[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-contract-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":231},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":40,"total":229,"page":14,"limit":230},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},392,"contract-law-de","Contract Law","DE","2026-07-08T22:44:22.566Z",2025,[13,16,18,21,23,25,28,31,32,35,37,39],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":20},3,5,{"month":22,"count":22},4,{"month":20,"count":24},16,{"month":26,"count":27},6,8,{"month":29,"count":30},7,14,{"month":27,"count":22},{"month":33,"count":34},9,12,{"month":36,"count":24},10,{"month":38,"count":34},11,{"month":34,"count":29},[41,55,65,75,83,93,101,109,119,129,137,145,155,163,172,180,190,200,208,218],{"id":42,"ecli":43,"slug":44,"caseNumber":45,"courtId":46,"decisionDate":47,"fullText":48,"summary":49,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":47,"parsedAt":53,"updatedAt":54},"3535","ECLI:DE:NEURIS:KORE704142026","ecli-de-neuris-kore704142026","VII ZR 53\u002F23",46,"2025-12-18T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - VII ZR 53\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Erweist sich die von den Parteien in erster Linie gewollte Leistungsbestimmung durch einen Schiedsgutachter als nicht durchführbar, hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB die Leistung selbst - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - durch Urteil zu bestimmen (Fortführung von BGH, Urteil vom 11\\. März 2021 - VII ZR 196\u002F18, BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316; Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52\u002F12, MDR 2013, 1019; Urteil vom 14. Juli 1971 - V ZR 54\u002F70, BGHZ 57, 47).34 35\n\n2\\. Bedient sich das Gericht hierfür sachverständiger Hilfe, hat es nicht lediglich eine Plausibilitäts- oder Vertretbarkeitsprüfung vorzunehmen, sondern sich - in Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten - eine eigene Überzeugung zu bilden und hierbei etwaige Ermessens- und Bewertungsspielräume selbst auszufüllen (Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52\u002F12, MDR 2013, 1019).35\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. März 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. April 2023 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München II vom 14. März 2018 (5 O 3577\u002F13 Bau) verurteilt hat, an die Klägerin 206.594,27 € nebst Zinsen zu zahlen. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nStreitwert: 206.594,27 €\n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin, eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, macht gegen die Beklagte aus einem Prozessvergleich Zahlungsansprüche zwecks Abgeltung von Mängeln in Höhe von 206.594,27 € geltend. \n\n2\\. Die Beklagte erwarb als Bauträgerin ein bebautes Grundstück, teilte es in Wohnungs- und Teileigentum auf, baute das Anwesen aus und veräußerte die Wohnungseigentumsanteile an die Mitglieder der Klägerin. Jene rügten in erheblichem Umfang Mängel und forderten die Beklagte erfolglos zur Mängelbeseitigung auf. \n\n3\\. Die Klägerin leitete ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem der jetzige Streithelfer der Klägerin, der Sachverständige B. (im Folgenden: Streithelfer), als gerichtlich bestellter Sachverständiger Mängel feststellte. \n\n4\\. In dem sich anschließenden Verfahren über die Vorschussklage der Klägerin gegen die Beklagte vor dem Landgericht München II - 5 O 4516\u002F11 - schlossen die Parteien am 15\\. Februar 2012 folgenden, nicht widerrufenen \n\n5\\. \"widerruflichen Vergleich: I. Die Beklagte verpflichtet sich am streitgegenständlichen Anwesen sämtliche Mängel, die der Sachverständige B. im selbstständigen Beweisverfahren 10 OH 5652\u002F05 bzw. 4 OH 5652\u002F05 in seinem Gutachten vom 30.03.2009 und 30.03.2010 festgestellt hat - mit Ausnahme … - gemäß dem Gutachten bis zum 31.10.2012 zu beseitigen. II. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Mangelbeseitigung baubegleitend und überwachend durch den Sachverständigen W. auf Kosten der Beklagten erfolgt. III. Die Abnahme der Mangelbeseitigungsarbeiten hat durch den Sachverständigen B. zu erfolgen. Die Kosten (Bruttobetrag) für die Abnahme durch den Sachverständigen werden von der Beklagten getragen. IV. Die Parteien sind sich darüber einig, dass etwaige Mängel an den Nachbesserungsarbeiten bzw. nicht nachgebesserte Mängel, die vom Sachverständigen B. bei der Abnahme festgestellt werden, von diesem bewertet werden und der Betrag den der Sachverständige feststellt von der Beklagten an die Klägerin als Abgeltung bezahlt wird. Beide Parteien unterwerfen sich den Feststellungen des Sachverständigen B . … VII. Mit diesem Vergleich sind sämtliche streitgegenständliche wechselseitige Ansprüche der Parteien untereinander abgegolten und erledigt. … …\" \n\n6\\. Der gemäß Ziffer II. des Prozessvergleichs vorgesehene Sachverständige W. wurde in der Folge einvernehmlich durch den Streithelfer ersetzt. \n\n7\\. Der Streithelfer und seine Mitarbeiter begleiteten die Mangelbeseitigungsarbeiten der Beklagten. In dem nach der Abnahmebegehung erstellten Gutachten vom 16. Mai 2013, unterzeichnet von dem Streithelfer und dessen Mitarbeiter S. , wurde unter anderem Folgendes festgestellt: \"Zusammenfassend ist festzuhalten, dass noch eine erhebliche Anzahl von Mängeln aus meinen Gutachten … vorhanden ist und dass die Mangelbeseitigungsarbeiten z.T. nicht fachgerecht ausgeführt wurden. ... Die Kosten für die durchzuführenden Mängelbeseitigungsarbeiten einschl. der erforderlichen Rückbauarbeiten der mangelhaft ausgeführten Leistungen werden durch mich ... grob überschlägig auf ca. 88.000 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer geschätzt. In der geschätzten Summe nicht enthalten sind Kosten für die Beseitigung von Mängeln, welche erst im Zuge von weiteren Bauteilöffnungen … erkannt werden ...\" \n\n8\\. Nach einer durchgeführten Bauteilöffnung wurde unter dem 24. Oktober 2013 ein weiteres \\- wiederum von dem Streithelfer und dessen Mitarbeiter S. unterzeichnetes \\- Gutachten erstellt. Darin werden die Kosten der durchzuführenden Mangelbeseitigungsarbeiten einschließlich der Rückbauarbeiten nunmehr \"grob überschlägig auf 170.000 € bis 200.000 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer\" geschätzt. Schließlich wurde unter dem am 11. Juli 2014 eine neuerliche Sachverständigenbewertung der festgestellten Mängel mit Kostenschätzung der Mängelbeseitigung in Höhe von 212.221,52 € brutto vorgenommen. Eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgte nicht. \n\n9\\. Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung des vom Streithelfer angegebenen Betrags zur Abgeltung der Mängel sowie den Ersatz weiterer Schadenspositionen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist zunächst erfolglos geblieben. \n\n10\\. Auf die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin ist die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts durch Senatsurteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196\u002F18 (BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Auf das Urteil wird Bezug genommen. \n\n11\\. Das Berufungsgericht hat - nachdem eine Einigung der Parteien auf einen neuen Schiedsgutachter als Ersatz für den nicht mehr zur Verfügung stehenden Streithelfer nicht zustande gekommen ist - den Sachverständigen S. zum \"Sachverständigen gem. Ziffer IV des Prozessvergleichs\" bestimmt. Nach dessen mit Gutachten vom 13. Oktober 2022 erfolgter Schätzung belaufen sich die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten auf 206.594,27 €. Daraufhin hat das Berufungsgericht - soweit für die Revision von Interesse - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 206.594,27 € nebst Zinsen zu zahlen. \n\n12\\. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n13\\. Die im Umfang der Zulassung eingelegte Revision der Beklagten hat Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. \n\nI.\n\n14\\. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: \n\n15\\. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 206.594,27 € aus Ziffer IV des Prozessvergleichs. Dabei handele es sich um eine Schiedsgutachtenvereinbarung, wobei der Schiedsgutachter den Umfang des dort geregelten Zahlungsanspruchs zu bestimmen habe. \n\n16\\. Der Anspruch scheitere nicht an der fehlenden Abnahme. Die Auslegung des Vergleichs ergebe, dass die Abnahme keine vertragliche Anspruchsvoraussetzung sei. \n\n17\\. Der nunmehr mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige S. habe in seinem Gutachten vom 13. Oktober 2022 erhebliche Mängel festgestellt und die Beseitigungskosten beziffert. Der Umstand, dass der Sachverständige S. die Mängel bewertet habe, stehe dem Anspruch nicht entgegen, auch wenn gemäß Ziffer IV des Prozessvergleichs der Streithelfer diese Bewertung habe vornehmen sollen. Denn der Streithelfer stehe für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung. Damit könne das Gericht durch Urteil die Leistung, also die Höhe der Abgeltungszahlung, bestimmen. \n\n18\\. Zur billigen Bestimmung der Leistung habe das Gericht gemäß §§ 317, 319 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Umsetzung der zwischen den Parteien geregelten Schiedsgutachterklausel und unter Bestimmung eines Sachverständigen gemäß Ziffer IV des Prozessvergleichs der Klägerin aufgegeben, eine Begutachtung durchzuführen. Im Prozessvergleich hätten sich die Parteien darauf verständigt, dass die Leistungsbestimmung durch den Schiedsgutachter vom Umfang der erforderlichen Nachbesserungsarbeiten für bestehende Mängel abhängig sein solle. Grundlage der Leistungsbestimmung sei daher die gutachterliche Feststellung von Mängeln und die Schätzung der hierfür erforderlichen Beseitigungskosten. Die Parteien \\- das ergebe sich aus dem Telos der Schiedsgutachterklausel - hätten sicherstellen wollen, dass nach Erstellung des Gutachtens Rechtssicherheit bestehe und das Ergebnis der Begutachtung nicht in einem langwierigen weiteren Verfahren hinterfragt werden könne. \n\n19\\. Da dem Berufungsgericht die Sachkunde für eine Leistungsbestimmung fehle, nach einer Auslegung des Vergleichs eine gerichtliche Begutachtung aber von den Parteien ausgeschlossen worden sei, habe es - mangels Einigung der Parteien - selbst einen neuen Schiedsgutachter bestimmt. Wenn schon die Leistungsbestimmung insgesamt durch das Gericht erfolgen könne, gelte das auch für vorbereitende Maßnahmen, wie etwa die Benennung eines neuen Schiedsgutachters. Die Benennung des Sachverständigen S. als neuem Schiedsgutachter entspreche der Billigkeit und sei sachgerecht. \n\n20\\. Der Sachverständige S. habe den Umfang der Mangelbeseitigungsmaßnahmen bestimmt und die hierfür voraussichtlich anfallenden Kosten geschätzt. Das Berufungsgericht beziffere in Umsetzung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB analog den Abgeltungsbetrag mit 206.594,27 €. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Feststellungen in dem vorgelegten Gutachten unbillig seien. \n\n21\\. Gleiches ergebe sich aus einer erläuternden sowie einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB. Vieles spreche bereits dafür, dass im Prozessvergleich nicht der Sachverständige B. , sondern dessen Sachverständigenbüro als Schiedsgutachter benannt worden sei. Denn für die Parteien hätten prozesswirtschaftliche Erwägungen im Vordergrund gestanden. \n\n22\\. Komme man zu einer anderen Auslegung, weise der Prozessvergleich eine Lücke auf, da sich die Parteien keine Gedanken gemacht hätten, wie zu verfahren sei, wenn der benannte Schiedsgutachter nicht mehr zur Verfügung stehe. Die Vertragslücke sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Parteien mit dem Prozessvergleich eine endgültige Regelung beabsichtigt hätten. Hieraus folge - auch - die Verpflichtung, sich auf einen anderen Schiedsgutachter zu verständigen. Dies habe die Beklagte verweigert. Die Auswahl des Sachverständigen S. entspreche der Billigkeit und die Beklagte könne sich aufgrund ihrer Verweigerungshaltung gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen, dass die unzutreffende Person als Schiedsgutachter tätig geworden sei. \n\n23\\. Der Anspruch der Klägerin bestehe im Übrigen auch als Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB. Eine Abnahme des nicht abnahmefähigen Werks der Beklagten und eine Fristsetzung seien entbehrlich. Das Werk sei gravierend mangelhaft. Hiervon sei aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen S. , die als Grundlage für eine gerichtliche Überzeugungsbildung nach §§ 416, 414 ZPO geeignet seien, auszugehen. Der Sachverständige sei zwar nicht zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt worden, jedoch im Hinblick auf die konkreten Besonderheiten des Falls einem solchen vergleichbar tätig geworden. Die Höhe der Nachbesserungskosten ergäben sich aus dessen Feststellungen. \n\nII.\n\n24\\. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n25\\. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der im Berufungsurteil tenorierte Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht gerechtfertigt werden. \n\n26\\. 1\\. Allerdings hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch im Ausgangspunkt zu Recht auf Ziffer IV des zwischen den Parteien geschlossenen Prozessvergleichs gestützt. \n\n27\\. a) Bei dieser Regelung handelt es sich, wie der Senat bereits im ersten Revisionsurteil eingehend begründet hat, um eine Schiedsgutachtenvereinbarung im engeren Sinn. Danach haben die Parteien eine verbindliche Feststellung und betragsmäßige Bewertung der nach den Mängelbeseitigungsarbeiten gemäß Ziffer I des Prozessvergleichs etwaig verbleibenden Mängel durch den Streithelfer als Schiedsgutachter im engeren Sinn vereinbart. Angesichts der weitreichenden Folgen einer Schiedsgutachtenvereinbarung für die Parteien hat der Senat auch die seinerzeit vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Ziffer IV des Prozessvergleichs bestätigt, wonach der Streithelfer insoweit die wesentlichen Feststellungen selbst treffen sollte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im ersten Revisionsurteil wird Bezug genommen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196\u002F18 Rn. 21 ff., BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316). \n\n28\\. b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass nach Ziffer IV des Prozessvergleichs sämtliche Mängel, die nach den Mangelbeseitigungsarbeiten der Beklagten verblieben sind, festzustellen und betragsmäßig zu bewerten sind. \n\n29\\. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die tatrichterliche Auslegung eines Prozessvergleichs im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden kann, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder ob, weil es sich (auch) um eine Prozesshandlung handelt, die Auslegung eines Prozessvergleichs auch hinsichtlich seines materiell-rechtlichen Teils unbeschränkt überprüft und damit selbständig vorgenommen werden kann (zum Streitstand vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196\u002F18 Rn. 22, BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316 m.w.N.). Denn die tatrichterliche Auslegung wäre insoweit auch bei deren voller Überprüfbarkeit nicht zu beanstanden. \n\n30\\. Weder aus dem Wortlaut des Prozessvergleichs noch aus dessen Sinn und Zweck ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung und betragsmäßige Bewertung der Mängel durch den Schiedsgutachter auf unwesentliche, der Abnahme nicht entgegenstehende Mängel begrenzt sein sollte. Ein solches Verständnis widerspräche vielmehr den Interessen der Beteiligten. Ziffer IV des Prozessvergleichs regelt den Fall des ganz oder teilweise Fehlschlagens der in Ziffer I des Prozessvergleichs vorrangig vereinbarten Mangelbeseitigung bis zum 31. Oktober 2012. Weitere Nachbesserungsversuche haben die Parteien nicht vorgesehen. Vielmehr sollten etwa nicht beseitigte Mängel betragsmäßig bewertet und ein Abgeltungsbetrag gezahlt werden. Bei interessengerechter Auslegung kann sich dies nur auf sämtliche im Rahmen der Nachbesserung gemäß Ziffer I des Prozessvergleichs nicht beseitigte Mängel beziehen. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. \n\n31\\. Aus dem Umstand, dass bei einem vollständigen oder teilweisen Fehlschlagen der Mangelbeseitigung ein Anspruch auf Zahlung eines Abgeltungsbetrags bestehen sollte, hat das Berufungsgericht ferner zu Recht geschlossen, dass eine Abnahme zur Begründung der Fälligkeit des Anspruchs aus Ziffer IV des Prozessvergleichs entbehrlich ist. \n\n32\\. 2\\. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich jedoch insoweit als rechtsfehlerhaft, als es zur Bestimmung des Abgeltungsbetrags gemäß Ziffer IV des Prozessvergleichs den Sachverständigen S. als Ersatz für den Streithelfer zum Schiedsgutachter bestimmt und dessen Feststellungen und betragsmäßige Bewertung der nach Mangelbeseitigung verbliebenen Mängel nur auf Unbilligkeit überprüft hat. \n\n33\\. a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht der Streithelfer nicht mehr als Schiedsgutachter zur Verfügung. Auch haben die Parteien weder im Prozessvergleich eine Regelung für diesen Fall getroffen noch sich nachträglich auf einen neuen Schiedsgutachter verständigt. Die in Ziffer IV des Prozessvergleichs vereinbarte Bestimmung des Abgeltungsbetrags durch den von den Parteien vorgesehenen Schiedsgutachter ist daher nicht möglich. \n\n34\\. b) Wie der Senat bereits im ersten Revisionsurteil ausgeführt hat, ist in einem solchen Fall § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist die einem Dritten übertragene Bestimmung der geschuldeten Leistung durch gerichtliches Urteil vorzunehmen, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will, oder wenn er sie verzögert. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass die Leistung immer dann durch das Gericht bestimmt werden soll, wenn sich die von den Vertragsparteien in erster Linie gewollte Bestimmung durch einen Dritten als nicht durchführbar erweist (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196\u002F18 Rn. 38, BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316 m.w.N.). \n\n35\\. Das Gericht tritt danach gleichsam an die Stelle des Schiedsgutachters und hat entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB selbst - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - die Leistung durch Urteil zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196\u002F18 Rn. 39, BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316; Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52\u002F12 Rn. 32, MDR 2013, 1019; Urteil vom 14. Juli 1971 - V ZR 54\u002F70, BGHZ 57, 47, juris Rn. 21 f.). Soweit sich das Gericht hierfür sachverständiger Hilfe bedient, ist zu beachten, dass die Leistungsbestimmung nicht Aufgabe des Sachverständigen ist. Der Sachverständige hat lediglich die Grundlagen für die gerichtliche Entscheidung zu liefern, die der Tatrichter kritisch zu prüfen hat. Hierbei hat der Tatrichter nicht lediglich eine Plausibilitäts- oder Vertretbarkeitsprüfung vorzunehmen, sondern sich - in Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten - eine eigene Überzeugung zu bilden und etwaige Ermessens- und Bewertungsspielräume selbst auszufüllen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52\u002F12 Rn. 100, MDR 2013, 1019). Daraus folgt, dass das Gericht seine Aufgabe entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht erfüllt, wenn es lediglich einen neuen Schiedsgutachter bestimmt und sodann dessen Feststellungen \\- gegebenenfalls nach bloßer Überprüfung auf offenbare Unrichtigkeit - im Urteil übernimmt (vgl. auch BeckOGK\u002FNetzer, BGB, Stand: 1. August 2025, § 319 Rn. 47; MünchKommBGB\u002FWürdinger, 10\\. Aufl., § 319 Rn. 25). \n\n36\\. c) Nach diesen Maßstäben ist das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft. \n\n37\\. Denn das Berufungsgericht hat erkennbar keine eigene Leistungsbestimmung in diesem Sinne getroffen. Es hat zwar, was im Rahmen einer Leistungsbestimmung durch Urteil entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB revisionsrechtlich nicht zu beanstanden wäre, ausgeführt, dass der in Ziffer IV des Prozessvergleichs vereinbarte Abgeltungsbetrag nach den voraussichtlichen Nachbesserungskosten zu bemessen ist. Darüber hinaus ist dem Berufungsurteil jedoch nicht ansatzweise eine eigene Überzeugungsbildung auf der Grundlage einer Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Sachverständigen S. und den hiergegen vorgebrachten Einwänden der Beklagten zu entnehmen. Die Revision rügt zu Recht, dass sich das Berufungsgericht mit von der Beklagten aufgeworfenen und für eine Bestimmung des Abgeltungsbetrags relevanten Fragen nicht befasst und insoweit bestehende Ermessens- und Bewertungsspielräume nicht ausgefüllt hat. Es hat sich vielmehr darauf beschränkt, den Sachverständigen S. als neuen Schiedsgutachter gemäß Ziffer IV des Prozessvergleichs zu benennen und dessen betragsmäßige Bewertung der nach Mangelbeseitigung verbliebenen Mängel in Höhe der voraussichtlichen Nachbesserungskosten im Urteil zu übernehmen. Es hat dabei zu Unrecht gemeint, die Feststellungen und Bewertungen des Sachverständigen S. im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich auf Anhaltspunkte für eine \"Unbilligkeit\" überprüfen zu müssen. Damit hat das Berufungsgericht seine ihm bei Undurchführbarkeit der Leistungsbestimmung durch den ursprünglich vereinbarten Schiedsgutachter zukommende Aufgabe entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB grundlegend verkannt. \n\nIII.\n\n38\\. Das Berufungsurteil ist nicht aus anderen Gründen richtig, § 561 ZPO. \n\n39\\. 1\\. Die entsprechende Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Berufungsgericht nunmehr eine Auslegung der Ziffer IV des Prozessvergleichs erwägt, wonach nicht der Streithelfer, sondern dessen Sachverständigenbüro und damit (auch) der Sachverständige S. schiedsgutachterlich habe tätig werden sollen. Dem steht bereits die Bindungswirkung des ersten Revisionsurteils gemäß § 563 Abs. 2 ZPO entgegen, da neue Tatsachen, die eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, nicht erkennbar sind und auch nicht geltend gemacht werden. Unabhängig davon haben die Gründe, die im ersten Revisionsurteil für die Auslegung der betreffenden Regelung im Prozessvergleich angeführt werden, nach wie vor Gültigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196\u002F18 Rn. 24-26, BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316). \n\n40\\. 2\\. Soweit das Berufungsgericht die Entscheidung hilfsweise darauf stützt, dass die Benennung des Sachverständigen S. als neuen Schiedsgutachter aufgrund einer ergänzenden Auslegung des Prozessvergleichs gemäß §§ 133, 157 BGB gerechtfertigt sei, ist dies ebenfalls rechtsfehlerhaft. \n\n41\\. a) Allerdings weist der Prozessvergleich, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, eine Lücke auf, weil die von den Parteien in erster Linie gewünschte Leistungsbestimmung durch den Streithelfer undurchführbar geworden ist und die Parteien keine anderweitige Regelung für diesen Fall getroffen haben. \n\n42\\. b) Diese Lücke kann indes nicht angemessen dadurch geschlossen werden, dass der Sachverständige S. ersatzweise zum Schiedsgutachter bestimmt wird. Da die Parteien die von dem Schiedsgutachter zu treffende Bestimmung bis an die Grenze der offenbaren Unrichtigkeit als verbindlich anerkennen, kommt der Person des Schiedsgutachters eine große Bedeutung zu (vgl. bereits BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196\u002F18 Rn. 23 f., BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316). Vor diesem Hintergrund gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben gerade auf den Sachverständigen S. als neuen Schiedsgutachter geeinigt hätten, wenn sie seinerzeit bei Abschluss des Prozessvergleichs bedacht hätten, dass eine Leistungsbestimmung durch den Streithelfer undurchführbar wird. Dies gilt umso mehr, als mit der entsprechenden Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB eine beiderseits interessengerechte Schließung der im Prozessvergleich entstandenen Lücke in der Weise möglich ist, dass das Gericht in die Funktion des Schiedsgutachters tritt und eine Leistungsbestimmung vornimmt. \n\n43\\. Die gerichtliche Bestimmung des Sachverständigen S. zum neuen Schiedsgutachter lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte sich treuwidrig nicht auf einen anderen Schiedsgutachter verständigt habe. Der vom Berufungsgericht insoweit angeführte Umstand, dass die Parteien mit dem Prozessvergleich eine endgültige Regelung für ihre Rechtsbeziehung erreichen und weitere Rechtsstreitigkeiten vermeiden wollten, rechtfertigt diese Annahme nicht. Dem kann allenfalls entnommen werden, dass die Parteien zunächst eine Verständigung über einen neuen Schiedsgutachter anstreben sollen, nicht jedoch eine Verpflichtung, sich ersatzweise auf einen bestimmten Schiedsgutachter zu einigen. \n\n44\\. 3\\. Schließlich ist das Berufungsurteil auch nicht deshalb richtig, weil sich der Zahlungsanspruch hilfsweise auf § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB stützen ließe. Davon abgesehen, dass über diese Anspruchsgrundlage fiktive Mangelbeseitigungskosten nicht erstattungsfähig sind, trägt diese Begründung schon deshalb nicht, weil die gerichtliche Leistungsbestimmung entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB vorrangig ist. Die Schiedsgutachterabrede der Parteien wirkt in einem solchen Fall in der Weise fort, dass das Gericht an die Stelle des Schiedsgutachters tritt (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52\u002F12 Rn. 32, MDR 2013, 1019). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Übernahme der Feststellungen des Sachverständigen S. ohne jegliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten und den hiergegen vorgebrachten Einwänden schon im Ansatz weder den Anforderungen an eine eigene Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO noch an eine Schätzung gemäß § 287 ZPO genügen würde. \n\nIV.\n\n45\\. Das Berufungsurteil ist danach im Umfang der Revisionszulassung aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO. Der Senat kann nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist daher nach § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. \n\n46\\. Das Berufungsgericht wird sich nach den vorstehenden Maßstäben mit sachverständiger Hilfe eine eigene Überzeugung zu bilden und selbst eine Bestimmung des Abgeltungsbetrags gemäß Ziffer IV des Prozessvergleichs vorzunehmen haben. Dabei wird es etwaige Ermessens- und Bewertungsspielräume selbst auszufüllen und sich auch mit den Einwänden der Beklagten auseinanderzusetzen haben. Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Sacher","BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - VII ZR 53\u002F23","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:33:30.176Z","2026-07-10T22:07:12.243Z",{"id":56,"ecli":57,"slug":58,"caseNumber":59,"courtId":46,"decisionDate":60,"fullText":61,"summary":62,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":60,"parsedAt":63,"updatedAt":64},"3696","ECLI:DE:NEURIS:KORE704762026","ecli-de-neuris-kore704762026","VII ZR 124\u002F24","2025-12-11T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 11. Dezember 2025 - VII ZR 124\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nZu den Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils.19\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juni 2024 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden - Zivilkammer III - vom 27. März 2023 wird zurückgewiesen.\n\nDie Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sowie die durch die Nebeninterventionen auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten trägt die Beklagte.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Nachunternehmerin im Zusammenhang mit einem Wasserschaden auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2\\. Die Klägerin wurde im Jahr 2013 von der Streithelferin zu 1 mit der schlüsselfertigen Erstellung eines Neubaus \"Kantine mit Sozialräumen\" in I. beauftragt. Mit Nachunternehmervertrag vom 25. Oktober\u002F6. November 2013 beauftragte die Klägerin die Beklagte unter Einbeziehung der VOB\u002FB und der VOB\u002FC mit den Gewerken Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärinstallation für das Bauvorhaben. Im Vertrag wurden die Abnahmefiktionen des § 12 Abs. 5 VOB\u002FB ausgeschlossen und eine förmliche Abnahme vereinbart. Neben der Beklagten beauftragte die Klägerin als Nachunternehmer die Streithelferin zu 2 mit Trockenbauarbeiten und die Streithelferin zu 3 mit Fliesenarbeiten. \n\n3\\. Die Beklagte führte die ihr übertragenen Arbeiten Ende 2013\u002FAnfang 2014 aus und errichtete in der Herrentoilette im Obergeschoss im Raum 3.18 unter anderem ein sogenanntes Hock-WC. In dem Toilettenraum, der zu einem Umkleide- und Duschbereich gehört, befanden sich noch ein weiteres Hock-WC, mehrere Urinale und sechs Wand-WCs. Nach Setzung des betreffenden Hock-WCs wurde der Boden- und Wandbereich am 21. und 22. Mai 2014 von der Streithelferin zu 3 verfliest. \n\n4\\. Im Juli 2014 noch vor der Gesamtabnahme des Bauvorhabens kam es zu einem Wasserschaden, bei dem Wasser aus der Heizzentrale durch die Decke ins Erdgeschoss floss. In der Folge mussten Wände und Fußböden in dem unter der Austrittsstelle liegenden Bereich instandgesetzt und die Geschossdecke nachgearbeitet werden. \n\n5\\. Am 8. Juli 2014 erklärte die Streithelferin zu 1 die Gesamtabnahme des errichteten Gebäudes gegenüber der Klägerin. In der Folge wurde das Gebäude von der Streithelferin zu 1, die 400 Mitarbeiter beschäftigt, genutzt. Im September 2016 trat an der Decke des im Erdgeschoss befindlichen Lagerbereichs Wasser aus. Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin zur Mangelbeseitigung auf. Diese kam dem nicht nach, weil nach ihrer Ansicht nicht eigene Ausführungsfehler, sondern gerissene Silikonfugen im Bereich der Duschen die Schadensursache darstellten. \n\n6\\. Zwischen dem 23. und dem 27. Dezember 2016 - während einer bei der Streithelferin zu 1 herrschenden Betriebsruhe - wurden Reinigungsarbeiten durch ein Reinigungsunternehmen durchgeführt. Am 27. Dezember 2016 wurden wieder Wasseraustritte an der Decke des Lagerbereichs im Erdgeschoss festgestellt. Die Klägerin forderte die Beklagte erneut erfolglos zur Mangelbeseitigung auf. In der Folge nahm die Streithelferin zu 1 die Klägerin auf Mangelbeseitigung und Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ließ die Schadensursache durch die H. GmbH untersuchen, die feststellte, dass im Bereich des Anschlusses des von der Beklagten im Raum 3.18 errichteten Hock-WCs eine Verformung im Bereich der Zuwasserleitung bestand und es bei Betätigung der Spülung zu einem Austritt von Wasser im Umfang von mindestens 0,1 l aus der Zuwasserleitung kam. Die Klägerin ließ anschließend den Schaden sanieren. \n\n7\\. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die festgestellte Verformung im Bereich der Zuwasserleitung des betreffenden Hock-WCs auf einen Ausführungsfehler der Beklagten zurückzuführen sei. Der bei jedem Spülvorgang erfolgte Wasseraustritt habe zu einer Durchfeuchtung des Fußbodenaufbaus und der aufstehenden Wände im Sockelbereich geführt. Hiervon betroffen sei der gesamte Umkleide- und Sanitärbereich auf einer Fläche von 140 m², wobei auch eine Kontamination mit Schimmelpilzen im Fußbodenaufbau und in der Raumluft eingetreten sei. Für die Sanierung sei ein Kostenaufwand in Höhe von 579.685,62 € entstanden; dieser Betrag sei von ihr insgesamt bezahlt worden. Mit der Klage hat die Klägerin zuletzt eine Schadensersatzforderung in dieser Höhe gegen die Beklagte geltend gemacht. \n\n8\\. Das Landgericht hat ein Grundurteil erlassen. Es ist nach Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Installation des Hock-WCs im Raum 3.18 durch die Beklagte mangelhaft gewesen und es aufgrund dessen bei Spülvorgängen zum Austritt von Wasser gekommen sei. Infolgedessen sei es zur Schädigung des umliegenden Baukörpers gekommen, wobei nicht sicher festzustellen sei, ob das gesamte Schadensbild auf die mangelhafte Ausführung des Hock-WCs zurückzuführen sei oder nur ein Teil davon. Der Klägerin, die der Streithelferin zu 1 gewährleistungspflichtig gewesen sei, sei hierdurch ein Schaden entstanden. Die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe. Dies gelte auch, wenn ein Mitverschulden der Klägerin hinsichtlich des Ausmaßes des Schadens anzunehmen sei. \n\n9\\. Auf die Berufung der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage erstrebt hat, hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. \n\n10\\. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n11\\. Die Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt mit dem Ziel, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Aufhebung des erstinstanzlichen Verfahrens abgelehnt hat, und unter Aufhebung des erstinstanzlichen Verfahrens die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Anschlussrevision der Beklagten ist unbegründet. \n\nI.\n\n13\\. Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, das Urteil des Landgerichts beruhe auf einem wesentlichen Verfahrensfehler, der die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO rechtfertige. Im Falle eines unzulässigen Grundurteils dürfe das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich sei, gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO unter Aufhebung des Urteils und gegebenenfalls des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn mindestens eine Partei die Zurückverweisung beantragt habe. Die Voraussetzungen für die Zurückverweisung seien erfüllt. Das Landgericht habe ein unzulässiges Grundurteil erlassen. Die Beklagte habe die Zurückverweisung beantragt. Die Zurückverweisung sei nach Abwägung aller Umstände auch sachdienlich. \n\n14\\. Der Erlass eines Grundurteils sei stets unzulässig, wenn dies nicht zu einer echten Vorabentscheidung des Prozesses, sondern zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses führe. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe des Anspruchs annähernd dieselben seien oder in einem so engen Zusammenhang stünden, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig wäre. \n\n15\\. Letzteres sei hier der Fall. Das ergangene Grundurteil führe nicht zu einer echten Vorabentscheidung des Prozesses, weil es keine Feststellungen dazu treffe, in welchem Umfang der vom Landgericht festgestellte Ausführungsfehler der Beklagten für den eingetretenen Wasserschaden verantwortlich sei. Damit lasse das Grundurteil eine für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidende Frage, die den Anspruchsgrund betreffe und weiterer Aufklärung bedürfe, unbeantwortet. Das Landgericht habe nach durchgeführter Beweisaufnahme einen Ausführungsfehler der Beklagten bejaht und festgestellt, dass es hierdurch bei Spülvorgängen an dem Hock-WC in Raum 3.18 zum Austritt von Wasser aus der Zuwasserleitung gekommen und es aufgrund dieses Wasseraustritts jedenfalls zu einer Schädigung des Baukörpers im Bereich des Hock-WCs gekommen sei. Zumindest ein Teil des von der Klägerin geltend gemachten Gesamtaufwands sei damit auf die mangelhafte Werkleistung der Beklagten zurückzuführen. Damit habe das Landgericht eine zentrale Frage des Rechtsstreits, die den Anspruchsgrund betreffe, nicht beantwortet. Die Kausalität, und zwar sowohl die haftungsbegründende als auch die haftungsausfüllende, und der Eintritt eines Schadens gehörten zum Grund des Anspruchs und seien deshalb bereits im Grundurteil zu klären. \n\n16\\. Soweit der Schadensumfang auch die Höhe des Anspruchs beeinflusse und deshalb nicht stets im Grundverfahren abschließend geklärt werden müsse, gelte dies nur unter der hier nicht gegebenen weiteren Voraussetzung, dass das Grundurteil prozessökonomisch sei und zu einer echten Vorabentscheidung des Rechtsstreits führe. Im Streitfall könne die Klärung der Frage, in welchem Umfang der vom Landgericht festgestellte Ausführungsfehler für den geltend gemachten Schaden verantwortlich sei, nicht dem Betragsverfahren vorbehalten werden, weil die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs entscheidend von der Beantwortung dieser Frage abhänge. Es sei naheliegend, dass die vom Landgericht festgestellte Schädigung des Baukörpers im Bereich des Hock-WCs möglicherweise nicht annähernd zu einem Vermögensschaden in der geltend gemachten Höhe von 579.685,62 € geführt habe. Ein Grundurteil, das sich mit der Feststellung der Verantwortlichkeit der Beklagten für einen den eingeklagten Betrag weit unterschreitenden und zudem nicht abgegrenzten Mindestschaden begnüge, führe nicht zu einer echten Vorabentscheidung, sondern verlagere die vom Landgericht nicht zu Ende geführte Beweisaufnahme zum Anspruchsgrund ins Betragsverfahren. Ein solches Grundurteil sei weder sinnvoll noch prozesswirtschaftlich, sondern führe nur zu einer Verlängerung und Verteuerung des Rechtsstreits, und sei daher unzulässig. \n\n17\\. Nach Abwägung sämtlicher Umstände sei eine eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts nicht sachdienlich oder unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie geboten. Aufgrund der nicht abgeschlossenen Beweisaufnahme zum Anspruchsgrund sei ohnehin mit einer weiteren Verfahrensdauer zu rechnen. Umso mehr falle ins Gewicht, dass den Parteien im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts zum Anspruchsgrund eine Instanz verloren ginge. \n\nII.