausschuss das Bodenrichtwertniveau aus vorangegangen Jahren herangezogen und dieses anhand einer Indexreihe für Wohnbaugrundstücke auf den Wertermittlungsstichtag fortgeschrieben hat. Der Gutachterausschuss durfte dabei nach § 14 Abs. 2 Satz 2 ImmoWertV die vorliegenden Kaufpreise in Abhängigkeit von den wertbestimmenden Faktoren wie Wohnlage, wertrelevante Geschossflächenzahl modellieren, um Wertveränderungen im Zeitverlauf zu ermitteln. Konkrete Anhaltspunkte, dass er hierbei nicht von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder sonst die Verfahrensregeln nicht beachtet hätte, wurden weder von den Klägern vorgetragen noch sind solche Verstöße aus dem Akteninhalt erkennbar. \n\n40\\. c) Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass eine individuelle Anpassung des vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwerts im Hinblick auf objektspezifische Besonderheiten des Grundstücks der Kläger nicht in Betracht kommt. \n\n41\\. aa) § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 LGrStG BW sieht für die Bewertung von Grundstücken vor, dass ausschließlich der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der das zu bewertende Grundstück liegt, und die Grundstücksgröße maßgeblich sind. Aus der ausdrücklichen Nennung des Merkmals \"Richtwertgrundstück\" im Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW ergibt sich, dass der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks pauschal und ohne weitere objektspezifische Anpassungen für alle in der Bodenrichtwertzone belegenen Grundstücke anzuwenden ist. Die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Norm bestätigen diese Auslegung. Der Gesetzgeber beabsichtigte, durch den verbindlichen Ansatz des Bodenrichtwerts des Richtwertgrundstücks für alle in der Bodenrichtwertzone befindlichen Grundstücke eine für den typischen Fall sachgerechte und leicht administrierbare Bewertung des Grundbesitzes zu ermöglichen. Individuelle Wertanpassungen im Hinblick auf spezifische Besonderheiten des konkret zu bewertenden Grundstücks sollten nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des § 38 Abs. 1 LGrStG BW gerade nicht erfolgen (vgl. BWLTDrucks 16\u002F8907, S. 81; vgl. auch BWLTDrucks 17\u002F1076, S. 19 f.). Objektspezifische Besonderheiten des zu bewertenden Grundstücks können daher lediglich durch den Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW Berücksichtigung finden. \n\n42\\. bb) Etwas anderes ergibt sich im Streitfall nicht aus § 199 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 2 ImmoWertV. \n\n43\\. (1) Nach § 199 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 2 ImmoWertV können einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein; der dort angegebene Bodenrichtwert gilt jedoch für diese Grundstücke nicht. Im Anwendungsbereich der Vorschrift kann deshalb für einzelne in der Bodenrichtwertzone belegene Grundstücke oder Grundstücksteile eine vom Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks abweichende Ermittlung des Bodenwerts angezeigt sein, wenn die in der Vorschrift genannten objektspezifischen Grundstücksmerkmale zu berücksichtigen sind. \n\n44\\. (2) Der Senat kann jedoch offenlassen, ob es in Anwendung von § 199 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 2 ImmoWertV geboten sein könnte, Wertanpassungen für Grundstücke in der Weise vorzunehmen, dass dem hinteren Gartenland ein unter dem Bodenrichtwert für das Richtwertgrundstück liegender Bodenwert beizumessen ist (vgl. Goldschmidt, Immobilienwertermittlungsverordnung, 1\\. Aufl. 2026, § 15 Rz 8). Denn § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW sieht im Rahmen der Feststellung des Grundsteuerwerts den Ansatz eines geringeren objektspezifischen Bodenwerts für einzelne Grundstücksteile ausdrücklich nicht vor. Die Vorschrift geht hinsichtlich der Bewertung von in der Bodenrichtwertzone belegenen Grundstücken für grundsteuerrechtliche Zwecke der Regelung des § 199 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 2 ImmoWertV vor. Mit Erlass der Vorschrift hat der Landesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht, sodass die Regelung gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG vorrangig gegenüber § 199 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 2 ImmoWertV anzuwenden ist (vgl. Uhle in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, Komm. z. GG, Art. 72 Rz 303, m.w.N.). Für die Bewertung des Grundstücks der Kläger spielt es daher im Ergebnis keine Rolle, dass der als Gartenland genutzte hintere Teil ihres Grundstücks nach ihren Angaben nicht bebaubar ist. Auch auf die weiteren von den Klägern geltend gemachten Besonderheiten ihres Grundstücks (zum Beispiel Nutzung des Gartens durch Bienenstöcke, Lärmbelästigung durch die Nähe zur W-Straße, Hanglage et cetera) kommt es damit nicht an. \n\n45\\. 3\\. Der Hilfsantrag, mit dem die Kläger nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW die Feststellung eines niedrigeren Grundsteuerwerts begehren, ist ebenfalls unbegründet. \n\n46\\. a) Nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW kann ein anderer Wert des Grundstücks auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 % von dem Wert nach § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG BW abweicht. Die Vorschrift greift die Grenze der lagebedingten Wertunterschiede nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV auf. Eine Abweichung des tatsächlichen Werts des Grund und Bodens von bis zu 30 % von dem nach § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG BW festgestellten Wert des Grund und Bodens stellt nach der gesetzgeberischen Konzeption eine noch hinnehmbare Typisierung dar (vgl. BWLTDrucks 17\u002F1076, S. 19 f.). \n\n47\\. b) Ausgehend davon hat das FG im Streitfall die Anwendung von § 38 Abs. 4 LGrStG BW zu Recht abgelehnt, da die Kläger kein qualifiziertes Gutachten im Sinne der Vorschrift vorgelegt haben. Außerdem betrug die Abweichung des geringeren objektspezifischen Bodenwerts vom Wert des Richtwertgrundstücks nach den von den Klägern nicht angegriffenen Feststellungen des FG lediglich 7 %. \n\nIII.\n\n48\\. Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der im Streitfall anzuwendenden Vorschriften des LGrStG BW überzeugt und sieht deshalb davon ab, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem BVerfG oder nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg dem VerfGH BW zur Entscheidung vorzulegen. \n\n49\\. 1\\. Das LGrStG BW ist formell verfassungsgemäß. Insbesondere stand dem Land Baden-Württemberg die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG zu. \n\n50\\. a) Nach Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG können die Länder durch Gesetz abweichende Regelungen über die Grundsteuer treffen, wenn der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz über die Grundsteuer Gebrauch gemacht hat. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (BGBl I, 2019, 1794) --GrStRefG-- Gebrauch gemacht. Damit war die Abweichungskompetenz der Länder aus Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG eröffnet. Das Land Baden-Württemberg war daher befugt, mit dem Erlass des LGrStG BW vom 04.11.2020 (BWGBl. 2020, 974) eine vom Bundesmodell abweichende gesetzliche Regelung über die Grundsteuer zu treffen. \n\n51\\. b) Regelungsgegenstand des LGrStG BW ist eine \"Grundsteuer\" im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG. Der finanzverfassungsrechtliche Begriff der \"Grundsteuer\" ist dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer an den grundstücksbezogenen Vermögensbestand in Gestalt des Grund und Bodens anknüpft (vgl. Krumm\u002FPaeßens, GrStG, 2\\. Aufl., Einleitung Rz 74; Seer, Der Betrieb --DB-- 2018, 1488, 1493; Löhr\u002FKempny, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 537, 539; Winkler, Die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform, 2024, S. 58). Entgegen der Auffassung der Kläger ist für den verfassungsrechtlichen Typusbegriff der Grundsteuer hingegen nicht bestimmend, dass der Steuergegenstand der Grundsteuer zwingend auch die auf dem Grund und Boden befindlichen Gebäude miteinbezieht. Das ergibt sich bereits aus der historischen Entwicklung der Grundsteuer, die seit jeher als Steuer auf den \"Grundbesitz\" verstanden wird (vgl. z.B. Drüen in: Kahl\u002FWaldhoff\u002FWalter (Hg.), BK , Art. 106 GG Rz 298, m.w.N.). Für eine solche Auslegung spricht auch, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber mit der Festschreibung der Gesetzgebungskompetenz in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG die Absicht verfolgte, den Ländern die Befugnis zu \"umfassenden abweichenden landesrechtlichen Regelungen\" in Grundsteuersachen einzuräumen (vgl. BTDrucks 19\u002F11084, S. 1; vgl. auch BTDrucks 16\u002F813, S. 11; Schmidt, DStR 2020, 249, 250). Weder aus dem Wortlaut des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG noch aus dem Sinn und Zweck der Abweichungsgesetzgebung geht hervor, dass der jeweilige Landesgesetzgeber auf die Wahrung der Grundkonzeption der bundesgesetzlichen Regelung zum Grundsteuer- und Bewertungsrecht verpflichtet werden sollte. Vielmehr diente die Einführung der Abweichungsbefugnis dazu, es dem jeweiligen Landesgesetzgeber zu ermöglichen, auch gänzlich anderen rechtspolitischen Grundentscheidungen zu folgen und damit vom Bundesmodell des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (teilweise oder auch vollständig) abweichende Regelungen zum Steuergegenstand, zur Belastungsentscheidung sowie zur Bemessungsgrundlage und deren Ausgestaltung zu treffen (vgl. z.B. Uhle in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, Komm. z. GG, Art. 72 Rz 270, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Senats auch eine an den (unbebauten) Grund und Boden anknüpfende Bodenwertsteuer vom Regelungsbereich des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG gedeckt. Im baden-württembergischen Grundsteuer-Modell wird die Anknüpfung an den Grund und Boden außerdem dadurch modifiziert, dass die Höhe der Steuermesszahl von der Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken abhängt (§ 40 Abs. 3 Satz 1 LGrStG BW), sodass die konkrete Nutzung aufstehender Gebäude bei der weiteren Ausgestaltung der grundsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage (§ 39 Satz 1 LGrStG BW) berücksichtigt wird. \n\n52\\. c) Das LGrStG BW hat seine Wirkung auch nicht gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG durch zwischenzeitliche gesetzgeberische Anpassungen im Bereich der Grundsteuer durch den Bundesgesetzgeber wieder verloren. \n\n53\\. aa) Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG geht auf den Gebieten des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG, zu denen nach Nr. 7 auch die Grundsteuer gehört, im Verhältnis zwischen Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor (sogenannter Lex-posterior-Grundsatz). Die Vorschrift ist eine Ausnahme von dem in Art. 31 GG normierten Grundsatz, dass Bundesrecht Landesrecht bricht, und stellt insofern eine Spezialregelung dar. Der Wortlaut des Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG (\"geht vor\") stellt dabei klar, dass abweichende Landesgesetze im Bereich der Grundsteuer das betreffende Bundesrecht nicht außer Kraft setzen, also keinen Geltungsvorrang genießen, sondern dass ihnen lediglich ein schlichter Anwendungsvorrang zukommt (vgl. z.B. Uhle in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, Komm. z. GG, Art. 72 Rz 303, m.w.N.). Ein abweichendes Landesgesetz hindert den Bund jedoch nicht, erneut gesetzgeberisch tätig zu werden und das Landesrecht durch ein nachfolgendes Gesetz zu überholen. Nach dem Sinn und Zweck des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG, der gerade darin besteht, den Ländern eine umfassende Abweichungsbefugnis für die Grundsteuer einzuräumen, kann jedoch nicht schon jede Änderung des Grundsteuergesetzes oder des Bewertungsgesetzes wieder zu einem vollständigen Anwendungsvorrang des Bundesgrundsteuerrechts führen. Vielmehr ist die Anwendung des Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG nach seiner Regelungsintention auf die Fälle zu beschränken, in denen der Bundesgesetzgeber mit seinem Gesetz die Außerkraftsetzung der landesrechtlichen Regelungen beabsichtigt (vgl. hierzu Uhle in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, Komm. z. GG, Art. 72 Rz 305; Winkler, Die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform, 2024, S. 60; Schmidt, DStR 2020, 249, 251). \n\n54\\. bb) Danach sind die Regelungen des LGrStG BW nicht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG durch nachfolgende Änderungen im Grundsteuer- und Bewertungsrecht durch den Bundesgesetzgeber außer Kraft gesetzt worden. \n\n55\\. Der Bundesgesetzgeber hat zwar auch nach Verkündung des LGrStG BW am 13.11.2020 (BWGBl. 2020, 974) gesetzliche Änderungen im Bereich des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vorgenommen, zuletzt durch Änderung von § 36 GrStG und von § 228 BewG sowie durch Einfügung des § 220 Abs. 2 BewG im Rahmen des JStG 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387). Es ist aus den gesetzgeberischen Motiven jedoch nicht erkennbar, dass der Bundesgesetzgeber dabei das Ziel verfolgte, die Vorrangwirkung der bundesgesetzlichen Änderungen gegenüber abweichenden landesgesetzlichen Regelungen wieder in Kraft zu setzen (vgl. BTDrucks 20\u002F12780 und BTDrucks 20\u002F13419). Außerdem wurde das LGrStG BW seinerseits mit dem Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes vom 18.11.2025 (BWGBl. 2025 Nr. 113) zeitlich nachfolgend geändert, um in Ansehung der Konkurrenzregelung des Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG die vollumfängliche Weitergeltung des LGrStG BW vom 04.11.2020 (BWGBl. 2020, 974) sicherzustellen (vgl. BWLTDrucks 17\u002F9480, S. 1), sodass das LGrStG BW jedenfalls aus diesem Grunde weiter wirksam ist. \n\n56\\. d) Das LGrStG BW greift, wie das FG zu Recht entschieden hat, auch nicht unzulässig in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Bodenrecht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG ein (a.A. Kirchhof, DB 2020, 2600, 2603). \n\n57\\. aa) Als \"Bodenrecht\" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG wird die flächenbezogene Ordnung der Nutzung von Grund und Boden durch öffentlich-rechtliche Normen angesehen (BVerfG-Beschluss vom 27.09.2022 - 1 BvR 2661\u002F21, BVerfGE 163, 1, Rz 35). Prägend für bodenrechtliche Bestimmungen ist die Zuweisung von Flächen für eine bestimmte Nutzung, die andere Nutzungen an diesem Standort im Wesentlichen ausschließt. Zum Bodenrecht gehört danach insbesondere die Bauleitplanung, die die Art und Weise der Nutzbarkeit des Bodens rechtlich bestimmt und bodenrechtliche Spannungslagen ausgleichen soll (BVerfG-Beschluss vom 23.03.2022 - 1 BvR 1187\u002F17, BVerfGE 161, 63, Rz 71). \n\n58\\. bb) Danach ist das LGrStG BW nicht dem Bodenrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG zuzuordnen. Das LGrStG BW knüpft hinsichtlich der Entstehung der Grundsteuer lediglich an das Innehaben von Grundbesitz an (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Nr. 2, § 10 Abs. 1 LGrStG BW), ohne jedoch die bauliche Nutzbarkeit von Flächen dem Grunde nach zu regeln, indem eine bestimmte Art der Nutzung zugelassen oder ausgeschlossen wird. Der Charakter als bodenrechtliche Vorschrift im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG ergibt sich auch nicht daraus, dass das LGrStG BW durch das ihm zugrunde liegende Konzept einer Bodenwertsteuer Anreize für eine Bebauung unbebauter oder baulich schlecht ausgenutzter Grundstücke schaffen mag (vgl. hierzu BWLTDrucks 16\u002F8907, S. 101). Denn hiervon unberührt bleibt der Umstand, dass das LGrStG BW keine unmittelbaren Vorgaben zur konkreten Bodennutzung enthält, also Regelungen, die einem Grundstückseigentümer eine bestimmte Art und Weise der Grundstücksnutzung vorschreiben oder untersagen würden. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht alle Vorschriften mit Auswirkung auf die bauliche Nutzung von Grundstücken allein wegen dieser Auswirkung ohne Weiteres dem Bodenrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG zuzuordnen (BVerfG-Beschluss vom 27.09.2022 - 1 BvR 2661\u002F21, BVerfGE 163, 1, Rz 37). \n\n59\\. 2\\. § 38 LGrStG BW ist nach Auffassung des Senats auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht als verfassungswidrig anzusehen. Der Senat ist insbesondere nicht davon überzeugt, dass die Vorschrift gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. \n\n60\\. a) Art. 3 Abs. 1 GG belässt dem Steuergesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Der Gleichheitssatz bindet ihn aber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der gebietet, die Belastung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und am Folgerichtigkeitsprinzip auszurichten. Zudem gebietet der Grundsatz der Lastengleichheit, dass Steuerpflichtige durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 29.09.2015 - 2 BvR 2683\u002F11, BStBl II 2016, 310; vom 08.12.2021 - 2 BvL 1\u002F13, BVerfGE 160, 41, m.w.N.; BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11\u002F14, 1 BvL 12\u002F14, 1 BvL 1\u002F15, 1 BvR 639\u002F11, 1 BvR 889\u002F12, BVerfGE 148, 147, m.w.N.). \n\n61\\. b) Art. 3 Abs. 1 GG verlangt dabei stets auch eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer. Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet. Um beurteilen zu können, ob die gesetzlichen Bemessungsregeln eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen. Ausgehend von diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber für die Wahl der Bemessungsgrundlage und die Ausgestaltung der Regeln ihrer Ermittlung einen großen Spielraum, solange sie nur prinzipiell geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.06.2015 - 1 BvL 13\u002F11, 1 BvL 14\u002F11, BVerfGE 139, 285, BStBl II 2015, 871; BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11\u002F14, 1 BvL 12\u002F14, 1 BvL 1\u002F15, 1 BvR 639\u002F11, 1 BvR 889\u002F12, BVerfGE 148, 147). \n\n62\\. c) Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Typisierung bedeutet, bestimmte, in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Bei der Ausgestaltung des Systems zur Erfassung der Bemessungsgrundlage kann der Gesetzgeber Praktikabilitätserwägungen Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten. Die Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Erweist sich eine gesetzliche Regelung als in substanziellem Umfang grundsätzlich gleichheitswidrig, können weder ein Höchstmaß an Verwaltungsvereinfachung noch die durch eine solche Vereinfachung weitaus bessere Kosten-\u002FNutzenrelation zwischen Erhebungsaufwand und Steueraufkommen dies auf Dauer rechtfertigen. Bei einer absolut geringen Steuerbelastung sind Brüche und Ungleichbehandlungen bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage eher rechtfertigungsfähig als bei Steuern mit hoher Belastungswirkung. Substanzielle und weitgreifende Ungleichbehandlungen wie bei Wertverzerrungen im Kernbereich der Steuererhebung können durch Geringfügigkeitserwägungen jedoch nicht gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11\u002F14, 1 BvL 12\u002F14, 1 BvL 1\u002F15, 1 BvR 639\u002F11, 1 BvR 889\u002F12, BVerfGE 148, 147; BVerfG-Beschlüsse vom 23.07.2025 - 2 BvL 19\u002F14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2025, 980; vom 18.07.2019 - 1 BvR 807\u002F12, 1 BvR 2917\u002F13, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2020, 16; vom 29.03.2017 - 2 BvL 6\u002F11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082). \n\n63\\. d) Gemessen an diesen Vorgaben ist der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 38 LGrStG BW wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG überzeugt. \n\n64\\. aa) Die verfassungsrechtlichen Einwände der Kläger gegen die der Vorschrift zugrunde liegende Auswahl eines sachgerechten Belastungsgrundes durch den Gesetzgeber greifen nicht durch. \n\n65\\. Bei der Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts durch das LGrStG BW hat der Gesetzgeber als Belastungsgrund zuvörderst an die dem Eigentümer durch den Grundbesitz vermittelte Teilhabemöglichkeit an der kommunalen Infrastruktur und den räumlichen Ressourcen der Gemeinde (insbesondere der Lageverfügbarkeit) angeknüpft (BWLTDrucks 16\u002F8907, S. 52 f.; vgl. auch BWLTDrucks 17\u002F1076, S. 18). Zugleich hat sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung darauf berufen, dass über die Bodenrichtwerte als maßgebliche Bewertungsparameter ein Bezug zur objektiven Leistungsfähigkeit des jeweiligen Eigentümers hergestellt werde (BWLTDrucks 16\u002F8907, S. 52). Doppelter Belastungsgrund der Grundsteuer ist daher nach der gesetzgeberischen Vorstellung neben der mit dem Grundbesitz verbundenen Nutzungsmöglichkeit kommunaler Infrastrukturleistungen auch das in den Bodenrichtwerten verkörperte Potential einer ertragbringenden Nutzung des Grundbesitzes (BWLTDrucks 17\u002F1076, S. 18). Mit seinen Ausführungen in der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Erkennbarkeit des steuerrechtlichen Belastungsgrundes gewahrt. Die kombinierte Benennung von Äquivalenz- und Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten unterliegt dabei nach Auffassung des Senats keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, sich auf die Wahl nur eines Maßstabs zur Bemessung der Besteuerungsgrundlagen festzulegen. Je nach Art und Vielfalt der von der Steuer erfassten Wirtschaftsgüter wird eine gleichheitsgerechte Bemessung der Steuer ohnehin regelmäßig nur durch die Verwendung mehrerer Maßstäbe möglich sein. Begrenzt wird der gesetzgeberische Spielraum nur dadurch, dass die von ihm geschaffenen Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, in der Gesamtsicht eine in der Relation realitätsgerechte Bemessung des steuerlichen Belastungsgrundes sicherzustellen (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11\u002F14, 1 BvL 12\u002F14, 1 BvL 1\u002F15, 1 BvR 639\u002F11, 1 BvR 889\u002F12, BVerfGE 148, 147, Rz 98, m.w.N.). \n\n66\\. bb) Verfassungsrechtliche Zweifel an einer gleichheitsgerechten Ausgestaltung der grundsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage ergeben sich für den Senat auch nicht aus der Maßgeblichkeit der Bodenrichtwerte für die Bestimmung des Bodenwerts (vgl. § 38 Abs. 1 LGrStG BW). Die von den Gutachterausschüssen aus der Kaufpreissammlung (§ 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und damit aus Marktdaten abgeleiteten Bodenrichtwerte zielen auf die Ermittlung der tatsächlichen Verkehrswerte des Grund und Bodens ab und sind daher grundsätzlich geeignet, die Grundstückswerte im Verhältnis zueinander relationsgerecht zu erfassen. \n\n67\\. Die Heranziehung der Bodenrichtwerte hat sich sowohl im Rahmen der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer als auch im Rahmen ertragsteuerrechtlicher Wertermittlungsanlässe (zum Beispiel bei der Kaufpreisaufteilung, vgl. hierzu BFH-Urteil vom 07.10.2025 - IX R 26\u002F24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2026, 210) bewährt. Ihre besondere Bedeutung für die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken wird auch im allgemeinen Geschäftsverkehr anerkannt. Soweit die Kläger eingewandt haben, die Bodenrichtwerte würden im Bundesgebiet nicht einheitlich ermittelt, da die Arbeitsweise und Qualität der Gutachterausschüsse unterschiedlich seien, genügen diese allgemein gehaltenen Einwände nach Auffassung des Senats nicht, um die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Anknüpfung an die von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte in Zweifel zu ziehen. Auch soweit im Einzelfall berechtigte und gerichtlich überprüfbare Einwendungen gegen die Art und Weise der Ermittlung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse vorliegen sollten (vgl. hierzu oben unter B.II.2.b), vermag dies die Zulässigkeit der gesetzlichen Typisierung nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. \n\n68\\. cc) Durchgreifende verfassungsrechtliche Zweifel an der gebotenen realitäts- und relationsgerechten Bewertung durch § 38 LGrStG BW bestehen auch nicht im Hinblick auf die gesetzliche Typisierung des Bodenrichtwerts für alle in einer Bodenrichtwertzone gelegenen Grundstücke, in der lagebedingte Wertunterschiede zwischen den Grundstücken, für die der Bodenrichtwert gelten soll, und dem Bodenrichtwertgrundstück \"grundsätzlich\" nicht mehr als 30 % betragen sollen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV sowie BWLTDrucks 16\u002F8907, S. 81). Die hierdurch bedingte Gleichbehandlung von Grundstücken mit einem niedrigeren lagebedingten Wert von 70 % bis 100 % des Bodenrichtwerts und solchen mit einem höheren lagebedingten Wert von über 100 % bis 130 % des Bodenrichtwerts, die einheitlich ein und demselben Bodenrichtwert in einer Bodenrichtwertzone unterworfen werden, ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Bodenrichtwerte als durchschnittliche Lagewerte (§ 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB) für den Grund und Boden in einer Bodenrichtwertzone als räumlich zusammenhängendes Gebiet nicht jedes der einzelnen dort belegenen Grundstücke individuell wertmäßig korrekt erfassen können. Die bei einer übergreifenden Betrachtung von Grundstücken einer Bodenrichtwertzone zwangsläufig auftretenden Wertverzerrungen werden dadurch begrenzt, dass die Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks mit den vorherrschenden wertbeeinflussenden grund- und bodenbezogenen Grundstücksmerkmalen übereinstimmen müssen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 ImmoWertV). Anders als unter der Vorgängerregelung des § 10 Abs. 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung 2010 i.d.F. des GrStRefG reicht es zudem nicht mehr aus, dass die 30 %-Spanne lediglich für die Mehrheit der Grundstücke eingehalten wird, sondern sie muss grundsätzlich für alle Grundstücke erfüllt sein, für die der Bodenrichtwert tatsächlich gelten soll (vgl. BRDrucks 407\u002F21, S. 101). Dass lagebedingte Wertunterschiede innerhalb der Bodenrichtwertzonen von grundsätzlich nicht mehr als 30 % dabei auch verfassungsrechtlich noch hinnehmbar sind, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des BVerfG, das im Rahmen einer typisierenden Bewertung von Grundbesitz einen Bewertungskorridor von 30 % um den Verkehrswert als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen hat, da selbst individuelle Verkehrswertermittlungen keine \"punktgenaue\" Erfassung des tatsächlichen Werts gewährleisten, sondern regelmäßig eine Streubreite von 20 % um den Verkehrswert aufweisen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07.11.2006 - 1 BvL 10\u002F02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, Rz 137 und 167). \n\n69\\. dd) Die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung werden auch nicht dadurch überschritten, dass § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW ausschließlich den Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks (sogenannter Zonenwert) für maßgeblich erklärt, sodass grundstücksindividuelle Besonderheiten der in der Bodenrichtwertzone belegenen Grundstücke unberücksichtigt bleiben. Die sich hieraus ergebenden Wertunterschiede zwischen dem Bodenrichtwert und einem hiervon tatsächlich abweichenden Bodenwert des jeweils zu bewertenden Grundstücks sind nach Auffassung des Senats aufgrund der mit der Bewertung in einem Massenverfahren notwendigerweise verbundenen Typisierung und Vereinfachung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere die fehlende Berücksichtigung objektspezifischer Besonderheiten einzelner Grundstücke ist im Hinblick auf die Administrierbarkeit von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt. Für den Senat ist auch keine andere Methode der typisierten Bodenwertermittlung ersichtlich, die zu genaueren Bewertungsergebnissen führen würde, im Massenverfahren der Grundstücksbewertung aber gleichwohl mit einem vertretbaren Aufwand handhabbar bliebe. Im Unterschied zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer findet die Grundsteuerbewertung nicht lediglich im Falle einzelner Erwerbsvorgänge statt, sondern ist turnusmäßig flächendeckend vorzunehmen. Für die Grundsteuerbewertung ist daher ein höheres Maß an Typisierung gerechtfertigt. \n\n70\\. Hinzu kommt, dass nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW auf Antrag des Steuerpflichtigen auf der Grundlage eines qualifizierten Verkehrswertgutachtens ein niedrigerer tatsächlicher Wert des Grundstücks angesetzt werden kann, wenn dieser mehr als 30 % von dem Wert nach § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG BW abweicht. Hierdurch wird sichergestellt, dass in atypischen Fällen, in denen der wirtschaftliche Nutzen aus dem Grund und Boden erheblich geringer als bei den übrigen Grundstücken der Bodenrichtwertzone ist, und die durch das Grundstück vermittelte Leistungsfähigkeit entsprechend gemindert ist, der Nachweis eines abweichenden Werts möglich ist und im Einzelfall eine Übermaßbesteuerung vermieden werden kann. Dass der Nachweis eines niedrigeren tatsächlichen Werts nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW dem Steuerpflichtigen obliegt, führt nach Auffassung des Senats nicht zu einer unverhältnismäßigen Besteuerung, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Regelbewertung nach den Grundsätzen des § 38 Abs. 1 LGrStG BW zu flächendeckend unzutreffenden Ergebnissen führt und eine realitätsgerechte Bewertung in der überwiegenden Zahl der Fälle nur über die Inanspruchnahme der Öffnungsklausel des § 38 Abs. 4 LGrStG BW ermöglicht wird. Die Regelung des § 38 Abs. 4 LGrStG BW betrifft vielmehr atypische Fälle und in aller Regel eine verhältnismäßig kleine Zahl von Steuerpflichtigen. Hierfür sprechen auch die Angaben des FA in der mündlichen Verhandlung, wonach Anträge nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW insgesamt in lediglich 0,088 % sämtlicher Bewertungsverfahren in Baden-Württemberg für Einheiten des Grundvermögens zum 01.01.2022 gestellt worden sind. Die Frage, ob und welche Auswirkungen sich ergeben, wenn im Einzelfall die mit der Einholung eines qualifizierten Gutachtens verbundenen Kosten außer Verhältnis zur Höhe der grundsteuerlichen Belastung stehen, kann der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offenlassen, weil vorliegend kein Fall des § 38 Abs. 4 LGrStG BW gegeben ist (vgl. oben unter B.II.3.). \n\n71\\. ee) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nach Auffassung des Senats auch nicht deswegen vor, weil bei der Ermittlung des Grundstückswerts nach § 38 LGrStG BW aufstehende Gebäude unberücksichtigt bleiben und infolgedessen unbebaute Grundstücke genauso bewertet werden wie bebaute Grundstücke. \n\n72\\. (1) Der vom Landesgesetzgeber als Belastungsgrund angeführte Äquivalenzgedanke verlangt keine Einbeziehung von aufstehenden Gebäuden in die Bemessungsgrundlage. Es genügt, dass ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Nutzen kommunaler Leistungen für ein Grundstück und dem Verkehrswert des Grund und Bodens besteht. Die Auffassung der Kläger, wonach sich die Teilhabe an den Ressourcen der Gemeinde danach richte, ob ein Grundstück bebaut sei und die kommunale Infrastruktur überhaupt genutzt werden könne, läuft auf die Vorstellung einer Individualäquivalenz hinaus, bei der es darauf ankommt, ob Infrastrukturleistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden und den kommunalen Leistungen damit ein individuell zurechenbarer Vorteil des Grundsteuerpflichtigen gegenübersteht. Eine solche Betrachtungsweise widerspricht dem finanzverfassungsrechtlichen Charakter von Steuern, die gerade keine Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen staatlichen (kommunalen) Leistung darstellen, sondern gegenleistungslos zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben werden (vgl. Seiler in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, Komm. z. GG, Art. 105 Rz 38 f., m.w.N.; Winkler, Die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform, 2024, S. 84). \n\n73\\. (2) Der Landesgesetzgeber hat im Rahmen seines Gestaltungsspielraums zudem in verfassungsrechtlich zulässiger Weise darauf abgestellt, dass sich kommunale Infrastrukturleistungen regelmäßig zum größten Teil im Bodenwert niederschlagen und nicht im Wert aufstehender Gebäude, der in erster Linie von den privaten Investitionen des Eigentümers abhängt (BWLTDrucks 17\u002F1076, S. 18 f.). Aus den vom FG angeführten empirischen Untersuchungen ergibt sich, dass die Höhe der Bodenwerte maßgeblich durch die öffentlichen Infrastrukturleistungen bestimmt wird, weil der Bodenwert statistisch betrachtet umso höher ist, je besser die Anbindung eines Grundstücks an die öffentliche Infrastruktur und deren Leistungen ist, wohingegen der Zusammenhang zwischen der öffentlichen Infrastruktur und dem Wert aufstehender Gebäude in hohem Maße indirekt über den Bodenwert vermittelt wird (vgl. z.B. Knoll\u002FSchularick\u002FSteger, American Economic Review 2017, S. 331 f.; vgl. auch das Gutachten des Sachverständigen B vom 29.07.2025 sowie Löhr, Betriebs-Berater 2020, 1687, 1690; Löhr\u002FKempny, DStR 2019, 537, 539; Seer, DB 2018, 1488, 1493). Zwar können auch andere Faktoren als die öffentliche Infrastruktur den individuellen Wert eines Grundstücks im Einzelfall bestimmen. Es besteht aber jedenfalls ein abstrakter Zusammenhang zwischen den Bodenwerten und der öffentlichen Infrastruktur. Der Landesgesetzgeber durfte daher den im typisierten Verfahren ermittelten Bodenwert als Teil der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer zugrunde legen. \n\n74\\. (3) Entgegen der Auffassung der Kläger richten sich die Infrastrukturleistungen einer Gemeinde auch nicht in erster Linie nach der tatsächlich verwirklichten Bebauung eines Grundstücks, sondern vielmehr nach der zulässigen Art und dem zulässigen Maß seiner Bebaubarkeit, weil die kommunale Infrastruktur auch für unbebaute, aber jederzeit bebaubare Grundstücke bereitgestellt werden muss (vgl. Schmidt in Grootens, GrStG\u002FBewG, 3\\. Aufl. 2025, Vorwort LGrStG BW Rz 46). Soweit die Kläger geltend machen, dass eine als Bodenwertsteuer ausgestaltete Grundsteuer auch deshalb nicht auf den Äquivalenzgedanken gestützt werden könne, weil die kommunale Infrastruktur davon abhänge, ob ein Grundstück tatsächlich bewohnt sei, übersehen sie, dass der Landesgesetzgeber die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken bei der Bestimmung der Steuermesszahl berücksichtigt hat (vgl. oben unter B.III.1.b). Nach § 40 Abs. 3 LGrStG BW wird die Steuermesszahl um 30 % ermäßigt, wenn das jeweils zu bewertende Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken dient. Der Landesgesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken im Rahmen des dreistufigen Aufbaus des Grundsteuererhebungsverfahrens bereits auf der ersten Stufe der Ermittlung der grundsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Es unterliegt daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass er insoweit ausschließlich an die Bodenrichtwerte als maßgeblichen Bewertungsparameter angeknüpft hat, um den Nutzen aus den kommunalen Infrastrukturleistungen für die Grundstückseigentümer typisierend zu erfassen. \n\n75\\. (4) Der Landesgesetzgeber hat dadurch, dass er bei der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer nur die Ertragskraft des Grund und Bodens --und nicht auch des aufstehenden Gebäudes-- herangezogen hat, nicht gegen den in der Gesetzesbegründung als Belastungsgrund angegebenen Grundsatz der objektiven Leistungsfähigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. \n\n76\\. Es ist zwar zutreffend, dass bebaute Grundstücke im typischen Fall eine höhere Ertragskraft aufweisen als unbebaute Grundstücke. Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG steht es dem jeweiligen Landesgesetzgeber jedoch frei, hinsichtlich der Besteuerung nur an den (unbebauten) Grund und Boden anzuknüpfen (vgl. oben unter B.III.1.b). Daher liegt es in seinem verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum, wenn er durch eine entsprechende Beschränkung des Steuergegenstandes --hier durch Anknüpfung lediglich an den Bodenwert-- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nur teilweise erfasst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich in den Bodenrichtwerten nicht nur der Einfluss öffentlicher Infrastrukturleistungen, sondern auch die mögliche Bebauung eines Grundstücks widerspiegelt, sodass in diesen auch Art und Umfang einer zulässigen baulichen Nutzung relationsgerecht zum Ausdruck kommt. Dass damit Grundeigentümer, die das bauliche Potenzial ihres Grundstücks nicht ausschöpfen, genauso hoch besteuert werden, wie wenn sie das bauliche Potenzial des Grundstücks voll genutzt hätten, folgt systemkonform aus dem Sollertragsgedanken, bei dem es nicht auf einen realisierten Ertrag, sondern nur auf die typisierte Ertragsfähigkeit des Grundstücks ankommt (Seer, DB 2018, 1488, 1493; Krumm\u002FPaeßens, GrStG, 2. Aufl., Einleitung Rz 19; Winkler, Die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform, 2024, S. 107). \n\n77\\. Die gleiche Grundsteuerbelastung unbebauter Grundstücke in Relation zu bebauten Grundstücken ist nach Auffassung des Senats auch dadurch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, dass die Anknüpfung allein an die Bodenrichtwerte und die Grundstücksfläche im Rahmen der grundsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage ein praktikables und einfach zu handhabendes Bewertungsverfahren ermöglicht, das im Massenverfahren der Bewertung von 5,6 Mio. wirtschaftlichen Einheiten, davon 4,5 Mio. Einheiten des Grundvermögens (BWLTDrucks 16\u002F8907, S. 3, und BWLTDrucks 17\u002F1076, S. 19), von besonderer Bedeutung ist. Der Landesgesetzgeber durfte dabei insbesondere dem Ziel, einen erneuten \"Bewertungsstau\" zu vermeiden, indem die künftigen periodischen Fortschreibungen automatisiert durchgeführt werden, eine hohe Bedeutung beimessen. Denn da die Verhältnisse im Zeitraum nach einer Hauptfeststellung typischerweise verkehrswertrelevanten Veränderungen unterliegen, bedarf es von Verfassungs wegen in regelmäßigen und nicht zu weit auseinanderliegenden Abständen erneuter Hauptfeststellungen (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11\u002F14, 1 BvL 12\u002F14, 1 BvL 1\u002F15, 1 BvR 639\u002F11, 1 BvR 889\u002F12, BVerfGE 148, 147, Rz 105). Die Notwendigkeit regelmäßiger Neufeststellungen für rund 5,6 Mio. wirtschaftliche Einheiten in Zeitabständen von je sieben Jahren (§ 15 Abs. 1 LGrStG BW) bringt es mit sich, die Bewertung in einem erheblichen Umfang zu entindividualisieren, denn die Erfahrungen mit der Einheitsbewertung haben gezeigt, dass ein zu hoher Verwaltungsaufwand die Durchführung regelmäßiger Hauptfeststellungen verhindern und so zu verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Wertverzerrungen führen kann (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11\u002F14, 1 BvL 12\u002F14, 1 BvL 1\u002F15, 1 BvR 639\u002F11, 1 BvR 889\u002F12, BVerfGE 148, 147, Rz 128 ff.). Dem hat der Landesgesetzgeber Rechnung getragen, indem er ein auf den Massenvollzug zugeschnittenes grobes, aber handhabbares Bewertungsverfahren gewählt hat, das durch seine Orientierung am Verkehrswert des Grund und Bodens darauf abzielt, die Grundsteuerwerte im Gesamtsystem realitäts- und relationsgerecht abzubilden (vgl. auch Krumm\u002FPaeßens, GrStG, 2. Aufl., Einleitung Rz 119 a.E.). \n\n78\\. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Bundesgesetzgeber sich für eine Einbeziehung aufstehender Gebäude in die grundsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage entschieden hat und deren Bewertung zum Zwecke eines vereinfachten Grundsteuervollzugs ebenfalls in einem typisierenden Verfahren erfolgt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 12.11.2025 - II R 25\u002F24, BStBl II 2026, 273; vom 12.11.2025 - II R 31\u002F24, BStBl II 2026, 282, und vom 12.11.2025 - II R 3\u002F25, BStBl II 2026, 292, jeweils zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Das Bundesmodell zur Grundsteuer ist verfassungsrechtlich kein Maßstab für den abweichenden Landesgesetzgeber (vgl. Drüen in Stenger\u002FLoose, Bewertungsrecht, III. Reichweite der landesgesetzlichen Abweichungskompetenz, Rz 8, m.w.N.). Es ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber --anders als der Bundesgesetzgeber-- dem Erfordernis der periodischen Fortschreibung der Grundsteuerwerte zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt in der Weise Rechnung getragen hat, dass er die grundsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage aus Vereinfachungsgründen auf die Bewertung des Grund und Bodens beschränkt und nicht auch auf aufstehende Gebäude erstreckt. \n\n79\\. ff) Eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht im Verhältnis der Eigentümer bebauter Grundstücke vor, weil die Grundsteuerlast im baden-württembergischen Grundsteuer-Modell, wie die Kläger vortragen, nicht danach unterscheide, ob auf einem Grundstück eine Jugendstilvilla, ein Hochhaus oder ein baufälliges Gebäude stehe oder ob die Grundstücke gewerblich genutzt würden. \n\n80\\. Derartige Unterschiede sind grundsätzlich bereits bei der Bildung der Bodenrichtwertzonen zu berücksichtigen. Nach der gesetzlichen Regelung des § 196 Abs. 1 Satz 3 BauGB sind die unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen in der Weise voneinander abzugrenzen, dass sie nur Gebiete umfassen dürfen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Grundstücke, die sich zum Beispiel hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wesentlich unterscheiden, weil sie einerseits dem Wohnen dienen (§§ 3 ff. der Baunutzungsverordnung \\--BauNVO--) und andererseits für gewerbliche Zwecke genutzt werden (§ 8 BauNVO), sind deshalb typischerweise unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen zuzuordnen und werden daher auch mit unterschiedlichen Bodenrichtwerten bewertet. Gleiches gilt für Grundstücke, die sich beispielsweise hinsichtlich der Gebäudehöhe oder der Geschossanzahl derart unterscheiden, dass sie ein erheblich voneinander abweichendes Maß der baulichen Nutzung aufweisen (vgl. §§ 16 ff. BauNVO, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 ImmoWertV). Da sich solche Grundstücke schon hinsichtlich der für eine Bodenrichtwertzone maßgebenden wertbeeinflussenden Merkmale unterscheiden, ist es folgerichtig, wenn für sie aufgrund unterschiedlicher Bodenrichtwerte auch unterschiedliche Grundsteuerwerte festgestellt werden. \n\n81\\. 3\\. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt auch kein Verstoß gegen die Staatszielbestimmung aus Art. 20a GG vor, weil der Landesgesetzgeber, wie die Kläger meinen, im Zusammenhang mit dem von ihm verfolgten Lenkungsziel, Anreize für eine zusätzliche Bebauung unbebauter Grundstücksflächen zu schaffen, keine ausreichende Abwägung mit Umweltschutzbelangen vorgenommen habe. \n\n82\\. Nach Art. 20a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Das LGrStG BW verstößt nicht gegen diese Vorgaben. Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, bringt die von den Klägern insoweit angeführte Passage aus der Gesetzesbegründung, wonach das LGrStG BW \"die ressourcenschonende und effiziente Nutzung des Grund und Bodens\" fördere (vgl. BWLTDrucks 16\u002F8907, S. 55), kein primäres Lenkungsziel des Gesetzgebers zum Ausdruck, das dem Staatsziel des Art. 20a GG widerspricht, sondern allenfalls einen Nebeneffekt der von dem Gesetzgeber mit der Ausrichtung am Bodenwert beabsichtigten relations- und realitätsgerechten Ermittlung der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag. Die Kläger berücksichtigen nicht, dass der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet ist, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im Sinne von Art. 20a GG gerade durch eine besondere Lenkungsnorm im Bereich der Grundsteuer zu berücksichtigen. Bei dem Ausgleich der kollidierenden Rechtsgüter und Interessen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656\u002F18, 1 BvR 78\u002F20, 1 BvR 96\u002F20, 1 BvR 288\u002F20, BVerfGE 157, 30, Rz 162, m.w.N.). Er kann sich auch anderer gesetzlicher Regelungen, etwa im Rahmen der Bauleitplanung (vgl. z.B. § 1a Abs. 3, § 5 Abs. 2 Nr. 10, § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB), bedienen, um Eingriffe in Natur und Landschaft aufgrund baulicher Maßnahmen entsprechend zu kompensieren. \n\n83\\. 4\\. Nach Auffassung des Senats liegt auch kein Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) im Hinblick darauf vor, dass die genaue Höhe der zu zahlenden Grundsteuer regelmäßig erst feststeht, wenn die Grundsteuer festgesetzt wurde (vgl. hierzu bereits BFH-Urteile vom 12.11.2025 - II R 25\u002F24, BStBl II 2026, 273; vom 12.11.2025 - II R 31\u002F24, BStBl II 2026, 282, und vom 12.11.2025 - II R 3\u002F25, BStBl II 2026, 292, jeweils zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Denn die Bestimmung der Hebesätze ist erst möglich, wenn die flächendeckende Feststellung der Grundsteuerwerte sowie die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge für die wirtschaftlichen Einheiten eines Gemeindegebiets erfolgt sind. Abgesehen davon, dass die Grundsteuerwertfeststellungen durch Einspruch und Klage offengehalten werden können, hängt die Entscheidung des Steuerpflichtigen, die Grundsteuerwertfeststellung anzufechten, zudem nicht maßgeblich von der Kenntnis des Hebesatzes, sondern vielmehr davon ab, ob der festgestellte Grundsteuerwert von dem Verkehrswert der wirtschaftlichen Einheit abweicht und gegebenenfalls eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung in Betracht kommt. Diese Entscheidung kann anhand der bereits bei Erlass des Grundsteuerwertbescheides vorliegenden Informationen getroffen werden. \n\nIV.\n\n84\\. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen im Streitfall nicht vor. \n\n85\\. 1\\. Das FG hat nicht den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt. \n\n86\\. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) verpflichtet das Gericht, wesentliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er bedeutet jedoch nicht, dass sich das Gericht mit allen ihren Ausführungen in den Entscheidungsgründen detailliert befassen muss. Daher liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das FG das Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12.06.2020 - II B 46\u002F19, BFH\u002FNV 2020, 1273, m.w.N.). \n\n87\\. b) Im Streitfall hat das FG das Vorbringen der Kläger hinsichtlich des fehlenden Zusammenhangs zwischen den Bodenrichtwerten und der Nutzenäquivalenz für die Inanspruchnahme kommunaler Infrastrukturleistungen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dies ergibt sich daraus, dass das FG im Tatbestand seiner Entscheidung den klägerischen Vortrag wiedergegeben und sich auch in den Urteilsgründen mit der Bedeutung der öffentlichen Infrastruktur für die Entwicklung der Bodenpreise ausführlich auseinandergesetzt hat. Die Ausführungen der Kläger zur abweichenden Steuerschuldnerschaft des Erbbauberechtigten gegenüber dem Eigentümer sowie zur Anknüpfung an einen anderen Steuergegenstand bei Wohnungseigentümergemeinschaften durfte das FG außer Acht lassen, da dieses Vorbringen für den Streitfall nicht entscheidungserheblich war. Gleiches gilt, soweit die Kläger geltend gemacht haben, das FG habe ihr Vorbringen zur Redundanz des Bodenwerts bei langen Restnutzungsdauern sowie zur Wirkung der wertrelevanten Geschossflächenzahl in Gebieten mit hohen Bodenrichtwerten im Verhältnis zu Gebieten mit geringeren Bodenrichtwerten unberücksichtigt gelassen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit ihr Vorbringen auf der Grundlage der Regelungen des LGrStG BW und deren --insoweit maßgeblicher-- Auslegung durch das FG überhaupt zu einer anderen Bewertung des Grundstücks der Kläger hätte führen können. Im Übrigen hat das FG die Bedeutung der wertrelevanten Geschossflächenzahl für das Maß der baulichen Nutzung der in der Bodenrichtwertzone gelegenen Grundstücke ausdrücklich berücksichtigt (vgl. S. 26 des FG-Urteils). \n\n88\\. c) Entgegen der Auffassung der Kläger hat das FG auch keine Überraschungsentscheidung erlassen. \n\n89\\. aa) Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12.06.2012 - II R 39\u002F11, BFH\u002FNV 2012, 1664; BFH-Beschlüsse vom 09.11.2011 - II B 105\u002F10, BFH\u002FNV 2012, 254, und vom 16.11.2009 - V B 37\u002F09, BFH\u002FNV 2010, 450). Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO verlangen jedoch nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (z.B. BFH-Beschlüsse vom 12.07.2007 - III B 138\u002F06, BFH\u002FNV 2007, 2131, und vom 07.02.2007 - X B 105\u002F06, BFH\u002FNV 2007, 962, m.w.N.). \n\n90\\. bb) Danach war das FG entgegen der Auffassung der Kläger nicht verpflichtet, die Kläger vor Erlass seiner Entscheidung darauf hinzuweisen, dass aus seiner Sicht ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Nutzen kommunaler Leistungen und dem Verkehrswert des Grund und Bodens zu bejahen sei. Art und Ausmaß des Einflusses der kommunalen Infrastruktur auf die Bewertung des Grund und Bodens einerseits sowie der aufstehenden Gebäude andererseits war Gegenstand der umfassenden Zeugenvernehmungen. Das FG war nicht verpflichtet, die aus seiner Sicht aus der Beweisaufnahme zu ziehenden Schlussfolgerungen und das Ergebnis seiner Beweiswürdigung im Voraus mitzuteilen oder anzudeuten. Die im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertretenen Kläger mussten vielmehr damit rechnen, dass das FG seine Entscheidung auch auf diesen Gesichtspunkt stützen würde. \n\n91\\. 2\\. Die Rüge der Kläger, das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), hat ebenfalls keinen Erfolg. \n\n92\\. a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG seine Überzeugung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu bilden, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde zu legen. Insbesondere muss das FG den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten vollständig und einwandfrei berücksichtigen. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist allerdings nur dann verletzt, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist. Entsprechendes gilt, wenn die Entscheidung des FG auf einer Zeugenaussage beruht, die mit den protokollierten Bekundungen dieses Zeugen nicht im Einklang steht. Eine entsprechende Rüge hat von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 25.09.2007 - IX B 199\u002F06, BFH\u002FNV 2008, 26, und vom 25.02.2005 - III B 13\u002F04, BFH\u002FNV 2005, 1065). \n\n93\\. b) Im Streitfall kann ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht festgestellt werden. Die Kläger machen geltend, das FG habe die Zeugenaussagen unzutreffend dahin gewürdigt, dass sich kommunale Infrastrukturleistungen zum größten Teil im Bodenwert und nicht im Wert der aufstehenden Gebäude niederschlagen. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt jedoch nicht bereits deshalb vor, weil das FG eine Zeugenaussage nicht entsprechend den Vorstellungen der Kläger gewürdigt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.05.2005 - VII B 38\u002F04, BFH\u002FNV 2005, 1496, und vom 10.02.2005 - X B 179\u002F03, BFH\u002FNV 2005, 1117, m.w.N.). Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Akteninhalt für den Senat nicht, dass das FG eine unvollständige Auswertung der Zeugenaussagen vorgenommen hätte oder dass die Beweiswürdigung des FG mit den protokollierten Bekundungen eines Zeugen erkennbar nicht im Einklang stünde. \n\nV.\n\n94\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","BFH, Urteil vom 22. April 2026 - II R 27\u002F24","ecli-de-neuris-stre202610125",{"id":145,"ecli":146,"caseNumber":147,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":133,"fullText":148,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":149,"slug":150,"metadata":21},"2390","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650089","V B 114\u002F25","#  Klageänderung im finanzgerichtlichen Verfahren \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Die Entscheidung des FG, dass eine Änderung der Klage nicht zuzulassen ist, ist nach § 67 Abs. 3, § 124 Abs. 2 FGO nicht selbständig anfechtbar.13\n\n2\\. NV: Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung kommt der Änderung von Umsatzsteuerbescheiden für Folgejahre keine Rückwirkung auf Vorjahre zu.15\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 02.12.2025 - 5 K 1409\u002F23 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Mit Schriftsatz vom 13.02.2023 erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, unter anderem Klage wegen Umsatzsteuer 2016 bis 2018 und beantragte insoweit, die Umsatzsteuerbescheide vom 18.07.2022 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 09.02.2023 dahin gehend zu ändern, dass die Bescheide \"in den ursprünglichen Zustand vor der Entscheidung vom 18.07.2022\" herabzusetzen sind. Das Verfahren, in dem auch Bescheide wegen Körperschaftsteuer, gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und Gewerbesteuermessbetrag angefochten waren, erhielt das Aktenzeichen 6 K 292\u002F23. Mit Beschluss vom 26.07.2023 wurde das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2016 bis 2018 abgetrennt und an den 5. Senat des Finanzgerichts (FG) abgegeben. Es erhielt das Aktenzeichen 5 K 1409\u002F23. \n\n2\\. Nachdem im Verfahren 6 K 292\u002F23 unter dem 29.07.2025 ein Urteil ergangen war, wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit Schreiben vom 13.08.2025 erklärt, der Klage 5 K 1409\u002F23 abhelfen zu wollen. Unter dem 25.09.2025 ergingen Änderungsbescheide wegen Umsatzsteuer 2016 bis 2018. Das FA erklärte daraufhin den Rechtsstreit 5 K 1409\u002F23 für in der Hauptsache erledigt. Dem Klageantrag sei entsprochen worden. \n\n3\\. Die Klägerin widersprach der Erledigung mit Schriftsatz vom 06.10.2025. Da die Klägerin ein abweichendes Wirtschaftsjahr habe, das in Bezug auf die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 2016 das Jahr 2015 mit umfasse, sei das Jahr 2015 ebenfalls vom Urteil des FG im Verfahren 6 K 292\u002F23 betroffen. Materiell betroffen seien alle Vorjahre seit 2012. Daher seien auch die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2015 zu \"berichtigen\". Dies gebiete die Einheitlichkeit der Feststellung, dass ein ordnungsgemäßes Pachtverhältnis vorliege. \n\n4\\. Das FG übertrug daraufhin mit Beschluss vom 13.10.2025 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter. Das FA teilte unter dem 20.10.2025 mit, dass die mit Schreiben vom 24.08.2020 eingelegten Einsprüche wegen Umsatzsteuer 2012 bis 2015 mit Einspruchsentscheidung vom 12.10.2021 als unbegründet zurückgewiesen worden seien. Klage sei hiergegen nicht erhoben worden. Die Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2015 seien daher bestandskräftig. Darauf habe das FG unter anderem bereits im Verfahren 6 V 1250\u002F23 hingewiesen. \n\n5\\. In der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2025 hielt die Klägerin an ihrem Änderungsantrag für die Jahre 2016 bis 2018 fest und beantragte weiter, auch die Umsatzsteuer für 2012 bis 2015 unter Ansatz der Vorsteuer aus dem Pachtvertrag herabzusetzen. \n\n6\\. Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide ab 2016 fehle nach der Vollabhilfe durch das FA das Rechtsschutzbedürfnis. Die Jahre 2012 bis 2015 seien nicht Streitgegenstand. Falls die Klägerin aufgrund einer Entscheidung eines anderen Senats des FG der Auffassung sei, dass eine Änderung der Festsetzung der Umsatzsteuer für 2015 veranlasst sei, müsse sie diese Änderung beim FA beantragen; im vorliegenden Verfahren sei eine solche Änderung nicht möglich. Der Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerbescheide für 2012 bis 2015 sei daher im vorliegenden Verfahren unzulässig. \n\n7\\. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, mit der sie geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die ab 2016 bestimmte Rechtsfolge sei auch für die Vorjahre umzusetzen. \n\n8\\. Daneben erhebt die Klägerin materielle Einwendungen in Bezug auf andere Verfahren und Vorwürfe gegen die beteiligten Richter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n9\\. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n10\\. 1\\. In Bezug auf die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung hat die Klägerin nicht, was dafür erforderlich wäre (vgl. allgemein z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.04.2025 - V B 1\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 1048, Rz 33; vom 04.12.2025 - V B 41\u002F24, BFH\u002FNV 2026, 147, Rz 7), eine hinreichend bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, sowie schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargelegt, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Die fallbezogenen Ausführungen der Klägerin zum vorliegenden und weiteren Verfahren sowie zu den daran mitwirkenden Richtern lassen den erforderlichen Vortrag nicht erkennen. \n\n11\\. 2\\. Soweit die Klägerin mit ihren Ausführungen dazu, dass das FG über die Jahre 2012 bis 2015 (und gegebenenfalls sogar bereits ab 2010 und für Folgejahre bis 2025) hätte entscheiden müssen, sinngemäß rügt, dass das FG zu Unrecht unter Verstoß gegen § 67 FGO eine Klageänderung nicht zugelassen habe, greift diese Rüge nicht durch. \n\n12\\. a) Eine Klageänderung im Sinne des § 67 Abs. 1 FGO liegt unter anderem vor, wenn im Wege der (nachträglichen) objektiven Klagehäufung ein weiterer Klagegegenstand in Form eines weiteren Streitzeitraums in das Verfahren eingeführt wird (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.2007 - V R 48\u002F04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, unter II.B.2.a). Sie ist nach § 67 Abs. 1 FGO zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Klägerin hat danach mit ihrem Vorbringen zu den Jahren 2012 bis 2015, das sie in der Beschwerdebegründung auf weitere Jahre ausgedehnt hat, eine Klageänderung vorgenommen. Jedoch hat weder das FA der Klageänderung zugestimmt noch hat das FG sie für sachdienlich gehalten, sondern sie für unzulässig erklärt. \n\n13\\. b) Die Entscheidung des FG, dass eine Änderung der Klage nicht zuzulassen ist, ist nach § 67 Abs. 3 FGO nicht selbständig anfechtbar. Eine Überprüfung in einem Revisionsverfahren käme wegen § 124 Abs. 2 FGO nur dann in Betracht, wenn die Revision aus anderen Gründen zuzulassen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.12.2012 - X B 39\u002F11, BFH\u002FNV 2013, 737, Rz 21; vom 13.05.2025 - VIII B 34\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 1055, Rz 24). Dies ist im Hinblick auf die Streitjahre 2016 bis 2018 jedoch nicht der Fall, so dass das auf die Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung bezogene Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt bleiben muss. Ebenso kommt es auf die zahlreichen weiteren Einwendungen der Klägerin zu den Jahren 2012 bis 2015 nicht an. Die Jahre 2012 bis 2015 sind im vorliegenden Verfahren nicht Verfahrensgegenstand. \n\n14\\. c) Auf den Umstand, dass das FA vorgetragen hat, dass bezüglich der Jahre 2012 bis 2015 die Sachurteilsvoraussetzungen nicht vorliegen und die Bescheide bestandskräftig sind, kommt es deshalb nicht an. Das FG hat diesbezüglich auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Änderungsantrag beim FA zu stellen. \n\n15\\. d) Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.12.2000 - V R 20\u002F00, BFH\u002FNV 2001, 914, unter II.2.; vom 23.10.2014 - V R 11\u002F12, BFHE 247, 471, BStBl II 2015, 973, Rz 30 f.) das FA in jedem Besteuerungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.12.2019 - XI R 31\u002F17, BFH\u002FNV 2020, 565, Rz 24; vom 13.11.2019 - V R 30\u002F18, BFHE 267, 171, BStBl II 2021, 248, Rz 27). Die Bestandskraft einer fehlerhaften Steuerfestsetzung wird (innerhalb der Festsetzungsverjährung) durchbrochen, wenn die Voraussetzungen eines Änderungstatbestands der Abgabenordnung gegeben sind (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.1991 - V R 106\u002F86, BFHE 165, 304, BStBl II 1991, 860, unter II.1.). Eine Bindung an die Beurteilung in anderen Besteuerungszeiträumen besteht nicht (vgl. BFH-Urteil vom 08.03.2012 - V R 30\u002F09, BFHE 237, 263, BStBl II 2012, 623, Rz 59 ff.). Der Änderung der Bescheide für die Jahre 2016 bis 2018 kommt daher keine Rückwirkung auf Vorjahre zu. Ausschlussfristen zur Geltendmachung eines an sich zustehenden Vorsteuerabzugs sind auch unionsrechtlich zulässig, wenn die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt sind (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Ecotrade vom 08.05.2008 - C-95\u002F07 und C-96\u002F07, EU:C:2008:267, Rz 45 f.; Alstom Power Hydro vom 21.01.2010 - C-472\u002F08, EU:C:2010:32, Rz 15 ff.; Elsacom vom 21.06.2012 - C-294\u002F11, EU:C:2012:382, Rz 29 ff.; Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági vom 23.04.2020 - C-13\u002F18 und C-126\u002F18, EU:C:2020:292, Rz 52 ff.). Dies gilt auch für Fristen zur Rechtsverfolgung (EuGH-Urteile Compass Contract Services vom 14.06.2017 - C-38\u002F16, EU:C:2017:454, Rz 42 ff.; Nestrade vom 14.02.2019 - C-562\u002F17, EU:C:2019:115, Rz 41; Terracult vom 02.07.2020 - C-835\u002F18, EU:C:2020:520, Rz 32 ff.; Wilo Salmson France vom 21.10.2021 - C-80\u002F20, EU:C:2021:870, Rz 95 ff.; IFAP vom 07.04.2022 - C-447\u002F20 und C-448\u002F20, EU:C:2022:265, Rz 55 ff.). \n\n16\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen. \n\n17\\. 