[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-criminal-forfeiture-de-2025":3},{"detail":4,"years":233},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":39,"total":231,"page":14,"limit":232},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},439,"criminal-forfeiture-de","Criminal Forfeiture","DE","2026-07-08T22:57:04.519Z",2025,[13,16,18,21,23,25,28,29,31,33,35,37],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":20},3,4,{"month":20,"count":22},13,{"month":24,"count":14},5,{"month":26,"count":27},6,7,{"month":27,"count":19},{"month":30,"count":24},8,{"month":32,"count":17},9,{"month":34,"count":26},10,{"month":36,"count":27},11,{"month":38,"count":20},12,[40,54,64,72,82,92,100,108,118,128,138,146,156,164,174,183,193,201,211,221],{"id":41,"ecli":42,"slug":43,"caseNumber":44,"courtId":45,"decisionDate":46,"fullText":47,"summary":48,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":46,"parsedAt":52,"updatedAt":53},"3587","ECLI:DE:NEURIS:KORE701162026","ecli-de-neuris-kore701162026","6 StR 461\u002F25",46,"2025-12-17T00:00:00.000Z","#  Anordnung der Einziehung unter einer Einbeziehung einer früheren Einziehungsentscheidung \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2\\. Juni 2025 aufgehoben, soweit die Einziehungsanordnung aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Januar 2025 aufrechterhalten worden ist; die zugehörigen Feststellungen haben Bestand.\n\n2\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 13 Fällen, wegen Untreue in 25 Fällen, wegen Computerbetrugs in 16 Fällen und wegen Diebstahls unter Auflösung einer der beiden Gesamtfreiheitsstrafen und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Januar 2025 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat hinsichtlich der abgeurteilten Taten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 144.662 Euro angeordnet sowie die Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Januar 2025 aufrechterhalten. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Während der Schuld- und Strafausspruch sowie die Adhäsionsentscheidung keine Rechtsfehler aufweisen, hält die Einziehungsentscheidung revisionsrechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. \n\n3\\. Die Strafkammer hat tragfähig belegt, dass der Angeklagte durch die abgeurteilten Taten 144.662 Euro im Sinne von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB erlangte. Sie hat indes nicht berücksichtigt, dass nach § 55 Abs. 2 StGB auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe der Einziehungsbeträge zu erkennen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2025 – 6 StR 157\u002F25, Rn. 6; vom 9. Februar 2021 – 6 StR 459\u002F20, Rn. 2; vom 3. April 2019 – 5 StR 87\u002F19, Rn. 25), sondern die Einziehungsentscheidung des Urteils aufrechterhalten, dessen Strafen sie nach § 55 Abs. 1 StGB teilweise einbezogen hat. \n\n4\\. Der Senat ist daran gehindert, die Einziehungsentscheidung entsprechend zu ändern, weil er den Urteilsgründen weder entnehmen kann, ob sich die aufrechterhaltene Einziehungsanordnung auf die einbezogenen Straftaten bezieht, noch welchen Inhalt und Vollstreckungsstand sie hat. Schließlich hätte die Einbeziehung zu unterbleiben, wenn die Einziehungsanordnung bereits erledigt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2024 – 6 StR 238\u002F24, Rn. 23; Beschlüsse vom 6. Februar 2024 – 6 StR 352\u002F23, Rn. 6; vom 9. März 2022 – 1 StR 498\u002F21). \n\n5\\. 2\\. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich und zum Inhalt der Einziehungsentscheidung und ihrem Vollstreckungsstand auch geboten. Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi Dietsch","Anordnung der Einziehung unter einer Einbeziehung einer früheren Einziehungsentscheidung","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:34:00.946Z","2026-07-10T22:07:17.232Z",{"id":55,"ecli":56,"slug":57,"caseNumber":58,"courtId":45,"decisionDate":59,"fullText":60,"summary":61,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":63},"3649","ECLI:DE:NEURIS:KORE702452026","ecli-de-neuris-kore702452026","5 StR 485\u002F25","2025-12-16T00:00:00.000Z","#  BGH, 16.12.2025, 5 StR 485\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 16\\. Juli 2025 wird \n\na) von der Einziehung der Tatwerkzeuge „Ziffer 11 - 40 aus dem Asservatenverzeichnis Band I der Akte ‚Anlage über den Asservatenverbleib‘“ und des Smartphones LG „(Bl. 54 der Akte)“ abgesehen; der Ausspruch entfällt;\n\nb) das vorbenannte Urteil im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen verurteilt ist, und aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 39.396,10 Euro angeordnet worden ist; damit entfällt die Einziehung in Höhe von 103,90 Euro (Fall II.4 der Urteilsgründe) und weiteren 500 Euro (Fall II.5 der Urteilsgründe).\n\n2\\. Im Übrigen wird das Rechtsmittel mit der Maßgabe verworfen, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt, ihn im Übrigen von einem weiteren Tatvorwurf (Ziffer 3 der Anklage) freigesprochen sowie das Verfahren wegen der im Anschluss an Tat II.5 der Urteilsgründe begangenen Verkehrs- und Urkundendelikte aufgrund Eintritts von Verfolgungsverjährung gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die mit Verfahrensrügen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen geführte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Der Schuldspruch bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur, da die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 244 Abs. 4 StGB in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen ist. \n\n3\\. 2\\. Von der Anordnung der Einziehung der Tatwerkzeuge „Ziffer 11 - 40 aus dem Asservatenverzeichnis Band I der Akte“ und des Smartphones LG hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. \n\n4\\. 3\\. Im verbleibenden Umfang weist das Urteil im Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler auf. \n\n5\\. 4\\. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hat jedoch nur in Höhe von 39.396,10 Euro Bestand. \n\n6\\. Nach den Feststellungen erlangte der Angeklagte gemäß § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat im Fall II.4 der Urteilsgründe Gegenstände im Wert von 8.408,90 Euro. Eingezogen hat das Landgericht nach § 73c Satz 1 StGB einen Betrag von 8.512,80 Euro, mithin 103,90 Euro zu viel. Im Fall II.5 hat es den Wert von Taterträgen in Höhe von 500 Euro eingezogen, obwohl sämtliche der entwendeten Gegenstände von der Polizei sichergestellt wurden und vor Erlass des Urteils an den Geschädigten zurückgelangten. In einem solchen Fall ist die Einziehung gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 – 5 StR 609\u002F24). Die Einziehungsanordnung ist mithin um insgesamt 603,90 Euro zu reduzieren, auch wenn das Landgericht bei der Festsetzung der Summe des einzuziehenden Wertes von Taterträgen einen Sicherheitsabschlag berücksichtigt hat. Denn eine tatübergreifende Verrechnung kommt wegen des tatbezogenen Verschlechterungsverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2024 – 5 StR 455\u002F23 Rn. 50) nicht in Betracht. \n\n7\\. 5\\. Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, war die von dem Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den Anrechnungs-maßstab für die in Österreich erlittene Auslieferungshaft in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachzuholen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. März 2022 – 2 StR 25\u002F22; vom 24. Februar 2010 – 5 StR 13\u002F10; vom 13. Dezember 2006 – 5 StR 459\u002F06). Anhaltspunkte für einen anderen Anrechnungsmaßstab als das Verhältnis 1:1 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n8\\. 6\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO; angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner","BGH, 16.12.2025, 5 StR 485\u002F25","2026-07-08T22:34:32.000Z","2026-07-10T22:07:23.166Z",{"id":65,"ecli":66,"slug":67,"caseNumber":68,"courtId":45,"decisionDate":59,"fullText":69,"summary":70,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":71},"3648","ECLI:DE:NEURIS:KORE701752026","ecli-de-neuris-kore701752026","2 StR 671\u002F25","#  BGH, 16.12.2025, 2 StR 671\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2025, soweit es ihn betrifft, in der Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 400.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es, gestützt auf „§§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB“, gegen ihn „die Einziehung von 400.000,00 Euro angeordnet“. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. \n\n2\\. Während die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist die rechtsfehlerfrei auf § 73 Abs. 1, § 73c StGB gestützte Einziehungsentscheidung zunächst dahin abzuändern, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 400.000 Euro angeordnet wird. Zudem hat die Strafkammer verkannt, dass mehrere Beteiligte, die – wie hier – an demselben Gegenstand Mitverfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. November 2018 – 2 StR 262\u002F18, NStZ 2019, 221, 222 Rn. 7). Der Senat holt auch die notwendige Anordnung der Gesamtschuld entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach. \n\n3\\. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann","BGH, 16.12.2025, 2 StR 671\u002F25","2026-07-10T22:07:23.053Z",{"id":73,"ecli":74,"slug":75,"caseNumber":76,"courtId":45,"decisionDate":77,"fullText":78,"summary":79,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":77,"parsedAt":80,"updatedAt":81},"3788","ECLI:DE:NEURIS:KORE701662026","ecli-de-neuris-kore701662026","3 StR 463\u002F25","2025-12-09T00:00:00.000Z","#  BGH, 09.12.2025, 3 StR 463\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 26. Mai 2025 wird\n\na) von der Einziehung der Mobiltelefone abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt,\n\nb) das Urteil im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung der Mobiltelefone entfällt.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird das Urteil im Strafausspruch dahin ergänzt, dass für die unter II. der Urteilsgründe beschriebene Tat zu 22. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten festgesetzt wird.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen sowie Betruges in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es zwei sichergestellte Mobiltelefone eingezogen und eine Entscheidung über die Wertersatzeinziehung von Taterträgen getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens und zum Wegfall des Ausspruchs über die Einziehung der Mobiltelefone. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch ist die unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafe für die unter II. der Urteilsgründe beschriebene Tat zu 22. (nachfolgend: Fall II. 22) nachzuholen. \n\n2\\. 1\\. Die Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht durch. \n\n3\\. 2\\. Auf die Sachrüge sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung der Mobiltelefone ab und beschränkt die Verfolgung der Taten aus prozessökonomischen Gründen auf die übrigen Rechtsfolgen. Das Urteil ist daher im Ausspruch über die Einziehung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass diese Maßnahme entfällt. \n\n4\\. 3\\. Im verbleibenden Umfang hat die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n5\\. Allerdings hat es das Landgericht im Fall II. 22, in dem sich der Angeklagte wegen Betruges strafbar gemacht hat, versäumt, auf eine Einzelstrafe zu erkennen. Dies ist analog § 354 Abs. 1 StPO nachzuholen, indem für diese Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten festgesetzt wird. Denn das Landgericht hat für die 38 Betrugstaten, die nicht in Tateinheit mit Zuhälterei stehen, die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen rechtsfehlerfrei gestaffelt nach der Schadenssumme bemessen. Unter Anwendung dieses Maßstabs fällt der Fall II. 22 – wie Fall II. 9 mit derselben Schadenssumme – in die niedrigste Schadensgruppe, für welche die Strafkammer das nunmehr bestimmte Strafmaß als tat- und schuldangemessen erachtet hat (vgl. BeckOK StPO\u002FWiedner, 57. Ed., § 354 Rn. 53). \n\n6\\. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Nachholung der Festsetzung der Einzelstrafe nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2025 – 3 StR 108\u002F25, juris Rn. 2 mwN). \n\n7\\. 4\\. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Berg Kreicker Voigt Munk","BGH, 09.12.2025, 3 StR 463\u002F25","2026-07-08T22:36:06.645Z","2026-07-10T22:07:36.971Z",{"id":83,"ecli":84,"slug":85,"caseNumber":86,"courtId":45,"decisionDate":87,"fullText":88,"summary":89,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":87,"parsedAt":90,"updatedAt":91},"3998","ECLI:DE:NEURIS:KORE700512026","ecli-de-neuris-kore700512026","6 StR 478\u002F25","2025-11-25T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 25. November 2025 - 6 StR 478\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 5. Juni 2025 im Ausspruch über die Einziehung des Pkw BMW X1 nebst Zulassungsbescheinigungen I und II und Fahrzeugschlüssel aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Cannabis, mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, Einziehungsentscheidungen getroffen und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Während Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, hält der Einziehungsausspruch teilweise revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Einziehung des für die Kurierfahrt verwendeten Kraftfahrzeugs, der zugehörigen Zulassungsbescheinigungen und der Fahrzeugschlüssel ist nicht tragfähig begründet und deshalb aufzuheben. \n\n3\\. a) Nach § 74 Abs. 1 StGB können Tatmittel eingezogen werden. Den Urteilsgründen muss jedenfalls bei höherwertigen Gegenständen grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – 2 StR 452\u002F18, Rn. 5; vom 28. Juni 2022 – 3 StR 128\u002F22, Rn. 4; vom 10. Januar 2024 – 6 StR 276\u002F23, Rn. 53; Urteil vom 5. Februar 2025 – 6 StR 406\u002F24, NZWiSt 2025, 548). Dies gilt unabhängig von der rechtlichen Notwendigkeit, die Einziehung im Eigentum eines Angeklagten stehender Tatmittel von nicht unerheblichem Wert bei der Strafzumessung erkennbar zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2024 – 3 StR 93\u002F24, NZWiSt 2025, 68, 69; vom 1. Oktober 2024 – 3 StR 368\u002F24, NStZ-RR 2025, 73). \n\n4\\. b) Hieran fehlt es. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei belegt, dass der Angeklagte zur Tatbegehung das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug eingesetzt hat. Es lässt sich den Urteilsgründen insoweit aber keine Ermessensausübung entnehmen. Allein der Hinweis auf § 74 StGB als Rechtsgrundlage lässt nicht erkennen, dass sich die Strafkammer dessen bewusst war und ihr Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß § 74f StGB ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 – 2 StR 135\u002F21, wistra 2022, 253). Das Ergebnis der Ermessensbetätigung versteht sich mit Blick auf die konkret festgestellten Tatumstände auch nicht von selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 2 StR 44\u002F20, Rn. 11; Urteil vom 5. Februar 2025 – 6 StR 406\u002F24, NZWiSt 2025, 548). \n\n5\\. c) Der Senat hebt diese Einziehungsanordnung deshalb auf. Es ist nicht auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die Strafkammer bei einer Ermessensausübung mit Blick auf den Wert des Fahrzeugs und eingedenk der festgestellten beschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen, können aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden. \n\n6\\. 2\\. Die teilweise Aufhebung des Einziehungsausspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten bei der Strafbemessung die Einziehung des Pkw berücksichtigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 – 3 StR 128\u002F22, Rn. 6; vom 6. Juni 2023 − 4 StR 70\u002F23, NStZ 2024, 234, 235). Er wäre durch einen Wegfall dieser Einziehung im zweiten Rechtsgang daher nur begünstigt. Bartel Wenske Fritsche Arnoldi Dietsch","BGH, 25.11.2025, 6 StR 478\u002F25","2026-07-08T22:38:10.301Z","2026-07-10T22:07:58.758Z",{"id":93,"ecli":94,"slug":95,"caseNumber":96,"courtId":45,"decisionDate":87,"fullText":97,"summary":98,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":87,"parsedAt":90,"updatedAt":99},"3997","ECLI:DE:NEURIS:KORE700812026","ecli-de-neuris-kore700812026","3 StR 510\u002F25","#  BGH, 25.11.2025, 3 StR 510\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26. Juni 2025 in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese angeordnet wird gegen\n\na) den Angeklagten A. in Höhe von 36.420 € und\n\nb) die Mitangeklagte L. A. in Höhe von 20.670 €,\n\nwobei beide jeweils als Gesamtschuldner haften.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.750 € sowie gegen ihn und die nicht revidierende Mitangeklagte L. A. als Gesamtschuldner in Höhe von 20.770 € angeordnet. Der Angeklagte wendet sich gegen das Urteil mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen – teils auf die Mitangeklagte zu erstreckenden –Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Die Einziehungsentscheidung hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht vollumfänglich stand. \n\n3\\. a) Das Landgericht hat in Fall II.15 der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft einen Einziehungsbetrag in Höhe von 1.250 € festgesetzt. Die von ihm getroffenen Feststellungen ergeben dagegen lediglich einen erlangten Tatertrag in Höhe von 1.150 €. Zudem kann nach den Urteilsgründen nicht ausgeschlossen werden, dass auch in den dortigen Fällen II.8, II.9, II.10 und II.13 neben dem Angeklagten jeweils eine weitere Person als Mittäter an der Tat beteiligt war. Für die gesamtschuldnerische Haftung ist bei unaufklärbaren Zweifeln – wie hier – zu Gunsten des Angeklagten von einer faktischen (Mit-)Verfügungsgewalt auch des potentiellen Mittäters auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 – 3 StR 100\u002F21, juris Rn. 10). Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, ist die gesamtschuldnerische Haftung in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen. Der individuellen Benennung des anderen Gesamtschuldners bedarf es dabei nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428\u002F20, wistra 2021, 238 Rn. 2 mwN). \n\n4\\. In analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die Einziehungsentscheidung daher um 100 € herab und ergänzt sie in den Fällen II.8, II.9, II.10 und II.13 um die gesamtschuldnerische Haftung. \n\n5\\. b) Die sich im Hinblick auf Fall II.15 ergebende Änderung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierende Mitangeklagte L. A. zu erstrecken, da die Einziehungsentscheidung auch bei ihr auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2025 – 4 StR 516\u002F24, juris Rn. 7; vom 2. August 2022 – 5 StR 106\u002F22, juris Rn. 3). \n\n6\\. 2\\. Im Übrigen lässt die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. \n\n7\\. 3\\. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Hohoff Anstötz Voigt Munk","BGH, 25.11.2025, 3 StR 510\u002F25","2026-07-10T22:07:58.703Z",{"id":101,"ecli":102,"slug":103,"caseNumber":104,"courtId":45,"decisionDate":87,"fullText":105,"summary":106,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":87,"parsedAt":90,"updatedAt":107},"3996","ECLI:DE:NEURIS:KORE702542026","ecli-de-neuris-kore702542026","1 StR 436\u002F25","#  BGH, 25.11.2025, 1 StR 436\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Einziehungsbeteiligten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 29. Juli 2025, mit dem die Revision des Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 19. März 2025 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat gegen den Einziehungsbeteiligten im selbständigen Einziehungsverfahren die Einziehung eines Auszahlungsanspruchs über 219.385 Euro gegen die Landesjustizkasse B. und von Bargeld im Nennwert von 97.880 Euro angeordnet. Die Revision des Einziehungsbeteiligten hat es nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht ordnungsgemäß begründet worden sei (§ 344 Abs. 2 StPO). Hiergegen hat der Einziehungsbeteiligte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt. Dieser dringt nicht durch. \n\n2\\. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt: „Gegen dieses Urteil hat der Einziehungsbeteiligte rechtzeitig Revision eingelegt und zugleich Revisionsanträge gestellt. Das schriftliche Urteil wurde dem Verteidiger am 31. Mai 2025 zugestellt. Durch Beschluss vom 29. Juli 2025, der dem Verteidiger am 7. August 2025 zugestellt wurde, hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil eine Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 2 StPO angebracht worden war. Der gegen diesen Verwerfungsbeschluss gerichtete Antrag des Einziehungsbeteiligten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO, beim Landgericht eingegangen am 13. August 2025, ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Denn es wurde lediglich ein Revisionsantrag gestellt, der Antrag jedoch überhaupt nicht begründet (BGHSt 42, 365, 367). Die fehlende Begründung des Revisionsantrags ist auch von der Verwerfungskompetenz des Tatgerichts nach § 346 Abs. 1 StPO umfasst (vgl. Schmitt\u002FKöhler\u002FSchmitt, StPO, 68. Aufl., § 346 Rn. 1; KK-StPO, 9. Aufl., § 346 Rn. 7). Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist von Amts wegen gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine formgerechte Revisionsbegründung bis[t] heute nicht vorliegt. Anhaltspunkte, dass der Einziehungsbeteiligte auch nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Revision gehindert war (§ 44 StPO), ergeben sich weder aus den Sachakten noch aus dem Vortrag des Beschwerdeführers.“ \n\n3\\. Dem schließt sich der Senat an. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verteidigers vom 20. November 2025 bestand kein Anlass, mit der Entscheidung länger zuzuwarten. \n\nJäger Wimmer Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Bär ist erkranktund daher gehindert zu signieren. Jäger Allgayer Welnhofer-Zeitler","BGH, 25.11.2025, 1 StR 436\u002F25","2026-07-10T22:07:58.624Z",{"id":109,"ecli":110,"slug":111,"caseNumber":112,"courtId":45,"decisionDate":113,"fullText":114,"summary":115,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":113,"parsedAt":116,"updatedAt":117},"4059","ECLI:DE:NEURIS:KORE730272025","ecli-de-neuris-kore730272025","4 StR 409\u002F25","2025-11-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.11.2025, 4 StR 409\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21\\. März 2025 im Einziehungsausspruch aufgehoben,\n\na) soweit die Schäfte eines Gewehres des Herstellers Diana, Modell 25, und eines Selbstladegewehres US Carbine, Kaliber 30, eingezogen worden sind; deren Einziehung entfällt;\n\nb) soweit die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet worden ist: „diverse Vollmantelgeschosse, Schrotmunition, Jagdmunition und Kleinkalibermunition verschiedener Kaliber“ sowie „Signallichtmunition \u002F pyrotechnische Munition“.\n\nIm Umfang der Aufhebung zu Buchstabe b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung von Tatobjekten angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Die Überprüfung des Maßregelausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben. \n\n3\\. 