[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-bundesverfassungsgericht":3},{"court":4,"decisions":10},{"id":5,"name":6,"country":7,"level":8,"jurisdiction":9},39,"Bundesverfassungsgericht","de","supreme","constitutional",[11,22,30,38,45,53,61,69,77,85,93,101,109,117,124,131,139,147,154,162],{"id":12,"ecli":13,"caseNumber":14,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":16,"fullText":17,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":19,"slug":20,"metadata":21},"2027","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465882601","1 BvR 1160\u002F26","","2026-06-23T00:00:00.000Z","#  BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 23. Juni 2026 - 1 BvR 1160\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Memmingen vom 1. Dezember 2025 - 002 F 944\u002F25 - wird einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft eine im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Umgangsregelung. \n\nI.\n\n2\\. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die im Wege einer einstweiligen Anordnung erfolgte Regelung begleiteter Umgänge mit ihren drei Kindern mit einer Sachverständigen als Begleitperson. \n\n3\\. 1\\. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von drei 2019 geborenen Kindern, die bereits kurz nach ihrer Geburt in Obhut genommen und in einer Pflegefamilie untergebracht worden sind. Den Eltern wurden wesentliche Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen. Die Beschwerdeführerin hatte seit längerer Zeit keinen Umgang mit den Kindern. Bei dem Amtsgericht sind zwei Hauptsachverfahren zur elterlichen Sorge und zum Umgang anhängig, in denen das Gericht jeweils die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet hat. Die Beschwerdeführerin hat die Teilnahme an der Begutachtung ausdrücklich abgelehnt. \n\n4\\. 2\\. Im Ausgangsverfahren hat die Beschwerdeführerin beantragt, ihren Umgang mit den Kindern im Wege einer einstweiligen Anordnung zu regeln. Mit dem durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 1. Dezember 2025 hat das Amtsgericht den Umgang der Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern unter Androhung von Ordnungsmitteln \"dahingehend geregelt, dass die Kindesmutter im Rahmen der im Hauptsacheverfahren […] erfolgenden Erstattung eines Sachverständigengutachtens an mindestens einem Termin begleiteten Umgang in Begleitung der Sachverständigen […] nach deren näherer Regelung und Maßgabe erhält.\" Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin hat das Familiengericht zurückgewiesen. \n\n5\\. 3\\. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt zu sein. Dabei stützt sie sich auch darauf, dass staatliche Maßnahmen, die Eltern faktisch zu einer Mitwirkung an Gutachten zwängen, unzulässig seien. Sie erstrebt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG), die Vollziehung des angegriffenen Umgangsbeschlusses vorläufig auszusetzen. \n\nII.\n\n6\\. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg; sie ist zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten. \n\n7\\. 1\\. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 \u003C186>; 103, 41 \u003C42>; 112, 284 \u003C291>; 121, 1 \u003C14 f.>; stRspr). Die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 \u003C153>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2020 \\- 1 BvR 828\u002F20 -, Rn. 9 f. und vom 6. September 2021 - 1 BvR 1750\u002F21 -, Rn. 14). \n\n8\\. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 \u003C186>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 \u003C111>; stRspr). \n\n9\\. 2\\. Bei Anlegen dieser Maßstäbe ist der Erlass der einstweiligen Anordnung geboten. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls insoweit zulässig und nicht offensichtlich unbegründet, als die Beschwerdeführerin (sinngemäß) eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wegen der Verknüpfung der Umgangsregelung mit der Begutachtung durch die Sachverständige rügt (a). Die danach erforderliche Folgenabwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung (b). \n\n10\\. a) Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls in dem vorgenannten Umfang zulässig und nicht offensichtlich unbegründet. \n\n11\\. Die Beschwerdeführerin ist möglicherweise in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffene Umgangsentscheidung, mit der die Beschwerdeführerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Teilnahme an begleiteten Umgängen in Anwesenheit der Sachverständigen zum Zwecke der Begutachtung ihrer Erziehungseignung und -fähigkeit verpflichtet wird, greift in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Es ist allerdings zweifelhaft, ob für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieses Eingriffs die erforderliche klare und unmissverständliche gesetzliche Grundlage gegeben ist (vgl. BVerfGK 1, 167 \u003C169 ff.>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2009 - 1 BvR 683\u002F09 -, Rn. 11 und vom 17. November 2023 - 1 BvR 1076\u002F23 -, Rn. 32; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68\u002F09 -, juris, Rn. 21 f.). \n\n12\\. b) Die daher gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. \n\n13\\. aa) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, wäre die Verfassungsbeschwerde aber später erfolgreich, so führte dies unter Umständen zu einem irreversiblen - und möglicherweise verfassungswidrigen - Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin, soweit diese in der Zwischenzeit an den vom Amtsgericht angeordneten Interaktionsbeobachtungen mit ihren Kindern teilnähme. Die angegriffene Entscheidung begründet eine entsprechende \\- wenn auch mangels hinreichend konkreter gerichtlicher Vorgaben zu Ort und Zeit der Umgänge nicht vollstreckbare (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188\u002F11 -, juris, Rn. 18) - Verpflichtung der Beschwerdeführerin. \n\n14\\. bb) Erginge die einstweilige Anordnung und wäre die Verfassungsbeschwerde nachfolgend erfolglos, so könnte ein irreversibler Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin möglicherweise noch verhindert werden. Da keine weiteren Umgangsregelungen existieren, könnte die vorläufige Aussetzung des angegriffenen Beschlusses allerdings dazu führen, dass bis auf weiteres gar keine Umgänge der Beschwerdeführerin mit den Kindern stattfinden. Außerdem könnte die einstweilige Anordnung die Begutachtung und damit auch den Erlass der Umgangsentscheidung in der Hauptsache verzögern. \n\n15\\. cc) In der Abwägung dieser Folgen wiegen die Nachteile, die bei Erlass der einstweiligen Anordnung eintreten, dennoch weniger schwer als die bei Ausbleiben der einstweiligen Anordnung zu erwartenden. Die mögliche irreversible Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin überwiegt die möglichen Nachteile für das Kindeswohl durch die Verzögerung einer Umgangsregelung für wenige Wochen, zumal die Kinder offenbar schon seit längerem gar keinen Umgang mit der Beschwerdeführerin hatten und die Frage, ob und in welcher Form Umgänge mit dem Kindeswohl vereinbar sind, offen und gerade Gegenstand der Begutachtung im Hauptsacheverfahren ist. \n\n16\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","jurionline_de","BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 23. Juni 2026 - 1 BvR 1160\u002F26","ecli-de-neuris-kvre465882601",null,{"id":23,"ecli":24,"caseNumber":25,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":26,"fullText":27,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":28,"slug":29,"metadata":21},"2068","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465802601","1 BvR 2080\u002F25","2026-06-10T00:00:00.000Z","#  Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess \\- hier: Übergehen von Parteivortrag zum Fehlen der Empfangsbevollmächtigung eines Rechtsanwalts, an den eine Zustellung bewirkt worden war - Zum Beweiswert eines elektronischen Empfangsbekenntnisses \n\n## Tenor\n\n1\\. Der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 23. Juli 2025 - 4 O 88\u002F25 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung zurückgewiesen worden ist. Der Beschluss wird insoweit aufgehoben.\n\n2\\. Damit wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 2. September 2025 - 4 O 88\u002F25 \\- gegenstandslos.\n\n3\\. Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil (nur) gegen Sicherheitsleistung. \n\n## I.\n\n2\\. 1\\. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Hostel in einer gemieteten Gewerbeimmobilie. Die Vermieterin nimmt sie auf Miet- und Nebenkostenrückstände in Höhe von 39.222,02 Euro in Anspruch. \n\n3\\. a) Die Vermieterin erwirkte beim zuständigen Mahngericht einen Mahnbescheid, der der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2025 zugestellt wurde. Gegen diesen Mahnbescheid legte die Beschwerdeführerin durch ihre Prozessbevollmächtigten, die Kanzlei \"(…)\" (im Folgenden \"(…)\"), Widerspruch ein. Nach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht übersandte dieses die Anspruchsbegründung der Vermieterin zusammen mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens über das besondere elektronische Anwaltspostfach an Rechtsanwalt (…). Dieser war in der Vergangenheit Partner der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin gewesen, ist aber zum 31. Dezember 2021 aus der Kanzlei ausgeschieden und seitdem unter eigener Kanzleianschrift als Einzelanwalt tätig. Rechtsanwalt (…) übersandte ein elektronisches Empfangsbekenntnis über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Landgericht. Auf dem digitalen Vordruck des Empfangsbekenntnisses ist neben der Bestätigung des Empfangs unter anderem vermerkt, dass der Zustellungsempfänger zur Entgegennahme legitimiert sei. \n\n4\\. b) Am 9. Mai 2025 erließ das Landgericht ein Versäumnisurteil in Höhe von 37.102,44 Euro zuzüglich Zinsen gegen die Beschwerdeführerin und erklärte das Urteil für vorläufig vollstreckbar, wobei im Rubrum die Kanzlei (…) aufgeführt ist. Das Versäumnisurteil wurde über das elektronische Anwaltspostfach wiederum an Rechtsanwalt (…) übersandt. Dieser teilte dem Landgericht nunmehr schriftlich mit, dass er seit dem Jahr 2022 nicht mehr der Kanzlei (…) angehöre. Er habe mit dem Rechtsstreit und der Beschwerdeführerin nichts zu tun. Das Landgericht übersandte daraufhin das Versäumnisurteil an einen der zwei einzelvertretungsbefugten Partner der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin. \n\n5\\. 2\\. Die Beschwerdeführerin legte noch am gleichen Tag Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und beantragte gemäß § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die Zwangsvollstreckung aus diesem ohne, hilfsweise mit, Sicherheitsleistung einzustellen. Das Versäumnisurteil sei gesetzwidrig ergangen. Die Prozessbevollmächtigten hätten am heutigen Tage erstmals seit Einlegung des Widerspruchs vom Prozessgericht gehört. Rechtsanwalt (…) sei bereits zum Ende des Jahres 2021 aus der Partnerschaft ausgeschieden, was im Jahr 2022 im Partnerschaftsregister vermerkt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nie Rechtsanwalt (…), sondern nur die Kanzlei (…) bevollmächtigt. Zur Glaubhaftmachung werde ein Auszug aus dem Partnerschaftsregister und eine Kopie der Prozessvollmacht der Beschwerdeführerin beigelegt. Die Zustellung der Anspruchsbegründung und der damit zusammenhängenden gerichtlichen Verfügungen an Rechtsanwalt (…) sei daher unwirksam. \n\n6\\. 3\\. Mit hier unter b) angegriffenem Beschluss vom 23. Juli 2025 hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig eingestellt und den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO für eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung lägen nicht vor. Das Versäumnisurteil sei insbesondere nicht in nicht gesetzlicher Weise ergangen. Die Anspruchsbegründung sei an die Kanzlei (…), \"namentlich an Rechtsanwalt (…)\" zugestellt worden. Dieser habe ein elektronisches Empfangsbekenntnis abgegeben und damit ausdrücklich bestätigt, zur Entgegennahme legitimiert zu sein. Ein datiertes und unterschriebenes (elektronisches) Empfangsbekenntnis erbringe nach § 175 Abs. 3, § 173 Abs. 3 ZPO den vollen Beweis für eine wirksame Zustellung. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in einem elektronischen Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben müsse die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnis vollständig entkräften und jede Möglichkeit der Richtigkeit der dortigen Angaben ausschließen. Zwar weise die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Rechtsanwalt (…) bereits vor längerer Zeit aus der Kanzlei (…) ausgeschieden und nicht empfangsbevollmächtigt gewesen sei, weshalb die Zustellung unwirksam und das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen sei. Ungeachtet dessen, dass dieser Vortrag nicht glaubhaft gemacht worden sei, beispielsweise eine eidesstattliche Erklärung nicht vorgelegt worden sei, vermöge die Kammer ihm nicht zu folgen, da Rechtsanwalt (…) seine Legitimation für die Entgegennahme ausdrücklich bestätigt habe. Würde der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, würde das Empfangsbekenntnis in seiner hohen Wertigkeit, die ihm die zivilprozessualen Bestimmungen zuwiesen, entwertet. \n\n7\\. 4\\. Mit unter a) angegriffenem Beschluss hat das Landgericht die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin verworfen. Soweit die Anhörungsrüge als Gegenvorstellung gegen den Beschluss anzusehen sei, sehe sich die Kammer nach erneuter Prüfung nicht zu einer Änderung veranlasst. Könne ein Prozessbevollmächtigter im Nachgang vorbringen, dass er zur Entgegennahme gar nicht befugt gewesen sei, würde die Vorschrift des § 175 ZPO im Ergebnis leerlaufen und der Möglichkeit von Manipulationen sei Tür und Tor geöffnet. \n\n## II.\n\n8\\. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. \n\n9\\. 1\\. Das Landgericht habe den Kern ihres Vorbringens übergangen. Dieser liege darin, dass die Zustellung der Anspruchsbegründung an den falschen Adressaten erfolgte und aus diesem Grund unwirksam sei. Werde wie vorliegend ein Empfangsbekenntnis durch eine Person abgegeben, die nicht richtiger Empfänger der Zustellung ist, sei die Zustellung unwirksam. Das von Rechtsanwalt (…) abgegebene Empfangsbekenntnis könne daran nichts ändern, weil dieser nie von der Beschwerdeführerin mandatiert oder zur Entgegennahme bevollmächtigt worden sei. Hätte sich das Landgericht mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist. Die Zwangsvollstreckung sei gemäß § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO zwingend ohne Sicherheitsleistung einzustellen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe erstmals mit der Zustellung des Versäumnisurteils Nachricht von dem Verfahren vor dem Landgericht erhalten. \n\n10\\. 2\\. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2025 hat die Kammer einen mit der Verfassungsbeschwerde gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. \n\n11\\. 3\\. Zur Verfassungsbeschwerde haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Bundesgerichtshof Stellung genommen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen. \n\n## III.\n\n12\\. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. \n\n13\\. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet im Sinne von § 93c BVerfGG. Die unter b) angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör. \n\n14\\. 1\\. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 70, 288 \u003C293> m.w.N.). Bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe hat das Gericht aber eine gewisse Freiheit. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Wenn aber ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfGE 47, 182 \u003C188 f.>; 86, 133 \u003C146>). Ein Schweigen lässt in diesem Fall den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde. Davor schützt Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2024 - 1 BvR 1790\u002F22 -, Rn. 17 m.w.N.). \n\n15\\. 2\\. Danach verletzt die unter b) angegriffene Entscheidung das Recht der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landgericht setzt sich vorliegend nicht mit allen maßgeblichen Umständen auseinander, die dafürsprechen, dass Rechtsanwalt (…) von der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht als Prozessbevollmächtigter im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestellt wurde und nicht aus anderen Gründen empfangsbevollmächtigt war. \n\n16\\. a) Es kann dahinstehen, ob die der Entscheidung des Landgerichts zugrundeliegende Auslegung von § 175 Abs. 3, § 173 Abs. 3 ZPO dahingehend, dass auch der (vorformulierten und nicht änderbaren) Erklärung, der den Empfang bestätigende Rechtsanwalt sei zur Entgegennahme legitimiert, der volle Beweiswert des Empfangsbekenntnisses zukommen soll, eine Stütze im Wortlaut oder der fachgerichtlichen Rechtsprechung finden kann. Dies ist mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch das elektronische Empfangsbekenntnis (nur) den vollen Beweis für die Entgegennahme eines Dokuments durch den Empfänger und den Zeitpunkt der Entgegennahme erbringt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - VII ZB 22\u002F23 -, NJW 2024, S. 1120 \u003C1121 Rn. 10>; Beschluss vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 137\u002F25 -, NJW-RR 2026, S. 113 \u003C113 Rn. 8>), zumindest zweifelhaft. \n\n17\\. b) Schreibt man - mit dem Landgericht - der im elektronischen Empfangskenntnis enthaltenen Erklärung den Beweiswert auch in Bezug auf die Bevollmächtigung nach § 172 Abs. 1 ZPO zu, ist es jedenfalls mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht vereinbar, dass das Landgericht von vornherein jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Belegen verweigert, welche geeignet sein könnten, diese unterstellte Beweiswirkung hier vollständig zu entkräften. Das Landgericht geht weder auf den vorgelegten Auszug aus dem Partnerschaftsregister noch auf die eingereichte Kopie der Vollmachtsurkunde ein.Soweit es annimmt, der Vortrag der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft gemacht, ist weder ausgeführt noch erkennbar, welche Zweifel dem Landgericht angesichts der vorgelegten Unterlagen konkret bleiben. Die Auseinandersetzung mit diesen war auch nicht mangels Entscheidungserheblichkeit entbehrlich. Zwar vermag das Landgericht dem Vortrag der Beschwerdeführerin auch schon deshalb nicht zu folgen, weil Rechtsanwalt (…) seine Legitimation für die Entgegennahme der Unterlagen ausdrücklich bestätigt habe. Hierbei handelt es sich aber offensichtlich um einen Zirkelschluss, der der Erbringung des Gegenbeweises nicht entgegenstehen kann. \n\n18\\. 3\\. Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es den Vortrag zur fehlenden Bevollmächtigung angemessen berücksichtigt, zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die Zustellung der Anspruchsbegründung unwirksam gewesen und somit das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen sei; die Zwangsvollstreckung also ohne Sicherheitsleistung hätte eingestellt werden müssen. \n\n19\\. 4.Der Verstoß wurde durch den Beschluss vom 2. September 2025 über die fachgerichtliche Anhörungsrüge auch nicht geheilt. Dieser enthält aber seinerseits keine eigenständige Beschwer. \n\n## IV.\n\n20\\. Gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG ist die unter b) angegriffene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Beschwerdeführerin beschwert. Dies führt dazu, dass über den Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 10. Juni 2025 insoweit neu entschieden werden muss. Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Landgerichts vom 2. September 2025 wird gegenstandslos (vgl.BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. April 2025 - 2 BvR 937\u002F24 -, Rn. 24; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Dezember 2025 - 1 BvR 581\u002F24 -, Rn. 53). \n\n21\\. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. \n\n22\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess - hier: Übergehen von Parteivortrag zum Fehlen der Empfangsbevollmächtigung eines Rechtsanwalts, an den eine Zustellung bewirkt worden war - Zum Beweiswert eines elektronischen Empfangsbekenntnisses","ecli-de-neuris-kvre465802601",{"id":31,"ecli":32,"caseNumber":33,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":34,"fullText":35,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":36,"slug":37,"metadata":21},"2138","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465892601","2 BvR 1097\u002F22","2026-05-21T00:00:00.000Z","#  BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2026 - 2 BvR 1096\u002F22 u.a. \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n\n2\\. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n1\\. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Vorschrift des § 184l des Strafgesetzbuchs (StGB), die das Inverkehrbringen, den Erwerb und den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe stellt. Sie erstreben die Feststellung der Nichtigkeit der Norm. \n\nI.\n\n2\\. 1\\. Die Strafvorschrift des § 184l StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021, verkündet am 22. Juni 2021 (BGBl I S. 1810), mit Wirkung zum 1. Juli 2021 eingeführt. Das Gesetz sah neben der Schaffung des § 184l StGB insbesondere weitere Verschärfungen des Sexualstrafrechts in Bezug auf Kinder und Erweiterungen der strafprozessualen Ermittlungsmöglichkeiten in diesem Bereich vor (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 22 ff.). \n\n3\\. a) Die Regelung des § 184l StGB lautet: Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild1 (1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer 1\\. eine körperliche Nachbildung eines Kindes oder eines Körperteiles eines Kindes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt ist, herstellt, anbietet oder bewirbt oder 2\\. mit einer in Nummer 1 beschriebenen Nachbildung Handel treibt oder sie hierzu in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder 3\\. ohne Handel zu treiben, eine in Nummer 1 beschriebene Nachbildung veräußert, abgibt oder sonst in Verkehr bringt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat nach § 184b mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebene Nachbildung erwirbt, besitzt oder in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Versuch strafbar. (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben oder dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. (5) 1Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, werden eingezogen. 2§ 74a ist anzuwenden. 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015\u002F1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). \n\n4\\. b) aa) Die Einführung des Verbots kindlicher Sexpuppen erfolgte vor dem Hintergrund intensiver gesellschaftlicher und politischer Debatten über den besseren Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch. Das Ausmaß des Problems sexueller Gewalt an Kindern war durch die Aufdeckung verschiedener, besonders drastischer Missbrauchsfälle in Staufen im Breisgau, Bergisch Gladbach, Lügde und Münster in den Jahren 2017 bis 2020 (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 20) sowie die Enttarnung der Darknet-Plattform \"Elysium\" im Jahr 2017 verstärkt in den öffentlichen Fokus getreten. Zudem hatte eine öffentliche Diskussion über den Verkauf und das Bewerben kindlicher Sexpuppen auf Online-Marktplattformen begonnen (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23). Insbesondere ab Anfang 2020 berichteten deutschsprachige Medien verstärkt darüber, dass kindliche Sexpuppen auf Verkaufsplattformen wie Amazon und Shein frei erhältlich seien. Zu potenziellen Gefahrenzusammenhängen zwischen der Nutzung kindlicher Sexpuppen und realen Missbrauchstaten äußerte sich im Rahmen der öffentlichen Berichterstattung etwa der Sprecher des Präventionsnetzwerks \"Kein Täter werden\", Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, Direktor des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin an der Charité - Universitätsmedizin in Berlin. Er erklärte, es bestehe die berechtigte Sorge, dass sich durch die Verwendung der Puppen die Verhaltenskontrolle gerade lockern könnte, weil ein Näherrücken an die ersehnte Realität erfolge: Man sehe ein Kind, mit dem man die gewünschten sexuellen Kontakte ausleben könne und das zu allem bereit sei; Pädophile könnten kindliche Sexpuppen zudem nutzen, um Verhaltensabläufe einzutrainieren (vgl. rtl.de vom 2. Februar 2018, abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.rtl.de\u002Fcms\u002Fdreijaehrige-kindersexpuppen-wer-zur-hoelle-braucht-das-2958224.html, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026). In einem Filmbeitrag von \"Y-Kollektiv\" (ARD) zu kindlichen Sexpuppen vom 7. Mai 2020 (abrufbar unterhttps:\u002F\u002Fwww.youtube.com\u002Fwatch?v=kxTmJ4XeH58, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026) äußerte er auf die Frage, ob es eher wahrscheinlich sei, dass durch die Nutzung einer kindlichen Sexpuppe die Hemmschwelle für einen realen Übergriff auf ein echtes Kind sinke, oder genau das Gegenteil der Fall sei, weiter: Nach unserer Einschätzung mit den Patienten, die wir hier betreuen, diesen wenigen, ist das nicht der Fall. Aber: Aus klinischer Sicht würde ich immer die Sorge haben, dass man durch direkte Handlungen mit einem vergleichbaren Objekt die Wahrnehmungsverzerrung \\- das ist ein Risikofaktor -, dass man die ungünstig beeinflusst. \n\n5\\. Ähnlich äußerte sich die Koordinatorin von \"Kein Täter werden\" am Standort Ulm in der Sendereihe \"AKTE\" (SAT. 1) am 24. August 2020 (vgl. https:\u002F\u002Fwww.youtube.com\u002F watch?v=avgFG1DtVvY, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026). Therapeutisch gesehen sei es kritisch, derartige Puppen zu verwenden, weil ein solches Verhalten durch wiederholte Nutzung der Puppen möglicherweise automatisiert werde beziehungsweise sich einschleiche. Alle sieben befragten Patienten hätten geglaubt, dass ihnen kindliche Sexpuppen nicht helfen würden, echte Taten an Kindern zu vermeiden. \n\n6\\. Auf landespolitischer Ebene wurden im Rahmen dieser Debatte Forderungen an Landesregierungen erhoben, sich im Bundesrat für ein umfassendes und strafbewehrtes Verbot von Einfuhr, Handel, Erwerb, Besitz und Verbreitung kindlicher Sexpuppen einzusetzen. Dahingehende Anträge stellten am 28. August 2020 die Fraktion der AfD im Niedersächsischen Landtag (vgl. LTDrucks Nds 18\u002F7290, S. 1 f.), am 1. September 2020 die Fraktionen der CDU und FDP im Landtag Nordrhein-Westfalen (vgl. LTDrucks NRW 17\u002F10796) und am 1. Oktober 2020 die Fraktion der CDU im Abgeordnetenhaus Berlin (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucks 18\u002F3061, S. 1 f.). In der Sitzung des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2020 wurde der dortige Antrag nach ausführlicher Debatte einstimmig angenommen (vgl. LT NRW, PlenProt 17\u002F99, S. 22 ff.). \n\n7\\. bb) Während des Gesetzgebungsverfahrens auf Bundesebene wurden zur Frage, ob die Nutzung kindlicher Sexpuppen die Gefahr der Begehung realer Missbrauchstaten zulasten von Kindern erhöhe, unterschiedliche Ansichten vertreten. Die Erkenntnisse der wissenschaftlichen Forschung zu den Wirkungen von Existenz und Gebrauch kindlicher Sexpuppen waren wegen weitgehenden Fehlens empirischer Daten begrenzt. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages waren im Rahmen einer am 3. August 2020 abgeschlossenen Ausarbeitung insoweit zu der Einschätzung gelangt, zum Teil werde - ohne dass dies empirisch belegbar wäre - die Auffassung vertreten, kinderähnlich gestaltete Sexpuppen könnten eine Möglichkeit für entsprechend Veranlagte darstellen, ihr Bedürfnis effektiv auszuleben, wodurch die Gefahr einschlägiger Straftaten sinken könne. Überwiegend werde aber eher für plausibel gehalten, dass durch den Umgang mit und das Ausleben sexueller Praktiken an solchen Sexpuppen Hemmschwellen sinken könnten und im Wege einer Eskalation die Gefahr eher gesteigert werden könnte, dass einschlägig Veranlagte in der Folge auch tatsächlich Kinder missbrauchten. Empirische wissenschaftliche Analysen der Fragestellung würden vor diesem Hintergrund nicht nur vereinzelt eingefordert; zum damaligen Zeitpunkt seien Studien zur Wirkung kinderähnlich gestalteter Sexpuppen aber nicht dokumentiert (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 3. August 2020 - WD 7 - 3000 - 072\u002F20 -, S. 11 f.). \n\n8\\. Soweit wissenschaftliche Veröffentlichungen auf diesem Gebiet vorlagen, stammten diese vor allem aus den Bereichen der Ethik, der Philosophie, der Kriminologie und der Psychologie. Teilweise wurde darin ein Verbot solcher Puppen befürwortet (vgl. etwa Maras\u002FShapiro, Child Sex Dolls and Robots: More Than Just an Uncanny Valley, Journal of Internet Law \u003C2017>, S. 3 ff.), jedenfalls aber die Gefahren solcher Puppen hervorgehoben (vgl. etwa Brown\u002FShelling, Exploring the implications of child sex dolls, Australian Government \\- Australian Institute of Criminology, Trends & issues in crime and criminal justice No. 570 \u003C2019>, S. 1 ff.). Mitunter wurde auch darauf hingewiesen, dass es als \"best practice\" in der therapeutischen Begleitung Pädophiler gelte, diese anzuhalten, nicht entsprechend ihrer sexuellen Impulse zu handeln (vgl. Danaher, Regulating Child Sex Robots: Restriction or Experimentation?, Medical Law Review \u003C2019>, S. 553 \u003C568>; ferner Bogutt, Eine Betrachtung der Relevanz von Kindersexpuppen im Kontext von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern \u003C2023>, S. 24 f.). Teilweise waren die Veröffentlichungen im Ergebnis aber auch (eher) kritisch gegenüber einem Verbot und betonten den noch bestehenden Forschungsbedarf (vgl. etwa Harper\u002FLievesley, Sex Doll Ownership: An Agenda for Research, Current Psychiatry Reports \u003C2020>, Vol. 22, Issue 10, Article 54, S. 1 ff.; Björkas\u002FLarsson, Sex Dolls in the Swedish Media Discourse: Intimacy, Sexuality, and Technology, Sexuality & Culture \u003C2021>, Vol.25, Issue 4, S. 1227 ff., insb. S. 1242 ff.). \n\n9\\. cc) Erste auf Nutzerbefragungen basierende Untersuchungen zu den psychologischen und risikobezogenen Auswirkungen, die mit dem Besitz kindlicher Sexpuppen verbunden sind, wurden nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens veröffentlicht. Sie äußern sich verbotskritisch. Eine Untersuchung fand weder Belege dafür, dass Personen, die kinderähnliche Puppen besitzen, ein erhöhtes Risiko für sexuelle Übergriffe auf Kinder haben, noch ergab die Studie spezifische Belege dafür, dass solche Puppen als Schutz vor diesen Risiken dienen können (vgl. Harper\u002FLievesley, Exploring the Ownership of Child-Like Sex Dolls, Archives of Sexual Behavior \u003C2022>, Vol. 51, Issue 8, S. 4141 \u003C4154 f.>). In einer weiteren, im Jahr 2026 veröffentlichten Studie kommen dieselben Autoren zu dem Ergebnis, dass die Nutzung auf Kinder bezogener \"fictional sexual materials\" - darunter auch die Verwendung kindlicher Sexpuppen - durch Pädophile und die daraus resultierende sexuelle Befriedigung die Wahrscheinlichkeit für sexuelle Übergriffe gegenüber Kindern senken könnte (vgl. Lievesley\u002FHarper, Understanding the use of child-related sexual fantasy and fictional sexual materials by people who are attracted to children, Psychology and Sexuality \u003C2026>, S. 1 \u003C27 f.>). Eine auf einer Befragung von Betroffenen gründende, im Jahr 2024 veröffentlichte Untersuchung hält als Ergebnis fest, es hätten sich zumindest keine Faktoren identifizieren lassen, die auf ein gesteigertes Risiko durch die Puppennutzung hindeuteten, auch wenn es aufgrund der Daten nicht möglich sei zu schlussfolgern, dass die Puppen letztlich einen Schutz für Kinder darstellten (vgl. Desbuleux\u002FFuß, Berichtete Konsequenzen des Verbots von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild - Eine Inhaltsanalyse von Betroffenenaussagen, Zeitschrift für Sexualforschung \u003C2024>, S. 69 \u003C76 f.>). \n\n10\\. Nach Angaben der UK's National Crime Agency wurde in 75 % der Fälle, in denen die Entdeckung einer kindlichen Sexpuppe zu einer Durchsuchung führte, in der Wohnung des Verdächtigen auch digitale Kinderpornographie gefunden (vgl. Loibl et al, Exploring different national approaches to prohibiting childlike sex dolls, Maastricht Journal of European and Comparative Law \u003C2023>, Vol. 30, Issue 1, S. 63 \u003C71 f.>). \n\n11\\. c) aa) Am 27. Oktober 2020 brachten die Fraktionen der CDU\u002FCSU und SPD den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (BTDrucks 19\u002F23707) in den Deutschen Bundestag ein. Darin werden die Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder als eine der derzeit wichtigsten gesellschaftspolitischen Herausforderungen und zentrale Aufgabe des Staates identifiziert und vor dem Hintergrund der neuen technischen Möglichkeiten eine Änderung und Ergänzung einschlägiger Tatbestände für erforderlich gehalten. Durch ein Bündel von Maßnahmen, die insbesondere auch die Prävention betreffen sollten, werde eine Verbesserung des Schutzes von Kindern vor sexualisierter Gewalt angestrebt (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 1). \n\n12\\. Teil des vorgeschlagenen gesetzgeberischen Maßnahmenpakets war unter anderem die Schaffung einer Strafnorm, die das Inverkehrbringen, den Erwerb und den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe stellt. Nach der Entwurfsbegründung soll § 184l StGB subsidiär zu § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte) greifen und Strafbarkeitslücken schließen, wenn nicht die Voraussetzungen für einen kinderpornographischen Inhalt vorliegen. § 184l StGB solle - anders als § 184b Abs. 3 StGB - uneingeschränkt auch rein fiktive Darstellungen und Nachbildungen erfassen (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23, 42). Nachbildungen eines Kindes oder eines Körperteils eines Kindes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt seien, würden Kindern immer ähnlicher und vor allem online über gängige Marktplattformen angeboten, was den Erwerb erheblich erleichtere und einen niederschwelligen Zugang eröffne. Sie würden zum Teil ganz offen beworben. Der Entwurf ziele insbesondere darauf ab, bereits dem Markt für solche Nachbildungen die Grundlage zu entziehen. Aber auch der Besitz sowie Vorbereitungshandlungen wie das Herstellen, die Einfuhr, das Anbieten und das Bewerben sollten inkriminiert werden, weil diese zur Belebung des Marktes beitrügen, wodurch die Nachfrage nach solchen Nachbildungen erheblich gefördert werde (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23). \n\n13\\. Begründet wurde das Vorhaben zunächst mit der Gefahr, dass Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild bei den Nutzern die Hemmschwelle zur sexualisierten Gewalt gegen Kinder senke und damit zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder mittelbar beitrage. Durch die Nutzung solcher Objekte könne der Wunsch geweckt beziehungsweise verstärkt werden, die an dem Objekt eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität an einem Kind vorzunehmen. Hierdurch werde die Gefahr für Kinder, Opfer von sexualisierter Gewalt zu werden, gesteigert, was nicht hinzunehmen sei (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23, 42). Im Hinblick auf § 184l Abs. 2 StGB wird in der Entwurfsbegründung ausgeführt, auch die Bestrafung des Erwerbs, des Besitzes und des Verbringens in oder durch den räumlichen Geltungsbereich zur persönlichen Verwendung erscheine aus kriminalpolitischen Gründen sachgerecht, weil zu befürchten sei, dass auch derjenige, der eine solche Nachbildung nur zur persönlichen Verwendung einführe, erwerbe oder besitze, durch die Nutzung zur Ausübung sexualisierter Gewalt gegen Kinder verleitet werde (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 43). \n\n14\\. Von der neuen Regelung solle auch ein Signal an die Gesellschaft ausgehen, dass Kinder \\- seien sie auch nur körperlich nachgebildet - nicht zum Objekt sexueller Handlungsweisen gemacht werden dürften (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23). \n\n15\\. bb) Bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag am 30. Oktober 2020 wurde die geplante Einführung des § 184l StGB kontrovers diskutiert (vgl. BTPlenProt 19\u002F187, S. 23552 ff.). Im Nachgang hierzu äußerte sich die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen einer Befragung der Bundesregierung vom 4. November 2020 dahingehend, sie habe sich in der gegebenen Gemengelage, in der keine Erkenntnisse über die Wirkung kindlicher Sexpuppen vorlägen, dafür entschieden, dass der Schutz von Kindern ganz klar vorgehe und der Besitz von Kindersexpuppen daher unter Strafe gestellt werde (vgl. BTPlenProt 19\u002F188, S. 23665 f.). \n\n16\\. cc) Am 2. Dezember 2020 wurde dem Deutschen Bundestag der - mit dem entsprechenden Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU\u002FCSU und SPD übereinstimmende - Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (BTDrucks 19\u002F24901) zugeleitet. Im Rahmen der weiteren Beratung der Gesetzentwürfe im federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz nahmen in der öffentlichen Anhörung vom 7. Dezember 2020 acht Sachverständige Stellung (vgl. Deutscher Bundestag - Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, WortProt 19\u002F115). \n\n17\\. Von den sechs Sachverständigen, die sich (auch) mit der geplanten Neuregelung in § 184l StGB befassten, äußerten sich vier, nämlich die Sachverständigen Prof. Dr. Tatjana Hörnle, M.A. (Rutgers) (Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht Freiburg i.Br., Geschäftsführende Direktorin, Abteilung Strafrecht), Prof. Dr. Jörg Kinzig (Eberhard Karls Universität Tübingen, Direktor des Instituts für Kriminologie, Lehrstuhl für Kriminologie, Straf- und Sanktionsrecht), Dr. Jenny Lederer (Fachanwältin für Strafrecht, Essen) und Dr. Leonie Steinl, LL.M. (Columbia) (Deutscher Juristinnenbund e.V., Berlin) ablehnend gegenüber der vorgeschlagenen Strafnorm (vgl. Hörnle, Deutscher Bundestag - Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, WortProt 19\u002F115, S. 11 f., 101 f.; Kinzig, ebenda, S. 119; Lederer, ebenda, S. 14, 123 ff.; Steinl, ebenda, S. 32, 149) und einer, nämlich der Sachverständige Prof. Dr. Jörg Eisele (Universität Tübingen, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Straf- und Strafprozessrecht, Wirtschaftsrecht und Computerstrafrecht), eher kritisch (vgl. Eisele, ebenda, S. 88, 89 Fn. 19: \"freilich ohne empirische Belege\"). Die § 184l StGB-E ablehnenden Sachverständigen bezweifelten insbesondere das Vorliegen einer ausreichenden empirischen Grundlage für die Annahme, dass die Nutzung kindlicher Sexpuppen tatsächlich die Gefährdung von Kindern zumindest mittelbar steigere. Aufgrund der Ultima-Ratio-Funktion des Strafrechts und des fehlenden Nachweises einer tatsächlichen Rechtsgutsgefährdung könne die Einführung eines entsprechenden Straftatbestands nicht befürwortet werden. \n\n18\\. Demgegenüber unterstützte die Sachverständige Dr. Julia Bussweiler (Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M., Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität, Staatsanwältin) die vorgeschlagene Regelung des § 184l StGB (vgl. Deutscher Bundestag - Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, WortProt 19\u002F115, S. 26, 49). Sie führte aus, kindliche Sexpuppen tauchten zunehmend als Sicherstellungen bei Ermittlungsverfahren wegen sexueller Übergriffe auf Kinder auf. Bei der Auswertung des Missbrauchskomplexes Bergisch Gladbach sei deutlich geworden, dass kindliche Sexpuppen als Übungsobjekte für später an den Kindern verübte Tathandlungen dienten. Auch wenn den Strafverfolgungsbehörden keine abschließenden empirischen Erkenntnisse vorlägen, bestehe nach den bisherigen Ermittlungserkenntnissen der Eindruck, dass zumindest das Risiko bestehe, durch die Nutzung kindlicher Sexpuppen werde die Hemmschwelle bei pädophil veranlagten Personen zur Durchführung realer Missbrauchshandlungen an Kindern gesenkt. \n\n19\\. dd) Zu dem Entwurf der Vorschrift des § 184l StGB nahmen außerdem die Bundesrechtsanwaltskammer (vgl. Stellungnahme Nr. 67 vom November 2020 zum Regierungsentwurf \u003CRegE> eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 21.10.2020, abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.brak.de\u002Ffileadmin\u002F05_zur_rechtspolitik\u002Fstellungnahmen-pdf\u002Fstellungnahmen-deutschland\u002F2020\u002Fnovember\u002Fstellungnahme-der-brak-2020-67.pdf, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026) und der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ NRW) (vgl. Stellungnahme vom 21. Dezember 2020: \"ASJ NRW unterstützt ExpertInnenkritik am Gesetzesentwurf zur 'Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder', BT-Drucksache 19\u002F23707 und fordert SPD-Bundestagsfraktion auf, den Gesetzentwurf abzulehnen\", abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.asjnrw.de\u002Fwp-content\u002Fuploads\u002Fsites\u002F268\u002F2020\u002F12\u002F 20201221_Stellungnahme_Sexualstrafrecht.pdf, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026) ablehnend Stellung. Die Bundesrechtsanwaltskammer vertrat dabei die Auffassung, im Ergebnis gehe es hier eher um die Pönalisierung anstößigen und \"moralisch verachtenswerten\" Verhaltens und nicht um Rechtsgüterschutz; Aufgabe des Strafrechts dürfe es aber niemals sein, bloße Verstöße gegen Normen der Sittlichkeit oder Ethik zu kriminalisieren. Der ASJ NRW machte geltend, die geplante Einführung des § 184l StGB sei als Ausdruck eines moralisierenden Strafrechts einer rechtsstaatlichen Ordnung nicht angemessen; dass die Besitzer und Nutzer von Sexpuppen zum sexuellen Missbrauch von Kindern verleitet würden, indem Hemmschwellen zur Ausübung sexualisierter Gewalt gegen Kinder gesenkt würden, sei eine nirgends in der einschlägigen empirischen Forschung belegbare These. Rechtsstaatliches Strafrecht sei aber Rechtsgüterschutz und kein Mittel im Kampf gegen unsittliches Verhalten. \n\n20\\. ee) Auf Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (vgl. BTDrucks 19\u002F27928) nahm der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss vorgeschlagenen, bezüglich § 184l StGB gegenüber dem Entwurf unveränderten Fassung in zweiter und dritter Lesung vom 25. März 2021 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen (CDU\u002FCSU und SPD) sowie der AfD-Fraktion bei Enthaltung der übrigen drei Oppositionsfraktionen an (vgl. BTPlenProt 19\u002F218, S. 27501). \n\n21\\. 2\\. Bis zur Einführung des § 184l StGB waren Sexpuppen als solche in Deutschland nicht Gegenstand strafrechtlicher Regulierung oder sonstiger gesetzlicher Verbote. Bestimmte Verwendungen kindlicher Sexpuppen konnten jedoch unter den Straftatbestand des § 184b StGB (bis 31. Dezember 2020: \"Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften\", seit 1. Januar 2021: \"Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte\") subsumiert werden (vgl.BTDrucks 19\u002F23707, S. 23). So hielten es etwa die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages jedenfalls für nicht ausgeschlossen, dass eine pornographische Abbildung oder andere Darstellung, die sexuelle Handlungen an einer kindlichen Sexpuppe, die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten kindlichen Sexpuppe in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer kindlichen Sexpuppe zum Gegenstand habe, § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB unterfallen könne (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 3. August 2020 \\- WD 7 - 3000 - 072\u002F20 -, S. 4 f.). Einschlägige Rechtsprechung existiere jedoch nicht. Auch sei nicht bekannt, dass die Strafverfolgungsbehörden vor Inkrafttreten des § 184l StGB Ermittlungen im Zusammenhang mit kindlichen Sexpuppen geführt hätten. \n\n22\\. 3\\. Rechtsprechung zu § 184l StGB ist bislang kaum zu verzeichnen. In den Polizeilichen Kriminalstatistiken der vergangenen Jahre sind jeweils niedrige bis mittlere zweistellige Fallzahlen erfasst (vgl. zuletzt BKA, Polizeiliche Kriminalstatistik 2025 vom 25. März 2026, Version 1.1, die für das Jahr 2025 insgesamt 52 Fälle ausweist). \n\nII.\n\n23\\. 1\\. Auf völkerrechtlicher Ebene existieren derzeit keine expliziten Vorgaben für Regelungen hinsichtlich der Strafbarkeit des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c des für die Bundesrepublik Deutschland am 15. August 2009 in Kraft getretenen (vgl. BGBl II 2011 S. 1288) Fakultativprotokolls zum Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie vom 25. Mai 2000 (BGBl II 2008 S. 1222) und Art. 20 Abs. 1 Buchstaben a bis f des für die Bundesrepublik Deutschland am 1. März 2016 in Kraft getretenen (vgl. BGBl II S. 315) Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007 (BGBl II 2015 S. 26, Lanzarote-Konvention) verpflichten Deutschland als jeweiligen Vertragsstaat zur Pönalisierung des Herstellens, Vertreibens, Verbreitens, Einführens, Ausführens, Anbietens, Verkaufens und Besitzes von Kinderpornographie. Ob kindliche Sexpuppen der insoweit maßgeblichen Definition von Kinderpornographie in Art. 2 Buchstabe c des Fakultativprotokolls zur UN-Kinderrechtskonvention beziehungsweise Art. 20 Abs. 2 der Lanzarote-Konvention unterfallen, ist nicht abschließend geklärt, wird jedoch tendenziell abgelehnt (vgl. Loibl\u002Fvan der Aa, Criminalization of Childlike Sex Dolls under International and EU Law, European Journal of Crime, Criminal Law and Criminal Justice \u003C2023>, Vol. 31, Issue 3-4, S. 217 \u003C226 f.>). \n\n24\\. 2\\. Auf der Ebene der Europäischen Union wird derzeit die Richtlinie 2011\u002F93\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004\u002F68\u002FJI des Rates überarbeitet. Ausweislich der Begründungen des Richtlinienvorschlags der Kommission (vgl. Europäische Kommission, 06.02.2024, COM \u003C2024> 60 final, S. 23) sowie der durch den Rat vorgenommenen Ergänzungen (vgl. Rat der Europäischen Union, 13.12.2024, Interinstitutionelles Dossier: 2024\u002F0035\u003CCOD>, 16791\u002F24, S. 10, 55) soll die Definition der Darstellungen sexuellen Missbrauchs in Art. 2 Nr. 3 Buchstaben b und d der neu zu fassenden Richtlinie, an die deren Art. 5 entsprechende Pönalisierungspflichten für die Mitgliedstaaten knüpft, auch Sexpuppen in kinderähnlicher Gestalt erfassen. Das Rechtsetzungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. \n\n25\\. 3\\. International ist die Rechtslage zur Strafbarkeit des Inverkehrbringens, des Erwerbs und des Besitzes kindlicher Sexpuppen uneinheitlich. \n\n26\\. Einige nationale Rechtsordnungen enthalten ein spezielles Verbot kindlicher Sexpuppen. Im Jahr 2019 führte etwa Australien durch den Combatting Child Sexual Exploitation Legislation Amendment Act 2019 No. 72 mit Art. 273A.1 des australischen Strafgesetzbuchs eine explizit auf kindliche Sexpuppen ausgerichtete Strafvorschrift ein (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 3. August 2020 - WD 7 - 3000 - 072\u002F20 -, S. 5). Ähnliche Regelungen sind in Dänemark (§ 235a des dänischen Strafgesetzbuchs) im Jahr 2022 und in den Niederlanden (Art. 253a des niederländischen Strafgesetzbuchs) im Jahr 2025 in Kraft getreten. In den Vereinigten Staaten von Amerika existieren derzeit auf Ebene mehrerer Bundesstaaten spezifische, (auch) auf kindliche Sexpuppen ausgerichtete Straftatbestände (z.B. 2025 Florida Statutes 847.011-5(a)(1); Kentucky Revised Statutes 531.365-.368; Louisiana Revised Statutes 14:81.6; 2021 Tennessee Code, Title 39, Chapter 17, Part 9, § 39-17-910; Texas Penal Code Sec. 43.231; Utah Code, Title 76, Chapter 5c, Part 2 Section 209, §76-5c-209; Hawai'i Revised Statutes § 712-1216.5), während ein Gesetzentwurf für ein Verbot auf Bundesebene zwar zuletzt 2025 in den Kongress eingebracht, bislang aber nicht verabschiedet wurde (vgl. US-Congress, H.R. 1186 CREEPER Act 2.0, Curbing Realistic Exploitative Electronic Pedophilic Robots 2.0).In anderen Rechtsordnungen, die den Umgang mit kindlichen Sexpuppen nicht ausdrücklich regeln, kommt eine Subsumtion bestimmter auf kindliche Sexpuppen bezogener Handlungen unter einschlägige Strafnormen zur Kinderpornographie in Betracht (vgl. mit Beispielen Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 3. August 2020 - WD 7 - 3000 \\- 072\u002F20 -, S. 6 ff.). \n\nIII.\n\n27\\. Mit ihren inhaltlich weitgehend deckungsgleichen, am 22. Juni 2022 eingegangenen Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführer geltend, § 184l StGB verletze sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung sowie in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit. Zudem sehen die Beschwerdeführer Verstöße gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung und das Bestimmtheitsgebot. \n\n28\\. 1\\. a) Der Beschwerdeführer zu 1. behauptet, er sei pädophil. Probleme mit der Akzeptanz seiner Pädophilie hätten ihn an den Rand des Suizids gebracht. Vor Einführung des § 184l StGB habe er eine kindliche Sexpuppe zur Schaffung körperlicher Nähe in seinem Präferenzbereich und zur legalen sexuellen Selbstbefriedigung verwendet. Solche Puppen könnten durch ihre Wirklichkeitsnähe realitätsnahe Gefühle vermitteln. Sie mögen - so der Beschwerdeführer zu 1. - einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet haben, sich nicht ganz so sehr von der Gesellschaft getrennt zu sehen und sehr sicher nicht Täter zu werden. Aufgrund des Verbots sei er in seiner Sexualität nunmehr vollständig auf seine Gedankenwelt beschränkt und habe auch im höchst intimen, Dritten seit jeher nicht zugänglichen, Raum keinerlei Möglichkeiten, seine Sexualität, insbesondere seinen Wunsch nach einer zumindest simulierten sexuellen Näheerfahrung, in irgendeiner Form zu manifestieren. Das Verbot habe dazu geführt, dass er mit schweren psychischen Einschnitten in seinem Leben zu kämpfen habe. \n\n29\\. b) Der Beschwerdeführer zu 2. behauptet, er leide an einer ausschließlichen Form der Pädophilie, auch Kernpädophilie genannt. Aufgrund seiner Sexualität und den damit einhergehenden Einschränkungen bei der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse habe er mit Frust, Trauer, Verzweiflung und Folgeerkrankungen wie Depression zu kämpfen. Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild hätten maßgeblich dazu beigetragen, sein Grundbedürfnis nach Sexualität und Nähe zu erfüllen, somit sein Leid gelindert und dem Erhalt seiner psychischen und sexuellen Gesundheit gedient. Infolge der Einführung des § 184l StGB sei er gezwungen gewesen, die entsprechenden, sich bereits seit 2015 in seinem Besitz befindlichen Nachbildungen zu vernichten, und nun fortwährend daran gehindert, diese zu ersetzen. Auch die Arbeiten an der Herstellung einer Nachbildung nach eigenen Vorstellungen habe er aufgeben müssen. Hierfür habe er sich bereits erforderliche Geräte und Materialien beschafft, Kenntnisse angeeignet und prototypisch unter anderem eine Hand mit Knochen und Gelenken angefertigt. Die Arbeiten hieran habe er lediglich aufgrund der Strafbewehrung aufgegeben und wolle sie, sobald das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit der Strafvorschrift ausspreche, wieder aufnehmen. Insbesondere auch die psychische Belastung durch die Aufgabe des Verwendens einer kindlichen Sexpuppe habe ihn dazu getrieben, sich deswegen in Behandlung zu begeben. \n\n30\\. 2\\. Die Beschwerdeführer meinen, die Verfassungsbeschwerden seien zulässig. Insbesondere seien sie nach Maßgabe des § 90 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) beschwerdebefugt, weil sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen seien und zumindest die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bestehe. Ihre gegenwärtige Betroffenheit ergebe sich aus der derzeitigen formalen Rechtsgültigkeit des § 184l StGB. Beide Beschwerdeführer hätten ihren Besitz an kindlichen Sexpuppen nur aufgrund des Verbotes aufgegeben und es bestehe der intensive Wunsch nach weiterer Verwendung. Da es sich um eine Strafnorm handele, die selbst das Verbot des Herstellens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild ausspreche und sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen könne, sei es ihnen nicht zuzumuten, zunächst gegen das Gesetz zu verstoßen, um sodann den Rechtsweg gegen die Verurteilung zu beschreiten. Auch die mittelbare Einschränkung durch § 184l Abs. 1 StGB sei nicht nur reflexartig, sondern berühre die Beschwerdeführer in rechtlich erheblicher Weise. Obwohl § 184l Abs. 2 StGB mit dem Verbot des Erwerbs und des Besitzes eine unmittelbare Einschränkung für sie als Endabnehmer begründe, enthalte § 184l Abs. 1 StGB eine zusätzliche Beschwer. Die Strafvorschrift sei gerade im Lichte ihres selbstgesteckten Ziels, die Verwendung entsprechender Puppen zu verhindern, in ihrer Gesamtheit zu betrachten: Wäre die Verfassungsbeschwerde ausschließlich gegen § 184l Abs. 2 StGB gerichtet, kämen die mittelbaren Einschränkungen des § 184l Abs. 1 StGB weiterhin zum Tragen. \n\n31\\. 3\\. Die Beschwerdeführer halten § 184l StGB für materiell verfassungswidrig. Sie machen geltend, die von dieser Vorschrift ausgehenden Eingriffe in ihre Grundrechte (a) seien nicht gerechtfertigt (b). Die Vorschrift verstoße zudem gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG (c). \n\n32\\. a) aa) Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, § 184l StGB greife in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein, wobei der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sei. \n\n33\\. Durch das strafbewehrte Verbot (insbesondere) des Herstellens und des Besitzes kindlicher Sexpuppen regele die Vorschrift das Masturbationsverhalten beziehungsweise das Verwenden bestimmter Masturbationshilfsmittel, ohne dass sich irgendeine Außenwirkung formulieren ließe. Sie greife damit in die Intimsphäre der Beschwerdeführer ein. Die Masturbation \\- ihrer Natur nach gerade eine Form des Auslebens von Sexualität, die Dritte nicht berühre und durch sie nicht wahrnehmbar sei - gehöre zum Kernbereich der Sexualität. Sie könne - solange sie nicht im öffentlichen Raum erfolge - unter keinen Umständen das grundrechtlich geschützte Interesse anderer Personen oder staatliche Belange berühren. Die Ausführung masturbatorischer Handlungen geschehe insbesondere beim Einsatz kindlicher Sexpuppen im ebenfalls grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich der innersten persönlichen Sphäre, namentlich der Wohnung, die als solche bereits gegen Eingriffe Dritter geschützt sei. In diesem Raum intimer Persönlichkeitsentfaltung würden die Handlungen ohne Berührungen mit Dritten oder Teilhabe der Außenwelt ausgelebt. Die ausführende Person wolle hier niemandem Einblick gewähren, was in ganz besonderem Maße auf die autoerotischen Handlungen pädo- und hebephiler Menschen zutreffe, deren sexuelle Präferenz und sexuelles Leben schon im Allgemeinen stigmatisiert werde. Angesichts der Menschenwürdegarantie verbiete sich eine gesetzgeberische Intention, auf die - inneren - Vorstellungen und Gefühle dieser Gruppe masturbierender Personen einzuwirken, von vornherein. \n\n34\\. Der Einordnung des Verwendens einer kindlichen Sexpuppe zu autoerotischen Handlungen in die Intimsphäre könne auch nicht entgegengehalten werden, dass es andere Fallgestaltungen intimer sexueller Natur geben möge, die - wie etwa Kinderpornographie, Inzest oder Sodomie - aufgrund ihrer Außenwirkung oder ihres schädigenden Charakters \"für schützenswerte Rechtsgüter Dritter beziehungsweise von Lebewesen\" der weniger schutzwürdigen Privatsphäre zuzuordnen seien. Der Sexpuppe selbst komme ganz offensichtlich kein eigener Grundrechtsschutz zu. Das bloße Verwenden einer kindlichen Sexpuppe bedeute auch nicht, dass die Person, die eine solche besitze oder bei der eine solche gefunden werde, strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, gegenwärtig trete oder jemals treten werde. Es zeige sich insoweit nicht einmal ein leiser Ansatz des Nachweises eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verwenden einer kindlichen Sexpuppe und auch nur einer einzigen realen Missbrauchstat. \n\n35\\. bb) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, durch das \"Verbot, kindliche Sexpuppen zu besitzen etc. und sie damit nicht zur legalen 'Triebabfuhr' und Bewältigung von Einsamkeitsgefühlen verwenden zu dürfen\", werde ferner in ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingegriffen. \n\n36\\. Pädo- und hebephile Menschen seien aufgrund ihrer therapeutisch nicht änderbaren Sexualpräferenz stark gefährdet, Depressionen und Suizidalität zu entwickeln, weil ihnen zum einen die Möglichkeit zur (legalen) Befriedigung eines menschlichen Grundbedürfnisses fehle und sie zum anderen von gesellschaftlicher Ächtung betroffen seien. Sexpuppen eröffneten die einzige Möglichkeit, nicht nur die Lustdimension, sondern auch die Beziehungsdimension zumindest teilweise zu ersetzen und damit einen Teil der psychischen Probleme zu bekämpfen. Falle nunmehr selbst diese simulierende Option der Befriedigung grundlegender menschlicher Bedürfnisse weg, verstärkten sich psychische Probleme wieder und es könnten starke Depressionen und Suizidgedanken entstehen. \n\n37\\. cc) Da § 184l StGB - zumindest soweit die Besitzstrafbarkeit betroffen sei - primär pädo- und hebephile Menschen adressiere, benachteilige die Norm entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Behinderte. \n\n38\\. Bei Pädo- und Hebephilie handele es sich um eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Personen mit psychischer Erkrankung seien Behinderte, wenn die Beeinträchtigung längerfristig und von solcher Art sei, dass sie die Betroffenen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern könne. Das habe das Bundesarbeitsgericht auch für eine HIV-Infektion bestätigt: Eine symptomlose HIV-Infektion habe eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes solange zur Folge, wie das gegenwärtig auf eine solche Infektion zurückzuführende soziale Vermeidungsverhalten sowie darauf beruhende Stigmatisierungen andauerten (vgl. BAGE 147, 60). Auch der neue § 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch betone die Hinderung an einer gleichberechtigten Teilnahme an der Gesellschaft als wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer Behinderung. Bei Pädo- und Hebephilie handele es sich um nicht heilbare Störungen der sexuellen Präferenz mit Krankheitswert (ICD-10 F 65.4), die dazu führten, dass nicht nur ein gewöhnliches gesellschaftliches Leben im Hinblick auf das Ausleben von Partnerschaft und Sexualität nicht möglich sei, sondern dass insbesondere eines der vier Grundbedürfnisse des Menschen nicht erfüllt werden könne. Um an der Gesellschaft teilnehmen zu können, sei es erforderlich, Ersatzbefriedigungen dieser Bedürfnisse nachzugehen. \n\n39\\. An diese Behinderung knüpfe das Verbot kindlicher Sexpuppen mittelbar an. Demgegenüber seien Sexpuppen mit erwachsenem Erscheinungsbild weiterhin zulässig, obwohl mit den gleichen (Schein-)Argumenten wie bei kindlichen Sexpuppen erwachsene Sexpuppen als \"Trainingsinstrument\" für Taten nach § 177 StGB bezeichnet werden könnten, mit dem ebenfalls die Hemmschwelle für eine reale Tat abgesenkt werden möge. Zu derartigen Zusammenhängen gebe es zwar genauso wenig wissenschaftliche Erkenntnisse oder Untersuchungen wie zu den Kausalzusammenhängen bei der Verwendung kindlicher Sexpuppen. Die Vergleichbarkeit bestehe aber dennoch, weil - bemühe man die Begründung des Gesetzgebers - das gleiche Mittel (Sexpuppe) das gleiche Rechtsgut (sexuelle Selbstbestimmung) gefährde, aber offensichtlich ungleich behandelt werde. \n\n40\\. b) Diese Grundrechtseingriffe könnten - so die Beschwerdeführer weiter - verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden. Da die Strafvorschrift des § 184l StGB in die Intimsphäre eingreife, stehe sie bereits keiner Rechtfertigung offen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes habe nicht stattzufinden. Dies folge zum einen aus der Garantie des Wesensgehalts der Grundrechte (Art. 19 Abs. 2 GG) und leite sich zum anderen daraus ab, dass der Kern der Persönlichkeit durch die unantastbare Würde des Menschen geschützt werde. \n\n41\\. Ordne man die angegriffene Norm abweichend von dieser Ansicht nicht in die Intim-, sondern lediglich in die Privatsphäre ein, genüge sie im Weiteren nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie bestehe schon eine Geeignetheitsprüfung nicht, sei darüber hinaus aber auch nicht angemessen. \n\n42\\. aa) Der Gesetzgeber meine, die Verwendung kindlicher Sexpuppen könne die sexuelle Ausbeutung von Kindern mittelbar fördern, verweise also auf den (Straf-)Zweck des Schutzes von Kindern vor sexuellem Missbrauch. \n\n43\\. (1) Im Jahr 2020 hätten die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages festgestellt, dass es keine dokumentierten Studien über einen Zusammenhang zwischen der Verwendung kindlicher Sexpuppen und dem realen Missbrauch von Kindern gebe. An dieser Studienlage habe sich bis heute nur wenig geändert. Soweit nach Einführung des § 184l StGB mit einigen wenigen Studien begonnen worden sei, widerlegten deren erste Ergebnisse die vom Gesetzgeber aufgestellte Behauptung. Unter näherer Auseinandersetzung mit der vorhandenen Studienlage (vgl. Rn. 7 ff.) gelangen die Beschwerdeführer zu dem Ergebnis, es gebe keinen auch nur annähernd validen Nachweis dafür, dass das eingesetzte Mittel des Verbots kindlicher Sexpuppen den Kinder- und Jugendschutz auch nur teilweise fördere. Stattdessen gebe es eine erhebliche Zahl von Thesen und empirischen Ansätzen, die darauf hinwiesen, dass kindliche Sexpuppen bei der psychischen Behandlung pädo- und hebephiler Menschen über die funktionale Wirkung hinaus die Gesundheit positiv beeinflussten und überdies dafür sorgten, dass reale Missbrauchstaten verhindert würden. Auch wenn die empirische Forschung noch nicht weit genug sei, um annehmen zu können, dass § 184l StGB den angestrebten Zweck sogar aktiv vereitele, liege jedenfalls eine evidente Mittelverfehlung vor. \n\n44\\. Schließlich lasse sich - wie die Bundesregierung einräume - auch aus dem Umstand, dass bei einigen Sexualstraftätern zum Nachteil von Kindern (angeblich) auch kindliche Sexpuppen gefunden worden seien, keinerlei Kausalzusammenhang herleiten. Es handele sich insoweit um eine auf einem Fehlschluss beruhende Scheinkausalität, wobei solche Fehlschlüsse für Diskriminierungen typisch seien. \n\n45\\. (2) Jedenfalls aber führten die vorgenannten Überlegungen auf der Ebene der Angemessenheitsprüfung zur Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm. Angemessenheit fordere eine adäquate Zweck-Mittel-Relation und ziele auf einen angemessenen Ausgleich zwischen der Schwere der grundrechtlichen Beeinträchtigung und der Bedeutung des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Belangs. Diese Abwägung könne nur zugunsten der Beschwerdeführer ausfallen. \n\n46\\. Dabei sei zu berücksichtigen, dass selbst unter der Annahme, Masturbationshandlungen seien nicht zur Intim-, sondern zur Privatsphäre zu zählen, an die dann angezeigte Abwägung zwischen der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit der von dem Verbot Betroffenen einerseits und dem Schutz des Kindes vor sexuellem Missbrauch andererseits angesichts der Nähe ersterer zur Menschenwürdegarantie besonders hohe Anforderungen zu stellen seien. Weiter müsse Berücksichtigung finden, dass es keinerlei Nachweise dafür gebe, dass der angestrebte Rechtsgüterschutz durch diese Maßnahme überhaupt erreicht werden könne, es vielmehr sogar sehr wenig wahrscheinlich sei, dass das Verbot kindlicher Sexpuppen auch nur vor einem einzigen realen sexuellen Missbrauch schütze. Gehe man gegenläufig davon aus, dass zumindest die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass durch das Verbot des Autoerotischen Kinder im realen Leben gefährdet würden, weil Pädo- und Hebephilen die Möglichkeit genommen werde, sich einer Dritte nicht gefährdenden Möglichkeit, die sexuelle Präferenz auszuleben, zu bedienen, nehme die Bedeutung des Kinderschutzes in der Abwägung noch eine ganz andere Gestalt an. Denn wenn von zwei potenziellen Wirkweisen des Einsatzes kindlicher Sexpuppen, für die es jeweils noch keine abschließenden empirischen Nachweise gebe, eine das Schutzgut erheblich gefährde, \"obwohl es andere Mittel gäbe, der zweiten (möglicherweise gefährdenden) potenziellen Wirkweise entgegenzutreten\", dann dürfe im Rahmen der praktischen Konkordanz kein derart hohes Rechtsgut wie die sexuelle Selbstbestimmung zurücktreten. Schließlich müsse in die Entscheidung einfließen, dass die Therapiemöglichkeit mit kindlichen Sexpuppen das Potenzial habe, einer großen Anzahl von pädo- und hebephilen Personen zu helfen und damit Prävention zu betreiben. \n\n47\\. Anderen, weniger grundrechtssensiblen Teilaspekten, etwa dem im Gesetzgebungsverfahren angesprochenen Umstand, dass die zufällige Konfrontation mit kindlichen Sexpuppen bei Versandanbietern wie Amazon \"erschreckend\" sei, könne auf einfache Weise, etwa mit einem generellen Werbeverbot sowie einem Verkaufsverbot an Jugendliche, begegnet werden. \n\n48\\. bb) Es dränge sich auf, dass mit der Schaffung des § 184l StGB pädo- und hebephile Menschen weiter geächtet und ihre Stigmatisierung vorangetrieben werden solle. Eine Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Eigenschaften zu ächten, sei dem Staat vor dem Hintergrund des Menschenwürdeprinzips aber untersagt. Führe die Gesetzesbegründung folglich aus, von der neuen Regelung solle auch ein Signal an die Gesellschaft ausgehen, dass Kinder \\- seien sie auch nur körperlich nachgebildet - nicht zum Objekt sexueller Handlungen gemacht werden dürften, könne diese Signalwirkung in keinem Falle eine Strafnorm rechtfertigen. Denn damit ächte der Staat die Personengruppe der Pädo- und Hebephilen, die ihre sexuelle Präferenz nicht frei gewählt hätten und deswegen aufgrund dieser auch nicht herabgesetzt werden dürften. Es sei verfehlt und verkenne den Kern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die Gedanken und Vorstellungen einer Person dahingehend verbieten zu wollen, dass Kinder in ihnen keinen Platz mehr haben dürften. \n\n49\\. cc) Auch die Erleichterung der Strafverfolgung allein stelle keinen legitimen Zweck dar. In der Stellungnahme der Sachverständigen Dr. Bussweiler (vgl. Rn. 18) klinge an, dass das Auffinden kindlicher Sexpuppen die Durchsuchung beim Verdächtigen nach § 102 StPO eröffnen solle, sodass nicht die an erheblich höhere Voraussetzungen geknüpfte Durchsuchung bei anderen Personen (§ 103 StPO) gewählt werden müsse. Hierin einen legitimen Zweck zu erblicken, verstoße aber gegen die Unschuldsvermutung und das Menschenwürdeprinzip, weil Pädo- und Hebephile nicht weniger als andere Menschen Schutz vor staatlichen Grundrechtseingriffen genössen. \n\n50\\. c) Darüber hinaus werde gegen das für Strafnormen geltende Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstoßen. Die \"Kindlichkeit\" einer Sexpuppe lasse sich insbesondere dann nicht mehr bestimmen, wenn lediglich ein Körperteil nachgebildet werde. Die bislang zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Kindlichkeit entwickelten Kriterien, insbesondere die Körpergröße, seien hier nicht geeignet, der Sexpuppen verwendenden Person im Grenzbereich Anhaltspunkte für die Strafbarkeit ihres Verhaltens zu liefern. \n\nIV.\n\n51\\. Gelegenheit zur Äußerung gemäß § 94 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Nr. 1 BVerfGG hatten der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung (Bundeskanzleramt und Bundesministerium der Justiz) und alle Landesregierungen. \n\n52\\. 1\\. Mit Ausnahme des Bundesministeriums der Justiz für die Bundesregierung haben die Äußerungsberechtigten keine Stellungnahmen abgegeben. \n\n53\\. 2\\. Für die Bundesregierung hat sich das Bundesministerium der Justiz zum Verfahren geäußert. \n\n54\\. a) Die Bundesregierung hat bereits gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden Bedenken, soweit diese sich auch gegen die Strafbewehrung des Herstellens, Anbietens oder Bewerbens (§ 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), des Handeltreibens, der diesbezüglichen Verbringung ins Inland (§ 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) und des sonstigen Inverkehrbringens (§ 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) kindlicher Sexpuppen richten. \n\n55\\. Sie ist der Meinung, insoweit fehle den Beschwerdeführern die erforderliche Beschwerdebefugnis. Ihnen gehe es nach dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen darum, dass ihnen der - allein von § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB erfasste - Besitz (und vorgelagert der Erwerb) von kindlichen Sexpuppen untersagt werde. Eine Darlegung dahingehend, dass die Beschwerdeführer derartige Puppen im Sinne des § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StGB herstellen oder in den Verkehr bringen möchten, sei nicht erfolgt. Sofern hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. ausgeführt worden sei, er habe an der Herstellung einer kindlichen Sexpuppe nach eigenen Vorstellungen gearbeitet, habe diese Arbeiten jedoch aufgeben müssen, bleibe diese Aussage zu vage. Eine unmittelbare Betroffenheit durch die Strafandrohung in der Hinsicht, dass sich die Beschwerdeführer mit ihrem Handeln dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung aussetzten, sei damit in Bezug auf § 184l Abs. 1 StGB nicht ersichtlich. \n\n56\\. In der reflexartigen Betroffenheit liege auch keine zusätzliche Beschwer, weil das Verhalten, das durch das Verbot des Inverkehrbringens kindlicher Sexpuppen mittelbar eingeschränkt werden solle, eben die Verwendung derartiger Puppen, bereits in Form des § 184l Abs. 2 StGB mit Strafe bedroht sei. Die Beschwerdeführer seien daher nicht darauf angewiesen, sich gegen die den Reflex erzeugende Vorschrift zu wehren, sondern könnten direkt gegen den sie als Adressaten betreffenden Teil der Norm vorgehen. \n\n57\\. b) Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden jedenfalls - auch soweit sie sich gegen § 184l Abs. 2 StGB richten - für unbegründet. Sie ist der Auffassung, § 184l StGB wahre das Bestimmtheitsgebot und verletze die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. \n\n58\\. aa) § 184l StGB trage den aus dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Anforderungen hinreichend Rechnung. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer sei insbesondere auch der Kindesbezug einer körperlichen Nachbildung oder eines Körperteils hinreichend bestimmt. Denn der Körper eines Kindes, also einer Person unter 14 Jahren, weise im Vergleich zu dem Körper eines\u002Feiner Jugendlichen oder Erwachsenen eine Vielzahl erheblicher äußerer entwicklungsphysiologischer Unterschiede auf. Unter Rücksichtnahme auf potenzielle Abgrenzungsschwierigkeiten sei im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des möglichen Tatbestands zudem zu fordern, dass die nachgebildete menschliche Gestalt eindeutig kindlich wirken müsse. \n\n59\\. bb) § 184l StGB verletze die Beschwerdeführer auch nicht in ihrem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. \n\n60\\. (1) Mit der Strafnorm des § 184l Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und 2 StGB beschränke der Gesetzgeber das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung derjenigen, die - wie von den Beschwerdeführern vorgetragen - Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild in Auslebung ihrer Sexualität benutzen wollten, indem er deren Erwerb und Besitz (und damit zugleich deren Nutzung und Verwendung, auf die es dem Gesetzgeber vorrangig ankomme und die den vorherigen Erwerb und weiteren Besitz voraussetzten) unter Strafe stelle. Ein dem Gesetzgeber von vornherein verwehrter Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung liege darin jedoch nicht. Zwar dürfte sich der Vorgang der Benutzung der Sexpuppen durch die Beschwerdeführer in einem grundsätzlich dem Kernbereich privater Lebensführung zuzurechnenden Rahmen abspielen. Die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild habe jedoch das Potenzial, in die Gesellschaft hineinzuwirken, und betreffe damit nicht ausschließlich die Beschwerdeführer allein. Denn der Gesetzgeber habe die Norm des § 184l StGB in der begründeten Annahme getroffen, dass die Verwendung von kindlichen Sexpuppen die Hemmschwelle für Sexualstraftaten zulasten von Kindern senken könnte. § 184l Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und 2 StGB missbillige nicht das Intimleben pädophil veranlagter Personen an sich, die Norm solle vielmehr dem sexuellen Missbrauch von Kindern vorbeugen und adressiere damit Gefahren, die sich zwar im Einzelfall noch nicht notwendig konkretisiert haben müssten, sich aber generell aus dem Gebrauch von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild ergeben könnten und dann, wenn sie sich aktualisierten, mit schwersten Beeinträchtigungen für die Betroffenen einhergingen. Überdies hindere die Strafvorschrift die Beschwerdeführer nicht schlechthin an ihrem sexuellen Erleben. Dass von der angegriffenen Norm Betroffene in eine mit der Achtung der Menschenwürde unvereinbare ausweglose Lage versetzt würden, könne deshalb nicht angenommen werden. \n\n61\\. (2) Die von der angegriffenen Norm bewirkten Beeinträchtigungen seien gerechtfertigt. Insbesondere werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. \n\n62\\. Mit § 184l StGB wolle der Gesetzgeber Kinder vor sexualisierter Gewalt schützen. Legitimer Zweck der Vorschrift sei somit der Schutz von Kindern im Hinblick auf ihre körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Im Interesse des Kinderschutzes verfolge die Regelung außerdem das legitime Ziel, die gesamtgesellschaftliche Überzeugung zu bekräftigen, dass sexuelle Kontakte mit Kindern nicht in Betracht kämen. Das streitgegenständliche Verbot solle sicherstellen, dass Kinder nicht in einen expliziten sexuellen Kontext gestellt würden, wie es bei freier kommerzieller Verfügbarkeit von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild der Fall wäre, und infolgedessen im Sinne einer positiven Generalprävention den Kinderschutz im Bewusstsein der Gesellschaft stärken. \n\n63\\. In Bezug auf die Geeignetheit stütze sich der Gesetzgeber auf die Annahme, dass der Gebrauch von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild dazu führen könne, die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder abzusenken und somit die Wahrscheinlichkeit von Missbrauchstaten zu steigern. Diese Annahme sei nicht generell unplausibel. Zwar lägen eindeutige empirische Daten zur Frage, ob der Gebrauch von Kindersexpuppen die Wahrscheinlichkeit realer Missbrauchstaten steigere, senke oder möglicherweise auch gar nicht beeinflusse, bislang nicht vor. Bekannt sei aber, dass Kindersexpuppen als Sicherstellungen bei Ermittlungsverfahren aufgrund einschlägiger Delikte auftauchten. Zwar werde damit kein zwingender Kausalzusammenhang zwischen der Verwendung von kindlichen Sexpuppen und der sich anschließenden Begehung sogenannter \"Hands-on\"-Delikte hergestellt, jedoch schienen Kindersexpuppen im Kontext von Missbrauchstaten durchaus eine Rolle zu spielen, so dass ein solcher Kausalzusammenhang zumindest vermutet werden könne. Nach Bogutt (Eine Betrachtung der Relevanz von Kindersexpuppen im Kontext von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern \u003C2023>, S. 24 m.w.N.; vgl. Rn. 8) gelte es des Weiteren in der therapeutischen Begleitung von Pädophilen als \"best practice\", diese anzuhalten, nicht entsprechend ihren sexuellen Impulsen zu handeln. Eine Nutzung von Kindersexpuppen würde diesem Ansatz entgegenstehen, was nahelege, dass sich das sexuelle Verlangen nach realem Erleben verstärken könnte. Schließlich sei die Regelung auch zur Erreichung des generalpräventiven gesetzgeberischen Ziels geeignet. Die freie Verfügbarkeit von Kindersexpuppen, inklusive deren Individualisierbarkeit anhand bestimmter sexueller Präferenzen, suggeriere, dass Objektifizierung und Sexualisierung von Kindern zur Normalität gehörten. \n\n64\\. Die Norm sei auch im Hinblick auf ihre Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Ein milderes, gleich wirksames Mittel sei nicht ersichtlich; ein von den Beschwerdeführern insoweit angesprochenes generelles Werbe- und Verkaufsverbot an Jugendliche möge zwar im Sinne des Jugendschutzes sein und wäre grundsätzlich zu befürworten, adressiere aber nicht das Kernproblem, welches mit der Verwendung von Kindersexpuppen einhergehe, und stehe in seiner Wirksamkeit dem streitgegenständlichen Verbot offensichtlich nicht gleich. Eine Einstufung als Ordnungswidrigkeit dürfte ebenso wenig eine gleiche Wirksamkeit entfalten und der hohen Wertigkeit des in Rede stehenden Schutzguts nicht entsprechen. \n\n65\\. Schließlich sei die Strafandrohung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. § 184l Abs. 2 StGB sehe mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe im Verhältnis zu den weiteren Strafandrohungen des 13. Abschnitts des Strafgesetzbuchs und namentlich zu den weitaus höheren Strafandrohungen bei Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern im Rahmen eines abgestuften Unrechtsgehalts eine vergleichsweise milde, schuldangemessene Sanktionsregelung vor und trage damit umso mehr zu einem differenzierten, ausgewogenen und abgestuften Rechtssystem bei. Eine sexuelle Betätigung werde mit der Pönalisierung von Kindersexpuppen nicht schlechthin ausgeschlossen und die Betroffenen würden nicht in eine ausweglose Lage gebracht. Die fühlbare Einschränkung der Betroffenen erfolge zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und zur Vermeidung der diesen insoweit drohenden massiven Beeinträchtigungen ihrer körperlichen und seelischen Integrität. Eine Verletzung des Übermaßverbots sei deshalb nicht zu erkennen. \n\n66\\. cc) Ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht das strafbewehrte Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes kindlicher Sexpuppen überhaupt den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) berühre, könne offenbleiben. Aus den zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dargelegten Gründen sei es auch in dieser Hinsicht jedenfalls nicht zu beanstanden; strengere Maßstäbe, insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gölten insoweit nicht. \n\n67\\. dd) Ob eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hinreichend dargetan sei, könne dahinstehen, weil eine Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt sei. Eine Rechtfertigung einer behinderungsbedingten Ungleichbehandlung komme im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht und auf Grundlage einer - für mittelbare Diskriminierungen geltenden abgeschwächten - Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht. Diesem Maßstab werde die Regelung gerecht. Sie unterscheide nicht unmittelbar zwischen pädophilen und nicht pädophilen Personen, sondern knüpfe an das erwachsene beziehungsweise kindliche Erscheinungsbild von Sexpuppen an. Sie trage damit dem Umstand Rechnung, dass sexuelle Kontakte Erwachsener mit Kindern für diese grundsätzlich schädlich und per se Unrecht seien. Das Verbot des Besitzes (und vorgelagerten Erwerbs) kindlicher Sexpuppen sei insofern durch kollidierendes Verfassungsrecht - nämlich die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) von Kindern - gerechtfertigt. \n\n# B.