4\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.","Klageänderung im finanzgerichtlichen Verfahren","ecli-de-neuris-stre202650089",{"id":152,"ecli":153,"caseNumber":154,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":133,"fullText":155,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":156,"slug":157,"metadata":21},"2392","ECLI:DE:NEURIS:STRE202610124","II R 26\u002F24","#  BFH, Urteil vom 22. April 2026 - II R 26\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer des Landes Baden-Württemberg (Landesgrundsteuergesetz vom 04.11.2020, BWGBl. 2020, 974 --LGrStG BW--) ist der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks pauschal und ohne individuelle Anpassung auf alle Grundstücke in der Bodenrichtwertzone anzuwenden.43\n\n2\\. Der Nachweis eines geringeren Bodenwerts aufgrund objektspezifischer Besonderheiten des zu bewertenden Grundstücks ist allein nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 LGrStG BW möglich.43\n\n3\\. Das LGrStG BW ist formell verfassungsgemäß. Dem Land Baden-Württemberg stand die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 des Grundgesetzes (GG) zu. Eine nur an den unbebauten Grund und Boden anknüpfende Bodenwertsteuer ist vom Regelungsbereich des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG gedeckt.52 54\n\n4\\. Das LGrStG BW greift nicht unzulässig in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Bodenrecht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG ein.59\n\n5\\. § 38 LGrStG BW ist materiell-rechtlich verfassungsgemäß. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Lastengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Landesgesetzgeber bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts an den Wert des Grund und Bodens anknüpft, ohne zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken zu unterscheiden.62 75 79\n\n6\\. Belastungsgrund des LGrStG BW ist neben der mit dem Grundbesitz verbundenen Nutzungsmöglichkeit kommunaler Infrastrukturleistungen das in den Bodenrichtwerten verkörperte Potenzial einer ertragbringenden Nutzung des Grundbesitzes. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Erkennbarkeit dieses Belastungsgrundes sind gewahrt.68\n\n7\\. Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast im Hinblick darauf vor, dass die genaue Höhe der zu zahlenden Grundsteuer regelmäßig erst feststeht, wenn die Grundsteuer festgesetzt wurde.87\n\n8\\. Das LGrStG BW verstößt nicht gegen die verfassungsrechtliche Pflicht zum Schutz natürlicher Lebensgrundlagen aus Art. 20a GG.85\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11.06.2024 - 8 K 1582\u002F23 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nA. \n\n1\\. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin des Grundstücks X-Weg 1 in Karlsruhe. Das Grundstück ist circa 17,65 m breit und circa 62,84 m lang und hat eine Fläche von 1 109 m2. Es wurde nach den Angaben der Klägerin im Jahr 1968 mit einem Zweifamilienhaus bebaut. \n\n2\\. Das Grundstück der Klägerin befindet sich in der Bodenrichtwertzone \"X-Weg\". Der Gutachterausschuss der Stadt Karlsruhe ermittelte für das Richtwertgrundstück zum 01.01.2022 einen Bodenrichtwert von 510 €\u002Fm2. Den Entwicklungszustand des Richtwertgrundstücks qualifizierte er als baureifes Land. Als Art der Nutzung gab er \"Wohnbaufläche\" und als ergänzende Nutzung \"Ein- und Zweifamilienhäuser\" für eine Grundstückstiefe von 40 m an. Im Rahmen eines \"Merkblatts\" mit Ergänzungen für die Ermittlung von Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen in Karlsruhe führte der Gutachterausschuss aus: \"Bei Angabe der Grundstückstiefe (t) ist der Bodenrichtwert (BRW) nur bis zur definierten Grundstückstiefe anzusetzen. Für die darüber hinausgehende, nicht bebaubare Mehrfläche ist unter Berücksichtigung der Grundstückstiefe ein niedrigerer Bodenwert anzusetzen. Hierfür gilt für 2t = 33 Prozent sowie größer 2t = 10 Prozent. Ist die Bebauung weiterer Grundstücksteile rechtlich sichergestellt, ist auch hier vom vollen Bodenwert auszugehen.\" \n\n3\\. Die Klägerin reichte am 03.08.2022 die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ein. Darin teilte sie das Grundstück für Zwecke der Bewertung in eine vordere Teilfläche von 714 m2 und eine hintere Teilfläche von 395 m2 auf. Für die Vorderlandfläche setzte sie den Bodenrichtwert in Höhe von 510 €\u002Fm2 und für die Hinterlandfläche einen Bodenrichtwert in Höhe von 33 % von 510 €\u002Fm2 = 168,30 €\u002Fm2 an. \n\n4\\. Mit Bescheid vom 24.11.2022 stellte das FA den Grundsteuerwert auf den 01.01.2022 abweichend von der Erklärung der Klägerin auf 565.500 € fest. Diesen Betrag ermittelte das FA durch Multiplikation der gesamten Grundstücksfläche von 1 109 m2 mit dem Bodenrichtwert von 510 €\u002Fm2 gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer Baden-Württemberg vom 04.11.2020 (BWGBl. 2020, 974) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland vom 22.12.2021 (BWGBl. 2021, 1029) --LGrStG BW--. \n\n5\\. Die von der Klägerin gegen den Bescheid vom 24.11.2022 erhobene Sprungklage gab das Finanzgericht (FG) durch Beschluss vom 18.04.2023 - 8 K 2491\u002F22 gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Durchführung des Vorverfahrens an das FA ab. Im Einspruchsverfahren verständigten sich die Beteiligten darauf, dass das Grundstück bis zu einer Grundstückstiefe von 40 m eine Fläche von 706 m2 aufweist und auf den restlichen Teil des Grundstücks eine Fläche von 403 m2 entfällt. \n\n6\\. Der Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsentscheidung vom 07.07.2023 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage wies das FG mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1997 veröffentlichtem Urteil vom 11.06.2024 - 8 K 1582\u002F23 ab. \n\n7\\. Das FG war der Auffassung, der Grundsteuerwert für das Grundstück der Klägerin sei im angefochtenen Bescheid in zutreffender Höhe festgestellt worden. Bei der Ermittlung des Bodenrichtwerts durch den Gutachterausschuss seien keine Verfahrensfehler festzustellen. Eine individuelle Anpassung des Bodenrichtwerts aufgrund von Abweichungen zwischen den wertrelevanten Eigenschaften des Richtwertgrundstücks und des streitgegenständlichen Grundstücks, insbesondere im Hinblick auf die Grundstückstiefe, komme nicht in Betracht. Nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW sei der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks pauschal und ohne weitere Anpassungen für alle Grundstücke der Bodenrichtwertzone anzuwenden. Der Ansatz eines geringeren Bodenwerts komme im Streitfall auch nicht unter Anwendung von § 38 Abs. 4 LGrStG BW in Betracht. Die Vorschrift fordere, dass der nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 % von dem Wert nach § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG BW abweiche. Die Abweichung des geringeren objektspezifischen Bodenwerts vom Wert des Richtwertgrundstücks betrage im Streitfall jedoch lediglich 24 %. Eine weitergehende Abweichung habe die Klägerin nicht durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten nachgewiesen. § 38 LGrStG BW sei verfassungsgemäß. Die von der Klägerin gerügten Grundrechts- und sonstigen Verfassungsverstöße lägen nicht vor. \n\n8\\. Gegen das FG-Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision. \n\n9\\. Sie erhebt sowohl einfach-rechtliche als auch verfassungsrechtliche Einwendungen gegen das FG-Urteil und macht zudem Verfahrensfehler des FG geltend. \n\n10\\. Im Einzelnen trägt sie vor: \n\n11\\. Der Ansatz des Bodenrichtwerts gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW auch für den hinteren Teil des Grundstücks, der lediglich als Gartenfläche genutzt werde, verstoße gegen § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) i.V.m. § 15 Abs. 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021 (BGBl I 2021, 2805) --ImmoWertV--. Nach dieser Vorschrift sei der Bodenrichtwert auf Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Richtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität (wie zum Beispiel Grünflächen) nicht anwendbar. Von dieser Regelung habe der Landesgesetzgeber aufgrund der alleinigen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Baugesetzbuch (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 Alternative 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) nicht abweichen dürfen, mit der Folge, dass die zonale Betrachtung der Bodenrichtwerte in § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW für solche Grundstücksflächen von vornherein keine Rolle spiele. Vor diesem Hintergrund hätte die Hinterlandfläche des Grundstücks zumindest ab der Tiefe von 40 m nur mit 168,30 €\u002Fm2 bewertet werden dürfen. \n\n12\\. Bei der Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit des LGrStG BW habe das FG zu Unrecht eine Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG angenommen. Die Öffnungsklausel des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG umfasse nur die Grundsteuer als solche, gelte aber nicht für die Korrektur der im Bewertungsgesetz (BewG) bundeseinheitlich festgeschriebenen Bemessungsgrundlage. Das LGrStG BW habe insoweit eine überschießende Wirkung, weil es über die Regelung der Grundsteuer hinaus auch bewertungs- und verfahrensrechtliche Vorschriften beinhalte. Die Vernachlässigung der Gebäudekomponente widerspreche zudem dem Typus der Grundsteuer im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG. Nach bisherigem Verständnis sei die Grundsteuer als eine \"verbundene Steuer\" (Grund und Bodenkomponente einerseits und Gebäudekomponente andererseits) konzipiert. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Verfassungsgeber von diesem historischen Verständnis habe abweichen wollen. Der Landesgesetzgeber habe auch keine Kompetenz für bodenrechtliche Regelungen, weil insoweit dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zukomme. \n\n13\\. In materiell-rechtlicher Hinsicht verstoße das LGrStG BW insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Landesgesetzgeber habe den ihm bei der Auswahl des Steuergegenstandes zustehenden Entscheidungsspielraum mit der Einführung einer Bodenwertsteuer überschritten. Die Grundsteuer schließe ihrem Wesen nach aufstehende Gebäude mit ein. Es sei nicht gerechtfertigt, nur einen Teil des hergebrachten Steuergegenstandes in die grundsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. \n\n14\\. Der Landesgesetzgeber habe den Belastungsgrund der von ihm konzipierten Bodenwertsteuer auch nicht hinreichend im Gesetzestext zum Ausdruck gebracht. Nur aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass er sich zur Rechtfertigung der Bodenwertsteuer auf das Äquivalenzprinzip sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit beziehe. \n\n15\\. Das Leistungsfähigkeitsprinzip stelle von vornherein keinen geeigneten Belastungsgrund für die Grundsteuer dar. Es sei vielmehr der Belastungsgrund für die Vermögensteuer. Beide Abgaben könnten daher nicht in der geforderten Weise unterschieden werden. Das Konzept der Bodenwertsteuer sei auch deswegen nicht mit einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar, weil mit dem Bodenwert lediglich das Ertragspotenzial und nicht der Ist-Ertrag eines Grundstücks besteuert werde. Das Ertragspotenzial eines Grundstücks hänge zudem maßgeblich von dessen Bebauung ab. Der Gesetzgeber habe insoweit nicht beachtet, dass die Bemessungsgrundlage die Quelle der Leistungsfähigkeit sachgerecht aufnehmen und realitätsgerecht abbilden müsse. \n\n16\\. Der Äquivalenzgedanke könne die Grundsteuer zwar grundsätzlich rechtfertigen, weil die Kommunen die Grundsteuer für ihre Infrastrukturleistungen erhielten, die dem Grundbesitz zugutekämen und durch Gebühren und Beiträge nicht vollständig abgegolten würden. Eine als Bodenwertsteuer ausgestaltete Grundsteuer wie das LGrStG BW könne jedoch nicht auf den Äquivalenzgedanken gestützt werden, weil die kommunale Infrastruktur, die entsprechenden \"Ressourcen\" der Gemeinde und die \"Teilhabemöglichkeiten\" sich danach unterschieden, ob ein Grundstück bewohnbar sei, seine Erschließung überhaupt genutzt und kommunale Angebote angenommen werden könnten. Wenn auf einem Grundstück ein Einfamilienhaus, ein Doppelhaus, ein großes Gebäude mit mehreren Mietwohnungen oder ein Hochhaus stehe, unterschieden sich die kommunalen Angebote, deren Nutzbarkeit und auch der Erschließungsbedarf. Der Landesgesetzgeber habe keine empirischen Belege für einen \"linearen Zusammenhang\" zwischen den kommunalen Infrastrukturleistungen und der Nutzenäquivalenz für unbebaute Grundstücke vorgelegt. Die Bemessungsgrundlage des LGrStG BW führe zudem zu einer massiven Benachteiligung von Eigentümern von mit Ein- oder Zweifamilienhäusern bebauten übergroßen Grundstücken und damit zu einer Benachteiligung langjährig anerkannter Wohnstrukturen. \n\n17\\. Soweit der Landesgesetzgeber mit dem Konzept der Bodenwertsteuer die \"ressourcenschonende und effiziente Nutzung des Bodens\" fördern wolle, sei die flächendeckende und ausschließliche Belastung des Grund und Bodens nicht geeignet, dieses Lenkungsziel zu erreichen. Dem Anliegen könnten von vornherein nur Eigentümer von unbebauten Baugrundstücken oder von Hausgrundstücken mit Erweiterungsmöglichkeiten folgen. Andere Grundbesitzer, deren Gebäude baulich nicht erweiterbar seien oder denen nicht bebaubares Land gehöre, müssten eine Lenkungssteuer entrichten, ohne der Lenkungsempfehlung überhaupt folgen zu können. In diesen Fällen sei die Bodenwertsteuer ein ungeeignetes und deshalb unverhältnismäßiges Steuerungsmittel. Sie sei auch nicht erforderlich, weil das Bau- und Planungsrecht einen schonenderen und geeigneteren Weg weise. Die Bodenwertsteuer verletze daher das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Aufgrund des verfolgten Lenkungszwecks einer Innenstadtverdichtung durch zusätzliche Bebauung unbebauter, ungenutzter Grundstücke liege auch ein \"schwerwiegender Verstoß\" gegen Art. 20a GG vor, weil der Landesgesetzgeber bei der Abwägung des drohenden Flächenverbrauchs ökologische Gesichtspunkte (\"grün vor grau\") nicht hinreichend berücksichtigt habe. \n\n18\\. Die Möglichkeit des Nachweises eines anderen Grundstückswerts nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW bei einer Abweichung des tatsächlichen Werts des Grund und Bodens vom festgestellten Wert um mehr als 30 % führe ebenfalls nicht zu einer relations- und realitätsgerechten Bewertung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seiner Entscheidung vom 07.11.2006 - 1 BvL 10\u002F02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) eine Abweichung vom gemeinen Wert bei der Bewertung von Grundvermögen von lediglich 20 % als noch hinnehmbar erachtet. Außerdem verschiebe der Zwang zur Einholung eines qualifizierten Wertgutachtens die Verantwortung für die zutreffende Grundsteuerbewertung in unzulässiger Weise auf den Steuerpflichtigen. Die dadurch verursachten Kosten müssten zumindest in vollem Umfang abziehbar oder auf die Steuer anrechenbar sein. § 38 Abs. 4 LGrStG BW könne im Übrigen keine Geltung mehr beanspruchen, nachdem der Bundesgesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) --JStG 2024-- die Regelung des § 220 Abs. 2 BewG eingefügt habe, wonach der Nachweis eines abweichenden tatsächlichen Werts der wirtschaftlichen Einheit eine Abweichung von mindestens 40 % vom Grundsteuerwert erfordere. Denn nach Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG gehe im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor. \n\n19\\. Das FG habe zudem in mehrfacher Hinsicht verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt. \n\n20\\. Das FG habe kein hinreichendes rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG gewährt, weil es sich mit den vorgetragenen Argumenten der Klägerin nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. So habe das FG nicht zu dem klägerischen Vorbringen hinsichtlich des fehlenden linearen Zusammenhangs zwischen der grundsteuerlichen Bemessungsgrundlage und der pauschalen Nutzenäquivalenz für die mögliche Inanspruchnahme kommunaler Infrastrukturleistungen oder der Bedeutung der Geschossflächenzahl für den Bodenrichtwert Stellung bezogen. Ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei ihr Vorbringen zur abweichenden Steuerschuldnerschaft des Erbbauberechtigten gegenüber dem Eigentümer und der Anknüpfung an einen anderen Steuergegenstand bei Wohnungseigentümergemeinschaften. Ferner habe das FG sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Gutachterausschuss der Gemeinde A eine rückwirkende Korrektur der Bodenrichtwertzonen im Hinblick auf die Einteilung eines Flurstücks in Vorder- und Hinterlandflächen vorgenommen habe. \n\n21\\. Das FG habe zudem gegen das Gebot zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens aus § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen. Es habe die Zeugenaussagen unzutreffend dahin gewürdigt, dass sich kommunale Infrastrukturleistungen zum größten Teil im Bodenwert und nicht im Wert der aufstehenden Gebäude niederschlagen würden. Darüber hinaus habe das FG eine Überraschungsentscheidung erlassen. Dies ergebe sich daraus, dass das FG im Rahmen der Beweisaufnahme die Zeugen nach der vorrangigen Gewichtung der kommunalen Infrastruktur befragt habe. In der Entscheidung habe das FG dagegen --ohne vorherigen rechtlichen Hinweis-- das Bestehen eines gewissen Zusammenhangs zwischen dem Bodenwert und der kommunalen Infrastruktur ausreichen lassen. Außerdem habe das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Schleswig-Holstein mit Urteil vom 24.04.2024 - 6 KN 2\u002F24 (Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 2025, 54) entschieden, dass zwischen der Entwicklung der Bodenrichtwerte und den mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen Aufwendungen kein hinreichender Zusammenhang bestehe. Wenn die Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungsteuer zumindest einen lockeren Bezug zu dem zu besteuernden Aufwand als Bezugsgröße herstellen müsse, könne für die Grundsteuer nichts anderes gelten. \n\n22\\. Als Anlage der Revisionsbegründung vom 29.01.2025 hat die Klägerin ein Gutachten des Sachverständigen C vom 20.12.2024 vorgelegt, wonach sich der Verkehrswert des Grund und Bodens ihres Grundstücks zum Stichtag 01.01.2022 auf 361.000 € beläuft. \n\n23\\. Die Klägerin beantragt,  \ndie Vorentscheidung und den Grundsteuerwertbescheid auf den 01.01.2022 (Hauptfeststellung) vom 24.11.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.07.2023 aufzuheben,  \nhilfsweise die Vorentscheidung und den Grundsteuerwertbescheid auf den 01.01.2022 (Hauptfeststellung) vom 24.11.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.07.2023 dahin abzuändern, dass der Grundsteuerwert von 565.500 € auf 361.000 € herabgesetzt wird. \n\n24\\. Das FA beantragt,  \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n25\\. Das FA ist der Auffassung, dass der angefochtene Grundsteuerwertbescheid in einfach-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei. Das FG habe die Regelung des § 38 LGrStG BW zutreffend auf den Einzelfall angewendet. Bedenken gegen die formelle oder materiell-rechtliche Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestünden nicht. Auch die von der Klägerin gerügten Verfahrensverstöße lägen nicht vor. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nB. \n\n26\\. Die Revision ist sowohl in ihrem Hauptantrag als auch in ihrem Hilfsantrag unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). \n\n27\\. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Bescheid vom 24.11.2022 über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 01.01.