[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-competition-law-de-2026":3},{"detail":4,"years":74},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":19,"page":14,"limit":73},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},436,"competition-law-de","Competition Law","DE","2026-07-08T22:53:39.128Z",2026,[13,16,18,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":14},2,{"month":19,"count":14},3,{"month":21,"count":15},4,{"month":23,"count":14},5,{"month":25,"count":15},6,{"month":27,"count":15},7,{"month":29,"count":15},8,{"month":31,"count":15},9,{"month":33,"count":15},10,{"month":35,"count":15},11,{"month":37,"count":15},12,[39,53,63],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2198","ECLI:DE:NEURIS:KORE300182026","ecli-de-neuris-kore300182026","KZR 6\u002F24",46,"2026-05-12T00:00:00.000Z","#  Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung \\- Sammelklage-Inkasso \n\n## Leitsatz\n\nSammelklage-Inkasso\n\n1\\. Kartellschadensersatzansprüche können grundsätzlich im Wege der Sammelklage von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden (Fortführung von BGH, Urteile vom 13\\. Juli 2021 - II ZR 84\u002F20, BGHZ 230, 255; vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418\u002F21, BGHZ 234, 125 - financialright).58\n\n2\\. Macht es die Art und Weise der Anspruchsbündelung durch den Inkassodienstleister den Zivilgerichten im Ausnahmefall praktisch unmöglich, wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, kann das Gericht eine auf die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrenstrennung gerichtete gerichtliche Auflage erteilen. Wird diese nicht erfüllt, liegt darin ein Missbrauch prozessualer Möglichkeiten, der zur Unzulässigkeit der Klage führt.24 33 49 90\n\n3\\. Die Zusammenfassung von Zedenten verschiedener Marktstufen in einer Sammelklage begründet jedenfalls bei vertraglicher Verpflichtung des Inkassodienstleisters zur Bündelung gleichartiger Ansprüche nicht ohne Weiteres eine Interessenkollision, die zur Nichtigkeit der Abtretung führt.74\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30 Mio. € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin, ein im Rechtsdienstleistungsregister der jeweils zuständigen Behörde für Inkassodienstleistungen registriertes Rechtdienstleistungsunternehmen, nimmt aus abgetretenem Recht vier Hersteller von Lastkraftwagen auf gesamtschuldnerischen Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von nunmehr noch etwa 70.000 Lastkraftwagen in Anspruch. \n\n2\\. Die Beklagten gehören - zusammen mit den Streithelferinnen zu 1 bis 3 - zu den führenden Herstellern von Lastkraftwagen im Europäischen Wirtschaftsraum oder sind mit diesen im Konzern verbunden. Mit auf einem Vergleich mit den Beklagten zu 1 bis 3 und 5 (nachfolgend: einheitlich Beklagte) sowie der ehemaligen Beklagten zu 4 beruhenden Beschluss vom 19\\. Juli 2016 (nachfolgend: Kommissionsbeschluss) stellte die Europäische Kommission fest, dass diese durch Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für diese Fahrzeuge nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6 gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben. Für die Zuwiderhandlung, die sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckte und vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 andauerte, verhängte die Kommission Bußgelder in Höhe von circa 2,93 Mrd. €. Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 27. September 2017 stellte die Europäische Kommission auch Zuwiderhandlungen der Streithelferinnen zu 1 bis 3 gegen Art. 101 AEUV fest und verhängte gegen diese ebenfalls Bußgelder. \n\n3\\. Zur Finanzierung der Klage schloss die Klägerin mit der B. (nachfolgend: Prozessfinanzierer) eine Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 25. April 2017. In der Folge ließ sie sich bis 2017 von 3.266 in- und ausländischen natürlichen und juristischen Personen (nachfolgend: Zedenten) - neben Deutschland aus 20 weiteren Ländern (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn) - mögliche Kartellschadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem LKW-Kartell abtreten, um diese gerichtlich geltend zu machen. Mit den Zedenten schloss sie jeweils eine Dienstleistungs- und eine Abtretungsvereinbarung, die deutschem Sachrecht unterstellt ist. Nach Ziffer 3.1 Satz 1 der Dienstleistungsvereinbarung erhält die Klägerin eine Erfolgsprovision von 33 % zuzüglich Umsatzsteuer der tatsächlich auf die möglichen Kartellschadensersatzansprüche empfangenen Leistungen. Soweit die Durchsetzungsbemühungen der Klägerin nicht erfolgreich sind, entstehen gemäß Ziffer 3.2 Satz 1 für den Kunden keine Kosten. \n\n4\\. Mit der 2017 erhobenen Klage nimmt die Klägerin nach Umstellung der ursprünglich erhobenen Feststellungsklage auf eine Leistungsklage im Schriftsatz vom 17. April 2019 die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen des Erwerbs der vom Konzern der Streithelferinnen zu 1 bis 3 hergestellten Lastkraftwagen in Höhe von zuletzt mindestens 39.401.953,22 € sowie 983.233,13 DKK, 58.141.704,11 SEK, 33.077.071,43 CZK und 1.808.875,45 PLN, und die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen des Erwerbs der von den Konzernen der Beklagten hergestellten Lastkraftwagen in Höhe von mindestens 434.366.740,03 € sowie 17.462.209,79 DKK, 69.734.437,16 HUF, 1.862,11 RON, 1.621,08 ROL, 4.496,75 BGN, 84.802.169,67 SEK, 203.975.339,75 CZK, 125.273,01 CHF, 2.132.162,88 PLN, jeweils nebst Zinsen, (Gutachter-)Kosten und Freistellung von weiteren Gutachterkosten in Anspruch. \n\n5\\. Das Landgericht hat die Klage nach Teilklagerücknahme teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre Ansprüche, abgesehen von den Ansprüchen des Zedenten Nr. 1009 (LKW-Nrn. 15, 17, 19, 20, 21), des Zedenten Nr. 1304 (LKW-Nrn. 1 und 29), des Zedenten Nr. 1538 (LKW-Nrn. 2, 4, 5, 7) sowie des Zedenten Nr. 2270 (LKW-Nrn. 7 und 11), weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht nach Klageerweiterung, Teilrücknahme der Berufung und Teilklagerücknahme unter anderem in Bezug auf alle Anträge gegen die Beklagte zu 4 sowie alle Ansprüche bezogen auf Lastkraftwagen des Herstellers DAF, das Urteil des Landgerichts und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf Abweisung der Klage weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n7\\. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (Urteil vom 28. März 2024 - 29 U 1319\u002F20 Kart, juris) ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO lägen vor. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei die Klage nicht in Bezug auf einen Teil der Zedenten wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig. Auch die Anträge, die Schadensersatzansprüche in Bezug auf solche Lastkraftwagen umfassten, die innerhalb des Konzerns des jeweiligen Zedenten weitergegeben worden seien (sogenannte gruppeninterne Weitergaben), seien bereits im ersten Rechtszug hinreichend bestimmt gewesen oder jedenfalls nunmehr durch Klarstellungen, Änderungen oder Ergänzungen des klägerischen Vorbringens ausreichend bestimmt. Die Klage sei auch im Übrigen zulässig. Sie sei wirksam erhoben und nicht rechtsmissbräuchlich. In der Bündelung der Ansprüche liege keine unzulässige Rechtsausübung. Die Zusammenfassung mehrerer Ansprüche in einer Klage sei gemäß § 260 ZPO zulässig, eine mengenmäßige Beschränkung sehe das Gesetz nicht vor. Dass der Kläger mit einer Anspruchsbündelung die Streitwertbegrenzung für sich nutze und den Zweck verfolge, gegenüber den Beklagten eine große Verhandlungsmacht aufzubauen, sei weder sachfremd noch zu missbilligen. Soweit eine Sammelklage wegen der Vielzahl der Zedenten und der betroffenen Erwerbsvorgänge sowie mehrerer Beklagter die staatlichen Gerichte außergewöhnlich fordere, sei dies nicht rechtsmissbräuchlich. Obgleich das Landgericht die Klage in erster Instanz lediglich teilweise zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe, sei eine Zurückverweisung des gesamten Verfahrens erforderlich, um ein unzulässiges Teilurteil zu vermeiden. \n\n8\\. Von einer Zurückverweisung sei nicht wegen Entscheidungsreife abzusehen. Die Klage sei nicht mit der Begründung abweisungsreif, es fehle wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder wegen Sittenwidrigkeit der Dienstleistungsvereinbarungen und der Abtretungen an der Aktivlegitimation. Insbesondere bestehe keine nach § 4 RDG beachtliche strukturelle Interessenkollision. Eine solche ergebe sich nicht aus der Bündelung von heterogenen Ansprüchen wie etwa von inländischen und ausländischen, unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern sowie von Käufern, Mietkäufern und Leasingnehmern. Auch dass sich die Klägerin eines Prozessfinanzierers bediene, begründe keine strukturelle Interessenkollision. Die von den Beklagten begehrte Vorlageanordnung in Bezug auf die Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 25. April 2017 halte der Senat in Ausübung seines Ermessens nicht für angezeigt. Die Beklagten hätten dazu keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die die Rechtsfolge einer Nichtigkeit gemäß § 4 RDG in Verbindung mit § 134 BGB tragen könnten. Auch seien berechtigte Belange des Geheimnisschutzes der Klägerin zu berücksichtigen. Die Entscheidung in der Sache erfordere noch weitere Feststellungen, insbesondere zum eingetretenen Schaden und zu dessen Höhe. Bei Ausübung des nach § 538 Abs. 2 ZPO eröffneten Ermessens sei es sachgerecht, das Verfahren trotz der Verfahrensdauer an das Landgericht zurückzuverweisen. \n\n9\\. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n10\\. 1\\. Allerdings ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einer gemäß §§ 253, 78 Abs. 1, 130 ZPO wirksam erhobenen Klage ausgegangen. \n\n11\\. a) Es trifft nicht zu, dass - wie die Revision meint - die an den Inhalt einer Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 ZPO zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 23\\. Juni 2005 - V ZB 45\u002F04, NJW 2005, 2709; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258\u002F05, NJW 2008, 1311 Rn. 7; vom 11. Februar 2021 - V ZR 137\u002F20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 6; vom 27\\. Februar 2025 - IX ZB 46\u002F23, MDR 2025, 746 Rn. 9) auch für den Inhalt der Klageschrift gelten. Zwingender Inhalt der Klage ist gemäß § 253 Abs. 2 ZPO die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts sowie eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs; sie muss im Anwaltsprozess als bestimmender Schriftsatz ferner gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1, § 129 Abs. 1, § 130 Nr. 6 ZPO von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Etwaige Mängel der Klageschrift können auf Hinweis des Gerichts behoben werden (BGH, Urteile vom 28. Februar 1984 - VI ZR 70\u002F82, NJW 1984, 1807, 1809 f. [juris Rn. 21 ff.]; vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 307\u002F11, NJW 2013, 387 Rn. 29; vom 22. Januar 2014 - I ZR 164\u002F12, NJW 2014, 1534 Rn. 49; vom 17. März 2016 - III ZR 200\u002F15, NJW 2016, 2747 Rn. 27, jew. mwN). Danach ist für die Wirksamkeit der Erhebung der ursprünglichen Feststellungsklage nicht von Bedeutung, dass die Klageschrift - wie die Beklagten geltend machen - zahlreiche offensichtliche Fehler enthält und die ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zudem darauf hingewiesen haben, die angegebenen Daten beruhten auf Angaben der Zedenten, seien (teilweise) bislang nicht überprüft und bedürften im Laufe des Rechtsstreits gegebenenfalls der Anpassung (zur Bestimmtheit der Klage siehe Rn. 13 bis 22). Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die für die Behauptung der mangelnden Überprüfung der Klageschrift angebotenen Beweise nicht erhoben, kommt es daher nicht an. \n\n12\\. b) Zudem ist der Einschätzung der Revision nicht zu folgen, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten sich mehrfach vom Inhalt der Klageschrift distanziert und diese deshalb - trotz der Unterzeichnung - gemäß § 130 Nr. 6 ZPO nicht verantwortet. Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift, ohne einen darüber hinaus gehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will (vgl. zur Berufungsbegründung BGH, MDR 2025, 746 Rn. 9). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert oder nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat (vgl. BGH, NJW 2005, 2709; NJW 2008, 1311 Rn. 7; NJW-RR 2021, 567 Rn. 6; MDR 2025, 746 Rn. 9). Entsprechende Anhaltspunkte fehlen hier indes. Dass der die Klageschrift unterzeichnende Rechtsanwalt einräumt, bestimmte Sachverhaltselemente noch keiner Überprüfung unterzogen zu haben, verdeutlicht vielmehr, dass er die Klage geprüft hat, sie im Grundsatz für in Ordnung befindet und trotz selbst erkannter Unklarheiten in dieser Weise erheben und verantworten möchte. \n\n13\\. 2\\. Keinen Erfolg haben auch die Rügen der Revision, die sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts in Bezug auf die Bestimmtheit der Klageanträge nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der auf den Seiten 296 bis 325 des Berufungsurteils (aaO Rn. 6405 bis 6726) genannten Zedenten richten. \n\n14\\. a) Mit den gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Angaben zum Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108\u002F09, BGHZ 189, 56 Rn. 10 - TÜV I; Urteile vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28\u002F15, NJW 2016, 708 Rn. 8; vom 21. März 2018 - VIII ZR 68\u002F17, BGHZ 218, 139 Rn. 15, jew. mwN). Für die Bestimmtheit kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substantiiert dargelegt ist (BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - KZR 42\u002F08, WRP 2009, 745, 746; BGHZ 218, 139 Rn. 21, jew. mwN). Vielmehr ist im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (BGHZ 218, 139 Rn. 21 mwN; BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42\u002F20, BGHZ 235, 168 Rn. 85 - Schlecker). \n\n15\\. b) Nach diesen Maßgaben bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Anträge der Zedenten, die es unter den Überschriften \"1. Kategorie: einfache gruppeninterne Weitergabe\" sowie \"2. Kategorie: Fälle einfacher Weitergaben mit fallspezifischen Besonderheiten\" auf den Seiten 296 bis 317 seines Urteils (aaO Rn. 6405 bis 6659) aufführt, seien jedenfalls deshalb ausreichend bestimmt, weil die Klägerin erstrangig die Ansprüche des ersterwerbenden Konzernmitglieds und hilfsweise (nachrangig) unter der Bedingung, dass das Gericht eine zumindest teilweise Weiterwälzung des Schadens auf das weitere Gruppenmitglied feststellt, zusätzlich die ebenfalls abgetretenen Ansprüche des gruppenzugehörigen Nacherwerbers geltend macht. \n\n16\\. aa) Damit ist für das Gericht und die Beklagten erkennbar, dass zunächst sämtliche erstrangig geltend gemachten Ansprüche zu prüfen sind. Zudem haben es die Beklagten, die für den Einwand der Vorteilsausgleichung darlegungs- und beweisbelastet sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 227, 84 Rn. 97 mwN - LKW-Kartell I; WuW 2021, 569 Rn. 97 - LKW-Kartell II), in der Hand, durch ihren Vortrag die innerprozessuale Bedingung erst auszulösen. Für sie ist daher ersichtlich, dass und gegen welche Ansprüche sie sich zu verteidigen haben. \n\n17\\. bb) Auch geht der Einwand der Revision fehl, ein verbleibender unbedingter Antrag sei nicht festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1994 - II ZR 160\u002F93, ZIP 1995, 738, 739 f. [juris Rn. 13 f.]). Wenn die Bedingung eintritt, mithin das Gericht eine Schadensweiterwälzung feststellt, wird ein weiterer Sachverhalt bezüglich des Zweiterwerbs vorgetragen, der nicht an eine Bedingung geknüpft ist und eine sichere Grundlage für die Entscheidung bildet. \n\n18\\. cc) Schließlich ist für die Bestimmtheit der Klageanträge entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich, dass die Erwerbsvorgänge im Einzelnen dargelegt werden. Nach den obigen Maßgaben ist im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, das Klagebegehren individualisiert und damit der Streitgegenstand bestimmt ist (vgl. BGHZ 218, 139 Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin macht hinreichend deutlich, dass sie hilfsweise auch die Schadensersatzansprüche derjenigen Zedenten geltend macht, die die Lastkraftwagen gruppenintern erworben haben. \n\n19\\. c) Insbesondere ergibt sich eine mangelnde Bestimmtheit entgegen der Ansicht der Revision nicht aus den Feststellungen zu Zedent Nr. 351. Es trifft bereits nicht zu, dass die Klägerin dazu vorträgt, die in den entsprechenden Tabellen aufgeführten Lastkraftwagen seien möglicherweise teilweise von Zedent Nr. 352 oder dessen Rechtsvorgänger erworben oder geleast und sodann an Zedent Nr. 351 weitergegeben worden. Die Klägerin hat dies ausweislich des Berufungsurteils in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 27\\. Juni 2024 (Seite 5) korrigiert und zuletzt geltend gemacht, dass alle Lastkraftwagen, die bei Zedent Nr. 351 in der Replik aufgeführt sind, auch von diesem erworben, aber möglicherweise an Zedent Nr. 352 weitergegeben wurden. \n\n20\\. d) Gleiches gilt für den Vortrag zu Zedent Nr. 20. Der Einwand der Revision, die Erwerbe durch Zedent Nr. 19 seien in der von der Klägerin vorgelegten Tabelle entgegen dem klägerischen Vortrag nicht gekennzeichnet, trifft nicht zu. In der Tabelle ist als Käufer - soweit nach dem klägerischen Vortrag eine Weitergabe an Zedent Nr. 20 stattgefunden hat - Zedent Nr. 19 und ansonsten die Rechtsvorgängerin von Zedent Nr. 20 angegeben. Soweit die Revision meint, in ähnlicher Weise unklar sei die Anspruchsbegründung hinsichtlich der Zedenten Nr. 22, 58, 92, 152, 156, 229, 261, 271, 383, 408, 410, 458, 463, 464, 483, 524, 546, 565, 591, 737, 749, 779, 820, 878, 945, 958, 964, 996, 1.010, 1.102, 1.158, 1.256, 1.260, 1.336, 1.350, 1.399, 1.440, 1.462, 1.498, 1.503, 1.529, 1.633, 1.658, 1.682, 1.690, 1.707, 1.771, 1.783, 1.790, 1.801, 1.872, 1.923, 1.972, 1.974, 1.975, 1.993, 1.995, 1.996, 2.000, 2.007, 2.020, 2.058, 2.059, 2.081, 2.221, 2.405, 2.418, 2.434, 2.480, 2.723, 2.725, 2.804, 2.827, 2.836, 2.837, 2.890, 2.917, 2.973, 2.980, 2.986, 3.013, 3.044, 3.091, 3.118, 3.155, 3.170, 3.171, 3.175, 3.186, 3.198 und 3.223, ist bereits nicht im Einzelnen dargelegt, worin die Unklarheit bestehen soll. Auch insoweit sind in den jeweils vorgelegten Tabellen Käufer oder Leasingnehmer bezeichnet. Es ist daher ausreichend bestimmt, welche Ansprüche in Bezug auf welchen Lastkraftwagen erstrangig geltend gemacht werden sollen; ob diese dem jeweiligen Zedenten (wirksam) abgetreten wurden und er sie daher (wirksam) an die Klägerin weiter abtreten konnte, ist keine Frage der Bestimmtheit, sondern betrifft die Aktivlegitimation und damit die Begründetheit der Klage. \n\n21\\. e) Die in Bezug auf die Bestimmtheit der Klageanträge betreffend die Zedenten Nr. 182, Nr. 1.281, Nr. 1.308, Nr. 1.627 und Nr. 1.655 erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg. Soweit die Revision der Auffassung ist, der Vortrag der Klägerin, alle zum Zedenten Nr. 182 aufgeführten Fahrzeuge seien weitervermietet worden, sei widersprüchlich, da in der in Bezug genommenen Tabelle selbst nur einzelne Fahrzeuge als weitervermietet gekennzeichnet seien, führt dies nach den obigen Maßgaben nicht zu einer mangelnden Bestimmtheit der Klage. Entsprechendes gilt für den Einwand der Revision zu den Zedenten Nr. 1.281, Nr. 1.308, Nr. 1.627 und Nr. 1.655, wonach sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergebe, um welche Lastkraftwagen es sich bei den im Antrag in Bezug genommenen intern weitergegebenen Lastkraftwagen handele. Denn die Klägerin bringt in ihrem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz für die angegriffenen Zessionen jeweils zum Ausdruck, vorrangig die vom unmittelbaren Erwerber der Lastkraftwagen an den Zedenten abgetretenen Forderungen geltend zu machen, die sich für jeden Erwerbsvorgang jeweils aus der vorgelegten Tabelle ergeben. Erst nachrangig und hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass eine Weiterwälzung des Schadens auf den Zedenten stattgefunden hat, kommt es auf die Frage der Weiterveräußerung an. In diesem Fall steht aber der zur Entscheidung des Gerichts stehende Sachverhalt aufgrund des Bedingungseintritts fest. \n\n22\\. f) Schließlich greift auch die Rüge der Revision nicht durch, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Bestimmtheit der Klage in Bezug auf Zedent Nr. 2.426 angenommen. Es handelt sich hier um eine der beiden verbliebenen vom Berufungsgericht als Kategorie 4 \"Fälle gruppeninterner Weitergaben bestimmter größerer Unternehmensgruppen\" (Seite 324 und 325 des Berufungsurteils, aaO, Rn. 6701 bis 6726) bezeichneten Fallgestaltungen, der die Ansprüche der konzernverbundenen Zedenten Nr. 2.426, 2.435 und 2.438 betrifft. Dazu hat die Klägerin in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vorgetragen, zunächst würden erstrangig die Ansprüche des jeweiligen Ersterwerbers geltend gemacht und hilfsweise, jeweils unter der Bedingung, dass das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Weiterwälzung des Kartellschadens zumindest teilweise stattgefunden habe, die abgetretenen beziehungsweise möglichen unterabgetretenen Ansprüche der weiteren zehn Konzerngesellschaften in der benannten Reihenfolge; an jedenfalls eine dieser Konzerngesellschaften seien die Lastkraftwagen weitergegeben worden (\"oder\"). Auch insoweit bestehen entgegen der Revision keine Bedenken in Bezug auf die Bestimmtheit der Klagansprüche. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin eine Vielzahl von alternativen Sachverhalten gestaffelt geltend macht, ohne im Einzelnen vorzutragen, an welche Konzerngesellschaft welcher Lastkraftwagen weitergegeben wurde. Das ist hier aber unschädlich. Denn da behauptet wird, dass die Weitergabe jedenfalls an eine der zehn Konzerngesellschaften erfolgt sei, wird ein unbedingter Antrag aufrechterhalten (siehe oben Rn. 21). Auch sind die Beklagten nicht in ihren Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt, weil der Eintritt der Bedingung jeweils nur erfolgen kann, wenn die für eine Vorteilsausgleichung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten eine Weitergabe vortragen und beweisen. Sie wissen aus diesem Grund auch, welche Sachverhalte sie in Bezug auf die Vorteilsausgleichung zugrunde zu legen haben. \n\n23\\. 3\\. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Unzulässigkeit der Klage ergebe sich aus § 4 Abs. 2 Nr. 4 VDuG. Nach dieser Vorschrift ist eine Verbandsklage unzulässig, wenn sie von einem Dritten finanziert wird, von dem zu erwarten ist, dass er die Prozessführung der klageberechtigten Stelle, einschließlich Entscheidungen über Vergleiche, zu Lasten der Verbraucher beeinflussen wird. Eine Verbandsklage gemäß § 1 Abs. 1, 2 VDuG liegt hier aber nicht vor, so dass § 4 Abs. 2 Nr. 4 VDuG keine Anwendung findet (vgl. auch Mecklenburg\u002FBrinkschmidt, WuW 2024, 63, 66 ff.). Auch eine analoge Anwendung kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Eine solche wird weder von der Revision aufgezeigt noch ist sie sonst ersichtlich, zumal sie darin bestehen müsste, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009\u002F22\u002FEG durch das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz eine überschießende Regelung auf Inkassosammelklagen planwidrig übersehen hätte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009\u002F22\u002FEG vom 24. April 2023, BT-Drucks. 20\u002F6520, S. 1, 59 ff.). \n\n24\\. 4\\. Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht mit der von ihm gegebenen Begründung die Zulässigkeit der Klage mit Blick auf die Bündelung der Ansprüche von zuletzt über 3.000 Zedenten und 70.000 Beschaffungsvorgängen nicht hätte bejahen dürfen. Zwar steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs der Zulässigkeit der Klage derzeit nicht entgegen. Sie könnte sich im weiteren Verfahrensverlauf aber noch als ganz oder teilweise rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig erweisen, sofern das Berufungsgericht in pflichtgemäßer Ausübung des ihm zukommenden Ermessens bei der Prozessleitung der Klägerin Auflagen mit dem Ziel einer sachgerechten Verfahrenstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO erteilt und die Klägerin diesen Auflagen nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist (siehe Rn. 39, 90) nachkommt. \n\n25\\. a) Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Verfahrensrecht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 2007 - V ZB 83\u002F06, BGHZ 172, 218 Rn. 12; vom 16. Juni 2011 - III ZR 342\u002F09, BGHZ 190, 99 Rn. 15; vom 13. September 2018 - I ZR 26\u002F17, NJW 2018, 3581 Rn. 37 - Prozessfinanzierer I; vom 9. Mai 2019 - I ZR 205\u002F17, GRUR 2019, 850 Rn. 19 - Prozessfinanzierer II; Beschlüsse vom 25. März 1965 - V BLw 25\u002F64, BGHZ 43, 289, 292 [juris Rn. 22]; vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9\u002F13, GRUR 2014, 709 Rn. 6; vom 30. April 2024 - VIa ZB 7\u002F23, MDR 2024, 856 Rn. 10). Er verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung und verbietet den Missbrauch prozessualer Befugnisse (vgl. BGHZ 172, 218 Rn. 12 mwN). Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Klage und ist in jeder Lage des Verfahrens - auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, NJW 2018, 3581 Rn. 37 mwN \\- Prozessfinanzierer I). Die Wahrnehmung grundsätzlich zulässiger prozessualer Möglichkeiten, die nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und letztlich rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient, ist nach § 242 BGB missbräuchlich (vgl. BGHZ 172, 218 Rn. 12; BGH, NJW 2018, 3581 Rn. 40 - Prozessfinanzierer I, jew. mwN). Ein Missbrauch in diesem Sinne kann etwa vorliegen, wenn der Berechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG; BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76\u002F98, BGHZ 144, 165, 168 [juris Rn. 18] - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; vom 6. Oktober 2011 \\- I ZR 42\u002F10, GRUR 2012, 286 Rn. 13 - Falsche Suchrubrik). Darüber hinaus kann ein Missbrauch auch dann gegeben sein, wenn die Art und Weise der Nutzung prozessualer Befugnisse es den Zivilgerichten praktisch unmöglich macht, wirkungsvollen Rechtsschutz für die einzelnen Rechtsuchenden zu gewähren und damit ihrer aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden verfassungsrechtlichen Pflicht nachzukommen, bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2015 - 1 BvR 1983\u002F15, NZA 2015, 1403 Rn. 11 mwN). In einem solchen Fall kann die Unzulässigkeit aus einem Verstoß gegen das Verbot treuwidrigen widersprüchlichen Verhaltens folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 263\u002F63, BGHZ 41, 3, 5 [juris Rn. 3]). Allerdings ist bei der Annahme eines Rechtsmissbrauchs mit Blick auf den nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, NJW 2018, 3581 Rn. 40 - Prozessfinanzierer I; NJW 2019, 3377 Rn. 33 f. - Prozessfinanzierer II). \n\n26\\. b) Nach diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass in der Erhebung einer Sammelklage durch einen Inkassodienstleister nicht von vornherein eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Prozessrechts liegt. Die Zusammenfassung einer Vielzahl von Ansprüchen in einem Verfahren ist nach § 260 ZPO grundsätzlich zulässig. Insbesondere wird durch die Bündelung der Ansprüche auch einer Vielzahl von Zedenten nicht generell unzulässiger Druck auf den Anspruchsgegner ausgeübt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418\u002F21, BGHZ 234, 125 Rn. 17 \\- financialright). Vielmehr dient sie - auch im Hinblick auf die Streitwertbegrenzung nach § 39 Abs. 2 GKG - grundsätzlich der effektiven Geltendmachung von Ansprüchen (kartell-)geschädigter Rechtsuchender (siehe im Einzelnen Rn. 41). Mit Blick auf die Nutzung prozessualer Möglichkeiten verfolgt ein Inkassounternehmen mit der Erhebung einer Sammelklage nicht überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele, die als das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Insbesondere ist insoweit der Umstand unerheblich, dass die Verfahrensführung abhängig vom Erfolg der Klage auch der eigenen, prozentual davon abhängigen Gewinnerzielung dient. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die Unzulässigkeit der Vergütung als prozentualem Anteil am Klageerfolg auf den Sonderfall der Gewinnabschöpfungsklage im Sinne von § 10 Abs. 1 UWG beschränkt (vgl. BGH, NJW 2018, 3581 Rn. 42 - Prozessfinanzierer I; NJW 2019, 3377 Rn. 25 ff. - Prozessfinanzierer II; BGHZ 234, 125 Rn. 18 - financialright), für die der Gesetzgeber in § 10 Abs. 5 und 6 UWG zwischenzeitlich besondere Aufwendungsersatzansprüche vorgesehen hat. \n\n27\\. Die Zulässigkeit der Sammelklage eines Inkassounternehmens wurde daher bislang von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 2021 - II ZR 84\u002F20, BGHZ 230, 255 zu sieben gebündelten Ansprüchen; BGHZ 234, 125 Rn. 14 - financialright nach Abtrennung eines Teilanspruchs gemäß § 145 ZPO zu ursprünglich 2004 gebündelten Ansprüchen; vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162\u002F22, juris Rn. 18 ff. zu mehreren tausend Klagen wegen des Erwerbs von Fahrzeugen mit dem Motor EA 189). Einem etwaigen Missbrauch kann ebenso wie den durch Umfang und Komplexität entstehenden Herausforderungen im Regelfall mit den zur Verfügung stehenden zivilprozessualen Mitteln, etwa § 145 ZPO oder Teilentscheidungen, durch das Gericht selbst begegnet werden (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 33; vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162\u002F22, juris Rn. 21). \n\n28\\. c) Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass ein solcher Regelfall mit Blick auf die Quantität, Heterogenität und Art und Weise ihrer (mangelnden) Aufbereitung der in der Klage zusammengefassten Ansprüche hier nicht mehr vorliegt. Die Beklagten machen zu Recht geltend, dass eine sach- und prozessordnungsgemäße Bearbeitung, Verhandlung und Entscheidung der in der vorliegenden Klage zusammengefassten Ansprüche durch einen einzigen Spruchkörper in angemessener Zeit nicht möglich ist, wenn - wie das Berufungsgericht annimmt - nunmehr in die Prüfung der Begründetheit der Schadensersatzklage wegen jedes einzelnen Beschaffungsvorgangs einzutreten ist. Das dem Berufungsgericht in § 145 Abs. 1 ZPO in Bezug auf eine etwaige Verfahrenstrennung eingeräumte Ermessen war angesichts der Umstände des vorliegenden Falls ausnahmsweise dahin reduziert, dass gemäß § 525 Satz 1, § 139 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, §§ 260, 145 Abs. 1 ZPO, § 242 BGB, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG nur eine mit einer Auflage an die Klägerin verbundene Zwischenentscheidung mit dem Ziel der Trennung der Verfahren ermessensfehlerfrei gewesen wäre. \n\n29\\. aa) Kommt das Gericht nach Sichtung des Sach- und Streitstands unter Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens zu dem Ergebnis, dass aus sachlichen Gründen mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden sollen, kann es nach § 145 Abs. 1 ZPO eine Prozesstrennung anordnen. Die für den Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO geltenden Voraussetzungen müssen für die Trennung nicht erfüllt sein (BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 113\u002F02, NJW 2003, 2386, 2387 [juris Rn. 22] mwN; Althammer in Stein\u002FJonas, ZPO, 23. Aufl., § 145 Rn. 1; Greger in Zöller, ZPO, 36\\. Aufl., § 145 Rn. 4). Die Vorschrift des § 145 Abs. 1 ZPO dient dem Zweck, den Prozessstoff zu ordnen und übersichtlicher zu gestalten, um hierdurch über einzelne der auf diese Weise voneinander abgrenzbaren Teile schneller entscheiden zu können (BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 20\u002F93, NJW 1995, 3120 [juris Rn. 10]; Wendtland in BeckOK ZPO, Stand 1. Dezember 2025, § 145 Rn. 1). Die für eine Trennung erforderlichen sachlichen Gründe liegen danach vor, wenn eine durch den klagenden Inkassodienstleister \\- wie auch durch jeden anderen Kläger - vorgenommene sachwidrige Anspruchsbündelung nach § 260 ZPO einen Verfahrensablauf hindert, der den Anforderungen an rechtliches Gehör, faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz (vgl. dazu unten Rn. 49 bis 56) gerecht werden kann. \n\n30\\. bb) Zwar obliegt die Umsetzung einer dahingehenden Ordnung und Trennung des Verfahrens im Regelfall dem Gericht. Dies ist indes nicht zwingend. Vielmehr kann das Gericht in Verfahren wie dem hiesigen, bei dem das klagende Inkassounternehmen in unstrukturierter Weise eine ungewöhnliche Vielzahl heterogener Ansprüche geltend macht, die Strukturierung und Aufteilung in Anspruchsgruppen, die sach- und prozessordnungsgemäße Verfahren erst ermöglichen, nach gewissen Vorgaben dem klagenden Inkassounternehmen übertragen. Dies gilt umso mehr, als Inkassounternehmen als Rechtsdienstleister eine Mitverantwortung für die Durchführbarkeit der von ihnen angestrengten Verfahren und damit für eine geordnete Rechtspflege tragen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG). \n\n31\\. (1) Nach der mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eingefügten Regelung des § 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO (BGBl. 2019 I, 2633) kann das Gericht durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten. Diese Ergänzung hat keine Änderung der geltenden Rechtslage zum Gegenstand. Sie dient allein der Klarstellung und verdeutlicht, dass die Gerichte unter anderem die Möglichkeit zur inhaltlichen Abschichtung des Streitstoffs haben und dadurch wesentlich zur Straffung des Verfahrens sowie einer effizienteren Bearbeitung beitragen können. Mit ihr sollte ein zusätzlicher Anreiz gesetzt werden, von den Möglichkeiten der Strukturierung und Abschichtung noch stärker als bislang Gebrauch zu machen, insbesondere einzelne Sachverhaltskomplexe abzuschichten. Das Gericht kann entsprechende Anordnungen der formellen Prozessleitung treffen, insbesondere Fristen setzen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2019, BT-Drucks. 19\u002F13828, S. 18). Zwar ist damit in erster Linie eine Maßnahme der materiellen Prozessleitung gemeint, die auf eine Strukturierung und Abschichtung des Streit- und Prozessstoffs innerhalb des Verfahrens abzielt (vgl. Anders in Anders\u002FGehle, ZPO, 84. Aufl., § 139 Rn. 42). Dies schließt allerdings die Zulässigkeit einer auf eine Kategorisierung der geltend gemachten Ansprüche gerichteten Auflage an die Klagepartei zur Vorbereitung einer anschließenden Verfahrenstrennung durch das Gericht nicht aus. \n\n32\\. (2) Zu einer entsprechenden Ordnung, Strukturierung und Aufbereitung des Streitstoffs nach den vom Gericht vorgegebenen Kategorien ist ein klagender Inkassodienstleister \\- wie hier die Klägerin, die sich selbst als ein auf die IT-basierte Durchsetzung von Massenschadensfällen und Kartellschadensersatzansprüchen spezialisiertes Rechtsdienstleistungsunternehmen bezeichnet - auch berufen. Ein Inkassodienstleister ist sowohl im Interesse der ihm durch einen Dienstleistungsvertrag verbundenen rechtsuchenden Zedenten als auch des Prozessgegners und des Gerichts gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG zur sachgemäßen Prozessführung verpflichtet (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340\u002F13, NJW-RR 2017, 410 Rn. 35; BGHZ 234, 125 Rn. 32 f., 37 - financialright). Dem widerspricht eine sachwidrige Anspruchsbündelung, die ein sach- und prozessordnungsgemäßes Verfahren unter Wahrung der Prozessrechte der Beklagtenseite (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783\u002F17, WM 2018, 2147 Rn. 15) sowie eine Entscheidung in angemessener Zeit nicht erlaubt. \n\n33\\. cc) Ist Ergebnis der pflichtgemäßen Ermessensausübung des Gerichts, dass eine Trennung der Verfahren auf Grundlage des § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO angezeigt ist, kann es durch begründeten Beschluss nach Satz 2 durch konkrete Vorgaben anordnen, dass und wie eine Strukturierung des Prozessstoffs durch das klagende Inkassounternehmen zu erfolgen hat, um nachfolgend das Verfahren zu trennen und in mehreren Prozessen fortzuführen. Eine solche Trennung erlaubt auch eine nachfolgende Verteilung der Verfahren auf mehrere Spruchkörper (siehe unten Rn. 37). Das Gericht kann dafür verbindlich konkrete Vorgaben machen und anordnen, dass und innerhalb welcher Frist für jeden abzutrennenden Verfahrensteil neue, nur auf die jeweils zusammengefassten Ansprüche bezogene prozessleitende Schriftsätze nebst Anlagen einzureichen sind. Eine solche Trennung steht in Einklang mit dem von § 145 ZPO angestrebten Regelungszweck. Dahinstehen kann, ob dies nicht nur für einen dem Rechtsdienstleistungsgesetz unterworfenen und im Wege der Sammelklage klagenden Inkassodienstleister, sondern generell für jeden Kläger gilt. \n\n34\\. (1) Der Wortlaut des § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach dem das Gericht anordnen kann, \"dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist\", lässt offen, ob - wie bisher üblich - allein das Gericht die einer Trennung vorausgehende inhaltliche Aufteilung der gebündelten Ansprüche nach bestimmten Kategorien, die Zuordnung des Vorbringens sowie der Anlagen vornimmt oder ob es diese Aufgaben dem klagenden Inkassounternehmen durch Auferlegung bestimmter Vorgaben - wie der Fertigung neuer, getrennter Schriftsätze \\- übertragen kann. \n\n35\\. (2) Sinn, Zweck und Systematik der Vorschrift sprechen für die Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise. Wie ausgeführt, dient sie dem Zweck, den Streitstoff durch Zerlegung in verschiedene Prozesse zu ordnen und übersichtlicher zu gestalten. Ziel der Bestimmung ist es, Übersichtlichkeit zu schaffen und Verfahrensverzögerungen entgegenzuwirken (vgl. Bünnigmann in Anders\u002FGehle, aaO, § 145 Rn. 2; Wendtland in BeckOK ZPO, aaO, § 145 Rn. 1; Stadler in Musielak\u002F​Voit, ZPO, 22. Aufl., § 145 Rn. 1 f.). Systematische Gründe hindern eine Anordnung der Aufteilung durch das Gericht nach bestimmten Kategorien gleichfalls nicht. Ein entsprechender Beschluss (§ 145 Abs. 1 Satz 2 ZPO) fügt sich in die Struktur der gerichtlichen Prozessleitung am Maßstab des § 139 ZPO ein und verlangt eine Ermessensausübung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n36\\. (3) Die Interessen des Prozessgegners werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Ihm wird Gelegenheit zu geben sein, sich zu den vom Gericht vorgesehenen Maßstäben für eine Trennung der Verfahren zu äußern. Die Aufteilung selbst erfolgt im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit und dient damit den Verfahrensgrundrechten des Beklagten, einer fairen Verfahrensgestaltung und einem zügigen Verfahrensabschluss. \n\n37\\. (4) Nach der Trennung können die Verfahren in einem überbesetzten Spruchkörper von verschiedenen Spruchgruppen bearbeitet und bei Überlastung des ursprünglich zuständigen Spruchkörpers auf mehrere Spruchkörper verteilt werden. Die in der Literatur dagegen unter Hinweis auf § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erhobenen Einwände greifen nicht durch (vgl. Klöhn\u002FMeller-Hannich\u002FStadler, ZIP 2025, 1891, 1894). Der Grundsatz der perpetuatio fori bezieht sich nur auf die Zuständigkeit des Gerichts als solchen. Er kann nicht auf die Spruchkörper eines Gerichts ausgedehnt werden mit der Folge, dass ein Spruchkörper ein dort anhängig gewordenes Verfahren aus Gründen der Zuständigkeit zu Ende führen müsste. Das liegt in Fällen wie dem vorliegenden schon deshalb auf der Hand, weil ein einziger Spruchkörper nicht in der Lage wäre, dem verfassungsrechtlichen Gebot, Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit zu gewähren, nachzukommen. Die gerichtsinterne Zuständigkeit der Spruchkörper wird, soweit keine gesetzliche Regelung eingreift, nach § 21e GVG durch die Geschäftsverteilung bestimmt und kann, wie sich aus § 21e Abs. 4 GVG ergibt, insbesondere bei Überlastung auch für bereits anhängige Sachen nachträglich geändert werden (BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 572\u002F80, NJW 1981, 2464, 2465 [juris Rn. 12] mwN). Bei vorübergehender Überlastung des beim Oberlandesgericht zu bildenden Kartellsenats (§ 91 GWB) ist die Einrichtung eines Hilfskartellsenats möglich (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1986 - KRB 13\u002F85, NStZ 1986, 518 [juris Rn. 12]); bei dauerndem erheblichen Geschäftsanfall können mehrere Kartellsenate gebildet werden. Es trifft daher schon im Ausgangspunkt nicht zu, dass der ursprünglich für eine Sammelklage zuständige Spruchkörper durch eine Anordnung nach § 145 ZPO über die Zuständigkeit entscheidet und dadurch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt (so aber Klöhn\u002FMeller-Hannich\u002FStadler, ZIP 2025, 1891, 1894; Althammer in Stein\u002FJonas, aaO, § 145 Rn. 23; Fritsche in MünchKommZPO, 7\\. Aufl., § 145 Rn. 14). Der für die Ursprungsklage zuständige Spruchkörper entscheidet lediglich über die Trennung selbst. Welche Spruchkörper sodann über die jeweiligen abgetrennten Verfahren entscheiden, ergibt sich in Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aus der Geschäftsverteilung nach § 21e GVG (vgl. auch André\u002FWeißenberger, ZIP 2023, 1402, 1405). \n\n38\\. dd) Stellt sich die Rechtsverfolgung des Inkassounternehmens durch Bündelung einer außergewöhnlichen Vielzahl heterogener Ansprüche bei Zusammenschau der Regelungen in §§ 260, 145 Abs. 1 ZPO, § 242 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als rechtsmissbräuchlich dar, weil das Inkassounternehmen bei Erhebung der Klage seiner Pflicht zu einer sachgemäßen Prozessführung nicht nachgekommen ist, muss das Tatgericht nach den obigen Maßgaben eine (Zwischen-)Entscheidung zur Strukturierung des Verfahrens treffen, deren Inhalt und Zeitpunkt in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht. Es kann dem klagenden Inkassodienstleister insbesondere aufgeben, innerhalb einer bestimmten Frist die erhobenen Ansprüche nach bestimmten Vorgaben zu trennen und neu zu fertigende Klageschriften als Auszug der Klage sowie gegebenenfalls weitere Schriftsätze als Auszug der bisherigen Schriftsätze einzureichen, um das Verfahren in mehreren getrennten Prozessen fortzusetzen. Eine solche Entscheidung kann es bereits mit Zustellung der Klage ankündigen und die den Beklagten bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu setzende Frist so großzügig bemessen, dass die Beklagtenseite erst nach der Einreichung neuer Klageschriften und einer Trennung der Verfahren zu erwidern hat. Das Gericht kann aber auch - gegebenenfalls nach einem frühen ersten Termin gemäß § 275 ZPO und ebenfalls unter großzügiger Bemessung der Klageerwiderungsfrist gemäß § 275 Abs. 3 ZPO - alle Ansprüche gleichermaßen betreffende Sach- und Rechtsfragen identifizieren und deren zunächst vorrangige Behandlung durch die Parteien und das Gericht unter dem Vorbehalt der späteren Verfahrenstrennung anordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 BvR 65\u002F95 ua, NJW 1997, 649, 650 [juris Rn. 20]). Welches Vorgehen im Einzelnen nach pflichtgemäßem Ermessen angezeigt ist, wird sich auch nach dem Verfahrensstadium und dem jeweiligen Streitstand richten. So kann das Gericht in seine Ermessensentscheidung auch einstellen, dass sich durch eine sofortige Anordnung der Trennung unmittelbar nach der Klageerhebung der mit einer späteren Trennung verbundene erheblich höhere aktenmäßige Aufwand vermeiden lässt und offensichtlich unzulässige und unbegründete Ansprüche schneller ausgeschieden werden können. \n\n39\\. Die Frist zur Erfüllung der Auflage wird aufgrund des überragend wichtigen Interesses sowohl der Zedenten als auch des Prozessgegners an der Verfahrensbeschleunigung angesichts des für sie einem Prozessstillstand gleichkommenden Zustands - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB - sechs Monate nicht übersteigen dürfen. Längere Fristen werden mit dem Ziel der Verfahrenstrennung, die auf den Abschluss des durch das klagende Inkassounternehmen sachwidrig gebündelten Verfahrens in angemessener Zeit gerichtet ist, nicht vereinbar sein. Reicht das klagende Inkassounternehmen bei einer entsprechenden Anordnung des Gerichts die für eine getrennte Fortsetzung der Verfahren erforderlichen Schriftsätze trotz Hinweises auf die Rechtsfolge der Unzulässigkeit der gebündelten Klage wegen einer andernfalls missbräuchlichen Rechtsverfolgung nach § 139 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht ein, darf das Gericht die Klage als unzulässig abweisen. Dann ist anzunehmen, dass die Bündelung der Ansprüche einer redlichen Prozessführung durch das klagende Inkassounternehmen nicht entspricht und von einer vorrangig sachfremden und damit rechtsmissbräuchlichen Anwendung des § 260 ZPO auszugehen ist. \n\n40\\. (1) Es ist anerkannt, dass eine zunächst zulässige Klage nachträglich unzulässig werden kann. Das kommt etwa in Betracht, wenn ein zunächst bestehendes Rechtsschutzbedürfnis entfällt (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1957 - I ZR 157\u002F56, GRUR 1958, 359, 361 \\- Sarex; vom 16. Dezember 1977 - V ZR 236\u002F73, WM 1978, 439 [juris Rn. 4 mwN]; Foerste in Musielak\u002FVoit, aaO, Vor § 253 Rn. 7; Greger in Zöller, aaO, Vorbem. §§ 253-299a Rn. 13; Saenger in Saenger, ZPO, 10. Aufl., Vorbem. §§ 253-494a Rn. 28 mwN). Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass die Gerichte unnütz oder gar unlauter bemüht werden oder ein vorgesehenes Verfahren für zweckwidrige, nicht schutzwürdige Ziele ausgenutzt wird (BGH, Urteile vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 4\u002F13, WuM 2014, 558 Rn. 18; vom 23. März 2022 - VIII ZR 133\u002F20, NJW-RR 2022, 660 Rn. 16 mwN; BAG, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 9 AZR 298\u002F18, NJW 2019, 1544 Rn. 19). Damit steht es als prozessuales Missbrauchsverbot sachlich dem das materielle Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben nahe (vgl. Becker-Eberhard in MünchKommZPO, aaO, Vor § 253 Rn. 12; Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl., Vor § 253 Rn. 157). Es bestehen daher im Ausgangspunkt grundsätzlich keine prozessualen Bedenken dagegen, eine nachträglich eintretende Unzulässigkeit auch anzunehmen, wenn das klagende Inkassounternehmen einer ihm erteilten Auflage zur Vorbereitung einer Verfahrenstrennung nicht nachkommt. \n\n41\\. (2) Zwar steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass unter Umständen erst die mit einer Anspruchsbündelung nutzbar gemachte Streitwertbegrenzung gemäß § 39 Abs. 2 GKG den wirtschaftlichen Erfolg des Geschäftsmodells des Anbieters von IT-basierten Sammelklagemodellen (sogenanntes Legal Tech) ermöglicht. Es ist im Grundsatz nicht rechtsmissbräuchlich, dass ein klagendes Inkassounternehmen sich durch die Bündelung der Vorschrift bedient, um gemäß dem Ziel der Regelung das mit der Prozessführung verbundene Kostenrisiko für die Parteien auf ein angemessenes Maß zurückzuführen, zumal sich das auch zugunsten des Prozessgegners auswirken kann (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11. November 2003, BT-Drucks. 15\u002F1971, S. 154; BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 910\u002F05, NJW 2007, 2098, 2100 f. [juris Rn. 86]; Bacher in BeckOK ZPO, Stand 1. September 2025, § 260 Rn. 2). Ferner ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass das Sammeln der Ansprüche und die Klageerhebung (auch) der Einnahmeerzielung durch die Klägerin dienen. Denn der Zivilprozessordnung ist nicht zu entnehmen, dass die Klageerhebung zur Einnahmeerzielung ohne Weiteres unzulässig wäre (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 18 - financialright). Zudem rechtfertigt der Umstand, dass Geschäftsmodelle wie das im vorliegenden Fall zu Beurteilende bei den Zivilgerichten wegen der Prüfung einer Vielzahl von Einzelansprüchen zu sehr komplexen und zeitaufwändigen Rechtsstreitigkeiten führen können, für sich genommen noch keine Einschränkung der Inanspruchnahme prozessualer Befugnisse (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 37 - financialright). \n\n42\\. (3) Anders ist dies aber zu betrachten, wenn schon bei Klageerhebung ausgeschlossen erscheinen muss, dass über die in der Klage zusammengefassten und vom klagenden Inkassounternehmen ungeordnet und teilweise auch erklärtermaßen ungeprüft geltend gemachten heterogenen Ansprüche durch einen einzigen Spruchkörper sach- und prozessordnungsgemäß entschieden werden kann. In einem solchen Fall nutzt das klagende Inkassounternehmen die ihm durch § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG eingeräumten Befugnisse aus, um entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG zu Lasten der Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es räumt seinem Interesse an möglichst geringen Kosten und Gebühren und damit seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen an einer möglichst hohen Erfolgsprovision unter Missachtung der eigenen Mitverantwortung für die Funktionsfähigkeit einer geordneten Rechtspflege zu Lasten der Rechtsuchenden, des Prozessgegners und des Gerichts rechtsmissbräuchlich Vorrang vor einem sachgerechten Vorgehen ein, das in der Einreichung mehrerer Verfahren mit darin sachgerecht gebündelten und zudem auf Schlüssigkeit geprüften (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 34 - financialright) Ansprüchen bestanden und wirkungsvollen Rechtsschutz sowohl für die ihm durch einen Dienstleistungsvertrag verbundenen Zedenten als auch für die Beklagten in angemessener Zeit erlaubt hätte (vgl. BVerfG, WM 2018, 2147 Rn. 15; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 38365\u002F97, juris Rn. 46; siehe auch Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 29. Februar 2012, BT-Drucks. 17\u002F8799, S. 28). Ein solches Vorgehen kann wegen der späten Realisierung der Ansprüche insbesondere für diejenigen Zedenten von erheblichem Nachteil sein, deren Ansprüche größere Erfolgsaussichten haben als andere, mit denen sie sachwidrig gebündelt sind. Sie werden zudem gegebenenfalls durch das Angebot des Inkassounternehmens davon abgehalten, ihre Ansprüche anderweitig abzutreten oder geltend zu machen. Aus diesem Grund ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht ohne Bedeutung, ob Ansprüche nach Abtretung im Wege der Klagehäufung oder durch eine Vielzahl von Einzelklagen geltend gemacht werden. \n\n43\\. (4) Bei einer unsachgemäßen Anspruchsbündelung stellt das klagende Inkassounternehmen zudem sein Interesse an einer Kosten- und Gebührenverringerung und damit die eigenen wirtschaftlichen Interessen über den Schutz des Gerichts und des Prozessgegners vor offensichtlich unzulässigen und unbegründeten Klagen. Erfordert die Prüfung und Ermittlung, welche Ansprüche (offensichtlich) unzulässig oder unbegründet sind, angesichts der Anzahl der geltend gemachten Ansprüche sowie der Art und Weise ihrer (ungeprüften) Geltendmachung sowohl für die Beklagten als auch für das Gericht einen so erheblichen Aufwand, dass sie nicht in angemessener Zeit wird erfolgen können, sind die Gerichte für eine erhebliche Zeit mit der Prüfung aussichtsloser Ansprüche befasst (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162\u002F22, juris Rn. 21) und die Beklagten dem gerichtlichen Verfahren mit allen für sie nachteiligen auch bilanzrechtlichen Folgen für eine erhebliche Dauer ausgesetzt. \n\n44\\. (5) Weder das Grundrecht des klagenden Inkassodienstleisters aus Art. 12 Abs. 1 GG, noch der Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und auch nicht der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit werden ungerechtfertigt beschränkt oder verletzt, wenn eine von einem Inkassodienstleister erhobene Klage als unzulässig abgewiesen wird, weil er einer nach den obigen Maßgaben erteilten gerichtlichen Auflage nicht nachgekommen ist. \n\n45\\. (a) Eine solche Auflage dient sowohl dem Interesse der rechtsuchenden Zedenten als auch der Beklagten, weil sie einen wirksamen Rechtsschutz in angemessener Zeit sicherstellt und damit ihre Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gewährleistet. Hieraus folgt die Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, wobei sich die Angemessenheit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falls richtet. In der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens müssen daher die grundrechtlich geschützten Interessen der Parteien Beachtung finden (vgl. BVerfG, NZA 2015, 1403 Rn. 11 mwN; BT-Drucks. 17\u002F8799, S. 27 f.). Die Auflage ist zur Sicherstellung des Ziels des § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig, da sie die Durchsetzung der erhobenen Ansprüche überhaupt erst ermöglicht (vgl. Möllers, AnwBl 2023, 225, 227). \n\n46\\. (b) Dass sich das Prozesskostenrisiko für den klagenden Inkassodienstleister durch die Abtrennung von Verfahren möglicherweise erhöht, steht dem nicht entgegen. Zwar kann die Abtrennung dazu führen, dass er für die abgetrennten Verfahren nicht mehr im gleichen Maße von der Gebührendegression und der Gebührenhöchstgrenze nach § 39 Abs. 2 GKG profitiert, da für jedes abgetrennte Verfahren unabhängig vom Wert der in den weiteren Verfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüche ein gesonderter Streitwert zu bestimmen ist (ganz hM, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2014 - 1 BvR 2169\u002F13 ua, juris Rn. 9 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 1987 - 6 W 62\u002F87, juris Rn. 9; OLG München, NJW-RR 1996, 1279; OLG Bremen, NJOZ 2014, 1036; OLG Köln, Beschluss vom 7. Mai 2018 - I-16 W 22\u002F18, juris Rn. 4; Greger in Zöller, aaO, § 145 Rn. 28; Fritsche in MünchKommZPO, aaO, § 145 Rn. 15; Althammer in Stein\u002FJonas, aaO, § 145 ZPO Rn. 25; Bünnigmann in Anders\u002FGehle, aaO, § 145 ZPO Rn. 13; Stadler in Musielak\u002FVoit, aaO, § 145 ZPO Rn. 36; Wendtland in BeckOK ZPO, aaO, § 145 Rn. 39; Thole, AnwBl 2023, 152, 153; André\u002FWeißenberger, ZIP 2023, 1402, 1405). Soweit in der Literatur teils vorgeschlagen wird, den Streitwert abgetrennter Verfahren bei Sammelklagen gemäß § 3 ZPO anteilig nach dem Streitwert des Ursprungsverfahrens zu berechnen (Stadler\u002FRinck, ZIP 2022, 2161, 2165; Möllers, AnwBl 2023, 225, 228), findet § 3 ZPO auf Klagen auf Zahlung einer bezifferten Geldsumme bereits keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZR 237\u002F93, juris Rn. 3). Eine gegebenenfalls eintretende Kostenerhöhung wird der klagende Inkassodienstleister aber im Hinblick auf eine mögliche Verfahrenstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO ohnehin in seine (Finanzierungs-)Überlegungen einzubeziehen haben, da er auf eine Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG jedenfalls bei sachwidriger Bündelung nicht vertrauen darf (vgl. Thole, AnwBl 2023, 152, 153; André\u002F​Weißenberger, ZIP 2023, 1402, 1406). Es besteht kein Recht auf die Inanspruchnahme der Streitwertgrenze des § 39 Abs. 2 GKG, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Verfahrenstrennung. \n\n47\\. (6) Der Annahme eines zur Unzulässigkeit der Klage führenden Rechtsmissbrauchs unter der genannten Voraussetzung der Nichterfüllung einer gerichtlichen Auflage steht ferner nicht entgegen, dass - worauf das Berufungsgericht und die Klägerin zu Recht hingewiesen haben - die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, im Einklang mit dem Effektivitätsgrundsatz zu gewährleisten, dass alle nationalen Vorschriften und Verfahren für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen so gestaltet sind und angewandt werden, dass sie die Ausübung des Unionsrechts auf vollständigen Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - C-253\u002F23, WuW 2025, 150 - ASG 2). Das ergibt sich daraus, dass Sammelklagen von Inkassodienstleistern, die Schadensersatzansprüche (kartell-)geschädigter Rechtsuchender bündeln, grundsätzlich zulässig sind (siehe unten Rn. 58 bis 65). Sie ermöglichen damit die Klageerhebung durch Überwindung des sogenannten rationalen Desinteresses (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 29, 33; BGH, Urteil vom 26. September 2023 - KZR 73\u002F21, WM 2023, 2344 Rn. 36 - Die Freien Brauer; vgl. auch Morell, JZ 2019, 809, 812). Allerdings kommt - worauf die Revision zutreffend hinweist - je nach Gegenstand und geltend gemachter, hier erheblicher Schadenshöhe des einzelnen Anspruchs der Überwindung des rationalen Desinteresses im Einzelfall geringere Bedeutung als bei Kleinstschäden zu (vgl. Kremer, NZKart 2022, 684, 687; Stratmann, WuW 2023, 473, 476 f.; LG Stuttgart, Urteil vom 28. April 2022 \\- 30 O 17\u002F18, juris Rn. 103; aA LG Dortmund, WuW 2023, 229, 233 [juris Rn. 97]; Klumpe, WuW 2022, 462, 463). Das zeigen auch die zahlreichen das hier gegenständliche Kartell betreffenden Entscheidungen, die auf (eigene) Klagen der betroffenen Unternehmen hin ergangen