[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-bundesgerichtshof":3},{"court":4,"decisions":10},{"id":5,"name":6,"country":7,"level":8,"jurisdiction":9},46,"Bundesgerichtshof","de","supreme","civil",[11,22,30,38,45,52,59,66,73,81,88,95,102,109,116,123,130,137,145,152],{"id":12,"ecli":13,"caseNumber":14,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":16,"fullText":17,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":19,"slug":20,"metadata":21},"2018","ECLI:DE:NEURIS:KORE626002026","V ZR 124\u002F25","","2026-06-26T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 26. Juni 2026 - V ZR 124\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 24. April 2026 wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n2\\. 1\\. Erfolglos bleibt die Anhörungsrüge, soweit der Kläger meint, ihm sei im Zusammenhang mit der Streitwertanfrage keine Verzögerung von sieben Tagen zuzurechnen, sondern von maximal zwei Tagen. Der Senat hat die Rechtsausführungen des Klägers zur Streitwertanfrage nicht übergangen. Vielmehr hat er die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe aufgrund des erstmals in der Anfrage genannten Aktenzeichens des Amtsgerichts trotz der seinerzeit von ihm vor dem Amtsgericht geführten weiteren Verfahren der zuvor von ihm neu eingereichten Klage zuordnen können und müssen, ausdrücklich geprüft und als rechtsfehlerfrei angesehen. \n\n3\\. 2\\. Unzutreffend ist die Beanstandung der Anhörungsrüge, der Senat habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er die Regelung des § 63 Abs. 1 GKG durch Bezugnahme auf ein hier nicht einschlägiges Urteil (BGH, Urteil vom 20\\. November 2012 - X ZR 131\u002F11, GRUR 2013, 539) nicht berücksichtigt habe und so „zu einer falschen Entscheidung“ gekommen sei. Die gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderliche Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich daraus offensichtlich nicht. Abgesehen davon hat der Senat die Vorschrift des § 63 Abs. 1 GKG zugrunde gelegt und entschieden, dass diese Norm es dem Gericht nicht verbietet, von dem Kläger Angaben zur vorläufigen Wertfestsetzung zu fordern. Auf die Vorschrift des § 26 Abs. 2 KostVfg, auf die die Anhörungsrüge in diesem Zusammenhang verweist, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenverfügung ist eine Verwaltungsbestimmung, die sich in erster Linie an die Kostenbeamten richtet. Als bloße Verwaltungsvorschrift bindet sie die Verwaltung, aber nicht die Gerichte (vgl. OLG Koblenz, MDR 2005, 1079; NK-GK\u002FHagen Schneider, 3. Aufl. 2021, Anhang I: Verwaltungsvorschriften Rn. 2; Toussaint\u002FBenner, Kostenrecht, 56. Aufl., Vor § 1 KostVfg Rn. 2). \n\n4\\. 3\\. Soweit die Anhörungsrüge geltend macht, der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass der Senat die Kausalität der Verzögerung mit der Erwägung bejaht habe, die Annahme, eine frühere Nachfrage hätte keine Verfahrensbeschleunigung zur Folge gehabt, beruhe auf Spekulationen, zeigt sie keinen übergangenen Parteivortrag auf, sondern rügt die Rechtsanwendung durch den Senat. \n\n5\\. 4\\. Schließlich ist die Anhörungsrüge bereits unzulässig, soweit sie geltend macht, das Senatsurteil vom 24. April 2026 verletze außerdem die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des fairen Verfahrens und widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Die Verletzung dieser Verfahrensgrundrechte kann nicht Gegenstand der auf Gehörsverstöße beschränkten Anhörungsrüge sein (vgl. Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123\u002F10, NJW 2011, 1516 Rn. 8). \n\nBrückner Göbel Hamdorf Malik Grau","jurionline_de","BGH, Beschluss vom 26. Juni 2026 - V ZR 124\u002F25","ecli-de-neuris-kore626002026",null,{"id":23,"ecli":24,"caseNumber":25,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":26,"fullText":27,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":28,"slug":29,"metadata":21},"2019","ECLI:DE:NEURIS:KORE310102026","VII ZR 150\u002F25","2026-06-25T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 25. Juni 2026 - VII ZR 150\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nZu den Anforderungen an die schlüssige Darlegung fehlender Säumnis.\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Zweite Versäumnisurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. September 2025 wird auf ihre Kosten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit einem privaten Bauvorhaben in Anspruch. Der Beklagte zu 2 erbrachte Architektenleistungen, der Beklagte zu 1 führte den Rohbau aus. \n\n2\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Ihr Prozessbevollmächtigter hat danach mit Schriftsatz vom 22. April 2025 die Mandatsniederlegung angezeigt. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2025 ist die Klägerin nicht vertreten gewesen. Auf Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. \n\n3\\. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin fristgerecht Einspruch verbunden mit dem Hinweis eingelegt, dass es bei der Mandatsniederlegung verbleibe. Den auf den 14. Juli 2025 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache hat das Berufungsgericht aufgehoben, nachdem die Klägerin einen Befangenheitsantrag gestellt hatte. Nach dessen Zurückweisung hat das Berufungsgericht Termin anberaumt auf den 9. September 2025. Nachdem das Berufungsgericht Terminsverlegungsanträge der Klägerin persönlich und ihres vormaligen Prozessbevollmächtigten abgelehnt hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. September 2025 die Einzelrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Berufungsgericht hat das Ablehnungsgesuch am gleichen Tag als unzulässig verworfen. In der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2025 ist für die Klägerin niemand erschienen. Auf Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht ein Zweites Versäumnisurteil erlassen und den Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 5. Juni 2025 verworfen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Zweiten Versäumnisurteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, sie ist unzulässig. I. \n\n5\\. 1\\. Gegen ein Zweites Versäumnisurteil eines Berufungsgerichts, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, findet zwar die Revision gemäß § 555 Abs. 5 Nr. 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands statt. Doch unterliegt ein Zweites Versäumnisurteil nach § 555 Abs. 5 Nr. 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Revision nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Eine zulässige Revision setzt darum die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123\u002F18 Rn. 16 m.w.N., NJW-RR 2019, 695). \n\n6\\. Eine Partei ist im Sinne der §§ 330 ff. ZPO säumig, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Bestimmung eines notwendigen Termins zur mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache am hierzu bestimmten Ort nicht erscheint, bei notwendiger Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist oder nicht zur Sache verhandelt. Die Säumnis ist nicht schuldhaft, wenn die Partei beziehungsweise ihr Prozessvertreter an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins unverschuldet verhindert war, mithin die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei gewahrt hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123\u002F18 Rn. 18 m.w.N., NJW-RR 2019, 695). \n\n7\\. 2\\. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie den Termin am 9. September 2025 ohne ihr Verschulden versäumt hat. \n\n8\\. a) Die Revision stellt nicht in Frage, dass trotz ordnungsgemäßer Ladung für die Klägerin im Termin vom 9. September 2025 niemand erschienen ist. \n\n9\\. b) Die Säumnis der Klägerin war nicht unverschuldet, weil sie darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Termin wegen ihres Ablehnungsgesuchs vom 8. September 2025 (§ 44 Abs. 1 ZPO) aufgehoben und kein Versäumnisurteil durch die abgelehnte Einzelrichterin erlassen werden würde. Das Berufungsgericht hatte zuvor durch die mehrfache Ablehnung von Verlegungsanträgen deutlich gemacht, dass es den Termin nicht verlegen würde. Deswegen musste die Klägerin damit rechnen, dass über ihr Befangenheitsgesuch rechtzeitig, gegebenenfalls durch die abgelehnte Richterin selbst, entschieden und das Berufungsgericht verhandeln wird. \n\n10\\. Ob das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 8. September 2025 zu Recht als unzulässig verworfen worden ist, bedarf keiner Entscheidung. Die fehlende oder unverschuldete Säumnis kann nicht mit der Rüge begründet werden, das erkennende Gericht sei bei Erlass des Zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht als unzulässig verworfen habe, § 547 Nr. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123\u002F18 Rn. 20, NJW-RR 2019, 695; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - VI ZR 488\u002F14 Rn. 7, 14 ff., BGHZ 208, 75). \n\n11\\. c) Die Säumnis war auch nicht deshalb unverschuldet, weil die Klägerin darauf hätte vertrauen dürfen, dass das Berufungsgericht vor einer Sachentscheidung klären würde, ob sie prozessfähig ist, weil der Beklagte zu 2 dies erstinstanzlich im Jahre 2023 in Frage gestellt hatte. \n\n12\\. Zwar darf ein Versäumnisurteil gegen eine Partei nicht ergehen, wenn begründete Zweifel an deren Prozessfähigkeit bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2021 - III ZR 344\u002F20 Rn. 10, MDR 2021, 1081). Die Klägerin, die ihre Prozessfähigkeit selbst nicht in Frage stellt, vermag nicht aufzuzeigen, dass solche begründeten Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit bestanden, die das Berufungsgericht zu der von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens durchzuführenden Überprüfung dieser Prozessvoraussetzung hätten veranlassen müssen. \n\n13\\. d) Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass sie in der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2025 deshalb nicht schuldhaft säumig war, weil sie sich erfolglos bemüht habe, einen neuen Prozessbevollmächtigten zu finden. \n\n14\\. aa) Die fehlende anwaltliche Vertretung im Anwaltsprozess kann grundsätzlich geeignet sein, eine nicht schuldhafte Säumnis zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - XII ZB 550\u002F21 Rn. 10, NJW-RR 2024, 550). Im Rahmen der ihr obliegenden Sorgfaltspflichten ist eine Partei jedoch dazu verpflichtet, alles ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um dem Gericht rechtzeitig die Umstände mitzuteilen, die ihrem Erscheinen zu einem anberaumten Termin im Wege stehen, um so eine Verlegung des Termins zu ermöglichen. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass die Klägerin dem genügt hat. \n\n15\\. Zwar hat die Klägerin in Schreiben, welche sie vor dem auf den 14. Juli 2025 anberaumten Verhandlungstermin dem Berufungsgericht übermittelte, darauf hingewiesen, dass sie wegen der Mandatsniederlegung vom 22. April 2025 einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt suche, aber noch nicht gefunden habe, was unter anderem darauf zurückzuführen sei, dass sie auf Prozesskostenhilfe angewiesen sei. Hierauf hatte das Berufungsgericht reagiert und die Klägerin über die Anforderungen an den Inhalt eines Prozesskostenhilfeantrags belehrt. Die Klägerin hat einen solchen in der Folgezeit nicht gestellt. Die späteren Terminsverlegungsanträge - bezogen auf den Termin vom 9. September 2025 - hat die Klägerin nicht damit begründet, sie habe keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden, so dass das Berufungsgericht nicht davon ausgehen musste, dass die Suche der Klägerin weiter keinen Erfolg gehabt hatte. \n\n16\\. bb) Nachdem die Klägerin vor dem Termin vom 9. September 2025 nicht geltend gemacht hatte, keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben, hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, nach § 78b Abs. 1 ZPO einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zu stellen. Die Klägerin legt ohnehin nicht dar, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO vorgelegen hätten. \n\n17\\. e) Die Klägerin hat den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der Voraussetzungen des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht dadurch genügt, dass sie die Ablehnung ihres am 1\\. September 2025 wegen \"Urlaubsabwesenheit\" gestellten Terminsverlegungsantrags als rechtsfehlerhaft rügt. \n\n18\\. Eine Urlaubsreise kann grundsätzlich eine unverschuldete Säumnis begründen, denn eine geplante Urlaubsreise der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig ein erheblicher Grund dafür, einen Termin nach § 227 Abs. 1 ZPO zu verlegen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur dann, wenn die Urlaubsreise bereits vor der Terminierung geplant oder gebucht war, nicht jedoch, wenn die Planung oder Buchung der Urlaubsreise erst nach Anberaumung und in Kenntnis des Verhandlungstermins erfolgt. In diesem Fall erfordert die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Partei keine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots. Die Terminsverlegung ist nicht gerechtfertigt, weil die Partei im Zeitpunkt der Terminierung noch keine Dispositionen getroffen hatte, auf die das Gericht hätte Rücksicht nehmen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 - V ZB 36\u002F24 Rn. 8, Grundeigentum 2025, 714). Dass - gemessen an diesen Anforderungen \\- die Säumnis der Klägerin unverschuldet gewesen ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, welche sich lediglich pauschal auf eine \"Urlaubsabwesenheit\" beruft, ohne zu deren Umständen näher vorzutragen, nicht. \n\n19\\. f) Die behauptete Urlaubsabwesenheit erforderte nicht deshalb eine Terminsverlegung, weil gewichtige Gründe im Anwaltsprozess (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die persönliche Anwesenheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erforderten. Das persönliche Erscheinen der Klägerin war nicht angeordnet. \n\n20\\. Anders als die Revision geltend macht, war die persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht zur Ausübung von Verfahrensrechten wie der Beantragung von Prozesskostenhilfe oder der Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO erforderlich. Die Ausübung dieser Verfahrensrechte ist außerhalb des Termins möglich. II. \n\n21\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nPamp Halfmeier Graßnack Borris Hannamann","BGH, Urteil vom 25. Juni 2026 - VII ZR 150\u002F25","ecli-de-neuris-kore310102026",{"id":31,"ecli":32,"caseNumber":33,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":34,"fullText":35,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":36,"slug":37,"metadata":21},"2021","ECLI:DE:NEURIS:KORE606712026","VIa ZR 1130\u002F23","2026-06-23T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 23. Juni 2026 - VIa ZR 1130\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Berufungshilfsantrags zu 1a zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird insoweit als unzulässig verworfen, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Berufungshilfsantrags zu 1b zum Nachteil der Klägerin erkannt hat; im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 45.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Dezember 2012 von einem Dritten einen im Oktober 2012 erstzugelassenen gebrauchten Audi A4 Avant 3,0 TDI, der mit einem Dieselmotor des Typs EA896 Gen2 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet ist. \n\n2\\. Sie hat mit ihrer in beiden Instanzen erfolglos gebliebenen Klage zuletzt die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 2) und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (Berufungsantrag zu 3) begehrt. Hilfsweise für den Fall, dass mit den geltend gemachten Ansprüchen nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt werden könne und deshalb der Berufungsantrag zu 1 unbegründet sei, hat sie die Zahlung eines Differenzschadens nebst Zinsen (Berufungsantrag zu 1a) sowie die Beseitigung sämtlicher unzulässiger Abschalteinrichtungen und sonstigen Konformitätsabweichungen (Berufungsantrag zu 1b) verlangt. Sie hat angekündigt, nach Zulassung der Revision die in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträge weiterzuverfolgen. II. \n\n3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat, soweit es hinsichtlich des auf Zahlung von Differenzschadensersatz gerichteten Berufungshilfsantrags zu 1a zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, deren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. \n\n4\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Der mit dem Berufungsantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch auf \"großen\" Schadensersatz ergebe sich nicht aus § 826 BGB. Der Einsatz eines Thermofensters sei nicht als sittenwidrig zu qualifizieren, da es nicht zwischen Prüfstand und realem Fahrbetrieb unterscheide und keine Umstände hinzuträten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Das Vorliegen weiterer Abschalteinrichtungen sei nicht in beachtlicher Weise vorgetragen. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 könne ein Anspruch auf Gewährung großen Schadensersatzes nicht entnommen werden. \n\n6\\. Gestützt auf diese Anspruchsgrundlage könne die Klägerin auch nicht hilfsweise den Ersatz des Differenzschadens beanspruchen, weil der Beklagten kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Die Beklagte sei jedenfalls einem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen, weil das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ihre Rechtsauffassung zu Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 bestätigt hätte. Das KBA hätte sich bei Erteilung der Typgenehmigung für verpflichtet gehalten, diese unabhängig von den konkreten Parametern eines Thermofensters zu erteilen. Entsprechendes gelte für die Getriebesteuerung, die nach Ansicht des KBA, das Kenntnis von der Verwendung unterschiedlicher Schaltprogramme im streitgegenständlichen Fahrzeug gehabt habe, keine Abschalteinrichtung dargestellt habe. \n\n7\\. Soweit die Klägerin hilfsweise auch die Beseitigung \"sämtlicher unzulässiger Abschalteinrichtungen und Konformitätsabweichungen\" begehre, ergebe sich ein solcher Anspruch mangels Rechtsgutsverletzung nicht aus § 823 Abs. 1 BGB und auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog, weil das Fahrzeug jedenfalls derzeit über eine wirksame Typgenehmigung verfüge und zudem ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV allenfalls zum Schadensersatz in Geld, nicht hingegen zur Nachrüstung des Fahrzeugs verpflichte. \n\n8\\. 2\\. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, weil sie jedenfalls einem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen sei, verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör. \n\n9\\. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Daraus ergibt sich eine Pflicht des Gerichts, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2025 - VIa ZR 1412\u002F22, juris Rn. 6 mwN). \n\n10\\. b) Hieran gemessen ist dem Berufungsgericht eine Gehörsverletzung unterlaufen. Die Klägerin macht zu Recht geltend, sie habe im Berufungsrechtszug vorgetragen und unter Beweis gestellt, die maßgebenden Personen bei der Beklagten hätten sich hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen nicht geirrt. Aus dem mit der Beschwerde nachgewiesenen Instanzvortrag ergibt sich, dass die Klägerin vorsorglich mit Nichtwissen bestritten hat, \"dass die Repräsentanten und Mitarbeiter der Beklagten hinsichtlich der Unzulässigkeit der eingesetzten Abschalteinrichtungen, darunter dem Thermofenster, einem (Verbots-)Irrtum unterlegen\" seien. \n\n11\\. Es lässt sich nicht feststellen, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen hat. Obwohl es im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 59 f., 63; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1\u002F23, WM 2023, 2064 Rn. 13) zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum trägt, hat es trotz des klägerischen Bestreitens nicht erkennbar geprüft, ob der auf das Vorliegen eines Irrtums bezogene Vortrag hinreichend konkret war, geschweige denn eine auf solchen Vortrag bezogene Beweisaufnahme durchgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023, aaO, Rn. 63; Urteil vom 25. September 2023, aaO, Rn. 14). Vielmehr ist es auf \"Grundlage des hier zu Grunde zu legenden Sach- und Streitstands\" ohne weitere Begründung von einem Irrtum der Beklagten ausgegangen. Dass die Klägerin einen solchen mit Nichtwissen bestritten und darüber hinausgehend sogar beweisbewehrten Gegenvortrag gehalten hatte, findet im Berufungsurteil keine Erwähnung. \n\n12\\. Den Erwägungen des Berufungsgerichts ist auch weder zu entnehmen, dass es - unter stillschweigender Kenntnisnahme des klägerischen Vortrags - das Bestreiten mit Nichtwissen als nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen oder als nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig erachtet hat, noch, dass es stillschweigend von einem zulässigen Bestreiten ausgegangen ist und sich die Überzeugung eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auf Grundlage tatrichterlicher Würdigung (§ 286 ZPO) des ihm unterbreiteten Streitstoffs gebildet hat. Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen dazu, dass im Falle einer Nachfrage bei der Typgenehmigungsbehörde die Fehlvorstellung der Beklagten bestätigt worden wäre, beziehen sich auf die Unvermeidbarkeit eines zuvor festzustellenden Irrtums, nicht auf dessen Vorliegen (zu dieser Differenzierung BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 63 f.; Urteil vom 25\\. September 2023 - VIa ZR 1\u002F23, WM 2023, 2064 Rn. 14). \n\n13\\. All dies lässt nur den Schluss zu, dass das Berufungsgericht das klägerische Bestreiten übergangen, das Vorliegen eines Irrtums als unstreitig erachtet und infolgedessen gemeint hat, sich nur mit dessen Unvermeidbarkeit befassen zu müssen. Anderes ergibt sich auch nicht aus den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts oder den durch das Berufungsurteil in Bezug genommenen landgerichtlichen Feststellungen, die sich zum Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Irrtums oder hierauf bezogener Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht verhalten. \n\n14\\. c) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Die Klägerin durfte das Vorstellungsbild der Beklagten - wie geschehen - in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Die Beklagte hätte sodann zunächst darlegen und beweisen müssen, dass sich sämtliche ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit des Thermofensters im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befunden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1\u002F23, WM 2023, 2064 Rn. 14 mwN). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte hinsichtlich ihrer Entlastung aufgrund unvermeidbaren Verbotsirrtums darlegungs- oder beweisfällig geblieben wäre. Eine andere tragende Begründung, die die Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ausschlösse, hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht beigegeben. \n\n15\\. 3\\. Im Übrigen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. \n\n16\\. a) Im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n17\\. Mit dem Berufungsantrag zu 1 allein geltend gemachte Ansprüche auf \"großen\" Schadensersatz hat das Berufungsgericht ohne (zulassungsrelevanten) Rechtsfehler verneint und dementsprechend die mit dem Berufungsantrag zu 2 begehrte Feststellung nicht getroffen sowie die mit dem Berufungsantrag zu 3 geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zuerkannt. \n\n18\\. Insbesondere soweit die Beschwerde ihre Ansicht, entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Senats (siehe nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 19 ff.) seien auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Ansprüche auf \"großen\" Schadensersatz gegeben, vor dem Hintergrund von Unionsrecht zum Gegenstand von Zulassungsrügen macht, hat sie damit keinen Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist insoweit aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (aaO, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025, aaO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\n19\\. b) Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Berufungshilfsantrags zu 1b zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, ist die Beschwerde unzulässig, weil sie entgegen § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO keinerlei hierauf bezogene Darlegungen zum Vorliegen eines Zulassungsgrundes enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 579\u002F22, juris Rn. 5). \n\nC. Fischer Katzenstein Ostwaldt Tausch Spielmann \n\n## Sonstiger Langtext\n\n**Berichtigungsbeschluss vom 25. Juni 2026**\n\nDer Senatsbeschluss vom 23. Juni 2026 wird in der dritten Zeile von Randnummer 14 der Gründe wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass \"§ 138 Abs. 3 ZPO\" ersetzt wird durch \"§ 138 Abs. 4 ZPO\".\n\nC. Fischer Katzenstein Ostwaldt\n\nTausch Spielmann","BGH, Beschluss vom 23. Juni 2026 - VIa ZR 1130\u002F23","ecli-de-neuris-kore606712026",{"id":39,"ecli":40,"caseNumber":41,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":34,"fullText":42,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":43,"slug":44,"metadata":21},"2022","ECLI:DE:NEURIS:KORE600892026","VIII ZR 237\u002F25","#  BGH, Beschluss vom 23. Juni 2026 - VIII ZR 237\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerden des Klägers und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Berlin II - Zivilkammer 64 - vom 31. Juli 2025 werden zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\nDas Berufungsgericht hat zwar bei der Prüfung des Eigenbedarfs die insoweit nach ständiger Senatsrechtsprechung maßgeblichen Obersätze nur unvollständig wiedergegeben, indem es unerwähnt gelassen hat, dass bereits der Eigennutzungswunsch des Vermieters unter anderem dann rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Wohnbedarf in einer anderen (frei gewordenen) Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann (Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 166\u002F14, BGHZ 204, 216 Rn. 15; vom 24. September 2024 - VIII ZR 289\u002F23, NZM 2025, 870 Rn. 15; jeweils mwN), und deshalb der Umstand einer freien Alternativwohnung nicht lediglich, wie vom Berufungsgericht angenommen, im Rahmen der - eine Schadensersatzpflicht auslösenden - Verletzung der Anbietpflicht in den Blick zu nehmen ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 232\u002F15, BGHZ 213, 136 Rn. 54 ff.). Dies erfordert unter den im Streitfall gegebenen besonderen Umständen jedoch nicht die Zulassung der Revision.\n\nVon einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO).\n\nDer Wert der Beschwerdeverfahrens beträgt 8.986,92 €.\n\nDr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Reichelt Messing Dr. Böhm","BGH, Beschluss vom 23. Juni 2026 - VIII ZR 237\u002F25","ecli-de-neuris-kore600892026",{"id":46,"ecli":47,"caseNumber":48,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":34,"fullText":49,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":50,"slug":51,"metadata":21},"2025","ECLI:DE:NEURIS:KORE626012026","VIII ZR 180\u002F24","#  BGH, Beschluss vom 23. Juni 2026 - VIII ZR 180\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig - 9. Zivilsenat - vom 28. August 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Oktober 2024 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.\n\nDie Mitteilung, dass über das Vermögen der (vormaligen) Beklagten am 19. Mai 2026 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, steht der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen. Da im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 4 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2025 - XI ZR 365\u002F21, juris; vom 25. März 2025 - XI ZR 204\u002F23, juris; siehe hierzu auch BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 \\- IX ZR 82\u002F16, ZInsO 2019, 385 Rn. 5 mwN; vom 3. Dezember 2019 - II ZR 344\u002F17, NZI 2020, 387 Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die durch Verfügung des Senatsvorsitzenden verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief für die (vormalige) Beklagte bis zum 7. Januar 2025; die (vormalige) Beklagte hat die Beschwerde innerhalb dieser Frist begründet. Das Insolvenzverfahren ist erst am 19. Mai 2026 eröffnet worden.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 136.822,80 €.\n\nDr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Reichelt Messing Dr. Böhm","BGH, Beschluss vom 23. Juni 2026 - VIII ZR 180\u002F24","ecli-de-neuris-kore626012026",{"id":53,"ecli":54,"caseNumber":55,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":34,"fullText":56,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":57,"slug":58,"metadata":21},"2023","ECLI:DE:NEURIS:KORE625942026","VIa ZR 940\u002F23","#  BGH, 23.06.2026, VIa ZR 940\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. August 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 22.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Dezember 2016 von einem Dritten einen gebrauchten VW Golf VII GTD 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Der Kläger hat die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und Freistellung von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung nach erfolgtem Hinweis durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. Mit der beabsichtigten Revision möchte er seine Berufungsanträge weiterverfolgen. II. \n\n3\\. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Hieraus lasse sich kein Anspruch auf Gewähr des sogenannten \"großen\" Schadensersatzes ableiten. Der allein ersatzfähige Differenzschaden sei nicht von Amts wegen zu berechnen und zuzusprechen. Der Kläger habe von der Gelegenheit, seinen Differenzschaden zu berechnen und einen hieran angepassten Zahlungsantrag zu stellen, auch nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245) keinen Gebrauch gemacht. III. \n\n4\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. \n\n5\\. 1\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen hat, ohne dem Kläger Gelegenheit zu geben, den von ihm geltend gemachten Schaden auf der Grundlage des erst nach dem vom Berufungsgericht erteilten Hinweis ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245) im Sinne des Differenzschadens zu berechnen und gegebenenfalls seine Antragstellung anzupassen. Indem das Berufungsgericht davon ohne vorherigen Hinweis an den Kläger mit der Begründung absah, er begehre (lediglich) \"großen\" Schadensersatz, hat es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2025 - VIa ZR 909\u002F23, juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 22. Januar 2026 - VIa ZR 954\u002F23, juris Rn. 5 ff.). \n\n6\\. a) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt bei einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor, wenn das Gericht einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - VIII ZR 171\u002F19, NJW 2020, 2730 Rn. 13 mwN). Dementsprechend muss das Gericht, interpretiert es das Rechtsschutzbegehren des Klägers in einer Art und Weise, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte, auf diese Interpretation hinweisen und dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung und gegebenenfalls zur Anpassung oder Ergänzung einräumen. \n\n7\\. b) Dem ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. Es hat die Berufung zurückgewiesen und davon abgesehen, dem Kläger Gelegenheit zu geben, den von ihm geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens zu berechnen (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 45) und für diesen Fall die Klageanträge anzupassen. Dabei hat es angenommen, das Rechtsschutzbegehren des Klägers sei allein auf die Zuerkennung \"großen\" Schadensersatzes gerichtet, den der Kläger \"jedenfalls auf der Rechtsfolgenseite\" nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ableiten könne. \n\n8\\. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers in dieser Art zu verstehen, lag indes fern, so dass der Kläger damit nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte. Dies gilt bereits vor dem Hintergrund, dass den Ansprüchen auf \"großen\" Schadensersatz einerseits und auf Ersatz des Differenzschadens andererseits lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2024 \\- VIa ZR 1132\u002F22, WM 2024, 1143 Rn. 14 mwN). Vor allem aber zeigt dies der konkrete Ablauf des Geschehens. Das Berufungsgericht hatte im Beschluss vom 6. März 2023 noch darauf hingewiesen, ein Schadensersatzanspruch scheide mangels Schutzgesetzeigenschaft aus. Im Zurückweisungsbeschluss vom 24. August 2023 stellte es indes nur darauf ab, der Kläger habe allein \"großen\" Schadenersatz verlangt, der ihm auf dieser Grundlage aber nicht zustehe. Allein der Umstand, dass der Kläger bis zum Erlass des Zurückweisungsbeschlusses untätig blieb, namentlich die von ihm gestellten Berufungsanträge unverändert ließ, rechtfertigte es nicht, ihm zu unterstellen, es gehe ihm unter allen Umständen nur um die Gewährung \"großen\" Schadensersatzes, wohingegen die Zuerkennung eines etwaigen Differenzschadens von vornherein nicht von seinem Rechtsschutzbegehren umfasst sei. Dem Berufungsgericht hätte es vielmehr oblegen, auf seine Interpretation der Antragstellung hinzuweisen und dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ob er tatsächlich ausschließlich \"großen\" Schadensersatz verlangen oder nicht - zumindest hilfsweise - seine Klage (auch) auf Ersatz des Differenzschadens richten, die Antragstellung dahin anpassen und den geltend gemachten Schaden entsprechend konkretisieren wolle. \n\n9\\. 2\\. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Kläger auf einen solchen Hinweis seine Klage umgestellt und das Berufungsgericht nach Umstellung der Klage einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für gegeben erachtet hätte. \n\nC. Fischer Katzenstein Ostwaldt Tausch Spielmann","BGH, 23.06.2026, VIa ZR 940\u002F23","ecli-de-neuris-kore625942026",{"id":60,"ecli":61,"caseNumber":62,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":34,"fullText":63,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":64,"slug":65,"metadata":21},"2024","ECLI:DE:NEURIS:KORE625962026","VIa ZR 1112\u002F23","#  BGH, Beschluss vom 23. Juni 2026 - VIa ZR 1112\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. November 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Hilfsantrags zum Nachteil des Klägers erkannt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nIm Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 25.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im März 2018 von einem Dritten einen gebrauchten VW Passat Variant Comf. 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 (Schadstoffkasse Euro 6) ausgestattet ist. \n\n2\\. Er hat mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage zuletzt die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt. Zudem hat er den Rechtsstreit hinsichtlich der Hauptforderung teilweise für erledigt erklärt und hilfsweise unter Angabe eines Mindestbetrags die Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Differenzschadens nebst Zinsen beantragt. Mit der beabsichtigten Revision möchte er seine Berufungsanträge weiterverfolgen. II. \n\n3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat insoweit den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. \n\n4\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich weder aus § 826 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das unstreitig verwendete \"Thermofenster\" stelle bereits keine Abschalteinrichtung dar. Der Kläger habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass dieses eine andere als die von der Beklagten angegebene Wirkungsweise nur bei Extremtemperaturen aufweise. Die vom Kläger behaupteten, an die Temperatur des NEFZ-Prüfstands angelehnten Eckwerte des Thermofensters seien durch nichts belegt. Hinsichtlich der zum Einsatz gekommenen Fahrkurvenerkennung könne unterstellt werden, dass es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, es fehle jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden. Der Beklagten könne für den maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden, da sie zu diesem Zeitpunkt durch die Information des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) über die Fahrkurvenerkennung ihr Verhalten bereits geändert habe und sie sich zudem erfolgreich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen könne. Zur Überzeugung des Senats sei die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags der Rechtsauffassung gewesen, dass eine nicht grenzwertkausale Zykluserkennung keine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle; diese Rechtsauffassung hätte das KBA bestätigt. \n\n6\\. 2\\. Soweit das Berufungsgericht mit dieser Begründung Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung eines \"Thermofensters\" verneint hat, liegt darin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n7\\. Sofern es auf das bloße, objektive Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 ankommt und zwischen den Parteien lediglich streitig ist, bei welchen Umgebungstemperaturen die Abgasrückführung reduziert und deaktiviert wird, kann nach der Rechtsprechung des Senats - wie die Beschwerde im Ergebnis zu Recht geltend macht - weitergehender Vortrag zu den technischen Details und insbesondere dem exakten Temperaturbereich des Thermofensters nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIa ZR 347\u002F22, juris Rn. 14 f.). \n\n8\\. Das Berufungsgericht hat mit seiner Annahme, der Kläger habe zur Wirkungsweise des unstreitig vorhandenen \"Thermofensters\" und damit zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 nicht in erheblicher Weise vorgetragen, die Darlegungsanforderungen offenkundig und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VI ZR 212\u002F19, VersR 2021, 601 Rn. 10; Beschluss vom 11. Oktober 2022 - VI ZR 361\u002F21, ZIP 2022, 2572 Rn. 8; jeweils mwN) überspannt. Der Kläger hat in den von der Beschwerde in Bezug genommenen Passagen seines Instanzvortrags, die auch Gegenstand der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils sind, behauptet, die Abgasrückführung in seinem Fahrzeug werde unterhalb einer Außentemperatur von +20 °C und oberhalb einer Außentemperatur von +30 °C reduziert. Damit hat er eine Reduktion der Abgasrückführung im von ihm erworbenen Fahrzeug innerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs, der bei normalem Fahrbetrieb im Unionsgebiet vernünftigerweise zu erwarten ist, behauptet. \n\n9\\. 3\\. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens zum Vorhandensein eines \"Thermofensters\" und der rechtsfehlerfreien Einordnung des hierauf bezogenen Beklagtenvorbringens einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für gegeben erachtet hätte. \n\n10\\. 4\\. Hinsichtlich der weiteren (Haupt-)Berufungsanträge bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. Die hiermit geltend gemachten Ansprüche auf \"großen\" Schadensersatz hat das Berufungsgericht ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler verneint. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist aus den in der Senatsentscheidung vom 26\\. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\nC. Fischer Katzenstein Ostwaldt Tausch Spielmann","BGH, Beschluss vom 23. Juni 2026 - VIa ZR 1112\u002F23","ecli-de-neuris-kore625962026",{"id":67,"ecli":68,"caseNumber":69,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":34,"fullText":70,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":71,"slug":72,"metadata":21},"2026","ECLI:DE:NEURIS:KORE625922026","VIa ZR 134\u002F23","#  BGH, 23.06.2026, VIa ZR 134\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Januar 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs zu dessen Nachteil erkannt hat.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für die Revision wird auf bis 45.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juni 2016 von der Beklagten als Neufahrzeug einen Mercedes-Benz C 250d, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist, und hat im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der von dem Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n2\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. \n\n3\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n4\\. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Jedenfalls fehle es dem Handeln der Beklagten an einem objektiv sittenwidrigen Gepräge und an einem Schädigungsvorsatz. Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen. II. \n\n5\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n6\\. 1\\. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n7\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n8\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12\\. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. \n\n9\\. Die Berufungsentscheidung ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nC. Fischer Katzenstein Ostwaldt Tausch Spielmann","BGH, 23.06.2026, VIa ZR 134\u002F23","ecli-de-neuris-kore625922026",{"id":74,"ecli":75,"caseNumber":76,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":77,"fullText":78,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":79,"slug":80,"metadata":21},"2030","ECLI:DE:NEURIS:KORE600922026","III ZR 118\u002F25","2026-06-18T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 18. Juni 2026 - III ZR 118\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts \\- 3. Zivilsenat - vom 30. April 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt als Alleinerbin ihres 2011 verstorbenen Ehemannes (künftig: Erblasser) die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Beteiligung des Erblassers an der M. ​ mbH & Co. KG (künftig: Fondsgesellschaft, Fonds M. 01) in Anspruch. Gegenstand der Fondsgesellschaft war der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds. Die Beteiligung wurde von der M. AG angeboten. Diese war auch die Herausgeberin des Verkaufsprospekts. Sowohl die Fondsgesellschaft als auch die M. AG und die Treuhandgesellschaft, die M. Treuhand und Verwaltungsgesellschaft mbH, sind inzwischen insolvent. Die Beklagte, die bis zum 27\\. Oktober 2009 unter D. ​ GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft firmierte, war Mittelverwendungskontrolleurin und Abschlussprüferin der Fondsgesellschaft sowie der M. AG. Der von der Beklagten mit der Fondsgesellschaft geschlossene Mittelverwendungskontrollvertrag vom 18. Februar 2008 war Bestandteil des Verkaufsprospekts. Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: Präambel, Nummer 6: \"Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass auf der Grundlage dieses Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrages kein Treuhandverhältnis begründet wird. Die D. Prüfung handelt nicht im fremden Interesse oder für fremde Rechnung, sondern ausschließlich in Erfüllung dieses Vertrages im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung ... . Für ihre Handlungen ist allein dieser Vertrag maßgeblich, in dem formale Voraussetzungen vereinbart sind, bei deren Vorliegen sie ihre Zustimmung durch Mitzeichnung zu Verfügungen der Emittentin zu geben und bei deren Nichtvorliegen sie die Zustimmung zu verweigern hat. Die D. Prüfung ... kontrolliert lediglich die Verwendung der Gelder durch die Emittentin nach formalen Kriterien. ...\" § 1 Nummer 2: \"Die Prüfung der D. Prüfung beschränkt sich darauf, ob die in den §§ 3 und 4 genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Darüber hinaus wird sie keine Kontrolltätigkeiten ausüben, ...\" \"§ 2 Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos 1\\. Kontoinhaberin des Mittelverwendungskontrollkontos ist die Emittentin [Anmerkung des Senats: gemeint ist die Fondsgesellschaft]. Die Vertretungsberechtigungen\u002FKontovollmachten für das Mittelverwendungskontrollkonto sind ... so auszugestalten, dass für die Verfügungen der Emittentin die Mitzeichnung der D. Prüfung notwendig ist. Die kontoführende Bank, die eine Kopie dieses Vertrages erhält, ist anzuweisen, dass Änderungen hinsichtlich der Vertretungsberechtigungen\u002FKontovollmachten der schriftlichen Zustimmung der D. Prüfung bedürfen. 2\\. Die kontoführende Bank ist anzuweisen, der D. Prüfung Zweitschriften der Auszüge des Mittelverwendungskontrollkontos und sämtlicher das Konto betreffenden Korrespondenz ... zu übersenden. ...\" \n\n2\\. Auf S. 20 des Verkaufsprospekts heißt es: \"Die Emittentin hat mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Vertrag über die formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung des Beteiligungskapitals ... abgeschlossen. Die Kontrolle nach diesem Vertrag beschränkt sich dabei darauf, ob bestimmte vertraglich definierte Voraussetzungen formal vorliegen. ... Wegen der nur formalen Kontrolle kann es zu einer Fehlverwendung des eingezahlten Beteiligungskapitals kommen, was im Extremfall zur Insolvenz der Emittentin führen kann.\" \n\n3\\. Auf S. 75 des Verkaufsprospekts heißt es: \"Die Emittentin hat mit der D. ... einen Vertrag über die von D. durchzuführende formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung des Beteiligungskapitals ... geschlossen. Die Emittentin darf über die von den Investoren zur Verfügung gestellten Mittel nur nach Gegenzeichnung durch D. verfügen. D. prüft die betragsmäßige Übereinstimmung der von der Emittentin veranlassten Verfügungen über die Mittel mit der Investitions- und Finanzierungsplanung ... und den entsprechenden Verträgen und Vergütungsvereinbarungen. ... Die Prüfung ... beschränkt sich darauf, ob die vorstehend genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Über die formale Prüfung hinaus übt D. keine Kontrolltätigkeiten aus, ... .\" \n\n4\\. Die Klägerin hat vorgetragen, der Erblasser habe sich am 12. April 2009 mittelbar über die Treuhänderin mit 20.000 € zuzüglich 600 € Agio an der Fondsgesellschaft beteiligt. Die Beklagte habe ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten als Mittelverwendungskontrolleurin verletzt. \n\n5\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss die Berufung der Klägerin und zugleich deren Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu dem vorangegangenen Hinweisbeschluss zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. \n\n7\\. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt, einen Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung von Primärpflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter habe das Landgericht zutreffend verneint, weil es diesbezüglich schon an einem schlüssigen Vortrag zu einer Pflichtverletzung, die zudem kausal für den von der Klägerin behaupteten Schaden gewesen wäre, fehle. \n\n8\\. Die Behauptung der Klägerin, die Darstellung der Mittelverwendungskontrolle im Prospekt sei falsch, verhelfe der Berufung nicht zum Erfolg. Das Landgericht habe zutreffend dargelegt, dass ein durchschnittlicher Anleger anhand der Prospektangaben habe nachvollziehen können, dass die Beklagte nur mit einer formalen Kontrolle beauftragt gewesen sei. Es habe auch zutreffend angenommen, dass die Pflicht zur Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos der Emittentin oblegen habe. Im Übrigen fehle es am Vortrag etwaiger Anhaltspunkte für eine Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag, die zu einem relevanten Schaden bei der Auftraggeberin (der Emittentin) geführt habe, der seinerseits für die Anlageentscheidung des Erblassers kausal geworden sein könne. Anhaltspunkte, die den Rückschluss auf eine vermeintlich prospektwidrige Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos zuließen, seien nicht dargetan. Auch unter dem Blickwinkel des Vortrags zu einer Mehrzahl von Konten werde daran festgehalten, dass ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung von Primärpflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vom Landgericht zutreffend verneint worden sei. Da der Mittelverwendungskontrollvertrag weder einen Vertrag zugunsten Dritter darstelle noch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, es habe zu den Pflichten der Beklagten gehört, die ordnungsgemäße Kontoerrichtung entsprechend den Vorgaben des Mittelverwendungskontrollvertrags zu überprüfen. \n\n9\\. Das Landgericht habe nicht in Verkennung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs im Zusammenhang mit der Errichtung des Mittelverwendungskontrollkontos geurteilt. Nach § 1 Nr. 2 des Mittelverwendungskontrollvertrags habe sich die Prüfung der Beklagten darauf beschränkt, ob die formalen Voraussetzungen der Mittelfreigabe und -verwendung in §§ 3 und 4 des Mittelverwendungskontrollvertrags vorlägen. Explizit sei in § 1 Nr. 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages vereinbart, dass die Beklagte keine Kontrolltätigkeiten ausübe. \n\n10\\. Der \"vorsorgliche Fristverlängerungsantrag\" der Klägerin wegen erstmaliger Aussicht auf weitere Akteneinsicht beim Insolvenzverwalter in weitere 2.300 Akten sei zurückzuweisen. Die Klägerin behaupte nicht, daraus einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger konstruieren zu können. II. \n\n11\\. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mit unvollständigen Erwägungen verneint (nachfolgend zu 1). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass es bei rechtsfehlerfreier Würdigung des Mittelverwendungskontrollvertrags einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten (auch) des Erblassers, eine Verletzung von der Beklagten gegenüber dem Erblasser aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag folgenden Pflichten (nachfolgend zu 2) und einen sich daraus ergebenden, auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch des Erblassers angenommen hätte. \n\n12\\. 1\\. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Mittelverwendungskontrollvertrag vom 18\\. Februar 2008 sei von der Beklagten nicht als \"möglicher Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter\" verletzt worden (S. 5 des Hinweisbeschlusses vom 23. Januar 2025), ist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n13\\. a) Das Landgericht hat in dem Mittelverwendungskontrollvertrag mit ausführlicher Begründung und unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8. Februar 2018 - III ZR 65\u002F17, NJW 2018, 2629 Rn. 18 mwN) einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gesehen und - auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen \\- lediglich eine Schutzpflichtverletzung seitens der Beklagten verneint (S. 13 f, 18, 22 des Urteils vom 22. Juli 2021). \n\n14\\. Demgegenüber hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch bereits deshalb verneint, weil der Mittelverwendungskontrollvertrag weder einen Vertrag zugunsten Dritter noch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darstelle (S. 6 f, S. 8 Abs. 3 des Zurückweisungsbeschlusses). Dies hat es damit begründet, dass die rechtlichen Pflichten der Beklagten ausdrücklich auf eine rein formale Prüfung beschränkt gewesen seien (S. 7 Abs. 1, S. 8 Abs. 2 des Zurückweisungsbeschlusses). Unter diesem Blickwinkel hat es nicht nur eine Schutzwirkung zugunsten der Anleger verneint, über die Bedingungen, unter denen die Darlehensauszahlung stand (zur Aufnahme eines Darlehens vgl. S. 62 f des Prospekts), und deren mögliche Folgen zu belehren (S. 7 Abs. 1, S. 8 Abs. 2 des Zurückweisungsbeschlusses). Vielmehr hat es, wie aus der Begründung der Zurückweisung des Fristverlängerungsantrages der Klägerin vom 22. April 2025 (S. 8 Abs. 3 des Zurückweisungsbeschlusses) und dem einleitenden Satz unter Nummer II. 3 des Zurückweisungsbeschlusses (S. 6: \"Auch unter dem Blickwinkel des Vortrages zu einer Mehrzahl von Konten ...\") deutlich wird, ebenfalls eine Schutzwirkung zugunsten der Anleger verneint, über die - von der Klägerin unter anderem mit dem Fristverlängerungsantrag geltend gemachte - nicht vertragsgemäße Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos aufzuklären. \n\n15\\. b) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der mit einem nicht unmittelbar zwischen den Anlegern und dem Kontrolleur geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag bezweckte Schutz der Interessen der Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft regelmäßig darin zum Ausdruck, dass er als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB ausgestaltet ist oder ihm jedenfalls Schutzwirkung zugunsten der Anleger zukommt mit der Folge, dass diesen bei Verletzung der Kontrollpflichten eigene Schadensersatzansprüche zustehen. Was im Einzelfall gewollt ist, hängt von dem jeweiligen Vertragsinhalt ab, der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Maßgebend ist die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall (Senat, Urteile vom 8. Februar 2018 aaO und vom 9. November 2017 - III ZR 610\u002F16, VersR 2018, 230 Rn. 19; jew. mwN). \n\n16\\. c) Hiernach kommt es für die Frage, ob der Mittelverwendungskontrollvertrag Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet, entgegen der Berufungsentscheidung nicht allein auf den Umstand an, dass die Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs vertraglich auf eine rein formale Prüfung beschränkt sind. Vielmehr ist nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung in die Auslegung auch der weitere Inhalt des Mittelverwendungskontrollvertrags einzubeziehen. Der bloß formale Charakter der Mittelverwendungskontrolle engt vorliegend zwar das Pflichtenfeld der Beklagten ein, er beseitigt aber - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (S. 13 des Urteils vom 22. Juli 2021) - nicht die Drittbezogenheit dieser Pflichten. Die auf die formale Prüfung beschränkte Mittelverwendungskontrolle wird zwar den Schutz der Anleger in der Regel nicht in gleicher Weise gewährleisten können wie eine Kontrolle, die sich auch auf inhaltliche Aspekte erstreckt. Auch sie kann aber drittbezogen sein. Letzteres ist durch eine Auslegung des gesamten Mittelverwendungskontrollvertrags zu ermitteln, die das Berufungsgericht durch seine allein den formalen Charakter der Mittelverwendungskontrolle in den Blick nehmende Betrachtungsweise nur unvollständig vorgenommen hat. \n\n17\\. So sind dem Mittelverwendungskontrollvertrag durchaus Anhaltspunkte für einen Drittbezug der Pflichten der Beklagten zu entnehmen. Danach darf die Emittentin über das von den Investoren eingezahlte Beteiligungskapital nur nach Mitzeichnung durch die Beklagte verfügen (vgl. Mittelverwendungskontrollvertrag, Präambel Nr. 5 Satz 2 und § 2 Nr. 1 Satz 2; vgl. auch Prospekt S. 75, linke Spalte, Abs. 1). Dies spricht für einen Drittbezug der Prüfpflichten der Beklagten zu den Anlegern (\"Investoren\"). Gleiches gilt für die in § 4 Nr. 7 und Nr. 8 Satz 2 des Mittelverwendungskontrollvertrags getroffene Regelung. Danach wird die Beklagte im Fall der Rückabwicklung der Emittentin Verfügungen vom Mittelverwendungskontrollkonto nur insoweit zustimmen, als der auf diesem Konto verbleibende Betrag anteilig an die bereits beigetretenen Investoren bis zur Höhe der von diesen bereits geleisteten Einzahlungen nebst Agio geht. Im Fall einer Rückabwicklung ist die Mittelverwendungskontrolle nach vollständiger Auskehrung des auf dem Mittelverwendungskontrollkonto verbleibenden Betrages an die Anleger abgeschlossen. Durch diese die Kontrolltätigkeit der Beklagten betreffenden Regelungen werden die Anleger (Investoren) und das von ihnen eingezahlte Beteiligungskapital unmittelbar geschützt. \n\n18\\. Zwar heißt es in Nummer 6 der Präambel, die Beklagte handele nicht im fremden Interesse oder für fremde Rechnung, sondern ausschließlich in Erfüllung des Mittelverwendungskontrollvertrages im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung. Dies kann aber auch lediglich als Begründung der dort erfolgenden Verneinung eines Treuhandverhältnisses mit den Anlegern zu verstehen sein. \n\n19\\. d) Da die Sache aus den nachfolgenden Gründen (zu 2.) noch nicht entscheidungsreif ist und weitere Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich sind, sieht der Senat von der ihm grundsätzlich bei Formularverträgen möglichen (vgl. zB Senat, Urteile vom 10. Juli 2025 - III ZR 59\u002F24, NJW-RR 2025, 1133 Rn. 20 und III ZR 61\u002F24, NJW-RR 2026, 178 Rn. 21 sowie vom 12. Juni 2025 - III ZR 109\u002F24, WM 2025, 2126 Rn. 22; siehe auch Urteile vom 13. November 2025 - III ZR 165\u002F24, WM 2026, 499 Rn. 30 und vom 19. November 2009 - III ZR 108\u002F08, BGHZ 183, 220 Rn. 12) abschließenden Auslegung des Mittelverwendungskontrollvertrags im Hinblick auf dessen Schutzwirkung zugunsten Dritter ab. \n\n20\\. 2\\. Die unvollständige Würdigung des Mittelverwendungskontrollvertrags ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, hätte es einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht bereits wegen der auf eine formale Prüfung beschränkten Kontrollpflichten der Beklagten verneint, sondern den gesamten Mittelverwendungskontrollvertrag in den Blick genommen und ausgelegt, einen Drittbezug der Kontrollpflichten der Beklagten und eine Schutzwirkung dieser Pflichten zugunsten der Anleger und damit auch des Erblassers angenommen hätte. Dann wiederum wäre es nicht ausgeschlossen, dass es auch die Verletzung einer solchen Pflicht beziehungsweise einer gegenüber dem Erblasser bestehenden vorvertraglichen Aufklärungspflicht über eine nicht dem Mittelverwendungskontrollvertrag entsprechende Errichtung des Mittelverwendungskontrollkontos bejaht hätte (vgl. zu den vorgenannten Pflichten eines Mittelverwendungskontrolleurs Senat, Urteile vom 23. November 2017 \\- III ZR 411\u002F16, NJW 2018, 462 Rn. 26, vom 16. November 2017 - III ZR 388\u002F15, juris Rn. 25, vom 9. November 2017 aaO Rn. 18 und vom 19. November 2009 - III ZR 109\u002F08, NJW 2010, 1279 Rn. 29 [jeweils zur Hinweispflicht bei fehlerhafter Kontoeinrichtung] sowie Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 22 mwN [zur Kontrollpflicht bezüglich der ordnungsgemäßen Einrichtung des Kontos]). \n\n21\\. a) Hätte das Berufungsgericht - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - in dem Mittelverwendungskontrollvertrag einen Vertrag und damit auch Pflichten der Beklagten mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger erkannt, hätte es den zur Darlegung der Verletzung einer solchen Pflicht gestellten Fristverlängerungsantrag der Klägerin vom 22. April 2025 nicht zurückweisen dürfen. \n\n22\\. Das Berufungsgericht hätte die von ihm mit Hinweisbeschluss vom 23. Januar 2025 gesetzte und zuletzt mit Verfügung vom 1. April 2025 bis zum 22. April 2025 verlängerte Stellungnahmefrist für die Klägerin gemäß § 224 Abs. 2 ZPO auf Antrag der Klägerin verlängern können, wenn erhebliche Gründe hierfür glaubhaft gemacht waren. Solche Gründe, die im Rahmen der vom Berufungsgericht zu treffenden Ermessensentscheidung eine Verlängerung der Stellungnahmefrist hier sogar geboten, lagen, wie die Revision zu Recht geltend macht, vor. \n\n23\\. aa) Die für die Verlängerung richterlicher Fristen nach § 224 Abs. 2 ZPO erforderlichen \"erheblichen Gründe\" sind ebenso zu verstehen wie in § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO (BVerfG, NJW 2007, 3342). Solche Gründe liegen etwa dann vor, wenn seitens des die Fristverlängerung Beantragenden noch Material zu beschaffen oder Akteneinsicht zu nehmen ist (vgl. Althammer in Stein\u002FJonas, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rn. 15; BeckOGK\u002FSkauradszun, § 520 ZPO, Stand: 1\\. Januar 2026, Rn. 29 mwN). \n\n24\\. bb) Danach ist die nach dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22. April 2025 ihren Prozessbevollmächtigten seitens des Insolvenzverwalters der M. -Gruppe erstmals am 3. April 2025 in Aussicht gestellte und sodann am 29. April 2025 wahrgenommene Möglichkeit, 2.300 weitere Leitzordner und dort möglicherweise die bisher fehlenden Kontoeröffnungsunterlagen zum Fonds M. 01 einzusehen, ein erheblicher Grund im Sinne von § 224 Abs. 2 ZPO. Denn aus diesen Unterlagen konnte sich die Verletzung der - im Revisionsverfahren zu unterstellenden: drittschützenden - Pflicht der Beklagten ergeben, die ordnungsgemäße Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten zu überwachen und, sollten die Kontounterlagen entgegen dem Mittelverwendungskontrollvertrag (vgl. § 2 Nr. 1 und 2) nicht eine Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten vorgesehen haben, die Anleger hierüber aufzuklären. \n\n25\\. Die entsprechende Behauptung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22. April 2025 ist entgegen der Revisionserwiderung nicht \"ins Blaue hinein\" erfolgt. Zwar konnte die Klägerin vor der Akteneinsicht nicht wissen, welche Unterlagen sie mit welchem Inhalt vorfinden würde. Zum einen reduziert jedoch gerade dieser Umstand die Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 224 Abs. 2 ZPO durch die Klägerin. Zum anderen hat die Klägerin mit dem von ihr im Schriftsatz vom 22. April 2025 referierten, den Fonds M. 02 betreffenden Hinweisbeschluss des 5. Zivilsenats des Berufungsgerichts vom 29. Januar 2025 konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass auch beim Fonds M. 01 sich aus den - noch einzusehenden - Kontoeröffnungsunterlagen eine gegen die Bestimmungen des Mittelverwendungskontrollvertrags verstoßende Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten ergeben könnte. \n\n26\\. b) Hätte das Berufungsgericht dem Fristverlängerungsantrag der Klägerin vom 22. April 2025 stattgegeben, ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass die Klägerin wie aus der Anlage HQ1 zur - von der Revision in Bezug genommenen - Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 8. September 2025 ersichtlich vorgetragen hätte. Aus diesem Vortrag ergibt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten dahingehend, dass sie die ordnungsgemäße Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten nicht ausreichend überwacht und die Anleger nicht darauf hingewiesen hat, dass die Konten entgegen dem Mittelverwendungskontrollvertrag nicht eine Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten, sondern Einzelzeichnungsbefugnisse der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft vorsahen. \n\n27\\. (1) Dies gilt für das Konto Nr. beim Bankhaus W. , das am 21. Januar 2008 und damit vor der von der Klägerin behaupteten Beteiligung des Erblassers an der Fondsgesellschaft am 12. April 2009 eröffnet wurde. Aus den von der Klägerin mit der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt sich zwar, dass dem Bankhaus die Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte bewusst war (vgl. Schreiben vom 27\\. Februar 2008 in Anlage K III.2 zur Nichtzulassungsbeschwerdebegründung). Zugleich deuten diese Unterlagen jedoch darauf hin, dass die Kontrolle nicht - wie im Mittelverwendungskontrollvertrag vorgesehen - durch eine zwingende Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten sichergestellt wurde. \n\n28\\. So wird im Unterschriftenprobenblatt vom 21. Januar 2008 der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft M. R. als einzelvertretungsbefugt (Kennzeichnung \"E\") aufgeführt. In der Kontovollmacht vom 9. April 2008 werden unter Erwähnung der Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte mehrere ihr zuzuordnende Personen erwähnt, die eine gemeinschaftliche Vollmacht (Kennzeichnung \"G\") innehaben. In einem Schreiben des Bankhauses an die Fondsgesellschaft vom selben Tag wird der Nachtrag des Unterschriftenprobenblattes vom 1. April 2008 bestätigt und in einer Übersicht vorgemerkt, dass M. R. \"für den Stamm-Nr. \" allein und \"für das Mittelverwendungskonto-Nr. zusätzlich\" die vorgenannten, der Beklagten zuzuordnenden Personen gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Dies legt eine Auslegung dahin nahe, dass M. R. nach wie vor für alle Konten des Konto-Stamms Nr. , also auch für das Mittelverwendungskonto Nr. , allein vertretungsbefugt ist, die Vertreter der Beklagten aber nur gemeinsam. \n\n29\\. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 übersandte das Bankhaus W. sodann einen weiteren Vollmachtvordruck mit der Kennzeichnung \"E\" für den Geschäftsführer H. D. der Fondsgesellschaft für die Konto-Stämme und , in dem dieser eine Unterschriftsprobe leistete. Daraufhin bestätigte das Bankhaus mit Schreiben vom 27. Mai 2008 den Nachtrag des Unterschriftenprobenblattes und merkte in einer Übersicht vor, dass M. R. und H. D. \"für den Stamm-Nr. \" jeweils einzeln und \"für das Mittelverwendungskonto-Nr. zusätzlich\" die vorgenannten, der Beklagten zuzuordnenden Personen \"jeweils gemeinsam\" mit einem der in der Übersicht zuvor aufgeführten Geschäftsführer der Fondsgesellschaft M. R. und H. D. vertretungsberechtigt sind. Auch dieser Nachtrag deutet darauf hin, dass die Geschäftsführer der Fondsgesellschaft R. und D. für alle Konten mit der Stamm-Nr. und mithin auch für das Mittelverwendungskontrollkonto Nr. \"jeweils einzeln\" und nicht nur gemeinsam mit den Vertretern der Beklagten vertretungsbefugt waren. \n\n30\\. (2) Hinsichtlich des - allerdings den Fonds M. 02 betreffenden - Kontos Nr. bei der D. Bank legt die Klägerin mit der - von der Revision in Bezug genommenen \\- Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Unterschriftenprobenblatt vom 14. Februar 2009 vor, in dem M. R. ​ und H. D. mit einer Einzelzeichnungsberechtigung (Kennzeichnung \"E\") aufgeführt sind (Anlage K III.1 zur Nichtzulassungsbeschwerdebegründung). Hierzu benennt sie die bei der D. Bank beschäftigte Zeugin Z. bezüglich eines \"analogen Unterschriftsprobenblattes für M. 01\" (S. 3 der Anlage HQ1; zum Umfang der Zeugenbenennung vergleiche auch S. 2 der Anlage HQ1). Zudem legt sie dar (S. 5 f der Anlage HQ1), nach dem erstmaligen Vortrag der Beklagten in den Parallelverfahren zu M. 02 in der Berufungsinstanz sei das Mittelverwendungskontrollkonto ab dem Jahr 2009 bei der D. Bank geführt worden und vorher, das heißt für die Zeichnungen im Jahr 2008, über ein Mittelverwendungskontrollkonto beim Bankhaus W. abgewickelt worden. Auch die Beklagte erwähnt in ihrer - von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen - Beschwerdeerwiderung (S. 26) ein bei der D. Bank geführtes Mittelverwendungskontrollkonto. \n\n31\\. (3) Nach alledem ergeben sich sowohl für das Mittelverwendungskontrollkonto beim Bankhaus W. als auch für dasjenige bei der D. Bank aus dem - unter Beweis gestellten \\- Vortrag der Klägerin und den Unterlagen der Anlage HQ1 zur Beschwerdebegründung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das dortige, den Fonds M. 01 betreffende Mittelverwendungskontrollkonto entgegen den Bestimmungen des Mittelverwendungskontrollvertrags nicht mit einer zwingenden Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten, sondern mit Einzelzeichnungsbefugnissen der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft eingerichtet wurde. \n\n32\\. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die vorgenannten Unterschriftenprobenblätter auch nicht deshalb als Nachweis für Unstimmigkeiten bei der Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten ungeeignet, weil dort lediglich die gesetzlich begründete Vertretungsmacht der handelnden Personen deklaratorisch dokumentiert wird. In den Unterschriftenprobenblättern wird festgehalten, wer gegenüber der Bank vertretungsberechtigt ist. Dies gilt auch für die dort vermerkte Einzelvertretungsbefugnis. Hätte sich aus anderen - etwa vertraglichen \\- Quellen als dem Gesetz eine fehlende Einzelvertretungsbefugnis der Fondsgeschäftsführer ergeben, spricht viel dafür, dass dies in den Unterschriftenprobenblättern festgehalten worden wäre. Zudem ergibt sich aus den Schreiben des Bankhauses W. vom 9. April 2008 und 27. Mai 2008 ausdrücklich, dass die Fondsgeschäftsführer R. und D. für alle Konten mit der Stamm-Nr. \"jeweils einzeln\" vertretungsbefugt waren und \"zusätzlich\" für das Mittelverwendungskonto Nr. die Vertreter der Beklagten \"gemeinsam\" mit den Fondsgeschäftsführern. Dagegen folgt entgegen der Auffassung der Beklagten allein aus der Kenntnis des Bankhauses von einer Mittelverwendungskontrolle noch nicht die Kenntnis, wie die Kontrolle nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag konkret auszugestalten war, und auch nicht eine dem Vertrag entsprechende Ausgestaltung des Kontos. III. \n\n33\\. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), um ihm Gelegenheit zu geben, den Mittelverwendungskontrollvertrag in seiner Gesamtheit im Hinblick auf eine Schutzwirkung zugunsten der Anleger zu bewerten und gegebenenfalls die erforderlichen Feststellungen zu einer Verletzung von aus dem Vertrag folgenden drittschützenden Pflichten durch die Beklagte zu treffen. Dabei wird es gegebenenfalls zu erwägen haben, ob die Beklagte in Anbetracht der von der Klägerin nunmehr vorgelegten Unterlagen und ihres hierzu gehaltenen Vortrags die mangelnde Sicherstellung ihrer Mitzeichnungsbefugnis entsprechend dem Mittelverwendungskontrollvertrag qualifiziert und unter Vorlage entsprechender Kontounterlagen bestreiten muss. \n\nHerrmann Remmert Arend Böttcher Kessen","BGH, Urteil vom 18. Juni 2026 - III ZR 118\u002F25","ecli-de-neuris-kore600922026",{"id":82,"ecli":83,"caseNumber":84,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":77,"fullText":85,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":86,"slug":87,"metadata":21},"2031","ECLI:DE:NEURIS:KORE600932026","III ZR 122\u002F25","#  BGH, Urteil vom 18. Juni 2026 - III ZR 122\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts \\- 3. Zivilsenat - vom 30. April 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der M. ​ mbH & Co. KG (künftig: Fondsgesellschaft, Fonds M. 01) in Anspruch. Gegenstand der Fondsgesellschaft war der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds. Die Beteiligung wurde von der M. ​ AG angeboten. Diese war auch die Herausgeberin des Verkaufsprospekts. Sowohl die Fondsgesellschaft als auch die M. AG und die Treuhandgesellschaft, die M. Treuhand und Verwaltungsgesellschaft mbH, sind inzwischen insolvent. Die Beklagte, die bis zum 27\\. Oktober 2009 unter D. ​ GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft firmierte, war Mittelverwendungskontrolleurin und Abschlussprüferin der Fondsgesellschaft sowie der M. AG. Der von der Beklagten mit der Fondsgesellschaft geschlossene Mittelverwendungskontrollvertrag vom 18. Februar 2008 war Bestandteil des Verkaufsprospekts. Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: Präambel, Nummer 6: \"Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass auf der Grundlage dieses Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrages kein Treuhandverhältnis begründet wird. Die D. Prüfung handelt nicht im fremden Interesse oder für fremde Rechnung, sondern ausschließlich in Erfüllung dieses Vertrages im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung ... . Für ihre Handlungen ist allein dieser Vertrag maßgeblich, in dem formale Voraussetzungen vereinbart sind, bei deren Vorliegen sie ihre Zustimmung durch Mitzeichnung zu Verfügungen der Emittentin zu geben und bei deren Nichtvorliegen sie die Zustimmung zu verweigern hat. Die D. Prüfung ... kontrolliert lediglich die Verwendung der Gelder durch die Emittentin nach formalen Kriterien. ...\" § 1 Nummer 2: \"Die Prüfung der D. Prüfung beschränkt sich darauf, ob die in den §§ 3 und 4 genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Darüber hinaus wird sie keine Kontrolltätigkeiten ausüben, ...\" \"§ 2 Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos 1\\. Kontoinhaberin des Mittelverwendungskontrollkontos ist die Emittentin. [Anmerkung des Senats: gemeint ist die Fondsgesellschaft]. Die Vertretungsberechtigungen\u002FKontovollmachten für das Mittelverwendungskontrollkonto sind ... so auszugestalten, dass für die Verfügungen der Emittentin die Mitzeichnung der D. Prüfung notwendig ist. Die kontoführende Bank, die eine Kopie dieses Vertrages erhält, ist anzuweisen, dass Änderungen hinsichtlich der Vertretungsberechtigungen\u002FKontovollmachten der schriftlichen Zustimmung der D. Prüfung bedürfen. 2\\. Die kontoführende Bank ist anzuweisen, der D. Prüfung Zweitschriften der Auszüge des Mittelverwendungskontrollkontos und sämtlicher das Konto betreffenden Korrespondenz ... zu übersenden. ...\" \n\n2\\. Auf S. 20 des Verkaufsprospekts heißt es: \"Die Emittentin hat mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Vertrag über die formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung des Beteiligungskapitals ... abgeschlossen. Die Kontrolle nach diesem Vertrag beschränkt sich dabei darauf, ob bestimmte vertraglich definierte Voraussetzungen formal vorliegen. ... Wegen der nur formalen Kontrolle kann es zu einer Fehlverwendung des eingezahlten Beteiligungskapitals kommen, was im Extremfall zur Insolvenz der Emittentin führen kann.\" \n\n3\\. Auf S. 75 des Verkaufsprospekts heißt es: \"Die Emittentin hat mit der D. ... einen Vertrag über die von D. durchzuführende formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung des Beteiligungskapitals ... geschlossen. Die Emittentin darf über die von den Investoren zur Verfügung gestellten Mittel nur nach Gegenzeichnung durch D. verfügen. D. prüft die betragsmäßige Übereinstimmung der von der Emittentin veranlassten Verfügungen über die Mittel mit der Investitions- und Finanzierungsplanung ... und den entsprechenden Verträgen und Vergütungsvereinbarungen. ... Die Prüfung ... beschränkt sich darauf, ob die vorstehend genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Über die formale Prüfung hinaus übt D. keine Kontrolltätigkeiten aus, ... .\" \n\n4\\. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe sich am 14. November 2008 mittelbar über die Treuhänderin mit 25.000 € zuzüglich 750 € Agio an der Fondsgesellschaft beteiligt. Ferner habe sie im Rahmen einer Kapitalerhöhung 2014 einen weiteren Betrag von 500 € eingezahlt. Die Beklagte habe ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten als Mittelverwendungskontrolleurin verletzt. \n\n5\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss die Berufung der Klägerin und zugleich deren Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu dem vorangegangenen Hinweisbeschluss zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. \n\n7\\. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt, einen Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung von Primärpflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter habe das Landgericht zutreffend verneint, weil es diesbezüglich schon an einem schlüssigen Vortrag zu einer Pflichtverletzung, die zudem kausal für den von der Klägerin behaupteten Schaden gewesen wäre, fehle. \n\n8\\. Die Behauptung der Klägerin, die Darstellung der Mittelverwendungskontrolle im Prospekt sei falsch, verhelfe der Berufung nicht zum Erfolg. Das Landgericht habe zutreffend dargelegt, dass ein durchschnittlicher Anleger anhand der Prospektangaben habe nachvollziehen können, dass die Beklagte nur mit einer formalen Kontrolle beauftragt gewesen sei. Es habe auch zutreffend angenommen, dass die Pflicht zur Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos der Emittentin oblegen habe. Im Übrigen fehle es am Vortrag etwaiger Anhaltspunkte für eine Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag, die zu einem relevanten Schaden bei der Auftraggeberin (der Emittentin) geführt habe, der seinerseits für die Anlageentscheidung der Klägerin kausal geworden sein könne. Anhaltspunkte, die den Rückschluss auf eine vermeintlich prospektwidrige Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos zuließen, seien nicht dargetan. Auch unter dem Blickwinkel des Vortrags zu einer Mehrzahl von Konten werde daran festgehalten, dass ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung von Primärpflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vom Landgericht zutreffend verneint worden sei. Da der Mittelverwendungskontrollvertrag weder einen Vertrag zugunsten Dritter darstelle noch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, es habe zu den Pflichten der Beklagten gehört, die ordnungsgemäße Kontoerrichtung entsprechend den Vorgaben des Mittelverwendungskontrollvertrags zu überprüfen. \n\n9\\. Das Landgericht habe nicht in Verkennung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs im Zusammenhang mit der Errichtung des Mittelverwendungskontrollkontos geurteilt. Nach § 1 Nr. 2 des Mittelverwendungskontrollvertrags habe sich die Prüfung der Beklagten darauf beschränkt, ob die formalen Voraussetzungen der Mittelfreigabe und -verwendung in §§ 3 und 4 des Mittelverwendungskontrollvertrags vorlägen. Explizit sei in § 1 Nr. 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages vereinbart, dass die Beklagte keine Kontrolltätigkeiten ausübe. \n\n10\\. Der \"vorsorgliche Fristverlängerungsantrag\" der Klägerin wegen erstmaliger Aussicht auf weitere Akteneinsicht beim Insolvenzverwalter in weitere 2.300 Akten sei zurückzuweisen. Die Klägerin behaupte nicht, daraus einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger konstruieren zu können. II. \n\n11\\. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mit unvollständigen Erwägungen verneint (nachfolgend zu 1). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass es bei rechtsfehlerfreier Würdigung des Mittelverwendungskontrollvertrags einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten (auch) der Klägerin, eine Verletzung von der Beklagten gegenüber der Klägerin aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag folgenden Pflichten (nachfolgend zu 2) und einen sich daraus ergebenden Schadensersatzanspruch der Klägerin angenommen hätte. \n\n12\\. 1\\. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Mittelverwendungskontrollvertrag vom 18\\. Februar 2008 sei von der Beklagten nicht als \"möglicher Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter\" verletzt worden (S. 5 des Hinweisbeschlusses vom 21. Januar 2025), ist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n13\\. a) Das Landgericht hat in dem Mittelverwendungskontrollvertrag mit ausführlicher Begründung und unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8. Februar 2018 - III ZR 65\u002F17, NJW 2018, 2629 Rn. 18 mwN) einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gesehen und - auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen \\- lediglich eine Schutzpflichtverletzung seitens der Beklagten verneint (S. 13 f, 18, 21 f des Urteils vom 22. Juli 2021). \n\n14\\. Demgegenüber hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin bereits deshalb verneint, weil der Mittelverwendungskontrollvertrag weder einen Vertrag zugunsten Dritter noch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darstelle (S. 6 f, S. 8 Abs. 3, S. 9 des Zurückweisungsbeschlusses). Dies hat es damit begründet, dass die rechtlichen Pflichten der Beklagten ausdrücklich auf eine rein formale Prüfung beschränkt gewesen seien (S. 7 Abs. 1, S. 8 Abs. 2 des Zurückweisungsbeschlusses). Unter diesem Blickwinkel hat es nicht nur eine Schutzwirkung zugunsten der Anleger verneint, über die Bedingungen, unter denen die Darlehensauszahlung stand (zur Aufnahme eines Darlehens vgl. S. 62 f des Prospekts), und deren mögliche Folgen zu belehren (S. 7 Abs. 1, S. 8 Abs. 2 des Zurückweisungsbeschlusses). Vielmehr hat es, wie aus der Begründung der Zurückweisung des Fristverlängerungsantrages der Klägerin vom 22. April 2025 (S. 8 Abs. 3, S. 9 des Zurückweisungsbeschlusses) und dem einleitenden Satz unter Nummer II. 3 des Zurückweisungsbeschlusses (S. 6: \"Auch unter dem Blickwinkel des Vortrages zu einer Mehrzahl von Konten ...\") deutlich wird, ebenfalls eine Schutzwirkung zugunsten der Anleger verneint, über die - von der Klägerin unter anderem mit dem Fristverlängerungsantrag geltend gemachte - nicht vertragsgemäße Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos aufzuklären. \n\n15\\. b) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der mit einem nicht unmittelbar zwischen den Anlegern und dem Kontrolleur geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag bezweckte Schutz der Interessen der Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft regelmäßig darin zum Ausdruck, dass er als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB ausgestaltet ist oder ihm jedenfalls Schutzwirkung zugunsten der Anleger zukommt mit der Folge, dass diesen bei Verletzung der Kontrollpflichten eigene Schadensersatzansprüche zustehen. Was im Einzelfall gewollt ist, hängt von dem jeweiligen Vertragsinhalt ab, der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Maßgebend ist die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall (Senat, Urteile vom 8. Februar 2018 aaO und vom 9. November 2017 - III ZR 610\u002F16, VersR 2018, 230 Rn. 19; jew. mwN). \n\n16\\. c) Hiernach kommt es für die Frage, ob der Mittelverwendungskontrollvertrag Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet, entgegen der Berufungsentscheidung nicht allein auf den Umstand an, dass die Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs vertraglich auf eine rein formale Prüfung beschränkt sind. Vielmehr ist nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung in die Auslegung auch der weitere Inhalt des Mittelverwendungskontrollvertrags einzubeziehen. Der bloß formale Charakter der Mittelverwendungskontrolle engt vorliegend zwar das Pflichtenfeld der Beklagten ein, er beseitigt aber - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (S. 13 des Urteils vom 22. Juli 2021) - nicht die Drittbezogenheit dieser Pflichten. Die auf die formale Prüfung beschränkte Mittelverwendungskontrolle wird zwar den Schutz der Anleger in der Regel nicht in gleicher Weise gewährleisten können wie eine Kontrolle, die sich auch auf inhaltliche Aspekte erstreckt. Auch sie kann aber drittbezogen sein. Letzteres ist durch eine Auslegung des gesamten Mittelverwendungskontrollvertrags zu ermitteln, die das Berufungsgericht durch seine allein den formalen Charakter der Mittelverwendungskontrolle in den Blick nehmende Betrachtungsweise nur unvollständig vorgenommen hat. \n\n17\\. So sind dem Mittelverwendungskontrollvertrag durchaus Anhaltspunkte für einen Drittbezug der Pflichten der Beklagten zu entnehmen. Danach darf die Emittentin über das von den Investoren eingezahlte Beteiligungskapital nur nach Mitzeichnung durch die Beklagte verfügen (vgl. Mittelverwendungskontrollvertrag, Präambel Nr. 5 Satz 2 und § 2 Nr. 1 Satz 2; vgl. auch Prospekt S. 75, linke Spalte, Abs. 1). Dies spricht für einen Drittbezug der Prüfpflichten der Beklagten zu den Anlegern (\"Investoren\"). Gleiches gilt für die in § 4 Nr. 7 und Nr. 8 Satz 2 des Mittelverwendungskontrollvertrags getroffene Regelung. Danach wird die Beklagte im Fall der Rückabwicklung der Emittentin Verfügungen vom Mittelverwendungskontrollkonto nur insoweit zustimmen, als der auf diesem Konto verbleibende Betrag anteilig an die bereits beigetretenen Investoren bis zur Höhe der von diesen bereits geleisteten Einzahlungen nebst Agio geht. Im Fall einer Rückabwicklung ist die Mittelverwendungskontrolle nach vollständiger Auskehrung des auf dem Mittelverwendungskontrollkonto verbleibenden Betrages an die Anleger abgeschlossen. Durch diese die Kontrolltätigkeit der Beklagten betreffenden Regelungen werden die Anleger (Investoren) und das von ihnen eingezahlte Beteiligungskapital unmittelbar geschützt. \n\n18\\. Zwar heißt es in Nummer 6 der Präambel, die Beklagte handele nicht im fremden Interesse oder für fremde Rechnung, sondern ausschließlich in Erfüllung des Mittelverwendungskontrollvertrages im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung. Dies kann aber auch lediglich als Begründung der dort erfolgenden Verneinung eines Treuhandverhältnisses mit den Anlegern zu verstehen sein. \n\n19\\. d) Da die Sache aus den nachfolgenden Gründen (zu 2.) noch nicht entscheidungsreif ist und weitere Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich sind, sieht der Senat von der ihm grundsätzlich bei Formularverträgen möglichen (vgl. zB Senat, Urteile vom 10. Juli 2025 - III ZR 59\u002F24, NJW-RR 2025, 1133 Rn. 20 und III ZR 61\u002F24, NJW-RR 2026, 178 Rn. 21 sowie vom 12. Juni 2025 - III ZR 109\u002F24, WM 2025, 2126 Rn. 22; siehe auch Urteile vom 13. November 2025 - III ZR 165\u002F24, WM 2026, 499 Rn. 30 und vom 19. November 2009 - III ZR 108\u002F08, BGHZ 183, 220 Rn. 12) abschließenden Auslegung des Mittelverwendungskontrollvertrags im Hinblick auf dessen Schutzwirkung zugunsten Dritter ab. \n\n20\\. 