[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-financial-law-de-2026":3},{"detail":4,"years":94},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":23,"page":14,"limit":93},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},420,"financial-law-de","Financial Law","DE","2026-07-08T22:46:32.698Z",2026,[13,15,17,19,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":14},1,{"month":16,"count":14},2,{"month":18,"count":16},3,{"month":20,"count":21},4,0,{"month":23,"count":14},5,{"month":25,"count":21},6,{"month":27,"count":21},7,{"month":29,"count":21},8,{"month":31,"count":21},9,{"month":33,"count":21},10,{"month":35,"count":21},11,{"month":37,"count":21},12,[39,53,63,73,83],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2256","ECLI:DE:NEURIS:KORE600602026","ecli-de-neuris-kore600602026","XI ZR 56\u002F24",46,"2026-05-05T00:00:00.000Z","#  BGH, 05.05.2026, XI ZR 56\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. April 2024 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008\u002F48\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87\u002F102\u002FEWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 \\- C-38\u002F21, C-47\u002F21 und C-232\u002F21, juris Rn. 274 bis 279, 292 - BMW Bank u.a.; Senatsurteil vom 28. Januar 2025 - XI ZR 162\u002F21, NJW 2025, 894 Rn. 11 ff. mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.\n\nEllenberger Grüneberg Derstadt Sturm Ettl","BGH, 05.05.2026, XI ZR 56\u002F24","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:20:03.722Z","2026-07-10T22:05:06.035Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"2577","ECLI:DE:NEURIS:KORE600692026","ecli-de-neuris-kore600692026","III ZB 7\u002F25","2026-03-26T00:00:00.000Z","#  BGH, 26.03.2026, III ZB 7\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Beigeladene R. A. wird zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt.\n\nDie Musterbeklagte zu 2. wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Beigeladene R. A. ist zum Musterrechtsbeschwerdeführer zu bestimmen. Nach dem in § 21 Abs. 2 KapMuG 2012 verankerten Prioritätsprinzip wird, sofern nicht der Musterkläger, sondern einer der Beigeladenen Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid eingelegt hat, derjenige Beigeladene zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt, welcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat. Der Musterkläger hat keine Rechtsbeschwerde eingelegt, der Beigeladene R. A. hat bereits am 12. März 2025 und damit früher als die anderen Beigeladenen Rechtsbeschwerde eingelegt. \n\n2\\. Zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin wird die Musterbeklagte zu 2., die E. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bestimmt. Die Bestimmung des Rechtsbeschwerdegegners richtet sich auch bei einer Rechtsbeschwerde, die von einem oder mehreren der Beigeladenen eingelegt worden ist, nach § 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG 2012 und hat daher nach billigem Ermessen zu erfolgen (Reuschle in Wieczorek\u002FSchütze, ZPO, 5. Aufl., § 21 KapMuG Rn. 11). Zur Ausübung des billigen Ermessens sind die Vorgaben des § 9 Abs. 2 KapMuG heranzuziehen (BeckOGK\u002FWinter\u002FThürk, KapMuG 2012, Stand: 15.6.2025, § 21 Rn. 12). Berücksichtigt wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 KapMuG 2012, ob der Musterbeklagte geeignet ist, das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Musterbeklagten, die von den mit der Rechtsbeschwerde verfolgten Feststellungszielen betroffen sind, angemessen zu führen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KapMuG 2012), ob sich die Musterbeklagten auf einen von ihnen als Rechtsbeschwerdegegner geeinigt haben (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KapMuG 2012) sowie die Höhe der drohenden Anspruchsverpflichtung der einzelnen Musterbeklagten, wenn sie von den Feststellungszielen unterschiedlich betroffen sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KapMuG 2012). \n\n3\\. Nach diesen Maßstäben war die Musterbeklagte zu 2. zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin zu bestimmen. Insbesondere ist sie in besonderem Maße geeignet, das Verfahren zu führen: Auf Seiten der Musterbeklagten haben nur die Musterbeklagten zu 2. bis 4., 9. und 11\\. angezeigt, sich gegen die Rechtsbeschwerde verteidigen zu wollen. Die Musterbeklagten zu 3., 4., 9. und 11. werden aufgrund ihrer Tätigkeit für die Musterbeklagte zu 2. in Anspruch genommen. Der Senat hat durch Verfügung des Vorsitzenden vom 25. September 2025 darauf hingewiesen zu beabsichtigen, in dieser Weise zu entscheiden. Hiergegen sind keine Einwände erhoben worden. Remmert Kessen","BGH, 26.03.2026, III ZB 7\u002F25","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:38.997Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"2742","ECLI:DE:NEURIS:KORE315052026","ecli-de-neuris-kore315052026","IX ZR 81\u002F25","2026-03-12T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 12. März 2026 - IX ZR 81\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Erteilt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einem Finanzdienstleistungsinstitut eine Weisung für die Geschäftsführung, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden, begründet dies für das Institut kein Zahlungsverbot.10 13\n\n2\\. Erfüllt das Institut unter Verstoß gegen diese Weisung einen vertraglich begründeten Zahlungsanspruch, kann diese Zahlung nicht wegen dieses Verstoßes als inkongruente Deckung angefochten werden.7 9 20\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. Mai 2025, soweit darin zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 13. August 2024 aufgehoben.\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 15. September 2020 am 1. November 2020 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin erbrachte Abrechnungsdienstleistungen für Apotheken und Sanitätshäuser. Der Beklagte betreibt eine Apotheke und hatte mit der Schuldnerin vertraglich vereinbart, dass diese für ihn Abrechnungen gegenüber Kostenträgern durchführt und die erhaltenen Gelder an ihn auszahlt. \n\n2\\. Geschäftsführer der Schuldnerin war bis zu seiner Abberufung am 11. September 2020 B. . Am gleichen Tag wurde F. zum Geschäftsführer der Schuldnerin bestellt. Am 10. September 2020 erließ die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (fortan: BaFin) einen an die Geschäftsführung der Schuldnerin adressierten Bescheid. Darin hieß es unter anderem: \"Sie als Geschäftsleiter des Finanzdienstleistungsinstituts A. GmbH werden angewiesen, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- bzw. insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden.\" Zur Überwachung dieser Anordnung bestellte die BaFin in dem Bescheid einen Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank zum Sonderbeauftragten gemäß § 45c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 8 Fall 3 KWG. Am 11. September 2020 wies die Schuldnerin auf Anordnung ihres neuen Geschäftsführers F. Zahlungen in Millionenhöhe an verschiedene Apotheken an, darunter an den Beklagten die diesem aus den Abrechnungen zustehenden Gelder in Höhe von 35.654,37 €. \n\n3\\. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Rückgewähr der gezahlten 35.654,37 € nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung wegen inkongruenter Deckung. Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Die Berufung des Beklagten hat nur in Bezug auf den Zinsausspruch teilweise Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des erst- und, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, auch des zweitinstanzlichen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage. I. \n\n5\\. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt, die an den Beklagten erfolgte Auszahlung stelle aufgrund des Verstoßes gegen die behördliche Anweisung eine inkongruente Deckung dar. Die BaFin habe der Auszahlung nicht zugestimmt. Die Behauptung des Beklagten, die Zahlung an ihn sei von der BaFin unter teilweiser Aufhebung des Zahlungsverbots autorisiert worden, sei vollkommen unsubstantiiert, ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt und daher unbeachtlich. Die Weisung der BaFin im Bescheid vom 10. September 2020 sei unabhängig von der Person des Geschäftsführers wirksam und stehe in ihren Wirkungen der Anordnung eines Zahlungsverbots nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG gleich. Die Schuldnerin sei daher berechtigt gewesen, ihre Leistung aufgrund des Zahlungsverbots wegen vorübergehender rechtlicher Unmöglichkeit zu verweigern, was zur Inkongruenz führe. Es lägen jedenfalls die Voraussetzungen des § 275 Abs. 2 BGB vor, weil die Erfüllung des Anspruchs des Beklagten zwar rechtlich und tatsächlich möglich sei, aber die Schuldnerin durch die Leistungserbringung der tatsächlichen Gefahr von Sanktionen ausgesetzt werde. Daher liege ein grobes Missverhältnis zwischen dem Leistungsinteresse des Gläubigers und dem dafür erforderlichen Aufwand der Schuldnerin hier nahe. II. \n\n6\\. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist unbegründet. \n\n7\\. 1\\. Anfechtbar ist gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unter anderem eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung gewährt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Was ein Gläubiger beanspruchen kann und wozu der Schuldner verpflichtet ist, ist keine spezifisch insolvenzrechtliche, sondern zuvörderst eine materiell-rechtliche Frage. Folgt der Anspruch - wie hier - aus einer vertraglichen Vereinbarung, kommt es darauf an, was vertraglich vereinbart worden ist. Maßstab ist allein die objektive Rechtslage. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen die Parteien hatten, insbesondere müssen sie die Inkongruenz weder erkannt noch fahrlässig nicht erkannt haben. Daher spielt auch der gute Glaube beider Parteien, dass die Deckung in vollem Umfang dem Schuldverhältnis entspreche, keine Rolle (BGH, Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 16\u002F18, NZI 2019, 893 Rn. 21; vom 23. Juni 2022 - IX ZR 75\u002F21, NZI 2022, 777 Rn. 43; Jaeger\u002FHenckel, InsO, § 131 Rn. 7; Schoppmeyer in Prütting\u002FBork\u002FJacoby, InsO, 2014, § 131 Rn. 33). \n\n8\\. 2\\. Die Deckung ist nicht zu beanspruchen, sofern der Gläubiger gar keinen Anspruch gegen den Schuldner auf dessen Leistung hat, der Anspruch nicht durchsetzbar ist oder dessen Durchsetzung ein Einwand oder eine Einrede entgegenstehen (MünchKomm-InsO\u002FFreudenberg, 5\\. Aufl., § 131 Rn. 14). Ferner ist eine Deckung nicht zu der Zeit zu beanspruchen, sofern der Gläubiger sie früher erhält als geschuldet, also wenn der Anspruch darauf im Zeitpunkt der Erfüllung entweder noch nicht fällig oder befristet war. Steht dem Schuldner ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht - etwa nach § 273 Abs. 1 BGB - zu, so ist seine gleichwohl erbrachte Leistung inkongruent (MünchKomm-InsO\u002FFreudenberg, aaO Rn. 54). \n\n9\\. 3\\. Im Streitfall stand der Leistung der Schuldnerin, zu welcher sie gegenüber dem Beklagten nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vertraglich verpflichtet war, weder eine (vorübergehende) rechtliche Unmöglichkeit entgegen noch lagen die Voraussetzungen des § 275 Abs. 2 BGB vor. Der Annahme der Vorinstanzen, die BaFin habe für die Schuldnerin ein Zahlungsverbot verhängt, kann nicht gefolgt werden. \n\n10\\. a) Dies ergibt sich aus der Auslegung des Bescheids vom 10. September 2020, welche der Senat selbst vornehmen kann. Als Revisionsgericht ist er befugt, den Inhalt von Verwaltungsakten selbstständig und damit abweichend von den Vorinstanzen auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1982 - III ZR 106\u002F81, BGHZ 86, 104, 110; vom 11. April 2019 - III ZR 4\u002F18, NJW 2019, 2611 Rn. 32 mwN; MünchKomm-ZPO\u002FKrüger, 7. Aufl., § 546 Rn. 6). Hat der Tatrichter die gebotene Auslegung rechtsfehlerhaft unterlassen, weil er - wie im Streitfall - eine Erklärung wegen ihrer Eindeutigkeit für nicht auslegungsbedürftig hielt, so ist das Revisionsgericht an das Auslegungsergebnis nicht gebunden. Es kann die gebotene Auslegung selbst vornehmen, wenn keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - IX ZR 57\u002F91, NJW 1992, 1881, 1882; Musielak\u002FVoit\u002FBall, ZPO, 23. Aufl., § 546 Rn. 5). \n\n11\\. b) Bei der Auslegung von Verwaltungsakten und sonstigen behördlichen Willensäußerungen gelten die gleichen Maßstäbe, die auch an die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen anzulegen sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1982 - III ZR 106\u002F81, BGHZ 86, 104, 110; vom 19. März 1998 - IX ZR 120\u002F97, NJW 1998, 2138, 2140; vom 8. Dezember 2011 - III ZR 72\u002F11, VersR 2012, 768 Rn. 18). Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 \\- VIII ZR 58\u002F09, NJW 2010, 2422 Rn. 33 mwN, insoweit in BGHZ 184, 128 nicht abgedruckt). \n\n12\\. c) Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist somit durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (BVerwG, BVerwGE 160, 193 Rn. 14 mwN). Maßgebend ist der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Hierbei ist in erster Linie auf den Entscheidungssatz und die Begründung des Verwaltungsakts abzustellen; darüber hinaus ist das materielle Recht, auf dem der Verwaltungsakt beruht, heranzuziehen (BGH, Urteil vom 4. August 2020 - II ZR 174\u002F19, BGHZ 226, 329 Rn. 37 mwN). \n\n13\\. d) Bei Anwendung dieser Grundsätze hält die Auslegung der Vorinstanzen, dass der an \"die Geschäftsführung\" der Schuldnerin adressierte Bescheid der BaFin vom 10. September 2020 inhaltlich an die Schuldnerin gerichtet ist, der rechtlichen Überprüfung stand. Hingegen ist dem Bescheid kein Zahlungsverbot zu entnehmen. Das Fehlen eines (allgemeinen) Zahlungsverbots gegenüber der Schuldnerin hat der Beklagte durchgängig in der Klageerwiderung und der Berufungsbegründung gerügt. Ob die Anordnungen für die Geschäftsführung im Übrigen nicht hinreichend bestimmt sind, wie die Revision rügt, bedarf keiner Vertiefung. \n\n14\\. aa) Das Landgericht hat angenommen, der Bescheid vom 10. September 2020 enthalte unzweideutig ein Zahlungsverbot, und dieses Verbot sei ebenso unzweideutig an die Schuldnerin gerichtet. Das Berufungsgericht hat die Annahme des Erstrichters in Bezug auf das Vorliegen eines Zahlungsverbots übernommen. Zur Adressierung des Bescheids hat es einerseits gemeint, eine Anweisung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG müsse sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Geschäftsführung des Instituts richten. Andererseits hat es ausgeführt, nur die Schuldnerin habe Adressatin der Gefahrabwendungsmaßnahmen sein können. \n\n15\\. bb) Inhaltlich richten sich die Maßnahmen nach § 46 Abs. 1 KWG grundsätzlich an das Institut (vgl. Schwennicke\u002FHerweg in Schwennicke\u002FAuerbach, KWG, 3. Aufl., § 46 Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - III ZR 34\u002F88, NJW 1990, 1356, 1357). Deswegen hat die anschließende Abberufung des Geschäftsführers keine Auswirkungen auf die Wirkungen des Bescheids. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts behandelt § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG keine Anweisungen \"an\" die Geschäftsführung, sondern \\- wie bereits der Wortlaut zeigt - \"für\" die Geschäftsführung. Das Gesetz verwendet den Begriff der Geschäftsführung für die (operative) Tätigkeit des Instituts, nicht für dessen Leitungs- und Vertretungsorgan. Unter Anweisungen für die Geschäftsführung fallen zum Beispiel das Verbot oder die Beschränkung der Zahlung von Vorschüssen auf noch nicht fällige Einlagen und rückzahlbare Gelder, Gebote zur Erhöhung der Sicherheiten oder Rückführung von Krediten, zur Änderung der Geschäftsorganisation und -dokumentation, zur Verstärkung der Innenrevision oder zum Abbau verlustbringender Nebengeschäfte (Fischer\u002FSchulte-Mattler\u002FLindemann, KWG, CRR-VO, 6. Aufl., § 46 KWG Rn. 64; Bauer-Weiler\u002FStruckmann in Binder\u002FGlos\u002FRiepe, Handbuch Bankenaufsichtsrecht, 2. Aufl., § 16 Rn. 118). Der Bescheid der BaFin vom 10. September 2020 weist den Geschäftsführer der Schuldnerin in seiner Eigenschaft als Geschäftsleiter der Inhaltsadressatin der Norm (\"Sie als Geschäftsleiter\") an, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden. Geschäftsleiter im Sinne des Kreditwesengesetzes sind gemäß § 1 Abs. 2 KWG - rechtsformneutral - diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind. \n\n16\\. cc) Die Anweisung, dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden, betrifft die Art und Weise der Geschäftsführung. Sie verpflichtet die Geschäftsleitung im Innenverhältnis, bestimmte Handlungen zu unterlassen. Sie beschränkt jedoch - anders als ein an das Institut erlassenes Zahlungsverbot nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG - nicht die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten. Insbesondere ist sie vom Empfänger objektiv dahin zu verstehen, dass nicht jegliche Zahlung untersagt wird; denn dann hätte es des Zusatzes \"gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen\" nicht bedurft. Die Anordnung diente nach der Begründung des Verwaltungsakts dazu, die Gläubiger oder möglichen Insolvenzgläubiger, die im Vertrauen auf eine Vorschussleistung im Rahmen der Finanzdienstleistung Factoring ihre Forderungen gegen Kostenträger an die Schuldnerin abgetreten hatten, vor unrechtmäßigen Auszahlungen zu schützen. Die Aufgabe des zum Sonderbeauftragten gemäß § 45c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 8 Fall 3 KWG bestellten Mitarbeiters der Deutschen Bundesbank beschränkte sich darauf, die ausgehenden Zahlungsströme des Instituts auf ihre mögliche Gläubiger- und Insolvenzmasseschädlichkeit zu überwachen. \n\n17\\. dd) Auch die in der Begründung als Rechtsgrundlage für die Anordnung angeführten Bestimmungen des § 46 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 KWG sprechen gegen die Annahme eines Zahlungsverbots. Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist, kann die Aufsichtsbehörde gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 KWG zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. § 46 Abs. 1 KWG führt beispielhaft eine ganze Reihe von Anordnungen auf, welche der BaFin zur Verfügung stehen. Die BaFin kann im Einzelfall auch eine andere Art der Anordnung für geboten ansehen (Fischer\u002FSchulte-Mattler\u002FLindemann, KWG, CRR-VO, 6. Aufl., § 46 KWG Rn. 62). Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG kann die BaFin insbesondere Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen. \n\n18\\. Die auf § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gestützte Anweisung hat damit lediglich vergleichbare Wirkungen wie die rechtlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers, bestimmte Zahlungen zu unterlassen. Demgemäß nimmt die Begründung des Bescheids ausdrücklich darauf Bezug, dass die Weisung die Geschäftsführer der Schuldnerin auch nicht über Gebühr belastet, weil diese ohnehin nach § 64 GmbHG aF im Rahmen der eigenen kaufmännischen Sorgfalt zu dieser Maßnahme angehalten sind. \n\n19\\. Hingegen war im Fall der Schuldnerin für die Anordnung eines in § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG vorgesehenen Zahlungsverbots kein Raum. Denn auf Unternehmen, die - wie die Schuldnerin - ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG erbringen, ist gemäß § 2 Abs. 7a KWG in der hier maßgeblichen Fassung vom 27. März 2020 unter anderem § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG nicht anzuwenden. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass Factoringunternehmen unter anderem von dieser Bestimmung der laufenden Solvenzaufsicht nach dem Kreditwesengesetz ausgenommen werden sollten. Demnach bleibt ein Factoringunternehmen auch bei seiner Liquiditäts- und Solvabilitätssteuerung frei (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 16\u002F11108, S. 55). Schließt das Gesetz die rechtliche Möglichkeit, ein Zahlungsverbot an das Institut zu erlassen, ausdrücklich aus, kann ein solches Zahlungsverbot nicht im Rahmen einer anderen Maßnahme erlassen werden. \n\n20\\. e) Da somit kein Zahlungsverbot ausgesprochen worden ist, kommt es im Streitfall auf die Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, dass die Anordnung eines Zahlungsverbots gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF (jetzt: § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) - nur - zu einem vorübergehenden Leistungshindernis für die Erfüllung der Zahlungsansprüche der Gläubiger analog § 275 Abs. 1 BGB führt (vgl. BGH, Urteil vom 12\\. März 2013 - XI ZR 227\u002F12, BGHZ 197, 21 Rn. 52), nicht an. \n\n21\\. 4\\. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Revisionserwiderung begründet die Weisung kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB. \n\n22\\. a) Der Schuldner kann die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist nach Satz 2 der Vorschrift auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. Bei § 275 Abs. 2 BGB handelt es sich nach allgemeiner Meinung um eine eng auszulegende, nur selten anwendbare Ausnahmevorschrift, die deutlich strengere Anforderungen stellt als etwa § 439 Abs. 4 BGB für die absolute Unverhältnismäßigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70\u002F08, NJW 2009, 1660 Rn. 18; Grüneberg\u002FGrüneberg, BGB, 85. Aufl., § 275 Rn. 27). \n\n23\\. b) Diesen strengen Anforderungen ist hier nicht genügt. Die vom Berufungsgericht zitierte Kommentarstelle (Staudinger\u002FCaspers, BGB, 2019, § 275 Rn. 43) betrifft die - hier nicht gegebene - rechtliche Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt etwa vor, wenn die Leistung durch Verwaltungsakt oder Rechtsverordnung untersagt wird (vgl. Staudinger\u002FCaspers, BGB, 2025, § 275 Rn. 43 mwN). Eine Untersagung der Leistung im Sinne eines Zahlungsverbots ist im Streitfall jedoch gerade nicht ausgesprochen worden. Soweit die Geschäftsführer der Schuldnerin im Innenverhältnis - zeitlich beschränkt bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation - dafür Sorge tragen mussten, dass die Schuldnerin keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen vornahm, begründet dies kein Leistungsverweigerungsrecht der Schuldnerin nach § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB. \n\n24\\. 5\\. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht geboten. Die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob Art. 102 bis 104 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26\\. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG (ABl. L 176 S. 338, ber. ABl. L 208 S. 73, ber. 2017 ABl. L 20 S. 1, ber. 2020 L 203 S. 95, ber. 2020 L 436 S. 77; im Folgenden: Eigenkapitalanforderungs-Richtlinie) dahingehend auszulegen sind, dass sie einer Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, nach der ein an die Geschäftsleitung eines Instituts gerichtetes Zahlungsverbot deshalb kein zivilrechtliches Leistungsverweigerungsrecht zur Folge hat, weil das Zahlungsverbot nicht an das Institut selbst gerichtet ist, stellt sich nicht. Wie ausgeführt, hat die BaFin im Streitfall kein Zahlungsverbot erlassen. III. \n\n25\\. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden. Die Aufhebung der Urteile erster und zweiter Instanz erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis; nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da für eine Kenntnis des Beklagten von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nichts ersichtlich ist und der Kläger seinen Anfechtungsanspruch daher nicht auf § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO gestützt hat, sind die Urteile erster und zweiter Instanz im Umfang der Anfechtung aufzuheben und ist die Klage vollständig abzuweisen. \n\nSchoppmeyer Röhl Harms Weinland Spielmann","BGH, Urteil vom 12. März 2026 - IX ZR 81\u002F25","2026-07-08T22:25:13.381Z","2026-07-10T22:05:55.349Z",{"id":74,"ecli":75,"slug":76,"caseNumber":77,"courtId":44,"decisionDate":78,"fullText":79,"summary":80,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":78,"parsedAt":81,"updatedAt":82},"2907","ECLI:DE:NEURIS:KORE704602026","ecli-de-neuris-kore704602026","III ZB 22\u002F24","2026-02-26T00:00:00.000Z","#  Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bei Schadensersatzansprüchen einer kreditgebenden Bank wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen \n\n## Leitsatz\n\nDer persönliche Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist nicht eröffnet, wenn eine Bank eine Kreditlinie bereitstellt oder erhöht, das heißt ein Gelddarlehen gewährt. Ein Verfahren, in dem eine solche Bank mit dem Vorwurf einer falschen Kapitalmarktinformation Schadensersatzansprüche erhebt, kann daher nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG 2012 ausgesetzt werden.11 13 18\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München \\- 17. Zivilsenat - vom 29. Februar 2024 - 17 W 1163\u002F23 e - aufgehoben.\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts München I \\- 28. Zivilkammer - vom 7. September 2023 - 28 O 5724\u002F23 - aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet.\n\nStreitwert für die Rechtsbeschwerde: 3.476.571,43 €\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die klagende Bank macht im Wege der offenen Teilklage Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus deren Tätigkeit als Abschlussprüferin der Jahres- und Konzernabschlüsse der W. AG in Höhe von 17.382.857,14 € geltend. \n\n2\\. Die mittlerweile insolvente W. AG finanzierte sich seit Mai 2011 über eine revolvierende Kreditlinie, die von einem Bankenkonsortium - dessen Mitglied die Klägerin seit 2017 ist - bereitgestellt und in der Folge durch Nachträge sukzessive erhöht wurde. Aufgrund dessen gewährte die Klägerin der W. AG mit Vertrag vom 15. Februar 2017 eine Kreditlinie in Höhe von 30 Mio. €, die sie mit Vertrag vom 15\\. Juni 2018 auf 45 Mio. € erhöhte. \n\n3\\. Die Klägerin hat vorgetragen, Grund für ihre Kreditentscheidungen seien die Jahres- und Konzernabschlüsse der W. AG für die Jahre 2015 bis 2017 gewesen, die von der Beklagten geprüft und nicht beanstandet, sondern mit uneingeschränkten Bestätigungsvermerken versehen worden seien. Hätte die Beklagte eine nach den einzuhaltenden Maßstäben ordnungsgemäße Prüfung der Jahresabschlüsse vorgenommen, wäre publik geworden, dass diese durch Scheinumsätze und fiktive Zahlungsmitteläquivalente, teilweise in Milliardenhöhe, künstlich aufgebläht worden seien. Dies betreffe insbesondere die vermeintlichen - tatsächlich weit überwiegend nicht existenten - Umsätze aus dem sogenannten Third-Party-Acquiring-Geschäft sowie in den Bilanzen als Zahlungsmitteläquivalent ausgewiesene - jedoch ebenfalls nicht existente - Treuhandgelder. Die Beklagte habe ihre Abschlussprüferpflichten in besonders schwerwiegender Weise verletzt, wobei die Prüfungen gerade auch im Interesse der kreditgebenden Banken - wie der Klägerin - erfolgt seien. Vor diesem Hintergrund habe sie Ansprüche gegen die Beklagte aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB), aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu ihren Gunsten (§ 675 Abs. 1, § 631, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 328 BGB) sowie aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 332 Abs. 1 Fall 3 HGB, § 31 BGB analog. Die Klägerin werde aller Voraussicht nach mit ihren Ansprüchen aus den Kreditverträgen in einer Höhe von insgesamt 41.142.857,14 € ausfallen. \n\n4\\. Vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht wird unter anderem gegen die Beklagte ein Kapitalanleger-Musterverfahren (Az.: 101 Kap 1\u002F22) geführt. Grundlage des Musterverfahrens ist der Vorlagebeschluss des Landgerichts München I vom 14. März 2022 (Az.: 3 OH 2767\u002F22 KapMuG), der (auch) Feststellungsziele zum Gegenstand hat, die die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Verletzung ihrer Pflichten bei der Prüfung der Konzernabschlüsse der W. AG und bei der Erteilung von uneingeschränkten Bestätigungsvermerken betreffen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat durch Teil-Musterentscheid vom 28\\. Februar 2025 (veröffentlicht etwa in AG 2025, 265 ff) die gegen die Beklagte gerichteten Feststellungsziele als im Musterverfahren unstatthaft zurückgewiesen. Das insoweit geführte Rechtsbeschwerdeverfahren ist beim Senat anhängig (Az.: III ZB 7\u002F25). \n\n5\\. Mit Beschluss vom 7. September 2023 hat das Landgericht das von der Klägerin geführte Verfahren im Hinblick auf das Musterverfahren gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012; im Folgenden aF) ausgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. \n\n6\\. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung des landgerichtlichen Aussetzungsbeschlusses und auf Fortsetzung des Rechtsstreits weiter. \n\nII.\n\n7\\. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und des erstinstanzlichen Aussetzungsbeschlusses. Dem Klageverfahren vor dem Landgericht ist Fortgang zu geben. \n\n8\\. 1\\. Anzuwenden ist gemäß § 30 Abs. 2 KapMuG in der seit dem 20. Juli 2024 geltenden Fassung (KapMuG nF; BGBl. I 2024 Nr. 240 S. 1) das Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten in seiner bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung (KapMuG aF). Das Oberlandesgericht hat das vorliegende Verfahren mit Blick auf das bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht geführte Musterverfahren ausgesetzt, das aus einem vor dem 20. Juli 2024 gestellten Musterverfahrensantrag herrührt. \n\n9\\. 2\\. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (veröffentlicht etwa in NZG 2024, 991 ff) - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n10\\. Auch im Aussetzungsverfahren sei - entgegen der Auffassung zweier anderer Senate des Oberlandesgerichts - zu prüfen, ob die Vorlagevoraussetzungen der §§ 1 ff KapMuG aF vorlägen. Dies sei hier der Fall. Der persönliche Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sei im Hinblick auf die Klägerin eröffnet. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch die Begründung des Gesetzgebers enthielten einen Hinweis darauf, dass die Anwendung des § 1 KapMuG aF voraussetze, dass der Kläger \"Kapitalanleger\" sei. Sinn der Regelung sei es, dass bei der Konzentration von Schadensersatzklagen wegen falscher öffentlicher Kapitalmarktinformationen aller Voraussicht nach nur ein Sachverständigengutachten erforderlich werde, um die beweiserheblichen Behauptungen zu klären, was zur Beschleunigung des Verfahrens führe sowie eine erhebliche Kostenersparnis für alle Beteiligten und die Entlastung der Gerichte bewirke. Durch die Bündelung der Verfahren solle das Kostenrisiko für den Einzelnen sowie die Gefahr divergierender Entscheidungen gesenkt werden. Daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber eine mehrfache - oftmals nur mit sachverständiger Hilfe zu bewältigende - Klärung derselben Sach- und Rechtsfrage habe vermeiden wollen. Im vorliegenden Fall wäre ebenfalls - parallel zu dem bereits eingeleiteten Kapitalanleger-Musterverfahren - die Unrichtigkeit der Jahresabschlüsse festzustellen. Dies würde zu einer Mehrfachbelastung der Gerichte führen, zumal die Klägerin nicht die einzige Kreditgeberin sei, die die von der Beklagten testierten Jahresabschlüsse herangezogen habe. Ein ungeschriebenes Merkmal im Anwendungsbereich des § 1 KapMuG aF, dass der Kläger Kapitalanleger sei, sei daher abzulehnen. Die Beklagte sei ferner taugliche Anspruchsgegnerin eines Musterverfahrens, weil sie als Urheber des Bestätigungsvermerks, der als öffentliche Kapitalmarktinformation anzusehen sei, unmittelbar verantwortlich sei. Schließlich seien das vorliegende Verfahren sowie die dem Vorlagebeschluss des Landgerichts München I zugrunde liegenden Ausgangsverfahren gleichgerichtet im Sinne des § 4 Abs. 1 KapMuG aF. \n\n11\\. 3\\. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Einer wirksamen Aussetzung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF steht bereits entgegen, dass das von der Klägerin gegen die Beklagte geführte Verfahren nicht vom (persönlichen) Anwendungsbereich des Kapitalanlegermusterverfahrens erfasst ist. Es kann daher offenbleiben, ob es sich - wogegen sich die Rechtsbeschwerde ebenfalls wendet - bei dem Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers um eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG aF handelt. \n\n12\\. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein originär nicht musterverfahrensfähiger Rechtsstreit nicht über die Aussetzung zur Teilnahme am Musterverfahren bestimmt werden. Ein Rechtsstreit, in dem der Musterverfahrensantrag als unzulässig verworfen werden müsste, kann nicht durch Aussetzung musterverfahrensfähig werden (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2019 - XI ZB 13\u002F18, BGHZ 222, 15 Rn. 14 und vom 8. April 2014 - XI ZB 40\u002F11, NJW-RR 2014, 758 Rn. 23). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 KapMuG aF fehlen, sondern auch, wenn die geltend gemachten Klageansprüche nicht nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 KapMuG aF in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes fallen (BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2020 - XI ZB 21\u002F19, BeckRS 2020, 22987 Rn. 19; vom 16. Juni 2020 - II ZB 10\u002F19, BKR 2020, 658 Rn. 22; vom 30. April 2019 - XI ZB 13\u002F18 aaO und XI ZB 1\u002F17, BGHZ 222, 27 Rn. 15 sowie vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17\u002F13, WM 2015, 69 Rn. 11; jew. mwN; BeckOGK\u002FSteinbrück KapMuG 2012 [Stand: 1. Januar 2026], § 8 Rn. 38; Rathmann in Asmus\u002FWaßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 8 KapMuG 2012 Rn. 3). Es versteht sich von selbst und ist allgemein anerkannt, dass die Zulässigkeit eines Musterverfahrensantrags auch voraussetzt, dass der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes eröffnet ist (Herrmann, WM 2021, 261, 266). Dies bedeutet, dass das Gesetz auch in persönlicher Hinsicht anwendbar sein muss. Dem von zwei anderen Zivilsenaten des Oberlandesgerichts (OLG München NJW-RR 2022, 1563 Rn. 26 ff; AG 2022, 824 ff und 829 ff) für ihre abweichende Ansicht in Bezug genommenen Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16\\. Juni 2020 (II ZB 30\u002F19, BKR 2020, 662 Rn. 20) ist nichts anderes zu entnehmen. Insbesondere lässt dessen Hinweis auf die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF - Abhängigkeit von den Feststellungszielen - keinen Rückschluss darauf zu, dass es in dem ausgesetzten Verfahren nicht auf die von der Art des Klageanspruchs und der Person des Anspruchstellers abhängige Musterverfahrensfähigkeit ankommen soll, welche nach dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt außer Zweifel standen. Denn § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF bezieht sich nur auf die im Musterverfahren statthaften Feststellungsziele (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 10\u002F19 aaO). Die Unanfechtbarkeit und Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF, der in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen ist, steht dem - entgegen der Auffassung des 8\\. und 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (vgl. NJW-RR 2022, 1563 Rn. 31 ff; AG 2022, 829, 830 und 824, 825 f) - nicht entgegen. \n\n13\\. b) Der von der klagenden Bank geltend gemachte Schadensersatzanspruch, der seine Grundlage in der Bereitstellung und Erhöhung der Kreditlinie der W. AG hat, fällt nicht in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes. \n\n14\\. aa) Nach ganz herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, muss ein von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KapMuG aF erfasster Anspruch der klagenden Partei in ihrer Eigenschaft als Kapitalanleger zustehen (LG Bonn, BeckRS 2016, 133421 Rn. 29 f; Großerichter in Wieczorek\u002FSchütze, ZPO, 5. Aufl., § 1 KapMuG 2012 Rn. 60, 64 f; Hüntemann in Ellenberger\u002FBunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 97 Rn. 12; KK-KapMuG\u002FKruis, 2. Aufl., § 1 KapMuG 2012 Rn. 76 ff; Möllers, BKR 2025, 97, 105; Waßmuth in Asmus\u002FWaßmuth aaO § 1 KapMuG 2012 Rn. 65 ff; aA Götz, ZIP 2016, 351, 354). Andere Ansprüche als die in der Person eines Kapitalanlegers entstandenen fallen auch dann nicht in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, wenn sie im Zusammenhang mit einer falschen, irreführenden oder unterlassenen Kapitalmarktinformation stehen (Großerichter aaO; Hüntemann aaO). \n\n15\\. Mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist kein Musterverfahren für sämtliche bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geschaffen worden. Sein Anwendungsbereich ist vielmehr auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten beschränkt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15\u002F5695, S. 22; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BT-Drs. 17\u002F8799, S. 13 f; Senat, Beschlüsse vom 5. November 2015 - III ZB 69\u002F14, BGHZ 207, 306 Rn. 15 f und vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92\u002F07, NJW 2009, 513 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26\u002F07, BGHZ 177, 88 Rn. 15; Radtke-Rieger in Vorwerk\u002FWolf, KapMuG, 2. Aufl., § 1 KapMuG 2012 Rn. 17). Der Gesetzgeber wollte vor dem Hintergrund der anlässlich des zweiten und dritten Börsengangs der D. AG massenhaft erhobenen Klagen die prozessualen Möglichkeiten der Anleger - häufig Kleinanleger - durch die kollektive Geltendmachung ihrer Ansprüche vor Gericht verbessern und dadurch das Vertrauen der Anleger in die Kapitalmärkte