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.07.2023 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (hierzu unter I. und II.). Eine Aussetzung und Vorlage des Verfahrens an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG oder an den Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg --VerfGH BW-- (Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg) kommt nicht in Betracht, da der Senat nicht davon überzeugt ist, dass die der Feststellung des Grundsteuerwerts zugrunde liegenden Bewertungsvorschriften gegen Verfassungsrecht verstoßen (hierzu unter III.). Verfahrensfehler des FG liegen nicht vor (hierzu unter IV.). \n\nI.\n\n28\\. Der Senat ist im Streitfall nicht gehindert, die Vorentscheidung daraufhin zu überprüfen, ob das FG die landesrechtlichen Vorschriften des LGrStG BW zutreffend angewandt hat. \n\n29\\. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO kann die Revision zwar grundsätzlich nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Abweichend hiervon bestimmt § 118 Abs. 1 Satz 2 FGO jedoch, dass eine Revision auch auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden kann, wenn im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO die §§ 115 bis 127 FGO durch Landesgesetz für entsprechend anwendbar erklärt worden sind. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der angefochtene Bescheid betrifft eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO, die der Gesetzgebung des Landes Baden-Württemberg unterliegt und für die durch Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 LGrStG BW i.V.m. § 4 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung des Landes Baden-Württemberg). § 2 Abs. 2 Satz 2 LGrStG BW erklärt zudem die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung --also auch die §§ 115 bis 127 FGO-- für entsprechend anwendbar, soweit das LGrStG BW keine abweichende Regelung enthält. Dem Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht ist daher eine Überprüfung der Vorentscheidung auch anhand der landesrechtlichen Vorschriften des LGrStG BW möglich. \n\nII.\n\n30\\. Das FG hat zu Recht entschieden, dass das FA in dem angefochtenen Bescheid vom 24.11.2022 den Grundsteuerwert auf den 01.01.2022 in zutreffender Höhe gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 LGrStG BW festgestellt hat (hierzu unter 1. und 2.). Die von der Klägerin hilfsweise beantragte Feststellung eines niedrigeren Grundsteuerwerts für ihr Grundstück kommt nicht in Betracht (hierzu unter 3.). \n\n31\\. 1\\. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG BW ermittelt sich der Grundsteuerwert der Grundstücke durch Multiplikation ihrer Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert gemäß § 196 BauGB. Maßgebend ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet. \n\n32\\. 2\\. Danach hat das FG zu Recht angenommen, dass das FA den Grundsteuerwert für das Grundstück der Klägerin zutreffend berechnet hat. \n\n33\\. a) Der Grundsteuerwert berechnet sich im Streitfall gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG BW durch Multiplikation der (unstreitigen) Fläche des Grundstücks (1 109 m2) mit dem Bodenrichtwert in Höhe von 510 €\u002Fm2, den der Gutachterausschuss der Stadt Karlsruhe zum 01.01.2022 für das Richtwertgrundstück der Bodenrichtwertzone \"X-Weg\", in dem das Grundstück der Klägerin liegt, ermittelt hat. \n\n34\\. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der von dem Gutachterausschuss der Stadt Karlsruhe ermittelte Bodenrichtwert bei der Bewertung des Grundstücks der Klägerin zugrunde zu legen. \n\n35\\. aa) Den Gutachterausschüssen kommt aufgrund ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnis, ihrer größeren Ortsnähe sowie der in hohem Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Feststellung eines Bodenrichtwerts zu (vgl. BFH-Urteile vom 12.11.2025 - II R 25\u002F24, BStBl II 2026, 273; vom 12.11.2025 - II R 31\u002F24, BStBl II 2026, 282, und vom 12.11.2025 - II R 3\u002F25, BStBl II 2026, 292, jeweils zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Auch nach der Vorstellung des Landesgesetzgebers sollte den von den Gutachterausschüssen für eine Bodenrichtwertzone festgestellten Bodenrichtwerten aufgrund der damit verbundenen sachverständigen Einschätzung Bindungswirkung zukommen (vgl. BWLTDrucks 16\u002F8907, S. 81). \n\n36\\. bb) Das FG als Tatsachengericht kann die von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte daher grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen, ohne dabei gegen seine Verpflichtung zur Amtsermittlung aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO zu verstoßen (vgl. § 82 FGO i.V.m. § 412 der Zivilprozessordnung). Anlass für eine (eingeschränkte) gerichtliche Überprüfung besteht nur dann, wenn gerichtlich überprüfbare Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte substantiiert geltend gemacht werden oder im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für solche Verstöße vorliegen. Gerichtlich überprüfbar ist dabei, ob die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 196 BauGB) und die Regelungen der Immobilienwertermittlungsverordnung (sofern anwendbar) zutreffend angewendet wurden, die gewählte Bewertungsmethodik mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmt, und die Verfahrensregeln eingehalten, also insbesondere die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend erfasst sowie keine sachfremden Erwägungen angestellt wurden. Steht der von dem Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert mit diesen Vorgaben nicht in Einklang, ist der Wert des Grundstücks grundsätzlich nach § 38 Abs. 3 LGrStG BW aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten. \n\n37\\. cc) Nach diesen Maßstäben hat das FG im Streitfall zu Recht nicht beanstandet, dass das FA bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts den vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwert in Höhe von 510 €\u002Fm2 in Ansatz gebracht hat. \n\n38\\. (1) Ein Verstoß gegen die bei der Bodenrichtwertermittlung zu berücksichtigenden gesetzlichen Regelungen oder die im Streitfall anzuwendenden Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung liegt nicht vor. Nach den Feststellungen des FG, die unter anderem aufgrund umfangreicher Vernehmung des Vorsitzenden des Gutachterausschusses als Zeugen getroffen wurden, besteht die Bodenrichtwertzone \"X-Weg\" aus einem räumlich zusammenhängenden Gebiet, dessen Grundstücke nach Art und Maß der baulichen Nutzung weitgehend übereinstimmen (§ 196 Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV). Die Grundstücke sind mehrheitlich mit zweigeschossigen Ein- und Zweifamilienhäusern, neben einigen Mehrfamilienhäusern, bebaut. Die Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks stimmen mit den vorherrschenden grund- und bodenbezogenen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen in der Bodenrichtwertzone weitgehend überein (§ 13 Abs. 2 Satz 1 ImmoWertV). Auch die lagebedingten Wertunterschiede zwischen dem Bodenrichtwertgrundstück und den in der Bodenrichtwertzone belegenen Grundstücken betragen entsprechend den Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV grundsätzlich nicht mehr als 30 %. \n\n39\\. (2) Verstöße gegen die gesetzlich vorgesehene Bewertungsmethode oder sonstige Verfahrensfehler liegen nach den Feststellungen des FG ebenfalls nicht vor. \n\n40\\. (a) Die Bodenrichtwerte sind vorrangig im Vergleichswertverfahren nach den §§ 24 und 25 ImmoWertV zu ermitteln (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV). Dabei sind die Kaufpreise durch geeignete Umrechnungskoeffizienten, marktübliche Zu- oder Abschläge oder in anderer Weise an die Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sowie durch geeignete Indexreihen oder in anderer Weise an die Wertverhältnisse am Wertermittlungsstichtag anzupassen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 ImmoWertV). Für die Bodenrichtwertermittlung in Gebieten ohne oder mit geringem Grundstücksverkehr können Kaufpreise und Bodenrichtwerte aus vergleichbaren Gebieten oder aus vorangegangenen Jahren herangezogen werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 ImmoWertV). Darüber hinaus können deduktive oder andere geeignete Verfahrensweisen angewendet werden (§ 14 Abs. 2 Satz 2 ImmoWertV). \n\n41\\. (b) Die Bodenrichtwertermittlung auf den 01.01.2022 entspricht diesen Vorgaben. Nach den Feststellungen des FG handelt es sich bei der Bodenrichtwertzone \"X-Weg\", in der das Grundstück der Klägerin liegt, um eine kaufpreisarme Lage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 ImmoWertV. Das FG hat es daher zu Recht nicht beanstandet, dass der Gutachterausschuss das Bodenrichtwertniveau aus vorangegangen Jahren herangezogen und dieses anhand einer Indexreihe für Ein- und Zweifamilienhäuser auf den Wertermittlungsstichtag fortgeschrieben hat. Der Gutachterausschuss durfte die Bodenrichtwertermittlung dabei nach § 14 Abs. 2 Satz 2 ImmoWertV zusätzlich auf Informationen stützen, die er aus einer Auswertung von Fragebögen und Bauakten ermittelt hat. Konkrete Anhaltspunkte, dass er hierbei nicht von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder sonst die Verfahrensregeln nicht beachtet hätte, wurden weder von der Klägerin vorgetragen noch sind solche Verstöße aus dem Akteninhalt erkennbar. \n\n42\\. c) Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass eine individuelle Anpassung des vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwerts im Hinblick auf die Tiefe des Grundstücks der Klägerin nicht in Betracht kommt. \n\n43\\. aa) § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 LGrStG BW sieht für die Bewertung von Grundstücken vor, dass ausschließlich der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet, und die Grundstücksgröße maßgeblich sind. Aus der ausdrücklichen Nennung des Merkmals \"Richtwertgrundstück\" im Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW ergibt sich, dass der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks pauschal und ohne weitere objektspezifische Anpassungen für alle in der Bodenrichtwertzone belegenen Grundstücke anzuwenden ist. Die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Norm bestätigen diese Auslegung. Der Gesetzgeber beabsichtigte, durch den verbindlichen Ansatz des Bodenrichtwerts des Richtwertgrundstücks für alle in der Bodenrichtwertzone befindlichen Grundstücke eine für den typischen Fall sachgerechte und leicht administrierbare Bewertung des Grundbesitzes zu ermöglichen. Individuelle Wertanpassungen im Hinblick auf spezifische Besonderheiten des konkret zu bewertenden Grundstücks sollten nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des § 38 Abs. 1 LGrStG BW gerade nicht erfolgen (vgl. BWLTDrucks 16\u002F8907, S. 81; vgl. auch BWLTDrucks 17\u002F1076, S. 19 f.). Objektspezifische Besonderheiten des zu bewertenden Grundstücks können daher lediglich durch den Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW Berücksichtigung finden. \n\n44\\. bb) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus § 199 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 2 ImmoWertV. \n\n45\\. (1) Nach § 199 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 2 ImmoWertV können einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein; der dort angegebene Bodenrichtwert gilt jedoch für diese Grundstücke nicht. Im Anwendungsbereich der Vorschrift kann deshalb für einzelne in der Bodenrichtwertzone belegene Grundstücke oder Grundstücksteile eine vom Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks abweichende Ermittlung des Bodenwerts angezeigt sein, wenn die in der Vorschrift genannten objektspezifischen Grundstücksmerkmale zu berücksichtigen sind. \n\n46\\. (2) Der Senat kann jedoch offenlassen, ob es in Anwendung von § 199 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 2 ImmoWertV geboten sein könnte, Wertanpassungen für überlange Grundstücke in der Weise vorzunehmen, dass dem Hinterland ein unter dem Bodenrichtwert für das Richtwertgrundstück liegender Bodenwert beizumessen ist (vgl. Goldschmidt, Immobilienwertermittlungsverordnung, 1\\. Aufl. 2026, § 15 Rz 8). Denn § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW sieht im Rahmen der Feststellung des Grundsteuerwerts den Ansatz eines geringeren objektspezifischen Bodenwerts für einzelne Grundstücksteile ausdrücklich nicht vor. Die Vorschrift geht hinsichtlich der Bewertung von in der Bodenrichtwertzone belegenen Grundstücken für grundsteuerrechtliche Zwecke der Regelung des § 199 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 2 ImmoWertV vor. Mit Erlass der Vorschrift hat der Landesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht, sodass die Regelung gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG vorrangig gegenüber § 199 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 2 ImmoWertV anzuwenden ist (vgl. Uhle in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, Komm. z. GG, Art. 72 Rz 303, m.w.N.). Für die Bewertung des Grundstücks der Klägerin spielt es daher im Ergebnis keine Rolle, dass nach den Angaben des Gutachterausschusses für die über die Grundstückstiefe von 40 m hinausgehende Teilfläche lediglich ein angepasster Bodenwert in Höhe von 168,30 €\u002Fm2 (= 33 % von 510 €\u002Fm2) anzusetzen ist. Auch auf die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Besonderheiten ihres Grundstücks (zum Beispiel störende Nähe zum angrenzenden See, Hochwassergefahr et cetera) kommt es damit nicht an. \n\n47\\. 3\\. Der Hilfsantrag, mit dem die Klägerin nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW die Feststellung eines niedrigeren Grundsteuerwerts begehrt, ist ebenfalls unbegründet. \n\n48\\. a) Nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW kann ein anderer Wert des Grundstücks auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 % von dem Wert nach § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG BW abweicht. Die Vorschrift greift die Grenze der lagebedingten Wertunterschiede nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV auf. Eine Abweichung des tatsächlichen Werts des Grund und Bodens von bis zu 30 % von dem nach § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG BW festgestellten Wert des Grund und Bodens stellt nach der gesetzgeberischen Konzeption eine noch hinnehmbare Typisierung dar (vgl. BWLTDrucks 17\u002F1076, S. 19 f.). \n\n49\\. b) Ausgehend hiervon hat das FG im Streitfall die Anwendung von § 38 Abs. 4 LGrStG BW zu Recht abgelehnt, da die Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren kein qualifiziertes Gutachten im Sinne der Vorschrift vorgelegt hat. Außerdem betrug die Abweichung des geringeren objektspezifischen Bodenwerts vom Wert des Richtwertgrundstücks im Hinblick auf die Aufteilung des Grundstücks der Klägerin in Vorder- und Hinterland nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des FG lediglich 24 %. \n\n50\\. c) Soweit die Klägerin im Revisionsverfahren erstmals ein Gutachten vorgelegt hat, das den Verkehrswert des Grund und Bodens ihres Grundstücks mit 361.000 € beziffert, ergibt sich daraus zwar eine Abweichung des tatsächlichen Werts vom Wert des Richtwertgrundstücks in Höhe von rund 36 %. Hierbei handelt es sich jedoch um einen neuen Tatsachenvortrag der Klägerin, der im Revisionsverfahren grundsätzlich keine Berücksichtigung finden kann. Denn der BFH ist als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen gebunden. Diese Bindungswirkung hat zur Folge, dass er seine Entscheidungen grundsätzlich nur auf solche Tatsachen stützen darf, die Gegenstand des angefochtenen Urteils gewesen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26.06.1996 - II R 64\u002F93, BFH\u002FNV 1997, 157, und vom 15.03.2012 - III R 87\u002F03, BFH\u002FNV 2012, 1603). Das ist in Bezug auf die in dem Gutachten des Sachverständigen C vom 20.12.2024 ausgeführten Tatsachen nicht der Fall, da das Gutachten vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, nämlich als Anlage der Revisionsbegründung vom 29.01.2025, vorgelegt worden ist. \n\nIII.\n\n51\\. Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der im Streitfall anzuwendenden Vorschriften des LGrStG BW überzeugt und sieht deshalb davon ab, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem BVerfG oder nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg dem VerfGH BW zur Entscheidung vorzulegen. \n\n52\\. 1\\. Das LGrStG BW ist formell verfassungsgemäß. Insbesondere stand dem Land Baden-Württemberg die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG zu. \n\n53\\. a) Nach Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG können die Länder durch Gesetz abweichende Regelungen über die Grundsteuer treffen, wenn der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz über die Grundsteuer Gebrauch gemacht hat. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) --GrStRefG-- Gebrauch gemacht. Damit war die Abweichungskompetenz der Länder aus Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG eröffnet. Das Land Baden-Württemberg war daher befugt, mit dem Erlass des LGrStG BW vom 04.11.2020 (BWGBl. 2020, 974) eine vom Bundesmodell abweichende gesetzliche Regelung über die Grundsteuer zu treffen. \n\n54\\. b) Regelungsgegenstand des LGrStG BW ist eine \"Grundsteuer\" im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG. Der finanzverfassungsrechtliche Begriff der \"Grundsteuer\" ist dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer an den grundstücksbezogenen Vermögensbestand in Gestalt des Grund und Bodens anknüpft (vgl. Krumm\u002FPaeßens, GrStG, 2\\. Aufl., Einleitung Rz 74; Seer, Der Betrieb --DB-- 2018, 1488, 1493; Löhr\u002FKempny, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 537, 539; Winkler, Die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform, 2024, S. 58). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für den verfassungsrechtlichen Typusbegriff der Grundsteuer hingegen nicht bestimmend, dass der Steuergegenstand der Grundsteuer zwingend auch die auf dem Grund und Boden befindlichen Gebäude miteinbezieht. Das ergibt sich bereits aus der historischen Entwicklung der Grundsteuer, die seit jeher als Steuer auf den \"Grundbesitz\" verstanden wird (vgl. z.B. Drüen in: Kahl\u002FWaldhoff\u002FWalter (Hg.), BK, Art. 106 GG Rz 298, m.w.N.). Für eine solche Auslegung spricht auch, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber mit der Festschreibung der Gesetzgebungskompetenz in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG die Absicht verfolgte, den Ländern die Befugnis zu \"umfassenden abweichenden landesrechtlichen Regelungen\" in Grundsteuersachen einzuräumen (vgl. BTDrucks 19\u002F11084, S. 1; vgl. auch BTDrucks 16\u002F813, S. 11; Schmidt, DStR 2020, 249, 250). Weder aus dem Wortlaut des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG noch aus dem Sinn und Zweck der Abweichungsgesetzgebung geht hervor, dass der jeweilige Landesgesetzgeber auf die Wahrung der Grundkonzeption der bundesgesetzlichen Regelung zum Grundsteuer- und Bewertungsrecht verpflichtet werden sollte. Vielmehr diente die Einführung der Abweichungsbefugnis dazu, es dem jeweiligen Landesgesetzgeber zu ermöglichen, auch gänzlich anderen rechtspolitischen Grundentscheidungen zu folgen und damit vom Bundesmodell des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (teilweise oder auch vollständig) abweichende Regelungen zum Steuergegenstand, zur Belastungsentscheidung sowie zur Bemessungsgrundlage und deren Ausgestaltung zu treffen (vgl. z.B. Uhle in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, Komm. z. GG, Art. 72 Rz 270, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Senats auch eine an den (unbebauten) Grund und Boden anknüpfende Bodenwertsteuer vom Regelungsbereich des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG gedeckt. Im baden-württembergischen Grundsteuer-Modell wird die Anknüpfung an den Grund und Boden außerdem dadurch modifiziert, dass die Höhe der Steuermesszahl von der Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken abhängt (§ 40 Abs. 3 Satz 1 LGrStG BW), sodass die konkrete Nutzung aufstehender Gebäude bei der weiteren Ausgestaltung der grundsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage (§ 39 Satz 1 LGrStG BW) berücksichtigt wird. \n\n55\\. c) Das LGrStG BW hat seine Wirkung auch nicht gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG durch zwischenzeitliche gesetzgeberische Anpassungen im Bereich der Grundsteuer durch den Bundesgesetzgeber wieder verloren. \n\n56\\. aa) Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG geht auf den Gebieten des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG, zu denen nach Nr. 7 auch die Grundsteuer gehört, im Verhältnis zwischen Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor (sogenannter lex-posterior-Grundsatz). Die Vorschrift ist eine Ausnahme von dem in Art. 31 GG normierten Grundsatz, dass Bundesrecht Landesrecht bricht, und stellt insofern eine Spezialregelung dar. Der Wortlaut des Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG (\"geht vor\") stellt dabei klar, dass abweichende Landesgesetze im Bereich der Grundsteuer das betreffende Bundesrecht nicht außer Kraft setzen, also keinen Geltungsvorrang genießen, sondern dass ihnen lediglich ein schlichter Anwendungsvorrang zukommt (vgl. z.B. Uhle in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, Komm. z. GG, Art. 72 Rz 303, m.w.N.). Ein abweichendes Landesgesetz hindert den Bund jedoch nicht, erneut gesetzgeberisch tätig zu werden und das Landesrecht durch ein nachfolgendes Gesetz zu überholen. Nach dem Sinn und Zweck des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG, der gerade darin besteht, den Ländern eine umfassende Abweichungsbefugnis für die Grundsteuer einzuräumen, kann jedoch nicht schon jede Änderung des Grundsteuergesetzes oder des Bewertungsgesetzes wieder zu einem vollständigen Anwendungsvorrang des Bundesgrundsteuerrechts führen. Vielmehr ist die Anwendung des Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG nach seiner Regelungsintention auf die Fälle zu beschränken, in denen der Bundesgesetzgeber mit seinem Gesetz die Außerkraftsetzung der landesrechtlichen Regelungen beabsichtigt (vgl. hierzu Uhle in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, Komm. z. GG, Art. 72 Rz 305; Winkler, Die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform, 2024, S. 60; Schmidt, DStR 2020, 249, 251). \n\n57\\. bb) Danach sind die Regelungen des LGrStG BW nicht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG durch nachfolgende Änderungen im Grundsteuer- und Bewertungsrecht durch den Bundesgesetzgeber außer Kraft gesetzt worden. \n\n58\\. Der Bundesgesetzgeber hat zwar auch nach Verkündung des LGrStG BW am 13.11.2020 (BWGBl. 2020, 974) gesetzliche Änderungen im Bereich des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vorgenommen, zuletzt durch Änderung von § 36 des Grundsteuergesetzes und von § 228 BewG sowie durch Einfügung des § 220 Abs. 2 BewG im Rahmen des JStG 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387). Es ist aus den gesetzgeberischen Motiven jedoch nicht erkennbar, dass der Bundesgesetzgeber dabei das Ziel verfolgte, die Vorrangwirkung der bundesgesetzlichen Änderungen gegenüber abweichenden landesgesetzlichen Regelungen wieder in Kraft zu setzen (vgl. BTDrucks 20\u002F12780 und BTDrucks 20\u002F13419). Außerdem wurde das LGrStG BW seinerseits mit dem Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes vom 18.11.2025 (BWGBl. 2025 Nr. 113) zeitlich nachfolgend geändert, um in Ansehung der Konkurrenzregelung des Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG die vollumfängliche Weitergeltung des LGrStG BW vom 04.11.2020 (BWGBl. 2020, 974) sicherzustellen (vgl. BWLTDrucks 17\u002F9480, S. 1), sodass das LGrStG BW jedenfalls aus diesem Grunde weiter wirksam ist. \n\n59\\. d) Das LGrStG BW greift, wie das FG zu Recht entschieden hat, auch nicht unzulässig in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Bodenrecht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG ein (a.A. Kirchhof, DB 2020, 2600, 2603). \n\n60\\. aa) Als \"Bodenrecht\" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG wird die flächenbezogene Ordnung der Nutzung von Grund und Boden durch öffentlich-rechtliche Normen angesehen (BVerfG-Beschluss vom 27.09.2022 - 1 BvR 2661\u002F21, BVerfGE 163, 1, Rz 35). Prägend für bodenrechtliche Bestimmungen ist die Zuweisung von Flächen für eine bestimmte Nutzung, die andere Nutzungen an diesem Standort im Wesentlichen ausschließt. Zum Bodenrecht gehört danach insbesondere die Bauleitplanung, die die Art und Weise der Nutzbarkeit des Bodens rechtlich bestimmt und bodenrechtliche Spannungslagen ausgleichen soll (BVerfG-Beschluss vom 23.03.2022 - 1 BvR 1187\u002F17, BVerfGE 161, 63, Rz 71). \n\n61\\. bb) Danach ist das LGrStG BW nicht dem Bodenrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG zuzuordnen. Das LGrStG BW knüpft hinsichtlich der Entstehung der Grundsteuer lediglich an das Innehaben von Grundbesitz an (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Nr. 2, § 10 Abs. 1 LGrStG BW), ohne jedoch die bauliche Nutzbarkeit von Flächen dem Grunde nach zu regeln, indem eine bestimmte Art der Nutzung zugelassen oder ausgeschlossen wird. Der Charakter als bodenrechtliche Vorschrift im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG ergibt sich auch nicht daraus, dass das LGrStG BW durch das ihm zugrunde liegende Konzept einer Bodenwertsteuer Anreize für eine Bebauung unbebauter oder baulich schlecht ausgenutzter Grundstücke schaffen mag (vgl. hierzu BWLTDrucks 16\u002F8907, S. 101). Denn hiervon unberührt bleibt der Umstand, dass das LGrStG BW keine unmittelbaren Vorgaben zur konkreten Bodennutzung enthält, also Regelungen, die einem Grundstückseigentümer eine bestimmte Art und Weise der Grundstücksnutzung vorschreiben oder untersagen würden. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht alle Vorschriften mit Auswirkung auf die bauliche Nutzung von Grundstücken allein wegen dieser Auswirkung ohne Weiteres dem Bodenrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG zuzuordnen (BVerfG-Beschluss vom 27.09.2022 - 1 BvR 2661\u002F21, BVerfGE 163, 1, Rz 37). \n\n62\\. 2\\. § 38 LGrStG BW ist nach Auffassung des Senats auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht als verfassungswidrig anzusehen. Der Senat ist insbesondere nicht davon überzeugt, dass die Vorschrift gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. \n\n63\\. a) Art. 3 Abs. 1 GG belässt dem Steuergesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Der Gleichheitssatz bindet ihn aber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der gebietet, die Belastung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und am Folgerichtigkeitsprinzip auszurichten. Zudem gebietet der Grundsatz der Lastengleichheit, dass Steuerpflichtige durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 29.09.2015 - 2 BvR 2683\u002F11, BStBl II 2016, 310, und vom 08.12.2021 - 2 BvL 1\u002F13, BVerfGE 160, 41, m.w.N.; BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11\u002F14, 1 BvL 12\u002F14, 1 BvL 1\u002F15, 1 BvR 639\u002F11, 1 BvR 889\u002F12, BVerfGE 148, 147, m.w.N.). \n\n64\\. b) Art. 3 Abs. 1 GG verlangt dabei stets auch eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer. Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet. Um beurteilen zu können, ob die gesetzlichen Bemessungsregeln eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen. Ausgehend von diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber für die Wahl der Bemessungsgrundlage und die Ausgestaltung der Regeln ihrer Ermittlung einen großen Spielraum, solange sie nur prinzipiell geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.06.2015 - 1 BvL 13\u002F11, 1 BvL 14\u002F11, BVerfGE 139, 285, BStBl II 2015, 871; BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11\u002F14, 1 BvL 12\u002F14, 1 BvL 1\u002F15, 1 BvR 639\u002F11, 1 BvR 889\u002F12, BVerfGE 148, 147). \n\n65\\. c) Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Typisierung bedeutet, bestimmte, in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Bei der Ausgestaltung des Systems zur Erfassung der Bemessungsgrundlage kann der Gesetzgeber Praktikabilitätserwägungen Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten. Die Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Erweist sich eine gesetzliche Regelung als in substanziellem Umfang grundsätzlich gleichheitswidrig, können weder ein Höchstmaß an Verwaltungsvereinfachung noch die durch eine solche Vereinfachung weitaus bessere Kosten-\u002FNutzenrelation zwischen Erhebungsaufwand und Steueraufkommen dies auf Dauer rechtfertigen. Bei einer absolut geringen Steuerbelastung sind Brüche und Ungleichbehandlungen bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage eher rechtfertigungsfähig als bei Steuern mit hoher Belastungswirkung. Substanzielle und weitgreifende Ungleichbehandlungen wie bei Wertverzerrungen im Kernbereich der Steuererhebung können durch Geringfügigkeitserwägungen jedoch nicht gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11\u002F14, 1 BvL 12\u002F14, 1 BvL 1\u002F15, 1 BvR 639\u002F11, 1 BvR 889\u002F12, BVerfGE 148, 147; BVerfG-Beschlüsse vom 23.07.2025 - 2 BvL 19\u002F14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2025, 980; vom 18.07.2019 - 1 BvR 807\u002F12, 1 BvR 2917\u002F13, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2020, 16, und vom 29.03.2017 - 2 BvL 6\u002F11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082). \n\n66\\. d) Gemessen an diesen Vorgaben ist der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 38 LGrStG BW wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG überzeugt. \n\n67\\. aa) Die verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerin gegen die der Vorschrift zugrunde liegende Auswahl eines sachgerechten Belastungsgrundes durch den Gesetzgeber greifen nicht durch. \n\n68\\. Bei der Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts durch das LGrStG BW hat der Gesetzgeber als Belastungsgrund zuvörderst an die dem Eigentümer durch den Grundbesitz vermittelte Teilhabemöglichkeit an der kommunalen Infrastruktur und den räumlichen Ressourcen der Gemeinde (insbesondere der Lageverfügbarkeit) angeknüpft (BWLTDrucks 16\u002F8907, S. 52 f.; vgl. auch BWLTDrucks 17\u002F1076, S. 18). Zugleich hat sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung darauf berufen, dass über die Bodenrichtwerte als maßgebliche Bewertungsparameter ein Bezug zur objektiven Leistungsfähigkeit des Eigentümers hergestellt werde (BWLTDrucks 16\u002F8907, S. 52). Doppelter Belastungsgrund der Grundsteuer ist daher nach der gesetzgeberischen Vorstellung neben der mit dem Grundbesitz verbundenen Nutzungsmöglichkeit kommunaler Infrastrukturleistungen auch das in den Bodenrichtwerten verkörperte Potential einer ertragbringenden Nutzung des Grundbesitzes (BWLTDrucks 17\u002F1076, S. 18). Mit seinen Ausführungen in der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Erkennbarkeit des steuerrechtlichen Belastungsgrundes gewahrt. Die kombinierte Benennung von Äquivalenz- und Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten unterliegt dabei nach Auffassung des Senats keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, sich auf die Wahl nur eines Maßstabs zur Bemessung der Besteuerungsgrundlagen festzulegen. Je nach Art und Vielfalt der von der Steuer erfassten Wirtschaftsgüter wird eine gleichheitsgerechte Bemessung der Steuer ohnehin regelmäßig nur durch die Verwendung mehrerer Maßstäbe möglich sein. Begrenzt wird der gesetzgeberische Spielraum nur dadurch, dass die von ihm geschaffenen Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, in der Gesamtsicht eine in der Relation realitätsgerechte Bemessung des steuerlichen Belastungsgrundes sicherzustellen (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11\u002F14, 1 BvL 12\u002F14, 1 BvL 1\u002F15, 1 BvR 639\u002F11, 1 BvR 889\u002F12, BVerfGE 148, 147, Rz 98, m.w.N.). \n\n69\\. bb) Verfassungsrechtliche Zweifel an einer gleichheitsgerechten Ausgestaltung der grundsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage ergeben sich für den Senat auch nicht aus der Maßgeblichkeit der Bodenrichtwerte für die Bestimmung des Bodenwerts (vgl. § 38 Abs. 1 LGrStG BW). Die von den Gutachterausschüssen aus der Kaufpreissammlung (§ 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und damit aus Marktdaten abgeleiteten Bodenrichtwerte zielen auf die Ermittlung der tatsächlichen Verkehrswerte des Grund und Bodens ab und sind daher grundsätzlich geeignet, die Grundstückswerte im Verhältnis zueinander relationsgerecht zu erfassen. \n\n70\\. Die Heranziehung der Bodenrichtwerte hat sich sowohl im Rahmen der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer als auch im Rahmen ertragsteuerrechtlicher Wertermittlungsanlässe (zum Beispiel bei der Kaufpreisaufteilung, vgl. hierzu BFH-Urteil vom 07.10.2025 - IX R 26\u002F24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2026, 210) bewährt. Ihre besondere Bedeutung für die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken wird auch im allgemeinen Geschäftsverkehr anerkannt. Soweit die Klägerin eingewandt hat, die Bodenrichtwerte würden im Bundesgebiet nicht einheitlich ermittelt, da die Arbeitsweise und Qualität der Gutachterausschüsse unterschiedlich seien, genügen diese allgemein gehaltenen Einwände nach Auffassung des Senats nicht, um die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Anknüpfung an die von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte in Zweifel zu ziehen. Auch soweit im Einzelfall berechtigte und gerichtlich überprüfbare Einwendungen gegen die Art und Weise der Ermittlung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse vorliegen sollten (vgl. hierzu oben unter B.II.2.b), vermag dies die Zulässigkeit der gesetzlichen Typisierung nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. \n\n71\\. cc) Durchgreifende verfassungsrechtliche Zweifel an der gebotenen realitäts- und relationsgerechten Bewertung durch § 38 LGrStG BW bestehen auch nicht im Hinblick auf die gesetzliche Typisierung des Bodenrichtwerts für alle in einer Bodenrichtwertzone gelegenen Grundstücke, in der lagebedingte Wertunterschiede zwischen den Grundstücken, für die der Bodenrichtwert gelten soll, und dem Bodenrichtwertgrundstück \"grundsätzlich\" nicht mehr als 30 % betragen sollen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV sowie BWLTDrucks 16\u002F8907, S. 81). \n\n72\\. Die hierdurch bedingte Gleichbehandlung von Grundstücken mit einem niedrigeren lagebedingten Wert von 70 % bis 100 % des Bodenrichtwerts und solchen mit einem höheren lagebedingten Wert von über 100 % bis 130 % des Bodenrichtwerts, die einheitlich ein und demselben Bodenrichtwert in einer Bodenrichtwertzone unterworfen werden, ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Bodenrichtwerte als durchschnittliche Lagewerte (§ 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB) für den Grund und Boden in einer Bodenrichtwertzone als räumlich zusammenhängendes Gebiet nicht jedes der einzelnen dort belegenen Grundstücke individuell wertmäßig korrekt erfassen können. Die bei einer übergreifenden Betrachtung von Grundstücken einer Bodenrichtwertzone zwangsläufig auftretenden Wertverzerrungen werden dadurch begrenzt, dass die Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks mit den vorherrschenden wertbeeinflussenden grund- und bodenbezogenen Grundstücksmerkmalen übereinstimmen müssen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 ImmoWertV). Anders als unter der Vorgängerregelung des § 10 Abs. 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung 2010 i.d.F. des GrStRefG reicht es zudem nicht mehr aus, dass die 30 %-Spanne lediglich für die Mehrheit der Grundstücke eingehalten wird, sondern sie muss grundsätzlich für alle Grundstücke erfüllt sein, für die der Bodenrichtwert tatsächlich gelten soll (vgl. BRDrucks 407\u002F21, S. 101). Dass lagebedingte Wertunterschiede innerhalb der Bodenrichtwertzonen von grundsätzlich nicht mehr als 30 % dabei auch verfassungsrechtlich noch hinnehmbar sind, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des BVerfG, das im Rahmen einer typisierenden Bewertung von Grundbesitz einen Bewertungskorridor von 30 % um den Verkehrswert als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen hat, da selbst individuelle Verkehrswertermittlungen keine \"punktgenaue\" Erfassung des tatsächlichen Werts gewährleisten, sondern regelmäßig eine Streubreite von 20 % um den Verkehrswert aufweisen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07.11.2006 - 1 BvL 10\u002F02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, Rz 137 und 167). \n\n73\\. dd) Die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung werden auch nicht dadurch überschritten, dass § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW ausschließlich den Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks (sogenannter Zonenwert) für maßgeblich erklärt, sodass grundstücksindividuelle Besonderheiten der in der Bodenrichtwertzone belegenen Grundstücke unberücksichtigt bleiben. Die sich hieraus ergebenden Wertunterschiede zwischen dem Bodenrichtwert und einem hiervon tatsächlich abweichenden Bodenwert des jeweils zu bewertenden Grundstücks sind nach Auffassung des Senats aufgrund der mit der Bewertung in einem Massenverfahren notwendigerweise verbundenen Typisierung und Vereinfachung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere die fehlende Berücksichtigung objektspezifischer Besonderheiten einzelner Grundstücke ist im Hinblick auf die Administrierbarkeit von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt. Für den Senat ist auch keine andere Methode der typisierten Bodenwertermittlung ersichtlich, die zu genaueren Bewertungsergebnissen führen würde, im Massenverfahren der Grundstücksbewertung aber gleichwohl mit einem vertretbaren Aufwand handhabbar bliebe. Im Unterschied zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer findet die Grundsteuerbewertung nicht lediglich im Falle einzelner Erwerbsvorgänge statt, sondern ist turnusmäßig flächendeckend vorzunehmen. Für die Grundsteuerbewertung ist daher ein höheres Maß an Typisierung gerechtfertigt. \n\n74\\. Hinzu kommt, dass nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW auf Antrag des Steuerpflichtigen auf der Grundlage eines qualifizierten Verkehrswertgutachtens ein niedrigerer tatsächlicher Wert des Grundstücks angesetzt werden kann, wenn dieser mehr als 30 % von dem Wert nach § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG BW abweicht. Hierdurch wird sichergestellt, dass in atypischen Fällen, in denen der wirtschaftliche Nutzen aus dem Grund und Boden erheblich geringer als bei den übrigen Grundstücken der Bodenrichtwertzone ist, und die durch das Grundstück vermittelte Leistungsfähigkeit entsprechend gemindert ist, der Nachweis eines abweichenden Werts möglich ist und im Einzelfall eine Übermaßbesteuerung vermieden werden kann. Dass der Nachweis eines niedrigeren tatsächlichen Werts nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW dem Steuerpflichtigen obliegt, führt nach Auffassung des Senats nicht zu einer unverhältnismäßigen Besteuerung, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Regelbewertung nach den Grundsätzen des § 38 Abs. 1 LGrStG BW zu flächendeckend unzutreffenden Ergebnissen führt und eine realitätsgerechte Bewertung in der überwiegenden Zahl der Fälle nur über die Inanspruchnahme der Öffnungsklausel des § 38 Abs. 4 LGrStG BW ermöglicht wird. Die Regelung des § 38 Abs. 4 LGrStG BW betrifft vielmehr atypische Fälle und in aller Regel eine verhältnismäßig kleine Zahl von Steuerpflichtigen. Hierfür sprechen auch die Angaben des FA in der mündlichen Verhandlung, wonach Anträge nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW insgesamt in lediglich 0,088 % sämtlicher Bewertungsverfahren in Baden-Württemberg für Einheiten des Grundvermögens zum 01.01.2022 gestellt worden sind. Die Frage, ob und welche Auswirkungen sich ergeben, wenn im Einzelfall die mit der Einholung eines qualifizierten Gutachtens verbundenen Kosten außer Verhältnis zur Höhe der grundsteuerlichen Belastung stehen, kann der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offenlassen, weil vorliegend kein Fall des § 38 Abs. 4 LGrStG BW gegeben ist (vgl. oben unter B.II.3.). \n\n75\\. ee) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nach