\n\n18\\. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n19\\. 1\\. Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Erlass eines Grundurteils stünden prozessökonomische Gründe entgegen, ist unzutreffend. Vielmehr liegen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils vor. \n\n20\\. a) Das Landgericht hat zu Recht ein Grundurteil über den von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruch erlassen. Ein Grundurteil (§ 304 Abs. 1 ZPO) darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - VII ZR 103\u002F16 Rn. 16, BauR 2019, 1655 = NZBau 2019, 635; Urteil vom 8. September 2016 - VII ZR 168\u002F15 Rn. 21, BauR 2017, 136 = NZBau 2016, 759; Urteil vom 13. August 2015 - VII ZR 90\u002F14 Rn. 44, BGHZ 206, 332, jeweils m.w.N.). \n\n21\\. b) Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu, der seine Grundlage entweder in § 4 Abs. 7 Satz 2 oder § 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 2 VOB\u002FB findet. Daher kann dahinstehen, ob, was das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht offengelassen hat, eine Abnahme der Werkleistung der Beklagten durch die Klägerin erfolgt ist. \n\n22\\. aa) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hat die Beklagte das betreffende Hock-WC im Raum 3.18 fehlerhaft eingebaut, wodurch es bei Spülvorgängen zu Wasseraustritten gekommen ist, die zu einer Beschädigung des umliegenden Baukörpers geführt haben. Der Senat hat die von der Beklagten insoweit erhobenen Verfahrensrügen geprüft, sie jedoch nicht für durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin, die ihrerseits gegenüber der Streithelferin zu 1 schadensersatzpflichtig ist, sind die von ihr aufgewendeten Sanierungskosten zur Beseitigung dieser Schäden, die im Wege des Schadensersatzes zu erstatten sind. \n\n23\\. Der Umstand, dass das Landgericht nicht geklärt hat, in welchem Umfang der eingetretene Schaden auf die fehlerhafte Ausführung des Hock-WCs zurückzuführen ist, steht dem Erlass des Grundurteils nicht entgegen. Nach den getroffenen Feststellungen beruht jedenfalls ein Teil des Schadens auf dem von der Beklagten zu vertretenden mangelhaften Einbau des Hock-WCs. Steht fest, dass ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist, kann die Frage, welchen Umfang der Schaden hat und damit die Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung dem Betragsverfahren vorbehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14\u002F90, MDR 1991, 767, juris Rn. 19). \n\n24\\. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Frage, in welchem Umfang der Schaden auf dem Mangel beruht, nicht bereits im Grundurteil zu klären. Die Vorschrift des § 304 ZPO beruht in erster Linie auf prozesswirtschaftlichen Erwägungen. Maßgebender Gesichtspunkt für die Zulässigkeit eines Grundurteils ist, ob es ohne Feststellungen zum konkreten Schadensumfang gleichwohl zu einer echten Vorabentscheidung des Prozesses führt. Das hängt davon ab, ob wenigstens die Wahrscheinlichkeit eines aus dem geltend gemachten Haftungsgrund resultierenden Schadens feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14\u002F90, MDR 1991, 767, juris Rn. 19). Diese Voraussetzung ist erfüllt. \n\n25\\. Soweit das Landgericht einen Verstoß der Klägerin gegen die sie treffende Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich des Schadensumfangs für möglich hält, wirkt sich dieser Umstand nur auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs aus mit der Folge, dass für den Erlass eines Grundurteils hierzu keine weiteren Feststellungen getroffen werden mussten. \n\n26\\. bb) Ohne Erfolg rügt die Beklagte, dass das Berufungsgericht, indem es in Übereinstimmung mit dem Landgericht offengelassen hat, ob eine Abnahme der Werkleistung der Beklagten erfolgt ist, die Beweislast und die damit einhergehenden Beweisanforderungen verkannt hat. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern haben sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme eine sichere Überzeugung davon gebildet, dass die Ausführung des Hock-WCs im Raum 3.18 durch die Beklagte fehlerhaft gewesen ist und zu einem Schaden am umliegenden Baukörper geführt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten gelten für die Überzeugungsbildung durch den Tatrichter keine unterschiedlichen Maßstäbe oder Anforderungen je nachdem, welche Vertragspartei die Beweislast für die Mangelfreiheit oder für bestehende Mängel trägt. \n\n27\\. cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Erlass eines Grundurteils nicht aus sonstigen prozessökonomischen Gründen unzulässig. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Erlass eines Grundurteils unzulässig, wenn dieses zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses führt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe des Anspruchs annähernd dieselben sind oder in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig und verwirrend wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 - XI ZR 606\u002F20 Rn. 20, MDR 2023, 385; Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4\u002F19 Rn. 69, WM 2022, 193 - Schienenkartell V; Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559\u002F14 Rn. 26, BauR 2016, 1919 = NZBau 2016, 630). Diese Voraussetzungen sind aber nicht gegeben. \n\n28\\. Das vom Landgericht erlassene Grundurteil ist geeignet, eine Vorabentscheidung über den Grund herbeizuführen. Die zum Grund des Anspruchs gehörenden Tatsachen, wie das Vorliegen eines Ausführungsfehlers und dessen Kausalität für die Entstehung des Schadens in irgendeiner Höhe, sind nicht identisch mit den im Betragsverfahren zu klärenden Fragen, in welchem Umfang der Schaden konkret auf die mangelhafte Leistung der Beklagten zurückzuführen ist. Dabei stellt sich die Kausalitätsfrage für das konkrete Ausmaß des eingetretenen Schadens anders als für die Frage, ob es überhaupt aufgrund des Ausführungsfehlers zu einer Vermögensbeeinträchtigung gekommen ist. Der Erlass eines Grundurteils war auch aus Gründen der Prozessökonomie zweckmäßig, um die Fragen zum Anspruchsgrund einer abschließenden Entscheidung zuzuführen. \n\n29\\. 2\\. Die Anschlussrevision der Beklagten ist hiernach unbegründet. \n\n30\\. 3\\. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Das Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts ist zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO, weil die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. \n\nIII.\n\n31\\. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sowie die durch die Nebeninterventionen auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten werden der Beklagten auferlegt (§ 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Pamp Jurgeleit Graßnack Sacher Hannamann","BGH, Urteil vom 11. Dezember 2025 - VII ZR 124\u002F24","2026-07-08T22:35:03.412Z","2026-07-10T22:07:28.219Z",{"id":66,"ecli":67,"slug":68,"caseNumber":69,"courtId":46,"decisionDate":70,"fullText":71,"summary":72,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":70,"parsedAt":73,"updatedAt":74},"3741","ECLI:DE:NEURIS:KORE700192026","ecli-de-neuris-kore700192026","IV ZR 34\u002F25","2025-12-10T00:00:00.000Z","#  Wirksamkeit einer Klausel in Rentenversicherungsvertrag zur nachträglichen einseitigen Rentenkürzung \n\n## Leitsatz\n\nEine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, die den Versicherer aufgrund nach Vertragsschluss geänderter Umstände (hier: starke Erhöhung der Lebenserwartung oder starkes Absinken der Rendite der Kapitalanlagen) zu einer Herabsetzung des Rentenfaktors berechtigt, ohne ihn für den Fall einer späteren Verbesserung der Umstände zu einer Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors zu verpflichten, ist unwirksam.17 19 28\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 30. Januar 2025 insoweit aufgehoben, als der Beklagten untersagt worden ist, in sonstiger Weise der beanstandeten Klausel inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Zur Klarstellung wird der Tenor zu 1 des angefochtenen Urteils wie folgt gefasst:\n\n\"1. Der Beklagten wird untersagt, sich gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen der A RiesterRente auf die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen:\n\n‘Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe § 25 Abs. 1 a Satz 4) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 € Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können.‘\"\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, ein als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG eingetragener Verein, verlangt von der Beklagten, einem Versicherer, es zu unterlassen, sich auf eine Anpassungsklausel in einer fondsgebundenen Riester-Rentenversicherung zu berufen. \n\n2\\. Die Beklagte bietet Rentenversicherungen an und verwendete für diese zwischen Juni und November 2006 \"Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Baustein zur fondsgebundenen Altersvorsorge: FondsRente ('RiesterRente mit Fonds') \" (im Folgenden: AVB) mit folgender Klausel: \"§ 1 Was ist versichert? … (3) Im Versicherungsschein nennen wir Ihnen den Rentenfaktor; er gibt die Höhe der monatlichen Rente an, die - basierend auf dem Rechnungszins von 2,75 % und den Annahmen der Lebenserwartung nach der vom Geschlecht unabhängigen unternehmenseigenen Sterbetafel A 2005 R - für je 10.000 € Policenwert gezahlt wird. Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe § 25 Abs. 1 a Satz 4) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 € Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können. Zu diesem Zweck können wir für die Berechnung des Rentenfaktors als Rechnungsgrundlagen \\- bei einer unerwartet starken Erhöhung der Lebenserwartung: die Sterbetafel \\- bei einer nachhaltigen Senkung der Rendite der Kapitalanlagen: den Rechnungszins anwenden, die nach Maßgabe der aktuell gültigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) als gebotene Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung für neu abzuschließende Rentenversicherungen gelten. Dieses Recht steht uns nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn zu; wir dürfen es nur mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ausüben, der die Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungen zu überprüfen und deren Angemessenheit zu bestätigen hat. Über die Höhe des neuen Rentenfaktors werden wir Sie unverzüglich informieren.\" \n\n3\\. Darüber hinaus enthielten die Versicherungsbedingungen der Beklagten unter anderem folgende Bestimmungen: \"§ 14 Wie können Sie Zuzahlungen leisten oder die Beiträge an Ihre persönlichen Verhältnisse anpassen? Sie können einmal jährlich für das laufende Kalenderjahr eine einmalige Zuzahlung leisten. Die Zuzahlung darf zusammen mit den für das laufende Kalenderjahr vereinbarten Beiträgen und den für dieses Jahr beanspruchbaren staatlichen Zulagen den förderfähigen Höchstbetrag nach § 10 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht übersteigen. … Sie können auch einmal jährlich den vereinbarten Beitrag erhöhen. Die ab der Erhöhung für das laufende Kalenderjahr vereinbarten Beiträge dürfen zusammen mit den bereits im laufenden Kalenderjahr gezahlten Beiträgen und den für dieses Jahr beanspruchbaren staatlichen Zulagen den förderfähigen Höchstbetrag nach § 10 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht übersteigen. Durch die Zuzahlung bzw. die Beitragserhöhung erhöht sich der Betrag, mit dem wir Fondsanteile entsprechend der von Ihnen gewählten Aufteilung erwerben, soweit er nicht für die Finanzierung der vertraglichen Garantien oder zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten vorgesehen ist. Dies wirkt sich auf den Policenwert und damit auf die Höhe der Rente aus. … § 25 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt? Entscheidend für den Gesamtertrag des Vertrags vor Beginn der Rentenzahlung ist die Entwicklung des Werts der von Ihnen gewählten Fonds. Die Erträge der Fonds führen im Rahmen der Ausschüttung zur Bildung neuer Anteile. Darüber hinaus beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer an den Überschüssen, die jährlich im Rahmen unserer Jahresabschlüsse festgestellt werden. (1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer (a) Vor Rentenbeginn stammen die Überschüsse, die jährlich im Rahmen unserer Jahresabschlüsse festgestellt werden, zum einen aus Erträgen der Kapitalanlagen. Zum anderen entstehen Überschüsse dann, wenn die Kosten günstiger verlaufen als bei der Kalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt. Nach Rentenbeginn stammen die Überschüsse im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn Lebenserwartung und Kosten niedriger sind als bei der Kalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt. (b) Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die gemäß § 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind, erhalten die Versicherungsnehmer mindestens den sich aus dieser Verordnung ergebenden Anteil. Aus diesem Betrag wird zunächst die garantierte Verzinsung der Deckungsrückstellung finanziert. Die danach verbleibenden Kapitalanlageerträge verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. (c) Die einzelnen Versicherungen tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb vergleichbare Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Überschussgruppen bilden wir, um die Art des versicherten Risikos zu berücksichtigen. Untergruppen erfassen vertragliche Besonderheiten, z. B. den Versicherungsbeginn und die Form der Beitragszahlung. Der Überschuss für die Versicherungsnehmer wird auf die Gruppen entstehungsgerecht verteilt. (2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags (a) Zu welcher Gruppe Ihre Versicherung gehört, können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihre Versicherung Überschussanteile. Vor Beginn der Rentenzahlung beteiligen wir Ihre Versicherung jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres an den erzielten Überschüssen (Zinsüberschussanteile). Nach Beginn der Rentenzahlung beteiligen wir Ihre Versicherung zu Beginn eines Versicherungsjahres an den erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile im Rentenbezug). … (c) Mit den Zinsüberschussanteilen vor Beginn der Rentenzahlung erwerben wir Fondsanteile gemäß der von Ihnen gewählten Aufteilung und führen sie den entsprechenden Anlagestöcken zu.\" \n\n4\\. Die Beklagte übte das in § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB verankerte Anpassungsrecht zum Januar 2017 und Januar 2021 gegenüber einem Versicherungsnehmer aus. In einem Begleitschreiben teilte sie ihm jeweils mit, sie werde, wenn sich bei Rentenbeginn mit den dann maßgeblichen Rechnungsgrundlagen ein für den Versicherungsnehmer günstigerer Rentenfaktor ergebe, den Rentenfaktor wieder bis maximal zur Höhe vor der Anpassung erhöhen. \n\n5\\. Nach erfolgloser Abmahnung hat der Kläger mit seiner Klage begehrt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, sich gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen auf § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB oder eine inhaltsgleiche Klausel zu berufen. Darüber hinaus hat er die Beklagte auf Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, sich gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen auf § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB oder eine inhaltsgleiche Klausel zu berufen oder in sonstiger Weise inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, und die Beklagte zur Erstattung der beantragten Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. \n\n7\\. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2025, 336 veröffentlicht ist, hat die beanstandete Klausel als unangemessen benachteiligend angesehen, weil sie keine Rückanpassung des Rentenfaktors für den Fall sich günstiger entwickelnder Rechnungsgrundlagen vorsehe. Das Fehlen einer solchen Regelung könne nicht durch die von der Beklagten in ihren Begleitschreiben abgegebene Verpflichtung ausgeglichen werden, den Rentenfaktor bei sich bessernden Rechnungsgrundlagen zu Rentenbeginn wieder zu erhöhen. Auch der Umstand, dass der Versicherungsnehmer von einer positiven Entwicklung der Rendite der Kapitalanlagen durch eine Beteiligung an höheren Überschüssen profitieren könne, wahre seine Interessen nicht in genügendem Maße. Eine unangemessene Benachteiligung liege ferner darin, dass dem Versicherungsnehmer keine ausreichende Möglichkeit eingeräumt werde, auf die aus der Anpassung des Rentenfaktors folgende Rentenkürzung durch Einzahlung höherer Prämien zu reagieren. \n\n8\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung weit überwiegend stand. \n\n9\\. 1\\. Keinen Bestand haben kann das Berufungsurteil, soweit es der Beklagten mit Blick auf die beanstandete Klausel untersagt, in sonstiger Weise inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Insoweit hat das Berufungsgericht dem Kläger unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO mehr zugesprochen, als er beantragt hat. \n\n10\\. a) Das Begehren des Klägers in der Berufungsinstanz ist darauf gerichtet gewesen, der Beklagten den Rückgriff auf die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern bei der Abwicklung von laufenden Verträgen zu untersagen. Das ergibt die Auslegung des Berufungsantrags. Als Prozesserklärung kann der Senat diesen Antrag selbst auslegen. Seine Auslegung darf - wie allgemein im Prozessrecht - nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2024 - IV ZR 404\u002F22, ZEV 2024, 373 Rn. 31; BGH, Urteil vom 29. April 2025 - XI ZR 140\u002F23, NJW-RR 2025, 764 Rn. 18; Beschluss vom 22. März 2023 - V ZR 128\u002F22, NJW-RR 2023, 718 Rn. 22). \n\n11\\. Nach dem Wortlaut des in der Berufungsinstanz verfolgten Antrags begehrt der Kläger, der Beklagten ein Berufen auf die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Klausel zu untersagen. Dies lässt erkennen, dass sich sein Begehren allein auf die Abwicklung laufender Verträge beziehen soll. Ein Berufen auf eine in den Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel zielt begrifflich auf deren Anwendung im Rahmen der Abwicklung bereits geschlossener Verträge ab (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107\u002F93, BGHZ 127, 35, 37 [juris Rn. 8]; Witt in Ulmer\u002FBrandner\u002FHensen, AGB-Recht 13. Aufl. § 1 UKlaG Rn. 34). Dem entspricht es, dass der Kläger erstinstanzlich seinen Unterlassungsanspruch ausdrücklich darauf gestützt hat, dass die Beklagte sich in laufenden Verträgen gegenüber Verbrauchern auf die beanstandete Klausel berufe. Aus dem Grundsatz, dass mit einem Klageantrag im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteil vom 18\\. September 2024 - IV ZR 436\u002F22, BGHZ 241, 254 Rn. 96 m.w.N.), folgt nichts anderes. Insbesondere erscheint die Beschränkung des Unterlassungsanspruchs auf laufende Verträge mit Blick darauf interessengerecht, dass die Beklagte die beanstandete Klausel nach den Feststellungen der Vorinstanzen nur bis November 2006 verwendet hat. \n\n12\\. Für eine Erweiterung des Klagebegehrens in der Berufungsinstanz im Umfang der späteren Verurteilung fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Die - vom Berufungsgericht angeführte - Zustimmung des Klägers in der Berufungsverhandlung legt schon inhaltlich keine Klageänderung nahe. Sie schließt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an eine vorherige Erörterung seiner Rechtsauffassung an, wonach die Verurteilung der Beklagten, auch die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in ihren Bedingungen zu unterlassen, allein auf zwingenden und unabhängig vom Klageantrag von Amts wegen zu beachtenden Anforderungen des § 9 Nr. 3 UKlaG beruht. Im Übrigen ist eine Zustimmungserklärung des Klägers nicht protokolliert worden. Die gemäß § 297 ZPO in der mündlichen Verhandlung zu stellenden Sachanträge der Parteien sind jedoch gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO als wesentliche Förmlichkeit im Protokoll festzustellen. Unterbleibt dies, fehlt nach §§ 165, 308 ZPO die Befugnis des Gerichts zur Sachentscheidung (BAG NJW 2022, 1475 Rn. 13). \n\n13\\. b) Die Untersagung, in sonstiger Weise inhaltsgleiche Klauseln gegenüber Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, geht über das klägerische Begehren in der Berufungsinstanz hinaus. Das Verbot des Verwendens der beanstandeten Klausel erfasst nicht nur das beantragte Berufen auf solche Klauseln in laufenden Verträgen, sondern auch auf Einbeziehung der Klausel in neu abzuschließende Verträge gerichtete Handlungen (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2022 - XI ZR 551\u002F21, BGHZ 235, 102 Rn. 41; vom 2. Juli 1987 - III ZR 219\u002F86, BGHZ 101, 271, 275 [juris Rn. 16]; Staudinger\u002FPiekenbrock, (2025) UKlaG § 1 Rn. 32). \n\n14\\. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gebietet § 9 Nr. 3 UKlaG nicht, dass ein auf § 1 UKlaG gestützter Unterlassungsanspruch in jedem Fall die umfassende Verwendung der beanstandeten Klausel verbieten muss. Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr, mit Blick auf eine nachfolgende Zwangsvollstreckung schon im Urteilstenor klarzustellen, dass eine nach § 1 UKlaG auszusprechende Unterlassung der Verwendung nicht nur identische, sondern auch inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst (vgl. BT-Drucks. 7\u002F5422, S. 12 zur Vorgängerregelung in § 17 AGBG). Eine weitergehende Aufhebung der Bindung des Gerichts an den Klageantrag gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthält § 9 Nr. 3 UKlaG nicht (GrünHome\u002FGrüneberg, BGB 84. Aufl. § 9 UKlaG Rn. 4; Lindacher\u002FPamp in Pfeiffer, AGB-Recht 8. Aufl. UKlaG § 9 Rn. 3; Staudinger\u002FPiekenbrock, (2025) UKlaG § 9 Rn. 9; Witt in Ulmer\u002FBrandner\u002FHensen, AGB-Recht 13. Aufl. § 9 UKlaG Rn. 1; Stoffels, AGB-Recht 5. Aufl. Rn. 1302). Begehrt danach der Kläger - wie hier \\- kein umfassendes Verwendungsverbot, sondern wendet er sich nur gegen ein Berufen auf die beanstandete Klausel bei der Abwicklung von laufenden Verträgen, erlaubt § 9 Nr. 3 UKlaG eine darüber hinausgehende Verurteilung nicht. \n\n15\\. c) Trotz Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedarf es keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, weil hinsichtlich des aufzuhebenden Teils des Berufungsurteils keine weitere Entscheidung in der Hauptsache mehr nötig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2025 - IV ZR 37\u002F24, juris Rn. 6). \n\n16\\. 2\\. Zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen der Beklagten ein Berufen auf die Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen untersagt. \n\n17\\. a) Die beanstandete Klausel ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Als das Hauptleistungsversprechen der Beklagten einschränkende, verändernde, ausgestaltende oder modifizierende Bestimmung (vgl. dazu Senatsurteile vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151\u002F23, VersR 2025, 229 Rn. 12; vom 26. Januar 2022 \\- IV ZR 144\u002F21, BGHZ 232, 344 Rn. 25) unterliegt sie mit Blick auf § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. \n\n18\\. b) Einer Überprüfung anhand der §§ 307 bis 309 BGB hält die Klausel nicht stand. \n\n19\\. aa) § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Danach ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. \n\n20\\. (1) Die Klausel gewährt der Beklagten ein einseitiges Recht zur Neubestimmung der versprochenen Leistung im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11\\. Oktober 2007 - III ZR 63\u002F07, NJW-RR 2008, 134 Rn. 28). Dieses Verständnis stellt zugleich die der Inhaltskontrolle zugrunde zu legende \"kundenfeindlichste Auslegung\" der Versicherungsbedingungen (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2024 - IV ZR 498\u002F21, BGHZ 242, 249 Rn. 16; vom 31. März 2021 - IV ZR 221\u002F19, BGHZ 229, 266 Rn. 36 m.w.N.) dar. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 20. August 2025 \\- IV ZR 164\u002F23, VersR 2025, 1190 Rn. 17; vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151\u002F23, r+s 2025, 115 Rn. 26; st. Rspr.). \n\n21\\. Einen Versicherungsnehmer, der zwischen Juni und November 2006 mit der Beklagten eine Rentenversicherung unter Einschluss ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Baustein zur fondsgebundenen Altersvorsorge abgeschlossen hat, verweist die Überschrift \"Was ist versichert?\" bei seiner Suche nach dem Umfang der ihm versprochenen Rentenleistung auf § 1 AVB. § 1 Abs. 3 Satz 1 AVB entnimmt er, dass sich die Höhe der monatlichen Rente nach dem im Versicherungsschein genannten Rentenfaktor richtet und dieser den Betrag angibt, den die Beklagte für je 10.000 € Policenwert zu zahlen verspricht. Schon nach dem Bedingungswortlaut erkennt der Versicherungsnehmer darin eine verbindliche Festlegung der versprochenen Rente, deren bezifferbare Höhe allein vom jeweiligen Policenwert des Versicherungsvertrags abhängt (vgl. LG Köln VersR 2023, 1423 [juris Rn. 36]). \n\n22\\. Bestärkt wird er in diesem Verständnis durch § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB, der eine Absenkung des Rentenfaktors nicht in das Belieben der Beklagten stellt, sondern ausdrücklich von einem Anstieg der Lebenserwartung der Versicherten oder einem unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Absinken der Rendite der Kapitalanlagen abhängig macht, soweit dies unvorhersehbar gewesen ist und zur dauerhaften Nichterfüllbarkeit der Rentenzahlungen führt. Zwar führt ihm dies vor Augen, dass die vereinbarte Rentenhöhe bei Vorliegen entsprechender tatsächlicher Umstände nachträglich veränderbar und damit nicht garantiert ist. Trotzdem geht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aber davon aus, bei Nichtvorliegen der Absenkungsvoraussetzungen mit dem Rentenbeginn eine Rentenleistung auf der Grundlage des ursprünglich vereinbarten Rentenfaktors ausbezahlt zu erhalten. \n\n23\\. Darüber hinaus entnimmt ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB ein einseitiges Recht der Beklagten zur Absenkung der versprochenen Rentenzahlungen. Schon ihrem Wortlaut nach berechtigt die Klausel die Beklagte unter den dort genannten Voraussetzungen, die monatliche Rente so weit herabzusetzen, dass die Rentenzahlung bis zum Tod des Versicherten garantiert ist. Eine notwendige Mitwirkung des Versicherungsnehmers wird dagegen nicht erwähnt. Auch die in § 1 Abs. 3 Satz 3 bis 5 AVB enthaltenen Regelungen zum Anpassungsverfahren sehen keine Mitwirkung des Versicherungsnehmers, sondern nur dessen unverzügliche Information über den neuen Rentenfaktor vor. \n\n24\\. (2) Die durch § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB erlaubte Absenkung der versprochenen Leistung ist den Versicherungsnehmern auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten nicht zumutbar. \n\n25\\. (a) Die Zumutbarkeit ist im Rahmen von § 308 Nr. 4 BGB auf Grund einer Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung zu beurteilen. Der Änderungsvorbehalt ist zumutbar, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind (BGH, Urteil vom 15. November 2007 \\- III ZR 247\u002F06, NJW 2008, 360 Rn. 21). Dieser Abwägung ist wegen der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen eine für das jeweilige Vertragsverhältnis typische Betrachtungsweise zugrunde zu legen (BGH, Urteile vom 16\\. Januar 2018 - X ZR 44\u002F17, VersR 2018, 496 Rn. 21; vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24\u002F13, VersR 2014, 1010 Rn. 39). Dabei erscheint ein Änderungsvorbehalt, der Inhalt und Umfang der Hauptleistung betrifft, als besonders nachteilig für den anderen Vertragsteil. Insbesondere kann eine Änderung des Äquivalenzverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen ein Indiz für die Unzumutbarkeit des Änderungsvorbehalts sein (BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - XI ZR 364\u002F08, NJW-RR 2009, 1641 Rn. 24). \n\n26\\. (b) Gemessen daran ist die Vereinbarung des Absenkungsrechts für die Versicherungsnehmer der Beklagten nicht zumutbar, weil § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB zwar die Beklagte zu einer Herabsetzung des Rentenfaktors berechtigt, zugleich aber für den Fall einer späteren Verbesserung der Umstände keine Verpflichtung zu dessen Wiederheraufsetzung vorsieht. Insoweit liegt eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vor. \n\n27\\. Grundsätzlich besteht allerdings auf Seiten des Verwenders regelmäßig ein Interesse, die Durchführung des Versicherungsvertrags nicht an solchen Umständen scheitern zu lassen, die der ursprünglich vorgesehenen Leistung entgegenstehen, bei Vertragsschluss nicht ausreichend vorhersehbar gewesen sind und deren Abwendung dem Verwender unmöglich oder nicht zumutbar gewesen ist (vgl. Dammann in Pfeiffer, AGB-Recht 8. Aufl. BGB § 308 Nr. 4 Rn. 25). Dieses Interesse kann die Vereinbarung eines Änderungsvorbehalts rechtfertigen. In der Lebensversicherung kann ein Versicherer angesichts der Langfristigkeit der abgeschlossenen Verträge und ungeachtet seiner Pflicht zur vorsichtigen Prämienkalkulation im Sinne von § 138 Abs. 1 VAG nach Vertragsschluss auftretende Störungen im Verhältnis von versprochener Leistung zu den Kapitalerträgen, die aus der vereinbarten Prämie am Markt zu erwirtschaften sind, nicht vermeiden (Winter in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 163 Rn. 5). Eine nachträgliche Anpassungsmöglichkeit in diesen Fällen liegt im Übrigen auch im Interesse der Versicherungsnehmer an der Durchführung des Versicherungsvertrags. So liegt es auch hier. Die Herabsetzung des Rentenfaktors vermeidet, dass bei steigender Lebenserwartung oder sinkenden Renditen am Kapitalmarkt eine zusätzliche, nicht kalkulierbare Reservenbildung zu Lasten der Versichertengemeinschaft vorgenommen werden müsste. Insoweit ermöglicht die Herabsetzung, wenn auch um den Preis einer nachträglichen Vertragsanpassung mit der Folge einer Absenkung der versprochenen Rentenleistung, die Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen insgesamt während der vereinbarten Vertragsdauer (vgl. Ortmann in Schwintowski\u002FBrömmelmeyer\u002FEbers, PK-VVG 4. Aufl. § 163 Rn. 1; Prölss\u002FMartin\u002FSchneider, VVG 32. Aufl. § 163 Rn. 1; MünchKomm-VVG\u002FWandt, 3. Aufl. § 163 Rn. 2; Winter in Bruck\u002FMöller aaO Rn. 6; Jaeger, VersR 2015, 26, 31; Wandt, VersR 2015, 918, 919). \n\n28\\. Unzumutbar für den Versicherungsnehmer ist ein Änderungsrecht aber, wenn der Versicherer sein Interesse an einer Möglichkeit zur Vertragsänderung einseitig zu Lasten der Versicherungsnehmer verwirklicht. Das ist der Fall, wenn die Änderungsklausel nur dem Verwender ermöglicht, Erhöhungen der eigenen Kosten an seine Kunden weiterzugeben, nicht aber zugleich die Verpflichtung enthält, für den Kunden günstige Veränderungen an ihn weiterzugeben. Dieser für die Beurteilung vertraglicher Preisanpassungsklauseln entwickelte Grundsatz (BGH, Urteile vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320\u002F07, NJW 2010, 993 Rn. 25; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225\u002F07, BGHZ 182, 59 Rn. 28; vom 21. April 2009 - XI ZR 78\u002F08, BGHZ 180, 257 Rn. 25; vom 29. April 2008 - KZR 2\u002F07, BGHZ 176, 244 Rn. 17 f.) gilt gleichermaßen für eine Klausel zur Änderung einer versicherungsvertraglich vereinbarten Leistung. Das Gebot zur Wahrung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses und das daraus folgende Symmetriegebot finden im Versicherungsvertragsrecht Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 6\\. Juli 2016 - IV ZR 44\u002F15, BGHZ 211, 51 Rn. 25 f., 28; OLG Karlsruhe r+s 2025, 65 Rn. 35; Beckmann in Bruck\u002FMöller, VVG 10. Aufl. § 40 Rn. 52; BeckOK VVG\u002FPilz, § 163 Rn. 2 [Stand: 20. Oktober 2025]; Prölss\u002FMartin\u002FReiff, VVG 32. Aufl. § 40 Rn. 40; MünchKomm-VVG\u002FStaudinger, 3\\. Aufl. § 40 Rn. 6 f.; Armbrüster, r+s 2012, 365, 372). Auch ist die Interessenlage der Vertragsparteien bei einer Klausel zur Änderung der versprochenen Leistung derjenigen bei einer Preisanpassung vergleichbar (LG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2025 - 5 O 111\u002F24, juris Rn. 35; Pilz, r+s 2025, 320 f.). Der Versicherer kann auf eine Änderung der Umstände durch eine Anpassung sowohl seiner Leistung als auch der vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Gegenleistung reagieren. In beiden Fällen soll er keinen bei der Festlegung der ursprünglichen Leistung und Gegenleistung nicht einkalkulierten Gewinn beanspruchen dürfen (Armbrüster, r+s 2012, 365, 372; Jaeger, VersR 2015, 26, 32). \n\n29\\. Auf eine Prognose, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich die Umstände voraussichtlich in einem solchen Ausmaß verändern werden, dass die Rentenzahlung auf der Grundlage des ursprünglichen Rentenfaktors dauerhaft wieder gesichert erscheint, kommt es im Rahmen der Interessenabwägung nach § 308 Nr. 4 BGB nicht an. Das Berufungsgericht hat deshalb - entgegen der Auffassung der Revision - nicht näher aufklären müssen, ob eine solche Verbesserung nach der Lebenserfahrung eher unwahrscheinlich ist. Die Zumutbarkeit eines Absenkungsrechts der Beklagten ohne gleichzeitige Verpflichtung zu einer Wiederanhebung des Rentenfaktors entfällt angesichts der im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (Senatsurteile vom 11. Dezember 2024 - IV ZR 498\u002F21, BGHZ 242, 249 Rn. 60; vom 12. Juni 2024 - IV ZR 341\u002F22, VersR 2024, 995 Rn. 39; BGH, Urteile vom 15. Februar 2024 - VII ZR 42\u002F22, BGHZ 239, 300 Rn. 41; vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562\u002F15, BGHZ 215, 172 Rn. 49) nicht erst dann, wenn die Voraussetzungen einer Wiederanhebung tatsächlich vorliegen. \n\n30\\. Ebenso ändert es nichts, dass § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB - worauf die Revision hinweist - selbst nicht auf die Behebung einer Störung des Äquivalenzverhältnisses, sondern auf die Bewältigung einer unvorhergesehenen Änderung der Umstände abzielt. Das Symmetriegebot ist vielmehr deshalb berührt, weil die bei einer Veränderung der Umstände vorgesehene Absenkung des Rentenfaktors und die damit einhergehende Verringerung der vereinbarten Rentenleistung in das vertragliche Äquivalenzverhältnis eingreifen. Es benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen, wenn ihm der Versicherer mit der Klausel berechtigte Leistungserwartungen entzieht, ohne sich selbst zu verpflichten, diese Erwartungen bei sich bessernden Bedingungen wieder zu erfüllen (vgl. Wandt, Änderungsklauseln in Versicherungsverträgen, 2000, Rn. 369). \n\n31\\. (c) Für die Versicherungsnehmer der Beklagten ist das Absenkungsrecht in § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB auch nicht deshalb ohne Verpflichtung zur Wiederanhebung des Rentenfaktors zumutbar, weil das in der Rentenversicherung bestehende und gemäß § 171 Satz 1 VVG halbzwingende gesetzliche Anpassungsrecht in § 163 Abs. 1 und 2 VVG keine solche Verpflichtung vorsieht. Zwar sind grundsätzlich für den Versicherungsnehmer nachteilig von halbzwingenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Allgemeine Versicherungsbedingungen im Rahmen der Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB an der halbzwingenden Vorschrift zu messen (Senatsurteile vom 22. Juni 2022 - IV ZR 253\u002F20, VersR 2022, 1078 Rn. 32; vom 2\\. April 2014 - IV ZR 58\u002F13, r+s 2015, 347 Rn. 22; Senatsbeschluss vom 18. März 2009 \\- IV ZR 298\u002F06, VersR 2009, 769 Rn. 8). § 163 Abs. 1 und 2 VVG ist aber kein Maßstab für die Kontrolle des Absenkungsrechts aus § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB zu entnehmen. \n\n32\\. Offenbleiben kann, inwieweit das Anpassungsrecht aus § 163 Abs. 1 und 2 VVG generell auf Fälle anzuwenden ist, in denen sich eine Kapitalanlage des Versicherers anders als geplant entwickelt (dafür etwa Brambach in Rüffer\u002FHalbach\u002FSchimikowski, HK-VVG 5\\. Aufl. § 163 Rn. 7; Langheid\u002FRixecker\u002FGrote, VVG 8. Aufl. § 163 Rn. 3; Leithoff in Staudinger\u002FHalm\u002FWendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. § 163 Rn. 18; Winter in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 163 Rn. 15; Jaeger, VersR 2015, 26, 30; dagegen etwa Ortmann in Schwintowski\u002FBrömmelmeyer\u002FEbers, PK-VVG 4. Aufl. § 163 Rn. 8; BeckOK VVG\u002FPilz, § 163 Rn. 3 [Stand: 20. Oktober 2025]; Prölss\u002FMartin\u002FSchneider, VVG 32. Aufl. § 163 Rn. 7; MünchKomm-VVG\u002FWandt, 3. Aufl. § 163 Rn. 30, 38; Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 2; Wandt, VersR 2024, 673, 676 ff. und VersR 2015, 918). Denn das Recht zur Neufestsetzung der Prämie in § 163 Abs. 1 VVG beruht auf einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Prämie und Versicherungsleistung. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Erfüllbarkeit der vereinbarten Versicherungsleistung durch eine Erhöhung der Prämie wiederhergestellt werden kann. Entsprechendes gilt für die Herabsetzung der Versicherungsleistung gemäß § 163 Abs. 2 VVG, die - zudem nur auf Verlangen des Versicherungsnehmers (vgl. LG Köln VersR 2023, 1423 [juris Rn. 46]) - an die Stelle der Erhöhung der Prämie nach § 163 Abs. 1 VVG tritt. Einen vergleichbaren Zusammenhang zwischen Prämie und Versicherungsleistung gibt es in fondsgebundenen Rentenversicherungen, wie der vorliegenden, in der die Höhe der Rentenleistung anhand eines Rentenfaktors ermittelt wird, nicht (Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 2). Eine Erhöhung der Prämie führt vielmehr zu einer Erhöhung der Fondsguthaben der Versicherungsnehmer. Dies sichert gerade nicht die Erfüllbarkeit der Rentenleistungen, weil es nach der Systematik des § 1 Abs. 3 Satz 1 AVB zu deren Erhöhung führt, die die Beklagte ebenfalls durch die Zinserträge erwirtschaften müsste. \n\n33\\. Fällt das Anpassungsrecht nicht in den unmittelbaren Regelungsbereich des § 163 Abs. 1 und 2 VVG, ist § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB ohne Einschränkung anhand der §§ 307 ff. BGB überprüfbar (Brambach in Rüffer\u002FHalbach\u002FSchimikowski, HK-VVG 5. Aufl. § 163 Rn. 26 ff.; Langheid\u002FRixecker\u002FGrote, VVG 8. Aufl. § 163 Rn. 3; Ortmann in Schwintowski\u002FBrömmelmeyer\u002FEbers, PK-VVG 4. Aufl. § 163 Rn. 4; BeckOK VVG\u002FPilz, § 163 Rn. 2 [Stand: 20. Oktober 2025]; Prölss\u002FMartin\u002FSchneider, VVG 32. Aufl. § 163 Rn. 2; Winter in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 163 Rn. 14; Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 2 f.; Jaeger, VersR 2015, 24, 30; Wandt, VersR 2024, 673, 683; differenzierend Looschelders in Looschelders\u002FPohlmann, VVG 4. Aufl. § 163 Rn. 36; MünchKomm-VVG\u002FWandt, 3. Aufl. § 163 Rn. 95). Eine abschließende Regelung der Voraussetzungen einer einseitigen Anpassung der vereinbarten Versicherungsleistung durch den Versicherer ist schon dem Wortlaut von § 163 Abs. 1 und 2 VVG nicht zu entnehmen. Dagegen spricht auch der in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers. Danach soll § 163 VVG ein Recht des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie ohne entsprechende vertragliche Anpassungsklausel schaffen. In anderen Fällen sollen dagegen solche Anpassungsklauseln nicht ausgeschlossen, sondern der allgemeinen Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterworfen sein (BT-Drucks. 16\u002F3945, S. 99 li. Sp.). Das erlaubt, ungeachtet der gemäß § 171 Satz 1 VVG halbzwingenden Regelungen des § 163 Abs. 1 und 2 VVG, vertragliche Anpassungsklauseln nicht nur in Bedingungswerken außerhalb der Lebensversicherung (a.A. LG Köln VersR 2023, 1423 [juris Rn. 57]; MünchKomm-VVG\u002FWandt aaO). Der halbzwingende Charakter von § 163 Abs. 1 und 2 VVG ist auf den unmittelbaren Regelungsbereich der Vorschrift beschränkt (Wandt, VersR 2024 aaO). \n\n34\\. (d) Die Versicherungsnehmer der Beklagten müssen ein Anpassungsrecht aus § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB auch nicht deshalb ohne Verpflichtung zum Wiederheraufsetzen des Rentenfaktors hinnehmen, weil eine solche Verpflichtung gegen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsrechts verstieße. Insbesondere ist das in § 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VAG und § 138 Abs. 1 VAG verankerte Gebot gewahrt, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen (a.A. Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 4). Da die Beklagte den Rentenfaktor nach § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB nur absenken darf, wenn die vereinbarten Rentenleistungen auf Dauer nicht mehr gesichert sind, ist spiegelbildlich eine Verpflichtung zum Wiederheraufsetzen nur in einem Umfang notwendig, der ebenfalls die Leistungsfähigkeit wahrt. Ebenso wenig greift eine Wiederheraufsetzungsverpflichtung in die § 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 VAG und § 139 Abs. 2 Satz 1 VAG zu entnehmende Entscheidungszuständigkeit des Verantwortlichen Aktuars und des Vorstands über die Beteiligung der Versicherten an Überschüssen des Versicherers ein (a.A. Baroch Castellvi aaO S. 3 f.). Nach § 139 VAG zu verteilen sind nur solche Überschüsse des Versicherers, die nicht zur Abdeckung der versprochenen Leistungen benötigt werden (vgl. Laars\u002FBoth, VAG 6. Auflage 2022 § 139 Rn. 2; BeckOK VAG\u002FPfeifer\u002FPfeifer, § 139 Rn. 1 [Stand: 1. September 2025]). Verspricht der Versicherer infolge eines wieder heraufgesetzten Rentenfaktors eine erhöhte Rentenleistung, fallen ihm insoweit keine zu verteilenden Überschüsse an. \n\n35\\. (3) Die Interessen der Versicherungsnehmer werden nicht auf andere Weise in einem Umfang gewahrt, dass ein Recht auf Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors in § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB entbehrlich wäre. \n\n36\\. (a) Grundsätzlich ist allerdings eine Klausel im Rahmen der Inhaltskontrolle nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhalts zu würdigen. Deshalb kann die mit der Klausel verbundene unangemessene Benachteiligung durch Vorteile ausgeglichen werden, die der Verwender seinen Vertragspartnern durch eine andere Klausel oder eine Individualabrede gewährt (BGH, Urteil vom 21. September 2016 - VIII ZR 27\u002F16, NJW 2017, 325 Rn. 19). Eine solche Kompensation erfordert jedoch einen Sachzusammenhang der Klauseln in Gestalt konnexer, in Wechselbeziehung stehender Regelungen und darüber hinaus einen angemessenen Ausgleich, der die unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner wieder aufhebt (BGH, Urteil vom 21. September 2016 aaO Rn. 20). Daran fehlt es hier. \n\n37\\. (b) Es genügt nicht, dass die Versicherungsnehmer der Beklagten gemäß § 25 AVB von einer positiven Entwicklung der Rendite der Kapitalanlagen durch eine Beteiligung an möglichen Überschüssen profitieren. Dabei kann offenbleiben, ob hier - wie die Revision meint - eine vollständige Kompensation der nachteiligen Auswirkungen nicht erforderlich ist. Jedenfalls gleicht die Überschussbeteiligung die mit der Absenkung des Rentenfaktors verbundenen Nachteile nicht angemessen aus, weil nicht feststeht, dass die Versicherungsnehmer in ausreichendem Umfang an den Überschussbeteiligungen teilhaben. \n\n38\\. Zwar kommen die vor dem vereinbarten Rentenbeginn erzielten Überschüsse gemäß § 25 Abs. 2 Buchst. a und c AVB den Versicherungsnehmern durch Erwerb zusätzlicher Fondsanteile durch die Beklagte zugute. Das mildert - wie von der Revision angenommen - die nachteiligen Folgen der Herabsetzung des Rentenfaktors für die Versicherungsnehmer ab. Es gleicht sie aber nicht hinreichend aus. Die durch Kapitalanlagen erzielten Überschüsse sind von vorneherein nicht in vollem Umfang (vgl. LG Köln VersR 2023, 1423 [juris Rn. 64]; Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 4; Wandt, VersR 2015, 918, 924), sondern gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. b AVB nur nach Abzug des gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 VAG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Satz 1 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung \\- MindZV) auf die Beklagte entfallenden Anteils an die Versicherungsnehmer zu verteilen (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436\u002F22, BGHZ 241, 254 Rn. 37). Darüber hinaus hängen die zu verteilenden Überschüsse von Unternehmenskennzahlen wie den eingenommenen Prämien, den erbrachten Aufwendungen und der Bildung vertragsindividueller Reserven ab (OLG Stuttgart, Urteil vom 3. Februar 2022 - 2 U 117\u002F20 [juris Rn. 176 f.]). \n\n39\\. (c) Ebenfalls keinen hinreichenden Ausgleich schafft die in § 14 Abs. 1 und 4 AVB vorgesehene Möglichkeit der Versicherungsnehmer, einmal jährlich Zuzahlungen zu leisten oder den vereinbarten Beitrag zu erhöhen. Zwar erhöht sich gemäß § 14 Abs. 6 AVB durch die einmalige Zuzahlung oder die dauerhafte Beitragserhöhung derjenige Betrag, mit dem die Beklagte Fondsanteile erwerben kann, was sich auf den Policenwert und damit auf die Rentenhöhe auswirkt. Das erlaubt den Versicherungsnehmern grundsätzlich, im Fall eines herabgesetzten Rentenfaktors durch zusätzliche Zahlungen eine Rentenleistung zu erreichen, wie sie sich bei Fortbestehen des ursprünglich vereinbarten Rentenfaktors ergäbe. Beschränkt wird diese Möglichkeit aber dadurch, dass Zuzahlung und Beitragserhöhung gemäß § 14 Abs. 2 und 6 AVB der Höhe nach beschränkt sind und mit den übrigen Beiträgen und Zuzahlungen den Höchstbetrag des § 10a EStG nicht übersteigen dürfen. \n\n40\\. Darüber hinaus kann eine Zuzahlung oder Beitragsanpassung im Sinne von § 14 AVB die fehlende Verpflichtung der Beklagten zur Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors bei einer Verbesserung der diesen beeinflussenden Umstände nicht ausgleichen. Auf den vereinbarten Rentenfaktor wirken sich weder eine einmalige Zuzahlung noch eine dauerhafte Erhöhung des vereinbarten Beitrags aus. Die nach § 14 Abs. 6 AVB auf der Zuzahlung oder den erhöhten Beiträgen beruhende Erhöhung der Rentenleistung beruht unabhängig von einer Veränderung des Marktumfelds auf den zusätzlichen Zahlungen des Versicherungsnehmers und ist damit unabhängig von einer unzureichenden Anpassungsverpflichtung der Beklagten an verbesserte Umstände. \n\n41\\. (d) Schließlich kann auch eine in der Vergangenheit abgegebene Zusicherung der Beklagten gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern, sie werde zum Rentenbeginn den Rentenfaktor gegebenenfalls bei gebesserten Rechnungsgrundlagen nach oben anpassen, die unangemessene Benachteiligung nicht ausgleichen. Zwar kann ein Ausgleich auch durch eine Individualvereinbarung zwischen den Parteien geschaffen werden (BGH, Urteil vom 21. September 2016 - VIII ZR 27\u002F16, NJW 2017, 325 Rn. 19). Im Verbandsprozess kann der Verwender aber nicht einwenden, eine seinen Kunden unangemessen benachteiligende Klausel werde in der Praxis regelmäßig durch eine Individualabrede begleitet, die die Benachteiligung behebe. Das gilt jedenfalls dann, wenn die benachteiligende Klausel selbst - wie hier - den Abschluss einer solchen Individualabrede nicht sicherstellt (BGH, Urteil vom 19. September 1985 - III ZR 214\u002F83, NJW 1986, 43 [juris Rn. 30], insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 95, 350; Pfeiffer in Pfeiffer, AGB-Recht 8. Aufl. BGB § 307 Rn. 81; Staudinger\u002FWendland, (2025) BGB § 307 Rn. 114). Entscheidend ist nicht, wie die Klausel bislang gehandhabt worden ist, sondern wie sie gehandhabt werden kann (Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVa ZR 173\u002F85, BGHZ 99, 374, 376 [juris Rn. 17]). Gemessen daran kann die Zusage der Beklagten gegenüber ihren Versicherungsnehmern, den Rentenfaktor bei zu Rentenbeginn verbesserten Rechnungsgrundlagen wieder heraufzusetzen, die unangemessene Benachteiligung auch dann nicht ausgleichen, wenn die Beklagte, wie von ihr vorgetragen, ihre Zusage als rechtsverbindlich ansieht. Jedenfalls für die Zukunft schließt § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB eine Absenkung des Rentenfaktors ohne eine vergleichbare Zusage der Beklagten nicht aus, weil die Klausel keine Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung enthält. \n\n42\\. bb) Darüber hinaus ist § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB auch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil die Klausel aus den vorstehenden Erwägungen die Versicherungsnehmer der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. \n\n43\\. c) Gegen die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Annahme, dass die Beklagte die beanstandete Klausel im Sinne von § 1 Abs. 1 UKlaG verwendet habe, erinnert die Revision nichts. Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt ebenfalls vor. Sie entfällt nicht deshalb, weil sich die Beklagte nach dem Vorbringen der Revision bei der Durchführung von ihr abgeschlossener Verträge zu keinem Zeitpunkt auf die beanstandete Klausel berufen haben will, ohne sich zugleich rechtsverbindlich zu verpflichten, den Rentenfaktor bei Veränderung der Umstände bis zum Rentenbeginn wieder zu erhöhen. Schon die Einbeziehung einer Klausel in Versicherungsverträge in der Vergangenheit begründet die tatsächliche Vermutung ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201\u002F10, BGHZ 194, 208 Rn. 72). An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO; BGH, Urteil vom 12. September 2017 - XI ZR 590\u002F15, BGHZ 215, 359 Rn. 69). Diese sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat die für eine Widerlegung regelmäßig erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert und verteidigt durchgehend die angebliche Rechtmäßigkeit der beanstandeten Klausel (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO; BGH, Urteile vom 4\\. Februar 2025 - XI ZR 183\u002F23, BGHZ 243, 52 Rn. 56; vom 18. April 2002 - III ZR 199\u002F01, NJW 2002, 2386 [juris Rn. 10]). \n\n44\\. 3\\. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten findet seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 3 UWG und steht der Höhe nach außer Streit. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB. \n\n45\\. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","Wirksamkeit einer Klausel in Rentenversicherungsvertrag zur nachträglichen einseitigen Rentenkürzung","2026-07-08T22:35:35.409Z","2026-07-10T22:07:32.311Z",{"id":76,"ecli":77,"slug":78,"caseNumber":79,"courtId":46,"decisionDate":70,"fullText":80,"summary":81,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":70,"parsedAt":73,"updatedAt":82},"3751","ECLI:DE:NEURIS:KORE705462026","ecli-de-neuris-kore705462026","II ZR 129\u002F24","#  BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - II ZR 129\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nDie Erhebung einer Klage auf Schadensersatz, die auf Rückabwicklung einer Kapitalanlage (hier: atypisch stille Gesellschaft) zielt, kann als eine materiell-rechtliche Kündigungserklärung eines Gesellschaftsverhältnisses ausgelegt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 23\\. September 2014 - II ZR 373\u002F13, juris Rn. 15; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320\u002F12, juris Rn. 32; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383\u002F12, BGHZ 199, 104 Rn. 32).19\n\n## Tenor\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23\\. Oktober 2024 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.\n\nStreitwert: 18.520 €\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger beteiligte sich 2005 als atypisch stiller Gesellschafter an der D. GmbH (folgend D. ). Nominal betrug der Anteil 24.000 €. Der Kläger leistete hierauf eine Einlage in Höhe von 18.520 €. In den Anlagebedingungen war in § 5 Nr. 2 bestimmt, dass nicht im Gesellschaftsvertrag der D. geregelte Maßnahmen außer bei Eilbedürftigkeit der vorherigen Zustimmung des atypisch stillen Gesellschafters bedürften. Für bestimmte Maßnahmen war in § 5 Abs. 3 ein Zustimmungsvorbehalt eines atypisch stillen Gesellschafters enthalten, u.a. bei der Änderungen des Gegenstands des Unternehmens. In § 15 der Bedingungen war bestimmt, dass bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft dem stillen Gesellschafter ein Abfindungsguthaben, bestehend aus dem Auseinandersetzungswert und dem Stand des Kapitalkontos zustehe. Ergänzend zu diesem anteiligen Auseinandersetzungswert sollte der atypisch stille Gesellschafter als Teil seines Abfindungsguthabens die Summe bzw. den Saldo aus dem Stand seines Einlage-, Gewinn- und Verlust- sowie Privatkontos vor Berücksichtigung des anteiligen Auseinandersetzungswerts zum Auseinandersetzungsstichtag erhalten. Zum 31. Dezember 2018 wurde die D. ohne Zustimmung des Klägers auf die neu gegründete Beklagte, einer Limited englischen Rechts mit Sitz in London, verschmolzen. Mit Schreiben vom Februar 2019 wurde der Kläger über die Verschmelzung informiert. Für seine atypisch stille Gesellschaft wurden dem Kläger von der Anlegerverwaltung folgende Werte mitgeteilt: \"Einlage 18.520 €; steuerlicher Verlust\u002FGewinn 13.025,03 €; Steuervorteil 3.907,51 €; rechnerischer Wert der Beteiligung zum 31. Dezember 2018 14.612,49 €.\" \n\n2\\. Der Kläger sollte infolge der Verschmelzung an der Beklagten sogenannte B-Anteile mit einem Nennwert von 0,01 € und einem entsprechenden rechnerischen Anteil an der Kapitalgrundlage erhalten, so dass der aktuelle Gesamtbeteiligungswert dem rechnerischen Wert der stillen Gesellschaft entsprechen sollte. Im Juli 2023 erhob der Kläger Klage und verlangte die Rückzahlung seiner Einlage. \n\n3\\. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 18.520 € nebst Zinsen zu zahlen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Klage zulässig sei, da die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO gegeben sei. Der Kläger könne als Verbraucher die Klage an seinem Wohnsitz erheben, unabhängig davon, in welchem Staat sich der Sitz der Beklagten befinde. Hiermit werde Verbrauchern von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ermöglicht, in ihrem Heimatstaat Klagen gegen Vertragspartner in Nichtmitgliedsstaaten der Europäischen Union (Drittstaaten) zu erheben. Diese Grundsätze würden auch im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien gelten. Der Anwendung des Art. 18 EuGVVO stehe nicht das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019\u002FC384I.\u002F01) entgegen. \n\n4\\. Die Klage sei begründet, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus dem Beteiligungsvertrag zustehe. Der Anspruch bestehe auch ohne eine Kündigung der atypisch stillen Gesellschaft durch den Kläger. Durch die vorgenommene grenzüberschreitende Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf eine nach dem Brexit-Beschluss im Vereinigten Königreich Großbritannien gegründete Limited Company sei die atypisch stille Gesellschaft des Klägers vorzeitig vertragswidrig und in von der Gesellschaft zu vertretender Weise beendet worden. Daher stehe dem Kläger ein Abfindungsanspruch bereits deswegen zu, weil die Beklagte schon durch die grenzüberschreitende Verschmelzung die atypisch stille Gesellschaft beendet habe. Es sei widersprüchlich, wenn die Beklagte einerseits meine, die atypisch stille Gesellschaft sei mit der Verschmelzung beendet worden, sich aber andererseits darauf berufe, diese hätte noch gekündigt werden müssen. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ihm durch die Beklagte mit den B-Anteilen gleichwertige Rechte eingeräumt worden seien. Die sogenannten B-Anteile stellten nämlich keine gleichwertigen Rechte dar, da diese jedenfalls wirtschaftlich nicht gleichwertig seien und auch nicht ersichtlich sei, wie diese den Kläger ohne bzw. gegen seinen Willen überhaupt \"gewährt\" worden sein sollten. \n\n5\\. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückzahlung seiner geleisteten Einlagen in voller Höhe zu. Zwar seien von dieser eventuelle Verlustanteile abzuziehen. Allerdings habe es der Beklagten oblegen, behauptete Verluste auch darzulegen und zu beweisen. Hierzu habe sie indessen bereits nicht substantiiert vorgetragen, in dem sie lediglich unter Vorlage von Jahresabschlüssen behauptet habe, dass sie den Betrag der Einlage minderten. Die bloße Mitteilung der Beklagten gegenüber dem Kläger, der rechnerische Wert seiner Beteiligung betrage 14.612,49 €, werde den Anforderungen an die Darlegung nicht gerecht. \n\n6\\. Das Berufungsgericht hat die Revision in den Entscheidungsgründen beschränkt auf die Fragen der internationalen Zuständigkeit und des Erfordernisses einer Kündigung der atypisch stillen Gesellschaft als Voraussetzung für die Geltendmachung des Klageanspruchs zugelassen, weil es insoweit von der Rechtsprechung anderer Berufungsgerichte abweiche. \n\n7\\. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nII.\n\n8\\. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 552a ZPO). \n\n9\\. 1\\. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. \n\n10\\. Die Revision ist im Tenor des Berufungsurteils unbeschränkt zugelassen. Eine Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dessen Begründung, da die darin angegebenen Gründe eine beschränkte Revisionszulassung nicht tragen. \n\n11\\. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Rechtsfragen ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt zwar, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, sich auf einen rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Streitstoffs bezieht, auf den die Zulassungsentscheidung wirksam beschränkt werden könnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - II ZR 14\u002F21, BGHZ 235, 295 Rn. 12 mwN). Voraussetzung dafür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinn, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Eine Beschränkung der Zulassung auf Anspruchselemente oder einzelne von mehreren miteinander konkurrierenden Anspruchsgrundlagen ist nicht zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - II ZR 187\u002F21, ZIP 2023, 355 Rn. 12 mwN). \n\n12\\. Die Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht auf die Frage des Erfordernisses einer Kündigung für den Klageanspruch betrifft nur eine Anspruchsvoraussetzung und kann vom übrigen Prozessstoff nicht unabhängig beurteilt werden. \n\n13\\. 2\\. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe der geleisteten Einlage bejaht. \n\n14\\. a) Die Klage ist zulässig. \n\n15\\. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Schweinfurt aus Art. 18 Abs. 1 2. Halbsatz, Art. 17 Abs. 1c und Art. 6 Abs. 1 EuGVVO gegeben ist. Die Voraussetzungen dieser Normen hat das Landgericht festgestellt, worauf das Berufungsgericht Bezug genommen hat. Danach ist der Kläger Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1c EuGVVO und das Handeln der Rechtsvorgängerin der Beklagten als beruflich und gewerblich und auf die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union bezogen zu qualifizieren. Gegen diese Feststellungen, die Rechtsfehler nicht erkennen lassen, erhebt die Revision keine Rügen. Da die Beklagte ihren Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien hat, ist damit der Gerichtsstand beim Landgericht Schweinfurt begründet. \n\n16\\. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Anwendbarkeit des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO nicht durch Art. 216 AEUV i.V.m. dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ausgeschlossen ist. Nach Ablauf der Übergangsfrist handelt es sich bei dem Vereinigten Königreich Großbritannien um einen Drittstaat und es kann nicht angenommen werden, dass mit diesem Austrittsabkommen die Anwendbarkeit der Vorschriften der EuGVVO in den Mitgliedsstaaten zugunsten der Verbraucher ausgeschlossen werden sollte (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2025 - II ZR 112\u002F24, WM 2025, 1933 Rn. 13; vom 7. Oktober 2025 - II ZR 109\u002F24, juris Rn. 14). \n\n17\\. b) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klage begründet ist und dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 18.520 € gemäß § 15 der Anlagebedingungen zusteht. \n\n18\\. aa) Die atypisch stille Gesellschaft des Klägers ist beendet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Beendigung auch ohne Kündigung alleine deshalb eingetreten ist, weil die Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf diese ohne Zustimmung des Klägers rechtswidrig erfolgt ist und dadurch die atypisch stille Gesellschaft von sich aus beendet wurde. Auf die Rügen der Beklagten, mit denen sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die atypisch stille Gesellschaft sei durch die Verschmelzung beendet worden, kommt es deshalb nicht an. \n\n19\\. Jedenfalls ist die atypisch stille Gesellschaft durch die außerordentliche Kündigung des Klägers beendet worden, die in der Erhebung der Klage auf Rückzahlung der geleisteten Einlage durch ihn zu sehen ist. Mit der Klage hat der Kläger die Rückabwicklung seiner ursprünglich geleisteten Einlage verlangt. Es ist anerkannt, dass auch eine Kündigung durch die Vornahme von Prozesshandlungen konkludent erklärt werden kann, wenn mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Klägers erkennbar ist, die Prozesshandlung würde nicht lediglich der Durchsetzung einer bereits außerprozessual erklärten Kündigung dienen, sondern sie daneben auch eine materiell-rechtliche Willenserklärung enthält (BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 26\u002F03, NJW 2003, 3265, 3267). Für die Klageerhebung ist eine solche konkludente materiell-rechtliche Kündigungserklärung als möglich anerkannt (BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 26\u002F03, NJW 2003, 3265, 3267; Beschluss vom 23\\. September 2014 - II ZR 373\u002F13, juris Rn. 15). Für die atypisch stille Gesellschaft hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass üblicherweise in der Erhebung der Klage auf Rückabwicklung der Anlage die notwendige Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses gesehen werden kann, da hiermit der Gesellschafter zum Ausdruck bringt, seinen Beitritt mit rückwirkender Kraft beseitigen zu wollen und die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beenden (BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 373\u002F13, juris Rn. 15; Urteil vom 19. November 2013 \\- II ZR 320\u002F12, juris Rn. 32; vom 19. November 2013 - II ZR 383\u002F12, BGHZ 199, 104 Rn. 32). \n\n20\\. Vorliegend ergibt die Auslegung der Klage, mit der der Kläger seinen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat, dass er die atypisch stille Gesellschaft bei der Beklagten unbedingt und sofort beenden wollte. Der Kläger hat seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter mit sofortiger Wirkung zu beenden, weshalb seine Klageerhebung als konkludente Erklärung der Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB anzusehen ist. Er hat insbesondere geltend gemacht, dass er bei Kenntnis von der Verschmelzung aus der Gesellschaft ausgetreten wäre, d.h. gekündigt hätte. Er macht mit der Klage einen als Schadensersatz bezeichneten Anspruch geltend, der auf Auszahlung des Abfindungsguthabens nach § 15 der Anlagebedingungen gerichtet ist, was für die Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft vorgesehen ist. \n\n21\\. Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da die Klageerhebung eine Prozesserklärung ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2025 - IV ZR 83\u002F24, NJW-RR 2025, 1083 Rn. 28; Urteil vom 29. April 2025 - XI ZR 140\u002F23, NJW-RR 2025, 764 Rn. 18) und im Übrigen neue Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind. \n\n22\\. bb) Die Kündigung ist auch nicht ausgeschlossen, weil der Kläger mit der Klage von 2023 nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäß § 314 Abs. 3 BGB das Gesellschaftsverhältnis nach Durchführung der Verschmelzung gekündigt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin ohne Zustimmung des Klägers deren Beteiligung in B-Anteile der Beklagten umgewandelt. Sie hat sich darauf berufen, dass die atypisch stille Gesellschaft dadurch untergegangen sei. Sie negiert damit den Bestand der Beteiligung des Klägers in der bisherigen Form und zugleich seine nach den Anlagebedingungen ihm zustehende Rechte für die Zukunft. Damit hat die Beklagte hinsichtlich der Beziehung zum Kläger einen dauerhaft rechtswidrigen Zustand geschaffen, der sich nicht in einer einzelnen pflichtwidrigen Handlung erschöpft. Bei einem pflichtwidrigen Dauerverhalten beginnt die Frist zur Kündigung nicht vor Beendigung des geschaffenen Zustands zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter dauerhaft durch die Gesellschaft negiert wird. In einem solchen Fall kann ein Anleger nicht auf eine ordentliche Kündigung verwiesen werden (BGH, Urteil vom 15. Juli 2025 \\- II ZR 132\u002F23, NZG 2025, 1091 Rn. 21; Urteil vom 3. Juni 2025 - II ZR 156\u002F23, juris Rn. 24). \n\n23\\. cc) Rechtlicher Nachprüfung stand hält auch die Auffassung des Berufungsgerichts, soweit es annimmt, dass nach § 15 der Anlagebedingungen der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der Einlage hat. Die Höhe des eingezahlten Kapitals des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitig. Entnahmen des Klägers sind zwischen den Parteien nicht im Streit. Das eingezahlte Kapital stellt nach § 15 Nr. 4 der Bedingungen über die atypisch stille Gesellschaft die Mindesthöhe des Abfindungsanspruchs eines Anlegers dar, soweit nicht Verluste eingetreten sind, die darauf angerechnet werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2025 - II ZR 156\u002F23, juris Rn. 26; Urteil vom 15. Juli 2025 - II ZR 132\u002F23, NZG 2025, 2091 Rn. 24). Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eingetretene, die Anlage des Klägers aufzehrende Verluste die Beklagte substantiiert darlegen muss (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2025 - II ZR 156\u002F23, juris Rn. 27; Urteil vom 15. Juli 2025 - II ZR 132\u002F23, NZG 2025, 1091 Rn. 25). \n\n24\\. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die dagegen erhobenen Rügen der Beklagten greifen nicht durch. Die Beklagte beruft sich auf die von ihr vorgelegten Jahresabschlüsse vom 31. Dezember 2017 und zum 31. März 2018, womit dargetan sei, dass das Beteiligungskapital des Klägers vollständig durch Verluste aufgezehrt worden sei. Im Übrigen seien die Verlustzuweisungen im Schreiben vom Februar 2019 beziffert. Wirtschaftlicher Verschmelzungsstichtag sei der 31. März 2018 gewesen. \n\n25\\. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Jahresabschlüsse nicht ausreichen. Dies gilt bereits deshalb weil die Jahresabschlüsse nicht an dem für die Berechnung des Abfindungsanspruchs des Klägers maßgeblichen Zeitpunkt ausgerichtet sind. Die Verschmelzung erfolgte zum 31. Dezember 2018 und die Kündigung mit Klageerhebung. Das Berufungsgericht hat auch zu recht angenommen, dass der Vortrag der Beklagten zum vollständigen Verlust der Anlage des Klägers auch in Widerspruch steht zu der Mitteilung der Anlegerverwaltung im Schreiben vom Februar 2019, mit dem der Wert der stillen Beteiligung mit 14.612,49 € angegeben wird. Dieser Vortrag ist widersprüchlich zu dem behaupteten Totalverlust der Anlage durch eingetretene Verluste. Diese Widersprüchlichkeit führt zur Unbeachtlichkeit des Vortrags und damit dessen mangelnder Substantiierung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2025 - II ZR 156\u002F23, juris Rn. 24; Urteil vom 15. Juli 2025 - II ZR 132\u002F23, NZG 2025, 1091 Rn. 26). \n\n26\\. 2\\. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255\u002F02, NJW-RR 2005, 650 Rn. 7). Eine Zurückweisung der Revision nach § 552a ZPO kommt deshalb auch dann in Betracht, wenn ein ursprünglich bestehender Revisionszulassungsgrund bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts weggefallen ist. \n\n27\\. a) Der Grund für die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht betreffend die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2025 (II ZR 112\u002F24, WM 2025, 1933 und II ZR 109\u002F24, juris) weggefallen. Die Rechtsfrage ist geklärt. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft steht der Anwendung des Art. 18 EuGVVO nicht entgegen. Das Berufungsgericht weicht insoweit nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, so dass die ursprüngliche Divergenz zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte die Zulassung der Revision nicht mehr rechtfertigt. \n\n28\\. b) Soweit das Berufungsgericht die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen hat, ob eine Kündigung Voraussetzung für die Geltendmachung des klagegegenständlichen Anspruchs sei, womit das Berufungsgericht von anderen Entscheidungen von anderen Oberlandesgerichte abweiche, füllt das den Revisionszulassungsgrund der Divergenz nicht aus. \n\n29\\. Eine Revisionszulassung wegen Divergenz kommt mangels Entscheidungserheblichkeit der umstrittenen Rechtsfrage nicht in Betracht, wenn sich die Entscheidung aus einem anderen, den Revisionszulassungsgrund nicht ausfüllenden Grund als richtig darstellt (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - II ZR 22\u002F22, NZG 2023, 791 Rn. 65). Da mit der Klageerhebung eine konkludente Kündigungserklärung verbunden war, kommt es nicht auf die Frage an, ob der Anspruch auch ohne Kündigungserklärung bestehen kann. Insoweit fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Die Frage der konkludenten Kündigungserklärung durch Klageerhebung ist in der Rechtsprechung geklärt. Die konkrete Anwendung der Grundsätze im vorliegenden Fall begründet auch keine weiteren Revisionszulassungsgründe. Born Wöstmann Bernau von Selle Adams \n\n## Sonstiger Langtext\n\nVermerk:\n\nDas Revisionsverfahren ist durch Zurückweisung der Revision am 3. März 2026 erledigt worden.","Auslegung einer Klageerhebung auf Rückabwicklung einer Kapitalanlage als Kündigungserklärung eines Gesellschaftsverhältnisses","2026-07-10T22:07:33.224Z",{"id":84,"ecli":85,"slug":86,"caseNumber":87,"courtId":46,"decisionDate":88,"fullText":89,"summary":90,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":88,"parsedAt":91,"updatedAt":92},"3774","ECLI:DE:NEURIS:KORE729142025","ecli-de-neuris-kore729142025","VIa ZR 535\u002F22","2025-12-09T00:00:00.000Z","#  BGH, 09.12.2025, VIa ZR 535\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im März 2017 von einem Dritten - teilweise darlehensfinanziert - einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz C 220d, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist. \n\n2\\. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von auf den Kaufpreis geleisteter Zahlungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen. Er hat ferner die Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seine Berufungsanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. \n\nI. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die unstreitige Verwendung eines Thermofensters und einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung im klägerischen Fahrzeug könnten den Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten jeweils nicht begründen, da diese Funktionen auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb grundsätzlich in gleicher Weise arbeiteten. Der Kläger habe auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Verwendung dieser Funktionen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten. Gleiches gelte hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Dosierstrategien bei der AdBlue-Einspritzung. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe der fehlende Schutzgesetzcharakter dieser Vorschriften entgegen. \n\nII.\n\n6\\. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 09.12.2025, VIa ZR 535\u002F22","2026-07-08T22:36:06.645Z","2026-07-10T22:07:35.559Z",{"id":94,"ecli":95,"slug":96,"caseNumber":97,"courtId":46,"decisionDate":88,"fullText":98,"summary":99,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":88,"parsedAt":91,"updatedAt":100},"3783","ECLI:DE:NEURIS:KORE728902025","ecli-de-neuris-kore728902025","VIa ZR 1393\u002F22","#  BGH, 09.12.2025, VIa ZR 1393\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. August 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin betreffend ihre deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen hat. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 155.000 € festgesetzt. \n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Jahr 2015 von der Beklagten einen als Krankentransportwagen ausgebauten Mercedes-Benz Sprinter, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 ausgerüstet ist. \n\n2\\. Die Klägerin hat die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag insoweit weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. \n\nI. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Der Klägerin stünden keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 826, 31 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu. Dabei könne zugunsten der Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass das Thermofenster als temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 zu qualifizieren sei. Denn der dann vorliegende Gesetzesverstoß wäre auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfe es vielmehr weiterer Umstände, die von der Klägerin nicht dargelegt worden seien. \n\nII. \n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB dem Grunde nach verneint hat. Dagegen erhebt die Revision auch keine konkreten Einwände. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII. \n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. 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Der Musterkläger, ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, begehrt im Wege der Musterfeststellungsklage Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen (sog. \"S-Prämiensparen flexibel\", nachfolgend: Sparverträge) gegen die Musterbeklagte. \n\n2\\. Die Musterbeklagte bzw. deren Rechtsvorgänger (nachfolgend einheitlich: Musterbeklagte) schloss seit Beginn der 1990er Jahre mit Verbrauchern Sparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach - bis zu 50% der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie vorsahen. Die Vertragsformulare enthielten keine konkreten Bestimmungen zur Änderung des variablen Zinssatzes. \n\n3\\. Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig. \n\n4\\. Mit der Musterfeststellungsklage hat er - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Feststellungen begehrt, dass bei mit Verbrauchern geschlossenen formularmäßigen Sparverträgen, bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine wirksame Zinsanpassungsregelung verwendet hat, die Zinsanpassung vorzunehmen ist auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren (Zeitreihe BBK01.WZ3409) (Feststellungsziel 1.b)), hilfsweise auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen\u002Fbörsennotierter Bundeswertpapiere mit einer mittleren Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahre (Zeitreihe BBK01.WU9554) (Feststellungsziel 1.c)), hilfsweise auf der Grundlage eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssatzes oder Referenzmischzinssatzes, der dem Konzept der Sparverträge möglichst nahekommt und der vom Gericht im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen ist (Feststellungsziel 1.d)). \n\n5\\. Das Oberlandesgericht hat die Feststellungsziele 1.b) und 1.c) zurückgewiesen und auf das Feststellungsziel 1.d) festgestellt, dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die Sparverträge, in denen keine wirksame Zinsanpassungsklausel vereinbart wurde, bei den bis einschließlich September 1997 geschlossenen Verträgen auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihe für die Umlaufsrenditen von \"siebenjährigen Bundesanleihen\" und bei den ab Oktober 1997 geschlossenen Verträgen auf der Grundlage von nach der Svensson-Methode ermittelten Renditen von endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (Kennung der Deutschen Bundesbank: BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604.R07XX.R.A.A._Z._Z.A; ehemalige Zeitreihe WZ9820) (Tenor zu 1.) vorzunehmen. \n\n6\\. Der Musterkläger verfolgt mit der Revision seine Feststellungsziele 1.b) bis d) weiter, soweit das Oberlandesgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Musterbeklagte hat ihre Revision zurückgenommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die Revision ist unbegründet. \n\nA. \n\n8\\. Auf die Musterfeststellungsklage sind gemäß § 46 EGZPO die §§ 606 bis 614 ZPO in der bis zum 12. Oktober 2023 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) anzuwenden, weil die Klage vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemacht worden ist. Die Revision ist gemäß § 614 ZPO aF kraft Gesetzes zugelassen und bedarf damit keiner Zulassung durch das Oberlandesgericht oder durch den Senat. Die vom Musterkläger vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist somit gegenstandslos (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 40\u002F23, BKR 2024, 780 Rn. 16 mwN). B. \n\nI.\n\n9\\. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: \n\n10\\. Bei dem Referenzzins müsse es sich um einen schon seit Beginn der 1990er Jahre bis in die 2000er Jahre in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Zins handeln, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt werde und die Bank nicht einseitig begünstige. Als Referenzzins sei nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen für bis einschließlich September 1997 geschlossene Sparverträge die Zeitreihe für Umlaufsrenditen von börsennotierten \"siebenjährigen Bundesanleihen\" und für die ab Oktober 1997 geschlossenen Sparverträge die Zeitreihe für nach der Svensson-Methode ermittelte Renditen von endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (ehemalige Zeitreihe WZ9820) maßgebend. \n\n11\\. Diese Zeitreihen erfüllten das Transparenzkriterium. Die Zeitreihe für Umlaufsrenditen von \"siebenjährigen Bundesanleihen\" sei von der Deutschen Bundesbank in dem hier maßgeblichen Zeitraum von Beginn der 1990er Jahre an bis in die 2000er Jahre in den Statistischen Beiheften zu den jeweiligen Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden. Die Renditen der ehemaligen Zeitreihe WZ9820, deren Berechnung auf der Svensson-Methode beruhe, seien von der Deutschen Bundesbank hingegen erst ab Oktober 1997 veröffentlicht worden und daher erst für den Zeitraum ab Oktober 1997 als Referenzzins heranzuziehen. Gegenüber den Umlaufsrenditen, die die Deutsche Bundesbank vor Oktober 1997 veröffentlicht habe, seien die nach der Svensson-Methode berechneten Renditen deswegen vorzuziehen, weil sie die Zinsverhältnisse am Kapitalmarkt am besten abbildeten. Bei der Berechnung der vor Oktober 1997 veröffentlichten Umlaufsrenditen werde - ausgehend von einem größeren Portfolio von Anleihen - lediglich der gewichtete Mittelwert berechnet und damit das denkbar einfachste Schätzverfahren (Mittelwertbildung) angewendet. Aus den Angaben der vor Oktober 1997 veröffentlichten Umlaufsrenditen lasse sich auch nicht entnehmen, wie die einzelnen Anleihen gewichtet worden seien. Von den erfassten Anleihen müsse lediglich die gewichtete mittlere Laufzeit sieben Jahre betragen; die tatsächliche effektive Kapitalbindung werde nicht berücksichtigt. Die Berechnung der Renditen nach der Svensson-Methode begegne diesen methodischen Schwächen, so dass die nach dieser Methode ab Oktober 1997 berechneten Renditen als Referenz vorzugswürdig seien. \n\n12\\. Bei börsennotierten Bundesanleihen handele es sich um eine Anlageform, bei der, wie bei den Sparverträgen, kein Risiko bestehe, das eingesetzte Kapital zu verlieren. Bundesanleihen seien der niedrigsten Risikoklasse zugeordnet. \n\n13\\. Die als Referenz herangezogenen Renditen von Bundesanleihen mit Restlaufzeiten von sieben Jahren erfüllten auch das Kriterium der Langfristigkeit. Hierzu gehörten nach den Erläuterungen des Sachverständigen Anlagen mit Laufzeiten von über fünf Jahren. Zwar sei aus objektiv-generalisierender Sicht beider Vertragsparteien bei Abschluss der Sparverträge die Laufzeit der Sparverträge bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe, d.h. auf 15 Jahre, angelegt gewesen. Da das zu verzinsende Kapital jedoch durch gleichbleibende monatliche Ratenzahlungen habe aufgebaut werden sollen, seien die eingezahlten Sparbeiträge im Durchschnitt nur für siebeneinhalb Jahre gebunden gewesen. Dieser mittleren Kapitalbindung kämen die Renditen von Bundeswertpapieren mit Restlaufzeiten von sieben Jahren am nächsten. \n\n14\\. Die vom Musterkläger mit den Feststellungszielen 1.b) und 1.c) präferierten Referenzzinsen erfüllten zwar auch die erforderlichen Transparenzkriterien und das Strukturmerkmal der Langfristigkeit. Sie seien als Referenzzinsen aber vergleichsweise weniger geeignet als die Zeitreihen mit siebenjährigen Restlaufzeiten, weil diese die tatsächliche Kapitalbindungsdauer von etwa sieben Jahren besser abbildeten. \n\nII. \n\n15\\. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. \n\n16\\. Die vom Oberlandesgericht als Referenzzins herangezogenen Zeitreihen genügen den Anforderungen, die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung an einen Referenzzins für die variable Verzinsung der Sparverträge zu stellen sind. \n\n17\\. 1\\. Die Regelungslücke, die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel bei gleichzeitiger Wirksamkeit der Vereinbarung über die Variabilität der Zinshöhe entstanden ist, hat das Gericht - auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO aF - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen, die der selbständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Dabei muss es die maßgeblichen Parameter einer Zinsanpassung und damit insbesondere einen Referenzzins für die variable Verzinsung des Sparguthabens bestimmen. Maßstab für die ergänzende Vertragsauslegung ist bei Massengeschäften wie den streitgegenständlichen Sparverträgen ebenso wie für die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien. Es ist vielmehr aufgrund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 23 mwN). \n\n18\\. Bei dem Referenzzins muss es sich um einen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Zinssatz handeln, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und der die Bank nicht einseitig begünstigt. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze genügen diesen Anforderungen. Unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarkts ist dabei diejenige oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt. Dabei ist es allein interessengerecht, einen Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen, wobei die Ansparphase Berücksichtigung finden kann. Da die Sparverträge angesichts der Ausgestaltung der Prämienstaffel auf ein langfristiges Sparen bis zum Ablauf des 15. Sparjahres ausgerichtet sind, sind als Referenz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für Spareinlagen zugrunde zu legen, die einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahekommen. Dabei hat der als Referenz heranzuziehende Marktzinssatz oder die als Referenz heranzuziehende Umlaufsrendite auch widerzuspiegeln, dass es sich bei den streitgegenständlichen Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 29 mwN). \n\n19\\. Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen. \n\n20\\. 2\\. Es hat für ab Oktober 1997 geschlossene Sparverträge festgestellt, dass die Zinsanpassung auf der Grundlage der Zeitreihe für nach der Svensson-Methode ermittelte Renditen von endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (ehemalige Zeitreihe WZ9820) vorzunehmen ist. \n\n21\\. a) Diese Zeitreihe wird von der Deutschen Bundesbank, einer unabhängigen Stelle, nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt und in deren Monatsberichten regelmäßig in der Zeitreihe mit der Bezeichnung BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604.R07XX.R.A.A._Z._Z.A veröffentlicht und begünstigt daher weder einseitig die Sparer noch die beklagte Sparkasse. Bundesanleihen sind zudem, wie das sachverständig beratene Oberlandesgericht ausgeführt hat, wie die Sparverträge der niedrigsten Risikoklasse zuzuordnen. Die Zeitreihe wird angesichts der Restlaufzeit der von der Zeitreihe erfassten Bundesanleihen von sieben Jahren auch dem maßgebenden Anlagehorizont von 15 Jahren unter Berücksichtigung der Ansparphase gerecht und ist damit entgegen der Meinung des Musterklägers langfristig im genannten Sinne. Denn bei der vom Senat angenommenen typischen Spardauer von 15 Jahren handelt es sich nicht um eine durch den Sparvertrag vorgegebene feste Spardauer, sondern um das Auslegungsergebnis aufgrund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise. Dieses Ergebnis lässt auch Laufzeiten des Referenzzinses von unter 15 Jahren zu (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 34). \n\n22\\. b) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Bestimmung von Referenzzinsen mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren (Feststellungsziel 1.b)) und von über 8 bis 15 Jahren (Feststellungsziel 1.c)) abgelehnt und stattdessen im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung mit sachverständiger Hilfe einen anderen Referenzzins ausgewählt hat, der den an ihn nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 29 mwN) zu stellenden Anforderungen genügt. Dass auch andere regelmäßig von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Renditen, Umlaufsrenditen oder Zinssätze, insbesondere die hier mit dem Feststellungsziel 1.c) geltend gemachten Umlaufsrenditen, diesen Anforderungen genügen (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2024, aaO Rn. 33 f., vom 1. Juli 2025 - XI ZR 16\u002F24, WM 2025, 1411 Rn. 15 f. und vom 23. September 2025 - XI ZR 29\u002F24, WM 2025, 2019 Rn. 54, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), macht die vom Oberlandesgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung nicht rechtsfehlerhaft. \n\n23\\. Die Vornahme der ergänzenden Vertragsauslegung obliegt in erster Linie dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7\u002F18, BGHZ 221, 145 Rn. 46 mwN). Sie unterliegt, soweit durch sie, wie hier, formularmäßige Zinsänderungsklauseln zu bestimmen sind, der selbständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197\u002F09, BGHZ 185, 166 Rn. 20 und vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234\u002F20, BGHZ 231, 215 Rn. 56). Bei der Bestimmung des konkreten Referenzzinses handelt es sich allerdings um eine tatsächliche Frage, die das Oberlandesgericht nur mit sachverständiger Hilfe beantworten kann (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 86). Die vom Oberlandesgericht getroffene Bestimmung des Referenzzinses überprüft der Senat daher lediglich daraufhin, ob der Referenzzins den nach der Senatsrechtsprechung an ihn zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 29 mwN), ob sich das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des Referenzzinses sachverständiger Hilfe bedient hat, sei es, dass es selbst einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt hat, sei es, dass es, wie hier, ein zu Prämiensparverträgen der vorliegenden Art bereits erstelltes Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 411a ZPO verwertet hat (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257\u002F21, WM 2023, 326 Rn. 34), und ob es auf dieser Grundlage eine eigene (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508\u002F15, WM 2017, 808 Rn. 28 f.) nachvollziehbare und widerspruchsfreie Begründung für seine Bestimmung gegeben hat. Diesen Anforderungen genügt die vom Oberlandesgericht vorgenommene Referenzzinsbestimmung. \n\n24\\. c) Wie der Senat mit heute verkündetem Urteil in der Sache XI ZR 64\u002F24 (Rn. 24 ff.) entschieden und eingehend begründet hat, lässt sich dem nicht entgegenhalten, dass der Senat (Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234\u002F20, BGHZ 231, 215 Rn. 85) einen Zins, der aus einer Kombination aus Geldmarktsätzen (z.B. EURIBOR, Euro Interbank Offered Rate) und aus in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Renditen (mündelsicherer) Geldanlagen mit Restlaufzeiten von bis zu drei bzw. zehn Jahren errechnet wird, als zu kurzfristig erachtet hat und dass der Referenzzins auf der Grundlage der Svensson-Methode ermittelt ist. \n\n25\\. 3\\. Soweit das Oberlandesgericht für bis einschließlich September 1997 geschlossene Sparverträge die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank für die Umlaufsrenditen von börsennotierten \"siebenjährigen Bundesanleihen\" als Referenz herangezogen hat, hält auch dies einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. \n\n26\\. a) Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht allerdings nur solche Zeitreihen als Referenz in Betracht gezogen, die zum Zeitpunkt der Abschlüsse der Sparverträge vor Oktober 1997 bereits veröffentlicht waren. Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, ist ein Rückgriff auf Zeitreihen, die erst nach Vertragsschluss veröffentlicht worden sind, nicht ausgeschlossen. Der Zeitpunkt des Abschlusses eines einzelnen Sparvertrags hat für die Bestimmung eines geeigneten Referenzzinses im Rahmen einer Musterfeststellungsklage keine Bedeutung (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 36). \n\n27\\. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist revisionsrechtlich gleichwohl nicht zu beanstanden, weil sie nicht auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Oberlandesgericht hat den Referenzzins mit sachverständiger Hilfe nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234\u002F20, BGHZ 231, 215 Rn. 42 ff. und vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257\u002F21, WM 2023, 326 Rn. 34). Auf dieser Grundlage hat es einen Referenzzins ausgewählt, der den Anforderungen genügt, die an einen Referenzzins für die typisierten Sparverträge zu stellen sind (siehe unten, b)). Dass auch andere regelmäßig von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Renditen, Umlaufsrenditen oder Zinssätze den an den Referenzzins zu stellenden Anforderungen genügen (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 33 f., vom 1. Juli 2025 - XI ZR 16\u002F24, WM 2025, 1411 Rn. 15 f. und vom 23. September 2025 - XI ZR 29\u002F24, WM 2025, 2019 Rn. 54, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), macht die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht rechtsfehlerhaft (siehe oben, 2.b)). \n\n28\\. b) Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zeitreihe für Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (ungenau im Tenor zu 2a) des Oberlandesgerichts als \"Umlaufsrenditen von siebenjährigen Bundesanleihen\" bezeichnet) genügt den unter a) dargestellten Grundsätzen. Sie wurde von der Deutschen Bundesbank, einer unabhängigen Stelle, nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt und in den Kapitalmarktstatistiken der Deutschen Bundesbank (Statistische Beihefte zum Monatsbericht) in der Tabelle 7e) \"Renditenstruktur am Rentenmarkt - Schätzwerte\" regelmäßig veröffentlicht (Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 26. Juni 2023, S. 35). Sie begünstigt daher weder einseitig die Sparer noch die Musterbeklagte. Die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen spiegeln die jeweils aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider und enthalten in Ermangelung eines Ausfallrisikos keinen Risikoaufschlag. Damit sind sie im Hinblick auf das fehlende Ausfallrisiko als Referenz für die variable Verzinsung der Sparverträge geeignet. Die Heranziehung der Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von sieben Jahren ist, wie bereits ausgeführt (siehe oben, 2.), revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ellenberger Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Sturm","BGH, 09.12.2025, XI ZR 65\u002F24","2026-07-10T22:07:36.263Z",{"id":110,"ecli":111,"slug":112,"caseNumber":113,"courtId":46,"decisionDate":114,"fullText":115,"summary":116,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":114,"parsedAt":117,"updatedAt":118},"3934","ECLI:DE:NEURIS:KORE728342025","ecli-de-neuris-kore728342025","VII ZR 112\u002F24","2025-11-27T00:00:00.000Z","#  (Möglichkeit einer Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels) \n\n## Leitsatz\n\nEine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. 24\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. Juni 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 23. Dezember 2021 wird zurückgewiesen. \n\nDie Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten; diese trägt die Streithelferin selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über vom Kläger geltend gemachte Mängelrechte aus einer von ihm behaupteten mangelhaften Herstellung eines Fahrsilos. \n\n2\\. Unter dem 10. August 2009 beauftragte der Kläger die Beklagte mit der Herstellung eines Fahrsilos. Die Fertigstellung des Fahrsilos und die vollständige Zahlung des Werklohns erfolgten im September 2010. In der Folgezeit machte der Kläger zahlreiche Mängel an dem Fahrsilo geltend, insbesondere großflächige Rissbildungen und Unebenheiten der Betonoberfläche. \n\n3\\. Im Februar 2013 leitete der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren ein, das im Juni 2015 beendet war. Mit der im Juli 2015 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 120.000 € nebst Zinsen, die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle etwaigen weiteren Kosten zu erstatten, und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung ihm im Zusammenhang mit der Feststellung von Mängeln entstandener Sachverständigenkosten in Höhe von 5.249,76 € nebst Zinsen. Mit der Klageschrift, die der Beklagten am 23. Juli 2015 zugestellt worden ist, hat der Kläger der Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 31. August 2015 gesetzt. \n\n4\\. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme insbesondere durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage stattgegeben. Auf die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Es hat die Beklagte zu einem Kostenvorschuss in Höhe von 80.000 € nebst Zinsen verurteilt und die Feststellung ausgesprochen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zwei Drittel aller etwaigen weiteren Kosten zu erstatten. Die Verurteilung zur Zahlung der Sachverständigenkosten in Höhe von 5.249,76 € nebst Zinsen hat das Berufungsgericht aufrechterhalten. \n\n5\\. Mit der vom Senat zu seinen Gunsten zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte hat sich der Revision des Klägers angeschlossen und verfolgt ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Dagegen ist die Anschlussrevision der Beklagten unbegründet. \n\n7\\. Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 1. Januar 2002 und bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB. \n\nI.\n\n8\\. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\n9\\. Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Vorschuss zur Mangelbeseitigung zu. Zu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass das von der Beklagten errichtete Werk mangelhaft sei, weil die vereinbarten zulässigen Rissbreiten großflächig überschritten worden seien. Diese Feststellungen lege das Berufungsgericht seiner eigenen Entscheidung zugrunde, da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und der Vollständigkeit der Feststellung begründen könnten. Die Kritik der Beklagten, die Messergebnisse seien unzutreffend, weil die Bohrkerne mangels Sicherung der Rissflanken nicht fachgerecht entnommen worden seien, sei unbegründet. \n\n10\\. Die Höhe des zur Mängelbeseitigung erforderlichen Vorschusses von 120.000 € sei in erster Instanz unstreitig gewesen und werde auch von der Beklagten mit der Berufungsbegründung nicht angezweifelt. \n\n11\\. Die Beklagte mache jedoch mit Erfolg geltend, dass der Vorschussanspruch wegen einer vorzunehmenden Vorteilsausgleichung (Abzug neu für alt) zu beschränken sei. Dies gelte in gleicher Weise für den Feststellungsanspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme zwar ein Abzug neu für alt nicht in Betracht, wenn Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mangelbeseitigung beruhten und sich der Besteller jahrelang mit einem fehlerhaften Werk habe begnügen müssen. Jedoch sei ein Abzug neu für alt möglich, wenn sich ein Mangel erst verhältnismäßig spät auswirke und der Besteller bis dahin keine Gebrauchsnachteile habe hinnehmen müssen. In solchen Fällen könne es nach Treu und Glauben geboten sein, die mit der Nachbesserung erzielte längere Lebensdauer sowie den ersparten Instandhaltungsaufwand anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Ausgehend von einer gewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrsilos von ca. 16 Jahren habe der Kläger den Fahrsilo ca. fünf Jahre bis zu einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ohne konkrete Beeinträchtigungen nutzen können, was einen Abzug von einem Drittel der zur Mangelbeseitigung notwendigen Kosten rechtfertige. \n\nII.\n\n12\\. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers entschieden hat. \n\n13\\. 1\\. Das Berufungsgericht geht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die mit der Klage verfolgten Ansprüche grundsätzlich vollumfänglich - vorbehaltlich eines Vorteilsausgleichs zu Lasten des Klägers - berechtigt sind. \n\n14\\. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Kostenvorschussanspruch aus § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, 3 BGB in Höhe von 120.000 € gegen die Beklagte zu, weil wegen der großflächigen Überschreitung der vereinbarten Rissbreiten der Fahrsilo nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB) und die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen mit 120.000 € zu bemessen sind. \n\n15\\. Soweit die Anschlussrevision die Feststellungen des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen angreift, hat der Senat diese geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). \n\n16\\. b) Rechtlich fehlerfrei hat das Berufungsgericht der Feststellungsklage des Klägers stattgegeben, wonach die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle etwaigen weiteren Kosten zu erstatten. \n\n17\\. Diese Klage ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass neben der Vorschussklage eine Feststellungsklage mit dem Ziel der Verjährungsunterbrechung entbehrlich ist. Zum Zwecke der Klarstellung besteht aber gleichwohl ein Interesse des Bestellers, neben der Vorschussklage Feststellungsklage wegen etwaiger weitergehender Aufwendungen zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2008 \\- VII ZR 204\u002F07 Rn. 8, BauR 2008, 2041 = NZBau 2009, 120; Urteil vom 10. November 1988 - VII ZR 140\u002F87, BauR, 1989, 81, juris Rn. 16). \n\n18\\. c) Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten zugebilligt, die dieser zur Feststellung der Mängel aufwandte. Ob dieser Anspruch aus § 634 Nr. 1, § 635 Abs. 2 BGB oder § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB folgt, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. \n\n19\\. 2\\. Dagegen ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Vorschussanspruch sei im Umfang von einem Drittel aufgrund einer Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt zu kürzen, von Rechtsfehlern beeinflusst. \n\n20\\. a) Nach den auf Treu und Glauben gemäß § 242 BGB beruhenden Grundsätzen der Vorteilsausgleichung soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser stehen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Hat also das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis neben Nachteilen auch Vorteile gebracht, sind nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung diejenigen Vorteile auszugleichen, die dem Geschädigten in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind und deren Ausgleichung mit dem Zweck des jeweiligen Ersatzanspruchs übereinstimmt (BGH, Urteil vom 9. November 2023 - VII ZR 92\u002F22 Rn. 25 m.w.N., BGHZ 239, 8). Die Anrechnung von Vorteilen muss für den Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unangemessen entlasten. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - VII ZR 16\u002F07 Rn. 20 m.w.N., BauR 2008, 1877 = NZBau 2009, 34). \n\n21\\. Diese zum Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätze finden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechende Anwendung im Rahmen des Mängelrechts, dessen Wertungen und Zwecke für die Beantwortung der Frage heranzuziehen sind, ob und inwieweit ein Vorteilsausgleich in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169\u002F82, BGHZ 91, 206). \n\n22\\. b) Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof einen Vorteilsausgleich in den Fällen abgelehnt, in denen der erlangte Vorteil - beispielsweise in Form einer längeren Lebensdauer des Werks oder ersparter Unterhaltungsaufwendungen - ausschließlich auf einer Verzögerung der Mangelbeseitigung beruht. Der Unternehmer soll durch sein vertragswidriges Handeln im Rahmen sowohl seiner Herstellungs- als auch seiner Nacherfüllungspflicht keine Besserstellung erfahren. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Zweck der Mängelrechte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169\u002F82, BGHZ 91, 206 juris Rn. 34; Urteil vom 15. Juni 1989 \\- VII ZR 14\u002F88, BauR 1989, 606, juris Rn. 33). \n\n23\\. Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob Vorteile aufgrund einer Mangelbeseitigung (neu für alt) generell keinem Vorteilsausgleich unterliegen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169\u002F82, BGHZ 91, 206, juris Rn 33). Ein Vorteilsausgleich komme aber - wenn überhaupt - nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich einerseits der Mangel relativ spät auswirke und andererseits der Besteller keine Gebrauchsnachteile habe hinnehmen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169\u002F82, BGHZ 91, 206, juris Rn. 39; Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 392\u002F00, BauR 2002, 86 = NZBau 2002, 31, juris Rn. 22; Urteil vom 27. September 2018 - VII ZR 45\u002F17 Rn. 85 ff., BauR 2019, 246 = NZBau 2019, 235). Diese Entscheidungen sind sämtlich zu dem Recht ergangen, das für Verträge gilt, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\n24\\. c) Für das seit dem 1. Januar 2002 für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden, geltende Recht entscheidet der Senat nunmehr, dass eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. \n\n25\\. aa) Einem solchen Vorteilsausgleich stehen die Regelungen des werkvertraglichen Mängelrechts entgegen. \n\n26\\. (1) Das werkvertragliche Mängelrecht unterscheidet in seinen Rechtsfolgen grundsätzlich nicht danach, wann ein Mangel erkannt, gerügt und beseitigt wird. Inhalt und Umfang der Mängelrechte sind grundsätzlich davon unberührt, ob ein Mangel bei der Abnahme, kurz nach der Abnahme oder kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist (bei Arbeiten an einem Bauwerk grundsätzlich fünf Jahre, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) erkannt wird. Nur wenn der Besteller den Mangel bereits bei der Abnahme kennt und sich Mängelrechte nicht vorbehält, führt dies zum Ausschluss der Mängelrechte nach § 634 Nr. 1 bis 3 BGB (§ 640 Abs. 3 BGB). Im Übrigen gilt in allen Fällen § 635 Abs. 2 BGB, wonach der Unternehmer sämtliche zur Mangelbeseitigung notwendigen Aufwendungen tragen muss. Eine Einschränkung dieser Pflicht durch Gewährung eines Vorteilsausgleichs in Form eines Abzugs neu für alt je nach Zeitpunkt der Mangelbeseitigung regelt § 635 Abs. 2 BGB nicht. \n\n27\\. (2) § 635 Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer das Recht, seiner Nacherfüllungspflicht durch die Herstellung eines neuen Werks nachzukommen. Diese Art der Nachbesserung kann gegebenenfalls dazu führen, dass der Besteller das alte Werk über Jahre nutzen konnte und ihm nach mehrjähriger, störungsfreier Nutzungsdauer ein vollständig neues Werk zur Verfügung steht. Die Rechtsfolge dieser Art von Nacherfüllung hat der Gesetzgeber in § 635 Abs. 4 BGB unter Verweis auf das Rücktrittsrecht (§§ 346 bis 348 BGB) geregelt, ohne damit einen Vorteilsausgleich im Hinblick auf das neu hergestellte Werk zu verbinden: \n\n28\\. Nach dem Wortlaut von § 635 Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB hat der Besteller das alte Werk zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Nutzungen sind die Früchte einer Sache sowie die Vorteile, die der Gebrauch der Sache gewährt (§ 100 BGB). Der Besteller hat also nach dem Wortlaut der Regelung Vorteile herauszugeben, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch des alten Werks stehen. Einen Ausgleich für Vorteile, die auf der Neuherstellung des Werks beruhen, sieht dagegen das Gesetz nicht vor. Wenn aber das Gesetz bereits für den Fall, in dem ein neues Werk hergestellt wird und deshalb Vorteile in Form einer längeren Lebensdauer des Werks und ersparter Unterhaltungsaufwendungen naheliegen, einen über gezogene Nutzungen hinausgehenden Vorteilsausgleich nicht vorsieht, kann für die Fälle der Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung erst recht keine andere Wertung vorgenommen werden. \n\n29\\. Ein anderweitiger gesetzgeberischer Wille ist nicht erkennbar (vgl. BT­Drucks. 14\u002F6040, S. 265 i.V.m. S. 232 f.). Vielmehr steht im Streit, ob § 635 Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB teleologisch auf die Rückgewähr des alten Werks unter Ausschluss einer Herausgabe gezogener Nutzungen, und damit bereits unter Ausschluss der gesetzlich vorgesehenen Art eines Vorteilsausgleichs, zu reduzieren ist, weil sich der Unternehmer in Ausübung des ihm zustehenden Wahlrechts selbst einen Vorteil verschaffen kann (so BeckOK BGB\u002FVoit, Stand: 1. Februar 2024, § 635 Rn. 25; MünchKommBGB\u002FBusche, 9. Aufl., § 635 Rn. 50; Messerschmidt\u002FVoit\u002FMoufang\u002FKoos, Privates Baurecht, 4. Aufl., § 635 Rn. 83; Leupertz\u002FPreussner\u002FSienz\u002FPreussner, BeckOK Bauvertragsrecht, Stand: 15. August 2025, § 635 Rn. 184; Kniffka\u002FKoeble\u002FJurgeleit\u002FSacher\u002FJurgeleit, Kompendium des Baurechts, 6. Aufl., 5. Teil Rn. 107; a.A. BeckOGK\u002FPreisser, BGB, Stand: 1\\. Oktober 2025, § 635 Rn. 193 f.; Grüneberg\u002FRetzlaff, 85. Aufl., § 635 Rn. 13). \n\n30\\. bb) Die Nacherfüllung und die damit verbundenen Kosten bilden bei wertender Betrachtung keine Rechnungseinheit mit Vorteilen, die sich aus einer Mangelbeseitigung erst nach längerer Zeit ergeben. Das ist mit der Rechtsnatur des Nacherfüllungsanspruchs nicht zu vereinbaren. \n\n31\\. (1) Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller grundsätzlich allein aufgrund der Mangelhaftigkeit des Werks Nacherfüllung verlangen (§ 634 Nr. 1, § 635 BGB). Die Nacherfüllung dient der Verwirklichung des sich aus § 631 Abs. 1 Fall 1, § 633 Abs. 1 BGB ergebenden Herstellungsanspruchs, der mit der Abnahme des Werks erlischt (vgl. BGH, Urteil vom 19\\. Januar 2017 - VII ZR 301\u002F13 Rn. 33, BGHZ 213, 349). Der Nacherfüllungsanspruch ist daher die Fortsetzung des auf Herstellung des Werks gerichteten Erfüllungsanspruchs, der aber nach der Abnahme den für Mängelrechte geltenden Regelungen unterworfen ist (modifizierter Erfüllungsanspruch; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - VII ARZ 1\u002F20 Rn. 27, BauR 2021, 225 = NZBau 2021, 29). Durch die Umsetzung des Nacherfüllungsanspruchs erhält der Besteller erstmals das Werk in der vereinbarten Beschaffenheit und damit ein volles Äquivalent für die von ihm geschuldete Vergütung. Der Nacherfüllungsanspruch wird deshalb vom Synallagma des Werkvertrags umfasst, steht also im Gegenseitigkeitsverhältnis zum Vergütungsanspruch des Unternehmers. Wegen dieser synallagmatischen Verknüpfung findet § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB Anwendung, wenn nach der Abnahme Mängel offenbar werden. Hat der Besteller zu diesem Zeitpunkt die Vergütung noch nicht oder nicht vollständig bezahlt, steht ihm daher die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu, deren Umfang in § 641 Abs. 3 BGB geregelt ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1971 - VII ZR 243\u002F69, BGHZ 55, 354, juris Rn. 45 f.; Urteil vom 26. Juli 2007 - VII ZR 262\u002F05 Rn. 20, BauR 2007, 1727 = NZBau 2007, 639). \n\n32\\. (2) Auf dieser Grundlage bejaht der Bundesgerichtshof einen Vorteilsausgleich, soweit im Rahmen der Mangelbeseitigung Kosten anfallen, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Herstellung von vornherein teurer gewesen wäre (Sowieso-Kosten). Um diese Kosten ist der Aufwendungsersatzanspruch nach § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1 BGB zu kürzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169\u002F82, BGHZ 91, 206, juris Rn. 20 ff.; Urteil vom 27. September 2018 - VII ZR 45\u002F17 Rn. 80 f., BauR 2019, 246 = NZBau 2019, 235). Damit wird die dem Parteiwillen entsprechende Äquivalenz von einerseits Herstellungs- und andererseits Vergütungspflicht verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2017 - VII ZR 65\u002F14 Rn. 37, BGHZ 217, 13). \n\n33\\. In einem solchen Fall sind die Vor- und Nachteile, die sich aus dem Mangel und der deshalb adäquat kausal erforderlichen Mangelbeseitigung ergeben, zu einer Rechnungseinheit verbunden, was einen Vorteilsausgleich erfordert. \n\n34\\. (3) Demgegenüber führt die Mangelbeseitigung, die keine Sowieso-Kosten erfordert, nicht zu einer Störung des Äquivalenzverhältnisses zu Gunsten des Bestellers und zu Lasten des Unternehmers. Mit der Mangelbeseitigung erfüllt der Unternehmer vielmehr seine Herstellungspflicht und erhält der Besteller das von ihm beauftragte Werk. Vorteile, die entstehen können, weil die Mangelbeseitigung relativ spät erfolgt, haben keinen Bezug zum Synallagma des Werkvertrags und damit zur Äquivalenz von Herstellungs- und Vergütungspflicht. Diese Vorteile, denen keine Nachteile zu Lasten des Unternehmers gegenüberstehen, sind deshalb nicht als Rechnungseinheit mit den Kosten der Nacherfüllung verbunden. \n\nIII. \n\n35\\. Auf die Revision des Klägers ist daher das Urteil des Berufungsgerichts nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Ob unter dem Gesichtspunkt von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Kürzung eines Kostenvorschussanspruchs geboten sein könnte, etwa wenn die Mangelbeseitigung relativ spät erfolgt, dieser Zeitablauf bewusst vom Besteller herbeigeführt wird und dem Unternehmer deshalb wesentlich höhere Mangelbeseitigungskosten entstehen, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein solcher Sachverhalt ist weder festgestellt noch wird er vorgetragen. Danach ist die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Zugleich hat die Anschlussrevision der Beklagten keinen Erfolg. \n\nIV.\n\n36\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Pamp Halfmeier Jurgeleit Sacher Hannamann","(Möglichkeit einer Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels)","2026-07-08T22:37:39.373Z","2026-07-10T22:07:52.051Z",{"id":120,"ecli":121,"slug":122,"caseNumber":123,"courtId":46,"decisionDate":124,"fullText":125,"summary":126,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":124,"parsedAt":127,"updatedAt":128},"4026","ECLI:DE:NEURIS:KORE729992025","ecli-de-neuris-kore729992025","I ZB 9\u002F25","2025-11-20T00:00:00.000Z","#  Vertragsbestimmung in einem Vertrag zugunsten Dritter als vorrangige Individualvereinbarung gegenüber Drittem \n\n## Leitsatz\n\nZwischen den Vertragsparteien eines Vertrags zugunsten Dritter individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen können auch im Verhältnis zum begünstigten Dritten als nach § 305b BGB gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangige Individualvereinbarung angesehen werden, wenn die Interessen des Dritten bei den Vertragsverhandlungen von dem Versprechensempfänger gegenüber dem Versprechenden gewahrt wurden, so dass der Dritte nicht als in ihrer Verhandlungsmacht unterlegene Vertragspartei anzusehen ist. So verhält es sich, wenn in einem zwischen einer Konzerngesellschaft und einem Lieferanten individuell ausgehandelten Rahmenvertrag verbundenen Unternehmen der Konzerngesellschaft Rechte eingeräumt werden.32 34\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 2025 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.