\n\n68\\. Die form- und fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerden sind auch im Übrigen zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). \n\nI.\n\n69\\. 1\\. Als Gesetz ist § 184l StGB gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 BVerfGG tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. \n\n70\\. 2\\. Beide Beschwerdeführer sind nach § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdebefugt. \n\n71\\. a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 \u003C101>; 97, 157 \u003C164>; 102, 197 \u003C206>) und die von ihm behauptete Verletzung von verfassungsbeschwerdefähigen Rechten (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) nach seinem Vortrag als möglich erscheint (vgl.BVerfGE 28, 17 \u003C19>; 89, 155 \u003C171>; 112, 363 \u003C366>; 125, 39 \u003C73>; 162, 1 \u003C51 f. Rn. 93 ff.>-Bayerisches Verfassungsschutzgesetz; 163, 43 \u003C72 Rn. 83 ff.> \\- Bundesverfassungsschutzgesetz - Übermittlungsbefugnisse; Benda\u002FKlein, Verfassungsprozessrecht, 4\\. Aufl. 2020, § 19 Rn. 582 f.). \n\n72\\. Selbstbetroffenheit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer Adressat der Regelung ist. Gegenwärtig ist die Betroffenheit, wenn die angegriffene Vorschrift auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aktuell und nicht nur virtuell einwirkt, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird. Unmittelbare Betroffenheit liegt schließlich vor, wenn die angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert. Das ist auch anzunehmen, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. BVerfGE 1, 97 \u003C101 ff.>; 97, 157 \u003C164>; 102, 197 \u003C206 f.>; 119, 181 \u003C212>). \n\n73\\. Ist der Beschwerdeführer nicht Adressat der von ihm angegriffenen Regelung, sondern ist diese an Dritte gerichtet, ist er dennoch selbst betroffen, wenn ihn die Vorschrift nicht nur reflexartig, sondern in rechtlich erheblicher Weise berührt (vgl. BVerfGE 13, 230 \u003C232 f.>; 78, 350 \u003C354>; 108, 370 \u003C384>; 121, 317 \u003C344 f.>; 125, 39 \u003C75>; 125, 260 \u003C304 f.>; 130, 151 \u003C176>; 146, 71 \u003C109 Rn. 112>; 153, 182 \u003C257 Rn. 195> \\- Suizidhilfe). Eine solche rechtliche Betroffenheit ist insbesondere dann gegeben, wenn ein an Dritte gerichtetes Verbot mittelbar auch darauf zielt, die Freiheit von Grundrechtsträgern einzuschränken, die nicht Normadressaten sind (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C257 Rn. 195>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181\u002F98 u.a. -, Rn. 48). \n\n74\\. b) Gemessen daran sind die Beschwerdeführer hinsichtlich § 184l StGB insgesamt beschwerdebefugt. Insbesondere können die Beschwerdeführer geltend machen, durch § 184l StGB selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG verfassungsbeschwerdefähigen Recht - insbesondere ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. Rn. 91) - betroffen zu sein. Eine Verletzung ihrer Grundrechte erscheint auf der Grundlage ihres Vorbringens auch als möglich. \n\n75\\. aa) Gegeben ist die eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit bei beiden Beschwerdeführern in Bezug auf § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB, bei dem Beschwerdeführer zu 2. auch in Bezug auf § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB. Beide Beschwerdeführer machen geltend, sich eine kindliche Sexpuppe verschaffen und diese besitzen zu wollen. Das verbietet ihnen § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB. Der Beschwerdeführer zu 2. trägt zudem vor, für sich eine solche Sexpuppe nach eigenen Vorstellungen herstellen zu wollen und seit dem Inkrafttreten des angegriffenen Gesetzes gezwungen gewesen zu sein, entsprechende Arbeiten aufzugeben. Die Herstellung einer kindlichen Sexpuppe ist ihm - auch zur persönlichen Verwendung - nach § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB möglicherweise untersagt (vgl.Noltenius, in: SK-StGB, 10. Aufl. 2024, § 184l Rn. 5; aA Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, Bd. 10, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 24; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 184l Rn. 8). Damit besteht jedenfalls die Gefahr einer strafrechtlichen Verurteilung. Insoweit sind die Beschwerdeführer mithin schon als Adressaten der strafbewehrten Verbote des § 184l StGB betroffen. \n\n76\\. bb) In rechtlich erheblicher Weise betroffen sind die Beschwerdeführer auch von den (anderen) Tatbestandsvarianten des § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB. Zwar machen sie nicht geltend, die dort unter Strafe gestellten, insbesondere \"marktbezogenen\" Handlungen selbst vornehmen zu wollen; eine unmittelbar rechtlich wirkende Betroffenheit der Beschwerdeführer liegt damit nicht vor. Sie sind von diesen Verboten aber tatsächlich betroffen, weil diese es ihnen zumindest erheblich erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen, sich (wieder) Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zum persönlichen Gebrauch zu verschaffen. Die Beschwerdeführer sind insoweit auch nicht nur reflexartig berührt. Denn erklärter Zweck der über die Strafbarkeit von (Vertriebs-)Handlungen nach § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StGB angestrebten Austrocknung des Marktes für solche Nachbildungen (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 2) ist gerade (auch), die vom Gesetzgeber jedenfalls für potenziell gefährlich gehaltene Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild auf der Seite der Erwerber zu verhindern (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 42; vgl. Rn. 13). \n\n77\\. 3\\. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden steht auch der Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen. \n\n78\\. a) Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende und dieser Vorschrift zugrundeliegende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 72, 39 \u003C43>; 137, 108 \u003C136 Rn. 62>; 171, 272 \u003C296 Rn. 57> \\- Solidaritätszuschlag 2020\u002F2021) verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts die Fachgerichte mit seinem Anliegen zu befassen. Dies gilt nicht nur, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt (vgl. BVerfGE 43, 291 \u003C386>), sondern auch dann, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 \u003C104 f.>; 72, 39 \u003C43 ff.>; 79, 1 \u003C20>). Die mit der Anrufung der Fachgerichte verbundene umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken, dass dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 69, 122 \u003C125>). Das Bundesverfassungsgericht soll weitreichende Entscheidungen nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage treffen (vgl. BVerfGE 79, 1 \u003C20>; Niesler, in: BeckOK BVerfGG, § 90 Abs. 2 Rn. 82 \u003CDez. 2025>). \n\n79\\. Der Grundsatz der Subsidiarität ist indes ausnahmsweise ohne Ergreifen fachgerichtlicher Rechtsbehelfe gewahrt, soweit es Beschwerdeführern unzumutbar wäre, fachgerichtlichen Rechtsschutz suchen zu müssen (vgl. BVerfGE 115, 118 \u003C137>; 142, 234 \u003C250 Rn. 23>; 150, 309 \u003C326 ff. Rn. 44 ff.>; 171, 272 \u003C296 Rn. 57>). Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität kann daher insbesondere nicht verlangt werden, dass ein Betroffener vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Strafvorschrift verstößt und sich dem Risiko einer entsprechenden Ahndung aussetzt, um dann im Strafverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend zu machen (vgl. BVerfGE 81, 70 \u003C82 f.>; 97, 157 \u003C165>; 138, 261 \u003C272 Rn. 23>; 145, 20 \u003C54 Rn. 85>; 150, 309 \u003C328 Rn. 45>; 165, 1 \u003C33 f. Rn. 47> \\- Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV). \n\n80\\. b) Dass die Beschwerdeführer die Strafvorschrift des § 184l StGB als solche angreifen, verstößt damit nicht gegen den Grundsatz der Subsidiarität. Soweit die Vorschrift das von ihnen beabsichtigte Verhalten untersagt, also soweit § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB bezüglich des Beschwerdeführers zu 2. und § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB bezüglich beider Beschwerdeführer reichen, ist es ihnen nicht zumutbar, gegen das strafbewehrte Verbot zu verstoßen und ihre verfassungsrechtlichen Einwände im Rahmen eines gegen sie geführten Strafverfahrens geltend zu machen. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen das Verbot von Verhaltensweisen Dritter richten, die ihnen die gewünschte Nutzung kindlicher Sexpuppen erst ermöglichen (§ 184l Abs. 1 Satz 1 StGB), steht ihnen ein fachgerichtlicher Rechtsbehelf von vornherein nicht zur Verfügung. \n\n81\\. 4\\. Schließlich fehlt den Beschwerdeführern auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit die Bundesregierung dies der Sache nach im Hinblick auf § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Erwägung in Zweifel zieht, die Vorschrift begründe gegenüber den Beschwerdeführern keine über § 184l Abs. 2 StGB hinausgehende Beschwer, weil die Verwendung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild selbst nach § 184l Abs. 2 StGB mit Strafe bedroht sei, greift dies nicht durch. Denn die von § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB ausgehende Beschwer steht selbständig neben derjenigen aus § 184l Abs. 2 StGB. Zutreffend weisen die Beschwerdeführer insoweit darauf hin, dass die sich aus § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB ergebende Beschwer im Falle, eine allein gegen § 184l Abs. 2 StGB gerichtete Verfassungsbeschwerde hätte Erfolg, bestehen bliebe, § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB für sie wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht mehr angreifbar wäre. \n\nII.\n\n82\\. Die Strafvorschrift des § 184l StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und ihr Recht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht (1.). Auch ist weder das Recht der Beschwerdeführer auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt (2.), noch liegen Verstöße gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor (3. und 4.). Schließlich steht die Vorschrift in Einklang mit dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG (5.). \n\n83\\. 1\\. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verletzt § 184l StGB sie weder in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung noch in ihrem Recht auf Freiheit der Person. \n\n84\\. a) Die Vorschrift des § 184l StGB berührt den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Soweit den Beschwerdeführern in § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB (Beschwerdeführer zu 2.) beziehungsweise in § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB (beide Beschwerdeführer) für das von ihnen angestrebte Verhalten Freiheitsstrafe angedroht wird, ist auch ihr Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG betroffen (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C307 Rn. 332> m.w.N.). \n\n85\\. aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet den Schutz der engeren persönlichen Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen (vgl. BVerfGE 54, 148 \u003C153>; 72, 155 \u003C170>; 79, 256 \u003C268>; 96, 56 \u003C61>; 121, 69 \u003C90>; 146, 1 \u003C46 Rn. 102>). Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 \u003C220>; 79, 256 \u003C268>; 117, 202 \u003C225>; 146, 1 \u003C46 Rn. 102>). Dem Grundrecht kommt die Aufgabe zu, Elemente der Persönlichkeit zu gewährleisten, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 54, 148 \u003C153>; 153, 182 \u003C260 Rn. 205>; 158, 131 \u003C159 Rn. 71> \\- Patientenverfügung im Maßregelvollzug; 159, 223 \u003C278 Rn. 113> \\- Bundesnotbremse I \u003CAusgangs- und Kontaktbeschränkungen>; 170, 178 \u003C202 Rn. 42> \\- Namensrecht Volljährigenadoption; 172, 46 \u003C88 Rn. 106> \\- Trojaner I; stRspr). Die Notwendigkeit einer solchen lückenschließenden Gewährleistung besteht insbesondere im Hinblick auf neuartige Gefährdungen der Persönlichkeitsentfaltung, die meist in Begleitung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts auftreten (vgl. BVerfGE 54, 148 \u003C153>; 65, 1 \u003C41>; 101, 361 \u003C380>; 106, 28 \u003C39>; 118, 168 \u003C183>; 120, 274 \u003C303>). Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts muss daher vor allem mit Blick auf die Persönlichkeitsgefährdung erfolgen, die den konkreten Umständen des Anlassfalls zu entnehmen ist (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C380>). \n\n86\\. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch den Schutz der Privatsphäre (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C382>; 120, 180 \u003C199>). Dieser Schutz betrifft insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Grundrechtsträger einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen (vgl. BVerfGE 120, 180 \u003C199>), vor allem weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es gerade auch im Bereich der Sexualität der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wäre die sexuelle Entfaltung erheblich beeinträchtigt, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C382> m.w.N.; 138, 377 \u003C387 Rn. 29>). Mit dem Recht auf Achtung der Privatsphäre spezifisch geschützt ist das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber befinden zu können, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird (vgl. BVerfGE 96, 56 \u003C61>; 117, 202 \u003C233>; 138, 377 \u003C387 Rn. 29>; 141, 186 \u003C211 f. Rn. 58>). Zur Privatsphäre gehört auch ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm die Möglichkeit gewährt, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C382 ff.>; 120, 180 \u003C199>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2000 - 1 BvR 2479\u002F97 -, Rn. 4) und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, \"in Ruhe gelassen zu werden\" (vgl. BVerfGE 27, 1 \u003C6 f.>; 120, 180 \u003C199>; zu Art. 13 GG vgl. BVerfGE 32, 54 \u003C75>; 51, 97 \u003C107>; 165, 1 \u003C70, 72 Rn. 130, 134>). Die Grenzen der geschützten Privatsphäre lassen sich nicht generell und abstrakt festlegen (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C384>; 120, 180 \u003C199>). \n\n87\\. Den Intim- und Sexualbereich des Menschen hat das Grundgesetz als Teil seiner Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gestellt. Dazu gehört, dass der Einzelne sein Verhältnis zur Sexualität und seine geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner einrichten und grundsätzlich selbst darüber befinden kann, ob, in welchen Grenzen und mit welchen Zielen er Einwirkungen Dritter darauf hinnehmen will (vgl. BVerfGE 47, 46 \u003C73 f.>; 60, 123 \u003C134>; 88, 87 \u003C97>; 96, 56 \u003C61>; 120, 224 \u003C238 f.>). Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung umfasst verschiedene Aspekte wie die Anerkennung der persönlichen Geschlechtsidentität, die Wahrung sexueller Integrität und ebenfalls ihre Entfaltung durch sexuelle Aktivität. Die im Schrifttum vertretene Differenzierung, nach der sexuelles Verhalten lediglich als eine spezielle Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt sein soll (vgl. Dreier, in: ders. \u003CHrsg.>, GG, Bd. I, 3. Aufl. 2013, Art. 2 Abs. 1 Rn. 22; Barczak, in: Dreier, GG, Bd. I, 4. Aufl. 2023, Art. 2 Abs. 1 Rn. 27, 43), trägt dem Umstand, dass der grundrechtliche Schutz der Persönlichkeit auch auf ihre Entfaltung gerichtet ist (vgl. Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, 1. Aufl. 2021, S. 191 f.; wohl auch Eichberger, in: Huber\u002FVoßkuhle \u003CHrsg.>, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 2 Abs. 1 Rn. 130), nicht hinreichend Rechnung. Da das Ausleben der eigenen Sexualität nicht zwingend geschlechtlichen Kontakt zu einem Partner voraussetzt, sind auch autoerotische Handlungen als eigene Ausdrucksform der Sexualität von dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung umfasst. \n\n88\\. Obwohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vorbehaltlos gewährleistet ist und der Einzelne grundsätzlich staatliche Maßnahmen hinnehmen muss, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden (vgl. BVerfGE 27, 344 \u003C351>; 65, 1 \u003C44>; 96, 56 \u003C61>; 120, 224 \u003C239>; 153, 182 \u003C267 Rn. 221>; vgl. Rn. 99 ff.), hat das Bundesverfassungsgericht einen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung anerkannt, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt - abwägungsfest - entzogen ist (vgl. BVerfGE 80, 367 \u003C373>; 90, 145 \u003C171>; 109, 279 \u003C313>; 119, 1 \u003C29 f.>; 120, 224 \u003C239>; 130, 1 \u003C22>). Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist, also auch davon, in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt; maßgeblich sind die Besonderheiten des jeweiligen Falles (vgl. BVerfGE 34, 238 \u003C248>; 80, 367 \u003C374>; 109, 279 \u003C314 f.>; 120, 224 \u003C239>; 124, 43 \u003C69 f.>; 130, 1 \u003C22>). In den unantastbaren Kernbereich fallen dabei insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C314 f.>; 119, 1 \u003C29 f.>; 130, 1 \u003C22>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107\u002F09 -, Rn. 26). \n\n89\\. Der Bereich der Sexualität gehört indes nicht zwangsläufig und in jedem Fall zu diesem Kernbereich. Zum Kernbereich gehört zwar grundsätzlich die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben. Nicht jede sexuelle Betätigung trägt jedoch intime Züge, die durch den Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt sind. Geht mit sexueller Betätigung ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person einher, unterfällt sie nicht dem absolut geschützten Kernbereich (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 \\- 1 BvR 1107\u002F09 -, Rn. 26). \n\n90\\. bb) Gemessen daran ist zwar der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1GG) betroffen (1), nicht aber der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung (2). \n\n91\\. (1) § 184l StGB nimmt potenziellen Nutzern von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild durch die Beseitigung entsprechender Angebote zum einen die tatsächliche Möglichkeit, sich solche Puppen zu verschaffen (§ 184l Abs. 1 Satz 1 StGB). Zum anderen wird die Puppennutzung dadurch unmöglich gemacht, dass ihnen sämtliche typischerweise mit einer solchen Nutzung einhergehenden Verhaltensweisen, insbesondere der Erwerb und der Besitz einer solchen Puppe, strafbewehrt untersagt werden (§ 184l Abs. 2 StGB). Auch wenn der Gebrauch der Puppe als solcher nicht unter Strafe gestellt ist, beeinflusst die Vorschrift damit jedenfalls im Ergebnis auch den Bereich autoerotischer Handlungen. Dabei kann dahinstehen, ob - nicht zuletzt angesichts der vielschichtigen Möglichkeiten des Einsatzes kindlicher Sexpuppen - sämtliche denkbaren Ersatzhandlungen und -befriedigungen innerhalb eines beziehungsähnlichen Zusammenlebens eines pädo- oder hebephilen Menschen mit einer kindlichen Sexpuppe noch dem Sexualbereich zugeordnet werden können. Denn jedenfalls berühren die tatbestandsmäßigen Verbote des Umgangs mit kindlichen Sexpuppen zweckgerichtet gerade auch das Masturbationsverhalten unter Verwendung eines bestimmten Masturbationshilfsmittels. Die Vorschrift betrifft damit die Freiheit der Beschwerdeführer, selbst zu entscheiden, wie sie sich geschlechtlich betätigen wollen, und damit den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. \n\n92\\. (2) Den abwägungsfesten Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen die strafbewehrten Verbote des § 184l StGB allerdings nicht. Der Gesetzgeber ist zulässigerweise davon ausgegangen, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu sexuellen Handlungen schon als solche Kinder gefährden, insbesondere dazu führen kann, dass sich die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder erhöht (vgl. Rn. 114 ff.). Damit besteht eine Verbindung der - auch im Verborgenen stattfindenden - Puppennutzung zur Persönlichkeitssphäre anderer Menschen und damit ein Sozialbezug, der sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzieht. \n\n93\\. b) Die Vorschrift des § 184l StGB greift in den so definierten Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer ein. \n\n94\\. aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass der Grundrechtsschutz nicht auf unmittelbar adressierte Eingriffe beschränkt ist. Vielmehr können auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Sie können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden (vgl. BVerfGE 110, 177 \u003C191>; 153, 182 \u003C265 f. Rn. 214 ff.>). \n\n95\\. bb) Danach greifen sämtliche Tatbestandsvarianten des § 184l StGB in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein. \n\n96\\. (1) Die strafbewehrten Verbote insbesondere des Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (§ 184l Abs. 2 Satz 1 StGB) adressieren die Beschwerdeführer unmittelbar. In Bezug auf den Beschwerdeführer zu 2. gilt dies auch für § 184l Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB, wenn diese Vorschrift auch das Herstellen zur persönlichen Verwendung erfassen sollte (vgl. Rn. 75). Zwar untersagen die Verbote die sexualbezogene Verwendung nicht als solche. Der Annahme eines Eingriffs in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung steht dieser Umstand aber nicht entgegen. Denn die genannten Vorschriften, allen voran das Verbot des Besitzes, betreffen Handlungen, die - von Sonderfällen abgesehen - typischerweise Voraussetzung der sexualbezogenen Verwendung einer kindlichen Sexpuppe sind. \n\n97\\. (2) Auch soweit die auf die Produktion und Weitergabe zugeschnittenen Tatmodalitäten des § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB als dem Besitz vorgelagerte Handlungen die Beschwerdeführer nicht unmittelbar adressieren, greifen sie aufgrund der mit ihnen verfolgten Ziele und ihrer mittelbar-faktischen Auswirkungen in deren Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein. Mit den auf die Produktion und Weitergabe von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild gerichteten Verboten und der damit verbundenen Beseitigung des Angebots von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (\"Marktaustrocknung\") wird den Beschwerdeführern das in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung fallende Verhalten, eine Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild als Masturbationshilfe zu nutzen, jedenfalls faktisch erheblich erschwert. Dies stellt keinen bloßen Reflex als Folge eines anderen Zielen dienenden Gesetzes dar, sondern wird von der Regelung gerade auch bezweckt (vgl. Rn. 13). \n\n98\\. c) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist gerechtfertigt. Einschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage und sind am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (aa). Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügt die Strafvorschrift des § 184l StGB (bb). \n\n99\\. aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Der Einzelne muss staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden (vgl. BVerfGE 27, 344 \u003C351>; 65, 1 \u003C44>; 96, 56 \u003C61>; 120, 224 \u003C239>; 153, 182 \u003C267 Rn. 221>). Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bestehen für das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Vergleich zum Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG als allgemeine Handlungsfreiheit erhöhte Rechtfertigungsanforderungen. Diese sind besonders hoch, wenn es um Gewährleistungsgehalte geht, die einen spezifischen Bezug zu der Garantie der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG aufweisen. Dabei reichen die Garantien besonders weit, je mehr sich der Einzelne innerhalb der engsten Privatsphäre bewegt, und schwächen sich mit zunehmendem sozialen Kontakt nach außen ab (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C267 Rn. 221> m.w.N.). \n\n100\\. Bezüglich einer Strafnorm gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - bei Androhung von Freiheitsstrafe auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Freiheit der Person durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C172>; ferner 153, 182 \u003C307 Rn. 332> m.w.N.) -, dass sie dem Schutz anderer oder der Allgemeinheit dient (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C172, 184>; siehe auch BVerfGE 27, 18 \u003C29 f.>; 39, 1 \u003C46>; 88, 203 \u003C257>; 120, 224 \u003C239>). Das Strafrecht wird als \"ultima ratio\" des Rechtsgüterschutzes eingesetzt, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist. Wegen des in der Androhung, Verhängung und Vollziehung von Strafe zum Ausdruck kommenden sozialethischen Unwerturteils kommt dem Übermaßverbot als Maßstab für die Überprüfung einer Strafnorm besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 88, 203 \u003C257 f.>; 90, 145 \u003C172>; 96, 10 \u003C25>; 120, 224 \u003C239 f.>). Es ist aber grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns verbindlich festzulegen (vgl. BVerfGE 80, 244 \u003C255> m.w.N.; 90, 145 \u003C173>; 120, 224 \u003C240>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2020 - 2 BvR 1985\u002F19, 2 BvR 1986\u002F19 -, Rn. 37). Er ist bei der Entscheidung, ob er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen und wie er dies gegebenenfalls tun will, grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 50, 142 \u003C162>; 120, 224 \u003C240>). \n\n101\\. Eine grundrechtsbeschränkende Norm muss geeignet und erforderlich sein, den von ihr erstrebten, legitimen Zweck zu erreichen. Dabei ist ein Mittel bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 96, 10 \u003C23>; 120, 224 \u003C240>). Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher vom Bundesverfassungsgericht je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C172 f.> m.w.N.; 120, 224 \u003C240>; 156, 63 \u003C116 Rn. 192> \\- Elektronische Aufenthaltsüberwachung; 160, 284 \u003C334 Rn. 126> \\- Verbotene Kraftfahrzeugrennen \u003C§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 -, Rn. 162- Störende Gegendemonstration). \n\n102\\. Schließlich muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Betroffenen des Verbots gewahrt und die staatliche Maßnahme in diesem Sinne angemessen sein. Die Maßnahme darf sie nicht übermäßig belasten. Im Bereich staatlichen Strafens folgt aus dem Schuldprinzip und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung darf nach Art und Maß dem unter Strafe gestellten Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen vielmehr sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C173> m.w.N.; 120, 224 \u003C241>; 160, 284 \u003C334 Rn. 126>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 -, Rn. 162). \n\n103\\. bb) Diesen Anforderungen wird die Vorschrift des § 184l StGB gerecht. Sie dient einem legitimen Zweck (1) und ist auf ihn bezogen geeignet (2), erforderlich (3) und angemessen (4). \n\n104\\. (1) (a) Durch gesetzliche Regelungen erfolgende Eingriffe in Grundrechte können lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn mit dem Gesetz verfassungsrechtlich legitime Zwecke verfolgt werden. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C269 ff. Rn. 227 ff.>; 159, 223 \u003C298 Rn. 169>; 163, 107 \u003C138 Rn. 85> \\- Tierarztvorbehalt). \n\n105\\. Das Bundesverfassungsgericht ist dabei nicht auf die Berücksichtigung solcher Zwecke beschränkt, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich benannt hat (vgl. BVerfGE 151, 101 \u003C136 Rn. 89> \\- Stiefkindadoption; 159, 223 \u003C298 Rn. 169>; 163, 107 \u003C138 Rn. 86>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 23. September 2025 - 1 BvR 1796\u002F23 -, Rn. 110 \\- Altersgrenze Anwaltsnotare). Für die verfassungsrechtliche Prüfung ist nicht ausschlaggebend, ob die maßgeblichen Gründe für eine gesetzliche Regelung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich genannt wurden oder gar den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind (vgl. BVerfGE 75, 246 \u003C268>; 130, 131 \u003C144>; 163, 107 \u003C138 f. Rn. 86>). Das Grundgesetz schreibt grundsätzlich nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist, sondern lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C73 f. Rn. 77>; 143, 246 \u003C345 Rn. 279>; 157, 30 \u003C162 f. Rn. 241> \\- Klimaschutz; 163, 107 \u003C139 Rn. 86>; 167, 163 \u003C212 Rn. 112> \\- Contergan II). Die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen beziehen sich vielmehr auf das Ergebnis eines Gesetzgebungsverfahrens. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C162 Rn. 70>; 139, 148 \u003C180 Rn. 61>; 143, 246 \u003C345 Rn. 279>; 163, 107 \u003C139 Rn. 86>; 167, 163 \u003C212 Rn. 112>). \n\n106\\. Der Normzweck ergibt sich daher regelmäßig aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers. Er ist mithilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer systematischen Stellung sowie nach Sinn und Zweck, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen (vgl. BVerfGE 157, 223 \u003C263 f. Rn. 106> \\- Berliner Mietendeckel; 161, 63 \u003C93 Rn. 57> \\- Windenergie-Beteiligungsgesellschaften; 167, 163 \u003C213 Rn. 115>; 170, 293 \u003C343 Rn. 113> \\- Krankenhausvorbehalt; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 23. September 2025 - 1 BvR 1796\u002F23 -, Rn. 110). \n\n107\\. Jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will, erstreckt sich die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auch darauf, ob die Einschätzung und die Prognose der insoweit drohenden Gefahren auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhen. Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung ist also sowohl die Einschätzung des Gesetzgebers zum Vorliegen einer solchen Gefahrenlage als auch die Zuverlässigkeit der Grundlagen, aus denen er diese abgeleitet hat oder ableiten durfte (vgl. BVerfGE 121, 317\u003C350>; 153, 182 \u003C272 f. Rn. 236 ff.>; 159, 223 \u003C298 Rn. 170>; 161, 299 \u003C360 Rn. 151> \\- Impfnachweis \u003CCOVID-19>; 163, 107 \u003C139 Rn. 88>). \n\n108\\. Allerdings belässt die Verfassung dem Gesetzgeber sowohl für die Einschätzung zum Vorliegen einer Gefahrenlage als auch hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Grundlagen einen Spielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 104, 337 \u003C347 f.>; 121, 317 \u003C350>; 153, 182 \u003C272 Rn. 237>; 159, 223 \u003C298 Rn. 171>; 161, 299 \u003C360 f. Rn. 152>; 163, 107 \u003C139 f. Rn. 88>). Je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, kann die verfassungsgerichtliche Kontrolle dabei von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C272 Rn. 237> m.w.N.; 159, 223 \u003C298 f. Rn. 171> m.w.N.; 161, 299 \u003C360 f. Rn. 152>; 163, 107 \u003C139 f. Rn. 88>). \n\n109\\. Geht es um schwerwiegende Grundrechtseingriffe, dürfen Unklarheiten in der Bewertung von Tatsachen grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C272 Rn. 238>; 159, 223 \u003C299 Rn. 171>; 161, 299 \u003C360 f. Rn. 152>). Jedoch kann sich auch die Schutzpflicht des Staates auf dringende verfassungsrechtliche Schutzbedarfe beziehen. Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (vgl. BVerfGE 50, 290 \u003C333 f.>; 57, 139 \u003C160>; 65, 1 \u003C55>;153, 182 \u003C272 f. Rn. 238>;159, 223 \u003C299 Rn. 171>; 161, 299 \u003C360 f. Rn. 152>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3\u002F20 u.a. -, Rn. 73; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2024 - 1 BvR 1177\u002F22 -, Rn. 26). Dieser Spielraum gründet auf der durch das Grundgesetz dem demokratisch in besonderer Weise legitimierten Gesetzgeber zugewiesenen Verantwortung dafür, Konflikte zwischen hoch- und höchstrangigen Interessen trotz ungewisser Lage zu entscheiden (vgl. BVerfGE 159, 223 \u003C299 Rn. 171>; 161, 299 \u003C361 Rn. 152>). \n\n110\\. (b) § 184l StGB dient nach dem - insoweit mit den von den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen übereinstimmenden - objektivierten Willen des Gesetzgebers dem Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt (aa). Die Regelung soll der Entstehung von Gefahren aus zwei möglichen Richtungen entgegenwirken. Zum einen soll die Vorschrift verhindern, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild dazu beiträgt, die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern bei den Nutzern zu senken (bb). Zum anderen sollen durch die Verbote die Objektifizierung und Sexualisierung von Kindern und damit zugleich verhindert werden, dass sexualisierte Handlungen an Kindern schleichend normalisiert werden und die Hemmschwelle für sexualisierte Übergriffe in der Folge allgemein, also nicht allein bei den (potenziellen) Nutzern der Puppen sinkt (cc). Beides sind verfassungsrechtlich legitime Zwecke, die jedenfalls in ihrer Verknüpfung zur Rechtfertigung der dargestellten Grundrechtseingriffe grundsätzlich geeignet sind. \n\n111\\. (aa) Der Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt ist ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. Dem entspricht eine in der Verfassung begründete staatliche Schutzpflicht, die dem Gesetzgeber auferlegt, Kinder vor sexuellen Übergriffen zu schützen. \n\n112\\. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in diese Rechtsgüter. Es stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet. Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor (rechtswidrigen) Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 \u003C42>; 46, 160 \u003C164>; 56, 54 \u003C73>; 115, 118 \u003C152>; 121, 317 \u003C356>; 142, 313 \u003C337 Rn. 69 f.>; 149, 293 \u003C322 Rn. 74>; 157, 30 \u003C111 Rn. 145>; 161, 299 \u003C362 f. Rn. 155>; 172, 260 \u003C304 Rn. 83> \\- Drohneneinsatz Ramstein). Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greift nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten sind, sondern ist auch in die Zukunft gerichtet (vgl. BVerfGE 49, 89 \u003C140 ff.>; 53, 30 \u003C57>; 56, 54 \u003C78>; 121, 317 \u003C356>; 157, 30 \u003C111 Rn. 146>; 172, 260 \u003C304 Rn. 83>). Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen und insbesondere vor Schädigungen grundrechtlicher Schutzgüter ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen (vgl. BVerfGE 172, 260 \u003C304 Rn. 83>; für Umweltbelastungen vgl. BVerfGE 49, 89 \u003C140 ff.>; 157, 30 \u003C112 Rn. 147>). Eine solche Schutzpflicht des Staates besteht gerade auch in Bezug auf die körperliche und psychische Unversehrtheit eines Kindes in einer Situation struktureller Wehrlosigkeit, die der Anwendung sexualisierter Gewalt regelmäßig zugrunde liegt. Die Schutzpflicht betrifft auch die Selbstbestimmung von Kindern, die nicht nur Objekt des Schutzes und der Fürsorge sind, sondern selbst Grundrechtsträger. Das Kind, dem eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt (vgl. BVerfGE 24, 119 \u003C144>; 79, 51 \u003C63>), steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 57, 361 \u003C382>). Kinder und Jugendliche haben ein eigenes Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Sie bedürfen jedoch des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln zu können (vgl. BVerfGE 121, 69 \u003C92 f.>; 133, 59 \u003C73 f.>; 159, 355 \u003C381 f. Rn. 45 f.> \\- Bundesnotbremse II \u003CSchulschließungen>). Den Staat trifft deshalb die besondere Pflicht, die Selbstbestimmung von Kindern zu schützen, indem er verhindert, dass Kinder zum Instrument und Objekt der Sexualität von Erwachsenen werden. \n\n113\\. (bb) Mit der Vorschrift des § 184l StGB soll verhindert werden, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (mittelbar) dadurch zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern beiträgt, dass durch diese Nutzung bei potenziellen Tätern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabgesetzt wird. Der Gesetzgeber sieht insoweit die Gefahr, dass durch die Nutzung solcher Objekte der Wunsch geweckt beziehungsweise verstärkt werden könnte, die an dem Objekt eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität an einem Kind vorzunehmen (vgl. Rn. 13). \n\n114\\. Die der Regelung des § 184l StGB zugrundeliegende Erwägung, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, hält der insoweit maßgeblichen (a) Vertretbarkeitskontrolle stand (b). \n\n115\\. (α) Der in Bezug auf die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers allgemein von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichende Überprüfungsmaßstab (vgl. Rn. 108) konkretisiert sich vorliegend auf eine Vertretbarkeitskontrolle. \n\n116\\. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die insbesondere mit den Verboten des § 184l Abs. 2 StGB und - soweit die Herstellung entsprechender Puppen auch zur persönlichen Verwendung untersagt wird - des § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht schwer wiegen. Auch wenn sie nicht den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen (vgl. Rn. 92), ist nicht zu verkennen, dass sie tief in die Privatsphäre eingreifen, weil sie das Masturbationsverhalten betreffen. Zudem verlagert die Vorschrift des § 184l StGB die Strafbarkeit weit über das Vorbereitungsstadium einer tatsächlichen Gewalttat gegenüber Kindern hinaus nach vorne. \n\n117\\. Dem stehen mit dem Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern Rechtsgüter von herausragender Bedeutung gegenüber, zu deren Schutz der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist (vgl. Rn. 111 f.). Hinzu kommt, dass es dem Gesetzgeber nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnislage nur sehr begrenzt möglich war, sich ein sicheres Bild zu machen. Empirische Forschung, die sich zu der von ihm angenommenen Gefahrenlage belastbar geäußert hätte, lag jedenfalls bei Erlass des Gesetzes nicht vor (vgl. Rn. 7 f.). Eindeutige wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen der Puppennutzung auf die Gefährlichkeit des Nutzers in Bezug auf reale Übergriffe auf Kinder existieren bis heute nicht. Bei dieser Sachlage reicht es aus, wenn sich der Gesetzgeber an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert hat (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C273 Rn. 238>). \n\n118\\. (β) Die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers erweist sich als vertretbar. Den vorhandenen wissenschaftlichen Studien lassen sich keine eindeutigen Aussagen zu den Wirkungen einer Nutzung kindlicher Sexpuppen durch pädo- oder hebephile Menschen entnehmen. Es finden sich Anhaltspunkte sowohl dafür, dass die Nutzung der Puppen das Risiko realer Missbrauchstaten erhöhen könnte, als auch dafür, dass die Verwendung die Gefahr von Übergriffen reduzieren könnte. \n\n119\\. Hinweise aus der forensischen und klinischen Praxis deuten darauf hin, dass die Nutzung das Risiko von Missbrauchstaten erhöht. So hat insbesondere mit Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, Sprecher des Präventionsnetzwerks \"Kein Täter werden\", ein Sexualwissenschaftler öffentlich die Einschätzung vertreten, aus klinischer Sicht bestehe die Sorge, dass durch die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild durch Pädophile deren Verhaltenskontrolle gelockert und deren Wahrnehmungsverzerrung, die einen Risikofaktor für die Begehung sexueller Übergriffe auf Kinder darstelle, ungünstig beeinflusst werde (vgl. Rn. 4 und die entsprechenden Aussagen der Koordinatorin von \"Kein Täter werden\" am Standort Ulm, Rn. 5). \n\n120\\. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hatte zudem die Sachverständige Dr. Bussweiler berichtet, kindliche Sexpuppen tauchten zunehmend bei Sicherstellungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren auf und es bestehe der Eindruck, dass zumindest das Risiko gegeben sei, dass durch die Nutzung kindlicher Sexpuppen die Hemmschwelle bei pädophil veranlagten Personen zur Durchführung realer Missbrauchshandlungen an Kindern gesenkt werde (vgl. Rn. 18). Auch wenn sich aus den dargelegten Sicherstellungen von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild im Rahmen von wegen Sexualstraftaten gegen Kinder geführten Ermittlungsverfahren zunächst allenfalls eine Korrelation zwischen Puppennutzung und sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern ergibt, war der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht daran gehindert, dieser Korrelation zugleich ein Indiz für einen möglichen kausalen Zusammenhang zwischen Puppennutzung einerseits und Sexualstraftaten gegenüber Kindern andererseits zu entnehmen. Neuere Zahlen aus Großbritannien dürften dies unterstreichen; nach Angaben der UK's National Crime Agency wurde in 75 % der Fälle, in denen die Entdeckung einer kindlichen Sexpuppe zu einer Durchsuchung führte, in der Wohnung des Verdächtigen auch digitale Kinderpornographie gefunden (vgl. Loibl et al, Exploring different national approaches to prohibiting childlike sex dolls, Maastricht Journal of European and Comparative Law \u003C2023>, Vol. 30, Issue 1, S. 63 \u003C71 f.>). \n\n121\\. In dieser Situation ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber zum Schutz von Kindern für die Verbote des § 184l StGB entschieden hat. Der Gesetzgeber durfte seiner Risikoeinschätzung dabei die Annahme zugrunde legen, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild die Hemmschwelle von Nutzern vor der Durchführung realer Missbrauchshandlungen an Kindern senken kann, auch wenn eine entsprechende Wirkung nicht zwangsläufig und auch nicht bei allen oder auch nur den meisten Nutzern vermutet werden kann. Daher steht die Annahme einer Risikoerhöhung nicht im Widerspruch zu den persönlichen Erfahrungen der Beschwerdeführer, die für sich selbst eher von der Minderung potenzieller Risiken ausgehen. Gerade angesichts unterschiedlicher Nutzerpersönlichkeiten ist auch die Annahme unterschiedlicher Auswirkungen nicht unplausibel. \n\n122\\. Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, zunächst weitere Erkenntnisse über den geregelten Realbereich zu gewinnen oder abzuwarten. Die wissenschaftliche und vor allem die empirische Exploration der Nutzung von kindlichen Sexpuppen begegnet nach Aussagen der einschlägig forschenden Wissenschaftler selbst erheblichen methodischen und praktischen Schwierigkeiten (vgl. Rutkin, Could sex robots and virtual reality treat paedophilia?, New Scientist \u003C2016>, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026; Harper\u002FLievesley, Exploring the Ownership of Child-Like Sex Dolls, Archives of Sexual Behavior \u003C2022>, Vol. 51, Issue 8, S. 4141 \u003C4152 ff.>; Desbuleux\u002FFuß, Berichtete Konsequenzen des Verbots von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild - Eine Inhaltsanalyse von Betroffenenaussagen, Zeitschrift für Sexualforschung \u003C2024>, S. 69 \u003C77 f.>). \n\n123\\. (cc) Der weitere Zweck des § 184l StGB besteht darin, eine - sexualbezogene - Objektifizierung von Kindern und damit zugleich eine schleichende Verharmlosung beziehungsweise Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern zu verhindern. Das Verbot soll der Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern entgegenwirken und Kinder auch auf diesem Weg vor Übergriffen und in ihrer Würde schützen. Auch dabei handelt es sich um einen legitimen Gesetzeszweck. \n\n124\\. (α) Das Kind, dem eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt (vgl. BVerfGE 24, 119 \u003C144>; 79, 51 \u003C63>), steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. Rn. 111 f.). Bei der Menschenwürde handelt es sich um das tragende Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte (vgl. BVerfGE 6, 32 \u003C36, 41>; 45, 187 \u003C227>; 87, 209 \u003C228>). Mit ihr ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern auch die Würde des Menschen als Gattungswesen. Jeder besitzt sie, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. Sie ist auch dem eigen, der aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnhaft handeln kann. Selbst durch \"unwürdiges\" Verhalten geht sie nicht verloren. Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt (vgl. BVerfGE 87, 209 \u003C228>). \n\n125\\. Auch eine menschenverachtende Darstellung rein fiktiver Vorgänge kann das Gebot zur Achtung der Würde des Menschen verletzen, wenn mit ihnen die Vorstellung von der Verfügbarkeit des Menschen als bloßes Objekt, mit dem nach Belieben verfahren werden kann, verbunden ist.Sie ist geeignet, den Respekt vor der Würde des Mitmenschen beim Betrachter zu mindern und so auch die Gefahr konkreter Verletzungen dieses Rechtsguts zu erhöhen(vgl. BVerfGE 87, 209 \u003C228 f.>). \n\n126\\. (β) Diese vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf visuelle und dynamische menschenverachtende Gewaltdarstellungen entwickelten Grundsätze lassen sich auf körperliche Nachbildungen in Form von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild übertragen. Die mit den entsprechenden Körperöffnungen versehene Puppe begründet beim Betrachter die Vorstellung von der Verfügbarkeit eines Kindes als Sexualobjekt, mit dem nach Belieben verfahren werden kann. Wie die menschenverachtende Darstellung rein fiktiver Vorgänge ist auch der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild geeignet, einer schleichenden gesellschaftlichen Normalisierung der Einbindung von Kindern in sexualisierte Kontexte Vorschub zu leisten und infolge dessen die Gefahr für Kinder, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden, zu erhöhen (vgl. Maras\u002FShaprio, Child Sex Dolls and Robots: More Than Just an Uncanny Valley, Journal of Internet Law \u003C2017>, S. 3 ff.; Brown\u002FShelling, Exploring the implications of child sex dolls, Australian Government - Australian Institute of Criminology, Trends & issues in crime and criminal justice No. 570 \u003C2019>, S. 1 ff.; Cuvalo\u002FWekerle, Child sex doll and sex robot research: Taking a child rights perspective, Child Abuse & Neglect \u003C2025>, S. 1 ff.). Dies zu verhindern, ist ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. \n\n127\\. (2) Das strafbewehrte Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von kindlichen Sexpuppen ist geeignet, die dargestellten Zwecke zu erreichen. Es steht der vom Gesetzgeber für potenziell gefährlich gehaltenen Nutzung dieser Puppen entgegen und verhindert eine Objektifizierung von Kindern. \n\n128\\. (3) Die in § 184l StGB geregelten Verbote begegnen auch im Hinblick auf ihre Erforderlichkeit keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Andere denkbare, Personen wie die Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen, etwa ein generelles Verkaufsverbot oder ein nur bußgeldbewehrtes Umgangsverbot, bleiben in ihrer Wirksamkeit hinter dem in § 184l StGB geregelten generellen, strafbewehrten Verbot von Produktion, Vertrieb und Besitz kindlicher Sexpuppen zurück. Soweit die Beschwerdeführer darauf hinweisen, der Gefahr einer zufälligen Konfrontation mit kindlichen Sexpuppen bei Versandanbietern wie Amazon könne auf einfache Weise entgegengewirkt werden, im Sinne des Jugendschutzes biete sich etwa ein generelles Werbeverbot sowie ein Verkaufsverbot an Jugendliche an, adressieren sie schon die dargelegten Zwecke des Gesetzes allenfalls in Teilen. Der strafrechtliche Schutz des § 184l StGB ist gerade nicht darauf gerichtet, Kinder und Jugendliche vor ihrer eigenen Sexualität zu schützen, sondern vor der Sexualisierung durch andere, die Kinder durch deren Wahrnehmung als Sexualobjekte in ihrem Achtungsanspruch herabsetzen. \n\n129\\. (4) Das strafbewehrte Verbot des Umgangs mit kindlichen Sexpuppen ist schließlich angemessen. \n\n130\\. (a) Angemessen ist eine Freiheitseinschränkung nur dann, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (vgl. BVerfGE 76, 1 \u003C51>; 153, 182 \u003C283 Rn. 265>). Um dies feststellen zu können, ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig (vgl. BVerfGE 92, 277 \u003C327>; 153, 182 \u003C283 Rn. 265>). Hierbei müssen die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 36, 47 \u003C59>; 40, 196 \u003C227>; 153, 182 \u003C283 Rn. 265>). Andererseits wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfGE 7, 377 \u003C404 f.>; 153, 182 \u003C283 Rn. 265>). Diese Prüfung am Maßstab des Übermaßverbots kann dazu führen, dass der an sich in legitimer Weise angestrebte Schutz zurückstehen muss, wenn das eingesetzte Mittel zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen führen würde. Nur so kann die Prüfung der Angemessenheit staatlicher Eingriffe ihren Sinn erfüllen, geeignete und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen einer gegenläufigen Kontrolle mit Blick darauf zu unterwerfen, ob die eingesetzten Mittel unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C185>; 153, 182 \u003C283 Rn. 265>). \n\n131\\. Dabei unterliegt die Entscheidung des Gesetzgebers einer hohen Kontrolldichte, wenn schwere Grundrechtseingriffe infrage stehen (vgl. BVerfGE 45, 187 \u003C238>; 153, 182 \u003C283 Rn. 266>). Jedoch besteht auch bei der Prüfung der Angemessenheit grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 68, 193 \u003C219 f.>; 121, 317 \u003C356 f.>; 152, 68 \u003C137 Rn. 183> \\- Sanktionen im Sozialrecht; 159, 223 \u003C319 Rn. 217> m.w.N.; 159, 355 \u003C413 Rn. 135>; strenger in Bezug auf das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung BVerfGE 153, 182 \u003C283 f. Rn. 266>). Die verfassungsrechtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (vgl. BVerfGE 159, 223 \u003C319 Rn. 217>; 159, 355 \u003C413 f. Rn. 135>). Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfGE 68, 193 \u003C220>; 159, 223 \u003C319 Rn. 217>; 159, 355 \u003C414 Rn. 135>; siehe auch BVerfGE 153, 182 \u003C272 Rn. 237>). \n\n132\\. Für die Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs durch ein Gesetz ist bei der Prüfung der Angemessenheit auch zu berücksichtigen, ob die geringere Wirksamkeit einer die Grundrechte weniger beeinträchtigenden Regelung hingenommen werden könnte. Ist die zu überprüfende Regelung zur Erreichung eines legitimen Zwecks wirksamer als mildere Mittel, ist sie zwar geeignet und erforderlich. An der Angemessenheit der Regelung kann es aber dennoch fehlen, etwa wenn ein milderes Mittel zur Verfügung steht, dessen Wirksamkeit nur wenig geringer ist als die zu überprüfende Regelung. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber nach Möglichkeit auch eine freiheitsschonende Lösung zu wählen, die besonders intensive Eingriffe durch Befreiungs-, Übergangs- oder Kompensationsregelungen abmildert, was auch für einen zeitlich begrenzteren Einsatz des gewählten Mittels relevant sein kann (vgl. BVerfGE 163, 107 \u003CLeitsatz 3, 158 Rn. 135>). \n\n133\\. (b) Nach diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene Vorschrift als angemessen. Die Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und \\- soweit ihnen in Bezug auf das von ihnen gewünschte Verhalten Freiheitsstrafe angedroht wird - das Recht auf Freiheit der Person steht nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck des Schutzes von Kindern. Der Gesetzgeber hat von seinem Einschätzungsspielraum unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs insbesondere in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht. \n\n134\\. Zwar greifen die Verbote des § 184l StGB, insbesondere die sich unmittelbar an potenzielle Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild richtenden strafbewehrten Verbote des § 184l Abs. 2 StGB und - soweit die Herstellung entsprechender Puppen auch zur nur persönlichen Verwendung untersagt wird - des § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB, mit ihren Konsequenzen für das Masturbationsverhalten und der weiten Vorverlagerung der Strafbarkeit tief in die Privatsphäre der Betroffenen ein (vgl. Rn. 116). Sie knüpfen aber an ein (nach außen erkennbares) Verhalten an, so dass die Annahme der Beschwerdeführer, § 184l StGB wolle ihnen Gedanken und Vorstellungen verbieten (vgl. Rn. 48), nicht zutrifft. § 184l StGB verhindert nur punktuell einzelne Masturbationsvarianten. Die Annahme, (potenzielle) Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild hätten durch die Verbote keine Möglichkeit zur Entfaltung ihrer Sexualität, entbehrt einer belastbaren Grundlage. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (vgl. Rn. 48) ist schließlich nicht ersichtlich, in welcher Weise die Einschränkungen des Masturbationsverhaltens als solche zu Stigmatisierung oder Ächtung der Beschwerdeführer als Personen beitragen sollten. \n\n135\\. Diesem erheblichen Eingriffsgewicht stehen mit dem Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern Rechtsgüter von herausragender Bedeutung gegenüber, zu deren Schutz der Staat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist (vgl. Rn. 111 f.). Auf der Grundlage der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Annahme des Gesetzgebers, die Nutzung und Verbreitung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild erhöhten die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder und führten zu einer Objektifizierung von Kindern als jederzeit und für jeden verfügbare Sexualobjekte, ist auch nicht ersichtlich, welches mildere, weniger wirksame, aber immer noch hinreichend geeignete andere Mittel der Gesetzgeber zur Verhinderung dieser Gefahr hätte ergreifen sollen, als den potenziell gefährlichen Umgang über entsprechende Verbote zu verhindern. \n\n136\\. Auch die Unterbindung einer von den Beschwerdeführern geltend gemachten Möglichkeit, dass Nutzer zu ihren kindlichen Sexpuppen eine Beziehung simulieren und damit Gefühle der Nähe erleben könnten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es spricht nichts dafür, dass für die Erfüllung dieser Bedürfnisse gerade Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild erforderlich wären. \n\n137\\. Schließlich sind auch die - im Gesamtgefüge des Strafgesetzbuchs moderaten - Strafandrohungen des § 184l StGB nicht unangemessen. Tatbestand und Rechtsfolge sind - auch mit Blick auf die weiteren Strafandrohungen des 13. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (\"Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung\") - in von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise aufeinander abgestimmt. \n\n138\\. 2\\. Die Beschwerdeführer sind auch nicht in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Denn ein etwaiger Eingriff wäre aus den vorstehend zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht genannten Gründen jedenfalls gerechtfertigt. \n\n139\\. 3\\. Eine Verletzung des Verbots der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist ebenso wenig gegeben. \n\n140\\. a) Eine Behinderung im verfassungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn eine Person infolge eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustands in der Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist. Geringfügige Beeinträchtigungen sind nicht erfasst, sondern nur Einschränkungen von Gewicht. Auf den Grund der Behinderung kommt es nicht an. Geschützt sind auch chronisch oder psychisch Kranke, wenn sie entsprechend längerfristig und gewichtig beeinträchtigt sind (vgl. BVerfGE 96, 288 \u003C301>; 99, 341 \u003C356 f.>; 151, 1 \u003C23 f. Rn. 54> \\- Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl; 160, 79 \u003C111 f. Rn. 90> \\- Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderungen in der Triage; 167, 239 \u003C256 Rn. 36> \\- Zeugnisbemerkungen). \n\n141\\. b) Danach ist eine Pädo- oder Hebephilie keine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und wird daher nicht von dem dort normierten Diskriminierungsverbot erfasst. Zwar kann zugunsten der Beschwerdeführer unterstellt werden, dass es sich bei den Ausprägungen ihrer Pädophilie jeweils um sexuelle Präferenzen handelt, die als Krankheiten einzustufen sind (vgl. World Health Organization \u003CWHO>, International Classification of Diseases and Related Health Problems, ICD-10 F 65.4). Jedoch beeinträchtigt ihre Pädophilie sie nicht in ihrer Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung. \n\n142\\. Soweit die Beschwerdeführer den Vergleich zu einer - auch nur symptomlosen - HIV-Infektion ziehen, geht dies fehl. Während bei einer HIV-Infektion die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne betroffen ist, mithin eine autonome Kanalisierung und Steuerung des Krankheitsverlaufs in jedem Fall ausgeschlossen ist und soziales Vermeidungsverhalten dort in erster Linie auf die Furcht vor einer Ansteckung zurückzuführen ist (vgl. BAGE 147, 60 \u003C82 Rn. 74>), hängt die gesellschaftliche Wahrnehmung pädo- und hebephiler Menschen insbesondere davon ab, inwieweit deren sexuelle Neigungen ihre Persönlichkeit so verändert haben, dass sie ihre Krankheit in andere schädigender Weise nach außen tragen (vgl. Fobian\u002FLindenberg\u002FUlfers, Jungen als Opfer von sexueller Gewalt, 2. Aufl. 2022, S. 85 f.). \n\n143\\. 4\\. Auch liegt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - darin, dass nur der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem, nicht aber der Umgang mit Sexpuppen mit erwachsenem Erscheinungsbild strafbar ist, keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. \n\n144\\. a) Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53, 313 \u003C329>; 90, 145 \u003C195 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3\u002F20 u.a. -, Rn. 102). Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 17, 122 \u003C130>; 75, 108 \u003C157>; 90, 145 \u003C196>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3\u002F20 u.a. -, Rn. 102). \n\n145\\. Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, ist der Gleichheitssatz verletzt (vgl. BVerfGE 55, 72 \u003C88>; 84, 197 \u003C199>; 100, 195 \u003C205>; 107, 205 \u003C214>; 109, 96 \u003C123>). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass die Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal anknüpft. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es dabei nicht aus, dass der Gesetzgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (vgl. BVerfGE 81, 208 \u003C224>; 88, 87 \u003C97>; 93, 386 \u003C401>). \n\n146\\. b) Gemessen daran liegen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung der Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild einerseits und der Nutzer von Sexpuppen mit erwachsenem Erscheinungsbild andererseits vor, die eine unterschiedliche strafrechtliche Behandlung rechtfertigen. \n\n147\\. Der Strafvorschrift des § 184l StGB liegt die Erwägung zugrunde, dass sexuelle Kontakte Erwachsener mit Kindern die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität der Kinder verletzen und deshalb von der Rechtsordnung per se nicht gedeckt sind. Denn Kinder können - anders als Erwachsene - von vornherein nicht wirksam in sexuelle Handlungen mit Erwachsenen, wie sie mit Sexpuppen nachgestellt werden, einwilligen. Für die Nachahmung einer auf dem wirksamen Einverständnis aller Beteiligten beruhenden und mit der Rechtsordnung in Einklang stehenden sexuellen Handlung zwischen zwei Erwachsenen kommt daher eine Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild - anders als eine solche mit erwachsenem Erscheinungsbild - von vornherein nicht in Betracht. \n\n148\\. 5\\. Die Strafvorschrift des § 184l StGB verstößt schließlich nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. \n\n149\\. a) Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Bedeutung dieser Verfassungsnorm erschöpft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung vielmehr ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 160, 284 \u003C317 Rn. 88>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2025 - 2 BvR 1974\u002F22 -, Rn. 24). \n\n150\\. Durch diese Garantien soll einerseits sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen. Der Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine ihm vorbehaltene grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument sozialer Kontrolle einsetzt (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C194>; 143, 38 \u003C53 Rn. 36>; 153, 310 \u003C339 f. Rn. 72> \\- Knorpelfleisch; 160, 284 \u003C317 Rn. 89>). Andererseits geht es um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Art. 103 Abs. 2 GG hat insofern auch eine freiheitsgewährleistende Funktion (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C194 f.>; 143, 38 \u003C53 Rn. 37>; 153, 310 \u003C340 Rn. 73>; 160, 284 \u003C317 Rn. 89>). \n\n151\\. Für den Gesetzgeber enthält Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C195>; 160, 284 \u003C317 f. Rn. 90>). \n\n152\\. Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. BVerfGE 101, 1 \u003C34>; 126, 170 \u003C195>; 150, 1 \u003C96 ff. Rn. 190 ff.>) und Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 93, 213 \u003C238>; 126, 170 \u003C195>), gelten für den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 92, 1 \u003C12>; 126, 170 \u003C195>; 153, 310 \u003C340 Rn. 74>; 160, 284 \u003C318 Rn. 91>). \n\n153\\. Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C195>; 143, 38 \u003C54 f. Rn. 40>; 153, 310 \u003C341 Rn. 76>; 160, 284 \u003C318 Rn. 92>). \n\n154\\. Wegen der gebotenen Allgemeinheit und der damit zwangsläufig verbundenen Abstraktheit von Strafnormen ist es unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Das Bestimmtheitsgebot bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen wäre, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit unmittelbar in ihrer Bedeutung für jedermann erschließbaren deskriptiven Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben. Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 92, 1 \u003C12>; 126, 170 \u003C196>; 143, 38 \u003C55 Rn. 41>; 153, 310 \u003C341 Rn. 77>; 160, 284 \u003C318 f. Rn. 93>). \n\n155\\. Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, lässt sich nicht allgemein festlegen (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C196>; 143, 38 \u003C55 Rn. 41>; 153, 310 \u003C341 f. Rn. 77>; 160, 284 \u003C319 Rn. 94>). Deshalb ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung möglicher Regelungsalternativen zu entscheiden, ob der Gesetzgeber seinen Verpflichtungen aus Art. 103 Abs. 2 GG im Einzelfall nachgekommen ist. Zu prüfen sind die Besonderheiten des jeweiligen Straftatbestands einschließlich der Umstände, die zu der gesetzlichen Regelung führten (vgl. BVerfGE 28, 175 \u003C183>), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist (vgl. BVerfGE 75, 329 \u003C342>; 126, 170 \u003C196>; 153, 310 \u003C341 Rn. 75>; 160, 284 \u003C319 Rn. 94>). Auch der Kreis der Normadressaten kann von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C196>; 153, 310 \u003C342 Rn. 77, 352 Rn. 97>; 160, 284 \u003C319 Rn. 94>). \n\n156\\. Soweit es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Grenzfällen ausnahmsweise genügt, wenn lediglich das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist, trägt dies der Unvermeidbarkeit von Randunschärfen Rechnung (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C196>). Gegen die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe oder von Generalklauseln bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C196 f.>; 143, 38 \u003C55 Rn. 41>; 153, 310 \u003C341 Rn. 77>; 160, 284 \u003C319 Rn. 95>). Allein die Tatsache, dass ein Gesetz bei extensiver, den möglichen Wortlaut ausschöpfender Auslegung auch Fälle erfassen würde, die der parlamentarische Gesetzgeber nicht bestraft wissen wollte, macht das Gesetz nicht verfassungswidrig, wenn und soweit eine restriktive, präzisierende Auslegung möglich ist (vgl. BVerfGE 87, 399 \u003C411>; 126, 170 \u003C196 f.>; 160, 284 \u003C320 Rn. 95>). \n\n157\\. b) Nach diesen Maßstäben ist § 184l StGB mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar. Insbesondere ist, soweit die körperliche Nachbildung ein Kind oder einen Körperteil eines Kindes betreffen muss (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 42), den von den Beschwerdeführern geäußerten Zweifeln am Tatbestandsmerkmal der Kindlichkeit einer Sexpuppe nicht beizutreten. \n\n158\\. Dem Tatbestandsmerkmal ist zunächst die Legaldefinition der § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 184b Abs. 1 Nr. 1a StGB zugrunde zu legen, wonach ein Kind eine Person unter 14 Jahren ist (vgl. Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 15; Grafe, in: Satzger\u002FSchluckebier\u002FWerner, StGB, 6. Aufl. 2024, § 184l Rn. 4; Noltenius, in: SK-StGB, 10. Aufl. 2024, § 184l Rn. 4). Maßstab ist insoweit eine aus der Perspektive eines objektiven Betrachters zu beurteilende eindeutige Kindlichkeit (vgl. entsprechend zu § 184c StGB und \"Scheinjugendlichen\" BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2008 - 2 BvR 2369\u002F08 -, Rn. 5 m.w.N.; zu § 184 Abs. 4 StGB a.F. vgl. auch BGHSt 47, 55 \u003C62>), die sich aus einer Gesamtbetrachtung des möglichen Tatgegenstands ergeben muss, wobei nicht allein der Größe des nachgebildeten Körpers oder Körperteils Bedeutung zukommt, sondern auch weitere Gesichtspunkte - etwa die Stimme eines sprachfähigen Sexroboters oder die Nachbildung nicht ausgereifter primärer und sekundärer Geschlechtsmerkmale - zu bewerten sind (vgl. Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 15; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 184l Rn. 6). So sind \"Mischformen\" von Sexpuppen, die zwar eine kindhafte Größe, aber zugleich etwa ausgeprägte weibliche sekundäre Geschlechtsmerkmale aufweisen, vom Tatbestandsmerkmal der körperlichen Nachbildung eines Kindes auszunehmen (vgl. Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 15; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 184l Rn. 6). Umgekehrt kann eine Abweichung von der natürlichen Größe eines Kindes durch andere Merkmale - namentlich kindliche Proportionen der Geschlechtsmerkmale oder kindliche Gesichtszüge - kompensiert werden (vgl. Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 184l Rn. 4). Auch eine einschränkende Auslegung, wonach mindestens zwei Kriterien für die \"Kindlichkeit\" im Sinne des § 184l StGB kumulativ vorliegen müssen, wobei eines der Kriterien durchaus die Größe sein kann, dieses aber immer gestützt werden muss durch weitere eindeutige Anzeichen (vgl. Grafe, in: Satzger\u002FSchluckebier\u002FWerner, StGB, 6. Aufl. 2024, § 184l Rn. 4), ist denkbar. Die vorzunehmende Gesamtbetrachtung trägt der Unschärfe des Tatbestandsmerkmals der Kindlichkeit, die angesichts der bereits vorhandenen Vielgestaltigkeit kindlicher Sexpuppen und der fortschreitenden technischen Entwicklung unvermeidbar ist, hinreichend Rechnung. Zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots ist es daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht erforderlich, dass der Gesetzgeber eindeutige körperliche Kriterien definiert, anhand derer eine Sexpuppe unzweifelhaft als Nachbildung eines unter 14-jährigen Menschen identifiziert werden kann. \n\n159\\. Auch bezogen auf einzelne Körperteile eines Kindes bestehen zuverlässige Grundlagen für eine Auslegung und Anwendung der Norm. Dass die Bestimmung der Kindlichkeit-wie die Beschwerdeführer meinen - insbesondere dann nicht mehr möglich ist, wenn nur ein Körperteil nachgebildet wird, trifft nicht zu. Hinsichtlich der Definition des Begriffs \"Körperteil\" kann auf die Auslegung anderer Vorschriften des Strafgesetzbuchs - etwa in § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB (\"Glied eines Körpers\") oder in § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB (Genitalien, Gesäß, weibliche Brust) - zurückgegriffen werden (vgl. Grafe, in: Satzger\u002FSchluckebier\u002FWerner, StGB, 6. Aufl. 2024, § 184l Rn. 3; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 184l Rn. 5 a.E.). Dass bei Nachbildungen eines Körperteils in der Gesamtbetrachtung dessen Größe zugunsten anderer Gesichtspunkte zurücktritt, liegt insofern nahe. Die Anforderungen an eine eindeutige Kindlichkeit bleiben jedoch trotz der Reduzierung auf einen Körperteil - infolge derer der konkreten Nachbildung für eine kindliche Gestalt typische Erscheinungsmerkmale entzogen sein können - unberührt (vgl. Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 17). Damit geht auch der Einwand der Beschwerdeführer fehl, dass etwa das Fehlen einer Intimbehaarung oder die Darstellung kleiner Brüste Anzeichen von Kindlichkeit sein könnten, jedoch auch bei erwachsenen Personen vorkämen (vgl. auch Grafe, in: Satzger\u002FSchluckebier\u002FWerner, StGB, 6. Aufl. 2024, § 184l Rn. 4). Kann in solchen Fällen mangels weiterer Anhaltspunkte eine eindeutige Kindlichkeit nicht festgestellt werden, so unterfallen entsprechende Nachbildungen bei der gebotenen restriktiven Auslegung nicht dem Tatbestand des § 184l StGB. \n\nC.\n\n160\\. Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen. \n\n## Abweichende Meinung\n\nAbweichende Meinung\n\ndes Richters Offenloch\n\nzum Beschluss des Zweiten Senats vom 21. Mai 2026\n\n2 BvR 1096\u002F22\n\n2 BvR 1097\u002F22\n\n1\\. Ich vermag der Senatsmehrheit nicht zuzustimmen. Meines Erachtens handelt es sich bei § 184l StGB um Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage. Die Vorschrift greift in Teilen in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung ein und ist insoweit bereits aus diesem Grund verfassungswidrig (1.). Auch im Übrigen lassen sich die von ihr ausgehenden Grundrechtseingriffe jedenfalls mit den Erwägungen der Senatsmehrheit nicht rechtfertigen (2.). Beides ergibt sich nach meiner Überzeugung aus der konsequenten Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht bereits entwickelten Maßstäbe, die die Senatsmehrheit nicht - jedenfalls nicht explizit - in Frage stellt. Der Schwerpunkt der Divergenz meiner Rechtsüberzeugung zu derjenigen der Senatsmehrheit liegt also nicht bei den abstrakten Maßstäben, sondern bei der Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall. Ob und inwieweit sich die Vorschrift des § 184l StGB, soweit sie nicht in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift, verfassungsrechtlich mit anderen, auch vom Gesetzgeber nicht angestellten Erwägungen rechtfertigen lässt, soll hier nicht abschließend beurteilt werden (3.). \n\n2\\. 1\\. Anders als die Senatsmehrheit meine ich, dass § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB, soweit darin die Herstellung einer Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild auch zur persönlichen Verwendung verboten wird, und § 184l Abs. 2 StGB den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen. \n\n3\\. a) Meines Erachtens zutreffend gibt die Senatsmehrheit die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf den Kernbereich privater Lebensgestaltung entwickelten Maßstäbe wieder (vgl. zum Ganzen mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 88 f.). Danach umfasst das - grundsätzlich nicht vorbehaltlos gewährleistete - allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt abwägungsfest entzogen ist. Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich oder \"nur\" dem (allgemeinen) Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist, also auch davon, in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre oder Belange der Gemeinschaft berührt. In den unantastbaren Kernbereich fallen insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität, wenn auch nicht zwangsläufig und in jedem Fall. Geht mit sexueller Betätigung ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit anderer einher, unterfällt sie nicht dem absolut geschützten Kernbereich. \n\n4\\. b) Anders als die Senatsmehrheit meint, führt die Anwendung dieser Maßstäbe im vorliegenden Fall dazu, dass die Verbote des § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB, soweit darin die Herstellung einer Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild auch zur persönlichen Verwendung untersagt ist, und des § 184l Abs. 2 StGB den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen. Denn sie regeln jedenfalls mittelbar das Masturbationsverhalten (aa), das als solches dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ist (bb). Der von der Senatsmehrheit angenommene \"Sozialbezug\" ist - entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit - nicht geeignet, die Puppennutzung dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu entziehen (cc). Auch sehe ich nicht, dass sie aufgrund anderer Gesichtspunkte aus diesem Kernbereich auszuscheiden wäre (dd). \n\n5\\. aa) § 184l Abs. 2 und § 184l Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB regeln das Masturbationsverhalten nicht unmittelbar, sondern untersagen potenziellen Nutzern entsprechender Nachbildungen allein den Erwerb, den Besitz, das Verbringen in oder durch den räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs (§ 184l Abs. 2 StGB) beziehungsweise - möglicherweise (vgl. Senatsbeschluss Rn. 75) - die Herstellung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild auch zur persönlichen Verwendung (§ 184l Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB). Strafbewehrt verboten sind damit Verhaltensweisen, die mit der Nutzung solcher Puppen als Masturbationshilfsmittel typischerweise einhergehen, was zur Folge hat, dass auch diese Art der Verwendung selbst unmöglich wird (vgl. Senatsbeschluss Rn. 91). Genau dies entspricht dem vom Gesetzgeber mit den an potenzielle Nutzer gerichteten Verboten verfolgten Ziel, die Nutzung entsprechender Nachbildungen zu sexuellen Zwecken zu verhindern (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 42 f.). Damit haben diese Verbote - nach Zweck und Ergebnis - auch eine das Masturbationsverhalten selbst regelnde Wirkung. Dass die strafbewehrten Verbote den dargestellten Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild allgemein, also nicht nur im Zusammenhang mit ihrer Verwendung als Hilfsmittel bei der Masturbation verbieten, ändert daran nichts. Denn dies erweitert zwar die \"Streubreite\" der Verbote, nimmt ihnen aber nicht ihre gerade auch das Masturbationsverhalten betreffende Regelungswirkung. \n\n6\\. bb) Die - im Verborgenen stattfindende - Masturbation als solche ist geradezu idealtypisches Beispiel eines in den Kernbereich privater Lebensgestaltung fallenden Verhaltens. Sie ist Ausdrucksform der Sexualität und typischerweise vom Willen des beziehungsweise der Masturbierenden getragen, den Vorgang für sich zu behalten und keiner anderen Person Zugang dazu zu gewähren. Sie hat - typischerweise - keine Außenwirkung. \n\n7\\. cc) (1) Die Senatsmehrheit ist nun der Auffassung, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu sexuellen, also insbesondere autoerotischen Handlungen sei deshalb dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzogen, weil der Gesetzgeber zulässigerweise davon ausgegangen sei, dass diese Nutzung schon als solche Kinder gefährden könne. Damit bestehe - so die Senatsmehrheit - eine Verbindung der (auch im Verborgenen stattfindenden) Puppennutzung zur Persönlichkeitssphäre anderer Menschen und damit ein Sozialbezug, der die Puppennutzung dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entziehe (vgl. Senatsbeschluss Rn. 92). \n\n8\\. (2) Ich halte dies für unzutreffend. Ich meine, dass die dargestellte Auffassung der Senatsmehrheit der Konzeption des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und dessen Schutzes, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihren Niederschlag gefunden hat, nicht gerecht wird. \n\n9\\. (a) Der Vorstellung eines Kernbereichs privater Lebensgestaltung, der absolut, also abwägungsfest geschützt ist, ist immanent, dass es Fallgestaltungen gibt, in denen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung fallende Verhaltensweisen Gemeinwohlbelange oder Belange Dritter berühren, mit denen die Auswirkungen des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht abzuwägen wären, wenn eine solche Abwägung zulässig wäre. Dementsprechend geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass selbst \"überwiegende\" beziehungsweise \"schwerwiegende\" Interessen der Allgemeinheit einen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 34, 238 \u003C245>; 80, 367 \u003C373>; 109, 279 \u003C313>; 120, 274 \u003C335>; 156, 63 \u003C121 f. Rn. 206> \\- Elektronische Aufenthaltsüberwachung). Die Zuordnung eines Sachverhalts zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung hängt also nicht davon ab, ob eine soziale Bedeutung oder Beziehung überhaupt besteht, sondern welcher Art und wie intensiv sie ist (vgl. BVerfGE 80, 367 \u003C374>). Ein bloßer Verweis auf einen Sozialbezug der Puppennutzung reicht damit auch vorliegend nicht aus. \n\n10\\. (b) Entscheidend ist vielmehr, ob es der konkrete Sozialbezug der Nutzung entsprechender Sexpuppen als Hilfsmittel zur Masturbation nach Art und Intensität rechtfertigt, diese Art der Masturbation vom absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung auszunehmen. Nach meiner Überzeugung ist das nicht der Fall. \n\n11\\. (aa) Die Senatsmehrheit (vgl. Senatsbeschluss Rn. 92, 114 ff.) nimmt insoweit insbesondere Bezug auf ihre Einschätzung, der Gesetzgeber sei in zulässiger Weise davon ausgegangen, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, weil dadurch die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabgesetzt werden könne. Hierin sieht sie den kernbereichsrelevanten Sozialbezug. Sie geht also offenbar davon aus, dass einem Verhalten, das bei isolierter Betrachtung noch nicht sozialbezogen ist, allein dadurch ein Sozialbezug zukommen kann, der es nach Art und Intensität dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzieht, dass es die Gefahr künftigen übergriffigen Verhaltens erhöht. Dabei gerät aus dem Blick, dass dieses künftige, dann übergriffige Verhalten auf einem weiteren, grundsätzlich freiverantwortlich gefassten Willensentschluss des jeweiligen Missbrauchstäters beruht. Zwischen der Masturbation mit entsprechenden Puppen im Verborgenen und einem tatsächlichen sexuellen Übergriff auf Kinder liegt mithin eine Zäsur. Diese Zäsur hat entscheidende Bedeutung, weil sie dazu führt, dass die Masturbation als solche die Sphäre oder Belange der Gemeinschaft noch nicht - wie vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung verlangt (vgl. nur BVerfGE 130, 1 \u003C22> m.w.N.) - \"aus sich heraus\" berührt, sondern erst infolge einer weiteren, grundsätzlich freiverantwortlichen Willensbetätigung des Missbrauchstäters. Der Außenbezug der Masturbation mit entsprechenden Puppen im Verborgenen unterscheidet sich deshalb nach meiner Überzeugung in qualitativer Hinsicht nicht vom Außenbezug \"böser Gedanken\", die Übergriffen vorauszugehen pflegen und solche ebenfalls wahrscheinlicher machen, deren Sozialschädlichkeit aber eben auch noch den Willen zur Umsetzung in der Realität und eine entsprechende weitere freiverantwortliche Willensbetätigung voraussetzt. \n\n12\\. Nur ergänzend sei insoweit angemerkt, dass sich die davon abweichende Auffassung der Senatsmehrheit nicht auf den von ihr angeführten (vgl. Senatsbeschluss Rn. 89) Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107\u002F09 - stützen lässt. Die dort behandelte Konstellation einer in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person übergreifenden Sexualstraftat unterscheidet sich vom vorliegend zu beurteilenden Fall der Masturbation im Verborgenen auch dann, wenn diese die Gefahr eines künftigen unmittelbar übergriffigen Verhaltens erhöht. Denn die zitierte Kammerentscheidung stellt auf das übergriffige Verhalten selbst, nicht auf ein im Vorfeld des Übergriffs liegendes, diesen nur wahrscheinlicher machendes Verhalten ab. \n\n13\\. (bb) Aus dem von der Senatsmehrheit im Rahmen der Rechtfertigung der von § 184l StGB ausgehenden Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht herangezogenen Gedanken der sexualbezogenen \"Objektifizierung\" von Kindern (vgl. Senatsbeschluss Rn. 123 ff.) folgt nichts anderes. Die insoweit angenommene Gefahr der \"Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz\" (vgl. hierzu unten Rn. 29 ff.) adressiert nach meinem Verständnis schon nicht die Verwendung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild im Rahmen der Masturbation im Verborgenen, sondern vielmehr den \"öffentlichkeitsbezogenen\" Umgang mit entsprechenden Puppen. \n\n14\\. dd) Schließlich kann ich auch keine anderen, von der Senatsmehrheit nicht erwähnten Gründe erkennen, diese Art der Masturbation aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung auszuscheiden. Dies gilt insbesondere für die (denkbare) Erwägung, § 184l Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB - soweit davon auch die Herstellung einer Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild zur persönlichen Verwendung erfasst ist - und § 184l Abs. 2 StGB beträfen das Masturbationsverhalten nur punktuell und ließen genügend Raum für andere Varianten der Selbstbefriedigung. Einer solchen rein quantitativen Betrachtung sind der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung und dessen absoluter Schutz nicht zugänglich. In den Kernbereich privater Lebensgestaltung darf überhaupt nicht, also auch nicht \"nur ein bisschen\" eingegriffen werden. \n\n15\\. 2\\. Auch soweit die in § 184l StGB geregelten Verbote den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht betreffen, lassen sich die damit verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer jedenfalls mit den Erwägungen der Senatsmehrheit aus meiner Sicht nicht rechtfertigen. Anders als die Senatsmehrheit meint (vgl. insoweit Senatsbeschluss Rn. 110 ff.), lassen die von ihr herangezogenen Erkenntnisse nicht den Schluss darauf zu, die von ihr identifizierten Gesetzeszwecke seien verfassungsrechtlich legitim und jedenfalls in ihrer Verknüpfung geeignet, die Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu rechtfertigen. \n\n16\\. a) Die von der Senatsmehrheit wiedergegebenen Maßstäbe für die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen, insbesondere von Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine Strafvorschrift (vgl. insoweit mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 99 ff.), halte ich freilich für zutreffend. Insbesondere bedürfen danach auch durch gesetzliche Regelungen selbst erfolgende Eingriffe in Grundrechte eines verfassungsrechtlich legitimen Zwecks, was der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt (vgl. mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 104 ff.). Dabei erstreckt sich die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für die Rechte Einzelner begegnen will, auch darauf, ob die Einschätzung und die Prognose der insoweit drohenden Gefahren auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhen (vgl. mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 107). Allerdings belässt die Verfassung dem Gesetzgeber insoweit einen Einschätzungsspielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann, wobei die verfassungsgerichtliche Kontrolle von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen kann (vgl. mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 108 f.). \n\n17\\. b) Meines Erachtens führt die Anwendung dieser Maßstäbe auf der Grundlage der von der Senatsmehrheit herangezogenen Erkenntnisse im Streitfall aber zum Ergebnis, dass es sich bei den von der Senatsmehrheit identifizierten Gesetzeszwecken nicht um legitime Gesetzeszwecke handelt. Für die Annahme, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne dazu beitragen, bei den Nutzern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern zu senken, fehlt es an einer hinreichend tragfähigen Grundlage (aa). Entsprechendes gilt für die Annahme einer - hinreichend realistischen - Gefahr, der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne zur Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern beitragen und auch auf diesem Weg die Gefahr für Kinder, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden, erhöhen (bb). Schließlich führt auch die Kombination beider Erwägungen nicht zum Vorliegen eines legitimen Gesetzeszwecks (cc). \n\n18\\. aa) Mit § 184l StGB soll - wie die Senatsmehrheit zutreffend darlegt (vgl. Senatsbeschluss Rn. 113) - verhindert werden, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (mittelbar) deshalb zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern beiträgt, weil durch diese Nutzung bei potenziellen Tätern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabgesetzt wird. Die Senatsmehrheit hält dabei die Einschätzung des Gesetzgebers, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, für zulässig, weil vertretbar (vgl. Senatsbeschluss Rn. 114 ff.). Das sehe ich anders. \n\n19\\. (1) Mit der Senatsmehrheit (vgl. Senatsbeschluss Rn. 115 bis 117) bin ich der Auffassung, dass die dargestellte Gefahrenbeurteilung des Gesetzgebers (nur) auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen ist. In Bezug auf diese Vertretbarkeitskontrolle darf aber nicht aus dem Blick geraten, dass es sich bei den Verboten des § 184l StGB um erhebliche Grundrechtseingriffe handelt, die einer Rechtfertigung bedürfen. Vor diesem Hintergrund kann es für die Annahme der Vertretbarkeit der Gefährlichkeitsbeurteilung des Gesetzgebers nicht ausreichen, dass sie lediglich nicht widerlegt werden kann. Vielmehr bedarf es eines Mindestbestands an Erkenntnissen, die die Beurteilung des Gesetzgebers positiv stützen. \n\n20\\. (2) Solche Erkenntnisse liegen jedenfalls nicht in hinreichendem Maße vor, wobei offenbleiben muss, ob sie durch Einholung eines entsprechenden, von der Senatsmehrheit nicht für erforderlich gehaltenen Sachverständigengutachtens zu gewinnen gewesen wären. Die Erwägungen der Senatsmehrheit rechtfertigen den von ihr gezogenen Schluss, die Gefahrenbeurteilung des Gesetzgebers sei vertretbar, nicht. \n\n21\\. (a) Die Senatsmehrheit stützt ihre Auffassung, die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers erweise sich als vertretbar, (wohl) zunächst auf \"wissenschaftliche Studien, denen sich Anhaltspunkte sowohl dafür, dass die Puppennutzung das Risiko realer Missbrauchstaten erhöhen könnte, als auch dafür, dass die Verwendung die Gefahr von Übergriffen reduzieren könnte\", entnehmen ließen (vgl. Senatsbeschluss Rn. 118). Welchen konkreten Studien sie welche konkreten Anhaltspunkte für den vom Gesetzgeber angenommenen Gefahrenzusammenhang entnehmen will, bleibt dabei allerdings unklar. Empirische Studien, die den vom Gesetzgeber behaupteten Gefahrenzusammenhang auch nur nahelegen, gibt es jedenfalls bis heute offenbar nicht (vgl. Senatsbeschluss Rn. 7 ff.). \n\n22\\. (b) Weiter stützt sich die Senatsmehrheit auf \"Hinweise aus der forensischen und klinischen Praxis\", die darauf hindeuteten, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild das Risiko von Missbrauchstaten erhöhe (vgl. Senatsbeschluss Rn. 119 bis 120). \n\n23\\. (aa) Sie meint, der Gesetzgeber sei im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums nicht daran gehindert gewesen, dem von der Sachverständigen Dr. Bussweiler berichteten zunehmenden Auftauchen kindlicher Sexpuppen bei Sicherstellungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren wegen an Kindern begangener Sexualstraftaten (vgl. Senatsbeschluss Rn. 18) und der sich daraus ergebenden Korrelation von Puppennutzung und sexualisierter Gewalt gegen Kinder ein Indiz für einen möglichen kausalen Zusammenhang zwischen der Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild einerseits und der Begehung von Sexualstraftaten gegenüber Kindern andererseits zu entnehmen (vgl. Senatsbeschluss Rn. 120). \n\n24\\. Das trifft nicht zu. Zu denkfehlerhaften Schlüssen ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums nicht berechtigt. Der Annahme, aus der von der Sachverständigen berichteten Korrelation könne auf eine (mögliche) Kausalität geschlossen werden, haftet meines Erachtens aber ein solcher Denkfehler an. Zwar gibt es gewiss Konstellationen, in denen eine auffällige Korrelation auf einen Kausalzusammenhang hindeutet. Dies gilt aber dann nicht, wenn sich die Korrelation unschwer damit erklären lässt, dass den korrelierenden Verhaltensweisen dieselbe Ursache oder Vorprägung zugrunde liegt. Dies ist vorliegend der Fall: Es liegt schon aufgrund der sexuellen Vorlieben von Menschen mit pädophilen Neigungen nahe, dass sie sowohl in der Gruppe der Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild als auch in der Gruppe der Täter sexueller Gewalt gegenüber Kindern überrepräsentiert sind. Überschneidungen beider Gruppen lassen sich damit ohne Weiteres schlüssig erklären, ohne dass eine wechselseitige Kausalität irgendeine Rolle spielte. Ein indizieller Wert für die Annahme, die Puppennutzung könne kausal für sexuelle Übergriffe auf Kinder sein, lässt sich der von der Sachverständigen Dr. Bussweiler berichteten Korrelation damit nicht entnehmen. \n\n25\\. Entsprechendes gilt, soweit die Senatsmehrheit ein Indiz für eine Kausalität zwischen der Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild und Missbrauchshandlungen gegenüber Kindern offenbar auch aus einer Korrelation des Besitzes einer solchen Puppe und des Besitzes von digitaler Kinderpornographie herleiten will (vgl. Senatsbeschluss Rn. 120 a.E.). \n\n26\\. (bb) Damit verbleiben von den \"Hinweise[n] aus der forensischen und klinischen Praxis\" und den Erkenntnissen, aufgrund derer die Senatsmehrheit die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers für vertretbar hält, nur noch die Einschätzung des Sprechers des Präventionsnetzwerks \"Kein Täter werden\" Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, Direktor des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Charité-Universitätsmedizin in Berlin, wie er sie in den Filmbeiträgen des Senders RTL vom 2. Februar 2018 und der Sendereihe \"Y-Kollektiv\" (ARD) vom 7. Mai 2020 (vgl. Senatsbeschluss Rn. 4, 119) zum Ausdruck gebracht hat, sowie die Aussage der Koordinatorin von \"Kein Täter werden\" am Standort Ulm in der Sendereihe \"AKTE\" (SAT. 1) vom 24. August 2020 (vgl. Senatsbeschluss Rn. 5, 119). Ich halte dies als Grundlage für eine Rechtfertigung der mit § 184l StGB verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht für entschieden zu dünn. Ob die Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme der genannten Personen, insbesondere von Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, vermag ich nicht zu beurteilen. \n\n27\\. Ob die aus Fernsehbeiträgen wiedergegebenen, sich ohne nähere Erläuterungen an ein Laienpublikum richtenden Einschätzungen auf einer auch nur ansatzweise belastbaren wissenschaftlichen Grundlage beruhen, lässt sich ihnen nicht entnehmen. Sie nehmen das nach meinem Verständnis nicht einmal für sich in Anspruch. Darüber hinaus weist Prof. Dr. Dr. Klaus Beier in seiner im (neueren) Filmbeitrag von \"Y-Kollektiv\" wiedergegebenen Aussage - ungeachtet seiner abstrakten Einschätzung, er habe die \"Sorge\", die Nutzung könne zu einer Wahrnehmungsverzerrung führen - sogar ausdrücklich darauf hin, bei seinen (wenigen) Patienten eine Gefahrerhöhung durch die Nutzung einer Sexpuppe nicht beobachtet zu haben. Die Koordinatorin des Präventionsnetzwerks \"Kein Täter werden\" am Standort Ulm spricht nur davon, \"ein solches Verhalten\" könne \"möglicherweise\" automatisiert werden und bleibt damit ebenfalls ausgesprochen vage. Ihr abschließender Hinweis, alle - gerade einmal - sieben befragten Patienten hätten geglaubt, dass ihnen kindliche Sexpuppen nicht helfen würden, echte Taten an Kindern zu vermeiden, legt schließlich nahe, dass sie weniger die - hier allein relevante - Frage im Blick hatte, ob die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild die Gefahr realer Missbrauchstaten erhöht, als vielmehr die Frage, ob der Einsatz solcher Puppen einen therapeutischen Nutzen hat, diese Gefahr also senken kann. \n\n28\\. (3) Soweit das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit im Falle unklarer Gefahrenzusammenhänge auch darauf abgestellt hat, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit den fachwissenschaftlichen Grundlagen seines Handelns befasst hat (vgl. BVerfGE 159, 223 \u003C303 f. Rn. 181 f.> \\- Bundesnotbremse I \u003CAusgangs- und Kontaktbeschränkungen>), lässt sich Entsprechendes vorliegend nicht erkennen.Den ernsthaften Versuch, die Behauptung, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei potenziellen Tätern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabsetzen und dadurch bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen und zu bewerten, vermag ich den - moralisch überlagerten - Gesetzesberatungen nicht zu entnehmen. \n\n29\\. bb) Einen legitimen Gesetzeszweck meint die Senatsmehrheit (vgl. Senatsbeschluss Rn. 123 ff.) weiter darin erkennen zu können, eine - sexualbezogene - Objektifizierung von Kindern und damit zugleich eine schleichende Verharmlosung beziehungsweise Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern zu verhindern. Legitimes Ziel des § 184l StGB sei insoweit, der Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern entgegenzuwirken und Kinder auch auf diesem Weg vor Übergriffen und in ihrer Würde zu schützen. Auch dies überzeugt mich nicht. Auch die diesen Erwägungen zugrundeliegende Gefahreneinschätzung halte ich nicht für tragfähig. \n\n30\\. (1) Die Annahme, der in § 184l StGB strafbewehrt verbotene Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne über eine darin liegende sexualbezogene Objektifizierung von Kindern zu einer schleichenden Verharmlosung beziehungsweise Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern und damit schließlich auch zu echten Übergriffen führen, lässt sich den Gesetzesmaterialien, insbesondere dem der Neuregelung zugrundeliegenden Gesetzentwurf, so nicht entnehmen. Die Begründung des Gesetzentwurfs beschränkt sich insoweit auf die Aussage, von der Regelung des § 184l StGB solle ein Signal ausgehen, dass Kinder \\- \"seien sie auch nur körperlich nachgebildet\" - nicht zum Objekt sexueller Handlungsweisen gemacht werden dürften (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23); die Behauptung der von der Senatsmehrheit angenommenen Gefahr ergibt sich hieraus nicht. Es handelt sich insoweit also um eine eigene Gefahreneinschätzung der Senatsmehrheit. \n\n31\\. (2) Ich halte die Annahme einer solchen, hinreichend ernsthaften Gefahr für konstruiert. Jedenfalls fehlt ihr eine belastbare Grundlage. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sexuelle Kontakte von Erwachsenen mit Kindern in der allgemeinen gesellschaftlichen Wahrnehmung als absolutes Tabu betrachtet werden. Dieses Tabu ist strafrechtlich abgesichert. So bringen §§ 176 ff., 184b StGB mit ihren - zu Recht - hohen Strafandrohungen die ganz erhebliche sozialethische Missbilligung sexueller Übergriffe auf Kinder - auch im Sinne positiver Generalprävention - klar zum Ausdruck. Die Annahme der Senatsmehrheit, dieses, Übergriffe auf (echte) Kinder betreffende Tabu sei nun trotz seiner ausgesprochen starken, unmittelbaren rechtlichen Absicherung (ernsthaft) gefährdet, wenn zur sexuellen Nutzung geeignete und bestimmte - für jeden als solche erkennbare - Nachbildungen kindlicher Körper im Umlauf sind, erschöpft sich in einer bloßen, meines Erachtens fernliegenden Behauptung. Belastbare Erkenntnisse bleibt die Senatsmehrheit insoweit jedenfalls schuldig. Auch den von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Beiträgen (vgl. Senatsbeschluss Rn. 126 a.E.) lassen sich solche in meinen Augen nicht entnehmen. \n\n32\\. cc) Schließlich sind - anders als die Senatsmehrheit meint (vgl. Senatsbeschluss Rn. 110) - die vorgenannten Zwecke auch in ihrer Verknüpfung nicht geeignet, die mit § 184l StGB verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu rechtfertigen. Warum für sich betrachtet zur Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen nicht geeignete Gesetzeszwecke aufgrund ihrer Häufung Grundrechtseingriffen eine tragfähige Legitimation vermitteln können sollen, erschließt sich mir schon im Ansatz nicht (vgl. hierzu auch BVerfGE 120, 224 \u003C265> \\- Abweichende Meinung Hassemer). \n\n33\\. 3\\. Nicht auszuschließen vermag ich, dass ein die Verbote des § 184l StGB, soweit sie nicht den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, rechtfertigender Zweck im Schutz vor - bei Erwachsenen: ungewollter - Konfrontation mit entsprechenden Materialien erblickt werden kann. Dass der Gesetzgeber selbst hierauf nicht ausdrücklich Bezug genommen hat, steht dem nicht entgegen (vgl. mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 105 f.). Freilich bedürfte gegebenenfalls vertiefter Prüfung, ob der Gesetzgeber insoweit zur Wahrung der Angemessenheit nicht auf mildere Mittel wie etwa ein mit einem generellen Werbeverbot verbundenes Verkaufsverbot an Minderjährige und ein Verbot, kindliche Sexpuppen öffentlich zur Schau zu stellen, beschränkt gewesen wäre (vgl. zu diesem Aspekt der Angemessenheitsprüfung mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 132).","BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2026 - 2 BvR 1096\u002F22 u.a.","ecli-de-neuris-kvre465892601",{"id":39,"ecli":40,"caseNumber":41,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":34,"fullText":42,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":43,"slug":44,"metadata":21},"2137","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465712601","2 BvR 143\u002F26","#  Nichtannahmebeschluss: Zur Begründungspflicht gem §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG bei Verfassungsbeschwerden gegen nachgelagerte Entscheidungen im Verfahren nach § 33 IRG \\- hier: Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen in die Republik Korea - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung mit nachgelagerter fachgerichtlicher Zulässigkeitsentscheidung \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n2\\. Die mit Beschluss vom 9. Februar 2026 erlassene einstweilige Anordnung wird damit gegenstandslos.\n\n3\\. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine im Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n4\\. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 7.500 (in Worten: siebentausendfünfhundert) Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafverfolgung in die Republik Korea. \n\n## I.\n\n2\\. 1\\. Nach fristgemäßem Eingang der mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde am 21. Januar 2026 hat die 1. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 9. Februar 2026 die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Korea zur Verfahrenssicherung bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde sei weder von vornherein insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet und die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung gehe zugunsten des Beschwerdeführers aus. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2025 deute hinsichtlich der Größe des von der Republik Korea zugesicherten Haftraums auf eine Verletzung der aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden fachgerichtlichen Aufklärungspflichten hin. \n\n3\\. 2\\. In den Gründen des Beschlusses vom 17. Februar 2026 über die Fortdauer der Auslieferungshaft hat das Oberlandesgericht insbesondere ausgeführt, anlässlich des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2026 werde man weitere Zusicherungen und ergänzende Auskünfte einholen. \n\n4\\. 3\\. Als Anlage zu einer Verbalnote vom 5. März 2026 haben die Behörden der Republik Korea weitere Informationen übermittelt. \n\n5\\. 4\\. Daraufhin hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 30. März 2026 einen Antrag des Beschwerdeführers auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, eine Gesamtwürdigung der ergänzenden Informationen ergebe, dass den Beschwerdeführer in der Republik Korea zumutbare Haftbedingungen erwarteten. \n\n6\\. 5\\. Mit am 5. Mai 2026 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem Schreiben hat der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde um den Beschluss vom 30. März 2026 erweitert. \n\n7\\. 6\\. Dem Hessischen Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es hat von der Abgabe einer Stellungnahme abgesehen. \n\n8\\. 7\\. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. \n\n## II.\n\n9\\. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Ihre Begründung wird den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) nicht gerecht. \n\n10\\. 1\\. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 149, 346 \u003C359 Rn. 24>). \n\n11\\. 2\\. Diesem Maßstab genügt der Vortrag des Beschwerdeführers nicht. Er hat sich hinsichtlich der fachgerichtlichen Würdigung der Haftbedingungen in der Republik Korea zwar in seiner am 21. Januar 2026 eingegangenen Verfassungsbeschwerde mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 19. Dezember 2025 befasst, sich diesbezüglich später aber binnen der Begründungsfrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) nicht mit den Erwägungen im Beschluss vom 30. März 2026 auseinandergesetzt. \n\n12\\. a) Ergeht nach Erlass einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung ein weiterer Beschluss im Verfahren nach § 33 IRG, muss sich der Beschwerdeführer auch mit der nachgelagerten Entscheidung auseinandersetzen, sofern diese eine neue sachliche Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen beinhaltet. Denn in diesem Fall werden beide Entscheidungen zu einer verfassungsprozessualen Einheit (vgl. BVerfGK 13, 557 \u003C559>; 14, 468 \u003C469 f.>). Die aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG resultierenden Anforderungen an eine Begründung müssen in Bezug auf sämtliche derart verknüpfte Entscheidungen erfüllt sein. \n\n13\\. b) Das Oberlandesgericht hat die Zumutbarkeit der Haftbedingungen in der Republik Korea in seinem Beschluss vom 30. März 2026 erneut geprüft, nachdem es in Reaktion auf die einstweilige Anordnung vom 9. Februar 2026 ergänzende Auskünfte und Zusicherungen der koreanischen Behörden eingeholt hatte. Mit dieser Prüfung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er geht im Schreiben vom 5. Mai 2026 lediglich auf Teile der Begründung des Beschlusses vom 30. März 2026 ein, die nicht die für den Erlass der einstweiligen Anordnung entscheidende Würdigung der Haftbedingungen betreffen. Damit hat er es versäumt, im Einzelnen substantiiert darzulegen, auch nach Erlass des Beschlusses vom 30. März 2026 in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt zu sein. \n\n14\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n## III.\n\n15\\. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. \n\n16\\. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 \u003C366 ff.>).","Nichtannahmebeschluss: Zur Begründungspflicht gem §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG bei Verfassungsbeschwerden gegen nachgelagerte Entscheidungen im Verfahren nach § 33 IRG - hier: Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen in die Republik Korea - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung mit nachgelagerter fachgerichtlicher Zulässigkeitsentscheidung","ecli-de-neuris-kvre465712601",{"id":46,"ecli":47,"caseNumber":48,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":49,"fullText":50,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":51,"slug":52,"metadata":21},"2206","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465682601","1 BvL 5\u002F21","2026-05-12T00:00:00.000Z","#  Ablehnung eines Antrags auf PKH-Gewährung und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der konkreten Normenkontrolle \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Kläger des Ausgangsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin (…) wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin (…) ist zur sachgerechten Rechtsverfolgung im Vorlageverfahren des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen nicht erforderlich. \n\n2\\. Im Normenkontrollverfahren ist Prozesskostenhilfe nur dann zu bewilligen, wenn entweder besondere Gründe eine Vertretung für geboten erscheinen lassen oder aber wenn von der Anhörung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung eine Förderung der Sachentscheidung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 79, 252 \u003C253 ff.>). \n\n3\\. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Insbesondere sind Gründe, die eine Vertretung ausnahmsweise für geboten erscheinen lassen, nicht ersichtlich und wurden von den Klägern des Ausgangsverfahrens nicht vorgetragen. \n\n4\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Ablehnung eines Antrags auf PKH-Gewährung und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der konkreten Normenkontrolle","ecli-de-neuris-kvre465682601",{"id":54,"ecli":55,"caseNumber":56,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":57,"fullText":58,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":59,"slug":60,"metadata":21},"2223","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465722601","2 BvR 2097\u002F16","2026-05-07T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer kommunalen Bundesverfassungsbeschwerde mangels Darlegungen zur Frage der Subsidiarität gegenüber einer Landesverfassungsbeschwerde \\- hier: Stärkungspaktgesetz NRW - mangelnde Darlegung einer unzureichenden landesverfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rechte aus Art 28 Abs 2 GG insb iVm Art 106 Abs 5 bis 7 GG \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n## I.\n\n1\\. Die Beschwerdeführerinnen, aktuell noch 67 Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, wenden sich mit der Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die im Rahmen des nordrhein-westfälischen Stärkungspaktgesetzes vom 9. Dezember 2011 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 3. Dezember 2013 eingeführte sogenannte Solidaritätsumlage. Die Solidaritätsumlage war in den Jahren 2012 bis 2017 von Gemeinden mit überschießender Steuerkraft (sogenannten abundanten Gemeinden) zu erbringen und diente der (Mit-)Finanzierung von Konsolidierungshilfen für Gemeinden, die sich in einer besonders schwierigen Haushaltssituation befanden. \n\n2\\. 1\\. a) Das Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz - StPaktG) vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 662) sah vor, dass das Land Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2011 bis 2020 Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation Konsolidierungshilfen in Höhe von jeweils 350 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung stellt (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 StPaktG). Ferner sollten ab dem Jahr 2012 zusätzliche, von den Kommunen selbst aufzubringende Finanzmittel, sogenannte Komplementärmittel, bereitgestellt werden (65 Millionen Euro im Jahr 2012, 115 Millionen Euro im Jahr 2013 und 310 Millionen Euro ab dem Jahr 2014 bis zum Jahr 2020 \u003Cvgl. § 2 Abs. 2 StPaktG 2011>). Diese Komplementärmittel sollten zu einem Teil durch einen Abzug bei der Finanzausgleichsmasse der Gemeindefinanzierungsgesetze in Höhe von 65 Millionen Euro im Jahr 2012 und jeweils 115 Millionen Euro in den Jahren 2013 bis 2020 erbracht werden. Zum anderen Teil sollten weitere Komplementärmittel in Höhe von 195 Millionen Euro in den Jahren 2014 bis 2020 nach Maßgabe des jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetzes finanziert werden (vgl. § 2 Abs. 3 StPaktG 2011). \n\n3\\. Für Gemeinden, aus deren Haushaltssatzung für das Jahr 2010 sich im Jahr 2010 oder in der mittelfristigen Ergebnisplanung für die Jahre 2011 bis 2013 eine Überschuldungssituation ergab, war die Teilnahme an der Konsolidierungshilfe verpflichtend; die insoweit gewährten Hilfen wurden aus den vom Land bereitgestellten 350 Millionen Euro erbracht (pflichtige Teilnahme - § 3 StPaktG 2011). Gemeinden, deren Haushaltsdaten des Jahres 2010 den Eintritt der Überschuldung in den Jahren 2014 bis 2016 erwarten ließen, konnten ab dem Jahr 2012 eine Konsolidierungshilfe bis zum 31. März 2012 bei der Bezirksregierung beantragen; die insoweit gewährten Hilfen wurden aus den Komplementärmitteln erbracht (freiwillige Teilnahme - § 4 StPaktG 2011). \n\n4\\. b) Mit dem verfahrensgegenständlichen Zweiten Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten gemäß Art. 2 am 1. Januar 2014, wurde die Finanzierung der weiteren Komplementärmittel ab 2014 neu geregelt. Ihr Gesamtbetrag wurde von den ursprünglich vorgesehenen 310 Millionen Euro auf 296 578 000 Euro abgesenkt (§ 2 Abs. 2 StPaktG 2013). Wie bisher sollten die Mittel in Höhe von 115 Millionen Euro durch Abzug bei der Finanzausgleichsmasse der Gemeindefinanzierungsgesetze erbracht werden. Der verbleibende Betrag sollte zur Hälfte, in Höhe von jeweils 90 789 000 Euro, vom Land übernommen werden (§ 2 Abs. 3 Satz 2 StPaktG 2013). Die Finanzierungslast der jeweils anderen 90 789 000 Euro sollte bei den Gemeinden verbleiben. Hierfür wurde in § 2 Abs. 3 Satz 4 StPaktG 2013 für die Jahre 2014 bis 2020 eine Solidaritätsumlage eingeführt. Zusätzlich sah § 2 Abs. 3 Sätze 5 und 6 StPaktG 2013 für die Jahre 2021 bis 2022 eine Solidaritätsumlage in Höhe von 70 000 000 Euro vor, deren Einnahmen dem Landeshaushalt zustehen sollten. \n\n5\\. Die Solidaritätsumlage war gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StPaktG 2013 von Gemeinden zu erbringen, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr überstieg und in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hatte. Gemeinden, die nach § 3 oder § 4 StPaktG 2013 am Stärkungspakt teilnahmen, wurden gemäß § 2 Abs. 4 Satz 6 StPaktG 2013 nicht zur Solidaritätsumlage herangezogen. Die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für die jeweilige Gemeinde bestimmte sich gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StPaktG 2013 nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr überstieg (überschießende Steuerkraft). Der Prozentsatz betrug dabei maximal 25 Prozent (§ 2 Abs. 4 Satz 4 StPaktG 2013). \n\n6\\. § 2 StPaktG 2013 lautete wie folgt: § 2 Umfang und Finanzierung der Konsolidierungshilfen (1) In den Jahren 2011 bis 2020 werden jeweils 350 000 000 Euro pro Jahr bereit gestellt. (2) Zusätzlich werden 65 000 000 Euro im Jahr 2012, 115 000 000 Euro im Jahr 2013 und jeweils 296 578 000 Euro ab dem Jahr 2014 bis zum Jahr 2020 bereit gestellt (Komplementärmittel). (3) 1Die Kommunen erbringen die Komplementärmittel gemäß Absatz 2. 2In den Jahren 2014 bis 2020 trägt der Landeshaushalt jeweils 90 789 000 Euro des für diese Jahre vorgesehenen Betrages. 3Die Kommunen beteiligen sich an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen durch einen Abzug bei der Finanzausgleichsmasse der Gemeindefinanzierungsgesetze in Höhe von 65 000 000 Euro im Jahr 2012 und 115 000 000 Euro in den Jahren 2013 bis 2020. 4Die weiteren Komplementärmittel in Höhe von 90 789 000 Euro in den Jahren 2014 bis 2020 werden durch eine Solidaritätsumlage erbracht. 5Zusätzlich werden durch die Solidaritätsumlage 70 000 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022 erbracht. 6Diese Einnahmen stehen dem Landeshaushalt zu. (4) 1Die Solidaritätsumlage in Höhe von 90 789 000 Euro in den Jahren 2014 bis 2020 und 70 000 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022 erbringen Gemeinden, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt und in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat. 2Die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für die jeweilige Gemeinde bestimmt sich nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft). 3Der jährlich zu errechnende Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Betrags der Solidaritätsumlage zu der Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden nach Satz 1. 4Der Prozentsatz beträgt maximal 25 Prozent und wird durch das für Kommunales zuständige Ministerium bekanntgegeben. 5Soweit 25 Prozent in den Jahren 2014 bis 2020 nicht ausreichen, um die Solidaritätsumlage zu erbringen, wird der fehlende Betrag aus dem Landeshaushalt aufgestockt. 6Gemeinden, die nach § 3 oder § 4 am Stärkungspakt teilnehmen, werden nicht zur Solidaritätsumlage herangezogen. (5) 1Die Solidaritätsumlage gemäß Absatz 4 wird mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage genannten Terminen für die Abschlagszahlungen fällig. 2Sie kann mit Zahlungen des Landes verrechnet werden. (6) 1Muss eine Gemeinde in drei aufeinander folgenden Jahren für die Solidaritätsumlage und die allgemeine Kreisumlage mehr als 90 Prozent ihrer Einnahmen aus der Gewerbesteuer abzüglich der Gewerbesteuerumlage, zuzüglich der Grundsteuer A und B, ihres Anteils an der Einkommensteuer sowie der den Gemeinden nach dem jeweils geltenden Gemeindefinanzierungsgesetz zufließenden sonstigen Kompensationsleistungen und ihres Anteils an der Umsatzsteuer aufbringen, wird ihr der im dritten Jahr die 90 Prozent übersteigende Betrag bis zur Höhe ihres Anteils an der Solidaritätsumlage auf Antrag erstattet. (…) (…) \n\n7\\. c) Mit dem Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2018 (Gemeindefinanzierungsgesetz2018 \\- GFG 2018) und zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 68) entschied der nordrhein-westfälische Gesetzgeber, die Solidaritätsumlage bereits mit Ablauf des Jahres 2017 zu beenden. \n\n8\\. § 2 StPaktG 2018 lautete wie folgt: § 2 Umfang und Finanzierung der Konsolidierungshilfen (1) (…) (2) Zusätzlich werden 65 000 000 Euro im Jahr 2012, 115 000 000 Euro im Jahr 2013, jeweils 296 578 000 Euro in den Jahren 2014 bis 2017, 174 789 000 Euro im Jahr 2018, 144 789 000 Euro im Jahr 2019 und 114 789 000 Euro im Jahr 2020 bereit gestellt (Komplementärmittel). (3) 1Die Kommunen erbringen die Komplementärmittel gemäß Absatz 2. 2In den Jahren 2014 und 2015 trägt der Landeshaushalt jeweils 90 789 000 Euro und in den Jahren 2016 bis 2020 jeweils 20 789 000 Euro des für diese Jahre vorgesehenen Betrages. 3Die Kommunen beteiligen sich an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen durch einen Abzug bei der Finanzausgleichsmasse der Gemeindefinanzierungsgesetze in Höhe von 65 000 000 Euro im Jahr 2012, jeweils 115 000 000 Euro in den Jahren 2013 bis 2015 und jeweils 185 000 000 Euro in den Jahren 2016 und 2017, 154 000 000 Euro im Jahr 2018, 124 000 000 Euro im Jahr 2019 und 94 000 000 Euro im Jahr 2020. 4Die weiteren Komplementärmittel in Höhe von 90 789 000 Euro in den Jahren 2014 bis 2017 werden durch eine Solidaritätsumlage erbracht. \n\n9\\. 2\\. Die Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 55. wurden mit Bescheiden der örtlich zuständigen Bezirksregierungen im Februar 2014 zur Entrichtung der Solidaritätsumlage herangezogen. Die Beschwerdeführerinnen zu 56. bis 67. waren im Jahr 2014 noch nicht umlagepflichtig. Auf der Grundlage einer Modellrechnung zum Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2015 übersandte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landtagsausschuss für Kommunalpolitik mit Schreiben vom 17. September 2014 eine Liste der voraussichtlich im Jahr 2015 umlagepflichtigen Gemeinden. Danach war im Jahr 2015 auch eine Heranziehung der Beschwerdeführerinnen zu 56. bis 67. vorgesehen. \n\n## II.\n\n10\\. Die Beschwerdeführerinnen und fünf weitere Städte und Gemeinden erhoben am 5. Dezember 2014 - parallel zum vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren - kommunale Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen. Der Verfassungsgerichtshof wies die kommunale Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 30. August 2016 als unbegründet zurück (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 34\u002F14 -). Das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Selbstverwaltung aus Art. 78 Abs. 1 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (LV NRW) sei nicht verletzt. Der in der Heranziehung zur Solidaritätsumlage liegende Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. \n\n11\\. 1\\. Der Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie werde nicht angetastet. Die Befugnis der Beschwerdeführerinnen zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft bleibe im Wesentlichen unberührt. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Haushalte der Beschwerdeführerinnen durch die auferlegte Geldleistungspflicht in einem Maße belastet würden, dass die für eine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung erforderliche finanzielle Mindestausstattung nicht mehr gewährleistet wäre. Gegen eine solche Annahme spreche auch, dass mit der Solidaritätsumlage lediglich abundante Steuerkraft und hiervon maximal 25 % abgeschöpft würden. Die aus dem Hinzutreten der Solidaritätsumlage zur Kreisumlage resultierende Belastung habe der Gesetzgeber durch die in § 2 Abs. 6 StPaktG getroffene Regelung begrenzt, nach der einer Gemeinde, die in drei aufeinanderfolgenden Jahren für beide Umlagen mehr als 90 % ihrer Einnahmen aus den dort genannten Finanzquellen aufbringen müsse, der im dritten Jahr die 90 % übersteigende Betrag bis zur Höhe ihres Anteils an der Solidaritätsumlage auf Antrag erstattet werde. \n\n12\\. 2\\. Art. 106 Abs. 5 bis 6 GG stünden der Heranziehung abundanter Gemeinden zur Solidaritätsumlage nicht entgegen. Unabhängig davon, inwieweit diese Steuerertragskompetenzen individuell jeder einzelnen Gemeinde oder lediglich den Gemeinden in ihrer Gesamtheit zugewiesen seien, garantierten Art. 106 Abs. 5 bis 6 GG jedenfalls einzelnen Gemeinden nicht einen ungeschmälerten Verbleib des von ihnen vereinnahmten Steueraufkommens. Das Grundgesetz stehe der Erhebung einer - die Ertragskompetenz unberührt lassenden - Umlage, deren Aufkommen im kommunalen Raum verbleibe, nicht entgegen. Art. 106 Abs. 5 bis 6 GG legten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine normativen Vorgaben für einen interkommunalen Finanzausgleich fest. Die Solidaritätsumlage sei eine dem interkommunalen horizontalen Ausgleich der allgemeinen Finanzkraft dienende Umlage. Zugegriffen werde nicht auf bestimmte Steuererträge, sondern den betreffenden Gemeinden werde eine aus ihren Haushalten zu erbringende allgemeine Zahlungspflicht auferlegt. Die Höhe der den Gemeinden bundesrechtlich zugewiesenen Steuererträge sei lediglich ein Faktor zur Bestimmung der für Entstehung und Höhe der Umlagepflicht maßgeblichen kommunalen Finanzkraft. Das Umlageaufkommen fließe in den kommunalen Raum zurück. Das die Solidaritätsumlage erhebende Land sei - im Sinne der Terminologie des Bundesverfassungsgerichts - lediglich \"Veranstalter\" dieser horizontalen Umverteilung. Dass das Umlageaufkommen nicht den umlagepflichtigen, sondern anderen Gemeinden zufließe, entspreche der besonderen Zwecksetzung des Stärkungspaktgesetzes und der Solidaritätsumlage, Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation Konsolidierungshilfen zur Verfügung zu stellen, um ihnen einen nachhaltigen Haushaltsausgleich zu ermöglichen. Da der kommunale Finanzausgleich einen Teil der innerstaatlichen Organisation und Verfassung der Länder darstelle, seien die Landesgesetzgeber bundesverfassungsrechtlich nicht gehindert, derartige besondere Finanzausgleichsziele zu verfolgen. \n\n13\\. Das Land bleibe auch insoweit auf eine Rolle als \"Veranstalter\" beschränkt, als in den Jahren 2021 und 2022 jeweils 70 Millionen Euro durch die Solidaritätsumlage erbracht würden und diese Einnahmen dem Landeshaushalt zustünden. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Heranziehung von Gemeinden zu (vertikalen) Umlagen zugunsten des Landes verfassungsrechtlich zulässig sei, bedürfe daher auch insoweit keiner Entscheidung. Die Regelungen zu den Jahren 2021 und 2022 stünden systematisch und entstehungsgeschichtlich im Zusammenhang mit den Beiträgen des Landes in den vorausgegangenen Jahren. Das Land gewähre nicht bestimmten einzelnen Gemeinden einen Kredit, sondern übernehme zugunsten der Gesamtgruppe der abundanten Gemeinden eine teilweise Vorfinanzierung von Konsolidierungshilfen, die durch eine nachgelagerte Umlageerhebung ausgeglichen werde. Im Ergebnis verbleibe das Umlageaufkommen vollständig im kommunalen Raum. Vor diesem Hintergrund sei es unerheblich, dass die in den Jahren 2021 und 2022 zur Umlage heranzuziehenden Gemeinden nicht notwendig mit den zwischen 2014 und 2020 umlagepflichtigen Gemeinden identisch seien. \n\n14\\. 3\\. Die Erhebung der Solidaritätsumlage sei nicht deshalb unzulässig, weil es nach Art. 79 Satz 2 LV NRW Aufgabe des Landes - und nicht der Gemeinden - sei, einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten. Aus der Verpflichtung des Landes nach Art. 79 Satz 2 LV NRW folge nicht, dass ein Ausgleich kommunaler Finanzkraftunterschiede ausschließlich mit Mitteln des Landes herbeizuführen und eine zu diesem Zweck erfolgende horizontale Umverteilung kommunaler Mittel generell unzulässig sei. Eine derartige Sperrwirkung gegenüber Instrumenten eines interkommunalen horizontalen Finanzausgleichs sei Art. 79 Satz 2 LV NRW weder aus sich heraus noch in der Zusammenschau mit anderen Verfassungsbestimmungen zu entnehmen. Das gelte jedenfalls dann, wenn sich das Land in einer angespannten Haushaltssituation befinde. Für die Zulässigkeit des horizontalen Finanzausgleichs spreche zudem die historische Auslegung. Schon das preußische und sächsische Recht und sodann die reichsrechtlichen Regelungen hätten einen solchen Ausgleich gekannt. \n\n15\\. 4\\. Der Grundsatz kommunaler Selbstverantwortung stehe der Solidaritätsumlage nicht entgegen. Diese gerate auch nicht in einen unzulässigen Widerspruch zu dem Finanzausgleichssystem nach den Gemeindefinanzierungsgesetzen. Auch wenn die Gewährung von Sanierungshilfen Zweck und Inhalt der Selbstverwaltungsgarantie grundsätzlich zuwiderlaufe, außerhalb der regulären Zwecke der landesverfassungsrechtlichen Gewährleistung eines kommunalen Finanzausgleichs stehe und dem durch die Gemeindefinanzierungsgesetze etablierten Finanzausgleichssystem fremd sei, könne sie gleichwohl zulässig sein. Denn anhaltende Defizite und Überschuldungen kommunaler Haushalte seien langfristig geeignet, der Selbstverwaltungsgarantie ihre materielle Basis zu entziehen und sie so zu einem leeren verfassungsrechtlichen Versprechen werden zu lassen. Dieser Gefahr dürfe der Gesetzgeber mit Sanierungshilfen für notleidende finanzielle Kommunen begegnen, sofern dabei der Ausnahmecharakter gewahrt bleibe, den derartige Hilfen im Hinblick auf ihre beschriebenen problematischen Wirkungen haben müssten. Den aus dem Aufkommen der Solidaritätsumlage (mit-)finanzierten Konsolidierungshilfen komme nach Anlass und Voraussetzungen der nötige Ausnahmecharakter zu. \n\n16\\. 5\\. Die Erhebung der Solidaritätsumlage verstoße nicht gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot. Der sachliche Grund für die Belastung abundanter Gemeinden liege in ihrer nach der finanzausgleichsrechtlichen Systematik bestehenden besonderen Finanzkraft. Eine zusätzliche Rechtfertigung für ihre Umlagebelastung ergebe sich mit Blick auf den jährlichen Abzug bei der Finanzausgleichsmasse nach § 2 Abs. 3 Satz 3 StPaktG, der ein weiterer kommunaler Beitrag zur Finanzierung der Konsolidierungshilfe sei. Er treffe in erster Linie die (nicht abundanten) Empfänger der Schlüsselzuweisungen, während abundante Gemeinden, die keine Schlüsselzuweisungen erhielten, nur zu einem geringen Teil an der Finanzausgleichsmasse partizipierten. Kein Gleichheitsverstoß liege des Weiteren darin, dass Gemeinden nur dann zur Solidaritätsumlage herangezogen würden, wenn ihre Abundanz nachhaltig sei. Zwar könne es dadurch zu unterschiedlichen Belastungen von Gemeinden kommen, je nachdem wie sich ihre überschießende Steuerkraft verteile. Diese Ungleichbehandlung sei indes gerechtfertigt, weil über das Kriterium der nachhaltigen Abundanz sichergestellt werden könne, dass keine Gemeinden umlagepflichtig seien, bei denen lediglich positive Einmaleffekte zu verzeichnen gewesen wären und die auf mittlere Sicht gerade nicht über eine bedarfsdeckende eigene Finanzausstattung verfügten. Gegen das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung verstoße auch nicht die in § 2 Abs. 4 Satz 6 StPaktG vorgesehene Freistellung von am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden. Denn es nähmen nur Gemeinden am Stärkungspakt teil, die überschuldet seien oder bei denen eine Überschuldung zeitnah bevorstehe. Die mit einer Solidaritätsumlagepflicht verbundene zusätzliche Belastung würde die Haushaltssituation dieser Gemeinden weiter verschlechtern. \n\n17\\. 6\\. Die Solidaritätsumlage verletze nicht die Verbote der Nivellierung und der Übernivellierung. Innerhalb des geltenden Gemeindefinanzausgleichssystems sei die Solidaritätsumlage nicht auf eine Änderung der Finanzkraftrangfolge angelegt. Solche Änderungen seien entweder ausgeschlossen oder dort, wo sie möglich seien, gerechtfertigt. \n\n18\\. 7\\. Die Solidaritätsumlage sei auch verhältnismäßig. Die den umlagepflichtigen Gemeinden auferlegte finanzielle Belastung sei diesen mit Blick auf das damit vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation den nachhaltigen Haushaltsausgleich zu ermöglichen, zumutbar. \n\n## III.\n\n19\\. Die Beschwerdeführerinnen rügen mit ihrer Kommunalverfassungsbeschwerde vom 5. Dezember 2014, nach Erlass des Urteils des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen mit Schriftsatz vom 30. September 2016 ergänzt, einen Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 bis 6 GG. \n\n20\\. 1\\. Der Grundsatz der Subsidiarität stehe der Zulässigkeit der Kommunalverfassungsbeschwerde nicht entgegen. Die Vorgaben des Art. 106 Abs. 5 und 6 GG seien im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG zu beachten und seine Auslegung bedürfe der Klärung durch das Bundesverfassungsgericht. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen habe in seinem Urteil vom 30. August 2016 den Gewährleistungsgehalt der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie in der Ausprägung der kommunalen Finanzhoheit bestimmt, ohne die für die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Abundanzumlage wesentliche Bestimmung des Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG anzuwenden. Er habe diese Verfassungsnorm vielmehr sogar für nichtssagend erklärt. Der Verfassungsgerichtshof habe die Selbstverwaltungsgarantie beinahe zur beliebigen Disposition des Landesgesetzgebers gestellt, indem er darauf abgestellt habe, dass Eingriffe in die kommunale Finanzhoheit bereits dann gerechtfertigt seien, wenn sie die Ausnahme blieben. \n\n21\\. 2\\. Die Solidaritätsumlage verletze die Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG und dabei insbesondere in ihrer Finanzausstattungsgarantie und ihrer Finanzhoheit. \n\n22\\. a) aa) Die Solidaritätsumlage entziehe den Kommunen einen Teil der Finanzmittel, die ihnen durch Art. 106 Abs. 5 bis 6 GG garantiert seien. Den Gemeinden seien eigene Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer (Art. 106 Abs. 5 GG), der Umsatzsteuer (Art. 106 Abs. 5a GG) der Gewerbesteuer und der Grundsteuer (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG) garantiert. Damit missachte der Landesgesetzgeber Maßgaben des Bundesrechts, die für die kommunale Finanzmittelausstattung bindend seien. Der Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 GG sei verletzt, wenn den Kommunen Finanzmittel vorenthalten würden, die ihnen kraft Bundesrecht zustünden. Art. 106 Abs. 5 bis 6 GG enthielten maßgebliche Bestimmungen über die Finanzausstattung der Gemeinden und konkretisierten somit das kommunale Selbstverwaltungsrecht in der Ausprägung der Finanzhoheit. \n\n23\\. Dem Landesgesetzgeber stehe auch nicht die in Art. 106 Abs. 5 bis 6 GG festgeschriebene Gesetzgebungskompetenz zu, in dieses System der Steuerertragshoheit einzugreifen und die bundesrechtliche Ertragsverteilung durch Erhebung der Solidaritätsumlage von abundanten Gemeinden zu verändern. \n\n24\\. Nach Art. 106 Abs. 5 bis 6 GG gelte für die vier genannten Steuerarten zudem das Prinzip der Örtlichkeit. Nach Art. 106 Abs. 5 Satz 1 GG hätten die Länder den Gemeindeanteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten. Das Grundgesetz begründe damit ein verfassungsrechtliches Verteilungsprinzip, welches an das örtliche Aufkommen der Einkommensteuer anknüpfe. Die nähere Ausgestaltung dieses Prinzips der Örtlichkeit behalte Art. 106 Abs. 5 Satz 2 GG ausschließlich dem Bundesgesetzgeber vor, der diese im Gemeindefinanzreformgesetz detailliert in den §§ 2 bis 4 vorgenommen habe. Dem Landesgesetzgeber sei es damit kompetenzrechtlich verwehrt, eigene, vom Prinzip der Örtlichkeit abweichende Regelungen zu treffen. Für die Umsatzsteuer sowie die Gewerbe- und Grundsteuer gelte nach Art. 106 Abs. 5a Satz 2 und Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG Entsprechendes. \n\n25\\. bb) Das Stärkungspaktgesetz stelle auf die falsche Bemessungsgrundlage ab. Der Verfassungsgeber habe präzise die zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten für Umlagen in Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG vorgegeben, indem er auf das Aufkommen an den vier Steuerarten Grundsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Umsatzsteuer als konkrete Bemessungsgrundlage für die Umlage abstelle. In § 2 Abs. 4 Satz 2 StPaktG werde demgegenüber allein auf die sogenannte \"überschießende Steuerkraft\" abgestellt, sodass es sich um eine sogenannte Abundanzumlage handele. Die Solidaritätsumlage sei aber auch darüber hinaus schon keine Umlage im Sinne des Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG, weil das Umlageaufkommen weder bei der erhebenden Körperschaft (vertikal wirkende Umlage) verbleibe noch den umlagepflichtigen Körperschaften in anderer Verteilung (\"redistributiv\") wieder zufließe (horizontal wirkende Umlage), was dem herkömmlichen Verständnis einer Umlage entsprechen würde. Die Solidaritätsumlage fließe vielmehr anderen Gemeinden zu, als denen, die sie erbracht hätten. Derartige horizontale Finanzumlagen seien generell unzulässig. Gemeindliche Ertragsanteile könnten nicht Gegenstand einer horizontal wirkenden Umlage unter Gemeinden sein, da diese immer mit der bundesverfassungsrechtlich vorgegebenen Ertragsverteilung nach dem örtlichen Aufkommen kollidieren würden. Der Ausgleich unterschiedlicher Finanzkraft von Gemeinden sei vielmehr auf der Ebene des vom Land zu gewährleistenden kommunalen Finanzausgleichs vorzunehmen. Umlagen nach Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG stünden den Empfängern zudem entweder als Ertragsumlagen zur autonomen Verfügung zu, oder es handele sich um Zweckumlagen zur Finanzierung einer kommunalen Gemeinschaftsaufgabe wie etwa die Mitfinanzierung von Krankenhäusern. Die am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden hätten demgegenüber einen Haushaltssanierungsplan vorzulegen. \n\n26\\. cc) Es sei zudem verfassungswidrig, dass das Aufkommen aus der Solidaritätsumlage in den Jahren 2021 und 2022 dem Landeshaushalt zustehen solle. Der vermeintliche Ausgleich für die Kreditierung in den Jahren 2014 bis 2020 könne die Umlageerhebung zugunsten des Landeshaushalts in den Jahren 2021 und 2022 nicht rechtfertigen, nachdem die in den Jahren 2021 und 2022 zur Umlage herangezogenen Gemeinden nicht zwingend dieselben seien, denen in den Jahren 2014 bis 2020 die vermeintliche Kreditierung gewährt worden sei. \n\n27\\. b) Weiterhin verstoße die Solidaritätsumlage gegen Grundprinzipien des kommunalen Finanzausgleichs, namentlich gegen das Nivellierungs- und Übernivellierungsverbot, gegen das Übermaßverbot sowie gegen das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung. \n\n28\\. aa) Die Abundanzumlage verstoße gegen das Nivellierungs- beziehungsweise Übernivellierungsverbot und verletze damit das Willkürverbot. Nachdem die Abundanzumlage nicht bei den Umlagegrundlagen der Kreis- und Landschaftsumlage in Abzug gebracht werde, verursache sie Rangplatzverschiebungen in der Finanzkraftrangfolge der Gemeinden. Eine Vielzahl der zur Solidaritätsumlage herangezogenen Gemeinden falle in ihren Finanzkraftrangplätzen hinter Städte und Gemeinden zurück, die keine Abundanzumlage leisten müssten. Der Landesgesetzgeber habe insoweit die einschlägige Rechtsprechung der Verfassungsgerichte von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ausgeblendet, wonach der Landesgesetzgeber Sicherungen vorzusehen habe, die eine übernivellierende Abschöpfung der Steuerkraft abundanter Gemeinden ausschlössen. \n\n29\\. bb) Daneben verstoße die Solidaritätsumlage gegen das Übermaßverbot. Sie nehme die umlageverpflichteten Gemeinden mit übermäßiger Wirkung in Anspruch. Die Solidaritätsumlage führe für einzelne Gemeinden bei der Gewerbesteuer zu einer Grenzumlagebelastung für jeden zusätzlichen Gewerbesteuer-Euro von mehr als 90 %. Die Gewerbesteuereinnahmen würden damit nahezu vollständig abgeschöpft. Sollte die Umlage während der Laufzeit des Stärkungspaktgesetzes auf den maximal zulässigen Umlagesatz von 25 % festgesetzt werden (Verweis auf § 2 Abs. 4 Satz 4 StPaktG), würde die Grenzumlagebelastung für die Durchschnittsgemeinde auf knapp 95 % ansteigen und läge für die Gemeinde Roetgen sogar bei 103,56 %, sodass sie für jeden zusätzlich vereinnahmten Gewerbesteuer-Euro 1,0356 Euro als Umlage abführen müsste. \n\n30\\. cc) Die Umlage sei schließlich auch mit Blick auf das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung verfassungswidrig, weil sie nicht alle abundanten Gemeinden treffe. Ausgenommen seien nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StPaktG zum einen solche Gemeinden, die nicht nachhaltig abundant seien. Eine Gemeinde, die in jedem Jahr geringfügig abundant sei, werde in jedem Jahr zur Solidaritätsumlage herangezogen. Demgegenüber müsse eine Gemeinde, die nur in einzelnen Jahren abundant sei, unter Umständen keine Solidaritätsumlage abführen, obwohl sie in der Summe mehrerer Jahre genauso viel oder gar mehr überschießende Steuerkraft aufweise. Zum anderen seien solche Kommunen gemäß § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 Satz 6 StPaktG von der Umlagepflicht ausgenommen, die freiwillig am Stärkungspakt teilnähmen, auch wenn sie selbst nachhaltig abundant seien. Das Kriterium der nachhaltigen Abundanz stehe zudem in offenkundigem Widerspruch zu dem im kommunalen Finanzausgleich etablierten Jährlichkeitsprinzip, wonach es sich jährlich bestimme, ob eine Gemeinde Schlüsselzuweisungen erhalte (§ 7 Abs. 2 GFG). \n\n## IV.\n\n31\\. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städtetag haben zur Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. \n\n32\\. 1\\. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hält die Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Subsidiarität für unzulässig. Von einem Fehlen \"wesentlicher Gewährleistungsinhalte\" des Art. 28 Abs. 2 GG könne bei den einschlägigen Vorschriften der Art. 78 und 79 LV NRW, auch und gerade in der Auslegung durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, nicht die Rede sein. Darüber hinaus sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Solidaritätsumlage sei mit Art. 106 Abs. 5 bis 6 GG vereinbar. \n\n33\\. 2\\. Der Deutsche Landkreistag betont, die zentrale Frage der Solidaritätsumlage sei nicht die Umlage als solche, sondern der Fehlschluss von einer Abundanzumlage auf eine hinreichend gesicherte, den Mindestanforderungen des Art. 28 Abs. 2 GG genügende Finanzausstattung. Die Gleichsetzung von \"abundant\" mit \"finanzstark\" treffe in Nordrhein-Westfalen nicht zu. Das Land könne die Zahl der abundanten Gemeinden zudem dadurch beeinflussen, dass es weniger Mittel zur Verfügung stelle. Das Land habe die finanziell angespannte Situation der Gemeinden durch eine Unterfinanzierung und eine unzureichende Kommunalaufsicht selbst verursacht. Auch der nunmehrige kommunale Finanzausgleich sei seitens des Landes unterdotiert. \n\n34\\. 3\\. Der Deutsche Städtetag führt aus, dass er die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zur Zulässigkeit unterstütze und zur Begründetheit keine Stellungnahme abgebe. \n\n## V.\n\n35\\. Hinsichtlich fünf weiterer Städte und Gemeinden wurde die Verfassungsbeschwerde mit Schriftsätzen vom 30. September 2016, 24. Januar 2017 beziehungsweise vom 14. Februar 2017 zurückgenommen. Über die Verfassungsbeschwerde war insoweit nicht mehr zu entscheiden. \n\n## VI.\n\n36\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen aus Art. 28 Abs. 2 GG angezeigt. \n\n37\\. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig. \n\n38\\. 1\\. Die Beschwerdeführerinnen legen ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend dar, soweit sie sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen § 2 Abs. 3 Sätze 5 und 6 StPaktG 2013 wenden, wonach die Solidaritätsumlage in den Jahren 2021 und 2022 dem Landeshaushalt zugestanden hätte. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich fortbestehen (vgl. BVerfGE 162, 378 \u003C405 Rn. 60> \\- Impfnachweis \u003CMasern>; stRspr). Maßgeblich für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist, dass entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die Maßnahme noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 159, 223 \u003C273 Rn. 98> \\- Bundesnotbremse I \u003CAusgangs- und Kontaktbeschränkungen>; stRspr). Hat sich die angegriffene hoheitliche Maßnahme erledigt, ist es Sache der Beschwerdeführenden, ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2023 \\- 2 BvR 1507\u002F22 -, Rn. 53; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 2025 - 2 BvR 110\u002F23 -, Rn. 27 m.w.N.). \n\n39\\. § 2 Abs. 3 Sätze 5 und 6 StPaktG 2013 wurden mit dem Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2018 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2018 - GFG 2018) und zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 23. Januar 2018 aufgehoben. Hinsichtlich des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens ist daher insoweit Erledigung eingetreten. Die Beschwerdeführerinnen haben trotz der sie treffenden Darlegungslast weder Ausführungen zu einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis gemacht noch auf die Aufhebung der angegriffenen Norm durch entsprechenden Vortrag anderweitig reagiert. \n\n40\\. 2\\. Der Zulässigkeit der Kommunalverfassungsbeschwerde steht im Übrigen der Grundsatz der Subsidiarität gemäß Art. 94 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2 BVerfGG entgegen. Die Beschwerdeführerinnen haben nicht dargetan, dass der prinzipielle Vorrang der Landesverfassungsgerichtsbarkeit im vorliegenden Fall nicht greift. \n\n41\\. a) Eine Kommunalverfassungsbeschwerde gegen Landesgesetze ist gemäß § 91 Satz 2 BVerfGG unzulässig, soweit eine solche auch beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Der den Landesverfassungsgerichten damit zukommende prinzipielle Vorrang bei der Gewährung von Rechtsschutz gegen Eingriffe in die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ist Ausdruck der den Ländern gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG zukommenden Verfassungsautonomie (vgl. BVerfGE 147, 185 \u003C209 f. Rn. 45>). \n\n42\\. Bleibt die landesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung hinter dem Gewährleistungsniveau des Art. 28 Abs. 2 GG zurück, findet der Grundsatz der Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG keine Anwendung (vgl. BVerfGE 147, 185 \u003C212 Rn. 50>). Der Vorrang der Landesverfassungsgerichtsbarkeit reicht nur so weit, wie die Landesverfassung den Garantiegehalt von Art. 28 Abs. 2 GG auch im Wesentlichen abdeckt und seine Wahrung von der Landesverfassungsgerichtsbarkeit überprüft werden kann. \n\n43\\. Die Subsidiaritätsklausel greift daher zum einen nicht ein, wenn der landesverfassungsrechtliche Rechtsschutz hinter dem durch das Bundesverfassungsgericht gewährten Rechtsschutz zurückbleibt, entweder weil das Landesrecht überhaupt keine Kommunalverfassungsbeschwerde vorsieht oder weil der zulässige Verfahrensgegenstand durch das Landesrecht enger gefasst wird, als dies gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG der Fall ist. Ein eingeschränkter landesverfassungsgerichtlicher Rechtsschutz begründet die Reservezuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 147, 185 \u003C212 f. Rn. 51 f.>). Der Subsidiaritätsgrundsatz steht der Zulässigkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde zum anderen dann nicht entgegen, wenn die landesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in der Sache erkennbar hinter den Anforderungen des Art. 28 Abs. 2 GG zurückbleibt. Jedenfalls in Fällen, in denen der landesverfassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in der autoritativen Auslegung des Landesverfassungsgerichts wesentliche Gewährleistungsinhalte von Art. 28 Abs. 2 GG fehlen, steht die Eröffnung der Kommunalverfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht derjenigen zum Bundesverfassungsgericht nicht entgegen (vgl. BVerfGE 147, 185 \u003C213 Rn. 53, 215 Rn. 58>). Wesentliche Gewährleistungsinhalte von Art. 28 Abs. 2 GG sind dabei solche, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung substantiell verändert würde (BVerfGE 147, 185 \u003C215 Rn. 59>). \n\n44\\. b) Gemessen hieran haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan, dass den landesverfassungsrechtlichen Gewährleistungen in der Auslegung des Landesverfassungsgerichts wesentliche Inhalte von Art. 28 Abs. 2 GG fehlten (aa). Dies gilt auch im Hinblick auf das Recht auf kommunale Steuerbeteiligung, das durch die Art. 106 Abs. 5 bis 7 GG näher ausgestaltet wird (bb). \n\n45\\. aa) Die Beschwerdeführerinnen haben von der ihnen vom Landesrecht durch Art. 75 Nr. 4 LV NRW 2011 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, § 2 Abs. 3 Sätze 4 bis 6, Abs. 4 bis 6 StPaktG 2013 vor dem Landesverfassungsgericht im Wege der Verfassungsbeschwerde anzugreifen. In ihrer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht haben sie nicht dargetan, dass hinsichtlich der Erhebung der Solidaritätsumlage wesentliche Inhalte des Art. 28 Abs. 2 GG (1) in der landesverfassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Nordrhein-Westfalen in ihrer Auslegung durch den Verfassungsgerichtshof fehlten (2). \n\n46\\. (1) (a) Art. 28 Abs. 2 GG verbürgt Kreisen und Gemeinden das Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich (vgl. BVerfGE 155, 310 \u003C323 f. Rn. 30> \\- kommunales Bildungspaket; vgl. auch BVerfGE 21, 117 \u003C128 f.>; 23, 353 \u003C365>; 26, 228 \u003C237 f.>; 50, 195 \u003C201>; 56, 298 \u003C312>; 59, 216 \u003C226>; 79, 127 \u003C143>; 83, 363 \u003C381 f.>; 91, 228 \u003C236>; 110, 370 \u003C399 f.>; 137, 108 \u003C158 Rn. 116, 163 Rn. 129>; 147, 185 \u003C221 Rn. 74>). Er schützt die Kommunen grundsätzlich vor einer Entziehung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 155, 310 \u003C323 f. Rn. 30>; vgl. auch BVerfGE 79, 127 \u003C154>; 119, 331 \u003C354 f.>; 137, 108 \u003C178 f. Rn. 166>; 138, 1 \u003C21 Rn. 58>; 147, 185 \u003C224 Rn. 81>); sein Gewährleistungsbereich kann aber auch durch eine Zuweisung neuer, materiell staatlicher Aufgaben beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 155, 310 \u003C323 f. Rn. 30>; vgl. auch BVerfGE 119, 331 \u003C354>; 137, 108 \u003C178 f. Rn. 166>; 147, 185 \u003C220 Rn. 68, 227 f. Rn. 89>). Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG verbürgen den Kommunen zudem Eigenverantwortlichkeit bei der Art und Weise der Aufgabenerledigung und der Organisation ihrer Verwaltung einschließlich der Entscheidungen über die Aufstellung des Haushalts sowie der Auswahl und der Verwendung ihres Personals (vgl. BVerfGE 155, 310 \u003C323 f. Rn. 30>; vgl. auch BVerfGE 83, 363 \u003C382>; 107, 1 \u003C14>; 119, 331 \u003C362>; 147, 185 \u003C221 Rn. 74>). \n\n47\\. (b) Zur kommunalen Eigenverantwortlichkeit zählt auch die Finanzhoheit, die jedenfalls das Recht der Kommunen zu eigenverantwortlicher Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft umfasst (vgl. BVerfGE 26, 228 \u003C244>; 83, 363 \u003C385 f.>; 119, 331 \u003C361>; 125, 141 \u003C159>; 155, 310 \u003C332 Rn. 54>). Zu ihr gehört unter anderem die Steuer- und Abgabenhoheit, die den Gemeinden erlaubt, ihre Einwohner aus eigenem Recht zu den aus der Aufgabenerfüllung resultierenden Lasten heranzuziehen. Finanzzuweisungen und die Beteiligung an den Landessteuern dürfen nicht die einzigen kommunalen Einnahmequellen sein. Den Gemeinden sind damit eigene Finanzierungsquellen, auch in der Form eigenverantwortlich auszuschöpfender Steuerquellen, gesichert (vgl. BVerfGE 125, 141 \u003C159>). \n\n48\\. (c) Die bereits durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Finanzhoheit wird in Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG nochmals ausdrücklich und spezieller geregelt. Damit wird klarstellend hervorgehoben, dass die finanzielle Eigenverantwortung zum Recht auf kommunale Selbstverwaltung gehört (vgl. BVerfGE 125, 141 \u003C160>). Die Bestimmung geht mit ihrem zweiten Halbsatz über den Gehalt des Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG hinaus, der den Gemeinden das Recht zur Festlegung der Hebesätze für die Grund- und die Gewerbesteuer, aber nicht die Existenz dieser beiden Steuerarten garantiert. Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG gewährleistet, dass die wirtschaftskraftbezogene Gewerbesteuer nicht abgeschafft wird, ohne dass die Gemeinden an ihrer Stelle eine andere wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle mit Hebesatzrecht erhalten (vgl. BVerfGE 125, 141 \u003C161>). \n\n49\\. (d) Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG steht den Kommunen ein Recht auf finanzielle Eigenverantwortung zu, dem jedenfalls die Vorstellung einer aufgabengerechten Finanzausstattung zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 155, 310 \u003C333 Rn. 55>). Der effektive Gewährleistungsbereich kommunaler Selbstverwaltung im Allgemeinen und der Finanzhoheit im Besonderen ist in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, wenn die Kommunen ihre eigenen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen und mangels finanziellen Spielraums Prioritätsentscheidungen bezüglich der Aufgabenwahrnehmung nicht mehr treffen können (vgl. BVerfGE 155, 310 \u003C332 f. Rn. 54>). Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG gewährleistet vor diesem Hintergrund die Grundlagen finanzieller Eigenverantwortung (vgl. BVerfGE 155, 310 \u003C333 Rn. 55>). Er verpflichtet den Staat, den Kommunen gegebenenfalls die Mittel zur Verfügung zu stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (vgl. BVerfGE 138, 1 \u003C19 Rn. 53>; 147, 185 \u003C223 Rn. 78>). Diese Aufgabe trifft dabei zuvörderst die Länder (vgl. BVerfGE 150, 1 \u003C92 f. Rn. 183>). \n\n50\\. (e) Aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt allerdings über das in Satz 3 der Vorschrift Gewährleistete hinaus keine bestimmte Ausgestaltung des kommunalen Einnahmesystems (vgl. BVerfGE 125, 141 \u003C159>). Auch folgt daraus kein Schutz jeder einzelnen vermögenswerten Rechtsposition. Einen so weitgehenden Schutz könnte allein Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewähren (vgl. BVerfGE 95, 267 \u003C300>), der den Gemeinden freilich nicht zur Seite steht (vgl. BVerfGE 61, 82 \u003C105 ff.>). \n\n51\\. (2) Dies zugrunde gelegt haben die Beschwerdeführerinnen nicht aufgezeigt, dass die in Art. 78, Art. 79 LV NRW bereits der Formulierung nach geschützte kommunale Selbstverwaltungsgarantie hinsichtlich wesentlicher Gewährleistungsinhalte hinter den von Art. 28 Abs. 2 GG umfassten Schutzgehalt zurückfiele. Es fehlt insbesondere eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 30. August 2016, die aufzeigt, dass der Verfassungsgerichtshof die Finanzhoheit der Gemeinden nicht als Bestandteil der kommunalen Eigenverantwortlichkeit grundsätzlich anerkennen würde. \n\n52\\. Der Verfassungsgerichtshof führt in seinem Urteil vom 30. August 2016 (- VerfGH 34\u002F14 -, juris) aus, dass zum Recht der Gemeinden auf Selbstverwaltung die gemeindliche Finanzhoheit gehöre einschließlich der Befugnis, im Rahmen einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft über die zur Verfügung stehenden Finanzmittel frei zu disponieren (Rn. 79). Die Heranziehung zur Solidaritätsumlage greife daher in das Selbstverwaltungsrecht der umlagepflichtigen Gemeinde ein (Rn. 80 f.). Der Verfassungsgerichtshof nimmt damit an, dass die Belastung mit der Solidaritätsumlage einen Eingriff in die \\- auch landesverfassungsrechtlich gewährleistete - Finanzhoheit der Gemeinden darstellt. Weiterhin stellt der Verfassungsgerichtshof klar, dass Art. 78 Abs. 2 LV NRW das Selbstverwaltungsrecht \\- ebenso wie Art. 28 Abs. 2 GG - nur im Rahmen der Gesetze garantiere und vor Beeinträchtigungen der Finanzhoheit damit nicht absolut schütze (Rn. 83). Er führt aus, dass der Eingriff gerechtfertigt sei, weil der Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie durch die Erhebung der Solidaritätsumlage nicht angetastet werde und diese insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehe (Rn. 86). Auch mit den Auswirkungen der Solidaritätsumlage und der Verhältnismäßigkeit ihrer Erhebung hat sich der Verfassungsgerichtshof umfassend auseinandergesetzt (insb. Rn. 168-177) und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend dargelegt haben, dass ihre - von dem Verfassungsgerichtshof ausdrücklich als solche anerkannten - Belastungen bezogen auf die reale Finanzlage der umlagepflichtigen Gemeinden in der Summe unzumutbar wären. \n\n53\\. Vor diesem Hintergrund zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf, dass die grundgesetzlich gewährleistete Finanzautonomie der Kommunen - jedenfalls mit Blick auf die von der vorliegend allein in Rede stehenden Erhebung der Solidaritätsumlage bewirkten Folgen \\- weiter als die durch den Verfassungsgerichtshof ausgelegten Entsprechungsnormen auf Ebene der Landesverfassung reicht. Sie kritisieren lediglich pauschal, das Landesverfassungsgericht stelle mit seiner Auffassung, Eingriffe in die kommunale Finanzhoheit seien bereits dann gerechtfertigt, wenn sie die Ausnahme blieben, die Selbstverwaltungsgarantie nahezu zur beliebigen Disposition des Landesgesetzgebers. Dies ist angesichts der ausdifferenzierten Begründung des Urteils nicht nachvollziehbar. Auch wenn die Beschwerdeführerinnen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für materiell fehlerhaft halten, lässt das Urteil jedenfalls nicht den Schluss zu, eine der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie angemessene Prüfung habe nicht stattgefunden. \n\n54\\. bb) Auch mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung von Art. 106 Abs. 5 bis 7 GG vorgenommenen Konkretisierungen der kommunalen Finanzhoheit ist eine Ausnahme vom Subsidiaritätsgrundsatz nicht dargetan. Dabei kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Konkretisierungen des Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG wesentliche Gewährleistungsinhalte der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie darstellen. Jedenfalls steht die Erhebung einer Umlage als Mittel eines interkommunalen horizontalen Finanzausgleichs grundsätzlich mit Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 6 Satz 6 im Einklang (vgl. BVerfGE 83, 363 \u003C392 f.