[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-insolvency-law-de-2026":3},{"detail":4,"years":162},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":37,"page":14,"limit":161},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},428,"insolvency-law-de","Insolvency Law","DE","2026-07-08T22:47:50.764Z",2026,[13,15,17,19,21,23,25,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":14},1,{"month":16,"count":16},2,{"month":18,"count":18},3,{"month":20,"count":20},4,{"month":22,"count":14},5,{"month":24,"count":14},6,{"month":26,"count":27},7,0,{"month":29,"count":27},8,{"month":31,"count":27},9,{"month":33,"count":27},10,{"month":35,"count":27},11,{"month":37,"count":27},12,[39,53,63,73,83,91,101,111,119,130,141,151],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2096","ECLI:DE:NEURIS:KORE600722026","ecli-de-neuris-kore600722026","II ZR 63\u002F25",46,"2026-06-01T00:00:00.000Z","#  BGH, 01.06.2026, II ZR 63\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer als Anregung auf Abänderung der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts vom 2\\. April 2025 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) auszulegende Antrag des Klägers, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 5.000.000 € festzusetzen, wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Eine Abänderung des vom Berufungsgericht in Höhe von 30.000.000 € festgesetzten Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist nicht veranlasst. \n\n2\\. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) gegen die Beklagten als deren vormalige Geschäftsführer Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG aF wegen Zahlungen vom im Haben geführten Konto der Schuldnerin mit einer \"offenen Teilklage\" in Höhe von 5.000.000 € geltend. Die vom Kläger zur Begründung seiner Klageforderung herangezogenen einzelnen Zahlungen sind dabei nicht unselbstständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs aus § 64 Satz 1 GmbHG aF, sondern führen jeweils zu einem selbstständigen Ersatzanspruch gegen die Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 32\u002F08, ZIP 2009, 956 Rn. 20; Urteil vom 8\\. Mai 2018 - II ZR 314\u002F16, ZInsO 2018, 1643 Rn. 15; Urteil vom 11. Februar 2020 - II ZR 427\u002F18, WM 2018, 2052 Rn. 29). \n\n3\\. Der Kläger hat in seiner Klageschrift bestimmt, dass er seinen Zahlungsanspruch über 5.000.000 € vorrangig auf die von ihm angeführten Zahlungen Nummern 1 bis 398 und teilweise aus Nummer 399 vom Konto der Schuldnerin bei der Volksbank eG im Zeitraum vom 6. Mai 2016 bis zum 24. Mai 2016 stützt. Für den Fall, dass die Ansprüche aus diesen Einzelzahlungen ganz oder teilweise nicht bestehen, hat der Kläger seine Klage bis zum Erreichen der Höhe seines Klageantrags auf die weiter von ihm chronologisch aufgeführten Zahlungen mit den laufenden Nummern 400 bis 2721 gestützt. Es handelt sich somit entgegen der Bezeichnung durch den Kläger nicht um eine offene Teilklage, sondern um eine Klage auf eine Gesamtforderung, die sich aus einzelnen, selbstständigen Forderungen zusammensetzt und für die der Kläger eine Prüfungsreihenfolge bis zum Erreichen seiner Gesamtklageforderung bestimmt hat. Da das Landgericht ihm die jeweiligen Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG aF für diese Zahlungen Nummern 1 bis 399 zugesprochen hat, hat es auch nur über diese einzelnen Streitgegenstände entschieden und dementsprechend den Streitwert auf 5.000.000 € festgesetzt. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat hingegen einen Anspruch des Klägers aus § 64 Satz 1 GmbHG aF aus dem jeweiligen Zahlungsvorgang der Nummern 1 bis 399 verneint. Das Berufungsgericht hat deshalb, entsprechend der Bestimmung des Klägers für diesen Fall, die vom Kläger weiter chronologisch aufgeführten Zahlungen mit den laufenden Nummern 400 bis 2721 geprüft, für alle Zahlungen einen Anspruch des Klägers aus § 64 Satz 1 GmbHG aF verneint und somit über Zahlungen in Gesamthöhe von 40.581.708,95 € entschieden. Deshalb hat das Berufungsgericht zutreffend den Streitwert auf den Höchstbetrag von 30.000.000 € festgesetzt, woran es auch nicht durch § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG gehindert war. Denn durch die erstmalige Prüfung der vom Kläger nur hilfsweise geltend gemachten Zahlungen mit den laufenden Nummern 400 bis 2721 wurden jeweils weitere Streitgegenstände in den Rechtsstreit eingeführt, die zu einem neuen Gesamtwert geführt haben, § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG (vgl. Toussaint\u002FElzer, 56. Aufl., GKG § 47 Rn. 22; BeckOK KostR\u002FSchindler, 1.3.2026, GKG § 47 Rn. 23). \n\n5\\. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Streitwertfestsetzung für das Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren auf 5.000.000 € durch den Senat in seinem Beschluss vom 25. Februar 2026. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger lediglich seine Klage für die einzelnen Zahlungen im Zeitraum vom 6. Mai 2016 bis zum 24. Mai 2016 in Gesamthöhe von 5.000.000 € weiterverfolgt. \n\nWöstmann Bernau Sander von Selle Adams","BGH, 01.06.2026, II ZR 63\u002F25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:49.775Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"2128","ECLI:DE:NEURIS:KORE303732026","ecli-de-neuris-kore303732026","IX ZB 45\u002F25","2026-05-21T00:00:00.000Z","#  Beantragung der Anordnung der Nachtragsverteilung durch den ehemaligen Insolvenzverwalter \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Der ehemalige Insolvenzverwalter ist auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens befugt, die Anordnung einer Nachtragsverteilung zu beantragen und gegen eine den Antrag ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einzulegen.7\n\n2a. Die Rechtsstellung des Treuhänders, insbesondere seine Befugnis, auf ihn übergegangene Forderungen des Schuldners einzuziehen und den erzielten Erlös an die Gläubiger zu verteilen, endet nicht mit dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode, sondern erst mit der Erledigung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.25 26\n\n2b. Die Abtretungserklärung des Schuldners erfasst grundsätzlich nur solche pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge, die innerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung entstanden sind.35\n\n2c. Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich die Zahlung einer Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, entsteht der Abfindungsanspruch erst durch die wirksame Verfügung des Arbeitnehmers über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses (Anschluss an BAG, Beschluss vom 12. August 2014 - 10 AZB 8\u002F14, BAGE 149, 38 Rn. 21).35\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 11. November 2025 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht \\- Schwarzenbek vom 1. Oktober 2025 unbegründet ist.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Mit Beschluss vom 11. Juli 2022 eröffnete das Insolvenzgericht auf einen Eigenantrag vom 17. Juni 2022 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des A. (im Folgenden: Schuldner). Zugleich bestellte es die weitere Beteiligte (im Folgenden: Beteiligte) zur Insolvenzverwalterin und stellte dem Schuldner die Restschuldbefreiung in Aussicht. Für den Fall der gerichtlichen Bestimmung eines Treuhänders nach § 288 Satz 2 InsO trat der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Dauer von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Treuhänder ab. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf und bestellte die Beteiligte zur Treuhänderin. \n\n2\\. Die Arbeitgeberin des Schuldners kündigte am 26. März 2025 das mit dem Schuldner bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2025. Am 5. August 2025 schlossen der Schuldner und seine Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht einen Aufhebungs- und Abfindungsvergleich. In diesem hieß es unter anderem: \"Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen auf Veranlassung der Beklagten aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 26. März 2025 unter Wahrung der Kündigungsfrist am 30. Juni 2025 ... aus betrieblichen Gründen beendet worden ist. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von EUR 35.000,00 ... brutto zu zahlen. Die Abfindung ist mit dem tariflich bestimmten Abrechnungs- und Gehaltslauf für den Monat Juli abzurechnen und an den Kläger zu zahlen.\" \n\n3\\. Mit Beschluss vom 28. August 2025 erteilte das Insolvenzgericht dem Schuldner Restschuldbefreiung. Mit Schriftsatz vom 1. September 2025 beantragte die Beteiligte die Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich der Abfindungszahlung in Höhe von 35.000 €. \n\n4\\. Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung zurückgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten verworfen und die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte weiterhin die Anordnung der Nachtragsverteilung. II. \n\n5\\. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts ist jedenfalls unbegründet. \n\n6\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners habe auch das Amt der Beteiligten als Insolvenzverwalterin geendet. Deshalb sei die Beteiligte nicht gemäß § 203 Abs. 1 InsO befugt gewesen, eine Nachtragsverteilung zu beantragen. Weil ihr die Antragsbefugnis gefehlt habe, sei sie nicht Antragstellerin im Sinne von § 204 Abs. 1 Satz 2 InsO, so dass sie auch kein Beschwerderecht habe. Der gegenteiligen Auffassung im Schrifttum sei nicht zu folgen. Der Bundesgerichtshof habe die Frage einer Antrags- und Beschwerdebefugnis des ehemaligen Insolvenzverwalters bislang nicht ausdrücklich erörtert, auch wenn er in seiner Rechtsprechung eine solche Befugnis wohl voraussetze. Entscheidend sei jedenfalls, dass § 203 Abs. 1 InsO den ehemaligen Insolvenzverwalter in dem Personenkreis der antragsbefugten Antragsteller nicht aufführe. Der Begriff des in der Bestimmung genannten Insolvenzverwalters erfasse nicht auch den ehemaligen Verwalter. Der ehemalige Verwalter könne daher nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Nachtragsverteilung nur anregen. Eine Beschwerdebefugnis im Fall einer ablehnenden Entscheidung des Insolvenzgerichts folge daraus jedoch nicht. Insoweit sei auf den Wegfall des Insolvenzbeschlags mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens abzustellen. Daraus folge, dass der ehemalige Verwalter hinsichtlich einer Nachtragsverteilung unterliegender Vermögensgegenstände nicht verwaltungs- und verfügungsbefugt sei, solange eine Nachtragsverteilung nicht tatsächlich angeordnet und er für die Nachtragsverteilung nicht erneut zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Eine Antrags- und Beschwerdeberechtigung der Beteiligten ergebe sich auch nicht aus ihrer Eigenschaft als Treuhänderin. Insbesondere werde der Treuhänder in § 203 Abs. 1 InsO ebenfalls nicht als Antragsberechtigter genannt und gehöre die in Frage stehende Tätigkeit nicht zu seinem gesetzlichen Aufgabenbereich. \n\n7\\. 2\\. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ist der vormalige Insolvenzverwalter auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 Abs. 1 InsO) befugt, die Anordnung der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 und 2 InsO zu beantragen und gemäß § 204 Abs. 1 Satz 2 InsO sofortige Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts einzulegen. \n\n8\\. a) Der Bundesgerichtshof hat die - durch ihn als Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfende (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 50\u002F13, ZIP 2015, 281 Rn. 7 mwN) - Antrags- und Beschwerdebefugnis des vormaligen Insolvenzverwalters, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Nachtragsverteilung zu beantragen und gegen einen abschlägigen Beschluss des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einlegen zu können, in seiner bisherigen Rechtsprechung ohne weitere Begründung vorausgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72\u002F12, WM 2014, 1141 Rn. 1 ff; vom 18. Dezember 2014, aaO Rn. 1, 8; vom 25. Februar 2016 - IX ZB 74\u002F15, ZInsO 2016, 698 Rn. 1 ff; vom 27. April 2017 - IX ZB 93\u002F16, ZIP 2017, 1169 Rn. 2, 4 ff). \n\n9\\. b) Im Schrifttum wird eine Antrags- und Beschwerdebefugnis des ehemaligen Insolvenzverwalters von der ganz herrschenden Meinung bejaht (vgl. MünchKomm-InsO\u002FHintzen, 5. Aufl., § 203 Rn. 7; Holzer in Prütting\u002FBork\u002FJacoby, InsO, 2025, § 203 Rn. 2; Braun\u002FRozijn, InsO, 10. Aufl., § 203 Rn. 25; HmbKomm-InsO\u002FHenningsmeier, 11. Aufl., § 203 Rn. 6; Piper, VIA 2025, 7; Jungmann, ZIP 2025, 131 f; Roth, ZVI 2025, 81 ff; Meyer, Masseverwaltung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am Beispiel der Nachtragsverteilung, S. 42; offengelassen von BeckOK-InsR\u002FNicht, 2026, § 203 InsO Rn. 11). \n\n10\\. c) Diese Auffassung trifft zu. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts (vgl. bereits LG Lübeck, NZI 2025, 41 f) geben keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. \n\n11\\. aa) Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen unter anderem dann eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Gemäß § 203 Abs. 2 InsO steht die Aufhebung des Verfahrens der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen. Diese Vorschrift ist auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17\u002F04, NZI 2006, 180 Rn. 4; vom 3\\. April 2014 - IX ZA 5\u002F14, ZVI 2014, 183 Rn. 6). \n\n12\\. bb) Danach streitet bereits der Wortlaut der Vorschrift für eine fortbestehende Antrags- und somit gemäß § 204 Abs. 1 Satz 2 InsO auch für eine Beschwerdebefugnis des vormaligen Insolvenzverwalters als Antragsteller. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 200 Abs. 1 InsO enden zwar grundsätzlich, wenn und soweit nicht bereits eine Nachtragsverteilung durch das Insolvenzgericht vorbehalten wurde, auch das Amt des Insolvenzverwalters und seine Befugnisse (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2021 - IX ZR 265\u002F20, BGHZ 231, 328 Rn. 18). \n\n13\\. Wenn das Gesetz aber die Anordnung einer Nachtragsverteilung auch erst nach und trotz Aufhebung des Insolvenzverfahrens zulässt und im gleichen Zusammenhang eine Antragsbefugnis des Insolvenzverwalters hinsichtlich einer solchen Anordnung ohne jede Einschränkung bestimmt, spricht dies dafür, dass damit auch der ehemalige Insolvenzverwalter als Antragsteller gemeint sein soll. Denn im Fall der Beantragung der Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter dem Begriff nach nur der ehemalige Verwalter sein. \n\n14\\. cc) Das enge Verständnis des Beschwerdegerichts findet auch in den Gesetzesmaterialien zu § 203 InsO keine Grundlage (vgl. RegE, BT-Drucks. 12\u002F2443, S. 187 zu § 231 InsO-E). Es widerspricht zudem dem Hauptzweck des Insolvenzverfahrens gemäß § 1 InsO, eine bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247\u002F03, BGHZ 167, 363 Rn. 17), und lässt sich nicht mit dem Gläubigerinteresse vereinbaren. \n\n15\\. Die Anordnung und Durchführung einer Nachtragsverteilung gemäß §§ 203 ff InsO dient dem Interesse der Insolvenzgläubiger, auch noch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens an der Verwertung von zunächst nicht verwerteten oder erst nachträglich aufgefundenen Gegenständen der Masse (§§ 35 f InsO) zu partizipieren (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2025 - IX ZB 13\u002F25, ZIP 2025, 3095 Rn. 13). Die Verwertung der Insolvenzmasse ist gemäß § 159 InsO Aufgabe des Insolvenzverwalters, der diese wiederum am Ziel einer gleichmäßigen und bestmöglichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger auszurichten hat (vgl. MünchKomm-InsO\u002FVuia, 5. Aufl., § 80 Rn. 51; HmbKomm-InsO\u002FKuleisa, 11. Aufl., § 80 Rn. 12; Schmidt\u002FSternal, InsO, 20. Aufl., § 80 Rn. 22). Das Interesse der Gläubiger ist darauf gerichtet, die Wirkungen des Insolvenzbeschlags hinsichtlich einzelner Gegenstände trotz Aufhebung des Insolvenzverfahrens wiederherstellen zu können. \n\n16\\. Beide Gesichtspunkte - Zuständigkeit des Verwalters für die Masseverwertung im Interesse der Gläubigergesamtheit und Interesse an der Wiederherstellung des Insolvenzbeschlags \\- sprechen dagegen, die nach § 203 Abs. 1 InsO bestehende Antragsbefugnis einzuengen. Mit ihnen ist nicht zu vereinbaren, die Beschlussfassung über die Anordnung einer Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausschließlich einer Entscheidung des Insolvenzgerichts von Amts wegen zu überlassen und den ehemaligen Insolvenzverwalter sowie die ehemaligen Insolvenzgläubiger auf bloße Anregungen an das Gericht zu beschränken, ohne Möglichkeit der Überprüfung einer ablehnenden Entscheidung im Beschwerdeverfahren. \n\n17\\. dd) Der systematische Vergleich von § 203 InsO mit § 211 InsO bestätigt diese Lösung. Nach § 211 Abs. 3 Satz 1 InsO ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Massegläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an, wenn nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt werden. Eine Nachtragsverteilung ist in dieser Konstellation ausschließlich nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens - in Form des Einstellungsbeschlusses nach stattgefundener Masseverteilung gemäß § 211 Abs. 1 InsO - möglich. Daraus folgt, dass der antragstellende Verwalter gemäß § 211 Abs. 3 Satz 1 InsO zwangsläufig immer ein ehemaliger Verwalter sein muss. Entsprechendes gilt für die Massegläubiger. Demgemäß muss das Gesetz in § 203 Abs. 1, 2 InsO mit dem Begriff des Insolvenzverwalters ebenfalls den ehemaligen Verwalter meinen, wenn es um die Zeit nach der Aufhebung des Verfahrens und nicht um den vorangehenden Zeitraum zwischen dem Schlusstermin und der Verfahrensaufhebung geht (vgl. ebenso Piper, VIA 2025, 7; Roth, ZVI 2025, 81, 83). \n\n18\\. 3\\. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Der Antrag der Beteiligten ist jedenfalls unbegründet. \n\n19\\. a) Allerdings könnte eine Antrags- und Beschwerdebefugnis der Beteiligten aus anderen als den vom Beschwerdegericht angenommenen Gründen fehlen. Der Streitfall betrifft \\- anders als das Beschwerdegericht meint - nicht die Anordnung einer Nachtragsverteilung im Hinblick auf das mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 aufgehobene Insolvenzverfahren. Vielmehr hat die Beteiligte beantragt, eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO für die Wohlverhaltensperiode hinsichtlich der von dem Treuhänder gemäß § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu vereinnahmenden Beträge anzuordnen. Ob die Bestimmungen über die Nachtragsverteilung nach § 203 InsO auch diesen Fall erfassen, erscheint zweifelhaft. \n\n20\\. aa) Die Beteiligte hat die Nachtragsverteilung als Treuhänderin beantragt und ausschließlich geltend gemacht, dass die Abfindungszahlung von ihr als Treuhänderin in der Wohlverhaltensperiode zu vereinnahmen sei. \n\n21\\. (1) Im Streit stand in erster und zweiter Instanz ausschließlich ein Recht der Beteiligten als Treuhänderin, auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine durch den Schuldner gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO an sie abgetretene Forderung geltend machen und einen dadurch erzielten Erlös nachfolgend an die Gläubiger verteilen zu können. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Beteiligte ihren Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung auch als vormalige Insolvenzverwalterin wegen eines nachträglich ermittelten, vermeintlichen Massegegenstands gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Abfindungsforderung) gestellt habe. \n\n22\\. (2) Dies folgt aus der Auslegung der Prozesserklärungen der Beteiligten. Diese kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht - anders als diejenige von sonstigen Willenserklärungen \\- unbeschränkt überprüfen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 - IX ZR 216\u002F14, WM 2016, 982 Rn. 11; vom 21. Dezember 2023 - IX ZR 238\u002F22, WM 2024, 657 Rn. 12; jeweils mwN). Die Auslegung darf dabei auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 7. April 2016, aaO; vom 21. Dezember 2023, aaO). \n\n23\\. (3) Nach diesem Maßstab ergibt die Auslegung der verfahrensbezogenen Erklärungen der Beteiligten gegenüber dem Insolvenz- und dem Beschwerdegericht, dass sie den von ihr verfolgten Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung ausschließlich als Treuhänderin und für die Wohlverhaltensperiode gestellt hat. Dafür spricht nicht nur, dass sie insbesondere im Anschluss an die Hinweisverfügung des Beschwerdegerichts vom 15. Oktober 2025 und ihre dazu gemachten Rechtsausführungen in ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 2025 ausdrücklich erklärt hat, als ehemalige Treuhänderin zu handeln. Vielmehr hat sie bereits ihren Antrag als Treuhänderin gestellt und in ihrer Argumentation zur Berücksichtigungsfähigkeit der Abfindungsforderung des Schuldners von Anfang an entscheidend darauf abgestellt, dass diese Forderung aus dem Vergleichsabschluss vor dem Arbeitsgericht vom 5. August 2025 nach ihrer Auffassung bereits mit dem Wirksamwerden der Kündigungserklärung der Arbeitgeberin des Schuldners mit Ablauf der Kündigungsfrist am 30. Juni 2025 und somit vor dem Ablauf der dreijährigen Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO am 11. Juli 2025 fällig geworden sei. \n\n24\\. Entsprechend dieser Rechtsauffassung hat die Beteiligte weder vor dem Insolvenz- noch vor dem Beschwerdegericht geltend gemacht oder auch nur geltend machen wollen, die Forderung sei Bestandteil der Insolvenzmasse gemäß §§ 35 f InsO. Denn das Insolvenzverfahren war bereits am 19. Oktober 2023 aufgehoben worden, mithin zu einem Zeitpunkt, der deutlich vor der von der Beteiligten für rechtlich maßgeblich gehaltenen Kündigungserklärung vom 26. März 2025 oder dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2025 liegt. Ein auf die Nachtragsverteilung im Insolvenzverfahren gerichteter Antrag wäre - mangels Zugehörigkeit der Forderung zur Insolvenzmasse - offensichtlich unbegründet. Zutreffend hat das Insolvenzgericht die Ausführungen der Beteiligten in seinem mit der sofortigen Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 1. Oktober 2025 ebenfalls in diesem Sinne verstanden. \n\n25\\. bb) Ob ein Treuhänder berechtigt ist, nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine Entscheidung des Insolvenzgerichts darüber herbeizuführen, ob eine Forderung von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erfasst ist und ob ihn das Insolvenzgericht dazu ermächtigen darf oder muss, diese Forderung nach Erteilung der Restschuldbefreiung einzuziehen und den erzielten Erlös nachfolgend an die Gläubiger zu verteilen, ist zweifelhaft. Insoweit käme ein Anordnungs- oder Feststellungsbegehren (etwa entsprechend § 203 Abs. 2 InsO) an das Insolvenzgericht in Betracht, gegen dessen Entscheidung der Treuhänder anschließend Beschwerde einlegen können müsste. \n\n26\\. (1) Es entspricht allgemeiner Meinung, dass die Rechtsstellung des Treuhänders nicht automatisch mit dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode endet. Maßgeblich ist vielmehr die Erledigung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, wozu insbesondere die Einziehung von zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgesetzten, aber der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO unterfallenden Forderungen des Schuldners und die Verteilung des daraus gewonnenen Erlöses gemäß § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO gehört (vgl. AG Duisburg, NZI 2010, 532, 533; MünchKomm-InsO\u002FStephan, 4. Aufl., § 292 Rn. 29; Jaeger\u002FPreuß, InsO, § 288 Rn. 9; Uhlenbruck\u002FSternal, InsO, 16. Aufl., § 292 Rn. 10; Wenzel in Prütting\u002FBork\u002FJacoby, InsO, 2021, § 292 Rn. 1a; HK-InsO\u002FWaltenberger, 11. Aufl., § 292 Rn. 4; Frind, Praxishandbuch Privatinsolvenz, 4. Aufl., Rn. 879; Schmerbach, VIA 2010, 54, 55; aA Grahlmann, NZI 2010, 523, 524). Dies spricht dafür, dass der Treuhänder auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung befugt ist, die nach § 287 Abs. 2 InsO an ihn abgetretenen Forderungen des Schuldners gegenüber den Drittschuldnern durchzusetzen. \n\n27\\. Die Abtretungserklärung des Schuldners verliert zudem für bis zum Ende ihrer Laufzeit bereits entstandene Forderungen nicht deshalb ihre Wirkung, weil dem Schuldner nach dem Ende der Laufzeit Restschuldbefreiung erteilt wird. Somit bedarf es für solche Forderungen keines konstitutiven, den Treuhänder zu einer Einziehung der Forderung erst ermächtigenden Beschlusses des Insolvenzgerichts (vgl. AG Duisburg, NZI 2010, 532, 533; Schmerbach, VIA 2010, 54, 55). Insoweit unterscheiden sich die Wirkungen der Restschuldbefreiung von denen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 200 Abs. 1 InsO. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlangt der Schuldner sowohl die Verfügungs- als auch die Verwaltungsbefugnis über sein Vermögen zurück, die infolge der Eröffnung nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen waren (BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 16\u002F14, NZI 2015, 128 Rn. 14). Deshalb erfordert ein fortbestehendes Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters die Anordnung einer Nachtragsverteilung. \n\n28\\. (2) Selbst wenn ein Interesse für einen deklaratorischen Beschluss des Insolvenzgerichts bestehen sollte, die Berechtigung des Treuhänders festzustellen, eine Forderung auch noch nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode einzuziehen und den Erlös verteilen zu dürfen, etwa im Rahmen der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO (Schmerbach, VIA 2010, 54, 55), erscheint zweifelhaft, ob insoweit eine sofortige Beschwerde eröffnet ist. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Für deklaratorische Beschlüsse des Insolvenzgerichts fehlt es an einer solchen Regelung. \n\n29\\. b) Dies kann jedoch offenbleiben. Denn das Rechtsmittel ist jedenfalls unbegründet. Die Forderung des Schuldners aus dem Abfindungsvergleich ist nicht gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO auf die Beteiligte übergegangen. \n\n30\\. aa) Der Senat kann die Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Streitfall \\- ausnahmsweise - offenlassen. Grundsätzlich ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor dessen Begründetheit zu prüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt dieser Grundsatz (§ 572 Abs. 2 ZPO) jedoch nicht ausnahmslos. Ist eine sofortige Beschwerde jedenfalls unbegründet, hat ihre Zurückweisung keine weitergehenden Folgen als ihre Verwerfung; stehen auch im Übrigen Interessen der Parteien - des Beschwerdeführers oder des Beschwerdegegners \\- nicht entgegen, kann unabhängig von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eine Sachentscheidung über sie ergehen (BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171\u002F04, WM 2006, 1409 Rn. 4 f mwN; ebenso zur Revision BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82\u002F09, VersR 2010, 1098 Rn. 4; allgemein Musielak\u002FVoit\u002FBall, ZPO, 23. Aufl., vor § 511 Rn. 12). \n\n31\\. So liegt der Streitfall. Das Insolvenzgericht hat den Antrag der Beteiligten als unbegründet abgelehnt. Diese Entscheidung bleibt unabhängig davon bestehen, ob die sofortige Beschwerde der Beteiligten als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird. Sonstige Interessen stehen einer Zurückweisung als unbegründet nicht entgegen. \n\n32\\. bb) Einer sachlich-rechtlichen Entscheidung durch den Senat steht darüber hinaus nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht eine Antrags- und Beschwerdebefugnis der Beteiligten gegen die Ablehnung der Nachtragsverteilung verneint und ihre sofortige Beschwerde deshalb als unzulässig behandelt und verworfen hat. § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO (in Verbindung mit § 4 Satz 1 InsO) bringt den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Geltung, von einer Zurückverweisung abzusehen, wenn der Rechtsstreit bereits zur Endentscheidung reif ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann deshalb über die sachliche Berechtigung eines Antrags oder einer Beschwerde auch nach deren Verwerfung als unzulässig entscheiden, wenn die Beschwerdeentscheidung einen Sachverhalt enthält, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38\u002F91, NJW 1992, 436, 438; vom 29. September 2017 - V ZR 19\u002F16, ZfIR 2018, 193 Rn. 43, 45, insoweit in BGHZ 216, 83 nicht abgedruckt; Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 83\u002F19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 14; Urteil vom 13. November 2025 \\- IX ZR 127\u002F24, WM 2025, 2190 Rn. 94). So liegt der Streitfall. Die Beschwerdeentscheidung enthält eine verwertbare tatsächliche Grundlage für die Beurteilung der Begründetheit. Sowohl die Rechtsbeschwerdebegründung als auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung beziehen sich hierauf und machen nicht geltend, dass diese tatsächliche Grundlage ergänzungsbedürftig ist. Bei einer Entscheidung in der Sache ist kein anderes Ergebnis als die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts zu erwarten. \n\n33\\. cc) Die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts ist unbegründet. Die Abfindungsforderung aus dem Vergleich vom 5. August 2025 wird von der Abtretungserklärung des Schuldners gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst. \n\n34\\. (1) Eine einmalige Abfindung anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis unterfällt allerdings der Abtretung der Bezüge aus dem Dienstverhältnis gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - IX ZR 139\u002F09, NZI 2010, 564 Rn. 11). \n\n35\\. (2) § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erfasst jedoch grundsätzlich nur solche pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge, die innerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung entstanden sind. So kommt es etwa nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an (vgl. LG Nürnberg-Fürth, ZInsO 2013, 1097, 1098). Erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, entsteht der Abfindungsanspruch erst durch die wirksame Verfügung des Arbeitnehmers über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses. Schließt sich an eine Kündigung des Arbeitgebers ein Kündigungsschutzverfahren an und endet dies mit einem eine Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG regelnden Vergleich, entsteht der Abfindungsanspruch erst mit Abschluss dieses Vergleichs (vgl. BAGE 149, 38 Rn. 21; Jaeger\u002FPreuß, InsO, § 287 Rn. 62; MünchKomm-InsO\u002FStephan, 4. Aufl., § 287 Rn. 123 aE; siehe auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 218\u002F91, BGHZ 120, 387, 393 zu einem Anspruch nach § 9 KSchG). \n\n36\\. (3) Im Streitfall endete die dreijährige Abtretungsfrist gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO am 11. Juli 2025. Die Abfindungsforderung entstand erst danach, mit dem Vergleichsabschluss des Schuldners mit seiner Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht am 5. August 2025 und war somit nicht mehr von der Abtretungserklärung des Schuldners erfasst. Entgegen der Rechtsauffassung der Beteiligten kommt es nicht auf die vorangegangene Kündigungserklärung der Arbeitgeberin des Schuldners vom 26. März 2025 oder das sich aus der Kündigung ergebende Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2025 an. Dass sich der Schuldner aus Anlass der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in einem Kündigungsschutzprozess nach Ablauf der Abtretungsfrist mit seinem Arbeitgeber auf eine Abfindung einigt, genügt nicht, damit der Anspruch von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO erfasst wird. \n\nSchoppmeyer Röhl Harms Weinland Spielmann","Beantragung der Anordnung der Nachtragsverteilung durch den ehemaligen Insolvenzverwalter","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:53.665Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"2317","ECLI:DE:NEURIS:KORE600712026","ecli-de-neuris-kore600712026","II ZR 114\u002F25","2026-04-28T00:00:00.000Z","#  BGH, 28.04.2026, II ZR 114\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Juni 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beträgt 25.250 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), das am 9. September 2016 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet wurde. Die Beklagte ist Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Schuldnerin und nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen zur Übernahme von Teilen des Stammkapitals verpflichtet. Die Beklagte übernahm unter anderem im März 2013 Geschäftsanteile der Schuldnerin mit einem Nennwert von insgesamt 65.000 €. \n\n2\\. Der Kläger hat die Beklagte mit der Behauptung, die Schuldnerin habe auf ihre Einlageverpflichtung bislang nur 27.500 € geleistet, auf Zahlung in Höhe von 37.500 € in Anspruch genommen. \n\n3\\. Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe von 25.250 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. II. \n\n4\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, weitere Zahlungen auf die Stammeinlageverpflichtung der Beklagten seien nicht geleistet worden, den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. \n\n5\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n6\\. Die Zahlungen des Ehemanns der Beklagten vom 5. September 2014 in Höhe von insgesamt 32.000 € seien nicht als auf die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung ihrer Einlage gezahlt anzusehen. Weder habe die bei Zahlung angegebene Tilgungsbestimmung \"Stammkapital Einzahlung\" noch hätten die weiteren Umstände hinreichend deutlich ergeben, dass die Zahlungen auf das Stammkapital der Beklagten erfolgt seien. Der leistende Ehemann sei selbst Gesellschafter der Schuldnerin gewesen und habe einer eigenen Verpflichtung zur Einzahlung eines auf ihn entfallenden Stammkapitals unterlegen. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Zahlungen die eigenen Einlageverpflichtungen des Ehemanns bereits erfüllt gewesen sein sollten, wären die streitgegenständlichen Einzahlungen durch den Ehemann der Beklagten dahingehend zu verstehen gewesen, dass der Ehemann der Beklagten irrtümlich noch von einer offenen eigenen Einzahlungspflicht ausgegangen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass er auf die offene Einzahlungspflicht seiner Ehefrau habe leisten wollen. Dem stehe auch entgegen, dass sich die Einzahlungen nicht mit dem noch offenen Betrag der Einlagenverpflichtung der Beklagten deckten. Dass der Ehemann der Beklagten selbst von diesem Verständnis ausgegangen sei, ergebe sich aus seiner Verteidigung in dem vom Kläger gegen ihn gerichteten Parallelverfahren wegen Einzahlung seiner Stammeinlage. Der Ehemann der Beklagten habe in diesem Verfahren eingewandt, er habe mit den streitgegenständlichen Zahlungen eine Überzahlung geleistet. Dies sei mit dem Vortrag der Beklagten, ihr Ehemann habe mit diesen Zahlungen auf ihre Einlageschuld geleistet, nicht vereinbar. Insoweit komme es auch nicht darauf an, ob der Ehemann der Beklagten zum Zeitpunkt der Zahlungen Geschäftsführer der Schuldnerin gewesen sei und als solcher Kenntnis davon gehabt habe, welche Tilgung er mit den Zahlungen beabsichtigte. Mangels schlüssiger Darlegung bestehe auch kein Raum für eine Beweiserhebung durch Vernehmung des Ehemanns der Beklagten. \n\n7\\. 2\\. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 9 ZPO) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\n8\\. a) Das Berufungsgericht ist aufgrund einer unzulässigen Beweisantizipation dem Beweisantritt der Beklagten, die Richtigkeit ihres Vortrags durch Vernehmung ihres Ehemanns als Zeugen festzustellen, nicht nachgegangen. Das verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG. \n\n9\\. aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - VI ZR 106\u002F17, VersR 2018, 1147 Rn. 15 f.; Beschluss vom 28. Mai 2019 - VI ZR 328\u002F18, VersR 2020, 317 Rn. 6; Beschluss vom 23. Februar 2021 - VI ZR 44\u002F20, VersR 2022, 66 Rn. 11). Hiervon ist unter anderem dann auszugehen, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots auf einer vorweggenommenen Beweiswürdigung beruht. Eine unzulässige Beweisantizipation liegt vor, wenn der von einer Partei angebotene Beweis nicht erhoben wird, weil das Gericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 170\u002F18, TranspR 2019, 376 Rn. 13; Beschluss vom 17\\. März 2020 - XI ZR 226\u002F19, juris Rn. 11; Beschluss vom 21. September 2017 - V ZR 64\u002F17, juris Rn. 19; Beschluss vom 16. August 2022 - VI ZR 1151\u002F20, Rn. 11, juris). \n\n10\\. bb) Nach diesen Maßstäben verletzt das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, hat sie den von ihr erhobenen Erfüllungseinwand darauf gestützt, dass ihr Ehemann mit den beiden Zahlungen vom 5. September 2014 in Höhe von insgesamt 32.000 € auf ihre Einlageverpflichtung leisten wollte. Sie hat diese Behauptung sowie den Umstand, dass dies auch von der Schuldnerin damals so verstanden worden sei, in das Zeugnis ihres Ehemanns gestellt. \n\n11\\. Das Berufungsgericht hat die Nichterhebung des angebotenen Zeugenbeweises damit begründet, dass es für die Frage der Erfüllungswirkung nicht darauf ankomme, ob der Ehemann im Zeitpunkt der Zahlungen Geschäftsführer der Schuldnerin gewesen sei und als solcher Kenntnis gehabt habe, welche Tilgung mit den Zahlungen beabsichtigt gewesen sei. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht die an die Darlegungslast der Beklagten zu stellenden Anforderungen überspannt. \n\n12\\. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben. Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, wie wahrscheinlich das Vorbringen ist. Erfüllt das Parteivorbringen diese Anforderungen, können grundsätzlich weitere Einzelheiten oder Erläuterungen nicht gefordert werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125\u002F11, juris Rn. 14 und vom 21. Juli 2011 - IV ZR 216\u002F09, VersR 2011, 1384 Rn. 6, jeweils mwN). \n\n13\\. Danach hat die Beklagte ihrer Darlegungslast für die von ihr behauptete Erfüllungswirkung genügt. Für die Frage, welche Vorstellung die Schuldnerin von den Zahlungen hatte, ist maßgeblich auf die Sicht des als Zeugen benannten Ehemanns der Beklagten als Geschäftsführer abzustellen. \n\n14\\. cc) Die Zurückweisung des Beweisangebots kann das Berufungsgericht auch nicht damit rechtfertigen, dass es aufgrund des Vortrags des Ehemanns in dem gegen ihn geführten Zivilprozess an einer schlüssigen Darlegung der Beklagten fehle, dass ihr Ehemann auf ihre Einlagenverpflichtung habe leisten wollen. \n\n15\\. Damit hat das Berufungsgericht der Beklagten in unzulässiger Weise die Möglichkeit des Beweises abgeschnitten, dass die von ihrem Ehemann am 5. September 2024 geleisteten Zahlungen von insgesamt 32.000 € auf ihre eigene Stammeinlagenverpflichtung geleistet worden seien. Der Umstand, dass der Vortrag der Beklagten möglicherweise von der Darstellung ihres Ehemanns in dem gegen ihn gerichteten Zivilprozess abweicht, weil im dortigen Verfahren auch die beiden hier streitgegenständlichen Zahlungen als Leistungen auf seine eigene Stammeinlagenverpflichtung als Mitgesellschafter der Schuldnerin dargestellt wurden, mag im Rahmen einer Beweiswürdigung nach einer Beweisaufnahme Berücksichtigung finden. Es berechtigt das Berufungsgericht aber nicht dazu, den angebotenen Zeugenbeweis gar nicht erst zu erheben. \n\n16\\. b) Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einholung des Zeugenbeweises ergeben hätte, dass der Ehemann der Beklagten mit den beiden Zahlungen vom 5. September 2014 auf die Stammeinlagenverpflichtung der Beklagten leisten wollte und dies von der Schuldnerin auch so erkannt wurde, womit die vom Berufungsgericht angenommene offene Stammeinlagenverpflichtung der Beklagten entfiele. \n\nWöstmann B. Grüneberg Sander von Selle Adams","BGH, 28.04.2026, II ZR 114\u002F25","2026-07-08T22:20:34.052Z","2026-07-10T22:05:12.495Z",{"id":74,"ecli":75,"slug":76,"caseNumber":77,"courtId":44,"decisionDate":78,"fullText":79,"summary":80,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":78,"parsedAt":81,"updatedAt":82},"2340","ECLI:DE:NEURIS:KORE300062026","ecli-de-neuris-kore300062026","IX ZB 36\u002F25","2026-04-23T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 23. April 2026 - IX ZB 36\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Unterlässt es der mit dem späteren Treuhänder personenidentische Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person pflichtwidrig, eine Rückstellung für die in der anschließenden Wohlverhaltensperiode noch anfallenden Verfahrenskosten aus der Insolvenzmasse zu bilden, weil für ihn im Zeitpunkt der Schlussverteilung vorauszusehen ist, dass der Schuldner aus seinen in diesem Verfahrensabschnitt erwirtschafteten und pfändbaren Einkünften die Verfahrenskosten nicht wird aufbringen können, ist der Vergütungsanspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse entsprechend zu kürzen.11\n\n2\\. Hat der nicht mit dem Treuhänder personenidentische Insolvenzverwalter es pflichtwidrig unterlassen, Rückstellungen für die Treuhändervergütung zu bilden, kann dem Treuhänder hinsichtlich seiner Annahme, die zur Verfügung stehende Masse sei für seinen Vergütungsanspruch nicht ausreichend und ihm stehe deshalb ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu, Vertrauensschutz zukommen.15\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 24. September 2025 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 9. April 2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der am 9. Dezember 1956 geborenen Schuldnerin, bestellte den weiteren Beteiligten (im Folgenden: Beteiligter) zum Insolvenzverwalter, stundete der Schuldnerin die Kosten des Insolvenzeröffnungs- und Insolvenzverfahrens und stellte ihr Restschuldbefreiung in Aussicht. Unter dem 27. Dezember 2022 erteilte der Beteiligte seinen Schlussbericht. Danach erhielt die Schuldnerin seit Januar 2022 keine pfändbaren Einkünfte mehr aus ihrer Beschäftigung als Geschäftsführerin der P. UG (haftungsbeschränkt). Sie bezog seit dem 1. November 2022 eine Altersrente in Höhe von 723,95 € monatlich netto. Weitere Einkünfte waren mangels Mitwirkung der Schuldnerin nicht bekannt. Ein Erfordernis zur Bildung von Rücklagen aus der seinerzeit zunächst auf 181,29 € bezifferten Masse verneinte der Beteiligte in seinem Bericht. \n\n2\\. Am 30. Januar 2024 leistete der Beteiligte im Rahmen der Schlussverteilung eine Quotenzahlung an die Insolvenzgläubiger in Höhe von insgesamt 222,07 €. Mit Beschluss vom 15. Februar 2024 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf, stundete der Schuldnerin auch die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens und bestellte den Beteiligten zum Treuhänder. Das Ende der Wohlverhaltensperiode bestimmte es auf den 9. April 2025. \n\n3\\. Mit Schriftsatz vom 8. April 2025 erstattete der Beteiligte seinen Abschlussbericht für die Wohlverhaltensperiode und beantragte die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als Treuhänder auf 271,02 € sowie die Erstattung dieses Betrags aus der Staatskasse. Die monatlichen Gesamteinkünfte der Schuldnerin aus Altersrente und einer geringfügigen Beschäftigung beliefen sich während der Wohlverhaltensperiode auf etwa 1.000 € und lagen (weiterhin) unter der Pfändungsfreigrenze. \n\n4\\. Das Amtsgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt, allerdings zugleich beschlossen, dem Beteiligten von dem festgesetzten Betrag nur 48,95 € aus der Landeskasse zu erstatten. Das Landgericht hat die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte eine vollständige Erstattung seiner Vergütung aus der Landeskasse. II. \n\n5\\. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n6\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Beteiligte habe entgegen den Vorgaben des Bundesgerichtshofs eine Ausschüttung an Gläubiger im Wege der Schlussverteilung vorgenommen, obschon zu diesem Zeitpunkt vorhersehbar gewesen sei, dass die Schuldnerin die Verfahrenskosten im Restschuldbefreiungsverfahren nicht werde aufbringen können. Pfändbares Einkommen der Schuldnerin sei bereits vor der Schlussverteilung auch unter Berücksichtigung ihres Altersrentenbezugs dauerhaft nicht mehr zu verzeichnen oder mangels Mitwirkung der Schuldnerin jedenfalls nicht bekannt gewesen. Eine tragfähige Grundlage für eine Positivprognose habe für den Beteiligten daher nicht bestanden. Der Bundesgerichtshof habe sich zwar zu den Rechtsfolgen einer pflichtwidrig unterlassenen Rücklagenbildung bislang nicht geäußert. Eine Kürzung der Vergütung des Beteiligten um den an die Gläubiger ausgekehrten Betrag sei gleichwohl gemäß § 293 Abs. 2, § 63 Abs. 2 InsO gerechtfertigt. Danach stehe dem Treuhänder im Falle einer Kostenstundung für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse nur zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreiche. In Höhe von 222,07 € habe die Vergütung des Beteiligten als Treuhänder jedoch aus der Insolvenzmasse abgedeckt werden können und müssen. \n\n7\\. 2\\. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem Insolvenzgericht den Vergütungsanspruch des Beteiligten als Treuhänder um den von ihm zuvor in seiner Funktion als Insolvenzverwalter im Zuge der Schlussverteilung an die Insolvenzgläubiger ausgezahlten Betrag in Höhe von 222,07 € gekürzt. \n\n8\\. Nach § 63 Abs. 2 InsO steht dem Insolvenzverwalter im Fall der Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4a InsO für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse nur zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht. Diese Vorschrift gilt gemäß § 293 Abs. 2 InsO für den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren entsprechend. Die zweite Voraussetzung des § 63 Abs. 2 InsO ist im Streitfall nicht erfüllt. \n\n9\\. a) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Insolvenzverwalter analog § 292 Abs. 1 Satz 2, §§ 189, 191, 198 InsO verpflichtet ist, nach Möglichkeit eine Rückstellung für die in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten aus der um die Massekosten nach § 54 InsO und die Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO bereinigten Masse zu bilden, wenn vorauszusehen ist, dass der Schuldner aus seinen in der Wohlverhaltensperiode erwirtschafteten Einkünften die Verfahrenskosten nicht wird aufbringen können (BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 16\u002F14, ZInsO 2015, 28 Rn. 15). Dahinter steht der Grundsatz, dass die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten absoluten Vorrang hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 16\u002F14, ZInsO 2015, 28 Rn. 20 mwN). Der Regelung der Kostenstundung in § 63 Abs. 2, § 293 Abs. 2 InsO liegt das gesetzgeberische Konzept zugrunde, dass ein Einsatz öffentlicher Mittel nur erfolgen soll, wenn der Schuldner - unter Heranziehung des während des Verfahrens erlangten Neuerwerbs - nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten abzudecken (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2014, aaO). \n\n10\\. Aus dieser Rechtsprechung folgt zunächst, dass eine Verfahrenskostenstundung im Restschuldbefreiungsverfahren insoweit nicht zu gewähren ist, als eine tatsächlich vorgenommene Rückstellung aus der Insolvenzmasse zum Bestreiten der anfallenden Verfahrenskosten genügt. Zur Deckung der erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode entstehenden Verfahrenskosten kann (und muss) auf die vereinnahmte und auch noch nach Befriedigung der Massegläubiger gemäß §§ 53 ff InsO ausreichende Masse zurückgegriffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 16\u002F14, ZInsO 2015, 28 Rn. 7). Daraus ergibt sich, dass die durch § 293 Abs. 2 InsO angeordnete entsprechende Anwendung von § 63 Abs. 2 InsO sich entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde nicht nur auf eine vorrangige Deckung der Kosten des Verfahrens aus den von § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Beträgen bezieht. \n\n11\\. b) Darüber hinaus hat der Senat für den Fall der Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren entschieden, dass die in der Befriedigung nachrangiger (Masse-)Verbindlichkeiten liegende Nichtbeachtung des Gebots der vorrangigen Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters (§ 54 Nr. 2 InsO) durch den Verwalter dazu führt, dass dessen Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse in Anwendung von § 63 Abs. 2 InsO entsprechend zu kürzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 224\u002F08, ZIP 2010, 2252 Rn. 6 f). \n\n12\\. c) Aus den gleichen Gründen ist der Vergütungsanspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse zu kürzen. An einer nicht ausreichenden Verteilungsmasse fehlt es auch dann, wenn dies darauf zurückzuführen ist, dass der Insolvenzverwalter es pflichtwidrig unterlassen hat, eine Rückstellung für die in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten aus der um die Massekosten nach § 54 InsO und die Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO bereinigten Masse zu bilden und stattdessen Insolvenzgläubigern eine Quotenzahlung zukommen lässt, obwohl vorauszusehen ist, dass der Schuldner aus seinen in dieser Phase erwirtschafteten und pfändbaren Einkünften die Verfahrenskosten nicht wird aufbringen können. \n\n13\\. aa) In diesem Fall ist der sich als Folge einer gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 InsO gewährten Verfahrenskostenstundung für das Verfahren über die Restschuldbefreiung (§ 4a Abs. 3 Satz 2 InsO, vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 259\u002F09, NZI 2010, 948 Rn. 9 mwN) ergebende Anspruch des Treuhänders auf Vergütung aus der Staatskasse gemäß § 63 Abs. 2, § 293 Abs. 2 InsO entsprechend dem Betrag der unterlassenen Rückstellung aus der Insolvenzmasse zu kürzen. Nur so wird vermieden, dass die nach der von der Insolvenzordnung vorgegebenen Verteilungsreihenfolge nachrangigen Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO auf Kosten der Staatskasse eine (teilweise) Befriedigung ihrer Forderungen erhalten und zugleich die vorrangige Deckung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens aus dem Schuldnervermögen im Umfang der möglichen Rückstellung analog § 292 Abs. 1 Satz 2, §§ 189, 191, 198 InsO unterbleibt. Beantragt der hierzu berechtigte Schuldner schon keine Kostenstundung, wird diese versagt oder handelt es sich um eine juristische Person, liegt das volle Kostenerstattungsrisiko ebenfalls beim Insolvenzverwalter oder Treuhänder (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75\u002F12, WM 2013, 519 Rn. 14; vom 8. Mai 2014 - IX ZB 31\u002F13, WM 2014, 1098 Rn. 9). \n\n14\\. bb) Dem kann nicht mit der Erwägung der Rechtsbeschwerde begegnet werden, dass der Treuhänder nicht für pflichtwidrige Verkürzungen der Masse durch den Insolvenzverwalter hafte. Darum geht es nicht. Ob die vorhandene Masse im Sinne des § 63 Abs. 2 InsO nicht ausreichend ist, richtet sich (auch) danach, ob eine Rückstellung für die Vergütung erforderlich und möglich gewesen, jedoch pflichtwidrig unterlassen worden ist. Ist dies der Fall, sind die Erstattungsansprüche gegen die Staatskasse - weil aus Rechtsgründen die Masse als zureichend anzusehen ist - um die pflichtwidrig unterlassene Rückstellung zu kürzen. \n\n15\\. \n\n17\\. cc) Allerdings kann einem Treuhänder hinsichtlich seiner Annahme, die zur Verfügung stehende Masse sei für seinen Vergütungsanspruch im Sinne der § 293 Abs. 2, § 63 Abs. 2 InsO nicht ausreichend und ihm stehe deshalb ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu, Vertrauensschutz zukommen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn dies darauf zurückzuführen ist, dass der nicht mit dem Treuhänder personenidentische Insolvenzverwalter es pflichtwidrig unterlassen hat, Rückstellungen für die Treuhändervergütung zu bilden. Ist der Treuhänder hingegen mit dem früheren Insolvenzverwalter personenidentisch, besteht kein Anlass für einen Vertrauensschutz hinsichtlich der Erwartung, eine Vergütung aus der Staatskasse zu erhalten. Darin liegt - anders als die Rechtsbeschwerde meint \\- keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. \n\n16\\. (1) Der Senat bejaht in seiner Rechtsprechung einen solchen Schutz des Vertrauens des Treuhänders oder Insolvenzverwalters in die Sicherstellung seiner Vergütung aus der Staatskasse nur ausnahmsweise. Eine analoge Anwendung von § 63 Abs. 2 InsO wegen einer planwidrigen Regelungslücke und damit einen Anspruch auf Vergütung gegen den Fiskus trotz des Ausnahmecharakters der Bestimmung hat der Senat für den Fall für geboten gehalten, in welchem dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung tatsächlich gewährt, diese jedoch später wieder entzogen wurde, soweit es um die Vergütung von Tätigkeiten geht, die vor der Aufhebung der Stundung erbracht wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75\u002F12, WM 2013, 519 Rn. 15; vom 8. Mai 2014 - IX ZB 31\u002F13, WM 2014, 1098 Rn. 10). Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder soll sich auf die gewährte Stundung verlassen können, weil der Gesetzgeber seine Mitwirkung auch in massearmen oder masselosen Verfahren sicherstellen will (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013, aaO; vom 8. Mai 2014, aaO). Der Insolvenzverwalter kann nämlich bei Amtsübernahme in der Regel nicht wissen, ob dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung später wieder entzogen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013, aaO). \n\n17\\. Hingegen kommt ein Vertrauensschutz nach der Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht, wenn der Schuldner bereits mit seinem Eröffnungsantrag Verfahrenskostenstundung auch für die Wohlverhaltensperiode beantragt hatte, für das Insolvenzeröffnungs- und Hauptverfahren eine Stundung auch jeweils gewährt wurde, für das Restschuldbefreiungsverfahren nach Beginn der Wohlverhaltensperiode eine Entscheidung über die Stundung jedoch zunächst unterblieb und diese später abgelehnt wird. Der Treuhänder wusste in diesem Fall von der fehlenden Entscheidung und hätte spätestens nach Verbrauch der Masse in der laufenden Wohlverhaltensperiode selbst auf die Entscheidung über die Kostenstundung hinwirken müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75\u002F12, WM 2013, 519 Rn. 17 f). \n\n18\\. (2) In der im Streitfall in Frage stehenden Fallgestaltung kommt der Gedanke des Vertrauensschutzes ebenso wenig zum Tragen. Soweit eine Masse zur Abdeckung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens tatsächlich zur Verfügung steht, greift der beschriebene Gesetzeszweck von § 63 Abs. 2 InsO - Sicherstellung der Mitwirkung des Treuhänders - nicht ein. In diesem Umfang ist die Vergütung des Treuhänders und damit auch dessen Mitwirkung im Verfahren nach der Wertung des Gesetzes bereits anderweitig gewährleistet. Dem Insolvenzverwalter und späteren Treuhänder muss klar sein, dass er den über den vom Anwendungsbereich des § 53 InsO erfassten Teil der Insolvenzmasse hinaus gegebenenfalls verbleibenden Rest der Masse vorrangig zur Deckung seiner Vergütung im nachfolgenden Restschuldbefreiungsverfahren einsetzen und folglich erforderlichenfalls zurückhalten muss. Kommt er dieser Obliegenheit aber nicht nach, kann er als Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode trotz bewilligter Kostenstundung nicht darauf vertrauen, dass seine Vergütung (vollständig) aus der Staatskasse erfolgen wird. \n\n19\\. (3) Die Entscheidung des Amtsgerichts, dem Schuldner Kostenstundung für die Wohlverhaltensperiode zu gewähren, begründet ebenfalls keinen Vertrauensschutz. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO; die Kostenstundung setzt nur voraus, dass das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten zu decken. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Rechtsbeschwerde nicht aus § 298 Abs. 1 und 2 InsO. Zwar trifft es zu, dass die gewährte Kostenstundung dazu führt, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht mit der Begründung versagt werden darf, er habe die Mindestvergütung des Treuhänders mit den von ihm abgeführten Beträgen nicht abgedeckt (§ 298 Abs. 1 Satz 2 InsO) und der Treuhänder insoweit nicht mehr über ein Druckmittel verfügt, den Schuldner mittelbar zur Deckung der aus der Staatskasse nicht gezahlten Mindestvergütung aus eigenem Vermögen zu zwingen. Dies beruht jedoch darauf, dass entgegen den Vorgaben von § 63 Abs. 2, § 293 Abs. 2 InsO die mögliche Rückstellung in dieser Höhe aus der Masse des Insolvenzverfahrens unterblieben ist. \n\n20\\. dd) Pflichtwidrig ist die unterbliebene Rückstellung aus der Insolvenzmasse analog § 292 Abs. 1 Satz 2, §§ 189, 191, 198 InsO allerdings nur dann, wenn vorauszusehen ist, dass der Schuldner aus seinen in der Wohlverhaltensperiode erwirtschafteten Einkünften die Verfahrenskosten nicht wird aufbringen können (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 16\u002F14, ZinsO 2015, 28 Rn. 15). Hierzu genügt es nach der Rechtsprechung des Senats, wenn aus der Sicht ex ante ungewiss ist, ob die laufenden Einkünfte des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode ausreichen werden, um die in diesem Verfahrensabschnitt anfallenden Verfahrenskosten zu decken (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2014, aaO Rn. 5 f). Hingegen muss - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht bereits überwiegend wahrscheinlich sein, dass die erforderlichen Mittel für die Vergütung fehlen werden. Stellt sich später heraus, dass der Schuldner die Verfahrenskosten doch aus in der Wohlverhaltensperiode erwirtschafteten und abzuführenden (pfändbaren) Einkünften abdecken konnte, ist die Rückstellung den Gläubigern im Wege der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO zuzuführen. \n\n21\\. Nach diesem Maßstab war im Streitfall bei Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Rückstellung in Höhe von 222,07 € zu bilden. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass dies pflichtwidrig unterblieben ist. Das Beschwerdegericht hat sich davon überzeugt, dass bereits zum Zeitpunkt der Ausschüttung vorhersehbar gewesen sei, dass die Schuldnerin die Verfahrenskosten für das Restschuldbefreiungsverfahren nicht wird aufbringen können. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. \n\nSchoppmeyer Röhl Selbmann Harms Weinland","Umfang des Vergütungsanspruchs eines Treuhänders bei unterbliebener Bildung einer Rücklage für die Verfahrenskosten","2026-07-08T22:21:05.251Z","2026-07-10T22:05:14.963Z",{"id":84,"ecli":85,"slug":86,"caseNumber":87,"courtId":44,"decisionDate":78,"fullText":88,"summary":89,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":78,"parsedAt":81,"updatedAt":90},"2339","ECLI:DE:NEURIS:KORE303752026","ecli-de-neuris-kore303752026","IX ZB 18\u002F25","#  Rechtsschutzinteresse des Schuldners für Beschwerde gegen Aufhebung der Restrukturierungssache \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Das Rechtsschutzinteresse des Schuldners für eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Restrukturierungssache entfällt nicht deshalb, weil die Anzeige der Restrukturierungssache mit der Aufhebung der Restrukturierungssache ihre Wirkung verliert oder seit dem Eingang der Anzeige mehr als sechs Monate vergangen sind.6\n\n2a. Dem Restrukturierungsgericht steht für seine Entscheidung, von einer Aufhebung der Restrukturierungssache trotz einer Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung abzusehen, Ermessen zu.12\n\n2b. Bei seiner Entscheidung, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens trotz Anzeige der Zahlungsunfähigkeit offensichtlich nicht im Interesse der Gläubiger ist, kann das Restrukturierungsgericht hinsichtlich der behaupteten Quotenunterschiede die bestehenden Unsicherheiten berücksichtigen, ob sich die prognostizierten Quoten erreichen lassen.15 17\n\n2c. Folgt die Zahlungsunfähigkeit aus der Fälligstellung einer Forderung, die nach dem angezeigten Restrukturierungskonzept einer Gestaltung durch den Plan unterworfen werden soll, ist die Erreichung des Restrukturierungsziels nicht überwiegend wahrscheinlich, wenn der Erfolg der Restrukturierung von einer freiwilligen, nicht hinreichend sichergestellten Zuzahlung eines Dritten abhängt, so dass ein Absehen von der Aufhebung der Restrukturierungssache nicht in Betracht kommt.21\n\n2d. Der Schuldner trägt die Darlegungslast für die Umstände, die ein Absehen von der Aufhebung der Restrukturierungssache rechtfertigen.17\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 314c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. März 2025 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Antragstellerin (im Folgenden: Schuldnerin) ist eine im Jahr 2021 gegründete und mit einem Stammkapital von 30.000 € ausgestattete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand das Halten und Verwalten von Unternehmensbeteiligungen ist. Die Unternehmenstätigkeit beschränkt sich auf das Halten von Geschäftsanteilen an zwei Gesellschaften, über deren Vermögen am 1. Oktober 2024 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. \n\n2\\. Die Schuldnerin hat dem zuständigen Restrukturierungsgericht am 8. November 2024 ein Restrukturierungsvorhaben gemäß § 31 Abs. 1 StaRUG angezeigt. Der von der Schuldnerin im Entwurf vorgelegte Restrukturierungsplan sieht die Bildung von zwei Gläubigergruppen vor. Die erste Gruppe betrifft \"Gläubiger mit Forderungen aus Drittsicherheiten\", in welche die Schuldnerin eine Forderung einer Bank in Höhe von 610.054 € eingestellt hat. Die zweite Gruppe betrifft \"sonstige einfache Restrukturierungsgläubiger\", in welche die Schuldnerin eine Forderung einer Gläubigerin aus Beratungsdienstleistungen in Höhe von 1.897 € eingestellt hat. Für beide Gruppen sieht der Restrukturierungsplan jeweils eine Quote von 1 % vor. Zur Finanzierung sieht der Plan eine Zahlung eines polnischen Unternehmens von 42.000 € als Planbeitrag vor. Bei einer Liquidation der Schuldnerin sei mit keiner Quote zu rechnen. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2024 hat die Schuldnerin den Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit angezeigt und beantragt, von einer hierauf gestützten Aufhebung der Restrukturierungssache abzusehen. \n\n3\\. Das Restrukturierungsgericht hat die Restrukturierungssache mit Beschluss vom 15. Januar 2025 gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG aufgehoben. Das angezeigte Restrukturierungsvorhaben habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die vorgenommene Einteilung der beiden Gläubiger in zwei unterschiedliche Gruppen nicht sachgerecht dargetan und begründet worden sei. Gegen den ihr am 16. Januar 2025 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 30. Januar 2025 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26. Februar 2025 begründet. Mit Beschluss vom 11. März 2025 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat - nach Übertragung des Verfahrens auf die Kammer - die sofortige Beschwerde der Schuldnerin mit Beschluss vom 25. März 2025 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer am 22. April 2025 eingelegten und am 7. Juli 2025 begründeten Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin ihr Restrukturierungsvorhaben weiterverfolgen. Mit Schreiben vom 9. September 2025 hat der Senat die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass die Restrukturierungsanzeige aus formalen Gründen wirkungslos sein könnte. Hierzu hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 30. September 2025 Stellung genommen. II. \n\n4\\. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist zulässig, aber unbegründet. \n\n5\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei zwar zulässig, aber unbegründet. Nach Anzeige der Zahlungsunfähigkeit ergebe sich ein Aufhebungsgrund jedenfalls aus § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 StaRUG. Ein Grund, von der Aufhebung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 und 3 StaRUG abzusehen, liege nicht vor. Weder könne festgestellt werden, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Hinblick auf die Restrukturierungssache offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liege (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 StaRUG), noch liege der Ausnahmetatbestand des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 StaRUG vor. Denn es sei nicht erkennbar, dass die Erreichung des Sanierungsziels überwiegend wahrscheinlich sei. Die - nicht einmal unterzeichnete - Erklärung eines polnischen Unternehmens, einen Planbeitrag in Höhe von 42.000 € zu erbringen, trage nicht die Annahme eines längerfristig eintretenden Sanierungserfolgs. Es könne daher offenbleiben, wie es sich auswirke, dass die Art und der genaue Rechtsgrund der Forderung der Gläubigerin der Gruppe 2 nicht hinreichend dargelegt worden sei. \n\n6\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ihr steht weder entgegen, dass mit der Aufhebung der Restrukturierungssache durch das Restrukturierungsgericht nach § 33 StaRUG die Restrukturierungsanzeige angesichts der sofortigen Wirkung der Entscheidung (§ 38 Satz 1 StaRUG iVm § 570 Abs. 1 ZPO) gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 3 StaRUG ihre Wirkung verloren hat, noch, dass seit dem Eingang der Restrukturierungsanzeige bei dem Restrukturierungsgericht am 8. November 2024 mehr als sechs Monate vergangen sind (§ 33 Abs. 4 Nr. 4 StaRUG). \n\n7\\. a) Auch wenn die Restrukturierungsanzeige mit der aufhebenden Entscheidung des Restrukturierungsgerichts ihre Wirkung verliert, berührt dies nicht das Rechtsschutzinteresse der Schuldnerin. Gemäß § 33 Abs. 4 StaRUG steht dem Schuldner ausdrücklich das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes steht der Beschwerde daher nicht entgegen, dass die Entscheidung des Restrukturierungsgerichts zunächst zum Wegfall der Anhängigkeit der Restrukturierungssache führt. Denn die Schuldnerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel gerade das Ziel, die geplante Restrukturierung durchzuführen. Ist die Beschwerde erfolgreich, erlangt die Restrukturierungsanzeige ihre Wirkung wieder. Wegen der Folgewirkungen ist ein Wirksamkeitsverlust ebenso wenig sinnvoll wie bei der ähnlichen Problemlage, die sich bei der Aufhebung der Insolvenzverfahrenseinstellung in den Fällen der §§ 207, 212, 213 InsO einstellt (vgl. BeckOK-StaRUG\u002FKramer, 2026, § 31 Rn. 81; ebenso zu § 216 InsO: Uhlenbruck\u002FRies, InsO, 16. Aufl., § 216 Rn. 2; MünchKomm-InsO\u002FHefermehl, 5. Aufl., § 216 Rn. 12). \n\n8\\. b) Ebenso wenig fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts mehr als sechs Monate seit dem Eingang der Restrukturierungsanzeige vergangen sind. Auch insoweit führt das Gebot des effektiven Rechtsschutzes dazu, dass der weitere Zeitablauf gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 4 StaRUG mit Einlegung der Beschwerde nicht zum Tragen kommt. § 31 Abs. 4 Nr. 4 StaRUG ist daher - unabhängig von der Möglichkeit, die Anzeige gegenüber dem Restrukturierungsgericht vor Ablauf von sechs Monaten ab Eingang der ersten Anzeige zu erneuern (vgl. Flöther\u002FHoffmann\u002FBraun, StaRUG, § 31 Rn. 17) - dahin zu verstehen, dass die Anzeige nur dann aufgrund eines Zeitablaufs ihre Wirkung verliert, wenn der Schuldner das zum Fortgang der Restrukturierungssache notwendige Rechtsmittel nicht einlegt. Im Streitfall hat die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde dem Restrukturierungsgericht gegenüber auch zum Ausdruck gebracht, an der Restrukturierungsanzeige festhalten zu wollen. Eine erneute Anzeige war daher nicht mehr erforderlich (vgl. BeckOK-StaRUG\u002FKramer, 2026, § 31 Rn. 105; Jacoby\u002FThole\u002FSchluck-Amend, StaRUG, § 31 Rn. 45; MünchKomm-StaRUG\u002FFritz, § 31 Rn. 55). \n\n9\\. 3\\. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Rechts- und ermessensfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass nach Anzeige der Zahlungsunfähigkeit durch die Schuldnerin (§ 32 Abs. 3 StaRUG) der Aufhebungsgrund des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 StaRUG vorliegt und kein Grund gegeben ist, von einer Aufhebung der Restrukturierungssache (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2, 3 StaRUG) abzusehen. \n\n10\\. a) Zutreffend bejaht das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 StaRUG. Danach hebt das Restrukturierungsgericht die Restrukturierungssache auf, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach § 32 Abs. 3 StaRUG angezeigt hat. Der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO erfordert grundsätzlich im Interesse aller Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. In aller Regel stellt das Insolvenzverfahren, nicht aber der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen den angemessenen und richtigen Ort für die Bewältigung der schuldnerischen Krise dar (vgl. BT-Drucks. 19\u002F24181, S. 139). Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Dezember 2024 hat die Schuldnerin gemäß § 32 Abs. 3 StaRUG nach Fälligstellung der in die erste Gruppe eingestellten Forderung einer Bank in Höhe von 610.054 € den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO angezeigt. \n\n11\\. b) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht von den in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 und 3 StaRUG eingeräumten Möglichkeiten, von einer Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 StaRUG abzusehen, keinen Gebrauch gemacht. \n\n12\\. aa) Das Gesetz räumt dem Tatrichter bei den beiden in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 und 3 StaRUG eröffneten Möglichkeiten, von einer Aufhebung der Restrukturierungssache abzusehen, Ermessen ein. Beide Regelungen sehen eine Ausnahme von der in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 StaRUG vorgegebenen Regel vor, das Restrukturierungsverfahren aufzuheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit angezeigt hat (BT-Drucks. 19\u002F24181, S. 139; Jacoby\u002FThole\u002FSchluck-Amend, StaRUG, § 33 Rn. 26; MünchKomm-StaRUG\u002FFritz, § 33 Rn. 41). Der Tatrichter hat sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Dabei hat er jeweils das vom Gesetzgeber mit der Ausnahme verfolgte Ziel in den Blick zu nehmen. In diesem Rahmen hat er die Interessenlage aller Beteiligten sorgfältig zu würdigen (vgl. Uhlenbruck\u002FFritz, InsO, 16. Aufl., § 33 StaRUG Rn. 19). \n\n13\\. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Ermessensentscheidung des Tatrichters nur daraufhin überprüfbar, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind und von dem Ermessen gemäß dem Gesetzeszweck unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht worden ist (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 \\- IX ZB 102\u002F15, ZIP 2017, 1230 Rn. 9; vom 11. Dezember 2025 - IX ZB 3\u002F25, ZIP 2026, 499 Rn. 21 mwN). Im Streitfall sind keine durchgreifenden Rechts- und Ermessensfehler des Beschwerdegerichts festzustellen. \n\n14\\. bb) Das Beschwerdegericht hat sich rechts- und ermessensfehlerfrei nicht davon überzeugen können, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Blick auf den erreichten Stand in der Restrukturierungssache offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegen würde (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 StaRUG). \n\n15\\. (1) Die Gesetzesbegründung stellt darauf ab, dass eine Fortführung der Restrukturierungssache trotz eingetretener Insolvenzreife nur dann denkbar sei, wenn die angestrebte Restrukturierung kurz vor ihrem Abschluss stehe, insbesondere weil die Bestätigung eines bereits angenommenen Restrukturierungsplans unmittelbar bevorstehe und zu erwarten sei, dass sie auch zur Beseitigung der eingetretenen Insolvenzlage führe (BT-Drucks. 19\u002F24181, S. 139). Dabei war für den Gesetzgeber maßgeblich, ob die mit einem Übergang in das Insolvenzverfahren verbundenen Nachteile und Kosten nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegen (vgl. BT-Drucks. 19\u002F24181, S. 139). Daher ist insbesondere zu berücksichtigen, wie sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die im Rahmen der Vergleichsrechnung nach § 6 Abs. 2 StaRUG dargestellten Befriedigungsaussichten auswirkt. Im Einzelfall kann auch der Erhalt des Schuldners und damit die Fortführung von Aufträgen und sonstigen wirtschaftlichen Beziehungen in die Ermessensausübung einfließen (MünchKomm-StaRUG\u002FFritz, § 33 Rn. 41). \n\n16\\. (2) Das Beschwerdegericht ist von diesen Maßstäben ausgegangen. Zwar hat die Schuldnerin mit der Anzeige des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 32 Abs. 3 StaRUG gemeint, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sei im Hinblick auf den erreichten Stand in der Restrukturierungssache offensichtlich nicht im Interesse der Gläubiger. Allerdings war die Restrukturierungssache weder zu diesem Zeitpunkt noch später über die Anzeige nach § 31 StaRUG hinausgekommen. \n\n17\\. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es sei nicht offensichtlich, dass die Gläubiger in einem Insolvenzverfahren eine noch geringere Quote als die im Plan vorgesehene Quote von 1 % erhalten würden. Das lässt keinen Rechts- oder Ermessensfehler erkennen. Zwar hat die Schuldnerin behauptet, dass in einem Insolvenzverfahren mit keiner Quote zu rechnen sei, und gemeint, die Durchführung eines Insolvenzverfahrens würde den Gläubigern keinen Vorteil bieten, sondern deren Befriedigungsquoten erheblich reduzieren. Insoweit geht die Schuldnerin bereits von einem unzutreffenden Maßstab aus. Es ist nicht zu fragen, ob die Gläubiger durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen Vorteil erlangen, sondern ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens offensichtlich nicht im Gesamtinteresse der Gläubiger liegen würde. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt. Es kommt hinzu, dass sich die im Planentwurf vorgesehene feste Quote von 1 % und die von der Schuldnerin für das Insolvenzverfahren behauptete Quote von 0 % nur geringfügig, nämlich um einen Prozentpunkt unterscheiden, und die absolute Höhe des nach dem Planentwurf unter die Gläubiger zur Verteilung kommenden Betrags nur 6.119,51 € betrug. Nachdem die Planquote ausschließlich durch eine freiwillige, nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts bislang nicht gesicherte Drittzahlung erreicht werden soll, durfte das Beschwerdegericht im Rahmen seines Ermessens ohne Rechts- und Ermessensfehler im Hinblick auf die bestehenden Unsicherheiten, ob sich die prognostizierten Quoten erreichen lassen, annehmen, dass es nicht offensichtlich sei, dass die Gläubiger in einem Insolvenzverfahren eine noch geringere Quote als im Plan vorgesehen erhielten. Entgegen der durch die Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge hat das Beschwerdegericht bei seiner Beurteilung die hierfür relevanten Umstände berücksichtigt. Die Schuldnerin, welche die Darlegungslast für die Umstände trägt, die ein Absehen von der Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 StaRUG rechtfertigen, zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht erheblichen Sachvortrag übergangen hat. \n\n18\\. cc) Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass im Streitfall auch nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 StaRUG kein Grund besteht, von der Aufhebung der Restrukturierungssache abzusehen. \n\n19\\. (1) Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 StaRUG kann das Gericht in pflichtgemäßer Ermessensausübung davon absehen, die Restrukturierungssache aufzuheben, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aus der Kündigung oder sonstigen Fälligstellung einer Forderung resultiert, die nach dem angezeigten Restrukturierungskonzept einer Gestaltung durch den Plan unterworfen werden soll, sofern die Erreichung des Restrukturierungsziels überwiegend wahrscheinlich ist. \n\n20\\. (2) Im Streitfall resultierte das Eintreten der Insolvenzreife der Schuldnerin aus der Fälligstellung der Forderung der Bank, und damit aus einer der beiden Restrukturierungsforderungen. Die Fälligstellung erfolgte zeitlich nach der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache und bewirkte den Eintritt der Insolvenzreife. Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Dezember 2024 gemäß § 32 Abs. 3 StaRUG nach Fälligstellung der in die erste Gruppe eingestellten Forderung der Bank in Höhe von 610.054 € den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO bei Gericht angezeigt. \n\n21\\. (3) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht jedoch angenommen, dass die weitere Voraussetzung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 StaRUG nicht erfüllt sei. Danach kann das Gericht nur dann von der Aufhebung der Restrukturierungssache absehen, wenn die Erreichung des Restrukturierungsziels überwiegend wahrscheinlich ist. Gegen die Aufhebung der Restrukturierungssache spricht etwa, dass hinreichende Aussichten auf die Annahme und Bestätigung eines bereits vorgelegten Restrukturierungsplans bestehen und sich aufgrund der Gestaltungswirkungen des Plans ergibt, dass bei Annahme und Bestätigung des Plans die Insolvenzreife wieder entfiele (vgl. BT-Drucks. 19\u002F24181, S. 139). Hängt dies nach den Regelungen des Restrukturierungsplans davon ab, dass im Restrukturierungsplan vorgesehene Mittel dazu verwendet werden, Forderungen der Gläubiger zu tilgen, hat das Restrukturierungsgericht für seine Ermessensentscheidung auch zu prüfen, ob eine Erfüllung dieser Forderung überwiegend wahrscheinlich ist. Die Darlegungslast für die Umstände, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit begründen, trägt der Schuldner. \n\n22\\. Das Beschwerdegericht hat sich im Streitfall nicht die Überzeugung bilden können, dass das Restrukturierungsziel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht werden könne. Einerseits sei nicht erkennbar, welches Interesse das polnische Unternehmen haben solle, überhaupt den - freiwilligen - Beitrag von 42.000 € zu erbringen. Insoweit bestanden bereits Zweifel des Gerichts, ob die Leistung des für die Planquote erforderlichen Beitrags hinreichend sichergestellt war. Die Planquote war zudem nur durch einen freiwilligen Beitrag zu erfüllen, indes für das Erreichen des Restrukturierungsziel zwingend erforderlich. Dagegen war die Schuldnerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht in der Lage, aus ihrer Liquidität oder aus ihrem Vermögen einen Beitrag zur Sicherstellung der Planquote zu leisten. Damit hing der Erfolg der Restrukturierung von dem nicht rechtlich abgesicherten Beitrag des polnischen Unternehmens ab. Auch sonst war nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht überwiegend wahrscheinlich, den erforderlichen Planbeitrag aufzubringen. Die von der Rechtsbeschwerde gegen diese Feststellungen erhobenen Rügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n23\\. Damit fehlt es schon deshalb an den Voraussetzungen für eine Ermessensausübung nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 3 StaRUG, weil das Beschwerdegericht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür hat feststellen können, dass aufgrund der Regelungen des Restrukturierungsplans die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden wird. Bereits dies allein trägt die Entscheidung des Beschwerdegerichts. \n\n24\\. f) Daher kann dahinstehen, ob - was das Beschwerdegericht von seinem Standpunkt aus konsequent nicht geprüft hat - die Restrukturierungssache zudem gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StaRUG aufzuheben war, weil das angezeigte Restrukturierungsvorhaben im Hinblick auf die Gruppenbildung keine Aussicht auf Umsetzung hatte. \n\nSchoppmeyer Röhl Selbmann Harms Weinland","Rechtsschutzinteresse des Schuldners für Beschwerde gegen Aufhebung der Restrukturierungssache","2026-07-10T22:05:14.879Z",{"id":92,"ecli":93,"slug":94,"caseNumber":95,"courtId":44,"decisionDate":96,"fullText":97,"summary":98,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":96,"parsedAt":99,"updatedAt":100},"2378","ECLI:DE:NEURIS:KORE625202026","ecli-de-neuris-kore625202026","II ZR 199\u002F25","2026-04-22T00:00:00.000Z","#  BGH, 22.04.2026, II ZR 199\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Anregung der Beschwerdeführerin, dass Beschwerdeverfahren auszusetzen, wird nicht nachgekommen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision. Sie regt die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens mit der Begründung an, dass das Amtsgericht L. am 20. Februar 2026 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Beschwerdeführerin angeordnet und bestimmt hat, dass Verfügungen der Beschwerdeführerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO). II. \n\n2\\. Ein Grund für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens besteht nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO nicht vor. \n\n3\\. Die Aussetzung eines Rechtsstreits nach dieser Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Eine derartige Abhängigkeit von der Eröffnung oder Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin besteht nicht. \n\n4\\. Auch eine analoge Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO scheidet aus. Es fehlt jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2025 - II ZR 137\u002F23, BGHZ 244, 174 Rn. 36 mwN). \n\n5\\. Eine analoge Anwendung der Vorschrift wird allerdings befürwortet, wenn das Insolvenzgericht ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO erlassen und keinen vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt hat (OLG Jena, NJW-RR 2000, 1075; MünchKommZPO\u002FFritsche, 7. Aufl., § 148 Rn. 29; Stadler in Musielak\u002FVoit, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 17; Stein\u002FRoth, ZPO, 24. Aufl., § 148 Rn. 26). Ob dem zu folgen ist, weil § 240 Satz 2 ZPO insoweit eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke belässt, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein bloßer Zustimmungsvorbehalt und der daraus resultierende Abstimmungsbedarf der Beschwerdeführerin mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - IX ZR 110\u002F17, BGHZ 221, 10 Rn. 77 mwN) nimmt ihr nicht ihre prozessualen Handlungsmöglichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 \\- IX ZR 332\u002F12, ZIP 2013, 1472 Rn. 12), wie dies mit der Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots verbunden sein mag (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 8. Februar 2006 \\- 4 U 5\u002F06, juris Rn. 3; OLG Jena, NJW-RR 2000, 1075). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof keinen Anlass gesehen, das Verfahren nach § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen, wenn das Insolvenzgericht einer Partei nur einen Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO auferlegt hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 1999 - II ZR 70\u002F98, ZIP 1999, 1314). \n\nBorn Wöstmann Bernau von Selle C. Fischer","BGH, 22.04.2026, II ZR 199\u002F25","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:19.536Z",{"id":102,"ecli":103,"slug":104,"caseNumber":105,"courtId":44,"decisionDate":106,"fullText":107,"summary":108,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":106,"parsedAt":109,"updatedAt":110},"2742","ECLI:DE:NEURIS:KORE315052026","ecli-de-neuris-kore315052026","IX ZR 81\u002F25","2026-03-12T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 12. März 2026 - IX ZR 81\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Erteilt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einem Finanzdienstleistungsinstitut eine Weisung für die Geschäftsführung, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden, begründet dies für das Institut kein Zahlungsverbot.10 13\n\n2\\. Erfüllt das Institut unter Verstoß gegen diese Weisung einen vertraglich begründeten Zahlungsanspruch, kann diese Zahlung nicht wegen dieses Verstoßes als inkongruente Deckung angefochten werden.7 9 20\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. Mai 2025, soweit darin zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 13. August 2024 aufgehoben.\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 15. September 2020 am 1. November 2020 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin erbrachte Abrechnungsdienstleistungen für Apotheken und Sanitätshäuser. Der Beklagte betreibt eine Apotheke und hatte mit der Schuldnerin vertraglich vereinbart, dass diese für ihn Abrechnungen gegenüber Kostenträgern durchführt und die erhaltenen Gelder an ihn auszahlt. \n\n2\\. Geschäftsführer der Schuldnerin war bis zu seiner Abberufung am 11. September 2020 B. . Am gleichen Tag wurde F. zum Geschäftsführer der Schuldnerin bestellt. Am 10. September 2020 erließ die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (fortan: BaFin) einen an die Geschäftsführung der Schuldnerin adressierten Bescheid. Darin hieß es unter anderem: \"Sie als Geschäftsleiter des Finanzdienstleistungsinstituts A. GmbH werden angewiesen, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- bzw. insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden.\" Zur Überwachung dieser Anordnung bestellte die BaFin in dem Bescheid einen Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank zum Sonderbeauftragten gemäß § 45c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 8 Fall 3 KWG. Am 11. September 2020 wies die Schuldnerin auf Anordnung ihres neuen Geschäftsführers F. Zahlungen in Millionenhöhe an verschiedene Apotheken an, darunter an den Beklagten die diesem aus den Abrechnungen zustehenden Gelder in Höhe von 35.654,37 €. \n\n3\\. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Rückgewähr der gezahlten 35.654,37 € nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung wegen inkongruenter Deckung. Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Die Berufung des Beklagten hat nur in Bezug auf den Zinsausspruch teilweise Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des erst- und, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, auch des zweitinstanzlichen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage. I. \n\n5\\. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt, die an den Beklagten erfolgte Auszahlung stelle aufgrund des Verstoßes gegen die behördliche Anweisung eine inkongruente Deckung dar. Die BaFin habe der Auszahlung nicht zugestimmt. Die Behauptung des Beklagten, die Zahlung an ihn sei von der BaFin unter teilweiser Aufhebung des Zahlungsverbots autorisiert worden, sei vollkommen unsubstantiiert, ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt und daher unbeachtlich. Die Weisung der BaFin im Bescheid vom 10. September 2020 sei unabhängig von der Person des Geschäftsführers wirksam und stehe in ihren Wirkungen der Anordnung eines Zahlungsverbots nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG gleich. Die Schuldnerin sei daher berechtigt gewesen, ihre Leistung aufgrund des Zahlungsverbots wegen vorübergehender rechtlicher Unmöglichkeit zu verweigern, was zur Inkongruenz führe. Es lägen jedenfalls die Voraussetzungen des § 275 Abs. 2 BGB vor, weil die Erfüllung des Anspruchs des Beklagten zwar rechtlich und tatsächlich möglich sei, aber die Schuldnerin durch die Leistungserbringung der tatsächlichen Gefahr von Sanktionen ausgesetzt werde. Daher liege ein grobes Missverhältnis zwischen dem Leistungsinteresse des Gläubigers und dem dafür erforderlichen Aufwand der Schuldnerin hier nahe. II. \n\n6\\. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist unbegründet. \n\n7\\. 1\\. Anfechtbar ist gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unter anderem eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung gewährt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Was ein Gläubiger beanspruchen kann und wozu der Schuldner verpflichtet ist, ist keine spezifisch insolvenzrechtliche, sondern zuvörderst eine materiell-rechtliche Frage. Folgt der Anspruch - wie hier - aus einer vertraglichen Vereinbarung, kommt es darauf an, was vertraglich vereinbart worden ist. Maßstab ist allein die objektive Rechtslage. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen die Parteien hatten, insbesondere müssen sie die Inkongruenz weder erkannt noch fahrlässig nicht erkannt haben. Daher spielt auch der gute Glaube beider Parteien, dass die Deckung in vollem Umfang dem Schuldverhältnis entspreche, keine Rolle (BGH, Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 16\u002F18, NZI 2019, 893 Rn. 21; vom 23. Juni 2022 - IX ZR 75\u002F21, NZI 2022, 777 Rn. 43; Jaeger\u002FHenckel, InsO, § 131 Rn. 7; Schoppmeyer in Prütting\u002FBork\u002FJacoby, InsO, 2014, § 131 Rn. 33). \n\n8\\. 2\\. Die Deckung ist nicht zu beanspruchen, sofern der Gläubiger gar keinen Anspruch gegen den Schuldner auf dessen Leistung hat, der Anspruch nicht durchsetzbar ist oder dessen Durchsetzung ein Einwand oder eine Einrede entgegenstehen (MünchKomm-InsO\u002FFreudenberg, 5\\. Aufl., § 131 Rn. 14). Ferner ist eine Deckung nicht zu der Zeit zu beanspruchen, sofern der Gläubiger sie früher erhält als geschuldet, also wenn der Anspruch darauf im Zeitpunkt der Erfüllung entweder noch nicht fällig oder befristet war. Steht dem Schuldner ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht - etwa nach § 273 Abs. 1 BGB - zu, so ist seine gleichwohl erbrachte Leistung inkongruent (MünchKomm-InsO\u002FFreudenberg, aaO Rn. 54). \n\n9\\. 3\\. Im Streitfall stand der Leistung der Schuldnerin, zu welcher sie gegenüber dem Beklagten nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vertraglich verpflichtet war, weder eine (vorübergehende) rechtliche Unmöglichkeit entgegen noch lagen die Voraussetzungen des § 275 Abs. 2 BGB vor. Der Annahme der Vorinstanzen, die BaFin habe für die Schuldnerin ein Zahlungsverbot verhängt, kann nicht gefolgt werden. \n\n10\\. a) Dies ergibt sich aus der Auslegung des Bescheids vom 10. September 2020, welche der Senat selbst vornehmen kann. Als Revisionsgericht ist er befugt, den Inhalt von Verwaltungsakten selbstständig und damit abweichend von den Vorinstanzen auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1982 - III ZR 106\u002F81, BGHZ 86, 104, 110; vom 11. April 2019 - III ZR 4\u002F18, NJW 2019, 2611 Rn. 32 mwN; MünchKomm-ZPO\u002FKrüger, 7. Aufl., § 546 Rn. 6). Hat der Tatrichter die gebotene Auslegung rechtsfehlerhaft unterlassen, weil er - wie im Streitfall - eine Erklärung wegen ihrer Eindeutigkeit für nicht auslegungsbedürftig hielt, so ist das Revisionsgericht an das Auslegungsergebnis nicht gebunden. Es kann die gebotene Auslegung selbst vornehmen, wenn keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - IX ZR 57\u002F91, NJW 1992, 1881, 1882; Musielak\u002FVoit\u002FBall, ZPO, 23. Aufl., § 546 Rn. 5). \n\n11\\. b) Bei der Auslegung von Verwaltungsakten und sonstigen behördlichen Willensäußerungen gelten die gleichen Maßstäbe, die auch an die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen anzulegen sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1982 - III ZR 106\u002F81, BGHZ 86, 104, 110; vom 19. März 1998 - IX ZR 120\u002F97, NJW 1998, 2138, 2140; vom 8. Dezember 2011 - III ZR 72\u002F11, VersR 2012, 768 Rn. 18). Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 \\- VIII ZR 58\u002F09, NJW 2010, 2422 Rn. 33 mwN, insoweit in BGHZ 184, 128 nicht abgedruckt). \n\n12\\. c) Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist somit durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (BVerwG, BVerwGE 160, 193 Rn. 14 mwN). Maßgebend ist der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Hierbei ist in erster Linie auf den Entscheidungssatz und die Begründung des Verwaltungsakts abzustellen; darüber hinaus ist das materielle Recht, auf dem der Verwaltungsakt beruht, heranzuziehen (BGH, Urteil vom 4. August 2020 - II ZR 174\u002F19, BGHZ 226, 329 Rn. 37 mwN). \n\n13\\. d) Bei Anwendung dieser Grundsätze hält die Auslegung der Vorinstanzen, dass der an \"die Geschäftsführung\" der Schuldnerin adressierte Bescheid der BaFin vom 10. September 2020 inhaltlich an die Schuldnerin gerichtet ist, der rechtlichen Überprüfung stand. Hingegen ist dem Bescheid kein Zahlungsverbot zu entnehmen. Das Fehlen eines (allgemeinen) Zahlungsverbots gegenüber der Schuldnerin hat der Beklagte durchgängig in der Klageerwiderung und der Berufungsbegründung gerügt. Ob die Anordnungen für die Geschäftsführung im Übrigen nicht hinreichend bestimmt sind, wie die Revision rügt, bedarf keiner Vertiefung. \n\n14\\. aa) Das Landgericht hat angenommen, der Bescheid vom 10. September 2020 enthalte unzweideutig ein Zahlungsverbot, und dieses Verbot sei ebenso unzweideutig an die Schuldnerin gerichtet. Das Berufungsgericht hat die Annahme des Erstrichters in Bezug auf das Vorliegen eines Zahlungsverbots übernommen. Zur Adressierung des Bescheids hat es einerseits gemeint, eine Anweisung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG müsse sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Geschäftsführung des Instituts richten. Andererseits hat es ausgeführt, nur die Schuldnerin habe Adressatin der Gefahrabwendungsmaßnahmen sein können. \n\n15\\. bb) Inhaltlich richten sich die Maßnahmen nach § 46 Abs. 1 KWG grundsätzlich an das Institut (vgl. Schwennicke\u002FHerweg in Schwennicke\u002FAuerbach, KWG, 3. Aufl., § 46 Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - III ZR 34\u002F88, NJW 1990, 1356, 1357). Deswegen hat die anschließende Abberufung des Geschäftsführers keine Auswirkungen auf die Wirkungen des Bescheids. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts behandelt § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG keine Anweisungen \"an\" die Geschäftsführung, sondern \\- wie bereits der Wortlaut zeigt - \"für\" die Geschäftsführung. Das Gesetz verwendet den Begriff der Geschäftsführung für die (operative) Tätigkeit des Instituts, nicht für dessen Leitungs- und Vertretungsorgan. Unter Anweisungen für die Geschäftsführung fallen zum Beispiel das Verbot oder die Beschränkung der Zahlung von Vorschüssen auf noch nicht fällige Einlagen und rückzahlbare Gelder, Gebote zur Erhöhung der Sicherheiten oder Rückführung von Krediten, zur Änderung der Geschäftsorganisation und -dokumentation, zur Verstärkung der Innenrevision oder zum Abbau verlustbringender Nebengeschäfte (Fischer\u002FSchulte-Mattler\u002FLindemann, KWG, CRR-VO, 6. Aufl., § 46 KWG Rn. 64; Bauer-Weiler\u002FStruckmann in Binder\u002FGlos\u002FRiepe, Handbuch Bankenaufsichtsrecht, 2. Aufl., § 16 Rn. 118). Der Bescheid der BaFin vom 10. September 2020 weist den Geschäftsführer der Schuldnerin in seiner Eigenschaft als Geschäftsleiter der Inhaltsadressatin der Norm (\"Sie als Geschäftsleiter\") an, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden. Geschäftsleiter im Sinne des Kreditwesengesetzes sind gemäß § 1 Abs. 2 KWG - rechtsformneutral - diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind. \n\n16\\. cc) Die Anweisung, dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden, betrifft die Art und Weise der Geschäftsführung. Sie verpflichtet die Geschäftsleitung im Innenverhältnis, bestimmte Handlungen zu unterlassen. Sie beschränkt jedoch - anders als ein an das Institut erlassenes Zahlungsverbot nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG - nicht die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten. Insbesondere ist sie vom Empfänger objektiv dahin zu verstehen, dass nicht jegliche Zahlung untersagt wird; denn dann hätte es des Zusatzes \"gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen\" nicht bedurft. Die Anordnung diente nach der Begründung des Verwaltungsakts dazu, die Gläubiger oder möglichen Insolvenzgläubiger, die im Vertrauen auf eine Vorschussleistung im Rahmen der Finanzdienstleistung Factoring ihre Forderungen gegen Kostenträger an die Schuldnerin abgetreten hatten, vor unrechtmäßigen Auszahlungen zu schützen. Die Aufgabe des zum Sonderbeauftragten gemäß § 45c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 8 Fall 3 KWG bestellten Mitarbeiters der Deutschen Bundesbank beschränkte sich darauf, die ausgehenden Zahlungsströme des Instituts auf ihre mögliche Gläubiger- und Insolvenzmasseschädlichkeit zu überwachen. \n\n17\\. dd) Auch die in der Begründung als Rechtsgrundlage für die Anordnung angeführten Bestimmungen des § 46 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 KWG sprechen gegen die Annahme eines Zahlungsverbots. Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist, kann die Aufsichtsbehörde gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 KWG zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. § 46 Abs. 1 KWG führt beispielhaft eine ganze Reihe von Anordnungen auf, welche der BaFin zur Verfügung stehen. Die BaFin kann im Einzelfall auch eine andere Art der Anordnung für geboten ansehen (Fischer\u002FSchulte-Mattler\u002FLindemann, KWG, CRR-VO, 6. Aufl., § 46 KWG Rn. 62). Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG kann die BaFin insbesondere Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen. \n\n18\\. Die auf § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gestützte Anweisung hat damit lediglich vergleichbare Wirkungen wie die rechtlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers, bestimmte Zahlungen zu unterlassen. Demgemäß nimmt die Begründung des Bescheids ausdrücklich darauf Bezug, dass die Weisung die Geschäftsführer der Schuldnerin auch nicht über Gebühr belastet, weil diese ohnehin nach § 64 GmbHG aF im Rahmen der eigenen kaufmännischen Sorgfalt zu dieser Maßnahme angehalten sind. \n\n19\\. Hingegen war im Fall der Schuldnerin für die Anordnung eines in § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG vorgesehenen Zahlungsverbots kein Raum. Denn auf Unternehmen, die - wie die Schuldnerin - ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG erbringen, ist gemäß § 2 Abs. 7a KWG in der hier maßgeblichen Fassung vom 27. März 2020 unter anderem § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG nicht anzuwenden. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass Factoringunternehmen unter anderem von dieser Bestimmung der laufenden Solvenzaufsicht nach dem Kreditwesengesetz ausgenommen werden sollten. Demnach bleibt ein Factoringunternehmen auch bei seiner Liquiditäts- und Solvabilitätssteuerung frei (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 16\u002F11108, S. 55). Schließt das Gesetz die rechtliche Möglichkeit, ein Zahlungsverbot an das Institut zu erlassen, ausdrücklich aus, kann ein solches Zahlungsverbot nicht im Rahmen einer anderen Maßnahme erlassen werden. \n\n20\\. e) Da somit kein Zahlungsverbot ausgesprochen worden ist, kommt es im Streitfall auf die Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, dass die Anordnung eines Zahlungsverbots gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF (jetzt: § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) - nur - zu einem vorübergehenden Leistungshindernis für die Erfüllung der Zahlungsansprüche der Gläubiger analog § 275 Abs. 1 BGB führt (vgl. BGH, Urteil vom 12\\. März 2013 - XI ZR 227\u002F12, BGHZ 197, 21 Rn. 52), nicht an. \n\n21\\. 4\\. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Revisionserwiderung begründet die Weisung kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB. \n\n22\\. a) Der Schuldner kann die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist nach Satz 2 der Vorschrift auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. Bei § 275 Abs. 2 BGB handelt es sich nach allgemeiner Meinung um eine eng auszulegende, nur selten anwendbare Ausnahmevorschrift, die deutlich strengere Anforderungen stellt als etwa § 439 Abs. 4 BGB für die absolute Unverhältnismäßigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70\u002F08, NJW 2009, 1660 Rn. 18; Grüneberg\u002FGrüneberg, BGB, 85. Aufl., § 275 Rn. 27). \n\n23\\. b) Diesen strengen Anforderungen ist hier nicht genügt. Die vom Berufungsgericht zitierte Kommentarstelle (Staudinger\u002FCaspers, BGB, 2019, § 275 Rn. 43) betrifft die - hier nicht gegebene - rechtliche Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt etwa vor, wenn die Leistung durch Verwaltungsakt oder Rechtsverordnung untersagt wird (vgl. Staudinger\u002FCaspers, BGB, 2025, § 275 Rn. 43 mwN). Eine Untersagung der Leistung im Sinne eines Zahlungsverbots ist im Streitfall jedoch gerade nicht ausgesprochen worden. Soweit die Geschäftsführer der Schuldnerin im Innenverhältnis - zeitlich beschränkt bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation - dafür Sorge tragen mussten, dass die Schuldnerin keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen vornahm, begründet dies kein Leistungsverweigerungsrecht der Schuldnerin nach § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB. \n\n24\\. 5\\. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht geboten. Die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob Art. 102 bis 104 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26\\. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG (ABl. L 176 S. 338, ber. ABl. L 208 S. 73, ber. 2017 ABl. L 20 S. 1, ber. 2020 L 203 S. 95, ber. 2020 L 436 S. 77; im Folgenden: Eigenkapitalanforderungs-Richtlinie) dahingehend auszulegen sind, dass sie einer Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, nach der ein an die Geschäftsleitung eines Instituts gerichtetes Zahlungsverbot deshalb kein zivilrechtliches Leistungsverweigerungsrecht zur Folge hat, weil das Zahlungsverbot nicht an das Institut selbst gerichtet ist, stellt sich nicht. Wie ausgeführt, hat die BaFin im Streitfall kein Zahlungsverbot erlassen. III. \n\n25\\. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden. Die Aufhebung der Urteile erster und zweiter Instanz erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis; nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da für eine Kenntnis des Beklagten von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nichts ersichtlich ist und der Kläger seinen Anfechtungsanspruch daher nicht auf § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO gestützt hat, sind die Urteile erster und zweiter Instanz im Umfang der Anfechtung aufzuheben und ist die Klage vollständig abzuweisen. \n\nSchoppmeyer Röhl Harms Weinland Spielmann","BGH, Urteil vom 12. März 2026 - IX ZR 81\u002F25","2026-07-08T22:25:13.381Z","2026-07-10T22:05:55.349Z",{"id":112,"ecli":113,"slug":114,"caseNumber":115,"courtId":44,"decisionDate":106,"fullText":116,"summary":117,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":106,"parsedAt":109,"updatedAt":118},"2738","ECLI:DE:NEURIS:KORE625772026","ecli-de-neuris-kore625772026","IX ZR 122\u002F25","#  BGH, 12.03.2026, IX ZR 122\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29\\. August 2025 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 15. September 2020 am 1. November 2020 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin erbrachte Abrechnungsdienstleistungen für Apotheken und Sanitätshäuser. Das beklagte Universitätsklinikum - Anstalt des öffentlichen Rechts \\- betreibt eine Krankenhausapotheke und stand mit der Schuldnerin seit dem 20. Mai 2020 in Geschäftsbeziehung. Nach dem mit der Schuldnerin abgeschlossenen Vertrag trat die Beklagte Ansprüche gegen Kostenträger, insbesondere Krankenkassen, die ihr aus Medikamenten- und Hilfsmittelherausgaben an Patienten aufgrund eingelöster Rezepte zustanden, an die Schuldnerin ab. Diese zog die Forderungen bei den Kostenträgern ein und verwahrte die vereinnahmten Beträge zunächst auf ihren Konten. Nach monatlicher Abrechnung zahlte die Schuldnerin die vereinnahmten Beträge an die Beklagte aus. \n\n2\\. Geschäftsführer der Schuldnerin war bis zur Abberufung am 11. September 2020 B. . Am gleichen Tag wurde F. zum Geschäftsführer der Schuldnerin bestellt. Am 10\\. September 2020 erließ die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (fortan: BaFin) einen an die Geschäftsführung der Schuldnerin adressierten Bescheid. Darin hieß es unter anderem: \"Sie als Geschäftsleiter des Finanzdienstleistungsinstituts A. GmbH werden angewiesen, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- bzw. insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden.\" Zur Überwachung dieser Anordnung bestellte die BaFin in dem Bescheid einen Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank zum Sonderbeauftragten. Am 11. September 2020 wies die Schuldnerin auf Anordnung ihres neuen Geschäftsführers F. Zahlungen in Millionenhöhe an verschiedene Apotheken an. Die Schuldnerin zahlte an die Beklagte zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt, jedenfalls aber nicht vor dem 11. September 2020, einen Betrag in Höhe von 3.660.459,42 €, der aus Forderungen aus Rezeptabrechnungen im Juni 2020 rührte. \n\n3\\. Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückgewähr der gezahlten 3.660.459,42 € nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung wegen inkongruenter Deckung. Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. Die Revision ist unbegründet. I. \n\n5\\. Das Berufungsgericht hat eine Inkongruenz der vorgenommenen Zahlung verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die BaFin habe kein vorübergehendes Zahlungsverbot gegenüber der Schuldnerin nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG angeordnet, sondern ein Auszahlungsverbot nach Nr. 1 dieser Vorschrift gegenüber dem damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin ausgesprochen. Diese Anordnung habe nicht dazu geführt, dass der Schuldnerin die Leistung zumindest vorübergehend unmöglich geworden sei. Der Schuldnerin sei es nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich möglich gewesen, ihren Geschäftsführer um Vornahme der Zahlung unter Hinwegsetzung über die ihm von der BaFin erteilte bußgeldbewehrte Anordnung zu bitten. II. \n\n6\\. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. \n\n7\\. 1\\. Ein Rückgewähranspruch wegen inkongruenter Deckung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO) ist zu verneinen. Wie der Senat im Parallelverfahren mit Urteil vom 12. März 2026 (IX ZR 81\u002F25, zVb Rn. 9 ff) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist dem an \"die Geschäftsführung\" der Schuldnerin adressierten Bescheid der BaFin vom 10. September 2020 - wie die Revisionserwiderung zutreffend anbringt - kein Zahlungsverbot gegenüber der Schuldnerin zu entnehmen. Da die Schuldnerin auf eine einredefreie vertragliche Verpflichtung geleistet hat, ist daher für die Anwendung des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO kein Raum. \n\n8\\. 2\\. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 Abs. 2 BGB verneint. Für die Anwendung der Vorschrift ist im Streitfall kein Raum. Dies hat der Senat im Parallelverfahren mit Urteil vom 12. März 2026 (IX ZR 81\u002F25, zVb Rn. 21 ff) näher begründet. \n\n9\\. 3\\. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht geboten. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob Art. 102 bis 104 der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG (ABl. L 176 S. 338, ber. ABl. L 208 S. 73, ber. 2017 ABl. L 20 S. 1, ber. 2020 L 203 S. 95, ber. 2020 L 436 S. 77; im Folgenden: Eigenkapitalanforderungs-Richtlinie) dahingehend auszulegen sind, dass sie einer Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, nach der ein an die Geschäftsleitung eines Instituts gerichtetes Zahlungsverbot deshalb kein zivilrechtliches Leistungsverweigerungsrecht zur Folge hat, weil das Zahlungsverbot nicht an das Institut selbst gerichtet ist, stellt sich nicht. Denn die BaFin hat gegenüber der Schuldnerin kein Zahlungsverbot erlassen, wie im Parallelverfahren mit Urteil vom 12. März 2026 (IX ZR 81\u002F25, zVb Rn. 9 ff) näher begründet worden ist. \n\n10\\. 4\\. Da für eine Kenntnis der Beklagten von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nichts ersichtlich ist, kann der Kläger den Rückgewähranspruch auch nicht auf den Gesichtspunkt der Anfechtbarkeit als kongruente Deckung stützen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 InsO). Daher hat das Berufungsgericht die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen. \n\nSchoppmeyer Röhl Harms Weinland Spielmann","BGH, 12.03.2026, IX ZR 122\u002F25","2026-07-10T22:05:54.943Z",{"id":120,"ecli":121,"slug":122,"caseNumber":123,"courtId":124,"decisionDate":125,"fullText":126,"summary":127,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":125,"parsedAt":128,"updatedAt":129},"2892","ECLI:DE:NEURIS:STRE202610100","ecli-de-neuris-stre202610100","VIII R 12\u002F24",32,"2026-03-03T00:00:00.000Z","#  BFH, Urteil vom 3. März 2026 - VIII R 12\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nAusgleichszahlungen, die der Insolvenzschuldner aufgrund der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung --InsO-- i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO a.F., heute: § 295a InsO) in die Insolvenzmasse leistet, führen nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbständiger Arbeit.16 19 20 21\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.01.2023 \\- 12 K 2791\u002F22 F wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Streitig ist der Abzug von Ausgleichszahlungen nach insolvenzrechtlicher Freigabe der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus dieser Tätigkeit. \n\n2\\. Der Kläger wird im Jahr 2017 (Streitjahr) mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er war als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) durch Betriebsvermögensvergleich. \n\n3\\. Mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) Z vom xx.xx.2017 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab die selbständige Tätigkeit des Klägers gemäß § 35 Abs. 2 der im Streitjahr anzuwendenden Fassung der Insolvenzordnung (InsO) frei. Zugleich wies er darauf hin, dass der Kläger gemäß § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO (heute: § 295a InsO) verpflichtet sei, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stünde, wenn der Kläger mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre. Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen monatlichen Bruttogehälter von angestellten Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern errechnete der Insolvenzverwalter ein (fiktives) durchschnittliches Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 3.725,02 € und einen monatlich pfändbaren Betrag in Höhe von 1.338,91 €. Ferner wies er darauf hin, dass dieser Betrag nicht monatlich zu zahlen sei; es reiche aus, wenn die Gesamtsumme am Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO gezahlt werde. Um zu vermeiden, dass wegen der Nichteinhaltung dieser Zahlungsverpflichtung die Restschuldbefreiung am Ende der Wohlverhaltensphase versagt werde (§ 296 InsO), könne der Kläger freiwillig den Betrag durch monatliche Zahlungen auf ein Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse in Höhe von 1.338,91 € leisten. Der Kläger erklärte hierzu sein Einverständnis und leistete im Streitjahr Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse in Höhe von 6.072,91 €. Mit Beschluss des AG Z vom xx.xx.2018 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses über den Insolvenzplan aufgehoben. \n\n4\\. In der Gewinn- und Verlustrechnung des Streitjahres setzte der Kläger im Zusammenhang mit den Ausgleichszahlungen für die freigegebene Tätigkeit insgesamt Betriebsausgaben in Höhe von 75.186,91 € (69.114 € + 6.072,91 €) an und erklärte einen Gewinn von 4.147 €. In seiner Bilanz für das Streitjahr wies er insoweit eine sonstige Verbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter in Höhe von 69.114 € aus. Der Betrag ergab sich durch Abzinsung der insgesamt zu leistenden Ausgleichszahlungen in Höhe von 96.401,52 € (1.338,91 € monatlich für sechs Jahre) abzüglich der bereits im Streitjahr geleisteten Zahlungen (6.072,91 €) mit einem Zinssatz von 5,5 % für eine Restlaufzeit von fünf Jahren. \n\n5\\. Der Kläger und seine Ehefrau stritten zunächst im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr mit ihrem Wohnsitz-Finanzamt Y über die steuerliche Behandlung der Ausgleichszahlungen. Auf Hinweis des Klägers, seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit seien aufgrund des Auseinanderfallens von Wohnsitz- und Tätigkeitsfinanzamt gesondert festzustellen, erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) gegenüber dem Kläger den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr vom 30.11.2022, in dem er die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit für die freigegebene Tätigkeit abweichend von der Einkommensteuererklärung auf 79.334,42 € (75.186,91 € + 4.147,51 €) feststellte. Die im Streitjahr geleisteten Ausgleichszahlungen beziehungsweise die bei der Gewinnermittlung gewinnmindernd berücksichtigten sonstigen Verbindlichkeiten seien keine Betriebsausgaben, weil sie Ausfluss des Insolvenzverfahrens und damit einer Gewinnverwendung seien. \n\n6\\. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der am 05.12.2022 erhobenen Sprungklage zum Finanzgericht (FG), der das FA mit Schriftsatz vom 22.12.2022 zugestimmt hat. Der Kläger verfolgte sein bisheriges Begehren weiter. Der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn aus selbständiger Tätigkeit sei erklärungsgemäß mit 4.147 € anzusetzen; die im Streitjahr geleisteten Ausgleichszahlungen in Höhe von 6.072,91 € und der Aufwand aus der Passivierung einer sonstigen Verbindlichkeit beziehungsweise Rückstellung gegenüber dem Insolvenzverwalter in Höhe von 69.114 € seien Betriebsausgaben. \n\n7\\. Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Ob die im Streitjahr geleisteten Zahlungen in die Insolvenzmasse bereits keine Aufwendungen im bilanzsteuerrechtlichen Sinne seien, könne dahinstehen. Jedenfalls seien sie nicht betrieblich veranlasst. Der Bereitschaft des Schuldners, seine selbständige Tätigkeit fortzuführen, komme nicht das entscheidende Gewicht und somit auch nicht das auslösende Moment für die Zahlungen zu. Nach wertender Betrachtung liege das auslösende Moment der Ausgleichszahlungen im privaten Umstand der gemeinschaftlichen Schuldentilgung; bei wirtschaftlicher Betrachtung verlieren die Zahlungen zugunsten der Insolvenzmasse ihren Charakter als Tilgung bereits bestehender nichtbetrieblicher Verbindlichkeiten nicht. Die der Insolvenzmasse gegenüber bestehende Verpflichtung sei keine bilanzierungsfähige Drittverbindlichkeit. Die Begründung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1692 wiedergegeben. \n\n8\\. Mit seiner Revision macht der Kläger die Verletzung materiellen Bundesrechts geltend. \n\n9\\. Der Kläger beantragt,  \ndas Urteil des FG Münster vom 19.01.2023 - 12 K 2791\u002F22 F aufzuheben und den Bescheid für 2017 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 30.11.2022 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf 4.147,51 € festgestellt werden. \n\n10\\. Das FA beantragt,  \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n11\\. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung \\--FGO--). Das FG hat im Ergebnis ohne Rechtsfehler entschieden, dass die im Streitjahr geleisteten beziehungsweise gewinnmindernd passivierten Ausgleichszahlungen nicht zu Betriebsausgaben bei den festzustellenden Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers führen. \n\n12\\. 1\\. Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der Begriff der \"Aufwendungen\" wird im Einkommensteuergesetz als Oberbegriff für \"Ausgaben\" und \"Aufwand\" verwendet und ist im Sinne aller Wertabflüsse zu verstehen, die nicht Entnahmen sind. Aufwendungen können daher daraus entstehen, dass beim Steuerpflichtigen Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen, oder Werte (zum Beispiel Absetzung für Abnutzung) abfließen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs \\--BFH-- vom 16.07.2015 - III R 33\u002F14, BFHE 250, 525, BStBl II 2016, 44, Rz 11, m.w.N.; vom 10.10.2017 - X R 33\u002F16, BFHE 259, 519, BStBl II 2018, 185, Rz 23). \n\n13\\. Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind (z.B. BFH-Urteil vom 14.07.2020 - VIII R 28\u002F17, BFHE 270, 106, BStBl II 2021, 14, Rz 14, m.w.N.). Ob und inwieweit Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen tätigt. Die Gründe bilden das \"auslösende Moment\", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 - GrS 1\u002F06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; BFH-Urteil vom 10.04.2025 - VI R 11\u002F22, BStBl II 2025, 730, Rz 17). Die Beurteilung, ob Aufwendungen durch eine einen Einkünftetatbestand verwirklichende Tätigkeit oder privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des FG. Diese ist für das Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde und nicht gegen Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze verletzt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 03.12.2024 - IX R 2\u002F24, BFHE 287, 394, BStBl II 2025, 453, Rz 12; BFH-Beschluss vom 10.01.2024 - VI R 16\u002F21, BFHE 284, 1, BStBl II 2024, 442, Rz 15, m.w.N.). \n\n14\\. 2\\. Nach diesen Grundsätzen sind die im Streitjahr geleisteten Ausgleichszahlungen keine Betriebsausgaben bei den Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers. Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind weder aus dem Vermögen des Klägers abgeflossen (unter a) noch sind sie betrieblich veranlasst (unter b). \n\n15\\. a) Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind mit der Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse nicht aus dem (Betriebs-)Vermögen des Klägers abgeflossen. \n\n16\\. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert zwar die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse sowie die insolvenzrechtliche Einordnung von Steuerforderungen (Insolvenzforderung, Masseverbindlichkeit, Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen). Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des (Insolvenz-)Schuldners gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter hat aber seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2023 - III R 44\u002F20, BFHE 279, 433, BStBl II 2024, 559, Rz 22). So sind dem Schuldner nicht nur die Einkünfte zuzurechnen, die er während des Insolvenzverfahrens durch seine eigene Tätigkeit unmittelbar selbst erzielt, sondern auch alle Einkünfte aus der Insolvenzmasse, auch wenn sie aus Handlungen oder Maßnahmen des Insolvenzverwalters resultieren oder in sonstiger Weise durch die Masse begründet sind, unabhängig davon, ob der Schuldner hierauf Zugriff hat. Der Insolvenzverwalter handelt insoweit als Partei kraft Amtes mit Wirkung für den Schuldner (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2023 - III R 44\u002F20, BFHE 279, 433, BStBl II 2024, 559, Rz 22). In Fortführung dieser Grundsätze ist dem Schuldner auch die Insolvenzmasse bis zu ihrer Verteilung steuerrechtlich zuzuordnen (vgl. BFH-Urteile vom 02.04.2019 - IX R 21\u002F17, BFHE 264, 109, BStBl II 2019, 481, Rz 14; vom 13.08.2024 - IX R 29\u002F23, BFHE 286, 50, BStBl II 2025, 277, Rz 13). Hieran ändert eine gegebenenfalls insolvenzrechtliche Trennung der Vermögenssphären nichts, die beispielsweise gerade Vereinbarungen zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Schuldner über Inhalt und Abführung von Ausgleichszahlungen zulässt (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12.04.2018 - IX ZB 60\u002F16, Der Betrieb --DB-- 2018, 1588). Daher führt der Umstand, dass der Kläger als Schuldner die Ausgleichszahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse geleistet hat, nicht zu einem Abfluss aus der Vermögenssphäre des Klägers, sondern stellt lediglich eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre dar, die zu einer bloßen Verwendungsbindung in Höhe der Ausgleichszahlungen (Insolvenzbeschlag) führt. \n\n17\\. Hierin unterscheiden sich die geleisteten (und zu leistenden) Ausgleichszahlungen grundlegend von denjenigen Fallgestaltungen, in denen es um die steuerliche Berücksichtigung von Zahlungen geht, die aus der Insolvenzmasse heraus an Dritte geleistet werden, zum Beispiel die Insolvenzverwaltervergütung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14.02.2019 - VI R 47\u002F16, BFHE 264, 142, BStBl II 2019, 743; vgl. auch das anhängige Revisionsverfahren III R 35\u002F23) oder Gerichts- und Beratungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 13.08.2024 - IX R 29\u002F23, BFHE 286, 50, BStBl II 2025, 277). \n\n18\\. b) Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die im Streitjahr in die Masse geleisteten Ausgleichszahlungen Aufwand seien, hält die Würdigung des FG, dieser sei nicht betrieblich, sondern privat veranlasst, im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand. \n\n19\\. aa) Die Würdigung des FG, wonach das auslösende Moment für die Zahlung bei wertender (steuerrechtlicher) Betrachtung der insolvenzrechtlichen Ausgangslage nicht die Vorstellung des Klägers war, seine selbständige Tätigkeit fortführen zu können, ist nicht zu beanstanden. Dem steht bei der Beurteilung des objektiven Zusammenhangs der Ausgleichszahlungen nicht entgegen, dass die Freigabeerklärung wie im Streitfall regelmäßig nur auf Initiative desjenigen Schuldners erteilt wird, der eine selbständige Tätigkeit fortsetzen oder erstmals selbständig ausüben möchte (vgl. Uhlenbruck\u002FHirte\u002FPraß, Insolvenzordnung, 16\\. Aufl., § 35 Rz 92). Da es dem Schuldner auch ohne Freigabe der freiberuflichen Tätigkeit (Positiverklärung) --gerade im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes-- jederzeit möglich ist, eine selbständige Tätigkeit auszuüben (Graf-Schlicker\u002FKexel, InsO, 6. Aufl., § 35 Rz 28), ist die Ausgleichszahlung auch nicht ähnlich einer Gebühr für die Genehmigung seiner freiberuflichen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter anzusehen. Die bloße Annahme des Klägers, die Ausgleichszahlungen seien unabdingbare Voraussetzung für die Fortführung seiner freiberuflichen Tätigkeit, begründet keine betriebliche Veranlassung. \n\n20\\. bb) Auch der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen unmittelbar durch das Insolvenzverfahren und die Freigabe nach § 35 Abs. 2 i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO verursacht waren, begründet keine betriebliche Veranlassung. Denn selbst die Ursächlichkeit des Insolvenzverfahrens für die Abführung der Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse im Sinne einer einfachen Kausalität reicht zur Annahme eines objektiven Veranlassungszusammenhangs bei der Gewinnermittlung im freigegebenen Betriebsvermögen nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 13.08.2024 - IX R 29\u002F23, BFHE 286, 50, BStBl II 2025, 277, Rz 18; vom 17.09.2009 - VI R 24\u002F08, BFHE 226, 321, BStBl II 2010, 198, unter II.1.d aa). \n\n21\\. cc) Die Würdigung des FG, dass die auf § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO beruhende Ausgleichszahlung bei wertender Betrachtung maßgeblich durch die private Lebensführung des Klägers veranlasst war, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das FG ist hierbei im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass Ausgleichszahlungen an den Insolvenzverwalter der Vermeidung einer Besserstellung von Selbständigen gegenüber abhängig Beschäftigten im Hinblick auf die Insolvenzmasse dienen. \n\n22\\. Vor der Einführung von § 35 Abs. 2 InsO durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007 (BGBl I 2007, 509) stellte die fortgesetzte oder erstmalige selbständige Tätigkeit des Schuldners die Insolvenzpraxis vor erhebliche Probleme (vgl. BTDrucks 16\u002F3227, S. 17; Uhlenbruck\u002FHirte\u002FPraß, Insolvenzordnung, 16. Aufl., § 35 Rz 90). Durch die Freigabe nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO sollte eine Regelung geschaffen werden, um den Schuldner zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und zum Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz zu motivieren und zugleich eine Gefährdung der Insolvenzmasse zu vermeiden (vgl. BTDrucks 16\u002F3227, S. 11 und 17; Karsten Schmidt\u002FBüteröwe, InsO, 20\\. Aufl., § 35 Rz 49). Um eine pauschale Besserstellung von Selbständigen gegenüber abhängig Beschäftigten zu verhindern, wurde die entsprechende Anwendung von § 295 Abs. 2 InsO ins Gesetz aufgenommen (vgl. BTDrucks 16\u002F3227, S. 11 und 17). Den Gläubigern sollten bei einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit des Schuldners jedenfalls Mittel zur Befriedigung ihrer Forderungen in dem Umfang zufließen, wie sie ihnen bei einem abhängig beschäftigten Schuldner über § 35 Abs. 1 InsO oder bei Abgabe der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO zufließen würden. Dies wird dadurch erreicht, dass zumindest der pfändbare Teil des angemessenen Arbeitseinkommens in die Masse zu leisten ist (vgl. Preuß in Jaeger, Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 295 Rz 32, 35 ff.; BGH-Urteil vom 12.10.2023 - IX ZR 162\u002F22, DB 2024, 319, Rz 15), obwohl die Freigabe der selbständigen Tätigkeit (Negativerklärung) zur Folge hat, dass der Neuerwerb des Schuldners aus dieser Tätigkeit nicht in die Masse fällt (BeckOK InsR\u002FKirchner, 42. Ed. 01.02.2026, InsO § 35 Rz 68; Uhlenbruck\u002FHirte\u002FPraß, Insolvenzordnung, 16. Aufl., § 35 Rz 99). \n\n23\\. Danach ist auslösendes Moment der Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse aus der maßgeblichen Sicht des Klägers, dass er über den Neuerwerb, das heißt den wirtschaftlichen Ertrag seiner selbständigen Tätigkeit, überhaupt beziehungsweise in möglichst großem Umfang \"frei\", das heißt ohne Insolvenzbeschlag, verfügen konnte. Dieses Interesse bestand unabhängig von der Freigabe der freiberuflichen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter. Allein dessen insolvenzrechtliche Einkleidung (Abführung des pfändbaren Betrags im Fall der Negativerklärung oder Belassen des pfändungsfreien Betrags beim Kläger im Fall der Positiverklärung) hing von der Freigabe ab. Das auslösende abstrakte Interesse an der freien Verfügbarkeit des Erwirtschafteten betrifft nicht die Erzielung oder Ermittlung des Einkommens, sondern dessen Verwendung. Daher ist dieses Interesse nicht geeignet, eine betriebliche Veranlassung zu begründen. \n\n24\\. dd) Auf Grundlage der Feststellungen des FG ist auch aus anderen Gründen ein betriebliches Interesse nicht erkennbar, welches das FG in seine tatsächliche Würdigung hätte einstellen müssen. \n\n25\\. Soweit das FG den Zweck des Regelinsolvenzverfahrens --ausgehend von § 1 InsO-- in der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung gesehen hat, mag das zutreffen. Da die Einzahlung in die Insolvenzmasse durch den Schuldner und die nachfolgende konkrete Verwendung durch den Insolvenzverwalter im Rahmen der Veranlassungsprüfung aber getrennt zu beurteilen sind, kann die Veranlassung für eine Einzahlung in die Insolvenzmasse nicht mit der (privaten oder betrieblichen) Veranlassung der erst künftig erfolgenden Gläubigerbefriedigung begründet werden. \n\n26\\. Mangels Feststellungen des FG zur Begleichung von Drittverbindlichkeiten durch den Insolvenzverwalter im Streitjahr kann es der Senat allerdings dahingestellt lassen, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung der Ausgleichszahlungen durch den Insolvenzverwalter zur Begleichung von Drittverbindlichkeiten zu Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben führen könnte (vgl. hierzu das BFH-Urteil vom 13.08.2024 - IX R 29\u002F23, BFHE 286, 50, BStBl II 2025, 277). \n\n27\\. 3\\. Das FG hat die Klage auch insoweit zutreffend abgewiesen, als der Kläger die Berücksichtigung eines weiteren Aufwandes in Höhe von 69.114 € für die zu leistenden Ausgleichszahlungen sowie die Passivierung einer gegebenenfalls abgezinsten Verbindlichkeit beziehungsweise Rückstellung begehrt hat. Denn selbst wenn man annehmen wollte, dass es sich um Aufwendungen handelt, die aufgrund einer (Außen-)Verbindlichkeit zu leisten wären, führte dies nicht zu Betriebsausgaben. Die Verbindlichkeit ist nicht durch den Betrieb veranlasst und gehört daher nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Die Frage, ob eine Schuld zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Demgemäß gibt es bei Schulden --abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen-- kein gewillkürtes Betriebsvermögen (vgl. BFH-Urteil vom 12.09.1985 - VIII R 336\u002F82, BFHE 145, 327, BStBl II 1986, 255, unter 2.a [Rz 21]). \n\n28\\. 4\\. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO). \n\n29\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","BFH, Urteil vom 3. März 2026 - VIII R 12\u002F24","2026-07-08T22:26:46.316Z","2026-07-10T22:06:09.044Z",{"id":131,"ecli":132,"slug":133,"caseNumber":134,"courtId":135,"decisionDate":136,"fullText":137,"summary":138,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":136,"parsedAt":139,"updatedAt":140},"3012","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071834","ecli-de-neuris-kare600071834","6 AZR 102\u002F25",48,"2026-02-19T00:00:00.000Z","#  BAG, Urteil vom 19. Februar 2026 - 6 AZR 102\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nDie Regelung des § 93 InsO, die eine gesetzliche Prozessstandschaft des Insolvenzverwalters für die Geltendmachung der persönlichen Haftung gegen die Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien anordnet, ist entsprechend auf etwaige Ansprüche der Gläubiger einer abhängigen Gesellschaft anzuwenden, die aus einer analogen Anwendung des § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG erwachsen könnten. Nur der Insolvenzverwalter der abhängigen Gesellschaft ist insoweit im Haftungsprozess gegen die herrschende Gesellschaft prozessführungsbefugt.51\n\n## Tenor\n\n1\\. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. Februar 2025 - 15 Sa 32\u002F24 - wird zurückgewiesen.\n\n2\\. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle. \n\n2\\. Der Kläger ist der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland und Luxemburg. Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der C GmbH. Die C GmbH (im Folgenden Muttergesellschaft) war die Muttergesellschaft der S GmbH (im Folgenden Tochtergesellschaft). Die beiden Gesellschaften vereinbarten am 15. Dezember 2010 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der keine Regelung für den Fall der Insolvenz über die Vermögen einer der beiden oder beider Gesellschaften vorsah. \n\n3\\. Die Tochtergesellschaft hat ihren Arbeitnehmern Leistungen auf betriebliche Altersversorgung zugesagt. \n\n4\\. Durch Beschluss des Amtsgerichts Aalen *(Az. - 3 IN 85\u002F13 -)* wurde am 1. Juli 2013 um 07:40 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Muttergesellschaft eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Ebenfalls am 1. Juli 2013 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Aalen *(Az. - 3 IN 71\u002F13 -)* um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tochtergesellschaft eröffnet. \n\n5\\. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tochtergesellschaft meldete der Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 2013 eine bezifferte Forderung aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG zuzüglich der Haftung aus § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG für Rentenrückstände aus der Zeit vor Eröffnung der Insolvenz zur Aufnahme in die Insolvenztabelle an, die er mit Schreiben vom 12. Juli 2017 auf einen Betrag von 1.602.955,99 Euro korrigierte. Unter Berufung auf § 303 Abs. 1 AktG meldete der Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2013 auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Muttergesellschaft eine Forderung zur Insolvenztabelle an und korrigierte mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 diese Anmeldung ebenfalls - soweit für die Entscheidung maßgeblich - auf 1.602.955,99 Euro. \n\n6\\. Der Beklagte bestritt die angemeldete Forderung des Klägers, die unter der Nr. 24 geführt wird, in vollem Umfang. In die Tabelle nahm der Beklagte hierzu unter „Bemerkungen“ die Begründung auf, § 303 Abs. 1 AktG finde wegen § 93 InsO keine Anwendung. \n\n7\\. Durch öffentliche Bekanntmachung vom 21. Juni 2022 gab das Insolvenzgericht die Niederlegung des Schlussverzeichnisses bekannt. Mit Beschluss vom 28. April 2023 hob es das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Muttergesellschaft mit Ausnahme des Anspruchs der Insolvenzgläubiger auf Vorsteuererstattung aus der Quotenverteilung auf und ordnete gleichzeitig die Nachtragsverteilung für die Erstattungsbeträge an. Mit weiterem Beschluss vom 31. Mai 2023 ergänzte es den Aufhebungsbeschluss vom 28. April 2023 klarstellend dahin, dass der Insolvenzbeschlag hinsichtlich der wegen der Feststellungsklage des Klägers gemäß § 198 InsO zurückbehaltenen und hinterlegten Beträge aufrechterhalten und der Beklagte insoweit auch bzgl. des durch den Kläger geführten Rechtsstreits prozessführungsbefugt bleibe. \n\n8\\. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. Februar 2025 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tochtergesellschaft wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, jedoch der Insolvenzbeschlag ua. hinsichtlich der Quotenzahlung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Muttergesellschaft aufrechterhalten und die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet. Auf diesen Beschluss hat der Senat die Parteien vor der mündlichen Verhandlung hingewiesen. \n\n9\\. Mit seiner Klage vom 30. Juni 2022 begehrt der Kläger zuletzt noch die Feststellung der angemeldeten Forderung von 1.602.955,99 Euro zur Insolvenztabelle der Muttergesellschaft. \n\n10\\. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Feststellung zur Insolvenztabelle folge aus § 303 Abs. 1 AktG. Da der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag aufgrund der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Muttergesellschaft beendet sei, müsse diese für die mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Tochtergesellschaft auf den Kläger übergegangenen Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung gegen die Tochtergesellschaft einstehen. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung habe sich in einen Zahlungsanspruch gewandelt. \n\n11\\. Der Kläger hat zuletzt beantragt, \n\ndie in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C GmbH unter der laufenden Nr. 24 angemeldete Forderung des Klägers iHv. 1.602.955,99 Euro zur Insolvenztabelle festzustellen.\n\n12\\. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. \n\n13\\. Er hat die Auffassung vertreten, in der Doppelinsolvenz von Mutter- und Tochtergesellschaft sei die Regelung des § 303 Abs. 1 AktG bereits nicht anwendbar. § 303 Abs. 1 AktG gewähre - wenn überhaupt - nur einen Anspruch auf Sicherheitsleistung. Die Annahme, im Fall der Insolvenz eines abhängigen Unternehmens stehe von vornherein ein Ausfall fest und der Sicherungsanspruch wandele sich in einen Zahlungsanspruch um, sei nicht gerechtfertigt. \n\n14\\. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n15\\. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zwar durfte das Landesarbeitsgericht mit der gegebenen Begründung die Klage nicht abweisen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar *(* *§ 561 ZPO* *)*. Die Klage ist mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig. \n\n16\\. I. Die Klage ist - soweit hierüber in der Revision noch zu entscheiden ist - als Forderungsfeststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO statthaft. \n\n17\\. 1\\. Der Kläger erstrebt mit der Klage das Recht auf Teilnahme an der Verteilung der Insolvenzmasse der Muttergesellschaft. Voraussetzung hierfür ist, dass die Forderung im Insolvenzverfahren der Muttergesellschaft ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet sowie geprüft worden und bestritten geblieben ist *(vgl. BAG 20. Februar 2025 - 6 AZR 32\u002F24 - Rn. 13; BGH 12. Dezember 2019 - IX ZR 77\u002F19 - Rn. 9)*. Gemäß § 181 InsO kann die Feststellung einer Forderung nach Grund, Betrag und Rang nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist. Die Anmeldung zur Tabelle ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung *(vgl. BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 521\u002F03 - zu I der Gründe, BAGE 111, 131)*. Eine Feststellungsklage ohne Anmeldung ist unzulässig. Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Prüfungsverfahren liegt darin, dass das Feststellungsurteil gemäß § 183 Abs. 1 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Gläubigern wirkt. Die Gläubiger müssen ebenso wie der Insolvenzverwalter selbst zunächst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und ggf. zu bestreiten. Maßgebend für diese Prüfung ist der Sachverhalt, der in der Anmeldung angegeben worden ist *(§ 174 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO)*. Dieser Sachverhalt, dh. der Grund des Anspruchs, bestimmt, soweit die Forderung als anerkannt in die Tabelle eingetragen wird, den Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegenüber den Gläubigern *(§ 183 InsO)* und, soweit die Forderung bestritten wird, den Umfang der Rechtskraft des im Feststellungsprozess ergehenden Urteils *(vgl. BGH 11. Oktober 2018 - IX ZR 217\u002F17 - Rn. 14)*. \n\n18\\. 2\\. Die Voraussetzungen der Tabellenanmeldung, Prüfung und des Bestreitens sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat nach den in der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts *(§ 559 Abs. 2 ZPO)* mit Schreiben vom 18. Juli 2013 die Forderungen aus Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung formal ordnungsgemäß zur Insolvenztabelle angemeldet und deren Höhe mit weiterem Schreiben vom 17. Oktober 2017 korrigiert. Die angemeldeten Forderungen wurden vom Beklagten bestritten. Insoweit verweist das Landesarbeitsgericht auf die Tabelle der angemeldeten Forderungen, die das Ergebnis der Prüfungsverhandlung zeigt. \n\n19\\. II. Der am 15. Dezember 2010 zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft geschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Muttergesellschaft beendet worden, womit eine analoge Anwendung des § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG im Streitfall nicht von vornherein ausscheidet. \n\n20\\. 1\\. Nach § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG hat im Fall der Beendigung eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrags der andere Vertragsteil den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. \n\n21\\. 