[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-civil-procedure-de-2025":3},{"detail":4,"years":227},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":46,"total":225,"page":14,"limit":226},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},393,"civil-procedure-de","Civil Procedure","DE","2026-07-08T22:44:22.576Z",2025,[13,16,18,21,24,27,30,33,36,38,41,43],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":20},3,23,{"month":22,"count":23},4,24,{"month":25,"count":26},5,32,{"month":28,"count":29},6,26,{"month":31,"count":32},7,45,{"month":34,"count":35},8,15,{"month":37,"count":26},9,{"month":39,"count":40},10,34,{"month":42,"count":29},11,{"month":44,"count":45},12,25,[47,61,71,79,87,95,103,111,119,129,137,145,153,163,172,180,188,197,207,217],{"id":48,"ecli":49,"slug":50,"caseNumber":51,"courtId":52,"decisionDate":53,"fullText":54,"summary":55,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":53,"parsedAt":59,"updatedAt":60},"3535","ECLI:DE:NEURIS:KORE704142026","ecli-de-neuris-kore704142026","VII ZR 53\u002F23",46,"2025-12-18T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - VII ZR 53\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Erweist sich die von den Parteien in erster Linie gewollte Leistungsbestimmung durch einen Schiedsgutachter als nicht durchführbar, hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB die Leistung selbst - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - durch Urteil zu bestimmen (Fortführung von BGH, Urteil vom 11\\. März 2021 - VII ZR 196\u002F18, BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316; Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52\u002F12, MDR 2013, 1019; Urteil vom 14. Juli 1971 - V ZR 54\u002F70, BGHZ 57, 47).34 35\n\n2\\. Bedient sich das Gericht hierfür sachverständiger Hilfe, hat es nicht lediglich eine Plausibilitäts- oder Vertretbarkeitsprüfung vorzunehmen, sondern sich - in Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten - eine eigene Überzeugung zu bilden und hierbei etwaige Ermessens- und Bewertungsspielräume selbst auszufüllen (Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52\u002F12, MDR 2013, 1019).35\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. März 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. April 2023 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München II vom 14. März 2018 (5 O 3577\u002F13 Bau) verurteilt hat, an die Klägerin 206.594,27 € nebst Zinsen zu zahlen. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nStreitwert: 206.594,27 €\n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin, eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, macht gegen die Beklagte aus einem Prozessvergleich Zahlungsansprüche zwecks Abgeltung von Mängeln in Höhe von 206.594,27 € geltend. \n\n2\\. Die Beklagte erwarb als Bauträgerin ein bebautes Grundstück, teilte es in Wohnungs- und Teileigentum auf, baute das Anwesen aus und veräußerte die Wohnungseigentumsanteile an die Mitglieder der Klägerin. Jene rügten in erheblichem Umfang Mängel und forderten die Beklagte erfolglos zur Mängelbeseitigung auf. \n\n3\\. Die Klägerin leitete ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem der jetzige Streithelfer der Klägerin, der Sachverständige B. (im Folgenden: Streithelfer), als gerichtlich bestellter Sachverständiger Mängel feststellte. \n\n4\\. In dem sich anschließenden Verfahren über die Vorschussklage der Klägerin gegen die Beklagte vor dem Landgericht München II - 5 O 4516\u002F11 - schlossen die Parteien am 15\\. Februar 2012 folgenden, nicht widerrufenen \n\n5\\. \"widerruflichen Vergleich: I. Die Beklagte verpflichtet sich am streitgegenständlichen Anwesen sämtliche Mängel, die der Sachverständige B. im selbstständigen Beweisverfahren 10 OH 5652\u002F05 bzw. 4 OH 5652\u002F05 in seinem Gutachten vom 30.03.2009 und 30.03.2010 festgestellt hat - mit Ausnahme … - gemäß dem Gutachten bis zum 31.10.2012 zu beseitigen. II. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Mangelbeseitigung baubegleitend und überwachend durch den Sachverständigen W. auf Kosten der Beklagten erfolgt. III. Die Abnahme der Mangelbeseitigungsarbeiten hat durch den Sachverständigen B. zu erfolgen. Die Kosten (Bruttobetrag) für die Abnahme durch den Sachverständigen werden von der Beklagten getragen. IV. Die Parteien sind sich darüber einig, dass etwaige Mängel an den Nachbesserungsarbeiten bzw. nicht nachgebesserte Mängel, die vom Sachverständigen B. bei der Abnahme festgestellt werden, von diesem bewertet werden und der Betrag den der Sachverständige feststellt von der Beklagten an die Klägerin als Abgeltung bezahlt wird. Beide Parteien unterwerfen sich den Feststellungen des Sachverständigen B . … VII. Mit diesem Vergleich sind sämtliche streitgegenständliche wechselseitige Ansprüche der Parteien untereinander abgegolten und erledigt. … …\" \n\n6\\. Der gemäß Ziffer II. des Prozessvergleichs vorgesehene Sachverständige W. wurde in der Folge einvernehmlich durch den Streithelfer ersetzt. \n\n7\\. Der Streithelfer und seine Mitarbeiter begleiteten die Mangelbeseitigungsarbeiten der Beklagten. In dem nach der Abnahmebegehung erstellten Gutachten vom 16. Mai 2013, unterzeichnet von dem Streithelfer und dessen Mitarbeiter S. , wurde unter anderem Folgendes festgestellt: \"Zusammenfassend ist festzuhalten, dass noch eine erhebliche Anzahl von Mängeln aus meinen Gutachten … vorhanden ist und dass die Mangelbeseitigungsarbeiten z.T. nicht fachgerecht ausgeführt wurden. ... Die Kosten für die durchzuführenden Mängelbeseitigungsarbeiten einschl. der erforderlichen Rückbauarbeiten der mangelhaft ausgeführten Leistungen werden durch mich ... grob überschlägig auf ca. 88.000 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer geschätzt. In der geschätzten Summe nicht enthalten sind Kosten für die Beseitigung von Mängeln, welche erst im Zuge von weiteren Bauteilöffnungen … erkannt werden ...\" \n\n8\\. Nach einer durchgeführten Bauteilöffnung wurde unter dem 24. Oktober 2013 ein weiteres \\- wiederum von dem Streithelfer und dessen Mitarbeiter S. unterzeichnetes \\- Gutachten erstellt. Darin werden die Kosten der durchzuführenden Mangelbeseitigungsarbeiten einschließlich der Rückbauarbeiten nunmehr \"grob überschlägig auf 170.000 € bis 200.000 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer\" geschätzt. Schließlich wurde unter dem am 11. Juli 2014 eine neuerliche Sachverständigenbewertung der festgestellten Mängel mit Kostenschätzung der Mängelbeseitigung in Höhe von 212.221,52 € brutto vorgenommen. Eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgte nicht. \n\n9\\. Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung des vom Streithelfer angegebenen Betrags zur Abgeltung der Mängel sowie den Ersatz weiterer Schadenspositionen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist zunächst erfolglos geblieben. \n\n10\\. Auf die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin ist die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts durch Senatsurteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196\u002F18 (BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Auf das Urteil wird Bezug genommen. \n\n11\\. Das Berufungsgericht hat - nachdem eine Einigung der Parteien auf einen neuen Schiedsgutachter als Ersatz für den nicht mehr zur Verfügung stehenden Streithelfer nicht zustande gekommen ist - den Sachverständigen S. zum \"Sachverständigen gem. Ziffer IV des Prozessvergleichs\" bestimmt. Nach dessen mit Gutachten vom 13. Oktober 2022 erfolgter Schätzung belaufen sich die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten auf 206.594,27 €. Daraufhin hat das Berufungsgericht - soweit für die Revision von Interesse - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 206.594,27 € nebst Zinsen zu zahlen. \n\n12\\. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n13\\. Die im Umfang der Zulassung eingelegte Revision der Beklagten hat Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. \n\nI.\n\n14\\. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: \n\n15\\. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 206.594,27 € aus Ziffer IV des Prozessvergleichs. Dabei handele es sich um eine Schiedsgutachtenvereinbarung, wobei der Schiedsgutachter den Umfang des dort geregelten Zahlungsanspruchs zu bestimmen habe. \n\n16\\. Der Anspruch scheitere nicht an der fehlenden Abnahme. Die Auslegung des Vergleichs ergebe, dass die Abnahme keine vertragliche Anspruchsvoraussetzung sei. \n\n17\\. Der nunmehr mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige S. habe in seinem Gutachten vom 13. Oktober 2022 erhebliche Mängel festgestellt und die Beseitigungskosten beziffert. Der Umstand, dass der Sachverständige S. die Mängel bewertet habe, stehe dem Anspruch nicht entgegen, auch wenn gemäß Ziffer IV des Prozessvergleichs der Streithelfer diese Bewertung habe vornehmen sollen. Denn der Streithelfer stehe für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung. Damit könne das Gericht durch Urteil die Leistung, also die Höhe der Abgeltungszahlung, bestimmen. \n\n18\\. Zur billigen Bestimmung der Leistung habe das Gericht gemäß §§ 317, 319 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Umsetzung der zwischen den Parteien geregelten Schiedsgutachterklausel und unter Bestimmung eines Sachverständigen gemäß Ziffer IV des Prozessvergleichs der Klägerin aufgegeben, eine Begutachtung durchzuführen. Im Prozessvergleich hätten sich die Parteien darauf verständigt, dass die Leistungsbestimmung durch den Schiedsgutachter vom Umfang der erforderlichen Nachbesserungsarbeiten für bestehende Mängel abhängig sein solle. Grundlage der Leistungsbestimmung sei daher die gutachterliche Feststellung von Mängeln und die Schätzung der hierfür erforderlichen Beseitigungskosten. Die Parteien \\- das ergebe sich aus dem Telos der Schiedsgutachterklausel - hätten sicherstellen wollen, dass nach Erstellung des Gutachtens Rechtssicherheit bestehe und das Ergebnis der Begutachtung nicht in einem langwierigen weiteren Verfahren hinterfragt werden könne. \n\n19\\. Da dem Berufungsgericht die Sachkunde für eine Leistungsbestimmung fehle, nach einer Auslegung des Vergleichs eine gerichtliche Begutachtung aber von den Parteien ausgeschlossen worden sei, habe es - mangels Einigung der Parteien - selbst einen neuen Schiedsgutachter bestimmt. Wenn schon die Leistungsbestimmung insgesamt durch das Gericht erfolgen könne, gelte das auch für vorbereitende Maßnahmen, wie etwa die Benennung eines neuen Schiedsgutachters. Die Benennung des Sachverständigen S. als neuem Schiedsgutachter entspreche der Billigkeit und sei sachgerecht. \n\n20\\. Der Sachverständige S. habe den Umfang der Mangelbeseitigungsmaßnahmen bestimmt und die hierfür voraussichtlich anfallenden Kosten geschätzt. Das Berufungsgericht beziffere in Umsetzung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB analog den Abgeltungsbetrag mit 206.594,27 €. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Feststellungen in dem vorgelegten Gutachten unbillig seien. \n\n21\\. Gleiches ergebe sich aus einer erläuternden sowie einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB. Vieles spreche bereits dafür, dass im Prozessvergleich nicht der Sachverständige B. , sondern dessen Sachverständigenbüro als Schiedsgutachter benannt worden sei. Denn für die Parteien hätten prozesswirtschaftliche Erwägungen im Vordergrund gestanden. \n\n22\\. Komme man zu einer anderen Auslegung, weise der Prozessvergleich eine Lücke auf, da sich die Parteien keine Gedanken gemacht hätten, wie zu verfahren sei, wenn der benannte Schiedsgutachter nicht mehr zur Verfügung stehe. Die Vertragslücke sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Parteien mit dem Prozessvergleich eine endgültige Regelung beabsichtigt hätten. Hieraus folge - auch - die Verpflichtung, sich auf einen anderen Schiedsgutachter zu verständigen. Dies habe die Beklagte verweigert. Die Auswahl des Sachverständigen S. entspreche der Billigkeit und die Beklagte könne sich aufgrund ihrer Verweigerungshaltung gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen, dass die unzutreffende Person als Schiedsgutachter tätig geworden sei. \n\n23\\. Der Anspruch der Klägerin bestehe im Übrigen auch als Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB. Eine Abnahme des nicht abnahmefähigen Werks der Beklagten und eine Fristsetzung seien entbehrlich. Das Werk sei gravierend mangelhaft. Hiervon sei aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen S. , die als Grundlage für eine gerichtliche Überzeugungsbildung nach §§ 416, 414 ZPO geeignet seien, auszugehen. Der Sachverständige sei zwar nicht zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt worden, jedoch im Hinblick auf die konkreten Besonderheiten des Falls einem solchen vergleichbar tätig geworden. Die Höhe der Nachbesserungskosten ergäben sich aus dessen Feststellungen. \n\nII.\n\n24\\. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n25\\. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der im Berufungsurteil tenorierte Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht gerechtfertigt werden. \n\n26\\. 1\\. Allerdings hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch im Ausgangspunkt zu Recht auf Ziffer IV des zwischen den Parteien geschlossenen Prozessvergleichs gestützt. \n\n27\\. a) Bei dieser Regelung handelt es sich, wie der Senat bereits im ersten Revisionsurteil eingehend begründet hat, um eine Schiedsgutachtenvereinbarung im engeren Sinn. Danach haben die Parteien eine verbindliche Feststellung und betragsmäßige Bewertung der nach den Mängelbeseitigungsarbeiten gemäß Ziffer I des Prozessvergleichs etwaig verbleibenden Mängel durch den Streithelfer als Schiedsgutachter im engeren Sinn vereinbart. Angesichts der weitreichenden Folgen einer Schiedsgutachtenvereinbarung für die Parteien hat der Senat auch die seinerzeit vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Ziffer IV des Prozessvergleichs bestätigt, wonach der Streithelfer insoweit die wesentlichen Feststellungen selbst treffen sollte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im ersten Revisionsurteil wird Bezug genommen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196\u002F18 Rn. 21 ff., BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316). \n\n28\\. b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass nach Ziffer IV des Prozessvergleichs sämtliche Mängel, die nach den Mangelbeseitigungsarbeiten der Beklagten verblieben sind, festzustellen und betragsmäßig zu bewerten sind. \n\n29\\. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die tatrichterliche Auslegung eines Prozessvergleichs im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden kann, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder ob, weil es sich (auch) um eine Prozesshandlung handelt, die Auslegung eines Prozessvergleichs auch hinsichtlich seines materiell-rechtlichen Teils unbeschränkt überprüft und damit selbständig vorgenommen werden kann (zum Streitstand vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196\u002F18 Rn. 22, BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316 m.w.N.). Denn die tatrichterliche Auslegung wäre insoweit auch bei deren voller Überprüfbarkeit nicht zu beanstanden. \n\n30\\. Weder aus dem Wortlaut des Prozessvergleichs noch aus dessen Sinn und Zweck ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung und betragsmäßige Bewertung der Mängel durch den Schiedsgutachter auf unwesentliche, der Abnahme nicht entgegenstehende Mängel begrenzt sein sollte. Ein solches Verständnis widerspräche vielmehr den Interessen der Beteiligten. Ziffer IV des Prozessvergleichs regelt den Fall des ganz oder teilweise Fehlschlagens der in Ziffer I des Prozessvergleichs vorrangig vereinbarten Mangelbeseitigung bis zum 31. Oktober 2012. Weitere Nachbesserungsversuche haben die Parteien nicht vorgesehen. Vielmehr sollten etwa nicht beseitigte Mängel betragsmäßig bewertet und ein Abgeltungsbetrag gezahlt werden. Bei interessengerechter Auslegung kann sich dies nur auf sämtliche im Rahmen der Nachbesserung gemäß Ziffer I des Prozessvergleichs nicht beseitigte Mängel beziehen. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. \n\n31\\. Aus dem Umstand, dass bei einem vollständigen oder teilweisen Fehlschlagen der Mangelbeseitigung ein Anspruch auf Zahlung eines Abgeltungsbetrags bestehen sollte, hat das Berufungsgericht ferner zu Recht geschlossen, dass eine Abnahme zur Begründung der Fälligkeit des Anspruchs aus Ziffer IV des Prozessvergleichs entbehrlich ist. \n\n32\\. 2\\. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich jedoch insoweit als rechtsfehlerhaft, als es zur Bestimmung des Abgeltungsbetrags gemäß Ziffer IV des Prozessvergleichs den Sachverständigen S. als Ersatz für den Streithelfer zum Schiedsgutachter bestimmt und dessen Feststellungen und betragsmäßige Bewertung der nach Mangelbeseitigung verbliebenen Mängel nur auf Unbilligkeit überprüft hat. \n\n33\\. a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht der Streithelfer nicht mehr als Schiedsgutachter zur Verfügung. Auch haben die Parteien weder im Prozessvergleich eine Regelung für diesen Fall getroffen noch sich nachträglich auf einen neuen Schiedsgutachter verständigt. Die in Ziffer IV des Prozessvergleichs vereinbarte Bestimmung des Abgeltungsbetrags durch den von den Parteien vorgesehenen Schiedsgutachter ist daher nicht möglich. \n\n34\\. b) Wie der Senat bereits im ersten Revisionsurteil ausgeführt hat, ist in einem solchen Fall § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist die einem Dritten übertragene Bestimmung der geschuldeten Leistung durch gerichtliches Urteil vorzunehmen, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will, oder wenn er sie verzögert. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass die Leistung immer dann durch das Gericht bestimmt werden soll, wenn sich die von den Vertragsparteien in erster Linie gewollte Bestimmung durch einen Dritten als nicht durchführbar erweist (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196\u002F18 Rn. 38, BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316 m.w.N.). \n\n35\\. Das Gericht tritt danach gleichsam an die Stelle des Schiedsgutachters und hat entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB selbst - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - die Leistung durch Urteil zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196\u002F18 Rn. 39, BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316; Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52\u002F12 Rn. 32, MDR 2013, 1019; Urteil vom 14. Juli 1971 - V ZR 54\u002F70, BGHZ 57, 47, juris Rn. 21 f.). Soweit sich das Gericht hierfür sachverständiger Hilfe bedient, ist zu beachten, dass die Leistungsbestimmung nicht Aufgabe des Sachverständigen ist. Der Sachverständige hat lediglich die Grundlagen für die gerichtliche Entscheidung zu liefern, die der Tatrichter kritisch zu prüfen hat. Hierbei hat der Tatrichter nicht lediglich eine Plausibilitäts- oder Vertretbarkeitsprüfung vorzunehmen, sondern sich - in Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten - eine eigene Überzeugung zu bilden und etwaige Ermessens- und Bewertungsspielräume selbst auszufüllen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52\u002F12 Rn. 100, MDR 2013, 1019). Daraus folgt, dass das Gericht seine Aufgabe entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht erfüllt, wenn es lediglich einen neuen Schiedsgutachter bestimmt und sodann dessen Feststellungen \\- gegebenenfalls nach bloßer Überprüfung auf offenbare Unrichtigkeit - im Urteil übernimmt (vgl. auch BeckOGK\u002FNetzer, BGB, Stand: 1. August 2025, § 319 Rn. 47; MünchKommBGB\u002FWürdinger, 10\\. Aufl., § 319 Rn. 25). \n\n36\\. c) Nach diesen Maßstäben ist das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft. \n\n37\\. Denn das Berufungsgericht hat erkennbar keine eigene Leistungsbestimmung in diesem Sinne getroffen. Es hat zwar, was im Rahmen einer Leistungsbestimmung durch Urteil entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB revisionsrechtlich nicht zu beanstanden wäre, ausgeführt, dass der in Ziffer IV des Prozessvergleichs vereinbarte Abgeltungsbetrag nach den voraussichtlichen Nachbesserungskosten zu bemessen ist. Darüber hinaus ist dem Berufungsurteil jedoch nicht ansatzweise eine eigene Überzeugungsbildung auf der Grundlage einer Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Sachverständigen S. und den hiergegen vorgebrachten Einwänden der Beklagten zu entnehmen. Die Revision rügt zu Recht, dass sich das Berufungsgericht mit von der Beklagten aufgeworfenen und für eine Bestimmung des Abgeltungsbetrags relevanten Fragen nicht befasst und insoweit bestehende Ermessens- und Bewertungsspielräume nicht ausgefüllt hat. Es hat sich vielmehr darauf beschränkt, den Sachverständigen S. als neuen Schiedsgutachter gemäß Ziffer IV des Prozessvergleichs zu benennen und dessen betragsmäßige Bewertung der nach Mangelbeseitigung verbliebenen Mängel in Höhe der voraussichtlichen Nachbesserungskosten im Urteil zu übernehmen. Es hat dabei zu Unrecht gemeint, die Feststellungen und Bewertungen des Sachverständigen S. im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich auf Anhaltspunkte für eine \"Unbilligkeit\" überprüfen zu müssen. Damit hat das Berufungsgericht seine ihm bei Undurchführbarkeit der Leistungsbestimmung durch den ursprünglich vereinbarten Schiedsgutachter zukommende Aufgabe entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB grundlegend verkannt. \n\nIII.\n\n38\\. Das Berufungsurteil ist nicht aus anderen Gründen richtig, § 561 ZPO. \n\n39\\. 1\\. Die entsprechende Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Berufungsgericht nunmehr eine Auslegung der Ziffer IV des Prozessvergleichs erwägt, wonach nicht der Streithelfer, sondern dessen Sachverständigenbüro und damit (auch) der Sachverständige S. schiedsgutachterlich habe tätig werden sollen. Dem steht bereits die Bindungswirkung des ersten Revisionsurteils gemäß § 563 Abs. 2 ZPO entgegen, da neue Tatsachen, die eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, nicht erkennbar sind und auch nicht geltend gemacht werden. Unabhängig davon haben die Gründe, die im ersten Revisionsurteil für die Auslegung der betreffenden Regelung im Prozessvergleich angeführt werden, nach wie vor Gültigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196\u002F18 Rn. 24-26, BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316). \n\n40\\. 2\\. Soweit das Berufungsgericht die Entscheidung hilfsweise darauf stützt, dass die Benennung des Sachverständigen S. als neuen Schiedsgutachter aufgrund einer ergänzenden Auslegung des Prozessvergleichs gemäß §§ 133, 157 BGB gerechtfertigt sei, ist dies ebenfalls rechtsfehlerhaft. \n\n41\\. a) Allerdings weist der Prozessvergleich, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, eine Lücke auf, weil die von den Parteien in erster Linie gewünschte Leistungsbestimmung durch den Streithelfer undurchführbar geworden ist und die Parteien keine anderweitige Regelung für diesen Fall getroffen haben. \n\n42\\. b) Diese Lücke kann indes nicht angemessen dadurch geschlossen werden, dass der Sachverständige S. ersatzweise zum Schiedsgutachter bestimmt wird. Da die Parteien die von dem Schiedsgutachter zu treffende Bestimmung bis an die Grenze der offenbaren Unrichtigkeit als verbindlich anerkennen, kommt der Person des Schiedsgutachters eine große Bedeutung zu (vgl. bereits BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196\u002F18 Rn. 23 f., BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316). Vor diesem Hintergrund gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben gerade auf den Sachverständigen S. als neuen Schiedsgutachter geeinigt hätten, wenn sie seinerzeit bei Abschluss des Prozessvergleichs bedacht hätten, dass eine Leistungsbestimmung durch den Streithelfer undurchführbar wird. Dies gilt umso mehr, als mit der entsprechenden Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB eine beiderseits interessengerechte Schließung der im Prozessvergleich entstandenen Lücke in der Weise möglich ist, dass das Gericht in die Funktion des Schiedsgutachters tritt und eine Leistungsbestimmung vornimmt. \n\n43\\. Die gerichtliche Bestimmung des Sachverständigen S. zum neuen Schiedsgutachter lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte sich treuwidrig nicht auf einen anderen Schiedsgutachter verständigt habe. Der vom Berufungsgericht insoweit angeführte Umstand, dass die Parteien mit dem Prozessvergleich eine endgültige Regelung für ihre Rechtsbeziehung erreichen und weitere Rechtsstreitigkeiten vermeiden wollten, rechtfertigt diese Annahme nicht. Dem kann allenfalls entnommen werden, dass die Parteien zunächst eine Verständigung über einen neuen Schiedsgutachter anstreben sollen, nicht jedoch eine Verpflichtung, sich ersatzweise auf einen bestimmten Schiedsgutachter zu einigen. \n\n44\\. 3\\. Schließlich ist das Berufungsurteil auch nicht deshalb richtig, weil sich der Zahlungsanspruch hilfsweise auf § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB stützen ließe. Davon abgesehen, dass über diese Anspruchsgrundlage fiktive Mangelbeseitigungskosten nicht erstattungsfähig sind, trägt diese Begründung schon deshalb nicht, weil die gerichtliche Leistungsbestimmung entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB vorrangig ist. Die Schiedsgutachterabrede der Parteien wirkt in einem solchen Fall in der Weise fort, dass das Gericht an die Stelle des Schiedsgutachters tritt (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52\u002F12 Rn. 32, MDR 2013, 1019). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Übernahme der Feststellungen des Sachverständigen S. ohne jegliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten und den hiergegen vorgebrachten Einwänden schon im Ansatz weder den Anforderungen an eine eigene Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO noch an eine Schätzung gemäß § 287 ZPO genügen würde. \n\nIV.\n\n45\\. Das Berufungsurteil ist danach im Umfang der Revisionszulassung aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO. Der Senat kann nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist daher nach § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. \n\n46\\. Das Berufungsgericht wird sich nach den vorstehenden Maßstäben mit sachverständiger Hilfe eine eigene Überzeugung zu bilden und selbst eine Bestimmung des Abgeltungsbetrags gemäß Ziffer IV des Prozessvergleichs vorzunehmen haben. Dabei wird es etwaige Ermessens- und Bewertungsspielräume selbst auszufüllen und sich auch mit den Einwänden der Beklagten auseinanderzusetzen haben. Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Sacher","BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - VII ZR 53\u002F23","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:33:30.176Z","2026-07-10T22:07:12.243Z",{"id":62,"ecli":63,"slug":64,"caseNumber":65,"courtId":52,"decisionDate":66,"fullText":67,"summary":68,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":66,"parsedAt":69,"updatedAt":70},"3584","ECLI:DE:NEURIS:KORE700242026","ecli-de-neuris-kore700242026","III ZR 411\u002F23","2025-12-17T00:00:00.000Z","#  BGH, 17.12.2025, III ZR 411\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 2023 - I-14 U 119\u002F22 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist die von der Beschwerde aufgeworfene und für vorlagepflichtig gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV gehaltene Rechtsfrage nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedenfalls im Sinne eines acte éclairé dahingehend geklärt, dass sie zu verneinen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14. September 2023 - C-821\u002F21, juris Rn. 45, 48 ff und 52 [CLC]). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 95.000 €\n\nHerrmann Arend","BGH, 17.12.2025, III ZR 411\u002F23","2026-07-08T22:34:00.946Z","2026-07-10T22:07:16.974Z",{"id":72,"ecli":73,"slug":74,"caseNumber":75,"courtId":52,"decisionDate":66,"fullText":76,"summary":77,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":66,"parsedAt":59,"updatedAt":78},"3564","ECLI:DE:NEURIS:KORE729452025","ecli-de-neuris-kore729452025","VIa ZR 1433\u002F22","#  BGH, 17.12.2025, VIa ZR 1433\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. September 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juni 2013 von einem Dritten einen gebrauchten Audi SQ5 3.0 TDI quattro, der mit einem V6-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Der Kläger verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 71.620,91 € nebst Zinsen abzüglich einer im Termin zur mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs begehrt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision hat Erfolg. \n\nI.\n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB komme nicht in Betracht. Es könne auf der Basis des gesamten klägerischen Vortrags in einer Zusammenschau aller Gesichtspunkte nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagte hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs in sittenwidriger Weise gehandelt habe. Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5, Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 scheiterten bereits daran, dass die letztgenannten Bestimmungen keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellten. \n\nII.\n\n6\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit keine Einwände. \n\n7\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n8\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n9\\. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 17.12.2025, VIa ZR 1433\u002F22","2026-07-10T22:07:15.085Z",{"id":80,"ecli":81,"slug":82,"caseNumber":83,"courtId":52,"decisionDate":66,"fullText":84,"summary":85,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":66,"parsedAt":69,"updatedAt":86},"3599","ECLI:DE:NEURIS:KORE701582026","ecli-de-neuris-kore701582026","XII ZB 489\u002F25","#  BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - XII ZB 489\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nEntscheidet das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache, sondern hebt es die angefochtene Entscheidung auf und verweist das Verfahren zurück, darf dies den Rechtsmittelführer nicht schlechter stellen als eine eigene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts. Das Verschlechterungsverbot hat deshalb auch in diesen Fällen zu gelten, so dass die neue Entscheidung dem Rechtsmittelführer zumindest das gewähren muss, was ihm die allein von ihm ursprünglich angefochtene Entscheidung zubilligte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349\u002F02, BGHZ 159, 122 = NJW-RR 2004, 1422).8\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 8. Oktober 2025 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Beschwerde der Betroffenen gegen die vom Amtsgericht Regensburg mit Beschluss vom 6. Februar 2025 ausgesprochene Genehmigung ihrer Unterbringung in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung durch die Betreuerin über den 5. Februar 2026 hinaus zurückgewiesen worden ist.\n\nDie Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt. \n\nEine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. \n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Betroffene wendet sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung ihrer weiteren Unterbringung. \n\n2\\. Die 1963 geborene Betroffene leidet seit Jahren unter einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie und einer querulatorisch-paranoiden Persönlichkeitsstörung. Für sie wurde eine Betreuung eingerichtet und eine berufliche Betreuerin bestellt, deren Aufgabenkreis auch die Gesundheitssorge und die Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung umfasst. Auf Antrag der Betreuerin genehmigte das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 10. Februar 2025\\. \n\n3\\. Im vorliegenden Verfahren zur Genehmigung der weiteren Unterbringung hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das auf den 26. Dezember 2024 datiert, und Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe am 6. Februar 2025 deren Unterbringung in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 5. Februar 2027 genehmigt. Ihre Beschwerde hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Unterbringung der Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 5. Februar 2026 genehmigt wird. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juni 2025 (XII ZB 183\u002F25 - FamRZ 2025, 1403) die Beschwerdeentscheidung vom 20. März 2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nach persönlicher Anhörung der Betroffenen hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Unterbringung der Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 25. Dezember 2026 genehmigt wird. Im Übrigen hat es die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII.\n\n4\\. Die Rechtsbeschwerde hat (teilweise) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit das Beschwerdegericht die Unterbringungsgenehmigung über den 5. Februar 2026 hinaus bestätigt hat. \n\n5\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen für die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung der Betroffenen wegen Selbstgefährdung lägen vor. Sie müsse weiterhin in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden, weil sie anderenfalls krankheitsbedingt erneut massiv verwahrlosen und sich erheblichen Gesundheitsgefahren aussetzen würde. Im Falle einer Entlassung sei zu erwarten, dass sie sich zeitnah wieder in ihr Haus begeben und dort wohnen würde, was angesichts der dortigen Zustände und des Gesundheitszustandes der Betroffenen nicht mehr möglich sei. Bei einer Rückkehr der Betroffenen in ihr Haus und der zu erwartenden Ablehnung adäquater Hilfsmaßnahmen würde eine erneute Verwahrlosung der Betroffenen eintreten. Die im angefochtenen Beschluss genehmigte Dauer der Unterbringungsmaßnahme sei jedoch auf die Beschwerde der Betroffenen zu verkürzen. Da bei der Berechnung der Genehmigungshöchstdauer auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens abgestellt werden müsse, sei die freiheitsentziehende Unterbringung der Betroffenen nur bis längstens 25. Dezember 2026 genehmigungsfähig. Jedoch lägen die Voraussetzungen für eine Überschreitung der regelmäßigen Höchstfrist für die Dauer einer freiheitsentziehenden Unterbringung von einem Jahr jedenfalls so lange vor, wie die Betroffene in das in ihrem Eigentum stehende Haus zurückkehren könne. Eine offensichtlich lange Unterbringungsbedürftigkeit ergebe sich auch daraus, dass die Betroffene im Hinblick auf ihre psychiatrische Erkrankung keinerlei Krankheitseinsicht zeige und nicht zur Einnahme von antipsychotischer Medikation bereit sei, die ihr Krankheitsbild noch positiv beeinflussen könnte. Ihre Einstellung zur Einnahme antipsychotischer Medikation habe sich seit Beginn der Unterbringung im November 2023 nicht geändert. \n\n6\\. 2\\. Dies hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. \n\n7\\. a) Einer Bestätigung der Unterbringungsdauer über den 5. Februar 2026 hinaus steht bereits die Teilrechtskraft der Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 20. März 2025 entgegen. Das Amtsgericht hatte die Unterbringung der Betroffenen bis längstens 5. Februar 2027 genehmigt. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen nur bis längstens 5. Februar 2026 bestätigt. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Genehmigungsdauer hatte das Rechtsmittel der Betroffenen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde im Verfahren XII ZB 183\u002F25 hat die Betroffene beantragt, den Beschluss vom 20. März 2025 aufzuheben, soweit darin ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde. Damit hat die Betroffene, bezogen auf den Entscheidungsausspruch, der den Zeitraum nach dem 5. Februar 2026 betroffen hat, die Beschwerdeentscheidung nicht angegriffen. Da dieser Beschluss insoweit nicht Verfahrensgegenstand des genannten Rechtsbeschwerdeverfahrens war, ist er hinsichtlich des Zeitraums nach dem 5. Februar 2026 in Teilrechtskraft erwachsen. Eine erneute Entscheidung über diesen Genehmigungszeitraum durfte das Beschwerdegericht daher wegen der eingetretenen Teilrechtskraft seiner Entscheidung vom 20. März 2025 nicht treffen. \n\n8\\. b) Im Übrigen wäre das Beschwerdegericht - auch unabhängig von der Frage der Rechtskraft - nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen an der Bestätigung der Unterbringungsgenehmigung über den 5. Februar 2026 hinaus gehindert gewesen. Denn einer solchen Entscheidung stünde jedenfalls das prozessuale Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) entgegen, das auch in Betreuungs- und Unterbringungssachen zur Anwendung kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2014 – XII ZB 355\u002F14 - FamRZ 2015, 486 Rn. 27 und vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 280\u002F11 - FamRZ 2014, 378 Rn. 10, jeweils zum Betreuungsverfahren). Wenn das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache entscheidet, sondern die angefochtene Entscheidung aufhebt und zurückverweist, darf dies den Rechtsmittelführer nicht schlechter stellen als eine eigene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts. Vielmehr ist es auch nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens geboten, ihn davor zu schützen, auf sein eigenes Rechtsmittel hin in seinen Rechten über die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden. Das Verschlechterungsverbot hat deshalb auch in diesen Fällen zu gelten, so dass die neue Entscheidung dem Rechtsmittelführer zumindest das gewähren muss, was ihm die allein von ihm ursprünglich angefochtene Entscheidung zubilligte (BGHZ 159, 122 = NJW-RR 2004, 1422 mwN; vgl. Sternal\u002FGöbel FamFG 22. Aufl. § 74 Rn. 83; Prütting\u002FHelms\u002FAbramenko FamFG 6. Aufl. § 74 Rn. 21). \n\n9\\. Danach hätte das Beschwerdegericht die Unterbringungsdauer lediglich bis längstens 5\\. Februar 2026 bestätigen dürfen, da in seiner Entscheidung vom 20. März 2025, die vom Senat mit Beschluss vom 11. Juni 2025 aufgehoben worden ist, die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung nur bis zu diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. \n\n10\\. c) Die getroffenen Feststellungen tragen allerdings grundsätzlich die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Denn unter Bezugnahme auf das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ist das Beschwerdegericht rechtsbeschwerderechtlich unbedenklich davon ausgegangen, dass der Betroffenen jegliche Krankheitseinsicht fehlt, sie daher nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden und aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation außerhalb einer geschlossenen Einrichtung eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2024 - XII ZB 98\u002F24 - FamRZ 2024, 1396 Rn. 8 mwN). Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. \n\n11\\. d) Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen zudem die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen jedenfalls bis zum 5. Februar 2026, auch wenn diese die Dauer von einem Jahr übersteigt. \n\n12\\. aa) Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. \n\n13\\. Der Fristablauf für die zulässige Zeit der zu genehmigenden Unterbringung hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens und nicht am Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung zu orientieren (vgl. Senatsbeschluss vom 15\\. Januar 2025 - XII ZB 517\u002F24 - FamRZ 2025, 812 Rn. 10 mwN). Da das Sachverständigengutachten, auf das das Amts- und das Beschwerdegericht ihre Entscheidungen gestützt haben, am 26\\. Dezember 2024 erstellt wurde, endet vorliegend die Jahresfrist des § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG am 26. Dezember 2025. \n\n14\\. Wird über die regelmäßige Höchstfrist der Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist nach der Rechtsprechung des Senats diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der \"Offensichtlichkeit\", dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschluss vom 13. November 2024 - XII ZB 282\u002F24 - FamRZ 2025, 383 Rn. 20 mwN). \n\n15\\. bb) Diesen Begründungserfordernissen wird die angefochtene Entscheidung noch gerecht. Insoweit wird von einer weiteren Begründung der Entscheidung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). \n\n16\\. 3\\. Die angegriffene Entscheidung kann daher hinsichtlich der Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen über den 5. Februar 2026 hinaus keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel","BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - XII ZB 489\u002F25","2026-07-10T22:07:18.382Z",{"id":88,"ecli":89,"slug":90,"caseNumber":91,"courtId":52,"decisionDate":66,"fullText":92,"summary":93,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":66,"parsedAt":69,"updatedAt":94},"3568","ECLI:DE:NEURIS:KORE701692026","ecli-de-neuris-kore701692026","XII ZB 291\u002F25","#  BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - XII ZB 291\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nZur Auslegung einer Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmachten in einer formularmäßigen Vorsorgevollmacht.14\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. Mai 2025 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 6. Dezember 2024 richtet. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde der Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. Mai 2025 wird verworfen.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nEine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung. Der als ihr Betreuer bestellte Beteiligte zu 2 erstrebt hingegen die Anordnung eines umfassenden Aufgabenkreises. \n\n2\\. Die im Jahr 1929 geborene Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. Im Jahr 2013 erteilte sie ihrer inzwischen verstorbenen Tochter zur Vermeidung einer etwa anzuordnenden Betreuung eine Vorsorgevollmacht für sämtliche Angelegenheiten mit Ausnahme der Eingehung von Verbindlichkeiten und der Vornahme von Schenkungen. Diese dem damaligen Musterformular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz entsprechende Vollmacht enthielt auch eine Ermächtigung \"zur Erteilung von Untervollmacht\". \n\n3\\. Kurz vor ihrem Tod erteilte die Vorsorgebevollmächtigte, die mit den beiden weiteren Kindern der Betroffenen im Streit lag, ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 1 und Enkel der Betroffenen, eine Untervollmacht, die diesen zur Vertretung der Betroffenen in allen von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten ermächtigte. Im Dezember 2023 verstarb die Vorsorgebevollmächtigte. \n\n4\\. Das Amtsgericht hat für die Betroffene am 28. Juni 2024 einen Berufsbetreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 6. Dezember 2024 hat es diesen Betreuer entlassen und an seiner Stelle den Beteiligten zu 2 als Berufsbetreuer sowie einen Ersatzbetreuer bestellt. Auf die gegen beide Beschlüsse eingelegten Beschwerden der Betroffenen hat das Landgericht den Beschluss vom 28. Juni 2024 dahin abgeändert, dass die Betreuung lediglich die Bereiche Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden in diesen Aufgabenbereichen umfasst, und die Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2024 unter entsprechender Klarstellung hinsichtlich des eingeschränkten Aufgabenkreises zurückgewiesen. \n\n5\\. Hiergegen richtet sich einerseits die Rechtsbeschwerde der Betroffenen mit dem Ziel, die Betreuung vollständig zu beseitigen, und andererseits der Beteiligte zu 2, der mit seiner Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung des ursprünglich angeordneten Aufgabenkreises zu erreichen sucht. \n\nII.\n\n6\\. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist unstatthaft, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 6. Dezember 2024 richtet, und im Übrigen unbegründet. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist dagegen insgesamt unzulässig. \n\n7\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für die betreuungsbedürftige Betroffene sei nur insoweit eine Betreuung einzurichten, wie deren Angelegenheiten nicht durch den Beteiligten zu 1 als ihren Bevollmächtigten besorgt werden könnten. Die dem Beteiligten zu 1 von der vorsorgebevollmächtigten Tochter der Betroffenen erteilte Untervollmacht sei auch nach deren Versterben weiterhin wirksam. Eine Untervollmacht erlösche nicht notwendig mit dem Entfallen der Hauptvollmacht, vielmehr sei diese mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vom weiteren Schicksal der Hauptvollmacht unabhängig. Die Auslegung der Vorsorgevollmacht ergebe insoweit nicht, dass die Untervollmacht an den Bestand der Hauptvollmacht habe geknüpft sein sollen. Vielmehr spreche gegen eine solche Annahme, dass die Erteilung der Vorsorgevollmacht auf dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen der Betroffenen und der bevollmächtigten Tochter beruht habe. Mit der umfassenden Vorsorgevollmacht und der damit verbundenen unbeschränkten Möglichkeit der Bevollmächtigten zur Erteilung von Untervollmachten habe die Betroffene den Zweck verfolgt, die Einrichtung einer Betreuung zu vermeiden. Auch die Untervollmacht diene damit diesem Ziel. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine erteilte Untervollmacht nur zu Lebzeiten der Hauptbevollmächtigten habe gelten sollen, bestünden dagegen nicht. Insbesondere enthalte die Vorsorgevollmacht keine Einschränkung, dass ein etwaiger Unterbevollmächtigter nur solange tätig sein dürfe, wie er von der Hauptbevollmächtigten kontrolliert werden könne. \n\n8\\. Die Angelegenheiten der Betroffenen könnten in den Bereichen Gesundheit, Versorgung und Pflege von dem Beteiligten zu 1 besorgt werden, der insoweit auch in Anbetracht der erheblichen innerfamiliären Konflikte geeignet sei. Allerdings könnten die Angelegenheiten der Betroffenen im Bereich der Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten einschließlich der Vertretung gegenüber Behörden in diesen Bereichen nicht ebenso gut durch den Beteiligten zu 1 besorgt werden wie durch einen Betreuer, weil die bisherigen Erfahrungen und zu befürchtende Interessenkonflikte des Beteiligten zu 1 Zweifel an dessen Eignung in diesen Bereichen begründeten. \n\n9\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen bleibt ohne Erfolg. \n\n10\\. a) Sie ist bereits unstatthaft, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2024 richtet. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen insoweit nicht vor. Sowohl der Wechsel des Betreuers als auch die Bestellung eines Ersatzbetreuers lassen die angeordnete Betreuung und den Aufgabenkreis unberührt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 557\u002F12 - FamRZ 2013, 369 Rn. 3 mwN und vom 13. Juni 2012 - XII ZB 102\u002F12 - juris Rn. 2 mwN). Auch durch die - nur deklaratorische - Klarstellung des durch die angefochtene Entscheidung über den Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Juni 2024 eingeschränkten Aufgabenkreises ist die Betreuung als solche nicht berührt. \n\n11\\. b) Im Übrigen - also soweit sie sich gegen Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Juni 2024 richtet - ist die Rechtsbeschwerde der Betroffenen zulässig, aber unbegründet. \n\n12\\. aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht zunächst davon ausgegangen, dass ein Betreuer für einen krankheitsbedingt betreuungsbedürftigen Volljährigen nur bestellt werden darf, wenn und soweit dies erforderlich ist (§ 1814 Abs. 1 und 3 BGB). Ebenso richtig hat es dabei angenommen, dass die Bestellung eines Betreuers nicht erforderlich ist, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB). \n\n13\\. bb) Rechtsbeschwerderechtlichen Bedenken begegnet indes die Annahme des Beschwerdegerichts, die dem Beteiligten zu 1 von der Vorsorgebevollmächtigten erteilte Untervollmacht habe auch nach deren Versterben weiterhin Bestand. \n\n14\\. (1) Eine Untervollmacht erlischt zwar, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 168 Satz 1 BGB nicht zwangsläufig mit dem Entfallen der Hauptvollmacht. Der vom Hauptbevollmächtigten mit der Vertretung des Vollmachtgebers bevollmächtigte Untervertreter vertritt unmittelbar den Vertretenen und leitet seine Rechtsmacht von diesem und nicht von dem Hauptbevollmächtigten ab (vgl. OLG Köln FamRZ 2019, 320, 321; OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 1503, 1504 f.; MünchKommBGB\u002FSchubert 10. Aufl. § 167 Rn. 96; Strobel NJW 2020, 2433, 2435 f.; Bous RNotZ 2004, 483, 484; vgl. auch BGHZ 32, 250 = NJW 1960, 1565, 1566). Die Frage, ob eine Untervollmacht mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten oder einem Entfallen der Hauptvollmacht aus anderem Grund erlischt oder ob sie fortbesteht, richtet sich dabei gemäß § 168 Satz 1 BGB zunächst nach Inhalt und Gegenstand der Hauptvollmacht, weil diese den Umfang der Rechtsmacht des Hauptbevollmächtigten bestimmt, Untervollmacht zu erteilen (vgl. Bous RNotZ 2004, 483, 484 f.). Die Reichweite der Hauptvollmacht ist dabei durch Auslegung zu ermitteln (vgl. OLG Köln FamRZ 2019, 320, 321; OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 1503, 1505; MünchKommBGB\u002FSchubert 10. Aufl. § 167 Rn. 96; Staudinger\u002FSchilken BGB [2024] § 167 Rn. 68; Bous RNotZ 2004, 483, 485). \n\n15\\. (2) Bei einer Vorsorgevollmacht, die - wie hier - dem Formulartext des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz entspricht und im Wesentlichen durch Ankreuzen der dort zur Auswahl angebotenen Gestaltungsmodalitäten zustande gekommen ist, wird allerdings regelmäßig davon auszugehen sein, dass dem Vorsorgebevollmächtigten mit einer so erteilten Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung lediglich die Rechtsmacht eingeräumt werden soll, an den Bestand der Vorsorgevollmacht geknüpfte Untervollmachten zu erteilen (vgl. auch Bous RNotZ 2004, 483, 486; aA Strobel NJW 2020, 2433, 2435 f.). Zwar wäre durch eine Ermächtigung zur Erteilung von die Vorsorgevollmacht überdauernden Untervollmachten der Zweck der Vorsorgevollmacht, die Einrichtung einer Betreuung zu vermeiden, am effektivsten zu erreichen. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht beruht aber im Regelfall auf einem aus enger persönlicher Verbundenheit erwachsenen besonderen Vertrauen des Vollmachtgebers in den Vorsorgebevollmächtigten, dass dieser seine Angelegenheiten zuverlässig und in seinem Interesse uneigennützig besorgen wird, und ist damit untrennbar mit der Person des Vorsorgebevollmächtigten verknüpft. Gerade dieses Vertrauensverhältnis als Grundlage der Vorsorgevollmacht legt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts mangels anderer Bestimmung nahe, dass auch eine in der Vorsorgevollmacht enthaltene Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmachten dergestalt an die Person des Vorsorgebevollmächtigten geknüpft sein soll, dass der Bestand etwa erteilter Untervollmachten von der Fortdauer der Vorsorgevollmacht abhängig ist. \n\n16\\. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass dem Vorsorgebevollmächtigten regelmäßig eine weitreichende Rechtsmacht zur Vertretung in nahezu allen Lebensbereichen verschafft und sie gerade für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit und möglichen Geschäftsunfähigkeit erteilt wird, in dem der Vertretene nicht mehr selbst in der Lage ist, die Ausübung der Vollmacht zu kontrollieren oder diese und etwa erteilte Untervollmachten zu widerrufen. Von einem Willen des Vollmachtgebers, das erhebliche mit einer Ermächtigung zur Erteilung von nicht an den Bestand der Vorsorgevollmacht gebundenen Untervollmachten zusätzlich einhergehende Risiko (vgl. hierzu auch Bous RNotZ 2004, 483, 486) einzugehen, ist dabei im Falle einer Vollmachtserteilung mittels Formularvordrucks regelmäßig nicht auszugehen, wenn nicht ein anderes in der Vorsorgevollmacht zum Ausdruck gebracht ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Begleitbroschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (ein dem Inhalt der Broschüre nach Stand 2013 entsprechender Stand 2025 ist abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.bmjv.de\u002FSharedDocs\u002FPublikationen\u002FDE\u002FBroschueren\u002FBetreuungsrecht.pdf?_blob=publicationFile), in der insoweit lediglich darauf hingewiesen wird, dass mit der Ermächtigung des Vorsorgebevollmächtigten zur Erteilung von Untervollmachten in dessen Hand gelegt wird, weitere Personen mit der Vertretung \"im Bedarfsfall\" zu betrauen. \n\n17\\. cc) Ob bei einer grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Einzelfallauslegung unter Anlegung der vorgenannten Maßstäbe hier von einer Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung über den Bestand der Vorsorgevollmacht hinaus auszugehen wäre, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. \n\n18\\. Denn das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Betroffenen insoweit rechtsbeschwerderechtlich unbedenklich wegen fehlender Eignung des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Die hiergegen von der Betroffenen mit ihrer Rechtsbeschwerde erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Auch die Betreuerauswahl ist nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung insoweit wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). \n\n19\\. 3\\. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist bereits mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig. Eine solche ergibt sich insbesondere weder aus § 59 Abs. 1 FamFG noch aus § 303 Abs. 4 FamFG. \n\n20\\. a) Nach dem auch im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren § 59 Abs. 1 FamFG steht die Rechtsbeschwerde nur demjenigen zu, der durch den angegriffenen Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Dies ist bei dem als Betreuer bestellten Beteiligten zu 2 nicht der Fall. Die Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung mit Blick auf den Aufgabenkreis der Betreuung greift nicht in dessen Rechtssphäre ein, weil die Anordnung einer Betreuung und die Bestimmung des Aufgabenkreises ebenso wie deren Aufhebung oder Einschränkung ausschließlich im Interesse des Betroffenen erfolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333\u002F13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 5; BeckOK FamFG\u002FGünter [Stand: 1. Dezember 2025] § 303 Rn. 10, 12). In eigenen Rechten betroffen ist ein Betreuer nur dann, wenn er bei Fortdauer der Betreuung aus der Betreuung entlassen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213\u002F16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 5 mwN). So liegt der Fall hier jedoch nicht. \n\n21\\. b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ergibt sich dessen Beschwerdeberechtigung auch nicht aus § 303 Abs. 4 FamFG. Denn nach dieser ebenfalls im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Regelung (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juli 2016 - XII ZB 488\u002F15 - FamRZ 2016, 1670 Rn. 7 mwN) ist der Betreuer lediglich zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen berechtigt, nicht aber im eigenen Namen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 133\u002F21 - FamRZ 2021, 1659 Rn. 9 mwN). Die Rechtsbeschwerde hat der Beteiligte zu 2 indes, wie die Betroffene in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend ausführen lässt, ausdrücklich nur im eigenen Namen eingelegt. Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel","BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - XII ZB 291\u002F25","2026-07-10T22:07:15.460Z",{"id":96,"ecli":97,"slug":98,"caseNumber":99,"courtId":52,"decisionDate":66,"fullText":100,"summary":101,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":66,"parsedAt":59,"updatedAt":102},"3565","ECLI:DE:NEURIS:KORE730042025","ecli-de-neuris-kore730042025","VIII ZR 56\u002F25","#  Anwendbarkeit der Regelungen der sog. Mietpreisbremse auf die Vereinbarung einer reduzierten Miete während eines laufenden Mietverhältnisses \n\n## Leitsatz\n\nAuf die Vereinbarung einer reduzierten Miete während eines laufenden Mietverhältnisses finden die Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) keine Anwendung (Fortführung von Senatsurteil vom 28\\. September 2022 - VIII ZR 300\u002F21, NJW-RR 2022, 1666).43\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin II - Zivilkammer 63 - vom 11. Februar 2025 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels als unzulässig im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Erteilung von Auskunft verurteilt worden ist.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 24. April 2024 wird auch insoweit zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ein Viertel und der Beklagte drei Viertel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Eigentümer einer Wohnung in Berlin Ansprüche wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in der bis zum 22. Juli 2025 geltenden Fassung [im Folgenden aF] in Verbindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 19. Mai 2020, in Kraft getreten am 1\\. Juni 2020, außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Mai 2025, GVBl. 2020, 343) geltend. Der Beklagte begehrt widerklagend die Räumung und Herausgabe der Wohnung. \n\n2\\. Der Beklagte ist Eigentümer eines Gebäudes mit mehreren Mietwohnungen in Berlin, das gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Als dort mehrere Wohnungen leer standen, vereinbarte er mit Herrn L. (im Folgenden: Zwischenmieter), dass dieser die Wohnungen anmiete, weil es \"für ihn kein Problem sei, Untermieter für die Wohnungen zu finden\". Der Zwischenmieter schloss mit dem Beklagten auf der Grundlage dieser Vereinbarung zumindest zwei Mietverträge über dem Beklagten gehörende Wohnungen. Bei der streitgegenständlichen Wohnung handelt es sich um eine dieser Wohnungen. Hinsichtlich dieser schloss der Zwischenmieter mit der Klägerin und einer weiteren Mieterin, die später einvernehmlich aus dem Mietverhältnis ausgeschieden ist, mit Wirkung ab 1. Juni 2020 einen \"Untermietvertrag\". Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete betrug zunächst 670 €; sie war nicht höher als die zwischen dem Zwischenmieter und dem Beklagten vereinbarte Nettokaltmiete. \n\n3\\. Am 23. April 2021 sandte der Zwischenmieter der Klägerin und der Mitmieterin eine E-Mail, in der er fragte, was sie davon hielten, wenn \"wir die Miete (Nettokalt) von ursprünglich 670 € um 15 % reduzieren. Dies würde dann auch für die Nachzahlung gelten\". \n\n4\\. Die Klägerin antwortete mit E-Mail von demselben Tag, sie nähmen das Angebot gerne an. Weiter heißt es dort: \"Von 670 € Kaltmiete plus der 15 % Mietminderung wären das dann 579,50 € Kaltmiete pro Monat. Dies werden wir dann bei der Mietrückzahlung beachten\". \n\n5\\. Am 27. April 2021 erwiderte der Zwischenmieter hierauf per E-Mail und verwies auf das beigefügte \"Schreiben mit der Mietanpassung\". In diesem auf den 27. April 2021 datierenden Schreiben an die Klägerin und ihre Mitmieterin heißt es unter der Überschrift \"Nachtrag zum Mietvertrag\u002FAnpassung der Netto-Kalt-Miete\", dass die Nettokaltmiete rückwirkend zum 1. Dezember 2020 um 15 % reduziert werde (von 670 € auf 579,50 €). \n\n6\\. Am 30. April 2021 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis mit dem Zwischenmieter. An diesem Tag suchte der Beklagte die Klägerin auf und überreichte ihr ein Schreiben, mit dem er sie von dieser Kündigung unterrichtete und im Hinblick hierauf die Zahlung von Nutzungsentgelt für die Wohnung forderte. Den Abschluss eines Mietvertrags mit der Klägerin lehnte der Beklagte - auch im weiteren Verlauf - ab. Die Klägerin zahlt seither den bislang als Miete an den Zwischenmieter bezahlten Betrag an den Beklagten. \n\n7\\. Mit Schreiben vom 27. März 2023 rügte die Klägerin gegenüber dem Beklagten gemäß § 556g Abs. 2 BGB einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Wohnung und verlangte unter Fristsetzung unter anderem Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB. \n\n8\\. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit den Regelungen über die \"Mietpreisbremse\" geltend gemacht und die Rückzahlung von ihrer Ansicht nach überzahlter Miete in Höhe von 206,36 € für den Monat Mai 2021 sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage die Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangt. \n\n9\\. Die Klage und die Widerklage haben in der ersten Instanz keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge mit Ausnahme des Antrags auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten weiterverfolgt hat, hat das Landgericht den Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft verurteilt. Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung des Beklagten, mit der er weiterhin die Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangt hat, hat das Landgericht zurückgewiesen. \n\n10\\. Mit der vom Berufungsgericht bezüglich der Auswirkungen einer nach Abschluss des Mietvertrags ohne äußeren Anlass erfolgten Herabsetzung der Miete auf die Anwendbarkeit der §§ 556d ff. BGB zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungs- sowie sein Widerklagebegehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Die Revision ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, hat sie dagegen Erfolg. \n\nI.\n\n12\\. Das Berufungsgericht (LG Berlin II, Urteil vom 11. Februar 2025 - 63 S 141\u002F24, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: \n\n13\\. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 556g Abs. 3 BGB zu. Die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB seien anwendbar. \n\n14\\. Zwischen den Parteien bestehe ein Mietverhältnis. Zwar sei nach der zutreffenden Auffassung des Amtsgerichts ein Mietvertrag nicht anlässlich des Vorsprechens des Beklagten bei der Klägerin am 30. April 2021 geschlossen worden. Ein Mietverhältnis sei jedoch durch den Wegfall des ehemaligen Zwischenmieters nach § 565 Abs. 1 BGB zustande gekommen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor. Für diesen Mietvertrag gälten die Rechte und Pflichten des bisher zwischen der Klägerin und dem Zwischenmieter bestehenden Mietvertrags. \n\n15\\. Die Regelungen der §§ 556d ff. BGB seien dementsprechend auf den neuen Mietvertrag anwendbar, wenn sie bereits in dem Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zwischenmieter gegolten hätten. Dies sei hier der Fall. Die genannten Vorschriften seien ursprünglich auf den Mietvertrag zwischen der Klägerin und dem Zwischenmieter anwendbar und die vereinbarte Nettokaltmiete hiernach unstreitig überhöht gewesen. Die Anwendung dieser Vorschriften sei nicht wegen der im April 2021 erfolgten Senkung der Miete ausgeschlossen. Zum einen habe es sich hierbei nur um einen \"einseitigen Verzicht\" des Zwischenmieters auf einen Teil der Miete gehandelt und nicht um die Vereinbarung einer Mietreduzierung. Zum anderen bildete eine solche - sollte sie anzunehmen sein - nicht den Rechtsgrund für die künftigen Mietforderungen des Vermieters. Vielmehr sei Rechtsgrund hierfür weiterhin die ursprüngliche Vereinbarung. Die Absenkung der Miete ersetze diese nicht, sondern führe nur zu einem Verzicht beziehungsweise einer Einwendung der Mieterin hinsichtlich einer die abgesenkte Miete übersteigenden Forderung des Vermieters. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein nachvollziehbarer Grund für die Senkung der Miete von dem Vermieter weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei, wobei dahingestellt bleiben könne, ob - wie die Klägerin vermute - der einzige Grund für die Senkung der Miete darin gelegen habe, sie um ihre Rechte aus der Mietpreisbremse zu bringen. \n\n16\\. Da demnach die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB anwendbar seien, bestehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 556g Abs. 3 BGB. \n\nII.\n\n17\\. Hiergegen wendet sich die Revision teilweise - hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung - mit Erfolg. \n\n18\\. 1\\. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 543 Abs. 1, § 552 Abs. 1 ZPO), soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruch die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Eintritts des Beklagten gemäß § 565 BGB in die Rechte und Pflichten des zwischen der Klägerin und dem Zwischenmieter geschlossenen Mietvertrags bejaht und den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Räumung und Herausgabe verneint hat. Insoweit ist die Revision mangels Zulassung nicht statthaft. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Entscheidung über den geltend gemachten Auskunftsanspruch der Klägerin gegen den gemäß § 565 BGB wirksam in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zwischenvermieter eingetretenen Beklagten beschränkt. \n\n19\\. a) Eine solche Beschränkung muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 10. Mai 2023 - VIII ZR 204\u002F21, juris Rn. 23; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155\u002F21, juris Rn. 20; vom 15. September 2021 - VIII ZR 76\u002F20, WM 2021, 2046 Rn. 19; Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2023 - VIII ZR 106\u002F21, juris Rn. 6; vom 30. November 2021 - VIII ZR 81\u002F20, juris Rn. 7; jeweils mwN). \n\n20\\. So verhält es sich hier. Denn das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, \"weil sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. September 2022 (VIII ZR 300\u002F21, NJW-RR 2022, 1666) zwar zu der Frage geäußert hat, wie sich ein nach Abschluss des Mietvertrags ausgebrachtes Mieterhöhungsverlangen, dem der Mieter zugestimmt hat, auf die Anwendbarkeit der §§ 556d ff. BGB auswirkt, nicht jedoch hinsichtlich einer ohne äußeren Anlass erfolgten Herabsetzung der Miete\". Diese Frage stellt sich nur für den mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruch der Klägerin nach § 556g Abs. 3 BGB gegen den gemäß § 565 BGB wirksam in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zwischenvermieter eingetretenen Beklagten. Sie stellt sich hingegen nicht im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 565 BGB, mithin bei der Beurteilung, ob der Zwischenmieter nach dem mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten sollte, sowie im Rahmen der Prüfung des mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. \n\n21\\. b) Diese Beschränkung der Zulassung ist - entgegen der Auffassung der Revision - auch wirksam. Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 27. November 2024 - VIII ZR 159\u002F23, WRP 2025, 346 Rn. 17; vom 10. Mai 2023 - VIII ZR 204\u002F21, juris Rn. 25; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232\u002F21, juris Rn. 22; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155\u002F21, juris Rn. 22; vom 15. September 2021 - VIII ZR 76\u002F20, WM 2021, 2046 Rn. 20; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2023 - VIII ZR 106\u002F21, juris Rn. 8; jeweils mwN). Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte. Dabei muss es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2024 - VIII ZR 16\u002F23, BGHZ 242, 299 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2023 - VIII ZR 106\u002F21, aaO; jeweils mwN). Hierfür ist es erforderlich, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streitstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zu dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 27. November 2024 - VIII ZR 159\u002F23, aaO Rn. 18; vom 10. Mai 2023 - VIII ZR 204\u002F21, aaO; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232\u002F21, aaO; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155\u002F21, aaO; jeweils mwN). \n\n22\\. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Auskunftsbegehren der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus § 556g Abs. 3 BGB betrifft einen selbständigen Teil des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig sowohl von der Frage, ob im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Zwischenmieter eine gewerbliche Zwischenmiete nach § 565 BGB vorlag, als auch von dem Bestehen des Anspruchs auf Räumung und Herausgabe des Beklagten gegen die Klägerin beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zu dem jeweils nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. \n\n23\\. 2\\. Soweit die Revision hiernach zulässig ist, ist sie begründet. \n\n24\\. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Erteilung der begehrten Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB zu Unrecht bejaht. Die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) sind im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, nicht anwendbar. Denn die beanstandete Miete beruht nicht auf einer zwischen der Klägerin und dem Zwischenmieter geschlossenen Vereinbarung bei Beginn des Mietverhältnisses, in dessen Rechte und Pflichten der Beklagte nach § 565 BGB eingetreten ist, sondern auf einer nachträglichen, einvernehmlich vereinbarten Mietreduzierung, für die die Regelungen der §§ 556d ff. BGB nicht gelten. \n\n25\\. a) Ausgehend von der - aufgrund der wirksamen Beschränkung der Revisionszulassung vom Senat nicht überprüfbaren - Auffassung des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte hier gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten des zwischen der Klägerin und dem Zwischenmieter bestehenden Mietverhältnisses eingetreten ist, hat das Berufungsgericht es für die Frage der Anwendbarkeit der Regelungen über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) zutreffend für maßgeblich gehalten, ob die zwischen dem Zwischenmieter und der Klägerin vereinbarte Miete der Überprüfung nach den Regelungen der §§ 556d ff. BGB unterlag. \n\n26\\. Denn unabhängig davon, ob in den Fällen der gewerblichen Zwischenvermietung bei einem Vermieterwechsel nach § 565 BGB - wie im Fall des § 566 BGB (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. September 2019 - XII ZR 52\u002F18, BGHZ 223, 106 Rn. 24; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224\u002F13, NZM 2015, 79 Rn. 41; jeweils mwN) - kraft Gesetzes ein neues Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter entsteht, allerdings mit uneingeschränkt demselben Inhalt, mit dem es zuvor mit dem Zwischenmieter bestanden hat, oder ob das Mietverhältnis vollständig mit allen Rechten und Pflichten auf den Vermieter übergeht (offengelassen in Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 394\u002F03, NJW 2005, 2552 unter II 1; vgl. zum Streitstand: Staudinger\u002FV. Emmerich, BGB, Neubearb. 2024, § 565 Rn. 20 ff.; MünchKommBGB\u002FHäublein, 9\\. Aufl., § 565 Rn. 21 ff.; Schmidt-Futterer\u002FStreyl, Mietrecht, 16. Aufl., § 565 BGB Rn. 28), wurde durch den Eintritt des Beklagten in die Rechte und Pflichten des zwischen dem Zwischenmieter und der Klägerin bestehenden Mietverhältnisses nach § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht im Sinne des § 556d Abs. 1 BGB eine nach den Regelungen über die zulässige Höhe bei Mietbeginn (§§ 556d ff. BGB) überprüfbare Miete neu vereinbart (vgl. hierzu auch Staudinger\u002FV. Emmerich, BGB, Neubearb. 2024, § 556d Rn. 9; MünchKommBGB\u002FArtz, 9\\. Aufl., § 556d Rn. 10; Schmidt-Futterer\u002FBörstinghaus, Mietrecht, 16. Aufl., § 556d BGB Rn. 28). \n\n27\\. Vielmehr ist auf die im Zeitpunkt des Eintritts des Beklagten in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Zwischenmieter und der Klägerin bestehende Vereinbarung zur Miethöhe abzustellen. Dementsprechend gelten die Regelungen der §§ 556d ff. BGB für die in dem Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin maßgebliche Miete nur dann, wenn die im Zeitpunkt des Eintritts des Beklagten zwischen dem Zwischenmieter und der Klägerin vereinbarte Miete nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB überprüfbar war. Dies ist nicht der Fall. \n\n28\\. b) Mit Rechtsfehlern behaftet ist die in diesem Zusammenhang vorgenommene Auslegung des Berufungsgerichts, wonach den hier im Rahmen der Reduzierung der Miete abgegebenen Erklärungen des Zwischenmieters und der Klägerin nicht eine vertragliche Vereinbarung einer Mietreduzierung zu entnehmen sei, sondern nur ein einseitiger Verzicht des Zwischenmieters vorgelegen habe. Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die - hilfsweise vorgenommene - weitere Auslegung des Berufungsgerichts, wonach selbst bei der Annahme einer Vertragsänderung eine solche nur zu einem Verzicht beziehungsweise einer Einwendung der Klägerin hinsichtlich einer die abgesenkte Miete übersteigenden Forderung des Zwischenmieters geführt habe, während die Mietforderung weiterhin auf der ursprünglichen, zu Beginn des Mietverhältnisses geschlossenen vertraglichen Vereinbarung habe beruhen sollen. \n\n29\\. aa) Die tatrichterliche Auslegung von Individualerklärungen der Parteien kann vom Revisionsgericht zwar nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 23. Juli 2025 - VIII ZR 240\u002F24, ZIP 2025, 2569 Rn. 23; vom 10\\. April 2024 - VIII ZR 161\u002F23, NJW 2024, 2246 Rn. 31; vom 28. September 2022 - VIII ZR 300\u002F21, NJW-RR 2022, 1666 Rn. 14; vom 10. November 2021 - VIII ZR 187\u002F20, BGHZ 232, 1 Rn. 35; jeweils mwN). \n\n30\\. Die Auslegung des Berufungsgerichts hält jedoch einer an diesen Maßstäben ausgerichteten Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung der Erklärungen der Parteien wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen und zudem dem Auslegungsgrundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung des Parteiwillens (§§ 133, 157 BGB), bei der neben allen Umständen des Einzelfalls auch die Gebote von Treu und Glauben zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 23. Juli 2025 - VIII ZR 240\u002F24, aaO Rn. 26; vom 28. September 2022 - VIII ZR 300\u002F21, aaO Rn. 15 mwN; vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254\u002F20, BGHZ 230, 296 Rn. 68), nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Senat ist deshalb an das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts nicht gebunden und kann, da weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, hier die betreffende Auslegung selbst vornehmen (vgl. etwa Senatsurteile vom 23. Juli 2025 - VIII ZR 240\u002F24, aaO; vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254\u002F20, aaO Rn. 72; vom 6. Dezember 2017 - VIII ZR 219\u002F16, NJW-RR 2018, 822 Rn. 31; jeweils mwN). \n\n31\\. bb) Unter zutreffender Berücksichtigung aller Umstände führt die gebotene, nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung hier - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zu dem Ergebnis, dass der Zwischenmieter und die Klägerin eine wirksame Vereinbarung über die Reduzierung der Nettokaltmiete auf 579,50 € geschlossen haben, die den Rechtsgrund für die daraufhin jeweils erbrachten reduzierten Mietzahlungen darstellt, wobei Gegenstand der Vereinbarung der neue Gesamtbetrag war, auf den die Miete reduziert wurde (vgl. zu Mieterhöhungsvereinbarungen: Senatsurteile vom 28. September 2022 - VIII ZR 300\u002F21, NJW-RR 2022, 1666 Rn. 15 ff.; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 234\u002F18, NJW-RR 2020, 523 Rn. 15). \n\n32\\. (1) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag hier eine vertragliche Vereinbarung über die Reduzierung der Miete und nicht eine einseitige Verzichtserklärung des Zwischenmieters vor. \n\n33\\. Das Berufungsgericht hat bereits im Ausgangspunkt verkannt, dass auf schuldrechtliche Forderungen nicht einseitig, sondern nur durch Vertrag (§ 397 BGB) verzichtet werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 2015 - V ZR 142\u002F14, NZM 2016, 582 Rn. 24; vom 7. März 2002 - IX ZR 293\u002F00, NJW 2002, 1788 unter III 2 a; vom 4. Dezember 1986 \\- III ZR 51\u002F85, NJW 1987, 3203 unter II 1 b; vom 20. Mai 1958 - VIII ZR 329\u002F56, NJW 1958, 1231 unter I 2). \n\n34\\. Es hat darüber hinaus bei seiner Auslegung den aus der von ihm in Bezug genommenen Anlage \"Ab1\" ersichtlichen Inhalt der Erklärungen der Klägerin und des Zwischenmieters nicht hinreichend in den Blick genommen und deshalb verkannt, dass der Reduzierung der Miete beiderseitige vertragliche Willenserklärungen zugrunde lagen, die übereinstimmend auf eine Reduzierung der Miete gerichtet waren. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Anfrage des Zwischenmieters, was die Klägerin und ihre Mitmieterin davon hielten, wenn \"wir die Miete (Nettokalt) von ursprünglich 670 € um 15 % reduzieren\", sei wegen der Formulierung als Frage kein annahmefähiges Angebot gewesen, trifft nicht zu. Diese Erklärung konnte nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont offensichtlich nur als Angebot zur Reduzierung der Nettokaltmiete um 15 % verstanden werden, die sich auf die Zukunft sowie auf Grund der entsprechenden Erklärung auch auf die Berechnung von aus der Vergangenheit bestehenden Nachzahlungsansprüchen bezog. Dementsprechend haben die Klägerin und ihre Mitmieterin die Erklärung auch als Angebot verstanden und dieses Angebot in ihrer E-Mail vom 23. April 2021 ausdrücklich angenommen. Damit ist nach den allgemein gültigen Regelungen (§§ 145 ff. BGB), wonach eine vertragliche (Änderungs-)Vereinbarung durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt, die Reduzierung der Nettokaltmiete zwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden, wobei sich diese nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien auch auf damals bestehende Mietnachzahlungsansprüche beziehen sollte. Der von dem Zwischenmieter nachfolgend übersandte \"Nachtrag zum Mietvertrag\" vom 27. April 2021 bestätigte die bereits getroffene vertragliche Reduzierung der Miete und stellte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht etwa eine einseitige Verzichtserklärung des Zwischenmieters dar. Soweit das Landgericht dieser - unzutreffend - angenommenen Verzichtserklärung zudem eine die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag \"umgestaltende Wirkung\" zusprechen will, verkennt es, dass Verträge grundsätzlich und so auch hier nur durch vertragliche Vereinbarungen und nicht durch einseitige Erklärung geändert werden können. \n\n35\\. (2) Die vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Zwischenmieter war dabei - entgegen der hilfsweise von dem Berufungsgericht vorgenommenen weiteren Auslegung - nicht dahingehend zu verstehen, dass die bisherige vertragliche Vereinbarung unverändert fortbestehen und die Vereinbarung über die Reduzierung der Miete lediglich zu einem \"Verzicht beziehungsweise einer Einwendung der Mieterin hinsichtlich einer die abgesenkte Miete übersteigenden Forderung des Vermieters\" führen sollte. Diese Auslegung des Berufungsgerichts verkennt den Bedeutungsgehalt der beiderseitigen vertraglichen Erklärungen und widerspricht einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung. \n\n36\\. (a) Bereits aus dem Wortlaut der beiderseitigen Erklärungen ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin und der Zwischenmieter die bisherige Miete auf einen neuen Betrag herabsetzen und nicht lediglich eine Einwendung gegen den weiterhin vertraglich in voller Höhe bestehenden Mietzahlungsanspruch begründen wollten. Denn dort ist nicht isoliert von einem Reduzierungsbetrag und einer Einwendung oder einem Verzicht in Höhe dieses Betrags, sondern stets von der Reduzierung der bisherigen Miete und von der Gesamthöhe der neuen Miete die Rede. \n\n37\\. (b) Eine solche Deutung entspricht auch dem Sinn und Zweck der vorliegenden Mietreduzierungsvereinbarung sowie der Interessenlage beider Parteien bei der Reduzierung der Miete. Insoweit gilt hier - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung - nichts anderes als bei einer auf Verlangen des Vermieters getroffenen Mieterhöhungsvereinbarung (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. September 2022 - VIII ZR 300\u002F21, NJW-RR 2022, 1666 Rn. 15 ff.; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 234\u002F18, NJW-RR 2020, 523 Rn. 15). Denn die Mietreduzierungsvereinbarung war hier darauf gerichtet, den bestehenden Mietvertrag hinsichtlich der Miethöhe einvernehmlich zu ändern. Dies erfolgte (auch) vor dem Hintergrund, dass die Parteien ausweislich der zwischen ihnen geführten, oben wiedergegebenen Korrespondenz, in der auch von einer Nachzahlung und einer Mietrückzahlung die Rede war, einen Regelungsbedarf hinsichtlich der Miethöhe sahen. Ihren Erklärungen ist eindeutig zu entnehmen, dass sie das Mietverhältnis mit der in Rede stehenden Änderung zur Miethöhe fortsetzen wollten. Entscheidend war für die Vertragsparteien somit für die weitere vertragliche Beziehung nicht, um welchen Betrag die ursprüngliche Miete reduziert wurde, sondern wie hoch die künftig zu zahlende Miete sein sollte. Mit der Mietreduzierungsvereinbarung wollten die Parteien demnach ab dem vereinbarten Termin die bisherige Miete ändern und auf einen neuen Betrag festsetzen. Dementsprechend umfasste ihr Bindungswille nicht nur die Höhe der Änderung, sondern insbesondere auch den neuen Gesamtbetrag. \n\n38\\. Die nach Auffassung des Berufungsgerichts demgegenüber ab dem Wirksamwerden der Mieterhöhung eintretende Aufgliederung zum einen in eine der ursprünglichen Miethöhe entsprechende und weiterhin auf der Grundlage des ursprünglichen Mietvertrags geschuldete Miete und zum anderen eine hiergegen auf Grund der nachträglichen Reduzierungsvereinbarung bestehende Einwendung oder einen Verzicht in Höhe des reduzierten Betrags wäre künstlich und führte zu einer Zersplitterung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, die dem beschriebenen Sinn und Zweck der hier vorliegenden Mietreduzierungsvereinbarung sowie der beiderseitigen Interessenlage der Parteien zuwiderliefe. \n\n39\\. (c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dieser Auslegung nicht entgegengehalten werden, dass ein Mieter, dem ein Mietreduzierungsangebot gemacht werde, - anders als etwa ein mit einer Mieterhöhung konfrontierter Mieter - keinen Anlass habe, dieses Angebot des Vermieters sorgfältig zu prüfen, weil er nicht damit rechnen müsse, eine Senkung der Miete könne zu einem Verlust von Rechten - etwa den Rechten aus einem etwaigen Verstoß der bisherigen und der reduzierten Miete gegen die Regelungen über die \"Mietpreisbremse\" (§§ 556d ff. BGB) - führen. \n\n40\\. Denn diese Auffassung nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass - wie hier - auch der Zustimmung zu einer Mietreduzierung nach objektivem Empfängerhorizont das uneingeschränkte Einverständnis mit der neuen Miethöhe zu entnehmen sein kann und der Mieter in diesem Fall damit erklärt, die reduzierte Miete künftig als vertragsgemäß anzuerkennen. \n\n41\\. Ohnehin trifft die Annahme, ein Mieter habe bei dem Angebot einer Mietreduzierung keinen Anlass zu einer sorgfältigen Prüfung der Rechtslage, jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu. Gerade bei einer von dem Vermieter vorgeschlagenen Mietreduzierung drängt sich einem Mieter grundsätzlich die Frage nach dem Anlass eines derartigen, für den Vermieter auf den ersten Blick nachteiligen Angebots auf und liegt es nahe, dass für den Vermieter sich durch die Verringerung der Miete auch - möglicherweise nicht unmittelbar ersichtliche - Vorteile ergeben könnten. \n\n42\\. cc) Im Zeitpunkt des Eintritts des Beklagten in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zwischenmieter gemäß § 565 BGB galt der Mietvertrag demnach in der hinsichtlich der Miethöhe geänderten Fassung. Mit diesem Inhalt besteht dementsprechend auch das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der gemäß § 565 Abs. 2 BGB im Fall des § 565 Abs. 1 BGB entsprechend geltenden Vorschrift des § 566c BGB. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob diese Bestimmung auf eine Vereinbarung einer Mietreduzierung, die nicht zu einer Vorverlagerung des Zeitpunkts der Mietzahlung führt, zur Anwendung kommt (vgl. hierzu BeckOGK-BGB\u002FHarke, Stand: 1. Oktober 2025, § 566c Rn. 9; MünchKommBGB\u002FHäublein, 9\\. Aufl., § 566c Rn. 9 f.; Schmidt-Futterer\u002FStreyl, Mietrecht, 16. Aufl., § 566c BGB Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 - IX ZR 29\u002F11, NJW 2012, 1881 Rn. 14; vom 28. November 2001 - XII ZR 197\u002F99, NJW-RR 2002, 730 unter 2 a; vgl. grundlegend zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 574 BGB aF Senatsurteile vom 5. November 1997 \\- VIII ZR 55\u002F97, BGHZ 137, 106, 111 ff.; vom 30. November 1966 - VIII ZR 145\u002F65, NJW 1967, 555 unter 1, 2; vom 11. Juli 1962 - VIII ZR 98\u002F61, BGHZ 37, 346, 351 ff.). Denn jedenfalls hat der Beklagte hier deutlich zu erkennen gegeben, dass er von der Klägerin für die Gebrauchsüberlassung der Wohnung nicht mehr als den Betrag der reduzierten Miethöhe verlangt. \n\n43\\. c) Im Hinblick auf die somit vorliegende und auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten geltende nachträgliche Mietreduzierungsvereinbarung kommt hinsichtlich der reduzierten Miete eine unmittelbare Anwendung der Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) nicht in Betracht. \n\n44\\. Diese Regelungen gelten sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck sowie nach dem Willen des Gesetzgebers nur für Vereinbarungen der Miete zu Beginn des Mietverhältnisses (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 300\u002F21, NJW-RR 2022, 1666 Rn. 22 ff.). Bereits die amtliche Überschrift des entsprechenden Kapitels 2, Unterkapitel 1a spricht von \"Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn\". Gleiches gilt für die amtliche Überschrift von § 556d BGB (\"Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn\") sowie für die maßgebliche Grundnorm des § 556d Abs. 1 BGB, wonach die Miete bei einer Wohnung, die in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen darf. \n\n45\\. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch diese Vorschrift die zulässige Miete bei Wiedervermietungen von Wohnraum in den betroffenen Gebieten begrenzt werden, um der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegenzuwirken und den Anreiz, Bestandsmieter zu verdrängen, zu vermindern, weil große Mietsteigerungen bei Abschluss eines neuen Mietverhältnisses nicht mehr möglich sein würden (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung [Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG], BT-Drucks. 18\u002F3121, S. 7, 11, 15 f.). Dieser Zielsetzung entsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung, dass die Begrenzung der zulässigen Miete auf 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete \"nur für den Zeitpunkt der Wiedervermietung\" gelte und spätere Mieterhöhungen weiterhin möglich seien (BT-Drucks. 18\u002F3121, S. 16). \n\n46\\. Der Verweis der Gesetzesbegründung auf die Zulässigkeit \"späterer Mieterhöhungen\" bedeutet nicht, dass für nach Vertragsschluss vorgenommene Mietreduzierungen etwas anderes gelten würde, bei diesen etwa die reduzierte Miete einer Überprüfung unterläge. Denn entscheidend ist, dass nach dem Wortlaut und der Zielsetzung des Gesetzes nur die bei Vertragsschluss vereinbarte Miete einer Überprüfung nach den Regelungen der §§ 556d ff. BGB unterliegen sollte, während nach Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen zur Miethöhe nicht an diesen Vorschriften zu messen sein sollten. Die exemplarisch vom Gesetzgeber genannte nach Vertragsschluss einvernehmlich vereinbarte Mieterhöhung ist dabei der Regelfall, eine Mietreduzierung die Ausnahme, was erklärt, warum der Gesetzgeber diese nicht ebenfalls erwähnt hat. \n\n47\\. d) Auch eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften auf die Vereinbarung einer reduzierten Miete in einem laufenden Mietverhältnis scheidet aus. \n\n48\\. aa) Angesichts des eindeutigen gesetzgeberischen Willens, wonach die Vorschriften nur für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Vertragsbeginn gelten sollen (BT-Drucks. 18\u002F3121, aaO), fehlt es bereits an einer für eine Analogiebildung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. \n\n49\\. bb) Ohnehin ist - was ebenfalls Voraussetzung für eine Analogie wäre (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. November 2024 - AnwZ (Brfg) 22\u002F23, NJW 2025, 584 Rn. 36; vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36\u002F20, BGHZ 229, 59 Rn. 41; jeweils mwN) - die Interessenlage des gesetzlich geregelten Falls der Vereinbarung einer Miethöhe zu Beginn des Mietverhältnisses nicht mit derjenigen der Vereinbarung einer Mietreduzierung in einem laufenden Mietverhältnis vergleichbar. Im Hinblick darauf, dass in letzterem Fall im Zeitpunkt der Vereinbarung bereits ein Mietverhältnis besteht und der Mieter einer solchen Vereinbarung nicht zustimmen muss, besteht weder eine Gefahr der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen oder eines Bestandsmieters noch bedarf es - ebenso wie bei der Vereinbarung einer Mieterhöhung in einem bestehenden Mietverhältnis (vgl. hierzu Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 300\u002F21, NJW-RR 2022, 1666 Rn. 26) - eines Schutzes des Mieters, der, wenn er ein Angebot auf eine Mietreduzierung erhält, dieses sorgfältig prüfen und - etwa wenn er Nachteile hierdurch befürchtet - ablehnen kann, ohne dass \\- anders als bei der Ablehnung der von dem potentiellen Vermieter vorgeschlagenen Miethöhe bei dem Neuabschluss eines Mietverhältnisses - die Gefahr des Verlusts der Mietwohnung besteht. Der Umstand, dass ein Mieter möglicherweise nicht prüft und deshalb auch nicht erkennt, dass durch die Mietreduzierung eine Überprüfbarkeit der Miethöhe nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB entfällt, begründet eine Vergleichbarkeit mit der Situation eines Mieters, der bei Vertragsschluss einer möglicherweise überhöhten Miete zustimmt in der Befürchtung, ansonsten die von ihm benötigte Mietwohnung nicht zu erhalten, nicht. \n\n50\\. e) Dem Beklagten ist es auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB versagt, sich auf die nach Vertragsschluss vereinbarte Mietreduzierung und die hieraus folgende Nichtanwendbarkeit der Regelungen in §§ 556d ff. BGB zu berufen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst zu erkennen. \n\n51\\. f) Die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB finden mithin auf die in dem Mietverhältnis zwischen den Parteien ab dem Zeitpunkt der Mietreduzierung vereinbarte Miete keine Anwendung, so dass ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf eine Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB nicht besteht. \n\n52\\. Ein Auskunftsanspruch besteht auch nicht im Hinblick auf eine etwaige überhöhte Miete bis zu der Mietreduzierungsvereinbarung. Denn insoweit kann - unabhängig von der Frage, ob Ansprüche aus der Zeit vor dem Eintritt des Beklagten in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis nach § 565 BGB gegen den Beklagten geltend gemacht werden könnten (siehe hierzu oben unter II 2 a) - von vornherein schon deshalb kein Rückzahlungsanspruch der Klägerin bestehen, weil diese einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB erstmals am 27. März 2023, mithin mehr als 30 Monate nach Mietvertragsbeginn am 1. Juni 2020, gerügt hat (§ 556g Abs. 2 Satz 3 BGB). Dementsprechend besteht schon deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine diesbezügliche Auskunft. \n\nIII.\n\n53\\. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit der Beklagte zur Erteilung einer Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB verurteilt wurde; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur gänzlichen Zurückweisung der Berufung der Klägerin und damit zur vollständigen Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt","Anwendbarkeit der Regelungen der sog. Mietpreisbremse auf die Vereinbarung einer reduzierten Miete während eines laufenden Mietverhältnisses","2026-07-10T22:07:15.216Z",{"id":104,"ecli":105,"slug":106,"caseNumber":107,"courtId":52,"decisionDate":66,"fullText":108,"summary":109,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":66,"parsedAt":59,"updatedAt":110},"3562","ECLI:DE:NEURIS:KORE520572026","ecli-de-neuris-kore520572026","VII ZR 46\u002F25","#  BGH, 17.12.2025, VII ZR 46\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2\\. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. März 2025 wird zurückgewiesen.\n\nVon einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nGegenstandswert: 248.000 €\n\nPamp Jurgeleit Graßnack\n\nSacher Hannamann","BGH, 17.12.2025, VII ZR 46\u002F25","2026-07-10T22:07:14.925Z",{"id":112,"ecli":113,"slug":114,"caseNumber":115,"courtId":52,"decisionDate":66,"fullText":116,"summary":117,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":66,"parsedAt":69,"updatedAt":118},"3576","ECLI:DE:NEURIS:KORE704212026","ecli-de-neuris-kore704212026","III ZB 20\u002F24","#  BGH, 17.12.2025, III ZB 20\u002F24 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten wird der Musterentscheid des Kammergerichts \\- 8. Zivilsenat - vom 4. März 2024 - 8 Kap 1\u002F21 - aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass das Musterverfahren nach dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 14. August 2020 einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens Kapitalanleger-Musterverfahren beendet ist.\n\nDie Rechtsbeschwerden der Beigeladenen zu 1 bis 13 werden zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten tragen die Musterklägerin, die Beigeladenen sowie die Beigetretenen wie folgt:\n\nMusterklägerin: 12,87 % Beigeladener zu 1: 4,97 % Beigeladener zu 2: 1,52 % Beigeladene zu 3: 1,52 % Beigeladener zu 4: 3,10 % Beigeladener zu 5: 2,64 % Beigeladener zu 6: 6,57 % Beigeladene zu 7: 3,10 % Beigeladene zu 8: 5,87 % Beigeladener zu 9: 6,15 % Beigeladener zu 10: 5,87 % Beigeladene zu 11: 3,10 % Beigeladener zu 12: 3,10 % Beigeladener zu 13: 3,10 % Beigeladene zu 14: 3,10 % Beigetretener zu 1: 2,17 % Beigetretene zu 2: 2,17 % Beigetretene zu 3: 13,03 % Beigetretene zu 4: 3,01 % Beigetretener zu 5: 3,10 % Beigetretener zu 6: 3,42 % Beigetretene zu 7: 3,42 % Beigetretener zu 8: 1,55 % Beigetretene zu 9: 1,55 %\n\nIhre außergerichtlichen Kosten tragen die Musterklägerin, die Beigeladenen sowie die Beigetretenen jeweils selbst.\n\nDer Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 1.179.234,03 € festgesetzt.\n\nDer Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für die Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten auf 1.179.234,03 € und für den Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin, der Beigeladenen und der Beigetretenen auf 805.658,83 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (KapMuG 2012; im Folgenden aF) darüber, ob die am 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 20. Januar 2015 und 15. Oktober 2015 aufgestellten Verkaufsprospekte \"N R \" fehlerhaft und die Musterbeklagten hierfür verantwortlich sind. \n\n2\\. Gegenstand des mit den am 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 20. Januar 2015 und 15\\. Oktober 2015 aufgestellten Verkaufsprospekten beworbenen Anlagemodells war der Kauf von Edelhölzern, die in Bulgarien aufgeforstet und nach einer Laufzeit zwischen acht und vierundzwanzig Jahren mit Gewinn weiterverkauft werden sollten. Der in Bulgarien wohnhafte Musterbeklagte zu 1 und der Musterbeklagte zu 2 waren Vorstandsmitglieder der L. AG und ab August 2013 Geschäftsführer der durch formwechselnde Umwandlung der L. AG entstandenen L. GmbH. Der Musterbeklagte zu 3 war alleiniger Vorstand der N. AG, die im Januar 2015 in die L. S. AG umfirmierte. \n\n3\\. Auf Klagen verschiedener Anleger hin hat das Landgericht dem Kammergericht mit Vorlagebeschluss vom 14. August 2020 Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Mit diesen wird geltend gemacht, der jeweilige Verkaufsprospekt der L. -Gruppe sei in wesentlichen Angaben unrichtig, irreführend und\u002Foder unvollständig, da er keinen Hinweis auf ein bestehendes Totalverlustrisiko enthalte (Feststellungsziel 1a), die Werthaltigkeit der dinglichen Sicherheit aus näher dargestellten Gründen fehlerhaft dargestellt sei (Feststellungsziel 1b) und weder Ausführungen zum Schlüsselpersonenrisiko (Feststellungsziel 1c) noch zur Tätigkeit des Musterbeklagten zu 1 als Geschäftsführer der insolventen T. GmbH enthalte (Feststellungsziel 1d). Ferner wird die Feststellung begehrt, dass die Musterbeklagten wegen ihrer Funktion als Organ der Vertragsgesellschaften der Rundholzkäufer der L. -Gruppe für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Verkaufsprospekte verantwortlich (Feststellungsziel 2) und für sie die in den Feststellungszielen 1a und b genannten Prospektmängel erkennbar gewesen seien (Feststellungsziel 3). \n\n4\\. Das Kammergericht hat mit Musterentscheid vom 4. März 2024 den Feststellungszielen teilweise entsprochen und sie im Übrigen zurückgewiesen. \n\n5\\. Gegen den Musterentscheid haben sowohl die Musterbeklagten zu 1 bis 3 als auch die Musterklägerin und 14 Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf Seiten der Musterklägerin sind weitere neun Beigeladene dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten. Die Musterbeklagten begehren mit ihren Rechtsmitteln die Zurückweisung beziehungsweise Gegenstandsloserklärung der Feststellungsziele zu 1a, 2 und 3. \n\n6\\. Die Musterklägerin und sämtliche Beigeladene haben ihre Klagen in den ausgesetzten Ausgangsverfahren inzwischen mit Zustimmung der jeweiligen Beklagten zurückgenommen. Darüber hinaus haben die Musterklägerin und die Rechtsbeschwerdeführerin zu 14 ihre Rechtsbeschwerden und die Beigetretenen zu 1 und 2 ihre Beitritte zurückgenommen. II. \n\n7\\. Da kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Durchführung des Musterverfahrens besteht, ist es beendet. Der Musterentscheid ist aufzuheben. Die zulässigen Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten haben insoweit Erfolg. Die - noch anhängigen, aber nicht mehr begründeten - zulässigen Rechtsmittel der Beigeladenen zu 1 bis 13 bleiben hingegen erfolglos. \n\n8\\. 1\\. Nach § 30 Abs. 2 KapMuG (in der seit dem 20. Juli 2024 geltenden Fassung; nF) ist für das vorliegende Verfahren das Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz) in seiner bis einschließlich 19\\. Juli 2024 geltenden Fassung (KapMuG 2012; im Folgenden: aF) anzuwenden, da das Musterverfahren aus einem vor dem 20. Juli 2024 gestellten Musterverfahrensantrag herrührt. Gegenstand des Musterverfahrens ist der vom Landgericht Berlin in dem Rechtsstreit 2 O 25\u002F20 am 14. August 2020 erlassene Vorlagebeschluss. Der in diesem Rechtsstreit gestellte Musterverfahrensantrag ist am 23. Dezember 2019, mithin vor dem in der Übergangsvorschrift genannten Stichtag beim Landgericht eingegangen. \n\n9\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten haben im Ergebnis Erfolg. Der Musterentscheid ist aufzuheben und das Musterverfahren für beendet zu erklären. Das für die Durchführung des Verfahrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist nach Einlegung der Rechtsmittel entfallen. Der Bestellung eines Musterrechtsbeschwerdeführers (§ 21 Abs. 3 KapMuG aF) bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht mehr. \n\n10\\. Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses stellt einen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel dar und führt zur Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags (Senat, Beschlüsse vom 4. Mai 2017 - III ZB 62\u002F16, BeckRS 110747 Rn. 13 und vom 9. März 2017 - III ZB 135\u002F15, NZG 2017, 743 Rn. 3; Asmus in Asmus\u002FWaßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 11 KapMuG 2012 Rn. 41, 44). \n\n11\\. Allerdings fehlt oder entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nur in seltenen Ausnahmefällen. Es fehlt erst, wenn die Feststellungsziele bereits anderweitig verbindlich geklärt oder sämtliche gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF\u002F§ 10 KapMuG nF erlassenen Aussetzungsbeschlüsse aufgehoben worden sind, weil sich dort ergeben hat, dass die Entscheidung der jeweiligen (Ausgangs-)Verfahren von den Feststellungszielen nicht (mehr) abhängt. Die mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bezweckte kollektive Durchsetzung gleichgerichteter Gläubigerinteressen und die hierfür erforderliche \"Breitenwirkung\" des Musterentscheids sind in solchen Fällen ebenso obsolet geworden wie das Ziel, eine divergierende Rechtsprechung zu den mit den Feststellungszielen verbundenen Fragen zu vermeiden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Mai 2017 aaO Rn. 17und vom 9. März 2017 aaO Rn. 17). Die mit dem Vorlagebeschluss begehrten Feststellungsziele sind in derartigen Fällen für kein Ausgangsverfahren mehr entscheidungserheblich, so dass das Musterverfahren entsprechend § 13 Abs. 5 KapMuG aF beendet und ein bereits erlassener Musterentscheid - insoweit auch ohne eine übereinstimmende das Musterverfahren beendende Erklärung der Beteiligten - aufzuheben ist (vgl. BeckOGK\u002FSchroeder, § 13 KapMuG 2012 [Stand: 15. Oktober 2024] Rn. 44; KK-KapMuG\u002FVollkommer, 2. Aufl., § 13 Rn. 49; Kotschy in Vorwerk\u002FWolf, KapMuG, 2. Aufl., § 13 Rn. 13; Kruis in Wieczorek\u002FSchütze, ZPO, 5. Aufl., § 13 KapMuG Rn. 29). \n\n12\\. Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - sämtliche Klagen in den (ausgesetzten) Ausgangsverfahren wirksam zurückgenommen worden sind (§ 269 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. auch Vollkommer aaO § 13 Rn. 49). Dass es weitere Verfahren geben könnte, die noch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF ausgesetzt sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die mit dem Musterverfahren zu klärenden Feststellungsziele sind dann für kein Verfahren mehr relevant. Einer ausdrücklichen Aufhebung der in den Ausgangsverfahren ergangenen - durch die Klagerücknahmen wirkungslos gewordenen - Aussetzungsbeschlüsse bedarf es nicht mehr. Die rein theoretische Möglichkeit, dass erneut Klage erhoben werden kann, steht dem nicht entgegen. \n\n13\\. 3\\. Die - verbleibenden - Rechtsbeschwerden der Beigeladenen zu 1 bis 13 haben hingegen keinen Erfolg. Ungeachtet der Aufhebung des Musterentscheids - soweit für sie nachteilig - können sie die mit dem Musterverfahren verfolgten (weiteren) Feststellungsziele nicht mehr erreichen. Ein Rechtsmittel bleibt auch dann erfolglos, wenn das Rechtsmittelgericht die vorinstanzliche Entscheidung aufhebt, dem Begehren des Rechtsmittelführers aber aus anderen Gründen nicht entspricht (vgl. zB Senat, Urteil vom 21. September 1953 \\- III ZR 347\u002F52, BGHZ 10, 303, 306). \n\n14\\. 4\\. Die Entscheidung über die Kosten des von den Musterbeklagten erfolgreich geführten Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 2 Satz 1 KapMuG aF, für die rechtsbeschwerdeführenden Beigeladenen aus § 26 Abs. 1 KapMuG aF jeweils in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach haben die Musterklägerin, die Beigeladenen und die Beigetretenen die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen. Das gilt auch für die Musterklägerin und die Beigeladenen zu 1 und 2, die ihre Rechtsbeschwerden, sowie die Beigetretenen zu 1 und 2, die ihre Beitritte zurückgenommen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3\u002F16, BGHZ 220, 100 Rn. 75). \n\n15\\. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 1.179.234,03 €. \n\n16\\. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten, die der Prozessbevollmächtigte der Musterklägerin, der Beigeladenen und der Beigetretenen nach § 33 RVG beantragt hat, richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten auf 1.179.234,03 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin, der Beigeladenen und der Beigetretenen auf 805.658,83 € festzusetzen. Herrmann Böttcher","BGH, 17.12.2025, III ZB 20\u002F24","2026-07-10T22:07:16.107Z",{"id":120,"ecli":121,"slug":122,"caseNumber":123,"courtId":52,"decisionDate":124,"fullText":125,"summary":126,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":124,"parsedAt":127,"updatedAt":128},"3622","ECLI:DE:NEURIS:KORE729512025","ecli-de-neuris-kore729512025","VIa ZR 57\u002F25","2025-12-16T00:00:00.000Z","#  BGH, 16.12.2025, VIa ZR 57\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Januar 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zuständig und ordnungsgemäß besetzt. Er wurde durch Beschluss des Präsidiums des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2021 mit Wirkung zum 1. August 2021 \"vorübergehend als Hilfsspruchkörper\" eingerichtet und ihm wurde für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen zugewiesen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben. Sein Vorsitz ist - dem Präsidiumsbeschluss vom 21. Juli 2021 sowie den Geschäftsverteilungsplänen für die nachfolgenden Jahre entsprechend - mit einer Richterin am Bundesgerichtshof besetzt. Rechtliche Bedenken sieht der Senat insoweit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2025 - 2 BvR 1440\u002F23, NJW 2025, 2455 Rn. 46 ff.; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2025 - VI ZR 178\u002F25, juris Rn. 13 ff.; Urteil vom 23. Juli 2025 - VIa ZR 1700\u002F22, juris Rn. 4). \n\nII.\n\n2\\. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n3\\. 1\\. Gegen die Abweisung eines Anspruchs auf den sogenannten großen Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB wendet sich die Beschwerde nicht. \n\n4\\. 2\\. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht deshalb veranlasst, weil das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines Differenzschadens mit der Begründung verneint hat, unter Berücksichtigung der Nutzungsvorteile des Klägers sowie des Restwerts des von ihm erworbenen Wohnmobils werde ein etwaiger Differenzschaden in Höhe von 15% des Kaufpreises vollständig aufgezehrt. \n\n5\\. a) Diesbezüglich stellen sich zulassungsrelevante Rechtsfragen namentlich nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). Danach kann es grundsätzlich nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, die für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu leistende Entschädigung auf einen Betrag, der 15% des Kaufpreises entspricht, zu begrenzen, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666\u002F23, NJW 2025, 2983 Rn. 104, 107). Die durch die bloße rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bewirkte Verringerung des objektiven Werts des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f.) ist mit einem Betrag von 5% bis 15% des Kaufpreises angemessen entschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 71 ff.). \n\n6\\. b) Überdies sind die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100\u002F21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94; Urteil vom 1. August 2025 - C-666\u002F23, NJW 2025, 2983 Rn. 100; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Beschluss vom 15. Mai 2023 - VIa ZR 111\u002F22, juris). Unionsrecht hindert insbesondere nicht, auf den wegen des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geschuldeten Schadensersatzbetrag einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht. Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung seines durch den Erwerb entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 80) - Nutzungsvorteile und Restwert (lediglich) insoweit angerechnet hat, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025, aaO, Rn. 101, 104, 107). Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Anspruch aufgezehrt wird; anderes liefe dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot zuwider und der Sache nach auf einen Strafschadensersatz hinaus, der weder durch den Grundsatz des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens noch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit veranlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8\\. Mai 2019 - C-494\u002F17, NZA 2019, 1267 Rn. 42 mwN). \n\n7\\. c) Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist auch nicht zu entnehmen, dass all dies nur für fahrlässiges Verhalten des Schädigers gilt. Die Modalitäten eines Ersatzanspruchs \\- damit auch eine etwaige Differenzierung nach Verschuldensgraden - überantwortet der Gerichtshof vielmehr in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften dem Recht des einzelnen Mitgliedstaats. Anderes ergibt sich entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts des Gerichtshofs vom 21. November 2024 zu den verbundenen Rechtssachen C-251\u002F23 und C-308\u002F23, die zwischenzeitlich im Register gestrichen worden sind, bei denen sich schlicht die entsprechenden Vorlagefragen auf eine fahrlässig unrichtig erteilte Übereinstimmungsbescheinigung bezogen. \n\n8\\. d) Im Übrigen ist die von der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, der Anspruch auf den Differenzschaden sei auch Gegenstand des auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichteten (Haupt-)Antrags, allein schon angesichts der differenzierten Antragstellung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wären dann doch Haupt- und Hilfsantrag teilweise identisch. Davon abgesehen verbietet sich die Annahme, mit diesem Hauptantrag sei (auch) der Differenzschaden geltend gemacht, im Hinblick darauf, dass die mit diesem Hauptantrag begehrte Leistung in Gänze unter einen Zug-um-Zug-Vorbehalt gestellt ist. \n\n9\\. 3\\. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist im Übrigen aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). \n\n10\\. 4\\. Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. \n\n11\\. 5\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. C. Fischer Brenneisen Messing F. Schmidt Tausch","BGH, 16.12.2025, VIa ZR 57\u002F25","2026-07-08T22:34:32.000Z","2026-07-10T22:07:20.930Z",{"id":130,"ecli":131,"slug":132,"caseNumber":133,"courtId":52,"decisionDate":124,"fullText":134,"summary":135,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":124,"parsedAt":127,"updatedAt":136},"3630","ECLI:DE:NEURIS:KORE729962025","ecli-de-neuris-kore729962025","VIa ZR 29\u002F25","#  BGH, 16.12.2025, VIa ZR 29\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zuständig und ordnungsgemäß besetzt. Er wurde durch Beschluss des Präsidiums des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2021 mit Wirkung zum 1. August 2021 \"vorübergehend als Hilfsspruchkörper\" eingerichtet und ihm wurde für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen zugewiesen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben. Sein Vorsitz ist - dem Präsidiumsbeschluss vom 21. Juli 2021 sowie den Geschäftsverteilungsplänen für die nachfolgenden Jahre entsprechend - mit einer Richterin am Bundesgerichtshof besetzt. Rechtliche Bedenken sieht der Senat insoweit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2025 - 2 BvR 1440\u002F23, NJW 2025, 2455 Rn. 46 ff.; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2025 - VI ZR 178\u002F25, juris Rn. 13 ff.; Urteil vom 23. Juli 2025 - VIa ZR 1700\u002F22, juris Rn. 4). \n\nII.\n\n2\\. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n3\\. 1\\. Gegen die Abweisung eines Anspruchs auf den sogenannten großen Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB wendet sich die Beschwerde nicht. \n\n4\\. 2\\. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht deshalb veranlasst, weil das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines Differenzschadens mit der Begründung verneint hat, unter Berücksichtigung der Nutzungsvorteile des Klägers sowie des Restwerts des von ihm erworbenen Wohnmobils werde ein etwaiger Differenzschaden in Höhe von 15 % des Kaufpreises vollständig aufgezehrt. \n\n5\\. a) Diesbezüglich stellen sich zulassungsrelevante Rechtsfragen namentlich nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). Danach kann es grundsätzlich nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, die für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu leistende Entschädigung auf einen Betrag, der 15 % des Kaufpreises entspricht, zu begrenzen, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666\u002F23, NJW 2025, 2983 Rn. 104, 107). Die durch die bloße rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bewirkte Verringerung des objektiven Werts des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f.) ist mit einem Betrag von 5 % bis 15 % des Kaufpreises angemessen entschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 71 ff.). \n\n6\\. b) Überdies sind die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100\u002F21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94; Urteil vom 1. August 2025 - C-666\u002F23, NJW 2025, 2983 Rn. 100; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Beschluss vom 15. Mai 2023 - VIa ZR 111\u002F22, juris). Unionsrecht hindert insbesondere nicht, auf den wegen des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geschuldeten Schadensersatzbetrag einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht. Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung seines durch den Erwerb entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 80) - Nutzungsvorteile und Restwert (lediglich) insoweit angerechnet hat, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025, aaO, Rn. 101, 104, 107). Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Anspruch aufgezehrt wird; anderes liefe dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot zuwider und der Sache nach auf einen Strafschadensersatz hinaus, der weder durch den Grundsatz des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens noch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit veranlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8\\. Mai 2019 - C-494\u002F17, NZA 2019, 1267 Rn. 42 mwN). \n\n7\\. c) Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist auch nicht zu entnehmen, dass all dies nur für fahrlässiges Verhalten des Schädigers gilt. Die Modalitäten eines Ersatzanspruchs \\- damit auch eine etwaige Differenzierung nach Verschuldensgraden - überantwortet der Gerichtshof vielmehr in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften dem Recht des einzelnen Mitgliedstaats. Anderes ergibt sich entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts des Gerichtshofs vom 21. November 2024 zu den verbundenen Rechtssachen C-251\u002F23 und C-308\u002F23, die zwischenzeitlich im Register gestrichen worden sind, bei denen sich schlicht die entsprechenden Vorlagefragen auf eine fahrlässig unrichtig erteilte Übereinstimmungsbescheinigung bezogen. \n\n8\\. d) Im Übrigen ist die von der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, der Anspruch auf den Differenzschaden sei auch Gegenstand des auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichteten (Haupt-)Antrags, allein schon angesichts der differenzierten Antragstellung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wären dann doch Haupt- und Hilfsantrag teilweise identisch. Davon abgesehen verbietet sich die Annahme, mit diesem Hauptantrag sei (auch) der Differenzschaden geltend gemacht, im Hinblick darauf, dass die mit diesem Hauptantrag begehrte Leistung in Gänze unter einen Zug-um-Zug-Vorbehalt gestellt ist. \n\n9\\. 3\\. 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August 2021 \"vorübergehend als Hilfsspruchkörper\" eingerichtet und ihm wurde für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen zugewiesen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben. Sein Vorsitz ist - dem Präsidiumsbeschluss vom 21. Juli 2021 sowie den Geschäftsverteilungsplänen für die nachfolgenden Jahre entsprechend - mit einer Richterin am Bundesgerichtshof besetzt. Rechtliche Bedenken sieht der Senat insoweit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2025 - 2 BvR 1440\u002F23, NJW 2025, 2455 Rn. 46 ff.; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2025 - VI ZR 178\u002F25, juris Rn. 13 ff.; Urteil vom 23. Juli 2025 - VIa ZR 1700\u002F22, juris Rn. 4). \n\nII.\n\n2\\. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n3\\. 1\\. Gegen die Abweisung eines Anspruchs auf den sogenannten großen Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB wendet sich die Beschwerde nicht. \n\n4\\. 2\\. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht deshalb veranlasst, weil das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines Differenzschadens mit der Begründung verneint hat, unter Berücksichtigung der Nutzungsvorteile des Klägers sowie des Restwerts des von ihm erworbenen Wohnmobils werde ein etwaiger Differenzschaden in Höhe von 15 % des Kaufpreises vollständig aufgezehrt. \n\n5\\. a) Diesbezüglich stellen sich zulassungsrelevante Rechtsfragen namentlich nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). Danach kann es grundsätzlich nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, die für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu leistende Entschädigung auf einen Betrag, der 15 % des Kaufpreises entspricht, zu begrenzen, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666\u002F23, NJW 2025, 2983 Rn. 104, 107). Die durch die bloße rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bewirkte Verringerung des objektiven Werts des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f.) ist mit einem Betrag von 5 % bis 15 % des Kaufpreises angemessen entschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 71 ff.). \n\n6\\. b) Überdies sind die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100\u002F21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94; Urteil vom 1. August 2025 - C-666\u002F23, NJW 2025, 2983 Rn. 100; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Beschluss vom 15. Mai 2023 - VIa ZR 111\u002F22, juris). Unionsrecht hindert insbesondere nicht, auf den wegen des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geschuldeten Schadensersatzbetrag einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht. Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung seines durch den Erwerb entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 80) - Nutzungsvorteile und Restwert (lediglich) insoweit angerechnet hat, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025, aaO, Rn. 101, 104, 107). Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Anspruch aufgezehrt wird; anderes liefe dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot zuwider und der Sache nach auf einen Strafschadensersatz hinaus, der weder durch den Grundsatz des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens noch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit veranlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8\\. Mai 2019 - C-494\u002F17, NZA 2019, 1267 Rn. 42 mwN). \n\n7\\. c) Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist auch nicht zu entnehmen, dass all dies nur für fahrlässiges Verhalten des Schädigers gilt. Die Modalitäten eines Ersatzanspruchs \\- damit auch eine etwaige Differenzierung nach Verschuldensgraden - überantwortet der Gerichtshof vielmehr in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften dem Recht des einzelnen Mitgliedstaats. Anderes ergibt sich entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts des Gerichtshofs vom 21. November 2024 zu den verbundenen Rechtssachen C-251\u002F23 und C-308\u002F23, die zwischenzeitlich im Register gestrichen worden sind, bei denen sich schlicht die entsprechenden Vorlagefragen auf eine fahrlässig unrichtig erteilte Übereinstimmungsbescheinigung bezogen. \n\n8\\. d) Im Übrigen ist die von der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, der Anspruch auf den Differenzschaden sei auch Gegenstand des auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichteten (Haupt-)Antrags, allein schon angesichts der differenzierten Antragstellung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wären dann doch Haupt- und Hilfsantrag teilweise identisch. Davon abgesehen verbietet sich die Annahme, mit diesem Hauptantrag sei (auch) der Differenzschaden geltend gemacht, im Hinblick darauf, dass die mit diesem Hauptantrag begehrte Leistung in Gänze unter einen Zug-um-Zug-Vorbehalt gestellt ist. \n\n9\\. 3\\. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist im Übrigen aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). \n\n10\\. 4\\. Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. \n\n11\\. 5\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. C. Fischer Möhring Brenneisen Ostwaldt Tausch","BGH, 16.12.2025, VIa ZR 8\u002F25","2026-07-10T22:07:20.414Z",{"id":146,"ecli":147,"slug":148,"caseNumber":149,"courtId":52,"decisionDate":124,"fullText":150,"summary":151,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":124,"parsedAt":127,"updatedAt":152},"3647","ECLI:DE:NEURIS:KORE625262026","ecli-de-neuris-kore625262026","LwZR 1\u002F25","#  BGH, 16.12.2025, LwZR 1\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Beschluss des Senats vom 20. November 2025 dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 5.612 € beträgt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. November 2025 die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und den Gegenstandswert für das Verfahren auf 67.344 € festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung wendet sich die Klägerin gegen die Wertfestsetzung. II. \n\n2\\. 1\\. Die Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2025 - V ZR 229\u002F24, juris Rn. 1; Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2024 - LwZR 4\u002F22, juris Rn. 3), und auch im Übrigen zulässig. \n\n3\\. 2\\. Die Gegenvorstellung hat auch in der Sache Erfolg. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Pachtvertrages mit einer Laufzeit von 30 Jahren. Für die Berechnung des Gegenstandwerts ist daher nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG die einjährige Pacht maßgebend. Somit ist der Gegenstandswert auf 5.612 € festzusetzen; auf diesen Betrag beläuft sich die Jahrespacht aus den in dem Beschluss vom 20. November 2025 genannten Gründen. \n\n4\\. 3\\. Für eine Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG sieht der Senat weiterhin keinen Anlass, zumal diese nicht erfolgen muss („kann“). \n\nBrückner Göbel Hamdorf","BGH, 16.12.2025, LwZR 1\u002F25","2026-07-10T22:07:22.960Z",{"id":154,"ecli":155,"slug":156,"caseNumber":157,"courtId":52,"decisionDate":158,"fullText":159,"summary":160,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":158,"parsedAt":161,"updatedAt":162},"3675","ECLI:DE:NEURIS:KORE729732025","ecli-de-neuris-kore729732025","II ZB 20\u002F24","2025-12-15T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - II ZB 20\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. \n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG. \n\n2\\. a) Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. \n\n3\\. So liegt es hier, weil für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der Handelsregistergebührenordnung zu erheben sind, Gerichtsgebühren nur entstehen, wenn die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, und sich ihre Höhe ohnehin nach den wertunabhängigen Festgebühren der Handelsregistergebührenverordnung (Nr. 19123 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG) bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2024 - II ZB 15\u002F22, NJW-RR 2024, 735 Rn. 4; Beschluss vom 23. Mai 2025 - II ZB 1\u002F24, BeckRS 2025, 11606 Rn. 3). \n\n4\\. b) Der für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG. Diese Regelungen gelten für Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten. Sie sind auf Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, oder sich, wie hier, nicht nach dem Wert richten (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2024 - II ZB 15\u002F22, NJW-RR 2024, 735 Rn. 5; Beschluss vom 23. Mai 2025 - II ZB 1\u002F24, BeckRS 2025, 11606 Rn. 4). Nach diesen Vorschriften ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen, wird jedoch durch den Wert des zugrundeliegenden Verfahrens begrenzt (§ 23 Abs. 2 RVG). In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 €, nach Lage des Falls niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG). Bei dieser Bestimmung sind die Bedeutung, der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der Sache zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2025 - II ZB 1\u002F24, BeckRS 2025, 11606 Rn. 4; BAG, NZA 2017, 514, 518). Danach ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit hier auf 5.000 € festzusetzen. \n\n5\\. aa) Genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Interesses der Beteiligten an der Eintragung der Auflösung bestehen nicht. \n\n6\\. bb) Im Rahmen der Ausübung des billigen Ermessens kommt eine Orientierung an § 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG nicht in Betracht. Dagegen spricht, dass andernfalls die in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG, der nicht auf § 105 GNotKG verweist, zum Ausdruck kommende Wertung umgangen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2024 - II ZB 15\u002F22, NJW-RR 2024, 735 Rn. 7; Beschluss vom 23. Mai 2025 - II ZB 1\u002F24, BeckRS 2025, 11606 Rn. 6). \n\n7\\. cc) Ein Grund, nach Lage des Falls von einem höheren Gegenstandswert als dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG genannten Wert auszugehen, besteht nicht. Die Sache hatte keinen besonderen Umfang und wies auch keine besondere Schwierigkeit auf. \n\n8\\. 2\\. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. \n\n9\\. 3\\. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG). Born","BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - II ZB 20\u002F24","2026-07-08T22:35:03.412Z","2026-07-10T22:07:25.625Z",{"id":164,"ecli":165,"slug":166,"caseNumber":167,"courtId":52,"decisionDate":168,"fullText":169,"summary":170,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":168,"parsedAt":161,"updatedAt":171},"3696","ECLI:DE:NEURIS:KORE704762026","ecli-de-neuris-kore704762026","VII ZR 124\u002F24","2025-12-11T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 11. Dezember 2025 - VII ZR 124\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nZu den Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils.19\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juni 2024 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden - Zivilkammer III - vom 27. März 2023 wird zurückgewiesen.\n\nDie Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sowie die durch die Nebeninterventionen auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten trägt die Beklagte.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Nachunternehmerin im Zusammenhang mit einem Wasserschaden auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2\\. Die Klägerin wurde im Jahr 2013 von der Streithelferin zu 1 mit der schlüsselfertigen Erstellung eines Neubaus \"Kantine mit Sozialräumen\" in I. beauftragt. Mit Nachunternehmervertrag vom 25. Oktober\u002F6. November 2013 beauftragte die Klägerin die Beklagte unter Einbeziehung der VOB\u002FB und der VOB\u002FC mit den Gewerken Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärinstallation für das Bauvorhaben. Im Vertrag wurden die Abnahmefiktionen des § 12 Abs. 5 VOB\u002FB ausgeschlossen und eine förmliche Abnahme vereinbart. Neben der Beklagten beauftragte die Klägerin als Nachunternehmer die Streithelferin zu 2 mit Trockenbauarbeiten und die Streithelferin zu 3 mit Fliesenarbeiten. \n\n3\\. Die Beklagte führte die ihr übertragenen Arbeiten Ende 2013\u002FAnfang 2014 aus und errichtete in der Herrentoilette im Obergeschoss im Raum 3.18 unter anderem ein sogenanntes Hock-WC. In dem Toilettenraum, der zu einem Umkleide- und Duschbereich gehört, befanden sich noch ein weiteres Hock-WC, mehrere Urinale und sechs Wand-WCs. Nach Setzung des betreffenden Hock-WCs wurde der Boden- und Wandbereich am 21. und 22. Mai 2014 von der Streithelferin zu 3 verfliest. \n\n4\\. Im Juli 2014 noch vor der Gesamtabnahme des Bauvorhabens kam es zu einem Wasserschaden, bei dem Wasser aus der Heizzentrale durch die Decke ins Erdgeschoss floss. In der Folge mussten Wände und Fußböden in dem unter der Austrittsstelle liegenden Bereich instandgesetzt und die Geschossdecke nachgearbeitet werden. \n\n5\\. Am 8. Juli 2014 erklärte die Streithelferin zu 1 die Gesamtabnahme des errichteten Gebäudes gegenüber der Klägerin. In der Folge wurde das Gebäude von der Streithelferin zu 1, die 400 Mitarbeiter beschäftigt, genutzt. Im September 2016 trat an der Decke des im Erdgeschoss befindlichen Lagerbereichs Wasser aus. Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin zur Mangelbeseitigung auf. Diese kam dem nicht nach, weil nach ihrer Ansicht nicht eigene Ausführungsfehler, sondern gerissene Silikonfugen im Bereich der Duschen die Schadensursache darstellten. \n\n6\\. Zwischen dem 23. und dem 27. Dezember 2016 - während einer bei der Streithelferin zu 1 herrschenden Betriebsruhe - wurden Reinigungsarbeiten durch ein Reinigungsunternehmen durchgeführt. Am 27. Dezember 2016 wurden wieder Wasseraustritte an der Decke des Lagerbereichs im Erdgeschoss festgestellt. Die Klägerin forderte die Beklagte erneut erfolglos zur Mangelbeseitigung auf. In der Folge nahm die Streithelferin zu 1 die Klägerin auf Mangelbeseitigung und Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ließ die Schadensursache durch die H. GmbH untersuchen, die feststellte, dass im Bereich des Anschlusses des von der Beklagten im Raum 3.18 errichteten Hock-WCs eine Verformung im Bereich der Zuwasserleitung bestand und es bei Betätigung der Spülung zu einem Austritt von Wasser im Umfang von mindestens 0,1 l aus der Zuwasserleitung kam. Die Klägerin ließ anschließend den Schaden sanieren. \n\n7\\. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die festgestellte Verformung im Bereich der Zuwasserleitung des betreffenden Hock-WCs auf einen Ausführungsfehler der Beklagten zurückzuführen sei. Der bei jedem Spülvorgang erfolgte Wasseraustritt habe zu einer Durchfeuchtung des Fußbodenaufbaus und der aufstehenden Wände im Sockelbereich geführt. Hiervon betroffen sei der gesamte Umkleide- und Sanitärbereich auf einer Fläche von 140 m², wobei auch eine Kontamination mit Schimmelpilzen im Fußbodenaufbau und in der Raumluft eingetreten sei. Für die Sanierung sei ein Kostenaufwand in Höhe von 579.685,62 € entstanden; dieser Betrag sei von ihr insgesamt bezahlt worden. Mit der Klage hat die Klägerin zuletzt eine Schadensersatzforderung in dieser Höhe gegen die Beklagte geltend gemacht. \n\n8\\. Das Landgericht hat ein Grundurteil erlassen. Es ist nach Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Installation des Hock-WCs im Raum 3.18 durch die Beklagte mangelhaft gewesen und es aufgrund dessen bei Spülvorgängen zum Austritt von Wasser gekommen sei. Infolgedessen sei es zur Schädigung des umliegenden Baukörpers gekommen, wobei nicht sicher festzustellen sei, ob das gesamte Schadensbild auf die mangelhafte Ausführung des Hock-WCs zurückzuführen sei oder nur ein Teil davon. Der Klägerin, die der Streithelferin zu 1 gewährleistungspflichtig gewesen sei, sei hierdurch ein Schaden entstanden. Die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe. Dies gelte auch, wenn ein Mitverschulden der Klägerin hinsichtlich des Ausmaßes des Schadens anzunehmen sei. \n\n9\\. Auf die Berufung der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage erstrebt hat, hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. \n\n10\\. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n11\\. Die Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt mit dem Ziel, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Aufhebung des erstinstanzlichen Verfahrens abgelehnt hat, und unter Aufhebung des erstinstanzlichen Verfahrens die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Anschlussrevision der Beklagten ist unbegründet. \n\nI.\n\n13\\. Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, das Urteil des Landgerichts beruhe auf einem wesentlichen Verfahrensfehler, der die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO rechtfertige. Im Falle eines unzulässigen Grundurteils dürfe das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich sei, gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO unter Aufhebung des Urteils und gegebenenfalls des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn mindestens eine Partei die Zurückverweisung beantragt habe. Die Voraussetzungen für die Zurückverweisung seien erfüllt. Das Landgericht habe ein unzulässiges Grundurteil erlassen. Die Beklagte habe die Zurückverweisung beantragt. Die Zurückverweisung sei nach Abwägung aller Umstände auch sachdienlich. \n\n14\\. Der Erlass eines Grundurteils sei stets unzulässig, wenn dies nicht zu einer echten Vorabentscheidung des Prozesses, sondern zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses führe. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe des Anspruchs annähernd dieselben seien oder in einem so engen Zusammenhang stünden, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig wäre. \n\n15\\. Letzteres sei hier der Fall. Das ergangene Grundurteil führe nicht zu einer echten Vorabentscheidung des Prozesses, weil es keine Feststellungen dazu treffe, in welchem Umfang der vom Landgericht festgestellte Ausführungsfehler der Beklagten für den eingetretenen Wasserschaden verantwortlich sei. Damit lasse das Grundurteil eine für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidende Frage, die den Anspruchsgrund betreffe und weiterer Aufklärung bedürfe, unbeantwortet. Das Landgericht habe nach durchgeführter Beweisaufnahme einen Ausführungsfehler der Beklagten bejaht und festgestellt, dass es hierdurch bei Spülvorgängen an dem Hock-WC in Raum 3.18 zum Austritt von Wasser aus der Zuwasserleitung gekommen und es aufgrund dieses Wasseraustritts jedenfalls zu einer Schädigung des Baukörpers im Bereich des Hock-WCs gekommen sei. Zumindest ein Teil des von der Klägerin geltend gemachten Gesamtaufwands sei damit auf die mangelhafte Werkleistung der Beklagten zurückzuführen. Damit habe das Landgericht eine zentrale Frage des Rechtsstreits, die den Anspruchsgrund betreffe, nicht beantwortet. Die Kausalität, und zwar sowohl die haftungsbegründende als auch die haftungsausfüllende, und der Eintritt eines Schadens gehörten zum Grund des Anspruchs und seien deshalb bereits im Grundurteil zu klären. \n\n16\\. Soweit der Schadensumfang auch die Höhe des Anspruchs beeinflusse und deshalb nicht stets im Grundverfahren abschließend geklärt werden müsse, gelte dies nur unter der hier nicht gegebenen weiteren Voraussetzung, dass das Grundurteil prozessökonomisch sei und zu einer echten Vorabentscheidung des Rechtsstreits führe. Im Streitfall könne die Klärung der Frage, in welchem Umfang der vom Landgericht festgestellte Ausführungsfehler für den geltend gemachten Schaden verantwortlich sei, nicht dem Betragsverfahren vorbehalten werden, weil die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs entscheidend von der Beantwortung dieser Frage abhänge. Es sei naheliegend, dass die vom Landgericht festgestellte Schädigung des Baukörpers im Bereich des Hock-WCs möglicherweise nicht annähernd zu einem Vermögensschaden in der geltend gemachten Höhe von 579.685,62 € geführt habe. Ein Grundurteil, das sich mit der Feststellung der Verantwortlichkeit der Beklagten für einen den eingeklagten Betrag weit unterschreitenden und zudem nicht abgegrenzten Mindestschaden begnüge, führe nicht zu einer echten Vorabentscheidung, sondern verlagere die vom Landgericht nicht zu Ende geführte Beweisaufnahme zum Anspruchsgrund ins Betragsverfahren. Ein solches Grundurteil sei weder sinnvoll noch prozesswirtschaftlich, sondern führe nur zu einer Verlängerung und Verteuerung des Rechtsstreits, und sei daher unzulässig. \n\n17\\. Nach Abwägung sämtlicher Umstände sei eine eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts nicht sachdienlich oder unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie geboten. Aufgrund der nicht abgeschlossenen Beweisaufnahme zum Anspruchsgrund sei ohnehin mit einer weiteren Verfahrensdauer zu rechnen. Umso mehr falle ins Gewicht, dass den Parteien im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts zum Anspruchsgrund eine Instanz verloren ginge. \n\nII.\n\n18\\. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n19\\. 1\\. Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Erlass eines Grundurteils stünden prozessökonomische Gründe entgegen, ist unzutreffend. Vielmehr liegen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils vor. \n\n20\\. a) Das Landgericht hat zu Recht ein Grundurteil über den von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruch erlassen. Ein Grundurteil (§ 304 Abs. 1 ZPO) darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - VII ZR 103\u002F16 Rn. 16, BauR 2019, 1655 = NZBau 2019, 635; Urteil vom 8. September 2016 - VII ZR 168\u002F15 Rn. 21, BauR 2017, 136 = NZBau 2016, 759; Urteil vom 13. August 2015 - VII ZR 90\u002F14 Rn. 44, BGHZ 206, 332, jeweils m.w.N.). \n\n21\\. b) Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu, der seine Grundlage entweder in § 4 Abs. 7 Satz 2 oder § 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 2 VOB\u002FB findet. Daher kann dahinstehen, ob, was das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht offengelassen hat, eine Abnahme der Werkleistung der Beklagten durch die Klägerin erfolgt ist. \n\n22\\. aa) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hat die Beklagte das betreffende Hock-WC im Raum 3.18 fehlerhaft eingebaut, wodurch es bei Spülvorgängen zu Wasseraustritten gekommen ist, die zu einer Beschädigung des umliegenden Baukörpers geführt haben. Der Senat hat die von der Beklagten insoweit erhobenen Verfahrensrügen geprüft, sie jedoch nicht für durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin, die ihrerseits gegenüber der Streithelferin zu 1 schadensersatzpflichtig ist, sind die von ihr aufgewendeten Sanierungskosten zur Beseitigung dieser Schäden, die im Wege des Schadensersatzes zu erstatten sind. \n\n23\\. Der Umstand, dass das Landgericht nicht geklärt hat, in welchem Umfang der eingetretene Schaden auf die fehlerhafte Ausführung des Hock-WCs zurückzuführen ist, steht dem Erlass des Grundurteils nicht entgegen. Nach den getroffenen Feststellungen beruht jedenfalls ein Teil des Schadens auf dem von der Beklagten zu vertretenden mangelhaften Einbau des Hock-WCs. Steht fest, dass ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist, kann die Frage, welchen Umfang der Schaden hat und damit die Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung dem Betragsverfahren vorbehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14\u002F90, MDR 1991, 767, juris Rn. 19). \n\n24\\. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Frage, in welchem Umfang der Schaden auf dem Mangel beruht, nicht bereits im Grundurteil zu klären. Die Vorschrift des § 304 ZPO beruht in erster Linie auf prozesswirtschaftlichen Erwägungen. Maßgebender Gesichtspunkt für die Zulässigkeit eines Grundurteils ist, ob es ohne Feststellungen zum konkreten Schadensumfang gleichwohl zu einer echten Vorabentscheidung des Prozesses führt. Das hängt davon ab, ob wenigstens die Wahrscheinlichkeit eines aus dem geltend gemachten Haftungsgrund resultierenden Schadens feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14\u002F90, MDR 1991, 767, juris Rn. 19). Diese Voraussetzung ist erfüllt. \n\n25\\. Soweit das Landgericht einen Verstoß der Klägerin gegen die sie treffende Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich des Schadensumfangs für möglich hält, wirkt sich dieser Umstand nur auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs aus mit der Folge, dass für den Erlass eines Grundurteils hierzu keine weiteren Feststellungen getroffen werden mussten. \n\n26\\. bb) Ohne Erfolg rügt die Beklagte, dass das Berufungsgericht, indem es in Übereinstimmung mit dem Landgericht offengelassen hat, ob eine Abnahme der Werkleistung der Beklagten erfolgt ist, die Beweislast und die damit einhergehenden Beweisanforderungen verkannt hat. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern haben sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme eine sichere Überzeugung davon gebildet, dass die Ausführung des Hock-WCs im Raum 3.18 durch die Beklagte fehlerhaft gewesen ist und zu einem Schaden am umliegenden Baukörper geführt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten gelten für die Überzeugungsbildung durch den Tatrichter keine unterschiedlichen Maßstäbe oder Anforderungen je nachdem, welche Vertragspartei die Beweislast für die Mangelfreiheit oder für bestehende Mängel trägt. \n\n27\\. cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Erlass eines Grundurteils nicht aus sonstigen prozessökonomischen Gründen unzulässig. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Erlass eines Grundurteils unzulässig, wenn dieses zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses führt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe des Anspruchs annähernd dieselben sind oder in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig und verwirrend wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 - XI ZR 606\u002F20 Rn. 20, MDR 2023, 385; Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4\u002F19 Rn. 69, WM 2022, 193 - Schienenkartell V; Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559\u002F14 Rn. 26, BauR 2016, 1919 = NZBau 2016, 630). Diese Voraussetzungen sind aber nicht gegeben. \n\n28\\. Das vom Landgericht erlassene Grundurteil ist geeignet, eine Vorabentscheidung über den Grund herbeizuführen. Die zum Grund des Anspruchs gehörenden Tatsachen, wie das Vorliegen eines Ausführungsfehlers und dessen Kausalität für die Entstehung des Schadens in irgendeiner Höhe, sind nicht identisch mit den im Betragsverfahren zu klärenden Fragen, in welchem Umfang der Schaden konkret auf die mangelhafte Leistung der Beklagten zurückzuführen ist. Dabei stellt sich die Kausalitätsfrage für das konkrete Ausmaß des eingetretenen Schadens anders als für die Frage, ob es überhaupt aufgrund des Ausführungsfehlers zu einer Vermögensbeeinträchtigung gekommen ist. Der Erlass eines Grundurteils war auch aus Gründen der Prozessökonomie zweckmäßig, um die Fragen zum Anspruchsgrund einer abschließenden Entscheidung zuzuführen. \n\n29\\. 2\\. Die Anschlussrevision der Beklagten ist hiernach unbegründet. \n\n30\\. 3\\. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Das Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts ist zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO, weil die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. \n\nIII.\n\n31\\. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sowie die durch die Nebeninterventionen auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten werden der Beklagten auferlegt (§ 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Pamp Jurgeleit Graßnack Sacher Hannamann","BGH, Urteil vom 11. Dezember 2025 - VII ZR 124\u002F24","2026-07-10T22:07:28.219Z",{"id":173,"ecli":174,"slug":175,"caseNumber":176,"courtId":52,"decisionDate":168,"fullText":177,"summary":178,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":168,"parsedAt":161,"updatedAt":179},"3701","ECLI:DE:NEURIS:KORE700792026","ecli-de-neuris-kore700792026","V ZB 70\u002F24","#  BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - V ZB 70\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ein Antrag auf Sicherheitsleistung ist nur dann sofort gestellt, wenn er von dem Beteiligten unmittelbar nach Abgabe und Protokollierung des Gebots angebracht wird. Dies gilt nicht nur bei einem Übergebot, sondern auch bei dem ersten Gebot.10\n\n2\\. Bleiben in einem Versteigerungstermin zwei Gebote wirksam, weil der Zurückweisung des höheren Gebots sofort widersprochen worden ist, liegt eine hinreichende Aufforderung zur Abgabe weiterer Gebote im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG nur vor, wenn das Vollstreckungsgericht bei der Aufforderung darauf hinweist, dass beide Gebote für den Zuschlag in Betracht kommen. Fehlt es hieran, ist der Zuschlag nach § 83 Nr. 7 ZVG zu versagen.20\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Landgerichts München II - 7. Zivilkammer - vom 17. Dezember 2024 aufgehoben.\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 18. November 2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und der Zuschlag versagt.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten 3.400.000 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Beteiligten sind Miteigentümer des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Zur Aufhebung der Gemeinschaft beantragte die Beteiligte zu 1 die Teilungsversteigerung. Der Versteigerungstermin fand am 11. November 2022 statt. Der Beteiligte zu 2 meldete seine Verfahrensposition als betreibender Miteigentümer an und nahm zugleich an der Versteigerung teil. Die Bietzeit begann um 10.05 Uhr. Um 10.20 Uhr gab die Beteiligte zu 1 ein Gebot in Höhe von 3,5 Mio. € ab. Um 10.25 Uhr wurde (offenbar im Hinblick auf die Corona-Pandemie) gelüftet. Um 10.34 Uhr verlangte der Beteiligte zu 2 Sicherheit, die im Anschluss für erforderlich erklärt wurde. Die Rechtspflegerin stellte fest, dass die Sicherheitsleistung nicht erbracht sei. Um 10.36 Uhr wurde die Bieterstunde für zehn Minuten unterbrochen und um 10.48 Uhr fortgesetzt. Die Rechtspflegerin wies das Gebot der Beteiligten zu 1 über 3,5 Mio. € mangels Sicherheitsleistung zurück, da der Aussteller des vorgelegten Verrechnungsschecks nicht erkennbar sei. Dieser Zurückweisung widersprach die Beteiligte zu 1. Anschließend gab der Beteiligte zu 2 ein Gebot in Höhe von 1,8 Mio. € ab. Die geforderte Sicherheitsleistung wurde erbracht. Nachdem weitere Gebote zurückgewiesen worden waren, wurde das Gebot über 1,8 Mio. € durch dreimaligen Aufruf als letztes Gebot verkündet. Nachdem trotz Aufforderung keine weiteren Gebote abgegeben worden waren, wurde das Ende der Versteigerung verkündet. \n\n2\\. Im Verkündungstermin vom 18. November 2022 hat das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) der Beteiligten zu 1 für den bar zu zahlenden Betrag von 3,5 Mio. € den Zuschlag erteilt. Deren Gebot sei wirksam, weil der Beteiligte zu 2 die Sicherheitsleistung nicht sofort verlangt habe. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und den Zuschlag dem Beteiligten zu 2 für den bar zu zahlenden Betrag von 1,8 Mio. € erteilt. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 2 und damit die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts erstrebt. Der Beteiligte zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nII.\n\n3\\. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZfIR 2025, 119 veröffentlicht ist, meint, das Grundstück müsse dem Beteiligten zu 2 als dem Meistbietenden zugeschlagen werden. Das höhere Gebot der Beteiligten zu 1 sei in dem Versteigerungstermin zu Recht zurückgewiesen worden. Der Beteiligte zu 2 habe die Sicherheitsleistung sofort im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG verlangt, und die Beteiligte zu 1 habe die Sicherheitsleistung nicht erbracht. Der Antrag auf Sicherheit müsse nicht unmittelbar nach dem Ausspruch des Gebots durch den Bieter, sondern bis zum Abschluss der das Gebot betreffenden Formalien, in jedem Fall aber vor der Zulassung des Gebots durch das Gericht gestellt werden. Daran gemessen habe der Beteiligte zu 2 die Sicherheit rechtzeitig verlangt. Das Gebot der Beteiligten zu 1 sei noch nicht zugelassen gewesen. § 72 Abs. 1 Satz 2 ZVG, wonach ein Übergebot als zugelassen gelte, wenn es nicht sofort zurückgewiesen werde, finde keine Anwendung auf ein erstes Gebot, das kein vorangegangenes Gebot zum Erlöschen bringen könne. Nach der Abgabe des ersten Gebots durch die Beteiligte zu 1 um 10.20 Uhr sei lediglich um 10.25 Uhr gelüftet worden, und die nächste Verfahrenshandlung sei das Sicherheitsverlangen des Beteiligten zu 2 um 10.34 Uhr gewesen. Der bloße Zeitablauf reiche nicht aus, um das auf das erste und zu diesem Zeitpunkt einzige Gebot der Beteiligten zu 1 bezogene Sicherheitsverlangen als verspätet anzusehen. § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG solle sicherstellen, dass kein vorheriges Gebot (zu Unrecht) erlöschen könne, weil ein Gebot fälschlich ohne Sicherheit zugelassen werde. Entsprechendes gelte, wenn bereits ein nachfolgendes Gebot abgegeben worden und damit unklar sei, welches Gebot aktuell als Höchstgebot anzusehen sei. Beides sei hier nicht der Fall. \n\nIII.\n\n4\\. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Die Erteilung des Zuschlags durch das Beschwerdegericht an den Beteiligten zu 2 ist rechtsfehlerhaft. Dies führt aber nicht zu der mit der Rechtsbeschwerde verfolgten Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Zuschlagsentscheidung zugunsten der Beteiligten zu 1. Vielmehr ist der Zuschlag zu versagen. \n\n5\\. 1\\. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die sofortige (Erst-)Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Zuschlagserteilung durch das Vollstreckungsgericht zulässig. Das gemäß § 100 Abs. 2 ZVG erforderliche rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Zuschlagsentscheidung ist ohne jeden Zweifel deshalb gegeben, weil der Beteiligte zu 2 sein eigenes Gebot als das Meistgebot ansieht, auf das der Zuschlag erteilt werden müsse. \n\n6\\. 2\\. In der Sache ist die Begründung, mit der das Beschwerdegericht der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 2 stattgegeben und anstelle der Beteiligten zu 1 dem Beteiligten zu 2 den Zuschlag erteilt hat, von Rechtsfehlern beeinflusst. \n\n7\\. a) Im Ausgangspunkt kann eine Zuschlagsbeschwerde gemäß § 100 Abs. 1 ZVG darauf gestützt werden, dass der Zuschlag entgegen § 81 Abs. 1 ZVG nicht dem Meistbietenden erteilt worden ist. Meistgebot ist das im Versteigerungstermin mit Nennung des bar zu zahlenden Betrags abgegebene höchste wirksame Gebot (vgl. Stöber\u002FBecker, ZVG, 23. Aufl., § 81 Rn. 7). Das Gebot der Beteiligten zu 1 als höchstes Gebot - und nicht das niedrigere Gebot des Beteiligten zu 2 - war also das Meistgebot, wenn es wirksam war. Die Zurückweisung des Gebots durch das Vollstreckungsgericht hat wegen des sofortigen Widerspruchs der Beteiligten zu 1 nicht zum Erlöschen des Gebots geführt (§ 72 Abs. 2 ZVG). Daher kommt es darauf an, ob das Gebot gemäß § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG zurückgewiesen werden konnte. Der Prüfung dieser Frage steht die in dem Versteigerungstermin erfolgte Zurückweisung des Gebots nicht entgegen. Nach § 79 ZVG ist das Gericht nämlich bei der Beschlussfassung über den Zuschlag an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden (vgl. hierzu auch Stöber\u002FBecker, ZVG, 23. Aufl., § 72 Rn. 15). \n\n8\\. b) Nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG ist das Gebot zurückzuweisen, wenn die Sicherheitsleistung unterbleibt. Ob der von der Beteiligten zu 1 vorgelegte Verrechnungsscheck als Sicherheitsleistung nach § 69 Abs. 2 ZVG ausreichte, kann offen bleiben. Die Zurückweisung setzt nämlich voraus, dass ein Berechtigter wie der Beteiligte zu 2 die Sicherheit unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 ZVG verlangt hat. Da die Sicherheit nach dieser Bestimmung nur „sofort nach Abgabe des Gebots“ verlangt werden kann, hier aber zwischen dem Gebot und dem Verlangen 14 Minuten lagen, kommt es entscheidend darauf an, was unter „sofort“ zu verstehen ist. \n\n9\\. aa) Was mit dem Begriff „sofort“ gemeint ist, steht im Ausgangspunkt außer Streit. Das Sicherheitsverlangen muss unmittelbar nach Abgabe und vor Zulassung des Gebots durch das Vollstreckungsgericht erfolgen (vgl. Dassler\u002FSchiffhauer\u002FHintzen, ZVG, 16. Aufl., § 67 Rn. 13; BeckOK ZVG\u002FSchmidberger [1.7.2025], § 67 Rn. 11; Böttcher\u002FBöttcher, ZVG, 7\\. Aufl., § 70 Rn. 13; Traub in Schneider, ZVG, § 67 Rn. 19). Der Grund für diese strenge Regelung wird in der Literatur in § 72 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 ZVG gesehen. Dürfte nämlich für ein nach § 72 Abs. 1 Satz 1 ZVG zugelassenes Übergebot nachträglich Sicherheitsleistung verlangt werden und könnte diese dann nicht sofort erbracht und das Übergebot nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG zurückgewiesen werden, würde die Versteigerung vereitelt werden. Dann wäre nämlich mangels sofortiger Zurückweisung des Übergebots auch das vorausgehende Gebot erloschen (§ 72 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Das Sicherheitsverlangen müsse deshalb so zeitig gestellt werden, dass das Übergebot bei fehlender Sicherheitsleistung noch zurückgewiesen werden könne, ohne dass das vorhergehende Gebot erlösche (vgl. Dassler\u002FSchiffhauer\u002FHintzen, ZVG, 16. Aufl., § 67 Rn. 13; Böttcher\u002FBöttcher, ZVG, 7\\. Aufl., § 70 Rn. 13; Steiner\u002FStorz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 67 Rn. 19). Da der Rechtspfleger zunächst die Formalien wie insbesondere die Personalien des Bieters aufnehmen und das Gebot protokollieren müsse und das Gebot regelmäßig noch einmal wiederholt werde, sei eine Antragstellung unmittelbar im Anschluss an diese Tätigkeiten des Rechtspflegers noch als sofort anzusehen (Dassler\u002FSchiffhauer\u002FHintzen, ZVG, 16. Aufl., § 67 Rn. 13; Böttcher\u002FBöttcher, ZVG, 7. Aufl., § 70 Rn. 13; Löhnig\u002FSteffen, ZVG, § 67 Rn. 7). \n\n10\\. bb) Der Senat hält dies im Grundsatz für zutreffend. Ein Antrag auf Sicherheitsleistung ist nur dann sofort gestellt, wenn er von dem Beteiligten unmittelbar nach Abgabe und Protokollierung des Gebots angebracht wird. Anders als das Beschwerdegericht meint und wie es in den Kommentierungen teilweise anklingt, gilt dies aber nicht nur bei einem Übergebot, sondern auch bei dem ersten Gebot. \n\n11\\. (1) Nach dem Wortlaut des § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG kann die Sicherheitsleistung nur sofort nach Abgabe des Gebots verlangt werden. Damit wird eindeutig eine besondere Eilbedürftigkeit zum Ausdruck gebracht, wie dies auch bei den weiteren Vorschriften im Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung der Fall ist. So hat das Gericht über den Antrag sofort zu entscheiden (§ 70 Abs. 1 ZVG). Die Sicherheit muss sofort geleistet werden (§ 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG). Ein Widerspruch gegen die Zulassung eines Gebots ohne die verlangte Sicherheitsleistung ist sofort einzulegen (§ 70 Abs. 3 ZVG). \n\n12\\. (2) Da der Antrag nur gegenüber dem Vollstreckungsgericht gestellt werden kann, muss es dem Beteiligten allerdings möglich sein, eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Rechtspfleger abzugeben. Dies ist nicht der Fall, solange der Rechtspfleger die Personalien des Bieters feststellt und das Gebot protokolliert sowie wiederholt. Deshalb ist der Antrag auf Sicherheitsleistung, wie in der Literatur zu Recht ausgeführt wird, noch als sofort angebracht anzusehen, wenn er unmittelbar nach Abschluss der Protokollierung des Gebots gestellt wird. \n\n13\\. (3) Soweit es in der Literatur regelmäßig als ausreichend angesehen wird, dass der Antrag noch „vor Zulassung des Gebots“ gestellt wird (vgl. Rn. 9), führt dies, anders als das Beschwerdegericht meint, nicht zu einem Hinausschieben des soeben genannten Zeitpunkts. Ein Gebot ist nämlich bereits dann zugelassen, wenn es nicht sofort zurückgewiesen wird (vgl. Entwurf einer Grundbuchordnung und Entwurf eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, ausgearbeitet durch die von dem Bundesrathe berufene Kommission. Nebst Motiven, 1889, S. 200; Prot. I 14037, Protokolle der 1. Kommission, zitiert nach Jakobs\u002FSchubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuches, Sachenrecht IV - Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 1983, S. 386). Eine gesonderte Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Zulassung eines Gebots nach dessen Abgabe ergeht nicht (vgl. hierzu nur Stöber\u002FBecker, ZVG, 23\\. Aufl., § 71 Rn. 13; Depré\u002FBachmann, ZVG, 2. Aufl., § 71 Rn. 6). Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 71 Abs. 1 ZVG und mittelbar auch aus § 72 Abs. 1 Satz 2 ZVG, der zwar ausdrücklich nur das Übergebot betrifft, aber auch für sonstige Gebote gilt. Üblich ist jedoch, dass der Vollstreckungsrechtspfleger das Gebot - nach Aufnahme der Formalien - nochmals laut wiederholt; dies auch, um etwaige „Hörfehler“ bei der Entgegennahme des Gebots „aufzudecken“ (vgl. Depré\u002FBachmann, ZVG, 2. Aufl., § 71 Rn. 6). Nur wenn der Antrag auf Sicherheitsleistung unmittelbar danach gestellt wird, kann noch eine Zurückweisung des Gebots durch den Rechtspfleger erreicht werden. Andernfalls gilt das Gebot mangels Zurückweisung entsprechend § 72 Abs. 1 Satz 2 ZVG als zugelassen. \n\n14\\. (4) Wie auch das Beschwerdegericht nicht verkennt, zeigt sich die Bedeutung eines sofortigen Antrags auf Sicherheitsleistung insbesondere bei einem Übergebot i.S.d. § 72 Abs. 1 Satz 1 ZVG. Wie oben ausgeführt (Rn. 9), könnte eine (zu) weite Auslegung des Begriffs „sofort“ zum Erlöschen sämtlicher Gebote und damit zum Scheitern der Zwangsversteigerung führen. \n\n15\\. (5) Das sofortige Verlangen nach Sicherheitsleistung ist aber nicht nur bei Übergeboten, sondern bei allen Geboten vorgeschrieben. Das ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG; ein Gebot im Sinne dieser Vorschrift ist auch das erste Gebot. Die hiervon abweichende Auffassung des Beschwerdegerichts wäre nur zutreffend, wenn der Wortlaut der Vorschrift unter Berücksichtigung ihres Zwecks zu weit gefasst und deshalb teleologisch zu reduzieren wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. \n\n16\\. (a) Ausweislich der Gesetzesmaterialien soll es der Berechtigte aufgrund der Regelung nicht in der Hand haben, nach seinem Belieben \"die Zurückweisung des von keiner Seite beanstandeten Gebotes noch nachträglich herbeizuführen und hierdurch, wenn nicht weiter geboten würde, den Zuschlag zu verhindern“ (vgl. Entwurf einer Grundbuchordnung und Entwurf eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, ausgearbeitet durch die von dem Bundesrathe berufene Kommission. Nebst Motiven, 1889, S. 200). Wird beispielsweise zu Beginn der Bieterstunde ein über dem Verkehrswert liegendes Gebot abgegeben und verlassen daraufhin alle weiteren Interessenten den Saal, könnte der Versteigerungstermin ergebnislos enden, wenn die Sicherheit noch kurz vor Ablauf der Bieterstunde verlangt werden und der Bieter die Sicherheit nicht leisten könnte (vgl. BeckOK ZVG\u002FSchmidberger [1.7.2025], § 67 Rn. 11.2). Gesehen wurde auch die Gefahr, dass das Recht auf Sicherheit missbraucht werden könnte, um ein unangemessen geringes Gebot herbeizuführen (vgl. Prot. I 14038, zitiert nach Jakobs\u002FSchubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuches, Sachenrecht IV - Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 1983, S. 387; Entwurf einer Grundbuchordnung und Entwurf eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, ausgearbeitet durch die von dem Bundesrathe berufene Kommission. Nebst Motiven, 1889, S. 200). \n\n17\\. (b) Ob sich die in den Materialien gesehene Gefahr im konkreten Einzelfall realisiert hat, spielt für das Verständnis des Begriffs „sofort“ keine Rolle. Vielmehr soll das Erfordernis einer sofortigen Antragstellung die dort beschriebenen Gefahren von vorneherein und generell verhindern. Die ausnahmslose Erstreckung auf alle Gebote einschließlich des ersten Gebots entspricht im Übrigen dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, dem gerade im formalisierten Zwangsversteigerungsverfahren eine besondere Bedeutung zukommt. \n\n18\\. c) Daran gemessen geht das Beschwerdegericht zu Unrecht davon aus, dass der Beteiligte zu 2 die Sicherheitsleistung sofort i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG verlangt hat. Infolgedessen durfte das Vollstreckungsgericht die Sicherheit nicht für erforderlich erklären, und es ist unerheblich, wenn sie - wie das Beschwerdegericht annimmt - nicht erbracht wurde. Meistbietende i.S.d. § 81 Abs. 1 ZVG war daher die Beteiligte zu 1. Nachdem deren Gebot um 10.20 Uhr abgegeben worden war und ausweislich des Protokolls ihre Personalien aufgenommen worden waren, hätte der Beteiligte zu 2 die Sicherheitsleistung unmittelbar, also noch vor dem Lüften um 10.25 Uhr, verlangen können und müssen; die Bieterstunde ist im Übrigen - ohne dass es noch darauf ankäme - ausweislich des Protokolls auch während des Lüftens fortgesetzt worden. Die Sicherheit ist aber erst um 10.34 Uhr \\- kurz vor Ablauf der 30-minütigen Mindestbietzeit (§ 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG) - und damit nicht mehr sofort nach der Abgabe des Gebots verlangt worden. \n\nIV.\n\n19\\. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da es keiner weiteren Feststellungen bedarf, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Hiernach ist der Zuschlag zu versagen. Dass die Beteiligte zu 1 Meistbietende i.S.d. § 81 ZVG ist, rechtfertigt die Erteilung des Zuschlags an sie nicht. Das Amtsgericht hat nämlich gegen die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG verstoßen. Dies begründet einen absoluten Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 7 ZVG, den der Senat gemäß § 100 Abs. 3 ZVG von Ams wegen zu berücksichtigen hat. \n\n20\\. 