[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-agriculture-de-2025":3},{"detail":4,"years":152},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":35,"page":14,"limit":151},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},452,"agriculture-de","Agriculture","DE","2026-07-08T23:09:28.029Z",2025,[13,16,18,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":15},3,{"month":21,"count":14},4,{"month":23,"count":19},5,{"month":25,"count":14},6,{"month":27,"count":15},7,{"month":29,"count":15},8,{"month":31,"count":15},9,{"month":33,"count":19},10,{"month":35,"count":15},11,{"month":37,"count":19},12,[39,53,64,72,82,90,100,110,120,131,141],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"3647","ECLI:DE:NEURIS:KORE625262026","ecli-de-neuris-kore625262026","LwZR 1\u002F25",46,"2025-12-16T00:00:00.000Z","#  BGH, 16.12.2025, LwZR 1\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Beschluss des Senats vom 20. November 2025 dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 5.612 € beträgt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. November 2025 die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und den Gegenstandswert für das Verfahren auf 67.344 € festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung wendet sich die Klägerin gegen die Wertfestsetzung. II. \n\n2\\. 1\\. Die Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2025 - V ZR 229\u002F24, juris Rn. 1; Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2024 - LwZR 4\u002F22, juris Rn. 3), und auch im Übrigen zulässig. \n\n3\\. 2\\. Die Gegenvorstellung hat auch in der Sache Erfolg. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Pachtvertrages mit einer Laufzeit von 30 Jahren. Für die Berechnung des Gegenstandwerts ist daher nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG die einjährige Pacht maßgebend. Somit ist der Gegenstandswert auf 5.612 € festzusetzen; auf diesen Betrag beläuft sich die Jahrespacht aus den in dem Beschluss vom 20. November 2025 genannten Gründen. \n\n4\\. 3\\. Für eine Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG sieht der Senat weiterhin keinen Anlass, zumal diese nicht erfolgen muss („kann“). \n\nBrückner Göbel Hamdorf","BGH, 16.12.2025, LwZR 1\u002F25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:34:32.000Z","2026-07-10T22:07:22.960Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":58,"decisionDate":59,"fullText":60,"summary":61,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":63},"3683","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600138","ecli-de-neuris-wbre202600138","9 B 13.24",34,"2025-12-15T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 15.12.2025, 9 B 13.24 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Kläger wendet sich gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss. Er betreibt einen Milchviehbetrieb im Vollerwerb und rügt, dieser Betrieb werde infolge des Vorhabens in seiner Existenz gefährdet. \n\n2\\. Streitgegenstand ist der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern \"B 20 Freilassing - Burghausen, Ortsumfahrung Laufen\" vom 9. Oktober 2020 über die Verlegung der B 20 aus dem innerstädtischen Bereich der Stadt Laufen nach Westen auf einer Länge von knapp 5 km. Das Vorhaben nimmt Flächen in Anspruch, die im Eigentum des Klägers stehen oder von diesem gepachtet wurden. Im Planfeststellungsverfahren erhob der Kläger deshalb Einwendungen (Einwender 3013\u002F4013) und rügte, infolge der unmittelbaren Inanspruchnahme seiner betrieblichen Flächen sowie zusätzlicher negativer Zerschneidungswirkungen sei sein Betrieb auch unter Berücksichtigung des angebotenen Ersatzlandes in seiner Existenz gefährdet. \n\n3\\. Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 2020 erhob der Kläger am 15. Dezember 2020 Klage; die Klageschrift seines Prozessbevollmächtigten wurde zudem im Namen von fünf weiteren Klageparteien, die Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe waren, des Eigentümers von Flächen, auf denen ein Dressurpferdesportzentrum betrieben wurde, sowie der GmbH mit ihren Gesellschafterinnen, die diese Grundstücke und die Pferdesportanlagen gepachtet hatte, eingereicht. Die Klagen der weiteren Kläger wurden vom Verwaltungsgerichtshof abgetrennt und jeweils als selbständige Verfahren geführt. Mit einheitlichem Schriftsatz vom 22. Februar 2021 reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Begründung für alle acht Klagen ein und machte zahlreiche formelle und materielle Fehler des Planfeststellungsbeschlusses geltend. Er beanstandete insbesondere die Trassenwahl und die dazu erfolgte Abwägung zwischen den Varianten und rügte die Existenzgefährdung des Dressurpferdesportbetriebs und der landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben. \n\n4\\. Mit Urteil vom 21. April 2023 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klagen der GmbH und ihrer Gesellschafterinnen ab, weil diese mit Blick auf eine vor Klageerhebung erfolgte Unterverpachtung der Reitsportanlagen wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig seien. Im Verfahren des Klägers und in den übrigen Verfahren änderte der Beklagte im Laufe der mündlichen Verhandlung durch Erklärungen vom 28. April und 18. Juli 2023 den Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Begründung des Belangs \"Lärmimmissionen\" ab. Alle Klagen wurden durch Urteile vom 20. Juli 2023 jeweils als unbegründet abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seine Klage abweisenden Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich die vorliegende Beschwerde des Klägers. \n\nII\n\n5\\. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Allerdings rechtfertigen weder die vom Kläger erhobenen zahlreichen Grundsatzrügen noch die beiden Divergenzrügen eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen größtenteils nicht vor. Der Kläger rügt aber im Ergebnis zu Recht in Bezug auf die Variantenprüfung das Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen das Urteil jeweils beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); das betrifft die Annahme der Präklusion seines Vortrags zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 aus Kostengründen (nachfolgend D.II.2.), die Behandlung seines Sachvortrags zum Vergleich der Varianten 2a und 4 im Hinblick auf die Vermeidbarkeit von Eigentumsbetroffenheiten bei einer besseren Planung der Variante 2a und die Nichtberücksichtigung von Existenzgefährdungen bei der Variante 4 (D.IV.2.) sowie die Feststellung des Nichtvorliegens einer Existenzgefährdung in Bezug auf den Betrieb B. (D.V.1.). Das Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen (G.). \n\n6\\. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen, deren Gliederung derjenigen von Beschwerdebegründung, Erwiderung und Replik folgt: \n\n7\\. A. Die Zulassungsrügen in Bezug auf den geltend gemachten formellen Fehler, die Planfeststellungsbehörde habe zu Unrecht eine Verfahrensverbindung nach § 78 Abs. 1 VwVfG mit dem Vorhaben zum Ausbau der Eisenbahnstrecke Tüßling - Freilassing (als Teil der Ausbaustrecke München - Mühldorf - Freilassing, ABS 38) abgelehnt, haben keinen Erfolg. \n\n8\\. Die Beschwerde beanstandet die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Rn. 47 - 52), wonach die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG nicht erfüllt seien. Nach dieser Vorschrift findet bei einem Zusammentreffen mehrerer selbständiger Vorhaben nur ein Planfeststellungsverfahren statt, wenn für sie nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Dies setzt nach der auch vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass es sich um Vorhaben handelt, die nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zusammentreffen (BVerwG, Urteil vom 11\\. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 40 m. w. N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat sowohl das erforderliche räumliche wie auch das zeitliche Zusammentreffen verneint. \n\n9\\. 1\\. Die gegen die Ablehnung des zeitlichen Zusammenhangs gerichtete Verfahrensrüge (Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - künftig NZB - S. 16 ff.) greift nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu (Urteil Rn. 52) unter Bezugnahme auf zwei Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. Juli 2019 und 20. August 2021 ausgeführt, danach habe ein ausgearbeitetes Planungskonzept zum Ausbau der Eisenbahnstrecke während des fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nicht vorgelegen. Noch im Jahr 2019 hätten sich die Planungen der DB Netz AG auf der Stufe der Vorplanung befunden und damit mindestens zwei Planungsstufen hinter der Straßenplanung zurückgelegen. \n\n10\\. Die Beschwerde macht demgegenüber geltend, das Gericht habe den Sachvortrag zum zeitlichen und inhaltlichen Vorliegen eines vollständigen Planungskonzepts der Deutschen Bahn AG bzw. DB Netz AG übergangen und aktenwidrig festgestellt, dass im Jahr 2019 noch keine entsprechenden Pläne zum Bahnausbau vorgelegen hätten, weshalb das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und gegen den Überzeugungsgrundsatz sowie den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen worden sei. Sie bezieht sich dabei insbesondere auf die mit der Klagebegründung vorgelegten Anlagen K 05 (Rundschreiben der Deutschen Bahn vom 23. Oktober 2020) und K 06 (Schreiben des Konzernbevollmächtigten der Deutschen Bahn AG für den Freistaat Bayern vom 14. November 2017). Damit ist der behauptete Verfahrensverstoß nicht dargelegt. \n\n11\\. Das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Gericht muss sich in seinem Urteil aber nicht mit jedem Vorbringen auseinandersetzen und darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Die Nichtbehandlung des Vorbringens eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt daher nur dann auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schließen, wenn das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 \\- 9 B 24.18 - NVwZ 2019, 1610 Rn. 15 m. w. N.). Ein Verstoß gegen den in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten Überzeugungsgrundsatz ist im Zusammenhang mit der von der Beschwerde angesprochenen Sachverhaltsfeststellung dann gegeben, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Umstände, deren Nichtbeachtung die Beschwerde beanstandet, waren nicht geeignet, die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs in Frage zu stellen, so dass sie nicht entscheidungserheblich waren. \n\n12\\. Das Urteil stützt sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es an dem von § 78 Abs. 1 VwVfG vorausgesetzten zeitlichen Zusammenhang fehlt, wenn es für eines der selbständigen Vorhaben kein ausgearbeitetes Planungskonzept des zuständigen Vorhabenträgers gibt, das zum Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens gemacht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 40 m. w. N.). Dabei sind auch die gesetzlich vorgegebenen Verfahrensschritte des Fachplanungsrechts in den Blick zu nehmen. Ein zeitliches Zusammentreffen im Sinne des § 78 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass die Vorhaben innerhalb desselben Zeitraums realisiert werden sollen; deshalb darf das eine Verfahren nicht so weit fortgeschritten sein, dass eine einheitliche Durchführung nur um den Preis einer Wiederholung wichtiger Verfahrensschritte wie etwa der Auslegung nach § 73 Abs. 3 VwVfG möglich wäre (Wysk, in: Kopp\u002F​Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 78 Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 30 zum fehlenden zeitlichen Zusammenhang, wenn bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses dem Beginn des Planfeststellungsverfahrens für ein anderes Vorhaben noch bedeutende Verfahrensschritte entgegenstehen). Einen solchen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof hier angenommen, weil sich die Planung der Ausbaustrecke der Bahn im Bereich von Laufen ausweislich der Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. Juli 2019 und 20. August 2021 damals noch im Stadium der Vorplanung befunden habe. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 war danach das förmliche Planfeststellungsverfahren für den Bahnausbau noch nicht eingeleitet, weshalb der Verwaltungsgerichtshof auch das Vorliegen eines hinreichend ausgearbeiteten Planungskonzepts verneint hat. \n\n13\\. Die Beschwerde setzt sich weder mit dieser Argumentation und den darin zitierten und in den Akten dokumentierten Informationen des für die Verkehrsplanung zuständigen Ministeriums auseinander noch stehen die von ihr vorgelegten und zitierten Unterlagen dazu im Widerspruch. Aus dem Rundschreiben der Deutschen Bahn, das vom 23. Oktober 2020 datiert und damit erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 veröffentlicht wurde (Anlage K 05), ergibt sich nicht, dass noch während des streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens eine ausgearbeitete Planung der Bahn vorgelegen hätte. Vielmehr wird der Abschluss einer entsprechenden Vorplanung mitgeteilt und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen für die Zeit ab November 2020 angekündigt. Das Schreiben vom 14. November 2017 (Anlage K 06) thematisiert ebenfalls nur aktuelle Vorplanungen und stellt eine Aufnahme des Bahnvorhabens aus dem potentiellen in den vordringlichen Bedarf in Aussicht. Beide Unterlagen sind damit ohne Bedeutung für die Argumentation im Urteil und bestätigen diese allenfalls. Auch aus dem übrigen Vorbringen der Beschwerde und den Zitaten aus der Klagebegründung ergibt sich nicht, dass der Kläger zu einem über das Stadium der Vorplanung hinausgehenden, hinreichend konkreten Planungskonzept für das Bahnvorhaben vorgetragen hätte. Im Übrigen verfehlen die Ausführungen zu den Vorteilen einer gebündelten Planung den Prüfungsmaßstab des § 78 Abs. 1 VwVfG, der im Hinblick auf die damit verbundene Kompetenzverlagerung eine Ausnahmevorschrift darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 \\- BVerwGE 170, 210 Rn. 30 m. w. N.), die eng auszulegen ist. \n\n14\\. Soweit der Kläger in seiner Replik rügt, dass sich das Gericht nicht mit den angebotenen Beweismitteln auseinandergesetzt habe (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 6 der Replik im Verfahren 9 B 10.24), ist eine substantiierte Aufklärungsrüge unter Bezeichnung der konkret übergangenen Beweisangebote innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 VwGO nicht erhoben worden. \n\n15\\. 2\\. Die Verfahrensrüge wegen eines geltend gemachten Verstoßes gegen Denkgesetze zum Merkmal des räumlichen Zusammenhangs (NZB S. 10 ff.) und die Grundsatzrüge zu der Frage, ob der räumliche Zusammenhang nach § 78 VwVfG mit der konkret beantragten Trasse bestehen muss oder ein räumlicher Zusammenhang mit einer in der engeren Variantendiskussion abgelehnten Trasse ausreicht (NZB S. 13 ff.), rechtfertigen schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil es auf die damit angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zum räumlichen Zusammenhang der beiden Vorhaben nicht entscheidungserheblich ankommt. Ist eine Entscheidung in einem Punkt auf mehrere jeweils für sich selbständig tragende Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur dann Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund zu jedem der Entscheidungsgründe vorgetragen und gegeben ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 9 B 69.19 - juris Rn. 14 m. w. N.). Hier hat der Verwaltungsgerichtshof das Verneinen der Voraussetzungen des § 78 VwVfG selbständig tragend schon mit dem Fehlen des zeitlichen Zusammenhangs begründet. Die dagegen erhobene Zulassungsrüge hat - wie dargelegt - keinen Erfolg. \n\n16\\. B. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Grundsatzrüge, die Divergenzrüge und die Verfahrensrüge, die der Kläger zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erhoben hat (NZB S. 26 ff.). \n\n17\\. Der Kläger beanstandet insoweit, dass der Verwaltungsgerichtshof als maßgeblich für die gerichtliche Prüfung die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 angesehen und in den Planergänzungen vom 28. April und 18. Juli 2023 nur die Heilung von \"punktuellen\" Fehlern gesehen hat, bei denen der Beklagte sich weder auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse gestützt noch eine Neubewertung auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen vorgenommen habe (Urteil Rn. 57 - 60). Dem Kläger geht es dabei um die in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2023 zu Protokoll erklärte Änderung der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zu einem Aspekt der Abwägung der Planungsvarianten. Der Beklagte hat insoweit einen Absatz der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses auf S. 55 f. zwischen dem einleitenden Satz \"Ebenfalls im Vorteil ist Variante 4 beim Immissionsschutz\" und dem Fazit \"Die ... ausgelöste Neubelastung von bisher von der B 20 nicht Betroffenen ist bei der Variante 4 am geringsten\" geändert und sich hierbei nicht mehr auf die Zahlen der Unterlage 19.4 mit dem Prognosehorizont 2020, sondern auf die planfestgestellte Unterlage 17.1.T und die dem Planfeststellungsbeschluss nachrichtlich beigefügte Unterlage 17.1.V jeweils mit Prognosehorizont 2030 gestützt. Der Kläger ist der Auffassung, für die Abwägungsentscheidung hätte nunmehr auf den Zeitpunkt der Protokollerklärung am 28. April 2023 abgestellt werden müssen, was beispielsweise Folgen für die Aktualität der zugrunde gelegten Verkehrsprognose gehabt hätte. \n\n18\\. 1\\. Die hierzu aufgeworfene \"Grundsatzfrage\" (NZB S. 29 f.) \"Liegt eine wesentliche - und nicht nur punktuelle - Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses vor, die den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Rechtmäßigkeit insoweit auf den Zeitpunkt der Änderung verschiebt, wenn ein von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang im Gerichtsverfahren vollständig ausgetauscht wird, insbesondere, wenn sie sich dabei auf Unterlagen stützt, die zwar in den Auslegungsunterlagen enthalten waren, die aber zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Mit anderen Worten: 1\\. Ist ein vollständiges Auswechseln eines Hauptarguments der Variantendiskussion eine nur punktuelle Änderung, oder wird insoweit der Beurteilungszeitpunkt der Rechtmäßigkeitsprüfung auf den Zeitpunkt der Auswechslung verschoben? 2\\. Wird der Beurteilungszeitpunkt auf den Zeitpunkt der Änderung verschoben, wenn im ergänzenden Verfahren zwar keine neue Unterlage oder Tatsache erstellt wurde, die Abwägung aber nunmehr vollständig auf eine andere Unterlage gestützt wird, die bisher in der Abwägung nicht erwähnt wurde? 3\\. Wird der Beurteilungszeitpunkt zumindest dann auf den Zeitpunkt der Änderung verschoben, wenn 1. und 2. zusammentreffen, also wenn ein tragendes Argument auf vollständig neue, aber nicht neu erstellte Unterlagen gestützt wird?\" rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. \n\n19\\. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Um den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, muss die Beschwerde erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2025 - 9 B 3.25 - juris Rn. 9 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die im vorliegenden Zusammenhang geltenden Maßstäbe sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der Kläger formuliert keine darüber hinaus gehende, einer grundsätzlichen Klärung zugängliche, verallgemeinerungsfähige Frage. \n\n20\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich dessen Erlass. Auf den Zeitpunkt einer Ergänzung ist nur insoweit abzustellen, als die Planfeststellungsbehörde sich nicht nur auf punktuelle Änderungen beschränkt, sondern ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (BVerwG, Urteile vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 34, vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 163 und vom 23. April 2024 - 9 A 3.23 - juris Rn. 17 m. w. N.). Diesen Maßstab hat auch der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt. Die in der Beschwerde formulierte Frage betrifft die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall, wobei der Kläger seine eigene Bewertung des Sachverhalts (\"vollständiges Auswechseln eines Hauptarguments\") zugrunde legt. Die von ihm angestrebte Abgrenzung zwischen punktuellen Änderungen und einer Neubewertung im Sinne der zitierten Rechtsprechung lässt sich allerdings keiner allgemeinen Klärung zuführen. Inwieweit eine inhaltliche Neubewertung vorliegt, kann nicht abstrakt danach beurteilt werden, ob beispielsweise eine andere Unterlage herangezogen wird, sondern bedarf der inhaltlichen Würdigung im Einzelfall. Dass insoweit eine differenzierende Betrachtungsweise nach der Zielrichtung des ergänzenden Verfahrens geboten ist, ergibt sich bereits aus der vom Kläger zitierten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - a. a. O. Rn. 34). Soweit der Kläger in seiner Replik (S. 6 der in Bezug genommenen Replik im Verfahren 9 B 10.24) erläutert, er ziele auf die Fragestellung, ob die Auswechslung eines von der Planfeststellungsbehörde selbst als wesentlich bezeichneten Arguments eine Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts zur Folge habe, unterstellt er wiederum im Rahmen der eigenen Sachverhaltsbewertung den Austausch eines wesentlichen Belangs und deshalb eine Neubewertung, wohingegen der Verwaltungsgerichtshof lediglich von einer anderen Unterfütterung der Begründung ohne Neubewertung des Immissionsschutzbelangs ausgegangen ist. Der Sache nach greift der Kläger diese abweichende Beurteilung des Einzelfalls an; darauf lässt sich eine Grundsatzrüge jedoch nicht stützen. \n\n21\\. 2\\. Auch die Divergenzrüge (NZB S. 35 ff.) hat keinen Erfolg. Eine Abweichung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2025 - 6 B 1.25 - juris Rn. 7 m. w. N.). Einen solchen Fall legt die Beschwerde nicht dar. \n\n22\\. Die Beschwerde rügt eine Abweichung von dem oben zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zur Änderung des maßgeblichen Zeitpunkts in dem Fall, dass die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 34). Dass der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung ausdrücklich auf diesen Rechtssatz gestützt hat, erkennt auch der Kläger an, macht aber eine versteckte oder verdeckte Divergenz geltend. Ein solcher Fall kann bei einer Abweichung in der Sache vorliegen, wenn sich die Vorinstanz zwar in ihren Obersätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch entsprechende Wiedergabe angeschlossen hat, die Anwendung im Einzelfall aber zeigt, dass sie trotzdem einen anderen Rechtssatz oder Maßstab zugrunde gelegt hat, wobei diese \"verdeckten\" Rechtssätze von der Beschwerde so deutlich herausgearbeitet werden müssen, dass sie unzweifelhaft feststehen (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 36 Rn. 29 m. w. N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. \n\n23\\. Den vom Kläger unterstellten (NZB S. 36) Rechtssatz \"keine Verschiebung des Beurteilungszeitpunkts bei Neubewertung eines wesentlichen Belangs der Variantenwahl\" hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch in der Sache angewandt. Anders als der Kläger meint (NZB S. 37 und Replik S. 1 in Verbindung mit S. 7 der Replik im Verfahren 9 B 10.24), liegt dem Urteil nicht die Auffassung zugrunde, dass die Auswechslung eines von der Planfeststellungsbehörde als wesentlich bezeichneten Belangs oder die Auswechslung der Begründung nie zu einer Verschiebung des Beurteilungszeitpunkts führen könnten. Die Prämisse des Klägers, es sei \"ein vollständiges Hauptargument rückstandslos ausgewechselt\", entspricht gerade nicht der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser geht vielmehr - nachvollziehbar begründet - davon aus, dass der weiterhin geltend gemachte Belang der Lärmimmissionen nur mit einer abweichenden Begründung unterfüttert worden sei und sich das Argument der Vorteilhaftigkeit der Variante 4 in Bezug auf den Lärmschutz auch bei Abstellen auf eine andere planfestgestellte Unterlage bestätigt habe. Der Sache nach beanstandet der Kläger wiederum nur die konkrete Anwendung der höchstrichterlichen Rechtssätze im Einzelfall, womit eine Divergenz i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. September 2018 ​- 9 B 24.17 - juris Rn. 10). \n\n24\\. 3\\. Schließlich greift auch die Verfahrensrüge (NZB S. 41 ff.) nicht durch. Der Kläger rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der gerichtlichen Aufklärungspflicht, weil sein Sachvortrag zum Austausch des wesentlichen Hauptarguments übergangen worden sei und das Gericht nicht erkannt habe, dass der Beklagte seine Abwägung auf vollständig neue Tatsachen gestützt und damit sein Hauptargument vollständig ausgewechselt habe (NZB S. 45). Er legt jedoch nicht dar, dass das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen oder entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses durch die Protokollerklärung vom 28. April 2023 in den Urteilstatbestand aufgenommen (Urteil Rn. 8 und 31) und in ihrer Bedeutung für den Beurteilungszeitpunkt gewürdigt (Rn. 60). Auch hier beanstandet der Kläger der Sache nach lediglich das Ergebnis dieser Bewertung und hält die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs für unzutreffend. Mit dieser inhaltlichen Kritik lässt sich ein Verfahrensfehler nicht begründen. \n\n25\\. C. Die zum Natur- und Artenschutz erhobene Grundsatzrüge (NZB S. 49 ff.) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. \n\n26\\. Die von der Beschwerde formulierten Fragen, \"Beruht ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich der naturschutzrechtlichen Belange, insbesondere mit Blick auf den besonderen Artenschutz, auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, die der praktischen Vernunft entspricht, wenn die methodenkonforme Erhebung des Natur- und Artenschutzes im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bereits 6 Jahre alt ist und lediglich eine eintägige Begehung zwei Jahre vor Erlass des Beschlusses - ungeachtet irgendwelcher Brutzeiten - über eine 4,8 km lange Trasse mit zusätzlichem Drohnenflug und bloßer Prüfung der Realnutzung stattgefunden hat, und wenn zuvor die untere Naturschutzbehörde die Aktualität der Daten kritisiert hatte? Mit anderen Worten: Ist sechs Jahre nach methodenkonformer Kartierung des natur- und artenschutzrechtlichen Zustands einer künftigen Straßentrasse eine Begehung mit Prüfung der Realnutzung ausreichend für die Aktualitätskontrolle der natur- und artenschutzrechtlichen Unterlagen, oder muss dazu dargelegt werden, weshalb im konkreten Fall von der methodenkonformen Erhebung keine Abweichungen zu erwarten sind?\" und \"Beruht ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Belange des besonderen Artenschutzes hinsichtlich des Vorkommens von Horsten sowie von Bruthöhlen auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, die der praktischen Vernunft entspricht, wenn lediglich ein eintägiger Überflug eines mehrere Kilometer langen Planungsraums mittels Drohnen zur Ermittlung der aktuellen Nutzung des gesamten Planungsraums erfolgt?\" zielen auf eine Beurteilung im Einzelfall und sind einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. \n\n27\\. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben zur Aktualität naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen gibt, sondern diese von den Umständen des Einzelfalls abhängen, namentlich davon, ob inzwischen so gravierende Änderungen eingetreten sind, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergeben. Abstrakte zeitliche Grenzen können nur einen allgemeinen Anhalt bieten und ändern nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 96 m. w. N.). Danach lässt es sich gerade nicht grundsätzlich - wie vom Kläger gewünscht (NZB S. 51) - klären, \"ob eine solche Überprüfung in Form einer Plausibilitätskontrolle der praktischen Vernunft auch dann noch entsprechen kann, wenn lediglich eine eintägige Begehung sowie ein Überflug des Gebiets an einem einzelnen Tag im September durch eine Einzelperson mittels Drohnen erfolgt\", sondern es bedarf der Würdigung im Einzelfall. Eine solche Würdigung hat der Verwaltungsgerichtshof vorgenommen und unter Auseinandersetzung mit den vorliegenden Unterlagen und den Angaben eines in der mündlichen Verhandlung näher befragten Gutachters im Einzelnen ausgeführt, warum er von einer hinreichend aktuellen Datengrundlage ausgeht (Urteil Rn. 81 ff.). Dass er dabei zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, als es der Kläger für richtig hält, begründet keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. \n\n28\\. D. In Bezug auf die Abwägung im Planfeststellungsbeschluss erhebt die Beschwerde eine Vielzahl von Zulassungsrügen, die nur insoweit begründet sind, als es um das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 schon bei der Grobanalyse (II.2.), den Vergleich der durch die Varianten 2a und 4 jeweils ausgelösten Eigentumsbetroffenheiten (IV.2.) und die Existenzgefährdung des Betriebs B. (V.1.) geht. \n\n29\\. I. Keinen Erfolg hat die Verfahrensrüge zur Abwägung der Nullvariante (NZB S. 55 ff.). Der Kläger macht insoweit geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof den Kern des Sachvortrags zur unterlassenen Prüfung der Nullvariante bei der Variantendiskussion und der fehlenden Vorzugswürdigkeit der planfestgestellten Variante übergangen und nur formal berücksichtigt habe, wobei er eine eigene Abwägung zur Nullvariante erfunden habe, weshalb das rechtliche Gehör, der Überzeugungsgrundsatz sowie der Amtsermittlungsgrundsatz verletzt worden seien. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. \n\n30\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung, dass die Planfeststellungsbehörde die Nullvariante rechtsfehlerfrei abgewogen und ausgeschieden habe, in seinem Urteil näher begründet (Rn. 104 - 109) und dabei auch die Einwände des Klägers zum Vorliegen eines Abwägungsausfalls und dem Sich-Aufdrängen der Nullvariante im Einzelnen behandelt. Er ist dabei - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \\- davon ausgegangen, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung die Planfeststellungsbehörde zwar nicht von der Prüfung befreit, ob gleichwohl einer von der gesetzlichen Festlegung abweichenden Trassenführung oder sogar einem Verzicht auf die Projektverwirklichung der Vorzug zu geben ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 \\- Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 247 Rn. 51 m. w. N.), das Ausscheiden der Nullvariante bereits im Rahmen einer Grobanalyse aber erst dann abwägungsfehlerhaft ist, wenn sich diese Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 123; zur Verwerfung der Nullvariante im Wege der Grobprüfung BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 Rn. 76, 80 ff.). Davon ausgehend hat er einen Abwägungsausfall verneint und auf die im Planfeststellungsbeschluss auf S. 126 f. benannten Gründe für die Entscheidung gegen die Nullvariante hingewiesen. Dass der Verwaltungsgerichtshof diese Ausführungen als Ergebnis einer Grobanalyse im Sinne der genannten Rechtsprechung eingeordnet und deshalb eine weitere Diskussion der Nullvariante im Rahmen der Variantenprüfung für entbehrlich gehalten hat, ist keine \"Erfindung\" einer Abwägungsentscheidung, sondern hält sich im Rahmen sachgerechter tatrichterlicher Bewertung (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, Beschluss vom 4. September 2018 - 9 B 24.17 - juris Rn. 17). \n\n31\\. Mit der Rüge, dass seine Darlegungen zu einem sich aufdrängenden anderen Ergebnis verkannt worden seien, wendet der Kläger sich nur gegen die inhaltliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, die er für unzutreffend hält. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargelegt. \n\n32\\. II. Soweit der Kläger sich gegen die angenommene Präklusion seines Vortrags zu den Kosten der Gleisverlegung bei den Varianten 1 und 5 wendet (NZB S. 61 - 117), ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, es liegt allerdings ein Verfahrensfehler vor. \n\n33\\. Gegenstand der Rügen sind die Ausführungen im Urteil (Rn. 110 - 118), wonach das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 in der Grobplanung keinen Bedenken begegne und die diesbezügliche Kritik des Klägers im Hinblick auf die Kosten der Gleisverlegung nicht die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO erfülle. Begründet wird diese Einschätzung zur Präklusion damit, dass die Äußerungen eines Sachverständigen ohne rechtliche Prüfung und Durchdringung wiedergegeben würden, keine Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss erfolge und es nicht Aufgabe des Gerichts sei, einen unübersichtlichen und aus verschiedenen, über mehrere Seiten hinweg verstreuten Passagen bestehenden Vortrag zu sortieren und dasjenige herauszufiltern, das für eine schlüssige und substantiierte Klagebegründung geeignet sein könnte. \n\n34\\. 1\\. Die hierzu in Form von drei Grundsatzrügen aufgeworfenen Fragen (NZB S. 86 f., 90 und 104), \"Fehlt es an einer inhaltlichen Durchdringung und Sichtung der gutachtlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen mit der Folge einer unsubstantiierten Klagebegründung und Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 VwGO, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen vom Prozessvertreter im Rahmen des Tatsachenvortrags mit eigenen Worten dargelegt werden und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden? Mit anderen Worten: Ist es für die Vermeidung einer Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 VwGO schädlich, wenn der Prozessvertreter sich für den Tatsachenvortrag auf ein Gutachten stützt und dieses vorlegt, statt vorzugeben, dies seien seine eigenen Erkenntnisse (obwohl er selbst nicht fachkundig ist)?\", \"Fehlt es an einer Auseinandersetzung der Klagepartei mit den einschlägigen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses, die eine unsubstantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO darstellen, wenn diese Ausführungen ohne Bezug zu den klägerischen Einwänden stehen, diese übergehen, und die Klagebegründung dies kritisiert?\" und \"Liegt ein unübersichtlicher und über mehrere Passagen verstreuter Vortrag der Klagepartei vor, der eine unsubstantiierte Klagebegründung mit der Folge der Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. darstellt, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen im Rahmen des Tatsachenvortrags gegliedert, zu den einzelnen Angriffspunkten verortet und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden?\" rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil sie keine verallgemeinerungsfähigen Fragestellungen betreffen, sondern auf die Bewertung des Einzelfalls zielen. \n\n35\\. Welchen Anforderungen die fristgebundene Klagebegründung nach § 6 UmwRG bzw. § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG (gleichlautend § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG in der bei Erlass des streitgegenständlichen Urteils noch geltenden Fassung) unter Berücksichtigung des in § 67 Abs. 4 VwGO angeordneten Anwaltszwang genügen muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt. Danach hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist von zehn Wochen ab Klageerhebung fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird. Damit einher geht die Pflicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll. Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nicht. Der Kläger muss sich zudem mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwendungen oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Dabei muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 16 f. m. w. N. zum gleichlautenden § 18e AEG und Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 12). Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der damit geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 \\- 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 7 m. w. N.). Diese Rechtsprechung, die in der Beschwerde zutreffend zitiert wird, hat auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt. \n\n36\\. Die vom Kläger formulierten Grundsatzfragen betreffen keine in diesem Zusammenhang noch nicht geklärten allgemeinen Fragestellungen oder Fallkonstellationen, sondern thematisieren spezifische Besonderheiten des Einzelfalls. Ihnen liegt zudem eine eigene Beschreibung und Bewertung der erstinstanzlichen Klagebegründung beispielsweise in Bezug auf das Vorhandensein von Gliederung und rechtlicher Einordnung zugrunde, die gerade im Widerspruch zu der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs stehen. Der Sache nach rügt der Kläger eine seiner Ansicht nach unzutreffende Subsumtion seines Vortrags unter die zitierten Obersätze zu den Anforderungen an die Klagebegründung und damit eine fehlerhafte Anwendung der Präklusionsvorschrift. Diese Frage ist Gegenstand der zusätzlich erhobenen Verfahrensrügen zur Handhabung der Präklusion im Einzelfall und nicht im Rahmen einer Grundsatzrüge zu klären. \n\n37\\. 2\\. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt vor. \n\n38\\. a) Mit insgesamt fünf gesondert formulierten Verfahrensrügen macht der Kläger Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht wegen Zugrundelegung eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts geltend. Er beanstandet die Unterstellung, dass der Gutachter von einer Überplanung von im Eigentum der Deutschen Bahn stehenden Flächen durch den Straßenbau ausgehe (NZB S. 63 ff.), die Außerachtlassung der in der Klagebegründung erfolgten Bewertung und Sichtung des Gutachtens (NZB S. 83 ff.), die Unterstellung einer fehlenden Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss unter Übergehen des diesbezüglichen Vortrags (NZB S. 91 ff.), das Übergehen von Sachvortrag unter dem Vorwurf der Unübersichtlichkeit (NZB S. 106 ff.) sowie als Folgefehler die Nichtbeachtung des vertiefenden Vortrags aus dem Schriftsatz vom 28. Januar 2022 (NZB S. 110 ff.). Die damit insgesamt geltend gemachte Rüge der unzutreffenden Annahme einer Präklusion zielt auf den Verfahrensfehler des Gehörsverstoßes. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedenfalls dann verletzt, wenn die Anwendung einer Präklusionsvorschrift offensichtlich unrichtig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 5 m. w. N.). Darauf beruft sich der Kläger mit seinem Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe die Anforderungen an die Klagebegründung überspannt und den Vortrag zu Unrecht als präkludiert angesehen (z. B. NZB S. 66, 91, 106). \n\n39\\. b) Der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler liegt vor, weil das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 in der Grobplanung die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nicht erfülle und daher - einschließlich späterer Vertiefungen - nicht zu berücksichtigen sei. \n\n40\\. Bei einer Gesamtschau des Vortrags in der Klagebegründung wird - auch vor dem Hintergrund der am Ende beigefügten detaillierten Gliederung - hinreichend deutlich, was in Bezug auf das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 bei der Variantenprüfung gerügt wird. Im Rahmen der unter Gliederungspunkt A.III. erfolgten Wiedergabe des Sachverhalts in Bezug auf gerügte inhaltliche Fehler des Planfeststellungsbeschlusses wird unter Nr. 3 zum Abwägungsgebot und der Variantendiskussion vorgetragen und unter Unterpunkt a) die Variantendiskussion im Planfeststellungsbeschluss vorgestellt. Dabei wird unter Bezugnahme auf S. 48 und 52 des Planfeststellungsbeschlusses referiert, dass die bahnparallelen Varianten 1 und 5 östlich der Bahntrasse wegen unverhältnismäßiger Kosten der damit verbundenen Verlegung der Bahngleise bereits vorab ausgeschieden worden seien; die Kosten würden mit 45 Millionen Euro beziffert, wobei unterstellt werde, dass diese zu hundert Prozent vom Vorhabenträger zu tragen wären. Hierzu wird angemerkt, dass diese Darstellung falsch sei und die Kosten unrealistisch seien (Klagebegründung S. 39). Im Rahmen des Unterpunktes c) wird sodann umfangreich zu verschiedenen Aspekten der Variantenprüfung unter Wiedergabe der im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen und deren Behandlung im Planfeststellungsbeschluss vorgetragen und aus zwei gutachterlichen Stellungnahmen der C. GmbH referiert, die sich in ausdrücklich bezeichneten Untergliederungen auch mit den Kosten der Varianten 1 und 5 befassen (Klagebegründung S. 86 f., 94 f. und 95 f.). Das Vorbringen in diesem Abschnitt mit seinen teils seitenlangen Zitaten stellt sich als eine Art \"Nacherzählung\" der Variantendiskussion im Planfeststellungsverfahren dar. Dies hat zur Folge, dass die unterschiedlichen Kritikpunkte an der Variantenprüfung wiederholt thematisiert und die einzelnen Aspekte miteinander vermischt werden, was die Lesbarkeit und Stringenz des Vortrags deutlich schmälert. Der zugrunde liegende Gedankengang lässt sich jedoch aus der Gliederung ablesen. Dabei wird hinreichend verständlich und substantiiert vorgetragen, dass die Kostenschätzung von 45 Millionen Euro für die Gleisverlegung bei den Varianten 1 und 5 um ein Vielfaches überhöht sei. Zur Begründung wird auf die gutachterlichen Stellungnahmen der C. GmbH vom 13. Dezember 2020 und 9. Februar 2021 verwiesen, deren Ausführungen wiedergegeben und als zutreffend und fachlich richtig bezeichnet werden. Im Kern geht es dabei um eine fiktive Entwurfsplanung des Gutachters mit einer Verlegung der Gleise auf Bahnflächen ohne Enteignungen und einer Berechnung von Kosten in Höhe von 3,3 bis 4,9 Millionen Euro unter Berücksichtigung einer Kostentragungspflicht auch der Bahn. Zugrunde gelegt wurden dabei auch Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und der Ablösebeträge-Berechnungsverordnung mit der Begründung, dass bei dieser Trassenführung andernfalls erforderliche Kreuzungsbauwerke entfallen könnten und Alter und Abschreibung der Bahnanlage zu berücksichtigen seien. Dies wird in der Klagebegründung unter dem Unterpunkt 3.f) \"Folgerungen der Feststellungen Dr. C. für die Variantendiskussion\" (S. 118 ff.) nochmals aufgegriffen und dabei gerügt, dass es fehlerhaft gewesen sei, bei den Varianten 1 und 5 pauschal und ungeprüft Kosten von 45 Millionen Euro zu unterstellen und sie damit bereits in der Vorprüfung auszuscheiden; richtigerweise hätte die Verlegung den Vorhabenträger nur höchstens 4 bis 5 Millionen Euro gekostet. Unter Gliederungspunkt B. \"Rechtslage\" wird unter I.2.c) \"Verstöße gegen das Abwägungsgebot mit Ergebnisrelevanz\" sodann zum Ermittlungsgebot bei der Untersuchung der Planungsalternativen vorgetragen (S. 264) und bei der Konkretisierung der Einzelheiten u. a. ausgeführt, das Ausscheiden der östlichen bahnparallelen Varianten 1 und 5 bereits im Vorfeld beruhe auf einer Fehlannahme von zusätzlichen Kosten in Höhe von 45 Millionen Euro, die vom Vorhabenträger nicht verifiziert worden sei; tatsächlich seien diese deutlich geringer (S. 266). Darin liegt die vom Verwaltungsgerichtshof vermisste hinreichende rechtliche Einordnung des geltend gemachten Fehlers. \n\n41\\. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs setzt sich der Kläger auch in genügender Weise mit dem Planfeststellungsbeschluss auseinander. Dieser beschränkt sich bezüglich der Prüfung der Varianten 1 und 5 auf ein einziges Argument, nämlich das Ausscheiden bei der Vorprüfung wegen der Kosten der Gleisverlegung von 45 Millionen Euro (PFB S. 48, 52, 121 f. und 127). Darauf geht der Kläger ein, indem er die abweichende Kostenschätzung des von ihm vorgelegten Gutachtens referiert und sie sich zu eigen macht. Dabei gibt er die dort aufgeführten Tatsachen und Einschätzungen wieder und ordnet sie rechtlich - als fehlerhafte Ermittlung der Abwägungsgrundlagen - ein. Der Verweis im Urteil (Rn. 116) auf eine fehlende Auseinandersetzung mit S. 45, 48 und 126 des Planfeststellungsbeschlusses ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weil auf den Seiten 45 und 126 die Kosten der Varianten 1 und 5 nicht thematisiert werden und die Klagebegründung auf S. 48 des Planfeststellungsbeschlusses (Planungsvarianten) ausdrücklich Bezug nimmt (Klagebegründung S. 39). \n\n42\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof das Fehlen einer inhaltlichen Prüfung und Durchdringung des gutachterlichen Vortrags daran festmacht, dass eine fachgerechte juristische Prüfung ergeben hätte, dass die Ausführungen des juristisch nicht ausgebildeten Sachverständigen teilweise rechtlich offensichtlich fehlerhaft gewesen seien (Urteil Rn. 115), kommt es darauf nicht an. Das Anwaltserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO soll sicherstellen, dass der zu prüfende Sachverhalt innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht nur dem Gericht unterbreitet, sondern auch in seiner rechtlichen Relevanz für den geltend gemachten Klageanspruch kenntlich gemacht wird. Dabei geht es darum, den rechtlichen Ansatz für die Prüfung der nach § 17e Abs. 3 FStrG angegebenen Tatsachen und Beweismittel im gerichtlichen Verfahren darzulegen. Dies beinhaltet nicht notwendig auch die juristische Überprüfung von Rechtsansichten, die Sachverständige innerhalb ihres Gutachtens zu anderen Vorschriften äußern, auch wenn dies wünschenswert sein mag. Im Übrigen missversteht der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen des Gutachters. Dieser will bahneigene Flächen nur für die zu verlegenden Gleise, nicht aber für den Straßenbau in Anspruch nehmen, so dass es auf die vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage einer Freistellung nach § 23 AEG für die Straßenplanung nicht ankommt. Insoweit geht das Gericht - wie vom Kläger zutreffend beanstandet (NZB S. 63 ff.) - von einem unrichtigen Sachverhalt aus. \n\n43\\. Auf dem Verfahrensfehler kann die Entscheidung auch beruhen. Dies wird bei den in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensfehlern, zu denen nach § 138 Nr. 3 VwGO die hier vorliegende Versagung des rechtlichen Gehörs für einen Beteiligten gehört, auch im Anwendungsbereich des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unwiderleglich vermutet (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 132 Rn. 56). Die fehlerhafte Annahme einer Präklusion ist das einzige Argument, auf das der Verwaltungsgerichtshof seine Einschätzung zur Rechtmäßigkeit des Ausscheidens der Varianten 1 und 5 stützt. \n\n44\\. III. Die gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, die Planfeststellungsbehörde habe den Belang der Lärmimmissionen fehlerfrei bewertet (Urteil Rn. 119 ff.), erhobenen Zulassungsrügen bleiben insgesamt ohne Erfolg. \n\n45\\. 1\\. Die fünf Grundsatzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Soweit sie verallgemeinerungsfähige Fragen betreffen, sind diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Im Übrigen zielen die Fragestellungen auf die Beurteilung des Einzelfalles, wobei die Beschwerde dem Urteil zum Teil Aussagen und Bewertungen unterstellt, die es nicht enthält, so dass es insoweit auch an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen fehlt. Im Einzelnen: \n\n46\\. a) Mit der Frage (NZB S. 118 ff.) \"Ist eine Planergänzung oder ergänzendes Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG (insbesondere im Verwaltungsgerichtsverfahren) zulässig, wenn der von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang vollständig ausgetauscht wird, insbesondere unter Bezugnahme auf Unterlagen, die zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Mit anderen Worten: Ist eine Heilung von Abwägungsfehlern im Anfechtungsprozess gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zulässig, wenn der von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang vollständig ausgetauscht wird, insbesondere unter Bezugnahme auf Unterlagen, die zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Oder liegt darin eine Veränderung in den Grundzügen bzw. ein zentraler Punkt, der eine Heilung entsprechend § 75 Abs. 1a VwVfG verbietet?\" bezieht sich die Beschwerde auf die in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2023 erklärten Änderungen der Begründung der Abwägungsentscheidung im Zusammenhang mit der Lärmbetroffenheit. Dass Abwägungsentscheidungen nachträglich ergänzt oder geändert werden und (erhebliche) Abwägungsfehler im Wege der Planergänzung oder des ergänzenden Verfahrens geheilt werden können, lässt sich bereits aus § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG schließen; dies kann auch prozessbegleitend während eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 247 Rn. 73 m. w. N.). Die zulässige Grenze ist erst dann überschritten, wenn es um Mängel geht, die ihrer Art und Schwere nach die Planung als Ganzes in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 31 und vom 21. März 2023 - 4 A 9.21 - juris Rn. 19). Auf diese Rechtsprechung stützt sich auch das angefochtene Urteil (Rn. 123) und kommt zu dem Schluss, dass die Planergänzung keinen \"zentralen Punkt\" in diesem Sinne betroffen habe (Rn. 124). Die Beschwerde möchte im Wege einer \"grundsätzlichen Klärung\" diese Rechtsanwendung im Einzelfall überprüfen lassen, wobei sie die erfolgte Planänderung anders bewertet als der Verwaltungsgerichtshof, der gerade nicht davon ausgeht, dass ein entscheidungserheblicher Belang vollständig ausgetauscht worden sei. \n\n47\\. b) Auch die Frage (NZB S. 128 ff.) \"Basiert eine dem Schallgutachten zugrundegelegte Verkehrsprognose auf einer hinreichend aktuellen und nicht veralteten Datengrundlage, wenn sie auf Grundlage von Zahlen einer Verkehrszählung, die 13 Jahre vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt wurde, und auf einem Abgleich mit sieben Jahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Daten einer einzigen Dauerzählstelle beruht? Mit anderen Worten: Ist es methodenkonform (im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss des vom 17.12.2019, Az.: 4 B 53.17, juris, Rn. 36, im Urteil vom 23.06.2021, Az.: 7 A 10.20, juris Rn. 28), wenn eine Verkehrsprognose auf einer 13 Jahre alten Verkehrszählung beruht, die lediglich sieben Jahre vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses mit einer einzigen Dauerzählstelle abgeglichen wurde?\" nimmt Bezug auf in der Rechtsprechung bereits geklärte Anforderungen, hier zur Geeignetheit einer Verkehrsprognose. Insoweit ist in Übereinstimmung mit den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen auch in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben für die Methoden einer Verkehrsprognose gibt und maßgeblich ist, dass diese mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d. h. methodisch fachgerecht erstellt wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 115 m. w. N.), so dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Diese lassen sich nicht \"grundsätzlich\" klären. Soweit die Beschwerde auf konkrete Einwendungen aus der Klagebegründung verweist (NZB S. 131 f.), betrafen diese zudem die Unterlage 19.4 mit Prognosehorizont 2020, auf die der Planfeststellungsbeschluss nach der Änderung seiner Begründung gerade nicht mehr gestützt ist. \n\n48\\. c) Hinsichtlich der Frage (NZB S. 149 f.) \"Kann im Rahmen der Variantendiskussion beim Vergleich zweier Varianten hinsichtlich der Lärmimmissionen die Eingriffstiefe außer Betracht bleiben und pauschal auf die Anzahl von Gebäuden im potentiellen Einwirkbereich abgestellt werden, ohne dass deren tatsächliche Lärmbetroffenheit - gegebenenfalls auch nach Schallschutzmaßnahmen - berücksichtigt werden?\" legt der Kläger deren Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Er bezieht sich auf seinen Vortrag im Schriftsatz vom 4. Juli 2023 (Zitat in NZB S. 150), wonach sich allein aus der Lage der Gebäude innerhalb des betrachteten 100 m-Korridors keine relevante Lärmbetroffenheit ergebe. Einen solchen Zusammenhang zwischen der Anzahl der Gebäude in bestimmten Korridoren (Abstand von 100 m, 50 m und 10 m zu den Trassenvarianten) und den Lärmschutzfällen im Sinne der 16. BImSchV stellt der Planfeststellungsbeschluss allerdings auch nicht her, worauf das Urteil in Rn. 136 hinweist. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 ausdrücklich klargestellt (wiedergegeben in NZB S. 148). Damit ist nicht ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren stellen würde. \n\n49\\. d) Die Frage (NZB S. 151 f.) \"Ist eine Variante eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens schon aufgrund ihrer Lage im Außenbereich stets im Hinblick auf das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG gegenüber einer Variante durch besiedeltes Gebiet stets vorzugswürdig, weil der Außenbereich zur Aufnahme von Verkehrswegen bestimmt ist?\" ist auf der Grundlage der - insoweit maßgeblichen - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil das Urteil nicht auf einen generellen Vorrang der Außenbereichslage gestützt ist, sondern bei dem konkreten Vergleich der Varianten 4 und 2a im Rahmen einer zusätzlichen Überlegung (\"im Übrigen...\") auch das Trennungsgebot des § 50 BImSchG betrachtet hat, dem die Variante 4 durch die Lage im Außenbereich besser gerecht werde (Urteil Rn. 136). Auch insoweit geht es um eine Frage des Einzelfalls. \n\n50\\. e) Schließlich ist auch für die Frage (NZB S. 153 ff.) \"Kann im Rahmen der Variantendiskussion beim Belang der Lärmimmissionen die Intensität und der Umfang der Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV außer Betracht bleiben und pauschal auf die Anzahl der von Lärmimmissionen betroffenen Gebäude abgestellt werden? Oder kommt es auf die Intensität der Überschreitung und damit der Lärmbeeinträchtigung an.\" eine Entscheidungserheblichkeit nicht dargetan. Die in der Protokollerklärung vom 28\\. April 2023 in Bezug genommenen Unterlagen 17.1.T und 17.1.V enthalten auf den konkret bezeichneten Seiten u. a. Tabellen mit den Ergebnissen der Einzelpunktberechnungen für die betrachteten Gebäude, die auch die Intensität der jeweiligen Lärmbetroffenheit einschließlich des Ausmaßes einer etwaigen Grenzwertüberschreitung ausweisen, so dass schon keine \"undifferenzierte Einstellung sämtlicher im möglichen Einwirkungsbereich liegender Gebäude\" (vgl. NZB S. 154) vorliegt. Dass der Inhalt dieser Tabellen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses nicht verbal umschrieben und wiederholt wird, ist insoweit unschädlich. Aus der Beschwerdebegründung wird nicht ersichtlich, inwieweit die geforderte Berücksichtigung der konkreten Lärmwerte zu einer anderen Einschätzung im Rahmen der Abwägung hätte führen können. \n\n51\\. 2\\. Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass die Revision in Bezug auf den Prognosezeitraum für Verkehrsuntersuchungen wegen einer Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden müsste. \n\n52\\. Die geltend gemachte Abweichung (NZB S. 133 ff.) von der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass als Prognosehorizont der Verkehrsentwicklung üblich und nicht zu beanstanden ein Zeitraum von (mindestens) zehn Jahren ab der Planfeststellung sei (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 7 A 9.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 92 Rn. 112), liegt nicht vor. Den vom Kläger unterstellten Rechtssatz, dass ein Prognosehorizont von weniger als zehn Jahren rechtsfehlerfrei sei, hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch verdeckt zugrunde gelegt, sondern sich vielmehr auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt (Urteil Rn. 130). Soweit der Kläger auf den Zeitraum zwischen dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 und dem Prognosejahr 2030 abstellt und daraus einen Prognosezeitraum von \"knapp neun Jahren\" ableitet, berücksichtigt er schon nicht, dass zwischen dem Erlasszeitpunkt und dem Beginn des Jahres 2030 bereits mehr als neun Jahre liegen und im Laufe des Jahres 2030 der Zeitraum von zehn Jahren komplettiert wird. Da der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Verkehrsprognose 2030 den Prognosehorizont von zehn Jahren gewahrt hat, könnte allenfalls eine unzutreffende Anwendung des höchstrichterlichen Rechtssatzes vorliegen, auf die sich eine Divergenzrüge nicht stützen lässt. \n\n53\\. Im Übrigen ist die Aussage zum Prognosehorizont nicht derart schematisch zu verstehen, dass zwischen dem Planfeststellungsbeschluss und dem Beginn des Jahres, auf das sich die Verkehrsprognose bezieht, exakt mindestens zehn volle Kalenderjahre liegen müssen. Davon, dass für einen im Laufe des Jahres 2020 erlassenen Planfeststellungsbeschluss die Verwendung einer Verkehrsprognose für das Jahr 2030 einen hinreichenden Prognosezeitraum wahrt, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 7 A 13.20 - BVerwGE 173, 296 Rn. 86 f. für einen Planfeststellungsbeschluss vom 24. August 2020). \n\n54\\. 3\\. Auch die vier zu diesem Komplex erhobenen Verfahrensrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. \n\n55\\. a) Der Kläger rügt unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten die Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz und die richterliche Aufklärungspflicht wegen der Zugrundelegung eines unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalts. Insoweit macht er geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe seinen Sachvortrag zum Austausch eines wesentlichen Hauptarguments für die Variantenwahl (NZB S. 122 ff.) sowie zur Berücksichtigung der Eingriffstiefe bei der Lage der Gebäude in verschiedenen Korridoren (NZB S. 145 ff.) übergangen. Mit beiden Aspekten hat sich das Urteil jedoch befasst und sie lediglich anders gewürdigt als der Kläger (Urteil Rn. 123 f. und 135 f.). Der Sache nach macht die Beschwerde keinen Fehler im Verfahren, sondern eine materiell unzutreffende Rechtsanwendung geltend. \n\n56\\. b) Auch die beiden gerügten Verstöße gegen Denkgesetze liegen nicht vor. Mit diesen Verfahrensrügen wird ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend gemacht, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist zwar revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen, ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit ein Verfahrensfehler ist aber ausnahmsweise dann gegeben, wenn die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Einen solchen Fall legt die Beschwerde hier nicht dar. \n\n57\\. Entgegen der Auffassung des Klägers (NZB S. 138 ff.) besteht zwischen den beiden zitierten Passagen aus dem Urteil zu einer bestimmten Dauerzählstelle kein logischer Widerspruch. Der Kläger bezieht sich auf die Ausführungen in Rn. 132 \"Anders als die Klagepartei leitet die Verkehrsuntersuchung ihre Ergebnisse nicht allein aus der von der Klagepartei herangezogenen Dauerzählstelle ab, sondern verfolgt eine umfassendere Methodik (...). Zudem liegt es auf der Hand, dass aus der isolierten Betrachtung einer Dauerzählstelle keine Schlüsse auf die Verkehrsbelastung im Raum der Stadt Laufen insgesamt gezogen werden können.\" und Rn. 129 \"Die im Rahmen der Verkehrszählung am 12. Juni 2007 erhobenen Daten wurden zudem mit Daten aus der automatischen Dauerzählstelle Nr. 80439112 an der Bundesstraße 20 in Laufen Süd bis zum Jahr 2013 abgeglichen (...). Die Verkehrsuntersuchung baut daher nicht auf veralteten Daten auf.\" \n\n58\\. Diese Aussagen widersprechen sich nicht, zumal sie in unterschiedlichen sachlichen Zusammenhängen erfolgen. Die Beschwerde unterstellt ihnen einen Erklärungsinhalt, der in dieser Verkürzung nicht zutrifft. Weder wird in der ersten Passage allgemein zum Ausdruck gebracht, Dauerzählstellen seien für eine Verkehrsuntersuchung nicht von Belang, noch wird im zweiten Zitat zu der Frage der Aktualität der Verkehrsdaten allein auf die benannte Dauerzählstelle abgestellt, weshalb auch die Einschätzung des Klägers in seiner Replik (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 15 im Verfahren 9 B 10.24) unzutreffend ist. \n\n59\\. Soweit die Beschwerde es zudem für widersprüchlich hält (NZB S. 142 ff.), dass der Planfeststellungsbeschluss auch in der geänderten Fassung die vier Wohngebäude, die im Falle der Realisierung der Variante 2a abgerissen werden müssten, zusätzlich bei der Ermittlung der Lärmbetroffenheit berücksichtige und das Urteil dies nicht beanstande (Urteil Rn. 134), legt sie nicht dar, dass der Planfeststellungsbeschluss diese Gebäude tatsächlich als lärmbetroffen im Sinne einer Überschreitung der Werte des § 2 der 16\\. BImSchV bewertet hat, was der Beklagte in seiner Erwiderung bestreitet (Erwiderung S. 1 in Verbindung mit S. 21 der Erwiderung im Verfahren 9 B 10.24) und vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich thematisiert wurde. Die vom Kläger in seiner Klagebegründung (S. 45) geäußerte und im Urteil in Rn. 134 behandelte Kritik betrifft die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (in der ursprünglichen wie in der geänderten Fassung) zur Betrachtung der Gebäude innerhalb eines bestimmten Abstandes von der jeweiligen Trassenvariante (100 m-, 50 m- und 10 m-Korridor), bei der die vier zu entfernenden Gebäude im 10 m-Korridor ausdrücklich erwähnt werden und daher zu den insgesamt 68 Wohngebäuden innerhalb des 100 m-Korridors der Variante 2a gehören, die den zwei Anwesen bei der planfestgestellten Variante 4 gegenübergestellt wurden. Hierbei handelt es sich nach den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 (Protokoll S. 8) um Betrachtungen zum Abstand und Trennungsgebot, die sich nicht auf ausgelöste Schutzfälle im Sinne des Lärmschutzes beziehen (vgl. dazu auch Urteil Rn. 136), so dass der vom Kläger gerügte Widerspruch nicht besteht. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass sich diese rechtliche Einordnung der Korridor-Betrachtung innerhalb der Abwägung zum \"Immissionsschutz\" nicht ohne Weiteres erschließt und der Erläuterung des Beklagten bedurfte. Die nun nachgereichte Erklärung erscheint aber plausibel, zumal auch die Zahlen zu der Variante 4 belegen, dass die Lärmschutzfälle und die Gebäude im 100 m-Korridor nicht identisch sind (neun Schutzfälle bei nur zwei Gebäuden im Korridor). Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs dazu erscheinen missverständlich, weil lediglich auf den Einwand des Klägers zu der \"Anzahl der lärmlich betroffenen Gebäude\" Bezug genommen wird. Ein Verstoß gegen Denkgesetze lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Auf die Unterscheidung der Überprüfung des Beklagten nach Lärmimmissionen anhand der 16. BImSchV und nach dem Trennungsgrundsatz weist das Urteil in Rn. 135 hin. \n\n60\\. IV. Die zur Variantendiskussion unter dem Aspekt der Betroffenheit privater Belange erhobenen 15 Zulassungsrügen haben teilweise Erfolg. \n\n61\\. Die Rügen betreffen die Einschätzung im angefochtenen Urteil (Rn. 157 ff.), dass die Betroffenheit privater Rechte bzw. privaten Eigentums richtig ermittelt worden sei, wobei sich der Verwaltungsgerichtshof zum Teil auf die Annahme einer Präklusion des klägerischen Vorbringens stützt. Der Komplex bezieht sich auf die Argumentation im Planfeststellungsbeschluss (S. 55, 57 f.), wonach die planfestgestellte bahnferne Trassenvariante 4 gegenüber der bahnparallelen Variante 2a deutliche Vorteile bei den betroffenen privaten Belangen habe, weil für die Variante 2a insgesamt 19 Gebäude, darunter vier Wohngebäude, abgerissen werden müssten, während es bei der Variante 4 zu keinen Gebäudeabrissen komme und auch keine Existenzgefährdung von Landwirten drohe. Die Beschwerde macht hierzu unter Berufung auf die Klagebegründung geltend, die Variante 2a sei nicht ordnungsgemäß geplant worden. Erst durch eine Änderung gegenüber der ursprünglich vorgesehenen und der Linienfindung zugrunde gelegten Trassenführung sei es zu einer Überplanung der zudem teilweise nicht schutzwürdigen Gebäude gekommen, diese Verschiebung sei technisch nicht notwendig. Zudem sei zu Unrecht die Existenzvernichtung einer Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe bei der Variante 4 nicht in die Abwägung eingestellt worden. \n\n62\\. 1\\. Die hierzu erhobenen fünf Grundsatzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Denn die mit der Frage (NZB S. 168 ff.) \"Kann die fehlerhafte Planung einer im Planfeststellungsbeschluss abgelehnten Trassenvariante schon deshalb nicht zu einem erfolgreichen Angriff gegen einen Planfeststellungsbeschluss führen, weil dies stets nur das Ausscheiden der fehlerhaften geplanten Variante aus dem Variantenvergleich führen würde, die Wahl einer anderen Variante aber niemals berühren könnte?\", und den vier - teilweise mit Unterfragen - zur Präklusion formulierten Fragen (NZB S. 180 f., 194 f., 199 f. und 214 ff.) Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn im Rahmen der Darstellung der optimierten Planungsmöglichkeit einer alternativen Variante auf die Planung einer anderen, die Optimierungsmöglichkeiten enthaltende Variante Bezug genommen wird, deren Verlauf die privaten Rechte Dritter schont, insbesondere den Abriss von Gebäuden vermeidet?\", \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Klagebegründung neben der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auch auf die Einwendungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren sowie den Erläuterungsbericht eingeht und diese wörtlich zitiert?\", \"Fehlt es an einer Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes durch einen Prozessbevollmächtigten, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen im Rahmen des Tatsachenvortrags gegliedert, zu den einzelnen Angriffspunkten verortet und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden?\" und \"1. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei im Hinblick auf das Vorbringen der Existenzgefährdungen zahlreicher Betriebe ausdrücklich klarstellen muss, dass sie die \"Gesamtbetrachtung der in Summe betroffenen privaten Belange\" gerichtlich überprüfen lassen will, wenn sie sich auf Existenzgefährdungen anderer, nicht von der Klagepartei geführter Betriebe beziehen? 2\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei Einwendungen gegen die Abwägung unter der richtigen Überschrift bringt oder gilt insoweit der Grundsatz iura novit curia? 3\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei im Hinblick auf das Vorbringen der Existenzgefährdungen zahlreicher Betriebe ausdrücklich klarstellen muss, dass sie die „Gesamtbetrachtung der in Summe betroffenen privaten Belange“ gerichtlich überprüfen lassen will, wenn sie einen ergebnisrelevanten offenkundigen Fehler im Abwägungsvorgang geltend machen will? 4\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei - trotz des Grundsatzes iura novit curia - eine rechtliche bzw. sogar rechtlich der Auffassung des Gerichts entsprechende Einordnung der geltend gemachten Rüge vornehmen muss? 5\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei - trotz des Grundsatzes iura novit curia - bei der Rüge von Abwägungsfehlern eine Einordnung dahingehend vornehmen muss, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Belang handelt, insbesondere, wenn Abwägungsverstöße hinsichtlich der Existenzgefährdung von landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben im Raum stehen?