[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-intellectual-property-de-2025":3},{"detail":4,"years":236},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":234,"page":14,"limit":235},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},435,"intellectual-property-de","Intellectual Property","DE","2026-07-08T22:53:02.965Z",2025,[13,16,18,20,22,25,27,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":17},3,{"month":21,"count":21},4,{"month":23,"count":24},5,7,{"month":26,"count":21},6,{"month":24,"count":19},{"month":29,"count":14},8,{"month":31,"count":14},9,{"month":33,"count":17},10,{"month":35,"count":14},11,{"month":37,"count":15},12,[39,53,63,71,82,92,102,110,118,128,137,147,157,167,177,187,197,207,216,224],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"4083","ECLI:DE:NEURIS:KORE700572026","ecli-de-neuris-kore700572026","1 StR 375\u002F25",46,"2025-11-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.11.2025, 1 StR 375\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22\\. April 2025 wird\n\na) das Verfahren in den Fällen 1 bis 47 der Urteilsgründe auf die Vorwürfe des Eingriffs in verwandte Schutzrechte und des Computerbetrugs sowie in den Fällen 48 bis 52 auf die Vorwürfe des versuchten Eingriffs in verwandte Schutzrechte und des versuchten Computerbetrugs beschränkt;\n\nb) das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Eingriffs in verwandte Schutzrechte in 4.093 Fällen, davon in 47 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug, wegen versuchten Eingriffs in verwandte Schutzrechte in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug, sowie wegen Geldwäsche in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Eingriffs in verwandte Schutzrechte in 4.093 Fällen, davon in 47 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug und Ausspähen von Daten, sowie wegen versuchten Eingriffs in verwandte Schutzrechte in sieben Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug und versuchtem Ausspähen von Daten sowie der Geldwäsche in 22 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt nur zu einer geringen Verfahrensbeschränkung (§ 154a Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Der Senat beschränkt das Verfahren in den Fällen 1 bis 47 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO auf den Vorwurf des Eingriffs in verwandte Schutzrechte (§ 108 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) und des Computerbetrugs (§ 263a Abs. 1 StGB) sowie in den Fällen 48 bis 52 auf die Vorwürfe des versuchten Eingriffs in verwandte Schutzrechte (§ 108 Abs. 2 UrhG) und des versuchten Computerbetrugs (§ 263a Abs. 2 StGB). Insoweit bestehen Bedenken, ob die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils in den 47 Fällen des vollendeten „Cardsharing“-Verfahrens die Verurteilung wegen täterschaftlichen Ausspähens von Daten (§ 202a Abs. 1 StGB; vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 31. August 2016 – 2 Ss 93\u002F16 Rn. 32-40) tragen. Daneben kann der Senat letztlich nicht ausschließen, dass das Landgericht nicht doch von Beihilfe ausgegangen ist, weil es sowohl in die Liste der angewandten Vorschriften als auch in die Überschrift seiner rechtlichen Würdigung (UA Seite 32) die Norm des § 27 StGB aufgenommen hat, was sich mit ausschließlich täterschaftlichem Handeln nicht vereinbaren lässt. In den fünf Fällen des Vertragsschlusses mit einem Testkäufer ist zu beanstanden, dass § 202a StGB keine Versuchsstrafbarkeit vorsieht. Insoweit käme allenfalls eine Strafbarkeit nach § 202c StGB in Betracht. \n\n3\\. 2\\. Die zugehörigen 52 Einzelstrafen bleiben von der Verfahrensbeschränkung unberührt. Es ist insbesondere angesichts des erheblichen technischen Aufwands, die von S. GmbH & Co. KG gesendeten Signale zu entschlüsseln, der Dauer der Tatserie, der Höhe der vereinnahmten Taterträge und des verursachten Schadens sowie der professionellen Verschleierungsmaßnahmen auszuschließen, dass das Landgericht ohne den Tatbestand des § 202a StGB noch geringere Einzelstrafen verhängt hätte. Folglich bleibt auch die Gesamtstrafe unberührt. Die Höhe der Einziehungsanordnung (§ 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB) ist ebenfalls nicht zu verringern, da die Taterträge in den Fällen 1 bis 52 der Urteilsgründe den Strafvorschriften der § 108 Abs. 1 Nr. 6 UrhG, § 263a Abs. 1 StGB zuzuordnen sind. In den Versuchsfällen leistete S. GmbH & Co. KG über den von ihr beauftragten Testkäufer das vom Angeklagten geforderte Entgelt. Jäger Wimmer Bär Leplow Allgayer","BGH, 18.11.2025, 1 StR 375\u002F25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:39:13.684Z","2026-07-10T22:08:07.157Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"4566","ECLI:DE:NEURIS:KORE726362025","ecli-de-neuris-kore726362025","X ZR 106\u002F24","2025-10-13T00:00:00.000Z","#  BGH, 13.10.2025, X ZR 106\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 2024 und der Geheimnisschutzantrag werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 313 243 (Klagepatents) in Anspruch, das ein Spendergehäuse für einen Papierhandtuch-Spender schützt. \n\n2\\. Eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage hatte in erster Instanz Erfolg. Der Senat hat diese Klage auf die Berufung der hiesigen Klägerin abgewiesen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 - X ZR 111\u002F19). \n\n3\\. Das Landgericht hat die Verletzungsklage mit Urteil vom 14. Dezember 2023 abgewiesen. \n\n4\\. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14\\. November 2024 - 2 U 77\u002F23, veröffentlicht in juris und beck-online) die Beklagte antragsgemäß zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Rückruf verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Einen von der Beklagten gestellten Antrag auf Geheimhaltungsmaßnahmen bezüglich der nach dem Urteil zu erteilenden Informationen hat es zurückgewiesen. \n\n5\\. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde und mit dem Begehren, dem in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrag stattzugeben. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel und dem Geheimnisschutzantrag entgegen. \n\n6\\. II. Die Zurückweisung des in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrags unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat und die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. \n\n7\\. Dies hat der Senat in einem zwischen denselben Parteien geführten, das europäische Patent 2 310 179 betreffenden Rechtsstreit näher dargelegt (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2025 -X ZR 107\u002F24). \n\n8\\. Diese Erwägungen gelten auch für den Streitfall ­ mit der einzigen Abweichung, dass das Klagepatent anders als das dort zu beurteilende Patent das Merkmal \"transparent\" nicht vorsieht. \n\n9\\. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 51 Abs. 1 GKG. Bacher Hoffmann Kober-Dehm Rensen von Pückler","BGH, 13.10.2025, X ZR 106\u002F24","2026-07-08T22:44:26.430Z","2026-07-10T22:09:00.133Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":68,"summary":69,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":70},"4567","ECLI:DE:NEURIS:KORE726442025","ecli-de-neuris-kore726442025","X ZR 107\u002F24","#  Nachprüfung der Ablehnung von Geheimhaltungsmaßnahmen sowie Anordnung derselbigen durch das Revisionsgericht; Auslegung eines Patentanspruchs - Spenderteil \n\n## Leitsatz\n\nSpenderteil\n\n1\\. Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG abgelehnt wird, unterliegen in der Revisionsinstanz nicht der Inzidentkontrolle nach § 557 Abs. 2 ZPO.10 11\n\n2\\. Maßnahmen gemäß § 145a PatG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG kommen nur für Informationen in Betracht, die in das Verfahren eingebracht worden sind, nicht hingegen für Informationen, die eine Partei zur Erfüllung eines im Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs erteilen muss.15 16\n\n3\\. Das Revisionsgericht ist für Anordnungen gemäß § 16 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 GeschGehG nicht zuständig.17\n\n4\\. Die Grundsätze, nach denen ein Patent auf der Grundlage von Art. 69 Abs. 1 EPÜ und dem Protokoll zur Auslegung dieser Vorschrift (und auf der Grundlage der inhaltsgleichen Regelung in § 14 PatG) auszulegen ist, sind in der Rechtsprechung des Senats seit langer Zeit geklärt.26\n\n5\\. Diese Grundsätze stehen in allen wesentlichen Punkten in Einklang mit der Rechtsprechung des Einheitlichen Patentgerichts und der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts.27\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 2024 und der Geheimnisschutzantrag werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 310 179 (Klagepatents) in Anspruch, das ein Spenderteil schützt. \n\n2\\. Eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage hatte in erster Instanz Erfolg. Der Senat hat diese Klage auf die Berufung der hiesigen Klägerin abgewiesen, soweit sie sich gegen eine hilfsweise verteidigte Fassung des Patents richtet (BGH, Urteil vom 14. März 2023 - X ZR 16\u002F21). \n\n3\\. Das Landgericht hat die Beklagte auf der Grundlage der erteilten Fassung des Klagepatents mit Urteil vom 18. Juni 2019 antragsgemäß zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Rückruf verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor an die Fassung angepasst wird, die das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren erhalten hat. Auf die Anschlussberufung der Klägerin hat es die Beklagte ferner zu Auskunft und Rechnungslegung in Bezug auf Verbrauchsmaterialien verurteilt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2024 - 2 U 17\u002F24, GRUR 2025, 479). Einen von der Beklagten gestellten Antrag auf Geheimhaltungsmaßnahmen bezüglich der nach dem Urteil zu erteilenden Informationen hat es zurückgewiesen. \n\n5\\. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde und mit dem Begehren, dem in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrag stattzugeben. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel und dem Geheimnisschutzantrag entgegen. \n\n6\\. II. Die Zurückweisung des in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrags unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat. \n\n7\\. 1\\. Gemäß § 557 Abs. 2 ZPO unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung unanfechtbar sind. \n\n8\\. a) Unanfechtbar im Sinne dieser Vorschrift sind auch solche Entscheidungen, die selbständig mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind, etwa mit einer sofortigen Beschwerde (BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128\u002F14, NJW 2015, 2425 Rn. 5). \n\n9\\. Dieses Rechtsmittel sieht § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG, der gemäß § 145a Satz 1 PatG in Patentstreitsachen entsprechend anzuwenden ist, für Beschlüsse vor, mit denen ein Antrag auf Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG abgelehnt wird. \n\n10\\. b) Da eine sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft ist, sind entsprechende Entscheidungen eines Oberlandesgerichts grundsätzlich unanfechtbar. Deshalb unterliegen solche Entscheidungen auch dann nicht der Nachprüfung im Revisionsverfahren, wenn sie erst im Endurteil ergehen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128\u002F14, NJW 2015, 2425 Rn. 5). \n\n11\\. Danach sind die gegen die Ablehnung von Geheimnisschutzmaßnahmen durch das Berufungsgericht erhobenen Rügen im Streitfall unzulässig. \n\n12\\. c) Dieses Ergebnis steht in Einklang mit dem Sinn und Zweck von § 20 Abs. 5 Satz 4 und 5 GeschGehG. \n\n13\\. Gemäß § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG kann die Anordnung von Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. Die Ablehnung entsprechender Anträge ist hingegen nach der bereits erwähnten Regelung in § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. \n\n14\\. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass mit einem stattgebenden Beschluss das Geschäftsgeheimnis zunächst gesichert ist und die Beeinträchtigung der anderen Partei und der sonstigen Beteiligten nicht so schwer wiegt, dass eine Anfechtung bis zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache nicht zurückgestellt werden könnte. Wird hingegen eine entsprechende Anordnung abgelehnt, gerät das Geschäftsgeheimnis in Gefahr und eine vor der Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache erfolgte unzulässige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden (BT-Dr. 19\u002F4724, S. 38; BGH, Beschluss vom 18. November 2021 ­ I ZB 86\u002F20, GRUR 2022, 591 Rn. 14 - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen; Beschluss vom 9. November 2023 - I ZB 32\u002F23, GRUR 2024, 152 Rn. 27). \n\n15\\. Im Streitfall ist die ablehnende Entscheidung zwar erst im Endurteil erfolgt und die angestrebten Geheimnisschutzmaßnahmen betreffen Informationen, die die Beklagte aufgrund der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verurteilung erteilen muss. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kommen Maßnahmen gemäß § 145a PatG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG aber nur für Informationen in Betracht, die in das Verfahren eingebracht worden sind, nicht hingegen für Informationen, die eine Partei zur Erfüllung eines im Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs erteilen muss. \n\n16\\. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob eine Person geheime Informationen, die sie aufgrund eines Anspruchs auf Auskunft oder Rechnungslegung erhalten hat, ihrerseits geheim halten muss oder nur für bestimmte Zwecke verwenden darf. Die in § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG vorgesehenen Maßnahmen ermöglichen auch im Anwendungsbereich von § 145a PatG nicht den umfassenden Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen jeglicher Art, sondern nur den Schutz von Informationen, die in das Verfahren eingeführt worden sind. \n\n17\\. 2\\. Ob das Begehren der Nichtzulassungsbeschwerde dahin ausgelegt werden kann, dass der Senat die in zweiter Instanz abgelehnten Geheimnisschutzmaßnahmen als Gericht der Hauptsache selbst anordnen soll, bedarf keiner Entscheidung. Für die Entscheidung über einen solchen Antrag wäre der Senat nicht zuständig. \n\n18\\. Gemäß § 20 Abs. 1 GeschGehG ergehen Anordnungen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG durch das Gericht der Hauptsache. Dies ist gemäß § 20 Abs. 6 GeschGehG das Gericht des ersten Rechtszuges oder das Berufungsgericht, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist. \n\n19\\. Eine Anordnung durch das Revisionsgericht kommt danach nicht in Betracht. \n\n20\\. III. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. \n\n21\\. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt kein Grund für die Zulassung der Revision vor. \n\n22\\. 1\\. Die Auslegung der Merkmale 3 und 2.3 durch das Berufungsgericht beruht weder auf einem von anerkannten Auslegungsgrundsätzen abweichenden Obersatz noch auf einer Divergenz zur Entscheidung des Senats im Nichtigkeitsverfahren. \n\n23\\. a) Merkmal 3 sieht vor, dass das Spenderteil abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt (96) verbunden (in der Verfahrenssprache: detachably joined) ist, um ein Spendergehäuse (97) auszubilden. \n\n24\\. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts reicht es zur Verwirklichung dieses Merkmals aus, wenn die Verbindung zwischen dem Spenderteil und dem hinteren Spenderabschnitt zumindest so weit gelöst werden kann, dass ein (Nach-)Befüllen des Spenders ermöglicht wird. \n\n25\\. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht diese Beurteilung nicht auf einen von anerkannten Grundsätzen für die Auslegung von Patenten abweichenden Obersatz gestützt. \n\n26\\. aa) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde im Ansatz zutreffend darlegt, sind die Grundsätze, nach denen ein Patent auf der Grundlage von Art. 69 Abs. 1 EPÜ und dem Protokoll zur Auslegung dieser Vorschrift (und auf der Grundlage der inhaltsgleichen Regelung in § 14 PatG) auszulegen ist, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langer Zeit geklärt. \n\n27\\. bb) Diese Grundsätze stehen in allen wesentlichen Punkten in Einklang mit der Rechtsprechung des Einheitlichen Patentgerichts und der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts. \n\n28\\. Das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts hat in einer seiner ersten Entscheidungen zu dieser Frage Grundsätze formuliert, die mit den vom Senat herangezogenen Grundsätzen im Wesentlichen übereinstimmen (EPG, Anordnung vom 26. Februar 2024 - UPC_CoA_335\u002F2023, GRUR 2024, 527 Rn. 73 ff. - NanoString Technologies .\u002F. 10x Genomics). \n\n29\\. Die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts haben die Frage, ob entsprechende Grundsätze auch im Erteilungs- und Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt heranzuziehen sind, zum Teil unterschiedlich beurteilt. Die Große Beschwerdekammer hat vor kurzem entschieden, dass es zwar keine klare rechtliche Grundlage für die Auslegung von Patentansprüchen im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rechtsbestands gebe, die dafür maßgeblichen Grundsätze aber im Grundsatz denjenigen aus Art. 69 Abs. 1 EPÜ und dem Auslegungsprotokoll entsprächen (EPA, Entscheidung vom 18. Juni 2025 - G 1\u002F24, GRUR 2025, 1264). \n\n30\\. cc) Das Berufungsgericht hat keine von der Rechtsprechung des Senats abweichenden Auslegungsgrundsätze herangezogen. \n\n31\\. (1) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf den Wortlaut der deutschen Übersetzung des Patentanspruchs gestützt. \n\n32\\. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich dargelegt, dass gemäß Art. 70 Abs. 1 EPÜ die Verfahrenssprache maßgeblich ist. In Einklang damit ist es bei seiner Auslegung von der englischen Fassung des Merkmals 3 ausgegangen. \n\n33\\. (2) Der vom Berufungsgericht herangezogene Grundsatz, dass die Beschreibung des Patents zur Auslegung des Anspruchs auch dann heranzuziehen ist, wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig erscheint, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. \n\n34\\. Dass das Berufungsgericht aus der Beschreibung des Klagepatents andere Schlussfolgerungen gezogen hat als die Beklagte, stellt keinen Grund für die Zulassung der Revision dar. \n\n35\\. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde lässt die angefochtene Entscheidung auch keine Tendenzen erkennen, die Anlass geben, die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. \n\n36\\. b) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde weicht die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von dem Verständnis ab, das dem Nichtigkeitsurteil des Senats zugrunde liegt. \n\n37\\. aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der Senat bei der Auslegung des Klagepatents auf Merkmal 3 nicht näher eingegangen (BGH, Urteil vom 14. März 2023 \\- X ZR 16\u002F21 Rn. 11 ff.). Entsprechendes gilt für eine frühere Entscheidung über ein anderes Patent der hiesigen Klägerin, das ebenfalls das Merkmal 3 vorsieht (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 - X ZR 111\u002F19 Rn. 14). \n\n38\\. Dies deutet darauf hin, dass die Auslegung dieses Merkmals für die Entscheidung über die Nichtigkeitsklagen nicht von Bedeutung war. \n\n39\\. bb) In Bezug auf eine in beiden Verfahren zu beurteilende Entgegenhaltung hat der Senat in der Entscheidung über das andere Patent festgestellt, diese offenbare nicht ausdrücklich, dass die Abdeckung nicht nur schwenkbar, sondern auch abnehmbar ist. Er hat diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen, weil die Entgegenhaltung ergänzend ausführt, es komme jede Ausgestaltung in Betracht, die ein Schwenken ermöglicht, und sich daraus hinreichend deutlich ergibt, dass auch Scharniere in Betracht kommen, bei denen eines der verschwenkbaren Teile abgenommen werden kann (BGH, Urteil vom 7\\. Dezember 2021 - X ZR 111\u002F19 Rn. 59). \n\n40\\. In der Entscheidung über das Klagepatent hat der Senat unter Bezugnahme auf das frühere Urteil dargelegt, die Merkmale 3 und 4 seien durch die in Rede stehende Entgegenhaltung offenbart (BGH, Urteil vom 14. März 2023 - X ZR 16\u002F21 Rn. 51). \n\n41\\. Dem ist allenfalls zu entnehmen, dass der Senat es für möglich angesehen hat, dass sich die Begriffe \"abnehmbar\" und \"verschwenkbar\" gegenseitig ausschließen, nicht aber, dass er diese Frage abschließend beantwortet hat. \n\n42\\. Aus den wiedergegebenen Ausführungen ergibt sich, dass die in Rede stehende Frage für die Beurteilung des Rechtsbestandes in beiden Verfahren nicht erheblich war. Dementsprechend sind die beiläufigen Äußerungen des Senats nicht dahin zu verstehen, dass er diese Frage dennoch beantworten wollte. \n\n43\\. c) Merkmal 2.3 sieht vor, dass ein erstes Komponententeil (17) transparent und ein zweites Komponententeil (18) undurchsichtig ist. \n\n44\\. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts reicht es zur Verwirklichung der Anforderung \"transparent\" aus, wenn das betreffende Teil in höherem Maße durchscheinend ist, so dass wesentliche optische Merkmale aus dem Inneren des Spendergehäuses wie etwa der Füllstand einer Seife oder der noch vorhandene Vorrat an Papierhandtüchern von außen zumindest schemenhaft zu erkennen sind. \n\n45\\. Auch in diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf Obersätze gestützt, die von der Rechtsprechung des Senats abweichen. \n\n46\\. d) Die Auslegung von Merkmal 2.3 durch das Berufungsgericht steht auch nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Senats im Nichtigkeitsverfahren, wonach der in der eingeschränkten Fassung vorgegebene Kunststoff MABS transparent ist (BGH, Urteil vom 14. März 2023 - X ZR 16\u002F21 Rn. 30). \n\n47\\. Der Senat hat die Frage, ob auch ein transluzentes Material als transparent im Sinne von Merkmal 2.3 (dort als Merkmal 2 c bezeichnet) anzusehen ist, ausdrücklich offengelassen (BGH, Urteil vom 14. März 2023 - X ZR 16\u002F21 Rn. 31). \n\n48\\. 2\\. Zu Unrecht macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Grundsätze für die Auslegung von Patenten seien im Laufe der Zeit \"unscharf\" geworden. \n\n49\\. Die nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ gebotene Heranziehung der Beschreibung hat zur Folge, dass ein Patentanspruch nicht allein anhand seines Wortlauts ausgelegt werden kann. Dies ist keine zu missbilligende \"Unschärfe\", sondern eine zwingende Vorgabe des Gesetzes. \n\n50\\. Das von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG führt schon deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil es im Streitfall nicht um strafrechtliche Sanktionen geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1992 \\- 1 BvR 303\u002F90, juris Rn. 5). Unabhängig davon ist auch in einem Strafverfahren wegen Patentverletzung nicht allein der Anspruch als maßgebliche Strafnorm anzusehen, sondern der gesamte Inhalt der Patentschrift, der auch in diesem Zusammenhang gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ heranzuziehen ist. \n\n51\\. 3\\. Die abweichende Beurteilung durch das Tribunale Ordinario di Milano, das den italienischen Teil des Klagepatents als unwirksam angesehen und eine Verletzung durch Ausführungsformen mit einem nur verschwenkbaren Spenderteil verneint hat (Urteil Nr. 2284\u002F2025 vom 13. Juli 2025), vermag ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision zu führen. \n\n52\\. a) Die deutschen Gerichte haben allerdings Entscheidungen, die durch die Instanzen des Europäischen Patentamts oder durch Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens ergangen sind und eine im Wesentlichen gleiche Fragestellung betreffen, zu beachten und sich gegebenenfalls mit den Gründen auseinanderzusetzen, die bei der vorangegangenen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis geführt haben (BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10\u002F09, GRUR 2010, 950 Rn. 14 - Walzenformgebungsmaschine). \n\n53\\. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen diese Pflicht kommt indes schon deshalb nicht in Betracht, weil das in Rede stehende Urteil erst nach dem Berufungsurteil ergangen ist. \n\n54\\. b) Die Divergenz zwischen den beiden Urteilen stellt für sich genommen keinen hinreichenden Grund für die Zulassung der Revision dar. \n\n55\\. Eine Divergenz, die zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO führen kann, liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11\u002F02, BGHZ 151, 42 = NJW 2002, 2473, juris Rn. 8). \n\n56\\. Das Tribunale Ordinario di Milano ist jedenfalls im Streitfall mit dem Berufungsgericht nicht gleichrangig, weil es als erstinstanzliches Gericht entschieden hat. \n\n57\\. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob eine unterschiedliche Auslegung von Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens durch ein deutsches und ein ausländisches Gericht überhaupt zur Zulassung der Revision führen kann. \n\n58\\. 4\\. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich aus der Art und Weise, in der das Berufungsgericht die Verwirklichung von Merkmal 2.3 festgestellt hat, ebenfalls kein Grund für die Zulassung der Revision. \n\n59\\. Von einer näheren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). \n\n60\\. 5\\. Der hilfsweise erhobene Einwand, eine Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung müsse aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mit den Beschränkungen versehen werden, die die Beklagte in zweiter Instanz auf der Grundlage von §§ 16 ff. GeschGehG beantragt hat, vermag ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision zu führen. \n\n61\\. a) Wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend darlegt, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen erst- oder zweitinstanzlichen Tatsachenvortrag der Beklagten auf, aus dem sich die geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit ergeben könnte. \n\n62\\. b) Der bloße Umstand, dass es sich bei den aufgrund der Patentverletzung zu erteilenden Informationen um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, vermag den Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit nicht zu begründen. \n\n63\\. c) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Die diesbezügliche Rechtslage ist hinreichend klar. \n\n64\\. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004\u002F48\u002FEG sieht zwar unter anderem vor, dass Rechtsbehelfe verhältnismäßig sein müssen. Nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten aber sicherstellen, dass der Verletzer eines von der Richtlinie erfassten Rechts Auskunft über Lieferanten, Abnehmer, Mengen und Preise gibt. Damit wäre es nicht vereinbar, bereits eine Verurteilung zur Erteilung solcher Auskünfte als unverhältnismäßig anzusehen. Wie die Beschwerdeerwiderung zu Recht darlegt, dient die Richtlinie dem Ziel, ein hohes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 27. April 2023 - C-628\u002F21, GRUR 2023, 799 Rn. 31 - Castorama Polska). \n\n65\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 51 Abs. 1 GKG. Bacher Hoffmann Kober-Dehm Rensen von Pückler","Nachprüfung der Ablehnung von Geheimhaltungsmaßnahmen sowie Anordnung derselbigen durch das Revisionsgericht; Auslegung eines Patentanspruchs - Spenderteil","2026-07-10T22:09:00.204Z",{"id":72,"ecli":73,"slug":74,"caseNumber":75,"courtId":76,"decisionDate":77,"fullText":78,"summary":79,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":77,"parsedAt":80,"updatedAt":81},"4945","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032179","ecli-de-neuris-jure269032179","17 W (pat) 20\u002F23",42,"2025-09-16T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 16.09.2025, 17 W (pat) 20\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\nLogistikverfahren – personenlose Auslieferung von Waren\n\nZur Bestimmung der „Aufgabe“ einer Erfindung.\n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Patentanmeldung 10 2016 205 844.4**\n\nhat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2025 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel als Vorsitzender, der Richterin Akintche, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele und des Richters Dipl.-Ing. Hofmeister\n\nbeschlossen:\n\n1\\. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Mai 2023 wird aufgehoben.\n\n2\\. Die Sache wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung über den Hilfsantrag 3 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.\n\n3\\. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\n4\\. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 7. April 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung \n\n2\\. \"Verfahren zur personenlosen Auslieferung von Waren\". \n\n3\\. Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen Patent- und Markenamtes in der Anhörung vom 23. Mai 2023 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Prüfungsstelle aus, dass der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruches 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe, soweit er die Leistung einer Erfindung auf Gebieten der Technik betrifft. \n\n4\\. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. \n\n5\\. Die Anmelderin beantragt, \n\n6\\. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Mai 2023 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: \n\n7\\. gemäß Hauptantrag: \n\n8\\. Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 23. Mai 2023, \n\n9\\. Beschreibung Seiten 1 bis 17, eingegangen am 23. Mai 2023 sowie \n\n10\\. 7 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7, eingegangen am 7. April 2016. \n\n11\\. gemäß Hilfsantrag 1: \n\n12\\. Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 23. Mai 2023, \n\n13\\. im Übrigen wie Hauptantrag. \n\n14\\. gemäß Hilfsantrag 2: \n\n15\\. Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 23. Mai 2023, \n\n16\\. im Übrigen wie Hauptantrag. \n\n17\\. gemäß Hilfsantrag 3: \n\n18\\. Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung, \n\n19\\. im Übrigen wie Hauptantrag. \n\n20\\. gemäß Hilfsantrag 4: \n\n21\\. Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 23. Mai 2023, \n\n22\\. im Übrigen wie Hauptantrag. \n\n23\\. Ferner beantragt die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. \n\n24\\. Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind die Druckschriften \n\n25\\. **D1: DE 10 2013 200 430 A1,**\n\n26\\. **D2: DE 10 2010 054 379 A1,**\n\n27\\. **D3: DE 10 2010 030 776 A1,**\n\n28\\. **D4: DE 102 27 075 A1,**\n\n29\\. **D5: DE 10 2007 021 744 A1**\n\n30\\. und \n\n31\\. **D6: DE 10 2014 208 780 A1**\n\n32\\. genannt worden. Vom Senat wurden zusätzlich die Druckschriften \n\n33\\. **D7: DE 10 2015 104 052 A1**\n\n34\\. und \n\n35\\. **D8: DE 10 2005 005 962 A1**\n\n36\\. eingeführt. \n\n37\\. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß **Hauptantrag** , hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet: \n\n38\\. **(A)** Verfahren zur Steuerung eines autonomen Transportfahrzeugs (1), \n\n39\\. **(A.1)** wobei das Verfahren ein Verwalten (501, 502, 601-610) von Informationen bezüglich Ware (4a-e) umfasst, die von dem autonomen Transportfahrzeug (1) ausgeliefert werden soll, \n\n40\\. **(A.2)** wobei die verwalteten Informationen Daten umfassen, die sich auf Funksender (5a-e) auf der auszuliefernden Ware (4a-e) beziehen, sowie Informationen, welche Ort und Zeitpunkt einer Warenübergabe festlegen, und \n\n41\\. **(A.3)** wobei das Verfahren ein Ansteuern (505) des autonomen Transportfahrzeugs (1) derart umfasst, dass \n\n42\\. **(A.3.1)** das autonome Transportfahrzeug fahrerlos zu einem vereinbarten Treffpunkt fährt, und \n\n43\\. **(A.3.2)** bei Ankunft des autonomen Transportfahrzeugs (1) an einem vereinbarten Treffpunkt eine Nachricht an eine elektronische Kontaktadresse eines Warenempfängers (2) übermittelt wird (506), die über die Ankunft des autonomen Transportfahrzeugs (1) sowie dessen Parkposition informiert, \n\n44\\. **(A.4)** wobei auf Grundlage von Informationen von RFID-Chips oder GPS-Sendern (5a-e) auf der Ware geprüft wird (602), welche Ware (4a-e) aus dem autonomen Transportfahrzeug (1) entnommen wird, \n\n45\\. **(A.5)** und bei dem Verfahren ferner Informationen ausgegeben werden (605, 608), die dem Warenempfänger (2) angeben, \n\n46\\. **(A.5.1)** dass er alle ihm zustehenden Waren (5a-e) aus dem autonomen Transportfahrzeug (1) entnommen hat, \n\n47\\. **(A.5.2)** dass er ihm nicht zustehende Ware (5a-e) aus dem autonomen Transportfahrzeug entnimmt (1), und\u002Foder \n\n48\\. **(A.5.3)** dass er nicht alle ihm zustehende Ware (5a-e) entnommen hat. \n\n49\\. Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß **Hauptantrag** lautet: \n\n50\\. \"Elektronische Steuerung (10) für ein autonomes Transportfahrzeug (1), wobei die elektronische Steuerung dazu ausgelegt ist, das Verfahren nach einem der vorstehenden Ansprüche auszuführen.\" \n\n51\\. Patentanspruch 1 gemäß **Hilfsantrag 1** geht aus von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, wobei die Merkmale **(A.4)** bis **(A.5.3)** durch die nachfolgenden Merkmale **(B.4)** bis **(B.5.2)** ersetzt werden: \n\n52\\. **(B.4)** wobei bei dem auf Grundlage von Informationen von RFID-Chips oder GPS-Sendern (5a-e) auf der Ware geprüft wird (602), welche Ware (4a-e) aus dem autonomen Transportfahrzeug (1) entnommen wird, \n\n53\\. **(B.5)** und bei dem Verfahren ferner Informationen in Form einer Checkliste ausgegeben werden (605, 608), die dem Warenempfänger (2) auflistet, \n\n54\\. **(B.5.1)** welche jene Waren auflistet, die der Warenempfänger (2) noch aus dem autonomen Transportfahrzeug entnehmen soll und \n\n55\\. **(B.5.2)** welche jene Waren auflistet, die der Warenempfänger (2) bereits aus dem autonomen Transportfahrzeug entnommen hat. \n\n56\\. Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß **Hilfsantrag 1** ist mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag identisch. \n\n57\\. Patentanspruch 1 gemäß **Hilfsantrag 2** beruht auf Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, wobei Merkmal **(A.5)** durch Merkmal **(C.5)** ersetzt wird: \n\n58\\. **(C.5)** und bei dem Verfahren ferner, nachdem der Warenempfänger (2) einen Laderaum des autonomen Transportfahrzeugs (1) geöffnet hat, Informationen ausgegeben werden (605, 608), die dem Warenempfänger (2) angeben, \n\n59\\. Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß **Hilfsantrag 2** stimmt mit Patentanspruch 5 gemäß Hauptantrag überein. \n\n60\\. Patentanspruch 1 gemäß **Hilfsantrag 3** geht auf Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 zurück, wobei Merkmal **(C.5)** durch Merkmal **(D.5)** ersetzt und zwischen den Merkmalen **(A.4)** und **(D.5)** noch Merkmal **(A.4.1)** eingefügt werden soll: \n\n61\\. **(A.4.1)** wobei das autonome Transportfahrzeug (1) einen Bildschirm umfasst, \n\n62\\. **(D.5)** und bei dem Verfahren ferner, nachdem der Warenempfänger (2) einen Laderaum des autonomen Transportfahrzeugs (1) geöffnet hat, Informationen auf dem an oder in dem autonomen Transportfahrzeug (2) verbauten Bildschirm ausgegeben werden (605, 608), die dem Warenempfänger (2) angeben, \n\n63\\. Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß **Hilfsantrag 3** ist mit Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 2 identisch. \n\n64\\. Patentanspruch 1 gemäß **Hilfsantrag 4** beruht auf Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, wobei Merkmal **(E.3.1)** an die Stelle von Merkmal **(A.3.1)** treten soll: \n\n65\\. **(E.3.1)** das autonome Transportfahrzeug fahrerlos zu einem vereinbarten Treffpunkt aus einer Vielzahl von vereinbarten Treffpunkten fährt, und \n\n66\\. Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 4 stimmt mit dem Patentanspruch 5 gemäß Hauptantrag überein. \n\n67\\. Zu den übrigen Patentansprüchen und den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. \n\n**II.**\n\n68\\. Die rechtzeitig eingegangene und auch sonst zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und im Umfang des Hilfsantrags 3 zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG. Der Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 und 2 werden jedoch zurückgewiesen. \n\n69\\. **1.** Der Beschlusstenor war im Wege einer Berichtigung um den Ausspruch zu ergänzen, dass die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung \"über den Hilfsantrag 3\" an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen und \"im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen\" wird. Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne § 95 Abs. 1 PatG, da mit der nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung der Beschwerde der Anmelderin zum einen offensichtlich nicht in vollem Umfang stattgegeben wurde und sich zum anderen aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung eindeutig ergibt, dass die Zurückverweisung sich auf den Hilfsantrag 3 beziehen sollte. \n\n70\\. Eines selbständigen Berichtigungsbeschlusses bedurfte es nicht; die Berichtigung der Beschlussformel in der zur Zustellung vorgesehenen vollständigen Fassung des Beschlusses ist ausreichend (vgl. Busse\u002FKeukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 95 Rn. 6 - m. w. N.). \n\n71\\. **2.** Die vorliegende Patentanmeldung betrifft Verfahren, elektronische Steuerungen, Systeme und Computerprogramme zur Steuerung eines autonomen Transportfahrzeugs, insbesondere zur personenlosen Auslieferung von Waren an Warenempfänger (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0001]). \n\n72\\. Laut Absatz [0002] der Offenlegungsschrift muss für einen vollständig personenlosen Betrieb neben dem Fahren eines Transportfahrzeuges auch die bislang händische Warenauslieferung an den Kunden ohne Zutun eines menschlichen Fahrers oder Zustellers erfolgen. Die personenlose Auslieferung von Waren ermögliche insbesondere die Reduzierung von Betriebskosten bei der Warenauslieferung. \n\n73\\. Die Anmeldung geht insbesondere von einem Stand der Technik aus, wie er in der Patentanmeldung DE 10 2015 104 052 A1 beschrieben ist. Diese offenbare ein Verfahren zum Überbringen einer Sendung durch eine unbemannte Transporteinrichtung an einen Aufnahmebehälter für die Sendung, bei dem eine elektronische Berechtigungsinformation zwischen dem Aufnahmebehälter und der unbemannten Transporteinrichtung ausgetauscht wird. Sofern festgestellt werde, dass die Transporteinrichtung berechtigt ist, aktiviere der Aufnahmebehälter eine Übergabeeinrichtung für die Sendung, so dass mittels der Übergabeeinrichtung die Sendung zwischen Transporteinrichtung und Aufnahmebehälter übergeben werden könne. Dieses Verfahren habe aber den Nachteil, dass für dessen Funktionsfähigkeit bei jedem Empfänger ein geeigneter Aufnahmebehälter bereitgestellt werden müsse, was kostenintensiv sei, und eine Übergabeeinrichtung vorhanden sein müsse, deren Funktion fehleranfällig sei (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0003]). \n\n74\\. Weiterhin wird in der Beschreibungseinleitung die Druckschrift US 9 256 852 B1 genannt, die ein Verfahren offenbare, bei dem ein autonomes Lieferfahrzeug mehrere Sicherheitsfächer für auszuliefernde Ware enthalte, die mit jeweiligen Zugangscodes abgesichert seien (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0004]). Außerdem wird in der Beschreibung auf die Druckschrift US 2014\u002F0081445 A1 verwiesen, die Verfahren und Systeme für die automatisierte Lieferung unter Verwendung eines Lieferfahrzeugs offenbare, das von einem Trägerfahrzeug bewegt werde. Der Zugang zu dem Lieferfahrzeug werde mittels eines Zugangscodes abgesichert. Das Verfahren habe den Nachteil, dass die Aufteilung durch Lieferfahrzeug und Trägerfahrzeug die Komplexität erhöhe und das Lieferfahrzeug unflexibel sei, da es nicht selbständig an ein Ziel gelangen könne, sondern auf das Trägerfahrzeug angewiesen sei (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0005]). \n\n75\\. Ferner nennt die Anmeldung noch die Druckschrift US 2015\u002F0006005 A1, die ein autonomes unbemanntes Straßenfahrzeug offenbare, das einen Frachtraum aufweise, um Lieferungen zu tätigen. Das Fahrzeug habe ein Steuersystem für autonomes Fahren und ein Wahrnehmungssystem, um Gegenstände in seiner Umgebung zu erfassen. Das bekannte Verfahren habe allerdings den Nachteil, dass ein Empfänger mit seinem Zugangscode Zugriff auf alle Waren im Laderaum erhalte, so dass mit jeder Lieferung nur Waren eines bestimmten Kunden auf sichere Weise ausgeliefert werden könnten. Zwischen den einzelnen Lieferungen müsse das autonome Fahrzeug jedes Mal zur Basisstation oder zu einem Lieferanten zurückkehren, um Waren eines weiteren Empfängers aufzunehmen (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0006]). \n\n76\\. Die der Anmeldung zugrundeliegende **Aufgabe** sieht der Senat darin, ein verbessertes Verfahren für eine Auslieferung von Waren bereitzustellen, bei dem ein Transportfahrzeug besonders kostengünstig betrieben und ein Warenempfänger bei der Warenentnahme unterstützt wird. \n\n77\\. Der maßgebliche **Durchschnittsfachmann** , auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale der Anmeldung und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist ein Ingenieur der Fachrichtung Mechatronik, der über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von computergestützten Transportsystemen verfügt und insbesondere fundierte Kenntnisse in der intelligenten Warenlogistik besitzt. \n\n78\\. **3\\. Zum Hauptantrag**\n\n79\\. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht gewährbar, da sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. \n\n80\\. **3.1** Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ein Verfahren vor, das der Steuerung eines autonomen Transportfahrzeugs dient (Merkmal **(A)**). Bei dem autonomen Transportfahrzeug kann es sich um einen Kleintransporter für Innenstädte handeln, z. B. um ein leichtes Elektro-Nutzfahrzeug. Aber auch PKWs, LKWs zum Warentransport, schwere LKWs, ebenso wie Fahrzeuge von Paketzustellern können im Zusammenhang mit dem Verfahren genutzt werden. Vorzugsweise ist das fahrerlose Transportfahrzeug vollautonom konzipiert (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0010]). \n\n81\\. Gemäß Merkmal **(A.1)** werden Informationen bezüglich einer Ware verwaltet, die von dem autonomen Transportfahrzeug ausgeliefert werden soll. Laut Absatz [0011] der Offenlegungsschrift kann das beanspruchte Verwalten von Informationen ein Speichern der Informationen in einem Speicher eines autonomen Transportfahrzeugs oder in einer Datenbank eines Logistikzentrums des autonomen Transportfahrzeugs umfassen. Weiterhin kann es ein Übermitteln der Informationen von einem Logistikzentrum an ein autonomes Transportfahrzeug beinhalten. \n\n82\\. Merkmal **(A.2)** besagt, dass die verwalteten Informationen Daten umfassen, die sich auf Funksender auf der auszuliefernden Ware beziehen, z. B. Funksender-Identifikationsnummern (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0011]), und Informationen, welche Ort und Zeitpunkt einer Warenübergabe festlegen. Damit kann laut Absatz [0012] der Offenlegungsschrift das händische Ausliefern von Waren mittels eines Mitarbeiters eines Transportunternehmens durch das Konzept einer \"intelligenten Ware\" ersetzt werden. \n\n83\\. Das autonome Transportfahrzeug wird derart angesteuert (Merkmal **(A.3)**), dass es zu einem vereinbarten Treffpunkt fährt (Merkmal **(A.3.1)**). \n\n84\\. Bei Ankunft des autonomen Transportfahrzeugs am vereinbarten Treffpunkt wird eine Nachricht an eine elektronische Kontaktadresse eines Warenempfängers übermittelt, die über die Ankunft des autonomen Transportfahrzeugs sowie dessen Parkposition informiert (Merkmal **(A.3.2)**). Der Begriff \"Warenempfänger\" wird in der Anmeldung nicht eindeutig definiert. Laut Absatz [0016] und [0017] kann es sich bei einem Warenempfänger z. B. um ein zu belieferndes Geschäft handeln oder aber um einen Mitarbeiter des Geschäfts. Demnach wird der Fachmann unter einem Warenempfänger nicht nur eine Person bzw. Gruppe von Personen verstehen, sondern jegliche Art von Einrichtung, die dazu ausgelegt ist, eine Ware in Empfang zu nehmen (z. B. eine Paketstation oder ein x-beliebiger Behälter). Aber auch eine solche Einrichtung zusammen mit einer ihr \"zugeordneten\" Person, z. B. einem Abholer, kann als Warenempfänger aufgefasst werden. \n\n85\\. Weiterhin werden auf den Waren angeordnete RFID-Chips oder GPS-Sender verwendet, um prüfen zu können, welche Waren aus dem Transportfahrzeug entnommen werden (Merkmal **(A.4)**). Hierbei bietet die RFID-Technik die Möglichkeit einer Ortsbestimmung oder Lokalisierung von Objekten. Ein RFID-Lesegerät ermöglicht eine Ortung von RFID-Chips. Überwacht ein RFID-Lesegerät z. B. einen Laderaum des Transportfahrzeugs, so kann das RFID-Lesegerät erkennen, wenn Ware aus dem Nahbereich des Lesegeräts entfernt wird (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0012]). Ferner kann die Ware in Echtzeit mittels ihrer GPS-Information von einem Logistikzentrum aus verfolgt werden (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0014]). \n\n86\\. Gemäß den Merkmalen **(A.5)** bis **(A.5.3)** werden beim beanspruchten Verfahren Informationen ausgegeben, die dem Warenempfänger angeben, dass er alle ihm zustehenden Waren aus dem autonomen Transportfahrzeug entnommen hat, dass er ihm nicht zustehende Ware aus dem autonomen Transportfahrzeug entnimmt, und\u002Foder dass er nicht alle ihm zustehende Ware entnommen hat. \n\n87\\. **3.2** Zur Beurteilung der beanspruchten Lehre sind die Druckschriften **D7** und **D8** von besonderer Bedeutung. \n\n88\\. So führt die Druckschrift **D7** den Fachmann zu einem Verfahren, bei dem eine Sendung bzw. eine Mehrzahl von Sendungen durch eine unbemannte Transporteinrichtung an einen Aufnahmebehälter überbracht wird (vgl. D7, Abs. [0001]; [0022]). Bei der Transporteinrichtung kann es sich um ein autonomes Luft-, Wasser- oder Landfahrzeug handeln (vgl. D7, Abs. [0010]), das über eine zentrale Servereinrichtung anhand von Geokoordinaten so gesteuert wird, dass es zu einem Aufnahmebehälter hin navigiert werden kann (vgl. D7, Abs. [0014]). Merkmal **(A)** geht damit aus der **D7** hervor. \n\n89\\. Im bekannten Verfahren verwaltet die zentrale Servereinrichtung Informationen betreffend die auszuliefernden Sendungen, z. B. Größe, Gewicht, Absender- und Empfängerinformationen, um sie an den Aufnahmebehälter zu übermitteln (vgl. D7, Abs. [0027]). Weiterhin werden von der zentralen Servereinrichtung Geokoordinaten verwaltet, die festlegen, an welchem Ort sich der Aufnahmebehälter befindet, an den eine Sendung übergeben werden soll (vgl. D7, Abs. [0014]). Ferner werden auf der Servereinrichtung Berechtigungsinformationen verarbeitet bzw. überprüft, die angeben, zu welcher Zeit die Transporteinrichtung berechtigt ist, ihre Sendung an den Aufnahmebehälter auszuliefern, und die insoweit den Zeitpunkt für eine Warenübergabe definieren. Da die Servereinrichtung somit Informationen verwaltet, die durch ein autonomes Transportfahrzeug auszuliefernde Waren betreffen, geht Merkmal **(A.1)** aus der **D7** hervor. Allerdings beinhalten die verwalteten Informationen keine Daten, die von Funksendern auf der auszuliefernden Ware herrühren, weswegen Merkmal **(A.2)** in der **D7** nur zum Teil offenbart ist. \n\n90\\. Die autonome Transporteinrichtung wird von der zentralen Servereinrichtung derart gesteuert, dass sie sich fahrerlos zu einem Aufnahmebehälter bewegt, d. h. zu einem vereinbarten Ort (vgl. D7, Abs. [0014]) – Merkmale **(A.3)** , **(A.3.1)**. \n\n91\\. Wenn sich die autonome Transporteinrichtung in geografischer Nähe zum Aufnahmebehälter befindet, wird an den Aufnahmebehälter eine elektronische Nachricht übermittelt, die die Ankunft der Transporteinrichtung im Zielareal des Aufnahmebehälters anzeigt (vgl. D7, Abs. [0026]; [0044]). Das Zielareal kann dabei als Parkposition für die Transporteinrichtung aufgefasst werden, nämlich insbesondere dann, wenn deren Batterie aufgeladen werden soll (vgl. D7, Abs. [0049]). Demnach wird der Aufnahmebehälter per elektronischer Nachricht über die Ankunft einer Transporteinrichtung und deren Parkposition informiert. Die in der **D7** beschriebene Übergabeeinrichtung (vgl. D7, Abs. [0038]) fungiert zusammen mit dem Aufnahmebehälter und einem Abholer (d. h. der Person, die den Aufnahmebehälter entleert) als Warenempfänger. Merkmal **(A.3.2)** ist somit in der **D7** offenbart. \n\n92\\. Anhand von sendungsspezifischen Informationen, die bei der Übergabe einer Sendung an den Aufnahmebehälter erfasst werden, wird dokumentiert, welche Sendung aus der autonomen Transporteinrichtung entnommen worden ist (vgl. D7, Abs. [0042]). Allerdings stammen die Informationen nicht von RFID-Chips oder GPS-Sendern, die auf der Sendung oder den Sendungen angebracht sind, weswegen Merkmal **(A.4)** nur zum Teil offenbart ist. \n\n93\\. Aus der **D7** ist weiterhin zu entnehmen, dass auf einer Anzeigeeinrichtung des Aufnahmebehälters Informationen zu der Sendung wiedergegeben werden, die von der Transporteinrichtung an den Aufnahmebehälter übergeben worden ist (vgl. D7, Abs. [0042], [0067]). Die Informationen signalisieren einem Abholer, dass eine Sendung aus der Transporteinrichtung entnommen worden ist. Merkmal **(A.5)** ist damit erfüllt. Allerdings geht aus der **D7** nicht hervor, dass auf der Anzeigeeinrichtung angezeigt wird, dass alle dem Aufnahmebehälter zustehenden bzw. zugedachten Sendungen aus der Transporteinrichtung entnommen worden sind, dass dem Aufnahmebehälter nicht zugedachte Sendungen aus der Transporteinrichtung entnommen werden und\u002Foder dass nicht alle dem Aufnahmebehälter zugedachten Sendungen entnommen worden sind. \n\n94\\. Keines der alternativen Merkmale **(A.5.1)** bis **(A.5.3)** geht daher aus der **D7** hervor. \n\n95\\. Außerdem lehrt die Druckschrift **D8** eine Überwachungsvorrichtung bzw. ein Verfahren zur ständigen kontaktlosen Erfassung von beweglichen Objekten oder Gütern in Fahrzeugen (vgl. D8, Abstract, Abs. [0001]), die bzw. das für die Steuerung eines Transportflusses unter Beteiligung von Transporteinrichtungen eingesetzt werden kann (vgl. D8, Abs. [0035]). Weil es sich bei den Transporteinrichtungen der **D8** nicht um autonome Transportfahrzeuge handelt, ist Merkmal **(A)** in der **D8** aber nur teilweise offenbart. \n\n96\\. In der Lehre der **D8** werden in einem Warenwirtschaftssystem Identifizierer-IDs von Transpondern verwaltet, die auszuliefernden Packstücken zugeordnet sind (vgl. D8, Abs. [0035]), d. h. Informationen, die auszuliefernde Waren betreffen. Da aber in der **D8** von einem autonomen Transportfahrzeug nicht die Rede ist, ist Merkmal **(A.1)** nur zum Teil offenbart. \n\n97\\. Die in der **D8** verwalteten Informationen beziehen sich auf Identifizierer-IDs, also auf Daten, die in Transpondern (RFID-Tags) gespeichert sind (vgl. D8, Abs. [0022]), wobei die Transponder an oder in Packstücken bzw. Gütern in einem Fahrzeug untergebracht sind. Die Verwaltung von Informationen, die Ort und Zeitpunkt einer Übergabe der Packstücke festlegen, geht zwar aus der **D8** nicht unmittelbar hervor, stellt aber angesichts der Steuerung des Transportflusses durch ein Warenwirtschaftssystem (vgl. D8, Abs. [0035]) eine Selbstverständlichkeit dar. Die Verwaltung von Daten, die Funksender auf auszuliefernden Waren betreffen, ist aber in der **D8** implizit offenbart (restlicher Teil von Merkmal **(A.2)**). \n\n98\\. In der **D8** hat ein im Fahrzeug angebrachtes Abfragegerät ständig Kenntnis über die Anzahl und die IDs der mit Transpondern ausgestatteten Packstücke. Jede Entnahme und jedes Hinzufügen eines mit Transpondern ausgestatteten Packstückes wird als Ereignis registriert und per Funk an eine zentrale Einrichtung, z. B. ein Warenwirtschaftssystem gemeldet (vgl. D8, Abs. [0030], [0033], [0035]). Das Warenwirtschaftssystem kann anhand einer ID insbesondere feststellen, welches Packstück mit Transponder aus dem Fahrzeug genommen wurde. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass in der Lehre der **D8** auf der Grundlage von RFID-Tags von Waren geprüft bzw. kontrolliert wird, welche Ware aus dem Fahrzeug entnommen wird bzw. entnommen worden ist. Zwar ist in der **D8** kein autonomes Fahrzeug vorgesehen, der Rest von Merkmal **(A.4)** ist jedoch damit zumindest implizit offenbart. \n\n99\\. Aufgrund der exakten räumlichen und zeitlichen Zuordnung von Ereignissen (vgl. D8, Abs. [0019]) kann das Warenwirtschaftssystem der **D8** zudem erkennen, ob ein Packstück am richtigen oder falschen Ort herausgenommen wird bzw. worden ist. Eine Entnahme am falschen Ort lässt dann darauf schließen, dass ein Abholer, dem das Packstück nicht zusteht, dieses an sich nimmt oder an sich genommen hat. Ein solches Ereignis wird in der **D8** von der zentralen Einrichtung zwar erfasst, jedoch wird eine entsprechende Information weder an den Abholer noch an das Fahrzeug übermittelt und dort auch nicht visuell dargestellt. Entsprechendes trifft für diejenigen Ereignisse zu, die die Entnahme eines Packstückes am dafür vorgesehenen Ort signalisieren. \n\n100\\. Merkmal **(A.5)** in Verbindung mit den Merkmalen **(A.5.1)** , **(A.5.2)** und **(A.5.3)** geht aus der **D8** somit nicht hervor. \n\n101\\. **3.3** Die Würdigung dieses Materials aus dem Stand der Technik ergibt, dass der mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Gegenstand für den Fachmann nahegelegen hat. \n\n102\\. Ausweislich der **D7** kann die dort beschriebene autonome Transporteinrichtung eine Mehrzahl von Sendungen mit sich führen (vgl. D7, Abs. [0022], [0023], [0051]) und auch verschiedene Aufnahmebehälter ansteuern (vgl. D7, Abs. [0049]). Die **D7** macht aber keine Angaben dazu, wie sichergestellt werden kann, dass verschiedene Sendungen einer Fracht an verschiedene Aufnahmebehälter korrekt verteilt werden können. Der Fachmann, der stets um eine sichere und verlässliche Auslieferung der von der autonomen Transporteinrichtung der **D7** mitgeführten Sendungen bemüht ist (vgl. D7, Abs. [0042]), hatte hiervon ausgehend Anlass, nach Lösungen zu suchen, die die Sicherheit und die Verlässlichkeit bei der Übergabe von Sendungen aus der autonomen Transporteinrichtung an die jeweiligen Aufnahmebehälter erhöhen. Hierbei konnte er auf die Überwachungseinrichtung der **D8** stoßen, die transportierte Objekte mit RFID-Technik überwacht. Für den Fachmann lag es auf der Hand, die Lehre der **D8** auf das Transportsystem der **D7** anzuwenden, zumal der Einsatz von RFID-Technik in der autonomen Transporteinrichtung der **D7** und die Erweiterung der zentralen Servereinrichtung der **D7** um ein Warenwirtschaftssystem nach dem Vorbild der **D8** es ermöglichen, die Wegnahme bzw. Hinzufügung von Sendungen aus der bzw. zur Transporteinrichtung weitgehend ohne Eingriffe durch Personen zu überwachen. \n\n103\\. Hiervon ausgehend lag es zumindest im Bereich des fachmännischen Wissens und Könnens, neben den Informationen zu einzelnen Sendungen (vgl. D7, Abs. [0026], [0027], siehe \"Sendungsidentifikationsnummer\" und \"Absender- und Empfängerinformationen\") auch Informationen zu aktuellen Beladungszuständen der Transporteinrichtung (d. h. deren Konfiguration) sowie Informationen zu Ereignissen, die eine Entnahme von Sendungen aus der Transporteinrichtung betreffen, von der zentralen Servereinrichtung an den jeweiligen Aufnahmebehälter zu übertragen, dort gegebenenfalls für Protokollzwecke zu speichern und entsprechende Informationen zu visualisieren, z. B. auf der Anzeigeeinrichtung des Aufnahmebehälters aus der **D7** (vgl. D7, Abs. [0042]; [0067] – Merkmal **(A.5)**). \n\n104\\. Eine solche Maßnahme stellt eine weitere Kontrollmöglichkeit für die korrekte Auslieferung der transportierten Sendungen dar, durch die einem Abholer nicht nur signalisiert werden kann, welche Sendung von der Transporteinrichtung an den Aufnahmebehälter übergeben wird bzw. wurde, sondern auch, welche Sendung weiterhin an welchem Ort in der Transporteinrichtung angeordnet ist. \n\n105\\. Damit unterscheidet sich das beanspruchte Verfahren von der aus der **D7** und **D8** kombinierten Lehre lediglich noch dadurch, dass die am Aufnahmebehälter ausgegebene Information nicht etwa die Attribute einzelner Sendungen, den jeweiligen Beladungszustand der Transporteinrichtung oder ein Ereignis über die Entnahme einer Sendung betrifft, sondern darin bestehen soll, dass alle und\u002Foder nicht alle einem Aufnahmebehälter zugedachten Sendungen einer Transporteinrichtung entnommen worden sind und\u002Foder dass dem Aufnahmebehälter nicht zugedachte Sendungen übergeben werden. \n\n106\\. Die damit verbundenen Unterschiedsmerkmale **(A.5.1)** bis **(A.5.3)** erschöpfen sich insoweit allenfalls in der Art der wiederzugebenden Information, die für sich gesehen keinen technischen Beitrag liefern kann und somit bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist (BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen; BGH GRUR 2015, 660 - Bildstrom). \n\n107\\. **3.4** Die von der Anmelderin vorgetragenen Einwände greifen nicht durch. \n\n108\\. **3.4.1** Dem Vorbringen der Anmelderin, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei ausgehend von der Druckschrift **D7** nicht nahegelegt, weil diese ausschließlich eine aufnahmebehälterzentrierte Single-Stop-Übergabe ohne Routen- und Selektionslogik lehre, war nicht zu folgen. \n\n109\\. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht verlangt, dass das autonome Transportfahrzeug mehrere vereinbarte Treffpunkte hintereinander ansteuert, um dort Waren zu übergeben. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob aus der Druckschrift **D7** eine Multi-Stop-Übergabe mit Selektionslogik hervorgeht. Unabhängig davon offenbart die **D7** unmittelbar und eindeutig den Transport und die Übergabe von einer Vielzahl von Sendungen (vgl. D7 Abs. [0022], [0023], [0039], [0051]) sowie das Ansteuern mehrerer Aufnahmebehälter hintereinander (vgl. D7 Abs. [0049]), was auf eine Multi-Stop-Auslieferung schließen lässt. Allerdings offenbart die **D7** keine technischen Details zu einer wie auch immer gearteten Sendungsselektion, die für eine solche Auslieferungsvariante wohl notwendig ist. Vielmehr setzt die **D7** das Vorhandensein einer Selektionslogik, z. B. an der Übergabeeinrichtung stillschweigend voraus. So erfordert die in Absatz [0023] der **D7** angesprochene Übergabe von Sendungen von der Transporteinrichtung an den Aufnahmebehälter mit anschließender Übernahme von Sendungen aus demselben Aufnahmebehälter an die Transporteinrichtung, dass die Übergabeeinrichtung anhand eines Kriteriums erkennt (z. B. anhand der räumlichen Anordnung der Waren oder anhand von Identifizierern), welche Sendung welcher Einrichtung zugeführt werden soll (d. h. entweder Aufnahmebehälter oder Transporteinrichtung) und dementsprechend auswählt. Demnach ist davon auszugehen, dass die Übergabeeinrichtung prinzipiell über eine Möglichkeit zur Auswahl einer Sendung aus einer Menge von Sendungen verfügt, die auch bei der Entnahme einer Sendung aus der Transporteinrichtung durch die Übergabeeinrichtung eine Rolle spielt. Wird ferner gemäß Absatz [0039] der **D7** von einem Aufnahmebehälter in Gestalt einer Packstation ausgegangen, so kann die Verteilung von Sendungen auf die Fächer bzw. Magazine der Packstation durch die Transport- und Übergabeeinrichtung ohne eine Sendungsselektion nicht stattfinden. Nach allem ist aus der **D7** eine Sendungsselektion bzw. das Erkennen von Adressaten bzw. Zielorten für eine Multi-Stop-Auslieferung wenigstens ableitbar. \n\n110\\. Aufgrund der Tatsache, dass die Lehre der **D7** Zugriffsrisiken oder Falschauslieferungen vermeiden will (vgl. D7, Abs. [0005], [0042]), hatte der Fachmann jedenfalls Veranlassung, nach Lösungen zu suchen, die die Lehre der **D7** dahingehend weiterbilden, dass eine verlässliche und technisch sichere Auslieferung von mehreren Sendungen auch an mehrere Warenempfänger unterstützt wird. \n\n111\\. **3.4.2** Der Einwand, die in der Druckschrift **D8** angesprochene RFID-Technik sei keine naheliegende Auslieferungstechnologie, sondern vielmehr eine Identifikations- bzw. Präsenzerfassung, vermag nicht zu überzeugen. \n\n112\\. So offenbart die Druckschrift **D8** nicht nur die Erfassung von Gütern in Fahrzeugen mittels RFID-Technik, sondern darüber hinaus die Steuerung eines Transportflusses über ein Warenwirtschaftssystem, in dem die in den Tags abgelegten Informationen verarbeitet werden. Selbst wenn man der Anmelderin darin folgt, dass eine RFID-Infrastruktur gewicht- sowie energiekritisch und störanfällig ist, so dass der Fachmann die RFID-Technik nicht zur Sendungsauswahl für ein Flugobjekt der **D7** in Betracht ziehen würde, so gilt dieser Nachteil nicht notwendigerweise für jede in der **D7** genannte Transporteinrichtung, z. B. nicht für ein gewöhnliches Landfahrzeug. \n\n113\\. **3.4.3** Was den eine rückschauende Betrachtung betreffenden Einwand anbelangt, so bezieht sich Absatz [0049] der **D7** eben nicht nur auf den Ladezustand eines Akkumulators in der Transporteinrichtung. Vielmehr geht aus Absatz auch hervor, dass nach Übergabe einer Sendung ein Aufladen des Akkumulators stattfindet, damit die Transporteinrichtung in der Lage ist, den nächsten Aufnahmebehälter zu erreichen und\u002Foder zu einem Ausgangspunkt zurückzufliegen. Insoweit weist Absatz [0049] auf eine implementierte Routenlogik hin. \n\n114\\. Ferner ist die Lehre der **D8** nicht nur auf eine Inventur bzw. einen Diebstahlschutz gerichtet. Vielmehr offenbart die **D8** auch ein Warenwirtschaftssystem, das zu jedem Zeitpunkt die Konfiguration seines Transportfahrzeugs kennt und Fehlentnahmen bzw. –beladungen ermitteln kann. Dass gerade solche Ereignisse und Konfigurationen an das Transportfahrzeug der **D8** rückübermittelt werden, ist aus fachmännischer Sicht zumindest nahegelegt. \n\n115\\. Im Übrigen möchte auch die **D8** – ähnlich wie die vorliegende Anmeldung – Eingriffe durch Personal möglichst überflüssig machen. Auch aus diesem Grund würde der Fachmann die Lösung der **D8** in Betracht gezogen haben. \n\n116\\. **3.5** Nach allem ergab sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag in naheliegender Weise aus dem in den Druckschriften **D7** und **D8** aufgezeigten Stand der Technik. \n\n117\\. **4\\. Zum Hilfsantrag 1**\n\n118\\. Dem Hilfsantrag 1 konnte nicht stattgegeben werden, da der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. \n\n119\\. **4.1** Gegenüber Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag wurden in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 die Merkmale **(A.4)** bis **(A.5.3)** durch die Merkmale **(B.4)** bis **(B.5.2)** ersetzt. \n\n120\\. **4.2** Laut Merkmal **(B.4)** soll auf der Grundlage von Informationen von RFID-Chips oder GPS-Sendern auf der Ware geprüft werden, welche Ware aus dem Transportfahrzeug entnommen wird. Weiterhin sehen die Merkmale **(B.5)** bis **(B.5.2)** vor, dass Informationen in Form einer Checkliste ausgegeben werden, die dem Warenempfänger diejenigen Waren auflistet, die er noch aus dem Transportfahrzeug entnehmen soll sowie diejenigen Waren, die er bereits aus dem Transportfahrzeug entnommen hat. \n\n121\\. **4.3** Die in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 gegenüber dem Hauptantrag vorgenommenen Änderungen können eine Patentfähigkeit nicht begründen. \n\n122\\. So sei in Hinblick auf Merkmal **(B.4)** auf die vorstehenden Ausführungen zu Merkmal **(A.4)** hingewiesen. \n\n123\\. Weiterhin wurde zum Hauptantrag ausgeführt, dass es ausgehend von der Druckschrift **D7** im Lichte der **D8** nahgelegen hat, Informationen zum aktuellen Ladezustand der Transporteinrichtung und zu den Ereignissen, die die Entnahme von Sendungen aus der Transporteinrichtung signalisieren, an dem Aufnahmebehälter wiederzugeben. Anstelle von diesen Informationen daraus abgeleitete Informationen darzustellen, die angeben, welche Sendungen noch aus der Transporteinrichtung entnommen werden sollen (Merkmal **(B.5.1)**) und welche Sendungen bereits aus der Transporteinrichtung entnommen worden sind (Merkmal **(B.5.2)**), kann für sich gesehen keine Patentfähigkeit begründen, da die damit verknüpften Unterschiedsmerkmale allenfalls die Art der darzustellenden Information betreffen. Ebenso wenig enthält die Darstellung der Informationen in Gestalt einer Checkliste (Merkmal **(B.5)**) einen Teilaspekt, der ein technisches Problem bewältigt, weil sie nur die Wiedergabe von Information in Verbindung mit einer besonderen Aufmachung betrifft (vgl. BGH a.a.O. – Bildstrom). \n\n124\\. Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Hauptantrag. \n\n125\\. **4.4** Der Einwand, dass selbst wenn in der **D7** eine Multi-Stop-Auslieferung unterstellt werde, die korrekte Verteilung von Sendungen technisch vorab sichergestellt werden müsse, so dass Falschentnahmen verhindert würden, ist nicht überzeugend. \n\n126\\. So können z. B. technische Fehler jederzeit dazu führen, dass eine Sendung irrtümlicherweise am falschen Ort bzw. beim falschen Warenempfänger landet oder eine Mehrfach-Sendung nicht vollständig an einen Warenempfänger ausgeliefert wird. Insoweit bietet sich dem Fachmann eine Entnahmestatusanzeige im Verfahren der **D7** an und ist funktionslogisch nicht entbehrlich. \n\n127\\. **4.5** Nach alledem waren für den Fachmann lediglich fachgemäße Überlegungen erforderlich, um in Kenntnis der Druckschriften **D7** und **D8** zu einem Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 zu gelangen. \n\n128\\. **5\\. Zum Hilfsantrag 2**\n\n129\\. Auch der Hilfsantrag 2 konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist. \n\n130\\. **5.1** Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 geht aus von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, wobei Merkmal **(A.5)** durch Merkmal **(C.5)** ersetzt worden ist. \n\n131\\. **5.2** Merkmal **(C.5)** besagt, dass Informationen ausgegeben werden, nachdem der Warenempfänger einen Laderaum des autonomen Transportfahrzeugs geöffnet hat. \n\n132\\. **5.3** Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 kann keinen Erfolg haben, da Merkmal **(C.5)** aus der Druckschrift **D7** zumindest ableitbar ist. \n\n133\\. So ist die aus der Druckschrift **D7** bekannte Transporteinrichtung mit einem Behälter ausgestattet, der eine Mehrzahl von Sendungen beinhalten kann (vgl. D7, Abs. [0051]). Dass dieser Behälter zuerst geöffnet werden muss, bevor eine Sendung an den Aufnahmebehälter übergeben und dort eine Information auf einer Anzeigeeinrichtung ausgegeben werden kann (vgl. D7, Abs. [0042]; [0067]), stellt eine Selbstverständlichkeit dar. Weil in der **D7** ferner das Aktivieren bzw. Bereitstellen der Übergabeeinrichtung erst dann erfolgt, wenn eine Prüfung durch den Aufnahmebehälter ergibt, dass die jeweiligen Kennungen von Transporteinrichtung und Aufnahmebehälter übereinstimmen (vgl. D7, Abs. [0020]), ist davon auszugehen, dass es der Aufnahmebehälter ist, also der Warenempfänger, der auch das Öffnen des Behälters der Transporteinrichtung per Signal direkt veranlasst oder am Öffnen des Behälters wenigstens indirekt beteiligt ist. Merkmal **(C.5)** ist damit aus der **D7** ableitbar. \n\n134\\. **5.4** Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum Hauptantrag hat der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ausgehend von der **D7** im Lichte der **D8** nahegelegen. \n\n135\\. **6\\. Zum Hilfsantrag 3**\n\n136\\. Das geltende Patentbegehren gemäß Hilfsantrag 3 ist zulässig. Im Übrigen ist der Gegenstand nach Patentanspruch 1 dem Patentschutz grundsätzlich zugänglich sowie durch den aus den Druckschriften **D1** bis **D8** entnehmbaren Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch durch diesen nahegelegt. \n\n137\\. **6.1** Merkmal **(D.5)** ist gegenüber Merkmal **(C.5)** dahingehend abgeändert, dass Informationen auf einem Bildschirm ausgegeben werden sollen, der an oder in dem autonomen Transportfahrzeug verbaut ist. Ferner wird mit Merkmal **(A.4.1)** präzisiert, dass das autonome Transportfahrzeug diesen Bildschirm umfasst. Demnach bildet der Bildschirm einen festen Bestandteil des Transportfahrzeugs, der mit der Steuerung des Transportfahrzeugs kommuniziert. \n\n138\\. **6.2** Das geltende Patentbegehren gemäß Hilfsantrag 3 ist zulässig. \n\n139\\. Die Merkmale **(A)** und **(A.1)** des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruhen auf dem ursprünglichen Patentanspruch 1\\. \n\n140\\. Merkmal **(A.2)** findet seine Stütze in den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 2. \n\n141\\. Die Merkmale **(A.3)** und **(A.3.1)** beruhen auf dem ursprünglichen Patentanspruch 5. \n\n142\\. Merkmal **(A.3.2)** geht aus dem ursprünglichen Patentanspruch 6 hervor. \n\n143\\. Merkmal **(A.4)** findet seine Stütze im ursprünglichen Patentanspruch 7. \n\n144\\. Die Merkmale **(A.4.1)** und**(D.5)** gehen aus den Absätzen [0025], [0038] und [0043] der Offenlegungsschrift hervor. \n\n145\\. Die Merkmale **(A.5.1)** bis **(A.5.3)** gehen auf den ursprünglichen Patentanspruch 8 zurück. \n\n146\\. Der nebengeordnete Anspruch 5 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 10. \n\n147\\. Die Ansprüche 2, 3 und 4 gemäß Hilfsantrag 3 stimmen mit den ursprünglichen Ansprüchen 3, 4 und 9 überein. \n\n148\\. **6.3** Das Verfahren zur Steuerung eines autonomen Transportfahrzeugs nach Patentanspruch 1 und die elektronische Steuerung nach Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 3 sind dem Patentschutz grundsätzlich zugänglich, da sie eine Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln liefern. \n\n149\\. So gliedert sich die Lehre nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 in mehrere Bestandteile. Diese sind (i) das Verwalten von Informationen zum Ausliefern von Waren (Merkmale **(A.1)** und **(A.2)**), (ii) das Ansteuern des autonomen Fahrzeugs basierend auf den Informationen (Merkmale **(A.3)** , **(A.3.1)** , **(A.3.2)**) und (iii) das Anleiten des Warenempfängers bei der Entnahme der Ware aus dem Transportfahrzeug (Merkmale **(D.5)** bis **(A.5.3)**). \n\n150\\. Sowohl die Ansteuerung des autonomen Fahrzeugs basierend auf den verwalteten Informationen (Merkmale **(A.3)** , **(A.3.1)** ,**(A.3.2)** und teilweise Merkmal **(A.2)**) als auch die Ausgabe der Entnahme-Informationen an den Warenempfänger basierend auf den Funksender-Informationen (Merkmale **(D.5)** bis **(A.5.3)** in Kombination mit **(A.1)** und **(A.4)**) und dem restlichen Teil von Merkmal **(A.2)**) beinhalten einen Teilaspekt, der ein technisches Problem bewältigt. \n\n151\\. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 dient demnach der Steuerung eines Transportflusses, insbesondere einer Auslieferung von Waren, wobei Transport und Auslieferung möglichst kostengünstig abgewickelt werden können und ein Warenempfänger bei der Warenentnahme unterstützt bzw. angeleitet wird. Zu diesem Zweck wird ein autonomes Transportfahrzeug mit auszuliefernden Waren anhand von verwalteten Informationen zu einem Zielort navigiert, wo ein Warenempfänger bei der Entnahme von Waren aus dem Fahrzeug durch die Ausgabe von Informationen auf einem Bildschirm des Transportfahrzeugs unterstützt wird, die auf RFID-Chips oder GPS-Sendern auf den Waren gespeichert sind. Patentanspruch 1 betrifft damit eine technische Lösung für ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln. Entsprechendes gilt für den nebengeordneten Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 3, der eine \"elektronische Steuerung für ein autonomes Transportfahrzeug\" betrifft. \n\n152\\. **6.4** Das geltende Patentbegehren gemäß Hilfsantrag 3 ist durch den bisher bekannten Stand der Technik weder vorbekannt noch nahegelegt. Denn die Merkmale, wonach das autonome Transportfahrzeug einen Bildschirm umfasst, der an oder in dem Transportfahrzeug verbaut ist und auf dem Informationen für den Warenempfänger ausgegeben werden (Merkmal **(A.4.1)** , teilweise Merkmal **(D.5)**) sind aus keiner der bisher in das Verfahren eingeführten Druckschriften entnehmbar. \n\n153\\. Die Druckschrift **D1** betrifft ein System und Verfahren zur Übermittlung von Gepäckstücken (vgl. D1, Abs. [0001], [0025]). Insbesondere sollen Gepäckstücke von Lieferdiensten oder Logistikdienstleistern zu Beginn einer Reise vom Fahrzeug zum Schiff oder Flugzeug oder am Ende einer Reise vom Flugzeugfracht- bzw. Schiffsfrachtraum ins Fahrzeug gebracht werden (vgl. D1, Abs. [0008]). Im bekannten Verfahren wird zunächst eine Registrierung des Fahrzeugs durchgeführt. Anschließend erfolgen eine Ermittlung der Position des Fahrzeugs sowie die Freigabe einer Position des geparkten Fahrzeuges als Lieferanschrift an das System mittels einer Kommunikationseinrichtung. Die Übermittlung der Position des abgestellten Fahrzeuges erfolgt über ein Kommunikationsnetz. Weiterhin wird eine Berechtigungsfreigabe zum Öffnen mindestens einer Tür und\u002Foder eines Kofferraums des Fahrzeuges über eine Kommunikationseinrichtung des Systems an ein Kommunikationsendgerät des Lieferanten durchgeführt, wobei die Berechtigung für das Öffnen nur innerhalb eines bestimmten Zeitfensters gültig ist. Ein Funksignal, das eine Berechtigungsfreigabe enthält, wird an eine Zugangsanordnung übermittelt, wodurch bei vorliegender Berechtigung ein Öffnen mindestens einer Tür und\u002Foder eines Kofferraumes des Fahrzeugs aktiviert wird. Nach dem Öffnen des Fahrzeugs, dem Übermitteln der Gepäckstücke und dem Schließen des Fahrzeugs durch den Lieferanten erhält der Fahrer des Fahrzeugs über sein Kommunikationsendgerät eine Bestätigung für die Übermittlung der Gepäckstücke (vgl. D1, Abs. [0025]). Zur eindeutigen Identifikation der Gepäckstücke ist im System der **D1** der Einsatz von RFID-Technik vorgesehen. Zu diesem Zweck sind die Gepäckstücke jeweils mit einem RFID-Tag versehen, auf dem Metadaten, wie z. B. Gewicht, Größe, Abmessungen, Abflugzeit, Abflugort, Ankunftszeit oder Ankunftsort abgespeichert sind (vgl. D1, Abs. [0061]). \n\n154\\. Die Druckschrift **D2** lehrt ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Ermitteln von Transportzustandsinformationen bezüglich zu transportierender Lasten (vgl. D2, Abs. [0001]). Dazu werden Bewegungsdaten der Transportvorrichtung und ein Abstand bzw. eine Abstandsänderung zwischen der Last und der Transportvorrichtung verarbeitet. Auf diese Weise lässt sich anhand der Korrelation zwischen den Bewegungsdaten und den Abstandsinformationen feststellen, ob und wann eine Last auf die Transportvorrichtung geladen wurde. Darüber hinaus lässt sich anhand dieser Korrelation der Daten feststellen, welche Lasten nicht von der Transportvorrichtung geladen wurden. Für das Erfassen der Abstandsinformationen ist ein Transponder an der Last vorgesehen und eine Transponder-Empfangseinheit auf der Transportvorrichtung (vgl. D2, Abs. [0012]). \n\n155\\. Die Druckschrift **D3** befasst sich mit einem Logistikfahrzeug und einem Verfahren zum Betreiben desselben (vgl. D3, Abs. [0001]). Das bekannte Logistikfahrzeug hat einen Laderaum für Ladegut, wobei sich innerhalb des Laderaums wenigstens ein Regal mit wenigstens einem Regalboden und einem RFID-Erfassungssystem zur berührungslosen Erfassung von an dem Ladegut befindlichen RFID-Transpondern befinden. Das RFID-Erfassungssystem steht mit einer Kontrolleinheit des Logistikfahrzeugs in Verbindung und umfasst mehrere Leseeinrichtungen zur Erfassung der RFID-Transponder (vgl. D3, Abs. [0044]). Um den Bestand an Ladegut in dem Logistikfahrzeug überwachen und insbesondere einem Zusteller die nächste zu entnehmende Sendung anzeigen zu können, müssen einer Steuereinrichtung verschiedene Informationen über die Sendungen vorliegen. Hierzu wird bei solchen Logistikfahrzeugen üblicherweise RFID-Technik eingesetzt. Jede Sendung ist hierbei mit einem RFID-Transponder ausgestattet, der berührungslos von einem oder mehreren Lesegeräten erfasst werden kann. Die RFID-Transponder können z. B. von einer Person durch ein mobiles Lesegerät erfasst werden, bevor sie im Laderaum des Fahrzeugs deponiert werden (vgl. D3, Abs. [0045]). Das RFID-Erfassungssystem ist so ausgestaltet, dass es eine fortlaufende Inventur des Beladungszustandes des Logistikfahrzeugs ermöglicht (vgl. D3, Abs. [0046]). \n\n156\\. Die Druckschrift **D4** betrifft ein Verfahren und System zur Warensicherung und\u002Foder Zugangskontrolle beim Warentransport (vgl. D4, Abs. [0001]). Anhand von Figur 1 wird das bekannte System zur Sicherung von Waren mit warenbegleitenden Transpondern näher erläutert. Die Waren werden z. B. auf einer Palette von einem Transportmittel transportiert, auf dem eine Überwachungseinheit fest installiert ist. Die Überwachungseinheit hat eine Sende- und Empfangseinheit zum Anregen der Transponder und zum Empfangen von Daten, die in den Transpondern gespeichert sind (vgl. D4, Abs. [0026]). Die Überwachungseinheit kommuniziert über Funk mit einer Überwachungszentrale, wobei von der Überwachungszentrale warenbezogene SOLL-Daten zur Kennzeichnung der zu sichernden Waren an die Überwachungseinheit geschickt werden. Vor Beginn eines Warentransports werden sämtliche Transponderdaten erfasst (vgl. D4, Abs. [0027]). In den Transpondern sind warenbezogene IST-Daten abgespeichert, wie z. B. Auftragsdaten und Warenidentifikationsnummern (vgl. D4, Abs. [0028]). Während des Transports erfolgt eine zyklische regelmäßige oder unregelmäßige Datenabfrage der erreichbaren Transponder durch die Überwachungseinheit. Dabei werden die jeweils in den Transpondern abgespeicherten warenbezogenen IST-Daten durch die Überwachungseinheit eingelesen und mit den in der Überwachungseinheit abgespeicherten warenbezogenen SOLL-Daten verglichen (vgl. D4, Abs. [0029]). Bei einem Abweichen der warenbezogenen IST-Daten von den warenbezogenen SOLL-Daten wird von der Überwachungseinheit und\u002Foder der Überwachungszentrale eine Fehlermeldung ausgegeben oder der Zugang bzw. Ausgang zu einem Transport- oder Lagerareal verweigert (vgl. D4, Abs. [0031]). \n\n157\\. Die Druckschrift **D5** lehrt ein Verfahren und eine Einrichtung zum Transport von Gegenständen zu Verteilpunkten (vgl. D5, Abs. [0001]). Die Gegenstände werden mit Hilfe eines Zustellfahrzeugs mit Regalmodulen transportiert. Die Regalmodule werden außerhalb des Zustellfahrzeugs mit den Gegenständen beladen und dann im Zustellfahrzeug transportiert. Die Gegenstände sind mit maschinenlesbaren Kennungen ausgestattet und werden relativ zu einer Leseeinrichtung bewegt, die basierend auf den Kennungen erfasst, in welcher Regalebene sich die Gegenstände befinden. Die zugehörigen Angaben werden zwischengespeichert. Für jeden Verteilpunkt wird automatisch die Position jedes Gegenstands, der an diesem Verteilpunkt zu entladen ist, im Regalmodul in Abhängigkeit von der Reihenfolge des Lesens der Kennung und der ermittelten Regalebene, in der sich der Gegenstand befindet, ermittelt. An den Verteilpunkten werden die jeweils zu entladenden Gegenstände des jeweiligen Regalmoduls angezeigt (vgl. D5, Abs. [0008]). Die Kennungen können in berührungslos auslesbaren Datenspeichern, insbesondere RFID-Tags, aufgezeichnet werden, die sich in oder an den Sendungen befinden (vgl. D5, Abs. [0013]). Die Identifizierung der Gegenstände kann aber auch durch andere Mittel, wie z. B. Strichcodes\u002FBarcodes sichergestellt werden (vgl. D5, Abs. [0027]). \n\n158\\. Die Druckschrift **D6** offenbart ein Verfahren zum Überwachen eines Beladezustands und eines Belade- oder Entladevorgangs eines Kraftfahrzeugs durch eine nicht in Sichtnähe des Kraftfahrzeugs befindliche Person sowie ein Kraftfahrzeug zur Durchführung des Verfahrens (vgl. D6, Abs. [0001]). Das bekannte Kraftfahrzeug weist im Innern wenigstens eine erste Erfassungseinrichtung zur Erfassung eines Codes auf und wenigstens eine Kamera zur Erstellung von Bild- und Filmdokumenten. Ferner ist eine Übertragungseinrichtung zur Übertragung der Dokumente an eine externe Speicher- und\u002Foder Recheneinheit vorgesehen. Die Kamera kann eine fahrzeugeigene Kamera sein, die fest mit dem Bord- und Signalnetz des Kraftfahrzeugs verbunden ist (vgl. D6, Abs. [0019]). \n\n159\\. Wie oben ausgeführt lehrt die als Stand der Technik von der Anmelderin genannte Druckschrift **D7** ein Verfahren zum Überbringen einer Sendung durch eine unbemannte Transporteinrichtung an einen Aufnahmebehälter für die Sendung (vgl. D7, Abs. [0001]). Zwischen Transporteinrichtung und Aufnahmebehälter wird eine Berechtigungsinformation ausgetauscht. Wird festgestellt, dass die Transporteinrichtung berechtigt ist, aktiviert der Aufnahmebehälter eine Übergabeeinrichtung für die Sendung, so dass mittels der Übergabeeinrichtung die Sendung von der Transporteinrichtung an den Aufnahmebehälter übergeben werden kann (vgl. D7, Abs. [0008]). Bei der Transporteinrichtung kann es sich um ein Luft-, Wasser- oder Landfahrzeug handeln (vgl. D7, Abs. [0010]). Das bekannte Verfahren ist als computerimplementiertes Verfahren ausgestaltet. Eine zentrale Servereinrichtung ist vorgesehen, die mit der Transporteinrichtung in Kommunikationsverbindung steht. Von ihr erhält die Transporteinrichtung die Ortskoordinaten des jeweils anzusteuernden Aufnahmebehälters (vgl. D7, Abs. [0014]). Die Transporteinrichtung selbst verfügt über Mittel zum Erfassen der aktuellen Position sowie zum Navigieren (vgl. D7, Abs. [0015]). Die Transporteinrichtung ist dazu ausgelegt, sowohl eine Mehrzahl an Sendungen zu transportieren (vgl. D7, Abs. [0023], [0051]) als auch eine Mehrzahl an Aufnahmebehältern anzufahren bzw. anzufliegen (vgl. D7, Abs. [0049], siehe \"… dass die unbemannte Transporteinrichtung in der Lage ist, den nächsten Aufnahmebehälter zu erreichen und\u002Foder zu einem Ausgangspunkt zurückzufliegen.\"). \n\n160\\. Die Druckschrift **D8** offenbart eine Überwachungseinrichtung zur ständigen kontaktlosen Erfassung von mehreren beweglichen Objekten oder Gütern in Räumen oder Fahrzeugen mit drahtloser Weitermeldung der Entnahme oder Hinzufügung. In der bekannten Vorrichtung sind besonders ausgestattete Transponder (RFID-Tags) mit einer Einrichtung zur Datenübertragung von Ereignissen über Satellit bzw. Mobilfunk kombiniert (vgl. D8, Abs. [0017]), wobei es sich bei einem solchen Ereignis um die Entnahme bzw. das Hinzufügen eines Objekts aus bzw. zu einem geschützten Raum oder Fahrzeug handelt (vgl. D8, Abs. [0018]). Die Transponder sind an oder in den zu transportierenden und zu schützenden Objekten angebracht und werden von einem am Raum oder Fahrzeug angebrachten Abfragegerät in geeigneten Zeitintervallen abgefragt (vgl. D8, Abs. [0022], [0024]). Wird ein Frachtstück mit Transponder dem überwachten Raum oder Fahrzeug entnommen, so stellt dies das Abfragegerät anhand des Ausbleibens von Rückmeldungen fest (vgl. D8, Abs. [0028]). Wird ein Frachtstück mit Transponder hinzugefügt, so stellt dies das Abfragegerät ebenfalls fest und speichert dessen ID (vgl. D8, Abs. [0029]). Auf diese Weise hat das Abfragegerät ständig Kenntnis über die Anzahl der Frachtstücke mit Transponder und deren ID-Nummern (vgl. D8, Abs. [0030]). Jede Entnahme und jedes Hinzufügen von Frachtstücken mit Transponder wird als Ereignis registriert und an ein Warenwirtschaftssystem gemeldet, in dem die IDs der Transponder bestimmten Frachtstücken zugeordnet werden, um Zu- und Abgänge von Frachtstücken nachverfolgen zu können (vgl. D8, Abs. [0033], [0035]). \n\n161\\. Keine dieser Druckschriften gibt jedoch eine Anregung, einen in oder an dem autonomen Transportfahrzeug verbauten Bildschirm vorzusehen, auf dem, nachdem der Warenempfänger einen Laderaum des autonomen Transportfahrzeugs geöffnet hat, Informationen für den Warenempfänger ausgegeben werden (Merkmale **(A.4.1)** , **(D.5)**). Die Anweisungen der Merkmale **(A.4.1)** und **(D.5)** bestimmen oder beeinflussen hierbei die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln und sind sonach bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. BGH a.a.O. – Wiedergabe topografischer Informationen). So wird mit der Anordnung des Bildschirms an oder in dem autonomen Transportfahrzeug gegenüber einer Anordnung des Bildschirms bei jedem Warenempfänger der technische Vorteil erzielt, dass mit vergleichsweise geringem technischen Aufwand eine Ausgabe zu Entnahmestatus und Beladungszustand des Transportfahrzeugs ermöglicht wird. \n\n162\\. Nach allem ist nicht erkennbar, wie der Fachmann in Kenntnis lediglich des aus den ermittelten Druckschriften bekannten Standes der Technik zur beanspruchten Lehre hätte gelangen können. \n\n163\\. **7.** Die Anmeldung war an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. \n\n164\\. Eine abschließende Entscheidung über das Patentbegehren des Hilfsantrags 3 hält der Senat für nicht sachgerecht. Denn das Amt hat für die geltende Fassung der Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 3 bislang nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents erfüllt sind, und somit noch nicht in der Sache selbst entschieden. \n\n165\\. Insbesondere Merkmal **(A.4.1)** i. V. m. **(D.5)** , wonach \n\n166\\. das autonome Transportfahrzeug einen Bildschirm umfasst, der in oder an dem Transportfahrzeug verbaut ist und auf dem Informationen für einen Warenempfänger ausgegeben werden, \n\n167\\. war nicht Gegenstand des bisherigen Prüfungsverfahrens. Es deutet nichts darauf hin, dass die bisherige Recherche zum Stand der Technik auch auf solche autonome Transportfahrzeuge mit verbautem Bildschirm ausgerichtet war. Eine diesen Aspekt umfassende Recherche wird nunmehr nachzuholen sein. \n\n168\\. Da hierfür in erster Linie die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts mit ihrem Prüfstoff und den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen sind, war die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung betreffend Hilfsantrag 3 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG). Die Prüfungsstelle wird dann auch auf eine gegebenenfalls notwendige Anpassung der Beschreibung an die Patentansprüche bzw. deren Gegenstände zu achten haben. \n\n169\\. **8.** Zum Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle \n\n170\\. **8.1** Zur Argumentation der Prüfungsstelle \n\n171\\. Die Prüfungsstelle gibt das technische Problem sehr konkret und spezifisch an. Demnach betreffe das dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags im Rahmen der funktionalen Auslegung vor dem Hintergrund von Beschreibung und Zeichnungen zugrunde liegende technische Problem die \"Bereitstellung eines \n\n172\\. **[TP]** Verfahrens zum einem Transport auszuliefernden Waren bei möglichst geringem Personaleinsatz an mehrere Warenempfänger, die bei der Warenübergabe kooperieren, indem sie \n\n173\\. **[TP.1]** nachdem sie über die Anlieferung an einem vereinbarten Ort zu einer bestimmten Zeit benachrichtigt wurden, an dem vereinbarten Ort zur bestimmten Zeit erscheinen, um dort Waren zu entnehmen, \n\n174\\. **[TP.3]** wobei ein jeweiliger Warenempfänger, der eine Ware am vereinbarten Ort entnimmt, informiert wird, dass er \n\n175\\. **[TP.3.1]** alle ihm zustehenden Waren entnommen hat, \n\n176\\. **[TP.3.2]** ihm nicht zustehende Ware entnimmt, \n\n177\\. **[TP.3.3]** nicht alle ihm zustehenden Ware entnommen hat.\" \n\n178\\. Damit hat die Prüfungsstelle der Problemstellung bestimmte Anspruchsmerkmale bzw. Lösungselemente zugeordnet. Zur Begründung gibt sie an, dass \"das kooperative Handeln der Warenempfänger, die nicht als technisches Mittel zu betrachten\" seien, \"nicht Teil einer technischen Problemlösung\" sei. Weiterhin beträfen die Merkmale **[TP.1]** bis **[TP.3.3]** bereitgestellte Informationen und seien \"allein in nicht-technischen Vorüberlegungen für geschäftliche Tätigkeiten begründet, die einem Warenempfänger erst kooperatives Handeln\" ermöglichten. Sie beträfen \"auf nicht-technischen Überlegungen beruhende technische Vorgaben, die der technischen Problemstellung zuzurechnen\" seien. Ferner sei die Vorgabe in der Problemstellung notwendig, dass die Warenauslieferung mit möglichst geringem Personaleinsatz erfolge, \"da es andernfalls keinen technischen Grund für die Merkmale **(A.5)** bis **(A.5.3)** \" gebe, \"wenn ein Fahrer die Ware übergibt\". \n\n179\\. Anschließend werden die nicht der Problemstellung zugeordneten Anspruchsmerkmale von der Prüfungsstelle als \"selbstverständlich\" beurteilt oder aber dem \"präsenten Grundwissen\" des von der Problemstellung ausgehenden Fachmannes zugerechnet. \n\n180\\. Für ihre Vorgehensweise, bestimmte Anspruchsmerkmale als dem technischen Problem zuzurechnende Vorgaben anzusehen, beruft sich die Prüfungsstelle insbesondere auf die Entscheidungen \"Dreinahtschlauchfolienbeutel\" (BGH GRUR 2010, 44), \"Wiedergabe topografischer Informationen\" (BGH a.a.O.) und \"Zwei Kennungen\u002FCOMVIK\" (EPA, T 641\u002F00 – 3.5.1), wonach nicht-technische Vorgaben bei der Formulierung der Aufgabenstellung aufgegriffen werden können, auch wenn sie Teil des Patentanspruchs sind. \n\n181\\. **8.2** Die Ausführungen der Prüfungsstelle sind schon nicht sachgerecht, weil zumindest Lösungsansätze in die Formulierung des Problems (der \"Aufgabe\") mit einbezogen worden sind. \n\n182\\. Die Definition des technischen Problems, das einer Erfindung zugrunde liegt, dient nicht dazu, eine Vorentscheidung über die Frage der Patentfähigkeit zu treffen. So ist das technische Problem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann durch den Stand der Technik insoweit erhielt, ausschließlich bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt. Deshalb dürfen Elemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Insbesondere darf nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Befassung mit einer bestimmten Aufgabenstellung im Stand der Technik nahelag. Soweit diesbezüglich begründete Zweifel bestehen, ist das technische Problem abstrakter zu formulieren (BGH GRUR 2024, 1432 Rn. 13, 14 – Mirabegron; BGH GRUR 2015, 352 Rn. 15 ff – Quetiapin; vgl. auch BGH GRUR 2022, 67 Rn. 10 – Stereolithographiemaschine; BGH GRUR 2010, 44 Rn. 14 – Dreinahtschlauchfolienbeutel; BGH GRUR 1991, 811 Rn. 46 – Falzmaschine). \n\n183\\. Zwar sind bei der Bestimmung des technischen Problems der Erfindung Vorgaben, die der Fachmann von seinen Auftraggebern erhält, mit einzubeziehen. Sie sind dann nicht der Problemlösung, sondern dem Problem selbst zuzurechnen, was insbesondere für Merkmale gilt, die nicht zur Lösung des technischen Problems gerechnet werden (BGH a.a.O. – Dreinahtschlauchfolienbeutel). \n\n184\\. Die Argumentation der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss geht aber von einem technischen Problem aus, das eine Zusammenstellung von Lösungsansätzen beinhaltet, die sich mit den in den Schritten **[TP.1]** bis **[TP.3.3]** gewählten Formulierungen wie ein Programm bzw. Durchführungsplan der technischen Lösung darstellt und die in Kenntnis der Lösung aus deren Merkmalen abstrahiert worden ist. Insoweit nimmt das von der Prüfungsstelle formulierte Problem bereits den Ablauf des beanspruchten technischen Verfahrens weitgehend vorweg, was wiederum der Einbeziehung eines Lösungsgedankens gleichkommt. Da das technische Problem aber grundsätzlich von Elementen der Lösung freizuhalten ist, erweist sich die Argumentation der Prüfungsstelle als nicht sachgerecht. Im Übrigen bestehen zumindest Zweifel, dass die Befassung mit Aspekten der Aufgabenstellung, wie etwa **[TP.1]** und **[TP.3]** , nahelag, so dass diese Aspekte nicht in die Aufgabenstellung einfließen dürfen (BGH a.a.O. – Mirabegron; BGH a.a.O. – Quetiapin). \n\n185\\. **9.** Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war aus Billigkeitsgründen anzuordnen (§ 80 Abs. 3 PatG). \n\n186\\. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats, ob die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist jedenfalls veranlasst, wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten. Maßgebend sind dafür alle Umstände des Falles (Benkard, Patentgesetz, 12. Aufl., § 80 Rn. 22; Schulte, PatG, 12. Auflage (2025), § 73 Rn. 128, 134, 137, § 80 Rn. 120 ff; Busse\u002FKeukenschrijver, 9\\. Auflage, § 80 Rn. 65). Billigkeitsgründe für eine Rückzahlung kommen insbesondere bei Verfahrensfehlern oder unsachgemäßer Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt in Betracht (Schulte, a.a.O. § 73 Rn. 143, 145; Benkard a.a.O. § 80 Rn. 22, 26; BPatG BIPMZ 2006, 372, 374 – Frequenzsignal; BPatG 47, 224, 231 \u002F– Mikroprozessor; BPatGE 49, 154, 161 ff – Tragbares Gerät; BPatG Mitt. 2010, 41, 43 –Mobilfunknetzwerk). Davon ist vorliegend auszugehen. \n\n187\\. Denn sowohl die Vorgehensweise wie auch die Begründung der Prüfungsstelle in dem angefochtenen Beschluss sind mängelbehaftet. \n\n188\\. So erweist sich der Zurückweisungsbeschluss schon deshalb als nicht sachgerecht, weil die von der Prüfungsstelle angegebene Aufgabenstellung in ihrer engen Formulierung technische Lösungsansätze beinhaltet (siehe Abschnitt 8). Hiervon ausgehend stellt sich auch die materiell-rechtliche Beurteilung der beanspruchten (Teil-)Merkmale, die nicht Bestandteil dieser Aufgabenstellung geworden sind, als nicht sachgerecht dar. Diese werden von der Prüfungsstelle von einer einzigen Ausnahme abgesehen (die Merkmal **(A.4)** betrifft) im Zurückweisungsbeschluss pauschal als \"selbstverständlich\" beurteilt oder dem \"präsenten Grundwissen\" des Fachmannes zugerechnet, ohne in angemessener Weise nachzuweisen, dass die von ihr beschriebenen Kenntnisse der Fachwelt vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich waren. \n\n189\\. Die Prüfungsstelle hat die vorliegende Patentanmeldung schließlich wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen und gründet dieses Ergebnis auf ein behauptetes, allgemeines Fachwissen. Nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen wird das allgemeine Fachwissen aber erst dann herangezogen, wenn ein Stand der Technik ermittelt ist und es darauf ankommt, zu beurteilen, was diese Kenntnisse offenbaren und ob die beanspruchte Lehre gegenüber diesem Offenbarungsgehalt neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 – X ZB 3\u002F06 Rn. 19; BPatGE 30, 250; BGH GRUR 2004, 1023 Rn. 33 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Schulte, a.a.O. § 3 Rn. 11, § 34 Rn. 339). Insoweit leidet das Prüfungsverfahren an einem weiteren wesentlichen Mangel, da der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle in Hinblick auf die Würdigung der beanspruchten Lehre jegliche konkrete Auseinandersetzung mit dem Offenbarungsgehalt von zum Stand der Technik ermittelten Druckschriften vermissen lässt. \n\n190\\. Selbst unter der Annahme, dass im vorliegenden Fall ein Naheliegen des beanspruchten Gegenstandes allein durch das allgemeine Fachwissen begründet werden könnte, hätte es zumindest einer Darlegung bedurft, worin diese Kenntnisse im Einzelnen bestehen, weshalb sie dem Fachmann am Anmeldetag unabhängig von konkreten Entgegenhaltungen geläufig waren und weshalb der Fachmann Anlass hatte, schon aufgrund dieser Kenntnisse zum Gegenstand der Anmeldung zu gelangen (vgl. BGH GRUR 2013, 1282 Rn. 15 – Druckdatenübertragungsverfahren). Auch diesen formalen Anforderungen würden die Ausführungen im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle nicht gerecht. \n\n191\\. So kann in Hinblick auf Merkmal **(A.4)** nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Prüfungsstelle argumentiert, der Fachmann habe jedenfalls Grund, RFID-Chips auf der Ware zur Prüfung einer Entnahme vorzuschlagen, da ihm aufgrund seines präsenten Grundwissens an einer Ware befestigte RFID-Chips und entsprechende Detektoren bekannt seien. Dabei lässt die Prüfungsstelle außer Acht, dass nach ständiger Rechtsprechung allein die Kenntnis eines zum allgemeinen technischen Fachwissen gehörenden technischen Sachverhalts, den Fachmann noch nicht veranlasst, sich dieser Kenntnis bei der Lösung eines bestimmten technischen Problems zu bedienen (BGH GRUR 2009, 743 – Airbag-Auslösesteuerung). \n\n192\\. Angesichts der allgemein bekannten Tatsache, dass es zur Verwendung von RFID-Chips an zu kennzeichnenden Waren durchaus Alternativen gab (z. B. Barcode-Etiketten, QR-Code-Etiketten, gedruckte Elektronik, aktive Transponder, Bluetooth-Transmitter), hätte die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Fachmann nicht zwangsläufig eine RFID-basierte Lösung vorgeschlagen hätte, wenn es darum geht zu prüfen, welche Ware aus dem autonomen Transportfahrzeug entnommen wird. Zu ihren diesbezüglichen Aussagen konnte die Prüfungsstelle vielmehr nur aufgrund ihrer Kenntnis der Anmeldeunterlagen gelangen. Damit handelt es sich aber um eine typische \"ex post\"-Betrachtung, die nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen unzulässig ist. \n\n193\\. In ihrer Summe rechtfertigen daher die aufgezeigten schwerwiegenden Fehler der Prüfungsstelle die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.","BPatG München, 16.09.2025, 17 W (pat) 20\u002F23","2026-07-08T22:48:05.471Z","2026-07-10T22:09:37.704Z",{"id":83,"ecli":84,"slug":85,"caseNumber":86,"courtId":44,"decisionDate":87,"fullText":88,"summary":89,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":87,"parsedAt":90,"updatedAt":91},"5276","ECLI:DE:NEURIS:KORE720672025","ecli-de-neuris-kore720672025","X ZB 21\u002F22","2025-08-12T00:00:00.000Z","#  BGH, 12.08.2025, X ZB 21\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDie Einwendungen des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2025 werden als unzulässig verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger hat von der Beklagten Vergütung nach dem Gesetz über Arbeitgebererfindungen begehrt. Mit einer Rechtsbeschwerde hat er sich gegen einen Beschluss der Einzelrichterin des Berufungsgerichts gewendet. Der Senat hat dieses Rechtsmittel mit Beschluss vom 6\\. Mai 2025 verworfen. \n\n2\\. Mit Eingaben vom 7. Juni und 25. Juli 2025 erhebt der Kläger zahlreiche Rügen gegen diesen Beschluss. Er macht unter anderem geltend, die Entscheidung sei wegen Formfehlern nicht wirksam und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Gleichwohl will er seine Eingabe nicht als Gehörsrüge verstanden wissen; eine solche behält er sich ausdrücklich vor. \n\n3\\. Der Kläger macht ferner geltend, im Beschluss sei eine nicht existente Partei als Beklagte aufgeführt. Außerdem hat er Akteneinsicht beantragt. \n\n4\\. Der Kläger hat ferner den Vorsitzenden des Senats wegen Befangenheit abgelehnt. Dieses Gesuch hat der Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2025 als unzulässig verworfen. \n\n5\\. II. Die Einwendungen gegen den Beschluss vom 6. Mai 2025 sind unzulässig. \n\n6\\. 1\\. Nachdem das Befangenheitsgesuch verworfen worden ist, hat der Senat in der regulären Besetzung zu entscheiden. \n\n7\\. 2\\. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist mittlerweile entsprochen worden. Die gegen die Form der Einsichtsgewährung erhobenen Rügen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n8\\. 3\\. Den Hinweis auf eine nicht existente Partei hat der Senat zum Anlass genommen, das Handelsregister einzusehen. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beklagte aufgrund einer Umwandlung nunmehr eine andere Rechtsform und Firma hat. Das Rubrum ist entsprechend geändert worden. \n\n9\\. 4\\. Alle Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung selbst sind unzulässig. \n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist ordnungsgemäß zugestellt worden und jedenfalls damit in vollem Umfang wirksam geworden. Ein Anspruch auf Auskunft über das Zustandekommen des Beschlusses ergibt sich weder aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO noch aus anderen Rechtsgrundlagen. \n\n11\\. Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, mit der eine Rechtsbeschwerde verworfen wird, sieht das Gesetz nicht vor. \n\n12\\. Als Gehörsrüge im Sinne von § 321a ZPO ist die Eingabe aufgrund der ausdrücklichen Erklärung des Klägers nicht zu verstehen. Als solche wäre sie, wie der Senat bereits im Beschluss vom 22. Juli 2025 ausgeführt hat, ohnehin unzulässig. \n\n13\\. Ein anderer Rechtsbehelf ist nicht statthaft. \n\n14\\. Über die Kostenerinnerung hat der Einzelrichter zu entscheiden. \n\n15\\. 5\\. Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Bacher Kober-Dehm Marx Crummenerl von Pückler","BGH, 12.08.2025, X ZB 21\u002F22","2026-07-08T22:51:42.588Z","2026-07-10T22:10:09.678Z",{"id":93,"ecli":94,"slug":95,"caseNumber":96,"courtId":44,"decisionDate":97,"fullText":98,"summary":99,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":97,"parsedAt":100,"updatedAt":101},"5369","ECLI:DE:NEURIS:KORE719242025","ecli-de-neuris-kore719242025","I ZR 155\u002F23","2025-07-31T00:00:00.000Z","#  Vorlage von Fragen an den EuGH zur urheberrechtlichen Haftung eines Content Delivery Networks im Zusammenhang mit dem öffentlichem Zugänglichmachen urheberechtlich geschützter Werke - Content Delivery Network \n\n## Leitsatz\n\nContent Delivery Network\n\nDem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1\\. Kann eine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens eines Tonträgers im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG nur durch denjenigen vorgenommen werden, in dessen eigener Zugriffssphäre sich die geschützte Aufnahme befindet? Oder kann dies - und wenn ja unter welchen Voraussetzungen - auch durch das Setzen eines Hyperlinks geschehen?12\n\n2\\. Sind die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Kriterien für eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG durch den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform auch auf die Beurteilung der Frage zu übertragen, ob der Betreiber eines Content Delivery Networks, der nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 von der Haftung befreit sein kann, eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG vorgenommen hat? Wenn dies nicht der Fall ist: Welche Kriterien gelten für eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens durch den Betreiber eines Content Delivery Networks?36\n\n## Tenor\n\nI. Das Verfahren wird ausgesetzt.\n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (\"Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr\"; ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19\\. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG (Gesetz über digitale Dienste; ABl. L 277 vom 27. Oktober 2022, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1\\. Kann eine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens eines Tonträgers im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG nur durch denjenigen vorgenommen werden, in dessen eigener Zugriffssphäre sich die geschützte Aufnahme befindet? Oder kann dies - und wenn ja unter welchen Voraussetzungen - auch durch das Setzen eines Hyperlinks geschehen?\n\n2\\. Sind die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Kriterien für eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG durch den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform auch auf die Beurteilung der Frage zu übertragen, ob der Betreiber eines Content Delivery Networks, der nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 von der Haftung befreit sein kann, eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG vorgenommen hat? Wenn dies nicht der Fall ist: Welche Kriterien gelten für eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens durch den Betreiber eines Content Delivery Networks?\n\n## Gründe\n\n1\\. A. Die Klägerin ist eine Tonträgerherstellerin. Sie vertreibt das Musikalbum \"H. \" einschließlich der Ausgabe \"H. deluxe\" der Künstlerin S. in Deutschland (nachfolgend für beides: Musikalbum). Das Musikalbum wurde am 31\\. Mai 2019 veröffentlicht. Auf dem CD-Cover ist aufgedruckt: \"A P. RELEASE (P) & © M. GMBH, UNDER EXCLUSIVE LICENCE TO U. GMBH\". \n\n2\\. Die Beklagte bietet Dienstleistungen im Internet an, die weltweit von einer Vielzahl von Unternehmen und (auch staatlichen) Institutionen genutzt werden. Sie verfügt unter anderem über ein Content Delivery Network (nachfolgend auch: CDN) aus 200 Server-Präsenzpunkten in 90 Ländern. Wird die Beklagte als Nameserver tätig, leitet sie den gesamten Datenverkehr zwischen Nutzer und Internetseitenbetreiber über diese eigenen Server. Bei Whois-Anfragen zu einer Domain, die die Dienste der Beklagten als Nameserver nutzt, wird jeweils nur die IP-Adresse der Beklagten angezeigt. Mit ihren Dienstleistungen sorgt die Beklagte für eine Beschleunigung des Datenverkehrs und für eine Stabilisierung von Internetseiten, unter anderem durch Abwehr und Abschwächung von Cyberangriffen. In einem Umfang, der zwischen den Parteien streitig ist, spiegelt sie die Inhalte von Internetseiten auf ihren Servern. \n\n3\\. Die Beklagte hält ein \"Trusted Reporter\"-Programm vor und trägt vor, hiermit könnten vertrauenswürdige Rechteinhaber oder deren Verbände Informationen - einschließlich der ursprünglichen IP-Adresse - über rechtsverletzende Internetseiten einholen. Die Klägerin ist Mitglied einer bei der Beklagten zugelassenen \"Trusted Reporter\"-Organisation. Im Übrigen hält die Beklagte ein Beschwerdeformular vor und leitet eingegangene Beschwerden an den Betreiber einer Internetseite und\u002Foder dessen Hosting-Provider weiter. \n\n4\\. Einer der Vertragspartner der Beklagten war bis zum 17. Februar 2020 der Dienst D. unter der Internetadresse (URL) d .to. Nach dem Vortrag der Klägerin, zu dem sich die Beklagte mit Nichtwissen erklärt hat, sei das Geschäftsmodell dieses Diensts, der den Hosting-Provider mehrfach gewechselt habe, auf die illegale Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ausgerichtet gewesen. Der Dienst habe über 1 Million Download-Links zu Musikalben und Hörbüchern enthalten. Die Domain d .to habe kein Impressum und kein \"Abuse-Formular\" gehabt. Seit Ende 2021 ist die Domain offline. \n\n5\\. Am 5. Juni 2019 wurde das Musikalbum im Dienst D. unter der URL d .to als \"Album der Woche\" angeboten und war über einen Link auf die Filesharing-Plattform n .com abrufbar. Eine Abmahnung der Klägerin vom 6. Juni 2019 beantwortete die Beklagte nicht. Am 13. Juni 2019 war das Album unverändert abrufbar. Für den 13. Juni 2019 und 14. Juni 2019 sind weitere Abrufmöglichkeiten über den Dienst D. dokumentiert, unter anderem auf der Filesharing-Plattform s .biz. Die Klägerin mahnte die Beklagte am 19. Juni 2019 erneut ab, worauf die Beklagte auf die Hosting-Provider und Internetseiten-Betreiber verwies. \n\n6\\. Die Klägerin erwirkte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte (LG Köln, MMR 2020, 326; bestätigt durch OLG Köln, GRUR 2021, 70). In diesem Verfahren lehnte die Beklagte es ab, die IP-Adresse der Domain d .to zu nennen, und verwies auf ihr \"Trusted Reporter\"-Programm. In der Vergangenheit hatte die Klägerin bereits mehrfach Anfragen zum Dienst D. an die Beklagte gestellt, auf die die Beklagte in keinem Fall die IP-Adresse des Betreibers der Internetseite mitgeteilt hatte. \n\n7\\. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat die Klägerin die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus dem Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers auf Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens des Musikalbums in Deutschland über den Dienst D. , hilfsweise Sperrung des Zugangs zu dem Musikalbum über diesen Dienst und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, ZUM-RD 2023, 299). Das Berufungsgericht (OLG Köln, WRP 2024, 105) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und diese unter Neufassung des landgerichtlichen Urteils verurteilt, es unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das Musikalbum \"H. \" bzw. \"H. (Deluxe Edition)\" der Künstlerin S. mit den Musikaufnahmen ... [es folgt eine Auflistung] über den gegenwärtig \"D. \" genannten Internetdienst insbesondere mit der Domain \"d .to\" öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen unter den Hyperlinks ... [es folgt eine Auflistung], sowie an die Klägerin 682,62 € nebst Zinsen zu zahlen. Ein vom Berufungsgericht nicht zugesprochener Antrag auf Unterlassung des Verweisens auf den Dienst D. in Deutschland über den DNS-Resolver der Beklagten, hilfsweise Sperrung des DNS-Resolvers für den Aufruf des Musikalbums über den Domainnamen d .to, ist in der Revisionsinstanz nicht mehr streitgegenständlich. \n\n8\\. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Beklagte, soweit sie verurteilt worden ist, die Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. \n\n9\\. B. Der Erfolg der Revision der Beklagten hängt von der Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG sowie Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 ab. \n\n10\\. I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 97 Abs. 1, §§ 85, 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG wegen öffentlichen Zugänglichmachens des Musikalbums durch die Beklagte über ihr CDN bejaht und ihr hälftigen Abmahnkostenersatz nach § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei aktivlegitimiert. Die Beklagte habe das Musikalbum als Täterin rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht, indem sie ihr CDN den Betreibern der Webseite d .to zur Verfügung gestellt habe. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Hosting-Providern (Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682\u002F18 und C-683\u002F18, GRUR 2021, 1054 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando) sei auf andere Providerarten übertragbar, wenn sie eine zentrale Rolle bei der Vermittlung von Urheberrechtsverletzungen im Sinn dieser Rechtsprechung spielten. Die Beklagte habe trotz mehrfacher Hinweise der Klägerin keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen. Sie könne sich auch nicht auf eine Haftungsprivilegierung nach § 9 TMG (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG) oder Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 berufen. \n\n11\\. II. Die Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche ist gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864\u002F2007 (Rom-II-VO) nach deutschem Recht zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin die Inhaberin der ausschließlichen Rechte an dem Tonträger ist, auf dem das Musikalbum erschienen ist. Sie ist daher zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 UrhG und eines Anspruchs auf Ersatz von Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG berechtigt, wenn die Beklagte ihr Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Tonträgers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG verletzt hat, das auf Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG zurückgeht. \n\n12\\. III. Mit Blick auf das Unionsrecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist nicht zweifelsfrei zu beantworten, ob eine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens eines Tonträgers im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG allein durch denjenigen vorgenommen werden kann, in dessen eigener Zugriffssphäre sich die geschützte Aufnahme befindet oder ob - und wenn ja unter welchen Voraussetzungen - dies auch durch das Setzen eines Hyperlinks geschehen kann. Dies soll mit der Vorlagefrage 1 geklärt werden. \n\n13\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Internetseite d .to habe rechtswidrig in das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung eingegriffen, das ein Unterfall des Rechts der öffentlichen Wiedergabe sei. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass sich der Schutzgegenstand in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden (d .to) befinde. Auf der Internetseite d .to seien Links zu illegalen Download-Angeboten urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen in Filesharing-Tauschbörsen gesetzt worden. Das Einstellen urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Internetseite erfolge selbst dann für ein neues Publikum, wenn diese Inhalte zuvor mit Zustimmung des Rechtsinhabers und ohne beschränkende Maßnahmen auf einer anderen Internetseite eingestellt worden seien. Dies gelte auch für die hier vom Betreiber der Internetseite gesetzten Links. Vorliegend sei die Verlinkung mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, so dass eine Kenntnis der Rechtswidrigkeit vermutet werde. Im Übrigen habe der Betreiber der Internetseite sogar bewusst und gewollt rechtswidrig gehandelt. Bei der Internetseite \"d .to\" habe es sich um \"die aktuellste Warezseite für Musik im deutschsprachigen Raum\" gehandelt, wobei der Begriff \"Warez\" im Computer- und Netzjargon für illegal beschaffte oder verbreitete Software stehe. Die Internetseite d .to habe kein Impressum und kein \"Abuse\"-Formular für Rechtsinhaber gehabt. Bei den verlinkten Internetseiten n. und s. habe es sich um illegale Filesharing-Tauschbörsen gehandelt. Selbst auf der Internetseite des Hosting-Providers \"B. \" fänden sich deutliche Hinweise auf ein illegales Konzept. \n\n14\\. 2\\. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG sehen die Mitgliedstaaten für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass sie drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Diese Regelung unterscheidet sich von der für Urheber geltenden Regelung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG, nach der die Mitgliedstaaten das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Werke vorzusehen haben. \n\n15\\. Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG wird durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG in das deutsche Recht umgesetzt, der für den Tonträgerhersteller unter anderem ein Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinn des § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG, aber kein umfassendes Recht der öffentlichen Wiedergabe im Sinn des § 15 Abs. 2 UrhG vorsieht. Darüber hinaus räumt § 86 UrhG - in Umsetzung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006\u002F115\u002FEG vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376, S. 28) - dem Tonträgerhersteller gegenüber einem ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an dessen Vergütung ein, wenn ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger, auf dem die Darbietung des ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt wird. \n\n16\\. 3\\. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfordert eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinn von § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216\u002F06, GRUR 2009, 845 [juris Rn. 27] = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder I; Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239\u002F06, GRUR 2009, 864 [juris Rn. 16] = WRP 2009, 1143 - CAD-Software; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 9\u002F08, BGHZ 185, 291 [juris Rn. 19] - Vorschaubilder I; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39\u002F08, GRUR 2011, 56 [juris Rn. 23] = WRP 2011, 88 - Session-ID; Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46\u002F12, GRUR 2013, 818 [juris Rn. 8] = WRP 2013, 1047 - Die Realität I; Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46\u002F12, GRUR 2016, 171 [juris Rn. 13] = WRP 2016, 224 - Die Realität II; Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11\u002F16, GRUR 2018, 178 [juris Rn. 19] = WRP 2018, 201 - Vorschaubilder III; Beschluss vom 25. April 2019 \\- I ZR 113\u002F18, GRUR 2019, 725 [juris Rn. 15] = WRP 2019, 890 - Deutsche Digitale Bibliothek I; Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14\u002F21, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 53] = WRP 2024, 1066 - Internet-Radiorecorder II). So stellt beispielsweise die Anzeige von Lichtbildern in der Trefferliste einer Suchmaschine eine eigene Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens durch den Betreiber einer Suchmaschine dar, wenn dieser die Lichtbilder auf einem eigenen Rechner - und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle - vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über ihre Bereithaltung ausübt. Die Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgestellten Lichtbilds mit der eigenen Internetseite mittels eines Links stellt dagegen keine urheberrechtliche Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens dar, weil allein der Betreiber der fremden Internetseite, der das Lichtbild ins Internet gestellt und dadurch öffentlich zugänglich gemacht hat, darüber entscheidet, ob es der Öffentlichkeit zugänglich bleibt (vgl. BGH, GRUR 2018, 178 [juris Rn. 19] - Vorschaubilder III, mwN). \n\n17\\. 4\\. Setzt die öffentliche Zugänglichmachung ein Vorhalten in der eigenen Zugriffssphäre voraus, kann der Tonträgerhersteller sein Recht regelmäßig nur gegenüber dem Betreiber einer Internetseite durchsetzen, der eine Vervielfältigung des Tonträgers auf eigenen Servern gespeichert hat. Das Berufungsgericht hat weder hinsichtlich der Beklagten noch hinsichtlich des Diensts D. festgestellt, dass diese das Musikalbum in ihrer eigenen Zugriffssphäre vorgehalten hätten. Vielmehr hat es angenommen, dass der Dienst lediglich Links auf Speicherorte in Filesharing-Plattformen vorgehalten habe. \n\n18\\. 5\\. Jedoch ist mit Blick auf das Unionsrecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zweifelsfrei klar, ob eine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens eines Tonträgers im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG allein durch denjenigen vorgenommen werden kann, in dessen eigener Zugriffssphäre sich die geschützte Aufnahme befindet oder ob - und wenn ja unter welchen Voraussetzungen - dies auch durch das Setzen eines Hyperlinks geschehen kann. \n\n19\\. a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG genannte Recht der öffentlichen Wiedergabe mit Blick auf das Ziel der Richtlinie, für Rechtssicherheit zu sorgen und zum Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, als vollständig harmonisiert anzusehen. Die Mitgliedstaaten dürfen das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466\u002F12, GRUR 2014, 360 [juris Rn. 33 bis 41] = WRP 2014, 414 - Svenson u.a.). Gleiches gilt für das durch Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG begründete Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140\u002F15, BGHZ 234, 56 [juris Rn. 70] - Youtube II). \n\n20\\. b) Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe eines Werks gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. \n\n21\\. aa) Danach hat der Begriff zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert der Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 66 f.] - YouTube und Cyando; EuGH, Urteil vom 20. April 2023 - C-775\u002F21 und C-826\u002F21, GRUR 2023, 717 [juris Rn. 47 f.] = WRP 2023, 681 - Blue Air Aviation\u002FUCMR - ADA u.a.; Urteil vom 13. Juli 2023 - C-426\u002F21, GRUR 2023, 1284 [juris Rn. 56 und 58] - Ocilion IPTV Technologies; Urteil vom 11. April 2024 - C-723\u002F22, GRUR 2024, 622 [juris Rn. 39 f.] = WRP 2024, 680 - Citadines; Urteil vom 20. Juni 2024 - C-135\u002F23, GRUR 2024, 1030 [juris Rn. 21 f.] = WRP 2024, 910 - GEMA; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024 - I ZR 112\u002F23, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 27] = WRP 2024, 1494 - Manhattan Bridge, mwN). \n\n22\\. bb) Eine \"Handlung der Wiedergabe\" nimmt vor, wer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das verbreitete Werk grundsätzlich nicht abrufen könnten (vgl. nur EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 66] \\- YouTube und Cyando, mwN; GRUR 2023, 717 [juris Rn. 53] - Blue Air Aviation\u002FUCMR \\- ADA u.a.; vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 30] - Manhattan Bridge, mwN). \n\n23\\. Eine \"Öffentlichkeit\" der Wiedergabe liegt nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen vor, die gleichzeitig oder nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. nur EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 69] - YouTube und Cyando; GRUR 2023, 717 [juris Rn. 54] - Blue Air Aviation\u002FUCMR - ADA u.a., jeweils mwN; vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 28] - Manhattan Bridge, mwN). \n\n24\\. Für eine Einstufung als öffentliche Wiedergabe ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 70] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 29] \\- Manhattan Bridge, mwN; zudem jedoch BGH, Beschluss vom 8. Februar 2024 - I ZR 34\u002F23, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 31 bis 35] = WRP 2024, 476 - Seniorenwohnheim). \n\n25\\. cc) In das Recht der öffentlichen Wiedergabe kann auch durch das Bereitstellen von Hyperlinks eingegriffen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160\u002F15, GRUR 2016, 1152 [juris Rn. 49 bis 51] = WRP 2016, 1347 - GS Media; Urteil vom 26. April 2017 - C-527\u002F15, GRUR 2017, 610 [juris Rn. 49 bis 51] = WRP 2017, 677 - Stichting Brein [Filmspeler]; vgl. auch EuGH, GRUR 2014, 360 [juris Rn. 25 bis 31] - Svensson u.a.; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C-348\u002F13, GRUR 2014, 1196 [juris Rn. 15 bis 19] = WRP 2014, 1441 - BestWater International; Urteil vom 9. März 2021 - C-392\u002F19, GRUR 2021, 706 [juris Rn. 41 bis 55] = WRP 2021, 600 - VG Bild-Kunst). Danach ist zu ermitteln, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine Webseite zu geschützten Werken, die auf einer anderen Webseite ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Webseite nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden, oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 [juris Rn. 55] - GS Media; GRUR 2017, 610 [juris Rn. 49] - Stichting Brein [Filmspeler]). \n\n26\\. c) Der in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG einheitlich auszulegende (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021 - C-597\u002F19, GRUR 2021, 1067 [juris Rn. 41] = WRP 2021, 1033 - M.I.C.M.) Begriff des öffentlichen Zugänglichmachens eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht vollständig geklärt. \n\n27\\. aa) Für die Beurteilung, ob ein Schutzgegenstand \"der Öffentlichkeit\" zugänglich gemacht wird, wendet der Gerichtshof dieselben Kriterien an wie im Rahmen des Rechts der öffentlichen Wiedergabe (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1067 [juris Rn. 51] - M.I.C.M.). \n\n28\\. bb) Nicht hinreichend klar ist jedoch, unter welchen Voraussetzungen von einer \"Handlung der Zugänglichmachung\" auszugehen ist. \n\n29\\. (1) In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union finden sich Anhaltspunkte dafür, dass er die Begriffe \"Zugänglichmachung\" und \"Wiedergabe\" synonym verwendet. So könnte die Formulierung des Gerichtshofs \"eine 'Handlung der Wiedergabe' und folglich eine Zugänglichmachung\" in der Entscheidung \"M.I.C.M.\" (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1067 [juris Rn. 47]) dahin zu verstehen sein, dass sich die Begriffe \"Zugänglichmachung\" und \"Wiedergabe\" nicht unterscheiden (umgekehrt allerdings EuGH, GRUR 2018, 911 [juris Rn. 21] - Renckhoff). \n\n30\\. (2) Jedoch sprechen systematische Gründe gegen eine Gleichsetzung der beiden Begriffe. Aus der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG enthaltenen Formulierung \"Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung\" geht hervor, dass es sich bei der öffentlichen Zugänglichmachung um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe handelt (vgl. BGHZ 234, 56 [juris Rn. 72] - YouTube II; vgl. auch EuGH, GRUR 2018, 911 [juris Rn. 32 und 35] - Renckhoff). Es ist daher anzunehmen, dass eine öffentliche Zugänglichmachung alle Kriterien einer öffentlichen Wiedergabe und ein darüber hinaus gehendes Kriterium erfüllen muss. \n\n31\\. (3) Zusätzlich zu fordern sein dürfte jedenfalls - wie im Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG bereits angelegt - die Zugänglichkeit für Mitglieder der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl. Bei einem solchen Verständnis wäre unter einer öffentlichen Zugänglichmachung eine öffentliche Wiedergabe zu verstehen, die Mitgliedern der Öffentlichkeit den Schutzgegenstand von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich macht. Eine solche Abgrenzung wird gestützt von der komplementären Regelung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006\u002F115\u002FEG, die zu Gunsten des Tonträgerherstellers \\- anstelle eines Ausschließlichkeitsrechts - eine Vergütungspflicht für drahtlos übertragene Rundfunksendungen oder öffentliche Wiedergaben eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers vorsieht. Hiermit könnten öffentliche Wiedergaben gemeint sein, die Mitgliedern der Öffentlichkeit den Schutzgegenstand nicht von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich macht, sondern allein zur Zeit und\u002Foder am Ort der Wiedergabe. \n\n32\\. (4) Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass der Begriff \"öffentliche Zugänglichmachung\" im Sinn des Art. 3 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG \"interaktive Übertragungen auf Abruf\" betrifft, die sich gerade dadurch auszeichnen, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2015 - C-279\u002F13, GRUR 2015, 477 [juris Rn. 25 f.] = WRP 2015, 704 - C More Entertainment, mwN). \n\n33\\. Danach könnte eine öffentliche Zugänglichmachung erfordern, dass Dritten der Zugriff auf einen Schutzgegenstand eröffnet wird, der sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet, weil möglicherweise nur derjenige dessen interaktive Übertragung an Mitglieder der Öffentlichkeit auf Abruf von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl vornehmen kann, der den Schutzgegenstand zu diesem Zweck in seiner eigenen Zugriffssphäre bereithält. \n\n34\\. Der in ihrem Erwägungsgrund 4 zum Ausdruck kommende Zweck der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG, ein hohes Schutzniveau im Bereich des geistigen Eigentums zu wahren, könnte allerdings dafür sprechen, dass bereits das Bereithalten eines anklickbaren Links, der eine interaktive Übertragung auf Abruf ermöglicht, für eine öffentliche Zugänglichmachung genügt. Der Link ist zwar nicht kausal für die Zugänglichkeit des Schutzgegenstands, weil dieser auch nach Löschung des Links am Ort seiner Speicherung aufgerufen werden kann. Die Aufnahme in eine Linksammlung kann die Zugänglichkeit des geschützten Gegenstands allerdings gegenüber dem bloßen Vorhandensein in einer Filesharing-Plattform erhöhen, beispielsweise durch eine bessere Auffindbarkeit über Internet-Suchmaschinen. Der Gerichtshof hat in der Zugänglichmachung von anklickbaren Links, die auf eine andere Internetseite verweisen, auf der Werke für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich sind, eine Zugänglichmachung der geschützten Werke gesehen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 [juris Rn. 20] - Svensson u.a.; GRUR 2014, 1196 [juris Rn. 20] - BestWater International; EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-161\u002F17, GRUR 2018, 911 [juris Rn. 37] = WRP 2018, 1052 - Renckhoff). \n\n35\\. 6\\. Die Vorlagefrage 1 ist entscheidungserheblich. Hat der Betreiber des Diensts D. keine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens des Musikalbums vorgenommen, fehlt es nach Auffassung des Senats an einer Grundlage für die Annahme einer Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens durch die Beklagte, die diesen Dienst vermittelt hat. Eine abweichende Beurteilung könnte sich nur dann ergeben, wenn eine solche Handlung der Beklagten auch zu der Handlung der Betreiber der Filesharing-Plattformen n .com und s .biz hinzutreten kann, in deren eigener Zugriffssphäre das Musikalbum gespeichert war (vgl. dazu am Ende unter B IV 5). \n\n36\\. IV. Unabhängig davon ist zu klären, ob die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Kriterien für eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG durch den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform auf die Beurteilung der Frage zu übertragen sind, ob der Betreiber eines Content Delivery Networks, der nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 von der Haftung befreit sein kann, eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG vorgenommen hat, oder \\- wenn dies nicht der Fall ist - welche Kriterien für eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens durch den Betreiber eines Content Delivery Networks gelten. Hierzu wird die Vorlagefrage 2 gestellt. \n\n37\\. 1\\. Zum Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass dieser hinsichtlich der von seinen Nutzern bewirkten Zugänglichmachung potenziell rechtsverletzender Inhalte eine zentrale Rolle spielt. Ohne die Bereitstellung und Verwaltung einer solchen Plattform wäre es nämlich unmöglich oder zumindest komplexer, diese Inhalte im Internet frei zu teilen. Jedoch ist sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Rolle, die ein solches Tätigwerden des Betreibers einer Plattform bei der Wiedergabe durch den Nutzer dieser Plattform spielt, als auch im Hinblick auf dessen Vorsätzlichkeit zu beurteilen, ob das betreffende Tätigwerden unter Berücksichtigung des spezifischen Kontexts als Handlung der Wiedergabe einzustufen ist. Insbesondere kann ein Tätigwerden in voller Kenntnis der Folgen des betreffenden Verhaltens und mit dem Ziel, der Öffentlichkeit Zugang zu geschützten Werken zu verschaffen, zur Einstufung dieses Tätigwerdens als \"Handlung der Wiedergabe\" führen. Um festzustellen, ob der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform in voller Kenntnis seines Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe geschützter Inhalte durch Nutzer seiner Plattform tätig wird, um anderen Internetnutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 77 bis 81 und 83] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 30] - Manhattan Bridge, mwN). \n\n38\\. Zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten zählen die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 31] - Manhattan Bridge, mwN). \n\n39\\. Der bloße Umstand, dass der Betreiber allgemein Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform hat, genügt hingegen nicht, um anzunehmen, dass er mit dem Ziel handelt, den Internetnutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 85] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 32] - Manhattan Bridge, mwN). \n\n40\\. Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder einer Sharehosting-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 86] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 33] \\- Manhattan Bridge, mwN). \n\n41\\. Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, anhand dieser Kriterien zu bestimmen, ob diese Betreiber hinsichtlich der geschützten Inhalte, die von den Nutzern ihrer Plattform auf diese hochgeladen werden, selbst Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinn von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG vornehmen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 90] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 33] \\- Manhattan Bridge, mwN). \n\n42\\. 2\\. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze auf die Prüfung der Frage übertragen, ob die Beklagte als Betreiberin eines Content Delivery Networks eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens begangen hat, die zu der des Betreibers der vermittelten Internetseite (d .to) hinzutritt. Zur Begründung seiner Beurteilung, die Beklagte habe eine eigene Handlung der Wiedergabe vorgenommen und sei nicht von ihrer Haftung befreit, hat es unter Bezugnahme auf die Würdigung des Landgerichts ausgeführt: \n\n43\\. Das CDN der Beklagten einschließlich seiner Eintragung als Nameserver spiele für den Dienst D. eine zentrale Rolle. Ein Zugriff auf die Downloadlinks sei ausschließlich über das CDN der Beklagten möglich gewesen. \n\n44\\. Das Geschäftsmodell der Beklagten sei zwar anerkannt und im Ansatz neutral, trage aber die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung in sich. Die Beklagte sei mit Betreibern von Internetseiten vertraglich verbunden. Sie speichere Teile der Internetseiten zeitweilig auf ihren eigenen Servern. Im Unterschied zu Accessprovidern sorge sie nicht nur für die Erreichbarkeit der Domain, sondern \"schütze\" Internetseiten auch, indem sie den Zugang kontrolliere. Infolge der Eintragung als Nameserver einer Domain sowie der Anbindung an das CDN seien die jeweiligen IP-Adressen der Domains nicht sichtbar. Bei Whois-Anfragen werde nur die IP-Adresse der Beklagten genannt. Die Beklagte teile die IP-Adresse der Domain auf eine Beschwerde nicht mit, sondern verweise auf den Hosting-Provider der Internetseite. Die Beklagte habe sich auch im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung geweigert, die IP-Adresse mitzuteilen. Das \"Trusted Reporter\"-Programm könne nicht von jedermann in Anspruch genommen werden. \n\n45\\. Die entgeltlich handelnde Beklagte habe trotz mehrfacher Hinweise der Klägerin nicht unverzüglich, sondern erst nach acht Monaten Maßnahmen ergriffen, um den Zugang zu den urheberrechtsverletzenden Inhalten zu verhindern. Sie hätte - entsprechend ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - die Betreiberin der Domain d. .to unter Androhung einer Kündigung sofort zur Abstellung der Urheberrechtsverletzungen auffordern und, wäre dies erfolglos geblieben, den Zugang zu den Inhalten über ihr CDN sperren können und müssen. \n\n46\\. Nach dem Vortrag der Beklagten komme allein die Haftungsprivilegierung nach § 9 TMG [Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065] in Betracht. Es sei bereits fraglich, ob die Vorschrift bei einer täterschaftlichen Haftung auf Unterlassungsansprüche anwendbar sei. Dies könne jedoch dahinstehen, weil die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht schlüssig vorgetragen habe, dass die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt seien. Es könne bereits nicht festgestellt werden, dass das CDN der Beklagten bei der erforderlichen Einzelfallprüfung den nach § 9 TMG privilegierten Cacheprovidern zuzuordnen sei. \n\n47\\. Da das System der Beklagten nur \"ähnlich\" wie ein CDN funktioniere, sei es wenig aussagekräftig, dass gemäß den Erwägungsgründen 28 und 29 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 die Haftungsprivilegierung des Caching für ein CDN gelte. Die Eigenwerbung der Beklagten spreche dafür, dass sie ihr Rechenzentrum im Interesse der Hosting-Provider auch als Mirror-Server betreibe. Es komme hierfür auf die vertraglichen Vereinbarungen an, zu denen die Beklagte ebenso wenig vortrage wie zur tatsächlichen Verweildauer von Daten aus der Domain d .to auf ihren Servern. \n\n48\\. Die \"zeitlich begrenzte\" Speicherung im Sinn des § 9 TMG stehe zwischen einer \"kurzzeitigen\" Speicherung im Sinn des § 8 Abs. 2 TMG [Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065] und einer dauerhaften Speicherung im Sinn des § 10 TMG [Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065]. Bei Proxy-Cache-Servern hänge das \"Ob\" und das \"Wie lange\" der Speicherung von der Speicherkapazität, der Größe und Aktivität der Nutzergemeinde sowie der Abrufhäufigkeit ab. Es handele sich um eine in Algorithmen ausgedrückte antizipierte Auswahl des Betreibers, so dass bei selten abgerufenen Inhalten auch eine längere Speicherungsdauer als privilegiert angesehen werden könne. Starre zeitliche Grenzen verböten sich; bei einer Zwischenspeicherung von mehreren Wochen oder Monaten sei die Privilegierung nicht ohne Weiteres zu versagen. \n\n49\\. Das CDN der Beklagten orientiere sich zwar nach einem von ihr vorgelegten Privatgutachten am Grundkonzept eines Ringspeichers, bei dem die TTE (\"time to eviction\") ausschließlich von der Größe des Speichers und der Häufigkeit des Abrufs von neuen Inhalten abhänge. Es sei aber durch Hinzunahme der weiteren Parameter komplexer, unter anderem auch durch die Einflussmöglichkeit des Hosting-Providers auf die TTL (\"time to live\"). Typische TTL-Werte lägen zwischen 0 Sekunden und 120 Minuten, für statische Inhalte könnten jedoch auch deutlich größere Angaben gemacht werden von zum Beispiel einem Jahr. Die tatsächliche Verweildauer eines Inhalts unterliege aber den Parametern, die die TTE bestimme. Sie könne deutlich kürzer sein als die TTL. Wegen der Vielzahl der Parameter und der dynamischen Bestimmung der TTE durch den Algorithmus sei dem CDN-Anbieter keine Aussage über die tatsächliche Verweildauer eines konkreten Inhalts möglich. Dies sei für den Betrieb eines CDN-Diensts auch nicht erforderlich. Ausgehend davon könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Betreiber der Webseite d .to zumindest für einige Informationen eine TTL von einem Jahr oder noch länger gewählt hatten und dass diese Inhalte tatsächlich ein Jahr oder noch länger auf den Servern der Beklagten gelegen hätten. Daher könne § 9 TMG keine Anwendung mehr finden. \n\n50\\. Außerdem habe die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen, dass die Speicherung allein dem Zweck diene, die Übermittlung der Informationen effizienter zu gestalten. Sie bewerbe ihren Dienst auch damit, dass sie Internetseiten sicherer mache. Soweit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 den Schutzbereich nicht nur für eine effiziente, sondern auch sichere Gestaltung eröffne, sei dies noch nicht geltendes Recht. \n\n51\\. Schließlich dürfe nach § 9 Satz 1 Nr. 1 TMG der Diensteanbieter mit der Zwischenkopie die Information nicht verändern, wobei technisch bedingte Eingriffe im Verlauf der Übermittlung oder Speicherung ohne Belang seien. Die Beklagte lasse sich unter Ziffer 2.5.3 ihrer AGB das Recht einräumen, bestimmte Komponenten der Informationen des Kunden, die sich auf dessen Webseite befänden oder an dessen Webseite übertragen würden, zu ändern, um die Leistung der Sicherheit der Webseite des Kunden oder die Funktionalität der Clouddienste zu verbessern. \n\n52\\. 3\\. Mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt sich die Frage, ob die für eine Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform entwickelten Grundsätze der Plattformbetreiberhaftung auf einen Dienst wie den der Beklagten übertragbar sind, nicht zweifelsfrei beantworten. \n\n53\\. a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat das für alle Arten von Vermittlungsdiensten geltende Kriterium einer \"aktiven Rolle\" entwickelt, die eine Haftungsbefreiung ausschließt. Sie steht einer \"Tätigkeit rein technischer, automatischer und passiver Art\" gemäß Erwägungsgrund 42 Satz 2 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG gegenüber, bei der \"der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete Information hat\". Das Kriterium der aktiven Rolle ist in Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 übernommen worden. \n\n54\\. Zwischen der Annahme einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG und einer Haftungsbefreiung für den Anbieter eines Hosting-Diensts nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 hat der Gerichtshof der Europäischen Union ein faktisches Ausschlussverhältnis statuiert (vgl. zuletzt BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 38] - Manhattan Bridge, mwN), indem er die Verkehrspflichten des Plattformbetreibers (\"notice and take down\"-Verfahren, vgl. Rn. 37 bis 41) mit Blick auf die für diesen geltenden Haftungsbefreiungen bestimmt hat. Ergreift der Plattformbetreiber nach einem Hinweis des Rechtsinhabers unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um den weiteren Zugang zur rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte zu verhindern, nimmt er bereits keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vor, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob er sich auf die Haftungsbefreiung berufen kann. \n\n55\\. Der Senat hat diese Grundsätze auf einen Online-Marktplatz übertragen, der nicht dem auf Art. 17 der Richtlinie (EU) 2019\u002F790 über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (ABl. L 130, S. 92)**beruhenden Haftungsregime des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes unterfällt (vgl. Art. 2 Nr. 6 Satz 2 der Richtlinie [EU] 2019\u002F790; § 3 Nr. 5 UrhDaG). Den wesentlichen Grund hat der Senat darin gesehen, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Maßstäbe unmittelbar das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Wiedergabe konkretisieren. Zudem hat der Gerichtshof auch für die Frage, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG, der seit dem 17. Februar 2024 durch den im Wesentlichen gleich formulierten Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 ersetzt worden ist, zu einer Haftungsbefreiung des Plattformbetreibers führt, nicht zwischen Online-Marktplätzen einerseits und Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen andererseits differenziert (vgl. BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 35 bis 38 und 42] - Manhattan Bridge unter Verweis einerseits auf EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324\u002F09, GRUR 2011, 1025 [juris Rn. 111, 113 und 115 f.] = WRP 2011, 1129 - L'Oréal u.a. und andererseits auf EuGH, GRUR 2021, 1054 [Rn. 117 f.] - YouTube und Cyando).\n\n56\\. b) Unionsrechtlichen Klärungsbedarf sieht der Senat deswegen, weil das in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 vorgesehene \"notice and take down\"-Verfahren für Hosting-Dienste von dem gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 für Caching-Dienste abweicht. \n\n57\\. aa) Nach den für Caching-Dienste geltenden Vorschriften löst eine konkrete Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt noch keine Handlungsobliegenheit aus, deren Nichterfüllung zum Verlust der Haftungsbefreiung führt. Erst die positive Kenntnis einer tatsächlichen Entfernung oder Sperrung am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung oder einer darauf gerichteten Anordnung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde führt zu einer solchen Handlungsobliegenheit. Das könnte dafür sprechen, eine \"Handlung der Wiedergabe\" des Betreibers eines Content Delivery Networks erst dann anzunehmen, wenn er eine entsprechende Kenntnis hat und nicht zügig handelt. \n\n58\\. bb) Die Revision führt darüber hinaus an, das Haftungskonzept des \"notice and take down\" lasse sich auch aus technisch-funktionellen Gründen nicht auf ein CDN übertragen. Anders als ein Hosting-Provider könne der Betreiber eines CDN Informationen vom Ursprungsort \\- dem Host-Server - nicht entfernen, da er keinen Zugriff darauf habe. Das Berufungsgericht hat hingegen gemeint, die Beklagte könne sich nicht auf ein Overblocking berufen. Sie sei mit dem Betreiber der Internetseite vertraglich verbunden gewesen, so dass dieser es in der Hand gehabt hätte, in Absprache mit der Beklagten durch Löschen des streitbefangenen urheberrechtswidrigen Inhalts die Sperrung wieder rückgängig zu machen. \n\n59\\. c) Der Senat neigt dazu, den Dienst der Beklagten als Caching-Dienst einzustufen, der grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 fällt. \n\n60\\. aa) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Dienst der Beklagten kein Hosting-Dienst im Sinn von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine zeitlich unbegrenzte Speicherung von Informationen im Auftrag seiner Nutzer vornimmt. \n\n61\\. bb) Ohne Erfolg dürfte der Angriff der Revision bleiben, die Beklagte betreibe einen Dienst der reinen Durchleitung nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 und sei deswegen von ihrer Haftung befreit. Nach Erwägungsgrund 29 Satz 5 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 hängt die Beurteilung, ob es sich bei einem bestimmten Dienst um eine \"reine Durchleitung\", eine \"Caching\"-Leistung oder einen \"Hosting\"-Dienst handelt, ausschließlich von seinen technischen Funktionen ab, die sich möglicherweise im Laufe der Zeit ändern, und sollte von Fall zu Fall geprüft werden. Das Berufungsgericht hat eine \"kurzzeitige automatische Zwischenspeicherung\" im Sinn des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 aus Sicht des Senats rechtsfehlerfrei verneint. Mit dem Angriff gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Speicherungsdauer im Einzelfall ein Jahr oder länger betragen kann, dringt die Revision nicht durch. \n\n62\\. cc) Der Senat hält es jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für möglich, dass die Beklagte in den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 fällt, worauf sich die Revision ergänzend beruft. \n\n63\\. (1) Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG, der bis zum 16. Februar 2024 galt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Fall eines Diensts der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung verantwortlich ist, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (a) der Diensteanbieter verändert die Information nicht; (b) der Diensteanbieter beachtet die Bedingungen für den Zugang zu der Information; (c) der Diensteanbieter beachtet die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind; (d) der Diensteanbieter beeinträchtigt nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind; (e) der Diensteanbieter handelt zügig, um eine von ihm gespeicherte Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Information am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurde oder der Zugang zu ihr gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. \n\n64\\. Diese Vorschrift war durch § 9 TMG in das nationale Recht umgesetzt (zur Aufhebung vgl. Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2024, BGBl. I Nr. 149). Nach § 9 TMG sind Diensteanbieter für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, unter den nachfolgend in Nr. 1 bis 5 genannten Bedingungen, die den Bedingungen das Art. 13 Abs. 1 Buchst. a bis e im Wesentlichen entsprechen, nicht verantwortlich. \n\n65\\. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG ist zum 17. Februar 2024 durch Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 ersetzt worden (vgl. Art. 89 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2022\u002F2065). Nach dieser Vorschrift haftet der Diensteanbieter bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter oder sicherer zu gestalten, sofern seitens des Anbieters folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (a) er verändert die Informationen nicht, (b) er beachtet die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen, (c) er beachtet die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die weithin in der Branche anerkannt und verwendet werden, (d) er beeinträchtigt die zulässige Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen, die weithin in der Branche anerkannt und verwendet werden, nicht und (e) er handelt zügig, um von ihm gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. \n\n66\\. Die Erwägungsgründe der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG enthalten keine Erläuterungen dazu, welche Arten von Diensten unter den Begriff \"Caching\" fallen. Nach Erwägungsgrund 29 Satz 2 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 sind Netzwerke zur Bereitstellung von Inhalten (in der englischen Sprachfassung: content delivery networks) und Reverse-Proxys grundsätzlich den Caching-Diensten zuzuordnen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung als \"Caching\"-Dienst sind in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 insoweit geändert worden, als nicht mehr nur eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung zum alleinigen Zweck der \"effizienteren\" Informationsübermittlung, sondern auch zum alleinigen Zweck der \"sichereren oder effizienteren\" Informationsübermittlung zu einer Haftungsbefreiung führen kann. Diese Änderung ist in der Definition einer \"Caching-Leistung\" gemäß Art. 3 Buchst. g Nr. ii der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 allerdings nicht nachvollzogen worden. \n\n67\\. (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hält der Senat die Annahme einer \"zeitlich begrenzten Zwischenspeicherung\" nicht bereits deswegen für ausgeschlossen, weil aufgrund der voreingestellten TTL eine Speicherungsdauer von einem Jahr oder länger möglich ist. \n\n68\\. (a) Die Revision bringt hiergegen vor, der deutsche Wortlaut \"zeitlich begrenzt\" könne zwar im Sinn einer ﬁxen Begrenzung verstanden werden. Ein solches Verständnis ﬁnde jedoch in den anderen Sprachfassungen keinen Anhalt (Englisch: \"temporary\", Spanisch: \"temporal\", Französisch: \"temporaire\"). Bereits das Zeitelement \"kurzzeitig\" in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 sei nicht starr, sondern werde in Bezug zum Zweck der Übermittlung (\"nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz\") und zu ihrer üblichen technischen Funktionsweise (\"nicht länger ... als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich\") gesetzt. Die in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 vorgesehene \"zeitlich begrenzte\" Speicherung sei ausschließlich an eine Zweckanforderung geknüpft (\"die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter [oder sicherer] zu gestalten\") und dürfe so lange dauern wie es dem Zweck des Caching diene. Ein zentraler Unterschied zum Hosting nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 bestehe ferner darin, dass der Hosting-Diensteanbieter eine Speicherungshandlung vornehme, während der Caching-Diensteanbieter auf eine automatische Speicherung des Datenverkehrs angewiesen sei. \n\n69\\. (b) Auch aus Sicht des Senats überschreitet eine TTE von einem Jahr oder länger, die nur theoretisch zu einer entsprechenden TTL führen kann, nicht per se den Rahmen einer \"zeitlich begrenzten Zwischenspeicherung\". Für die Bestimmung dessen, was noch als \"zeitlich begrenzt\" angesehen werden kann, dürfte es auf einen allgemeinen Vergleich zu den Speicherungsdauern ankommen, die bei Netzwerken zur Bereitstellung von Inhalten und Reverse-Proxys (vgl. Erwägungsgrund 29 Satz 2 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065) üblich sind, jedoch nicht auf die Speicherungsdauer des konkret in Rede stehenden Inhalts. Dass bei der Beklagten unüblich lange Speicherungszeiträume vorlägen, hat das Berufungsgericht nicht angenommen. \n\n70\\. (3) Eine Haftungsbefreiung der Beklagten dürfte zudem auch dann in Betracht kommen, wenn eine Zwischenspeicherung durch ihren Dienst nicht allein dem Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, sondern auch den (einzigen) weiteren Zweck verfolgt, diese sicherer zu gestalten. \n\n71\\. (a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Zweck einer sichereren Informationsübermittlung die Haftungsbefreiung nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG ausschließt. Eine Vorwirkung des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 hat es verneint. Die Revision ist der Ansicht, vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe handele es sich bei der Einfügung des Zusatzes \"oder sicherer\" in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 lediglich um eine Klarstellung. Hiervon geht auch der Senat aus. \n\n72\\. (b) Mit Blick auf den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch bedarf diese Frage zwar keiner Entscheidung mehr. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 234, 56 [juris Rn. 68] - YouTube II; BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 64\u002F24, GRUR 2025, 589 [juris Rn. 18] = WRP 2025, 614 - Fluggastrechteportal). Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht daher bereits dann nicht mehr, wenn die Beklagte nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 von ihrer Haftung befreit ist. \n\n73\\. (c) Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist hingegen allein das zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung geltende Recht, also Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG und § 9 TMG, maßgeblich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. März 2023 - I ZR 17\u002F22, BGHZ 237, 1 [juris Rn. 37] - Aminosäurekapseln I). \n\n74\\. (4) Die weiteren vom Berufungsgericht angeführten Gründe dürften einer Haftungsbefreiung ebenfalls nicht von vornherein entgegenstehen. \n\n75\\. (a) Mit dem Argument des Berufungsgerichts, die Beklagte betreibe kein CDN, sondern ein dazu \"ähnliches\" System, kann deren Haftungsbefreiung nicht verneint werden. Die Revision verweist auf Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen, nach dem sie ihren Dienst gemäß der Anlage K 2 wie folgt beworben hat: \"Unser System funktioniert ähnlich wie ein Content Delivery Network (CDN), ist aber viel einfacher zu installieren und zu konfigurieren.\" Hieraus ergibt sich kein für die rechtliche Beurteilung des Diensts relevantes Merkmal. \n\n76\\. (b) Auch die vom Berufungsgericht nicht näher ausgeführte Vermutung, die Beklagte betreibe auch Mirror-Server, lässt keinen Bezug zu den Tatbestandsmerkmalen des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 erkennen. \n\n77\\. (c) Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf Ziffer 2.5.3 der AGB der Beklagten ausgeführt hat, es erscheine möglich, dass die Beklagte Informationen ihrer Kunden inhaltlich verändere, vermag auch damit ihre Haftungsbefreiung nicht verneint werden. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass nach Erwägungsgrund 43 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG und Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 Eingriffe technischer Art im Verlauf der Übermittlung unschädlich sind, solange sie die Integrität der übermittelten Information nicht verändern. Das Berufungsgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen und gegebenenfalls auch die praktische Relevanz der AGB-Regelung feststellen müssen. \n\n78\\. 4\\. Die Vorlagefrage 2 ist entscheidungserheblich. \n\n79\\. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Verantwortlichkeit der Beklagten nicht nach Art. 17 der Richtlinie (EU) 2019\u002F790 richtet, der durch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz in das deutsche Recht umgesetzt worden ist. Unabhängig von der Frage der zeitlichen Anwendbarkeit des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes betreibt die Beklagte keinen Dienst, der - wie nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2019\u002F790 und § 1 Abs. 1 UrhDaG vorausgesetzt - der Öffentlichkeit Zugang zu von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen verschafft. Nach Art. 2 Nr. 6 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019\u002F790 und § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UrhDaG ist hierfür jedenfalls erforderlich, dass der Hauptzweck beziehungsweise einer der Hauptzwecke des Diensts darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt. Das trifft auf das CDN der Beklagten nicht zu, das weder auf urheberrechtlich geschützte Inhalte ausgerichtet ist noch Organisations- und Werbeleistungen dafür erbringt. \n\n80\\. b) Hat die Beklagte im Streitfall als Betreiberin eines Content Delivery Networks eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG vorgenommen, dürfte keine Haftungsbefreiung der Beklagten nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG beziehungsweise Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 eintreten. \n\n81\\. aa) Nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG lässt dieser Artikel die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. Ebenso lässt nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 dieser Artikel die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern. Ähnliche Vorschriften finden sich in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 zur reinen Durchleitung und in Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 zum Hosting. \n\n82\\. Die Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG formuliert keine inhaltlichen Anforderungen an solche Anordnungen. Die Verordnung (EU) 2022\u002F2065 beschränkt sich nach ihrem Erwägungsgrund 31 und ihrem Art. 9 Abs. 2 auf einige formale Anforderungen, um insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext eine wirksame und effiziente Befolgung der Anordnungen sicherzustellen. \n\n83\\. bb) Der Bundesgerichtshof hat bislang in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass die in Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG genannten Haftungsbefreiungen auf Unterlassungsansprüche und Ansprüche auf Abmahnkostenersatz keine Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304\u002F01, BGHZ 158, 236 [juris Rn. 30 bis 39] - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35\u002F04, BGHZ 172, 119 [juris Rn. 17 bis 19] - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73\u002F05, GRUR 2008, 702 [juris Rn. 38] = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139\u002F08, GRUR 2011, 152 [juris Rn. 26] = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64\u002F17, BGHZ 219, 276 [juris Rn. 16 bis 21] - Dead Island mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-484\u002F14, GRUR 2016, 1146 = WRP 2016, 1486 - McFadden\u002FSony Music; BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53\u002F18, GRUR 2019, 947 [juris Rn. 16 bis 21] = WRP 2019, 1025 \\- Bring mich nach Hause). \n\n84\\. cc) Allein für Dienste der reinen Durchleitung nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG hat der deutsche Gesetzgeber dieser Rechtsprechung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (BGBl. I 2017 S. 3530) die Grundlage entzogen, indem er einen § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG eingefügt hat, der auch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ausschließt (vgl. Spindler in Spindler\u002FSchmitz, TMG, 2. Aufl. § 8 Rn. 18 mwN). Die Änderung hat sich jedoch nicht auf die Anbieter von Caching-Diensten nach § 9 TMG bezogen. Der in § 9 Satz 2 TMG bereits vorhandene Verweis auf § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes nicht angepasst. Er bezieht sich daher auf die zuvor in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG und danach in § 8 Abs. 1 Satz 3 TMG enthaltene Vorschrift (zum Inhalt des § 9 Satz 2 TMG vgl. auch Spindler in Spindler\u002FSchmitz, TMG, 2. Aufl., § 9 Rn. 33 f.). Dementsprechend hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 Satz 1 DDG diese Regelung nach Erlass der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 allein für Dienste der reinen Durchleitung nach Art. 4 dieser Verordnung fortgeführt. \n\n85\\. dd) Für den Bereich der Caching-Dienste im Sinn von Art. 13 der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG \u002F Art. 5 der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 dürfte an der genannten Rechtsprechung festzuhalten sein. \n\n86\\. 5\\. Die Vorlagefrage 2 stellt sich zudem unabhängig von der Beantwortung der Vorlagefrage 1\\. Ist die Vorlagefrage 1 zu verneinen, also keine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung der Betreiber des Diensts D. anzunehmen, bleibt zu prüfen, ob auch eine eigene Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung der Beklagten in Betracht kommt, die zu der Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung der Betreiber der Filesharing-Plattformen n .com und s .biz hinzutritt (vgl. dazu bereits Rn. 35). Das Berufungsgericht hat dies nicht in Erwägung gezogen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Dienst der Beklagten auch für die durch die Betreiber der Filesharing-Plattformen bewirkte Zugänglichmachung rechtsverletzender Inhalte eine zentrale Rolle spielt. Hieran bestehen Zweifel, weil sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt für eine vertragliche Beziehung zwischen der Beklagten und den Betreibern der Filesharing-Plattformen ergibt, die der Beklagten eine Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Betreiber der Filesharing-Plattformen eröffnet hätte. Darüber hinaus wäre auch insoweit die Vorsätzlichkeit des Handelns der Beklagten zu prüfen. Koch Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer","Vorlage von Fragen an den EuGH zur urheberrechtlichen Haftung eines Content Delivery Networks im Zusammenhang mit dem öffentlichem Zugänglichmachen urheberechtlich geschützter Werke - Content Delivery Network","2026-07-08T22:52:44.350Z","2026-07-10T22:10:19.190Z",{"id":103,"ecli":104,"slug":105,"caseNumber":106,"courtId":44,"decisionDate":97,"fullText":107,"summary":108,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":97,"parsedAt":100,"updatedAt":109},"5378","ECLI:DE:NEURIS:KORE720342025","ecli-de-neuris-kore720342025","I ZR 127\u002F24","#  Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits bei Eigenverwaltung; Unterlassungsanspruch, Erledigungserklärung und Teilaufnahme im Designschutzverfahren - Griffleiste \n\n## Leitsatz\n\nGriffleiste\n\n1\\. Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes kann der durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit auch dann in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen werden, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung angeordnet hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158\u002F07, BGHZ 185, 11 [juris Rn. 26 f.] - Modulgerüst II).36\n\n2\\. Verfolgt der Kläger mit der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts nicht weiter, sondern erklärt ihn einseitig für in der Hauptsache erledigt, tritt an die Stelle seines Sachinteresses das Kosteninteresse. Eine Aufnahme mit dem Ziel der Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags ist nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO möglich, soweit es sich bei der damit angestrebten Kostentragungspflicht des Insolvenzverwalters um eine Masseverbindlichkeit handelt.62\n\n3\\. Beansprucht der Kläger Schadensersatz wegen ein Unionsgeschmacksmuster verletzender Handlungen, die vor und seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, ist eine Teilaufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits wegen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen rechtsverletzenden Handlungen in der Regel nicht möglich, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil besteht. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Teilurteilsverbot bei der Gefahr widersprechender Entscheidungen ist aus Gründen effektiven Rechtsschutzes nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger die Schadensersatzforderung, soweit sie eine Insolvenzforderung darstellt, nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat.45 52 68 72\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2024 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht festgestellt hat, dass sich der gegen die ursprüngliche Beklagte zu 1 gerichtete Rechtsstreit im Umfang des ursprünglichen Klageantrags zu 1 (2) erledigt hat.\n\nAuf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Teil-Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2023 teilweise aufgehoben. \n\nEs wird festgestellt, dass der Rechtsstreit auch insoweit unterbrochen bleibt, als die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sich der gegen die ursprüngliche Beklagte zu 1 gerichtete Rechtsstreit im Umfang des ursprünglichen Klageantrags zu 1 (2) erledigt hat. \n\nInsoweit wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit es sich um ein Versäumnisurteil handelt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin ist Herstellerin von Einbauküchen und dazu gehörigen Beschlägen. Sie ist seit 2008 Inhaberin des Unionsgeschmacksmusters Nr. 000998737-0001 (Klagemuster), das sich auf eine Griffleiste bezieht. \n\n2\\. Die Klägerin unterhielt bis 2018 eine langjährige Geschäftsbeziehung zur ursprünglichen Beklagten zu 1 (nachfolgend Schuldnerin), die die Klägerin mit Griffleisten belieferte. \n\n3\\. Seit April 2019 ist die Schuldnerin Inhaberin eines Unionsgeschmacksmusters für Möbelgriffe. Sie fragte unter Überlassung eines ihrem Unionsgeschmacksmuster entsprechenden Erzeugnisses (im Rechtsstreit als Muster 2 bezeichnet) bei der Klägerin an, ob Einwendungen gegen Herstellung und Vertrieb dieses Möbelgriffs bestünden. Nach Scheitern von mit der Klägerin geführten Vergleichsverhandlungen stellte die Schuldnerin das Muster 2 im Jahr 2019 auf einer Verkaufsmesse in Italien aus. \n\n4\\. Die Klägerin sieht - soweit noch von Bedeutung - in der Ausstellung des Musters 2 auf der Messe in Italien eine Verletzung des Klagemusters. \n\n5\\. Die Klägerin hat die Schuldnerin zunächst wegen eines weiteren Musters 1 erfolglos abgemahnt, das im Streitfall nur wegen der Abmahnkosten betroffen ist. Nach einer zweiten erfolglosen Abmahnung wegen des Musters 2 hat die Klägerin mit der gegen die Schuldnerin gerichteten und am 24. März 2020 zugestellten Klage zunächst Unterlassung (Klageantrag zu 1 [2] - im Folgenden nur: Klageantrag zu 1), Vernichtung (Klageantrag zu 2), Auskunft und Rechnungslegung (Klageantrag zu 3), Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu 4) und Ersatz der Abmahnkosten für die erste Abmahnung in Höhe von 3.617,01 € nebst Zinsen (Klageantrag zu 5) begehrt. Sie hat sich in der Hauptsache auf eine Verletzung des Klagemusters, hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützt. \n\n6\\. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 1. Juni 2020 ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und der nunmehrige Beklagte zu 1 (im Folgenden nur: Beklagter) als Sachwalter ernannt worden. Die Klägerin hat durch Schriftsatz vom 9. September 2020, der Schuldnerin zugestellt am selben Tag, die Aufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 4 erklärt. \n\n7\\. Nachdem das Amtsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 26. März 2021 die Eigenverwaltung aufgehoben und den Beklagten zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt hatte, ist der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin nach Veräußerung des Unternehmens im Wege eines Asset Deals zum 31. März 2021 vollständig eingestellt worden. Der Beklagte hat am 13. April 2021 beim Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt. \n\n8\\. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021, dem Beklagten am 9. Juli 2021 zugestellt, hat die Klägerin vorsorglich erneut die Aufnahme des Verfahrens erklärt, dieses Mal jedoch uneingeschränkt. Außerdem hat sie die Klageanträge zu 1, 4 und 5 für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Die Klägerin hat die mit den ursprünglichen Klageanträgen zu 4 und 5 geltend gemachten Ansprüche nicht zur Insolvenztabelle angemeldet. \n\n9\\. Das Landgericht hat durch Teilurteil sinngemäß festgestellt, dass sich der gegen die Schuldnerin gerichtete Klageantrag zu 1 in der Hauptsache erledigt habe. Außerdem hat es den Beklagten auf den Klageantrag zu 2 zur Vernichtung und auf den Klageantrag zu 3 zur Auskunft und Rechnungslegung über Handlungen verurteilt, die im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 25. März 2021 stattgefunden haben. Abgewiesen hat es den Klageantrag zu 3 mit Blick auf den Zeitraum ab dem 26. März 2021. Den Antrag, dass sich der auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichtete Klageantrag zu 4 erledigt habe, hat das Landgericht ebenfalls abgewiesen, soweit er auf Handlungen der Schuldnerin gerichtet war, die ab dem 1. Juni 2020 stattgefunden haben. Soweit die Klageanträge zu 3 und 4 sich auf Handlungen beziehen, die vor dem 1. Juni 2020 stattgefunden haben, und hinsichtlich des Klageantrags zu 5 hat das Landgericht die Aufnahme des Rechtsstreits durch die Klägerin als unwirksam angesehen und hierüber keine Entscheidung getroffen. Die Kostenentscheidung hat es dem Schlussurteil vorbehalten. \n\n10\\. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Nachdem er im Berufungsverfahren weitere Auskünfte erteilt hatte, hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Vernichtungsantrags (Klageantrag zu 2) und des beim Berufungsgericht angefallenen Auskunfts- und Rechnungslegungsantrags (Teil des Klageantrags zu 3) für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung unter Protest gegen die Kostenlast angeschlossen. \n\n11\\. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich des im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits, auferlegt. Außerdem hat es das landgerichtliche Urteil klarstellend dahin gefasst, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 5 und hinsichtlich der Klageanträge zu 3 und 4 unterbrochen bleibe, soweit diese Handlungen beträfen, die vor dem 1. Juni 2020 stattgefunden hätten. \n\n12\\. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung des auf Feststellung der Erledigung des gegen die Schuldnerin gerichteten Klageantrags zu 1 und die Änderung der Entscheidung über die Kosten des im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits begehrt. \n\n13\\. Die ordnungsgemäß geladene Klägerin war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Der Beklagte beantragt, über sein Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n14\\. A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Berufungsangriffe gegen den Erlass eines Teilurteils und die Feststellung der Erledigung des gegen die Schuldnerin verfolgten Unterlassungsantrags verfingen nicht. Die Kosten für den im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits seien dem Beklagten aufzuerlegen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n15\\. Der Erlass des landgerichtlichen Teilurteils sei zulässig gewesen. Das Teilurteilsverbot bei Gefahr einander widersprechender Entscheidungen gelte nicht ausnahmslos und habe zurückzutreten, wenn wie im Streitfall der Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz überwiege. Der Umstand, dass die Klägerin eine uneingeschränkte Aufnahme erklärt habe, obwohl diese nur teilweise wirksam sei, führe nicht dazu, dass die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen wäre. Die teilweise Unwirksamkeit der Aufnahme habe lediglich die Folge, dass das Verfahren gemäß § 240 ZPO insoweit unterbrochen bleibe. \n\n16\\. Das Landgericht habe zu Recht die Erledigung des ursprünglichen Unterlassungsantrags in Bezug auf die Schuldnerin festgestellt. Die Wiederholungsgefahr sei durch die Aufhebung der Eigenverwaltung und die Bestellung des Beklagten als Insolvenzverwalter weggefallen, nachdem der Beklagte Masseunzulänglichkeit angezeigt habe, die wesentlichen Assets des Unternehmens veräußert worden seien und der Geschäftsbetrieb eingestellt worden sei. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin insoweit den Rechtsstreit nicht für erledigt hätte erklären können. Der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, diesen Anspruch sofort anzuerkennen. \n\n17\\. Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits seien dem Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin habe den Rechtsstreit in Bezug auf den geltend gemachten Vernichtungsanspruch wirksam aufgenommen. Der Vernichtungsanspruch sei auch begründet gewesen. Das von der Schuldnerin hergestellte Messemuster sei erst im Verlaufe des Rechtsstreits verkauft beziehungsweise vernichtet worden. Die Klägerin habe den Rechtsstreit auch in Bezug auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch teilweise wirksam aufgenommen. Erfüllung sei insoweit erst im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2024 eingetreten, so dass es gerechtfertigt sei, dem Beklagten insoweit die Kosten der Berufung aufzuerlegen. \n\n18\\. B. Über die Revision ist, da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, auf Antrag des Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden, soweit die Revision Erfolg hat. Insoweit beruht das Urteil nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Februar 2024 - I ZR 217\u002F22, GRUR 2024, 543 [juris Rn. 12] = WRP 2024, 588 - PIERRE CARDIN, mwN). Soweit die Revision keinen Erfolg hat, ergeht die Entscheidung nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 143\u002F23, GRUR 2024, 1345 [juris Rn. 5] = WRP 2024, 1056 - durchschnittliche Sternebewertung, mwN). \n\n19\\. C. Die Revision des Beklagten ist uneingeschränkt zulässig, § 543 Abs. 1 ZPO (dazu C I). Sie hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellung der Erledigung des Klageantrags zu 1 durch das Berufungsgericht wendet (dazu C II). Die Revision ist dagegen unbegründet, soweit sie die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts über den von den Parteien im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits angreift (dazu C III). \n\n20\\. I. Die Revision ist ohne Einschränkungen zugelassen. \n\n21\\. 1\\. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine ausdrückliche Beschränkung der Zulassung der Revision. In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Revision sei zuzulassen, \"weil es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage gibt, ob eine Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits zum Zwecke der Erledigterklärung des gegen den Schuldner gerichteten Unterlassungsanspruchs möglich ist\". Daraus folgt nicht, dass die Zulassung der Revision sich auf die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags beschränkt. \n\n22\\. 2\\. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92\u002F01, BGHZ 153, 358 [juris Rn. 6]; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63\u002F06, GRUR 2009, 515 [juris Rn. 17] = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger, jeweils mwN). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen. Die bloße Angabe des Grunds für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 515 [juris Rn. 17] - Motorradreiniger; BGH, Urteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221\u002F19, BGHZ 229, 266 [juris Rn. 19]; Urteil vom 14. November 2023 - XI ZR 88\u002F23, NJW-RR 2024, 327 [juris Rn. 20], jeweils mwN). \n\n23\\. 3\\. Nach diesen Maßstäben kann nicht mit der notwendigen Sicherheit von einer nur eingeschränkten Revisionszulassung ausgegangen werden. Die vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehene Frage der Aufnahme eines Rechtsstreits zum Zweck der Abgabe einer Erledigungserklärung stellt sich nicht nur hinsichtlich des einseitig für erledigt erklärten Unterlassungsantrags (Klageantrag zu 1), sondern auch mit Blick auf die Entscheidung des Berufungsgerichts über die - übereinstimmend - für erledigt erklärten Anträge auf Vernichtung und Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Klageanträge zu 2 und 3), soweit diese in die Berufungsinstanz gelangt sind. \n\n24\\. II. Die Revision des Beklagten gegen die vom Berufungsgericht festgestellte Erledigung des gegen die Schuldnerin gerichteten Unterlassungsantrags ist begründet. Der Rechtsstreit ist insgesamt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin unterbrochen worden (dazu C II 1). Die von der Klägerin abgegebenen Erklärungen, dass sie den Rechtsstreit teilweise oder ganz aufnehme, sind unwirksam (dazu C II 2). Das Berufungsgericht hätte deshalb hinsichtlich des von der Klägerin einseitig für erledigt erklärten Unterlassungsantrags keine Sachentscheidung treffen dürfen, sondern die Sache an das Landgericht zurückverweisen müssen (dazu C II 3). \n\n25\\. 1\\. Der Rechtsstreit ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin durch Beschluss vom 1. Juni 2020 gemäß § 240 Satz 1 ZPO insgesamt unterbrochen worden. \n\n26\\. a) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren gemäß § 240 Satz 1 ZPO, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Nach § 35 Abs. 1 InsO ist die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. \n\n27\\. b) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 1\\. Juni 2020 war der anhängige Rechtsstreit danach bereits erstinstanzlich wegen der gegenüber der Schuldnerin auf die Verletzung des Klagemusters gestützten Klageanträge auf Unterlassung, Vernichtung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz von Abmahnkosten gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, da der Rechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft. Die Verfahrensunterbrechung tritt auch ein, wenn - wie vorliegend - das Insolvenzgericht zunächst keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern nach § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet und einen Sachwalter bestellt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 - I ZR 95\u002F22, GRUR 2024, 310 [juris Rn. 14] = WRP 2024, 471 - Peek & Cloppenburg V, mwN). \n\n28\\. c) Der Umstand, dass die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrags einseitig für erledigt erklärt hat, ändert an der Unterbrechung des Rechtsstreits insoweit nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt zwar das Begehren, die Erledigung der Streitsache festzustellen, zu einer Veränderung des Streitgegenstands; nicht mehr der ursprüngliche Antrag des Klägers, sondern der Feststellungsantrag ist nunmehr Gegenstand der vom Gericht zu treffenden Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - X ZB 40\u002F02, WM 2005, 345 [juris Rn. 9] mwN). Dies ändert aber nichts daran, dass der hier in Rede stehende Unterlassungsantrag die Insolvenzmasse im Sinne des § 240 ZPO betrifft (vgl. BGH, WM 2005, 345 [juris Rn. 9]). \n\n29\\. 2\\. Die Klägerin hat den Rechtsstreit nicht wirksam aufgenommen. \n\n30\\. a) Nach § 86 Abs. 1 InsO können Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse (Nr. 1), die abgesonderte Befriedigung (Nr. 2) oder eine Masseverbindlichkeit (Nr. 3) betreffen. Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 86 Abs. 2 InsO). Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens erfolgt durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes (§ 250 ZPO). \n\n31\\. b) Die Klägerin hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 9. September 2020, mit dem sie die Aufnahme des Rechtsstreits nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Anordnung von Eigenverwaltung und der Bestellung des Beklagten als Sachwalter hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 4 erklärt hat, nicht wirksam aufgenommen. \n\n32\\. aa) Voraussetzung für die Wirksamkeit der Aufnahmeerklärung ist, dass sie sich an den richtigen Adressaten richtet und diesem zugestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 285\u002F17, FamRZ 2018, 1347 [juris Rn. 44]). Ordnet das Insolvenzgericht \\- wie hier - mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung an, erlangt der Schuldner nach § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO das Recht, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie gleichsam als Amtswalter in eigenen Angelegenheiten zu verfügen (BGH, Urteil vom 22. November 2018 - IX ZR 167\u002F16, BGHZ 220, 243 [juris Rn. 11]). \n\n33\\. bb) Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben danach zu Recht den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin die Aufnahmeerklärung vom 9. September 2020 von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Dagegen konnte im Streitfall nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Anordnung der Eigenverwaltung, aber vor Bestellung des Beklagten als Insolvenzverwalter eine Aufnahme ihm gegenüber nicht wirksam erfolgen. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt allein als Sachwalter bestellt und damit nicht der richtige Zustelladressat. \n\n34\\. cc) Die Aufnahmeerklärung der Klägerin vom 9. September 2020 hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 4 war - weil sie nur teilweise wirksam war - insgesamt unwirksam, da die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den wirksam aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht wirksam aufgenommenen Teil besteht und die Umstände des Streitfalls eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot bei Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht rechtfertigen. \n\n35\\. (1) Eine Aufnahme hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Aufnahmeerklärung gegen die Schuldnerin noch geltend gemachten Unterlassungsanspruchs (Klageantrag zu 1) war grundsätzlich möglich. \n\n36\\. (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt für die Aufnahme des Passivprozesses, der einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch gegen den Insolvenzschuldner wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes zum Gegenstand hat, § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158\u002F07, BGHZ 185, 11 [juris Rn. 26 f.] - Modulgerüst II; zu einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 95a Abs. 3 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124\u002F11, GRUR 2015, 672 [juris Rn. 21] = WRP 2015, 739 - Videospiel-Konsolen II). Ein solcher Unterlassungsanspruch betrifft zwar keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 3, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil die Unterlassungspflicht den Insolvenzverwalter persönlich trifft und er sie auch bei Masseunzulänglichkeit zu erfüllen hat. Auf die Aufnahme des Rechtsstreits ist jedoch § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog anzuwenden. Für die Aufnahme des als Passivprozess einzuordnenden Rechtsstreits über einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch besteht eine Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu schließen ist. Denn der Gegner des Insolvenzverwalters hat im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes ein schützenswertes Interesse daran, den Rechtsstreit unabhängig von der Entschließung des Insolvenzverwalters aufnehmen zu können (BGHZ 185, 11 [juris Rn. 28] - Modulgerüst II). \n\n37\\. (b) Diese Grundsätze gelten entsprechend für Passivprozesse, in denen das Insolvenzgericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung durch den Insolvenzschuldner anordnet. Danach konnte die Klägerin grundsätzlich hinsichtlich des Unterlassungsantrags wirksam gegenüber der Schuldnerin die Aufnahme des Rechtsstreits erklären. \n\n38\\. (2) Eine Aufnahme kam zudem auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2 in Betracht. Der mit diesem Klageantrag geltend gemachte Anspruch auf Vernichtung von dem angegriffenen Muster 2 entsprechenden Erzeugnissen betrifft die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO (vgl. BGH, GRUR 2015, 672 [juris Rn. 22] - Videospiel-Konsolen II). \n\n39\\. (3) Die von der Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 9. September 2020 erklärte Teil-Aufnahmeerklärung war jedoch hinsichtlich der Klageanträge zu 3 (Auskunftserteilung und Rechnungslegung) und 4 (Feststellung der Schadensersatzpflicht) nur insoweit wirksam, als diese Klageanträge Masseverbindlichkeiten betrafen. Soweit sie Insolvenzforderungen betrafen, war die Aufnahmeerklärung unwirksam. \n\n40\\. (a) Ein Passivprozess, mit dem die Insolvenzmasse in Anspruch genommen wird, kann vom Gläubiger nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 InsO ohne weiteres aufgenommen werden. Im Übrigen können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO). Trotz des bereits anhängigen Rechtsstreits muss der Insolvenzgläubiger deshalb seine Forderung zunächst nach § 174 InsO zur Insolvenztabelle anmelden. Die Forderung muss sodann in einem Prüfungstermin vor dem Insolvenzgericht oder im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 2, §§ 176 f. InsO). Wenn der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger der Forderung im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren widerspricht oder der Schuldner ihr widersprochen hat, kann der Gläubiger den anhängigen Rechtsstreit mit dem Ziel der Feststellung der Forderung zur Tabelle aufnehmen (§ 179 Abs. 1, § 184 Abs. 1 Satz 2, § 180 Abs. 2 InsO). \n\n41\\. (b) Der Gläubiger kann den wegen einer Insolvenzforderung geführten und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist oder der Schuldner ihr widersprochen hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - IX ZR 261\u002F12, ZIP 2014, 1503 [juris Rn. 9]; Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 222\u002F22, WM 2024, 1531 [juris Rn. 17]). Das Erfordernis des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens ist nicht abdingbar; es handelt sich vielmehr um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung sowohl im Falle einer neu erhobenen Feststellungsklage als auch bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits (BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47\u002F19, NJW 2020, 3102 [juris Rn. 10] mwN). Fehlt es an der Durchführung des insolvenzrechtlichen Prüfungsverfahrens, ist die Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Prozesses durch den Gläubiger nicht wirksam (BGH, ZIP 2014, 1503 [juris Rn. 13]; NJW 2020, 3102 [juris Rn. 11]). \n\n42\\. (c) Der Klageantrag zu 4 und der hierauf bezogene Klageantrag zu 3 (Schadensersatzfeststellung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung) betreffen, soweit es seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2020 vorgenommene Handlungen der in Eigenverwaltung tätigen Schuldnerin angeht, Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Insoweit konnte die Klägerin den Rechtsstreit wirksam gemäß § 270 Abs. 1 Satz 2, § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufnehmen. \n\n43\\. (d) Soweit die Klägerin jedoch die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen Handlungen der Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2020 begehrt (Teil des Klageantrags zu 4), stellt dies einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen die Schuldnerin im Sinne von § 38 InsO und damit eine Insolvenzforderung dar. Der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängige Rechtsstreit kann daher hinsichtlich solcher Handlungen nicht nach § 270 Abs. 1 Satz 2, § 86 Abs. 1 InsO, sondern nur nach § 270 Abs. 1 Satz 2, § 180 Abs. 2 InsO aufgenommen werden. Insoweit ist die von der Klägerin am 9. September 2020 erklärte Aufnahme des Rechtsstreits unwirksam, weil sie diese Schadensersatzforderung nicht zur Tabelle angemeldet hat. \n\n44\\. Da der als Hilfsanspruch zu dem Antrag auf Schadensersatzfeststellung geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch (Klageantrag zu 3) das rechtliche Schicksal des Hauptanspruchs teilt, setzt die wirksame Aufnahme des Rechtsstreits insoweit voraus, dass die Aufnahme des Rechtsstreits hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wirksam ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 672 [juris Rn. 27] - Videospiel-Konsolen II). Wird der Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung begehrt wird, zur Tabelle angemeldet, kann der Hilfsanspruch durch Aufnahme des Rechtsstreits in analoger Anwendung des § 180 Abs. 2 InsO weiterverfolgt werden (vgl. BGHZ 185, 11 [juris Rn. 31] - Modulgerüst II). Ist dagegen wie hier die Aufnahme des Rechtsstreits betreffend den Antrag auf Schadensersatzfeststellung unwirksam, soweit er Handlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, gilt dies auch für den auf solche Handlungen bezogenen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch. \n\n45\\. (4) Das Verfahren konnte von der Klägerin nicht beschränkt auf den Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 1), den Vernichtungsantrag (Klageantrag zu 2) und den Teil der auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung gerichteten Klageanträge zu 3 und 4, der Handlungen der Schuldnerin seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2020 betrifft, wirksam aufgenommen werden, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den wirksam aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht wirksam aufgenommenen Teil besteht. \n\n46\\. (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Teilaufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits in der Regel nur möglich, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2013 - III ZR 367\u002F12, ZIP 2013, 1094 [juris Rn. 11 f.]; Beschluss vom 20. Juni 2018 \\- XII ZB 285\u002F17, FamRZ 2018, 1347 [juris Rn. 40]; Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206\u002F22, BGHZ 241, 127 [juris Rn. 41]). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht. Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn nicht auszuschließen ist, dass es in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101\u002F15, GRUR 2017, 520 [juris Rn. 14] = WRP 2017, 555 - MICRO COTTON, mwN). Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - I ZR 91\u002F15, WRP 2017, 451 [juris Rn. 29] - Flughafen Lübeck, mwN). \n\n47\\. (b) Die Entscheidung über den gegen die Schuldnerin gerichteten Unterlassungsanspruch (Klageantrag zu 1) und die auf Vernichtung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung gerichteten Klaganträge zu 2 bis 4, hinsichtlich derer die Klägerin am 9. September 2020 die Aufnahme erklärt hat, hängt von derselben Vorfrage ab. Sowohl die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch gemäß Art. 89 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 6\u002F2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) als auch diejenige über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Vernichtung (Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 DesignG), über Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und 3 DesignG, § 242 BGB) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV in Verbindung mit § 42 Abs. 2 DesignG) setzen voraus, dass die Schuldnerin durch die Herstellung, das Angebot und das Inverkehrbringen des Musters 2 das Klagemuster verletzt hat. \n\n48\\. Die Änderung von Art. 89 GGV durch die am 1. Mai 2025 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2024\u002F2822, mit der die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung in Unionsgeschmacksmusterverordnung umbenannt worden ist, hat im Streitfall keine Bedeutung. Für den Unterlassungsanspruch und den Vernichtungsanspruch ist vorliegend nicht (auch) die Rechtslage zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung (zu diesem Grundsatz vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 \\- I ZR 40\u002F14, GRUR 2016, 803 [juris Rn. 14] = WRP 2016, 1136 - Armbanduhr), sondern zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses maßgeblich (zur einseitig gebliebenen Erledigungserklärung vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - I ZR 35\u002F90, GRUR 1992, 474 [juris Rn. 16] \\- Btx-Werbung II; zur übereinstimmenden Erledigungserklärung vgl. BGH, Beschluss vom 11\\. Dezember 2003 - I ZR 68\u002F01, GRUR 2004, 350 [juris Rn. 9 f.]). Für die weiteren Anträge, die die Klägerin für erledigt erklärt hat - den in die Berufungsinstanz gelangten Teil des Auskunftsantrags (bezogen auf Handlungen im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 25. März 2021), den - gesamten - Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu 4) und den Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten (Klageantrag zu 5) \\- ist ebenfalls noch die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung in der vor dem 1. Mai 2025 geltenden Fassung anzuwenden. Die frühere Fassung von Art. 89 GGV ist auch für den Teil des Antrags auf Auskunftserteilung maßgeblich, der sich auf Handlungen bezieht, die vor dem 1. Juni 2020 stattgefunden haben und über den das Landgericht nicht entschieden hat. Soweit sich der Auskunftsantrag auf Handlungen bezogen hat, die ab dem 26. März 2021 stattgefunden haben, kann sich die Änderung von Art. 89 GGV nicht auswirken, weil die Klage insoweit durch das Teilurteil des Landgerichts bereits rechtskräftig abgewiesen ist. \n\n49\\. (c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durfte das Landgericht über den wirksam aufgenommenen Teil des Rechtsstreits nicht durch Teilurteil entscheiden. \n\n50\\. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass gegen einen einfachen Streitgenossen ein Teilurteil trotz der Gefahr einer widerstreitenden Entscheidung im weiteren Verfahren ergehen kann, wenn das Verfahren durch Insolvenz oder Tod des anderen Streitgenossen unterbrochen ist. Diese Ausnahme ist gerechtfertigt, weil die Unterbrechung des Verfahrens zu einer faktischen Trennung des Rechtsstreits führt und regelmäßig nicht voraussehbar ist, ob und gegebenenfalls wann das unterbrochene Verfahren aufgenommen werden wird. Da die übrigen Prozessbeteiligten keine prozessuale Möglichkeit haben, die Aufnahme des Verfahrens und damit den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken, wäre es mit ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögerte, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht (BGH, GRUR 2017, 520 [juris Rn. 15] - MICRO COTTON, mwN). \n\n51\\. Die Ausnahmen von dem Teilurteilsverbot sind nicht auf den Fall der faktischen Trennung der Verfahren mehrerer einfacher Streitgenossen beschränkt. So treffen die gleichen Erwägungen wie bei der Verfahrensunterbrechung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen auch in Konstellationen zu, in denen der Gläubiger seine prozessualen Ansprüche durch die Aufnahme des Rechtsstreits nach § 86 InsO nur teilweise weiterverfolgen kann und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz überwiegt (vgl. BGHZ 241, 127 [juris Rn. 41] mwN). Dem klagenden Gläubiger kann dann ebenfalls nicht zugemutet werden, den ungewissen Zeitpunkt der Verfahrensaufnahme nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften (§ 180 Abs. 2 InsO) oder die Beendigung des Insolvenzverfahrens abzuwarten. Die effektive Verfolgung von Forderungen gemäß § 38 InsO im Insolvenzverfahren gebietet es, die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen dann hinzunehmen, wenn sich der Gläubiger durch eine entsprechende Anmeldung zur Tabelle und nach Schuldnerwiderspruch zu einer beschränkten Rechtsverfolgung im eröffneten Verfahren entschieden hat (vgl. BGHZ 241, 127 [juris Rn. 43 bis 48]). Eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot gilt auch dann, wenn der Kläger mit der Klage Mietzahlung sowie Räumung und Herausgabe von Mieträumen verlangt und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters die Aufnahme auf den Anspruch auf die Herausgabe der Mietsache beschränkt, der - anders als die Ansprüche auf Mietzahlung und Räumung, die Insolvenzforderungen darstellen - ein Aussonderungsrecht begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZR 158\u002F09, ZIP 2010, 2410 [juris Rn. 8 und 18] mwN). Liegt ein solcher Fall vor, ist hinsichtlich des nicht wirksam aufgenommenen Teils des Rechtsstreits durch Zwischenurteil (§ 303 ZPO) auszusprechen, dass der Rechtsstreit weiterhin unterbrochen ist, und hinsichtlich des wirksam aufgenommenen Teils des Rechtsstreits durch Teilurteil (§ 301 ZPO) zu entscheiden (vgl. BGH, ZIP 2010, 2410 [juris Rn. 4]; zur teilweisen Verfahrensunterbrechung gemäß § 240 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94\u002F07, GRUR 2010, 343 [juris Rn. 16] = WRP 2010, 527 - Oracle, mwN). \n\n52\\. Die Umstände des Streitfalls rechtfertigen eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot bei Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht in seinem Urteil Bezug genommen hat, hat die Klägerin die Schadensersatzforderung, die sie mit dem Klageantrag zu 4 geltend macht, nicht zur Insolvenztabelle angemeldet. Die dadurch bedingte teilweise Unwirksamkeit ihrer Aufnahmeerklärung liegt in ihrem Verantwortungsbereich. Sie hätte den Anspruch auf Schadensersatz wegen Handlungen der Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2020, der Insolvenzforderung (§ 38 InsO) ist, zur Tabelle anmelden und im Bestreitensfall mit der Aufnahme des Rechtsstreits den Klageantrag zu 4 insoweit auf eine Klage auf Feststellung zur Tabelle gemäß § 180 Abs. 2 InsO umstellen können (vgl. BGHZ 185, 11 [juris Rn. 30] - Modulgerüst II). Dies hätte es ihr auch ermöglicht, in analoger Anwendung von § 180 Abs. 2 InsO wegen solcher Handlungen ihren Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag (Klageantrag zu 3) weiterzuverfolgen (vgl. BGHZ 185, 11 [juris Rn. 31] - Modulgerüst II). Damit hätte sie eine Teilunwirksamkeit ihrer Aufnahmeerklärung vom 9. September 2020 vermeiden können. \n\n53\\. Dies unterscheidet den Streitfall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des II. Zivilsenats (BGHZ 241, 127) zugrunde lag. In jenem Verfahren hatte der Kläger die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtshängige Hauptforderung - ohne den ebenfalls als Nebenforderung rechtshängigen Zinsanspruch - zur Tabelle angemeldet und nach Schuldnerwiderspruch nur hinsichtlich der Hauptforderung die Aufnahme erklärt. Der II. Zivilsenat hat mit Blick auf das schützenswerte Interesse des Gläubigers, gegen den Schuldnerwiderspruch gerichtlich vorgehen zu können, eine Teilaufnahme des bereits anhängigen Rechtsstreits als zulässig und eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot als gerechtfertigt angesehen, weil der aufnehmende Gläubiger anderenfalls gegenüber Gläubigern benachteiligt wäre, über deren Forderungen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Rechtsstreit anhängig gewesen ist. Diese zuletzt genannten Gläubiger können frei entscheiden, ob sie Neuklage mit dem Ziel der Feststellung ihrer Forderung zur Tabelle erheben (§ 180 Abs. 1 InsO), und, falls sie sich hierzu entschließen, ob sie ihre Forderung mit der Neuklage ganz oder teilweise verfolgen wollen (BGHZ 241, 127 [Rn. 47 f.]). Die Frage einer Gleichbehandlung der Klägerin mit neuklageberechtigten Gläubigern stellt sich im Streitfall nicht, da die Klägerin von einer Anmeldung ihrer Forderung zur Tabelle gänzlich abgesehen hat und es demgemäß weder ein Bestreiten ihrer Forderung noch einen Schuldnerwiderspruch gibt, deren Beseitigung der vorliegende Rechtsstreit dienen könnte. \n\n54\\. Der XII. Zivilsenat hat bei Klagehäufung eine auf den Herausgabeanspruch beschränkte Teilaufnahme im Hinblick darauf als wirksam und eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot als gerechtfertigt angesehen, dass dem Aussonderungsberechtigten die Substanz des Gegenstands zusteht und ein Zuwarten mit der privilegierten Stellung eines zur Aussonderung Berechtigten nicht zu vereinbaren wäre. Zudem bestünde für den Gläubiger die Gefahr einer Entwertung seines Aussonderungsrechts durch Handlungen des Insolvenzverwalters (vgl. BGH, ZIP 2010, 2410 [juris Rn. 18]). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Klägerin verfolgt im Streitfall nicht in erster Linie die Herausgabe eines einem Aussonderungsrecht unterliegenden Gegenstands. Es ging der Klägerin bei ihrer Aufnahmeerklärung vom 9. September 2020 vielmehr in erster Linie darum, einen Titel gegen die in Eigenverwaltung tätige Schuldnerin zu erwirken, mit dem dieser die Herstellung, das Anbieten und das Inverkehrbringen von nach dem Muster 2 gestalteten Griffleisten untersagt werden sollte, in denen die Klägerin eine Verletzung ihres Unionsgeschmacksmusters sieht (Klageantrag zu 1). Soweit die Klägerin mit dem Vernichtungsanspruch (Klageantrag zu 2) ein Aussonderungsrecht hinsichtlich rechtsverletzender Ware geltend macht, handelt es sich um einen Nebenanspruch von untergeordneter Bedeutung, der eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot nicht rechtfertigt. \n\n55\\. c) Die Klägerin hat den Rechtsstreit auch mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021 nicht wirksam aufgenommen. Mit diesem Schriftsatz hat sie die uneingeschränkte Aufnahme des Rechtsstreits und die Klageanträge zu 1, 4 und 5 (Antrag auf Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags, Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und Antrag auf Ersatz der Abmahnkosten für die erste Abmahnung) für in der Hauptsache erledigt erklärt. \n\n56\\. aa) Die Aufnahmeerklärung der Klägerin vom 8. Juni 2021 ist gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgt. \n\n57\\. (1) Mit der gemäß § 272 Abs. 1 InsO erfolgten Aufhebung der Eigenverwaltung und der Bestellung des Beklagten - des bisherigen Sachwalters - zum Insolvenzverwalter wird das Verfahren als reguläres Insolvenzverfahren fortgesetzt (MünchKomm.InsO\u002FKern, 4. Aufl., § 272 Rn. 68; M. Hofmann, Eigenverwaltung, 2. Aufl. Rn. 109). Damit geht die Befugnis, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, entsprechend § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. \n\n58\\. (2) Im Streitfall kann offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechtsstreit bei Aufhebung der Eigenverwaltung und Bestellung eines Insolvenzverwalters erneut gemäß § 240 ZPO unterbrochen wird (vgl. dazu M. Hofmann aaO Rn. 111; Holzer in Prütting\u002F​Bork\u002F​Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand Juni 2025, § 272 InsO Rn. 32; MünchKomm.InsO\u002FKern aaO § 272 Rn. 74; Haas in Gottwald\u002FHaas, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Aufl., Kapitel VI § 87 Rn. 11). Die Frage einer erneuten Unterbrechung stellt sich im Streitfall nicht, weil die Klägerin den Rechtsstreit durch ihre Teil-Aufnahmeerklärung vom 9. September 2020 nicht wirksam aufgenommen hat und der Rechtsstreit deshalb trotz dieser Erklärung bis zur Aufhebung der Eigenverwaltung weiterhin unterbrochen geblieben ist. \n\n59\\. (3) Mit Aufhebung der Eigenverwaltung wurde der Beklagte als Insolvenzverwalter zum richtigen Adressaten einer Aufnahmeerklärung der Klägerin. Ihm ist die Aufnahmeerklärung der Klägerin vom 8. Juni 2021 am 9. Juli 2021 zugestellt worden. \n\n60\\. bb) Die Aufnahmeerklärung vom 8. Juni 2021 ist jedoch ebenfalls unwirksam. \n\n61\\. (1) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass es der Klägerin hinsichtlich des für erledigt erklärten Unterlassungsantrags grundsätzlich möglich ist, den Rechtsstreit aufzunehmen. \n\n62\\. (a) Zwar kann, wie die Revision zu Recht geltend macht, die Klägerin den Rechtsstreit insoweit nicht in analoger Anwendung von § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufnehmen. Die Klägerin verfolgt mit der Aufnahme des Rechtsstreits - anders als der Kläger in dem Verfahren, das der Senatsentscheidung \"Modulgerüst II\" (BGHZ 185, 11) zugrunde lag - keinen gegen den beklagten Insolvenzverwalter gerichteten Unterlassungsanspruch weiter. Sie hat vielmehr zugleich mit der Aufnahme den gegen die Schuldnerin gerichteten Unterlassungsantrag zu 1 einseitig für erledigt erklärt. \n\n63\\. Die einseitige Erledigungserklärung bildet eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung, mit der von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag übergegangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84\u002F07, NJW 2008, 2580 [juris Rn. 8]). Zu prüfen ist, ob die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2015, 672 [juris Rn. 29] - Videospiel-Konsolen II, mwN). An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 13\\. Juli 2005 - XII ZR 295\u002F02, NJW-RR 2005, 1728 [juris Rn. 6 f.] mwN). Die Klägerin macht mit ihrem Antrag festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des gegen die Schuldnerin gerichteten Unterlassungsantrags erledigt ist, ihr Interesse auf Erstattung der ihr durch den Unterlassungsantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Prozesskosten geltend. \n\n64\\. (b) Bei diesem Kostenerstattungsanspruch handelt es sich entgegen der Ansicht der Revision nicht um eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO), sondern um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, so dass die Klägerin insoweit grundsätzlich zur Aufnahme berechtigt ist. Ist wie im Streitfall die Unterbrechung des Verfahrens vor Abschluss der ersten Instanz eingetreten, ist die erstinstanzliche Kostentragungspflicht des Insolvenzverwalters vollumfänglich, also auch hinsichtlich der vor Unterbrechung (§ 240 ZPO) entstandenen Kosten, eine Masseverbindlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312\u002F04, NJW-RR 2007, 397 [juris Rn. 13 f.]). Eine Trennung nach Zeitabschnitten erfolgt nicht, jedenfalls nicht innerhalb der Instanz, so dass der Gläubiger seine Kosten insgesamt als Masseforderung geltend machen kann (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 45\u002F07, ZIP 2008, 1441 [juris Rn. 29]; Beschluss vom 28. Juni 2016 - II ZR 364\u002F13, ZIP 2016, 1490 [juris Rn. 10]). \n\n65\\. (2) Aus den bereits genannten Gründen (s. o. Rn. 38) ist die Aufnahmeerklärung der Klägerin auch wirksam, soweit sie sich auf den Vernichtungsantrag bezieht (Klageantrag zu 2). \n\n66\\. (3) Wirksam ist die Aufnahmeerklärung auch im Hinblick auf den Antrag auf Schadensersatzfeststellung (Klageantrag zu 4) und den hierauf bezogenen Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag (Klageantrag zu 3), soweit es seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2020 vorgenommene Handlungen der in Eigenverwaltung tätigen Schuldnerin angeht (s. o. Rn. 42). \n\n67\\. (4) Im Übrigen ist die Aufnahmeerklärung der Klägerin aus den bereits dargelegten Gründen (s. o. Rn. 43) jedoch unwirksam. Dies betrifft die Teile des Antrags auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Schadensersatzfeststellung (Klageanträge zu 3 und 4), die sich auf Handlungen der Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehen. \n\n68\\. (5) Der Wirksamkeit einer teilweisen Verfahrensaufnahme hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des Klageantrags zu 1 steht wiederum entgegen, dass hierüber und über die Klageanträge zu 3 und 4 nicht durch ein dem Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil entsprechendes Teilurteil entschieden werden könnte (s. o. Rn. 45 ff.). \n\n69\\. (a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Wiederholungsgefahr sei durch die Aufhebung der Eigenverwaltung mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 26. März 2021 und der Bestellung des Beklagten als Insolvenzverwalter weggefallen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die Schuldnerin aufgelöst worden und eine Fortsetzung der Gesellschaft sei ausgeschlossen. Die wesentlichen Assets des Unternehmens seien veräußert und der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin sei zum 31. März 2021 vollständig eingestellt worden. Angesichts dessen sei jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme des unzulässigen Verhaltens durch die Schuldnerin beseitigt. Zwar habe mit Blick auf den Beklagten von vorneherein keine Begehungsgefahr bestanden, der Beklagte sei aber prozessrechtlich in die Position der Schuldnerin eingerückt. \n\n70\\. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine Erledigterklärung der Klägerin in einer derartigen Konstellation nicht möglich sein sollte, sie vielmehr stattdessen verpflichtet gewesen wäre, es mit Blick auf den erloschenen Unterlassungsantrag bei der Unterbrechung des Rechtsstreits jedenfalls zunächst zu belassen. Denn der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, diesen Anspruch gemäß § 86 Abs. 2 InsO sofort anzuerkennen, wodurch der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin zu einer bloßen Insolvenzforderung geworden wäre. \n\n71\\. Die Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n72\\. (b) Der Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz rechtfertigt eine Teilentscheidung über die Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags trotz der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht. Die Klägerin kann auf der Grundlage einer Entscheidung über den von ihr einseitig für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits keinen Vollstreckungstitel für das mit diesem weiterverfolgte Kosteninteresse erwirken. Eine Gesamtkostenentscheidung ist mit Blick darauf nicht möglich, dass die Klägerin den Rechtsstreit nicht in vollem Umfang wirksam aufgenommen hat und das Landgericht, dessen Beurteilung das Berufungsgericht gebilligt hat, über einzelne Klageanträge beziehungsweise Teile von Klageanträgen bislang nicht entschieden hat. Dementsprechend hat das Landgericht die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. \n\n73\\. (c) Der Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz rechtfertigt auch deshalb keine isolierte Entscheidung über die Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags (Klageantrag zu 1) und eine hierauf beruhende Teilentscheidung über eine etwaige Kostentragungspflicht des beklagten Insolvenzverwalters, weil die Klägerin mit Blick auf die vom Beklagten angezeigte Masseunzulänglichkeit einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzen könnte. \n\n74\\. Nach § 210 InsO ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Forderungen im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden können. Hierfür fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, ebenso wie für den Antrag des erstattungsberechtigten Prozessgegners des Insolvenzverwalters auf den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Für den Altmassegläubiger besteht kein Rechtsschutzinteresse, einen Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zu erlangen, den er von Gesetzes wegen nicht durchsetzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17\\. März 2005 - IX ZB 247\u002F03, ZIP 2005, 817 [juris Rn. 6] mwN). \n\n75\\. (6) Soweit es den Antrag auf Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen (Klageantrag zu 5) angeht, steht der Wirksamkeit der Aufnahmeerklärung der Klägerin das Teilurteilsverbot allerdings nicht entgegen. Anders als die Klageanträge zu 1 bis 4, die auf eine Verletzung des Klagemusters durch das Muster 2 gestützt werden, hat die Klägerin den Anspruch auf Abmahnkostenersatz mit der Verletzung des Klagemusters durch das Muster 1 begründet. Die Aufnahmeerklärung der Klägerin hinsichtlich dieses Klageantrags ist jedoch deshalb unwirksam, weil sie diese Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat. \n\n76\\. 3\\. Da die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits durch die Klägerin nicht wirksam war, hätte das Berufungsgericht keine Sachentscheidung hinsichtlich des von der Klägerin für erledigt erklärten Unterlassungsantrags treffen dürfen (vgl. BGH, NJW-RR 2014, 1270 [juris Rn. 8]). Vielmehr war die Aufhebung des Ersturteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO veranlasst, weil das Landgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat. \n\n77\\. Das Berufungsgericht muss auch ohne entsprechenden Vortrag der Parteien von Amts wegen prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils durch das Erstgericht - die unverzichtbar sind und nicht der Verfügung der Parteien unterliegen \\- eingehalten worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2018 - III ZR 69\u002F17, NVwZ-RR 2019, 245 [juris Rn. 18] mwN). \n\n78\\. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war dies bei der Entscheidung des Landgerichts nicht der Fall. \n\n79\\. III. Die Revision ist unbegründet, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe dem Beklagten zu Unrecht die Kosten für die übereinstimmend für erledigt erklärten Klageanträge zu 2 (Vernichtung) und 3 (Auskunftserteilung und Rechnungslegung bezogen auf Handlungen im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 25. März 2021) auferlegt. \n\n80\\. 1\\. Greift der Revisionskläger - wie hier - mit der unbeschränkt zulässigen Revision nicht nur die Hauptsacheentscheidung, sondern zugleich die vom Berufungsgericht nach § 91a Abs. 1 ZPO getroffene Kostenentscheidung an, ist die Revision zwar insgesamt statthaft und auch sonst zulässig. Sie kann hinsichtlich des auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung aber nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt habe. Dagegen kann sie nicht geltend machen, dass das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs unzutreffend beurteilt habe, weil andernfalls ein zur Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffnet würde (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8\u002F18, WRP 2020, 1435 [juris Rn. 34] - Schienenkartell IV, mwN). Es ist nicht Zweck der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO, hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten und deshalb nur summarisch zu prüfenden Anspruchs Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12\u002F05, GRUR 3008, 357 [juris Rn. 17] = WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem, mwN). \n\n81\\. 2\\. Die Revision macht nicht geltend, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen des § 91a ZPO verkannt. Sie rügt allein, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts unzutreffend sei, im Zeitpunkt des Eintritts des die entsprechenden Klageanträge erledigenden Ereignisses sei die Klage insoweit begründet gewesen. Sie macht geltend, die Klage sei insoweit zum Zeitpunkt der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses am 9. Juli 2021 unbegründet gewesen. Mit dieser Rüge ist sie im Revisionsverfahren ausgeschlossen. \n\n82\\. D. Danach ist das Berufungsurteil im Wege des Versäumnisurteils aufzuheben, soweit es hinsichtlich der Feststellung der Erledigung des Klageantrags zu 1 zum Nachteil des Beklagten erkannt hat. Insoweit ist, da die Voraussetzungen einer wirksamen Aufnahme nicht vorliegen, im Wege eines Zwischenurteils festzustellen, dass der Rechtsstreit insoweit weiterhin unterbrochen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204\u002F12, BGHZ 195, 233 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 10. Mai 2016 - XI ZR 46\u002F14, NJW-RR 2016, 889 [juris Rn. 8]), und auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil aufzuheben. Die Sache ist nicht an das Berufungsgericht, sondern an das Landgericht zurückzuverweisen, weil es ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat. Die Zurückverweisung kann in einem solchen Fall mit Blick auf § 563 Abs. 3 ZPO direkt vom Revisionsgericht an das erstinstanzliche Gericht erfolgen (vgl. BGH, NVwZ­RR 2019, 245 [juris Rn. 22] mwN). \n\n83\\. Soweit sich die Revision gegen den Teil des Berufungsurteils wendet, mit dem das Berufungsgericht gemäß § 91a ZPO über die Kosten des im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entschieden hat, ist die Revision durch streitiges Endurteil zurückzuweisen. \n\n84\\. E. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt, soweit dieses Urteil als Versäumnisurteil ergeht, aus § 708 Nr. 2 ZPO. **Rechtsbehelfsbelehrung** Soweit es sich bei diesem Urteil um ein Versäumnisurteil handelt, steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem\u002Feiner beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt\u002FRechtsanwältin binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Koch Schwonke Schmaltz Odörfer Wille","Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits bei Eigenverwaltung; Unterlassungsanspruch, Erledigungserklärung und Teilaufnahme im Designschutzverfahren - Griffleiste","2026-07-10T22:10:19.983Z",{"id":111,"ecli":112,"slug":113,"caseNumber":114,"courtId":44,"decisionDate":97,"fullText":115,"summary":116,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":97,"parsedAt":100,"updatedAt":117},"5367","ECLI:DE:NEURIS:KORE718942025","ecli-de-neuris-kore718942025","I ZR 131\u002F23","#  (Prüfung eines Eingriffs in ein urheberrechtlich geschütztes Recht an einem Computerprogramm; Bestimmung des Schutzgegenstands - Werbeblocker IV) \n\n## Leitsatz\n\nWerbeblocker IV\n\n1\\. Für die Prüfung, ob ein Eingriff in ein urheberrechtlich geschütztes Recht an einem Schutzgegenstand (hier: einem Computerprogramm im Sinne von § 69a Abs. 1 UrhG) vorliegt, muss nicht in jedem Fall festgestellt werden, ob dieser Schutzgegenstand die Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werks, Computerprogramms oder verwandten Schutzrechts erfüllt. Dieser Umstand kann vielmehr unterstellt werden, sofern es jedenfalls an einer rechtswidrigen Verletzung des Urheberrechts fehlt.32\n\n2\\. Dabei ist aber zu beachten, dass die Frage einer Verletzung des Schutzrechts von einer eindeutigen Bestimmung des Schutzgegenstands und seiner schutzbegründenden Merkmale abhängen kann. Die Verneinung eines Eingriffs in ein urheberrechtlich geschütztes Recht bei gleichzeitiger Unterstellung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des in Rede stehenden Schutzgegenstands kommt daher in einem solchen Fall nur dann in Betracht, wenn der als urheberrechtlich geschützt unterstellte Gegenstand selbst und die seinen Schutz begründenden Merkmale eindeutig bestimmt sind.33\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 24. August 2023 unter Verwerfung der Revision im Übrigen als unzulässig insoweit aufgehoben, als es die Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen der behaupteten abändernden Vervielfältigung und Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 UrhG betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin ist ein Verlagshaus. Ihr sind die Online-Portale www.b .de, www.s b .b .de, www.a b .de und www.c b .de verpachtet. Sie betreibt außerdem das Portal www.w .de. Mit dem technischen Betrieb der Online-Angebote beauftragte die Klägerin die S. A. S. D. N. M. GmbH & Co. KG. \n\n2\\. Die Beklagte zu 1 vertreibt das Browser-Plugin A B Plus, das der Unterdrückung von Werbeanzeigen auf Webseiten dient (nachfolgend \"Werbeblocker\"). Das Programm arbeitet mit Filterlisten. Sogenannte Blacklists enthalten spezifische Serverpfade zu unerwünschter Werbung sowie globale Dateimerkmale von Werbeanzeigen. Erwünschte Werbeanzeigen können in einer Whitelist eingetragen werden. Die Beklagten zu 2 bis 4 waren Geschäftsführer der Beklagten zu 1. \n\n3\\. Technisch verläuft der Aufruf der Webseiten der Online-Portale wie folgt: Gibt ein Nutzer die URL in seinen Internet-Browser ein, fordert der Browser vom Server der Klägerin die HTML-Datei an und speichert sie im Arbeitsspeicher des Nutzers. Die HTML-Datei enthält direkt darstellbare Elemente (zum Beispiel Text), aber auch Verweise auf externe Speicherorte (zum Beispiel AdServer mit gespeicherter Werbung), von denen weitere Inhalte angefordert werden können. Zur Darstellung wird die Skriptsprache JavaScript genutzt, die unter anderem dazu dient, einzelne Seitenelemente und deren Darstellung situativ anzupassen. Die Skripte sind teilweise unmittelbar in die HTML-Datei eingebunden. \n\n4\\. Der Browser des Nutzers interpretiert (\"parst\") das HTML-Dokument mittels der sogenannten Parsing-Engine. Das Ergebnis der Interpretation ist eine Objektstruktur, ein sogenannter DOM-Knotenbaum (DOM für \"Document Object Model\"). Durch JavaScript werden unter anderem Knoten des DOM-Knotenbaums verändert. Auch nach dem initialen Parsen des HTML-Dokuments und dem erstmaligen Aufbau des DOM-Knotenbaums werden Skripte ausgeführt, die den DOM-Knotenbaum verändern. \n\n5\\. Die Formatierung (zum Beispiel Farben, Positionen, Typographie) erfolgt über sogenannte CSS (\"Cascading Style Sheets\"). Mittels einer CSS-Engine erfolgt der Aufbau von sogenannten CSS-Strukturen (insbesondere \"CSS Object Model\"; CSSOM). Die DOM- und CSS-Strukturen werden mittels einer sogenannten Render-Engine in einer Rendering-Baumstruktur (\"Render Tree\") zusammengeführt (nachfolgend insgesamt auch \"vom Browser erzeugte Datenstrukturen\"). \n\n6\\. Der Werbeblocker nimmt Einfluss auf den DOM-Knotenbaum, die CSS-Strukturen sowie den Render Tree und sorgt hierbei durch zwei Mechanismen dafür, dass als Werbung erkannte Elemente nicht auf dem Bildschirm des Nutzers erscheinen. Der erste Mechanismus (Variante 1) bewirkt, dass der Browser Werbeinhalte bereits nicht von Werbeservern abruft. Der zweite Mechanismus (Variante 2) führt dazu, dass ein Werbeelement zwar in den Arbeitsspeicher geladen, aber nicht angezeigt wird (\"Element Hiding\"). \n\n7\\. Im Jahr 2016 kam es durch einen fehlerhaften Eintrag in einer Blacklist dazu, dass auf der Seite c b .de bei aktiviertem Werbeblocker auch bestimmte redaktionelle Elemente nicht angezeigt wurden. \n\n8\\. Die Klägerin macht geltend, bei der Programmierung der Webseiten (nachfolgend auch \"Webseitenprogramm\") handele es sich aufgrund der enthaltenen Steuerungselemente insgesamt um Computerprogramme im Sinne des § 69a Abs. 1 UrhG, an denen der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. DOM-Knotenbaum und CSSOM mit den darin enthaltenen Handlungsanweisungen seien Ausdrucksformen der Programmierung und nähmen an dem urheberrechtlichen Schutz teil. Die Vervielfältigungen im Sinne des § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG bei Verwendung des Werbeblockers seien unberechtigt. Der Werbeblocker führe außerdem zu unberechtigten Umarbeitungen im Sinne des § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG. Eine Umarbeitung setze keinen Eingriff in die Substanz des Computerprogramms voraus. Im Übrigen liege bei beiden Funktionsvarianten des Werbeblockers ein Substanzeingriff vor. Bei den Webseiten der Klägerin handele es sich zudem um Multimediawerke im Sinne des § 2 UrhG, die bei Einsatz des Werbeblockers unberechtigt vervielfältigt würden. \n\n9\\. Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung und Auskunftserteilung zu verurteilen sowie ihre Schadensersatzverpflichtung festzustellen. Untersagt werden sollte, ein Software-Programm anzubieten, zu bewerben, zu unterstützen oder zu vertreiben oder anbieten, bewerben, unterstützen oder vertreiben zu lassen, das \\- Werbeinhalte auf den Seiten www.w .de, www.b .de, www.s b .b .de, www.a b .de, www.c b .de einschließlich deren mobilen Ausgaben bei Abrufen durch Nutzer in Deutschland ganz oder teilweise unterdrückt oder auf andere Weise beeinträchtigt; \\- redaktionelle Beiträge auf den Seiten www.c b .de einschließlich deren mobiler Ausgabe bei Abrufen durch Nutzer in Deutschland ganz oder teilweise unterdrückt, wie dies durch A B Plus in den in Anlagen K 37, K 39, K 41, K 42 und K 45 beigefügten Beiträgen [werden benannt] geschehen ist. \n\n10\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg, CR 2022, 195). Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg, GRUR 2023, 1688). Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen der behaupteten Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG zugelassen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge in vollem Umfang weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. A. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig, aber unbegründet erachtet. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt: \n\n12\\. Es könne offenbleiben, ob die Daten, die beim Webseitenaufruf an den Nutzer übermittelt würden, als Computerprogramm nach § 69a UrhG geschützt seien. Jedenfalls fehle es an einer Verletzung von urheberrechtlich geschützten Rechten der Klägerin. \n\n13\\. Eine unberechtigte Vervielfältigung im Sinne von § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG liege nicht vor. Zwar würden die HTML-Datei und weitere Elemente beim Seitenaufruf in den Arbeitsspeicher des Nutzers geladen. Die in der Speicherung liegende Vervielfältigung erfolge aber mit Einwilligung der Klägerin und daher nicht unberechtigt. Insoweit genüge, dass dem Verhalten des Berechtigten die objektive Erklärung entnommen werden könne, er sei mit dieser Nutzung einverstanden. Die bloße Nutzung des im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglichen Angebots der Klägerin gehe zwangsläufig mit einer Vervielfältigung im Arbeitsspeicher einher und sei daher als erlaubt anzusehen. \n\n14\\. Die im Anschluss an das Speichern des Webseitenprogramms vom Werbeblocker erzeugten Vorgänge stellten keine Umarbeitung im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG dar. Erforderlich sei hierfür ein Eingriff in die Substanz des Computerprogramms. Ohne Veränderung der Programmsubstanz oder Herstellung einer abgeänderten Vervielfältigung stelle die Beeinflussung des Programmablaufs durch externe Befehle keine Umarbeitung des Programms dar. Für diese Auslegung spreche insbesondere der Wortlaut von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG sowie das mit der Richtlinie 2009\u002F24\u002FEG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen verfolgte Ziel. Der Werbeblocker nehme keinen Eingriff in die Programmsubstanz vor. Die seitens der Klägerin übermittelten Dateien wie die HTML-Dokumente würden nicht geändert. Der Werbeblocker habe lediglich Auswirkungen auf die Datenstrukturen, die vom Browser des Nutzers erzeugt würden. Der DOM-Knotenbaum und die CSS-Datenstrukturen würden zwar anders erstellt als von der Klägerin intendiert. Insoweit mache es auch keinen relevanten Unterschied, ob ausschließlich Werbung oder im Einzelfall auch redaktionelle Elemente nicht angezeigt würden. Bei den durch den Werbeblocker hervorgerufenen Auswirkungen auf die Datenstrukturen handele es sich jedoch nur um Eingriffe in den Programmablauf. Die Datenstrukturen DOM-Knotenbaum, CSSOM und Render Tree seien jeweils nicht Teil der Programmsubstanz. Sie würden vom Browser lediglich als temporäre Datenstrukturen im Rahmen der Darstellung des HTML-Dokuments berechnet. Die temporären Datenstrukturen seien auch keine Übersetzung im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG oder Vervielfältigung im Sinne von § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG, sondern bereits Zwischenergebnisse der Ausführung der Webseitenprogrammierung, die mehr als nur geringfügige Abweichungen von der Programmierung der Klägerin aufwiesen und sich in diese auch nicht zurückübersetzen ließen. \n\n15\\. Die Klageansprüche könne die Klägerin auch nicht mit Erfolg aus einer Verletzung von Rechten an der Darstellung der Webseiten unter dem Gesichtspunkt einer unberechtigten Vervielfältigung eines Multimediawerks stützen. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich nicht, dass es sich bei der Oberflächengestaltung der Webseite um ein geschütztes Werk im Sinne der §§ 2 ff. UrhG handele. \n\n16\\. B. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. \n\n17\\. I. Die Revision ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klageanträge wendet, die auf die - der ersten unveränderten Vervielfältigung im Arbeitsspeicher nachfolgende - behauptete abändernde Vervielfältigung und Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 UrhG gestützt sind. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf diesen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt. Die weitergehende Revision der Klägerin ist mangels Zulassung als unzulässig zu verwerfen. \n\n18\\. 1\\. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchs-elemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Es muss sich dabei nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln, der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz muss zudem nicht teilurteilsfähig sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZR 79\u002F22, ZfWG 2023, 262 [juris Rn. 12] mwN). \n\n19\\. 2\\. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Gesamtstreitstoff in Teile unterscheiden lässt, die in diesem Sinne abtrennbar sind. \n\n20\\. Die Klägerin hat die geltend gemachten Ansprüche auf drei unterschiedliche Aspekte gestützt: erstens auf die Speicherung der HTML-Datei im Arbeitsspeicher des Nutzers als Vervielfältigung eines Computerprogramms; zweitens auf die abändernde Vervielfältigung und Umarbeitung eines Computerprogramms durch die Einflussnahme des angegriffenen Werbeblockers auf die temporären Datenstrukturen (DOM-Knotenbaum, CSSOM und Render Tree); drittens auf eine gemäß § 16 UrhG relevante Vervielfältigung der sichtbaren Darstellung der als Werk im Sinne von § 2 UrhG anzusehenden Webseite. \n\n21\\. Die Speicherung der HTML-Datei im Arbeitsspeicher und die spätere Einflussnahme auf die temporären Datenstrukturen sind zwei Vorgänge, die technisch und damit in tatsächlicher Hinsicht getrennt sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird die HTML-Datei zunächst im Arbeitsspeicher des Nutzers abgelegt. Erst danach werden die Befehle aus der HTML-Datei ausgelesen und darauf basierend die temporären Datenstrukturen erzeugt. Danach ist die erst bei diesem zweiten Schritt stattfindende Einflussnahme durch den Werbeblocker von der vorher erfolgten reinen Speicherung der HTML-Datei unabhängig. \n\n22\\. Sowohl von der Speicherung im Arbeitsspeicher als auch von der Einflussnahme auf die temporären Datenstrukturen tatsächlich und rechtlich unabhängig ist wiederum die Frage, ob eine unberechtigte Vervielfältigung der nach Ansicht der Klägerin als Multimediawerk anzusehenden Oberflächengestaltungen ihrer Onlineportale vorliegt. Insoweit geht es nicht um den Schutz einer Ausdrucksform des Computerprogramms im Sinne von § 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG, der sich nach § 69c UrhG bestimmt, sondern um die unmittelbar wahrnehmbare Gestaltung der Homepage als Werk im Sinne des § 2 UrhG, deren Vervielfältigung nach § 16 UrhG zu beurteilen ist. \n\n23\\. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auch nicht unzulässig auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränkt. Die vom Berufungsgericht angesprochene Rechtsfrage zum Vorliegen der Umarbeitung eines Computerprogramms, die sich nur in dem abtrennbaren zweiten Teil des Gesamtstreitstoffs stellt, bildet lediglich das Motiv der Revisionszulassung. Soweit die Revision hinsichtlich der Einflussnahme des angegriffenen Werbeblockers auf die temporären Datenstrukturen zugelassen ist, ist daher auch zu prüfen, ob darin - wie von der Klägerin geltend gemacht wird - die Vervielfältigung eines Computerprogramms liegt. \n\n24\\. II. Die Annahme des Berufungsgerichts, durch eine Nutzung des Werbeblockers der Beklagten werde das ausschließliche Recht zur Umarbeitung eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG nicht verletzt, hält dem Angriff der Revision nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann damit auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Recht zur Vervielfältigung eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG nicht verletzt ist. \n\n25\\. 1\\. Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form vorzunehmen oder zu gestatten (§ 69c Nr. 1 UrhG). Gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG hat der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse vorzunehmen oder zu gestatten. \n\n26\\. Der Begriff des Computerprogramms ist in § 69a Abs. 1 UrhG näher bestimmt. Danach sind Computerprogramme im Sinne des Urheberrechtsgesetzes Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials. Der gewährte Schutz gilt gemäß § 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind gemäß § 69a Abs. 2 Satz 2 UrhG nicht geschützt. \n\n27\\. § 69a Abs. 1 und 2 UrhG dient der Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009\u002F24\u002FEG; § 69c Nr. 1 und 2 UrhG setzt Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2009\u002F24\u002FEG in deutsches Recht um. Diese Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind mithin mit Blick auf die genannten - gleichlautenden - Richtlinienbestimmungen unionsrechtskonform auszulegen. \n\n28\\. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zeitlich nach dem Berufungsurteil auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats in dem Verfahren \"Action Replay\" (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 - I ZR 157\u002F21, GRUR 2023, 577 = WRP 2023, 595) entschieden, dass eine Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009\u002F24\u002FEG anhand des Wortlauts, der Ziele der Bestimmung sowie seiner Entstehungsgeschichte zu dem Ergebnis führt, dass zu den urheberrechtlich geschützten Ausdrucksformen eines Computerprogramms der Quellcode und der Objektcode gehören, da sie die Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen. Dagegen werden andere Elemente des Programms, wie insbesondere seine Funktionalität, nicht durch die Richtlinie 2009\u002F24\u002FEG geschützt. Die Richtlinie schützt auch nicht die Elemente, mittels derer die Benutzer solche Funktionalitäten nutzen, die jedoch keine solche Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen. Der durch die Richtlinie 2009\u002F24\u002FEG gewährleistete Schutz beschränkt sich auf die geistige Schöpfung, wie sie sich im Text des Quellcodes und des Objektcodes widerspiegelt, und damit auf den buchstäblichen Ausdruck des Computerprogramms in diesen Codes, die jeweils eine Folge von Befehlen darstellen, nach denen der Computer die vom Urheber des Programms vorgesehenen Aufgaben ausführen soll (EuGH, Urteil vom 17\\. Oktober 2024 - C-159\u002F23, GRUR 2024, 1704 [juris Rn. 37 f.] = WRP 2024, 1468 - Sony Computer Entertainment Europe). \n\n29\\. 2\\. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Prüfung eines Eingriffs in das Webseitenprogramm den Vortrag der Klägerin zur Frage der Einwirkung auf die schutzfähige Substanz ihres Computerprogramms nur unvollständig erfasst. Dies ergebe sich aus seiner Annahme, bei den durch den Werbeblocker hervorgerufenen Auswirkungen auf die Datenstrukturen handele es sich lediglich um Eingriffe in den Programmablauf. Die Substanz des von der Klägerin bereitgestellten Computerprogramms bestehe entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht allein aus den in die Kommunikationseinheit des Arbeitsspeichers heruntergeladenen Dateien wie etwa der initialen HTML-Datei, sondern erstrecke sich auch auf die vom Berufungsgericht als nur temporär bezeichneten Datenstrukturen. Diese Datenstrukturen enthielten sämtlich ausführbare Programmbefehle beziehungsweise Steuerungsbefehle, welche bis in den Render Tree durch die Webseitenprogrammierung determiniert seien. Die Argumentation des Berufungsgerichts beruhe darauf, dass das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, was eigentlich der Code einer Webseitenprogrammierung sei. Ob ein Computerprogramm vorliege, hänge nicht von der Frage ab, ob die Zusammenstellung aller dafür relevanter Elemente durch eine vorherige Verarbeitung anderer Befehle erfolge oder \"in einem Stück\" vorliege. Vielmehr könne Code Code erzeugen, der dem Urheber zurechenbar sei. \n\n30\\. 3\\. Damit hat die Revision Erfolg. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann ein Eingriff in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach § 69a Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG und damit eine Verletzung des Rechts der Umarbeitung im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG nicht verneint werden. Aus dem gleichen Grund kann auch eine Verletzung des Rechts der Vervielfältigung im Sinne von § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG nicht ausgeschlossen werden. \n\n31\\. a) Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen genügen nicht den an eine revisionsrechtlich nachprüfbare Begründung zu stellenden Anforderungen. Die zur Begründung eines fehlenden Eingriffs gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht hinreichend klar und teilweise widersprüchlich, weil es nicht ausreichend dargelegt hat, welchen konkreten Schutzgegenstand es seiner Prüfung zugrunde gelegt hat. \n\n32\\. aa) Allerdings ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt seiner Beurteilung mit Recht davon ausgegangen, dass nicht in jedem Fall festgestellt werden muss, ob der zum Grund einer auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Klage angeführte Gegenstand die Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werks, Computerprogramms oder verwandten Schutzrechts erfüllt. Dieser Umstand kann vielmehr unterstellt werden, sofern es jedenfalls an einer rechtswidrigen Verletzung des Urheberrechts fehlt (vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173\u002F21, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 11] = WRP 2023, 591 - Vitrinenleuchte; Urteil vom 9. November 2023 - I ZR 203\u002F22, GRUR 2024, 386 [juris Rn. 23] = WRP 2024, 340 - E2; Urteil vom 11. September 2024 \\- I ZR 140\u002F23, GRUR 2024, 1528 [juris Rn. 13] = WRP 2024, 1354 - Coffee). \n\n33\\. bb) Dabei ist aber zu beachten, dass die Frage einer Verletzung des Schutzrechts von einer eindeutigen Bestimmung des Schutzgegenstands und seiner schutzbegründenden Merkmale abhängen kann. So setzt die Annahme eines Eingriffs in ein urheberrechtlich geschütztes Recht voraus, dass das Verhalten der als Verletzer in Anspruch genommenen Person als Eingriff in die schutzbegründenden Merkmale zu werten ist, was wiederum Klarheit über diese Merkmale des Schutzgegenstands voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 \\- I ZR 225\u002F12, GRUR 2015, 1189 [juris Rn. 41 f.] = WRP 2015, 1507 - Goldrapper; Urteil vom 20. Februar 2025 - I ZR 16\u002F24, GRUR 2025, 407 [juris Rn. 28] = WRP 2025, 480 - Birkenstocksandale). Die Verneinung eines Eingriffs in ein urheberrechtlich geschütztes Recht bei gleichzeitiger Unterstellung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des in Rede stehenden Schutzgegenstands kommt daher in einem solchen Fall regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der als urheberrechtlich geschützt unterstellte Gegenstand selbst und die seinen Schutz begründenden Merkmale eindeutig bestimmt sind. \n\n34\\. cc) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Dem Berufungsurteil lässt sich nicht eindeutig entnehmen, von welchem Schutzgegenstand und von welchen für die Frage des Eingriffs maßgeblichen schutzbegründenden Merkmalen dieses Schutzgegenstands das Berufungsgericht ausgegangen ist. Der Annahme des Berufungsgerichts, es sei jedenfalls ein Eingriff in den Schutzbereich im Sinne einer Umarbeitung gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG zu verneinen, fehlt damit eine hinreichend tragfähige Grundlage. \n\n35\\. (1) Das Berufungsgericht hat \"die HTML-Datei\" der Webseitenbetreiber als den möglicherweise als Computerprogramm geschützten Gegenstand angesehen. Es hat angenommen, dass die HTML-Datei direkt darstellbare Elemente (z. B. Text), aber auch Verweise auf externe Speicherorte enthalte und Java-Scripte unmittelbar im HTML-Dokument eingebunden seien. Ferner seien Formatierungsinformationen des Webseitenbetreibers teilweise in die HTML-Datei eingebunden und teilweise in einer separaten Datei enthalten. Die seitens der Klägerin übermittelten Dateien (u. a. HTML-Dokumente) würden durch den Werbeblocker der Beklagten nicht geändert. Dieser habe zwar Auswirkungen auf die Datenstrukturen, die vom Browser erzeugt würden. Einzelne Programmbefehle der Klägerin würden blockiert oder überschrieben. In der Variante des Blockierens von Inhalten durch Ausblenden von Elementen verändere der Werbeblocker auch aktiv und direkt Code einer Webseite im Browser eines Nutzers. Dabei bleibe aber die Substanz der Software der Klägerin unberührt, weil es um die reine Programmausführung gehe. In der Variante des \"Element Hiding\" wiesen die Datenstrukturen (CSSOM beziehungsweise style context und damit auch der Render Tree) infolge des Einsatzes des Werbeblockers der Beklagten \"neuen\" Code auf. Dabei bedeute \"neu\", dass die Datenstrukturen mit eingeschaltetem Werbeblocker anders aussähen als mit ausgeschaltetem Werbeblocker. \n\n36\\. (2) Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, worin konkret der - unterstellt als Computerprogramm geschützte - Code der vom Nutzer in den Arbeitsspeicher geladenen HTML-Datei des Webseitenbetreibers besteht und warum in diesen Code nicht durch den Werbeblocker der Beklagten eingegriffen wird. Hiervon ausgehend erscheint es unklar und widersprüchlich, dass das Berufungsgericht zum einen annimmt, dass der Werbeblocker lediglich in die reine Programmausführung eingreift, zum anderen aber davon ausgeht, dass einzelne Programmbefehle der Klägerin blockiert und überschrieben werden und auch aktiv und direkt Code verändert wird. \n\n37\\. b) Das Berufungsurteil lässt überdies nicht erkennen, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung den Vortrag der Klägerin zu den Besonderheiten eines in einem Browser zur Ausführung kommenden Webseitenprogramms hinreichend berücksichtigt hat. \n\n38\\. aa) Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung unter Hinweis auf einen Beitrag in Wikipedia sowie der Darstellung eines Blogbeitrags des Gutachters der Beklagten vorgetragen, im Streitfall liege ein Eingriff in die Substanz des Computerprogramms darin, dass Steuerbefehle unterdrückt würden, mit denen die Kommunikationseinheit des Browsers dazu angewiesen werde, weitere Inhalte nachzuladen. Das Landgericht sei zwar davon ausgegangen, dass die im Arbeitsspeicher des Browsers ablaufenden Vorgänge mit der Webseitenprogrammierung nichts mehr zu tun hätten; die im Browser geschaffenen \"Datenstrukturen\" seien nicht Ausdruck des Webseitenprogramms der Klägerin, weil sie ihrerseits permanent durch weitere Skripte geändert würden. Diese Beurteilung sei jedoch rechtsfehlerhaft. Sie verkenne, dass es sich bei den dadurch entstehenden \"Datenstrukturen\" weiterhin um Steuerbefehle handele. Das Landgericht habe überdies zu Unrecht angenommen, der DOM-Knotenbaum sei keine \"Übersetzung\" des Webseitenprogramms der Klägerin, wie dies etwa bei der Umwandlung von Quell- in Objektcode und umgekehrt der Fall sei. Daran sei zwar richtig, dass es bei einer Webseitenprogrammierung keinen Objektcode gebe. Denn dabei handele es sich um den maschinenlesbaren binären Code (Nullen und Einsen), mit dem eine Hardware, insbesondere also die CPU eines Computers, gesteuert werde. Virtuelle Maschinen, wie ein Browser und die in ihm enthaltenen Engines, würden aber nicht durch einen Objektcode gesteuert, sondern durch einen Bytecode (die virtuelle Maschine erstelle dann wiederum einen Objektcode für die CPU). \n\n39\\. In dem von der Berufungsbegründung in Bezug genommenen und als Anlage BB 1 zur Akte gereichten Blogbeitrag \"Programmiersprachen ohne 'Objektcode'\" heißt es unter anderem: Java als Beispiel für eine Programmiersprache ohne \"Objektcode\" Aus der Sicht des Entwicklers erzeugt ein Java-Compiler überhaupt keinen Objektcode. Wenn man eine Datei mit der Endung \"*.java\" durch den Compiler übersetzen lässt, so wird direkt eine \"*.class\"-Datei erzeugt. Diese Datei enthält sogenannten Bytecode, der im Gegensatz zu Objektcode-Dateien keinen echten Maschinencode (Binärcode) für einen physischen Prozessor enthält, sondern lediglich für eine virtuelle Maschine. ... Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass ein Java-Bytecode-Programm auf jedem Rechner ausführbar ist, für den es eine virtuelle Maschine gibt. ... Wirklich auf einer physischen CPU ausführbarer Maschinencode wird erst innerhalb der virtuellen Maschine erzeugt. Die meisten modernen virtuellen Maschinen arbeiten so, dass der Bytecode vorausschauend kurz vor der Ausführung in sehr schnell laufenden Maschinencode (echten Binärcode) übersetzt (sog. \"Just-in-time Kompilierung\"). \n\n40\\. Hiervon ausgehend hat die Klägerin ferner vorgetragen, der DOM-Knotenbaum und das CSSOM seien lediglich Übersetzungen des Webseitenprogramms in eine logische Datenstruktur, die der Browser ausführen könne. Die im Arbeitsspeicher des Browsers aktiven Skripte erzeugten beispielsweise die Get-Befehle zum Nachladen weiterer Inhalte, die sowohl redaktionell als auch werblich sein könnten. Wenn aber die in einem Browser aktiven Datenstrukturen ausführbare Programmbefehle enthielten, dann handele es sich um die Ausdrucksform der Webseitenprogrammierung der Klägerin. Der Werbeblocker unterdrücke Programmbefehle im Arbeitsspeicher des Browsers und verändere damit die Substanz des Programmcodes der Klägerin. \n\n41\\. Im Schriftsatz vom 25. Mai 2023 hat die Klägerin außerdem ausgeführt, durch den Werbeblocker der Beklagten würden aktive Programmbefehle unterdrückt oder überschrieben, wodurch Ergebnisse erzeugt würden, die bei einem regulären Programmbetrieb niemals einträten (Unterdrückung aller Werbeinhalte), die deshalb nicht programmimmanent seien und die Fehlermeldungen im Browser generierten, die es ohne den Werbeblocker nicht gebe. \n\n42\\. bb) Auf diesen Vortrag, insbesondere den von der Klägerin behaupteten Umstand, dass virtuelle Maschinen wie ein Browser und die in ihm enthaltenen Engines nicht durch einen Objektcode gesteuert würden, sondern durch einen Bytecode, durch den die virtuelle Maschine dann wiederum einen Objektcode für die CPU des Computers erstelle, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Bytecode oder dem von ihm geschaffenen Code um einen als Computerprogramm geschützten Code handelt und in diesen Code vom Werbeblocker im Wege der Umarbeitung oder abändernden Vervielfältigung eingegriffen wird. \n\n43\\. C. Danach ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung betreffend die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\n44\\. D. Für die wiedereröffnete Berufungsinstanz wird auf Folgendes hingewiesen: \n\n45\\. I. Das Berufungsgericht wird - gegebenenfalls nach Hinwirkung auf ergänzenden Sachvortrag der Klägerin (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - zu prüfen haben, ob das in Rede stehende Webseitenprogramm der Klägerin Code enthält beziehungsweise Bytecode erzeugt und diese Codes - wie der Quellcode und Objektcode - zu den urheberrechtlich geschützten Ausdrucksformen eines Computerprogramms gehören. Dies ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Fall, wenn der Code des Webseitenprogramms oder der erzeugte Bytecode die Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglicht und als geistige Schöpfung anzusehen ist, wie sie sich in dem Text dieser Codes - vergleichbar mit dem des Quellcodes und des Objektcodes - widerspiegelt, und diese Codes sich ebenfalls als buchstäblicher Ausdruck des Computerprogramms im Sinne einer Folge von Befehlen darstellen, nach denen der Computer die vom Urheber des Programms vorgesehenen Aufgaben ausführen soll. \n\n46\\. Dabei wird sich das Berufungsgericht auch mit dem Vorbringen der Revision auseinanderzusetzen haben, wonach es im Streitfall - im Unterschied zu der Fallgestaltung, wie sie im Verfahren I ZR 157\u002F21 (Action Replay) maßgeblich sei - nicht lediglich um die Veränderung von variablen Daten gehe, die ein geschütztes Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt habe und die im Ablauf des Programms verwendet würden, sondern um die Veränderung des vom Bytecode des Webseitenprogramms erstellten Codes als Ausdrucksform der Webseitenprogrammierung selbst. Damit laufe das Programm der Klägerin bei den Eingriffen des Werbeblockers der Beklagten - anders als im Fall \"Action Replay\" - nicht uneingeschränkt so ab, wie es programmiert sei. \n\n47\\. II. Auf der Grundlage der zu treffenden Feststellungen wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Werbeblocker der Beklagten eine abändernde Vervielfältigung oder eine Umarbeitung des Computerprogramms der Klägerin im Sinne von § 69c Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 UrhG darstellt. Falls dies der Fall ist, ist weiter zu prüfen, ob - was das Berufungsgericht bislang offengelassen hat - die Klägerin über die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Computerprogrammen verfügt, und ob eine abändernde Vervielfältigung oder eine Umarbeitung mit Einwilligung der Klägerin erfolgte oder aber als zustimmungsfreie Handlung gemäß § 69d Abs. 1 UrhG, § 44a UrhG rechtmäßig ist. Ebenfalls ist dann zu prüfen, ob die Beklagten für eine Urheberechtsverletzung (als Mittäter oder Täter\u002FGehilfe) verantwortlich sind. Koch Löffler Schmaltz Odörfer Wille","(Prüfung eines Eingriffs in ein urheberrechtlich geschütztes Recht an einem Computerprogramm; Bestimmung des Schutzgegenstands - Werbeblocker IV)","2026-07-10T22:10:18.938Z",{"id":119,"ecli":120,"slug":121,"caseNumber":122,"courtId":44,"decisionDate":123,"fullText":124,"summary":125,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":123,"parsedAt":126,"updatedAt":127},"6017","ECLI:DE:NEURIS:KORE716802025","ecli-de-neuris-kore716802025","I ZB 53\u002F24","2025-06-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.06.2025, I ZB 53\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 5. Juli 2024 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 25. Januar 2012 die Wortmarke Nr. 30 2011 064 111 \"Erdmann & Rossi\" für Waren und Dienstleistungen der Klasse 12 (Kraftfahrzeuge, insbesondere getunte PKW; Karosserien für Kraftfahrzeuge), der Klasse 37 (Instandsetzung, Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen, insbesondere Karosserien für PKW) und der Klasse 42 (Design, Formgebung und technische Entwicklung von Karosserien für Kraftfahrzeuge) in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen. \n\n2\\. Die im Jahr 1908 gegründete Firma E. & R. war vor dem Zweiten Weltkrieg mit dem Bau hochwertiger Karosserien für Fahrzeuge befasst. Danach befasste sich die E. & R. GmbH & Co. KG mit der Reparatur und dem Lackieren von Karosserien. Im Jahr 1984 erwarb F. S. die Anteile an der E. & R. GmbH & Co. KG und verschmolz diese auf ihre Komplementärin, als deren Geschäftsführer er fortan tätig wurde. Die nunmehr als E. & R. GmbH firmierende Gesellschaft war zunächst weiter als Lackiererei und seit 1994 auch als freie Fahrzeugwerkstatt tätig. Im Jahr 2006 stellte sie diesen Betrieb ein. Seither befasst sie sich mit der Vermietung und Verpachtung von Gewerberäumen ihres Geschäftsführers. \n\n3\\. Nachdem Interessenten den Wunsch nach dem Erwerb einer Lizenz zur Nutzung des Zeichens \"Erdmann & Rossi\" bekundet hatten, beauftragte die E. & R. GmbH im Herbst 2010 eine Rechtsanwaltskanzlei, deren Partner der Antragsteller ist, mit der Anmeldung einer deutschen Marke \"Erdmann & Rossi\" und der Ausarbeitung eines Lizenzvertrags. Die Rechtsanwaltskanzlei meldete für die E. & R. GmbH am 1. Dezember 2010 beim DPMA das Zeichen \"Erdmann & Rossi\" als Wortmarke für Waren und Dienstleistungen der Klasse 12 (Kraftfahrzeuge; Karosserien), der Klasse 36 (Vermögensverwaltung; Vermietung und Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen) und der Klasse 37 (Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Aufbauten zu Kraftfahrzeugen) an. Aus zwischen den Beteiligten streitigen Gründen zahlte die E. & R. GmbH in den folgenden drei Monaten die Anmeldegebühr nicht ein. Das DPMA sah die Markenanmeldung daher als zurückgenommen an. \n\n4\\. Wenige Tage nach der Mandatsbeendigung meldete der Antragsteller am 9. März 2011 ohne Rücksprache mit der E. & R. GmbH beim DPMA im eigenen Namen die sodann am 26\\. Mai 2011 eingetragene Wortmarke \"Erdmann & Rossi\" für Waren und Dienstleistungen der Klasse 12 (Kraftfahrzeuge, insbesondere getunte Kraftwagen; Karosserien für Kraftfahrzeuge), der Klasse 37 (Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Aufbauten zu Kraftfahrzeugen; Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen) und der Klasse 42 (Design und Formgebung sowie technische Entwicklung von Karosserien für Kraftfahrzeuge; Planung von Fabrikationseinrichtungen; Konstruktion von Werkzeugen und Anlagen für den Kraftfahrzeugbau) an. Am 19. September 2011 meldete der Antragsteller außerdem beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Unionswortmarke \"Erdmann & Rossi\" für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 37 und 42 an. Nach der Eintragung der Unionsmarke am 3. Februar 2012 verzichtete der Antragsteller mit Wirkung zum 20. September 2013 auf die deutsche Marke. \n\n5\\. Im September 2011 wandte sich ein weiterer Interessent wegen der Lizenzierung des Zeichens \"Erdmann & Rossi\" an die E. & R. GmbH. Am 25. November 2011 meldete die Gesellschaft (im Weiteren auch Markeninhaberin) beim DPMA die eingangs genannte und sodann am 25. Januar 2012 eingetragene deutsche Wortmarke \"Erdmann & Rossi\" an. Zuvor hatte sie gegen den Antragsteller am 14. November 2011 eine Schadensersatzklage auf Übertragung seiner Marken wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen eingereicht. Das Landgericht Berlin wies die Klage am 9. Oktober 2012 mit der Begründung ab, der Antragsteller habe zwar anwaltliche Überwachungs- und Belehrungspflichten hinsichtlich der Zahlung der Anmeldegebühr sowie die Pflicht zum Hinweis auf eine mögliche Neuanmeldung der Marke verletzt. Diese Pflichtverletzungen seien jedoch nicht ursächlich dafür geworden, dass die E. & R. GmbH die Gebühr nicht rechtzeitig eingezahlt und die Markenanmeldung nicht zeitnah wiederholt habe. Die dagegen gerichtete Berufung der Markeninhaberin blieb erfolglos. \n\n6\\. Der Antragsteller erhob gegen die Eintragung der Marke für die Markeninhaberin am 27\\. Februar 2012 Widerspruch aus seiner Unionsmarke. Die Markeninhaberin beantragte am 26. März 2014 beim EUIPO die Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke des Antragstellers wegen dessen Bösgläubigkeit. Der Antrag hatte letztendlich Erfolg (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-529\u002F18 und C-531\u002F18, NJW 2023, 1709 - PJ \u002F EUIPO [Erdmann & Rossi]). Darauf löschte das EUIPO am 26. September 2022 die Unionsmarke des Antragstellers aus dem Register. Das Bundespatentgericht verwarf den Widerspruch des Antragstellers gegen die Eintragung der deutschen Marke für die Markeninhaberin mit rechtskräftigem Beschluss vom 28. Juni 2023 (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZB 63\u002F23, GRUR 2025, 686) als unzulässig. \n\n7\\. Bereits am 24. Februar 2017 hat der Antragsteller beim DPMA die Löschung der Marke der Markeninhaberin wegen deren Bösgläubigkeit beantragt. Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag widersprochen. \n\n8\\. Das DPMA hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Die Markeninhaberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. \n\n9\\. II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Löschungsantrag des Antragstellers sei unbegründet, weil die Markeninhaberin bei der Anmeldung ihrer Marke nicht bösgläubig gewesen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n10\\. Die Anmeldung der angegriffenen Marke sei nicht wegen Störung eines schutzwürdigen Besitzstands des Antragstellers als bösgläubig anzusehen. Der Antragsteller habe im Zeitpunkt der Markenanmeldung nicht über einen schutzwürdigen Besitzstand verfügt. Die Unionsmarke könne wegen ihrer rechtskräftigen rückwirkenden Erklärung für nichtig keine Grundlage für einen Besitzstand sein. Ein etwaiger Besitzstand des Antragstellers an seiner bei Anmeldung der angegriffenen Marke noch in Kraft stehenden deutschen Marke sei nicht schutzwürdig, weil der Antragsteller die Marke unter Verletzung seiner nachvertraglichen Pflichten aus dem Mandatsverhältnis zum Nachteil der Markeninhaberin bösgläubig angemeldet habe. \n\n11\\. Es könne auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Markeninhaberin bei der Anmeldung ihrer Marke ein genereller Benutzungswille gefehlt habe. Es sei nicht auszuschließen, dass sie die angegriffene Marke im damaligen Zeitpunkt der Benutzung durch Dritte im Wege der Lizenzierung habe zuführen wollen. \n\n12\\. Ebenso wenig könne angenommen werden, dass die Markeninhaberin die angegriffene Marke mit dem Ziel angemeldet habe, deren Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs gegen den Antragsteller einzusetzen. Ihre etwaige Absicht zur Behinderung des Antragstellers sei wegen ihrer damaligen Bestrebungen, das Zeichen \"Erdmann & Rossi\" einer Lizenzierung zuzuführen, nicht ihr wesentliches Motiv für die Anmeldung der Marke gewesen. Darüber hinaus führte bei Gesamtabwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls eine mögliche Behinderungsabsicht der Markeninhaberin wegen der vorangegangenen erheblichen anwaltlichen Pflichtverletzungen des Antragstellers nicht zu ihrer Bösgläubigkeit. \n\n13\\. Die Anmeldung der Marke sei auch nicht aus anderen Gründen als bösgläubig anzusehen. Die Markeninhaberin sei gegen die älteren Marken des Antragstellers vorgegangen. Sie habe bereits vor der Anmeldung ihrer Marke eine Klage eingereicht, die darauf gerichtet gewesen sei, dem Antragsteller seinen möglichen Besitzstand an der deutschen Marke zu entziehen, und nach rechtskräftiger Abweisung dieser Klage die Erklärung der Nichtigkeit seiner Unionsmarke beantragt. Eine Bösgläubigkeit der Markeninhaberin könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sie bei der Anmeldung der angegriffenen Marke nicht das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ihrer früheren Anmeldung übernommen, sondern sich an den Markenanmeldungen des Antragstellers orientiert habe. \n\n14\\. III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \n\n15\\. 1\\. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf Versagungen des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Diese Rügen hat die Rechtsbeschwerde im Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2025, 686 [juris Rn. 15]; BGH, Beschluss vom 24. April 2025 - I ZB 50\u002F24, juris Rn. 8). \n\n16\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Bundespatentgericht hat den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. \n\n17\\. a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, FamRZ 2013, 1953 [juris Rn. 14]; NVwZ 2019, 1276 [juris Rn. 17]; BGH, Beschluss vom 23\\. Februar 2023 - I ZB 55\u002F22, MarkenR 2023, 329 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 12. Oktober 2023 - I ZR 42\u002F23, GRUR-RR 2024, 130 [juris Rn. 12]). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, NJW-RR 2018, 694 [juris Rn. 18]; NVwZ 2019, 1276 [juris Rn. 17]; BGH, GRUR-RR 2024, 130 [juris Rn. 12]; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2024 - I ZR 152\u002F23, GRUR 2024, 1836 [juris Rn. 14]). Gleiches gilt, wenn sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinandersetzt, sondern mit Leerformeln über diesen hinwegsetzt und die Begründung seiner Entscheidung daher nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2016 - I ZB 76\u002F15, SchiedsVZ 2016, 343 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 18. Juli 2019 - I ZB 90\u002F18, SchiedsVZ 2020, 46 [juris Rn. 10]). \n\n18\\. b) Die Rechtsbeschwerde macht erfolglos geltend, das Bundespatentgericht habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es seinen Kernvortrag zu einer Vorlagepflicht mit Blick auf die Entscheidung \"Simca Europe \u002F HABM - PSA Peugeot Citroën\" des Gerichts der Europäischen Union (EuG, Urteil vom 8. Mai 2014 - T-327\u002F12, GRUR Int. 2014, 1047) verkannt und deshalb von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV abgesehen habe. \n\n19\\. aa) Eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV stellt eine Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG dar, wenn das Bundespatentgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen hat, mit dem dieser geltend gemacht hat, der Streitfall werfe eine Zweifelsfrage zur Auslegung des Unionsrechts auf, so dass die Sache gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 6\u002F12, GRUR 2014, 1132 [juris Rn. 12 und 19] = WRP 2014, 1320 - Schwarzwälder Schinken I; Beschluss vom 9. November 2017 \\- I ZB 17\u002F17, juris Rn. 20; Beschluss vom 30. April 2020 - I ZB 101\u002F19, juris Rn. 16). \n\n20\\. bb) Die Rechtsbeschwerde führt an, der Antragsteller habe vorgebracht, der vorliegende Sachverhalt sei in wesentlichen Elementen mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem Urteil \"Simca\" des Gerichts der Europäischen Union (EuG, GRUR Int. 2014, 1047) zugrunde gelegen habe. Das Gericht der Europäischen Union sei von der Bösgläubigkeit des Anmelders der Marke \"Simca\" ausgegangen, weil er das Zeichen in Kenntnis identischer älterer Marken und ihres guten Rufs angemeldet habe, ohne zuvor einen Antrag auf Löschung der vorbestehenden Marken zu stellen. Auch im vorliegenden Fall habe die Markeninhaberin Kenntnis von den beiden Marken des Antragstellers und dem erheblichen Bekanntheitsgrad der Bezeichnung \"Erdmann & Rossi\" gehabt. Sie habe eine übereinstimmende Marke angemeldet, ohne dass sie vorher die Löschung der Marken des Antragstellers beantragt habe. Nach der Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union hätte die Markeninhaberin jedoch zuerst die vorbestehenden Marken des Antragstellers in einem geordneten formellen Verfahren vor den dafür zuständigen Ämtern löschen lassen müssen und erst danach ihre Marke anmelden dürfen. Mit Blick darauf habe der Antragsteller eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union beantragt, falls das Bundespatentgericht entgegen der Entscheidung \"Simca\" des Gerichts der Europäischen Union annehmen wolle, die Markeninhaberin habe ihre Marke anmelden dürfen, ohne die vorbestehenden Marken des Antragstellers zuvor löschen zu lassen. \n\n21\\. Diesen Vortrag habe das Bundespatentgericht grundlegend missverstanden. Es habe nicht erkannt, dass die Kernthese des Antragstellers darin bestanden habe, nach der Entscheidung \"Simca\" des Gerichts der Europäischen Union könne der Inhaber einer Marke nur dann vom Fehlen eines schutzwürdigen Besitzstands des Inhabers übereinstimmender älterer Marken ausgehen, wenn er vor der Anmeldung seiner Marke einen Antrag auf Löschung der älteren Marken gestellt habe und bei der Anmeldung seiner Marke das Löschungsverfahren erfolgreich abgeschlossen sei. \n\n22\\. cc) Das Bundespatentgericht hat diesen Vortrag des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Es hat allerdings angenommen, das Gericht der Europäischen Union habe in der Entscheidung \"Simca\" unter anderem darauf abgestellt, dass der Inhaber der angegriffenen Marke keinen Verfallsantrag gegen die älteren Marken gestellt und lediglich vorgetragen habe, er werde solche Anträge noch stellen (vgl. EuG, GRUR Int. 2014, 1047 [juris Rn. 45] - Simca Europe \u002F HABM - PSA Peugeot Citroën [Simca]). Anders als in der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung habe vorliegend die Markeninhaberin jedoch noch vor der Anmeldung ihrer Marke eine Klage auf Übertragung der älteren deutschen Marke des Antragstellers eingereicht und damit ein formelles Verfahren eingeleitet, um dem Antragsteller seinen möglichen Besitzstand zu entziehen. Zudem habe sie, nachdem die Klage rechtskräftig abgewiesen worden sei, nach etwas mehr als drei Monaten die Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke des Antragstellers beantragt. Die Markeninhaberin sei demnach gegen die älteren Marken des Antragstellers vorgegangen und habe nicht nur vorgetragen, dies tun zu wollen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers könne daher im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union nicht von einer Bösgläubigkeit der Markeninhaberin ausgegangen werden. Die vom Antragsteller vorsorglich angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei folglich nicht angezeigt. \n\n23\\. dd) Das Bundespatentgericht hat sich demnach mit der Argumentation des Antragstellers inhaltlich auseinandergesetzt. Es hat der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union \"Simca\" jedoch - abweichend von den Ausführungen des Antragstellers - entnommen, der Vorwurf der Bösgläubigkeit könne durch die Einleitung eines förmlichen Verfahrens jedweder Art entkräftet werden, mit dem der Anmelder zum Ausdruck bringe, er sehe den Besitzstand des Inhabers der älteren Marken als nicht schützenswert an, und mit dem er anstrebe, dem Markeninhaber die Rechte an den Marken zu entziehen. Solche förmlichen rechtlichen Schritte hat das Bundespatentgericht in der von der Markeninhaberin vor der Anmeldung ihrer Marke eingereichten - zwar erfolglosen, aber aus Sicht des Bundespatentgerichts das Fehlen eines schutzwürdigen Besitzstands des Antragstellers wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen bestätigenden - Klage der Markeninhaberin auf Übertragung der deutschen Marke (tatsächlich auch der Unionsmarke) des Antragstellers sowie in ihrem nachfolgenden Antrag auf Erklärung der Unionsmarke des Antragstellers für nichtig gesehen, ohne dass es den Ausgang dieser Verfahren für maßgeblich erachtet hat. \n\n24\\. Dass das Bundespatentgericht das Urteil \"Simca\" des Gerichts der Europäischen Union (GRUR Int. 2014, 1047) anders als der Antragsteller ausgelegt, auf der Grundlage dieses Verständnisses seine eigene Beurteilung mit jener Entscheidung im Einklang gesehen und deshalb von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgesehen hat, begründet keinen Gehörsverstoß. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht einen Parteivortrag zwar zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, daraus jedoch andere rechtliche Schlüsse als die vortragende Partei gezogen hat. Das Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde dient nicht der Überprüfung, ob die Entscheidung des Bundespatentgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 59\u002F16, GRUR 2018, 111 [juris Rn. 11] = WRP 2018, 197 - PLOMBIR; BGH, MarkenR 2023, 329 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 65\u002F22, GRUR 2023, 1293 [juris Rn. 20] = WRP 2023, 1089 - Silver Horse\u002FPower Horse). \n\n25\\. c) Die Rechtsbeschwerde führt ohne Erfolg an, das Bundespatentgericht habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es von der angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgesehen habe, ohne den Beteiligten vorab einen rechtlichen Hinweis zu erteilen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hätte es auf seine im angegriffenen Beschluss später zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht hingewiesen, hätte der Antragsteller klargestellt, dass die Würdigung des Bundespatentgerichts auf einem grundlegenden Missverständnis seines Rechtsvortrags zu der Entscheidung \"Simca\" des Gerichts der Europäischen Union (GRUR Int. 2014, 1047) beruhe und bei richtigem Verständnis die Bösgläubigkeit der Markeninhaberin zu bejahen, jedenfalls aber eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geboten sei. \n\n26\\. aa) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn das Bundespatentgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ohne einen vorherigen Hinweis an die Verfahrensbeteiligten unterlässt, sofern ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretener Rechtsauffassungen - damit nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte (BGH, GRUR 2014, 1132 [juris Rn. 19] - Schwarzwälder Schinken I). \n\n27\\. bb) Nach diesen Grundsätzen war das Bundespatentgericht nicht gehalten, den Antragsteller auf seine von dessen Verständnis abweichende Auslegung des Urteils \"Simca\" des Gerichts der Europäischen Union (GRUR Int. 2014, 1047) hinzuweisen. Der rechtlich versierte und zudem anwaltlich vertretene Antragsteller musste damit rechnen, dass das Bundespatentgericht die Entscheidung anders als er deuten und die Annahme, die Markeninhaberin habe hinreichende rechtliche Schritte zur Beseitigung des als nicht schutzwürdig angesehenen Besitzstands des Antragstellers ergriffen, als damit in Einklang stehend ansehen werde. \n\n28\\. Das Gericht der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung ausgeführt, bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit des Markenanmelders sei zu berücksichtigen, dass die angegriffene Marke \"Simca\" trotz Kenntnis des Anmelders von der Existenz älterer \"SIMCA\"-Marken angemeldet worden sei. Der Anmelder habe auch keine Verfallsanträge gegen die älteren Marken gestellt. Vielmehr sei dem Gericht lediglich vorgetragen worden, solche Anträge würden noch gestellt werden. Soweit bereits Schritte zur Löschung älterer Marken unternommen worden seien, beträfen diese andere als die in Rede stehenden älteren Marken. Der Anmelder der angegriffenen Marke sei nicht in der Position gewesen, ohne dass ein Antrag auf Löschung der nicht mehr benutzten älteren Marken gestellt worden wäre, die Schlussfolgerung zu ziehen, dass \"kein schützenswerter Besitzstand\" des Inhabers der älteren Marken bestanden habe (EuG, GRUR Int. 2014, 1047 [juris Rn. 45 und 63] \\- Simca). Diesen Ausführungen ist nicht zwingend zu entnehmen, dass das Gericht der Europäischen Union von der Bösgläubigkeit des Markenanmelders ausgeht, wenn er vor der Anmeldung seiner Marke nicht die älteren Marken zur Löschung gebracht hat. Dann aber konnte der Antragsteller nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Bundespatentgericht seine vorgetragene Interpretation der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union teilen werde. \n\n29\\. d) Die Rechtsbeschwerde rügt vergeblich, das Bundespatentgericht habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es seinen Vortrag, das Verhalten der Markeninhaberin entbehre jeder \"unternehmerischen Logik\", allenfalls nach dem äußeren Wortlaut, aber nicht nach seinem Sinn zur Kenntnis genommen habe. \n\n30\\. aa) Die Rechtsbeschwerde führt an, der Antragsteller habe unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Gerichts der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs sowie der Auffassung des EUIPO vorgebracht, bereits am Anmeldetag sei eine sinnvolle Benutzung der angegriffenen Marke unter Berücksichtigung der Natur und des Gesellschaftszwecks der Markeninhaberin nicht ernsthaft in Betracht gekommen. Die Markeninhaberin sei vor der Anmeldung der Marke weder im Automobilbereich noch im diesbezüglichen Markenlizenzhandel tätig gewesen. Auch nach der Anmeldung und Eintragung der Marke habe die Markeninhaberin nichts unternommen, um ihren Geschäftsbetrieb auf die Benutzung der Marke auszurichten und mit Blick auf den international geprägten Automobilmarkt in anderen Ländern Marken anzumelden. Für ihre satzungsgemäße Tätigkeit der Vermietung und Verpachtung von Gewerberäumen könne die Markeninhaberin die Marke nicht sinnvoll verwenden. Stattdessen setze sie ihre einzige Marke seit Jahren dazu ein, um den Antragsteller durch Anträge bei Behörden und die Erhebung von Klagen mit Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen zu überziehen. Hätte das Bundespatentgericht den Rechtsvortrag des Antragstellers inhaltlich verstanden, hätte es erkennen müssen, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke nicht der \"unternehmerischen Logik\" entsprochen, sondern ausschließlich auf die Behinderung des Antragstellers abgezielt habe und deshalb bösgläubig erfolgt sei. \n\n31\\. bb) Das Bundespatentgericht hat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Es hat jedoch angenommen, im Kontext der vom Antragsteller angesprochenen unternehmerischen Logik sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs ein gegen die Bösgläubigkeit sprechender genereller Benutzungswille des Markenanmelders auch dann zu bejahen sei, wenn er die Marke nicht selbst zu verwenden beabsichtige, sondern einem Dritten zur Benutzung zuführen wolle. Die Markeninhaberin habe im Laufe des Jahres 2010 die Absicht entwickelt, das Zeichen \"Erdmann & Rossi\" im Wege der Lizenzierung zu nutzen, und demgemäß die Rechtsanwaltskanzlei des Antragstellers mit der Anmeldung einer deutschen Marke und der Ausarbeitung eines Lizenzvertrags für dieses Zeichen beauftragt. Zudem habe sich kurz vor der Anmeldung der angegriffenen Marke ein weiterer Interessent an die Markeninhaberin wegen der Lizenzierung des Zeichens \"Erdmann & Rossi\" gewandt. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Markeninhaberin in dem allein maßgeblichen Anmeldezeitpunkt die angegriffene Marke einer Benutzung durch Dritte im Wege der Lizenzierung habe zuführen wollen. Dass sie dabei nicht das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ihrer früheren Anmeldung übernommen, sondern sich an den Marken des Antragstellers orientiert habe, könne darauf beruhen, dass sie oder der potentielle Lizenznehmer an der Vermietung und Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen nicht (mehr) interessiert gewesen sei oder sie die Vorstellung gehabt habe, der Antragsteller habe die ursprünglich ausgearbeitete Markenanmeldung aufgrund neuer Erkenntnisse optimiert. Die Versuche der Markeninhaberin, \"Erdmann & Rossi\"-Marken in der Schweiz und in der Europäischen Union schützen zu lassen, könnten ihr nicht vorgehalten werden. \n\n32\\. cc) Die Ausführungen des Bundespatentgerichts zeigen, dass es sich mit dem Vortrag des Antragstellers zu dem Unternehmensgegenstand und dem Vorgehen der Markeninhaberin inhaltlich auseinandergesetzt, das Verhalten der Markeninhaberin jedoch rechtlich abweichend gewürdigt hat. Auf der Grundlage seiner Würdigung hat das Bundespatentgericht dem Vorgehen der Markeninhaberin - anders als der Antragsteller - nicht jegliche \"unternehmerische Logik\" abgesprochen. Soweit die Rechtsbeschwerde anführt, die Annahme des Bundespatentgerichts, die Anmeldung der angegriffenen Marke habe der \"unternehmerischen Logik\" entsprochen, sei mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Gerichts der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar, rügt sie in der Sache einen Rechtsanwendungsfehler, der eine Gehörsrechtsverletzung im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen vermag. \n\n33\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Feddersen Schwonke Pohl Schmaltz Wille","BGH, 18.06.2025, I ZB 53\u002F24","2026-07-08T22:59:28.875Z","2026-07-10T22:11:24.720Z",{"id":129,"ecli":130,"slug":131,"caseNumber":132,"courtId":44,"decisionDate":133,"fullText":134,"summary":135,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":133,"parsedAt":126,"updatedAt":136},"6060","ECLI:DE:NEURIS:KORE615062025","ecli-de-neuris-kore615062025","X ZR 74\u002F23","2025-06-17T00:00:00.000Z","#  BGH, 17.06.2025, X ZR 74\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2011 123 034 (Streitpatents), das durch Teilung aus einer Anmeldung vom 30. September 2009 hervorgegangen ist und einen Tischgrill betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den drei weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet: Vorrichtung zum gerichteten und geregelten Erzeugen von Wärme, mit einem als in sich abgeschlossene, mittig stehende Wärmequelle dienenden PAD zum Befüllen mit Holzkohle oder einem anderen kohleartigen Brennstoff, wobei das PAD einen Deckel mit Hebeöse hat, mit einem Anbrennteller, wobei das PAD mit einem PAD-Rand dicht auf dem Anbrennteller aufliegt und wobei das PAD einen PAD-Boden mit systematischer Lochstruktur und eine darunter liegende Hohlraumstruktur hat, mit einem Elektrolüfter zum stufenlosen Regeln der Luftzufuhr in Form eines geführten Luftstroms, wobei sich die Regelbarkeit der Wärmeabgabe des PAD aus dem Luftstrom ergibt, der mittig zwischen dem Anbrennteller und der Hohlraumstruktur zwangsweise durch die Lochstruktur im PAD-Boden gleichmäßig im PAD verteilt und so der Kohle zugeführt wird, und mit einem über dem PAD befindlichen Grillrost, wobei der Deckel des PAD derart ausgebildet ist, dass er sich als direkter Deckelaufsatz in Kombination seiner Deckelstruktur und der Hebeöse an den Grillrost formschlüssig anpasst und unter Arretierung des Grillrosts ein unverrückbarer Einbau des PAD sichergestellt ist. \n\n3\\. Patentanspruch 2, auf den dieselben Ansprüche zurückbezogen sind, hat bis zu den Wörtern \"über dem PAD befindlichen Grillrost\" denselben Wortlaut. Daran schließt sich folgender Text an: wobei der Deckel des PAD oben gewölbt und parabolisch fest mit dem Grillrost verschweißt ist, und mittig zentrisch auf dem PAD aufsetzbar ist. \n\n4\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus; ferner sei die Erfindung nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in sechs geänderten Fassungen verteidigt. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge unter Hinzufügung von zwei weiteren Hilfsanträgen weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n7\\. I. Das Streitpatent betrifft einen Tischgrill. \n\n8\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren im Stand der Technik Einweggrills mit einem Behälter für Holzkohlebriketts und einem Grillrost bekannt. \n\n9\\. Die japanische Offenlegungsschrift 2005-273927 (D9) zeige einen Grill mit einer mittig angeordneten Brennkammer, die eine grobe, weitmaschige Gitterstruktur aufweise und durch einen Deckel abgedeckt sei. Die Brennkammer stehe frei im Gehäuse, weshalb beim Kippen des Grills die Brennkammer umfallen und glühende Kohle ins Gehäuse fallen könne. \n\n10\\. Die bekannten Vorrichtungen hätten den Nachteil, dass die Wärmequelle nicht kontrolliert werden könne und der Wirkungsgrad sehr niedrig sei. Ferner sei das Anbrennverfahren nicht ausgereift und die Anbrennzeit sowie die benötigten Zündmittel ließen auf eine ungünstige Handhabung schließen. \n\n11\\. 2\\. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das technische Problem zugrunde, einen Grill zur Verfügung zu stellen, der eine höhere Betriebssicherheit und einen verbesserten Wirkungsgrad aufweist und einfach zu handhaben ist. \n\n12\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in den Ansprüchen 1 und 2 Vorrichtungen vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n13\\. \n\nAnspruch 1 Anspruch 2 1.1 Vorrichtung zum gerichteten und geregelten Erzeugen von Wärme, mit 1.2 einem als in sich abgeschlossene, mittig stehende Wärmequelle dienenden PAD zum Befüllen mit Holzkohle oder einem anderen kohleartigen Brennstoff, 1.4 einem Anbrennteller, 1.8 einem Elektrolüfter zum stufenlosen Regeln der Luftzufuhr in Form eines geführten Luftstroms und 1.10 einem über dem PAD befindlichen Grillrost. 1.5 Das PAD liegt mit einem PAD-Rand dicht auf dem Anbrennteller auf und hat 1.6 einen PAD-Boden mit systematischer Lochstruktur, 1.7 eine darunter liegende Hohlraumstruktur und 1.3 einen Deckel mit Hebeöse. 1.9 Die Regelbarkeit der Wärmeabgabe des PAD ergibt sich aus dem Luftstrom, der mittig zwischen dem Anbrennteller und der Hohlraumstruktur zwangsweise durch die Lochstruktur im PAD-Boden gleichmäßig im PAD verteilt und so der Kohle zugeführt wird. 1.11 Der Deckel des PAD ist derart ausgebildet, dass er sich als direkter Deckelaufsatz in Kombination seiner Deckelstruktur und der Hebeöse an den Grillrost formschlüssig anpasst und 2.11 Der Deckel des PAD ist oben gewölbt, 1.12 unter Arretierung des Grillrosts ein unverrückbarer Einbau des PAD sichergestellt ist. 2.12 parabolisch fest mit dem Grillrost verschweißt und 2.13 mittig zentrisch auf dem PAD aufsetzbar.\n\n14\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung. \n\n15\\. a) Der Begriff \"PAD\" wird im Streitpatent nicht ausdrücklich erläutert. \n\n16\\. Aus den Merkmalen, die diesen Begriff verwenden, hat das Patentgericht zutreffend die Schlussfolgerung gezogen, dass es sich um einen Behälter handelt, der mit Holzkohle oder einem ähnlichen Brennstoff befüllt werden kann, wie dies Merkmal 1.2 vorsieht. \n\n17\\. Weitere Eigenschaften des PAD sind in den Merkmalen 1.5 bis 1.7 spezifiziert. \n\n18\\. b) Der gemäß Merkmal 1.3 zum PAD gehörende Deckel steht mit dem in Merkmal 1.10 vorgesehenen Grillrost in Verbindung. Die Patentansprüche 1 und 2 sehen insoweit zwei unterschiedliche Ausführungsformen vor. \n\n19\\. aa) Nach den Merkmalen 1.11 und 1.12 ist der Deckel so ausgebildet, dass er sich formschlüssig an den Grillrost anpasst und unter Arretierung des Rosts ein unverrückbarer Einbau des PAD sichergestellt ist. \n\n20\\. Nähere Erläuterungen dazu, in welcher Weise diese Vorgaben verwirklicht werden können, enthält die Beschreibung des Streitpatents nicht. Auch die Figuren lassen diesbezüglich nichts erkennen. \n\n21\\. Den genannten Merkmalen selbst lässt sich entnehmen, dass der Formschluss zwischen Deckel und Grillrost so ausgestaltet sein muss, dass der arretierte Rost das PAD sicher in seiner Position hält. \n\n22\\. bb) Nach Merkmal 2.12 sind Deckel und Grillrost fest miteinander verschweißt. Eine Fixierung des PAD durch den arretierten Rost ist bei dieser Ausführungsform nicht zwingend vorgesehen. Die Vorgabe in Merkmal 2.13, wonach der Deckel mittig zentrisch auf dem PAD aufsetzbar ist, eröffnet aber die Möglichkeit zu einer solchen Ausgestaltung. \n\n23\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n24\\. Der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. \n\n25\\. Die Stammanmeldung offenbare einen unverrückbaren Einbau des PAD im Sinne von Merkmal 1.12 nur zusammen mit einem standardisierten Kaliber und Höhenmaß. Das Weglassen dieser Merkmale führe zu einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung. \n\n26\\. Die Stammanmeldung offenbare auch nicht die allgemeine Lehre, einen Deckel grundsätzlich mit einer Hebeöse im Sinne von Merkmal 1.3 zu versehen. Eine Hebeöse sei nur für einen formschlüssig angepassten Deckel offenbart, nicht aber für einen angeschweißten Deckel im Sinne der Merkmale 2.11 bis 2.13. Wenn der Grillrost angeschweißt sei, habe eine Hebeöse keine Funktion. \n\n27\\. Die Hilfsanträge 1 bis 5 hätten keinen Erfolg, weil sie zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führten. Die darin aufgenommenen Merkmale \"Kaliber\" und \"Höhenmaß\" seien der erteilten Fassung nicht zu entnehmen. Aufgrund der Zäsurwirkung der Patenterteilung sei eine erneute Aufnahme nicht zulässig. Der mit Hilfsantrag 6 verteidigte Gegenstand gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, weil diese Merkmale ebenso wie in der erteilten Fassung fehlten. \n\n28\\. III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand. \n\n29\\. 1\\. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht. \n\n30\\. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die ursprüngliche Offenbarung eines beanspruchten Gegenstands erforderlich, dass die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen in ihrer Gesamtheit unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 - X ZR 67\u002F20, GRUR 2022, 1575 Rn. 68 - Übertragungsparameter). \n\n31\\. Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts der ursprünglichen Unterlagen sind grundsätzlich auch Verallgemeinerungen von ursprünglich offenbarten Ausführungsbeispielen zulässig. Danach ist ein \"breit\" formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung aus fachlicher Sicht als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit bereits der Anmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen. Das gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107\u002F12, BGHZ 200, 63 Rn. 21 ff. - Kommunikationskanal; Beschluss vom 8. November 2016 - X ZB 1\u002F16, BGHZ 212, 351 Rn. 45 - Ventileinrichtung; Urteil vom 13. Februar 2020 - X ZR 6\u002F18, GRUR 2020, 728 Rn. 26 - Bausatz; Urteil vom 23. April 2020 - X ZR 38\u002F18, GRUR 2020, 974 Rn. 39 - Niederflurschienenfahrzeug). \n\n32\\. Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass bestimmte Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch aber nur einzelne davon vorsieht (BGH, Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18\u002F00, GRUR 2002, 49 - Drehmomentübertragungseinrichtung; Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 161\u002F12, BGHZ 204, 199 Rn. 31 - Wundbehandlungsvorrichtung; Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41\u002F14, GRUR 2016, 1038 Rn. 48 - Fahrzeugscheibe II; Urteil vom 26. September 2023 - X ZR 76\u002F21, GRUR 2024, 42 Rn. 42 - Farb- und Helligkeitseinstellung). \n\n33\\. Der Beanspruchung von Schutz ohne ein bestimmtes Merkmal kann insbesondere entgegenstehen, dass alle in einer Anmeldung geschilderten Ausführungsbeispiele ein bestimmtes Merkmal oder eine bestimmte Kombination von Merkmalen aufweisen und dem Inhalt der Anmeldung zu entnehmen ist, dass die im Anspruch vorgesehenen Mittel der Lösung eines Problems dienen, das das Vorhandensein des betreffenden Merkmals oder der betreffenden Merkmalskombination voraussetzt (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - X ZR 63\u002F15, GRUR 2018, 175 Rn. 35 \\- Digitales Buch; Urteil vom 8. Februar 2022 - X ZR 22\u002F20, Rn. 31; Urteil vom 28. Juni 2022 - X ZR 67\u002F20, aaO, Rn. 70 f. - Übertragungsparameter). \n\n34\\. b) Ob der Gegenstand von Patentanspruch 1 danach schon deshalb über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht, weil die Merkmale 1.11 und 1.12 in der Stammanmeldung nur zusammen mit standardisiertem Kaliber und Höhenmaß offenbart sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. \n\n35\\. Eine unzulässige Erweiterung liegt jedenfalls deshalb vor, weil die Stammanmeldung nicht unmittelbar und eindeutig erkennen lässt, dass es zur Sicherstellung des unverrückbaren Einbaus des PAD unter Arretierung des Grillrosts ausreichen kann, wenn nur eine Teilmenge der dafür in der Anmeldung vorgesehenen Maßnahmen verwirklicht wird. \n\n36\\. aa) Die Beschreibung der Stammanmeldung offenbart eine formschlüssige Anpassung des Deckels an den Grillrost und eine damit erzielte Arretierung (Abs. 11). \n\n37\\. Diesen Ausführungen lässt sich nur entnehmen, dass der Deckel aufgrund des Formschlusses am Grillrost arretiert ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen damit auch das PAD arretiert ist, geht daraus nicht hervor. \n\n38\\. bb) Die Sicherstellung eines unverrückbaren Einbaus des PAD ist lediglich in dem in der Stammanmeldung formulierten Anspruch 2 erwähnt. Dieser hat folgenden Wortlaut: Verfahren zur gesicherten, geregelten und gerichteten gleichmäßigen Erzeugung von Grillwärme mittels Holzkohle, oder ein anderer kohleartiger Brennstoff in einem PAD, dadurch gekennzeichnet, dass Holzkohle in einer geschlossenen zylindrischen standardisierten festgelegten Kaliber und Höhenmaß und der daraus stabilisierenden Arretierung Anbrennteller und dem gegenüberliegenden eigens geformten Deckels unter Arretierung des Rostes einen unverrückbaren Einbau sicherstellt. \n\n39\\. cc) Dieser grammatikalisch unvollständigen Formulierung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, welche Maßnahmen verwirklicht sein müssen, damit ein unverrückbarer Einbau im Sinne der Erfindung sichergestellt ist. \n\n40\\. Als in Frage kommende Maßnahmen lassen sich daraus die Anordnung von Holzkohle innerhalb des PAD, dessen geschlossene zylindrische Form mit standardisiertem Kaliber und Höhenmaß, eine stabilisierende Arretierung, der Anbrennteller und der gegenüberliegende, eigens geformten Deckel entnehmen. Aus der gewählten Formulierung ergeben sich jedoch keine hinreichenden Informationen dazu, welche dieser Elemente zwingend erforderlich sind und in welcher Weise sie zusammenwirken müssen, um das angestrebte Ziel der Sicherstellung eines unverrückbaren Einbaus zu erreichen. Mangels solcher Informationen ist der Anmeldung nicht eindeutig zu entnehmen, dass einzelne Elemente bereits für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind. \n\n41\\. dd) Patentanspruch 1 sieht mit den Merkmalen 1.11 und 1.12 nur eine Teilmenge der in der Anmeldung vorgesehenen Elemente vor. Eine solche Ausgestaltung ist aus den aufgezeigten Gründen in der Anmeldung nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart. \n\n42\\. ee) Ob ausgehend von der Stammanmeldung die ergänzende Heranziehung von Fachwissen ohne erfinderische Bemühungen zu der Erkenntnis geführt hätte, dass eine Arretierung des Grillrosts und ein Formschluss mit dem Deckel zur sicheren Positionierung des PAD ausreichen können, bedarf keiner Entscheidung. \n\n43\\. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, ergäbe sich diese Erkenntnis nicht allein aus der Stammanmeldung, sondern aus dem ergänzend herangezogenen Fachwissen. Dies reicht für eine unmittelbare Offenbarung nicht aus. \n\n44\\. 2\\. Ebenfalls zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 2 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht. \n\n45\\. a) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, offenbart die Stammanmeldung eine Hebeöse lediglich in Kombination mit einem angesetzten Deckel, der an den Grillrost formschlüssig angepasst ist (Abs. 11). \n\n46\\. Einen mit dem Grillrost verschweißten Deckel erwähnt die Stammanmeldung lediglich in dem dort formulierten Anspruch 8. Dieser sieht eine Kombination der Merkmale 2.11 bis 2.13 vor, nicht aber eine Hebeöse. \n\n47\\. b) Vor diesem Hintergrund lässt sich der Stammanmeldung nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass sich die nur in Kombination mit einem angesetzten und formschlüssig ausgestalteten Deckel offenbarte Öse auch mit einem mit dem Grillrost verschweißten Deckel kombinieren lässt. \n\n48\\. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich eine solche Kombination ausgehend vom Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung als technisch sinnvoll darstellen kann, obwohl der Deckel bei dieser Ausgestaltung schon durch Abnehmen des Grillrosts entfernt werden kann. Auch zu dieser Frage finden sich in der Stammanmeldung keine ausreichenden Hinweise. Die Beantwortung der Frage ist damit allenfalls unter ergänzender Heranziehung von Fachwissen möglich. Wie bereits erwähnt wurde, reicht dies für eine unmittelbare Offenbarung nicht aus. \n\n49\\. 3\\. Hinsichtlich der Hilfsanträge ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n50\\. a) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand geht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. \n\n51\\. aa) Nach Hilfsantrag 1 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 dahin ergänzt werden, dass das PAD ein festgelegtes Kaliber sowie Höhenmaß hat. Patentanspruch 2 soll unverändert beibehalten werden. \n\n52\\. bb) In dieser Fassung kann das Streitpatent schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Gegenstand von Patentanspruch 2 aus den oben aufgezeigten Gründen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht. \n\n53\\. cc) Darüber hinaus geht der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 ebenfalls über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. \n\n54\\. Mit der Hinzufügung des Teilmerkmals \"festgelegtes Kaliber und Höhenmaß\" wird zwar ein weiteres der in der Stammanmeldung erwähnten Elemente zur Sicherstellung eines unverrückbaren Einbaus hinzugefügt. Auch damit enthält Patentanspruch 1 aber nicht alle Merkmale, die die Stammanmeldung zur Erreichung dieses Ziels anführt. Folglich ist auch dieser Gegenstand in der Stammanmeldung nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. \n\n55\\. b) Hilfsantrag 1a hat ebenfalls keinen Erfolg. \n\n56\\. Mit Hilfsantrag 1a verteidigt die Beklagte den Anspruch 1 in der erteilten Fassung. Anspruch 2 soll hingegen entfallen. \n\n57\\. In dieser Fassung hat das Streitpatent ebenfalls keinen Rechtsbestand, weil der Gegenstand von Anspruch 1 aus den oben aufgezeigten Gründen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht. \n\n58\\. c) Die mit Hilfsantrag 1b vorgesehene Änderung führt zu keiner anderen Beurteilung. \n\n59\\. Gemäß Hilfsantrag 1b soll dem Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1a vor dem ersten Auftreten des Worts \"PAD\" das Wort \"zylindrischen\" eingefügt werden. \n\n60\\. Auch mit dieser Ergänzung sieht Patentanspruch 1 nur eine Teilmenge der in Stammanmeldung vorgesehenen Elemente zur Sicherstellung eines unverrückbaren Einbaus zwingend vor. Eine solche Ausgestaltung ist aus den oben aufgezeigten Gründen in der Stammanmeldung nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. \n\n61\\. d) Für Hilfsantrag 2 gilt dasselbe wie für Hilfsantrag 1 und 1b. \n\n62\\. Nach Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 in Merkmal 1.10 dahin ergänzt werden, dass das PAD ein standardisiertes und festgelegtes Kaliber sowie Höhenmaß aufweist. Anspruch 2 soll unverändert bleiben. \n\n63\\. Damit sind die Hindernisse, die dem Rechtsbestand der mit den Hilfsanträgen 1 und 1b verteidigten Fassung entgegenstehen, nicht ausgeräumt. \n\n64\\. e) Für die Hilfsanträge 3 und 4 gilt Entsprechendes. \n\n65\\. Mit den Hilfsanträgen 3 und 4 verteidigt die Beklagte Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 bzw. 2. Anspruch 2 soll demgegenüber entfallen. \n\n66\\. Diese Anträge können keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand der in Rede stehenden Fassungen von Patentanspruch 1 aus den oben aufgezeigten Gründen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht. \n\n67\\. f) Hilfsantrag 5 hat ebenfalls keinen Erfolg. \n\n68\\. aa) Nach Hilfsantrag 5 soll die mit Hilfsantrag 2 verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden: \n\n69\\. \n\n1.2' einem als in sich abgeschlossene, mittig stehende Wärmequelle dienendenzylindrischenPAD zum Befüllen mit Holzkohle oder einem anderen kohleartigen Brennstoff, 1.11' Der Deckel des PAD ist derart ausgebildet, dass erdas PAD schließt und eigens so geformt ist, dass er unter stabilisierender Arretierungsich als direkter Deckelaufsatz in Kombination seiner Deckelstruktur und der Hebeöse an den Grillrost formschlüssig anpasst und 1.12' unter Arretierung des Grillrosts ein unverrückbarer Einbau des PADzwischen Anbrennteller und Grillrost durch stabilisierende Arretierungsichergestellt ist.