1\\. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG muss die Versteigerung so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 ZVG hat das Gericht das letzte Gebot und den Schluss der Versteigerung zu verkünden. Nach Satz 2 dieser Norm soll die Verkündung des letzten Gebots mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen. Bleiben zwei Gebote wirksam, weil - wie hier (vgl. oben Rn. 7) - der Zurückweisung des höheren Gebots sofort widersprochen worden ist (§ 72 Abs. 2 ZVG), muss das Vollstreckungsgericht beide Gebote als „letztes Gebot“ verkünden, da jedes für den Zuschlag in Frage kommen kann (vgl. Stöber\u002FBecker, ZVG, 23. Aufl., § 73 Rn. 18). Unterbleibt dies, ist nicht nur die Verkündung fehlerhaft i.S.d. § 73 Abs. 2 ZVG; darin läge für sich genommen kein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 7 ZVG, der nur eine Verletzung von § 73 Abs. 1 ZVG erfasst. Vielmehr fehlt es auch an einer hinreichenden Aufforderung im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift. Die Verfahrensregeln der Zwangsversteigerung, zu denen auch § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG gehört, sind auf die Konkurrenz der Bieter ausgerichtet. Sie sollen gewährleisten, dass das Versteigerungsgrundstück zu einem seinem wahren Wert möglichst entsprechenden Gebot zugeschlagen und dieser Preis den Berechtigten, d.h. dem Eigentümer und seinen Pfandgläubigern, zugutekommt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 18. Juli 2024 - V ZB 43\u002F23, NJW-RR 2024, 1380 Rn. 6 ff. mwN). Würde nur ein Gebot als letztes Gebot ausgewiesen und nur hierauf bezogen zur Abgabe weiterer Gebote aufgefordert, obwohl zwei Gebote wirksam sind, bestünde die Gefahr, dass Bieter von weiteren, höheren Geboten abgehalten würden. Wird dagegen darauf hingewiesen, dass beide Gebote für den Zuschlag in Betracht kommen, können die Bieter sich darauf einstellen und die Abgabe weiterer Gebote in Erwägung ziehen. In Betracht kommen insoweit auch Gebote nur für den Fall, dass das Vollstreckungsgericht ein bestimmtes Gebot im Rahmen der noch zu treffenden Zuschlagsentscheidung als unwirksam ansieht. Zwar sind Gebote in der Zwangsversteigerung grundsätzlich bedingungsfeindlich (vgl. nur Stöber\u002FBecker, ZVG, 23. Aufl., § 71 Rn. 14; Steiner\u002FStorz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 71 Rn. 89). Sie können aber mit der Bedingung verknüpft werden, das Gericht möge nur bei Eintritt eines bestimmten innerprozessualen Vorgangs entscheiden. Die Zulässigkeit solcher sog. innerprozessualen Bedingungen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226\u002F94, NJW 1996, 3147, 3150; Urteil vom 25. Februar 2003 - X ZR 240\u002F00, NJW-RR 2003, 1145, 1146). Bleiben deshalb in einem Versteigerungstermin zwei Gebote wirksam, weil der Zurückweisung des höheren Gebots sofort widersprochen worden ist, liegt eine hinreichende Aufforderung zur Abgabe weiterer Gebote im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG nur vor, wenn das Vollstreckungsgericht bei der Aufforderung darauf hinweist, dass beide Gebote für den Zuschlag in Betracht kommen. Fehlt es hieran, ist der Zuschlag nach § 83 Nr. 7 ZVG zu versagen. \n\n21\\. 2\\. So liegt es hier. Das Amtsgericht hat in dem Versteigerungstermin zwar zur Abgabe weiterer Gebote aufgefordert. Hierbei hat es aber nur das Gebot des Beteiligten zu 2 über 1,8 Mio. € als letztes Gebot verkündet. Da aber daneben auch noch das Gebot der Beteiligten zu 1 über 3,5 Mio. € trotz der Zurückweisung noch nicht erloschen und die Erteilung des Zuschlags auf dieses Gebot jedenfalls nicht ausgeschlossen war, hätte das Amtsgericht seine Aufforderung mit einem entsprechenden Hinweis verbinden müssen. Das Unterbleiben dieses Hinweises verletzt § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG. Da es sich insoweit um einen sog. absoluten Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 7 ZVG handelt, kommt es - anders als bei den Zuschlagsversagungsgründen nach § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG - nicht darauf an, ob durch dieses Vorgehen das Recht des Beteiligten zu 2 beeinträchtigt wird (vgl. hierzu § 84 Abs. 1 ZVG). Unabhängig davon ist es allerdings jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Beteiligte zu 2 bei ordnungsgemäßem Vorgehen des Gerichts ein weiteres, das Gebot der Beteiligten zu 1 von 3,5 Mio. € übersteigendes Gebot unter der (innerprozessualen) Bedingung abgegeben hätte, dass das Amtsgericht das Gebot der Beteiligten zu 1 als wirksam ansehen werde. \n\nV.\n\n22\\. 1\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Streiten \\- wie hier - Miteigentümer im Rahmen einer Teilungsversteigerung mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen, rechtfertigt der kontradiktorische Charakter der Auseinandersetzung die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO (vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. Februar 2024 - V ZB 44\u002F23, NJW 2024, 1751 Rn. 14). Da beide Beteiligten ihr mit den Rechtsmitteln (sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 bzw. Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) vorrangig verfolgtes Ziel, jeweils den Zuschlag zu erhalten, nicht erreicht und nur die Zuschlagserteilung an den jeweils anderen verhindert haben, ist die Kostenaufhebung angemessen. \n\n23\\. 2\\. Der Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren bestimmt sich nach dem gemäß § 74a ZVG festgesetzten Verkehrswert (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG). Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau","BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - V ZB 70\u002F24","2026-07-10T22:07:28.826Z",{"id":181,"ecli":182,"slug":183,"caseNumber":184,"courtId":52,"decisionDate":168,"fullText":185,"summary":186,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":168,"parsedAt":161,"updatedAt":187},"3700","ECLI:DE:NEURIS:KORE701282026","ecli-de-neuris-kore701282026","IX ZR 99\u002F23","#  Wert der Beschwer bei einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. April 2023 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Kläger waren auf der Grundlage eines atypisch stillen Gesellschaftsvertrags an der L. AG (fortan: Schuldnerin) beteiligt. Nach Kündigung ihrer Beteiligungen haben die Kläger - zunächst in gesonderten Verfahren - die Schuldnerin auf Auszahlung ihrer Auseinandersetzungsguthaben in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Forderungen zugesprochen. \n\n2\\. Während des Berufungsverfahrens ist am 1. Oktober 2021 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Daraufhin haben die Kläger ihre Ansprüche als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Beklagte hat die Forderungen bestritten und in dem aufgenommenen Berufungsverfahren beantragt, seine Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen für begründet zu erklären. Das Berufungsgericht hat nach Verbindung der Verfahren unter Zurückweisung der Berufungen des Beklagten die landgerichtlichen Urteile dahingehend abgeändert, dass die Widersprüche des Beklagten gegen die Eintragung der Forderungen der Kläger zur Insolvenztabelle zur Rangklasse des § 38 InsO zurückgewiesen werden. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde, mit welcher er die Zulassung der Revision erreichen und seine Widersprüche gegen die Forderungen der Kläger weiterverfolgen möchte. \n\nII.\n\n3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\n4\\. 1\\. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2020 - IX ZA 8\u002F20, ZInsO 2020, 1768 Rn. 2; vom 29. September 2022 - IX ZR 15\u002F22, WM 2022, 2390 Rn. 2). Sie gilt auch, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig war, der gemäß § 180 Abs. 2, § 179 Abs. 2 InsO von dem Insolvenzverwalter aufgenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28\u002F94, ZIP 1994, 1193 zu § 148 KO; vom 28\\. Mai 2015 - III ZR 260\u002F14, ZIP 2015, 1889 Rn. 1). \n\n5\\. Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung der Beschwer ist dabei die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZR 26\u002F18, ZInsO 2020, 1133 Rn. 3 mwN; vom 29. September 2022 - IX ZR 15\u002F22, WM 2022, 2390 Rn. 3). Der Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Teilungsmasse zur Schuldenmasse. Bei der Schätzung der Schuldenmasse ist die Klageforderung zum vollen Betrag anzusetzen; andere bestrittene Forderungen sind unabhängig davon, ob ihretwegen bereits Feststellungsklage erhoben wurde oder nicht, mit dem Wahrscheinlichkeitswert zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 21. März 2019, aaO). Festgestellte Forderungen sind in voller Höhe einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019, aaO Rn. 6). \n\n6\\. Es obliegt dem Beschwerdeführer, innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Beschwer der beabsichtigten Revision 20.000 € übersteigt. Hierzu hat der Beschwerdeführer Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die dem Revisionsgericht ermöglichen, die voraussichtliche Quote zu schätzen. Glaubhaft gemacht ist die Höhe der Beschwer, wenn anhand der Mittel der Glaubhaftmachung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Quote erreicht ist. Dabei muss die Glaubhaftmachung für die Höhe der Beschwer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen (BGH, Beschluss vom 29. September 2022 - IX ZR 15\u002F22, WM 2022, 2390 Rn. 3 mwN). \n\n7\\. 2\\. Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn gemessen an den Verhältnissen zum 28. März 2023 mit einer Quote von mindestens 69,39 % zu rechnen gewesen wäre. Eine solche Quote hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Die behauptete Quotenerwartung von 93,57 % erklärt sich daraus, dass sich der Beklagte auf eine Berechnung zum Stichtag 1\\. September 2023 statt zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 28. März 2023 stützt und er zudem für die Schuldenmasse nur einen Teil der bestrittenen Forderungen berücksichtigt sowie für die Teilungsmasse eine nicht glaubhaft gemachte und daher überhöhte Einnahmeerwartung vorsieht. \n\n8\\. a) Der Beklagte legt eine Schuldenmasse von lediglich 8.732.848,44 € zugrunde. Dabei setzt die Beschwerde die von weiteren Anlegern zur Tabelle angemeldeten Forderungen in Höhe von 6.240.670,19 € ohne nähere Begründung mit 0 € an. Die vom Beklagten bestrittenen Forderungen sind jedoch mit dem Wahrscheinlichkeitswert zu berücksichtigen. Welcher Wert für diese Anlegerforderungen sachgerecht ist, kann der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht beurteilen. Der Beklagte hat keine ausreichenden Gründe dafür dargelegt, dass diese Forderungen sämtlich nicht begründet sind, insbesondere nicht dargelegt, ob die Forderungen nur atypisch stille Gesellschafter oder auch andere Anleger betreffen und ob sie lediglich wegen des Rangs oder auch wegen der Höhe bestritten sind. \n\n9\\. b) Auch die angegebene Teilungsmasse von 8.628.813,52 € ist nicht glaubhaft gemacht. Die zum 1. September 2023 verfügbare Masse beträgt auf der Grundlage der vorgelegten Belege 669.293,51 €. Soweit die Beschwerde zukünftig zu erzielende Massezuflüsse in Höhe von 8.427.323,65 € aus Ansprüchen gegenüber Anlegern prognostiziert und diese mit einem Wert von 80 % berücksichtigt, fehlt es - wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend rügt - an hinreichenden Angaben zur Glaubhaftmachung eines solchen Zuflusses. Die Einnahmen sollen durch die Geltendmachung von Ansprüchen wegen negativer Abfindungsguthaben von insgesamt 10.534.154,56 € gegenüber 1.065 stillen Gesellschaftern erzielt werden. Der Beklagte legt nicht dar, auf welcher Grundlage gegenüber der Vielzahl von stillen Gesellschaftern nach Abzug voraussichtlich von der Masse zu tragender Kosten der Anspruchsdurchsetzung ein Zufluss in Höhe von 80 % der behaupteten Ansprüche überwiegend wahrscheinlich ist, zumal nach dem Gesellschaftsvertrag negative Abfindungsguthaben durch einen von der Schuldnerin zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu ermitteln sind. Die Ausführungen des Beklagten geben dem Senat keine ausreichende Grundlage für eine Schätzung in dieser Höhe. \n\n10\\. 3\\. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Schoppmeyer Möhring Röhl Harms Weinland","Wert der Beschwer bei einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung","2026-07-10T22:07:28.687Z",{"id":189,"ecli":190,"slug":191,"caseNumber":192,"courtId":193,"decisionDate":168,"fullText":194,"summary":195,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":168,"parsedAt":161,"updatedAt":196},"3694","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071196","ecli-de-neuris-kare600071196","6 AZN 349\u002F25",48,"#  BAG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 6 AZN 349\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nEs ist offenkundig, dass im Fall zweier zeitlich aufeinander folgender Kündigungen keine unzulässige Wiederholungskündigung vorliegt, wenn die Unwirksamkeit der zeitlich früheren Kündigung durch echtes Versäumnis-\n\nurteil festgestellt wurde.9 Vor Erlass eines echten Versäumnisurteils findet im Rahmen einer Kündigungsschutzklage keine materielle gerichtliche Überprüfung von Kündigungsgründen statt.11\n\n## Tenor\n\n1\\. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. April 2025 - 11 SLa 472\u002F24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\n2\\. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 18.605,08 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n2\\. I. Die Parteien streiten - soweit für die Nichtzulassungsbeschwerde relevant - zuletzt noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung. Mit Schreiben vom 13. September 2023, dem Kläger am selben Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos, hilfsweise ordentlich. Mit Schreiben vom 28. November 2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger griff beide Kündigungen - rechtzeitig - mit Kündigungsschutzklage an. Im ersten Kammertermin vor dem Arbeitsgericht war die Beklagte säumig. Das Arbeitsgericht gab den Kündigungsschutzanträgen des Klägers mit Versäumnisurteil vom 22. Februar 2024 statt, das der Beklagten am 27. Februar 2024 zugestellt wurde. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 4. März 2024, beim Arbeitsgericht am selben Tag eingegangen, Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Mit Schriftsatz vom 15. April 2024 nahm die Beklagte ihren Einspruch eingeschränkt in Bezug auf den Kündigungsschutzantrag zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 13. September 2023 zurück. Mit Urteil vom 23. Mai 2024 änderte das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil in Bezug auf den Kündigungsschutzantrag zur ordentlichen Kündigung vom 28. November 2023 ab und wies insoweit die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers wurde vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. \n\n3\\. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage gestützt wird. \n\n4\\. II. Die Grundsatzbeschwerde ist unbegründet. \n\n5\\. 1\\. Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist *(vgl. BAG 20. August 2025 - 4 ABN 34\u002F25 - Rn. 5 mwN)*. Entscheidungserheblich ist eine Rechtsfrage, wenn sich das Landesarbeitsgericht in der anzufechtenden Entscheidung mit ihr befasst und sie beantwortet hat und bei einer anderen Beantwortung möglicherweise eine für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung getroffen hätte. Die Klärungsbedürftigkeit, die Entscheidungserheblichkeit und die allgemeine Bedeutung der Rechtsfrage sind darzulegen *(vgl. BAG 24. Januar 2017 - 3 AZN 822\u002F16 - Rn. 10)*. \n\n6\\. 2\\. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die vom Kläger formulierte Fragestellung: \n\n„Tritt die Präklusionswirkung aufgrund unzulässiger Wiederholungskündigung nicht ein, wenn beiden Kündigungen objektiv materiell-rechtlich dieselben Kündigungsgründe zugrunde lagen, aber die Unwirksamkeit der zeitlich früheren Kündigung durch Versäumnisurteil rechtskräftig entschieden wurde?“,\n\nist nicht klärungsbedürftig. Die Rechtslage ist offenkundig. \n\n7\\. a) Selbst wenn, wie der Kläger mit der von ihm formulierten Frage annimmt, den Kündigungen vom 13. September 2023 und 28. November 2023 derselbe Sachverhalt zugrunde liegen würde, ist die Frage nicht klärungsbedürftig. \n\n8\\. aa) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist geklärt, dass eine Kündigung nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden kann, die der Arbeitgeber schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und die in dem früheren Kündigungsschutzprozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie die Kündigung nicht tragen. Mit einer Wiederholung dieser Gründe zur Stützung einer späteren Kündigung ist der Arbeitgeber dann ausgeschlossen *(vgl. BAG 27. April 2021 - 2 AZR 357\u002F20 - Rn. 36; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163\u002F14 - Rn. 33, BAGE 150, 234; 20. März 2014 - 2 AZR 840\u002F12 - Rn. 13)*. Eine Präklusionswirkung in diesem Sinne entfaltet eine rechtskräftige Entscheidung über die frühere Kündigung allerdings nur bei einem identischen Kündigungssachverhalt. Hat sich dieser wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen *(vgl. BAG 27. April 2021 - 2 AZR 357\u002F20 - aaO; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163\u002F14 - aaO; 20. März 2014 - 2 AZR 840\u002F12 - aaO)*. Die Präklusionswirkung tritt ferner dann nicht ein, wenn die frühere Kündigung bereits aus formellen Gründen, also etwa wegen der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Mitarbeitervertretung für unwirksam erklärt worden ist *(vgl. BAG 27. April 2021 - 2 AZR 357\u002F20 - aaO; 25. März 2004 - 2 AZR 399\u002F03 - zu C I der Gründe)*. In diesem Fall ist nicht über den Kündigungssachverhalt als solchen entschieden worden. \n\n9\\. bb) Es ist offenkundig, dass im Fall zweier zeitlich aufeinander folgender Kündigungen und der Feststellung der Unwirksamkeit der zeitlich früheren Kündigung durch echtes Versäumnisurteil ebenfalls keine Präklusionswirkung eintritt. Dies folgt aus allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen. \n\n10\\. Bei einem Versäumnisurteil gegen die beklagte Partei nach §§ 59, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 331 Abs. 1 ZPO ist das Vorbringen der Klagepartei als zugestanden zu unterstellen *(§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO)*. Ein echtes Versäumnisurteil darf dabei nur erlassen werden, wenn die Klage in sich schlüssig ist. Dem liegt eine begrenzte Sachprüfung zugrunde. Die Klage ist schlüssig, wenn das Gericht die von der Klagepartei vorgetragenen Tatsachen ohne weitere tatsächliche Überprüfung im Sinne des Klageantrags unter eine Anspruchsgrundlage subsumieren kann und nach dem Tatsachenvortrag der Klagepartei auch keine Gegenrechte eingreifen *(vgl. Musielak\u002FVoit\u002FStadler 22. Aufl. ZPO § 331 Rn. 7)*. Der Sachvortrag der beklagten Partei bleibt dagegen unberücksichtigt, selbst wenn sie diesen rechtzeitig schriftsätzlich mitgeteilt hat oder wenn es sich um Sachvortrag handelt, der von ihr in einem früheren Termin mündlich vorgetragen wurde *(vgl. GMP\u002FPrütting 10. Aufl. § 59 Rn. 13; vgl. auch* *Musielak\u002FVoit\u002FStadler aaO Rn. 9* *)*. \n\n11\\. Nach diesen allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen findet im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor Erlass eines echten Versäumnisurteils keine materielle gerichtliche Überprüfung von Kündigungsgründen statt. Darum kann eine spätere Kündigung ebenso wie eine an formellen Gründen gescheiterte Kündigung auf dieselben Gründe gestützt werden, die der rechtskräftig durch echtes Versäumnisurteil für unwirksam befundenen Kündigung zugrunde lagen. \n\n12\\. b) Die Grundsatzbeschwerde kann sich im Übrigen auch nicht darauf stützen, die beiden Kündigungen seien auf identische Kündigungssachverhalte gestützt worden und trügen dieselbe Begründung, was sich aus dem prozessualen Vortrag des damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten ergäbe. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beklagte zunächst keinen Kündigungssachverhalt zur Rechtfertigung der beiden Kündigungen vorgetragen. Auch die Kündigungsschreiben vom 13. September 2023 und 28. November 2023 beinhalten keine Darstellung von Kündigungsgründen. Erst nach Erlass des Versäumnisurteils vom 22. Februar 2024 und Einspruch vom 4. März 2024 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. April 2024 Kündigungsgründe für die dann noch streitgegenständliche ordentliche Kündigung vom 28. November 2023 vorgetragen. \n\nSpelge Volk Wemheuer Lorenz M. Bock","Wiederholungskündigung - echtes Versäumnisurteil","2026-07-10T22:07:27.877Z",{"id":198,"ecli":199,"slug":200,"caseNumber":201,"courtId":52,"decisionDate":202,"fullText":203,"summary":204,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":202,"parsedAt":205,"updatedAt":206},"3742","ECLI:DE:NEURIS:KORE700262026","ecli-de-neuris-kore700262026","XII ZB 350\u002F25","2025-12-10T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - XII ZB 350\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 11. Juli 2025 aufgehoben, soweit dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 2. April 2025 zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.\n\nEine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Für den 1990 geborenen Betroffenen besteht eine rechtliche Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis. Für die Vermögenssorge ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. \n\n2\\. Das Amtsgericht hat die Betreuung nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. und nach persönlicher Anhörung des Betroffenen im bestehenden Aufgabenkreis und unter Beibehaltung des Einwilligungsvorbehalts verlängert und angeordnet, dass der weitere Beteiligte als berufsmäßiger Betreuer bestellt bleibt. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht die angefochtene Entscheidung nur dahingehend abgeändert, dass der Aufgabenbereich der „Rentenangelegenheiten“ entfällt. Das weitergehende Rechtsmittel hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der einen vollständigen Wegfall der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts erstrebt. \n\nII.\n\n3\\. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n4\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass der Betroffene an einer paranoiden Schizophrenie leide und aufgrund dieser psychischen Erkrankung zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage sei. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen, der die von ihm erhobenen Befunde nachvollziehbar und anschaulich dargestellt habe und die sich in der Anhörung des Betroffenen durch den Amtsrichter bestätigt gefunden hätten. Es könne im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG darauf verzichtet werden, die Einholung eines Privatgutachtens durch die Familie des Betroffenen abzuwarten. Der Privatgutachter, dem der Betroffene vorgestellt werden solle, habe „bereits in der Vergangenheit Schreiben über die Notwendigkeit einer Betreuung des Betroffenen erstellt, deren Inhalt gerichtsbekannt“ sei. An der „Objektivität und Sachkunde des gerichtlich bestellten Gutachters“ bestünden keine Zweifel, so dass nicht zu erwarten sei, dass „ein weiteres Privatgutachten durch denselben Gutachter dies in Zweifel ziehen würde“. Die Betreuung sei im aufrechterhaltenen Umfang erforderlich, was auch für den Einwilligungsvorbehalt gelte. \n\n5\\. 2\\. Dies hält der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht stand. Diese beanstandet zu Recht, dass das Beschwerdegericht durch die Behandlung des von dem Betroffenen gestellten Fristverlängerungsantrags dessen rechtliches Gehör verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n6\\. a) Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern sowie Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies gilt uneingeschränkt auch in den vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BVerfG FamRZ 2024, 360 Rn. 20, 22 mwN). \n\n7\\. Aus diesem Grund ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nur dann verletzt, wenn das Gericht eine den Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung mit seiner Entscheidung nicht abwartet oder wenn die gesetzte Frist objektiv nicht für eine sachlich fundierte Äußerung zum Sachverhalt und zur Rechtslage ausreicht. Vielmehr liegt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich auch dann vor, wenn das Gericht einen fristgerecht eingegangenen Antrag auf Verlängerung der zu einer Stellungnahme gesetzten Frist übergeht und seine den Rechtszug abschließende Entscheidung erlässt, ohne über den Fristverlängerungsantrag entschieden zu haben (vgl. BGH Beschluss vom 20\\. Februar 2024 - VIII ZR 238\u002F22 - NJW-RR 2024, 548 Rn. 9 mwN). Gleiches gilt, wenn das Gericht den Fristverlängerungsantrag zwar formell bescheidet, diesen aber mit einer Begründung ablehnt, die in den maßgeblichen Vorschriften für die Verlängerung gerichtlich gesetzter Stellungnahmefristen (§ 16 Abs. 2 FamFG iVm § 224 Abs. 2 ZPO) keine verfahrensrechtliche Stütze findet (vgl. BGH Beschluss vom 15. Mai 2018 - VI ZR 287\u002F17 - FamRZ 2018, 1255 Rn. 9; vgl. auch BVerfG NJW 2023, 2173 Rn. 24 ff.). \n\n8\\. b) So liegt der Fall hier. \n\n9\\. aa) Das Beschwerdegericht hat dem Betroffenen und dem Betreuer nach Vorlage der Akten durch das Amtsgericht durch Verfügung vom 28. Mai 2025 „Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme“ im Beschwerdeverfahren binnen zwei Wochen gegeben. Diese Verfügung ist ausweislich des Vermerks der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 12. Juni 2025 erledigt worden. Noch innerhalb der danach laufenden Äußerungsfrist - nämlich am 23. Juni 2025 - hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis „etwa“ zum 24. August 2025 beantragt, weil der Privatgutachter Prof. Dr. P. den Betroffenen am 28. Juli 2025 untersuchen wolle und die Ergebnisse von dessen Beurteilung abgewartet werden sollten. \n\n10\\. bb) Diese konkret vorgetragenen Gründe konnten von dem Beschwerdegericht im Rahmen der gebotenen Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag nicht ohne weiteres übergangen werden. Ob ein Grund als erheblich im Sinne von § 16 Abs. 2 ZPO iVm § 224 Abs. 2 ZPO anzusehen ist, beurteilt sich vorrangig danach, welche Bedeutung dem fraglichen Umstand in der konkreten Verfahrenssituation für die weitere Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung oder für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs zukommt (vgl. BVerwG NJW 1988, 1280, 1281). Dabei ist es im Betreuungsverfahren für den Betroffenen generell von besonderer Bedeutung, sich sachlich fundiert mit dem zur Frage der Betreuungsvoraussetzungen eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten auseinandersetzen zu können. Denn erhebt der Betroffene unter Vorlage eines Privatgutachtens substanziierte Einwendungen gegen das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten, ist das Betreuungsgericht nach ständiger Rechtsprechung des Senats dazu verpflichtet, sich eingehend mit dem Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn und soweit sich aus dem Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2025 - XII ZB 65\u002F25 - FamRZ 2025, 1400 Rn. 7 mwN). \n\n11\\. cc) Die vom Beschwerdegericht gegebene Begründung trägt eine Versagung der beantragten Fristverlängerung - unbeschadet der sonstigen, teilweise neben der Sache liegenden Ausführungen in den Schriftsätzen des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigen des Betroffenen - ersichtlich nicht. \n\n12\\. (1) Das Beschwerdegericht hat offensichtlich keine begründeten Bedenken gegen die erforderliche Sachkunde des angekündigten Privatgutachters. Anhaltspunkte dafür, dass der Fristverlängerungsantrag lediglich der Verfahrensverzögerung dienen sollte, werden vom Beschwerdegericht ebenso wenig aufgezeigt wie Gründe für eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache. Hätte das Beschwerdegericht Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Absicht getragen, den Betroffenen am 28. Juli 2025 dem genannten Privatgutachter zum Zwecke der Untersuchung vorzustellen, wäre es zunächst dazu gehalten gewesen, den Betroffenen zu einer Glaubhaftmachung seines Vorbringens aufzufordern. \n\n13\\. (2) Die vom Beschwerdegericht herangezogene Vorschrift des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG trägt zur Beurteilung der Frage, ob dem Betroffenen durch Verlängerung einer Äußerungsfrist im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Beibringung eines Privatgutachtens gegeben werden kann, ersichtlich nichts bei. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichts, wonach der als Privatgutachter benannte Prof. Dr. P. in der Vergangenheit schon mehrfach Schreiben über die Notwendigkeit einer Betreuung des Betroffenen erstellt habe und nicht zu erwarten sei, dass ein weiteres Privatgutachten dieses Arztes die Richtigkeit der Feststellungen des sachkundigen und objektiven Gerichtsgutachters in Zweifel ziehen würde, kommen einer unzulässigen Beweisantizipation gleich und verstoßen gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG). Im Übrigen lässt sich den Gründen der Beschwerdeentscheidung nicht entnehmen, welchen gerichtsbekannten Inhalt die früheren Stellungnahmen des Privatgutachters haben sollen. \n\n14\\. c) Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass sich der Betroffene - wäre von dem Beschwerdegericht nicht sogleich eine instanzabschließende Endentscheidung getroffen worden - dem Privatgutachter zur angekündigten Untersuchung am 28. Juli 2025 vorgestellt hätte und eine von diesem gefertigte Stellungnahme eine abweichende Würdigung des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens veranlasst hätte. \n\n15\\. 3\\. Darüber hinaus beanstandet die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts jedenfalls einen Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge nicht tragen. \n\n16\\. a) Nach § 1825 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Der Einwilligungsvorbehalt schützt den Betroffenen vor Vermögensgefährdungen durch eigenes, aktives Tun. Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss daher eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und vermögensschützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft. Die drohende Selbstschädigung muss gewichtig sein und sich als wesentliche Beeinträchtigung des Wohls des Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituation darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2025 - XII ZB 193\u002F25 - juris Rn. 6 mwN). \n\n17\\. b) Diesen Erfordernissen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Es ist bereits nicht festgestellt, ob der Betroffene überhaupt über nennenswertes Einkommen oder Vermögen verfügt. Zwar steht allein der Umstand, dass der Betreute vermögenslos ist, der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts noch nicht entgegen, denn auch das Entstehen von Verbindlichkeiten, die der Betreute aktuell nicht erfüllen kann und die eine Verschuldung bewirken, ist ein Vermögensschaden (vgl. Senatsbeschluss vom 27\\. Januar 2016 - XII ZB 519\u002F15 - FamRZ 2016, 627 Rn. 14 mwN). Es bedarf dann allerdings der Feststellung konkreter Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Betreute sowohl die Möglichkeit als auch die Neigung dazu besitzt, sich durch die unkontrollierte Eingehung von Verbindlichkeiten selbst zu schädigen und er deshalb des Schutzes durch einen Einwilligungsvorbehalt bedarf. Allein der Hinweis darauf, dass sich der Betroffene für den Inhaber eines Milliardenvermögens halte und deshalb die Gefahr bestehe, dass er „unkontrollierte Geldausgaben im Rahmen seiner Psychose“ tätige, reicht dazu noch nicht aus. \n\n18\\. 4\\. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit, sich gegebenenfalls mit den weiteren Beanstandungen der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf das Bestehen eines objektiven Betreuungsbedarfs in den sonstigen von der Betreuungsanordnung erfassten Aufgabenbereichen zu befassen. \n\n19\\. 5\\. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. \n\nGünter RiBGH Prof. Dr. Klinkhammerist wegen Urlaubs an derSignatur gehindert. Botur Günter Krüger Recknagel","BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - XII ZB 350\u002F25","2026-07-08T22:35:35.409Z","2026-07-10T22:07:32.512Z",{"id":208,"ecli":209,"slug":210,"caseNumber":211,"courtId":52,"decisionDate":212,"fullText":213,"summary":214,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":212,"parsedAt":215,"updatedAt":216},"3781","ECLI:DE:NEURIS:KORE730222025","ecli-de-neuris-kore730222025","XI ZR 65\u002F24","2025-12-09T00:00:00.000Z","#  BGH, 09.12.2025, XI ZR 65\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Musterklägers gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Musterbeklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das vorgenannte Urteil zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Musterkläger und die Musterbeklagte jeweils zur Hälfte. Von den Kosten der Revisionsinstanz tragen der Musterkläger 82% und die Musterbeklagte 18%.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Musterkläger, ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, begehrt im Wege der Musterfeststellungsklage Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen (sog. \"S-Prämiensparen flexibel\", nachfolgend: Sparverträge) gegen die Musterbeklagte. \n\n2\\. Die Musterbeklagte bzw. deren Rechtsvorgänger (nachfolgend einheitlich: Musterbeklagte) schloss seit Beginn der 1990er Jahre mit Verbrauchern Sparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach - bis zu 50% der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie vorsahen. Die Vertragsformulare enthielten keine konkreten Bestimmungen zur Änderung des variablen Zinssatzes. \n\n3\\. Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig. \n\n4\\. Mit der Musterfeststellungsklage hat er - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Feststellungen begehrt, dass bei mit Verbrauchern geschlossenen formularmäßigen Sparverträgen, bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine wirksame Zinsanpassungsregelung verwendet hat, die Zinsanpassung vorzunehmen ist auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren (Zeitreihe BBK01.WZ3409) (Feststellungsziel 1.b)), hilfsweise auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen\u002Fbörsennotierter Bundeswertpapiere mit einer mittleren Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahre (Zeitreihe BBK01.WU9554) (Feststellungsziel 1.c)), hilfsweise auf der Grundlage eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssatzes oder Referenzmischzinssatzes, der dem Konzept der Sparverträge möglichst nahekommt und der vom Gericht im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen ist (Feststellungsziel 1.d)). \n\n5\\. Das Oberlandesgericht hat die Feststellungsziele 1.b) und 1.c) zurückgewiesen und auf das Feststellungsziel 1.d) festgestellt, dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die Sparverträge, in denen keine wirksame Zinsanpassungsklausel vereinbart wurde, bei den bis einschließlich September 1997 geschlossenen Verträgen auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihe für die Umlaufsrenditen von \"siebenjährigen Bundesanleihen\" und bei den ab Oktober 1997 geschlossenen Verträgen auf der Grundlage von nach der Svensson-Methode ermittelten Renditen von endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (Kennung der Deutschen Bundesbank: BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604.R07XX.R.A.A._Z._Z.A; ehemalige Zeitreihe WZ9820) (Tenor zu 1.) vorzunehmen. \n\n6\\. Der Musterkläger verfolgt mit der Revision seine Feststellungsziele 1.b) bis d) weiter, soweit das Oberlandesgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Musterbeklagte hat ihre Revision zurückgenommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die Revision ist unbegründet. \n\nA. \n\n8\\. Auf die Musterfeststellungsklage sind gemäß § 46 EGZPO die §§ 606 bis 614 ZPO in der bis zum 12. Oktober 2023 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) anzuwenden, weil die Klage vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemacht worden ist. Die Revision ist gemäß § 614 ZPO aF kraft Gesetzes zugelassen und bedarf damit keiner Zulassung durch das Oberlandesgericht oder durch den Senat. Die vom Musterkläger vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist somit gegenstandslos (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 40\u002F23, BKR 2024, 780 Rn. 16 mwN). B. \n\nI.\n\n9\\. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: \n\n10\\. Bei dem Referenzzins müsse es sich um einen schon seit Beginn der 1990er Jahre bis in die 2000er Jahre in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Zins handeln, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt werde und die Bank nicht einseitig begünstige. Als Referenzzins sei nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen für bis einschließlich September 1997 geschlossene Sparverträge die Zeitreihe für Umlaufsrenditen von börsennotierten \"siebenjährigen Bundesanleihen\" und für die ab Oktober 1997 geschlossenen Sparverträge die Zeitreihe für nach der Svensson-Methode ermittelte Renditen von endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (ehemalige Zeitreihe WZ9820) maßgebend. \n\n11\\. Diese Zeitreihen erfüllten das Transparenzkriterium. Die Zeitreihe für Umlaufsrenditen von \"siebenjährigen Bundesanleihen\" sei von der Deutschen Bundesbank in dem hier maßgeblichen Zeitraum von Beginn der 1990er Jahre an bis in die 2000er Jahre in den Statistischen Beiheften zu den jeweiligen Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden. Die Renditen der ehemaligen Zeitreihe WZ9820, deren Berechnung auf der Svensson-Methode beruhe, seien von der Deutschen Bundesbank hingegen erst ab Oktober 1997 veröffentlicht worden und daher erst für den Zeitraum ab Oktober 1997 als Referenzzins heranzuziehen. Gegenüber den Umlaufsrenditen, die die Deutsche Bundesbank vor Oktober 1997 veröffentlicht habe, seien die nach der Svensson-Methode berechneten Renditen deswegen vorzuziehen, weil sie die Zinsverhältnisse am Kapitalmarkt am besten abbildeten. Bei der Berechnung der vor Oktober 1997 veröffentlichten Umlaufsrenditen werde - ausgehend von einem größeren Portfolio von Anleihen - lediglich der gewichtete Mittelwert berechnet und damit das denkbar einfachste Schätzverfahren (Mittelwertbildung) angewendet. Aus den Angaben der vor Oktober 1997 veröffentlichten Umlaufsrenditen lasse sich auch nicht entnehmen, wie die einzelnen Anleihen gewichtet worden seien. Von den erfassten Anleihen müsse lediglich die gewichtete mittlere Laufzeit sieben Jahre betragen; die tatsächliche effektive Kapitalbindung werde nicht berücksichtigt. Die Berechnung der Renditen nach der Svensson-Methode begegne diesen methodischen Schwächen, so dass die nach dieser Methode ab Oktober 1997 berechneten Renditen als Referenz vorzugswürdig seien. \n\n12\\. Bei börsennotierten Bundesanleihen handele es sich um eine Anlageform, bei der, wie bei den Sparverträgen, kein Risiko bestehe, das eingesetzte Kapital zu verlieren. Bundesanleihen seien der niedrigsten Risikoklasse zugeordnet. \n\n13\\. Die als Referenz herangezogenen Renditen von Bundesanleihen mit Restlaufzeiten von sieben Jahren erfüllten auch das Kriterium der Langfristigkeit. Hierzu gehörten nach den Erläuterungen des Sachverständigen Anlagen mit Laufzeiten von über fünf Jahren. Zwar sei aus objektiv-generalisierender Sicht beider Vertragsparteien bei Abschluss der Sparverträge die Laufzeit der Sparverträge bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe, d.h. auf 15 Jahre, angelegt gewesen. Da das zu verzinsende Kapital jedoch durch gleichbleibende monatliche Ratenzahlungen habe aufgebaut werden sollen, seien die eingezahlten Sparbeiträge im Durchschnitt nur für siebeneinhalb Jahre gebunden gewesen. Dieser mittleren Kapitalbindung kämen die Renditen von Bundeswertpapieren mit Restlaufzeiten von sieben Jahren am nächsten. \n\n14\\. Die vom Musterkläger mit den Feststellungszielen 1.b) und 1.c) präferierten Referenzzinsen erfüllten zwar auch die erforderlichen Transparenzkriterien und das Strukturmerkmal der Langfristigkeit. Sie seien als Referenzzinsen aber vergleichsweise weniger geeignet als die Zeitreihen mit siebenjährigen Restlaufzeiten, weil diese die tatsächliche Kapitalbindungsdauer von etwa sieben Jahren besser abbildeten. \n\nII. \n\n15\\. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. \n\n16\\. Die vom Oberlandesgericht als Referenzzins herangezogenen Zeitreihen genügen den Anforderungen, die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung an einen Referenzzins für die variable Verzinsung der Sparverträge zu stellen sind. \n\n17\\. 1\\. Die Regelungslücke, die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel bei gleichzeitiger Wirksamkeit der Vereinbarung über die Variabilität der Zinshöhe entstanden ist, hat das Gericht - auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO aF - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen, die der selbständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Dabei muss es die maßgeblichen Parameter einer Zinsanpassung und damit insbesondere einen Referenzzins für die variable Verzinsung des Sparguthabens bestimmen. Maßstab für die ergänzende Vertragsauslegung ist bei Massengeschäften wie den streitgegenständlichen Sparverträgen ebenso wie für die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien. Es ist vielmehr aufgrund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 23 mwN). \n\n18\\. Bei dem Referenzzins muss es sich um einen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Zinssatz handeln, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und der die Bank nicht einseitig begünstigt. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze genügen diesen Anforderungen. Unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarkts ist dabei diejenige oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt. Dabei ist es allein interessengerecht, einen Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen, wobei die Ansparphase Berücksichtigung finden kann. Da die Sparverträge angesichts der Ausgestaltung der Prämienstaffel auf ein langfristiges Sparen bis zum Ablauf des 15. Sparjahres ausgerichtet sind, sind als Referenz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für Spareinlagen zugrunde zu legen, die einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahekommen. Dabei hat der als Referenz heranzuziehende Marktzinssatz oder die als Referenz heranzuziehende Umlaufsrendite auch widerzuspiegeln, dass es sich bei den streitgegenständlichen Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 29 mwN). \n\n19\\. Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen. \n\n20\\. 2\\. Es hat für ab Oktober 1997 geschlossene Sparverträge festgestellt, dass die Zinsanpassung auf der Grundlage der Zeitreihe für nach der Svensson-Methode ermittelte Renditen von endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (ehemalige Zeitreihe WZ9820) vorzunehmen ist. \n\n21\\. a) Diese Zeitreihe wird von der Deutschen Bundesbank, einer unabhängigen Stelle, nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt und in deren Monatsberichten regelmäßig in der Zeitreihe mit der Bezeichnung BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604.R07XX.R.A.A._Z._Z.A veröffentlicht und begünstigt daher weder einseitig die Sparer noch die beklagte Sparkasse. Bundesanleihen sind zudem, wie das sachverständig beratene Oberlandesgericht ausgeführt hat, wie die Sparverträge der niedrigsten Risikoklasse zuzuordnen. Die Zeitreihe wird angesichts der Restlaufzeit der von der Zeitreihe erfassten Bundesanleihen von sieben Jahren auch dem maßgebenden Anlagehorizont von 15 Jahren unter Berücksichtigung der Ansparphase gerecht und ist damit entgegen der Meinung des Musterklägers langfristig im genannten Sinne. Denn bei der vom Senat angenommenen typischen Spardauer von 15 Jahren handelt es sich nicht um eine durch den Sparvertrag vorgegebene feste Spardauer, sondern um das Auslegungsergebnis aufgrund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise. Dieses Ergebnis lässt auch Laufzeiten des Referenzzinses von unter 15 Jahren zu (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 34). \n\n22\\. b) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Bestimmung von Referenzzinsen mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren (Feststellungsziel 1.b)) und von über 8 bis 15 Jahren (Feststellungsziel 1.c)) abgelehnt und stattdessen im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung mit sachverständiger Hilfe einen anderen Referenzzins ausgewählt hat, der den an ihn nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 29 mwN) zu stellenden Anforderungen genügt. Dass auch andere regelmäßig von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Renditen, Umlaufsrenditen oder Zinssätze, insbesondere die hier mit dem Feststellungsziel 1.c) geltend gemachten Umlaufsrenditen, diesen Anforderungen genügen (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2024, aaO Rn. 33 f., vom 1. Juli 2025 - XI ZR 16\u002F24, WM 2025, 1411 Rn. 15 f. und vom 23. September 2025 - XI ZR 29\u002F24, WM 2025, 2019 Rn. 54, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), macht die vom Oberlandesgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung nicht rechtsfehlerhaft. \n\n23\\. Die Vornahme der ergänzenden Vertragsauslegung obliegt in erster Linie dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7\u002F18, BGHZ 221, 145 Rn. 46 mwN). Sie unterliegt, soweit durch sie, wie hier, formularmäßige Zinsänderungsklauseln zu bestimmen sind, der selbständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197\u002F09, BGHZ 185, 166 Rn. 20 und vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234\u002F20, BGHZ 231, 215 Rn. 56). Bei der Bestimmung des konkreten Referenzzinses handelt es sich allerdings um eine tatsächliche Frage, die das Oberlandesgericht nur mit sachverständiger Hilfe beantworten kann (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 86). Die vom Oberlandesgericht getroffene Bestimmung des Referenzzinses überprüft der Senat daher lediglich daraufhin, ob der Referenzzins den nach der Senatsrechtsprechung an ihn zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 29 mwN), ob sich das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des Referenzzinses sachverständiger Hilfe bedient hat, sei es, dass es selbst einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt hat, sei es, dass es, wie hier, ein zu Prämiensparverträgen der vorliegenden Art bereits erstelltes Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 411a ZPO verwertet hat (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257\u002F21, WM 2023, 326 Rn. 34), und ob es auf dieser Grundlage eine eigene (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508\u002F15, WM 2017, 808 Rn. 28 f.) nachvollziehbare und widerspruchsfreie Begründung für seine Bestimmung gegeben hat. Diesen Anforderungen genügt die vom Oberlandesgericht vorgenommene Referenzzinsbestimmung. \n\n24\\. c) Wie der Senat mit heute verkündetem Urteil in der Sache XI ZR 64\u002F24 (Rn. 24 ff.) entschieden und eingehend begründet hat, lässt sich dem nicht entgegenhalten, dass der Senat (Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234\u002F20, BGHZ 231, 215 Rn. 85) einen Zins, der aus einer Kombination aus Geldmarktsätzen (z.B. EURIBOR, Euro Interbank Offered Rate) und aus in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Renditen (mündelsicherer) Geldanlagen mit Restlaufzeiten von bis zu drei bzw. zehn Jahren errechnet wird, als zu kurzfristig erachtet hat und dass der Referenzzins auf der Grundlage der Svensson-Methode ermittelt ist. \n\n25\\. 3\\. Soweit das Oberlandesgericht für bis einschließlich September 1997 geschlossene Sparverträge die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank für die Umlaufsrenditen von börsennotierten \"siebenjährigen Bundesanleihen\" als Referenz herangezogen hat, hält auch dies einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. \n\n26\\. a) Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht allerdings nur solche Zeitreihen als Referenz in Betracht gezogen, die zum Zeitpunkt der Abschlüsse der Sparverträge vor Oktober 1997 bereits veröffentlicht waren. Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, ist ein Rückgriff auf Zeitreihen, die erst nach Vertragsschluss veröffentlicht worden sind, nicht ausgeschlossen. Der Zeitpunkt des Abschlusses eines einzelnen Sparvertrags hat für die Bestimmung eines geeigneten Referenzzinses im Rahmen einer Musterfeststellungsklage keine Bedeutung (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 36). \n\n27\\. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist revisionsrechtlich gleichwohl nicht zu beanstanden, weil sie nicht auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Oberlandesgericht hat den Referenzzins mit sachverständiger Hilfe nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234\u002F20, BGHZ 231, 215 Rn. 42 ff. und vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257\u002F21, WM 2023, 326 Rn. 34). Auf dieser Grundlage hat es einen Referenzzins ausgewählt, der den Anforderungen genügt, die an einen Referenzzins für die typisierten Sparverträge zu stellen sind (siehe unten, b)). Dass auch andere regelmäßig von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Renditen, Umlaufsrenditen oder Zinssätze den an den Referenzzins zu stellenden Anforderungen genügen (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 33 f., vom 1. Juli 2025 - XI ZR 16\u002F24, WM 2025, 1411 Rn. 15 f. und vom 23. September 2025 - XI ZR 29\u002F24, WM 2025, 2019 Rn. 54, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), macht die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht rechtsfehlerhaft (siehe oben, 2.b)). \n\n28\\. b) Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zeitreihe für Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (ungenau im Tenor zu 2a) des Oberlandesgerichts als \"Umlaufsrenditen von siebenjährigen Bundesanleihen\" bezeichnet) genügt den unter a) dargestellten Grundsätzen. Sie wurde von der Deutschen Bundesbank, einer unabhängigen Stelle, nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt und in den Kapitalmarktstatistiken der Deutschen Bundesbank (Statistische Beihefte zum Monatsbericht) in der Tabelle 7e) \"Renditenstruktur am Rentenmarkt - Schätzwerte\" regelmäßig veröffentlicht (Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 26. Juni 2023, S. 35). Sie begünstigt daher weder einseitig die Sparer noch die Musterbeklagte. Die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen spiegeln die jeweils aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider und enthalten in Ermangelung eines Ausfallrisikos keinen Risikoaufschlag. Damit sind sie im Hinblick auf das fehlende Ausfallrisiko als Referenz für die variable Verzinsung der Sparverträge geeignet. Die Heranziehung der Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von sieben Jahren ist, wie bereits ausgeführt (siehe oben, 2.), revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ellenberger Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Sturm","BGH, 09.12.2025, XI ZR 65\u002F24","2026-07-08T22:36:06.645Z","2026-07-10T22:07:36.263Z",{"id":218,"ecli":219,"slug":220,"caseNumber":221,"courtId":52,"decisionDate":212,"fullText":222,"summary":223,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":212,"parsedAt":215,"updatedAt":224},"3776","ECLI:DE:NEURIS:KORE729162025","ecli-de-neuris-kore729162025","VIa ZR 1489\u002F22","#  BGH, 09.12.2025, VIa ZR 1489\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. September 2022 - mit Ausnahme der Berufungszurückweisung hinsichtlich des Berufungsantrags zu 4 - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im September 2018 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz 220 d, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Der Kläger verlangt im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der der Kläger die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 2) sowie die Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu 3) und der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden (Berufungsantrag zu 4) begehrt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge insoweit weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. \n\nI.\n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die für sich genommen unstreitige Verwendung eines Thermofensters könne den Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten nicht begründen, da der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für einen bewussten Gesetzesverstoß der für die Beklagte handelnden Personen dargelegt habe. Gleiches gelte für die vom Kläger behauptete Funktionsweise des SCR-Systems, da der Kläger wiederum weder konkrete Anhaltspunkte für einen Prüfstandsbezug noch für einen bewussten Gesetzesverstoß der für die Beklagte handelnden Personen aufgezeigt habe. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe der fehlende Schutzgesetzcharakter der letztgenannten Vorschriften entgegen. \n\nII.\n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 09.12.2025, VIa ZR 1489\u002F22","2026-07-10T22:07:35.720Z",282,20,[228,11],2026]