\" betreffen jeweils den Sachverhalt des vorliegenden Einzelfalles unter Zugrundelegung der Bedeutung und Bewertung, die der Kläger ihm beimisst, und enthalten keine verallgemeinerungsfähigen Fragestellungen, die über das hinausgingen, was in der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine Präklusion nach § 6 UmwRG bzw. § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. hierzu oben zu D.II.1) bereits geklärt ist. Der Kläger beanstandet wiederum nur die Anwendung der anerkannten Grundsätze bzw. die Auslegung des Sachverhalts im Einzelfall. \n\n63\\. 2\\. Die zehn gesondert formulierten Verfahrensrügen haben teilweise Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Sachvortrag des Klägers zur Vermeidbarkeit von Gebäudeabrissen bei einer technisch \"besseren\" Planung der Variante 2a (dazu unter c bis e) sowie zum Vorliegen abwägungsrelevanter Existenzgefährdungen von Betrieben bei Verwirklichung der Variante 4 (dazu unter g bis h) in verfahrensfehlerhafter Weise nicht inhaltlich berücksichtigt. \n\n64\\. a) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Denkgesetze (NZB S. 156 ff.) rügt, rechtfertigt das Vorbringen die Zulassung der Revision allerdings nicht. Der Kläger wendet sich gegen die Argumentation im angefochtenen Urteil (Rn. 160), der Vorhalt, die Planfeststellungsbehörde habe die Variante 2a absichtlich \"schlechter\" geplant, um die Gewichtung bei der Variantendiskussion zulasten der bahnparallelen Trassen zu verschieben, könne allein deswegen nicht zum Erfolg führen, weil eine fehlerhaft geplante Variante 2a nicht zur Fehlerhaftigkeit der Variante 4 führen würde. \n\n65\\. Insoweit ist der Beschwerde zuzugeben, dass diese Begründung am Inhalt des Klagevorbringens vorbeigeht. Denn dieses zielte darauf ab, dass bei einer \"besseren\" Planung der Variante 2a die starken Beeinträchtigungen von privaten Belangen hätten vermieden werden können, wodurch ein Hauptargument für die Auswahl der Variante 4 entfallen wäre. Die unzutreffende Erfassung und Einordnung des klägerischen Einwands begründet als solches allerdings noch keinen Verstoß gegen Denkgesetze. Der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe sich inhaltlich nicht mit dem eigentlichen Kern des klägerischen Vorbringens befasst, ist Gegenstand weiterer Verfahrensrügen. \n\n66\\. b) Soweit die Beschwerde ein Übergehen des Sachvortrags zu den Auswirkungen der fehlerhaften Planung der Variante 2a für die Variantendiskussion und eine Verengung der Prüfung auf das Neutralitätsgebot geltend macht und einen Gehörsverstoß und die Verletzung von Überzeugungsgrundsatz und Aufklärungspflicht rügt (NZB S. 170 ff.), richtet sich dies gegen die Ausführungen in Rn. 161 f. des Urteils, wonach keine Anzeichen für den klägerischen Vorwurf der \"bewussten Schlechtplanung\" bestünden und nicht ersichtlich sei, dass die Planfeststellungsbehörde die Grenzen einer fairen, dem Neutralitätsgebot verpflichteten Verfahrensgestaltung überschritten habe. Diese Erwägungen verfehlen, wie die Beschwerde zutreffend moniert, die Zielrichtung des Klagevortrags, dem es nicht um eine vorsätzliche Benachteiligung, sondern um die Folgen einer technischen Fehlplanung für die Ermittlung der abwägungsrelevanten privaten Belange ging. Insoweit hatte der Kläger einzelne Planungsfehler gerügt und als ordnungsgemäße Planung die Variante 2a in der Trassenführung aus den Unterlagen zur \"Linienfindung\" (vgl. Unterlage 19.4 \"Umweltverträglichkeitsstudie\" aus den Jahren 2007 bis 2014 mit ergänzenden Karten \"Linienfindung\") benannt (insbesondere S. 52 ff., 90 ff., 97 ff., 119 f und 273 f. der Klagebegründung). Diesen Vortrag hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht übergangen, denn er befasst sich in Rn. 163 mit der gegenüber dem Jahr 2007 veränderten Planung der Variante 2a und in Rn. 164 mit dem Vorbringen, bei einer Planung der Variante 2a wie im \"Linienfindungsverfahren\" wären die Eingriffe in private Belange nicht in dem beschriebenen Umfang notwendig gewesen. Insoweit liegt der behauptete Verfahrensfehler nicht vor. Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen dieser Ausführungen sind Gegenstand gesonderter Verfahrensrügen. \n\n67\\. c) Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Einwand des Klägers zur Vermeidung der Eingriffe in private Belange bei einer ordnungsgemäßen Planung der Variante 2a sei nicht zu berücksichtigen, weil er nicht den Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO entspreche (Urteil Rn. 164 f.), wird in zwei getrennt formulierten Verfahrensrügen (NZB S. 181 ff. und 195 ff.) thematisiert, mit denen der Sache nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der unzutreffenden Anwendung der Präklusionsvorschrift beanstandet wird. \n\n68\\. Der gerügte Verfahrensfehler liegt vor, denn der Verwaltungsgerichtshof hat auch in diesem Fall die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung überspannt. Soweit das Urteil im Wesentlichen mit der Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren im \"copy-paste-Modus\", der Auseinandersetzung mit dem Erläuterungsbericht statt dem Planfeststellungsbeschluss und der Aneinanderreihung von Aussagen des Gutachters ohne eigene Sichtung und rechtliche Durchdringung argumentiert (Rn. 175), berücksichtigt es die in der Gliederung der Klagebegründung deutlich gemachten Argumentationslinien nicht hinreichend. So sollen die Ausführungen auf S. 52 - 75 der Klagebegründung, auf die das Urteil mehrfach beispielhaft verweist, im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung gerade die vom Kläger im Planfeststellungsverfahren zum Argument der privaten Betroffenheit bei der Variantendiskussion gerügten Planungsfehler wiedergeben (Gliederungspunkt A.III.3.c)aa)), weshalb die damaligen Einwendungen hineinkopiert wurden. Substantiierte Rügen finden sich im Rahmen der Wiedergabe der gutachterlichen Stellungnahme der C. GmbH vom 9. Februar 2021 (Klagebegründung S. 90 ff.) und unter dem Untergliederungspunkt ii) \"Vorsätzlicher Verstoß des Vorhabenträgers gegen die Vorgaben der Deutschen Bahn, vorsätzliche 'Schlechterplanung' der Variante 2a\" (Klagebegründung S. 97 ff.), dort auch unter Auseinandersetzung mit der Darstellung im Planfeststellungsbeschluss (S. 127 - 131) zur Planung der Variante 2a. Dabei geht es um die Ausplanung der Variante 2a für die 1. Tektur im Vergleich zur früheren Vorplanung und in diesem Zusammenhang um den Abstimmungsvorgang mit der Deutschen Bahn, die konkrete Trassenführung aufgrund von Sicherheitsabständen und die Vorgaben der Richtlinien für die Anlagen von Landstraßen (RAL 2012). Die rechtliche Einordnung erfolgt dann auf S. 263 ff. und 273 f. der Klagebegründung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Erfordernis des rechtlichen Vortrags sich nicht aus § 17e FStrG ergibt, der nur die fristgerechte Angabe von Tatsachen und Beweismitteln vorsieht, sondern aus dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO, der in diesem Zusammenhang verlangt, dass der rechtliche Prüfungsansatz und die rechtliche Relevanz der vorgetragenen Tatsachen dargelegt werden. \n\n69\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger in diesem Zusammenhang vorwirft, seinen Ausführungen sei bereits nicht eindeutig zu entnehmen, welche Variante hätte besser sein sollen, und hierzu auf die auf S. 59 der Klagebegründung wiedergegebenen Abbildungen verweist, ist auch dies im Ergebnis nicht überzeugend. In der Klagebegründung wird ausschließlich der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Abwägungsvergleich zwischen den Varianten 4 und 2a thematisiert und die Variante 2 in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Zwar enthalten die auf S. 59 der Klagebegründung in Bezug genommenen, als Karten 10c und 11c bezeichneten Abbildungen nicht die Variante 2a, sondern die Variante 2. Der Verlauf der Variante 2 ist im fraglichen Abschnitt aber mit dem der Variante 2a identisch (vgl. Karten 10b und 11b). Die unrichtige Kartenbezeichnung ändert daher nichts daran, dass das Klägervorbringen erkennbar ausschließlich die Variante 2a betrifft. \n\n70\\. Die fehlerhafte Annahme der Präklusion kann als Gehörsverstoß auch entscheidungserheblich i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein. Dem steht nicht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen nachfolgenden Ausführungen unterstellt hat, dass das Vorbringen des Klägers den Anforderungen genügen würde (Urteil Rn. 166), denn dabei hat er wiederum den Sachvortrag nicht verfahrensfehlerfrei behandelt, was der Kläger mit seinen weiteren Verfahrensrügen erfolgreich angreift (dazu nachfolgend d und e). \n\n71\\. d) Soweit der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, dass von einem den Anforderungen genügenden Vorbringen ausgegangen würde, dem Kläger vorhält, einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab anzulegen, wenn er die \"ordnungsgemäß geplante\" Variante 2a für \"besser\" halte (Urteil Rn. 166), erfasst und berücksichtigt er den eigentlichen Inhalt des klägerischen Sachvortrags nicht, wie die Beschwerde zutreffend darlegt (NZB S. 200 ff.). Denn die Kritik des Klägers betrifft insbesondere die Ermittlung der abwägungsrelevanten Umstände und nicht (nur) das Ergebnis der anschließenden Abwägung der ermittelten Belange. \n\n72\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt hat (Urteil Rn. 102), ist die Abwägungsentscheidung bei der Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten nur begrenzt gerichtlich überprüfbar. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30\\. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 39 m. w. N.). Auf diese zweite Möglichkeit eines Abwägungsfehlers - Fehler bei der Ermittlung der abwägungsrelevanten Umstände - beruft sich der Kläger, wenn er rügt, das Hauptargument, die planfestgestellte Variante beeinträchtige private Belange weniger als die Variante 2a, sei auf der Tatsachenebene falsch (Klagebegründung S. 52), die tragenden Argumente der Variantendiskussion beruhten entweder auf einer fehlenden oder fehlerhaften Ermittlung der Umstände oder auf schweren rechtlichen Gewichtungsfehlern (Klagebegründung S. 263), und ausdrücklich falsche Tatsachen und Ermittlungsdefizite beanstandet (Klagebegründung S. 273 f.). Dass es ihm um Mängel im Abwägungsvorgang und nicht nur im Abwägungsergebnis geht, hat der Kläger in seinem weiteren Schriftsatz vom 4. Juli 2023, der bei Verneinung einer Präklusion als vertiefender Vortrag zu berücksichtigen ist und auf den auch das Urteil in Rn. 166 verweist, dezidiert erläutert (Schriftsatz vom 4. Juli 2023 S. 9 ff.). Der inhaltlichen Prüfung dieser Rüge verschließt sich der Verwaltungsgerichtshof, wenn er sie auf einen geltend gemachten Mangel im Abwägungsergebnis reduziert und damit den Kern des Sachvortrags übergeht. \n\n73\\. e) Die mögliche Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend argumentiert, die \"ordnungsgemäß geplante\" Variante 2a dränge sich allein deshalb nicht auf, weil ihr ein Planungshindernis entgegenstehe (Urteil Rn. 166). Denn auch diese Begründung nimmt auf den unzutreffenden Maßstab eines notwendigen \"Sich-Aufdrängens\" einer anderen Variante Bezug. Im Übrigen überzeugt sie tatsächlich und rechtlich nicht, was von der Beschwerde ebenfalls gerügt wird (NZB S. 204 ff.). \n\n74\\. Das Urteil nimmt für die Variante 2a ein Planungshindernis an, weil der Kläger für diese Variante von der Prämisse ausgehe, dass für das Straßenbauvorhaben Grundstücke der Deutschen Bahn AG verwendet werden könnten. Bei diesen handele es sich aber um gewidmetes Bahnbetriebsgelände, für das eine Freistellung nach § 23 AEG im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorliege. Eine Realisierung auf den Grundstücken der Deutschen Bahn AG scheide daher aus. \n\n75\\. Der Kläger rügt dies als Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht und macht insbesondere geltend, das Gericht unterstelle ungeprüft einen falschen Sachverhalt, womit er nicht habe rechnen können (NZB S. 205, 209). Soweit er argumentiert, aus der Eigentümerstellung der Deutsche Bahn AG könne nicht ungeprüft auf die Widmung der Grundstücke als Bahnbetriebsgelände geschlossen werden, setzt er sich allerdings nicht mit den im Urteil zum Beleg der Argumentation angeführten Unterlagen auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf die Äußerungen der Deutschen Bahn in den Schreiben vom 14. November 2017 und 15. Dezember 2017 sowie das Schreiben des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 20. August 2021 Bezug genommen (Urteil Rn. 166 unter Verweis auf Rn. 115). Jedenfalls in dem Schreiben vom 15. Dezember 2017 wird ausgeführt, dass \"es sich bei den überplanten Flächen um gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegen, handelt\", so dass insoweit kein aktenwidriger Sachverhalt unterstellt wird. Allerdings lässt sich nicht nachvollziehen, worauf die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs gestützt sein soll, dass insoweit ein Planungshindernis vorliege, das gerade der Variante 2a oder der nach Auffassung des Klägers \"besser geplanten\" Variante 2a entgegenstehe. Die zitierten Äußerungen im Schreiben vom 15. Dezember 2017 wurden im Planfeststellungsverfahren im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von der Deutschen Bahn abgegeben. Dabei hat die Bahn unter dem Gliederungspunkt \"1. Infrastrukturelle Belange\" zur Eisenbahnausbaustrecke ABS 38 vorgetragen und in diesem Zusammenhang sowohl die Vorzugsvariante als auch die Variante 2a behandelt. Unter \"2. Immobilienspezifische Belange\" erfolgt sodann nach dem Verweis auf die Notwendigkeit des Abschlusses von Kreuzungsvereinbarungen der oben zitierte Hinweis auf die Eisenbahnbetriebsanlagen, wobei die \"überplanten Flächen\" nicht näher spezifiziert werden. Daran schließt sich die Mitteilung an, dass Bahngrund nicht ohne vertragliche Regelungen in Anspruch genommen werden dürfe. Ein rechtliches Planungshindernis für die Variante 2a lässt sich daraus nicht ableiten. Der Vorhabenträger hat in seiner Bearbeitung der abgegebenen Einwendungen und Stellungnahmen hierzu lediglich angemerkt, es sei keine bauamtliche Stellungnahme erforderlich (vgl. Ordner 13\u002F19 ROB 13549). Aus den anderen zitierten Schreiben ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden Erkenntnisse. Im Übrigen wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass auch bei der planfestgestellten Variante Grundstücke in Anspruch genommen werden, die im Eigentum der Deutschen Bahn stehen, ohne dass dem ein rechtliches Planungshindernis entgegenstünde. \n\n76\\. f) Soweit die Beschwerde das Übergehen des Vorbringens zur Umplanung der Variante 2a aus dem Linienfindungsverfahren in der 1. Tektur beanstandet, weil im Urteil insoweit nur ausgeführt worden sei, dass kein rechtlich relevantes Linienfindungsverfahren stattgefunden habe (NZB S. 209 ff.), ist das Vorliegen eines weiteren, über den bereits konstatierten Fehler hinausgehenden Verfahrensmangels nicht dargelegt. \n\n77\\. Die Rüge bezieht sich auf die Ausführungen in Rn. 163 des Urteils, wonach der Einwand der grundlosen Umplanung außer Betracht lasse, dass ein rechtlich relevantes Linienfindungsverfahren nach § 16 Abs. 1 und 2 FStrG wegen § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG nicht stattgefunden habe und das durchgeführte \"Linienfindungsverfahren\" aus einer Umweltverträglichkeitsstudie eines Ingenieurbüros bestanden habe. Von einer \"abweichenden\" Planung im Rahmen der 1\\. Tektur könne daher keine Rede sein. Die Beschwerde macht dazu unter Hinweis auf die Ausführungen und Abbildungen auf S. 59 f. der Klagebegründung einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht geltend, weil der Verwaltungsgerichtshof ohne inhaltlichen Bezug zum Sachvortrag argumentiert und den Vortrag nur formal zur Kenntnis genommen, aber sinnentstellend verfremdet habe. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Vortrag des Klägers befasst und auch auf die Abbildungen auf S. 59 der Klagebegründung ausdrücklich Bezug genommen (Urteil Rn. 165). Mit den beanstandeten Ausführungen hat er die Rechtsauffassung vertreten, dass Gegenstand der Unterlage 19.4 keine rechtlich relevante Planung gewesen sei, weshalb er das Vorliegen einer \"Umplanung\" verneint hat. In dieser rechtlichen Würdigung der vom Kläger vorgelegten und vom Gericht zur Kenntnis genommenen zeichnerischen Darstellung aus den Planfeststellungsunterlagen liegt selbst dann keine Gehörsverletzung, wenn der Kläger, der sich damit nicht inhaltlich auseinandergesetzt hat, sie für falsch halten sollte. \n\n78\\. g) Ein weiterer Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann, liegt vor, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Vortrag des Klägers zur fehlerhaften Gesamtbetrachtung der bei Variante 4 betroffenen privaten Belange als materiell präkludiert angesehen hat (Urteil Rn. 168 f.). Die Beschwerde rügt insoweit zutreffend, dass damit die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 3 Satz 1 (vormals Abs. 5 Satz 1) FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO überspannt werden (NZB S. 217 ff.). \n\n79\\. Das Urteil argumentiert, der Kläger habe die wohl sinngemäß monierte notwendige Gesamtbetrachtung der in der Summe betroffenen privaten Belange nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist geltend gemacht. Die seiner Ansicht nach bestehenden Existenzgefährdungen von landwirtschaftlichen Betrieben würden in der Klagebegründung vom 22. Februar 2021 nicht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in private Belange (Gliederungspunkt III.3.c) erörtert, sondern als eigener Gesichtspunkt in der Abwägung unter einem weiteren Gliederungspunkt (III.3.g). Dass eine Überprüfung dieser Ausführungen auch als öffentlicher Belang \"Gesamtbetrachtung der in der Summe der betroffenen privaten Belange\" habe erfolgen sollen, sei weder dargelegt worden noch sonst erkennbar gewesen, sondern erst in späteren Schriftsätzen nach Ablauf der Klagebegründungsfrist zum Ausdruck gebracht worden (Urteil Rn. 169). Demgegenüber macht der Kläger geltend, er habe bereits in der Klagebegründung alle tatsächlichen Angriffspunkte benannt und deutlich gemacht, dass er den Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Abwägung zur Variantendiskussion mit Blick auf die fehlerhafte Bewertung der Existenzgefährdung zahlreicher Betriebe in tatsächlicher Hinsicht gerichtlich überprüfen lassen wollte, die ausdrückliche Benennung der Gesamtbetrachtung sei insoweit nicht erforderlich gewesen. Damit ist ein Verfahrensfehler hinreichend dargelegt. \n\n80\\. Der Verwaltungsgerichtshof sieht den Substantiierungsmangel nicht auf der Ebene der nach § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG fristgerecht anzugebenden Tatsachen und Beweismittel, sondern bemängelt die fehlende rechtliche Einordnung. Damit knüpft er an den Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO an. Dieser erfordert, dass innerhalb der Klagebegründungsfrist der Sachverhalt rechtlich durchdrungen und die rechtliche Relevanz der vorgetragenen Tatsachen dargelegt wird. Diesen Anforderungen genügt die Klagebegründung vom 22. Februar 2021. Der Kläger hat in tatsächlicher Hinsicht umfangreich zu Existenzgefährdungen nicht nur seines eigenen Betriebs, sondern auch zu zahlreichen weiteren Betrieben vorgetragen. Aus der Gliederung der - für alle Verfahren identischen - Klagebegründung wird deutlich, dass dieses Vorbringen (unter den Gliederungspunkten A.III.3.g und h), das zu allen Aktenzeichen erfolgte und auch einen Betrieb behandelte, dessen Inhaber nicht unter den Klägern war (Betrieb 3007\u002F4007, Klagebegründung S. 147), sich nicht nur auf den jeweiligen Betriebsinhaber beziehen, sondern für jeden Kläger gesondert vorgetragen werden sollte. Demgegenüber erfolgte unter dem Gliederungspunkt A.IV. die Darstellung der subjektiven Betroffenheiten jeweils gesondert nach Klägern und zugehörigen Aktenzeichen. Unter Gliederungspunkt A.III.3.c) \"Sachverhalt - Gerügte inhaltliche Fehler - Abwägungsgebot\u002F​Variantendiskussion - Hauptargument 2: private Rechte\u002F​Eigentum\" hat der Kläger zudem einleitend ausgeführt, das Hauptargument der Abwägung, die Planung beeinträchtige private Rechte weniger als die Variante 2a, sei in zweifacher Hinsicht auf Tatbestandsebene falsch: Zum einen verneine die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht die Existenzgefährdung der Kläger und verkenne die Veränderung der Agrarstruktur, zum anderen sei die Annahme, es müssten bei einer bahnparallelen Variante 2a 19 Gebäude abgerissen werden, unzutreffend (Klagebegründung S. 52). Auch wenn die nachfolgenden Ausführungen unter diesem Gliederungspunkt sich nur noch mit dem zweiten Argument der fehlerhaften Planung der Variante 2a beschäftigten und die Existenzgefährdungen der landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger und eines weiteren Betriebes sowie die Existenzvernichtung des Pferdesportbetriebes in gesonderten Unterpunkten (g und h) erörtert wurden, wird der rechtliche Prüfungsansatz - Ermittlung der abwägungsrelevanten tatsächlichen Umstände für den Variantenvergleich 2a und 4 - hinreichend deutlich. Der Sache nach geht es um die im Rahmen der Variantenabwägung erforderliche Gewichtung der in der Summe betroffenen privaten Belange, die die Ermittlung der mit den Varianten verbundenen Gebäudeabrisse bzw. Existenzvernichtungen voraussetzt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 39). Der Planfeststellungsbeschluss selbst hat die jeweils betroffenen privaten Belange zu einem wesentlichen Argument seiner Abwägungsentscheidung gemacht und den bei Variante 2a drohenden Gebäudeabrissen die für die Variante 4 mit Null angegebene Zahl von existenzgefährdeten Betrieben gegenübergestellt. Auf diese Argumentation hat sich der Kläger bezogen und sich insoweit auch nicht nur - wie der Beklagte meint (vgl. Erwiderung vom 13. Juni 2024 S. 2) - zum Sachwalter fremder Interessen gemacht. Dies genügte, um den rechtlichen Prüfungsansatz der vorgetragenen Tatsachen hinreichend kenntlich zu machen. \n\n81\\. Die unzutreffende Anwendung der Präklusionsvorschrift verletzt damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. \n\n82\\. h) Die Entscheidungserheblichkeit dieses Verfahrensfehlers entfällt nicht dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend ausgeführt hat, die geltend gemachten Existenzgefährdungen lägen \"unabhängig davon\" nicht vor, und insoweit auf die in den Parallelverfahren ergangenen Urteile verwiesen hat (Urteil Rn. 170). Denn dieser Feststellung fehlt teilweise die Grundlage, so dass sie insoweit ihrerseits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, wie der Kläger zutreffend rügt. \n\n83\\. Soweit der Kläger allerdings allein in dem Verweis auf die mehr als 70 Seiten langen Urteile in den Parallelverfahren ohne konkrete Fundstellennachweise einen Verfahrensfehler durch Übergehen des Sachvortrags zur Existenzgefährdung zahlreicher Betriebe sieht (NZB S. 235 ff.) und rügt, ihm werde die Möglichkeit genommen, die Würdigung des eigenen Vorbringens zu überprüfen und sich dagegen mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen, ist dem nicht zu folgen. Die Bezugnahme auf die Parallelentscheidungen ohne deren inhaltliche Wiederholung begründet keinen Gehörsverstoß. Sie begegnet hier schon im Hinblick auf die besondere inhaltliche Verflechtung der Verfahren keinen Bedenken. Die Kläger aller Verfahren haben gemeinsam Klage erhoben, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten. Nach Trennung der Verfahren wurden alle Klagen durch einheitliche Schriftsätze zu allen Aktenzeichen gemeinsam begründet und dabei die Existenzgefährdungen aller Betriebe zum Inhalt aller Klagen gemacht; später wurden die Klagen gemeinsam mündlich verhandelt, so dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter Kenntnis vom Inhalt aller Verfahren hatten und zu allen angesprochenen Gesichtspunkten Stellung nehmen konnten. Die inhaltliche Prüfung der in den Urteilen jeweils abweichenden Passagen zu den individuellen Existenzgefährdungen war dem Kläger vor diesem Hintergrund ohne Weiteres möglich und zumutbar; dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch im vorliegenden Rechtsmittel die Urteile aus den Parallelverfahren ausführlich inhaltlich gewürdigt. \n\n84\\. Mit dem formal zulässigen Verweis auf die Urteile in den Parallelverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof seine Feststellung begründet, die geltend gemachten Existenzgefährdungen lägen nicht vor (Urteil Rn. 170). Dies bezieht sich auf die in der Klage thematisierten Existenzgefährdungen von sieben Landwirtschaftsbetrieben (vgl. Klagebegründung S. 121 ff.) und dem Pferdesportzentrum (Klagebegründung S. 155 ff.). Nähere Ausführungen erfolgen im Urteil lediglich zu dem Betrieb E. (Einwender 3007\u002F4007), dessen Inhaber nicht zu den Klägern gehörte, so dass der Verweis im Übrigen die Aussage enthält, das Nichtvorliegen einer Existenzgefährdung der jeweiligen Betriebe sei Inhalt der bezeichneten Entscheidungen. Damit unterstellt der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls in Bezug auf das Pferdesportzentrum (Einwender 3001\u002F4001) einen unzutreffenden und dem Akteninhalt widersprechenden Sachverhalt, wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend rügt (NZB S. 224 ff.). Denn die Feststellung, dass der Pferdesportbetrieb nicht in seiner Existenz gefährdet ist, wurde in keinem der Urteile getroffen. Sie war insbesondere auch nicht Gegenstand der Entscheidung in dem von der Pächterin der Grundstücke und Pferdesportanlagen betriebenen Verfahren 8 A 20.40017, denn diese Klage wurde bereits als unzulässig abgewiesen. Indem der Verwaltungsgerichtshof damit einen Sachverhalt unterstellt hat, der nicht von tatsächlichen Feststellungen getragen wird und in dem Inhalt der Akten keine Grundlage findet, hat er gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 9 BN 5.23 - juris Rn. 13 m. w. N.). \n\n85\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in den übrigen Entscheidungen Feststellungen zur fehlenden Existenzgefährdung der jeweils untersuchten Betriebe getroffen hat, sind diese Gegenstand gesonderter Zulassungsrügen (dazu unter V.). Jedenfalls in Bezug auf einen der landwirtschaftlichen Betriebe haben diese Erfolg (Betrieb B., Einwender 3012\u002F4012, dazu V.1.), so dass die Feststellung im Urteil, dieser Betrieb sei nicht in seiner Existenz gefährdet, ebenfalls keine hinreichende Grundlage hat. Ergänzend sei angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch in Bezug auf den Betrieb F. jun. (Einwender 3005\u002F4005) im Verfahren 8 A 20.40021 nicht festgestellt hat, dass der Betrieb nicht in seiner Existenz gefährdet ist, sondern dies offengelassen hat. \n\n86\\. Damit ist der Vortrag des Klägers zur Existenzgefährdung von Betrieben bei der Verwirklichung der Variante 4 jedenfalls teilweise in verfahrensfehlerhafter Weise unberücksichtigt geblieben. Da es sich dabei um einen Umstand handelt, der für die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Abwägungsentscheidung eine Rolle gespielt hat, ist die Erheblichkeit eines etwaigen Abwägungsfehlers nicht von vornherein ausgeschlossen. Soweit der Kläger allerdings aus der Formulierung im Planfeststellungsbeschluss zum Betrieb F. jun. (Einwender 3005\u002F4005), wonach die Variantenauswahl richtig bleibe, selbst wenn man den Wegfall des einen Betriebes unterstelle (PFB S. 188), die Schlussfolgerung zieht, dass danach der Wegfall von mehr als einem Betrieb offensichtlich ergebnisrelevant sei (NZB S. 217), lässt sich dies der zitierten Aussage nicht entnehmen. Denn diese beschränkt sich auf die Abwägung der Varianten für den Fall des Wegfalls des bezeichneten Betriebes, ohne eine Aussage zu anderen Konstellationen zu treffen. \n\n87\\. V. Die Feststellung im Urteil, dass die geltend gemachten Existenzgefährdungen nicht vorlägen, greift der Kläger in Bezug auf fünf landwirtschaftliche Betriebe mit insgesamt acht Verfahrensrügen an. Diese haben hinsichtlich eines Betriebs Erfolg (1.), im Übrigen sind sie unbegründet (2. bis 4.). \n\n88\\. 1\\. Zu Recht beanstandet die Beschwerde, dass der Verneinung einer Existenzgefährdung des Betriebs B. (Einwender 3012\u002F4012) ein Gehörsverstoß zugrunde liegt (NZB S. 243 ff.). \n\n89\\. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt insoweit Bezug auf sein Urteil in dem von den Klägern B. geführten Klageverfahren 8 A 20.40023, wonach der Beklagte eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs fehlerfrei verneint habe. Zur Begründung verweist dieses Urteil auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, dass der Verlust von landwirtschaftlichen Flächen unter dem von der Rechtsprechung angewandten Anhaltswert von 5 % liege, bei dem eine Existenzgefährdung eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs in der Regel ausgeschlossen werden könne (PFB S. 201), und hält das dagegen gerichtete Vorbringen der Kläger B. schon deshalb für nicht durchgreifend, weil es die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht erfülle. Es fehle an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss. Hierfür genüge die zusammengefasste Wiedergabe der Stellungnahme des Gutachters Dr. G. vom 21. Mai 2021 (gemeint sein dürfte 5. Februar 2021) oder der Verweis darauf nicht; es sei auch nicht erkennbar, dass die Stellungnahme der erforderlichen Prüfung, Sichtung und rechtlichen Durchdringung unterzogen worden sei (Urteil 8 A 20.40023 Rn. 195 f.). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Anwendung der Präklusionsvorschrift erneut einen zu strengen Maßstab angelegt. \n\n90\\. Die Beschwerde verweist auf den Vortrag in der Klagebegründung (S. 149 f.) zum Betrieb B. und die dort als Anlage K 21a vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 5. Februar 2021 des Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken in der Landwirtschaft Dr. G. Darin wird eine etwaige Existenzgefährdung des Betriebs B. zum Stichtag der Planfeststellung am 9. Oktober 2020 untersucht. Ausgangspunkt ist die Ermittlung der Existenzfähigkeit des Betriebs nach den Kriterien Gewinn und Kapitalbildung unter Zugrundelegung von zwei Prüfungsschemata (nachhaltige jährliche Kapitalbildung und angemessene Faktorentlohnung), wobei die Situation vor und nach dem Eingriff geprüft wird. Der Gutachter kommt dabei zu dem Ergebnis, dass der Betrieb vor dem Eingriff (knapp) existenzfähig sei und als Folge des Eingriffs in seiner Existenz gefährdet werde. Der Kläger hat in seiner Klagebegründung (S. 149 f.) Inhalt und Ergebnis dieses Gutachtens kurz wiedergegeben und geltend gemacht, damit erwiesen sich die Ausführungen auf S. 201 ff. des Planfeststellungsbeschlusses, denen kein Existenzgefährdungsgutachten zugrunde liege, als falsch. Dies wird in den Ausführungen zur Rechtslage wiederholt. Dort wird unter der Einleitung, der Planfeststellungsbehörde seien massive Abwägungsfehler bei der Bewertung der betrieblichen Existenzgefahren unterlaufen (Klagebegründung S. 276), zum Betrieb der Einwender 3012\u002F4012 vorgetragen, dieser werde ohne Einholung eines Gutachtens zu Unrecht als nicht existenzgefährdet betrachtet. Nach den Feststellungen des Gutachters Dr. G. erwirtschafte der Betrieb vor der Maßnahme einen über der anzusetzenden Faktorenentlohnung liegenden Betrag, nach der Maßnahme würde dieser Wert unterschritten. Der Betrieb wäre also ohne die Maßnahme existenzfähig und verliere die Existenzfähigkeit aufgrund der Maßnahme (Klagebegründung S. 277). \n\n91\\. Dieses Vorbringen genügt, um die Tatsachen, auf die sich der Kläger stützt - die in dem 13-seitigen Gutachten erläuterten Prüfungsschritte und -ergebnisse zur vorhabenbedingten Existenzgefährdung des Betriebs B. - sowie deren rechtliche Relevanz darzulegen. Einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss, auf dessen maßgebliche Ausführungen (PFB S. 201 - 204) jedenfalls Bezug genommen wird, bedurfte es hierfür nicht. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich auf S. 90 ff. allgemein mit den Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe und den diesbezüglichen Ermittlungserfordernissen und -methoden und auf S. 201 ff. mit den Einwendungen der Kläger B. Er stellt dabei maßgebend auf die sogenannte 5 %-Regel ab, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist und der auch der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (Urteil 8 A 20.40023 Rn. 195). Danach kann nach allgemeiner Erfahrung ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 27, vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u. a. - juris Rn. 74 und vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 75). Diese Überlegung hat die Planfeststellungsbehörde hier zugrunde gelegt und keinen Anlass gesehen, für Betriebe der Milchviehwirtschaft davon abzuweichen (PFB S. 91 f.; vgl. zur Anwendung der 5 %-Regel bei einem milchproduzierenden Betrieb auch BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 5.21 - BVerwGE 176, 130 Rn. 3, 31 ff.). \n\n92\\. Die 5 %-Regel gibt allerdings nur den Schwellenwert wieder, bis zu dessen Erreichen regelmäßig eine Existenzgefährdung verneint werden kann und daher kein Anlass besteht, ein Gutachten zur Existenzfähigkeit einzuholen. Dieser Regelfall schließt aber nicht aus, dass ausnahmsweise auch bei einem geringeren Flächenverlust eine Existenzgefährdung eintreten kann. Einen solchen Ausnahmefall macht der Kläger mit der Vorlage des Existenzgefährdungsgutachtens vom 5. Februar 2021 zum Betrieb B. geltend. Einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss bedurfte es dabei nicht. Denn das Gutachten steht nicht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss, sondern geht wie dieser von einem Flächenverlust von rund 1 ha aus, wobei die 9 729 m² große Flächeninanspruchnahme im Gutachten (dort S. 4) sogar etwas geringer ausfällt als die im Planfeststellungsbeschluss (S. 201) veranschlagten insgesamt 10 095 m². Der durch das Gutachten gestützte Vortrag in der Klagebegründung bot für das Gericht hinreichend Anlass, der Frage der Existenzgefährdung des Betriebes B. ungeachtet des Eingreifens der 5 %-Regel nachzugehen. Indem der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht von einer unzureichenden Substantiierung des Vorbringens und einer materiellen Präklusion ausgegangen ist und sich deshalb mit dem Gutachten nicht inhaltlich befasst hat, hat es einen für die Klage wesentlichen Vortrag unberücksichtigt gelassen und dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. \n\n93\\. 2\\. In Bezug auf den Betrieb H. (Einwender 3009\u002F4009) liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler (NZB S. 238 ff.) dagegen nicht vor. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Existenzgefährdung dieses Betriebs abwägungsfehlerfrei verneint worden sei (Urteil 8 A 20.40022 Rn. 195 ff.), ist nicht deswegen verfahrensfehlerhaft, weil das Gericht die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. \n\n94\\. Zum Betrieb H. ist im Planfeststellungsverfahren ein Existenzgefährdungsgutachten eingeholt worden (Dr. I. und Partner vom 27. Februar 2020, Anlage K 17c), auf dessen Grundlage der Beklagte - unter Berücksichtigung von Ersatzlandangeboten - eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung verneint hat (ausführlich PFB S. 196 ff.). Auf die Einwendungen im Klageverfahren hin haben die Gutachter im gerichtlichen Verfahren unter dem 6. Februar 2023 noch eine Stellungnahme abgegeben, in der die zuvor zu gering bemessenen Kosten für Kraft-, Saft- und Mineralfutter sowie Festkosten angepasst wurden, im Ergebnis eine Existenzgefährdung aber weiterhin verneint wurde (Anlage B 14). In einer weiteren Stellungnahme vom 6. Februar 2023 wurden zudem der Wegfall einer Pachtfläche und das Angebot von Ersatzland bewertet und trotz der damit verbundenen Nachteile der Erhalt der Existenzfähigkeit weiterhin bejaht (Anlage B 15). \n\n95\\. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung u. a. in Bezug auf den Betrieb H. die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und dabei längere Ausführungen dazu gemacht, warum alle benannten Betriebe in ihrer Existenz gefährdet seien und welche Umstände insoweit relevant seien (Protokoll vom 28. April 2023 S. 16 f., Beweisantrag Nr. VIII.1). Das Gericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, er sei unzulässig, weil er schon keine Tatsachen zum Gegenstand habe, die einer Beweiserhebung zugänglich wären; zu der unter Beweis gestellten Behauptung der Existenzgefährdungen der klägerischen Betriebe lägen im Übrigen bereits Sachverständigengutachten vor, die Einholung eines weiteren dränge sich nicht auf (Protokoll vom 18. Juli 2023 S. 4 und 6). \n\n96\\. Die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags verstößt nur dann gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) und den Beteiligten Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - juris Rn. 11; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2010 - 2 BvR 2638\u002F09 \\- NJW 2011, 49 Rn. 11, jeweils m. w. N.). Dass dies hier der Fall wäre, legt der Kläger nicht dar. \n\n97\\. Mit der Begründung fehlender beweisfähiger Tatsachen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Soweit das Gericht zumindest die Behauptung der Existenzgefährdung der klägerischen Betriebe als Beweisgegenstand und dem Sachverständigenbeweis zugänglichen Umstand behandelt hat, greifen auch die dagegen gerichteten Angriffe nicht durch. \n\n98\\. Ein Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens kann nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO (analog) oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt werden, wenn bereits Gutachten vorliegen, die zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausreichen. Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind. Dies ist der Fall, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.). \n\n99\\. Von diesem Maßstab ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, warum die Ablehnung des beantragten Sachverständigengutachtens in Bezug auf den Betrieb H. ermessensfehlerhaft gewesen sein sollte und sich die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgedrängt hätte. Soweit sie aus dem Umstand, dass die Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2023 die zu geringe Bemessung der Futter- und Festkosten eingeräumt haben, Zweifel an deren Sachkunde und Unparteilichkeit herleiten (NZB S. 240), überzeugt dies nicht. Allein das Auftreten einzelner Fehler führt noch nicht zur Ungeeignetheit des gesamten Gutachtens und stellt die Person des verantwortlichen Gutachters nicht grundsätzlich in Frage; die vorgenommenen Korrekturen sprechen vielmehr für eine konstruktive und offene Grundhaltung der Sachverständigen. \n\n100\\. Im Übrigen verweist die Beschwerde auf für sie nicht nachvollziehbare Änderungen der Bewertungsgrundlagen der Sachverständigen und den Umstand, dass der Betrieb laut deren Berechnung nach der Maßnahme nur äußerst knapp über der Grenze zur Existenzgefährdung liege (NZB S. 240, 242), ohne jedoch diese Beanstandungen hinreichend konkret zu erläutern. Der Hinweis auf veränderte Abschreibungen im Gutachten Anlage B 15 S. 18, 21 im Vergleich zum Gutachten vom 27. Februar 2020 S. 56, dürfte sich tatsächlich auf das Gutachten B 14 beziehen (B 15 hat nur 14 Seiten) und insbesondere die veränderte Festkostenermittlung (Anlage B 14 S. 18 gegenüber Anlage K 17c S. 43) betreffen. Mit den Erläuterungen dazu setzt sich der Kläger jedoch nicht auseinander. \n\n101\\. Auch die Wiederholung von Einwendungen aus dem Klageverfahren gegen das Gutachten B 14 mit den dortigen Kritikpunkten genügt nicht, um das Erfordernis eines weiteren Sachverständigengutachtens aufzuzeigen. Unklarheiten bezüglich einzelner Parameter mögen gerade vor dem Hintergrund eines sehr knappen Ergebnisses Anlass bieten zu weiteren Nachfragen mit der Bitte um Erläuterung der strittigen Punkte, reichen aber für sich genommen nicht aus, um die Einschaltung eines zusätzlichen Gutachters nahezulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren H. insbesondere das neue Gutachten vom 6\\. Februar 2023 mit der Berücksichtigung des Ersatzlandangebots (B 15) gewürdigt, womit sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt. Er hat zudem der von der Klägerseite vorgelegten Berechnung entgegengehalten, dass danach der Betrieb H. bereits vor Inanspruchnahme der betrieblichen Grundstücke durch das Planvorhaben nicht existenzfähig sei; auch dazu verhält sich die Beschwerde nicht. \n\n102\\. 3\\. Hinsichtlich des Betriebs K. (Einwender 3015\u002F4015) und seines eigenen Betriebs erhebt der Kläger (Einwender 3013\u002F4013) jeweils zwei Verfahrensrügen. Er macht geltend, hinsichtlich beider Betriebe hätten Existenzgefährdungsgutachten im Planfeststellungsverfahren ergeben, dass sie vorhabenbedingt ihre Existenzfähigkeit verlören, weshalb als Ersatzland jeweils u. a. Teilflächen des Flurstücks 516\u002F3 angeboten worden seien; diese seien jedoch wegen Vernässung und Verunkrautung ungeeignet. Der Verwaltungsgerichtshof habe verfahrensfehlerhaft die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt und bei der Bewertung der Ersatzlandfläche gegen Denkgesetze verstoßen. Diese Rügen haben keinen Erfolg. \n\n103\\. a) Der Betrieb des Klägers und der Betrieb K. waren ebenfalls Gegenstand des Beweisantrags Nr. VIII.1 vom 28. April 2023 auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten zur Frage der Existenzgefährdungen. Dass die Ablehnung dieses Beweisantrags wegen fehlender beweisfähiger Tatsachen und bereits vorliegender ausreichender Gutachten bezogen auf diese Betriebe fehlerhaft gewesen wäre, legt die Beschwerde nicht dar (NZB S. 252 ff. und 259 ff.). \n\n104\\. Zur Begründung, warum sich das Erfordernis eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte, verweist der Kläger auf seinen Klagevortrag zur Ungeeignetheit des angebotenen Ersatzlands und die in der mündlichen Verhandlung fotografisch dokumentierte starke Vernässung. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Urteilen 8 A 20.40024 bzw. 8 A 20.40025 allerdings nicht nur in der vom Kläger jeweils zitierten Randnummer 206 bzw. 205, sondern ausführlich auf mehreren Seiten (jeweils Rn. 195 - 211) mit der Frage der Existenzgefährdung der Betriebe 3013\u002F4013 bzw. 3015\u002F4015 befasst und sich in Rn. 199 ff. jeweils mit der Eignung der zuletzt als Ersatzland angebotenen Flurstücke, insbesondere dem Flurstück 516\u002F3 auseinandergesetzt, wobei er sich maßgeblich auf die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten der Sachverständigen Dr. I. und Partner gestützt hat. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Allein der Umstand, dass Gericht und Gutachter dem Vortrag des Klägers und dessen Einschätzung inhaltlich nicht gefolgt sind, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen als Grundlagen für die richterliche Überzeugungsbildung nicht geeignet und ausreichend gewesen wären. \n\n105\\. b) Auch der jeweils gerügte Verstoß gegen Denkgesetze bei der Bewertung der Vernässung der als Ersatzland angebotenen Fläche (NZB S. 257 ff. und 264 ff.) liegt nicht vor. Es ist nicht widersprüchlich und denklogisch unvereinbar, wenn das Gericht einerseits die Aussage eines Sachverständigen für nicht überzeugend erachtet, weil dieser das als Ersatzland angebotene Grundstück nicht selbst in Augenschein genommen hat, und andererseits zu der von Klägerseite vorgelegten Fotodokumentation ausführt, die grundsätzliche Geeignetheit der Fläche werde dadurch nicht in Frage gestellt, weil sich daraus weder ergebe, welche Wetterverhältnisse geherrscht hätten noch welchen flächenmäßigen Umfang die dokumentierte Vernässung gehabt habe (Urteile 8 A 20.40024 und 8 A 20.40025, Rn. 206 und 205). Denn es geht um völlig unterschiedliche Beweismittel. Die persönliche Besichtigung durch einen Sachverständigen kann selbst dann, wenn sie nur an einem einzigen Tag erfolgt, nicht mit einer Fotodokumentation über einen Tag gleichgestellt werden, weil die Erfassung und Bewertung durch einen Sachverständigen mehr ist als eine räumlich und perspektivisch beschränkte optische Momentaufnahme. \n\n106\\. Im Übrigen ist der vom Kläger behauptete \"Widerspruch\" in seiner eigenen Beweisführung angelegt, wenn er einerseits durch seine Sachverständigen geltend macht, die Einschätzung, ob eine Landwirtschaftsfläche feuchte oder nasse Bodenverhältnisse aufweise, sei in der Regel nicht durch Ortstermin möglich, sondern zeige sich erst in der längeren Bewirtschaftung der Fläche, und andererseits auf Fotografien verweist, die sich als Momentaufnahme ebenfalls nicht zur Dokumentation einer längeren Bewirtschaftung der Fläche eignen. \n\n107\\. 4\\. Schließlich verfangen auch die beiden zum Betrieb F. jun. (Einwender 3005\u002F4005) erhobenen Verfahrensrügen nicht. \n\n108\\. Für diesen Betrieb war im Planfeststellungsverfahren wegen der Inanspruchnahme von deutlich mehr als 5 % der Betriebsfläche ein Existenzgefährdungsgutachten eingeholt und Ersatzland angeboten worden. Der Planfeststellungsbeschluss geht im Ergebnis davon aus, dass der Betrieb bei Berücksichtigung des angebotenen Ersatzlandes existenzfähig bleibt und führt ergänzend aus, selbst wenn man aber eine Existenzgefährdung unterstelle, wäre ihr Gewicht nicht ausreichend, das Vorhaben zu verhindern; auch die Variantenauswahl bleibe richtig, selbst wenn man den Wegfall des einen Betriebs unterstellen würde (PFB S. 188). Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil im Verfahren F. jun. offen gelassen, ob die Einwendungen des dortigen Klägers u. a. gegen die Geeignetheit des Ersatzlands berechtigt wären, weil die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung - den Einwendungen hypothetisch Rechnung tragend - die Existenzgefährdung als wahr unterstellt habe; gegen die Wahrunterstellung habe die Klagepartei keine Einwände erhoben (8 A 20.40021 Rn. 198). \n\n109\\. a) Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht wegen Nichtberücksichtigung des Vortrags zur Ungeeignetheit des Ersatzlandes im Fall F. jun. rügt, weil das Gericht zu Unrecht von nur einer Existenzgefährdung ausgegangen sei, obwohl tatsächlich weitere Betriebe in ihrer Existenz gefährdet seien, weshalb die Frage der Geeignetheit des Ersatzlandes nicht habe offen bleiben dürfen (NZB S. 266 ff.), überzeugt dies nicht. Der Vortrag vermengt die konkret den Betrieb 3005\u002F4005 betreffende Abwägung im Planfeststellungsbeschluss, die der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt hat, mit den Folgen, die erfolgreiche Rügen gegen die Bewertung anderer Betriebe hätten. Im Planfeststellungsbeschluss sind gerade die Einwendungen zum Betrieb 3005\u002F4005 als berechtigt und damit die Existenzgefährdung gerade dieses Betriebs unterstellt worden. Hieran würde sich auch für den Fall nichts ändern, dass eine Existenzgefährdung weiterer Betriebe berücksichtigt werden müsste. Deren Belange würden in der Abwägung zu der weiterhin unterstellten Gefährdung des Betriebs F. jun. dazutreten, ohne dass nunmehr eine inhaltliche Befassung mit den Einwendungen zum Betrieb F. jun. erforderlich wäre. Im Übrigen interpretiert der Kläger in den Planfeststellungsbeschluss eine Aussage hinein, die darin nicht enthalten ist. Wie ausgeführt, lässt sich der zitierten Passage nicht entnehmen, wie die Abwägung bei Hinzutreten weiterer Existenzgefährdungen ausfallen würde. \n\n110\\. b) Auch der gerügte Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor (NZB S. 272 ff.). Die Beschwerde beanstandet die Bemerkung im Urteil 8 A 20.40021 (Rn. 198), dass die (dortige) Klagepartei keine Einwände gegen die Wahrunterstellung erhoben habe. Insoweit ist allerdings zutreffend, dass von einer Klagepartei denklogisch keine Einwände gegen die Unterstellung gefordert werden können, dass ihr Vortrag wahr und ihre Bedenken zutreffend sein könnten. Die Formulierung im Urteil ist daher unglücklich gewählt. Der Sache nach wollte der Verwaltungsgerichtshof aber erkennbar zum Ausdruck bringen, dass das Ergebnis der auf der unterstellten Existenzgefährdung beruhenden Abwägung und die ihr für die Variantenauswahl zugemessene Bedeutung vom Kläger nicht angegriffen wurden. Diese Aussage ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n111\\. VI. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Einwände zu Einzelpunkten der Kostenermittlung als materiell präkludiert angesehen hat, weil sie sich in einer bloßen Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren erschöpften, ohne den Planfeststellungsbeschluss zu würdigen (Urteil Rn. 171 ff.), rechtfertigen weder seine Grundsatzrüge noch die fünf Verfahrensrügen die Zulassung der Revision. \n\n112\\. 1\\. Die Frage (NZB S. 276), \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Klagebegründung neben der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auf die Einwendungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeht?\" zeigt schon deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden würde. Die Revision kann grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz festgestellt worden sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2025 - 9 B 54.24 - juris Rn. 18 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Denn entgegen der Begründung der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf abgestellt, dass \"neben einer Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss auch auf die Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren und deren Behandlung im Planfeststellungsbeschluss eingegangen wird\" (NZB S. 276 f.), sondern festgestellt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss gerade nicht erfolgt ist (Urteil Rn. 173). \n\n113\\. 2\\. a) Soweit der Kläger einen Gehörsverstoß durch Übergehen seines Sachvortrags infolge der Reduzierung der Klagebegründung auf die Wiederholung von Einwendungen (NZB S. 277 ff.) und wegen des Vorwurfs, die Klagebegründung sei unter dem Gesichtspunkt der Kosten aus sich heraus nicht hinreichend verständlich (NZB S. 292 ff.), rügt, beanstandet er der Sache nach wiederum eine unzutreffende Anwendung der Präklusionsvorschrift. Ein Verfahrensfehler ist jedoch in diesem Fall nicht dargelegt. \n\n114\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen einer hinreichend substantiierten Klagebegründung verneint und insbesondere eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu den Kostenberechnungen (PFB S. 136 ff.) vermisst, wobei er beispielhaft verschiedene Gesichtspunkte aufgezählt hat, zu denen Ausführungen hätten erfolgen sollen (Urteil Rn. 173 S. 57: Kosten für Ingenieurbauwerke, Grunderwerbskosten, Kosten für ein Rüttelstopfverfahren und für Maßnahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung). Des Weiteren beanstandet er eine unsystematische Vermischung der Argumente zur Kostengegenüberstellung der Varianten 2a und 4 und dem Ausscheiden der Varianten 2 und 5 aus Kostengründen sowie die teilweise unzutreffende Wiedergabe von Ausführungen des Sachverständigen. Letzteres wird anhand verschiedener Beispiele näher erläutert. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf die Wiederholung breiter Abschnitte aus der Klagebegründung, ohne dass ersichtlich wäre, welcher konkrete Vortrag zu den einzelnen Punkten nicht berücksichtigt worden wäre und worin die erforderliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses bestanden haben soll. Soweit bemängelt wird, der Planfeststellungsbeschluss beinhalte keine konkrete Kostenermittlung, mit der eine Auseinandersetzung hätte stattfinden können, ist dies nicht zutreffend. Denn der Planfeststellungsbeschluss nimmt auf S. 136 oben auf die vom Staatlichen Bauamt Traunstein im Nachgang zum Erörterungstermin vorgelegte Kostenberechnung Bezug und führt sodann auf mehreren Seiten aus, warum diese Zahlen plausibel seien. \n\n115\\. b) Soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht rügt, weil das Gericht ungeprüft und ohne Beweiserhebung unterstellt habe, dass die im Eigentum der Bahn stehenden Flächen als gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen nicht überplant werden könnten (NZB S. 289 ff.), kommt es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf die - für sich genommen zu Recht \\- beanstandete Aussage (Urteil Rn. 173 am Ende, s. hierzu bereits oben unter D.IV.2e) nicht an. Die Überlegung stellt nur einen ergänzenden Mosaikstein in der Argumentation des Gerichts dar, bei dessen Wegfall die Begründung für die eingetretene Präklusion noch immer tragfähig wäre. \n\n116\\. c) Da die gegen die Annahme der Präklusion erhobenen Rügen keinen Erfolg haben, ist auch die Gehörsrüge wegen der unterbliebenen Berücksichtigung des vertiefenden Vortrags zu diesem Thema aus den Klägerschriftsätzen vom 4. und 14. Juli 2023 unbegründet (NZB S. 298 ff.). Wegen der Präklusion des fristgerechten Vortrags durfte auch dessen Vertiefung aus rechtlichen Gründen außer Betracht bleiben. \n\n117\\. d) Die Rüge, das Gericht habe gegen das rechtliche Gehör verstoßen und Sachvortrag übergangen, soweit es eine fehlende Auseinandersetzung mit der hilfsweisen Unterstellung der Richtigkeit der Einwände gegen die Kostenermittlung im Planfeststellungsbeschluss beanstandet habe (NZB S. 317 ff.), führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Auf einem etwaigen Verfahrensfehler könnte das Urteil nicht beruhen. \n\n118\\. Die Rüge bezieht sich auf die Argumentation im Urteil, selbst bei Verneinung einer Präklusion würden die Einwendungen des Klägers nicht zum Erfolg führen. Denn der Planfeststellungsbeschluss habe hilfsweise festgestellt, dass auch bei Berücksichtigung der von der Klagepartei monierten Kostenpunkte die Plantrasse kostengünstiger als die Variante 2a wäre; dem sei der Kläger nicht entgegengetreten (Urteil Rn. 176 unter Bezugnahme auf PFB S. 138). Der Kläger rügt allerdings zutreffend, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Planfeststellungsbeschluss eine Aussage entnommen hat, die dort nicht enthalten ist (NZB S. 318). Denn die im Urteil in Bezug genommene Passage des Planfeststellungsbeschlusses behandelt lediglich die Wahrunterstellung von \"einigen\" und nicht von allen geltend gemachten Fehleinschätzungen, ohne diese näher zu konkretisieren. Darauf kommt es aber nicht an, weil es sich insoweit nur um eine Alternativbegründung des Verwaltungsgerichtshofs handelt, der selbständig tragend auf die Präklusion des klägerischen Vortrags zur Kostenermittlung abgestellt hat. Die dagegen erhobenen Zulassungsrügen führen - wie dargelegt - nicht zum Erfolg. \n\n119\\. VII. Die Argumentation im Urteil, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die Varianten 2a und 4 im Hinblick auf die \"Auswirkungen auf die Umwelt\" als gleichwertig angesehen habe (Urteil Rn. 181 ff. unter Bezugnahme auf PFB S. 55), wird von der Beschwerde ebenfalls nicht erfolgreich angegriffen. \n\n120\\. 1\\. Die mit der Grundsatzrüge formulierte Frage (NZB S. 323 f.), \"Liegt eine unzureichende Auseinandersetzung der Klagepartei mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss selbst keine Aussage über die von der Klagepartei erhobenen Einwände enthält?\" kann nicht grundsätzlich geklärt werden. Ob und wann eine Klagebegründung sich ausreichend mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Eine allgemeine Aussage mit dem von der Beschwerde unterstellten Inhalt, dass die Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss auch eine Auseinandersetzung mit solchen Argumenten erfordere, die die Klagepartei gar nicht beanstande (NZB S. 324), lässt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht entnehmen. Der Kläger bezieht sich insoweit wohl auf konkrete Formulierungen in Rn. 187 des Urteils, die u. a. Gegenstand der nachfolgend erörterten Verfahrensrüge sind und keine allgemein klärungsfähigen Fragen aufwerfen. \n\n121\\. 2\\. Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und seine gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, weil er den Sachvortrag des Klägers zur Nichtberücksichtigung der Summe der Biotopeingriffe in die Hangleite übergangen und dabei die Anforderungen an die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss überspannt habe (NZB S. 324 ff.), bezieht sich der Kläger auf die Passage in Rn. 187 des Urteils, die sich mit dem Einwand zum Aspekt \"Summe Biotopeingriff Hangleite\" befasst. Der Kläger beanstandet insoweit zutreffend, dass sich der Zusammenhang zwischen seinem Vortrag in der Klagebegründung und der Forderung im Urteil nach einer Auseinandersetzung mit der Begründung auf S. 55 des Planfeststellungsbeschlusses nicht erschließt. Daraus lässt sich aber kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler ableiten. \n\n122\\. Der Kläger hat die Bewertung im Planfeststellungsbeschluss (dort S. 55 oben) angegriffen, wonach die Varianten 4 und 2a bei den Auswirkungen auf die Umwelt als gleichrangig angesehen wurden, und geltend gemacht, in der Faunistischen Risikoanalyse für die bahnparallele Variante 2 (Unterlage 19.1V) sei in Bezug auf die \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" festgestellt worden, dass die planfestgestellte Trasse (Variante 4) im Vergleich zu der bahnparallelen Trasse (Variante 2a) einen doppelt so hohen Flächenverlust aufweise, was der Planfeststellungsbeschluss zugunsten der Variante 2a hätte berücksichtigen müssen (Klagebegründung S. 182 f.). Hierzu rügt der Verwaltungsgerichtshof eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss und führt aus, dieser stelle maßgeblich auf den Winkel ab, in dem die Varianten die Salzachhangleite querten, und nicht auf die von der Klagepartei angeführte \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" (Urteil Rn. 187). Diese Begründung ist insofern wenig nachvollziehbar, als sich der Kläger auf eine Unterlage beruft, die in Bezug auf das Biotop 85 \"Hangleitenwald zwischen Kletzing und Gastag\" gerade die \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" für die Planfeststellungstrasse und die - vom Kläger bevorzugte - bahnparallele Trasse gegenüberstellt, einen höheren Flächenverlust bei der planfestgestellten Trasse konstatiert und dies u. a. mit dem etwas spitzeren und daher ungünstigeren Durchschneidungswinkel begründet (Unterlage 19.1V S. 3 und 24). Der Winkel ist damit gerade ein Umstand, der die vom Kläger gewünschte Trassenwahl unterstützt, und steht auch nicht im Gegensatz zur Summe der Biotopeingriffe. Soweit es im Urteil weiter heißt, unabhängig davon sei die Durchschneidung der Salzachhangleite nur ein Teilaspekt neben dem der verminderten naturschutzfachlichen Wertigkeit der bahnnahen Sukzessionsflächen, diesen zweiten Aspekt habe die Klagepartei nicht angegriffen, betrifft auch dies eine für den Kläger (und \"seine\" Trasse) günstige Überlegung, mit der er sich deshalb nicht auseinandersetzen musste. Im Planfeststellungsbeschluss wird mit diesem Argument begründet, warum die bahnparallele Variante 2a nunmehr bei den Auswirkungen auf die Umwelt als gleichrangig mit der planfestgestellten Trasse angesehen wurde, während sie in früheren Unterlagen noch als leicht nachteilig bewertet worden war. Der Unterschied ergebe sich u. a. daraus, dass sich die Wertigkeit der bahnnahen Sukzessionsflächen, die die Variante 2a in stärkerem Umfang in Anspruch nehme, verschlechtert habe (Planfeststellungsbeschluss S. 55). Dem Kläger ist daher zuzugeben, dass der Vorwurf fehlender Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss bezogen auf diesen Aspekt unbegründet ist. \n\n123\\. Daraus folgt jedoch noch kein Verfahrensfehler. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vortrag des Klägers nicht übergangen, sondern ausdrücklich behandelt. Er hat auch das Argument des Flächenverbrauchs aufgegriffen und hierzu ausgeführt, dieser sei nicht maßgebend für die Beurteilung der Umweltauswirkungen gewesen, vielmehr sei darauf abgestellt worden, in welchem Ausmaß Flächen mit besonderer naturschutzfachlicher Wertigkeit berührt würden. Der Flächenverbrauch sei im Planfeststellungsbeschluss gesondert bewertet worden (Urteil Rn. 185). Im Ergebnis führt die Rüge des Klägers auf eine inhaltliche Kritik an den Urteilsgründen und nicht auf einen Verfahrensfehler. \n\n124\\. VIII. Ohne Erfolg bleiben auch die beiden Zulassungsrügen, die sich gegen die Annahme einer Präklusion des Vorbringens zur \"kleinen Variantendiskussion\" richten. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit festgestellt, der Vortrag, dass eine Darstellung von Optimierungen bzw. Abwägungen im Rahmen der gewählten Trasse fehle, erfülle nicht die Darlegungsanforderungen des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil nicht dargelegt sei, an welchen konkreten Stellen und aus welchen Gründen die Trasse den Anforderungen der Entwurfsklasse 2 oder 3 der RAL 2012 entsprechen müsste und ob mit dem Verweis auf den Gutachter Dr. C. die Zusammenfassung auf S. 82 bis 84 der Klagebegründung gemeint sei (Urteil Rn. 193 f.). \n\n125\\. 1\\. Die mit der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage (NZB S. 331 f.), \"Liegt ein unübersichtlicher, verstreuter Vortrag der Klagepartei vor, der eine unsubstantiierte Klagebegründung mit der Folge der Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. darstellt, wenn die Klagepartei im Rahmen des Sachvortrags die Optimierungsmöglichkeiten im Rahmen eines Belangs darstellt und diesen Sachvortrag im Rahmen der Rechtsausführungen eindeutig und unverwechselbar im Hinblick auf die Bewertung eines anderen abwägungserheblichen Belangs, etwa der Durchführung einer kleinen Variantendiskussion, wiederaufgreift?\" betrifft erneut keine klärungsbedürftigen allgemeinen Rechtsfragen. Ob ein Vorbringen unübersichtlich oder hinreichend verständlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Im Übrigen setzt der Kläger auch hier seine eigenen Bewertungen an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs und unterstellt einen Sachverhalt, der in dem angegriffenen Urteil nicht festgestellt wurde. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist gerade nicht von einem eindeutigen und unverwechselbaren Sachvortrag ausgegangen. \n\n126\\. 2\\. Mit seiner Verfahrensrüge macht der Kläger einen Gehörsverstoß wegen unrichtiger Anwendung der Präklusionsvorschrift infolge überspannter Anforderungen an die Klagebegründung geltend und rügt, dass sein Vorbringen auf S. 82 ff. und S. 281 der Klagebegründung nicht berücksichtigt worden sei (NZB S. 328 ff.). Im Ergebnis ist das Urteil insoweit jedoch nicht zu beanstanden. \n\n127\\. Die Kritikpunkte des Klägers zur unterbliebenen Abwägung von Optimierungsmöglichkeiten der gewählten Trasse sind auf S. 281 der Klagebegründung im Rahmen der Erörterung der Rechtslage zu Verstößen gegen das Abwägungsgebot zusammenfassend dargestellt. Dabei geht es um den Vorwurf, die Planung auf der Grundlage der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012 (RAL 2012) sei überdimensioniert, weil statt der Entwurfsklasse (EKL) 3 größtenteils die EKL 2 zugrunde gelegt worden sei, zu viele Kreuzungsbauwerke vorgesehen seien, die zu nahe aneinander lägen, und eine zu kurze, nicht RAL-konforme und verkehrstechnisch fragwürdige Überholspur geplant sei. Der Verweis auf den Sachverständigen Dr. C. führt auf die Wiedergabe der als Anlage K 7 beigefügten gutachterlichen Stellungnahme der C. GmbH vom 13. Dezember 2020 und den unter Gliederungspunkten (2) und (3) auf S. 82 und 83 der Klagebegründung aufgeführten Fehlerrügen (\"Überdimensionierung: Falsche EKL 2 statt richtigerweise EKL 3 nach RAL\" und \"Fehlerhafte Umsetzung und Nichteinhaltung EKL 2 in Variante 4 und 2a; Überdimensionierung und zu hohe Kosten\"). Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs wird damit insbesondere mit Blick auf die detaillierte Gliederung der Klagebegründung noch hinreichend deutlich, dass sich die Rügen auf S. 281 der Klagebegründung auf den Vortrag auf S. 82 f. beziehen. Dieser Vortrag genügt allerdings seinerseits nicht den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung, und zwar selbst dann nicht, wenn die unter Nennung von Seitenzahl und Absatz konkretisierten Passagen aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Dezember 2020 mit in den Blick genommen werden. Hinsichtlich der beanstandeten Knotenpunkte fehlen konkrete Angaben unter Auseinandersetzung mit den einschlägigen Vorgaben der RAL 2012. Soweit es um die bevorzugte Planung nach EKL 3 statt EKL 2 geht, kann dahinstehen, ob der pauschale Verweis auf S. 5 des Gutachtens überhaupt zur Darlegung des wesentlichen Sachverhalts genügen kann. Denn die dortige Begründung beschränkt sich auf eine Bezugnahme auf Tabelle 8 (S. 19) der RAL 2012, die allerdings nicht zutreffend interpretiert wird. Dies wird im Planfeststellungsbeschluss bei den Ausführungen zum Ausbaustandard (S. 58) unter Hinweis auf die hier einschlägige Straßenkategorie LS I näher ausgeführt. Damit setzt sich die Klagebegründung nicht auseinander. \n\n128\\. E. Die gegen die Abweisung der (hilfsweisen) Verpflichtungsanträge erhobene Verfahrensrüge (NZB S. 333 ff.) greift nicht durch. \n\n129\\. Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge auf Planergänzung als unbegründet abgewiesen hat (Urteil Rn. 220 ff.). Er rügt die fehlende Berücksichtigung der Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs, wobei er insoweit einen Gehörsverstoß geltend macht (NZB S. 340 f.). Dabei zitiert er umfangreich aus den Ausführungen zu seinem Betrieb in der Klagebegründung mit dem Vorwurf, dass das Urteil \"all dies\" übergehe (NZB S. 340), ohne den seiner Ansicht nach übergangenen entscheidungserheblichen Vortrag im Einzelnen zu konkretisieren. Der Sache nach rügt er, dass der Verwaltungsgerichtshof den Hilfsantrag zu 2., der auf die Übernahme seines Betriebs gegen Entschädigung und hilfsweise auf Schutzvorkehrungen zur Verhinderung der Existenzgefährdung gerichtet war, aus inhaltlich unzutreffenden Gründen - fälschliche Verneinung einer Existenzgefährdung - abgelehnt hat. Ein Verfahrensfehler lässt sich daraus nicht ableiten. \n\n130\\. Die weiteren Hilfsanträge hat der Verwaltungsgerichtshof nicht wegen fehlender Existenzgefährdung, sondern aus anderen Gründen - mangelnde Substantiierung der befürchteten Beeinträchtigungen, fehlende Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, fehlende Darlegung der nicht mit einer Zufahrt versehenen Flächen - abgelehnt. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. \n\n131\\. F. Ohne Erfolg bleiben auch die 21 Verfahrensrügen, die der Kläger gegen die Ablehnung von Beweisanträgen und einen Befangenheitsantrag erhebt. \n\n132\\. 1\\. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 zahlreiche Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten gestellt, die mit noch in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt wurden. In Bezug auf die Ablehnung von zwanzig Anträgen rügt der Kläger jeweils eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. \n\n133\\. Wie dargelegt (D.V.2.), verstößt die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags nur dann gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt zu erforschen und den Beteiligten Gehör zu gewähren, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Einen solchen Fall legt die Beschwerde nicht dar. Dabei kann dahinstehen, inwieweit es sich überhaupt um bescheidungsfähige Beweisanträge handelte, die entweder bereits innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründung angekündigt wurden oder sich auf Umstände bezogen, die der Kläger erst nachträglich geltend machen konnte. \n\n134\\. a) Zu der Behauptung, die zugrunde gelegte Verkehrsbelastung sei falsch ermittelt und die Lärmbelastung daher zu hoch, hat der Kläger mit Beweisantrag (a) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und in den Spiegelstrichen 1 bis 6 unter Bezugnahme auf die Verkehrsuntersuchung (Planunterlage 22) Ausführungen zu einzelnen Kritikpunkten an den Verkehrszahlen und ​-berechnungen gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte habe die Umstände, die Grundlage der Lärmprognose seien, nicht hinreichend und methodisch\u002F​logisch korrekt ermittelt, weshalb die eingestellten Zahlen und Ergebnisse von vornherein nicht brauchbar seien (Protokoll vom 18. Juli 2023 S. 10 ff.). Gegenstand der Verfahrensrügen sind die Ablehnungen der unter den Spiegelstrichen 1, 3, 4, 5 und 6 gestellten Beweisanträge (NZB S. 343 ff., 347 ff., 351 ff., 355 ff. und 358 ff.). Diese Ablehnungen hat der Verwaltungsgerichtshof - teils kumulativ - damit begründet, dass die Anträge schon keine einer Beweiserhebung zugänglichen Tatsachen zum Gegenstand hätten (Spiegelstriche 1, 3 und 4) bzw. schon ein Sachverständigengutachten zur Frage der Verkehrsentwicklung vorliege und die Einholung eines weiteren sich nicht aufdränge (Spiegelstriche 3, 4, 5 und 6). Diese Begründungen sind prozessrechtlich tragfähig. \n\n135\\. Gegenstand eines Beweisantrags kann nur die Behauptung einer bestimmten, konkreten und individualisierten Tatsache sein; auch ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens muss wenigstens in Umrissen den Inhalt der vom Sachverständigen zu beantwortenden Frage erkennen lassen (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 55 f. m. w. N.). Danach erscheint schon zweifelhaft, inwieweit der Beweisantrag (a) überhaupt insgesamt geeignet ist, Grundlage für den Erlass eines konkreten Beweisbeschlusses mit der Beauftragung eines Sachverständigen zu sein. Die unter den sechs Spiegelstrichen aufgeführten \"Beweistatsachen\" erstrecken sich über ca. eineinhalb Seiten und enthalten zahlreiche Ausführungen, Interpretationen und Bewertungen zu einzelnen Aussagen und Tabellen der Verkehrsuntersuchung, ohne dass deutlich wird, welche Aussagen unter Beweis gestellt werden und welche konkreten Fragen der Sachverständige beantworten soll. \n\n136\\. aa) Soweit die Beschwerde in Bezug auf Spiegelstrich 1 geltend macht, insoweit gehe es um die Tatsachen, dass die Verkehrsuntersuchung 2017 im Wesentlichen auf einer Verkehrszählung von 2007 beruhe, diese Zahlen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sowie der späteren Änderungen veraltet gewesen seien und im Jahr 2020 oder zu späteren Zeitpunkten nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen hätten, überzeugt dies nicht. Der Beweisantrag bezieht sich offenbar auf die planfestgestellte Verkehrsuntersuchung vom Mai 2014 zur 1. Tektur vom 19. Juni 2017, die u. a. auf der Grundlage der damals aktuellen Verkehrszählung 2007 erstellt wurde (vgl. Unterlage 22T S. 6). Auf welchen Daten diese Untersuchung beruht, ist keine durch einen Sachverständigen zu klärende Frage, sondern ergibt sich aus der Unterlage selbst. Im Übrigen zielen die vom Kläger geltend gemachten \"Tatsachen\" zur Aktualität der Daten und der Erfüllung des wissenschaftlichen und technischen Stands auf die Belastbarkeit der in der Verkehrsuntersuchung ermittelten Zahlen und Ergebnisse und die generelle Eignung dieses Gutachtens. Dabei handelt es sich nicht um einer Beweiserhebung zugängliche \"Tatsachen\", wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt hat. Der Hinweis des Klägers in seiner Replik, die Einordnung der Daten als \"veraltet\" ziele auf die fachlich-tatsächliche Frage, wie schnell sich unter den damaligen Voraussetzungen Verkehrsströme änderten, und sei deshalb auf der Tatsachenebene zu klären (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 32 f. der Replik im Verfahren 9 B 10.24), trifft nicht zu. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 \\- 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 30 m. w. N.). Dabei gibt es nicht nur eine einzige fachlich richtige Methode und keine objektiv feststellbare Richtigkeitsgewähr für die Aussagekraft und Belastbarkeit der ermittelten Daten. Im Übrigen reduziert die Beschwerde die planfestgestellte Verkehrsuntersuchung auf die Daten der Verkehrszählung aus dem Jahr 2007, ohne die im Urteil festgestellte und näher erläuterte Fortschreibung (Urteil Rn. 129) zu berücksichtigen. \n\n137\\. bb) Die Ablehnung der unter den Spiegelstrichen 3 bis 6 formulierten Beweisanträge wegen des bereits vorliegenden Verkehrsgutachtens ist ebenfalls prozessrechtlich tragfähig. Wie ausgeführt, besteht eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind, weil sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.). Dass dies hier in Bezug auf die planfestgestellte Verkehrsprognose und die dabei zugrunde gelegten Annahmen zur Verkehrsentwicklung der Fall wäre, legt die Beschwerde nicht dar. \n\n138\\. Der Kläger nimmt Bezug auf einzelne Zahlen und Tabellen der Verkehrsuntersuchung, die er seinerseits interpretiert, als Beleg für einen Verkehrsrückgang bewertet und aus denen er deshalb einen Widerspruch zur Annahme eines Verkehrszuwachses herleitet; außerdem rügt er die methodisch nicht korrekte Unterstellung eines künftigen Gewerbegebiets auf der Grundlage des Flächennutzungsplans. Mit diesem Vorbringen zur Verkehrsentwicklung, insbesondere der Annahme eines linearen jährlichen Rückgangs der Verkehrsbelastung sowie der Berücksichtigung verschiedener Gebiete, hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend befasst und auf die Methodik der Verkehrsuntersuchung hingewiesen (Urteil Rn. 132 f.). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern wiederholt ihre abweichende Bewertung, ohne konkret darzulegen, von welcher \"methodischen und dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Vorgehensweise\" (NZB S. 349) abgewichen worden sein soll. \n\n139\\. b) Wegen des Vorwurfs der Außerachtlassung passiver und aktiver Schallschutzmaßnahmen hat der Kläger mit Beweisantrag (c) die Einholung eines Gutachtens eines Lärmschutzsachverständigen beantragt zum Beweis von unter Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 und Nr. 3 näher dargestellten Umständen. Diese Anträge hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils mit der Begründung abgelehnt, es fehle an Tatsachen, die einer Beweiserhebung zugänglich wären, zudem handele es sich bei den Behauptungen in Nr. 2 um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Auch diese Ablehnungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n140\\. aa) Der Antrag unter (c) Nr. 1 Satz 2 nimmt Bezug auf die vergleichende Betrachtung der Lärmbetroffenheit der Varianten 4 und 2a im Erläuterungsbericht (Unterlage 1 T, Tabelle S. 50) und macht geltend, die Darstellung der Betroffenheiten ändere sich zugunsten der Variante 2a um mindestens 50 %, wenn dabei Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigt würden. Die Beschwerde sieht in der Ablehnung des Beweisantrags einen Gehörsverstoß (NZB S. 361 ff.) und führt aus, es sei um die beweisfähige Tatsache gegangen, ob bei der Variante 2a bei der Ansetzung der Betroffenheiten mit Lärmschutzmaßnahmen mindestens 50 % weniger Personen und Betriebe beeinträchtigt würden (NZB S. 362). \n\n141\\. Versteht man als Gegenstand des Beweisantrags den Vortrag, dass in die Abwägung der Betroffenheiten auch Lärmschutzmaßnahmen eingestellt werden müssen, geht es nicht um eine beweisfähige Tatsache, sondern um die rechtliche Frage der Abwägungsrelevanz bestimmter Umstände und damit um die rechtliche Wertung, die dem Gericht vorbehalten ist (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 55 m. w. N.). Aber selbst wenn man dem Kläger zugestehen wollte, dass sich dem Beweisantrag im Kern die - einem Beweis zugängliche - Tatsachenbehauptung zum konkreten Ausmaß der Lärmbetroffenheiten bei Variante 2a mit Schutzmaßnahmen entnehmen lässt, ist ein Gehörsverstoß durch die Ablehnung des Beweisantrags nicht dargelegt. Denn maßgeblich ist hierfür nicht, ob die vom Gericht gegebene Begründung fehlerhaft ist, sondern ob die Ablehnung des Beweisantrags durch eine prozessrechtlich tragfähige Argumentation zu rechtfertigen ist (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 64). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine (nach Meinung eines Beteiligten) sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31 S. 2 m. w. N.). Vorliegend hätte der Verwaltungsgerichtshof den Beweisantrag auch deshalb ablehnen können, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nach seiner Rechtsauffassung nicht ankam (vgl. zu diesem Ablehnungsgrund etwa BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 9 B 74.09 - juris Rn. 30). Denn er hat im Urteil ausgeführt, der Vorwurf, dass der Planfeststellungsbeschluss die \"lärmlichen Betroffenheiten\" unter Berücksichtigung von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen hätte ermitteln müssen, widerspreche dem Lärmschutzkonzept des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Urteil Rn. 138 f.). Dies wird von der Beschwerde nicht wirksam in Frage gestellt. \n\n142\\. bb) Aus demselben Grund ist auch der unter (c) Nr. 3 gestellte Beweisantrag, der ebenfalls die Lärmbetroffenheiten der Varianten 4 und 2a nach Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen betrachtet, nicht entscheidungserheblich und hätte schon deshalb abgelehnt werden können, so dass der gerügte Verfahrensverstoß (NZB S. 367 ff.) nicht vorliegt. \n\n143\\. cc) Das mit dem Beweisantrag (c) Nr. 2 erstrebte Gutachten soll ergeben, dass \"die Lärmgrenzwertüberschreitung der 16. BImSchV bei den 25 Wohngebäuden der Variante 2a im Bereich von unter 1 bzw. 2 dB(A) liegt und damit nicht spürbar oder wahrnehmbar ist, während bei allen, mindestens aber 1 der 8 oder 9 Wohngebäude bei Variante 4 die Überschreitung höher als 1 bzw. 2 dB(A) liegt und damit spürbar und wahrnehmbar ist\" (dazu NZB S. 363 ff.). Eine nähere Begründung, aus welchen Überlegungen und Anhaltspunkten der Kläger seine Erwartung ableitet, ist nicht ersichtlich, insbesondere setzt sich der Kläger nicht konkret mit den Lärmberechnungen in den planfestgestellten Unterlagen auseinander, so dass viel dafür spricht, dass der Kläger insoweit seine Vermutungen \"ins Blaue hinein\" angestellt hat und es sich um einen nicht unter § 86 Abs. 2 VwGO fallenden Ausforschungsbeweisantrag handelt (vgl. dazu näher Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 57 m. w. N.). Jedenfalls kam es für den Verwaltungsgerichtshof auf den Einwand des Klägers zum Ausmaß der Überschreitung der Lärmgrenzwerte nicht an (Urteil Rn. 144). Zudem ist bereits der Ansatz des Klägers nicht zutreffend, dass eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte um \"nur\" 1 dB(A) nicht wahrnehmbar wäre, so dass es auch deshalb an einer Entscheidungserheblichkeit fehlt. Die in der Rechtsprechung thematisierte Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A) betrifft die Frage der Relevanz einer Lärmerhöhung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 9 A 12.20 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 21 Rn. 21) und ist nicht geeignet, die gesetzlich geregelten Immissionsgrenzwerte, die nach § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden sollen, zu relativieren. \n\n144\\. c) Zu der Rüge einer fehlenden Berücksichtigung der Vorbelastung und einer Fehlplanung hinsichtlich der Situierung der Lärmschutzwände hat der Kläger unter Beweisantrag (d) Nr. 1 bis 4 jeweils die Einholung von Gutachten eines Verkehrssachverständigen sowie eines Immissionsschutzsachverständigen begehrt. Mit der Beschwerde wendet er sich gegen die Ablehnung der Anträge unter Nr. 1 (NZB S. 369 ff.) und 4 (NZB S. 372 ff.), die der Verwaltungsgerichtshof mit der fehlenden Entscheidungserheblichkeit (Nr. 1 Sätze 4 bis 15) bzw. damit begründet hat, Gegenstand seien keine Tatsachen, die einer Beweiserhebung zugänglich seien (Nr. 1 Sätze 1 bis 3 und Nr. 4). Die Satzzählung des Gerichts ist zwar nicht vollständig nachvollziehbar, weil der Beweisantrag nicht 15, sondern 17 Sätze hat. Dies ist aber unschädlich, denn jedenfalls finden auch diese Ablehnungen im Prozessrecht die notwendige Stütze. \n\n145\\. Die Formulierung der \"Beweistatsachen\" in Nr. 1 enthält eine Mischung aus Sachverhaltswiedergaben \\- etwa die vom Verwaltungsgerichtshof als \"erwiesen\" bezeichneten Sätze 4, 6 und 13 (dieser dürfte statt Satz 12 gemeint sein) - sowie zahlreichen Bewertungen und Schlussfolgerungen, so dass bereits unklar ist, welche konkreten Tatsachen durch die beiden beantragten Gutachten belegt werden sollen. Nach der Begründung des Beweisantrags sollen die Gutachten belegen, dass sich bei zahlreichen Anwesen - gemeint sind wahrscheinlich die in Sätzen 6 und 12 genannten Anwesen L. 5, 12, 10, 6, 9 und 7 - bei der Variante 2a keine relevante Lärmmehrung ergebe. Hintergrund soll die Vorbelastung der bereits massiv lärmbetroffenen Grundstücke sein. Der Sache nach stellt die Beschwerde die Ergebnisse der vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen in Frage und bezeichnet einzelne Annahmen als falsch und deshalb methodisch fehlerhaft, ohne nachvollziehbar darzulegen, um welche Beweistatsachen es geht, welche Methodenfehler vorliegen, welche Berechnungen falsch sein sollen und warum sich die Einholung von weiteren Sachverständigengutachten aufdrängen sollte. \n\n146\\. Entsprechendes gilt für den Beweisantrag in Nr. 4 der ebenfalls keine konkreten beweisfähigen Tatsachen benennt. Die Formulierung der \"Beweistatsachen\" besteht auch hier aus einer Mischung von Wiedergabe und Interpretation der vorhandenen Schallschutzuntersuchungen sowie Mutmaßungen zu den Auswirkungen einer für richtig gehaltenen anderen Streckenführung der Variante 2a, ohne konkrete Beweisfragen erkennen zu lassen. Soweit die Beschwerde erläutert, um welche drei Beweistatsachen es sich handeln soll (NZB S. 373 f.), kann dahinstehen, ob dies den damaligen Ausführungen tatsächlich zu entnehmen ist. Denn es fehlt weiterhin an einem tauglichen Gegenstand für eine Beweiserhebung. Der Umstand, \"dass bei der Positionierung der Lärmschutzwand auf der anderen Seite ein Schutz der Betroffenen sowohl vor Schienen- als auch Straßenverkehrslärm gegeben wäre\", ist nicht entscheidungserheblich, weil er einen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt; die Lärmschutzwand ist gerade nicht so geplant. Die Tatsache, dass bestimmte Anwesen \"in der Tabelle 9 auf Seite 26 der Schalltechnischen Untersuchung Unterlage 17.1V nicht behandelt wurden\", muss nicht bewiesen werden, weil sich der Inhalt der bezeichneten Unterlage aus der Unterlage selbst ergibt. Schließlich bedarf auch der Vortrag, \"dass sich die Situation der Betroffenen hinsichtlich der Lärmbelastung bei dieser Positionierung der Lärmschutzwand sogar verbessert\", keiner Beweiserhebung, weil es sich dabei wiederum um Mutmaßungen handelt, die eine abweichende Planung betreffen und daher nicht entscheidungserheblich sind. \n\n147\\. d) Die Ablehnung von Beweisantrag (g) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen des nach Ansicht des Klägers methodisch falschen, weil zu kurzen Prognosezeitraums von nur 6,5 Jahren, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederum mit dem Fehlen von einem Beweis zugänglichen Tatsachen begründet. Auch hier liegt der gerügte Verfahrensverstoß (NZB S. 374 ff.) nicht vor. Die formulierte Beweisfrage setzt sich aus der Wiedergabe von unstreitigem Inhalt der Verkehrsprognose, Kritik an der Methodik, weil der Prognosezeitraum zu kurz sei, und Mutmaßungen zu den Ergebnissen bei Wahl eines längeren Zeitraums zusammen, ohne eine konkrete Beweistatsache zu benennen. Die inhaltliche Kritik, unter Berücksichtigung der Protokollerklärung vom 28. April 2023 stelle der Beklagte auf einen zu kurzen Prognosezeitraum von nur noch 6,5 Jahren ab, ist zudem nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich, weil dieser - abstellend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses - von einem ca. zehnjährigen Zeitraum und damit dem üblichen Prognosehorizont ausgeht (Urteil Rn. 130). Dass dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wurde bereits (unter B.) ausgeführt. \n\n148\\. e) Mit dem Beweisantrag (h) hat der Kläger eine veraltete Kostengegenüberstellung gerügt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, das ergeben sollte, dass bei Zugrundelegung von aktuelleren Zahlen Variante 2a um mindestens 10% günstiger wäre als Variante 4, und dies erst recht nach Korrektur der gerügten Planungsfehler. Die Ablehnung dieses Beweisantrags wegen des Fehlens von einem Beweis zugänglichen Tatsachen (Sätze 1 und 4) bzw. dem Vorliegen eines Beweisermittlungsantrags (Sätze 2 und 3) greift die Beschwerde (NZB S. 377 ff.) nicht erfolgreich an. \n\n149\\. Ungeachtet der sich wiederum stellenden Frage, welche Tatsachen der Kläger konkret unter Beweis stellen will und auf welcher Grundlage seine Mutmaßungen zu Steigerungen der Baukosten beruhen, kommt es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes auf das dem Beweisantrag zugrunde liegende Thema der Kostenermittlung und des Kostenvergleichs der beiden Varianten schon deshalb nicht an, weil das Vorbringen des Klägers dazu als präkludiert angesehen wurde (Urteil Rn. 171 ff.). Dies hat der Kläger nicht erfolgreich mit Zulassungsrügen angegriffen (dazu D.VI.) \n\n150\\. f) Der unter Ziffer I gestellte Antrag des Klägers vom 18. Juli 2023 auf Einholung von Sachverständigengutachten thematisiert die Variantenauswahl und gliedert sich in drei Nummern, von denen die Beschwerde die Ablehnung der Anträge unter Nr. 2 und Nr. 3 rügt (NZB S. 380 ff., und 383 ff.), die jeweils mit der Begründung erfolgt ist, der Antrag habe keine Tatsachen zum Gegenstand, die einer Beweiserhebung zugänglich wären. Das ist prozessrechtlich tragfähig. \n\n151\\. Der Beweisantrag formuliert unter Nr. 2 eine Reihe von Punkten, in denen die Variantendiskussion fehlerhaft sei, und führt unter Nr. 3 aus, dass demgegenüber die vorgelegten Stellungnahmen der C. GmbH zutreffend seien. Insgesamt soll die Beweiserhebung danach ergeben, dass die Kombinationsvariante 5 und die Variante 2a in den Punkten Lärm, private Belange, Wirtschaftlichkeit\u002F​Kosten, Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Artenschutz besser abschnitten als die Planfeststellungsvariante 4 und deshalb offensichtlich vorzugswürdig seien. Damit zielen die einzelnen Beweisanträge auf eine neue Variantendiskussion, die Gegenstand eines Gutachtens sein soll, und nicht auf einzelne, konkret zu begutachtende Tatsachen. Die Variantenprüfung mit der Abwägung der verschiedenen relevanten Belange ist aber Aufgabe der Planfeststellungsbehörde und kann nicht in Gänze von einem Sachverständigen übernommen werden. Die Kontrolle des Abwägungsergebnisses obliegt wiederum dem Gericht. \n\n152\\. Soweit der Kläger in seiner Replik (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 42 der Replik im Verfahren 9 B 10.24) als Beweistatsache der Nr. 2 die Frage benennt, ob bei einer anderen, fachgerechten Planung der Abriss von 19 Gebäuden zu vermeiden gewesen wäre, nimmt das nur einen Teil der in Nr. 2 formulierten Umstände auf, betrifft einen abweichenden Gegenstand der Variantendiskussion und unterstellt Fehler in der Planung, von denen der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht ausgegangen ist. Auch die von der Beschwerde zu Nr. 3 angesprochenen Kostensynergien sowie die weiteren Ausführungen zum Zusammenhang zwischen dem Straßenausbau und dem geplanten Bahnausbau stehen im Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs. \n\n153\\. g) Mit den Beweisanträgen unter Ziffer V. Nr. 2 und 3, die ebenfalls wegen nicht beweisfähiger Tatsachen verfahrensfehlerfrei abgelehnt wurden, wollte der Kläger der Sache nach (erneut) die Einholung eines neuen Verkehrsgutachtens erreichen (dazu NZB S. 386 ff. und 388 ff.). Auch hier bestehen die benannten \"Beweistatsachen\" in Nr. 2 in einer Kombination aus der Wiedergabe von (unstreitigen) Elementen der planfestgestellten Verkehrsprognose, Rügen zur Aktualität des Datenbestands und Schlussfolgerungen oder Mutmaßungen zur Verkehrsentwicklung, die aus vorhandenen Zahlen und unterstellten Zusammenhängen abgeleitet werden. Aus der Begründung des Beweisantrages und den Ausführungen der Beschwerde ergibt sich nicht, warum das vorhandene Verkehrsgutachten ungeeignet sein sollte und die schon zuvor bei der Ablehnung früherer Beweisanträge dokumentierte Einschätzung des Gerichts, dass für die Einholung eines weiteren Gutachtens kein Anlass bestehe, ermessensfehlerhaft sein und sich die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens aufdrängen sollte. Soweit mit dem Beweisantrag bezweckt wurde, den Bedarf für das Vorhaben in Frage zu stellen, fehlt jede Auseinandersetzung mit den strengen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von einer Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und dem Wegfall der darauf beruhenden Planrechtfertigung ausgegangen werden kann (vgl. dazu Urteil Rn. 72 ff.). \n\n154\\. Die unter Nr. 3 thematisierten \"örtlichen Gegebenheiten in Laufen\" bezeichnen ebenfalls keine konkret beweisfähigen Tatsachen. Soweit der Kläger unter Beweis stellen wollte, dass das Vorhaben zu keiner merklichen Entlastung des Stadtgebiets Laufen führen würde (NZB S. 391), kommt es darauf nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht an, denn danach leitete sich die Bedarfsfeststellung nicht aus der bestehenden oder zu erwartenden Verkehrsbelastung her, sondern aus dem hohen Kosten-Nutzen-Verhältnis (Urteil Rn. 75, 77). \n\n155\\. h) Auch die Beweisanträge zu Ziffer X Nr. 1 bis 3 hat der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, sie hätten keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen zum Gegenstand. Die Beschwerde vermag insoweit keinen Gehörsverstoß darzulegen (NZB S. 391 ff., 394 ff. und 398 ff.). \n\n156\\. Den unter Nr. 1 bis 3 jeweils aufgeführten Umständen lässt sich schon keine konkrete Beweisfrage entnehmen. Die Ausführungen unter Nr. 1 setzen sich aus einer Vielzahl von Einzelaussagen zusammen, die verschiedene Aspekte der nach Ansicht des Klägers \"richtigen\", optimierten Planung der Variante 2a betreffen und die wesentlichen Argumente aus der Klagebegründung (etwa Sicherheitsabstand zur Bahn, Kurvenradius, Verzicht auf eine Überholspur, Verschwenkung der Trasse im Bereich des Rinderstalls) wiederholen und mit Schlussfolgerungen und Bewertungen verbinden. Nr. 2 und 3 wiederholen zahlreiche Aussagen aus den Stellungnahmen der C. GmbH zur Frage der Kostensenkung bei der Variante durch eine Optimierung des Streckenverlaufs und zur Verwirklichung der Variante 2a auf den Flächen der Deutschen Bahn. Letztlich erstrebt der Kläger damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestätigung, dass die von ihm bereits vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen inhaltlich richtig sind. Damit sind die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht dargetan. Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Optimierungsmöglichkeiten der Variante 2a und die Kostenermittlung verfahrensfehlerfrei von einer Präklusion ausgegangen, so dass Beweisanträge zu diesen Themen für ihn nicht entscheidungsrelevant waren. \n\n157\\. i) Mit den Beweisanträgen zu Ziffer XI Nr. 1 bis 4 thematisiert der Kläger erneut die Frage der Kosten, insbesondere Grunderwerbskosten, mit dem Ziel, die Kostenabwägung in Frage zu stellen. Die Ablehnung der Anträge wegen nicht beweistauglicher Tatsachen greift die Beschwerde wiederum nicht erfolgreich an (NZB S. 400 ff.). Auch diese Beweisanträge zielen darauf, den Klagevortrag einschließlich darauf bezogener Bewertungen sowie die vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen zum Inhalt eines weiteren Gutachtens zu machen, wobei Nrn. 1 und 2 sogar pauschal alle \"Behauptungen\" der genannten Stellungnahmen als Beweistatsachen bezeichnen, ohne diese näher zu konkretisieren. Eine hinreichend konkretisierte Beweistatsache oder Beweisfrage ergibt sich daraus nicht. \n\n158\\. 2\\. Schließlich liegt auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wegen der Ablehnung des gegen die Vorsitzende gerichteten Befangenheitsantrags nicht vor (NZB S. 403 ff.). \n\n159\\. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angreifbar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Überprüfung im Revisionsverfahren, weshalb die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die fehlerhafte Ablehnungsentscheidung zugleich eine Verletzung des nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rechts auf den gesetzlichen Richter beinhaltet. Eine in diesem Sinne vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts setzt voraus, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestimmend gewesen sind. Fehler bei der Gesetzesanwendung und eine lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch genügen insoweit nicht. Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn offensichtlich einschlägige Normen in krasser Weise fehlgedeutet werden und die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2008 - 2 B 119.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 5 Rn. 6 und vom 3. August 2021 - 9 B 49.20 - Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 7 Rn. 21 f.). Ein solcher Fall liegt hier erkennbar nicht vor. \n\n160\\. Der Kläger hat sein in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2023 vorgebrachtes Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin mit einseitig zugunsten des Beklagten erteilten Hinweisen und unaufgeforderten Hilfestellungen begründet und dies näher ausgeführt. Das Gesuch wurde mit Beschluss vom 27. April 2023 ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin zurückgewiesen und in der mehrseitigen Begründung insbesondere auf die Pflicht des Gerichts zur tatsächlichen und rechtlichen Erörterung der Streitsache nach § 104 Abs. 1 VwGO, den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und die Aufgabe des Richters zur Erteilung von richterlichen Hinweisen und Anregungen einschließlich der dabei geltenden Grenzen hingewiesen. Dies lässt keine willkürlichen Erwägungen erkennen. \n\n161\\. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass richterliche Hinweise und Anregungen zu den Aufgaben des Richters gehören und grundsätzlich keine Befangenheitsablehnung rechtfertigen, selbst wenn hierdurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden. Dies schließt die Mitteilung einer vorläufigen Bewertung des bisherigen Sach- und Streitstandes und den Hinweis auf die aus Sicht des Gerichts maßgeblichen Gesichtspunkte und Bedenken in einem offenen Rechtsgespräch ein. Das Gericht darf sich jedoch nicht durch Empfehlungen zur Fehlerbehebung zum Berater der Behörde machen und Verfahren zur Fehlerheilung selbst initiieren (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 83 Rn. 6 ff.). Diese Maßstäbe hat auch der Verwaltungsgerichtshof bei der Bewertung des vom Kläger im Einzelnen beanstandeten Verhaltens der Vorsitzenden Richterin zugrunde gelegt und erläutert, warum sich aus deren Äußerungen und der Sitzungsleitung insgesamt bei vernünftiger Würdigung keine hinreichend objektiven Gründe für Zweifel an ihrer Unparteilichkeit ergäben. Dabei hat er auch begründet, warum die Anregung der Vorsitzenden, der Beklagtenvertreter könne bei Gelegenheit einer Änderung des Planfeststellungsbeschlusses an anderer Stelle zugleich den Begriff der \"Umwelt\" klarstellen, keine auf die behördliche Heilung eines Rechtsverstoßes zielende Initiative des Gerichts darstelle. Die Beschwerde zieht diese Bewertung in Zweifel und legt näher dar, warum sie die Grenzen der richterlichen Neutralität als überschritten ansieht. Damit stellt sie die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in Frage und macht eine unzutreffende Anwendung der maßgeblichen Rechtssätze geltend. Anhaltspunkte für ein krasses Fehlverständnis dieser Rechtssätze und deren willkürliche Handhabung ergeben sich daraus jedoch nicht. \n\n162\\. G. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Urteil zwar in weiten Teilen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, in einigen Punkten aber Verfahrensmängel vorliegen, auf denen das Urteil jeweils gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. Das betrifft zum einen die Annahme der Präklusion des Vortrags zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 aus Kostengründen (D.II.2); zum anderen liegen Verstöße gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Variantenprüfung zum Belang der eigentumsrechtlichen Betroffenheit vor. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerhaft einerseits den Sachvortrag zur Vermeidbarkeit von Gebäudeabrissen bei einer technisch \"besseren\" Planung der Variante 2a und andererseits den Vortrag zu Existenzgefährdungen von Betrieben bei Verwirklichung dieser Variante nicht vollständig inhaltlich berücksichtigt (D.IV.2) und dabei verfahrensfehlerhaft das Nichtvorliegen einer Existenzgefährdung in Bezug auf den Pferdesportbetrieb sowie den Betrieb B. festgestellt (D.V.1.). \n\n163\\. Im Hinblick auf diese begründeten Verfahrensrügen macht der Senat von der ihm nach § 133 Abs. 6 VwGO zustehenden Befugnis Gebrauch, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. \n\n164\\. H. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG in Verbindung mit Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei - auch aus Gründen des Vertrauensschutzes - die bei Einleitung der Rechtsmittelinstanz (§ 40 GKG) mit Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde im Jahr 2024 geltende Fassung des Streitwertkatalogs von 2013 zugrunde gelegt wurde.","BVerwG, 15.12.2025, 9 B 13.24","2026-07-08T22:35:03.412Z","2026-07-10T22:07:26.659Z",{"id":65,"ecli":66,"slug":67,"caseNumber":68,"courtId":58,"decisionDate":59,"fullText":69,"summary":70,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":71},"3685","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600140","ecli-de-neuris-wbre202600140","9 B 11.24","#  BVerwG, 15.12.2025, 9 B 11.24 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Kläger wendet sich gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss. Er betreibt einen Milchviehbetrieb im Vollerwerb und rügt, dieser Betrieb werde infolge des Vorhabens in seiner Existenz gefährdet. \n\n2\\. Streitgegenstand ist der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern \"B 20 Freilassing - Burghausen, Ortsumfahrung Laufen\" vom 9. Oktober 2020 über die Verlegung der B 20 aus dem innerstädtischen Bereich der Stadt Laufen nach Westen auf einer Länge von knapp 5 km. Das Vorhaben nimmt Flächen in Anspruch, die im Eigentum des Klägers stehen oder von diesem gepachtet wurden. Im Planfeststellungsverfahren erhob der Kläger deshalb Einwendungen (Einwender 3005\u002F4005) und rügte, infolge der unmittelbaren Inanspruchnahme seiner betrieblichen Flächen sowie zusätzlicher negativer Zerschneidungswirkungen sei sein Betrieb auch unter Berücksichtigung des angebotenen Ersatzlandes in seiner Existenz gefährdet. \n\n3\\. Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 2020 erhob der Kläger am 15. Dezember 2020 Klage; die Klageschrift seines Prozessbevollmächtigten wurde zudem im Namen von fünf weiteren Klageparteien, die Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe waren, des Eigentümers von Flächen, auf denen ein Dressurpferdesportzentrum betrieben wurde, sowie der GmbH mit ihren Gesellschafterinnen, die diese Grundstücke und die Pferdesportanlagen gepachtet hatte, eingereicht. Die Klagen der weiteren Kläger wurden vom Verwaltungsgerichtshof abgetrennt und jeweils als selbständige Verfahren geführt. Mit einheitlichem Schriftsatz vom 22. Februar 2021 reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Begründung für alle acht Klagen ein und machte zahlreiche formelle und materielle Fehler des Planfeststellungsbeschlusses geltend. Er beanstandete insbesondere die Trassenwahl und die dazu erfolgte Abwägung zwischen den Varianten und rügte die Existenzgefährdung des Dressurpferdesportbetriebs und der landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben. \n\n4\\. Mit Urteil vom 21. April 2023 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klagen der GmbH und ihrer Gesellschafterinnen ab, weil diese mit Blick auf eine vor Klageerhebung erfolgte Unterverpachtung der Reitsportanlagen wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig seien. Im Verfahren des Klägers und in den übrigen Verfahren änderte der Beklagte im Laufe der mündlichen Verhandlung durch Erklärungen vom 28. April und 18. Juli 2023 den Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Begründung des Belangs \"Lärmimmissionen\" ab. Alle Klagen wurden durch Urteile vom 20. Juli 2023 jeweils als unbegründet abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seine Klage abweisenden Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich die vorliegende Beschwerde des Klägers. \n\nII\n\n5\\. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Allerdings rechtfertigen weder die vom Kläger erhobenen zahlreichen Grundsatzrügen noch die beiden Divergenzrügen eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen größtenteils nicht vor. Der Kläger rügt aber im Ergebnis zu Recht in Bezug auf die Variantenprüfung das Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen das Urteil jeweils beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); das betrifft die Annahme der Präklusion seines Vortrags zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 aus Kostengründen (nachfolgend D.II.2.), die Behandlung seines Sachvortrags zum Vergleich der Varianten 2a und 4 im Hinblick auf die Vermeidbarkeit von Eigentumsbetroffenheiten bei einer besseren Planung der Variante 2a und die Nichtberücksichtigung von Existenzgefährdungen bei der Variante 4 (D.IV.2.) sowie die Feststellung des Nichtvorliegens einer Existenzgefährdung in Bezug auf den Betrieb B. (D.V.1.). Das Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen (G.). \n\n6\\. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen, deren Gliederung derjenigen von Beschwerdebegründung, Erwiderung und Replik folgt: \n\n7\\. A. Die Zulassungsrügen in Bezug auf den geltend gemachten formellen Fehler, die Planfeststellungsbehörde habe zu Unrecht eine Verfahrensverbindung nach § 78 Abs. 1 VwVfG mit dem Vorhaben zum Ausbau der Eisenbahnstrecke Tüßling - Freilassing (als Teil der Ausbaustrecke München - Mühldorf - Freilassing, ABS 38) abgelehnt, haben keinen Erfolg. \n\n8\\. Die Beschwerde beanstandet die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Rn. 48 - 53), wonach die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG nicht erfüllt seien. Nach dieser Vorschrift findet bei einem Zusammentreffen mehrerer selbständiger Vorhaben nur ein Planfeststellungsverfahren statt, wenn für sie nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Dies setzt nach der auch vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass es sich um Vorhaben handelt, die nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zusammentreffen (BVerwG, Urteil vom 11\\. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 40 m. w. N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat sowohl das erforderliche räumliche wie auch das zeitliche Zusammentreffen verneint. \n\n9\\. 1\\. Die gegen die Ablehnung des zeitlichen Zusammenhangs gerichtete Verfahrensrüge (Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - künftig NZB - S. 16 ff.) greift nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu (Urteil Rn. 53) unter Bezugnahme auf zwei Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. Juli 2019 und 20. August 2021 ausgeführt, danach habe ein ausgearbeitetes Planungskonzept zum Ausbau der Eisenbahnstrecke während des fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nicht vorgelegen. Noch im Jahr 2019 hätten sich die Planungen der DB Netz AG auf der Stufe der Vorplanung befunden und damit mindestens zwei Planungsstufen hinter der Straßenplanung zurückgelegen. \n\n10\\. Die Beschwerde macht demgegenüber geltend, das Gericht habe den Sachvortrag zum zeitlichen und inhaltlichen Vorliegen eines vollständigen Planungskonzepts der Deutschen Bahn AG bzw. DB Netz AG übergangen und aktenwidrig festgestellt, dass im Jahr 2019 noch keine entsprechenden Pläne zum Bahnausbau vorgelegen hätten, weshalb das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und gegen den Überzeugungsgrundsatz sowie den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen worden sei. Sie bezieht sich dabei insbesondere auf die mit der Klagebegründung vorgelegten Anlagen K 05 (Rundschreiben der Deutschen Bahn vom 23. Oktober 2020) und K 06 (Schreiben des Konzernbevollmächtigten der Deutschen Bahn AG für den Freistaat Bayern vom 14. November 2017). Damit ist der behauptete Verfahrensverstoß nicht dargelegt. \n\n11\\. Das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Gericht muss sich in seinem Urteil aber nicht mit jedem Vorbringen auseinandersetzen und darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Die Nichtbehandlung des Vorbringens eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt daher nur dann auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schließen, wenn das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 \\- 9 B 24.18 - NVwZ 2019, 1610 Rn. 15 m. w. N.). Ein Verstoß gegen den in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten Überzeugungsgrundsatz ist im Zusammenhang mit der von der Beschwerde angesprochenen Sachverhaltsfeststellung dann gegeben, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Umstände, deren Nichtbeachtung die Beschwerde beanstandet, waren nicht geeignet, die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs in Frage zu stellen, so dass sie nicht entscheidungserheblich waren. \n\n12\\. Das Urteil stützt sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es an dem von § 78 Abs. 1 VwVfG vorausgesetzten zeitlichen Zusammenhang fehlt, wenn es für eines der selbständigen Vorhaben kein ausgearbeitetes Planungskonzept des zuständigen Vorhabenträgers gibt, das zum Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens gemacht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 40 m. w. N.). Dabei sind auch die gesetzlich vorgegebenen Verfahrensschritte des Fachplanungsrechts in den Blick zu nehmen. Ein zeitliches Zusammentreffen im Sinne des § 78 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass die Vorhaben innerhalb desselben Zeitraums realisiert werden sollen; deshalb darf das eine Verfahren nicht so weit fortgeschritten sein, dass eine einheitliche Durchführung nur um den Preis einer Wiederholung wichtiger Verfahrensschritte wie etwa der Auslegung nach § 73 Abs. 3 VwVfG möglich wäre (Wysk, in: Kopp\u002F​Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 78 Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 30 zum fehlenden zeitlichen Zusammenhang, wenn bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses dem Beginn des Planfeststellungsverfahrens für ein anderes Vorhaben noch bedeutende Verfahrensschritte entgegenstehen). Einen solchen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof hier angenommen, weil sich die Planung der Ausbaustrecke der Bahn im Bereich von Laufen ausweislich der Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. Juli 2019 und 20. August 2021 damals noch im Stadium der Vorplanung befunden habe. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 war danach das förmliche Planfeststellungsverfahren für den Bahnausbau noch nicht eingeleitet, weshalb der Verwaltungsgerichtshof auch das Vorliegen eines hinreichend ausgearbeiteten Planungskonzepts verneint hat. \n\n13\\. Die Beschwerde setzt sich weder mit dieser Argumentation und den darin zitierten und in den Akten dokumentierten Informationen des für die Verkehrsplanung zuständigen Ministeriums auseinander noch stehen die von ihr vorgelegten und zitierten Unterlagen dazu im Widerspruch. Aus dem Rundschreiben der Deutschen Bahn, das vom 23. Oktober 2020 datiert und damit erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 veröffentlicht wurde (Anlage K 05), ergibt sich nicht, dass noch während des streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens eine ausgearbeitete Planung der Bahn vorgelegen hätte. Vielmehr wird der Abschluss einer entsprechenden Vorplanung mitgeteilt und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen für die Zeit ab November 2020 angekündigt. Das Schreiben vom 14. November 2017 (Anlage K 06) thematisiert ebenfalls nur aktuelle Vorplanungen und stellt eine Aufnahme des Bahnvorhabens aus dem potentiellen in den vordringlichen Bedarf in Aussicht. Beide Unterlagen sind damit ohne Bedeutung für die Argumentation im Urteil und bestätigen diese allenfalls. Auch aus dem übrigen Vorbringen der Beschwerde und den Zitaten aus der Klagebegründung ergibt sich nicht, dass der Kläger zu einem über das Stadium der Vorplanung hinausgehenden, hinreichend konkreten Planungskonzept für das Bahnvorhaben vorgetragen hätte. Im Übrigen verfehlen die Ausführungen zu den Vorteilen einer gebündelten Planung den Prüfungsmaßstab des § 78 Abs. 1 VwVfG, der im Hinblick auf die damit verbundene Kompetenzverlagerung eine Ausnahmevorschrift darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 \\- BVerwGE 170, 210 Rn. 30 m. w. N.), die eng auszulegen ist. \n\n14\\. Soweit der Kläger in seiner Replik rügt, dass sich das Gericht nicht mit den angebotenen Beweismitteln auseinandergesetzt habe (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 6 der Replik im Verfahren 9 B 10.24), ist eine substantiierte Aufklärungsrüge unter Bezeichnung der konkret übergangenen Beweisangebote innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 VwGO nicht erhoben worden. \n\n15\\. 2\\. Die Verfahrensrüge wegen eines geltend gemachten Verstoßes gegen Denkgesetze zum Merkmal des räumlichen Zusammenhangs (NZB S. 10 ff.) und die Grundsatzrüge zu der Frage, ob der räumliche Zusammenhang nach § 78 VwVfG mit der konkret beantragten Trasse bestehen muss oder ein räumlicher Zusammenhang mit einer in der engeren Variantendiskussion abgelehnten Trasse ausreicht (NZB S. 13 ff.), rechtfertigen schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil es auf die damit angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zum räumlichen Zusammenhang der beiden Vorhaben nicht entscheidungserheblich ankommt. Ist eine Entscheidung in einem Punkt auf mehrere jeweils für sich selbständig tragende Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur dann Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund zu jedem der Entscheidungsgründe vorgetragen und gegeben ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 9 B 69.19 - juris Rn. 14 m. w. N.). Hier hat der Verwaltungsgerichtshof das Verneinen der Voraussetzungen des § 78 VwVfG selbständig tragend schon mit dem Fehlen des zeitlichen Zusammenhangs begründet. Die dagegen erhobene Zulassungsrüge hat - wie dargelegt - keinen Erfolg. \n\n16\\. B. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Grundsatzrüge, die Divergenzrüge und die Verfahrensrüge, die der Kläger zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erhoben hat (NZB S. 26 ff.). \n\n17\\. Der Kläger beanstandet insoweit, dass der Verwaltungsgerichtshof als maßgeblich für die gerichtliche Prüfung die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 angesehen und in den Planergänzungen vom 28. April und 18. Juli 2023 nur die Heilung von \"punktuellen\" Fehlern gesehen hat, bei denen der Beklagte sich weder auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse gestützt noch eine Neubewertung auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen vorgenommen habe (Urteil Rn. 58 - 61). Dem Kläger geht es dabei um die in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2023 zu Protokoll erklärte Änderung der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zu einem Aspekt der Abwägung der Planungsvarianten. Der Beklagte hat insoweit einen Absatz der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses auf S. 55 f. zwischen dem einleitenden Satz \"Ebenfalls im Vorteil ist Variante 4 beim Immissionsschutz\" und dem Fazit \"Die ... ausgelöste Neubelastung von bisher von der B 20 nicht Betroffenen ist bei der Variante 4 am geringsten\" geändert und sich hierbei nicht mehr auf die Zahlen der Unterlage 19.4 mit dem Prognosehorizont 2020, sondern auf die planfestgestellte Unterlage 17.1.T und die dem Planfeststellungsbeschluss nachrichtlich beigefügte Unterlage 17.1.V jeweils mit Prognosehorizont 2030 gestützt. Der Kläger ist der Auffassung, für die Abwägungsentscheidung hätte nunmehr auf den Zeitpunkt der Protokollerklärung am 28. April 2023 abgestellt werden müssen, was beispielsweise Folgen für die Aktualität der zugrunde gelegten Verkehrsprognose gehabt hätte. \n\n18\\. 1\\. Die hierzu aufgeworfene \"Grundsatzfrage\" (NZB S. 29 f.) \"Liegt eine wesentliche - und nicht nur punktuelle - Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses vor, die den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Rechtmäßigkeit insoweit auf den Zeitpunkt der Änderung verschiebt, wenn ein von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang im Gerichtsverfahren vollständig ausgetauscht wird, insbesondere, wenn sie sich dabei auf Unterlagen stützt, die zwar in den Auslegungsunterlagen enthalten waren, die aber zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Mit anderen Worten: 1\\. Ist ein vollständiges Auswechseln eines Hauptarguments der Variantendiskussion eine nur punktuelle Änderung, oder wird insoweit der Beurteilungszeitpunkt der Rechtmäßigkeitsprüfung auf den Zeitpunkt der Auswechslung verschoben? 2\\. Wird der Beurteilungszeitpunkt auf den Zeitpunkt der Änderung verschoben, wenn im ergänzenden Verfahren zwar keine neue Unterlage oder Tatsache erstellt wurde, die Abwägung aber nunmehr vollständig auf eine andere Unterlage gestützt wird, die bisher in der Abwägung nicht erwähnt wurde? 3\\. Wird der Beurteilungszeitpunkt zumindest dann auf den Zeitpunkt der Änderung verschoben, wenn 1. und 2. zusammentreffen, also wenn ein tragendes Argument auf vollständig neue, aber nicht neu erstellte Unterlagen gestützt wird?\" rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. \n\n19\\. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Um den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, muss die Beschwerde erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2025 - 9 B 3.25 - juris Rn. 9 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die im vorliegenden Zusammenhang geltenden Maßstäbe sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der Kläger formuliert keine darüber hinaus gehende, einer grundsätzlichen Klärung zugängliche, verallgemeinerungsfähige Frage. \n\n20\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich dessen Erlass. Auf den Zeitpunkt einer Ergänzung ist nur insoweit abzustellen, als die Planfeststellungsbehörde sich nicht nur auf punktuelle Änderungen beschränkt, sondern ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (BVerwG, Urteile vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 34, vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 163 und vom 23. April 2024 - 9 A 3.23 - juris Rn. 17 m. w. N.). Diesen Maßstab hat auch der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt. Die in der Beschwerde formulierte Frage betrifft die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall, wobei der Kläger seine eigene Bewertung des Sachverhalts (\"vollständiges Auswechseln eines Hauptarguments\") zugrunde legt. Die von ihm angestrebte Abgrenzung zwischen punktuellen Änderungen und einer Neubewertung im Sinne der zitierten Rechtsprechung lässt sich allerdings keiner allgemeinen Klärung zuführen. Inwieweit eine inhaltliche Neubewertung vorliegt, kann nicht abstrakt danach beurteilt werden, ob beispielsweise eine andere Unterlage herangezogen wird, sondern bedarf der inhaltlichen Würdigung im Einzelfall. Dass insoweit eine differenzierende Betrachtungsweise nach der Zielrichtung des ergänzenden Verfahrens geboten ist, ergibt sich bereits aus der vom Kläger zitierten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - a. a. O. Rn. 34). Soweit der Kläger in seiner Replik (S. 6 der in Bezug genommenen Replik im Verfahren 9 B 10.24) erläutert, er ziele auf die Fragestellung, ob die Auswechslung eines von der Planfeststellungsbehörde selbst als wesentlich bezeichneten Arguments eine Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts zur Folge habe, unterstellt er wiederum im Rahmen der eigenen Sachverhaltsbewertung den Austausch eines wesentlichen Belangs und deshalb eine Neubewertung, wohingegen der Verwaltungsgerichtshof lediglich von einer anderen Unterfütterung der Begründung ohne Neubewertung des Immissionsschutzbelangs ausgegangen ist. Der Sache nach greift der Kläger diese abweichende Beurteilung des Einzelfalls an; darauf lässt sich eine Grundsatzrüge jedoch nicht stützen. \n\n21\\. 2\\. Auch die Divergenzrüge (NZB S. 35 ff.) hat keinen Erfolg. Eine Abweichung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2025 - 6 B 1.25 - juris Rn. 7 m. w. N.). Einen solchen Fall legt die Beschwerde nicht dar. \n\n22\\. Die Beschwerde rügt eine Abweichung von dem oben zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zur Änderung des maßgeblichen Zeitpunkts in dem Fall, dass die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 34). Dass der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung ausdrücklich auf diesen Rechtssatz gestützt hat, erkennt auch der Kläger an, macht aber eine versteckte oder verdeckte Divergenz geltend. Ein solcher Fall kann bei einer Abweichung in der Sache vorliegen, wenn sich die Vorinstanz zwar in ihren Obersätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch entsprechende Wiedergabe angeschlossen hat, die Anwendung im Einzelfall aber zeigt, dass sie trotzdem einen anderen Rechtssatz oder Maßstab zugrunde gelegt hat, wobei diese \"verdeckten\" Rechtssätze von der Beschwerde so deutlich herausgearbeitet werden müssen, dass sie unzweifelhaft feststehen (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 36 Rn. 29 m. w. N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. \n\n23\\. Den vom Kläger unterstellten (NZB S. 36) Rechtssatz \"keine Verschiebung des Beurteilungszeitpunkts bei Neubewertung eines wesentlichen Belangs der Variantenwahl\" hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch in der Sache angewandt. Anders als der Kläger meint (NZB S. 38 und Replik S. 1 in Verbindung mit S. 7 der Replik im Verfahren 9 B 10.24), liegt dem Urteil nicht die Auffassung zugrunde, dass die Auswechslung eines von der Planfeststellungsbehörde als wesentlich bezeichneten Belangs oder die Auswechslung der Begründung nie zu einer Verschiebung des Beurteilungszeitpunkts führen könnten. Die Prämisse des Klägers, es sei \"ein vollständiges Hauptargument rückstandslos ausgewechselt\", entspricht gerade nicht der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser geht vielmehr - nachvollziehbar begründet - davon aus, dass der weiterhin geltend gemachte Belang der Lärmimmissionen nur mit einer abweichenden Begründung unterfüttert worden sei und sich das Argument der Vorteilhaftigkeit der Variante 4 in Bezug auf den Lärmschutz auch bei Abstellen auf eine andere planfestgestellte Unterlage bestätigt habe. Der Sache nach beanstandet der Kläger wiederum nur die konkrete Anwendung der höchstrichterlichen Rechtssätze im Einzelfall, womit eine Divergenz i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. September 2018 - 9 B 24.17 - juris Rn. 10). \n\n24\\. 3\\. Schließlich greift auch die Verfahrensrüge (NZB S. 41 ff.) nicht durch. Der Kläger rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der gerichtlichen Aufklärungspflicht, weil sein Sachvortrag zum Austausch des wesentlichen Hauptarguments übergangen worden sei und das Gericht nicht erkannt habe, dass der Beklagte seine Abwägung auf vollständig neue Tatsachen gestützt und damit sein Hauptargument vollständig ausgewechselt habe (NZB S. 45). Er legt jedoch nicht dar, dass das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen oder entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses durch die Protokollerklärung vom 28. April 2023 in den Urteilstatbestand aufgenommen (Urteil Rn. 8 und 33) und in ihrer Bedeutung für den Beurteilungszeitpunkt gewürdigt (Rn. 61). Auch hier beanstandet der Kläger der Sache nach lediglich das Ergebnis dieser Bewertung und hält die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs für unzutreffend. Mit dieser inhaltlichen Kritik lässt sich ein Verfahrensfehler nicht begründen. \n\n25\\. C. Die zum Natur- und Artenschutz erhobene Grundsatzrüge (NZB S. 49 ff.) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. \n\n26\\. Die von der Beschwerde formulierten Fragen, \"Beruht ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich der naturschutzrechtlichen Belange, insbesondere mit Blick auf den besonderen Artenschutz, auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, die der praktischen Vernunft entspricht, wenn die methodenkonforme Erhebung des Natur- und Artenschutzes im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bereits 6 Jahre alt ist und lediglich eine eintägige Begehung zwei Jahre vor Erlass des Beschlusses - ungeachtet irgendwelcher Brutzeiten - über eine 4,8 km lange Trasse mit zusätzlichem Drohnenflug und bloßer Prüfung der Realnutzung stattgefunden hat, und wenn zuvor die untere Naturschutzbehörde die Aktualität der Daten kritisiert hatte? Mit anderen Worten: Ist sechs Jahre nach methodenkonformer Kartierung des natur- und artenschutzrechtlichen Zustands einer künftigen Straßentrasse eine Begehung mit Prüfung der Realnutzung ausreichend für die Aktualitätskontrolle der natur- und artenschutzrechtlichen Unterlagen, oder muss dazu dargelegt werden, weshalb im konkreten Fall von der methodenkonformen Erhebung keine Abweichungen zu erwarten sind?\" und \"Beruht ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Belange des besonderen Artenschutzes hinsichtlich des Vorkommens von Horsten sowie von Bruthöhlen auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, die der praktischen Vernunft entspricht, wenn lediglich ein eintägiger Überflug eines mehrere Kilometer langen Planungsraums mittels Drohnen zur Ermittlung der aktuellen Nutzung des gesamten Planungsraums erfolgt?\" zielen auf eine Beurteilung im Einzelfall und sind einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. \n\n27\\. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben zur Aktualität naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen gibt, sondern diese von den Umständen des Einzelfalls abhängen, namentlich davon, ob inzwischen so gravierende Änderungen eingetreten sind, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergeben. Abstrakte zeitliche Grenzen können nur einen allgemeinen Anhalt bieten und ändern nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 96 m. w. N.). Danach lässt es sich gerade nicht grundsätzlich - wie vom Kläger gewünscht (NZB S. 51) - klären, \"ob eine solche Überprüfung in Form einer Plausibilitätskontrolle der praktischen Vernunft auch dann noch entsprechen kann, wenn lediglich eine eintägige Begehung sowie ein Überflug des Gebiets an einem einzelnen Tag im September durch eine Einzelperson mittels Drohnen erfolgt\", sondern es bedarf der Würdigung im Einzelfall. Eine solche Würdigung hat der Verwaltungsgerichtshof vorgenommen und unter Auseinandersetzung mit den vorliegenden Unterlagen und den Angaben eines in der mündlichen Verhandlung näher befragten Gutachters im Einzelnen ausgeführt, warum er von einer hinreichend aktuellen Datengrundlage ausgeht (Urteil Rn. 82 ff.). Dass er dabei zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, als es der Kläger für richtig hält, begründet keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. \n\n28\\. D. In Bezug auf die Abwägung im Planfeststellungsbeschluss erhebt die Beschwerde eine Vielzahl von Zulassungsrügen, die nur insoweit begründet sind, als es um das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 schon bei der Grobanalyse (II.2.), den Vergleich der durch die Varianten 2a und 4 jeweils ausgelösten Eigentumsbetroffenheiten (IV.2.) und die Existenzgefährdung des Betriebs B. (V.1.) geht. \n\n29\\. I. Keinen Erfolg hat die Verfahrensrüge zur Abwägung der Nullvariante (NZB S. 55 ff.). Der Kläger macht insoweit geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof den Kern des Sachvortrags zur unterlassenen Prüfung der Nullvariante bei der Variantendiskussion und der fehlenden Vorzugswürdigkeit der planfestgestellten Variante übergangen und nur formal berücksichtigt habe, wobei er eine eigene Abwägung zur Nullvariante erfunden habe, weshalb das rechtliche Gehör, der Überzeugungsgrundsatz sowie der Amtsermittlungsgrundsatz verletzt worden seien. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. \n\n30\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung, dass die Planfeststellungsbehörde die Nullvariante rechtsfehlerfrei abgewogen und ausgeschieden habe, in seinem Urteil näher begründet (Rn. 105 - 110) und dabei auch die Einwände des Klägers zum Vorliegen eines Abwägungsausfalls und dem Sich-Aufdrängen der Nullvariante im Einzelnen behandelt. Er ist dabei - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \\- davon ausgegangen, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung die Planfeststellungsbehörde zwar nicht von der Prüfung befreit, ob gleichwohl einer von der gesetzlichen Festlegung abweichenden Trassenführung oder sogar einem Verzicht auf die Projektverwirklichung der Vorzug zu geben ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 \\- Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 247 Rn. 51 m. w. N.), das Ausscheiden der Nullvariante bereits im Rahmen einer Grobanalyse aber erst dann abwägungsfehlerhaft ist, wenn sich diese Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 123; zur Verwerfung der Nullvariante im Wege der Grobprüfung BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 Rn. 76, 80 ff.). Davon ausgehend hat er einen Abwägungsausfall verneint und auf die im Planfeststellungsbeschluss auf S. 126 f. benannten Gründe für die Entscheidung gegen die Nullvariante hingewiesen. Dass der Verwaltungsgerichtshof diese Ausführungen als Ergebnis einer Grobanalyse im Sinne der genannten Rechtsprechung eingeordnet und deshalb eine weitere Diskussion der Nullvariante im Rahmen der Variantenprüfung für entbehrlich gehalten hat, ist keine \"Erfindung\" einer Abwägungsentscheidung, sondern hält sich im Rahmen sachgerechter tatrichterlicher Bewertung (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, Beschluss vom 4. September 2018 - 9 B 24.17 - juris Rn. 17). \n\n31\\. Mit der Rüge, dass seine Darlegungen zu einem sich aufdrängenden anderen Ergebnis verkannt worden seien, wendet der Kläger sich nur gegen die inhaltliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, die er für unzutreffend hält. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargelegt. \n\n32\\. II. Soweit der Kläger sich gegen die angenommene Präklusion seines Vortrags zu den Kosten der Gleisverlegung bei den Varianten 1 und 5 wendet (NZB S. 61 - 117), ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, es liegt allerdings ein Verfahrensfehler vor. \n\n33\\. Gegenstand der Rügen sind die Ausführungen im Urteil (Rn. 111 - 119), wonach das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 in der Grobplanung keinen Bedenken begegne und die diesbezügliche Kritik des Klägers im Hinblick auf die Kosten der Gleisverlegung nicht die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO erfülle. Begründet wird diese Einschätzung zur Präklusion damit, dass die Äußerungen eines Sachverständigen ohne rechtliche Prüfung und Durchdringung wiedergegeben würden, keine Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss erfolge und es nicht Aufgabe des Gerichts sei, einen unübersichtlichen und aus verschiedenen, über mehrere Seiten hinweg verstreuten Passagen bestehenden Vortrag zu sortieren und dasjenige herauszufiltern, das für eine schlüssige und substantiierte Klagebegründung geeignet sein könnte. \n\n34\\. 1\\. Die hierzu in Form von drei Grundsatzrügen aufgeworfenen Fragen (NZB S. 86 f., 90 und 104), \"Fehlt es an einer inhaltlichen Durchdringung und Sichtung der gutachtlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen mit der Folge einer unsubstantiierten Klagebegründung und Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 VwGO, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen vom Prozessvertreter im Rahmen des Tatsachenvortrags mit eigenen Worten dargelegt werden und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden? Mit anderen Worten: Ist es für die Vermeidung einer Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 VwGO schädlich, wenn der Prozessvertreter sich für den Tatsachenvortrag auf ein Gutachten stützt und dieses vorlegt, statt vorzugeben, dies seien seine eigenen Erkenntnisse (obwohl er selbst nicht fachkundig ist)?\", \"Fehlt es an einer Auseinandersetzung der Klagepartei mit den einschlägigen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses, die eine unsubstantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO darstellen, wenn diese Ausführungen ohne Bezug zu den klägerischen Einwänden stehen, diese übergehen, und die Klagebegründung dies kritisiert?\" und \"Liegt ein unübersichtlicher und über mehrere Passagen verstreuter Vortrag der Klagepartei vor, der eine unsubstantiierte Klagebegründung mit der Folge der Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. darstellt, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen im Rahmen des Tatsachenvortrags gegliedert, zu den einzelnen Angriffspunkten verortet und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden?\" rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil sie keine verallgemeinerungsfähigen Fragestellungen betreffen, sondern auf die Bewertung des Einzelfalls zielen. \n\n35\\. Welchen Anforderungen die fristgebundene Klagebegründung nach § 6 UmwRG bzw. § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG (gleichlautend § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG in der bei Erlass des streitgegenständlichen Urteils noch geltenden Fassung) unter Berücksichtigung des in § 67 Abs. 4 VwGO angeordneten Anwaltszwang genügen muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt. Danach hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist von zehn Wochen ab Klageerhebung fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird. Damit einher geht die Pflicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll. Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nicht. Der Kläger muss sich zudem mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwendungen oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Dabei muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 16 f. m. w. N. zum gleichlautenden § 18e AEG und Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 12). Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der damit geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 \\- 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 7 m. w. N.). Diese Rechtsprechung, die in der Beschwerde zutreffend zitiert wird, hat auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt. \n\n36\\. Die vom Kläger formulierten Grundsatzfragen betreffen keine in diesem Zusammenhang noch nicht geklärten allgemeinen Fragestellungen oder Fallkonstellationen, sondern thematisieren spezifische Besonderheiten des Einzelfalls. Ihnen liegt zudem eine eigene Beschreibung und Bewertung der erstinstanzlichen Klagebegründung beispielsweise in Bezug auf das Vorhandensein von Gliederung und rechtlicher Einordnung zugrunde, die gerade im Widerspruch zu der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs stehen. Der Sache nach rügt der Kläger eine seiner Ansicht nach unzutreffende Subsumtion seines Vortrags unter die zitierten Obersätze zu den Anforderungen an die Klagebegründung und damit eine fehlerhafte Anwendung der Präklusionsvorschrift. Diese Frage ist Gegenstand der zusätzlich erhobenen Verfahrensrügen zur Handhabung der Präklusion im Einzelfall und nicht im Rahmen einer Grundsatzrüge zu klären. \n\n37\\. 2\\. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt vor. \n\n38\\. a) Mit insgesamt fünf gesondert formulierten Verfahrensrügen macht der Kläger Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht wegen Zugrundelegung eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts geltend. Er beanstandet die Unterstellung, dass der Gutachter von einer Überplanung von im Eigentum der Deutschen Bahn stehenden Flächen durch den Straßenbau ausgehe (NZB S. 63 ff.), die Außerachtlassung der in der Klagebegründung erfolgten Bewertung und Sichtung des Gutachtens (NZB S. 83 ff.), die Unterstellung einer fehlenden Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss unter Übergehen des diesbezüglichen Vortrags (NZB S. 91 ff.), das Übergehen von Sachvortrag unter dem Vorwurf der Unübersichtlichkeit (NZB S. 106 ff.) sowie als Folgefehler die Nichtbeachtung des vertiefenden Vortrags aus dem Schriftsatz vom 28. Januar 2022 (NZB S. 110 ff.). Die damit insgesamt geltend gemachte Rüge der unzutreffenden Annahme einer Präklusion zielt auf den Verfahrensfehler des Gehörsverstoßes. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedenfalls dann verletzt, wenn die Anwendung einer Präklusionsvorschrift offensichtlich unrichtig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 5 m. w. N.). Darauf beruft sich der Kläger mit seinem Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe die Anforderungen an die Klagebegründung überspannt und den Vortrag zu Unrecht als präkludiert angesehen (z. B. NZB S. 66, 91, 106). \n\n39\\. b) Der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler liegt vor, weil das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 in der Grobplanung die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nicht erfülle und daher - einschließlich späterer Vertiefungen - nicht zu berücksichtigen sei. \n\n40\\. Bei einer Gesamtschau des Vortrags in der Klagebegründung wird - auch vor dem Hintergrund der am Ende beigefügten detaillierten Gliederung - hinreichend deutlich, was in Bezug auf das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 bei der Variantenprüfung gerügt wird. Im Rahmen der unter Gliederungspunkt A.III. erfolgten Wiedergabe des Sachverhalts in Bezug auf gerügte inhaltliche Fehler des Planfeststellungsbeschlusses wird unter Nr. 3 zum Abwägungsgebot und der Variantendiskussion vorgetragen und unter Unterpunkt a) die Variantendiskussion im Planfeststellungsbeschluss vorgestellt. Dabei wird unter Bezugnahme auf S. 48 und 52 des Planfeststellungsbeschlusses referiert, dass die bahnparallelen Varianten 1 und 5 östlich der Bahntrasse wegen unverhältnismäßiger Kosten der damit verbundenen Verlegung der Bahngleise bereits vorab ausgeschieden worden seien; die Kosten würden mit 45 Millionen Euro beziffert, wobei unterstellt werde, dass diese zu hundert Prozent vom Vorhabenträger zu tragen wären. Hierzu wird angemerkt, dass diese Darstellung falsch sei und die Kosten unrealistisch seien (Klagebegründung S. 39). Im Rahmen des Unterpunktes c) wird sodann umfangreich zu verschiedenen Aspekten der Variantenprüfung unter Wiedergabe der im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen und deren Behandlung im Planfeststellungsbeschluss vorgetragen und aus zwei gutachterlichen Stellungnahmen der C. GmbH referiert, die sich in ausdrücklich bezeichneten Untergliederungen auch mit den Kosten der Varianten 1 und 5 befassen (Klagebegründung S. 86 f., 94 f. und 95 f.). Das Vorbringen in diesem Abschnitt mit seinen teils seitenlangen Zitaten stellt sich als eine Art \"Nacherzählung\" der Variantendiskussion im Planfeststellungsverfahren dar. Dies hat zur Folge, dass die unterschiedlichen Kritikpunkte an der Variantenprüfung wiederholt thematisiert und die einzelnen Aspekte miteinander vermischt werden, was die Lesbarkeit und Stringenz des Vortrags deutlich schmälert. Der zugrunde liegende Gedankengang lässt sich jedoch aus der Gliederung ablesen. Dabei wird hinreichend verständlich und substantiiert vorgetragen, dass die Kostenschätzung von 45 Millionen Euro für die Gleisverlegung bei den Varianten 1 und 5 um ein Vielfaches überhöht sei. Zur Begründung wird auf die gutachterlichen Stellungnahmen der C. GmbH vom 13. Dezember 2020 und 9. Februar 2021 verwiesen, deren Ausführungen wiedergegeben und als zutreffend und fachlich richtig bezeichnet werden. Im Kern geht es dabei um eine fiktive Entwurfsplanung des Gutachters mit einer Verlegung der Gleise auf Bahnflächen ohne Enteignungen und einer Berechnung von Kosten in Höhe von 3,3 bis 4,9 Millionen Euro unter Berücksichtigung einer Kostentragungspflicht auch der Bahn. Zugrunde gelegt wurden dabei auch Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und der Ablösebeträge-Berechnungsverordnung mit der Begründung, dass bei dieser Trassenführung andernfalls erforderliche Kreuzungsbauwerke entfallen könnten und Alter und Abschreibung der Bahnanlage zu berücksichtigen seien. Dies wird in der Klagebegründung unter dem Unterpunkt 3.f) \"Folgerungen der Feststellungen Dr. C. für die Variantendiskussion\" (S. 118 ff.) nochmals aufgegriffen und dabei gerügt, dass es fehlerhaft gewesen sei, bei den Varianten 1 und 5 pauschal und ungeprüft Kosten von 45 Millionen Euro zu unterstellen und sie damit bereits in der Vorprüfung auszuscheiden; richtigerweise hätte die Verlegung den Vorhabenträger nur höchstens 4 bis 5 Millionen Euro gekostet. Unter Gliederungspunkt B. \"Rechtslage\" wird unter I.2.c) \"Verstöße gegen das Abwägungsgebot mit Ergebnisrelevanz\" sodann zum Ermittlungsgebot bei der Untersuchung der Planungsalternativen vorgetragen (S. 264) und bei der Konkretisierung der Einzelheiten u. a. ausgeführt, das Ausscheiden der östlichen bahnparallelen Varianten 1 und 5 bereits im Vorfeld beruhe auf einer Fehlannahme von zusätzlichen Kosten in Höhe von 45 Millionen Euro, die vom Vorhabenträger nicht verifiziert worden sei; tatsächlich seien diese deutlich geringer (S. 266). Darin liegt die vom Verwaltungsgerichtshof vermisste hinreichende rechtliche Einordnung des geltend gemachten Fehlers. \n\n41\\. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs setzt sich der Kläger auch in genügender Weise mit dem Planfeststellungsbeschluss auseinander. Dieser beschränkt sich bezüglich der Prüfung der Varianten 1 und 5 auf ein einziges Argument, nämlich das Ausscheiden bei der Vorprüfung wegen der Kosten der Gleisverlegung von 45 Millionen Euro (PFB S. 48, 52, 121 f. und 127). Darauf geht der Kläger ein, indem er die abweichende Kostenschätzung des von ihm vorgelegten Gutachtens referiert und sie sich zu eigen macht. Dabei gibt er die dort aufgeführten Tatsachen und Einschätzungen wieder und ordnet sie rechtlich - als fehlerhafte Ermittlung der Abwägungsgrundlagen - ein. Der Verweis im Urteil (Rn. 117) auf eine fehlende Auseinandersetzung mit S. 45, 48 und 126 des Planfeststellungsbeschlusses ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weil auf den Seiten 45 und 126 die Kosten der Varianten 1 und 5 nicht thematisiert werden und die Klagebegründung auf S. 48 des Planfeststellungsbeschlusses (Planungsvarianten) ausdrücklich Bezug nimmt (Klagebegründung S. 39). \n\n42\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof das Fehlen einer inhaltlichen Prüfung und Durchdringung des gutachterlichen Vortrags daran festmacht, dass eine fachgerechte juristische Prüfung ergeben hätte, dass die Ausführungen des juristisch nicht ausgebildeten Sachverständigen teilweise rechtlich offensichtlich fehlerhaft gewesen seien (Urteil Rn. 116), kommt es darauf nicht an. Das Anwaltserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO soll sicherstellen, dass der zu prüfende Sachverhalt innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht nur dem Gericht unterbreitet, sondern auch in seiner rechtlichen Relevanz für den geltend gemachten Klageanspruch kenntlich gemacht wird. Dabei geht es darum, den rechtlichen Ansatz für die Prüfung der nach § 17e Abs. 3 FStrG angegebenen Tatsachen und Beweismittel im gerichtlichen Verfahren darzulegen. Dies beinhaltet nicht notwendig auch die juristische Überprüfung von Rechtsansichten, die Sachverständige innerhalb ihres Gutachtens zu anderen Vorschriften äußern, auch wenn dies wünschenswert sein mag. Im Übrigen missversteht der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen des Gutachters. Dieser will bahneigene Flächen nur für die zu verlegenden Gleise, nicht aber für den Straßenbau in Anspruch nehmen, so dass es auf die vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage einer Freistellung nach § 23 AEG für die Straßenplanung nicht ankommt. Insoweit geht das Gericht - wie vom Kläger zutreffend beanstandet (NZB S. 63 ff.) - von einem unrichtigen Sachverhalt aus. \n\n43\\. Auf dem Verfahrensfehler kann die Entscheidung auch beruhen. Dies wird bei den in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensfehlern, zu denen nach § 138 Nr. 3 VwGO die hier vorliegende Versagung des rechtlichen Gehörs für einen Beteiligten gehört, auch im Anwendungsbereich des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unwiderleglich vermutet (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 132 Rn. 56). Die fehlerhafte Annahme einer Präklusion ist das einzige Argument, auf das der Verwaltungsgerichtshof seine Einschätzung zur Rechtmäßigkeit des Ausscheidens der Varianten 1 und 5 stützt. \n\n44\\. III. Die gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, die Planfeststellungsbehörde habe den Belang der Lärmimmissionen fehlerfrei bewertet (Urteil Rn. 120 ff.), erhobenen Zulassungsrügen bleiben insgesamt ohne Erfolg. \n\n45\\. 1\\. Die fünf Grundsatzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Soweit sie verallgemeinerungsfähige Fragen betreffen, sind diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Im Übrigen zielen die Fragestellungen auf die Beurteilung des Einzelfalles, wobei die Beschwerde dem Urteil zum Teil Aussagen und Bewertungen unterstellt, die es nicht enthält, so dass es insoweit auch an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen fehlt. Im Einzelnen: \n\n46\\. a) Mit der Frage (NZB S. 118 ff.) \"Ist eine Planergänzung oder ergänzendes Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG (insbesondere im Verwaltungsgerichtsverfahren) zulässig, wenn der von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang vollständig ausgetauscht wird, insbesondere unter Bezugnahme auf Unterlagen, die zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Mit anderen Worten: Ist eine Heilung von Abwägungsfehlern im Anfechtungsprozess gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zulässig, wenn der von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang vollständig ausgetauscht wird, insbesondere unter Bezugnahme auf Unterlagen, die zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Oder liegt darin eine Veränderung in den Grundzügen bzw. ein zentraler Punkt, der eine Heilung entsprechend § 75 Abs. 1a VwVfG verbietet?\" bezieht sich die Beschwerde auf die in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2023 erklärten Änderungen der Begründung der Abwägungsentscheidung im Zusammenhang mit der Lärmbetroffenheit. Dass Abwägungsentscheidungen nachträglich ergänzt oder geändert werden und (erhebliche) Abwägungsfehler im Wege der Planergänzung oder des ergänzenden Verfahrens geheilt werden können, lässt sich bereits aus § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG schließen; dies kann auch prozessbegleitend während eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 247 Rn. 73 m. w. N.). Die zulässige Grenze ist erst dann überschritten, wenn es um Mängel geht, die ihrer Art und Schwere nach die Planung als Ganzes in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 31 und vom 21. März 2023 - 4 A 9.21 - juris Rn. 19). Auf diese Rechtsprechung stützt sich auch das angefochtene Urteil (Rn. 124) und kommt zu dem Schluss, dass die Planergänzung keinen \"zentralen Punkt\" in diesem Sinne betroffen habe (Rn. 125). Die Beschwerde möchte im Wege einer \"grundsätzlichen Klärung\" diese Rechtsanwendung im Einzelfall überprüfen lassen, wobei sie die erfolgte Planänderung anders bewertet als der Verwaltungsgerichtshof, der gerade nicht davon ausgeht, dass ein entscheidungserheblicher Belang vollständig ausgetauscht worden sei. \n\n47\\. b) Auch die Frage (NZB S. 128 ff.) \"Basiert eine dem Schallgutachten zugrundegelegte Verkehrsprognose auf einer hinreichend aktuellen und nicht veralteten Datengrundlage, wenn sie auf Grundlage von Zahlen einer Verkehrszählung, die 13 Jahre vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt wurde, und auf einem Abgleich mit sieben Jahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Daten einer einzigen Dauerzählstelle beruht? Mit anderen Worten: Ist es methodenkonform (im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss des vom 17.12.2019, Az.: 4 B 53.17, juris, Rn. 36, im Urteil vom 23.06.2021, Az.: 7 A 10.20, juris Rn. 28), wenn eine Verkehrsprognose auf einer 13 Jahre alten Verkehrszählung beruht, die lediglich sieben Jahre vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses mit einer einzigen Dauerzählstelle abgeglichen wurde?\" nimmt Bezug auf in der Rechtsprechung bereits geklärte Anforderungen, hier zur Geeignetheit einer Verkehrsprognose. Insoweit ist in Übereinstimmung mit den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen auch in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben für die Methoden einer Verkehrsprognose gibt und maßgeblich ist, dass diese mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d. h. methodisch fachgerecht erstellt wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 115 m. w. N.), so dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Diese lassen sich nicht \"grundsätzlich\" klären. Soweit die Beschwerde auf konkrete Einwendungen aus der Klagebegründung verweist (NZB S. 131 f.), betrafen diese zudem die Unterlage 19.4 mit Prognosehorizont 2020, auf die der Planfeststellungsbeschluss nach der Änderung seiner Begründung gerade nicht mehr gestützt ist. \n\n48\\. c) Hinsichtlich der Frage (NZB S. 149 f.) \"Kann im Rahmen der Variantendiskussion beim Vergleich zweier Varianten hinsichtlich der Lärmimmissionen die Eingriffstiefe außer Betracht bleiben und pauschal auf die Anzahl von Gebäuden im potentiellen Einwirkbereich abgestellt werden, ohne dass deren tatsächliche Lärmbetroffenheit - gegebenenfalls auch nach Schallschutzmaßnahmen - berücksichtigt werden?\" legt der Kläger deren Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Er bezieht sich auf seinen Vortrag im Schriftsatz vom 4. Juli 2023 (Zitat in NZB S. 150), wonach sich allein aus der Lage der Gebäude innerhalb des betrachteten 100 m-Korridors keine relevante Lärmbetroffenheit ergebe. Einen solchen Zusammenhang zwischen der Anzahl der Gebäude in bestimmten Korridoren (Abstand von 100 m, 50 m und 10 m zu den Trassenvarianten) und den Lärmschutzfällen im Sinne der 16. BImSchV stellt der Planfeststellungsbeschluss allerdings auch nicht her, worauf das Urteil in Rn. 137 hinweist. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 ausdrücklich klargestellt (wiedergegeben in NZB S. 148). Damit ist nicht ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren stellen würde. \n\n49\\. d) Die Frage (NZB S. 151 f.) \"Ist eine Variante eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens schon aufgrund ihrer Lage im Außenbereich stets im Hinblick auf das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG gegenüber einer Variante durch besiedeltes Gebiet stets vorzugswürdig, weil der Außenbereich zur Aufnahme von Verkehrswegen bestimmt ist?\" ist auf der Grundlage der - insoweit maßgeblichen - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil das Urteil nicht auf einen generellen Vorrang der Außenbereichslage gestützt ist, sondern bei dem konkreten Vergleich der Varianten 4 und 2a im Rahmen einer zusätzlichen Überlegung (\"im Übrigen...\") auch das Trennungsgebot des § 50 BImSchG betrachtet hat, dem die Variante 4 durch die Lage im Außenbereich besser gerecht werde (Urteil Rn. 137). Auch insoweit geht es um eine Frage des Einzelfalls. \n\n50\\. e) Schließlich ist auch für die Frage (NZB S. 153 ff.) \"Kann im Rahmen der Variantendiskussion beim Belang der Lärmimmissionen die Intensität und der Umfang der Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV außer Betracht bleiben und pauschal auf die Anzahl der von Lärmimmissionen betroffenen Gebäude abgestellt werden? Oder kommt es auf die Intensität der Überschreitung und damit der Lärmbeeinträchtigung an.\" eine Entscheidungserheblichkeit nicht dargetan. Die in der Protokollerklärung vom 28\\. April 2023 in Bezug genommenen Unterlagen 17.1.T und 17.1.V enthalten auf den konkret bezeichneten Seiten u. a. Tabellen mit den Ergebnissen der Einzelpunktberechnungen für die betrachteten Gebäude, die auch die Intensität der jeweiligen Lärmbetroffenheit einschließlich des Ausmaßes einer etwaigen Grenzwertüberschreitung ausweisen, so dass schon keine \"undifferenzierte Einstellung sämtlicher im möglichen Einwirkungsbereich liegender Gebäude\" (vgl. NZB S. 154) vorliegt. Dass der Inhalt dieser Tabellen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses nicht verbal umschrieben und wiederholt wird, ist insoweit unschädlich. Aus der Beschwerdebegründung wird nicht ersichtlich, inwieweit die geforderte Berücksichtigung der konkreten Lärmwerte zu einer anderen Einschätzung im Rahmen der Abwägung hätte führen können. \n\n51\\. 2\\. Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass die Revision in Bezug auf den Prognosezeitraum für Verkehrsuntersuchungen wegen einer Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden müsste. \n\n52\\. Die geltend gemachte Abweichung (NZB S. 133 ff.) von der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass als Prognosehorizont der Verkehrsentwicklung üblich und nicht zu beanstanden ein Zeitraum von (mindestens) zehn Jahren ab der Planfeststellung sei (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 7 A 9.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 92 Rn. 112), liegt nicht vor. Den vom Kläger unterstellten Rechtssatz, dass ein Prognosehorizont von weniger als zehn Jahren rechtsfehlerfrei sei, hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch verdeckt zugrunde gelegt, sondern sich vielmehr auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt (Urteil Rn. 131). Soweit der Kläger auf den Zeitraum zwischen dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 und dem Prognosejahr 2030 abstellt und daraus einen Prognosezeitraum von \"knapp neun Jahren\" ableitet, berücksichtigt er schon nicht, dass zwischen dem Erlasszeitpunkt und dem Beginn des Jahres 2030 bereits mehr als neun Jahre liegen und im Laufe des Jahres 2030 der Zeitraum von zehn Jahren komplettiert wird. Da der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Verkehrsprognose 2030 den Prognosehorizont von zehn Jahren gewahrt hat, könnte allenfalls eine unzutreffende Anwendung des höchstrichterlichen Rechtssatzes vorliegen, auf die sich eine Divergenzrüge nicht stützen lässt. \n\n53\\. Im Übrigen ist die Aussage zum Prognosehorizont nicht derart schematisch zu verstehen, dass zwischen dem Planfeststellungsbeschluss und dem Beginn des Jahres, auf das sich die Verkehrsprognose bezieht, exakt mindestens zehn volle Kalenderjahre liegen müssen. Davon, dass für einen im Laufe des Jahres 2020 erlassenen Planfeststellungsbeschluss die Verwendung einer Verkehrsprognose für das Jahr 2030 einen hinreichenden Prognosezeitraum wahrt, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 7 A 13.20 - BVerwGE 173, 296 Rn. 86 f. für einen Planfeststellungsbeschluss vom 24. August 2020). \n\n54\\. 3\\. Auch die vier zu diesem Komplex erhobenen Verfahrensrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. \n\n55\\. a) Der Kläger rügt unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten die Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz und die richterliche Aufklärungspflicht wegen der Zugrundelegung eines unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalts. Insoweit macht er geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe seinen Sachvortrag zum Austausch eines wesentlichen Hauptarguments für die Variantenwahl (NZB S. 122 ff.) sowie zur Berücksichtigung der Eingriffstiefe bei der Lage der Gebäude in verschiedenen Korridoren (NZB S. 145 ff.) übergangen. Mit beiden Aspekten hat sich das Urteil jedoch befasst und sie lediglich anders gewürdigt als der Kläger (Urteil Rn. 124 f. und 136 f.). Der Sache nach macht die Beschwerde keinen Fehler im Verfahren, sondern eine materiell unzutreffende Rechtsanwendung geltend. \n\n56\\. b) Auch die beiden gerügten Verstöße gegen Denkgesetze liegen nicht vor. Mit diesen Verfahrensrügen wird ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend gemacht, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist zwar revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen, ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit ein Verfahrensfehler ist aber ausnahmsweise dann gegeben, wenn die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Einen solchen Fall legt die Beschwerde hier nicht dar. \n\n57\\. Entgegen der Auffassung des Klägers (NZB S. 138 ff.) besteht zwischen den beiden zitierten Passagen aus dem Urteil zu einer bestimmten Dauerzählstelle kein logischer Widerspruch. Der Kläger bezieht sich auf die Ausführungen in Rn. 133 \"Anders als die Klagepartei leitet die Verkehrsuntersuchung ihre Ergebnisse nicht allein aus der von der Klagepartei herangezogenen Dauerzählstelle ab, sondern verfolgt eine umfassendere Methodik (...). Zudem liegt es auf der Hand, dass aus der isolierten Betrachtung einer Dauerzählstelle keine Schlüsse auf die Verkehrsbelastung im Raum der Stadt Laufen insgesamt gezogen werden können.\" und Rn. 130 \"Die im Rahmen der Verkehrszählung am 12. Juni 2007 erhobenen Daten wurden zudem mit Daten aus der automatischen Dauerzählstelle Nr. 80439112 an der Bundesstraße 20 in Laufen Süd bis zum Jahr 2013 abgeglichen (...). Die Verkehrsuntersuchung baut daher nicht auf veralteten Daten auf.\" \n\n58\\. Diese Aussagen widersprechen sich nicht, zumal sie in unterschiedlichen sachlichen Zusammenhängen erfolgen. Die Beschwerde unterstellt ihnen einen Erklärungsinhalt, der in dieser Verkürzung nicht zutrifft. Weder wird in der ersten Passage allgemein zum Ausdruck gebracht, Dauerzählstellen seien für eine Verkehrsuntersuchung nicht von Belang, noch wird im zweiten Zitat zu der Frage der Aktualität der Verkehrsdaten allein auf die benannte Dauerzählstelle abgestellt, weshalb auch die Einschätzung des Klägers in seiner Replik (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 15 der Replik im Verfahren 9 B 10.24) unzutreffend ist. \n\n59\\. Soweit die Beschwerde es zudem für widersprüchlich hält (NZB S. 142 ff.), dass der Planfeststellungsbeschluss auch in der geänderten Fassung die vier Wohngebäude, die im Falle der Realisierung der Variante 2a abgerissen werden müssten, zusätzlich bei der Ermittlung der Lärmbetroffenheit berücksichtige und das Urteil dies nicht beanstande (Urteil Rn. 135), legt sie nicht dar, dass der Planfeststellungsbeschluss diese Gebäude tatsächlich als lärmbetroffen im Sinne einer Überschreitung der Werte des § 2 der 16\\. BImSchV bewertet hat, was der Beklagte in seiner Erwiderung bestreitet (Erwiderung S. 1 in Verbindung mit S. 21 der Erwiderung im Verfahren 9 B 10.24) und vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich thematisiert wurde. Die vom Kläger in seiner Klagebegründung (S. 45) geäußerte und im Urteil in Rn. 135 behandelte Kritik betrifft die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (in der ursprünglichen wie in der geänderten Fassung) zur Betrachtung der Gebäude innerhalb eines bestimmten Abstandes von der jeweiligen Trassenvariante (100 m-, 50 m- und 10 m-Korridor), bei der die vier zu entfernenden Gebäude im 10 m-Korridor ausdrücklich erwähnt werden und daher zu den insgesamt 68 Wohngebäuden innerhalb des 100 m-Korridors der Variante 2a gehören, die den zwei Anwesen bei der planfestgestellten Variante 4 gegenübergestellt wurden. Hierbei handelt es sich nach den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 (Protokoll S. 8) um Betrachtungen zum Abstand und Trennungsgebot, die sich nicht auf ausgelöste Schutzfälle im Sinne des Lärmschutzes beziehen (vgl. dazu auch Urteil Rn. 137), so dass der vom Kläger gerügte Widerspruch nicht besteht. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass sich diese rechtliche Einordnung der Korridor-Betrachtung innerhalb der Abwägung zum \"Immissionsschutz\" nicht ohne Weiteres erschließt und der Erläuterung des Beklagten bedurfte. Die nun nachgereichte Erklärung erscheint aber plausibel, zumal auch die Zahlen zu der Variante 4 belegen, dass die Lärmschutzfälle und die Gebäude im 100 m-Korridor nicht identisch sind (neun Schutzfälle bei nur zwei Gebäuden im Korridor). Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs dazu erscheinen missverständlich, weil lediglich auf den Einwand des Klägers zu der \"Anzahl der lärmlich betroffenen Gebäude\" Bezug genommen wird. Ein Verstoß gegen Denkgesetze lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Auf die Unterscheidung der Überprüfung des Beklagten nach Lärmimmissionen anhand der 16. BImSchV und nach dem Trennungsgrundsatz weist das Urteil in Rn. 136 hin. \n\n60\\. IV. Die zur Variantendiskussion unter dem Aspekt der Betroffenheit privater Belange erhobenen 15 Zulassungsrügen haben teilweise Erfolg. \n\n61\\. Die Rügen betreffen die Einschätzung im angefochtenen Urteil (Rn. 158 ff.), dass die Betroffenheit privater Rechte bzw. privaten Eigentums richtig ermittelt worden sei, wobei sich der Verwaltungsgerichtshof zum Teil auf die Annahme einer Präklusion des klägerischen Vorbringens stützt. Der Komplex bezieht sich auf die Argumentation im Planfeststellungsbeschluss (S. 55, 57 f.), wonach die planfestgestellte bahnferne Trassenvariante 4 gegenüber der bahnparallelen Variante 2a deutliche Vorteile bei den betroffenen privaten Belangen habe, weil für die Variante 2a insgesamt 19 Gebäude, darunter vier Wohngebäude, abgerissen werden müssten, während es bei der Variante 4 zu keinen Gebäudeabrissen komme und auch keine Existenzgefährdung von Landwirten drohe. Die Beschwerde macht hierzu unter Berufung auf die Klagebegründung geltend, die Variante 2a sei nicht ordnungsgemäß geplant worden. Erst durch eine Änderung gegenüber der ursprünglich vorgesehenen und der Linienfindung zugrunde gelegten Trassenführung sei es zu einer Überplanung der zudem teilweise nicht schutzwürdigen Gebäude gekommen, diese Verschiebung sei technisch nicht notwendig. Zudem sei zu Unrecht die Existenzvernichtung einer Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe bei der Variante 4 nicht in die Abwägung eingestellt worden. \n\n62\\. 1\\. Die hierzu erhobenen fünf Grundsatzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Denn die mit der Frage (NZB S. 168 ff.) \"Kann die fehlerhafte Planung einer im Planfeststellungsbeschluss abgelehnten Trassenvariante schon deshalb nicht zu einem erfolgreichen Angriff gegen einen Planfeststellungsbeschluss führen, weil dies stets nur das Ausscheiden der fehlerhaften geplanten Variante aus dem Variantenvergleich führen würde, die Wahl einer anderen Variante aber niemals berühren könnte?\", und den vier - teilweise mit Unterfragen - zur Präklusion formulierten Fragen (NZB S. 180 f., 194 f., 199 f. und 214 ff.) \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn im Rahmen der Darstellung der optimierten Planungsmöglichkeit einer alternativen Variante auf die Planung einer anderen, die Optimierungsmöglichkeiten enthaltende Variante Bezug genommen wird, deren Verlauf die privaten Rechte Dritter schont, insbesondere den Abriss von Gebäuden vermeidet?\", \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Klagebegründung neben der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auch auf die Einwendungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren sowie den Erläuterungsbericht eingeht und diese wörtlich zitiert?\", \"Fehlt es an einer Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes durch einen Prozessbevollmächtigten, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen im Rahmen des Tatsachenvortrags gegliedert, zu den einzelnen Angriffspunkten verortet und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden?\" und \"1. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei im Hinblick auf das Vorbringen der Existenzgefährdungen zahlreicher Betriebe ausdrücklich klarstellen muss, dass sie die \"Gesamtbetrachtung der in Summe betroffenen privaten Belange\" gerichtlich überprüfen lassen will, wenn sie sich auf Existenzgefährdungen anderer, nicht von der Klagepartei geführter Betriebe beziehen? 2\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei Einwendungen gegen die Abwägung unter der richtigen Überschrift bringt oder gilt insoweit der Grundsatz iura novit curia? 3\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei im Hinblick auf das Vorbringen der Existenzgefährdungen zahlreicher Betriebe ausdrücklich klarstellen muss, dass sie die „Gesamtbetrachtung der in Summe betroffenen privaten Belange“ gerichtlich überprüfen lassen will, wenn sie einen ergebnisrelevanten offenkundigen Fehler im Abwägungsvorgang geltend machen will? 4\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei - trotz des Grundsatzes iura novit curia - eine rechtliche bzw. sogar rechtlich der Auffassung des Gerichts entsprechende Einordnung der geltend gemachten Rüge vornehmen muss? 5\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei - trotz des Grundsatzes iura novit curia - bei der Rüge von Abwägungsfehlern eine Einordnung dahingehend vornehmen muss, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Belang handelt, insbesondere, wenn Abwägungsverstöße hinsichtlich der Existenzgefährdung von landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben im Raum stehen?\" betreffen jeweils den Sachverhalt des vorliegenden Einzelfalles unter Zugrundelegung der Bedeutung und Bewertung, die der Kläger ihm beimisst, und enthalten keine verallgemeinerungsfähigen Fragestellungen, die über das hinausgingen, was in der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine Präklusion nach § 6 UmwRG bzw. § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. hierzu oben zu D.II.1) bereits geklärt ist. Der Kläger beanstandet wiederum nur die Anwendung der anerkannten Grundsätze bzw. die Auslegung des Sachverhalts im Einzelfall. \n\n63\\. 2\\. Die zehn gesondert formulierten Verfahrensrügen haben teilweise Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Sachvortrag des Klägers zur Vermeidbarkeit von Gebäudeabrissen bei einer technisch \"besseren\" Planung der Variante 2a (dazu unter c bis e) sowie zum Vorliegen abwägungsrelevanter Existenzgefährdungen von Betrieben bei Verwirklichung der Variante 4 (dazu unter g bis h) in verfahrensfehlerhafter Weise nicht inhaltlich berücksichtigt. \n\n64\\. a) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Denkgesetze (NZB S. 156 ff.) rügt, rechtfertigt das Vorbringen die Zulassung der Revision allerdings nicht. Der Kläger wendet sich gegen die Argumentation im angefochtenen Urteil (Rn. 161), der Vorhalt, die Planfeststellungsbehörde habe die Variante 2a absichtlich \"schlechter\" geplant, um die Gewichtung bei der Variantendiskussion zulasten der bahnparallelen Trassen zu verschieben, könne allein deswegen nicht zum Erfolg führen, weil eine fehlerhaft geplante Variante 2a nicht zur Fehlerhaftigkeit der Variante 4 führen würde. \n\n65\\. Insoweit ist der Beschwerde zuzugeben, dass diese Begründung am Inhalt des Klagevorbringens vorbeigeht. Denn dieses zielte darauf ab, dass bei einer \"besseren\" Planung der Variante 2a die starken Beeinträchtigungen von privaten Belangen hätten vermieden werden können, wodurch ein Hauptargument für die Auswahl der Variante 4 entfallen wäre. Die unzutreffende Erfassung und Einordnung des klägerischen Einwands begründet als solches allerdings noch keinen Verstoß gegen Denkgesetze. Der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe sich inhaltlich nicht mit dem eigentlichen Kern des klägerischen Vorbringens befasst, ist Gegenstand weiterer Verfahrensrügen. \n\n66\\. b) Soweit die Beschwerde ein Übergehen des Sachvortrags zu den Auswirkungen der fehlerhaften Planung der Variante 2a für die Variantendiskussion und eine Verengung der Prüfung auf das Neutralitätsgebot geltend macht und einen Gehörsverstoß und die Verletzung von Überzeugungsgrundsatz und Aufklärungspflicht rügt (NZB S. 170 ff.), richtet sich dies gegen die Ausführungen in Rn. 162 f. des Urteils, wonach keine Anzeichen für den klägerischen Vorwurf der \"bewussten Schlechtplanung\" bestünden und nicht ersichtlich sei, dass die Planfeststellungsbehörde die Grenzen einer fairen, dem Neutralitätsgebot verpflichteten Verfahrensgestaltung überschritten habe. Diese Erwägungen verfehlen, wie die Beschwerde zutreffend moniert, die Zielrichtung des Klagevortrags, dem es nicht um eine vorsätzliche Benachteiligung, sondern um die Folgen einer technischen Fehlplanung für die Ermittlung der abwägungsrelevanten privaten Belange ging. Insoweit hatte der Kläger einzelne Planungsfehler gerügt und als ordnungsgemäße Planung die Variante 2a in der Trassenführung aus den Unterlagen zur \"Linienfindung\" (vgl. Unterlage 19.4 \"Umweltverträglichkeitsstudie\" aus den Jahren 2007 bis 2014 mit ergänzenden Karten \"Linienfindung\") benannt (insbesondere S. 52 ff., 90 ff., 97 ff., 119 f und 273 f. der Klagebegründung). Diesen Vortrag hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht übergangen, denn er befasst sich in Rn. 164 mit der gegenüber dem Jahr 2007 veränderten Planung der Variante 2a und in Rn. 165 mit dem Vorbringen, bei einer Planung der Variante 2a wie im \"Linienfindungsverfahren\" wären die Eingriffe in private Belange nicht in dem beschriebenen Umfang notwendig gewesen. Insoweit liegt der behauptete Verfahrensfehler nicht vor. Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen dieser Ausführungen sind Gegenstand gesonderter Verfahrensrügen. \n\n67\\. c) Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Einwand des Klägers zur Vermeidung der Eingriffe in private Belange bei einer ordnungsgemäßen Planung der Variante 2a sei nicht zu berücksichtigen, weil er nicht den Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO entspreche (Urteil Rn. 165 f.), wird in zwei getrennt formulierten Verfahrensrügen (NZB S. 181 ff. und 195 ff.) thematisiert, mit denen der Sache nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der unzutreffenden Anwendung der Präklusionsvorschrift beanstandet wird. \n\n68\\. Der gerügte Verfahrensfehler liegt vor, denn der Verwaltungsgerichtshof hat auch in diesem Fall die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung überspannt. Soweit das Urteil im Wesentlichen mit der Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren im \"copy-paste-Modus\", der Auseinandersetzung mit dem Erläuterungsbericht statt dem Planfeststellungsbeschluss und der Aneinanderreihung von Aussagen des Gutachters ohne eigene Sichtung und rechtliche Durchdringung argumentiert (Rn. 175), berücksichtigt es die in der Gliederung der Klagebegründung deutlich gemachten Argumentationslinien nicht hinreichend. So sollen die Ausführungen auf S. 52 - 75 der Klagebegründung, auf die das Urteil mehrfach beispielhaft verweist, im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung gerade die vom Kläger im Planfeststellungsverfahren zum Argument der privaten Betroffenheit bei der Variantendiskussion gerügten Planungsfehler wiedergeben (Gliederungspunkt A.III.3.c)aa)), weshalb die damaligen Einwendungen hineinkopiert wurden. Substantiierte Rügen finden sich im Rahmen der Wiedergabe der gutachterlichen Stellungnahme der C. GmbH vom 9. Februar 2021 (Klagebegründung S. 90 ff.) und unter dem Untergliederungspunkt ii) \"Vorsätzlicher Verstoß des Vorhabenträgers gegen die Vorgaben der Deutschen Bahn, vorsätzliche 'Schlechterplanung' der Variante 2a\" (Klagebegründung S. 97 ff.), dort auch unter Auseinandersetzung mit der Darstellung im Planfeststellungsbeschluss (S. 127 - 131) zur Planung der Variante 2a. Dabei geht es um die Ausplanung der Variante 2a für die 1. Tektur im Vergleich zur früheren Vorplanung und in diesem Zusammenhang um den Abstimmungsvorgang mit der Deutschen Bahn, die konkrete Trassenführung aufgrund von Sicherheitsabständen und die Vorgaben der Richtlinien für die Anlagen von Landstraßen (RAL 2012). Die rechtliche Einordnung erfolgt dann auf S. 263 ff. und 273 f. der Klagebegründung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Erfordernis des rechtlichen Vortrags sich nicht aus § 17e FStrG ergibt, der nur die fristgerechte Angabe von Tatsachen und Beweismitteln vorsieht, sondern aus dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO, der in diesem Zusammenhang verlangt, dass der rechtliche Prüfungsansatz und die rechtliche Relevanz der vorgetragenen Tatsachen dargelegt werden. \n\n69\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger in diesem Zusammenhang vorwirft, seinen Ausführungen sei bereits nicht eindeutig zu entnehmen, welche Variante hätte besser sein sollen, und hierzu auf die auf S. 59 der Klagebegründung wiedergegebenen Abbildungen verweist, ist auch dies im Ergebnis nicht überzeugend. In der Klagebegründung wird ausschließlich der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Abwägungsvergleich zwischen den Varianten 4 und 2a thematisiert und die Variante 2 in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Zwar enthalten die auf S. 59 der Klagebegründung in Bezug genommenen, als Karten 10c und 11c bezeichneten Abbildungen nicht die Variante 2a, sondern die Variante 2. Der Verlauf der Variante 2 ist im fraglichen Abschnitt aber mit dem der Variante 2a identisch (vgl. Karten 10b und 11b). Die unrichtige Kartenbezeichnung ändert daher nichts daran, dass das Klägervorbringen erkennbar ausschließlich die Variante 2a betrifft. \n\n70\\. Die fehlerhafte Annahme der Präklusion kann als Gehörsverstoß auch entscheidungserheblich i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein. Dem steht nicht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen nachfolgenden Ausführungen unterstellt hat, dass das Vorbringen des Klägers den Anforderungen genügen würde (Urteil Rn. 167), denn dabei hat er wiederum den Sachvortrag nicht verfahrensfehlerfrei behandelt, was der Kläger mit seinen weiteren Verfahrensrügen erfolgreich angreift (dazu nachfolgend d und e). \n\n71\\. d) Soweit der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, dass von einem den Anforderungen genügenden Vorbringen ausgegangen würde, dem Kläger vorhält, einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab anzulegen, wenn er die \"ordnungsgemäß geplante\" Variante 2a für \"besser\" halte (Urteil Rn. 167), erfasst und berücksichtigt er den eigentlichen Inhalt des klägerischen Sachvortrags nicht, wie die Beschwerde zutreffend darlegt (NZB S. 200 ff.). Denn die Kritik des Klägers betrifft insbesondere die Ermittlung der abwägungsrelevanten Umstände und nicht (nur) das Ergebnis der anschließenden Abwägung der ermittelten Belange. \n\n72\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt hat (Urteil Rn. 103), ist die Abwägungsentscheidung bei der Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten nur begrenzt gerichtlich überprüfbar. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30\\. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 39 m. w. N.). Auf diese zweite Möglichkeit eines Abwägungsfehlers - Fehler bei der Ermittlung der abwägungsrelevanten Umstände - beruft sich der Kläger, wenn er rügt, das Hauptargument, die planfestgestellte Variante beeinträchtige private Belange weniger als die Variante 2a, sei auf der Tatsachenebene falsch (Klagebegründung S. 52), die tragenden Argumente der Variantendiskussion beruhten entweder auf einer fehlenden oder fehlerhaften Ermittlung der Umstände oder auf schweren rechtlichen Gewichtungsfehlern (Klagebegründung S. 263), und ausdrücklich falsche Tatsachen und Ermittlungsdefizite beanstandet (Klagebegründung S. 273 f.). Dass es ihm um Mängel im Abwägungsvorgang und nicht nur im Abwägungsergebnis geht, hat der Kläger in seinem weiteren Schriftsatz vom 4. Juli 2023, der bei Verneinung einer Präklusion als vertiefender Vortrag zu berücksichtigen ist und auf den auch das Urteil in Rn. 167 verweist, dezidiert erläutert (Schriftsatz vom 4. Juli 2023 S. 9 ff.). Der inhaltlichen Prüfung dieser Rüge verschließt sich der Verwaltungsgerichtshof, wenn er sie auf einen geltend gemachten Mangel im Abwägungsergebnis reduziert und damit den Kern des Sachvortrags übergeht. \n\n73\\. e) Die mögliche Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend argumentiert, die \"ordnungsgemäß geplante\" Variante 2a dränge sich allein deshalb nicht auf, weil ihr ein Planungshindernis entgegenstehe (Urteil Rn. 167). Denn auch diese Begründung nimmt auf den unzutreffenden Maßstab eines notwendigen \"Sich-Aufdrängens\" einer anderen Variante Bezug. Im Übrigen überzeugt sie tatsächlich und rechtlich nicht, was von der Beschwerde ebenfalls gerügt wird (NZB S. 204 ff.). \n\n74\\. Das Urteil nimmt für die Variante 2a ein Planungshindernis an, weil der Kläger für diese Variante von der Prämisse ausgehe, dass für das Straßenbauvorhaben Grundstücke der Deutschen Bahn AG verwendet werden könnten. Bei diesen handele es sich aber um gewidmetes Bahnbetriebsgelände, für das eine Freistellung nach § 23 AEG im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorliege. Eine Realisierung auf den Grundstücken der Deutschen Bahn AG scheide daher aus. \n\n75\\. Der Kläger rügt dies als Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht und macht insbesondere geltend, das Gericht unterstelle ungeprüft einen falschen Sachverhalt, womit er nicht habe rechnen können (NZB S. 205, 209). Soweit er argumentiert, aus der Eigentümerstellung der Deutsche Bahn AG könne nicht ungeprüft auf die Widmung der Grundstücke als Bahnbetriebsgelände geschlossen werden, setzt er sich allerdings nicht mit den im Urteil zum Beleg der Argumentation angeführten Unterlagen auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf die Äußerungen der Deutschen Bahn in den Schreiben vom 14. November 2017 und 15. Dezember 2017 sowie das Schreiben des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 20. August 2021 Bezug genommen (Urteil Rn. 167 unter Verweis auf Rn. 116). Jedenfalls in dem Schreiben vom 15. Dezember 2017 wird ausgeführt, dass \"es sich bei den überplanten Flächen um gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegen, handelt\", so dass insoweit kein aktenwidriger Sachverhalt unterstellt wird. Allerdings lässt sich nicht nachvollziehen, worauf die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs gestützt sein soll, dass insoweit ein Planungshindernis vorliege, das gerade der Variante 2a oder der nach Auffassung des Klägers \"besser geplanten\" Variante 2a entgegenstehe. Die zitierten Äußerungen im Schreiben vom 15. Dezember 2017 wurden im Planfeststellungsverfahren im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von der Deutschen Bahn abgegeben. Dabei hat die Bahn unter dem Gliederungspunkt \"1. Infrastrukturelle Belange\" zur Eisenbahnausbaustrecke ABS 38 vorgetragen und in diesem Zusammenhang sowohl die Vorzugsvariante als auch die Variante 2a behandelt. Unter \"2. Immobilienspezifische Belange\" erfolgt sodann nach dem Verweis auf die Notwendigkeit des Abschlusses von Kreuzungsvereinbarungen der oben zitierte Hinweis auf die Eisenbahnbetriebsanlagen, wobei die \"überplanten Flächen\" nicht näher spezifiziert werden. Daran schließt sich die Mitteilung an, dass Bahngrund nicht ohne vertragliche Regelungen in Anspruch genommen werden dürfe. Ein rechtliches Planungshindernis für die Variante 2a lässt sich daraus nicht ableiten. Der Vorhabenträger hat in seiner Bearbeitung der abgegebenen Einwendungen und Stellungnahmen hierzu lediglich angemerkt, es sei keine bauamtliche Stellungnahme erforderlich (vgl. Ordner 13\u002F19 ROB 13549). Aus den anderen zitierten Schreiben ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden Erkenntnisse. Im Übrigen wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass auch bei der planfestgestellten Variante Grundstücke in Anspruch genommen werden, die im Eigentum der Deutschen Bahn stehen, ohne dass dem ein rechtliches Planungshindernis entgegenstünde. \n\n76\\. f) Soweit die Beschwerde das Übergehen des Vorbringens zur Umplanung der Variante 2a aus dem Linienfindungsverfahren in der 1. Tektur beanstandet, weil im Urteil insoweit nur ausgeführt worden sei, dass kein rechtlich relevantes Linienfindungsverfahren stattgefunden habe (NZB S. 209 ff.), ist das Vorliegen eines weiteren, über den bereits konstatierten Fehler hinausgehenden Verfahrensmangels nicht dargelegt. \n\n77\\. Die Rüge bezieht sich auf die Ausführungen in Rn. 164 des Urteils, wonach der Einwand der grundlosen Umplanung außer Betracht lasse, dass ein rechtlich relevantes Linienfindungsverfahren nach § 16 Abs. 1 und 2 FStrG wegen § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG nicht stattgefunden habe und das durchgeführte \"Linienfindungsverfahren\" aus einer Umweltverträglichkeitsstudie eines Ingenieurbüros bestanden habe. Von einer \"abweichenden\" Planung im Rahmen der 1\\. Tektur könne daher keine Rede sein. Die Beschwerde macht dazu unter Hinweis auf die Ausführungen und Abbildungen auf S. 59 f. der Klagebegründung einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht geltend, weil der Verwaltungsgerichtshof ohne inhaltlichen Bezug zum Sachvortrag argumentiert und den Vortrag nur formal zur Kenntnis genommen, aber sinnentstellend verfremdet habe. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Vortrag des Klägers befasst und auch auf die Abbildungen auf S. 59 der Klagebegründung ausdrücklich Bezug genommen (Urteil Rn. 166). Mit den beanstandeten Ausführungen hat er die Rechtsauffassung vertreten, dass Gegenstand der Unterlage 19.4 keine rechtlich relevante Planung gewesen sei, weshalb er das Vorliegen einer \"Umplanung\" verneint hat. In dieser rechtlichen Würdigung der vom Kläger vorgelegten und vom Gericht zur Kenntnis genommenen zeichnerischen Darstellung aus den Planfeststellungsunterlagen liegt selbst dann keine Gehörsverletzung, wenn der Kläger, der sich damit nicht inhaltlich auseinandergesetzt hat, sie für falsch halten sollte. \n\n78\\. g) Ein weiterer Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann, liegt vor, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Vortrag des Klägers zur fehlerhaften Gesamtbetrachtung der bei Variante 4 betroffenen privaten Belange als materiell präkludiert angesehen hat (Urteil Rn. 169 f.). Die Beschwerde rügt insoweit zutreffend, dass damit die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 3 Satz 1 (vormals Abs. 5 Satz 1) FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO überspannt werden (NZB S. 218 ff.). \n\n79\\. Das Urteil argumentiert, der Kläger habe die wohl sinngemäß monierte notwendige Gesamtbetrachtung der in der Summe betroffenen privaten Belange nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist geltend gemacht. Die seiner Ansicht nach bestehenden Existenzgefährdungen von landwirtschaftlichen Betrieben würden in der Klagebegründung vom 22. Februar 2021 nicht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in private Belange (Gliederungspunkt III.3.c) erörtert, sondern als eigener Gesichtspunkt in der Abwägung unter einem weiteren Gliederungspunkt (III.3.g). Dass eine Überprüfung dieser Ausführungen auch als öffentlicher Belang \"Gesamtbetrachtung der in der Summe der betroffenen privaten Belange\" habe erfolgen sollen, sei weder dargelegt worden noch sonst erkennbar gewesen, sondern erst in späteren Schriftsätzen nach Ablauf der Klagebegründungsfrist zum Ausdruck gebracht worden (Urteil Rn. 170). Demgegenüber macht der Kläger geltend, er habe bereits in der Klagebegründung alle tatsächlichen Angriffspunkte benannt und deutlich gemacht, dass er den Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Abwägung zur Variantendiskussion mit Blick auf die fehlerhafte Bewertung der Existenzgefährdung zahlreicher Betriebe in tatsächlicher Hinsicht gerichtlich überprüfen lassen wollte, die ausdrückliche Benennung der Gesamtbetrachtung sei insoweit nicht erforderlich gewesen. Damit ist ein Verfahrensfehler hinreichend dargelegt. \n\n80\\. Der Verwaltungsgerichtshof sieht den Substantiierungsmangel nicht auf der Ebene der nach § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG fristgerecht anzugebenden Tatsachen und Beweismittel, sondern bemängelt die fehlende rechtliche Einordnung. Damit knüpft er an den Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO an. Dieser erfordert, dass innerhalb der Klagebegründungsfrist der Sachverhalt rechtlich durchdrungen und die rechtliche Relevanz der vorgetragenen Tatsachen dargelegt wird. Diesen Anforderungen genügt die Klagebegründung vom 22. Februar 2021. Der Kläger hat in tatsächlicher Hinsicht umfangreich zu Existenzgefährdungen nicht nur seines eigenen Betriebs, sondern auch zu zahlreichen weiteren Betrieben vorgetragen. Aus der Gliederung der - für alle Verfahren identischen - Klagebegründung wird deutlich, dass dieses Vorbringen (unter den Gliederungspunkten A.III.3.g und h), das zu allen Aktenzeichen erfolgte und auch einen Betrieb behandelte, dessen Inhaber nicht unter den Klägern war (Betrieb 3007\u002F4007, Klagebegründung S. 147), sich nicht nur auf den jeweiligen Betriebsinhaber beziehen, sondern für jeden Kläger gesondert vorgetragen werden sollte. Demgegenüber erfolgte unter dem Gliederungspunkt A.IV. die Darstellung der subjektiven Betroffenheiten jeweils gesondert nach Klägern und zugehörigen Aktenzeichen. Unter Gliederungspunkt A.III.3.c) \"Sachverhalt - Gerügte inhaltliche Fehler - Abwägungsgebot\u002F​Variantendiskussion - Hauptargument 2: private Rechte\u002F​Eigentum\" hat der Kläger zudem einleitend ausgeführt, das Hauptargument der Abwägung, die Planung beeinträchtige private Rechte weniger als die Variante 2a, sei in zweifacher Hinsicht auf Tatbestandsebene falsch: Zum einen verneine die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht die Existenzgefährdung der Kläger und verkenne die Veränderung der Agrarstruktur, zum anderen sei die Annahme, es müssten bei einer bahnparallelen Variante 2a 19 Gebäude abgerissen werden, unzutreffend (Klagebegründung S. 52). Auch wenn die nachfolgenden Ausführungen unter diesem Gliederungspunkt sich nur noch mit dem zweiten Argument der fehlerhaften Planung der Variante 2a beschäftigten und die Existenzgefährdungen der landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger und eines weiteren Betriebes sowie die Existenzvernichtung des Pferdesportbetriebes in gesonderten Unterpunkten (g und h) erörtert wurden, wird der rechtliche Prüfungsansatz - Ermittlung der abwägungsrelevanten tatsächlichen Umstände für den Variantenvergleich 2a und 4 - hinreichend deutlich. Der Sache nach geht es um die im Rahmen der Variantenabwägung erforderliche Gewichtung der in der Summe betroffenen privaten Belange, die die Ermittlung der mit den Varianten verbundenen Gebäudeabrisse bzw. Existenzvernichtungen voraussetzt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 39). Der Planfeststellungsbeschluss selbst hat die jeweils betroffenen privaten Belange zu einem wesentlichen Argument seiner Abwägungsentscheidung gemacht und den bei Variante 2a drohenden Gebäudeabrissen die für die Variante 4 mit Null angegebene Zahl von existenzgefährdeten Betrieben gegenübergestellt. Auf diese Argumentation hat sich der Kläger bezogen und sich insoweit auch nicht nur - wie der Beklagte meint (vgl. Erwiderung vom 13. Juni 2024 S. 2) - zum Sachwalter fremder Interessen gemacht. Dies genügte, um den rechtlichen Prüfungsansatz der vorgetragenen Tatsachen hinreichend kenntlich zu machen. \n\n81\\. Die unzutreffende Anwendung der Präklusionsvorschrift verletzt damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. \n\n82\\. h) Die Entscheidungserheblichkeit dieses Verfahrensfehlers entfällt nicht dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend ausgeführt hat, die geltend gemachten Existenzgefährdungen lägen \"unabhängig davon\" nicht vor, und insoweit auf die in den Parallelverfahren ergangenen Urteile verwiesen hat (Urteil Rn. 171). Denn dieser Feststellung fehlt teilweise die Grundlage, so dass sie insoweit ihrerseits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, wie der Kläger zutreffend rügt. \n\n83\\. Soweit der Kläger allerdings allein in dem Verweis auf die mehr als 70 Seiten langen Urteile in den Parallelverfahren ohne konkrete Fundstellennachweise einen Verfahrensfehler durch Übergehen des Sachvortrags zur Existenzgefährdung zahlreicher Betriebe sieht (NZB S. 235 ff.) und rügt, ihm werde die Möglichkeit genommen, die Würdigung des eigenen Vorbringens zu überprüfen und sich dagegen mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen, ist dem nicht zu folgen. Die Bezugnahme auf die Parallelentscheidungen ohne deren inhaltliche Wiederholung begründet keinen Gehörsverstoß. Sie begegnet hier schon im Hinblick auf die besondere inhaltliche Verflechtung der Verfahren keinen Bedenken. Die Kläger aller Verfahren haben gemeinsam Klage erhoben, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten. Nach Trennung der Verfahren wurden alle Klagen durch einheitliche Schriftsätze zu allen Aktenzeichen gemeinsam begründet und dabei die Existenzgefährdungen aller Betriebe zum Inhalt aller Klagen gemacht; später wurden die Klagen gemeinsam mündlich verhandelt, so dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter Kenntnis vom Inhalt aller Verfahren hatten und zu allen angesprochenen Gesichtspunkten Stellung nehmen konnten. Die inhaltliche Prüfung der in den Urteilen jeweils abweichenden Passagen zu den individuellen Existenzgefährdungen war dem Kläger vor diesem Hintergrund ohne Weiteres möglich und zumutbar; dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch im vorliegenden Rechtsmittel die Urteile aus den Parallelverfahren ausführlich inhaltlich gewürdigt. \n\n84\\. Mit dem formal zulässigen Verweis auf die Urteile in den Parallelverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof seine Feststellung begründet, die geltend gemachten Existenzgefährdungen lägen nicht vor (Urteil Rn. 171). Dies bezieht sich auf die in der Klage thematisierten Existenzgefährdungen von sieben Landwirtschaftsbetrieben (vgl. Klagebegründung S. 121 ff.) und dem Pferdesportzentrum (Klagebegründung S. 155 ff.). Nähere Ausführungen erfolgen im Urteil lediglich zu dem Betrieb E. (Einwender 3007\u002F4007), dessen Inhaber nicht zu den Klägern gehörte, so dass der Verweis im Übrigen die Aussage enthält, das Nichtvorliegen einer Existenzgefährdung der jeweiligen Betriebe sei Inhalt der bezeichneten Entscheidungen. Damit unterstellt der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls in Bezug auf das Pferdesportzentrum (Einwender 3001\u002F4001) einen unzutreffenden und dem Akteninhalt widersprechenden Sachverhalt, wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend rügt (NZB S. 224 ff.). Denn die Feststellung, dass der Pferdesportbetrieb nicht in seiner Existenz gefährdet ist, wurde in keinem der Urteile getroffen. Sie war insbesondere auch nicht Gegenstand der Entscheidung in dem von der Pächterin der Grundstücke und Pferdesportanlagen betriebenen Verfahren 8 A 20.40017, denn diese Klage wurde bereits als unzulässig abgewiesen. Indem der Verwaltungsgerichtshof damit einen Sachverhalt unterstellt hat, der nicht von tatsächlichen Feststellungen getragen wird und in dem Inhalt der Akten keine Grundlage findet, hat er gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 9 BN 5.23 - juris Rn. 13 m. w. N.). \n\n85\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in den übrigen Entscheidungen Feststellungen zur fehlenden Existenzgefährdung der jeweils untersuchten Betriebe getroffen hat, sind diese Gegenstand gesonderter Zulassungsrügen (dazu unter V.). Jedenfalls in Bezug auf einen der landwirtschaftlichen Betriebe haben diese Erfolg (Betrieb B., Einwender 3012\u002F4012, dazu V.1.), so dass die Feststellung im Urteil, dieser Betrieb sei nicht in seiner Existenz gefährdet, ebenfalls keine hinreichende Grundlage hat. Ergänzend sei angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch in Bezug auf den klägerischen Betrieb nicht festgestellt hat, dass der Betrieb nicht in seiner Existenz gefährdet ist, sondern dies offengelassen hat. \n\n86\\. Damit ist der Vortrag des Klägers zur Existenzgefährdung von Betrieben bei der Verwirklichung der Variante 4 jedenfalls teilweise in verfahrensfehlerhafter Weise unberücksichtigt geblieben. Da es sich dabei um einen Umstand handelt, der für die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Abwägungsentscheidung eine Rolle gespielt hat, ist die Erheblichkeit eines etwaigen Abwägungsfehlers nicht von vornherein ausgeschlossen. Soweit der Kläger allerdings aus der Formulierung im Planfeststellungsbeschluss zu einer etwaigen Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs, wonach die Variantenauswahl richtig bleibe, selbst wenn man den Wegfall des einen Betriebes unterstelle (PFB S. 188), die Schlussfolgerung zieht, dass danach der Wegfall von mehr als einem Betrieb offensichtlich ergebnisrelevant sei (NZB S. 217), lässt sich dies der zitierten Aussage nicht entnehmen. Denn diese beschränkt sich auf die Abwägung der Varianten für den Fall des Wegfalls dieses Betriebes, ohne eine Aussage zu anderen Konstellationen zu treffen. \n\n87\\. V. Die Feststellung im Urteil, dass die geltend gemachten Existenzgefährdungen nicht vorlägen, greift der Kläger in Bezug auf fünf landwirtschaftliche Betriebe mit insgesamt acht Verfahrensrügen an. Diese haben hinsichtlich eines Betriebs Erfolg (1.), im Übrigen sind sie unbegründet (2. bis 4.). \n\n88\\. 1\\. Zu Recht beanstandet die Beschwerde, dass der Verneinung einer Existenzgefährdung des Betriebs B. (Einwender 3012\u002F4012) ein Gehörsverstoß zugrunde liegt (NZB S. 243 ff.). \n\n89\\. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt insoweit Bezug auf sein Urteil in dem von den Klägern B. geführten Klageverfahren 8 A 20.40023, wonach der Beklagte eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs fehlerfrei verneint habe. Zur Begründung verweist dieses Urteil auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, dass der Verlust von landwirtschaftlichen Flächen unter dem von der Rechtsprechung angewandten Anhaltswert von 5 % liege, bei dem eine Existenzgefährdung eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs in der Regel ausgeschlossen werden könne (PFB S. 201), und hält das dagegen gerichtete Vorbringen der Kläger B. schon deshalb für nicht durchgreifend, weil es die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht erfülle. Es fehle an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss. Hierfür genüge die zusammengefasste Wiedergabe der Stellungnahme des Gutachters Dr. G. vom 21. Mai 2021 (gemeint sein dürfte 5. Februar 2021) oder der Verweis darauf nicht; es sei auch nicht erkennbar, dass die Stellungnahme der erforderlichen Prüfung, Sichtung und rechtlichen Durchdringung unterzogen worden sei (Urteil 8 A 20.40023 Rn. 195 f.). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Anwendung der Präklusionsvorschrift erneut einen zu strengen Maßstab angelegt. \n\n90\\. Die Beschwerde verweist auf den Vortrag in der Klagebegründung (S. 149 f.) zum Betrieb B. und die dort als Anlage K 21a vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 5. Februar 2021 des Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken in der Landwirtschaft Dr. G. Darin wird eine etwaige Existenzgefährdung des Betriebs B. zum Stichtag der Planfeststellung am 9. Oktober 2020 untersucht. Ausgangspunkt ist die Ermittlung der Existenzfähigkeit des Betriebs nach den Kriterien Gewinn und Kapitalbildung unter Zugrundelegung von zwei Prüfungsschemata (nachhaltige jährliche Kapitalbildung und angemessene Faktorentlohnung), wobei die Situation vor und nach dem Eingriff geprüft wird. Der Gutachter kommt dabei zu dem Ergebnis, dass der Betrieb vor dem Eingriff (knapp) existenzfähig sei und als Folge des Eingriffs in seiner Existenz gefährdet werde. Der Kläger hat in seiner Klagebegründung (S. 149 f.) Inhalt und Ergebnis dieses Gutachtens kurz wiedergegeben und geltend gemacht, damit erwiesen sich die Ausführungen auf S. 201 ff. des Planfeststellungsbeschlusses, denen kein Existenzgefährdungsgutachten zugrunde liege, als falsch. Dies wird in den Ausführungen zur Rechtslage wiederholt. Dort wird unter der Einleitung, der Planfeststellungsbehörde seien massive Abwägungsfehler bei der Bewertung der betrieblichen Existenzgefahren unterlaufen (Klagebegründung S. 276), zum Betrieb der Einwender 3012\u002F4012 vorgetragen, dieser werde ohne Einholung eines Gutachtens zu Unrecht als nicht existenzgefährdet betrachtet. Nach den Feststellungen des Gutachters Dr. G. erwirtschafte der Betrieb vor der Maßnahme einen über der anzusetzenden Faktorenentlohnung liegenden Betrag, nach der Maßnahme würde dieser Wert unterschritten. Der Betrieb wäre also ohne die Maßnahme existenzfähig und verliere die Existenzfähigkeit aufgrund der Maßnahme (Klagebegründung S. 277). \n\n91\\. Dieses Vorbringen genügt, um die Tatsachen, auf die sich der Kläger stützt - die in dem 13-seitigen Gutachten erläuterten Prüfungsschritte und -ergebnisse zur vorhabenbedingten Existenzgefährdung des Betriebs B. - sowie deren rechtliche Relevanz darzulegen. Einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss, auf dessen maßgebliche Ausführungen (PFB S. 201 - 204) jedenfalls Bezug genommen wird, bedurfte es hierfür nicht. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich auf S. 90 ff. allgemein mit den Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe und den diesbezüglichen Ermittlungserfordernissen und -methoden und auf S. 201 ff. mit den Einwendungen der Kläger B. Er stellt dabei maßgebend auf die sogenannte 5 %-Regel ab, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist und der auch der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (Urteil 8 A 20.40023 Rn. 195). Danach kann nach allgemeiner Erfahrung ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 27, vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u. a. - juris Rn. 74 und vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 75). Diese Überlegung hat die Planfeststellungsbehörde hier zugrunde gelegt und keinen Anlass gesehen, für Betriebe der Milchviehwirtschaft davon abzuweichen (PFB S. 91 f.; vgl. zur Anwendung der 5 %-Regel bei einem milchproduzierenden Betrieb auch BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 5.21 - BVerwGE 176, 130 Rn. 3, 31 ff.). \n\n92\\. Die 5 %-Regel gibt allerdings nur den Schwellenwert wieder, bis zu dessen Erreichen regelmäßig eine Existenzgefährdung verneint werden kann und daher kein Anlass besteht, ein Gutachten zur Existenzfähigkeit einzuholen. Dieser Regelfall schließt aber nicht aus, dass ausnahmsweise auch bei einem geringeren Flächenverlust eine Existenzgefährdung eintreten kann. Einen solchen Ausnahmefall macht der Kläger mit der Vorlage des Existenzgefährdungsgutachtens vom 5. Februar 2021 zum Betrieb B. geltend. Einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss bedurfte es dabei nicht. Denn das Gutachten steht nicht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss, sondern geht wie dieser von einem Flächenverlust von rund 1 ha aus, wobei die 9 729 m² große Flächeninanspruchnahme im Gutachten (dort S. 4) sogar etwas geringer ausfällt als die im Planfeststellungsbeschluss (S. 201) veranschlagten insgesamt 10 095 m². Der durch das Gutachten gestützte Vortrag in der Klagebegründung bot für das Gericht hinreichend Anlass, der Frage der Existenzgefährdung des Betriebes B. ungeachtet des Eingreifens der 5 %-Regel nachzugehen. In dem der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht von einer unzureichenden Substantiierung des Vorbringens und einer materiellen Präklusion ausgegangen ist und sich deshalb mit dem Gutachten nicht inhaltlich befasst hat, hat es einen für die Klage wesentlichen Vortrag unberücksichtigt gelassen und dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. \n\n93\\. 2\\. In Bezug auf den Betrieb H. (Einwender 3009\u002F4009) liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler (NZB S. 238 ff.) dagegen nicht vor. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Existenzgefährdung dieses Betriebs abwägungsfehlerfrei verneint worden sei (Urteil 8 A 20.40022 Rn. 195 ff.), ist nicht deswegen verfahrensfehlerhaft, weil das Gericht die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. \n\n94\\. Zum Betrieb H. ist im Planfeststellungsverfahren ein Existenzgefährdungsgutachten eingeholt worden (Dr. I. und Partner vom 27. Februar 2020, Anlage K 17c), auf dessen Grundlage der Beklagte - unter Berücksichtigung von Ersatzlandangeboten - eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung verneint hat (ausführlich PFB S. 196 ff.). Auf die Einwendungen im Klageverfahren hin haben die Gutachter im gerichtlichen Verfahren unter dem 6. Februar 2023 noch eine Stellungnahme abgegeben, in der die zuvor zu gering bemessenen Kosten für Kraft-, Saft- und Mineralfutter sowie Festkosten angepasst wurden, im Ergebnis eine Existenzgefährdung aber weiterhin verneint wurde (Anlage B 14). In einer weiteren Stellungnahme vom 6. Februar 2023 wurden zudem der Wegfall einer Pachtfläche und das Angebot von Ersatzland bewertet und trotz der damit verbundenen Nachteile der Erhalt der Existenzfähigkeit weiterhin bejaht (Anlage B 15). \n\n95\\. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung u. a. in Bezug auf den Betrieb H. die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und dabei längere Ausführungen dazu gemacht, warum alle benannten Betriebe in ihrer Existenz gefährdet seien und welche Umstände insoweit relevant seien (Protokoll vom 28. April 2023 S. 16 f., Beweisantrag Nr. VIII.1). Das Gericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, er sei unzulässig, weil er schon keine Tatsachen zum Gegenstand habe, die einer Beweiserhebung zugänglich wären; zu der unter Beweis gestellten Behauptung der Existenzgefährdungen der klägerischen Betriebe lägen im Übrigen bereits Sachverständigengutachten vor, die Einholung eines weiteren dränge sich nicht auf (Protokoll vom 18. Juli 2023 S. 4 und 6). \n\n96\\. Die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags verstößt nur dann gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) und den Beteiligten Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - juris Rn. 11; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2010 - 2 BvR 2638\u002F09 \\- NJW 2011, 49 Rn. 11, jeweils m. w. N.). Dass dies hier der Fall wäre, legt der Kläger nicht dar. \n\n97\\. Mit der Begründung fehlender beweisfähiger Tatsachen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Soweit das Gericht zumindest die Behauptung der Existenzgefährdung der klägerischen Betriebe als Beweisgegenstand und dem Sachverständigenbeweis zugänglichen Umstand behandelt hat, greifen auch die dagegen gerichteten Angriffe nicht durch. \n\n98\\. Ein Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens kann nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO (analog) oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt werden, wenn bereits Gutachten vorliegen, die zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausreichen. Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind. Dies ist der Fall, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.). \n\n99\\. Von diesem Maßstab ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, warum die Ablehnung des beantragten Sachverständigengutachtens in Bezug auf den Betrieb H. ermessensfehlerhaft gewesen sein sollte und sich die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgedrängt hätte. Soweit sie aus dem Umstand, dass die Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2023 die zu geringe Bemessung der Futter- und Festkosten eingeräumt haben, Zweifel an deren Sachkunde und Unparteilichkeit herleiten (NZB S. 240), überzeugt dies nicht. Allein das Auftreten einzelner Fehler führt noch nicht zur Ungeeignetheit des gesamten Gutachtens und stellt die Person des verantwortlichen Gutachters nicht grundsätzlich in Frage; die vorgenommenen Korrekturen sprechen vielmehr für eine konstruktive und offene Grundhaltung der Sachverständigen. \n\n100\\. Im Übrigen verweist die Beschwerde auf für sie nicht nachvollziehbare Änderungen der Bewertungsgrundlagen der Sachverständigen und den Umstand, dass der Betrieb laut deren Berechnung nach der Maßnahme nur äußerst knapp über der Grenze zur Existenzgefährdung liege (NZB S. 240, 242), ohne jedoch diese Beanstandungen hinreichend konkret zu erläutern. Der Hinweis auf veränderte Abschreibungen im Gutachten Anlage B 15 S. 18, 21 im Vergleich zum Gutachten vom 27. Februar 2020 S. 56, dürfte sich tatsächlich auf das Gutachten B 14 beziehen (B 15 hat nur 14 Seiten) und insbesondere die veränderte Festkostenermittlung (Anlage B 14 S. 18 gegenüber Anlage K 17c S. 43) betreffen. Mit den Erläuterungen dazu setzt sich der Kläger jedoch nicht auseinander. \n\n101\\. Auch die Wiederholung von Einwendungen aus dem Klageverfahren gegen das Gutachten B 14 mit den dortigen Kritikpunkten genügt nicht, um das Erfordernis eines weiteren Sachverständigengutachtens aufzuzeigen. Unklarheiten bezüglich einzelner Parameter mögen gerade vor dem Hintergrund eines sehr knappen Ergebnisses Anlass bieten zu weiteren Nachfragen mit der Bitte um Erläuterung der strittigen Punkte, reichen aber für sich genommen nicht aus, um die Einschaltung eines zusätzlichen Gutachters nahezulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren H. insbesondere das neue Gutachten vom 6\\. Februar 2023 mit der Berücksichtigung des Ersatzlandangebots (B 15) gewürdigt, womit sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt. Er hat zudem der von der Klägerseite vorgelegten Berechnung entgegengehalten, dass danach der Betrieb H. bereits vor Inanspruchnahme der betrieblichen Grundstücke durch das Planvorhaben nicht existenzfähig sei; auch dazu verhält sich die Beschwerde nicht. \n\n102\\. 3\\. Hinsichtlich der Betriebe J. (Einwender 3013\u002F4013) und K. (Einwender 3015\u002F4015) erhebt der Kläger jeweils zwei Verfahrensrügen. Er macht geltend, hinsichtlich beider Betriebe hätten Existenzgefährdungsgutachten im Planfeststellungsverfahren ergeben, dass sie vorhabenbedingt ihre Existenzfähigkeit verlören, weshalb als Ersatzland jeweils u. a. Teilflächen des Flurstücks 516\u002F3 angeboten worden seien; diese seien jedoch wegen Vernässung und Verunkrautung ungeeignet. Der Verwaltungsgerichtshof habe verfahrensfehlerhaft die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt und bei der Bewertung der Ersatzlandfläche gegen Denkgesetze verstoßen. Diese Rügen haben keinen Erfolg. \n\n103\\. a) Die Betriebe J. und K. waren ebenfalls Gegenstand des Beweisantrags Nr. VIII.1 vom 28. April 2023 auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten zur Frage der Existenzgefährdungen. Dass die Ablehnung dieses Beweisantrags wegen fehlender beweisfähiger Tatsachen und bereits vorliegender ausreichender Gutachten bezogen auf diese Betriebe fehlerhaft gewesen wäre, legt die Beschwerde nicht dar (NZB S. 252 ff. und 259 ff.). \n\n104\\. Zur Begründung, warum sich das Erfordernis eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte, verweist der Kläger auf seinen Klagevortrag zur Ungeeignetheit des angebotenen Ersatzlands und die in der mündlichen Verhandlung fotografisch dokumentierte starke Vernässung. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Urteilen 8 A 20.40024 bzw. 8 A 20.40025 allerdings nicht nur in der vom Kläger jeweils zitierten Randnummer 206 bzw. 205, sondern ausführlich auf mehreren Seiten (jeweils Rn. 195 - 211) mit der Frage der Existenzgefährdung der Betriebe 3013\u002F4013 bzw. 3015\u002F4015 befasst und sich in Rn. 199 ff. jeweils mit der Eignung der zuletzt als Ersatzland angebotenen Flurstücke, insbesondere dem Flurstück 516\u002F3 auseinandergesetzt, wobei er sich maßgeblich auf die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten der Sachverständigen Dr. I. und Partner gestützt hat. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Allein der Umstand, dass Gericht und Gutachter dem Vortrag des Klägers und dessen Einschätzung inhaltlich nicht gefolgt sind, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen als Grundlagen für die richterliche Überzeugungsbildung nicht geeignet und ausreichend gewesen wären. \n\n105\\. b) Auch der jeweils gerügte Verstoß gegen Denkgesetze bei der Bewertung der Vernässung der als Ersatzland angebotenen Fläche (NZB S. 257 ff. und 264 ff.) liegt nicht vor. Es ist nicht widersprüchlich und denklogisch unvereinbar, wenn das Gericht einerseits die Aussage eines Sachverständigen für nicht überzeugend erachtet, weil dieser das als Ersatzland angebotene Grundstück nicht selbst in Augenschein genommen hat, und andererseits zu der von Klägerseite vorgelegten Fotodokumentation ausführt, die grundsätzliche Geeignetheit der Fläche werde dadurch nicht in Frage gestellt, weil sich daraus weder ergebe, welche Wetterverhältnisse geherrscht hätten noch welchen flächenmäßigen Umfang die dokumentierte Vernässung gehabt habe (Urteile 8 A 20.40024 und 8 A 20.40025, Rn. 206 und 205). Denn es geht um völlig unterschiedliche Beweismittel. Die persönliche Besichtigung durch einen Sachverständigen kann selbst dann, wenn sie nur an einem einzigen Tag erfolgt, nicht mit einer Fotodokumentation über einen Tag gleichgestellt werden, weil die Erfassung und Bewertung durch einen Sachverständigen mehr ist als eine räumlich und perspektivisch beschränkte optische Momentaufnahme. \n\n106\\. Im Übrigen ist der vom Kläger behauptete \"Widerspruch\" in seiner eigenen Beweisführung angelegt, wenn er einerseits durch seine Sachverständigen geltend macht, die Einschätzung, ob eine Landwirtschaftsfläche feuchte oder nasse Bodenverhältnisse aufweise, sei in der Regel nicht durch Ortstermin möglich, sondern zeige sich erst in der längeren Bewirtschaftung der Fläche, und andererseits auf Fotografien verweist, die sich als Momentaufnahme ebenfalls nicht zur Dokumentation einer längeren Bewirtschaftung der Fläche eignen. \n\n107\\. 4\\. Schließlich verfangen auch die beiden zu seinem eigenen Betrieb (3005\u002F4005) erhobenen Verfahrensrügen nicht. \n\n108\\. Für den klägerischen Betrieb war im Planfeststellungsverfahren wegen der Inanspruchnahme von deutlich mehr als 5 % der Betriebsfläche ein Existenzgefährdungsgutachten eingeholt und Ersatzland angeboten worden. Der Planfeststellungsbeschluss geht im Ergebnis davon aus, dass der Betrieb bei Berücksichtigung des angebotenen Ersatzlandes existenzfähig bleibt und führt ergänzend aus, selbst wenn man aber eine Existenzgefährdung unterstelle, wäre ihr Gewicht nicht ausreichend, das Vorhaben zu verhindern; auch die Variantenauswahl bleibe richtig, selbst wenn man den Wegfall des einen Betriebs unterstellen würde (PFB S. 188). Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof offen gelassen, ob die Einwendungen des Klägers u. a. gegen die Geeignetheit des Ersatzlands berechtigt wären, weil die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung - den Einwendungen hypothetisch Rechnung tragend - die Existenzgefährdung als wahr unterstellt habe; gegen die Wahrunterstellung habe die Klagepartei keine Einwände erhoben (Urteil Rn. 198). \n\n109\\. a) Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht wegen Nichtberücksichtigung des Vortrags zur Ungeeignetheit des Ersatzlandes rügt, weil das Gericht zu Unrecht von nur einer Existenzgefährdung ausgegangen sei, obwohl tatsächlich weitere Betriebe in ihrer Existenz gefährdet seien, weshalb die Frage der Geeignetheit des Ersatzlandes nicht habe offen bleiben dürfen (NZB S. 266 ff.), überzeugt dies nicht. Der Vortrag des Klägers vermengt die konkret seinen Betrieb betreffende Abwägung im Planfeststellungsbeschluss, die der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt hat, mit den Folgen, die erfolgreiche Rügen gegen die Bewertung anderer Betriebe hätten. Im Planfeststellungsbeschluss sind gerade die Einwendungen zum klägerischen Betrieb als berechtigt und damit die Existenzgefährdung gerade dieses Betriebs unterstellt worden. Hieran würde sich auch für den Fall nichts ändern, dass eine Existenzgefährdung weiterer Betriebe berücksichtigt werden müsste. Deren Belange würden in der Abwägung zu der weiterhin unterstellten Gefährdung des Betriebs des Klägers dazutreten, ohne dass nunmehr eine inhaltliche Befassung mit den Einwendungen zu diesem Betrieb erforderlich wäre. Im Übrigen interpretiert der Kläger in den Planfeststellungsbeschluss eine Aussage hinein, die darin nicht enthalten ist. Wie ausgeführt, lässt sich der zitierten Passage nicht entnehmen, wie die Abwägung bei Hinzutreten weiterer Existenzgefährdungen ausfallen würde. \n\n110\\. b) Auch der gerügte Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor (NZB S. 272 ff.). Die Beschwerde beanstandet die Bemerkung im Urteil (Rn. 198), dass der Kläger keine Einwände gegen die Wahrunterstellung erhoben habe. Insoweit ist allerdings zutreffend, dass von einer Klagepartei denklogisch keine Einwände gegen die Unterstellung gefordert werden können, dass ihr Vortrag wahr und ihre Bedenken zutreffend sein könnten. Die Formulierung im Urteil ist daher unglücklich gewählt. Der Sache nach wollte der Verwaltungsgerichtshof aber erkennbar zum Ausdruck bringen, dass das Ergebnis der auf der unterstellten Existenzgefährdung beruhenden Abwägung und die ihr für die Variantenauswahl zugemessene Bedeutung vom Kläger nicht angegriffen wurden. Diese Aussage ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n111\\. VI. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Einwände zu Einzelpunkten der Kostenermittlung als materiell präkludiert angesehen hat, weil sie sich in einer bloßen Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren erschöpften, ohne den Planfeststellungsbeschluss zu würdigen (Urteil Rn. 172 ff.), rechtfertigen weder seine Grundsatzrüge noch die fünf Verfahrensrügen die Zulassung der Revision. \n\n112\\. 1\\. 1. Die Frage (NZB S. 276), \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Klagebegründung neben der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auf die Einwendungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeht?\" zeigt schon deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden würde. Die Revision kann grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz festgestellt worden sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2025 - 9 B 54.24 - juris Rn. 18 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Denn entgegen der Begründung der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf abgestellt, dass \"neben einer Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss auch auf die Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren und deren Behandlung im Planfeststellungsbeschluss eingegangen wird\" (NZB S. 276), sondern festgestellt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss gerade nicht erfolgt ist (Urteil Rn. 174). \n\n113\\. 2\\. a) Soweit der Kläger einen Gehörsverstoß durch Übergehen seines Sachvortrags infolge der Reduzierung der Klagebegründung auf die Wiederholung von Einwendungen (NZB S. 277 ff.) und wegen des Vorwurfs, die Klagebegründung sei unter dem Gesichtspunkt der Kosten aus sich heraus nicht hinreichend verständlich (NZB S. 292 ff.), rügt, beanstandet er der Sache nach wiederum eine unzutreffende Anwendung der Präklusionsvorschrift. Ein Verfahrensfehler ist jedoch in diesem Fall nicht dargelegt. \n\n114\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen einer hinreichend substantiierten Klagebegründung verneint und insbesondere eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu den Kostenberechnungen (PFB S. 136 ff.) vermisst, wobei er beispielhaft verschiedene Gesichtspunkte aufgezählt hat, zu denen Ausführungen hätten erfolgen sollen (Urteil Rn. 174 S. 57 unten: Kosten für Ingenieurbauwerke, Grunderwerbskosten, Kosten für ein Rüttelstopfverfahren und für Maßnahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung). Des Weiteren beanstandet er eine unsystematische Vermischung der Argumente zur Kostengegenüberstellung der Varianten 2a und 4 und dem Ausscheiden der Varianten 2 und 5 aus Kostengründen sowie die teilweise unzutreffende Wiedergabe von Ausführungen des Sachverständigen. Letzteres wird anhand verschiedener Beispiele näher erläutert. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf die Wiederholung breiter Abschnitte aus der Klagebegründung, ohne dass ersichtlich wäre, welcher konkrete Vortrag zu den einzelnen Punkten nicht berücksichtigt worden wäre und worin die erforderliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses bestanden haben soll. Soweit bemängelt wird, der Planfeststellungsbeschluss beinhalte keine konkrete Kostenermittlung, mit der eine Auseinandersetzung hätte stattfinden können, ist dies nicht zutreffend. Denn der Planfeststellungsbeschluss nimmt auf S. 136 oben auf die vom Staatlichen Bauamt Traunstein im Nachgang zum Erörterungstermin vorgelegte Kostenberechnung Bezug und führt sodann auf mehreren Seiten aus, warum diese Zahlen plausibel seien. \n\n115\\. b) Soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht rügt, weil das Gericht ungeprüft und ohne Beweiserhebung unterstellt habe, dass die im Eigentum der Bahn stehenden Flächen als gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen nicht überplant werden könnten (NZB S. 289 ff.), kommt es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf die - für sich genommen zu Recht \\- beanstandete Aussage (Urteil Rn. 174 am Ende, s. hierzu bereits oben unter D.IV.2 e) nicht an. Die Überlegung stellt nur einen ergänzenden Mosaikstein in der Argumentation des Gerichts dar, bei dessen Wegfall die Begründung für die eingetretene Präklusion noch immer tragfähig wäre. \n\n116\\. c) Da die gegen die Annahme der Präklusion erhobenen Rügen keinen Erfolg haben, ist auch die Gehörsrüge wegen der unterbliebenen Berücksichtigung des vertiefenden Vortrags zu diesem Thema aus den Klägerschriftsätzen vom 4. und 14. Juli 2023 unbegründet (NZB S. 298 ff.). Wegen der Präklusion des fristgerechten Vortrags durfte auch dessen Vertiefung aus rechtlichen Gründen außer Betracht bleiben. \n\n117\\. d) Die Rüge, das Gericht habe gegen das rechtliche Gehör verstoßen und Sachvortrag übergangen, soweit es eine fehlende Auseinandersetzung mit der hilfsweisen Unterstellung der Richtigkeit der Einwände gegen die Kostenermittlung im Planfeststellungsbeschluss beanstandet habe (NZB S. 317 ff.), führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Auf einem etwaigen Verfahrensfehler könnte das Urteil nicht beruhen. \n\n118\\. Die Rüge bezieht sich auf die Argumentation im Urteil, selbst bei Verneinung einer Präklusion würden die Einwendungen des Klägers nicht zum Erfolg führen. Denn der Planfeststellungsbeschluss habe hilfsweise festgestellt, dass auch bei Berücksichtigung der von der Klagepartei monierten Kostenpunkte die Plantrasse kostengünstiger als die Variante 2a wäre; dem sei der Kläger nicht entgegengetreten (Urteil Rn. 177 unter Bezugnahme auf PFB S. 138). Der Kläger rügt allerdings zutreffend, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Planfeststellungsbeschluss eine Aussage entnommen hat, die dort nicht enthalten ist (NZB S. 318). Denn die im Urteil in Bezug genommene Passage des Planfeststellungsbeschlusses behandelt lediglich die Wahrunterstellung von \"einigen\" und nicht von allen geltend gemachten Fehleinschätzungen, ohne diese näher zu konkretisieren. Darauf kommt es aber nicht an, weil es sich insoweit nur um eine Alternativbegründung des Verwaltungsgerichtshofs handelt, der selbständig tragend auf die Präklusion des klägerischen Vortrags zur Kostenermittlung abgestellt hat. Die dagegen erhobenen Zulassungsrügen führen - wie dargelegt - nicht zum Erfolg. \n\n119\\. VII. Die Argumentation im Urteil, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die Varianten 2a und 4 im Hinblick auf die \"Auswirkungen auf die Umwelt\" als gleichwertig angesehen habe (Urteil Rn. 182 ff. unter Bezugnahme auf PFB S. 55), wird von der Beschwerde ebenfalls nicht erfolgreich angegriffen. \n\n120\\. 1\\. Die mit der Grundsatzrüge formulierte Frage (NZB S. 323 f.), \"Liegt eine unzureichende Auseinandersetzung der Klagepartei mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss selbst keine Aussage über die von der Klagepartei erhobenen Einwände enthält?\" kann nicht grundsätzlich geklärt werden. Ob und wann eine Klagebegründung sich ausreichend mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Eine allgemeine Aussage mit dem von der Beschwerde unterstellten Inhalt, dass die Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss auch eine Auseinandersetzung mit solchen Argumenten erfordere, die die Klagepartei gar nicht beanstande (NZB S. 324), lässt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht entnehmen. Der Kläger bezieht sich insoweit wohl auf konkrete Formulierungen in Rn. 188 des Urteils, die u. a. Gegenstand der nachfolgend erörterten Verfahrensrüge sind und keine allgemein klärungsfähigen Fragen aufwerfen. \n\n121\\. 2\\. Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und seine gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, weil er den Sachvortrag des Klägers zur Nichtberücksichtigung der Summe der Biotopeingriffe in die Hangleite übergangen und dabei die Anforderungen an die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss überspannt habe (NZB S. 324 ff.), bezieht sich der Kläger auf die Passage in Rn. 188 des Urteils, die sich mit dem Einwand zum Aspekt \"Summe Biotopeingriff Hangleite\" befasst. Der Kläger beanstandet insoweit zutreffend, dass sich der Zusammenhang zwischen seinem Vortrag in der Klagebegründung und der Forderung im Urteil nach einer Auseinandersetzung mit der Begründung auf S. 55 des Planfeststellungsbeschlusses nicht erschließt. Daraus lässt sich aber kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler ableiten. \n\n122\\. Der Kläger hat die Bewertung im Planfeststellungsbeschluss (dort S. 55 oben) angegriffen, wonach die Varianten 4 und 2a bei den Auswirkungen auf die Umwelt als gleichrangig angesehen wurden, und geltend gemacht, in der Faunistischen Risikoanalyse für die bahnparallele Variante 2 (Unterlage 19.1V) sei in Bezug auf die \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" festgestellt worden, dass die planfestgestellte Trasse (Variante 4) im Vergleich zu der bahnparallelen Trasse (Variante 2a) einen doppelt so hohen Flächenverlust aufweise, was der Planfeststellungsbeschluss zugunsten der Variante 2a hätte berücksichtigen müssen (Klagebegründung S. 182 f.). Hierzu rügt der Verwaltungsgerichtshof eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss und führt aus, dieser stelle maßgeblich auf den Winkel ab, in dem die Varianten die Salzachhangleite querten, und nicht auf die von der Klagepartei angeführte \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" (Urteil Rn. 188). Diese Begründung ist insofern wenig nachvollziehbar, als sich der Kläger auf eine Unterlage beruft, die in Bezug auf das Biotop 85 \"Hangleitenwald zwischen Kletzing und Gastag\" gerade die \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" für die Planfeststellungstrasse und die - vom Kläger bevorzugte - bahnparallele Trasse gegenüberstellt, einen höheren Flächenverlust bei der planfestgestellten Trasse konstatiert und dies u. a. mit dem etwas spitzeren und daher ungünstigeren Durchschneidungswinkel begründet (Unterlage 19.1V S. 3 und 24). Der Winkel ist damit gerade ein Umstand, der die vom Kläger gewünschte Trassenwahl unterstützt, und steht auch nicht im Gegensatz zur Summe der Biotopeingriffe. Soweit es im Urteil weiter heißt, unabhängig davon sei die Durchschneidung der Salzachhangleite nur ein Teilaspekt neben dem der verminderten naturschutzfachlichen Wertigkeit der bahnnahen Sukzessionsflächen, diesen zweiten Aspekt habe die Klagepartei nicht angegriffen, betrifft auch dies eine für den Kläger (und \"seine\" Trasse) günstige Überlegung, mit der er sich deshalb nicht auseinandersetzen musste. Im Planfeststellungsbeschluss wird mit diesem Argument begründet, warum die bahnparallele Variante 2a nunmehr bei den Auswirkungen auf die Umwelt als gleichrangig mit der planfestgestellten Trasse angesehen wurde, während sie in früheren Unterlagen noch als leicht nachteilig bewertet worden war. Der Unterschied ergebe sich u. a. daraus, dass sich die Wertigkeit der bahnnahen Sukzessionsflächen, die die Variante 2a in stärkerem Umfang in Anspruch nehme, verschlechtert habe (Planfeststellungsbeschluss S. 55). Dem Kläger ist daher zuzugeben, dass der Vorwurf fehlender Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss bezogen auf diesen Aspekt unbegründet ist. \n\n123\\. Daraus folgt jedoch noch kein Verfahrensfehler. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vortrag des Klägers nicht übergangen, sondern ausdrücklich behandelt. Er hat auch das Argument des Flächenverbrauchs aufgegriffen und hierzu ausgeführt, dieser sei nicht maßgebend für die Beurteilung der Umweltauswirkungen gewesen, vielmehr sei darauf abgestellt worden, in welchem Ausmaß Flächen mit besonderer naturschutzfachlicher Wertigkeit berührt würden. Der Flächenverbrauch sei im Planfeststellungsbeschluss gesondert bewertet worden (Urteil Rn. 186). Im Ergebnis führt die Rüge des Klägers auf eine inhaltliche Kritik an den Urteilsgründen und nicht auf einen Verfahrensfehler. \n\n124\\. VIII. Ohne Erfolg bleiben auch die beiden Zulassungsrügen, die sich gegen die Annahme einer Präklusion des Vorbringens zur \"kleinen Variantendiskussion\" richten. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit festgestellt, der Vortrag, dass eine Darstellung von Optimierungen bzw. Abwägungen im Rahmen der gewählten Trasse fehle, erfülle nicht die Darlegungsanforderungen des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil nicht dargelegt sei, an welchen konkreten Stellen und aus welchen Gründen die Trasse den Anforderungen der Entwurfsklasse 2 oder 3 der RAL 2012 entsprechen müsste und ob mit dem Verweis auf den Gutachter Dr. C. die Zusammenfassung auf S. 82 bis 84 der Klagebegründung gemeint sei (Urteil Rn. 194 f.). \n\n125\\. 1\\. Die mit der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage (NZB S. 331 f.), \"Liegt ein unübersichtlicher, verstreuter Vortrag der Klagepartei vor, der eine unsubstantiierte Klagebegründung mit der Folge der Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. darstellt, wenn die Klagepartei im Rahmen des Sachvortrags die Optimierungsmöglichkeiten im Rahmen eines Belangs darstellt und diesen Sachvortrag im Rahmen der Rechtsausführungen eindeutig und unverwechselbar im Hinblick auf die Bewertung eines anderen abwägungserheblichen Belangs, etwa der Durchführung einer kleinen Variantendiskussion, wiederaufgreift?\" betrifft erneut keine klärungsbedürftigen allgemeinen Rechtsfragen. Ob ein Vorbringen unübersichtlich oder hinreichend verständlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Im Übrigen setzt der Kläger auch hier seine eigenen Bewertungen an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs und unterstellt einen Sachverhalt, der in dem angegriffenen Urteil nicht festgestellt wurde. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist gerade nicht von einem eindeutigen und unverwechselbaren Sachvortrag ausgegangen. \n\n126\\. 2\\. Mit seiner Verfahrensrüge macht der Kläger einen Gehörsverstoß wegen unrichtiger Anwendung der Präklusionsvorschrift infolge überspannter Anforderungen an die Klagebegründung geltend und rügt, dass sein Vorbringen auf S. 82 ff. und S. 281 der Klagebegründung nicht berücksichtigt worden sei (NZB S. 328 ff.). Im Ergebnis ist das Urteil insoweit jedoch nicht zu beanstanden. \n\n127\\. Die Kritikpunkte des Klägers zur unterbliebenen Abwägung von Optimierungsmöglichkeiten der gewählten Trasse sind auf S. 281 der Klagebegründung im Rahmen der Erörterung der Rechtslage zu Verstößen gegen das Abwägungsgebot zusammenfassend dargestellt. Dabei geht es um den Vorwurf, die Planung auf der Grundlage der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012 (RAL 2012) sei überdimensioniert, weil statt der Entwurfsklasse (EKL) 3 größtenteils die EKL 2 zugrunde gelegt worden sei, zu viele Kreuzungsbauwerke vorgesehen seien, die zu nahe aneinander lägen, und eine zu kurze, nicht RAL-konforme und verkehrstechnisch fragwürdige Überholspur geplant sei. Der Verweis auf den Sachverständigen Dr. C. führt auf die Wiedergabe der als Anlage K 7 beigefügten gutachterlichen Stellungnahme der C. GmbH vom 13. Dezember 2020 und den unter Gliederungspunkten (2) und (3) auf S. 82 und 83 der Klagebegründung aufgeführten Fehlerrügen (\"Überdimensionierung: Falsche EKL 2 statt richtigerweise EKL 3 nach RAL\" und \"Fehlerhafte Umsetzung und Nichteinhaltung EKL 2 in Variante 4 und 2a; Überdimensionierung und zu hohe Kosten\"). Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs wird damit insbesondere mit Blick auf die detaillierte Gliederung der Klagebegründung noch hinreichend deutlich, dass sich die Rügen auf S. 281 der Klagebegründung auf den Vortrag auf S. 82 f. beziehen. Dieser Vortrag genügt allerdings seinerseits nicht den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung, und zwar selbst dann nicht, wenn die unter Nennung von Seitenzahl und Absatz konkretisierten Passagen aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Dezember 2020 mit in den Blick genommen werden. Hinsichtlich der beanstandeten Knotenpunkte fehlen konkrete Angaben unter Auseinandersetzung mit den einschlägigen Vorgaben der RAL 2012. Soweit es um die bevorzugte Planung nach EKL 3 statt EKL 2 geht, kann dahinstehen, ob der pauschale Verweis auf S. 5 des Gutachtens überhaupt zur Darlegung des wesentlichen Sachverhalts genügen kann. Denn die dortige Begründung beschränkt sich auf eine Bezugnahme auf Tabelle 8 (S. 19) der RAL 2012, die allerdings nicht zutreffend interpretiert wird. Dies wird im Planfeststellungsbeschluss bei den Ausführungen zum Ausbaustandard (S. 58) unter Hinweis auf die hier einschlägige Straßenkategorie LS I näher ausgeführt. Damit setzt sich die Klagebegründung nicht auseinander. \n\n128\\. E. Die gegen die Abweisung der (hilfsweisen) Verpflichtungsanträge erhobene Verfahrensrüge (NZB S. 333 ff.) greift nicht durch. \n\n129\\. Der Kläger rügt die fehlende Berücksichtigung der Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs und macht insoweit einen Gehörsverstoß geltend (NZB S. 344). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Frage der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des klägerischen Betriebs und die Geeignetheit des angebotenen Ersatzlandes für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gestellten Verpflichtungsanträge von Relevanz gewesen wären. Das Urteil stützt die Ablehnung der vom Kläger hilfsweise beantragten Planergänzungen nicht auf inhaltliche Fragen zur Existenzfähigkeit des Betriebs, sondern auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis wegen im Planfeststellungsbeschluss bereits enthaltener Zusagen bzw. auf eine mangelnde Substantiierung der konkret beantragten Auflagen und Schutzvorkehrungen (Urteil Rn. 207 ff.). Der Anspruch auf Betriebsübernahme wird unter Hinweis auf Art. 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayVwVfG wegen der fehlenden Darlegung, dass Schutzvorkehrungen nicht möglich oder mit dem Vorhaben unvereinbar wären, verneint (Urteil Rn. 211). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Soweit der Kläger geltend macht, der Planfeststellungsbeschluss unterstelle zwar die Existenzgefährdung seines Betriebs, gehe aber bei der Abwägung zu Unrecht davon aus, dass nur dieser eine Betrieb betroffen sei, weshalb das Gericht die Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs inhaltlich hätte prüfen müssen (NZB S. 336 unter Bezugnahme auf die Klagebegründung), ist dies aus den oben ausgeführten Gründen (D. V.4) nicht zutreffend. \n\n130\\. F. Ohne Erfolg bleiben auch die 21 Verfahrensrügen, die der Kläger gegen die Ablehnung von Beweisanträgen und einen Befangenheitsantrag erhebt. \n\n131\\. 1\\. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 zahlreiche Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten gestellt, die mit noch in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt wurden. In Bezug auf die Ablehnung von zwanzig Anträgen rügt der Kläger jeweils eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. \n\n132\\. Wie dargelegt (D.V.2.), verstößt die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags nur dann gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt zu erforschen und den Beteiligten Gehör zu gewähren, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Einen solchen Fall legt die Beschwerde nicht dar. Dabei kann dahinstehen, inwieweit es sich überhaupt um bescheidungsfähige Beweisanträge handelte, die entweder bereits innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründung angekündigt wurden oder sich auf Umstände bezogen, die der Kläger erst nachträglich geltend machen konnte. \n\n133\\. a) Zu der Behauptung, die zugrunde gelegte Verkehrsbelastung sei falsch ermittelt und die Lärmbelastung daher zu hoch, hat der Kläger mit Beweisantrag (a) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und in den Spiegelstrichen 1 bis 6 unter Bezugnahme auf die Verkehrsuntersuchung (Planunterlage 22) Ausführungen zu einzelnen Kritikpunkten an den Verkehrszahlen und ​-berechnungen gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte habe die Umstände, die Grundlage der Lärmprognose seien, nicht hinreichend und methodisch\u002F​logisch korrekt ermittelt, weshalb die eingestellten Zahlen und Ergebnisse von vornherein nicht brauchbar seien (Protokoll vom 18. Juli 2023 S. 10 ff.). Gegenstand der Verfahrensrügen sind die Ablehnungen der unter den Spiegelstrichen 1, 3, 4, 5 und 6 gestellten Beweisanträge (NZB S. 346 ff., 350 ff., 355 ff., 358 ff. und 361 ff.). Diese Ablehnungen hat der Verwaltungsgerichtshof - teils kumulativ - damit begründet, dass die Anträge schon keine einer Beweiserhebung zugänglichen Tatsachen zum Gegenstand hätten (Spiegelstriche 1, 3 und 4) bzw. schon ein Sachverständigengutachten zur Frage der Verkehrsentwicklung vorliege und die Einholung eines weiteren sich nicht aufdränge (Spiegelstriche 3, 4, 5 und 6). Diese Begründungen sind prozessrechtlich tragfähig. \n\n134\\. Gegenstand eines Beweisantrags kann nur die Behauptung einer bestimmten, konkreten und individualisierten Tatsache sein; auch ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens muss wenigstens in Umrissen den Inhalt der vom Sachverständigen zu beantwortenden Frage erkennen lassen (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 55 f. m. w. N.). Danach erscheint schon zweifelhaft, inwieweit der Beweisantrag (a) überhaupt insgesamt geeignet ist, Grundlage für den Erlass eines konkreten Beweisbeschlusses mit der Beauftragung eines Sachverständigen zu sein. Die unter den sechs Spiegelstrichen aufgeführten \"Beweistatsachen\" erstrecken sich über ca. eineinhalb Seiten und enthalten zahlreiche Ausführungen, Interpretationen und Bewertungen zu einzelnen Aussagen und Tabellen der Verkehrsuntersuchung, ohne dass deutlich wird, welche Aussagen unter Beweis gestellt werden und welche konkreten Fragen der Sachverständige beantworten soll. \n\n135\\. aa) Soweit die Beschwerde in Bezug auf Spiegelstrich 1 geltend macht, insoweit gehe es um die Tatsachen, dass die Verkehrsuntersuchung 2017 im Wesentlichen auf einer Verkehrszählung von 2007 beruhe, diese Zahlen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sowie der späteren Änderungen veraltet gewesen seien und im Jahr 2020 oder zu späteren Zeitpunkten nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen hätten, überzeugt dies nicht. Der Beweisantrag bezieht sich offenbar auf die planfestgestellte Verkehrsuntersuchung vom Mai 2014 zur 1. Tektur vom 19. Juni 2017, die u. a. auf der Grundlage der damals aktuellen Verkehrszählung 2007 erstellt wurde (vgl. Unterlage 22T S. 6). Auf welchen Daten diese Untersuchung beruht, ist keine durch einen Sachverständigen zu klärende Frage, sondern ergibt sich aus der Unterlage selbst. Im Übrigen zielen die vom Kläger geltend gemachten \"Tatsachen\" zur Aktualität der Daten und der Erfüllung des wissenschaftlichen und technischen Stands auf die Belastbarkeit der in der Verkehrsuntersuchung ermittelten Zahlen und Ergebnisse und die generelle Eignung dieses Gutachtens. Dabei handelt es sich nicht um einer Beweiserhebung zugängliche \"Tatsachen\", wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt hat. Der Hinweis des Klägers in seiner Replik, die Einordnung der Daten als \"veraltet\" ziele auf die fachlich-tatsächliche Frage, wie schnell sich unter den damaligen Voraussetzungen Verkehrsströme änderten, und sei deshalb auf der Tatsachenebene zu klären (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 32 f. der Replik im Verfahren 9 B 10.24), trifft nicht zu. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 \\- 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 30 m. w. N.). Dabei gibt es nicht nur eine einzige fachlich richtige Methode und keine objektiv feststellbare Richtigkeitsgewähr für die Aussagekraft und Belastbarkeit der ermittelten Daten. Im Übrigen reduziert die Beschwerde die planfestgestellte Verkehrsuntersuchung auf die Daten der Verkehrszählung aus dem Jahr 2007, ohne die im Urteil festgestellte und näher erläuterte Fortschreibung (Urteil Rn. 130) zu berücksichtigen. \n\n136\\. bb) Die Ablehnung der unter den Spiegelstrichen 3 bis 6 formulierten Beweisanträge wegen des bereits vorliegenden Verkehrsgutachtens ist ebenfalls prozessrechtlich tragfähig. Wie ausgeführt, besteht eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind, weil sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.). Dass dies hier in Bezug auf die planfestgestellte Verkehrsprognose und die dabei zugrunde gelegten Annahmen zur Verkehrsentwicklung der Fall wäre, legt die Beschwerde nicht dar. \n\n137\\. Der Kläger nimmt Bezug auf einzelne Zahlen und Tabellen der Verkehrsuntersuchung, die er seinerseits interpretiert, als Beleg für einen Verkehrsrückgang bewertet und aus denen er deshalb einen Widerspruch zur Annahme eines Verkehrszuwachses herleitet; außerdem rügt er die methodisch nicht korrekte Unterstellung eines künftigen Gewerbegebiets auf der Grundlage des Flächennutzungsplans. Mit diesem Vorbringen zur Verkehrsentwicklung, insbesondere der Annahme eines linearen jährlichen Rückgangs der Verkehrsbelastung sowie der Berücksichtigung verschiedener Gebiete, hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend befasst und auf die Methodik der Verkehrsuntersuchung hingewiesen (Urteil Rn. 133 f.). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern wiederholt ihre abweichende Bewertung, ohne konkret darzulegen, von welcher \"methodischen und dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Vorgehensweise\" (NZB S. 352) abgewichen worden sein soll. \n\n138\\. b) Wegen des Vorwurfs der Außerachtlassung passiver und aktiver Schallschutzmaßnahmen hat der Kläger mit Beweisantrag (c) die Einholung eines Gutachtens eines Lärmschutzsachverständigen beantragt zum Beweis von unter Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 und Nr. 3 näher dargestellten Umständen. Diese Anträge hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils mit der Begründung abgelehnt, es fehle an Tatsachen, die einer Beweiserhebung zugänglich wären, zudem handele es sich bei den Behauptungen in Nr. 2 um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Auch diese Ablehnungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n139\\. aa) Der Antrag unter (c) Nr. 1 Satz 2 nimmt Bezug auf die vergleichende Betrachtung der Lärmbetroffenheit der Varianten 4 und 2a im Erläuterungsbericht (Unterlage 1 T, Tabelle S. 50) und macht geltend, die Darstellung der Betroffenheiten ändere sich zugunsten der Variante 2a um mindestens 50 %, wenn dabei Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigt würden. Die Beschwerde sieht in der Ablehnung des Beweisantrags einen Gehörsverstoß (NZB S. 365 ff.) und führt aus, es sei um die beweisfähige Tatsache gegangen, ob bei der Variante 2a bei der Ansetzung der Betroffenheiten mit Lärmschutzmaßnahmen mindestens 50 % weniger Personen und Betriebe beeinträchtigt würden (NZB S. 366). \n\n140\\. Versteht man als Gegenstand des Beweisantrags den Vortrag, dass in die Abwägung der Betroffenheiten auch Lärmschutzmaßnahmen eingestellt werden müssen, geht es nicht um eine beweisfähige Tatsache, sondern um die rechtliche Frage der Abwägungsrelevanz bestimmter Umstände und damit um die rechtliche Wertung, die dem Gericht vorbehalten ist (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 55 m. w. N.). Aber selbst wenn man dem Kläger zugestehen wollte, dass sich dem Beweisantrag im Kern die - einem Beweis zugängliche - Tatsachenbehauptung zum konkreten Ausmaß der Lärmbetroffenheiten bei Variante 2a mit Schutzmaßnahmen entnehmen lässt, ist ein Gehörsverstoß durch die Ablehnung des Beweisantrags nicht dargelegt. Denn maßgeblich ist hierfür nicht, ob die vom Gericht gegebene Begründung fehlerhaft ist, sondern ob die Ablehnung des Beweisantrags durch eine prozessrechtlich tragfähige Argumentation zu rechtfertigen ist (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 64). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine (nach Meinung eines Beteiligten) sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31 S. 2 m. w. N.). Vorliegend hätte der Verwaltungsgerichtshof den Beweisantrag auch deshalb ablehnen können, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nach seiner Rechtsauffassung nicht ankam (vgl. zu diesem Ablehnungsgrund etwa BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 9 B 74.09 - juris Rn. 30). Denn er hat im Urteil ausgeführt, der Vorwurf, dass der Planfeststellungsbeschluss die \"lärmlichen Betroffenheiten\" unter Berücksichtigung von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen hätte ermitteln müssen, widerspreche dem Lärmschutzkonzept des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Urteil Rn. 139 f.). Dies wird von der Beschwerde nicht wirksam in Frage gestellt. \n\n141\\. bb) Aus demselben Grund ist auch der unter (c) Nr. 3 gestellte Beweisantrag, der ebenfalls die Lärmbetroffenheiten der Varianten 4 und 2a nach Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen betrachtet, nicht entscheidungserheblich und hätte schon deshalb abgelehnt werden können, so dass der gerügte Verfahrensverstoß (NZB S. 370 ff.) nicht vorliegt. \n\n142\\. cc) Das mit dem Beweisantrag (c) Nr. 2 erstrebte Gutachten soll ergeben, dass \"die Lärmgrenzwertüberschreitung der 16. BImSchV bei den 25 Wohngebäuden der Variante 2a im Bereich von unter 1 bzw. 2 dB(A) liegt und damit nicht spürbar oder wahrnehmbar ist, während bei allen, mindestens aber 1 der 8 oder 9 Wohngebäude bei Variante 4 die Überschreitung höher als 1 bzw. 2 dB(A) liegt und damit spürbar und wahrnehmbar ist\" (dazu NZB S. 367 ff.). Eine nähere Begründung, aus welchen Überlegungen und Anhaltspunkten der Kläger seine Erwartung ableitet, ist nicht ersichtlich, insbesondere setzt sich der Kläger nicht konkret mit den Lärmberechnungen in den planfestgestellten Unterlagen auseinander, so dass viel dafür spricht, dass der Kläger insoweit seine Vermutungen \"ins Blaue hinein\" angestellt hat und es sich um einen nicht unter § 86 Abs. 2 VwGO fallenden Ausforschungsbeweisantrag handelt (vgl. dazu näher Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 57 m. w. N.). Jedenfalls kam es für den Verwaltungsgerichtshof auf den Einwand des Klägers zum Ausmaß der Überschreitung der Lärmgrenzwerte nicht an (Urteil Rn. 145). Zudem ist bereits der Ansatz des Klägers nicht zutreffend, dass eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte um \"nur\" 1 dB(A) nicht wahrnehmbar wäre, so dass es auch deshalb an einer Entscheidungserheblichkeit fehlt. Die in der Rechtsprechung thematisierte Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A) betrifft die Frage der Relevanz einer Lärmerhöhung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 9 A 12.20 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 21 Rn. 21) und ist nicht geeignet, die gesetzlich geregelten Immissionsgrenzwerte, die nach § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden sollen, zu relativieren. \n\n143\\. c) Zu der Rüge einer fehlenden Berücksichtigung der Vorbelastung und einer Fehlplanung hinsichtlich der Situierung der Lärmschutzwände hat der Kläger unter Beweisantrag (d) Nr. 1 bis 4 jeweils die Einholung von Gutachten eines Verkehrssachverständigen sowie eines Immissionsschutzsachverständigen begehrt. Mit der Beschwerde wendet er sich gegen die Ablehnung der Anträge unter Nr. 1 (NZB S. 372 ff.) und 4 (NZB S. 375 ff.), die der Verwaltungsgerichtshof mit der fehlenden Entscheidungserheblichkeit (Nr. 1 Sätze 4 bis 15) bzw. damit begründet hat, Gegenstand seien keine Tatsachen, die einer Beweiserhebung zugänglich seien (Nr. 1 Sätze 1 bis 3 und Nr. 4). Die Satzzählung des Gerichts ist zwar nicht vollständig nachvollziehbar, weil der Beweisantrag nicht 15, sondern 17 Sätze hat. Dies ist aber unschädlich, denn jedenfalls finden auch diese Ablehnungen im Prozessrecht die notwendige Stütze. \n\n144\\. Die Formulierung der \"Beweistatsachen\" in Nr. 1 enthält eine Mischung aus Sachverhaltswiedergaben \\- etwa die vom Verwaltungsgerichtshof als \"erwiesen\" bezeichneten Sätze 4, 6 und 13 (dieser dürfte statt Satz 12 gemeint sein) - sowie zahlreichen Bewertungen und Schlussfolgerungen, so dass bereits unklar ist, welche konkreten Tatsachen durch die beiden beantragten Gutachten belegt werden sollen. Nach der Begründung des Beweisantrags sollen die Gutachten belegen, dass sich bei zahlreichen Anwesen - gemeint sind wahrscheinlich die in Sätzen 6 und 12 genannten Anwesen L. 5, 12, 10, 6, 9 und 7 - bei der Variante 2a keine relevante Lärmmehrung ergebe. Hintergrund soll die Vorbelastung der bereits massiv lärmbetroffenen Grundstücke sein. Der Sache nach stellt die Beschwerde die Ergebnisse der vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen in Frage und bezeichnet einzelne Annahmen als falsch und deshalb methodisch fehlerhaft, ohne nachvollziehbar darzulegen, um welche Beweistatsachen es geht, welche Methodenfehler vorliegen, welche Berechnungen falsch sein sollen und warum sich die Einholung von weiteren Sachverständigengutachten aufdrängen sollte. \n\n145\\. Entsprechendes gilt für den Beweisantrag in Nr. 4 der ebenfalls keine konkreten beweisfähigen Tatsachen benennt. Die Formulierung der \"Beweistatsachen\" besteht auch hier aus einer Mischung von Wiedergabe und Interpretation der vorhandenen Schallschutzuntersuchungen sowie Mutmaßungen zu den Auswirkungen einer für richtig gehaltenen anderen Streckenführung der Variante 2a, ohne konkrete Beweisfragen erkennen zu lassen. Soweit die Beschwerde erläutert, um welche drei Beweistatsachen es sich handeln soll (NZB S. 377), kann dahinstehen, ob dies den damaligen Ausführungen tatsächlich zu entnehmen ist. Denn es fehlt weiterhin an einem tauglichen Gegenstand für eine Beweiserhebung. Der Umstand, \"dass bei der Positionierung der Lärmschutzwand auf der anderen Seite ein Schutz der Betroffenen sowohl vor Schienen- als auch Straßenverkehrslärm gegeben wäre\", ist nicht entscheidungserheblich, weil er einen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt; die Lärmschutzwand ist gerade nicht so geplant. Die Tatsache, dass bestimmte Anwesen \"in der Tabelle 9 auf Seite 26 der Schalltechnischen Untersuchung Unterlage 17.1V nicht behandelt wurden\", muss nicht bewiesen werden, weil sich der Inhalt der bezeichneten Unterlage aus der Unterlage selbst ergibt. Schließlich bedarf auch der Vortrag, \"dass sich die Situation der Betroffenen hinsichtlich der Lärmbelastung bei dieser Positionierung der Lärmschutzwand sogar verbessert\", keiner Beweiserhebung, weil es sich dabei wiederum um Mutmaßungen handelt, die eine abweichende Planung betreffen und daher nicht entscheidungserheblich sind. \n\n146\\. d) Die Ablehnung von Beweisantrag (g) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen des nach Ansicht des Klägers methodisch falschen, weil zu kurzen Prognosezeitraums von nur 6,5 Jahren, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederum mit dem Fehlen von einem Beweis zugänglichen Tatsachen begründet. Auch hier liegt der gerügte Verfahrensverstoß (NZB S. 378 ff.) nicht vor. Die formulierte Beweisfrage setzt sich aus der Wiedergabe von unstreitigem Inhalt der Verkehrsprognose, Kritik an der Methodik, weil der Prognosezeitraum zu kurz sei, und Mutmaßungen zu den Ergebnissen bei Wahl eines längeren Zeitraums zusammen, ohne eine konkrete Beweistatsache zu benennen. Die inhaltliche Kritik, unter Berücksichtigung der Protokollerklärung vom 28. April 2023 stelle der Beklagte auf einen zu kurzen Prognosezeitraum von nur noch 6,5 Jahren ab, ist zudem nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich, weil dieser - abstellend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses - von einem ca. zehnjährigen Zeitraum und damit dem üblichen Prognosehorizont ausgeht (Urteil Rn. 131). Dass dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wurde bereits (unter B.) ausgeführt. \n\n147\\. e) Mit dem Beweisantrag (h) hat der Kläger eine veraltete Kostengegenüberstellung gerügt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, das ergeben sollte, dass bei Zugrundelegung von aktuelleren Zahlen Variante 2a um mindestens 10% günstiger wäre als Variante 4, und dies erst recht nach Korrektur der gerügten Planungsfehler. Die Ablehnung dieses Beweisantrags wegen des Fehlens von einem Beweis zugänglichen Tatsachen (Sätze 1 und 4) bzw. dem Vorliegen eines Beweisermittlungsantrags (Sätze 2 und 3) greift die Beschwerde (NZB S. 380 ff.) nicht erfolgreich an. \n\n148\\. Ungeachtet der sich wiederum stellenden Frage, welche Tatsachen der Kläger konkret unter Beweis stellen will und auf welcher Grundlage seine Mutmaßungen zu Steigerungen der Baukosten beruhen, kommt es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes auf das dem Beweisantrag zugrunde liegende Thema der Kostenermittlung und des Kostenvergleichs der beiden Varianten schon deshalb nicht an, weil das Vorbringen des Klägers dazu als präkludiert angesehen wurde (Urteil Rn. 172 ff.). Dies hat der Kläger nicht erfolgreich mit Zulassungsrügen angegriffen (dazu D.VI.) \n\n149\\. f) Der unter Ziffer I gestellte Antrag des Klägers vom 18. Juli 2023 auf Einholung von Sachverständigengutachten thematisiert die Variantenauswahl und gliedert sich in drei Nummern, von denen die Beschwerde die Ablehnung der Anträge unter Nr. 2 und Nr. 3 rügt (NZB S. 384 ff, und 387 ff.), die jeweils mit der Begründung erfolgt ist, der Antrag habe keine Tatsachen zum Gegenstand, die einer Beweiserhebung zugänglich wären. Das ist prozessrechtlich tragfähig. \n\n150\\. Der Beweisantrag formuliert unter Nr. 2 eine Reihe von Punkten, in denen die Variantendiskussion fehlerhaft sei, und führt unter Nr. 3 aus, dass demgegenüber die vorgelegten Stellungnahmen der C. GmbH zutreffend seien. Insgesamt soll die Beweiserhebung danach ergeben, dass die Kombinationsvariante 5 und die Variante 2a in den Punkten Lärm, private Belange, Wirtschaftlichkeit\u002FKosten, Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Artenschutz besser abschnitten als die Planfeststellungsvariante 4 und deshalb offensichtlich vorzugswürdig seien. Damit zielen die einzelnen Beweisanträge auf eine neue Variantendiskussion, die Gegenstand eines Gutachtens sein soll, und nicht auf einzelne, konkret zu begutachtende Tatsachen. Die Variantenprüfung mit der Abwägung der verschiedenen relevanten Belange ist aber Aufgabe der Planfeststellungsbehörde und kann nicht in Gänze von einem Sachverständigen übernommen werden. Die Kontrolle des Abwägungsergebnisses obliegt wiederum dem Gericht. \n\n151\\. Soweit der Kläger in seiner Replik (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 42 der Replik im Verfahren 9 B 10.24) als Beweistatsache der Nr. 2 die Frage benennt, ob bei einer anderen, fachgerechten Planung der Abriss von 19 Gebäuden zu vermeiden gewesen wäre, nimmt das nur einen Teil der in Nr. 2 formulierten Umstände auf, betrifft einen abweichenden Gegenstand der Variantendiskussion und unterstellt Fehler in der Planung, von denen der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht ausgegangen ist. Auch die von der Beschwerde zu Nr. 3 angesprochenen Kostensynergien sowie die weiteren Ausführungen zum Zusammenhang zwischen dem Straßenausbau und dem geplanten Bahnausbau stehen im Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs. \n\n152\\. g) Mit den Beweisanträgen unter Ziffer V. Nr. 2 und 3, die ebenfalls wegen nicht beweisfähiger Tatsachen verfahrensfehlerfrei abgelehnt wurden, wollte der Kläger der Sache nach (erneut) die Einholung eines neuen Verkehrsgutachtens erreichen (dazu NZB S. 389 ff. und 392 ff.). Auch hier bestehen die benannten \"Beweistatsachen\" in Nr. 2 in einer Kombination aus der Wiedergabe von (unstreitigen) Elementen der planfestgestellten Verkehrsprognose, Rügen zur Aktualität des Datenbestands und Schlussfolgerungen oder Mutmaßungen zur Verkehrsentwicklung, die aus vorhandenen Zahlen und unterstellten Zusammenhängen abgeleitet werden. Aus der Begründung des Beweisantrages und den Ausführungen der Beschwerde ergibt sich nicht, warum das vorhandene Verkehrsgutachten ungeeignet sein sollte und die schon zuvor bei der Ablehnung früherer Beweisanträge dokumentierte Einschätzung des Gerichts, dass für die Einholung eines weiteren Gutachtens kein Anlass bestehe, ermessensfehlerhaft sein und sich die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens aufdrängen sollte. Soweit mit dem Beweisantrag bezweckt wurde, den Bedarf für das Vorhaben in Frage zu stellen, fehlt jede Auseinandersetzung mit den strengen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von einer Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und dem Wegfall der darauf beruhenden Planrechtfertigung ausgegangen werden kann (vgl. dazu Urteil Rn. 73 ff.). \n\n153\\. Die unter Nr. 3 thematisierten \"örtlichen Gegebenheiten in Laufen\" bezeichnen ebenfalls keine konkret beweisfähigen Tatsachen. Soweit der Kläger unter Beweis stellen wollte, dass das Vorhaben zu keiner merklichen Entlastung des Stadtgebiets Laufen führen würde (NZB S. 394), kommt es darauf nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht an, denn danach leitete sich die Bedarfsfeststellung nicht aus der bestehenden oder zu erwartenden Verkehrsbelastung her, sondern aus dem hohen Kosten-Nutzen-Verhältnis (Urteil Rn. 76, 78). \n\n154\\. h) Auch die Beweisanträge zu Ziffer X Nr. 1 bis 3 hat der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, sie hätten keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen zum Gegenstand. Die Beschwerde vermag insoweit keinen Gehörsverstoß darzulegen (NZB S. 395 ff., 398 ff. und 401 ff.). \n\n155\\. Den unter Nr. 1 bis 3 jeweils aufgeführten Umständen lässt sich schon keine konkrete Beweisfrage entnehmen. Die Ausführungen unter Nr. 1 setzen sich aus einer Vielzahl von Einzelaussagen zusammen, die verschiedene Aspekte der nach Ansicht des Klägers \"richtigen\", optimierten Planung der Variante 2a betreffen und die wesentlichen Argumente aus der Klagebegründung (etwa Sicherheitsabstand zur Bahn, Kurvenradius, Verzicht auf eine Überholspur, Verschwenkung der Trasse im Bereich des Rinderstalls) wiederholen und mit Schlussfolgerungen und Bewertungen verbinden. Nr. 2 und 3 wiederholen zahlreiche Aussagen aus den Stellungnahmen der C. GmbH zur Frage der Kostensenkung bei der Variante durch eine Optimierung des Streckenverlaufs und zur Verwirklichung der Variante 2a auf den Flächen der Deutschen Bahn. Letztlich erstrebt der Kläger damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestätigung, dass die von ihm bereits vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen inhaltlich richtig sind. Damit sind die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht dargetan. Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Optimierungsmöglichkeiten der Variante 2a und die Kostenermittlung verfahrensfehlerfrei von einer Präklusion ausgegangen, so dass Beweisanträge zu diesen Themen für ihn nicht entscheidungsrelevant waren. \n\n156\\. i) Mit den Beweisanträgen zu Ziffer XI Nr. 1 bis 4 thematisiert der Kläger erneut die Frage der Kosten, insbesondere Grunderwerbskosten, mit dem Ziel, die Kostenabwägung in Frage zu stellen. Die Ablehnung der Anträge wegen nicht beweistauglicher Tatsachen greift die Beschwerde wiederum nicht erfolgreich an (NZB S. 403 ff.). Auch diese Beweisanträge zielen darauf, den Klagevortrag einschließlich darauf bezogener Bewertungen sowie die vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen zum Inhalt eines weiteren Gutachtens zu machen, wobei Nrn. 1 und 2 sogar pauschal alle \"Behauptungen\" der genannten Stellungnahmen als Beweistatsachen bezeichnen, ohne diese näher zu konkretisieren. Eine hinreichend konkretisierte Beweistatsache oder Beweisfrage ergibt sich daraus nicht. \n\n157\\. 2\\. Schließlich liegt auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wegen der Ablehnung des gegen die Vorsitzende gerichteten Befangenheitsantrags nicht vor (NZB S. 407 ff.). \n\n158\\. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angreifbar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Überprüfung im Revisionsverfahren, weshalb die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die fehlerhafte Ablehnungsentscheidung zugleich eine Verletzung des nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rechts auf den gesetzlichen Richter beinhaltet. Eine in diesem Sinne vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts setzt voraus, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestimmend gewesen sind. Fehler bei der Gesetzesanwendung und eine lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch genügen insoweit nicht. Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn offensichtlich einschlägige Normen in krasser Weise fehlgedeutet werden und die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2008 - 2 B 119.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 5 Rn. 6 und vom 3. August 2021 - 9 B 49.20 - Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 7 Rn. 21 f.). Ein solcher Fall liegt hier erkennbar nicht vor. \n\n159\\. Der Kläger hat sein in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2023 vorgebrachtes Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin mit einseitig zugunsten des Beklagten erteilten Hinweisen und unaufgeforderten Hilfestellungen begründet und dies näher ausgeführt. Das Gesuch wurde mit Beschluss vom 27. April 2023 ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin zurückgewiesen und in der mehrseitigen Begründung insbesondere auf die Pflicht des Gerichts zur tatsächlichen und rechtlichen Erörterung der Streitsache nach § 104 Abs. 1 VwGO, den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und die Aufgabe des Richters zur Erteilung von richterlichen Hinweisen und Anregungen einschließlich der dabei geltenden Grenzen hingewiesen. Dies lässt keine willkürlichen Erwägungen erkennen. \n\n160\\. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass richterliche Hinweise und Anregungen zu den Aufgaben des Richters gehören und grundsätzlich keine Befangenheitsablehnung rechtfertigen, selbst wenn hierdurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden. Dies schließt die Mitteilung einer vorläufigen Bewertung des bisherigen Sach- und Streitstandes und den Hinweis auf die aus Sicht des Gerichts maßgeblichen Gesichtspunkte und Bedenken in einem offenen Rechtsgespräch ein. Das Gericht darf sich jedoch nicht durch Empfehlungen zur Fehlerbehebung zum Berater der Behörde machen und Verfahren zur Fehlerheilung selbst initiieren (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 83 Rn. 6 ff.). Diese Maßstäbe hat auch der Verwaltungsgerichtshof bei der Bewertung des vom Kläger im Einzelnen beanstandeten Verhaltens der Vorsitzenden Richterin zugrunde gelegt und erläutert, warum sich aus deren Äußerungen und der Sitzungsleitung insgesamt bei vernünftiger Würdigung keine hinreichend objektiven Gründe für Zweifel an ihrer Unparteilichkeit ergäben. Dabei hat er auch begründet, warum die Anregung der Vorsitzenden, der Beklagtenvertreter könne bei Gelegenheit einer Änderung des Planfeststellungsbeschlusses an anderer Stelle zugleich den Begriff der \"Umwelt\" klarstellen, keine auf die behördliche Heilung eines Rechtsverstoßes zielende Initiative des Gerichts darstelle. Die Beschwerde zieht diese Bewertung in Zweifel und legt näher dar, warum sie die Grenzen der richterlichen Neutralität als überschritten ansieht. Damit stellt sie die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in Frage und macht eine unzutreffende Anwendung der maßgeblichen Rechtssätze geltend. Anhaltspunkte für ein krasses Fehlverständnis dieser Rechtssätze und deren willkürliche Handhabung ergeben sich daraus jedoch nicht. \n\n161\\. G. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Urteil zwar in weiten Teilen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, in einigen Punkten aber Verfahrensmängel vorliegen, auf denen das Urteil jeweils gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. Das betrifft zum einen die Annahme der Präklusion des Vortrags zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 aus Kostengründen (D.II.2), zum anderen liegen Verstöße gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Variantenprüfung zum Belang der eigentumsrechtlichen Betroffenheit vor. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerhaft einerseits den Sachvortrag zur Vermeidbarkeit von Gebäudeabrissen bei einer technisch \"besseren\" Planung der Variante 2a und andererseits den Vortrag zu Existenzgefährdungen von Betrieben bei Verwirklichung dieser Variante nicht vollständig inhaltlich berücksichtigt (D.IV.2) und dabei verfahrensfehlerhaft das Nichtvorliegen einer Existenzgefährdung in Bezug auf den Pferdesportbetrieb sowie den Betrieb B. festgestellt (D.V.1.). \n\n162\\. Im Hinblick auf diese begründeten Verfahrensrügen macht der Senat von der ihm nach § 133 Abs. 6 VwGO zustehenden Befugnis Gebrauch, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. \n\n163\\. H. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG in Verbindung mit Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei - auch aus Gründen des Vertrauensschutzes - die bei Einleitung der Rechtsmittelinstanz (§ 40 GKG) mit Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde im Jahr 2024 geltende Fassung des Streitwertkatalogs von 2013 zugrunde gelegt wurde.","BVerwG, 15.12.2025, 9 B 11.24","2026-07-10T22:07:27.044Z",{"id":73,"ecli":74,"slug":75,"caseNumber":76,"courtId":58,"decisionDate":77,"fullText":78,"summary":79,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":77,"parsedAt":80,"updatedAt":81},"4389","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600055","ecli-de-neuris-wbre202600055","10 CN 4.25","2025-10-24T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 24.10.2025, 10 CN 4.25 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2024 (13a N 21.183) wird geändert und §§ 1 und 2 i. V. m. Anlagen 1 bis 3 der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) vom 22. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. November 2022, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Mai 2023, werden für unwirksam erklärt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller ist Landwirt. Er bewirtschaftet landwirtschaftliche Flächen, die in der bayerischen Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV - als mit Nitrat belastete bzw. eutrophierte Gebiete ausgewiesen werden. Gegen diese Regelungen wendet er sich mit einem Normenkontrollantrag. \n\n2\\. Zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 91\u002F676\u002FEWG (Nitratrichtlinie) hat Deutschland auf der Grundlage des Düngegesetzes (DüngG) Maßnahmen in der Düngeverordnung festgelegt. Sie verpflichtet die Landesregierungen zur Ausweisung näher bestimmter Gebiete zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung u. a. durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. In solchen Gebieten gelten besondere Beschränkungen für den Einsatz von Düngemitteln. Zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete erließ die Bundesregierung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV am 3. November 2020 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten, die am 10. August 2022 neu gefasst wurde (AVV Gebietsausweisung - AVV GeA). \n\n3\\. Der Freistaat Bayern - der Antragsgegner - erließ am 22. Dezember 2020 die Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV 2020), die mit Nitrat belastete (rote) Gebiete im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV und eutrophierte (gelbe) Gebiete nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV ausweist. Ihre Änderung vom 22. November 2022, die auf der Grundlage der neu gefassten AVV Gebietsausweisung erfolgte, sowie eine Änderungsverordnung vom 23\\. Mai 2023, veränderten u. a. die Kulisse der als mit Nitrat belastet ausgewiesenen Gebiete. Eine während des Revisionsverfahrens ergangene erneute Änderungsverordnung vom 4. Juni 2024 enthält lediglich redaktionelle Änderungen und war daher hier nicht von Bedeutung. \n\n4\\. Der Antragsteller hat beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gestellt, der sich zuletzt gegen die Ausführungsverordnung Düngeverordnung in der ab dem 23. Mai 2023 geltenden Fassung gerichtet hat. Mit Urteil vom 22. Februar 2024 hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag abgelehnt. Die Ausführungsverordnung Düngeverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Sie beruhe mit § 3 Abs. 4, § 15 Abs. 5 DüngG i. V. m. § 13a DüV auf einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage. Sowohl § 13a DüV als auch die Ausführungsverordnung Düngeverordnung seien mit Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die betroffenen Landwirte seien durch die Ausweisung der Gebiete nicht unverhältnismäßig belastet. Soweit Feldstücke in die mit Nitrat belasteten und die eutrophierten Gebiete einbezogen worden seien, die nur mit einem Anteil von 20% in dem jeweiligen Gebiet lägen, stelle dies eine zulässige Vereinfachung bei der Bestimmung der Gebietsausweisung dar. Die AVV Gebietsausweisung, aus deren §§ 7 und 13 sich das 20%-Kriterium ergebe, sei keine für das Gericht verbindliche normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. An ihrer Erarbeitung hätten keine externen Sachverständigen mitgewirkt und sie diene auch nicht der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe. Die hier angewandten 20%-Regelungen der AVV Gebietsausweisung seien noch verhältnismäßig. Sie stünden in Einklang mit der Nitratrichtlinie, die keine Aufteilung von Flächen verlange, und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Erheblichkeit eines Verursachungsbeitrages von 20%. Nicht zu beanstanden seien hiernach die Abgrenzung des betreffenden Grundwasserkörpers, die Messstellendichte des der Gebietsausweisung zugrunde gelegten Messnetzes entsprechend einer Übergangsvorschrift in § 15 AVV GeA, die Auswahl der Messstellen, die Probenahmen und die immissionsbasierte Abgrenzung unter Anwendung des in der AVV Gebietsausweisung genannten deterministischen Regionalisierungsverfahrens IDW. \n\n5\\. Mit seiner Revision macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Ermächtigungsgrundlage der angegriffenen Verordnung in § 13a DüV sei wegen Verfahrensfehlern beim Erlass der Änderungsverordnung, mit welcher § 13a DüV eingeführt worden sei, unwirksam. Der Bundesrat habe über seine Zustimmung zur Änderung der Verordnung noch vor Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung entschieden. Die auf Grundlage von § 13a DüV erfolgte Gebietsausweisung greife in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentums- und Berufsfreiheit ein, weil für die durch sie verursachte betriebswirtschaftliche Belastung der Landwirte \\- anders als bei vergleichbaren Regelungen im Wasser- und Naturschutzrecht - kein Ausgleich vorgesehen sei. Die Regelungen der AVV Gebietsausweisung zur Einbeziehung von Randbereichen in rote und gelbe Gebiete (20%-Regelungen) griffen ebenfalls unverhältnismäßig in diese Grundrechte ein und verstießen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die angegriffene Ausführungsverordnung sei darüber hinaus mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam, weil die betroffenen Feldstücke für die Eigentümer aus den maßgeblichen Detailkarten nicht zweifelsfrei ersichtlich seien. \n\n6\\. Der Antragsteller beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2024 (13a N 21.183) zu ändern und §§ 1 und 2 i. V. m. Anlagen 1 bis 3 der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung \\- AVDüV) vom 22. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. November 2022, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Mai 2023, für unwirksam zu erklären, hilfsweise, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2024 (13a N 21.183) zu ändern und §§ 1 und 2 i. V. m. Anlagen 1 bis 3 der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung \\- AVDüV) vom 22. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. November 2022, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Mai 2023, im Gebiet des Grundwasserkörpers GWK 2_G027 \"Sandsteinkeuper - Höchstadt a. d. Aisch\" für unwirksam zu erklären. \n\n7\\. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n8\\. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, die Änderung der Düngeverordnung sei verfahrensfehlerfrei erlassen worden. Dass der Verordnungsentwurf noch nach der Auslegung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung geändert worden sei, habe keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erfordert, weil aufgrund der Änderungen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen gewesen seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Ausführungsverordnung Düngeverordnung und ihre Rechtsgrundlage in § 13a DüV ebenso zutreffend als verhältnismäßig bewertet wie die Regelungen der Einbeziehung von Randgebieten in der AVV Gebietsausweisung. Dass die Bundesländer unterschiedliche Bestimmungen über die jeweils maßgebliche Referenzparzelle getroffen hätten, verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die Ausführungsverordnung sei schließlich auch für Grundstückseigentümer anhand der Detailkarten hinreichend bestimmt. \n\n9\\. Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Antragsgegners an. § 13a DüV sei formell rechtmäßig ergangen und verfassungskonform. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision des Antragstellers ist begründet. Die Ablehnung des Normenkontrollantrags durch den Verwaltungsgerichtshof verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Ausweisung der mit Nitrat belasteten und der eutrophierten Gebiete durch § 1 und § 2 i. V. m. Anlagen 1 und 3 der bayerischen Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung vom 22. Dezember 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 783) in der Fassung vom 22. November 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 658) - Ausführungsverordnung Düngeverordnung \\- AVDüV, inhaltlich zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Mai 2023 (BayMBl. 