2\\. Die unvollständige Würdigung des Mittelverwendungskontrollvertrags ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, hätte es einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht bereits wegen der auf eine formale Prüfung beschränkten Kontrollpflichten der Beklagten verneint, sondern den gesamten Mittelverwendungskontrollvertrag in den Blick genommen und ausgelegt, einen Drittbezug der Kontrollpflichten der Beklagten und eine Schutzwirkung dieser Pflichten zugunsten der Anleger und damit auch der Klägerin angenommen hätte. Dann wiederum wäre es nicht ausgeschlossen, dass es auch die Verletzung einer solchen Pflicht beziehungsweise einer gegenüber der Klägerin bestehenden vorvertraglichen Aufklärungspflicht über eine nicht dem Mittelverwendungskontrollvertrag entsprechende Errichtung des Mittelverwendungskontrollkontos bejaht hätte (vgl. zu den vorgenannten Pflichten eines Mittelverwendungskontrolleurs Senat, Urteile vom 23. November 2017 \\- III ZR 411\u002F16, NJW 2018, 462 Rn. 26, vom 16. November 2017 - III ZR 388\u002F15, juris Rn. 25, vom 9. November 2017 aaO Rn. 18 und vom 19. November 2009 - III ZR 109\u002F08, NJW 2010, 1279 Rn. 29 [jeweils zur Hinweispflicht bei fehlerhafter Kontoeinrichtung] sowie Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 22 mwN [zur Kontrollpflicht bezüglich der ordnungsgemäßen Einrichtung des Kontos]). \n\n21\\. a) Hätte das Berufungsgericht - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - in dem Mittelverwendungskontrollvertrag einen Vertrag und damit auch Pflichten der Beklagten mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger erkannt, hätte es den zur Darlegung der Verletzung einer solchen Pflicht gestellten Fristverlängerungsantrag der Klägerin vom 22. April 2025 nicht zurückweisen dürfen. \n\n22\\. Das Berufungsgericht hätte die von ihm mit Hinweisbeschluss vom 21. Januar 2025 gesetzte und zuletzt mit Verfügung vom 1. April 2025 bis zum 22. April 2025 verlängerte Stellungnahmefrist für die Klägerin gemäß § 224 Abs. 2 ZPO auf Antrag der Klägerin verlängern können, wenn erhebliche Gründe hierfür glaubhaft gemacht waren. Solche Gründe, die im Rahmen der vom Berufungsgericht zu treffenden Ermessensentscheidung eine Verlängerung der Stellungnahmefrist hier sogar geboten, lagen, wie die Revision zu Recht geltend macht, vor. \n\n23\\. aa) Die für die Verlängerung richterlicher Fristen nach § 224 Abs. 2 ZPO erforderlichen \"erheblichen Gründe\" sind ebenso zu verstehen wie in § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO (BVerfG, NJW 2007, 3342). Solche Gründe liegen etwa dann vor, wenn seitens des die Fristverlängerung Beantragenden noch Material zu beschaffen oder Akteneinsicht zu nehmen ist (vgl. Althammer in Stein\u002FJonas, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rn. 15; BeckOGK\u002FSkauradszun, § 520 ZPO, Stand: 1\\. Januar 2026, Rn. 29 mwN). \n\n24\\. bb) Danach ist die nach dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22. April 2025 ihren Prozessbevollmächtigten seitens des Insolvenzverwalters der M. -Gruppe erstmals am 3. April 2025 in Aussicht gestellte und sodann am 29. April 2025 wahrgenommene Möglichkeit, 2.300 weitere Leitzordner und dort möglicherweise die bisher fehlenden Kontoeröffnungsunterlagen zum Fonds M. 01 einzusehen, ein erheblicher Grund im Sinne von § 224 Abs. 2 ZPO. Denn aus diesen Unterlagen konnte sich die Verletzung der - im Revisionsverfahren zu unterstellenden: drittschützenden - Pflicht der Beklagten ergeben, die ordnungsgemäße Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten zu überwachen und, sollten die Kontounterlagen entgegen dem Mittelverwendungskontrollvertrag (vgl. § 2 Nr. 1 und 2) nicht eine Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten vorgesehen haben, die Anleger hierüber aufzuklären. \n\n25\\. Die entsprechende Behauptung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22. April 2025 ist entgegen der Revisionserwiderung nicht \"ins Blaue hinein\" erfolgt. Zwar konnte die Klägerin vor der Akteneinsicht nicht wissen, welche Unterlagen sie mit welchem Inhalt vorfinden würde. Zum einen reduziert jedoch gerade dieser Umstand die Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 224 Abs. 2 ZPO durch die Klägerin. Zum anderen hat die Klägerin mit dem von ihr im Schriftsatz vom 22. April 2025 referierten, den Fonds M. 02 betreffenden Hinweisbeschluss des 5. Zivilsenats des Berufungsgerichts vom 29. Januar 2025 konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass auch beim Fonds M. 01 sich aus den - noch einzusehenden - Kontoeröffnungsunterlagen eine gegen die Bestimmungen des Mittelverwendungskontrollvertrags verstoßende Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten ergeben könnte. \n\n26\\. b) Hätte das Berufungsgericht dem Fristverlängerungsantrag der Klägerin vom 22. April 2025 stattgegeben, ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass die Klägerin wie aus der Anlage HQ1 zur - von der Revision in Bezug genommenen - Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 8. September 2025 ersichtlich vorgetragen hätte. Aus diesem Vortrag ergibt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten dahingehend, dass sie die ordnungsgemäße Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten nicht ausreichend überwacht und die Anleger nicht darauf hingewiesen hat, dass die Konten entgegen dem Mittelverwendungskontrollvertrag nicht eine Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten, sondern Einzelzeichnungsbefugnisse der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft vorsahen. \n\n27\\. (1) Dies gilt für das Konto Nr. beim Bankhaus W. , das am 21. Januar 2008 und damit vor der von der Klägerin behaupteten Beteiligung an der Fondsgesellschaft am 14. November 2008 eröffnet wurde. Aus den von der Klägerin mit der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt sich zwar, dass dem Bankhaus die Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte bewusst war (vgl. Schreiben vom 27\\. Februar 2008 in Anlage K III.2 zur Nichtzulassungsbeschwerdebegründung). Zugleich deuten diese Unterlagen jedoch darauf hin, dass die Kontrolle nicht - wie im Mittelverwendungskontrollvertrag vorgesehen - durch eine zwingende Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten sichergestellt wurde. \n\n28\\. So wird im Unterschriftenprobenblatt vom 21. Januar 2008 der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft M. R. als einzelvertretungsbefugt (Kennzeichnung \"E\") aufgeführt. In der Kontovollmacht vom 9. April 2008 werden unter Erwähnung der Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte mehrere ihr zuzuordnende Personen erwähnt, die eine gemeinschaftliche Vollmacht (Kennzeichnung \"G\") innehaben. In einem Schreiben des Bankhauses an die Fondsgesellschaft vom selben Tag wird der Nachtrag des Unterschriftenprobenblattes vom 1. April 2008 bestätigt und in einer Übersicht vorgemerkt, dass M. ​ R. \"für den Stamm-Nr. \" allein und \"für das Mittelverwendungskonto-Nr. zusätzlich\" die vorgenannten, der Beklagten zuzuordnenden Personen gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Dies legt eine Auslegung dahin nahe, dass M. R. nach wie vor für alle Konten des Konto-Stamms Nr. , also auch für das Mittelverwendungskonto Nr. , allein vertretungsbefugt ist, die Vertreter der Beklagten aber nur gemeinsam. \n\n29\\. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 übersandte das Bankhaus W. sodann einen weiteren Vollmachtvordruck mit der Kennzeichnung \"E\" für den Geschäftsführer H. D. der Fondsgesellschaft für die Konto-Stämme und , in dem dieser eine Unterschriftsprobe leistete. Daraufhin bestätigte das Bankhaus mit Schreiben vom 27. Mai 2008 den Nachtrag des Unterschriftenprobenblattes und merkte in einer Übersicht vor, dass M. R. und H. D. \"für den Stamm-Nr. \" jeweils einzeln und \"für das Mittelverwendungskonto-Nr. zusätzlich\" die vorgenannten, der Beklagten zuzuordnenden Personen \"jeweils gemeinsam\" mit einem der in der Übersicht zuvor aufgeführten Geschäftsführer der Fondsgesellschaft M. R. und H. D. vertretungsberechtigt sind. Auch dieser Nachtrag deutet darauf hin, dass die Geschäftsführer der Fondsgesellschaft R. und D. für alle Konten mit der Stamm-Nr. und mithin auch für das Mittelverwendungskontrollkonto Nr. \"jeweils einzeln\" und nicht nur gemeinsam mit den Vertretern der Beklagten vertretungsbefugt waren. \n\n30\\. (2) Hinsichtlich des - allerdings den Fonds M. 02 betreffenden - Kontos Nr. bei der D. Bank legt die Klägerin mit der - von der Revision in Bezug genommenen \\- Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Unterschriftenprobenblatt vom 14. Februar 2009 vor, in dem M. R. und H. D. mit einer Einzelzeichnungsberechtigung (Kennzeichnung \"E\") aufgeführt sind (Anlage K III. 1 zur Nichtzulassungsbeschwerdebegründung). Hierzu benennt sie die bei der D. Bank beschäftigte Zeugin Z. bezüglich eines \"analogen Unterschriftsprobenblattes für M. 01\" (S. 3 der Anlage HQ1; zum Umfang der Zeugenbenennung vergleiche auch S. 2 der Anlage HQ1). Zudem legt sie dar (S. 5 f der Anlage HQ1), nach dem erstmaligen Vortrag der Beklagten in den Parallelverfahren zu M. 02 in der Berufungsinstanz sei das Mittelverwendungskontrollkonto ab dem Jahr 2009 bei der D. Bank geführt worden und vorher, das heißt für die Zeichnungen im Jahr 2008, über ein Mittelverwendungskontrollkonto beim Bankhaus W. abgewickelt worden. Auch die Beklagte erwähnt in ihrer - von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen - Beschwerdeerwiderung (S. 26) ein bei der D. Bank geführtes Mittelverwendungskontrollkonto. \n\n31\\. (3) Nach alledem ergeben sich sowohl für das Mittelverwendungskontrollkonto beim Bankhaus W. als auch für dasjenige bei der D. Bank aus dem - unter Beweis gestellten \\- Vortrag der Klägerin und den Unterlagen der Anlage HQ1 zur Beschwerdebegründung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das dortige, den Fonds M. 01 betreffende Mittelverwendungskontrollkonto entgegen den Bestimmungen des Mittelverwendungskontrollvertrags nicht mit einer zwingenden Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten, sondern mit Einzelzeichnungsbefugnissen der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft eingerichtet wurde. \n\n32\\. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die vorgenannten Unterschriftenprobenblätter auch nicht deshalb als Nachweis für Unstimmigkeiten bei der Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten ungeeignet, weil dort lediglich die gesetzlich begründete Vertretungsmacht der handelnden Personen deklaratorisch dokumentiert wird. In den Unterschriftenprobenblättern wird festgehalten, wer gegenüber der Bank vertretungsberechtigt ist. Dies gilt auch für die dort vermerkte Einzelvertretungsbefugnis. Hätte sich aus anderen - etwa vertraglichen \\- Quellen als dem Gesetz eine fehlende Einzelvertretungsbefugnis der Fondsgeschäftsführer ergeben, spricht viel dafür, dass dies in den Unterschriftenprobenblättern festgehalten worden wäre. Zudem ergibt sich aus den Schreiben des Bankhauses W. vom 9. April 2008 und 27. Mai 2008 ausdrücklich, dass die Fondsgeschäftsführer R. und D. für alle Konten mit der Stamm-Nr. \"jeweils einzeln\" vertretungsbefugt waren und \"zusätzlich\" für das Mittelverwendungskonto Nr. die Vertreter der Beklagten \"gemeinsam\" mit den Fondsgeschäftsführern. Dagegen folgt entgegen der Auffassung der Beklagten allein aus der Kenntnis des Bankhauses von einer Mittelverwendungskontrolle noch nicht die Kenntnis, wie die Kontrolle nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag konkret auszugestalten war, und auch nicht eine dem Vertrag entsprechende Ausgestaltung des Kontos. III. \n\n33\\. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), um ihm Gelegenheit zu geben, den Mittelverwendungskontrollvertrag in seiner Gesamtheit im Hinblick auf eine Schutzwirkung zugunsten der Anleger zu bewerten und gegebenenfalls die erforderlichen Feststellungen zu einer Verletzung von aus dem Vertrag folgenden drittschützenden Pflichten durch die Beklagte zu treffen. Dabei wird es gegebenenfalls zu erwägen haben, ob die Beklagte in Anbetracht der von der Klägerin nunmehr vorgelegten Unterlagen und ihres hierzu gehaltenen Vortrags die mangelnde Sicherstellung ihrer Mitzeichnungsbefugnis entsprechend dem Mittelverwendungskontrollvertrag qualifiziert und unter Vorlage entsprechender Kontounterlagen bestreiten muss. \n\nHerrmann Remmert Arend Böttcher Kessen","BGH, Urteil vom 18. Juni 2026 - III ZR 122\u002F25","ecli-de-neuris-kore600932026",{"id":89,"ecli":90,"caseNumber":91,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":77,"fullText":92,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":93,"slug":94,"metadata":21},"2036","ECLI:DE:NEURIS:KORE615952026","VII ZR 165\u002F20","#  BGH, Beschluss vom 18. Juni 2026 - VII ZR 165\u002F20 \n\n## Tenor\n\nDas Ablehnungsgesuch des Erinnerungsführers vom 9. April 2026 gegen den Einzelrichter wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Anhörungsrüge des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 31\\. März 2026 wird zurückgewiesen.\n\nDie Erinnerung des Erinnerungsführers vom 7. Mai 2026 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 6. Mai 2021 (Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Das Ablehnungsgesuch des Erinnerungsführers gegen den Einzelrichter, der mit Beschluss vom 31. März 2026 die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kassenzeichen - zurückgewiesen hat, ist unzulässig. \n\n2\\. a) Der Senat ist zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in der im Verfahren nach §§ 21, 66 Abs. 1, 3, 5, 6 GKG geltenden Besetzung mit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Bei offensichtlich unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen ist der abgelehnte (Einzel-)Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten (Einzel-)Richters und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13\u002F19 Rn. 4 m.w.N., ZInsO 2019, 2179; zum kostenrechtlichen Erinnerungsverfahren siehe auch BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2025 - VIII ZR 165\u002F24 Rn. 1 ff., juris). Ein Ablehnungsgesuch ist dann offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 1 BvR 854\u002F21 Rn. 2; BVerfGE 159, 147; Beschluss vom 10. Februar 2020 - 2 BvC 40\u002F19 Rn. 2, BVerfGE 153, 72). \n\n3\\. b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Erinnerungsführers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, der abgelehnte Einzelrichter habe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der Eingabe des Erinnerungsführers weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. \n\n4\\. Soweit der Erinnerungsführer die Besorgnis der Befangenheit aus dem Umstand herleitet, der abgelehnte Einzelrichter werde dadurch, dass er über den Antrag des Erinnerungsführers vom 15. Oktober 2025, die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 21 Abs. 1 GKG nicht zu erheben, befunden habe, als \"Richter in eigener Sache\" tätig, da er an dem Senatsbeschluss vom 5. Mai 2021, mit dem seinerzeit die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist, mitgewirkt habe, ist diese Erwägung schon deshalb von vorneherein unbehelflich, weil es ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe entspricht, dass im kostenrechtlichen Erinnerungsverfahren \"das Gericht ... durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet\" (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG; siehe auch § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG), beim Bundesgerichtshof also der zuständige Einzelrichter des mit dem zugrunde liegenden Verfahren befassten Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2019 - III ZR 625\u002F16, NJOZ 2020, 629 Rn. 6; Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269\u002F14 Rn. 5, juris). Soweit der Erinnerungsführer die Unvoreingenommenheit des Einzelrichters bei der Entscheidung über den Antrag nach § 21 Abs. 1 GKG des weiteren mit der Vermutung einer besonderen persönlichen Verbundenheit des Einzelrichters mit einem anderen an der Entscheidung vom 5. Mai 2021 beteiligt gewesenen, inzwischen verstorbenen Senatsmitglied in Zweifel zieht, ist diese Überlegung ebenfalls gänzlich ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Den Beschluss vom 5. Mai 2021 hat der Senat in der zuständigen Besetzung mit fünf seiner Mitglieder gefasst, so dass es bei der jetzigen Bescheidung des Antrags nach § 21 Abs. 1 GKG schon im Ausgangspunkt nicht um die Korrektur der Kostenfolgen einer von einem bestimmten einzelnen Senatsmitglied getroffenen Entscheidung geht. Soweit der Erinnerungsführer ferner beanstandet, von ihm aufgeworfene \"grundsätzliche Fragen\" seien im Beschluss des Einzelrichters vom 31. März 2026 \"ignoriert\" worden, handelt es sich um einen substanzlosen Vorwurf; abgesehen davon folgt auch aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht des Gerichts - namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen - zu einer ausdrücklichen Befassung mit jedem einzelnen Vorbringen in den Entscheidungsgründen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2025 - I ZB 36\u002F25 Rn. 2 m.w.N, juris; Beschluss vom 16\\. April 2025 - VII ZR 60\u002F24 Rn. 3 m.w.N., juris). Der schließlich vom Erinnerungsführer angeführte Umstand, der Einzelrichter habe seine frühere Eingabe vom 14. Februar 2024, mit der er seinerzeit eine Überprüfung der Kostenentscheidung im Beschluss vom 5. Mai 2021 nach § 319 Abs. 1 ZPO angeregt hatte, nicht als Antrag nach § 21 GKG und als Erinnerung gegen den Kostenansatz ausgelegt, ist gleichermaßen gänzlich ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf die Behandlung des jetzigen Antrags vom 15\\. Oktober 2025 zu begründen. Selbst unterstellt, die damalige, ausdrücklich als \"Anregung einer Prüfung von Amts wegen gem. § 319 Abs. 1 ZPO \" bezeichnete Eingabe hätte vertretbar - zumindest auch - als Antrag nach § 21 GKG ausgelegt werden können, läge insoweit allenfalls ein einfacher Rechtsfehler vor. Ein vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhaftes vorangegangenes Versäumnis rechtfertigt indes für sich genommen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht, denn die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit ist kein Instrument der Verfahrens- oder Fehlerkontrolle. Eine vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte vorangegangene richterliche Entscheidung vermag deshalb eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit erst zu rechtfertigen, wenn die betreffende Entscheidung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt oder offensichtlich so grob fehlerhaft beziehungsweise unhaltbar ist, dass sie als willkürlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2025 - AnwZ (Brfg) 30\u002F25 Rn. 6 m.w.N., juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor und werden vom Erinnerungsführer auch nicht behauptet. Völlig unabhängig davon ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Behandlung der Eingabe vom 14. Februar 2024 als ein Antrag gemäß § 21 GKG in der Sache zu einem für den Erinnerungsführer günstigeren Ergebnis hätte führen können. \n\n5\\. c) Soweit das Ablehnungsgesuch vom 9. April 2026 darüber hinaus gegen namentlich bezeichnete weitere sowie im Übrigen gegen alle Mitglieder des VII. Zivilsenats gerichtet ist, weil von diesen nach Auffassung des Erinnerungsführers keine unvoreingenommene Prüfung im Rahmen der von ihm gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz erhobenen Anhörungsrüge erwartet werden könne, bedarf es mit Rücksicht darauf, dass das gegen den abgelehnten Einzelrichter gerichtete Gesuch erfolglos ist, keiner förmlichen Entscheidung hierüber. Die betreffenden Ablehnungsgesuche wären im Übrigen bei einer förmlichen Entscheidung hierüber gleichfalls als unzulässig zu verwerfen. Denn die weiteren Senatsmitglieder sind mit der Entscheidung über den Antrag nach § 21 GKG und die Anhörungsrüge weder befasst noch hierfür zuständig. Ein Ablehnungsgesuch kann sich indes nur gegen diejenigen Richter richten, die schon und noch mit dem betreffenden Verfahren befasst sind. Dass ein Richter in Zukunft möglicherweise - etwa als Vertreter \\- zur Mitwirkung berufen sein könnte, schafft keine gegenwärtige Ablehnungsmöglichkeit. Eine gewissermaßen vorbeugende Ablehnungsmöglichkeit wegen Besorgnis der Befangenheit, die dem Erinnerungsführer insoweit gegebenenfalls vorschweben mag, eröffnet das Prozessrecht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2022 - II ZR 97\u002F21 Rn. 7 m.w.N., NJW-RR 2022, 1222). \n\n6\\. 2\\. Die gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 31. März 2026 gerichtete Anhörungsrüge des Antragstellers nach § 69a GKG ist unbegründet, weil der angegriffene Beschluss den Erinnerungsführer nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. \n\n7\\. a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt sowie bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Art. 103 Abs. 1 GG begründet jedoch keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung der Partei zu folgen. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts zu einer ausdrücklichen Befassung mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2025 - I ZB 36\u002F25 Rn. 2 m.w.N., juris; BGH, Beschluss vom 16. April 2025 \\- VII ZR 60\u002F24 Rn. 3 m.w.N., juris). \n\n8\\. b) Der Einzelrichter hat das Vorbringen des Erinnerungsführers zu der behaupteten unrichtigen Sachbehandlung durch den Senat umfassend zur Kenntnis genommen und geprüft, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Soweit der Erinnerungsführer weiterhin die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 5. Mai 2021 als ihm unverständlich, willkürlich und ermessensfehlerhaft kritisiert, bleibt es dabei, dass eine inhaltliche Prüfung der damaligen Entscheidung im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht veranlasst ist. Dass der Erinnerungsführer gegenteiliger Rechtsauffassung ist, ändert hieran nichts. Soweit seine Kritik sich darauf richtet, dass der Senat im Beschluss vom 5. Mai 2021 von der durch § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO eröffneten gesetzlichen Möglichkeit, von einer Begründung abzusehen, Gebrauch gemacht hat, ist dies bereits deshalb ungeeignet, eine Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG zu begründen, weil auch bei einer ausführlichen Begründung der Zurückweisungsentscheidung der Klägerin keine anderen, insbesondere keine geringeren Kosten entstanden wären. \n\n9\\. 3\\. Soweit der Erinnerungsführer im Rahmen der Anhörungsrüge weitere Tatsachen vorträgt und Rechtsausführungen macht, die nicht Gegenstand seines ursprünglichen Antrags vom 15\\. Oktober 2025 gewesen sind, sind diese bereits deshalb ungeeignet, eine Gehörsverletzung zu begründen. Dieses neue Vorbringen wäre aber auch in der Sache ungeeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen; soweit in dem neuen Vorbringen der Sache nach ein (weiterer) diesbezüglicher Antrag nach § 21 GKG zu sehen sein sollte, müsste er daher erfolglos bleiben. Dies gilt insbesondere für den neuen Vorwurf des Erinnerungsführers, der Senat habe seinerzeit auf seine Absicht, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, hinweisen müssen, damit eine kostengünstigere Rücknahme der Beschwerde möglich gewesen wäre. Abgesehen davon, dass es spekulativ bleibt, wie die Klägerin sich auf einen solchen Hinweis verhalten hätte, ist schon nicht ersichtlich, dass der Senat zu einem solchen Hinweis nach § 139 ZPO verpflichtet gewesen wäre. \n\n10\\. 4\\. Der mit Schreiben des Erinnerungsführers vom 7. Mai 2026 gestellte weitere, auch insoweit als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG betreffend das abgeschlossene Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren VII ZR 165\u002F20 auszulegende Antrag nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist gleichfalls unbegründet. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs war, anders als der Erinnerungsführer meint, für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zuständig. \n\n11\\. Die zur Herleitung seiner gegenteiligen Auffassung angestellten Überlegungen des Erinnerungsführers, der \"Kern des Rechtsstreits\" betreffe \"ein Kreditgutachten (Honorarforderung) und damit eine spezifische Materie des Bank- und Kapitalmarktrechts,\" für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Bereich sei \"exklusiv und ausschließlich der XI. Zivilsenat zuständig\" und der \"VII. Zivilsenat (Bausenat)\" dagegen für diese Fachmaterie funktional unzuständig, gehen an den maßgeblichen Zuständigkeitsregelungen im öffentlich zugänglichen Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs vorbei. Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens VII ZR 165\u002F20 war ein Anspruch auf Zahlung eines Sachverständigenhonorars für ein vertraglich vereinbartes Gutachten, mit dem die Abrechnung von Konten und Darlehen des dortigen Beklagten bei einer Bank auf ihre Richtigkeit überprüft werden sollte. Ein solches Gutachten stellt eine Werkleistung (§ 631 BGB), der Honoraranspruch mithin eine Werklohnforderung dar. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist gemäß Nr. 1 seines geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitskatalogs - unter anderem - primär zuständig für Rechtsstreitigkeiten über Werkverträge, mithin auch für die hier betroffene Honorarforderung aus einem solchen Vertrag; der geschäftsplanmäßig geregelte Zuständigkeitsvorrang zugunsten des XI. Zivilsenats greift nicht ein. Soweit der Erinnerungsführer meint, der VII. Zivilsenat sei \"Bausenat\", liegt das mithin schon deshalb neben der Sache. \n\n12\\. Dass ein Gutachten wie das hier in Rede stehende mit der Materie des Bankrechts \"verknüpft\" sei, begründet entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers nicht die sachliche Zuständigkeit des XI. Zivilsenats. Der XI. Zivilsenat ist für die ihm geschäftsplanmäßig zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten über die dort im Einzelnen näher bezeichneten Ansprüche und Rechtsmaterien zuständig; ein vertraglicher Honoraranspruch für ein Sachverständigengutachten, mag dieses auch die Abrechnung von Bankkonten und Darlehen betreffen, fällt nicht darunter. Dass der Streitstoff des Verfahrens VII ZR 165\u002F20 das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) berührte, begründete nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs gleichfalls keine Zuständigkeit des XI. Zivilsenats; eine (Schwerpunkt-)Zuständigkeit eines bestimmten Zivilsenats für Rechtsfragen des RDG gibt es nicht. Der Senat ist daher seinerzeit zutreffend von seiner Zuständigkeit für das Verfahren ausgegangen. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Zuständigkeit des VII. Zivilsenats im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren VII ZR 165\u002F20, in dem beide Parteien durch beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte vertreten waren, zu keinem Zeitpunkt gerügt worden ist. \n\n13\\. 4\\. Die Entscheidungen über die Anhörungsrüge (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. August 2023 - I ZB 22\u002F23 Rn. 5, juris) sowie die weitere Erinnerung gegen den Kostenansatz ergehen gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 69a Abs. 6 GKG. Pamp","BGH, Beschluss vom 18. Juni 2026 - VII ZR 165\u002F20","ecli-de-neuris-kore615952026",{"id":96,"ecli":97,"caseNumber":98,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":77,"fullText":99,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":100,"slug":101,"metadata":21},"2035","ECLI:DE:NEURIS:KORE625902026","VIa ZR 467\u002F23","#  BGH, 18.06.2026, VIa ZR 467\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. März 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Januar 2014 von einem Dritten einen neuen VW Golf GTD, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 (Schadstoffkasse Euro 6) ausgestattet ist. \n\n2\\. Er hat mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge in der zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Fassung weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB bestehe nicht, da ein der Beklagten zuzurechnendes sittenwidriges Geschehen nicht festgestellt werden könne. Das unstreitig verbaute \"Thermofenster\", dessen europarechtliche Unzulässigkeit unterstellt werden könne, sei nicht an das Erkennen des Prüfstands im Sinne einer Umschaltlogik gekoppelt. Es bedürfe daher noch weiterer Umstände, die das Verhalten der für die Beklagten handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen und die der Kläger nicht aufgezeigt habe. Die Integration einer Fahrkurvenerkennung in die Abgasnachbehandlung des NSK-Katalysators unterscheide sich unter anderem durch die fehlende Grenzwertkausalität der Folgen der Eingriffe von einer Umschaltlogik und sei deshalb nicht sittenwidrig. Die fehlende Grenzwertkausalität lasse auch einen Schaden des Klägers entfallen. Der Vortrag des Klägers zur Manipulation der Abgasrückführung durch die Fahrkurvenerkennung erfolge \"ins Blaue hinein\". \n\n6\\. Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 scheide aus, weil das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen liege. II. \n\n7\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n8\\. 1\\. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n9\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n10\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. \n\n11\\. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n12\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, 18.06.2026, VIa ZR 467\u002F23","ecli-de-neuris-kore625902026",{"id":103,"ecli":104,"caseNumber":105,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":77,"fullText":106,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":107,"slug":108,"metadata":21},"2034","ECLI:DE:NEURIS:KORE625892026","VIa ZR 457\u002F23","#  BGH, 18.06.2026, VIa ZR 457\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Februar 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 1 - mit Ausnahme der Berufungszurückweisung wegen der mit dem Berufungsantrag zu 4 auch begehrten Zinsen auf die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - ohne Erfolg geblieben ist.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 65.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1 wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juli 2013 einen von dieser hergestellten gebrauchten Porsche Cayenne 3.0 l V6 TDI, der mit einem von der ehemaligen Beklagten zu 2 hergestellten 3.0 Liter Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Der Kläger hat mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage in Bezug auf die Beklagte zu 1 (nachfolgend nur: Beklagte) zuletzt beantragt, diese zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu verurteilen (Berufungsantrag zu 2), hilfsweise hierzu die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen (Berufungsantrag zu 2a). Er hat zudem die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 3) und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen (Berufungsantrag zu 4) begehrt. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge insoweit weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die unstreitige Verwendung eines \"Thermofensters\" im klägerischen Fahrzeug könne den Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten für sich genommen nicht begründen. Weitergehende Umstände, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen besonders verwerflich erscheinen ließen, habe der Kläger nicht hinreichend substantiiert vortragen. Für das Vorhandensein weiterer, durch den Kläger behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen fehle es ebenfalls an einem hinreichend substantiierten klägerischen Vortrag. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere daran, dass diese Vorschriften keine Schutzgesetze seien. II. \n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Rügen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. \n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, 18.06.2026, VIa ZR 457\u002F23","ecli-de-neuris-kore625892026",{"id":110,"ecli":111,"caseNumber":112,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":77,"fullText":113,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":114,"slug":115,"metadata":21},"2028","ECLI:DE:NEURIS:KORE307172026","III ZR 111\u002F25","#  BGH, Urteil vom 18. Juni 2026 - III ZR 111\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nMittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter\n\nDie Frage, ob ein Mittelverwendungskontrollvertrag Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet, ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil die Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs vertraglich auf eine rein formale Prüfung beschränkt sind. Vielmehr ist hierzu der Mittelverwendungskontrollvertrag in seiner Gesamtheit auszulegen.\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts \\- 3. Zivilsenat - vom 30. April 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der M. mbH & Co. KG (künftig: Fondsgesellschaft, Fonds M. 01) in Anspruch. Gegenstand der Fondsgesellschaft war der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds. Die Beteiligung wurde von der M. AG angeboten. Diese war auch die Herausgeberin des Verkaufsprospekts. Sowohl die Fondsgesellschaft als auch die M. AG und die Treuhandgesellschaft, die M. Treuhand und Verwaltungsgesellschaft mbH, sind inzwischen insolvent. Die Beklagte, die bis zum 27\\. Oktober 2009 unter D. Prüfung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft firmierte, war Mittelverwendungskontrolleurin und Abschlussprüferin der Fondsgesellschaft sowie der M. AG. Der von der Beklagten mit der Fondsgesellschaft geschlossene Mittelverwendungskontrollvertrag vom 18. Februar 2008 war Bestandteil des Verkaufsprospekts. Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: Präambel, Nummer 6: \"Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass auf der Grundlage dieses Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrages kein Treuhandverhältnis begründet wird. Die D. Prüfung handelt nicht im fremden Interesse oder für fremde Rechnung, sondern ausschließlich in Erfüllung dieses Vertrages im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung ... . Für ihre Handlungen ist allein dieser Vertrag maßgeblich, in dem formale Voraussetzungen vereinbart sind, bei deren Vorliegen sie ihre Zustimmung durch Mitzeichnung zu Verfügungen der Emittentin zu geben und bei deren Nichtvorliegen sie die Zustimmung zu verweigern hat. Die D. Prüfung ... kontrolliert lediglich die Verwendung der Gelder durch die Emittentin nach formalen Kriterien. ...\" § 1 Nummer 2: \"Die Prüfung der D. Prüfung beschränkt sich darauf, ob die in den §§ 3 und 4 genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Darüber hinaus wird sie keine Kontrolltätigkeiten ausüben, ...\" \"§ 2 Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos 1\\. Kontoinhaberin des Mittelverwendungskontrollkontos ist die Emittentin. [Anmerkung des Senats: gemeint ist die Fondsgesellschaft]. Die Vertretungsberechtigungen\u002FKontovollmachten für das Mittelverwendungskontrollkonto sind ... so auszugestalten, dass für die Verfügungen der Emittentin die Mitzeichnung der D. Prüfung notwendig ist. Die kontoführende Bank, die eine Kopie dieses Vertrages erhält, ist anzuweisen, dass Änderungen hinsichtlich der Vertretungsberechtigungen\u002FKontovollmachten der schriftlichen Zustimmung der D. Prüfung bedürfen. 2\\. Die kontoführende Bank ist anzuweisen, der D. Prüfung Zweitschriften der Auszüge des Mittelverwendungskontrollkontos und sämtlicher das Konto betreffenden Korrespondenz ... zu übersenden. ...\" \n\n2\\. Auf S. 20 des Verkaufsprospekts heißt es: \"Die Emittentin hat mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Vertrag über die formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung des Beteiligungskapitals ... abgeschlossen. Die Kontrolle nach diesem Vertrag beschränkt sich dabei darauf, ob bestimmte vertraglich definierte Voraussetzungen formal vorliegen. ... Wegen der nur formalen Kontrolle kann es zu einer Fehlverwendung des eingezahlten Beteiligungskapitals kommen, was im Extremfall zur Insolvenz der Emittentin führen kann.\" \n\n3\\. Auf S. 75 des Verkaufsprospekts heißt es: \"Die Emittentin hat mit der D. ... einen Vertrag über die von D. durchzuführende formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung des Beteiligungskapitals ... geschlossen. Die Emittentin darf über die von den Investoren zur Verfügung gestellten Mittel nur nach Gegenzeichnung durch D. verfügen. D. prüft die betragsmäßige Übereinstimmung der von der Emittentin veranlassten Verfügungen über die Mittel mit der Investitions- und Finanzierungsplanung ... und den entsprechenden Verträgen und Vergütungsvereinbarungen. ... Die Prüfung ... beschränkt sich darauf, ob die vorstehend genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Über die formale Prüfung hinaus übt D. keine Kontrolltätigkeiten aus, ... .\" \n\n4\\. Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich am 6. März 2009 mittelbar über die Treuhänderin mit 50.000 € an der Fondsgesellschaft beteiligt. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung im Januar 2015 habe er 7.500 € eingezahlt. Die Beklagte habe ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten als Mittelverwendungskontrolleurin verletzt. \n\n5\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss die Berufung des Klägers und zugleich dessen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu dem vorangegangenen Hinweisbeschluss zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. \n\n7\\. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt, einen Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung von Primärpflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter habe das Landgericht zutreffend verneint, weil es diesbezüglich schon an einem schlüssigen Vortrag zu einer Pflichtverletzung, die zudem kausal für den vom Kläger behaupteten Schaden gewesen wäre, fehle. \n\n8\\. Die Behauptung des Klägers, die Darstellung der Mittelverwendungskontrolle im Prospekt sei falsch, verhelfe der Berufung nicht zum Erfolg. Das Landgericht habe zutreffend dargelegt, dass ein durchschnittlicher Anleger anhand der Prospektangaben habe nachvollziehen können, dass die Beklagte nur mit einer formalen Kontrolle beauftragt gewesen sei. Es habe auch zutreffend angenommen, dass die Pflicht zur Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos der Emittentin oblegen habe. Im Übrigen fehle es am Vortrag etwaiger Anhaltspunkte für eine Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag, die zu einem relevanten Schaden bei der Auftraggeberin (der Emittentin) geführt habe, der seinerseits für die Anlageentscheidung des Klägers kausal geworden sein könne. Anhaltspunkte, die den Rückschluss auf eine vermeintlich prospektwidrige Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos zuließen, seien nicht dargetan. Auch unter dem Blickwinkel des Vortrags zu einer Mehrzahl von Konten werde daran festgehalten, dass ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung von Primärpflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vom Landgericht zutreffend verneint worden sei. Da der Mittelverwendungskontrollvertrag weder einen Vertrag zugunsten Dritter darstelle noch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, könne sich der Kläger nicht darauf berufen, es habe zu den Pflichten der Beklagten gehört, die ordnungsgemäße Kontoerrichtung entsprechend den Vorgaben des Mittelverwendungskontrollvertrags zu überprüfen. \n\n9\\. Das Landgericht habe nicht in Verkennung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs im Zusammenhang mit der Errichtung des Mittelverwendungskontrollkontos geurteilt. Nach § 1 Nr. 2 des Mittelverwendungskontrollvertrags habe sich die Prüfung der Beklagten darauf beschränkt, ob die formalen Voraussetzungen der Mittelfreigabe und -verwendung in §§ 3 und 4 des Mittelverwendungskontrollvertrags vorlägen. Explizit sei in § 1 Nr. 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages vereinbart, dass die Beklagte keine Kontrolltätigkeiten ausübe. \n\n10\\. Der \"vorsorgliche Fristverlängerungsantrag\" des Klägers wegen erstmaliger Aussicht auf weitere Akteneinsicht beim Insolvenzverwalter in weitere 2.300 Akten sei zurückzuweisen. Der Kläger behaupte nicht, daraus einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger konstruieren zu können. II. \n\n11\\. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mit unvollständigen Erwägungen verneint (nachfolgend zu 1). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass es bei rechtsfehlerfreier Würdigung des Mittelverwendungskontrollvertrags einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten (auch) des Klägers, eine Verletzung von der Beklagten gegenüber dem Kläger aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag folgenden Pflichten (nachfolgend zu 2) und einen sich daraus ergebenden Schadensersatzanspruch des Klägers angenommen hätte. \n\n12\\. 1\\. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Mittelverwendungskontrollvertrag vom 18\\. Februar 2008 sei von der Beklagten nicht als \"möglicher Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter\" verletzt worden (S. 5 des Hinweisbeschlusses vom 23. Januar 2025), ist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n13\\. a) Das Landgericht hat in dem Mittelverwendungskontrollvertrag mit ausführlicher Begründung und unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8. Februar 2018 - III ZR 65\u002F17, NJW 2018, 2629 Rn. 18 mwN) einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gesehen und - auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen \\- lediglich eine Schutzpflichtverletzung seitens der Beklagten verneint (S. 13 f, 18, 22 des Urteils vom 22. Juli 2021). \n\n14\\. Demgegenüber hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers bereits deshalb verneint, weil der Mittelverwendungskontrollvertrag weder einen Vertrag zugunsten Dritter noch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darstelle (S. 6 f, S. 8 Abs. 3 des Zurückweisungsbeschlusses). Dies hat es damit begründet, dass die rechtlichen Pflichten der Beklagten ausdrücklich auf eine rein formale Prüfung beschränkt gewesen seien (S. 7 Abs. 1, S. 8 Abs. 2 des Zurückweisungsbeschlusses). Unter diesem Blickwinkel hat es nicht nur eine Schutzwirkung zugunsten der Anleger verneint, über die Bedingungen, unter denen die Darlehensauszahlung stand (zur Aufnahme eines Darlehens vgl. S. 62 f des Prospekts), und deren mögliche Folgen zu belehren (S. 7 Abs. 1, S. 8 Abs. 2 des Zurückweisungsbeschlusses). Vielmehr hat es, wie aus der Begründung der Zurückweisung des Fristverlängerungsantrages des Klägers vom 22. April 2025 (S. 8 Abs. 3 des Zurückweisungsbeschlusses) und dem einleitenden Satz unter Nummer II. 3 des Zurückweisungsbeschlusses (S. 6: \"Auch unter dem Blickwinkel des Vortrages zu einer Mehrzahl von Konten ...