sind (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 35\u002F19, BGHZ 227, 84 \\- LKW-Kartell I; vom 13. April 2021 - KZR 19\u002F20, WuW 2021, 569 - LKW-Kartell II; vom 5\\. Dezember 2023 - KZR 46\u002F21, WuW 2024, 108 - LKW-Kartell III; vom 9. Juli 2024 - KZR 98\u002F20, WuW 2024, 607 - LKW-Kartell IV; vom 1. Oktober 2024 - KZR 60\u002F23, WuW 2024, 665 - LKW-Kartell V). \n\n48\\. Soweit eine solche Sammelklage zu gerichtlichen Auflagen führt, weil ihre sach- und prozessordnungsgemäße Bearbeitung und Entscheidung aufgrund der vom Inkassodienstleister vorgenommenen Bündelung im Ausnahmefall nicht gewährleistet ist, liegt darin keine übermäßige Erschwerung. Erst solche Auflagen stellen vielmehr - wie ausgeführt - eine sachgemäße Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gerade auch im Interesse der kartellgeschädigten Zedenten in angemessener Zeit sicher. Die gerichtlichen Auflagen dienen damit jedenfalls auch der Durchsetzung der Pflicht des Inkassodienstleisters zur sachgemäßen Prozessführung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG und einer effektiven Durchsetzung der Schadensersatzansprüche der Geschädigten. Dass die Verwirklichung des Unionsrechts nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (vgl. Stadler\u002FRinck, ZIP 2022, 2161, 2162, 2166), wird durch eine Berücksichtigung des infolge der Abtrennung zusätzlich entstehenden Prozesskostenrisikos bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im Blick zu behalten sein (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 - XI ZR 606\u002F20, WM 2022, 2421 Rn. 20, zu § 304 ZPO; sowie Rn. 90). \n\n49\\. ee) Nach diesen Maßgaben hätte das Berufungsgericht unter Zugrundelegung seiner Annahme, dass es nicht an der Aktivlegitimation der Klägerin fehle, die Zulässigkeit der Klage und damit auch die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 ZPO im vorliegenden Fall nicht bejahen dürfen. Es hätte vielmehr - wobei sein Ermessen aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls auf null reduziert war - in Ausübung seiner Prozessleitungspflicht gemäß § 525 Satz 1, § 139 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 in Verbindung mit § 145 Abs. 1 ZPO eine (Zwischen-)Entscheidung treffen und der Klägerin aufgeben müssen, innerhalb einer bestimmten Frist die Vorbereitung der Trennung der Verfahren durch Einreichung neuer Schriftsätze nach bestimmten Vorgaben herbeizuführen. Denn es ist ausgeschlossen, dass über die in der Klage zusammengefassten und von der Klägerin ungeordnet und teilweise auch erklärtermaßen ungeprüft geltend gemachten heterogenen Ansprüche durch einen einzigen Spruchkörper sach- und prozessordnungsgemäß entschieden werden kann. \n\n50\\. (1) Die Klägerin macht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 81, 85 EGV (Art. 101 Abs. 1 AEUV), § 33 Satz 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 1 GWB 1999, § 33 Abs. 3 GWB 2005 gestützte Schadensersatzansprüche wegen kartellbedingt überhöhter Preise im Zusammenhang mit ursprünglich über 85.000 und nunmehr noch über 70.000 Erwerbsvorgängen durch Kauf, Mietkauf oder Leasing in 21 Ländern in einem Zeitraum von etwa 15 Jahren geltend. Darunter sind nach den Feststellungen auch Ansprüche, die im Ausland zu einem Zeitpunkt entstanden sein sollen, als das jeweilige Land noch kein Mitgliedstaat der Europäischen Union war, mithin der Prüfung bedarf, ob der Verstoß als durch den Kommissionsbeschluss bindend festgestellt erachtet werden kann. Hinsichtlich jedes Beschaffungsvorgangs ist im Tatsächlichen und Rechtlichen zunächst festzustellen, ob er von der Kartellabsprache betroffen und die Klägerin als Zessionarin damit anspruchsberechtigt ist. Für die Feststellung der entsprechenden Voraussetzungen gilt der Maßstab des § 286 ZPO (st. Rspr., BGH, WRP 2024, 204 Rn. 13 mwN - LKW-Kartell III). Die Feststellung der Kartellbetroffenheit setzt daher voraus, dass sich das Gericht von jedem einzelnen Erwerbsvorgang, mithin vom Abschluss des jeweils behaupteten Kauf-, Mietkauf- oder Leasingvertrags, überzeugt und zudem feststellt, dass dieser zeitlich, räumlich und sachlich kartellbetroffen ist. Das kann bereits für Ansprüche in Deutschland ansässiger Zedenten auf der Grundlage in Deutschland geschlossener Kauf-, Mietkauf- oder Leasingverträge eine aufwändige Prüfung und Würdigung jedes einzelnen Beschaffungsvorgangs erfordern, insbesondere, wenn zusätzliche prozessuale Fragen zu klären sind, wie etwa, ob auf §§ 33g, 89b GWB, §§ 142, 428 ff. ZPO gestützte - und auch hier ausweislich des Berufungsurteils geltend gemachte - Auskunfts- und Offenlegungsansprüche durchgreifen (vgl. etwa BGH, WRP 2025, 1052 Rn. 21 ff., 32 ff. - LKW-Kartell V). Hinzu tritt im vorliegenden Verfahren, dass das Gericht bei der Prüfung der Kartellbetroffenheit zudem Erwerbsvorgänge und zu diesen vorgelegte Unterlagen von in 20 weiteren Ländern ansässigen Zedenten zu beurteilen haben wird, die Erwerbsvorgänge mithin 20 verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen unterliegen, und gegebenenfalls im Ausland ansässige Zeugen zu vernehmen sind. \n\n51\\. (2) Kann sich der Tatrichter am Maßstab des § 286 ZPO von der Kartellbetroffenheit überzeugen, wird er sodann hinsichtlich jedes einzelnen Beschaffungsvorgangs unter Heranziehung derjenigen Umstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne das Kartell wahrscheinlich entwickelt hätte, am Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO die Feststellung zu treffen haben, ob der von einem am Kartellverstoß beteiligten Unternehmen vereinbarte Preis wegen des Kartells höher war, als er ohne das Kartell gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BGH, WuW 2024, 108 Rn. 18 ff. mwN - LKW-Kartell III). Die nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Würdigung hat alle Umstände einzubeziehen, die festgestellt sind, oder für die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, Beweis angeboten hat. Weil der Tatrichter bei der Behandlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier gestellt ist als bei sonstigen Beweisanträgen, darf und muss er bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien \\- ihre Schlüssigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen (st. Rspr., vgl. BGH, WRP 2024, 1507 Rn. 41 mwN - LKW-Kartell V). Bei der Gesamtwürdigung muss der Tatrichter auch berücksichtigen, dass zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes \\- dafür streiten kann, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH, NZKart 2024, 639 Rn. 11 mwN - LKW-Kartell IV). Wie der Bundesgerichtshof in Bezug auf das hier in Rede stehende Kartell bereits entschieden hat, ist der genannte Erfahrungssatz jedenfalls dann auch zugunsten eines Leasingnehmers heranzuziehen, wenn der Leasingvertrag auf die vollständige Deckung des Anschaffungspreises gerichtet ist (BGH, WuW 2024, 108 Rn. 28 ff. - LKW-Kartell III; WRP 2024, 1507 Rn. 45 - LKW-Kartell V; Urteil vom 8. April 2025 - KZR 71\u002F23, WuW 2025, 426 Rn. 33 - LKW-Kartell VI). Dies sowie die Frage, ob und inwieweit ein etwaiger Schaden beim Leasingnehmer oder beim Leasinggeber entstanden ist, erfordert Feststellungen zum Inhalt des jeweiligen Leasingvertrags und gegebenenfalls der internen Kalkulation des Leasinggebers. Das Gericht wird nach dem Ausgeführten daher nicht nur Feststellungen zu den in Deutschland und weiteren 20 Ländern zu unterschiedlichen Zeitpunkten während des betroffenen Zeitraums ab 1997 ohne das Kartell hypothetisch erzielten Preisen, sondern etwa auch zur Schadensverteilung bei den in Deutschland und weiteren 20 Ländern verwendeten unterschiedlichen Leasingmodellen zu treffen haben. \n\n52\\. (3) Soweit danach ein kartellbedingter Schaden festgestellt werden kann, wird das Gericht sich ferner mit der von den Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung und dem von den Beklagten erhobenen Einwand der Vorteilsausgleichung sowie dem dazu von der Beklagten zu 5 gestellten Hilfsantrag mit dem Ziel umfangreicher Auskünfte und Offenlegungen unter anderem gemäß § 33g Abs. 2 in Verbindung mit § 187 Abs. 4 GWB zu befassen haben (vgl. BGH, Urteile vom 19. Mai 2020 - KZR 8\u002F18, WuW 2020, 597 Rn. 45 ff. - Schienenkartell IV; vom 4. April 2023 - KZR 20\u002F21, WRP 2023, 1098 Rn. 36 ff. - Vertriebskooperation im SPNV). Dies kann eine aufwendige tatsächliche und rechtliche Prüfung erfordern. \n\n53\\. (4) Auch wenn vorstellbar ist, dass sich hinsichtlich bestimmter Erwerbsvorgänge Übereinstimmungen durch parallele Sach- und Vertragsgestaltungen ergeben, die zu einer Verringerung des Prüfungsaufwands führen, nähme die Prüfung der nunmehr noch streitbefangenen 70.000 Beschaffungsvorgänge durch einen Berichterstatter - wie die Beklagten zutreffend geltend machen - bei dem nach dem oben Ausgeführten bereits äußerst knapp bemessenen Ansatz von lediglich einer Stunde je Beschaffungsvorgang unter Berücksichtigung von 1.800 Arbeitsstunden pro Jahr etwa 38 Jahre in Anspruch (vgl. auch Klumpe, WuW 2022, 462, 466). Hinzu tritt die Komplexität, die sich durch die Geltendmachung von Ansprüchen von Zedenten aus neben Deutschland 20 weiteren Ländern, die erforderliche Herstellung und Prüfung von Übersetzungen sowie mögliche durch das jeweilige ausländische Recht begründete tatsächliche und rechtliche Unterschiede ergibt. Insoweit hat das Berufungsgericht nicht in den Blick genommen, dass die zum Erwerb der Lastkraftwagen geschlossenen Kauf-, Mietkauf- und Leasingverträge der ausländischen Zedenten, auf deren Vertragsinhalt es nach dem Ausgeführten im Einzelnen ankommt, im Regelfall ausländischem Recht unterliegen werden. Vor diesem Hintergrund ist zu Lasten sowohl der Zedenten als auch der Beklagten \\- und auch im Widerspruch zum eigenen Rechtsschutzinteresse der Klägerin - ausgeschlossen, dass durch das von einem einzigen aus drei Richtern bestehenden Spruchkörper betriebene Verfahren - das zum jetzigen Zeitpunkt bereits eine Verfahrensdauer von knapp neun Jahren aufweist - wirkungsvoller gerichtlicher Rechtsschutz und Rechtssicherheit in angemessener Zeit gewährleistet werden kann (Art. 47 Abs. 2 GRCh sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 1993 - 1 BvR 249\u002F92, BVerfGE 88, 118 [juris Rn. 21 ff.]; vom 27. Juli 2004 - 1 BvR 1196\u002F04, NJW 2004, 3320 [juris Rn. 5]; NZA 2015, 1403 Rn. 11). \n\n54\\. (5) Danach ist eine sach- und prozessordnungsgemäße Bearbeitung der geltend gemachten Ansprüche durch einen Spruchkörper (beziehungsweise eine Spruchgruppe eines überbesetzten Spruchkörpers) unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bereits aufgrund der Quantität und Heterogenität der Ansprüche nicht möglich. Erschwert wird die Bearbeitung zusätzlich durch die Art und Weise der Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin. Sie hat in die Klageschrift im Wesentlichen ungeordnet und erklärtermaßen teilweise ungeprüft Daten der Zedenten übernommen, die diese über eine von der Klägerin bereitgestellte Internetseite hochgeladen haben. Aus diesem Grund sind zahlreiche Ansprüche geltend gemacht worden, die ausweislich des landgerichtlichen Urteils erstinstanzlich zu Klagerücknahmen in Bezug auf 1.000 Beschaffungsvorgänge und in der Berufungsinstanz ausweislich der im Berufungsurteil enthaltenen Bezugnahme nach einer Verfahrensdauer von etwa drei Jahren unter anderem zu Berufungsrücknahmen in Bezug auf weitere 3.143 Beschaffungsvorgänge im Schriftsatz vom 29. Oktober 2020 (Band 64, Blatt 21003 ff.), in Bezug auf weitere 721 Beschaffungsvorgänge im Schriftsatz vom 27. Januar 2021 (Band 65, Blatt 21214 ff.), in Bezug auf weitere 760 Beschaffungsvorgänge im Schriftsatz vom 6. Mai 2021 (Band 66, Blatt 21733 ff.) sowie weitere 791 Beschaffungsvorgänge im Schriftsatz vom 17. September 2021 (Band 66, Blatt 21759 ff.), mithin insgesamt zu Klage- sowie Berufungsrücknahmen von über 6.400 Beschaffungsvorgängen geführt haben, bei denen die Klägerin sich durch die Rücknahmen in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Das zeigt, dass die Vordergerichte hier daran gehindert waren, von vornherein aussichtslose Klagansprüche in angemessener Zeit auszuscheiden. Insofern war der Schutz der Gerichte vor unsachgemäßer Prozessführung, insbesondere durch offensichtlich unzulässige oder unbegründete Klagen, auch nicht durch die zwingende Beteiligung eines Rechtsanwalts (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 37 - financialright) gewährleistet. \n\n55\\. (6) Eine Trennung des Verfahrens (allein) durch das Gericht gemäß § 145 Abs. 1 ZPO war bei Klageerhebung und ist auch nach dem jetzt erreichten Verfahrensstand in angemessener Zeit und mit angemessenem Aufwand nicht möglich. Eine Verfahrenstrennung erfordert die Durchdringung des Streitstoffs durch das Tatgericht jedenfalls insoweit, als eine sinnvolle Abgrenzung der verschiedenen Streitgegenstände zu veranlassen ist. Diese ist sodann durch die Vergabe neuer Aktenzeichen und die Herstellung entsprechender Akten durch Vervielfältigung der eingereichten Schriftsätze und Anlagen aktenmäßig umzusetzen. Eine solche durch das Gericht vorgenommene Verfahrenstrennung würde unabhängig von der Vorgehensweise im Einzelnen angesichts der 74 Ordner und 18.472 Seiten umfassenden Klageschrift, in der die Vorgänge ungeordnet listenmäßig aufgeführt sind, sowie der 101 Ordner und 49.386 Seiten umfassenden Replik, in der sich dies fortsetzt, auch bei Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Einführung der elektronischen Akte einen so erheblichen Zeitaufwand verursachen, dass auch bei diesem Vorgehen eine Bearbeitung durch das Gericht in angemessener Zeit nicht gewährleistet wäre (vgl. Stadler\u002FRinck, ZIP 2022, 2161, 2163; Klöhn\u002FMeller-Hannich\u002FStadler, ZIP 2025, 1891, 1894). Um die Bearbeitung und auch aktenmäßige Trennung eines Verfahrens mit dem Umfang des vorliegenden durch die Gerichte zu ermöglichen, wären gesetzliche Regelungen für (Massen-)Sammelklagen erforderlich, die mit der Bereitstellung ausreichender personeller und sonstiger Ressourcen einhergehen müssten. \n\n56\\. (7) Das dem Berufungsgericht in § 145 Abs. 1 ZPO in Bezug auf eine etwaige Verfahrenstrennung eingeräumte Ermessen war auch unter Berücksichtigung aller Nachteile, die sich insbesondere für das klagende Inkassounternehmen und die Beklagten aus einer Trennung ergeben (vgl. oben Rn. 46; BT-Drucks. 17\u002F8799, S. 27), angesichts der dargelegten Umstände im vorliegenden Fall auf null reduziert. Gemäß § 525 Satz 1, § 139 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, §§ 260, 145 Abs. 1 ZPO, § 242 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG wäre daher nur eine mit einer Auflage an die Klägerin verbundene Zwischenentscheidung mit dem Ziel der Trennung der Verfahren ermessensfehlerfrei gewesen. Insbesondere sind keine milderen, gleich geeigneten Mittel hierzu ersichtlich. Weder der Erlass eines Teilurteils (§ 301 ZPO) noch prozessleitende Maßnahmen ohne eine Abtrennung (§ 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO) waren vorliegend möglich. Eine - grundsätzlich vorrangige (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1956 - I ZR 82\u002F55, NJW 1957, 183 [juris Rn. 12]; Stadler\u002FRinck, ZIP 2022, 2161, 2163 ff.; Möllers, AnwBl 2023, 225, 228; Klöhn\u002FMeller-Hannich\u002FStadler, ZIP 2025, 1891, 1893 f.) - Entscheidung über einzelne Ansprüche im Wege eines Teilurteils kommt mangels Entscheidungsreife hier nicht in Betracht. Die Vordergerichte waren aufgrund der Art und Weise der Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin insbesondere daran gehindert, von vornherein aussichtslose Ansprüche in angemessener Zeit auszuscheiden (siehe oben Rn. 54). Allein durch prozessleitende Maßnahmen nach § 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist das Ziel der Beschleunigung vorliegend ebenfalls nicht zu erreichen, da das Verfahren in der Zuständigkeit eines einzigen Spruchkörpers verbliebe (vgl. Stadler\u002FRinck, ZIP 2022, 2161, 2166; Klöhn\u002FMeller-Hannich\u002FStadler, ZIP 2025, 1891, 1898). Wie dargelegt ist ausgeschlossen, dass über die in der Klage zusammengefassten und von der Klägerin ungeordnet und teilweise auch erklärtermaßen ungeprüft geltend gemachten heterogenen Ansprüche durch einen einzigen Spruchkörper in angemessener Zeit entschieden werden kann. \n\n57\\. 5\\. Zu Recht rügt die Revision zudem, dass das Berufungsgericht auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen nicht von der Aktivlegitimation der Klägerin hätte ausgehen dürfen. \n\n58\\. a) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass es der im Register der jeweils zuständigen Behörde eingetragenen Klägerin nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 3 RDG verwehrt ist, eine Sammelklage zu erheben, die auf die Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen gerichtet ist. \n\n59\\. aa) Der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG umfasst Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig, auch durch ein sogenanntes Sammelklage-Inkasso, auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen (st. Rspr., BGHZ 230, 255 Rn. 16 ff. mwN; BGH, Urteile vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 184\u002F22, WM 2022, 2240 Rn. 17 ff. mwN; vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162\u002F22, juris Rn. 16 ff.). Nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der Klägerin und ihren Zedenten im Jahr 2017 maßgeblichen Recht wird die Inkassobefugnis nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Inkassodienstleister eine einem Rechtsbereich unterfallende Forderung einzieht, für den er keinen Sachkundenachweis vorlegen musste. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG muss die dem Inkassodienstleister abverlangte Sachkunde nicht notwendigerweise seinem späteren Angebot entsprechen. Vielmehr genügt es nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, dass der Inkassodienstleister über die für Inkassodienstleister allgemein erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423\u002F99, WM 2002, 976, 977 f. [juris Rn. 30]). Soweit die seit dem 1. Oktober 2021 geltenden Regelungen der § 13 Abs. 2, § 12 Abs. 5 RDG, § 2 Abs. 1 Satz 4 RDV und § 7 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz nunmehr verlangen, dass zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG der Antrag auf Registrierung als Inkassodienstleister nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 RDG Angaben dazu enthalten muss, auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden sollen, folgt daraus nichts anderes (BGHZ 234, 125 Rn. 27 ff. mwN - financialright). Danach ist für die Einziehung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen ebenso wenig wie für die Einziehung von Forderungen etwa des Versicherungs- oder Energierechts vom Inkassodienstleister besondere Sachkunde nachzuweisen (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 29 mwN \\- financialright). \n\n60\\. bb) Die dagegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch. \n\n61\\. (1) Es kommt insbesondere nicht darauf an, dass sich im Kartellschadensersatzrecht schwierige rechtliche und wirtschaftliche Fragen stellen, die von einer besonderen Komplexität geprägt und daher auch gemäß §§ 87, 91, 94 GWB bei fachlich spezialisierten Kammern und Senaten konzentriert sind. Die Bestimmung von Rechtsgebieten, auf denen keine Inkassodienstleistungen erbracht werden dürfen, hat der Gesetzgeber bei der Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt unter Hinweis darauf abgelehnt, es sei kein geeignetes Kriterium für einen solchen Ausschluss ersichtlich. Inkassodienstleister könnten gerade in komplexen Rechtsgebieten ein hohes Maß an Fachkunde aufweisen, wie etwa im Kartellrecht (Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2021, BT-Drucks. 19\u002F27673, S. 61; vgl. zum Gesetzgebungsverfahren Hiss, Bündelung von Kartellschadensersatzansprüchen im Lichte des Rechtsdienstleistungsgesetzes, 2023, S. 372 ff.). Zudem ist der besonderen Komplexität von kartellrechtlichen Schadensersatzklagen nach den obigen Ausführungen vom klagenden Inkassounternehmen und den von ihm beauftragten Rechtsanwälten selbst zu begegnen, indem sie bei der Erhebung von Sammelklagen sachgerechte Anspruchsbündelungen und Systematisierungen vornehmen. \n\n62\\. (2) Für die Frage, ob das Geschäftsmodell eines Inkassounternehmens, das auf die Durchsetzung kartellrechtlicher Ansprüche gerichtete Sammelklagen erhebt, durch den Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG gedeckt ist, ist schon im Ausgangspunkt nicht erheblich, dass zwischen den Zedenten von Kartellschadensersatzansprüchen Interessenkollisionen bestehen können, die eine sachgemäße Bündelung von Ansprüchen ausschließen. In einem solchen Fall kommt gegebenenfalls § 4 RDG zur Anwendung (siehe unten Rn. 71 bis 75, 90; vgl. Hiss, aaO, S. 364). Wie oben dargelegt, kann das Gericht zudem eine Trennung der Verfahren veranlassen und dadurch der Gefahr von Interessenkollisionen begegnen. \n\n63\\. (3) Dass das Vorgehen der Klägerin unter anderem wegen des der Beklagtenseite entstehenden hohen Aufwands und den ihr entstehenden hohen Kosten für die Rechtsverteidigung ein erhebliches Druckpotential mit sich bringt, das zur Erzielung eines sachwidrigen Vergleichs genutzt werden kann, führt entgegen der Revision nicht zu einer Überschreitung der Inkassobefugnis des Inkassodienstleisters. Einem etwaigen Missbrauch kann im gerichtlichen Verfahren durch Auflagen sowie die Einschaltung der Aufsichtsbehörde Einhalt geboten werden. So kann das Gericht eine Mitteilung an die Aufsichtsbehörde veranlassen, wenn das klagende Inkassounternehmen eine sachwidrige Bündelung vorgenommen und den Auflagen des Gerichts zur Vorbereitung einer Verfahrenstrennung nicht nachgekommen ist. Die Aufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, Maßnahmen nach § 13h Abs. 1 und 2 RDG zu treffen, oder gemäß § 14 RDG ein Widerrufsverfahren einzuleiten (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 34; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162\u002F22, juris Rn. 21). \n\n64\\. (4) Eine Dienstleistung, die vorrangig oder sogar ausschließlich auf eine gerichtliche Durchsetzung abgetretener Forderungen gerichtet ist, stellt entgegen der Ansicht der Revision nach den obigen Maßgaben eine grundsätzlich zulässige Inkassodienstleistung dar (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 12 ff.; aA Dötsch in Deckenbrock\u002FHenssler, RDG, 5. Aufl., Anh. § 1 Rn. 6a; Henssler, BRAK-Mitt. 2020, 6, 10; ders., AnwBl Online 2020, 168, 169 ff.; Prütting, ZIP 2020, 49, 52). Anderes ergibt sich - anders als die Revision meint - nicht aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2021 (BT-Drucks. 19\u002F27673, S. 41, 61). Daraus lässt sich vielmehr im Gegenteil entnehmen, dass der Gesetzgeber von der Zulässigkeit von Inkassomodellen ausgeht, die auf die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen gerichtet sind. Nach der Gesetzesbegründung ist dem Antrag auf Registrierung eine inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten beizufügen, aus der sich etwa ergeben soll, ob die Tätigkeit schwerpunktmäßig eine außergerichtliche oder eine gerichtliche Geltendmachung der jeweiligen Forderungen erfordern wird (ebenda S. 41; Remmertz, BRAK-Mitt. 2022, 247, 249; Offermann\u002FBurckart in Krenzler\u002FRemmertz, RDG, 3. Aufl., § 3 Rn. 21; S. Overkamp\u002FY. Overkamp in Henssler\u002FPrütting, BRAO, 6. Aufl., § 1 RDG Rn. 2; Deckenbrock, DB 2020, 321, 325). Ohnehin ist die vom Begriff der Inkassodienstleistung umfasste forderungsbezogene Beratung und Prüfung (vgl. BT-Drucks. 19\u002F27673, S. 61) - wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht - Gegenstand des vorliegenden Dienstleistungsvertrags, weil die Klägerin es übernommen hat, eine gutachterliche Klärung der Schadenshöhe vorzunehmen, eine Eingabemaske für das Hochladen der erforderlichen Daten bereitzustellen und die Geltendmachung der möglichen Schadensersatzansprüche auf ihre Erfolgsaussichten zu überprüfen. Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag befasst, wonach die Klägerin eine außergerichtliche Tätigkeit schon nicht beabsichtigt habe, kommt es daher nicht an. \n\n65\\. (5) Anderes gilt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb, weil die Tätigkeit der Klägerin typischerweise die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand hätte. Zwar kann der beklagte Kartellant - wie auch hier (Rn. 52) - auf § 33g Abs. 2 GWB gestützte Ansprüche auf Herausgabe von Beweismitteln gegenüber dem Kläger geltend machen, ebenso wie sich auch die Klagepartei auf Auskunfts- und Herausgabeansprüche gemäß §§ 33g, 89b GWB, §§ 142, 428 ff. ZPO stützen kann (Rn. 50). Dabei handelt es sich aber um prozess- oder materiellrechtliche Gegen- oder Hilfsansprüche im Rahmen der auf die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen abzielenden Inkassodienstleistung, die wie dargelegt durch den Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG gedeckt ist. Dadurch, dass im Prozess gegebenenfalls (auch) Auskunfts- und Herausgabeansprüchen entgegenzutreten ist, wird die Rechtsdienstleistung nicht zu einer Leistung, die vorrangig auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet ist, wie dies etwa bei der Abwehr einer Kündigung oder eines Mieterhöhungsverlangens der Fall sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285\u002F18, BGHZ 224, 89 Rn. 96). \n\n66\\. (6) Schließlich ist entgegen der Revision auch keine Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG im jeweiligen ausländischen Recht der Jurisdiktionen, in denen die Zedenten ansässig sind, erforderlich. Der mit den Zedenten geschlossene Dienstleistungsvertrag und die Abtretungsvereinbarung unterliegen nach der vorgenommenen Rechtswahl gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 593\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) deutschem Sachrecht (Ziffer 9.3 der Dienstleistungsvereinbarung und Ziffer 5 der Abtretungsvereinbarung). Bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ist die Tätigkeit der Klägerin nicht auf eine Beratung im ausländischen Sachrecht gerichtet. Sie stützt sich in der Klageschrift in Ausübung des ihr gewohnheitsrechtlich, ab dem 1. Juni 1999 gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB, ab dem 1. Juli 2005 gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB, § 130 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 GWB 2005 und ab dem 11. Januar 2009 gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. b, Art. 31, 32 Rom II-VO zustehenden Wahlrechts auf deutsches Recht. \n\n67\\. (a) Für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche, die zwischen dem 1. Juni 1999 und dem 30. Juni 2005 entstanden sind, ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der seit 1. Juni 1999 geltenden Fassung. Danach unterliegen die Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Handlungsort ist der Ort, an dem die für die Rechtsgutsverletzung maßgebliche Ursache gesetzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1959 - II ZR 223\u002F57, BGHZ 29, 237, 239 ff.; Thorn in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 4; Spickhoff in BeckOK BGB, Stand 1. Mai 2025, Art. 40 EGBGB Rn. 20). Geht die Rechtsgutsverletzung auf das Zusammenwirken mehrerer Ursachen zurück, die in verschiedenen Staaten gesetzt wurden, führt die Anknüpfung an den Handlungsort zu mehreren alternativ anwendbaren Deliktsstatuten, zwischen denen der Verletzte wählen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1964 - VI ZR 180\u002F63, NJW 1964, 2012 [juris Rn. 20]). Vorliegend sind wesentliche Tatbeiträge der Kartellbeteiligten ausweislich der Feststellungen des Kommissionsbeschlusses auch in Deutschland erfolgt (Kommissionsbeschluss, Rn. 49, 51, 55 f., 60, 69). Das gilt entgegen der Revision auch für Beschaffungsvorgänge vor dem Jahr 2002, weil die Kommission für den Zeitraum ab dem 17. Januar 1997 eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung aufgrund eines gemeinschaftlichen Gesamtplans festgestellt hat (Kommissionsbeschluss, Rn. 62, 70 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022 - C-699\u002F19 P, ECLI:EU:C:2022:483, juris Rn. 55; Schlussanträge des GA Pitruzzella vom 3. Juni 2021, C-697\u002F19 P bis C-700\u002F19 P, NZKart 2021, 423 Rn. 106). Für zuvor entstandene kartellrechtliche Schadensersatzansprüche gelten die vorstehenden Ausführungen gleichermaßen, nachdem die zuvor gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätze in Art. 40 Abs. 1 EGBGB kodifiziert worden sind und die Klägerin die Ansprüche lediglich deutschem Recht unterstellt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 1964 - VI ZR 180\u002F63, NJW 1964, 2012 [juris Rn. 23]; vom 6. November 1973 - VI ZR 199\u002F71, NJW 1974, 410 [juris Rn. 8, 10 f.]; Thorn in Grüneberg, aaO, Art. 40 EGBGB Rn. 1; Fornasier in BeckOGK, Stand 1. Oktober 2025, Art. 40 EGBGB Rn. 5 f., 9; Spickhoff in BeckOK BGB, aaO, Art. 40 EGBGB Rn. 52). \n\n68\\. (b) Ob sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts vom 1. Juli 2005 bis 10. Januar 2009 aus § 130 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 GWB 2005 oder - wie zuvor - aus Art. 40 EGBGB ergibt, kann hier dahinstehen, da beides zum gleichen Ergebnis führt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2015 - 14d O 4\u002F14, juris Rn. 173 f.; LG München I, NZKart 2021, 245 Rn. 97 ff.; Grünwald\u002FHackl, NZKart 2016, 112, 113; Rehbinder\u002Fvon Kalben in Immenga\u002FMestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 130 GWB Rn. 104; Säcker in MünchKommWettbR, 1. Aufl., § 130 GWB Rn. 9; Bauermeister in BeckOGK, Stand 1. Februar 2026, Art. 6 Rom II-VO Rn. 12). Die Wettbewerbsbeschränkung wirkte sich gemäß § 130 Abs. 2 GWB 2005 unmittelbar und spürbar auf den inländischen Markt aus, weil die Preiskoordinierungen nach den bindenden Feststellungen des Kommissionsbeschlusses auch den deutschen Markt betrafen (Kommissionsbeschluss, Rn. 50 f., 61; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1973 \\- KRB 2\u002F72, BGHSt 25, 208, 213 [juris Rn. 14], zu § 98 Abs. 2 GWB aF). Das führt für den genannten Zeitraum zur Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und damit auch zur Anwendung von § 33 Abs. 3 GWB 2005 (aA Harms\u002FSchmidt, WuW 2014, 364, 365 ff.). \n\n69\\. (c) Für den Zeitraum ab 11. Januar 2009 findet deutsches Recht gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. b Halbs. 