2\\. Der Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Muttergesellschaft, einer GmbH, kann „anderer Vertragsteil“ iSv. § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG sein. Obergesellschaft, in der Terminologie des Gesetzes das „andere Unternehmen“ *(§ 291 Abs. 1 Satz 1 AktG)* , kann aufgrund der rechtsformneutralen Formulierung der Regelung jede natürliche und juristische Person sowie Personenhandelsgesellschaft sein, die neben der Beteiligung an der Untergesellschaft eine anderweitige wirtschaftliche Interessensbindung aufweist *(vgl. Henssler\u002FStrohn\u002FPaschos 6. Aufl. AktG § 291 Rn. 6)* , mithin auch eine GmbH und damit auch der Beklagte als deren Rechtsnachfolger. \n\n22\\. 3\\. Der bloße Umstand, dass die Tochtergesellschaft in der Rechtsform der GmbH organisiert war, steht einer eventuellen analogen Anwendung des § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG auf den Streitfall nicht von vornherein entgegen. Die Vorschriften des Aktiengesetzes über Unternehmensverträge *(§§ 291 ff. AktG)* finden entsprechende Anwendung, wenn der Schutzzweck der Norm bei einer abhängigen GmbH gleichermaßen zutrifft und sie nicht auf Unterschieden der Binnenverfassung zwischen der Aktiengesellschaft und der GmbH beruhen *(st. Rspr., zuletzt BGH 16. Juli 2019 - II ZR 175\u002F18 - Rn. 22 mwN, BGHZ 223, 13)*. Das ist vorliegend im Ausgangspunkt der Fall. § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG suspendiert bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags das Kapitalerhaltungsgebot. An dessen Stelle tritt die Pflicht des herrschenden Unternehmens zum Verlustausgleich gemäß § 302 AktG analog *(vgl. Altmeppen 11. Aufl. GmbHG § 30 Rn. 91; BeckOK GmbHG\u002FSchmolke Stand 1. Februar 2026 GmbHG § 30 Rn. 158).* Im Vertragskonzern mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft kann deshalb der Rechtsgedanke des § 303 Abs. 1 AktG entsprechend anzuwenden sein *(vgl. BGH 7. Oktober 2014 - II ZR 361\u002F13 - Rn. 8 mwN, BGHZ 202, 317)*. \n\n23\\. 4\\. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 15. Dezember 2010 enthält keine Regelung für den Fall des Eintritts der Insolvenz einer oder beider der ihn schließenden Gesellschaften. Er ist auch nicht gekündigt worden. Die Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags im Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Muttergesellschaft ergibt sich jedoch aus der analogen Anwendung des § 115 Abs. 1 InsO *(im Ergebnis ohne Begründung ebenso BGH 16. Juni 2015 - II ZR 384\u002F13 - Rn. 14 f., BGHZ 206, 74)*. \n\n24\\. a) Zu den anerkannten Methoden der Auslegung gehört auch die wortsinnübersteigende Gesetzesanwendung durch Analogie *(vgl. BAG 21. März 2024 - 2 AZR 79\u002F23 - Rn. 29, BAGE 183, 140; 27. Juni 2018 - 10 AZR 295\u002F17 - Rn. 23, BAGE 163, 160)*. Hierzu bedarf es jedoch einer besonderen Legitimation. Die analoge Anwendung einer Norm setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke besteht und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Die Lücke muss sich aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrundeliegenden Regelungsplan ergeben *(vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 441\u002F21 - Rn. 41, BAGE 178, 326)*. Anderenfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers - also der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke aufgefasst und diese im Weg der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden. Analoge Gesetzesanwendung erfordert schließlich, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle *(vgl. BAG 21. März 2024 - 2 AZR 79\u002F23 - Rn. 29, aaO; 23. Juli 2015 - 6 AZR 490\u002F14 - Rn. 34, BAGE 152, 147)*. \n\n25\\. b) Unter Geltung der Konkursordnung waren Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge regelmäßig dahin auszulegen, dass sie endeten, wenn ein Konkursverfahren über das Vermögen der abhängigen oder herrschenden Gesellschaft eröffnet wurde, weil die konkursbedingte Auflösung der herrschenden Gesellschaft stets die Änderung ihres Zwecks von der Gewinnerzielung zur bloßen Verwertung des Gesellschaftsvermögens bewirkte *(vgl. BGH 14. Dezember 1987 - II ZR 170\u002F87 - zu II 1 b der Gründe, BGHZ 103, 1)*. \n\n26\\. c) Daran kann nicht mehr festgehalten werden, weil die Insolvenzordnung die Liquidationslastigkeit der Konkursordnung gerade abschaffen wollte *(vgl. Prütting in Prütting\u002FBork\u002FJacoby KPB InsO Stand Dezember 2022 § 1 Rn. 23)*. Neben die Verwertung der Masse sind gleichberechtigt der Erhalt der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners und die Maximierung des haftenden Schuldnervermögens getreten *(vgl. Uhlenbruck\u002FPape 16. Aufl. InsO § 1 Rn. 1)*. Hauptziel des Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger *(BT-Drs. 12\u002F2443 S. 108)* , dem gegenüber das Ziel der Vollbeendigung der Gesellschaft uU zurücktreten muss *(vgl.* *BGH 21. April 2005 - IX ZR 281\u002F03 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 163, 32)*. \n\n27\\. d) Weder das Insolvenz- noch das Gesellschaftsrecht bestimmen ausdrücklich, wie sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer oder beider Vertragsparteien eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags auf den Vertrag auswirkt. Eine solche Regelung lässt sich auch nicht § 103 Abs. 1 InsO entnehmen *(vgl. Uhlenbruck\u002FHirte 16. Aufl. InsO § 11 Rn. 398;* *Thole ZIP 2020, 389, 390; aA zB Tintelnot in Prütting\u002FBork\u002FJacoby KPB InsO Stand März 2025 § 103 Rn. 201 und Stand Dezember 2022 § 115 Rn. 18; Marotzke in Kayser\u002FThole InsO 11. Aufl. § 103 Rn. 29; Häsemeyer Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 32.09; Uhlenbruck\u002FWegener 16\\. Aufl. InsO § 103 Rn. 26, 34)*. \n\n28\\. aa) § 103 Abs. 1 InsO betrifft nur gegenseitige Verträge iSd. §§ 320 ff. BGB, bei denen Leistung und Gegenleistung synallagmatisch verknüpft sind, mithin solche Verträge, aus denen jeder Teil dem anderen Teil eine Leistung schuldet und bei denen jede Leistung deshalb geschuldet wird, weil die andere geschuldet wird *(vgl. BGH 22. Januar 2009 - IX ZR 66\u002F07 - Rn. 15)*. \n\n29\\. bb) Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist kein gegenseitiger Vertrag iSd. §§ 320 ff. BGB und damit des § 103 InsO. Davon ist der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Regelungen in §§ 103 ff. InsO als selbstverständlich ausgegangen *(BT-Drs. 12\u002F2443 S. 152 zu § 137 des Entwurfs einer InsO).* Tatsächlich haben weder der Abschluss noch die Beendigung von Unternehmensverträgen iSv. § 291 AktG und damit auch von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen rein schuldrechtlichen Charakter. Der Abschluss eines solchen Vertrags ändert vielmehr als gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag den rechtlichen Status der Untergesellschaft. Gleiches gilt für die Beendigung eines solchen Vertrags *(st. Rspr., zuletzt BGH 18. Januar 2022 - II ZR 71\u002F20 - Rn. 16)*. Bereits das steht der Einordnung als gegenseitiger Vertrag iSd. §§ 320 ff. BGB entgegen. Zudem folgt die Pflicht zur Verlustübernahme nicht erst aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, sondern schon unmittelbar aus § 302 AktG als gesetzlichem Dauerschuldverhältnis *(vgl. K. Schmidt ZGR 1983, 513, 516 f.; Henssler\u002FStrohn\u002FPaschos 6. Aufl. AktG § 302 Rn. 3; Hirte\u002FHasselbach in AktG Großkommentar Bd. 8 4. Aufl. § 302 Rn. 6; Koch AktG 19\\. Aufl. § 302 Rn. 4; BeckOK GmbHG\u002FServatius Konzernrecht Stand 1. März 2023 Rn. 56;* *aA Häller in K. Schmidt\u002FLutter AktG 5. Aufl. § 302 Rn. 10 „gesetzlich normierter Vertragsinhalt“)*. Jedenfalls insoweit fehlt es bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag an einem synallagmatischen Leistungsaustausch. Schließlich käme es im Fall der - hier vorliegenden - Doppelinsolvenz zu einem Konflikt der Wahlrechte der Insolvenzverwalter beider Gesellschaften *(vgl. Thole ZIP 2020, 389, 390)*. \n\n30\\. e) Die Regelungslücke ist auch planwidrig. Zwar lagen dem Gesetzgeber der Insolvenzordnung Reformvorschläge vor, die den Fortbestand von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Mutter- oder Tochtergesellschaft hinaus vorsahen *(vgl. Bundesministerium der Justiz, Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht 1985 S. 290 LS 2.4.9.13 Abs. 2 bis 4)*. Zudem sollte die Insolvenz nicht zur Auflösung der Gesellschaft führen *(Bundesministerium der Justiz aaO S. 118 LS 1.2.10)*. Diese Konzeption hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung jedoch nicht verwirklicht. Die Eröffnung der Insolvenz hat die Auflösung der Aktiengesellschaft zur Folge, § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG. Gleiches gilt für die GmbH, § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG. Der Gesetzgeber hat dabei übersehen, dass es nunmehr auch einer Regelung des rechtlichen Schicksals des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bedurft hätte, falls dieser - wie vorliegend - nicht nach § 297 Abs. 1 AktG gekündigt wird. \n\n31\\. f) Die Regelungslücke ist durch die Heranziehung des § 115 Abs. 1 InsO zu schließen *(vgl. Thole ZIP 2020, 389, 390; D. Berthold Unternehmensverträge in der Insolvenz Rn. 213 ff.)*. Die historischen Wurzeln des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags liegen im Auftragsrecht. Zudem trägt die § 115 Abs. 1 InsO zugrundeliegende Wertung des Gesetzgebers auch der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Konzern bestehenden Konfliktlage Rechnung. Das rechtfertigt es, die Rechtsfolge des § 115 Abs. 1 InsO auf den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu übertragen. Ein solcher Vertrag erlischt deshalb durch die Insolvenzeröffnung, ohne dass es dafür einer Kündigung einer der Vertragsparteien bedarf. \n\n32\\. aa) Bis zur Einführung des Aktiengesetzes wurde der Organschaftsvertrag rechtlich als Geschäftsbesorgungsdienstvertrag bzw. als Auftrag behandelt *(vgl. D. Berthold Unternehmensverträge in der Insolvenz Rn. 74 f.).* Auch wenn sich die rechtliche Einordnung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags von diesen Wurzeln entfernt hat, hat er jedenfalls seinen Charakter als Interessenwahrungsvertrag behalten, weil die abhängige Gesellschaft nach Abschluss eines solchen Vertrags (nur noch) im Interesse des herrschenden Unternehmens wirtschaften kann. Dem trägt der Anspruch auf Verlustausgleich Rechnung *(vgl. D. Berthold Unternehmensverträge in der Insolvenz Rn. 94, die deshalb den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag weiterhin als Sonderform des Auftrags einordnet)*. \n\n33\\. bb) Wie der Auftrag wird der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag von der Regelung des § 103 InsO nicht erfasst *(sh. oben Rn. 29)* , weil es sich jeweils nicht um gegenseitige Verträge handelt. Darüber hinaus beansprucht auch der mit § 115 Abs. 1 InsO vom Gesetzgeber verfolgte Zweck für Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge gleichermaßen Geltung *(vgl. D. Berthold Unternehmensverträge in der Insolvenz Rn. 226 ff.)*. Diese gesetzliche Regelung soll zum einen den Auftragnehmer daran hindern, weiter zu Lasten der Insolvenzmasse über Vermögen verfügen zu können, das zur Masse gehört oder an sie herauszugeben ist. Zum anderen soll sie weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers auf Aufwendungsersatz ausschließen *(vgl. BGH 8. Dezember 2016 - IX ZR 257\u002F15 - Rn. 32; vgl. BT-Drs. 12\u002F2443 S. 151 f.; statt vieler MüKoInsO\u002FVuia 5. Aufl. InsO § 115 Rn. 1).* Nur der Insolvenzverwalter soll über die Masse verfügen können und die Masse soll nicht durch Aufwendungsersatzansprüche außerhalb der Einflusssphäre des Insolvenzverwalters belastet werden. \n\n34\\. Eine vergleichbare Interessenkollision besteht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch im Konzern: Würde der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht erlöschen, könnte die abhängige Gesellschaft durch ihre weitere Geschäftstätigkeit zusätzliche Verluste erwirtschaften, die den Verlustausgleichsanspruch bis zum Bilanzstichtag zu Lasten der Masse der herrschenden Gesellschaft erhöhten. Zudem könnte der Insolvenzverwalter der abhängigen Gesellschaft weitere gegen deren Masse entstehende Ansprüche nicht mittels Weisung zur zeitweisen Einstellung der Geschäftstätigkeit zum Ruhen bringen. Nur die Beendigung des Vertrags stellt sicher, dass die Insolvenzmassen entsprechend der gesetzlichen Konzeption der Insolvenzordnung ausschließlich rechtsträgerbezogen verwaltet werden können *(vgl. auch Rn. 40)*. \n\n35\\. III. Eine weitergehende Rechtsfortbildung des § 303 Abs. 1 AktG dahin, dass die Gläubiger der bisher abhängigen Gesellschaft(en) nicht nur vom Verlustausgleichsanspruch gegen die frühere herrschende Gesellschaft profitieren, sondern daneben auch den Sicherungsanspruch aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG gegen diese geltend machen können, dürfte sich jedoch \\- jedenfalls im Fall der hier vorliegenden Doppelinsolvenz von herrschender und abhängiger Gesellschaft - von der gesetzgeberischen Grundentscheidung lösen, diese durch ein eigenes richterliches Regelungsmodell ersetzen und deshalb unzulässig sein. \n\n36\\. 1\\. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass ein Gericht seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes auch unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein *(vgl. BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7\u002F14, 1 BvR 1375\u002F14 - Rn. 73, BVerfGE 149, 126)*. Daher überschreiten Gerichte die zulässigen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, wenn sie deutlich erkennbare, möglicherweise sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abändern oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schaffen *(vgl. BVerfG 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661\u002F06 - Rn. 64, BVerfGE 126, 286)*. \n\n37\\. 2\\. Danach dürften die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten sein, wenn dem Kläger ein Anspruch aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog zugebilligt würde. \n\n38\\. a) Allerdings wären im Streitfall die Grenzen einer weiteren Fortbildung des § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG dahin, dass sich der Anspruch auf Sicherheitsleistung, auf den sich die Regelung ihrem Wortlaut nach beschränkt, in einen Anspruch auf Zahlung gegen die ehemals herrschende Gesellschaft wandelt, noch nicht überschritten, weil die Tochtergesellschaft zwischenzeitlich vermögenslos ist. Das steht infolge der Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. Februar 2025 *(Az. - 3 IN 71\u002F13 -)* fest. Jedenfalls in solchen Fällen wird der Anspruch auf Sicherheitsleistung zu einem Zahlungsanspruch *(vgl. BGH 16. September 1985 - II ZR 275\u002F84 - zu II 5 c der Gründe, BGHZ 95, 330)*. Daher kann dahinstehen, ob Entsprechendes gölte, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der abhängigen Gesellschaft eröffnet wird. Das wird im Schrifttum kontrovers beurteilt *(vgl. Gehrlein\u002FThüsing ZIP 2024, 2109; weitere Nachweise bei Thole ZRI 2024, 402, 404 und Ransiek ZIP 2025, 481, 482 ff.)*. \n\n39\\. b) Es erscheint jedoch mehr als zweifelhaft, ob die Rechtsprechung durch Rechtsfortbildung den Umstand überwinden kann, dass der Gesetzgeber § 303 Abs. 1 AktG nicht für den Fall der Doppelinsolvenz konzipiert *(vgl. Dahl\u002FLinnenbrink ZInsO 2026, 217, 220)* , sondern angenommen hat, dass die finanziellen Schwierigkeiten der bisher abhängigen Gesellschaft erst durch die Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und damit nach dieser auftreten *(vgl. Kropff AktG vom 6.9.1965 mit ua. Begründung des Regierungsentwurfs S. 393; BGH 23\\. September 1991 - II ZR 135\u002F90 - zu 3 a der Gründe, BGHZ 115, 187)* , wobei er offenkundig von einer solventen herrschenden Gesellschaft ausgegangen ist *(vgl. BT-Drs. IV\u002F171 S. 223 zu § 292 des Entwurfs eines AktG)*. \n\n40\\. aa) Aufgrund dieser gesetzlichen Konzeption ist gänzlich ungeklärt, in welchem Verhältnis im Fall einer Anwendung des § 303 Abs. 1 AktG auf Ansprüche wie die vom Kläger verfolgten diese insolvenzrechtlich zu den Ansprüchen aus der Verlusthaftung des § 302 AktG stünden. Insbesondere wäre unklar, in welcher Höhe der jeweilige Anspruch - auch in Abhängigkeit von der zu erzielenden Quote - zu bedienen wäre. Dies ist insbesondere im Fall der hier vorliegenden Doppelinsolvenz von Bedeutung, weil dort der Insolvenzverwalter der abhängigen Gesellschaft im Insolvenzverfahren der herrschenden Gesellschaft den Anspruch auf Verlustübernahme aus § 302 AktG regelmäßig als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden wird. Der in § 302 Abs. 1 AktG genannte Jahresfehlbetrag wird auch von den Forderungen der Gläubiger der abhängigen Gesellschaft beeinflusst, die im Insolvenzverfahren der abhängigen Gesellschaft angemeldet werden. Dies hätte zur Folge, dass deren Forderungen ihren Niederschlag - jedenfalls teilweise - bereits in der Forderungsanmeldung der abhängigen Gesellschaft im Insolvenzverfahren der herrschenden Gesellschaft gemäß § 302 AktG fänden und damit die Quotenzahlung der insolventen, herrschenden Gesellschaft beeinflussten. Wollte man hier einen Zahlungsanspruch aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog annehmen, könnte der Gläubiger der abhängigen Gesellschaft in der Insolvenz der herrschenden Gesellschaft erneut eine Quotenzahlung erhalten. Handelt es sich dann um einen mehrstufigen Konzern mit entsprechenden Verträgen, könnte die Forderung der Gläubiger der abhängigen Gesellschaft sogar mehrfach mit einer Quote zu bedienen sein *(vgl. hierzu Dahl\u002FLinnenbrink ZInsO 2026, 217, 218 f., die die Gefahr einer „Atomisierung der Quote“ sehen)*. Eine solche Kumulation von Insolvenzmassen ist jedoch dem deutschen Insolvenzverfahren, das strikt rechtsträgerbezogen ausgestaltet ist und für das der Grundsatz „ein Rechtsträger - eine Masse“ gilt, fremd. Die Massen der Insolvenzen verschiedener Unternehmen sind sorgfältig zu trennen *(vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159\u002F12 - Rn. 20, BAGE 146, 323)*. \n\n41\\. bb) Das Haftungssystem der §§ 302, 303 AktG ist demnach für den Fall der Doppelinsolvenz nicht gemacht. Die Grundprinzipien des Insolvenz- und des Gesellschaftsrechts sind insoweit nicht miteinander in Einklang zu bringen *(vgl. Dahl\u002FLinnenbrink ZInsO 2026, 217, 218; hierzu auch Thole ZRI 2024, 402, 403 ff.; zur Problematik auch Gehrlein\u002FThüsing ZIP 2024, 2109, 2115 ff.)*. Sämtliche im Schrifttum zur Auflösung dieser Friktionen angedachten Lösungen sehen sich zur methodisch nur schwer ableitbaren Annahme einer Doppeltilgungswirkung *(vgl. Thole ZRI 2024, 402, 405)* , zur analogen Heranziehung des bei Bürgschaften geltenden Verbots der Doppelanmeldung in § 44 InsO *(vgl. Gehrlein\u002FThüsing ZIP 2024, 2109, 2116)* oder zur analogen Anwendung weiterer Vorschriften genötigt *(vgl. MüKoAktG\u002FAltmeppen 6. Aufl. AktG § 303 Rn. 56: Abtretung analog § 273 BGB; Koch AktG 19. Aufl. § 303 Rn. 7; Ransiek ZIP 2025, 481, 488 f.: analoge Anwendung des § 774 Abs. 1 BGB unter Heranziehung des Gedankens der Anwendungssperre des § 44 InsO)*. Eine solche Kaskade von Analogien dürfte schwerlich mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung in Einklang zu bringen sein, weil sie neue Regelungen implementiert, ohne dass die erforderliche Rückbindung an aktien- bzw. insolvenzrechtliche Norminhalte besteht. Die „Entwirrung des Geflechts aus konzernrechtlichem Gläubigerschutz und Insolvenzrecht“ *(vgl. Ransiek ZIP 2025, 481, 493)* dürfte dem Gesetzgeber zu überlassen sein. \n\n42\\. IV. Der Senat kann letztlich dahinstehen lassen, ob nach einer richterlichen Rechtsfortbildung § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog im Fall einer Doppelinsolvenz von herrschendem und abhängigem Unternehmen einen Anspruch des Klägers begründen kann. Die Klage hat bereits mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers keinen Erfolg. Der Zulässigkeit der Klage steht die Regelung des § 93 InsO in analoger Anwendung entgegen. Etwaige Ansprüche der Gläubiger der Tochtergesellschaft aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog kann nur der Insolvenzverwalter der Tochtergesellschaft geltend machen. \n\n43\\. 1\\. Der Senat hat zwar die mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. Februar 2025 erfolgte Einstellung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Tochtergesellschaft wegen Masseunzulänglichkeit zu beachten. In diesem Beschluss ist jedoch zugleich die Nachtragsverteilung angeordnet worden, so dass der Insolvenzbeschlag und die sich daraus ergebende alleinige Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Tochtergesellschaft fortbestehen. \n\n44\\. a) Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen *(vgl. BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 593\u002F13 - Rn. 15)*. Sie ist in jeder Lage des Verfahrens und damit auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen, weil es sich um eine das Verfahren betreffende Voraussetzung handelt *(st. Rspr., vgl. zB BAG 22. Februar 2024 - 6 AZR 125\u002F23 - Rn. 19, BAGE 183, 21)*. Dabei kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an *(st. Rspr., vgl. BGH 8. März 2024 - V ZR 176\u002F22 - Rn. 8 mwN; 30. März 2023 - VII ZR 10\u002F22 - Rn. 32)*. Dies findet seinen Grund darin, dass neues Tatsachenvorbringen in der Revisionsinstanz \\- auch zu den tatsächlichen Voraussetzungen der Prozessführungsbefugnis - nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Allerdings ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Der Gedanke der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts verliert an Gewicht, wenn die Berücksichtigung von neuen tatsächlichen Umständen keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht und die Belange des Prozessgegners gewahrt bleiben. Dann ist es aus prozessökonomischen Gründen nicht zu verantworten, die vom Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen weiteren, ggf. durch mehrere Instanzen zu führenden Prozess zu verweisen. In einem solchen Fall ist vielmehr durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen *(vgl. BGH 8. März 2024 - V ZR 176\u002F22 - Rn. 52; 30. März 2023 - VII ZR 10\u002F22 - Rn. 33; BAG 19. Januar 2022 - 5 AZR 217\u002F21 - Rn. 29, BAGE 177, 64; bzgl. der Prozessführungsbefugnis sh. auch BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483\u002F04 - Rn. 20)*. \n\n45\\. b) Danach kann der Senat den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. Februar 2025 seiner Entscheidung zugrunde legen, wonach zwar das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tochtergesellschaft wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, jedoch der Insolvenzbeschlag ua. hinsichtlich der Quotenzahlung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Muttergesellschaft aufrechterhalten bleibt und die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet wird, auch wenn dieser Umstand erst nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 25. Februar 2025 eingetreten ist, das diesen Beschluss deshalb bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte. \n\n46\\. aa) Der Beschluss des Insolvenzgerichts bindet den Senat. Das Insolvenzgericht hat die Nachtragsverteilung aus „§ 203 InsO“ und damit im konkreten Fall aus § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO angeordnet. Das ist von § 211 Abs. 3 Satz 1 InsO gedeckt. Ungeachtet ihres Wortlauts beschränkt diese Regelung die Anordnung der Nachtragsverteilung nicht auf Gegenstände, die erst nach Einstellung des Verfahrens ermittelt werden, sondern verweist auf sämtliche Fälle des § 203 Abs. 1 InsO *(vgl. BAG 8. Mai 2014 - 6 AZR 246\u002F12 - Rn. 11)*. \n\n47\\. bb) Der Beschluss des Insolvenzgerichts ist eine Tatsache, die iSv. § 291 ZPO „bei dem Gericht offenkundig“ ist. Offenkundig ist eine Tatsache dann, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde - auch durch Information aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen - wahrnehmbar ist *(vgl. BGH 24. Mai 2023 - VII ZB 69\u002F21 - Rn. 18, BGHZ 237, 195; BAG 28. Oktober 2010 \\- 8 AZR 546\u002F09 - Rn. 25)*. Hier kann der Senat auf die Insolvenzbekanntmachungen über das Justizportal des Bundes und der Länder sowie auf das Handelsregister zurückgreifen, die eine entsprechende Eintragung aufweisen. Bei dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. Februar 2025 handelt es sich um eine Entscheidung, deren Veröffentlichung in der Insolvenzordnung vorgeschrieben ist *(vgl. hierzu BGH 5. Juli 2005 - VII ZB 16\u002F05 - zu II 3 der Gründe)*. Dies ist der Fall für die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit und die Anordnung der Nachtragsverteilung, was aus der Verweisung in § 215 Abs. 1 Satz 1 InsO auf die Regelung des § 211 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 InsO folgt. \n\n48\\. cc) Der Beschluss des Insolvenzgerichts als offenkundige Tatsache ist vom Senat bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Prozessführungsbefugnis des Klägers zu berücksichtigen. Den Parteien wurde hierzu in der Revisionsverhandlung rechtliches Gehör gewährt. Entgegenstehende schützenswerte Belange des Beklagten sind nicht ersichtlich. Die Berücksichtigung der Tatsache ist einer raschen und endgültigen Streitbeilegung zuträglich. \n\n49\\. c) Die im Beschluss des Insolvenzgerichts angeordnete Nachtragsverteilung hat die Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlags in Bezug auf die Quotenzahlung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Muttergesellschaft zur Folge. Die Anordnung der Nachtragsverteilung eröffnet kein neues Insolvenzverfahren, sondern setzt lediglich die noch nicht endgültig abgeschlossene Schlussverteilung fort *(vgl. Uhlenbruck\u002FWegener 16. Aufl. InsO § 203 Rn. 1; MüKoInsO\u002FHintzen 5. Aufl. InsO § 203 Rn. 19; Jungmann ZRI 2025, 1041)*. Die alleinige Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters der Tochtergesellschaft, die sich nach § 93 InsO auch auf die Geltendmachung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft erstreckt, bleibt darum bestehen, obwohl das Insolvenzverfahren gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt worden ist *(vgl. BAG 8. Mai 2014 - 6 AZR 246\u002F12 - Rn. 9 f.; BGH 13. Dezember 2012 - III ZR 70\u002F12 - Rn. 6)*. \n\n50\\. 