wiederherstellen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drs. 15\u002F5091, S. 13; Möllers\u002FWeichert NJW 2005, 2737 f). Durch die Bündelung ihrer Schadensersatzklagen sollte den Anlegern die Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtert und zugleich eine Entlastung der Justiz herbeigeführt werden. Für den einzelnen Anleger sollte der Anreiz geschaffen werden, sich dem Musterverfahren durch Klageerhebung auch dann anzuschließen, wenn er wegen der hohen Prozessrisiken und -kosten den eigenen Anspruch im Einzelrechtsstreit nicht durchsetzen würde (BT-Drs. aaO S. 16; BT-Drs. 15\u002F5695, S. 22). \n\n16\\. Der Gegenstand des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen oder deren Verwendung beziehungsweise des Unterlassens der insoweit gebotenen Aufklärung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KapMuG aF muss daher im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehen. Dementsprechend heißt es bei der Definition der öffentlichen Kapitalmarktinformationen in § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG aF, dass diese für eine Vielzahl von \"Kapitalanlegern\" bestimmt sind und einen Emittenten von \"Wertpapieren\" oder Anbieter von sonstigen \"Vermögensanlagen\" betreffen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 aaO Rn. 12). Nicht zuletzt ergibt sich eine solche Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes auf Kapitalanleger als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 KapMuG aF schon aus der amtlichen Überschrift \"Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz\" (vgl. nur Großerichter aaO Rn. 64 f; Hüntemann aaO; Kruis aaO Rn. 78 f; Möllers, BKR 2025, 97, 105). \n\n17\\. bb) Allein der Umstand, dass falsche oder irreführende öffentliche Kapitalmarktinformationen auch für andere Adressaten von Bedeutung sein können und sie insoweit Schadensersatzansprüche erheben, vermag daher eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Gesetzes ebenso wenig zu rechtfertigen wie die vom Beschwerdegericht herangezogenen Aspekte der Verfahrensökonomie, der Vermeidung von Divergenzen sowie der Entlastung der Gerichte. Eine massenhafte Geltendmachung von Ansprüchen ist insoweit auch nicht zu befürchten. Zudem werden in solchen Verhältnissen ungeachtet der Bedeutung der öffentlichen Kapitalmarktinformation häufig die individuellen Besonderheiten des Vertragsverhältnisses im Vordergrund stehen (ähnlich Möllers aaO). \n\n18\\. c) Mit der Bereitstellung und Erhöhung der Kreditlinie für die W. AG und damit der Gewährung eines Gelddarlehens hat die klagende Bank nicht als Kapitalanleger, der Finanzdienstleistungen in Anspruch nimmt oder Finanzinstrumente erwirbt (vgl. zB § 1 Abs. 1a und Abs. 11 KWG), sondern als Kreditgeberin gehandelt und damit ein Bankgeschäft vorgenommen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG; Schwennicke in Schwennicke\u002FAuerbach, Kreditwesengesetz mit Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, 4. Aufl., § 1 KWG Rn. 34). \n\nIII.\n\n19\\. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2020 - III ZB 47\u002F19, WM 2020, 1625 Rn. 14 und vom 28. Januar 2016 - III ZB 88\u002F15, WM 2016, 403 Rn. 19). \n\n20\\. Den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat mit einem Fünftel des Werts des Rechtsstreits (17.382.857,14 €) bemessen (Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2020 aaO Rn. 15 und vom 28. Januar 2016 aaO). Remmert Böttcher","Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bei Schadensersatzansprüchen einer kreditgebenden Bank wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen","2026-07-08T22:26:46.316Z","2026-07-10T22:06:10.821Z",{"id":84,"ecli":85,"slug":86,"caseNumber":87,"courtId":44,"decisionDate":88,"fullText":89,"summary":90,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":88,"parsedAt":91,"updatedAt":92},"3291","ECLI:DE:NEURIS:KORE704002026","ecli-de-neuris-kore704002026","XI ZR 170\u002F23","2026-01-27T00:00:00.000Z","#  Bindungswirkung eines Musterentscheids; Reichweite der Prospekthaftung im weiteren Sinne \n\n## Leitsatz\n\nZur Bindungswirkung der Zurückweisung eines Feststellungsziels als unbegründet in einem Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.28\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. August 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 streiten darüber, ob der bei der Emission des Fonds \"B. \" am 20. Dezember 2007 aufgestellte Prospekt fehlerhaft ist und die Beklagte zu 1 der Klägerin zu Schadensersatz verpflichtet ist. \n\n2\\. Die Beklagte zu 1 ist Initiatorin des Beteiligungsangebots, Verantwortliche des Prospekts und Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft E. GmbH & Co. KG. Gemäß Seite 66 des Prospekts erhält sie für \"ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Eigenkapitalvermittlung\" eine Vergütung in Höhe von 7% des vermittelten Emissionskapitals. \n\n3\\. Gegenstand des Unternehmens der Fondsgesellschaft ist die mittelbare und unmittelbare Beteiligung (Halten, Verwalten und Handeln) an Schiffsfonds in der Rechtsform der deutschen GmbH & Co. KG und ähnlichen Beteiligungen in einer die Haftung der Gesellschaft begrenzenden Rechtsform. Die Beklagte zu 2, die im Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt ist, war mit dem Portfoliomanagement betraut. Die Beklagte zu 3, die ebenfalls im Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt ist, fungierte als Treuhänderin. \n\n4\\. Die Klägerin zeichnete am 27. Februar 2008 eine Beteiligung zum Nominalwert von 50.000 € zzgl. Agio in Höhe von 5%. Sie erhielt Ausschüttungen in Höhe von 750 €. Ferner floss ihr eine weitere Zahlung in Höhe von 2.000 € zu. \n\n5\\. Im Prospekt finden sich - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - folgende Angaben: \n\n6\\. Auf Seite 9 wird unter anderem ausgeführt: \"Die Emittentin beabsichtigt, während der Investitionsphase sukzessive ein Portfolio zu erwerben, das aus Anteilen an Schifffahrtsgesellschaften besteht. Der Ankauf der Zweitmarktanteile erfolgt unter Beachtung vertraglich fixierter Investitionskriterien (siehe \"Das Konzept\", Seite 23), die eine bestimmte Qualität und Diversifikation des Portfolios sicherstellen sollen. […]\" \n\n7\\. Auf Seite 13 ff. werden die \"Risiken der Vermögensanlage\" unter anderem wie folgt beschrieben: \"[…] Die wirtschaftliche Entwicklung der Vermögensanlage kann über die gesamte Laufzeit nicht vorhergesagt werden und steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. […] […] **Kauf- und Abtretungsverträge** Die Emittentin beabsichtigt, Anteile an Schifffahrtsgesellschaften zu erwerben. Üblicherweise enthalten die Gesellschaftsverträge der Schifffahrtsgesellschaften Regelungen, nach deren Maßgabe die Übertragung und Veräußerung von Kommanditanteilen zu erfolgen hat und die daher beim Ankauf zu beachten sind. […] Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Beteiligungen nicht oder erst nach Ablauf der Zustimmungsfristen erworben werden können. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung können rechtliche Auseinandersetzungen die Folge sein, die zu entsprechenden Kosten führen können. Diese könnten die Liquidität der Emittentin belasten und die Auszahlungen verringern. Darüber hinaus können beim Erwerb von Anteilen Mängel auftreten und die sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche nicht durchsetzbar sein. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verkäufer für die wirtschaftliche Güte der Beteiligung in der Regel keine Gewährleistung übernehmen. Hieraus resultierende Belastungen wären von der Emittentin zu tragen und könnten die Auszahlungen an die Anleger verringern. […] **Wertentwicklung** Der wirtschaftliche Erfolg der Emittentin hängt unmittelbar von den Konditionen beim Ankauf von Anteilen an Schifffahrtsgesellschaften, dem Wertzuwachs der Anteile, den Auszahlungen der Schifffahrtsgesellschaften und den Erlösen aus der Veräußerung von Anteilen ab. Es ist möglich, dass sich die Schifffahrtsgesellschaften schlechter entwickeln als geplant. Ferner ist zu beachten, dass die auf Ebene der Emittentin und auf Ebene der Schifffahrtsgesellschaften anfallenden Kosten erwirtschaftet werden müssen, bevor eine Wertsteigerung für die Anleger eintritt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne oder im schlimmsten Fall auch alle Anteile von einem Wertverlust betroffen sein können oder ihren Wert vollständig verlieren, z.B. auf Grund von Marktentwicklungen. In der Folge können auch die Anteile an der Emittentin an Wert verlieren und im Extremfall den Totalverlust des von den Anlegern eingesetzten Kapitals bedeuten. **Einnahmen\u002FAuszahlungen** Der wirtschaftliche Erfolg der Emittentin hängt unmittelbar von der Wertentwicklung der Anteile der jeweiligen Schifffahrtsgesellschaften ab. Darüber hinaus hängen die Einnahmen der Emittentin und somit die Auszahlungen an die Anleger, bezogen auf ihre Höhe und ihren zeitlichen Anfall, von der Auszahlung der Schifffahrtsgesellschaften ab. Auf Ebene der Schifffahrtsgesellschaften ist der Erfolg davon abhängig, dass die jeweils unterstellten Ergebnisse erreicht werden. Es besteht das Risiko, dass die wirtschaftliche Entwicklung der Schifffahrtsgesellschaften, insbesondere deren Einnahmen und Veräußerungserlöse, hinter den Erwartungen zurückbleiben und in der Folge die Auszahlungen an die Emittentin verzögert, nicht in erwarteter Höhe, oder gar nicht erfolgen. Dies