2, Art. 31, 32 Rom II-VO Anwendung. Hiernach kann der Kläger, der \\- wie hier gemäß Art. 4 Abs. 1, 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO - am (Wohn-)Sitz eines von mehreren Beklagten klagt, seine Ansprüche auf die lex fori stützen, wenn das wettbewerbsbeschränkende Verhalten, das Grundlage des Anspruchs ist, auch den Markt im Mitgliedstaat des Gerichts unmittelbar und wesentlich beeinträchtigt. Das Wahlrecht des Klägers soll das anwendbare Recht vereinheitlichen, um eine die Normdurchsetzung hindernde mosaikartige Rechtsanwendung zu vermeiden, und dient damit der Gewährleistung der Effektivität der privatrechtlichen Kartellrechtsdurchsetzung (vgl. Bauermeister in BeckOGK, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 285 f.; Wurmnest in MünchKommBGB, 9. Aufl., Art. 6 Rom II-VO Rn. 311; Schaub, JZ 2011, 13, 17; Poelzig, Normdurchsetzung durch Privatrecht, 2012, S. 550). Es genügt, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, unmittelbare und wesentliche Auswirkungen hervorzurufen (Bauermeister in BeckOGK, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 294; Wurmnest in MünchKommBGB, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 286; Roth, FS Kropholler, 2008, 623, 646). Das war hier wie ausgeführt (Rn. 68) der Fall. Unschädlich ist, dass die Klägerin vorliegend auch Schadensersatzansprüche von Abnehmern geltend macht, die möglicherweise kartellbetroffene Lastkraftwagen in anderen Mitgliedstaaten bezogen haben. Denn das Erfordernis eines über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehenden individuellen Bezugs des Klägers zum Forumsstaat in Form eines dort selbst erlittenen (Teil-)Schadens gebieten weder die Entstehungsgeschichte noch der Schutzzweck der Vorschrift (vgl. Bauermeister in BeckOGK, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 287; Wurmnest in MünchKommBGB, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 331; einschränkend Maier, Marktortanknüpfung im internationalen Kartelldeliktsrecht, 2011, S. 377, 383 f.; Tzakas, Die Haftung für Kartellrechtsverstöße, 2011, S. 573 f.; Wurmnest, EuZW 2012, 933, 939). Eine solche zusätzliche Voraussetzung würde die vom Unionsrecht geforderte effektive Durchsetzung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen beeinträchtigen. Dabei kann zum jetzigen Zeitpunkt dahinstehen, ob insoweit eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV erforderlich wäre (vgl. Wurmnest in MünchKommBGB, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 331). Denn die Klägerin stützt sich für den Zeitraum ab dem 11. Januar 2009 auf deutsches Recht. Ob und gegebenenfalls in welchen Verfahren die Frage, ob dies zutreffend ist, erheblich wird, wird erst nach Bejahung der Aktivlegitimation der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des § 4 RDG (siehe unten Rn. 76 bis 82) sowie nach der sodann erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit der Klage und Verfahrenstrennung beantwortet werden können. \n\n70\\. (d) Soweit die Klägerin durch ihre Tätigkeit im Ausland ansässige Zedenten angeworben und diese durch ihr allein auf die Anwendung deutschen Sachrechts ausgerichtetes Geschäftsmodell veranlasst hat, mit der Geltendmachung der auf deutsches Sachrecht gestützten Schadensersatzansprüche zugleich Ansprüche aufzugeben, die ihnen wegen desselben Sachverhalts die in ihrem jeweiligen Sitzstaat geltende Rechtsordnung gewährt und die unter Umständen für sie günstiger oder besser durchsetzbar sind, unterliegt sie aufgrund der von ihr im Inland entfalteten Tätigkeit zwar gemäß § 1 Abs. 1 RDG dem Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Ihre Tätigkeit ist aber nicht auf eine Beratung im ausländischen Sachrecht gerichtet. Ob ein im Ausland ansässiger Kunde den dem deutschem Sachrecht unterstellten Dienstleistungsvertrag mit der Klägerin abschließt und die Ansprüche abtritt, ist nach der vertraglichen Gestaltung allein von ihm zu prüfen und zu entscheiden. Mögliche in Bezug auf Rechtsdienstleistungen existierende Schutzvorschriften ausländischen Rechts, die - spiegelbildlich zum Rechtsdienstleistungsgesetz \\- in Verbindung mit Art. 9 Rom I-VO zur Unwirksamkeit der Abtretungserklärungen der im Ausland ansässigen Zedenten führen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. \n\n71\\. b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine sich aus der Heterogenität der abgetretenen Ansprüche ergebende strukturelle Interessenkollision und einen damit einhergehenden Verstoß gegen § 4 Satz 1 RDG (gleichlautend § 4 RDG in der bis zum 30\\. September 2021 geltenden Fassung; beide Fassungen nachfolgend § 4 Satz 1 RDG) verneint. \n\n72\\. aa) Nach § 4 Satz 1 RDG dürfen Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Mit der Regelung soll verhindert werden, dass Rechtsdienstleister tätig werden, wenn ihre aus dem Auftrag folgenden Pflichten mit solchen Pflichten kollidieren könnten, denen sie aus anderen Rechtsverhältnissen unterliegen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es hingegen nicht, dass der einzelne Rechtsuchende mit seinen individuellen Erfolgsaussichten im Mittelpunkt der Tätigkeit von Inkassodienstleistern steht (Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2023, BT- Drucks. 19\u002F27673, S. 61). Eine Bündelung mehrerer (gleichgerichteter) Ansprüche ist mithin nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend ist vielmehr, ob hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung unmittelbar gefährdet wird, sie also durch eine andere Leistungspflicht zum Nachteil des jeweils Rechtsuchenden beeinflusst werden kann (BGHZ 224, 89 Rn. 200; vgl. Grunewald\u002FRömermann in BeckOK RDG, Stand 1. April 2025, § 4 Rn. 24). Das ist bei im Grundsatz gleichartigen Schadensersatzforderungen in der Regel nicht der Fall, weil die Interessen sowohl des Inkassodienstleisters als auch aller Auftraggeber gleichermaßen darauf gerichtet sind, eine möglichst hohe Befriedigung aller Forderungen zu erreichen, und die bloße Möglichkeit des Missbrauchs durch den Inkassodienstleister keine strukturelle Interessenkollision begründet. Unterschieden hinsichtlich der Durchsetzungsaussichten lässt sich durch eine entsprechende Gruppierung der Ansprüche Rechnung tragen (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 55; BGHZ 234, 125 Rn. 51 - financialright). \n\n73\\. bb) Danach ergibt sich aus den zwischen der Klägerin und den einzelnen Zedenten abgeschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen im maßgeblichen Zeitpunkt bei Abschluss der Dienstleistungs- und Abtretungsvereinbarungen im Jahr 2017 keine strukturelle Interessenkollision im Hinblick auf die der Klägerin jeweils gegenüber den anderen Zedenten vertraglich obliegenden Leistungspflichten. \n\n74\\. (1) Zwar kann - worauf die Revision zutreffend hinweist - die Zusammenfassung von Zedenten verschiedener Marktstufen in einem Verfahren grundsätzlich die Gefahr einer Interessenkollision begründen. Das kann nicht nur im Verhältnis zwischen Erst- und Zweiterwerber, sondern auch im Verhältnis Leasinggeber und -nehmer gelten, wenn aufgrund der Gestaltung des Leasingvertrags ein Teil des Schadens beim Leasinggeber verbleibt (vgl. BGH, WuW 2025, 426 Rn. 37, 47 - LKW-Kartell VI; siehe oben Rn. 51). Soweit das klagende Inkassounternehmen gehalten ist, zur Kalkulation vorzutragen, könnte es daher in einen strukturellen Interessen- und Pflichtenwiderspruch geraten. Ein solcher könnte auch daraus folgen, dass sich die Ansprüche unmittelbarer und mittelbarer Abnehmer zumindest teilweise gegenseitig ausschließen, weil letztere eine Schadensweiterwälzung voraussetzen. Ein klagender Inkassodienstleister, der Ansprüche verschiedener Marktstufen bündelt, müsste sich daher einerseits in Bezug auf die Ansprüche der mittelbaren Abnehmer auf den Standpunkt stellen, der Schaden sei weitergewälzt worden, und andererseits für die Ansprüche der unmittelbaren Abnehmer eine Weiterwälzung in Abrede stellen. Entsprechendes kann sich zudem aus dem Umstand ergeben, dass die Klägerin derart heterogene Ansprüche gebündelt hat, dass die Erfolgsaussichten besonders aussichtsreicher Ansprüche durch die Verbindung mit weniger aussichtsreichen Ansprüchen insbesondere bei einem möglichen Vergleichsschluss (Ziffer 1.7 und 4.1 der Dienstleistungsvereinbarungen) gefährdet werden (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 55; BGHZ 234, 125 Rn. 51 - financialright; WM 2022, 2240 Rn. 22), sowie dass aufgrund der schieren Vielzahl an gebündelten Ansprüchen der Blick für die Besonderheiten des Einzelfalls verloren gehen kann (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 29). \n\n75\\. (2) Das kann aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zur Nichtigkeit der Abtretungen führen, weil sich die Klägerin in Ziffer 1.3 der Dienstleistungsvereinbarungen zur Bündelung gleichartiger Ansprüche verpflichtet hat (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 53 - financialright) und daher die Gefahr von Interessenkollisionen bei der erforderlichen Aufteilung zur Vorbereitung der Verfahrenstrennung wird ausschließen müssen. Darauf, ob die für die Klägerin handelnden Personen zum Zeitpunkt der Abtretung beabsichtigt haben, eine unzulässige Bündelung vorzunehmen - wie von der Revision als übergangen gerügt ist -, kommt es angesichts der noch vorzunehmenden Trennung schon deshalb nicht an, weil die jedem Dienstleistungsvertrag innewohnende Gefahr eines Missbrauchs nicht zu seiner Unwirksamkeit führt, wenn sie sich verwirklicht. Anderenfalls würden die Rechtsuchenden schutzlos gestellt und hätten keine Möglichkeit, das klagende Inkassounternehmen zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Soweit die Klägerin mithin unzulässig heterogene Ansprüche gebündelt hat, wird sie unterschiedlichen Durchsetzungsaussichten und möglichen Interessenkollisionen bei der gebotenen Aufteilung der Verfahren Rechnung tragen müssen und damit zugleich ihren vertraglichen Pflichten aus Ziffer 1.3 der Dienstleistungsverträge nachzukommen haben (siehe Rn. 90). \n\n76\\. c) Eine sich aus § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Satz 1 RDG ergebende Nichtigkeit der Abtretungen aufgrund einer aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 25. April 2017 folgenden strukturellen Interessenkollision kann indes auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden. Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zu Recht rügt (§ 551 Abs. 3 Nr. 2b ZPO) - verfahrensfehlerhaft Vortrag der Beklagten dazu übergangen (§ 286 ZPO) und zudem unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 61 ZPO zurückgewiesen. Es hat daher auf unzutreffender Tatsachengrundlage den Antrag der Beklagten abgelehnt, die Vorlage der Prozessfinanzierungsvereinbarung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO anzuordnen. Auf die weiteren Revisionsrügen wegen der Verletzung der Hinweispflicht (§ 139 Abs. 2 ZPO) und wegen der unterbliebenen Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO kommt es somit nicht mehr an. \n\n77\\. aa) Nach § 142 Abs. 1 ZPO kann das Gericht die Vorlage im Besitz einer Partei befindlicher Urkunden anordnen, auf die sich die andere Partei bezogen hat. Anders als im Fall des § 423 ZPO reicht dazu die Bezugnahme der beweispflichtigen Partei auf Urkunden aus, die sich im Besitz der nicht beweisbelasteten Gegenpartei befinden. In einem solchen Fall liegt in der Anwendung des § 142 Abs. 1 ZPO keine prozessordnungswidrige Ausforschung des Prozessgegners. Die Vorschrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Daher darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum Zweck bloßer Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277\u002F05, BGHZ 173, 23 Rn. 20; Beschlüsse vom 15. Juni 2010 - XI ZR 318\u002F09, WM 2010, 1448 Rn. 25; vom 26. März 2019 - VI ZR 163\u002F17, MDR 2019, 825 Rn. 15; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 15. Mai 2001, BT-Drucks. 14\u002F6036, S. 121). \n\n78\\. bb) Die Beklagte zu 2 hat, wie die Revision zu Recht aufzeigt, bereits erstinstanzlich im nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Dezember 2019 vorgetragen, weil die Klägerin geltend mache, bei einer etwaigen Vorlage der Prozessfinanzierungsvereinbarung werde die Prozessstrategie für das vorliegende Verfahren offengelegt, gestehe sie zu, sich gegenüber dem Prozessfinanzierer zu einer bestimmten Prozessführung verpflichtet zu haben; dementsprechend sei sie nicht mehr frei, die Rechtsdienstleistungen gegenüber den Zedenten allein in deren Interesse zu erbringen. Dies hat sie in der Berufungsinstanz wiederholt. Dem hat sich die Beklagte zu 3 - wie die Revision zutreffend rügt - in der Berufungsinstanz im Schriftsatz vom 24. März 2022 angeschlossen. Die Beklagte zu 5 hat, wie die Revision zu Recht geltend macht, bereits in erster Instanz im nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Dezember 2019 behauptet, die Klägerin sei aufgrund ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Prozessfinanzierer nicht berechtigt, im Interesse einzelner Zedenten einen Vergleich abzuschließen. Das hat das Berufungsgericht (vollständig) übergangen und zu Unrecht angenommen, die erstinstanzlichen Darlegungen der Beklagten beschränkten sich im Wesentlichen auf ein Bestreiten des Vortrags der Klägerin und bestünden nur in pauschalen und vagen Aussagen, ohne konkrete Anhaltspunkte zu liefern. Ferner zu Unrecht hat es den in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrag der Beklagten zu 2 und 3 gemäß § 531 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen und dabei verkannt, dass er - nachdem der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten zu 2 den anderen Streitgenossen gemäß § 61 ZPO zuzurechnen war (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2015 - VI ZR 179\u002F13, NJW 2015, 2125 Rn. 14) - in der Berufung nicht als neu hätte angesehen werden dürfen. \n\n79\\. cc) Zu Recht macht die Revision daher geltend, es liege ein schlüssiger Vortrag der Beklagtenseite vor; die vermissten konkreten Anhaltspunkte seien dem Vortrag der Klägerin zu den aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung sich ergebenden Prozessstrategien selbst zu entnehmen. Insbesondere in der Zusammenschau mit dem weiteren Vortrag der Klägerin, sie dürfe nach der Prozessfinanzierungsvereinbarung keinen Vergleich mit den Beklagten über einzelne Ansprüche abschließen, sofern dies ihre Fähigkeit, die übrigen Ansprüche geltend zu machen, den Anspruch des Prozessfinanzierers auf den Anteil an der Erfolgsbeteiligung der Klägerin oder den Erstattungsanspruch über die Vertragskosten von 35.000 € beeinträchtige, ist damit von den Beklagten ausreichend dargelegt, dass sich aus der am 25. April 2017 geschlossenen Vereinbarung eine bereits zum Zeitpunkt der Abtretungen bestehende strukturelle Interessenkollision und mithin eine Unwirksamkeit der Abtretungen gemäß § 4 Satz 1 RDG in Verbindung mit § 134 BGB ergeben könnte. \n\n80\\. (1) Mit der Beteiligung von Prozessfinanzierern können Gefahren verbunden sein, wenn der Inkassodienstleister in erster Linie bemüht ist, deren finanzielle Interessen zu bedienen, und aus diesem Grund die Rechtsdienstleistung für die Rechtsuchenden nicht mehr ordnungsgemäß erbringt (allgemein zu § 4 RDG siehe Rn. 72). Vor dieser Gefahr soll, neben den strafrechtlichen Vorschriften zu Untreue und Betrug, § 4 RDG schützen (BT-Drucks. 19\u002F27673, S. 19). Allerdings sind die Interessen der Klägerin, der Zedenten und des Prozessfinanzierers grundsätzlich gleichgerichtet, nämlich darauf, eine möglichst hohe Befriedigung aller Forderungen zu erzielen. Eine die Anwendung des § 4 RDG aF rechtfertigende strukturelle Interessenkollision kann aber vorliegen, wenn die dem Inkassodienstleister gegenüber den einzelnen Auftraggebern obliegende Pflicht zur möglichst effektiven Durchsetzung ihrer Ansprüche mit einer Vertragspflicht gegenüber dem Prozessfinanzierer zu einem möglichst gewinnbringenden Vorgehen kollidiert (BGHZ 234, 125 Rn. 49 ff, 57 - financialright). Stehen prozessfinanzierenden Dritten über reine Informationsrechte hinaus auch Einflussmöglichkeiten zu, ist für jeden Einzelfall durch Würdigung aller wesentlichen Umstände zu bestimmen, ob eine konkrete Gefährdung vorliegt, so zum Beispiel, wenn der Prozessfinanzierer mit dem Schuldner außergerichtliche Verhandlungen führen darf oder der Prozessfinanzier Vetorechte im Hinblick auf Verfahrenshandlungen hat. Theoretische oder inhaltlich unbedeutende Einflussmöglichkeiten können eine solche Gefährdung allerdings nicht begründen (BT-Drucks. 19\u002F27673, S. 40). \n\n81\\. (2) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine solche - nach den vorstehenden Maßstäben \\- erhebliche Interessenkollision sich aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung ergeben könnte, haben die Beklagten nach dem Ausgeführten schlüssig und angesichts des eigenen Vorbringens der Klägerin zu ihren Verpflichtungen nicht lediglich ins Blaue hinein vorgetragen. Mehr kann von ihnen nicht verlangt werden, da ihnen die Vereinbarung nicht bekannt ist. Auf den im Verfahren nachgereichten sogenannten Side Letter vom 13\\. Oktober 2021 kommt es dabei schon deshalb nicht an, weil für die Frage eines im Jahr 2017 bestehenden strukturellen Interessenkonflikts ausschließlich der Prozessfinanzierungsvertrag vom 25. April 2017 maßgeblich ist (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 53 - financialright). Ob sich aus einer etwa bereits bei Vornahme der Abtretungen aufgrund der Verpflichtungen der Klägerin aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung vorliegenden Interessenkollision gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 RDG die Nichtigkeit der Abtretungen ergibt, kann nur bei Kenntnis der Vereinbarung beurteilt werden; dies ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht unabhängig vom Inhalt der Vereinbarung ausgeschlossen (vgl. BGHZ 224, 89 Rn. 77, 89 ff., 103, 187; BGH, Urteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130\u002F19, WM 2020, 991 Rn. 60; vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162\u002F22, juris Rn. 17; vom 7. August 2024 - VIa ZR 930\u002F23, NJW 2024, 3299 Rn. 18; BT-Drucks. 19\u002F27673, S. 40; Remmertz in Krenzler\u002FRemmertz, aaO, § 4 Rn. 35; Deckenbrock in Deckenbrock\u002FHenssler, aaO, § 4 Rn. 32 f.; vgl. zu § 3 RDG ferner BGH, Urteile vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507\u002F13, NJW 2015, 397 Rn. 5; NJW-RR 2017, 410 Rn. 17 f.). \n\n82\\. dd) Das Berufungsgericht hat zudem zwar zutreffend zugrunde gelegt, dass bei der Ermessensentscheidung nach § 142 Abs. 1 ZPO auch die Belange des Geheimnisschutzes zu berücksichtigen sind. Es hat aber nicht in den Blick genommen, dass sich § 13b Abs. 1 Nr. 2 RDG, wonach der Inkassodienstleister einem Verbraucher den Inhalt eines Prozessfinanzierungsvertrags mitzuteilen hat, entnehmen lässt, dass das Gesetz den Geheimhaltungsinteressen des klagenden Inkassounternehmers in Bezug auf den Prozessfinanzierungsvertrag kein besonders hohes Gewicht beimisst. Nicht berücksichtigt hat es ferner, dass die im Jahr 2024 fortwährende Geheimhaltungsbedürftigkeit einer sich aus der Vereinbarung ergebenden (behauptet) bloßen Prozessstrategie ohne irgendwie geartete rechtliche Bindungen der Klägerin gegenüber dem Prozessfinanzierer aus dem Jahr 2017 einer überzeugenden Begründung bedurft hätte, die bisher nicht ersichtlich ist. \n\n83\\. d) Entgegen der Revision zu Recht hat das Berufungsgericht demgegenüber eine Sittenwidrigkeit der Abtretungen gemäß § 138 BGB verneint. Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 26. April 2022 - X ZR 3\u002F20, NJW 2022, 3147 Rn. 31). Widerspricht das Rechtsgeschäft nicht bereits seinem Inhalt nach den grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung, muss ein persönliches Verhalten des Handelnden hinzukommen, das diesem zum Vorwurf gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 - II ZR 426\u002F17, NJW 2019, 3636 Rn. 24). Hierbei ist der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmende Gesamtcharakter des Verhaltens maßgeblich (BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288\u002F12, NJW-RR 2013, 1448 Rn. 14). Je nach Einzelfall kann sich die Sittenwidrigkeit bereits aus einem dieser Elemente oder aus einer Kombination mehrerer Elemente und deren Summenwirkung ergeben (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - III ZR 60\u002F11, MDR 2012, 333 Rn. 20). Nach dieser Maßgabe ergibt sich eine Sittenwidrigkeit der Abtretungen weder aus einer etwaig unzulässigen Verlagerung des Prozesskostenrisikos noch im Hinblick auf die Erfolgsbeteiligung der Klägerin. \n\n84\\. aa) Eine Sittenwidrigkeit der Abtretungen unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Verlagerung des Prozesskostenrisikos käme nur dann in Betracht, wenn alleiniges Ziel der Abtretung die Geltendmachung der Forderung durch eine vermögenslose Gesellschaft wäre. Das ist hier nicht der Fall. Ziel der Abtretungen war nicht nur die Verlagerung des Prozesskostenrisikos auf die möglicherweise finanziell unzureichend ausgestattete Klägerin, sondern eine im Grundsatz zulässige und im Interesse der Zedenten wünschenswerte Bündelung und gemeinsame gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (siehe Rn. 26, 27, 41). Bereits dies schließt eine Sittenwidrigkeit der Abtretungen aus. Niemand hat Anspruch darauf, nur von einem zahlungskräftigen Prozessgegner verklagt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337\u002F84, BGHZ 96, 151, 156 [juris Rn. 15]). Entgegen der Revision führt daher auch die von der Klägerin beworbene Verlagerung der Risiken des Schadensersatzprozesses von den Zedenten auf die Klägerin sowie der Umstand - was zugunsten der Revision unterstellt werden kann -, dass die Klägerin und ihr Prozessfinanzierer zum Zeitpunkt der Abtretungen nicht in der Lage waren, etwaige Prozesskosten im Fall des Unterliegens vollständig zu erstatten, nicht zur Sittenwidrigkeit (vgl. Stadler, JZ 2014, 613, 619; dies., WuW 2018, 189, 191 Fn. 55; Fest, WM 2015, 705, 711; Fries, AcP 221 (2021), 108, 120; Krüger, WuW 2025, 265, 266). Zudem wäre eine positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Zedenten von den tatsächlichen Umständen bei Unterzeichnung der Abtretungsvereinbarung erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 310\u002F88, ZIP 1990, 103, 105 [juris Rn. 20]; vom 16. Juli 2019 - II ZR 426\u002F17, NJW 2019, 3635 Rn. 25, jew. mwN). Auf die von der Revision dazu erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht an. Es kann auch dahinstehen, ob die Beklagten entsprechend § 110 Abs. 1 ZPO von der Klägerin eine Prozesskostensicherheit verlangen können (vgl. Fest, WM 2015, 705, 712; Stadler, WuW 2018, 189, 194; Gsell\u002FMeller-Hannich\u002FStadler, JZ 2023, 989, 994; Domej, Effektive Zivilrechtsdurchsetzung: Zugang zur Justiz, Prozessfinanzierung, Legal Tech - Welcher rechtlicher Rahmen empfiehlt sich, Gutachten A zum 74. DJT, 2024, S. 53; Riehm, NJW 2024, 2713 Rn. 2; Krüger, WuW 2025, 265, 266; ähnlich auch Thole, ZWeR 2015, 93, 107). \n\n85\\. bb) Die Abtretungen sind auch nicht wegen einer sittenwidrigen Überhöhung der Erfolgsbeteiligung der Klägerin unwirksam. Dass die Klägerin sich ihre vereinbarte Erfolgsprovision unter Ausnutzung einer Zwangslage oder ähnlichem gemäß § 138 Abs. 2 BGB hat gewähren lassen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 2003 - IV ZR 278\u002F01, BGHZ 154, 154, 158 f. mwN [juris Rn. 12 f.]; vom 21. April 2022 - I ZR 214\u002F20, GRUR 2022, 1158 Rn. 23 mwN - Dr. Stefan Frank), legt die Revision weder dar, noch ist dies ersichtlich (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 29, 33; WM 2023, 2344 Rn. 36 - Die Freien Brauer; vgl. auch Morell, JZ 2019, 809, 812). Auch eine Nichtigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine Erfolgsprovision in Höhe von 33 % ist beim Sammelklage-Inkasso in Deutschland allgemein nicht marktunüblich (vgl. BGHZ 224, 89 Rn. 5; BGHZ 230, 255 Rn. 3; BGHZ 234, 125 Rn. 3 - financialright; Lieberknecht, ZIP 2024, 1421, 1426; Domej, aaO, S. 40) und auch im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Der Klägerin verbleibt insbesondere im Hinblick auf den Nachweis des konkreten Schadens ein nicht unerhebliches Prozessrisiko (vgl. OLG München, Urteil vom 4. Dezember 2017 - 19 U 1807\u002F17, WM 2018, 426, 428 [juris Rn. 29]; Dethloff, NJW 2000, 2225, 2229; Gsell\u002FMeller-Hannich\u002FStadler, JZ 2023, 989, 996 f.). Die Zedenten profitieren von der gebündelten Geltendmachung ihrer Ansprüche unter Freistellung von den Prozesskosten und den Kosten für die vorgerichtlichen ökonomischen Sachverständigengutachten. Dass die Klägerin gemäß Ziffer 1.6 der Dienstleistungsvereinbarungen berechtigt ist, unter bestimmten Voraussetzungen die Durchsetzung des jeweiligen Anspruchs nicht mehr weiterzuverfolgen, fällt vor diesem Hintergrund nicht ins Gewicht. Soweit die Revision sich ferner auf eine behauptete Umgehung des Verbots des berufsrechtlich unzulässigen Erfolgshonorars durch die ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin stützt, haben die von ihr vorgetragenen und von der Klägerin bestrittenen neuen Tatsachen für das Revisionsverfahren außer Betracht zu bleiben (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - II ZR 207\u002F12, juris Rn. 13); das Berufungsgericht wird sich im wiedereröffneten Berufungsverfahren damit auseinanderzusetzen haben. \n\n86\\. III. Danach ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\n87\\. 