2\\. Die durch § 93 InsO angeordnete gesetzliche Prozessstandschaft des Insolvenzverwalters der Tochtergesellschaft ist auf etwaige in analoger Anwendung des § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG begründete Zahlungsansprüche entsprechend anzuwenden. Der Kläger ist deshalb nicht prozessführungsbefugt. \n\n51\\. a) Die Norm des § 93 InsO begründet im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eine gesetzliche Prozessstandschaft des Insolvenzverwalters. Sie hindert die Gläubiger der Gesellschaft daran, Haftungsansprüche gegen persönlich haftende Gesellschafter geltend zu machen (Sperrwirkung) und verleiht allein dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft die Befugnis, die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschafter gebündelt einzuziehen (Ermächtigungswirkung). Sie soll den Wettlauf der Gläubiger um die Abschöpfung der Haftsummen verhindern, stattdessen den Haftungsanspruch der Masse zuführen und so den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger auf die Gesellschafterhaftung ausdehnen. In der Gesamtschau von Sperr- und Ermächtigungswirkung begründet § 93 InsO daher die alleinige Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen der Gesellschaftsgläubiger gegen Gesellschafter. Dies umfasst sowohl Aktiv- als auch Passivprozesse. Er wird insoweit als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig. Das führt im Umkehrschluss dazu, dass die Gesellschaftsgläubiger die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis für og. Haftungsansprüche verlieren *(vgl. BGH 12. Juli 2012 - IX ZR 217\u002F11 - Rn. 5 ff.; vgl. auch BGH 4. Juli 2002 - IX ZR 265\u002F01 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 151, 245; BT-Drs. 12\u002F2443 S. 140 zu § 105 des Entwurfs einer InsO)*. \n\n52\\. b) Dieser Regelungszweck gilt auch für etwaige sich aus einer analogen Anwendung des § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Zahlungsansprüche der Gläubiger der Tochtergesellschaft gegen die Muttergesellschaft. Das rechtfertigt die analoge Anwendung des § 93 InsO auf solche Ansprüche. Diese könnten daher nur durch den Insolvenzverwalter der Tochtergesellschaft gebündelt geltend gemacht werden. \n\n53\\. aa) Die Frage der analogen Anwendbarkeit des § 93 InsO auf etwaige Zahlungsansprüche nach § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog ist umstritten. \n\n54\\. (1) Ein Teil des Schrifttums ist der Ansicht, § 93 InsO sei analog auf den etwaigen Zahlungsanspruch aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog anzuwenden, um einen Wettlauf der Gläubiger auszuschließen *(grundlegend Bork ZIP 2012, 1001, 1002 ff.; MüKoInsO\u002FGehrlein 5. Aufl. InsO § 93 Rn. 6; Uhlenbruck\u002FHirte 16. Aufl. InsO § 93 Rn. 8; Müller in Jaeger InsO § 93 Rn. 16; BeckOK InsR\u002FCymutta Stand 1. Februar 2026 InsO § 93 Rn. 20; BeckOGK\u002FVeil\u002FWalla Stand 1. Februar 2026 AktG § 303 Rn. 26;* *Koch AktG 19. Aufl. § 303 Rn. 9; MüKoAktG\u002FAltmeppen 6. Aufl. AktG § 303 Rn. 56;* *Ransiek ZIP 2025, 481, 490 ff.; Gehrlein\u002FThüsing ZIP 2024, 2109, 2117 f.; lediglich im Fall der Doppelinsolvenz bejahend Grigoleit\u002FServatius AktG 3. Aufl. § 303 Rn. 9)*. \n\n55\\. (2) Nach anderer Auffassung kann der Anspruch aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog unmittelbar von den Gläubigern geltend gemacht werden *(vgl. Thole ZIP 2020, 389, 398 f.; ders. ZRI 2024, 402, 406; Emmerich\u002FHabersack KonzernR\u002FEmmerich 10\\. Aufl. AktG § 303 Rn. 25;* *HambKomm-InsR\u002FPohlmann 11. Aufl. InsO § 93 Rn. 7; K. Schmidt InsO\u002FK. Schmidt 20. Aufl. InsO § 93 Rn. 17; Hofmann in Graf-Schlicker InsO 6. Aufl. § 93 InsO Rn. 4; Gottwald\u002FHaas InsR-HdB\u002FSpecovius\u002Fvon Wilcken 6. Aufl. § 95 Rn. 96; MHdB GesR IV\u002FKrieger 6. Aufl. § 67 Rn. 229; Schuster\u002FDirmeier ZIP 2018, 308 ff.)*. \n\n56\\. bb) Der erstgenannten Auffassung ist zuzustimmen. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendbarkeit des § 93 InsO sind erfüllt *(zu den Anforderungen der Analogie oben Rn. 24)*. \n\n57\\. (1) Der Gesetzgeber hat übersehen, dass seine § 93 InsO zugrundeliegende Wertung auch andere Fälle der unbeschränkten akzessorischen Außenhaftung als die ausdrücklich durch die Norm geregelten Fälle erfasst. \n\n58\\. § 93 InsO sollte eine Lücke im Personengesellschaftsrecht schließen, weil § 128 HGB anders als § 171 HGB nicht die Regelung enthielt, dass im Konkursverfahren der Verwalter zur Ausübung der Gläubigeransprüche berechtigt war *(vgl. BT-Drs. 12\u002F2443 S. 139 f. zu § 105 des Entwurfs einer InsO)*. Der dieser Absicht zugrundeliegende Zweck, einen Gläubigerwettlauf im Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung der Ansprüche der Gläubigergesamtheit zu verhindern *(vgl. Rn. 51)* , trifft jedoch nicht nur auf die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle, sondern auf alle Fälle der unbeschränkten und akzessorischen Außenhaftung für Forderungen der Gläubigergesamtheit zu. \n\n59\\. (2) Eine etwaige nach § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog auf Zahlung gerichtete Haftung der herrschenden Gesellschaft wäre zudem der persönlichen Haftung eines Gesellschafters derart ähnlich, dass die Anwendung der Regelung des § 93 InsO angesichts der mit dieser Norm vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke auf derartige Zahlungsansprüche - sollten sie bestehen - geboten erscheint. \n\n60\\. (a) Ein etwaiger Zahlungsanspruch aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog wäre in seiner Ausgestaltung den von § 93 InsO ausdrücklich erfassten Haftungstatbeständen vergleichbar. \n\n61\\. (aa) § 93 InsO beinhaltet eine Regelung für Fälle unbeschränkter und zur Schuld der Gesellschaft akzessorischer Außenhaftung für Forderungen der Gläubigergesamtheit *(vgl. für § 128 HGB BGH 29. Oktober 2015 - IX ZR 123\u002F13 - Rn. 8; MüKoInsO\u002FGehrlein 5\\. Aufl. InsO § 93 Rn. 6)*. \n\n62\\. (bb) Die Haftung nach 303 Abs. 1 Satz 1 AktG ist nicht nur eine summenmäßig unbeschränkte Außenhaftung, sondern ebenso wie die Haftung in den unmittelbar durch § 93 InsO geregelten Fällen auch akzessorisch *(vgl. Werner FS Goerdeler 1987 S. 677, 692; Bork ZIP 2012, 1001, 1005; im Ergebnis auch Ransiek ZIP 2025, 481, 492)*. Akzessorietät setzt einen Gleichlauf von „führender“ Forderung und „geführter“ Forderung voraus *(vgl. Medicus JuS 1971, 497, 499)* , mithin eine einseitige Abhängigkeit eines Rechts von einem anderen. Eine solche Abhängigkeit von dem gegen die abhängige Gesellschaft gerichteten Forderungsrecht des Gläubigers zur Haftung der herrschenden Gesellschaft bestünde gesellschaftsrechtlich, wenn ein Zahlungsanspruch aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog gegen die herrschende Gesellschaft gerichtet werden könnte. Das Entstehen des Anspruchs aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG hängt im Ausgangspunkt davon ab, dass einem Gläubiger überhaupt eine Forderung gegen die abhängige Gesellschaft zusteht. Auch der Inhalt des Zahlungsanspruchs aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog richtet sich nach dem Inhalt der Forderungen der Gläubiger. Der Umfang dieser gegen die abhängige Gesellschaft bestehenden Forderung des Gläubigers, mithin das führende Recht, bestimmt den Umfang des Zahlungsanspruchs aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog, also des geführten Rechts. \n\n63\\. (b) Die Erstreckung der Rechtsfolge des § 93 InsO auf die insolvenzrechtliche Geltendmachung einer etwaigen Haftung nach § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG steht nicht nur im Einklang mit dem Zweck der Übertragung der alleinigen Prozessführungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter, sondern dieser Zweck gebietet die Übertragung auch. Nur so lässt sich der Gläubigerwettlauf, den § 93 InsO gerade verhindern will *(vgl. Rn. 51)* , unterbinden *(zutreffend Bork ZIP 2012, 1001, 1005; Gehrlein\u002FThüsing ZIP 2024, 2109, 2117 f.; vgl. auch Dahl\u002FLinnenbrink ZInsO 2026, 217, 221)*. \n\n64\\. (3) Die gegen eine analoge Anwendung des § 93 InsO auf etwaige Zahlungsansprüche nach § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog erhobenen weiteren Bedenken verfangen demgegenüber nicht. \n\n65\\. (a) Der Vergleichbarkeit der Tatbestände steht nicht entgegen, dass die Haftung aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog nicht genuin an eine bestimmte Gesellschaftsform, sondern vielmehr an die Beendigung einer Haftung kraft Vertrags anknüpft *(aA Thole ZIP 2020, 389, 399)*. Gleichwohl handelt es sich dabei um eine gesetzlich angeordnete Haftungsregel *(vgl. Ransiek ZIP 2025, 481, 492)*. Darum ist es auch unschädlich, dass § 303 Abs. 1 AktG keine Gesellschafterhaftung regelt. Es reicht aus, dass dadurch eine Haftung begründet wird, durch die die Gefahr eines Gläubigerwettlaufs entsteht, die von § 93 InsO unterbunden werden soll *(vgl. Bork ZIP 2012, 1001, 1003)*. \n\n66\\. (b) Einer analogen Anwendung der Norm steht auch nicht entgegen, dass die Haftung nicht der Gesamtheit der Gläubiger zugutekommt, weil nur diejenigen Gläubiger aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG Rechte herleiten können, deren Ansprüche bereits vor Eintragung der Vertragsbeendigung begründet waren, die Gruppe der Neugläubiger hingegen nicht profitiert. In der - in der Praxis wohl regelmäßig weitaus größeren - Gruppe der anspruchsberechtigten Gläubiger droht der Wettlauf einzelner Gläubiger, den die Regelung des § 93 InsO verhindern will. Daher ist bereits im unmittelbaren Anwendungsbereich der Norm anerkannt, dass die Vorschrift auch dann zum Tragen kommt, wenn und soweit der Gesellschafter nicht allen, sondern nur einem Teil der Gesellschaftsgläubiger haftet. In diesem Fall ist aus den von dem Gesellschafter über § 93 InsO erlangten Beträgen eine Sondermasse zu bilden *(vgl. BGH 20. November 2008 - IX ZB 199\u002F05 - Rn. 9)*. \n\n67\\. (c) Schließlich steht einer analogen Anwendung des § 93 InsO auf etwaige Zahlungsansprüche nach § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in seiner vor Kodifizierung des § 93 InsO ergangenen Entscheidung vom 23. September 1991 *(- II ZR 135\u002F90 - BGHZ 115, 187)* eine analoge Anwendung des mit § 93 InsO vergleichbaren § 171 Abs. 2 HGB auf den Zahlungsanspruch aus § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog abgelehnt und der Gesetzgeber dies nicht zum Anlass einer ausdrücklichen Regelung zur Anwendbarkeit des § 93 InsO auf diesen genommen hat. Diese Entscheidung bezog sich - mit dem hier zu entscheidenden Streitfall nicht vergleichbar - auf eine Haftung im qualifiziert faktischen GmbH-Konzern und zudem nicht auf eine - hier vorliegende - Doppelinsolvenz. Zudem hat der Bundesgerichtshof die analoge Heranziehung des § 171 Abs. 2 HGB lediglich für den Fall abgelehnt, dass das herrschende Unternehmen etwaige Verlustausgleichsansprüche bereits erfüllt hat *(vgl. BGH 23. September 1991* *\\- II ZR 135\u002F90 - zu 3 b der Gründe, aaO; Gehrlein\u002FThüsing ZIP 2024, 2109, 2118 folgern daraus, dass der Bundesgerichtshof eine Zuständigkeit des Verwalters befürworte, wenn die Ausgleichsansprüche noch nicht erfüllt sind)*. Deshalb sind aus dem Schweigen des Gesetzgebers für die vorliegende Konstellation keine Folgerungen zu ziehen. \n\n68\\. 3\\. Sollten Zahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft aus einer analogen Anwendung des § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG bestehen, hätte diese in entsprechender Anwendung des § 93 InsO allein der Insolvenzverwalter der Tochtergesellschaft zur Tabelle in der Insolvenz der Muttergesellschaft anmelden können. Wären daraus der Masse der Tochtergesellschaft Mittel zugeflossen, hätten diese im Wege der Sonderverteilung ausgeschüttet werden müssen *(vgl. Bork ZIP 2012, 1001, 1005 f.; BGH 20. November 2008 - IX ZB 199\u002F05 - Rn. 9)*. Der isolierte Zugriff auf die Masse der Muttergesellschaft ist dem Kläger verwehrt. \n\n69\\. V. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. \n\nSpelge Wemheuer Volk W. Kreis Brand","BAG, Urteil vom 19. Februar 2026 - 6 AZR 102\u002F25","2026-07-08T22:27:49.465Z","2026-07-10T22:06:21.728Z",{"id":142,"ecli":143,"slug":144,"caseNumber":145,"courtId":44,"decisionDate":146,"fullText":147,"summary":148,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":146,"parsedAt":149,"updatedAt":150},"3060","ECLI:DE:NEURIS:KORE705882026","ecli-de-neuris-kore705882026","IX ZR 162\u002F24","2026-02-12T00:00:00.000Z","#  Anfechtbarkeit von Zahlungen für Bauleiter- und Projektleitertätigkeiten; Rückgriff eines Insolvenzverwalters gegen den Empfänger einer Leistung \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Der Insolvenzverwalter kann eine nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Nichtberechtigten erbrachte Leistung genehmigen, um bei diesem Rückgriff zu nehmen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213\u002F11, NZI 2012, 803 Rn. 16; Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 230\u002F15, BGHZ 218, 261 Rn. 20).28\n\n2\\. Die mit einer Zahlung eines Drittschuldners verbundene Rechtshandlung ist nicht bereits mit einer Abrede zwischen dem Schuldner und dem Empfänger, dass die Leistungen des Schuldners den Drittschuldnern im Namen des Empfängers in Rechnung gestellt werden, sondern erst in dem Zeitpunkt vollendet, in dem die jeweilige Zahlung des Drittschuldners auf das Konto des Empfängers erfolgt.12\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Beklagten gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Aufgrund eines am 11. Juli 2017 eingegangenen Eigenantrags wurde mit Beschluss vom 22\\. August 2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des U. W. (Schuldner) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte ist der am 21. März 1997 geborene Sohn des Schuldners. \n\n2\\. Der Schuldner war als Bauleiter und Projektleiter tätig. Mit Beschluss vom 14. August 2009 eröffnete das Insolvenzgericht ein erstes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Dieses Insolvenzverfahren war im Januar 2017 ohne Erteilung einer Restschuldbefreiung beendet. Ab Januar 2017 kam es wiederholt zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner. \n\n3\\. Zwischen dem 10. April 2017 und dem 29. Mai 2018 gingen insgesamt 52.094,12 € als Vergütung für Bauleiter- und Projektleitertätigkeiten auf dem Konto des Beklagten ein. Hiervon entfallen 34.171,97 € auf die Zeit nach dem 22. August 2017. \n\n4\\. Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten die Rückgewähr der vereinnahmten Zahlungen zur Insolvenzmasse. Der Kläger hat behauptet, der Schuldner habe die Bauleiter- und Projektleiterleistungen erbracht. Der Schuldner habe für die ihm zustehenden Vergütungen Rechnungen unter dem Briefkopf des Beklagten gestellt und in den Rechnungen die Kontonummer des Beklagten angegeben. Die Drittschuldner hätten deshalb auf das Konto des Beklagten gezahlt. Der Kläger hat gemeint, alle Zahlungen unterlägen der Anfechtung nach § 133 InsO und § 134 InsO. \n\n5\\. Der Beklagte hat behauptet, er habe Anfang 2017 eine selbständige Tätigkeit im Bereich Baubetreuung aufgenommen; die Rechnungen seien nicht nur zum Schein ausgestellt worden. Er hat sich ferner auf Entreicherung berufen. \n\n6\\. Das Landgericht hat den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des § 134 InsO zu einer Zahlung in Höhe von 47.981,12 € verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom Senat hinsichtlich der nach dem 22. August 2017 erfolgten Zahlungen in Höhe von 34.171,97 € zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. \n\nI.\n\n8\\. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es liege eine unentgeltliche Leistung des Schuldners gemäß § 134 InsO vor. Anfechtbare Rechtshandlungen seien die Zahlungen an den Beklagten, die der Schuldner durch Rechnungsstellung unter Angabe der Kontonummer des Beklagten veranlasst habe, wodurch die Insolvenzgläubiger, mangels Zugriffs auf das Konto des Beklagten, benachteiligt worden seien. Im Verhältnis zu dem Beklagten seien die Zahlungen unentgeltlich erfolgt, weil dieser selbst keine ausgleichende Gegenleistung erbracht habe. Dies folge auch aus der von dem Landgericht so bezeichneten Abrede zwischen dem Schuldner und dem Beklagten. Der Kläger habe eine entsprechende Abrede, wonach der Schuldner seine Tätigkeit nicht aufgebe, sondern lediglich deren Abrechnung über das Konto des Beklagten erfolge, dargelegt und bewiesen. Der durch den Beklagten hierzu angebotene Gegenbeweis sei als Ausforschungsbeweis nicht zu erheben gewesen. Es sei auf den Zeitpunkt der Abrede zwischen dem Schuldner und dem Beklagten abzustellen, so dass die Inrechnungstellung einzelner angefochtener Beträge nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unerheblich sei. Schließlich sei der Einwand der Entreicherung durch den Beklagten nicht hinreichend substantiiert erhoben worden. \n\nII.\n\n9\\. 1\\. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Der Kläger kann keinen Anfechtungsanspruch hinsichtlich der durch den Beklagten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf seinem Konto vereinnahmten Zahlungen geltend machen. \n\n10\\. 2\\. Zutreffend macht die Revision geltend, dass eine Anfechtung im Streitfall ausscheidet, weil die maßgebliche Rechtshandlung gemäß § 140 Abs. 1 InsO erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 22. August 2017 vorgenommen worden ist und der Sondertatbestand des § 147 InsO nicht eingreift. \n\n11\\. a) Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung bildet nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 129 Abs. 1 InsO eine vor Insolvenzeröffnung vorgenommene Rechtshandlung. Die Beschränkung der Anfechtung auf vor Verfahrenseröffnung verwirklichte Rechtshandlungen beruht auf der Annahme des Gesetzgebers, dass bei späteren Rechtshandlungen des Schuldners durch §§ 80 bis 82, 89, 91 InsO sowie § 96 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 InsO ein hinreichender Schutz der Masse sichergestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213\u002F11, NZI 2012, 803 Rn. 6 mwN). \n\n12\\. b) Es steht außer Streit, dass die Zahlungen über 34.171,97 € nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 22. August 2017 vorgenommen worden sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hierbei nicht allein auf die vor Verfahrenseröffnung zwischen dem Schuldner und dem Beklagten getroffene Abrede über die Inrechnungstellung der Leistungen des Schuldners durch den Beklagten abzustellen. Denn eine Rechtshandlung gilt erst in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 InsO). Diese Wirkungen treten ein, sobald eine Rechtsposition begründet worden ist, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 105\u002F05, NZI 2007, 452 Rn. 28 mwN). Das war im Streitfall der Zeitpunkt, in dem die jeweilige Zahlung eines Auftraggebers des Schuldners auf das Konto des Beklagten erfolgte. Die Abrede zwischen Schuldner und Beklagtem, dass die vom Schuldner erbrachten Leistungen im Namen des Beklagten in Rechnung gestellt werden sollten und der Beklagte die Beträge vereinnahmen sollte, begründet keine bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beachtende Rechtsposition des Beklagten hinsichtlich der von den Drittschuldnern auf das Konto des Beklagten überwiesenen Beträge. Diese erlangte der Beklagte erst mit der jeweiligen Zahlung auf sein Konto. \n\nIII.\n\n13\\. Die Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Daher ist die Revision zurückzuweisen (§ 561 ZPO). Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen einen Bereicherungsanspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte von einem Nichtberechtigten Erstattung einer an diesen erbrachten Leistung verlangen, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. Die Auftraggeber des Schuldners haben durch die zu Gunsten des Beklagten auf dessen Konto vorgenommenen Zahlungen nach der in vorliegender Klage zu erkennenden Genehmigung (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB) des Klägers eine diesem als Berechtigten gegenüber wirksame Leistung erbracht. \n\n14\\. 1\\. Die nach dem 22. August 2017 auf dem Konto des Beklagten eingegangenen Vergütungen stammten aus der Tätigkeit des Schuldners und standen diesem zu. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Schuldner und der Beklagte im Frühjahr 2017 eine Abrede getroffen haben, wonach lediglich die Abrechnung der Tätigkeit des Schuldners als Bauleiter über den Namen des Beklagten und eine Inrechnungstellung zu Gunsten des Kontos des Beklagten erfolgt. Die gegen diese Feststellungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. \n\n15\\. a) Das Berufungsgericht hat sich darauf gestützt, dass der Beklagte die behauptete selbständige Tätigkeit erst im zeitlichen Zusammenhang mit gegenüber dem Schuldner ausgebrachten Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeübt haben soll. Der Schuldner habe bereits während des ersten Insolvenzverfahrens im Jahr 2006 seine Geschäfte über das Konto seiner Ehefrau fortgeführt. Der Beklagte sei zu dem relevanten Zeitpunkt erst 20 Jahre alt gewesen und habe weder über die erforderliche Qualifikation für die gegenständlichen Ingenieurleistungen im Rahmen der Bauleitung noch die Zeit verfügt, umfängliche Beratungsleistungen zu erbringen. Er habe sich in dieser Zeit in einem Ausbildungsverhältnis im Baustoffhandel befunden. Darüber hinaus gingen die Leistungen des Schuldners und die auf den Namen des Beklagten abgerechneten Leistungen jedenfalls teilweise nahtlos ineinander über. Der Schuldner habe einem Auftraggeber gegenüber eingestanden, selbst als Leistungserbringer zu fungieren. Schließlich hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass den Rechnungen zunächst noch Tätigkeitsnachweise auf den Namen des Schuldners beigefügt waren. \n\n16\\. b) Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie rügt, die Feststellung des Berufungsgerichts beruhe auf einer unzureichenden Würdigung des Sachverhalts zum Nachteil des Beklagten. Es obliegt dem Tatrichter, die zur Verfügung stehenden Indizien nach § 286 ZPO zu würdigen. Die tatrichterliche Würdigung unterliegt nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht, nämlich ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191\u002F10, NJW 2011, 3229 Rn. 9 mwN). Dieser Überprüfung hält die Entscheidung des Berufungsgerichts stand. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass der Beklagte bestritten hat, mit dem Schuldner eine entsprechende Abrede getroffen zu haben. Ferner hat es die durch den Beklagten angebotenen Beweise nicht übergangen. \n\n17\\. aa) Das Berufungsgericht hat dem Beweisangebot des Beklagten nicht nachgehen müssen, dass alle Auftraggeber einverstanden gewesen seien, aktuelle und zukünftige Verträge ausschließlich mit dem Beklagten selbst abzuschließen und entsprechende Vergütungen für erbrachte Leistungen auch an den Beklagten zu zahlen. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese Behauptung keinen ausreichenden Zusammenhang zu den konkret erbrachten Leistungen und den hierfür erbrachten Zahlungen enthält. Die durch den Beklagten derart unspezifisch unter Beweis gestellte Tatsache ist nicht hinreichend substantiiert. \n\n18\\. bb) Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch insoweit keine rechtsfehlerhafte Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht vor, als es von einer unzureichenden Qualifikation des Beklagten bezüglich der in Rede stehenden Bauleitertätigkeiten ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat auf eine Abrede zwischen dem Schuldner und dem Beklagten aus dem Umstand geschlossen, dass der Schuldner, nicht aber der Beklagte über die erforderliche Qualifikation verfügte. Der Hinweis des Beklagten, im Herbst 2021 - also vier Jahre später - das Studium des Bauingenieurwesens aufgenommen zu haben, vermag diese Würdigung nicht in Zweifel zu ziehen. Eine eingehende Erläuterung bereits gesammelter praktischer Erfahrung war dem Vortrag des Beklagten entgegen der Revision nicht zu entnehmen. Daher hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass allein der Schuldner nach seiner Erfahrung und Befähigung in der Lage gewesen ist, die Leistungen zu erbringen und die abgerechneten Leistungen daher auch erbracht hat und sich nicht auf eine bloß geringfügige Unterstützung des Beklagten beschränkt hat. \n\n19\\. cc) Schließlich hat das Berufungsgericht für seine Würdigung, dass zwischen dem Schuldner und dem Beklagten eine Abrede getroffen worden ist, wonach der Schuldner seine Tätigkeit als Bauleiter gerade nicht aufgibt, sondern lediglich die Abrechnung der Tätigkeit über den Namen des Beklagten sowie eine Inrechnungstellung zu Gunsten des Kontos des Beklagten erfolgt, keinen Sachverständigen heranziehen müssen. Für die Feststellung der Existenz einer solchen Abrede stellt sich das Erfordernis einer bestimmten Qualifikation des Beklagten nicht. \n\n20\\. 2\\. Die Vergütungsansprüche für die Tätigkeiten des Schuldners als Bauleiter und Projektleiter fallen in die Masse. \n\n21\\. a) Gemäß § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 79\u002F11, NZI 2012, 76 Rn. 8). Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht nach § 80 Abs. 1 InsO die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, welche auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden, auf den Insolvenzverwalter über (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - IX ZR 118\u002F08, NZI 2009, 680 Rn. 7 mwN). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners war nur noch der Kläger berechtigt, Forderungen des Schuldners einzuziehen. Demgegenüber war der Beklagte nicht berechtigt, Leistungen auf dem Schuldner zustehende Forderungen in Empfang zu nehmen. \n\n22\\. b) Soweit die Vergütungen auf eine erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübte selbständige Tätigkeit des Schuldners zurückgehen, fällt der Anspruch auf Vergütung als Neuerwerb gemäß § 35 Abs. 1 Fall 2 InsO in die Masse. Eine Freigabe der selbständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO ist nicht erfolgt. \n\n23\\. 3\\. Der Insolvenzverwalter ist befugt, eine unwirksame Leistung des Drittschuldners an den Schuldner oder an einen von diesem Ermächtigten zu genehmigen. In der Klageerhebung kann regelmäßig die Genehmigung der Leistung an einen Nichtberechtigten gesehen werden, auch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wird. Eine solche Annahme ist jedenfalls gerechtfertigt, wenn die Klagebegründung die Voraussetzungen eines den Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB ausfüllenden Tatbestands enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213\u002F11, NZI 2012, 803 Rn. 16 mwN). \n\n24\\. a) Diesen Anforderungen ist genügt. Zwar hat der Kläger in der Klagebegründung geltend gemacht, die Zahlungen unterlägen der Anfechtung nach § 134 InsO, hilfsweise nach § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO. Anfechtbare Rechtshandlungen seien die jeweiligen Anweisungen des Schuldners gegenüber den Debitoren, die Rechnungsbeträge auf das Konto des Beklagten zu zahlen, die durch Übermittlung von Rechnungen unter dem Briefkopf des Beklagten und dessen Kontonummer erfolgt seien. Der Beklagte habe nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO das Erlangte zur Insolvenzmasse herauszugeben. Diese Ausführungen genügen aber auch den Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB. \n\n25\\. b) Die Drittschuldner haben mit befreiender Wirkung an den Beklagten gezahlt. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 82 InsO gegeben sind. Jedenfalls kann der Insolvenzverwalter auch eine solche Leistung eines Drittschuldners genehmigen, die allein aufgrund einer erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilten Anweisung des Schuldners erfolgt ist. \n\n26\\. aa) Wird eine solche Anweisung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Schuldner erteilt, ist diese gemäß § 81 InsO unwirksam. Der Drittschuldner wird ungeachtet seiner Gutgläubigkeit nicht gemäß § 82 InsO von der Zahlungspflicht befreit (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213\u002F11, NZI 2012, 803 Rn. 14 mwN). Die Zahlungen an den Beklagten konnten daher nur infolge der Genehmigung des Klägers diesem gegenüber Wirksamkeit entfalten. Bei dieser Sachlage ist aus der Klagebegründung eine Genehmigung der Zahlungen der Debitoren des Schuldners an den Beklagten herzuleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 12\\. Juli 2012, aaO Rn. 17). \n\n27\\. bb) Erfolgte eine Zahlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Beklagten auf die vor Insolvenzeröffnung an den Drittschuldner gerichtete Anweisung, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Die Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO erfasst nur Verfügungshandlungen des Schuldners und hindert nicht den Eintritt des Verfügungserfolgs (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 136\u002F11, NZI 2012, 614 Rn. 10). \n\n28\\. cc) Der Insolvenzverwalter kann den unwirksamen Rechtserwerb nach § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB genehmigen. Insbesondere ist der Insolvenzverwalter befugt, eine unwirksame Leistung des Drittschuldners an den Schuldner oder an einen von diesem Ermächtigten zu genehmigen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213\u002F11, NZI 2012, 803 Rn. 16 mwN; Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 230\u002F15, BGHZ 218, 261 Rn. 20). In der Klageerhebung kann regelmäßig die Genehmigung der Leistung an einen Nichtberechtigten gesehen werden (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012, aaO; vom 26. Juni 2014 - IX ZR 216\u002F13, ZInsO 2014, 1662 Rn. 3; Urteil vom 19. April 2018, aaO). Dies begründet ebenfalls einen Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger der Leistung (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012, aaO Rn. 13, 17; Urteil vom 19. April 2018, aaO). \n\n29\\. 