2023 Nr. 272), ist ungültig und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären, weil sie in § 13a Abs. 1 der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom 26. Mai 2017 (BGBl. S. 1305, zuletzt geändert durch Art. 32 der Verordnung vom 11. Dezember 2024, BGBl. Nr. 411, Düngeverordnung - DüV) keine wirksame Ermächtigungsgrundlage findet. \n\n11\\. 1\\. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt, denn nach seinem Vorbringen erscheint es möglich, dass er durch die angegriffenen Regelungen der Ausführungsverordnung Düngeverordnung in seinem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) oder jedenfalls in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt wird. Er bewirtschaftet landwirtschaftliche Flächen im Bereich des Grundwasserkörpers GWK2_G027 (Sandsteinkeuper-Höchstadt a. d. Aisch), die in der bayerischen Ausführungsverordnung Düngeverordnung als mit Nitrat belastete Gebiete bzw. eutrophierte Gebiete ausgewiesen werden und damit strengeren Düngebeschränkungen unterliegen (vgl. insbesondere § 13a Abs. 2 und 3 DüV). \n\n12\\. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt hat (UA Rn. 21). \n\n13\\. 2\\. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Ausweisung der mit Nitrat belasteten und der eutrophierten Gebiete durch die bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung beruht nicht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage und verstößt deshalb gegen höherrangiges Recht. Die bundesrechtliche Ermächtigung in § 13a Abs. 1 DüV ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Zwar beruht diese Norm ihrerseits auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (2.1). Sie ist auch formell rechtmäßig erlassen worden (2.2). Die Ermächtigung der Landesregierungen zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten durch diese Regelung ist aber mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil sie wesentliche grundrechtsrelevante Vorgaben für die Bestimmung der belasteten Gebiete nicht selbst regelt, sondern dies gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV einer Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung überlässt (2.3). Die für den Fall einer Gebietsausweisung namentlich in § 13a Abs. 2 und 3 DüV vorgesehenen bzw. ermöglichten Düngebeschränkungen sind hingegen mit den Grundrechten der Landwirte vereinbar (3.). \n\n14\\. 2.1 § 1 und § 2 AVDüV setzen die bundesrechtliche Verpflichtung der Landesregierungen aus § 13a Abs. 1 und 3 DüV zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten sowie zur Vorschreibung zusätzlicher Anforderungen zum Gewässerschutz um. Die letztgenannte Regelung stützt sich auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5, § 15 Abs. 5 DüngG. Diese Normen ermächtigen das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (heute: Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat) zur näheren Bestimmung der Anwendung von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 DüngG (Düngemittel) und § 2 Satz 1 Nr. 6 bis 8 DüngG (Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel und Kultursubstrate), insbesondere zum Verbot oder zur Beschränkung bestimmter Anwendungen, zum Erlass von Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere durch Nitrat, und in diesem Zusammenhang zu einer Reihe von gesondert aufgeführten möglichen Beschränkungen, sowie zur Übertragung der jeweiligen Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen (sogenannte Subdelegation), welche u. a. bestimmte Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zulassen können. \n\n15\\. Gegen diese gesetzlichen Regelungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie enthalten Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und Berufsausübungsregelungen für die Landwirte (Art. 12 Abs. 1 GG), die mit dem Gewässerschutz einem wichtigen Gemeinwohlinteresse dienen und einer verhältnismäßigen Ausgestaltung ohne weiteres zugänglich sind. Inhalt, Zweck und Ausmaß der dem Bundesverordnungsgeber erteilten Verordnungsermächtigung lassen sich den abstrakten gesetzlichen Regelungen in auf dieser Ebene (noch) hinreichend bestimmter Weise entnehmen (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. näher VGH Mannheim, Urteil vom 9. Februar 2023 - 13 S 3646\u002F21 - NuR 2023, 704 Rn. 29 ff.). Dass flächen- oder betriebsbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von Nährstoffen aus Düngemitteln bestimmt werden dürfen, umfasst der Sache nach auch eine Bestimmung von besonders gefährdeten Flächen, in denen diese und weitere Beschränkungen gelten. Eine weitergehende detaillierte Regelung der Verfahrensweise bei der Bestimmung derartiger Flächen musste nicht bereits auf der Ebene des formellen Gesetzes getroffen werden. Soweit Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt werden, handelt es sich nicht um einen zwingenden Parlaments-, sondern um einen Rechtssatzvorbehalt, der auch Rechtsverordnungen umfasst (vgl. Papier\u002F​Shirvani, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, Grundgesetz, Stand August 2025, Art. 14 Rn. 418). Beschränkungen von Inhalt und Gebrauch des Eigentums müssen daher nur in den wesentlichen Grundzügen, aber nicht in jedem Detail durch Parlamentsgesetz geregelt werden. Gleiches gilt für Berufsausübungsregelungen, die auch auf Grund eines Gesetzes getroffen werden können (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Bei der Regelung stark technisch geprägter Sachverhalte darf sich der Gesetzgeber zudem im Grundsatz darauf beschränken, hinreichend genaue Zielvorgaben zu machen. Er muss lediglich diejenigen Regelungen erlassen, aus denen ein bestimmt umrissenes Handlungsprogramm für die Exekutive abgeleitet werden kann und die die erforderlichen Abwägungsentscheidungen hinsichtlich konkurrierender Rechtspositionen enthalten. Die fachlich-technischen, die Zielvorgaben nachvollziehenden Konkretisierungen kann er demgegenüber dem Verordnungsgeber (und je nach Bedeutung auch den Vollzugsbehörden) überlassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1\u002F15, 2 BvF 2\u002F15 - BVerfGE 150, 1 Rn. 243). \n\n16\\. Diesen Anforderungen genügen die gesetzlichen Vorgaben des Düngegesetzes noch. Der Gesetzgeber musste nicht selbst über die Vorgehensweise bei der Bestimmung besonders belasteter Gebiete - etwa die bei der Abgrenzung nichtbelasteter von belasteten Gebieten anzuwendenden Regionalisierungsverfahren und die notwendige Messstellendichte - entscheiden. Er durfte vielmehr davon ausgehen, dass der Verordnungsgeber in Anbetracht des fortschreitenden Erkenntnisstandes hinsichtlich der Eignung von Messstellen und der Fortentwicklung entsprechender Regionalisierungsverfahren eher in der Lage ist, die Anforderungen auf dem aktuellen Stand zu halten und damit den berührten grundrechtlichen Interessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 BvF 1\u002F12, 2 BvF 3\u002F12 \\- BVerfGE 136, 69 Rn. 102 ff., 105; siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 \\- 7 C 4.08 - NVwZ 2009, 647 Rn. 31). \n\n17\\. 2.2 § 13a Abs. 1 DüV, der durch Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) in die Düngeverordnung eingefügt worden ist und den Landesregierungen im Wege der Subdelegation die Befugnis zur Ausweisung bestimmter gefährdeter Gebiete überträgt, ist formell rechtmäßig. \n\n18\\. a) Der Bundesrat hat seine gemäß Art. 80 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 4 Satz 1 DüngG erforderliche Zustimmung zu der Änderungsverordnung am 27. März 2020 erteilt. Dass die zum Referentenentwurf der Änderungsverordnung zur Düngeverordnung durchgeführte Strategische Umweltprüfung (SUP) nach §§ 33 ff. UVPG zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war und die Stellungnahmefrist für Behörden und Betroffene zu den gemäß § 42 Abs. 2 UVPG ausgelegten Unterlagen noch bis zum 2. April 2020 lief (UA Rn. 31), steht der Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesrates nicht entgegen und führt auch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Strategischen Umweltprüfung. Dem Bundesrat ist der vollständige Entwurf der Änderungsverordnung übermittelt worden; dieser enthielt namentlich alle nach dem ersten Referentenentwurf vom 13. Dezember 2019 noch vorgenommenen Änderungen (Bundesratsvorlage vom 20. Februar 2020, BR-Drs. 98\u002F20). Der - vom Bundesrat nicht ausdrücklich erbetenen - Übermittlung von Unterlagen aus der Strategischen Umweltprüfung, etwa des Umweltberichts, bedurfte es nicht. Die Änderungsverordnung hat nach der Zustimmung des Bundesrates keine Änderungen mehr erfahren; sie ist vielmehr in exakt der Fassung vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft beschlossen worden, die sie durch die vom Bundesrat mit seiner Zustimmung verbundenen Maßgaben (vgl. BR-Drs. 98\u002F20 \u003CBeschluss>) erhalten hatte (vgl. UA Rn. 32). \n\n19\\. Den nationalen und unionsrechtlichen Regelungen über die Strategische Umweltprüfung ist nicht zu entnehmen, dass die Vorlage einer SUP-pflichtigen Norm an den Bundesrat zu dessen Zustimmung generell erst erfolgen darf, wenn die abschließende Bewertung und Berücksichtigung der im Rahmen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen stattgefunden hat. Zwar bestand hier für die Änderung der Düngeverordnung eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 5 Nr. 1.12 UVPG, obwohl diese Prüfung gemäß § 3a Abs. 1 Satz 4 DüngG eigentlich bereits zu dem Entwurf des - der Düngeverordnung vorgelagerten - nationalen Aktionsprogramms zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen durchzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 10 C 1.25 - Rn. 15). Denn ein solches nationales Aktionsprogramm im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 DüngG ist entgegen der gesetzlichen Verpflichtung bislang nicht erstellt worden. Dann war die Strategische Umweltprüfung aber jedenfalls anlässlich des Erlasses der - außenwirksamen - Vorschriften in der in § 3a Abs. 1 Satz 5 DüngG erwähnten Rechtsverordnung (Düngeverordnung) und ihren Änderungen durchzuführen. \n\n20\\. In der Einholung der Zustimmung des Bundesrates vor Ablauf der Stellungnahmefrist des § 42 Abs. 3 Satz 2 UVPG und einer abschließenden Bewertung und Berücksichtigung im Umweltbericht gemäß § 43 UVPG liegt kein Verfahrensfehler. Die geänderte Düngeverordnung vom 28. April 2020 ist am 30. April 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 846) verkündet worden (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG). Nach Ablauf der Stellungnahmefrist sind die eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen ausweislich der nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 UVPG erstellten zusammenfassenden Umwelterklärung ausgewertet und berücksichtigt worden (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 13a NE 21.2474 - DVBl 2022, 914 \u003C920 f.>). Zu einer Änderung des Verordnungstextes hat dies nicht geführt. Der Zeitraum zwischen Ende der Stellungnahmefrist und Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt ist formell nicht zu beanstanden und ermöglichte eine Auswertung durch die zuständige Behörde. Daran ändert die erst spätere Veröffentlichung der zusammenfassenden Umwelterklärung vom 20. Juli 2020 nichts. Dem steht nicht entgegen, dass die frühe Einholung der Zustimmung des Bundesrates die tatsächliche Bereitschaft des zuständigen Bundesministeriums, den Verordnungstext in der vom Bundesrat konsentierten Fassung noch nachträglich auf berechtigte Einwände betroffener Dritter aus dem SUP-Verfahren hin zu ändern, möglicherweise verringert hat. Zu welchem Zeitpunkt eine etwa erforderliche Zustimmung des Bundesrates zu einer Verordnung, die einen Plan oder ein Programm im Sinne von § 2 Abs. 7 UVPG beinhaltet, eingeholt werden darf bzw. muss, wird in den §§ 38 ff. UVPG nicht geregelt. Das Verfahren bleibt vielmehr in der Hand der \"zuständigen Behörde\". Das Landwirtschaftsministerium wäre gehalten gewesen, im Falle einer ändernden Berücksichtigung von Einwänden aus den eingegangenen Stellungnahmen einen geänderten Verordnungsvorschlag dem Bundesrat erneut zur Zustimmung zuzuleiten. Eine rechtlich beachtliche Vorfestlegung für das in der Verantwortung des Ministeriums liegende Verfahren der Erarbeitung und des Erlasses der Düngeverordnung hat sich deshalb aus der bereits am 27. März 2020 erteilten Zustimmung des Bundesrates nicht ergeben. \n\n21\\. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sowohl die Richtlinie 2001\u002F42\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - SUP-Richtlinie - (ABl. L 197 S. 30) in Art. 2 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 als auch das UVP-Gesetz in § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 eine Strategische Umweltprüfung für Pläne und Programme vorsehen, die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden. In diesem Fall müssen die Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung vor der Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden. Das UVP-Gesetz führt dies nicht ausdrücklich aus, verlangt aber mit der Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung des Umweltberichts nach § 43 Abs. 2 UVPG und mit der - nachfolgenden - Bekanntmachung der Annahme des Plans oder Programms nach § 44 UVPG ebenfalls, dass diese Annahmeentscheidung den zeitlichen Schlusspunkt des Verfahrens darstellt. Diesen Vorgaben ist hier genügt, weil die Strategische Umweltprüfung vor der Annahme der Änderungsverordnung durch den Verordnungsgeber abgeschlossen war. Sie musste nicht bereits vor der Beteiligung des Bundesrates abgeschlossen sein. Die Variante der \"Pläne und Programme, die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden\", ist hier nicht einschlägig. Denn bei dem Erlass einer Verordnung handelt es sich um eine abschließend in der Hand der (den Entwurf ausarbeitenden) Behörde liegende Annahmeentscheidung und nicht darum, einen Programmentwurf für die Annahme durch das Parlament oder die - vom Entwurfersteller verschiedene - Regierung in ein Gesetzgebungs- bzw. Rechtssetzungsverfahren einzubringen. \n\n22\\. b) Die vom Antragsteller erhobene Rüge eines Mangels der Öffentlichkeitsbeteiligung zu Änderungen des Verordnungsentwurfs, welche erst nach der Auslegung im SUP-Verfahren erfolgt sind, greift ebenfalls nicht durch. Ohne Erfolg wird insoweit bemängelt, dass zu nachträglichen Änderungen in § 5 Abs. 1 DüV (Ausnahmeregelung für das Verbot der Aufbringung von Dünger auf gefrorenem Boden), in § 6 Abs. 2 DüV (Streichung von Konkretisierungen der Maßgaben für die Aufbringung von Harnstoff) und § 13a Abs. 2 Nr. 5 DüV (Ausnahmen vom Verbot der Zwischenfruchtdüngung) keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden sei. \n\n23\\. Nach § 42 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und 2 UVPG ist im Falle der Änderung der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen eine - auf die Änderungen beschränkte \\- erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 UVPG soll hiervon abgesehen werden, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Letzteres hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der nachträglichen Änderung in § 13a Abs. 2 Nr. 5 DüV festgestellt. An diese Tatsachenfeststellung ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Dahinstehen kann, ob die zu § 5 Abs. 1 DüV durchgeführte nachträgliche Öffentlichkeitsbeteiligung einen insoweit etwa bestehenden Mangel heilen konnte und ob es hinsichtlich der Änderung in § 6 Abs. 2 DüV einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft hätte. Hinsichtlich § 5 Abs. 1 DüV hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Verletzung revisiblen Rechts darauf abgestellt, dass eine etwaige Unwirksamkeit wegen unterbliebener Öffentlichkeitsbeteiligung nicht auf die Ermächtigungsgrundlage für die Ausführungsverordnung Düngeverordnung in § 13a DüV durchschlüge. Die Teilnichtigkeit einzelner Vorschriften führt nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Gesamtnichtigkeit eines Normkomplexes, wenn - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und - zweitens - ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 \\- 9 B 17.15 - NVwZ-RR 2015, 906 Rn. 9 m. w. N.). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Vorinstanz hinsichtlich § 5 Abs. 1 DüV rechtsfehlerfrei ausgegangen. Entsprechendes gilt ohne weiteres auch für die nachträgliche Änderung in § 6 Abs. 2 DüV, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich befasst hat. \n\n24\\. c) Die Änderungsverordnung zur Düngeverordnung ist - wie nach § 44 Abs. 1 Satz 1 UVPG für ein SUP-pflichtiges Programm geboten - durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2020 S. 846) öffentlich bekannt gemacht worden (vgl. näher OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 123). Sie wurde auch nicht deshalb formell rechtswidrig erlassen, weil die in § 44 Abs. 2 UVPG vorgesehenen Informationen erst rund drei Monate nach der am 30. April 2020 im Bundesgesetzblatt erfolgten Verkündung der geänderten Düngeverordnung ausgelegt worden sind. Nach dieser Vorschrift sind die dort näher bezeichneten Informationen (u. a. das angenommene Programm, die zusammenfassende Umwelterklärung und eine Rechtsbehelfsbelehrung) \"bei Annahme\" des Programms zur Einsicht auszulegen. Diese Formulierung ist in erster Linie konditional zu verstehen (im Sinne von \"im Falle der Annahme\"). Sie begründet jedenfalls nicht das Erfordernis einer Gleichzeitigkeit (ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 K 9\u002F22 \\- juris Rn. 125). Das folgt sprachlich und systematisch bereits aus einer Zusammenschau des § 44 Abs. 2 mit Absatz 1 UVPG. Absatz 1 befasst sich mit der Annahme (Satz 1) sowie der Ablehnung (Satz 2) eines Programms oder Plans. Absatz 2 bestimmt sodann, welche Informationen \"bei Annahme\" des Programms oder Plans auszulegen sind. Eine konkrete Vorgabe in zeitlicher Hinsicht ist dieser Formulierung nicht zu entnehmen. \n\n25\\. Auch das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordert keine Interpretation dahin, dass die Auslegung der Informationen zwingend gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Programms erfolgen müsste. Dabei kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung, wonach der Beginn des Laufs der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag keine Rechtsbehelfsbelehrung erfordert (BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2000 - 4 BN 32.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 145), auch dann gilt, wenn besondere Rechtsvorschriften eine solche Rechtsbehelfsbelehrung - wie hier § 44 Abs. 2 Nr. 4 UVPG für den in der Form einer untergesetzlichen Rechtsnorm ergehenden Plan bzw. ein derartiges Programm \\- ausdrücklich vorsehen (so im Ergebnis OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 \\- 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 125). Selbst wenn man dies unterstellt, läuft die spezialgesetzlich vorgesehene Rechtsbehelfsbelehrung nicht leer und ermöglicht einen wirksamen Rechtsschutz, soweit danach noch ein hinreichender Zeitraum für die Einlegung des Rechtsbehelfs verbleibt, der es zumutbar ermöglicht, hiervon Gebrauch zu machen. Das war hier der Fall. \n\n26\\. Der zeitliche Abstand zwischen der Annahme der Änderungsverordnung und der Auslegung der in § 44 Abs. 2 UVPG genannten Informationen rechtfertigt für sich genommen auch nicht den Schluss, dass eine solche Berücksichtigung nicht bereits vor der Entscheidung über die Annahme stattgefunden hat (vgl. näher OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 126). \n\n27\\. d) Die Übertragung der Verordnungsbefugnis auf die Landesregierungen (Subdelegation) durch § 13a DüV genügt dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. Dieses Zitiergebot gilt auch im Fall der Subdelegation nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG. Die subdelegierende Verordnung muss in diesem Fall sowohl die gesetzliche Verordnungsermächtigung als auch die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation nennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587\u002F17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 16, 24). Das ist hier der Fall. Zwar erwähnt § 13a DüV selbst lediglich die gesetzliche Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 DüngG. In der Präambel der Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) wird in diesem Zusammenhang (zweiter Spiegelstrich) jedoch auch § 15 Abs. 6 Satz 1 DüngG vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54) genannt. Diese Regelung entspricht dem heutigen § 15 Abs. 5 DüngG (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20. Dezember 2022, BGBl. I S. 2752) und enthält die Ermächtigung zur Subdelegation. \n\n28\\. 2.3 Die Subdelegation der Verordnungsbefugnis an die Landesregierungen durch § 13a Abs. 1 DüV ist indes materiell verfassungswidrig. Sie ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil wesentliche grundrechtsrelevante Vorgaben für die den Ländern übertragene Bestimmung der belasteten Gebiete nicht durch eine Rechtsnorm (des Außenrechts) geregelt werden. Einer Vorlage des § 13a Abs. 1 DüV an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedurfte es nicht, weil sich dessen Verwerfungsmonopol nur auf nachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinn, nicht aber auf Rechtsverordnungen bezieht (BVerfG, Beschluss vom 12\\. Dezember 1984 - 1 BvR 1249\u002F83 u. a. - BVerfGE 68, 319 \u003C326>). \n\n29\\. a) Den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend als eröffnet angesehen. Er hat die Ausweisung von Flächen, auf denen besondere Düngebeschränkungen gelten, auch rechtsfehlerfrei als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums eingeordnet (vgl. näher UA Rn. 38). Seine Rechtsauffassung, die vorhandenen Regelungen über die Gebietsausweisung genügten auch inhaltlich den Anforderungen an eine rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung, ist aber mit Bundesrecht nicht vereinbar. \n\n30\\. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz bestimmt. Die Eigentumsgarantie ist in besonderem Maße auf gesetzliche Ausgestaltung angewiesen und auch der verfassungsrechtliche Schutz hängt von der einfachrechtlichen Ausgestaltung ab. Da Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Parlamentsvorbehalt begründet, können Inhalts- und Schrankenbestimmungen nicht nur durch Gesetze im formellen Sinne, sondern auch durch Gesetze im materiellen Sinne getroffen werden. Hierzu zählt jeder gültige Rechtssatz, namentlich Rechtsverordnungen sowie satzungs- oder gewohnheitsrechtliche Regelungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1958 - 1 BvF 1\u002F58 - BVerfGE 8, 71 \u003C79 f.> und vom 15. April 2009 - 1 BvR 3478\u002F08 - BVerfGK 15, 340 \u003C348>; VGH München, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.1049 - BayVBl. 2010, 760 Rn. 23), nicht aber eine Verwaltungsvorschrift, deren Verbindlichkeit sich regelmäßig auf den Binnenbereich der Verwaltung beschränkt. \n\n31\\. Etwas anderes folgt hier auch nicht aus dem Bedürfnis, schnell und flexibel auf weitere wissenschaftlich-technische Entwicklungen reagieren zu können. Denn dies ist auch mit der Handlungsform der Rechtsverordnung möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 91 \u003C110>). Gerade dann, wenn es zum Vollzug einer für die Verwirklichung der Grundrechte (hier der Eigentums- und Berufsfreiheit) wesentlichen Norm weiterer Bestimmungen bedarf, die über eine bloße Auslegung derselben hinausgehen, müssen diese Bestimmungen in Rechtssätzen des Außenrechts festgelegt werden. Nur auf Rechtsnormen in diesem Sinne können sich die Grundrechtsbetroffenen unmittelbar berufen und damit effektiven Rechtsschutz erlangen (ähnlich i. E. OVG Lüneburg, Urteil vom 28\\. Januar 2025 - 10 KN 66\u002F22 - NordÖR 2025, 300 \u003C310 f.>). Aus den vorgenannten Gründen entbindet auch die Verpflichtung der Bundesregierung zur Umsetzung der Nitratrichtlinie und der unionsrechtlich bedingte Zeitdruck, der bei der Änderung der Düngeverordnung zuletzt bestanden hat, nicht von der Einhaltung der grundrechtlichen Anforderungen an die notwendige Regelungsdichte in Rechtssätzen des Außenrechts (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1\u002F15, 2 BvF 2\u002F15 - BVerfGE 150, 1 Rn. 239). \n\n32\\. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht genügt. Zwar besteht mit der streitgegenständlichen bayerischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung eine Rechtsnorm, die mit Nitrat belastete und eutrophierte Gebiete ausweist und damit - in Verbindung mit den in § 13a Abs. 2 und 3 DüV vorgesehenen Rechtsfolgen - Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt. Daraus ergibt sich aber lediglich ein Ergebnis, ohne dass die - dieses maßgeblich beeinflussenden - Kriterien und Vorgehensweisen bei dessen Ermittlung normativ hinreichend geregelt sind. Einer solchen Regelung in Rechtssätzen des Außenrechts bedarf es jedenfalls hinsichtlich der grundlegenden Vorgaben für die Gebietsausweisung, die für die räumliche Lage und den Umfang der auszuweisenden Gebiete - und damit für das \"Ob\" und das Ausmaß des Grundrechtseingriffs bei den betroffenen Landwirten - von maßgeblicher Bedeutung sind. Dazu gehören hinsichtlich der Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete insbesondere die wesentlichen Vorgaben zu dem heranzuziehenden Ausweisungsmessnetz und der Messstellendichte und die Art des für die Abgrenzung von unbelasteten und belasteten Gebieten anzuwendenden Regionalisierungsverfahrens, jeweils einschließlich etwa erforderlicher Übergangsvorschriften, sowie die Frage, ob und in welchem Maße (auch unbelastete) Flächen im Randbereich einbezogen werden (ähnlich i. E. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2025 - 10 KN 66\u002F22 - NordÖR 2025, 300 \u003C309>). Entsprechendes gilt bei der Ausweisung der eutrophierten Gebiete für die sich auch hier stellende Problematik der Einbeziehung von Flächen im Randbereich, der anzuwendenden Verfahren und Parameter und hierauf bezogener Übergangsvorschriften. \n\n33\\. b) § 13a Abs. 1 DüV enthält hierzu selbst keine hinreichenden Vorgaben. Aus der Regelung ergibt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind und infolgedessen verschärften Düngebeschränkungen unterliegen. Zwar knüpfen die drei Tatbestände, die die Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten betreffen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV), in einem ersten Schritt an den Begriff des Grundwasserkörpers und die nach der Grundwasserverordnung (GrwV) erfolgten Einstufungen als Grundwasserkörper im schlechten chemischen Zustand (Nr. 1), mit steigendem Trend von Nitrat und einer bestimmten Nitratkonzentration (Nr. 2) bzw. Grundwasserkörper im guten chemischen Zustand (Nr. 3) an. Diese Begrifflichkeiten sind aufgrund des Verweises auf die Grundwasserverordnung und auf den in der Anlage 2 zur Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwert für Nitrat hinreichend bestimmt (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 9. Februar 2023 - 13 S 3646\u002F21 - NuR 2023, 704 Rn. 35 bis 37). Von entscheidender Bedeutung für den Umfang der auszuweisenden Gebiete ist aber die im zweiten Schritt vorzunehmende sogenannte Binnendifferenzierung, bei der innerhalb der Grundwasserkörper, in denen (Teil-)Gebiete auszuweisen sind, belastete von unbelasteten Gebieten abgegrenzt werden. Die Notwendigkeit einer solchen Abgrenzung ist den Tatbeständen der Nummern 1 und 3 ausdrücklich zu entnehmen; weshalb sie in Nummer 2 nicht vorgesehen ist, erschließt sich nicht. Dies verstößt überdies gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung nicht ersichtlich ist. \n\n34\\. Unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben der Nitratrichtlinie mag sich dem Verordnungstext zwar mit (noch) hinreichender Bestimmtheit entnehmen lassen, dass die Gebietsabgrenzungen der mit Nitrat belasteten Gebiete ausschließlich immissionsbasiert zu erfolgen haben, und dass der in der AVV Gebietsausweisung 2020 zusätzlich vorgesehene emissionsbasierte Ansatz folglich nicht mit § 13a Abs. 1 DüV vereinbar war (vgl. dazu etwa VGH Kassel, Urteil vom 27. August 2024 - 4 C 1035\u002F20.N - juris Rn. 101). Die näheren Vorgaben für diese Binnendifferenzierung hinsichtlich der Methodik und der Anforderungen an das Messstellennetz bleiben in der bundesrechtlichen Verordnung selbst aber auch insoweit ungeregelt, als sie von wesentlicher Bedeutung für die Lage und den Umfang der auszuweisenden Gebiete sind. § 6 Abs. 2 GrwV behebt dieses Regelungsdefizit nicht. Diese Norm enthält zwar Vorgaben für eine Ermittlung der flächenhaften Ausdehnung einer Belastung im Falle der Überschreitung von Schwellenwerten in Grundwasserkörpern. Diese dienen im Zusammenhang mit der Grundwasserverordnung aber lediglich zur Einstufung des chemischen Grundwasserzustands als gut oder schlecht (vgl. insbesondere § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GrwV), welche in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 DüV nur den Ausgangspunkt der Gebietsausweisung bildet. Die nach diesen Regelungen im zweiten Schritt vorzunehmende Binnendifferenzierung wird hingegen auch nach Auffassung des Antragsgegners nicht durch § 6 Abs. 2 GrwV, sondern lediglich in der AVV Gebietsausweisung geregelt. \n\n35\\. Dass die Methodik der Gebietsausweisung erhebliche Auswirkungen auf den Umfang der auszuweisenden Gebiete haben kann, gilt namentlich auch für die Einbeziehung von Randbereichen in Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 AVV GeA. Danach wird eine landwirtschaftliche Referenzparzelle nach § 3 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung), die zu einem Anteil von mindestens 20 Prozent in dem belasteten Gebiet liegt, diesem mit ihrer Gesamtfläche zugerechnet. Selbst wenn das \"Ob\" einer solchen Arrondierung aus bewirtschaftungstechnischen Gründen und für eine vollzugstaugliche Kontrollierbarkeit zwingend erforderlich und dann in der Ermächtigung des § 13a Abs. 1 DüV dem Grunde nach enthalten wäre, ist jedenfalls das genaue Maß der Einbeziehung eigentlich unbelasteter Teilflächen nicht selbstverständlich. Gleiches gilt auch für die Bestimmung der Referenzfläche, auf die ein entsprechender Prozentwert anzuwenden ist (vgl. insoweit § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 AVV GeA, jeweils i. V. m. § 3 InVeKoSV), und die Frage, ob diese an die - in den Bundesländern unterschiedlich festgelegten - Bewirtschaftungseinheiten für landwirtschaftliche Beihilfen anknüpfen soll. Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bedarf es einer Regelung dieser Fragen durch einen Rechtssatz des Außenrechts. Das Gleiche gilt im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, soweit sich die an die Gebietsausweisungen anknüpfenden Düngebeschränkungen als Regelungen der Berufsausübung darstellen. \n\n36\\. Die in der AVV Gebietsausweisung enthaltenen Vorgaben für die Gebietsausweisung erschöpfen sich auch nicht in einer Wiedergabe von allgemein anerkannten Regeln der Technik, die der Verordnungsgeber auch ohne nähere Wiedergabe in seinen Regelungswillen aufgenommen haben könnte (vgl. insoweit BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1995 - 4 B 250.95 \\- juris Rn. 4 und vom 2. Februar 2005 - 7 BN 4.04 - juris Rn. 7). Sie enthalten vielmehr konstitutive Festlegungen und wählen unter mehreren denkbaren, fachlich vertretbaren Vorgehensweisen. Dies betrifft neben den Regelungen über die Einbeziehung der Randbereiche etwa auch die Übergangsvorschrift in § 15 AVV GeA, nach der die Anforderungen an die Messnetzdichte übergangsweise noch nicht eingehalten werden müssen, und die Übergangsregelungen für die Ausweisung von eutrophierten Gebieten (§ 16 und § 17 AVV GeA). \n\n37\\. c) An dem beschriebenen Regelungsdefizit ändert nichts, dass § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 auf eine auf der Grundlage von Art. 84 GG zu erlassende allgemeine Verwaltungsvorschrift verweist und die Bundesregierung eine solche in Gestalt der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) erlassen hat. In dieser Verwaltungsvorschrift wird die Methodik der Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV) sowie der eutrophierten Gebiete (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV) festgelegt. Sie ist aber - wovon auch der Verwaltungsgerichtshof ohne Verletzung von Bundesrecht ausgegangen ist - mangels Außenwirkung keine Rechtsnorm. \n\n38\\. Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich keine für Dritte verbindlichen Normen, sondern binden nur die Exekutive. Sie sind deshalb Gegenstand und nicht Maßstab richterlicher Kontrolle. Die Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung an Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht gebunden. Sie dürfen ihren Entscheidungen vielmehr nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338 \u003C340>). \n\n39\\. Nur ausnahmsweise wird Verwaltungsvorschriften eine normkonkretisierende Wirkung zugebilligt mit der Folge, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen auch für Gerichte verbindlich und dann wie Normen auszulegen sind (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 - 7 C 9.19 \\- BVerwGE 171, 140 Rn. 22). Diese vor allem auf das Umwelt- und Technikrecht bezogene Ausnahme setzt voraus, dass die Verwaltungsvorschrift der Ausfüllung eines der Verwaltung eingeräumten Beurteilungsspielraums dient, dass die Exekutive bei ihrem Erlass höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen hat bzw. dass die vom Gesetz getroffenen Wertungen beachtet werden. Auch darf die Verwaltungsvorschrift nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sein. Schließlich kann einer Verwaltungsvorschrift nur dann ausnahmsweise normkonkretisierende Wirkung zukommen, wenn dem Erlass ein umfangreiches Beteiligungsverfahren vorangeht, dessen Zweck es ist, vorhandene Erfahrungen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auszuschöpfen. Nur dann verkörpert sie in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338 \u003C340 ff.>). \n\n40\\. Nach diesen Maßstäben kommt der AVV Gebietsausweisung eine normkonkretisierende Wirkung nicht zu. Es fehlt schon an Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber der Verwaltung bei der Bestimmung der Flächen, die verschärften Düngebeschränkungen unterliegen, einen von dieser letztverbindlich auszufüllenden Beurteilungsspielraum einräumen wollte. Ein solcher Spielraum muss im Gesetz angelegt sein, d. h. sich durch dessen Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 35). Anders als etwa § 48 Abs. 1 Satz 1 BImSchG oder § 7a Abs. 1 Satz 2 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3017), die den Erlass von in der Rechtsprechung als normkonkretisierend anerkannten Verwaltungsvorschriften vorsehen bzw. vorsahen, erwähnen die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Düngegesetzes eine Konkretisierung dort getroffener Regelungen durch Verwaltungsvorschriften nicht. Auf § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV kann insoweit nicht abgestellt werden, da sich die Exekutive nicht selbst einen Beurteilungsspielraum einräumen kann. Auch ein Verweis auf den Stand von Wissenschaft und Technik, der einen Beurteilungsspielraum der Exekutive indizieren könnte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 \u003C316 ff.>), ist im Normprogramm des Düngegesetzes nicht enthalten, soweit diesem eine (im Wege der Subdelegation weiter übertragbare) Ermächtigung des Bundesverordnungsgebers zur Ausweisung von besonders belasteten Gebieten, in denen dann strengere Düngebeschränkungen gelten, sinngemäß (noch) entnommen werden kann. \n\n41\\. Das Erfordernis eines dem Erlass vorangegangenen umfangreichen Beteiligungsverfahrens zum Zwecke der Ausschöpfung vorhandener Erfahrungen und des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnis ist ebenfalls nicht erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in tatsächlicher Hinsicht für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass verwaltungsexterne Sachverständige (etwa aus der Wissenschaft) in die Beratungen zur Erarbeitung der AVV Gebietsausweisung nicht einbezogen worden sind. Er hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die durchgeführte förmliche Beteiligung von als \"externe Sachverständige\" bezeichneten Personen im Rahmen der üblichen Verbändeanhörung (vgl. § 47 Abs. 3 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien - GGO) und die Beteiligung des Umweltbundesamtes zur Ausschöpfung vorhandener Erfahrungen und des Standes wissenschaftlicher Erkenntnis nicht genügen (vgl. UA Rn. 58 ff.; ähnlich OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2025 \\- 10 KN 66\u002F22 - NordÖR 2025, 300 \u003C312>; OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 \\- 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 132 ff.). \n\n42\\. 3\\. Die Verfassungswidrigkeit des § 13a Abs. 1 DüV als Ermächtigungsgrundlage der Ausführungsverordnung Düngeverordnung folgt aus der unzureichenden Regelung des Vorgehens bei der Bestimmung der auszuweisenden Gebiete durch Normen des Außenrechts. Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen hingegen gegen die mit der Ausweisung verbundenen zusätzlichen Düngebeschränkungen, wie der Verwaltungsgerichtshof ohne Verstoß gegen Bundesrecht ausgeführt hat. \n\n43\\. § 13a Abs. 2 DüV enthält eine Reihe von - unmittelbar bundesrechtlich vorgegebenen \\- zeitlichen, mengenmäßigen und inhaltlichen Düngebeschränkungen, die in den als mit Nitrat belastet ausgewiesenen Gebieten seit dem 1. Januar 2021 gelten. § 13a Abs. 3 DüV verpflichtet die Landesregierungen, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung in den nach Absatz 1 ausgewiesenen Gebieten und Teilgebieten mindestens zwei zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 vorzuschreiben. Diese müssen geeignet sein, den in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV beschriebenen Belastungszuständen abzuhelfen bzw. entgegenzuwirken (Satz 2). Satz 3 enthält eine nähere Beschreibung der insbesondere in Betracht kommenden zusätzlichen Anforderungen. § 13a Abs. 7 DüV überträgt den Landesregierungen die Befugnis, Ausnahmen von den allgemein geltenden Düngebeschränkungen vorzusehen. Diese bezieht sich aber nur auf andere als die nach § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV ausgewiesenen Gebiete. \n\n44\\. Die wirtschaftlichen Belastungen, die mit den vorgesehenen Einschränkungen der Möglichkeiten zur Düngung in den ausgewiesenen Gebieten verbunden sind, verletzen die betroffenen Landwirte nicht in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Die Regelungen verletzen auch nicht einen aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitenden Grundsatz der Folgerichtigkeit. \n\n45\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die angeordneten Einschränkungen für die Landwirtschaft in den ausgewiesenen Gebieten - insbesondere die Reduzierung der Stickstoffdüngung um 20% - und die hieraus resultierenden Ertragseinbußen betroffener Betriebe (die der Verordnungsgeber je nach Ackerkultur mit 3% bis 10% prognostiziert, BR-Drs. 98\u002F20 S. 49) die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahren. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, dass der von der Düngeverordnung verfolgte Zweck des Gewässerschutzes eine höchstrangige Gemeinwohlaufgabe darstellt, dass die auferlegten Belastungen dafür erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis hierzu stehen. Einer - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (nur) in Ausnahmefällen in Betracht kommenden - Ausgleichsregelung oder weiterer Befreiungsvorschriften bedarf es in diesem Zusammenhang nicht (UA Rn. 39 ff.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6\\. Dezember 2016 - 1 BvR 2821\u002F11 u. a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 258 ff.). Zu drohenden Ertragseinbußen hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Auseinandersetzung mit zwei vom Antragsteller vorgelegten Privatgutachten - in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass sich für die hier maßgebliche Situation keine Anhaltspunkte ergäben, dass die Annahme einer durchschnittlichen Ertragsreduktion von bis zu 10% in der Verordnungsbegründung unzutreffend sei oder dass landwirtschaftlichen Betrieben der Konkurs drohe. Diese tatsächlichen Feststellungen sind für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Soweit der Antragsteller ihnen unter Verweis auf Angaben in den Privatgutachten widerspricht, ist eine wirksame Verfahrensrüge dadurch nicht erhoben. \n\n46\\. Eine Ertragsreduktion um durchschnittlich 10% hat der Verwaltungsgerichtshof - namentlich mit Blick darauf, dass das Eigentumsgrundrecht nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums gewährleistet - ohne Verletzung von Bundesrecht für zumutbar erachtet (in diesem Sinne auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 158; VGH Kassel, Urteil vom 19. März 2025 - 4 C 2527\u002F21.N - juris Rn. 91 m. w. N.). Er hat auf die Möglichkeit der Betriebe hingewiesen, selbstbestimmt die vorgegebene Gesamtreduktion des Stickstoffeintrags auf die von ihnen bewirtschafteten Grundstücke zu verteilen. Zudem sind Betriebe, die auf betroffenen Flächen nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen, von der vorgegebenen Reduktion der Stickstoffdüngung um 20 Prozent befreit (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 DüV). Eine weitere Abmilderung hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend in § 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 3 DüV erblickt, wonach die Landesregierungen durch Rechtsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme für Dauergrünlandflächen vorsehen können. Hiervon hat der bayerische Verordnungsgeber mit der durch § 1 Nr. 5 AVDüV 2022 angefügten Anlage 3 Gebrauch gemacht (zu diesen und weiteren Abmilderungen vgl. UA Rn. 44). \n\n47\\. Die Verhältnismäßigkeit dieses Regelungswerks ist im Rahmen der Revision nicht durchgreifend in Frage gestellt worden. Dem Verordnungsgeber steht im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er war daher nicht verpflichtet, sich an dem von der Antragstellerseite im Parallelverfahren BVerwG 10 CN 3.25 favorisierten, in Dänemark praktizierten Regelungsmodell einer einzelbetrieblichen Stickstoffberechnung zu orientieren, zumal eine Vergleichbarkeit der dortigen Ausgangslage in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt ist. Ebenso wenig musste er die Regelungssystematik anderer Rechtsgebiete übernehmen und sich etwa an Regelungen aus dem Wasser- oder Naturschutzrecht orientieren. Ein rechtsgebietsübergreifendes allgemeines Gebot der Folgerichtigkeit existiert nicht (vgl. P. Kirchhof, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, GG, Stand August 2025, Art. 3 Abs. 1 Rn. 406, 409, 421). Eine exakte Vergleichbarkeit etwa der Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG mit der - unionsrechtlich stark vorgeprägten - großflächigen Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten ist weder dargelegt noch ersichtlich. \n\n48\\. Entgegen der vom Antragsteller im Parallelverfahren BVerwG 10 CN 3.25 vertretenen Auffassung war der Verordnungsgeber auch nicht gehalten, eine Ausnahmeregelung für Betriebe vorzusehen, bei deren Wirtschaftsweise ein Nitrateintrag in das Grundwasser ausgeschlossen ist (vgl. Demonstrationsvorhaben des Julius-Kühn-Instituts, Stand Juni 2020 im Testgebiet Aichach). Insoweit fehlt es schon an tatsächlichen Feststellungen dazu, dass eine Nitratdünger verwendende, aber dennoch nitrateintragsfreie Bewirtschaftungsweise überhaupt möglich ist. \n\n49\\. Für die Zumutbarkeit streitet schließlich, dass die nationalen düngerechtlichen Maßnahmen festgestellten unionsrechtlichen Verpflichtungen aus der Nitratrichtlinie folgen (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 21. Juni 2018 - C-543\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​481], Kommission .\u002F. Deutschland -) und eine Rechtfertigung für die weitere Gewährung von Ausnahmen seitens der Kommission der Europäischen Union nicht gesehen wird. \n\n50\\. 4\\. Der Senat kann gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden. § 1 und 2 i. V. m. Anlagen 1 und 3 AVDüV sind ungültig und deshalb gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. Die in verfassungsgerichtlichen Verfahren bestehende Möglichkeit, eine untergesetzliche Norm zur Vermeidung gravierender Folgen lediglich mit der Rechtsordnung für unvereinbar zu erklären, ist im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nicht vorgesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 \\- BVerwGE 137, 123 Rn. 29). Es obliegt dem Bundesverordnungsgeber, zügig eine den genannten Maßgaben Rechnung tragende Neuregelung der Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, auf deren Grundlage dann wirksame Gebietsausweisungen durch die Landesregierungen erfolgen können. \n\n51\\. 5\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","BVerwG, 24.10.2025, 10 CN 4.25","2026-07-08T22:42:21.623Z","2026-07-10T22:08:40.028Z",{"id":83,"ecli":84,"slug":85,"caseNumber":86,"courtId":58,"decisionDate":77,"fullText":87,"summary":88,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":77,"parsedAt":80,"updatedAt":89},"4392","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600058","ecli-de-neuris-wbre202600058","10 CN 1.25","#  BVerwG, 24.10.2025, 10 CN 1.25 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2024 (13a N 21.3158) wird geändert und § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 3 der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung \\- AVDüV) vom 22. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. November 2022, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Mai 2023, wird für unwirksam erklärt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Antragsteller sind Landwirte. Sie bewirtschaften landwirtschaftliche Flächen, die in der bayerischen Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV - als mit Nitrat belastete Gebiete ausgewiesen werden. Gegen diese Regelungen wenden sie sich mit einem Normenkontrollantrag. \n\n2\\. Zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 91\u002F676\u002FEWG (Nitratrichtlinie) hat Deutschland auf der Grundlage des Düngegesetzes (DüngG) Maßnahmen in der Düngeverordnung festgelegt. Sie verpflichtet die Landesregierungen zur Ausweisung näher bestimmter Gebiete zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung u. a. durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. In solchen Gebieten gelten besondere Beschränkungen für den Einsatz von Düngemitteln. Zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete erließ die Bundesregierung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV am 3. November 2020 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten, die am 10. August 2022 neu gefasst wurde (AVV Gebietsausweisung - AVV GeA). \n\n3\\. Der Freistaat Bayern - der Antragsgegner - erließ am 22. Dezember 2020 die Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV 2020), die mit Nitrat belastete (rote) Gebiete im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV und eutrophierte (gelbe) Gebiete nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV ausweist. Ihre Änderung vom 22. November 2022, die auf der Grundlage der neu gefassten AVV Gebietsausweisung erfolgte, sowie eine Änderungsverordnung vom 23\\. Mai 2023, veränderten u. a. die Kulisse der als mit Nitrat belastet ausgewiesenen Gebiete. Eine während des Revisionsverfahrens ergangene erneute Änderungsverordnung vom 4. Juni 2024 enthält lediglich redaktionelle Änderungen und war daher hier nicht von Bedeutung. \n\n4\\. Die Antragsteller haben beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gestellt, der sich zuletzt gegen die Ausführungsverordnung Düngeverordnung in der ab dem 23. Mai 2023 geltenden Fassung gerichtet hat. Mit Urteil vom 22. Februar 2024 hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag abgelehnt. Die Ausführungsverordnung Düngeverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Sie beruhe mit § 3 Abs. 4, § 15 Abs. 5 DüngG i. V. m. § 13a DüV auf einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage. Sowohl § 13a DüV als auch die Ausführungsverordnung Düngeverordnung seien mit Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die betroffenen Landwirte seien durch die Ausweisung der Gebiete nicht unverhältnismäßig belastet. Soweit Feldstücke in die mit Nitrat belasteten Gebiete einbezogen worden seien, die nur mit einem Anteil von 20% in dem jeweiligen Gebiet lägen, stelle dies eine zulässige Vereinfachung bei der Bestimmung der Gebietsausweisung dar. Die AVV Gebietsausweisung, aus deren § 7 sich das 20%-Kriterium ergebe, sei keine für das Gericht verbindliche normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. An ihrer Erarbeitung hätten keine externen Sachverständigen mitgewirkt und sie diene auch nicht der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe. Die hier angewandte 20%-Regelung der AVV Gebietsausweisung sei noch verhältnismäßig. Sie stehe in Einklang mit der Nitratrichtlinie, die keine Aufteilung von Flächen verlange, und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Erheblichkeit eines Verursachungsbeitrages von 20%. Nicht zu beanstanden seien hiernach die Abgrenzung des betreffenden Grundwasserkörpers, die Messstellendichte des der Gebietsausweisung zugrunde gelegten Messnetzes entsprechend einer Übergangsvorschrift in § 15 AVV GeA, die Auswahl der Messstellen, die Probenahmen und die immissionsbasierte Abgrenzung unter Anwendung des in der AVV Gebietsausweisung genannten deterministischen Regionalisierungsverfahrens IDW. \n\n5\\. Mit ihrer Revision machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, die AVV Gebietsausweisung sei als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung einzuordnen und als solche revisibles, im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung verbindliches Recht. Der Verwaltungsgerichtshof habe seine Rechtskontrolle zu Unrecht auf Verstöße beschränkt, die Auswirkungen auf die Gebietsausweisung hätten. Dies verletze auch den materiell-rechtlichen Rahmen des § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV für Gebietsausweisungen und die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie die Bindung des Antragsgegners aus Art. 84 Abs. 2 GG. Darüber hinaus verletze es den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO, dass die Vorinstanz die Heranziehung der Messstellen Frankenwinheim und Ippesheim bei der Gebietsausweisung nicht beanstandet habe. \n\n6\\. Die Antragsteller beantragen, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2024 (13a N 21.3158) zu ändern und § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 3 der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung \\- AVDüV) vom 22. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. November 2022, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Mai 2023, für unwirksam zu erklären, hilfsweise, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2024 (13a N 21.3158) zu ändern und § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 3 der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung \\- AVDüV) vom 22. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. November 2022, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Mai 2023, im Gebiet des Grundwasserkörpers GWK 2_G048 \"Unterkeuper - Mainbernheim\" für unwirksam zu erklären. \n\n7\\. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n8\\. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend dazu aus, die AVV Gebietsausweisung sei keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, weil sie weder einen normativen Begriff konkretisiere noch nach Durchführung eines umfangreichen Beteiligungsverfahrens mit externen Sachverständigen erlassen worden sei. Die Beschränkung der Rechtskontrolle auf Verstöße, die sich auf die Gebietsausweisung auswirkten, sei mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Art. 84 Abs. 2 GG sei eine bloße Kompetenznorm für den Bund, aber kein verfassungsrechtlicher Maßstab für das Handeln eines Bundeslandes. Die richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Eignung der beiden von den Antragstellern in Frage gestellten Messstellen sei nicht zu beanstanden. \n\n9\\. Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Antragsgegners an. § 13a DüV sei formell rechtmäßig ergangen und verfassungskonform. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision der Antragsteller ist begründet. Die Ablehnung des Normenkontrollantrags durch den Verwaltungsgerichtshof verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die - hier allein angegriffene - Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete durch § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 3 der bayerischen Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung vom 22. Dezember 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 783) in der Fassung vom 22. November 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 658) - Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV, inhaltlich zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23\\. Mai 2023 (BayMBl. 2023 Nr. 272), ist ungültig und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären, weil sie in § 13a Abs. 1 der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom 26. Mai 2017 (BGBl. S. 1305, zuletzt geändert durch Art. 32 der Verordnung vom 11\\. Dezember 2024, BGBl. Nr. 411, Düngeverordnung - DüV) keine wirksame Ermächtigungsgrundlage findet. \n\n11\\. 1\\. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt, denn nach ihrem Vorbringen erscheint es möglich, dass sie durch die angegriffenen Regelungen der Ausführungsverordnung Düngeverordnung in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) oder jedenfalls in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt werden. Sie bewirtschaften landwirtschaftliche Flächen im Bereich des Grundwasserkörpers GWK2_G048 (Unterkeuper-Mainbernheim), die in der bayerischen Ausführungsverordnung Düngeverordnung als mit Nitrat belastete Gebiete ausgewiesen werden und damit strengeren Düngebeschränkungen unterliegen (vgl. insbesondere § 13a Abs. 2 und 3 DüV). \n\n12\\. Soweit der Normenkontrollantrag in der Vorinstanz auf den genannten Grundwasserkörper beschränkt war, haben die Antragsteller diese Beschränkung auf Hinweis des Senats im Revisionsverfahren nicht aufrechterhalten. Die Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete durch die Ausführungsverordnung Düngeverordnung wäre nicht teilbar, wenn ihre Rechtswidrigkeit aus einem Fehler folgen würde, der die Wirksamkeit ihrer Rechtsgrundlage berührt. Die Ausweisung dieser Gebiete könnte dann nicht hinsichtlich derjenigen Grundwasserkörper, in denen die Antragsteller keine Flächen bewirtschaften, aufrecht erhalten bleiben, weil sie auch insoweit nicht mit der Rechtsordnung vereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227 Rn. 28; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2025 - 10 KN 66\u002F22 - NordÖR 2025, 300 \u003C302 f.>). Dem insoweit unbeschränkten Hauptantrag der Antragsteller steht nicht das Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren entgegen (§ 142 Abs. 1 VwGO). Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 ZPO privilegierten Fälle einer Klageänderung werden davon nicht erfasst. Insbesondere kann, wenn der Klagegrund unverändert bleibt, gemäß § 264 Nr. 2 ZPO der Klageantrag erweitert (oder beschränkt) werden. So liegt es hier, weil die Wirksamkeit der - ihrerseits untergesetzlichen \\- Ermächtigungsgrundlage der Ausführungsverordnung Düngeverordnung im vorliegenden Normenkontrollverfahren von Anfang an inzident entscheidungserheblich war. Den Antragstellern fehlt schließlich nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt hat (UA Rn. 23). \n\n13\\. 2\\. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete durch die bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung beruht nicht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage und verstößt deshalb gegen höherrangiges Recht. Die bundesrechtliche Ermächtigung in § 13a Abs. 1 DüV ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Zwar beruht diese Norm ihrerseits auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (2.1). Sie ist auch formell rechtmäßig erlassen worden (2.2). Die Ermächtigung der Landesregierungen zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten durch diese Regelung ist aber mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil sie wesentliche grundrechtsrelevante Vorgaben für die Bestimmung der belasteten Gebiete nicht selbst regelt, sondern dies gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV einer Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung überlässt (2.3). Die für den Fall einer Gebietsausweisung namentlich in § 13a Abs. 2 und 3 DüV vorgesehenen bzw. ermöglichten Düngebeschränkungen sind hingegen mit den Grundrechten der Landwirte vereinbar (3.). Einer Entscheidung über die von den Antragstellern erhobenen Verfahrensrügen bedarf es nicht (4.). \n\n14\\. 2.1 § 1 AVDüV setzt die bundesrechtliche Verpflichtung der Landesregierungen aus § 13a Abs. 1 und 3 DüV zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten von Grundwasserkörpern sowie zur Vorschreibung zusätzlicher Anforderungen zum Gewässerschutz um. Die letztgenannte Regelung stützt sich auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5, § 15 Abs. 5 DüngG. Diese Normen ermächtigen das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (heute: Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat) zur näheren Bestimmung der Anwendung von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 DüngG (Düngemittel) und § 2 Satz 1 Nr. 6 bis 8 DüngG (Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel und Kultursubstrate), insbesondere zum Verbot oder zur Beschränkung bestimmter Anwendungen, zum Erlass von Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere durch Nitrat, und in diesem Zusammenhang zu einer Reihe von gesondert aufgeführten möglichen Beschränkungen, sowie zur Übertragung der jeweiligen Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen (sogenannte Subdelegation), welche u. a. bestimmte Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zulassen können. \n\n15\\. Gegen diese gesetzlichen Regelungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie enthalten Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und Berufsausübungsregelungen für die Landwirte (Art. 12 Abs. 1 GG), die mit dem Gewässerschutz einem wichtigen Gemeinwohlinteresse dienen und einer verhältnismäßigen Ausgestaltung ohne weiteres zugänglich sind. Inhalt, Zweck und Ausmaß der dem Bundesverordnungsgeber erteilten Verordnungsermächtigung lassen sich den abstrakten gesetzlichen Regelungen in auf dieser Ebene (noch) hinreichend bestimmter Weise entnehmen (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. näher VGH Mannheim, Urteil vom 9. Februar 2023 - 13 S 3646\u002F21 - NuR 2023, 704 Rn. 29 ff.). Dass flächen- oder betriebsbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von Nährstoffen aus Düngemitteln bestimmt werden dürfen, umfasst der Sache nach auch eine Bestimmung von besonders gefährdeten Flächen, in denen diese und weitere Beschränkungen gelten. Eine weitergehende detaillierte Regelung der Verfahrensweise bei der Bestimmung derartiger Flächen musste nicht bereits auf der Ebene des formellen Gesetzes getroffen werden. Soweit Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt werden, handelt es sich nicht um einen zwingenden Parlaments-, sondern um einen Rechtssatzvorbehalt, der auch Rechtsverordnungen umfasst (vgl. Papier\u002F​Shirvani, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, Grundgesetz, Stand August 2025, Art. 14 Rn. 418). Beschränkungen von Inhalt und Gebrauch des Eigentums müssen daher nur in den wesentlichen Grundzügen, aber nicht in jedem Detail durch Parlamentsgesetz geregelt werden. Gleiches gilt für Berufsausübungsregelungen, die auch auf Grund eines Gesetzes getroffen werden können (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Bei der Regelung stark technisch geprägter Sachverhalte darf sich der Gesetzgeber zudem im Grundsatz darauf beschränken, hinreichend genaue Zielvorgaben zu machen. Er muss lediglich diejenigen Regelungen erlassen, aus denen ein bestimmt umrissenes Handlungsprogramm für die Exekutive abgeleitet werden kann und die die erforderlichen Abwägungsentscheidungen hinsichtlich konkurrierender Rechtspositionen enthalten. Die fachlich-technischen, die Zielvorgaben nachvollziehenden Konkretisierungen kann er demgegenüber dem Verordnungsgeber (und je nach Bedeutung auch den Vollzugsbehörden) überlassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1\u002F15, 2 BvF 2\u002F15 - BVerfGE 150, 1 Rn. 243). \n\n16\\. Diesen Anforderungen genügen die gesetzlichen Vorgaben des Düngegesetzes noch. Der Gesetzgeber musste nicht selbst über die Vorgehensweise bei der Bestimmung besonders belasteter Gebiete - etwa die bei der Abgrenzung nichtbelasteter von belasteten Gebieten anzuwendenden Regionalisierungsverfahren und die notwendige Messstellendichte - entscheiden. Er durfte vielmehr davon ausgehen, dass der Verordnungsgeber in Anbetracht des fortschreitenden Erkenntnisstandes hinsichtlich der Eignung von Messstellen und der Fortentwicklung entsprechender Regionalisierungsverfahren eher in der Lage ist, die Anforderungen auf dem aktuellen Stand zu halten und damit den berührten grundrechtlichen Interessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 BvF 1\u002F12, 2 BvF 3\u002F12 \\- BVerfGE 136, 69 Rn. 102 ff., 105; siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 \\- 7 C 4.08 - NVwZ 2009, 647 Rn. 31). \n\n17\\. 2.2 § 13a Abs. 1 DüV, der durch Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) in die Düngeverordnung eingefügt worden ist und den Landesregierungen im Wege der Subdelegation die Befugnis zur Ausweisung bestimmter gefährdeter Gebiete überträgt, ist formell rechtmäßig. \n\n18\\. a) Der Bundesrat hat seine gemäß Art. 80 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 4 Satz 1 DüngG erforderliche Zustimmung zu der Änderungsverordnung am 27. März 2020 erteilt. Dass die zum Referentenentwurf der Änderungsverordnung zur Düngeverordnung durchgeführte Strategische Umweltprüfung (SUP) nach §§ 33 ff. UVPG zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war und die Stellungnahmefrist für Behörden und Betroffene zu den gemäß § 42 Abs. 2 UVPG ausgelegten Unterlagen noch bis zum 2. April 2020 lief (UA Rn. 33), steht der Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesrates nicht entgegen und führt auch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Strategischen Umweltprüfung. Dem Bundesrat ist der vollständige Entwurf der Änderungsverordnung übermittelt worden; dieser enthielt namentlich alle nach dem ersten Referentenentwurf vom 13. Dezember 2019 noch vorgenommenen Änderungen (Bundesratsvorlage vom 20. Februar 2020, BR-Drs. 98\u002F20). Der - vom Bundesrat nicht ausdrücklich erbetenen - Übermittlung von Unterlagen aus der Strategischen Umweltprüfung, etwa des Umweltberichts, bedurfte es nicht. Die Änderungsverordnung hat nach der Zustimmung des Bundesrates keine Änderungen mehr erfahren; sie ist vielmehr in exakt der Fassung vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft beschlossen worden, die sie durch die vom Bundesrat mit seiner Zustimmung verbundenen Maßgaben (vgl. BR-Drs. 98\u002F20 \u003CBeschluss>) erhalten hatte (vgl. UA Rn. 34). \n\n19\\. Den nationalen und unionsrechtlichen Regelungen über die Strategische Umweltprüfung ist nicht zu entnehmen, dass die Vorlage einer SUP-pflichtigen Norm an den Bundesrat zu dessen Zustimmung generell erst erfolgen darf, wenn die abschließende Bewertung und Berücksichtigung der im Rahmen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen stattgefunden hat. Zwar bestand hier für die Änderung der Düngeverordnung eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 5 Nr. 1.12 UVPG, obwohl diese Prüfung gemäß § 3a Abs. 1 Satz 4 DüngG eigentlich bereits zu dem Entwurf des - der Düngeverordnung vorgelagerten - nationalen Aktionsprogramms zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen durchzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 10 C 1.25 - Rn. 15). Denn ein solches nationales Aktionsprogramm im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 DüngG ist entgegen der gesetzlichen Verpflichtung bislang nicht erstellt worden. Dann war die Strategische Umweltprüfung aber jedenfalls anlässlich des Erlasses der - außenwirksamen - Vorschriften in der in § 3a Abs. 1 Satz 5 DüngG erwähnten Rechtsverordnung (Düngeverordnung) und ihren Änderungen durchzuführen. \n\n20\\. In der Einholung der Zustimmung des Bundesrates vor Ablauf der Stellungnahmefrist des § 42 Abs. 3 Satz 2 UVPG und einer abschließenden Bewertung und Berücksichtigung im Umweltbericht gemäß § 43 UVPG liegt kein Verfahrensfehler. Die geänderte Düngeverordnung vom 28. April 2020 ist am 30. April 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 846) verkündet worden (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG). Nach Ablauf der Stellungnahmefrist sind die eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen ausweislich der nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 UVPG erstellten zusammenfassenden Umwelterklärung ausgewertet und berücksichtigt worden (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 13a NE 21.2474 - DVBl 2022, 914 \u003C920 f.>). Zu einer Änderung des Verordnungstextes hat dies nicht geführt. Der Zeitraum zwischen Ende der Stellungnahmefrist und Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt ist formell nicht zu beanstanden und ermöglichte eine Auswertung durch die zuständige Behörde. Daran ändert die erst spätere Veröffentlichung der zusammenfassenden Umwelterklärung vom 20. Juli 2020 nichts. Dem steht nicht entgegen, dass die frühe Einholung der Zustimmung des Bundesrates die tatsächliche Bereitschaft des zuständigen Bundesministeriums, den Verordnungstext in der vom Bundesrat konsentierten Fassung noch nachträglich auf berechtigte Einwände betroffener Dritter aus dem SUP-Verfahren hin zu ändern, möglicherweise verringert hat. Zu welchem Zeitpunkt eine etwa erforderliche Zustimmung des Bundesrates zu einer Verordnung, die einen Plan oder ein Programm im Sinne von § 2 Abs. 7 UVPG beinhaltet, eingeholt werden darf bzw. muss, wird in den §§ 38 ff. UVPG nicht geregelt. Das Verfahren bleibt vielmehr in der Hand der \"zuständigen Behörde\". Das Landwirtschaftsministerium wäre gehalten gewesen, im Falle einer ändernden Berücksichtigung von Einwänden aus den eingegangenen Stellungnahmen einen geänderten Verordnungsvorschlag dem Bundesrat erneut zur Zustimmung zuzuleiten. Eine rechtlich beachtliche Vorfestlegung für das in der Verantwortung des Ministeriums liegende Verfahren der Erarbeitung und des Erlasses der Düngeverordnung hat sich deshalb aus der bereits am 27. März 2020 erteilten Zustimmung des Bundesrates nicht ergeben. \n\n21\\. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sowohl die Richtlinie 2001\u002F42\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - SUP-Richtlinie - (ABl. L 197 S. 30) in Art. 2 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 als auch das UVP-Gesetz in § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 eine Strategische Umweltprüfung für Pläne und Programme vorsehen, die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden. In diesem Fall müssen die Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung vor der Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden. Das UVP-Gesetz führt dies nicht ausdrücklich aus, verlangt aber mit der Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung des Umweltberichts nach § 43 Abs. 2 UVPG und mit der - nachfolgenden - Bekanntmachung der Annahme des Plans oder Programms nach § 44 UVPG ebenfalls, dass diese Annahmeentscheidung den zeitlichen Schlusspunkt des Verfahrens darstellt. Diesen Vorgaben ist hier genügt, weil die Strategische Umweltprüfung vor der Annahme der Änderungsverordnung durch den Verordnungsgeber abgeschlossen war. Sie musste nicht bereits vor der Beteiligung des Bundesrates abgeschlossen sein. Die Variante der \"Pläne und Programme, die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden\", ist hier nicht einschlägig. Denn bei dem Erlass einer Verordnung handelt es sich um eine abschließend in der Hand der (den Entwurf ausarbeitenden) Behörde liegende Annahmeentscheidung und nicht darum, einen Programmentwurf für die Annahme durch das Parlament oder die - vom Entwurfersteller verschiedene - Regierung in ein Gesetzgebungs- bzw. Rechtssetzungsverfahren einzubringen. \n\n22\\. b) Die im Parallelverfahren BVerwG 10 CN 4.25 erhobene Rüge eines Mangels der Öffentlichkeitsbeteiligung zu Änderungen des Verordnungsentwurfs, welche erst nach der Auslegung im SUP-Verfahren erfolgt sind, greift ebenfalls nicht durch. Ohne Erfolg wird insoweit bemängelt, dass zu nachträglichen Änderungen in § 5 Abs. 1 DüV (Ausnahmeregelung für das Verbot der Aufbringung von Dünger auf gefrorenem Boden), in § 6 Abs. 2 DüV (Streichung von Konkretisierungen der Maßgaben für die Aufbringung von Harnstoff) und § 13a Abs. 2 Nr. 5 DüV (Ausnahmen vom Verbot der Zwischenfruchtdüngung) keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden sei. \n\n23\\. Nach § 42 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und 2 UVPG ist im Falle der Änderung der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen eine - auf die Änderungen beschränkte \\- erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 UVPG soll hiervon abgesehen werden, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Letzteres hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der nachträglichen Änderung in § 13a Abs. 2 Nr. 5 DüV festgestellt. An diese Tatsachenfeststellung ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Dahinstehen kann, ob die zu § 5 Abs. 1 DüV durchgeführte nachträgliche Öffentlichkeitsbeteiligung einen insoweit etwa bestehenden Mangel heilen konnte und ob es hinsichtlich der Änderung in § 6 Abs. 2 DüV einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft hätte. Hinsichtlich § 5 Abs. 1 DüV hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Verletzung revisiblen Rechts darauf abgestellt, dass eine etwaige Unwirksamkeit wegen unterbliebener Öffentlichkeitsbeteiligung nicht auf die Ermächtigungsgrundlage für die Ausführungsverordnung Düngeverordnung in § 13a DüV durchschlüge. Die Teilnichtigkeit einzelner Vorschriften führt nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Gesamtnichtigkeit eines Normkomplexes, wenn - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und - zweitens - ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 \\- 9 B 17.15 - NVwZ-RR 2015, 906 Rn. 9 m. w. N.). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Vorinstanz hinsichtlich § 5 Abs. 1 DüV rechtsfehlerfrei ausgegangen. Entsprechendes gilt ohne weiteres auch für die nachträgliche Änderung in § 6 Abs. 2 DüV, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich befasst hat. \n\n24\\. c) Die Änderungsverordnung zur Düngeverordnung ist - wie nach § 44 Abs. 1 Satz 1 UVPG für ein SUP-pflichtiges Programm geboten - durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2020 S. 846) öffentlich bekannt gemacht worden (vgl. näher OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 123). Sie wurde auch nicht deshalb formell rechtswidrig erlassen, weil die in § 44 Abs. 2 UVPG vorgesehenen Informationen erst rund drei Monate nach der am 30. April 2020 im Bundesgesetzblatt erfolgten Verkündung der geänderten Düngeverordnung ausgelegt worden sind. Nach dieser Vorschrift sind die dort näher bezeichneten Informationen (u. a. das angenommene Programm, die zusammenfassende Umwelterklärung und eine Rechtsbehelfsbelehrung) \"bei Annahme\" des Programms zur Einsicht auszulegen. Diese Formulierung ist in erster Linie konditional zu verstehen (im Sinne von \"im Falle der Annahme\"). Sie begründet jedenfalls nicht das Erfordernis einer Gleichzeitigkeit (ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 ​- 2 K 9\u002F22 \\- juris Rn. 125). Das folgt sprachlich und systematisch bereits aus einer Zusammenschau des § 44 Abs. 2 mit Absatz 1 UVPG. Absatz 1 befasst sich mit der Annahme (Satz 1) sowie der Ablehnung (Satz 2) eines Programms oder Plans. Absatz 2 bestimmt sodann, welche Informationen \"bei Annahme\" des Programms oder Plans auszulegen sind. Eine konkrete Vorgabe in zeitlicher Hinsicht ist dieser Formulierung nicht zu entnehmen. \n\n25\\. Auch das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordert keine Interpretation dahin, dass die Auslegung der Informationen zwingend gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Programms erfolgen müsste. Dabei kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung, wonach der Beginn des Laufs der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag keine Rechtsbehelfsbelehrung erfordert (BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2000 - 4 BN 32.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 145), auch dann gilt, wenn besondere Rechtsvorschriften eine solche Rechtsbehelfsbelehrung - wie hier § 44 Abs. 2 Nr. 4 UVPG für den in der Form einer untergesetzlichen Rechtsnorm ergehenden Plan bzw. ein derartiges Programm \\- ausdrücklich vorsehen (so im Ergebnis OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 \\- 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 125). Selbst wenn man dies unterstellt, läuft die spezialgesetzlich vorgesehene Rechtsbehelfsbelehrung nicht leer und ermöglicht einen wirksamen Rechtsschutz, soweit danach noch ein hinreichender Zeitraum für die Einlegung des Rechtsbehelfs verbleibt, der es zumutbar ermöglicht, hiervon Gebrauch zu machen. Das war hier der Fall. \n\n26\\. Der zeitliche Abstand zwischen der Annahme der Änderungsverordnung und der Auslegung der in § 44 Abs. 2 UVPG genannten Informationen rechtfertigt für sich genommen auch nicht den Schluss, dass eine solche Berücksichtigung nicht bereits vor der Entscheidung über die Annahme stattgefunden hat (vgl. näher OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 126). \n\n27\\. d) Die Übertragung der Verordnungsbefugnis auf die Landesregierungen (Subdelegation) durch § 13a DüV genügt dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. Dieses Zitiergebot gilt auch im Fall der Subdelegation nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG. Die subdelegierende Verordnung muss in diesem Fall sowohl die gesetzliche Verordnungsermächtigung als auch die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation nennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587\u002F17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 16, 24). Das ist hier der Fall. Zwar erwähnt § 13a DüV selbst lediglich die gesetzliche Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 DüngG. In der Präambel der Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) wird in diesem Zusammenhang (zweiter Spiegelstrich) jedoch auch § 15 Abs. 6 Satz 1 DüngG vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54) genannt. Diese Regelung entspricht dem heutigen § 15 Abs. 5 DüngG (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20. Dezember 2022, BGBl. I S. 2752) und enthält die Ermächtigung zur Subdelegation. \n\n28\\. 2.3 Die Subdelegation der Verordnungsbefugnis an die Landesregierungen durch § 13a Abs. 1 DüV ist indes materiell verfassungswidrig. Sie ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil wesentliche grundrechtsrelevante Vorgaben für die den Ländern übertragene Bestimmung der belasteten Gebiete nicht durch eine Rechtsnorm (des Außenrechts) geregelt werden. Einer Vorlage des § 13a Abs. 1 DüV an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedurfte es nicht, weil sich dessen Verwerfungsmonopol nur auf nachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinn, nicht aber auf Rechtsverordnungen bezieht (BVerfG, Beschluss vom 12\\. Dezember 1984 - 1 BvR 1249\u002F83 u. a. - BVerfGE 68, 319 \u003C326>). \n\n29\\. a) Den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend als eröffnet angesehen. Er hat die Ausweisung von Flächen, auf denen besondere Düngebeschränkungen gelten, auch rechtsfehlerfrei als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums eingeordnet (vgl. näher UA Rn. 40). Seine Rechtsauffassung, die vorhandenen Regelungen über die Gebietsausweisung genügten auch inhaltlich den Anforderungen an eine rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung, ist aber mit Bundesrecht nicht vereinbar. \n\n30\\. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz bestimmt. Die Eigentumsgarantie ist in besonderem Maße auf gesetzliche Ausgestaltung angewiesen und auch der verfassungsrechtliche Schutz hängt von der einfachrechtlichen Ausgestaltung ab. Da Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Parlamentsvorbehalt begründet, können Inhalts- und Schrankenbestimmungen nicht nur durch Gesetze im formellen Sinne, sondern auch durch Gesetze im materiellen Sinne getroffen werden. Hierzu zählt jeder gültige Rechtssatz, namentlich Rechtsverordnungen sowie satzungs- oder gewohnheitsrechtliche Regelungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1958 - 1 BvF 1\u002F58 - BVerfGE 8, 71 \u003C79 f.> und vom 15. April 2009 - 1 BvR 3478\u002F08 - BVerfGK 15, 340 \u003C348>; VGH München, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.1049 - BayVBl. 2010, 760 Rn. 23), nicht aber eine Verwaltungsvorschrift, deren Verbindlichkeit sich regelmäßig auf den Binnenbereich der Verwaltung beschränkt. \n\n31\\. Etwas anderes folgt hier auch nicht aus dem Bedürfnis, schnell und flexibel auf weitere wissenschaftlich-technische Entwicklungen reagieren zu können. Denn dies ist auch mit der Handlungsform der Rechtsverordnung möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 91 \u003C110>). Gerade dann, wenn es zum Vollzug einer für die Verwirklichung der Grundrechte (hier der Eigentums- und Berufsfreiheit) wesentlichen Norm weiterer Bestimmungen bedarf, die über eine bloße Auslegung derselben hinausgehen, müssen diese Bestimmungen in Rechtssätzen des Außenrechts festgelegt werden. Nur auf Rechtsnormen in diesem Sinne können sich die Grundrechtsbetroffenen unmittelbar berufen und damit effektiven Rechtsschutz erlangen (ähnlich i. E. OVG Lüneburg, Urteil vom 28\\. Januar 2025 - 10 KN 66\u002F22 - NordÖR 2025, 300 \u003C310 f.>). Aus den vorgenannten Gründen entbindet auch die Verpflichtung der Bundesregierung zur Umsetzung der Nitratrichtlinie und der unionsrechtlich bedingte Zeitdruck, der bei der Änderung der Düngeverordnung zuletzt bestanden hat, nicht von der Einhaltung der grundrechtlichen Anforderungen an die notwendige Regelungsdichte in Rechtssätzen des Außenrechts (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1\u002F15, 2 BvF 2\u002F15 - BVerfGE 150, 1 Rn. 239). \n\n32\\. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht genügt. Zwar besteht mit der streitgegenständlichen bayerischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung eine Rechtsnorm, die mit Nitrat belastete Gebiete ausweist und damit - in Verbindung mit den in § 13a Abs. 2 und 3 DüV vorgesehenen Rechtsfolgen - Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt. Daraus ergibt sich aber lediglich ein Ergebnis, ohne dass die - dieses maßgeblich beeinflussenden \\- Kriterien und Vorgehensweisen bei dessen Ermittlung normativ hinreichend geregelt sind. Einer solchen Regelung in Rechtssätzen des Außenrechts bedarf es jedenfalls hinsichtlich der grundlegenden Vorgaben für die Gebietsausweisung, die für die räumliche Lage und den Umfang der auszuweisenden Gebiete - und damit für das \"Ob\" und das Ausmaß des Grundrechtseingriffs bei den betroffenen Landwirten - von maßgeblicher Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere die wesentlichen Vorgaben zu dem heranzuziehenden Ausweisungsmessnetz und der Messstellendichte und die Art des für die Abgrenzung von unbelasteten und belasteten Gebieten anzuwendenden Regionalisierungsverfahrens, jeweils einschließlich etwa erforderlicher Übergangsvorschriften, sowie die Frage, ob und in welchem Maße (auch unbelastete) Flächen im Randbereich einbezogen werden (ähnlich i. E. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2025 - 10 KN 66\u002F22 - NordÖR 2025, 300 \u003C309>). \n\n33\\. b) § 13a Abs. 1 DüV enthält hierzu selbst keine hinreichenden Vorgaben. Aus der Regelung ergibt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind und infolgedessen verschärften Düngebeschränkungen unterliegen. Zwar knüpfen die drei Tatbestände, die die Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten betreffen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV), in einem ersten Schritt an den Begriff des Grundwasserkörpers und die nach der Grundwasserverordnung (GrwV) erfolgten Einstufungen als Grundwasserkörper im schlechten chemischen Zustand (Nr. 1), mit steigendem Trend von Nitrat und einer bestimmten Nitratkonzentration (Nr. 2) bzw. Grundwasserkörper im guten chemischen Zustand (Nr. 3) an. Diese Begrifflichkeiten sind aufgrund des Verweises auf die Grundwasserverordnung und auf den in der Anlage 2 zur Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwert für Nitrat hinreichend bestimmt (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 9. Februar 2023 - 13 S 3646\u002F21 - NuR 2023, 704 Rn. 35 bis 37). Von entscheidender Bedeutung für den Umfang der auszuweisenden Gebiete ist aber die im zweiten Schritt vorzunehmende sogenannte Binnendifferenzierung, bei der innerhalb der Grundwasserkörper, in denen (Teil-)Gebiete auszuweisen sind, belastete von unbelasteten Gebieten abgegrenzt werden. Die Notwendigkeit einer solchen Abgrenzung ist den Tatbeständen der Nummern 1 und 3 ausdrücklich zu entnehmen; weshalb sie in Nummer 2 nicht vorgesehen ist, erschließt sich nicht. Dies verstößt überdies gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung nicht ersichtlich ist. \n\n34\\. Unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben der Nitratrichtlinie mag sich dem Verordnungstext zwar mit (noch) hinreichender Bestimmtheit entnehmen lassen, dass die Gebietsabgrenzungen ausschließlich immissionsbasiert zu erfolgen haben, und dass der in der AVV Gebietsausweisung 2020 zusätzlich vorgesehene emissionsbasierte Ansatz folglich nicht mit § 13a Abs. 1 DüV vereinbar war (vgl. dazu etwa VGH Kassel, Urteil vom 27. August 2024 - 4 C 1035\u002F20.N - juris Rn. 101). Die näheren Vorgaben für diese Binnendifferenzierung hinsichtlich der Methodik und der Anforderungen an das Messstellennetz bleiben in der bundesrechtlichen Verordnung selbst aber auch insoweit ungeregelt, als sie von wesentlicher Bedeutung für die Lage und den Umfang der auszuweisenden Gebiete sind. § 6 Abs. 2 GrwV behebt dieses Regelungsdefizit nicht. Diese Norm enthält zwar Vorgaben für eine Ermittlung der flächenhaften Ausdehnung einer Belastung im Falle der Überschreitung von Schwellenwerten in Grundwasserkörpern. Diese dienen im Zusammenhang mit der Grundwasserverordnung aber lediglich zur Einstufung des chemischen Grundwasserzustands als gut oder schlecht (vgl. insbesondere § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GrwV), welche in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 DüV nur den Ausgangspunkt der Gebietsausweisung bildet. Die nach diesen Regelungen im zweiten Schritt vorzunehmende Binnendifferenzierung wird hingegen auch nach Auffassung des Antragsgegners nicht durch § 6 Abs. 2 GrwV, sondern lediglich in der AVV Gebietsausweisung geregelt. \n\n35\\. Dass die Methodik der Gebietsausweisung erhebliche Auswirkungen auf den Umfang der auszuweisenden Gebiete haben kann, gilt namentlich auch für die Einbeziehung von Randbereichen in Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 AVV GeA. Danach wird eine landwirtschaftliche Referenzparzelle nach § 3 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung), die zu einem Anteil von mindestens 20 Prozent in dem belasteten Gebiet liegt, diesem mit ihrer Gesamtfläche zugerechnet. Selbst wenn das \"Ob\" einer solchen Arrondierung aus bewirtschaftungstechnischen Gründen und für eine vollzugstaugliche Kontrollierbarkeit zwingend erforderlich und dann in der Ermächtigung des § 13a Abs. 1 DüV dem Grunde nach enthalten wäre, ist jedenfalls das genaue Maß der Einbeziehung eigentlich unbelasteter Teilflächen nicht selbstverständlich. Gleiches gilt auch für die Bestimmung der Referenzfläche, auf die ein entsprechender Prozentwert anzuwenden ist (vgl. insoweit § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 AVV GeA, jeweils i. V. m. § 3 InVeKoSV), und die Frage, ob diese an die - in den Bundesländern unterschiedlich festgelegten - Bewirtschaftungseinheiten für landwirtschaftliche Beihilfen anknüpfen soll. Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bedarf es einer Regelung dieser Fragen durch einen Rechtssatz des Außenrechts. Das Gleiche gilt im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, soweit sich die an die Gebietsausweisungen anknüpfenden Düngebeschränkungen als Regelungen der Berufsausübung darstellen. \n\n36\\. Die in der AVV Gebietsausweisung enthaltenen Vorgaben für die Gebietsausweisung erschöpfen sich auch nicht in einer Wiedergabe von allgemein anerkannten Regeln der Technik, die der Verordnungsgeber auch ohne nähere Wiedergabe in seinen Regelungswillen aufgenommen haben könnte (vgl. insoweit BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1995 - 4 B 250.95 \\- juris Rn. 4 und vom 2. Februar 2005 - 7 BN 4.04 - juris Rn. 7). Sie enthalten vielmehr konstitutive Festlegungen und wählen unter mehreren denkbaren, fachlich vertretbaren Vorgehensweisen. Dies betrifft neben den Regelungen über die Einbeziehung der Randbereiche etwa auch die Übergangsvorschrift in § 15 AVV GeA, nach der die Anforderungen an die Messnetzdichte übergangsweise noch nicht eingehalten werden müssen. \n\n37\\. c) An dem beschriebenen Regelungsdefizit ändert nichts, dass § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 auf eine auf der Grundlage von Art. 84 GG zu erlassende allgemeine Verwaltungsvorschrift verweist und die Bundesregierung eine solche in Gestalt der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) erlassen hat. In dieser Verwaltungsvorschrift wird die Methodik der Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV) sowie der eutrophierten Gebiete (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV) festgelegt. Sie ist aber - wovon auch der Verwaltungsgerichtshof ohne Verletzung von Bundesrecht ausgegangen ist - mangels Außenwirkung keine Rechtsnorm. \n\n38\\. Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich keine für Dritte verbindlichen Normen, sondern binden nur die Exekutive. Sie sind deshalb Gegenstand und nicht Maßstab richterlicher Kontrolle. Die Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung an Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht gebunden. Sie dürfen ihren Entscheidungen vielmehr nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338 \u003C340>). \n\n39\\. Nur ausnahmsweise wird Verwaltungsvorschriften eine normkonkretisierende Wirkung zugebilligt mit der Folge, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen auch für Gerichte verbindlich und dann wie Normen auszulegen sind (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 - 7 C 9.19 \\- BVerwGE 171, 140 Rn. 22). Diese vor allem auf das Umwelt- und Technikrecht bezogene Ausnahme setzt voraus, dass die Verwaltungsvorschrift der Ausfüllung eines der Verwaltung eingeräumten Beurteilungsspielraums dient, dass die Exekutive bei ihrem Erlass höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen hat bzw. dass die vom Gesetz getroffenen Wertungen beachtet werden. Auch darf die Verwaltungsvorschrift nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sein. Schließlich kann einer Verwaltungsvorschrift nur dann ausnahmsweise normkonkretisierende Wirkung zukommen, wenn dem Erlass ein umfangreiches Beteiligungsverfahren vorangeht, dessen Zweck es ist, vorhandene Erfahrungen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auszuschöpfen. Nur dann verkörpert sie in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338 \u003C340 ff.>). \n\n40\\. Nach diesen Maßstäben kommt der AVV Gebietsausweisung eine normkonkretisierende Wirkung nicht zu. Es fehlt schon an Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber der Verwaltung bei der Bestimmung der Flächen, die verschärften Düngebeschränkungen unterliegen, einen von dieser letztverbindlich auszufüllenden Beurteilungsspielraum einräumen wollte. Ein solcher Spielraum muss im Gesetz angelegt sein, d. h. sich durch dessen Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 35). Anders als etwa § 48 Abs. 1 Satz 1 BImSchG oder § 7a Abs. 1 Satz 2 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3017), die den Erlass von in der Rechtsprechung als normkonkretisierend anerkannten Verwaltungsvorschriften vorsehen bzw. vorsahen, erwähnen die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Düngegesetzes eine Konkretisierung dort getroffener Regelungen durch Verwaltungsvorschriften nicht. Auf § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV kann insoweit nicht abgestellt werden, da sich die Exekutive nicht selbst einen Beurteilungsspielraum einräumen kann. Auch ein Verweis auf den Stand von Wissenschaft und Technik, der einen Beurteilungsspielraum der Exekutive indizieren könnte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 \u003C316 ff.>), ist im Normprogramm des Düngegesetzes nicht enthalten, soweit diesem eine (im Wege der Subdelegation weiter übertragbare) Ermächtigung des Bundesverordnungsgebers zur Ausweisung von besonders belasteten Gebieten, in denen dann strengere Düngebeschränkungen gelten, sinngemäß (noch) entnommen werden kann. \n\n41\\. Das Erfordernis eines dem Erlass vorangegangenen umfangreichen Beteiligungsverfahrens zum Zwecke der Ausschöpfung vorhandener Erfahrungen und des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnis ist ebenfalls nicht erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in tatsächlicher Hinsicht für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass verwaltungsexterne Sachverständige (etwa aus der Wissenschaft) in die Beratungen zur Erarbeitung der AVV Gebietsausweisung nicht einbezogen worden sind. Er hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die durchgeführte förmliche Beteiligung von als \"externe Sachverständige\" bezeichneten Personen im Rahmen der üblichen Verbändeanhörung (vgl. § 47 Abs. 3 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien - GGO) und die Beteiligung des Umweltbundesamtes zur Ausschöpfung vorhandener Erfahrungen und des Standes wissenschaftlicher Erkenntnis nicht genügen (vgl. UA Rn. 59 ff.; ähnlich OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2025 \\- 10 KN 66\u002F22 - NordÖR 2025, 300 \u003C312>; OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 \\- 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 132 ff.). \n\n42\\. 3\\. Die Verfassungswidrigkeit des § 13a Abs. 1 DüV als Ermächtigungsgrundlage der Ausführungsverordnung Düngeverordnung folgt aus der unzureichenden Regelung des Vorgehens bei der Bestimmung der auszuweisenden Gebiete durch Normen des Außenrechts. Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen hingegen gegen die mit der Ausweisung verbundenen zusätzlichen Düngebeschränkungen, wie der Verwaltungsgerichtshof ohne Verstoß gegen Bundesrecht ausgeführt hat. \n\n43\\. § 13a Abs. 2 DüV enthält eine Reihe von - unmittelbar bundesrechtlich vorgegebenen \\- zeitlichen, mengenmäßigen und inhaltlichen Düngebeschränkungen, die in den als mit Nitrat belastet ausgewiesenen Gebieten seit dem 1. Januar 2021 gelten. § 13a Abs. 3 DüV verpflichtet die Landesregierungen, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (oder Phosphat) durch Rechtsverordnung in den nach Absatz 1 ausgewiesenen Gebieten und Teilgebieten mindestens zwei zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 vorzuschreiben. Diese müssen geeignet sein, den in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV beschriebenen Belastungszuständen abzuhelfen bzw. entgegenzuwirken (Satz 2). Satz 3 enthält eine nähere Beschreibung der insbesondere in Betracht kommenden zusätzlichen Anforderungen. § 13a Abs. 7 DüV überträgt den Landesregierungen die Befugnis, Ausnahmen von den allgemein geltenden Düngebeschränkungen vorzusehen. Diese bezieht sich aber nur auf andere als die nach § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV ausgewiesenen Gebiete. \n\n44\\. Die wirtschaftlichen Belastungen, die mit den vorgesehenen Einschränkungen der Möglichkeiten zur Düngung in den ausgewiesenen Gebieten verbunden sind, verletzen die betroffenen Landwirte nicht in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Die Regelungen verletzen auch nicht einen aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitenden Grundsatz der Folgerichtigkeit. \n\n45\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die angeordneten Einschränkungen für die Landwirtschaft in den ausgewiesenen Gebieten - insbesondere die Reduzierung der Stickstoffdüngung um 20% - und die hieraus resultierenden Ertragseinbußen betroffener Betriebe (die der Verordnungsgeber je nach Ackerkultur mit 3% bis 10% prognostiziert, BR-Drs. 98\u002F20 S. 49) die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahren. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, dass der von der Düngeverordnung verfolgte Zweck des Gewässerschutzes eine höchstrangige Gemeinwohlaufgabe darstellt, dass die auferlegten Belastungen dafür erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis hierzu stehen. Einer - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (nur) in Ausnahmefällen in Betracht kommenden - Ausgleichsregelung oder weiterer Befreiungsvorschriften bedarf es in diesem Zusammenhang nicht (UA Rn. 41 ff.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6\\. Dezember 2016 - 1 BvR 2821\u002F11 u. a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 258 ff.). \n\n46\\. Eine Ertragsreduktion um durchschnittlich 10% hat der Verwaltungsgerichtshof - namentlich mit Blick darauf, dass das Eigentumsgrundrecht nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums gewährleistet - ohne Verletzung von Bundesrecht für zumutbar erachtet (in diesem Sinne auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 158; VGH Kassel, Urteil vom 19. März 2025 - 4 C 2527\u002F21.N - juris Rn. 91 m. w. N.). Er hat auf die Möglichkeit der Betriebe hingewiesen, selbstbestimmt die vorgegebene Gesamtreduktion des Stickstoffeintrags auf die von ihnen bewirtschafteten Grundstücke zu verteilen. Zudem sind Betriebe, die auf betroffenen Flächen nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen, von der vorgegebenen Reduktion der Stickstoffdüngung um 20 Prozent befreit (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 DüV). Eine weitere Abmilderung hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend in § 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 3 DüV erblickt, wonach die Landesregierungen durch Rechtsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme für Dauergrünlandflächen vorsehen können. Hiervon hat der bayerische Verordnungsgeber mit der durch § 1 Nr. 5 AVDüV 2022 angefügten Anlage 3 Gebrauch gemacht (zu diesen und weiteren Abmilderungen vgl. UA Rn. 46). \n\n47\\. Die Verhältnismäßigkeit dieses Regelungswerks ist im Rahmen der Revision nicht durchgreifend in Frage gestellt worden. Dem Verordnungsgeber steht im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er war daher nicht verpflichtet, sich an dem von der Antragstellerseite im Parallelverfahren BVerwG 10 CN 3.25 favorisierten, in Dänemark praktizierten Regelungsmodell einer einzelbetrieblichen Stickstoffberechnung zu orientieren, zumal eine Vergleichbarkeit der dortigen Ausgangslage in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt ist. Ebenso wenig musste er die Regelungssystematik anderer Rechtsgebiete übernehmen und sich etwa an Regelungen aus dem Wasser- oder Naturschutzrecht orientieren. Ein rechtsgebietsübergreifendes allgemeines Gebot der Folgerichtigkeit existiert nicht (vgl. P. Kirchhof, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, GG, Stand August 2025, Art. 3 Abs. 1 Rn. 406, 409, 421). Eine exakte Vergleichbarkeit etwa der Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG mit der - unionsrechtlich stark vorgeprägten - großflächigen Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten ist weder dargelegt noch ersichtlich. \n\n48\\. Entgegen der vom Antragsteller im Parallelverfahren BVerwG 10 CN 3.25 vertretenen Auffassung war der Verordnungsgeber auch nicht gehalten, eine Ausnahmeregelung für Betriebe vorzusehen, bei deren Wirtschaftsweise ein Nitrateintrag in das Grundwasser ausgeschlossen ist (vgl. Demonstrationsvorhaben des Julius-Kühn-Instituts, Stand Juni 2024 im Testgebiet Aichach). Insoweit fehlt es schon an tatsächlichen Feststellungen dazu, dass eine Nitratdünger verwendende, aber dennoch nitrateintragsfreie Bewirtschaftungsweise überhaupt möglich ist. \n\n49\\. Für die Zumutbarkeit streitet schließlich, dass die nationalen düngerechtlichen Maßnahmen festgestellten unionsrechtlichen Verpflichtungen aus der Nitratrichtlinie folgen (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 21. Juni 2018 - C-543\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​481], Kommission .\u002F. Deutschland -) und eine Rechtfertigung für die weitere Gewährung von Ausnahmen seitens der Kommission der Europäischen Union nicht gesehen wird. \n\n50\\. 4\\. Einer Entscheidung über die Verfahrensrügen der Antragsteller, mit denen sie eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 VwGO geltend machen, bedarf es nicht. Sie beziehen sich auf die Richtigkeit der Heranziehung einzelner Messstellen. Darauf braucht der Senat nicht einzugehen, da die Revision aus hiervon unabhängigen Gründen Erfolg hat. \n\n51\\. 5\\. Der Senat kann gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden. § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 3 AVDüV ist - mangels Teilbarkeit ohne räumliche Beschränkung (s. o.) - ungültig und deshalb gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. Die in verfassungsgerichtlichen Verfahren bestehende Möglichkeit, eine untergesetzliche Norm zur Vermeidung gravierender Folgen lediglich mit der Rechtsordnung für unvereinbar zu erklären, ist im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nicht vorgesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123 Rn. 29). Es obliegt dem Bundesverordnungsgeber, zügig eine den genannten Maßgaben Rechnung tragende Neuregelung der Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, auf deren Grundlage dann wirksame Gebietsausweisungen durch die Landesregierungen erfolgen können. \n\n52\\. 6\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","BVerwG, 24.10.2025, 10 CN 1.25","2026-07-10T22:08:40.304Z",{"id":91,"ecli":92,"slug":93,"caseNumber":94,"courtId":58,"decisionDate":95,"fullText":96,"summary":97,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":95,"parsedAt":98,"updatedAt":99},"4507","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500690","ecli-de-neuris-wbre202500690","3 B 25.24","2025-10-16T00:00:00.000Z","#  Revisionszulassung; Waldeigenschaft von Flächen mit Baumbestand, die von Nutzvieh beweidet werden \n\n## Tenor\n\nDie Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. Juni 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Fragen beitragen, 1\\. ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Flächen mit Baumbestand, die von Nutzvieh beweidet werden, im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 BWaldG dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen, und 2\\. ob auch Flächen, die im Flächenidentifizierungssystem als vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt gekennzeichnet sind (vgl. UA VGH Rn. 29), im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 BWaldG als landwirtschaftliche Flächen erfasst sein können. \n\n2\\. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.","Revisionszulassung; Waldeigenschaft von Flächen mit Baumbestand, die von Nutzvieh beweidet werden","2026-07-08T22:43:24.588Z","2026-07-10T22:08:53.791Z",{"id":101,"ecli":102,"slug":103,"caseNumber":104,"courtId":58,"decisionDate":105,"fullText":106,"summary":107,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":105,"parsedAt":108,"updatedAt":109},"5889","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500475","ecli-de-neuris-wbre202500475","8 B 27.24","2025-06-26T00:00:00.000Z","#  Anwendung des Flurbereinigungsgesetzes auf Bodenordnungsverfahren; Zuständigkeit für die Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens; Rechtsposition eines Grundstückserwerbers; Form der Abfindung \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil das Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Mai 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Klägerin ist Teilnehmerin an einem Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG). Mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 stellte der Beklagte das Bodenordnungsverfahren ein. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 58 Abs. 1 LwAnpG müsse jeder Teilnehmer für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land im gleichen Wert abgefunden werden. Nach eingehenden Ermittlungen und Bemühungen sowohl durch die Behörde als auch durch die Teilnehmer könne dies aufgrund von Umständen, die nach der Verfahrensanordnung eingetreten seien, nicht gewährleistet werden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben und die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses beantragt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. \n\n2\\. Die Beschwerde der Klägerin, die sich auf sämtliche Zulassungsgründe beruft, hat keinen Erfolg. \n\n3\\. 1\\. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 8 B 37.18 - ZfWG 2019, 262 Rn. 4 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier. \n\n4\\. a) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die untere Flurbereinigungsbehörde für die Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG gemäß § 9 Abs. 1 FlurbG i. V. m. § 63 Abs. 2 LwAnpG zuständig ist, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Auslegungsregeln und der vorhandenen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres zu bejahen. \n\n5\\. Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz regelt in seinem 8. Abschnitt nicht ausdrücklich, welche Behörde für die Einstellung eines nach § 64 Satz 1 LwAnpG eingeleiteten Bodenordnungsverfahrens zuständig ist. Vielmehr ordnet § 63 Abs. 2 LwAnpG für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im Übrigen die sinngemäße Anwendung des Flurbereinigungsgesetzes an. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte diese Anordnung insbesondere Unvollständigkeiten der Verfahrensregelungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes Rechnung tragen (zur Entstehungsgeschichte der Verweisungsnorm vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 \\- 9 C 11.13 - BVerwGE 151, 89 Rn. 19 m. w. N.). Dass im Landwirtschaftsanpassungsgesetz eine Regelung über die für die Einstellung des Bodenordnungsverfahrens zuständige Behörde fehlt, gehört zu diesen verfahrensrechtlichen Unvollständigkeiten, die durch sinngemäße Anwendung des Flurbereinigungsgesetzes auszugleichen sind. \n\n6\\. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen, wenn die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig erscheint. Diese Zuständigkeitszuweisung stellt ersichtlich das Gegenstück zu § 4 FlurbG dar, wonach die obere Flurbereinigungsbehörde unter näher bezeichneten Voraussetzungen die Flurbereinigung durch Flurbereinigungsbeschluss anordnen kann. Diesem Zusammenhang der Zuständigkeitsregelungen für Einleitung (§ 4 FlurbG) und Einstellung des Verfahrens (§ 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) lässt sich entnehmen, dass dieselbe Behörde, die das Verfahren angeordnet hat, nach dem Willen des Gesetzgebers auch über dessen Einstellung befinden soll. Bei sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG folgt daraus, dass eine Einstellung des Bodenordnungsverfahrens unter den in § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG bezeichneten Voraussetzungen durch diejenige Behörde erfolgen kann, die dieses Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes eingeleitet hat. Das schließt eine Zuständigkeit der unteren Flurbereinigungsbehörde für diejenigen Fälle ein, in denen diese das Bodenordnungsverfahren eingeleitet hat. Einen von der Klägerin angesprochenen \"Devolutiveffekt\" sieht die gesetzliche Regelung insoweit nicht vor. \n\n7\\. Der Einwand der Klägerin, die Anwendung des § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 9 Abs. 1 FlurbG durch das Oberverwaltungsgericht stehe im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung desselben Gerichts, verleiht der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch rechtfertigt es die Annahme einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Unabhängig davon, dass das Beschwerdevorbringen die behauptete Abweichung nicht substantiiert darlegt, wäre darin allenfalls eine Rechtsprechungsänderung desselben Gerichts, aber keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder eine solche, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen könnte, zu sehen. \n\n8\\. b) Die weitere Frage, ob in einem Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG sich der als neuer Grundstückseigentümer eintretende Erwerber eines Grundstücks, welcher das Eigentum nach Anordnung des Verfahrens und in dem Wissen um das eigenständige Gebäudeeigentum und das laufende Bodenordnungsverfahren erworben hat, auf die Vorschriften des LwAnpG berufen darf, soweit er selbst oder seine Gesamtrechtsvorgänger nie Mitglieder der LPG waren, oder anders ausgedrückt, ob es für die Rechtsstellung eines Teilnehmers des Bodenordnungsverfahrens unerheblich ist, ob dieser Teilnehmer der LPG angehört habe und die Rechtsposition des Erwerbers in jedem Fall der Rechtsposition des ursprünglichen Grundeigentümers entspreche, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Auslegungsregeln und der vorhandenen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres bejahen. \n\n9\\. Gemäß § 56 Abs. 2 LwAnpG sind Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke. Nach § 15 Satz 1 FlurbG, der gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG sinngemäße Anwendung findet, muss der Erwerber eines Grundstücks, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Durch den Grundstückserwerb wird er Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1976 - 5 B 82.74 - juris Rn. 10). Er tritt damit kraft Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten in die Rechtsposition seines Rechtsvorgängers ein (vgl. Wingerter\u002FMayr, Flurbereinigungsgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2018, § 15 Rn. 2). Bei sinngemäßer Anwendung dieser Regelung wird der Erwerber eines zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücks Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Eine Einschränkung seiner Rechtsposition in Abhängigkeit von einer früheren Mitgliedschaft in einer LPG sieht das Landwirtschaftsanpassungsgesetz nicht vor. Ebenso wenig ergibt sie sich aus der sinngemäßen Anwendung des Flurbereinigungsgesetzes. \n\n10\\. c) Die Frage, ob in einem Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG eine Zuweisung des Gebäudeeigentums an den Grundeigentümer auch ohne dessen Zustimmung durch den Bodenordnungsplan erfolgen kann oder sich dies durch den Wortlaut § 58 Abs. 2 LwAnpG verbietet, wenn dem Gebäudeeigentümer an anderer Stelle Grundeigentum zugeordnet werden soll und bei der Ermittlung der Abfindung des Grundeigentümers für dieses Weichen der Wert des Gebäudes berücksichtigt werden soll, oder anders formuliert, steht ein Bodenordnungsplan, welcher neben einer Abfindung in Land die Übertragung mehrerer Gebäude (welche im Eigentum des Gebäudeeigentümers und auf dem Grund und Boden des Grundeigentümers stehen) an den Grundeigentümer als Abfindung regelt, im Einklang mit der Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG, wenn der Grundeigentümer dieser Übertragung des Gebäudeeigentums nicht zustimmt, bedarf zu ihrer Klärung keines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Auslegungsregeln und der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres verneinen. \n\n11\\. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG, der auch für ein nach § 64 LwAnpG eingeleitetes Bodenordnungsverfahren gilt, muss jeder Teilnehmer für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land von gleichem Wert abgefunden werden. Gemäß § 58 Abs. 2 LwAnpG kann ein Teilnehmer nur mit seiner Zustimmung statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden. Eine Abfindung des Bodeneigentümers mit selbständigem Gebäudeeigentum sieht das Gesetz hingegen nicht vor. Sie kann daher nur einvernehmlich erzielt werden und setzt die Zustimmung des Bodeneigentümers voraus. Das entspricht auch der in § 58 LwAnpG zum Ausdruck gebrachten gesetzlichen Wertung, die eine Abfindung in Land von gleichem Wert zwingend vorsieht, eine Abfindung in Geld hingegen nur mit Zustimmung des Teilnehmers erlaubt. Letzteres muss erst recht im Falle einer Abfindung des Bodeneigentümers mit selbständigem Gebäudeeigentum gelten. \n\n12\\. Der Vortrag der Klägerin, das angegriffene Urteil widerspreche der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Mai 2013 - 70 A 1.11 - (juris Rn. 23), verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Der von der Klägerin geltend gemachte Widerspruch liegt nicht vor. Die von ihr in Bezug genommenen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg betreffen nicht die Beteiligung eines Grundstückserwerbers am Bodenordnungsverfahren, sondern die Beteiligung des Erwerbers selbständigen Gebäudeeigentums als Nebenbeteiligten. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ausgeführt, das selbständige Gebäudeeigentum stehe für die Frage der Beteiligung am Bodenordnungsverfahren (\"insoweit\") dem Grundstückseigentum gleich. Das angegriffene Urteil hat dem nicht widersprochen. Mit der verfahrensrechtlichen Frage der Beteiligung des Erwerbers selbständigen Gebäudeeigentums am Bodenordnungsverfahren hat es sich nicht befasst. \n\n13\\. 2\\. Die Revision ist nicht wegen einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2022 - 8 B 22.22 \\- juris Rn. 5). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. \n\n14\\. Die Klägerin arbeitet keinen entscheidungstragenden Rechtssatz des angegriffenen Urteils heraus, welcher in Anwendung derselben Rechtsnorm in Widerspruch zu einem Rechtssatz des angeblichen Divergenzurteils stünde. Sie entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1998 - 11 C 5.97 - (BVerwGE 108, 202 \u003C214 f.>) sinngemäß den Rechtssatz, § 64 LwAnpG räume sowohl dem Grundeigentümer als auch dem Gebäudeeigentümer ein Antragsrecht auf Zusammenführung der getrennten Eigentumspositionen ein und lasse damit erkennen, dass der Gesetzgeber des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes keinem der beiden Rechtsinhaber eine Präferenzstellung habe einräumen wollen. Das Oberverwaltungsgericht hat keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Die Aussage der Vorinstanz, dem Zustimmungsvorbehalt des § 58 Abs. 2 LwAnpG komme keine unangemessene Präjudizwirkung für das Bodenordnungsverfahren zu (UA S. 12), bezieht sich nicht auf das in der angeblichen Divergenzentscheidung angesprochene Antragsrecht nach § 64 LwAnpG. \n\n15\\. 3\\. Das angegriffene Urteil leidet nicht an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n\n16\\. Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) durch eine Überraschungsentscheidung verletzt, ist nicht berechtigt. Das Urteil stützt sich nicht auf Gründe, die weder im Verwaltungsverfahren noch im Prozess erörtert wurden und mit deren Entscheidungserheblichkeit auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf und unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht rechnen musste. Das Interesse oder Desinteresse der Beteiligten an den Gebäuden kam im Lauf des Verfahrens bei der Bewertung verschiedener Abfindungsvorschläge zum Ausdruck. Danach mussten die Beteiligten damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung, ob der Zustimmungsvorbehalt den Beigeladenen unzulässig bevorzuge, auf die Nutzungsinteressen eingehen würde. \n\n17\\. Der Vorwurf der Klägerin, es habe ihre aktuelle Nutzung der Gebäude nicht berücksichtigt, wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen. Zudem übersieht er, dass die von der Klägerin gerügte Annahme fehlenden Nutzungsinteresses sich nach dem Zusammenhang nur auf das Desinteresse an einer Nutzung auf der Grundlage selbständigen Gebäudeeigentums - ohne das von der Klägerin begehrte und vom Beigeladenen festgehaltene Grundstückseigentum - bezieht. \n\n18\\. Die sinngemäß erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO), die das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung \"an sich\" betrifft, geht daran vorbei und ist nicht ausreichend substantiiert, weil sie nicht darlegt, weshalb die vermisste Aufklärung sich ohne Beweisantrag der in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Klägerin hätte aufdrängen müssen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). \n\n19\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.","Anwendung des Flurbereinigungsgesetzes auf Bodenordnungsverfahren; Zuständigkeit für die Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens; Rechtsposition eines Grundstückserwerbers; Form der Abfindung","2026-07-08T22:57:55.052Z","2026-07-10T22:11:11.494Z",{"id":111,"ecli":112,"slug":113,"caseNumber":114,"courtId":44,"decisionDate":115,"fullText":116,"summary":117,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":115,"parsedAt":118,"updatedAt":119},"6466","ECLI:DE:NEURIS:KORE711732025","ecli-de-neuris-kore711732025","V ZR 133\u002F24","2025-05-16T00:00:00.000Z","#  Vertrag über Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach Ausgleichsleistungsgesetz; Beteiligung der Privatisierungsstelle am Erlös; Verjährung des Anspruchs des Erwerbers auf Auskehr von Nutzungsentgelten \n\n## Leitsatz\n\nDie in Verträgen über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz vorgesehene Beteiligung der Privatisierungsstelle (BVVG) an dem Erlös aus einer etwaigen Nutzung der Grundstücke als Standort- oder Abstandsflächen für Windkraftanlagen ist keine Gegenleistung i.S.v. § 196 BGB für die Übertragung des Eigentums oder die Begründung eines Rechts an den Grundstücken. Ein etwaiger Anspruch des Erwerbers aus den §§ 812, 818 BGB auf Auskehr der von den Windkraftanlagenbetreibern auf der Grundlage dreiseitiger Gestattungsverträge an die BVVG gezahlten Nutzungsentgelte verjährt daher in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB; der Lauf der Verjährungsfrist wird mit dem Abschluss des jeweiligen Gestattungsvertrags in Gang gesetzt.26 35\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision wird das Urteil des Kammergerichts - 7. Zivilsenat - vom 25. Juni 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 4 - vom 20. Januar 2021 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Rechtsvorgänger der Klägerin (nachfolgend nur Klägerin) kaufte im Jahre 2002 vergünstigt landwirtschaftliche Flächen von der beklagten BVVG, der es als Privatisierungsstelle nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) und der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) obliegt, ehemals volkseigene Flächen zu vergünstigten Konditionen an Berechtigte zu veräußern. In § 10 Abs. 5 des Kaufvertrages (nachfolgend Erlösbeteiligungsklausel) ist geregelt, dass der Erwerber von der BVVG die Zustimmung zur Nutzung der gekauften Flächen als Standort- oder Abstandsflächen für Windenergieanlagen verlangen kann, wenn er ihr einen Betrag i.H.v. 95 % des auf die Gesamtnutzungsdauer der jeweiligen Anlage kapitalisierten, von dem Betreiber der Windenergieanlage an den Erwerber gezahlten Entschädigungsbetrags, mindestens aber 95 % des marktüblichen Betrags zahlt, der auf die kaufgegenständlichen Flächen entfällt, und der BVVG unverzüglich die Unterlagen zur Verfügung stellt, die für die Feststellung des ihr zustehenden Entschädigungsbetrags erforderlich und zweckdienlich sind. In den Jahren 2011 und 2012 schlossen die Klägerin, die BVVG und eine Betreibergesellschaft dreiseitige Gestattungsverträge, in denen die BVVG jeweils der Nutzung von Teilflächen der verkauften Grundstücke als Abstandsflächen für einen von dem Anlagenbetreiber geplanten Windpark zustimmte und die Betreiberin für das Recht, diese Flächen als Abstandsflächen zu nutzen, an die Klägerin und die BVVG jeweils ein Nutzungsentgelt zahlt. Mit Urteil vom 14. September 2018 erklärte der Senat eine der hiesigen Erlösbeteiligungsklausel vergleichbare Regelung in einem von der BVVG im Jahre 2005 geschlossenen Kaufvertrag nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam (V ZR 12\u002F17, ZfIR 2018, 766 Rn. 49 ff.). Die Anlagenbetreiberin trat im Jahre 2019 ihre Ansprüche gegen die BVVG auf Rückzahlung der gezahlten Nutzungsentgelte und der daraus gezogenen Nutzungen an die Klägerin ab. \n\n2\\. Mit ihrer im Jahr 2020 erhobenen Klage verlangt die Klägerin von der BVVG - soweit noch von Interesse - die Auskehr der von der Anlagenbetreiberin an die BVVG gezahlten Nutzungsentgelte in Gesamthöhe von 273.567 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nA.\n\n3\\. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB von der BVVG die Herausgabe der von der Anlagenbetreiberin an sie geleisteten Zahlungen verlangen. Die BVVG habe durch die Beteiligung an den Gestattungsverträgen und ihre dort geregelte Gläubigerstellung gegenüber der Anlagenbetreiberin eine Vermögensmehrung erfahren und somit im Sinne der genannten Vorschriften „etwas erlangt“. Die Gläubigerstellung habe die BVVG auch gerade durch eine Leistung der Klägerin erlangt, denn die Beteiligten der Gestattungsverträge hätten bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Zuwendungsempfängers mit der Beteiligung der BVVG in erster Linie den Zweck verfolgt, die vermeintliche Verpflichtung der Klägerin gemäß der Erlösbeteiligungsklausel aus dem Kaufvertrag durchzuführen, zumal die nach den Gestattungsverträgen direkt an die BVVG zu zahlenden Beträge der in dem Kaufvertrag vorgesehenen Erlösbeteiligung entsprochen hätten. Eine eigenständige Leistung der BVVG an die Anlagenbetreiberin, die die Zahlungen als eigene Leistung der Anlagenbetreiberin an die BVVG erscheinen lasse, sei bei objektiver Betrachtung nicht ersichtlich. Die BVVG habe die Beteiligung an den Gestattungsverträgen und das Forderungsrecht gegenüber der Anlagenbetreiberin ohne Rechtsgrund erlangt, nachdem der Bundesgerichtshof Erlösbeteiligungsklauseln wie die vorliegende für unwirksam erklärt habe. \n\n4\\. Der Anspruch sei nicht verjährt, denn er unterliege der zehnjährigen Verjährungsfrist nach § 196 BGB. Auch Bereicherungsansprüche könnten unter diese Regelung fallen, etwa wenn bei Nichtigkeit des Vertrags die Gegenleistung zurückgefordert werde. Es komme nur darauf an, ob ein wechselbezügliches - nicht notwendig synallagmatisches - Verhältnis bestehe. Dies sei hier der Fall, denn die Einbeziehung der BVVG in die Gestattungsverträge habe der Durchführung der Erlösbeteiligungsklausel aus dem Kaufvertrag gedient und sei (bedingter) Teil der Gegenleistung des Erwerbers für die Verschaffung des Eigentums an den verkauften Flächen. B. \n\n5\\. Die Revision hat Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Auskehr der von der Anlagenbetreiberin auf der Grundlage der Gestattungsverträge gezahlten Nutzungsentgelte zusteht. Denn ein solcher Anspruch wäre jedenfalls verjährt und damit der Beklagten gegenüber gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar. \n\n6\\. I. Das Berufungsgericht nimmt im Ausgangspunkt zutreffend an, dass sich ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB allenfalls unter dem Gesichtspunkt ergeben könnte, dass die Klägerin die Beklagte an den Verhandlungen über die Gestattungsverträge beteiligt und ihr im Ergebnis eine Stellung als Vertragspartnerin und - anteilige - Gläubigerin der von den Windkraftanlagenbetreibern zu zahlenden Nutzungsentgelte verschafft hat (nachfolgend Gläubigerstellung). Die einzelnen von den Anlagenbetreibern erbrachten Zahlungen kommen jeweils als unmittelbarer Gegenstand eines etwaigen Kondiktionsanspruchs, d.h. als das erlangte „Etwas“ i.S.v. § 818 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, nicht in Betracht. Sie stellen sich nicht als Leistungen der Klägerin dar, weil sie von den Anlagenbetreibern erbracht wurden, und zwar nicht auf Anweisung der Klägerin, sondern zur Erfüllung der eigenen Zahlungsverpflichtungen der Anlagenbetreiber gegenüber der BVVG aus den Gestattungsverträgen, die ihrerseits Rechtsgrundlage der Zahlungen sind. Letztere könnten daher, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig sieht, allenfalls als aus der Gläubigerstellung gezogene „Nutzungen“ i.S.v. § 818 Abs. 1, § 100, § 99 Abs. 2 BGB mittelbarer Gegenstand des Herausgabeanspruchs sein (zutreffend Klose, AUR 2016, 168, 170 ff.; ders., AUR 2021, 322, 324 ff.). \n\n7\\. II. Der Senat hat allerdings erhebliche Zweifel, dass ein solcher Herausgabeanspruch besteht, namentlich daran, dass die BVVG die Gläubigerstellung in den Gestattungsverträgen gerade durch eine Leistung der Klägerin erlangt hat. \n\n8\\. 1\\. Das Berufungsgericht legt seiner Prüfung insoweit zutreffend zugrunde, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet. Vielmehr sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. Senat, Urteil vom 19\\. September 2014 - V ZR 269\u002F13, NJW 2015, 229 Rn. 22 mwN). \n\n9\\. 2\\. Allerdings erscheint die Annahme des Berufungsgerichts, die Beteiligten der Gestattungsverträge hätten bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Zuwendungsempfängers mit der Beteiligung der BVVG in erster Linie den Zweck verfolgt, die vermeintliche Verpflichtung der Klägerin gemäß der Erlösbeteiligungsklausel aus dem Kaufvertrag durchzuführen, und eine eigenständige Leistung der BVVG an die Anlagenbetreiberin, die die Zahlungen als eigene Leistung der Anlagenbetreiberin an die BVVG erscheinen lasse, sei bei objektiver Betrachtung nicht ersichtlich, nicht zweifelsfrei. Denn die Anlagenbetreiber haben durch die Zustimmung der BVVG zu der Nutzung der jeweiligen Flächen für die Windenergieerzeugung bei objektiver Betrachtung durchaus einen Vorteil erlangt. Dieser liegt zum einen in der Sicherheit, dass die BVVG die konkret beabsichtigte Nutzung nicht als mit der Zweckbindung des subventionierten Flächenverkaufs unvereinbar ansieht, was ungeachtet der - bei Abschluss der Gestattungsverträge ohnehin noch nicht höchstrichterlich geklärten - Nichtigkeit der Erlösbeteiligungsklausel zu Komplikationen hätte führen können, und zum anderen darin, dass die BVVG der Bestellung einer Dienstbarkeit zugunsten der Anlagenbetreiberin zustimmte und sich verpflichtete, auch im Falle der etwaigen Rückabwicklung des Kaufvertrages die Nutzung der Flächen durch die Anlagenbetreiberin für die Erzeugung von Windenergie weiterhin zu gestatten (hierzu näher unten Rn. 30). Dies spricht nicht nur für die Annahme, dass die Gestattungsverträge eine eigenständige causa für das Forderungsrecht der BVVG gegenüber den Anlagenbetreibern bilden, sondern auch dafür, dass es sich bei der Begründung dieser Forderungen um eine eigene Leistung der Anlagenbetreiber an die BVVG handelt. Letztlich bedarf dies keiner abschließenden Klärung, weil etwaige Kondiktionsansprüche jedenfalls verjährt wären (hierzu sogleich). \n\n10\\. III. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterläge ein sich aus der Unwirksamkeit der Erlösbeteiligungsklausel ergebender Kondiktionsanspruch der Klägerin gegen die BVVG hinsichtlich der Gläubigerstellung in den Gestattungsverträgen nicht der zehnjährigen Verjährungsfrist nach § 196 BGB, sondern der Regelverjährung nach § 195 BGB. \n\n11\\. 1\\. Das Berufungsgericht nimmt allerdings im Ausgangspunkt zutreffend an, dass der Anwendbarkeit von § 196 BGB nicht entgegensteht, dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen gesetzlichen Anspruch aus §§ 812, 818 BGB handelt. \n\n12\\. a) Nach § 196 BGB verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung in zehn Jahren. Die Vorschrift gilt zunächst für die wechselseitigen Primäransprüche, bei einem Grundstückskaufvertrag also für den Anspruch des Käufers auf die Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 BGB) und den Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB). \n\n13\\. b) Darüber hinaus gilt die Frist des § 196 BGB nach der Rechtsprechung des Senats aber auch für Sekundäransprüche und für die wechselseitigen Bereicherungsansprüche bei Nichtigkeit eines solchen Vertrags (vgl. Senat, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 118\u002F07, NJW-RR 2008, 824 Rn. 20 f.; Beschluss vom 29. Oktober 2009 - V ZR 54\u002F09, NJW 2010, 297 Rn. 7; Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 109\u002F14, NJW-RR 2015, 1008 Rn. 18). Denn die Vorschrift stellt allein auf den Inhalt, nicht aber auf den Grund des Anspruchs ab. Die Gefahr von Verzögerungen, die sich bei der Erfüllung von Ansprüchen über Rechte an Grundstücken daraus ergeben können, dass es der Mitwirkung staatlicher Stellen bedarf, und die den Gesetzgeber zur Einführung einer längeren Verjährungsfrist veranlassten (vgl. BT-Drucks. 14\u002F6040 S. 105), besteht bei der Rückabwicklung eines Grundstücksgeschäfts ebenfalls, da auch diese im Grundbuch zu vollziehen ist und sich der Grundbuchvollzug verzögern kann (vgl. Senat, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 118\u002F07, aaO Rn. 20 f.). \n\n14\\. c) Dass der zwischen der Klägerin und der BVVG geschlossene Kaufvertrag nicht vollständig rückabgewickelt werden soll, sondern die Klägerin lediglich dasjenige von der BVVG herausverlangt, was sie dieser nach ihrer Ansicht auf der Grundlage der unwirksamen Erlösbeteiligungsklausel zugewendet hat, führt ebenfalls nicht dazu, dass § 196 BGB von vornherein unanwendbar wäre. Es kommt nicht darauf an, ob ein nichtiger oder gescheiterter Vertrag vollständig rückabgewickelt wird (näher zum Ganzen Senat, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 118\u002F07, NJW-RR 2008, 824 Rn. 24; Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 109\u002F14, NJW-RR 2015, 1008 Rn. 18 mwN). \n\n15\\. 2\\. Anders als das Berufungsgericht meint, stellt sich die Gläubigerstellung der Beklagten in den Gestattungsverträgen aber nicht als Gegenleistung für eine der in § 196 BGB genannten grundstücksbezogenen Verfügungen dar. \n\n16\\. a) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass bei einem Bereicherungsanspruch ein Gegenseitigkeitsverhältnis von vornherein nicht besteht. Denn die Annahme einer Gegenleistung i.S.v. § 196 BGB erfordert nicht zwingend ein synallagmatisches Verhältnis beider Leistungen im Sinne des Vertragsrechts; vielmehr genügt eine Wechselbezüglichkeit der Ansprüche, die nicht auf vertragliche Ansprüche begrenzt ist und auch bei gesetzlichen Ansprüchen vorliegen kann (vgl. Senat, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 118\u002F07, NJW-RR 2008, 824 Rn. 21). Maßgebend ist auch insoweit allein der Inhalt, nicht der Grund des Anspruchs. \n\n17\\. b) Die Erlösbeteiligung ist aber weder Gegenleistung für die Begründung eines Rechts an einem Grundstück noch für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. \n\n18\\. aa) Nach § 11 des dreiseitigen Gestattungsvertrages aus dem Jahr 2011 verpflichtete sich die Klägerin, zur Absicherung des Nutzungsrechts des Anlagenbetreibers zu dessen Gunsten eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit an dem von der BVVG erworbenen Grundstück zu bestellen. Die von der BVVG im Rahmen des Gestattungsvertrags erteilte Zustimmung zur Bestellung der Dienstbarkeit ist - was das Berufungsgericht offenlässt - keine Begründung eines Rechts an einem Grundstück i.S.v. § 196 BGB. Sie ist selbst keine Verfügung über das Grundstück, zu der die BVVG auch nicht berechtigt gewesen wäre, da das Grundstückseigentum bereits auf die Klägerin übergegangen war. Die Zustimmung kann der Bestellung einer Dienstbarkeit auch nicht deswegen gleichgestellt werden, weil die Klägerin sich in § 9 Abs. 2 des mit der BVVG geschlossenen Kaufvertrages für die Dauer von 20 Jahren verpflichtet hatte, jede Verfügung über das Grundstück ohne Zustimmung der BVVG zu unterlassen. Dies folgt schon daraus, dass eine solche vertragliche Vereinbarung nicht zur Unwirksamkeit der ohne Zustimmung vorgenommenen dinglichen Verfügung führt (vgl. Staudinger\u002FKlumpp, BGB [2024], Vorbem. zu §§ 182-185 Rn. 30). Dass die Erlösbeteiligung keine Gegenleistung für die Bestellung einer Dienstbarkeit ist, zeigt sich im Übrigen daran, dass die von der Klägerin der Anlagenbetreiberin eingeräumte Dienstbarkeit bestehen bliebe, wenn die Klägerin das von der Anlagenbetreiberin an die BVVG gezahlte Nutzungsentgelt kondizieren könnte. \n\n19\\. bb) Die Erlösbeteiligung stellt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht als Gegenleistung für den mit dem Kaufvertrag begründeten Anspruch der Klägerin gegen die BVVG auf Verschaffung des Eigentums an dem Grundstück dar. \n\n20\\. (1) Der Senat kann die Auslegung des Berufungsgerichts insoweit voll nachprüfen. Bei den in § 10 Abs. 5 des Kaufvertrages getroffenen Regelungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. Senat, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 12\u002F17, ZfIR 2018, 766 Rn. 46). Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist revisionsrechtlich in vollem Umfang überprüfbar. Im Unterschied zu individuellen Vertragsbestimmungen sind sie objektiv ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und des Willens der konkreten Parteien auszulegen. Besondere Bedeutung kommt daher dem Wortlaut einer Klausel und seinem Verständnis durch die typischerweise beteiligten redlichen Verkehrskreise unter Berücksichtigung ihrer Interessen zu (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69\u002F20, BGHZ 231, 310 Rn. 49). \n\n21\\. (2) Die vertragliche Ausgestaltung lässt die Erlösbeteiligung objektiv nicht als eine nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises erscheinen, sondern als eine davon unabhängige, auf ein bestimmtes Verhalten des Käufers bedingte und der Höhe nach von der preislichen Bewertung des Grundstücks losgelöste Zahlungsverpflichtung. \n\n22\\. (a) Richtig ist allerdings im Ausgangspunkt, dass sich die in einem Grundstückskaufvertrag vorgesehenen Zahlungsverpflichtungen des Käufers auch dann als Teil des Kaufpreises und damit als Gegenleistung für die Übertragung des Grundstückseigentums darstellen können, wenn sie erst nach Vollzug des Kaufvertrages unter einer bestimmten Bedingung entstehen sollen. \n\n23\\. (aa) Von dem in § 433 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz der festen Preisbestimmung können Ausnahmen vereinbart werden, weil die Preisbestimmung der freien Disposition der Vertragsparteien unterliegt. So konnten etwa Klauseln in Privatisierungsverträgen der Treuhandanstalt über eine spätere Nachbewertung des verkauften Grundstücks zu einer nachträglichen Änderung des Kaufpreises führen. Denn diese beruhten darauf, dass aufgrund eines fehlenden funktionsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keine feste Entgeltabsprache getroffen werden konnte und die endgültige Höhe des Kaufpreises später festgelegt werden sollte (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2001 - V ZR 452\u002F99, BGHZ 146, 331, 335 f.; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306\u002F16, ZfIR 2018, 655 Rn. 22, jeweils zur Einordnung als Preishauptabrede als Vorfrage der AGB-Prüfung). \n\n24\\. (bb) Ähnlich liegt es, wenn die öffentliche Hand Grundstücke verbilligt abgibt und der Käufer sich im Gegenzug für eine bestimmte Dauer zu einer im öffentlichen Interesse liegenden Nutzung verpflichtet. Sieht ein solcher Vertrag vor, dass der Käufer bei Verstoß gegen die Nutzungsbindung die Subvention zurückzahlen muss, die ihm durch den gegenüber dem Marktwert verbilligten Verkauf des Grundstücks gewährt wurde, dann handelt es sich der Sache nach um eine Kaufpreisnachforderung (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175\u002F09, NJW 2010, 3505 Rn. 13 ff.) und damit um eine Gegenleistung i.S.v. § 196 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 63\u002F09, NVwZ 2010, 531 Rn. 39). \n\n25\\. (b) Anders ist es aber, wenn sich die nach Vollzug des Kaufvertrages aufgrund einer vertraglichen Regelung von dem Käufer unter bestimmten Bedingungen zu leistende Zahlung von der Regelung über den Kaufpreis löst und eine von der Kaufpreisberechnung unabhängige Zahlungspflicht begründet. In einem solchen Fall stellt sich die zusätzliche Zahlung regelmäßig nicht als Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück dar. So hat der Senat etwa entschieden, dass eine Regelung über eine zusätzliche Zahlung des Käufers keine Preishauptabrede darstellt, wenn der Kaufpreis fest vereinbart sein, soll, außerdem aber eine Zahlungsverpflichtung des Käufers vorgesehen ist, die an ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Käufers anknüpft. Eine solche Verpflichtung wird regelmäßig nicht als Teil der Preisabsprache anzusehen sein, sondern als Mittel, das künftige Verhalten des Käufers zu beeinflussen (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306\u002F16, ZfIR 2018, 655 Rn. 23). Dies gilt etwa für eine sog. Mehrerlösklausel, wenn das Grundstück an den Käufer nicht verbilligt abgegeben wird, aber gleichwohl ein bei einem späteren Verkauf des Grundstücks vor Ablauf einer Bindungsfrist erzielter Mehrerlös an den ersten Verkäufer auszukehren ist. Eine solche Zahlungsverpflichtung tritt „neben“ den fest vereinbarten Kaufpreis und sanktioniert das Verhalten des Käufers (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306\u002F16, aaO). Sie ist daher objektiv nicht als Gegenleistung i.S.v. § 196 BGB anzusehen. \n\n26\\. (c) So liegt es auch hier. Die in Verträgen über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz vorgesehene Beteiligung der Privatisierungsstelle (BVVG) an dem Erlös aus einer etwaigen Nutzung der Grundstücke als Standort- oder Abstandsflächen für Windkraftanlagen ist keine Gegenleistung i.S.v. § 196 BGB für die Übertragung des Eigentums oder die Begründung eines Rechts an den Grundstücken. Ein etwaiger Anspruch des Erwerbers aus den §§ 812, 818 BGB auf Auskehr der von den Windkraftanlagenbetreibern auf der Grundlage dreiseitiger Gestattungsverträge an die BVVG gezahlten Nutzungsentgelte verjährt daher in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB. \n\n27\\. (aa) Nach § 10 Abs. 