Auffassung des Senats auch nicht deswegen vor, weil bei der Ermittlung des Grundstückswerts nach § 38 LGrStG BW aufstehende Gebäude unberücksichtigt bleiben und infolgedessen unbebaute Grundstücke genauso bewertet werden wie bebaute Grundstücke. \n\n76\\. (1) Der vom Landesgesetzgeber als Belastungsgrund angeführte Äquivalenzgedanke verlangt keine Einbeziehung von aufstehenden Gebäuden in die Bemessungsgrundlage. Es genügt, dass ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Nutzen kommunaler Leistungen für ein Grundstück und dem Verkehrswert des Grund und Bodens besteht. Die Auffassung der Klägerin, wonach sich die Teilhabe an den Ressourcen der Gemeinde danach richte, ob ein Grundstück bebaut sei und die kommunale Infrastruktur überhaupt genutzt werden könne, läuft auf die Vorstellung einer Individualäquivalenz hinaus, bei der es darauf ankommt, ob Infrastrukturleistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden und den kommunalen Leistungen damit ein individuell zurechenbarer Vorteil des Grundsteuerpflichtigen gegenübersteht. Eine solche Betrachtungsweise widerspricht dem finanzverfassungsrechtlichen Charakter von Steuern, die gerade keine Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen staatlichen (kommunalen) Leistung darstellen, sondern gegenleistungslos zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben werden (vgl. Seiler in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, Komm. z. GG, Art. 105 Rz 38 f., m.w.N.; Winkler, Die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform, 2024, S. 84). \n\n77\\. (2) Der Landesgesetzgeber hat im Rahmen seines Gestaltungsspielraums zudem in verfassungsrechtlich zulässiger Weise darauf abgestellt, dass sich kommunale Infrastrukturleistungen regelmäßig zum größten Teil im Bodenwert niederschlagen und nicht im Wert aufstehender Gebäude, der in erster Linie von den privaten Investitionen des Eigentümers abhängt (BWLTDrucks 17\u002F1076, S. 18 f.). Aus den vom FG angeführten empirischen Untersuchungen ergibt sich, dass die Höhe der Bodenwerte maßgeblich durch die öffentlichen Infrastrukturleistungen bestimmt wird, weil der Bodenwert statistisch betrachtet umso höher ist, je besser die Anbindung eines Grundstücks an die öffentliche Infrastruktur und deren Leistungen ist, wohingegen der Zusammenhang zwischen der öffentlichen Infrastruktur und dem Wert aufstehender Gebäude in hohem Maße indirekt über den Bodenwert vermittelt wird (vgl. z.B. Knoll\u002FSchularick\u002FSteger, American Economic Review 2017, S. 331 f.; vgl. auch das Gutachten des Sachverständigen B vom 29.07.2025 sowie Löhr, Betriebs-Berater 2020, 1687, 1690; Löhr\u002FKempny, DStR 2019, 537, 539; Seer, DB 2018, 1488, 1493). Zwar können auch andere Faktoren als die öffentliche Infrastruktur den individuellen Wert eines Grundstücks im Einzelfall bestimmen. Es besteht aber jedenfalls ein abstrakter Zusammenhang zwischen den Bodenwerten und der öffentlichen Infrastruktur. Der Landesgesetzgeber durfte daher den im typisierten Verfahren ermittelten Bodenwert als Teil der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer zugrunde legen. \n\n78\\. (3) Entgegen der Auffassung der Klägerin richten sich die Infrastrukturleistungen einer Gemeinde auch nicht in erster Linie nach der tatsächlich verwirklichten Bebauung eines Grundstücks, sondern vielmehr nach der zulässigen Art und dem zulässigen Maß seiner Bebaubarkeit, weil die kommunale Infrastruktur auch für unbebaute, aber jederzeit bebaubare Grundstücke bereitgestellt werden muss (vgl. Schmidt in Grootens, GrStG\u002FBewG, 3\\. Aufl. 2025, Vorwort LGrStG BW Rz 46). Soweit die Klägerin geltend macht, dass eine als Bodenwertsteuer ausgestaltete Grundsteuer auch deshalb nicht auf den Äquivalenzgedanken gestützt werden könne, weil die kommunale Infrastruktur davon abhänge, ob ein Grundstück tatsächlich bewohnt sei, übersieht sie, dass der Landesgesetzgeber die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken bei der Bestimmung der Steuermesszahl berücksichtigt hat (vgl. oben unter B.III.1.b). Nach § 40 Abs. 3 LGrStG BW wird die Steuermesszahl um 30 % ermäßigt, wenn das jeweils zu bewertende Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken dient. Der Landesgesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken im Rahmen des dreistufigen Aufbaus des Grundsteuererhebungsverfahrens bereits auf der ersten Stufe der Ermittlung der grundsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Es unterliegt daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass er insoweit ausschließlich an die Bodenrichtwerte als maßgeblichen Bewertungsparameter angeknüpft hat, um den Nutzen aus den kommunalen Infrastrukturleistungen für die Grundstückseigentümer typisierend zu erfassen. \n\n79\\. (4) Der Landesgesetzgeber hat dadurch, dass er bei der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer nur die Ertragskraft des Grund und Bodens --und nicht auch des aufstehenden Gebäudes-- herangezogen hat, nicht gegen den in der Gesetzesbegründung als Belastungsgrund angegebenen Grundsatz der objektiven Leistungsfähigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. \n\n80\\. Es ist zwar zutreffend, dass bebaute Grundstücke im typischen Fall eine höhere Ertragskraft aufweisen als unbebaute Grundstücke. Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG steht es dem jeweiligen Landesgesetzgeber jedoch frei, hinsichtlich der Besteuerung nur an den (unbebauten) Grund und Boden anzuknüpfen (vgl. oben unter B.III.1.b). Daher liegt es in seinem verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum, wenn er durch eine entsprechende Beschränkung des Steuergegenstandes --hier durch Anknüpfung lediglich an den Bodenwert-- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nur teilweise erfasst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich in den Bodenrichtwerten nicht nur der Einfluss öffentlicher Infrastrukturleistungen, sondern auch die mögliche Bebauung eines Grundstücks widerspiegelt, sodass in diesen auch Art und Umfang einer zulässigen baulichen Nutzung relationsgerecht zum Ausdruck kommt. Dass damit Grundeigentümer, die das bauliche Potenzial ihres Grundstücks nicht ausschöpfen, genauso hoch besteuert werden, wie wenn sie das bauliche Potenzial des Grundstücks voll genutzt hätten, folgt systemkonform aus dem Sollertragsgedanken, bei dem es nicht auf einen realisierten Ertrag, sondern nur auf die typisierte Ertragsfähigkeit des Grundstücks ankommt (Seer, DB 2018, 1488, 1493; Krumm\u002FPaeßens, GrStG, 2. Aufl., Einleitung Rz 119; Winkler, Die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform, 2024, S. 107). \n\n81\\. Die gleiche Grundsteuerbelastung unbebauter Grundstücke in Relation zu bebauten Grundstücken ist nach Auffassung des Senats auch dadurch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, dass die Anknüpfung allein an die Bodenrichtwerte und die Grundstücksfläche im Rahmen der grundsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage ein praktikables und einfach zu handhabendes Bewertungsverfahren ermöglicht, das im Massenverfahren der Bewertung von 5,6 Mio. wirtschaftlichen Einheiten, davon 4,5 Mio. Einheiten des Grundvermögens (BWLTDrucks 16\u002F8907, S. 3, und BWLTDrucks 17\u002F1076, S. 19), von besonderer Bedeutung ist. Der Landesgesetzgeber durfte dabei insbesondere dem Ziel, einen erneuten \"Bewertungsstau\" zu vermeiden, indem die künftigen periodischen Fortschreibungen automatisiert durchgeführt werden, eine hohe Bedeutung beimessen. Denn da die Verhältnisse im Zeitraum nach einer Hauptfeststellung typischerweise verkehrswertrelevanten Veränderungen unterliegen, bedarf es von Verfassungs wegen in regelmäßigen und nicht zu weit auseinanderliegenden Abständen erneuter Hauptfeststellungen (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11\u002F14, 1 BvL 12\u002F14, 1 BvL 1\u002F15, 1 BvR 639\u002F11, 1 BvR 889\u002F12, BVerfGE 148, 147, Rz 105). Die Notwendigkeit regelmäßiger Neufeststellungen für rund 5,6 Mio. wirtschaftliche Einheiten in Zeitabständen von je sieben Jahren (§ 15 Abs. 1 LGrStG BW) bringt es mit sich, die Bewertung in einem erheblichen Umfang zu entindividualisieren, denn die Erfahrungen mit der Einheitsbewertung haben gezeigt, dass ein zu hoher Verwaltungsaufwand die Durchführung regelmäßiger Hauptfeststellungen verhindern und so zu verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Wertverzerrungen führen kann (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11\u002F14, 1 BvL 12\u002F14, 1 BvL 1\u002F15, 1 BvR 639\u002F11, 1 BvR 889\u002F12, BVerfGE 148, 147, Rz 128 ff.). Dem hat der Landesgesetzgeber Rechnung getragen, indem er ein auf den Massenvollzug zugeschnittenes grobes, aber handhabbares Bewertungsverfahren gewählt hat, das durch seine Orientierung am Verkehrswert des Grund und Bodens darauf abzielt, die Grundsteuerwerte im Gesamtsystem realitäts- und relationsgerecht abzubilden (vgl. auch Krumm\u002FPaeßens, GrStG, 2. Aufl., Einleitung Rz 119 a.E.). \n\n82\\. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Bundesgesetzgeber sich für eine Einbeziehung aufstehender Gebäude in die grundsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage entschieden hat und deren Bewertung zum Zwecke eines vereinfachten Grundsteuervollzugs ebenfalls im Rahmen eines typisierenden Verfahrens erfolgt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 12.11.2025 - II R 25\u002F24, BStBl II 2026, 273; vom 12.11.2025 - II R 31\u002F24, BStBl II 2026, 282, und vom 12.11.2025 - II R 3\u002F25, BStBl II 2026, 292, jeweils zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Das Bundesmodell zur Grundsteuer ist verfassungsrechtlich kein Maßstab für den abweichenden Landesgesetzgeber (vgl. Drüen in Stenger\u002FLoose, Bewertungsrecht, III. Reichweite der landesgesetzlichen Abweichungskompetenz, Rz 8, m.w.N.). Es ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber --anders als der Bundesgesetzgeber-- dem Erfordernis der periodischen Fortschreibung der Grundsteuerwerte zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt in der Weise Rechnung getragen hat, dass er die grundsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage aus Vereinfachungsgründen auf die Bewertung des Grund und Bodens beschränkt und nicht auch auf aufstehende Gebäude erstreckt. \n\n83\\. ff) Eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht im Verhältnis der Eigentümer bebauter Grundstücke vor, weil die Grundsteuerlast im baden-württembergischen Grundsteuer-Modell, wie die Klägerin vorträgt, nicht danach unterscheide, ob auf einem Grundstück eine Jugendstilvilla, ein Hochhaus oder ein baufälliges Gebäude stehe oder ob die Grundstücke gewerblich genutzt würden. \n\n84\\. Derartige Unterschiede sind grundsätzlich bereits bei der Bildung der Bodenrichtwertzonen zu berücksichtigen. Nach der gesetzlichen Regelung des § 196 Abs. 1 Satz 3 BauGB sind die unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen in der Weise voneinander abzugrenzen, dass sie nur Gebiete umfassen dürfen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Grundstücke, die sich zum Beispiel hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wesentlich unterscheiden, weil sie einerseits dem Wohnen dienen (§§ 3 ff. der Baunutzungsverordnung \\--BauNVO--) und andererseits für gewerbliche Zwecke genutzt werden (§ 8 BauNVO), sind deshalb typischerweise unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen zuzuordnen und werden daher auch mit unterschiedlichen Bodenrichtwerten bewertet. Gleiches gilt für Grundstücke, die sich beispielsweise hinsichtlich der Gebäudehöhe oder der Geschossanzahl derart unterscheiden, dass sie ein erheblich voneinander abweichendes Maß der baulichen Nutzung aufweisen (vgl. §§ 16 ff. BauNVO, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 ImmoWertV). Da sich solche Grundstücke schon hinsichtlich der für eine Bodenrichtwertzone maßgebenden wertbeeinflussenden Merkmale unterscheiden, ist es folgerichtig, wenn für sie aufgrund unterschiedlicher Bodenrichtwerte nach § 38 Abs. 1 LGrStG BW auch unterschiedliche Grundsteuerwerte festgestellt werden. \n\n85\\. 3\\. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch kein Verstoß gegen die Staatszielbestimmung aus Art. 20a GG vor, weil der Landesgesetzgeber, wie die Klägerin meint, im Zusammenhang mit dem von ihm verfolgten Lenkungsziel, Anreize für eine zusätzliche Bebauung unbebauter Grundstücksflächen zu schaffen, keine ausreichende Abwägung mit Umweltschutzbelangen vorgenommen habe. \n\n86\\. Nach Art. 20a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Das LGrStG BW verstößt nicht gegen diese Vorgaben. Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, bringt die von der Klägerin insoweit angeführte Passage aus der Gesetzesbegründung, wonach das LGrStG BW \"die ressourcenschonende und effiziente Nutzung des Grund und Bodens\" fördere (vgl. BWLTDrucks 16\u002F8907, S. 55), kein primäres Lenkungsziel des Gesetzgebers zum Ausdruck, das dem Staatsziel des Art. 20a GG widerspricht, sondern allenfalls einen Nebeneffekt der von dem Gesetzgeber mit der Ausrichtung am Bodenwert beabsichtigten relations- und realitätsgerechten Ermittlung der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag. Die Klägerin berücksichtigt nicht, dass der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet ist, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im Sinne von Art. 20a GG gerade durch eine besondere Lenkungsnorm im Bereich der Grundsteuer zu berücksichtigen. Bei dem Ausgleich der kollidierenden Rechtsgüter und Interessen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656\u002F18, 1 BvR 78\u002F20, 1 BvR 96\u002F20, 1 BvR 288\u002F20, BVerfGE 157, 30, Rz 162, m.w.N.). Er kann sich auch anderer gesetzlicher Regelungen, etwa im Rahmen der Bauleitplanung (vgl. z.B. § 1a Abs. 3, § 5 Abs. 2 Nr. 10, § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB), bedienen, um Eingriffe in Natur und Landschaft aufgrund baulicher Maßnahmen entsprechend zu kompensieren. \n\n87\\. 4\\. Nach Auffassung des Senats liegt auch kein Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) im Hinblick darauf vor, dass die genaue Höhe der zu zahlenden Grundsteuer regelmäßig erst feststeht, wenn die Grundsteuer festgesetzt wurde (vgl. hierzu bereits BFH-Urteile vom 12.11.2025 - II R 25\u002F24, BStBl II 2026, 273; vom 12.11.2025 - II R 31\u002F24, BStBl II 2026, 282, und vom 12.11.2025 - II R 3\u002F25, BStBl II 2026, 292, jeweils zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Denn die Bestimmung der Hebesätze ist erst möglich, wenn die flächendeckende Feststellung der Grundsteuerwerte sowie die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge für die wirtschaftlichen Einheiten eines Gemeindegebiets erfolgt sind. Abgesehen davon, dass die Grundsteuerwertfeststellungen durch Einspruch und Klage offengehalten werden können, hängt die Entscheidung des Steuerpflichtigen, die Grundsteuerwertfeststellung anzufechten, zudem nicht maßgeblich von der Kenntnis des Hebesatzes, sondern vielmehr davon ab, ob der festgestellte Grundsteuerwert von dem Verkehrswert der wirtschaftlichen Einheit abweicht und gegebenenfalls eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung in Betracht kommt. Diese Entscheidung kann anhand der bereits bei Erlass des Grundsteuerwertbescheides vorliegenden Informationen getroffen werden. \n\nIV.\n\n88\\. Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen im Streitfall nicht vor. \n\n89\\. 1\\. Das FG hat nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt. \n\n90\\. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) verpflichtet das Gericht, wesentliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er bedeutet jedoch nicht, dass sich das Gericht mit allen ihren Ausführungen in den Entscheidungsgründen detailliert befassen muss. Daher liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das FG das Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12.06.2020 - II B 46\u002F19, BFH\u002FNV 2020, 1273, m.w.N.). \n\n91\\. b) Im Streitfall hat das FG das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des fehlenden Zusammenhangs zwischen den Bodenrichtwerten und der Nutzenäquivalenz für die Inanspruchnahme kommunaler Infrastrukturleistungen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dies ergibt sich daraus, dass das FG im Tatbestand seiner Entscheidung den klägerischen Vortrag wiedergegeben und sich auch in den Urteilsgründen mit der Bedeutung der öffentlichen Infrastruktur für die Entwicklung der Bodenpreise ausführlich auseinandergesetzt hat. Die Ausführungen der Klägerin zur abweichenden Steuerschuldnerschaft des Erbbauberechtigten gegenüber dem Eigentümer sowie zur Anknüpfung an einen anderen Steuergegenstand bei Wohnungseigentümergemeinschaften durfte das FG außer Acht lassen, da dieses Vorbringen für den Streitfall nicht entscheidungserheblich war. Gleiches gilt, soweit die Klägerin geltend gemacht hat, dass der Gutachterausschuss der Gemeinde A eine rückwirkende Korrektur der Bodenrichtwertzonen im Hinblick auf die Einteilung der Grundstücke in Vorder- und Hinterland vorgenommen habe. Denn abgesehen davon, dass im Streitfall der von dem Gutachterausschuss der Stadt Karlsruhe für die Bodenrichtwertzone \"X-Weg\" ermittelte Bodenrichtwert maßgeblich war, kam nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des FG eine individuelle Anpassung des Bodenrichtwerts aufgrund wertrelevanter Abweichungen des zu bewertenden Grundstücks vom Richtwertgrundstück, insbesondere im Hinblick auf die Grundstückstiefe, nicht in Betracht. \n\n92\\. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das FG auch keine Überraschungsentscheidung erlassen. \n\n93\\. aa) Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12.06.2012 - II R 39\u002F11, BFH\u002FNV 2012, 1664; BFH-Beschlüsse vom 09.11.2011 - II B 105\u002F10, BFH\u002FNV 2012, 254, und vom 16.11.2009 - V B 37\u002F09, BFH\u002FNV 2010, 450). Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO verlangen jedoch nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (z.B. BFH-Beschlüsse vom 12.07.2007 - III B 138\u002F06, BFH\u002FNV 2007, 2131, und vom 07.02.2007 - X B 105\u002F06, BFH\u002FNV 2007, 962, m.w.N.). \n\n94\\. bb) Danach war das FG nicht verpflichtet, die Klägerin vor Erlass seiner Entscheidung darauf hinzuweisen, dass aus seiner Sicht ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Nutzen kommunaler Leistungen und dem Verkehrswert des Grund und Bodens zu bejahen sei. Art und Ausmaß des Einflusses der kommunalen Infrastruktur auf die Bewertung des Grund und Bodens einerseits sowie der aufstehenden Gebäude andererseits war Gegenstand der umfassenden Zeugenvernehmungen. Das FG war nicht verpflichtet, die aus seiner Sicht aus der Beweisaufnahme zu ziehenden Schlussfolgerungen und das Ergebnis seiner Beweiswürdigung im Voraus mitzuteilen oder anzudeuten. Die im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertretene Klägerin musste vielmehr damit rechnen, dass das FG seine Entscheidung auch auf diesen Gesichtspunkt stützen würde. \n\n95\\. cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt eine Überraschungsentscheidung auch nicht im Hinblick auf die von ihr zitierte Entscheidung des OVG für das Land Schleswig-Holstein vom 24.04.2024 - 6 KN 2\u002F24 (DVBl 2025, 54, Rz 95) vor, das in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Streitfall das Vorliegen eines hinreichenden Zusammenhangs zwischen der Entwicklung des Bodenrichtwerts und einer am Verbraucherpreisindex orientierten Entwicklung des Aufwandes für das Innehaben einer Zweitwohnung verneint hat. Belastungsgrund der Zweitwohnungsteuer ist --anders als bei der Grundsteuer-- der finanzielle Aufwand des einzelnen Wohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung, denn mit der Zweitwohnungsteuer soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erfasst werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 18.07.2019 - 1 BvR 807\u002F12, 1 BvR 2917\u002F13). Im Hinblick auf die unterschiedliche Zielrichtung beider Steuern konnte ein fachkundig vertretener Beteiligter daher nicht ohne Weiteres annehmen, dass das FG im Streitfall den für maßgeblich erachteten Zusammenhang zwischen der kommunalen Infrastruktur und den Bodenrichtwerten auf der Grundlage der zitierten OVG-Rechtsprechung verneinen würde. \n\n96\\. 