4\\. Der Beklagte hat als nicht berechtigter Empfänger nach § 816 Abs. 2 BGB das an ihn Geleistete, die Zahlungen der Auftraggeber des Schuldners, herauszugeben. Soweit ihm eine Herausgabe unmöglich ist, ist er gemäß § 818 Abs. 2 BGB zum Wertersatz verpflichtet. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, durch den Empfang der Leistungen im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr bereichert zu sein. \n\n30\\. a) Der Beklagte hat vorgetragen, die von ihm für seine erbrachten Leistungen vereinnahmten Gelder seien im Zuge der betrieblichen Tätigkeit nachweislich ausgegeben und verbraucht worden. Sie seien nicht mehr unterscheidbar im Vermögen des Beklagten vorhanden. Er hat hierzu zwei Kontoauszüge für die Zeiträume vom 21. Dezember 2017 bis 29. Dezember 2017 und vom 28. Mai 2018 bis 8. Juni 2018 vorgelegt. Dieses Vorbringen hat der Beklagte mit der Berufungsbegründung wiederholt. Der Kläger hat den tatsächlichen Vortrag des Beklagten bestritten und darauf hingewiesen, der Beklagte könne die auf sein Konto geflossenen Mittel allenfalls zur Schuldentilgung verwendet haben. In diesem Fall bestehe aber die Bereicherung fort. \n\n31\\. b) Der Beklagte hat seine Behauptung, die vereinnahmten Gelder seien verbraucht worden, weder in einer der Beweisaufnahme zugänglichen Form vorgetragen (§ 138 Abs. 1 ZPO) noch unter tauglichen Beweis gestellt. Die Vorlage von zwei Kontoauszügen reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB trifft den Bereicherungsschuldner. Insbesondere fehlt hinreichender Vortrag, auf Grund welcher Verfügungen er das Guthaben verbraucht haben will. Ein solcher Vortrag war unter anderem deshalb erforderlich, weil der Empfänger auch dann noch bereichert ist, wenn er durch die Weggabe des Empfangenen notwendige Ausgaben aus eigenem Vermögen erspart oder eigene Schulden getilgt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16\u002F09, NZI 2010, 295 Rn. 15 mwN). \n\n32\\. c) Der unzureichende Vortrag zu einer Entreicherung des Beklagten geht zu seinen Lasten. Denn für die Voraussetzungen einer Entreicherung trägt derjenige die Beweislast, der sie geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 314\u002F97, NJW 1999, 1181). Dem Beklagten obliegt nicht nur der Nachweis, dass eine Rückgewähr des Geleisteten in Natur unmöglich ist, sondern weiter, dass und warum er nicht mehr bereichert ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16\u002F09, NZI 2010, 295 Rn. 17 mwN zu § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beklagten nicht gerecht. Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Weinland","Anfechtbarkeit von Zahlungen für Bauleiter- und Projektleitertätigkeiten; Rückgriff eines Insolvenzverwalters gegen den Empfänger einer Leistung","2026-07-08T22:28:20.090Z","2026-07-10T22:06:26.260Z",{"id":152,"ecli":153,"slug":154,"caseNumber":155,"courtId":124,"decisionDate":156,"fullText":157,"summary":158,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":156,"parsedAt":159,"updatedAt":160},"3274","ECLI:DE:NEURIS:STRE202610118","ecli-de-neuris-stre202610118","X R 3\u002F23","2026-01-28T00:00:00.000Z","#  BFH, Urteil vom 28. Januar 2026 - X R 3\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre --vermeintliche oder tatsächlich bestehende-- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen wollte (ständige Rechtsprechung).18\n\n2\\. Auch nach Insolvenzeröffnung bleibt der Schuldner nach materiellem Steuerrecht Einkommensteuerpflichtiger und -schuldner (Fortführung des Senatsurteils vom 30.07.2025 \\- X R 29\u002F21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).26\n\n3\\. Ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 der Insolvenzordnung) eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennimmt, ist jedenfalls dann nicht Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung, wenn er die Erstattung der Masse zuführt. Das gilt auch dann, wenn die Erstattung auf ein \"Insolvenzanderkonto\" geleistet worden ist (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31.08.2021 - VII B 64\u002F20 (AdV), BFH\u002FNV 2022, 5).29 35\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.04.2021 \\- 12 K 1505\u002F19 AO, der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 19.09.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 08.04.2019 aufgehoben.\n\nDie Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 01.09.2009 war das Insolvenzverfahren über das Vermögen des T (Schuldner --I--) eröffnet und der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Kläger hatte bei der R-Bank (R) ein auf sich als Inhaber lautendes Konto mit dem Zusatz \"Insolv.-verw. T\" eröffnet. \n\n2\\. Nach Abgabe der Steuererklärungen und Gewinnermittlungen für I unter einer Massesteuernummer erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) erklärungsgemäß entsprechende Einkommensteuerbescheide für 2009 und 2010; zum 31.12.2010 wurde ein verbleibender Verlustvortrag in Höhe von 443.170 € festgestellt, der dazu führte, dass sich im Folgejahr 2011 --aufgrund einer Nullfestsetzung-- eine Erstattung (Einkommensteuer sowie steuerliche Nebenleistungen) in Höhe von 3.139,08 € ergab. Davon verrechnete das FA einen Teil mit Forderungen gegen die Masse und überwies den Rest in Höhe von insgesamt 1.747,48 € auf das Insolvenzkonto des Klägers bei der R. \n\n3\\. Das Insolvenzverfahren wurde im April 2014 aufgehoben und dem I durch gerichtlichen Beschluss vom 05.11.2015 Restschuldbefreiung erteilt. Das FA ging davon aus, dass durch die Restschuldbefreiung rückwirkend auf den Zeitpunkt der für das Jahr 2009 angenommenen Betriebsaufgabe ein (Sanierungs-)Gewinn entstanden sei, und erließ unter dem 19.09.2018 einen entsprechend geänderten, an I gerichteten Einkommensteuerbescheid für 2009, der bestandskräftig wurde. Das FA verrechnete diesen Gewinn mit den Verlusten aus den Jahren 2009 und 2010 mit der Folge, dass zum 31.12.2010 kein verbleibender Verlustvortrag mehr bestand. \n\n4\\. Daraufhin änderte das FA unter dem 19.09.2018 auch den Einkommensteuerbescheid für 2011 und setzte Einkommensteuer sowie steuerliche Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 2.850,28 € fest. Mit dem streitbefangenen, auf § 37 Abs. 2 i.V.m. § 218 der Abgabenordnung (AO) gestützten Bescheid ebenfalls vom 19.09.2018 forderte es vom Kläger insgesamt 1.705,68 € zurück. \n\n5\\. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 27.04.2021 - 12 K 1505\u002F19 AO (Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2022, 357) ab. Bei dem vom Kläger bei der R eingerichteten Konto habe es sich nicht um ein Sonder-, sondern um ein Anderkonto gehandelt. Gelder, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichteten Anderkonto eingingen, gehörten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zwar wirtschaftlich zum Schuldnervermögen\u002Fzur Masse, stünden aber rechtlich ausschließlich dem Anwalt zu. Zahlungen auf ein Anderkonto könnten daher von ihm nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden (Bezugnahme auf BGH-Urteil vom 18.12.2008 - IX ZR 192\u002F07, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2009, 531). Dem habe sich der Bundesfinanzhof (BFH) in Bezug auf den abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO angeschlossen (Bezugnahme auf BFH-Beschluss vom 12.08.2013 - VII B 188\u002F12, ZIP 2013, 2370). \n\n6\\. Mit seiner Revision macht der Kläger die Verletzung von § 37 Abs. 2 AO und einen Verfahrensfehler geltend und trägt zur Begründung im Kern vor: \n\n7\\. Gegen ihn als (ehemaligen) Insolvenzverwalter habe nach Beendigung des Insolvenzverfahrens schon kein Bescheid mehr ergehen dürfen. Allenfalls ein Haftungsbescheid sei noch denkbar, der aber nicht vorliege und dessen Voraussetzungen auch nicht gegeben seien. Forderungen gegen die Masse seien nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens stets gegen den Schuldner zu richten. \n\n8\\. Er sei auch nicht Schuldner des abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs. Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO sei immer derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet worden sei, die zurückverlangt werde. Vorliegend sei das Insolvenzkonto zulasten und zugunsten der Insolvenzmasse geführt worden. Leistungsempfänger der Steuererstattung sei gerade nicht der Kläger selbst, sondern die von ihm verwaltete Insolvenzmasse gewesen. Er persönlich habe keinen Vermögenszuwachs erfahren. Er sei auch nicht bereichert, weil die zur Insolvenzmasse gelangten Beträge mit der entsprechenden Quote an die Gläubiger und damit übrigens auch an das FA verteilt worden seien. Selbst wenn man davon ausginge, der Kläger habe als Kontoinhaber des Insolvenzkontos einen Vermögenszuwachs verzeichnet, wäre er als Insolvenzverwalter immer noch lediglich Zahlstelle gewesen. Auf die Qualifikation des Kontos als Ander- oder Sonderkonto komme es nicht an. Nach alledem widerspreche das angefochtene Urteil dem BFH-Urteil vom 02.04.2019 - IX R 21\u002F17 (BFHE 264, 109, BStBl II 2019, 481) sowie dem BFH-Beschluss vom 31.08.2021 - VII B 64\u002F20 (AdV) (BFH\u002FNV 2022, 5). \n\n9\\. Das FG-Urteil leide zudem an einem entscheidungserheblichen Verfahrensmangel. Er habe den Sanierungsgewinn bestritten. Der entsprechende Bescheid sei jedenfalls ihm nicht bekannt gegeben worden. \n\n10\\. Der Kläger beantragt sinngemäß,  \ndas angefochtene Urteil, den Rückforderungsbescheid vom 19.09.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 08.04.2019 aufzuheben. \n\n11\\. Das FA beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n12\\. Es hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die darin zugrunde gelegten Rechtsgrundsätze entsprächen ständiger Rechtsprechung des BGH und des BFH. Der vom Kläger aufgeführte BFH-Beschluss vom 31.08.2021 - VII B 64\u002F20 (AdV) (BFH\u002FNV 2022, 5) sei auf den Streitfall nicht übertragbar. Über die eigentliche Rechtsfrage, ob ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennehme, Leistungsempfänger im Sinne von § 37 Abs. 2 AO sei, sei im Rahmen jenes Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend entschieden worden. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n13\\. Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der gegen den Kläger erlassene Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig und nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO aufzuheben. \n\n14\\. Über einen Erstattungsanspruch im Sinne von § 37 Abs. 2 AO ist durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden (unten 1.). Schuldner eines Erstattungsanspruchs ist der Leistungsempfänger (unten 2.). Hat das FA eine Zahlung auf eine zu einer Insolvenzmasse gehörende Forderung geleistet, ist Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO nicht der Insolvenzverwalter in Person, sondern der Schuldner, im Streitfall I (unten 3.). Der Erstattungsanspruch ist nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Schuldner geltend zu machen (unten 4.). Nach diesen Maßstäben durfte das FA die Überzahlung nicht von dem Kläger zurückfordern (unten 5.). \n\n15\\. 1\\. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 37 AO betreffen, entscheidet das FA nach § 218 Abs. 2 AO durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO betrifft. \n\n16\\. 2\\. Schuldner eines abgabenrechtlichen Erstattungsanspruchs ist der Leistungsempfänger. \n\n17\\. a) Ist eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Für die Finanzverwaltung ergibt sich aus dieser Vorschrift ein öffentlich-rechtlicher Rückzahlungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für eine Steuererstattung von Anfang an fehlt oder später weggefallen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 30.08.2005 - VII R 64\u002F04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.; vom 14.03.2012 - XI R 6\u002F10, BFHE 237, 296, BStBl II 2014, 607, Rz 17; jeweils m.w.N.). \n\n18\\. b) Nach ebenfalls ständiger BFH-Rechtsprechung ist Leistungsempfänger derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde mit ihrer Zahlung ihre \\--vermeintliche oder tatsächlich bestehende-- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen wollte (vgl. BFH-Entscheidungen vom 30.08.2005 - VII R 64\u002F04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.a; vom 05.06.2007 - VII R 17\u002F06, BFHE 217, 241, BStBl II 2007, 738, unter II.2.a; vom 10.11.2009 - VII R 6\u002F09, BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255, unter II.2.a; vom 30.06.2011 - VII B 124\u002F10, BFH\u002FNV 2011, 2112, Rz 9). \n\n19\\. Gehen die Vorstellungen der Beteiligten über Hintergrund und Zweck der Zahlung auseinander, ist die objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempfängers maßgebend (\"objektiver Empfängerhorizont\", ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2005 - VII R 64\u002F04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.b, c; BFH-Urteil vom 09.12.2010 - VII R 20\u002F10, BFH\u002FNV 2011, 875, Rz 11; BFH-Beschluss vom 22.07.2014 - VII R 38\u002F13, BFH\u002FNV 2014, 1721, Rz 13; BFH-Urteil vom 18.08.2020 - VII R 39\u002F19, BFH\u002FNV 2021, 329, Rz 31). \n\n20\\. c) Waren an dem Erstattungsvorgang mehrere Personen beteiligt, muss der Leistungsempfänger nicht mit dem Empfänger der Zahlung (Überweisung) identisch sein. Ein Dritter ist, obgleich er tatsächlich Empfänger einer Zahlung ist, dann nicht Leistungsempfänger, wenn er lediglich als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Erstattungsberechtigten aufgetreten oder von diesem benannt worden ist oder wenn das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an den Dritten gezahlt hat. Denn in einem solchen Fall will das FA erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zugunsten des Dritten leisten, sondern es erbringt seine Leistung mit dem Willen, eine Forderung des steuerlichen Rechtsinhabers zu erfüllen. Mithin ist in solchen Fällen nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als Leistungsempfänger im Sinne von § 37 Abs. 2 AO anzusehen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 30.08.2005 - VII R 64\u002F04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.a; vom 09.07.2019 - X R 35\u002F17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24; BFH-Beschluss vom 31.08.2021 - VII B 64\u002F20 (AdV), BFH\u002FNV 2022, 5, Rz 21; jeweils m.w.N.). \n\n21\\. d) Auf zivilrechtliche Grundsätze ist hingegen nur subsidiär zurückzugreifen. \n\n22\\. aa) In den Fällen des § 37 Abs. 2 AO handelt es sich um Erstattungsansprüche nach öffentlichem Recht. Die Regelung bringt das übergeordnete und allgemein herrschende Prinzip zum Ausdruck, dass derjenige, der vom Staat auf Kosten der Allgemeinheit ohne rechtlichen Grund etwas erhalten hat, grundsätzlich verpflichtet ist, das Erhaltene zurückzuzahlen. Der Rechtsgedanke, dass derartige Leistungen rückgängig gemacht werden müssen, findet im bürgerlichen Recht seine Ausprägung in den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Im öffentlichen Recht existiert stattdessen eine Vielzahl von Vorschriften, in denen für das jeweilige Rechtsgebiet die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten geregelt ist. \n\n23\\. bb) Soweit der Regelungsanspruch des § 37 Abs. 2 AO reicht, sind daher Rückgriffe auf zivilrechtliche Erkenntnisse nicht erforderlich und auch nicht zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 31.08.1993 - VII R 69\u002F91, BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846, unter II.2.a). Die Finanzbehörde soll durch § 37 Abs. 2 AO gerade auch von der Verpflichtung befreit werden, die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und einem Dritten überprüfen zu müssen (so für den umgekehrten Fall des Erstattungsanspruchs eines Dritten Senatsurteil vom 19.03.2025 - X R 20\u002F23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH\u002FNV 2025, 1077, Rz 24). Jedoch kann etwa § 812 Abs. 1 BGB auch im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO zu beachten sein (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2005 - VII R 64\u002F04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.c; vgl. hierzu auch Schlücke in Gosch, AO § 37 Rz 7). \n\n24\\. e) Irrige oder fehlgeleitete Zahlungen sind hingegen von dem tatsächlichen Empfänger zurückzufordern. Nimmt ein vermeintlicher Bote, Vertreter oder Bevollmächtigter Erstattungszahlungen des FA entgegen, obwohl keine Weisung oder Vollmacht besteht, so hat das FA gegenüber dem Erstattungsberechtigten nicht mit befreiender Wirkung geleistet. Ungeachtet des Willens des FA, an den Rechtsinhaber der Erstattungsforderung eine Leistung zu erbringen, ist der tatsächliche Empfänger der Zahlung des FA dann Leistungsempfänger und Schuldner des Rückforderungsanspruchs (vgl. BFH-Entscheidungen vom 27.04.1998 - VII B 296\u002F97, BFHE 185, 364, BStBl II 1998, 499 [Strohmann]; vom 06.06.2003 - VII B 262\u002F02, BFH\u002FNV 2003, 1532, unter 1.a [vermeintliche Kontoverbindung]; vom 30.08.2005 - VII R 64\u002F04, BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.b). Bei fehlgeleiteten Zahlungen entsteht mit deren Zugang ein Anspruch auf Rückzahlung des ohne rechtlichen Grund erhaltenen Betrags gemäß § 37 Abs. 2 AO. Es handelt sich nicht um einen umgekehrten Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, sondern um ein durch die fehlgeleitete Zahlung erst entstehendes, ausschließlich auf Beseitigung der unrechtmäßigen Vermögensverschiebung gerichtetes Steuerschuldverhältnis (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.1986 - II R 38\u002F84, BFHE 146, 519, BStBl II 1986, 704, unter II.1.). \n\n25\\. 3\\. Hat das FA während des laufenden Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter eine Zahlung auf eine zur Masse gehörende Forderung geleistet, ist Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Schuldner. Auf die Ausgestaltung des Kontos kommt es nicht an. Nach den Grundsätzen oben unter II.2.b will das FA mit einer Zahlung auf eine solche Forderung erkennbar mit seiner Zahlung seine abgabenrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Forderungsinhaber erfüllen. Das ist der Schuldner, im Streitfall I. \n\n26\\. a) Etwaige Ansprüche auf Steuererstattung stehen auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens steuerlich materiell-rechtlich dem Schuldner zu. Der Schuldner bleibt nach materiellem Steuerrecht Einkommensteuerpflichtiger und -schuldner. Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners gemäß § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) auf den Insolvenzverwalter hat seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht (vgl. BFH-Urteile vom 19.01.2023 - III R 44\u002F20, BFHE 279, 433, BStBl II 2024, 559, Rz 18 ff., m.w.N., und vom 30.07.2025 - X R 29\u002F21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 21). \n\n27\\. b) Unerheblich ist, dass der Schuldner während des Insolvenzverfahrens über die Masse nicht verfügen kann und das FA deshalb die Zahlung nicht unmittelbar an den Schuldner, sondern zur Masse und damit an den Insolvenzverwalter bewirkt. Der Insolvenzverwalter steht in Ansehung von § 37 Abs. 2 AO einer Zahlstelle, einem unmittelbaren Vertreter oder Boten (s. oben II.2.c) gleich. Auch wenn er tatsächlich Empfänger der Zahlung ist, ist er nicht persönlich Gläubiger des Anspruchs gewesen, den das FA durch seine Zahlung erfüllt hat. Das war vielmehr der Schuldner (I). Da aber das FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit schuldbefreiender Wirkung nur noch zur Masse leisten darf (vgl. § 82 InsO), kann nach dem objektiven Empfängerhorizont angenommen werden, dass es mit einer Zahlung an den Insolvenzverwalter seine offene Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner (I) begleichen will. Der Insolvenzverwalter, der die Leistung auf dem Insolvenzanderkonto empfängt (Zahlungsempfänger), fungiert insoweit lediglich als \"Dritter\", der aufgrund seiner Stellung Zahlungen für die Masse entgegennimmt und ihr zuführt. Die etwaige Vorstellung, es handele sich um eine Zahlung an den Insolvenzverwalter persönlich, wäre als reiner Rechtsirrtum irrelevant. \n\n28\\. c) Unerheblich ist, in welcher zivilrechtlichen Form eine solche Zahlung vollzogen wird, namentlich, ob der Insolvenzverwalter zivilrechtlicher Inhaber der betreffenden Finanzmittel wird, regelmäßig also Inhaber der Forderung gegen die kontoführende Bank. Anders als das FA meint, kommt es auch nicht darauf an, ob das Empfängerkonto als Anderkonto oder als Sonderkonto geführt wird. Wer Inhaber des mit der Zahlung durch das FA erfüllten Anspruchs war und somit Leistungsempfänger ist, hängt nicht davon ab, wer zivilrechtlich Vollrechtsinhaber der empfangenen Leistung wird. Die entsprechende Aussage in dem BGH-Urteil vom 18.12.2008 - IX ZR 192\u002F07 (ZIP 2009, 531), in dem es um eine irrtümliche Zahlung ging (s. oben unter II.2.e), ist daher für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. \n\n29\\. d) Dieselben Maßstäbe liegen dem BFH-Beschluss vom 31.08.2021 - VII B 64\u002F20 (AdV) (BFH\u002FNV 2022, 5) zugrunde, in dem im Übrigen über einen Vorgang zu entscheiden war, der dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt erheblich ähnelte. Aufgrund von Verlustvorträgen des Schuldners hatte das dortige Finanzamt Erstattungen auf ein \"Insolvenzanderkonto\" der darüber allein verfügungsberechtigten Insolvenzverwalterin vorgenommen. Der durch die Restschuldbefreiung entstehende Gewinn führte dazu, dass diese Erstattungen zurückzuzahlen waren. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nahm das dortige Finanzamt die ehemalige Insolvenzverwalterin in Anspruch, da sie abgabenrechtliche Leistungsempfängerin der Erstattungen gewesen sei. Der BFH hat ausgeführt, dass ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennehme, nicht Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO sei. Der Senat schließt sich aus den vorbezeichneten Gründen dieser Entscheidung an. \n\n30\\. e) Der seitens des FG für seine Ansicht herangezogene BFH-Beschluss vom 12.08.2013 - VII B 188\u002F12 (ZIP 2013, 2370) hatte demgegenüber an die Grundsätze betreffend fehlgeleiteter Zahlungen (s. oben unter II.2.e) angeknüpft. Wie sich aus dem BFH-Beschluss vom 31.08.2021 - VII B 64\u002F20 (AdV) (BFH\u002FNV 2022, 5, Rz 27) ergibt, ging es in jener Entscheidung um eine Zahlung des dortigen Finanzamts, die einen anderen Steuerpflichtigen betraf und nur versehentlich auf ein von dem Insolvenzverwalter eingerichtetes Konto gelangt war. Nur für diesen Fall hat der BFH auf die ständige BGH-Rechtsprechung verwiesen, der zufolge Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto eingingen, weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse fielen, sondern ausschließlich dem Anwalt als zivilrechtlichem Vermögensinhaber zustünden und von diesem nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden könnten. Fehlzahlungen werden nicht deshalb an den Insolvenzverwalter geleistet, weil er das Schuldnervermögen verwaltet. Der Schuldner kann die Zahlung auch nicht erstatten, weil er sie nie erhalten hat und sie ihm auch nicht anderweit zugerechnet werden kann. Eine irrige Zahlung kann nur derjenige wieder auskehren, der sie tatsächlich vereinnahmt hat. Im Streitfall liegt aber keine irrige Zahlung vor. \n\n31\\. 4\\. Ein Erstattungsanspruch im Sinne von II.3. ist nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) gegen den materiell-rechtlich Erstattungsverpflichteten und damit den Schuldner geltend zu machen und festzusetzen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters, aufgrund derer der Anspruch als Masseforderung nach § 55 i.V.m. § 80 InsO jenem gegenüber in seiner Eigenschaft als Verwalter der Masse geltend zu machen wäre, besteht nach § 259 InsO mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr (vgl. BFH-Urteil vom 02.04.2019 - IX R 21\u002F17, BFHE 264, 109, BStBl II 2019, 481, Rz 19). \n\n32\\. 5\\. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hält das angefochtene Urteil einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. \n\n33\\. a) Das FG hat für die Bestimmung des Leistungsempfängers in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung darauf abgestellt, in wessen Vermögen --im zivilrechtlichen Sinne-- die Leistung des FA gelangt war. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil dieser Maßstab nur im Ausnahmefall einer Fehlüberweisung durch die Finanzbehörde gilt und ein solcher Sachverhalt hier nicht vorlag. Die Erstattungsansprüche betrafen die Einkommensteuer des I sowie steuerliche Nebenleistungen des Jahres 2011. Sie gingen zurück auf während der Jahre 2009 und 2010 erlittene Verluste des I aus dessen Betrieb und den sich hierdurch ergebenden verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2010, der zur Nullfestsetzung für das Jahr 2011 und infolgedessen zur Erstattung bereits vereinnahmter Steuern beziehungsweise steuerlicher Nebenleistungen führte. Erstattungsberechtigter nach materiellem Steuerrecht war somit I. \n\n34\\. b) Mit der Zahlung auf das Insolvenzanderkonto des Klägers wollte das FA seine gegenüber der Masse bestehende Verpflichtung erfüllen. Anhaltspunkte für einen (dem Kläger erkennbar) abweichenden Leistungswillen in dem Sinne, dass das FA den Erstattungsbetrag --gesetzeswidrig-- an den Kläger persönlich hätte leisten wollen, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Insbesondere ist unstreitig, dass der Kläger selbst keinen (persönlichen) Anspruch auf den Erstattungsbetrag hatte. \n\n35\\. c) Soweit das FA --nachträglich-- die rechtliche Erwägung angestellt hat, dass der auf dem Insolvenzanderkonto eingehende Betrag zivilrechtlich \"Privatvermögen\" des Klägers geworden sei, ändert dies am maßgeblichen Willen des FA im Zeitpunkt der Leistung nichts: Danach sollte die Erstattung mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der Masse dadurch erfolgen, dass der Kläger den auf das Insolvenzanderkonto eingegangenen Erstattungsbetrag \\--seinen Pflichten als Insolvenzverwalter entsprechend-- der Masse zuführt. Es kann dahinstehen, wie es sich verhielte, wenn der Insolvenzverwalter die Mittel tatsächlich nicht der Masse zuführt, sondern rechtswidrig für sich selbst vereinnahmt. Dergleichen ist nicht festgestellt. \n\n36\\. d) Auch sonst ist hier kein Ausnahmefall gegeben. Die Vorstellungen der Beteiligten über den Zweck der Erstattung gingen nicht auseinander. \n\n37\\. 6\\. Ist der Rückforderungsbescheid bereits aus dem vorstehend dargelegten Grund aufzuheben, bedarf es keiner Entscheidung, inwieweit nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gegenüber einem (ehemaligen) Insolvenzverwalter noch Bescheide ergehen können und ob das angefochtene Urteil (auch) an einem erheblichen Verfahrensmangel leidet. \n\n38\\. 7\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.","BFH, Urteil vom 28. Januar 2026 - X R 3\u002F23","2026-07-08T22:30:54.883Z","2026-07-10T22:06:46.025Z",20,[11,163],2025]