hätte entsprechend negative Auswirkungen auf die Auszahlungen an die Anleger. Ferner ist zu beachten, dass die Einnahmen der Emittentin auf Grund von Kosten und Vergütungen auf Ebene der Emittentin nicht vollständig für Auszahlungen an die Anleger zur Verfügung stehen. **Prognoserisiken** Die in die Prognoserechnung einfließenden Größen und Parameter basieren auf derzeit geltendem Recht, auf abgeschlossenen Verträgen sowie auf zeitlichen und quantitativen Annahmen der Anbieterin. Die prognostizierten Ergebnisse können nicht garantiert werden. Die Risiken aus wirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Entwicklung tragen vollständig und allein die Anleger. Es besteht das Risiko, dass die Anleger ihre geleisteten Einlagen nur zum Teil oder gar nicht zurückerhalten. Die tatsächliche Entwicklung des Portfolios, insbesondere die Höhe der laufenden Auszahlungen und die Höhe der Veräußerungserlöse der Anteile, kann signifikant von den Prognosen abweichen. Im Falle nachteiliger Marktentwicklungen besteht das Risiko, dass sich die Auszahlungen an die Anleger verschlechtern. […] **Investitionsrisiko** Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung stehen die Anteile an Schifffahrtsgesellschaften noch nicht fest, die durch die Emittentin erworben werden sollen (so genannter Blindpool). Es besteht das Risiko, dass innerhalb des geplanten Investitionszeitraumes nicht genügend Anteile an Schifffahrtsgesellschaften erworben werden können, so dass die verfügbaren Mittel nicht, nur teilweise oder nicht zeitnah investiert werden können. Die bei der Emittentin dann möglicherweise entstehende Liquiditätsreserve würde zwar zu marktüblichen Konditionen verzinslich angelegt, erwirtschaftet aber nicht die für die Emittentin erwarteten Erträge. Dies könnte die Auszahlungen an die Anleger verringern. […]\" \n\n8\\. Auf Seite 23 wird unter der Überschrift \"Das Konzept\" erläutert: \"**Das B. investiert in Anteile an Schifffahrtsgesellschaften und baut während der Investitionsphase sukzessive einen Bestand von Zweitmarktanteilen auf. Anleger erhalten die Möglichkeit, in ein breit diversifiziertes Portfolio zu investieren und an den Chancen der Schifffahrt zu partizipieren.** **Hoher Diversifikationsgrad** Im Rahmen des Aufbaus des Portfolios wird sorgfältig darauf geachtet, Anteile an Schifffahrtsgesellschaften zu erwerben, die unterschiedlichen Schifffahrtsmärkten und Größenklassen angehören. Ferner sollen die von den Schifffahrtsgesellschaften betriebenen Schiffe bei verschiedenen Chartern beschäftigt sein und unterschiedliche Beschäftigungsdauern aufweisen. Hierdurch soll ein Diversifikationsgrad und damit eine Risikostreuung erreicht werden, die deutlich oberhalb einer einzelnen Schiffsbeteiligung liegt. Die breite Streuung trägt zudem zur Erhöhung der Einnahmesicherheit bei. **Investitionskriterien** Ziel beim geplanten Ankauf von Anteilen ist es, ein breit diversifiziertes und gut strukturiertes Portfolio aufzubauen. Hierzu dienen insbesondere die Investitionskriterien, die von der Geschäftsführung der Emittentin und der T. AG beim Kauf von Zweitmarktanteilen beachtet werden sollen. Zu den Einzelheiten der Investitionskriterien wird auf die ausführliche Darstellung auf Seite 24 sowie auf die Anlage I des Gesellschaftsvertrages, Seite 105, verwiesen. **Fortgeschrittene Entschuldung** Es sollen nur Anteile an solchen Schifffahrtsgesellschaften erworben werden, die zum Investitionszeitpunkt seit mindestens drei Jahren bestehen und durch Tilgungsleistungen ihren Fremdmittelbestand bereits reduziert haben. Die sich somit gegenüber einem Erstmarktfonds ergebende fortgeschrittene Entschuldung ist eine weitere Sicherheitskomponente, von der die Anleger des B. profitieren können. […]\" \n\n9\\. Auf Seite 24 sind die Investitionskriterien wie folgt dargestellt: \n\n10\\. Auf Seite 34 wird zur T. AG unter der Überschrift \"Das Bewertungssystem\" erläutert: \"Die sorgfältige Analyse aller geschlossenen Verträge ist einer der grundlegenden Arbeitsschritte bei der Bewertung eines geschlossenen Fonds. Dabei spielen - neben beispielsweise den laufenden Miet- oder Charterverträgen - auch teils komplex gestaltete Gewinnverteilungsregelungen eine Rolle. […] Einer der wichtigsten Bewertungsparameter ist die zukünftige Höhe der Betriebskosten des jeweiligen Anlageobjektes. […] Die T. Mitarbeiter projizieren […] die bisherige Kostenstruktur eines jeden Fonds anhand eines Kataloges von Kriterien in die Zukunft. […]\" \n\n11\\. Bei der auf Seite 40 ff. dargestellten Ergebnisprognose und der Investitions- und Finanzierungsrechnung wird in den Fußnoten unter anderem ausgeführt: \"Die Auszahlungen beinhalten auch die Rückführung der Kommanditeinlage und des Agios. [Fußnote 1 zu dem Punkt \"Auszahlungen\"] Auf eine Unterteilung der Auszahlungen in Gewinnauszahlungen und Eigenkapitalrückzahlungen wurde verzichtet. Der bilanzielle (handelsrechtliche) Gewinn der Emittentin in den jeweiligen Jahren bestimmt sich maßgeblich aus den bilanziellen Gewinnen der gehaltenen Beteiligungen. Eine Prognose der bilanziellen Ergebnisse der Beteiligungen ist nicht zuverlässig möglich. [Fußnote 2 zu dem Punkt \"Auszahlungen\"] Da sich das Haftungsvolumen aus den Auszahlungen und den bilanziellen Ergebnissen bestimmt, wurde auf eine Darstellung verzichtet. Eine Prognose der bilanziellen Ergebnisse ist nicht zuverlässig möglich. Ein Haftungsvolumen ergibt sich, soweit die gezeichnete Pflichteinlage nicht voll eingezahlt wurde bzw. das handelsrechtliche Kapitalkonto des Anlegers durch Entnahmen unter die Hafteinlage gemindert wird. […] [Fußnote 3 zu dem Punkt \"Auszahlungen\"]\" \n\n12\\. Auf Seite 41 wird auf Folgendes hingewiesen: **\"Die endgültige Zusammensetzung des anzukaufenden Portfolios aus Zweitmarkt-Fondsanteilen wird im Investitionsprozess nach Schließung der Vermögensanlage festgelegt. Die folgenden Angaben für die Ergebnisprognose basieren auf Prognosen der Portfolio-Managerin und Erfahrungswerten. Der tatsächliche Verlauf der Beteiligung kann hiervon signifikant abweichen.\"**\n\n13\\. Seite 44 gibt folgende Erläuterung: \"Zu 1. Ankauf der Anteile (Summe der Kaufpreise sowie Anschaffungsnebenkosten) Der Investitionsplan sieht ein Ankaufsvolumen für Anteile an Schifffahrtsgesellschaften in Höhe von circa 18,9 Millionen Euro vor. Die endgültige Summe wird erst nach Abschluss der Investitionsphase feststehen und kann unter Umständen signifikant von der geplanten Summe abweichen.\" \n\n14\\. Auf Seite 46 wird unter der Überschrift \"B. - Wirtschaftlichkeitsprognose\" ausgeführt: \"Die Zusammensetzung des zu erwerbenden Portfolios aus Zweitmarkt-Fondsanteilen wird im Investitionsprozess festgelegt. Vereinfachend wurde im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprognose angenommen, dass das gesamte Portfolio zum 1. Mai 2008 von der Emittentin erworben wird. Analog dazu wurde unterstellt, dass die Einzahlung des gesamten Eigenkapitals sowie die Aufnahme des gesamten geplanten Fremdkapitals zum 1. Mai 2008 erfolgt. […] Die Wirtschaftlichkeitsprognose beruht auf Prognosen der Portfolio-Managerin sowie auf Erfahrungswerten. Die Erträge der Emittentin ergeben sich im Wesentlichen aus den Erträgen der Schifffahrtsgesellschaften, die diese im laufenden Schiffsbetrieb und bei der Veräußerung der Schiffe erzielen. Vereinfachend wurde unterstellt, dass die Veräußerung der Schiffe bzw. Anteile vornehmlich in den letzten fünf Jahren des Prognosezeitraums (2015 bis 2019) erfolgt.\" \n\n15\\. In den \"Erläuterungen zu der Wirtschaftlichkeitsprognose\" wird auf Seite 48 zu dem Punkt \"Auszahlungen der Schifffahrtsgesellschaften\" unter anderem erläutert: \"Grundlage der Prognose ist die Analyse eines Modellportfolios, das aus circa 100 Anteilen an Schifffahrtsgesellschaften besteht, sowie eine Einschätzung der Beschaffungsbedingungen der Anteile auf dem Zweitmarkt. Die Prognosewerte basieren auf dem auf Seite 34 beschriebenen Bewertungssystem der Portfolio-Managerin T. AG. Zusätzlich zu den Auszahlungen, die sich aus dem laufenden Schiffsbetrieb der Gesellschaften ergeben, sind Auszahlungen aus den Schiffsveräußerungen bzw. aus den Veräußerungen von Anteilen unterstellt. […]\" \n\n16\\. Bei den Sensitivitätsanalysen auf Seite 50 wird unter anderem angegeben: \"Größere Abweichungen von der Prognose bzw. die Kumulierung von Abweichungen sind grundsätzlich möglich. Die Wahrscheinlichkeiten eines Eintritts der einzelnen abgebildeten Abweichungsszenarien sind wirtschaftlich sinnvoll nicht zu konkretisieren.\" \n\n17\\. Die Klägerin hielt den Prospekt in mehreren Punkten für fehlerhaft und beantragte \\- wie andere Kläger in entsprechenden Ausgangsverfahren - die Durchführung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (im Folgenden: aF). Das Landgericht setzte das Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts über den Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 30. Januar 2019 (314 OH 1\u002F19) aus. Das Oberlandesgericht stellte mit Musterentscheid vom 23. Dezember 2020 (13 Kap 6\u002F19, BeckRS 2020, 45215) - unter Zurückweisung der Feststellungsanträge im Übrigen - folgende Feststellungsziele fest: \"I. Es wird festgestellt, dass der am 20.12.2007 veröffentlichte Anlageprospekt zum Fonds \"B. \" 1\\. das Risiko aus der hohen Volatilität des Charterratenmarktes nicht genügend darstellt; [bezogen auf das Feststellungsziel II.1.a)] 2\\. insoweit unvollständig bzw. fehlerhaft ist, als er nicht darauf hinweist, dass die Preise für Gebrauchtschiffe in Abhängigkeit vom volatilen Charterratenniveau ebenfalls extrem schwanken; [bezogen auf das Feststellungsziel II.1.b)] 3\\. insoweit unvollständig bzw. fehlerhaft ist, als es mangels Darstellung aussagekräftiger Orderbuchzahlen nicht möglich ist, das konkrete künftige Wachstum an Tonnage und die daraus resultierende Übertonnage zu erkennen; [bezogen auf das Feststellungsziel II.1.c)] 4\\. insoweit unvollständig bzw. fehlerhaft ist, als sowohl die Liquiditätsprognose, als auch die Ergebnisprognose angesichts des hoch volatilen Schiffsmarktes nicht nachvollziehbar sind. [bezogen auf das Feststellungsziel II.3.e)] II. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagten für die zu Ziffer I. Nrn. 1 - 4 des Tenors festgestellten Mängel des am 20.12.2007 veröffentlichten Emmissionsprospekts zur […] GmbH & Co KG nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich sind und hinsichtlich der genannten Fehler des Prospektes auch schuldhaft gehandelt haben. [bezogen auf die Feststellungsziele I.1. und I.2.]\" \n\n18\\. Der Bundesgerichtshof hob mit Beschluss vom 11. Januar 2022 (XI ZB 1\u002F21, NZG 2022, 671 ff.) den Musterentscheid unter den Ziffern I. und II. der Entscheidungsformel auf, wies das Feststellungsziel I.1. als unbegründet zurück und erklärte den Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 30. Januar 2019 hinsichtlich der Feststellungsziele I.2., II.1.a), b), c) und 3.e) für gegenstandslos. \n\n19\\. Das Ausgangsverfahren der Klägerin wurde nach dem Abschluss des Musterverfahrens wieder aufgenommen. \n\n20\\. Die Klägerin begehrt die Zahlung von 49.750 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung und beantragt festzustellen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren wirtschaftlichen und steuerlichen Schäden aus der Zeichnung der Fondsbeteiligung zu ersetzen. \n\n21\\. Damit hat die Klägerin in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren gegen die Beklagte zu 1 weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n22\\. Die Revision hat keinen Erfolg. \n\nI.\n\n23\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\n24\\. Es sei an den im Musterverfahren ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 2022 (XI ZB 1\u002F21, NZG 2022, 671 ff.) gebunden. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF binde der Musterentscheid die Prozessgerichte in allen nach § 8 Abs. 1 KapMuG aF ausgesetzten Verfahren. \n\n25\\. Dabei könne im Streitfall dahinstehen, ob nach der im Beschluss des II. Zivilsenats vom 27. Juni 2023 (II ZR 57\u002F21, ZIP 2023, 1588 ff.) eingeleiteten Neuausrichtung der Rechtsprechung eine Haftung der Beklagten zu 1 als Vertriebsverantwortliche nach den Regeln der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB grundsätzlich in Betracht kommen könne. Denn die spätere Änderung der Rechtslage ändere nichts daran, dass der Bundesgerichtshof im Musterverfahren (XI ZB 1\u002F21) rechtskräftig über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden habe (§ 22 Abs. 2 KapMuG aF) und der Senat als Prozessgericht an den Musterentscheid gebunden sei (§ 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF). Das Feststellungsziel I.1. richte sich darauf, dass die Musterbeklagten aufgrund ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne verantwortlich seien. Der Bundesgerichtshof habe das Feststellungsziel I.1. als unbegründet zurückgewiesen. Damit stehe rechtskräftig fest, dass auch die Beklagte zu 1 nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne verantwortlich sei, woran der Senat gebunden sei. \n\n26\\. Die Klägerin weise zwar zu Recht darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in Randnummer 16 seines Beschlusses im Musterverfahren das Feststellungsziel I.1. einschränkend dahin ausgelegt habe, dass die Verantwortlichkeit der Musterbeklagten aufgrund ihrer Aufklärungspflicht nur auf die Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gestützt werde. Da hier aber unstreitig nur eine Aufklärung durch den der Klägerin zur Verfügung gestellten Prospekt stattgefunden habe und es zu keinem persönlichen Kontakt zwischen der Klägerin und den Beklagten gekommen sei, gehe der Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens nicht über denjenigen hinaus, über den der Bundesgerichtshof im Musterverfahren rechtskräftig entschieden habe, nämlich dass eine Haftung nicht auf eine unzureichende Aufklärung durch den Prospekt gestützt werden könne. \n\nII.\n\n27\\. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n28\\. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Zurückweisung des Feststellungsziels I.1. im Musterverfahren als unbegründet auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 als Vertriebsverantwortliche umfasst und es durch diese rechtskräftige Entscheidung gemäß § 22 Abs. 1 und Abs. 2 KapMuG aF gebunden ist. \n\n29\\. 1\\. Dabei geht das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass es gemäß § 22 Abs. 2 KapMuG aF an einer eigenen Entscheidung bereits durch die Rechtskraft des im Musterverfahren ergangenen Beschlusses gehindert ist. Es geht vorliegend allein um die Reichweite der in § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF geregelten Bindungswirkung. \n\n30\\. Demnach bindet der Musterentscheid die Prozessgerichte in allen nach § 8 Abs. 1 KapMuG aF ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet von § 22 Abs. 3 KapMuG aF wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Beteiligte des Musterverfahrens sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KapMuG aF der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen. Die Bindungswirkung ist zwar vom Eintritt der Rechtskraft des Musterentscheids abhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 4\\. Mai 2021 - II ZB 30\u002F20, NZG 2021, 1508 Rn. 18). Die Rechtskraft im Sinne des § 22 Abs. 2 KapMuG aF wirkt in subjektiver Hinsicht jedoch nur zwischen den Parteien des Musterverfahrens, also zwischen Musterkläger und Musterbeklagten und deren Rechtsnachfolgern. Sie erstreckt sich nicht auf die Beigeladenen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9\u002F13, BGHZ 213, 65 Rn. 50 mwN). Die Klägerin war nur Beigeladene des Musterverfahrens. \n\n31\\. 2\\. Das Berufungsgericht hat ebenfalls rechtsfehlerhaft die Bindungswirkung des § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF zu weit gefasst. \n\n32\\. a) Die Bindungswirkung erfasst in objektiver Hinsicht nicht nur die Beantwortung des Feststellungsziels im Tenor der Entscheidung, sondern auch die diesen Entscheidungssatz tragenden tatsächlichen und rechtlichen Begründungselemente. Sie reicht jedoch nicht über die Feststellungsziele des Musterverfahrens hinaus (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 10\u002F19, BKR 2020, 658 Rn. 26). Die Feststellung eines Anspruchs als solchen kann nicht Feststellungsziel eines Musterfeststellungsantrags sein. Feststellungsziel können vielmehr nur einzelne Voraussetzungen einer Anspruchsnorm sein (Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26\u002F07, BGHZ 177, 88 Rn. 24). Jedes Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF, also jede gesondert begehrte Feststellung zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung oder zur Klärung einer Rechtsfrage, bildet ein gesondertes Rechtsschutzbegehren und mithin einen eigenständigen Streitgegenstand des Musterverfahrens (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17\u002F15, BGHZ 216, 37 Rn. 32). Das macht deutlich, dass das Feststellungsziel nicht mit dem Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens identisch ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008, aaO Rn. 14). \n\n33\\. b) Der Senat hat im Musterverfahren entschieden, dass das Feststellungsziel I.1. im Einklang mit den Feststellungszielen I.2. und I.3. so auszulegen ist, dass die in ihm angesprochene Verantwortlichkeit der Musterbeklagten \"aufgrund ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflicht\" nur auf die Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gestützt wird. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass Feststellungsziele so auszulegen sind, dass ein prozessual zulässiges Ergebnis erreicht wird. Feststellungen zu einem Schadensersatzanspruch, der nicht an eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung anknüpft, wären im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft (Senatsbeschluss vom 11. Januar 2022 - XI ZB 1\u002F21, NZG 2022, 671 Rn. 16 mwN). \n\n34\\. Der Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die mit dem Feststellungsziel I.1. geltend gemachte Feststellung nicht zu treffen ist, weil eine Haftung der Musterbeklagten als Prospektverantwortliche nicht auf § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB gestützt werden kann. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung in § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsGin der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vorschriften des VerkProspG und des BörsG: aF) verdrängt (Senatsbeschluss vom 11. Januar 2022 - XI ZB 1\u002F21, NZG 2022, 671 Rn. 17 ff. mwN). \n\n35\\. c) Das Feststellungsziel I.1. bezieht sich nach der Auslegung des Senats somit nur auf die anspruchsbegründende Voraussetzung der \"Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung\". Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung wollte der Senat nicht eine Haftung der Beklagten aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB insgesamt mit Bindungswirkung verneinen. Andere Umstände, die zu einer Haftung nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB führen können, werden von dem Feststellungsziel I.1. nach der vom Senat im Musterverfahren vorgenommenen Auslegung gerade nicht umfasst. Die Zurückweisung dieses Feststellungsziels als unbegründet bezieht sich daher auch nur auf eine Haftung, die auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt ist. \n\n36\\. Allerdings kann ein Gründungsgesellschafter Anlegern aus anderen Gründen als durch Verwenden einer Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung - etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen - nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB haften. Insoweit schließt die spezialgesetzliche Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF eine Haftung aus c.i.c. nicht aus (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20\u002F21, BGHZ 237, 346 Rn. 41 mwN). Eine Haftung eines Gründungsgesellschafters nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF kommt auch dann in Betracht, wenn der Gründungsgesellschafter dadurch einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand setzt, dass er entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023, aaO; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - II ZB 17\u002F22, BGHZ 240, 363 Rn. 20 mwN). \n\n37\\. Vertriebsverantwortung trägt ein Altgesellschafter beispielsweise, wenn er selbst den Vertrieb übernimmt, etwa als Vertriebsgesellschaft (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20\u002F21, BGHZ 237, 346 Rn. 44). Dies ist hier - wie sich aus dem Prospekt ergibt - bezüglich der Beklagten zu 1 der Fall, weil sie \"Leistungen im Zusammenhang mit der Eigenkapitalvermittlung\" erbringt. \n\nIII.\n\n38\\. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO). Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen der Vertriebsverantwortung der Beklagten zu 1 ist unbegründet, weil der Prospekt die von der Klägerin geltend gemachten Fehler nicht aufweist. \n\n39\\. 1\\. Auf den am 20. Dezember 2007 aufgestellten Prospekt finden die Regelung des § 8g VerkProspG aF i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG sowie die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden für alle zitierten Vorschriften der VermVerkProspV: aF) Anwendung. Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV aF muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger \"eher als nicht\" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28\u002F19, WM 2020, 2411 Rn. 25, vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18\u002F17, WM 2021, 672 Rn. 43und vom 13. Juni 2023 - XI ZB 17\u002F21, WM 2023, 1409Rn. 37). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29\u002F19, WM 2021, 1047Rn. 65), und damit hier der 20. Dezember 2007. \n\n40\\. Der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 14\\. Juni 2022 - XI ZB 33\u002F19, WM 2022, 1633 Rn. 66 mwN und vom 5. März 2024 - XI ZB 17\u002F22, WM 2024, 887 Rn. 63), weist die von der Klägerin geltend gemachten Prospektfehler nicht auf. \n\n41\\. 2\\. Entgegen der Ansicht der Klägerin musste der streitgegenständliche Prospekt nicht auf die hohe Volatilität des Charterratenmarkts sowie auf den Umstand hinweisen, dass die Preise für Gebrauchtschiffe in Abhängigkeit vom volatilen Charterratenniveau ebenfalls extrem schwanken. Der Prospekt ist auch nicht insoweit unvollständig beziehungsweise fehlerhaft, als es mangels Darstellung aussagekräftiger Orderbuchzahlen nicht möglich sein soll, das konkrete künftige Wachstum an Tonnage und die daraus resultierende Übertonnage zu erkennen. \n\n42\\. Zwar gehören zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts, was bei einer Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb und Betrieb eines Containerschiffs ist, beispielsweise den Flottenzuwachs umfasst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. März 2024 - XI ZB 25\u002F22, WM 2024, 1028 Rn. 73 und vom 6. Mai 2025 - XI ZB 30\u002F21, ZIP 2025, 1731 Rn. 114). Anlageobjekt ist vorliegend jedoch die Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die mittelbare und unmittelbare Beteiligung (Halten, Verwalten und Handeln) an Schiffsfonds ist, wobei bei Prospektaufstellung die Anteile an Schifffahrtsgesellschaften noch nicht feststehen, die durch die Emittentin erworben werden sollen (sogenanntes Blindpool-Modell). \n\n43\\. Deshalb sind Bezugspunkt für die Anlageentscheidung in diesem Fall entgegen der Ansicht der Revision nicht die Zahlen zum Tonnagewachstum, sondern zuvörderst die Eignung der Investitionskriterien sowie die Befähigung der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft und ihrer Vertragspartner zur Verwirklichung des Fondskonzepts, über die ein Anleger eine sachlich richtige und vollständige Aufklärung erwarten kann (Senatsbeschluss vom 14. November 2023 - XI ZB 2\u002F21, WM 2024, 393 Rn. 72 mwN). Festgelegt ist im Prospekt, wer nach welchen Investitionskriterien die Entscheidung über die zu erwerbenden Anteile trifft. Der Anleger gibt damit die Entscheidung, in welches Schiff konkret investiert wird, aus der Hand. Der Prospekt weist ausdrücklich auf die mit einem solchen Anlagemodell verbundenen Risiken hin. So führt er aus, dass die Anteile an Schifffahrtsgesellschaften noch nicht feststehen, die durch die Emittentin erworben werden sollen, und dass eine Prognose der bilanziellen Ergebnisse der Beteiligungen nicht zuverlässig möglich ist. Zudem stellt er dar, dass das Risiko besteht, dass innerhalb des geplanten Investitionszeitraums nicht genügend Anteile an Schifffahrtsgesellschaften erworben werden können, dass die tatsächliche Entwicklung des Portfolios signifikant von der Prognose abweichen kann (der lediglich ein Musterportfolio zugrunde gelegt werden kann) und dass Vertragspartner \\- und somit auch die Gesellschaft, die den Ankauf von Anteilen für die Emittentin übernehmen soll - ihren Verpflichtungen gegenüber der Emittentin nicht nachkommen. \n\n44\\. 3\\. Soweit geltend gemacht wird, dass der Prospekt insoweit unvollständig beziehungsweise fehlerhaft sei, als sowohl die Liquiditätsprognose als auch die Ergebnisprognose angesichts des hochvolatilen Schiffsmarkts nicht nachvollziehbar seien, liegt ebenfalls kein Prospektfehler vor. \n\n45\\. Der Prospektherausgeber übernimmt grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen. Hängt ein wirtschaftlicher Erfolg von bestimmten Voraussetzungen ab, deren Eintritt noch ungewiss ist, ist dies deutlich zu machen. Auch bloße Mutmaßungen müssen sich deutlich aus dem Prospekt ergeben (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2021 \\- XI ZB 18\u002F17, WM 2021, 672 Rn. 70 mwN, vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22\u002F19, WM 2021, 1479 Rn. 40 ff., vom 26. Juli 2022 - XI ZB 23\u002F20, WM 2022, 2137 Rn. 66 und vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20\u002F21, BGHZ 237, 346 Rn. 61). Deckt der Prospekt derartige Unsicherheiten und Lücken der Tatsachengrundlage auf, sind die Interessen des Anlegers nicht verletzt (Senatsbeschlüsse vom 26. Juli 2022 und vom 11. Juli 2023, jeweils aaO). Eine derartige Aufklärung erfolgt durch den streitgegenständlichen Prospekt. \n\n46\\. Der Prospekt führt dem Anleger deutlich vor Augen, welche Tatsachen und Annahmen er der Prognose zugrunde legt und mit welchen Unsicherheiten und Risiken diese Grundlage behaftet ist. \n\n47\\. Bei der auf Seite 40 ff. dargestellten Ergebnisprognose und der Investitions- und Finanzierungsrechnung wird unter anderem aufgeführt, dass sich der bilanzielle (handelsrechtliche) Gewinn der Emittentin in den jeweiligen Jahren maßgeblich aus den bilanziellen Gewinnen der gehaltenen Beteiligungen bestimmt und eine Prognose der bilanziellen Ergebnisse der Beteiligungen nicht zuverlässig möglich ist. \n\n48\\. In den \"Erläuterungen zu der Wirtschaftlichkeitsprognose\" auf Seite 48 wird ausgeführt, dass Grundlage der Prognose die Analyse eines Modellportfolios ist, das aus circa 100 Anteilen an Schifffahrtsgesellschaften besteht, sowie eine Einschätzung der Beschaffungsbedingungen der Anteile auf dem Zweitmarkt. Es wird zudem angegeben, dass die Prognosewerte auf dem auf Seite 34 beschriebenen Bewertungssystem der Portfolio-Managerin T. AG basieren. Zwei Seiten zuvor wird der Anleger darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung des zu erwerbenden Portfolios aus Zweitmarkt-Fondsanteilen im Investitionsprozess festgelegt wird und dass vereinfachend im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprognose angenommen wurde, dass das gesamte Portfolio zum 1. Mai 2008 von der Emittentin erworben wird. Analog dazu sei unterstellt worden, dass die Einzahlung des gesamten Eigenkapitals sowie die Aufnahme des gesamten geplanten Fremdkapitals zum 1. Mai 2008 erfolgt. Die Prognose vermittelt somit deutlich, dass sie nur auf einer begrenzten Tatsachengrundlage beruht. \n\nIV.\n\n49\\. Demnach ist die Revision auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Ellenberger Grüneberg Derstadt Sturm Ettl","Bindungswirkung eines Musterentscheids; Reichweite der Prospekthaftung im weiteren Sinne","2026-07-08T22:30:54.883Z","2026-07-10T22:06:48.207Z",20,[11,95],2025]