>) (1). Dies übersehen die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Annahme, die Solidaritätsumlage sei keine Umlage im Sinne des Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG (2). Auch der Einwand, das Stärkungspaktgesetz verstoße gegen Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG, weil es auf eine falsche Bemessungsgrundlage abstelle, führt zu keinem anderen Ergebnis (3). \n\n55\\. (1) (a) Art. 106 Abs. 5 bis 7 GG sind geeignet, das verfassungsrechtliche Bild der kommunalen Selbstverwaltung mitzubestimmen und den Gewährleistungsgehalt von Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG näher zu konkretisieren (vgl. BVerfGE 1, 167 \u003C181>; 56, 298 \u003C310>; 71, 25 \u003C37>; 91, 228 \u003C242>; 119, 331 \u003C357>; 125, 141 \u003C158>; 155, 310 \u003C323 f. Rn. 28, 30>;Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu\u002FKlein\u002Fders., BVerfGG, § 91 Rn. 58 \u003CAug. 2024>). Sie heben die Finanzhoheit als eine Dimension der kommunalen Eigenverantwortlichkeit besonders hervor (vgl. BVerfGE 155, 310 \u003C323 f. Rn. 30>). Die in Art. 28 Abs. 2 GG getroffenen Vorgaben werden insoweit bestärkt und ausgestaltet im Wege einer Kombination mehrerer Einzelzuweisungen (vgl.Seiler, in: Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, GG, Art. 106 Rn. 163 \u003CMärz 2025>). Während Art. 106 Abs. 7 GG den Gemeinden einen Anteil am Steueraufkommen der Länder gewährt (sog. sekundäre Finanzausstattung), weisen Art. 106 Abs. 5 bis 6 GG den Gemeinden und Gemeindeverbänden originäre Steuerquellen zu (sog. primäre Finanzausstattung) (vgl. BVerfGE 83, 363 \u003C391>). \n\n56\\. (b) Art. 106 Abs. 5 bis 7 legen indes keine normativen Vorgaben für einen interkommunalen horizontalen Finanzausgleich fest, stehen mithin der Erhebung einer Umlage, deren Aufkommen im kommunalen Raum verbleibt oder in diesen zurückfließt, nicht entgegen (vgl. BVerfGE 83, 363 \u003C391 f.>). \n\n57\\. (aa) Das Grundgesetz definiert den Begriff der \"Umlage\" nicht, sondern setzt ihn in Art. 106 Abs. 6 GG voraus. Herkömmlich versteht man - im System des Finanzausgleichs zwischen Staat und Kommunen sowie zwischen Gemeindeverbänden und Gemeinden - unter Umlagen Finanzierungslasten, die öffentlichen Gebietskörperschaften von einer anderen öffentlichen Gebietskörperschaft regelmäßig höherer Ordnung auferlegt werden. Danach sind Umlagen als Instrument des Finanzausgleichs unter öffentlichen Körperschaften gebräuchlich. Sie lenken zunächst Finanzströme von unten nach oben. Verbleibt ihr Aufkommen bei der umlageerhebenden Körperschaft, wird insofern ein vertikaler Finanzausgleich bewirkt. Fließt ihr Aufkommen jenseits des eigentlichen Umlagevorgangs den umlagepflichtigen Körperschaften in anderer Verteilung wieder zu, so wird dadurch ein horizontaler Finanzausgleich (\"redistributive Umlage\") erzielt; die umlageerhebende Körperschaft ist hier lediglich Veranstalter der horizontalen Umverteilung. Im einen wie im anderen Fall ist nicht ausgeschlossen, durch die Wahl des Umlagemaßstabes neben dem zuteilenden - positiven \\- noch einen zusätzlichen - negativen - horizontalen Finanzausgleichseffekt zu erzielen (vgl. BVerfGE 83, 363 \u003C389 f.>). \n\n58\\. (bb) Sowohl die horizontal wie die vertikal wirkenden Umlagen können für einen allgemeinen oder für einen besonderen Zweck erhoben werden. Zielt eine Umlage auf einen Ausgleich der allgemeinen Finanzkraft, so liegt eine Umlage im engeren Sinne vor; zielt sie demgegenüber auf einen Ausgleich für besondere Aufwendungen (Sonderlastenausgleich), so kann man von einer Zweckumlage sprechen. Damit ist noch nicht gesagt, dass Zweckumlagen nur als \"redistributive Umlagen\" oder, wenn ihr Aufkommen bei der umlageerhebenden Körperschaft verbleibt, nur bei einer korrespondierenden Aufgabenerfüllungs- oder -finanzierungsentlastung der umlageverpflichteten Körperschaften und möglicherweise auch dann nur zulässig sind, wenn sich ihr Maßstab an dieser Entlastung - \"beitragsähnlich\" \\- orientiert (vgl. BVerfGE 83, 363 \u003C390>). \n\n59\\. (cc) Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen legen Art. 106 Abs. 5 bis 7 GG darüber hinausgehende normative Vorgaben für einen interkommunalen horizontalen Finanzausgleich nicht fest. Das gilt namentlich für Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG (vgl. BVerfGE 83, 363 \u003C391>; BVerwGE 106, 280 \u003C283>). \n\n60\\. Seinem Wortlaut nach erlaubt Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG Umlagen auf der Grundlage der Realsteuern und des Gemeindeanteils vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer. Jeweils handelt es sich um Umlagen unter Gemeinden; nur diesen stehen die als Bemessungsgrundlage zugelassenen Steueraufkommen zu. Über die erhebungsberechtigte Körperschaft besagt der Wortlaut ebenso wenig etwas wie über die letztlich Umlagebegünstigten. Zwar legt die Gesetzessystematik nahe, dass Umlagen zur allgemeinen Finanzausstattung der Gemeindeverbände und damit insbesondere die Kreisumlage erfasst sind; denn Art. 106 Abs. 6 GG handelt von der allgemeinen Finanzausstattung nicht nur der Gemeinden, sondern auch der Gemeindeverbände, wie Art. 106 Abs. 6 Satz 1 Alternative 2 GG zeigt. Das wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Die ursprünglich vorgesehene ausdrückliche Erwähnung der Gemeindeverbände (Deutscher Bundestag, Kommunalpolitischer Ausschuss, 30. Sitzung am 15. September 1955, Kurzprotokoll) wurde jedoch auf Betreiben der Länder gestrichen, um den Gegenschluss zu vermeiden, nur die Gemeindeverbände dürften Umlagen erheben; gerade Umlagen, die von den Ländern zu Zwecken des interkommunalen horizontalen Finanzausgleichs veranstaltet werden, sollten unberührt bleiben (vgl. BRDrucks 94\u002F1\u002F56, S. 3; BTDrucks 2\u002F2908, S. 2). Im Schrifttum wurde die Vorschrift als überflüssig angesehen (so Kölble, Gemeindefinanzreform und Selbstverwaltungsgarantie, in: Die Finanzreform und die Gemeinden, 1966, S. 17 ff., S. 20; Meyer, Die Finanzverfassung der Gemeinden, 1969, S. 119, 122). Dessen ungeachtet besagt sie jedoch nichts über Umlagen, die von den Ländern zu Zwecken des horizontalen interkommunalen Finanzausgleichs durchgeführt werden (vgl. BVerfGE 83, 363 \u003C391 f.>). \n\n61\\. (c) Auch die Grundgesetzänderungen nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Februar 1991 (BVerfGE 83, 363), konkret die Einfügung von Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 GG im Jahr 1994 sowie die Einfügung von Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GG und die Ergänzung in Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG im Jahr 1997, rechtfertigen keine andere Bewertung. \n\n62\\. (aa) Mit der Einfügung von Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 GG im Jahr 1994 sollte vor dem Hintergrund gewachsener Belastungen der Gemeinden bei der Erfüllung ihrer vielfältigen staatlichen Aufgaben - ohne konstitutive Neuerung - klargestellt werden, dass die finanzielle Eigenverantwortung zum Recht auf kommunale Selbstverwaltung gehört (vgl. BVerfGE 125, 141 \u003C160>). Anhaltspunkte, dass der Verfassungsgeber den interkommunalen horizontalen Finanzausgleich infrage stellen wollte, gibt es nicht (vgl.BTDrucks 12\u002F6000, S. 46 ff.). \n\n63\\. (bb) Mit der Einfügung von Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GG im Jahr 1997 wurde das Recht der Gemeinden auf eine mit Hebesatzrecht versehene wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle im Grundgesetz verankert (BGBl I S. 2470). Diese Gewährleistung war von den Gemeinden als Kompensation für die gleichzeitige Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer gefordert worden. Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GG gewährleistet über den Gehalt des Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG hinaus, dass die wirtschaftskraftbezogene Gewerbesteuer nicht abgeschafft wird, ohne dass die Gemeinden an ihrer Stelle eine andere wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle mit Hebesatzrecht erhalten (vgl. BVerfGE 125, 141 \u003C160 f.>). Durch die Einfügung des Art. 106 Abs. 5a GG wurde den Gemeinden ein Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer zugesprochen. Die Änderung des Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG (statt \"Realsteuern\" nun Aufzählung der einzelnen Steuerarten \"Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer\") stellte eine bloße Folgeänderung dar. \n\n64\\. (cc) Diese Verfassungsänderungen enthalten keine Anhaltspunkte, dass der Verfassungsgeber den interkommunalen horizontalen Finanzausgleich infrage stellen wollte. Es ist daher nichts dafür ersichtlich, dass ein interkommunaler horizontaler Finanzausgleich schon dem Grunde nach den wesentlichen Gewährleistungsgehalt der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie berühren könnte. Man kann den Gesetzesmaterialien allenfalls das Gegenteil entnehmen, nachdem es dort zur Änderung des Art. 106 Abs. 6 GG unter anderem heißt: \"Die ausdrückliche Aufnahme des Wortes 'Gewerbesteuer' in die Bestimmungen des Artikels 106 Abs. 6 Satz 1 GG bedeutet hingegen keine institutionelle Garantie der Gewerbesteuer als solcher, da Artikel 106 GG allein die Ertragshoheit regelt, den Ertrag selbst aber verfassungsrechtlich nicht garantiert.\" (BTDrucks 13\u002F8488, S. 6). \n\n65\\. (2) Dieser Offenheit des Grundgesetzes für einen interkommunalen horizontalen Finanzausgleich treten die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Auffassung entgegen, eine Umlage im Sinne des Art. 106 Abs. 6 Satz 6 liege nur vor, wenn das Umlageaufkommen entweder bei der erhebenden Körperschaft verleibe (vertikale Umlage) oder den umlagepflichtigen Körperschaften in anderer Verteilung (\"redistributive\" Umlage) wieder zufließe. Lediglich aufgrund dieser einschränkenden Auslegung gelangen sie zu dem Ergebnis, die Solidaritätsumlage sei keine Umlage im Sinne des Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG. Dabei übersehen sie, dass das Bundesverfassungsgericht entgegen ihrer Behauptung derartige Voraussetzungen für das Vorliegen einer Umlage in der Entscheidung zur Krankenhausumlage (vgl. BVerfGE 83, 363 \u003C389 ff.>) nicht aufgestellt hat. Der Senat hat vielmehr klargestellt, dass Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG an horizontale interkommunale Zweckumlagen keine normativen Anforderungen stellt. Er hat ausgeführt, dass das Grundgesetz der Erhebung einer Umlage, deren Aufkommen im kommunalen Raum verbleibt oder in diesen zurückfließt, nicht entgegensteht. Denn der Wortlaut des Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG besagt über die erhebungsberechtigte Körperschaft ebenso wenig etwas wie über die letztlich Umlagebegünstigten (vgl. BVerfGE 83, 363 \u003C391>). Gerade Umlagen, die von den Ländern zu Zwecken des interkommunalen horizontalen Finanzausgleichs veranstaltet werden, sollten nach der Entstehungsgeschichte der Norm insgesamt unberührt bleiben (vgl. BVerfGE 83, 363 \u003C392>). Verfassungsrechtlich maßgebliche Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, tragen die Beschwerdeführerinnen nicht vor. \n\n66\\. (3) Soweit die Beschwerdeführerinnen im Übrigen anführen, dass das Stärkungspaktgesetz gegen Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG verstoße, weil es auf eine falsche Bemessungsgrundlage abstelle, rechtfertigt auch dies keine abweichende Beurteilung. \n\n67\\. Nach Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden. Damit stellt das Grundgesetz jedenfalls diese in Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG genannten Steuerarten als Bemessungsgrundlage für Umlagen zur Verfügung. Ob diese Aufzählung abschließend ist (vgl. Siekmann\u002F Hey, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 106 Rn. 69) oder das Grundgesetz auch die Heranziehung einer hiervon abweichenden Bemessungsgrundlage zuließe, bedarf keiner Entscheidung. \n\n68\\. Denn die Solidaritätsumlage rekurriert auf die in Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG genannten Steuerarten und legt diese damit jedenfalls mittelbar als Bemessungsgrundlage zugrunde. So bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StPaktG 2013 die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für die jeweilige Gemeinde nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft). Die Solidaritätsumlage knüpft damit an die Steuerkraftmesszahl an. Diese wiederum knüpft im Wesentlichen an die für die Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer, der Grundsteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an, mithin gerade an die in Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG genannten Steuerarten. Dass dabei für die Solidaritätsumlage im Ergebnis nicht auf das gesamte Steueraufkommen der in Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG genannten Steuerarten, sondern auf einen (abundanten) Anteil hieran abgestellt wird, ist unschädlich, weil die genannten Merkmale nichtsdestoweniger Bemessungsgrundlage bleiben. Daher geht auch der Verweis der Beschwerdeführerinnen auf die Bewertungsmaßstäbe für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Erbschaftssteuerrecht (vgl. BVerfGE 117, 1 \u003C33 ff.>) ins Leere. \n\n69\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n70\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer kommunalen Bundesverfassungsbeschwerde mangels Darlegungen zur Frage der Subsidiarität gegenüber einer Landesverfassungsbeschwerde - hier: Stärkungspaktgesetz NRW - mangelnde Darlegung einer unzureichenden landesverfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rechte aus Art 28 Abs 2 GG insb iVm Art 106 Abs 5 bis 7 GG","ecli-de-neuris-kvre465722601",{"id":62,"ecli":63,"caseNumber":64,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":65,"fullText":66,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":67,"slug":68,"metadata":21},"2282","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465632601","2 BvC 6\u002F26","2026-04-30T00:00:00.000Z","#  A-limine-Abweisung (Verwerfung) einer Wahlprüfungsbeschwerde - Unzulässigkeit bei mangelnden Darlegungen zum Durchlaufen eines Wahlprüfungsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag \n\n## Tenor\n\nDie Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nMit der Entscheidung in der Hauptsache erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n1\\. Die Wahlprüfungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlüsse des Deutschen Bundestages vom 15. Januar 2026 (vgl. BTPlenProt 21\u002F53, S. 6394 \u003CC>), mit denen 19 Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses vom 18. Dezember 2025 (BTDrucks 21\u002F3300 vom 22. Dezember 2025) zur Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 angenommen und damit 30 Wahleinsprüche zurückgewiesen wurden. \n\n2\\. Die 112 Beschwerdeführenden erhoben am 15. Februar 2026 Wahlprüfungsbeschwerde. Mit den auf der Internetseite des Deutschen Bundestages publizierten Beschlüssen vom 22. Dezember 2025 (BTDrucks 21\u002F3300) seien ihre Wahleinsprüche durch den Deutschen Bundestag als unbegründet zurückgewiesen worden. \n\n3\\. Ihre Wahlprüfungsbeschwerde sei zulässig und begründet. Sie machten Unregelmäßigkeiten bei der Stimmauszählung und insbesondere auch Verstöße gegen das Öffentlichkeitsprinzip geltend. Insgesamt habe es am Wahlabend 813 Einzelverstöße gegen die Bundeswahlordnung und das Bundeswahlgesetz gegeben. Die dargestellten Sachverhalte belegten, dass elementare Grundsätze des Wahlverfahrens verletzt worden seien. Die mandatsrelevanten Verstöße stellten substantielle Beeinträchtigungen der verfassungsrechtlich garantierten Wahlrechtsgrundsätze dar, die eine Ungültigkeitserklärung der Wahl in den betroffenen Wahlbezirken erforderlich mache. \n\n# B.\n\n## I.\n\n4\\. Die Wahlprüfungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie unzulässig ist. Sie genügt den Begründungsanforderungen der § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG offensichtlich nicht. \n\n5\\. 1\\. Nach § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 BVerfGG ist eine Wahlprüfungsbeschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zu begründen. Die allgemeinen Anforderungen an verfahrenseinleitende Anträge gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG gelten demgemäß auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 160, 129 \u003C138 Rn. 34> \\- Wahlprüfungsbeschwerde 19\u002FVIII - Ermittlungspflichten Wahlprüfungsausschuss). Dies verlangt, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2025 -2 BvC 13\u002F25-, Rn. 27 - Wahlprüfungsbeschwerde \u003CRichterablehnung, Unzulässigkeit>). \n\n6\\. Die Zulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde setzt den Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag durch den Beschwerdeführer voraus. Denn das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist der Entscheidung des Deutschen Bundestages über einen Wahleinspruch nachgelagert (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73\u002F24 -, Rn. 10 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz). \n\n7\\. 2\\. Die Beschwerdeführenden haben nicht dargetan, dass sie ein Wahlprüfungsverfahren vor dem Deutschen Bundestag abgeschlossen haben. \n\n8\\. Es bleibt nach ihrem Vorbringen offen, ob überhaupt jeder von ihnen Einspruch gegen die Wahl vom 23. Februar 2025 eingelegt hat. Keiner der Beschwerdeführenden hat seinen an den Deutschen Bundestag gerichteten Einspruch gegen die Wahl vom 23. Februar 2025 vorgelegt oder ihn in der Beschwerdeschrift wiedergegeben. \n\n9\\. Ebenso offen ist, welcher oder welche der 19 Beschlüsse des Deutschen Bundestages vom 15. Januar 2026 Einsprüche der Beschwerdeführenden betreffen. Die Beschwerdeführenden stellen in der Beschwerdeschrift keinen Bezug zu einzelnen Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses vom 18. Dezember 2025 her.Es hat auch keiner von ihnen etwa ein an ihn adressiertes Schreiben des Bundestages beigebracht, aus dem sich ergäbe, dass ein Beschluss des Bundestages seinen Wahleinspruch beträfe. \n\n10\\. Damit ist nicht nachvollziehbar, ob einer oder mehrere der 30 Einsprüche, über die der Bundestag am 15. Januar 2026 beschlossen hat, von einem oder mehreren der 112 Beschwerdeführenden eingelegt wurden. Lediglich die Bezugnahme auf die veröffentlichten Beschlussempfehlungen auf der Bundestagsdrucksache 21\u002F3300 vom 22. Dezember 2025 in der Beschwerdebegründung genügt hierfür nicht. Da die jeweiligen Einspruchsführenden in der veröffentlichten Bundestagsdrucksache anonymisiert sind, ist eine Zuordnung zu den Beschwerdeführenden nicht möglich. Im Übrigen lassen die Beschlussempfehlungen auch nicht erkennen, dass eines dieser Verfahren eine Anzahl von Einspruchsführenden aufwies, die der Anzahl der Beschwerdeführenden in der vorliegenden Wahlprüfungsbeschwerde vergleichbar wäre. \n\n## II.\n\n11\\. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 154, 372 \u003C379 f. Rn. 28> \\- Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA).","A-limine-Abweisung (Verwerfung) einer Wahlprüfungsbeschwerde - Unzulässigkeit bei mangelnden Darlegungen zum Durchlaufen eines Wahlprüfungsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag","ecli-de-neuris-kvre465632601",{"id":70,"ecli":71,"caseNumber":72,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":73,"fullText":74,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":75,"slug":76,"metadata":21},"2328","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465582601","2 BvQ 28\u002F26","2026-04-28T00:00:00.000Z","#  Erfolgloser isolierter Eilantrag: Unzureichende Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung \n\n## Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62\u002F21 -, Rn. 1). \n\n2\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Erfolgloser isolierter Eilantrag: Unzureichende Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung","ecli-de-neuris-kvre465582601",{"id":78,"ecli":79,"caseNumber":80,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":81,"fullText":82,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":83,"slug":84,"metadata":21},"2333","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465572601","2 BvR 671\u002F26","2026-04-27T00:00:00.000Z","#  Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Unzureichende Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung \n\n## Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDer Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 99, 84 \u003C87> m.w.N.;BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28\u002F15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29\u002F15 -, Rn. 2; stRspr). Er hat die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm bezeichneten Grundrechte nicht in einer den Anforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechenden Weise aufgezeigt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Unzureichende Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung","ecli-de-neuris-kvre465572601",{"id":86,"ecli":87,"caseNumber":88,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":89,"fullText":90,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":91,"slug":92,"metadata":21},"2388","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465482601","2 BvR 264\u002F26","2026-04-22T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Rechtsweg und Rechtsschutz bei potentiellen Datenschutzverletzungen durch kirchliche Einrichtungen - Beschränkung der Prozessvertretung auf Kirchenangehörige gem § 14 Abs 2 S 1 VwGGEKD durch staatliche Gerichte überprüfbar - hier: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen kirchengerichtliche Entscheidungen in einer datenschutzrechtlichen Sache - Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 BVerfGG) gebietet Wahrnehmung des Rechtswegs zu staatlichen Gerichten nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde im Kern gegen die Anwendung der kirchenrechtlichen Norm des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (VwGG.EKD), wonach unter anderem Bevollmächtigte, die vor den Verwaltungsgerichten der Evangelischen Kirche in Deutschland einen Beteiligten vertreten wollen, Mitglied einer Kirche sein müssen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied einer solchen Kirche. \n\n## I.\n\n2\\. 1\\. In einem Arzthaftungsprozess vor dem Landgericht Siegen vertrat der Beschwerdeführer die Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen die D GmbH als Trägerin eines örtlichen Krankenhauses. Die Klägerin befand sich in dem Krankenhaus in den Jahren 2017 und 2018 in stationärer Behandlung und erhob vor dem Landgericht Haftungsvorwürfe wegen Behandlungsfehlern. Der Beschwerdeführer beantragte für die Klägerin vor dem Landgericht am 27. Juli 2021 Prozesskostenhilfe für eine Arzthaftungsklage, eine Datenauskunftsklage gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und eine Schadensersatzklage nach der Datenschutz-Grundverordnung. \n\n3\\. 2\\. Das Landgericht Siegen gab mit Beschluss vom 26. November 2021 dem Prozesskostenhilfeantrag teilweise statt, jedoch nur in Hinblick auf die Arzthaftungsklage. Soweit Prozesskostenhilfe für die Datenauskunftsklage und die Schadensersatzklage nach der Datenschutz-Grundverordnung begehrt wurde, lehnte das Landgericht den Antrag ab. \n\n4\\. Zur Begründung führte das Landgericht unter Verweis auf Art. 91 DSGVO aus, die Datenschutz-Grundverordnung sei auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar. Gemäß Art. 91 DSGVO dürften, wenn eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung anwende, diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang gebracht würden. Dies sei bei dem hier relevanten Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland der Fall. Die beklagte D GmbH falle als Trägerin von diakonischen Krankenhäusern aufgrund ihres Bezugs zur Evangelischen Kirche unter das Merkmal \"Kirche\", auch wenn es sich bei ihr um eine selbstständige, privatrechtlich organisierte Einrichtung handele. Denn auch der karitative Betrieb des Krankenhauses unterliege nicht dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung, sondern des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland. Für ein Begehren nach Letzterem wäre nicht der Rechtsweg zur Zivilgerichtsbarkeit, sondern gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten eröffnet. \n\n5\\. Der daraufhin erhobenen sofortigen Beschwerde der Klägerin half das Landgericht Siegen nicht ab. \n\n6\\. 3\\. Das Oberlandesgericht Hamm wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2022 zurück. Das Landgericht habe mit zutreffender und ausführlicher Begründung \\- welcher sich das Oberlandesgericht anschließe - dargelegt, dass der Klägerin keine Ansprüche gemäß der Datenschutz-Grundverordnung zuständen, weil diese vorliegend nicht anwendbar sei. \n\n7\\. 4\\. Der Beschwerdeführer stellte sodann für die Klägerin einen Prozesskostenhilfeantrag beim Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die in diesem Zusammenhang beabsichtigte Klage war darauf gerichtet, die D GmbH zu verurteilen, der Klägerin eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO, hilfsweise gemäß § 19 DSG-EKD, zu den über sie vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen. \n\n8\\. Das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland teilte am 7. Juni 2023 formlos mit, für die beabsichtigte Klage sei der Rechtsweg zu ihm unzulässig. Für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten der Gliedkirchen sei es nur zuständig, soweit es die Gliedkirchen als zuständiges Gericht bestimmt hätten. Das sei hier nicht der Fall, weil die Evangelische Kirche von Westfalen eine Verwaltungskammer als eigenes Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug errichtet habe. Im weiteren Verlauf erklärte das Kirchengericht den Rechtsweg zum Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen. \n\n9\\. 5\\. Die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen wies den Beschwerdeführer nach Akteneingang am 9. Oktober 2023 darauf hin, dass nach § 14 Abs. 2 VwGG.EKD Bevollmächtigte Mitglied einer Kirche sein müssten, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehöre. Sie bat den Beschwerdeführer, den Nachweis nachzureichen, dass er Mitglied einer solchen Kirche ist. \n\n10\\. Daraufhin fand am 18. Oktober 2023 ein Telefonat zwischen dem Vorsitzenden Richter der Verwaltungskammer und dem Beschwerdeführer statt, bei dem der Beschwerdeführer mitteilte, er sei nicht Mitglied einer Kirche. \n\n11\\. 6\\. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 wies die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen den Beschwerdeführer als nicht vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten zurück und lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage ab. Der Beschwerdeführer sei gemäß § 67 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1, § 65 VwGG.EKD als nicht vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen gewesen, weil er nach seiner Mitteilung vom 18\\. Oktober 2023 nicht Mitglied einer Kirche sei, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehöre. \n\n12\\. Die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses enthielt unter anderem den Hinweis, dass dieser in Bezug auf die Zurückweisung des Beschwerdeführers als nicht vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter gemäß § 65 VwGG.EKD in Verbindung mit § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO unanfechtbar sei. \n\n13\\. 7\\. Der vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde sowie hilfsweise erhobenen Gegenvorstellung half die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen mit Beschluss vom 15. Januar 2024 nicht ab. \n\n14\\. 8\\. Der Verwaltungssenat beim Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2024 als unzulässig. \n\n## II.\n\n15\\. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner fristgemäß am 29. Januar 2024 erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen und des Verwaltungssenats beim Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland und rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 3 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 GG (Diskriminierungsverbot) und Art. 4 Abs. 1 GG (negative Religionsfreiheit). \n\n16\\. 1\\. a) Zur Zulässigkeit führt er unter anderem an, der Rechtsweg sei gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft, weil bereits der Beschluss der Verwaltungskammer vom 13. Dezember 2023 für ihn mit keinem Rechtsmittel angreifbar gewesen sei. Gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Beschluss sei eine Beschwerdemöglichkeit für ihn nicht eröffnet gewesen, auch seine hilfsweise erhobene Gegenvorstellung sei zurückgewiesen worden. Die weiteren Hinweise im Beschluss könnten nur so verstanden werden, dass nur die sofortige Beschwerde der Klägerin, nicht jedoch auch seine - aus eigenem Recht - erhobene Beschwerde zur weiteren Behandlung dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland zugeleitet worden sei. \n\n17\\. b) Ferner führt der Beschwerdeführer aus, bei den angegriffenen Entscheidungen handele es sich um Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG. \n\n18\\. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden, dass Entscheidungen der Kirchengerichte regelmäßig nicht als Akte öffentlicher Gewalt anzusehen seien. Dies gelte jedoch nur für innerkirchliche Maßnahmen. Eine solche liege hier nicht vor, weil einem Rechtsanwalt die Berufstätigkeit untersagt werde. Dies folge sogar aus Art. 136 Abs. 1 WRV, nachdem die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt würden. Bei der anwaltlichen Berufsausübung handele es sich um ein solches durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Recht. Die Entscheidung über die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts, dessen Vertretungsbefugnis nach § 3 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden dürfe, verlasse den innerkirchlichen Bereich. \n\n19\\. Die Kirchengerichte hätten vorliegend zudem neben innerkirchlichem Recht, das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland, europäisches Recht, die Datenschutz-Grundverordnung, angewandt. Die von ihm im Ausgangsverfahren vertretene Klägerin habe sich ausdrücklich auf Ansprüche aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO und nur hilfsweise aus § 19 DSG-EKD berufen. Auch der angegriffene Beschluss vom 13. Dezember 2023 der Verwaltungskammer führe zur Datenschutz-Grundverordnung aus. Die Bestimmung des Verhältnisses zwischen Art. 15 DSGVO und § 19 DSG-EKD, insbesondere die Auslegung von Art. 91 DSGVO, sei dabei weitgehend umstritten, insbesondere in Hinblick auf die Einhaltung des Schutzniveaus der Datenschutz-Grundverordnung durch das kirchliche Datenschutzrecht. \n\n20\\. Auch nach dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts seien die Grenzen zu \"staatlichem Handeln\" kirchlicher Institutionen in Abgrenzung zu \"innerkirchlichem Handeln\" dann überschritten, wenn kirchenrechtliches Handeln - wie hier - über den kircheninternen Bereich hinaus Auswirkungen gegenüber nicht konfessionsgebundenen Dritten zur Folge habe. \n\n21\\. 2\\. Zur Begründetheit führt der Beschwerdeführer aus, eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG folge daraus, dass ihm die anwaltliche Vertretung der Klägerin untersagt und er so daran gehindert worden sei, seinen Anwaltsberuf für die Klägerin auszuüben. \n\n22\\. Überdies sei er entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 GG sachgrundlos, weil er einen bestimmten Glauben nicht aufweise, diskriminiert worden. Es ergebe sich nicht, wie die Zugehörigkeit zu einer Kirche, die ihrerseits einer Arbeitsgemeinschaft verbunden sei, für die Fähigkeit, fremde Rechtsangelegenheiten auf Basis der Datenschutz-Grundverordnung in einem gerichtlichen Verfahren zu verfolgen, relevant sein könne. Es liege kein Streitsachverhalt vor, der sich in prozessualer oder materieller Weise der Form nach irgendwie dadurch verändere, ob und welchem Glauben der Prozessvertreter der Klägerin angehöre. Der Ausschluss nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD sei willkürlich, wenn ein Rechtsstreit nur aus institutionellen Gründen einem Kirchengericht zugewiesen sei, ebenso gut jedoch auch vor einem staatlichen Gericht ausgetragen werden könne. \n\n23\\. Zuletzt liege auch ein Verstoß gegen die negative Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG vor. Denn § 14 Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD erhebe die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche zur Voraussetzung für die Postulationsfähigkeit. \n\n## III.\n\n24\\. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Ihre Begründung wird den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) nicht gerecht. \n\n25\\. 1\\. Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 \u003C214>; 89, 155 \u003C171>; 99, 84 \u003C87>; 108, 370 \u003C386 f.>; 113, 29 \u003C44>; 115, 166 \u003C179 f.>; 130, 1 \u003C21>; 149, 86 \u003C108 f. Rn. 61>; 151, 67 \u003C84 f. Rn. 49>). Hieraus folgt auch die Pflicht, zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorzutragen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfGK 14, 468 \u003C469>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428\u002F18 -, Rn. 2). \n\n26\\. 2\\. Diesen Maßstäben genügt der Vortrag des Beschwerdeführers nicht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert zu der Frage ausgeführt, ob der Rechtsweg erschöpft ist und der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) gewahrt wurde. \n\n27\\. a) § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gebietet, dass ein Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 84, 203 \u003C208>; stRspr). Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebener Rechtsbehelf, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, nicht ergriffen wird (vgl. BVerfGE 70, 180 \u003C186>; 74, 102 \u003C113>). \n\n28\\. b) Der Vortrag des Beschwerdeführers beschränkt sich in dieser Hinsicht auf den Hinweis, der Rechtsweg sei erschöpft, weil er in Hinblick auf seine Zurückweisung als nicht vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter vor den Kirchengerichten alle zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe erfolglos ergriffen habe. \n\n29\\. Er setzt sich indes in keiner Weise damit auseinander, ob auch der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten vollständig erschöpft ist. Diese Frage hätte vor dem Hintergrund, dass in der Rechtsprechung mittlerweile überwiegend davon ausgegangen wird, dass staatlicher Rechtsschutz auch dann ersucht werden kann, wenn - wie hier vom Beschwerdeführer begehrt \\- kirchliche Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit staatlichem Recht überprüft werden sollen, näherer Erörterung bedurft. Im Einzelnen: \n\n30\\. aa) Hat das Bundesverwaltungsgericht früher noch in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass bei Streitigkeiten über innerkirchliche Angelegenheiten infolge des den Kirchen verfassungsmäßig gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 49\u002F78 -, juris, Rn. 9 f.; BVerwGE 95, 379 \u003C380 f.>; 117, 145 \u003C147 f.>), erkennt es nunmehr unter Aufgabe dieser Rechtsprechung den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch im kircheninternen Kontext an (vgl. BVerwGE 149, 139 \u003C142 f. Rn. 12>). Auch der Bundesgerichtshof teilt diese Auffassung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271\u002F99 -, S. 6 f.; BGHZ 154, 306 \u003C308 ff.>). \n\n31\\. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Bundesgerichtshof begründen dies mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten staatlichen Justizgewährungsanspruch. Die Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten ist nach der Rechtsprechung der beiden Gerichte dann zu bejahen, wenn und soweit - wie vorliegend durch den Beschwerdeführer \\- die Verletzung staatlichen Rechts geltend gemacht wird (vgl. BVerwGE 149, 139 \u003C142 f. Rn. 12>; BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271\u002F99 -, S. 6 ff.; BGHZ 154, 306 \u003C308 ff.>). Das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof führen hierfür an, der autonom geregelte Bereich der Religionsgesellschaften sei nicht frei vom Geltungsanspruch der staatlichen Rechtsordnung, wie der Schrankenvorbehalt des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV belege (vgl. BVerwGE 149, 139 \u003C143 f. Rn. 13 f.>; BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271\u002F99 -, S. 6 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang auch Martini\u002FBotta, DÖV 2020, S. 1045 \u003C1051>; BVerfGE 72, 278 \u003C289>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476\u002F94 -, Rn. 28 ff.). \n\n32\\. Nach dieser Rechtsprechung kann daher mit der Behauptung, eine Entscheidung der Religionsgesellschaft verstoße gegen eine Rechtsposition, die das staatliche Recht vermittle, um staatlichen Rechtsschutz nachgesucht werden (vgl. BVerwGE 153, 282 \u003C287 Rn. 18>). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der staatlichen Gerichte besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs dabei jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem ein von der Religionsgesellschaft eröffneter interner Rechtsweg - wie hier - erfolglos ausgeschöpft worden ist (vgl. BVerwGE 149, 139 \u003C148 f. Rn. 27>; BGHZ, 154, 306 \u003C311 ff.>). Die Prüfung durch die staatlichen Gerichte sei dann darauf beschränkt, ob die Normen des autonomen Rechts und die darauf gestützten Entscheidungen mit der staatlichen Rechtsordnung vereinbar seien (vgl. BVerwGE 149, 139 \u003C143 f. Rn. 14>; 153, 282 \u003C288 Rn. 20>; BGH, Urteil vom 11\\. Februar 2000 - V ZR 271\u002F99 -, S. 6 ff.; BGHZ 154, 306 \u003C313>). \n\n33\\. bb) Voraussetzung für die Überprüfbarkeit durch die staatlichen Gerichte ist mithin ein Schutzgut der staatlichen Rechtsordnung, an das auch die Religionsgemeinschaften gebunden sind. Ein solches Schutzgut bilden die hier betroffenen Gewährleistungen der Datenschutz-Grundverordnung sowohl in materieller als auch in prozessualer Hinsicht. \n\n34\\. Denn das kirchliche Selbstbestimmungsrecht findet seine Grenzen in den für alle geltenden Gesetzen (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV; vgl. auch BVerfGE 42, 312 \u003C334>; 53, 366 \u003C401>), also solchen Normen, die für die Kirche die gleiche Bedeutung haben wie für jedermann (vgl. BVerfGE 42, 312 \u003C334>; auch BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 49\u002F78 -, juris, Rn. 10). Zu den für alle geltenden Gesetzen gehört demnach auch die Datenschutz-Grundverordnung, deren Verpflichtungen auch die Kirchen und die Religionsgemeinschaften unterliegen (vgl. Seifert, in: Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DSGVO Art. 91 Rn. 2; Hoeren, ZD 2023, S. 199 \u003C201>; Martini\u002FBotta, DÖV 2020, S. 1045 \u003C1051>). \n\n35\\. Art. 91 Abs. 1 DSGVO nimmt das kirchliche Datenschutzrecht dabei nicht generell vom Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung aus, sondern gewährt ihm bereits nach seinem Wortlaut nur unter der Voraussetzung Vorrang, dass es mit dem Schutzniveau der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang gebracht wird (vgl. hierzu auch unter anderem Łukańko, in: Ehmann\u002FSelmayr, DSGVO, 3. Aufl. 2024, Art. 91 Rn. 10; Martini\u002FBotta, DÖV 2020, S. 1045 \u003C1051>). Diese Öffnungsklausel bindet das kirchliche Datenschutzrecht also an das Schutzniveau der Datenschutz-Grundverordnung und eröffnet auf Grundlage dieses Vergleichs mit dem staatlichen Recht eine staatliche Überprüfung kirchlicher Datenschutzpraktiken (vgl. hierzu Martini\u002FBotta, DÖV 2020, S. 1045 \u003C1051>). \n\n36\\. Auch wenn die Anforderungen an das kirchliche Datenschutzrecht und ihre Datenschutzaufsicht aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts über die Spielräume hinausgehen dürften, die den Mitgliedstaaten in diesem Bereich zustehen, dürfen die kirchlichen Regelungen nicht zu einer solchen Absenkung des Datenschutzes führen, dass sie von grundlegenden Wertungen der Datenschutz-Grundverordnung abweichen (vgl. hierzu Gola, in: Gola\u002FHeckmann, DSGVO, 3. Aufl. 2022, Art. 91 Rn. 6). Die Regelungsbefugnis der Religionsgemeinschaften erfährt daher auf dem Gebiet des Datenschutzrechts durch die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung inhaltliche Einschränkungen (vgl. Seifert, in: Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DSGVO Art. 91 Rn. 14; Martini\u002FBotta, DÖV 2020, S. 1045 \u003C1051>). \n\n37\\. Die Datenschutz-Grundverordnung stellt gerade an den (gerichtlichen) Rechtsschutz hohe Anforderungen. Sie gibt Betroffenen ein Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde (Art. 78 DSGVO) und gegen Verantwortliche sowie Auftragsverarbeiter (Art. 79 DSGVO). Auch bei der im Ausgangsverfahren beklagten D GmbH handelt es sich um eine Verantwortliche im Sinne dieser Vorschrift, gegen die eine Datenauskunftsklage gerichtet werden kann. \n\n38\\. Die für die gerichtliche Kontrolle des kirchlichen Datenschutzrechts zuständigen Kirchengerichte dürfen deshalb den Rechtsschutzstandard der Datenschutz-Grundverordnung - auch bei der Auslegung des Verfahrensrechts - nicht unterschreiten (vgl. hierzu Seifert, in: Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DSGVO Art. 91 Rn. 12 ff.). In Hinblick auf etwaige strukturelle Abweichungen in der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung, wie die hier im Streit stehende Beschränkung der anwaltlichen Vertretung vor den Kirchengerichten auf Kirchenmitglieder, ist mithin die Frage nach der Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der in Art. 91 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Öffnungsklausel aufgeworfen. Geht es aber um die Vereinbarkeit kirchlicher Maßnahmen mit staatlichem Recht, stellt sich dementsprechend auch die Frage nach der Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten gegen die hier angegriffenen Entscheidungen der kirchlichen Verwaltungsgerichte, soweit sie den Beschwerdeführer als Bevollmächtigten in einer datenschutzrechtlichen Streitigkeit zurückgewiesen haben. \n\n39\\. cc) Der materielle Prüfungsmaßstab der staatlichen Gerichte wird dabei durch das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV beschränkt (vgl. Martini\u002FBotta, DÖV 2020, S. 1045 \u003C1051>; Eibach, in: Spiecker gen. Döhmann\u002FBretthauer, Dokumentation zum Datenschutz, E 5.1.0 Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland \\- Einführung -, Rn. 33 f.; Seifert, in: Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2\\. Aufl. 2025, DSGVO Art. 91 Rn. 17; Tinnefeld, ZD 2020, S. 145 \u003C148>). Danach ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Vorzunehmen ist in diesem Zusammenhang eine Abwägung, die ein angemessenes Verhältnis herstellt zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und den hiermit kollidierenden Rechtsgütern, deren Schutz das einschränkende Gesetz dient (vgl. BVerfGE 53, 366 \u003C400 f.>; 70, 138 \u003C167>; 72, 278 \u003C289>). \n\n40\\. Der Prüfungsmaßstab staatlicher Kontrolle ist dabei umso zurückhaltender, je näher der streitgegenständliche Akt der Religionsgesellschaft zum Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts steht. Ob Rechtsstreitigkeiten aus dem materiellen Datenschutzrecht zu diesem Kernbereich gehören, ist fraglich (vgl. dazu Seifert, in: Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DSGVO Art. 91 Rn. 17; Tinnefeld, ZD 2020, S. 145 \u003C148>). Indes dürften die kirchenrechtlichen Verfahrensvorschriften betreffend etwa die Vertretung vor den Kirchengerichten unter das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften fallen (vgl. hierzu unter anderem OVG NRW, Urteil vom 29. April 2014 - 5 A 1385\u002F12 -, juris, Rn. 42) mit der Folge, dass Art. 12 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BRAO für das Verfahren vor den kirchlichen Verwaltungsgerichten nicht zur Anwendung kommen würde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 49\u002F78 -, juris, Rn. 14). Ob dies allerdings auch im Bereich der Durchsetzung datenschutzrechtlicher Ansprüche, deren Schutz (auch) durch staatliches Recht gewährleistet wird und deren Gehalt damit über den rein innerkirchlichen Bereich hinausweist, der Fall ist, bedürfte näherer Prüfung. \n\n41\\. c) Der Beschwerdeführer hat sich mit den im Vorangegangenen aufgeworfenen Fragen an keiner Stelle auseinandergesetzt. Es fehlt Vortrag dazu, aus welchem Grund er das \\- seiner Ansicht nach - verfassungs- und datenschutzrechtlich zu beanstandende Vorgehen in Hinblick auf seine Zulassung als Prozessvertreter nach Erschöpfung des kirchengerichtlichen Rechtswegs nicht vor den staatlichen Gerichten angegriffen hat. \n\n42\\. Der Beschwerdeführer hätte sich zu einem vertieften Vortrag vor allem deshalb veranlasst sehen müssen, weil er an mehreren Stellen selbst anführt, die staatliche Rechtsordnung, in Gestalt der Gewährleistungen des Verfassungsrechts und der Datenschutz-Grundverordnung, sei durch die angegriffenen kirchengerichtlichen Entscheidungen berührt. Dabei hat er auch die Frage des mit der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang zu bringenden Schutzniveaus des kirchlichen Datenschutzrechts aufgeworfen. Die vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde zur Klärung gestellte Frage geht nun gerade dahin, ob es mit staatlichem Recht (ausgehend von Art. 91 Abs. 1 DSGVO) vereinbar sein kann, dass sich Betroffene bei Anwendbarkeit des kirchengerichtlichen Datenschutzrechts vor den hierfür zuständigen Kirchengerichten nur durch Anwälte vertreten lassen können, die Kirchenmitglied sind und somit unter Umständen nicht durch jene Anwälte, die sie ursprünglich für ihr datenschutzrechtliches Rechtsschutzbegehren mandatiert haben. \n\n43\\. Für die angerufenen staatlichen Gerichte würde sich die Frage stellen, ob die Autonomie der Religionsgemeinschaften in Bezug auf das kirchengerichtliche Verfahrensrecht auch bei einer Betroffenheit von datenschutzrechtlichen Belangen die Einschränkung der anwaltlichen Vertretung durch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD umfasst mit der Folge, dass der Beschwerdeführer keinen Vertretungsanspruch aus Art. 12 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BRAO herleiten könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 49\u002F78 -, juris, Rn. 14). \n\n44\\. Umgekehrt erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die gerichtliche Überprüfung zu dem Ergebnis gelangen würde, dass der verfahrensrechtliche Vorbehalt des § 14 Abs. 2 Satz 2 VwGG.EKD mit Blick auf die Rechtsschutzgarantien der Datenschutz-Grundverordnung nicht mehr vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht umfasst ist und somit das kirchliche Datenschutzrecht in dieser Hinsicht entgegen Art. 91 DSGVO nicht mehr im Einklang mit den Gewährleistungen der Datenschutz-Grundverordnung steht. \n\n45\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n46\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Rechtsweg und Rechtsschutz bei potentiellen Datenschutzverletzungen durch kirchliche Einrichtungen - Beschränkung der Prozessvertretung auf Kirchenangehörige gem § 14 Abs 2 S 1 VwGGEKD durch staatliche Gerichte überprüfbar - hier: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen kirchengerichtliche Entscheidungen in einer datenschutzrechtlichen Sache - Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 BVerfGG) gebietet Wahrnehmung des Rechtswegs zu staatlichen Gerichten nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs","ecli-de-neuris-kvre465482601",{"id":94,"ecli":95,"caseNumber":96,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":97,"fullText":98,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":99,"slug":100,"metadata":21},"2418","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465612601","2 BvR 1650\u002F24","2026-04-20T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen mehrjährige ununterbrochene Absonderung als besonderer Sicherungsmaßnahme - Unzureichende Beschwerdebegründung - Voraussetzungen für Maßnahme weiterhin gegeben \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wendet sich gegen eine jahrelange Absonderung. \n\nI.\n\n2\\. 1\\. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. November 2016 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit unerlaubtem Besitz von Reizstoffsprühgeräten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet. Er befindet sich in dem Klinikum Bremen-Ost. \n\n3\\. 2\\. Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 ordnete das Landgericht Bremen die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers an. \n\n4\\. Der Zustand, aufgrund dessen die Unterbringung erfolgt sei, dauere an. Im Erkenntnisverfahren seien drei Sachverständige auf der Grundlage ihrer jeweiligen Exploration des Beschwerdeführers übereinstimmend zu der Diagnose einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.0) gelangt.Ein weiterer Sachverständiger habe diese Diagnose in seinem schriftlichen Gutachten vom 28. Februar 2019 als plausibel eingestuft, differentialdiagnostisch allerdings auch eine psychotische Erkrankung im Sinne einer Schizophrenie oder einer wahnhaften Störung in Erwägung gezogen. Ein weiterer im Vollstreckungsverfahren bestellter Sachverständiger sei in seinem Gutachten vom 30. Januar 2023 von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD-10: F 61) und einer wahnhaften Störung (ICD-10: F 22) ausgegangen. \n\n5\\. Der Beschwerdeführer verweigere bedauerlicherweise weiterhin jegliche Mitarbeit und Therapie. Es bestehe keinerlei Krankheits- oder Behandlungseinsicht. Er befinde sich aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit unverändert im ständigen Einschluss auf der Station 15A. Er spreche noch immer täglich Beleidigungen und erhebliche Drohungen, darunter auch Drohungen mit dem Tode, gegen Mitarbeiter und Justizpersonal aus. Sein Auftreten sei geprägt durch ein Verhalten, welches er selbst als \"Terror\" bezeichne. Er trete oder schlage nächtelang gegen die Tür. Zuletzt habe das Zimmer mit mehreren Mitarbeitern betreten werden müssen, um eine Fensterklappe fest zu verschließen, die er nächtelang dazu missbraucht habe, Lärm zu verursachen und seine Mitpatienten zu stören. Beim Betreten des Raums habe er einem Bediensteten unvermittelt ins Gesicht geschlagen und ihm die Nase gebrochen. Dies habe der Beschwerdeführer aufgrund der Gesamtsituation als gerechtfertigt angesehen. Aus seinem \"Kampf gegen die Ungerechtigkeiten\" leite er für sich eine Legitimation ab, anderen Personen massiven Schaden zuzufügen. Fast täglich werfe er Essensreste und Urin durch die Klappe seiner Zimmertür, um Mitarbeiter damit zu treffen und auf diese Weise zu erniedrigen. Die Klinik habe sich daher bereits gezwungen gesehen, eine Schutzkonstruktion vor der Tür zu errichten. Die ihm angebotenen Maßnahmen - wie etwa Hofgänge oder die Gewährung eines Radios - lehne der Beschwerdeführer ab. Es bestünden insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit seit der Anordnung seiner Unterbringung reduziert haben könnte. Vielmehr bestehe aufgrund des bisherigen Therapieverlaufs, der fehlenden Krankheitseinsicht und der nur sehr eingeschränkten Compliance eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er außerhalb einer gesicherten Maßregelvollzugseinrichtung beziehungsweise sogar im Maßregelvollzug außerhalb des verschlossenen Raums erneut erhebliche Straftaten, namentlich nicht unerhebliche Körperverletzungsdelikte, begehen würde, die mit den Anlasstaten vergleichbar seien und durch die andere Personen seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden würden. Die Kammer habe keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig jede Gelegenheit nutzen werde, um andere Personen erheblich zu verletzen oder gar zu töten. Die Vordelinquenz, die Anlassdelinquenz und der Unterbringungsverlauf zeigten deutlich, dass er dazu bereit sei, sich zu bewaffnen und einzelnen Personen schweren Schaden zuzufügen. \n\n6\\. 3\\. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer mehrere - nicht seine Absonderung betreffende - Anträge beim Landgericht ein, in denen er unter anderem seine Sichtweise auf das Verhältnis zum Klinikum darlegte. \n\n7\\. Man könne ihn nicht einfach ohne Begründung für geisteskrank erklären und dann erwarten, dass er dies akzeptiere. Gegen ihn sei ein politischer Schauprozess geführt worden. An dessen Ende habe er gesagt, dass niemand von ihm Frieden bekommen werde, der Krieg zu ihm bringe, und er sich nicht unterwerfen werde. So halte er es seitdem. \n\n8\\. Seine \"Zelle\" sei erstmals am 19. Oktober 2020 gestürmt worden. Die Stürmung hätte zum Zusammenbruch seines Widerstands und zum \"Endsieg\" der Wachmannschaft und \"Anstaltsleitung\" führen sollen. Er habe Gegen- und Vergeltungsmaßnahmen angekündigt, wobei seine Handlungsmöglichkeiten aufgrund der \"Isolationshaft\" stark eingeschränkt gewesen seien. Bei der dann folgenden Essensausgabe habe sich ein Wärter aufgrund dessen eigener Propaganda eingebildet, dass er - der Beschwerdeführer - nur ein Häufchen Elend sei und deshalb dessen Zuspruch benötige. Dies wäre nach dem herbeiphantasierten \"Endsieg\" natürlich die Steigerung gewesen. Er habe zunächst Kaffee, anschließend Urin und Kot als Kampf- und Wurfgeschosse eingesetzt, sobald die Versorgungsklappe geöffnet worden sei. Die Klinik sei faktisch eine gesetzlose und rechtsfreie Zone. Die aufsichtführende Behörde wisse um die Gewalt- und Willkürherrschaft, die die \"Anstaltsleitung\" samt ihrer Mörder durch die Untergrabung von Verfassungsgrundsätzen errichtet habe. Die Isolationshaft sei \"Weiße Folter\". \n\n9\\. 4\\. Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 beantragte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsbeistand beim Landgericht Bremen unter anderem, seine Absonderung von anderen Personen (Zimmereinschluss im Einzelzimmer) gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bremischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (BremPsychKG) zu beenden. \n\n10\\. Er habe das Vertrauen in den Rechtsstaat verloren. Seit Beginn der Unterbringung sei das Klinikum nicht in der Lage, einen Umgang mit ihm zu finden. Er befinde sich seit dem 19. August 2018 täglich für 24 Stunden im Zimmereinschluss im Einzelzimmer. Die Meldebögen für freiheitsentziehende Maßnahmen würden lediglich mit sich wiederholenden Schlagworten - psychotisch bedrohlich\u002Fbeleidigend, nicht absprache-\u002Fsteuerungsfähig \\- begründet. Er erhalte hiervon keine Durchschriften. Es werde keine tägliche Anordnung der Absonderung vorgenommen. Auf den Meldebögen werde zwar der Beginn der Maßnahme eingetragen und teilweise mit einer Unterschrift vom Arzt versehen. Es fehlten aber jeweils Datum und Uhrzeit des Endes der wiederholt angeordneten Maßnahmen. Auf dem vorgedruckten Meldebogen sei die maximale Dauer der Maßnahme bis zur nächsten ärztlichen Untersuchung auf drei Stunden begrenzt. Gleichwohl erfolge die ärztliche Überprüfung erst nach acht beziehungsweise 36 Stunden. \n\n11\\. Am 15. Februar 2023 sei sein Zimmer komplett geräumt und das Fenster derart verschlossen worden, dass er es seitdem nicht mehr zum Lüften habe öffnen können. Bis auf eine Matratze sei alles leergeräumt worden; Kleidung, Wäsche, Bettwäsche, Schuhe, Zeitschriften et cetera seien nicht vorhanden. Vom Einkauf sei er ausgeschlossen. Auch die Sprechanlage sei von den Mitarbeitern des Klinikums blockiert worden. Im Übrigen gelinge es der Klinik nicht, die Temperatur angemessen zu regulieren. Es sei entweder zu kalt (unter 20 Grad Celsius) oder zu warm (über 23 Grad Celsius). \n\n12\\. Verbesserungsvorschläge der \"Nationalen Stelle für Verhütung von Folter\", die regelmäßig Orte der Freiheitsentziehung aufsuche, würden nicht eingehalten. Der letzte Besuchsbericht empfehle, die Absonderung der Untergebrachten engmaschig zu überprüfen und frühestmöglich Lockerungen zu gewähren. Sollte eine Absonderung notwendig sein, werde geraten, eine menschenwürdige Umgebung zu schaffen und Beschäftigungsmöglichkeiten anzubieten. Es sollten etwa Sitzgelegenheiten angeboten werden, wie zum Beispiel überzogene Schaumwürfel. Eine Nachschau zur Frage, ob die Maßnahmen umgesetzt worden seien, sei zwar durchgeführt worden. Das Klinikum habe aber eine Einsicht in seine Unterlagen verweigert, sodass hierzu noch kein Bericht vorliege. \n\n13\\. Am 29. November 2023 hätten die Staatsrätin (…), der Arzt (…) und sein Prozessbevollmächtigter sein Zimmer in seiner Anwesenheit begangen und festgestellt, dass der Raum lediglich mit einer Matratze auf dem Boden ohne Bettzeug ausgestattet gewesen sei. Abgesehen von einem verschlissenen Schlafanzug, den er am Leib getragen habe, seien keinerlei Kleidungsstücke vorhanden gewesen. Der Zustand des Zimmers und die ununterbrochene Isolation über einen Zeitraum von fünfeinhalb Jahren dürften die Kriterien für eine sogenannte Weiße Folter erfüllen. \n\n14\\. 5\\. Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 nahm das Klinikum im fachgerichtlichen Verfahren Stellung und führte aus, die Absonderung des Beschwerdeführers könne aus Sicherheitsgründen nicht beendet werden. \n\n15\\. Der Beschwerdeführer sei hochgefährlich und drohe den Klinikmitarbeitern mit erheblicher Gewaltanwendung. Dass er diese Drohungen auch umsetze - von massiven Beleidigungen und dem Werfen von Urin sowie dem Beschmieren von Gegenständen mit Kot abgesehen - habe er schon mehrfach bewiesen, so beispielsweise am 15. Februar 2023, als er einem Klinikmitarbeiter beim Öffnen der Tür unvermittelt auf die Nase geschlagen und diese dadurch gebrochen habe. Anfang Januar 2024 sei ihm per Brief das Angebot unterbreitet worden, einen Hofgang wahrzunehmen und Kleidung zu erhalten. Er habe solche Angebote zuvor bereits mündlich - mitunter täglich - erhalten und diese wie auch das schriftliche Angebot immer wieder abgelehnt. Er habe gesagt, er freue sich schon auf die \"Party\", was als indirekte Gewaltandrohung zu verstehen gewesen sei, und konstatiert, dass er jedwede Aktion dahingehend (auch nur das Öffnen der Türluke) als Provokation ansehen und entsprechend reagieren werde.Am 27. Dezember 2023 habe er während des Frühdienstes gegenüber den Bediensteten mit Gewalt auf das Angebot der Zimmerreinigung reagiert, wobei er gemeint habe, in Kauf zu nehmen, dass er auch \"etwas abbekommen\" würde.Zudem habe er gedroht, mit Kot zu schmieren. Am 4. November 2023 habe er einem Mitarbeiter gedroht, ihn \"auszuknipsen\" und zu töten, falls er die Gelegenheit dazu erhalte. Am 30\\. November 2023 habe er trotz hoher Sicherheitsmaßnahmen versucht, einen Mitarbeiter zu verletzen. \n\n16\\. 6\\. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. März 2024 erwiderte der Beschwerdeführer, die Absonderung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BremPsychKG dürfe nicht - wie vorliegend \\- unbefristet angeordnet werden. \n\n17\\. Die Maßnahme bedürfe im Übrigen der ständigen Überwachung durch pflegerisches Fachpersonal und der ärztlichen Kontrolle. Daran fehle es hier. Weder finde täglich eine ärztliche Untersuchung statt noch sei die Anordnung befristet. Die Beleidigung eines Klinikmitarbeiters im Februar 2023 und die Bedrohung von Mitarbeitern am 4. und 30. November 2023 begründeten keine unbefristete Absonderung. Auch sei das Ende der besonderen Sicherungsmaßnahme nicht dokumentiert. Da die andauernde Absonderung offenkundig gesetzeswidrig sei, werde um eine kurzfristige Bescheidung des hinsichtlich dieses Punktes gestellten Antrags auf Eilrechtsschutz gebeten. \n\n18\\. 7\\. Mit Schreiben vom 20. März 2024 führte die Klinik aus, es werde jeden Tag ärztlich überprüft, ob die Voraussetzungen der gesonderten Unterbringung vorlägen. Die in der letzten Stellungnahme mit Daten belegten Vorkommnisse seien lediglich Beispiele dafür, dass der Beschwerdeführer seine Drohungen umsetze. Seine Hostilität den Klinikmitarbeitern gegenüber werde täglich deutlich. Es habe in den letzten Jahren zu keiner Zeit eine Distanzierung von Gewaltanwendung stattgefunden. Der Beschwerdeführer lehne weiterhin Hofgänge ab. \n\n19\\. 8\\. Mit angegriffenem Beschluss vom 3. Juni 2024 wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Absonderung von anderen Personen als unbegründet zurück. \n\n20\\. Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 BremPsychKG lägen gegenwärtig vor. Danach seien besondere Sicherungsmaßnahmen nur zulässig, wenn und solange von der untergebrachten Person eine gegenwärtige Gefahr von gewalttätigen Handlungen gegen Personen und Sachen, der Selbstverletzung, der Selbsttötung oder der Flucht ausgehe und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden könne. Als besondere Sicherungsmaßnahme sei nach Nummer 2 der Vorschrift die Absonderung von anderen untergebrachten Personen aufgeführt. Da diese Maßnahme − insbesondere, wenn sie wie vorliegend über einen erheblichen Zeitraum andauere − einen empfindlichen Eingriff in die Grundrechte des Untergebrachten darstelle, seien besonders hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. \n\n21\\. Nach Auffassung der Kammer liege auch nach diesen Maßstäben eine gegenwärtige Gefahr von gewalttätigen Handlungen gegen Personen und Sachen, die nicht anders abgewendet werden könne, vor. Der Beschwerdeführer habe, wie sich aus der Stellungnahme des Klinikums aber auch aus seinem eigenen Vorbringen ergebe, in der Vergangenheit mehrfach Gewalt gegenüber den Mitarbeitern des Klinikums angewendet.So habe er zum Beispiel am 15. Februar 2023 einem Bediensteten des Klinikums erhebliche Verletzungen zugefügt, indem er diesem unvermittelt auf die Nase geschlagen und diese gebrochen habe. Auch die weiteren in der Stellungnahme der Klinik dargelegten Gewalthandlungen bestreite er in seiner Stellungnahme nicht. Vielmehr beschreibe er sie selbst sogar detailliert. \n\n22\\. Die Kammer schließe sich zudem der Auffassung der Klinik an, wonach weiterhin mit erheblichen Gewaltausbrüchen gegenüber den Mitarbeitern zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer gebe in seiner Antragsschrift vom 30. Januar 2024 selbst an mehreren Stellen ausführlich an, dass er sich in seiner Wahrnehmung nach wie vor in einem \"Kampf mit dem Klinikum\" befinde und zur Gewaltanwendung bereit sei. Es sei gegenwärtig nicht zu verantworten, andere untergebrachte Personen der Gefahr auszusetzen, in die Gewalthandlungen einbezogen oder in diesem Zusammenhang durch den Beschwerdeführer instrumentalisiert zu werden. Eine andere Möglichkeit als die Absonderung, um die Gefahr abzuwenden, sei nicht ersichtlich. Es sei auch nicht erkennbar, dass eine Beendigung der Absonderung zur Beendigung der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr führen würde. Auch dies ergebe sich aus der Stellungnahme der Klinik. Zudem habe er angegeben, dass er nicht mit der Klinik kooperieren werde, weil das zu seiner Unterbringung führende Verfahren rechtswidrig gewesen sei. Er gehe weiterhin davon aus, dass er nicht krank sei. \"Gefälligkeiten\", wie zum Beispiel einen \"gut riechenden Grillteller\", könne er eigenen Angaben zufolge nicht annehmen, da dies aus seiner Sicht einer Unterwerfung gleichkäme, die für ihn unter keinen Umständen in Betracht komme. An mehreren Stellen der Antragsschrift werde deutlich, dass der Beschwerdeführer jegliches Entgegenkommen als Provokation empfinde. So verstehe er etwa die offen gelassene Luke als eine Herausforderung, die letztendlich zu einem Gewaltausbruch geführt habe. Er habe in seiner Antragsschrift glaubhaft angegeben, er werde künftig jeden Versuch der Unterwerfung mit einem \"Gegenschlag\" beantworten. \n\n23\\. Im Übrigen lägen die weiteren Voraussetzungen aus § 71 in Verbindung mit § 39 BremPsychKG vor. Die Maßnahme werde jeweils von einem Arzt oder einer Ärztin befristet angeordnet. Die Klinik verwende hierfür den Vordruck eines Meldebogens. Wie sich schlussendlich auch aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 30. April 2024 ergebe, würden Beginn, Ende und Dauer der Maßnahme - in der Regel 24 Stunden - in der unteren Spalte des Meldebogens eingetragen und ärztlich abgezeichnet. \n\n24\\. 9\\. Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde. \n\n25\\. Soweit ersichtlich, habe sich das Oberlandesgericht bislang noch nicht damit befasst, ob § 39 Abs. 4 BremPsychKG für besondere Sicherungsmaßnahmen im Maßregelvollzug dahingehend auszulegen sei, dass der Arzt bereits bei Beginn der angeordneten Absonderung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BremPsychKG das Ende der Maßnahme festzulegen und schriftlich zu dokumentieren habe. Weiterhin fehle es an obergerichtlicher Rechtsprechung zu den Fragen, ob ein seit mehr als fünf Jahren und elf Monaten ununterbrochen täglich wiederholt angeordneter Einschluss im Einzelzimmer grundsätzlich zulässig sei, ob mit der Dauer des ununterbrochenen Zimmereinschlusses über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine stichwortartige Begründung den Anforderungen des § 39 Abs. 4 BremPsychKG genüge und ob das Bremische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten im Hinblick auf die Regelung des § 89 Abs. 2 StVollzG dahingehend auszulegen sei, dass der Zimmereinschluss nach § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BremPsychKG über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfe. \n\n26\\. Das Landgericht habe verkannt, dass die Absonderung lediglich zeitlich begrenzt habe angeordnet werden dürfen. Eine über einen Zeitraum von fünf Jahren und elf Monaten angeordnete Absonderung stelle keine temporäre Maßnahme, sondern eine dauerhafte Isolation dar. Die besonderen Sicherungsmaßnahmen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch nur dann zur Anwendung kommen, wenn eine zugespitzte Gefahrenlage zu bewältigen sei. Sie zielten darauf ab, die betreffende Person vorübergehend von den übrigen untergebrachten Personen abzusondern. Situationen wie die des Beschwerdeführers stünden unter Beobachtung der UN-Einrichtung \"Nationale Stelle zur Verhütung von Folter\". Deren Bericht habe bislang lediglich deshalb nicht abgeschlossen werden können, weil die Klinik entgegen § 89 BremPsychKG die Einsicht in die Patientenakte verweigere. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete nach nun bald sechs Jahren eine tiefergehende Prüfung der Notwendigkeit der ununterbrochenen Absonderung. Es sei anzunehmen, dass die langjährige Isolation die psychische Gesundheit eines Menschen verschlechtere. \n\n27\\. 10\\. Mit Beschluss vom 16. September 2024, dem Beschwerdeführer am 26. September 2024 zugegangen, verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig. \n\n28\\. Der Begründung der Rechtsbeschwerde lasse sich nicht entnehmen, dass ihre Zulassung geboten sei, um die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Bei der von dem Beschwerdeführer aufgestellten Annahme, dass eine Absonderung lediglich zeitlich begrenzt angeordnet werden dürfe, handele es sich nicht um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Dem Gesetz sei eine solche Begrenzung nicht zu entnehmen und es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragene Auffassung in Rechtsprechung und Literatur beachtlich vertreten werde. Die Anordnung erfolge vielmehr auf der Grundlage des Vorliegens eine solche Absonderung erfordernder Tatsachen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen handele es sich um eine tatsächliche Frage, die keine klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen aufwerfe. \n\n29\\. 11\\. Mit Beschluss vom 28. November 2024 verwarf das Oberlandesgericht die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 erhobene Gehörsrüge. \n\nII.\n\n30\\. Mit seiner am 28. Oktober 2024 fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Verletzungen seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Absätze 1 und 2, Art. 19 Absätze 1 und 4 GG und Art. 3 EMRK. \n\n31\\. So wie das Landgericht übersehe auch das Oberlandesgericht den schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Da er über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren daran gehindert werde, die Absonderungszelle überhaupt zu verlassen, sei er in seiner freien Entfaltung der Persönlichkeit massiv eingeschränkt (mit Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2017 - 2 BvR 455\u002F17 -, Rn. 28). Dabei sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden. Die täglich wiederkehrende Verwendung von Textbausteinen könne eine ununterbrochene Absonderung in Form der Unterbringung in einem Einzelzimmer über einen Zeitraum von sechs Jahren nicht rechtfertigen. Vielmehr bedürfe es der Auseinandersetzung mit dem konkreten Gefährdungspotenzial. Der Rückgriff auf einen gezielten Faustschlag gegen einen Mitarbeiter, der ihn über lange Zeit provoziert habe, genüge nicht für die Annahme einer konkreten Gefahr für sämtliche Mitarbeiter. Auch die Drohungen und Beleidigungen könnten eine langjährige und ununterbrochene Absonderung nicht rechtfertigen. Die Rechtsbeschwerdeentscheidung werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG deshalb nicht gerecht und verletze ihn in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes. \n\nIII.\n\n32\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie ist unzulässig, denn sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungsobliegenheiten, die sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ergeben, nicht. \n\n33\\. 1\\. Zu diesen Anforderungen gehört, dass sich der Beschwerdeführer mit den angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen inhaltlich auseinanderzusetzen hat (vgl. BVerfGE 82, 43 \u003C49>; 88, 40 \u003C45>; 105, 252 \u003C264>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 \u003C329>; 99, 84 \u003C87>; 115, 166 \u003C179 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 \u003C214 ff.>; 101, 331 \u003C345 f.>; 123, 186 \u003C234>; 130, 1 \u003C21>). \n\n34\\. 2\\. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht gerecht. Er hat die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht aufgezeigt. \n\n35\\. a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 \u003C58>; stRspr). Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 77, 275 \u003C284>) und den Zugang zu den eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 44, 302 \u003C305>; 69, 381 \u003C385>; 77, 275 \u003C284>; 134, 106 \u003C117 Rn. 34>). \n\n36\\. Der Einschluss im Maßregelvollzug stellt eine Form des Vollzugs der bereits bestehenden, richterlich angeordneten Freiheitsentziehung dar, die den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht betrifft (vgl. BVerfGE 130, 76 \u003C111>). Allerdings berührt eine Absonderung das Grundrecht des Beschwerdeführers auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22\\. September 2017 - 2 BvR 455\u002F17 -, Rn. 28). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Zwangsfixierungen ist die Isolierung eines Betroffenen nicht in jedem Fall als ein milderes Mittel anzusehen, weil sie im Einzelfall in ihrer Intensität einer 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung gleichkommen kann (vgl. BVerfGE 149, 293 \u003C325 Rn. 80>). Bei unzureichender Überwachung besteht auch während der Durchführung einer Isolierung die Gefahr des Eintritts erheblicher Gesundheitsschäden für den Betroffenen (vgl. BVerfGE 149, 293 \u003C325 Rn. 80>). \n\n37\\. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet es, eine besondere Sicherungsmaßnahme oder Einzelhaft länger aufrechtzuerhalten, als es notwendig oder angemessen ist (vgl. § 88 Abs. 5, § 89 Abs. 1, § 81 Abs. 2 StVollzG; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1999 - 2 BvR 827\u002F98 -, Rn. 22). Die Beeinträchtigungen, die besondere Sicherungsmaßnahmen für die Grundrechte des Betroffenen bedeuten, werden mit zunehmender Dauer des Vollzugs immer schwerwiegender. Dies ist bei der näheren Bestimmung der von Art. 19 Abs. 4 GG geforderten effektiven Rechtsschutzmöglichkeit gegen besondere Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2\\. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1999 - 2 BvR 827\u002F98 -, Rn. 22). Der Vollzug der Sicherungsmaßnahmen ist für den Betroffenen mit außerordentlichen Belastungen verbunden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt deswegen besonders strikte Beachtung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1999 \\- 2 BvR 827\u002F98 -, Rn. 31). \n\n38\\. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Maßregelvollzugseinrichtung weitere Patienten untergebracht sind, die mit dem Betroffenen zusammentreffen können. Die aus den Grundrechten dieser Personen, insbesondere ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit folgenden Schutzpflichten können einen Rechtfertigungsgrund für eine Sicherungsmaßnahme darstellen (vgl. mit Blick auf eine Zwangsbehandlung BVerfGE 158, 131 \u003C155 Rn. 62> \\- Patientenverfügung im Maßregelvollzug). Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in diese Rechtsgüter. Es stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet. Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen (vgl. BVerfGE 39, 1 \u003C42>; 46, 160 \u003C164>; 90, 145 \u003C195>; 115, 320 \u003C346>; 142, 313 \u003C337 Rn. 69>), seine körperliche Unversehrtheit und Gesundheit zu stellen, wenn dieser nicht selbst für ihre Integrität sorgen kann (so insgesamt BVerfGE 158, 131 \u003C155 f. Rn. 62>). \n\n39\\. b) Hieran gemessen hat der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt. Das Landgericht ist in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Absonderung des Beschwerdeführers von anderen untergebrachten Personen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BremPsychKG vorlagen. \n\n40\\. aa) Unter Hinweis auf die Stellungnahme des Klinikums und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2024 hat das Landgericht ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit mehrfach Gewalt gegenüber Mitarbeitern der Klinik angewendet. In diesem Zusammenhang hat es darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer, der sich in seiner Wahrnehmung in einem ständigen Kampf mit dem Klinikum befinde, die Vorfälle nicht bestritten, sondern detailliert beschrieben habe. Auch die Annahme, dass die Beendigung der Absonderung von dem Beschwerdeführer entweder als Versuch, eine Unterwerfung herbeizuführen, oder als Provokation aufgenommen werde, hat das Landgericht nachvollziehbar unter Verweis auf konkrete Beispiele begründet. Darüber hinaus hat das Landgericht das Vorhandensein milderer Mittel unter Hinweis auf die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers abgelehnt. Die Annahme des Klinikums und des Landgerichts, wonach weiterhin mit erheblichen Gewaltausbrüchen zu rechnen sei, begegnet daher insgesamt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. \n\n41\\. bb) Der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers lässt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen vermissen. Sein Vorbringen erschöpft sich in dem Einwand, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht beachtet worden. Seine Ausführungen vermögen die Bewertung des Klinikums und des Landgerichts, wonach nicht verantwortet werden könne, andere untergebrachte Personen der Gefahr auszusetzen, von den zu erwartenden Gewalthandlungen des Beschwerdeführers betroffen oder durch ihn für den \"Kampf gegen die Klinik\" instrumentalisiert zu werden, nicht infrage zu stellen. Zu den durch das Klinikum angeführten Sicherheitsbedürfnissen trägt er nichts vor. \n\n42\\. Schließlich setzt er sich auch nicht hinreichend damit auseinander, dass nach Ansicht des Landgerichts die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Absonderung vorgelegen hätten. Sein diesbezüglicher fachgerichtlicher Vortrag zielt allein darauf ab, dass in den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Formularen mit dem Titel \"Meldebogen bei freiheitseinschränkender Maßnahme\" oben rechts das Formularfeld \"Ende\" der Maßnahme nicht ausgefüllt worden ist und dass in dem Feld \"Auslösende Situation\" lediglich Stichworte eingetragen worden sind, welche die Absonderungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen begründen sollen. Wie vom Landgericht festgestellt, ergibt sich jedenfalls aus der unteren Spalte der Meldebögen, dass Beginn, Ende und Dauer der Maßnahme - in der Regel 24 Stunden - in der unteren Spalte des Meldebogens eingetragen und von dem Arzt abgezeichnet worden sind. \n\n43\\. c) Verletzungen der Menschenwürde, der Menschenrechte und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit behauptet der Beschwerdeführer lediglich pauschal und unsubstantiiert. Eine Verletzung des von ihm angeführten Art. 3 EMRK kann grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden (vgl. Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG). Allerdings sind die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Auslegung der Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 74, 358 \u003C370>; 83, 119 \u003C128>; 111, 307 \u003C322 f.>; 120, 180 \u003C200 f.>; 128, 326 \u003C369 f.>; 148, 296 \u003C351 Rn. 128>; 158, 1 \u003C36 f. Rn. 69 ff.> \\- Ökotox-Daten; 163, 363 \u003C451 Rn. 166> \\- EPA). Der Beschwerdeführer trägt hierzu allerdings weder näher vor noch ist eine Verletzung ersichtlich. \n\n44\\. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Strafvollzug stellt eine Einzelhaft nicht per se eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (vgl.nur EGMR, Rohde v. Denmark, 21.07.2005, 69332\u002F01, § 93; EGMR \u003CGK>, Ramirez Sanchez v. France, 04.07.2006, 59450\u002F00, § 138; EGMR, Rzakhanov v. Azerbaijan, 04.07.2013, 4242\u002F07, § 64; Schmidt and Šmigol v. Estonia, 28.11.2023, 3501\u002F20 u.a., § 123).Erforderlich sei eine Gesamtbetrachtung der Umstände der Freiheitsentziehung und ihrer Auswirkungen auf den Betroffenen, insbesondere auch hinsichtlich der Dauer und des verfolgten Ziels(vgl. EGMR \u003CGK>, Ramirez Sanchez v. France, 04.07.2006, 59450\u002F00, §§ 136 ff.; EGMR, Rzakhanov v. Azerbaijan, 04.07.2013, 4242\u002F07, § 64;Schmidt and Šmigol v. Estonia, 28.11.2023, 3501\u002F20 u.a., § 122 f.). Ohne geistige und physische Stimulation werde eine Einzelhaft langfristig schädliche Auswirkungen haben, die zu einer Verschlechterung der kognitiven und sozialen Fähigkeiten führen könnten (vgl. EGMR, Schmidt and Šmigol v. Estonia, 28.11.2023, 3501\u002F20 u.a., § 124). Einzelhaft dürfe nicht auf unbestimmte Zeit angeordnet werden; sie müsse auf triftigen Gründen beruhen und dürfe nur ausnahmsweise angeordnet werden. Außerdem müsse ein System zur regelmäßigen Überprüfung des körperlichen Zustands errichtet werden. Es sei von wesentlicher Bedeutung, dass ein Gefangener die Möglichkeit habe, die Begründetheit einer längeren Einzelhaft durch eine unabhängige Justizbehörde überprüfen zu lassen(vgl. EGMR \u003CGK>, Ramirez Sanchez v. France, 04.07.2006, 59450\u002F00, §§ 139, 145; EGMR, Onoufriou v. Cyprus, 07.01.2010, 24407\u002F04, § 71; Gorbulya v. Russia, 31535\u002F09, 06.03.2014, § 77; Schmidt and Šmigol v. Estonia, 28.11.2023, 3501\u002F20 u.a., § 127). Auch mit Blick auf Absonderungen in einem Krankenhaus machte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte deutlich, dass keine ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bestehe, wenn die Absonderung überwacht werde und die Bedingungen der Absonderung auf den jeweiligen Patienten ausgerichtet würden, weil durch diese Faktoren die Wahrscheinlichkeit einer physischen oder psychischen Verschlechterung bei einem abgesonderten Patienten erheblich minimiert werde (vgl. EGMR, Munjaz v. The United Kingdom, 17.07.2012, 2913\u002F06, § 52 f.). \n\n45\\. Erforderlich ist demnach eine Betrachtung der Gesamtumstände, die die Einzelhaft beziehungsweise die Absonderung prägen. Hieran gemessen ist auf Grundlage des Beschwerdevortrags eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ersichtlich. Zwar dauerte die Absonderung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung seit mehr als fünf Jahren an. Dem steht aber - den nachvollziehbaren Ausführungen des Landgerichts zufolge - seine unverändert fortbestehende, außergewöhnlich hohe Gefährlichkeit für das Klinikpersonal und die Mituntergebrachten gegenüber. Sämtliche Versuche, auf ihn zuzugehen und die Bedingungen seiner Unterbringung auf diese Weise zu verbessern, sind in der Vergangenheit gescheitert. Wie sich auch aus den vorgelegten fachgerichtlichen Unterlagen ergibt, hat die Klinik dem Beschwerdeführer zahlreiche Angebote unterbreitet, die er allesamt nicht angenommen hat, darunter beispielsweise auch Hofgänge. Schließlich erwägt die Klinik offenbar eine Verlegung des Beschwerdeführers. Mit all dem setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht auseinander. \n\n46\\. d) Die Kammer weist gleichwohl darauf hin, dass angesichts der erheblichen Dauer der Absonderung und des damit verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs von Verfassungs wegen jede Möglichkeit zur Reduzierung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ergriffen werden muss. Dazu kann es - zumal mit zunehmender Dauer der Absonderung - auch gehören, in Bezug auf das der Gefährlichkeit zugrundeliegende Krankheitsbild möglichen Differenzialdiagnosen, wie sie etwa das psychiatrische Sachverständigengutachten vom 28. Februar 2019 nahelegt, nachzugehen, jedenfalls soweit sie einen alternativen Therapieansatz bieten. \n\n47\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n48\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen mehrjährige ununterbrochene Absonderung als besonderer Sicherungsmaßnahme - Unzureichende Beschwerdebegründung - Voraussetzungen für Maßnahme weiterhin gegeben","ecli-de-neuris-kvre465612601",{"id":102,"ecli":103,"caseNumber":104,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":105,"fullText":106,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":107,"slug":108,"metadata":21},"2426","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465362601","2 BvQ 26\u002F26","2026-04-17T00:00:00.000Z","#  Zwischenverfügung: Anordnung der einstweiligen Fortführung der Unterstützung mehrerer in Pakistan befindlicher, von einer Abschiebung nach Afghanistan bedrohter Antragsteller bis zur Entscheidung über deren Eilantrag - Folgenabwägung \n\n## Tenor\n\nEs wird angeordnet, dass die Unterstützung der Antragstellenden durch die Bundesregierung \\- insbesondere die Unterbringung und Versorgung in Pakistan - weiter erfolgt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens für drei Wochen. Die Bundesregierung setzt sich zudem bis dahin weiter gegenüber der pakistanischen Regierung dafür ein, dass die Antragstellenden nicht verhaftet und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden.\n\n## Gründe\n\n1\\. Zur Verfahrenssicherung wird die im Tenor näher beschriebene Unterstützung der Antragstellenden gemäß § 32 Absätze 1 und 2 BVerfGG bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angeordnet. \n\n2\\. 1\\. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 \u003C3>; 82, 310 \u003C312>; 94, 166 \u003C216 f.>; 104, 23 \u003C27>; 106, 51 \u003C58>). \n\n3\\. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 \u003C119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 \u003C43 f.>; 103, 41 \u003C42>; 118, 111 \u003C122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 \u003C371>; 106, 351 \u003C355>; 108, 238 \u003C246>; 125, 385 \u003C393>; 132, 195 \u003C232 f. Rn. 87>; stRspr). \n\n4\\. 2\\. Nach diesen Maßstäben war zur Verfahrenssicherung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wie tenoriert zu entscheiden. \n\n5\\. Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre weder von vornherein insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet. \n\n6\\. Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten der Antragstellenden aus. Die Folgen, die einträten, wenn die Antragstellenden ohne die Unterstützung der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit durch pakistanische Behörden nach Afghanistan abgeschoben würden, sich später aber herausstellte, dass die Bundesrepublik Deutschland zu ihrem Schutz verpflichtet war, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Unterstützung vorübergehend weiter gewährt wird. \n\n7\\. Die Antragstellenden haben die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. März 2026 angekündigt, mit dem ihr Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf die von ihnen begehrten Visa nach § 22 AufenthG abgelehnt worden ist. Die von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit zur Durchführung der Visaverfahren in Pakistan geleistete Unterstützung wurde am 14. April 2026 beendet. Die Antragstellenden machen geltend, ihnen drohe eine Abschiebung durch pakistanische Behörden nach Afghanistan, wo sie von Folter und Tod bedroht seien. \n\n8\\. Das Bundesverfassungsgericht erlässt die Zwischenverfügung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, um das bisherige Schutzniveau aufrechtzuerhalten und hierdurch möglichst zu verhindern, dass die Antragstellenden vor dieser Entscheidung abgeschoben werden. \n\n9\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Zwischenverfügung: Anordnung der einstweiligen Fortführung der Unterstützung mehrerer in Pakistan befindlicher, von einer Abschiebung nach Afghanistan bedrohter Antragsteller bis zur Entscheidung über deren Eilantrag - Folgenabwägung","ecli-de-neuris-kvre465362601",{"id":110,"ecli":111,"caseNumber":112,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":113,"fullText":114,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":115,"slug":116,"metadata":21},"2431","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465412601","2 BvR 52\u002F25","2026-04-16T00:00:00.000Z","#  BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 16. April 2026 - 2 BvR 52\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.\n\nDer Antrag des Beschwerdeführers auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, nachdem der Beschwerdeführer die Erledigung der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 \u003C113>). Gegenstand des Verfahrens sind nur noch seine Anträge auf Anordnung der Erstattung seiner Auslagen und auf Festsetzung des Gegenstandswertes. Darüber zu entscheiden, obliegt der Kammer (vgl. BVerfGE 72, 34 \u003C38 f.>). Die Anträge haben keinen Erfolg. \n\n2\\. 1\\. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten. \n\n3\\. a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG über die Erstattung der Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens nach § 34 Abs. 1 BVerfGG, den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen der beschwerdeführenden Person erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. BVerfGE 66, 152 \u003C154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 \u003C114 ff.>; 87, 394 \u003C397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 \u003C264 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2025 - 2 BvR 539\u002F25 -, Rn. 3). Anderes kann dann gelten, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann, wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 \u003C115 f.>) oder wenn sich das Bundesverfassungsgericht bei einem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits in einer Weise zu den Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde geäußert hat, die eine darauf gestützte Kostenentscheidung erlaubt (vgl. BVerfGE 133, 37 \u003C39 Rn. 3>). \n\n4\\. b) Nach diesen Maßstäben entspricht eine Erstattung der Auslagen nicht der Billigkeit. Da nicht die öffentliche Gewalt der geltend gemachten Beschwer abgeholfen hat, sondern der Gegner im fachgerichtlichen Verfahren, streitet der Erledigungsgrund nicht für eine Erstattung der Auslagen. Die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde kann vorliegend auch nicht unterstellt werden. Weder hat das Bundesverfassungsgericht bereits einen gleich gelagerten Fall entschieden, noch hat es sich in anderer Weise - etwa im Rahmen eines mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - zu den Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde geäußert. Da eine überschlägige Prüfung und Beurteilung der Erfolgsaussichten im Hinblick auf Funktion und Tragweite bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen nicht stattfindet, sind Gründe, wonach eine Auslagenerstattung in diesem Fall der Billigkeit entspräche, nicht ersichtlich. \n\n5\\. 2\\. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. \n\n6\\. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 \u003C369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28\\. Oktober 2019 - 2 BvR 962\u002F19 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2024 - 2 BvR 1535\u002F24 -, Rn. 5). \n\n7\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n8\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 16. April 2026 - 2 BvR 52\u002F25","ecli-de-neuris-kvre465412601",{"id":118,"ecli":119,"caseNumber":48,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":120,"fullText":121,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":122,"slug":123,"metadata":21},"2448","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465642601","2026-04-15T00:00:00.000Z","#  Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum \\- insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß \\- Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Der objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums korrespondiert ein Leistungsanspruch, im Fall der Bedürftigkeit materielle Unterstützung zu erhalten. Der Anspruch erstreckt sich auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (Anschluss an BVerfGE 163, 254). 117 118\n\n2\\. a) Dem Gesetzgeber kommt bei der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich insbesondere auf Art und Höhe der Leistungen erstreckt. Dieser Spielraum ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht. 119\n\nb) Im Rahmen dieses ihm zustehenden Spielraums darf der Gesetzgeber auch wertende Entscheidungen über Bedarfe treffen, soweit die Entscheidung nachvollziehbar und nicht unsachlich ist. Gesetzgeberische Wertungen können dabei auch an eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer knüpfen, wenn sich dies plausibel begründen lässt. 121\n\n3\\. Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen. Die erheblichen Spielräume des Gesetzgebers bei der Bemessung existenzsichernder Leistungen machen es notwendig, dass die Bemessungsgrundlage aktuell gehalten wird, damit die Existenzsicherung nicht durch im zeitlichen Verlauf eintretende Änderungen gefährdet wird. 118 199\n\n## Gliederung\n\nInhaltsverzeichnis\n\nA. Sachbericht 1\n\nB. Zulässigkeit 82\n\nC. Entscheidung über die Rechtsfragen 114\n\nI. Prüfungsumfang 115\n\nII. Maßstab: Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG 116\n\nIII. Subsumtion 133\n\n1\\. Keine evident unzureichenden Leistungen 134\n\n2\\. Tragfähige Begründbarkeit der Leistungshöhe 135\n\na) Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) als Datengrundlage 136\n\nb) Nichtberücksichtigung von Ausgabenposten der EVS-Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung) 137\n\naa) Bedarfe als Ergebnis einer wertenden Entscheidung 138\n\nbb) Begründbarkeit der wertenden Entscheidung 139\n\n(1) Maßstab 140\n\n(2) Subsumtion 141\n\n(a) Anknüpfung an ungesicherte Aufenthaltsperspektive 142\n\n(b) Nichtberücksichtigung von Ausgabeposten im Einzelnen 143\n\ncc) Ungesicherte Bleibeperspektive, § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. 159\n\nc) Nichtberücksichtigung von Ausgabeposten der EVS-Abteilungen 5 (Hausrat), 6 (Gesundheitspflege) und 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 171\n\nd) Keine gruppenspezifischen Mehrbedarfe179\n\ne) Ausgleichsfunktion der Leistungssätze 190\n\n3\\. Nachvollziehbarkeit der errechneten Leistungshöhe 193\n\na) Bedarfsstufe 1 194\n\nb) Bedarfsstufe 5 195\n\n4\\. Unterbliebene Aktualisierung der Leistungshöhe 198\n\na) Maßstab 199\n\nb) Subsumtion 200\n\naa) Fertigstellung der EVS 2013 201\n\nbb) Zwei-Jahres-Zeitraum 202\n\ncc) Diskontinuität 205\n\n5\\. Abschließende Gesamtbetrachtung 206\n\na) Hypothetische Mehrbeträge 207\n\nb) Keine anderweitige Begründbarkeit 210\n\nD. Rechtsfolgen 222\n\nE. Abstimmungsergebnis 226\n\n## Tenor\n\n1\\. § 3 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummern 1 und 5 sowie § 3 Absatz 2 Satz 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 1722) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes in dieser Fassung und in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 8 Nummern 1 und 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 390) sind mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie die Höhe der Grundleistungen im Zeitraum ab dem 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 regeln.\n\n2\\. Die Vorschriften sind für diesen Zeitraum weiter anwendbar.\n\n3\\. § 2 Absatz 1 Halbsatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (Bundesgesetzblatt I Seite 2187), zuletzt geändert durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 1939), ist, soweit die Vorschrift die entsprechende Anwendung der Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf die Inhaber von Duldungen mit Ausnahme von Ausbildungsduldungen betrifft, im Zeitraum ab dem 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n1\\. Das konkrete Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die Höhe existenzsichernder Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die eine außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung lebende bedürftige alleinstehende Erwachsene und ihr siebenjähriges Kind in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland im September 2018 beanspruchen konnten, mit dem Grundgesetz vereinbar war. \n\n## I.\n\n2\\. Bedürftige Menschen erhalten staatliche Leistungen grundsätzlich als Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB XII) oder als Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB II). Das Asylbewerberleistungsgesetz begründet für einen in ihm umschriebenen Kreis bedürftiger Menschen ausländischer Staatsangehörigkeit jedoch Sonderregelungen (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C137 ff. Rn. 2 ff.>; 163, 254 \u003C256 Rn. 2> \\- Sonderbedarfsstufe im Asylbewerberleistungsrecht). Während nach einer gewissen Aufenthaltsdauer von Leistungsbeziehern ausländischer Staatsangehörigkeit in Deutschland die Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anwendbar sind, gelten während der ersten Zeit nach der Begründung des Aufenthalts in Deutschland zwar ebenfalls an das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch angelehnte, jedoch zu Teilen hiervon abweichende Regelungen. \n\n3\\. 1\\. a) Die Leistungen zur Gewährleistung des notwendigen Lebensunterhalts werden im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit Ausnahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen getragen werden, soweit sie angemessen sind (vgl. § 35 SGB XII), in Form von Regelbedarfen gewährt. Diese Regelbedarfe umfassen sowohl Mittel zur Aufrechterhaltung des physischen Existenzminimums (vgl. § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII) als auch \"in vertretbarem Umfang\" Mittel zur \"Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft\" (vgl. § 27a Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden diese Bedarfe entsprechend als Regelbedarfe anerkannt (vgl. § 20 Abs. 1a Satz 1 SGB II). \n\n4\\. Es handelt sich bei den Regelbedarfen um monatlich bemessene (vgl. § 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII) pauschalierte Beträge. Die Leistungsberechtigten sollen mit dem als Gesamtsumme ausgezahlten Budget (dazu BTDrucks 18\u002F9984, S. 27) eigenständig wirtschaften können und etwaige höhere Bedarfe durch Ausgleiche zwischen verschiedenen Bedarfspositionen oder Ansparen über die Zeit decken (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C253>; 137, 34 \u003C92 Rn. 119>), also mit den Regelbedarfsleistungen eigenverantwortlich umgehen (vgl. § 27a Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Nur unter den Voraussetzungen des § 27a Abs. 4 SGB XII ist mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles die Möglichkeit der abweichenden Regelbedarfsfestsetzung eröffnet. Die Festsetzung der Regelbedarfe erfolgt dabei seit dem 1. Januar 2011 außerhalb des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in einem Regelbedarfsermittlungsgesetz. Im September 2018 war das vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 geltende, als Art. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl I S. 3159) in Kraft getretene Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (im Folgenden: RBEG 2017) maßgeblich. In der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 hatte das als Art. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) in Kraft getretene namensgleiche Gesetz gegolten (im Folgenden: RBEG 2011). \n\n5\\. Die Regelbedarfe sind nach Regelbedarfsstufen gegliedert, die sich grundsätzlich am Lebensalter, an der Wohnform und am persönlichen Näheverhältnis der zusammen Wohnenden orientieren (vgl. im September 2018 § 27a Abs. 2 Satz 2 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 \u003CBGBl I S. 453>). Die Regelbedarfsstufe 1 enthält den höchstmöglichen Leistungssatz. Sie gilt für alleinstehende erwachsene Personen (vgl. für die Jahre 2017 bis 2020: § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBEG 2017). Die Regelbedarfsstufe 2 betrifft das Zusammenleben von Personen; in den Jahren 2017 bis 2020 erfasste sie eine erwachsene Person, die in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBEG 2017). Die Regelbedarfsstufe 3 erfasste in den Jahren 2017 bis 2020 stationär untergebrachte Erwachsene (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RBEG 2017). Die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 betreffen Kinder und Jugendliche. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres unterfallen der Regelbedarfsstufe 6, Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres der Regelbedarfsstufe 5 und Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Regelbedarfsstufe 4 (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 RBEG 2017). \n\n6\\. Die Regelbedarfe werden auf der Grundlage einer Sonderauswertung der jeweils aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (im Folgenden: EVS) berechnet (vgl. § 28 SGB XII). Die EVS wird auf der Grundlage des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte (PrHaushStatG vom 11. Januar 1961 \u003CBGBl I S. 18>; zuletzt geändert durch Art. 5 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze vom 21. Juli 2016 \u003CBGBl I S. 1768>), in Fünf-Jahres-Abständen durch das Statistische Bundesamt erhoben. Gegenstand der EVS sind die Lebensverhältnisse privater Haushalte. Sie soll die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie das Konsumverhalten der Haushalte in Deutschland erfassen. Die bedarfsrelevanten Ausgaben sind verschiedenen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugeordnet. So werden in Abteilung 1 die Bedarfe für Nahrungsmittel und Getränke berücksichtigt, in Abteilung 2 die Bedarfe für alkoholische Getränke und Tabakwaren, in Abteilung 3 die Bedarfe für Bekleidung und Schuhe, in Abteilung 4 die Bedarfe für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung, in Abteilung 5 die Bedarfe für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände sowie laufende Haushaltsführung (Hausrat), in Abteilung 6 die Bedarfe für Gesundheitspflege, in Abteilung 7 die Bedarfe für Verkehr, in Abteilung 8 die Bedarfe für Nachrichtenübermittlung, in Abteilung 9 die Bedarfe für Freizeit, Unterhaltung und Kultur, in Abteilung 10 die Bedarfe für Bildung, in Abteilung 11 die Bedarfe für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen sowie in Abteilung 12 die Bedarfe für andere Waren und Dienstleistungen (vgl. für die Jahre 2017 bis 2020 § 6 Abs. 1 RBEG 2017). \n\n7\\. Im Rahmen der Sonderauswertung werden die Ergebnisse der EVS zur Ermittlung des Regelbedarfs beschränkt auf das Ausgabeverhalten der jeweils unteren Einkommensgruppen gesondert ausgewertet (sogenannte Referenzhaushalte). Bei Einpersonenhaushalten sind dies die unteren 15 % der Haushalte, bei Familienhaushalten die unteren 20 % (vgl. für die Jahre 2017 bis 2020: § 4 Abs. 1 Satz 2 RBEG 2017). Dies fußt auf der Annahme, dass in höheren Einkommensgruppen Ausgaben in wachsendem Umfang über das zur Deckung des Existenzminimums Notwendige hinaus getätigt werden (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C82 Rn. 97>). \n\n8\\. Zudem fließen nicht alle in den einzelnen Abteilungen der EVS im Rahmen der Sonderauswertung ermittelten Beträge in die Ermittlung der Regelbedarfe ein. Bestimmte Ausgabenposten qualifiziert der Gesetzgeber als nicht regelbedarfsrelevant und lässt den entsprechenden Betrag bei der Bedarfsermittlung unberücksichtigt, namentlich Ausgaben für Kraftfahrzeuge, alkoholische Getränke und Tabakwaren, Schnittblumen und Zimmerpflanzen, Kantinenessen, chemische Reinigung, Vorstellungsgespräche sowie Prüfungsgebühren (vgl. insbesondere BTDrucks 18\u002F9984, S. 24). Bei Kindern und Jugendlichen werden darüber hinaus bestimmte Bildungs- und Teilhabebedarfe deshalb nicht bei der Bemessung der Regelbedarfe berücksichtigt, weil sie gesondert erbracht werden (vgl. § 34 Abs. 1 SGB XII; BVerfGE 155, 310 \u003C329 Rn. 47 ff.> \\- Kommunales Bildungspaket). So fließen Ausgaben für Nachhilfeunterricht, Schulausflüge und Klassenfahrten (vgl. § 34 Absätze 2 und 5 SGB XII) nicht in die Regelbedarfe ein (vgl. für das RBEG 2011 BTDrucks 17\u002F3404, S. 73; vgl. für das RBEG 2017 BTDrucks 18\u002F9984, S. 59). Die Bedarfe für \"sonstige Verbrauchsgüter\" (EVS 2008) beziehungsweise \"Schreibwaren, Zeichenmaterial und übrige Verbrauchsgüter\" (EVS 2013) aus der EVS-Abteilung 9 sind für Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres in das Schulbasispaket (§ 34 Abs. 3 SGB XII) ausgelagert (vgl. für das RBEG 2011 BTDrucks 17\u002F3404, S. 72 f.; vgl. für das RBEG 2017 BTDrucks 18\u002F9984, S. 58, 67; s. dazu BVerfGE 137, 34 \u003C97 f. Rn. 135>). Der Bedarf \"Außerschulischer Unterricht und Hobbykurse\" (EVS 2008) beziehungsweise \"Außerschulischer Sport- und Musikunterricht, Hobbykurse\" (EVS 2013) aus der Abteilung 9 wird gemeinsam mit dem Bedarf für \"Mitgliedsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck\" (EVS 2008) beziehungsweise \"Mitgliedsbeiträge für Vereine, Parteien u. Ä.\" (EVS 2013) aus der Abteilung 12 gesondert im Rahmen des Teilhabepakets (§ 34 Abs. 7 SGB XII) erbracht (vgl. für das RBEG 2011 BTDrucks 17\u002F3404, S. 72, 106; vgl. für das RBEG 2017 BTDrucks 18\u002F9984, S. 58 f., 67; s. dazu BVerfGE 137, 34 \u003C95 f. Rn. 130>). \n\n9\\. Wenn die Ergebnisse einer neuen Sonderauswertung vorliegen, sieht § 28 Abs. 1 SGB XII die Neuermittlung der Leistungssätze durch ein Bundesgesetz vor. Das im September 2018 geltende, seit dem 1. Januar 2017 in Kraft befindliche Regelbedarfsermittlungsgesetz 2017 setzte die Sonderauswertung der EVS 2013 um, nachdem das zuvor geltende Regelbedarfsermittlungsgesetz 2011 auf der Sonderauswertung der EVS 2008 beruht hatte. Da zwischen der Erhebung der jeweiligen EVS und dem Inkrafttreten des Regelbedarfsermittlungsgesetzes ein Zeitraum von mehreren Jahren lag und die Zahlen der EVS dadurch bereits wieder an Aktualität eingebüßt hatten, rechnete der Gesetzgeber bei Verabschiedung des jeweiligen Regelbedarfsermittlungsgesetzes die sich aus der Sonderauswertung der EVS ergebenden Beträge anhand eines Mischindexes, wie er ansonsten für die Fortschreibung der Leistungen in den Jahren zwischen zwei Neuermittlungen gilt (vgl. Rn. 10), auf das Jahr des Inkrafttretens des Regelbedarfsermittlungsgesetzes hoch (vgl. § 7 Abs. 1 RBEG 2011; § 7 Abs. 1 RBEG 2017). \n\n10\\. In den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe durch den Gesetzgeber auf der Grundlage einer neuen EVS erfolgt, werden die Leistungsbeträge gemäß § 40 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28a SGB XII jeweils mit Wirkung zum 1. Januar durch Rechtsverordnung fortgeschrieben. Die der Fortschreibung zugrunde liegende Veränderungsrate ergibt sich dabei aus § 28a SGB XII (siehe daneben die Übergangsregelung in § 138 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 \u003CBGBl I S. 453>). Nach § 28a Abs. 2 Satz 3 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) war eine Fortschreibung anhand eines Mischindexes vorgesehen, in den zu 70 % die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und zu 30 % die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter einflossen. Verglichen wurde hierzu die Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres begann und mit dem 30. Juni des Vorjahres endete, mit derjenigen in dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum. Für das Jahr 2018 erfolgte nach der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 vom 8. November 2017 (RBSFV 2018; BGBl I 2017 S. 3767) eine Fortschreibung der zum Jahr 2017 durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz 2017 neu festgesetzten Leistungssätze anhand einer Fortschreibungsrate von 1,63 % (vgl. § 1 RBSFV 2018). \n\n11\\. b) Die Versorgung von Sozialhilfeempfängern mit Gesundheitsleistungen richtet sich primär nach § 264 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB V). Danach übernehmen die Krankenkassen die Versorgung der Empfänger von Sozialhilfeleistungen. Gemäß § 264 Abs. 7 SGB V hat der Sozialhilfeträger die anfallenden Kosten den Krankenkassen zu erstatten. Damit erhalten Sozialhilfebezieher im Ergebnis Leistungen im selben Umfang wie gesetzlich krankenversicherte Personen. Subsidiär besteht nach Maßgabe der §§ 47 ff. SGB XII ein Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit. \n\n12\\. 2.Seit dem Jahr 1993 gibt es für existenzsichernde Leistungen im Asylbewerberleistungsgesetz Sonderregeln unter anderem für bedürftige Asylsuchende, Geduldete und ausländische Staatsangehörige, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind. Diese erhalten nach Ablauf einer gewissen Zeit ebenfalls Leistungen in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (sogenannte Analogleistungen) nach § 2 Abs. 1 AsylbLG; bis dahin gelten für diese Personengruppen jedoch eigenständige Anspruchsnormen; sie erhalten sogenannte Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (seit 1. September 2019 § 3 gemeinsam mit § 3a AsylbLG), die unmittelbar im Anschluss an die Einreise in Deutschland gewährt werden. \n\n13\\. Ende des Jahres 2018 bezogen insgesamt rund 411.000 Personen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Pressemitteilung Nr. 359 des Statistischen Bundesamts vom 16. September 2019). Die Bezugsdauer von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Grund- und Analogleistungen) lag im Jahr 2018 im Bundesdurchschnitt bei 23,7 Monaten (vgl. BTDrucks 19\u002F16747, S. 18). \n\n14\\. a) Der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anspruchsberechtigte Personenkreis ergibt sich aus § 1 AsylbLG. Während des im Ausgangsverfahren streitbefangenen Monats September 2018 war die vom 24. Oktober 2015 bis zum 20. August 2019 geltende Fassung in der Änderung durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) maßgeblich, die auszugsweise folgenden Wortlaut hatte: § 1 AsylbLG - Leistungsberechtigte (1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1\\. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, 2\\. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist, 3\\. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes, b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt, 4\\. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, 5\\. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, 6\\. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder 7\\. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen. (2) bis (3) […]. \n\n15\\. b) In § 3 (in den seit dem 1. September 2019 geltenden Fassungen des Asylbewerberleistungsgesetzes gemeinsam mit § 3a) AsylbLG, §§ 4, 6 und 7 AsylbLG hat der Gesetzgeber für die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigten Personen eigenständige Anspruchsnormen für Existenzsicherungslagen geschaffen (aa) bis cc)). Nach Ablauf des in § 2 Abs. 1 AsylbLG geregelten Zeitraums erhalten Berechtigte Leistungen in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Analogleistungen) (dd)). \n\n16\\. aa) Zur Sicherung des Lebensunterhalts sind in § 3 AsylbLG (seit 1. September 2019 gemeinsam mit § 3a AsylbLG) Grundleistungen geregelt. Diese können in der unmittelbar an die Einreise nach Deutschland anschließenden Zeit bei Bedürftigkeit beansprucht werden. Die Höhe der Grundleistungen liegt unterhalb der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Eine der dahinterstehenden Erwägungen des Gesetzgebers ist, dass sich die unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 AsylbLG fallenden Personen typischerweise nur kurz und zu einem vorübergehenden Zweck in Deutschland aufhielten, wohingegen das Recht der Sozialhilfe auf Personen zugeschnitten sei, die in Deutschland sozial integriert seien und dort \"auf eigenen Füßen\" stünden (vgl. BTDrucks 12\u002F4451, S. 5; 13\u002F2746, S. 11 f.). Seit Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes sind die Grundleistungen von einer Unterscheidung zwischen einem notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege, Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts einerseits und einem weiteren Leistungsanteil zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens andererseits (bei Inkrafttreten am 1. November 1993: Bedarf zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens; zwischen dem 1. März 2015 und dem 23. Oktober 2015: Bargeldbedarf; seit dem 24. Oktober 2015: notwendiger persönlicher Bedarf) geprägt. Weiterhin erfolgt eine Unterscheidung danach, ob Leistungsberechtigte innerhalb oder außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung gemäß § 44 AsylbLG leben. Im ersteren Fall ist in größerem Maße die Erbringung von Sachleistungen möglich oder sogar gesetzlich angeordnet (vgl. im September 2018 § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10\\. Dezember 2014 \u003CBGBl I S. 2187>; gegenwärtig § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylbLG). \n\n17\\. bb) § 4 AsylbLG regelt einen eigenständigen Anspruch auf Gesundheitsleistungen. Dieser bleibt hinter dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung zurück und umfasst vor allem eine Akutversorgung (\"abgesenkter Versorgungsanspruch\", vgl. BSGE 134, 6 \u003C11 Rn. 23>). \n\n18\\. cc)§ 6 AsylbLG ermöglicht die Gewährung ergänzender Leistungen neben den in §§ 3 und 4 AsylbLG geregelten. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in der seit dem 18. März 2005 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 15. März 2005 (BGBl I S. 721) können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistungen zu gewähren. § 6 AsylbLG kommt nach der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber die Funktion einer leistungsrechtlichen Auffangvorschrift zu (BTDrucks 12\u002F4451, S. 10). Sie sei notwendig, um besonderen Bedarfen im Einzelfall gerecht zu werden, wie beispielsweise Bedarfen in Todesfällen, besonderen hygienischen Bedarfen oder solchen infolge körperlicher Einschränkungen (vgl. BTDrucks 13\u002F2746, S. 16). \n\n19\\. dd) Nach Ablauf des in § 2 Abs. 1 AsylbLG geregelten Zeitraums haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Analogleistungen in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (vgl. Rn. 2). Dahinter steht die Erwägung, dass bei einer längeren Dauer des Aufenthalts nicht mehr der geringere Bedarf, der bei einem in der Regel nur kurzzeitigen Aufenthalt bestehe, unterstellt werden könne. Es seien nunmehr Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und eine stärkere soziale Integration ausgerichtet seien (vgl. BTDrucks 12\u002F5008, S. 15). \n\n20\\. c) Die Höhe der Grundleistungen sowie die Länge der Frist gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG hatten sich in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes im November 1993 und dem im Ausgangsverfahren streitigen Monat September 2018 mehrfach geändert. \n\n21\\. aa) Bei Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes zum 1. November 1993 hatte der Gesetzgeber den notwendigen Bedarf für diejenigen Fälle, in denen er in Geld und nicht notwendigerweise als Sachleistung zu gewähren war, auf einen Betrag von 360 DM für den Haushaltsvorstand, auf 220 DM für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie auf 310 DM für Haushaltsangehörige von Beginn des achten Lebensjahres jeweils zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat festgesetzt. Der Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse betrug 40 DM für Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und vom Beginn des 15. Lebensjahres an 80 DM. \n\n22\\. Der Übergang von Grund- zu Analogleistungen war ursprünglich in der Weise geregelt, dass Anspruch auf Analogleistungen derjenige hatte, über dessen Asylantrag nach mehr als zwölf Monaten noch nicht bestandskräftig entschieden oder wer Inhaber einer Duldung war und die unterbliebene Ausreise nicht zu vertreten hatte (damals: § 2 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber vom 30. Juni 1993 \u003CBGBl I S. 1074>). Mit Wirkung zum 1. Juni 1997 wurde die Frist in § 2 Abs. 1 AsylbLG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26\\. Mai 1997 (BGBl I S. 1130) dahingehend neu gefasst, dass ein Anspruch auf Analogleistungen den vorherigen Bezug von Grundleistungen über einen Zeitraum von 36 Monaten voraussetzte. Zum 28. August 2007 erhöhte der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) den Zeitraum auf 48 Monate. \n\n23\\. bb) Die seit dem 1. November 1993 geltenden Grundleistungen, die in der nachfolgenden Zeit nicht erhöht worden waren, erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18\\. Juli 2012 (BVerfGE 132, 134) für mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum unvereinbar. Die seit dem Jahr 1993 trotz fortschreitender Kaufkraftentwertung nicht mehr angepassten Leistungsbeträge seien in den die fachgerichtlichen Ausgangsverfahren betreffenden Zeiträumen Januar bis November 2007 sowie November 2009 evident unzureichend (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C149 Rn. 35, 150 f. Rn. 40, 166 ff. Rn. 80 ff.>). Zudem seien die Leistungen von Anfang an nie nachvollziehbar berechnet gewesen (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C170 f. Rn. 90 f.>). Auch sei es bei der damals in § 2 Abs. 1 AsylbLG vorgesehenen Dauer von vier Jahren des Grundleistungsbezugs nicht mehr gerechtfertigt, von einem nur kurzen Aufenthalt mit möglicherweise spezifisch niedrigem Bedarf auszugehen (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C171 f. Rn. 92 f.>). Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber formulierte das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsregelung unter Bezugnahme auf die sozialhilferechtliche Bedarfsbemessung auf der Grundlage der EVS 2008 sowie die sozialhilferechtlichen Regelbedarfsstufen (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C135 f., 175 ff. Rn. 102 ff.>); ebenfalls war in der Übergangsregelung eine Fortschreibung entsprechend § 28a SGB XII für die Jahre vorgesehen, in denen die Höhe der Sozialhilfesätze nicht neu ermittelt würde (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C136, 178 Rn. 110>). \n\n24\\. cc) In der Folge fasste der Gesetzgeber mit dem zum 1. März 2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl I S. 2187) § 2 Abs. 1 und § 3 AsylbLG neu (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 1). \n\n25\\. (1) Die Wartefrist vor der Inanspruchnahme von Analogleistungen legte der Gesetzgeber nunmehr auf 15 Monate gerechnet ab der Begründung des Aufenthalts im Bundesgebiet fest. In der Entwurfsbegründung ist ausgeführt, dass dies der durchschnittlichen Dauer eines Asylverfahrens einschließlich daran anschließender aufenthaltsbeendender Maßnahmen entspreche, die sich häufig anschlössen, weil die Mehrzahl der Anträge nicht erfolgreich sei (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 19; zur nachfolgenden textlichen Änderung von § 2 Abs. 1 AsylbLG zum 6. August 2016 durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 \u003CBGBl I S. 1939> s. BRDrucks 266\u002F16, S. 34 f.). \n\n26\\. (2) Bei der Bemessung der Grundleistungen orientierte sich der Gesetzgeber nunmehr \\- wie zuvor bereits die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts (Rn. 23) - stärker an den Strukturen des Sozialhilferechts. Für die Abstufung der Leistungsbeträge wurden sechs Bedarfsstufen eingeführt, die den Regelbedarfsstufen des Sozialhilferechts entsprechen. Berechnungsgrundlage der Leistungen in den jeweiligen Bedarfsstufen war die Sonderauswertung der EVS 2008, deren Zahlenwerte der Gesetzgeber anhand des Mischindexes nach § 28a SGB XII, § 138 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auf den 1. Januar 2014 hochrechnete (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 23 ff.). \n\n27\\. Die Abteilungen 1 (Nahrungsmittel und Getränke), 3 (Bekleidung und Schuhe), 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung), 5 (Hausrat) und 6 (Gesundheitspflege) ordnete der Gesetzgeber dabei dem notwendigen Bedarf zu; die Abteilungen 7 (Verkehr), 8 (Nachrichtenübermittlung), 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur), 10 (Bildung), 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) sowie 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) wurden der Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens zugeordnet (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 21 f.). Der Rückgriff auf die EVS-Sonderauswertung schaffe die Grundlage für eine nachvollziehbare Ermittlung des Bargeldbedarfs und der notwendigen Bedarfe. Eine eigene Erhebung der Verbrauchsausgaben von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hätte hingegen unmittelbar zu Zirkelschlüssen geführt und müsse daher aus methodischen Gründen ebenso unterbleiben wie die Einführung einer speziellen Statistik (Haushaltsbudgeterhebung) nur für Ausländerhaushalte (BTDrucks 18\u002F2592, S. 20). Andere verlässliche Daten zur Ermittlung abweichenden Verbrauchsverhaltens bei Personen mit unsicherer Aufenthaltsperspektive lägen nicht vor und seien nicht ermittelbar (BTDrucks 18\u002F2592, S. 22). \n\n28\\. Soweit bestimmte Bedarfe bereits im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht in die Berechnung der Regelbedarfe eingeflossen waren, berücksichtigte der Gesetzgeber diese auch nicht für die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ebenso wurden bei Kindern und Jugendlichen entsprechend der Situation im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestimmte Bildungs- und Teilhabebedarfe wie etwa der Bedarf \"Außerschulischer Unterricht und Hobbykurse\" nicht bei der Berechnung der Grundleistungssätze berücksichtigt, weil die Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die gesonderte Erbringung von Bildungs- und Teilhabeleistungen auch im Asylbewerberleistungsgesetz gemäß dem damals neu geschaffenen § 3 Abs. 3 AsylbLG entsprechende Anwendung fanden (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 24). \n\n29\\. (3) Der Gesetzgeber berücksichtigte bei den Grundleistungen nach § 3 AsylbLG darüberhinausgehend auch Bedarfspositionen nicht, die in die Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einfließen (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 21). Die Ausgabenposten der EVS-Abteilung 5 (Hausrat) blieben bei der Berechnung des Geldbetrags für den notwendigen Bedarf von außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen lebenden Personen vollständig unberücksichtigt, weil gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG die gesonderte Erbringung des Bedarfs für Unterkunft, Heizung und Hausrat vorgesehen war (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 24). In der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) wurden Bedarfe für Eigenanteile und Rezeptgebühren für ärztlich verordnete Arzneimittel, Eigenanteile und Rezeptgebühren für andere ärztlich verordnete medizinische Erzeugnisse, therapeutische Mittel und Geräte sowie Praxisgebühren nicht berücksichtigt (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 24). In der EVS-Abteilung 12 wurde der Bedarf für die Anschaffung eines Personalausweises auch für Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres (vgl. zu dieser Altersschwelle im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für das RBEG 2011: BTDrucks 17\u002F3404, S. 87; vgl. für das RBEG 2017 BTDrucks 18\u002F9984, S. 80) nicht anerkannt (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 21). Dieser Bedarf falle bei den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht an, sondern nur bei deutschen Staatsangehörigen (BTDrucks 18\u002F2592, S. 22). Gruppenspezifische Mehrbedarfe, welche diese Minderbedarfe aufwiegen könnten, hielt der Gesetzgeber für nicht erweisbar. Ein eventueller Mehrbedarf in der Abteilung 7 (Verkehr), beispielsweise für die Fahrt zu einem weiter entfernten Rechtsanwalt, sei nicht qualifiziert ermittel- und abschätzbar (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 23). Die Vermutung, dass Personen mit unsicherer Aufenthaltsperspektive ein anderes Telekommunikationsverhalten aufwiesen als Personen mit sicherem Aufenthaltsstatus und dies zur Erhöhung der in Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) erfassten regelbedarfsrelevanten Ausgabepositionen für die Nachrichtenübermittlung führe, sei nicht plausibel zu belegen (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 23). Sofern Mehr- oder Minderbedarfe lediglich vermutet würden, aber weder statistisch nachweisbar noch offenkundig seien, würden diese nicht berücksichtigt (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 21). \n\n30\\. (4) Für den Fall, dass die Ergebnisse einer neuen EVS vorliegen, sah der neu geschaffene § 3 Abs. 5 AsylbLG eine Neufestsetzung der Leistungen durch den Gesetzgeber (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 25) vor. Im Übrigen sah der ebenfalls neue § 3 Abs. 4 AsylbLG die Fortschreibung der Leistungen entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII (zu dem Mischindex vgl. Rn. 10) in Verbindung mit der jeweiligen Regelbedarfsfortschreibungsverordnung jeweils zum 1. Januar vor. Nach dieser Regelung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt. \n\n31\\. dd) Durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) hob der Gesetzgeber mit Wirkung vom 24. Oktober 2015 die Grundleistungssätze an, wobei er dazu § 3 Absätze 1 und 2 AsylbLG vollständig neu bekanntmachte. Hierdurch holte er nach, dass er die Zahlenwerte der EVS 2008 bei der Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes im März 2015 bislang nur auf den 1. Januar 2014 hochgerechnet hatte (vgl. Rn. 26), nicht hingegen auf den 1. Januar 2015 (vgl. BTDrucks 18\u002F6185, S. 45). \n\n32\\. ee) Zum 1. Januar 2016 erfolgte die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. Oktober 2015 auf der Grundlage des damaligen § 3 Abs. 4 AsylbLG (AsylbLGBek 2016, BGBl I S. 1793; vgl. Rn. 30). Der notwendige Bedarf betrug fortan, sofern alle notwendigen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt wurden, 219 Euro in der Bedarfsstufe 1 (alleinstehende Erwachsene) und 159 Euro in der Bedarfsstufe 5 (Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres). Der notwendige persönliche Bedarf betrug in diesen Fällen fortan 145 Euro in der Bedarfsstufe 1 und 93 Euro in der Bedarfsstufe 5. \n\n33\\. ff) Mit Wirkung vom 17. März 2016 senkte der Gesetzgeber den notwendigen persönlichen Bedarf durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) wieder ab, weil aus der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) der EVS 2008 der Bedarf für Verbrauchsausgaben für Fernseh- und Videogeräte, TV-Antennen (laufende Nr. 53 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 49 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61, 78), der Bedarf für Datenverarbeitungsgeräte sowie System- und Anwendungssoftware einschließlich Downloads (laufende Nr. 54 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 50 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61, 78), der Bedarf für langlebige Gebrauchsgüter und Ausrüstungen für Sport, Camping und Erholung (laufende Nr. 56 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 52 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61, 78), der Bedarf für außerschulische Sport- und Musikunterrichte, Hobbykurse (laufende Nr. 70 in der Bedarfsstufe 1, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61; zur gesonderten Erbringung bei minderjährigen Leistungsbeziehern s. oben Rn. 8) und der Bedarf für Reparaturen und Installationen langlebiger Gebrauchsgüter und Ausrüstungen für Kultur, Sport, Camping und Erholung (laufende Nr. 69 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 64 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61, 79) sowie aus der Abteilung 10 der EVS 2008 der Bedarf für Kurse (ohne Erwerb von Bildungsabschlüssen) (laufende Nr. 71 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 65 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 62, 79) nicht existenzsicherungsrelevant seien (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 21). In der Bedarfsstufe 1 wurde, sofern alle notwendigen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt wurden, als notwendiger persönlicher Bedarf ein Betrag von 135 Euro und in der Bedarfsstufe 5 ein solcher von 83 Euro festgesetzt, was jeweils einer Negativdifferenz von 10 Euro gegenüber den seit dem 1. Januar 2016 zuletzt geltenden Beträgen entsprach. \n\n34\\. In der Gesetzentwurfsbegründung ist ausgeführt, die Besonderheiten der Bedarfssituation von Grundleistungsbeziehern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz seien bislang unzureichend abgebildet. Angesichts ihres ungesicherten Aufenthalts könne bei den Beziehern von Grundleistungen für die Dauer der Wartefrist insbesondere nicht von einer umfassenden Bedarfslage ausgegangen werden, die auch das Ansparen zur Deckung unregelmäßig auftretender Bedarfe mit umfasse. Dem solle durch eine normative Neubewertung der notwendigen persönlichen Bedarfe dieser Leistungsberechtigten Rechnung getragen werden (BTDrucks 18\u002F7538, S. 2, 12). Im Rahmen einer wertenden Betrachtung der besonderen Bedarfslage der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu Beginn ihres Aufenthalts würden die Geldleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf neu festgesetzt (BTDrucks 18\u002F7538, S. 2, 12). \n\n35\\. Die im Rahmen der EVS ermittelten durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ermöglichten die Anschaffung eines Fernsehgeräts nur durch langfristige Ansparung. Diese Ausgaben seien nicht als notwendiger Grundbedarf anzusehen, solange von einem ungesicherten und perspektivisch nur kurzfristigen Aufenthalt auszugehen sei (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 22). Die Anschaffung eines Computers sowie von Computerzubehör und Software sei in der ersten Zeit des Aufenthalts nicht existenznotwendig (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 22). Die Anschaffung beziehungsweise Reparatur und Installation langlebiger Gebrauchsgüter, zu denen unter anderem Musikinstrumente, Motorboote, Pferde etc. zählten, gehöre nicht zum existenznotwendigen Grundbedarf, solange der Verbleib in Deutschland ungesichert sei (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 22 f.). Dies gelte auch hinsichtlich Ausgaben für außerschulischen Unterricht und Hobbykurse (unter anderem Ballettunterricht, Gitarrenkurse, Musikunterricht, Reitunterricht, Töpferkurse). Minderjährige seien von dieser Nichtberücksichtigung von vornherein nicht betroffen, da bei ihnen diese Ausgaben nicht im Regelbedarf, sondern im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen gemäß dem damaligen § 3 Abs. 3 AsylbLG in Verbindung mit § 34 Abs. 7 SGB XII (in der damals maßgeblichen Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 7. Mai 2013 \u003CBGBl I S. 1167>) berücksichtigt würden (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 23). Die Gebühren für Kurse beträfen in erster Linie Sprachkurse. Bei Personen ohne gute Bleibeperspektive sei von einem fehlenden oder nur geringen Integrationsbedarf auszugehen, sodass auch hier die Verbrauchsausgaben für den Besuch von Sprachkursen in den ersten Aufenthaltsmonaten nicht als notwendiger Grundbedarf anzuerkennen seien (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 23). \n\n36\\. gg) Im Oktober 2016 initiierte die Bundesregierung den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, welches unter anderem zum 1. Januar 2017 eine Neuberechnung der Grundleistungen auf der Grundlage der EVS 2013 hätte regeln sollen (vgl. BTDrucks 18\u002F9985, S. 1). Am 1. Dezember 2016 nahm der Bundestag den Gesetzentwurf in zweiter Lesung an (BTPlPr 18\u002F206, S. 20581 \u003CA>; BRDrucks 713\u002F16 \u003CBeschluss>). Der Bundesrat lehnte am 16. Dezember 2016 die Zustimmung zu dem zustimmungspflichtigen Gesetz (vgl. Art. 104a Abs. 4 GG) ab (BRPlPr 952, S. 514 \u003CC>). Die Bundesregierung verlangte daraufhin die Einberufung des Vermittlungsausschusses (vgl. BTDrucks 18\u002F10752). Da das Vermittlungsverfahren bis zum Ablauf der 18. Legislaturperiode am 24. Oktober 2017 zu keinem Ergebnis führte, fiel das Gesetzesvorhaben der Diskontinuität anheim. \n\n37\\. hh) Eine Fortschreibungsbekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (vgl. Rn. 30) unterblieb zum 1. Januar 2017, zum 1. Januar 2018 und zum 1. Januar 2019 jeweils. In Antworten auf parlamentarische Anfragen vertrat das Ministerium die Auffassung, es sei erst dann wieder zu einer Fortschreibung befugt, wenn der Gesetzgeber die Leistungen auf der Grundlage der Ergebnisse der Sonderauswertung EVS 2013 neu festgesetzt habe (vgl. BTPlPr 19\u002F70, S. 8181 \u003CD>, S. 8182 \u003CA> \u003Czu Frage 52>; BTDrucks 19\u002F6663, S. 50 f. \u003Czu Frage 55>; BTPlPr 19\u002F73, S. 8564 \u003CD>, S. 8565 \u003CA> \u003Czu Frage 51>; BTPlPr 19\u002F91, S. 10868 \u003CD>, S. 10869 \u003CA> \u003Czu Frage 43>). \n\n38\\. ii) (1) Zum 21. August 2019 erfolgte durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1294) eine Ausdehnung des in § 2 Abs. 1 AsylbLG geregelten Zeitraums auf 18 Monate (zur seit dem 27. Februar 2024 geltenden Dauer von 36 Monaten siehe das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 21\\. Februar 2024 \u003CBGBl I Nr. 54>). \n\n39\\. (2) Durch das - auf eine neue Gesetzesinitiative der Bundesregierung aus dem Jahr 2019 zurückgehende - Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13. August 2019 (BGBl I S. 1290) wurden die Grundleistungen mit Wirkung vom 1. September 2019 auf der Grundlage der EVS 2013 neu festgesetzt (vgl. BTDrucks 19\u002F10052, S. 20). Dabei änderte der Gesetzgeber zugleich die Leistungsstruktur, indem er die regelbedarfsrelevanten Ausgaben der Abteilung 4 (Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltungskosten) der EVS 2013 aus dem Bedarfssatz für den notwendigen Bedarf im Asylbewerberleistungsgesetz nunmehr ausgliederte und stattdessen deren gesonderte Erbringung als Geld- oder Sachleistung vorsah (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 3 AsylbLG in der vom 1. September 2019 bis zum 15. Mai 2024 geltenden Fassung; BTDrucks 19\u002F10052, S. 21). Die Regelungen über die Grundleistungssätze wurden insgesamt neu gefasst, indem die bisherigen Regelungen auf den neu gefassten § 3 und einen neu eingeführten § 3a aufgeteilt wurden. \n\n40\\. d) aa) Ausgehend von diesen Entwicklungen war im streitbefangenen Monat September 2018 § 3 AsylbLG a.F. in der vom 17. März 2016 bis zum 31. August 2019 geltenden Fassung maßgeblich, die in Absatz 2 zuletzt durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722), in Absatz 1 zuletzt durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) (vgl. Rn. 33 ff.) geändert worden war (im Folgenden als \"alte Fassung\" \u003Ca.F.> bezeichnet): § 3 Grundleistungen (1) 1Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). 2Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. 3Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. 4Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. 5Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). 6Soweit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, sollen diese durch Sachleistungen gedeckt werden. 7Soweit Sachleistungen nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich sind, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden. 8Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe monatlich für 1\\. alleinstehende Leistungsberechtigte 135 Euro, 2\\. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 122 Euro, 3\\. weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 108 Euro, 4\\. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 76 Euro, 5\\. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 83 Euro, 6\\. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 79 Euro. 9Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte wird durch die zuständige Behörde festgelegt, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist. (2) 1Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren. 2Der notwendige Bedarf beträgt monatlich für 1\\. alleinstehende Leistungsberechtigte 216 Euro, 2\\. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 194 Euro, 3\\. weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 174 Euro, 4\\. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 198 Euro, 5\\. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 157 Euro, 6\\. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 133 Euro. 3Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. 4Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. 5Absatz 1 Satz 4, 5, 8 und 9 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der notwendige persönliche Bedarf als Geldleistung zu erbringen ist. 6In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden. (3) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. (4) 1Der Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedarfe nach Absatz 1 Satz 8 sowie der notwendige Bedarf nach Absatz 2 Satz 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. 2Die sich dabei ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt. (5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, werden die Höhe des Geldbetrags für alle notwendigen persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt. (6) […]. \n\n41\\. Die Höhe des notwendigen Bedarfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG a.F. (zum notwendigen persönlichen Bedarf seit dem 17. März 2016 vgl. Rn. 33 ff., Rn. 40) ergab sich in diesem Zeitraum zusätzlich dazu aus der zum 1. Januar 2016 auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 AsylbLG erlassenen Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. Oktober 2015 (BGBl I S. 1793) (vgl. Rn. 32), die insoweit folgenden Wortlaut hatte: Nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: 1\\. Als monatliche Beträge nach § 3 Absatz 1 Satz 8 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 als Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlicher Bedarfe anerkannt a) für alleinstehende Leistungsberechtigte 145 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 1), b) für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 131 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 2), c) für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 114 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 3), d) für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 86 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 4), e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 93 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 5), f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 85 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 6); 2\\. als monatliche Beträge nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 als notwendiger Bedarf anerkannt a) für alleinstehende Leistungsberechtigte 219 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1), b) für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 196 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2), c) für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 176 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3), d) für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 200 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4), e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 159 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5), f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 135 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6). \n\n42\\. bb) Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG galt im September 2018 in der vom 6. August 2016 bis zum 20. August 2019 anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl I S. 2187) sowie des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939) (vgl. Rn. 25), die wie folgt lautete (im Folgenden als \"alte Fassung\" \u003Ca.F.> bezeichnet): § 2 Leistungen in besonderen Fällen (1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. (2) bis (3) […]. \n\n## II.\n\n43\\. 1\\. Im Ausgangsverfahren steht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zuletzt noch die Höhe der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylG lebende Erwachsene (Bedarfsstufe 1) und Kinder im Alter zwischen dem Beginn des siebten und der Vollendung des 14. Lebensjahres (Bedarfsstufe 5) im Monat September 2018 in Streit. \n\n44\\. a) Die im Jahr 1970 geborene Klägerin zu 1) ist die alleinerziehende Mutter des im Februar 2011 geborenen Klägers zu 2). Beide sind eritreische Staatsangehörige. Sie reisten am 5. August 2017 nach Deutschland ein und stellten einen Asylantrag. Nach einem Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung wurden sie Anfang des Jahres 2018 einer im Gebiet des im Ausgangsverfahren beklagten Landkreises liegenden Samtgemeinde zugewiesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 7. November 2017 den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939) als unzulässig ab, weil nach der Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26\\. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180\u002F31; im Folgenden: Dublin III-VO), Italien für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig sei; gleichzeitig ordnete es die Abschiebung der Kläger nach Italien an. In der Folgezeit wurden ihnen Duldungen (§ 60a AufenthG) erteilt und ihre Asylanträge erneut abgelehnt (Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2018). \n\n45\\. b) Die Kläger standen im fortlaufenden Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ab Februar 2018 lebten sie in einer Wohnung, die der Landkreis durch die von ihm herangezogene Samtgemeinde für die Kläger angemietet hatte und die er den Klägern als Teil der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Verfügung stellte. Für die Wohnung entrichtete der Landkreis eine Inklusivmiete von 600 Euro, die sich aus einer Grundmiete von 300 Euro, 100 Euro \"kalten\" Nebenkosten, 100 Euro Heizkosten sowie 100 Euro Stromkosten zusammensetzte. Mit Bescheid vom 16. August 2018 bewilligte die herangezogene Samtgemeinde den Klägern für die Monate September 2018 bis November 2018 Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dabei legte die Samtgemeinde bei der Klägerin zu 1) einen notwendigen Bedarf und notwendigen persönlichen Bedarf von insgesamt 354 Euro monatlich nach der Bedarfsstufe 1 und bei dem Kläger zu 2) von insgesamt 242 Euro nach der Bedarfsstufe 5 zugrunde. Bei beiden Klägern brachte die Samtgemeinde von diesen Beträgen sodann jeweils einen Betrag von 50 Euro je Monat für die in der Wohnungsmiete enthaltenen Stromkosten mit dem Verweis \"abzgl. Pauschal Gesamt (aus Nebenkosten)\" in Abzug. \n\n46\\. c) Unter dem Datum des 22. November 2018 beantragten die Kläger die Überprüfung des mittlerweile bestandskräftigen Bescheides. Sie machten geltend, die Bargeldleistungen seien zu niedrig bemessen, weil die Samtgemeinde die erforderliche jährliche Anpassung der Grundleistungssätze an die Teuerung nicht berücksichtigt habe. Die in § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. vorgesehene Bekanntgabe der Erhöhung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sei zwar unterblieben, doch habe diese nur deklaratorische Funktion, denn die Durchführung der Erhöhung sei im Gesetz centgenau beschrieben. Die herangezogene Samtgemeinde lehnte den Antrag durch Bescheid vom 21. Dezember 2018 ab; da eine Neufestsetzung oder Fortschreibung der Leistungen nach § 3 Absätze 4 und 5 AsylbLG a.F. nicht erfolgt sei, könnten die Kläger keine höheren Leistungen beanspruchen. Den Widerspruch der Kläger wies der im Ausgangsverfahren beklagte Landkreis mit Widerspruchsbescheid vom 27\\. Februar 2019 zurück. \n\n47\\. d) Im sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht den Landkreis durch Urteil vom 11. April 2019 verpflichtet, den Bescheid vom 16. August 2018 abzuändern und den Klägern insgesamt weitere 351 Euro für die Monate September, Oktober und November 2018 zu gewähren. Da unklar sei, ob und in welchem Umfang überhaupt Stromkosten in den Nebenkosten der Mietwohnung enthalten seien, sei der Abzug von 50 Euro pro Monat und pro Kläger unzulässig, sodass den Klägern unter diesem Gesichtspunkt insgesamt weitere 300 Euro zustünden. Zudem seien die aus dem Jahr 2016 stammenden Grundleistungssätze mit Veränderungsraten von 1,24 % zum 1. Januar 2017 und weiteren 1,63 % zum 1. Januar 2018 nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG a.F. fortzuschreiben, so dass sich für das Jahr 2018 Beträge von monatlich insgesamt 364 Euro in der Bedarfsstufe 1 und 249 Euro in der Bedarfsstufe 5 errechneten. Die Fortschreibung folge unmittelbar aus dem Gesetz; ihr stünden weder das Fehlen einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales noch der Umstand entgegen, dass eine Neuermittlung der Leistungsbeträge durch den Gesetzgeber zum 1. Januar 2017 unterblieben sei. Für die Klägerin zu 1) resultiere daraus ein um 10 Euro monatlich, für den Kläger zu 2) ein um 7 Euro monatlich höherer Leistungsbetrag. Insgesamt ergäben sich hiernach für die Monate September bis November 2018 weitere 51 Euro. \n\n48\\. e) Der beklagte Landkreis hat am 10. Mai 2019 die von dem Sozialgericht zugelassene Berufung gegen das Urteil eingelegt und dessen Aufhebung sowie die Abweisung der Klage beantragt. Der Abzug für Stromkosten sei rechtmäßig erfolgt. Die Bedarfssätze könnten ohne Bekanntgabe durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht gemäß § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. fortgeschrieben werden. Die Kläger sind dem entgegengetreten und haben ergänzend vorgetragen, dass die Grundleistungen zudem verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügten. Der Gesetzgeber habe abweichend von den in BVerfGE 132, 134 aufgestellten Vorgaben nicht sichergestellt, dass von den Grundleistungen hinreichend zuverlässig tatsächlich nur diejenigen Personen erfasst würden, die sich regelmäßig kurzfristig in Deutschland aufhielten. Vielmehr sei der erfasste Personenkreis sehr heterogen. Der Gesetzgeber habe Minderbedarfe der auf Grundleistungen verwiesenen Personen gegenüber Hilfebedürftigen mit Daueraufenthaltsrecht nicht nachvollziehbar festgestellt und bemessen. Er habe auch Mehrbedarfe nicht berücksichtigt, die typischerweise gerade unter den Bedingungen eines nur vorübergehenden Aufenthalts anfielen. Die Höhe der Grundleistungen habe verfassungsrechtlichen Anforderungen auch deshalb nicht genügt, weil die Leistungsbeträge für die Monate September bis November 2018 nach wie vor auf der EVS 2008 beruht hätten und keine Neuermittlung auf der Grundlage der Beträge der EVS 2013 erfolgt sei. \n\n49\\. Auf Vorschlag des Landessozialgerichts haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, mit dem sie den Streitgegenstand auf die Höhe der Grundleistungen für den Monat September 2018 beschränkt haben; Leistungen für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie Leistungen nach § 6 AsylbLG seien nicht streitgegenständlich. Der Beklagte hat sich verpflichtet, das Ergebnis des rechtskräftigen Verfahrens auch auf die anderen Monate zu übertragen, auf die sich der Überprüfungsantrag bezogen hatte. \n\n50\\. 2\\. Das Landessozialgericht hat am 26. Januar 2021 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob \"§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylbLG und § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5 und 8 AsylbLG (…)\" a.F. mit dem Grundgesetz vereinbar sind. \n\n51\\. a) Das Landessozialgericht hält die Regelungen über die Grundleistungen im Monat September 2018 für verfassungswidrig. Zwar seien die Bedarfssätze in den für die Kläger geltenden Bedarfsstufen 1 und 5 nicht evident unzureichend, doch habe der Gesetzgeber die Geldleistungen nicht nachvollziehbar und sachlich differenziert und damit nicht bedarfsgerecht berechnet. \n\n52\\. aa) Die Bemessung der Bedarfe genüge nicht den prozeduralen Anforderungen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. \n\n53\\. (1) Die Nichtberücksichtigung von Ausgabenposten der EVS-Abteilungen 9 und 10 sei weder dem Grunde noch der Höhe nach in einem nachvollziehbaren, transparenten Verfahren erfolgt. Es fehle an einer tragfähigen Begründung. \n\n54\\. Der Gesetzgeber halte sich ausweislich der Gesetzentwurfsbegründung für befugt, gezielt zu entscheiden, inwieweit sich aus der Kurzfristigkeit des Aufenthalts konkrete Mehr- oder Minderbedarfe ergeben. Nach BVerfGE 132, 134 \u003C164 Rn. 73> stünden die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse und die wertende Einschätzung des Bedarfs indessen nicht selbständig nebeneinander, sondern in einem Zusammenhang. Eine Differenzierung bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums nach Besonderheiten bestimmter Personengruppen sei trotz des Bestehens eines Gestaltungsspielraums bei der Bewertung der existenznotwendigen Bedarfe nur möglich, sofern der Bedarf einer konkreten Gruppe an existenznotwendigen Leistungen von demjenigen anderer Bedürftiger signifikant abweiche und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden könne. Die Kenntnis und Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse - empirisch belegt - sei die erforderliche Grundlage für die wertende Entscheidung des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber habe die Verbrauchsausgaben in den EVS-Abteilungen 9 und 10 jedoch herausgestrichen, ohne die tatsächlichen Verhältnisse beziehungsweise Bedarfe der Leistungsberechtigten zu ermitteln. Ungeachtet dessen lasse sich die Annahme von Minderbedarfen in den Abteilungen 9 und 10 auch nicht aufgrund allgemeiner Erwägungen tragfähig begründen. Bereits im Allgemeinen begegne die Einschätzung des Gesetzgebers Bedenken, dass ein Bedarf nach den in den Abteilungen 9 und 10 erfassten Gütern erst mit einer hinreichenden \"Integrationstiefe\" entstehe. Menschen, die Anspruch auf Grundleistungen hätten, befänden sich gerade am Anfang des Aufenthalts in Deutschland in einer prekären Lage. \n\n55\\. Im Konkreten unplausibel sei die wertende Einschätzung des Gesetzgebers zur Anschaffung eines Fernseh- und Videogeräts sowie der zugehörigen Antennenanlage, dass diese in der ersten Zeit des Aufenthalts nicht existenznotwendig seien. Durch die Bewertung als regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in den einzelnen Regelbedarfs-ermittlungsgesetzen habe der Gesetzgeber selbst den entsprechenden Bedarf als grundsätzlich existenznotwendig anerkannt. Fernsehen sei eine standardmäßig genutzte Informationsquelle. Es sei gut möglich, dass gerade Personen, die sich zur Begründung ihres Aufenthaltsrechts auf völkerrechtliche, humanitäre oder politische Bleibegründe beriefen, zu Beginn ihres Aufenthalts sogar einen besonderen oder erhöhten Bedarf an Informationen, Bildung und Unterhaltung hätten, etwa weil sie sich über die Verhältnisse in der Heimat auf dem Laufenden halten und sich über die hiesige Sprache, Kultur und Lebensgewohnheiten informieren wollten. \n\n56\\. Gleiches gelte für die wertende Einschätzung zu Datenverarbeitungsgeräten sowie System- und Anwendungssoftware, einschließlich Downloads. Computer mit Zubehör, allgemeine sowie Lehr- und Lernprogramme, Taschenrechner, Scanner oder Schreibmaschine dienten wie ein Fernsehgerät oder sogar besser als dieses der Information, Bildung und Unterhaltung. Im Übrigen enthielten die Gesetzesmaterialien keine sachliche Begründung, warum die Anschaffung eines Computers sowie von Computerzubehör und Software in der ersten Zeit des Aufenthalts nicht existenznotwendig sein solle. \n\n57\\. Ohne sachliche Begründung habe der Gesetzgeber auch die Bedarfe für langlebige Gebrauchsgüter und Ausrüstung für Kultur, Sport, Camping und Erholung sowie für außerschulischen Unterricht und Hobbykurse bei der Leistungsberechnung nicht berücksichtigt. Die in der Gesetzentwurfsbegründung als Beispiel genannten Musikinstrumente, Motorboote und Pferde legten zwar nahe, dass die Ausgaben entsprechend hoch seien. Es sei aber nicht belegt, dass sich ein ungesicherter Verbleib in Deutschland auf diese Ausgaben auswirke. Die Nichtberücksichtigung von Bedarfen für Musikinstrumente verschlechtere die Integrationschancen. \n\n58\\. Die Nichtberücksichtigung der in Abteilung 10 erfassten Ausgaben für Kurse, die in erster Linie Sprachkurse betreffen sollten, sei ebenfalls nicht tragfähig begründbar. Dass Grundleistungsberechtigte einen geringeren Bedarf nach diesen Gütern hätten, lasse sich nicht belegen. Die Aussage in den Materialien, dass dieser Wunsch \"zurückgestellt\" werden müsse, genüge dem Begründungserfordernis nicht. Ausländische Staatsangehörige verlören ihren Geltungsanspruch als soziale Individuen nicht dadurch, dass sie ihre Heimat verließen und sich in Deutschland nicht auf Dauer aufhielten. \n\n59\\. Die abweichende Leistungsbemessung sei auch der Höhe nach nicht in einem inhaltlich transparenten Verfahren erfolgt. Für die Bedarfsstufe 1 sei zwar der aus der Nichtberücksichtigung von Verbrauchsausgaben der Abteilungen 9 und 10 resultierende Minderbetrag von 10 Euro monatlich noch nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei jedoch eine Verminderung der Leistungen in der Bedarfsstufe 5 um ebenfalls 10 Euro monatlich. Hier ergäben die nicht berücksichtigten Verbrauchsausgaben gerade einmal einen Betrag von 4,51 Euro (Verweis auf BTDrucks 17\u002F3404, S. 78 f. zu lfd. Nrn. 49, 50, 52, 64, 65). Die Materialien des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren enthielten dazu keine Angaben. \n\n60\\. (2) Der Gesetzgeber habe bei der Bemessung der Grundleistungen in verfassungswidriger Weise einseitig vermeintliche Minderbedarfe berücksichtigt, ohne deren Kompensation durch möglicherweise bestehende Mehrbedarfe in den Blick zu nehmen, die typischerweise gerade unter den Bedingungen eines nur vorübergehenden Aufenthalts anfielen. Es habe gewichtige und dem Gesetzgeber ausweislich der Begründung zum Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes aus dem Jahr 2015 bekannte Anhaltspunkte gegeben, dass in den EVS-Abteilungen 7 und 8 Mehrbedarfe für Fahrten zu einem weiter entfernten Rechtsanwalt oder wegen der Häufigkeit und Dauer von Auslandstelefonaten bestünden. Die angeblichen Ermittlungshindernisse seien vor dem Hintergrund nicht plausibel, dass der Gesetzgeber keine Bedenken gegen die Annahme gruppenspezifischer Minderbedarfe gehabt habe. \n\n61\\. (3) Aufgrund der nachträglichen am Warenkorbmodell orientierten Nichtberücksichtigung einer Vielzahl von Verbrauchsausgaben aus der statistischen Berechnung der Leistungen sei es nicht gewährleistet, dass die Grundleistungen so bemessen seien, dass Unterdeckungen intern ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden könnten; ein Ausgleich sei auch nicht durch zusätzliche Leistungsansprüche abgesichert. Die Gefahr nicht gedeckter Kosten für einzelne bedarfsrelevante Güter sei im Anwendungsbereich der Asylbewerbergrundleistungen in einem noch stärkeren Maße ausgeprägt als im allgemeinen Grundsicherungsrecht des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Höhe von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sei durch die Nichtberücksichtigung von Verbrauchsausgaben der EVS-Abteilungen 5, 6, 9, 10 und 12 deutlich niedriger bemessen als die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Sie seien nicht mehr hinreichend hoch, um einen finanziellen Spielraum für Rücklagen zu belassen. Insoweit werde in den Materialien des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (Verweis auf BTDrucks 18\u002F7538, S. 21) auch ausdrücklich betont, dass die mit den Leistungen verbundene Budget- und Ansparfunktion in der Anfangszeit des Aufenthalts in Deutschland nicht ihre volle Wirkung entfalten solle. Die Möglichkeit von Ansparungen sei wegen des auf 200 Euro pro Person begrenzten Vermögensfreibetrags (§ 7 Abs. 5 Satz 1 AsylbLG) ohnehin sehr begrenzt. Ein Ausgleich sei auch nicht hinreichend durch zusätzliche Leistungsansprüche gesichert. Bei dem allein in Betracht kommenden § 6 AsylbLG handle es sich um eine Auffang- beziehungsweise Öffnungsklausel, um im Einzelfall dem Anspruch auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums gerecht zu werden. Die seit 1997 unverändert gebliebene Vorschrift sei jedoch an die Entwicklungen im Grundsicherungsrecht in den letzten Jahrzehnten nicht angepasst worden. Der Gesetzgeber sei eine Konkretisierung des Anwendungsbereichs und Vorgaben zur Normauslegung überwiegend schuldig geblieben. Zudem sei § 6 AsylbLG als Ausnahmebestimmung für den atypischen Bedarfsfall von vornherein nicht geeignet, strukturelle Leistungsdefizite auszugleichen. Dies gelte zum einen, soweit der Gesetzgeber Mehrbedarfe in den Abteilungen 7 und 8 nicht anerkannt habe. Diese erhöhten Bedarfe träten wohl nicht nur in atypischen Fällen, sondern regelmäßig auf. Zum anderen könne das strukturelle Defizit der verfassungswidrigen Kürzung von Ausgabenposten der EVS-Abteilungen 9 und 10 nicht kompensiert werden. \n\n62\\. bb) Der Gesetzgeber habe entgegen den aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Vorgaben ebenfalls nicht sichergestellt, dass unter den Anwendungsbereich der Grundleistungen tatsächlich nur diejenigen Personen fielen, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhielten. Der personale Anwendungsbereich der Grundleistungen erstrecke sich im Regelungszusammenhang mit § 2 AsylbLG a.F. auf alle Leistungsberechtigten, die sich entweder erst bis zu 15 Monate in Deutschland aufhielten oder die sich schon länger in Deutschland aufhielten, denen aber eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer vorzuwerfen sei. Die Bestimmung der auf Grundleistungen verwiesenen Personengruppe knüpfe in einer noch sachgerechten Weise an eine typischerweise ungesicherte Bleibeperspektive der Betroffenen nach ihrem Aufenthaltsstatus während der Anfangsphase ihres Aufenthalts in Deutschland von bis zu 15 Monaten an, was der durchschnittlichen Dauer eines Asylverfahrens entspreche. Für einen Zeitraum von bis zu 15 Monaten sei es auch gerechtfertigt, wenn geduldete oder vollziehbar ausreisepflichtige Personen (§ 1 Abs. 1 Nrn. 4, 5 AsylbLG) auf Grundleistungen verwiesen seien. Aus dem aufenthaltsrechtlichen Status dieser Personen lasse sich in aller Regel keine bessere Bleibeperspektive in Deutschland ableiten als für die Schutzsuchenden, über deren Asylantrag noch nicht entschieden sei. Verfassungsrechtlich problematisch sei es allerdings, dass durch die typisierende Umschreibung der Leistungsberechtigten (im Einzelfall) auch Personen einbezogen seien, bei denen bereits zu Beginn ihres Aufenthalts in Deutschland mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer prognostisch längeren Aufenthaltsdauer ausgegangen werden könne. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Grundleistungen auf Fälle eines tatsächlichen Kurzaufenthalts werde ebenfalls nicht gewährleistet, soweit gemäß § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylbLG a.F. auch nach dem Ablauf von 15 Monaten Personen keine Analogleistungen erhielten, die die Dauer ihres Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich beeinflusst hätten. \n\n63\\. cc) Die Vorgaben aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG seien auch deshalb verletzt, weil der Gesetzgeber die Leistungen für die Zeit ab dem Jahr 2017 nicht gemäß § 3 Abs. 5 AsylbLG a.F. neu festgesetzt habe, obwohl er über neue Erkenntnisse in Form der Sonderauswertung der EVS 2013 verfügt habe. Eine Aktualisierung der Bedarfssätze betreffend die Bedarfsstufen 1 und 5 sei unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten erforderlich gewesen, weil mit der EVS 2013 eine aktuelle Datengrundlage vorhanden gewesen sei. Die Erforderlichkeit einer Aktualisierung sei nicht erst dann zu bejahen, wenn die Leistungen evident unzureichend seien. Seiner Pflicht zur Aktualisierung der Bedarfe in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. August 2019 sei der Gesetzgeber ohne sachliche Rechtfertigung nicht nachgekommen. Den Materialien zum Dritten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes aus dem Jahr 2019 lasse sich nicht entnehmen, warum der Gesetzgeber die EVS 2013 erst zum 1. September 2019 berücksichtigt habe. \n\n64\\. b) Die Gewährung höherer Leistungen komme nicht im Wege der Gesetzesauslegung in Betracht. Insbesondere seien die Gerichte nicht befugt, die Leistungen entsprechend § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. für die Zeiträume fortzuschreiben, in denen es zu keiner Neufestsetzung gekommen sei. Eine Fortschreibung zum 1. Januar 2017 sei zudem schon mit dem Wortlaut von § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. nicht vereinbar, weil die von § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. vorausgesetzte Rechtsverordnung zum 1. Januar 2017 nicht erlassen worden sei. Da der Gesetzgeber zum 1. Januar 2017 die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vollständig neu festgesetzt habe, habe für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kein Anlass bestanden, daneben noch eine Rechtsverordnung zur Leistungsfortschreibung zu erlassen. Eine verfassungskonforme Auslegung komme aufgrund der Eindeutigkeit des Auslegungsergebnisses nicht in Betracht. Auch stehe einer Fortschreibung durch die Gerichte jedenfalls seit Erlass des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes im Jahr 2019 der erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen. Diesem sei die Problematik der unterbliebenen Neufestsetzung beziehungsweise Fortschreibung bekannt gewesen. Gleichwohl habe er für die Vergangenheit keine höheren Leistungen festgesetzt. Aus diesem Grund sei auch eine Fortschreibung zum 1. Januar 2018 nicht möglich. \n\n65\\. c) Die aufgeworfenen Fragen seien für den Ausgang des Berufungsverfahrens entscheidungserheblich. Den Klägern stünden zwar schon deshalb höhere Leistungen als bislang bewilligt zu, weil der Landkreis zu einer Kürzung für Haushaltsstrom in der konkreten Höhe nicht berechtigt gewesen sei. In welcher genauen Höhe die in dem Bescheid vom 16. August 2018 bewilligten Leistungen zu niedrig bemessen gewesen seien, hänge jedoch von der im Jahr 2018 insgesamt geltenden Höhe der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab. \n\n## III.\n\n66\\. Von der im Normenkontrollverfahren eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme haben die Bundesregierung, die Landesregierung von Rheinland-Pfalz, das Bundessozialgericht, der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), die Kläger des Ausgangsverfahrens, der Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche Deutschland und das Kommissariat der deutschen Bischöfe, das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB), die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW), die Bundesarbeitsgemeinschaft Pro Asyl e.V., der Deutsche Anwaltverein e.V. (DAV), der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. (DSGT) sowie der Flüchtlingsrat Berlin e.V. Gebrauch gemacht. Weiterhin hat das Gericht eine Eingabe vonseiten der Abgeordneten des Deutschen Bundestages (…) erhalten. \n\n67\\. Den Äußerungs- und Stellungnahmeberechtigten hat ein Fragenkatalog unter anderem zu tatsächlichem Verbrauchsverhalten und tatsächlichen Bedarfen der grundleistungsberechtigten Personen insbesondere in den Jahren 2017 bis 2019 vorgelegen. \n\n68\\. a) Die Bundesregierung erklärt, Daten zu den bedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben und zur Zusammensetzung der Abteilungen für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gebe es nur für das Erhebungsjahr der EVS 2013 selbst, weshalb keine Werte für die Jahre 2017 bis 2019 benannt werden könnten. Im Übrigen hat sie von einer Stellungnahme abgesehen. \n\n69\\. b) Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz führt aus, die Annahme einer generell verminderten Bedarfslage von Grundleistungsberechtigten aufgrund einer fehlenden Aufenthaltsverfestigung fuße nicht auf einer empirisch fundierten Einschätzung. Dies gelte insbesondere für die Nichtberücksichtigung bestimmter regelbedarfsrelevanter Ausgaben der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und der gesamten Abteilung 10 (Bildung) durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016. Zu Recht gehe der Vorlagebeschluss davon aus, dass der Gesetzgeber einseitig auf Minderbedarfe fokussiert gewesen sei und Mehrbedarfen nicht ausreichend Rechnung getragen habe. Es sei auch nicht sachgerecht, bei Leistungsberechtigten generell von einer kurzen Bleibeperspektive auszugehen. Dies zeige sich besonders bei Leistungsberechtigten mit einer Aufenthaltsgestattung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG). Es sei nicht bekannt, aus welchen Gründen die Neufestsetzung der Grundleistungen auf der Grundlage der EVS 2013 nicht unmittelbar zu Beginn der 19\\. Legislaturperiode erfolgt sei. \n\n70\\. c) Das Bundessozialgericht teilt mit, zu den angegriffenen Regelungen und den vom Landessozialgericht aufgeworfenen Fragen bislang keine Entscheidungen getroffen zu haben. \n\n71\\. d) Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) weist darauf hin, zu den aufgeworfenen Fragen des Senats nicht über eigene Erkenntnisse zu verfügen. \n\n72\\. e) Die Kläger des Ausgangsverfahrens führen aus, der Gesetzgeber erfasse nicht zuverlässig diejenigen Personen, die sich prognostisch nur kurzfristig in Deutschland aufhielten. Er gehe bei jeder Person von einer ungesicherten Bleibeperspektive während der ersten 15 Monate aus, ohne nach Aufenthaltsstatus, Grund der Einreise oder Herkunftsland zu differenzieren. Der Gesetzgeber habe zudem die Grundleistungssätze nicht nachvollziehbar bemessen. Er habe zu den vermeintlich abweichenden Bedarfen von Ausländern während der ersten 15 Monate ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keinerlei Erhebungen angestellt. Es fehle gänzlich an empirischen Belegen. Nehme eine Person an einem Integrationskurs teil, so müsse ihr auch zugestanden werden, die gelernten und zu lernenden Inhalte mithilfe eines Computers aufzubereiten. Eine Nichtberücksichtigung der Position zu Fern-sehern mit Satellitenempfang übersehe den Bedarf, über die konkrete Situation im Heimatland informiert zu bleiben. Erforderlich seien auch Kurse außerhalb der Integrationskurse, um den Spracherwerb voranzubringen. Zugleich stelle der Gesetzgeber keine Erwägungen an, ob Mehrbedarfe vorlägen, die typischerweise gerade unter den Bedingungen eines nur vorübergehenden Aufenthalts anfielen, wie etwa im Bereich der Rechtsberatung. Hier gebe auch das Europarecht durch die Dublin III-VO, durch die Richtlinie 2013\u002F32\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl L 180\u002F60; im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie) sowie durch die Richtlinie 2013\u002F33\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl L 180\u002F96; im Folgenden: AufnahmeRL), hohe Standards vor. \n\n73\\. f) Der Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche Deutschland und das Kommissariat der deutschen Bischöfe sehen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme in dem Asylbewerberleistungsgesetz ein Sonderleistungsrecht mit potentiell stigmatisierender Wirkung. Problematisch sei, dass Daten zur Bezifferung des Bedarfs der nach dem genannten Gesetz Leistungsberechtigten nicht vorlägen. Die EVS enthalte keine Daten dazu. Zu Mehr- oder Minderbedarfen lägen den Kirchen keine empirischen Erkenntnisse vor. Bezogen auf die Nutzung von Datenverarbeitungsgeräten, von Rechtsberatung und Mobilität sei aber von einem Mehrbedarf auszugehen. \n\n74\\. g) Nach Einschätzung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) spricht die empirische Evidenz dafür, dass sich Kürzungen in den EVS-Abteilungen 9 und 10 nachteilig auf die Integration Asylsuchender im Vergleich zu Leistungsberechtigten nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auswirkten, und zwar auch auf dem Arbeitsmarkt. \n\n75\\. h) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) führt aus, entscheide sich der Gesetzgeber für eine abweichende Bestimmung des Existenzminimums hinsichtlich einer bestimmten Gruppe von Personen, sei eine auf der Gesamtbevölkerung beruhende Datenerhebung untauglich. Der Gesetzgeber habe die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch die Nichtberücksichtigung von Teilpositionen immer weiter gekürzt, ohne je den Bedarf der Leistungsberechtigten zu untersuchen oder anderweitig zu plausibilisieren. Es existiere keine Datengrundlage, aufgrund derer nachvollziehbar auf die Bedarfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigter geschlossen werden könne. Mehrbedarfe lägen nach Erfahrungen aus der eigenen Beratungspraxis etwa im Hinblick auf die Ernährung vor, weil die Vollverpflegung in der Unterkunft nicht immer qualitativ zufriedenstellend sei. Mehrbedarfe existierten auch im Hinblick auf die Mobilität, denn Sammelunterkünfte seien häufig schlecht oder gar nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Mehrbedarfe bestünden in Sammelunterkünften zudem in den Bereichen Kommunikation sowie der sozialen und politischen Teilhabe, weil Internet und Computer, Drucker, Scanner und Musikanlage sowie WLAN und Fernsehgeräte häufig nicht zur Verfügung stünden. Gerade zu Beginn des Aufenthalts in Deutschland sei der Bedarf an Kleidung sehr hoch. In der Regel werde zwar gebrauchte Kleidung zur Verfügung gestellt, doch zeigten Rückmeldungen aus der Beratungspraxis, dass diese Versorgung unzureichend sei. Mehrbedarfe seien in der ersten Zeit des Aufenthalts auch wegen der Kosten anwaltlicher Beratung und Unterstützung gegeben. Weitere Belastungen entstünden durch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen oder eines Passes. § 6 AsylbLG komme zwar hier als Anspruchsgrundlage in Betracht, werde aber von Gerichten zur Passbeschaffung auch abgelehnt. Hinweise auf verminderte Bedarfe in der ersten Zeit des Aufenthalts in Deutschland fehlten demgegenüber ganz. Die leistungsberechtigten Personen hielten sich zu einem großen Teil auch nicht nur kurzfristig in Deutschland auf. Die Bleibeperspektive der Leistungsberechtigten sei bei einem beträchtlichen Teil deutlich länger beziehungsweise sogar dauerhaft, was die Gesamtschutzquote zeige, die im Jahr 2021 bei 39 % gelegen habe. Ein Blick auf die Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG zeige, dass in vielen Fällen nicht von einem kurzfristigen Aufenthalt auszugehen sei. Auch bei den Inhabern einer Duldung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass deren Aufenthalt lediglich kurzfristiger Natur sei. Der häufigste Anwendungsfall sei § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen sei, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sei und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Dies sei oft über viele Jahre der Fall. Auch könnten Inhaber einer Ausbildungsduldung nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. \n\n76\\. i) Auch nach Auffassung der Bundesarbeitsgemeinschaft Pro Asyl ist die Beschränkung auf Grundleistungen während eines Zeitraums von 15 Monaten verfassungsrechtlich nicht tragfähig; insbesondere da die Grundleistungen am untersten Rahmen des verfassungsrechtlich Vertretbaren lägen, komme eine Wartezeit von mehr als drei bis sechs Monaten nicht in Betracht. Viele Betroffene verblieben auch nach erfolglosem Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Deutschland; von etwa 250.000 geduldeten Personen halte sich etwas mehr als die Hälfte seit mehr als fünf Jahren in Deutschland auf. Eine Bleibeperspektive im Sinne einer längeren Aufenthaltsdauer hätten die allermeisten Menschen von Beginn an. Die Nichtberücksichtigung von Bedarfen der EVS-Abteilungen 9 und 10 widerspreche den Vorgaben des Internationalen Paktes für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (im Folgenden: IPwskR), insbesondere dessen Art. 9 und Art. 15 Abs. 1a, und dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (im Folgenden: KRK), insbesondere dessen Art. 29 und Art. 31. Weiterhin sieht Pro Asyl Mehrbedarfe namentlich im Bereich der Kommunikation und Mediennutzung, für Übersetzer- oder Dolmetscherkosten sowie für Ernährung. \n\n77\\. j) Der Deutsche Anwaltverein (DAV) geht davon aus, dass fehlerhafterweise auch solche Personen allein grundleistungsberechtigt seien, bei denen von einer längeren Aufenthaltsdauer auszugehen sei. Bei einer Duldung könne von vornherein feststehen, dass der Duldungsgrund beispielsweise wegen zielstaatsbezogener Abschiebehindernisse auf absehbare Zeit nicht entfallen werde. Ende 2019 hätten sich von den Inhabern einer Duldung bereits mehr als die Hälfte über eine Dauer von mehr als drei Jahren und 10 % sogar über mehr als acht Jahre in Deutschland aufgehalten. Der DAV erachtet die EVS als ungeeignete Datenbasis für die Berechnung der Grundleistungen; es gebe keine Vergleichsgruppen zum nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigten Personenkreis, der zu Beginn des Aufenthalts in Deutschland keine Existenzsicherungsleistungen beziehe. Die Situation der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Personen zeichne sich dadurch aus, dass diese typischerweise ohne Hab und Gut nach Deutschland einreisten. Die Nichtberücksichtigung von Ausgabepositionen in der EVS-Abteilung 9 und 10 infolge des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 sei nicht tragfähig begründet. Der Gesetzgeber berufe sich nicht auf belegbares abweichendes Verbrauchsverhalten, sondern es handle sich um eine wertende Einschätzung ins Blaue hinein. Weiterhin sieht der DAV Mehrbedarfe für Ernährung, Bekleidung, Übersetzungsdienstleistungen, Mobilität, Telekommunikation sowie für Rechtsdienstleistungen, Beurkundungen und die Erfüllung verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten. Die Sachleistungen für Hausrat seien nur unzureichend und nicht bedarfsdeckend. \n\n78\\. k) Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) erachtet die Ausführungen des Landessozialgerichts in dem Vorlagebeschluss für zutreffend. Der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers sei stark eingeschränkt, wenn er die Höhe existenzsichernder Leistungen mindere. \n\n79\\. l) Der Deutsche Sozialgerichtstag (DSGT) sieht den Zeitraum von 15 Monaten, in dem nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigte Personen nach der im September 2018 maßgeblichen Rechtslage auf Grundleistungen verwiesen waren, als gerade noch verfassungsrechtlich zulässig an. Dieser Zeitraum dürfe aber nicht erneut verlängert werden. Zu Recht habe das Landessozialgericht in dem Vorlagebeschluss aber eine Härtefallklausel für diejenigen Leistungsberechtigten gefordert, bei denen mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei, dass nur ein vorübergehender Aufenthalt vorliege. Die Begründung des Gesetzgebers, warum gewisse Positionen der Abteilungen 9 und 10 aus dem Regelsatz genommen worden seien, sei dem Grunde nach überzeugend. Minderbedarfe für eine spezifische Gruppe seien nur hinreichend zu begründen, nicht aber zwingend empirisch; eine hinreichende Begründung habe der Gesetzgeber gegeben. Der DSGT teile aber die Einschätzung des Landessozialgerichts, dass aufgrund der Summe der insgesamt - auch in anderen Abteilungen der EVS - nicht berücksichtigten Ausgabenposten das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei. Nicht im Einklang mit verfassungsrechtlichen Vorgaben stehe weiterhin, dass die Leistungssätze erst wieder zum 1. September 2019 aktualisiert worden seien. Der Gesetzgeber weiche ohne Begründung von dem in § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. selbst gewählten Jahresrhythmus ab, wobei zugleich im Recht des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und auch des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch weiterhin jährliche Aktualisierungen stattgefunden hätten. Dies gelte umso mehr, als bereits der Jahresrhythmus im Hinblick auf die Verpflichtung zur jeweils aktuellen Bedarfsdeckung vergleichsweise lang sei. \n\n80\\. m) Der Flüchtlingsrat Berlin führt aus, die Annahme einer nur kurzen Aufenthaltsdauer der Grundleistungsbezieher sei empirisch falsch. Ein Aufenthalt bestehe in der Regel über Jahre beziehungsweise sei oft dauerhaft. Abschiebungen in Länder wie Iran, Irak, Syrien, Eritrea, Somalia und Afghanistan seien weitgehend ausgesetzt, indem Kettenduldungen erteilt würden, wobei ein Teil der Betroffenen auch ein humanitäres Aufenthaltsrecht habe. Ein gruppenspezifischer Minderbedarf Geflüchteter in den Abteilungen 9 und 10 lasse sich empirisch nicht belegen. Auch sei die Annahme fragwürdig, dass Geflüchtete neben Sprachkursen nicht auch andere Kurse besuchen sollten, zum Beispiel zu den Themen Computer, Englisch, Buchführung oder Ähnliches. Besonders gravierend sei die Kürzung des soziokulturellen Bedarfs in den Abteilungen 9 und 10 für Kinder. Das Bildungs- und Teilhabepaket, auf das der Gesetzgeber zur Rechtfertigung der Kürzungen teilweise verwiesen habe, greife für geflüchtete Kinder nicht effektiv, weil erst seit Januar 2019 die Leistungen insoweit als automatisch mitbeantragt gölten, in der Zeit zuvor jedoch wegen fehlender Beantragung häufig nicht in Anspruch genommen worden seien. Der interne Ausgleich zwischen unterschiedlichen Bedarfspositionen, der bereits im Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch kritisch sei, sei im Asylbewerberleistungsgesetz infolge der zusätzlichen Nichtberücksichtigung weiterer EVS-Ausgabeposten kaum noch durchführbar. Ebenfalls nimmt der Flüchtlingsrat Mehrbedarfe für Ernährung, Bekleidung, Fahrten zu muttersprachlichen Ärzten, Mobilität im Allgemeinen, Kommunikation, Portokosten sowie Rechtsdienstleistungen und Beurkundungen an. \n\n81\\. n) Die Abgeordnete (…) teilt mit, dass empirische Erkenntnisse zu Mehr- oder Minderbedarfen der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach ihrer Kenntnis nicht vorlägen. Ein nicht unerheblicher Teil der Menschen im Asylverfahren lebe über einen langen Zeitraum in Deutschland (Verweis auf BTDrucks 20\u002F3717, S. 2). Im Jahr 2021 habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 39,9 % aller Asylsuchenden als schutzberechtigt anerkannt, zuvor im Jahr 2020 sogar 43,1 %. Die bereinigte Gesamtschutzquote, das heißt der Anteil der Schutzgewährungen in den Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine formelle Entscheidung getroffen, sondern eine sachliche Prüfung vorgenommen habe, habe bei 63,1 % im Jahr 2021 und 57,3 % im Jahr 2020 gelegen (Verweis auf BTDrucks 19\u002F28109, S. 5; BTDrucks 20\u002F2309, S. 3). Zu den schon durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilten Schutzberechtigungen kämen die durch die Gerichte angeordneten hinzu, die in den letzten vier Jahren jeweils noch einmal bei einem Drittel der von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilten gelegen hätten (Verweis auf BTDrucks 19\u002F8258; BTDrucks 19\u002F19333; BTDrucks 20\u002F1048 \u003Cjeweils zu Frage 24>). Auch abgelehnte Asylsuchende blieben häufig langfristig oder dauerhaft in Deutschland (Verweis auf BTDrucks 20\u002F1048, S. 40 ff. \u003Czu Frage 25>). \n\n# B.\n\n82\\. Die Vorlage, die im Hinblick auf die Regelungen in § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Sätze 5 und 8 AsylbLG der Begrenzung bedarf (I), ist zulässig (II). Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Entscheidung über die Vorlage ist gegeben (III). Soweit es für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist, ist die Vorlagefrage zugleich auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. auszuweiten (IV). \n\n## I.\n\n83\\. Die Vorlage bedarf der Begrenzung. \n\n84\\. 1\\. Da das Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG einen - wenn auch dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung zugewiesenen - Teil des einheitlichen Ausgangsrechtsstreits darstellt, können grundsätzlich nur solche Rechtsvorschriften zur verfassungsgerichtlichen Prüfung und Entscheidung gestellt werden, denen im Ausgangsverfahren rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 117, 272 \u003C291>; 153, 310 \u003C330 Rn. 47> \\- Knorpelfleisch, jeweils m.w.N.>). Die verfassungsrechtliche Prüfung im Normenkontrollverfahren ist dabei grundsätzlich auf die entscheidungserheblichen Teile der vorgelegten Normen zu beschränken (vgl. BVerfGE 108, 186 \u003C210>; 150, 204 \u003C228 Rn. 72>). Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen der konkreten Normenkontrolle eine Regelung nur insoweit am Maßstab der Grundrechte, als die Kläger des Ausgangsverfahrens hiervon betroffen sind und eine Grundrechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C219>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2025 - 2 BvL 19\u002F14 -, Rn. 64 - Mindestgewinnbesteuerung). Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist einzuschränken, wenn das vorlegende Gericht sie insoweit zu weit gefasst hat (vgl. BVerfGE 76, 130 \u003C138>; 139, 285 \u003C297 Rn. 38>; 141, 82 \u003C95 f. Rn. 40>). Insbesondere mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion des Normenkontrollverfahrens kann das Bundesverfassungsgericht die Vorlagefrage aber auch über den im Ausgangsverfahren streitigen Zeitraum hinaus erstrecken (vgl. BVerfGE 132, 302 \u003C316 Rn. 39>; 135, 1 \u003C12 Rn. 34>; 139, 285 \u003C298 f. Rn. 41>). \n\n85\\. 2.Hiernach unterliegen die von dem Landessozialgericht vorgelegten Vorschriften in § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Sätze 5 und 8 AsylbLG a.F. in der zuletzt auf das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 und das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 zurückgehenden, seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung (vgl. oben Rn. 40 ff.) nicht umfassend der verfassungsrechtlichen Prüfung, sondern nur, soweit sie die Leistungshöhe in den Bedarfsstufen 1 und 5 regeln (a), und lediglich beschränkt auf den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 (b). \n\n86\\. a) Die von dem Landessozialgericht vorgelegten Vorschriften unterliegen nur im Hinblick auf die Teilregelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F., welche die Bedarfsstufen 1 und 5 betreffen, der verfassungsrechtlichen Prüfung. Denn für die im Ausgangsverfahren zu treffende fachgerichtliche Entscheidung kommt es nur in diesem Umfang auf die Gültigkeit der vorgelegten Vorschriften an, weil die Klägerin zu 1) im Monat September 2018 Leistungen nach der Bedarfsstufe 1 und der Kläger zu 2) Leistungen nach der Bedarfsstufe 5 erhielt (vgl. entsprechend BVerfGE 116, 96 \u003C120>). Dementsprechend verhält sich auch das Landessozialgericht in den Gründen des Beschlusses allein zur Leistungshöhe in den Bedarfsstufen 1 und 5 inhaltlich näher. \n\n87\\. b) In zeitlicher Hinsicht unterliegen die vorgelegten Vorschriften nicht in der gesamten, vom 17. März 2016 bis zum 31. August 2019 reichenden Geltungszeit der verfassungsrechtlichen Prüfung, sondern allein im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20\\. August 2019. Für den Monat September 2018 ist die Gültigkeit der vorgelegten Vorschriften im Ausgangsverfahren unmittelbar streitgegenständlich. Für eine verfassungsrechtliche Prüfung darüber hinaus auch für die Zeit bis zum 20. August 2019 spricht die Befriedungsfunktion der Normenkontrolle, denn während dieses Zeitraums hatte der im Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Normenbestand des Asylbewerberleistungsgesetzes unverändert Geltung. Erst zum 21. August 2019 wurde zunächst die Wartefrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG auf 18 Monate verlängert, bevor zum 1. September 2019 im Übrigen auch die neu gefassten §§ 3, 3a AsylbLG in Kraft traten. Eine Prüfung für die Zeit auch vor September 2018 erscheint dagegen unzweckmäßig, weil insbesondere auch die Frage aufgeworfen ist, ob der Gesetzgeber seine Pflicht zur Aktualisierung der Leistungsbeträge verletzt hat, darüber im Ausgangsverfahren für frühere, vor September 2018 liegende Zeiträume aber nicht zu entscheiden war. \n\n## II.\n\n88\\. Die Vorlage mit diesem Inhalt ist zulässig. \n\n89\\. 1.Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht angeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift nach seiner Auffassung unvereinbar ist. \n\n90\\. Statthafter Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein formelles nach Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündetes Gesetz im Sinne einer Rechtsnorm oder eines eigenständigen Tatbestandsmerkmals einer solchen Norm (vgl. BVerfGE 8, 274 \u003C294 f.>; 17, 155 \u003C162>; 97, 117 \u003C122 f.>; 114, 303 \u003C310>; 170, 293 \u003C324 Rn. 66> \\- Krankenhausvorbehalt m.w.N.). \n\n91\\. Die Begründung der Vorlageentscheidung muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Fall der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Fall ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 153, 310 \u003C333 Rn. 55> m.w.N.; 161, 163 \u003C245 Rn. 216> \\- Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der Sozialversicherung; 167, 163 \u003C188 Rn. 53> \\- Contergan II; 170, 293 \u003C324 f. Rn. 67>; stRspr). Das vorlegende Gericht muss den Sachverhalt darstellen, sich mit der fachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 159, 183 \u003C205 Rn. 54> \\- Festsetzungsverjährung bei Erschließungsbeiträgen; 161, 163 \u003C245 Rn. 216>; 170, 293 \u003C325 Rn. 68>). Es ist jedoch nicht verpflichtet, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 159, 183 \u003C205 Rn. 54>; 170, 293 \u003C325 Rn. 68>). Ferner muss das vorlegende Gericht unter Ausschöpfung der ihm verfügbaren prozessualen Mittel den Sachverhalt so weit aufklären, dass die Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeit der vorgelegten Rechtsvorschrift für das Ausgangsverfahren feststeht (vgl. BVerfGE 64, 251 \u003C254>; 79, 256 \u003C265>; 142, 313 \u003C333 f. Rn. 59>; 170, 293 \u003C325 Rn. 68>). \n\n92\\. Es reicht für die Entscheidungserheblichkeit aus, dass die im Fall eines Verstoßes gegen das Grundgesetz zu erwartende Erklärung der Norm für verfassungswidrig für den Betroffenen die Chance offenhält, eine die vermisste Ausgestaltung einbeziehende Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfGE 142, 313 \u003C332 Rn. 55>; 170, 293 \u003C325 Rn. 69> m.w.N.). Dass lediglich die Feststellung der Unvereinbarkeit der Normen mit dem Grundgesetz und für einen gewissen Zeitraum möglicherweise auch die Anordnung ihrer vorübergehenden weiteren Anwendbarkeit durch das Bundesverfassungsgericht zu erwarten sind, steht der Entscheidungserheblichkeit nicht entgegen (vgl. BVerfGE 148, 147 \u003C178 Rn. 79> m.w.N.; 161, 163 \u003C246 Rn. 217>; 170, 293 \u003C325 f. Rn. 69>). \n\n93\\. Die Entscheidungserheblichkeit muss im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich noch gegeben sein (vgl. BVerfGE 149, 1 \u003C10 f. Rn. 21> m.w.N.). Dass die beanstandete Rechtsvorschrift zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist, steht der Zulässigkeit der Vorlage aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sie weiterhin entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren ist (vgl. BVerfGE 47, 46 \u003C64>; 123, 1 \u003C14>). \n\n94\\. Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen. Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, insbesondere auch mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 138, 1 \u003C13 f. Rn. 37> m.w.N.; 167, 163 \u003C188 Rn. 54>; 170, 293 \u003C326 Rn. 71>). Insbesondere kann es erforderlich sein, die Gründe zu erörtern, die im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 86, 71 \u003C78> m.w.N.). \n\n95\\. Zudem muss das vorlegende Gericht die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erörtern (vgl. BVerfGE 85, 329 \u003C333 f.>; 86, 71 \u003C77>; 124, 251 \u003C262>) und vertretbar begründen, dass es diese nicht für möglich hält (vgl. BVerfGE 121, 108 \u003C117> m.w.N.; 167, 163 \u003C188 Rn. 55>; 170, 293 \u003C326 f. Rn. 72>). \n\n96\\. 2\\. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage im Hinblick auf die zur Prüfung stehenden Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. \n\n97\\. a) Es liegt ein tauglicher Vorlagegegenstand vor. Das Landessozialgericht hält Normen eines formellen nachkonstitutionellen Gesetzes für verfassungswidrig. \n\n98\\. Dies gilt auch, soweit das Landessozialgericht die \"unterbliebene Neufestsetzung\" und \"unterlassene Aktualisierung\" der Leistungen für verfassungswidrig erachtet. Denn es bemängelt damit kein schlichtes gesetzgeberisches Unterlassen, das nicht Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein kann (vgl. BVerfGE 170, 293 \u003C324 Rn. 66>), sondern wendet sich gegen die bereits existenten Regelungen, die nach seiner Auffassung im Widerspruch zu den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht aktualisiert worden seien. Im Falle fehlender Aktualisierung kann die bereits existente Norm Gegenstand einer Richtervorlage sein (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C224>; 132, 134 \u003C151 f. Rn. 43, 158 Rn. 58 ff.>). \n\n99\\. Entsprechendes gilt, soweit das Landessozialgericht in dem Tenor des Vorlagebeschlusses weiterhin die \"Bekanntmachung […] des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26\\. Oktober 2015 (BGBl I S. 1793)\" (vgl. oben Rn. 32) aufführt. Das Landessozialgericht hat hierdurch nicht die Fortschreibungsbekanntmachung selbst zum Gegenstand der allein Parlamentsgesetzen vorbehaltenen konkreten Normenkontrolle gemacht. Die Fortschreibungsbekanntmachung hat Bedeutung für das Normenkontrollverfahren allein insoweit, als bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der formell-gesetzlichen Regelungen nicht unbeachtet bleiben kann, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der ihm von der Verfassung gezogenen Grenzen die Festlegung der Leistungssätze teilweise der Exekutive überantwortet und die Exekutive dabei ihrerseits die gesetzlichen Anforderungen an die Leistungsbemessung beachtet (vgl. in diesem Sinne BVerfGE 137, 34 \u003C70 f. Rn. 69 ff., 77 Rn. 86, 101 Rn. 142>). \n\n100\\. b) Das Landessozialgericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften hinreichend dargelegt. Es hat begründet, warum die Nichtberücksichtigung von Posten der EVS-Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung) aus der Berechnung der Grundleistungssätze nach seiner Überzeugung gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt. Es hat ebenfalls nachvollziehbar unter Heranziehung der existierenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe seine Auffassung dargelegt, warum es mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren sei, dass die Höhe der Grundleistungen in der Zeit bis zum 31. August 2019 nicht mehr aktualisiert worden sei. Ob auch die übrigen Ausführungen des Landessozialgerichts den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügen, kann dahinstehen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die vorgelegte Norm unter allen in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wenn die Richtervorlage zumindest unter einem Gesichtspunkt zulässig ist (vgl. BVerfGE 26, 44 \u003C58>; 170, 247 \u003C269 f. Rn. 59> \\- PolG NRW - Observation; stRspr). \n\n101\\. c) Das Landessozialgericht hat weiterhin auch die Entscheidungserheblichkeit dieser verfassungsrechtlichen Fragen dargelegt. Aus den Gründen des Vorlagebeschlusses geht hervor, dass sich die verfassungsrechtliche Beurteilung der zur Kontrolle gestellten Normen auf den Umfang der Begründetheit der Klage auswirkt, unabhängig davon, in welcher Höhe als Kosten der Unterkunft gewährte Stromkosten auf die Grundleistungen anzurechnen sein sollten. Es folgt daraus nachvollziehbar, dass sich in jedem Falle die nach Anwendung allein des Fachrechts ergebende Verteilung von Obsiegen und Unterliegen verschiebt, sollten die vorgelegten Normen mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren sein. \n\n102\\. d) Das Landessozialgericht hat ebenfalls ausreichend dargelegt, warum es eine verfassungskonforme Auslegung der zur Überprüfung gestellten Vorschriften nicht für möglich hält. \n\n## III.\n\n103\\. Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ist gegeben. Insbesondere ist seine Prüfungskompetenz nicht unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlichen Determinierung eingeschränkt. \n\n104\\. 1\\. Das Bundesverfassungsgericht ist für die Überprüfung einer vorgelegten Regelung nach Maßgabe der Grundrechte zuständig, wenn die zu überprüfende Regelung jedenfalls nicht vollständig unionsrechtlich determiniert ist (vgl. BVerfGE 152, 152 \u003C168 Rn. 39> \\- Recht auf Vergessen I; BVerfGE 158, 1 \u003C23 ff. Rn. 36 ff.> \\- Ökotox-Daten; BVerfGE 163, 254 \u003C275 Rn. 48>). Hingegen kommt es für die Zulässigkeit der Vorlage nicht darauf an, dass einschlägiges Unionsrecht auf die Beteiligten des Ausgangsverfahrens gar nicht erst Anwendung findet (BVerfGE 163, 254 \u003C275 Rn. 48> m.w.N.). \n\n105\\. 2\\. Die für die Bemessung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzmaßgeblichen, im Zeitraum von September 2018 bis zum 20. August 2019 unverändert geltenden Vorschriften des Unionsrechts determinieren Asylbewerberleistungen nicht vollständig. \n\n106\\. a) Die Regelungen über die Höhe der Grundleistungen in § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. waren weder durch Art. 17 noch durch Art. 23 Abs. 1 der AufnahmeRL vollständig determiniert; die dortigen Bestimmungen lassen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedenfalls einen gewissen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 163, 254 \u003C275 f. Rn. 49>). \n\n107\\. b) Auch die Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl L 348\u002F98; RückführungsRL) enthält für die Mitgliedstaaten keine verbindlichen Vorgaben, durch welche der Inhalt der § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. vollständig vorgegeben gewesen wäre (vgl. BVerfGE 163, 254 \u003C276 Rn. 50>). \n\n## IV.\n\n108\\. Die verfassungsrechtliche Prüfung ist auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. auszuweiten, soweit diese für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist. \n\n109\\. 1\\. Insbesondere mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion der Normenkontrollentscheidung, die in begrenztem Umfang auch der konkreten Normenkontrolle eine objektive Kontrollfunktion verleiht (vgl. BVerfGE 121, 241 \u003C253> m.w.N.; 145, 1 \u003C7 Rn. 15>; 149, 382 \u003C390 Rn. 13>; 170, 247 \u003C270 Rn. 61>), kann das Bundesverfassungsgericht die Vorlagefrage unter anderem auf solche Regelungen oder Normteile ausweiten, die in engem Zusammenhang zu dem von dem vorlegenden Gericht beanstandeten Normkomplex stehen (vgl. BVerfGE 139, 285 \u003C297 Rn. 38> m.w.N.; 149, 1 \u003C14 Rn. 30> m.w.N.; 170, 247 \u003C270 f. Rn. 61>). Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der Gesamtzusammenhang des Vorlagebeschlusses ergibt, dass das vorlegende Gericht noch andere Fragen als die ausdrücklich angesprochenen erwogen hat und als erheblich ansieht - insbesondere dann, wenn die Vorlagefrage anderenfalls einer sinnvollen Prüfung nicht zugänglich wäre -, oder wenn sich ein enger innerer Zusammenhang zwischen der entscheidungserheblichen Problematik und einer anderen Frage ergibt, so dass diese gegebenenfalls sogar auch als zur Prüfung vorgelegt angesehen werden muss (BVerfGE 170, 247 \u003C270 f. Rn. 61> m.w.N.). \n\n110\\. 2\\. § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. steht in einem derart engen Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F., dass diese Norm einzubeziehen ist. Indem § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. vorgibt, ab welchem Zeitpunkt Anspruch auf Analogleistungen besteht, legt die Norm auch die Dauer des vorangehenden Grundleistungsbezugs fest. Zwischen der Bemessung dieser Dauer und den Regelungen über die Höhe der Grundleistungen besteht darüber hinaus auch ein materieller Konnex. Ausgangspunkt des Gesetzgebers ist, dass während der ersten Zeit des Aufenthalts in Deutschland die Aufenthaltsperspektive noch ungewiss sei (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 19). Damit leistungsberechtigte Personen in verfassungsmäßiger Weise auf Grundleistungen verwiesen werden können, ist es deshalb nicht lediglich Voraussetzung, dass die Grundleistungssätze in ihrer Höhe tragfähig kalkuliert sind. Der Gesetzgeber muss auch den Zeitraum in tragfähiger Weise bestimmen, während dessen noch von einem nur vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen werden kann (vgl. auch BVerfGE 132, 134 \u003C164 Rn. 74>). \n\n111\\. 3.Eine Ausweitung der Vorlagefrage auf § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. ist jedoch nur in dem Umfang notwendig, in dem die Anwendung der Vorschrift für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 36, 41 \u003C44>; 66, 84 \u003C92 f.>). \n\n112\\. a) Da die Kläger des Ausgangsverfahrens im Monat September 2018 Inhaber von Duldungen nach § 60a AufenthG waren, kommt es für das Ausgangsverfahren insoweit allein darauf an, inwieweit für geduldete Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) eine 15-monatige Wartefrist geregelt werden konnte. Ob für die anderen der in § 1 Abs. 1 AsylbLG aufgeführten Leistungsberechtigten Entsprechendes gilt, ist für das Ausgangsverfahren ohne Bedeutung. Innerhalb der Gruppe der Duldungsinhaber sind weiterhin mangels Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren die Inhaber einer Ausbildungsduldung (vgl. im Zeitraum von September 2018 bis zum 20. August 2019: § 60a Abs. 2 Sätze 4 bis 12 AufenthG in der vom 6. August 2016 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 \u003CBGBl I S. 1939>) von der verfassungsrechtlichen Betrachtung auszunehmen. Die Ausbildungsduldung ist als besonderer Unterfall der Duldung ausgestaltet. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist sie für die gesamte im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung zu erteilen. Im Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich und daher ebenfalls nicht einzubeziehen sind schließlich die in § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylbLG a.F. geregelten Fälle der missbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer. \n\n113\\. b) Keiner Prüfung bedarf § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. zudem, soweit dort auch für die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 52 SGB XII (vgl. Filges, in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 2 AsylbLG Rn. 308) die 15-monatige Wartefrist angeordnet ist und Leistungsberechtigte bis dahin auf Leistungen in dem in §§ 4, 6 AsylbLG bezeichneten Umfang verwiesen sind. Im Ausgangsverfahren wird allein über die Höhe der den Klägern zustehenden laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gestritten. Entsprechendes gilt, soweit aus § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. im Zusammenspiel mit § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V folgt, dass die in der Praxis im Vordergrund stehende (vgl. § 48 Satz 2 SGB XII sowie Krauß, in: Siefert, AsylbLG, 3. Aufl. 2025, § 2 Rn. 78) Übernahme der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen erst durch Bezug von Analogleistungen ausgelöst wird, der seinerseits an den Ablauf der Wartefrist geknüpft ist. \n\n# C.\n\n114\\. Die zur Überprüfung stehenden Regelungen, bei deren Prüfung der Senat nicht auf die von dem Landessozialgericht gerügten Aspekte beschränkt ist (I), verletzen nur teilweise das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Gemessen an den dazu heranzuziehenden Maßstäben (II) stehen § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. überwiegend mit den Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG an die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in Einklang. Die Leistungen waren nicht evident zu niedrig bemessen. Die Art und Weise, wie der Gesetzgeber die Leistungssätze aus den Ergebnissen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 abgeleitet hatte, ist dem Grunde nach tragfähig begründbar. Insoweit ist auch die Festlegung der Bezugsdauer von Grundleistungen auf 15 Monate (§ 2 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylbLG a.F.) im Umfang der Überprüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die auf Grundlage der EVS 2008 ermittelte konkrete Leistungshöhe, wie sie zuletzt seit dem 17. März 2016 galt, ist in den Bedarfsstufen 1 und 5 tragfähig begründbar. Ab September 2018 beruhten die Leistungen allerdings nicht mehr auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen waren dadurch in der Gesamtschau nicht mehr gewahrt (zu allem III). \n\n## I.\n\n115\\. Die zulässigerweise zur Prüfung gestellten Regelungen prüft das Bundesverfassungsgericht unter allen in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, unabhängig davon, ob sie im Vorlagebeschluss angesprochen worden sind oder nicht (vgl. BVerfGE 26, 44 \u003C58>; 90, 145 \u003C168>; 93, 121 \u003C133>; 170, 247 \u003C269 f. Rn. 59>). \n\n## II.\n\n116\\. Maßgeblich ist das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, wie es in einer Reihe von Entscheidungen des Gerichts wie folgt entwickelt wurde: \n\n117\\. 1\\. Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür hilfebedürftigen Menschen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (BVerfGE 125, 175 \u003C222 f.> m.w.N.; ebenso BVerfGE 132, 134 \u003C159 Rn. 63>; vgl. auch BVerfGE 137, 34 \u003C72 Rn. 74>; 142, 353 \u003C371 f. Rn. 39>; 152, 68 \u003C114 Rn. 120> \\- Sanktionen im Sozialrecht; 163, 254 \u003C277 Rn. 53>). Verfassungsrechtlich ist entscheidend, dass Sozialleistungen fortlaufend realitätsgerecht bemessen werden und damit tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge getragen wird (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225>; 132, 134 \u003C162 Rn. 69, 163 Rn. 72>; 137, 34 \u003C73 Rn. 77, 74 Rn. 79>; 142, 353 \u003C370 ff. Rn. 36, 38, 43>; 163, 254 \u003C277 Rn. 53>). \n\n118\\. Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (BVerfGE 125, 175 \u003C223>; 132, 134 \u003C160 Rn. 64>; 142, 353 \u003C370 Rn. 37>; 163, 254 \u003C277 f. Rn. 54>). Das Grundrecht bedarf der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C222>; 132, 134 \u003C159 Rn. 62>; 163, 254 \u003C278 Rn. 54>). Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen (BVerfGE 125, 175 \u003C224>; 137, 34 \u003C72 f. Rn. 76>). Der existenznotwendige Bedarf der Leistungsberechtigten muss stets gedeckt sein (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C224>; 132, 134 \u003C160 Rn. 65>; 163, 254 \u003C278 Rn. 54>). Das Ergebnis der Bedarfsermittlung ist fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht (BVerfGE 125, 175 \u003C225>; vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C163 Rn. 72>; 137, 34 \u003C74 Rn. 79>). \n\n119\\. 2\\. Dem Gesetzgeber kommt bei der Erfüllung seiner aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgenden Verpflichtung ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich insbesondere auf Art und Höhe der Leistungen erstreckt. Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren. Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C224>; 132, 134 \u003C161 Rn. 67>; 137, 34 \u003C72 Rn. 74>; 163, 254 \u003C278 Rn. 55>). Er hat einen Spielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs, muss seine Entscheidung jedoch an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichten (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C222, 224 f.>; 132, 134 \u003C159 ff. Rn. 62, 67>; 137, 34 \u003C72 ff. Rn. 74, 76, 78>; 142, 353 \u003C370 Rn. 38>; 152, 68 \u003C114 Rn. 121>; 163, 254 \u003C278 Rn. 55>). Dieser Spielraum ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C222, 224 f.>; 132, 134 \u003C161 Rn. 67>). Dies trägt der höheren Wandelbarkeit der soziokulturellen Lebensbedingungen Rechnung, relativiert aber nicht den einheitlichen Schutz. Die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, dürfen im Ergebnis nicht verfehlt werden (vgl. BVerfGE 152, 68 \u003C115 Rn. 121>; 163, 254 \u003C278 Rn. 55>; stRspr). \n\n120\\. Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte Methode vor, wodurch der dem Gesetzgeber zustehende Spielraum begrenzt würde. Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225>; 137, 34 \u003C74 Rn. 78>). Die getroffene Entscheidung verändert allerdings nicht die grundrechtlichen Maßstäbe. Werden hinsichtlich bestimmter Personengruppen unterschiedliche Methoden zugrunde gelegt, muss dies sachlich zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225>; 132, 134 \u003C163 Rn. 71>; 137, 34 \u003C74 Rn. 78>). \n\n121\\. Soweit der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Bedarfslagen berücksichtigt, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen insbesondere nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Eine Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus ausländischer Staatsangehöriger ist nur möglich, sofern dies dem tatsächlichen Bedarf gerade von Menschen, die diesen Aufenthaltsstatus haben, entspricht (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C164 Rn. 73 f.>; 163, 254 \u003C278 f. Rn. 56>). Im Rahmen des ihm zustehenden Spielraums darf der Gesetzgeber dabei allerdings auch wertende Entscheidungen über Bedarfe treffen, soweit die Entscheidung nachvollziehbar und nicht unsachlich ist (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C89 Rn. 113>). Gesetzgeberische Wertungen können dabei auch an eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer knüpfen, wenn sich dies plausibel begründen lässt. Der Gesetzgeber muss dann sicherstellen, dass er hinreichend zuverlässig tatsächlich nur diejenigen erfasst, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhalten. Dies lässt sich zu Beginn des Aufenthalts nur anhand einer Prognose beurteilen, die sich zwar nicht allein, aber auch am jeweiligen Aufenthaltsstatus bemisst. Dabei ist stets dessen Einbindung in die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C164 f. Rn. 75>). Ein durch einen Kurzaufenthalt geprägtes Existenzminimum ist unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsstatus und ohne Rücksicht auf die Berechtigung einer ursprünglich gegenteiligen Prognose jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der tatsächliche Aufenthalt die Spanne eines Kurzaufenthalts deutlich überschritten hat (BVerfGE 132, 134 \u003C165 Rn. 76>). Denn die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C173 Rn. 95>; 163, 254 \u003C279 Rn. 56>; vgl. auch BVerfGE 152, 68 \u003C114 Rn. 120>). \n\n122\\. 3\\. Dem Spielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung der staatlichen Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums entspricht eine differenzierte Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225>; 152, 68 \u003C115 Rn. 122>; 163, 254 \u003C279 Rn. 57>). \n\n123\\. a) Das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Aufgabe zu entscheiden, wie hoch ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums sein muss; es ist zudem nicht seine Aufgabe zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung zur Erfüllung seiner Aufgaben gewählt hat. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; darum zu ringen ist vielmehr Sache der Politik (BVerfGE 152, 68 \u003C115 Rn. 122> m.w.N.; 163, 254 \u003C279 Rn. 57>). \n\n124\\. b) Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz zunächst darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225 f.>; 132, 134 \u003C165 Rn. 78>; 137, 34 \u003C75 Rn. 81>; 163, 254 \u003C279 Rn. 58>). Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen (BVerfGE 142, 353 \u003C372 Rn. 41>; 163, 254 \u003C279 f. Rn. 58>). Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfGE 137, 34 \u003C75 Rn. 81>; 142, 353 \u003C372 Rn. 41>; 163, 254 \u003C280 Rn. 58>). \n\n125\\. c) Sind Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz in der Gesamtschau nicht bereits evident unzureichend, so ist zu prüfen, ob sie nachvollziehbar und sachlich differenziert insgesamt tragfähig begründbar sind. Ist dies der Fall, stehen die Leistungen mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225 f.>; 132, 134 \u003C165 f. Rn. 79>; 137, 34 \u003C74 f. Rn. 80, 75 Rn. 82>; 142, 353 \u003C372 Rn. 40 ff.>; 152, 68 \u003C115 Rn. 122>; 163, 254 \u003C280 Rn. 59>). \n\n126\\. aa) Die Leistungen müssen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C75 Rn. 82>; 142, 353 \u003C372 Rn. 42>; 163, 254 \u003C280 Rn. 59>). Auch ein politisch ausgehandelter Kompromiss darf bei existenzsichernden Leistungen nicht zu sachlich nicht begründbaren Ergebnissen führen. Schlicht gegriffene Zahlen genügen ebenso wenig wie Schätzungen ins Blaue hinein den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn sie nicht wenigstens im Ergebnis nachvollzogen werden können (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C237 f.>; 132, 134 \u003C170 f. Rn. 90 f.>; 137, 34 \u003C75 Rn. 83>; 163, 254 \u003C280 Rn. 59>). \n\n127\\. bb) Die Art und Höhe der Leistungen müssen sich mit einer Methode erklären lassen, nach der die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt werden und nach der sich die Berechnungsschritte mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses Verfahrens im Vertretbaren bewegen. Entscheidet sich der Gesetzgeber für das Statistikmodell, ist er von Verfassungs wegen nicht gehindert, aus der Statistik in Orientierung an dem Warenkorbmodell nachträglich einzelne Positionen wieder herauszunehmen, soweit er sicherstellt, dass das Existenzminimum gleichwohl gedeckt ist (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C75 Rn. 84>). \n\n128\\. Berücksichtigt der Gesetzgeber in diesem Rahmen, also bei einer grundsätzlich gleichen Methode, aber Bedarfe für bestimmte Personengruppen nicht, die er ansonsten als existenznotwendig anerkannt hat, müssen die Gründe für diese Nichtberücksichtigung hinreichend nachvollziehbar sein (vgl. für die Zugrundelegung unterschiedlicher Bedarfsermittlungsmethoden für verschiedene Personengruppen Rn. 120). \n\n129\\. cc) Der Gesetzgeber kommt seiner Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach, wenn er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs durch regelmäßige Neuberechnungen und Fortschreibungen berücksichtigt (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225>; 132, 134 \u003C165 f. Rn. 79>; 137, 34 \u003C76 Rn. 85>). Auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrauchsteuern muss zeitnah reagiert werden, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt wird (BVerfGE 132, 134 \u003C163 Rn. 72>; 137, 34 \u003C76 Rn. 85>). \n\n130\\. 4\\. Dabei verwehrt das Grundgesetz dem Gesetzgeber nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C222>; 142, 353 \u003C371 Rn. 39>; 152, 68 \u003C116 Rn. 123>; 163, 254 \u003C280 Rn. 60>; siehe auch BVerfGE 120, 125 \u003C154 ff.>). Der Gesetzgeber darf den Gedanken der Subsidiarität verfolgen, wonach vorhandene zumutbare Möglichkeiten der Eigenversorgung Vorrang vor staatlicher Fürsorge haben (vgl. BVerfGE 152, 68 \u003C116 Rn. 125>; 163, 254 \u003C280 Rn. 60>). Auch der soziale Rechtsstaat ist darauf angewiesen, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt (BVerfGE 142, 353 \u003C371 Rn. 39>; 163, 254 \u003C280 f. Rn. 60>). Eine daran anknüpfende Schonung der begrenzten finanziellen Ressourcen des Staates sichert diesem künftige Gestaltungsmacht gerade auch zur Verwirklichung des sozialen Staatsziels (BVerfGE 152, 68 \u003C116 Rn. 124>; 163, 254 \u003C281 Rn. 60>). Der Nachranggrundsatz kann etwa durch eine Pflicht zum vorrangigen Einsatz aktuell für Betroffene selbst verfügbarer Mittel aus Einkommen, Vermögen oder Zuwendungen Dritter zur Geltung gebracht werden (vgl. BVerfGE 142, 353 \u003C371 Rn. 39>; 152, 68 \u003C116 f. Rn. 126>; 163, 254 \u003C281 Rn. 61>). Das Grundgesetz steht auch einer Entscheidung des Gesetzgebers nicht entgegen, von denjenigen, die staatliche Leistungen der sozialen Sicherung in Anspruch nehmen, zu verlangen, an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken oder die Bedürftigkeit gar nicht erst eintreten zu lassen (BVerfGE 152, 68 \u003C117 Rn. 126>; 163, 254 \u003C281 Rn. 62>). \n\n131\\. 5\\. Andere Grundrechte als Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG vermögen für die Bemessung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums im Sozialrecht grundsätzlich keine weiteren Maßstäbe zu setzen (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C227>; 142, 353 \u003C372 Rn. 43>; 163, 254 \u003C282 Rn. 63>). Die Ausgestaltung der existenzsichernden Leistungen im Übrigen muss jedoch auch den weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 142, 353 \u003C371 f. Rn. 39>; 152, 68 \u003C120 Rn. 135>; 163, 254 \u003C282 Rn. 63>). \n\n132\\. 6\\. Aus den in der Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigenden Menschenrechten (vgl. BVerfGE 74, 358 \u003C370>; stRspr; für das Sozialleistungsrecht BVerfGE 132, 134 \u003C161 f. Rn. 68>) ergeben sich hier keine weiterreichenden Anforderungen als nach dem Grundgesetz (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C161 f. Rn. 68>; 134, 204 \u003C229 Rn. 88>; 148, 267 \u003C284 Rn. 42>; 163, 254 \u003C282 Rn. 64>). Die Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention gehen über die Anforderungen des Grundgesetzes ebenso wenig hinaus wie der Internationale Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR; BGBl II 1973 S. 1569) und das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (BGBl II 1969 S. 961) (vgl. BVerfGE 163, 254 \u003C283 Rn. 66> m.w.N.). Entsprechendes gilt für das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention \\- KRK), das in Deutschland am 5. April 1992 in Kraft trat und seit dem 15. Juli 2010 vorbehaltlos gilt (vgl. BGBl II 1992 S. 121; BGBl II 2011 S. 600). Dieses macht ebenfalls Vorgaben für die Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen, indem Art. 3 KRK dazu verpflichtet, bei allen Regelungen das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen, während Art. 22 Abs. 1 KRK insbesondere für Kinder, die einen Flüchtlingsstatus nach nationalem oder internationalem (Asyl-)Recht begehren, bestimmt, dass diese in der Ausübung ihrer Rechte nicht benachteiligt werden dürfen, und schließlich Art. 28 KRK ein Menschenrecht von Kindern auf Bildung statuiert (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C162 Rn. 68>). \n\n## III.\n\n133\\. Die in § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. geregelte Höhe der Grundleistungen in den Bedarfsstufen 1 und 5 war im Zeitraum von September 2018 bis zum 20. August 2019 im Ausgangspunkt mit diesen Vorgaben vereinbar. Die Leistungen waren nicht evident zu niedrig bemessen (1). Auch ist dem Grunde nach der Modus, anhand dessen der Gesetzgeber die Leistungssätze aus den Ergebnissen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 abgeleitet hat, tragfähig begründbar. Der Gesetzgeber durfte insbesondere mit der Begründung eines voraussichtlich nur vorübergehenden Aufenthalts Bedarfe niedriger als die im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch normierten Bedarfe bemessen. Insoweit ist auch § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F., der die Bezugsdauer von Grundleistungen auf 15 Monate festgelegt hat, im Umfang seiner Überprüfung (vgl. Rn. 82 ff.) mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar (2). Tragfähig begründbar ist sowohl in der Bedarfsstufe 1 als auch in der Bedarfsstufe 5 weiterhin die von dem Gesetzgeber auf der Grundlage der EVS 2008 ermittelte konkrete Leistungshöhe, wie sie zuletzt seit dem 17. März 2016 galt (3). Allerdings beruhten die Leistungen in der Zeit ab September 2018 nicht mehr auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, weil der Gesetzgeber in der Zeit ab September 2018 nach wie vor nicht auf die EVS 2013 als Datengrundlage für die Leistungsbemessung zurückgegriffen hatte (4). Die verfassungsrechtlichen Vorgaben waren dadurch in der Gesamtschau nicht mehr gewahrt (5). \n\n134\\. 1\\. Die Höhe der Grundleistungen in den Bedarfsstufen 1 und 5 war in der Zeit von September 2018 bis zum 20. August 2019 nicht evident zu niedrig bemessen. Zwar bestanden in diesem Zeitraum betragsmäßig deutliche Unterschiede zwischen Analog- und Grundleistungen. Während die Analogleistungen in der Regelbedarfsstufe 1 gemäß § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 vom 8. November 2017 (BGBl I S. 3767) bei 416 Euro und in der Regelbedarfsstufe 5 bei 296 Euro lagen, betrug die Höhe der Grundleistungen - sofern sie ausschließlich in Geld gewährt wurden - insgesamt 354 Euro in der Bedarfsstufe 1 und 242 Euro in der Bedarfsstufe 5. Das liegt 14,9 % unterhalb der in der Regelbedarfsstufe 1 beziehungsweise 18,24 % unterhalb der in der Regelbedarfsstufe 5 gewährten Leistungshöhe. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die gewährten Leistungen die physische Existenz des Menschen, die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C223>) keinesfalls mehr sicherstellen konnten, zumal in den für die Höhe der Analogleistungen maßgeblichen Regelbedarfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zusätzlich die Bedarfe für Hausrat enthalten waren, die bei Beziehern von Grundleistungen gesondert erbracht werden (vgl. Rn. 29). Im Übrigen wird eine evidente Unterversorgung weder vom vorlegenden Gericht noch von den Klägern des Ausgangsverfahrens geltend gemacht. \n\n135\\. 2.Der Modus der Berechnung der Leistungshöhe anhand der Daten der EVS 2008 ist dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber konnte die Grundleistungen auf der Grundlage der EVS berechnen (a). Es ist auch tragfähig begründbar, dass der Gesetzgeber mit Blick auf die ungesicherte Bleibeperspektive der Leistungsberechtigten bei der Berechnung der Grundleistungen Ausgabenposten aus den Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung) der EVS 2008 nicht berücksichtigt hat, obwohl diese in die Berechnung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Eingang gefunden haben (b). Weiter begegnet die Nichtberücksichtigung der Abteilung 5 (Hausrat) sowie einzelner Bedarfe der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) und - in der Bedarfsstufe 1 - des Ausgabenpostens für Personalausweise in der Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) für die Höhe der Grundleistungen keinen Bedenken (c). Auch ist noch hinreichend nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber keine gruppenspezifischen Mehrbedarfe für Leistungsberechtigte in der ersten Zeit ihres Aufenthalts in Deutschland berücksichtigt hat (d). Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungssätze infolge dieser Nichtberücksichtigungen von Bedarfen strukturell so beschaffen waren, dass sie die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz nicht mehr erlaubten, weil sie namentlich einen internen Ausgleich nicht mehr zuließen (e). \n\n136\\. a) Es ist tragfähig begründbar, dass der Gesetzgeber als Datengrundlage für die Bemessung der Grundleistungen die für die Berechnung von Sozialhilfeleistungen und Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch durchgeführte Sonderauswertung der EVS herangezogen und keine gesonderte Erhebung bei einer spezifisch auf die Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zugeschnittenen Referenzgruppe durchgeführt hat. Den ihm zustehenden Spielraum, welche Methode er der Bedarfsermittlung zugrunde legt (s. oben Rn. 119 ff.), hat der Gesetzgeber nicht überschritten. Nach dem normativen Leitbild von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG sind die für die Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz zu deckenden Bedarfe im Ausgangspunkt für alle in Deutschland lebenden Personen gleich (vgl. BVerfGE 163, 254 \u003C279 Rn. 56>). Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzgeber im Grundsatz nicht verpflichtet, eine spezifisch auf Bezieher von Grundleistungen zugeschnittene Erhebung durchzuführen. Er darf an die Erhebungen anknüpfen, die für alle Menschen gleichermaßen ein Existenzminimum sichern sollen. \n\n137\\. b) Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber - ausgehend von dieser für alle in Deutschland lebenden Menschen gleichermaßen erhobenen Bedarfssituation \\- für nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigte Personen aufgrund deren spezifischer Lebenssituation über die schon bei der Berechnung der Regelsätze des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigten Ausgabeposten der EVS 2008 hinaus (vgl. oben Rn. 8) mit Wirkung ab dem 17. März 2016 auch einzelne Bedarfe der Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung) nicht bedarfsbegründend berücksichtigt hat. Hinter der Nichtberücksichtigung dieser Bedarfe stehen jeweils die wertenden Entscheidungen, dass diese Bedarfe bei Menschen mit noch ungesicherter Aufenthaltsperspektive nicht als existenznotwendiger Grundbedarf anzuerkennen seien (aa). Diese wertenden Entscheidungen sind jeweils hinreichend nachvollziehbar. Denn ausgehend von der ihnen zugrundeliegenden Prämisse einer in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts noch ungesicherten Aufenthaltsperspektive sind die Gründe für die gegenüber dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch abweichende Bemessung des soziokulturellen Existenzminimums hinreichend nachvollziehbar (bb). Ebenfalls begegnet die Prämisse einer in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts noch ungesicherten Aufenthaltsperspektive, die ihren Niederschlag in der Bemessung der Wartefrist mit 15 Monaten in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. gefunden hat, ihrerseits keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. ist, soweit hier zur Überprüfung stehend, verfassungsgemäß (cc). \n\n138\\. aa) Die Zugrundelegung geringerer Bedarfe in den EVS-Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung) ist allein Ergebnis einer wertenden Entscheidung des Gesetzgebers. Sie beruht nicht auf der Annahme, dass die Bezieher von Grundleistungen tatsächlich niedrigere Ausgaben haben. Der Gesetzgeber hat vielmehr die normative Entscheidung getroffen, dass in den ersten 15 Monaten nach Einreise in Deutschland bestimmte (soziokulturelle) Bedarfe nicht zu berücksichtigen sind, weil der Aufenthalt noch nicht so verfestigt sei, dass dies erforderlich sei (vgl. mit dem Hinweis auf eine \"wertende Einschätzung\" BTDrucks 18\u002F7538, S. 20 ff.). \n\n139\\. bb) Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die wertende Setzung gruppenspezifischer Minderbedarfe ist - bei hinreichender Nachvollziehbarkeit - als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (1). Auch konkret die Zugrundelegung niedrigerer Bedarfe unter Annahme einer während der ersten 15 Monate des Aufenthalts noch unsicheren Aufenthaltsperspektive ist tragfähig begründbar (2). \n\n140\\. (1) Der Gesetzgeber ist im Rahmen seines Spielraums bei der Bemessung existenzsichernder Leistungen (s. oben Rn. 119) nicht gehindert, gruppenspezifische Minderbedarfe allein aufgrund einer wertenden Entscheidung anzunehmen (Rn. 121). Berücksichtigt er in diesem Rahmen aber Bedarfe nicht, die er ansonsten als existenznotwendig anerkannt hat, müssen die Gründe für die Nichtberücksichtigung hinreichend nachvollziehbar sein (Rn. 128). Der Gesetzgeber unterschreitet hier die Höhe der Leistungen, die er in anderen Existenzsicherungssystemen (Zweites und Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) für erforderlich angesehen hat, um eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten. Zudem muss der Gesetzgeber gegensteuern, wenn sich - empirisch belegbar - ergibt, dass die Lebenswirklichkeit entgegen der wertenden Bedarfsfestsetzung eine akute Bedarfsunterdeckung ergibt (in diesem Sinne auch BVerfGE 163, 254 \u003C285 Rn. 71>). \n\n141\\. (2) Die wertende Zugrundelegung niedrigerer Bedarfe in den Abteilungen 9 und 10 ist unter Annahme einer während der ersten 15 Monate des Aufenthalts noch unsicheren Aufenthaltsperspektive tragfähig begründbar. Ausgehend von der Grundprämisse einer in der ersten Zeit des Aufenthalts noch ungesicherten Aufenthaltsperspektive (a) erweist sich die Nichtberücksichtigung der betroffenen Ausgabenposten als hinreichend sachlich begründet und nachvollziehbar (b). \n\n142\\. (a) Die Nichtberücksichtigung der betroffenen Ausgabenposten basiert auf der Annahme, dass während der ersten 15 Monate in Deutschland eine noch ungesicherte Aufenthaltsperspektive bestehe. Dies kommt bereits in der Gesetzentwurfsbegründung zum Ausdruck. Die Nichtberücksichtigung der betroffenen Positionen knüpfe in allen Fällen an die mangelnde Aufenthaltsverfestigung in den ersten 15 Monaten an. Die Einstufung als nicht bedarfsrelevant fuße auf der wertenden Einschätzung, dass die betreffenden Ausgaben nicht als existenznotwendiger Grundbedarf anzuerkennen seien, solange die Bleibeperspektive der Leistungsberechtigten ungesichert und deshalb von einem nur kurzfristigen Aufenthalt auszugehen sei. Erst mit einer längeren Verweildauer im Inland, die mit einer entsprechenden \"Integrationstiefe\" beziehungsweise einer Einbindung in die Gesellschaft einhergehe, sollten diese Ausgaben \\- wie bei den Beziehern von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch \\- als bedarfsrelevant anerkannt werden. Erst dann sei davon auszugehen, dass die mit den Regelbedarfen verbundene Budget- und Ansparfunktion ihre volle Wirkung entfalten könne. Hiervon sei frühestens nach Ablauf der \"Wartefrist\" nach § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. und dem damit verbundenen Übergang zu Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auszugehen (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 21). \n\n143\\. (b) Ausgehend davon ist die Nichtberücksichtigung der betroffenen Bedarfe hinreichend nachvollziehbar. Bei der Aufenthaltsperspektive handelt es sich um einen sachlich zulässigen Anknüpfungspunkt für Differenzierungen bei der Höhe existenzsichernder Leistungen (vgl. oben Rn. 121). Auch im Hinblick auf die konkreten einzelnen Ausgabenposten erweist sich deren Nichtberücksichtigung jeweils als mit Blick auf diesen sachlichen Grund verfassungsrechtlich unbedenklich. \n\n144\\. (aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Bedarfs für die Anschaffung von Fernsehgeräten. \n\n145\\. Während für Kinder im Alter von sechs bis 14 Jahren kein konkreter Zahlenbetrag aufgeführt, sondern aufgrund der geringen Größe der Stichprobe lediglich ein \"\u002F\" vermerkt ist (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 78 \u003Claufende Nummer 49 zur Bedarfsstufe 5>; zur Kennzeichnung mit \"\u002F\" s. BTDrucks 17\u002F3404, S. 52 sowie BVerfGE 137, 34 \u003C81 f. Rn. 95>), weist die Sonderauswertung der EVS 2008 in der Bedarfsstufe 1 für Erwachsene einen Betrag von 2,24 Euro aus (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61 \u003Claufende Nummer 53 zur Bedarfsstufe 1>). \n\n146\\. Die Gesetzentwurfsbegründung stellt insoweit darauf ab, dass \"die mit den Regelbedarfen verbundene Budget- und Ansparfunktion ihre volle Wirkung [erst nach Ablauf der 15-monatigen Wartefrist] entfalten kann\" (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 21). Dies ist hinreichend nachvollziehbar. Der - in der EVS 2008 für die Bedarfsstufe 1 mit 2,24 Euro pro Monat ausgewiesene \\- Bedarfsposten ist als Ansparbetrag konzipiert (vgl. allgemein zu Ansparungen BTDrucks 17\u002F3404, S. 51). Bezieher von Existenzsicherungsleistungen werden darauf verwiesen, allmonatlich einen Geldbetrag in der im Rahmen der EVS-Sonderauswertung ermittelten Höhe zurückzulegen, um so mit längerfristigem Zeithorizont ein Fernsehgerät erwerben zu können. Während der ersten Monate ihres Aufenthalts in Deutschland können Angehörige der Bedarfsstufe 1 mit diesem monatlichen Budget regelmäßig noch nicht den Betrag ansparen, der für den Erwerb eines Fernsehgeräts erforderlich ist. Sie könnten während des gesamten 15-Monats-Zeitraums lediglich knapp über 30 Euro zurücklegen. Die so zurücklegbaren Geldbeträge reichten für den Erwerb eines - auch gebrauchten - Fernsehgeräts regelmäßig nicht aus. \n\n147\\. Dass der Gesetzgeber als Konsequenz dessen den Ansparbetrag bei der Leistungsberechnung gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber durfte ausgehend von seiner Annahme, dass während der ersten Monate des Aufenthalts in Deutschland noch eine ungewisse Aufenthaltsperspektive besteht, den Standpunkt einnehmen, dass der Ansparbetrag dann insgesamt seinen Zweck verfehlt. Personen, deren Verbleib in Deutschland noch weitgehend ungewiss ist, werden eine solche Ansparung \\- bei schlicht wirtschaftlicher Betrachtung - nicht vornehmen. Wer eine ungewisse Bleibeperspektive hat, legt realistischerweise kein Geld für Geräte zurück, die an einen langfristigen Aufenthalt gebunden sind und deren Anschaffung sich bei einer Rückreise als Fehlinvestition erwiese. Wegen der fehlenden Anreizfunktion des Ansparbetrags kann ein tatsächlicher Bedarf dann ganz verneint werden. \n\n148\\. Der Umstand, dass der Ansparerfolg nicht erreicht werden kann, verpflichtete den Gesetzgeber auch nicht umgekehrt, für diese Personen eine Anspruchsgrundlage zu schaffen, die ihnen einen sofortigen Erwerb erlaubt hätte. Die Entscheidung, im Existenzsicherungsrecht die Anschaffung eines Fernsehgeräts von Ansparungen abhängig zu machen, ist von dem Spielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Leistungen gedeckt. Insbesondere kann aus den zivilprozessualen Vorschriften zum Pfändungsschutz, die auch auf Fernsehgeräte Anwendung finden (vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 811a ZPO; s. Czekalla, in: Anders\u002FGehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 811 Rn. 29; Flockenhaus, in: Musielak\u002FVoit, ZPO, 23\\. Aufl. 2026, § 811 Rn. 12), für die aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgende leistungsrechtliche Seite des Grundrechts nicht gefolgert werden, dass den Staat die Pflicht träfe, dafür Sorge zu tragen, dass Leistungsberechtigte zu jeder Zeit über ein Fernsehgerät verfügen können. Schließlich ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber keine Nachzahlungsverpflichtung dergestalt vorgesehen hat, dass Leistungsberechtigte nach Ablauf der Wartefrist die bislang nicht zur Auszahlung gebrachten Beträge für die Ansparung eines Fernsehgeräts als Gesamtsumme erhalten. Er durfte davon ausgehen, dass erst mit einer hinreichenden Aufenthaltsverfestigung der Ansparzeitraum beginnt. \n\n149\\. (bb) Weiterhin ist es hinreichend nachvollziehbar, dass Bedarfe für Datenverarbeitung und Software nicht in den Grundleistungen berücksichtigt sind, weil diese zu Beginn des Aufenthalts in Deutschland nicht existenznotwendig seien (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 22). Auch bei den Beträgen für einen Personal Computer und Software handelt es sich um Ansparbeträge. Ein kurzer Zeitraum reicht bei einem hierauf entfallenden Betrag von 3,44 Euro in der Bedarfsstufe 1 und 3,35 Euro in der Bedarfsstufe 5 (laufende Nr. 54 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 50 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61, 78) noch nicht aus, um Geld für substantielle Ausgaben in diesem Bedarfsbereich zurückzulegen. Die Ausgaben für die Anschaffung eines Mobiltelefons oder für Telefongebühren sind dagegen von Abteilung 8 erfasst, die in unveränderter Höhe berücksichtigt werden. \n\n150\\. (cc) Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ausgabenposten für die Anschaffung sowie die Reparatur langlebiger Güter sowie von Kultur- und Sportausrüstung (etwa Musikinstrumente oder Tischtennisplatten, vgl. für die EVS 2018 Statistisches Bundesamt \u003CHrsg.