\n\nWert des Beschwerdegegenstands: 3.823.672,94 €\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in der Volksrepublik C. . Sie stellt zahlreiche pharmazeutische Produkte her, darunter auch aktive pharmazeutische Wirkstoffe (\"active pharmaceutical ingredients\", im Folgenden \"API\"), die zur Weiterverarbeitung in fertige pharmazeutische Produkte verkauft werden. Die Antragsgegnerinnen gehören sämtlich als sogenannte \"S. Division Companies\" zu \"S. \", dem Bereich der N. -Gruppe, der sich mit der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von patentfreien Arzneimitteln befasst. \n\n2\\. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2007 schlossen die S. AG und die Antragstellerin ein \"API Frame Supply Agreement\", einen langfristigen Rahmenliefervertrag. Mit diesem Rahmenliefervertrag verpflichtete sich die Antragstellerin gegenüber der S. AG zur Herstellung und Lieferung verschiedener pharmazeutischer Wirkstoffe. Der Rahmenliefervertrag sollte ausweislich der Präambel auch verbundenen Unternehmen der S. AG ermöglichen, Produkte unter den Bedingungen des Rahmenliefervertrags zu beziehen. Im Rahmenliefervertrag ist eine Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Rechts enthalten und wurde als ausschließlicher Gerichtsstand München vereinbart. \n\n3\\. Zudem enthielt der Rahmenliefervertrag verschiedene Anhänge. In Anhang 1 war unter der Überschrift \"Appendix 1 PRODUCT SPECIFIC SCHEDULES\" aufgeführt, welche Produkte zu welchem initialen Preis für welche Märkte bestimmt waren und an welche Gesellschaft jeweils die Lieferung innerhalb welcher Zeiträume ab Bestellung zu erfolgen hatte. \n\n4\\. In der Folgezeit wurden in regelmäßigen Abständen die Preise für die von der Antragstellerin hergestellten Produkte zentral ausgehandelt. Die Antragstellerin verhandelte hierbei mit dem S. C. Sourcing Office. Basis der Preisverhandlungen waren die jeweiligen Bedarfsanmeldungen der Antragsgegnerinnen. Die ausgehandelten Preise gab das S. C. Sourcing Office jeweils an die Antragsgegnerinnen weiter. Diese erfassten die Preise in ihrem jeweiligen SAP-System. Bei Bestellungen generierten die Antragsgegnerinnen mit Hilfe von SAP die jeweiligen Bestellscheine (\"Purchase Orders\") und legten hierbei stets die zwischen der Antragstellerin und dem S. C. Sourcing Office zentral ausgehandelten Preise zugrunde. \n\n5\\. Individuelle Verhandlungen über Preise, Lieferungsmodalitäten, Gefahrtragung oder Gewährleistung zwischen den einzelnen Antragsgegnerinnen und der Antragstellerin fanden zu keinem Zeitpunkt statt. Die S. AG selbst bezog seit 2007 während der gesamten Laufzeit des Rahmenliefervertrags unstreitig keinerlei Produkte von der Antragstellerin. \n\n6\\. In der Folgezeit trafen die S. AG und die Antragstellerin mehrere Zusatzvereinbarungen. \n\n7\\. Die erste Zusatzvereinbarung mit der Bezeichnung \"Addendum to APPENDIX 1 PRODUCT SPECIFIC SCHEDULES\" vom 4. Mai 2010\u002F31. Mai 2010\u002F2. Juni 2010 (im Folgenden: Zusatzvereinbarung Nr. 1) enthielt im Vergleich zu dem Rahmenliefervertrag eine größere Anzahl an herzustellenden Produkten und umfasste auf Seiten der Besteller weitere Unternehmen der S. -Gruppe. \n\n8\\. Mit dem sogenannten \"SECOND AMENDMENT TO API FRAME SUPPLY AGREEMENT\" vom 2.\u002F21. Juli 2015 (im Folgenden: Zusatzvereinbarung Nr. 2) vereinbarten die S. AG und die Antragstellerin unter anderem die Ersetzung der Zusatzvereinbarung Nr. 1 durch den Annex 1 der Zusatzvereinbarung Nr. 2. Außerdem enthielt die Zusatzvereinbarung Nr. 2 unter Ziff. 21. 2.9. eine Rechtswahl- und Schiedsvereinbarung des folgenden Inhalts: (1) This Agreement shall be governed by and interpreted in accordance with the laws of Germany, without regard to its conflicts of law provisions and excluding the United Nations Convention of Contracts for the International Sale of Goods. (2) Any dispute, controversary or claim arising out of or relating to this Agreement, or the breach or invalidity thereof, shall be settled by arbitration in Hamburg (Germany) in accordance with the Chinese European Arbitration Centre (Hamburg) Arbitration Rules (see http:\u002F\u002Fwww. ceac-arbitration.com\u002F). \n\n9\\. Im Rahmen eines im Mai\u002FJuni 2016 zustande gekommenen \"THIRD AMENDMENT TO API FRAME SUPPLY AGREEMENT\" wurde der Anhang erneut angepasst und die Anwendbarkeit deutschen Rechts bestätigt. \n\n10\\. Die Antragsgegnerinnen bezogen bis Mitte 2018 von der Antragstellerin unter anderem die Blutdrucksenker Valsartan, Irbesartan und Losartan. Die mittels SAP unter Verwendung der zentral ausgehandelten Preise von den einzelnen Antragsgegnerinnen jeweils generierten Purchase Orders enthielten keinen schriftlichen Verweis auf den Rahmenliefervertrag. Ob den Purchase Orders stets Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der jeweiligen Antragsgegnerinnen beigefügt waren und diese Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln enthielten, ist streitig. \n\n11\\. Ab Juni 2018 musste S. insgesamt 2.308 Chargen Valsartan in insgesamt 23 Ländern zurückrufen, weil Verunreinigungen in dem Valsartan-API der Antragstellerin aufgefunden worden waren. Zwischen Juni 2018 und Dezember 2019 kam es zu einem sog. \"Stock-out\" von Valsartan-Produkten bei S. (sogenanntes \"Valsartan-Event\"). \n\n12\\. Am 2. April 2020 erklärte die S. AG die ordentliche Kündigung des Rahmenliefervertrags mit Wirkung zum 17. Mai 2021. \n\n13\\. Die S. AG sowie die hiesigen Antragsgegnerinnen erhoben am 6. April 2020 Schiedsklage gegen die Antragstellerin. Gegenstand des anhängigen Schiedsverfahrens sind insbesondere von der S. AG und den Antragsgegnerinnen gegenüber der Antragstellerin geltend gemachte Schadensersatz- und Freistellungsansprüche. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die von den Antragsgegnerinnen im \"Request for Arbitration\" vom 6. April 2020 geltend gemachten Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 8.611.800 USD sowie um einen Antrag aller Schiedsklägerinnen - also der S. AG sowie der hiesigen Antragsgegnerinnen \\- auf Feststellung, dass die Antragstellerin für alle künftigen Schäden haftet, die aus ihren Vertragsverletzungen resultieren. Den Wert dieses Feststellungsantrags haben die Schiedsklägerinnen mit 12.160.000 USD beziffert. Die Schiedsklage wurde zwischenzeitlich erweitert. \n\n14\\. Danach, nämlich am 16. Dezember 2020 beziehungsweise am 31. Dezember 2021, unterzeichneten die S. AG und die Antragstellerin mit Wirkung zum 10. Dezember 2020 ein \"FOURTH AMENDMENT TO THE API SUPPLY AGREEMENT\" (im Folgenden \"Zusatzvereinbarung Nr. 4\"). Mit dieser Zusatzvereinbarung einigten sich die S. AG und die Antragstellerin darauf, die bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarte Schiedsklausel des Rahmenliefervertrags zu ändern und durch eine neue Schiedsvereinbarung zu ersetzen. Die in der Zusatzvereinbarung Nr. 4 aufgeführte Schiedsvereinbarung ist wie folgt formuliert: Section 19 (2) of the Agreement shall read as follows: (2) Any dispute, controversy or claim arising out of or relating to this Agreement, or the breach or invalidity thereof, shall be submitted to the International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce and shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce (\"ICC\"). (i) The dispute shall be resolved by three arbitrators. The co-arbitrators, in consultation with the respective parties, shall within 45 days from the confirmation or appointment of the co-arbitrators agree on the third arbitrator who will act as President of the tribunal. (ii) The seat of the arbitration is Frankfurt, Germany. (iii) The language of the arbitration shall be English and Mandarin whereby the following shall apply (…) \n\n15\\. Nachdem das bereits anhängige Schiedsverfahren zunächst vor dem Chinese European Arbitration Centre geführt worden war, haben sich die Parteien des Schiedsverfahrens einvernehmlich darauf verständigt, dass das Verfahren von der ICC administriert und den Schiedsregeln der ICC in ihrer Fassung vom 1. Januar 2021 unterstellt werden soll. Das Schiedsverfahren wird seither als ICC-Schiedsverfahren geführt. \n\n16\\. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 30. Juni 2020 - vor Abschluss der Zusatzvereinbarung Nr. 4 - sowie mit Schriftsatz vom 13. Juli 2021 gemäß § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor Erwiderung auf die Schiedsklage die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. \n\n17\\. Mit Zwischenentscheid vom 21. Dezember 2022 hat sich das Schiedsgericht - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - für die Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche der hiesigen Antragsgegnerinnen zuständig erklärt, soweit nicht Käufe von Valsartan vor dem 18. Mai 2015 erfolgt sind (\"Dispositive 1 und 2\") und der Antragstellerin Kosten in Höhe von 385.261 € nebst Zinsen auferlegt (\"Dispositive 7\"). Die zeitliche Einschränkung im Zwischenentscheid hat das Schiedsgericht damit begründet, dass Valsartan erst durch die 2. Zusatzvereinbarung mit Wirkung vom 18. Mai 2015 in das Produktportfolio unter dem Rahmenliefervertrag aufgenommen wurde. Der Zwischenentscheid ist der Antragstellerin am 29. Dezember 2022 per E-Mail zugegangen. \n\n18\\. Die Antragstellerin hat mit ihrem bei dem Oberlandesgericht am 27. Januar 2023 eingegangenen Antrag die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts hinsichtlich der Ansprüche der Antragsgegnerinnen zu 1 bis 6 geltend gemacht. Sie hat beantragt, 1\\. festzustellen, dass das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter Herrn Prof. B. H. , der Schiedsrichterin Frau D. B. -Be. und dem Schiedsrichter Herrn Dr. M. Mo. , im Hinblick auf Ansprüche der Antragsgegnerinnen zu 1 bis 6 unzuständig ist und 2\\. den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 21. Dezember 2022 (Aktenzeichen; 26079\u002FPTA\u002FXZG), soweit sich das Schiedsgericht für die Ansprüche der Antragsgegnerinnen zu 1 bis 6 für zuständig erklärt (\"Dispositive\" Nr. 1 und Nr. 2), sowie bezüglich der gesamten Kostenentscheidung (\"Dispositive\" Nr. 7) aufzuheben. \n\n19\\. Das Oberlandesgericht hat die Anträge zurückgewiesen (OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2025, 80). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. \n\n20\\. II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, das Schiedsgericht habe seine Zuständigkeit für die von den Antragsgegnerinnen zu 1 bis 6 geltend gemachten Ansprüche zu Recht bejaht. Dazu hat es ausgeführt: \n\n21\\. Die zwischen der S. AG und der Antragstellerin formwirksam getroffene Schiedsvereinbarung entfalte auch Wirkung zugunsten der Antragsgegnerinnen. Dies gelte sowohl für die in der Zusatzvereinbarung Nr. 2 als auch die in der Zusatzvereinbarung Nr. 4 enthaltene Schiedsvereinbarung. \n\n22\\. Die Antragsgegnerinnen seien in den persönlichen Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarungen einbezogen. Zwar sei die subjektive Reichweite einer Schiedsklausel im Grundsatz auf die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger beschränkt. Es handele sich jedoch hier um eine nach dem für die Beurteilung der Schiedsklauseln maßgeblichen deutschen Recht zulässige Schiedsvereinbarung im Rahmen eines Vertrags zugunsten Dritter. Der Rahmenliefervertrag zwischen der S. AG und der Antragstellerin sei ein echter Vertrag zu Gunsten der hiesigen Antragsgegnerinnen. Diese hätten als \"affiliates\" mit dem Rahmenvertrag klagbare Ansprüche auf den Abschluss von Einzelkaufverträgen zu zentral ausgehandelten Preisen erhalten. Dies entspreche auch dem Zweck des Vertrags, die S. AG, die selbst keinerlei Produkte bestellt habe, aus dem operativen Geschäft zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerinnen herauszuhalten. Dieses Verständnis werde durch die jahrelange Vertragspraxis bestätigt. Die Antragsgegnerinnen hätten die ihnen nach dem Rahmenvertrag zustehenden Ansprüche belastet mit der Einschränkung erworben, Ansprüche vor dem Schiedsgericht geltend machen zu müssen. Es stehe ihnen frei, das ihnen zugewandte Forderungsrecht zurückzuweisen. \n\n23\\. Die im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Antragsgegnerinnen seien auch sachlich von der Schiedsvereinbarung erfasst, weil die jeweiligen Einzelkaufverträge über Valsartan-, Irbesartan- und Losartan-API zwischen den Antragsgegnerinnen und der Antragstellerin in Ausübung des durch den drittbegünstigenden Rahmenliefervertrag eingeräumten Optionsrechts der Antragsgegnerinnen zustande gekommen seien und deshalb insgesamt dem durch den Rahmenliefervertrag enthaltenen Regelungswerk unterfielen. Nicht etwa habe es sich um vom Rahmenliefervertrag losgelöste Einzelbestellungen gehandelt, auch wenn in den Purchase Orders eine ausdrückliche Bezugnahme gefehlt und zudem Allgemeine Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerinnen mit eigenen Gerichtsstandsvereinbarungen beigefügt gewesen seien. Nach den Gesamtumständen hätten die Purchase Orders und deren Bestätigungen zumindest konkludent auf den Rahmenliefervertrag Bezug genommen. Soweit in den Purchase Orders enthaltene AGB der Antragsgegnerinnen den Regelungen des Rahmenliefervertrags widersprochen hätten, seien die AGB wegen des Vorrangs des Rahmenliefervertrags als Individualabrede unbeachtlich. \n\n24\\. Zeitlich erstrecke sich die in der Zusatzvereinbarung Nr. 2 getroffene Schiedsvereinbarung jedenfalls auf alle Bestellvorgänge, die nach ihrem Abschluss getroffen worden seien, und somit auch auf die streitgegenständlichen Bestellvorgänge. \n\n25\\. Die an die Stelle der in der Zusatzvereinbarung Nr. 2 enthaltenen Schiedsabrede getretene Schiedsvereinbarung gemäß Zusatzvereinbarung Nr. 4 erstrecke sich subjektiv, sachlich und zeitlich auch auf die im Zeitpunkt ihres Zustandekommens bereits vor dem Schiedsgericht anhängigen Ansprüche der Antragsgegnerinnen. \n\n26\\. III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die geltend gemachten Zulässigkeitsgründe im Sinne des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO nicht bestehen. \n\n27\\. 1\\. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO), soweit das Oberlandesgericht einen Vorrang des Rahmenliefervertrags als Individualvereinbarung vor etwaigen in Purchase Orders enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerinnen angenommen hat. Das Oberlandesgericht ist hiermit nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen. \n\n28\\. a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, soweit in den Purchase Orders enthaltene AGB der Antragsgegnerinnen den Regelungen des Rahmenliefervertrags - etwa in Gestalt von Rechtswahl- oder Gerichtsstandsklauseln - widersprochen hätten, seien diese AGB gemäß § 305b BGB wegen des Vorrangs des Rahmenliefervertrags als Individualabrede unbeachtlich. Zwar habe nach Ziff. 2 des Rahmenliefervertrags der Inhalt der jeweils bestätigten Einzelbestellung (\"the respective Confirmed Order\") Vorrang vor dem Inhalt des Rahmenliefervertrags. Es könne jedoch bei verständiger Würdigung des Rahmenliefervertrags nicht angenommen werden, dass der darin statuierte grundsätzliche Vorrang des Einzelkaufvertrags auch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfassen sollte, weil andernfalls die individuell ausgehandelten Rahmenbedingungen, die nach dem übereinstimmenden Parteiwillen die gesamte Geschäftsbeziehung der Antragstellerin mit der S. -Unternehmensgruppe einheitlichen Parametern habe unterstellen sollen, ausgehebelt würden. Diese Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n29\\. b) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Oberlandesgericht habe den Rahmenliefervertrag im Verhältnis zu den Antragsgegnerinnen in Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung und zu Unrecht als Individualvereinbarung eingestuft, auch wenn es sich im Verhältnis zwischen Antragstellerin und der S. AG um eine solche handele. Es komme im Falle eines Vertrags zugunsten Dritter bei der Beurteilung, ob eine Vereinbarung im Verhältnis zum begünstigten Dritten eine Individualabrede im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB darstelle, nicht darauf an, ob es sich im Verhältnis zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger um eine Individualabrede handele, sondern allein darauf, dass der Dritte keinen Einfluss auf den Inhalt des Vertrags habe nehmen können. Hiermit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. \n\n30\\. aa) Allerdings verweist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Bestimmung innerhalb eines Vertrags zugunsten Dritter, die im Verhältnis der Vertragsparteien individuell ausgehandelt wurde, im Verhältnis zu den begünstigten Dritten eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellen kann. \n\n31\\. Der Schutzzweck des AGB-Rechts, zum Ausgleich ungleicher Verhandlungspositionen und damit zur Sicherung der Vertragsfreiheit Schutz und Abwehr gegen die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch den Verwender zu gewährleisten, kann nicht nur bei zweiseitigen Verträgen berührt sein, sondern auch dann, wenn einem Dritten, der auf die inhaltliche Gestaltung des Vertrags keinen Einfluss hat nehmen können, Rechte aus diesem Vertrag zustehen (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108\u002F08, BGHZ 183, 220 [juris Rn. 12 bis 14] mwN; MünchKomm.BGB\u002FFornasier, 10. Aufl., § 305 Rn. 41; Staudinger\u002FMäsch, BGB, Neubearb. 2025, § 305 Rn. 51). Diese Erwägung gilt gleichermaßen bei der Beurteilung von kollektiv durch Spitzenverbände oder Interessengruppen ausgehandelten Vertragsbedingungen, die Vertragsparteien in ihren Vertrag einbeziehen (Grüneberg\u002FGrüneberg, BGB, 84. Aufl., § 305 Rn. 18; Staudinger\u002FMäsch aaO § 305 Rn. 51), wenngleich hier dem Umstand der Berücksichtigung allseitiger Interessen bei der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle Rechnung zu tragen ist (zur VOB\u002FB vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 - VII ZR 92\u002F82, BGHZ 86, 135 [juris Rn. 28]; zu den ADSp vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1981 - I ZR 188\u002F79, NJW 1982, 1820 [juris Rn. 27]). \n\n32\\. Der Schutzzweck des AGB-Rechts ist jedoch nicht betroffen, wenn kein Ungleichgewicht bei den Verhandlungspositionen bestand, weil die Person, gegenüber der der Vorrang der Individualvereinbarung geltend gemacht wird, bei den Vertragsverhandlungen repräsentiert war und deshalb Einfluss auf den Vertragsinhalt nehmen konnte (vgl. Habersack in Ulmer\u002FBrandner\u002FHensen, AGB-Recht, 13. Aufl., § 305 BGB Rn. 59 und 74; Pfeiffer\u002FPfeiffer, AGB-Recht, 8. Aufl., § 305 BGB Rn. 44). So verhält es sich typischerweise beim echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB, bei dem die Interessen des Dritten bei den Vertragsverhandlungen regelmäßig von dem Versprechensempfänger gegenüber dem Versprechenden gewahrt werden, so dass der Dritte nicht als in ihrer Verhandlungsmacht unterlegene Vertragspartei anzusehen ist (BGHZ 183, 220 [juris Rn. 19]). \n\n33\\. bb) Im Streitfall haben die Antragstellerin und die S. AG einen Rahmenliefervertrag individuell ausgehandelt, aus dem nicht nur den Vertragsparteien, sondern auch den Antragsgegnerinnen als Dritten - den sogenannten \"Affiliates\" der S. AG - gegenüber der Antragstellerin als Versprechenden Rechte zustehen sollten. \"Affiliates\" sind nach Ziff. 1 Abs. 1 des Rahmenliefervertrags Unternehmen, die entweder stimmrechtliche oder tatsächliche Kontrolle über eine Vertragspartei ausüben oder Gegenstand einer solchen Kontrolle durch eine Vertragspartei sind. \n\n34\\. Das Oberlandesgericht hat den Rahmenliefervertrag zutreffend als echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB angesehen. Bei einem solchen Vertrag fehlt es, wie dargelegt, schon typischerweise an einer Unterlegenheit des begünstigten Dritten, wenn dessen Interessen durch den Versprechensempfänger - hier: die S. AG - wahrgenommen wurden. Im Streitfall tritt hinzu, dass es sich bei den Antragsgegnerinnen um mit der S. AG verbundene Unternehmen handelt. Durch das Merkmal der Kontrolle durch oder über den \"Affiliate\" war sichergestellt, dass die Interessen der Antragsgegnerinnen bei den Vertragsverhandlungen repräsentiert waren. Hat die S. AG also bei den Vertragsverhandlungen mit der Antragstellerin für sich und die mit ihr verbundenen Antragsgegnerinnen gleichsam mit einer Stimme gesprochen, bestand kein Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen, das die Anwendung des AGB-Rechts rechtfertigen könnte. \n\n35\\. cc) Danach handelt es sich bei den zwischen der Antragstellerin und der S. AG individuell ausgehandelten Bestimmungen des Rahmenliefervertrags auch im Verhältnis zu den durch diesen begünstigten Antragsgegnerinnen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Rahmenvertrag gegenüber etwaig wirksam einbezogenen, der Schiedsklausel widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerinnen gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB der Vorrang zukommt. \n\n36\\. 2\\. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die von der Antragsgegnerin erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. \n\n37\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz","Vertragsbestimmung in einem Vertrag zugunsten Dritter als vorrangige Individualvereinbarung gegenüber Drittem","2026-07-08T22:38:41.296Z","2026-07-10T22:08:01.820Z",{"id":130,"ecli":131,"slug":132,"caseNumber":133,"courtId":46,"decisionDate":124,"fullText":134,"summary":135,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":124,"parsedAt":127,"updatedAt":136},"4028","ECLI:DE:NEURIS:KORE727462025","ecli-de-neuris-kore727462025","I ZR 73\u002F24","#  Streitgegenstand bei einseitiger Änderung einer Regelung in laufenden Wärmelieferungsverträgen \\- Preisänderungsregelung II \n\n## Leitsatz\n\nPreisänderungsregelung II\n\n1\\. Richtet sich eine Klage gegen eine konkrete Verletzungsform, kann der Tatsachenstoff \\- auch wenn er verschiedenen eigenständigen rechtlichen Bewertungen zugänglich ist - nicht auf verschiedene eigenständige Geschehensabläufe aufgeteilt werden und wird ein einheitliches Klagebegehren formuliert, das lediglich mit verschiedenen Begründungen untermauert wird, ist von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen (Fortführung u.a. von BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230\u002F11, BGHZ 194, 314 [juris Rn. 18 bis 26] - Biomineralwasser; Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126\u002F18, BGHZ 225, 59 [juris Rn. 25 f.] - WarnWetter-App, mwN).21\n\n2\\. Eine Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine näher bezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (hier: \"Dreijahreslösung\" im Zusammenhang mit Fernwärmeverträgen) bleibe unberührt oder gelte fort, ist nicht im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet und daher unzulässig (Fortführung u.a. von BGH, Urteil vom 29. November 2011 - II ZR 306\u002F09, BGHZ 191, 354 [juris Rn. 14] mwN).65\n\n## Tenor\n\nUnter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 25. April 2024 auf die Revision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein. Die Beklagte betreibt Nah- und Fernwärmenetze. Mit einem Teil ihrer Kunden besteht der als Anlage K 1 vorgelegte Wärmelieferungsvertrag. In seinem § 1 verweist der Vertrag als Grundlage für die Wärmelieferung auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) in ihrer jeweils gültigen Fassung. In § 4 enthält der Vertrag unter anderem Regelungen zu Preisen und Preisänderungen, mit denen ein Basis-Arbeitspreis und ein Basis-Jahresleistungspreis vereinbart und zum Gegenstand von Formeln gemacht werden, die zum 1. Oktober eines jeden Jahres eine Preisänderung bewirken sollen (sogenannte Preisänderungs-, Preisanpassungs- oder Preisgleitklauseln). \n\n2\\. Im Juli und September 2015 verschickte die Beklagte an einen Teil ihrer Kunden Schreiben wie die als Anlage zum Klageantrag, als Anlage K 2 und als Anlagen K 13a bis K 13c vorgelegten Schreiben, mit denen sie unter anderem über eine Umstellung der Preisgleitklauseln zum 1. Oktober 2015 und sich daraus ergebende Mehrkosten informierte. In den Schreiben heißt es unter der Überschrift \"Umstellung Ihrer Preisgleitklausel im Wärmelieferungsvertrag\": […] Da wir uns der oben geschilderten Entwicklung nicht vollständig entziehen können, und aufgrund der aktuellen notwendigen Anpassung unserer Bezugskonditionen an den Gaspreisindex NCG, müssen wir die Preisgleitklauseln in Ihrem Wärmelieferungsvertrag mit öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV zum 1. Oktober 2015 umstellen. Daraus ergeben sich für Sie - auf Basis Ihres bisherigen Verbrauchsverhaltens - voraussichtlich leider Mehrkosten in Höhe von ca. 16 Euro pro Monat. Außerdem wird die Preisüberprüfung vierteljährlich erfolgen. Die neuen Preisgleitklauseln Ihres Wärmelieferungsvertrags haben wir Ihnen mit der Anlage Preise und Preisänderung zur Erläuterung beigefügt. […] \n\n3\\. Mit ihrer nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte zuletzt auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Herstellung und Versendung von Berichtigungsschreiben sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Mit ihren Unterlassungsanträgen hat sie zuletzt beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, 1\\. Verbrauchern, mit denen bereits Wärmelieferungsverträge mit von der Beklagten oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen vorformulierten Preisänderungsklauseln bestehen, hilfsweise, die inhaltlich dem § 4 Abs. 3 und 4 der Anlage K 1 gleichen, einseitig abgeänderte Klauseln zu \"Preisen und Preisänderungen\" zu übermitteln und dabei den Eindruck zu erwecken, dass die geänderten Klauseln wirksam sind, wie in Gestalt der \"Anlage zum Klagantrag“ geschehen; 2\\. sich gegenüber Verbrauchern, denen gegenüber bereits eine einseitige Abänderung der Vertragsinhalte gem. Nr. 1 betrieben wurde, bei der weiteren Abwicklung der Wärmelieferungsverträge auf die geänderten Klauseln zu \"Preisen und Preisänderungen\" zu berufen; 3\\. hilfsweise mit dem Zusatz: es sei denn, die Beklagte legt im vom Kläger geltend gemachten Verletzungsfall dar und beweist, dass im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Handlung gem. Nrn. 1 und\u002Foder 2 a) die im jeweiligen Versorgungsverhältnis zuvor zugrunde gelegte Preisänderungsklausel gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist und b) die Ersatz-Preisänderungsklausel, deren Einfügung in den bestehenden Wärmelieferungsvertrag die Beklagte einseitig betreibt, unter Zugrundelegung der aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich ihrer Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt. […]. \n\n4\\. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. In erster Instanz hat sie Hilfswiderklage, in der Berufungsinstanz zuletzt vorrangig unbedingte und hilfsweise durch eine teilweise Verurteilung bedingte Zwischenfeststellungswiderklage erhoben. Mit dieser hat sie die Feststellung begehrt, dass die so genannte \"Dreijahreslösung\" des BGH (vgl. zum Beispiel Urteile des BGH vom 24. September 2014, Aktenzeichen VIII ZR 350\u002F13, BeckRS 2014, 20195; vom 25. Juni 2014, Aktenzeichen VIII ZR 344\u002F13, NJW 2014, 3016), wonach bei anfänglicher oder nachträglicher Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisanpassungsklausel und\u002Foder bei fehlender wirksamer Einbeziehung einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel in langjährigen Fernwärmeversorgungsverträgen etwaige Rückforderungsansprüche des Kunden wegen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, eine Beanstandung des Kunden binnen drei Jahre nach Zugang der Abrechnung voraussetzen, also befristet sind, und anderenfalls ein etwaiger Rückforderungsanspruch des Kunden entfällt, unberührt bleibt, also in Individualprozessen der Beklagten mit ihren Fernwärmeverbraucherkunden und\u002Foder im Rahmen und\u002Foder im Anschluss an die vom Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. eingereichte Musterfeststellungsklage zum Aktenzeichen 5 VKI 1\u002F23 weiterhin gilt. \n\n5\\. Das Landgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und auf Auskunftserteilung bezogen auf Wärmelieferungsverträge gemäß der Anlage K 1 zuerkannt und ihr einen Teil der geltend gemachten Beseitigungsansprüche, Auskunftsansprüche und Abmahnkosten zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Hilfswiderklage hat es abgewiesen, soweit es über sie entschieden hat (LG Hamburg, EnWZ 2020, 30). Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht teilweise verworfen und teilweise zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen (OLG Hamburg, Urteil vom 25. April 2024 - 3 U 192\u002F19, juris). \n\n6\\. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen das Berufungsurteil, soweit darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und verfolgt in diesem Umfang ihre in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter. Mit ihrer Anschlussrevision beantragt die Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und auch insoweit nach ihren in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen. Beide Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Berufung der Klägerin sei unzulässig, soweit den Klageanträgen eine Klauselkontrolle oder Verletzungshandlungen der Beklagten zugrunde lägen, die - unabhängig von einem Irreführungsvorwurf - in einer einseitigen Änderung von Preisänderungsklauseln in bestehenden Wärmelieferungsverträgen mit Verbrauchern bestünden. Diesbezüglich fehle es an einer Berufungsbegründung. \n\n8\\. Soweit über die Klage in der Berufungsinstanz zu entscheiden sei, sei sie unbegründet. Der Klägerin stünden keine Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung und auch kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu, weil die Beklagte durch Versendung der beanstandeten Schreiben keine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 UWG vorgenommen habe. Die getätigten Äußerungen stellten weder eine unwahre noch eine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe dar. Die angeschriebenen Verbraucher hätten sie als Rechtsansicht und nicht als Feststellung einer eindeutigen Rechtslage verstanden. \n\n9\\. Die Widerklage sei unzulässig, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Zwischenfeststellungswiderklage gemäß §§ 525, 256 Abs. 2 ZPO nicht vorlägen. \n\n10\\. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die teilweise Verwerfung der Berufung als unzulässig hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (dazu unter B I). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, die beanstandete Äußerung der Beklagten stelle keine unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angabe im Sinne von § 5 UWG dar (dazu unter B II). Die Anschlussrevision ist zurückzuweisen, weil das Berufungsgericht die Widerklage jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unzulässig angesehen hat (dazu unter B III). \n\n11\\. I. Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg, weil das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zu Unrecht als teilweise unzulässig verworfen hat. \n\n12\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Berufung der Klägerin werde den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur teilweise gerecht. Soweit den Klageanträgen eine Klauselkontrolle oder Verletzungshandlungen der Beklagten zugrunde lägen, die \\- unabhängig von einem Irreführungsvorwurf - in einer einseitigen Änderung von Preisänderungsklauseln in bestehenden Wärmelieferungsverträgen mit Verbrauchern bestünden, fehle es an einer Berufungsbegründung. \n\n13\\. Die Klägerin habe ihre Anträge zum einen auf eine Irreführung der Verbraucher gestützt, zum anderen habe sie eine Klauselkontrolle gemäß § 1 UKlaG (analog) erreichen wollen und geltend gemacht, die Beklagte habe gegen Verbraucherschutzgesetze gemäß § 2 UKlaG beziehungsweise Marktverhaltensregelungen gemäß § 3a UWG verstoßen, indem sie Preisänderungsklauseln einseitig geändert habe. Die Klageanträge habe sie daher auf mehrere rechtlich verselbständigte Lebenssachverhalte und damit auf verschiedene Streitgegenstände gestützt. Während es sich bei dem Irreführungsvorwurf um eine äußerungsrechtliche Streitigkeit handele, zielten eine Klauselkontrolle und die Prüfung, ob die Beklagte widerrechtlich in bestehende Wärmelieferungsverträge eingegriffen habe, indem sie die Preisänderungsklauseln einseitig geändert habe, darauf ab, ob die Klauseländerung rechtlich wirksam gewesen sei. \n\n14\\. Das Landgericht habe die Unterlassungsanträge nur gestützt auf eine Irreführung zum Teil zugesprochen. Soweit die Unterlassungsanträge auf § 1 UKlaG und § 2 UKlaG in Verbindung mit Verbraucherschutzgesetzen zum Verbot einer einseitigen Einbeziehung von Vertragsklauseln gestützt gewesen seien, habe es die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der fristgemäßen Berufungsbegründung habe die Klägerin ausdrücklich geltend gemacht, welche Wettbewerbshandlungen der Beklagten sie nicht weiterverfolgen wolle. Dazu habe die Umstellung von Preisänderungsklauseln gezählt, die in bestehenden Wärmelieferungsverträgen mit Verbrauchern bestünden, ohne Erweckung des Eindrucks, dass die geänderten Klauseln auch ohne Zustimmung der Verbraucher wirksam seien. Mit den Unterlassungsanträgen gemäß der Berufungsbegründung habe die Klägerin demnach ausdrücklich allein Ansprüche wegen der behaupteten Irreführung weiterverfolgt. Gegen die Abweisung der Klage in Bezug auf Ansprüche, die auf die Unwirksamkeit der einseitigen Änderung der Preisänderungsklauseln gestützt gewesen seien, habe sich die Berufungsbegründung demgegenüber nicht gewandt. \n\n15\\. Vom Klageantrag zu I 1 werde zudem nur eine Übermittlung von abgeänderten Klauseln erfasst, sofern dabei der Eindruck erweckt werde, dass diese Klauseln wirksam seien. Der Klageantrag zu I 2 nehme auf den Klageantrag zu I 1 Bezug, indem er voraussetze, dass gegenüber Verbrauchern eine einseitige Abänderung der Vertragsinhalte gemäß dem Klageantrag zu I 1, das heißt in einer irreführenden Weise, betrieben worden sei. Auch die mit der Berufungsbegründung verfolgten Klageanträge stellten somit allein auf einen Irreführungssachverhalt ab. Erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist habe die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2020 geltend gemacht, es gehe nur im zweiten Rang um die Erweckung eines bestimmten Eindrucks und im ersten Rang um das Verbot, Verbrauchern einseitig abgeänderte Klauseln zu Preisen und Preisänderungen zu übermitteln und sich bei der weiteren Abwicklung der Wärmelieferungsverträge auf die geänderten Klauseln zu berufen. \n\n16\\. 2\\. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n17\\. a) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt hat, setzt eine zulässige Berufung eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO gerecht werdende Berufungsbegründung voraus, die die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthält. Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Januar 2021 - III ZR 127\u002F19, BGHZ 228, 115 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 5. Juli 2022 - VIII ZR 137\u002F21, NJW 2022, 3010 [juris Rn. 24]; Urteil vom 9. November 2023 - I ZR 203\u002F22, GRUR 2024, 386 [juris Rn. 14] = WRP 2024, 340 - E2, jeweils mwN). \n\n18\\. b) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, genügt die Berufungsbegründung insgesamt diesen Anforderungen, weil den Klageanträgen ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde liegt. Dieser umfasst sowohl den von der Klägerin erhobenen Irreführungsvorwurf als auch eine Klauselkontrolle oder Verletzungshandlungen, die - unabhängig von einem Irreführungsvorwurf - in einer einseitigen Änderung von Preisänderungsklauseln in laufenden Wärmelieferungsverträgen mit Verbrauchern bestehen können. Die Berufungsbegründung der Klägerin war daher geeignet, das landgerichtliche Urteil insgesamt (und nicht nur in Bezug auf den geltend gemachten Irreführungsvorwurf) zur Überprüfung durch das Berufungsgericht zu stellen. \n\n19\\. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230\u002F11, BGHZ 194, 314 [juris Rn. 18] - Biomineralwasser; Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126\u002F18, BGHZ 225, 59 [juris Rn. 25] - WarnWetter-App; BGH, GRUR 2024, 386 [juris Rn. 16] - E2, jeweils mwN). Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90\u002F20, BGHZ 231, 38 [juris Rn. 21] - Influencer I; BGH, GRUR 2024, 386 [juris Rn. 17] - E2, jeweils mwN). \n\n20\\. Von einem einheitlichen Streitgegenstand ist auszugehen, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dagegen vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGHZ 194, 314 [juris Rn. 19] - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 \\- I ZR 184\u002F16, GRUR 2018, 203 [juris Rn. 17] = WRP 2018, 190 - Betriebspsychologe; Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78\u002F16, GRUR 2018, 431 [juris Rn. 12] = WRP 2018, 413 - Tiegelgröße; BGHZ 225, 59 [juris Rn. 26] - WarnWetter-App; BGH, GRUR 2024, 386 [juris Rn. 17] - E2). \n\n21\\. Richtet sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform, so ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (vgl. BGHZ 194, 314 [juris Rn. 24] - Biomineralwasser; BGH, GRUR 2020, 755 [juris Rn. 27] \\- WarnWetter-App, jeweils mwN). Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu denen die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann. Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird. Eine solche Klage ist begründet, wenn sich ein Anspruch unter einem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte ergibt. Abgewiesen werden kann sie hingegen nur, wenn die Prüfung durch das Gericht ergibt, dass das begehrte Verbot unter keinem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte begründet ist (BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96\u002F19, GRUR 2020, 1226 [juris Rn. 24] = WRP 2020, 1426 - LTE-Geschwindigkeit, mwN). \n\n22\\. bb) Nach diesen Maßstäben, die auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt hat, ist - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - im Streitfall von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen. Die Klage richtet sich gegen eine konkrete Verletzungsform, der Tatsachenstoff kann - auch wenn er verschiedenen eigenständigen rechtlichen Bewertungen zugänglich ist - nicht auf verschiedene eigenständige Geschehensabläufe aufgeteilt werden, und die Klägerin hat ein einheitliches Unterlassungsbegehren formuliert, das sie lediglich mit verschiedenen Begründungen untermauert hat. \n\n23\\. (1) Aus der Formulierung des Klageantrags (\"wie in Gestalt der 'Anlage zum Klageantrag' geschehen\") und dem Klagevorbringen ergibt sich, dass die Klägerin als konkrete Verletzungsform die Schreiben der Beklagten an ihre Kunden aus Juli und September 2015 angreift. \n\n24\\. (2) Mit der Klagebegründung hat die Klägerin geltend gemacht, in dem Versuch der Beklagten, ohne Einwilligung ihrer Vertragspartner eine Ersetzung der Preisänderungsklausel herbeizuführen, liege eine irreführende geschäftliche Handlung. Außerdem sei die geänderte Preisgleitklausel nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden und wegen Nichtbeachtung von § 24 Abs. 4 der AVBFernwärmeV unwirksam. Ihr Unterlassungsbegehren hat sie sowohl auf lauterkeitsrechtliche Vorschriften (insbesondere wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das Irreführungsverbot und gegen Marktverhaltensregelungen) als auch auf §§ 1 und 2 UKlaG gestützt. Diese unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkte können nicht auf verschiedene, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden und sind somit Bestandteile eines einheitlichen Streitgegenstands. \n\n25\\. (3) Der Umstand, dass der Klageantrag zu I 1 seinem Wortlaut nach darauf gerichtet ist, einseitig abgeänderte Klauseln zu \"Preisen und Preisänderungen\" zu übermitteln und dabei den Eindruck zu erwecken, dass die geänderten Klauseln wirksam sind, schränkt seine Zielrichtung nicht ein. Durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform ist klargestellt, welches tatsächliche Verhalten Gegenstand der Beanstandung ist. Eine etwaige verbale Zuspitzung auf einzelne rechtliche Aspekte (hier: den Irreführungsvorwurf) steht als unschädliche Überbestimmung der Würdigung dieses Verhaltens auch unter anderen rechtlichen Aspekten nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2020, 1226 [juris Rn. 30] - LTE-Geschwindigkeit; BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 43\u002F23, GRUR 2024, 1041 [juris Rn. 41] = WRP 2024, 933 - Hydra Energy), zumal die Klägerin in ihrer Klagebegründung verdeutlicht hat, auf welche (weiteren) Anspruchsgrundlagen sie ihr Klagebegehren stützt. \n\n26\\. c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren auch nicht in der Berufungsinstanz gegenüber ihrem erstinstanzlichen Petitum beschränkt. \n\n27\\. aa) Das Landgericht hat die Klageanträge zu I 1 und 2 für einen Teil der einbezogenen Verträge, nämlich der Verträge in Gestalt der Anlage K 1, aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG aF und aus § 2 UKlaG in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG aF als begründet und im Übrigen als unbegründet angesehen. \n\n28\\. bb) Mit ihrer fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung hat sich die Klägerin unter ausdrücklicher Einbeziehung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen die Teilabweisung der Klage gewandt und geltend gemacht, entgegen der Bewertung des Landgerichts stehe ihr ein Unterlassungsanspruch zu, der auch Fälle erfasse, in denen die Wärmelieferungsverträge nicht solche \"gemäß der Anlage K 1\" seien. Auch die Beseitigungsansprüche seien ohne eine solche Beschränkung zuzusprechen und die Abmahnkosten in voller Höhe zu erstatten. Die Begründetheit ihres weiterhin geltend gemachten Unterlassungsbegehrens ergebe sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2, §§ 3a und 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG) sowie aus § 1 UKlaG analog und § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in Verbindung mit §§ 3 und 5 Abs. 1 UWG. \n\n29\\. cc) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, lässt sich eine Beschränkung des Rechtsschutzbegehrens der Klägerin vor diesem Hintergrund nicht daraus entnehmen, dass sie in der Berufungsbegründung unter anderem ausgeführt hat, der Klage- und Berufungsantrag umfasse keine Umstellungen von Preisänderungsklauseln in bestehenden Wärmelieferungsverträgen mit Verbrauchern ohne Erweckung des Eindrucks, dass die geänderten Klauseln auch ohne Zustimmung der angeschriebenen Verbraucher wirksam seien. \n\n30\\. Zwar ist es einem Kläger aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime unbenommen, sein Rechtsschutzbegehren dahin zu fassen, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2018, 431 [juris Rn. 16] \\- Tiegelgröße, mwN; BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85\u002F19, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 28] = WRP 2020, 1017 - Preisänderungsregelung I; Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 183\u002F24, GRUR-RS 2025, 26796 [juris Rn. 42] - Jacobs Krönung). \n\n31\\. Aus dem Gesamtzusammenhang der Berufungsbegründung ergibt sich jedoch, dass die Klägerin mit der wiedergegebenen Äußerung eine solche Beschränkung ihres Rechtsschutzbegehrens nicht hat vornehmen wollen. Sie hat damit ihren Standpunkt begründet, dass der Unterlassungsantrag entgegen der Ansicht des Landgerichts auch ohne einen Verweis auf Wärmelieferungsverträge gemäß der Anlage K 1 hinreichend konkretisiert und deshalb zulässig sei. Den weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass die Klägerin ihr Klagebegehren auch in der Berufungsinstanz nicht nur auf die behauptete Irreführung, sondern auf sämtliche Anspruchsgrundlagen stützen wollte, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Die Klägerin hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre vom Landgericht nur teilweise zugesprochenen Klageanträge vollumfänglich und unter allen rechtlichen Gesichtspunkten - einschließlich §§ 1 und 2 UKlaG und § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt: § 3a UWG) - weiterverfolgen möchte. \n\n32\\. 3\\. Danach ist das angegriffene Urteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin entschieden hat, und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n33\\. Entgegen der von der Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht kann der Senat insoweit nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Anders als die Revisionsbeklagte meint, ist die Klage nicht bereits unzulässig (dazu nachfolgend unter B II 1). Ob die Klägerin sich mit Erfolg darauf beruft, dass die Beklagte zur Übermittlung einseitig abgeänderter Preisänderungsklauseln an ihre Kunden mit den beanstandeten Schreiben nicht berechtigt war, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem davon ab, ob eine Änderung der bestehenden Preisanpassungsklauseln erforderlich war, damit diese nunmehr oder weiterhin den Anforderungen des § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV genügen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175\u002F19, BGHZ 232, 312 [juris Rn. 46 bis 68]; Urteil vom 27. März 2024 - VIII ZR 122\u002F23, CuR 2024, 87 [juris Rn. 18 bis 20], jeweils mwN). Die Beantwortung dieser Fragen setzt Feststellungen voraus, die das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang nicht getroffen hat. \n\n34\\. II. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die Klage, soweit es über sie entschieden hat, zwar als zulässig, jedoch als unbegründet angesehen hat, weil in der beanstandeten Äußerung der Beklagten keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 UWG liege und der Klägerin daher unter diesem Gesichtspunkt keine Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 UWG oder § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG und auch kein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF, § 5 UKlaG aF zustünden. \n\n35\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht in dem Umfang, in dem es über sie entschieden hat, als zulässig erachtet. \n\n36\\. a) Insbesondere fehlt der Klage entgegen der Ansicht der Revisionsbeklagten nicht das Rechtsschutzbedürfnis. \n\n37\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis allgemein, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Jedoch haben Rechtssuchende grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden. Nur unter ganz besonderen Umständen kann ihnen der Zugang zu einer sachlichen Prüfung durch die Gerichte verwehrt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 58\u002F16, GRUR 2017, 1236 [juris Rn. 37] = WRP 2017, 1488 - Sicherung der Drittauskunft, mwN; BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 20] - Preisänderungsregelung I). \n\n38\\. Solche besonderen Umstände liegen regelmäßig vor, wenn mit einer Klage die Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen begehrt wird, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Die Relevanz des Vorbringens soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2018 \\- KZR 47\u002F15, NJW 2019, 778 [juris Rn. 15 f.]; BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 21] - Preisänderungsregelung I, mwN). \n\n39\\. Eine differenzierte Betrachtung ist geboten, wenn die Klage auf Unterlassung von Äußerungen gerichtet ist, die zwar außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens erfolgt sind, aber mit einem solchen in einem Zusammenhang stehen. Es reicht für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht aus, dass eine außergerichtliche Auseinandersetzung \\- wie stets - in eine gerichtliche Auseinandersetzung münden kann. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in diesen Fällen vielmehr nur dann, wenn die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage auf eine Beschränkung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Gegners gerichtet ist, die im Falle des Obsiegens in dem nachfolgenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahren fortwirkte. Der Senat hat eine fortwirkende Beschränkung in diesem Sinne angenommen, wenn einem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer mit der Unterlassungsklage eine Regulierungspraxis verboten werden soll, bei der er Sachverständigenhonorare ohne auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung mit einem Standardschreiben an die gegnerischen Unfallgeschädigten kürzt. Hierbei hat sich der Senat insbesondere auf die Erwägung gestützt, dass die Verpflichtung des Versicherers nach § 100 VVG die außergerichtliche und die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Dritter umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105\u002F11, GRUR 2013, 305 [juris Rn. 21] = WRP 2013, 327 - Honorarkürzung; BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 22] - Preisänderungsregelung I). Ebenso kann die Abgabe einer Gestaltungserklärung - wie zum Beispiel einer Kündigung - nicht mit einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage unterbunden werden, da dies zu einer Beschränkung der außergerichtlichen Rechtsverfolgung oder -verteidigung führte, die in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren fortwirkte (BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 22] - Preisänderungsregelung I). \n\n40\\. Das Rechtschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage fehlt jedoch nicht, soweit mit ihr nicht die Rechtsverfolgung oder -verteidigung an sich, sondern lediglich Ausführungen zu ihrer Begründung angegriffen werden. Hinsichtlich solcher Ausführungen muss eine Prüfung am Maßstab des Irreführungsverbots möglich sein, weil sie geeignet sind, die geschäftliche Entscheidung der Gegenseite zu beeinflussen, ob sie sich gegen die Rechtsverfolgung oder -verteidigung zur Wehr setzt oder diese hinnimmt (BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 23] - Preisänderungsregelung I). \n\n41\\. bb) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis im Streitfall zu Recht bejaht. Die Beklagte hat die beanstandeten Schreiben nicht innerhalb, sondern außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens an ihre Kunden versandt. Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist nicht unmittelbar auf ein Verbot der Rechtsverfolgung der Beklagten \\- hier der Änderung der Preisgleitklauseln - gerichtet (vgl. BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 24] - Preisänderungsregelung I). Angegriffen wird vielmehr die Darstellung der Beklagten in den an ihre Kunden versandten Schreiben, sie müsse die Preisgleitklauseln mit öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 2 AVBFernwäreV zum 1. Oktober 2015 umstellen. Der Umstand, dass der Beklagten mit dem Unterlassungsantrag zu I 1 auch die Erweckung des Eindrucks untersagt werden soll, dass die geänderten Klauseln wirksam sind, gebietet entgegen der Ansicht der Beklagten keine abweichende Bewertung. \n\n42\\. b) Das Berufungsgericht hat die Klage-Hauptanträge ebenfalls zu Recht als hinreichend bestimmt angesehen. \n\n43\\. aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97\u002F21, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 12] = WRP 2022, 1246 - dortmund.de; Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 223\u002F19, GRUR 2025, 663 [juris Rn. 11] = WRP 2025, 765 - Arzneimittelbestelldaten II, jeweils mwN). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 - I ZR 79\u002F20, K&R 2021, 333 [juris Rn. 12]; BGH, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 12] - dortmund.de, jeweils mwN). \n\n44\\. bb) Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt und ausgeführt, danach sei nicht zu beanstanden, dass die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform durch die Formulierung \"wie in Gestalt der 'Anlage zum Klageantrag' geschehen\" erfolge. Mit ihrem Vortrag mache die Klägerin zudem deutlich, dass sie die Schreiben deshalb angreife, weil die Beklagte darin ein Recht und sogar eine Pflicht zur Änderung der Preisänderungsklauseln behaupte. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n45\\. 2\\. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffene Äußerung der Beklagten stelle keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG dar, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. \n\n46\\. a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 - I ZR 43\u002F24, GRUR 2025, 1272 [juris Rn. 21] = WRP 2025, 1149 - Inkasso durch Rechtsanwalt, mwN). Nach Versendung der vom Kläger beanstandeten Schreiben im Juli und September 2015 ist § 5 UWG mehrfach geändert worden. Für den Streitfall maßgebliche Änderungen haben sich hieraus nicht ergeben. \n\n47\\. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG aF und § 5 Abs. 1 UWG nF handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG aF und § 5 Abs. 2 UWG nF irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben (Fall 2) über nachfolgend aufgezählte Umstände enthält. \n\n48\\. b) Das Berufungsgericht hat gemeint, in den beanstandeten Schreiben liege weder eine unwahre noch eine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe im Sinne des § 5 UWG. Die von der Beklagten angeschriebenen Verbraucher hätten die Äußerung der Beklagten, sie könne die Preisgleitklauseln mit öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV zum 1. Oktober 2015 umstellen, unter Berücksichtigung der verwendeten Formulierungen als Rechtsansicht im Rahmen einer Rechtsverfolgung und nicht als Feststellung einer eindeutigen Rechtslage verstanden. \n\n49\\. c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe keine unwahre Angabe getätigt, greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. \n\n50\\. d) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme, es liege auch keine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe vor. \n\n51\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats zählen zu den sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG aF und § 5 Abs. 2 UWG nF nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen (vgl. BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 41] - Preisänderungsregelung I, mwN). Aussagen über die Rechtslage werden allerdings nur in bestimmten Fällen von § 5 Abs. 1 UWG erfasst. Dabei ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung, auffasst. Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung. Dass eine solche Äußerung nicht dem Irreführungstatbestand unterfällt, folgt ferner aus der Überlegung, dass es dem Unternehmer bei der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung unbenommen bleiben muss, eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten. Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann nicht im Wettbewerbsprozess, sondern muss in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht. Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (vgl. BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 42] - Preisänderungsregelung I, mwN). \n\n52\\. bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es fehle an einer zur Täuschung geeigneten Angabe, weil der angesprochene Verkehr die in den angegriffenen Schreiben getätigte Aussage als Äußerung einer Rechtsansicht und nicht als Feststellung einer eindeutigen Rechtslage verstehe, lässt danach keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere liegt der Bewertung des Berufungsgerichts entgegen der Rüge der Revision keine fehlerhafte Ermittlung des maßgeblichen Verkehrsverständnisses zugrunde. \n\n53\\. (1) Die Revision macht geltend, die Klägerin habe für die Behauptung, die von der Beklagten angeschriebenen Kunden verstünden das Schreiben gemäß der Anlage K 2 als Feststellung einer die Beklagten bindenden und von niemandem ernsthaft in Frage gestellten Gesetzeslage, Beweis angeboten durch Zeugnis der Empfänger der Schreiben gemäß den Anlagen K 2 und K 13a bis 13c, das Zeugnis der sonstigen Verbraucher, denen die Beklagte entsprechende Schreiben übermittelt habe, sowie durch ein Sachverständigengutachten. Diesen Beweisangeboten hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Für die Verkehrsauffassung sei auf das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers ohne einschlägige Spezialkenntnisse abzustellen. Es sei fernliegend anzunehmen, dass ein mit drei spezialisierten Richtern besetzter Senat des Oberlandesgerichts selbst die relevante Verkehrsauffassung ermitteln könne. Hiermit hat die Revision keinen Erfolg. \n\n54\\. (2) Die Ermittlung der Verkehrsauffassung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung dahingehend, ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft hat und die Beurteilung mit den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht (BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 - I ZR 203\u002F20, GRUR 2022, 925 [juris Rn. 18] = WRP 2022, 856 - Webshop Awards; Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98\u002F23, GRUR 2024, 1122 [juris Rn. 31] = WRP 2024, 928 - klimaneutral, jeweils mwN). \n\n55\\. (3) Daran gemessen ist die Ermittlung der Verkehrsauffassung durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist kein Verfahrensfehler darin zu sehen, dass das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde beurteilt hat, wie die Adressaten der beanstandeten Anschreiben die dortigen Äußerungen der Beklagten verstehen. Im Allgemeinen bedarf es keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens (oder einer sonstigen Beweiserhebung) zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses, wenn die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (st. Rspr.; vgl. BGHZ 194, 314 [juris Rn. 32] - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 34\u002F12, GRUR 2014, 1211 [juris Rn. 19] = WRP 2014, 1447 - Runes of Magic II; Beschluss vom 20. Februar 2025 - I ZB 26\u002F24, GRUR 2025, 848 [juris Rn. 59] = WRP 2025, 471 - Fernbus in Belgien, jeweils mwN). Hiervon ist das Berufungsgericht im Streitfall zu Recht ausgegangen und hat das Verständnis der streitgegenständlichen Äußerungen aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers rechtsfehlerfrei ermittelt. \n\n56\\. III. Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg. \n\n57\\. 1\\. Die Anschlussrevision ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft, weil die Frage der Durchsetzbarkeit etwaiger Rückforderungsansprüche von Kunden wegen Preiserhöhungen auf Grundlage unwirksamer Preisanpassungsklauseln einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. November 2007 \\- I ZR 74\u002F05, BGHZ 174, 244 [juris Rn. 38] mwN; Urteil vom 8. Mai 2025 - IX ZR 90\u002F23, NJW 2025, 2698 [juris Rn. 5]). \n\n58\\. 2\\. In der Sache hat die Anschlussrevision keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Widerklage der Beklagten jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unzulässig angesehen. \n\n59\\. a) Das Berufungsgericht hat gemeint, die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung einer Zwischenfeststellungswiderklage gemäß §§ 525, 256 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor. Es fehle an einer Vorgreiflichkeit, weil die Klage zur Hauptsache mangels einer Irreführung nach § 5 UWG und damit unabhängig davon abzuweisen sei, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis bestehe. Über die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei nicht zu entscheiden, da die Klage abgewiesen werde. \n\n60\\. b) Soweit das Berufungsgericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Zwischenfeststellungwiderklage gemäß §§ 525, 256 Abs. 2 ZPO mangels Vorgreiflichkeit verneint hat, tritt die Anschlussrevision dem nicht entgegen. \n\n61\\. c) Offenbleiben kann, ob die Anschlussrevision zu Recht geltend macht, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft ungeprüft gelassen, ob die Zwischenfeststellungswiderklage in eine Feststellungswiderklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hätte umgedeutet werden können. Der Widerklageantrag der Beklagten wäre nämlich auch im Falle einer solchen Umdeutung unzulässig. \n\n62\\. aa) Der Widerklageantrag genügt bereits nicht den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO, weil er nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gerichtet ist. \n\n63\\. (1) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. \n\n64\\. Gegenstand einer Feststellungsklage kann damit nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, also eine rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2008 \\- VI ZR 244\u002F07, NJW 2009, 751 [juris Rn. 10]; Urteil vom 2. September 2021 - VII ZR 124\u002F20, MDR 2021, 1546 [juris Rn. 25], jeweils mwN). Einzelne rechtserhebliche Vorfragen, Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Berechnungsgrundlagen können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1993 - IV ZR 139\u002F91, NJW-RR 1993, 391 [juris Rn. 10]; Urteil vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269\u002F93, NJW 1995, 1097 [juris Rn. 6] mwN; Urteil vom 29. November 2011 - II ZR 306\u002F09, BGHZ 191, 354 [juris Rn. 14] mwN). Ebenso wenig kann die Feststellung einer abstrakten Rechtsfrage ohne Bezug zu einem konkreten Rechtsverhältnis erstrebt werden (vgl. BGH, Urteil vom 4\\. Oktober 2000 - VIII ZR 289\u002F99, NJW 2001, 445 [juris Rn. 33]; BGHZ 191, 354 [juris Rn. 14], jeweils mwN). \n\n65\\. (2) Nach diesen Maßstäben ist der Widerklageantrag der Beklagten nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet. \n\n66\\. (a) Die von der Beklagten begehrte Feststellung zielt auf das \"Unberührtbleiben\" beziehungsweise die fortbestehende Geltung einer bestimmten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sogenannten \"Dreijahreslösung\", \"in Individualprozessen der Beklagten mit ihren Fernwärmekunden und\u002Foder im Anschluss an die vom Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. eingereichte Musterfeststellungsklage zum Aktenzeichen 5 VKI 1\u002F23\". Nach einer der im Widerklageantrag in Bezug genommenen Entscheidungen (BGH, Urteil vom 24. September 2014 \\- VIII ZR 350\u002F13, NJW 2014, 3639 [juris Rn. 16] mwN) kann eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel in Fernwärmeverträgen entstehende planwidrige Regelungslücke im Regelungsplan der Parteien im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter bestimmten, näher definierten Umständen dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. \n\n67\\. (b) Das Feststellungsbegehren der Beklagten betrifft damit bereits kein rechtliches Verhältnis eines Beteiligten zum jeweils anderen, zu einem Dritten oder zu einer Sache. Es ist vielmehr darauf gerichtet, die rechtlich verbindliche Klärung einer abstrakten Rechtsfrage mit Blick auf etwaige zukünftige Rückforderungsprozesse oder im Zusammenhang mit einer Musterfeststellungsklage zu erhalten. Die Erstattung abstrakter Rechtsgutachten entspricht allerdings nicht der von der Zivilprozessordnung vorausgesetzten Funktion der Gerichte (vgl. BGH, NJW 1995, 1097 [juris Rn. 7]; Stein\u002FRoth, ZPO, 24. Aufl., § 256 Rn. 33 mwN). \n\n68\\. bb) Der Widerklageantrag ist außerdem deshalb unzulässig, weil es ihm an der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit fehlt, was auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 \\- I ZR 137\u002F93, GRUR 1995, 832 [juris Rn. 19] = WRP 1995, 1026 - Verbraucherservice; MünchKomm.ZPO\u002FBecker-Eberhard, § 253 Rn. 156, jeweils mwN). Die Umschreibung des - für sich genommen auslegungsbedürftigen - Begriffs der \"Dreijahreslösung\" enthält ihrerseits auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe wie \"anfängliche oder nachträgliche Unwirksamkeit\" und \"fehlende wirksame Einbeziehung\". Unklar ist insbesondere auch, was unter den Begriffen \"unberührt bleibt\" und \"weiterhin gilt\" zu verstehen sein soll. Auch was mit einer Fortgeltung \"im Anschluss an die ... Musterfeststellungsklage\" gemeint ist, erschließt sich nicht ohne Weiteres. \n\n69\\. C. Danach ist unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als darin zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Feddersen Pohl Schmaltz Odörfer Wille","Streitgegenstand bei einseitiger Änderung einer Regelung in laufenden Wärmelieferungsverträgen - Preisänderungsregelung II","2026-07-10T22:08:02.148Z",{"id":138,"ecli":139,"slug":140,"caseNumber":141,"courtId":46,"decisionDate":124,"fullText":142,"summary":143,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":124,"parsedAt":127,"updatedAt":144},"4029","ECLI:DE:NEURIS:KORE727842025","ecli-de-neuris-kore727842025","V ZR 48\u002F25","#  Verwerfliche Gesinnung bei Abschluss von Erbbaurechtsvertrag \n\n## Tenor\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg \\- 14. Zivilsenat - vom 12. Februar 2025 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 732.799,68 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist die möglicherweise klärungsbedürftige Frage, ob auf Erbbaurechtsverträge die für Grundstückskaufverträge aufgestellten Grundsätze über die bei einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gemäß § 138 Abs. 1 BGB geltende Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten Anwendung finden (vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 2023 - V ZR 161\u002F22, WM 2024, 1230 Rn. 25 mwN) oder ob eine solche Vermutung wie bei Miet- und Pachtverträgen nicht eingreift (dazu BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 49\u002F99, NJW 2002, 55, 57), nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht nimmt - ohne dass insoweit ein Zulassungsgrund besteht - an, dass sich der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung der für die Klägerin handelnden Person bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrages vorliegend nicht ziehen lässt, weil für diese ein etwaiges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar war. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube","Verwerfliche Gesinnung bei Abschluss von Erbbaurechtsvertrag","2026-07-10T22:08:02.202Z",{"id":146,"ecli":147,"slug":148,"caseNumber":149,"courtId":46,"decisionDate":150,"fullText":151,"summary":152,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":150,"parsedAt":153,"updatedAt":154},"4071","ECLI:DE:NEURIS:KORE728882025","ecli-de-neuris-kore728882025","XII ZR 106\u002F23","2025-11-19T00:00:00.000Z","#  Spendenvereinbarung im Zusammenhang mit Mietzahlungsabrede und Rechtsübergang aufgrund des Verkaufs der Mietsache \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Wählen die Vertragsparteien aus steuerlichen Gründen eine bestimmte zivilrechtliche Rechtsgestaltung, sind die zu diesem Zweck abgeschlossenen Rechtsgeschäfte in der Regel ernstlich gewollt und keine Scheingeschäfte im Sinne von § 117 BGB, wenn sie nur im Falle ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit die angestrebte steuerrechtliche Anerkennung finden können (im Anschluss an BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 264\u002F07, NZG 2009, 659).19 20\n\n2\\. Der Erwerber eines gewerblich vermieteten Hausgrundstücks tritt nicht gemäß §§ 566 Abs. 1, 578 BGB kraft Gesetzes in eine von dem Veräußerer gegenüber einem gemeinnützigen Mieter aus Anlass des Mietvertragsschlusses erteilte Spendenzusage ein. Das gilt auch dann, wenn der Mieter erst durch den Spendenzufluss in die Lage versetzt werden sollte, die vereinbarte Miete aufzubringen (Fortführung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - XII ZR 9\u002F15, NZM 2017, 35 und vom 25. Juli 2012 - XII ZR 22\u002F11, NZM 2012, 681).27 28\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2023 aufgehoben *.*\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt von der beklagten Stiftung Räumung und Herausgabe von Museumsräumen sowie Zahlung von Miete bzw. Nutzungsentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. \n\n2\\. Die Beklagte schloss am 25. Mai 2012 mit der L. Verwaltungsgesellschaft b.R. mbH (im Folgenden: GmbH) einen zunächst bis zum 30. Juni 2022 befristeten Mietvertrag über Gewerberäume mit einer Fläche von 330 qm. Die in einem Bürogebäude in der Innenstadt von F. gelegenen Räumlichkeiten dienten der beklagten Stiftung zum Betrieb eines Museums. Der Mieterin wurden Verlängerungsoptionen über zweimal fünf Jahre eingeräumt, die drei Monate vor dem jeweiligen Laufzeitende geltend zu machen waren und deren Ausübung mit einer jeweiligen Erhöhung der Nettomiete um 2,50 €\u002Fqm verbunden sein sollte. Die ursprünglich vereinbarte monatliche Nettokaltmiete betrug 5.000 € zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 800 €. Spätestens seit 2020 wurden Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in monatlicher Höhe von 1.500 € geleistet. \n\n3\\. Am 6. Juni 2012 teilten die Gesellschafter der GmbH der Beklagten schriftlich mit, dass man beschlossen habe, die Arbeit der beklagten Stiftung mit einer Jahresspende von 72.000 € zu fördern und der Beklagten jeweils zum Ersten des zweiten Monats eines Kalendervierteljahres einen Betrag von 18.000 € gegen Erteilung einer entsprechenden Spendenquittung zu überweisen. Nachfolgend verabredeten die damaligen Mietvertragsparteien in einer undatierten schriftlichen Vereinbarung „zur Abwicklung des […] Mietvertrages vom 25. Mai 2012“ das Folgende: „[…] Die Mieterin überweist ab 1. September 2012 […] jeweils zum 1. des 1. Monats eines Kalendervierteljahres drei Monatsmieten zu je 5800,- € (= 17400,- €). Der Ausfall des Vorsteuerabzuges ist darin bereits enthalten. Die Vermieterin überweist jeweils zum 1. des 3. Monats eines Kalendervierteljahres gegen Bescheinigung eine Spende von je 6000,- € (= 18000,- €). Die Bescheinigung wird jeweils zum Ende des Halbjahres ausgestellt […].“ \n\n4\\. Am 7. August 2020 wurde ein „1. Nachtrag zum Mietvertrag vom 25. Mai 2012“ aufgenommen, wonach die beiden Gesellschafter der GmbH - Hans-Dieter L. und Rainer L. - im Wege des rechtsgeschäftlichen Vermieterwechsels anstelle der GmbH in den Mietvertrag eintraten. Mit Notarvertrag vom 2. September 2020 veräußerten die beiden Gesellschafter die gesamte Immobilie an die Klägerin für einen Kaufpreis von 50.000.000 €. In § 7 Ziffer 2 des Kaufvertrages war das Folgende geregelt: „Die Parteien vereinbaren, dass der Käufer wirtschaftlich die Spendenverpflichtung gegenüber dem Mieter des 5. OGs Stiftung […] für den Zeitraum ab dem 1.9.2021 übernimmt. Für Zeiträume vor dem 1.9.2021 und - sofern einschlägig - für den Zeitraum nach dem 30.6.2022 übernimmt der Verkäufer wirtschaftlich die Spendenverpflichtung gegenüber diesem Mieter und er stellt den Käufer von etwaigen Nachteilen hiervon frei.“ \n\n5\\. Durch notariell beurkundeten Nachtragsvertrag vom 16. Oktober 2020 setzten die Kaufvertragsparteien den Kaufpreis auf 48.000.000 € herab. In dieser Nachtragsvereinbarung regelten sie in § 2 unter dem Punkt „Entfall Freistellung“ das Folgende: „Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers zu Gunsten des Käufers gemäß § 7 Ziffer 2 des Kaufvertrags im Hinblick auf die Spendenverpflichtung gegenüber dem Mieter des 5\\. OGs Stiftung […] für den Zeitraum nach dem 30.6.2022 entfällt ersatzlos. Der Käufer übernimmt wirtschaftlich die Spendenverpflichtung gegenüber dem Mieter des 5. OGs Stiftung […] für den Zeitraum ab dem 1.9.2021. Er ist verpflichtet, den Verkäufer ab dem 1.9.2021 von jeglicher Inanspruchnahme durch diesen Mieter im Hinblick auf die Spendenverpflichtung für den Zeitraum nach dem 1.9.2021 unverzüglich freizustellen.“ \n\n6\\. Seit dem 1. September 2021 gingen bei der Beklagten keine Spendenzahlungen mehr ein. Mit E-Mail vom 30. September 2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, man benötige die Spende, um die Oktobermiete überweisen zu können. Die beklagte Stiftung zahlte noch die Mieten für September und Oktober 2021 und stellte die Mietzahlungen im November 2021 ein. Die für die Klägerin tätige Hausverwaltung kündigte das Mietverhältnis am 8\\. Dezember 2021 außerordentlich unter Hinweis auf den Mietrückstand für November und Dezember 2021 und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Die Beklagte widersprach der Kündigung. Mit einem undatierten Schreiben erklärte die Beklagte, die erste Mietverlängerungsoption bis zum 30. Juni 2027 auszuüben. \n\n7\\. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der Mieträume sowie auf Zahlung von rückständiger Miete bzw. Nutzungsentschädigung einschließlich nicht abrechnungsreifer Nebenkostenvorauszahlungen für den Zeitraum von November 2021 bis August 2022 in einer Gesamthöhe von 63.650 € nebst Zinsen und auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.438,66 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. \n\n8\\. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie eine Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung erstrebt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts. \n\nI.\n\n10\\. Die Revision rügt allerdings vergeblich, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen, weil sowohl die in der Hauptakte als auch die in dem Dokumentenhefter mit den von der Vernichtung auszunehmenden Schriftstücken befindlichen Urschriften der Entscheidung keine eigenhändige Unterschrift des erkennenden Einzelrichters, sondern lediglich dessen maschinenschriftlichen Namenszug tragen. \n\n11\\. Das Fehlen der Unterschriften unter einem Urteil stellt zwar einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO dar, weil eine nach Ablauf von fünf Monaten nicht mit den Unterschriften aller mitwirkenden Richter vollständig zur Geschäftsstelle gelangte Entscheidung als „nicht mit Gründen versehen\" gilt (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164\u002F03 - NJW-RR 2007, 1567 Rn. 14 mwN). Der Senat hat aber anhand des vom Berufungsgericht mit dem Originalurteil übersandten Signaturprüfvermerks festgestellt, dass die Prozessakte beim Berufungsgericht hybrid geführt und das elektronisch als pdf-Dokument aufgezeichnete Berufungsurteil am Tage der Urteilsverkündung von dem Einzelrichter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 130 b Satz 1 ZPO versehen worden ist. Im Übrigen muss das Original eines Berufungsurteils auch nicht bei den Prozessakten verbleiben, sondern kann in eine beim Berufungsgericht geführte Urteilssammlung aufgenommen werden (vgl. BGH Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253\u002F14 - WRP 2017, 434 Rn. 24 mwN). \n\nII.