\") deutlich wird, ebenfalls eine Schutzwirkung zugunsten der Anleger verneint, über die - vom Kläger unter anderem mit dem Fristverlängerungsantrag geltend gemachte - nicht vertragsgemäße Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos aufzuklären. \n\n15\\. b) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der mit einem nicht unmittelbar zwischen den Anlegern und dem Kontrolleur geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag bezweckte Schutz der Interessen der Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft regelmäßig darin zum Ausdruck, dass er als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB ausgestaltet ist oder ihm jedenfalls Schutzwirkung zugunsten der Anleger zukommt mit der Folge, dass diesen bei Verletzung der Kontrollpflichten eigene Schadensersatzansprüche zustehen. Was im Einzelfall gewollt ist, hängt von dem jeweiligen Vertragsinhalt ab, der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Maßgebend ist die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall (Senat, Urteile vom 8. Februar 2018 aaO und vom 9. November 2017 - III ZR 610\u002F16, VersR 2018, 230 Rn. 19; jew. mwN). \n\n16\\. c) Hiernach kommt es für die Frage, ob der Mittelverwendungskontrollvertrag Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet, entgegen der Berufungsentscheidung nicht allein auf den Umstand an, dass die Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs vertraglich auf eine rein formale Prüfung beschränkt sind. Vielmehr ist nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung in die Auslegung auch der weitere Inhalt des Mittelverwendungskontrollvertrags einzubeziehen. Der bloß formale Charakter der Mittelverwendungskontrolle engt vorliegend zwar das Pflichtenfeld der Beklagten ein, er beseitigt aber - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (S. 13 des Urteils vom 22. Juli 2021) - nicht die Drittbezogenheit dieser Pflichten. Die auf die formale Prüfung beschränkte Mittelverwendungskontrolle wird zwar den Schutz der Anleger in der Regel nicht in gleicher Weise gewährleisten können wie eine Kontrolle, die sich auch auf inhaltliche Aspekte erstreckt. Auch sie kann aber drittbezogen sein. Letzteres ist durch eine Auslegung des gesamten Mittelverwendungskontrollvertrags zu ermitteln, die das Berufungsgericht durch seine allein den formalen Charakter der Mittelverwendungskontrolle in den Blick nehmende Betrachtungsweise nur unvollständig vorgenommen hat. \n\n17\\. So sind dem Mittelverwendungskontrollvertrag durchaus Anhaltspunkte für einen Drittbezug der Pflichten der Beklagten zu entnehmen. Danach darf die Emittentin über das von den Investoren eingezahlte Beteiligungskapital nur nach Mitzeichnung durch die Beklagte verfügen (vgl. Mittelverwendungskontrollvertrag, Präambel Nr. 5 Satz 2 und § 2 Nr. 1 Satz 2; vgl. auch Prospekt S. 75, linke Spalte, Abs. 1). Dies spricht für einen Drittbezug der Prüfpflichten der Beklagten zu den Anlegern (\"Investoren\"). Gleiches gilt für die in § 4 Nr. 7 und Nr. 8 Satz 2 des Mittelverwendungskontrollvertrags getroffene Regelung. Danach wird die Beklagte im Fall der Rückabwicklung der Emittentin Verfügungen vom Mittelverwendungskontrollkonto nur insoweit zustimmen, als der auf diesem Konto verbleibende Betrag anteilig an die bereits beigetretenen Investoren bis zur Höhe der von diesen bereits geleisteten Einzahlungen nebst Agio geht. Im Fall einer Rückabwicklung ist die Mittelverwendungskontrolle nach vollständiger Auskehrung des auf dem Mittelverwendungskontrollkonto verbleibenden Betrages an die Anleger abgeschlossen. Durch diese die Kontrolltätigkeit der Beklagten betreffenden Regelungen werden die Anleger (Investoren) und das von ihnen eingezahlte Beteiligungskapital unmittelbar geschützt. \n\n18\\. Zwar heißt es in Nummer 6 der Präambel, die Beklagte handele nicht im fremden Interesse oder für fremde Rechnung, sondern ausschließlich in Erfüllung des Mittelverwendungskontrollvertrages im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung. Dies kann aber auch lediglich als Begründung der dort erfolgenden Verneinung eines Treuhandverhältnisses mit den Anlegern zu verstehen sein. \n\n19\\. d) Da die Sache aus den nachfolgenden Gründen (zu 2.) noch nicht entscheidungsreif ist und weitere Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich sind, sieht der Senat von der ihm grundsätzlich bei Formularverträgen möglichen (vgl. zB Senat, Urteile vom 10. Juli 2025 - III ZR 59\u002F24, NJW-RR 2025, 1133 Rn. 20 und III ZR 61\u002F24, NJW-RR 2026, 178 Rn. 21 sowie vom 12. Juni 2025 - III ZR 109\u002F24, WM 2025, 2126 Rn. 22; siehe auch Urteile vom 13. November 2025 - III ZR 165\u002F24, WM 2026, 499 Rn. 30 und vom 19. November 2009 - III ZR 108\u002F08, BGHZ 183, 220 Rn. 12) abschließenden Auslegung des Mittelverwendungskontrollvertrags im Hinblick auf dessen Schutzwirkung zugunsten Dritter ab. \n\n20\\. 2\\. Die unvollständige Würdigung des Mittelverwendungskontrollvertrags ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, hätte es einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht bereits wegen der auf eine formale Prüfung beschränkten Kontrollpflichten der Beklagten verneint, sondern den gesamten Mittelverwendungskontrollvertrag in den Blick genommen und ausgelegt, einen Drittbezug der Kontrollpflichten der Beklagten und eine Schutzwirkung dieser Pflichten zugunsten der Anleger und damit auch des Klägers angenommen hätte. Dann wiederum wäre es nicht ausgeschlossen, dass es auch die Verletzung einer solchen Pflicht beziehungsweise einer gegenüber dem Kläger bestehenden vorvertraglichen Aufklärungspflicht über eine nicht dem Mittelverwendungskontrollvertrag entsprechende Errichtung des Mittelverwendungskontrollkontos bejaht hätte (vgl. zu den vorgenannten Pflichten eines Mittelverwendungskontrolleurs Senat, Urteile vom 23. November 2017 \\- III ZR 411\u002F16, NJW 2018, 462 Rn. 26, vom 16. November 2017 - III ZR 388\u002F15, juris Rn. 25, vom 9. November 2017 aaO Rn. 18 und vom 19. November 2009 - III ZR 109\u002F08, NJW 2010, 1279 Rn. 29 [jeweils zur Hinweispflicht bei fehlerhafter Kontoeinrichtung] sowie Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 22 mwN [zur Kontrollpflicht bezüglich der ordnungsgemäßen Einrichtung des Kontos]). \n\n21\\. a) Hätte das Berufungsgericht - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - in dem Mittelverwendungskontrollvertrag einen Vertrag und damit auch Pflichten der Beklagten mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger erkannt, hätte es den zur Darlegung der Verletzung einer solchen Pflicht gestellten Fristverlängerungsantrag des Klägers vom 22. April 2025 nicht zurückweisen dürfen. \n\n22\\. Das Berufungsgericht hätte die von ihm mit Hinweisbeschluss vom 23. Januar 2025 gesetzte und zuletzt mit Verfügung vom 1. April 2025 bis zum 22. April 2025 verlängerte Stellungnahmefrist für den Kläger gemäß § 224 Abs. 2 ZPO auf Antrag des Klägers verlängern können, wenn erhebliche Gründe hierfür glaubhaft gemacht waren. Solche Gründe, die im Rahmen der vom Berufungsgericht zu treffenden Ermessensentscheidung eine Verlängerung der Stellungnahmefrist hier sogar geboten, lagen, wie die Revision zu Recht geltend macht, vor. \n\n23\\. aa) Die für die Verlängerung richterlicher Fristen nach § 224 Abs. 2 ZPO erforderlichen \"erheblichen Gründe\" sind ebenso zu verstehen wie in § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO (BVerfG, NJW 2007, 3342). Solche Gründe liegen etwa dann vor, wenn seitens des die Fristverlängerung Beantragenden noch Material zu beschaffen oder Akteneinsicht zu nehmen ist (vgl. Althammer in Stein\u002FJonas, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rn. 15; BeckOGK\u002FSkauradszun, § 520 ZPO, Stand: 1\\. Januar 2026, Rn. 29 mwN). \n\n24\\. bb) Danach ist die nach dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 22. April 2025 seinen Prozessbevollmächtigten seitens des Insolvenzverwalters der M. -Gruppe erstmals am 3. April 2025 in Aussicht gestellte und sodann am 29. April 2025 wahrgenommene Möglichkeit, 2.300 weitere Leitzordner und dort möglicherweise die bisher fehlenden Kontoeröffnungsunterlagen zum Fonds M. 01 einzusehen, ein erheblicher Grund im Sinne von § 224 Abs. 2 ZPO. Denn aus diesen Unterlagen konnte sich die Verletzung der - im Revisionsverfahren zu unterstellenden: drittschützenden - Pflicht der Beklagten ergeben, die ordnungsgemäße Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten zu überwachen und, sollten die Kontounterlagen entgegen dem Mittelverwendungskontrollvertrag (vgl. § 2 Nr. 1 und 2) nicht eine Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten vorgesehen haben, die Anleger hierüber aufzuklären. \n\n25\\. Die entsprechende Behauptung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 22. April 2025 ist entgegen der Revisionserwiderung nicht \"ins Blaue hinein\" erfolgt. Zwar konnte der Kläger vor der Akteneinsicht nicht wissen, welche Unterlagen er mit welchem Inhalt vorfinden würde. Zum einen reduziert jedoch gerade dieser Umstand die Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 224 Abs. 2 ZPO durch den Kläger. Zum anderen hat der Kläger mit dem von ihm im Schriftsatz vom 22. April 2025 referierten, den Fonds M. 02 betreffenden Hinweisbeschluss des 5. Zivilsenats des Berufungsgerichts vom 29. Januar 2025 konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass auch beim Fonds M. 01 sich aus den - noch einzusehenden - Kontoeröffnungsunterlagen eine gegen die Bestimmungen des Mittelverwendungskontrollvertrags verstoßende Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten ergeben könnte. \n\n26\\. b) Hätte das Berufungsgericht dem Fristverlängerungsantrag des Klägers vom 22. April 2025 stattgegeben, ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der Kläger wie aus der Anlage HQ1 zur - von der Revision in Bezug genommenen - Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 8. September 2025 ersichtlich vorgetragen hätte. Aus diesem Vortrag ergibt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten dahingehend, dass sie die ordnungsgemäße Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten nicht ausreichend überwacht und die Anleger nicht darauf hingewiesen hat, dass die Konten entgegen dem Mittelverwendungskontrollvertrag nicht eine Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten, sondern Einzelzeichnungsbefugnisse der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft vorsahen. \n\n27\\. (1) Dies gilt für das Konto Nr. beim Bankhaus W. , das am 21. Januar 2008 und damit vor der vom Kläger behaupteten Beteiligung an der Fondsgesellschaft am 6. März 2009 eröffnet wurde. Aus den vom Kläger mit der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt sich zwar, dass dem Bankhaus die Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte bewusst war (vgl. Schreiben vom 27. Februar 2008 in Anlage K III.2 zur Nichtzulassungsbeschwerdebegründung). Zugleich deuten diese Unterlagen jedoch darauf hin, dass die Kontrolle nicht - wie im Mittelverwendungskontrollvertrag vorgesehen \\- durch eine zwingende Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten sichergestellt wurde. \n\n28\\. So wird im Unterschriftenprobenblatt vom 21. Januar 2008 der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft M. R. als einzelvertretungsbefugt (Kennzeichnung \"E\") aufgeführt. In der Kontovollmacht vom 9. April 2008 werden unter Erwähnung der Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte mehrere ihr zuzuordnende Personen erwähnt, die eine gemeinschaftliche Vollmacht (Kennzeichnung \"G\") innehaben. In einem Schreiben des Bankhauses an die Fondsgesellschaft vom selben Tag wird der Nachtrag des Unterschriftenprobenblattes vom 1. April 2008 bestätigt und in einer Übersicht vorgemerkt, dass M. R. \"für den Stamm-Nr. \" allein und \"für das Mittelverwendungskonto-Nr. zusätzlich\" die vorgenannten, der Beklagten zuzuordnenden Personen gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Dies legt eine Auslegung dahin nahe, dass M. R. nach wie vor für alle Konten des Konto-Stamms Nr. , also auch für das Mittelverwendungskonto Nr. , allein vertretungsbefugt ist, die Vertreter der Beklagten aber nur gemeinsam. \n\n29\\. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 übersandte das Bankhaus W. sodann einen weiteren Vollmachtvordruck mit der Kennzeichnung \"E\" für den Geschäftsführer H. D. der Fondsgesellschaft für die Konto-Stämme und , in dem dieser eine Unterschriftsprobe leistete. Daraufhin bestätigte das Bankhaus mit Schreiben vom 27. Mai 2008 den Nachtrag des Unterschriftenprobenblattes und merkte in einer Übersicht vor, dass M. R. und H. D. \"für den Stamm-Nr. \" jeweils einzeln und \"für das Mittelverwendungskonto-Nr. zusätzlich\" die vorgenannten, der Beklagten zuzuordnenden Personen \"jeweils gemeinsam\" mit einem der in der Übersicht zuvor aufgeführten Geschäftsführer der Fondsgesellschaft M. R. und H. D. vertretungsberechtigt sind. Auch dieser Nachtrag deutet darauf hin, dass die Geschäftsführer der Fondsgesellschaft R. und D. für alle Konten mit der Stamm-Nr. und mithin auch für das Mittelverwendungskontrollkonto Nr. \"jeweils einzeln\" und nicht nur gemeinsam mit den Vertretern der Beklagten vertretungsbefugt waren. \n\n30\\. (2) Hinsichtlich des - allerdings den Fonds M. 02 betreffenden - Kontos Nr. bei der D. Bank legt der Kläger mit der - von der Revision in Bezug genommenen \\- Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Unterschriftenprobenblatt vom 14. Februar 2009 vor, in dem M. R. und H. D. mit einer Einzelzeichnungsberechtigung (Kennzeichnung \"E\") aufgeführt sind (Anlage K. III 1 zur Nichtzulassungsbeschwerdebegründung). Hierzu benennt er die bei der D. Bank beschäftigte Zeugin Z. bezüglich eines \"analogen Unterschriftsprobenblattes für M. 01\" (S. 3 der Anlage HQ1; zum Umfang der Zeugenbenennung vergleiche auch S. 2 der Anlage HQ1). Zudem legt er dar (S. 6 f der Anlage HQ1), nach dem erstmaligen Vortrag der Beklagten in den Parallelverfahren zu M. 02 in der Berufungsinstanz sei das Mittelverwendungskontrollkonto ab dem Jahr 2009 bei der D. Bank geführt worden und vorher, das heißt für die Zeichnungen im Jahr 2008, über ein Mittelverwendungskontrollkonto beim Bankhaus W. abgewickelt worden. Auch die Beklagte erwähnt in ihrer - von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen - Beschwerdeerwiderung (S. 26) ein bei der D. Bank geführtes Mittelverwendungskontrollkonto. \n\n31\\. (3) Nach alledem ergeben sich sowohl für das Mittelverwendungskontrollkonto beim Bankhaus W. als auch für dasjenige bei der D. Bank aus dem - unter Beweis gestellten \\- Vortrag des Klägers und den Unterlagen der Anlage HQ1 zur Beschwerdebegründung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das dortige, den Fonds M. 01 betreffende Mittelverwendungskontrollkonto entgegen den Bestimmungen des Mittelverwendungskontrollvertrags nicht mit einer zwingenden Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten, sondern mit Einzelzeichnungsbefugnissen der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft eingerichtet wurde. \n\n32\\. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die vorgenannten Unterschriftenprobenblätter auch nicht deshalb als Nachweis für Unstimmigkeiten bei der Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten ungeeignet, weil dort lediglich die gesetzlich begründete Vertretungsmacht der handelnden Personen deklaratorisch dokumentiert wird. In den Unterschriftenprobenblättern wird festgehalten, wer gegenüber der Bank vertretungsberechtigt ist. Dies gilt auch für die dort vermerkte Einzelvertretungsbefugnis. Hätte sich aus anderen - etwa vertraglichen \\- Quellen als dem Gesetz eine fehlende Einzelvertretungsbefugnis der Fondsgeschäftsführer ergeben, spricht viel dafür, dass dies in den Unterschriftenprobenblättern festgehalten worden wäre. Zudem ergibt sich aus den Schreiben des Bankhauses W. vom 9. April 2008 und 27. Mai 2008 ausdrücklich, dass die Fondsgeschäftsführer R. und D. für alle Konten mit der Stamm-Nr. \"jeweils einzeln\" vertretungsbefugt waren und \"zusätzlich\" für das Mittelverwendungskonto Nr. die Vertreter der Beklagten \"gemeinsam\" mit den Fondsgeschäftsführern. Dagegen folgt entgegen der Auffassung der Beklagten allein aus der Kenntnis des Bankhauses von einer Mittelverwendungskontrolle noch nicht die Kenntnis, wie die Kontrolle nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag konkret auszugestalten war, und auch nicht eine dem Vertrag entsprechende Ausgestaltung des Kontos. III. \n\n33\\. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), um ihm Gelegenheit zu geben, den Mittelverwendungskontrollvertrag in seiner Gesamtheit im Hinblick auf eine Schutzwirkung zugunsten der Anleger zu bewerten und gegebenenfalls die erforderlichen Feststellungen zu einer Verletzung von aus dem Vertrag folgenden drittschützenden Pflichten durch die Beklagte zu treffen. Dabei wird es gegebenenfalls zu erwägen haben, ob die Beklagte in Anbetracht der vom Kläger nunmehr vorgelegten Unterlagen und seines hierzu gehaltenen Vortrags die mangelnde Sicherstellung ihrer Mitzeichnungsbefugnis entsprechend dem Mittelverwendungskontrollvertrag qualifiziert und unter Vorlage entsprechender Kontounterlagen bestreiten muss. \n\nHerrmann Remmert Arend Böttcher Kessen","BGH, Urteil vom 18. Juni 2026 - III ZR 111\u002F25","ecli-de-neuris-kore307172026",{"id":117,"ecli":118,"caseNumber":119,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":77,"fullText":120,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":121,"slug":122,"metadata":21},"2032","ECLI:DE:NEURIS:KORE626052026","V ZB 83\u002F25","#  BGH, Beschluss vom 18. Juni 2026 - V ZB 83\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \\- 4. Zivilsenat - vom 25. November 2025 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 30.000 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 23. September 2025 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) die Berufungsschrift gegen das am 27. August 2025 zugestellte Urteil des Landgerichts an das Oberlandesgericht übermittelt. Das Dokument ist nicht unterschrieben und enthält keine maschinenschriftliche Wiedergabe eines Namens, sondern lediglich die Worte „Rechtsanwalt Steuerberater“. Vom 25. September bis zum 8. Oktober 2025 befand sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Urlaub. Am 26. September 2025 übersandte die Geschäftsstelle des Berufungssenats des Oberlandesgerichts an ihn eine Eingangsbestätigung, in der die fehlende Signatur nicht thematisiert wurde. Auf den Signaturfehler wies die Beklagte nach Ablauf der Berufungsfrist am 29. September 2025 mit einem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6. Oktober 2025 übersandten Schriftsatz hin. Der Prozess-bevollmächtigte des Klägers hat am 9. Oktober 2025 die mit seiner einfachen Signatur versehene Berufungsschrift eingereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, ihm sei „nach heutiger Rückkehr aus dem bis gestern andauernden Urlaub aufgefallen“, dass wegen eines Formatierungsfehlers in der Eile vor dem Urlaubsantritt der Name in der Berufungsschrift nicht wiedergegeben worden sei. \n\n2\\. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. \n\n3\\. Das Berufungsgericht meint, die am 23. September 2025 eingegangene Berufungsschrift habe die Berufungsfrist nicht gewahrt, weil sie nicht einfach signiert worden sei. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist sei zu versagen. Dass versehentlich ein nicht signiertes Dokument versandt worden sei, habe der Kläger nicht im Ansatz entschuldigt. Die Wiedereinsetzung sei auch nicht deshalb zu gewähren, weil der Berufungssenat nicht so rechtzeitig auf den Formmangel hingewiesen habe, dass noch dessen Behebung möglich gewesen wäre. Der Kläger habe nicht erwarten können, dass der Signaturfehler im gewöhnlichen Geschäftsgang rechtzeitig bemerkt werden würde. Nach der Übermittlung des Schriftsatzes am 23. September 2025 um 22:14 Uhr seien bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 29. September 2025 nur vier Arbeitstage verblieben. Etwas anderes folge nicht daraus, dass die Geschäftsstelle dem Kläger bereits am 26. September 2025 eine Eingangsbestätigung übersandt habe, ohne auf die fehlende Unterschrift hinzuweisen. Denn zu diesem Zeitpunkt habe die Berufungsschrift noch keinem Richter vorgelegen. III. \n\n4\\. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2020 - V ZB 32\u002F20, NJW-RR 2021, 506 Rn. 4). \n\n5\\. 1\\. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger die Berufung nicht fristgerecht eingelegt hat (§ 517 ZPO). Sie stellt auch nicht in Abrede, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Berufungsfrist nicht unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO versäumt hat und der Kläger sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. \n\n6\\. 2\\. Geltend gemacht wird allein, das Berufungsgericht habe seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt, indem es den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht rechtzeitig auf das Fehlen der gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO erforderlichen einfachen Signatur hingewiesen habe. Die Annahme des Berufungsgerichts, das dem Kläger zurechenbare Verschulden seines Prozessbevollmächtigen sei ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist geworden, entspricht jedoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit weder fortzubilden noch zu ergänzen ist; infolgedessen sind die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht zu beanstanden. \n\n7\\. a) Allerdings darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihre Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden und offensichtliche äußere formale Mängel dabei nicht unentdeckt bleiben. Die gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es insbesondere, die Partei - entsprechend den Grundsätzen über das Fehlen der Unterschrift - im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs darauf hinzuweisen, wenn die Berufungsschrift auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird, ohne einfach signiert worden zu sein. Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2023 - V ZB 28\u002F22, NJW 2023, 1587 Rn. 18 f.). \n\n8\\. b) Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht nicht vor. \n\n9\\. aa) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Signaturfehler sei bereits für den zuständigen Geschäftsstellenbeamten bei dem Berufungsgericht im Rahmen der ohnehin durchzuführenden Prüfung des Dateiformats nach § 130a Abs. 6 ZPO leicht erkennbar gewesen. \n\n10\\. (1) Auf eine mögliche Erkennbarkeit des Signaturfehlers für die Geschäftsstelle kommt es nicht an, weil sich die nach § 130a Abs. 6 ZPO vorzunehmende Prüfung nur darauf bezieht, ob das elektronische Dokument für das Gericht zur Bearbeitung geeignet ist; sie bezieht sich nicht auch auf den über dessen Einreichung erstellten Transfervermerk. § 130a Abs. 6 ZPO gilt für Signaturfehler nicht. Ob die Mindestanforderungen des § 130a Abs. 3 ZPO gewahrt sind, ist vielmehr Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO; diese ist von dem Berufungsgericht vorzunehmen (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 19. Januar 2023 - V ZB 28\u002F22, NJW 2023, 1587 Rn. 19, 21, 24). \n\n11\\. (2) Aus den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 20. August 2025 - VII ZB 16\u002F24, MDR 2025, 1495 Rn. 24) und des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 171, 28 Rn. 40) folgt nichts anderes. Soweit darin auf den Wissensstand des zuständigen Geschäftsstellenbeamten abgestellt wird, betrifft dies die „ohne weiteres“ bzw. „leicht erkennbare“ Personenverschiedenheit zwischen der verantwortenden und der übermittelnden Person, mithin den Fall, dass das beA nicht von dem Inhaber des Postfachs selbst genutzt wurde. Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Vielmehr fehlte die erforderliche Namenswiedergabe am Ende der Berufungsschrift, worauf sich die von der Geschäftsstelle vorzunehmende Prüfung nach § 130a Abs. 6 ZPO nicht bezieht. \n\n12\\. bb) Eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht folgt, anders als die Rechtsbeschwerde meint, auch nicht aus der weiteren Behandlung der Berufungsschrift im Geschäftsgang des Berufungsgerichts. Selbst wenn im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges anzunehmen ist, dass die Akte dem zuständigen Richter an dem auf die Verfügung der Geschäftsstelle folgenden Werktag vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75\u002F15, juris Rn. 14), lagen hier zwischen dem Eingang der Berufungsschrift bei Gericht und dem Ablauf der Berufungsfrist nur vier Werktage. Dieser Zeitraum reichte nicht aus, um die Formalien des elektronischen Dokuments zu prüfen. Im Hinblick auf den übrigen Geschäftsanfall ist es nicht zu beanstanden, wenn der Richter erst bei Bearbeitung des Falles und damit nach Ablauf der Fristen die Zulässigkeit der Berufung und dabei auch die Einhaltung der Form überprüft. Eine generelle Verpflichtung des Gerichts, die Formalien des als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen, besteht nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2023 - V ZB 28\u002F22, NJW 2023, 1587 Rn. 18 f.). Für die gebotene äußerliche Prüfung des Transfervermerks ist dem Berufungsgericht nach ständiger Rechtsprechung in der Regel ein Zeitraum von zehn bis zwölf Kalendertagen zuzugestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37\u002F08, NJW-RR 2009, 564 Rn. 25; Beschluss vom 20. August 2025 - VII ZB 16\u002F24, MDR 2025, 149 Rn. 25; BAGE 171, 28 Rn. 40). Weshalb hier abweichend von der Regel die Prüfung innerhalb eines deutlich kürzeren Zeitraums erforderlich gewesen sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar. Infolgedessen kommt es nicht mehr darauf an, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen etwaigen Hinweis des Gerichts trotz Urlaubs zur Kenntnis genommen hätte. IV. \n\n13\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat sich der Senat mangels anderer Anhaltspunkte an der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts orientiert. \n\nBrückner Göbel Haberkamp Laube Grau","BGH, Beschluss vom 18. Juni 2026 - V ZB 83\u002F25","ecli-de-neuris-kore626052026",{"id":124,"ecli":125,"caseNumber":126,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":77,"fullText":127,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":128,"slug":129,"metadata":21},"2033","ECLI:DE:NEURIS:KORE626062026","V ZR 116\u002F25","#  BGH, Beschluss vom 18. Juni 2026 - V ZR 116\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Mai 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.005,94 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Das Grundstück des Klägers verfügt nicht über eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg. Der Kläger verlangt von der Beklagten, gestützt auf ein Notwegrecht, die Nutzung eines auf dem Grundstück der Beklagten verlaufenden und einen Bach überquerenden Weges als Zuwegung sowie für jeden Fall der Zerstörung die Wiederherstellung und die dauerhafte Instandhaltung des Weges zu dulden. \n\n2\\. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung einer jährlichen Notwegrente von 80,06 € verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde, deren Zurückweisung der Kläger beantragt. II. \n\n3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF i.V.m. Art. 47 EGZPO). \n\n4\\. 1\\. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140\u002F20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN). \n\n5\\. 2\\. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. \n\n6\\. a) Die Beschwer der zur Duldung des Notwegs verurteilten Beklagten bemisst sich nach der durch das Notwegrecht bewirkten Wertminderung des Grundstücks. Die ausgeurteilte Gegenleistung in Form der Notwegrente bleibt unberücksichtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2023 - V ZR 72\u002F22, BeckRS 2023, 9516 Rn. 6). \n\n7\\. b) Zu der maßgeblichen Wertminderung, die ihr Grundstück durch den Notweg erleidet, trägt die Beklagte nichts vor. Sie macht, wie die Erwiderung zu Recht rügt, keinerlei Angaben zu dem Verkehrswert ihres Grundstücks mit und ohne das Notwegrecht. Sie führt nur aus, ihre Beschwer aus der Verurteilung liege jedenfalls nicht unter dem von dem Berufungsgericht festgesetzten Streitwert von 35.000 €, weil die für das Grundstück bestehende Hochwassergefahr gerade erst durch das Wegerecht hervorgerufen werde und zu erheblichen Substanzschäden an Gebäuden sowie zu dem Verlust der Elementarversicherung geführt habe. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine 20.000 € übersteigende Beschwer darzulegen. In dem in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Hagen im Jahr 2023 erstellten Sachverständigengutachten, das im hiesigen Verfahren nach § 411a ZPO zur Ermittlung der Notwegrente verwertet worden ist, ist die Wertminderung, die das Grundstück der Beklagten durch die Pflicht zur Duldung des Notwegs durch einen anderen Nachbarn erleidet, gerade im Hinblick auf die ohnehin bestehende situationsbedingte Hochwassergefahr des Bachs als gering angesehen und mit nur 8.005,94 € ermittelt worden. Dass und warum diese Wertermittlung fehlerhaft ist, zeigt die Beschwerde nicht auf. Auf die Schäden, die die Beklagte durch Überflutungen des Bachlaufs in der Vergangenheit erlitten haben soll, kommt es nicht an, sondern nur auf den Wertverlust ihres Grundstücks infolge des Notwegs. \n\n8\\. Soweit der Senat in einem früheren Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren den Wert der Beschwer der zur Duldung des Notwegs eines weiteren Nachbarn verurteilten Beklagten mit mehr als 20.000 € bemessen hat, lagen dort keine Anhaltspunkte vor, die Anlass zu Zweifeln an der tatrichterlichen Wertfestsetzung des Berufungsgerichts hätten geben können. Nunmehr liegen wegen des von dem Landgericht nach § 411a ZPO verwerteten Verkehrswertgutachtens solche Anhaltspunkte vor, die die Nichtzulassungsbeschwerde für die gebotene Darlegung der Beschwer entkräften müsste. III. \n\n9\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\n10\\. Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Beschwer der Beklagten (§ 3 ZPO, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Auszugehen ist von der Wertminderung des Grundstücks von 8.005,94 €.Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2026 \\- V ZR 142\u002F25, WuM 2026, 239 Rn. 3). \n\nBrückner Göbel Haberkamp Laube Grau","BGH, Beschluss vom 18. Juni 2026 - V ZR 116\u002F25","ecli-de-neuris-kore626062026",{"id":131,"ecli":132,"caseNumber":133,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":77,"fullText":134,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":135,"slug":136,"metadata":21},"2029","ECLI:DE:NEURIS:KORE606682026","VIa ZR 1559\u002F22","#  BGH, Urteil vom 18. Juni 2026 - VIa ZR 1559\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Berufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 11. März 2020 als unzulässig verworfen wird.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Oktober 2015 von einem Dritten einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 BT 4M, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Die Klägerin hat mit ihrer in beiden Instanzen erfolglosen Klage im Wesentlichen verlangt, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Anträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision der Klägerin ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist. Denn das Berufungsgericht, das die Berufung als unbegründet zurückgewiesen hat, hat nicht berücksichtigt, dass die Berufung nicht formgerecht beim Berufungsgericht eingelegt worden ist. \n\n4\\. 1\\. Eine Berufung, die nicht statthaft oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und Form gemäß §§ 519, 520, 130 Nr. 6 ZPO eingelegt und begründet ist, ist als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Zulässigkeit der Berufung ist als Prozessfortsetzungsbedingung auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. November 2023 - VIa ZR 510\u002F22, juris Rn. 4; Urteil vom 6. Februar 2024 \\- VIa ZR 368\u002F22, juris Rn. 6; Beschluss vom 10. April 2023 - VIII ZR 184\u002F21, juris Rn. 11, jeweils mwN). Die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortsetzungsbedingung ist unabhängig von den Anträgen der Parteien (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338\u002F09, NJW 2011, 926 Rn. 7 mwN; Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 452\u002F16, NJW 2018, 1689 Rn. 14). Das Revisionsgericht kann daher auch auf eine Revision des Berufungsführers ohne Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius auf die Unzulässigkeit der Berufung erkennen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 452\u002F16, aaO; Urteil vom 19. November 2020 - I ZR 110\u002F19, juris Rn. 12). \n\n5\\. 2\\. Die Berufung der Klägerin ist nicht formgerecht eingelegt worden. \n\n6\\. Gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Bestimmung stellt damit zwei Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfügung. Zum einen kann der Rechtsanwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130 Abs. 4 ZPO einreichen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 - VI ZB 22\u002F23, NJW-RR 2024, 1058 Rn. 5; Beschluss vom 24. Juni 2025 - VI ZB 91\u002F23, NJW 2025, 2556 Rn. 9). \n\n7\\. Diesen rechtlichen Vorgaben wird die am 11. Mai 2020 beim Berufungsgericht eingegangene Berufungsschrift nicht gerecht. Ausweislich Blatt 883 der elektronischen Akte ist sie zwar über das elektronische Gerichtspostfach (EGVP) beziehungsweise das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt worden, wie aus den Angaben \"EGVP Versand\" und \"beA-Nachricht\" folgt. Es fehlt aber der Nachweis einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO). Die - ebenfalls formwirksame \\- Übermittlung durch den Postfachinhaber selbst (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO) würde durch einen vertrauenswürdigen Herkunftshinweis (VHN - Transfervermerk, Prüfvermerk oder Prüfprotokoll) bestätigt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - IX ZR 118\u002F22, ZInsO 2022, 2579 Rn. 8; H. Müller in: Ory\u002FWeth, jurisPK-ERV Band 2, 3. Aufl., § 130a ZPO (Stand: 09.06.2026) Rn. 394), der ebenfalls fehlt. \n\n8\\. Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit der fortlaufend foliierten, noch in Papier geführten Akten des Berufungsgerichts bestehen nicht. Das Oberlandesgericht Hamm hat auf Nachfrage des Senats vielmehr die Vollständigkeit der übermittelten Gerichtsakten bestätigt. Schließlich hat auch die Klägerin auf den Hinweis des Senats, dass der Nachweis einer den gesetzlichen Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO genügenden Einreichung der Berufungsschrift fehle, nicht dargelegt, dass eine solche gleichwohl erfolgt sei. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, Urteil vom 18. Juni 2026 - VIa ZR 1559\u002F22","ecli-de-neuris-kore606682026",{"id":138,"ecli":139,"caseNumber":140,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":141,"fullText":142,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":143,"slug":144,"metadata":21},"2041","ECLI:DE:NEURIS:KORE615862026","5 StR 238\u002F26","2026-06-17T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 17. Juni 2026 - 5 StR 238\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 22. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie Strafkammer hat eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 StGB zugunsten des Angeklagten ohne Rechtsfehler abgelehnt. Dieser hatte schon in seiner ersten polizeilichen Vernehmung den Vornamen seines Mittäters, des Mitangeklagten, benannt. Das Landgericht hat seine Ermessensentscheidung im Einklang mit der Vorgabe in § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB unter anderem darauf gestützt, dass diese Aufklärungshilfe für die Überführung des Mitangeklagten angesichts einer am Tatort gesicherten und auf ihn hindeutenden DNA-Spur eine eher untergeordnete Rolle gespielt habe. Diese Einschätzung wird gestützt durch die Feststellungen, wonach zum Zeitpunkt der Offenbarung die DNA-Spur schon gesichert und das DNA-Profil des Mitangeklagten bereits in einer Analysedatei gespeichert war. Hieraus durfte die Strafkammer den Schluss ziehen, dass der Mitangeklagte auch ohne die Benennung durch den Angeklagten in den Fokus der Ermittlungen geraten wäre. Dass sie die DNA-Spur in den Urteilsgründen unzureichend dargestellt hat, da eine Angabe dazu fehlt, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellten Merkmalskombinationen bei einer anderen Person zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2025 \\- 3 StR 78\u002F25 Rn. 18 mwN), stellt ihre lediglich einem hypothetischen Ermittlungsverlauf geltende Schlussfolgerung nicht infrage.\n\nCirener Köhler Resch von Häfen Werner","BGH, Beschluss vom 17. Juni 2026 - 5 StR 238\u002F26","ecli-de-neuris-kore615862026",{"id":146,"ecli":147,"caseNumber":148,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":141,"fullText":149,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":150,"slug":151,"metadata":21},"2039","ECLI:DE:NEURIS:KORE606702026","I ZR 2\u002F24","#  BGH, Beschluss vom 17. Juni 2026 - I ZR 2\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des Oberlandesgerichts München - 38. Zivilsenat - vom 1. Dezember 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin, die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken geltend machen können. Die Beklagte ist Herstellerin, Importeurin und Händlerin von PCs und zum Einbau in PCs bestimmter Brenner. \n\n2\\. Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Inverkehrbringens solcher Geräte in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung der Zahlungspflicht und Zahlung einer angemessenen Privatkopievergütung geltend. \n\n3\\. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte mit Teilurteil vom 1. Dezember 2023 zur Auskunft verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für jeden laut Auskunft in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten PC und\u002Foder Brenner eine Vergütung zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte unter anderem geltend gemacht, die Revision sei zuzulassen, weil der Rechtsstreit eine durch Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu klärende Frage aufwerfe. \n\n4\\. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Januar 2025 das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats in einem von den Parteien des vorliegenden Streitfalls betriebenen Parallelverfahren ausgesetzt (BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZR 1\u002F24, GRUR 2024, 1892 = WRP 2025, 67 - Gewerblicher Endabnehmer I), weil die dort zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage auch im vorliegenden Streitfall entscheidungserheblich ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Frage mit Urteil vom 15. Januar 2026 (C-822\u002F24, GRUR 2026, 247 = WRP 2026, 333 - bluechip) beantwortet. Daraufhin hat der Senat die Revision der Beklagten im Parallelverfahren mit Urteil vom 9. April 2026 zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 9. April 2026 - I ZR 1\u002F24, juris - Gewerblicher Endabnehmer II). \n\n5\\. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n6\\. 1\\. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Rechtsmittelzulassungsgrunds ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts. Ein ursprünglich bestehender Zulassungsgrund entfällt, wenn die Rechtsfrage bis zur Entscheidung über die Rechtsmittelzulassung geklärt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2002 - IV ZR 197\u002F02, NJW-RR 2003, 352 [juris Rn. 2]). Entspricht die angefochtene Entscheidung in dieser Frage der ergangenen Entscheidung des Revisionsgerichts, ist der Antrag auf Rechtsmittelzulassung zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 \\- I ZR 197\u002F03, GRUR 2004, 712 [juris Rn. 13] = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE). So liegt es im Streitfall. \n\n7\\. 2\\. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen, weil die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage durch die Entscheidung des Senats im Parallelverfahren inzwischen geklärt ist. \n\n8\\. 3\\. Da die angefochtene Entscheidung den ergangenen Entscheidungen des Senats entspricht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat auch im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\n9\\. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKoch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz","BGH, Beschluss vom 17. Juni 2026 - I ZR 2\u002F24","ecli-de-neuris-kore606702026",{"id":153,"ecli":154,"caseNumber":155,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":141,"fullText":156,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":157,"slug":158,"metadata":21},"2040","ECLI:DE:NEURIS:KORE600872026","5 StR 212\u002F26","#  BGH, Beschluss vom 17. Juni 2026 - 5 StR 212\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie Strafzumessung im Fall II.3. der Urteilsgründe erweist sich entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts als rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015, 2 StR 379\u002F14, BGHSt 60, 215, 216).\n\nCirener Gericke Köhler Resch von Häfen","BGH, Beschluss vom 17. Juni 2026 - 5 StR 212\u002F26","ecli-de-neuris-kore600872026"]