2\\. Hingegen hält die Einziehungsentscheidung, die sich auf § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 54 Abs. 1 WaffG, § 24 Abs. 1 KrWaffKontrG und § 43 SprengG stützt, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „a. Zu Unrecht ordnete das Tatgericht die Einziehung des Schafts eines Gewehres des Herstellers Diana, Modell 25, und des Schafts eines Selbstladegewehres US Carbine, Kaliber 30, an. Denn der Schaft einer Langwaffe stellt keinen wesentlichen Teil einer Schusswaffe dar (Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3) und unterfällt damit nicht dem waffenrechtlichen Besitzverbot gemäß § 2 Abs. 2 iVm Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1. b. Zudem ist die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der Munition (UA S. 2 f.) nicht ausreichend bestimmt. Die Einziehungsanordnung muss so bestimmt sein, dass die Beteiligten ihren Umfang ohne weiteres erkennen und dass insbesondere die Vollstreckungsbehörde auf Grund des Urteilsspruchs ohne weitergehende Prüfung in der Lage ist, die getroffene Anordnung zu vollstrecken (BGH, Urteil vom 7. März 1956 – 6 StR 92\u002F55 –, BGHSt 9, 88, 90; vom 17\\. Dezember 1953 - 3 StR 464\u002F53, Rn. 21; vom 16. August 1978 - 2 StR 326\u002F78, Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt die getroffene Einziehungsentscheidung nicht. Soweit im Urteil die Einziehung „diverser Vollmantelgeschosse, Schrotmunition, Jagdmunition und Kleinkalibermunition verschiedener Kaliber“ und „Signallichtmunition \u002F pyrotechnische Munition“ angeordnet wird (UA S. 2 f.), bleibt völlig unklar, welche Munition damit im Einzelnen gemeint ist, zumal das Urteil nicht mitteilt, ob die beim Beschuldigten aufgefundene Munition vorläufig sichergestellt oder beschlagnahmt wurde, sodass sich auch hieraus keine Individualisierung ableiten lässt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17\\. Dezember 1953 - 3 StR 464\u002F53, Rn. 21). …“ \n\n4\\. Dem schließt sich der Senat an. Er lässt daher in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einziehung der Schäfte (vgl. zu deren waffenrechtlicher Einordnung MüKo-StGB\u002FHeinrich, 4. Aufl., § 1 WaffG Rn. 55 mwN) entfallen. Soweit der Einziehungsausspruch den Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt, unterliegt er wie vom Generalbundesanwalt beantragt der Aufhebung und bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung (vgl. etwa auch BGH, Beschluss vom 26. November 2024 – 3 StR 303\u002F24 Rn. 17 ff.; Beschluss vom 8. Februar 2023 – 3 StR 477\u002F22 Rn. 5 ff. mwN). Die zugehörigen Feststellungen, deren widerspruchsfreie Ergänzung durch das neue Tatgericht zulässig und im Hinblick auf die Einziehungsgegenstände geboten ist, können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks","BGH, 19.11.2025, 4 StR 409\u002F25","2026-07-08T22:38:41.296Z","2026-07-10T22:08:04.520Z",{"id":119,"ecli":120,"slug":121,"caseNumber":122,"courtId":45,"decisionDate":123,"fullText":124,"summary":125,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":123,"parsedAt":126,"updatedAt":127},"4233","ECLI:DE:NEURIS:KORE727772025","ecli-de-neuris-kore727772025","5 StR 355\u002F25","2025-11-06T00:00:00.000Z","#  BGH, 06.11.2025, 5 StR 355\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 26. Juni 2024, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch aufgehoben; dieser entfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n2\\. Auf die Revision des Angeklagten A. gegen das vorgenannte Urteil wird ihm gegenüber von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 275 Euro abgesehen; es verbleibt damit bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.425 Euro.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Die Revisionen der Angeklagten Ö. und D. werden als unbegründet verworfen.\n\n4\\. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: Den Angeklagten J. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Ö. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, sowie den Angeklagten D. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Gegenüber allen Angeklagten wurden zudem Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel der Angeklagten J. und A. erzielen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie wie diejenigen der Angeklagten Ö. und D. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Hinsichtlich des Angeklagten J. deckt die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung der Urteilsgründe lediglich hinsichtlich des Einziehungsausspruchs einen Rechtsfehler auf. \n\n3\\. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte für die Übernahme von fünf Kokaintransporten im Rahmen des Falls 1 der Urteilsgründe insgesamt 250 Euro Tatlohn von dem gesondert Verfolgten Jo. erlangt hat. Nachdem dieses Geld nicht mehr individualisierbar im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist, war in Höhe dieses Betrags an sich die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) anzuordnen. Dass die Strafkammer in diesem Zusammenhang die Entlohnungen des Angeklagten für seine im Rahmen der Fälle 2 bis 4 der Urteilsgründe erbrachten Dienste nicht in den Blick genommen hat, beschwert den Angeklagten nicht. \n\n4\\. Allerdings hat das Landgericht – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat – auch nicht bedacht, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung unter anderem auf die Herausgabe von 840 Euro sichergestellten Bargelds verzichtet hat, welches nach den Feststellungen „nicht widerlegbar“ seiner Tätigkeit als Schrotthändler entstammte. Da es sich somit um legales Vermögen des Angeklagten handelte, ist durch den Verzicht der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in Höhe dieses Betrags erloschen, was die Einziehung insoweit ausschließt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198\u002F18, BGHSt 63, 305, 311; vom 27. Februar 2024 – 5 StR 569\u002F23). Dies führt zum vollständigen Entfallen des Einziehungsausspruchs. \n\n5\\. 2\\. Hinsichtlich des Angeklagten A. hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 275 Euro abgesehen. Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 – 3 StR 349\u002F19; vom 28. September 2022 – 5 StR 180\u002F22). \n\n6\\. Die Überprüfung der Urteilsgründe anhand der Revisionsrechtfertigung im Übrigen hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\n7\\. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch zu entnehmen, dass die Strafkammer die ausdrücklich festgestellte Unbestraftheit des Angeklagten A. auch bei der Strafzumessung nicht aus dem Blick verloren hat (vgl. zur gebotenen Berücksichtigung dieses Umstands BGH, Beschlüsse vom 29. September 2016 – 2 StR 63\u002F16 Rn. 15; vom 27. September 2023 – 4 StR 211\u002F23). \n\n8\\. 3\\. Die Revisionen der Angeklagten Ö. und D. sind unbegründet; die Überprüfung der Urteilsgründe anhand der Revisionsrechtfertigungen hat keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. \n\n9\\. 4\\. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revisionen der Angeklagten J. und A. ist es ihnen gegenüber nicht unbillig, auch sie insgesamt mit den Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener Gericke Köhler Resch Werner","BGH, 06.11.2025, 5 StR 355\u002F25","2026-07-08T22:40:47.561Z","2026-07-10T22:08:22.949Z",{"id":129,"ecli":130,"slug":131,"caseNumber":132,"courtId":45,"decisionDate":133,"fullText":134,"summary":135,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":133,"parsedAt":136,"updatedAt":137},"4289","ECLI:DE:NEURIS:KORE728492025","ecli-de-neuris-kore728492025","5 StR 312\u002F23","2025-11-04T00:00:00.000Z","#  Vorlage einer Rechtsfrage an den Großen Senat für Strafsachen über eine Zulässigkeit der erweiterten Einziehung eines nach Begehung der Anknüpfungstat erlangten Gegenstands \n\n## Tenor\n\nDem Großen Senat für Strafsachen wird gemäß § 132 Abs. 2 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:\n\nSetzt die erweiterte Einziehung eines durch oder für eine andere rechtswidrige Tat erlangten Gegenstands nach § 73a Abs. 1 StGB voraus, dass dieser bei Begehung der Anknüpfungstat im Vermögen des Betroffenen gegenständlich vorhanden war?\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. 1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat zudem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.200 Euro und die erweiterte Einziehung sichergestellten Bargelds in Höhe von 11.875 Euro angeordnet. \n\n2\\. Auf die vom Angeklagten hiergegen erhobene und auf die Sachrüge gestützte Revision hat der Senat mit Beschluss vom 23. Mai 2024 das Verfahren gemäß § 422 Satz 1 StPO abgetrennt, soweit sich das Rechtsmittel gegen die erweiterte Einziehung von Taterträgen gerichtet hat, und die Revision im Übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. \n\n3\\. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte am 20. Mai 2020 im Auftrag einer dritten Person ein Kilogramm Kokain (Wirkstoffgehalt 60 % KHC) entgegen. Eine Teilmenge von 800 Gramm veräußerte er zur Unterstützung des Betäubungsmittelhandels seines Auftraggebers und auf dessen Geheiß an Abnehmer weiter. Die verbleibenden 200 Gramm verkaufte er auf eigene Rechnung, wodurch er 7.200 Euro erlöste. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 19. Mai 2022 verfügte der Angeklagte über Bargeld in Höhe von 11.875 Euro, welches er aus anderen, nicht aufklärbaren Straftaten erlangt hatte. \n\n4\\. Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat das Landgericht die erweiterte Einziehung des sichergestellten Bargelds gemäß § 73a Abs. 1 StGB angeordnet. \n\n5\\. 2\\. Der Senat beabsichtigt, die Revision des Angeklagten auch in dem noch anhängigen Umfang zu verwerfen. Daran hat er sich durch Rechtsprechung des 2. und 4. Strafsenats gehindert gesehen, nach der die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB voraussetze, dass die einzuziehenden Vermögenswerte bei Begehung der Anknüpfungstat im Vermögen des Angeklagten gegenständlich vorhanden waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 – 4 StR 221\u002F22 Rn. 6; vom 11. Oktober 2023 – 2 StR 3\u002F23 Rn. 12; vom 8. November 2023 – 2 StR 131\u002F23 Rn. 11; vom 27. März 2024 – 2 StR 501\u002F23 Rn. 5; vom 18. Juni 2024 – 4 StR 450\u002F23 Rn. 11; vom 2. Juli 2024 – 2 StR 484\u002F23 Rn. 14). \n\n6\\. Auf seine Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 und 3 GVG (BGH, Beschluss vom 3. März 2025 – 5 StR 312\u002F23, NStZ 2025, 542; vgl. dazu auch Anmerkungen Zivanic NStZ 2025, 546 und Bittmann NZWiSt 2025, 209) hat der 4. Strafsenat mit näherer Begründung erklärt, dass er an seiner Rechtsprechung festhalte (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2025 – 4 ARs 3\u002F25). Der 2. Strafsenat hingegen hat sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats angeschlossen und seine entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben (BGH, Beschluss vom 26. August 2025 – 2 ARs 127\u002F25). Der 3. Strafsenat hat mit näherer Begründung der im Anfragebeschluss vertretenen Rechtsauffassung zugestimmt und erklärt, dass eigene Rechtsprechung nicht entgegenstehe (BGH, Beschluss vom 15. April 2025 – 3 ARs 2\u002F25). Mit dem gleichen Ergebnis haben auch der 6. und der 1. Strafsenat auf die Anfrage geantwortet (BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2025 – 6 ARs 3\u002F25; vom 17. September 2025 – 1 ARs 4\u002F25). \n\nII.\n\n7\\. Der Senat hält an seiner im Anfragebeschluss dargelegten Rechtsauffassung fest und nimmt auf die dortige Begründung Bezug. Die vom 4. Strafsenat für seine Rechtsauffassung vorgebrachten Argumente geben ihm keinen Anlass für eine abweichende Bewertung. \n\n8\\. 1\\. Der Senat teilt nicht die im Antwortbeschluss des 4. Strafsenats vertretene Auffassung, Einschränkungen der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a, § 73c StGB müssten notwendig auch für die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2025 – 4 ARs 3\u002F25 Rn. 7 ff.). \n\n9\\. a) Entscheidungserheblich in dem der Vorlage zugrunde liegenden Verfahren ist allein die Zulässigkeit der erweiterten Einziehung eines nach Begehung der Anknüpfungstat erlangten Gegenstands. Für deren Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob in solchen Fällen die erweiterte Einziehung von Wertersatz angeordnet werden könnte. \n\n10\\. Der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB unterliegen durch eine andere, nicht näher aufklärbare Tat (Erwerbstat) erlangte Gegenstände des Täters oder Teilnehmers einer rechtswidrigen Tat (Anknüpfungstat). Die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen ist nach § 73a, § 73c Satz 1 StGB dann anzuordnen, wenn die Anordnung der erweiterten Einziehung des erlangten Gegenstands nicht möglich ist oder von ihr abgesehen wird. Die beiden Abschöpfungsformen stehen danach in einem Verhältnis der Subsidiarität zueinander. Die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen tritt unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 73c StGB an die Stelle der vorrangigen erweiterten Einziehung des Tatertrages und ersetzt diese. Gegenstände, die der erweiterten Einziehung nach § 73a StGB nicht unterliegen, können daher kein Bezugspunkt für eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a, § 73c StGB sein. \n\n11\\. Eine solche vom Gesetz vorgesehene Abhängigkeit gibt es in umgekehrter Richtung nicht. Vielmehr kann es zulässig sein, die Frage der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen mit Blick auf die besondere tatsächliche und rechtliche Situation sowie die dem Einziehungsrecht eigene gegenständliche Betrachtungsweise zusätzlichen Einschränkungen zu unterwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2025 – 3 ARs 2\u002F25 Rn. 8 zur Restriktion der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen – jedenfalls insofern, als es vor der Anknüpfungstat erlangte Gegenstände anbelangt). \n\n12\\. Selbst wenn man die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nur bei der Unmöglichkeit der erweiterten Einziehung von Gegenständen zulassen wollte, die schon zum Zeitpunkt der Anknüpfungstat im Tätervermögen vorhanden waren (so BGH, Beschluss vom 19. Mai 2025 – 4 ARs 3\u002F25 Rn. 6 mit Hinweis auf BGH, Beschlüsse vom 8. März 2022 – 3 StR 238\u002F21 Rn. 14; vom 19. August 2021 – 5 StR 238\u002F21 Rn. 4 [dort indes nicht tragend]; kritisch etwa Zivanic, NStZ 2025, 546 und Bittmann, NZWiSt 2025, 209), folgte daraus nicht, dass nachträglich erlangte Gegenstände, deren erweiterte Einziehung möglich ist, dem Täter belassen werden müssten. \n\n13\\. b) Nicht zu überzeugen vermag das Argument des 4. Strafsenats, dass die Restriktion der erweiterten Einziehung von Wertersatz aus dem Wortlaut der beiden Formen der Vermögensabschöpfung zugrunde liegenden Norm des § 73a StGB hergeleitet werde und deshalb für beide Formen gleichermaßen gelten müsse (so BGH, Beschluss vom 19. Mai 2025 – 4 ARs 3\u002F25 Rn. 9). Denn eine etwaig vorzunehmende Beschränkung der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen für nach der Anknüpfungstat erlangte Gegenstände ergibt sich jedenfalls aus dem Wortlaut des § 73a StGB gerade nicht. Nach Begehung der Anknüpfungstat erlangte Gegenstände sind – sprachlich eindeutig – solche ihres Täters oder Teilnehmers (vgl. dazu bereits BGH, Beschluss vom 3. März 2025 – 5 StR 312\u002F23 Rn. 10, NStZ 2025, 542). \n\n14\\. c) Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die „rechtliche Ungleichbehandlung“ von erweiterter Einziehung nach § 73a StGB und erweiterter Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a, § 73c StGB zu „eher zufälligen“ Ergebnissen führe (so BGH, Beschluss vom 19. Mai 2025 – 4 ARs 3\u002F25 Rn. 8). Zur Begründung hat der 4. Strafsenat ausgeführt, sichergestelltes Bargeld könne nach der Auffassung des Anfragebeschlusses ohne Weiteres nach § 73a StGB eingezogen werden, bei Einzahlung auf ein Justizkonto komme hingegen mangels Zulässigkeit einer erweiterten Surrogateinziehung nur eine Anordnung nach § 73a, § 73c StGB in Betracht, die dann aber den Nachweis des Vorhandenseins des Bargelds zum Zeitpunkt der Anknüpfungstat erfordere. Dies lässt außer Betracht, dass mit der Einzahlung aufgefundenen Bargelds auf ein Justizkonto der hiermit entstandene öffentlich-rechtliche Auszahlungsanspruch gegen die Staatskasse an die Stelle der körperlichen Zahlungsmittel tritt (vgl. § 111d Abs. 3 Satz 2 StPO) und damit der erweiterten Einziehung nach § 73a StGB unterliegt, ohne dass eine Surrogateinziehung nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen zulässig sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 – 3 StR 148\u002F21 Rn. 4 f., NStZ 2022, 405 mit zust. Anm. Bittmann). Auf das Vorhandensein des Bargelds zum Zeitpunkt der Anknüpfungstat kommt es daher auch nach Einzahlung auf ein Justizkonto nicht an. \n\n15\\. 2\\. Der Senat teilt ferner nicht die Auffassung, eine Beschränkung des § 73a Abs. 1 StGB sei erforderlich, um die mit der erweiterten Einziehung verbundene erleichterte Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen aus rechtsstaatlichen Gründen zu begrenzen. Der Antwortbeschluss des 4. Strafsenats führt dazu aus, der Anknüpfungstat müsse Indizwirkung für die rechtswidrige Herkunft des Vermögensgegenstands zukommen. Anknüpfungs- und Erwerbstat müssten zueinander in einer „gewisse[n] Beziehung“ stehen, wie sie prototypisch etwa zwischen den Einzeltaten einer Tatserie bestehe. Die zeitliche Beschränkung des § 73a StGB diene dazu, eine solche Beziehung sicherzustellen und eine grenzenlose Abschöpfung zu verhindern (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2025 – 4 ARs 3\u002F25 Rn. 14). \n\n16\\. a) Die Grundannahmen, aus denen der 4. Strafsenat das Erfordernis einer Beschränkung in Form einer „gewisse[n] Beziehung“ zwischen Anknüpfungs- und Erwerbstat herleitet, treffen nicht zu. \n\n17\\. Den Vorschriften der erweiterten Einziehung ist ein solch enges Verständnis nicht zugrunde zu legen (so aber BGH, Beschluss vom 19. Mai 2025 – 4 ARs 3\u002F25 Rn. 9). Die Gewinnabschöpfung dient dazu, eine durch rechtswidrige Taten herbeigeführte Störung der Vermögensordnung zu beseitigen und so der materiellen Rechtsordnung Geltung zu verschaffen. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung kann Schaden nehmen, wenn Straftäter deliktisch erlangte Vermögensvorteile dauerhaft behalten dürfen. Die Regelung der erweiterten Einziehung erfüllt daher die Pflicht des Staates, alles ihm rechtsstaatlich Mögliche zu tun, um die Nutznießung von Verbrechensgewinnen zu unterbinden (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 2 BvR 564\u002F95, NJW 2004, 2073, 2078; vgl. zu den europarechtlichen Verpflichtungen auch BGH, Beschluss vom 3. März 2025 – 5 StR 312\u002F23 Rn. 46 ff., NStZ 2025, 542, 546). Ein enges Verständnis der Vorschrift würde diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben und dem erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 18\u002F9525, 65; BGH, Beschluss vom 3. März 2025 – 5 StR 312\u002F23 Rn. 40 ff., NStZ 2025, 542, 545 mwN) widersprechen. \n\n18\\. Das Bedürfnis nach einer der gesetzgeberischen Absicht entgegenstehenden Einschränkung kann auch nicht durch den Hinweis auf besonders schützenswürdige Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen hergeleitet werden (so aber BGH, Beschluss vom 19. Mai 2025 – 4 ARs 3\u002F25 Rn. 14). Die Vermögensabschöpfung ist keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme mit kondiktionsähnlichem Charakter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8\u002F19 Rn. 106, NJW 2021, 1222, 1223). Der Gesetzgeber kann deshalb weitgehend frei darüber entscheiden, ob und auf welche Weise er rechtswidrig erlangte wirtschaftliche Vorteile entziehen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8\u002F19 Rn. 109, NJW 2021, 1222, 1223). Er hat mit der Regelung des § 73a StGB die Möglichkeit geschaffen, dies anlässlich des wegen der Anknüpfungstat geführten Strafverfahrens zu tun. Der Angeklagte ist insoweit gleichwohl lediglich in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt und verteidigt sich nicht gegen einen mit Unwerturteil verbundenen Schuld- und Strafausspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 – 5 StR 145\u002F23 Rn. 16 ff., NJW 2023, 3304, 3306). \n\n19\\. b) Ungeachtet dessen vermag das Erfordernis einer – freilich nicht näher konkretisierten – Beziehung materieller Art zwischen der Anknüpfungs- und der Erwerbstat nicht zu überzeugen. \n\n20\\. aa) Weder der Wortlaut des Gesetzes noch dessen Geschichte, Systematik oder Normzweck stützen eine solche Annahme. Die Forderung nach einem derartigen Konnex wurde in dem Gesetzgebungsverfahren zur Vorgängerregelung des erweiterten Verfalls erhoben, vom Gesetzgeber aber gerade nicht aufgegriffen (vgl. dazu schon BGH, Beschluss vom 3. März 2025 – 5 StR 312\u002F23 Rn. 17, NStZ 2025, 542, 543 mwN). Dem Gesetz liegt im Gegenteil die Vorstellung zugrunde, dass allein die Begehung der Anknüpfungstat den staatlichen Zugriff auf das gesamte gegenständlich vorhandene rechtswidrige Vermögen eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2025 – 5 StR 312\u002F23 Rn. 12 ff., NStZ 2025, 542). \n\n21\\. bb) Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine solche Einschränkung ebenfalls nicht geboten. Zur insoweit identischen Vorgängerregelung in § 73d StGB aF (vgl. zu den Einzelheiten BGH, Beschluss vom 3. März 2025 – 5 StR 312\u002F23 Rn. 12 ff., NStZ 2025, 542) hat das Bundesverfassungsgericht die Auslegung des Bundesgerichtshofs nicht beanstandet, wonach Voraussetzung allein ist, dass das Tatgericht die sichere Überzeugung von der deliktischen Herkunft des Vermögens gewinnt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 – 4 StR 516\u002F94, BGHSt 40, 371; BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 2 BvR 564\u002F95, NJW 2004, 2073, 2077). \n\n22\\. Weitergehende Voraussetzungen hat das Bundesverfassungsgericht nicht aufgestellt. Sie ergeben sich auch nicht aus der im Antwortbeschluss des 4. Strafsenats zitierten (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2025 – 4 ARs 3\u002F25 Rn. 14) Passage der Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 2 BvR 564\u002F95, NJW 2004, 2073, 2077). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser gerade nicht verlangt, dass die Anknüpfungstat indizielle Bedeutung für die bemakelte Herkunft der Abschöpfungsgegenstände haben muss. Es hat lediglich die Begründung des Bundesgerichtshofs wiedergegeben, wonach das Tatgericht die festgestellten Anknüpfungstaten selbst dann in seine Überzeugungsbildung einzubeziehen habe, wenn aus ihnen kein Gewinn erlangt worden sei (Beschluss vom 22. November 1994 – 4 StR 516\u002F94, BGHSt 40, 371, 373), und als von Verfassung wegen nicht zu beanstanden beurteilt (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 2 BvR 564\u002F95, NJW 2004, 2073, 2077). Dass aus der Anknüpfungstat Schlüsse auf die deliktische Herkunft des Abschöpfungsgegenstands gezogen werden können, bedeutet indes nicht, dass eine Abschöpfung ohne das Vorliegen eines solchen Indizcharakters unzulässig wäre. \n\n23\\. c) Der vom 4. Strafsenat geforderte zeitliche Konnex zwischen Anknüpfungs- und Erwerbstat würde zu dem Normzweck widersprechenden Ergebnissen führen. So müssten nach dieser Rechtsauffassung selbst einem Serientäter solche Taterträge belassen werden, die er durch weitere nicht näher aufklärbare Taten derselben Tatserie erlangt hat, wenn diese (nicht ausschließbar) erst nach der Anknüpfungstat begangen worden sind. Dass dies zur Erfüllung eines rechtsstaatlichen Gebots erforderlich sein soll, ist nicht einzusehen. \n\n24\\. d) Die Beantwortung der Rechtsfrage im Sinne der Auffassung des vorlegenden Senats führt – anders als befürchtet – zu keiner grenzenlosen Abschöpfung. Diese betrifft lediglich die Einziehung von Gegenständen, die in dem durch die Anknüpfungstat und ihre Aburteilung eingegrenzten Zeitraum rechtswidrig erlangt werden. Zudem zieht das Gesetz selbst in § 76b Abs. 1 StGB die maßgebliche Grenze, indem es anordnet, dass die erweiterte Einziehung 30 Jahre nach Beendigung der Erwerbstat verjährt. \n\n25\\. Ist im Zeitpunkt der Aburteilung sogar die strafrechtliche Ahndung der Anknüpfungstat noch rechtlich zulässig (vgl. §§ 78 ff. StGB) und tatsächlich möglich, spricht nichts dafür, die Anordnung einer nur vermögensordnenden Maßnahme nach § 73a StGB für erst nach ihr begangene, also weniger lang zurückliegende Erwerbstaten für unzulässig zu halten. \n\n26\\. 3\\. Der vom 4. Strafsenat in seinem Antwortbeschluss vertretene Ausschluss der erweiterten Einziehung für nach der Anknüpfungstat rechtswidrig erlangte Gegenstände wäre nach alledem ein Akt richterlicher Rechtsfortbildung, der gegen den Wortlaut des Gesetzes und den erklärten Willen des Gesetzgebers eine Beschränkung implementiert, für die kein rechtsstaatliches Bedürfnis zu erkennen ist. Vielmehr liefe dies dem verfassungsrechtlichen Auftrag des Staates zuwider, die Nutznießung von Verbrechensgewinnen zu unterbinden. \n\nIII.\n\n27\\. Der Senat legt die streitige Rechtsfrage wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vor. \n\n28\\. Die Rechtsfrage ist entscheidungserheblich, da das Landgericht nicht festgestellt hat, dass der Angeklagte das am 19. Mai 2022 aufgefundene Bargeld bereits bei Begehung der Anknüpfungstat am 20. Mai 2020 besaß. Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen","Vorlage einer Rechtsfrage an den Großen Senat für Strafsachen über eine Zulässigkeit der erweiterten Einziehung eines nach Begehung der Anknüpfungstat erlangten Gegenstands","2026-07-08T22:41:18.746Z","2026-07-10T22:08:28.200Z",{"id":139,"ecli":140,"slug":141,"caseNumber":142,"courtId":45,"decisionDate":133,"fullText":143,"summary":144,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":133,"parsedAt":136,"updatedAt":145},"4294","ECLI:DE:NEURIS:KORE701932026","ecli-de-neuris-kore701932026","2 ARs 396\u002F25","#  Zuständigkeit für Vollstreckungseinwendungen bei Drittbetroffenheit von Vermögensabschöpfungsmaßnahmen \n\n## Tenor\n\nZuständig für die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 2022 (603 KLs 22\u002F21) angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen und damit auch für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Pfändung des auf den Verurteilten zugelassenen Pkw Mercedes C 200 (amtliches Kennzeichen: ) nebst Fahrzeugschlüssel und Zulassungsbescheinigung Teil I ist das\n\n**Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Kiel.