>, Wirtschaftsrechnungen 2018, Abschnitt \"Haushaltsbuch\", S. 50 \u003CHinweise zu O\u002F10>). Es handelt sich bei den entsprechenden Gegenständen regelmäßig um höherpreisige Objekte, deren Anschaffungskosten nicht schon innerhalb eines Zeitraums von 15 Monaten ausgehend von dem in der EVS-Sonderauswertung ermittelten monatlichen Betrag angespart werden können. In der Bedarfsstufe 1 ist für die Anschaffung dieser Güter ein Betrag von 0,18 Euro aufgeführt (vgl. laufende Nr. 56 zur Bedarfsstufe 1, BTDrucks 17\u002F3404, S. 61). Die mit \"\u002F\" ausgewiesene (vgl. Rn. 145) Reparatur dieser Güter (vgl. laufende Nr. 69 in der Bedarfsstufe 1, BTDrucks 17\u002F3404, S. 61) lässt sich im Wege einer Rückrechnung auf 0,05 Euro beziffern (so die Differenz zwischen dem auf die Abteilung 9 entfallenden Gesamtbetrag von 39,96 Euro sowie der Summe aller anderen - durchgehend mit konkreten Beträgen ausgewiesenen \\- Bedarfe; vgl. zu den Zahlenwerten BTDrucks 17\u002F3404, S. 61). Es lässt sich daher tragfähig begründen, dass diese Gegenstände während der ersten Zeit des Aufenthalts in Deutschland nicht zum existenznotwendigen Grundbedarf zählen (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 22 f. mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer \"Ausleihe\"). \n\n151\\. (dd) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist weiterhin die Nichtberücksichtigung der Ausgabenpositionen für außerschulischen Unterricht und Hobbykurse (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 23). \n\n152\\. Von der Nichtberücksichtigung betroffen ist allein die für Erwachsene geltende Bedarfsstufe 1, nicht hingegen die für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres maßgebliche Bedarfsstufe 5. Denn bei minderjährigen Leistungsberechtigten wurden die entsprechenden Bedarfe seit der Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes zum März 2015 nicht als Teil des notwendigen persönlichen Bedarfs, sondern gesondert im Wege des Teilhabepakets nach § 34 Abs. 7 SGB XII erbracht, das der Gesetzgeber auch im Zuge der Neuregelungen zum 17. März 2016 unangetastet ließ (vgl. Rn. 33, 35). In der Bedarfsstufe 1 entsprach diesem Ausgabenposten ein Betrag von 1,61 Euro (vgl. laufende Nr. 70 in der Bedarfsstufe 1, BTDrucks 17\u002F3404, S. 61). \n\n153\\. Unter die betroffenen Ausgabeposten fallen außerschulische Einzel- und Gruppenunterrichte in Sport oder musischen Fächern (zum Beispiel Musik-, Tanz- und Reitunterrichte, Ski-, Segel-, Tennis-, Koch-, Mal-, Töpfer-, Näh- und andere Hobbykurse; nicht darunter fallen EDV-Kurse, Erste-Hilfe-Kurse, Sprachunterrichte usw.; vgl. für die EVS 2018 Statistisches Bundesamt \u003CHrsg.>, Wirtschaftsrechnungen 2018, Abschnitt \"Haushaltsbuch\", S. 50 \u003CHinweise zu O\u002F20>). Ihrer Zwecksetzung nach dient die Anerkennung dieser Bedarfe im Existenzsicherungsrecht nicht allein der Pflege persönlicher Interessen, sondern auch der nachhaltigen Integration in gesellschaftliche Strukturen. Im Rahmen der Auslagerung dieser Bedarfsposten in das Bildungs- und Teilhabepaket bei Kindern und Jugendlichen wurde die Teilhabefunktion dieser Ausgabeposten besonders hervorgehoben. Ziel sei es, Kinder und Jugendliche stärker als bisher in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 106 zur Parallelvorschrift des damaligen § 28 Abs. 6 SGB II). Die Teilhabe am kulturellen Leben sei eine grundlegende Voraussetzung für die aktive Mitgestaltung des gesellschaftlichen Lebens (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 106). \n\n154\\. Angesichts dieser Zwecksetzung ist es auch begründbar, dass der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zukommenden Spielraums diese Ausgabenposten in der Bedarfsstufe 1 nicht als existenznotwendig anerkannt hat. Von der Nichtberücksichtigung sind Personen mit noch unsicherer Bleibeperspektive betroffen, wohingegen die entsprechenden Bedarfsposten auf eine Verfestigung bindender sozialer Strukturen und längerfristige Lernerfolge abzielen. Ein derartiger Bedarf ist erst mit hinreichender Bleibeperspektive zwingend zu decken. Dass der Gesetzgeber bei minderjährigen Leistungsempfängern das Bildungs- und Teilhabepaket gleichwohl unangetastet ließ, lässt sich dadurch erklären, dass bei Kindern eine Sozialintegration durchgängig und in stärkerem Umfang eine Bedeutung auch für die gesamte Persönlichkeitsentwicklung hat (vgl. dazu BTDrucks 17\u002F3404, S. 106, 124). \n\n155\\. (ee) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist schließlich auch die Nichtberücksichtigung der Ausgaben aus der EVS-Abteilung 10 für Kurse, die nicht auf Bildungsabschlüsse zielen, in Höhe von 1,39 Euro in der Bedarfsstufe 1 und 1,16 Euro in der Bedarfsstufe 5 (laufende Nr. 71 zur Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 65 in der Bedarfsstufe 5, BTDrucks 17\u002F3404, S. 62, 79). \n\n156\\. Unter diese Ausgabenposten fallen für Personen unmittelbar nach ihrer Einreise vor allem Sprachkurse (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 23). Der Ausgabenposten umfasst zwar ganz verschiedene Arten von Unterrichtsleistungen und Fortbildungen, die nicht dem Erwerb von Berufsabschlüssen dienen (zum Beispiel Buchführungs-, Sprach-, EDV-Kurse, Erste-Hilfe-Kurse) (vgl. für die EVS 2018 Statistisches Bundesamt \u003CHrsg.>, Wirtschaftsrechnungen 2018, Abschnitt \"Haushaltsbuch\", S. 54 \u003CHinweise zu R\u002F09>). Es ist jedoch nachvollziehbar, dass bei den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Personen der Spracherwerb ganz im Vordergrund steht, schon weil die meisten der von dem Bedarfsposten erfassten Kurse sich erst bestreiten lassen, wenn ausreichende Deutschkenntnisse erworben wurden. \n\n157\\. Ausgehend davon ist die Nichtberücksichtigung dieses Ausgabenpostens insbesondere mit Blick auf Sprachkurse gleichwohl noch begründbar. Nicht nachvollziehbar sind insoweit zwar die Erwägungen in der Gesetzentwurfsbegründung, dass Sprachkurse bei Personen mit noch fehlender Bleibeperspektive aufgrund ihres geringeren Integrationsbedarfs eine niedrigere Relevanz hätten. Denn einfachste sprachliche Verständigungsmöglichkeiten, um sich während des Aufenthalts in Deutschland im Alltag in elementaren Situationen Gehör verschaffen zu können, zählen auch bei Personen ohne gute Bleibeaussichten zum soziokulturellen Existenzminimum. Um derartige elementare Kommunikationssituationen zu bestreiten, bedarf es jedoch noch keines Sprachkurses. Zur Bewältigung von Einkaufs- oder ähnlichen Alltagssituationen genügt auch die Verwendung von digitalen Übersetzungshilfen oder digitalen kostenfreien Sprachkursen, die auch im Jahr 2018 bereits in ausreichendem Maße verfügbar waren. Der Gesetzgeber durfte auch davon ausgehen, dass diese Kosten durch den Ausgabeposten der Internet- und Telefonnutzung (in der EVS 2008 laufende Nr. 51 in der Bedarfsstufe 1 und laufende Nr. 47 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 78) gedeckt werden konnten (vgl. in diesem Sinne auch BTDrucks 18\u002F7538, S. 22). \n\n158\\. Soweit es sich dagegen nicht um Sprachkurse handelte, durfte der Gesetzgeber diese in derselben Weise wie bereits Hobbykurse von der Leistungsberechnung ausnehmen; auch Kurse wie etwa Buchhaltungs- und EDV-Kurse knüpfen regelmäßig an eine Verfestigung des Aufenthalts an. \n\n159\\. cc) Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. das Bestehen einer noch ungesicherten Bleibeperspektive auf 15 Monate festgelegt. Dies begegnet, soweit § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. hier zur Überprüfung steht, namentlich für Inhaber von Duldungen (mit Ausnahme der Inhaber von Ausbildungsduldungen, vgl. Rn. 112), nach den hierfür geltenden Maßstäben (vgl. Rn. 121) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Dauer eines Kurzaufenthalts war nicht überschritten (1) und die Annahme einer nicht gefestigten Aufenthaltsperspektive tragfähig begründbar (2). Zur Schaffung von Sonderregelungen für bestimmte Gruppen geduldeter Menschen war der Gesetzgeber nicht gehalten (3). \n\n160\\. (1) Die Zeitspanne von 15 Monaten bewegt sich innerhalb der zeitlichen Grenzen eines Kurzaufenthalts (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C165 Rn. 76, 171 f. Rn. 93>; oben Rn. 121). \n\n161\\. (2) Weiterhin ist die Annahme des Gesetzgebers, dass Inhaber von Duldungen (mit Ausnahme von Ausbildungsduldungen) bis zum Ende des 15. Monats ab Beginn ihres Aufenthalts in Deutschland über keine gesicherte Aufenthaltsperspektive verfügten, tragfähig begründbar. Zwar befasst sich die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes im Hinblick auf die Frist von 15 Monaten ausschließlich mit den von § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG erfassten Inhabern asylrechtlicher Aufenthaltsgestattungen (vgl. oben Rn. 25). Für die hier in Frage stehenden Inhaber von Duldungen lässt sich die Bemessung des Zeitraums mit 15 Monaten indessen ebenfalls objektiv begründen. \n\n162\\. (a) Die Duldung ist kein generell auf Verstetigung des Aufenthalts ausgerichtetes Rechtsinstitut. \n\n163\\. Zwar haben vollziehbar ausreisepflichtige Personen - worunter auch die Inhaber von Duldungen fallen - gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, wenn die Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, wobei gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden \"soll\", wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, juris, Rn. 14 ff.). An diese kann sich nach näherer Maßgabe von § 26 Abs. 4, § 9 Abs. 2 AufenthG wiederum die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis anschließen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. August 2011 - 1 C 4.10 -, juris, Rn. 12 ff.). Hierbei handelt es sich jedoch um tatbestandlich eng umgrenzte Regelungen, außerhalb deren Anwendungsbereichs es bei der rechtlichen Grundentscheidung bleibt, dass der nur geduldete Aufenthalt rechtswidrig ist; überdies greift das an eine Aussetzung der Abschiebung über 18 Monate hinweg geknüpfte intendierte Ermessen gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG noch nicht während der 15-monatigen Frist gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. \n\n164\\. Auch die anderen Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an geduldete Personen (innerhalb des hier der verfassungsrechtlichen Überprüfung unterliegenden Zeitraums) kamen nur für einen kleinen Personenkreis in Betracht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an geduldete volljährige Personen bei nachhaltiger Integration gemäß § 25b AufenthG setzte in der vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) insbesondere regelmäßig einen Aufenthalt von mindestens acht oder - bei Zusammenleben mit einem Kind in häuslicher Gemeinschaft - jedenfalls sechs Jahren voraus (vgl. § 25b Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AufenthG; zur durchschnittlichen Aufenthaltsdauer in Deutschland s. unten Rn. 166 ff.). Zum Stichtag des 31. Dezember 2018 verfügten lediglich 3.679 Personen über eine auf der Grundlage von § 25b AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis (vgl. BTDrucks 19\u002F8258, S. 34 \u003Czu Frage 17>). Bei gut integrierten Kindern und Jugendlichen genügte auf der Grundlage von § 25a AufenthG in der vom 24. Oktober 2015 bis zum 29. Februar 2020 geltenden Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) bereits ein vierjähriger Aufenthalt (vgl. § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), doch waren zum Stichtag des 31. Dezember 2018 lediglich 5.878 Aufenthaltserlaubnisse registriert, die auf der Grundlage dieser Vorschrift erteilt waren (vgl. BTDrucks 19\u002F8258, S. 30 \u003Czu Frage 17>). Noch seltener waren Aufenthaltserlaubnisse für qualifizierte Geduldete gemäß § 18a AufenthG in der hier maßgeblichen Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939); zum 31. Dezember 2018 existierten lediglich 410 solcher Aufenthaltserlaubnisse (vgl. BTDrucks 19\u002F8258, S. 12 \u003Czu Frage 7>). \n\n165\\. Auch soweit die zum 24. Oktober 2015 in Kraft getretene Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AufenthG den Inhabern von Duldungen, die aus dringenden persönlichen oder humanitären Gründen erteilt worden sind (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG), die Teilnahme an Integrationskursen eröffnet, lässt sich daraus keine Verstetigungsfunktion der Duldung herleiten. Es besteht kein gebundener Teilnahmeanspruch, sondern lediglich ein Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme nach pflichtgemäßem Ermessen des gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Integrationskursverordnung für die Zulassungsentscheidung zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vgl. Wagner, ZAR 2023, S. 147 \u003C148>). \n\n166\\. (b) In dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum ließen auch statistische Erhebungen die Annahme vertretbar erscheinen, dass jedenfalls bis zum Ende der ersten 15 Monate nach ihrer Einreise in Deutschland Duldungsinhaber im Durchschnitt noch über keine Sicherheit verfügten, ob sich ihr Aufenthalt verstetigen würde. \n\n167\\. Aus dem Ausländerzentralregister ergibt sich für die Zeit zwischen Dezember 2013 bis Juni 2017, dass sich der überwiegende Teil der Duldungsinhaber weniger als drei Jahre gemessen ab der Einreise (vgl. zur Auswertung der Daten des Ausländerzentralregisters Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \u003CHrsg.>, Unerlaubter Aufenthalt in Deutschland, 2022, S. 17) in Deutschland aufhielt (vgl. Stichtag 31. Dezember 2013: BTDrucks 18\u002F1033, S. 23 f. \u003Czu Frage 18>; Stichtag 31. Dezember 2014: BTDrucks 18\u002F3987, S. 26 f. \u003Czu Frage 19>; Stichtag 31. Dezember 2015: BTDrucks 18\u002F7800, S. 24 f. \u003Czu Frage 18>; Stichtag 30\\. Juni 2016: BTDrucks 18\u002F9556, S. 28 f. \u003Czu Frage 18>; Stichtag 30. Juni 2017: BTDrucks 18\u002F13537, S. 37 f. \u003Czu Frage 18>). Im Dezember 2015, im Juni 2016 sowie im Juni 2017 lag der Anteil geduldeter Menschen mit einem Aufenthalt von mehr als drei Jahren bei knapp einem Drittel, nämlich bei 46.947 von 155.308 Personen zum Stichtag des 31. Dezember 2015 (BTDrucks 18\u002F7800, S. 25), bei 47.523 von 168.212 Personen zum Stichtag des 30. Juni 2016 (BTDrucks 18\u002F9556, S. 29) sowie bei 50.884 von 159.678 Personen zum Stichtag des 30. Juni 2017 (BTDrucks 18\u002F13537, S. 38). Damit hatten etwa zwei Drittel der Inhaber von Duldungen Deutschland binnen drei Jahren wieder verlassen. Zuvor hatten sich zum Stichtag des 31. Dezember 2014 rund 41 % (vgl. BTDrucks 18\u002F3987, S. 26: 47.143 von 113.221 Personen) und zum Stichtag des 31. Dezember 2013 rund 46 % (vgl. BTDrucks 18\u002F1033, S. 24: 44.233 von 94.508 Personen) und damit jedenfalls ebenfalls nur die Minderheit der geduldeten Personen länger als drei Jahre in Deutschland aufgehalten. Ausgehend von diesen Zahlen ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass die Inhaber von Duldungen im Mittel bis zum Ablauf des 15. Monats ihres Aufenthalts in Deutschland noch über keine konkrete längerfristige Aufenthaltsperspektive verfügen. \n\n168\\. Zwar setzte ab etwa Ende des Jahres 2017 eine neue Entwicklung ein, in deren Zuge geduldete Menschen zuletzt mehrheitlich fünf Jahre und länger in Deutschland verblieben (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \u003CHrsg.>, Unerlaubter Aufenthalt in Deutschland, 2022, S. 17 \u003CAbbildung 1>). So waren Ende des Jahres 2022 im Ausländerzentralregister 248.145 geduldete Personen registriert, wobei sich 182.187 Personen (also 73,42 %) seit mehr als drei Jahren und 136.204 Personen (also 54,89 %) bereits seit mehr als fünf Jahren in Deutschland aufhielten (vgl. BTDrucks 20\u002F5870, S. 35). In dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 war der Gesetzgeber jedoch nicht gezwungen, auf diese erst beginnenden Veränderungen in der Verweildauer geduldeter Personen zu reagieren. Denn die seitdem hohe Zahl geduldeter Personen mit längerer Verweildauer in Deutschland beruhte maßgeblich darauf, dass in den Jahren 2015 und 2016 eine im Vergleich zu den Vorjahren signifikant höhere Zahl schutzsuchender Personen nach Deutschland eingereist war (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \u003CHrsg.>, Unerlaubter Aufenthalt in Deutschland, 2022, S. 17 f.>). In den Jahren 2017 und 2018 nahm die Zahl zureisender Personen jedoch wieder deutlich ab (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \u003CHrsg.>, Das Bundesamt in Zahlen 2018, 2019, S. 21 \u003CTabelle I-3>), so dass der Gesetzgeber keine Schlüsse im Hinblick auf eine von vornherein längere Bleibeperspektive ziehen musste. \n\n169\\. (3) Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, zumindest für bestimmte Fallgruppen feiner zu differenzieren und den Analogleistungsbezug früher einsetzen zu lassen. Er durfte Inhaber von Duldungen während der ersten 15 Monate des Aufenthalts typisierend betrachten. Individuelle Ermittlungen durch die für den Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden wären mit hohem Aufwand verbunden. Es ist auch nicht möglich, anhand allgemeiner Merkmale Fallgruppen abzugrenzen, in denen mit hoher Wahrscheinlichkeit von Anfang an von einer längeren Bleibeperspektive auszugehen ist. Der Kreis der Inhaber von Duldungen ist in hohem Maße heterogen. Eine nicht unerhebliche Zahl von Duldungen hat ihren Grund in der persönlichen Lebenssphäre der Duldungsinhaber (vgl. für das Jahr 2018 BTDrucks 19\u002F8258, S. 38 und die dort aufgeführten Duldungsgründe Nr. 3 \u003Cfehlende Reisedokumente>, Nr. 4 \u003Cdort näher bezeichnete familiäre Bindungen>, Nr. 5 \u003Cmedizinische Gründe>, Nr. 7 \u003CDurchführung eines Strafverfahrens>, Nr. 8 \u003Cdringende humanitäre oder persönliche Gründe wie Beendigung einer Ausbildung oder Betreuung erkrankter Familienangehöriger>) oder aber im Einreiseverhalten, sodass die Prognose der Bleibeperspektive bei der für von Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes jeweils zuständigen Behörde oft tiefreichende Kenntnis der individuellen Lebensverhältnisse der einzelnen Leistungsberechtigten voraussetzte. Auch wenn in bestimmten Herkunftsstaaten Rückkehrhindernisse von längerer Dauer wie beispielsweise Kriege herrschen, lassen sich gleichwohl kaum bestimmte Staaten identifizieren, bei denen in erster Linie herkunftslandbezogene (vgl. für das Jahr 2018 BTDrucks 19\u002F8258, S. 38 und die Duldungsgründe Nr. 2 \u003CAbschiebungsstopp> und Nr. 6 \u003CDuldung aus sonstigen Gründen>) und keine personenbezogenen Gründe im Vordergrund stehen. Selbst bei Staaten, bei denen Duldungen aufgrund herkunftsstaatenbezogener Gründe einen hohen Anteil aufweisen, überwiegen die aus der individuellen Sphäre stammenden Duldungsgründe im Regelfall ebenfalls (vgl. für das Jahr 2018 BTDrucks 19\u002F8258, S. 38). \n\n170\\. dd) Damit sind die Nichtberücksichtigung von Ausgabeposten der Abteilungen 9 und 10 aufgrund fehlender Bleibeperspektive und deren normative Bemessung in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. im hier zur Überprüfung stehenden Umfang verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n171\\. c) Hinreichend tragfähig begründbar ist weiterhin, dass der Gesetzgeber die Abteilung 5 (Hausrat) der EVS 2008 sowie aus der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) und der Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) die Ausgaben für Zuzahlungen beziehungsweise Kosten für den Erwerb eines Personalausweises nicht berücksichtigt hat. Denn diese Bedarfe fallen für die hier zur Überprüfung stehenden Personengruppen entweder nicht an oder werden anderweitig erbracht. \n\n172\\. aa) Der Gesetzgeber hat in die Berechnung der Grundleistungen keine Bedarfe für Hausrat einbezogen. Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist darauf, dass gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 AsylbLG a.F. der Bedarf für Hausrat neben demjenigen für Unterkunft und Heizung gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht werde und deshalb die Abteilung 5 (Hausrat) bei der Bemessung der Grundleistungssätze als Ganzes keine Berücksichtigung finde. Dieser Bedarf werde regelmäßig als Sachleistung erbracht; die Leistungsberechtigten hielten sich oft nur kurzzeitig in Deutschland auf und verfügten häufig über keine Grundausstattung an Hausrat (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 24). \n\n173\\. Dies ist hinreichend nachvollziehbar (vgl. zur gesonderten Deckung von Bedarfen BVerfGE 125, 175 \u003C237>). Bedenken, dass aber fortlaufender Ergänzungsbedarf beispielsweise für Hausrat (zum Beispiel Geschirr, Haushaltsgeräte, Handtücher, Bettwäsche) nicht berücksichtigt werde (vgl. Flüchtlingsrat Berlin, Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes, BTAusschussdrucks 18(11)220, S. 23), treffen bei verfassungskonformer Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 4 AsylbLG a.F. nicht zu (vgl. für eine entsprechende Auslegung Frerichs, in: Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 3 AsylbLG Rn. 184; Voigt, infoalso 2016, S. 99 \u003C100>); mit dem Wortlaut der Vorschrift ist es vereinbar, unter \"Hausrat\" auch Ergänzungsbedarf zu fassen. Gleichermaßen können Verbrauchsmaterialien wie Reinigungs- oder Spülmittel unter den Begriff des \"Hausrats\" nach § 3 Abs. 3 Satz 4 AsylbLG a.F. gefasst werden (vgl. entsprechend Cantzler, AsylbLG, 2019, § 3 Rn. 82; Leopold, in: Grube\u002FWahrendorf\u002FFlint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 3 AsylbLG Rn. 33). Dass die gesonderte Erbringung von Verbrauchsmaterialien unpraktikabel und mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sein kann (vgl. DAV, Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes, BTAusschussdrucks 18(11)220, S. 97), begründet keinen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. \n\n174\\. bb) Nachvollziehbar ist ebenfalls, dass der Gesetzgeber aus der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) keine Kosten für Zuzahlungen berücksichtigt hat, weil Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufgrund ihres Status keinen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung hätten, sodass die in Abteilung 6 enthaltenen Ausgaben, die lediglich von in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen zu zahlen seien, bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht anfielen (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 24). \n\n175\\. Diese Nichtberücksichtigung stellt sich als hinreichend tragfähig dar. Zuzahlungen nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. §§ 61, 62 SGB V) fallen bei den Beziehern von Grundleistungen im Regelfall nicht an, denn der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begründet als solcher keinen Versicherungspflichttatbestand nach § 5 SGB V. Gesundheitsleistungen werden Grundleistungsberechtigten im Regelfall nach Maßgabe von § 4 AsylbLG durch die für den Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Behörde zur Verfügung gestellt. Eine Belastung mit einer Zuzahlung ist für diese Fälle gesetzlich nicht vorgesehen. Soweit Grundleistungsbezieher unter den Anwendungsbereich des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fallen, weil sie oder ein Familienmitglied eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 10 SGB V) und infolgedessen mit Zuzahlungen belastet werden, kann eine Deckung dieses Bedarfs erforderlichenfalls auf der Grundlage von § 6 AsylbLG als ergänzende Leistung \"im Einzelfall\" erfolgen (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 24). Denn die Bezieher von Grundleistungen übten während des der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraumes vom 1\\. September 2018 bis zum 20. August 2019 nur im Ausnahmefall eine Erwerbstätigkeit aus. Zum Stichtag des 31. Dezember 2017 waren von insgesamt 468.608 Leistungsberechtigten nur 8.978 in Vollzeit und 8.044 in Teilzeit erwerbstätig (Statistisches Bundesamt \u003CHrsg.>, Sozialleistungen - Leistungen an Asylbewerber, Fachserie 13, Reihe 7, 2017, S. 11), zum Stichtag des 31. Dezember 2018 waren es 9.134 Vollzeit- und 10.511 Teilzeiterwerbstätige auf insgesamt 411.211 Leistungsberechtigte, und erst zum Stichtag des 31. Dezember 2019 in etwas höherem Maße 12.776 Vollzeit- und 12.821 Teilzeiterwerbstätige bei insgesamt 393.836 Leistungsberechtigten (Statistisches Bundesamt \u003CHrsg.>, Empfänger von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: Deutschland, Stichtag \u003Cbis 31. Dezember 2019>, Erwerbsstatus, abrufbar unter: https:\u002F\u002Fwww-genesis.destatis.de\u002Fdatenbank\u002Fonline\u002Fstatistic\u002F22221\u002Ftable\u002F22221-0006). \n\n176\\. cc) Verfassungsrechtlich hinreichend begründbar ist weiterhin die Nichtberücksichtigung des Bedarfs für die Anschaffung eines Personalausweises aus der Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) bei der Berechnung der Leistungen in der Bedarfsstufe 1 (zur Betroffenheit nur der Bedarfsstufe 1 vgl. oben Rn. 29). Die Pflicht zur Innehabung eines deutschen Personalausweises besteht gemäß § 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz nicht für Ausländer. Gegenläufige Mehrbedarfe für vergleichbare Ausgaben ausländischer Staatsangehöriger musste der Gesetzgeber bei der Berechnung der Grundleistungen zugleich nicht berücksichtigen. In der Gesetzentwurfsbegründung ist dazu ausgeführt, dass die Mehrausgaben der Leistungsberechtigten zur Beschaffung von Ausweispapieren im Herkunftsstaat keinen regelmäßig an die Stelle der Ausweisbeschaffungskosten tretenden Bedarf darstellten und dass die Kosten nach § 6 AsylbLG zu übernehmen seien, sofern im Einzelfall zur Mitwirkung im Asylverfahren oder auf Grund anderer aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen die Beschaffung ausländischer Dokumente erforderlich sei und die Kostentragung vom Leistungsberechtigten nicht erwartet werden könne (BTDrucks 18\u002F2592, S. 22). Dies ist im Ergebnis hinreichend tragfähig begründbar. Soweit Ausländer vergleichbaren Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Ausweises ausgesetzt (1) oder mit Kosten für Lichtbilder für aufenthaltsrechtliche Dokumente belastet sind (2), lassen sich diese Ausgaben jeweils über § 6 AsylbLG decken. \n\n177\\. (1) Ausländische Staatsangehörige sind gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG zwar grundsätzlich verpflichtet, einen ausländischen Ausweis mit sich zu führen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 33\u002F17 R -, juris, Rn. 25). Dass der Gesetzgeber von der Berücksichtigung eines entsprechenden Bedarfs bei der Bemessung der Grundleistung abgesehen und Leistungsberechtigte für die Deckung etwa anfallender Kosten auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Variante 4 AsylbLG verwiesen hat, lässt sich dennoch tragfähig begründen. In der fehlenden Berücksichtigung eines entsprechenden Bedarfs liegt kein strukturelles Leistungsdefizit, zu dessen Ausgleich § 6 AsylbLG nicht zur Anwendung gebracht werden dürfte (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C170 Rn. 89>). Ist die Beschaffung eines ausländischen Ausweises unzumutbar, können die deutschen Behörden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 AufenthG einen Ausweisersatz ausstellen. Diese Personengruppen sind von der Pflicht zur Beschaffung eines ausländischen Ausweises freigestellt (vgl. für Asylbewerber im laufenden Asylverfahren Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 48 AufenthG Rn. 18). Für Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist ein solcher Ersatzausweis zugleich gebührenfrei (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AufenthV). Nach der Entwurfsbegründung des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes gilt im Übrigen für die Anwendung von § 6 AsylbLG auf die Kosten für die Beschaffung ausländischer Ausweispapiere, dass die Tragung der Kosten \"vom Leistungsberechtigten nicht erwartet werden kann\" (BTDrucks 18\u002F2592, S. 22), die Leistung also erforderlich ist (vgl. Vogl, NZS 2020, S. 474). \n\n178\\. (2) Auch soweit leistungsberechtigte Personen zur Anfertigung aufenthaltsrechtlicher Dokumente wie insbesondere einer Duldungsbescheinigung biometrische Passbilder vorlegen müssen (vgl. in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum § 82 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20\\. Oktober 2015 \u003CBGBl I S. 1722> sowie § 60 Abs. 2 Variante 1 AufenthV in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 \u003CBGBl I S. 1970>; dazu Flüchtlingsrat Berlin, BTAusschussdrucks 18(11)220, S. 24), lassen sich die Kosten bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichenfalls auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Variante 4 AsylbLG geltend machen. Denn die unterbliebene Berücksichtigung auch dieses Ausgabenpostens in den Grundleistungssätzen stellt noch kein durch § 6 AsylbLG nicht ausgleichbares strukturelles Leistungsdefizit dar, weil auch diese Kosten bei Ausländern nicht zwangsläufig anfallen. Die zuständige Behörde kann im Ermessenswege gemäß § 82 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 AufenthG entscheiden, die Lichtbilder selbst aufzunehmen und die Ausländerin oder den Ausländer an der Aufnahme mitwirken zu lassen; für diesen Fall kann sie zugleich ebenfalls im Ermessenswege gemäß § 53 Abs. 2 AufenthV davon absehen, für die Lichtbildaufnahmen Gebühren zu erheben (s. zu dieser Regelung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 11 S 492\u002F10 -, juris, Rn. 25; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2019 \\- 9 E 531\u002F19 -, juris, Rn. 13). Von der Tragung der Gebühren für die Bescheinigung selbst sind Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV im Übrigen generell befreit. \n\n179\\. d) Noch hinreichend tragfähig begründbar ist es ferner, dass der Gesetzgeber für geduldete Asylbewerberleistungsberechtigte keine gruppenspezifischen Mehrbedarfe angenommen hat, welche die von ihm zugrunde gelegten verminderten Bedarfe wieder kompensiert hätten. \n\n180\\. aa) Es ist tragfähig begründbar, dass der Gesetzgeber keine gruppenspezifischen Mehrbedarfe in der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) gesehen hat. Er musste insbesondere keine gruppenspezifischen Mehrbedarfe für Übersetzungsdienstleistungen beim Arztbesuch oder für notwendige häufigere Fahrten (vgl. Flüchtlingsrat Berlin, Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes, BTAusschussdrucks 18(11)220, S. 24) zugrunde legen. \n\n181\\. Sofern im Einzelfall die Hinzuziehung eines Übersetzers beim Arztbesuch notwendig ist, muss der zuständige Träger die dafür entstehenden Kosten entweder als \"sonstige Leistungen\" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (Cantzler, AsylbLG, 2019, § 4 Rn. 33; Frerichs, Der Anspruch auf Krankenbehandlung nach §§ 4, 6 AsylbLG, 2022, S. 122 ff.) oder jedenfalls auf der Grundlage von § 6 AsylbLG (vgl. Krauß, in: Siefert, AsylbLG, 3\\. Aufl. 2025, § 4 Rn. 46; Schneider, SGb 2021, S. 222; Stellpflug, ZMGR 2016, S. 31 \u003C35>) übernehmen. \n\n182\\. Entsprechendes gilt für Fahrtkosten. Deren Übernahme kann auf der Grundlage von § 4 AsylbLG (vgl. Langer, in: GK-AsylbLG, § 4 Rn. 75 ff. \u003CDezember 2024>; Leopold, in: Grube\u002FWahrendorf\u002FFlint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 4 AsylbLG Rn. 28) oder jedenfalls im Einzelfall auf der Grundlage von § 6 AsylbLG in Betracht kommen, wenn die in der Abteilung 7 (Verkehr) enthaltenen Beträge (dazu sogleich Rn. 183) aufgrund der konkreten Umstände des Falles nicht ausreichend sein sollten. \n\n183\\. bb) Noch innerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden Spielraums bewegt sich weiterhin die Annahme, generell erhöhte Bedarfe in der Abteilung 7 (Verkehr) seien nicht qualifiziert ermittel- beziehungsweise abschätzbar; sofern im Einzelfall besondere Bedarfe gegeben seien, die sonstige Leistungen rechtfertigten, seien diese nach § 6 AsylbLG zu erbringen (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 23). Dass leistungsberechtigte Personen regelmäßig höhere Fahrtkosten aufgrund einer verstärkten Unterbringung in ländlichen Gebieten aufwenden müssen (vgl. die im vorliegenden Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der BAGFW, von Pro Asyl, des DAV und des Flüchtlingsrates Berlin), ist nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass leistungsberechtigte Personen vor allem in ländlichen Regionen leben (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \u003CHrsg.>, Integration von Geflüchteten in ländlichen Räumen, 2020, S. 4 f.). Dies gilt insbesondere auch für geduldete Personen (s. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \u003CHrsg.>, a.a.O., S. 5, 29 ff.). Hinreichend begründbar ist auch, dass die Frequenz an Fahrten zu Behörden, Beratungsstellen und Anwälten (vgl. Flüchtlingsrat Berlin, BTAusschussdrucks 18(11)220, S. 26) nicht signifikant über einen anderweitigen, etwa durch Arbeitsuche von SGB II-Leistungsbeziehern bedingten Mobilitätsbedarf hinausgeht. \n\n184\\. cc) Weiterhin hält es sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Spielraums, dass dieser keine erhöhten Ausgaben in der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) zugrunde gelegt hat. \n\n185\\. In der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes ist ausgeführt, dass nicht plausibel zu belegen sei, dass Personen mit unsicherer Aufenthaltsperspektive ein anderes Telekommunikationsverhalten aufwiesen als Personen mit sicherem Aufenthaltsstatus. Selbst wenn sich aber das Telekommunikationsverhalten von Personen mit und ohne Migrationshintergrund beispielsweise im Hinblick auf die Häufigkeit und Dauer von Auslandstelefonaten unterscheiden sollte, ließe sich aufgrund der - abhängig vom Zielland - unterschiedlichen Tarife für Auslandstelefonate keine plausible Erhöhung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben rechtfertigen. Sofern im Einzelfall besondere Bedarfe gegeben seien, die sonstige Leistungen rechtfertigten, seien diese nach § 6 AsylbLG zu erbringen (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 23). \n\n186\\. Dies ist hinreichend nachvollziehbar. Regelmäßig lassen sich Auslandstelefonate über Mobilfunk-Datenvolumen (vgl. hierzu oben Rn. 157) durchführen. Zudem sind im öffentlichen Bereich regelmäßig kostenfreie oder kostengünstige WLAN-Verbindungen verfügbar, die Internettelefonie ermöglichen. \n\n187\\. dd) Ebenfalls nicht überschritten hat der Gesetzgeber seinen Spielraum, soweit er bei der Berechnung der Grundleistungen keine erhöhten Bedarfe für Rechtsberatung, anwaltliche Vertretung oder dabei notwendig werdende Übersetzungsleistungen zugrunde gelegt hat (vgl. dazu Flüchtlingsrat Berlin, BTAusschussdrucks 18(11)220, S. 26; vgl. auch die im Verfahren vorgelegte Stellungnahme der BAGFW). Unabhängig davon, ob Kosten für Rechtsberatung und damit zusammenhängende Ausgaben (insbesondere: Kosten für Übersetzer) überhaupt in den Gewährleistungsbereich von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG fallen (so Krauß, in: Siefert, AsylbLG, 3. Aufl. 2025, § 6 Rn. 32) und nicht allein das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise nach Art. 19 Abs. 4 GG betreffen (so etwa Jarass, in: Jarass\u002FPieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 85 ff.), ist bereits durch die Regelungen über die Beratungs- und Prozesskostenhilfe ausreichend gewährleistet, dass die Bezieher von Grundleistungen von den Kosten für Rechtsberatung und -vertretung einschließlich Übersetzungsleistungen entlastet werden. \n\n188\\. Eine finanzielle Entlastung von den Kosten für die anwaltliche Vertretung im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren sowie für notwendig werdende Übersetzer- und Dolmetscherdienstleistungen ist durch die Regelungen über die Beratungs- und Prozesskostenhilfe ausreichend gewährleistet (vgl. § 2 Abs. 1 BerHG; § 122 Abs. 1 ZPO; § 44 Satz 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 2 RVG). \n\n189\\. Dass Beratungs- und Prozesskostenhilfe nicht in Fällen von Mutwilligkeit gewährt werden und dass Prozesskostenhilfe zudem hinreichende Erfolgsaussichten voraussetzt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG beziehungsweise § 114 ZPO), ist dabei mit europarechtlichen Vorgaben für den Rechtsschutz geflüchteter Menschen vereinbar (vgl. Art. 27 Abs. 6 UAbs. 2 Dublin III-VO; Art. 20 Abs. 3 Asylverfahrensrichtlinie; Art. 29 Abs. 3 UAbs. 2 AufnahmeRL). \n\n190\\. e) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungssätze aufgrund der Nichtberücksichtigung von Bedarfen strukturell so beschaffen waren, dass sie eine Sicherung der Existenz nicht mehr erlaubten, namentlich weil sie einen internen Ausgleich nicht mehr zuließen. \n\n191\\. aa) Der Gesetzgeber hat in dem von ihm gewählten Modell sicherzustellen, dass Unterdeckungen, die aufgrund des statistisch ermittelten, durch nachträgliche Kürzungen modifizierten monatlichen Pauschalbetrags entstehen, im Wege internen Ausgleichs oder Ansparens auch tatsächlich gedeckt werden können. Es obliegt dem Gesetzgeber, dazu einen hinreichend großen finanziellen Spielraum zu schaffen, einen eigenen Leistungsanspruch auf einen Zuschuss neben dem Regelbedarf für aus dem Pauschalbetrag offensichtlich nicht zu deckende existentielle Bedarfe vorzusehen oder, soweit es sich um öffentliche Dienstleistungen handelt, die Kosten für diese zu erlassen oder zu stunden (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C102 Rn. 147>). \n\n192\\. bb) Diesen Spielraum, der nur einer zurückhaltenden Kontrolle unterliegt (vgl. Rn. 122 ff.), hat der Gesetzgeber trotz der knappen Bemessung der Grundleistungen noch nicht überschritten. Zum einen hat der Gesetzgeber im Wege wertender Entscheidung das Erfordernis von Ansparbedarfen hinsichtlich verschiedener Posten reduziert (vgl. Rn. 138). Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht Zweifel an der Möglichkeit eines internen Ausgleichs für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch insbesondere hinsichtlich Haushaltsgeräten sowie Schuhen von Kindern im Alter von sieben bis 14 Jahren formuliert (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C92 f. Rn. 120 f., 95 Rn. 128>). Gerade von den oft kostenträchtigen Anschaffungskosten für Haushaltsgeräte sind die Bezieher von Grundleistungen entlastet, weil diese im Bedarfsfalle gesondert erbracht werden können. Insbesondere bei Erstbezug einer Wohnung können Haushaltsgeräte als Sachleistung erbracht werden (vgl. Rn. 172). Auch eine Bekleidungserstausstattung kann nach der Ankunft in Deutschland im Sachleistungswege erbracht werden (vgl. Rn. 18). Insgesamt ist damit hinreichend nachvollziehbar, dass die Gefahr von Unterdeckungen nicht droht. \n\n193\\. 3\\. Die Höhe des Leistungsbetrages, den der Gesetzgeber auf der Grundlage dieser Bedarfsfestlegungen aus der Sonderauswertung der EVS 2008 und der dort aufgeführten Einzelposten in der zuletzt seit dem 17. März 2016 geltenden Höhe errechnet hat, ist ebenfalls tragfähig begründbar. Zwar wird der Betrag von 10 Euro, um den sich der notwendige persönliche Bedarf sowohl in der Bedarfsstufe 1 als auch in der Bedarfsstufe 5 ab dem 17. März 2016 gegenüber den bis dahin maßgeblichen Leistungsbeträgen jeweils verminderte, in der Entwurfsbegründung nicht näher rechnerisch hergeleitet. Er lässt sich jedoch auf der Grundlage der Daten der Sonderauswertung der EVS 2008 sowohl in der Bedarfsstufe 1 (a) als auch in der Bedarfsstufe 5 (b) objektiv nachvollziehen. Auch im Übrigen begegnet die rechnerische Herleitung der Leistungsbeträge ausgehend von den Ergebnissen der EVS 2008 keinen Bedenken. \n\n194\\. a) Auf die zuvor (Rn. 144 bis 158 und dazu BTDrucks 17\u002F3404, S. 61 f.) aufgeführten einzelnen Ausgabeposten der Sonderauswertung der EVS 2008, die der Gesetzgeber für Asylbewerberleistungsberechtigte ab dem 17. März 2016 nicht mehr berücksichtigt hat, entfallen in der Bedarfsstufe 1 insgesamt 8,91 Euro. Bei weiterer Hochrechnung dieser im Jahr 2008 erhobenen Beträge auf das Jahr 2016, in welchem das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren in Kraft trat, anhand des Mischindexes nach §§ 28a, 138 SGB XII, auf dessen Grundlage der Gesetzgeber bislang auch im Übrigen die Leistungshöhe aus den Werten der EVS 2008 ermittelt hatte (vgl. Rn. 26, 30; vgl. zu den anzuwendenden Umrechnungsfaktoren BTDrucks 20\u002F208, S. 3), folgt ein Betrag von etwa 9,95 Euro, was bei Rundung auf ganze Euro die Kürzung in Höhe von 10 Euro begründbar macht. \n\n195\\. b) Auch in der Bedarfsstufe 5 ist die Kürzung um 10 Euro jedenfalls im Ergebnis nachvollziehbar. Für Datenverarbeitung und Software sowie für Kurse ergibt die Sonderauswertung der EVS 2008 Bedarfswerte von 3,35 Euro beziehungsweise 1,16 Euro (vgl. Rn. 150, 156 und dazu BTDrucks 17\u002F3404, S. 78 f.). Die weiteren bei der Leistungsbemessung nicht berücksichtigten Bedarfe der Abteilung 9 für Fernseh- und Videogeräte, für die Anschaffung langlebiger Gebrauchsgüter und die Reparatur langlebiger Gebrauchsgüter, die in der Sonderauswertung jeweils mit \"\u002F\" gekennzeichnet sind, weil die Fallzahlen statistisch zu gering und die Zahlenwerte daher nicht valide sind (vgl. Rn. 145), lassen sich näherungsweise mit einem Gesamtbetrag von 3,70 Euro veranschlagen. \n\n196\\. Die Gesamtheit aller mit \"\u002F\" gekennzeichneten Bedarfe der Abteilung 9 - daneben sind dies noch die Bedarfe für Rundfunkempfänger, Tonaufnahme und Tonwiedergabegeräte (laufende Nr. 48 zur Bedarfsstufe 5, BTDrucks 17\u002F3404, S. 78), für Ausleihgebühren für Sport- und Campingartikel (laufende Nr. 58 zur Bedarfsstufe 5, BTDrucks 17\u002F3404, S. 78) sowie für Reparaturen von Geräten für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild, von Foto- und Filmausrüstungen und von Geräten der Datenverarbeitung (laufende Nr. 63 zur Bedarfsstufe 5, BTDrucks 17\u002F3404, S. 79) - erreicht in Summe einen Wert von 5,31 Euro, der sich durch Bildung der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Abteilung 9 von 41,33 Euro einerseits sowie der Summe aller dort konkret bezifferten Beträge andererseits ergibt (vgl. zu den Zahlenwerten BTDrucks 17\u002F3404, S. 78 f.). Im Sinne einer näherungsweisen Berechnung kann davon ausgegangen werden, dass die Bedarfe für Fernseh- und Videogeräte, für die Anschaffung langlebiger Gebrauchsgüter und die Reparatur langlebiger Gebrauchsgüter an diesem Gesamtbetrag von 5,31 Euro einen Anteil von etwa 70 % ausmachen. Dies entspricht dem quotalen Verhältnis in der Abteilung 9 in der Bedarfsstufe 1, wo für alle der soeben aufgeführten Bedarfsposten zugleich konkrete Zahlenbeträge ausgewiesen sind (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61). \n\n197\\. Rechnet man den sich nach dieser näherungsweisen Berechnung ergebenden Gesamtbetrag von 8,21 Euro anhand des Mischindexes auf das Jahr 2016 hoch (vgl. Rn. 194), ergibt sich ein Betrag von 9,17 Euro. Dies entspricht jedenfalls annähernd dem Unterschiedsbetrag von 10 Euro gegenüber der vor dem 17. März 2016 geltenden Höhe des notwendigen persönlichen Bedarfs und ist damit noch ausreichend begründbar. \n\n198\\. 4.Mit den aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Vorgaben für die zeitgerechte Bemessung der Leistungen nicht zu vereinbaren war es jedoch, dass der Gesetzgeber in der Zeit von September 2018 bis zum 20. August 2019 nicht die Werte der EVS 2013 als damals aktuellster verfügbarer Datengrundlage, sondern noch die Werte der EVS 2008 zugrunde gelegt hatte. Ein mit verfassungsrechtlichen Vorgaben noch vereinbarer Zeitraum zur Umsetzung der EVS 2013 war jedenfalls im September 2018 verstrichen. \n\n199\\. a) Der Gesetzgeber muss die Bedarfe Hilfebedürftiger zeitgerecht erfassen (Rn. 118). Ihm kommen erhebliche Spielräume bei der Festlegung dessen zu, was zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz erforderlich ist (Rn. 119 ff.). Dies macht es umgekehrt notwendig, dass die Bemessungsgrundlage aktuell gehalten wird, damit die Existenzsicherung nicht durch im zeitlichen Verlauf eintretende Änderungen, insbesondere ein geändertes Ausgabeverhalten der Bevölkerung und einen Anstieg der Teuerungsrate, gefährdet wird. \n\n200\\. b) Hiernach war es nicht mehr begründbar, dass der Gesetzgeber auch in der Zeit ab September 2018 die Ergebnisse der EVS 2013 bei der Bemessung der Grundleistungen noch nicht berücksichtigt hatte. Im September 2018 waren knapp zwei Jahre seit Vorliegen der Sonderauswertung der EVS 2013 vergangen (aa). Mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Aktualität der Leistungen ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Ergebnisse einer neuen Sonderauswertung auch zwei Jahre später noch nicht umgesetzt sind (bb). Auch das zwischenzeitliche Scheitern eines Ersten Entwurfs des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes am Diskontinuitätsgrundsatz vermag die Überschreitung dieses Zeitrahmens nicht zu rechtfertigen (cc). \n\n201\\. aa) Im September 2018 waren knapp zwei Jahre seit Vorliegen der Sonderauswertung der EVS 2013 vergangen, ohne dass der Gesetzgeber die Leistungen auf dieser Datengrundlage neu ermittelt hätte. Die Sonderauswertung zur EVS 2013 lag spätestens im Herbst 2016 vor, denn zu dem Zeitpunkt brachte die Bundesregierung die hierauf beruhenden Entwürfe für das Regelbedarfsermittlungsgesetz 2017 sowie die erste, am Diskontinuitätsgrundsatz gescheiterte Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes in den Bundestag ein. \n\n202\\. bb) Mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Aktualität der Leistungen ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Ergebnisse einer neuen Sonderauswertung auch zwei Jahre nach deren Erstellung noch nicht zur aktuellen Bemessung der Leistungshöhe umgesetzt sind. \n\n203\\. Diesbezüglich lassen sich allerdings nicht unbesehen die Zeitvorgaben übertragen, die für eine Fortschreibung der Leistungen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Zeit zwischen zwei Neuermittlungen durch den Gesetzgeber gelten. Denn insoweit ist bereits eine um sechs Monate verzögerte Berücksichtigung der Teuerung im Rahmen der Leistungsfortschreibung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales grundsätzlich erörterungsbedürftig, auch wenn sie sich im Ergebnis mit Blick auf für die Umsetzung von Auswertungsergebnissen in einer Rechtsverordnung erforderliche Zeiten noch begründen lässt (vgl. zu § 28a SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung BVerfGE 137, 34 \u003C100 Rn. 139>). Dem parlamentarischen Gesetzgeber ist demgegenüber mit Rücksicht auf die Gesetzmäßigkeiten des parlamentarischen Verfahrens für die Umsetzung einer neuen Sonderauswertung und die Notwendigkeit eines politischen Kompromisses ein längerer Reaktionszeitraum zuzugestehen. Die Nichtdurchsetzbarkeit bestimmter politischer Gestaltungswünsche dispensiert jedoch nicht von der Befolgung verfassungsrechtlicher Pflichten zur Aktualisierung der Berechnungsgrundlagen. Der Zeitraum von mehr als zwei Jahren seit Auswertung der EVS überschritt die Grenze des verfassungsrechtlich Vertretbaren. \n\n204\\. Da die EVS üblicherweise alle fünf Jahre neu erhoben wird und dementsprechend - zeitversetzt hierzu - ungefähr im Fünf-Jahres-Rhythmus auch eine neue EVS-Sonderauswertung vorliegt, hat eine Sonderauswertung nach Ablauf von zwei Jahren gerechnet ab ihrer Erstellung bereits mehr als ein Drittel ihrer Gültigkeitsdauer überschritten. Auch büßen die Daten der zugrunde liegenden EVS während eines Zeitraums von zwei Jahren deutlich an Aktualität ein, was umso schwerer wiegt, als aufgrund der unvermeidbaren Verzögerungen infolge der Erstellung einer Sonderauswertung zwischen der Erhebung der jeweiligen EVS und der Initiierung des Gesetzgebungsverfahrens mit dem Ziel der Neuermittlung von Bedarfen bereits mehrere Jahre vergangen sind. Das Verbrauchsverhalten der Referenzgruppen kann sich in dieser Zeit bereits erheblich geändert haben. \n\n205\\. cc) Eine längere Anpassungsdauer lässt sich im konkreten Fall auch nicht damit tragfähig begründen, dass der Gesetzgeber Anfang des Jahres 2017 den Nachvollzug der EVS 2013 im Asylbewerberleistungsgesetz mit weiteren leistungsrechtlichen Neuregelungen hatte koppeln wollen - bereits zum 1. Januar 2017 wollte er ursprünglich die gesonderte Erbringung von Haushaltsstrom sowie eine Sonderbedarfsstufe für in Aufnahmeeinrichtungen und in Gemeinschaftsunterkünften lebende Menschen dergestalt, dass Grundleistungsberechtigte Leistungen nur nach der Bedarfsstufe 2 (vgl. Rn. 5) und Analogleistungsberechtigte solche nach der Regelbedarfsstufe 2 (vgl. Rn. 5, 26) erhalten, einführen (vgl. BTDrucks 18\u002F9985, S. 11) - und dass dieses Gesamtvorhaben im Herbst 2017 dem Diskontinuitätsgrundsatz anheimgefallen war. Seit dem Zusammentreten des 19. Deutschen Bundestages im Herbst 2017 war im September 2018 bereits wieder ein Jahr vergangen. In dieser Zeit wäre die Erarbeitung eines die Leistungen neu festsetzenden Gesetzes möglich gewesen. Die dringende Notwendigkeit einer Neuermittlung der Leistungen auf der Grundlage der EVS 2013 ergab sich zudem daraus, dass im September 2018 seit Erhebung der den Leistungssätzen weiterhin zugrunde liegenden EVS 2008 nunmehr bereits rund zehn Jahre vergangen waren. Die im Jahr 2008 erhobenen Daten der EVS 2008 hatten dadurch mittlerweile ganz erheblich an Aussagekraft eingebüßt. Im Jahr 2018 wurden bereits die Daten für die EVS 2018 erhoben. \n\n206\\. 5\\. Infolge der unterbliebenen Aktualisierung der Leistungssätze auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 in Bedarfsstufe 1 und 5 kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Ziel der Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Ergebnis erreicht wird. Bei Zugrundelegung der in der Sonderauswertung der EVS 2013 enthaltenen Zahlenwerte, die der Gesetzgeber für Leistungen nach dem Recht des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bereits seit dem 1. Januar 2017 als existenzsicherungsrelevant zugrunde gelegt hatte, hätte sich in der Bedarfsstufe 1 ein jedenfalls rund 15 Euro und in der Bedarfsstufe 5 ein jedenfalls rund 30 Euro höherer monatlicher Leistungsbetrag ergeben (a). Dass der Gesetzgeber für den der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum von der Festsetzung höherer Leistungsbeträge in dieser Größenordnung abgesehen hatte, lässt sich auch nicht anderweitig tragfähig begründen (b). Aufgrund der konstitutiven Bedeutung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für eine Fortschreibung der Leistungen nach § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. war es auch zu keiner kraft Gesetzes eintretenden Erhöhung der Leistungsbeträge gekommen, die diesen Unterschiedsbetrag zumindest in Teilen ausgeglichen hätte (c). Angesichts des nicht unerheblichen Ausmaßes dieser Differenz wurde der Verfassungsverstoß auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Gesetzgeber diesen Mangel im Zuge der zum 1. September 2019 in Kraft getretenen Neuregelungen, die auf der Grundlage der EVS 2013 ermittelt waren, behoben hatte (d). \n\n207\\. a) aa) Hätte der Gesetzgeber die Leistungen der Bedarfsstufe 1 ab September 2018 auf der Grundlage der Werte der EVS 2013 berechnet (vgl. dazu BTDrucks 18\u002F9984, S. 36 ff.; zu den mit \"\u002F\" gekennzeichneten Bedarfen vgl. Rn. 145), hätte sich ein spürbar höherer monatlicher Grundleistungsbetrag ergeben. Das gölte selbst dann, wenn der Gesetzgeber als Grundlage für die Hochrechnung der im Jahr 2013 erhobenen Werte auf das Jahr 2018 allein die zwischenzeitlich eingetretene Teuerung regelbedarfsrelevanter Güter herangezogen hätte und nicht - wie bis dahin im Rahmen der Neuermittlung der Leistungen auf der Basis einer neuen Sonderauswertung (vgl. Rn. 9, 26) - den Mischindex, in den zu 30 % auch die Nettolohnentwicklung eingeflossen war. \n\n208\\. Die Nettolohnentwicklung lag in den Referenzjahren für die Hochrechnung der Werte der EVS 2013 auf das Jahr 2018 regelmäßig oberhalb der Teuerungsrate (vgl. zu den Zahlenwerten BTDrucks 20\u002F208, S. 3). Letztere jedoch ist der zentrale Parameter zur Sicherung des realen Werts existenzsichernder Leistungen (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C99 Rn. 137>). Unter Zugrundelegung einer Teuerungsrate von insgesamt 2,3 % für die Hochrechnung der Beträge der EVS 2013 auf das Jahr 2017 (vgl. BTDrucks 18\u002F9984, S. 83; BTDrucks 20\u002F208, S. 3) sowie von nochmals 1,3 % für das Jahr 2018 (vgl. BTDrucks 20\u002F208, S. 3) hätte der notwendige Bedarf anstelle des bisherigen, auf der Grundlage der EVS 2008 ermittelten und fortgeschriebenen Betrages von 219 Euro bei (gerundet) 223 Euro und der notwendige persönliche Bedarf anstelle von bislang 135 Euro bei (gerundet) 146 Euro gelegen. Insgesamt hätte sich gegenüber dem bisherigen Gesamtbetrag auf der Grundlage der EVS 2008 von 354 Euro ein um etwa 15 Euro höherer Gesamtbetrag der Grundleistungen ergeben. \n\n209\\. bb) In der für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres geltenden Bedarfsstufe 5 hätte sich in der Zeit ab September 2018 ein notwendiger Bedarf von (gerundet) 181 Euro anstatt bislang 159 Euro ergeben, und der notwendige persönliche Bedarf hätte bei mindestens (gerundet) 91 Euro anstelle von bislang 83 Euro gelegen, wenn der Gesetzgeber zum einen die Werte der EVS 2013 (vgl. dazu BTDrucks 18\u002F9984, S. 60 ff.; zu den mit \"\u002F\" gekennzeichneten Bedarfen vgl. Rn. 145) im Umfang der bislang berücksichtigten Bedarfe zugrunde gelegt und anhand der Teuerungsrate regelbedarfsrelevanter Güter auf das Jahr 2018 fortgeschrieben hätte. Insgesamt entspricht dies gegenüber dem bisherigen Gesamtbetrag von 242 Euro einem Mehrbetrag von mindestens 30 Euro. \n\n210\\. b) Dass der Gesetzgeber die Grundleistungen in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum nicht in dieser Größenordnung erhöht, sondern es bei der zuletzt seit dem 17. März 2016 geltenden Höhe belassen hatte, lässt sich auch nicht anderweitig tragfähig begründen. \n\n211\\. aa) Im Rahmen der insoweit durchzuführenden Gesamtschau (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C77 Rn. 86, 94 Rn. 126>) muss zwar berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber bei der Neukonzeption der Asylbewerberleistungen im Jahr 2015 die Leistungssätze aus den im Jahr 2008 erhobenen Zahlenwerten der EVS 2008 anhand des Mischindexes nach §§ 28a, 138 SGB XII hergeleitet hatte (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 25), in den neben der für die verfassungsrechtliche Bewertung zentralen Teuerung regelbedarfsrelevanter Güter zu 30 % auch die - in den Referenzjahren zumeist höhere - Nettolohnentwicklung eingeflossen war, und dass auch die Fortschreibungen im Oktober 2015 sowie zum 1. Januar 2016 jeweils anhand des Mischindexes erfolgt waren. Hätte der Gesetzgeber allein auf die Teuerung regelbedarfsrelevanter Güter zurückgegriffen und die Nettolohnentwicklung außer Acht gelassen, hätten sich jedoch lediglich um knapp 2 % niedrigere Beträge ergeben (also Unterschiedsbeträge von rund 7 Euro in der Bedarfsstufe 1 beziehungsweise knapp unter 5 Euro in der Bedarfsstufe 5); das bisherige Einfließen der Nettolohnentwicklung in die Bemessung der Grundleistungssätze vermag deshalb die hier in Frage stehende Differenz in den Leistungsbeträgen nicht zu begründen. \n\n212\\. bb) In der Bedarfsstufe 5 war die in dem der Prüfung unterliegenden Zeitraum geltende Leistungshöhe auch nicht im Hinblick darauf begründbar, dass minderjährige Leistungsberechtigte nach Maßgabe von § 34 SGB XII gesondert bestimmte Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten konnten und dass insbesondere das Teilhabepaket nach § 34 Abs. 7 SGB XII überschießend bemessen war. \n\n213\\. (1) Nach Maßgabe von § 34 Abs. 7 SGB XII haben minderjährige Leistungsberechtigte Anspruch auf ein Teilhabepaket, das sich bis zum 31. Juli 2019 auf 10 Euro monatlich belief und seit August 2019 bei 15 Euro monatlich liegt. Bei dessen Einführung im Jahr 2011 hatte der Gesetzgeber das Teilhabepaket zwar knapp (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C96 Rn. 131>), aber gleichwohl bewusst überschießend konzipiert (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 106). Er hatte einen Leistungsbetrag von monatlich 10 Euro festgelegt, obwohl die substituierten Bedarfe für außerschulischen Unterricht und Hobbykurse sowie für die Mitgliedschaftsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck auf der Grundlage der Sonderauswertung der EVS 2008 deutlich darunter lagen; denjenigen für außerschulischen Unterricht bezifferte der Gesetzgeber mit 3,58 Euro monatlich (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 106). Auch der überschießend bemessene Teil des Teilhabepakets vermag jedoch nur einen kleinen Anteil der festgestellten Differenz zur fehlenden Fortschreibung zu decken. Hinzu kommt, dass der Hauptanteil dieses Unterschiedsbetrags auf die unterbliebene Aktualisierung der Leistungssätze entfällt, von der sämtliche Bedarfe und nicht allein die durch das Teilhabepaket substituierten betroffen sind. Defizite in diesen anderen Bedarfen vermag das Teilhabepaket schon deshalb nicht auszugleichen, weil gemäß § 34a Abs. 2 SGB XII die Leistungen des Teilhabepakets ausschließlich als Sach- oder Dienstleistung gewährt werden und den Leistungsberechtigten damit nicht in Form liquider Mittel bereitstanden, mit deren Hilfe sie gestiegene Kosten im Rahmen anderer Bedarfe hätten decken können. \n\n214\\. (2) Die in § 34 Abs. 3 SGB XII geregelten Leistungen für Schulbedarfe waren in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung bereits im Hinblick auf die tatsächlichen Bedarfe an Schulheften und sonstigem Schreibmaterial, die sie decken sollen, mit einem Leistungsbetrag von jährlich insgesamt 100 Euro eng bemessen und lagen konkret für Kinder im Alter von sieben bis 14 Jahren mehr als 10 % unterhalb der sich aus der Sonderauswertung der EVS 2008 ergebenden Beträge (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C97 f. Rn. 135>). Erst seit August 2019 galten für das dann kommende Schuljahr höhere Leistungsbeträge von insgesamt 150 Euro jährlich, die jedoch in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum noch nicht voll zum Tragen kamen, weil die Sommerferienzeit in allen 16 Bundesländern jedenfalls teilweise in den Monat August 2019 fiel und damit das neue Schuljahr frühestens im Laufe des August 2019 begann. \n\n215\\. (3) Die Bedarfe für Schulverpflegung in § 34 Abs. 6 SGB XII waren in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) als reiner Anspruch zur Deckung von Mehrbedarfen ausgestaltet; insbesondere wurde den Leistungsberechtigten zur Abschöpfung der durch den Wegfall einer häuslichen Mahlzeit ersparten Aufwendungen bei Inanspruchnahme von Schulverpflegung gemäß § 9 RBEG 2011 und sodann gemäß § 9 Abs. 1 RBEG 2017 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung eine Eigenbeteiligung von 1 Euro pro Tag auferlegt (vgl. dazu insgesamt BTDrucks 17\u002F3404, S. 106, 125). Zwar ist mit Wirkung zum 1. August 2019 infolge der Neufassung von § 9 RBEG 2017 durch das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe vom 20. April 2019 (Starke-Familien-Gesetz; BGBl I S. 530) dieser Eigenanteil entfallen (vgl. dazu BTDrucks 19\u002F7504, S. 47), doch kam dieser Effekt jedenfalls im August 2019 noch nicht voll zum Tragen, weil die Sommerferienzeit in allen 16 Bundesländern jedenfalls teilweise in den Monat August 2019 fiel. \n\n216\\. c) Weiterhin war es jeweils zum 1. Januar der Jahre 2017, 2018 und 2019 auch nicht zu einer Leistungsfortschreibung auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. gekommen, die den festgestellten Unterschiedsbetrag zumindest in Teilen ausgeglichen hätte. \n\n217\\. Die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für eine Fortschreibung der Leistungen nach § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. hatte nach überwiegender Auffassung in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur konstitutive Bedeutung (vgl. zum Beispiel Bayerisches LSG, Urteil vom 11. Dezember 2020 - L 8 AY 32\u002F20 -, juris, Rn. 34, 36; SG Hamburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 - S 28 AY 48\u002F19 ER -, juris, Rn. 10; SG Nürnberg, Urteil vom 19. Oktober 2020 - S 5 AY 137\u002F20 -, juris, Rn. 22 f.; Deibel ZfSH\u002FSGB 2019, S. 541 \u003C542>; Hohm, in: GK-AsylbLG, § 3a Rn. 169 \u003COktober 2021>; Leopold, in: Grube\u002FWahrendorf\u002FFlint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 3a AsylbLG Rn. 23; Siefert, in: Siefert, AsylbLG, 3. Aufl. 2025, § 3a Rn. 31; a.A. zum Beispiel LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. September 2019 - L 9 AY 3\u002F19 B ER -, juris, Rn. 22 f.; Cantzler, AsylbLG, 2019, § 3 Rn. 99; Herbst, in: Mergler\u002FZink, SGB XII, § 3a AsylbLG Rn. 24 \u003CFebruar 2021>). \n\n218\\. Diese auch vom vorlegenden Gericht vorgenommene Auslegung von § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F., die durch den Senat jedenfalls in verfassungsrechtlich relevanter Hinsicht in eigener Zuständigkeit zu prüfen ist, weil vom richtigen Normverständnis die genaue Höhe der verfassungsrechtlich zu beurteilenden Leistungssätze abhängt (vgl. zur Berechtigung der Auslegung oben Rn. 115), ist zutreffend. Eine Fortschreibung kann weder durch Behörden noch Gerichte erfolgen. Bereits der Wortlaut deutet auf eine konstitutive Bedeutung der Bekanntmachung hin, weil er von einem von außen hinzutretenden Fortschreibungsakt ausgeht. Ein systematischer Vergleich mit dem im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geregelten Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zeigt, dass dort bereits eine ähnliche Fortschreibungsregelung galt, der § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. textlich nachempfunden war und die ebenfalls eine Fortschreibung entsprechend der Verordnung nach § 28a SGB XII sowie eine Bekanntmachung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt vorsah (vgl. § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 \u003CBGBl I S. 453>, zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 \u003CBGBl I S. 1824>). Von einer konstitutiven Bedeutung ging auch die Entwurfsbegründung zu § 20 Abs. 1a SGB II aus, der seit dem 1\\. Januar 2017 eine ebensolche unmittelbare Verbindlichkeit der Verordnung nach § 28a SGB XII auch im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch regelt (vgl. BRDrucks 541\u002F16, S. 106). \n\n219\\. Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. ist mit Blick auf Normzweck und Gesetzgebungshistorie auch keiner verfassungskonformen Auslegung dahingehend zugänglich, dass eine Fortschreibung der Grundleistungen jedenfalls dann von einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unabhängig ist und kraft Gesetzes eintritt, wenn der Gesetzgeber die Neuermittlung der Grundleistungssätze entgegen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht rechtzeitig vorgenommen hat. Mit dem hinter § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. stehenden Regelungszweck, unmittelbar Klarheit über die Höhe der maßgeblichen Leistungssätze zu schaffen (vgl. Hohm, ZfSH\u002FSGB 2019, S. 68 \u003C71>), wäre eine solche Auslegung nicht zu vereinbaren. Der Modus der Leistungsfortschreibung wäre an eine zunächst zu klärende verfassungsrechtliche Vorfrage - nämlich die Reichweite der Aktualisierungspflicht des Gesetzgebers und deren etwaige Verletzung - geknüpft. \n\n220\\. Verfassungsrechtlich spielt auch keine Rolle, aus welchen Gründen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Fortschreibung nach § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. nicht vorgenommen hat. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive trug der Gesetzgeber selbst weiterhin die Verantwortung für eine zeitnahe Fortschreibung der Leistungen. Er hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Regelungsinitiative wieder an sich zu ziehen und ein entsprechendes Parlamentsgesetz zu verabschieden (vgl. für Rechtsverordnungen BVerfGE 22, 330 \u003C346>; 114, 196 \u003C234>). \n\n221\\. d) Aufgrund des nicht mehr unerheblichen Ausmaßes der Differenz bleibt ohne Auswirkung auf die verfassungsrechtliche Beurteilung, dass der Gesetzgeber den zum 1. September 2019 in Kraft getretenen Neuregelungen (Rn. 39) die Erhebungen aus der EVS 2013 zugrunde gelegt hat. \n\n# D.\n\n## I.\n\n222\\. Die zur Prüfung vorgelegten Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 1, 5 AsylbLG sowie § 3 Abs. 2 Satz 5 AsylbLG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG in dieser Fassung und § 3 Abs. 1 Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) sind in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 für mit der Verfassung unvereinbar, nicht jedoch für nichtig zu erklären. Eine Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 BVerfGG) führte dazu, dass die nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erforderliche gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums gänzlich entfiele. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C255 f.>; 132, 134 \u003C173 f. Rn. 97>; 163, 254 \u003C297 f. Rn. 96 f.>). \n\n## II.\n\n223\\. 1\\. Die Unvereinbarerklärung wird mit einer Anordnung der Fortgeltung der Regelungen verbunden (vgl. BVerfGE 165, 1 \u003C100 Rn. 201> \\- Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV; 166, 1 \u003C89 Rn. 187> -Kinderehe; 169, 1 \u003C63 f. Rn. 111> -Vaterschaftsanfechtung; 170, 293 \u003C372 Rn. 176>). Der Gesetzgeber ist durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, die Leistungen rückwirkend für die Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neu festzusetzen (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C178 Rn. 111>; 152, 68 \u003C150 Rn. 219>; 163, 254 \u003C298 Rn. 98>). Da die Leistungen nicht evident unzureichend bemessen waren und der Gesetzgeber zum 1. September 2019 den Berechnungsmodus auf die EVS 2013 umgestellt hat, war es auch nicht erforderlich, die Fortgeltungsanordnung mit der Maßgabe zu verbinden, dass in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum höhere Leistungsbeträge gelten. \n\n224\\. 2\\. Aufgrund der Fortgeltung der bisherigen Regelungen können die Kläger des Ausgangsverfahrens nicht deshalb (höhere) Leistungen erhalten, weil die gesetzlichen Vorschriften über die Höhe der Regelleistung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C259>). Die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschriften ist jedoch bei der Kostenentscheidung angemessen zu berücksichtigen, soweit dies die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C259>; 132, 134 \u003C178 f. Rn. 111 ff.>; 152, 68 \u003C151 Rn. 223>). \n\n## III.\n\n225\\. Die Regelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. war in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Umfang und Zeitraum mit den Vorgaben aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. Rn. 159 bis 169), sodass insoweit ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz auszusprechen war. \n\n# E.\n\n226\\. Diese Entscheidung ist mit Gegenstimmen ergangen.","Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung","ecli-de-neuris-kvre465642601",{"id":125,"ecli":126,"caseNumber":127,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":120,"fullText":128,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":129,"slug":130,"metadata":21},"2447","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465562601","2 BvC 14\u002F25","#  Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben \n\n## Tenor\n\nDie Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 29. Januar 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt. Die Erwiderung des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben führt zu keiner anderen Beurteilung. \n\n2\\. Die vom Beschwerdeführer angeregte Verbindung seines Verfahrens mit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren, die die Neuauszählung der Stimmen zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 betreffen, ist nicht angezeigt. \n\n3\\. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.","Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben","ecli-de-neuris-kvre465562601",{"id":132,"ecli":133,"caseNumber":134,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":135,"fullText":136,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":137,"slug":138,"metadata":21},"2464","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465602601","1 BvR 2490\u002F24","2026-04-14T00:00:00.000Z","#  BVerfG, Beschluss vom 14. April 2026 - 1 BvR 2490\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Im Zivilprozess gewährleistet das Recht auf prozessuale „Waffengleichheit“ die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Den Prozessparteien ist im Rahmen der Prozessordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzu-räumen, alle für die Begründung des Antrags erheblichen Angriffsmittel vorzubringen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen Verteidigungs-mittel selbstständig geltend zu machen. 56\n\n2\\. Eine Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" liegt grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" beruht. 58\n\n3\\. Eine fachgerichtliche Entscheidung beruht dann auf der Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\", wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. 64\n\n4\\. Der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfende Rechtsweg im Hinblick auf im Wege fachgerichtlicher Eilverfahren ergangene Entscheidungen umfasst grundsätzlich die innerhalb der fachrechtlichen Verfahrensordnung für das jeweilige Eilverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe. Dies gilt jedenfalls in den Bereichen des Lauterkeitsrechts und des Markenrechts auch für im Wege des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes ohne fachgerichtliche mündliche Verhandlung ergangene Beschlussverfügungen. 78\n\n5\\. Liegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine für die Aufhebung geeignete Entscheidung nicht oder nicht mehr vor oder entfaltet die angegriffene Entscheidung keine belastende Wirkung für den Beschwerdeführer mehr, kann ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, dass die Entscheidung den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletze, hinreichen. Wird ein solches fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet, muss sich diese zumindest auch individuell auf den Beschwerdeführer beziehen. 85 86\n\n## Gliederung\n\nA. Sachbericht 1\n\nB. Zulässigkeit 41\n\nI. Beschwerdegegenstand 42\n\nII. Frist 43\n\nIII. Beschwerdebefugnis 47\n\n1\\. Maßstab 48\n\na) Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung 49\n\nb) Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit 50\n\n2\\. Subsumtion 51\n\na) Gewährleistungsgehalt des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" 52\n\naa) Ursprünglicher Anwendungsbereich: Strafverfahren 53\n\nbb) Eingeschränkte Übertragbarkeit auf den Zivilprozess 55\n\ncc) Beruhen 58\n\n(1) Beruhen im Bereich materieller Grundrechte 59\n\n(2) Beruhen im Bereich der Verfahrensgrundrechte 60\n\n(3) Beruhen im Bereich des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" 61\n\n(4) Begriff des Beruhens im Rahmen des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" 64\n\n(5) Spezifische Darlegungsanforderungen 65\n\nb) Subsumtion zur prozessualen \"Waffengleichheit\" 67\n\nIV. Rechtswegerschöpfung 74\n\nV. Rechtsschutzbedürfnis 83\n\n1\\. Maßstab 84\n\n2\\. Subsumtion 88\n\na) Kein Rechtsschutzbedürfnis für Aufhebung der Entscheidung 89\n\nb) Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis 90\n\nC. Abstimmungsergebnis 97\n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen landgerichtlichen Beschluss, mit dem einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ihren Geschäftsführern ohne deren vorherige Anhörung im Wege der zivilprozessualen einstweiligen Verfügung aus lauterkeits- und markenrechtlichen Gründen aufgegeben wurde, die Aufstellung bestimmter vergleichender werblicher Behauptungen und die Verwendung bestimmter als Unionsmarken geschützter Zeichen zu unterlassen. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Behauptung einer Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann. \n\n## I.\n\n2\\. 1.a) Wer eine nach § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (im Folgenden: UWG) unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann bei Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG von bestimmten Mitbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Unlauter handelt unter anderem, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich nicht objektiv im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist, den Ruf eines von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG ausnutzt oder beeinträchtigt oder herabsetzend oder verunglimpfend im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist. \n\n3\\. § 8 UWG lautet auszugsweise wie folgt: § 8 Beseitigung und Unterlassung (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. […] […] (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: 1\\. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, […] \n\n4\\. § 6 UWG lautet auszugsweise wie folgt: § 6 Vergleichende Werbung (1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. (2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich […] 2\\. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, […] 4\\. den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, 5\\. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft […] […] \n\n5\\. b) Der Inhaber einer Unionsmarke hat nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017\u002F1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl EU, L 154 vom 16. Juni 2017, S. 1; im Folgenden: Unionsmarken-VO) das Recht, unter in der Verordnung geregelten Voraussetzungen Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. \n\n6\\. Art. 9 Unionsmarken-VO lautet auszugsweise wie folgt: Artikel 9 Rechte aus der Unionsmarke (1) Mit der Eintragung einer Unionsmarke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr. (2) Der Inhaber dieser Unionsmarke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn […] c) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. […] \n\n7\\. 2\\. Gemäß §§ 935, 940 ZPO können fachgerichtliche einstweilige Verfügungen zur Sicherung des bestehenden Zustandes oder zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sein. Statthaft können auch einstweilige Verfügungen sein, mit denen einstweilen die Verpflichtung zum Unterlassen ausgesprochen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96\u002F16 -, GRUR 2018, S. 292 \u003C295 f. Rn. 34 ff.