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages soll die Beteiligung der BVVG an den Nutzungsentgelten Gegenleistung sein für deren Zustimmung zur Nutzung der verbilligt verkauften Flächen als Standort- oder Abstandsflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen. Die Regelungen in § 10 des Kaufvertrages dienen der Überschrift und dem Regelungsinhalt zufolge der Sicherung der Zweckbindung und orientieren sich ersichtlich an § 12 FlErwV. Die Gläubigerstellung der BVVG hinsichtlich der Nutzungsentgelte im Falle der teilweisen Nutzung der nach § 3 AusglLeistG veräußerten landwirtschaftlichen Flächen als Standort- oder Abstandsflächen für Windkraftanlagen soll nach dem Regelungsgefüge Gegenleistung für die Freistellung von der Zweckbindung sein, und dient aus Sicht des Erwerbers damit zugleich dazu, die Ausübung eines etwaigen Rücktritts- oder Wiederkaufsrechts durch die BVVG wegen Verstoßes gegen die Zweckbindung zu vermeiden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2024 - V ZR 209\u002F23, AUR 2024, 421 [juris Rn. 6] zur teilweisen Aufgabe der Selbstbewirtschaftung). Dass die Erlösbeteiligungsklausel unwirksam ist, weil die Nutzung der erworbenen Grundstücke als Standort- oder Abstandflächen für Windkraftanlagen nicht stets der Zweckbindung widerspricht und die BVVG daher nicht pauschal für die Freistellung von der Zweckbindung eine zusätzliche Zahlung verlangen kann (vgl. Senat, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 12\u002F17, ZfIR 2018, 766 Rn. 49 ff.), ändert an dieser objektiven Zielrichtung der Regelung nichts. \n\n28\\. (bb) Die Gläubigerstellung stellt folglich keine Gegenleistung für die Übertragung des Grundstückseigentums dar, sondern ist Entgelt bzw. Bedingung für die Zustimmung der BVVG zu einer Grundstücksnutzung, die nach dem objektiv verstandenen vertraglichen Regelungsgefüge - wenn auch insoweit rechtsirrig vereinbart - gegen die Zweckbindung verstößt, deren Sicherung § 10 des Kaufvertrages dient. Auch der Höhe nach steht die nach den Gestattungsverträgen an die BVVG zu leistende Zahlung in keinem Zusammenhang mit dem Kaufpreis oder dem Wert der veräußerten Grundstücke. Vielmehr hat sich die Klägerin verpflichtet, an die BVVG 95 % des Entschädigungsbetrages zu zahlen, d.h. des Nutzungsentgelts, das sie ihrerseits von der Anlagenbetreiberin erhält, mindestens aber des marktüblichen Entschädigungsbetrages. \n\n29\\. (cc) Dass es sich bei der Gläubigerstellung nicht um eine Gegenleistung für die Übertragung des Grundstückseigentums handelt, zeigt sich auch daran, dass die in dem dreiseitigen Gestattungsvertrag, durch den die Klägerin ihre - vermeintliche - Verpflichtung aus der Erlösbeteiligungsklausel erfüllt hat, getroffenen Vereinbarungen die Regelungen des Kaufvertrags, zu denen auch die Regelung über den Kaufpreis gehört, ausdrücklich unberührt lassen sollten und der Kaufvertrag unverändert Bestand haben sollte (§ 11 Abs. 1 Unterabsatz 2 bzw. § 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 des jeweiligen Gestattungsvertrages). \n\n30\\. Zudem haben die Parteien des Gestattungsvertrages vereinbart, dass, falls das Grundstück aus Gründen, die in dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der BVVG geregelt sind, an die BVVG zurückfällt, alle Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers aus dem Gestattungsvertrag auf die BVVG übergehen (§ 10 Abs. 5 bzw. § 12 Abs. 5). Die Gläubigerstellung der BVVG hinsichtlich der Nutzungsentgelte für die Windkraftnutzung sollte also ersichtlich vom Schicksal des Kaufvertrags unabhängig sein und auch bei dessen Rückabwicklung Bestand haben. Die BVVG hätte ihre Gläubigerstellung und die an sie geleisteten Zahlungen nach dem Willen der Vertragsparteien der Gestattungsverträge auch dann behalten dürfen, wenn sie verpflichtet gewesen wäre, den von der Klägerin gezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückübereignung der Grundstücke zurückzuzahlen. Dies ist, auch wenn die Gestattungsverträge erst einige Jahre nach dem Kaufvertrag geschlossen wurden, ein deutliches Indiz dafür, dass die Gläubigerstellung objektiv nicht Teil der Gegenleistung für die Übertragung des Grundstückseigentums ist, sondern davon unabhängig und allein mit der Nutzung der Grundstücke für die Erzeugung von Windkraft im Zusammenhang steht. \n\n31\\. (d) Soweit sich das Berufungsgericht für seine Annahme, die Gläubigerstellung sei Gegenleistung i.S.v. § 196 BGB für die Übertragung des Grundstückseigentums, auf die Entscheidung des Senats vom 8. November 2013 (V ZR 95\u002F12, NJW 2014, 1000) beruft, rechtfertigt dies nicht die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist. In dieser Entscheidung ging es um eine Hofübergabe gegen Bestellung eines Wohnungsrechts und monatliche Zahlungen. Ferner hatte der Übernehmer sich verpflichtet, den Übergebern bei einem Verkauf des Anwesens zu deren Lebzeiten ein Viertel des bereinigten Verkaufserlöses zu zahlen, wenn der Verkaufserlös nicht unverzüglich zur Beschaffung landwirtschaftlicher Ersatzgrundstücke, zur Errichtung einer neuen oder zur Verbesserung der alten Hofstelle durch Baumaßnahmen verwendet wird. Diese Zahlungsverpflichtung stellte eine Gegenleistung für die Hofübergabe dar, weil sie vornehmlich das Wertgefüge der gegenseitigen Leistungen absichern und (auch) dem Erhalt der übergebenen Landwirtschaft dienen sollte, indem Veräußerungen, deren Erlös nicht unverzüglich reinvestiert wird, für den Übernehmer finanziell unattraktiver werden (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 95\u002F12, aaO Rn. 14). \n\n32\\. Dieser Sachverhalt ist mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar. Während die Beteiligung an einem etwaigen Verkaufserlös erkennbar als Gegenleistung für die Hofübergabe gedacht war (eine andere Pflicht der Übergeber, zu der sie in Wechselbeziehung stehen könnte, ist nicht ersichtlich), sollte der BVVG die Stellung als (anteilige) Gläubigerin der Nutzungsentgelte als Gegenleistung für die Zustimmung zur Nutzung der veräußerten Flächen zur Windkrafterzeugung zugewendet werden. Zudem stand der Verkaufserlös in Zusammenhang mit dem Wert des überlassenen Hofs und sollte diesen durch die Bevorzugung einer Reinvestition möglichst erhalten. Das Nutzungsentgelt für Windkraftanlagen, hinsichtlich dessen der BVVG die Gläubigerstellung eingeräumt wurde, richtet sich hingegen nicht nach dem Grundstückswert, sondern danach, was Anlagenbetreiber auf dem Markt in der betreffenden Region üblicherweise für die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen als Standorte oder Abstandsflächen für Windkraftanlagen bezahlen. Hierbei spielt der Verkehrswert der Flächen allenfalls mittelbar im Rahmen der Bemessung des Nutzungsentgelts eine Rolle. \n\n33\\. IV. Die demnach für einen etwaigen Anspruch der Klägerin gegen die BVVG auf Herausgabe der in den Gestattungsverträgen eingeräumten Gläubigerstellung geltende Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB war bei Erhebung der Klage im Jahre 2020 bereits abgelaufen. \n\n34\\. 1\\. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es bis zur objektiven Klärung der Rechtslage an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (st. Rspr., vgl. zum Ganzen etwa Senat, Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 309\u002F12, NJW 2015, 1007 Rn. 15; BGH, Urteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, NJW 2024, 2751 Rn. 41 mwN). \n\n35\\. 2\\. Nach diesen Maßstäben setzt der Beginn der Verjährung etwaiger Ansprüche der Erwerber von Flächen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz auf Herausgabe der Gläubigerstellung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht deren Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Unwirksamkeit der jeweiligen Erlösbeteiligungsklausel (hier § 10 Abs. 5 KV) voraus. Denn rechtlich zutreffende Schlüsse muss der Anspruchsinhaber für die Ingangsetzung der Verjährung nicht ziehen. Der Lauf der Verjährungsfrist wird daher mit dem Abschluss des jeweiligen Gestattungsvertrags in Gang gesetzt, hier also mit dem Schluss des Jahres 2011 bzw. 2012. \n\n36\\. 3\\. Der Verjährungsbeginn ist auch nicht ausnahmsweise hinausgeschoben. Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, lag bei Abschluss der Gestattungsverträge nicht vor. \n\n37\\. a) Dies kann der Senat selbst beurteilen. Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung zwar nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist jedoch nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 134\u002F15, NJW 2017, 248 Rn. 11). \n\n38\\. b) Die Klageerhebung war den Erwerbern bereits unmittelbar nach dem Abschluss der Gestattungsverträge zuzumuten. Zwar wurde erst mit der Entscheidung des Senats in dem Verfahren V ZR 12\u002F17 im Jahre 2018 höchstrichterlich geklärt, dass die auf die Windkrafterzeugung bezogenen Erlösbeteiligungsklauseln in den Verträgen der BVVG unwirksam sind. Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage besteht aber nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt. Vielmehr ist dafür ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348\u002F09, NJW 2011, 1278 Rn. 21). Einen solchen Meinungsstreit gab es nicht. Erst recht gab es keine entgegenstehende, von der Wirksamkeit der Klauseln ausgehende höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Rechtslage war offen, es gab Argumente für und gegen die Wirksamkeit der Klauseln. Eine auf Auskehr der Nutzungsentgelte gerichtete Klage gegen die BVVG war somit zwar nicht risikolos, aber auch nicht aussichtslos. Bei Einholung rechtlichen Rates, dies belegen auch die - gerichtsbekannt - zahlreichen Klageverfahren, die vor der Senatsentscheidung aus dem Jahr 2018 gegen die BVVG eingeleitet wurden, waren die Unwirksamkeit der Erlösbeteiligungsklausel und die sich daraus möglicherweise ergebenden Ansprüche folglich durchaus erkennbar. \n\n39\\. 4\\. Wann die Anlagenbetreiber die nach dem jeweiligen Gestattungsvertrag an die BVVG zu leistenden Zahlungen erbracht haben, ist für den Verjährungsbeginn unerheblich. Das erlangte „Etwas“ i.S.v. § 818 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann allenfalls in der der BVVG in den Gestattungsverträgen eingeräumten Gläubigerstellung hinsichtlich der Nutzungsentgelte liegen; die von den Anlagenbetreibern geleisteten Zahlungen kommen als selbständiger Kondiktionsgegenstand - mit dann jeweils gesonderter Verjährungsfrist \\- nicht in Betracht (siehe oben Rn.6). Die Gläubigerstellung hätte die Klägerin unmittelbar nach Vertragsschluss herausverlangen und die BVVG hätte einen diesbezüglichen Herausgabeanspruch durch Abtretung der entsprechenden Forderung gegen den Anlagenbetreiber erfüllen können. Somit hätte die Verjährung eines etwaigen Anspruchs der Klägerin gegen die BVVG aus §§ 812, 818 BGB auf Herausgabe der Gläubigerstellung mit Ablauf des Jahres zu laufen begonnen, in dem der Gestattungsvertrag geschlossen wurde. Da der Gestattungsvertrag vorliegend spätestens im Jahre 2012 geschlossen wurde, wäre der Anspruch somit spätestens mit Schluss des Jahres 2015 verjährt und seither nach § 214 BGB nicht mehr durchsetzbar. \n\n40\\. V. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere kann, was das Berufungsgericht nur kursorisch angesprochen und offengelassen hat, die Klägerin ihren Anspruch nicht auf § 823 BGB stützen mit der Folge, dass zumindest ein sog. Restschadensersatzanspruch gemäß § 852 BGB nicht verjährt wäre. Die Voraussetzungen der für den von der Klägerin allenfalls geltend zu machenden Vermögensschaden allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB liegen nicht vor. Die von dem Berufungsgericht und der Revisionserwiderung herangezogenen Regelungen sind nicht einschlägig bzw. stellen kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar. \n\n41\\. 1\\. Die Regelung in § 3 Abs. 7 AusglLeistG enthält Vorgaben über die Ermittlung des Kaufpreises bei der Veräußerung von Flächen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz. Zwar umfasst der in § 3 Abs. 1 AusglLeistG geregelte Erwerbsanspruch auch den Anspruch des Erwerbers gegen die BVVG auf den Verkauf landwirtschaftlicher Flächen zu dem in § 3 Abs. 7 Satz 1 AusglLeistG festgelegten Preis; von diesem Preis dürfte die Beklagte nicht abweichen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 109\u002F14, NJW-RR 2015, 1008 Rn. 14). Ob die Regelung in § 3 Abs. 7 Satz 1 AusglLeistG allein schon deshalb als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Erwerber landwirtschaftlicher Flächen anzusehen ist, kann aber dahinstehen. Denn vorliegend geht es nicht um die zutreffende Festlegung des Kaufpreises für die von der Klägerin erworbenen Flächen, sondern um eine davon unabhängige Regelung über die Beteiligung der BVVG an Einnahmen aus der Nutzung der zu einem festen Kaufpreis veräußerten Flächen zur Erzeugung von Windenergie (siehe oben Rn. 19 ff.). \n\n42\\. 2\\. Die in § 12 Abs. 3 Satz 2 FlErwV getroffene Regelung ist kein Schutzgesetz zugunsten der Erwerber. § 12 FlErwV dient nach seiner Überschrift und seinem Regelungsinhalt der Sicherung der Zweckbindung bei der verbilligten Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen durch die BVVG. Die in § 12 Abs. 1 bis 3 FlErwV vorgesehenen Zweckbindungen sind Grundlage für die dem Erwerber mit der verbilligten Abgabe von Flächen nach § 3 AusglLeistG gewährte Subvention (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2024 - V ZR 209\u002F23, AUR 2024, 421 Rn. 10; sowie zum Zusammenhang von Subvention und Zweckbindung allgemein Senat, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 12\u002F17, ZfIR 2018, 766 Rn. 17 und 53 f.). Mit der in § 12 Abs. 3 FlErwV getroffenen Regelung, wonach zur Ergänzung des Veräußerungsverbots nach § 3 Abs. 10 AusglLeistG und für dessen Dauer vereinbart werden soll, dass „auch jede andere Verfügung nur zulässig ist, wenn ihr zugestimmt worden ist“, soll ersichtlich der BVVG die Möglichkeit eröffnet werden, zu kontrollieren, ob eine beabsichtigte Verfügung über veräußerte Grundstücke gegen die Zweckbindung verstößt. Die Regelung dient somit nicht dem Schutz der Erwerber, sondern der Sicherung der Zweckbindung und damit den Interessen des die Subvention gewährenden Staates. Die in § 12 Abs. 3 Satz 2 FlErwV vorgesehene Verpflichtung der BVVG, die Zustimmung zu erteilen, wenn die Zweckbindung nicht gefährdet ist, ist notwendige Folge des Zustimmungserfordernisses, weil der Staat kein legitimes Interesse daran haben kann, eine nicht gegen die Zweckbindung verstoßende Verfügung des Erwerbers zu unterbinden bzw. zu versagen (vgl. Senat, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 12\u002F17, ZfIR 2018, 766 Rn. 51). Damit wird aber lediglich der durch § 12 Abs. 3 Satz 1 FlErwV bewirkte Schutz des Staates dort zurückgenommen, wo er dieses Schutzes nicht bedarf. Dies führt nicht dazu, dass die Regelung über die Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung ihrerseits als Schutzgesetz zugunsten der Erwerber anzusehen wäre. \n\n43\\. 3\\. Die von der Revisionserwiderung genannte Regelung in § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, wonach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.v. § 54 Satz 2 VwVfG nichtig ist, wenn die Behörde sich eine nach § 56 VwVfG unzulässige Gegenleistung versprechen lässt, findet schon deswegen keine Anwendung, weil es sich weder bei dem zwischen der Klägerin und der BVVG geschlossenen Kaufvertrag noch bei dem dreiseitigen Gestattungsvertrag um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt. C. \n\n44\\. I. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist abzuweisen, da der geltend gemachte Klageanspruch, wenn er denn bestehen sollte, jedenfalls verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar ist. \n\n45\\. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube","Vertrag über Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach Ausgleichsleistungsgesetz; Beteiligung der Privatisierungsstelle am Erlös; Verjährung des Anspruchs des Erwerbers auf Auskehr von Nutzungsentgelten","2026-07-08T23:04:13.573Z","2026-07-10T22:12:09.936Z",{"id":121,"ecli":122,"slug":123,"caseNumber":124,"courtId":125,"decisionDate":126,"fullText":127,"summary":128,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":126,"parsedAt":129,"updatedAt":130},"6540","ECLI:DE:NEURIS:STRE202510171","ecli-de-neuris-stre202510171","VI R 9\u002F23",32,"2025-05-14T00:00:00.000Z","#  Keine gewerbliche Tätigkeit bei bloßer Übernahme der Kosten der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks \n\n## Leitsatz\n\nDie bloße Übernahme der Kosten der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks aufgrund eines Vertrags mit dem von der Gemeinde beauftragten Erschließungsträger führt nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit.25 33\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.04.2023 \\- 8 K 666\u002F21 E, G wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für die Streitjahre (2010 bis 2012) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Neben anderen Einkünften erzielte der Kläger solche aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). \n\n2\\. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb umfasste unter anderem das Grundstück Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, welches innerhalb des Bebauungsplangebiets \"…\" der Stadt X lag. \n\n3\\. Am 05.08.2003 schloss der Kläger mit der Stadt X im Hinblick darauf, dass diese beabsichtigte, für das Flurstück … und gegebenenfalls weitere angrenzende Grundstücke einen Bebauungsplan aufzustellen, einen städtebaulichen Vertrag über die \"wesentlichen Eckpunkte der Baulandentwicklung\". Danach sollte die Stadt X den Bebauungsplan erarbeiten; die Erschließung des Baugebiets sollte durch einen von der Stadt X zu benennenden Erschließungsträger erfolgen. Der Kläger sollte die anteilig anfallenden Kosten für die Aufstellung des Bebauungsplans, für die Durchführung eines eventuell erforderlichen Umlegungsverfahrens, die Erschließung und den ökologischen Ausgleich tragen. \n\n4\\. Ziffer 5 des Vertrags sah zudem folgende Regelung vor: \"... Herr [Kläger] will in seinen Betrieb reinvestieren und hat bei der Stadt X eine entsprechende Bauvoranfrage gestellt. Die Zustimmung zu diesem Vertrag durch Herrn [Kläger] ist solange unwirksam, bis dass die Bauvoranfrage positiv beschieden ist.\" \n\n5\\. Am 12.03.2004 traf der Kläger mit der Stadt X eine Vereinbarung, die die Durchführung, die Information des Klägers und die Absprache mit diesem bezüglich der Vorgehensweise hinsichtlich archäologischer Voruntersuchungen betraf. \n\n6\\. Am 10.07.2006 schlossen die … (H-AG) und der Kläger einen \"Vertrag zur Durchführung von Erschließungsmaßnahmen\" bezüglich der beabsichtigten Bauleitplanung. Dabei gingen die Vertragsparteien davon aus, dass zwischen der Stadt X und der H-AG ein städtebaulicher Erschließungsvertrag für das Bebauungsplangebiet abgeschlossen wird. In dem Vertrag mit der H-AG verpflichtete sich der Kläger, alle sich aus dem beabsichtigten Erschließungsvertrag zwischen der Stadt X und der H-AG ergebenden Kosten (insbesondere die Herstellungskosten für die öffentlichen Erschließungsanlagen, Verkehrs- und Grünflächen, Lärmschutzanlagen, Straßenbeleuchtung sowie die Kosten für Anlagen zur öffentlichen Ver- und Entsorgung und für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der darauf entfallenden Planungskosten) in voller Höhe zu übernehmen. Zudem hatte er an die H-AG als Erschließungsträger eine Verwaltungskostenpauschale zu entrichten. \n\n7\\. Im Vorgriff auf den Erschließungsvertrag zwischen der Stadt X und der H-AG übertrug der Kläger mit notariellen Verträgen vom 06.11.2006 eine Teilfläche von circa … m², die der Errichtung öffentlicher Grün- und Verkehrsflächen sowie Fußwegflächen dienen sollte, und zwei Bauplätze (insgesamt circa … m², bezeichnet als \"Strukturausgleich\") unentgeltlich an die Stadt X. \n\n8\\. Am 30.11.2006 schlossen die Stadt X, die Entsorgungsbetriebe und die Stadtwerke X als Wasserversorger mit der H-AG als Erschließungsträger einen Erschließungsvertrag nach § 124 des Baugesetzbuchs in der damals geltenden Fassung (BauGB). Darin übertrug die Stadt X der H-AG die Erschließung des betroffenen Bebauungsplangebiets. Letztere verpflichtete sich, die Erschließung im eigenen Namen und auf eigene Kosten vorzunehmen. Dabei war es der H-AG überlassen, zur Refinanzierung eine Beteiligung der Eigentümer der Fremdanliegergrundstücke an den Erschließungskosten zu erreichen. Einen Anspruch auf eine Beteiligung an den Erschließungskosten gegenüber der Stadt X hatte die H-AG nicht. Zudem war vereinbart, dass die Stadt X --bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Erschließungsvertrags-- die Eigentümer der Grundstücke im Bebauungsplangebiet nicht zur Zahlung von Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträgen für die vom Erschließungsträger hergestellten Erschließungsanlagen heranziehen werde. Für Schäden aufgrund einer Verletzung der dem Erschließungsträger obliegenden Verkehrssicherungspflicht und für Schäden an bereits verlegten Leitungen infolge der Erschließungsmaßnahmen oder auf sonstige Weise haftete die H-AG gegenüber der Stadt X. Dieser gegenüber war sie auch gewährleistungsverpflichtet. Zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag für die H-AG ergebenden Verpflichtungen hatte diese zudem eine Sicherheit in Höhe von circa … € durch Übergabe einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu leisten. \n\n9\\. In den Streitjahren veräußerte der Kläger schließlich mehrere Baugrundstücke. Im jeweiligen Kaufpreis waren alle Erschließungslasten enthalten. Die Veräußerungsgewinne setzte er bei seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft an und stellte sie zum Großteil in eine Rücklage nach § 6b EStG ein. \n\n10\\. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, die Verkäufe der Baugrundstücke seien im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels erfolgt. Zwar habe der Kläger die Grundstücke nicht selbst erschlossen. Ihm seien jedoch die dahingehenden Aktivitäten der H-AG zuzurechnen. Denn er habe die gesamten Erschließungskosten getragen, die erschlossenen Grundstücke eigeninitiativ vermarktet und im Zuge dessen seine Kosten auf die Erwerber der Grundstücke überwälzt. Damit habe der Kläger das wirtschaftliche Risiko der Erschließung wie ein Erschließungsunternehmer getragen. Die veräußerten Baugrundstücke seien daher zum Buchwert aus dem Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in das Umlaufvermögen des Gewerbebetriebs \"gewerblicher Grundstückshandel\" überführt worden, so dass die Veräußerungsgewinne nicht in eine Rücklage gemäß § 6b EStG hätten eingestellt werden können. \n\n11\\. Entsprechend dieser Rechtsauffassung änderte das FA die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre und erließ erstmalig Gewerbesteuermessbescheide. \n\n12\\. Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Die Veräußerung der Grundstücke stelle keinen gewerblichen Grundstückshandel dar. Es handele sich hierbei vielmehr um Hilfsgeschäfte des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Daher habe der Kläger die streitigen Rücklagen nach § 6b Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG bilden können. \n\n13\\. Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. \n\n14\\. Es beantragt,  \ndas Urteil des FG Münster vom 20.04.2023 - 8 K 666\u002F21 E, G aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n\n15\\. Die Kläger beantragen,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n16\\. Die Revision des FA ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung \\--FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass es sich bei den streitigen Grundstücksveräußerungen um Hilfsgeschäfte des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Klägers handelt, so dass dieser bis zu der Höhe der bei den Veräußerungen entstandenen Gewinne eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG bilden konnte. \n\n17\\. 1\\. Die Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört, führt grundsätzlich zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, weil die Veräußerung ein Hilfsgeschäft der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung ist. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann, wenn ein großes, bisher landwirtschaftlich genutztes Areal parzelliert wird und zahlreiche Parzellen an verschiedene Erwerber mit erheblichem Gewinn veräußert werden. Ein Land- und Forstwirt veräußert daher Grundvermögen grundsätzlich als reinvestitionsbegünstigtes Anlagevermögen, solange er nicht einen gewerblichen Grundstückshandel eröffnet (BFH-Urteile vom 08.11.2007 - IV R 34\u002F05, BFHE 219, 306, BStBl II 2008, 231 und vom 08.11.2007 - IV R 35\u002F06, BFHE 220, 28, BStBl II 2008, 359, jeweils unter II.1., m.w.N.). \n\n18\\. a) Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels und nicht mehr landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen (BFH-Urteil vom 08.09.2005 - IV R 38\u002F03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.a und b). Denn damit verwertet der Landwirt die Grundstücke seines Anlagevermögens wie ein Gewerbetreibender und erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG. Zum Zeitpunkt der in Veräußerungsabsicht vorgenommenen werterhöhenden Aktivitäten werden die Grundstücke zum gewerblichen Umlaufvermögen (BFH-Urteile vom 08.11.2007 - IV R 34\u002F05, BFHE 219, 306, BStBl II 2008, 231 und vom 08.11.2007 - IV R 35\u002F06, BFHE 220, 28, BStBl II 2008, 359, jeweils unter II.1.a). \n\n19\\. b) Ob die Aktivitäten im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen zu einer gewerblichen Tätigkeit führen, muss zur Abgrenzung von der privaten Vermögensverwaltung und von den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach gleichen Grundsätzen entschieden werden (BFH-Urteil vom 05.10.1989 - IV R 35\u002F88, BFH\u002FNV 1991, 317, unter 1.). Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Vermögensverwaltung andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen. In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 - GrS 1\u002F98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.II.). \n\n20\\. aa) Für die Beurteilung als landwirtschaftliches Hilfsgeschäft schädlich sind danach etwa die Beantragung eines Bebauungsplans und dessen Finanzierung (BFH-Urteil vom 25.10.2001 - IV R 47, 48\u002F00, BFHE 197, 109, BStBl II 2002, 289, unter 2.b cc) oder die aktive Mitwirkung an der Erschließung (BFH-Urteil vom 28.06.1984 - IV R 156\u002F81, BFHE 141, 513, BStBl II 1984, 798, unter 1.a). \n\n21\\. bb) Demgegenüber reichen die vertragliche Vorfinanzierung der anschließend auf die Erwerber überwälzten Erschließungskosten und\u002Foder die unentgeltliche Bereitstellung von Straßenland durch den veräußernden Landwirt einschließlich der entsprechenden Baulastbewilligung nicht aus, um einen gewerblichen Grundstückshandel anzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.1984 - IV R 156\u002F81, BFHE 141, 513, BStBl II 1984, 798, unter 1.b). Für eine aktive Beteiligung an der Erschließung genügt auch der Abschluss eines Erschließungsvertrags mit der Gemeinde für sich genommen nicht; maßgeblich ist, auf wessen Initiative das Vertragswerk zustande gekommen ist (BFH-Urteil vom 28.09.1987 - VIII R 306\u002F84, BFH\u002FNV 1988, 301). \n\n22\\. Unschädlich sind nach der Rechtsprechung des BFH außerdem die wiederholte Vorsprache bei den Entscheidungsträgern der Gemeinde, die Vorlage eigener Planungsentwürfe und die Anregung zur Vornahme der Erschließung in Teilabschnitten, solange der Landwirt keine kommunalen Aufgaben übernimmt, sondern lediglich im Rahmen seiner bauplanungsrechtlichen Mitwirkungsrechte tätig wird. Ebenso sind unter diesen Voraussetzungen die bloße Übernahme von Kosten der Planung und Erschließung sowie die Bereitstellung von Ausgleichsflächen für Belange des Naturschutzes und der Abwasserentsorgung unschädlich (BFH-Urteil vom 08.09.2005 - IV R 38\u002F03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.b). \n\n23\\. cc) Die Erschließung des Baugeländes ist dem Verkäufer allerdings dann als eigene Tätigkeit zuzurechnen, wenn er sich zu ihrer Durchführung eines Dritten bedient, der Geschäfte dieser Art eigengewerblich betreibt (BFH-Urteil vom 08.11.2007 - IV R 35\u002F06, BFHE 220, 28, BStBl II 2008, 359, unter II.1.c). Das gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer die durch die Beauftragung des Dritten entstehenden Kosten als Teil des Gesamtkaufpreises von den Parzellenkäufern verlangt (BFH-Urteil vom 14.11.1972 - VIII R 71\u002F72, BFHE 107, 501, BStBl II 1973, 239). \n\n24\\. Dagegen können dem Grundstückseigentümer Aktivitäten eines Dritten nicht zugerechnet werden, wenn dieser die Erschließung und Vermarktung der Grundstücke aus eigener Initiative und auf eigenes Risiko durchführt und sich die Mitwirkung des Grundstückseigentümers im Wesentlichen darauf beschränkt, dessen gewerbliche Tätigkeit zu ermöglichen. Denn in einem solchen Fall bedient sich der Grundstückseigentümer nicht des Dritten. Vielmehr verhält es sich umgekehrt; die Mitwirkung des Grundstückseigentümers dient dann der Verwirklichung der gewerblichen Zwecke des Dritten (BFH-Urteil vom 08.11.2007 - IV R 35\u002F06, BFHE 220, 28, BStBl II 2008, 359, unter II.1.c). Insofern kommt es maßgeblich darauf an, ob der Vertrag mit dem Grundstückseigentümer der Absicherung des bei der Erschließung von dem Bauunternehmer übernommenen Risikos dient (BFH-Urteil vom 08.11.2007 - IV R 35\u002F06, BFHE 220, 28, BStBl II 2008, 359, unter II.2.c). \n\n25\\. 2\\. Danach hat der Kläger im Streitfall die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel nicht überschritten. Vielmehr handelt es sich bei den streitigen Grundstücksveräußerungen um land- und forstwirtschaftliche Hilfsgeschäfte. \n\n26\\. a) Ausweislich des Erschließungsvertrags vom 30.11.2006 hat die Stadt X die ihr nach § 123 BauGB obliegende kommunale Aufgabe der inneren Erschließung des Bebauungsplangebiets und damit auch der darin belegenen Grundstücke des Klägers auf die H-AG übertragen. Aufgrund dessen hat diese das Baugebiet im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung erschlossen. Damit hat allein die H-AG als Erschließungsträger und nicht der Kläger die wertsteigernde gewerbliche Tätigkeit betreffend die streitigen Grundstücke entfaltet und dadurch die streitigen Grundstücke zu Objekten anderer Marktgängigkeit gemacht. \n\n27\\. b) Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hat sich der Kläger an der Erschließung des Bebauungsplangebiets durch die H-AG auch nicht (schädlich) beteiligt. \n\n28\\. aa) Zwar hat der Kläger nach den Feststellungen des FG bereits im Vorfeld der Erschließung einen städtebaulichen Vertrag mit der Stadt X abgeschlossen und sich darin bereiterklärt, neben den Kosten der Erschließung durch den Erschließungsträger auch die Kosten der Aufstellung des Bebauungsplans selbst sowie die Kosten für den ökologischen Ausgleich zu übernehmen. Zudem hat der Kläger mit Verträgen vom 06.11.2006 Grundstücksflächen zur späteren Nutzung als öffentliche Grün- und Verkehrsflächen sowie Fußwegflächen neben zwei Bauplätzen (als Strukturausgleich) an die Stadt X unentgeltlich übertragen und die darauf entfallenden Erschließungskosten übernommen. Die Übernahme der Planungskosten, die Bereitstellung von Ausgleichsflächen für die Belange des Naturschutzes sowie die unentgeltliche Bereitstellung von Straßenland ist jedoch nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen für die Einordnung als land- und forstwirtschaftliches Hilfsgeschäft unschädlich. \n\n29\\. bb) Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eigeninitiativ die Aufstellung des Bebauungsplans veranlasst und beantragt und somit kommunale Aufgaben übernommen hat, die über die baurechtlichen Mitwirkungsrechte als Eigentümer oder im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Baugesetzbuch hinausgehen, hat das FG nicht festgestellt. In dem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Kläger und der Stadt X vom 05.08.2003 heißt es vielmehr, dass die Stadt X die Aufstellung des Bebauungsplans beabsichtige. Auch in der öffentlich abrufbaren Begründung zum Bebauungsplan heißt es --nach den bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) und im Übrigen unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des FG--, mit der Ausweisung der Wohnbaufläche werde der Nachfrage nach weiteren Baugrundstücken für die im Ortsteil ansässige Bevölkerung nachgekommen, da der Bereich aufgrund der Lage und Größe des Gebiets für eine Abrundung der Siedlungsentwicklung geeignet sei. \n\n30\\. cc) Die Gestattung sowie die Information über die archäologischen Voruntersuchungen hat ebenfalls nicht zu einer anderen Marktgängigkeit der Grundstücke geführt. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass der städtebauliche Vertrag vom 05.08.2003 von der Bedingung abhing, dass die vom Kläger gestellte Bauvoranfrage (betreffend einer beabsichtigten Reinvestitionsmaßnahme) positiv beschieden werde. \n\n31\\. dd) Des Weiteren führt der Umstand, dass der Kläger die Grundstücke eigenständig vermarktet und sich insoweit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt hat, nicht zur Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels, da --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch umfangreiche Veräußerungen mit erheblichem Gewinn nicht als gewerbliche Tätigkeit einzustufen sind. \n\n32\\. ee) Im Übrigen begründet das vom Kläger durch die Vorfinanzierung der Erschließungskosten entstandene (teilweise) Kostentragungsrisiko, falls deren Überwälzung auf die Erwerber der Grundstücke nicht (vollständig) gelingen sollte, keine gewerbliche Tätigkeit (so bereits BFH-Urteil vom 08.11.2007 - IV R 35\u002F06, BFHE 220, 28, BStBl II 2008, 359, unter II.1.b bb, m.w.N.). Denn die dahingehende Gefahr gründet auf der erschließungsbeitragsrechtlichen Grundentscheidung, dem anliegenden Eigentümer\u002FErbbauberechtigten als Nutznießer die Finanzierung der Erschließungsmaßnahmen (teilweise) aufzuerlegen (§§ 127 ff. BauGB). Diese sind daher stets mit den dahingehenden Kosten und dem damit einhergehenden \"Refinanzierungsrisiko\" belastet, unabhängig davon, ob die Gemeinde die Erschließung beitragsbewehrt in \"Eigenregie\" durchführt, oder ob sie die Erschließung --wie vorliegend-- auf einen Dritten überträgt, der sie in \"Fremdregie\" unternimmt und sich privatrechtlich refinanziert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 01.12.2010 - 9 C 8.09, BVerwGE 138, 244, Rz 48). \n\n33\\. Dies gilt auch, soweit der Steuerpflichtige --wie im Streitfall-- die Erschließungskosten vollständig und damit über die gesetzliche Beitragspflicht von maximal 90 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) hinaus übernommen hat. Auch dies ist nicht als aktive Mitwirkung an der Baureifmachung anzusehen. \n\n34\\. Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine aktive Mitwirkung bei der Erschließung seines Baugeländes darin zu erblicken ist, dass der Landwirt die Erwerber seiner Grundstücke verpflichtet, Erschließungskosten über ihre gesetzliche Verpflichtung von 90 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands hinaus zu tragen (s. BFH-Urteile vom 05.12.1968 - IV R 164\u002F68, BFHE 94, 457, BStBl II 1969, 236 und vom 29.08.1973 - I R 214\u002F71, BFHE 110, 348, BStBl II 1974, 6), steht dem nicht entgegen. Denn diese betrifft --anders als der Streitfall-- zum einen nicht die Frage der Übernahme \"überobligatorischer\" Kosten durch den Grundstückseigentümer, sondern deren Weitergabe im Interesse der Gemeinde und damit ersichtlich einen anderen Sachverhalt. Zum anderen können die Gemeinden seit dem Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.04.1993 am 01.05.1993 (BGBl I 1993, 466 ff.) gemäß § 124 Abs. 2 BauGB a.F. trotz der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungspflicht am Erschließungsaufwand von mindestens 10 % (gemeindlicher Eigenanteil nach § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) im Rahmen eines Erschließungsvertrags oder sonstiger städtebaulicher Verträge die Erschließungskosten auch ganz auf einen Dritten abwälzen (z.B. BVerwG-Urteil vom 30.01.2013 - 9 C 11.11, BVerwGE 145, 354, Rz 15). Jedenfalls seither kann die Überwälzung sämtlicher (vertraglich übernommener) Erschließungskosten auf die Erwerber der Grundstücke keine Gewerblichkeit (mehr) begründen. \n\n35\\. c) Schließlich sind die Erschließungsmaßnahmen der H-AG dem Kläger --entgegen der Auffassung des FA-- auch nicht (wirtschaftlich) zuzurechnen. Denn im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger vorliegend zur Erschließung des Bebauungsplangebiets eines Dritten --hier der H-AG-- bedient hat. Vielmehr hat die Stadt X --und nicht der Kläger-- die H-AG mit den Erschließungsmaßnahmen mit Erschließungsvertrag vom 30.11.2006 beauftragt. Bei dem zwischen dem Kläger und der H-AG geschlossenen Vertrag vom 10.07.2006 handelt es sich, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, lediglich um eine zivilrechtliche Kostentragungsregelung, die kein dahingehendes Auftragsverhältnis begründet und daher keine Zurechnung der Erschließungsaktivitäten rechtfertigen kann. \n\n36\\. aa) Zwar weist das FA zutreffend darauf hin, dass zwischen der Stadt X, der H-AG und dem Kläger aufgrund der vorliegenden Vertragsgestaltung ein Dreiecksverhältnis (\"Erschließungsdreieck\") bestand. Danach hat die Stadt X die Durchführung und finanzielle Abwicklung der Erschließung auf die H-AG als Erschließungsträger übertragen. Diese refinanzierte sich privatrechtlich beim Kläger als Grundstückseigentümer, indem dieser sich verpflichtete, der H-AG die dieser aus der Erfüllung des mit der Stadt X geschlossenen Erschließungsvertrags entstehenden Kosten zu ersetzen sowie eine Verwaltungskostenpauschale zu entrichten. Der Vertrag vom 10.07.2006 ist damit nicht unabhängig von dem Erschließungsvertrag geschlossen worden (vgl. BVerwG-Urteil vom 01.12.2010 - 9 C 8.09, BVerwGE 138, 244, Rz 26). Vielmehr besteht wegen der Refinanzierungsverpflichtung eine \"Akzessorietät\" zwischen Erschließungsvertrag und Kostenvereinbarung (vgl. BVerwG-Urteil vom 01.12.2010 - 9 C 8.09, BVerwGE 138, 244, Rz 26). An dem Umstand, dass allein die H-AG die Erschließung als privater Erschließungsträger und als \"Investor\" durchgeführt hat und sich dabei von kaufmännischen Überlegungen hat leiten lassen und unter Ausnutzung der Möglichkeiten des \"Marktes\" mit Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden ist (vgl. BTDrucks 12\u002F3944, S. 24 und 29; BVerwG-Urteil vom 01.12.2010 - 9 C 8.09, BVerwGE 138, 244, Rz 40), ändert sich dadurch jedoch nichts. \n\n37\\. bb) Insbesondere folgt aus der Übernahme der Erschließungskosten durch den Kläger \\--trotz Vorfinanzierung-- nicht, dass er das wirtschaftliche Risiko betreffend die Erschließung des Bebauungsplangebiets getragen hat. Vielmehr lag das dahingehende Kostenrisiko ausweislich der Vertragsgestaltung ausschließlich bei der H-AG als Erschließungsunternehmen. Denn diese ist die Verpflichtung zur Erschließung des Bebauungsplangebiets eingegangen und hätte diese --abgesehen von der Möglichkeit grundsätzlich vom Vertrag zurückzutreten-- auch dann durchführen müssen, wenn die Refinanzierung fehlgeschlagen wäre und\u002Foder sich die Erschließung für sie nicht gerechnet hätte, weil sie die ihr entstehenden Kosten nicht oder nicht ausreichend auf die Anlieger hätte überwälzen können. Der Umstand, dass der H-AG die Refinanzierung im Streitfall vorzeitig gelungen ist, mag den vorliegenden vertraglichen Gegebenheiten, den kommunalen Rahmenbedingungen und\u002Foder dem unternehmerischen Geschick des Erschließungsträgers geschuldet sein. Auf einer steuererheblichen Risikoverlagerung dahingehend, dass die Erschließung auf eigene Rechnung des Klägers erfolgte und dieser deshalb als Erschließungsunternehmer anzusehen wäre, gründet der wirtschaftliche Erfolg der H-AG jedenfalls nicht. \n\n38\\. 3\\. Hinsichtlich der sich hieraus für die Steuerfestsetzung ergebenden Auswirkungen, insbesondere betreffend die Höhe und Entwicklung der Rücklage nach § 6b EStG, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, weshalb der Senat von Ausführungen hierzu absieht. \n\n39\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Keine gewerbliche Tätigkeit bei bloßer Übernahme der Kosten der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks","2026-07-08T23:04:44.489Z","2026-07-10T22:12:16.610Z",{"id":132,"ecli":133,"slug":134,"caseNumber":135,"courtId":44,"decisionDate":136,"fullText":137,"summary":138,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":136,"parsedAt":139,"updatedAt":140},"6581","ECLI:DE:NEURIS:KORE714032025","ecli-de-neuris-kore714032025","BLw 2\u002F24","2025-05-09T00:00:00.000Z","#  Genehmigungspflicht beim Verkauf von Erbanteilen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Veräußerungen von Erbanteilen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG sind, auch wenn der Nachlass nicht aus einem Betrieb, sondern aus landwirtschaftlichen Grundstücken besteht, dann genehmigungspflichtig, wenn die Form der Erbanteilsübertragung allein deswegen gewählt wurde, um die Genehmigungspflicht einer von den Vertragsparteien bezweckten Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu umgehen.11\n\n2\\. Die Veräußerung von Erbanteilen kann nur dann als genehmigungspflichtiges Umgehungsgeschäft anzusehen sein, wenn sämtliche Erbanteile gleichzeitig oder nacheinander an denselben Erwerber veräußert werden. Wird nur einer von mehreren Erbanteilen verkauft, ist nicht schon deshalb von einem Umgehungsgeschäft auszugehen, weil der Erwerber die Absicht hat, sukzessive auch die weiteren Erbanteile zu erwerben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13\u002F11, NJW 2013, 607).14\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 und 5 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 23. Januar 2024 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle der Verpflichtung der Beteiligten zu 3 zur Erteilung eines Negativattests festgestellt wird, dass der Erbteilskaufvertrag vom 13. Februar 2019 der Notarassessorin Th. als Notariatsverwalterin der Notarstelle D. in P. (UR-Nr. 360\u002F2019 Th) keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedarf.\n\nDie Beteiligten zu 4 und 5 tragen die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 13.000 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Beteiligte zu 1 ist ein Nichtlandwirt. Mit notariellem Vertrag vom 13. Februar 2019 kaufte er von der Beteiligten zu 2 deren Anteil von 1\u002F5 an einer Erbengemeinschaft. Der ungeteilte Nachlass besteht ausschließlich aus 10,1067 ha Ackerland, Grünland und Waldfläche, die überwiegend an landwirtschaftliche Betriebe verpachtet sind. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 beantragte die beurkundende Notarin die Grundstückverkehrsgenehmigung, hilfsweise ein Negativzeugnis. Die Beteiligte zu 3 (Genehmigungsbehörde) verlängerte die Genehmigungsfrist mit Zwischenbescheiden auf zuletzt drei Monate. Unter dem 7. Mai 2019 erklärte die Beteiligte zu 4 (Siedlungsunternehmen), dass sie das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ausübe. Dies teilte die Beteiligte zu 3 den Beteiligten zu 1 und 2 mit Bescheid vom 16. Mai 2019 mit. \n\n2\\. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beteiligte zu 1 mit dem Antrag, die Ausübung des Vorkaufsrechts für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die Grundstückverkehrsgenehmigung wirksam erteilt wurde, bzw. „falls nötig“, die Grundstückverkehrsgenehmigung zu erteilen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen \\- die Beteiligte zu 3 unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Mai 2019 verpflichtet, ein Negativattest zu dem Erbteilskaufvertrag zu erteilen, und festgestellt, dass die Beteiligte zu 4 das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt hat. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Beteiligte zu 1 beantragt, wollen die Beteiligte zu 4 und die Beteiligte zu 5 als übergeordnete Behörde die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen. II. \n\n3\\. Das Beschwerdegericht meint, der Erbteilskaufvertrag bedürfe keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz. Erbanteilsveräußerungen seien gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie an einen anderen als einen Miterben erfolgten und der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bestehe. Dies sei hier nicht der Fall, denn der Nachlass bestehe nicht aus einem Betrieb, sondern ausschließlich aus landwirtschaftlichen Flächen. Der Erbteilskaufvertrag unterliege auch nicht als Umgehungsgeschäft der Genehmigungspflicht für Grundstücksveräußerungen nach § 2 Abs. 1 GrdstVG. Denn anders als bei einem Kaufvertrag über sämtliche Erbanteile werde der Käufer eines einzelnen Erbanteils - wie hier der Beteiligte zu 1 - nicht Alleineigentümer der zum Nachlass gehörenden Grundstücke, sondern trete lediglich an die Stelle des veräußernden Miterben. Dementsprechend fehle es schon an einem Umgehungserfolg; eine Umgehungsabsicht allein genüge nicht. Die Genehmigungsbehörde sei daher zur Erteilung eines Negativzeugnisses verpflichtet. III. \n\n4\\. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n5\\. 1\\. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 1 Nr. 3, § 9 LwVG, § 70 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG). Die Beteiligten zu 4 und 5 sind auch beschwerdeberechtigt. Die Beteiligte zu 4 ist durch die Aufhebung des Bescheids vom 16. Mai 2019 in ihren Rechten beeinträchtigt (st. Rpsr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31\u002F63, BGHZ 41, 114, 116 ff.). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 5 folgt aus § 32 Abs. 2 Satz 2 LwVG. \n\n6\\. 2\\. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt zu Recht an, dass der Erbteilskaufvertrag vom 13. Februar 2019 keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedarf. \n\n7\\. a) Das Grundstückverkehrsgesetz findet in Mecklenburg-Vorpommern weiterhin Anwendung. Von der nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG vorgesehenen Möglichkeit, die Regelung durch Landesrecht zu ersetzen, hat der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern keinen Gebrauch gemacht. \n\n8\\. b) Der Erbteilskaufvertrag ist weder nach § 2 Abs. 1 noch nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrdstVG genehmigungspflichtig, da kein Allein- oder Miteigentum an dem zum Nachlass gehörenden Grundstück, sondern lediglich ein Anteil an dem Nachlass, also die Mitberechtigung des Miterben am Gesamthandsvermögen übertragen wird (vgl. § 2033 BGB; Senat, Beschluss vom 8. November 1955 -V BLw 25\u002F55, BGHZ 18, 380, 381 ff., zu Art. IV Abs. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45; Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13\u002F11, NJW 2013, 607 Rn. 27). \n\n9\\. c) Eine Genehmigungspflicht folgt auch nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG. Nach dieser Vorschrift steht die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als einen Miterben der nach § 2 Abs. 1 GrdstVG genehmigungspflichtigen Veräußerung eines Grundstücks (nur) dann gleich, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht. Dies ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet annimmt, vorliegend nicht der Fall, da zum Nachlass ausschließlich landwirtschaftliche Flächen gehören und kein landwirtschaftlicher Betrieb. \n\n10\\. d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Erbteilskaufvertrag auch nicht ausnahmsweise deswegen genehmigungsbedürftig, weil er sich als Umgehung der Vorschriften über die einer Genehmigung bedürfenden Rechtsgeschäfte in § 2 GrdstVG darstellt. \n\n11\\. aa) Richtig ist allerdings im Ausgangspunkt, dass durch die grundsätzlich genehmigungsfreie Veräußerung sämtlicher Erbanteile an einen Erwerber der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt werden kann wie durch eine Veräußerung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke, sodass die gesetzliche Genehmigungspflicht durch diese Gestaltung umgangen werden könnte (vgl. Stresemann, AUR 2014, 415 f.). Deswegen sind nach der Rechtsprechung des Senats Veräußerungen von Erbanteilen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG, auch wenn der Nachlass nicht aus einem Betrieb, sondern aus landwirtschaftlichen Grundstücken besteht, dann genehmigungspflichtig, wenn die Form der Erbanteilsübertragung allein deswegen gewählt wurde, um die Genehmigungspflicht einer von den Vertragsparteien bezweckten Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu umgehen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13\u002F11, NJW 2013, 607 Rn. 32). \n\n12\\. bb) Von einem solchen (genehmigungspflichtigen) Umgehungsgeschäft kann aber - wie das Beschwerdegericht zutreffend sieht - vorliegend nicht ausgegangen werden, weil der Beteiligte zu 1 nicht sämtliche Erbanteile, sondern lediglich einen von mehreren Erbanteilen erworben hat und in Vollzug dieses Geschäfts nicht Eigentümer der den Nachlass bildenden Grundstücke wird. \n\n13\\. (1) Die Annahme einer Genehmigungspflicht für einen Vertrag bedarf einer besonderen Begründung, wenn dieser zu einer Kategorie von Rechtsgeschäften gehört, die - wie hier - nach dem Gesetz nicht genehmigungsbedürftig sind. Eine solche Begründung ist deshalb geboten, weil das Gericht nicht entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und der Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) aus seiner Rolle als Normanwender heraustreten darf, indem es - hier durch Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze für Umgehungsgeschäfte - „durch die Hintertür“ eine Genehmigungspflicht für eine Gruppe von Verträgen begründet, die der Gesetzgeber davon freigestellt hat. Ob und unter welchen Voraussetzungen es vor diesem Hintergrund zulässig ist, Verfügungen über Anteile an einem Nachlass aus besonderen Gründen dennoch als genehmigungspflichtig zu behandeln, muss anhand des Normenkontexts, der Zwecksetzung und der mit den Normen verbundenen gesetzgeberischen Intention entschieden werden (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13\u002F11, NJW 2013, 607 Rn. 30). Dabei ist Zurückhaltung geboten. Die Annahme eines Umgehungsgeschäfts ist auf eng begrenzte Ausnahmefälle zu beschränken; es muss sich um eine eindeutige Umgehung der gesetzlichen Regelungen handeln. \n\n14\\. (2) Vor diesem Hintergrund kann die Veräußerung von Erbanteilen nur dann als genehmigungspflichtiges Umgehungsgeschäft anzusehen sein, wenn sämtliche Erbanteile gleichzeitig oder nacheinander an denselben Erwerber veräußert werden. Wird nur einer von mehreren Erbanteilen verkauft, ist nicht schon deshalb von einem Umgehungsgeschäft auszugehen, weil der Erwerber die Absicht hat, sukzessive auch die weiteren Erbanteile zu erwerben. \n\n15\\. (a) Bei der Veräußerung eines einzelnen Erbanteils fehlt es bereits an einem objektiven Umgehungserfolg. Denn damit wird nicht derselbe rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg erzielt wie mit der Veräußerung eines Grundstücks im Sinne von § 2 Abs. 1 GrdstVG (zu dieser Voraussetzung eines Umgehungsgeschäfts vgl. etwa Senat, Beschluss vom 8. November 1955 - V BLw 25\u002F55, BGHZ 18, 380, 387; Beschluss vom 3. Mai 1957 - V BLw 2\u002F57, RdL 1957, 173, 176). Während die Veräußerung sämtlicher Erbanteile im Ergebnis zu einer Übertragung des (Allein-)Eigentums an den zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücken auf einen Dritten führt, tritt der Erwerber eines einzelnen Erbanteils lediglich an die Stelle des veräußernden Miterben. Er wird weder rechtlich noch wirtschaftlich Alleineigentümer der zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke und erlangt auch keine eigentümerähnliche Stellung (vgl. Roemer, MittRhNotK 1962, 457, 459). Er erwirbt lediglich einen ideellen Anteil an dem gesamthänderisch gebundenen Nachlassvermögen (vgl. etwa MüKoBGB\u002FGergen, 9. Aufl., § 2033 Rn. 7) und kann nicht über seinen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB); für eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand ist er auf die Mitwirkung sämtlicher Miterben angewiesen (§ 2040 Abs. 1 BGB). \n\n16\\. (b) Auch der Zweck des Grundstückverkehrsgesetzes gebietet es nicht, die Veräußerung eines einzelnen Erbanteils der Genehmigungspflicht zu unterstellen. Der Gesetzgeber hat gesehen, dass die Genehmigungspflicht bei der Übertragung landwirtschaftlicher Grundstücke durch den Verkauf von Erbanteilen umgangen werden kann. Gleichwohl hat er den Verkauf von Erbanteilen dem Grundstückverkauf nur in dem Fall gleichgestellt, dass ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb den wesentlichen Teil des Nachlasses bildet. Im Übrigen hat er bewusst auf die Genehmigungspflicht verzichtet, weil es nach seiner Auffassung „in vielen Fällen zu einer empfindlichen und nach dem Zweck des Gesetzes nicht gebotenen Beeinträchtigung der Interessen einer Erbengemeinschaft führen könnte, wenn auch hier die Erbteilsübertragung von einer behördlichen Genehmigung abhängig wäre“ (vgl. BT-Drucks. 3\u002F2635 S. 5). Das ändert zwar nichts daran, dass Gesetzesumgehungen der Genehmigungspflicht zu unterwerfen sind (vgl. schon Senat, Beschluss vom 3. Mai 1957 - V BLw 2\u002F57, RdL 1957, 173, 176, zu Art. IV des Kontrollratsgesetzes Nr. 45). Mindestvoraussetzung für eine solche Ausdehnung der Genehmigungspflicht ist aber, dass das Rechtsgeschäft zu einem von dem Gesetz missbilligten Erfolg führt, nämlich der Übertragung des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Grundstück an einen Nichtlandwirt unter Umgehung der Genehmigungsbehörde und des etwaigen Vorkaufsrechts des Siedlungsunternehmens. Dazu kommt es durch die Veräußerung eines einzelnen Erbanteils nicht. \n\n17\\. (c) In diesem Sinne wird der vergleichbare Fall eines Verkaufs mehrerer Teilflächen, die nur zusammen die Genehmigungsfreigrenze überschreiten, nur dann als Umgehungsgeschäft eingeordnet, wenn die Teilflächen gleichzeitig oder nacheinander veräußert werden und die einzelnen Rechtsgeschäfte in einem inneren Zusammenhang stehen und nach einem einheitlichen Plan durchgeführt wurden (sog. Ketten- oder Zerstückelungsgeschäfte, vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 1956 - V BLw 2\u002F56, BGHZ 21, 221, 224 ff.; Beschluss vom 8. Dezember 1959 - V BLw 19\u002F59, MDR 1960, 214, 215; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43\u002F92, NJW 1993, 648; Beschluss vom 20. Juli 2020 - NotSt (Brfg) 2\u002F20, DNotZ 2020, 953 Rn. 7). Der Verkauf einer einzelnen Teilfläche, die die Genehmigungsfreigrenze nicht überschreitet, ist dagegen selbst dann nicht als Umgehungsgeschäft einzustufen, wenn der Käufer die Absicht hat, auch das restliche Grundstück zu erwerben (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 1962 - V BLw 27\u002F61, MDR 1962, 389, 390). \n\n18\\. (d) Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht daraus, dass der Erwerber eines Erbanteils zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Teilungsversteigerung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke beantragen kann (vgl. § 2042 Abs. 2, § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 180 ff. ZVG). \n\n19\\. (aa) Zwar unterliegt ein Erwerb in der Zwangsversteigerung - anders als unter der Geltung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 (dort Art. IV Nr. 3) - nicht der Genehmigungspflicht nach dem Grundstückverkehrsgesetz, weil die Bundesregierung bislang von der Verordnungsermächtigung in § 37 GrdstVG keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Gehrlein, DZWIR 2023, 574, 576). Zudem besteht bei einem Erwerb in der Zwangsversteigerung kein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht nach § 4 RSG (vgl. Martinez in Düsing\u002FMartinez, Agrarrecht, 2. Aufl., § 4 RSG Rn. 8). \n\n20\\. (bb) Ein Eigentumserwerb des Erbteilskäufers im Rahmen einer etwaigen Teilungsversteigerung steht aber nicht bereits im Vorhinein fest und kann daher nicht Grundlage für die Annahme eines Umgehungsgeschäfts sein. Denn bei der Teilungsversteigerung kann nicht nur der Erbteilskäufer bzw. nunmehrige Miterbe, sondern jeder - und so auch das vorkaufsberechtigte Siedlungsunternehmen - Gebote abgeben und als Meistbietender den Zuschlag erhalten (vgl. BT-Drucks. 3\u002F2635 S. 16; Roemer, MittRhNotK 1962, 457, 460). Erkennt das Vollstreckungsgericht rechtzeitig vor Rechtskraft des Zuschlags, dass die Zwangsversteigerung allein dem Grundstückserwerb unter Umgehung der Genehmigungspflicht nach § 2 GrdstVG dient, der Antragsteller also rechtsmissbräuchlich handelt und ihm das Rechtsschutzinteresse für die Zwangsversteigerung fehlt, müsste es das Zwangsversteigerungsverfahren ohnehin einstellen bzw. aufheben (vgl. OLG Stuttgart, Die Justiz 1981, 206, 207; LG Heilbronn, Rpfleger 1994, 223; LG Koblenz, Rpfleger 1997, 269 f.; Netz, GrdstVG, 9. Aufl., Rn. 1809, 5283, 5287 ff.; Gehrlein, DZWIR 2023, 574, 576 f.; zur Versagung des Zuschlags gemäß § 83 Nr. 6 ZVG auch LG Heidelberg, BWNotZ 1968, 78 f.). Schließlich kann auch nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass jeder Erbteilskäufer von der - langwierigen und kostspieligen (Netz, GrdstVG, 9. Aufl., Rn. 5286) - Möglichkeit eines Teilungsversteigerungsverfahrens Gebrauch machen wird. \n\n21\\. (cc) Auch die theoretische Möglichkeit, dass der Erbteilskäufer die Grundstücke im weiteren Verlauf im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrags erwirbt, führt nicht dazu, dass bereits der erste Erbteilskauf als Umgehungsgeschäft anzusehen wäre. Dies folgt schon daraus, dass die Grundstücksübertragung im Rahmen der Erbauseinandersetzung selbst der Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 GrdstVG unterliegen, diese also nicht umgehen würde (vgl. § 9 Abs. 3 GrdstVG; OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1277, 1280; OLG Stuttgart, RdL 1985, 241, 242; Netz, GrdstVG, 9. Aufl., Rn. 889 mwN; MüKoBGB\u002FFest, 9\\. Aufl., § 2042 Rn. 42 mwN; Pikalo\u002FBendel, GrdstVG, § 2 S. 291 f.). \n\n22\\. (e) Die bloße Absicht des Käufers, sukzessive sämtliche Erbanteile zu erwerben und somit im Ergebnis Eigentümer der landwirtschaftlichen Grundstücke zu werden, kann demnach die Annahme eines Umgehungsgeschäfts nicht rechtfertigen. Dies hat der Senat für den mit dem genehmigungsfreien Erwerb eines einzelnen Erbanteils vergleichbaren Fall des Erwerbs einer unterhalb der Genehmigungsfreigrenze liegenden Teilfläche eines größeren Grundstücks bereits ausdrücklich ausgesprochen (Senat, Beschluss vom 6. Februar 1962 - V BLw 27\u002F61, MDR 1962, 389, 390). Für den Erbteilskauf gilt nichts Anderes. Eine Umgehungsabsicht liegt nicht vor, wenn bei Durchführung des beabsichtigten Rechtsgeschäfts objektiv ein Umgehungserfolg nicht eintritt, weil die restlichen Erbanteile nicht ebenfalls veräußert werden. Ob der Vertrag über die Veräußerung der restlichen Erbanteile bzw. des letzten Erbanteils ein Umgehungsgeschäft darstellen kann, bedarf hier keiner Entscheidung, weil es hierzu - jedenfalls bislang - nicht gekommen ist. \n\n23\\. 3\\. Wegen der Genehmigungsfreiheit des Erbteilskaufvertrags fasst das Beschwerdegericht den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Erteilung der Genehmigung zutreffend als einen solchen auf Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 5 GrdstVG auf (vgl. OLG Karlsruhe, RdL 1965, 67, 68; Lange, GrdstVG, 2. Aufl., § 5 Anm. 2; Netz, GrdstVG, 9. Aufl., Rn. 1655, 4339; Pikalo\u002FBendel, GrdstVG, § 5 S. 406). Die Beschlussformel ist allerdings dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass der Erbteilskaufvertrag keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2012 \\- BLw 13\u002F11, NJW 2013, 607 Rn. 22; Netz, aaO, Rn. 4337; Pikalo\u002FBendel, aaO, § 22 S. 1049 f.; v. Selle in v. Selle\u002FHuth, LwVG, § 1 Rn. 91). Denn nach § 22 Abs. 3 GrdstVG hat das Gericht diese Entscheidung selbst zu treffen; es ist nicht befugt, die Genehmigungsbehörde zur Erteilung des Zeugnisses anzuweisen (vgl. Netz, aaO, Rn. 1663, 4341; Lange, aaO, § 22 Anm. 11; Pikalo\u002FBendel, aaO, § 20 S. 1002; Vorwerk\u002Fvon Spreckelsen, GrdstVG, § 22 Rn. 26). \n\n24\\. 4\\. Vor diesem Hintergrund sind auch die Feststellung des Beschwerdegerichts, dass die Beteiligte zu 4 das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt hat, und die Aufhebung des Bescheids der Genehmigungsbehörde vom 16. Mai 2019 (über die Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts) nicht zu beanstanden. Zwar folgt Ersteres bereits aus der Feststellung, dass der Erbteilskaufvertrag keiner Grundstückverkehrsgenehmigung bedarf; und die gerichtliche Entscheidung tritt auch ohne ausdrückliche Aufhebung an die Stelle der behördlichen Entscheidung. Zur Klarstellung kann die Beschlussformel aber um die Feststellung zur (Un-)Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts und die Aufhebung des Bescheids der Genehmigungsbehörde ergänzt werden (vgl. OLG Oldenburg, RdL 2009, 329, 331; Netz, GrdstVG, 9. Aufl., Rn. 4333; Pikalo\u002FBendel, GrdstVG, § 22 S. 1048). \n\n25\\. 5\\. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch nicht wegen eines von der Rechtsbeschwerde gerügten Verfahrensmangels aufzuheben. \n\n26\\. a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt der absolute Rechtsbeschwerdegrund im Sinne von § 9 LwVG, § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 5 ZPO nicht vor. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Denn das Beschwerdegericht hat ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. September 2005 - XII ZR 209\u002F02, BGHZ 164, 69, 71 f.). Es hat auch nicht dadurch (selbst und erneut) gegen § 170 Abs. 1 Satz 1, § 23a Abs. 2 Nr. 9 GVG, § 1 Nr. 3 LwVG verstoßen, dass es das Ergebnis der von dem Landwirtschaftsgericht - unter Verletzung dieser Vorschriften - in öffentlicher Verhandlung durchgeführten persönlichen Anhörung der Beteiligten zu 1 und 2 in seinem Beschluss verwertet hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297\u002F98, NJW 2000, 2508, 2509; anders bei Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - XIII ZB 29\u002F21, BeckRS 2024, 10194). Denn nach seiner Entscheidung kam es auf das Ergebnis der Anhörung, namentlich auf die von dem Amtsgericht unter anderem auf dieser Grundlage angenommene Umgehungsabsicht der Beteiligten, aus Rechtsgründen nicht an. Daher kann auch hier dahingestellt bleiben, ob die Verwertung eines fehlerhaften Verfahrensabschnitts durch das Beschwerdegericht einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund darstellt (offengelassen von BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297\u002F98, aaO). \n\n27\\. b) Auch die Voraussetzungen des absoluten Rechtsbeschwerdegrunds nach § 9 LwVG, § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 4 ZPO sind nicht erfüllt. Zwar erfasst die Vorschrift auch den Fall, dass ein Verfahrensbeteiligter nicht zu dem Verfahren hinzugezogen worden ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 28. Juni 1983 - KVR 7\u002F82, NJW 1984, 494 f.). Die von dem Beschwerdegericht nicht angehörte landwirtschaftliche Berufsvertretung ist aber keine Verfahrensbeteiligte im Sinne von § 7 FamFG (vgl. § 7 Abs. 6 FamFG; Hornung in Düsing\u002FMartinez, Agrarrecht, 2. Aufl., § 32 LwVG Rn. 1 f.; Ernst, LwVG, 9\\. Aufl., § 32 Rn. 20 f.; Huth in v. Selle\u002FHuth, LwVG, § 32 Rn. 11). \n\n28\\. c) Die übrigen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 9 LwVG, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 564 Satz 1 ZPO). IV. \n\n29\\. 1\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 Abs. 1, § 45 LwVG. Die Beteiligte zu 5 und die - die Rechte der Siedlungsbehörde ausübende - Beteiligte zu 4 sind zwar gemäß Vorbem. 1.5.1 Abs. 2 KV GNotKG von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, außergerichtliche Kosten können ihnen aber auferlegt werden (vgl. BT-Drucks. 17\u002F11471 S. 213; Senat, Beschluss vom 28. April 2014 - BLw 2\u002F13, BeckRS 2014, 11499 Rn. 21). \n\n30\\. 2\\. Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 76 Nr. 4 GNotKG dem vereinbarten Kaufpreis. Brückner Göbel Hamdorf","Genehmigungspflicht beim Verkauf von Erbanteilen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz","2026-07-08T23:05:15.681Z","2026-07-10T22:12:20.308Z",{"id":142,"ecli":143,"slug":144,"caseNumber":145,"courtId":58,"decisionDate":146,"fullText":147,"summary":148,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":146,"parsedAt":149,"updatedAt":150},"6781","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500323","ecli-de-neuris-wbre202500323","3 B 11\u002F24","2025-04-24T00:00:00.000Z","#  Revisionszulassung; unterlassene Erstellung einer Eigendokumentation im Rahmen der Cross-Compliance als Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle \n\n## Tenor\n\nDie Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 1. Februar 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 14 836,21 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Nichterstellen von Aufzeichnungen nach der Düngeverordnung zu denen der Betriebsinhaber im Rahmen der Cross-Compliance gemäß Art. 93 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1306\u002F2013 verpflichtet ist, eine Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle im Sinne des Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306\u002F2013 ist.","Revisionszulassung; unterlassene Erstellung einer Eigendokumentation im Rahmen der Cross-Compliance als Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle","2026-07-08T23:07:19.656Z","2026-07-10T22:12:39.104Z",20,[11]]