\n\n70\\. Patentanspruch 2 soll unverändert beibehalten werden. \n\n71\\. bb) Diese Fassung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sie die erteilte Fassung von Patentanspruch 2 umfasst. \n\n72\\. cc) Darüber hinaus geht die mit Hilfsantrag 5 verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 ebenfalls über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. \n\n73\\. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Merkmale 1.11' und 1.12' das Zusammenspiel mit der Arretierung des PAD am Anbrennteller so spezifizieren, wie dies in der Stammanmeldung offenbart ist. \n\n74\\. Auch diese Fassung kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil sie nur eine Teilmenge der in der Stammanmeldung vorgesehenen Elemente zur Sicherstellung eines unverrückbaren Einbaus vorsieht. \n\n75\\. g) Hilfsantrag 6 bleibt ebenfalls ohne Erfolg \n\n76\\. aa) Nach Hilfsantrag 6 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 5 dahin geändert werden, dass das Erfordernis eines standardisierten und festgelegten Kalibers sowie Höhenmaßes entfällt und folgende Anforderungen hinzutreten: \n\n77\\. \n\n1.4' einem Anbrenntellermit bündig gekröpftem Tellerrand, 1.11 Der Deckel des PAD ist derart ausgebildet, dass er das PAD schließtund eigens so geformt ist, dass er unter stabilisierender Arretierungzwischen dem Anbrennteller und dem gegenüberliegenden eigens geformten Deckel stabilisierend arretiert, wobei sich der Deckelals direkter Deckelaufsatz in Kombination seiner Deckelstruktur und der Hebeöse an den Grillrost formschlüssig anpasst und\n\n78\\. Anspruch 2 soll entfallen. \n\n79\\. bb) Diese Fassung geht aus den im Zusammenhang mit der erteilten Fassung und mit Hilfsantrag 5 dargelegten Gründen ebenfalls über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus. \n\n80\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Hoffmann Deichfuß","BGH, 17.06.2025, X ZR 74\u002F23","2026-07-10T22:11:28.325Z",{"id":138,"ecli":139,"slug":140,"caseNumber":141,"courtId":44,"decisionDate":142,"fullText":143,"summary":144,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":142,"parsedAt":145,"updatedAt":146},"6082","ECLI:DE:NEURIS:KORE700722026","ecli-de-neuris-kore700722026","6 StR 557\u002F24","2025-06-12T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 12. Juni 2025 - 6 StR 557\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nZum Vermögensschaden des Pay-TV-Anbieters beim sog. Cardsharing.17 20\n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 23. Mai 2024, auch soweit es die Angeklagten I. und K. betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass schuldig sind\n\naa) der Angeklagte H. des gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen und mit Beihilfe zum Ausspähen von Daten,\n\nbb) der Mitangeklagte I. der Beihilfe zum gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen und mit Beihilfe zum Ausspähen von Daten und\n\ncc) der Mitangeklagte K. der Beihilfe zum gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen in Tateinheit mit Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen und mit Beihilfe zum Ausspähen von Daten,\n\nb) in den Strafaussprüchen aufgehoben.\n\n2\\. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen „gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Computerbetrugs in 2.729 tateinheitlichen Fällen“ in Tatmehrheit mit „gemeinschaftlichem gewerbsmäßigen Computerbetrug in 651 Fällen“, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Eingriff in technische Schutzmaßnahmen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den nicht revidierenden Mitangeklagten l. hat es wegen Beihilfe zum „gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Computerbetrug in 2.729 tateinheitlichen Fällen“ in Tatmehrheit mit Beihilfe zum „gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Computerbetrug in 651 Fällen“, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den nicht revidierenden Mitangeklagten K. hat es wegen Beihilfe „zum gewerbsmäßigen gemeinschaftlichen Computerbetrug in 1.366 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Eingriff in technische Schutzmaßnahmen“ zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. \n\n2\\. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten H. erzielt – unter Erstreckung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten (§ 357 StPO) – den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nA.\n\n3\\. Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde. \n\nI.\n\n4\\. Der Angeklagte betrieb gemeinsam mit den nicht revidierenden Mitangeklagten I. und K. seit 2013 ein „Cardsharing“-Netzwerk, über welches sie Zugänge zu den verschlüsselten Angeboten des Pay-TV-Betreibers S. GmbH & Co. KG (im Folgenden: S. ) unberechtigt an ihre Kunden und „Reseller“ verkauften, die wiederum ihren Kunden ohne Abschluss eines Vertrages mit S. Zugang zu den verschlüsselten Programminhalten ermöglichten. \n\n5\\. 1\\. Zu den technischen Abläufen des Cardsharing hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen: \n\n6\\. a) Die von S. ausgestrahlten Sendesignale konnte jeder von S. bereitgestellte Receiver in verschlüsselter Form empfangen. Für einen entschlüsselten Empfang war eine sogenannte Smartcard erforderlich. Das Sendesignal wurde von S. technisch so aufgearbeitet, dass vor der Ausstrahlung das eigentliche Sendesignal verschlüsselt und ein Kontrollwort generiert wurde, das sich automatisiert binnen weniger Sekunden änderte. Dieses wurde von S. im Rahmen der Ausstrahlung an das sogenannte Conditional-Access-System übertragen, welches es wiederum durch eine Verschlüsselung gegen unbefugtes Auslesen sicherte. Das so geschützte Kontrollwort wurde ebenfalls dem Sendesystem übergeben und gemeinsam mit den eigentlichen Programminhalten ausgestrahlt. Bei der Verwendung eines autorisierten Receivers mit Smartcard wurde das verschlüsselte Kontrollwort aus dem Sendesignal extrahiert und an die Smartcard übertragen. Nach der Überprüfung der Berechtigung entschlüsselte die Smartcard das Kontrollwort und leitete es an den Receiver zurück, der mit Hilfe des Kontrollworts das unverschlüsselte Sendesignal an das Endgerät weiterleitete. \n\n7\\. b) Das Prinzip des Cardsharing basierte hier auf der Weitergabe der Kontrollwörter, um Dritten den entschlüsselten Empfang der Pay-TV-Programme auch ohne Abschluss eines Abonnements zu ermöglichen. Dabei gab es üblicherweise einen Cardsharing-Server, der entweder lokal verfügbare Smartcards auslas oder die Kontrollwörter von Drittanbietern aus dem Internet abfragte und diese an einen modifizierten Receiver weitergab. Beim Cardsharing direkt zwischen dem Anbieter und dem Endnutzer wurde eine von den Betreibern erworbene Original-Smartcard, für die ein tatsächliches Abonnement mit dem jeweiligen Anbieter abgeschlossen wurde, über eine Netzwerkverbindung an einen Cardsharing-Server angeschlossen. Die Nutzer verwendeten dabei für das Cardsharing einen Receiver mit modifizierter Software, der, anstatt das Kontrollwort auf der eigentlich erforderlichen Smartcard abzufragen, dieses von dem konfigurierten Cardsharing-Server erhielt. \n\n8\\. c) Der Angeklagte und die nicht revidierenden Mitangeklagten gewährten den Nutzern nach Zahlung des vereinbarten Entgelts für einen bestimmten Nutzungszeitraum Zugriff auf die über den Cardsharing-Server bereitgestellten Kontrollwörter. Dabei leitete der Cardsharing-Server das Kontrollwort an den anfragenden modifizierten Receiver zurück. Dieser übernahm das Kontrollwort, entschlüsselte das gesicherte Sendesignal und leitete die Video- und Audiosignale an das Endgerät weiter. Die Nutzer waren hiernach auch ohne Abonnement bei S. in der Lage, das Sendesignal zu entschlüsseln und die Sendungen auf den Endgeräten zu sehen. \n\n9\\. 2\\. Bereits im Jahre 2010 baute der Angeklagte mit Unterstützung der Mitangeklagten eine technische Server- und Infrastruktur auf, um bereits vorhandene S. -Smartcards zu verbinden und Cardsharing-Zugänge an weitere Personen abzugeben. Aus technischen Gründen war ab 2016 der Betrieb kleinerer Cardsharing-Netzwerke nicht mehr möglich. Der Angeklagte entschloss sich daher, gemeinsam mit den nicht revidierenden Mitangeklagten und mit seinen „Resellern“ das Cardsharing-Netzwerk auf einem Server unter seiner Verwaltung zu zentralisieren. Zu diesem Zweck mietete der Angeklagte im Dezember 2016 einen Server bei der He. GmbH. Diesen Server setzte er als Cardsharing-Proxy-Server auf. Die Smartcards waren lokal mit seinem PC verknüpft und für den He. -Server erreichbar, der so die Kontrollwörter auslesen und an die Kunden des Cardsharing-Netzwerks weiterleiten konnte. Im Übrigen bediente er sich Drittanbietern, die direkt mit dem Server verbunden waren und die Kontrollwörter zur Verfügung stellten. Die Anfragen an die Systeme der Cardsharing-Drittanbieter wurden bei diesen nach dem gleichen Prinzip verarbeitet und die Kontrollwörter über den Server an die Endkunden weitergeleitet, die auf diese Weise die Programme von S. entschlüsselt empfangen und anschauen konnten, ohne einen Vertrag mit dem Sender abgeschlossen zu haben. \n\n10\\. 3\\. Nach einer Durchsuchung seiner Wohnung im August 2019 beendete der Angeklagte den Betrieb des Servers, mietete bei der C. GmbH einen neuen Server und betrieb darüber das Cardsharing-Netzwerk in einem ähnlichen Umfang weiter. \n\n11\\. 4\\. Insgesamt ermöglichte der Angeklagte über das „System He. “ mehr als 2.000 und über das „System C. “ über 600 Nutzern den Zugang zu den von S. ausgestrahlten Programminhalten. Die Preise für die Endkunden für ein Abonnement des Cardsharing-Angebots betrugen zwischen 5 und 10 Euro für ein Monats-Abonnement, zwischen 15 und 30 Euro für ein Drei-Monats-Abonnement, zwischen 30 und 60 Euro für ein Sechs-Monats-Abonnement und zwischen 60 bis 120 Euro für ein Jahresabonnement. Demgegenüber kostete ein reguläres S. -Abonnement im Tatzeitraum zwischen 29,99 Euro als monatlicher Mindestpreis und 79,99 Euro als Höchstpreis für ein Vollabonnement. \n\nII.\n\n12\\. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Computerbetrug in zwei Fällen, in einem Fall in 2.729 und im anderen Fall in 651 tateinheitlichen Fällen nach § 263a Abs. 1 Variante 3, Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2, § 53 StGB, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen gemäß § 108b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 109 UrhG, § 52 StGB gewürdigt. Einen Vermögensschaden im Sinne von § 263a Abs. 1 StGB hat das Landgericht in den entgangenen Abonnementgebühren gesehen und dabei auf die Einnahmen abgestellt, die S. im Tatzeitraum erzielt hätte, wenn die Kunden ein reguläres Abonnement abgeschlossen hätten. Danach sei S. ein Schaden in Höhe von mindestens 1.216.260 Euro („System He. “) und 254.940 Euro („System C. “) entstanden. Der Angeklagte habe insgesamt 169.009,84 Euro für die unberechtigten Zugänge zu den Programminhalten eingenommen. \n\nB.\n\n13\\. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt – unter Erstreckung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten (§ 357 StPO) – zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. \n\nI.\n\n14\\. Der Schuldspruch wegen Computerbetruges in zwei Fällen hat keinen Bestand. Der Senat entnimmt den Feststellungen einen Vermögensschaden weder unter Zugrundelegung allgemeiner schadensdogmatischer Grundsätze noch unter den Gesichtspunkten vereitelter Gewinnchancen oder heimlicher Inanspruchnahme an sich kostenpflichtiger Leistungen (vgl. einen Vermögensschaden beim Cardsharing ebenso ablehnend Schmidhäuser, Die Strafbarkeit des Card- und Account-Sharings, 2021, S. 132 ff.; MüKo-StGB\u002FMühlbauer, 3. Aufl., § 263a Rn. 108; Nadeborn, StraFo 2017, 79; Wegner\u002FHeghmanns in: Achenbach\u002FRansiek\u002FRönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 6\\. Aufl., 8. Teil Rn. 215; Beucher\u002FEngels, CR 1998, 101, 104; Marberth-Kubicki, Computer- und Internetstrafrecht, 2010, Rn. 68; Oğlakcıoğlu, JA 2011, 588, 591). \n\n15\\. 1\\. Der Computerbetrug ist wie der Betrug ein Vermögensdelikt (vgl. zu § 263 StGB BGH, Beschluss vom 18. Juli 1961 – 1 StR 606\u002F60, BGHSt 16, 220, 221). Geschütztes Rechtsgut ist nicht die Information und Kommunikation als solche oder gar die Funktionsfähigkeit von Datenverarbeitungssystemen im Allgemeinen, sondern das Vermögen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 – 3 StR 80\u002F13, NStZ 2013, 586, 587; vom 21. November 2001 – 2 StR 260\u002F01, BGHSt 47, 160, 162; vom 10. November 1994 – 1 StR 157\u002F94, BGHSt 40, 331, 334; BT-Drucks. 10\u002F5058, S. 30; LK-StGB\u002FValerius, 13. Aufl., § 263a Rn. 19). Nach der gesetzgeberischen Intention sollten durch § 263a StGB Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die dadurch entstehen, dass eine Betrugsstrafbarkeit menschliche Entscheidungsprozesse voraussetzt, die bei dem Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen fehlen. Eine darüber hinausgehende Ausdehnung der Strafbarkeit war mit der Schaffung des Tatbestands nicht beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 10\u002F318, S. 19; BGH, Beschluss vom 21. November 2001 – 2 StR 260\u002F01, BGHSt 47, 160, 162). \n\n16\\. 2\\. Aufgrund der Struktur- und Wertgleichheit mit dem Betrug ist die unbefugte Einflussnahme auf einen Datenverarbeitungsvorgang nur dann gemäß § 263a StGB strafbar, wenn der vermögensrelevante Datenverarbeitungsvorgang unmittelbar vermögensmindernd wirkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 – 3 StR 80\u002F13, aaO; vom 22. Januar 2013 – 1 StR 416\u002F12, NJW 2013, 2608, 2609 Rn. 17; vom 12. November 2015 – 2 StR 197\u002F15, NStZ 2016, 338, 339; MüKo-StGB\u002FNoll, 5. Aufl., § 263a Rn. 241). Durch das hier festgestellte Cardsharing wurde das Vermögen des Pay-TV-Anbieters nicht unmittelbar gemindert. \n\n17\\. a) Das Vorliegen des Vermögensschadens bei § 263a StGB bestimmt sich wie beim Betrug nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung. Ein Vermögensschaden tritt demnach ein, wenn der unbefugte Datenverarbeitungsvorgang bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens – d.h. zu einem Negativsaldo des Verfügenden – führt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2023 – 4 StR 225\u002F22; Beschlüsse vom 16. Februar 2022 ‒ 4 StR 396\u002F21, wistra 2022, 471, 472; vom 29. Januar 2013 – 2 StR 422\u002F12, NStZ 2013, 711, 712). Ein Vermögensschaden entsteht folglich dann, wenn durch eine Vermögensverfügung ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des Tatopfers ausscheidet oder das Gesamtvermögen durch eine Bestandsveränderung – etwa durch Belastung mit einer Verbindlichkeit – vermögensmindernd belastet wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1960 – 4 StR 588\u002F59, BGHSt 14, 170, 171; LK-StGB\u002FKubiciel\u002FTiedemann, 13. Aufl., § 263 Rn. 97; Matt\u002FRenzikowski\u002FSaliger, StGB, 2. Aufl., § 263 Rn. 149). \n\n18\\. b) Hieran fehlt es. \n\n19\\. aa) Durch den unbefugten Abruf der Programminhalte seitens der Cardsharing-Kunden scheidet kein Vermögenswert aus dem Vermögensbestand des Pay-TV-Anbieters aus. Zwar wurden die Programminhalte als „entschlüsselter Datenstrom“ (vgl. MüKo-StGB\u002FNoll, 5\\. Aufl., § 263a Rn. 234; Scheffler, CR 2002, 151, 154; Esser\u002FRehaag, wistra 2017, 81, 84) des Pay-TV-Anbieters anderen Personen unbefugt zur Verfügung gestellt. Dies hatte aber keine Auswirkungen auf dessen allgemeine Sendekapazitäten. Der Pay-TV-Anbieter war auch nicht daran gehindert, Abonnements mit Neukunden abzuschließen; ebenso wenig wurde dadurch die Vertragserfüllung gegenüber den Bestandskunden beeinträchtigt. Mit der digitalen Weiterleitung der Kontrollwörter an Dritte zum Zwecke der Entschlüsselung war schließlich weder ein Vermögensabfluss beim Pay-TV-Anbieter verbunden noch – wie etwa bei einem vorübergehenden Sachentzug einer Sache (vgl. mwN BGH, Beschluss vom 6\\. März 2018 – 3 StR 552\u002F17, NJW 2018, 3040, Rn. 10) – dessen Dispositionsmöglichkeit beeinträchtigt. \n\n20\\. bb) Die entschlüsselten Programminhalte als „vermögenswertes Gut“ (vgl. MüKo-StGB\u002FNoll, 5\\. Aufl., § 263a Rn. 234) wurden durch den illegalen Abruf auch nicht unmittelbar entwertet. Zwar liegt es auf der Hand, dass das professionell organisierte Cardsharing zu einem Umsatz- und Abonnentenrückgang bei dem Pay-TV-Anbieter führen kann (vgl. Schmidhäuser, aaO, S. 40 f. mwN). Dies stellt jedoch lediglich einen mittelbaren Folgeschaden dar, der mangels Stoffgleichheit zwischen dem angestrebten Vermögensvorteil und dem Vermögensschaden keine Strafbarkeit gemäß § 263a StGB zu begründen vermag. Denn der durch den Täter erstrebte Vorteil muss auch beim Computerbetrug die Kehrseite des Schadens, das heißt unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung sein und dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 2016 – 1 StR 20\u002F16, NJW 2016, 3543; vom 12. Oktober 1993 – 1 StR 417\u002F93, wistra 1994, 24; Beschlüsse vom 15. Juli 2021 – 6 StR 182\u002F21; vom 20. Juli 1988 – 2 StR 348\u002F88, NJW 1989, 918; Nadeborn, StraFo 2017, 79; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 263 Rn. 187; Gaede in: Leipold\u002FTsambikakis\u002FZöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 263 Rn. 173; Schmidhäuser, aaO, S. 131 ff.). Daher kann der Eintritt eines Vermögensschadens auch nicht damit begründet werden, dass die Werthaltigkeit der Nutzungsrechte der Programminhalte abnehme, je mehr unbefugte Zugriffe auf die kostenpflichtigen Angebote stattfänden (vgl. Schmidhäuser, aaO, S. 145; a.A. Scheffler, CR 2002, 151, 154). \n\n21\\. c) Auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer vereitelten Vermögensmehrung belegen die Feststellungen keinen Vermögensschaden. \n\n22\\. aa) Die Vereitelung einer Gewinnchance kann nur als ein Vermögensschaden angesehen werden, wenn sie sich derart zu einer Erwerbsaussicht verdichtet hat, dass ihr der Geschäftsverkehr Vermögenswert beimisst, weil sie mit Wahrscheinlichkeit einen Vermögenszuwachs erwarten lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 4. Oktober 2017 – 2 StR 260\u002F17, NStZ 2018, 213, 214; vom 2. November 2011 – 2 StR 375\u002F11, NStZ 2012, 272, 273; vom 23. März 1976 – 5 StR 82\u002F76, NJW 1977, 155; vom 27. Februar 1975 – 4 StR 571\u002F74, NJW 1975, 1234, 1236). So kann das Abwerben eines festen Kundenkreises eines Kaufmanns eine konkrete Vermögensminderung verursachen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1951 – 4 StR 574\u002F51, BGHSt 2, 364, 367; ferner RGSt 26, 227, 228; 71, 333; 74, 316; grundlegend Hefendehl, Vermögensgefährdung und Exspektanzen, 1994, S. 221 f.). Demgegenüber scheidet die Annahme eines Vermögensschadens bei der Vereitelung von Geschäftsabschlüssen mit Gelegenheitskunden aus (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1965 – 1 StR 497\u002F64, BGHSt 20, 143, 145). \n\n23\\. bb) Derart verdichtete Aussichten des Pay-TV-Anbieters auf Vertragsabschlüsse, denen bereits ein wirtschaftlicher Wert beizumessen wäre, sind nicht festgestellt. \n\n24\\. d) Die Feststellungen ergeben auch unter dem Gesichtspunkt der heimlichen Inanspruchnahme einer eigentlich kostenpflichtigen Leistung keinen Vermögensschaden (zum sog. Leistungsbetrug vgl. LK-StGB\u002FKubiciel\u002FTiedemann, 13. Aufl., § 263 Rn. 189; Graf\u002FJäger\u002FWittig\u002FDannecker, StGB, 3. Aufl., § 263 Rn. 430; NK-StGB\u002FKindhäuser\u002FHoven, 6. Aufl., § 263 Rn. 315; SK-StGB\u002FHoyer, § 263 Rn. 256 f.). Denn zwischen dem Pay-TV-Anbieter und den Cardsharing-Nutzern ist es zu keiner vertraglichen Bindung gekommen. Ebensowenig führte der Abruf der Programme durch diese Nutzer für S. zu irgendeinem Mehraufwand und damit zu einer wie auch immer gearteten Vermögenseinbuße. Denn die ausgestrahlten (verschlüsselten) Signale wurden von S. ohnehin an jeden Receiver unabhängig davon versandt, ob der Empfänger einen rechtswirksamen Abonnementvertrag abgeschlossen hatte oder nicht. Auch nach der unbefugten Entschlüsselung entstand für S. kein zusätzlicher Aufwand, weil die Weiterleitung der Kontrollwörter durch das von den Angeklagten betriebene Cardsharing-Netzwerk – jedenfalls nach den getroffenen Feststellungen der Strafkammer – ohne Inanspruchnahme von Ressourcen des Pay-TV-Betreibers erfolgte. \n\n25\\. 3\\. Der Senat schließt auch mit Blick auf den lange zurückliegenden Tatzeitraum aus, dass in einem weiteren Rechtsgang diesbezüglich noch Feststellungen getroffen werden können, die die Annahme eines Vermögensschadens tragen. \n\nII.\n\n26\\. 1\\. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen (§ 108b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 UrhG) in zwei Fällen. \n\n27\\. 2\\. Tateinheitlich hierzu leistete der Angeklagte in beiden Fällen Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a Abs. 1 Variante 2, § 27 StGB. \n\n28\\. a) Die hier vom Pay-TV-Anbieter genutzte Kabel- und Satellitenausstrahlung stellt ein öffentlichen Zwecken dienendes Telekommunikationsnetz im Sinne von § 265a Abs. 1 Variante 2 StGB dar (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 265a Rn. 16; MüKo-StGB\u002FHefendehl, 4\\. Aufl., § 265a Rn. 146; LK-StGB\u002FKubiciel\u002FTiedemann, 13. Aufl., § 265a Rn. 27; Schmidhäuser, aaO, S. 161). Diese Auslegung wird durch den Gesetzeswortlaut, die Gesetzesgenese und die Gesetzessystematik getragen und entspricht Sinn und Zweck der Strafnorm. \n\n29\\. Bereits mit der Erweiterung von § 265a Abs. 1 StGB a.F. auf „öffentlichen Zwecken dienende Fernmeldenetze“ im Jahre 1976 wollte der Gesetzgeber den Schutzbereich auch auf „zukünftig zu erwartende Datenübertragungssysteme“ erstrecken (vgl. BT-Drucks. 7\u002F3441, S. 30), um Strafbarkeitslücken zu schließen, die „Intelligenztäter im Wirtschaftsverkehr“ durch „komplizierte technische Manipulationen“ nutzen könnten (vgl. BT-Drucks. 7\u002F3441, S. 14 u. 29). Im Jahre 1997 fügte der Gesetzgeber mit dem Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BGBl. 1997 I, 3108) in § 265a Abs. 1 StGB an Stelle des Wortes „Fernmeldenetzes“ das Wort „Telekommunikationsnetzes“ ein (BGBl. 1997 I, 3108, 3114) und entlehnte damit das Tatbestandsmerkmal „öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationsnetz“ den Begriffsbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (zum Begriff der Telekommunikationsanlage in § 317 StGB vgl. MüKo-StGB\u002FWieck-Noodt, 4. Aufl., § 317 Rn. 7 mwN). Diesen zufolge stellt die Ausstrahlung und der Empfang von Kabel- und Satellitenfernsehsignalen ein „öffentliches Telekommunikationsnetz“ dar (vgl. § 3 Nr. 12, Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 21 TKG in der Fassung vom 25. Juli 1996, BGBl. I 1996, 1120; vgl. auch § 3 Nr. 65 TKG n.F.). \n\n30\\. Nach dem Sinn und Zweck von § 265a Abs. 1 StGB ist nicht nur das Erschleichen der Leistung des Telekommunikationsnetzes als solches tatbestandsmäßig, sondern auch die unbefugte Inanspruchnahme von Programminhalten, die durch das Telekommunikationsnetz übermittelt werden. Der Schutzbereich des § 265a Abs. 1 StGB erfasst damit auch das Erschleichen eines entgeltlich angebotenen Teils des Telekommunikationsnetzes (vgl. LK-StGB\u002FKubiciel\u002FTiedemann, 13. Aufl., § 265a Rn. 27; MüKo-StGB\u002FHefendehl, 5. Aufl., § 265a Rn. 79). Dass die Programminhalte vorliegend verschlüsselt waren, sich die Tathandlungen auf eine unbefugte Entschlüsselung derselben beschränkten und sich nicht gegen die technische Infrastruktur als Ganzes richteten, lässt die Tatbestandsverwirklichung folglich unberührt (vgl. LK-StGB\u002FKubiciel\u002FTiedemann, 13. Aufl., § 265a Rn. 27; Schmidhäuser, aaO, S. 167; MüKo-StGB\u002FHefendehl, 5. Aufl., § 265a Rn. 79; NK-StGB\u002FHellmann, 6. Aufl., § 265a Rn. 31; SK-StGB\u002FWolter, 9. Aufl., § 265a Rn. 19; Oğlakcıoğlu, JA 2011, 588, 591; a.A. BeckOK StGB\u002FValerius, 65. Edition, § 265a Rn. 13; TK-StGB\u002FPerron, 31. Aufl., § 265a Rn. 10; Planert, StV 2014, 430, 432). \n\n31\\. b) Auch eine Hilfeleistung im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB ist tragfähig belegt. Dem steht nicht entgegen, dass es allein in den Händen der Cardsharing-Kunden lag, wann sie die durch das Cardsharing-Netzwerk bezogenen Kontrollwörter nutzten, um unbefugten Zugriff auf die Programminhalte zu nehmen. Denn der Gehilfenbeitrag muss nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2020 – 3 StR 511\u002F19, Rn. 24 mwN). \n\n32\\. 3\\. Ferner leistete der Angeklagte Beihilfe zum Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB (vgl. Schmidhäuser, aaO, S. 211 mwN). Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine täterschaftliche Begehung durch den Cardsharing-Betreiber rechtlich überhaupt möglich ist (vgl. OLG Celle, wistra 2017, 116, 119 mwN; Schmidhäuser, aaO, S. 212). Denn die Feststellungen tragen lediglich Beihilfetaten des Angeklagten. \n\n33\\. 4\\. Die außerdem verwirklichte Straftat nach § 202c Abs. 1 StGB tritt hinter der Beihilfestrafbarkeit gemäß § 202a Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB zurück (vgl. TK-StGB\u002FEisele, 31. Aufl., § 202c Rn. 10; MüKo-StGB\u002FGraf, 5. Aufl., § 202c Rn. 36; SK-StGB\u002FWolter\u002FHoyer, 10. Aufl., § 202c Rn. 11; a.A. Schmidhäuser, aaO, S. 362). Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen dem gleichfalls verwirklichten § 4 Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz zum vorrangigen § 108b UrhG (vgl. Erbs\u002FKohlhaas\u002FKaiser, 257. EL, UrhG § 108b Rn. 15). \n\n34\\. 5\\. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat sieht davon ab, die gleichartige Tateinheit im Schuldspruch kenntlich zu machen. Zwar ist es grundsätzlich auch bei gleichartiger Tateinheit zulässig, diese im Urteilsspruch kenntlich zu machen. Davon sollte aber abgesehen werden, wenn – wie hier – der Tenor dadurch unübersichtlich würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2025 – 1 StR 109\u002F25; vom 5. April 2016 – 3 StR 10\u002F16; vom 15. Januar 2015 – 4 StR 503\u002F14). Darüber hinaus bedarf es der Bezeichnung der Tat als mittäterschaftlich oder gemeinschaftlich begangen in der Urteilsformel nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2023 – 1 StR 127\u002F23; vom 22. September 2021 – 3 StR 64\u002F21; vom 30. Juni 2015 – 3 StR 154\u002F15). Hingegen ist die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 108b Abs. 3 UrhG im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Computerbetrugs führt zur Aufhebung der Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafenausspruchs. \n\n35\\. 6\\. Der Rechtsfehler führt auch zur Änderung der Schuldsprüche hinsichtlich der nicht revidierenden Mitangeklagten nach § 357 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2004 – 2 StR 423\u002F03; Schmitt\u002FKöhler, StPO, 68. Aufl., § 357 Rn. 6). Dies zieht die Aufhebung der Strafaussprüche nach sich. \n\n36\\. 7\\. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Weitere Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehen. \n\nIII.\n\n37\\. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n38\\. Insbesondere hat die Einziehungsentscheidung trotz der Schuldspruchänderung Bestand. Denn die Kammer hat bei der Einziehungsentscheidung nicht den entgangenen Gewinn des Pay-TV-Betreibers, sondern rechtsfehlerfrei ausschließlich die von dem Angeklagten durch das Cardsharing-Netzwerk erzielten Einnahmen zugrunde gelegt. In diesem Umfang tragen die Feststellungen trotz des Wegfalls des Computerbetruges auf Grundlage des geänderten Schuldspruchs weiterhin die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 325\u002F18). \n\nBartel Kontrollbeauftragter desUnabhängigen KontrollratsDr. Tiemann ist an derUnterschriftsleistunggehindert. Wenske Bartel Fritsche Arnoldi","BGH, Beschluss vom 12. Juni 2025 - 6 StR 557\u002F24","2026-07-08T23:00:00.101Z","2026-07-10T22:11:30.176Z",{"id":148,"ecli":149,"slug":150,"caseNumber":151,"courtId":76,"decisionDate":152,"fullText":153,"summary":154,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":152,"parsedAt":155,"updatedAt":156},"6197","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032076","ecli-de-neuris-jure259032076","7 Ni 12\u002F23 (EP)","2025-06-03T00:00:00.000Z","#  BPatG, Urteil vom 3. Juni 2025 - 7 Ni 12\u002F23 (EP) \n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**   \n…\n\n**betreffend das europäische Patent 2 702 329**\n\n**(DE 50 2012 003 875)**\n\nhat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dipl.-Ing. Wiegele, Dr. von Hartz und Dipl.-Chem. Dr. Deibele\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Klage wird abgewiesen.\n\nII. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nIII. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin macht die teilweise Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 702 329 B1 (Streitpatent) geltend. Die Lizenznehmerin des Beklagten nimmt die Klägerin wegen Verletzung des Streitpatents zivilgerichtlich in Anspruch. Der Beklagte war im Zeitpunkt der Klageerhebung eingetragener Inhaber des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 28. April 2012 als internationale Anmeldung mit der Nummer PCT\u002FDE2012\u002F000458 angemeldet worden ist und die Priorität der deutschen Schrift 20 2011 005 698 U vom 28. April 2011 in Anspruch nimmt. Die Erteilung wurde am 22. Juli 2015 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „KOCHFELD MIT ZENTRALER ABSAUGUNG VON KOCHDÜNSTEN NACH UNTEN“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2012 003 875 geführt. \n\n2\\. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 15 Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 1 und der darauf rückbezogene Patentanspruch 11 angegriffen werden. Patentansprüche 1 und 11 beziehen sich auf ein Kochfeld mit einer Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten. \n\n3\\. Sie lauten in der Verfahrenssprache – entsprechend der veröffentlichten Schrift B1 \\- wie folgt: \n\n4\\. Der Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung. \n\n5\\. Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und unzulässigen Erweiterung geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und c), Art. 56 EPÜ). \n\n6\\. Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften und Dokumente: \n\n7\\. \n\nNK3 Antragsschrift (einstweilige Verfügung) NK5 WO 2012\u002F146237 A1 (D0) NK6 US 6 455 818 B1 (D1) NK7 US 3 367 320 A (D2) NK8 JP 2000 139720 A (D3) NK8A Englische Übersetzung der NK8 NK9 Recherchebericht EP 2 975 327 A1 NK10 EP 1 944 553 A2 (D4) NK11 Verkaufshandbuch Häcker NK12 Verkaufsunterlagen Nolte NK13 Verkaufshandbuch Nobilia NK14 Verkaufsunterlagen Miele NK15 Verkaufshandbuch Poggenpohl NK17 Klageschrift des parallelen Verletzungsverfahrens NK18 Anlage PBP 10 des parallelen Verletzungsverfahrens NK19 US 2007\u002F0062513 A1 (D5) NK20 US 3 109 358 A (D6) NK21 CA 2081 823 A1 (D7) NK22 US 6 240 916 B1 (D8)\n\n8\\. Die Klägerin ist der Auffassung, es liege eine unzulässige Erweiterung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 vor. Der erteilte Patentanspruch 1 setze sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 und Teilen des ursprünglichen Patentanspruchs 11 zusammen. Aufgrund der direkten Verknüpfung des Schichtaufbaus mit dem Abstand zwischen der Unterseite des Kochfeldes und der Unterseite des Bodens der Kochdunst-Ansaugkammer im Bereich von 110 mm bis 260 mm, sei in der ursprünglich eingereichten Fassung keine Offenbarung für ein Kochfeld mit dem Schichtaufbau, bei dem der Abstand größer als 260 mm oder kleiner als 110 mm sei, enthalten. \n\n9\\. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei zudem nicht erfinderisch. Ausgehend von der D1 oder D2 werde der Fachmann diese mit der Lehre der D3 oder D4 kombinieren und so zur technischen Lehre des Patentanspruchs 1 gelangen. Aus den technischen Lehren der D1 bzw. D2 sei lediglich nicht bekannt, dass das Lüfter-Gehäuse für zwei oder mehrere Radial-Lüfter vorgesehen sei (Merkmal 1.5.2) und die Kochdunst-Ansaugkammer zum horizontalen Weiterleiten und Bereitstellen des Kochdunst-Stroms zum vertikalen, nach oben gerichteten Ansaugen durch die im vertikal höher liegenden Lüfter-Gehäuse vorgesehenen Radial-Lüfter vorgesehen sei (Merkmal 1.5.3). Vor diesem Hintergrund stelle sich für den Fachmann die Aufgabe, die in der D1 bzw. D2 beschriebenen Kochfelder derart auszugestalten und weiterzubilden, dass der erforderliche Bauraum gesenkt und die Effizienz des Kochfelds verbessert werden könne. Hierzu werde der Fachmann die technische Lehre der D3 heranziehen, da diese für ihn - ohne weiteres erkennbar - ein gattungsgemäßes, elektrisch betriebenes Kochfeld betreffe, bei dem der Kochdunst platzsparend zur Seite abgeleitet werde und nicht nach unten, was bei der D1 und der D2 einen erhöhten Platzbedarf im Küchenmöbel unterhalb des Kochfelds erfordere. Es sei für den Fachmann offensichtlich, dass es weniger Bauhöhe benötige, wenn die Kochdünste gemäß dem Inhalt der D3 zur Seite anstatt nach unten abgeblasen würden. \n\n10\\. Ferner seien aus dem Stand der Technik Vorrichtungen mit zwei Radial-Lüftern bekannt gewesen, wie zum Beispiel aus der D6. Der Fachmann hätte ausgehend von dem Inhalt der D1 oder D2 in Bezug auf die Bauhöhe alternativ zum Inhalt der D3 auch die D6 herangezogen, da diese explizit eine Lüfteranordnung lehre, welche eine sehr geringe Bauhöhe ermöglichen solle. Gleiches gelte für die technische Lehre der D7 oder D8. \n\n11\\. Der Gegenstand der Anspruchskombination 1 und 11 sei auch unter Berücksichtigung der Verkaufsunterlagen verschiedener Küchenhersteller (NK11 bis NK15) anstelle des Fachwissens oder der D4 nahegelegt. \n\n12\\. Patentanspruch 11 sei nicht geeignet, die Rechtsbeständigkeit begründen zu können. Der Gegenstand sei nicht erfinderisch. Das zusätzliche Merkmal des bestimmten Abstands sei eine willkürliche Maßangabe. Es würden damit lediglich gewünschte Abmessungen der Bauhöhe des Kochfeldes beansprucht. Ferner sei dies nicht erfinderisch, weil der Fachmann stets bestrebt sei, die in Rede stehenden Kochfelder möglichst flach auszubilden und so den Platzbedarf zu minimieren. \n\n13\\. Die Klägerin beantragt, \n\n14\\. das europäische Patents 2 702 329 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 und 11, soweit auf Anspruch 1 rückbezogen, für nichtig zu erklären. \n\n15\\. Der Beklagte beantragt, \n\n16\\. die Klage abzuweisen. \n\n17\\. Der Beklagte bezieht sich zur Stützung seines Vorbringens u.a. auf folgende von ihm eingereichte Dokumente: \n\n18\\. \n\nRSH4 Eck, Ventilatoren, 6. Auflage, Seite 387, zweiter Absatz RSH5 Eidesstattliche Versicherung von Herrn I…\n\n19\\. Der Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in der verteidigten Fassung für rechtsbeständig. \n\n20\\. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei identisch in den ursprünglichen Unterlagen offenbart und gehe nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Der auf Seite 10 der Beschreibung der Anmeldung offenbarte Schichtaufbau sei völlig unabhängig vom Abstand zwischen der Unterseite des Kochfelds und der Unterseite des Bodens der Kochdunst-Ansaugkammer. Bei der Abstandsangabe handele es sich um kein zwingendes Merkmal, welches in den neuen Patentanspruch 1 hätte aufgenommen werden müssen; diese Angabe stelle einen besonderen Vorteil der Erfindung dar. \n\n21\\. Die Entgegenhaltungen D1 – D3 könnten die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage stellen. Sie offenbarten u.a. keine zwei Radial-Lüfter noch legten sie diese nahe. Die Verwendung von zwei Radial-Lüftern sei ausgehend von der Aufgabe des Patents, Materialkosten und Geräusche zu reduzieren sowie Platz zu sparen, kontra-intuitiv. Dem Fachmann fehle die Veranlassung, mehr als einen Lüfter zu verwenden, um die Bauhöhe zu verringern. Die Entgegenhaltung D3 würde der Fachmann bereits deshalb nicht heranziehen, weil es sich bei der D3 um einen Tischgrill handele. Die weiteren Entgegenhaltungen (D6 – D8) würden Dunstabzugshauben betreffen. Bereits deshalb sei für den Fachmann eine Kombination nicht naheliegend. \n\n22\\. Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 20. Februar 2025 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen Verhandlung gegeben. \n\n23\\. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2025 verwiesen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n24\\. Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. \n\n25\\. Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig, denn die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Patentfähigkeit in Form von fehlender erfinderischer Tätigkeit liegen nicht vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und c), Art. 56 EPÜ). \n\n**I.**\n\n26\\. Der Beklagte ist trotz der im laufenden Verfahren erfolgten Übertragung des Streitpatents weiterhin passiv prozessführungsbefugt. Die Umschreibung eines im Patentnichtigkeitsverfahren angefochtenen Schutzrechts bleibt grundsätzlich ohne Auswirkung auf die Parteistellung (vgl. BGH GRUR 1992, 430 – Tauchcomputer). Der bisherige Beklagte führt das Verfahren in gesetzlicher Prozessstandschaft für die neue Schutzrechtsinhaberin fort, vgl. § 99 Abs. 1 PatG, § 265 Abs. 2 ZPO. So liegt der Fall hier. Dem haben die Parteien auf Nachfrage des Senats zugestimmt. \n\n**II.**\n\n27\\. **1.** Gegenstand der vorliegenden Erfindung ist ein Kochfeld (1) mit einer zentralen Aussparung (4), welches in Form einer Montageeinheit mit einer an seiner Unterseite (35) angebrachten Vorrichtung (36) zum Betreiben des Kochfeldes (1) und zum Abzug von Kochdünsten nach unten ausgebildet ist und in eine korrespondierend zu ihren Abmessungen ausgebildete Aussparung der Küchen - Arbeitsplatte (54) schnell und einfach einsetzbar ist (vgl. Absatz [0024]). \n\n28\\. Das Streitpatent betrifft zwei Aspekte. Zum einen die in der Prioritätsschrift enthaltene technische Lehre bezüglich der zentralen Aussparung, vgl. das Streitpatent, Absätze [0002] bis [0023] sowie die Fig. 1 bis 11, und zum anderen den in der internationalen Anmeldung mit aufgenommenen Aspekt der Montageeinheit, vgl. die Absätze [0024] bis [0040] sowie die Fig. 12 bis 18. \n\n29\\. Zu dem Aspekt der zentralen Aussparung führt das Streitpatent in den Absätzen [0002] bis [0010] wie folgt aus: \n\n30\\. Demgemäß sei aus dem Stand der Technik ein Kochfeld bekannt, welches beidseitig und rückseitig neben dem Kochfeld längliche, rechteckige Schlitze aufweise, durch welche die im Bereich des Kochfeldes entstehenden Kochdünste nach unten abgesaugt würden. Dieses aus dem Stand der Technik bekannte Kochfeld mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen Absaugschlitzen sei insbesondere deswegen nachteilig, weil dort die das Kochfeld tragende Arbeitsplatte - zumindest unmittelbar seitlich von dem Kochfeld \\- nicht vollständig für Abstellzwecke oder ähnliches nutzbar sei. Dieses zum Stand der Technik gehörende Kochfeld mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen Absaugschlitzen sei auch deswegen nachteilig, weil sich die beiden seitlichen und die rückwärtigen Absaugströmungen - vor allem im besonders bedeutsamen Bereich des Zentrums des Kochfeldes - gegenseitig vollständig oder zumindest teilweise aufheben würden, so dass dort entstehende Kochdünste keiner effektiven Absaugströmung ausgesetzt seien und sich folglich ungehindert ausbreiten und aufsteigen könnten. \n\n31\\. Ein weiterer Nachteil dieses aus dem Stand der Technik hervorgehenden Kochfeldes mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen Absaugschlitzen bestehe darin, dass dort ausgeprägte Herstellungskosten und Materialkosten - insbesondere wegen der Ausbildung der drei Absaugvorrichtungen und dem mit diesen in Verbindung stehenden Abluftkanal \\- System - anzusetzen seien. Auch die Wartungskosten seien bei diesem bekannten Kochfeld besonders hoch, insbesondere da dort drei Fettfilter zu warten seien. \n\n32\\. Da bei diesem bekannten Kochfeld mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen Absaugschlitzen bei Aktivierung der Kochdunstabsaugung über alle Absaugschlitze gleichzeitig starke Absaugströme freigesetzt würden, sei dort der Energieaufwand für eine Kochdunstabsaugung besonders hoch, weshalb die Effizienz dieses bekannten Kochfeldes auffallend gering sei. \n\n33\\. Aufgrund der dort erforderlichen drei starken Absaugströme, sei dort auch die Lärmbelastung durch Strömungsgeräusche und Lüftermotoren des Absaug-Systems ausgeprägt. \n\n34\\. Ein weiterer wesentlicher Nachteil des bekannten Kochfeldes mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen Kochdunst - Absaugschlitzen bestehe darin, dass dort eine material- und zeitintensive Montage des Kochfeldes an der das Kochfeld tragenden Arbeitsplatte \\- unter Überbrückung der beidseitigen und rückwärtigen Kochdunst - Absaugschlitze \\- mittels eines separaten Einbaurahmens erforderlich sei. \n\n35\\. Weiterer relevanter Stand der Technik sei aus der US2007\u002F0062513A1, US2674991 und DE 20 2009 008 286 U1 bekannt. \n\n36\\. Zu dem Aspekt der Montageeinheit führt das Streitpatent in den Absätzen [0024] ff. aus, dass das Kochfeld mit der zentralen Aussparung in Form einer Montageeinheit mit einer an seiner Unterseite angebrachten Vorrichtung zum Betreiben des Kochfeldes und zum Abzug von Kochdünsten nach unten ausgebildet sei und in eine korrespondierend zu ihren Abmessungen ausgebildete Aussparung der Küchen-Arbeitsplatte schnell und einfach einsetzbar sei. \n\n37\\. Die beiden Aspekte hätten gemäß Absatz [0038] zusammengefasst die Vorteile einer sicheren, gleichmäßigen und effizienten Absaugung der Kochdünste bei einer geringen Geräuschentwicklung. Bezogen auf die Montageeinheit ergebe sich eine Kompaktheit mit einer geringen Bauhöhe. Durch die Montageeinheit ergebe sich die Möglichkeit, diese im Werk vollständig vormontieren zu können, wodurch sich ein sehr geringer Montageaufwand an der Küchenarbeitsplatte ergebe. Insgesamt seien darüber hinaus auch die Herstellungs-, Montage-, Wartungs- und Betriebskosten reduziert. \n\n38\\. **2.** Diese Aufgaben werden gemäß dem Streitpatent durch den nachfolgend gegliedert formulierten Gegenstand des Anspruchs 1 gelöst: \n\n39\\. \n\n1\\. Kochfeld (1) 1.1 mit einer oder mit mehreren Kochstellen (2), 1.2 welches - in einer Draufsicht - lediglich in dem Bereich (25) um seinen geometrischen Flächenschwerpunkt (3) herum eine oder mehrere Aussparungen (4) aufweist und 1.3 mit einer oder mit mehreren Vorrichtungen (5) zum Abzug von Kochdünsten, 1.3.1 wobei diese Vorrichtungen (5) zum Abzug von Kochdünsten die über dem oder über den Kochstellen (2) entstandenen und entstehenden Kochdünste in vertikal unterhalb des Kochfeldes (1) weisender Richtung nach unten abziehen und 1.4 mit einer an der Unterseite (35) des Kochfeldes (1) vorgesehenen und mit dem Kochfeld (1) eine Montageeinheit bildenden Vorrichtung (36) zum Betreiben des Kochfeldes (1) und zum Abzug von Kochdünsten nach unten dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 diese Vorrichtung (36) umfasst - in vertikaler Richtung nach unten nacheinander folgend \\- an der Unterseite (35) des Kochfeldes (1) 1.5.1 ein Gehäuse (44) für die Beheizungs- oder Kochfeldbeheizung- und Steuerungs-Elektronik, 1.5.2 ein Lüfter-Gehäuse (48) für zwei oder mehrere Radial-Lüfter (38) und 1.5.3 eine oder mehrere Kochdunst-Ansaugkammern (39) a) zur horizontalen, nach außen gerichteten Kochdunst-Weiterleitung sowie b) zur Bereitstellung des Kochdunst-Stromes für eine vertikal nach oben gerichtete Ansaugung durch die in dem vertikal höher liegenden Lüfter-Gehäuse (48) vorgesehenen Radial-Lüfter (38).\n\n40\\. Der Anspruch 11 lautet, ebenfalls in gegliederter Fassung: \n\n41\\. \n\n11\\. Kochfeld (1) mit einer Vorrichtung (5) zum Abzug von Kochdünsten und mit einer Vorrichtung (36) zum Betreiben des Kochfeldes (1) und zum Abzug von Kochdünsten nach unten nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass 11.1 der Abstand (40) zwischen der Unterseite (35) des Kochfeldes (1) einerseits und der Unterseite des Bodens (42) der Kochdunst-Ansaugkammern (39) andererseits in einem Bereich von 110 mm bis 260 mm liegt.\n\n42\\. **3.** Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein Hochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau oder Mechatronik anzusehen. Dieser verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Dunstabzügen sowie deren Regelung. \n\n43\\. **4.** Die erfindungsgemäße Lehre ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie folgt weiter zu erläutern: \n\n44\\. a) Das Merkmal 1.2 definiert den Bereich, in dem die eine Aussparung bzw. die mehreren Aussparungen auf dem Kochfeld angeordnet ist bzw. sind. Aus dem Anspruchswortlaut heraus ergibt sich nicht, wie groß dieser Bereich um den Flächenschwerpunkt herum sein soll. In der Beschreibung, Absatz [0013] i. V. m. der Figur 1, wird dargelegt, dass der Bereich um den Flächenschwerpunkt durch einen Durchmesser definiert werden kann, vgl. Bezugszeichen 25 der Figur 1. Innerhalb dieses Bereichs liegt die mindestens eine Aussparung, in der Figur 1 als Kreis 4 dargestellt. Der Durchmesser des Bereichs kann zwischen 10 bis 90 % der Gesamtbreite 29 des Kochfelds liegen, die Form der Aussparung(en) kann unterschiedlich geformt sein. Das Streitpatent gibt hierzu rund, oval, quadratisch, rechteckig, polygonal oder sternförmig als mögliche Form an. Sowohl die gewählte Formulierung des Anspruchswortlautes als auch die Beschreibung lassen daher eine sehr weite Auslegung der Aussparung(en) zu, die bei der Beurteilung der Patentfähigkeit zugrunde zu legen ist. \n\n45\\. b) Eine Ausgestaltung des Kochfeldes als Montageeinheit ergibt sich aus Merkmal 1.4. Das Kochfeld ist als eine Einheit vormontiert mit den in dem Merkmalskomplex 1.5 angegebenen Bauteilen und deren Positionierung. Dieses Verständnis wird auch durch den Absatz [0038] gestützt. \n\n46\\. c) Die Vorrichtung (36) umfasst nach Merkmal 1.5.2 ein Lüfter-Gehäuse (48) für zwei oder mehrere Radial-Lüfter (38). Eine Positionierung dieser Lüfter ist nach dem Anspruchswortlaut nicht näher vorgegeben, jedoch ergibt sich in Kombination mit dem Merkmal 1.5.3 b), dass sie so eingebaut sind, dass sie eine vertikal nach oben gerichtete Ansaugung bewirken. Bei einem Radial-Lüfter (38) handelt es sich nicht um lediglich ein Lüfterrad, vielmehr ergibt sich aus den Absätzen [0034] und [0039] der Beschreibung sowie aus den Figuren 14 und 15, dass die zwei oder mehrere Radial-Lüfter (38) aus jeweils einem Lüfter-Motor (56) („dass die Lüfter-Motoren (56) der Radial-Lüfter (38)“, [0039]) und einem Lüfterrad (65) („… die Drehrichtungen (73) der beiden Lüfterräder dieser beiden Radiallüfter…“, [0034]) bestehen. \n\n**III.**\n\n47\\. Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig. Der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag erfüllt die Voraussetzungen der Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und c) EPÜ i. V. m. Art 54 und Art. 56 EPÜ. \n\n48\\. **1.** Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung (WO 2012\u002F146237 A1) hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ). \n\n49\\. Der erteilte Anspruch 1 setzt sich aus Merkmalen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 11 zusammen. Die Klägerin sieht eine unzulässige Erweiterung in dem Weglassen des im ursprünglichen Anspruch 1 enthaltenen ursprünglichen Teilmerkmals „…wobei der Abstand (40) zwischen der Unterseite (35) des Kochfeldes (1) einerseits und der Unterseite des Bodens (42) der Kochdunst-Ansaugkammern (39) andererseits in einem Bereich von 110 mm bis 260 mm, liegt.“ Dies spezifiziere einen speziellen Schichtaufbau des Kochfeldes mit diesem Abstandsbereich. Durch das Weglassen dieser Angabe umfasse der erteilte Anspruch 1 auch Kochfelder mit Abstandsmaßen außerhalb dieses Bereichs. Die Klägerin verweist hierzu auch auf die letzten beiden Absätze der Seite 10 der ursprünglich eingereichten Beschreibung. \n\n50\\. Dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen, den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt (BGH, Urteil vom 17. Juni 2025 - X ZR 78\u002F23 Rn. 36 – Flüssigkeitszufuhrgerät II; Beschluss vom 23. Januar 1990 – X ZB 9\u002F89 –, BGHZ 110, 123, BPatGE 31, 277 - Spleißkammer). \n\n51\\. Dieser Sachverhalt liegt auch im vorliegenden Fall vor. Die beiden genannten Absätze der ursprünglichen Beschreibung (im Streitpatent die identischen Absätze [0025] und [0026]) offenbaren eine technische Lehre, nach der zunächst eine konstruktive Ausgestaltung der Vorrichtung beschrieben wird. Diese gibt im Absatz [0025] eine Anordnung der für die Vorrichtung (36) vorgesehenen Bauteile in der vorgegebenen vertikalen Richtung vor. Ein bestimmtes Abstandsmaß ist nach der Beschreibung in diesem Absatz nicht vorgesehen; dies folgt erst im darauffolgenden Absatz [0026] und wird beschrieben, als eine vorteilhafte Ausgestaltung, die aus dieser Anordnung resultiert. Die Lösung der gestellten Aufgabe einer reduzierten Bauhöhe wird bereits durch den konstruktiven Aufbau, wie im Anspruch 1 definiert, ermöglicht und fördert somit dessen Erfolg. Die im folgenden Absatz [0026] beschriebenen Abstandsmaße wird der Fachmann bei der Umsetzung der beschriebenen Konstruktion als Ausgestaltung dieser Konstruktion vorsehen. \n\n52\\. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist somit in der ursprünglichen Lehre enthalten. \n\n53\\. **2.** Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch patentfähig, mithin rechtsbeständig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 54 und Art. 56 EPÜ). \n\n54\\. 2.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist unbestritten neu (Art. 54 EPÜ). Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften nimmt ein Kochfeld mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 vorweg. \n\n55\\. 2.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ). \n\n56\\. Zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von den Druckschriften D1 bzw. D2 auszugehen. \n\n57\\. a) Die Druckschrift D1 betrifft eine Filtereinrichtung für eine nach unten gerichtete Absaugung und Entfernung von Kochdünsten eines Kochfeldes. \n\n58\\. Die Beschreibung führt aus, die Absaugvorrichtungen wiesen Filter zur Abscheidung von Fett oder anderen, unerwünschten Nebenprodukten auf. Diese seien notwendig, um den Lüfter und andere Komponenten des Absaugsystems zu schützen. Es sei daher notwendig, die Filter so auszugestalten, dass sie zur Überprüfung, Reinigung und\u002Foder zum Austausch einfach zugänglich seien. \n\n59\\. Hierzu schlägt die Druckschrift D1 eine Absaugvorrichtung vor, wie sie beispielhaft in den nachstehend widergegebenen Figuren 1 und 2 ersichtlich ist. \n\n60\\. Demnach ist eine Absaugvorrichtung 75 in eine Aussparung eines Kochfeldes zwischen mehreren Kochstellen 43, 44, 48 eingesetzt, um Kochdünste, die über den Kochstellen entstanden sind, in vertikaler Richtung nach unten, unterhalb des Kochfeldes, abzuziehen. \n\n61\\. aa) Ein solches Kochfeld nimmt, wie von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, die Merkmale 1., 1.1, 1.3 und 1.3.1 vorweg. \n\n62\\. bb) Auch die Merkmale 1.2 und 1.5.3 b) sind offenbart. \n\n63\\. Wie die Figur 1 zeigt, ist das Kochfeld 9 so aufgeteilt, dass es im Bereich um seinen geometrischen Flächenschwerpunkt herum eine Aussparung aufweist, in die hinein eine Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten (downdraft system 75, vgl. Fig. 2 und die Sp. 3, Z. 6 bis 22) die entstandenen Kochdünste in vertikal nach unten weisender Richtung absaugt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese sehr lange Ausgestaltung der Aussparung so zu verstehen, dass sie dem Merkmal „im Bereich um seinen geometrische Flächenschwerpunkt“ entspricht. Das Streitpatent sieht, wie oben zur Auslegung dargelegt, selbst einen Bereich von 90% der Gesamtbreite des Kochfeldes und einen rechteckigen Querschnitt vor. Auch beschreibt die Druckschrift D1 in der Spalte 2 den Einsatz eines Kochfelds in einer Küchenarbeitsplatte (kitchen countertop) als Alternative, so dass die Aussparung im Flächenschwerpunkt eines Kochfeldes liegt (Merkmal 1.2). \n\n64\\. Weiter umfasst die Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten eine Kochdunst-Ansaugkammer (plenum 80). Die Kochdünste werden von einem an der senkrechten Seitenwand angeordneten Lüfter (blower or fan 84) durch eine Öffnung in der senkrechten Seitenwand der Kochdunst-Ansaugkammer angesaugt. Die Ansaugkammer ist somit so ausgestaltet, dass sie eine horizontale Weiterleitung der Kochdünste nach außen bewirkt (Merkmal 1.5.3). \n\n65\\. cc) Nicht offenbart sind dagegen die Merkmale 1.4 und Teile des Merkmalskomplexes 1.5. \n\n66\\. Eine mit dem Kochfeld eine Montageeinheit bildende Vorrichtung zum Betreiben des Kochfeldes und zum Abzug von Kochdünsten ist in der Druckschrift D1 nicht beschrieben und nicht in deren Figuren dargestellt (Merkmal 1.4). \n\n67\\. Um diese Funktionsangaben ausführen zu können, ist die die Montageeinheit bildende Vorrichtung nach dem Merkmalskomplex 1.5 so ausgestaltet, dass sie in vertikaler Richtung nach unten zunächst ein Gehäuse für die Beheizungs- oder Kochfeldbeheizung- und Steuerungs-Elektronik aufweist. Ein derart angeordnetes Gehäuse-Element ist in der Druckschrift D1 nicht offenbart. Die in der Figur 1 dargestellten Bedienelemente der Heizelemente sind in der Frontfläche des Herdes angeordnet, so dass auch die zugehörige Steuerelektronik hinter dieser Frontfläche zu vermuten ist (Merkmal 1.5.1). \n\n68\\. Auch sind nicht zwei oder mehrere Radiallüfter angeordnet, vorweggenommen ist lediglich ein Radial-Lüfter 84 (Merkmal 1.5.2). \n\n69\\. Weiter ist die Kochdunstansaugkammer nicht so ausgestaltet, dass sie einen Kochdunststrom bereitstellt für eine vertikal nach oben gerichtete Ansaugung durch die in dem vertikal höher liegenden Lüfter-Gehäuse vorgesehenen Radial-Lüfter. Vielmehr werden die Kochdünste horizontal nach außen, durch eine Öffnung in der Ansaugkammer 80 angesaugt (Merkmal 1.5.3 b)). \n\n70\\. b) Die Druckschrift D2 betrifft ebenfalls eine Filtereinrichtung für eine nach unten gerichtete Absaugung von Kochdünsten eines Kochfeldes. \n\n71\\. In der Beschreibung wird ausgeführt, dass das effektivste Verfahren zur Entfernung von Kochdünsten daraus resultiere, dass diese so nahe wie möglich an ihrem Entstehungsort beeinflusst werden. Die Aufgabe bestünde daher darin, eine verbesserte Absaugvorrichtung zu bilden, die eine zuverlässige Absaugung der entstehenden Kochdünste an ihrer Quelle zuverlässig und ohne weitere Hilfsvorrichtungen, wie zum Beispiel eine Haube oder Umlenkungen, schaffe. \n\n72\\. Hierzu schlägt die Druckschrift D2 eine Absaugvorrichtung vor, wie sie beispielhaft in den nachstehend widergegebenen Figuren 1 und 2 ersichtlich ist. \n\n73\\. Demnach ist eine Vorrichtung zur Absaugung 25, 30, 31, 28, 29 in eine Aussparung 20, 21 eines Kochfeldes 11 zwischen mehreren Kochstellen 14, 15 eingesetzt, um Kochdünste, die über den Kochstellen entstanden sind, in vertikaler Richtung nach unten, unterhalb des Kochfeldes, abzuziehen. \n\n74\\. ab) Ein solches Kochfeld nimmt, wie von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, die Merkmale 1., 1.1, 1.3 und 1.3.1 vorweg. \n\n75\\. bb) Auch die Merkmale 1.2, 1.5.1 und 1.5.3 b) sind offenbart. \n\n76\\. Wie die Figur 2 zeigt, ist das Kochfeld 11 so aufgeteilt, dass es im Bereich um seinen geometrischen Flächenschwerpunkt herum eine längliche rechteckige Aussparung aufweist, in die hinein eine entsprechende Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten die entstandenen Kochdünste in vertikal nach unten weisender Richtung absaugt. Diese Aussparung entspricht, wie zur Auslegung und oben zu der Druckschrift D1 ausgeführt, dem Merkmal 1.2. Auf das oben zur Druckschrift D1 Gesagte wird verwiesen. \n\n77\\. Die auf dem Kochfeld vorne in der Mitte angeordneten Bedienelemente 16 sind durch einen entsprechend in dem Kochfeldgehäuse 12 angeordneten Rahmen unterhalb des Kochfeldes 11 eingehaust (Merkmal 1.5.1). \n\n78\\. Weiter umfasst die Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten eine Kochdunst-Ansaugkammer 25\\. Die Kochdünste werden von einem an der senkrechten Seitenwand angeordneten Lüfter 28, 29 durch eine Öffnung 31 in der senkrechten Seitenwand der Kochdunst-Ansaugkammer 25 angesaugt. Die Ansaugkammer 25 ist somit so ausgestaltet, dass sie eine horizontale Weiterleitung der Kochdünste nach außen bewirkt (Merkmal 1.5.3). \n\n79\\. cc) Nicht offenbart sind dagegen die Merkmale 1.4 und Teile des Merkmalskomplexes 1.5. \n\n80\\. Die Figur 1 der Druckschrift D2 stellt in einer Explosionszeichnung die Einzelbauteile des dort offenbarten Kochfelds mit Absaugvorrichtung dar. Aus dieser Darstellung lässt sich, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht unmittelbar und eindeutig schließen, dass eine Montageeinheit vorgesehen ist. Vielmehr ist auch in gleicher Weise eine schrittweise Montage der einzelnen Bauteile in und unterhalb einer Küchenarbeitsplatte möglich. Wäre eine Montageeinheit beabsichtigt, so hätte dies explizit in der Beschreibung offenbart sein müssen, so dass der Fachmann diese Möglichkeit auch nicht mitliest (Merkmal 1.4). \n\n81\\. Auch sind nicht zwei oder mehrere Radiallüfter angeordnet, vorweggenommen ist lediglich ein Radial-Lüfter, bestehend aus dem Gehäuse 30, dem Lüfterrad 28 und dem Lüftermotor 29 (Merkmal 1.5.2). \n\n82\\. Weiter ist die Kochdunstansaugkammer nicht so ausgestaltet, dass sie einen Kochdunststrom bereitstellt für eine vertikal nach oben gerichtete Ansaugung durch die in dem vertikal höher liegenden Lüfter-Gehäuse vorgesehen Radial-Lüfter. Vielmehr werden die Kochdünste horizontal nach außen, durch die Öffnung 31 in der Ansaugkammer 25 angesaugt (Merkmal 1.5.3 b)). \n\n83\\. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin, ergibt sich der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift D1 bzw. D2 in Kombination mit der Druckschrift D3. \n\n84\\. aa) Gemäß der Übersetzung NK8 betrifft die D3 eine Kochvorrichtung zum Braten von Fleisch oder ähnlichem (to perform grilled meat or the like) innerhalb einer Wohnung (Absatz [0001]). \n\n85\\. Hierbei sei es wichtig, die Öl- und Fettdämpfe und die entstehenden Gerüche zu filtern bzw. zu reduzieren (Absatz [0002]). \n\n86\\. Die Druckschrift D3 schlägt hierzu eine Absaugvorrichtung vor, wie sie beispielhaft in der nachstehend widergegebenen Figur 1 ersichtlich ist. \n\n87\\. Die Kochvorrichtung weist Lochungen 2 auf der beheizten Kochplatte 1 auf, durch die Fett- bzw. Öl durch ein Gehäuse hindurch in ein Wasserbad 4 tropfen können. Einen derartigen Aufbau erkennt der Fachmann als elektrisch betriebenen Grill, darüber hinaus, mit der in Absatz [0001] angesprochenen Maßgabe zur Nutzung innerhalb einer Wohnung, als elektronisch betriebenen Tischgrill. Die auftretenden Kochdämpfe werden durch einen Lüfter 8 aus dem Gehäuse angesaugt und an die Umgebung abgegeben. Dabei werden die Kochdünste durch eine Ansaugkammer 5 in einen Kanal 6 unterhalb des Lüfters horizontal geführt, umgelenkt und durch den oberhalb des Kanals positionierten Lüfter 8 angesaugt. \n\n88\\. bb) Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Fachmann erkenne die durch diese Ausrichtung des Gebläses erzielbaren Bauhöhenvorteile und habe daher die Veranlassung, dieses Prinzip auf die Kochfelder der Druckschriften D1 oder D2 zu übertragen. \n\n89\\. cc) Alle drei dargestellten Kochfelder benutzen zur Absaugung der Kochdünste lediglich einen einzigen Radial-Lüfter. Während die Radial-Lüfter der Druckschriften D1 und D2 seitlich an den Ansaugkammern positioniert sind und den Kochdunststrom horizontal absaugen, ist der Radial-Lüfter wie in der Druckschrift D3 offenbart seitlich über Umlenkungen an dem Gehäuse der Kocheinrichtung angeordnet und saugt den Kochdunststrom vertikal an. \n\n90\\. Bei den dargestellten Figuren der Druckschriften D1 und D2 zeigt sich für den Fachmann, dass sich die dort dargestellten Ansaugkammern sehr tief, von der Unterseite des Kochfeldes vertikal nach unten weg, erstrecken. Der Fachmann mag daher ausgehend von den technischen Lehren der D1 oder D2 eine Veranlassung haben, die Baugröße im Sinne einer Höhenreduzierung zu optimieren. \n\n91\\. Der Senat vermag an dieser Stelle auch der Argumentation der Klägerin beizutreten, dass es dem üblichen fachmännischen Handeln entspreche, zur Reduzierung der Bauhöhe, anstelle des einen dargestellten Radial-Lüfters, mehrere, jedoch deutlich kleinere, Radial- Lüfter vorzusehen, um den benötigten Unterdruck in der Ansaugkammer sicherzustellen. \n\n92\\. Der Fachmann wird dazu die mehreren Lüfter an den Seitenwänden der Ansaugkammern positionieren, wie in der D1 bzw. der D2 offenbart. Führt er die Luft nach den Lüftern seitlich von der Ansaugkammer wieder zusammen, erreicht er durch diese Maßnahme eine deutliche Reduzierung der Bauhöhe. Das Teilmerkmal 1.5.2 mehrere Radial-Lüfter vorzusehen ist daher, ausgehend von der D1 bzw. D2, naheliegend. \n\n93\\. Der Fachmann gelangt somit bereits durch diese Maßnahme zu einer Reduzierung der Bauhöhe. Warum der Fachmann daher die Druckschrift D3 zur Kombination mit einer der Druckschriften D1 oder D2 vorsehen sollte, erschließt sich dem Senat nicht \n\n94\\. dd) Darüber hinaus ist der Fachmann jedoch, in Unkenntnis der Lehre des Streitpatents, auch aus technischen Gründen von einer Kombination mit der Radial-Lüfter Anordnung, wie in der Druckschrift D3 offenbart, abgehalten. Zwar beschreibt diese einen Radial- Lüfter (8), der die Kochdünste vertikal nach oben gerichtet ansaugt (Merkmal 1.5.3). Jedoch setzt dies eine zweifache Umlenkung der Kochdünste aus der Ansaugkammer (5) in die Kochdunst- Weiterleitung (1) nach außen und anschließend vertikal nach oben durch den Radial-Lüfter (8) voraus. Hieraus resultiert ein erhöhter Druckverlust, im Vergleich zur direkten Positionierung des Lüfters an den Seitenwänden der Ansaugkammer, den der Fachmann in jedem Fall vermeiden wird. \n\n95\\. Die Klägerin trägt hierzu vor, die Druckverluste seien als identisch zu betrachten. Sie ist der Auffassung, bei der Vorrichtung gemäß der D3 fände eine Dreifachumlenkung auf der Saugseite, also vor dem Gebläse, jedoch nach dem Gebläse keine Umlenkung statt, wie in der Figur 1 dargestellt. Bei den Absaugvorrichtungen der Druckschriften D1 und D2 sei dies genau umgekehrt, dort seien jeweils nach dem Gebläse Umlenkungen vorgesehen. Der Gesamtdruckverlust sei daher nicht erhöht, wenn die Lehren der Druckschriften kombiniert würden. Jedoch ist hierzu anzumerken, dass beim Einbau der Kochfelder, wie sie in der D1 oder D2 offenbart sind, je nach vorliegender Einbausituation in den Küchen unterschiedliche Kanalführungen stromab des Lüfters bis zum Auslass des Lüfters notwendig sein können und dabei ebenfalls mehrmals umgelenkt werden müssten, selbst bei einem alternativen Einbau des Lüfters wie in der Druckschrift D3. Der Fachmann wird daher zumindest auf der Saugseite den Druckverlust minimieren und ausgehend von einer der Druckschriften D1 oder D2 eine Strömungsführung wie in der Druckschrift D3 beschrieben nicht vorsehen. \n\n96\\. ee) Zu beachten ist an dieser Stelle, dass der Fachmann ausgehend von dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch keine Veranlassung hat, darüber hinaus das weitere Teilmerkmal des Merkmals 1.5.2 vorzusehen, die zwei oder mehrere Radial-Lüfter in einem einzigen Lüfter-Gehäuse auszubilden. Zwar zeigen die weiteren Druckschriften D6 bis D8 Ausgestaltungen von Lüftern in Dunstabzugshauben, die separat oberhalb von Kochfeldern eingesetzt werden. Die dort offenbarten technischen Lehren lassen sich jedoch nicht in naheliegender Weise auf den Einsatz in unterhalb von Kochfeldern angeordneten Gebläsen übertragen. Hier sind die Anforderungen der Geometrien und der Ansaugung der Gebläse aus der Sicht eines Fachmanns zu unterschiedlich. \n\n97\\. Der Fachmann gelangt daher nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents. \n\n98\\. d) Auch durch die technische Lehre der Druckschrift D5 ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahegelegt. Sie beschreibt, wie von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28\\. März selbst ausgeführt, keine über die Druckschriften D1 bzw. D2 hinausgehende technische Lehre. Von da her gilt die oben zu diesen Druckschriften ausgeführte Begründung zur erfinderischen Tätigkeit auch zu der Druckschrift D5. \n\n99\\. **3.** Der abhängige, ebenfalls angegriffene Patenanspruch 11 ist auf den Patentanspruch 1 rückbezogen und wird von dessen Rechtsbeständigkeit mitgetragen. \n\n100\\. **Nebenentscheidungen**\n\n101\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. \n\n102\\. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. \n\n103\\. Der Streitwert wird auf 1.250.000,- € festgesetzt. Die Höhe ist das Ergebnis der üblichen Berechnungsmethode auf Grundlage des anhängigen Verletzungsverfahren in der Hauptsache vor dem Landgericht München I, in welchem der Streitwert auf 1 Millionen festgesetzt wurde, erhöht um ein Viertel gemäß der ständigen Rechtsprechung des BGH (GRUR 2011, 757 – Nichtigkeitsstreitwert).","BPatG, Urteil vom 3. Juni 2025 - 7 Ni 12\u002F23 (EP)","2026-07-08T23:01:04.267Z","2026-07-10T22:11:43.667Z",{"id":158,"ecli":159,"slug":160,"caseNumber":161,"courtId":44,"decisionDate":162,"fullText":163,"summary":164,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":162,"parsedAt":165,"updatedAt":166},"6311","ECLI:DE:NEURIS:KORE714912025","ecli-de-neuris-kore714912025","I ZR 133\u002F23","2025-05-22T00:00:00.000Z","#  Festsetzung eines Gesamtvertrags über die Musiknutzung zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Nutzervereinigung - Gesamtpauschalvertrag Tanzschulen \n\n## Leitsatz\n\nGesamtpauschalvertrag Tanzschulen\n\n1\\. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt bei der Festsetzung eines Gesamtvertrags nach § 35 VGG nicht in Betracht, wenn das Gericht vertragliche Regelungen trifft, die sich innerhalb der Reichweite (auch nur) eines der sich gegenüberstehenden Parteianträge bewegen.35\n\n2\\. Ein zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Nutzervereinigung geschlossener Pauschalvertrag, der für die Rechtseinräumung eine von der Nutzervereinigung geschuldete Pauschalvergütung vorsieht, die von der Nutzervereinigung auf ihre an dieser Lizenzierungsform teilnehmenden Mitglieder umgelegt wird, ist ein Gesamtvertrag im Sinne des § 35 VGG, der zugleich das an die Mitglieder der Nutzervereinigung gerichtete Angebot auf Abschluss eines Einzelvertrags enthält. In der Teilnahme der Mitglieder der Nutzervereinigung am Umlageverfahren liegt eine auf die Annahme dieses Vertrags gerichtete Willensbetätigung, die nach § 151 Satz 1 Fall 2 BGB zur einzelvertraglichen Bindung zwischen Verwertungsgesellschaft und den Mitgliedern der Nutzervereinigung führt.26 27\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 38. Zivilsenat - vom 25. August 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Ziffer 3b) des Gesamtvertrags das Erfordernis eines Wirtschaftsprüfertestats festgesetzt worden ist. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das angegriffene Urteil darüber hinaus insoweit aufgehoben, als in Ziffer 3b) des Gesamtvertrags ein Lizenzsatz von 3,75 % ab dem Jahr 2025 festgesetzt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin ist ein in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierter Verband, in dem sich etwa 75 Tanzschulen zusammengeschlossen haben. \n\n2\\. Bei der Beklagten handelt es sich um die deutsche Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Auf der Grundlage mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern geschlossener Berechtigungsverträge sowie mit ausländischen Verwertungsgesellschaften bestehender gegenseitiger Wahrnehmungsverträge nimmt sie die an Musikwerken bestehenden Urheberrechte wahr. \n\n3\\. Zwischen den Parteien bestanden in den Jahren 2010 bis einschließlich 2018 jährliche Pauschalverträge für die Nutzung von Musikwerken in Tanzschulen, auf deren Grundlage sich die Klägerin verpflichtete, die für das jeweilige Jahr vereinbarte Pauschalsumme an die Beklagte zu bezahlen und die Pauschalsumme auf die an dem Pauschalvertrag teilnehmenden Mitglieder der Klägerin verbandsintern umzulegen. Zuletzt vereinbarten die Parteien für das Jahr 2018 einen Pauschalvertrag, auf dessen Grundlage die Klägerin verpflichtet war, für eine Gesamtanzahl von 67 teilnehmenden Mitgliedstanzschulen eine Pauschale in Höhe von 259.434,46 € netto an die Beklagte zu bezahlen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 schlossen die Parteien zudem einen bis heute ungekündigten Gesamtvertrag, in dem sich die Klägerin zur Gewährung von Vertragshilfe und die Beklagte sich im Gegenzug insbesondere dazu verpflichtete, den Mitgliedern der Klägerin einen Rabatt in Höhe von 20 % auf die jeweils gültigen Vergütungssätze zu gewähren. \n\n4\\. Mit Wirkung ab dem Jahr 2019 verfolgte die Beklagte zunächst den Versuch, hinsichtlich der Vergütung ein Stufenmodell zu etablieren, dessen Bemessungsgrundlage sich nach der Größe der Tanzfläche einer Tanzschule richtet. Mit dieser Änderung der Vergütungsstruktur war die Klägerin nicht einverstanden und stellte daher im Januar 2020 einen Antrag auf Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens. \n\n5\\. Eine von der Schiedsstelle am 28. Oktober 2020 vorgeschlagene einstweilige Regelung nahmen die Parteien an. Am 10. August 2021 legte die Schiedsstelle einen Einigungsvorschlag vor, in welchem sie den Parteien den Abschluss eines Gesamtvertrags in der Form eines Pauschalvertrags für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 vorschlug (Anlage K 2). Beide Parteien legten fristgemäß Einspruch gegen den Einigungsvorschlag ein. \n\n6\\. Die Klägerin hat vor dem Oberlandesgericht die Festsetzung eines Vertrags zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht zwischen den Parteien beantragt. Hinsichtlich der zwischen den Parteien in der Revisionsinstanz noch streitigen Regelungen hat der zuletzt von der Klägerin beantragte Vertrag insbesondere folgenden Inhalt: 1\\. Vertragsdauer Der für die Dauer vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024 geschlossene Vertrag soll sich jeweils automatisch um ein Jahr verlängern, wenn er nicht von einer Partei bis zum 30. November des jeweils laufenden Jahres gekündigt wird. 3\\. Pauschale Die Netto-Pauschalvergütung soll betragen: \\- für das Jahr 2020 210.587,13 € (315.880,69 € abzüglich des auf die wegen der Covid-19-Pandemie behördlich angeordneten sechsmonatigen Schließzeit entfallenden Anteils); \\- für das Jahr 2021 161.166,44 € (322.332,89 € abzüglich des auf die wegen der Covid-19-Pandemie behördlich angeordneten sechsmonatigen Schließzeit entfallenden Anteils); \\- für das Jahr 2022 378.825,77 €; \\- für das Jahr 2023 397.616,54 €. Die jährliche Steigerungsrate in dem Zeitraum 2020 bis 2023 beträgt 1,5 % pro Jahr. Für die Folgejahre erhöht sich der Netto-Pauschalbetrag um die von EUROSTAT ermittelte Inflationsrate des Vorjahres. Vom Kläger aufgrund der einstweiligen Regelung der Schiedsstelle geleistete Zahlungen einschließlich der geleisteten Sicherheit von 160.000 € sind auf die geschuldeten Zahlungen zu verrechnen sowie überzahlte Beträge zurückzuzahlen. 