>; Roderburg, in: Schuschke\u002FWalker\u002FKessen\u002FThole, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2024, Vor § 935 ZPO Rn. 32; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 940 Rn. 1). \n\n8\\. Der Verfügungsantragsteller hat den Verfügungsanspruch und grundsätzlich auch den Verfügungsgrund, aus dem eine zivilprozessuale einstweilige Verfügung begehrt wird, glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2, § 294 i.V.m. § 936 ZPO). Soll die einstweilige Verfügung indes zur Sicherung der im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz; im Folgenden: MarkenG) bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung ergehen, wird das Vorliegen des Verfügungsgrunds \\- somit die Dringlichkeit, die nach §§ 935, 940 ZPO Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist - vermutet (§ 12 Abs. 1 UWG, § 140 Abs. 3 MarkenG; vgl. ferner BTDrucks 15\u002F1487, S. 25; 19\u002F2898, S. 109). Die Dringlichkeitsvermutung in § 140 Abs. 3 MarkenG kann in fachgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf Unionsmarken nach Art. 129 Abs. 3 Unionsmarken-VO Anwendung finden. \n\n9\\. Im Lauterkeitsrecht folgt auf die einstweilige Verfügung häufig kein Hauptsacheverfahren (vgl. Roderburg, in: Schuschke\u002FWalker\u002FKessen\u002FThole, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2024, Vor § 935 ZPO Rn. 112; Schilling, in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl. 2024, Kap. 53 Rn. 1 f.). Auch ein Großteil derjenigen Markenfälle, die als rechtlich weniger anspruchsvoll angesehen werden, wird in der Praxis im einstweiligen Verfügungsverfahren abschließend gelöst (vgl. BTDrucks 19\u002F2898, S. 109). Auf die Klärung in der Hauptsache können allerdings der Verfügungsantragsteller und nach Maßgabe des § 926 in Verbindung mit § 936 ZPO auch der Verfügungsantragsgegner hinwirken. \n\n10\\. 3\\. Die Zivilprozessordnung trifft ferner hinsichtlich aller ihr unterfallenden Rechtsgebiete Vorkehrung für besonders - also über das für eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes generell erforderliche Maß hinaus - dringende Fälle, indem sie unter den Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung vorsieht. Diese gesteigerte Dringlichkeit wird in lauterkeits- und markenrechtlichen Sachen nicht als von der Vermutung in § 12 Abs. 1 UWG und in § 140 Abs. 3 MarkenG umfasst angesehen (ganz h.M.; vgl. Drescher, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 937 Rn. 6; Kessen, in: Schuschke\u002FWalker\u002FKessen\u002FThole, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2024, § 937 ZPO Rn. 12; jeweils m.w.N.). \n\n11\\. § 937 Abs. 2 ZPO lautet wie folgt: Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. \n\n12\\. a) Sieht das Fachgericht die Sache - über das gemäß § 12 Abs. 1 UWG, § 140 Abs. 3 MarkenG vermutete Maß hinaus - als dringend im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO an, muss es ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - V ZB 110\u002F19 -, NJW 2020, S. 2474 \u003C2476 Rn. 12>; Becker, in: Anders\u002FGehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 937 Rn. 13; Bruns, in: Stein\u002FJonas, ZPO, 23. Aufl. 2020, § 937 Rn. 6; Drescher, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 937 Rn. 6; Kessen, in: Schuschke\u002FWalker\u002FKessen\u002FThole, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2024, § 937 ZPO Rn. 12). Das Fachgericht bewegt sich bei der Bewertung der Dringlichkeit im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO in einem Wertungsrahmen (vgl. Bruns, in: Stein\u002FJonas, ZPO, 23. Aufl. 2020, § 937 Rn. 6; Drescher, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 937 Rn. 6; für einen weiten Wertungsrahmen Becker, in: Anders\u002FGehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 937 Rn. 10; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 937 Rn. 3; aus verfassungsrechtlicher Perspektive zum Äußerungsrecht BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783\u002F17 -, Rn. 19 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2024 - 1 BvR 605\u002F24 -, Rn. 16). \n\n13\\. Für die Bewertung der Dringlichkeit findet im Eilverfahren nicht allein die zeitliche Komponente Berücksichtigung. In die vom Fachgericht vorzunehmende Interessenabwägung fließen vielmehr auch die Wahrscheinlichkeit des Bestehens des behaupteten Anspruchs und die zu erwartenden Folgen für die Beteiligten ein (vgl. Voß, in: Cepl\u002FVoß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 940 ZPO Rn. 65 für die Abwägung im Rahmen des Verfügungsgrunds; für das Lauterkeitsrecht Köhler\u002FFeddersen, in: Köhler\u002FFeddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 12 Rn. 2.21). \n\n14\\. In diesem Zusammenhang kann es bedeutsam werden, ob mit dem Verfügungsantrag mit Blick auf den Verfügungsanspruch nur die anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind oder ob der Antragsteller daneben auch die Abwesenheit der im konkreten Einzelfall erwartbaren Einwendungen und Einreden glaubhaft machen muss, wie es weithin für den Erlass einer - jedenfalls ausschließlich auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers ergehenden - Beschlussverfügung vorausgesetzt wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27\\. Mai 1987 - 6 U 9\u002F87 -, GRUR 1987, S. 845 \u003C847>; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. November 1997 - 2 W 78\u002F97 -, WRP 1998, S. 433; Prütting, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 294 Rn. 12; Schilling, in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13\\. Aufl. 2024, Kap. 54 Rn. 67; näher Voß, in: Cepl\u002FVoß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 920 ZPO Rn. 24). \n\n15\\. Im Lauterkeits- und Markenrecht wird es dem Verfügungsantragsteller nicht selten möglich sein, die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs und die Abwesenheit erwartbarer Einwendungen und Einreden bereits mit dem Verfügungsantrag glaubhaft zu machen. Dies gilt insbesondere, wenn sich das Verbot unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. Danckwerts, GRUR 2008, S. 763 \u003C764 f.>) oder die Verbotsnorm - wie beispielsweise bei Werbeanzeigen - in bei Gericht vorzeigbarer Form verletzt wird (vgl. Scharen, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl. 2021, Kap. 52 Rn. 28; Schilling, in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl. 2024, Kap. 54 Rn. 72). Eine über die gemäß § 12 Abs. 1 UWG und § 140 Abs. 3 MarkenG vermutete Eilbedürftigkeit hinausgehende besondere Dringlichkeit liegt mitunter auch vor, weil die mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unweigerlich verbundene Verzögerung in Anbetracht der besonderen Verletzungsanfälligkeit wettbewerblich relevanter Interessen und gewerblicher Schutzrechte und der damit häufig einhergehenden Schadensentwicklung den Zweck der begehrten vorläufigen Unterlassungsverfügung zu vereiteln drohen kann (vgl. Berger, GRUR 2021, S. 1131 \u003C1134 f.>). \n\n16\\. Denkbar sind zwar anstelle der mündlichen Verhandlung andere Formen der Einbeziehung der Antragsgegnerseite in das Verfahren der einstweiligen Verfügung unter Nutzung der bei Schaffung des im Wesentlichen vorkonstitutionellen § 937 Abs. 2 ZPO noch nicht gegebenen Möglichkeiten moderner Telekommunikation. Dabei kann aber auch die gegebenenfalls einzuräumende Gelegenheit zur Gegenäußerung außerhalb einer mündlichen Verhandlung eine weitere Verzögerung mit sich bringen und gerade im Lauterkeits- und Markenrecht die hierfür erforderliche Kenntnisnahme des Verfügungsantrags oft nur in schriftlicher Form sinnvoll möglich sein. \n\n17\\. Zur Erhellung des im Verfahren der einstweiligen Verfügung zugrunde zu legenden Sachverhalts können auch vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf einstweilige Verfügung, die in das zentrale Schutzschriftenregister eingestellt sind (§ 945a ZPO; im Folgenden: Schutzschrift), oder eine Erwiderung des Antragsgegners auf eine vorgerichtliche Abmahnung beitragen. Der mit § 945a ZPO eröffneten Möglichkeit der Einreichung einer Schutzschrift und einem Umkehrschluss aus § 940a Abs. 4 ZPO ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Erlass einer Beschlussverfügung im Lauterkeits- und Markenrecht unter Umständen auch gänzlich ohne Anhörung des Antragsgegners für möglich hält, wie es unter anderem für das Markenrecht in Art. 9 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2004\u002F48\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl EU, L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16) vorgesehen ist (vgl. BTDrucks 16\u002F5048, S. 28, 31). \n\n18\\. b) Gegen eine zunächst durch Beschluss ergangene einstweilige Verfügung steht dem Antragsgegner gemäß § 924 Abs. 1 in Verbindung mit § 936 ZPO der Widerspruch offen. Wird Widerspruch erhoben, entscheidet das Fachgericht, das die Beschlussverfügung erlassen hat, unter Nachholung der mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der verfügten Maßnahmen (§ 925 Abs. 1 i.V.m. § 936 ZPO). Es kann die einstweilige Verfügung ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben (§ 925 Abs. 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 936 ZPO). Erweist sich die einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, nach § 945 ZPO verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken. Die Haftung des Antragstellers aus § 945 ZPO setzt kein Verschulden voraus (vgl. BGHZ 54, 76 \u003C78>; BGH, Urteil vom 13. März 2025 - IX ZR 201\u002F23 -, GRUR 2025, S. 574 \u003C577 Rn. 19 f.>). \n\n19\\. 4\\. Gegen die Entscheidung nach Widerspruch findet ebenso wie gegen eine von vornherein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene einstweilige Verfügung für jede beschwerte Partei innerhalb des Eilverfahrens die Berufung statt (vgl. § 511 ZPO). Ein Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gegeben (vgl. § 542 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO; ferner BTDrucks 15\u002F1508, S. 22). \n\n## II.\n\n20\\. 1\\. Die Beschwerdeführerin zu 1), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bietet pulverbasierte Energydrinks an. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) sind ihre Geschäftsführer. \n\n21\\. Eine Wettbewerberin mahnte die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) wegen näher bezeichneter, von der Beschwerdeführerin zu 1) über das Internet verbreiteter Werbung ab. Die Beschwerdeführerin zu 1) nahm daraufhin über ihren späteren Prozessbevollmächtigten telefonisch Kontakt zu der Wettbewerberin auf; es kam zu keiner gütlichen Einigung. Im Übrigen reagierten die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht auf die Abmahnung und gaben keine Unterlassungserklärungen ab. \n\n22\\. 2\\. Mit angegriffenem Beschluss des Landgerichts vom 2. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) auf Antrag der Wettbewerberin im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte näher bezeichnete vergleichende werbliche Behauptungen aufzustellen, Energydrinks der Wettbewerberin in näher bezeichneter Art in werbliche Darstellungen einzubinden oder in Bezug auf diese näher bezeichnete Behauptungen aufzustellen und beziehungsweise oder im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union näher bezeichnete Zeichen zur Kennzeichnung von Getränken zu verwenden oder verwenden zu lassen. Die Ansprüche auf Unterlassung ständen der Wettbewerberin unter anderem wegen nach § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nummern 2, 4 und 5 UWG unzulässiger vergleichender Werbung aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG sowie wegen der in der beanstandeten Werbung erfolgten Benutzung zweier als Unionsmarken geschützter Zeichen der Wettbewerberin aus Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c Unionsmarken-VO zu. Neben der Beschwerdeführerin zu 1) hafteten die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) als deren Geschäftsführer persönlich, weil es um Werbemaßnahmen gehe, über die bei einem erst wenige Jahre bestehenden Unternehmen wie der Beschwerdeführerin zu 1) typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden werde. \n\n23\\. Das Landgericht erließ die einstweilige Verfügung, ohne zuvor die Beschwerdeführerin zu 1) oder die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) zu dem Verfügungsantrag angehört zu haben. \n\n24\\. 3.a) Am 13. November 2024 erhoben die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) Widerspruch gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts. Daraufhin bestätigte das Landgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2024 die einstweilige Verfügung, soweit sie sich gegen die Beschwerdeführerin zu 1) richtet. Im Hinblick auf die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) wies das Landgericht den Antrag der Wettbewerberin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hingegen unter Aufhebung der Beschlussverfügung vom 2. Oktober 2024 zurück. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) seien nicht passivlegitimiert. Sie seien weder persönlich für die Werbung verantwortlich, noch hätten sie diese in Auftrag gegeben, konzipiert oder deren Ausgabe veranlasst. Für eine persönliche Haftung wegen unterlassenen Einschreitens mangele es bereits an der erforderlichen Garantenstellung. \n\n25\\. b) Nach Verkündung der Entscheidung nach Widerspruch schlossen die Beschwerdeführerin zu 1) und die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens einen Vergleich, der auch eine sogenannte Abschlusserklärung der Beschwerdeführerin zu 1) umfasste, also eine Erklärung, mit der sie die einstweilige Verfügung - in Gestalt der Entscheidung nach Widerspruch \\- unter Verzicht auf weitere im Verfahren der einstweiligen Verfügung gegebene Rechtsbehelfe als eine einem rechtskräftigen Titel in der Hauptsache gleichwertige Regelung anerkannte (zum Begriff der Abschlusserklärung Köhler\u002FFeddersen, in: Köhler\u002FFeddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 12 Rn. 2.74; Voß, in: Cepl\u002FVoß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 922 ZPO Rn. 22). \n\n## III.\n\n26\\. Mit ihrer am 14. November 2024 - bereits vor Verkündung der Entscheidung nach Widerspruch \\- erhobenen Verfassungsbeschwerde beantragen die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) festzustellen, dass \"[die Beschlussverfügung des Landgerichts sie] in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 [Abs. 3] GG [verletzt].\" Im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens, das sie durch weitere Schriftsätze vertieft und ergänzt haben, rügen sie, das Landgericht habe gegen ihr Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" verstoßen, indem es die einstweilige Verfügung nicht nur ohne mündliche Verhandlung, sondern auch ohne anderweitige Anhörung der Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) erlassen habe. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts sei zulässig (1). Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG lägen vor (2). Der Erlass der Beschlussverfügung ohne vorherige Anhörung verletze die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in ihrem Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" (3). \n\n27\\. 1\\. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Sie sei fristgerecht erhoben worden. Die Beschlussverfügung des Landgerichts vom 2. Oktober 2024 habe die Verfügungsantragstellerin des Ausgangsverfahrens der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) am 14. Oktober 2024 durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen. \n\n28\\. Die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) seien beschwerdebefugt. Sie seien durch die Beschlussverfügung des Landgerichts insbesondere selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Diese entfalte ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) beschwerende Rechtswirkungen. Der Erlass der Beschlussverfügung ohne vorherige Anhörung führe für alle Vorgenannten zu einer strukturellen Benachteiligung im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren. Es handele sich um eine \"systematische Praxis\" der Kammer des Landgerichts, die die Beschlussverfügung erlassen habe. Denn dieselbe Zivilkammer habe wenige Tage nach Erlass der vorliegend angegriffenen Beschlussverfügung in einem Verfahren ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin zu 1) oder der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) ebenfalls eine einstweilige Verfügung durch Beschluss ohne Anhörung der dortigen Antragsgegnerin erlassen. Sie habe in den Gründen jener Entscheidung zum Ausdruck gebracht, bewusst von der Anhörung der dortigen Antragsgegnerin im Verfahren abgesehen zu haben, weil nach deren fehlender Erwiderung auf die Abmahnung von einer Anhörung im Verfahren kein Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen sei. Eine Beschlussverfügung derselben Zivilkammer sei auch Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde anderer Beschwerdeführer gewesen, über die das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2021 entschieden habe. \n\n29\\. Darauf, ob bei einem verfahrensfehlerfreien Vorgehen des Fachgerichts eine andere Entscheidung in der Sache zu erwarten gewesen wäre, komme es insoweit nicht an. Der Umstand, dass das Landgericht die Beschlussverfügung bereits einen Tag nach Eingang des Verfügungsantrags erlassen habe, erwecke den Eindruck, dass es sich für das Landgericht um einen \"klaren Fall\" gehandelt habe. Damit verkenne das Landgericht, dass die prozessualen Rechte auch und gerade deshalb gewährt würden, um staatlichen Entscheidungen Legitimität und Akzeptanz zu verschaffen. Der Grundsatz der prozessualen \"Waffengleichheit\" als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit betreffe das Vertrauen in die Fairness des Rechtssystems und sei von hoher Bedeutung auch für die Öffentlichkeit. Bei einer Anhörung vor Erlass der Beschlussverfügung wäre dem Landgericht zur Kenntnis gebracht worden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zu 1) um ein Unternehmen mit (...) Mitarbeitern handele, die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) völlig eigenständige Geschäftsbereiche verantworteten und keiner der Geschäftsführer in die Erstellung, Auswahl oder Schaltung der im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Werbung involviert gewesen sei. \n\n30\\. Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sei ausnahmsweise ungeachtet des fortdauernden Ausgangsverfahrens erfüllt, weil sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine im fachgerichtlichen Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung begangene Verletzung prozessualer Rechte richte. Die Beeinträchtigung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" vor Erlass der Beschlussverfügung des Landgerichts könne durch nachträgliche fachgerichtliche Rechtsbehelfe wie Widerspruch oder Berufung nicht wirksam geheilt werden. Der Umstand, dass Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör beim \"einseitigen Erlass\" von Beschlussverfügungen regelmäßig im Rahmen des Verfahrens nach Widerspruch geheilt werden könnten und damit einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung entzogen seien, erfordere eine unmittelbare verfassungsrechtliche Überprüfung der fachgerichtlichen Praxis mit Blick auf das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\". Ferner entstünden der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) durch die Rechtswirkungen der Beschlussverfügung des Landgerichts schwere Nachteile, weil bei einem Verstoß gegen die darin ausgesprochenen Unterlassungspflichten einschneidende Ordnungsmittel drohten. Diese Nachteile könnten auch nicht durch die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO kompensiert werden. Hierbei handele es sich um einen rein monetären Ersatz, der erst im Nachhinein eingreife und nicht die unmittelbaren und irreparablen Nachteile durch die Verkürzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" verhindere. \n\n31\\. 2\\. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG lägen vor. Insbesondere bestehe ein Feststellungsinteresse in Form einer konkreten Wiederholungsgefahr. Diese belege bereits der wiederholte Erlass einstweiliger Verfügungen ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerseite durch die Kammer des Landgerichts, die die Beschlussverfügung im Ausgangsverfahren erlassen habe; auch ein anderes Landgericht habe wiederholt einstweilige Verfügungen erlassen, ohne dem dortigen Antragsgegner vorab die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Ferner bedürfe es insoweit einer Fortbildung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe im Hinblick auf das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" für die Bereiche des Lauterkeits- und Markenrechts, um ein verfassungswidriges Ungleichgewicht durch die zunehmende Fokussierung der Fachgerichte auf eine effiziente Verfahrensführung zu vermeiden. \n\n32\\. 3\\. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Die angegriffene Beschlussverfügung des Landgerichts verletze die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in ihrem Grundrecht auf prozessuale \"Waffengleichheit\". Eine Anhörung vor Erlass der Beschlussverfügung sei nicht entbehrlich gewesen. Eine solche Entbehrlichkeit sei nur in Ausnahmefällen anzunehmen, deren Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien. Insbesondere habe die Möglichkeit, auf die vorgerichtliche Abmahnung der Wettbewerberin zu reagieren, eine Anhörung durch das Fachgericht nicht zu ersetzen vermocht. Denn der Verfügungsantrag sei nicht unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist bei Gericht eingereicht worden und mit der Abmahnung nicht deckungsgleich gewesen. Ferner sei dem Gericht der Inhalt des Telefongesprächs der beiden Prozessbevollmächtigten nicht vollumfänglich zur Kenntnis gebracht worden. Ähnliche Verfahrensweisen habe das Bundesverfassungsgericht in jüngeren Kammerentscheidungen als unvereinbar mit dem Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" angesehen. Überdies erfülle eine vorgerichtliche Abmahnung einen gänzlich anderen Zweck als eine Anhörung im fachgerichtlichen Verfahren und könne letztere bereits deshalb nicht ersetzen. Selbst wenn man die vorgerichtliche Abmahnung als geeignet ansähe, die fachgerichtliche Anhörung zu ersetzen, habe das Landgericht mangels gesteigerter Dringlichkeit nicht von einer - gegebenenfalls fernmündlichen \\- Anhörung der Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) absehen dürfen. Zu den Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung habe das Landgericht nichts ausgeführt. \n\n## IV.\n\n33\\. Den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Beschlussverfügung des Landgerichts die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletze, und die Wirksamkeit der Beschlussverfügung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, auszusetzen, hat die 1. Kammer des Ersten Senats mit Beschluss vom 21. November 2024 abgelehnt. \n\n## V.\n\n34\\. 1\\. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin und die als Verfügungsantragstellerin am Ausgangsverfahren Beteiligte haben sich im Verfassungsbeschwerdeverfahren geäußert. \n\n35\\. a) Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin hat erklärt, dass mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit Aussagen über eine allgemeine Praxis der Berliner Gerichte nicht getroffen werden könnten. Nach \"Beteiligung der Praxis\" könne die Senatsverwaltung aber darauf hinweisen, dass die Gelegenheit zur Erwiderung auf eine vorgerichtliche Abmahnung grundsätzlich für die Wahrung der Grundrechte der Antragsgegnerseite für ausreichend erachtet werde und eine einstweilige Verfügung bei Dringlichkeit - im Interesse effektiven Rechtsschutzes - nach Abmahnung daher regelmäßig ohne erneute Anhörung der Antragsgegnerseite ergehen könne. Dieses Vorgehen erspare der Antragsgegnerseite in klaren Fällen Rechtsanwaltskosten. Trotz vorheriger Abmahnung könne im Verfahren aber anzuhören sein, wenn der Umfang der Antragsschrift über denjenigen der Abmahnung hinausgehe oder seit der Abmahnung zu viel Zeit vergangen sei. Die Handhabung bei erstmals mit dem Verfügungsantrag erfolgter Glaubhaftmachung sei uneinheitlich und werde bei aus der Sphäre der Antragsgegnerseite stammenden Mitteln der Glaubhaftmachung - etwa Aufnahmen ihrer Internetseite - eher für entbehrlich gehalten als bei denjenigen aus der Sphäre der Antragsteller. Die Senatsverwaltung hat weiter ausgeführt, dass im Interesse effektiven Rechtsschutzes in der Regel nur komplexe oder besonders bedeutende Sachen mündlich verhandelt würden. \n\n36\\. b) Die Verfügungsantragstellerin des Ausgangsverfahrens hat geäußert, die angegriffene Beschlussverfügung sei der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) bereits am 11. Oktober 2024 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt und die Monatsfrist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde somit nicht eingehalten worden. Die Zustellungsurkunden seien in der Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens enthalten. \n\n37\\. Die Verfügungsantragstellerin des Ausgangsverfahrens hat zudem die Auffassung vertreten, dass es an einem Rechtsschutzinteresse für die Verfassungsbeschwerde fehle, weil die angegriffene Beschlussverfügung hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) im Widerspruchsverfahren aufgehoben worden sei und die Beschwerdeführerin zu 1) im Rahmen eines mittlerweile abgeschlossenen Vergleichs eine Abschlusserklärung (dazu Rn. 25) abgegeben habe. \n\n38\\. c) Zu den beiden vorgenannten Äußerungen haben die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) Stellung genommen. Für die Einhaltung der Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG haben sie auf den auf der letzten Seite des ihnen gemeinsam mit der Beschlussverfügung zugestellten Verfügungsantrags angebrachten und auf den 14. Oktober 2024 datierten Stempel des Gerichtsvollziehers sowie auf die Nennung dieses Zustellungsdatums im Tatbestand der Entscheidung nach Widerspruch verwiesen. Sie haben ferner - teils unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags aus der Verfassungsbeschwerdeschrift \\- erklärt, weder die Abschlusserklärung der Beschwerdeführerin zu 1) noch die durch die Entscheidung nach Widerspruch hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) erfolgte Aufhebung der Beschlussverfügung hätten die durch den Erlass der Beschlussverfügung entstandene Beschwer entfallen lassen; die gerügte Grundrechtsverletzung sei irreversibel. Mit der Abschlusserklärung sei nicht die Rechtmäßigkeit der Handhabung des Eilverfahrens anerkannt worden. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe trotz Erledigung des Ausgangsverfahrens wegen Wiederholungsgefahr fort; dies belege die Verfahrenshandhabung durch ein anderes Landgericht. \n\n39\\. Mit Blick auf die Äußerung der Senatsverwaltung sei anzumerken, dass die Möglichkeit der vorgerichtlichen Abmahnungserwiderung für eine Einbeziehung in das einstweilige Verfügungsverfahren nicht ausreiche, weil ein Antragsgegner sonst gezwungen wäre, auch auf unberechtigte Abmahnungen zu reagieren und dem Wettbewerber auf diese Weise Einblicke zu gewähren. Dies sei insbesondere anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegnern nicht zuzumuten. Es könne auch nicht überzeugen, einem Antragsgegner die Verteidigung vor Gericht abzuschneiden, weil er dafür Kosten für einen Rechtsanwalt aufwenden müsse. Die Äußerung der Senatsverwaltung bestätige ferner den Eindruck, dass die Gerichte für die Frage der Einbeziehung des Antragsgegners in das Verfahren der einstweiligen Verfügung weniger auf die Dringlichkeit der Angelegenheit abstellten als vielmehr auf ihre allein aufgrund des Verfügungsantrags gewonnene Überzeugung von dessen Begründetheit. \n\n40\\. 2\\. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. \n\n# B.\n\n41\\. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie richtet sich ausschließlich gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts (I) und ist fristgerecht erhoben worden (II). Die Beschwerdebefugnis haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) hinreichend dargetan, nicht jedoch die Beschwerdeführerin zu 1) (III). Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) haben auch die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs hinreichend dargelegt (IV), nicht jedoch ihr Rechtsschutzbedürfnis (V). \n\n## I.\n\n42\\. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts, die ein tauglicher Beschwerdegegenstand im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist. Sie wurde auch durch die Beschwerdeführerin zu 1) nicht um die Entscheidung nach Widerspruch erweitert. \n\n## II.\n\n43\\. Die Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Halbsatz 1 Alt. 2 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung, die nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften weder von Amts wegen zuzustellen ist noch verkündet wurde, binnen eines Monats ab ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer zu erheben. Die Fristwahrung muss der Beschwerdeführer, wenn sie nicht offensichtlich ist, in der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend darlegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885\u002F13 -, juris, Rn. 2 und der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2020 - 1 BvR 209\u002F20 -, Rn. 5; Scheffczyk, in: Walter, BeckOK BVerfGG, § 92 Rn. 58 \u003CDez. 2025>). \n\n44\\. Gemessen hieran ist die Erhebungsfrist gewahrt. Die Verfassungsbeschwerde ging am 14\\. November 2024 beim Bundesverfassungsgericht ein, folglich binnen eines Monats ab der sonstigen Bekanntgabe der Beschlussverfügung des Landgerichts an die Beschwerdeführer im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Alt. 2 BVerfGG. Diese sonstige Bekanntgabe an die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) im Wege der von der Verfügungsantragstellerin des Ausgangsverfahrens betriebenen Zustellung der Beschlussverfügung des Landgerichts durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 922 Abs. 2, § 192 Satz 1 in Verbindung mit § 936 ZPO erfolgte nach dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerdeschrift am 14. Oktober 2024. Dieser Vortrag stimmt mit dem im Tatbestand der Entscheidung nach Widerspruch genannten Zustellungsdatum und mit der Datierung der Zustellungsbeurkundung des Gerichtsvollziehers überein. \n\n45\\. Zweifel an der Fristwahrung ergeben sich nicht daraus, dass die Verfügungsantragstellerin des Ausgangsverfahrens im Verfassungsbeschwerdeverfahren geäußert hat, die Beschlussverfügung des Landgerichts sei der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) bereits am 11. Oktober 2024 zugestellt worden (dazu Rn. 36). Denn die Verfügungsantragstellerin bezieht sich insoweit allein auf unter diesem Datum bei den zwischenzeitlich beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens befindliche, aber nicht vollständig ausgefüllte Formulare von Zustellungsurkunden, die allenfalls Anhaltspunkte für erfolglose Zustellungsversuche enthalten. \n\n46\\. Die Fristwahrung ergibt sich im Übrigen aus den vier in den zwischenzeitlich beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens enthaltenen Zustellungsurkunden, die jeweils den 14. Oktober 2024 als Zustellungsdatum ausweisen. In Übereinstimmung hiermit hat die Verfügungsantragstellerin des Ausgangsverfahrens dem Landgericht nach Erlass der Beschlussverfügung unter Vorlage von Ablichtungen der vorgenannten Zustellungsurkunden ebenfalls den 14. Oktober 2024 als Datum der von ihr betriebenen Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher mitgeteilt. \n\n## III.\n\n47\\. Ihre Beschwerdebefugnis hinsichtlich des allein als verletzt gerügten Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG haben lediglich die Beschwerdeführer zu 2) bis 4), nicht jedoch die Beschwerdeführerin zu 1) hinreichend dargelegt. \n\n48\\. 1\\. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG die Behauptung des Beschwerdeführers voraus, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein (Beschwerdebefugnis). Dazu müssen sowohl die Möglichkeit einer Verletzung in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht (a) als auch die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit (b) den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt sein (vgl. BVerfGE 169, 130 \u003C153 Rn. 34> \\- Hessisches Verfassungsschutzgesetz; 170, 377 \u003C395 Rn. 28> \\- Strompreisbremse; 171, 71 \u003C114 f. Rn. 103> \\- Tarifvertragsparteien und Gleichbehandlung). \n\n49\\. a) Nach§23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden Fachrecht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 171, 177 \u003C190 Rn. 37> \\- Polizeikosten Hochrisikospiele; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 -, Rn. 47 - Störende Gegendemonstration). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist die behauptete Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 153, 74 \u003C137 Rn. 104> \\- Einheitliches Patentgericht; 171, 177 \u003C190 Rn. 37>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 -, Rn. 47). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, ist darzulegen, dass sie auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm beruht oder dass bei der Anwendung von Fachrecht spezifisches Verfassungsrecht oder das Willkürverbot verletzt wurde (vgl. BVerfGE 171, 177 \u003C190 Rn. 37> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 -, Rn. 47). \n\n50\\. b) Ferner muss der Beschwerdeführer entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG darlegen, durch den angegriffenen Akt öffentlicher Gewalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein. Selbstbetroffenheit liegt vor, wenn der Beschwerdeführer Adressat der Norm, des betreffenden Urteils oder ausnahmsweise auch eines Einzelakts ist. Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig betroffen, wenn er schon oder noch von dem angegriffenen Akt öffentlicher Gewalt betroffen ist. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde. Unmittelbarkeit setzt voraus, dass die Einwirkung auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt werden darf oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist (vgl. BVerfGE 140, 42 \u003C57 ff. Rn. 55 ff.>; 159, 355 \u003C377 Rn. 31 f.> \\- Bundesnotbremse II \u003CSchulschließungen>). \n\n51\\. 2\\. Gemessen an diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung des vorliegend maßgeblichen Gewährleistungsgehalts des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" (a) hat die Beschwerdeführerin zu 1) die Möglichkeit einer Verletzung in ihrem Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht hinreichend dargelegt; hingegen haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) die Möglichkeit einer solchen Verletzung sowie ihre eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargetan (b). \n\n52\\. a) Das ursprünglich für Strafverfahren anerkannte Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" (aa) weist im Zivilprozess einen modifizierten Gewährleistungsgehalt auf (bb). Jedenfalls im Zivilprozess liegt eine Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" beruht (cc). \n\n53\\. aa) Das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" gewährleistet in Strafverfahren \"Waffengleichheit\" zwischen der Strafverfolgungsbehörde und dem Beschuldigten (vgl. BVerfGE 110, 226 \u003C253>). Dies bedeutet allerdings nicht, dass in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Staatsanwaltschaft und Verteidigung in jeder Beziehung ausgeglichen werden müssten; vielmehr sind angesichts der besonderen, zur Objektivität verpflichtenden Stellung der Staatsanwaltschaft Differenzierungen möglich. Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen, die Beschuldigten im Einzelnen einzuräumen, und die Festlegung, wie diese auszugestalten sind, sind in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den Fachgerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -‍anwendung aufgegeben (vgl. BVerfGE 133, 168 \u003C200 Rn. 59>). \n\n54\\. Dies entspricht auch den aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Anforderungen eines fairen Verfahrens. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gewährleistet Art. 6 Abs. 1 EMRK \"Waffengleichheit\" zwischen den an gerichtlichen Verfahren Beteiligten unter anderem dergestalt, dass ein Beteiligter von der Stellungnahme eines anderen Beteiligten Kenntnis erhalten und Gelegenheit zur Gegenäußerung bekommen muss (vgl. EGMR, Stollenwerk v. Deutschland, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844\u002F12, § 37). \n\n55\\. bb) Auf den Zivilprozess ist das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" lediglich mit modifiziertem Gewährleistungsgehalt anwendbar. Das für den Zivilprozess maßgebliche fachrechtliche Verfahrensrecht unterscheidet sich in für den Umfang des Gewährleistungsgehalts des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" erheblicher Weise von dem im Strafverfahren geltenden fachrechtlichen Verfahrensrecht. Es dient insbesondere vornehmlich der Lösung privater Rechtsstreitigkeiten gleichgeordneter Parteien. \n\n56\\. Im Zivilprozess gewährleistet das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Den Prozessparteien ist im Rahmen der Prozessordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen, alle für die Begründung des Antrags erheblichen Angriffsmittel vorzubringen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen Verteidigungsmittel selbstständig geltend zu machen. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Gleichstellung der Parteien durch eine objektive, faire Verfahrensführung, durch unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des gegenseitigen Vorbringens, durch unparteiische Rechtsanwendung und durch korrekte Erfüllung aller sonstigen prozessualen Obliegenheiten gegenüber den Prozessbeteiligten zu wahren (vgl. BVerfGE 52, 131 \u003C156 f.>; 117, 163 \u003C185>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Dezember 2023 - 1 BvR 2033\u002F23 -, Rn. 19). Auf das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" kann sich berufen, wer nach der fachrechtlichen Prozessordnung parteifähig ist (vgl. zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG BVerfGE 21, 362 \u003C373>; 163, 363 \u003C422 Rn. 111> \\- EPA; jeweils m.w.N.). Die nähere Ausgestaltung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" im Zivilprozess bleibt im Grundsatz der fachrechtlichen Prozessordnung überlassen. Die Auslegung der Prozessordnungsvorschriften ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte; sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt überprüft (vgl. BVerfGE 89, 28 \u003C35 f.>). \n\n57\\. Dies entspricht auch den insoweit aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Anforderungen eines fairen Verfahrens. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verlangt der aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitete Grundsatz der prozessualen \"Waffengleichheit\" im Zivilverfahren, dass jeder Partei angemessen Gelegenheit gegeben werden muss, ihre Sache unter Voraussetzungen vorzutragen, die sie gegenüber der Gegenpartei nicht wesentlich benachteiligen (vgl. EGMR, Dombo Beheer B.V. v. The Netherlands, Urteil vom 27. Oktober 1993, Nr. 14448\u002F88, § 33; Schaefer v. Deutschland, Entscheidung vom 4. September 2007, Nr. 14379\u002F03, juris, Rn. 68). Ob der Gewährleistungsgehalt des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" für Verfahren des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes \\- etwa mit Blick auf die Zwecke der effektiven einstweiligen Sicherung privater Rechte oder der effektiven Regelung eines einstweiligen Zustandes - weitergehend einschränkend zu modifizieren ist (vgl. BVerfGE 9, 89 \u003C96 ff.>), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. \n\n58\\. cc) Jedenfalls im Zivilprozess liegt eine Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" beruht. Das Erfordernis des Beruhens der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 BVerfGG auf der gerügten Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts betrifft im Grundsatz materielle Grundrechte (1) und Verfahrensgrundrechte (2). Nichts anderes gilt grundsätzlich für das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" im Hinblick auf den Zivilprozess; Gründe, von diesem Erfordernis hinsichtlich einstweiliger Verfügungsverfahren in den Bereichen des Lauterkeitsrechts oder Markenrechts abzuweichen, sind nicht ersichtlich (3). Auf Grundlage des für das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" im Zivilprozess maßgeblichen Begriffs des Beruhens (4) ergeben sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG spezifische Anforderungen an dessen Darlegung, soweit eine Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" in Gestalt einer unterbliebenen Äußerungsmöglichkeit im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht wird (5). \n\n59\\. (1) Eine Verletzung eines materiellen Grundrechts durch eine Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 BVerfGG liegt grundsätzlich nur vor, wenn die Entscheidung nach Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG auf einer nicht hinreichenden Beachtung des berührten Grundrechts beruht. Ein solches Beruhen liegt vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei hinreichender Berücksichtigung des materiellen Grundrechts eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. BVerfGE 103, 142 \u003C163>). \n\n60\\. (2) Auch die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch eine fachgerichtliche Entscheidung setzt grundsätzlich ein Beruhen der Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des berührten Verfahrensgrundrechts voraus (vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG BVerfGE 31, 364 \u003C368>; 129, 1 \u003C37>; zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfGE 96, 68 \u003C86>; zu Art. 103 Abs. 1 GG BVerfGE 28, 17 \u003C19 f.>; 66, 155 \u003C175>; 72, 122 \u003C132>; 91, 1 \u003C25 f.>; 112, 185 \u003C206>). Ein Beruhen liegt lediglich dann vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die ordnungsgemäße Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Beschwerdeführer das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 89, 381 \u003C392 f.>; 112, 185 \u003C206>). Aus diesem Grund ist den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG bei der Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nur genügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. BVerfGE 28, 17 \u003C20>; 72, 122 \u003C132>; 91, 1 \u003C25 f.>; 112, 185 \u003C206>). Dies gilt auch, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in fachgerichtlichen Eilverfahren in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 66, 155 \u003C175>). \n\n61\\. (3) Nichts anderes gilt nach der maßgeblichen Senatsrechtsprechung grundsätzlich im Hinblick auf das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" im Zivilprozess. Eine Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" liegt grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" beruht (vgl. BVerfGE 52, 131 \u003C156 f.>; anders wohl BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2022 - 1 BvR 2000\u002F21 -, Rn. 9; zum Äußerungsrecht BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246\u002F20 -, Rn. 12 und vom 11\\. Januar 2022 - 1 BvR 123\u002F21 -, Rn. 29 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941\u002F22 -, Rn. 16). \n\n62\\. Auch das dem Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" zugrundeliegende Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet insoweit grundsätzlich keinen über ein Beruhenserfordernis hinausreichenden Schutz der Prozessparteien im Sinne eines Rechts auf Vorbringen - unabhängig von seiner Erheblichkeit - um seiner selbst willen (vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG BVerfGE 86, 133 \u003C144>; 107, 395 \u003C410>). Dieser Rechtsgedanke ist der Rechtsordnung auch im Übrigen nicht fremd. So kann etwa gemäß § 46 VwVfG die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein wegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ein Verfahrensfehler ist im Anwendungsbereich des § 46 VwVfG vielmehr erst dann beachtlich, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. BVerwGE 144, 44 \u003C55 Rn. 34>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 1026\u002F13 -, Rn. 46). \n\n63\\. Gründe, von dem Beruhenserfordernis im Hinblick auf das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" in einstweiligen Verfügungsverfahren in den Bereichen des Lauterkeitsrechts oder Markenrechts ausnahmsweise abzuweichen, sind nicht ersichtlich. \n\n64\\. (4) Die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung beruht dann auf der Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\", wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 52, 131 \u003C156 f.>; 112, 185 \u003C206>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Dezember 2023 - 1 BvR 2033\u002F23 -, Rn. 19). \n\n65\\. (5) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" in Gestalt einer unterbliebenen Äußerungsmöglichkeit im fachgerichtlichen Verfahren gerügt, gelten für die Darlegung des Beruhens vergleichbare Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG wie bei einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28\\. Dezember 2023 - 1 BvR 2033\u002F23 -, Rn. 20). Diesen Begründungsanforderungen ist grundsätzlich nur genügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei Wahrung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" fachverfahrensrechtlich zulässig (vgl. etwa § 294 Abs. 2 i.V.m. § 920 Abs. 2, § 936 ZPO; dazu BGH, Urteil vom 2. November 1988 \\- IVb ZR 109\u002F87 -, FamRZ 1989, S. 373) vorgebracht hätte(dazu Rn. 60). \n\n66\\. Erleichterungen der Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG für das Beruhenserfordernis im Rahmen des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" hinsichtlich einstweiliger Verfügungsverfahren in den Bereichen des Lauterkeitsrechts oder Markenrechts kommen allenfalls ausnahmsweise in Betracht. Für die Darlegung des Beruhens im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG können solche Erleichterungen in Einzelfällen gelten, wenn die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der andauernden Vorenthaltung einer in dem fachrechtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183\u002F09 -, Rn. 31) oder dem Unterbleiben einer fachrechtlich zwingend vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung vor einer mit fachrechtlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbaren Entscheidung besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367\u002F15 -, Rn. 9). Inwieweit vergleichbare Ausnahmen - was nicht fernliegend ist - auf die Darlegung des Beruhens im Rahmen des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" übertragbar sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Verfügungsantrag liegt der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) seit der im Parteibetrieb erfolgten Zustellung der Beschlussverfügung des Landgerichts vor; auch die andauernde Vorenthaltung sonstiger relevanter Urkunden machen sie nicht geltend. Die gemäß § 937 Abs. 2 ZPO unter Absehen von einer mündlichen Verhandlung erlassene Beschlussverfügung des Landgerichts ist mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs nach § 924 in Verbindung mit § 936 ZPO anfechtbar und angefochten worden. \n\n67\\. b) Das hiernach erforderliche Beruhen der ausschließlich angegriffenen Beschlussverfügung des Landgerichts auf der behaupteten Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" hat die Beschwerdeführerin zu 1) nicht hinreichend dargelegt (aa). Hingegen haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) ein solches Beruhen, die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" im Übrigen sowie ihre eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit hinreichend dargetan (bb). \n\n68\\. aa) Die Beschwerdeführerin zu 1) rügt die unterbliebene Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit durch das Landgericht vor Erlass der Beschlussverfügung. Hinsichtlich des Beruhenserfordernisses führt die Verfassungsbeschwerde unter Verweis auf Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts \\- abweichend von der maßgeblichen Senatsrechtsprechung (dazu Rn. 61) - in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu 1)aus, für die Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" sei nicht maßgeblich, ob bei einem verfahrensfehlerfreien Vorgehen des Landgerichts eine andere Entscheidung in der Sache zu erwarten gewesen wäre. Auf die Begründung des fachgerichtlichen Widerspruchs gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts geht die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht ein und nimmt auf diese auch nicht Bezug. \n\n69\\. Es fehlt daher insbesondere an nach der maßgeblichen Senatsrechtsprechung erforderlichem Vortrag, nach dem nicht auszuschließen ist, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Prozessparteien in Form der angemahnten Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren vor Erlass der Beschlussverfügung das Landgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, der Beschwerdeführerin zu 1) günstigeren Entscheidung geführt hätte. \n\n70\\. Ferner legt die Beschwerdeführerin zu 1) nicht dar, was sie bei ausreichender Einräumung einer solchen Äußerungsmöglichkeit vorgetragen hätte. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil sie eine Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" ausschließlich in Gestalt einer unterbliebenen Äußerungsmöglichkeit im fachgerichtlichen Verfahren geltend macht (dazu Rn. 65). Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) insoweit auf Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verweist, begründen diese vorliegend nach der Kompetenzverteilung zwischen den Senaten und Kammern des Bundesverfassungsgerichts (vgl. §§ 93b, 93c BVerfGG) keine von geltender Senatsrechtsprechung abweichenden Maßstäbe (vgl. BTDrucks 12\u002F3628, S. 13; Benda\u002FKlein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, § 19 Rn. 479; Bindig, in: Burkiczak\u002FDollinger\u002FSchorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 93c Rn. 6 ff.; Scheffczyk, in: Walter, BeckOK BVerfGG, § 93c Rn. 6 ff. \u003CDez. 2025>). Darüber hinaus verzichten auch die Kammerentscheidungen nicht durchgängig auf das Beruhenserfordernis im Hinblick auf das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Dezember 2023 - 1 BvR 2033\u002F23 -, Rn. 19 f.). Aus welchen Gründen sich in einer solchen Konstellation aus den von der Beschwerdeführerin zu 1) in Bezug genommenen Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für die Bereiche des Lauterkeitsrechts und Markenrechts von der geltenden Senatsrechtsprechung, die grundsätzlich ein Beruhen der mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" voraussetzt (dazu Rn. 61), abweichende Maßstäbe ableiten lassen sollten, legt die Beschwerdeführerin zu 1) ebenfalls nicht hinreichend dar. \n\n71\\. bb) Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in ihrem Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" sind die Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG demgegenüber erfüllt. \n\n72\\. In Bezug auf die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) führt die Verfassungsbeschwerdeschrift aus, bei einer Anhörung vor Erlass der Beschlussverfügung wäre dem Landgericht zur Kenntnis gebracht worden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zu 1) um ein \"Unternehmen mit (...) Mitarbeitern\" handele, die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) als deren Geschäftsführer \"völlig eigenständige Geschäftsbereiche\" verantworteten und nicht in die Erstellung, Auswahl oder Schaltung der im fachgerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren gegenständlichen Werbung eingebunden gewesen seien. Zwar erläutern die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht, aus welchen fachrechtlichen Gründen dieser Vortrag im fachgerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren möglicherweise zu einer für sie günstigeren Entscheidung des Landgerichts geführt hätte. Allerdings kann auf Grundlage der Darlegungen der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit vor Erlass der Beschlussverfügung zu einer für die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) günstigeren Entscheidung gekommen wäre (dazu Rn. 64). Es erscheint möglich, dass der in Aussicht gestellte fachgerichtliche Vortrag die Gründe, die das Landgericht für eine Passivlegitimation der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) anführte, erschüttert hätte. Denn die Annahme einer Passivlegitimation der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) stützte das Landgericht in der Beschlussverfügung ausschließlich auf eine typisierende Betrachtung, nach der es sich bei der Beschwerdeführerin zu 1) um ein erst wenige Jahre existierendes Unternehmen handele; bei solchen Unternehmen werde \"typischerweise\" auf Geschäftsführerebene über Werbemaßnahmen entschieden. Ferner ist nach den übrigen Darlegungen der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht auszuschließen, dass sie den in Aussicht gestellten fachgerichtlichen Vortrag bei einer Anhörung vor Erlass der Beschlussverfügung mit im einstweiligen Verfügungsverfahren zulässigen Beweismitteln glaubhaft gemacht hätten. Denn im Rahmen der Erhebung des Widerspruchs gegen die Beschlussverfügung legten die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) eidesstattliche Versicherungen vor, deren Inhalt dem vorliegend in Aussicht gestellten Vortrag ähnelt und deren Vorlage eine Aufhebung der Beschlussverfügung im Hinblick auf die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in der Entscheidung nach Widerspruch erwirkte. \n\n73\\. Als Adressaten der angegriffenen Beschlussverfügung des Landgerichts, die ihnen jeweils Unterlassungspflichten auferlegte, waren die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) durch diese selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. An der gegenwärtigen Betroffenheit änderte die zwischenzeitliche Aufhebung der Beschlussverfügung nichts, weil diese nach dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerdeerfolgte (dazu Rn. 50). \n\n## IV.\n\n74\\. Die nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG notwendige Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) hinreichend dargelegt. \n\n75\\. 1\\. Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs erhoben werden. Im Rahmen des fachgerichtlichen Rechtswegs prüfen die Fachgerichte eine Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 BVerfGG umfassend auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten, Gesetz und Recht (vgl. Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG). Nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung obliegt die Wahrung und Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte insoweit zunächst den Fachgerichten (vgl. BVerfGE 68, 376 \u003C380>; 73, 322 \u003C327>; 96, 27 \u003C40>; 112, 50 \u003C61>). Verletzungen von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten im fachgerichtlichen Verfahren selbst sind grundsätzlich durch die Fachgerichte zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 376 \u003C380>; 73, 322 \u003C327>; 107, 395 \u003C410>). Insbesondere werden Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte grundsätzlich durch die fehlerfreie Nachholung des fehlerhaften Verfahrensvorgangs im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt (vgl. BVerfGE 5, 22 \u003C24>; 8, 184 \u003C185>; 19, 93 \u003C99 f.>; 58, 208 \u003C222>). Durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte soll dem Bundesverfassungsgericht ferner ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 8, 222 \u003C227>; 68, 376 \u003C380>; im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität im weiteren Sinne auch BVerfGE 79, 1 \u003C20>; 86, 382 \u003C386 f.>; 114, 258 \u003C279>). \n\n76\\. Der Rechtsweg gegen die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts durch die öffentliche Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bestimmt sich bei Verfassungsbeschwerden gegen eine Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 BVerfGG nach den von der jeweiligen fachrechtlichen Verfahrensordnung gegen die Entscheidung vorgesehenen Rechtsbehelfen. Umfasst ist jede gesetzlich normierte, nicht offensichtlich unzulässige Möglichkeit der Anrufung eines Fachgerichts (vgl. BVerfGE 1, 13 \u003C14>; 8, 222 \u003C225 f.>; 67, 157 \u003C170>; 68, 376 \u003C379 f.>; 78, 320 \u003C328>; 122, 190 \u003C203>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 -, Rn. 58). Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde muss ein Beschwerdeführer insbesondere den ihm nach der jeweiligen fachrechtlichen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (vgl. BVerfGE 68, 376 \u003C380>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 -, Rn. 58). Der Rechtsweg im Hinblick auf eine Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 BVerfGG ist so lange nicht erschöpft, wie der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im fachgerichtlichen Verfahren die Beseitigung der Entscheidung zu erreichen, deren Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte er geltend macht (vgl. BVerfGE 8, 222 \u003C225 f.>). \n\n77\\. Bei Erledigung des ursprünglichen, auf Beseitigung der Entscheidung gerichteten Rechtsschutzziels müssen die Fachgerichte die Frage nach einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse an der (nachträglichen) Feststellung der Rechtslage unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG beantworten. Liegt im Einzelfall ein in besonderer Weise schutzwürdiges Interesse an einer solchen Feststellung vor, kann ein fachverfahrensrechtliches Rechtsschutzinteresse von Verfassungs wegen fortbestehen, sofern das Fachverfahrensrecht einen Rechtsbehelf eröffnet. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn das fachgerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Ferner kommt dies bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen in Betracht. Darunter fallen vornehmlich solche Eingriffe, die schon das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27 \u003C39 f.>; 104, 220 \u003C231 ff.>; 117, 244 \u003C268 f.>). Für eine Rechtswegerschöpfung ist in allen diesen Fällen nicht lediglich die Einlegung zur Verfügung stehender Rechtsbehelfe, sondern auch das Abwarten der fachgerichtlichen Entscheidungen nötig (dazu Rn. 79). \n\n78\\. Der Rechtsweg im Hinblick auf im Wege fachgerichtlicher Eilverfahren ergangene Entscheidungen umfasst grundsätzlich jedenfalls die innerhalb der fachrechtlichen Verfahrensordnung für das jeweilige Eilverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe (vgl. BVerfGE 69, 315 \u003C339 f.>; 75, 318 \u003C325>; 79, 275 \u003C278 f.>; anders BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. September 2023 - 1 BvR 1728\u002F23 -, Rn. 7 und vom 28. September 2023 - 1 BvR 1740\u002F23 -, Rn. 8; zum Presse- und Äußerungsrecht BVerfG, Beschlüsse der 3\\. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783\u002F17 -, Rn. 10, der 2\\. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123\u002F21 -, Rn. 29 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941\u002F22 -, Rn. 16 und vom 12. März 2024 - 1 BvR 605\u002F24 -, Rn. 12). Nichts anderes gilt jedenfalls in den Bereichen des Lauterkeitsrechts und des Markenrechts für im Wege des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes ohne fachgerichtliche mündliche Verhandlung ergangene Beschlussverfügungen. Im Hinblick auf diese Beschlussverfügungen ist in § 924 in Verbindung mit § 936 ZPO zunächst die Möglichkeit des Widerspruchs zu dem sie erlassenden Fachgericht eröffnet, über den aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist (vgl. § 924 Abs. 2 Satz 2, § 925 Abs. 1 i.V.m. § 936 ZPO). Die Erhebung des Widerspruchs nach § 924 ZPO eröffnet danach insbesondere die Möglichkeit, die bei Erlass der Beschlussverfügung unterbliebene Anhörung des Antragsgegners nachzuholen, aber auch etwaige Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte durch die fehlerfreie Nachholung des fehlerhaften Verfahrensvorgangs im fachgerichtlichen Verfahren zu beseitigen (vgl. BVerfGE 9, 89 \u003C98>). Zugleich kommt infolge des Widerspruchs die Aufhebung der Beschlussverfügung mit Wirkung ex tunc in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - I ZR 249\u002F12 -, NJW-RR 2015, S. 541 \u003C542 Rn. 15>; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28. März 2011 - 11 W 27\u002F10 -, NJW-RR 2011, S. 1290 f.; zur Aufhebung wegen veränderter Umstände nach § 927 i.V.m. § 936 ZPO OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. September 2017 - 6 U 42\u002F17 -, BeckRS 2017, 151252 Rn. 28). \n\n79\\. Der fachgerichtliche Rechtsweg ist erst erschöpft, wenn die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe eingelegt und beschieden sind (vgl. BVerfGE 1, 13 \u003C14>). § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG steht einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts indes nicht entgegen, wenn der fachgerichtliche Rechtsweg im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht erschöpft war, der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nachträglich erschöpft hat (vgl. BVerfGE 2, 105 \u003C109>; 54, 53 \u003C66>; Henke, in: Burkiczak\u002FDollinger\u002FSchorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 90 Rn. 185; Niesler, in: Walter, BeckOK BVerfGG, § 90 Abs. 2 Rn. 190 \u003CDez. 2025>). \n\n80\\. Nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht allerdings über eine vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn diese von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den fachgerichtlichen Rechtsweg verwiesen würde. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg beschritten hat oder den Rechtsweg im Zeitpunkt der sofortigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch beschreiten kann (vgl. BVerfGE 11, 244; 22, 349 \u003C354>; 56, 54 \u003C68 f.>). Die spätestens mit Eintritt der Rechtskraft gegebene Vollstreckbarkeit oder Vollziehbarkeit einer fachgerichtlichen Entscheidung begründet allein keinen Nachteil im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 94, 166 \u003C189, 211 ff., 229>; 107, 395 \u003C413 f.>); fachgerichtliche Entscheidungen in zivilprozessualen Verfahren der einstweiligen Verfügung unterscheiden sich insoweit nicht von in fachgerichtlichen Verfahren zur Hauptsache getroffenen Entscheidungen. \n\n81\\. Die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs beziehungsweise die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG muss der Beschwerdeführer, wenn sie nicht offensichtlich sind, in der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend darlegen (vgl. BVerfGE 112, 304 \u003C314 f.>). \n\n82\\. 2\\. Gemessen hieran haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hinreichend dargetan. Im Zeitpunkt der Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde hatten sie Widerspruch gegen die Beschlussverfügung erhoben, ohne dass das Landgericht in diesem Zeitpunkt bereits über den Fortbestand der einstweiligen Verfügung entschieden hatte. Das Landgericht hob die Beschlussverfügung in der Entscheidung nach Widerspruch vom 19. Dezember 2024 jedoch auf, soweit die Beschlussverfügung die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) betraf (dazu Rn. 24). Danach haben sie den ihnen durch die Zivilprozessordnung eröffneten Rechtsweg bis zu einem Erfolg in der Sache erschöpft. \n\n## V.\n\n83\\. Ihr Rechtsschutzbedürfnis haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht hinreichend dargelegt. \n\n84\\. 1\\. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 BVerfGG setzt grundsätzlich voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der Entscheidung besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben sein (vgl. BVerfGE 50, 244 \u003C247>; 81, 138 \u003C140>; 146, 294 \u003C308 f. Rn. 24>; 159, 223 \u003C273 Rn. 98> \\- Bundesnotbremse I \u003CAusgangs- und Kontaktbeschränkungen>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2025 - 1 BvR 1863\u002F23 -, Rn. 25 - Sperrwirkung AMG). \n\n85\\. Liegt eine für die Aufhebung geeignete Entscheidung nicht oder nicht mehr vor oder entfaltet die angegriffene Entscheidung keine belastende Wirkung für den Beschwerdeführer mehr, kann ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, dass die Entscheidung den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletze, hinreichen (vgl. BVerfGE 6, 386 \u003C388 f.>; 50, 244 \u003C247>; 81, 138 \u003C140>; 146, 294 \u003C308 f. Rn. 24>). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn andernfalls entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint, eine Wiederholung der angegriffenen oder einer vergleichbaren Entscheidung - gerade auch gegenüber dem Beschwerdeführer \\- zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Entscheidung den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 81, 138 \u003C140>; 91, 125 \u003C133>; 146, 294 \u003C309 Rn. 24>; 159, 223 \u003C273 Rn. 98>). Ein Rechtsschutzbedürfnis kann ferner dann fortbestehen, wenn tiefgreifende und folgenschwere Grundrechtseingriffe in Rede stehen und sich die direkte Belastung durch die angegriffene Entscheidung auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 81, 138 \u003C140 f.>; 146, 294 \u003C309 Rn. 24>; 148, 267 \u003C279 Rn. 28>) oder von einem Rehabilitierungsinteresse auszugehen ist (vgl. BVerfGE 148, 267 \u003C279 Rn. 28>). \n\n86\\. Die Wiederholungsgefahr im vorstehenden Sinne muss sich zumindest auch individuell auf den Beschwerdeführer beziehen. Sie liegt nur vor, wenn eine Wiederholung der angegriffenen oder einer vergleichbaren Entscheidung gerade auch gegenüber dem Beschwerdeführer zu besorgen ist (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C308>; 16, 119 \u003C121 f.>; 21, 139 \u003C143>; 50, 244 \u003C253>; 56, 99 \u003C106>; 81, 138 \u003C141 f.>; anders BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379\u002F20 -, Rn. 10, vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422\u002F20 -, Rn. 15 und vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793\u002F20 -, Rn. 14; zum Presse- und Äußerungsrecht BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743\u002F19 -, Rn. 17 und vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708\u002F19 -, Rn. 21 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2023 -1 BvR 1612\u002F23-, Rn. 18). \n\n87\\. Sein Rechtsschutzbedürfnis muss der Beschwerdeführer, wenn es nicht offensichtlich besteht, in der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend darlegen (vgl. BVerfGE 129, 78 \u003C93>; 171, 366 \u003C386 f. Rn. 39> \\- GKV-FinanzstabilisierungsG). \n\n88\\. 2\\. Danach haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend dargelegt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der Beschlussverfügung des Landgerichts besteht nach deren zwischenzeitlicher Aufhebung durch die Entscheidung nach Widerspruch nicht (a). Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht, dass die Beschlussverfügung sie in ihrem Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" verletze, haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht hinreichend dargetan (b). \n\n89\\. a) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der ausschließlich angegriffenen Beschlussverfügung des Landgerichts besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Eine für die Aufhebung geeignete Entscheidung liegt - nach dem gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG notwendigen Durchlaufen des fachgerichtlichen Rechtswegs (dazu Rn. 75 ff.) - nicht mehr vor. Die Beschlussverfügung des Landgerichts wurde nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde zwischenzeitlich in der Entscheidung nach Widerspruch aufgehoben. Dass diese dennoch weiterhin belastende Wirkung für sie entfaltete, haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Ob der Antrag der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Hauptsache ursprünglich auf die Aufhebung der Beschlussverfügung des Landgerichts gerichtet gewesen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. \n\n90\\. b) Ob das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses ein ursprünglich bestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (aa). Denn ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht hinreichend dargetan (bb). \n\n91\\. aa) Ob das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses ein ursprünglich bestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, bedarf keiner Entscheidung. Das Vorliegen eines solchen ursprünglich bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses könnte vorliegend zweifelhaft sein, weil die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) den fachgerichtlichen Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erst mit der Aufhebung der Beschlussverfügung durch die Entscheidung nach Widerspruch bis zu einem Erfolg in der Sache erschöpft haben, so dass ihre Verfassungsbeschwerde zuvor den Anforderungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht genügt hat (dazu Rn. 77, 79, 81). Unter diesen Umständen käme ein ursprünglich bestehendes Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise in Betracht, wenn vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG erfüllt waren (dazu Rn. 80). \n\n92\\. bb) Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis aufgrund eines besonders belastenden Grundrechtseingriffs mit grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung oder aufgrund eines tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtseingriffs (1) oder aufgrund einer fortdauernden Beeinträchtigung durch die aufgehobene angegriffene Entscheidung (2) haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht hinreichend dargelegt. Auch ein durch eine Wiederholungsgefahr begründetes fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ist ihrem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen (3). \n\n93\\. (1) Unbeschadet dessen, ob hier eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) schon nicht hinreichend dargelegt, dass der vorübergehende Vollzug der angegriffenen Beschlussverfügung des Landgerichts für sie mit einer besonderen Belastung verbunden war. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) unterlagen der Unterlassungspflicht aus der Beschlussverfügung lediglich für einen Zeitraum von wenigen Wochen. In diesem Zeitraum war die verfahrensgegenständliche Werbung auch der Beschwerdeführerin zu 1) untersagt. Ein persönliches Interesse der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) an der verfahrensgegenständlichen Werbung, deren Unvereinbarkeit mit lauterkeits- und markenrechtlichen Vorschriften sie in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 1) für diese anerkannt haben, ist weder dargetan noch erkennbar. Ferner werden die Antragsgegner im zivilprozessualen einstweiligen Verfügungsverfahren durch die verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht der Antragsteller nach § 945 ZPO geschützt (dazu Rn. 18; vgl. ferner BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379\u002F20 -, Rn. 25). \n\n94\\. Vor diesem Hintergrund fehlt es erst recht an der Darlegung eines tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtseingriffs, der auch für sich genommen ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis begründen könnte. \n\n95\\. (2) Eine fortdauernde Beeinträchtigung durch die Beschlussverfügung nach deren Aufhebung in der Entscheidung nach Widerspruch haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) ebenfalls nicht dargetan. \n\n96\\. (3) Auch eine Gefahr, dass eine Wiederholung der Beschlussverfügung des Landgerichts oder eine vergleichbare lauterkeits- oder markenrechtliche zivilprozessuale einstweilige Verfügung gerade gegenüber den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) droht, haben sie nicht hinreichend aufgezeigt; eine solche ist auch nicht ersichtlich. Soweit sie auf andere vor derselben Kammer des Landgerichts und vor einem anderen Landgericht geführte Verfahren verweisen, sind sie an diesen nach ihrem Beschwerdevorbringen bereits nicht beteiligt. \n\n# C.\n\n97\\. Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.","Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine behauptete Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ bei unterbliebener Äußerungsmöglichkeit - Unzulässigkeit mangels hinreichender Darlegung eines fortdauernden Rechtsschutzbedürfnisses","ecli-de-neuris-kvre465602601",{"id":140,"ecli":141,"caseNumber":142,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":143,"fullText":144,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":145,"slug":146,"metadata":21},"2475","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465472601","2 BvC 11\u002F24","2026-04-13T00:00:00.000Z","#  Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung \n\n## Tenor\n\nDie Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 6. Oktober 2025 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.","Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung","ecli-de-neuris-kvre465472601",{"id":148,"ecli":149,"caseNumber":150,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":143,"fullText":151,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":152,"slug":153,"metadata":21},"2474","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465422601","1 BvQ 41\u002F25","#  Ablehnung der Auslagenerstattung nach Ablehnung eines isolierten eA-Antrags \n\n## Tenor\n\nDer Antrag auf Erstattung der im Verfahren 1 BvQ 41\u002F25 entstandenen notwendigen Auslagen wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Antrag auf Auslagenerstattung ist abzulehnen. Es liegen keine Gründe vor, die trotz der mit Beschluss vom 25. August 2025 erfolgten Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG für eine Erstattung der Auslagen des Antragstellers sprechen. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht zwar die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - wie hier - erfolglos geblieben ist (vgl. dazu BVerfGE 89, 91 \u003C97>). Die Anordnung der Auslagenerstattung steht aber im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (vgl. BVerfGE 7, 75 \u003C77>; 20, 119 \u003C133 f.>; 85, 109 \u003C114 ff.>; 87, 394 \u003C397 f.>; 89, 91 \u003C97>; 133, 37 \u003C38 f. Rn. 2>; stRspr), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. \n\n2\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Ablehnung der Auslagenerstattung nach Ablehnung eines isolierten eA-Antrags","ecli-de-neuris-kvre465422601",{"id":155,"ecli":156,"caseNumber":157,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":158,"fullText":159,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":160,"slug":161,"metadata":21},"2485","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465332601","2 BvQ 21\u002F26","2026-04-10T00:00:00.000Z","#  Erfolgloser isolierter Eilantrag bzgl der Nutzung der Relaisstation Ramstein im Rahmen der Angriffe der USA auf den Iran - mangelnde Darlegungen zur Erfolgsaussicht der Hauptsache, insb bzgl der Beschwerdebefugnis \n\n## Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62\u002F21 -, Rn. 1). Insbesondere vermag der Antragsteller nicht darzutun und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er im Hinblick auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde beschwerdebefugt wäre. \n\n2\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Erfolgloser isolierter Eilantrag bzgl der Nutzung der Relaisstation Ramstein im Rahmen der Angriffe der USA auf den Iran - mangelnde Darlegungen zur Erfolgsaussicht der Hauptsache, insb bzgl der Beschwerdebefugnis","ecli-de-neuris-kvre465332601",{"id":163,"ecli":164,"caseNumber":165,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":158,"fullText":166,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":167,"slug":168,"metadata":21},"2483","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465522601","1 BvR 2284\u002F23","#  Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren \n\n## Tenor\n\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird unter Berücksichtigung der hohen subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens auf 250.000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.","Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren","ecli-de-neuris-kvre465522601"]