\n\n12\\. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZMR 2024, 471 veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n13\\. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietsache. Die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 8. Dezember 2021 sei unwirksam, weil schon kein kündigungsrelevanter Zahlungsrückstand für die Monate November und Dezember 2021 bestanden habe. Dem stehe die Nichterfüllung der Sondervereinbarung über die Spendenzahlungen entgegen. Es könne dahinstehen, ob sich die Übernahme der Spendenverpflichtung bereits aus dem notariellen Grundstückskaufvertrag ergebe. Jedenfalls sei diese Verpflichtung durch den Erwerb der Liegenschaft gemäß § 566 Abs. 1 BGB auf die Klägerin übergegangen. Sie stehe nicht lediglich in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Mietvertrag, weil es sich um eine verdeckte Vereinbarung zur Miethöhe handele. Denn durch die als Spende deklarierte Zahlung habe die zunächst vereinnahmte Miete zurückgezahlt und damit die ursprünglich vereinbarte Miete um die Höhe der Spendenverpflichtung reduziert werden sollen. Eine Nichtigkeit nach §§ 125, 134, 138 BGB ergebe sich nicht, weil durch das Scheingeschäft keine Steuerhinterziehung bezweckt gewesen sei. Demgemäß habe sich die Beklagte für die Monate November und Dezember 2021 angesichts der ausstehenden „Spendenzahlungen“ \\- die tatsächlich als Vereinbarung über die Miethöhe anzusehen seien - nicht in Zahlungsrückstand befunden. Selbst bei Bejahung eines Zahlungsrückstandes hätte die Beklagte diesen Rückstand jedenfalls nicht zu vertreten (§ 286 Abs. 4 BGB), weil sie darauf habe vertrauen dürfen, dass ihr in Fortsetzung der Spendenvereinbarung von der Klägerin die für die Zahlung der Mieten benötigten Mittel vierteljährlich zur Verfügung gestellt würden. \n\n14\\. Wegen seiner Befristung habe das Mietverhältnis auch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung nicht beendet werden können; auf einen etwaigen Schriftformverstoß nach § 550 BGB könne sich die Klägerin nach Treu und Glauben nicht berufen. Das Mietverhältnis sei schließlich auch nicht durch Zeitablauf zum 30. Juni 2022 beendet worden. Denn die Beklagte habe inzident behauptet, dass ihr undatiertes Optionsausübungsschreiben vor dem 30. März 2022 zugegangen sei, ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten wäre. \n\n15\\. Auch der von der Klägerin geltend gemachte mietvertragliche Zahlungsanspruch in Höhe von 63.500 € bestehe nicht, denn nach dem Inhalt der „Kopplungsvereinbarung“ zwischen Mietvertrag und Spendenzusage hätten im Streitzeitraum Spenden in Höhe von 80.000 € erbracht werden müssen, so dass sich keine Restforderung zugunsten der Klägerin ergebe. \n\nIII.\n\n16\\. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht konnte der Klägerin mit der gegebenen Begründung weder einen auf § 546 Abs. 1 BGB und § 985 BGB gegründeten Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietsache noch einen auf § 535 Abs. 2 BGB bzw. § 546 a Abs. 1 BGB beruhenden Anspruch auf Miete und Nutzungsentschädigung versagen. \n\n17\\. 1\\. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte seit November 2021 keine Zahlungen auf Miete und Nebenkosten erbracht. Das darauf beruhende Entstehen von Zahlungsrückständen vermag durch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Rechtsnatur der von der früheren Vermieterin erteilten Spendenzusage nicht in Frage gestellt zu werden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei der „Spendenvereinbarung“ handele es sich um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB, mit dem eine wirksame und gemäß § 566 BGB auf den Erwerber übergehende mietvertragsimmanente Abrede zwischen der früheren Vermieterin und der Beklagten über eine Reduzierung der von der Beklagten geschuldeten Miete verdeckt werden sollte, ist rechtlich unzutreffend. \n\n18\\. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die von den ursprünglichen Mietvertragsparteien konkret gewählte Vertragsgestaltung steuerrechtlich motiviert war, um es der Vermieterin insbesondere zu ermöglichen, die mit den Geldspenden an die gemeinnützige Beklagte verbundenen Aufwendungen in voller Höhe als Sonderausgaben nach § 10 b EStG absetzen zu können. Dies lässt noch keine Rechtsfehler erkennen und liegt im Streitfall auch deshalb nahe, weil die schlichte Rückspende der Miete in Form eines Anspruchsverzichts der Vermieterin für die steuerliche Anerkennung eine Werthaltigkeit des Mietzahlungsanspruchs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorausgesetzt hätte (vgl. Rausch\u002FMeirich DStR 2017, 2769, 2772; BMF-Schreiben vom 25. November 2014 - IV C 4 - S 2223\u002F07\u002F0010:005 - DStR 2014, 2460, 2461; vgl. bereits BMF-Schreiben vom 7. Juni 1999 - IV C 4 - S 2223 - 111\u002F99 - NJW 2000, 195, 196 zum vergleichbaren Fall der Aufwandsspende), was angesichts der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten zur dauerhaften Bedienung von Mietzahlungsverpflichtungen in der hier vorliegenden Größenordnung erkennbar zweifelhaft gewesen wäre. \n\n19\\. b) Im Folgenden übersieht das Berufungsgericht aber schon im Ausgangspunkt, dass bestimmte vertragliche Regelungen nicht gleichzeitig steuerrechtlich gewollt, zivilrechtlich aber nicht gewollt sein können (vgl. BGH Urteile vom 2. März 2009 - II ZR 264\u002F07 - NZG 2009, 659 Rn. 13 und vom 5. Juli 1993 - II ZR 114\u002F92 - NJW 1993, 2609, 2610; BGHZ 67, 334 = NJW 1977, 294, 295). Geschäfte, die nur im Falle ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit den von den Vertragsparteien angestrebten steuerrechtlichen Zweck erfüllen können, sind deshalb regelmäßig keine Scheingeschäfte im Sinne von § 117 BGB (vgl. BGH Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 264\u002F07 - NZG 2009, 659 Rn. 13; BFH NJW 2023, 1237 Rn. 23; vgl. bereits BGHZ 36, 84 = NJW 1962, 295, 297). \n\n20\\. Davon ist auch unter den hier obwaltenden Umständen auszugehen. Denn die Vertragsparteien konnten mit der von ihnen erstrebten steuerrechtlichen Anerkennung der von der ursprünglichen Vermieterin zugesagten vierteljährlichen Zahlungen als Sonderausgaben nach § 10 b EStG nur dann rechnen, wenn der beklagten Stiftung diese Beträge entsprechend der später praktizierten Übung zunächst im Wege einer Barspende zur grundsätzlich freien Verfügung überlassen werden würden. Es kann vor diesem Hintergrund gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der tatsächliche und vermeintlich verdeckte Geschäftswille der Vertragsparteien demgegenüber auf eine bloße „Reduzierung“ der von der Beklagten geschuldeten Mietzahlungen gerichtet gewesen sein könnte. \n\n21\\. c) Im Übrigen hätte die von der Vermieterin monatlich zur Verfügung gestellte Summe von 6.000 € die von der beklagten Stiftung anfänglich zu zahlende monatliche Bruttomiete von 5.800 € sogar noch überstiegen. Damit wäre die vom Berufungsgericht unterstellte Vereinbarung über die Mietreduktion einem vollständigen Mietverzicht gleichgekommen, was zwangsläufig auch Auswirkungen auf den Charakter des Vertrages gehabt und ihn rechtlich als Leihvertrag qualifiziert hätte (vgl. Schmidt-Futterer\u002FStreyl Mietrecht 16\\. Aufl. § 566 c BGB Rn. 18). Auf einen Leihvertrag wäre die vom Berufungsgericht herangezogene Vorschrift des § 566 BGB indessen weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. BGHZ 125, 293 = NJW 1994, 3156, 3158; BGH Urteil vom 8. Januar 1964 - V ZR 93\u002F63 - NJW 1964, 765, 766; vgl. bereits RG LZ 1921, 413 Nr. 4). \n\n22\\. 2\\. Die Zurückweisung des Räumungsanspruches der Klägerin wird auch von der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht getragen. \n\n23\\. Die fristlose Kündigung der Klägerin vom 8. Dezember 2021 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht bereits deshalb unwirksam, weil die Beklagte einen etwaigen Zahlungsrückstand für die Monate November und Dezember 2021 nicht im Sinne des § 286 Abs. 4 BGB zu vertreten gehabt hätte. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung, die Beklagte treffe am Entstehen eines etwaigen Zahlungsrückstands jedenfalls deshalb kein Verschulden, weil sie auf den fortlaufenden vierteljährlichen Eingang der für die Zahlung der Miete notwendigen Spendenzahlungen habe vertrauen dürfen, ist rechtlich nicht tragfähig. Das Berufungsgericht geht ersichtlich selbst davon aus, dass die beklagte Stiftung jedenfalls ab November 2021 infolge des Ausbleibens der Spendenzahlungen aufgrund fehlender Liquidität zur Bedienung der Mietzahlungsverpflichtungen nicht mehr imstande war. Eine Leistungsunfähigkeit aufgrund wirtschaftlichen Unvermögens befreit den Schuldner indessen auch dann nicht von den Folgen des Ausbleibens der rechtzeitigen Leistung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruht. Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen, was im Übrigen auch aus dem geltenden Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht abzuleiten ist (vgl. BGHZ 204, 134 = NZM 2015, 196 Rn. 18 mwN). Dieses Verständnis des Vertretenmüssens im Falle mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit gilt auch für Mietzahlungspflichten und die bei Ausbleiben der Miete bestehenden Möglichkeiten des Vermieters zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB (vgl. BGHZ 204, 134 = NZM 2015, 196 Rn. 19; BGH Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6\u002F04 - NZM 2005, 334, 335). \n\nIV.\n\n24\\. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist weder hinsichtlich des Räumungsbegehrens noch hinsichtlich des Zahlungsanspruches im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung durch den Senat reif. Nach den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob der beklagten Stiftung Gegenansprüche gegen die Klägerin auf finanzielle Zuwendungen zustehen könnten. Die Sache ist daher zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. \n\n25\\. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin: \n\n26\\. 1\\. Die von der GmbH als früherer Vermieterin mit Schreiben vom 6. Juni 2012 eingegangene und durch die spätere (undatierte) Vereinbarung näher und teilweise abweichend ausgestaltete „Spendenverpflichtung“ konnte nicht gemäß §§ 566, 578 BGB kraft Gesetzes auf die Klägerin als Grundstückserwerberin übergehen. Das gilt auch dann, wenn - was bislang noch nicht festgestellt ist - die beiden im August 2020 auf Vermieterseite in den Mietvertrag eingetretenen Gesellschafter als Grundstücksverkäufer auch die Spendenverpflichtung der GmbH gegenüber der Beklagten übernommen haben sollten. \n\n27\\. a) Die Vorschrift des § 566 Abs. 1 BGB ist - auch zum Schutze des bereits mit der Einschränkung seines Gebrauchsrechts belasteten Erwerbers - grundsätzlich eng auszulegen. Von ihr werden nur solche Rechte und Pflichten erfasst, die als mietrechtlich zu qualifizieren sind oder die in untrennbarem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen. Der Erwerber tritt deshalb nicht in Rechte und Pflichten ein, die außerhalb des Mietverhältnisses liegen, selbst wenn sie als zusätzliche Vereinbarung im Mietvertrag geregelt sind (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - XII ZR 9\u002F15 - NZM 2017, 35 Rn. 18 mwN und vom 25. Juli 2012 - XII ZR 22\u002F11 - NZM 2012, 681 Rn. 26 mwN; BGHZ 166, 125 = NZM 2006, 755 Rn. 15 mwN). \n\n28\\. b) Gemessen daran wird die Spendenvereinbarung nicht vom Anwendungsbereich des § 566 Abs. 1 BGB erfasst. Sie ist nicht mietrechtlich zu qualifizieren und steht auch nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Mietvertrag. Daran ändert der Umstand nichts, dass die versprochenen Zuwendungen der Vermieterin nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragsparteien die Beklagte gerade in die Lage versetzen sollten, die vereinbarte Miete zu zahlen und den Mietvertrag für die Dauer der Vertragslaufzeit durchführen zu können. Denn es kommt nicht darauf an, was die ursprünglichen Mietvertragsparteien als rechtlich untrennbar vereinbaren wollten, sondern es ist eine objektive Betrachtung unter Berücksichtigung des materiellen Gehalts der jeweiligen Vertragsbestimmung entscheidend (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - XII ZR 9\u002F15 - NZM 2017, 35 Rn. 29 und vom 25\\. Juli 2012 - XII ZR 22\u002F11 - NZM 2012, 681 Rn. 27). Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise handelt es sich bei der Spendenvereinbarung um eine rechtlich selbständige Abrede, deren Verbindung zum Mietvertrag sich auf einen rein wirtschaftlichen Zusammenhang beschränkt. In diesem Fall ist der Anwendungsbereich von § 566 BGB auch dann nicht eröffnet, wenn erst der Abschluss des Mietvertrages den Anlass für die zusätzliche Vereinbarung der Vertragsparteien gegeben hatte (vgl. BGHZ 166, 125 = NZM 2006, 755 Rn. 15 mwN; BGH Urteil vom 21. September 1965 - V ZR 65\u002F63 - NJW 1965, 2198, 2199; vgl. bereits RG JW 1906, 58, 59). \n\n29\\. 2\\. Daneben weist die Revision mit Recht darauf hin, dass die ursprünglich von der GmbH erteilte Spendenzusage nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB formunwirksam gewesen ist, weil sie nicht in notariell beurkundeter Form erfolgt war. Eine Spende ist eine unentgeltliche Leistung (vgl. BGH Urteil vom 27. Oktober 2016 - IX ZR 160\u002F14 - NJW-RR 2017, 111 Rn. 9; BGHZ 209, 8 = NJW 2016, 2412 Rn. 13). Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung wird durch die Verpflichtung des Spendenempfängers zur Ausstellung einer steuersparend berücksichtigungsfähigen Spendenquittung nicht in Frage gestellt, zumal die steuerrechtliche Anerkennung einer Spendenquittung die Unentgeltlichkeit der bestätigten Leistung gerade voraussetzt (vgl. Uhlenbruck\u002FBorries\u002FHuber\u002FHirte InsO 16. Aufl. § 134 Rn. 115). Die Zusage an eine gemeinnützige Stiftung, diese mit einer freiwilligen Geldspende auszustatten, welche allgemein der Erfüllung des Stiftungszwecks zugutekommen soll, ist deshalb regelmäßig als Schenkungsversprechen im Sinne von § 516 BGB anzusehen (vgl. BeckOGK\u002FHarke [Stand: 1. Oktober 2025] § 516 BGB Rn. 42). Für einen Ausnahmefall, der sich insbesondere dann ergeben könnte, wenn sich der Spender bei seinen Geldzuwendungen im Verhältnis zum Spendenempfänger eine besondere Rechtsmacht im Sinne eines Treuhandverhältnisses vorbehalten will (vgl. dazu BGHZ 157, 178 = NJW 2004, 1382, 1383), ist im Streitfall nichts ersichtlich. \n\n30\\. 3\\. Ob der Beklagten Gegenansprüche gegen die Klägerin zustehen, hängt damit allein von der Beurteilung der Frage ab, ob der beklagten Stiftung in den Vereinbarungen bezüglich der „Übernahme der Spendenverpflichtung“ in dem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom 2. September 2020 und in der Nachtragsvereinbarung vom 16. Oktober 2020 das unmittelbare Recht eingeräumt werden sollte, Geldzuwendungen von der Klägerin zu fordern. \n\n31\\. a) Dabei muss durch Auslegung des Grundstückskaufvertrages ermittelt werden, ob die einschlägigen Vereinbarungen einen die Beklagte unmittelbar berechtigenden „echten“ Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB (beispielsweise in der Gestalt einer Schuldübernahme oder eines Schuldbeitritts) enthalten, was von „unechten“ Verträgen zugunsten Dritter, insbesondere der Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB, abzugrenzen ist, bei denen ein eigenes Forderungsrecht des Dritten nicht begründet wird. \n\n32\\. Das Berufungsgericht hat es - von seinem Rechtsstandpunkt aus durchaus folgerichtig - dahinstehen lassen, wie der Grundstückskaufvertrag in dieser Beziehung auszulegen ist. Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Zwar kann der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Auslegung ausnahmsweise selbst vornehmen, wenn das Berufungsgericht den Vertrag nicht ausgelegt hat und weitere, für die Auslegung maßgebliche tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind; dies gilt auch dann, wenn - wie hier - mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen (vgl. BGH Urteil vom 5. November 2024 - II ZR 35\u002F23 - NZG 2025, 663 Rn. 35 mwN; BGHZ 65, 107 = NJW 1976, 43 f.). Davon sieht der Senat im Streitfall aber ab. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass noch Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel angeboten werden könnten, die für die Erforschung des Willens der Vertragsparteien des Immobilienkaufvertrages von Bedeutung sind. Zudem hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen und möglicherweise auslegungsrelevanten Frage getroffen, ob die Übernahme der „Spendenverpflichtung“ durch die Klägerin bei der Bildung bzw. bei der Reduzierung des Kaufpreises für die Immobilie berücksichtigt worden ist. \n\n33\\. b) Sollte die Auslegung des Grundstückskaufvertrages zu dem Ergebnis führen, dass den vertraglichen Regelungen zur Übernahme der „Spendenverpflichtung“ ein echter Vertrag zugunsten Dritter zu Grunde liegt, würde es weder der Formwirksamkeit noch der Durchsetzbarkeit der auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin entgegenstehen, dass die Spendenverpflichtung (Valutaverhältnis) an einem Formmangel nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB leidet. \n\n34\\. Die etwaige Formbedürftigkeit des dem Valutaverhältnis zugrundeliegenden Vertrages hat dabei keinen Einfluss auf die Formbedürftigkeit des Vertrages zugunsten Dritter. Für die Form des Vertrages zugunsten Dritter ist allein dieses Vertragsverhältnis (Deckungsverhältnis) maßgeblich (vgl. BGHZ 54, 145 = NJW 1970, 2157; BeckOGK\u002FMäsch [Stand: 1. Juli 2025] § 328 BGB Rn. 29). Soweit danach ein etwaiges Leistungsversprechen der Klägerin gegenüber den Grundstücksverkäufern auf Ausstattung der Beklagten mit Zuwendungen im vorliegenden Fall der notariellen Beurkundung bedurft hätte, weil dieses Versprechen zu den nach § 311 b BGB beurkundungsbedürftigen Abreden eines Grundstückskaufvertrages zu zählen gewesen wäre, ist diese Form gewahrt. \n\n35\\. Im Übrigen kann der Schuldner des Leistungsversprechens seiner Inanspruchnahme durch den Drittberechtigten in deren Rechtsverhältnis (Vollzugsverhältnis) grundsätzlich keine Einwendungen aus dem Valutaverhältnis entgegenhalten (vgl. BGHZ 54, 145 = NJW 1970, 2157, 2159; Staudinger\u002FKlumpp BGB [2020] § 328 Rn. 18; MünchKommBGB\u002FGottwald 10\\. Aufl. § 328 Rn. 19; BeckOK BGB\u002FJanoschek [Stand: 1. August 2025] § 328 Rn. 8). Dies gilt auch in Ansehung von § 334 BGB, wonach dem Schuldner des Leistungsversprechens auch Einwendungen „aus dem Vertrag“ gegen den Drittberechtigten zustehen sollen. Denn diese Vorschrift bezieht sich nur auf den im Deckungsverhältnis geschlossenen Vertrag (vgl. BeckOGK\u002FMäsch [Stand: 1. Juli 2025] § 334 BGB Rn. 29), der den Rechtsgrund für die im Vollzugsverhältnis zu erbringende Leistung darstellt. Mängel im Valutaverhältnis sind deshalb nur ausnahmsweise und nur dann relevant, wenn diese Mängel gleichzeitig zu vertraglichen Einwendungen im Deckungsverhältnis erhoben werden, insbesondere weil sie auf die Geschäftsgrundlage des Deckungsverhältnisses einwirken (vgl. BGHZ 54, 145 = NJW 1970, 2157, 2159; MünchKommBGB\u002FGottwald 10. Aufl. § 334 Rn. 19). Dafür ergibt sich auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kein Anhaltspunkt. \n\n36\\. c) Wäre der Immobilienkaufvertrag als echter Vertrag zugunsten Dritter anzusehen, durch den der Beklagten ein unmittelbares Forderungsrecht gegen die Klägerin auf Ausstattung mit Zuwendungen eingeräumt werden sollte, könnte dieser Umstand auch Auswirkungen auf die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung aus dem Schreiben der Klägerin vom 8. Dezember 2021 haben. \n\n37\\. aa) Die Revision macht insoweit geltend, dass die Beklagte dem Räumungsbegehren der Klägerin selbst beim Bestehen von vermeintlichen Gegenforderungen nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegenhalten könne. Denn die Beklagte hätte dann der auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung der Klägerin durch unverzügliche Aufrechnung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB unschwer die Wirksamkeit nehmen können; eine solche (mietvertraglich nicht ausgeschlossene) Aufrechnung sei nicht erfolgt. \n\n38\\. bb) Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Bestand einer Aufrechnungslage für sich genommen noch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (vgl. BGH Urteil vom 12\\. Mai 2010 - VIII ZR 96\u002F09 - NZM 2010, 548 Rn. 43), und zwar auch dann nicht, wenn die Gegenforderung des Mieters auf einem vertragswidrigen oder gar arglistigen Verhalten des Vermieters beruht (vgl. BGH Urteil vom 15. April 1987 - VIII ZR 126\u002F86 - NJW-RR 1987, 903, 904; RGZ 119, 360, 361 f.). Ob im Streitfall das Bestehen einer Aufrechnungsmöglichkeit dem - auch gegenüber einer Zahlungsverzugskündigung nicht grundsätzlich ausgeschlossenen (vgl. dazu Schmidt-Futter\u002FStreyl Mietrecht 16. Aufl. § 543 BGB Rn. 209) - Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenstehen könnte, bedarf allerdings noch keiner weiteren Erörterung. Denn es ist hier durchaus denkbar, dem die Kündigung zurückweisenden Schreiben der Beklagten vom 16. Dezember 2021 im Rahmen der gebotenen interessengerechten Auslegung eine konkludente Aufrechnungserklärung zur Herbeiführung der Rechtsfolgen von § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB zu entnehmen. Auch wenn sich die Beklagte darin (nur) auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB beruft, ist diesem Schreiben jedenfalls der Wille zu entnehmen, die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung wegen einer von der Beklagten behaupteten und schon im Kündigungszeitpunkt fällig gewesenen Gegenforderung von 18.000 € in einer die Mietrückstände von 13.000 € übersteigenden Höhe nicht gelten lassen zu wollen (vgl. auch BGH Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 108\u002F16 - NJW 2017, 2102 Rn. 20; BGHZ 37, 233 = NJW 1962, 1715, 1717 f.; RGZ 83, 138, 139 f.; BVerfG NJW-RR 1993, 764, 765; jeweils zur Auslegung eines geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechts als Aufrechnungserklärung). \n\n39\\. 4\\. Erforderlichenfalls wird sich das Berufungsgericht - unter dem rechtlichen Gesichtspunkt nachträglicher schriftformschädlicher Änderungen des Ursprungsmietvertrages - auch die Frage nach der Wirksamkeit der im Schreiben der Klägerin vom 8. Dezember 2021 hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung erneut vorzulegen haben. \n\n40\\. aa) Die Beklagte leistete unstreitig spätestens seit 2020 erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen in monatlicher Höhe von 1.500 €. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob diesen erhöhten Vorauszahlungen eine entsprechende Vereinbarung der ursprünglichen Mietvertragsparteien zugrunde liegt. Bei der einvernehmlichen und dauerhaften Erhöhung der im Ursprungsmietvertrag vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen handelt es sich - unabhängig von ihrer tatsächlichen und relativen Höhe - stets um eine wesentliche und damit dem Schriftformerfordernis nach § 550 BGB unterliegende Vertragsänderung (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2025 \\- XII ZR 88\u002F23 - NZM 2025, 598 Rn. 4). \n\n41\\. bb) Von einer wesentlichen Vertragsänderung ist auch auszugehen, soweit die im Anschluss an die Spendenzusage der GmbH vom Juni 2012 abgeschlossene „Abwicklungsvereinbarung“ gegenüber dem Ursprungsmietvertrag nicht nur unerhebliche Modifikationen zur - nunmehr kalendervierteljährlichen statt monatlichen - Zahlungsweise der Miete enthielt. Zwar lässt sich dieser undatierten Vereinbarung noch eine hinreichend deutliche Bezugnahme auf den Ursprungsmietvertrag vom 25. Mai 2012 entnehmen. Indessen nimmt die zeitlich nachfolgende und als „1. Nachtrag zum Mietvertrag vom 25. Mai 2012“ bezeichnete Sondervereinbarung über den Vermieterwechsel vom 7. August 2020 ihrerseits nur auf den Ursprungsmietvertrag, nicht aber auf die undatierte Nachtragsvereinbarung zur Umstellung der Zahlungsweise Bezug, obwohl bereits darin eine wesentliche Änderung des Mietvertrages enthalten war. Fehlt es bei einer Nachtragsvereinbarung über den rechtsgeschäftlichen Wechsel der Mietvertragsparteien an einer solchen vollständigen Bezugnahme, ist die Schriftform des § 550 BGB nicht mehr gewahrt (vgl. Lindner-Figura\u002FOprée\u002FStellmann Handbuch Geschäftsraummiete 5\\. Aufl. § 6 Rn. 65; vgl. auch Senatsurteil vom 9. April 2008 - XII ZR 89\u002F06 - NZM 2008, 484 Rn. 27; Guhling\u002FGünter\u002FSchweitzer Gewerberaummiete 3. Aufl. § 550 BGB Rn. 72). Eine abweichende Beurteilung wäre im vorliegenden Fall nur dann gerechtfertigt, wenn die ursprünglichen Mietvertragsparteien von ihrer undatierten Vereinbarung über die kalendervierteljährliche Zahlungsweise später wieder Abstand genommen hätten und einvernehmlich zu den Zahlungsmodalitäten aus dem Ursprungsmietvertrag zurückgekehrt wären. Dazu fehlt es bislang an tatrichterlichen Feststellungen. \n\n42\\. cc) Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die vom Berufungsgericht geäußerte Rechtsansicht, der Erwerber eines Grundstücks könne sich als neuer Vermieter nach Treu und Glauben grundsätzlich nicht auf einen Schriftformverstoß nach § 550 BGB berufen, wenn er vor seinem Eintritt in den Mietvertrag außerhalb der formwidrigen Mietvertragsurkunde vollständige Kenntnis vom Vertragsinhalt erhalten hatte, nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats steht (vgl. Senatsurteil BGHZ 200, 98 = NZM 2014, 239 Rn. 27). \n\n43\\. 5\\. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht zugleich Gelegenheit, sich - sofern es darauf ankommen sollte - mit dem Vorbringen der Klägerin zur nicht fristgerechten Ausübung des vertraglich eingeräumten Optionsrechts durch die Beklagte zu befassen. \n\n44\\. 6\\. Sollte das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangen, dass das Mietverhältnis zum 30. Juni 2022 oder zu einem früheren Zeitpunkt beendet worden ist, wird es auch die Einwendungen der Beklagten zur Höhe der gemäß § 546 a BGB geschuldeten Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen haben. Als Mindestentschädigung schuldet der Mieter die vereinbarte Miete, wobei grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung geschuldete Miete maßgeblich ist. Die nach der vereinbarten Miete bemessene Nutzungsentschädigung kann sich zwar über die letzte geschuldete Miete hinaus erhöhen, wenn die Parteien eine Staffelmiete, eine Indexmiete oder (bei der Geschäftsraummiete) eine Wertsicherungsklausel vereinbart hatten und sich die Miete dementsprechend auch bei fortgesetztem Mietverhältnis erhöht hätte (vgl. BGH Urteil vom 21. Februar 1973 - VIII ZR 44\u002F71 - WM 1973, 383, 386; Schmidt-Futterer\u002FStreyl Mietrecht 16. Aufl. § 546 a BGB Rn. 55; Staudinger\u002FRolfs BGB [2024] § 546 a Rn. 45; Guhling\u002FGünter\u002FKrüger\u002FHorn Gewerberaummiete 3. Aufl. § 546 a BGB Rn. 21). Damit ist der Streitfall aber nicht vergleichbar. Denn die Erhöhung der Nettomiete um monatlich 825 € (entspricht 330 qm x 2,50 €) zum 1. Juli 2022 knüpft an eine Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund einer wirksamen Ausübung des Optionsrechts durch die Beklagte an, an der es bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung gerade fehlen würde und auf die der Vermieter aufgrund des Mietvertrages auch keinen Anspruch hätte. \n\n45\\. 7\\. Schließlich wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung auch die zwischenzeitlich eingetretene Abrechnungsreife der geltend gemachten Nebenkostenvorauszahlungen für das Jahr 2022 - die im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2015 - XII ZR 66\u002F13 - NZM 2015, 695 Rn. 33) - in den Blick zu nehmen haben. Guhling Nedden-Boeger Botur Pernice Recknagel","Spendenvereinbarung im Zusammenhang mit Mietzahlungsabrede und Rechtsübergang aufgrund des Verkaufs der Mietsache","2026-07-08T22:39:13.684Z","2026-07-10T22:08:05.665Z",{"id":156,"ecli":157,"slug":158,"caseNumber":159,"courtId":46,"decisionDate":150,"fullText":160,"summary":161,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":150,"parsedAt":153,"updatedAt":162},"4068","ECLI:DE:NEURIS:KORE727472025","ecli-de-neuris-kore727472025","VIa ZR 1235\u002F22","#  BGH, 19.11.2025, VIa ZR 1235\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Juli 2022 - mit Ausnahme der Berufungszurückweisung hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2 - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 50.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Juni 2010 von einem Dritten einen neuen VW Multivan T5, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher die Klägerin die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs sowie gegen Zahlung einer Entschädigung für Nutzungen des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), die Feststellung der teilweisen Erledigung (Berufungsantrag zu 2) und des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 3) sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 4) begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. \n\nI.\n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Anspruch nach § 826 BGB bestehe nicht. Auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt werden könne, dass ein \"Thermofenster“ eine unzulässige Abschalteinrichtung sei, fehle ein arglistiges Verhalten der Beklagten. Die Steuerung der Abgasrückführung unterscheide nicht zwischen Prüfstand und Realbetrieb. Für ein Bewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, fehlten hinreichende Anhaltspunkte. \n\nII.\n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keineEinwände. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in der Fassung vom 21. April 2009 (aF) Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32; Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 374\u002F22, NJW-RR 2024, 577 Rn. 9 ff.). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 19.11.2025, VIa ZR 1235\u002F22","2026-07-10T22:08:05.368Z",{"id":164,"ecli":165,"slug":166,"caseNumber":167,"courtId":46,"decisionDate":168,"fullText":169,"summary":170,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":168,"parsedAt":153,"updatedAt":171},"4092","ECLI:DE:NEURIS:KORE727572025","ecli-de-neuris-kore727572025","VIa ZR 851\u002F22","2025-11-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.11.2025, VIa ZR 851\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Mai 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2\\. Er erwarb im April 2015 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten, gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. \n\n3\\. Der Kläger, dessen Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, hat im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seine Anträge in der zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Fassung weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. \n\nI.\n\n5\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n6\\. Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die für sich genommen unstreitige Verwendung eines Thermofensters und einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) im klägerischen Fahrzeug könne den Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten nicht begründen, da der Kläger jeweils keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt habe, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Verwendung dieser Funktionen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten. Zudem lasse sich im Hinblick auf die unsichere Rechtslage in Bezug auf die Einstufung von Thermofenster und KSR als unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 ein Schädigungsvorsatz der für die Beklagte handelnden Personen nicht feststellen. \n\n7\\. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe der fehlende Schutzgesetzcharakter dieser Vorschriften entgegen. \n\nII.\n\n8\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n9\\. 1\\. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n10\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n11\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n12\\. Die angefochtene Berufungsentscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n13\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 18.11.2025, VIa ZR 851\u002F22","2026-07-10T22:08:07.921Z",{"id":173,"ecli":174,"slug":175,"caseNumber":176,"courtId":46,"decisionDate":168,"fullText":177,"summary":178,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":168,"parsedAt":153,"updatedAt":179},"4090","ECLI:DE:NEURIS:KORE727532025","ecli-de-neuris-kore727532025","VIa ZR 571\u002F21","#  BGH, 18.11.2025, VIa ZR 571\u002F21 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Oktober 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1 bis 3 zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2\\. Er erwarb im Januar 2014 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten (Erstzulassung: 24. November 2010) Mercedes-Benz GLK 350 CDI 4Matic, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. \n\n3\\. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung sowie Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu verurteilen (Berufungsantrag zu 1). Er hat ferner die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 2) sowie die Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu 3) und der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden (Berufungsantrag zu 4) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge insoweit weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. \n\nI.\n\n5\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n6\\. Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die für sich genommen unstreitige Verwendung eines Thermofensters und einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) im klägerischen Fahrzeug könne den Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten nicht begründen, da der Kläger jeweils keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt habe, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Verwendung dieser Funktionen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten. Gegen ein sittenwidriges Handeln der Beklagten spreche weiter, dass die KSR im vorliegenden Fall nicht grenzwertkausal wirke. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe der fehlende Schutzgesetzcharakter dieser Vorschriften entgegen. \n\nII.\n\n7\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n8\\. 1\\. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n9\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (aF) Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32; Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 374\u002F22, NJW-RR 2024, 577 Rn. 9 bis 15). \n\n10\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n11\\. Die angefochtene Berufungsentscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n12\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 18.11.2025, VIa ZR 571\u002F21","2026-07-10T22:08:07.755Z",{"id":181,"ecli":182,"slug":183,"caseNumber":184,"courtId":46,"decisionDate":185,"fullText":186,"summary":187,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":185,"parsedAt":188,"updatedAt":189},"4157","ECLI:DE:NEURIS:KORE729012025","ecli-de-neuris-kore729012025","VII ZR 187\u002F24","2025-11-13T00:00:00.000Z","#  Warnobliegenheit in Bezug auf einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln an einer Fahrsiloanlage \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ein Schaden aufgrund einer mangelbedingten Nutzungsbeeinträchtigung wird von § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB erfasst. Dies schließt Folgeschäden ein.25 26\n\n2\\. Dieser Schadensersatzanspruch setzt nicht zusätzlich voraus, dass auch die Anforderungen von § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 2, § 286 BGB in Bezug auf die Nacherfüllung erfüllt sind.27\n\n3\\. Zu den Voraussetzungen von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB.21 22 23\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. November 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil er eine von dieser errichtete Fahrsiloanlage aufgrund angeblicher Mängel nicht rechtzeitig habe nutzen können. \n\n2\\. Der Kläger beauftragte im März 2021 die Beklagte, ein auf den Bau von Fahrsiloanlagen spezialisiertes Unternehmen, mit der Errichtung einer solchen Anlage für seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Eine zuvor vom Kläger erwirkte Baugenehmigung sah die Durchführung einer Dichtigkeitsprüfung der Anlage durch einen Sachverständigen vor, welcher das Ergebnis seiner Überprüfung in einem Bericht der zuständigen Behörde übermitteln sollte. Nach Errichtung der Fahrsiloanlage durch die Beklagte fand die entsprechende Prüfung statt. Am 16. September 2021 nahm der Kläger die Anlage ab. \n\n3\\. Am 14. Oktober 2021 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und der Beklagten. Nach Behauptung des Klägers hatte er zuvor festgestellt und der Beklagten mitgeteilt, dass die Anlage undicht sei und die Abflüsse mit Heißbitumen verklebt seien. Mit Anwaltsschreiben vom 25. Oktober 2021, welches der Beklagten an diesem Tag vorab per E-Mail zugeleitet wurde, ließ der Kläger die Beklagte zur Beseitigung der von ihm behaupteten Mängel der Anlage auffordern. Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt: *\"Wir haben Sie namens und im Auftrag unseres Mandanten aufzufordern, die vorhandenen und vorstehend dargestellten Mängel umfassend und nachhaltig zu beseitigen. Da die Fahrsilo-Anlage von unserem Mandanten genutzt werden muss, hat die Mängelbeseitigung* ***schnellstmöglich* ** *, spätestens jedoch bis zum* ***08.11.2021* ** *zu erfolgen. Hierzu fordern wir Sie ausdrücklich auf.* *(…)* *Ein Termin zur Mängelbeseitigung bzw. etwaige Termine zur Mängelbeseitigung ist\u002Fsind unter Berücksichtigung einer entsprechenden Vorlaufzeit - damit unser Mandant disponieren kann - entweder direkt mit unserem Mandanten oder über unser Büro abzustimmen.* *(…)* *Hinzuweisen ist noch darauf, dass Sie mit unserem Mandanten vereinbart hatten, dass die Siloplatte spätestens Anfang August (\"vor Stoppelmarkt\") fertiggestellt sein würde, was Sie ausdrücklich zugesichert haben. Tatsächlich ist eine Fertigstellung der - allerdings noch mängelbehafteten - Anlage jedoch erst Mitte September 2021 erfolgt. Aus dieser Verzögerung ergibt sich das Erfordernis der schnellstmöglichen Mängelbeseitigung, damit die Fahrsilo-Anlage von unserem Mandanten genutzt werden kann.* *Die Geltendmachung des Schadens, der unserem Mandanten möglicherweise dadurch entstehen wird, dass die Anlage wegen der bestehenden Mängel nicht ordnungsgemäß genutzt werden kann, bleibt ausdrücklich vorbehalten.\"*\n\n4\\. Das Schreiben vom 25. Oktober 2021 enthielt keine Hinweise auf eine mit einer fehlenden Nutzbarkeit der Fahrsiloanlage verbundene Notwendigkeit der Veräußerung der bereits Anfang Oktober eingebrachten Maisernte sowie auf die Möglichkeit von durch den Zukauf anderer Futtermittel entstehender Folgekosten. Solche Hinweise erfolgten auch nicht zu einem anderen Zeitpunkt. Den ersten Teil seiner Maisernte veräußerte der Kläger, da er die Lagerung in der Fahrsiloanlage nicht für möglich erachtete, spätestens am 26\\. Oktober 2021 und den zweiten Teil spätestens am 29. Oktober 2021. \n\n5\\. Am 8. November 2021 führte die Beklagte - nach entsprechender Ankündigung mit E-Mail vom 5. November 2021 - die geforderten Arbeiten an der Fahrsiloanlage durch. \n\n6\\. Der durch den Sachverständigen erstellte Prüfbericht über die Dichtigkeitsprüfung der Anlage wurde von diesem am 8. Dezember 2021 an die zuständige Stelle versandt. \n\n7\\. Das Landgericht hat die Klage auf Erstattung der nach der Behauptung des Klägers durch den Ankauf anderer - teurerer - Futtermittel als Ersatz für die veräußerte Maisernte entstandenen Mehrkosten in Höhe von 66.977,40 € abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI.\n\n9\\. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in BauR 2025, 938 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: \n\n10\\. Ein Ersatzanspruch des Klägers wegen einer verspäteten Überlassung des Prüfberichts bestehe nicht, weil die Beklagte dessen Überlassung nicht geschuldet habe. Ebenso wenig bestünden Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit den behaupteten Mängeln der Fahrsiloanlage. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob der geltend gemachte Schaden als Betriebs- beziehungsweise Nutzungsausfallschaden nach § 280 Abs. 2, §§ 286, 288 Abs. 4 BGB i.V.m. § 635 BGB, nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB oder nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sei. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatz wegen Verzugs mit der Nachbesserung lägen mangels ausreichender Mahnung, die nicht entbehrlich gewesen sei, ebenso wenig vor wie - da die Beklagte die vom Kläger gerügten Mängel innerhalb der hierzu gesetzten Frist beseitigt habe - die Voraussetzungen eines Schadensersatzes statt der Leistung. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Mängeln der Anlage aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB sei wegen eines weit überwiegenden Mitverschuldens des Klägers an dem Schadenseintritt ausgeschlossen. Der Kläger sei seiner aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB resultierenden Warnobliegenheit in eklatanter Weise nicht gerecht geworden. \n\n11\\. Nach seinen eigenen Angaben in der Anhörung durch das Landgericht habe der Kläger die Maisernte Anfang Oktober eingefahren und in Kenntnis des Umstands, dass eine Lagerung auf dem Hof nicht dauerhaft möglich sei, am 26. und am 29. Oktober 2021 verkauft. Ausweislich des Anwaltsschreibens vom 25. Oktober 2021 sowie der Angaben seines Prozessvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht habe der Kläger von den von ihm geltend gemachten Mängeln in Gestalt von Undichtigkeiten und nicht zu öffnender Abflüsse spätestens zwischen dem 10. und dem 14. Oktober 2021 Kenntnis gehabt. Dies ergebe sich aus dem Datum und dem Inhalt des Schreibens sowie aus den ihm beigefügten Lichtbildern. Damit korrespondiere die Erklärung seines Prozessbevollmächtigten, der Kläger habe am 14. Oktober 2021 wegen der Mängel mit der Beklagten telefoniert. Der Kläger habe die Beklagte aber erst mit dem Schreiben vom 25. Oktober 2021 zur Beseitigung der Mängel aufgefordert. Auf den Umstand, dass er den Mais in der letzten Oktoberwoche verkaufen und dadurch ein erheblicher Schaden durch den Zukauf von Futter entstehen würde, habe er die Beklagte weder zu diesem Zeitpunkt noch davor aufmerksam gemacht. In dem Schreiben sei lediglich pauschal davon die Rede, dass die Geltendmachung eines Schadens, der dem Kläger möglicherweise entstehe, weil er die Anlage nicht nutzen könne, vorbehalten bleibe. Die Beklagte hätte aber, wenn sie rechtzeitig, nämlich bereits nach Entdeckung der Mängel durch den Kläger spätestens am 14. Oktober 2021 nicht nur über die Mängel, sondern auch über den drohenden Schaden durch den anstehenden Maisverkauf ab dem 26. Oktober 2021 informiert und zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden wäre, diese Beseitigung bis zum 25. Oktober 2021 abgeschlossen. Dies wäre ihr angesichts von neun Werktagen zwischen dem 14. und dem 25. Oktober 2021 möglich gewesen. \n\n12\\. Angesichts dessen sei es nicht gerechtfertigt, die Beklagte für den geltend gemachten Betriebs- und Nutzungsausfallschaden haften zu lassen, zumal das Verschulden der Beklagten an der Undichtigkeit gering sei. Eine schwerwiegendere handwerkliche Nachlässigkeit der Beklagten könne nicht angenommen werden, nachdem die Anlage nach Aussage des durch das Landgericht als Zeugen gehörten Prüfgutachters am 15. Oktober 2021 bei der von ihm durchgeführten Dichtigkeitsprüfung dicht gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei auch für einen geringen Haftungsanteil der Beklagten kein Raum. \n\nII.\n\n13\\. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n14\\. 1\\. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers im Zusammenhang mit der Überlassung des Prüfberichts verneint hat, weil die Beklagte insofern keine Verpflichtung getroffen habe, lässt dies revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler nicht erkennen. Solche werden von der Revision auch nicht geltend gemacht. \n\n15\\. 2\\. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aufgrund der von ihm geltend gemachten Mängel der Fahrsiloanlage kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, der Kläger habe gegen eine der in § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Obliegenheiten verstoßen. \n\n16\\. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Beschädigte unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Ausgehend hiervon ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, der Kläger habe einer Warnobliegenheit im Sinne dieser Vorschrift deshalb nicht genügt, weil er zu keinem Zeitpunkt vor dem Verkauf seiner Maisernte auf die Gefahr des Eintritts des von ihm nunmehr geltend gemachten Schadens hingewiesen hat. Anhand der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann weder das Bestehen einer Warnobliegenheit noch die für die Schadensentstehung kausale Verletzung einer solchen bejaht werden. \n\n17\\. a) Es fehlt bereits an Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines ungewöhnlich hohen Schadens (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - I ZR 31\u002F04, NJW 2006, 1426, juris Rn. 28). \n\n18\\. b) aa) Erforderlich für die Annahme einer solchen Warnobliegenheit ist außerdem, dass der Geschädigte die drohende Gefahr rechtzeitig erkannt hat oder zumindest hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 - VI ZR 206\u002F14 Rn. 14, MDR 2015, 828). Eine Obliegenheit des Geschädigten, einen ihm drohenden Schaden durch Erteilung eines Hinweises an den Schuldner abzuwenden oder zu mindern, besteht zudem nur dann, wenn der Schuldner die Gefahr weder gekannt hat noch hätte erkennen müssen. \n\n19\\. Ist eine Obliegenheit zur Warnung vor diesem Hintergrund zu bejahen, muss die Unterlassung eines entsprechenden Hinweises zudem ursächlich für die Entstehung oder die Höhe des Schadens geworden sein. Ein Verstoß gegen die Warnpflicht wirkt sich nur dann aus, wenn der Schuldner überhaupt Gelegenheit hatte, Einfluss auf die Schadensentwicklung zu nehmen. Der Verstoß begründet daher nicht nur dann kein Mitverschulden, wenn der Schuldner die Warnung nicht beachtet hätte, sondern auch dann, wenn er gegen die drohende Gefahr keine Gegenmaßnahmen ergreifen konnte. Denn Zweck der Warnung ist allein, dem Schuldner die Möglichkeit zu Gegenmaßnahmen zu geben (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 226\u002F94, VersR 1996, 380, juris Rn. 18). \n\n20\\. bb) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht. \n\n21\\. Es hat angenommen, der Kläger habe den Mais in Kenntnis dessen geerntet, dass ihm die dauerhafte Lagerung ohne Nutzung der Fahrsiloanlage nicht möglich sein werde. Allein dieser Umstand hat den vom Kläger geltend gemachten Schaden jedoch nicht hervorgerufen. Dieser ergibt sich vielmehr erst daraus, dass der Kläger Futtermittel als Ersatz für seine Maisernte zu einem Preis erwarb, der über demjenigen lag, den er selbst zuvor für seine Ernte erzielt hatte. Die Anwendbarkeit von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt demnach voraus, dass der Eintritt einer solchen Preisdifferenz für den Kläger bereits im Vorfeld voraussehbar war. \n\n22\\. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte hätte, wenn der Kläger nach Entdeckung der Mängel spätestens am 14. Oktober 2021 nicht nur auf die Mängel, sondern auch auf den drohenden Schaden hingewiesen hätte, die geltend gemachten Mängel sicher vor dem Verkauf beseitigt, da hierzu bis zum Zeitpunkt des Maisverkaufs noch neun Werktage zur Verfügung gestanden hätten. Wenn nach der Auffassung des Berufungsgerichts die für die Schadensentstehung kausale Obliegenheitsverletzung daher in einer fehlenden Warnung liegt, die spätestens zum 14. Oktober 2021 hätte erfolgen müssen, erfordert dies, dass der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt die Gefahr eines nach Veräußerung der Ernte erforderlichen, deutlich teureren Ersatzkaufs erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Zu einer solchen Kenntnislage beim Kläger hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. \n\n23\\. Das Berufungsgericht hat des Weiteren nicht festgestellt, dass die Beklagte die Gefahr des Schadenseintritts in Form des Verkaufs der Ernte und eines nachfolgenden teureren Ankaufs anderer Futtermittel auch ohne einen Hinweis des Klägers weder kannte noch kennen musste, was eine weitere Voraussetzung für eine Warnobliegenheit des Klägers ist. \n\nIII.\n\n24\\. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig, § 561 ZPO. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht abschließend versagt werden. Ein solcher ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen vor Veräußerung der Maisernte eine der Beklagten zur Beseitigung der geltend gemachten Mängel gesetzte Frist nicht fruchtlos abgelaufen war und sich die Beklagte mit der Vornahme von Nachbesserungsarbeiten nicht in Verzug befand. \n\n25\\. 1\\. Der hier in Rede stehende Schaden des Klägers ist - was das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus hat offenlassen können - nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB als Schadensersatz neben der Leistung erstattungsfähig. Für die Erstattungsfähigkeit dieses Schadens ist daher - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - weder die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung noch ein Verzug der Beklagten mit einer Nacherfüllung Anspruchsvoraussetzung. \n\n26\\. a) Wie der Senat bereits entschieden hat, kann mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können (BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 - VII ZR 63\u002F18 Rn. 17 m.w.N., BGHZ 224, 271). Eine aufgrund eines Mangels eingetretene Nutzungsbeeinträchtigung kann durch eine Beseitigung des Mangels nicht rückwirkend kompensiert werden. Ein Schaden aufgrund einer Nutzungsbeeinträchtigung wird deshalb von § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB erfasst. Dies schließt Folgeschäden, wie sie hier vom Kläger geltend gemacht werden, ein. \n\n27\\. b) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers setzt nicht zusätzlich voraus, dass auch die Anforderungen von § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 2, § 286 BGB in Bezug auf die Nacherfüllung erfüllt sind (vgl. zum Kaufrecht BGH, Urteil vom 19. Juni 2009 - V ZR 93\u002F08 Rn. 12 ff., BGHZ 181, 317). \n\nIV.\n\n28\\. Danach hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - zu den Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB keine Feststellungen getroffen. \n\n29\\. Sollte das Berufungsgericht im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung erneut zur Anwendung von § 254 BGB gelangen, wird es die beachtlichen Einwendungen der Revisionsbegründung zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge im angefochtenen Urteil zu bedenken haben. Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Hannamann","Warnobliegenheit in Bezug auf einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln an einer Fahrsiloanlage","2026-07-08T22:39:45.444Z","2026-07-10T22:08:14.630Z",{"id":191,"ecli":192,"slug":193,"caseNumber":194,"courtId":46,"decisionDate":195,"fullText":196,"summary":197,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":195,"parsedAt":198,"updatedAt":199},"4193","ECLI:DE:NEURIS:KORE726962025","ecli-de-neuris-kore726962025","VIa ZR 984\u002F22","2025-11-12T00:00:00.000Z","#  BGH, 12.11.2025, VIa ZR 984\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juni 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juni 2015 einen von der Beklagten hergestellten VW Passat, der mit einem Dieselmotor EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist. \n\n2\\. Der Kläger hat die Erstattung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision hat Erfolg. \n\nI.\n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 826 BGB nicht zu. Hinsichtlich des unstreitig implementierten \"Thermofensters\" sei der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu dem - hier unterstellten - Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Solche Umstände seien nicht dargetan. Der klägerische Vortrag zu weiteren Abschalteinrichtungen sei, weil ins Blaue hinein erfolgt, prozessual unbeachtlich. Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007, weil das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen liege. \n\nII.\n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision hat jedoch deshalb Erfolg, weil das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - Via ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung des sogenannten \"großen\" Schadenersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n10\\. Die Berufungsentscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n11\\. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Ostwaldt","BGH, 12.11.2025, VIa ZR 984\u002F22","2026-07-08T22:40:16.431Z","2026-07-10T22:08:18.285Z",{"id":201,"ecli":202,"slug":203,"caseNumber":204,"courtId":46,"decisionDate":195,"fullText":205,"summary":206,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":195,"parsedAt":198,"updatedAt":207},"4190","ECLI:DE:NEURIS:KORE726792025","ecli-de-neuris-kore726792025","VIa ZR 537\u002F22","#  BGH, 12.11.2025, VIa ZR 537\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. März 2022 mit Ausnahme der Zurückweisung des Berufungsantrags zu 1 hinsichtlich der damit auch begehrten Deliktszinsen in Höhe von 3.005,46 € aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2\\. Er kaufte im März 2018 von einer dritten Person einen gebrauchten BMW 320d, der mit einem Dieselmotor des Typs N 47 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. \n\n3\\. Die auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Prozess- und Deliktszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im tenorierten Umfang weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. Die Revision hat Erfolg. \n\nI.\n\n5\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n6\\. Der Kläger könne keinen Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB beanspruchen, weil sein Sachvortrag zu den Voraussetzungen eines objektiv sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten nicht schlüssig sei. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 stehe dem Kläger nicht zu, weil diese Normen keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellten. \n\nII.\n\n7\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n8\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Dagegen erhebt die Revision auch keine konkreten Einwände. \n\n9\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n10\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n11\\. Das angefochtene Urteil ist daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher im tenorierten Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n12\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Ostwaldt","BGH, 12.11.2025, VIa ZR 537\u002F22","2026-07-10T22:08:18.080Z",{"id":209,"ecli":210,"slug":211,"caseNumber":212,"courtId":46,"decisionDate":213,"fullText":214,"summary":215,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":213,"parsedAt":216,"updatedAt":217},"4212","ECLI:DE:NEURIS:KORE726712025","ecli-de-neuris-kore726712025","VIa ZR 1446\u002F22","2025-11-11T00:00:00.000Z","#  BGH, 11.11.2025, VIa ZR 1446\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Oktober 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zum Nachteil des Klägers erkannt hat.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2\\. Er erwarb im November 2014 von der Beklagten einen von dieser hergestellten, gebrauchten Mercedes Benz C 220 Bluetec, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n3\\. Mit der Klage hat der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 25.738,25 € und wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger nur noch seine deliktischen Ansprüche wegen des Inverkehrbringens des Fahrzeugs im Wesentlichen weiter und erstrebt damit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. Die mit Blick auf die Rechtfertigung des Klageziels aus Delikt uneingeschränkt zugelassene (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031\u002F22, DAR 2023, 503 Rn. 5 ff.; Urteil vom 18. Februar 2025 - VIa ZR 1713\u002F22, juris Rn. 4) und auch im Übrigen zulässige Revision des Klägers ist begründet. \n\nI.\n\n5\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n6\\. Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB scheide aus, weil die Voraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung - das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung unterstellt \\- nicht schlüssig behauptet worden seien. Es fehle an einem zu berücksichtigenden Vortrag des Klägers zu einem vorsätzlichen Verhalten von Repräsentanten der Beklagten im Sinne von § 31 BGB. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV oder in Verbindung mit Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 oder der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692\u002F2008 scheiterten bereits daran, dass diese Normen keine Schutzgesetze im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB seien. \n\nII.\n\n7\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n8\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB abgelehnt hat. Die Revision erhebt dagegen auch keine konkreten Einwände. \n\n9\\. 2\\. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n10\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n11\\. Das angefochtene Urteil ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese im Umfang der Aufhebung nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n12\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Messing Katzenstein F. 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Dezember 2024 - 15 SLa 527\u002F24 B - aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers. \n\n2\\. Der 1958 geborene Kläger war seit Oktober 1990 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautete auszugsweise: \n\n„5. Altersversorgung Unsere Versorgungsleistungen richten sich nach der jeweils gültigen Fassung unserer Versorgungsrichtlinien. Das ist zur Zeit unsere Versorgungsordnung für AT-Mitarbeiter vom 1.1.1989.“\n\n3\\. Die Versorgungsordnung für außertarifliche Angestellte vom 1. Januar 1989 (VO) hat auszugweise folgenden Inhalt: \n\n„VII. Höhe des Ruhegeldes 1\\. Das Ruhegeld beträgt für jedes zurückgelegte rentenfähige Dienstjahr (IX 2) 0,5% des rentenfähigen Arbeitsverdienstes bis zur Höhe der jeweiligen Jahresbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und darüber hinaus 1% des rentenfähigen Arbeitsverdienstes bis zur Höchstgrenze von insgesamt DM 140.000,-. Über eine mögliche Anhebung der Höchstgrenze behält sich die Geschäftsführung zu gegebener Zeit eine Entscheidung vor. … XIV. Zahlung der Firmenrenten 1.a) Die Firmenrente wird jeweils am Ende eines Monats fällig, und zwar erstmals für den Monat, der auf den Erwerb des Anspruchs (V, VI) folgt.“\n\n4\\. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten beschloss am 16. Dezember 2003 eine Anpassung der Höchstgrenze für zwischen dem 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 2000 eingetretene leitende Mitarbeiter auf 92.000,00 Euro. \n\n5\\. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 mit, welche Rente sich für ihn ab 1. Januar 2024 ergebe. Darin heißt es auszugsweise: \n\n„I. Versorgungsordnung für außertarifliche Angestellte vom 01.01.1989 1\\. Anrechenbare Dienstzeit bis zum Rentenbeginn 01.10.1990 - 01.01.2024 = 33 Jahre 2\\. Rentenfähiger Arbeitsverdienst gemäß Versorgungsregelung (gemäß Beschluss der Geschäftsführung vom 16.12.2003 beschränkt auf 92.000 € p.a.): 92.000,00 € p.a. \\- davon bis BBG 87.600,00 € p.a. \\- davon über BBG 4.400,00 € p.a. 3\\. Erreichbare Leistung bis zum Rentenbeginn 87.600,00 € * 0,5 % * 33 \u002F 12 = 1.204,50 € p.m. zzgl. 4.400,00 € * 1,0 % * 33 \u002F 12 = 121,00 € p.m. \\------------ Gesamt 1.325,50 € p.m.“\n\n6\\. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei gemäß Nr. VII Ziff. 1 VO zu einer weiteren Anpassung der Höchstgrenze nach billigem Ermessen verpflichtet. Das Verhältnis der Beitragsbemessungsgrenze zur Höchstgrenze am 1. Januar 2004 sei wiederherzustellen. Die gespaltene Rentenformel ziele darauf ab, Versorgungslücken zu schließen, da für Gehälter oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze keine Ansprüche auf eine gesetzliche Altersrente entstünden. Bei einem statischen Festhalten an der Höchstgrenze werde die Versorgung nicht mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verbessert, sondern zweckwidrig verschlechtert. \n\n7\\. Der Kläger hat beantragt, \n\n1\\. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.032,50 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für jeweils 838,75 Euro seit dem 1. Februar 2024, dem 1. März 2024, 1. April 2024, 1. Mai 2024, 1. Juni 2024 und 1. Juli 2024 zu zahlen; 2\\. festzustellen, dass seine Betriebsrente aus der Versorgungsordnung der Firmengruppe H GmbH & Co. KG für außertarifliche Angestellte vom 1. Januar 1989 2.164,25 Euro beträgt.\n\n8\\. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO enthalte kein Leistungsbestimmungsrecht nach billigem, sondern nach freiem Ermessen. Die Versorgungszusage werde nicht ausgezehrt, da dem Kläger iHv. 4.400,00 Euro die privilegierte Berechnung zugutekomme. Der Kläger habe zu keiner Zeit eine Anpassung verlangt. Sein Recht sei verjährt. \n\n9\\. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht *(§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO)*. \n\n11\\. I. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht zurückweisen. Die Beklagte hatte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts über eine Anhebung der Höchstgrenze gemäß Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Da sie dies versäumt hat, ist die Höchstgrenze gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Berufungsgericht zu bestimmen und die Beklagte zur Zahlung sich daraus ergebender Differenzbeträge für den geltend gemachten Zeitraum zu verurteilen. \n\n12\\. 1\\. Die Auslegung von Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO ergibt, dass die Beklagte über eine Anhebung der Höchstgrenze nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu entscheiden hatte. Bei der VO handelt es sich um eine Gesamtzusage, die den Auslegungsgrundsätzen Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterliegt *(vgl. dazu BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 109\u002F22 - Rn. 21 mwN)*. \n\n13\\. a) Nach dem Wortlaut der Klausel haben sich die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin eine Entscheidung über eine mögliche Anhebung der Höchstgrenze „zu gegebener Zeit“ vorbehalten. Darin liegt der Vorbehalt eines Rechts zur einseitigen Bestimmung eines Teils der Leistung *(vgl. BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 12\u002F20 - Rn. 38, BAGE 174, 103)*. Die Leistung ist damit gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen zu treffen. Soweit eine Anhebung der Höchstgrenze „zu gegebener Zeit“ vorbehalten ist, ist der Zeitpunkt der Anhebung Teil der vorbehaltenen Entscheidung nach billigem Ermessen. \n\n14\\. b) Systematisch folgt Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO unmittelbar auf die in Satz 1 der Bestimmung enthaltene gespaltene Rentenformel, die das Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Bemessung der Altersrente doppelt so stark gewichtet wie dasjenige unterhalb. Das berücksichtigungsfähige Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt Satz 1 zwar auf einen Höchstbetrag. Satz 2 der Bestimmung macht aber das Problembewusstsein deutlich, dass ein statischer Höchstbetrag angesichts der zu erwartenden jährlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung dazu führen würde, dass der privilegiert zu berücksichtigende Einkommensanteil fortlaufend geringer werden würde. Durch die Formulierung „zu gegebener Zeit“ sollte erkennbar nicht nur die Möglichkeit vorbehalten bleiben, die Höchstgrenze nach freiem Ermessen anzuheben. Ein Verweis auf eine jederzeit mögliche Verbesserung der Zusage nach freiem Ermessen hätte einer solchen Einschränkung nicht bedurft. \n\n15\\. c) Dieses Verständnis der Vorbehaltsklausel entspricht dem Sinn und Zweck einer Versorgungszusage mit gespaltener Rentenformel. Für den Empfänger der Zusage soll diese erkennbar dazu dienen, sein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze privilegiert für die Höhe seiner Betriebsrente zu berücksichtigen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn eine Anhebung der sich auf das privilegiert zu berücksichtigende Einkommen beziehenden Höchstgrenze im freien Ermessen des Zusagenden läge und damit selbst dann abgelehnt werden könnte, wenn die Beitragsbemessungsgrenze den Höchstbetrag erreicht hat. Ist die Zusage lange vor dem zu erwartenden Versorgungsfall erteilt worden, würde der besondere Gehalt der auf das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze bezogenen Zusage absehbar gänzlich entwertet werden können. Einen Vorbehalt der Anhebung der vorgesehenen Höchstgrenze „zu gegebener Zeit“ kann der Empfänger einer solchen Zusage daher nur so verstehen, dass über den Teil der gespaltenen Rentenformel, der sich besonders auf die Höhe seines Anspruchs auswirkt, nach billigem Ermessen entschieden wird, damit dieser Zusageteil auch im Versorgungsfall noch einen substantiellen Bestandteil seiner Versorgung ausmacht. Er darf annehmen, dass der Vorbehalt gerade dazu dienen soll auszuschließen, dass die gespaltene Rentenformel entwertet oder ausgehöhlt werden kann, wenn die Beitragsbemessungsgrenze das ruhegeldfähige Einkommen erreicht oder in dessen Nähe rückt. Zwar erhöht sich mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auch der auf das Einkommen darunter bezogene Versorgungsteil. Allerdings wird auch das Entgelt des Zusageempfängers weiter anwachsen, so dass infolge der Höchstgrenze ein zunehmender Teil des Einkommens nicht mehr als versorgungsfähig und auch nicht mehr in der ursprünglichen Höhe mit dem Faktor 1,0 in die Berechnung der Betriebsrente einfließt. \n\n16\\. 2\\. Zudem wäre die Inanspruchnahme eines freien Ermessens beim Vorbehalt einer einseitigen Leistungsbestimmung eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 315 Abs. 1 BGB. Mangels korrigierender gerichtlicher Kontrolle würde sie eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellen und wäre deshalb unwirksam. Gemäß § 306 Abs. 2 BGB träte dann an die Stelle der unwirksamen Klausel wiederum die Regelung des § 315 BGB *(für die Gewährung eines Bonus vgl. BAG 15. November 2023 - 10 AZR 288\u002F22 - Rn. 24)*. \n\n17\\. 3\\. Entgegen der Annahme der Beklagten muss keine „Sonderzusage“ an einen einzelnen Arbeitnehmer erteilt werden, um den Vorbehalt in Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO als Vorbehalt einer nach billigem Ermessen zu treffenden Leistungsbestimmung zu verstehen. Eine individuell bezweckte Besserstellung gegenüber der allgemein im Betrieb geltenden Versorgungsordnung kann zwar ein für ein solches Verständnis sprechender Umstand sein *(vgl. BAG 1. Juli 1976 - 3 AZR 443\u002F75 -)*. Der Kläger als außertariflicher Arbeitnehmer konnte den Vorbehalt einer Anhebung der Höchstgrenze aber in Anbetracht der Zusage einer gespaltenen Rentenformel in der VO für außertarifliche Beschäftigte - auch goldene Versorgungsordnung genannt - ebenfalls nicht anders verstehen. \n\n18\\. II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich nicht iSv. § 561 ZPO aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Es sind bislang keine Umstände festgestellt, aufgrund derer es billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB entspräche, dass die Höchstgrenze nach Nr. VII Ziff. 1 Satz 1 VO seit 2004 bis zum Renteneintritt des Klägers nicht mehr angehoben werden musste. Weder bedeutet „zu gegebener Zeit“ gemäß Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO eine Anhebung könne warten bis die Beitragsbemessungsgrenze die Höchstgrenze erreicht hat, noch rechtfertigen die bisherigen Feststellungen die Annahme, die Berücksichtigung von im Fall des Klägers noch jährlich 4.400,00 Euro Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze sei für die Wahrung billigen Ermessens ausreichend. \n\n19\\. III. Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden. Bislang hat die Beklagte keine und damit keine billige Entscheidung nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB getroffen. Sie hat dadurch die Bestimmung verzögert, § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB. Diese ist nunmehr durch Urteil zu ersetzen. Nachdem die Beklagte zu den bei einer Entscheidung nach billigem Ermessen zu berücksichtigenden Umständen bislang nicht vorgetragen hat und nach der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts keine Veranlassung bestand, sie hierauf hinzuweisen, wird das Berufungsgericht ihr und dem Kläger im fortgesetzten Berufungsverfahren zur Gewährung rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen haben. Dabei wird das Gericht folgende Aspekte zur Ersetzung des Ermessens der Beklagten zu beachten haben. \n\n20\\. 1\\. Billiges Ermessen iSd. § 315 Abs. 1 BGB wäre regelmäßig nicht mehr gewahrt, wenn der ursprüngliche, bei Schaffung der VO bestehende Abstand zwischen Beitragsbemessungs- und Höchstgrenze um mehr als 25 vH unterschritten würde *(zum Widerruf von Entgeltbestandteilen vgl. BAG 12. Februar 2025 - 5 AZR 171\u002F24 - Rn. 21)*. Insoweit würde der Kerngehalt der Zusage unzulässig entwertet. Ein solches Unterschreiten könnte nur dann und insoweit billigem Ermessen entsprechen, wie eine Erhöhung der Beklagten aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre. Diese müssten von einem solchen Gewicht sein, dass dahinter das Vertrauen der Versorgungsberechtigten in einen substantiellen Erhalt der privilegierten Berücksichtigung ihres Einkommens über der Beitragsbemessungsgrenze zurücktreten müsste. \n\n21\\. 2\\. Billiges Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB erfordert es allerdings auch nicht, dass das ursprüngliche prozentuale Verhältnis der Höchstgrenze zur Beitragsbemessungsgrenze aufrechterhalten bleiben müsste. Anhaltspunkte dafür, dass nur ein prozentualer Anstieg der Höchstgrenze im Verhältnis zum Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze ermessensfehlerfrei sein könnte, sind der Zusage nicht zu entnehmen. Für die Zusage einer solchen Indexierung der gespaltenen Rentenformel ist nichts ersichtlich. \n\n22\\. 3\\. Es entspricht jedenfalls billigem Ermessen, wenn die Höchstgrenze nach Nr. VII Ziff. 1 Satz 1 VO entsprechend den Steigerungen der Beitragsbemessungsgrenze angehoben wird und insoweit der ursprüngliche Abstand gewahrt wird. Zwingend ist auch dies aber nicht. Der Vorbehalt einer einseitigen Leistungsbestimmung „zu gegebener Zeit“ lässt erkennen, dass eine Anhebung nur angezeigt sein soll, wenn hierfür nach dem Zweck der Zusage ein Bedarf „gegeben“ ist. Nicht jede Minderung des berücksichtigungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze soll eine Anhebung der Höchstgrenze erfordern. Andernfalls hätte es nahegelegen, eine solche Kopplung explizit vorzusehen. Die vorbehaltene „mögliche“ Anhebung „zu gegebener Zeit“ sollte erkennbar lediglich eine Auszehrung der Zusage verhindern. \n\n23\\. 4\\. Unter angemessener Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen kann deshalb eine Anhebung der Höchstgrenze in einem Maße, dass zwischen 75 vH und 100 vH des ursprünglichen Abstands der Höchstgrenze zur Beitragsbemessungsgrenze gewahrt ist, ebenfalls billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB entsprechen. Da es sich um eine Gesamtzusage handelt, sind insoweit auf Seiten der Arbeitnehmer die typischen Belange der Empfänger der Zusage in den Blick zu nehmen. Diese durften hier typischerweise davon ausgehen, dass die Beklagte ihre Ansprüche oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bis zur Pensionierung im Wesentlichen aufrechterhält. Auf der anderen Seite kann die Beklagte Ermessensgesichtspunkte anführen, die typischerweise das Vertrauen der Berechtigten in eine solche Anhebung schmälern, wie etwa eine schlechte wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Anwartschaftsphase. Weitere das Ermessen lenkende Gesichtspunkte könnten sich beispielsweise aus einer unterdurchschnittlichen Entwicklung der AT-Gehälter im Unternehmen im Verhältnis zur Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze ergeben. Das Vertrauen der AT-Beschäftigten in eine Anhebung wäre typischerweise geringer, wenn die Entwicklung ihrer Gehälter hinter der Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze zurückbleibt. Für die Beklagte könnte auch der damit verbundene Verwaltungsaufwand gegen eine jährliche Anpassung der Höchstgrenze sprechen. \n\n24\\. IV. Der Kläger hat seinen Anspruch nicht verwirkt. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für ein entsprechendes Umstandsmoment. Da die Beklagte die Leistung nicht bestimmt hat, ist der davon abhängige Anspruch auch nicht verjährt *(vgl. HK-BGB\u002FFries 12. Aufl. § 315 Rn. 11)*. \n\n25\\. V. Der Kläger hat grundsätzlich Anspruch auf Zinsen für seine Hauptforderungen. Nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB schuldet die Beklagte Verzugszinsen, die dem Kläger nach § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit - dem ersten des Folgemonats der geschuldeten monatlichen Leistung - zustehen. Die Beklagte hat in ihrer Gesamtzusage gemäß Nr. XIV Ziff. 1 Buchst. a VO einen Fälligkeitszeitpunkt für die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festgelegt - nämlich das Ende eines Monats -, der auch im Fall einer Leistungsbestimmung der Höchstgrenze durch das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gelten dürfte *(vgl. BAG 21. Februar 2024 - 10 AZR 345\u002F22 - Rn. 69)*. \n\n26\\. VI. Das Landesarbeitsgericht wird eine Klarstellung des Feststellungsantrags anzuregen haben. Dieser dürfte die Höhe der Betriebsrente des Klägers im Anschluss an den mit dem Zahlungsantrag abgedeckten Zeitraum zum Gegenstand haben und hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Zahlungsantrag gestellt sein. \n\nRachor Waskow Roloff Busch Schuch","Gespaltene Rentenformel - Höchstgrenze","2026-07-08T22:41:50.552Z","2026-07-10T22:08:36.097Z",98,20,[232,11],2026]