5\\. Umlage der Pauschale im Innenverhältnis Die [Klägerin] verpflichtet sich, die Umlage der Pauschalsumme auf die an diesem Vertrag teilnehmenden Tanzschulen zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen (bezogen auf die Nutzungen je Tanzschule) vorzunehmen. Die Pauschalsumme wird von der [Klägerin] intern so auf die teilnehmenden Tanzschulen umgelegt, dass sich die von der einzelnen Tanzschule zu zahlende Vergütung am jeweiligen Nutzungsumfang orientiert. Anhaltspunkte hierfür sind vor allem die mit Kurshonoraren erzielten Netto-Umsätze und die genutzten Flächen. \n\n7\\. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt sowie hilfsweise die Festsetzung einer Pauschalvereinbarung mit hinsichtlich der zwischen den Parteien in der Revisionsinstanz noch streitigen Regelungen insbesondere folgendem Inhalt: 1\\. Vertragsdauer Der Vertrag wird für die Jahre 2020 bis 2023 geschlossen und endet mit Ablauf des Jahres 2023, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. 2\\. Mitwirkungspflichten der [Klägerin] zur Abwicklung der Pauschalvereinbarung [Die Klägerin] erbringt für die Zwecke der vorliegenden Pauschalvereinbarung Mitwirkungspflichten, die darin bestehen, dass [die Klägerin] der [Beklagten] eine Liste ihrer Mitgliedstanzschulen zum Vertragsbeginn aushändigt. Folgende Angaben sind erforderlich: Name der Tanzschule, Name des Inhabers, genaue Anschrift, erzielte Netto-Kurshonorare aller an der Pauschalvereinbarung für das jeweilige Kalenderjahr teilnehmenden Tanzschulen getrennt nach Tanzschule und nach den Kalenderjahren für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 nach den Maßgaben der Vergütungssätze WR-Tanz in ihrer Fassung ab 1. Januar 2023. (…) Die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben sind durch einen Steuerberater, alternativ durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, zu bestätigen. 5\\. Umsatzbasierte Gesamtvergütung gemäß WR-Tanz (2023) [Die Klägerin] verpflichtet sich, an die [Beklagte] für die Kalenderjahre 2020, 2021, 2022 und 2023 jeweils eine Gesamtvergütung zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten, die sich auf der Grundlage der jährlichen Umsätze der an der Pauschalvereinbarung jeweils teilnehmenden Tanzschulen basierend auf den Vergütungssätzen WR-Tanz (in der Fassung ab dem 1. Januar 2023 errechnet. Auf die gemäß Absatz 1 errechnete Gesamtvergütung wird ein Nachlass gemäß dem bestehenden Gesamtvertrag in Höhe von aktuell 20 % gewährt. (…) 6\\. Umlage der Gesamtvergütung [Die Klägerin] verpflichtet sich, die Umlage der Gesamtvergütung auf ihre Tanzschulen nach den jeweils von den teilnehmenden Tanzschulen gemeldeten Einnahmen vorzunehmen. [Die Klägerin] ist verpflichtet, der GEMA auf Anfrage hierüber Auskunft zu erteilen und entsprechende Dokumente zu übermitteln. \n\n8\\. Das Oberlandesgericht hat in Ergänzung des zwischen den Parteien bestehenden Gesamtvertrags einen \"Gesamtvertrag (Pauschalvertrag)\" festgesetzt, der hinsichtlich der zwischen den Parteien in der Revisionsinstanz noch streitigen Regelungen insbesondere folgenden Inhalt hat: Präambel Die von der [Beklagten] durch diesen Vertrag den teilnehmenden Tanzschulen eingeräumten Nutzungsrechte werden durch Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrags abgegolten. (…) Die nachfolgenden Regelungen ersetzen die von der Schiedsstelle vorgeschlagene und von den Vertragsparteien angenommene einstweilige Regelung vom 28. Oktober 2020 und gelten in Ergänzung zu dem von den Parteien am 8. August\u002F24. August 2017 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 abgeschlossenen Gesamtvertrag (Gesamtvertrag 2017). (…) 1\\. Vertragsdauer Der Vertrag wird mit Wirkung vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2024 geschlossen und verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einer Partei bis zum 30. November des jeweils laufenden Jahres schriftlich gekündigt wird. 3\\. Pauschale a) Die [Klägerin] zahlt an die [Beklagte] für die den am Pauschalvertrag teilnehmenden Mitgliedstanzschulen eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte folgende Netto-Pauschalvergütungen: \\- für das Jahr 2020 eine Pauschale in Höhe von 210.587,13 € netto (315.880,69 € abzüglich des auf die wegen der COVID-19-Pandemie behördlich angeordneten viermonatigen Schließzeiten entfallenden Anteils); \\- für das Jahr 2021 eine Pauschale in Höhe von 161.166,44 € netto (322.332,89 € abzüglich des auf die wegen der COVID-19-Pandemie behördlich angeordneten sechsmonatigen Schließzeiten entfallenden Anteils); \\- für das Jahr 2022 eine Pauschale in Höhe von 378.825,77 € netto; \\- für das Jahr 2023 eine Pauschale in Höhe von 397.616,54 € netto. Die jährliche Steigerungsrate in dem Zeitraum 2020 bis 2023 basiert auf der veränderten Anzahl der an dem Pauschalvertrag teilnehmenden Mitgliedstanzschulen zuzüglich einer Steigerung des Pauschalbetrages in Höhe von 1,5 % pro Jahr. Für die Folgejahre erhöht sich der Netto-Pauschalbetrag um die von EUROSTAT ermittelte Inflationsrate des Vorjahres. Soweit für den Zeitraum 2020 bis 2023 die von EUROSTAT ermittelte Inflationsrate des Vorjahres über der pauschalen Erhöhung von 1,5 % pro Jahr gelegen haben sollte, hat die [Klägerin] eine Ausgleichszahlung an die [Beklagte] in Höhe des die Steigerung von 1,5 % übersteigenden Anteils zu zahlen. Umgekehrt steht der [Klägerin] ein entsprechender anteiliger Rückzahlungsanspruch zu, wenn die von EUROSTAT ermittelte Inflationsrate des Vorjahres unter der pauschalen Erhöhung von 1,5 % pro Jahr gelegen haben sollte. Entsprechende Nachzahlungs- bzw. Rückzahlungsansprüche legt die [Klägerin] in entsprechender Anwendung von Ziffer5 anteilig auf die in dem jeweiligen Jahr teilnehmenden Tanzschulen um. b) Die Netto-Pauschalvergütung für das Jahr 2025 wird wie folgt neu bestimmt: Die jährliche Netto-Pauschalvergütung wird auf der Grundlage des Lizenzsatzes von 3,75 % abzüglich eines Gesamtvertragsrabatts in Höhe von 20 % bezogen auf die von den Mitgliedstanzschulen mit Kurshonoraren erwirtschafteten Netto-Umsätze berechnet. Die [Klägerin] verpflichtet sich, der [Beklagten] spätestens zum 30. Juni 2024 die im Jahr 2023 mit Kurshonoraren erzielten Netto-Umsatzerlöse sämtlicher an dem Pauschalvertrag teilnehmenden Mitgliedstanzschulen aufgeschlüsselt nach den einzelnen Tanzschulen mitzuteilen. Die teilnehmenden Mitgliedstanzschulen verpflichten sich dazu, der [Klägerin] spätestens zum 31. Mai 2024 die von einem Wirtschaftsprüfer testierten mit Kurshonoraren erzielten Netto-Umsatzerlöse mitzuteilen. Ausgehend von der auf dieser Grundlage für das Jahr 2025 ermittelten Netto-Pauschalvergütung wird der Vertrag dann in entsprechender Anwendung der Regelung gemäß Ziffer 3 lit. a) fortgesetzt. c) Bereits aufgrund der einstweiligen Regelung der Schiedsstelle vom 28. Oktober 2020 von der [Klägerin] an die [Beklagte] geleistete Zahlungen einschließlich der von der [Klägerin] geleisteten Sicherheit von 165.000 € sind zu verrechnen, gegebenenfalls überzahlte Beträge zurückzuerstatten. Zugleich verpflichtet sich die [Klägerin] zur Vornahme gegebenenfalls notwendiger Mitwirkungshandlungen, um der [Beklagten] die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die von der [Klägerin] in Höhe von 165.000 € gezahlte Sicherheitsleistung zu verschaffen. 4\\. Berechnungsgrundlagen a) Die Pauschalen gemäß Ziffer 3 lit. a) für die Jahre 2020 bis 2023 sind auf der Grundlage von 75 teilnehmenden Tanzschulen (2020), 76 teilnehmenden Tanzschulen (2021 und 2022) sowie 91 teilnehmenden Tanzschulen (2023) ermittelt. b) Im November eines jeden Jahres werden für dieses Jahr neu hinzugekommene oder ausgeschiedene Mitglieder gemeldet und nachberechnet. Jede Partei hat das Recht, im Falle von Änderungen im Mitgliederbestand des Klägers jeweils im dritten Jahr des auf die Neuberechnung der Jahrespauschale folgenden Jahres eine Neuberechnung entsprechend Ziffer 3 lit. b) zu verlangen (turnusmäßige Neuberechnung). Das Recht auf turnusmäßige Neuberechnung kann erstmals im November 2028 zur Neuberechnung der Jahrespauschale 2030 geltend gemacht werden. 5\\. Umlage der Pauschale im Innenverhältnis Die [Klägerin] verpflichtet sich, die Umlage der Pauschalsumme auf die an diesem Vertrag teilnehmenden Tanzschulen zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen (bezogen auf die Nutzung je Tanzschule) vorzunehmen. Die Pauschalsumme wird von der [Klägerin] intern so auf die teilnehmenden Tanzschulen umgelegt, dass sich die von der einzelnen Tanzschule zu zahlende Vergütung am jeweiligen Nutzungsumfang orientiert. Anhaltspunkte hierfür sind vor allem die mit Kurshonoraren erzielten Netto-Umsätze und die genutzten Flächen. \n\n9\\. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Oberlandesgericht zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln der Beklagten auferlegt. Es hat die Revision zugelassen. \n\n10\\. Mit ihren wechselseitigen Revisionen, deren Zurückweisung die jeweils andere Partei beantragt, verfolgen die Parteien ihre vorinstanzlichen Anträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. A. Das Oberlandesgericht hat die Klage als zulässig angesehen. Der Antrag der Klägerin sei auf Abschluss eines Gesamtvertrags gerichtet. Es sei unschädlich, dass im Streitfall in dem festgesetzten Vertrag kein Muster des mit den Mitgliedern der Nutzervereinigung abzuschließenden Einzelvertrags enthalten sei, sondern die relevanten Nutzungsbedingungen unmittelbar in den Gesamtvertrag aufgenommen seien, dem die Mitglieder durch gesonderte Erklärung gegenüber der Klägerin beitreten könnten. Das Risiko, die einzelnen Nutzer angemessen an der Vergütungspflicht zu beteiligen, werde der Beklagten aufgrund des Pauschalvertrags abgenommen, und darin liege zugleich die entscheidende Verwaltungsvereinfachung zugunsten der Beklagten. Der Einordnung als Gesamtvertrag stehe weiter nicht entgegen, dass zwischen den Parteien bereits ein Gesamtvertrag bestehe. \n\n12\\. Die festgesetzten Regelungen hat das Oberlandesgericht wie folgt begründet: Die pauschalierte Vergütung sei im Streitfall mit der Maßgabe angemessen, dass für die Vergangenheit ein Inflationsausgleich stattfinde und für die Zukunft ab dem Jahr 2025 eine Neubestimmung anhand des Vorjahresumsatzes erfolge. Die von der Klägerin aufgrund der einstweiligen Regelung zwischen den Parteien geleisteten Zahlungen seien bei der Berechnung zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten stelle die vorgesehene Umlageregelung eine angemessene Beteiligung nach dem tatsächlichen Nutzungsumfang hinreichend sicher. Der Beteiligungsgrundsatz gelte nur mit Blick auf die Verantwortung der Beklagten im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Bündelung von Gläubigerinteressen. Die Bündelung der Schuldnerinteressen liege im alleinigen Verantwortungsbereich der Klägerin. Eine fünfjährige Laufzeit des Vertrags erscheine angemessen. \n\n13\\. B. Die Revisionen der Parteien haben teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass im Streitfall die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 VGG gegeben sind (dazu nachfolgend B I). Die vom Oberlandesgericht getroffenen Festsetzungen wahren die Grenzen des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO allerdings nur zum Teil (dazu nachfolgend B II). In der Sache halten die Festsetzungen des Oberlandesgerichts den Angriffen der Revisionen der Parteien ebenfalls nur teilweise stand (dazu nachfolgend B III). \n\n14\\. I. Die Revision der Beklagten wendet sich vergeblich dagegen, dass das Oberlandesgericht im Streitfall die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 VGG als gegeben angesehen hat. Nach dieser Vorschrift ist eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet, über die von ihr wahrgenommenen Rechte mit Nutzervereinigungen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Verwertungsgesellschaft ist der Abschluss des Gesamtvertrags nicht zuzumuten, insbesondere weil die Nutzervereinigung eine zu geringe Mitgliederzahl hat. \n\n15\\. 1\\. Die Parteien sind taugliche Partner eines Gesamtvertrags im Sinne des § 35 Abs. 1 VGG. \n\n16\\. a) Die Klägerin ist eine Nutzervereinigung im Sinne von § 35 Abs. 1 VGG. Nutzer ist nach der in § 8 VGG niedergelegten Legaldefinition jede natürliche oder juristische Person, die eine Handlung vornimmt, die der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedarf, oder die zur Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber verpflichtet ist. Die Klägerin ist eine Vereinigung, deren Mitglieder Tanzschulen sind, die bei der Durchführung von Tanzkursen urheberrechtlich geschützte musikalische Werke öffentlich wiedergeben und hierfür der Erlaubnis der Rechtsinhaber bedürfen. \n\n17\\. b) Die Beklagte ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 VGG. Nach § 2 Abs. 1 VGG ist eine Verwertungsgesellschaft eine Organisation, die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen wahrzunehmen, gleichviel, ob in eigenem oder in fremdem Namen. Die Beklagte ist eine Organisation, die auf der Grundlage von mit Wahrnehmungsberechtigten geschlossenen Verträgen zur Wahrnehmung vertraglicher und gesetzlicher Vergütungsansprüche berechtigt ist. \n\n18\\. 2\\. Das Oberlandesgericht hat zutreffend entschieden, dass der von der Klägerin begehrte Vertrag einen Gesamtvertrag im Sinne von § 35 Abs. 1 VGG darstellt. \n\n19\\. a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es sei unschädlich, dass im Streitfall in dem festgesetzten Vertrag kein Muster des mit den Mitgliedern der Nutzervereinigung abzuschließenden Einzelvertrags enthalten sei, sondern die relevanten Nutzungsbedingungen unmittelbar in den Gesamtvertrag aufgenommen seien, dem die Mitglieder durch gesonderte Erklärung gegenüber der Klägerin beitreten könnten. In beiden Konstellationen werde zunächst auf erster, kollektiver Ebene ein Vertrag zwischen Nutzervereinigung und Verwertungsgesellschaft geschlossen und sodann auf zweiter, individueller Ebene das konkrete Nutzungsverhältnis zwischen Mitglied der Nutzervereinigung und Verwertungsgesellschaft begründet. Der Einordnung als Gesamtvertrag stehe weiter nicht entgegen, dass zwischen den Parteien bereits ein Gesamtvertrag bestehe. Mit der Festsetzung des von der Klägerin begehrten Vertrags werde den Mitgliedern der Klägerin eine Wahlmöglichkeit zwischen der Lizenzierung nach dem Tarif WR-Tanz der Beklagten oder dem Beitritt zum im Streitfall beantragten Pauschalvertrag eröffnet. Darin liege jedenfalls das zulässige Verlangen der Änderung des bestehenden Gesamtvertrags. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n20\\. b) Die Revision der Beklagten wendet gegen die Einstufung des von der Klägerin begehrten Pauschalvertrags als Gesamtvertrag erfolglos ein, es müsse für die Anwendung des § 35 VGG stets ein vom Gesamtvertrag verschiedener Einzelvertrag geschlossen werden, an dem es im Streitfall fehle. \n\n21\\. aa) Der Begriff des Gesamtvertrags ist nicht legaldefiniert. Der Gesetzgeber beschrieb bei Einführung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes am Beispiel der schon seinerzeit geübten Rechtspraxis Gesamtverträge als Rahmenverträge, in denen allgemein die Bedingungen festgelegt seien, unter denen die Verwertungsgesellschaften den einzelnen in der (Nutzer-)Vereinigung zusammengeschlossenen Veranstaltern die Erlaubnis zu Musikaufführungen erteilten und durch die der Abschluss der Einzelverträge mit den Veranstaltern in hohem Maße erleichtert werde, weil der Inhalt dieser Verträge durch den Rahmenvertrag im Wesentlichen festgelegt sei und im Einzelvertrag nur noch die wenigen in Betracht kommenden Besonderheiten geregelt zu werden bräuchten (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Verwertungsgesellschaften auf dem Gebiet des Urheberrechts, BT-Drucks. IV\u002F271, S. 17). \n\n22\\. In Übereinstimmung hiermit nimmt die Rechtsprechung an, dass die in einem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze (nur) im Verhältnis der daran beteiligten Vertragspartner zueinander als vereinbarte Vergütungssätze bindend sind, wohingegen im Verhältnis der Verwertungsgesellschaft zu Mitgliedern der Nutzervereinigung, die sich dem Gesamtvertrag nicht unterworfen haben, die Vergütungssätze als bloße Angebote zum Abschluss eines Nutzungsvertrags unverbindlich sind (BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 266\u002F15, ZUM 2018, 185 [juris Rn. 41] mwN). \n\n23\\. In der Literatur wird der Gesamtvertrag ebenfalls als Rahmenvertrag angesehen, der selbst keine Nutzungshandlungen regele, sondern zur Vorbereitung der Einzelverträge schuldrechtliche Normen vorsehe und der Bindungswirkung für die Mitglieder einer Nutzervereinigung nur durch deren Unterwerfung unter den Gesamtvertrag im Wege des jeweils abzuschließenden Einzelvertrags entfalte (Reinbothe in Schricker\u002FLoewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 35 VGG Rn. 4; Gerlach in Wandtke\u002FBullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 35 VGG Rn. 4; BeckOK.Urheberrecht\u002FFreudenberg, 45. Edition [Stand 1. Februar 2025], § 35 VGG Rn. 15 f.; Raue in Dreier\u002FSchulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 35 VGG Rn. 5). \n\n24\\. Der Anspruch auf Abschluss eines Gesamtvertrags trägt, wie dargelegt (Rn. 21) dem praktischen Bedürfnis Rechnung, die kollektive Rechtswahrnehmung im Urheberrecht zu vereinfachen. Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, dass der Abschluss von gesonderten Einzelverträgen durch ihre weitgehende inhaltliche Festlegung im Gesamtvertrag erleichtert wird. Im Rahmen der nach Maßgabe des Verwertungsgesellschaftengesetzes bestehenden Vertragsfreiheit, die namentlich durch den in § 35 VGG vorgesehenen, die Verwertungsgesellschaften treffenden Abschlusszwang eingeschränkt ist, besteht aber kein Grund, den Verwertungsgesellschaften einerseits sowie den Nutzervereinigungen und deren Mitgliedern andererseits eine Regelungstechnik zu versagen, durch die die bezweckte Vereinfachung der urheberrechtlichen Rechtswahrnehmung ebenfalls erreicht wird, ohne dass es eines getrennten einzelvertraglichen Dokuments zum Vertragsabschluss zwischen Verwertungsgesellschaft und dem einzelnen Mitglied der Nutzervereinigung bedarf (vgl. Loewenheim\u002FStaats\u002FMelichar, Handbuch des Urheberrechts, 3\\. Aufl., § 54 Rn. 61 aE). \n\n25\\. Sollen in einem Gesamtvertrag vorgesehene Regelungen auch im Verhältnis zwischen den einzelnen Nutzern und der Verwertungsgesellschaft Wirksamkeit erlangen, ohne dass ein in einem getrennten Dokument niedergelegter Einzelvertrag geschlossen wird, so lässt sich dieses Ergebnis zum einen dadurch erreichen, dass die Nutzervereinigung ihre Mitglieder bei dem Abschluss des Gesamtvertrags rechtsverbindlich vertritt und es folglich (auch) im Verhältnis zwischen Verwertungsgesellschaft und Nutzern zu einem unmittelbaren Vertragsabschluss kommt (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132\u002F98, GRUR 2001, 1139 [juris Rn. 77] = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk). Zum anderen kann eine einzelvertragliche Bindung der Mitglieder der Nutzervereinigung an den Gesamtvertrag erreicht werden, indem das im Gesamtvertrag liegende Angebot der Verwertungsgesellschaft an den einzelnen Nutzer zum Abschluss eines Nutzungsvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 266\u002F15, ZUM 2018, 185 [juris Rn. 41] mwN) von letzterem angenommen wird. Enthält das Angebot die wesentlichen Vertragsbestandteile (\"essentialia negotii\", vgl. nur Grüneberg\u002FEllenberger, BGB, 84. Aufl., Einf. vor § 145 Rn. 3 mwN), bedarf es nicht des Zugangs der Annahmeerklärung des Nutzers, wenn die Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 151 Satz 1 Fall 2 BGB hierauf verzichtet hat. Nach dieser Vorschrift kommt der Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn der Antragende auf sie verzichtet hat. Die Annahmeerklärung liegt dann in der Betätigung des Annahmewillens (vgl. Grüneberg\u002FEllenberger aaO § 151 Rn. 2 und 3 mwN). \n\n26\\. bb) Im Falle des zwischen den Parteien seit dem Jahr 2010 wiederholt abgeschlossenen und nunmehr von der Klägerin begehrten Pauschalvertrags besteht zwischen den Parteien des Rechtsstreits sowie den Mitgliedern der Klägerin die einvernehmliche Übung, dass die im Pauschalvertrag für die Rechtseinräumung vorgesehene Pauschalvergütung von der Klägerin geschuldet und von ihr auf ihre an dieser Lizenzierungsform teilnehmenden Mitglieder umgelegt wird. In der Teilnahme am Umlageverfahren liegt eine auf die Annahme des Vertrags gerichtete Willensbetätigung der Mitglieder der Klägerin. Zugleich entspricht es der gemeinsamen Vorstellung der Vertragsparteien, dass der Beklagten keine Annahmeerklärung der Mitglieder der Klägerin zugehen muss. Darin liegt ein Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung im Sinne des § 151 Satz 1 Fall 2 BGB. \n\n27\\. So erlangt auch der streitgegenständliche Pauschalvertrag im Verhältnis zwischen Verwertungsgesellschaft und Nutzervereinigung die rechtliche Qualität eines Gesamtvertrags, der zugleich zugunsten der am System der Pauschalvergütung teilnehmenden Mitglieder der Beklagten einzelvertraglich wirkt. Es bedarf hier keiner Klärung der Frage, wie zwischen Verwertungsgesellschaften und einzelnen Nutzern geschlossene Pauschalverträge mit Blick auf § 35 VGG rechtlich einzuordnen sind (vgl. Raue in Dreier\u002FSchulze aaO § 35 VGG Rn. 17 und 19; Loewenheim\u002FStaats\u002FMelichar aaO § 54 Rn. 61 aE). \n\n28\\. c) Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, nicht zum Abschluss des von der Klägerin begehrten Vertrags verpflichtet zu sein, da bereits ein Gesamtvertrag zwischen den Parteien bestehe, durch den die Beklagte ihrer Verpflichtung zum Abschluss eines Gesamtvertrags nachgekommen sei. \n\n29\\. aa) Nach § 35 Abs. 1 VGG unterliegt die Verwertungsgesellschaft dem Zwang zum Abschluss eines Gesamtvertrags zu angemessenen Bedingungen, es sei denn, der Abschluss des Gesamtvertrags ist ihr nicht zuzumuten. Ist eine Partei eines Gesamtvertrags der Auffassung, ein bestehender Gesamtvertrag bedürfe zur Wahrung der Angemessenheit der Bedingungen der Änderung, so steht ihr die Möglichkeit offen, ein auf Änderung des Gesamtvertrags gerichtetes Verfahren einzuleiten (§ 92 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 129 Abs. 1 VGG). \n\n30\\. bb) Der bestehende Gesamtvertrag aus dem Jahr 2017 soll nach der Festsetzung des Oberlandesgerichts, wie von diesem in der Präambel ausgeführt, fortbestehen. Die darin enthaltenen Regelungen über Vertragshilfe und Gesamtvertragsrabatt sollen durch die Regelungen des hier in Rede stehenden Vertrags, der an die Stelle der von 2010 bis 2018 geltenden Pauschalverträge tritt, ergänzt werden. \n\n31\\. Danach vermag die Beklagte dem Ansinnen der Klägerin nicht allein unter Hinweis auf den bereits bestehenden Gesamtvertrag entgegenzutreten. Die Frage, ob die Festsetzung des von der Klägerin begehrten Vertrags in Änderung oder Ergänzung des bereits bestehenden Gesamtvertrags der Angemessenheit und Zumutbarkeit entspricht, bedarf der inhaltlichen Prüfung (dazu nachstehend Rn. 42). \n\n32\\. II. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg, soweit sie eine Verletzung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO rügt. \n\n33\\. 1\\. Das Oberlandesgericht hat angenommen, um sicherzustellen, dass die Urheber dauerhaft hinreichend am wirtschaftlichen Erfolg der Nutzung ihrer Werke durch die Mitglieder der Klägerin beteiligt würden, müsse für die Zeit ab 2025 eine Neubestimmung der Jahrespauschale geregelt werden, um die Pauschale an den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Nutzung zu koppeln. Für die Neuberechnung sei auf einen Lizenzsatz von 3,75 % auf der Grundlage der mitzuteilenden Netto-Umsatzerlöse der Mitglieder der Klägerin im Jahr 2023 abzustellen. Die Mitgliedstanzschulen hätten der Klägerin spätestens zum 31. Mai 2024 die von einem Wirtschaftsprüfer testierten, mit Kurshonoraren erzielten Netto-Umsatzerlöse mitzuteilen. \n\n34\\. 2\\. Das Oberlandesgericht ist nach der für das Verfahren über einen Anspruch auf Abschluss oder Änderung eines Gesamtvertrags gemäß § 129 Abs. 2 Satz 1 VGG entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das Ermessen des Oberlandesgerichts bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrags ist durch die Parteianträge begrenzt (BGH, Urteil vom 1\\. April 2021 - I ZR 45\u002F20, GRUR 2021, 1181 [juris Rn. 32] = WRP 2021, 1160 - Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten). Die Überschreitung der durch § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gezogenen Grenze der Parteianträge ist etwa dann zu konstatieren, wenn eine Partei Zinsen auf die Vergütungsforderungen nur im Falle des Verzugs geregelt wissen will, die andere Partei eine unabhängig vom Verzug bestehende Verzinsungspflicht in bestimmter Höhe begehrt und das Gericht sodann eine verzugsunabhängige Verzinsung in übersteigender Höhe festlegt (BGH, GRUR 2021, 1181 [juris Rn. 9 und 59 bis 63] - Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten). \n\n35\\. Bei der Beurteilung der Reichweite der Parteianträge ist allerdings zu bedenken, dass bei der Festsetzung von Gesamtverträgen durch das Oberlandesgericht, die eine rechtsgestaltende Entscheidung darstellt, nicht nur ein einziger Vertragstext denkbar ist, der die widerstreitenden Interessen angemessen zum Ausgleich bringt, sondern eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragstexte, die jeweils für sich genommen angemessene Bedingungen im Sinne von § 35 Abs. 1 VGG enthalten (zu § 12 UrhWG vgl. BGH, GRUR 2001, 1139 [juris Rn. 60] \\- Gesamtvertrag privater Rundfunk). Insbesondere im Falle von sich im Sinne von Klage und Widerklage gegenüberstehenden Festsetzungsanträgen der Parteien (dazu vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36\u002F15, GRUR 2017, 694 [juris Rn. 28] = WRP 2017, 826 \\- Gesamtvertrag PCs) steht das Gericht vor der Aufgabe, auf der Grundlage der gegenläufigen Anträge einen einheitlichen, inhaltlich angemessenen Gesamtvertrag festzusetzen. Entsprechend sind die Parteianträge unbeschadet der in ihnen etwaig enthaltenen abweichenden Regelungsvorschläge auf die Festsetzung eines einheitlichen angemessenen Gesamtvertrags gerichtet. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt daher bei der Festsetzung eines Gesamtvertrags nicht in Betracht, wenn das Gericht inhaltliche Regelungen trifft, die sich innerhalb der Reichweite (auch nur) eines der sich gegenüberstehenden Parteianträge bewegt. \n\n36\\. 3\\. Im Streitfall hat sich das Oberlandesgericht mit der Festsetzung einer Neuberechnung der Vergütungssätze für das Jahr 2025, für die ein Lizenzsatz von 3,75 % auf der Grundlage der mitzuteilenden Netto-Umsatzerlöse der Mitglieder der Klägerin im Jahr 2023 vorgesehen ist (Ziffer 3b]), im Rahmen der durch die Parteianträge gezogenen Grenzen des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehalten. \n\n37\\. In zeitlicher Hinsicht hat die Klägerin die Festsetzung begehrt, dass der Vertrag vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024 geschlossen wird und sich automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, wenn er nicht von einer Partei bis zum 30. November des jeweils laufenden Jahres gekündigt wird. Der Antrag der Klägerin ist mithin auf eine über das Jahr 2024 hinaus geltende Regelung mit Kündigungsvorbehalt gerichtet. Dem entspricht die Festsetzung des Oberlandesgerichts, weil die durch dieses für das Jahr 2025 getroffene Regelung ebenfalls unter dem Vorbehalt einer vorherigen Kündigung des Vertrags steht. Angesichts der von der Klägerin beantragten zeitlichen Komponente des Vertrags kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte beantragt hat, der Vertrag möge für die Jahre 2020 bis 2023 geschlossen werden und mit Ablauf des Jahres 2023 enden, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedürfe. \n\n38\\. In inhaltlicher Hinsicht hat die Klägerin zwar keine Neuberechnung ab dem Jahr 2025 beantragt, sondern sich allein für eine an der Inflationsrate orientierte jährliche Anpassung der Pauschalvergütung ausgesprochen. Allerdings hat die Beklagte in ihrem Antrag für eine umsatzbasierte Lizenzierung plädiert. Bei der Festsetzung einer angemessenen Regelung stand dem Oberlandesgericht somit auf Grundlage der Parteianträge die Möglichkeit offen, bei der Berechnung der Pauschalvergütung auch die Netto-Umsatzerlöse zu berücksichtigen. \n\n39\\. Im Streitfall sind zeitliche und inhaltliche Ebene des Gesamtvertrags - entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin - nicht in der Weise verknüpft, dass dem Oberlandesgericht unter dem Gesichtspunkt des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine die zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben der Parteien kombinierende Festsetzung verwehrt wäre. \n\n40\\. 4\\. Erfolg hat die Revision der Klägerin allerdings insoweit, als sie mit Blick auf das vom Oberlandesgericht in Ziffer 3b) des Gesamtvertrags für die Neuberechnung der Pauschalvergütung ab dem Jahr 2025 festgesetzte Erfordernis eines Wirtschaftsprüfertestats eine Verletzung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO rügt. \n\n41\\. Weder Klägerin noch Beklagte haben die Festsetzung beantragt, für den Umsatznachweis sei ein Wirtschaftsprüfertestat vorzulegen. Der Antrag der Klägerin war nicht auf die Festsetzung einer Regelung zur Neuberechnung gerichtet und enthält lediglich für die nicht durch die Pauschalvereinbarung abgegoltene Musiknutzung in Ziffer 7c) des vorgeschlagenen Gesamtvertrags das Erfordernis, den Umsatz durch eine Steuerberaterbestätigung oder geeignete Belege der Finanzverwaltung nachzuweisen. Die Beklagte hat hinsichtlich der Mitwirkungspflichten der Klägerin (Ziffer 2 Punkt 1) die Festsetzung begehrt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Umsatzangaben seien durch einen Steuerberater oder durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen. Mit der Festsetzung, es sei ein Wirtschaftsprüfertestat vorzulegen, hat das Oberlandesgericht folglich entgegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Grenzen der Parteianträge überschritten. \n\n42\\. III. Die vom Oberlandesgericht getroffenen Festsetzungen halten in der Sache den Angriffen der Revisionen der Parteien nur teilweise stand. \n\n43\\. 1\\. Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich der Vergütungsregelung ausgeführt, die pauschalierte Vergütung sei im Streitfall mit der Maßgabe angemessen, dass für die Vergangenheit ein Inflationsausgleich stattfinde und für die Zukunft ab dem Jahr 2025 eine Neubestimmung anhand des Vorjahresumsatzes erfolge. Auch wenn der urheberrechtliche Beteiligungsgrundsatz regelmäßig die Festsetzung einer an den von den Nutzern erzielten Umsatzerlösen zu bemessenden Lizenzgebühr gebiete, sei im Streitfall ausnahmsweise die Festsetzung einer Pauschalvergütung angemessen. Dies entspreche der im Bereich von Tanzschulen seit Jahrzehnten etablierten Vertragspraxis von Pauschalvereinbarungen, die seit 1984 üblich seien und gegenüber der Klägerin seit dem Jahr 2010 bis einschließlich 2018 praktiziert worden seien. Der ursprüngliche Pauschalbetrag habe auf einem am Markt durchgesetzten Lizenzsatz von 3,75 % beruht und sei dann jährlich um 1,5 % erhöht worden. Deshalb bestehe kein Anlass zur Festlegung einer grundsätzlich geänderten Berechnungsweise. Die von den Parteien etablierte Vergütungsstruktur sei auch sachlich gerechtfertigt, weil der Umfang der tatsächlichen Musiknutzung im Rahmen von Tanzkursen mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden sei. Die Berücksichtigung einer langjährigen und vertragssystematisch kontinuierlichen Vertragspraxis sei auch deshalb angemessen, weil dieser Ausdruck einer im Hinblick auf die Angemessenheit bestehenden Willensübereinstimmung sei. Wolle eine Partei geltend machen, dass Umstände eingetreten seien, die eine Änderung der Praxis geböten, habe sie dies darzulegen und zu beweisen. An entsprechendem substantiierten Vortrag der Beklagten fehle es im Streitfall. Die nominelle Höhe der Pauschalen in den Jahren 2020 bis 2023 stehe zwischen den Parteien nicht im Streit. \n\n44\\. Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, um sicherzustellen, dass die Urheber dauerhaft hinreichend am wirtschaftlichen Erfolg der Nutzung ihrer Werke durch die Mitglieder der Klägerin beteiligt würden, müsse zur Wertsicherung ein effektiver Inflationsausgleich erfolgen. Zugleich müsse für die Zeit ab 2025 eine Neubestimmung der Jahrespauschale erfolgen, um die Pauschale an den echten wirtschaftlichen Wert der Nutzung zu koppeln. Die zukunftsgerichtete Festsetzung einer Neuberechnung sei von dem dem Oberlandesgericht bei der Vertragsfestsetzung zustehenden Ermessen umfasst. Die Parteien könnten der Regelung durch rechtzeitige Kündigung des Vertrags entgehen. Der Höhe nach sei ein Lizenzsatz von 3,75 % angemessen, der nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien seit Jahren im Bereich von Tanzschulen am Markt durchgesetzt sei. An Vortrag der Beklagten zu veränderten Nutzungsgewohnheiten, die eine höhere Festsetzung rechtfertigen würden, fehle es. Die Umsatzsteuer sei lediglich ein durchlaufender Posten und habe bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Bemessungsgrundlage seien die mit Kurshonoraren erwirtschafteten Netto-Umsatzerlöse, zu denen mit Speisen und Getränken erzielte Umsätze nicht gehörten, weil sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Werknutzung stünden. Ebenso angemessen sei ein fünfjähriger Neuberechnungsturnus, der eine Kompromisslösung zwischen der Belastung der Klägerin mit Verwaltungsaufwand und dem Interesse der Beklagten an einer dem Nutzungsumfang entsprechenden Vergütung darstelle. Die von der Klägerin aufgrund der einstweiligen Regelung der Schiedsstelle geleisteten Zahlungen einschließlich der in Höhe von 165.000 € geleisteten Sicherheit seien mit den geschuldeten Beträgen zu verrechnen. \n\n45\\. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. \n\n46\\. 2\\. Nach § 130 Satz 1 VGG setzt das Oberlandesgericht den Inhalt der Gesamtverträge, insbesondere die Art und Höhe der Vergütung, nach billigem Ermessen fest. Für diese rechtsgestaltende Entscheidung ist dem Oberlandesgericht ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Sie kann vom Revisionsgericht - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das ist nicht der Fall, wenn das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat. Die Begründung der festsetzenden Entscheidung muss dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, in eine solche - eingeschränkte - Überprüfung einzutreten. Insbesondere muss sich aus ihr ergeben, weshalb von vergleichbaren Regelungen in anderen Gesamtverträgen abgewichen oder Vorschlägen der Schiedsstelle nicht gefolgt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 27\u002F23, GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 21] = WRP 2024, 1210 - Gesamtvertrag Kabelweitersendung, mwN). \n\n47\\. 3\\. Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, es bestehe keine Notwendigkeit für eine umsatzbasierte Neuberechnung der Vergütung ab dem Jahr 2025, weil eine umsatzbasierte Vergütung das Maß der Werknutzung nicht besser abbilde als die zwischen den Parteien seit vielen Jahren geübte Pauschalvergütung. Die Revision der Beklagten wendet sich vergeblich gegen die Festsetzung eines Pauschalvertrags in Ergänzung des zwischen den Parteien ungekündigt fortgeltenden Gesamtvertrags. \n\n48\\. a) Nach dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz ist der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke oder Leistungen tunlichst angemessen zu beteiligen. Der wirtschaftliche Erfolg des Verwerters ist dabei wesentliche Bezugsgröße der angemessenen Vergütung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 44] \\- Gesamtvertrag Kabelweitersendung, mwN). Eine Pauschalvergütung kann der Redlichkeit entsprechen, wenn sie - bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38\u002F07, BGHZ 182, 337 [juris Rn. 31] - Talking to Addison; Urteil vom 23. Juli 2020 - I ZR 114\u002F19, GRUR 2020, 1191 [juris Rn. 42] = WRP 2020, 1443 - Fotopool, jeweils mwN). \n\n49\\. Bei der Festsetzung eines Gesamtvertrags können vergleichbare Regelungen in anderen Gesamtverträgen einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Billigkeit einer Regelung bieten. Dies gilt insbesondere, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. September 2020 - I ZR 66\u002F19, GRUR 2021, 604 [juris Rn. 20 bis 22] = WRP 2021, 644 - Gesamtvertragsnachlass; BGH, GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 22] - Gesamtvertrag Kabelweitersendung, jeweils mwN). Die Annahme der indiziellen Wirkung vereinbarter Gesamtverträge knüpft an den Umstand an, dass ein im Wege privatautonomer Verhandlungen zwischen sachkundigen Verhandlungspartnern erzieltes Vertragsergebnis ein angemessenes Abbild des wirtschaftlichen Werts der Werknutzung darstellt (zu § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF vgl. BGH, GRUR 2021, 604 [juris Rn. 22] - Gesamtvertragsnachlass). \n\n50\\. b) Das Oberlandesgericht hat die vorstehenden rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt und in tatgerichtlicher Würdigung einerseits eine Fortschreibung der zwischen den Parteien seit Jahren üblichen Pauschalvergütung, andererseits nach einem Zeitraum von fünf Jahren eine am Netto-Umsatzerlös des Jahrs 2023 orientierte Rückkoppelung an das neu zu ermittelnde wirtschaftliche Ausmaß der Werknutzung für angemessen befunden. Damit hat das Oberlandesgericht die indizielle Wirkung der zwischen den Parteien zuvor abgeschlossenen Gesamtverträge beachtet und zugleich dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz Rechnung getragen, der einem erheblichen Auseinanderdriften von über die Jahre vor allem im Wege des Inflationsausgleichs fortgeschriebener Pauschalvergütung und dem tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der Nutzung entgegensteht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Fortschreibung der von der Klägerin im Jahr 2019 gezahlten Vergütung nach Maßgabe der jeweiligen Inflationsrate, die dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle und der Festsetzung des Oberlandesgerichts zugrunde liegt, zwar die Geldwertstabilität wahrt, dass jedoch mit dem Fortschritt der Zeit die tatsächliche Grundlage der im Jahr 2019 bemessenen Vergütung in zunehmendem Maße zu hinterfragen ist. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Beklagten, in angemessenem Zeitabstand durch die Neuberechnung auf der Grundlage der Mitteilung der von den Mitgliedern der Klägerin erzielten Umsatzerlöse sicherzustellen, dass die Werknutzung auch im pauschalen System angemessen vergütet wird. \n\n51\\. Der Revision der Klägerin ist zu widersprechen, wenn sie gegen die Berücksichtigung des Beteiligungsgrundsatzes anführt, eine umsatzbasierte Vergütungsberechnung sage nichts über die konkrete Nutzung eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werks aus. Dieser Grundsatz verlangt auch im Rahmen der kollektiven Rechtswahrnehmung, die zwecks Verwaltungsvereinfachung auf die konkrete Ermittlung der genutzten Werke verzichtet, eine möglichst nah am tatsächlichen Erfolg der wirtschaftlichen Nutzung orientierte Vergütungsstruktur. Der mit Tanzkursen erwirtschaftete Umsatzerlös ist mit Blick auf die erhebliche Bedeutung, die die bei Tanzkursen wiedergegebenen Musikwerke für Durchführung und Gelingen des Tanzunterrichts haben, der verlässlichste Indikator des Umfangs ihrer wirtschaftlichen Nutzung. Es erweist sich deshalb nicht als ermessensfehlerhaft, dass das Oberlandesgericht eine Fortschreibung der Pauschalvergütung mit einer wiederkehrenden Neuberechnung aufgrund der Umsatzerlöse kombiniert hat. Hierin liegt zugleich die sachliche Rechtfertigung dafür, dass das Oberlandesgericht mit Blick auf die turnusgemäße Neuberechnung vom Vorschlag der Schiedsstelle abgewichen ist. Die Bestimmung der Neuberechnung in einem fünfjährigen Turnus bewirkt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem durch die Umsatzermittlung bei der Klägerin und ihren Mitgliedern ausgelösten Verwaltungsaufwand und dem berechtigten Interesse der Beklagten an einer aktualisierenden Ermittlung des Nutzungsumfangs bei einer langjährigen Pauschalvereinbarung. \n\n52\\. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten ist es angesichts der in den Jahren 2010 bis 2018 von den Parteien geübten Vertragspraxis nicht ermessensfehlerhaft, dass das Oberlandesgericht den bestehenden Gesamtvertrag 2017 um die Regelungen des von ihm festgesetzten Pauschalvertrags ergänzt hat. Angesichts des Umstands, dass zwischen den Parteien über viele Jahre ein pauschales Vergütungssystem vereinbart war, das neben der den Mitgliedern der Klägerin offenstehenden Abrechnung nach dem Tarif der Beklagten bestand, ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die fortdauernde Festsetzung einer pauschalen Berechnungsmöglichkeit als angemessen angesehen hat. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Beklagten im Jahr 2018 erklärte Weigerung, Pauschalverträge eingehen zu wollen. \n\n53\\. Die Revisionen der Parteien zeigen auch im Übrigen nicht auf, dass das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sondern ersetzen lediglich in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise die gerichtliche Angemessenheitsbetrachtung durch eine abweichende Bewertung. \n\n54\\. 4\\. Die Revision der Beklagten wendet sich mit Erfolg gegen die Höhe des durch das Oberlandesgericht ab dem Jahr 2025 festgesetzten Lizenzsatzes von 3,75 %. \n\n55\\. a) Die Revision macht geltend, zwar treffe es zu, dass der Lizenzsatz von 3,75 % seit vielen Jahren auf dem hier betroffenen Markt etabliert sei. Das Oberlandesgericht habe jedoch den beweisbewehrten Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt, nach dem es sich bis zu einer Änderung der Spruchpraxis der Schiedsstelle im Jahr 2016 um eine Lizenz auf die die Umsatzsteuer umfassenden Bruttoeinnahmen gehandelt habe. Die Beklagte habe geltend gemacht, die seither praktizierte Abrechnung auf Netto-Basis dürfe nicht zu einer Verkürzung der Vergütungsansprüche führen; in diesem Sinne vergütungsneutral sei ein Lizenzsatz von 4,46 %. \n\n56\\. b) Das Oberlandesgericht hat seiner Beurteilung die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, dass es sich bei der Umsatzsteuer um einen durchlaufenden Posten handele, der keinen geldwerten Vorteil darstelle. Dabei hat es entgegen § 286 ZPO übersehen, dass die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht eine Berechnung auf der Grundlage von Bruttobeträgen inklusive Umsatzsteuer bei der im Markt durchgesetzten Lizenzhöhe bis zum Jahr 2016 behauptet und dies nicht nur mit Entscheidungen der Schiedsstelle untermauert, sondern auch mit dem Angebot des Zeugenbeweises versehen hat. Die von der Beklagten behauptete Änderung der Abrechnungspraxis könnte Auswirkungen auf die Berechnung der marktüblichen Lizenz seit der Umstellung auf die Netto-Berechnung haben. Damit hat das Oberlandesgericht für die Ermessensausübung erheblichen Tatsachenvortrag außer Acht gelassen, so dass die von ihm getroffene Festsetzung der Lizenzhöhe ermessensfehlerhaft ist. \n\n57\\. 5\\. Vergeblich wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Festlegung des fünfjährigen Turnus für die Neuberechnung der Pauschalvergütung (Ziffer 4b] des festgesetzten Vertrags). Diese Festsetzung stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Parteien dar (dazu vorstehend Rn. 47). \n\n58\\. 6\\. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die von dem Oberlandesgericht in Ziffer 3c) getroffene Regelung zur Anrechnung der von der Klägerin geleisteten Sicherheit mit der Begründung, diese in Höhe von 115.000 € bereits zurückgezahlt zu haben. \n\n59\\. Zwar ist unstreitig, dass die Beklagte einen Teilbetrag der Sicherheit in Höhe von 115.000 € bereits zurückgezahlt hat. Jedoch enthält die von der Revision der Beklagten angegriffene Regelung lediglich eine Verrechnungsvorschrift, die sicherstellen soll, dass eine noch bei der Beklagten befindliche Sicherheitsleistung bei der Berechnung der Vergütungsansprüche berücksichtigt wird. Nicht hingegen handelt es sich um die Festlegung einer in bestimmter Höhe von der Beklagten zurückzugewährenden Sicherheit. Somit ist nach der getroffenen Regelung bei der zu gegebener Zeit stattfindenden Anspruchsberechnung eine von der Klägerin geleistete Sicherheit nur insoweit zu berücksichtigen, als die Beklagte sie noch nicht zurückgewährt hat. \n\n60\\. C. Danach führt die Revision der Klägerin unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Oberlandesgericht in Ziffer 3b) des Gesamtvertrags das Erfordernis eines Wirtschaftsprüfertestats festgesetzt hat. Auf die Revision der Beklagten ist unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das angegriffene Urteil aufzuheben, soweit das Oberlandesgericht in Ziffer 3b) des Gesamtvertrags einen Lizenzsatz von 3,75 % ab dem Jahr 2025 festgesetzt hat. \n\n61\\. Die übrigen Festsetzungen des Gesamtvertrags stehen mit diesen rechtsfehlerhaften Festsetzungen nicht in einem inhaltlichen oder redaktionellen Zusammenhang, der es erforderte, das Urteil hinsichtlich sämtlicher Bestimmungen des Gesamtvertrags aufzuheben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 212\u002F14, GRUR 2017, 161 [juris Rn. 109] = WRP 2017, 193 - Gesamtvertrag Speichermedien; BGH, GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 103] \\- Gesamtvertrag Kabelweitersendung). Da die in der Vertragsfestsetzung liegende Rechtsgestaltung dem Tatgericht vorbehalten ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 161 [juris Rn. 109] - Gesamtvertrag Speichermedien; GRUR 2024, 1332 [juris Rn. 103] - Gesamtvertrag Kabelweitersendung), ist die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Festsetzung des Gesamtvertrags und zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille","Festsetzung eines Gesamtvertrags über die Musiknutzung zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Nutzervereinigung - Gesamtpauschalvertrag Tanzschulen","2026-07-08T23:02:06.626Z","2026-07-10T22:11:54.860Z",{"id":168,"ecli":169,"slug":170,"caseNumber":171,"courtId":76,"decisionDate":172,"fullText":173,"summary":174,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":172,"parsedAt":175,"updatedAt":176},"6356","ECLI:DE:NEURIS:JURE259031962","ecli-de-neuris-jure259031962","8 Ni 62\u002F23 (EP)","2025-05-21T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 21.05.2025, 8 Ni 62\u002F23 (EP) \n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**\n\n…\n\n**betreffend das europäische Patent EP 3 692 792**\n\n**(DE 50 2016 013 772)**\n\nhat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger, Dr. Himmelmann, Dipl.-Ing. Dr. Herbst und Dipl.-Ing. Maierbacher\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das europäische Patent EP 3 692 792 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:\n\nII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1\u002F3 und der Beklagte zu 2\u002F3.\n\nIV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Beklagte ist Inhaber des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 3 692 792 (deutsches Aktenzeichen DE 50 2016 013 772.2) (Streitpatent), das am 7. April 2016 unter Inanspruchnahme der Priorität DE 10 2015 105 596 vom 13. April 2015 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „Vorrichtung zur Halterung eines Köders“ trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 1. September 2021 veröffentlicht. \n\n2\\. Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst 13 Ansprüche mit zwei unabhängigen Patentansprüchen 1 und 13 sowie die auf Patentanspruch 1 zumindest mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12. \n\n3\\. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß der Streitpatentschrift mit vom Senat hinzugefügter Merkmalsgliederung: \n\n4\\. \n\nM1 „Vorrichtung (1) zur Halterung eines Köders (2) für Tiere, wie Schädlinge, insbesondere Nagetiere und\u002Foder Insekten, umfassend M2 ein in einen Kanalschacht, insbesondere einen Abwasserkanalschacht oder einen Kabelkanalschacht, einsetzbares Gehäuseteil (3), M3 welches wenigstens einen durch wenigstens eine Wandung, insbesondere wenigstens eine Gehäuseteilwandung, begrenzten Aufnahmeraum (5) aufweist, M4 wobei wenigstens eine Durchgangsöffnung (9) ausgebildet ist, durch welche ein Tier zu wenigstens einem in dem Aufnahmeraum (5) angeordneten Köder (2) gelangen kann, gekennzeichnet durch M5 wenigstens eine Führungseinrichtung (99) zur, insbesondere linear, bewegbaren Führung des in einen Kanalschacht (98) eingesetzten Gehäuseteils (3) relativ zu einer Wandung des Kanalschachts (98).“\n\n5\\. Der erteilte nebengeordnete Unteranspruch 13 lautet gemäß der Streitpatentschrift: \n\n6\\. \n\n13\\. „Kanalschacht, insbesondere Abwasserkanalschacht oder Kabelkanalschacht, umfassend wenigstens eine Vorrichtung (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche.“\n\n7\\. Wegen des Wortlauts der weiterhin angegriffenen Unteransprüche 2 bis 12 in der erteilten Fassung wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. \n\n8\\. Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit. \n\n9\\. Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt: \n\n10\\. G&P0 EP 3 692 792 B1 (Streitpatentschrift); \n\n11\\. G&P0-1 Merkmalsgliederung des Wortlauts des unabhängigen Anspruchs 1 (des Streitpatents); \n\n12\\. G&P0-2 DPMA: Registerauszug zum Aktenzeichen 50 2016 013 772.2, Stand am 21. Juli 2023; \n\n13\\. G&P0-3 EP 3 282 839 B1; \n\n14\\. G&P0-4 DPMA: Registerauszug zum Aktenzeichen 50 2016 009 376.8, Stand am 24. Juli 2023; \n\n15\\. G&P0-5 Klageschrift des Beklagten (K… mbB, …straße, M…) vom 23. Mai 2023 wegen angeblicher Verletzung des Streitpatents durch (u. a.) die Klägerin an das Landgericht M…; \n\n16\\. G&P1 DE 1 678 141 U; \n\n17\\. G&P2 WO 2016\u002F116079 A1, EP 3 247 208 A1; \n\n18\\. G&P3 WO 2015\u002F124137 A1, EP 3 107 383 A1; \n\n19\\. G&P4 DE 10 2014 112 804 A1; \n\n20\\. G&P5 DE 10 2014 102 034 A1. \n\n21\\. Die Klägerin stellt den Antrag, \n\n22\\. das europäische Patent 3 692 792 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. \n\n23\\. Der Beklagte stellt den Antrag, \n\n24\\. die Klage abzuweisen, \n\n25\\. hilfsweise \n\n26\\. das Streitpatent unter Klageabweisung im Übrigen dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 7, jeweils vom 23. Januar 2024, in dieser Reihenfolge, erhalten. \n\n27\\. Der Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2025, dass er die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen jeweils als geschlossene Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beansprucht würden. \n\n28\\. Der Beklagte, der das Streitpatent mit einem Hauptantrag und hilfsweise in geänderten Fassungen mit sieben Hilfsanträgen verteidigt, tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und erachtet den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig. Die beanspruchte Lehre sei jedenfalls in der Fassung einer der Hilfsanträge patentfähig. \n\n29\\. Zur Stützung seines Vorbringens hat der Beklagte das folgende Dokument vorgelegt: \n\n30\\. Urteil des Landgerichts M… vom 19. Juni 2024. \n\n31\\. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 23. Januar 2024 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass das Merkmal M4 durch das Merkmal M4\u002F1 ersetzt ist, das folgenden Wortlaut hat (Änderungen gegenüber Merkmal M4 sind gekennzeichnet): \n\n32\\. \n\nM4\u002F1 „wobei mehrerewenigstens eineDurchgangsöffnungen (9) vorhandenausgebildetsindist, durch welche ein Tier zu wenigstens einem in dem Aufnahmeraum (5) angeordneten Köder (2) gelangen kann,“\n\n33\\. Die Patentansprüche 2 bis 11 sind unverändert, Patentanspruch 12 entspricht bis auf die geänderte Nummerierung dem erteilten Patentanspruch 13, und der erteilte Patentanspruch 12 ist gestrichen. \n\n34\\. Hilfsantrag 2 vom 23. Januar 2024 ist dem Tenor zu entnehmen. \n\n35\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n36\\. Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52, 54 und 56 EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig. \n\n37\\. Die Klage ist insoweit begründet, als der Gegenstand des Streitpatents weder in seiner erteilten Fassung noch in der Fassung des Hilfsantrags 1 vom 23. Januar 2024 patentfähig ist. Das Streitpatent hat aber im Umfang des Hilfsantrags 2 vom 23. Januar 2024 Bestand. \n\n**I.**\n\n38\\. 1\\. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Halterung eines Köders für Tiere, insbesondere Schädlinge, wie Nagetiere oder Insekten (vgl. EP 3 692 792 B1 (Streitpatentschrift), Abs. [0001]). \n\n39\\. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift sind derartige Vorrichtungen zur Schädlingsbekämpfung, insbesondere zur Bekämpfung von Nagetieren, wie Mäuse und Ratten, oder Insekten, wie Schaben, welche sich in von Wasser durchströmten Kanälen oder Leitungen, insbesondere Abwasser-, Regenwasser- oder Schmutzwasserkanälen und\u002Foder Kabelkanälen, bzw. entsprechenden Kanal- bzw. Leitungsschächten, also im Allgemeinen in Wasser führenden Einrichtungen, aufhalten und dort beträchtliche Schäden an abwassertechnischen und sonstigen infrastrukturellen Anlagen oder Einrichtungen anrichten können, vorgesehen. Entsprechende Vorrichtungen halterten typischerweise schädlingsspezifische Köder, welche besondere Gifte oder Wirkstoffe enthielten, die auf verschiedenartige Weise ein Ableben der Schädlinge herbeiführten und\u002Foder eine Vermehrung der Schädlinge verhinderten, und\u002Foder Lockstoffe zum Anlocken entsprechender Schädlinge enthielten (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0002]). Die in den Ködern enthaltenen Gifte bzw. Lock- oder Wirkstoffe stellten in der Regel für Mensch und Natur ein Gefährdungspotential dar, sodass darauf zu achten sei, dass diese nicht in das durch entsprechende Kanäle bzw. Kanalschächte strömende Wasser gelangten und dieses kontaminierten. Dies könne bei herkömmlichen Vorrichtungen jedoch bei großen Wassermengen und somit hohen Wasserständen in den Kanälen bzw. Kanalschächten z. B. nach einem Starkregen vorkommen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0003]). \n\n40\\. 2\\. Die in dem Streitpatent genannte Aufgabe besteht darin, eine „demgegenüber“ verbesserte Vorrichtung zur Halterung eines Köders für Tiere, insbesondere Schädlinge, wie z. B. Nagetiere, Insekten, etc., anzugeben (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0006]). Im Kontext mit Absatz [0003] der Streitpatentschrift besteht die dem Streitpatent zugrundliegende Aufgabe darin, eine derartige Vorrichtung dahingehend weiterzubilden, dass Gifte bzw. Lock- oder Wirkstoffe nicht in das durch entsprechende Kanäle bzw. Kanalschächte strömende Wasser gelangen und dieses kontaminieren. \n\n41\\. 3\\. Die im Streitpatent genannte Aufgabe soll durch eine Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden. \n\n42\\. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 35, 36 und 37 der Patentschrift zeigen unterschiedliche Ausführungsbeispiele einer erfindungsgemäßen Vorrichtung 1 zur Halterung eines Köders für Tiere, insbesondere Schädlinge, mit einem in einen Kanalschacht 98 einsetzbaren Gehäuseteil 3, das einen Aufnahmeraum für einen darin anzuordnenden Köder aufweist, und einer Führungseinrichtung 99 zur bewegbaren Führung des in den Kanalschacht 98 eingesetzten Gehäuseteils 3 relativ zu einer Wandung des Kanalschachts 98 (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0197]). \n\n43\\. 4\\. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Techniker mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Vorrichtungen zum Schädlingsschutz anzusehen. \n\n44\\. 5\\. Das Streitpatent ist in seiner **erteilten Fassung** nicht rechtsbeständig. \n\n45\\. a) Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung. \n\n46\\. aa) Nach **Merkmal M1** muss die Vorrichtung dafür geeignet sein, einen Köder zu halten, wobei der Köder insbesondere für Nagetiere und\u002Foder Insekten vorgesehen ist. \n\n47\\. bb) Das **Merkmal M2** verlangt, dass ein Gehäuseteil der Vorrichtung in einen Kanalschacht einsetzbar ist. \n\n48\\. Der Begriff „Gehäuseteil“ lässt für sich genommen offen, ob es sich dabei um einen (Bestand)teil eines Gehäuses handelt – wie es die Klägerin sieht –, oder es sich um ein einzelnes Teil handelt, das als Gehäuse im Sinne einer umschließenden Umhüllung fungiert – entsprechend der Sichtweise des Beklagten. \n\n49\\. Jedenfalls stellt das Gehäuseteil nicht zwingend die äußere Systemgrenze der Vorrichtung dar, sondern kann nach außen, also zum Kanalschacht hin, von weiteren Teilen umgeben sein. So kann nach dem erteilten Patentanspruch 11 an dem Gehäuseteil ein zusätzlicher Schwimmkörper angeordnet sein, der, wie in Figur 37 dargestellt, zwischen dem Gehäuseteil und dem Kanalschacht angeordnet ist. \n\n50\\. Jedoch versteht der Fachmann die Forderung des Merkmals M2, dass das Gehäuseteil in den Kanalschacht einsetzbar sein muss, dahingehend, dass das Gehäuseteil zumindest bereichsweise die äußere Grenze der Vorrichtung gegenüber dem Kanalschacht darstellt. Dieses Verständnis wird durch die Figuren der Patentschrift gestützt. \n\n51\\. cc) Das Gehäuseteil muss nach **Merkmal M3** einen Aufnahmeraum aufweisen, der durch wenigstens eine Wandung begrenzt sein muss. Der Aufnahmeraum kann – aber muss nicht – durch Wandungen des Gehäuseteils (fakultativer Teil des Merkmals M3) begrenzt sein. Nach Absatz [0014] der Patentschrift kann die den Aufnahmeraum begrenzende Wandung auch eine Wandung eines mit dem Gehäuseteil verbindbaren oder verbundenen Anschlussbauteils sein, soweit es sich dabei um eine die Außen- bzw. Innenkontur des Aufnahmeraums definierende Wandung handelt. \n\n52\\. dd) Das **Merkmal M4** fordert, dass wenigstens eine Durchgangsöffnung ausgebildet ist, durch welche ein Tier zu wenigstens einem in dem Aufnahmeraum angeordneten Köder gelangen kann. \n\n53\\. Merkmal M4 macht zwar keine Angaben zu Lage oder Abmessungen der wenigstens einen Durchgangsöffnung. Jedoch muss die Durchgangsöffnung die Funktion erfüllen, dass durch die wenigstens eine Durchgangsöffnung ein Tier zu einem Köder in dem Aufnahmeraum gelangen kann. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass wenigstens in der den Aufnahmeraum begrenzenden Wandung wenigstens eine Durchgangsöffnung vorhanden sein muss, damit das Tier überhaupt zu dem Köder in dem Aufnahmeraum gelangen kann. Da die den Aufnahmeraum begrenzende Wandung nicht zwingend die Wandung des Gehäuseteils sein muss (vgl. oben zu Merkmal M3), können in Abhängigkeit der Ausgestaltungen der Wandungen und des Gehäuseteils weitere Durchgangsöffnungen erforderlich sein, damit ein Tier zu einem Köder in dem Aufnahmeraum gelangen kann. \n\n54\\. Die Funktion bestimmt auch die Abmessungen der Durchgangsöffnung. Nach Absatz [0018] der Patentschrift können die Durchgangsöffnungen hinsichtlich ihrer Abmessungen bzw. Formgebung schädlingsspezifisch gestaltet sein. Darunter versteht der Fachmann, dass die Öffnungen zwar groß genug sind, damit die Schädlinge zum Köder gelangen können, aber zugleich klein genug ausgestaltet werden können, um Nutz- oder Haustiere von dem Köder fernzuhalten. \n\n55\\. Aus der in Merkmal M4 vorgegebenen Funktion ergibt sich als weitere Anforderung, dass die Möglichkeit bestehen muss, in dem Aufnahmeraum einen Köder anzuordnen. \n\n56\\. ee) Nach **Merkmal M5** muss die Vorrichtung eine Führungseinrichtung zur bewegbaren Führung des in einen Kanalschacht eingesetzten Gehäuseteils relativ zu einer Wandung des Kanalschachts aufweisen. \n\n57\\. Der Fachmann versteht dieses Merkmal dahingehend, dass die Führungseinrichtung Bestandteil der Vorrichtung ist. Das Gehäuseteil, sowie alle daran oder darin angeordneten Komponenten oder Teile können sich relativ zu der Wandung des Kanalschachts bewegen. Ob sich die Führungseinrichtung oder Teile davon auch relativ zu der Wandung bewegen können, lässt der Patentanspruch 1 offen. \n\n58\\. Das Merkmal M5 bestimmt nur die Funktion der Führungseinrichtung. Vorgaben zur räumlich-geometrischen Ausgestaltung der Führungseinrichtung enthält Patentanspruch 1 nicht. Entsprechend vielfältig sind auch die Ausgestaltungsmöglichkeiten der Führungseinrichtung. Bereits die Patentschrift offenbart zwei völlig unterschiedliche Prinzipien, um eine bewegbare Führung des in einen Kanalschacht eingesetzten Gehäuseteils relativ zu einer Wandung des Kanalschachts auszugestalten: \n\n59\\. Eine in den Absätzen [0087] bis [0091] und [0198] bis [0203] beschriebene und in den Figuren 35 und 36 dargestellte Führungseinrichtung kann ein oder mehrere rad- oder rollenartige Führungselemente umfassen, über welche das Gehäuseteil abrollartig entlang der Wandung des Kanalschachts bewegbar an der Wandung des Kanalschachts führbar oder geführt ist. \n\n60\\. Eine alternative Führungseinrichtung ist in den Absätzen [0093] und [0204] im Zusammenhang mit der Figur 37 erläutert. Diese Führungseinrichtung umfasst wenigstens ein in einem Kanalschacht befestigbares und an dem Gehäuseteil angeordnetes oder dieses durchsetzendes profil- oder stangenartiges Führungselement. Das Gehäuseteil ist relativ zu dem profil- oder stangenartigen Führungselement bewegbar geführt. \n\n61\\. Zur Realisierung oder Unterstützung der Bewegungen des Gehäuseteils in dem Kanalschacht kann an dem Gehäuseteil wenigstens ein auf der Wasseroberfläche aufschwimmender und nicht untergehender Schwimmkörper angeordnet oder ausgebildet sein (Abs. [0094]). Zusätzlich oder alternativ kann die Führungseinrichtung eine motorische Antriebseinrichtung umfassen (Abs. [0092]). \n\n62\\. b) Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, insbesondere nicht neu. \n\n63\\. aa) Sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 sind aus der nachveröffentlichten **WO 2016\u002F116079 A1 (G &P2)** bekannt. \n\n64\\. Die von der Klägerin in ihrer Nichtigkeitsklage als G&P2 genannte EP 3 247 208 A1 offenbart keinen Inhalt, sondern stellt lediglich einen Hinweis auf die WO 2016\u002F116079 A1 (Veröffentlichung gemäß Art. 153 Abs. 3 EPÜ) dar. Letztere hat die Klägerin auch als Anlage G&P2 zur Nichtigkeitsklage eingereicht. Die Offenbarung der WO 2016\u002F116079 A1 gilt als Stand der Technik gemäß Art. 153 Abs.5 i. V. m. Art. 54 Abs. 3 EPÜ. \n\n65\\. Gegenstand der G&P2 ist eine Vorrichtung zur Halterung eines Köders, insbesondere eines Köders für Nagetiere. Drei Ausführungsbeispiele dieser Vorrichtung sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 26 bis 28 der G&P2 dargestellt. \n\n66\\. Die G&P2 offenbart in den ersten beiden Teilmerkmalen ihres Anspruchs 1 eine \n\n67\\. „Vorrichtung (1) zur Halterung eines Köders (2), insbesondere eines Köders für Nagetiere, gekennzeichnet durch: \n\n68\\. \\- ein in einen Kanalschacht, insbesondere einen Abwasserkanalschacht oder einen Kabelkanalschacht, einsetzbares Gehäuseteil (3)“. \n\n69\\. Damit gehen aus der G&P2 die **Merkmale M1 und M2** nahezu wortgleich hervor. \n\n70\\. Nach dem auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 11 der G&P2 wird ein Aufnahmeraum 5 durch das Gehäuseteil 3 begrenzt. Die Funktionsangabe, dass das Gehäuseteil 3 den Aufnahmeraum 5 begrenzt, macht aus dem Gehäuseteil 3 eine Wandung, „insbesondere eine Gehäuseteilwandung“, im Sinne des Merkmals M3. Somit ist auch das **Merkmal M3** in der G&P2 offenbart. \n\n71\\. Die Vorrichtung nach G&P2 umfasst nach deren Anspruch 1 „wenigstens eine in dem Gehäuseteil (3) angeordnete Köderplattform (8), welche wenigstens eine köderplattformseitige Durchgangsöffnung (9) begrenzt, durch welche ein Nagetier zu einem in dem Gehäuseteil (3) angeordneten Köder (2) gelangen kann“, so dass die Vorrichtung nach G&P2 wenigstens eine Durchgangsöffnung entsprechend dem **ersten Teil des Merkmals M4** ausbildet. \n\n72\\. Nach dem über Anspruch 11 auf den Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 17 der G&P2 kann die Vorrichtung „wenigstens eine Köderhalteeinrichtung (12) zur Halterung wenigstens eines Köders (2), wobei die Köderhalteeinrichtung (12) an einem in den gehäuseteilseitigen Aufnahmeraum (5) ragenden Abschnitt der Aufnahmekammer (31) angeordnet oder ausgebildet ist“, aufweisen. Mithin kann durch die Durchgangsöffnung (9) ein Tier zu einem in dem Aufnahmeraum (5) angeordneten Köder (2) gelangen, entsprechend dem **zweiten Teil des Merkmals M4**. \n\n73\\. Der Anspruch 22 der G&P2 lautet wörtlich: „Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 19, gekennzeichnet durch wenigstens eine Führungseinrichtung (97) zur, insbesondere linear, bewegbaren Führung des in einen Kanalschacht (96) eingesetzten Gehäuseteils (3) relativ zu einer Wandung des Kanalschachts (96)“. Folglich nimmt die G&P2 auch das **Merkmal M5** vorweg. \n\n74\\. Die Auffassung des Beklagten, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 eine willkürliche Kombination von in der G&P2 offenbarten Ausführungsbeispielen darstelle, welche in der Offenbarung des Dokuments G&P2 keine unmittelbare und eindeutige Grundlage finde, trifft nicht zu. \n\n75\\. Denn zum einen stellt der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents eine mögliche Ausführungsform nach den gemäß G&P2 aufeinander rückbezogenen Ansprüchen 22, 17, 11 und 1 der G&P2 dar. Zum anderen ist in der G&P2 (S. 50 letzter Absatz) ausdrücklich angegeben, dass „[s]ämtliche in den Fig. gezeigten Ausführungsbeispiele respektive einzelne oder mehrere Merkmale der Vorrichtungen 1 gemäß den in den in Fig. gezeigten Ausführungsbeispiele[n] [...] untereinander beliebig kombiniert werden [können].“ Da auf nahezu allen Figuren 1 bis 28, mit Ausnahme der Figuren 13 bis 15 und 19, die lediglich Details vorangehender Figuren zeigen, eine Vorrichtung mit dem Bezugszeichen 1 dargestellt ist, können deren Merkmale beliebig miteinander kombiniert werden, ohne den Offenbarungsbereich der G&P2 zu verlassen. \n\n76\\. bb) Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 sind auch aus der nachveröffentlichten EP 3 107 383 A1, deren Inhalt in der **WO 2015\u002F124137 A1 (G &P3)** veröffentlicht ist, bekannt. \n\n77\\. Die von der Klägerin in ihrer Nichtigkeitsklage als G&P3 genannte EP 3 107 383 A1 offenbart keinen Inhalt, sondern stellt lediglich einen Hinweis auf die WO 2015\u002F124137 A1 (Veröffentlichung gemäß Art. 153 Abs. 3 EPÜ) dar. Letztere hat die Klägerin auch als Anlage G&P3 zur Nichtigkeitsklage eingereicht. Sie gilt als Stand der Technik gemäß Art. 153 Abs. 5 i. V. m. Art. 54 Abs. 3 EPÜ. \n\n78\\. Die G&P3 betrifft eine Vorrichtung zur Halterung eines Köders, insbesondere eines Köders für Nagetiere. Drei Ausführungsbeispiele dieser Vorrichtung sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 27 bis 29 der G&P3 dargestellt. \n\n79\\. Die ersten beiden Teilmerkmale des Anspruchs 1 der G&P3 lauten: \n\n80\\. „Vorrichtung (1) zur Halterung eines Köders (2), insbesondere eines Köders für Nagetiere, gekennzeichnet durch: \n\n81\\. \\- ein in einen Kanalschacht, insbesondere einen Abwasserkanalschacht oder einen Kabelkanalschacht, einsetzbares Gehäuseteil (3)“. \n\n82\\. Damit gehen aus der G&P3 die **Merkmale M1 und M2** nahezu wortgleich hervor. \n\n83\\. Anspruch 18 der G&P3 beginnt mit folgendem Wortlaut: „Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass in einem durch das Gehäuseteil (3) begrenzten Aufnahmeraum (5) […]“. Die Funktionsangabe, dass das Gehäuseteil (3) den Aufnahmeraum (5) begrenzt, macht aus dem Gehäuseteil 3 eine Wandung, „insbesondere eine Gehäuseteilwandung“, im Sinne des Merkmals M3. Somit ist auch das **Merkmal M3** in der G&P3 offenbart. \n\n84\\. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 der G&P3 umfasst „wenigstens eine in dem Gehäuseteil (3) angeordnete Köderplattform (8), welche wenigstens eine Durchgangsöffnung (9) begrenzt, durch welche ein Nagetier […] und\u002Foder zu einem an wenigstens einer in dem Gehäuseteil (3) angeordneten Köderhalteeinrichtung (12) gehalterten Köder (2) gelangen kann“, so dass die Vorrichtung nach G&P3 wenigstens eine Durchgangsöffnung entsprechend dem **ersten Teil des Merkmals M4** ausbildet. \n\n85\\. Gemäß Anspruch 24, der sich auch über Anspruch 18 auf Anspruch 1 zurückbezieht, kann die Vorrichtung nach G&P3 „wenigstens eine Köderhalteeinrichtung (12) zur Halterung eines Köders (2), wobei die Köderhalteeinrichtung (12) an einem in den gehäuseteilseitigen Aufnahmeraum (5) ragenden Abschnitt der Aufnahmekammer (31) angeordnet oder ausgebildet ist“, aufweisen. Daraus ergibt sich, dass bei der Vorrichtung nach G&P3 durch die Durchgangsöffnung (9) ein Tier zu einem in dem Aufnahmeraum (5) angeordneten Köder (2) gelangen kann, entsprechend dem **zweiten Teil des Merkmals M4**. \n\n86\\. Der Anspruch 41 der G&P3 lautet wörtlich: „Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 36, gekennzeichnet durch wenigstens eine Führungseinrichtung (99) zur, insbesondere linear, bewegbaren Führung des in einen Kanalschacht (98) eingesetzten Gehäuseteils (3) relativ zu einer Wandung des Kanalschachts (98).“. Folglich nimmt die G&P3 auch das **Merkmal M5** vorweg. \n\n87\\. Der Einwand des Beklagten, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 eine willkürliche Kombination von in der G&P3 offenbarten Ausführungsbeispielen darstelle, welche in der Offenbarung des Dokuments G&P3 keine unmittelbare und eindeutige Grundlage finde, trifft nicht zu. \n\n88\\. Denn zum einen stellt der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents eine mögliche Ausführungsform nach den gemäß G&P3 aufeinander rückbezogenen Ansprüchen 41, 24, 18 und 1 der G&P3 dar. Zum anderen ist in der G&P3 (S. 47 letzter Absatz) ausdrücklich angegeben, dass „[s]ämtliche in den Fig. gezeigten Ausführungsbeispiele der Vorrichtung 1 respektive einzelne oder mehrere Merkmale der in den in Fig. gezeigten Ausführungsbeispiele […] untereinander beliebig kombiniert werden [können].“ Da auf nahezu allen Figuren 1 bis 29, mit Ausnahme der Figuren 7 bis 9 und 13, die lediglich Details vorangehender Figuren zeigen, eine Vorrichtung mit dem Bezugszeichen 1 dargestellt ist, können deren Merkmale beliebig miteinander kombiniert werden, ohne den Offenbarungsbereich der G&P3 zu verlassen. \n\n89\\. cc) Auch die im Prioritätsintervall des Streitpatents veröffentlichte Offenlegungsschrift **DE 10 2014 112 804 A1 (G &P4)** offenbart den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1. \n\n90\\. Die Entgegenhaltung G&P4 ist im Prioritätsintervall des Streitpatents veröffentlicht worden und gilt gemäß Art. 139 Abs. 2 EPÜ i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 PatG als Stand der Technik. Die Druckschrift kann damit zur Beurteilung der Neuheit des Streitgegenstandes herangezogen werden. \n\n91\\. Die G&P4 betrifft eine Vorrichtung zur Halterung eines Köders, insbesondere eines Köders für Nagetiere. Ein Ausführungsbeispiel dieser Vorrichtung ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der G&P4 dargestellt. \n\n92\\. Die in den Figuren 1 und 2 gezeigte Vorrichtung 1 dient zur Halterung eines Köders 2\\. Der Köder 2 enthält Substanzen, die ein Ableben von Schädlingen, insbesondere Ratten, herbeiführen und\u002Foder deren Vermehren verhindern (Abs. [0070]), wie dies mit **Merkmal M1** gefordert ist. \n\n93\\. Die Vorrichtung 1 umfasst ein Gehäuseteil 3 (Abs. [0071]), das in eine Kanalisation 4, beispielsweise einen Abwasserkanal bzw. Abwasserkanalschacht, eingesetzt ist. Über Befestigungsmittel ist das Gehäuseteil 3 an einer Wandung der Kanalisation befestigt (Abs. [0072]). Ferner umfasst die Vorrichtung 1 einen Schließkörper 15 mit einem Grundkörper 15a (Abs. [0076]). In dem Grundkörper 15a ist ein durch eine abschnittsweise ringförmige Vertiefung gebildeter Köderaufnahmebereich 15d gebildet, in dem der Köder 2 aufgenommen ist (Abs. [0077]). Zwar zeigt das Gehäuseteil 3 gemäß G&P4 kein Gehäuseteil im Sinne des Streitpatents, da es (zumindest in der Offenstellung nach Figur 1) keinen Aufnahmeraum mit darin angeordnetem Köder aufweist. Der Schließkörper 15 stellt jedoch ein Gehäuseteil im Sinne des **Merkmals M2** dar, wobei der Köderaufnahmebereich 15d einen Aufnahmeraum und der den Köderaufnahmebereich 15d umschließende Grundkörper 15a eine Gehäuseteilwandung entsprechend **Merkmal M3** darstellt. \n\n94\\. Der Figur 1 ist zu entnehmen, dass zwischen Gehäuseteil 3 und Schließkörper 15 ein Ringspalt ausgebildet ist. Dieser Ringspalt stellt eine Durchgangsöffnung entsprechend **Merkmal M4** dar, durch welche ein Tier zu dem Köder 2 gelangen kann, der in dem als Aufnahmeraum fungierenden Köderaufnahmebereich 15d angeordnet ist. \n\n95\\. Der Schließkörper 15 ist relativ zu dem Gehäuseteil 3 bewegbar gelagert (Abs. [0080]). Dafür weist der Schließkörper 15 einen zu dem Grundkörper 15a beabstandeten Lagerungsabschnitt 15c zur Lagerung des Schließkörpers 15 an dem Gehäuseteil 3 auf (Anspruch 16). In Absatz [0035] der G&P4 ist ausgeführt, dass die relativ zu dem Gehäuseteil bewegbare Lagerung des Schließkörpers konstruktiv durch wenigstens einen gehäuseteilseitigen Führungsabschnitt sowie wenigstens ein schließkörperseitiges Führungselement realisiert sein kann, wobei der wenigstens eine gehäuseteilseitige Führungsabschnitt und das wenigstens eine schließkörperseitige Führungselement unter Ausbildung einer bewegbar gelagerten Führung des Schließkörpers zwischen der in Figur 1 dargestellten Offenstellung und der in Figur 2 gezeigten Schließstellung zusammenwirken und eine Linearführung des Schließkörpers ermöglichen. Damit offenbart die G&P4 auch eine Führungseinrichtung zur linear bewegbaren Führung des in den Abwasserkanalschacht eingesetzten, als Gehäuseteil fungierenden Schließkörpers 15 relativ zu einer Wandung der Kanalisation 4, also einem Kanalschacht, wie dies mit **Merkmal M5** gefordert wird. \n\n96\\. dd) Ob die Druckschriften **DE 1 678 141 U (G &P1)** und **DE 10 2014 102 034 A1 (G &P5)** den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 vorwegnehmen oder nahelegen, kann angesichts der Neuheitsschädlichkeit der Druckschriften G&P2, G&P3 und G&P4 dahingestellt bleiben. \n\n97\\. 