2\\. Die Rüge der Klägerin, das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), hat ebenfalls keinen Erfolg. \n\n97\\. a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG seine Überzeugung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu bilden, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde zu legen. Insbesondere muss das FG den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten vollständig und einwandfrei berücksichtigen. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist allerdings nur dann verletzt, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist. Entsprechendes gilt, wenn die Entscheidung des FG auf einer Zeugenaussage beruht, die mit den protokollierten Bekundungen dieses Zeugen nicht im Einklang steht. Eine entsprechende Rüge hat von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 25.09.2007 - IX B 199\u002F06, BFH\u002FNV 2008, 26, und vom 25.02.2005 - III B 13\u002F04, BFH\u002FNV 2005, 1065). \n\n98\\. b) Im Streitfall kann ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht festgestellt werden. Die Klägerin macht geltend, das FG habe die Zeugenaussagen unzutreffend dahin gewürdigt, dass sich kommunale Infrastrukturleistungen zum größten Teil im Bodenwert und nicht im Wert der aufstehenden Gebäude niederschlagen. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt jedoch nicht bereits deshalb vor, weil das FG eine Zeugenaussage nicht entsprechend den Vorstellungen der Klägerin gewürdigt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.05.2005 - VII B 38\u002F04, BFH\u002FNV 2005, 1496, und vom 10.02.2005 - X B 179\u002F03, BFH\u002FNV 2005, 1117, m.w.N.). Im Übrigen ergibt sich aus dem Akteninhalt für den Senat nicht, dass das FG eine unvollständige Auswertung der Zeugenaussagen vorgenommen hätte oder dass die Beweiswürdigung des FG mit den protokollierten Bekundungen eines Zeugen erkennbar nicht im Einklang stünde. \n\nV.\n\n99\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","BFH, Urteil vom 22. April 2026 - II R 26\u002F24","ecli-de-neuris-stre202610124",{"id":159,"ecli":160,"caseNumber":161,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":162,"fullText":163,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":164,"slug":165,"metadata":21},"2411","ECLI:DE:NEURIS:STRE202610109","IX R 34\u002F24","2026-04-21T00:00:00.000Z","#  BFH, Urteil vom 21. April 2026 - IX R 34\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nEin Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle löst weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot für den Schuldner aus.27 35\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.10.2024 \\- 10 K 3000\u002F21 K,G wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Streitig ist die gewinnwirksame Ausbuchung einer Verbindlichkeit anlässlich eines Insolvenzverfahrens. \n\n2\\. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der … (GmbH). Die GmbH hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr (xx.xx. bis xx.xx.). \n\n3\\. Am xx.xx.2008 gewährte die … B.V. der GmbH ein Darlehen in Höhe von … €. Für die Darlehensrückzahlung verbürgte sich die … N.V. Nach den Angaben des Klägers war die … B.V. zu diesem Zeitpunkt mittelbar an der GmbH beteiligt. \n\n4\\. Im Dezember 2008 trat die … B.V. die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an die … (Z-Gesellschaft) ab. Die Z-Gesellschaft war mittelbare Gesellschafterin der GmbH. Gleichzeitig trat die Z-Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten in den zwischen der … B.V. und der GmbH bestehenden Darlehensvertrag ein. Die … N.V. fungierte weiterhin als Bürgin. Nach den Angaben des Klägers erbrachte die GmbH am xx.xx.2009 auf das Darlehen eine Rückzahlung in Höhe von … €. \n\n5\\. Mit weiterem Darlehensvertrag vom xx.xx.2009 gewährte die Z-Gesellschaft der GmbH ein Darlehen über … €. \n\n6\\. Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom xx.xx.2009 am gleichen Tage wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. \n\n7\\. Die Z-Gesellschaft meldete die noch offene Darlehensforderung in Höhe von … € zuzüglich Zinsen in Höhe von … € sowie die weitere Darlehensforderung in Höhe von … € im Rang des § 38 der Insolvenzordnung (InsO) zur Insolvenztabelle an. Der Kläger nahm diese Forderungen in die Insolvenztabelle auf und bestritt sie im Prüfungstermin. Später meldete die Z-Gesellschaft auch die von ihr bezogen auf das Darlehen über … € berechneten Zinsen im Umfang von … € im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle an. Der Kläger nahm diese Forderung ebenfalls in die Insolvenztabelle auf. \n\n8\\. In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht (LG) … schlossen der Kläger und die Z-Gesellschaft am xx.xx.2014 einen Vergleich, wonach sich die Z-Gesellschaft verpflichtete, die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen in Höhe von … € und … € \"zurück zu nehmen und diese Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der […] nicht mehr geltend zu machen\". Der Kläger verpflichtete sich, \"den auf Insolvenzanfechtung basierenden Zahlungsanspruch von … € nebst Zinsen aus dem Rechtsstreit vor dem LG […] nicht mehr geltend zu machen\". Entsprechend nahm die Z-Gesellschaft ihre Forderungsanmeldungen zurück und teilte dem Kläger mit, dass sie die Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH nicht mehr geltend mache. \n\n9\\. Am xx.xx.2018 erstellte der Kläger eine Steuerbilanz für die GmbH zum xx.xx.2014. In dieser buchte er die gegenüber der Z-Gesellschaft bestehende Darlehensverbindlichkeit in Höhe von … € gewinnwirksam aus. In der Körperschaftsteuererklärung für 2014 behandelte der Kläger diesen Betrag als steuerfreie Einnahme. \n\n10\\. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 17.06.2019 die Körperschaftsteuer für 2014 auf … € fest. Mit Bescheid vom gleichen Tage über den Gewerbesteuermessbetrag setzte es diesen für 2014 auf … € fest. Dabei ging das FA jeweils von einem der Besteuerung zugrunde zu legenden Steuerbilanzgewinn von … € aus. In den Erläuterungen führte es aus, der Verzicht der Z-Gesellschaft auf die Forderung in Höhe von … € sei in der Bilanz zutreffend als Ertrag gebucht worden. Das FA behandelte den Ertrag mangels Steuerbefreiung als steuerpflichtig. Die mit dem Darlehen in Verbindung stehenden Zinsen seien bisher offensichtlich nicht als Ertrag erfasst worden. Der Betrag von … € werde daher ebenfalls dem Gewinn hinzugerechnet. \n\n11\\. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. In der Einspruchsentscheidung vom 08.11.2021 setzte das FA die Körperschaftsteuer 2014 auf … € und den Gewerbesteuermessbetrag auf … € herab. Dabei ging es jeweils von einem der Besteuerung zugrunde zu legenden Steuerbilanzgewinn von … € (statt zuvor … €) aus. Die Teilabhilfe beruhte auf einer Rückgängigmachung der ursprünglichen Erhöhung des zu versteuernden Einkommens hinsichtlich der mit dem Darlehen in Verbindung stehenden Zinsen in Höhe von … €. Diese Erhöhung machte das FA rückgängig, weil die Zinsen seinerzeit nicht als Betriebsausgaben erfasst worden waren. An der gewinnwirksamen Ausbuchung der Verbindlichkeit gegenüber der Z-Gesellschaft in Höhe von … € hielt das FA fest. \n\n12\\. Die Klage war erfolgreich. Die Gründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2025, 159 abgedruckt. \n\n13\\. Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es ist der Ansicht, die Darlehensverbindlichkeit sei gewinnwirksam auszubuchen gewesen, weil die GmbH infolge des gerichtlichen Vergleichs mit der Z-Gesellschaft wirtschaftlich nicht mehr belastet gewesen sei. \n\n14\\. Das FA beantragt,  \nunter Aufhebung des Urteils vom 10.10.2024 die Klage als unbegründet abzuweisen. \n\n15\\. Der Kläger beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n16\\. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung \\--FGO--). \n\n17\\. Das Finanzgericht (FG) hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten nicht gewinnwirksam aufzulösen sind. Denn weder kam es durch den gerichtlichen Vergleich vom xx.xx.2014 zu einem Forderungsverzicht, noch kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Z-Gesellschaft ihre Forderungen gegenüber der GmbH nicht mehr geltend macht. \n\n18\\. 1\\. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat die GmbH in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Ist eine Verbindlichkeit nach handelsbilanziellen Grundsätzen zu bilanzieren, gilt dieses Passivierungsgebot auch für die Steuerbilanz. Nur wenn eine steuerrechtliche Spezialregelung --wie etwa § 5 Abs. 2a EStG-- weitere oder abweichende Kriterien für die Passivierung für Steuerzwecke aufstellt, kann es zu einer abweichenden Behandlung in der Steuerbilanz kommen. \n\n19\\. a) Die handelsrechtlichen GoB ergeben sich insbesondere aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs \"Vorschriften für alle Kaufleute\" der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB), wobei ein Passivierungsgebot für Verbindlichkeiten aus § 246 Abs. 1 Satz 3, § 247 Abs. 1, § 253 Abs. 1 Satz 2, § 266 Abs. 3 HGB folgt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.07.2019 - XI R 53\u002F17, BFHE 265, 249, BStBl II 2019, 803, Rz 17). \n\n20\\. b) Nach § 247 Abs. 1 HGB sind in der Handelsbilanz Schulden zu passivieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und die am zu beurteilenden Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 30.11.2011 - I R 100\u002F10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332, Rz 11, m.w.N.; vom 15.04.2015 - I R 44\u002F14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769, Rz 8, und vom 28.09.2016 - II R 64\u002F14, BFHE 255, 90, BStBl II 2017, 104, Rz 16). Das rechtliche Bestehen einer Verbindlichkeit bewirkt im Regelfall eine wirtschaftliche Belastung und rechtfertigt somit eine Passivierung der Verbindlichkeit. Es lässt darauf schließen, dass der Gläubiger sein Forderungsrecht geltend machen wird und das Vermögen durch bevorstehende Zahlungen belastet ist (BFH-Urteil vom 19.08.2020 - XI R 32\u002F18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 32). Dies gilt nach dem aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG folgenden Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für Zwecke der Steuerbilanz (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.2015 - I R 44\u002F14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769, Rz 8). \n\n21\\. c) Keine wirtschaftliche Belastung stellt eine Verbindlichkeit dar, wenn mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2016 - X R 4\u002F15, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786, Rz 34). Für diese Annahme genügt es nicht, dass der Schuldner überschuldet (vgl. BFH-Urteile vom 01.03.2005 - VIII R 5\u002F03, BFH\u002FNV 2005, 1523, unter II.B.2.a bb; vom 28.09.2016 - II R 64\u002F14, BFHE 255, 90, BStBl II 2017, 104, Rz 17; vom 19.08.2020 - XI R 32\u002F18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 25) oder vermögenslos ist (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.1993 - VIII R 29\u002F91, BStBl II 1993, 747, unter II.; vom 15.04.2015 - I R 44\u002F14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769, Rz 9; vom 28.09.2016 - II R 64\u002F14, BFHE 255, 90, BStBl II 2017, 104, Rz 17). Die Schuld darf jedoch nicht mehr passiviert werden, wenn sich der Schuldner entschlossen hat, die Einrede der Verjährung zu erheben oder wenn anzunehmen ist, dass er sich auf die Verjährung berufen wird (BFH-Urteil vom 13.12.2016 - X R 4\u002F15, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786, Rz 36, m.w.N.). \n\n22\\. d) Die Feststellung, ob mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist, obliegt dem Tatrichter (vgl. BFH-Urteil vom 27.03.1996 - I R 3\u002F95, BFHE 180, 155, BStBl II 1996, 470, unter II.A.3.). Dessen Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde und nicht gegen Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze verletzt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 03.12.2024 - IX R 2\u002F24, BFHE 287, 394, BStBl II 2025, 453, Rz 12; BFH-Urteile vom 17.05.2017 - II R 35\u002F15, BFHE 258, 95, BStBl II 2017, 966, Rz 26, und vom 29.11.2017 - I R 7\u002F16, BFHE 260, 334, BStBl II 2019, 738, Rz 30). \n\n23\\. 2\\. Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Passivierung der streitgegenständlichen Verbindlichkeiten nicht entfallen. Eine gewinnwirksame Ausbuchung scheidet aus. \n\n24\\. a) Die Forderungen der Z-Gesellschaft gegenüber der GmbH hatten am Bilanzstichtag des xx.xx.2014 rechtlich weiterhin Bestand. \n\n25\\. aa) Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der gerichtliche Vergleich keinen Forderungsverzicht (§ 397 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) enthält. Dieses Auslegungsergebnis hat das FG im Wesentlichen auf den Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs gestützt, der ausdrücklich von \"zurück zu nehmen\" und davon spricht, dass die Z-Gesellschaft die Forderungen im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend macht. An dieses Auslegungsergebnis ist der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden, weil das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat. \n\n26\\. bb) Es handelt sich auch nicht --anders als das FA meint-- um einen \"faktischen Forderungsverzicht\". Vielmehr hat sich die Z-Gesellschaft lediglich verpflichtet, die Forderung im Insolvenzverfahren nicht geltend zu machen. Es handelt sich nur um ein Stillhalteabkommen. Diese Vereinbarung ist einer Stundung vergleichbar. Der Nichtausweis der Verbindlichkeit würde gegen den Vorsichtsgrundsatz sowie das Gebot des vollständigen Ausweises bestehender Risiken verstoßen (§ 246 Abs. 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, vgl. BFH-Urteil vom 19.08.2020 - XI R 32\u002F18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 33, zum Rangrücktritt). \n\n27\\. b) Die vereinbarte Nichtgeltendmachung der Forderungen im Insolvenzverfahren führt \\--abweichend zur Ansicht des FA-- nicht dazu, dass die entsprechende Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag ausgebucht werden muss und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegebenenfalls wieder eingebucht wird (so jedoch Schmittmann, Der Steuerberater --StB-- 2025, 69, 70, und StB 2024, 130, 133, unter Verweis auf FG Münster, Urteil vom 24.08.2021 - 6 K 3905\u002F19 E, EFG 2022, 31, Rz 36). \n\n28\\. aa) Für den Rangrücktritt hat der BFH entschieden, dass eine Rangrücktrittserklärung, die die Erfüllung der Verpflichtung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen, sondern auch aus \"sonstigem freien Vermögen\" vorsieht, selbst dann steuerbilanziell kein Passivierungsverbot auslöst, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit am Bilanzstichtag nicht in der Lage ist, freies Vermögen zu schaffen und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens voraussichtlich nicht eintreten wird (BFH-Urteil vom 19.08.2020 - XI R 32\u002F18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279). Auf dieses Urteil hat das FG verwiesen und zutreffend darauf abgestellt, dass auch im Streitfall eine Tilgung der Verbindlichkeit aus insolvenzfreiem Vermögen möglich sei. \n\n29\\. bb) Darüber hinaus ist die Ansicht des FA mit den insolvenzrechtlichen Regelungen nicht in Einklang zu bringen. Denn sie führt im Ergebnis dazu, dass der Insolvenzverwalter sämtliche Verbindlichkeiten auszubuchen hätte, deren spiegelbildliche Forderungen nicht bis zu dem jeweiligen Bilanzstichtag zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind. \n\n30\\. Insolvenzforderungen müssen grundsätzlich innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Anmeldefrist angemeldet werden (§ 28 Abs. 1, § 174 Abs. 1 InsO). Die Anmeldefrist ist jedoch keine Ausschlussfrist, wie sich aus § 177 Abs. 1 Satz 1 InsO ergibt. Danach sind im Prüfungstermin auch die Forderungen zu prüfen, die nach Fristablauf angemeldet worden sind. Forderungen, die nach dem Prüfungstermin angemeldet worden sind, können in einem besonderen Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren geprüft werden. Spätestens bis zum Schlusstermin muss die Forderung angemeldet werden, anderenfalls kann sie nicht mehr berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich eine Unsicherheit. Unter Umständen müsste der Insolvenzverwalter die Forderung in einem Jahr ausbuchen und sie im Folgejahr wieder einbuchen. \n\n31\\. Schließlich sind Forderungen nachrangiger Gläubiger (z.B. Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO) gemäß § 174 Abs. 3 InsO nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht zur Anmeldung auffordert. Da es sich bei den Forderungen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO häufig um solche mit einem vereinbarten Rangrücktritt handelt, würde die von dem FA geforderte Ausbuchung der Verbindlichkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Rangrücktritt (BFH-Urteil vom 19.08.2020 - XI R 32\u002F18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279) widersprechen, wenn eine Anmeldung unterbleibt, weil die Aufforderung des Insolvenzgerichts fehlt. \n\n32\\. c) Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gelangt, es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Z-Gesellschaft ihre Forderungen gegenüber der GmbH nicht mehr geltend machen wird. \n\n33\\. Das FG hat hierzu angeführt, dass bei einem \"normalen\" oder \"jedenfalls häufigen Ablauf\" eines Insolvenzverfahrens die Geltendmachung der Forderung zwar kaum mehr erfolgversprechend sei. Es könne sich aber in den drei Fällen (Insolvenzplan, Freigabe eines Teils des Vermögens und nachträglich auftauchendes Vermögen) noch eine Möglichkeit ergeben, die GmbH auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit gewissen Erfolgsaussichten in Anspruch zu nehmen. Zudem bestehe weiterhin die Möglichkeit, dass die GmbH von der Bürgin in Anspruch genommen werde (§ 774 BGB). \n\n34\\. Diese Würdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Geltendmachung wegen der wirtschaftlichen Lage der GmbH nicht sehr wahrscheinlich sein mag, führt nicht zur Ausbuchung der Verbindlichkeit. Denn es kommt allein darauf an, ob die Geltendmachung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. \n\n35\\. d) Der gerichtliche Vergleich vom xx.xx.2014 löst auch kein steuerbilanzielles Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG aus. \n\n36\\. aa) Nach § 5 Abs. 2a EStG sind für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG setzt dabei voraus, dass sich der Anspruch des Gläubigers verabredungsgemäß nur auf künftiges Vermögen des Schuldners bezieht (BFH-Urteile vom 19.08.2020 - XI R 32\u002F18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 36, m.w.N., und vom 29.09.2022 - IV R 20\u002F19, BFHE 278, 301, BStBl II 2023, 435, Rz 72). Die Norm ist nicht anwendbar, wenn die Verbindlichkeit auch aus insolvenzfreiem Vermögen zu tilgen ist. Ob insolvenzfreies Vermögen vorhanden ist oder geschaffen werden kann, ist nicht entscheidend (BFH-Urteil vom 19.08.2020 - XI R 32\u002F18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 38 f., m.w.N.). Dies dient auch der Rechtssicherheit; denn zur Beantwortung der Frage, ob und inwieweit zum jeweiligen Bilanzstichtag \"sonstiges Vermögen\" tatsächlich vorhanden ist, ist jeweils eine Schattenliquidationsrechnung durchzuführen (BFH-Urteil vom 19.08.2020 - XI R 32\u002F18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 43). \n\n37\\. bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es an einer Verpflichtung der GmbH im Sinne des § 5 Abs. 2a EStG. \n\n38\\. Das FG hat die Vergleichsvereinbarung vom xx.xx.2014 dahin ausgelegt, dass zukünftige Gewinne oder ein Liquidationsüberschuss nicht die einzigen Möglichkeiten seien, aus denen die GmbH hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden könnte. Allein der Zukunftsbezug der Vergleichsvereinbarung reiche nicht aus. \n\n39\\. Dem ist zuzustimmen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob insolvenzfreies Vermögen am maßgeblichen Bilanzstichtag überhaupt vorhanden war oder die konkrete Möglichkeit bestand, derartiges Vermögen zu schaffen. \n\n40\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","BFH, Urteil vom 21. April 2026 - IX R 34\u002F24","ecli-de-neuris-stre202610109"]