1\\. Das Berufungsgericht wird zunächst nach pflichtgemäßem Ermessen erneut über die Anordnung der Vorlage der Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 25. April 2017 zu entscheiden haben. \n\n88\\. a) Dagegen spricht nicht, dass grundsätzlich in die Sachprüfung erst eingetreten werden darf, wenn feststeht, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Eine mögliche Trennung des Verfahrens mit vorheriger Auflage an die Klägerin, die bei Nichterfüllung zur Unzulässigkeit der Klage führen würde, hat gerade die Funktion zu verhindern, dass Gegner und Gericht durch die rechtsmissbräuchliche Klage belastet werden. Dem würde es widersprechen, wenn zunächst in jedem Fall zur Klärung der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage ihre Aufteilung erfolgen müsste, auch wenn sich ihre Unbegründetheit aufgrund einer alle Ansprüche betreffenden vorrangigen Tatsachen- oder Rechtsfrage erweisen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1995 - KVR 25\u002F94, BGHZ 130, 390, 399 f. [juris Rn. 47] - Stadtgaspreise; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 BvR 65\u002F95 ua, NJW 1997, 649 f. [juris Rn. 20]). \n\n89\\. b) Bei der Prüfung der Vorlagepflicht wird es nicht auf die Frage ankommen, ob dafür nach § 89d Abs. 4 GWB Einschränkungen bestehen. Nach dieser Vorschrift findet § 142 ZPO in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes nach § 33 Abs. 1 GWB nur Anwendung, soweit in Bezug auf die vorzulegende Urkunde oder den vorzulegenden Gegenstand auch ein Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln nach § 33g GWB gegen den zur Vorlage Verpflichteten besteht. Bei der Prozessfinanzierungsvereinbarung handelt es sich aber nicht um ein Beweismittel, das für die Verteidigung gegen einen auf Schadensersatz gerichteten Anspruch nach § 33a Abs. 1 GWB erforderlich ist (§ 33g Abs. 2 GWB). Mit dieser Urkunde beabsichtigen die Beklagten den Nachweis der Unwirksamkeit der Abtretungen der Zedenten gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Satz 1 RDG und mithin des Fehlens der für die Geltendmachung aller Ansprüche erforderlichen Aktivlegitimation der Klägerin zu erbringen, nicht aber den Nachweis einer fehlenden Tatbestandsvoraussetzung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 33a Abs. 1 GWB dem Grunde oder der Höhe nach (vgl. BGH, WRP 2023, 1098 Rn. 19 - Vertriebskooperation im SPNV; Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 7. November 2016, BT-Drucks. 18\u002F10207, S. 62; Bach in Immenga\u002FMestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 33g GWB Rn. 70; Bornkamm\u002FTolkmitt in Bunte, Kartellrecht, § 33g GWB Rn. 22; Hempel in BeckOK KartellR, Stand 1. Januar 2026, § 33g GWB Rn. 15 ff.; Preuß in LMRKM, Kartellrecht, 5\\. Aufl., § 33g GWB Rn. 46; Bosch in Bechtold\u002FBosch, GWB, 11. Aufl., § 33g Rn. 12; aA Makatsch\u002FKacholdt in MünchKommWettbR, 4. Aufl., § 33g GWB Rn. 60; Berg\u002FMäsch, Deutsches und Europäisches Kartellrecht, 5. Aufl., § 33g GWB Rn. 21 f.; Preuß in Kersting\u002FPodszun, 9\\. GWB-Novelle, 2017, Kap. 10 Rn. 41). Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Rechtsdienstleistungsverträge und der daran anknüpfenden Abtretungen wird das Berufungsgericht vorliegend deutsches Sachrecht anwenden können. Dies ergibt sich aus der getroffenen Rechtswahl in Ziffer 9.3 der Dienstleistungsvereinbarungen und Ziffer 5 der Abtretungsvereinbarungen in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO sowie Art. 14 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO. \n\n90\\. 2\\. Sollte das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin nach Vorlage der Prozessfinanzierungsvereinbarung erneut bejahen, wird es sodann nach pflichtgemäßem Ermessen eine (Zwischen-)Entscheidung mit dem Ziel der Verfahrenstrennung zu treffen haben. Es kann der Klägerin aufgeben, innerhalb einer bestimmten Frist von nicht mehr als einem halben Jahr die Vorbereitung der Trennung der Verfahren durch Einreichung neuer Schriftsätze nach bestimmten Vorgaben herbeizuführen und dabei anordnen, dass diese lediglich deckungsgleiche Auszüge aus den bisherigen Schriftsätzen darstellen dürfen. Dabei dürfte etwa in Betracht kommen, eine Aufteilung nach konzernverbundenen Zedenten sowie nach in den verschiedenen Ländern ansässigen Zedenten anzuordnen, sofern es sich dabei nicht um mit in anderen Ländern ansässigen konzernverbundene Zedenten handelt, und für nicht konzernverbundene Zedenten möglicherweise eine Höchstzahl der in einem Verfahren zusammenzufassenden Beschaffungsvorgänge vorzugeben (zu den Grenzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 BvR 65\u002F95 ua, NJW 1997, 649 f. [juris Rn. 19 f.]). Es wird erforderlich sein, die unterschiedlichen Durchsetzungsaussichten sowie die Gefahr von Interessenkollisionen in den Blick zu nehmen und die Zusammenfassung von Zedenten verschiedener Marktstufen in einem Verfahren zu untersagen, um Verstöße gegen § 4 RDG auszuschließen. Es könnte ferner in Betracht kommen, der Klägerin eine Systematisierung der Beschaffungsvorgänge nach zeitlichen und sachlichen Kriterien aufzugeben, wie etwa die Zusammenstellung von Beschaffungsvorgängen, bei denen übereinstimmende Vertragsmuster verwendet worden sind. Solche Vorgaben könnten zur Aufteilung des Verfahrens in eine größere Zahl handhabbarer Verfahren führen, deren Entscheidung - bei einer möglichen Verteilung auf mehrere Spruchkörper und einer Systematisierung durch die Klägerin - sodann in angemessener Zeit möglich erscheint. Auch bei einer solchen Aufteilung kann die Klägerin die Streitwertbegrenzung gemäß § 39 Abs. 2 GKG beziehungsweise die Gebührendegression in erheblicher Weise für sich nutzbar machen, das mit der Prozessführung verbundene Kostenrisiko dadurch auf ein angemessenes Maß zurückführen und dem sogenannten rationalen Desinteresse entgegenwirken, das einzelne, vor allem kleinere Unternehmen, die lediglich wenige Lastkraftwagen beschafft haben, an einer Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche hindern könnte. \n\nRoloff Tolkmitt Picker RinBGH Dr. Vogt-Beheimist aus technischen Gründenan der Signatur gehindert Holzinger Roloff","Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:04:59.612Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"2582","ECLI:DE:NEURIS:KORE705822026","ecli-de-neuris-kore705822026","I ZR 74\u002F25","2026-03-26T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 26. März 2026 - I ZR 74\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nWerbung für medizinisches Cannabis\n\nDer Betreiber einer Internetplattform zur Vermittlung von Behandlungen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Form von Cannabis zu medizinischen Zwecken verstößt gegen das Verbot der Publikumswerbung in § 10 Abs. 1 HWG, wenn er unter Verweis auf die mit medizinischem Cannabis therapierbaren Beschwerden Behandlungsanfragen bei kooperierenden Ärzten ermöglicht.8 38\n\n## Tenor\n\nDie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 6. Zivilsenat - vom 6. März 2025 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der B. G. GmbH. Weitere Tochterunternehmen sind die I. S. GmbH, eine pharmazeutische Großhändlerin mit der Erlaubnis zur Einfuhr von und zum Handel mit Arzneimitteln mit Schwerpunkt auf Cannabis zu medizinischen Zwecken, sowie die B. Br. GmbH, die einen Marktplatz für Versandapotheken für medizini-sches Cannabis betreibt und dort Ausstattung für den Cannabiskonsum anbietet. \n\n2\\. Die Beklagte betreibt im Internet unter dem Domainnamen \"www.a .com\" ein Vermittlungsportal, das Interessenten die Möglichkeit bietet, Termine mit niedergelassenen Ärzten für Behandlungen mit Cannabis zu medizinischen Zwecken zu vereinbaren. Die dort präsentierten Ärzte kooperieren mit der Beklagten auf der Grundlage von Verträgen, die für die Leistungen der Beklagten eine Vergütung vorsehen. \n\n3\\. Die Beklagte gab im Jahr 2023 auf ihrer Vermittlungsplattform an, bei welchen Beschwerden und Erkrankungen eine Therapierung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken hilfreich sein könne. Zugleich eröffnete sie Interessenten die Möglichkeit, über eine Schaltfläche Behandlungsanfragen an die mit ihr kooperierenden Ärzte zu richten. \n\n4\\. Die Klägerin, die in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragene Wettbewerbszentrale e.V., sieht in der in Anlage K6 enthaltenen Darstellung  und in der in Anlage K7 enthaltenen Präsentation  sowie in Angaben auf zwei weiteren Internetseiten Verstöße der Beklagten gegen das Verbot der Publikumswerbung in § 14 Abs. 5 BtMG und § 10 Abs. 1 HWG. \n\n5\\. Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag abgewiesen (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. Februar 2024 - 3­08 O 540\u002F23, juris). Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2025, 1197) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd außerhalb der Fachkreise für verschreibungspflichtiges Cannabis zu werben, wenn dies geschieht wie unter www.a .com und aus Anlage K6 und\u002Foder Anlage K7 ersichtlich. \n\n6\\. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe mit den untersagten Passagen der Anlagen K6 und K7 gegen das Verbot der Publikumswerbung verstoßen. Zwar liege kein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 BtMG mehr vor, weil die Vorschrift seit April 2024 nicht mehr für Cannabis zu medizinischen Zwecken gelte. Die Beklagte habe insoweit aber der Marktverhaltensregelung des § 10 Abs. 1 HWG zuwidergehandelt. Sie habe auf den entsprechenden Internetseiten für unbestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel in Form von medizinischem Cannabis geworben. Die Präsentationen beinhalteten keine rein informativen Angaben oder bloße Aufklärungen ohne Werbeabsicht. Sie seien auf die Verbreitung von Inhalten gerichtet, die darauf abzielten, dass die Nutzer des Internetportals bei den mit der Beklagten kooperierenden \"Cannabis\"-Ärzten auf die Verschreibung von medizinischem Cannabis drängten, und hierdurch den Verkauf solcher Arzneimittel fördern sollten. Abgesehen davon sei nach dem Internetauftritt der Beklagten davon auszugehen, dass sie im Rahmen des Geschäftsmodells des Gesamtkonzerns am Vertrieb von Cannabis interessiert sei. Der Annahme einer unzulässigen Arzneimittelwerbung stehe nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Verschreibung von medizinischem Cannabis ausschließlich bei den mit der Beklagten kooperierenden Ärzten liege. \n\n8\\. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Klägerin gegen die Beklagte aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG, § 10 Abs. 1 HWG ein Anspruch auf Unterlassung der in Anlagen K6 und K7 wiedergegebenen Angaben zusteht. \n\n9\\. I. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 - I ZR 99\u002F24, GRUR 2025, 1272 [juris Rn. 21] = WRP 2025, 1149 - Inkasso durch Rechtsanwalt, mwN). Nach dem beanstandeten Internetauftritt der Beklagten im Jahr 2023 ist mit Wirkung zum 1. April 2024 das in § 14 Abs. 5 Satz 2 BtMG in Verbindung mit Anlage III enthaltene Verbot der Publikumswerbung für Cannabis zu medizinischen Zwecken entfallen. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht. Das Verbot der Publikumswerbung in § 10 Abs. 1 HWG gilt fort. \n\n10\\. II. Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. \n\n11\\. Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 BtMG darf für in den Anlagen II und III bezeichnete Betäubungsmittel nur in Fachkreisen der Industrie und des Handels sowie bei Personen und Personenvereinigungen, die eine Apotheke oder eine tierärztliche Hausapotheke betreiben, geworben werden, für in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auch bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten. In Anlage III war bis zum 31. März 2024 Cannabis aus einem Anbau zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle sowie Dronabinol angeführt. Durch Art. 3 des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (Cannabisgesetz - CanG) vom 27. März 2024 (BGBl. I S. 41 f. und 50) sind mit Wirkung zum 1. April 2024 diese Stoffe aus den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes entnommen worden und damit keine Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mehr (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Cannabisgesetzes [CanG], BT-Drucks. 20\u002F8704, S. 151). Bestimmungen zu Cannabis aus einem Anbau zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle und zu Dronabinol (Cannabis zu medizinischen Zwecken) finden sich nunmehr in dem seit dem 1. April 2024 geltenden Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz \\- MedCanG). Regelungen zur Werbung für Cannabis zu medizinischen Zwecken sind darin nicht enthalten. \n\n12\\. Nach der seit dem 17. August 1994 geltenden Vorschrift des § 10 Abs. 1 HWG darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. Die Bestimmung dient (auch) der Umsetzung von Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und ist insoweit unionsrechtskonform auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - C-322\u002F01, Slg. 2003, I-14887 = GRUR 2004, 174 [juris Rn. 139] - Deutscher Apothekerverband; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZR 223\u002F06, GRUR 2009, 988 [juris Rn. 5 und 7] = WRP 2009, 1100 - Arzneimittelpräsentation im Internet I; Beschluss vom 13. Juli 2023 - I ZR 182\u002F22, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 49] = WRP 2023, 1198 - Gutscheinwerbung I). Nach Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG verbieten die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel, die gemäß Titel VI nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen. \n\n13\\. III. Das in § 10 Abs. 1 HWG geregelte Verbot der Publikumswerbung stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar. Es soll vermeiden, dass der Verbraucher aufgrund der Werbung dazu verleitet wird, sich zum Zweck der Selbstmedikation das beworbene Arzneimittel unter Umgehung der Verschreibungspflicht zu besorgen oder das früher verschriebene Arzneimittel ohne erneuten Arztbesuch einzunehmen, und auf diese Weise einen Arzneimittelfehlgebrauch verhindern (vgl. BVerfG, GRUR 2004, 797 [juris Rn. 11]; BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 213\u002F06, BGHZ 180, 355 [juris Rn. 17 f. und 22] - Festbetragsfestsetzung; BGH, GRUR 2009, 988 [juris Rn. 12] - Arzneimittelpräsentation im Internet I). Zugleich soll es der Gefahr entgegenwirken, dass der Verbraucher seinen Arzt zur Verschreibung des beworbenen Arzneimittels drängt und ihn dadurch dazu verleitet, ein anderes als das von ihm zunächst bevorzugte Präparat zu verschreiben (vgl. BGHZ 180, 355 [juris Rn. 18 und 22] - Festbetragsfestsetzung; BGH, GRUR 2009, 988 [juris Rn. 13] - Arzneimittelpräsentation im Internet I). Ein Verstoß gegen das dem Gesundheitsschutz der Verbraucher dienende Verbot der Publikumswerbung ist grundsätzlich geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 213\u002F13, GRUR 2015, 813 [juris Rn. 25] = WRP 2015, 966 \\- Fahrdienst zur Augenklinik; zu § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2025 - I ZR 182\u002F22, GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 50] = WRP 2026, 58 - Gutscheinwerbung II). \n\n14\\. IV. Der Verfolgung eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 HWG als nach § 3a UWG unlautere geschäftliche Handlung steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern die Vorschriften der Mitgliedstaaten über solche unlauteren Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Richtlinie). Die Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG lässt nach ihrem Art. 3 Abs. 3 die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt. Das heilmittelrechtliche Verbot der Publikumswerbung ist eine solche Vorschrift. \n\n15\\. V. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei Cannabis zu medizinischen Zwecken um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel im Sinne von § 10 Abs. 1 HWG handelt. \n\n16\\. 1\\. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG findet das Heilmittelwerbegesetz Anwendung auf die Werbung für Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 AMG sind Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind. Das Berufungsgericht hat angenommen, Cannabis zu medizinischen Zwecken sei ein Arzneimittel, weil es nach dem Internetauftritt der Beklagten der Behandlung von Krankheiten wie chronischen Schmerzen, Migräne, Depressionen, ADHS und Schlafstörungen diene. Diese Beurteilung wird von der Revision hingenommen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n17\\. 2\\. Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht Cannabis zu medizinischen Zwecken als verschreibungspflichtig erachtet. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BtMG dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. In Anlage III waren bis zum 31. März 2024 Cannabis aus einem Anbau zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle und Dronabinol angeführt. Nach der seit dem 1. April 2024 geltenden Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 1 MedCanG darf Cannabis zu medizinischen Zwecken, somit auch Cannabis aus einem Anbau zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle und Dronabinol (§ 2 Nr. 1 MedCanG), nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. \n\n18\\. VI. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte mit den Darstellungen in Anlagen K6 und K7 entgegen § 10 Abs. 1 HWG für derartige verschreibungspflichtige Arzneimittel geworben hat. \n\n19\\. 1\\. Eine Werbung für Arzneimittel im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 HWG umfasst alle produktbezogenen Aussagen (dazu B VI 2), die darauf angelegt sind, den Absatz der dargebotenen Arzneimittel zu fördern (dazu B VI 3; vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1995 - I ZR 116\u002F93, GRUR 1995, 612 [juris Rn. 25] = WRP 1995, 701 - Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie; BGHZ 180, 355 [juris Rn. 13] - Festbetragsfestsetzung). Diese Auslegung entspricht der Legaldefinition in Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG, wonach als \"Werbung für Arzneimittel\" alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel gelten, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern. Einen solchen Werbecharakter kann auch die aus eigenem Antrieb verbreitete Botschaft eines von Hersteller und Verkäufer unabhängigen Dritten haben (EuGH, Urteil vom 2. April 2009 - C-421\u002F07, Slg. 2009, I-2629 = EuZW 2009, 428 [juris Rn. 21 und 29] - Damgaard). \n\n20\\. 2\\. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in Anlagen K6 und K7 wiedergegebenen Darstellungen auf Arzneimittel bezogene Aussagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 HWG beinhalten. \n\n21\\. a) Das Heilmittelwerberecht gilt allein für eine produktbezogene Werbung. Ob die zu beurteilende Angabe produktbezogen ist, hängt maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 - I ZR 43\u002F24, GRUR 2025, 1416 [juris Rn. 21] = WRP 2025, 1154 - PAYBACK; BGH, GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 52] - Gutscheinwerbung II). Hierfür können inhaltliche Hinweise wie die Beschreibung des Indikationsgebiets sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 221\u002F90, GRUR 1992, 873 [juris Rn. 20] = WRP 1993, 473 - Pharma-Werbespot; Urteil vom 15. Dezember 1994 - I ZR 154\u002F92, GRUR 1995, 223 [juris Rn. 17] = WRP 1995, 310 - Pharma-Hörfunkwerbung; BeckOK.HWG\u002FReese, 15. Edition [Stand 1. Oktober 2025], § 1 Rn. 134). Auch die Werbung für eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl unbestimmter Arzneimittel kann produktbezogen sein (vgl. BGH, GRUR 2025, 1416 [juris Rn. 21] - PAYBACK; GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 52 f.] \\- Gutscheinwerbung II; zu Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-530\u002F20, GRUR 2023, 268 [juris Rn. 47] = WRP 2023, 161 - EUROAPTIEKA; Urteil vom 27. Februar 2025 - C-517\u002F23, GRUR 2025, 424 Rn. 34 = WRP 2025, 583 - Apothekerkammer Nordrhein). \n\n22\\. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die untersagten Internetdarstellungen seien produktbezogen, weil sie auf die Verbreitung von Inhalten zu medizinischem Cannabis als verschreibungspflichtigem Arzneimittel gerichtet seien. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n23\\. aa) Die Revision führt erfolglos an, die Beklagte habe nicht für den Kauf eines konkret benannten Arzneimittels eines bestimmten Herstellers geworben, sondern eine Behandlungsform vorgestellt, bei der die ärztliche Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken als Wirkstoff gleich welchen Herstellers in Betracht komme. \n\n24\\. Die Beklagte hat sich nicht auf die Angabe eines Wirkstoffs beschränkt, sondern medizinisches Cannabis - als verschreibungspflichtiges Arzneimittel - benannt und durch Angaben zu seinen Anwendungsgebieten weiter individualisiert. Dass sie dabei keine konkreten Produktbezeichnungen oder bestimmten Hersteller genannt hat, ist ohne Belang. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung und damit auf unbestimmte Arzneimittel bezieht, kann den erforderlichen Produktbezug aufweisen, weil sie dem durch das Verbot der Publikumswerbung verfolgten Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zuwiderlaufen kann (vgl. EuGH, GRUR 2023, 268 [juris Rn. 44 f.] - EUROAPTIEKA). Im Streitfall bestand aufgrund der Angaben der Beklagten zu den Einsatzmöglichkeiten von medizinischem Cannabis die Gefahr, dass Verbraucher bei den benannten Leiden ein solches Produkt ohne ärztliche Aufsicht oder missbräuchlich anwenden oder bei Arztbesuchen auf seine Verschreibung drängen würden. Es gibt keinen überzeugenden Grund, die vom Gesetzgeber als unerwünscht angesehene Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gerade dann hinzunehmen, wenn sie für eine besonders große Zahl von Arzneimitteln - vorliegend für sämtliche Cannabisprodukte zu medizinischen Zwecken - eingesetzt wird (zu § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214\u002F18, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 35] = WRP 2022, 434 - Gewinnspielwerbung II; BGH, GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 52] - Gutscheinwerbung II). \n\n25\\. bb) Entgegen der Ansicht der Revision steht die Entscheidung \"Apothekerkammer Nordrhein\" des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2025, 424) der Annahme auf Arzneimittel bezogener Angaben im Sinne von § 10 Abs. 1 HWG nicht entgegen. \n\n26\\. (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Gestalt von Preisnachlässen und Zahlungen nicht unter den Begriff \"Werbung für Arzneimittel\" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG fallen (EuGH, GRUR 2025, 424 Leitsatz 1 erster Spiegelstrich und Rn. 81 - Apothekerkammer Nordrhein). Gegenstand der Entscheidung waren Werbeaktionen einer Apotheke, mit denen sie ihren Kunden für die Einlösung von Rezepten Geldprämien, Preisnachlässe oder unmittelbar wirkende Zahlungen versprochen hatte (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 Rn. 39 - Apothekerkammer Nordrhein). Die Botschaft dieser Aktionen fördere \\- so der Gerichtshof - nicht die Verschreibung oder den Verbrauch unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel, da die Entscheidung, solche Arzneimittel zu verschreiben, ausschließlich Ärzten obliege. Ein verschreibender Arzt dürfe ein Arzneimittel nämlich nach den Berufsregeln nicht verschreiben, wenn es für die therapeutische Behandlung seines Patienten nicht geeignet sei. Einem Kunden bleibe, wenn er ein Rezept erhalte, im Hinblick auf das verschreibungspflichtige Arzneimittel nur noch die Entscheidung für die Apotheke, bei der er es beziehe (EuGH, GRUR 2025, 424 Rn. 41 - Apothekerkammer Nordrhein). Die Werbeaktionen der Apotheke beträfen daher die Entscheidung des Kunden für die Apotheke, bei der er ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel kaufe, und fielen somit nicht unter den Begriff \"Werbung für Arzneimittel\" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG (EuGH, GRUR 2025, 424 Rn. 42 - Apothekerkammer Nordrhein). \n\n27\\. (2) Das Berufungsgericht hat zutreffend angeführt, dass im Streitfall nicht die Entscheidung des Verbrauchers für den Bezug von bereits verschriebenem Cannabis zu medizinischen Zwecken, sondern seine Entscheidung zur Nachfrage nach der Verschreibung solcher Arzneimittel durch die mit der Beklagten kooperierenden Ärzte in Rede steht. Es kann offenbleiben, ob eine solche Aktion eine \"Werbung für Arzneimittel\" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG darstellt. Sie ist jedenfalls als \"Werbung für Arzneimittel\" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 HWG anzusehen. \n\n28\\. Gegen die Annahme, dass eine solche Aktion als \"Werbung für Arzneimittel\" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG einzustufen ist, könnte sprechen, dass auch in derartigen Fällen die Entscheidung über die Verschreibung ausschließlich Ärzten obliegt. Da ein verschreibender Arzt ein Arzneimittel nach den Berufsregeln nicht verschreiben darf, wenn es für die therapeutische Behandlung seines Patienten nicht geeignet ist, kann in derartigen Fällen möglicherweise nicht davon ausgegangen werden, dass die Botschaft einer solchen Aktion die Verschreibung oder den Verbrauch unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördert (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 Rn. 41 - Apothekerkammer Nordrhein; vgl. auch EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - C-316\u002F09, Slg. 2011, I-3249 = GRUR 2011, 1160 [juris Rn. 36 f.] - MSD Sharp & Dohme). \n\n29\\. Die Entscheidung \"Apothekerkammer Nordrhein\" des Gerichtshofs der Europäischen Union dürfte allerdings dahin zu verstehen sein, dass auch in derartigen Fällen eine \"Werbung für Arzneimittel\" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG vorliegen kann, weil solche Aktionen nicht allein darauf abzielen, den Kunden in der - einer Verschreibung des Arzneimittels nachgelagerten - Entscheidung für die Apotheke zu beeinflussen, bei der er das Arzneimittel kauft (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 Rn. 36 f. und 42 - Apothekerkammer Nordrhein; BGH, GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 53] - Gutscheinwerbung II). Das Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie liefe leer, wenn allein wegen der Notwendigkeit der Verschreibung des Arzneimittels durch einen Arzt eine Werbung zu verneinen wäre. Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG erfasst vielmehr bereits nach seinem Wortlaut auch Maßnahmen mit dem Ziel, die Verschreibung von Arzneimitteln zu fördern. Dies spricht dafür, dass das unionsrechtliche Verbot - ebenso wie § 10 Abs. 1 HWG (vgl. Rn. 13) - auch der Gefahr entgegenwirken soll, dass der Patient den Arzt zur Verschreibung individualisierbarer Arzneimittel drängt, und Werbeaktionen erfasst, die darauf abzielen. \n\n30\\. Im Streitfall bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob es sich bei den untersagten Angaben um \"Werbung für Arzneimittel\" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG handelt. Selbst wenn die Angaben von der Richtlinie nicht erfasst wären, stellten sie aus den unter Rn. 24 dargestellten Gründen jedenfalls \"Werbung für Arzneimittel\" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 HWG dar. Den - die Arzneimittelwerbung nicht voll harmonisierenden - Regelungen der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG und dem Heilmittelwerbegesetz liegen unterschiedliche Begriffe der \"Werbung für Arzneimittel\" zugrunde, und jedenfalls das Heilmittelwerbegesetz umfasst auch die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (vgl. BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 40] - Gewinnspielwerbung II; GRUR 2025, 1861 [juris Rn. 53] - Gutscheinwerbung II). \n\n31\\. 3\\. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Präsentationen in Anlagen K6 und K7 Werbung darstellen, weil sie darauf angelegt sind, den Absatz von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu fördern. \n\n32\\. a) Maßgebliches Merkmal für die Annahme einer Werbung in Abgrenzung zu einer einfachen Information ist, ob die Botschaft der verbreiteten Information darauf abzielt, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern (EuGH, GRUR 2011, 1160 [juris Rn. 32] - MSD Sharp & Dohme; GRUR 2023, 268 [juris Rn. 52] \\- EUROAPTIEKA; GRUR 2025, 424 Rn. 35 - Apothekerkammer Nordrhein). Ob die Verbreitung von Informationen ein solches Ziel beinhaltet, ist durch eine konkrete Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (EuGH, EuZW 2009, 428 [juris Rn. 23] \\- Damgaard; GRUR 2011, 1160 [juris Rn. 33] - MSD Sharp & Dohme). Der Umstand, dass ein Hersteller oder Vertreiber ein wirtschaftliches Interesse an der Vermarktung eines Arzneimittels hat, erlaubt als solcher noch nicht den Schluss, dass dieser ein Werbeziel verfolgt. Hinzukommen muss, dass sein Verhalten, seine Initiative und sein Vorgehen auf die Absicht hinweisen, durch die Verbreitung von Informationen die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern (EuGH, GRUR 2011, 1160 [juris Rn. 34] - MSD Sharp & Dohme). \n\n33\\. Hierfür kann von Bedeutung sein, ob die zu Arzneimitteln erteilten Informationen - wie im Internet - regelmäßig nur von Personen wahrgenommen werden, die sich um sie aktiv bemühen, oder auch von Personen, die kein Interesse an den jeweiligen Arzneimitteln haben und unvermutet mit der Mitteilung konfrontiert werden (EuGH, GRUR 2011, 1160 [juris Rn. 47] - MSD Sharp & Dohme; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 223\u002F06, GRUR-RR 2012, 259 [juris Rn. 12]). Die sachangemessene Präsentation der eigenen Leistungen eines Arzneimittelunternehmens in seinem Internetauftritt kann gegen die Annahme einer Werbung sprechen (vgl. BGHZ 180, 355 [juris Rn. 17 und 19 f.] - Festbetragsfestsetzung; zur Selbstdarstellung eines Arztes vgl. BVerfG, GRUR 2004, 797 [juris Rn. 13]). Eine Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel im Sinne von § 10 Abs. 1 HWG liegt daher nicht vor, wenn ein Arzneimittelunternehmen auf seiner Webseite die Informationen in der Packungsbeilage oder in der von der zuständigen Behörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Mittels wörtlich und vollständig wiedergibt (vgl. BGH, GRUR-RR 2012, 259 [juris Rn. 12]). Etwas anderes gilt, wenn die Informationen Gegenstand einer vom Anbieter vorgenommenen Auswahl oder Umgestaltung waren und nur durch ein Werbeziel erklärbar sind (EuGH, GRUR 2011, 1160 [juris Rn. 48] - MSD Sharp & Dohme; BGH, GRUR-RR 2012, 259 [juris Rn. 13]). \n\n34\\. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte beabsichtige erkennbar, durch die untersagten Internetpräsentationen die Verschreibung, den Verkauf und den Verbrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu fördern. Die Darstellungen beschränkten sich nicht auf reine Informationen oder Aufklärungen ohne Werbeziel. Sie zielten darauf ab, eine Therapie mit medizinischem Cannabis bei den unter dem Verweis \"Zu den Erkrankungen\" (Anlage K6) oder nach der Auslobung \"Deine Experten für die natürliche Behandlung mit medizinischem Cannabis bei (…)\" (Anlage K7) angeführten Beschwerden und damit zugleich medizinisches Cannabis als Arzneimittel anzupreisen. Die Präsentationen seien darauf gerichtet, die Nachfrage der Verbraucher nach medizinischem Cannabis bei den mit der Beklagten kooperierenden \"Cannabis\"-Ärzten zu beeinflussen. \n\n35\\. Abgesehen davon könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte einem Konzern angehöre, der bis auf den Cannabisanbau die gesamte Wertschöpfungskette im Cannabisgeschäft abdecken wolle. Die Beklagte habe in ihrem Internetauftritt hiermit geworben und damit, die Interessenten bei der Apothekenauswahl zu günstigen Preisen, ohne Aufwand und in hoher Qualität zu unterstützen. Bei einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass die Beklagte im Rahmen des Gesamtkonzerns auch am Vertrieb von Cannabis über den von ihrer Schwestergesellschaft betriebenen Marktplatz für Versandapotheken interessiert sei. Bei lebensnaher Betrachtung liege es nahe, dass Patienten, denen durch mit der Beklagten kooperierende Ärzte medizinisches Cannabis verschrieben werde, dieses bei einer mit der Schwestergesellschaft der Beklagten zusammenarbeitenden Apotheke bezögen. \n\n36\\. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. \n\n37\\. aa) Die Revision wendet erfolglos ein, die Beklagte habe lediglich über die Möglichkeit einer Therapie mithilfe von verschreibungspflichtigem Cannabis zu medizinischen Zwecken bei näher definierten Beschwerden aufgeklärt. Die Vorstellung einer solchen Behandlungsmöglichkeit liefere dieselben Informationen wie eine Gebrauchsinformation, deren Wiedergabe dem Hersteller eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels bei der Internetpräsentation erlaubt, ihr mangels Benennung eines bestimmten Arzneimittels indessen aus praktischen Gründen nicht möglich sei. \n\n38\\. Die Beklagte hat in den untersagten Internetpassagen nicht sämtliche für Gebrauchsinformationen zu Arzneimitteln vorgesehenen Informationen - einschließlich derjenigen zu Gegenanzeigen und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b AMG) - geliefert. Sie hat den Nutzern des Vermittlungsportals zur Behandlung bestimmter Beschwerden gezielt eine Therapierung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken vorgeschlagen und eine Behandlungsanfrage bei den mit ihr kooperierenden Ärzten ermöglicht. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass eine solche isolierte Darstellung der Vorteile einer Cannabisbehandlung über eine sachangemessene umfassende Information über Therapiemöglichkeiten hinausgeht und das Ziel der Beklagten erkennen lässt, die Internetnutzer zu veranlassen, bei den Kooperationsärzten auf die Verschreibung von medizinischem Cannabis hinzuwirken. \n\n39\\. bb) Entgegen der Ansicht der Revision zielt das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot nicht darauf ab, jegliche Werbung für eine ärztliche Behandlung von Beschwerden zu untersagen, in deren Rahmen mit den Angaben \"zu den Erkrankungen\" und\u002Foder \"bei…\" auf die Indikationen von medizinischem Cannabis als Wirkstoff hingewiesen wird. Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung des Berufungsgerichts beschränken sich die untersagten Internetpräsentationen nicht auf eine sachliche Information darüber, bei welchen Indikationen eine Therapierung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken in Betracht kommt. Sie enthalten - anders als die von der Klägerin zusätzlich angegriffenen Internetseiten, in denen das Berufungsgericht nicht verbotswürdige bloße Informationen gesehen hat - einseitige Empfehlungen für Cannabis zu medizinischen Zwecken und Anregungen zur Nachfrage nach medizinischem Cannabis. \n\n40\\. VII. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283\u002F81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452\u002F14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Einem Verbot der Publikumswerbung nach § 10 Abs. 1 HWG steht zweifellos unionsrechtlich nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Verschreibung Ärzten obliegt. \n\n41\\. C. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille","BGH, Urteil vom 26. März 2026 - I ZR 74\u002F25","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:39.683Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"2972","ECLI:DE:NEURIS:KORE704552026","ecli-de-neuris-kore704552026","KZR 51\u002F22","2026-02-24T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 24. Februar 2026 - KZR 51\u002F22 \n\n## Leitsatz\n\nWikingerhof\u002FBooking.com II\n\n1\\. Eine Zusage gegenüber den nationalen Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b Verordnung (EU) 2017\u002F2394 ist nicht geeignet, die durch einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht begründete Wiederholungsgefahr auszuräumen, weil sie in Deutschland nach geltender Rechtslage nicht mit einer ausreichenden Sanktionsmöglichkeit im Fall der Zuwiderhandlung verbunden ist.38\n\n2\\. Bei einem Verstoß gegen § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 GWB genügt es für die Betroffenheit nach § 33 Abs. 1 und 3 GWB, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, eine Beeinträchtigung des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen.43\n\n3\\. Der Tatbestand des Forderns im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB ist bereits dann verwirklicht, wenn ein entsprechendes Angebot ernsthaft geäußert wird.63\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2022 unter Verwerfung der Revision wegen des mit dem Antrag 1 verfolgten kartellrechtlichen Unterlassungsanspruchs im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den mit dem Antrag 1 verfolgten lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch und die mit den Anträgen 2 und 3 verfolgten Unterlassungsansprüche entschieden ist.\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Kiel vom 27. Januar 2017 teilweise abgeändert (Antrag 1).\n\nDie Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgelds bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr\n\nauf der Hotelbuchungsplattform booking.com einen von der Klägerin für ihr Hotel ausgewiesenen Preis als vergünstigten oder rabattierten Preis zu bezeichnen, wenn dies geschieht wie in der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung:\n\nIm Umfang der Aufhebung im Übrigen (Anträge 2 und 3) wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin, die ein Hotel betreibt, sieht in bestimmten Verhaltensweisen der Beklagten bei der Vermittlung von Hotelbuchungen über ihre Buchungsplattform booking.com einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sowie einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot und nimmt sie auf Unterlassung in Anspruch. \n\n2\\. Die Parteien schlossen 2009 einen Vertrag, der auf einem von der Beklagten vorgelegten Formular beruht. Darin erklärt sich das Hotel damit einverstanden, keine E-Mail-Werbung oder andere Werbemaßnahmen an Gäste zu richten, die über booking.com gebucht haben. Ferner verweist der Vertrag auf eine bestimmte Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB 2008). Die gemäß Ziffer 8 AGB 2008 zu zahlende Kommission beträgt 12 % der auf booking.com angegebenen Zimmerpreise einschließlich Nebenleistungen. Nach Ziffer 13 AGB 2008 wird die Reihenfolge, in der Hotels nach einer Suchanfrage auf booking.com erscheinen (im Folgenden: Ranking), von der Beklagten festgelegt, wobei das Hotel gemäß Ziffern 8 und 13 der AGB 2008 unter anderem den Prozentsatz der Kommission erhöhen kann, um ein besseres Ranking zu erhalten. \n\n3\\. In der Folge änderte die Beklagte mehrfach ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Klägerin widersprach der Einbeziehung einer Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Beklagte ihren Vertragspartnern mit E­Mail vom 25. Juni 2015 bekannt machte (im Folgenden: AGB 2015 neu). Auch darin ist in Ziffer 4.1.1 eine Regelung enthalten, wonach das Ranking unter anderem von der Höhe des Kommissionssatzes abhängt. Die Hotels konnten durch Erhöhung ihrer Kommissionen auf bis zu 50 % - später 30 % - eine Verbesserung ihres Rankings erreichen. Gemäß Ziffer 4.3.1 ist die Beklagte berechtigt, für das Hotel Werbung zu machen. In den AGB 2015 neu ist dagegen nicht mehr enthalten Ziffer 2.9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Beklagte vor der Änderungsmitteilung verwendete (im Folgenden: AGB 2015 alt). Danach erklärte sich das Hotel damit einverstanden, \"Gäste, die [es] über Booking.com gewonnen hat, nicht direkt zu kontaktieren, weder durch online oder offline Werbemaßnahmen noch durch […] E-Mails\". \n\n4\\. Die Kommunikation zwischen dem Hotel und den Kunden erfolgte nach der Buchung über eine von der Beklagten bereitgestellte Funktion unter Verwendung von alias-Adressen für den Kunden und das Hotel. Die richtigen E-Mail-Adressen und die Mobilfunknummern der Kunden teilte die Beklagte den Hotels nicht mit. Sie bewarb die mit ihr vertraglich verbundenen Hotels auf booking.com unter anderem mit der Angabe \"heute x% Rabatt\". Per \"mouse-over\" konnte über dem Rabattfeld ein Erläuterungstext mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zum Erscheinen gebracht werden. \n\n5\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der 2015 erhobenen Klage auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht und auf die Berufung der Klägerin das Oberlandesgericht haben ihre Zuständigkeit zunächst verneint. Während des vorliegenden Verfahrens verpflichtete sich die Beklagte im Dezember 2019 gegenüber den im europäischen Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) zusammengeschlossenen nationalen Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten, bis spätestens 16. Juni 2020 bei einem Vergleich zwischen dem Angebotspreis und einem anderen Preis, der unter anderen Umständen - wie etwa an anderen Aufenthaltsdaten - zu zahlen ist, nicht den Eindruck zu erwecken, dass der Vergleich einen Rabatt beinhaltet. Sie erklärte ferner, bestimmte Formulierungen wie \"% Rabatt\" nicht mehr zu verwenden (diese Zusagen im Folgenden: Verpflichtungszusagen). \n\n6\\. Nachdem der Senat nach Durchführung eines Vorabentscheidungsver-fahrens (EuGH, Urteil vom 24. November 2020 - C-59\u002F19, WuW 2021, 31 - Wikingerhof) das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen hatte (BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 66\u002F17, WuW 2021, 526 - Wikingerhof\u002FBooking.com I), hat die Klägerin die Beklagte zuletzt auf Unterlassung in Anspruch genommen, auf der Hotelbuchungsplattform booking.com einen von der Klägerin für ihr Hotel ausgewiesenen Preis ohne ihre vorherige Einwilligung mittels Hinweises als vergünstigten oder rabattierten Preis zu bezeichnen (im Folgenden: Rabattwerbung; Antrag 1); hilfsweise hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt für den Fall, dass die Verpflichtungszusagen die Wiederholungsgefahr nicht beseitigten; der Klägerin die von der Beklagten von Vertragspartnern der Klägerin über die Hotelbuchungsplattform www.booking.com überlassenen Kontaktdaten ganz oder teilweise vorzuenthalten (im Folgenden: Vorenthalten von Kontaktdaten, Antrag 2, Teil 1) und von der Klägerin zu verlangen, die Kontaktaufnahme zu den ihr von der Beklagten über die Hotelbuchungsplattform www.booking.com vermittelten Vertragspartnern nur über die von der Beklagten vorgehaltenen Kontaktfunktionen vorzunehmen (im Folgenden: Antrag 2, Teil 2); und eine Platzierung des Hotels der Klägerin bei Suchanfragen durch potentielle Kunden auf der Hotelbuchungsplattform www.booking.com insoweit von der Gewährung einer Provision abhängig zu machen, als die der Beklagten von der Klägerin gewährte Provision für über diese Plattform vermittelte Geschäfte einen Prozentsatz von 15 übersteigt (im Folgenden: Ranking-Booster; Antrag 3). Hilfsweise hat sie - sinngemäß - Auskunft sowie Herausgabe einer Studie von RBB Economics verlangt. \n\n7\\. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die Revision hat überwiegend Erfolg. \n\n9\\. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (WuW 2023, 625) \\- soweit hier erheblich - ausgeführt, die Klage sei wegen der deliktischen Ansprüche zwar zulässig, aber unbegründet. Soweit die Klägerin lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Angabe \"heute x% Rabatt\" in Verbindung mit dem Erläuterungstext wie in der Klageerwiderung dargestellt geltend mache, habe zwar eine Irreführung des Verkehrs vorgelegen. Es fehle jedoch wegen der Verpflichtungszusagen an der Wiederholungsgefahr. \n\n10\\. Kartellrechtliche Ansprüche bestünden nicht. Die Beklagte sei zwar auf dem Markt, auf dem Hotelbuchungsplattformen den Hotelunternehmen ihre Vermittlungsleistungen anbieten (Hotelportalmarkt), marktbeherrschend. Ein Missbrauch der Marktmacht sei jedoch nicht festzustellen. Die Werbung mit Rabatten stelle weder eine unbillige Behinderung noch eine diskriminierende Ungleichbehandlung der Klägerin dar. Die Klägerin könne auch keine Unterlassung des Vorenthaltens der E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer des Gastes verlangen. Es fehle an der nach § 33 Abs. 3 GWB erforderlichen Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen. Die Klägerin werde nicht daran gehindert, ein Bestandskundenverhältnis zu entwickeln, da sie die Daten ihrer Kunden vor Ort erfragen könne. Ein Verstoß gegen Kartellrecht liege auch nicht in dem in den AGB 2015 alt enthaltenen Verbot, die über booking.com geworbenen Kunden direkt zu kontaktieren. Es fehle an einer (Erst-)Begehungsgefahr, nachdem Ziffer 2.9 der AGB 2015 alt in den AGB 2015 neu nicht mehr enthalten sei. Die Klägerin könne unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten ferner nicht verlangen, dass die Beklagte ihre Praxis aufgebe, die Platzierung der Hotels unter anderem von der Gewährung einer 15 % übersteigenden Provision abhängig zu machen. Ein Preishöhenmissbrauch liege nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch den Ranking-Booster nachteilig betroffen sei. \n\n11\\. II. Die Revision ist unzulässig, soweit die Klägerin den kartellrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit Rabatten weiterverfolgt. Hinsichtlich des gegen die Rabattwerbung gerichteten lauterkeitsrechtlichen Anspruchs ist sie indes zulässig und begründet (Antrag 1). \n\n12\\. 1\\. Bei den mit dem Antrag 1 verfolgten lauterkeits- und kartellrechtlichen Unterlassungsansprüchen handelt es sich jeweils um eigenständige Streitgegenstände. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung, einen für ihr Hotel ausgewiesenen Preis ohne ihre vorherige Einwilligung mittels Hinweises als vergünstigten oder rabattierten Preis zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang erhebt sie einen lauterkeitsrechtlichen Vorwurf, der sich auf die Irreführung des Verkehrs über den Anlass der Preisreduzierung und die intransparente Aufklärung bezieht. Die Klägerin macht ferner geltend, die Beklagte greife durch die Rabattwerbung in ihre Preissetzungshoheit ein und verstoße dadurch gegen Kartellrecht. \n\n13\\. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteile vom 13. September 2012 - I ZR 230\u002F11, BGHZ 194, 314 Rn. 18 - Biomineralwasser; vom 7. März 2019 - I ZR 184\u002F17, GRUR 2019, 746 Rn. 32 - Energieeffizienzklasse III). Dass der vorgetragene Lebenssachverhalt zugleich die Voraussetzungen mehrerer Verbotsnormen erfüllt, ist für die Frage, ob nur ein Streitgegenstand vorliegt oder mehrere gegeben sind, nicht maßgeblich, da die rechtliche Würdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshandlung Sache des Gerichts ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157\u002F10, GRUR 2012, 184 Rn. 15 \\- Branchenbuch Berg). Lauterkeits- und kartellrechtliche Ansprüche können daher einen einheitlichen Streitgegenstand bilden (BGH, Urteil vom 17. September 2024 - EnZR 57\u002F23, WM 2025, 358 Rn. 29 mwN - Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden; vgl. auch Köhler\u002FFeddersen in Köhler\u002FFeddersen, UWG, 44. Aufl., § 12 Rn. 1.23k). Voraussetzung dafür ist, dass Gegenstand des Antrags ein einheitliches tatsächliches Geschehen ist, das nur unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten betrachtet wird. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt hingegen vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Urteile vom 30. April 2014 - I ZR 224\u002F12, WRP 2014, 839 Rn. 21 - Flugvermittlung im Internet; vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78\u002F16, GRUR 2018, 431 Rn. 12 - Tiegelgröße; vom 12. März 2020 - I ZR 126\u002F18, BGHZ 225, 59 Rn. 26 \\- WarnWetter-App). \n\n14\\. b) Nach diesen Maßstäben liegen Antrag 1 zwei eigenständige Streitgegenstände zugrunde. Der Wortlaut des Antrags ist nicht auf das Verbot einer konkreten Verletzungsform gerichtet, sondern allgemein gefasst. Bei der Auslegung des Antrags ist jedoch das Klagevorbringen heranzuziehen (BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 - I ZR 139\u002F08, GRUR 2011, 152 Rn. 25 - Kinderhochstühle im Internet; vom 12. Mai 2011 - I ZR 20\u002F10, GRUR 2011, 1140 Rn. 15 - Schaumstoff Lübke). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht beanstandungsfrei angenommen, dass sich der Antrag - soweit mit ihm ein lauterkeitsrechtlicher Anspruch wegen irreführender Angaben geltend gemacht wird - ausschließlich auf den Rabatthinweis bezieht, wie er in der in der Klageerwiderung eingeblendeten Abbildung dargestellt ist. Den Vortrag dieser konkreten Verletzungsform hat sich die Klägerin in ihrer Replik vom 28. Juli 2016 zu Eigen gemacht. Die Abbildung beinhaltet die Angabe \"Heute 29% Rabatt\". Sie ist mit einem Fragezeichen versehen, über das per \"mouse-over\" ein Erläuterungstext zum Erscheinen gebracht werden kann, wonach es sich bei dem \"Rabatt\" um einen Abgleich mit den Preisen des Hotels im Zeitraum 15 Tage vor und nach dem gewählten Anreisedatum handelt. Soweit dagegen mit dem Antrag Verstöße gegen das Kartellrecht untersagt werden sollen, meint die Klägerin, die Beklagte sei generell nicht berechtigt, ohne ihre Einwilligung mit Rabatthinweisen zu werben. Eine Beschränkung des Antrags auf konkrete Verletzungshandlungen ist insoweit nicht erfolgt. Die konkrete Verletzungsform, die den Irreführungsvorwurf stützt, stellt sich damit als eine Verselbständigung eines einzelnen Lebensvorgangs dar, der neben dem Kartellvorwurf einen eigenständigen Streitgegenstand begründet. \n\n15\\. 2\\. Soweit danach mit dem Antrag 1 ein kartellrechtlicher Anspruch gegen die Rabattwerbung geltend gemacht wird, ist die Revision nicht ausreichend begründet worden und daher unzulässig (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 552 ZPO). \n\n16\\. a) Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt und konkret darlegt, warum die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 2016 \\- VI ZR 247\u002F15, BGHZ 210, 197 Rn. 9; vom 25. April 2023 - XI ZR 225\u002F21, juris Rn. 17 mwN). Hierdurch soll der Revisionskläger dazu angehalten werden, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2022 - VIa ZR 230\u002F22, juris Rn. 13; Urteil vom 14. Mai 2024 - VI ZR 370\u002F22, WM 2024, 1451 Rn. 11). \n\n17\\. b) Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. Die Klägerin verfolgt zwar mit der Revision ihre bisherigen Klageziele weiter. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts auch im Hinblick auf § 19 GWB. Sie legt aber nicht dar, warum die Beurteilung des Berufungsgerichts, es sei nicht feststellbar, dass die Beklagte mit dem Rabatthinweis die Klägerin im Sinn von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB unbillig behindere oder diskriminiere, rechtsfehlerhaft sein soll. Vielmehr greift die Klägerin nur die Begründung des Berufungsgerichts an, wonach die Wiederholungsgefahr im Hinblick auf den Irreführungsvorwurf entfallen und die hilfsweise Erledigungserklärung unzulässig sei. \n\n18\\. 3\\. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag 1 nach den dafür geltenden Maßgaben (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2010 - I ZR 202\u002F07, WRP 2010, 1030, 1032 [juris Rn. 21] - Erinnerungswerbung im Internet; vom 6. Oktober 2015 - KZR 87\u002F13, WRP 2016, 229 Rn. 23 - Porsche-Tuning; vom 14. Juli 2022 - I ZR 97\u002F21, WRP 2022, 1246 Rn. 12 - dortmund.de) hinreichend bestimmt ist, soweit mit ihm ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG geltend gemacht wird. Wie ausgeführt (Rn. 14) bezieht er sich insoweit auf die in der Klageerwiderung eingeblendete konkrete Verletzungsform und lässt unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen, welche Merkmale des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß sein sollen (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 2018 - I ZR 108\u002F17, GRUR 2019, 627 Rn. 15 - Deutschland-Kombi; BGH, WRP 2022, 1246 Rn. 12 - dortmund.de). Zweifel an der Bestimmtheit bestehen entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend auch nicht deshalb, weil der Antrag nach seinem Wortlaut von der vorherigen Einwilligung der Klägerin zu dem Rabatthinweis abhängig sein soll. Der Tatbestand der Irreführung nach § 5 UWG wird zwar nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anspruchsberechtigter Mitbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) in die Rechtsverletzung einwilligt. Er dient nicht dem Mitbewerberschutz, sondern dem Schutz der Marktgegenseite vor Irreführungen (Köhler\u002FFeddersen in Köhler\u002FFeddersen, aaO, § 5 Rn. 0.10, 0.14). Nach der durch das Berufungsgericht vorgenommenen und nicht zu beanstandenden Auslegung bezieht sich die im Antrag enthaltene Einschränkung \"ohne Einwilligung\" aber allein auf den kartellrechtlichen Anspruch. Auf den Einwand der Beklagten, ein Anspruch auf Einholung einer Einwilligung könne lauterkeitsrechtlich nicht geltend gemacht werden, kommt es daher nicht an. Auch aus der Wendung, wonach der Preis \"mittels Hinweises\" als vergünstigt oder rabattiert bezeichnet werde, ergibt sich keine Unklarheit. Durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform wird das beanstandete Verhalten hinreichend deutlich beschrieben. \n\n19\\. 4\\. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG zu, weil die Wiederholungsgefahr nicht durch die Abgabe der Verpflichtungszusagen entfallen ist. \n\n20\\. a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin als Mitbewerberin nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt ist. Sie steht mit der Beklagten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. \n\n21\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteile vom 13. Juli 2006 - I ZR 241\u002F03, BGHZ 168, 314 Rn. 14 - Kontaktanzeigen; vom 28. September 2011 - I ZR 92\u002F09, WRP 2012, 201 Rn. 17 - Sportwetten im Internet II). Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urteile vom 29. November 1984 - I ZR 158\u002F82, BGHZ 93, 96 Rn. 28 mwN - DIMPLE; vom 10\\. April 2014 - I ZR 43\u002F13, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinn besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94\u002F13, WRP 2015, 1326 Rn. 19 mwN - Hotelbewertungsportal). \n\n22\\. bb) Nach diesen Maßstäben besteht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Parteien bieten allerdings keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises an. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt hierfür nicht, dass die Klägerin ihre Hotelzimmer auch auf ihrer eigenen Webseite anbietet, während die Beklagte als Vermittlerin die gleichen Zimmer über ihr Buchungsportal abzusetzen versucht und dabei ein Provisionsinteresse verfolgt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt zwar nicht voraus, dass die Unternehmen auf der gleichen Vertriebsstufe tätig sind (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2016 \\- I ZR 252\u002F14, WRP 2016, 974 Rn. 20 - Kundenbewertung im Internet; vom 27. März 2025 \\- I ZR 64\u002F24, GRUR 2025, 589 Rn. 25 - Fluggastrechteportal). Die Klägerin als Hotelbetreiberin und die Beklagte als Betreiberin einer Buchungsplattform sind jedoch nicht lediglich auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen mit der gleichen Leistung befasst. Die Leistung eines Plattformbetreibers, der Angebote Dritter vermittelt, ohne selbst die von Dritten angebotenen Produkte anzubieten, ist nicht mit dem Angebot dieser Produkte austauschbar (BGH, Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 107\u002F23, WRP 2025, 62 Rn. 46 - DFL-Supercup mwN; Köhler in Köhler\u002FFeddersen, aaO, § 2 Rn. 4.17c). Zwischen den Vorteilen, die die Beklagte durch die Rabattwerbung zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die Klägerin durch die Irreführung ihrer Kunden erleiden kann, besteht jedoch eine Wechselwirkung in dem Sinn, dass der Wettbewerb der Beklagten gefördert und der Wettbewerb der Klägerin beeinträchtigt werden kann. Denn zum einen lässt sich nicht ausschließen, dass die Klägerin in dem provisionsfreien Eigenvertrieb ihrer Hotelzimmer beeinträchtigt wird, wenn die Beklagte auf booking.com mit vermeintlichen Rabatten für diese Zimmer wirbt. Zum anderen droht der Klägerin durch enttäuschte Kundenerwartungen in Folge irreführender Preise ein Reputationsschaden, selbst wenn die Kunden erkennen, dass die Rabattwerbung durch die Beklagte veranlasst wurde. \n\n23\\. b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Rabattwerbung eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt. \n\n24\\. aa) Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG in der bis zum 27. Mai 2022 gültigen Fassung) ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält. Die zum Zeitpunkt der angegriffenen Verletzungshandlung und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2022 geltenden Gesetzesfassungen weisen insoweit keine inhaltlichen Unterschiede auf. Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistung verstanden haben will. Entscheidend ist vielmehr die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (BGH, Urteile vom 5. November 2015 - I ZR 182\u002F14, GRUR 2016, 521 Rn. 10 - Durchgestrichener Preis II; vom 25. Juni 2020 - I ZR 96\u002F19, GRUR 2020, 1226 Rn. 14 - LTE-Geschwindigkeit). Richtet sie sich - wie hier - an das allgemeine Publikum, ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH, Urteil vom 15. Januar 2004 - I ZR 180\u002F01, GRUR 2004, 435, 436 [juris Rn. 26] \\- FrühlingsgeFlüge; vom 5. November 2015 - I ZR 182\u002F14, GRUR 2016, 521 Rn. 10 - Durchgestrichener Preis II). \n\n25\\. bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versteht der Verkehr die blickfangmäßig herausgestellte Angabe \"Heute 29% Rabatt\" in der Weise, dass der sonst geltende Preis entsprechend reduziert wurde. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Verkehr den Begriff des Rabatts so versteht, dass er beim Kauf des so beworbenen Produkts gegenüber dem vorher geltenden Preis eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 122\u002F06, GRUR 2009, 788 Rn. 19 - 20% auf alles). Bezugspunkt ist dabei nach der Vorstellung des Durchschnittsverbrauchers der Normalpreis, der für die gleiche Leistung, hier also das entsprechende Zimmer im entsprechenden Buchungszeitraum, zu zahlen wäre. Denn dem durchschnittlich verständigen und informierten Verbraucher ist bekannt, dass Hotelpreise je nach Buchungszeitraum stark voneinander abweichen können. Solche saisonalen Schwankungen versteht er nicht als Rabatt. Die durch die Rabattwerbung bei den Verkehrskreisen erzeugte Vorstellung entspricht daher nicht den Tatsachen. Die Preisangabe bezieht sich in Wahrheit auf einen Vergleich mit den Preisen, die 15 Tage vor und nach dem gewählten Anreisedatum gelten. \n\n26\\. cc) Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Irreführung nicht durch den über das mit der blickfangmäßigen Werbeangabe verbundene Fragezeichen per \"mouse-over\" aufrufbaren Erläuterungstext ausgeschlossen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in Fällen, in denen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149\u002F07, GRUR 2010, 744 Rn. 43 \\- Sondernewsletter; Beschluss vom 19. April 2012 - I ZR 173\u002F11, WRP 2012, 1233 Rn. 5 \\- Bester Preis der Stadt; Urteil vom 15. Oktober 2015 - I ZR 260\u002F14, WRP 2016, 184 Rn. 16 - All Net Flat). Keinen Rechtsfehler erkennen lässt die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Gestaltung des Erläuterungstextes sei nicht geeignet, in ausreichender Weise der Irreführungsgefahr entgegenzuwirken, weil sich erst bei vollständiger Lektüre und Durchdenken erschließe, dass es sich nicht um einen Rabatt, sondern um einen nach bestimmten Maßgaben ermittelten, im Zeitverlauf relativ niedrigeren Preis handele. Auch wenn man annimmt, dass der Durchschnittsverbraucher Werbeangaben für Hotelübernachtungen etwas mehr Aufmerksamkeit schenkt als solchen, die Produkte des täglichen Bedarfs betreffen, wird er sich in der Regel nicht die Zeit nehmen, einen komplexen Erläuterungstext wie den vorliegenden vollständig zu durchdenken. Ihm wird sich daher nicht ohne weiteres erschließen, dass der Preis nicht reduziert, sondern mit anderen Buchungszeitpunkten verglichen wurde. \n\n27\\. c) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Verjährung des Anspruchs verneint. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe im ersten Revisionsverfahren den lauterkeitsrechtlichen Anspruch zurückgenommen und erst nach Ablauf der Verjährungsfrist nach § 11 UWG erneut erhoben. Es fehlt an den Voraussetzungen des § 269 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin hat in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 15. Februar 2018 erklärt, ihr bisheriges Prozessziel weiterzuverfolgen, und in der Revisionsverhandlung beantragt, nach den Anträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. \n\n28\\. d) Schließlich besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Sie ist nicht durch die Verpflichtungszusagen entfallen. \n\n29\\. aa) Ist es - wie im Streitfall - zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - I ZR 65\u002F14, GRUR 2016, 946 Rn. 52 - Freunde finden; vom 27. März 2025 - I ZR 186\u002F17, GRUR 2025, 653 Rn. 78 - App-Zentrum III, jeweils mwN). Es ist Aufgabe des Verletzers, die tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dafür ist eine ernst gemeinte, den Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckende, eindeutige und unwiderrufliche Unterlassungserklärung erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - I ZR 142\u002F05, GRUR 2008, 815 Rn. 14 - Buchführungsbüro; vom 13. September 2018 \\- I ZR 117\u002F15, GRUR 2018, 1258 Rn. 53 - YouTube-Werbekanal II; vom 1. Dezember 2022 \\- I ZR 144\u002F21, BGHZ 235, 222 Rn. 24 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III). Die Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung setzt voraus, dass sie durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen für den Fall zukünftiger Zuwiderhandlungen abgesichert ist (BGH, Urteile vom 31. Mai 2001 - I ZR 82\u002F99, GRUR 2002, 180 [juris Rn. 18] - Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf; vom 21. April 2016 - I ZR 100\u002F15, GRUR 2016, 1316 Rn. 30 - Notarielle Unterlassungserklärung). Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin für den angegriffenen Verstoß keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. \n\n30\\. bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, die Wiederholungsgefahr sei vorliegend ausnahmsweise auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung weggefallen, weil sich die Beklagte mit Wirkung zum 16. Juni 2020 gegenüber dem CPC-Netz zur Einstellung des Verstoßes verpflichtet habe. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügt eine Zusage des Verletzers, von künftigen Verstößen Abstand zu nehmen, grundsätzlich nicht (BGH, Urteil vom 30. März 1988 - I ZR 209\u002F86, GRUR 1988, 699, 700 [juris Rn. 19] \\- qm-Preisangaben II; Bornkamm\u002FFeddersen in Köhler\u002FFeddersen, aaO, § 8 Rn. 1.49). Etwas anderes gilt auch nicht für die im Streitfall gegenüber den Verbraucherschutzbehörden abgegebene Selbstverpflichtung. Sie kann mangels ausreichender Sanktionsmöglichkeiten einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht gleichgestellt werden. \n\n31\\. (1) Nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b Verordnung (EU) 2017\u002F2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006\u002F2004 (CPC-VO) können die zuständigen Behörden von dem für einen Verstoß verantwortlichen Unternehmer eine Zusage zur Einstellung eines Verstoßes akzeptieren. Die Verordnung erfasst gemäß Art. 1, Art. 3 Ziffer 1 die Richtlinien und Verordnungen zum Schutz der Verbraucherinteressen, darunter auch die Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG über unlautere Geschäftspraktiken und die Richtlinie 2006\u002F114\u002FEG über irreführende und vergleichende Werbung (Anhang 1 Nr. 9 und Nr. 11 zur Verordnung), die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, einschließlich dem Irreführungsverbot nach § 5 UWG, umgesetzt sind. Sie verfolgt das Ziel, innergemeinschaftliche Verstöße gegen Gesetze zum Schutz von Verbraucherinteressen effizienter zu unterbinden. Sie gilt ausschließlich für grenzüberschreitende Wettbewerbsverstöße im Verbraucherschutzbereich (Erwägungsgründe 1 und 3 CPC-VO; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 - I ZB 26\u002F24, WRP 2025, 471 Rn. 25 - Fernbus in Belgien; Podszun\u002FBusch\u002FHenning-Bodewig, Behördliche Durchsetzung des Verbraucherrechts? BMWK-Studie 2018, S. 63, 66). \n\n32\\. (2) Die von der Beklagten gegenüber dem CPC-Netz abgegebene Selbstverpflichtung stellt eine Zusage im Sinn von Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b CPC-VO dar. Mit Ziffer 3 dieser Zusage hat sich die Beklagte zwar verpflichtet, ab dem 16. Juni 2020 bei einem Vergleich zwischen dem Angebotspreis und einem anderen Preis, der unter anderen Umständen zu zahlen ist, nicht den Eindruck zu erwecken, dass der Vergleich einen Rabatt zeigt, sowie keine Formulierungen zu verwenden, die das Ergebnis des Vergleichs als Rabatt darstellen. Die Verpflichtung gilt nach ihrer Präambel für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums. Sie deckt den von der Klägerin mit dem Antrag 1 geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Anspruch inhaltlich ab. \n\n33\\. (3) Die Zusage ist jedoch nicht mit einer ausreichenden Sanktionsmöglichkeit für den Fall der Zuwiderhandlung verbunden. Sie kann daher die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht widerlegen. Nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. h CPC-VO gehört es zwar zu den Durchsetzungsbefugnissen der zuständigen Behörden, für das Versäumnis, Zusagen Folge zu leisten, Sanktionen zu verhängen. In Deutschland droht nach geltender Rechtslage bei einem Verstoß aber nicht das Risiko eines unmittelbaren behördlichen Einschreitens mit Zwangsmitteln. \n\n34\\. (a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine der Vertragsstrafe im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ähnliche Sanktionsfunktion auch gerichtlichen Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO, vor allem dem Ordnungsgeld, zukommt (BGH, Urteil vom 17. September 2009 - I ZR 217\u002F07, GRUR 2010, 355 Rn. 32 - Testfundstelle). Beide Sanktionen (Vertragsstrafe oder Ordnungsgeld) müssen geeignet sein, den Schuldner von weiteren Zuwiderhandlungen abzuhalten. Die mit einer Vertragsstrafe angestrebte Sanktionsfunktion kann daher auch erfüllt sein, wenn für dieselbe Zuwiderhandlung ein angemessenes Ordnungsgeld verhängt wird (BGH, aaO). Ob das auch gilt, wenn im Fall einer Zuwiderhandlung eine behördliche Sanktionierung, namentlich eine Geldbuße im Ordnungswidrigkeitenverfahren oder ein Zwangsgeld in der Verwaltungsvollstreckung ernsthaft droht, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. \n\n35\\. (b) Art. 9 CPC-VO schreibt Mindestdurchsetzungsbefugnisse vor, über die jede zuständige Behörde verfügt (siehe Erwägungsgrund 16 CPC-VO; Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 27. Januar 2020, BT-Drucks. 19\u002F16781, S. 27; Köhler, WRP 2020, 803, 806 Rn. 33). Gemäß Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. h CPC-VO können Sanktionen wie Geldbußen oder Zwangsgelder für Verstöße nach der Verordnung verhängt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein, wobei Art, Schwere und Dauer des Verstoßes zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten sollen kein neues Sanktionssystem vorsehen (Erwägungsgrund 16 CPC-VO). Stattdessen sollen sie das geltende System für gleichartige Verstöße im Inland anwenden. Das Verordnungsrecht der Europäischen Union, das nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbare Geltung beansprucht, legt die sachlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Befugnisse selbst fest. Ergänzend gilt nach § 6 Abs. 1 EU-VSchDG das Verwaltungsverfahrensgesetz. Besonderer Verfahrensvorschriften für die Sanktionen nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. h CPC-VO bedarf es daher nach Ansicht des Gesetzgebers nicht (BT-Drucks. 19\u002F16781, S. 27, 29; vgl. BGH, WRP 2025, 471 Rn. 29 - Fernbus in Belgien). \n\n36\\. (c) Im deutschen Recht wurde jedoch kein entsprechender Bußgeldtatbestand geschaffen. Es besteht auch nicht die Möglichkeit, eine mit einer Zwangsgeldandrohung versehene Unterlassungsanordnung zu erlassen. \n\n37\\. (aa) Die Revision geht zu Recht davon aus, dass eine Verhängung von Bußgeldern gemäß § 30 Abs. 1 OWiG vorliegend nicht in Betracht kommt, weil in § 9 Abs. 1 EU-VSchDG Verstöße gegen das Versäumnis, Zusagen Folge zu leisten (Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. h CPC-VO) nicht erwähnt werden. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte zwar mit § 9 Abs. 1 EU-VSchDG ein Ordnungswidrigkeitentatbestand geschaffen werden, mit dem Verstöße gegen Durchsetzungsmaßnahmen wirksam, angemessen und abschreckend sanktioniert werden (BT-Drucks. 19\u002F16781, S. 32). Der Umstand, dass in der Bestimmung auf Buchstabe h nicht verwiesen wird, könnte daher ein redaktionelles Versehen darstellen. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber jedoch, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Strafnorm zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1987 - 2 BvL 11\u002F85, BVerfGE 75, 329, 341 mwN). Diese Verpflichtung gilt auch für Bußgeldtatbestände (BGH, Beschluss vom 15. März 1996 - 3 StR 506\u002F95, BGHSt 42, 79 Rn. 15 f.). Der Normadressat soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Geldbuße bedroht ist. Daran fehlt es hier. \n\n38\\. (bb) Verstöße gegen Zusagen gemäß Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b CPC-VO können daher nur durch die Verhängung von Zwangsgeldern sanktioniert werden. § 6 Abs. 4 EU-VSchDG ordnet hierzu an, dass die zuständige Behörde den Unternehmer verpflichten kann, seine Zusage nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b CPC-VO zu erfüllen. Ergeht eine solche Anordnung, kann sie gemäß § 10 Satz 1 EU-VSchDG nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchgesetzt werden. Bei einer Zuwiderhandlung kann nach § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Buchst. b, § 11 Abs. 2, Abs. 3 VwVG ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25.000 € verhängt werden. Es muss vorher angedroht werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Bei wiederholten Verstößen können erneut Zwangsgelder festgesetzt werden (§ 13 Abs. 6 Satz 1 VwVG). Voraussetzung ist auch im Wiederholungsfall, dass vor der Festsetzung eine Androhung erfolgt (Deusch\u002FBurr\u002FBlackstein in BeckOK VwVfG, Stand 1.10.2025, § 13 VwVG Rn. 29). Eine erneute Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos geblieben ist (§ 13 Abs. 6 Satz 2 VwVG). Unzulässig ist daher die anfängliche Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 - 1 A 10\u002F95, NVwZ 1998, 393, 394 [juris Rn. 33, 34]). Somit drohen im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungszusage keine unmittelbaren und ernsthaften Sanktionen. Bei einem Verstoß muss zunächst eine \\- in das behördliche Ermessen gestellte - Unterlassungsanordnung gegebenenfalls verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung der zuständigen Behörde ergehen. Erst wenn der Verletzer sein Verhalten daraufhin nicht einstellt, kann die Behörde das Zwangsgeld verhängen. Es liegt daher hier anders als in der dem Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2025 (EnZR 97\u002F23, WRP 2025, 1582 - Operative Gründe) zugrundeliegenden Fallgestaltung, in der bereits eine Untersagungsanordnung mit Zwangsgeldandrohung vorlag. \n\n39\\. (d) Die Verpflichtungszusagen sind daher auch nicht mit der sogenannten Drittunterwerfung vergleichbar. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich nicht nur durch eine Unterwerfung gegenüber dem jeweiligen Anspruchsgläubiger, sondern ebenso durch eine gegenüber einem anderen Verletzten abgegebene Unterlassungserklärung entfallen (BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79\u002F85, GRUR 1987, 640, 641 [juris Rn. 14] - Wiederholte Unterwerfung II; BGHZ 235, 222 Rn. 45 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III). Voraussetzung ist, dass die Drittunterwerfung geeignet erscheint, den Verletzer ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung abzuhalten. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob der Vertragsstrafegläubiger bereit und geeignet erscheint, die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGH, GRUR 1987, 640, 641 [juris Rn. 14] - Wiederholte Unterwerfung II; Urteil vom 4\\. Dezember 2018 - VI ZR 128\u002F18, WRP 2019, 481 Rn. 11 - Drittunterwerfung im Persönlichkeitsrecht). Die Beklagte hat ihre Zusagen gegenüber dem CPC-Netz, also gegenüber allen nationalen Verbraucherschutzbehörden und der Europäischen Kommission abgegeben. Ob sie umgesetzt werden, wird gemäß Art. 20 Abs. 4 CPC-VO von allen nationalen Verbraucherschutzbehörden überwacht. Es ist jedoch aus den genannten Gründen nicht ersichtlich, dass im Fall der Zuwiderhandlung in Deutschland unmittelbar die Verhängung eines Zwangsmittels droht. Der durch eine inländische Zuwiderhandlung Verletzte muss sich auch nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, dass die Verbraucherschutzbehörde eines anderen Mitgliedstaats tätig wird. Es ist für ihn nicht ohne aufwendige Prüfung ersichtlich, ob ausländische Verbraucherschutzbehörden bereit und in der Lage sind, einen in Deutschland begangenen Verstoß - etwa gegen einen in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verletzer - zu verfolgen und welche Sanktionsmöglichkeiten ihnen dafür zur Verfügung stehen. Eine der Drittunterwerfung vergleichbare Lage ist daher nicht gegeben. \n\n40\\. cc) Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die Frage, ob die Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG durch eine Verpflichtungszusage nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b CPC-VO ausgeräumt werden kann, ist keine unionsrechtliche Frage. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG über unlautere Geschäftspraktiken, der die Schaffung verschuldensunabhängiger Möglichkeiten zur Einstellung der unlauteren Geschäftspraktik fordert. Insoweit bestand kein Umsetzungsbedarf, weil eine solche Möglichkeit mit dem Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG seit jeher besteht (vgl. Fritzsche in MünchKommUWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 17). Die Richtlinienbestimmung macht keine die Wiederholungsgefahr betreffenden Vorgaben. \n\n41\\. III. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein auf Unterlassung gerichteter Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 33 Abs. 1 und 3 GWB (§ 33 Abs. 1 Satz 1 und 3 GWB in der bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung) i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, der Klägerin die von Hotelgästen über die Plattform übermittelten Kontaktdaten ganz oder teilweise vorzuenthalten, nicht verneint werden (Antrag 2, Teil 1). \n\n42\\. 1\\. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag 2 bei verständiger Würdigung zwei verschiedene Unterlassungsbegehren beinhaltet, die ungeachtet ihrer Verknüpfung mit der Konjunktion \"und\" getrennt voneinander zu beurteilen sind. Der erste Teil des Antrags 2 richtet sich gegen die Übung der Beklagten, dem Hotel die E-Mail-Adressen und Mobilfunknummern der buchenden Gäste nicht mitzuteilen, sondern stattdessen für die Kommunikation zwischen Gast und Hotel eine E-Mail-Kontaktfunktion mit alias-E-Mail-Adressen zu verwenden. Wie sich unter anderem aus Ziffer 2.5.1 der AGB 2015 alt ergibt, gehören zu den Kundendaten, die das Hotel nach einer Reservierung von der Beklagten erhält, (nur) Name und Adresse des Gastes. Bestimmtheitsbedenken bestehen gegen den so ausgelegten ersten Teil des Antrags nicht. Er bezieht sich allein auf das Vorenthalten von E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer der Gäste. \n\n43\\. 2\\. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, für einen dem Antrag 2, Teil 1, entsprechenden Unterlassungsanspruch fehle es an der nach § 33 Abs. 3 GWB (§ 33 Abs. 1 Satz 3 GWB aF) erforderlichen Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sowohl die Betroffenheit gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 3 GWB als auch eine Behinderung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB vom Nachweis tatsächlicher Auswirkungen der beanstandeten Praxis auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin abhängig gemacht. \n\n44\\. a) Die Annahme eines Behinderungsmissbrauchs gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB erfordert nicht zwingend die Feststellung tatsächlicher Auswirkungen. Es reicht vielmehr aus, wenn ein wettbewerblicher Aktionsparameter zur spürbaren Beeinträchtigung der Marktverhältnisse objektiv geeignet ist. Denn wegen der besonderen Verantwortung, die ein marktbeherrschendes Unternehmen dafür trägt, dass durch sein Verhalten ein wirksamer und unverfälschter Wettbewerb nicht beeinträchtigt wird, ist bereits eine Gefährdung des Wettbewerbs ausreichend (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69\u002F19, BGHZ 226, 67 Rn. 83 mwN \\- Facebook I; zu Art. 82 EG (jetzt Art. 102 AEUV) EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 \\- C-457\u002F10 P, WuW 2013, 427 Rn. 112 - AstraZeneca\u002FKommission). \n\n45\\. b) Ebenso wenig setzt die Anspruchsberechtigung nach § 33 Abs. 1 GWB zwingend die Feststellung tatsächlicher Auswirkungen voraus. Der Unterlassungsanspruch steht nach § 33 Abs. 1 GWB jedem Betroffenen zu. Betroffen ist gemäß § 33 Abs. 3 GWB, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Hierfür genügt es, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, eine Beeinträchtigung des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen. \n\n46\\. aa) Der Wortlaut der Vorschrift, der eine Beeinträchtigung verlangt, scheint zwar zunächst auf das Erfordernis tatsächlicher Auswirkungen des Verstoßes auf die geschäftlichen Verhältnisse des Anspruchstellers hinzudeuten; er lässt jedoch ebenso die Auslegung zu, dass mögliche Beeinträchtigungen ausreichen können. \n\n47\\. bb) Die Gesetzeshistorie und Sinn und Zweck der Regelung sprechen dafür, dass die objektive Eignung zur Beeinträchtigung ausreichend ist. Das Merkmal der Betroffenheit ist mit der 7. GWB-Novelle an die Stelle des sogenannten Schutzzweckerfordernisses getreten, wonach nur diejenigen Personen einen Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzanspruch geltend machen konnten, deren Schutz die Verbotsnorm oder Verbotsverfügung zumindest auch bezweckte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1983 - KZR 12\u002F81, BGHZ 86, 324 Rn. 39 - Familienzeitschrift). Mit dem Merkmal der Betroffenheit hat der Gesetzgeber hiervon bewusst Abschied genommen. Das Schutzgesetzerfordernis wurde als Hindernis angesehen, um dem unionsrechtlichen Kartellverbot nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu ausreichender praktischer Wirksamkeit zu verhelfen (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit zum Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, BT-Drucks. 15\u002F5049, S. 49). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann grundsätzlich jedermann, der durch einen Verstoß gegen das Kartellverbot geschädigt ist, Schadensersatz verlangen (EuGH, Urteil vom 20. September 2001 - C 453\u002F99, GRUR 2002, 367 Rn. 22, 26 - Courage\u002FCrehan). Voraussetzung ist nur, dass zwischen dem Schaden und dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Juli 2006 - C-295\u002F04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 \\- Manfredi; vom 14. März 2019 - C-724\u002F17, NZKart 2019, 217 Rn. 26 - Skanska; vom 12. Dezember 2019 - C-435\u002F18, NZKart 2020, 30 Rn. 27 ff. - Otis u.a.\u002FLand Oberösterreich). Dem entspricht auch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014\u002F104\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 (Kartellschadensersatzrichtlinie; siehe deren Erwägungsgrund 3). Mit der erleichterten Rechtsschutzmöglichkeit soll die Durchsetzungskraft der unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln erhöht und sollen Unternehmen von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abgehalten werden. Eine über das Kausalitätserfordernis hinausgehende Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten ergibt sich aus dem Unionsrecht nicht (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24\u002F17, BGHZ 224, 281 Rn. 24 - Schienenkartell II; Beschluss vom 12. September 2023 - KZR 39\u002F21, WuW 2024, 41 Rn. 45 - Matratzenpreisbrecher). Vor diesem Hintergrund kam dem Merkmal der Betroffenheit nach § 33 Abs. 1 Satz 3 GWB in der ab dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung bei der Prüfung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs Bedeutung nur für die Frage zu, ob dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen (BGH, aaO Rn. 25 - Schienenkartell II). Entsprechendes gilt für die Nachfolgeregelung des § 33a GWB, die in Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie durch die 9. GWB-Novelle 2017 eingeführt wurde. \n\n48\\. cc) Nichts anderes gilt für den dem Betroffenen zustehenden Unterlassungsanspruch nach § 33 Abs. 1 GWB. Derjenige, dem durch einen Wettbewerbsverstoß ein Schaden droht, soll die Möglichkeit haben, dem Schadenseintritt im Vorfeld entgegenzuwirken. Das spricht für einen Gleichlauf der Anspruchsberechtigung bei Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen (vgl. Bornkamm\u002FTolkmitt in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl., § 33 GWB Rn. 20, 21; Franck in Immenga\u002FMestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 33 GWB Rn. 16; Bechtold\u002FBosch, GWB, 11. Aufl., § 33 Rn. 13; Hempel in BeckOK KartellR, 18\\. Ed. [1.10.2025], § 33 GWB Rn. 19-21; aA wohl Kersting in Kersting\u002FMeyer-Lindemann\u002FPodszun, 5\\. Aufl., § 33 GWB Rn. 26; Roth in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 92. Lieferung, 11\u002F2018, § 33 GWB Rn. 49, 55). Der Unterlassungsanspruch dient dazu, Verstöße künftig abzustellen und kann daher unmittelbarer als der ex post eingreifende Schadensersatzanspruch dem Wettbewerbsrecht zu praktischer Wirksamkeit verhelfen (Roth, FS Schröder, 2018, 709, 716; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-124\u002F21 P, NZKart 2024, 31 Rn. 201 - International Skating Union; GA Jacobs, Schlussanträge vom 22. Mai 2003 \\- verb. Rs. C-264\u002F01, C-306\u002F01, C-354\u002F01 und C-355\u002F01, EU:C:2003:304 Rn. 104 - AOK-Bundesverband). \n\n49\\. dd) Auch gesetzessystematische Erwägungen sprechen für diese Auslegung. Der Tatbestand der unbilligen Behinderung ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet und erfasst daher bereits die objektive Eignung eines Verhaltens zur Beeinträchtigung der Marktverhältnisse (siehe Rn. 47). Um eine effektive Durchsetzung des Verbots zu gewährleisten, dürfen an die für die Anspruchsberechtigung des Unterlassungsanspruchs erforderliche Betroffenheit keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für einen Schadensersatzanspruch gelten. \n\n50\\. ee) Soweit gegen einen Gleichlauf der Anspruchsberechtigung bei Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch teilweise eingewendet wird, damit könne eine Entwertung der Filterfunktion des § 33 Abs. 3 GWB und die Gefahr einer Popularklage einhergehen (Franck in Immenga\u002FMestmäcker, aaO, § 33 GWB Rn. 18 im Hinblick auf Endverbraucher; Roth, FS Schröder, 2018, 709, 717 ff.), betrifft dies ganz überwiegend die Frage der (persönlichen) Betroffenheit von mittelbaren Abnehmern. Es gilt indes nicht für die Anspruchsberechtigung unmittelbarer Abnehmer, wie sie auch hier gegeben ist. Im Übrigen liegt eine Betroffenheit nur vor, wenn der Verstoß geeignet ist, eine Beeinträchtigung des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen. \n\n51\\. c) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe lässt sich weder die Betroffenheit der Klägerin noch eine Behinderung durch das beanstandete Verhalten der Beklagten in Abrede stellen. Das Vorenthalten der Kontaktdaten ist objektiv geeignet, sich nachteilig auf die Wettbewerbsmöglichkeiten der Klägerin auszuwirken. Insbesondere die E-Mail-Adresse des Gastes bietet der Klägerin die Möglichkeit, außerhalb der Plattform booking.com für Folgebuchungen zu werben. Die Möglichkeit, die Kontaktdaten der Gäste vor Ort zu erfragen, schließt eine Beeinträchtigung schon deshalb nicht aus, weil dies bei Gästen, die die Buchung vor der Anreise stornieren, nicht möglich ist, und eine Angabe von Daten vor Ort zudem auch nicht in jedem Fall sichergestellt ist. \n\n52\\. 3\\. Keinen Bestand kann auch die Begründung haben, mit der das Berufungsgericht eine Unbilligkeit der Behinderung verneint hat. Rechtsfehlerhaft ist es davon ausgegangen, bei der Interessenabwägung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB sei nicht zu berücksichtigen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden sein könnten, obgleich - jedenfalls nach deutschem dispositivem Handelsvertreterrecht - die Kundendaten den Hotels zustehen dürften (§ 667 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28\u002F06, WRP 2009, 613, 616 [juris Rn. 19] - Versicherungsuntervertreter). \n\n53\\. a) Ob eine Behinderung unbillig ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung und umfassenden Abwägung aller beteiligten Interessen zu beurteilen, die sich an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu orientieren hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 31. Januar 2012 - KZR 65\u002F10, WuW\u002FE DE-R 3549 Rn. 29 - Werbeanzeigen; vom 23. Januar 2018 - KZR 48\u002F15, WuW 2018, 326 Rn. 34 - Vertragswerkstatt; vom 28. März 2025 - KZR 73\u002F23, WuW 2025, 334 Rn. 27 \\- Steinbruch). Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert die Interessenabwägung bei einer Vertragsbeziehung der Parteien auch eine Betrachtung der vertragstypischen Rechte und Pflichten und der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen (BGH, Urteile vom 6. November 2013 - KZR 58\u002F11, BGHZ 199, 1 Rn. 65 - VBL Gegenwert I; vom 7. Juni 2016 - KZR 6\u002F15, BGHZ 210, 292 Rn. 48 - Pechstein\u002FInternational Skating Union; WuW 2021, 526 Rn. 13 - Wikingerhof\u002FBooking.com I). Eine Beeinträchtigung kann gerade darin liegen, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen den Zugang zu seinem Angebot an nachteilige Bedingungen knüpft (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2010 - KZR 50\u002F07, juris Rn. 35 \\- Überlassung von Basisdaten; vom 6. November 2013 - KZR 58\u002F11, BGHZ 199, 1 Rn. 65 \\- VBL Gegenwert I). \n\n54\\. b) Die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch marktbeherrschende Unternehmen kann daher einen Missbrauch nach § 19 Abs. 1 GWB darstellen, auch wenn ihre Unwirksamkeit eine Behinderung des Wettbewerbs nicht schon für sich genommen indiziert (BGHZ 226, 67 Rn. 55, 64 - Facebook I). Anders als das Berufungsgericht meint, ist es an der Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen auch nicht deshalb gehindert, weil eine internationale Zuständigkeit nur für deliktische Ansprüche gegeben ist. Für die Qualifikation des Klageanspruchs als deliktischem Anspruch ist es ohne Belang, ob bei der nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB gebotenen Interessenabwägung die vertragstypischen Rechte und Pflichten und die zwischen den Parteien getroffenen Regelungen Beachtung finden müssen (BGH, WuW 2021, 526 Rn. 13 - Wikingerhof\u002FBooking.com I). Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob nach dem gesetzgeberischen Leitbild des vorliegenden Vermittlungsvertrags die erlangten Endkundendaten der Klägerin zustehen. \n\n55\\. 4\\. Soweit die Klägerin ferner in dem Vorenthalten der Kontaktdaten eine gezielte Mitbewerberbehinderung im Sinn von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG sieht, kann die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es die Klage abgewiesen hat, keinen Bestand haben, weil bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung die gleichen Kriterien maßgebend sind wie für den Tatbestand der unbilligen Behinderung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 1989 - KZR 7\u002F88, BGHZ 107, 40 Rn. 7 - Krankentransportbestellung; vom 14. Juli 1998 - KZR 1\u002F97, WRP 1999, 105, 109 [juris Rn. 32] - Schilderpräger im Landratsamt; vom 31. Januar 2012 - KZR 65\u002F10, NJW 2012, 2110 Rn. 37 - Werbeanzeigen). \n\n56\\. IV. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 33 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB verneint, wonach es dieser untersagt ist, von der Klägerin zu verlangen, Hotelgäste, die über die Plattform vermittelt wurden, nicht auf anderen Wegen als über die von der Beklagten vorgehaltene Kontaktfunktion zu kontaktieren (Antrag 2, Teil 2). \n\n57\\. 1\\. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Antrag - dem Sachvortrag der Klägerin folgend - dahingehend ausgelegt, dass er sich gegen das in Ziffer 2.9 AGB 2015 alt und sinngemäß auch unmittelbar im zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag enthaltene Verbot bezieht, über die Plattform geworbene Gäste direkt zu kontaktieren, weder durch Online- oder Offline-Werbemaßnahmen noch durch angeforderte oder unaufgeforderte E-Mail-Werbung. Auf ein tatsächliches Verhalten der Beklagten zur Durchsetzung dieser Bestimmungen kommt es nach dem Antrag nicht an. \n\n58\\. 2\\. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach es für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch an der erforderlichen Begehungsgefahr fehle, weil diese entfallen sei, nachdem die Beklagte die Klausel in den AGB 2015 neu ersatzlos gestrichen und zum Ausdruck gebracht habe, dass die Neuregelung auch im Verhältnis zur Klägerin gelten solle. Denn das Berufungsgericht hat übersehen, dass durch die Verwendung der angegriffenen Vertragsklausel - sollte sie im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB missbräuchlich sein - eine Zuwiderhandlung nach § 33 Abs. 2 GWB (§ 33 Abs. 1 Satz 2 GWB in der bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung) nicht erst droht, sondern bereits eingetreten ist. Die Verwendung der Klausel begründet daher die Vermutung der Wiederholungsgefahr nach § 33 Abs. 1 GWB (vgl. BGH, Urteile vom 9\\. Juli 1992 - VII ZR 7\u002F92, BGHZ 119, 152 Rn. 56; vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271\u002F94, NJW 1996, 988 [juris Rn. 8]; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159\u002F98, MDR 2000, 1233 [juris Rn. 22]). Die tatrichterlichen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die spätere Ausräumung einer Erstbegehungsgefahr angenommen hat, lassen sich nicht auf den Fortfall der Wiederholungsgefahr übertragen. Während für die Ausräumung der Erstbegehungsgefahr grundsätzlich ein \"actus contrarius\", also ein der Begründungshandlung entgegengesetztes Verhalten genügt (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2015 - I ZR 78\u002F14, GRUR 2015, 1201 Rn. 56 - Sparkassen-Rot\u002FSantander-Rot; vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112\u002F17, GRUR 2019, 189 Rn. 64 - Crailsheimer Stadtblatt II; BGH, WRP 2025, 1582 Rn. 27 - Operative Gründe), ist ein entgegengesetztes Verhalten für den Fortfall der durch eine Verletzungshandlung begründeten Wiederholungsgefahr nicht ausreichend. Die Wiederholungsgefahr wird daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte im Juli 2015 ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dem maßgeblichen Punkt geändert hat. Vielmehr ist für den Fortfall der Wiederholungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich (BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - KZR 35\u002F20, WRP 2021, 1468 Rn. 57, 58 \\- Porsche-Tuning II mwN). Eine solche hat die Beklagte nicht abgegeben. \n\n59\\. V. Die Revision hat auch Erfolg, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung verneint hat, die Platzierung des Hotels bei Suchanfragen auf der Plattform der Beklagten davon abhängig zu machen, dass die im Hotelvertrag geschuldete Provision für die vermittelten Geschäfte über 15 % bis zu 50 % erhöht wird (Antrag 3; Ranking-Booster). \n\n60\\. 1\\. Insoweit erhebt die Klägerin den Vorwurf des Preishöhenmissbrauchs gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB und wendet sich bei verständiger Auslegung ihres Klageantrags (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 2015 - I ZR 92\u002F14, GRUR 2016, 395 Rn. 40 - Smartphone-Werbung; vom 21. März 2018 - VIII ZR 68\u002F17, BGHZ 218, 139 Rn. 31; Beschluss vom 4. Februar 2021 - I ZR 79\u002F20, K&R 2021, 333 Rn. 12) dagegen, dass die Beklagte den Hotels ermöglicht, für den Erhalt des Ranking-Boosters eine Provisionsrate zwischen 15 % und 50 % (später 30 %) zu wählen und zudem zu simulieren, wie sich die erhöhte Provision auf die Platzierung des jeweiligen Hotels bei Antworten auf Suchanfragen auf booking.com auswirkt. Nicht angegriffen hat sie dagegen in der Tatsacheninstanz die zum Ranking in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Klauseln (Ziffer 13 AGB 2008; Ziffer 4.1.1. AGB 2015 neu) unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Intransparenz (vgl. dazu Bundeskartellamt, Sektoruntersuchung Vergleichsportale 2019, S. 90, 92), so dass sich das in der Revisionsinstanz zugrunde zu legende Klagebegehren allein gegen die Missbräuchlichkeit der Provisionshöhe richtet. \n\n61\\. 2\\. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Verwendung des Ranking-Boosters nicht verneint werden. \n\n62\\. a) Rechtsfehlerhaft ist zunächst die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei in ihrer eigenen wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit von dem Ranking-Booster nicht nachteilig betroffen. Es kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Klägerin von der Möglichkeit der Verbesserung der Platzierung ihres Hotels durch Zahlung einer höheren Provision Gebrauch macht. Denn sie ist bei ihrer Geschäftstätigkeit der Forderung möglicherweise missbräuchlicher Preise unmittelbar ausgesetzt. Einen darüber hinausgehenden konkreten wettbewerblichen Nachteil muss sie insoweit nicht darlegen. Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht Vortrag der Klägerin dazu vermisst, mit welchen Hotels sie um eine gute Platzierung auf der Plattform konkurriert. Auch für die Betroffenheit nach § 33 Abs. 3 GWB genügt es, dass die Klägerin als Vertragspartnerin der Beklagten und Nutzerin der Buchungsplattform booking.com für die Verbesserung ihres Rankings einem Angebot mit einer möglicherweise missbräuchlichen Preisforderung ausgesetzt ist (siehe oben Rn. 45). \n\n63\\. b) Das Berufungsgericht meint ferner zu Unrecht, die Beklagte habe die erhöhte Provision bereits nicht gefordert, weil es den Hotels freistehe, ob sie die Möglichkeit der Verbesserung ihrer Platzierung in Anspruch nähmen. Es geht von einem unrichtigen Begriff des Forderns im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB aus. Nach dieser Vorschrift liegt ein Missbrauch insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Der Tatbestand des Forderns ist bereits dann verwirklicht, wenn ein entsprechendes Angebot ernsthaft geäußert wird (Wolf in MünchKommWettbR, 4. Aufl., § 19 GWB Rn. 88; Klumpe in Kersting\u002FMeyer-Lindemann\u002FPodszun, 5. Aufl., § 19 GWB Rn. 157; Nothdurft in Bunte, aaO, § 19 GWB Rn. 146; Fuchs in Immenga\u002FMestmäcker, aaO, § 19 GWB Rn. 208). Einem Fordern missbräuchlicher Entgelte steht es nicht entgegen, wenn eine lediglich optionale Zusatzleistung - wie hier der Ranking-Booster - angeboten wird. Denn ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB entfällt nicht dadurch, dass es grundsätzlich jedem Unternehmen freisteht, die vom Marktbeherrscher angebotene Leistung zu missbräuchlichen Preisen nicht in Anspruch zu nehmen (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - KZR 23\u002F18, WM 2022, 1566 Rn. 13, 18 - Kabelkanalanlagen II). \n\n64\\. c) Das Berufungsgericht durfte die Verneinung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB schließlich auch nicht darauf stützen, dass die Klägerin von vornherein einen unzutreffenden Vergleichsmaßstab gewählt und daher keinen ausreichenden Vortrag dazu gehalten habe, ob die von der Beklagten geforderten Provisionen von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. \n\n65\\. aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen Entgelte fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, sind nach § 19 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbs. GWB insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen. Für das Verhältnis zwischen dem Wert einer Leistung und ihrem Preis kann daher auf eine Betrachtung von kartellfreien Vergleichsmärkten zurückgegriffen werden (Vergleichsmarktkonzept). Eine Vergleichsmarktbetrachtung ist aber nicht die einzige Art, wie ermittelt werden kann, ob der hypothetische Wettbewerbspreis überschritten ist. Dies kann auch im Wege der Kostenkontrolle nachgewiesen werden (EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-177\u002F16, WuW 2017, 547 Rn. 36 - AKKA\u002FLAA; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - KZR 110\u002F18, WuW 2019, 583 Rn. 20 - Fernwärmerabatt; Urteil vom 4\\. April 2023 - KZR 20\u002F21, WRP 2023, 1098 Rn. 80 - Vertriebskooperation im SPNV). Dabei sind die Preisbildungsfaktoren daraufhin zu überprüfen, ob und inwieweit sie darauf schließen lassen, dass ein wirksamem Wettbewerb ausgesetztes Unternehmen zur bestmöglichen Ausnutzung seines Preissetzungsspielraums abweichend kalkulieren würde (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51\u002F11, NZKart 2013, 34 Rn. 15 - Wasserpreise Calw I; Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2\u002F15, WRP 2017, 707 Rn. 27 - Kabelkanalanlagen I). Es kann von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass das marktbeherrschende Unternehmen, wäre es wirksamem Wettbewerb ausgesetzt, seine Preisgestaltung danach ausrichten würde, welchen Erlös es erzielen müsste, um die bei Ausschöpfung von Rationalisierungsreserven zu erwartenden Kosten zu decken und eine möglichst hohe Rendite zu erwirtschaften, andererseits aber zu verhindern, dass Kunden wegen zu hoher Preise zu einem Wettbewerber abwandern (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KVR 17\u002F04, BGHZ 163, 282 Rn. 18, 23 - Stadtwerke Mainz; BGH, NZKart 2013, 34 Rn. 15 - Wasserpreise Calw I). Die Abweichung des von einem marktbeherrschenden Unternehmen geforderten Entgelts von demjenigen, das sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergäbe, kann danach grundsätzlich auch durch den Verweis darauf dargetan werden, dass das geforderte Entgelt die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung für eine vergleichbare Leistung deutlich übersteigt (BGH, WRP 2017, 707 Rn. 27 - Kabelkanalanlagen I). \n\n66\\. bb) Das hat das Berufungsgericht verkannt. Es geht zwar zu Recht davon aus, dass sich die zur Verbesserung der Platzierung erhöhte Provision nicht ohne weiteres mit Provisionen vergleichen lässt, die - wie die von der Klägerin für die Vermittlung von Flügen oder Reisen angeführten Provisionen - lediglich für die Vermittlungsleistung selbst anfallen, weil die Rankingverbesserung eine zusätzliche Leistung mit eigenem Wert darstellt. Gleichwohl scheiden Vermittlungsprovisionen, etwa bei der Nutzung von Flugvergleichsportalen, als Vergleichsmaßstab nicht von vornherein aus. In Ermangelung anderer geeigneter Vergleichsmärkte können vielmehr Besonderheiten und strukturelle Unterschiede der Marktstruktur durch entsprechende Zu- oder Abschläge ausgeglichen werden (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - KVZ 38\u002F20, WuW 2023, 498 Rn. 55 - Wasserpreise Gießen; BGH, WRP 2023, 1098 Rn. 81 - Vertriebskooperation im SPNV). Die Provision der Beklagten ist - mit und ohne Inanspruchnahme des Ranking-Boosters - auf einen Prozentsatz des Übernachtungspreises bezogen, der nur bei einer Vermittlung fällig wird. Es hätte daher überprüft werden müssen, ob ein Vergleich mit marktüblichen Vermittlungsprovisionen unter Berücksichtigung von Zu- beziehungsweise Abschlägen für die Verbesserung der Angebotsplatzierung und gegebenenfalls von weiteren Unterschieden im Leistungsspektrum möglich ist. Zudem hätte auch der weitere im Berufungsurteil wiedergegebene Vortrag der Klägerin, es bestehe eine extrem hohe Differenz zwischen den Gestehungskosten der Beklagten und ihren Erlösen, sowie, für missbräuchlich überhöhte Preise spreche eine von der Beklagten absolut erzielte Gewinnmarge von mehr als 30 %, mit Blick auf die Möglichkeit der Ermittlung eines hypothetischen Wettbewerbspreises im Wege der Kostenkontrolle ergänzend berücksichtigt werden müssen. \n\n67\\. VI. Danach ist das angefochtene Urteil, soweit die Revision der Klägerin nicht wegen des kartellrechtlichen Anspruchs auf Unterlassung der Rabattwerbung (Antrag 1) gemäß § 552 Abs. 1 ZPO zu verwerfen war, gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Der Senat kann über den lauterkeitsrechtlichen Anspruch (Antrag 1) gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und dem Unterlassungsbegehren stattgeben, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind. Im Übrigen (Anträge 2 und 3) ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für das wiederzueröffnende Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n68\\. 1\\. Sollten die kartellrechtlichen Ansprüche nicht aus anderen Gründen zu verneinen sein, wird sich das Berufungsgericht erneut mit der Marktabgrenzung und der Normadressatenstellung der Beklagten zu befassen haben. \n\n69\\. a) Dabei kommt es auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte an. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten zur Zeit seiner Begehung verboten war. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, müssen die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs zudem im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gegeben sein (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2010 - KZR 24\u002F08, K&R 2010, 586 Rn. 25, 41; vom 6\\. Oktober 2015 - KZR 87\u002F13, WRP 2016, 229 Rn. 49 - Porsche-Tuning). War die Beklagte zum Zeitpunkt der angegriffenen Verletzungshandlungen marktbeherrschend oder marktstark und hat sie zwischenzeitlich ihre Stellung als Normadressatin der §§ 19, 20 GWB und Art. 102 AEUV wieder verloren, kann sie daher nicht mehr zur Unterlassung verurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136\u002F09, BGHZ 188, 326 Rn. 80 \\- Flughafen Frankfurt-Hahn). \n\n70\\. b) Die mit den Anträgen 2 und 3 angegriffenen Verhaltensweisen beziehen sich auf das Jahr 2015, in dem die Klägerin nach Abmahnung Klage erhoben hat. Es kommt insoweit nicht allein auf den Vertragsschluss im Jahr 2009 an, in dem nach dem Vortrag der Beklagten und nach den Feststellungen des Bundeskartellamts im Beschluss vom 20. Dezember 2013 (B9 - 66\u002F10, S. 71 f.) erst die Schwelle eines Marktanteils von 30 % überschritten wurde. Denn die angegriffenen Verhaltensweisen sowie Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatten zumindest bis zur Änderung der AGB 2015 alt durch die Beklagte im Juli 2015 Bestand. \n\n71\\. c) Das Berufungsgericht, das auf Ermittlungsergebnisse und Feststellungen des Bundeskartellamts (Beschluss vom 22. Dezember 2015 - B9-121\u002F13) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschlüsse vom 9. Januar 2015 - VI-Kart 1\u002F14, NZKart 2015, 148; vom 4. Mai 2016 - VI-Kart 1\u002F16, WuW 2016, 378 - Enge Bestpreisklausel I) zurückgegriffen und auf dieser Grundlage einen Marktanteil der Beklagten von mindestens 40 % auf dem sachlich relevanten Angebotsmarkt für die Vermittlungsdienstleistungen der Hotelportale festgestellt hat, wird für seine Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO erneut auf diese Feststellungen sowie auf Untersuchungen und Präzedenzfälle anderer Wettbewerbsbehörden abstellen dürfen, sofern sie von der Beklagten nicht durchgreifend in Zweifel gezogen werden (vgl. EuGH, vom 19. September 2024 - C-264\u002F23, NZKart 2024, 563 Rn. 89 - Booking.com und Booking.com (Deutschland); BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 35\u002F19, BGHZ 227, 84 Rn. 61 - LKW-Kartell I; vom 29. November 2022 - KZR 42\u002F20, BGHZ 235, 168 Rn. 42 - Schlecker; Wolf in MünchKommWettbR, aaO, § 18 GWB Rn. 88; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 443\u002F16, NJW-RR 2018, 1534 Rn. 13). Im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. September 2024 (aaO) wird es allerdings prüfen müssen, inwieweit die in Bezug genommenen Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundeskartellamts mit den in der Entscheidung aufgestellten Grundsätzen im Einklang stehen. Es wird sich auch mit den von der Revisionsbeklagten mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2025 erhobenen Gegenrügen auseinanderzusetzen haben. \n\n72\\. aa) Für die Frage, ob die verschiedenen Marktseiten der Buchungsplattform booking.com getrennt oder einheitlich zu berücksichtigen sind, wird aus Sicht jeder Nutzergruppe (Hotels und Gäste) anhand der vom Gerichtshof genannten Kriterien zu prüfen sein, ob die Leistungen eines Online-Vermittlungsdienstes mit anderen Vertriebskanälen substituierbar sind (EuGH aaO Rn. 85-90; vgl. auch Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die Abgrenzung des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union, ABl. 2024, C 1645 Rn. 95; BGH, Beschluss vom 23. April 2024 - KVB 56\u002F22, BGHZ 240, 227 Rn. 120, 121 - Amazon). Das Berufungsgericht wird dabei die Feststellungen der Kommission in dem Beschluss C (2023) 6376 final vom 25. September 2023 zur Unvereinbarkeit eines Zusammenschlussvorhabens mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Rechtssache M.10615 \\- Booking Holdings\u002FEtraveli Group), und den Umstand berücksichtigen dürfen, dass die Beklagte die darin vorgenommene Marktdefinition wohl nicht angegriffen hat (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. Juni 2024 - C-264\u002F23, ECLI:EU:C:2024:764 Rn. 72). Danach ist es nicht angemessen, bei Online-Reiseplattformen separate Märkte für die Verbraucher- beziehungsweise Endnutzerseite einerseits und die Reisedienstleisterseite andererseits zu definieren (KOM, aaO Rn. 118, 121). Die Wettbewerbsdynamik auf den Plattformmärkten ist maßgeblich vom Erfolg einer Plattform auf beiden Marktseiten bestimmt, die daher gemeinsam betrachtet werden müssen (KOM, aaO Rn. 120). Die Kommission legt ungeachtet dessen einen separaten Markt für Online-Reiseportale zugrunde, der andersartige Vertriebsformen nicht umfasst (KOM, aaO Rn. 129, 143, 165) und stellt bei der Frage der Marktbeherrschung maßgeblich auf die Marktanteile auf dem Markt der Portaldienstleistungen für Hotels ab (KOM, aaO Rn. 278). In räumlicher Hinsicht beziehen sich die Feststellungen für die Zwecke des Zusammenschlussverfahrens auf das gesamte Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (KOM, aaO Rn. 173). \n\n73\\. bb) Auch bei der Ermittlung des Marktanteils der Beklagten wird das Berufungsgericht auf Untersuchungen der Wettbewerbsbehörden zurückgreifen können. Für eine - auch nach 2015 - fortbestehende marktbeherrschende Stellung der Beklagten dürften auch insoweit die Feststellungen der Kommission in der genannten Entscheidung vom 25. September 2023 sprechen (Booking Holdings\u002FEtraveli Group). Danach hat die Beklagte auf dem Markt der Hotel-Onlineplattformen Marktanteile von über 50 bis 60 %. Sie sind über die Jahre kontinuierlich gestiegen und werden voraussichtlich weiterwachsen (KOM, aaO Rn. 277). Ferner wird das Berufungsgericht die Untersuchung des Bundeskartellamts zu den Auswirkungen enger Preisparitätsklauseln im Online-Vertrieb aus dem Jahr 2020 berücksichtigen können. Das Bundeskartellamt geht dort zwar - anders als die Kommission - von einem getrennten Angebotsmarkt für die Vermittlungsleistungen der Hotelportale aus, stellt aber ebenfalls eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten im untersuchten Zeitraum fest. Das kann auch Bedeutung für die Frage haben, ob die Klägerin nach § 20 Abs. 1 GWB von der Beklagten abhängig ist. \n\n74\\. d) Es wird zu prüfen sein, ob die Normadressatenstellung der Beklagten auch noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht besteht. Davon kann - wie das Berufungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zu Recht angenommen hat - grundsätzlich ausgegangen werden, solange sich aus dem Vortrag der Parteien keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Veränderung gegenüber dem Zeitpunkt der angegriffenen Verletzungshandlung ergeben und solche Veränderungen auch sonst nicht ersichtlich sind (vgl. BGHZ 226, 67 Rn. 19 - Facebook I; BGHZ 240, 227 Rn. 152 - Amazon). Die Klägerin kann sich daher darauf beschränken, an die Erkenntnisse früherer Entscheidungen anzuknüpfen, soweit keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung der Marktbedingungen bestehen (Wolf in MünchKommWettbR, aaO, § 18 GWB Rn. 69). Es ist Sache der Beklagten, solche Veränderungen schlüssig vorzutragen. Sie muss konkret darlegen, dass sich die Marktverhältnisse bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber der Lage im Verletzungszeitraum bis 2015 für sie nachteilig gewandelt haben und der Marktanteil ihrer Plattform nunmehr 40 % unterschreiten könnte. \n\n75\\. 2\\. Soweit Ansprüche auf Unterlassung des Vorenthaltens von Kontaktdaten und des Verbots einer unmittelbaren Kontaktaufnahme mit den Gästen in Rede stehen (Antrag 2), werden bei der nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB erforderlichen umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter anderem die vertragstypischen Rechte und Pflichten der Parteien sowie ihre Interessenlage im Hinblick auf mögliche Folgebuchungen zu berücksichtigen sein (siehe Rn. 53). Das Berufungsgericht wird dafür zunächst zu klären haben, ob deutsches oder niederländisches Recht auf den Vertrag Anwendung findet (vgl. BGH, WuW 2021, 526 Rn. 22 - Wikingerhof\u002FBooking.com I). Bei der Interessenabwägung wird es in den Blick nehmen müssen, dass sich das Vorenthalten von Kontaktdaten und das Kontaktverbot typischerweise dahin auswirken wird, dass Folgebuchungen des Gastes außerhalb von booking.com zu Lasten der Hotels verhindert und erschwert werden. Das Interesse der Beklagten an einer solchen Erschwerung von Folgebuchungen bei den Hotels könnte mit dem Aufwand korrespondieren, den sie mit dem Betrieb der auf ihrer Plattform angebotenen besonderen Kontaktfunktion mittels alias-Adressen dafür in Kauf nimmt. In die Interessenabwägung wird in diesem Zusammenhang auch die Datensicherheit und Datensparsamkeit einzustellen sein, die durch das Vorenthalten der Kontaktdaten zugunsten der Gäste bewirkt wird. Da der Beherbergungsvertrag zwischen Unterkunft und Gast zustande kommt und die Beklagte diesen nur vermittelt (Ziffer 2.5.2 AGB 2015 alt), dürften allerdings keine grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Herausgabe der Kundendaten an die Unterkunft bestehen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO; vgl. auch zum früheren Rechtszustand BGH, Urteile vom 8. Februar 2007 - III ZR 148\u002F06, WM 2007, 1423 Rn. 11; vom 3. November 2011 - III ZR 105\u002F11, WM 2012, 944 Rn. 12). \n\n76\\. 3\\. Soweit die Klägerin Unterlassung verlangt, die Platzierung des Hotels bei Suchanfragen auf der Plattform der Beklagten davon abhängig zu machen, dass die im Hotelvertrag geschuldete Provision auf bis zu 50 % erhöht wird (Antrag 3), wird das Berufungsgericht die nötigen Feststellungen zum Vorliegen eines möglichen Preishöhenmissbrauchs nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB zu treffen haben (siehe oben Rn. 65f.). \n\n77\\. a) Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass für den Nachweis eines Ausbeutungsmissbrauchs bereits einzelne Preisbildungsfaktoren Bedeutung gewinnen können (BGH, WuW 2019, 583 Rn. 20 - Fernwärmerabatt) und die Beklagte gegebenenfalls eine sekundäre Darlegungslast treffen kann (BGH, WuW 2019, 583 Rn. 21, 22 - Fernwärmerabatt). \n\n78\\. b) Für die erforderliche umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die immer nur einzelfallbezogen vorgenommen werden kann (BGH, WRP 2017, 707 Rn. 30 - Kabelkanalanlagen I; WM 2022, 1566 Rn. 15 \\- Kabelkanalanlagen II), werden zunächst die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Ranking-Boosters und wird insbesondere aufzuklären sein, für welche Zeiträume er zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung von den Hotels aktiviert werden konnte. Nach dem Vortrag der Beklagten war die Funktion auf einen kurzfristigen Einsatz beschränkt und durfte maximal an 30 aufeinanderfolgenden Tagen eingesetzt werden, um in begrenzten Zeiträumen die Auslastung zu erhöhen. Bei der sodann auf dieser Grundlage erfolgenden Interessenabwägung dürfte in den Blick zu nehmen sein, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß durch die Möglichkeit des Ranking-Boosters ein wirtschaftlicher Druck oder gar Zwang erzeugt wird, sich an dem Wettbewerb der Unterkünfte um die besten Angebotsplätze durch die Zahlung einer möglichst hohen Provision zu beteiligen. Sofern sich erweisen sollte, dass eine verhältnismäßig geringe Zahl von Hotels von der Möglichkeit Gebrauch macht, könnte dies gegen einen solchen Zwang sprechen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Nachfrage nach Hotelzimmern stark differenziert ist und sich nach den individuellen Bedürfnissen im Hinblick auf Preis, Lage, Ausstattung und Bewertung der Hotels unterscheidet. Auch bei dieser Beurteilung dürfte das Berufungsgericht auf die oben genannte (Rn. 73) Untersuchung des Bundeskartellamts zu den Auswirkungen enger Preisparitätsklauseln im Online-Vertrieb zurückgreifen können, wonach nur ein verhältnismäßig geringer Teil der Hotels von der Möglichkeit höherer Provisionszahlungen Gebrauch macht und stattdessen ganz unterschiedliche Maßnahmen zur Verbesserung des Rankings ergriffen werden. Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Pastohr","Wiederholungsgefahr trotz CPC-Zusage; kartellrechtliche Beurteilung von Kontaktverbot sowie Vorenthalten von Kontaktdaten und Ranking-Booster bei einer Hotelbuchungsplattform - Wikingerhof\u002FBooking.com II","2026-07-08T22:27:49.465Z","2026-07-10T22:06:17.703Z",20,[11,75],2025]