**\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht Hamburg – Große Strafkammer – und das Landgericht Kiel – Strafvollstreckungskammer – streiten darüber, welches von ihnen für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Pfändung des auf den Verurteilten zugelassenen Pkw Mercedes C 200 (amtliches Kennzeichen: ) nebst Fahrzeugschlüssel und Zulassungsbescheinigung Teil I zuständig ist, die auf der vom Landgericht Hamburg am 21. Juni 2022 gegen den Verurteilten angeordneten Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen beruht. \n\nI.\n\n2\\. Das Landgericht Hamburg – Große Strafkammer – verhängte mit Urteil vom 21. Juni 2022 (603 KLs 22\u002F21) gegen den Verurteilten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 52 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und ordnete die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 89.285 Euro an. Die Freiheitsstrafe verbüßte der Verurteilte ab dem 6. September 2022 in der JVA N. . Mit Beschluss des Landgerichts Kiel – Strafvollstreckungskammer – vom 9. Juli 2024 wurde die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Der Verurteilte wurde am 23. Juli 2024 aus der Haft entlassen. \n\n3\\. Am 28. Februar 2025 pfändete die Staatsanwaltschaft Hamburg den von dem Verurteilten zu diesem Zeitpunkt geführten Pkw Mercedes C 200 (amtliches Kennzeichen: ) nebst Fahrzeugschlüssel und Zulassungsbescheinigung Teil I zum Zweck der Vollstreckung der durch das Urteil vom 21. Juni 2022 angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen. Hiergegen erhob die laut ihrem Vortrag „Drittbetroffene“ B. mit Schriftsatz ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 14. April 2025 den Einwand, den Pkw am 20. September 2024 erworben zu haben. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat dem Einwand nicht abgeholfen und die Akten mit Verfügung vom 24. April 2025 dem Landgericht Kiel – Strafvollstreckungskammer – zur „Entscheidung über die Einwendungen der Drittwiderspruchsklägerin B. “ übersandt. Nachdem sich sowohl das Landgericht Kiel – Strafvollstreckungskammer – am 8. Mai 2025 und am 24. Juni 2025 als auch das Landgericht Hamburg mit Vermerk nach Kammerberatung vom 25. Juli 2025 für nicht zuständig erklärt haben, ist die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorgelegt worden. \n\nII.\n\n4\\. 1\\. Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Hamburg (Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts) und Kiel (Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. \n\n5\\. 2\\. Zuständig für die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juni 2022 angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen und damit auch für die hier im Streit stehende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Pfändung des auf den Verurteilten zugelassenen Pkw Mercedes C 200 (amtliches Kennzeichen: ) nebst Fahrzeugschlüssel und Zulassungsbescheinigung Teil I ist das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Kiel. Die gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 462 Abs. 1 Satz 1 StPO begründete sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kiel erfasst auch die Vollstreckung von Nebenfolgen, etwa die Auskehrung des Erlöses aus der Verwertung eines aufgrund der Einziehungsanordnung gepfändeten Gegenstands (§ 462 Abs. 1 i.V.m. § 459h Abs. 2 StPO), und besteht nach Aussetzung der Restfreiheitsstrafe und bedingter Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft fort (§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO). \n\n6\\. In seiner Antragsschrift vom 19. August 2025 hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt: „Die Pfändung richtet sich […] nicht gegen die ‚Drittwiderspruchsklägerin’ B. , sondern unmittelbar nur gegen den allein adressierten Verurteilten. Dieser ist auch von der Entscheidung unmittelbar betroffen, weil gegebenenfalls durch eine Verwertung des Fahrzeugs die aus der Einziehungsentscheidung erwachsene Geldschuld reduziert werden kann. Daher steht der Zuständigkeit der Strafkammer auch nicht entgegen, dass der Verurteilte keine Einwendungen gegen die Pfändung vorgebracht hat und dem Vortrag der ‚Drittwiderspruchsklägerin’ B. nicht entgegengetreten ist.“ \n\n7\\. Dem tritt der Senat unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 1. Februar 2022 (2 ARs 382\u002F21, NStZ-RR 2023, 94 f.) bei. Allein der Umstand, dass von einer Entscheidung, die sich gegen den Verurteilten richtet, auch andere Personen betroffen sein können, rechtfertigt nicht, diese Entscheidungen abweichend vom Wortlaut des § 462a Abs. 1 i.V.m. § 462 Abs. 1 StPO sämtlich von der Pauschalverweisung auf die §§ 458 bis 461 StPO auszunehmen. Denn im Regelfall ist eine einheitliche Entscheidungskompetenz für die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und die Vollstreckung der Vermögensabschöpfungsentscheidung schon unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung des Verurteilten sinnvoll. Im Übrigen liefe die Pauschalverweisung auf die §§ 458 bis 461 StPO jedenfalls hinsichtlich der Vollstreckung von Einziehungsanordnungen in der Praxis weitgehend ins Leere, wollte man hiervon sämtliche Entscheidungen ausnehmen, von denen andere Personen betroffen sind oder sein können. Menges Zeng Grube Schmidt Herold","Zuständigkeit für Vollstreckungseinwendungen bei Drittbetroffenheit von Vermögensabschöpfungsmaßnahmen","2026-07-10T22:08:28.533Z",{"id":147,"ecli":148,"slug":149,"caseNumber":150,"courtId":45,"decisionDate":151,"fullText":152,"summary":153,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":151,"parsedAt":154,"updatedAt":155},"4523","ECLI:DE:NEURIS:KORE726402025","ecli-de-neuris-kore726402025","2 StR 428\u002F25","2025-10-15T00:00:00.000Z","#  BGH, 15.10.2025, 2 StR 428\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. November 2024 gewährt.\n\n2\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist, im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 236.000 Euro angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt.\n\n3\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis „in nicht geringer Menge“, Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen und wegen „vorsätzlichen“ Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Es hat gegen ihn die Einziehung „von Wertersatz“ in Höhe von 240.000 Euro angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt – nach Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Dem Angeklagten war auf seinen Antrag und seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) gemäß § 44 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat der Verteidiger die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. \n\n3\\. 2\\. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt einen durchgreifenden Rechtsfehler lediglich im Einziehungsausspruch auf. Das Landgericht hat bei der Berechnung des aus den Taten in den Fällen II.1, II.8 und II.9 der Urteilsgründe Erlangten aus dem Blick verloren, dass der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ein Kilogramm des Marihuanas aus der Ernte der Plantage im Fall II.1 der Urteilsgründe nicht gewinnbringend weiterverkaufte, sondern als Teil von dessen Entlohnung an den nicht revidierenden Angeklagten B. abgab. Der Senat kürzt die Wertersatzeinziehung um den auf diese Teilmenge entfallenden Betrag von 4.000 Euro. \n\n4\\. 3\\. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n5\\. 4\\. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Menges Meyberg Lutz Zimmermann Herold","BGH, 15.10.2025, 2 StR 428\u002F25","2026-07-08T22:43:55.315Z","2026-07-10T22:08:55.933Z",{"id":157,"ecli":158,"slug":159,"caseNumber":160,"courtId":45,"decisionDate":151,"fullText":161,"summary":162,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":151,"parsedAt":154,"updatedAt":163},"4530","ECLI:DE:NEURIS:KORE728982025","ecli-de-neuris-kore728982025","6 StR 441\u002F25","#  BGH, 15.10.2025, 6 StR 441\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Mai 2025 im Einziehungsausspruch\n\na) dahin abgeändert, dass hinsichtlich der Fälle C.I.1. bis C.II.10. der Urteilsgründe die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.522,60 Euro angeordnet ist; die weitergehende Einziehungsentscheidung entfällt;\n\nb) unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehungsanordnungen der einbezogenen Entscheidungen aufrechterhalten worden sind; die aufrechterhaltene Anordnung der Einziehung von Gegenständen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 1. September 2022 entfällt.\n\n2\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Betruges in fünf Fällen in Tatmehrheit mit Computerbetrug\" unter Einbeziehung von früher gegen ihn verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer einen Vollstreckungsabschlag von drei Monaten gewährt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen „Diebstahls in Tatmehrheit mit Computerbetrug in sieben Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Computerbetrug in Tatmehrheit mit Betrug in zwei Fällen“ ebenfalls unter Einbeziehung früherer Strafen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat das Landgericht hinsichtlich der abgeurteilten Taten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.522,80 Euro angeordnet sowie die nach § 55 StGB einbezogenen Einziehungsanordnungen hinsichtlich des Wertes von Taterträgen und Tatmitteln aufrechterhalten. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist gegenstandslos. \n\n2\\. 1\\. Während der Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler aufweist, hält die Einziehungsentscheidung revisionsrechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. \n\n3\\. a) Die Strafkammer hat tragfähig belegt, dass der Angeklagte in den Fällen C.I.1. bis C.II.10. der Urteilsgründe einen Betrag in Höhe von 14.522,60 Euro im Sinne von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB erlangt hat. Sie hat im Urteilstenor indes die Einziehung eines Betrages von 14.522,80 Euro angeordnet. Diesen Fehler korrigiert der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. \n\n4\\. b) Soweit das Landgericht die Einziehungsanordnungen aus früheren Erkenntnissen nach § 55 Abs. 2 StGB aufrechterhalten hat, unterliegt dies in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n5\\. aa) Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, dass nach § 55 Abs. 2 StGB auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe der Einziehungsbeträge zu erkennen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2025 – 6 StR 157\u002F25, Rn. 6; vom 9\\. Februar 2021 – 6 StR 459\u002F20, Rn. 2; vom 3. April 2019 – 5 StR 87\u002F19, Rn. 25). Der Senat ist allerdings daran gehindert, die Einziehungsentscheidung entsprechend zu ändern, weil er den Urteilsgründen nicht entnehmen kann, ob und inwieweit die früheren Einziehunganordnungen bereits erledigt sind. In diesem Fall hätte die Einbeziehung zu unterbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2024 – 6 StR 238\u002F24, Rn. 23; Beschlüsse vom 6. Februar 2024 – 6 StR 352\u002F23, Rn. 6; vom 9. März 2022 – 1 StR 498\u002F21). \n\n6\\. bb) Zudem hat der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 1. September 2022 angeordneten Einziehung von Gegenständen keinen Bestand. Da der Staat bei einer Anordnung einer Einziehung von Gegenständen regelmäßig mit Eintritt der Rechtskraft das Eigentum hieran erwirbt (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB), bedarf es einer Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2023 – 6 StR 497\u002F23, Rn. 9; vom 22. November 2022 – 5 StR 380\u002F22, NStZ 2023, 675). Die Einziehungsanordnung des Amtsgerichts hat sich erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2024 – 1 StR 184\u002F24, Rn. 4), so dass der Senat den Ausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen lässt. \n\n7\\. 2\\. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich und zum Vollstreckungsstand der durch die Urteile der Amtsgerichte Tiergarten vom 5. November 2021 und Dresden vom 3. Juni 2024 sowie hinsichtlich des Strafbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 1. September 2022 jeweils angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen auch geboten. \n\n8\\. 3\\. Die Kostenbeschwerde des Angeklagten ist aufgrund der teilweisen Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache gegenstandslos (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2025 – 2 StR 93\u002F25, Rn. 16; vom 16. März 2021 – 4 StR 44\u002F21, Rn. 2; KK-StPO\u002FGieg, 9\\. Aufl., § 464 Rn. 14). Bartel Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi","BGH, 15.10.2025, 6 StR 441\u002F25","2026-07-10T22:08:56.509Z",{"id":165,"ecli":166,"slug":167,"caseNumber":168,"courtId":45,"decisionDate":169,"fullText":170,"summary":171,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":169,"parsedAt":172,"updatedAt":173},"4617","ECLI:DE:NEURIS:KORE725752025","ecli-de-neuris-kore725752025","5 StR 402\u002F25","2025-10-08T00:00:00.000Z","#  BGH, 08.10.2025, 5 StR 402\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 2. April 2025 gewährt.\n\n2\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 60.000 Euro (Fall III.5 der Urteilsgründe) abgesehen; insoweit entfällt der Ausspruch über die Einziehung.\n\n3\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einer rechtskräftigen früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 572.500 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einem teilweisen Absehen von der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen; im verbleibenden Umfang ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Dem Angeklagten ist auf seinen form- und fristgerecht eingereichten und auch im Übrigen zulässigen Antrag (§§ 44, 45 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts). \n\n3\\. 2\\. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Fall III.5 der Urteilsgründe in Höhe von 60.000 Euro hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. \n\n4\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. In der Konstellation des § 421 StPO kommt eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2025 – 1 StR 370\u002F24 Rn. 4). Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen","BGH, 08.10.2025, 5 StR 402\u002F25","2026-07-08T22:44:56.843Z","2026-07-10T22:09:05.170Z",{"id":175,"ecli":176,"slug":177,"caseNumber":178,"courtId":45,"decisionDate":169,"fullText":179,"summary":180,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":169,"parsedAt":181,"updatedAt":182},"4603","ECLI:DE:NEURIS:KORE729902025","ecli-de-neuris-kore729902025","6 StR 332\u002F25","#  Einziehung des Wertes von Taterträgen; Anforderungen an die Feststellungen zu Zuflüssen aus Betäubungsmittelgeschäften \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 30\\. Januar 2025 im Einziehungsausspruch aufgehoben.\n\n2\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, und wegen Handeltreibens mit Cannabis in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 268.500 Euro angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen begegnet der Ausspruch über die Einziehung durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken, weil die Feststellungen lückenhaft sind. \n\n3\\. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte in den Fällen II.1 bis II.4, II.7, II.9 bis II.19 der Urteilsgründe die von ihm angekauften Drogen gewinnbringend veräußerte. Als Wert der Taterträge hat es die jeweiligen Ankaufspreise eingezogen. \n\n4\\. Zwar ist das Landgericht nicht daran gehindert, seiner Entscheidung die festgestellten Einkaufspreise zu Grunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2025 – 2 StR 484\u002F24, Rn. 9; Urteil vom 10. Juni 1999 – 4 StR 135\u002F99). Den Urteilsgründen lässt sich aber auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen, dass dem Angeklagten durch den Abverkauf des gehandelten Kokains und Marihuanas jedenfalls den Einkaufspreisen entsprechende Zahlungen im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB zugeflossen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2025 – 5 StR 755\u002F24, Rn. 8). \n\n5\\. 2\\. Da weitere Feststellungen hierzu möglich erscheinen, ist die Sache insoweit neu zu verhandeln und zu entscheiden. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\n6\\. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts Teilnehmer einer Handelskette auf verschiedenen Stufen, in der dieselbe Menge an Betäubungsmitteln mehrfach umgesetzt wurde, grundsätzlich nicht als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH *,* Beschluss vom 12. Juni 2019 *–* 3 StR 194\u002F19, NStZ-RR 2019, 382; Urteil vom 16. Mai 2006 – 1 StR 46\u002F06, NJW 2006, 2500). Die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung des Angeklagten scheidet demnach selbst dann aus, wenn dieser die ihm etwaig zugeflossenen Verkaufserlöse an die Verkäufer der Drogen weitergeleitet haben sollte. \n\nBartel RiBGH Wenske ist dienstlichortsabwesend und daher an derUnterschriftsleistung gehindert. Fritsche Bartel von Schmettau Arnoldi","Einziehung des Wertes von Taterträgen; Anforderungen an die Feststellungen zu Zuflüssen aus Betäubungsmittelgeschäften","2026-07-08T22:44:26.430Z","2026-07-10T22:09:04.117Z",{"id":184,"ecli":185,"slug":186,"caseNumber":187,"courtId":45,"decisionDate":188,"fullText":189,"summary":190,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":188,"parsedAt":191,"updatedAt":192},"4688","ECLI:DE:NEURIS:KORE727002025","ecli-de-neuris-kore727002025","2 ARs 377\u002F25","2025-10-06T00:00:00.000Z","#  Ablehnung einer Gerichtsstandsbestimmung \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Staatsanwaltschaft Schwerin, das Amtsgericht\u002FLandgericht Schwerin gemäß § 13a StPO als zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: „Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO nicht vorliegen. Denn es fehlt im Geltungsbereich der Strafprozessordnung nicht an einem zuständigen Gericht. Vielmehr ist im objektiven Verfahren gemäß § 436 Abs. 1 Satz 2 StPO das Amtsgericht\u002FLandgericht Berlin zuständig, wo die ihren Sitz hat und aufgrund der erfolgten Pfändung des Kontoguthabens des ehemaligen Beschuldigten das Restguthaben von 168.611,34 Euro bankintern vorläufig gesichert hat. Dass es sich bei dem Kontoguthaben nicht um einen körperlichen Gegenstand handelt, ist insoweit ohne Bedeutung, da die Zuständigkeitsregelung des § 436 Abs. 1 Satz 2 StPO lediglich daran anknüpft, dass sich der Einziehungsgegenstand (vgl. § 435 Abs. 2 Satz 1 StPO) im Bezirk des Gerichts befindet. Einziehungsgegenstand können jedoch neben beweglichen Sachen aller Art oder Grundstücken auch dingliche oder obligatorische Rechte sein (Fischer\u002FLutz StGB § 73 Rn. 17).“ \n\n2\\. Dem schließt sich der Senat an. \n\nMenges RiBGH Dr. Applist wegenSonder-urlaubsan derUnterschriftgehindert. Zeng Menges Grube Lutz","Ablehnung einer Gerichtsstandsbestimmung","2026-07-08T22:45:28.377Z","2026-07-10T22:09:11.270Z",{"id":194,"ecli":195,"slug":196,"caseNumber":197,"courtId":45,"decisionDate":188,"fullText":198,"summary":199,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":188,"parsedAt":191,"updatedAt":200},"4679","ECLI:DE:NEURIS:KORE700412026","ecli-de-neuris-kore700412026","2 StR 425\u002F24","#  BGH, 06.10.2025, 2 StR 425\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 27. Februar 2024, soweit es ihn betrifft, \n\na) geändert \n\naa) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen schuldig ist, \n\nbb) in der Einziehungsentscheidung dahin, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.092.988 Euro, davon in Höhe von 244.289,60 Euro gesamtschuldnerisch haftend, angeordnet ist und die weitergehende Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt, \n\nb) aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.3 bis II.6 und II.8 bis II.10 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten „des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen [Fälle II.4 und II.5 sowie II.8 bis II.10 der Urteilsgründe] sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen [Fälle II.3, II.6 und II.7 des Urteilsgründe]“ schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19. Oktober 2021 gegen ihn verhängten Einzelstrafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Zudem hat es die im Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19. Oktober 2021 gegen den Angeklagten ergangene „Anordnung der Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 531.300 Euro aufrechterhalten. Darüber hinaus hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 576.578 Euro angeordnet, davon in Höhe von 87.700 Euro mit dem Mitangeklagten D., in Höhe von 25.890 Euro mit dem Mitangeklagten B. und in Höhe von 130.699,60 Euro mit dem Mitangeklagten W. jeweils als Gesamtschuldner. Schließlich hat es die Einziehung eines Mobiltelefons Google Pixel 3a angeordnet. \n\n2\\. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. \n\nI.\n\n3\\. Die Verfahrensrüge, mit der die Verwertung von ANOM-Daten beanstandet wird, ist jedenfalls unbegründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 2025 – 2 BvR 625\u002F25, ZWH 2025, 348 ff.; BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – 1 StR 54\u002F24, NJW 2025, 1584, 1585 ff.; Beschlüsse vom 9. Januar 2025 – 1 StR 51\u002F24, Rn. 2, und vom 21. Januar 2025 – 1 StR 281\u002F24, Rn. 5). Auch im Übrigen bleibt den Verfahrensrügen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. \n\nII.\n\n4\\. 1\\. Auf die Sachrüge hin bedarf der Schuldspruch in den Fällen II.3 und II.6 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte ausschließlich mit Cannabis handelte, und in den Fällen II.4 und II.5 sowie II.8 bis II.10 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte bandenmäßig ausschließlich mit Cannabis handelte, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der Abänderung. Das Landgericht hat den Angeklagten für seinen Umgang mit Cannabis – entsprechend der zum Urteilszeitpunkt geltenden Rechtslage – nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Allerdings ist am 1. April 2024 das Konsumcannabisgesetz vom 27. März 2024 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 109). Danach unterfällt Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz, sondern dem hier milderen Konsumcannabisgesetz. Das neue Recht ist in sämtlichen genannten sieben Fällen milder, weil das Landgericht entweder vom Regelstrafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG (Fälle II.4 und II.5 sowie II.8 bis II.10 der Urteilsgründe) oder des § 29a Abs. 1 BtMG (Fälle II.3 und II.6 der Urteilsgründe) ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2024 – 2 StR 87\u002F24, Rn. 3). Dies ist nach § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO vom Senat bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen. \n\n5\\. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n6\\. 2\\. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen und infolgedessen des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Soweit die Strafkammer ausführt, sie hätte auch unter Anwendung der Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes weder andere Einzelstrafen noch eine andere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt, ist dies unbeachtlich. Hilfserwägungen zur Strafzumessung sind unzulässig, wenn sie der Tatrichter für den Fall anstellt, dass er einen anderen Strafrahmen für dieselbe Tat zu Grunde gelegt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 2 StR 386\u002F08, Rn. 8). \n\n7\\. 3\\. Die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur. \n\n8\\. Das gilt zunächst, soweit das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 576.578 Euro angeordnet hat. Denn im Fall II.8 der Urteilsgründe trägt die Beweiswürdigung lediglich einen vom Angeklagten vereinnahmten Gesamtverkaufserlös von 154.856 Euro anstatt der festgestellten 169.746 Euro. Das Landgericht geht von einem durch den Angeklagten aufgerufenen Verkaufspreis von 5.200 Euro je Kilogramm Marihuana aus. Die gehandelten 29,78 Kilogramm multipliziert mit dem Kilopreis von 5.200 Euro ergeben indes nicht die vom Landgericht festgestellten 169.746 Euro, sondern lediglich 154.856 Euro. \n\n9\\. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht weiter neben seiner eigenen Einziehungsentscheidung die „Anordnung der Einziehung von Wertersatz“ aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19. Oktober 2021 aufrechterhalten. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „Der Einziehungsausspruch kann zudem nicht bestehen bleiben, soweit die Strafkammer die Entscheidung über die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 531.300 Euro aus der einbezogenen Verurteilung gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrechterhalten hat. Sofern das frühere Urteil eine Einziehung des Werts von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – 3 StR 62\u002F24, Rn. 4 m.w.N.). Dies geschieht – trotz des auf die Aufrechterhaltung der früheren Entscheidung gerichteten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB – durch das Zusammenzählen der Beträge aus der früheren und der aktuellen Einziehungsentscheidung (BGH a.a.O.). In Anbetracht des hohen Einziehungsbetrags wird der Senat ausschließen können, dass die frühere Einziehungsentscheidung bereits durch Vollstreckung erledigt ist und damit für eine einheitliche Einziehungsanordnung nicht mehr zur Verfügung steht (vgl. Senat, Beschluss vom 26. März 2024 – 2 StR 10\u002F24, Rn. 11 m.w.N.).“ \n\n10\\. Dem schließt sich der Senat an und korrigiert die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die zugunsten des Angeklagten wirkende Anordnung der Gesamtschuld hat Bestand. Einer namentlichen Bezeichnung der mithaftenden Gesamtschuldner bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 2 StR 198\u002F25, Rn. 20 mwN). \n\n11\\. 4\\. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind von der Aufhebung nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können – wie stets – um solche ergänzt werden, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen. Menges Appl Zeng Grube Lutz","BGH, 06.10.2025, 2 StR 425\u002F24","2026-07-10T22:09:10.450Z",{"id":202,"ecli":203,"slug":204,"caseNumber":205,"courtId":45,"decisionDate":206,"fullText":207,"summary":208,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":206,"parsedAt":209,"updatedAt":210},"4758","ECLI:DE:NEURIS:KORE703912026","ecli-de-neuris-kore703912026","1 StR 270\u002F25","2025-09-30T00:00:00.000Z","#  BGH, 30.09.2025, 1 StR 270\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Februar 2025, auch zugunsten des Mitangeklagten S., in dem Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die Einziehungsanordnungen entfallen. Die notwendigen Auslagen der Angeklagten B., L. und Bi., die die Einziehung betreffen, und die insoweit entstandenen Kosten trägt die Staatskasse; die insoweit jeweils angefallene Gerichtsgebühr entfällt.\n\n2\\. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Jeder Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und Freiheitsstrafen von vier Jahren und zehn Monaten (B.) sowie sechs Jahren (L. und Bi.) verhängt. Es hat außerdem gegen alle vier Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.500 € angeordnet. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. a) Die Angeklagten, die davon ausgingen, dass der geschädigte Zeuge H. mit Drogen handelte und in seiner Wohnung sowohl Drogen als auch Bargeld aus diesem Handel aufbewahrte, beschlossen am 6. Februar 2024, diesen zu überfallen. Während die Angeklagten S., L. und Bi. unter Mitführen von Kabelbindern, Panzerband sowie einer vom Angeklagten B. zur Verfügung gestellten ungeladenen Schreckschusspistole in die Wohnung des Geschädigten eindrangen, wartete dieser der Angeklagte B. als Fahrer im Fluchtfahrzeug. Die Angeklagten L. und Bi. nahmen in der Wohnung 700 € Bargeld und ein Mobiltelefon im Wert von 800 € an sich und flüchteten mit dem Mitangeklagten S. zu Fuß. Der Angeklagte B. entfernte sich alleine mit dem Fahrzeug vom Tatort und traf später auf den Mitangeklagten S.. Zu den Angeklagten L. und Bi. hatte er bis zu seiner Festnahme am selben Tag keinen persönlichen Kontakt mehr. Diese teilten das erbeutete Bargeld hälftig unter sich auf, während die Angeklagten B. und S. entgegen ihrer Erwartung an der Beute nicht beteiligt wurden. Zum Verbleib des Mobiltelefons konnten keine Feststellungen getroffen werden. \n\n4\\. Aufgrund der von allen Angeklagten mit dem Geschädigten geschlossenen Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarungen zahlte der Angeklagte B. 1.500 €, der Angeklagte L. 2.000 €, der Angeklagte Bi. 3.000 € und der nicht revidierende Mitangeklagte S. 4.000 € zur Schadenswiedergutmachung. \n\n5\\. b) Das Landgericht hat ausgehend vom Wert des erbeuteten Bargeldes in Höhe von 700 € und dem auf 800 € geschätzten Zeitwert des erbeuteten Mobiltelefons gemäß § 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB hinsichtlich aller Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.500 € angeordnet, ohne sich zu den vorgenannten Zahlungen zu verhalten. \n\n6\\. 2\\. Die auf die jeweils erhobene Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch hat die Einziehungsanordnung keinen Bestand. \n\n7\\. a) Hinsichtlich des Angeklagten B. scheidet eine Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Abs. 1 StGB bereits deshalb aus, weil er nach den Urteilsfeststellungen nichts erlangte. \n\n8\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert dann aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlende Darlegung der Erlangung tatsächlicher (Mit-)Verfügungsgewalt nicht zu ersetzen. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 5\\. Dezember 2024 – 4 StR 343\u002F24 Rn. 11 mwN). Faktische Mitverfügungsgewalt kann sich jedenfalls bei dem vor Ort anwesenden, die Beute oder Teile davon in den Händen haltenden Mittäter auch in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegeln. Denn damit verfügt der Mittäter zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in Absprache mit diesen Teile des gemeinsam Erlangten sich selbst oder den anderen zuordnet (BGH aaO Rn. 12; Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 3 StR 312\u002F24 Rn. 2 f.; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - 1 StR 92\u002F23 Rn. 5; vom 10\\. August 2022 - 3 StR 217\u002F22 Rn. 8 und vom 13. Januar 2022 - 1 StR 481\u002F21 Rn. 6-9). Eine vor Tatbegehung getroffene Abrede über die Verteilung des Erlangten muss umgesetzt werden (BGH, Urteil vom 30. November 2022 – 1 StR 398\u002F21 Rn. 5). \n\n9\\. bb) Dies zugrunde gelegt erlangte der Angeklagte B. aus der Tat nichts. Er erwarb zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche (Mit-)Verfügungsgewalt über die erbeuteten Gegenstände. Anders als der Mitangeklagte S. war er während des gesamten Tatgeschehens in der Wohnung nicht anwesend, sondern wartete im Auto. Auch nachdem seine Mittäter die Wohnung verlassen hatten und zu Fuß geflüchtet waren, erlangte er keinen Zugriff auf die Beute; denn diese befand sich bei den Angeklagten L. und Bi., denen er bis zu seiner Festnahme nicht mehr begegnete. \n\n10\\. b) Die gegen die Angeklagten L., Bi. und den nicht revidierenden Mitangeklagten S. angeordnete Einziehung ist rechtsfehlerhaft, weil die zugrundeliegenden Ansprüche des Geschädigten erloschen sind (§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB). \n\n11\\. aa) Die innerhalb der Täter-Opfer-Ausgleichsvereinbarungen zur Schadenswiedergutmachung geleisteten Zahlungen decken den gesamten vom Landgericht festgestellten materiellen Schaden des Geschädigten in jedem Falle ab, so dass sein Anspruch insoweit durch Erfüllung erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB). \n\n12\\. bb) Die Entscheidung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten S. zu erstrecken. \n\n13\\. c) Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 – 1 StR 150\u002F24 Rn. 6 mwN). \n\nFischer Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Bär ist erkrankt unddaher gehindert zu signieren. Leplow Fischer Allgayer Welnhofer-Zeitler","BGH, 30.09.2025, 1 StR 270\u002F25","2026-07-08T22:45:59.515Z","2026-07-10T22:09:18.085Z",{"id":212,"ecli":213,"slug":214,"caseNumber":215,"courtId":45,"decisionDate":216,"fullText":217,"summary":218,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":216,"parsedAt":219,"updatedAt":220},"4935","ECLI:DE:NEURIS:KORE701362026","ecli-de-neuris-kore701362026","1 StR 258\u002F25","2025-09-17T00:00:00.000Z","#  Einziehung von durch Steuerstraftat ersparter Aufwendungen \n\n## Tenor\n\n1\\. In Höhe eines Betrags von 3.885,56 Euro (Tz. II.6. der Urteilsgründe) wird von einer Einziehung abgesehen.\n\n2\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 14. Februar 2025 dahin abgeändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.545,63 Euro angeordnet wird; die weitergehende Einziehung in Höhe von 233,14 Euro entfällt.\n\n3\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n4\\. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.664,33 Euro angeordnet. Mit seiner auf die Anordnung der Einziehung beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus den von diesem genannten Bedenken von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen im Fall B.II.6. der Urteilsgründe in Höhe eines Betrags von 3.885,56 Euro ab. \n\n3\\. 2\\. Die Revisionsbeschränkung ist wirksam. Eine isolierte Anfechtung der Einziehungsanordnung ist grundsätzlich möglich, ohne dass dies den Strafausspruch berührt (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2024 – 1 StR 204\u002F23 Rn. 8 mwN). Anders verhält es sich, wenn die Feststellungen zum Schadens- oder Verkürzungsumfang derart rudimentär sind, dass sich weder Strafzumessung noch Einziehung sinnvoll überprüfen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 – 1 StR 218\u002F23 Rn. 15, 10 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall. \n\n4\\. 3\\. Die auf die Sachrüge veranlasste sachlich-rechtliche Überprüfung der Einziehungsanordnung führt lediglich zu einer Herabsetzung des angeordneten Einziehungsbetrags auf 9.545,63 Euro. \n\n5\\. a) Aus den zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 16. Juni 2025 ist das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die Höhe der durch eine Steuerstraftat ersparten Aufwendungen ausschließlich nach dem Steueranspruch des Staates, wie er sich aus dem jeweiligen Steuergesetz ergibt, bemisst und eine hiervon abweichende Steuerfestsetzung nicht zu einem Ausschluss der Einziehung gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB führt. Das Strafgericht hat den Hinterziehungsbetrag eigenständig nach den hierfür geltenden strafprozessualen Vorschriften (insbesondere § 244 Abs. 2, § 261 StPO) zu ermitteln, ohne an die Festsetzungen im Finanzverfahren gebunden zu sein (vgl. auch Jäger in Klein, AO, 18. Aufl., § 370 Rn. 359a). Mithin hat das Landgericht im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei Einkommensteuerverkürzungsbeträge einschließlich Solidaritätszuschläge festgestellt, die die vom Finanzamt Kiel für die Veranlagungszeiträume 2012 bis 2017 titulierten, vom Angeklagten mittlerweile ausgeglichenen Beträge um über 13.000 Euro übersteigen, und insoweit die Einziehung angeordnet. Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt, dem sich der Senat anschließt: „1. Bei Taten der Steuerhinterziehung besteht das Erlangte regelmäßig in ersparten Aufwendungen, weil sich der Täter die Aufwendungen für die verkürzten Steuern erspart (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620\u002F18, BGHSt 64, 146-152, Rn. 18 - 19; Jäger in Klein, 18. Aufl. 2024, AO § 370 Rn. 352a-352c, jeweils mwN). Das gilt aber nur, wenn und soweit hierdurch beim Täter tatsächlich ein messbarer Vermögensvorteil eingetreten ist (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620\u002F18, BGHSt 64, 146-152, Rn. 20; Jäger in Klein, 18. Aufl. 2024, AO § 370 Rn. 352d, jeweils mwN). Im ersten Schritt ist demnach zu ermitteln, in welcher Höhe durch die Verwirklichung eines Besteuerungstatbestands der Steueranspruch als Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 37 Abs. 1, Var. 1 AO entstanden ist. Dem gegenüberzustellen ist, in welcher Höhe aufgrund einer der Tathandlungen des § 370 Abs. 1 AO kausal eine Steuerverkürzung im Sinne § 370 Abs. 4 AO eingetreten ist. Der Differenzbetrag stellt - den Eintritt eines Vermögensvorteils beim Einziehungsschuldner vorausgesetzt - die Grundlage des Einziehungsbetrags dar. 2\\. Im Anschluss bedarf es nach Maßgabe des § 73e StGB der Feststellung, ob der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits erloschen ist. Dies kann gemäß § 47 AO insbesondere durch Zahlung, Aufrechnung oder Erlass geschehen; für Zwecke der Einziehung jedoch nicht durch Verjährung, 73e Abs. 1 Satz 2 StGB. Daneben kommen als Disposition über den Steueranspruch und damit als Erlöschensgrund der Billigkeitserlass sowie die abweichende Steuerfestsetzung gemäß § 163 AO in Betracht. Der von Gesetzes wegen vorzunehmenden Steuerfestsetzung (§ 155 Abs. 1 AO) kommt eine solche Wirkung indes nicht zu. Sie disponiert nicht über den nach den Einzelsteuergesetzen entstandenen Steueranspruch im Sinne des § 38 AO, sondern stellt lediglich zwecks Durchsetzung dessen Bestehen deklaratorisch fest (Rüsken in Klein, 18. Aufl. 2024, AO § 155 Rn. 6; Gercke in Koenig, 5\\. Aufl. 2024, AO § 155 Rn. 13, 22-23). Will deshalb die Finanzbehörde von dem in § 85 AO niedergelegten Grundsatz der Einheitlichkeit der Besteuerung abweichen, bedarf es regelmäßig einer eigenen - außerhalb des jeweiligen Steuerbescheids zu erfolgenden \\- Sachentscheidung (vgl. Rüsken in Klein, 18. Aufl. 2024, AO § 155 Rn. 1). Hieran anknüpfend kann auch - anders als die Revision meint - eine tatsächliche Verständigung regelmäßig nicht zum Erlöschen verwirklichter Steueransprüche führen. So ist zum einen Bezugspunkt der tatsächlichen Verständigung schon nicht der Steueranspruch als solches, sondern allein der dem Besteuerungstatbestand zugrundeliegende Sachverhalt. Zum anderen ist wegen der in § 85 AO niedergelegten Verfahrensgrundsätze eine wirksame tatsächliche Verständigung nur dann möglich, wenn sie nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden steuerlichen Ergebnis führt und sich auch nicht im Nachgang neue im Widerstreit zur Verständigung stehende Tatsachen und Beweismittel ergeben (vgl. Rüsken in Klein, 17. Aufl. 2023, AO § 162 Rn. 53 mwN). Dass es ausgerichtet an vorstehendem Maßstab zu einem teilweisen Erlöschen der inmitten stehenden Steueransprüche gekommen ist, lässt sich nach alledem dem Urteil nicht entnehmen und wird auch von der Revision nicht vorgetragen. Folglich kann den unzutreffend niedrigen Steuerfestsetzungen der Finanzbehörde - gleichgültig, ob diese auf Tatsachenunkenntnis, unzutreffender Rechtsanwendung oder auf sonstigen Gründen beruhen - nicht die Wirkung eines Erlasses oder eines am Grundsatz von Treu und Glauben ausgerichteten Verzichts beigemessen werden. Dabei ist auch gleichgültig, ob die solcherlei fehlerhaften Steuerbescheide bereits formell und materiell bestandskräftig oder noch der Änderung aufgrund einer Korrekturvorschrift zugänglich sind, denn auch insoweit ist nichts über das Bestehen des Steueranspruchs, sondern nur etwas über die Möglichkeit seiner Durchsetzung im Erhebungsverfahren gesagt (vgl. §§ 218, 254 Abs. 1 AO; RB Bl. 5-7).“ \n\n6\\. b) Das Landgericht hat – worauf es in den Urteilsgründen ausdrücklich hinweist – bei der Berechnung der ersparten Aufwendungen versehentlich hinsichtlich aller Jahre die Einkommensteuertabelle 2012 angewendet. Bei Zugrundelegung der jeweils zutreffenden Einkommensteuertabelle wurden in 2016 keine weiteren Aufwendungen erspart, sodass die in Höhe von 139,25 Euro angeordnete Einziehung entfällt. Für das Jahr 2015 verringern sich die ersparten Aufwendungen von 356,58 Euro auf 262,69 Euro. Die insgesamt verbleibenden ersparten Aufwendungen belaufen sich damit auf 9.545,63 Euro (2012: 9.282,94 Euro, 2016: 262,69 Euro). \n\n7\\. 4\\. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, kommt in der Konstellation des § 421 StPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2025 – 1 StR 83\u002F24 Rn. 6 mwN). Jäger Fischer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler","Einziehung von durch Steuerstraftat ersparter Aufwendungen","2026-07-08T22:48:05.471Z","2026-07-10T22:09:36.555Z",{"id":222,"ecli":223,"slug":224,"caseNumber":225,"courtId":45,"decisionDate":226,"fullText":227,"summary":228,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":226,"parsedAt":229,"updatedAt":230},"5093","ECLI:DE:NEURIS:KORE724242025","ecli-de-neuris-kore724242025","2 StR 649\u002F24","2025-08-27T00:00:00.000Z","#  BGH, 27.08.2025, 2 StR 649\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 1. Juli 2024 im Einziehungsausspruch\n\na) dahin abgeändert, dass hinsichtlich des Angeklagten N. in den Fällen II.1, II.3, II.5, II.7 und II.8 der Urteilsgründe die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 91.550 Euro angeordnet ist,\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Einziehung des Wertes von Taterträgen\n\naa) hinsichtlich beider Angeklagter im Fall II.17 der Urteilsgründe,\n\nbb) hinsichtlich des Angeklagten N. in den Fällen II.2, II.4, II.6 und II.9 der Urteilsgründe\n\nabgesehen worden ist.\n\n2\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten E. hat es des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig befunden und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verhängt. \n\n2\\. Ferner hat die Strafkammer die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten N. in Höhe von 94.550 Euro und gegen den Angeklagten E. in Höhe von 15.000 Euro angeordnet. \n\n3\\. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen dieses Urteil und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet mit ihren Revisionen, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht in allen Fällen eine Einziehung des Wertes der durch die Straftaten erlangten Taterträge angeordnet hat, und macht darüber hinaus – insoweit zugunsten des Angeklagten N. – einen Rechenfehler in Bezug auf die Gesamtsumme des eingezogenen Wertes von Taterträgen geltend. Die Rechtsmittel haben in vollem Umfang Erfolg. \n\nI.\n\n4\\. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte N. im Zeitraum von Mai 2020 bis Januar 2021 in acht Fällen Methamphetamin in Mengen von 300 Gramm bis zwei Kilogramm sowie in einem Fall 200 Gramm Kokain, um das Rauschgift jeweils gewinnbringend weiterzuveräußern (Fälle II.1 bis II.9 der Urteilsgründe). Im Fall II.8 der Urteilsgründe übernahm er zudem fünf weitere Kilogramm Methamphetamin, die er im Auftrag des Vermittlers des Geschäfts zwischenlagerte und anschließend nach L. verbrachte. \n\n5\\. Der Angeklagte E. verkaufte von November 2021 bis April 2022 in sieben Fällen (II.10 bis II.16 der Urteilsgründe) Methamphetamin in Mengen von 50 bis 100 Gramm an verschiedene Abnehmer. \n\n6\\. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 1. März 2023 bestellten die Angeklagten ein Kilogramm Kokain zum gewinnbringenden Verkauf, welches von Mexiko, gleichmäßig verteilt auf vier Paketsendungen, verschickt wurde. Während eine Lieferung durch den Zoll der Vereinigten Staaten von Amerika sichergestellt wurde, gelangten die übrigen drei Pakete zur Auslieferung an den Angeklagten E. (Fall II.17 der Urteilsgründe). \n\n7\\. Kurz vor dem 31. März 2023 bestellten die Angeklagten eine größere Menge Methamphetamin zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Die wiederum aus Mexiko stammende Lieferung, die 9.402,31 Gramm Methamphetamin enthielt, wurde durch die amerikanischen Behörden sichergestellt. Zu einer Auslieferung der Betäubungsmittel an die Angeklagten kam es nicht (Fall II.18 der Urteilsgründe). \n\n8\\. Das Landgericht hat im Rahmen der Einziehungsentscheidungen hinsichtlich der Angeklagten auf das jeweils durch festgestellte Weiterverkäufe „konkret Erlangte“ abgestellt. „Darüber hinaus“ hat die Strafkammer von einer Einziehung abgesehen, „da lediglich die aus dem Abverkauf der Drogen tatsächlich erlangten Erlöse eingezogen werden können, nicht aber der Wert der in Weiterverkaufsabsicht erworbenen Betäubungsmittel angesetzt werden“ dürfe. \n\nII.\n\n9\\. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen haben Erfolg. \n\n10\\. 1\\. Die Rechtsmittel sind gemäß § 344 Abs. 1 StPO wirksam auf die Entscheidungen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen beschränkt, soweit von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 – 5 StR 36\u002F23, Rn. 6 mwN). Zudem beanstandet die Revisionsführerin – insoweit zu Gunsten des Angeklagten N. – die Einziehungsentscheidung in der ausgesprochenen Höhe. Der Schuldspruch, der Strafausspruch und die Einziehungsentscheidungen in den übrigen Fällen sind vom Rechtsmittelangriff der Beschwerdeführerin hingegen nicht umfasst. \n\n11\\. Die Beschränkung der Revisionen ist wirksam, da der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann und die nach dem jeweiligen Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 471\u002F22, NZWiSt 2024, 282, 286 Rn. 41, und vom 8. Januar 2025 – 6 StR 241\u002F24, Rn. 5, jew. mwN). \n\n12\\. 2\\. Die Rechtsmittel sind begründet. \n\n13\\. a) Soweit das Landgericht gegen den Angeklagten N. in den Fällen II.1, II.3, II.5, II.7 und II.8 der Urteilsgründe die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 94.550 Euro angeordnet hat, ist dies zu seinem Nachteil rechnerisch fehlerhaft. Die Summe der von der Einziehung erfassten Beträge beläuft sich tatsächlich nur auf 91.550 Euro. Diesen offensichtlichen Rechenfehler korrigiert der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. \n\n14\\. b) Die Einziehungsentscheidung ist zudem rechtsfehlerhaft, soweit das Landgericht von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Fällen II.2, II.4, II.6, II.9 und II.17 der Urteilsgründe abgesehen hat. Insoweit hält die dieser Entscheidung zugrundeliegende Beweiswürdigung sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n15\\. aa) Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn das Tatgericht es versäumt, sich im Urteil mit anderen naheliegenden Möglichkeiten auseinanderzusetzen, und dadurch über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Erörterung hinweggeht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – 3 StR 373\u002F13, Rn. 6 mwN). \n\n16\\. bb) Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft, denn sie lässt besorgen, dass das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt und über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Erörterung hinweggegangen ist. \n\n17\\. Die Strafkammer hat unter gebotener Würdigung sämtlicher Feststellungen nicht geprüft, ob dem Angeklagten N. im Fall II.4 der Urteilsgründe, in dem sie einen Abverkauf konkret festgestellt hat, Verkaufserlöse zugeflossen sind. Sie hat ferner nicht erörtert, ob – über die konkretisierten Weiterverkäufe hinaus – die zum gewinnbringenden Handel erworbenen Betäubungsmittel in den Fällen II.2, II.6, II.9 und II.17 der Urteilsgründe ebenfalls weiterverkauft worden sind. Angesichts der über einen langen Tatzeitraum erfolgten mehrfachen umfangreichen Ankäufe von Methamphetamin und Kokain innerhalb kurzer Zeitspannen drängte sich hier eine eingehende Erörterung auf, zumal mit Blick darauf, dass die beiden Angeklagten die abgeurteilten Taten als Haupttäter begingen, wohl um sich eine dauerhafte und nicht unerhebliche Einnahmequelle zur Finanzierung eines erheblichen Teils ihres Lebensunterhaltes zu verschaffen. Danach liegt es nahe, dass die Angeklagten die erworbenen Drogen tatzeitnah jeweils (zumindest teilweise) weiterverkauften und – wie auch in den konkretisierten Weiterverkaufsfällen – im Tatzeitraum vereinnahmte Verkaufserlöse entgegennahmen (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. November 2008 – 5 StR 425\u002F08, NStZ-RR 2009, 94). \n\n18\\. c) Der Senat hebt insoweit die Feststellungen mit auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu einer Veräußerung der erworbenen Betäubungsmittel und zur Höhe des dabei erzielten Verkaufserlöses zu ermöglichen. Sollten konkrete Feststellungen hinsichtlich der Höhe der von den Angeklagten vereinnahmten Verkaufserlöse im zweiten Rechtsgang nicht getroffen werden können, ist deren Höhe nach § 73d Abs. 2 StGB zu schätzen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 – 5 StR 425\u002F08, NStZ-RR 2009, 94; s. auch BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 – 5 StR 36\u002F23, Rn. 11). \n\n19\\. 3\\. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 301 StPO). \n\nMenges Meyberg Lutz RiBGH Dr. Zimmermann istwegen Urlaubs gehindertzu signieren. Herold Menges","BGH, 27.08.2025, 2 StR 649\u002F24","2026-07-08T22:49:40.054Z","2026-07-10T22:09:51.162Z",52,20,[234,11],2026]