6\\. Auch hinsichtlich der Fassung nach **Hilfsantrag 1** liegt der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit vor. \n\n98\\. a) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der erteilten Fassung darin, dass das Merkmal M4 durch das Merkmal M4\u002F1 ersetzt ist. \n\n99\\. Das modifizierte Merkmal bedarf hinsichtlich seiner Bedeutung näherer Betrachtung. \n\n100\\. Danach müssen mehrere Durchgangsöffnungen vorhanden sein, durch welche ein Tier zu wenigstens einem in dem Aufnahmeraum angeordneten Köder gelangen kann. Damit sind zwar zwingend mehrere Durchgangsöffnungen – anstelle mindestens einer – vorgeschrieben. Jedoch lässt das Patent weiterhin offen, wo die Durchgangsöffnungen anzuordnen und wie sie auszugestalten sind. Nach den Ausführungsbeispielen sind sowohl eine parallele (Fig. 1 - 8 Bzz. 9) als auch eine serielle Anordnung (Fig. 31 - 34 Bzz. 9) mehrerer Durchgangsöffnungen möglich. Zur Ausgestaltung der Durchgangsöffnungen an sich wird auf die obigen Ausführungen zum Verständnis der erteilten Fassung verwiesen. \n\n101\\. Die Änderung des Ausdrucks „ausgebildet“ zu „vorhanden“ stellt inhaltlich keinen Unterschied dar. \n\n102\\. b) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig, da er jedenfalls aus jeder der Druckschriften **G &P2 und G&P3 **bekannt ist. \n\n103\\. Denn aus beiden Druckschriften ist jeweils das Merkmal M4\u002F1 bekannt, wonach mehrere Durchgangsöffnungen vorhanden sein sollen. \n\n104\\. So offenbart die G&P2 in Anspruch 2, der sich auf Anspruch 1 rückbezieht, dass „mehrere in dem Gehäuseteil (3) angeordnete Köderplattformen (8), welche jeweils wenigstens eine köderplattformseitige Durchgangsöffnung (9) begrenzen,“ an der Vorrichtung vorhanden sind, was auch in den Figuren 1 bis 6, 16, 24 und 25 der G&P2 dargestellt ist. \n\n105\\. Auch aus der G&P3 gehen mehrere Durchgangsöffnungen hervor (Anspruch 1: „wenigstens eine“, S. 23 vorletzter Abs., S. 43 zweiter Abs. und Fig. 23 - 26). \n\n106\\. Die übrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind jeweils aus der G&P2 oder der G&P3 bekannt, wie dies oben zur Patentfähigkeit des Gegenstands nach der erteilten Fassung ausgeführt ist. \n\n107\\. 7\\. In der Fassung gemäß **Hilfsantrag 2** ist das Streitpatent rechtsbeständig. Die Fassung der Patentansprüche des Hilfsantrags 2 ist zulässig, und auf ihrer Grundlage erweist sich ihr Gegenstand als patentfähig und ausführbar. \n\n108\\. a) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 darin, dass an die Stelle des Merkmals M4 das Merkmal M4\u002F2 tritt. \n\n109\\. Das geänderte Merkmal bedarf hinsichtlich seiner Bedeutung der Erläuterung. \n\n110\\. Der erste Teil des Merkmals M4\u002F2 („wobei mehrere Durchgangsöffnungen (9), durch welche ein Tier zu wenigstens einem in dem Aufnahmeraum (5) angeordneten Köder (2) gelangen kann, [...] ausgebildet sind,“) unterscheidet sich inhaltlich nicht vom Merkmal M4\u002F1, so dass zu dessen Verständnis auf die obigen Ausführungen zum Hilfsantrag 1 verwiesen wird. \n\n111\\. Nach dem zweiten Teil des Merkmals M4\u002F2 („wobei mehrere Durchgangsöffnungen (9) [...] in einer eine Seitenwand des Gehäuseteils (3) bildenden Gehäuseteilwandung ausgebildet sind,“) müssen die Durchgangsöffnungen in einer Gehäuseteilwandung ausgebildet sein, wobei die Gehäuseteilwandung eine Seitenwand des Gehäuseteils sein muss. Zwar kann nach dem fakultativen Teil des Merkmals M3 eine Gehäuseteilwandung den Aufnahmeraum begrenzen, jedoch kann eine Gehäuseteilwandung nach dem zweiten Teil des Merkmals M4\u002F2 auch jede andere Seitenwand des Gehäuseteils sein, die nicht den Aufnahmeraum begrenzt. \n\n112\\. Unter einer Seitenwand versteht der Fachmann eine im bestimmungsgemäßen Einbau- bzw. Betriebszustand der Vorrichtung senkrecht bzw. „(im Wesentlichen) typischerweise vertikal“ (Abs. [0013]) verlaufende Wand. \n\n113\\. Die in der Patentschrift offenbarten Schließkörper sind jedenfalls kein Teil des Gehäuseteils, auch wenn der Schließkörper mehrere Durchgangsöffnungen in einer Seitenwand aufweist, wie dies in denr nachfolgend wiedergegebenen Figuren 9 und 14 der Patentschrift dargestellt ist. Denn nach der zur Figur 14 gehörigen Beschreibung besteht das Gehäuseteil 3 aus einem oberen Gehäuseteilsegment 3a und einem unteren Gehäuseteilsegment 3b (Abs. [0142]); der Schließkörper 15 mit den Durchgängen hingegen ist lediglich an dem Gehäuseteil 3 angeordnet (Abs. [0146]) sowie relativ zu dem Gehäuseteil bewegbar gelagert (Anspr. 6; Abs. [0035]), und damit nicht Bestandteil des Gehäuseteils. \n\n114\\. Gleiches gilt auch für die Anordnung des Schließkörpers 15 an dem Gehäuse 3 bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 9 (Abs. [0122], [0125]). \n\n115\\. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedeutet „eine unverlierbare Anordnung bzw. Verbindung des Schließkörpers an dem bzw. mit dem Gehäuseteil“ (Abs. [0035]) in dem vorliegenden Kontext der Patentschrift nicht, dass der Schließkörper ein Bestandteil des Gehäuses ist. Denn die genannte Textpassage bezieht sich unmittelbar auf die im vorangehenden Satz beschriebene bewegbare Lagerung des Schließkörpers relativ zu dem Gehäuseteil zurück. Zwei begrifflich und funktional unterschiedlich bezeichnete Bauteilkomponenten, wie hier das Gehäuseteil und der Schließkörper, werden aus Sicht des Fachmanns kein Bestandteil der einen oder der anderen Komponente, nur weil sie unverlierbar miteinander verbunden sind. \n\n116\\. Die bei den Ausführungsbeispielen nach Figur 9 und 14 in der Seitenwand des Schließkörpers (15) ausgebildeten Durchgangsöffnungen (21) sind daher nicht in einer Seitenwand eines Gehäuseteils ausgebildet. \n\n117\\. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Ausführungsbeispiele nach den Figuren 9 und 14 in der Streitpatentschrift jeweils als „Ausführungsbeispiel der Erfindung“ bezeichnet werden. Nach Auffassung der Klägerin bedeutet das, dass sie unter den Anspruch 1 fallen (und dass daher die identischen Ausführungsbeispiele nach den Figuren 7 und 12 der G&P2 und nach den Figuren 1 und 6 der G&P3 neuheitsschädlich für den Anspruch 1 seien). \n\n118\\. Jedoch ergibt sich daraus, dass die Ausführungsbeispiele nach den Figuren 9 und 14 der Streitpatentschrift in der Streitpatentschrift jeweils als „Ausführungsbeispiel der Erfindung“ bezeichnet werden, lediglich, dass sie unter den erteilten Patentanspruch 1 fallen, nicht dagegen, dass sie auch unter den jeweiligen Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen fallen. \n\n119\\. Die Ausführungsbeispiele nach den Figuren 9 bis 14 fallen jedenfalls nicht mehr unter den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2, da bei diesen nicht mehrere Durchgangsöffnungen in einer eine Seitenwand des Gehäuseteils bildenden Gehäuseteilwandung ausgebildet sind. \n\n120\\. b) Der Gegenstand des Patents in der mit Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung ist durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und gegenüber der erteilten Fassung beschränkt und damit zulässig. \n\n121\\. Die Merkmale M1 bis M3 und M5 sind gegenüber der erteilten Fassung unverändert. \n\n122\\. Der erste Teil des Merkmals M4\u002F2 findet sich im Merkmal M4 des erteilten Patentanspruchs 1 und im Absatz [0018] der Patentschrift. Mit dem zweiten Teil des Merkmals M4\u002F2 ist eine Ausgestaltungsalternative des erteilten sowie des ursprünglichen Patentanspruchs 2 aufgenommen worden. \n\n123\\. Die Merkmale M1 bis M5 der erteilten Fassung gehen auf die Patentansprüche 1 und 16 der ursprünglichen Stammanmeldung zurück. Der Absatz [0018] der Patentschrift findet sich wortgleich in der Beschreibung der Stammanmeldung (letzter Absatz auf S. 3 der WO 2016\u002F166011 A1, welche die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen in ihrer Gesamtheit repräsentiert). \n\n124\\. Die Patentansprüche 2 bis 11 nach Hilfsantrag 2 unterscheiden sich von den erteilten Patentansprüchen 3 bis 11 und 13 lediglich in der geänderten Nummerierung sowie erforderlichenfalls angepassten Rückbezügen, und gehen auf die Patentansprüche 3 bis 6, 8, 9, 12, 13, 17 und 18 der ursprünglichen Stammanmeldung zurück. \n\n125\\. Das Merkmal M4\u002F2 beschränkt den Gegenstand des Patentanspruchs 1, da nunmehr zwingend mehrere Durchgangsöffnungen vorhanden sein müssen, die zugleich in einer Seitenwand des Gehäuseteils ausgebildet sein müssen. \n\n126\\. c) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Stand der Technik neu. \n\n127\\. aa) Aus der nachveröffentlichten **G &P2** ist der zweite Teil des Merkmals M4\u002F2 nicht bekannt. \n\n128\\. Das Gehäuseteil 3 nach G&P2, das Wandungen, die den Aufnahmeraum 5 begrenzen, also wie bereits zur erteilten Fassung ausgeführt, Gehäuseteilwandungen im Sinne des Merkmals M3 aufweist, weist keinerlei Durchgangsöffnungen in seinen Seitenwänden auf. Derartiges geht weder aus den Figuren, noch aus der Beschreibung der G&P2 hervor. \n\n129\\. Die in den Figuren 7 und 9 bis 12 dargestellten – nachfolgend ist die Figur 12 wiedergegeben, die inhaltlich identisch zur Figur 14 der Streitpatentschrift ist, – Durchgänge 21 stellen zwar grundsätzlich Durchgangsöffnungen in einer Seitenwand dar, jedoch ist diese Seitenwand Teil eines beweglichen Schließkörpers 15, der gerade kein Bestandteil eines Gehäuseteils im Sinne des Streitpatents ist. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zum fachmännischen Verständnis des Merkmals M4\u002F2 verwiesen. \n\n130\\. Ein sonstiger Hinweis auf Durchgangsöffnungen in einer Seitenwand des Gehäuseteils ist in der G&P2 nicht zu finden. \n\n131\\. bb) Die nachveröffentlichte **G &P3** offenbart ebenfalls keine Vorrichtung, die das Merkmal M4\u002F2 aufweist. Zwar zeigt auch die G&P3 in den Figuren 1, 3, 4 und 6 seitliche Öffnungen (Bzz. 21), die grundsätzlich als Durchgangsöffnungen in einer Seitenwand aufgefasst werden können. Jedoch sind diese Durchgänge 21 in schließkörperseitigen Führungselementen 14 und nicht im Gehäuseteil 3 angeordnet. Einen Hinweis auf Durchgangsöffnungen in einer eine Seitenwand des Gehäuseteils bildende Gehäuseteilwandung gibt die G&P3 nicht. \n\n132\\. cc) Auch die **G &P4** offenbart nicht den zweiten Teil des Merkmals M4\u002F2. \n\n133\\. Wie oben zur erteilten Fassung ausgeführt, stellt der Schließkörper 15 ein Gehäuseteil im Sinne des Merkmals M2 dar, wobei der den Köderaufnahmebereich 15d umschließende Grundkörper 15a als eine Gehäuseteilwandung entsprechend Merkmal M3 fungiert. Der Ringspalt zwischen Gehäuseteil 3 und Schließkörper 15 ist als eine Durchgangsöffnung entsprechend Merkmal M4 aufzufassen. \n\n134\\. Jedoch geht aus der G&P4 weder hervor, dass in einem Seitenbereich des Grundkörpers 15a Durchgangsöffnungen sein können, noch dass besagter Ringspalt in einer anderen Gehäuseteilwandung angeordnet sein könnte. \n\n135\\. dd) Auch aus der **G &P1** geht der zweite Teil des Merkmals M4\u002F2 nicht hervor. \n\n136\\. Bei dem Träger für Giftköder nach der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 der G&P1 könnte der Giftteller 16 mit seinem nach oben abstehenden Ringwulst möglicherweise ein in einen Kanalschacht eingesetztes Gehäuseteil entsprechend Merkmal M2 darstellen. Dementsprechend könnte dieser Ringwulst eine eine Seitenwand des Gehäuseteils bildende Gehäuseteilwandung im Sinne des Merkmals M4\u002F2 darstellen. Jedoch geht aus der gesamten G&P1 an keiner Stelle hervor, dass dieser Ringwulst irgendwelche Durchgangsöffnungen aufweist. Die einzige Durchgangsöffnung im Sinne des Streitpatents ist der in Figur 2 erkennbare Ringspalt zwischen Teller 16 und Glocke 23, jedoch ist dieser zum einen in keiner Seitenwand eines Gehäuseteils angeordnet, und zum anderen stellt er eine einzige Öffnung, und nicht mehrere Öffnungen dar. \n\n137\\. ee) Die **G &P5** kann ebenfalls keinen Hinweis auf den zweiten Teil des Merkmals M4\u002F2 geben. \n\n138\\. Zwar zeigt auch die G&P5 in den Figuren 1, 3 und 4 seitliche Öffnungen (Bzz. 21) (nachfolgend sind die Figuren 1 und 2 wiedergegeben), die grundsätzlich als Durchgangsöffnungen in einer Seitenwand aufgefasst werden können. Jedoch sind diese Durchgänge 21 in schließkörperseitigen Führungselementen 14, und nicht im Gehäuseteil 3 angeordnet. Ein Hinweis auf Durchgangsöffnungen in einer eine Seitenwand des Gehäuseteils bildenden Gehäuseteilwandung findet sich nicht in der G&P5. \n\n139\\. Da die Figur 1 der G&P5 mit der Figur 9 der Streitpatentschrift übereinstimmt, wird insofern auf die obenstehenden Ausführungen zum Verständnis des Merkmals M4\u002F2 verwiesen. \n\n140\\. d) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. \n\n141\\. aa) Die Druckschriften **G &P2 bis G&P4** bleiben auf Grund ihres Altersrangs bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit unberücksichtigt (vgl. Art. 56 Satz 2, 54 Abs. 3 EPÜ; Art. 139 Abs. 2 EPÜ i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Satz 2 PatG). \n\n142\\. bb) Die Klägerin hat vorgetragen, die Zusammenschau der Druckschriften **G &P5** und **G &P1** lege den Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 nahe. Die G&P5 offenbare die Merkmale M1 bis M4, nicht jedoch das Merkmal M5. Der Fachmann, der vor der objektiven Aufgabe stehe, ausgehend von der G&P5 eine alternative Anordnung des Köders vorzusehen, ziehe die G&P1 zu Rate. \n\n143\\. Ob der Fachmann in dieser Zusammenschau zu Merkmal M5 gelangt, kann genauso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob sich für den von G&P5 ausgehenden Fachmann überhaupt ein Anlass ergibt, die G&P1 hinzuzuziehen, da auch eine Integration der Lehre der G&P1 in die Vorrichtung nach G&P5 nicht in naheliegender Weise zum Merkmal M4\u002F2 führt. \n\n144\\. Denn wie oben zur Neuheit ausgeführt, offenbart keine der beiden Druckschriften G&P5 und G&P1 Durchgangsöffnungen, die entsprechend dem zweiten Teil des Merkmals M4\u002F2 in einer Seitenwand eines Gehäuseteils ausgebildet sein müssen. Mithin kann auch von keiner dieser Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger Kombination untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen. \n\n145\\. e) Die Unteransprüche 2 bis 10 und der auf einen Kanalschacht gerichtete Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 2 werden vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 getragen, da sie jeweils eine Vorrichtung umfassen, die zumindest die Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist. \n\n146\\. 8\\. Da das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 2 rechtsbeständig ist, kommt es auf die nachrangigen Hilfsanträge 3 bis 7 nicht an. \n\n**II.**\n\n147\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n148\\. Der als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand nach der beschränkt verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag 2 vom 23. Januar 2024 ist gegenüber demjenigen der erteilten Fassung erheblich eingeschränkt. Diese Einschränkung macht nach Ansicht des Senats 2\u002F3 der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Streitpatents aus, weshalb die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits zu 2\u002F3 zulasten des Beklagten gerechtfertigt ist. \n\n149\\. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.","BPatG München, 21.05.2025, 8 Ni 62\u002F23 (EP)","2026-07-08T23:02:40.361Z","2026-07-10T22:11:58.851Z",{"id":178,"ecli":179,"slug":180,"caseNumber":181,"courtId":76,"decisionDate":182,"fullText":183,"summary":184,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":182,"parsedAt":185,"updatedAt":186},"6409","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032009","ecli-de-neuris-jure259032009","30 W (pat) 49\u002F22","2025-05-20T00:00:00.000Z","#  (Markenbeschwerdeverfahren – „LIPARI“ – eingeschränktes Warenverzeichnis - zur Eignung als geografische Sachangabe – Freihaltungsbedürfnis \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Markenanmeldung** **30 2020 238 235.9**\n\nhat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Mai 2025 unter Mitwirkung der Präsidentin Dr. Hock sowie der Richter Dr. Meiser und Merzbach\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Mai 2022 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für die Waren\n\n„Klasse 29: Speiseöle und Fette, nämlich Palmkernöl; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Palmkernen“\n\nzurückgewiesen worden ist.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die Wortmarke \n\n2\\. **LIPARI**\n\n3\\. ist am 25. September 2020 ursprünglich für die Waren \n\n4\\. „Klasse 29: Speiseölmischungen; Speiseöle und -fette; Speiseöle; Aromatisierte Speiseöle; Speiseöle zum Kochen von Lebensmitteln; Pflanzliche Fette für Nahrungszwecke; Pflanzenfette zum Kochen; Speisefette; Kochfette; Fette für Speisezwecke“ \n\n5\\. zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. \n\n6\\. Nach Beanstandung wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG durch Bescheid der Markenstelle vom 24. Februar 2021 hat die Markeninhaberin das Warenverzeichnis durch den Zusatz „alle vorgenannten frei von Olivenöl und Olivenölprodukten“ eingeschränkt. \n\n7\\. Mit Beschluss vom 19. Mai 2022 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung stehe das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, da sie in Bezug auf die beanspruchten Waren eine freihaltebedürftige geographische Sachangabe darstelle. \n\n8\\. Maßgebend sei das mit der Anmeldung eingereichte Warenverzeichnis, da die von der Anmelderin im Rahmen ihrer Erwiderung auf den Beanstandungsbescheid erklärte Einschränkung ihres Warenverzeichnisses durch die Aufnahme eines Ausnahmevermerks, hier eines negativen Disclaimers, nicht rechtswirksam sei. Denn die Einschränkung nehme die unter den Oberbegriff „Speiseöle und -fette“ fallenden Waren nur insoweit vom Schutzumfang aus, soweit sie ein bestimmtes Merkmal nicht aufwiesen. Es sei jedoch unzulässig, eine Anmeldung in der Art und Weise einzuschränken, dass die Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen. \n\n9\\. Aber selbst unter Zugrundelegung des eingeschränkten Verzeichnisses handele es sich bei **LIPARI** um ein freihaltebedürftige geographische Angabe iS von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. \n\n10\\. Bei **LIPARI** handele es sich um den Namen einer in der Provinz Messina liegenden und zur Region Sizilien in Italien gehörenden Insel, den Namen des auf dieser Insel befindlichen Hauptortes sowie den Namen der die (liparischen bzw. äolischen) Inseln Alicudi, Filicudi, Panarea, Vulcano und Stromboli derzeit umfassenden Gemeinde. Die Insel **LIPARI** sei die größte Insel des Äolischen Archipels. Tatsächlich sei ein Anbau oder die Verarbeitung von Speiseölen und -fetten in Italien und hier auch in Sizilien nachweisbar. Auch **LIPARI** sei als Herstellungsort oder Verarbeitungsort für derartige Waren grundsätzlich geeignet. \n\n11\\. Die ökologischen Bedingungen seien nicht nur für Oliven, sondern auch für andere Ölfrüchte geeignet; nachweisbar sei insoweit der Anbau zB von Mandeln. Diese Bedingungen ließen es dann aber möglich erscheinen, dass sich in **LIPARI** Mitbewerber des Anmelders ansiedeln würden. Es sei daher jedenfalls nicht fernliegend, dass **LIPARI** zukünftig Herstellungsort oder Verarbeitungsort sein könne. Eine Verwendung als Herkunftsangabe für solche Waren erscheine somit nicht völlig unwahrscheinlich. \n\n12\\. Die auch dem Verkehr bekannte landschaftliche und naturkundliche Bedeutung von **LIPARI** liefere hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Ortsbezeichnung **LIPARI** für die beteiligten Verkehrskreise als beschreibender Herkunftshinweis in Frage komme, also für die angesprochenen Verbraucher eine wesentliche Eigenschaft der fraglichen Waren beschreiben oder positiv besetzte Vorstellungen über sie vermitteln könne. Zwar handele es sich bei **LIPARI** mit seinen ca. 11.000 Einwohnern um eine eher kleinere Gemeinde. Jedoch sei sie als touristisch erschlossene Insel weit über ihre regionalen und nationalen Grenzen hinaus bekannt. \n\n13\\. Unerheblich sei, ob**LIPARI** bereits als geografischer Hinweis für die betreffenden Waren verwendet werde. Ebenso stelle das Vorhandensein entsprechender Gewerbebetriebe an dem fraglichen Ort keine notwendige Voraussetzung für die Annahme des Tatbestandes des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Vielmehr komme es darauf an, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, der Infrastruktur und ökologischen Bedingungen der umliegenden Region die Möglichkeit der Eröffnung solcher Betriebe im Zug der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung vernünftigerweise zu erwarten sei. Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG greife dabei nur dann nicht, wenn auszuschließen sei, dass diese mit dem als solchen erkennbaren Ort vernünftigerweise in Verbindung gebracht werden könnten. Dies sei vorliegend aus den genannten Gründen jedoch nicht der Fall. Insoweit bestehe bei Namen von Ländern, Regionen, Großstädten oder sonst wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass sie als geographische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für fast alle Waren und Dienstleistungen benötigt würden. \n\n14\\. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie das Warenverzeichnis mit Schriftsatz vom 27. Juni 2022 nunmehr wie folgt beschränkt: \n\n15\\. „Klasse 29: Speiseöle und Fette, nämlich Sonnenblumenöl, Rapsöl, Palmkernöl und Mischungen davon; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Sonnenblumen-, Raps- oder Palmkernen“. \n\n16\\. Jedenfalls in Bezug auf diese Waren liege kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor, da mit einem nennenswerten Anbau dieser Früchte auf der Insel **LIPARI** bereits aus klimatischen Gründen nicht zu rechnen sei; zudem sei ein solcher auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht rentabel. \n\n17\\. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, \n\n18\\. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. März 2022 aufzuheben. \n\n19\\. Mit Schreiben vom 1. April 2025 wurde die Anmelderin unter Mitteilung der vorläufigen Auffassung des Senats und unter Übersendung einer Recherche zu Herstellung von Raps- und Sonnenblumenöl in kleinen Produktionsstätten (Anlage 1), der Produktion von (Oliven-)Öl auf der Insel LIPARI (Anlage 2) sowie eines Auszugs des Online-Fachportal „Proplanta“ zu Anbauflächen in Italien für Raps, Sonnenblumen und Ölpalmen über den Termin zur Beratung und Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren am 29. April 2025 informiert. Dieser Termin wurde mit Verfügung vom 5. Mai 2025 auf den 20. Mai 2025 verlegt. \n\n20\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n21\\. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat nur teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, da sich insoweit Schutzhindernisse nicht feststellen lassen. Hinsichtlich der weiteren beschwerdegegenständlichen Waren ist die angemeldete Bezeichnung **LIPARI** bereits nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde insoweit ohne Erfolg bleibt. \n\n22\\. **A.** Der Prüfung im Hinblick auf das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt das endgültig formulierte Warenverzeichnis in der Fassung vom 27. Juni 2022 mit der Beschränkung auf die (unter die ursprünglich beanspruchten Warenoberbegriffe „Speiseöle und –fette“ bzw. „Pflanzliche Fette für Nahrungszwecke“ fallenden) Waren \n\n23\\. „Klasse 29: Speiseöle und Fette, nämlich Sonnenblumenöl, Rapsöl, Palmkernöl und Mischungen davon; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Sonnenblumen-, Raps- oder Palmkernen.“ \n\n24\\. In der - wie vorliegend - vorbehaltlos erfolgten Einreichung eines zulässig eingeschränkten Warenverzeichnisses ist zugleich der Verzicht auf die nicht mehr enthaltenen Waren zu sehen, der einen Rückgriff auf das frühere Warenverzeichnis ausschließt (vgl. BPatG 30 W (pat) 526\u002F17 – CAN, juris; BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 325\u002F03 – Biographie; BPatG Mitt. 1994, 137; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14. Aufl., § 39 Rn. 2). \n\n25\\. **B.** Ausgehend von diesem im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Warenverzeichnis ist die angemeldete Bezeichnung **LIPARI** hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren \n\n26\\. „Klasse 29: Speiseöle und Fette, nämlich Sonnenblumenöl, Rapsöl, und Mischungen davon; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Sonnenblumen-, Rapskernen“ \n\n27\\. bereits nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da sie insoweit zur Bezeichnung eines Merkmals der Waren, nämlich ihrer geografischen Herkunft dienen kann. \n\n28\\. **1**. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung namentlich solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der von der Marke erfassten Waren (oder Dienstleistungen) dienen können. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Bezeichnung bereits tatsächlich in diesem Sinne verwendet und verstanden wird. Denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht bereits dann, wenn die fragliche Angabe zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen „dienen kann“. Es kommt also allein auf die objektive Eignung der Bezeichnung an, als geografische Herkunftsangabe dienen zu können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 31 f. – DOUBLEMINT). Dabei ist auf das Verständnis des Handels und\u002Foder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, *723* Rn. *29* – Chiemsee). \n\n29\\. Auch wenn danach das Eintragungsverbot des§8 Abs.2 Nr.2 MarkenG keinen weiteren Nachweis voraussetzt, dass und in welchem Umfang die betreffende Bezeichnung als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999,723 Rn.30 – Chiemsee; GRUR 2004,16 Rn.32 – DOUBLEMINT, GRUR 2004,674Rn.98 – Postkantoor), es somit weder darauf ankommt, ob entsprechende Gewerbebetriebe in dem fraglichen Ort vorhanden sind oder der Verkehr die Bezeichnung als Ortsnamen kennt und ob er diesen Ort mit den beanspruchten Waren in Verbindung bringt (vgl. dazuBPatG25 W (pat) 98\u002F14 v. 1. August 2016– MITO,30 W (pat) 549\u002F17 v. \n\n30\\. 4\\. April 2019 – Wellington; veröffentlicht auf PAVIS PROMA sowie der Internetseite des BPatG), so ist dennoch im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose unter Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu untersuchen, ob eine beschreibende Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, also ernsthaft in Betracht kommt (EuGH, a. a. O., Rn. 31-34 – Chiemsee; BGH, GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; BPatG GRUR 2009, 491, 494 f. – Vierlinden; GRUR 2011 918, 919 – STUBENGASSE MÜNSTER). Insoweit kommt es darauf an, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region, die Möglichkeit der Eröffnung solcher Betriebe im Zuge der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung vernünftigerweise zu erwarten oder auszuschließen ist (EuGH a. a. O. – Chiemsee). Nach der Rechtsprechung des EuGH bedarf es dabei besonderer Anhaltspunkte dafür, dass eine Ortsbezeichnung ausnahmsweise nicht geeignet ist, im Verkehr als Angabe über die geographische Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu dienen (EuGH, a. a. O., Rn. 33, 37 – Chiemsee; BGH, a. a. O., – Lichtenstein). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 greift somit nur dann nicht ein, wenn auszuschließen ist, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen mit dem als solchen erkennbaren Ort vernünftigerweise in Verbindung gebracht werden können (BPatG GRUR 2006, 509, 510 – PORTLAND). \n\n31\\. **2**. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Bezeichnung **LIPARI** jedenfalls in Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren \n\n32\\. „Klasse 29: Speiseöle und Fette, nämlich Sonnenblumenöl, Rapsöl, und Mischungen davon; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Sonnenblumen-, Rapskernen“ \n\n33\\. bei realitätsbezogener Betrachtung eine Eignung als geographische Angabe im Sinne eines Herkunfts- bzw. Vertriebsorts wohl nicht abgesprochen werden \n\n34\\. **a.** Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei**LIPARI** um den Namen einer nördlich von Sizilien im Tyrrhenischen Meer in der Provinz Messina liegenden und zur Region Sizilien in Italien gehörenden Insel. Sie ist die größte und Hauptinsel der Liparischen (Äolischen) Inseln, welche neben **LIPARI** noch die Inseln Salina, Alicudi, Filicudi, Panarea, Vulcano und Stromboli umfassen. **LIPARI** bezeichnet dabei nicht nur die Insel, sondern auch deren Hauptort. Administrativ rechnet sie zur gleichnamigen Gemeinde **LIPARI** in der Metropolitanstadt Messina der Autonomen Region Sizilien, welche mit Ausnahme Salinas alle Inseln der Inselgruppe umfasst. Somit bezeichnet **LIPARI** als geografische Angabe sowohl den Namen einer Insel im Tyrrhenischen Meer als auch deren Hauptort sowie ferner die mit Ausnahme Salinas alle Inseln der Inselgruppe umfassende Gemeinde auf den Liparischen (Äolischen) Inseln . \n\n35\\. Bis Mitte des 20. Jahrhunderts waren Landwirtschaft, Fischfang und Bimssteingewinnung Haupterwerbsquellen auf den ganz überwiegend zur Gemeinde **LIPARI** gehörenden Liparischen Inseln. Die Bimssteingewinnung ist wegen der Erhebung der ganzen Inselgruppe zum Weltnaturerbe auf Druck der UNESCO auf **LIPARI** eingestellt worden. Eine wichtige wirtschaftliche Rolle spielen nach wie vor der Fischfang (Schwertfisch, Sardinen, Langusten, Muscheln), die Produktion des Dessertweins Malvasia delle Lipari sowie der Export von Kapern vorwiegend nach Australien und Japan. \n\n36\\. Ausweislich der dem Beanstandungsbescheid bzw. dem angefochtenen Beschluss der Markenstelle beigefügten Fundstellen „Die Insel Lipari“ sowie „Die Liparischen Inseln – Ein unbekanntes Paradies im Mittelmeer“ galt dies auch für die Insel **LIPARI,** wobei im Bereich der Landwirtschaft dem Anbau von Weintrauben, Oliven, Kapern und Mandeln Bedeutung zukam. \n\n37\\. Wichtigste Erwerbsquelle der Liparischen Inseln wie auch von deren Hauptinsel **LIPARI** ist mittlerweile aber ausweislich der vorgenannten Fundstellen der Tourismus (vgl. dazu auch https:\u002F\u002Fde.wikipedia.org\u002Fwiki\u002FLiparische_Inseln zu „Wirtschaft“). Aufgrund dieser Entwicklung und nicht zuletzt auch wegen des zur Inselgruppe gehörenden weltweit bekannten Vulkans „Stromboli“ kann auch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass einem jedenfalls nicht unerheblichen Teil der inländischen Verkehrskreise **LIPARI** als Name der Hauptinsel der Liparischen (Äolischen) Inseln bekannt ist, er jedenfalls **LIPARI** mit den Liparischen (Äolischen) Inseln in Verbindung bringen und daher diese Bezeichnung auch dann als geografische Angabe verstehen wird, wenn er mit **LIPARI** nicht explizit die Hauptinsel der Liparischen (Äolischen) Inseln bzw, den Namen des Hauptortes dieser Insel verbindet. \n\n38\\. Soweit **LIPARI** – wie die Anmelderin geltend macht - ausweislich der vorgenannten Fundstelle als „unbekanntes Paradies“ bezeichnet wird, betrifft dies weniger die Kenntnis von **LIPARI** als Name der betreffenden Insel, sondern zielt eher darauf ab, dass die Liparischen (Äolischen) Inseln aufgrund ihrer eher geringen Größe nicht für Massentourismus geeignet und insoweit „unbekannt“ iS eines „Geheimtipps“ sind (vgl. dazu auch den vorgenannten Artikel „Die Liparischen Inseln – Ein unbekanntes Paradies im Mittelmeer“, wo es auf der ersten Seite weiter unten u.a. heißt: „Lest weiter und erfahrt mehr über den letzten Geheimtipp im Mittelmeer“). Angesichts des Umstands, dass in den Monaten Juli und August die Zahl der Touristen deutlich die Zahl der Inselbewohner übersteigt (vgl. dazu Wikipedia aaO), und in Ansehung der durch die vorgenannten Fundstellen belegten Bewerbung der Liparischen Inseln auch im Inland kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass **LIPARI** von inländischen Verkehrskreisen nicht als geografische Ortsangabe, sondern als reines Phantasiewort wahrgenommen wird. \n\n39\\. **b.** Wenngleich sowohl auf der Insel **LIPARI** wie auch in den überwiegend zur Gemeinde **LIPARI** gehörenden Liparischen Inseln die Landwirtschaft nicht die Haupterwerbsquelle für die Bevölkerung darstellt, zumal dieser aufgrund der eher geringen Größe der Insel in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung auch von vornherein Grenzen gesetzt sind und ferner \\- worauf die Anmelderin zutreffend hinweist - auch \n\n40\\. der Anbau von Raps und Sonnenblumen sowie die Gewinnung von Raps- bzw. Sonnenblumenöl auf**LIPARI** wie auch den übrigen Liparischen Inseln nicht nachweisbar ist, lassen gleichwohl die sowohl auf der Insel **LIPARI** als auch auf den Liparischen Inseln vorhandene Landwirtschaft bei einer realitätsbezogenen Prognose auch eine Produktion und ggf. einen Vertrieb von Raps- und Sonnenblumenöl auf **LIPARI** bzw. den zu der Gemeinde **LIPARI** gehörenden Inseln nicht als völlig unwahrscheinlich erscheinen. \n\n41\\. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, sind die ökologischen Bedingungen für den Anbau solcher Getreidesorten ohne weiteres gegeben. Der der Anmelderin mit dem Hinweis vom 1. April 2025 übermittelte und unter https:\u002F\u002Fwww.proplanta.de\u002Fkarten\u002Fraps-anbauflaeche-europa-2012-2023-ueber sichtskarte1629916839.html https:\u002F\u002Fwww.proplanta.de\u002Fkarten\u002Fraps-anbauflaeche-europa-2012-2023-ueber sichtskarte1629916839.html abrufbare Auszug aus dem Online-Fachportal https:\u002F\u002Fwww.proplanta.de\u002Fkarten\u002Fraps-anbauflaeche-europa-2012-2023-ueber sichtskarte1629916839.html abrufbare Auszug aus dem Online-Fachportal „Proplanta“ mit den darin ausgewiesenen Anbauflächen in Italien für Raps und Sonnenblumen verdeutlicht, dass in Italien nicht nur die Gewinnung von Olivenöl, sondern auch von Raps- und Sonnenblumenöl verbreitet ist. Der jedenfalls in der Vergangenheit stattgefundene Anbau bzw. die Produktion von Weintrauben, Oliven, Kapern und Mandeln lässt weiterhin auch eine gewisse Vielfalt der Landwirtschaft erkennen, insbesondere in Bezug auf spezielle und hochwertige Früchte. Soweit die Anmelderin darauf hinweist, dass die wirtschaftliche Produktion von Raps- und Sonnenblumenöl größere und auf den Liparischen Inseln aufgrund ihrer eher geringen Größe nicht realisierbare Anbauflächen erfordern, trifft dies insoweit zu, als Raps- und Sonnenblumenöl insbesondere bei einer beabsichtigten Verwendung als Rohstoff zur Biokraftstoffproduktion grundsätzlich große Anbauflächen voraussetzen. Die der Anmelderin mit dem Hinweis vom 1. April 2025 als Anlage 1 übersandte Recherche und dabei insbesondere das auf der Internet-Seite https:\u002F\u002Fruegener-rapsoel.de angebotene Sonnenblumen- bzw. Rapsöl aus regionaler Herstellung verdeutlicht aber, dass mittlerweile nicht nur (hochwertiges) Olivenöl, sondern auch aus biologischem Anbau stammendes Raps- und Sonnenblumenöl als Lebensmittel zunehmend in kleinen Produktionsstätten unter Anwendung unterschiedlicher Verfahren hergestellt wird. Eine Produktion von Olivenöl in kleineren Betrieben findet sich zudem namentlich auch auf der Insel **LIPARI** , wie die der Anmelderin ebenfalls mit dem Hinweis vom 1. April 2025 übersandte Fundstelle https:\u002F\u002Fwwoof.it\u002Fen\u002Fhost\u002F50808-azienda-agrobiologica-a-salina-isole-eolie https:\u002F\u002Fwwoof.it\u002Fen\u002Fhost\u002F50808-azienda-agrobiologica-a-salina-isole-eolie der „Azienda Agrobiologica a Salina - Isole Eolie“ belegt. \n\n42\\. https:\u002F\u002Fwwoof.it\u002Fen\u002Fhost\u002F50808-azienda-agrobiologica-a-salina-isole-eolie der „Azienda Agrobiologica a Salina - Isole Eolie“ belegt. \n\n43\\. **c.** Auch wenn**LIPARI** keine größere, wirtschaftliche bedeutsame Region bzw. Stadt bezeichnet, bei der eine Vermutung dafür spricht, dass sie als geographische Angabe für eine Vielzahl von Waren und\u002Foder Dienstleistungen und damit auch für die beschwerdegegenständlichen Waren ernsthaft in Betracht kommt (vgl. dazu Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 8 Rdnr. 553 mwN), so lassen die vorgenannten Umstände und dabei die auf der Insel wie auch in der Gemeinde**LIPARI** durchaus vorhandene landwirtschaftliche Infrastruktur den Anbau und die Herstellung von Raps- und Sonnenblumenöl nicht als gänzlich unwahrscheinlich erscheinen. \n\n44\\. Da – wie bereits dargelegt – einem jedenfalls nicht unerheblichen Teil des Verkehrs sowohl die Insel **LIPARI** wie auch die dort gegebenen Verhältnisse speziell im Hinblick auf die dortigen Lebensverhältnisse zumindest im Grundsatz bekannt sind, so dass er **LIPARI** in Zusammenhang mit den Waren „Speiseöle und Fette, nämlich Sonnenblumenöl, Rapsöl und Mischungen davon; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Sonnenblumen-, Rapskernen“ als Angabe zum Herkunftsort der Waren verstehen wird, bieten sich hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Eignung von**LIPARI** zur Beschreibung der geographischen Herkunft der vorgenannten Waren. \n\n45\\. **C.** Die angemeldete Marke ist damit hinsichtlich dieser Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war. \n\n46\\. **D.** Eine abweichende Beurteilung ist hingegen in Bezug auf die Waren \n\n47\\. „Klasse 29: Speiseöle und Fette, nämlich Palmkernöl; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Palmkernen“ \n\n48\\. geboten. \n\n49\\. **1.** Insoweit fehlen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme einer Eignung von **LIPARI** als geografische Herkunftsangabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da Ölpalmen in Europa jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang angebaut werden und auch eine Produktion von Palm(kern)öl in Europa gemessen an der weltweiten und vor allem in Asien und Mittel- und Südamerika stattfindenden Produktion allenfalls in einem eher geringen Umfang nachweisbar ist. Namentlich in Italien lässt sich ein Anbau von Ölpalmen und eine damit verbundene Gewinnung von Palmöl nicht belegen. So weist auch der der vorgenannte Auszug aus dem Online-Fachportal „Proplanta“ keine Anbauflächen für Ölpalmen in Italien aus. Es ist daher auch bei einer realitätsbezogenen Prognose nicht zu erwarten, dass Palm(kern)öl auf einer kleinen Insel wie **LIPARI** oder einer kleinen Inselgruppe wie den Liparischen Inseln hergestellt wird, zumal bei Palm(kern)öl eine lokale Produktion in kleineren Betrieben, anders als es bei Raps- und Sonnenblumenöl der Fall ist, nicht nachweisbar ist. In Bezug auf diese Waren lässt sich daher ein Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung **LIPARI** gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht feststellen. \n\n50\\. **2.** Wird der Verkehr **LIPARI** in Zusammenhang mit diesen Waren danach jedenfalls nicht ohne weiteres als beschreibenden geografischen Herkunftshinweis verstehen und ergibt sich insoweit auch sonst kein auf der Hand liegender, beschreibender Bedeutungsgehalt von**LIPARI** , gibt es auch keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der angemeldeten Marke für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt. \n\n51\\. **3.** Insoweit ist der angefochtene Beschluss daher aufzuheben.","(Markenbeschwerdeverfahren – „LIPARI“ – eingeschränktes Warenverzeichnis - zur Eignung als geografische Sachangabe – Freihaltungsbedürfnis","2026-07-08T23:03:11.289Z","2026-07-10T22:12:04.276Z",{"id":188,"ecli":189,"slug":190,"caseNumber":191,"courtId":44,"decisionDate":192,"fullText":193,"summary":194,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":192,"parsedAt":195,"updatedAt":196},"6549","ECLI:DE:NEURIS:KORE300082025","ecli-de-neuris-kore300082025","X ZR 50\u002F23","2025-05-13T00:00:00.000Z","#  Patentnichtigkeitsverfahren: neuheitsschädliche Vorwegnahme oder Naheliegen eines geschützten Gegenstandes - Hohlfaserdialysator \n\n## Leitsatz\n\nHohlfaserdialysator\n\nSieht ein Patentanspruch vor, dass bestimmte Abmessungen des geschützten Erzeugnisses einer bestimmten mathematischen Formel genügen müssen, reicht es für eine neuheitsschädliche Vorwegnahme oder ein Naheliegen des geschützten Gegenstands aus, wenn ein im Stand der Technik beschriebenes konkretes Ausführungsbeispiel Abmessungen aufweist oder nahelegt, die unter diese Formel fallen.72\n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 22. November 2022 abgeändert.\n\nDas europäische Patent 1 671 695 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 671 695 (Streitpatents), das am 16. Februar 2001 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 17. Februar 2000 angemeldet worden ist und einen Hohlfaserdialysator mit gelockten Hohlfasern betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den vier weitere Ansprüche zurückbezogen sind, hat in einem Einspruchsverfahren folgende Fassung erhalten: Filtervorrichtung bestehend aus einem zylindrischen Filtergehäuse und einem in diesem angeordneten zylinderförmigen Bündel aus gelockten Hohlfasern, wobei alle Hohlfasern eine periodische, sinusförmige Texturierung aufweisen und entsprechend folgender geometrischer Gesetzmäßigkeit gelockt sind:  wobei λ die Wellenlänge der gelockten Hohlfaser darstellt, d den Außendurchmesser der Hohlfaser, L die effektive Länge der Hohlfasern und D den Durchmesser des Faserbündels und wobei es sich bei der Filtervorrichtung um einen Hohlfaserdialysator für die Hämodialyse handelt, der von derjenigen Bauart ist, dass durch das Innere der Fasern Blut fließt und im Raum zwischen Fasern und Filtergehäuse Dialysat entlang der Fasern in axialer Richtung im Gegenstrom zum Blut fließt, und dass die Faserbelegung im zylindrischen Filtergehäuse 60,5 % bis 70 % beträgt. \n\n3\\. Die Klägerin, die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, der Gegenstand des Schutzrechts gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der geltenden Fassung verteidigt. \n\n4\\. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents. \n\n6\\. I. Die statthafte und rechtzeitig eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt hat. \n\n7\\. 1\\. Nach § 112 Abs. 3 Nr. 1 PatG muss eine Berufungsbegründung in Patentnichtigkeitsverfahren die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird. \n\n8\\. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn sich aus der Berufungsbegründung eindeutig ergibt, welches Begehren mit dem Rechtsmittel verfolgt wird (BGH, Beschluss vom 8. Januar 1991, GRUR 1991, 448 - Elektronenerzeugung; Urteil vom 6. April 2004 - X ZR 155\u002F00 Rn. 12). \n\n9\\. 2\\. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. \n\n10\\. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich zweifelsfrei, dass die Klägerin den Gegenstand des Streitpatents weiterhin für nicht patentfähig hält und deshalb ihr erstinstanzliches Ziel einer vollständigen Nichtigerklärung weiterverfolgt. \n\n11\\. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass sich die Berufungsbegründung lediglich mit Patentanspruch 1 befasst. \n\n12\\. Das Patentgericht hat zu den übrigen Ansprüchen ausgeführt, diese würden durch Patentanspruch 1 mitgetragen. Angesichts dessen hat die Klägerin schon mit ihren Angriffen gegen die Beurteilung von Anspruch 1 hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie weiterhin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents anstrebt. \n\n13\\. II. Das Streitpatent betrifft einen Hohlfaserdialysator. \n\n14\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents weisen Hohlfaserdialysatoren gängiger Bauart ein zylindrisches Filtergehäuse auf, in dem ein ebenfalls zylinderförmiges Faserbündel angeordnet ist. \n\n15\\. Durch das Innere der Hohlfasern fließe das Blut und im Raum zwischen Fasern und Filtergehäuse im Gegenstrom das Dialysat. \n\n16\\. Der Zugang und der Abfluss des Dialysats seien üblicherweise mit den außenliegenden Fasern des Faserbündels verbunden. Deshalb sei nicht ohne weiteres gewährleistet, dass alle Fasern mit der gleichen Menge an Dialysat umspült würden. Bei einer laminaren Strömung könne theoretisch das gesamte Dialysat zwischen Faserbündel und Gehäuseinnenwand hindurchfließen, ohne in das Bündelinnere einzudringen. Daher sei nicht gewährleistet, dass die gesamte Austauschfläche genutzt werde. \n\n17\\. Aus dem Stand der Technik sei bekannt, die Durchdringung des Bündels zu verbessern, indem die Hohlfasern gewellt oder gekräuselt ausgebildet würden. In bekannten Dialysatoren wiesen gekräuselte oder gelockte Fasern eine Wellenlänge von 28 mm auf, und zwar unabhängig von den geometrischen Gegebenheiten im Dialysator. \n\n18\\. 2\\. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das technische Problem zugrunde, einen Hohlfaserdialysator zur Verfügung zu stellen, bei dem das Dialysat das Faserbündel möglichst gleichmäßig durchströmt. \n\n19\\. 3\\. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Filtervorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: Filtervorrichtung 1\\. als Hohlfaserdialysator für die Hämodialyse, bestehend aus 1.1 einem zylindrischen Filtergehäuse und 1.2 einem in diesem angeordneten zylinderförmigen Bündel aus gelockten Hohlfasern. 2\\. Im Hohlfaserdialysator fließt 2.1 Blut durch das Innere der Fasern und 2.2 Dialysat im Raum zwischen Fasern und Filtergehäuse entlang der Fasern in axialer Richtung im Gegenstrom zum Blut. 3\\. Alle Hohlfasern 3.1 weisen eine periodische, sinusförmige Texturierung auf und 3.2 sind entsprechend folgenden geometrischen Gesetzmäßigkeiten gelockt: 3.2.a  sowie 3.2.b  wobei \\- λ die Wellenlänge der gelockten Hohlfaser darstellt, \\- d den Außendurchmesser der Hohlfaser, \\- L die effektive Länge der Hohlfasern und \\- D den Durchmesser des Faserbündels. 4\\. Die Faserbelegung im zylindrischen Filtergehäuse beträgt 60,5 % bis 70 %. \n\n20\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung. \n\n21\\. a) Wie das Patentgericht zu Recht entschieden hat, schreibt Merkmal 3.1 nicht vor, dass die Hohlfasern eine Wellenform aufweisen, die geometrisch exakt als Sinuskurve ausgebildet ist. \n\n22\\. Eine periodische, sinusförmige Texturierung im Sinne von Merkmal 3.1 liegt schon dann vor, wenn eine Struktur mit Wellenbergen und -tälern vorhanden ist, die im Wesentlichen aus gleichförmigen und gleich langen Einzelabschnitten besteht. Dieses Erfordernis ist auch dann erfüllt, wenn Unregelmäßigkeiten auftreten, die sich innerhalb der Toleranzen halten, wie sie bei üblichen Verfahren zum Wellen oder Kräuseln von Hohlfasern für Dialysatoren auftreten. \n\n23\\. Dies ergibt sich aus der Funktion, die der Wellenform nach dem Streitpatent zukommt. \n\n24\\. Wie bereits dargelegt wurde, führt das Streitpatent gewellte, gekräuselte oder gelockte Fasern als aus dem Stand der Technik bekanntes Mittel an, um ein Eindringen von Dialysat in das Innere eines Faserbündels zu begünstigen. Das Streitpatent befasst sich von diesem Ausgangspunkt aus mit der Ausgestaltung der Wellenlänge in Abhängigkeit von den Abmessungen der Hohlfasern und des Bündels und mit der Faserbelegung im Filtergehäuse. \n\n25\\. Die Festlegung einer Wellenlänge setzt voraus, dass die Fasern eine im Wesentlichen gleichförmige Struktur aufweisen, die sich in einem im Wesentlichen festen Abstand wiederholt. Anforderungen an die Genauigkeit, die über das aus dem Stand der Technik übliche Maß hinausgehen, ergeben sich daraus nicht. \n\n26\\. b) Die in Merkmal 3.2.a auf das Fünffache des Außendurchmessers der Hohlfaser festgelegte Untergrenze für die Wellenlänge dient nach der Beschreibung dem Zweck, das Entstehen von Wellenbäuchen zu gewährleisten, die dem Dialysat den Weg ins Faserinnere ermöglichten (Abs. 32). \n\n27\\. c) Die in Merkmal 3.2.b definierte Obergrenze für die Wellenlänge wird durch die effektive Länge und den Durchmesser des Hohlfaserbündels bestimmt. \n\n28\\. Der theoretisch größte Wert der Wellenlänge entspricht einem Zwölftel der effektiven Länge L. \n\n29\\. Dieser Wert wird mit einem Faktor multipliziert, in den das Verhältnis zwischen dem Durchmesser D und der Länge L einfließt. Je größer dieses Verhältnis ist, umso kleiner ist die sich daraus ergebende Obergrenze für die Wellenlänge; in entsprechendem Maße steigt die Anzahl der einzelnen Wellen, die die Faser entlang ihrer Länge L aufweisen muss. \n\n30\\. Die Beschreibung erläutert hierzu, es sei überraschend gefunden worden, dass bei Dialysatoren, bei denen das Verhältnis zwischen Durchmesser und Länge unter 0,14 liege, zwölf Wellenlängen pro Faserlänge ausreichten. Bei dickeren Dialysatoren werde es für das Dialysat bei gleicher Wellenlänge schwieriger, in die Mitte des Faserbündels zu gelangen. Deshalb werde die Geometrie mit dem Faktor  berücksichtigt (Abs. 32). \n\n31\\. Bei dem in der Beschreibung angeführten Ausführungsbeispiel mit einer Länge L von 225 mm und einem Durchmesser D von 48 mm beträgt die maximale Wellenlänge danach rund 13,1 mm (Abs. 34). Dies ist deutlich weniger als ein Zwölftel der Länge L (225 mm : 12 = 18,75 mm). \n\n32\\. Die Beschreibung erläutert ferner, in der Praxis habe sich eine Wellenlänge zwischen 4 und 12 mm als besonders effektiv herausgestellt (Abs. 35). \n\n33\\. d) Die in Merkmal 4 definierte Faserbelegung errechnet sich nach der insoweit maßgeblichen Definition in der Beschreibung nach dem Verhältnis zwischen der durch Fasern belegten Querschnittsfläche und der nutzbaren Querschnittsfläche des Filtergehäuses. \n\n34\\. Die nutzbare Querschnittsfläche beträgt das 0,907-fache der insgesamt vorhandenen Querschnittsfläche (Abs. 19). Der in Merkmal 4 für die Faserbelegung vorgegebene Bereich von 60,5 % bis 70 % entspricht damit bezogen auf die insgesamt vorhandene Querschnittsfläche einer Packungsdichte im Bereich von 54,9 % bis 63,5 %. \n\n35\\. III. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n36\\. Der Gegenstand des Streitpatents beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n37\\. Der japanischen Offenlegungsschrift Sho62-45709 (D1) sei weder ein periodischer, sinusförmiger Verlauf der Texturierung im Sinne von Merkmal 3.1 noch das Merkmal 3.2.b zu entnehmen. Der in D1 offenbarte Bereich für die Faserbelegung sei mit 38,6 % bis 66 % größer als derjenige gemäß Merkmal 4. Der Fachmann, ein Ingenieur mit einem Diplom- oder Masterabschluss in Medizintechnik und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Dialysefiltern, hätte folglich eine gezielte Auswahl treffen müssen, um Merkmal 4 zu verwirklichen. \n\n38\\. Eine Kombination der D1 mit Fachwissen oder einer anderen Entgegenhaltung scheide aus, weil D1 ungleichmäßige Hohlfasern bevorzuge und damit von Merkmal 3.1 weg lehre. Eine zufällige Offenbarung ausgehend von D1 komme zwar für die Neuheitsprüfung in Betracht, nicht aber für die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit. \n\n39\\. Die US-amerikanische Patentschrift 5 470 659 (D2) offenbare die Herstellung von gewellten Hohlfasern in Sinus- oder Zick-Zack-Form, ohne die Sinusform zu bevorzugen. Bei einem Durchmesser d der Hohlfasern von 0,106 mm bis 0,340 mm erfülle die offenbarte Wellenlänge von 20 mm das Merkmal 3.2.a. Merkmal 3.2.b sei hingegen nicht verwirklicht. Bei den in D2 offenbarten Werten für Länge (250 mm) und Durchmesser (14 mm) des Faserbündels betrage die maximale Wellenlänge 18,7 mm. \n\n40\\. Die japanische Patentanmeldung Hei9-21024 (D3) beschreibe zwar sinusförmige Hohlfasern. Für eine Ausgestaltung gemäß den übrigen Merkmalen fehle jedoch eine Anregung. \n\n41\\. Die japanische Patentanmeldung Hei2-258035 (D4) gebe zwar eine Anregung für eine sinusförmige Ausgestaltung von Dialysehohlfasern sowie für einen Außendurchmesser von 0,2 mm bis 0,4 mm und weise indirekt auf eine Wellenlänge von 2,8 mm bis 10 mm hin. Doch selbst wenn mit dem Einsatz in üblichen Dialysatoren zufällig die Merkmalsgruppe 3.2 erfüllt wäre, fehle es an einer Anregung für eine zielgerichtete Abstimmung zwischen der Hohlfasergeometrie und diesem Merkmal. Darüber hinaus gebe D4 keine Hinweise für eine spezielle Packungsdichte. \n\n42\\. Die japanische Offenlegungsschrift Sho57-194007 (D5) beschreibe einen Hohlfaser-Permeator zur Blutreinigung. Zur verbesserten Effizienz würden schlängelige anstelle von geradlinigen Hohlfasern mit einem Durchmesser von 0,054 mm bis 1,4 mm und einer Wellenlänge von 0,5 mm bis 50 mm verwendet. Die einzige Figur könne zwar eine periodische, sinusförmige Texturierung offenbaren. D5 weise jedoch nicht auf eine Beachtung des sich aus der Merkmalsgruppe 3.2 ergebenden Zusammenhangs hin. Daran ändere nichts, dass im einzigen Ausführungsbeispiel die Wellenlänge 5 mm betrage, denn der in D5 beanspruchte Bereich von 0,5 mm bis 50 mm sei weiter und dem Fachmann als gleichwirkend offenbart. Ausgehend von D5 ergebe sich der Gegenstand des Streitpatents auch nicht in Kombination mit Fachwissen oder weiteren Entgegenhaltungen. Das Fehlen von Hinderungsgründen reiche nicht aus, denn bei der Merkmalsgruppe 3.2 handele es sich nicht um eine beliebige Auswahl. D5 lege zudem eine Packungsdichte gemäß Merkmal 4 nicht nahe. \n\n43\\. Der Artikel von Fukuda et al. (aus dem Japanischen übersetzt: Untersuchung der Dialysemembranstruktur und des Membranpermeationsmechanismus von gelösten Stoffen durch verschiedene Membranbewertungsverfahren, in: Künstliche Organe 21 (3), 861-866 (1992), D6) zeige technische Daten von bekannten Hohlfaserdialysatoren. Hierbei würden zwar Werte für die Parameter L und D sowie für die Packungsdichte angegeben. Der Fachmann erhalte aber keine Anregung, diese auf gelockte Hohlfasern mit einer periodischen, sinusförmigen Texturierung anzuwenden. Weiterhin fehle es an einer Veranlassung, von den sieben in D6 vorgestellten Dialysatoren die drei mit den niedrigsten Packungsdichten, welche Merkmal 4 nicht erfüllten, zu vermeiden. \n\n44\\. Ausgehend von den japanischen Offenlegungsschriften Hei10-80477 (D10) und Hei9-99064 (D11) gelange der Fachmann ebenfalls nicht zur Lehre des Streitpatents. D10 schlage eine Packungsdichte im Bereich von 44 % bis 88 % vor, was weit über Merkmal 4 hinausgehe. Für eine Auswahl des in Merkmal 4 vorgegebenen Bereichs finde sich in D10 - auch in Kombination mit anderen Entgegenhaltungen - keine Anregung. Gleiches gelte für D11, die eine mögliche Packungsdichte von 30 % bis 90 % angebe. \n\n45\\. Schließlich habe die Lehre des Streitpatents auch ausgehend von der europäischen Patentanmeldung 968 730 (D14) nicht nahegelegen. D14 enthalte keinen Hinweis auf gelockte Hohlfasern. Im Hinblick auf die offenbarten Werte für Länge (235 mm) und Durchmesser (33 mm) des Faserbündels müsse der Fachmann auch in Kombination mit D5 oder D4 aktiv eine Auswahl treffen, um eine Wellenlänge von kleiner als 15 mm anzuwenden. Weiterhin gebe D14 zwar eine Packungsdichte von 62 % an, rege den Fachmann aber nicht dazu an, einen Bereich entsprechend Merkmal 4 einzuhalten. \n\n46\\. Für die Patentfähigkeit spiele es keine Rolle, ob das Streitpatent die behaupteten technischen Effekte belege. Die Patentfähigkeit eines Gegenstands hänge nicht davon ab, ob er im Vergleich zum Stand der Technik einen Vorteil biete. Es genüge das Aufzeigen eines anderen Wegs. \n\n47\\. IV. Das hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren in entscheidenden Punkten nicht stand. \n\n48\\. 1\\. Die Erwägungen, mit denen das Patentgericht eine unzulässige Erweiterung verneint hat, greift die Berufung nicht an. Folglich ist dieser Nichtigkeitsgrund in der Berufungsinstanz nicht mehr zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 4\u002F07, GRUR 2010, 660 Rn. 14 - Glasflaschenanalysesystem). \n\n49\\. 2\\. Entgegen der Auffassung des Patengerichts beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er war ausgehend von D4 nahegelegt. \n\n50\\. a) Das Berufungsvorbringen zum Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D4 unterliegt nicht der Zurückweisung wegen Verspätung gemäß § 117 PatG und § 531 Abs. 2 ZPO. Es ist nicht neu im Sinne dieser Vorschriften. \n\n51\\. Die Klägerin hat in erster Instanz im Hinblick auf D4 zwar nur geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei durch diese Entgegenhaltung ausgehend von D1, D9 und D14 nahegelegt. Der Tatsachenvortrag, auf den diese Angriffe gestützt sind, stimmt jedoch mit demjenigen überein, auf den die Berufung ihre Argumentation zu einem Naheliegen ausgehend von D4 stützt. Folgerichtig hat sich bereits das Patentgericht - das ein Naheliegen ausgehend von D1 schon deshalb verneint hat, weil dort ungleichmäßige Fasern bevorzugt werden - mit der Frage befasst, ob der Gegenstand von Patentanspruch 1 ausgehend von D4 naheliegt. \n\n52\\. b) D4 (deutsche Übersetzung: D4b) betrifft Hohlfasern für den Einsatz in Dialysatoren. \n\n53\\. aa) D4 befasst sich mit dem Ziel, Hohlfasern zu entwickeln, die unabhängig von der Geometrie des Moduls in der Lage sind, die der Hohlfasermembran innewohnende Leistungsfähigkeit zu entfalten. \n\n54\\. D4 führt aus, diesbezügliche Untersuchungen hätten zu der Erkenntnis geführt, dass die Berührung des Dialysats mit der Außenfläche der Hohlfaser eng mit der Leistung der Hohlfasermembran zusammenhänge. Bei geraden Hohlfasern hafteten die Fasern während der Dialyse aneinander. Dies behindere die Berührung des Dialysats mit der Außenfläche (D4b S. 258 oben links). \n\n55\\. bb) Zur Verbesserung schlägt D4 vor, die Hohlfasern so auszugestalten, dass anstelle eines Linienkontakts lediglich ein Punktkontakt auftritt und zudem Turbulenzen im Dialysatstrom an der Hohlfaseroberfläche entstehen, womit der Grenzschichtwiderstand an der Membranoberfläche verringert wird (D4b S. 258 oben links). \n\n56\\. Hierzu schlägt D4 folgende Abmessungen der Hohlfaser vor: \\- Außendurchmesser: 200 μm bis 400 μm; \\- Anzahl von Kräuselungen: 10 bis 35 pro 10 cm; \\- Kräuselungsamplitude: mindestens das 0,65-fache des Außendurchmessers, höchstens der Außendurchmesser plus 50 μm (D4b S. 258 oben rechts). \n\n57\\. Dabei entspricht die Anzahl der Kräuselungen der Anzahl der Scheitelpunkte pro 10 cm Hohlfaser auf derselben Seite bezogen auf eine Mittelachse, wobei die Mittelachse der Hohlfaser in der Achsenrichtung derart festgelegt ist, dass bei Betrachtung der Hohlfaser in der Achsenrichtung ein Scheitelpunkt der Hohlfaser und ein benachbarter, diametral entgegengesetzter Scheitelpunkt die Scheitelpunkte einer Sinuskurve bilden (D4b S. 258 unten links). \n\n58\\. Der Anteil gekräuselter Hohlfasern an den gesamten Fasern soll mindestens 20 %, vorzugsweise mindestens 60 % betragen (D4b S. 259 unten links). \n\n59\\. cc) Die beiden in D4 geschilderten Ausführungsbeispiele weisen folgende Werte auf: \n\n60\\. \n\nBeispiel Kräuselungen Außendurchmesser Amplitude 1 20 pro 10 cm 232 µm 170 μm 2 18 pro 10 cm 275 µm 209 μm\n\n61\\. Mit diesen Hohlfasern wurde jeweils ein zylindrisches Modul mit einer Membranfläche von 1,15 m² bzw. 1,1 m² gefertigt (D4b S. 260 oben rechts und unten rechts). \n\n62\\. D4 führt aus, diese Ausführungsbeispiele entfalteten eine höhere Leistungsfähigkeit als zwei Vergleichsbeispiele mit nicht gekräuselten Fasern (D4b S. 260 oben rechts und unten rechts) und ein Vergleichsbeispiel mit 12 Kräuselungen pro 10 cm (D4b S. 261 oben links). \n\n63\\. c) Damit sind, wie auch die Berufungserwiderung nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1 und 2 offenbart. \n\n64\\. d) D4 offenbart auch das Merkmal 3. \n\n65\\. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung ergibt sich aus den Ausführungen, wonach aus der beschriebenen Hohlfaser jeweils ein zylindrisches Modul gefertigt wurde, hinreichend deutlich, dass ausschließlich Fasern mit diesen Eigenschaften zum Einsatz gelangt sind. \n\n66\\. Dies steht nicht in Widerspruch zu den erwähnten Ausführungen, wonach der Anteil der gekräuselten Fasern mindestens 20 % und vorzugsweise mindestens 60 % betragen soll. Mit dieser Vorgabe ist auch ein Anteil von 100 % vereinbar. \n\n67\\. Dafür, dass für die einzelnen Ausführungsbeispiele ausschließlich Fasern mit derselben Form eingesetzt wurden, spricht zudem der Umstand, dass die geschilderten Versuche dem Zweck dienen, die Leistungsfähigkeit der einzelnen Formen miteinander zu vergleichen. \n\n68\\. e) Merkmal 3.1 ist in D4 ebenfalls offenbart. \n\n69\\. Wie oben dargelegt wurde, spricht D4 im Zusammenhang mit der Anzahl der Kräuselungen pro 10 cm Länge - also dem Gegenstück zur Wellenlänge - von einer sinusförmigen Faser. \n\n70\\. Daraus sowie aus den konkreten Angaben zur Anzahl der Kräuselungen und zur Größe der Amplitude ergibt sich, dass die Faser aus im Wesentlichen gleich geformten Abschnitten mit im Wesentlichen gleichem Abstand und gleicher Amplitude besteht. Dass es hierbei zu herstellungsbedingten Abweichungen kommen kann, ist unerheblich, weil Merkmal 3.1 solche Abweichungen nicht ausschließt. Sofern solche Abweichungen auftreten sollten, erachtet sie D4 nicht für erwähnenswert. \n\n71\\. f) D4 offenbart das Merkmal 3.2.a und legt das Merkmal 3.2.b nahe. \n\n72\\. aa) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist es für eine Offenbarung oder ein Naheliegen der Merkmale 3.2.a und 3.2.b nicht erforderlich, dass die dort definierte Formel ausdrücklich oder sinngemäß angeführt wird. Für eine neuheitsschädliche Vorwegnahme oder ein Naheliegen reicht es vielmehr aus, wenn ein konkretes Ausführungsbeispiel Abmessungen aufweist oder nahelegt, die unter diese Formel fallen. \n\n73\\. Gegenstand von Patentanspruch 1 ist nicht die Formel als solche, sondern jede Vorrichtung, bei der die Wellenlänge das darin definierte Verhältnis zu den Parametern D, L und d aufweist. Dieser Gegenstand ist zwar nicht schon dann offenbart, wenn diese Vorgabe beim Nacharbeiten einer aus dem Stand der Technik bekannten Lehre unter gewissen Rahmenbedingungen zufällig erfüllt ist. Eine neuheitsschädliche Offenbarung ist aber gegeben, wenn sich diese Voraussetzung beim Nacharbeiten einer bekannten Lehre zwangsläufig einstellt. Für ein Naheliegen reicht es aus, wenn der Stand der Technik eine konkrete Ausführungsform nahelegt, bei der die genannten Voraussetzungen zwangsläufig erfüllt werden. \n\n74\\. bb) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist Merkmal 3.2.a in D4 offenbart. \n\n75\\. Die Angaben zur Anzahl der Kräuselungen pro 10 cm ergeben eine Wellenlänge von 5 mm für das erste und von 5,6 mm für das zweite Ausführungsbeispiel. \n\n76\\. Dies liegt deutlich über dem Fünffachen des jeweils angegebenen Außendurchmessers (5 · 232 μm = 1,16 mm; 5 · 275 μm = 1,375 mm). \n\n77\\. cc) Merkmal 3.2.b ist bei Anlegen des genannten Maßstabs nahegelegt. \n\n78\\. (1) D4 enthält keine Angaben zu den Abmessungen des Gehäuses und zur Länge der Fasern. Mangels solcher Angaben lag es nahe, einen Dialysator mit Abmessungen heranzuziehen, wie sie im Stand der Technik üblich waren. \n\n79\\. Diesbezüglich hat die Berufung unter Bezugnahme auf das Privatgutachten von Prof. M. (BR11) zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass die meisten handelsüblichen Dialysatoren am Prioritätstag eine Länge von 165 mm bis 265 mm und einen Innendurchmesser von 24 mm bis 48 mm aufgewiesen haben. \n\n80\\. Ausgehend davon ergibt sich bei Anwendung der in Merkmal 3.2.b vorgegebenen Formel für die Wellenlänge eine Höchstgrenze zwischen 8,7 mm und 18,7 mm. Die für die Ausführungsbeispiele von D4 angegebenen Wellenlängen liegen unterhalb dieser Grenzen. Folglich ist dieses Merkmal bei allen handelsüblichen Dialysatoren zwangsläufig erfüllt. \n\n81\\. (2) Dass es daneben auch Dialysatoren mit abweichenden Abmessungen gab, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. \n\n82\\. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es ausgehend von D4 nahelag, auch solche Vorrichtungen zur Nacharbeit des dort offenbarten Ausführungsbeispiels heranzuziehen. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, lag es jedenfalls auch nahe, eine Vorrichtung mit Abmessungen in dem oben genannten Bereich heranzuziehen. \n\n83\\. (3) Ebenfalls unerheblich ist, ob der nach Merkmal 3.2.b maßgebliche Durchmesser des Faserbündels dem Innendurchmesser des Dialysators entspricht oder kleiner ist. \n\n84\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist die nach Merkmal 3.2.b maßgebliche Obergrenze für die Wellenlänge bei konstanter Faserlänge umso größer, je kleiner der Durchmesser des Faserbündels ist. Der oben genannte Mindestwert von 8,7 mm gilt mithin für den Fall, dass die Länge des Dialysators mit 265 mm am unteren Rand und sein Innendurchmesser mit 48 mm am oberen Rand des Üblichen liegt und dass das Faserbündel den dadurch eröffneten Querschnitt vollständig ausfüllt. Jede Verringerung des Durchmessers des Faserbündels hat zur Folge, dass die Obergrenze für die Wellenlänge ansteigt. \n\n85\\. g) Ausgehend von D4 war auch Merkmal 4 nahegelegt. \n\n86\\. aa) Entgegen der Auffassung der Berufung setzt die Bejahung einer erfinderischen Tätigkeit allerdings nicht voraus, dass Merkmal 4 zusammen mit anderen Merkmalen synergistische Wirkungen zeitigt. \n\n87\\. (1) Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, kann eine erfinderische Tätigkeit nicht auf ein Merkmal gestützt werden, das eine beliebige, von einem bestimmten technischen Zweck oder einer bestimmten technischen Wirkung losgelöste Auswahl aus mehreren Möglichkeiten darstellt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 - X ZR 56\u002F03, GRUR 2008, 56 Rn. 25 - Injizierbarer Mikroschaum; Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 41\u002F17 Rn. 46; Urteil vom 28. Januar 2021 - X ZR 178\u002F18 Rn. 135; Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 51\u002F21, GRUR 2023, 1259 Rn. 72 - Schlossgehäuse; Urteil vom 7. Dezember 2023 - X ZR 77\u002F21 Rn. 92; Urteil vom 23\\. Januar 2024 - X ZR 6\u002F22, GRUR 2024, 680 Rn. 126 - Authentifizierte Abstandsmessung). Dies gilt auch dann, wenn eine engere Auswahl aus einem bekannten weiteren Bereich von Möglichkeiten beansprucht wird, sofern für diese Auswahl kein Grund ersichtlich ist und sie sich insoweit als beliebig erweist (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2003 - X ZR 7\u002F00, GRUR 2004, 47, juris Rn. 47 - Blasenfreie Gummibahn I). \n\n88\\. Demgegenüber ist eine Auswahl nicht beliebig, wenn mit ihr ein technisches Wirkprinzip verbunden ist, das - gegebenenfalls unter Inkaufnahme von anderen Nachteilen - nennenswerte Vorteile oder Verbesserungen hervorbringt (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - X ZB 1\u002F15, GRUR 2015, 983 Rn. 31 - Flugzeugzustand; Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 41\u002F17, juris Rn. 46; Urteil vom 28. Januar 2021 - X ZR 178\u002F18 Rn. 135; Urteil vom 13\\. Juni 2023 - X ZR 51\u002F21, GRUR 2023, 1259 Rn. 72 - Schlossgehäuse; Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 6\u002F22, GRUR 2024, 680 Rn. 126 - Authentifizierte Abstandsmessung) und diese Vorteile, Verbesserungen oder Alternativen in der Patentschrift offenbart oder für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens erkennbar sind (BGH, Urteil vom 13\\. Juni 2023 - X ZR 51\u002F21, GRUR 2023, 1259 Rn. 76 - Schlossgehäuse; Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 41\u002F17 Rn. 46; Urteil vom 30. März 1971 - X ZR 80\u002F68, GRUR 1971, 403, juris Rn. 76 - Hubwagen). \n\n89\\. (2) Bei Anlegung dieses Maßstabes kann Merkmal 4 nicht als beliebig oder willkürlich angesehen werden. \n\n90\\. Wie auch die Berufung im Ansatz nicht verkennt, kann die Packungsdichte bzw. Faserbelegung Einfluss auf die Strömungsgeschwindigkeit und den Übergangswiderstand an der Grenzfläche zwischen Hohlfaser und Dialysat haben. Nach der Beschreibung des Streitpatents gewährleistet eine Packungsdichte im angegebenen Bereich, dass das Dialysat während der Dialyse auch ins Bündelinnere gelangt (Abs. 19). Schon angesichts dessen kommt Merkmal 4 eine technische Wirkung zu, die zur Bejahung einer erfinderischen Tätigkeit führen kann. \n\n91\\. bb) Der in Merkmal 4 beanspruchte Bereich lag ausgehend vom Stand der Technik aber nahe. \n\n92\\. (1)Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, gibt D6 für kommerziell erhältliche Dialysatoren mit nicht gekräuselten Hohlfasern Packungsdichten zwischen 51 % und 58 % an (D6b S. 862 Tabelle 1). Dies entspricht einer Faserbelegung im Bereich zwischen 56,3 % und 63,9 %. Die höheren Werte dieser Beispiele liegen innerhalb des in Merkmal 4 vorgegebenen Bereichs. \n\n93\\. (2) D9 führt aus, eine Erhöhung der Packungsdichte führe zu einer höheren Strömungsgeschwindigkeit und reduziere den dialysatseitigen Grenzfilm-Stoffübergangswiderstand. Damit seien jedoch auch eine Verringerung der effektiven Membranfläche bedingt durch eine Berührung der Hohlfasern sowie eine Beschädigung der Hohlfasern beim Einführen ins Gehäuse zu befürchten. Als Ergebnis von Versuchen mit üblichen Dialysatoren wird eine Packungsdichte von 66 % bzw. 75 % als Obergrenze für eine Leistungssteigerung angesehen (D9b S. 62 rechts). Dies entspricht einer Faserbelegung von 72,8 % bzw. 84,9 %. \n\n94\\. (3) D1 gibt für gelockte Hohlfasern eine Packungsdichte von bevorzugt 35 % bis 60 % an (D1a S. 6 Abs. 4). Dies entspricht einer Faserbelegung von 38,6 % bis 66,2 %. Für das Ausführungsbeispiel offenbart D1 eine Packungsdichte von ca. 50 % (S. 7 Abs. 7), mithin eine Faserbelegung von 55,1 %. \n\n95\\. (4) Bei einer Zusammenschau dieser Entgegenhaltungen beruht die Auswahl des in Merkmal 4 definierten Bereichs von 60,5 % bis 70,5 % nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n96\\. Sowohl aus D6 als auch aus D9 und D1 ergibt sich, dass eine hohe Packungsdichte bis zu einer bestimmten Obergrenze Vorteile bietet. Der in Merkmal 4 vorgegebene Bereich liegt am oberen Ende des in D6 und D1 offenbarten Bereichs und knapp unterhalb der unteren in D9 angegebenen Obergrenze. Die Auswahl eines Werts innerhalb dieses Bereichs entspricht den Anregungen, die sich aus D6, D9 und D1 ergeben und vermag deshalb nicht zur Bejahung einer erfinderischen Tätigkeit zu führen. \n\n97\\. (5) Dass sich D6 und D9 nicht zu gewellten oder gekräuselten Fasern verhalten, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n98\\. Mangels konkreter Hinweise darauf, welchen Einfluss eine Wellung oder Kräuselung auf die Eignung bestimmter Packungsdichten hat, lag es ausgehend von D4 nahe, insoweit auf Werte zurückzugreifen, wie sie für gerade Fasern üblich waren. Zu diesen Werten gehörten diejenigen innerhalb des in Merkmal 4 definierten Bereichs. D1 offenbart entsprechende Werte für gelockte Fasern. Solange eine Packungsdichte bis zu einem bestimmten Wert ausführbar ist, boten die vorgenannten Anregungen auch Anlass, solche Packungsdichten in Betracht zu ziehen. \n\n99\\. (6) Ob die Kombination von Merkmalsgruppe 3 mit Merkmal 4 die Möglichkeit eröffnet, den Filter ohne Änderung der vertikalen Ausrichtung mit Blut und Dialysat zu befüllen, bedarf keiner Entscheidung. \n\n100\\. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könnte dies nicht zur Bejahung einer erfinderischen Tätigkeit führen, weil die Auswahl des in Merkmal 4 definierten Bereichs schon aus den oben dargelegten Gründen nahelag. Dass diese nahegelegte Auswahl zu einem zusätzlichen Effekt führt, vermag eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. \n\n101\\. V. Ob die erstmalige Verteidigung von Unteransprüchen in zweiter Instanz zulässig ist, bedarf keiner Entscheidung. Der Gegenstand der von der Berufungserwiderung verteidigten Unteransprüche ist jedenfalls nicht patentfähig. \n\n102\\. 1\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 2 ist durch den Stand der Technik ebenfalls nahegelegt. \n\n103\\. a) Anspruch 2 sieht ergänzend folgendes Merkmal vor: 3.2.c Die Amplitude a der Lockung ergibt sich aus folgender Gleichung: . \n\n104\\. b) Diese Ausgestaltung lag ausgehend von D4 ebenfalls nahe. \n\n105\\. Wie oben aufgezeigt wurde, schlägt D4 eine Amplitude vor, die mindestens dem 0,65-fachen Außendurchmesser und höchstens dem Außendurchmesser plus 50 μm entspricht. \n\n106\\. Dies liegt innerhalb des in Anspruch 2 definierten Bereichs. \n\n107\\. 2\\. Für den Gegenstand von Patentanspruch 4 gilt nichts anderes. \n\n108\\. a) Anspruch 4 schränkt den Wertebereich für die Faserbelegung auf 63,5 % bis 65,5 % ein. \n\n109\\. b) Die Auswahl dieses Bereichs lag aus denselben Gründen nahe wie die Auswahl des in Merkmal 4 definierten Bereichs. \n\n110\\. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nDeichfuß Hoffmann Kober-Dehm Marx Rensen","Patentnichtigkeitsverfahren: neuheitsschädliche Vorwegnahme oder Naheliegen eines geschützten Gegenstandes - Hohlfaserdialysator","2026-07-08T23:04:44.489Z","2026-07-10T22:12:17.065Z",{"id":198,"ecli":199,"slug":200,"caseNumber":201,"courtId":76,"decisionDate":202,"fullText":203,"summary":204,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":202,"parsedAt":205,"updatedAt":206},"6589","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032022","ecli-de-neuris-jure259032022","30 W (pat) 533\u002F22","2025-05-08T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 08.05.2025, 30 W (pat) 533\u002F22 \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Marke 30 2020 013 677**\n\nhat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzender sowie der Richter Merzbach und Hammer\n\nbeschlossen:\n\n**I.** Auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Juli 2022 aufgehoben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren\n\n„Klasse 34: Shisha-Tabak und -Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe; Raucherartikel mit Bezug zu Wasserpfeifen und Shisha-Tabak; Aromastoffe und Aromen für Shisha-Tabak, ausgenommen ätherische Öle“\n\nangeordnet worden ist.\n\nDer Widerspruch aus den Marken 1 089 272 und 1 185 438 wird auch insoweit zurückgewiesen.\n\n**II.** Die Anschlussbeschwerde der Widersprechenden gegen die teilweise Zurückweisung des Widerspruchs aus den Marken 1 089 272 und 1 185 438 wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die am 26. Juni 2020 angemeldete Wortmarke \n\n2\\. **WILD PUNCH**\n\n3\\. ist am 27. August 2020 unter der Nummer 30 2020 013 677 für die Waren und Dienstleistungen \n\n4\\. „Klasse 01: Geschmacksverbesserer für Shisha-Tabak; Soße für die Shisha-Tabakbearbeitung; \n\n5\\. Klasse 34: Shisha-Tabak und -Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe; Raucherartikel mit Bezug zu Wasserpfeifen und Shisha-Tabak; Wasserpfeifen [orientalische]; elektronische Wasserpfeifen; Aromastoffe und Aromen für Shisha-Tabak, ausgenommen ätherische Öle; \n\n6\\. Klasse 35: Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geschmacksverbesserer für Shisha-Tabak, Soße für die Shisha-Tabakbearbeitung, Kohle für Wasserpfeifen, Shisha-Tabak und -Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe, Raucherartikel mit Bezug zu Wasserpfeifen und Shisha-Tabak, Wasserpfeifen [orientalische], elektronische Wasserpfeifen, Aromastoffe und Aromen für Shisha-Tabak, ausgenommen ätherische Öle“ \n\n7\\. in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 2. Oktober 2020. \n\n8\\. Gegen die Eintragung ist von der Widersprechenden aus der für die Waren \n\n9\\. „Klasse 34: Tabakfabrikate, nämlich Zigarren, Zigarillos, Stumpen; Streichhölzer und Feuerzeuge“ \n\n10\\. seit dem 18. März 1986 eingetragenen Wortmarke 1 089 272 \n\n11\\. **PUNCH**\n\n12\\. sowie aus der für die Waren: \n\n13\\. „Klasse 34: Tabak und Tabakerzeugnisse, Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos, Zigaretten, Tabakgrob- und -feinschnitte, Schnupftabak, sämtliche vorgenannten Waren aus oder unter Verwendung von Tabaken kubanischer Provenienz; Raucherartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren und Zigarettenspitzen und -etuis und Aschenbecher, sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert, Pfeifenständer und -reiniger, Zigarrenabschneider, Pfeifen, Feuerzeuge, Apparate zum Selbermachen von Zigaretten, Zigarettenpapier und -filter, Tabakfeuchthalter; Streichhölzer“ \n\n14\\. seit dem 31. Juli 1992 eingetragenen Wort-\u002FBildmarke 1 185 438 \n\n15\\. Widerspruch erhoben worden. \n\n16\\. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 26. Mai 2021 eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke mit Ausnahme von „Zigarren; Zigarillos“ bestritten. \n\n17\\. Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 8. Juli 2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Widerspruchs die teilweise Löschung der angegriffenen Marke, nämlich für die Waren \n\n18\\. „Klasse 34: Shisha-Tabak und -Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe; Raucherartikel mit Bezug zu Wasserpfeifen und Shisha-Tabak; Aromastoffe und Aromen für Shisha-Tabak, ausgenommen ätherische Öle“ \n\n19\\. angeordnet, da insoweit eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen bestehe. \n\n20\\. Ausgehend von einer seitens der Widersprechenden allein geltend gemachten und von der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht bestrittenen Benutzung der Widerspruchsmarken für die registrierten Waren „Zigarren“ und „Zigarillos**“** bestehe zu den obengenannten Waren der angegriffenen Marke eine überdurchschnittliche Ähnlichkeit. \n\n21\\. Es handele sich insoweit um verwandte Tabakerzeugnisse, weil die in „Shisha-Tabak und -Tabakwaren, …, Raucherartikel mit Bezug zu Shisha-Tabak“ und „Aromastoffe und Aromen für Shisha-Tabak, ...“ enthaltenen Aerosole ähnlich wie beim Rauchen inhaliert würden. Tabakrauch entstehe beim Abbrand oder dem Verschwelen von Tabak z.B. in Zigaretten, Zigarren, Pfeifen oder Wasserpfeifen als Aerosol aus Rauch, Dämpfen, Gasen und Feststoffen. Ähnlich wie beim Rauchen würden die enthaltenen und freigesetzten Stoffe durch den Konsumenten inhaliert. Sowohl die genannten Waren der angefochtenen Marke als auch die „Zigarren“ und „Zigarillos“ der Widerspruchsmarken dienten dazu, den Konsumenten unmittelbar oder mittelbar Rauchgenuss zu verschaffen, verfolgten daher als Raucherbedarf dieselbe Zweckrichtung, würden zudem häufig gemeinsam im Raucherfachhandel vertrieben und richteten sich an den gleichen Abnehmerkreis. \n\n22\\. Hingegen seien die von der angegriffenen Marke zu Klasse 01 beanspruchten Waren „Geschmacksverbesserer für Shisha-Tabak; Soße für die Shisha-Tabakbearbeitung“ den auf Seiten der Widerspruchsmarken zu berücksichtigenden Waren „Zigarren“ und „Zigarillos“ nicht ähnlich, da es sich bei diesen Waren der angegriffenen Marke um Erzeugnisse zur gewerblichen Weiterverarbeitung, die nicht für den persönlichen Verbrauch bestimmt seien, handele. Halb- und Fertigfabrikate wiesen jedoch idR keine Ähnlichkeit auf, da sie meist in verschiedenen Betrieben hergestellt bzw. vertrieben würden, unterschiedlichen Zwecken dienten und sich auch nicht an die gleichen Abnehmer richteten. \n\n23\\. In Bezug auf sämtliche weiteren von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei von einem deutlich geringen, insbesondere nicht mehr als durchschnittlich zu bewertenden Ähnlichkeitsgrad zu den „Zigarren“ und „Zigarillos“ der Widerspruchsmarken auszugehen. \n\n24\\. Die dem Widerspruch zugrundeliegende Wortmarke und die Wort-\u002FBildmarke verfügten von Hause aus über eine normale Kennzeichnungskraft. Beschreibende oder anderweitig die Unterscheidungskraft einschränkende Wirkungen, die den Schutzumfang hinsichtlich der auf Seiten der Widerspruchsmarken zu berücksichtigenden Waren „Zigarren“ und „Zigarillos“ minderten, gingen von dem Begriff „PUNCH“ als englischem Begriff für „Schlag“ nicht aus. \n\n25\\. In Anbetracht dieser Umstände halte die angegriffene Marke den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand zu den rangälteren Widerspruchsmarken jedenfalls insoweit nicht ein, als sich die Vergleichszeichen auf zumindest durchschnittlich ähnlichen Waren begegnen könnten, wie es bei den im Tenor genannten Waren der Fall sei. \n\n26\\. So werde der rechtlich maßgebliche Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch den Wortbestandteil „PUNCH“ geprägt, welcher mit der Widerspruchswortmarke sowie dem jedenfalls in klanglicher Hinsicht den Gesamteindruck der Wort-\u002FBildmarke prägenden Wortbestandteil „PUNCH“ übereinstimme. \n\n27\\. Zwar könne die aus den Worten „WILD“ und „PUNCH“ gebildete angegriffene Marke, bei der das Wort „WILD“ über zahlreiche Bedeutungen wie z. B. „grob oder hart, nicht domestiziert, nicht kultiviert\" oder auch „chaotisch, ungezielt, wirr, unbändig, stürmisch, ungehemmt\" verfüge, im Englischen aber auch für „offen, unkonventionell, freizügig“ stehe, als gesamtbegriffliche Einheit aufgefasst werden, da sich das vorstehende Adjektiv „WILD“ auf das Substantiv „PUNCH“ beziehe. Jedoch handele es sich bei dem Bestandteil „PUNCH“ um das Hauptwort der angegriffenen Marke, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Teil des Verkehrs, insbesondere dann, wenn er mit den rangälteren Marken vertraut sei, „PUNCH“ als prägenden Bestandteil der angegriffenen Marke wahrnehme. \n\n28\\. Doch auch dann, wenn zu Gunsten des Markeninhabers von einer Gleichwertigkeit der Wortbestandteile „WILD“ und „PUNCH“ und wegen des gegenseitigen Bezugs von einem Gesamtbegriff ausgegangen werde, bestehe hinsichtlich durchschnittlich ähnlicher Waren aufgrund der Übernahme der älteren Wortmarke **PUNCH** bzw. des den Gesamteindruck prägenden Bestandteils der Wort-\u002FBildmarke „PUNCH“ in die angegriffene Marke eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit der Vergleichszeichen in der Form, dass die Marken gedanklich in Verbindung gebracht würden. Zwar würden in diesem Fall die Unterschiede zwischen den Zeichen aufgrund des weiteren Zeichenbestandteils „WILD“ der angegriffenen Marke erfasst. Jedoch werde der identisch übernommene Bestandteil „PUNCH“ in der angegriffenen Marke vom Verbraucher akustisch und optisch selbständig wahrgenommen und sinngemäß erfasst. Die Zuschreibung als „WILD\" lasse bei den einschlägigen Waren ein gegenüber der älteren Marke modifiziertes Tabakangebot desselben Anbieters erwarten. \n\n29\\. Hinsichtlich der verbleibenden Waren sowie der Dienstleistungen habe der Widerspruch hingegen mangels relevanter Ähnlichkeit mit den Waren „Zigarren“ und „Zigarillos“ der Widerspruchsmarke keinen Erfolg und sei daher zurückzuweisen. \n\n30\\. Gegen die durch den vorgenannten Beschluss der Markenstelle angeordnete Teillöschung der angegriffenen Marke richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke, mit der er im Wesentlichen geltend macht, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen auch in Bezug auf die von der Löschungsanordnung betroffenen Waren bereits mangels hinreichender Zeichenähnlichkeit ausscheide. Die Widerspruchsmarken verfügten aufgrund der beschreibenden Bedeutung von „PUNCH“ als inländischen Verkehrskreisen bekanntes englisches Wort für „Schlag“ oder „Punsch“ über einen deutlich reduzierten Schutzumfang. Dieser Begriff könne daher keine selbständig kollisionsbegründende Stellung innerhalb der angegriffenen Marke einnehmen. Vielmehr sei bei der angegriffenen Marke der mit der Widerspruchsmarke übereinstimmende Bestandteil „PUNCH“ in seiner Bedeutung „Schlag“ und\u002Foder „Punsch“ inhaltlich\u002Fbeschreibend unmittelbar mit dem vorangehenden Bestandteil „WILD“ verwoben und bilde mit diesem insoweit eine gesamtbegriffliche Einheit. Diese werde entweder im Sinne von „wilder Schlag“ als werblich anpreisender\u002Füberspitzter Hinweis auf eine sehr stark ausgeprägte Geschmacksrichtung oder als „Wilder Punsch“ im Sinne einer „wilden“ Geschmacks-Mischung verstanden, wobei der Zeichenbestandteil „WILD“ im vorliegenden Warenzusammenhang keinen unmittelbar beschreibenden, sondern letztlich unklaren und damit die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke begründenden Begriffsgehalt aufweise. \n\n31\\. Damit lägen auch die Voraussetzungen für eine „selbständig kennzeichnende Stellung“ von „PUNCH“ in dem angegriffenen Zeichen nicht vor. \n\n32\\. Ungeachtet einer fehlenden Zeichenähnlichkeit wirke einer Verwechslungsgefahr zudem entgegen, dass zwischen Zigarren\u002FZigarillos einerseits und Wasserpfeifen-Tabak bzw. auf Wasserpfeifen(-Tabak) bezogenen Produkten andererseits aufgrund der typischerweise unterschiedlichen Vertriebswege, Hersteller und Adressatenkreise ohnehin nur eine entfernte Warenähnlichkeit bestehe. \n\n33\\. Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, \n\n34\\. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Juli 2022 aufzuheben, soweit darin die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus den Marken 1 089 272 und 1 185 438 angeordnet worden ist und den Widerspruch aus den vorgenannten Marken auch insoweit zurückzuweisen. \n\n35\\. Die Widersprechende beantragt, \n\n36\\. die Beschwerde zurückzuweisen \n\n37\\. sowie im Wege der Anschlussbeschwerde, \n\n38\\. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Juli 2022 aufzuheben, soweit der Widerspruch aus den Marken 1 089 272 und 1 185 438 zurückgewiesen worden ist, und die Löschung der angegriffenen Marke auch für diese Waren und Dienstleistungen aufgrund des Widerspruchs aus den vorgenannten Marken anzuordnen. \n\n39\\. Sie ist der Auffassung, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen über die von der Löschungsanordnung betroffenen Waren hinaus auch hinsichtlich sämtlicher weiterer von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestehe. \n\n40\\. So sei zunächst mit der Markenstelle davon auszugehen, dass die Widerspruchsmarke 1 089 272 sowie der Wortbestandteil „PUNCH“ der Widerspruchsmarke 1 185 438 über eine von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügten, da **PUNCH** als englisches Wort mit der Bedeutung „Schlag“ oder auch „Punsch“ über keinen beschreibenden Aussagegehalt in Bezug auf die bei den Widerspruchsmarken zu berücksichtigenden Waren „Zigarren“ und „Zigarillos“ verfüge. Insbesondere werde der Verkehr ihnen in der Bedeutung „Punsch“ hinsichtlich dieser Waren keinen Hinweis auf eine Geschmacksrichtung entnehmen, da es sich bei einem „Punsch“ zum einen um ein alkoholhaltiges Heißgetränk handele, welches für sich gesehen keine Geschmacksangabe enthalte, und es sich ferner bei „Zigarren“ und „Zigarillos“ um Naturprodukte handele, denen – im Gegensatz zu den bei der angegriffenen Marke maßgeblichen Shisha- bzw. Wasserpfeifentabakprodukten – weder bei der Verarbeitung des Rohtabaks noch bei deren Herstellung irgendwelche Geschmacksstoffe oder Aromen zugesetzt würden. \n\n41\\. Sie macht ferner unter Hinweis auf die vor der Markenstelle bzw. im Beschwerdeverfahren mit den Schriftsätzen vom 10. Februar 2023 und 28. März 2025 eingereichten eidesstattlichen Versicherungen des Leiters Marketing\u002FPR der mit der Vermarktung der Produkte der Widersprechenden in Deutschland betrauten 5… GmbH, Herrn … P…, vom 3.  \nDezember 2020, 30. Juni 2021, 31. Januar 2023 (Anlage WK 34) und 19. März 2025 (Anlage WK 41) sowie unter Bezug auf eine Vielzahl weiterer von ihr sowohl vor der Markenstelle als auch im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen wie zB den Auszügen aus Nachschlagewerken zum Thema „Zigarre“ (Anlage WK 35a) geltend, dass aufgrund der in den vorgenannten eidesstattlichen Versicherungen für die Jahre 2015 bis 2024 ausgewiesenen Stückzahlen von im Inland vertriebenen „PUNCH“- Zigarren\u002FZigarillos und den dabei erzielten Umsätzen als auch aufgrund der in der eidesstattlichen Versicherung vom 19. März 2025 benannten Werbeausgaben für die Jahre 2019 bis 2022 sowie der weiteren von ihr vorgelegten Unterlagen von einer bundesweiten Benutzung der Widerspruchsmarken für Zigarren und Zigarillos über einen längeren Zeitraum in erheblichem Umfang auszugehen sei, so dass ihnen eine erhöhte Kennzeichnungskraft für diese Waren zukomme. \n\n42\\. Im Rahmen der Zeichenähnlichkeit sei mit der Markenstelle von einer Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke **WILD PUNCH** durch den mit den Widerspruchsmarken bzw. deren Wortbestandteil übereinstimmenden Zeichenbestandteil „PUNCH“ auszugehen. \n\n43\\. So vermittele die angegriffene Marke in ihrer wortsinngemäßen Bedeutung „wilder Schlag“ oder „wilder Punsch“ keinen (gesamtbegrifflichen) beschreibenden Aussagegehalt; insbesondere werde der Verkehr **WILD PUNCH** in seiner Gesamtheit vor dem Hintergrund, dass „PUNCH“ in seiner Bedeutung „Punsch“ ein alkoholhaltiges Mixgetränk ohne feste Rezeptur bezeichne, nicht als Geschmacksangabe verstehen. Bei Shisha-Tabakprodukten sei es üblich, den jeweiligen Produktnamen entfremdete, dennoch für den Verkehr in ihrer Bedeutung verständliche Geschmacksrichtungsbezeichnungen voranzustellen. Die Verwendung solcher die Geschmacksrichtung in verklausulierter Form andeutender Angaben beruhe drauf, dass die Angabe der Geschmacksrichtung auf einer Tabakverpackung selbst einen Verstoß gegen § 18 Abs. 2 Nr. 3 TabakErzG darstelle. Vor diesem Hintergrund würden die angesprochenen Verkehrskreise den Zeichenbestandteil „WILD“ als entfremdete Geschmacksrichtungsbezeichnung wahrnehmen, den weiteren Bestandteil „PUNCH“ hingegen als die – unterscheidungskräftige – Produktlinienbezeichnung. Insgesamt komme daher dem Bestandteil „WILD“ eine beschreibende Funktion zu, so dass dieser Bestandteil in den Hintergrund trete. Der Verkehr werde vielmehr dem Gesamteindruck nach von einem „PUNCH“-Produkt ausgehen, so dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch diesen Bestandteil geprägt werde. \n\n44\\. Ausgehend von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sowie einer von der Markenstelle im Rahmen der Zeichenähnlichkeit zutreffend festgestellten Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch den mit den Widerspruchsmarken bzw. deren Wortbestandteil übereinstimmenden Zeichenbestandteil „PUNCH“ könne dann aber eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken im Rahmen der Gesamtabwägung selbst bei gering ähnlichen Waren nicht verneint werden. \n\n45\\. Eine zumindest geringe Warenähnlichkeit zu den bei der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren „Zigarren“ und „Zigarillos“ liege aber in Bezug auf sämtliche von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen vor, so dass die angegriffene Marke über die von der Löschungsanordnung betroffenen und von der Markenstelle zutreffend als überdurchschnittlich ähnlich zu „Zigarren“ und „Zigarillos“ eingestuften Waren hinaus für sämtliche weitere beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu löschen sei. \n\n46\\. Dies gelte zunächst für die von der angegriffenen Marke zu Klasse 34 beanspruchten Waren „Wasserpfeifen [orientalische]; elektronische Wasserpfeifen“, bei denen die Markenstelle selbst von einer geringen Warenähnlichkeit zu „Zigarren“ und „Zigarillos“ ausgehe. \n\n47\\. Hinsichtlich der zu Klasse 01 beanspruchten und ebenfalls von der Zurückweisung betroffenen Waren „Geschmacksverbesserer für Shisha-Tabak, Soße für die Shisha- Tabakbearbeitung“ sei zu beachten, dass diese entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht nur in der gewerblichen Tabakverarbeitung verwendet würden, sondern auch dem Endverbraucher dazu dienten, den Geschmack eigenen Shisha-Tabaks zu verändern\u002Fverbessern. Aufgrund des gemeinsamen Bezugs zum Rauchgenuss sei dann aber von einer überdurchschnittlichen Ähnlichkeit zu „Zigarren“ und „Zigarillos“ auszugehen. Diese Waren seien hinsichtlich ihrer Ähnlichkeit ebenso zu behandeln wie die von der Löschungsanordnung betroffenen Waren „Aromastoffe und Aromen für Shisha-Tabak“, bei denen die Markenstelle zutreffend von einer überdurchschnittlichen Ähnlichkeit ausgegangen sei. \n\n48\\. Eine jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit bestehe ferner zwischen „Zigarren“ und „Zigarillos“ und den von der angegriffenen Marke zu Klasse 35 beanspruchten „Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geschmacksverbesserer für Shisha-Tabak, Soße für die Shisha- Tabakbearbeitung, Kohle für Wasserpfeifen, Shisha-Tabak und -Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe, Raucherartikel mit Bezug zu Wasserpfeifen und Shisha-Tabak, Wasserpfeifen [orientalische], elektronische Wasserpfeifen, Aromastoffe und Aromen für Shisha-Tabak, ausgenommen ätherische Öle“. \n\n49\\. Der Verkehr sei daran gewöhnt, dass im Tabakhandel Tabakwaren als Hausmarke unter demselben Kennzeichen angeboten würden, unter dem z.B. auch der Einzelhandel selbst betrieben werde. Bei „Zigarren“ und „Zigarillos“ handele es sich ebenso wie bei Shisha-Tabak um Tabakwaren, die häufig gemeinsam in Tabakgeschäften angeboten würden. Es lägen somit branchenbezogene Anhaltspunkte vor, die dem Verkehr Anlass zu der Annahme gäben, dass Tabakwaren und die oben genannten Dienstleistungen der Kontrolle desselben Unternehmens unterliegen \n\n50\\. Darüber hinaus liege in Bezug auf die durch den angegriffenen Beschluss gelöschten, hochgradig ähnlichen Waren eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung von „PUNCH“ vor, da dieser in der angegriffenen Marke nach Art eines Stammbestandteils verwendet werde. \n\n51\\. Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, \n\n52\\. die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. \n\n53\\. Ungeachtet der Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarken sowie der fehlenden Ähnlichkeit der Vergleichszeichen fehle es hinsichtlich sämtlicher weiterer Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke bereits an einer für eine Verwechslungsgefahr hinreichenden Ähnlichkeit zu den auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren, da diese keine hinreichenden Berührungspunkte und Überschneidungen aufwiesen. \n\n54\\. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat den Beteiligten eine Recherche übersandt insbesondere zur Bezeichnungspraxis, den Geschmack und\u002Foder das Aroma von (Wasserpfeifen-)Tabakprodukten durch verfremdete Geschmacksangaben in Kombination mit dem englischen Begriff „PUNCH“ zu bezeichnen. \n\n55\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n56\\. Die zulässige Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke hat in der Sache Erfolg; hingegen ist die Anschlussbeschwerde der Widersprechenden unbegründet. \n\n57\\. **A. Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke**\n\n58\\. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 MarkenG zulässige, sich gegen die im angefochtenen Beschluss angeordnete Teillöschung richtende Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke hat in der Sache Erfolg, da zwischen den Vergleichsmarken auch in Bezug auf die von der Teillöschung betroffenen Waren keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Der angefochtene Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Juli 2022 ist daher aufzuheben, soweit darin die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus den Marken 1 089 272 und 1 185 438 angeordnet worden ist, und der Widerspruch aus den vorgenannten Marken ist auch insoweit zurückzuweisen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG) \n\n59\\. **1.** Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2010, 1098, Nr. 44 – Calvin Klein\u002FHABM; GRUR 2010, 933, Nr. 32 – BARBARA BECKER; GRUR 2011, 915, Nr. 45 – UNI; BGH GRUR 2012, 1040, Nr. 25– pjur\u002Fpure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 – Bogner B\u002FBarbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 – Maalox\u002FMelox-GRY; GRUR 2010, 235, Nr. 15 – AIDA\u002FAIDU). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren (oder Dienstleistungen). Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 30 – Culinaria\u002FVilla Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 – pjur\u002Fpure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 – Bogner B\u002FBarbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 – Maalox\u002FMelox-GRY; GRUR 2010, 1103, Nr. 37 – Pralinenform II; EuGH GRUR 2008, 343 Nr. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa\u002FHABM). \n\n60\\. Nach diesen Grundsätzen ist zwischen der angegriffenen Marke und beiden Widerspruchsmarken keine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen zu besorgen. \n\n61\\. **2.** Die rechtserhaltende Benutzung beider Widerspruchsmarken wurde seitens des Inhabers der angegriffenen Marke vor der Markenstelle mit Schriftsatz vom 26. Mai 2021 nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zulässig für alle Waren außer für – die im Warenverzeichnis beider Widerspruchsmarken konkret beanspruchten - „Zigarren; Zigarillos“ bestritten. \n\n62\\. **a.** Die Widersprechende hat eine weitergehende Benutzung weder geltend gemacht noch nachgewiesen. \n\n63\\. Soweit die von der Widersprechenden im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 28. März 2025 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn … P… vom 19. März 2025 unter Ziff. 4 in Zusammenhang mit Angaben zu Werbemaßnahmen auch – in den Warenverzeichnissen der Widerspruchsmarken registrierte – „Feuerzeuge“ als Werbemittel ausweist, kann darin entgegen der von der Widersprechenden in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2025 geäußerten Auffassung schon deshalb keine Geltendmachung einer (rechtserhaltenden) Benutzung für diese Waren gesehen werden, weil diese Angaben zu Werbemittel ebenso wie die in sämtlichen seitens der Widersprechenden eingereichten eidesstattlichen Versicherungen des Herrn … P… enthaltenen Umsatzangaben zu „Zigarren, Zigarillos“ nicht der Glaubhaftmachung einer  \nrechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarken dienen – die Benutzung für Zigarren, Zigarillos“ ist nicht bestritten –, sondern eine gesteigerte Kennzeichnungskraft durch umfangreiche, intensive Benutzung der Widerspruchsmarken für „Zigarren, Zigarillos“ belegen sollen. Ungeachtet dessen besteht bei solchen nur zu Werbe- und Anerkennungszwecken (unentgeltlich) abgegebenen Nebenwaren grundsätzlich kein – für eine rechtserhaltende Benutzung – erforderlicher Wille zur Erschließung eines entsprechenden Absatzmarktes (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 26 Rn. 89 mwN); nicht zuletzt fehlt auch jeglicher Vortrag dazu, in welcher Form die Widerspruchsmarken in Zusammenhang mit „Feuerzeugen“ benutzt wurden. \n\n64\\. **b.** Unter Zugrundelegung einer (konkreten) rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarken für „Zigarren, Zigarillos“ kann vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des BGH der Schutz einer Klagemarke oder einer Widerspruchsmarke nicht lediglich für das konkret vertriebene Einzelprodukt mit sämtlichen individuellen Eigenschaften besteht, sondern sich vielmehr auf „gleichartige Waren“ erstreckt (vgl. BGH GRUR 2020, 871, Rn. 34, 36 – INJEKT\u002FINJEX), im Rahmen der Integrationsfrage auch eine Benutzung der Widerspruchsmarken für die in beiden Warenverzeichnissen enthaltenen „Stumpen“ bzw. – bei der Widerspruchsmarke 1 185 438 - „Zigarren (einschließlich Stumpen)“ anerkannt werden, da es sich bei diesen um „maschinengefertigte, kurze Zigarren“ handelt (vgl. https:\u002F\u002Fde.wikipedia.org\u002Fwiki\u002F Stumpen). Dies gilt jedoch nicht für die zu der Widerspruchs(wort)marke 1 089 272 registrierten weiteren „Tabakfabrikate“ bzw. die bei der weiteren Widerspruchsmarke 1 185 438 registrierten weiteren „Tabakerzeugnisse und –artikel“. Denn diese weichen in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung zB als Raucherartikel und\u002Foder Zubehör oder auch in ihrer Beschaffenheit gegenüber „Zigarren\u002FZigarillos“, welche als in ein Tabakblatt oder in Ersatzpapier auf Tabakbasis gehüllte Tabakerzeugnisse sich nicht nur von losem Tabak, sondern insbesondere auch von in Thermopapier eingefassten Zigaretten in ihrer Beschaffenheit unterscheiden, so deutlich voneinander ab, dass sie nicht mehr dem „gleichen Warenbereich“ iS der vorgenannten Rechtsprechung des BGH zugeordnet werden können. \n\n65\\. **3.** Ausgehend von dieser Benutzungslage können sich die Vergleichszeichen teilweise auf überdurchschnittlich ähnlichen Waren und ansonsten allenfalls durchschnittlich ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen. \n\n66\\. **a.** So ist mit der Markenstelle von einer **überdurchschnittlichen Ähnlichkeit** zwischen den von der angegriffenen Marke zu Klasse 34 beanspruchten Waren „Shisha-Tabak und -Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe“ und den „Zigarren\u002FZigarillos“ (und ggf. „Stumpen“) der beiden Widerspruchsmarken auszugehen. \n\n67\\. Als dem Rauchgenuss dienende Tabakerzeugnisse weisen sie erhebliche Überschneidungen und Berührungspunkte in ihrer Beschaffenheit sowie ihrem Bestimmungs- und Verwendungszweck auf. Entsprechend richten sie sich auch an dieselben Verbraucher, nämlich Raucherinnen und Raucher, und werden häufig in denselben Verkaufsstätten angeboten. \n\n68\\. Allerdings unterscheiden sich Zigarren und Zigarillos in der stofflichen Beschaffenheit nicht nur von Tabakersatzstoffen, sondern auch von Wasserpfeifentabak insoweit, als Wasserpfeifentabak meist aus feuchtem Tabak besteht, der mit Melasse und Aromen vermischt ist, demnach aromatisiert ist, während „Zigarren“ und „Zigarillos“ grundsätzlich aus getrockneten, luftgetrockneten Tabakblättern bestehen und in der Regel keine zusätzlichen Aromen oder Feuchtmittel enthalten. Dementsprechend wird Wasserpfeifentabak in Wasserpfeifen (Shishas) verwendet, um den aromatisierten Rauch durch Erhitzen des Tabaks zu erzeugen, der durch Wasser gefiltert wird. Hingegen sind „Zigarren“ und „Zigarillos“ unmittelbar zum Rauchen (durch Verbrennen des Tabaks) bestimmt. \n\n69\\. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Hersteller von „Zigarren, Zigarillos“ in nennenswertem Umfang als Hersteller von Wasserpfeifentabak in Erscheinung treten. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den von der Widersprechenden im Amtsverfahren mit Schriftsatz vom 13. Juli 2021 sowie im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 13\\. Juni 2023 vorgelegten Anlagen WK30-31, WK38 a\u002Fb und WK39. So handelt es sich bei dem in Anlage WK39 genannten Betrieb bereits nicht um einen Hersteller, sondern um einen Händler von Tabakprodukten. Ebenso begründet allein die in den Anlagen WK30-31 sowie WK38 dokumentierte Herstellung kombinierter Tabak- und Wasserpfeifentabakprodukte („WTF!Zigarillos“ als „Schnittstelle zwischen Shisha und Zigarillos“; „WTF!Shisharillo“; „WTF! SHISHA-TOBACCO“) durch einen einzelnen Hersteller („Arnold André“) kein Verkehrsverständnis in Richtung einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft von („reinen“) Tabakprodukten und (regelmäßig aromatisierten) Wasserpfeifentabakprodukten. \n\n70\\. Trotz dieser Unterschiede liegt für den Verkehr bei diesen Waren aufgrund ihrer gemeinsamen Beschaffenheit und Bestimmung als dem Rauchgenuss dienende Tabakerzeugnisse sowie gemeinsamer Vertriebsstätten die Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft dennoch so nahe, dass zwar nicht von einer als hochgradig, so jedoch überdurchschnittlich zu bewertenden Ähnlichkeit dieser Waren auszugehen ist (vgl. dazu auch BPatG 29 W (pat) 37\u002F20 – Sisha Nil\u002FNIL, GRUR-RS 2024, 13384 Rn. 85 „mindestens durchschnittliche Ähnlichkeit zwischen „Tabak“ und „Zigaretten“ vor allem im Hinblick auf gemeinsamen Verwendungszweck). \n\n71\\. Entsprechendes dürfte auch für die im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke dem Oberbegriff „Shisha-Tabak und -Tabakwaren“ zugeordneten („einschließlich“) Waren „Tabakersatzstoffe“ gelten. Dies bedarf aber keiner abschließenden Prüfung. Denn der Inhaber der angegriffenen Marke hat mit dem von ihm angemeldeten und seitens der Markenstelle auch eingetragenen Warenoberbegriff „Shisha-Tabak und -Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe“ zum Ausdruck gebracht, dass er „Tabakersatzstoffe“ dem Oberbegriff „Shisha-Tabak und -Tabakwaren“ zuordnet, so dass dieser Ware bereits aus rechtlichen Gründen kein höherer Ähnlichkeitsgrad zugeordnet werden kann als dies in Bezug auf den Warenoberbegriff „Shisha-Tabak und -Tabakwaren“ der Fall ist. \n\n72\\. **b.** Hinsichtlich sämtlicher weiterer, von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen besteht eine allenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit zu den bei beiden Widerspruchsmarken zu berücksichtigenden „Zigarren\u002FZigarillos“ (und ggf. „Stumpen“). \n\n73\\. **aa.** Dies gilt zunächst in Bezug auf die von der angegriffenen Marke weiterhin zu Klasse 34 beanspruchten „Raucherartikel mit Bezug zu Wasserpfeifen und Shisha-Tabak; Wasserpfeifen [orientalische]; elektronische Wasserpfeifen; Aromastoffe und Aromen für Shisha-Tabak, ausgenommen ätherische Öle“. Denn bei diesen Waren handelt es sich anders als bei „Zigarren\u002FZigarillos“ (und ggf. „Stumpen“) nicht mehr um Tabakprodukte. Sie stehen auch in keinem Ergänzungsverhältnis zueinander, wie es zB bei nicht auf Wasserpfeifen- und\u002Foder Sisha-Tabak bezogenen bzw. beschränkten „Raucherartikeln“ der Fall wäre (vgl. dazu BGH GRUR 1999, 496, 498 – TIFFANY). Allein die gemeinsame Zweckbestimmung als dem Rauchgenuss dienende Produkte zieht eine allenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit zu den Waren der Widerspruchsmarke nach sich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung möglicher gemeinsamer Vertriebsstätten, da Hersteller von Sisha-Tabak bzw. dazugehöriger Artikel wie zB Wasserpfeifen nicht als Produzenten von „Zigarren\u002FZigarillos“ (und ggf. „Stumpen“) in Erscheinung treten und der Verkehr bereits vor dem Hintergrund, dass Tabakwaren grundsätzlich nicht frei verkäuflich, sondern nur unter besonderen und von den Vertriebsstätten zu beachtenden Voraussetzungen abgegeben werden dürfen, allein aus dem gemeinsamen Vertrieb solcher Produkte keine Rückschlüsse auf eine gemeinsame betriebliche Herkunft dieser Waren zieht (vgl. dazu auch BPatG 26 W (pat) 594\u002F20 – ALFALIQUID\u002F ALPHA Hookah Tobacco, GRUR-RS 2023, 10538 Rn. 17, wo selbst zwischen „Wasserpfeifentabak und „elektronische Wasserpfeifen“ nicht mehr als eine durchschnittliche Ähnlichkeit angenommen wurde). \n\n74\\. **bb** **.** Die seitens der angegriffenen Marke zu Klasse 35 beanspruchten Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen beziehen sich nicht auf „Zigarren\u002FZigarillos“ (und ggf. „Stumpen“), so dass unter Berücksichtigung der grundlegenden Abweichungen zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware (vgl. dazu Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 9 Rdnr. 116) maximal von einer durchschnittlichen Ähnlichkeit ausgegangen werden kann, insbesondere auch soweit die dienstleistungsgegenständlichen Waren eine überdurchschnittliche Ähnlichkeit zu den Waren der Widerspruchsmarken aufweisen, wie es bei den „Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf …Shisha-Tabak und -Tabakwaren“ der angegriffenen Marke der Fall ist. \n\n75\\. Dies gilt erst recht für die übrigen Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen, deren dienstleistungsgegenständliche Waren einen geringeren Ähnlichkeitsgrad zu „Zigarren\u002FZigarillos“ (und ggf. „Stumpen“) aufweisen als „Shisha-Tabak und \n\n76\\. -Tabakwaren“. \n\n77\\. Hinsichtlich der übrigen Waren der Klasse 01 „Geschmacksverbesserer für Shisha-Tabak, Soße für die Shisha-Tabakbearbeitung“ fehlt es ebenfalls an hinreichenden Überschneidungen zu „Zigarren\u002FZigarillos“ (und ggf. „Stumpen“), so dass auch insoweit allenfalls eine deutlich unterdurchschnittliche Ähnlichkeit in Betracht kommt. \n\n78\\. Hinsichtlich dieser vorgenannten, jedenfalls nicht überdurchschnittlich ähnlichen Waren und Dienstleistungen der Vergleichszeichen bedarf es letztlich jedoch keiner abschließenden Bestimmung bzw. Differenzierung des Ähnlichkeitsgrades. \n\n79\\. **c.** Denn selbst soweit sich die Vergleichszeichen bei „Shisha-Tabak und -Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe“ und „Zigarren\u002FZigarillos“ auf überdurchschnittlich ähnlichen Waren begegnen können, scheidet eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen aus. \n\n80\\. **4** **.** Zwar verfügen beide Widerspruchsmarken über eine von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft. \n\n81\\. **a** **.** Weder das Markenwort **PUNCH** der Widerspruchsmarke 1 089 272 noch der entsprechende Wortbestandteil der Widerspruchsmarke 1 185 438 weisen in ihren insoweit im Inland relevanten und bekannten Bedeutungen als englisches Wort für „Schlag“, „Hieb“ aber auch „Punsch“ (vgl. https:\u002F\u002Fdict.leo.org\u002Fenglisch-deutsch\u002Fpunch) einen erkennbaren beschreibenden Aussagegehalt in Bezug auf „Zigarren\u002FZigarillos“ (und ggf. „Stumpen)“ auf. Bei der Wort-\u002FBildmarke 1 185 438 trägt zudem auch die emblemartige bildliche Ausgestaltung des Zeichens zur originären Kennzeichnungskraft bei. \n\n82\\. **b** **.** Entgegen dem Vorbringen der Widersprechenden kann für „Zigarren\u002FZigarillos“ (und ggf. „Stumpen“) nicht von einer aufgrund intensiver Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ausgegangen werden. \n\n83\\. **aa.** Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit bedarf es grundsätzlich hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive des Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 41 - Culinaria\u002FVilla Culinaria). Diese Voraussetzungen müssen bereits im Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben (vgl. BGH GRUR 2008, 903 Rn. 13 f. - SIERRA ANTIGUO) und bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 9 Rn. 233). Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung ist nach dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz von der Widersprechenden darzulegen und nachzuweisen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt ist (BGH GRUR 2006,152 Rn. 19 - GALLUP; BPatG Beschluss vom 11. Juni 2015, 29 W (pat) 76\u002F12; GRUR-RR 2015, 468, 469 - Senkrechte Balken; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn 180). \n\n84\\. Die für die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft maßgeblichen Umstände müssen dabei grundsätzlich für das Inland festgestellt werden (BGH GRUR 2017, 75, 79, Rn. 42 - Wunderbaum II; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 173). \n\n85\\. **bb.** Ausgehend hiervon erlauben die in den eidesstattlichen Versicherungen des Herrn … P… vom 3. Dezember 2020, 30. Juni 2021, 31. Januar 2023 und 19. März 2025 genannten Stückzahlen zu im Inland in den Jahren 2015 bis 2024 unter den Widerspruchsmarken verkauften Zigarren und Zigarillos sowie die dabei erzielten Umsätze ebenso wie die in der eidesstattlichen Versicherung vom 19. März 2025 benannten Werbeausgaben für die Jahre 2019 bis 2022 schon deshalb keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die (damalige) inländische Verkehrsbekanntheit, da sich diesen Angaben wie auch den weiteren Unterlagen nichts zur Positionierung der unter den Widerspruchsmarken vertriebenen Produkte im Verhältnis zu den Produkten von Mitbewerbern im Inland und damit zu deren Marktanteil entnehmen lässt. Unabhängig davon sind die angegebenen Verkaufszahlen in den vorgenannten Jahren auch nicht derart hoch, dass sie ohne weitere Angaben – wie insbesondere zu Marktanteilen - sichere Rückschlüsse auf eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit zuließen. Dies umso weniger, als die von der Widersprechenden im Amtsverfahren mit Schriftsatz vom 13. Juli 2021 als Anlage WK 23 vorgelegte „Meinungsumfrage“ (Zeitraum: 30\u002F07 bis 19\u002F09\u002F2020) selbst in dem speziellen (und objektiv nicht abgrenzbaren) Verkehrskreis der „regelmäßigen Rauchern und Raucherinnen“ („Smokers who smoke handmade premium cigars at least monthly“) lediglich einen nicht besonders hoch erscheinenden Bekanntheitsgrad von 8,1 % im Verhältnis zu entsprechenden Produkten von Mitbewerbern ausweist. \n\n86\\. Die genannten Verkaufszahlen sowie die dargelegten Marketing- und Werbeaktivitäten belegen zwar eine langjährige und kontinuierliche Benutzung der Marken für „Zigarren“ und „Zigarillos“ im Inland, für eine Verkehrsbekanntheit geben sie jedoch keine Anhaltspunkte.Derartige allgemeine Angaben zum Umfang des Sortiments und\u002Foder dessen Bewerbung ersetzen die nach der Rechtsprechung erforderlichen konkreten Angaben (zu Marktanteil, Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke) nicht und sind daher auch in der Gesamtschau mit den übrigen Unterlagen und Angaben nicht hinreichend aussagekräftig, um eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu belegen. \n\n87\\. Soweit die Widersprechende geltend macht, dass auch Marken mit geringen Umsätzen weithin bekannt sein können, trifft dies in rechtlicher Hinsicht zwar zu. Für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft solcher Marken genügt aber nicht, dass es sich bei der betreffenden Marke um eine „Traditionsmarke“ handelt, welche seit Jahrzehnten oder hier seit mehr als einem Jahrhundert am Markt präsent ist. Insoweit bedarf es daher nicht zuletzt in Anbetracht des in der bereits erwähnten Anlage WK 23 ausgewiesenen, eher geringeren Bekanntheitsgrades der unter den Widerspruchsmarken vertriebenen Produkte eines entsprechenden Nachweises insbesondere durch eine Verkehrsbefragung; derartige Unterlagen sind aber seitens der Widersprechenden nicht vorgelegt worden. \n\n88\\. **5.** Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ist die Zeichenähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken aber auch im Bereich der überdurchschnittlich ähnlichen Waren zu gering, um im Rahmen der Gesamtabwägung aller für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren eine (unmittelbare) Verwechslungsgefahr zu begründen. \n\n89\\. **a.** Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria\u002FVilla Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur\u002Fpure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B\u002FBarbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 - Maalox\u002FMelox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH\u002FSIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 - AIDA\u002FAIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling\u002FZweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 \\- BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Nr. 18 \\- AIDA\u002FAIDU m. w. N.; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, Markengesetz, a. a. O.,, § 9 Rdn. 280 m. w. N.). \n\n90\\. Die Entscheidung der Frage, ob zwei Marken als (hinreichend) ähnlich anzusehen sind, hängt dabei auch von den beteiligten Verkehrskreisen ab, die mit der jeweiligen Ware\u002FDienstleistung in Berührung kommen (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a.a.O., § 9 Rn. 259). \n\n91\\. Hier werden von den im Ähnlichkeitsbereich befindlichen Kollisionswaren nicht nur der Fachhandel für Tabakwaren sowie der Raucherartikel- und\u002Foder Wasserpfeifen-fachhandel, sondern auch breite Endverbraucherkreise angesprochen (vgl. BPatG 26 W (pat) 576\u002F18 – Cndy Brz), wobei auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen (erwachsenen) Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGHGRUR 2006, 411, Rn. 24 \\- Matratzen Concord\u002FHukla;GRUR 1999,723 Rn.29 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]). \n\n92\\. Unterscheidet sich das Verständnis der Marken in diesen objektiv abgrenzbaren Verkehrskreisen, so dass von einer gespaltenen Verkehrsauffassung auszugehen ist, kann eine relevante Zeichenähnlichkeit schon dann zu bejahen sein, wenn lediglich ein Verkehrskreis (hier: inländische Fachverkehrskreise oder allgemeine Verbraucherkreise) die Zeichen als für eine Verwechslungsgefahr hinreichend ähnlich wahrnimmt, d.h. für die Erfüllung des Tatbestandes des 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG reicht aus, wenn aufgrund einer gespaltenen Verkehrsauffassung bei objektiv abgrenzbaren Verkehrskreisen nur bei einem der verschiedenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht werden kann (BGH GRUR 2013, 631 Rn. 64 – AMARULA\u002FMarulablu; GRUR 2012, 64 a.E. - Maalox\u002FMelox-GRY). \n\n93\\. Ausgehend davon kommen sich die Vergleichszeichen vorliegend jedoch weder aus Sicht der Fachverkehrskreise noch der allgemeinen Verbraucherkreise so nahe, dass eine mehr als nur deutlich unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit bei einem der beiden objektiv abgrenzbaren Verkehrskreise festgestellt werden könnte. \n\n94\\. **b.** So heben sich die Vergleichszeichen – wie die Markenstelle insoweit zutreffend festgestellt hat - in ihrer Gesamtheit bei gleichmäßiger Berücksichtigung sämtlicher Bestandteile trotz der identischen Übernahme der Widerspruchsmarke **1 089 272 PUNCH** bzw. des Wortbestandteils „PUNCH“ der Widerspruchsmarke **1 185 438** in die angegriffene Marke durch den weiteren Wortbestandteil „WILD“ der angegriffenen Marke in Wortlänge, Silbenzahl, Umrisscharakteristik etc. so deutlich voreinander ab, dass weder klanglich noch schriftbildlich mit unmittelbaren Verwechslungen zu rechnen ist. Bei der Widerspruchsmarke 1 185 438 trägt zudem in schriftbildlicher Hinsicht auch deren emblemartige bildliche Ausgestaltung zur Unterscheidung bei. Die Vergleichszeichen verfügen daher in ihrer Gesamtheit bei gleichmäßiger Berücksichtigung aller Bestandteile über eine allenfalls unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit, welche aber im Rahmen der Gesamtabwägung aller maßgeblichen Faktoren nicht für eine (unmittelbare) Verwechslungsgefahr ausreicht, auch soweit sich die Vergleichszeichen auf überdurchschnittlich ähnlichen Waren begegnen können. \n\n95\\. **aa.** Allein die klangliche, bildliche wie auch begriffliche Übereinstimmung der Widerspruchsmarke **1 089 272 PUNCH** bzw. des Wortbestandteils „PUNCH“ der Widerspruchsmarke **1 185 438** mit dem entsprechenden Zeichenbestandteil der angegriffenen Marke begründet – entgegen der Auffassung der Widersprechenden auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 13. Juni 2023 \\- keinen höheren Grad der Zeichenähnlichkeit. Denn das Publikum pflegt Marken nicht zu analysieren. Marken werden daher in der Regel in der Weise aufgenommen, in der sie dem Verbraucher entgegentreten. Bei Marken, die nicht in ihrer Gesamtheit, sondern – wie vorliegend – nur in Einzelbestandteilen Ähnlichkeiten aufweisen, kann daher für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht ohne weiteres allein auf identische bzw. ähnliche Zeichenbestandteile ohne Berücksichtigung der Marken als Ganzes abgestellt werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Nr. 29 – THOMSON LIFE). \n\n96\\. **bb.** Vielmehr können Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten in einzelnen Zeichenbestandteilen bei sich in ihrer Gesamtheit deutlich voneinander abweichenden, d.h. unähnlichen oder allenfalls sehr gering ähnlichen Marken nur dann zu einem höheren Grad an Zeichenähnlichkeit führen, wenn diesen eine selbständig kollisionsbegründende Stellung in den betreffenden Zeichen zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn dieser Bestandteil entweder den Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägt oder aber in dem angegriffenen Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, die den Verkehr zu der Annahme veranlasst, dass die fraglichen Waren zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 Nr. 29 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2019, 1058 Nr. 38 – KNEIPP; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO § 9 Rn. 394, 395). Beides ist vorliegend aber nicht der Fall. \n\n97\\. **c** **.** So kann zunächst nicht von einer den Grad der Zeichenähnlichkeit erhöhenden und die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen begründenden Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch den mit der Widerspruchsmarke **1 089 272** bzw. mit dem hervorgehobenen Wortbestandteil der Widerspruchsmarke **1 185 438** übereinstimmenden und – was zugunsten der Widersprechenden insoweit unterstellt wird – den Gesamteindruck dieser Widerspruchsmarke prägenden Zeichenbestandteil „PUNCH“ ausgegangen werden. \n\n98\\. Abweichend vom Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks kann eine zusammengesetzte Marke durch einen oder mehrere Bestandteile geprägt werden, wenn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise alle anderen Markenbestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke daher nicht bestimmen, sondern dafür vernachlässigt werden können (vgl. EuGH, GRUR 2007, 700 Rn. 42 – HABM\u002FShaker Limoncello; GRUR 2016, 80 Rn. 37 - BGW [BGW\u002FBGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaf; BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 15 - Maalox\u002FMeloxGRY; GRUR 2010, 729 Rdnr. 31 - MIXI; GRUR 2009, 1055 Rn. 23 - airdsl). \n\n99\\. **aa.** Davon kann jedoch in Bezug auf den Zeichenbestandteil „WILD“ der angegriffenen Marke bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil jedenfalls der Fachverkehr, aber auch erhebliche Teile der Endverbraucher, soweit sie als Tabakkonsumenten in Betracht kommen bzw. an Tabakprodukten interessiert sind,**WILD PUNCH** in Zusammenhang mit den Produkten der angegriffenen Marke entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht als eine um eine beschreibende Geschmacks- und\u002Foder Aromaangabe („WILD“) ergänzte „PUNCH-Marke“ wahrnehmen werden, sondern **WILD PUNCH** in seiner Gesamtheit als branchenüblich gebildete Geschmacks- und Aromaangabe und damit als einheitlichen Gesamtbegriff wahrnehmen werden. \n\n100\\. Eine Prägung eines Zeichens durch einen Zeichenbestandteil muss bei Marken verneint werden, die sich als einheitliche Gesamtbegriffe darstellen (vgl. u.a. BGHGRUR 2009,484, Nr. 34 - Metrobus; BPatG GRUR 2005,772,773 - Public Nation\u002FPUBLIC; EuGGRUR-RR 2009,167, Nr. 55-60 - torre albéniz), wobei der gesamtbegriffliche Charakter - anders als die Widersprechende meint - auch durch beschreibende Bestandteile vermittelt werden kann (vgl. BGHGRUR 2009,484, Nr. 32 - Metrobus; GRUR 2009,772,777, Nr. 64 - Augsburger Puppenkiste; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 441). So liegt der Fall aber hier. \n\n101\\. **aaa**. So dürfte das Markenwort PUNCH auf Grundlage seiner möglichen Bedeutung als Bezeichnung eines zumeist, aber nicht zwingend heißen (alkoholischen) Mischgetränks, welches in der Regel Früchte wie Zitronen, Orangen, Äpfel und entsprechende Aromastoffe oder Säfte, Tees sowie Zucker und Gewürze enthält (vgl. dazu https:\u002F\u002Fwww.pharmawiki.ch\u002Fwiki\u002Findex.php?wiki=Punsch), zwar nicht in Zusammenhang mit „reinen“ Tabakprodukten wie den auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden „Zigarren; Zigarillos“, so jedoch bei aromatisierten Tabakprodukten wie zB Wasserpfeifentabak bereits aus sich heraus in Zusammenhang mit Wasserpfeifentabak und diesem Warenbereich zuzuordnenden Produkten als Hinweis auf eine (spezielle) Aroma-\u002FGeschmacksmischung oder eine Kombination verschiedener Zutaten\u002FAromen verstanden werden, da aromatisierter Wasserpfeifentabak vergleichbar einem Punsch als Mischung\u002FKombination verschiedener Zutaten und dabei insbesondere Früchten und Gewürzen ebenfalls einen süßen, fruchtigen Geschmack, kombiniert mit einer (bei Wasserpfeifentabak durch den Tabakanteil hervorgerufenen) angenehmen, oft würzigen Note vermitteln kann. \n\n102\\. **bbb.** Vor allem jedoch bestand und besteht bei aromatisierten Tabakprodukten wie insbesondere Wasserpfeifentabak seit langem (und damit auch zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke) die Übung, zur Bezeichnung von Geschmack und\u002Foder Aroma der betreffenden Tabakprodukte das englische Substantiv „PUNCH“ in Anlehnung an seine mögliche Bedeutung „Punsch“ als Hinweis auf eine Aromen-\u002FGeschmacksmischung zu verwenden, und zwar regelmäßig mit einer vorangestellten, die Geschmacksrichtung entweder näher definierenden oder zumindest werblich-umschreibenden (adjektivischen) Angabe. \n\n103\\. Dazu kann im Anschluss an den — von dem Inhaber der angegriffenen Marke als Anlage zum Schriftsatz vom 17. April 2023 eingereichten — Hinweisbeschluss des 26. Senats vom 27. Oktober 2022 in dem Verfahren BPatG 26 W (pat) 523\u002F21 betreffend die Markenanmeldung 30 2019 206 138.5 „Acai Punch“ zu einer Verwendung der Bezeichnung „PUNCH“ im Sinne einer Geschmacksrichtung – wobei die in dem Hinweis genannten Anlagen u.a. eine bereits zum Anmeldezeitpunkt der dortigen Anmeldemarke (19. Februar 2019) bestehende und ebenfalls zur Begründung eines entsprechenden Verkehrsverständnisses beitragende Verwendung von „PUNCH“ durch die Inhaberin der angegriffenen Marke zum Gegenstand haben - auf die den Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandte Fundstelle https:\u002F\u002Fxthatoneguy.wixsite.com\u002F kingzz\u002Fproduct-page verwiesen werden, auf der unter dem 11. September 2019 (vgl. Anlage 1 zur Terminsladung) ein Shisha-Tabakprodukt mit der Bezeichnung „Hasso – Melon Punch“ angeboten wurde; ferner auf das auf der Internetseite „tabakguru.de“ am 14. Oktober 2017 angebotene Shisha-Tabakprodukt „Alwazir Shisha-Tabak LOONY PUNCH“ sowie das auf https:\u002F\u002Fwww.facebook.com\u002Fthehookahcouple\u002F ausgewiesene Produkt „**Freezy Punch** von Oracle Tobacco“ („Habt ihr schon mal den Freezy Punch…probiert?“). \n\n104\\. Gefördert wird ein entsprechendes Verständnis nicht zuletzt auch durch eine entsprechende Verwendung von „PUNCH“ in Kombination mit einer den Geschmack oder das Aroma näher definierenden Angabe in dem zu Shisha-Tabakprodukten durchaus verwandten Produktbereich der sog. E-Vapes. Insoweit kann beispielhaft verwiesen werden auf das unter dem 9. April 2019 unter https:\u002F\u002Fwww.intaste.de\u002Ffruit-punch-summer-tea-aroma abrufbare Produkt „Summer Tea - Fruit Punch“ (vgl. Anlagenkonvolut 4 zur Terminsladung vom 17. Februar 2025). \n\n105\\. **ccc.** Soweit bei den genannten Verwendungsbeispielen Geschmack und\u002Foder Aroma der mit „PUNCH“ bezeichneten Mischung entweder durch umschreibende Angaben oder durch Verfremdung der entsprechenden Geschmacks-\u002FAromaangaben wie zB durch das Weglassen von Vokalen vermittelt wird, ist diese Übung der Tabakbranche dem Umstand geschuldet, dass es aufgrund der EU-Tabakprodukte-Richtlinie (RL 2014\u002F40\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der RL 2001\u002F37\u002FEG), die durch das Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzG) sowie die Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzV) umgesetzt worden ist, seit dem 20. Mai 2016 nicht mehr erlaubt ist, auf geschmackliche oder aromatische Eigenschaften von Tabakerzeugnissen, wie z. B. Früchte, Gewürze, Kräuter, Alkohol, Süßigkeiten, Menthol oder Vanille hinzuweisen (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 3 TabakerzG). \n\n106\\. Die Tabakindustrie hat darauf reagiert und verwendet entweder Zahlen oder Fantasienamen, wie z. B. „Sunshine“ für das Aroma „Citrus-Früchte“ oder „Opal“ für den Geschmack „Traube“, oder sie lässt bestimmte Buchstaben weg, wie z. B. „LMN Fresh“ für „Lemon Fresh“ und „Sweet Meli“ für „Sweet Melon“. Insoweit kann auf die den Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung als Anlagenkonvolut 2 übersandten Internetveröffentlichungen (Foren- und Blogeinträge, Artikel) „Shisha-Forum, Was ist mit Nakhla los?“ vom 13. März 2018, „SHISHA DELUXE BLOG, Gesetzesänderung zum Verkauf von Tabak“ vom 13. September 2016 sowie „Tabaknews, Starbuzz Tobacco 2017“ vom 11. Mai 2017 verwiesen werden. \n\n107\\. Dem Fachverkehr sowie Tabakkonsumenten und an Tabakprodukten interessierten Verkehrskreisen ist diese werbesprachliche Übung bekannt, so dass sie entsprechend gebildete Geschmacks- und Aromaangaben ohne weiteres verstehen werden (vgl. BPatG 26 W (pat) 576\u002F18 v. 1. Februar 2021, GRUR-RS 2021, 3976 – Cndy Brz). \n\n108\\. **ddd.** Ausgehend davon wird zunächst der mit der vorgenannten Bezeichnungspraxis vertraute Fachhandel die sich darin einreihende Kombination des im Englischen wie auch Deutschen weitgehend bedeutungsgleichen Adjektivs „WILD“ mit dem Substantiv „PUNCH“ in vorliegendem Waren- und Dienstleistungszusammenhang in ihrer ohne weiteres verständlichen Bedeutung „wilde(r) Punsch \u002FMischung“ verstehen. Die Wortkombination erschließt sich dem Fachverkehr somit, entgegen der Auffassung der Widersprechenden, nicht als Kombination einer verfremdeten beschreibenden Geschmacksangabe „WILD“ mit einer allein kennzeichnenden Angabe „PUNCH“, sondern er wird darin auf Grundlage der Bedeutung von „wild“ iS von zB „heftig, stürmisch; ungestüm“ oder auch „äußerst lebhaft, temperamentvoll“ (vgl. DUDEN-online zu „wild“) unmittelbar einen werblich-anpreisenden Hinweis auf eine temperamentvolle, lebhafte und\u002Foder ungewöhnliche bzw. unkonventionelle und damit „wilde“ (Tabak-)Mischung und\u002Foder einen daraus resultierenden Geschmack erkennen, diese aber nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen (vgl. zu einem werbesprachlichen Verständnis von „wild“ iS von „ungewöhnlich“ bzw. „unkonventionell“ BPatG 25 W (pat) 544\u002F13 – Wilder Kirschen-Mix). Auch wenn die Gesamtbedeutung etwas vage bleibt und\u002Foder einen gewissen Interpretationsaufwand erfordert, so wird der Verkehr angesichts der dargelegten Bezeichnungspraxis auf einen typischen, mit dem Wort „PUNCH“ gebildeten Gesamtbegriff schließen, der aus seiner Sicht Merkmale wie Aroma, Geschmack o.ä. der vorliegend relevanten Waren der Klasse 34 beschreibt. \n\n109\\. Die jüngere Kombinationsmarke wirkt daher im Zusammenhang mit Tabakprodukten und Raucherartikeln unmittelbar als geschlossener Gesamtbegriff mit einer einheitlichen begrifflichen Aussage („wilder Punsch“), so dass die ältere Marke **PUNCH** bzw. der entsprechende Wortbestandteil der weiteren Widerspruchsmarke innerhalb der jüngeren Wortkombination nicht mehr erkannt bzw. nicht als Hinweis auf den älteren Markeninhaber verstanden wird. Vielmehr tragen bei der angegriffenen Marke beide Zeichenbestandteile gleichermaßen und gleichgewichtig zum Gesamteindruck bei. In diesem Fall verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Zeichen in seiner Gesamtheit zum Vergleich heranzuziehen ist (vgl. BGHGRUR 2008,903, Rn. 22 - ANTIGUO\u002FSIERRA ANTIGUO; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 9 Rdnr. 407). \n\n110\\. Darüber hinaus sind auch erhebliche Teile des allgemeinen Verkehrs Tabakkonsumenten bzw. an Tabakprodukten interessiert und\u002Foder kommen mit diesen zumindest gelegentlich in Kontakt. Diesen ist dann aber jedenfalls zu einem nicht unerheblichen Teil die obengenannte branchenübliche Bezeichnungspraxis bei Geschmacksrichtungsangaben zu (Wasserpfeifen-)Tabakprodukten (Verbindung von verfremdeten Geschmacksangaben mit der Bezeichnung „PUNCH“) bekannt, so dass sie ebenso wie der Fachverkehr **WILD** **PUNCH** in dem vorliegend relevanten Warenzusammenhang als geschlossenen Gesamtbegriff verstehen werden, bei denen die einzelnen Zeichenbestandteile gleichgewichtig zum Gesamteindruck beitragen. \n\n111\\. **eee.** Auch soweit Teilen des (allgemeinen) Verkehrs die vorgenannte Bezeichnungspraxis nicht bekannt ist, besteht für sie kein Anlass, den Zeichenbestanteil „PUNCH“ gegenüber dem vorangestellten, gleich groß ausgestalteten und mit demselben Schriftbild versehenen Bestandteil „WILD“ zu vernachlässigen und sich allein an „PUNCH“ zu orientieren. Dies lässt sich entgegen der Auffassung der Markenstelle insbesondere nicht damit begründen, dass der Verkehr bei einem fehlenden gesamtbegrifflichen Verständnis den Bestandteil „PUNCH“ als Substantiv gegenüber dem vorangestellten Adjektiv „WILD“ als „Hauptwort“ betrachtet und sich daher allein an diesem orientiert. \n\n112\\. Vielmehr werden diese Teile des Verkehrs auch ohne Kenntnis der vorgenannten Bezeichnungspraxis in Bezug auf die aus verständlichen Begriffen gebildete Bezeichnung **WILD PUNCH** — sowie aufgrund von deren Struktur und Aufbau als Kombination eines Substantivs mit einem vorangestellten Adjektiv — zumindest auf einen typischen, mit dem Wort „WILD“ eingeleiteten Gesamtbegriff schließen (vgl. dazu auch BPatG 26 W (pat) 530\u002F19 – Power Bowl\u002FPOWER) und die angegriffene Marke daher als gleichartig aufgebaute Wortkombination erkennen, in der das Wort „PUNCH“ durch den vorangestellten Begriff „WILD“ adjektivisch spezifiziert wird. \n\n113\\. Ein solches Verständnis wird nicht zuletzt dadurch gefördert, dass – wie bereits dargelegt \\- sich auch außerhalb von (Wasserpfeifen-)Tabakprodukten, wie zB auf dem den Sisha-Tabakprodukten jedenfalls in ihrer Zweckbestimmung durchaus verwandten Markt der elektrischen Zigaretten („Vapes“), eine entsprechende Bezeichnungspraxis zum Kollisionszeitpunkt nachweisen lässt. \n\n114\\. **bb.** Aber selbst wenn man schließlich unterstellt, dass Teile des allgemeinen Verkehrs einen solchen gesamtbegrifflichen Bezug nicht herstellen, weil die Einzelbegriffe „WILD“ und „PUNCH“ der angegriffenen Marke in ihren wortsinngemäßen Bedeutungen „wild“ bzw. „Schlag“, „Hieb“ aber auch „Punsch“ (vgl. https:\u002F\u002Fdict.leo.org\u002Fenglisch-deutsch\u002Fpunch) für sie keinen sich auf Anhieb erschließenden beschreibenden Aussagegehalt aufweisen, stehen die beiden Wortelemente unverbunden nebeneinander, ohne irgendeinen inhaltlichen Bezug zueinander aufzuweisen. Für diese Teile des Verkehrs stellen sie dann ebenfalls gleichgewichtige Elemente eines einheitlichen Fantasiebegriffs dar, so dass auch insoweit kein Grund besteht, die aus zwei Begriffen gebildete jüngere Marke auf „PUNCH“ zu verkürzen bzw. darin eine um eine beschreibende Geschmacksangabe („WILD“) ergänzte „PUNCH-Marke“ zu erkennen. \n\n115\\. **cc.** Eine Prägung des Gesamteindrucks durch den mit den Widerspruchsmarken bzw. deren Wortbestandteil übereinstimmenden Zeichenbestandteil „PUNCH“ der angegriffenen Marke käme vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Widerspruchsmarken eine Steigerung ihrer von Haus aus bestehenden durchschnittlichen Kennzeichnungskraft beanspruchen könnten. \n\n116\\. Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Gegenmarke (oder eines den Gesamteindruck des Zeichens prägender Bestandteil) im Rahmen der Prägung eines aus dieser sowie weiteren Bestandteilen zusammengesetzten (jüngeren) Zeichens insoweit von Bedeutung sein, als dies dazu führen kann, dass die besondere herkunftshinweisende Funktion der älteren Marke bzw. des deren Gesamteindruck prägenden Bestandteils vom Verkehr auch dann wahrgenommen wird, wenn ihm das Zeichen nicht isoliert, sondern als hinreichend selbständig wahrnehmbarer Bestandteil eines jüngeren Kombinationszeichens begegnet (vgl. BGH GRUR 2003, 880 — City Plus; GRUR 2013,833 Rn. 48 – Culinaria\u002FVilla Culinaria; GRUR 2019, 1058, Rn. 38 – KNEIPP; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 9, Rdn. 419). \n\n117\\. Vorliegend ist jedoch eine solche Stärkung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 089 272 **PUNCH** bzw. der weiteren Widerspruchsmarke 1 185 438 aus den bereits ausgeführten Gründen weder hinreichend dargelegt, noch ergeben sich sonst Anhaltspunkte hierfür. \n\n118\\. **dd.** Weder der Fachverkehr noch die allgemeinen Verbraucherkreise werden daher dem mit den beiden Widerspruchsmarken bzw. deren prägendem Zeichenbestandteil übereinstimmenden Zeichenbestandteil „PUNCH“ eine den Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägende Bedeutung beimessen. \n\n119\\. **6.** Es ist auch nicht ersichtlich, dass „PUNCH“ innerhalb der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt, was die Bejahung einer Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. MarkenG in Form einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne rechtfertigen könnte (vgl. dazu Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 9 Rn. 523, 561). \n\n120\\. **a.** Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesgerichtshofes ist es zwar möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt. Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042, Rn. 37 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 258, Rn. 33 - INTERCONNECT\u002FT-InterConnect; GRUR 2008, 903, Rn. 33 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 905, Rn. 37 - Pantohexal; GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria\u002FVilla Culinaria). Insoweit bedarf es aber – was die Markenstelle auf Seite 10 oben des angefochtenen Beschlusses wie auch die Widersprechende auf Seite 10 ihres Schriftsatzes vom 13. Juni 2023 nicht beachten – neben den für eine solche Annahme zunächst erforderlichen allgemeinen (Grund-)Voraussetzungen, nämlich einer identischen, ggf. aber auch ähnlichen Übernahme der älteren Marke, einer zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie einer Identität oder zumindest hochgradigen Ähnlichkeit der von den Vergleichszeichen erfassen Waren und Dienstleistungen (vgl. dazu Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 9 Rdnr 496) der Feststellung besonderer Umstände, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen (BGH GRUR 2013, 833, Rn. 50 - Culinaria\u002FVilla Culinaria), allein die bloße Übernahme eines Widerspruchszeichens oder eines das Widerspruchszeichen prägenden Bestandteils und daraus sich ergebende Gemeinsamkeiten in Aufbau und Struktur reichen entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht aus (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 9 Rdnr. 502). \n\n121\\. **b.** Solche Umstände lassen sich vorliegend aber nicht feststellen. So handelt es sich bei dem weiteren Bestandteil der angegriffenen Marke „WILD“ offensichtlich weder um ein Firmenkennzeichen noch um eine bekannte Marke oder einen bekannten Serienbestandteil der Inhaberin der angegriffenen Marke, welche dem Verkehr eine selbständig kennzeichnende Stellung von „PUNCH“ nahelegen könnte (vgl. dazu BGH GRUR 2008, 905, Rn. 38 - Pantohexal; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 503-507 m. w. N.). Im Übrigen steht der Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung wiederum entgegen, dass die ältere Marke in die jüngere Marke vollständig integriert ist und mit deren weiteren Bestandteilen zu einer gesamtbegrifflichen Einheit verschmolzen ist (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 510). \n\n122\\. **c.** Darüber hinaus fehlt es aber auch an einer Identität oder zumindest hochgradigen Ähnlichkeit der bei den Vergleichszeichen maßgeblichen Waren und Dienstleistungen. Vielmehr können sich die Vergleichszeichen aus den zu A. 3. genannten Gründen allenfalls – und dies auch nur hinsichtlich der von der angegriffenen Marke zu Klasse 34 beanspruchten Waren „Shisha-Tabak und -Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe“ – auf überdurchschnittlich ähnlichen Waren begegnen, so dass es auch an einer allgemeinen Voraussetzung für die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung des mit den beiden Widerspruchsmarken bzw. deren prägendem Zeichenbestandteil übereinstimmenden Zeichenbestandteils „PUNCH“ in dem angegriffenen Zeichen fehlt (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 501). \n\n123\\. **7.** Eine Gefahr, dass die Zeichen gedanklich unter dem Aspekt des Serienzeichens miteinander in Verbindung gebracht werden, § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. MarkenG, scheidet ebenso aus. Dieser Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu prüfen ist, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen nach ihrem Gesamteindruck nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind, steht bereits entgegen, dass die Widersprechende zu einer entsprechenden Zeichenserie und deren Benutzung im Inland nichts vorgetragen hat. Ohne Benutzung einer solchen Markenfamilie ist aber nichts dafür ersichtlich, dass der Verkehr „PUNCH“ als Stammbestandteil einer Zeichenserie auffasst. Die erstmalige Verwendung einer einzigen Marke gibt keinen Anlass, darin ein Stammzeichen zu sehen (vgl. BGH GRUR 2013, 840, Nr. 23 - PROTI II). Darüber hinaus steht der Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr entgegen, dass jedenfalls der Fachverkehr und erhebliche Teile des allgemeinen Verkehrs das angegriffene Zeichen **WILD PUNCH** wie dargelegt als geschlossenen Gesamtbegriff verstehen werden, was von der Vorstellung wegführt, es handele sich um eine Serienmarke ein und desselben Unternehmens (vgl. BGH GRUR 2009, 672 Rn. 40 – OSTSEE-POST). \n\n124\\. **8.** Es besteht ferner auch keine Gefahr, dass die Zeichen in sonstiger Weise gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Diese Art von Verwechslungsgefahr setzt \\- wie auch die anderen Formen der Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG - voraus, dass der Verkehr die Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung jedoch Anlass hat, die angegriffene Marke (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinne einer gemeinsamen Produktverantwortung, zu schließen, etwa weil er in der angegriffenen Marke eine Variante bzw. Spezifizierung der älteren Marke zB im Sinne einer besonderen Produktlinie erkennt (vgl. BPatGE 44, 254 - WISCHMAX\u002FMax; BPatG 25 W (pat) 78\u002F09 - Sunspice\u002FSun; 30 W (pat) 35\u002F12 - SMART LIFE\u002FLIFE; s. ferner Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 9 Rn. 565, 566). \n\n125\\. **a.** Dem wirkt bei einem aus den vorgenannten Gründen in Zusammenhang mit den Wasserpfeifentabakprodukten der angegriffenen Marke naheliegenden gesamtbegrifflichen Verständnis von **WILD PUNCH** als werblich-anpreisender Geschmacksangabe bereits entgegen, dass dem Verkehr in diesem Fall der mit der Widerspruchsmarke 1 089 272 bzw. dem prägenden Wortbestandteil der Widerspruchsmarke 1 185 438 übereinstimmende Bestandteil „PUNCH“ nicht mehr als eigenständiger Zeichenbestandteil entgegentritt. \n\n126\\. **b.** Darüber hinaus genügt vorliegend im Rahmen einer Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG nicht jede Waren- und\u002Foder Dienstleistungsähnlichkeit, um beim Verkehr die eine solche Verwechslungsgefahr begründende Vorstellung hervorzurufen, dass die sich gegenüberstehenden Waren\u002FDienstleistungen aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Vielmehr könnte vorliegend mit derartigen Fehlzuordnungen in nennenswertem Umfang nur in Verbindung mit Waren der jüngeren Marke zu rechnen sein, die identisch oder hochgradig ähnlich zu den Waren sind, für die die Widerspruchsmarken Schutz beanspruchen (vgl. BPatG 25 W (pat) 37\u002F21, GRUR-RS 2022, 24736 Rn. 27 – Magic Zero\u002FMAGIC; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 8 Rn. 566; so wohl auch die seitens der Markenstelle benannte Entscheidung BPatG 27 W (pat) 13\u002F13 – Wild Coyote Night\u002FCoyote Night, wenngleich dies nur im Tenor zum Ausdruck kommt, wonach die angegriffene Marke allein für identische\u002Fhochgradig ähnliche Dienstleistungen gelöscht wurde; vgl. ferner, im Rahmen einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer „selbständig kennzeichnenden Stellung“, BPatG 27 W (pat) 65\u002F13 v. 17. Juni 2014- Antenne Bayern Weihnachtstrucker\u002FWeihnachtstrucker, BeckRS 2014,1404 3;25 W (pat) 52\u002F09 v. 7. Mai 2010- Nimm 2 Fruchtpops\u002Ffruitpop, BeckRS 2010,12027; 30 W (pat) 549\u002F20 v. 10. Februar 2022 – BEAUTY REBELL, GRUR-RS 2022, 7546). \n\n127\\. Dies ist aber nicht der Fall, da wie dargelegt zwar von einer überdurchschnittlichen, nicht jedoch hochgradigen Ähnlichkeit zwischen den von der angegriffenen Marke zu Klasse 34 beanspruchten Waren „Shisha-Tabak und -Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe“ und den „Zigarren\u002FZigarillos“ (und ggf. „Stumpen“) der beiden Widerspruchsmarken auszugehen ist, so dass für den Verkehr kein Anlass besteht, bei Begegnung mit der für Wasserpfeifentabak und –zubehör beanspruchten angegriffenen Marke **WILD PUNCH** eine Verbindung zu den beiden für „Zigarren, Zigarillos“ benutzten Widerspruchsmarken herzustellen und auf wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern im Sinne einer gemeinsamen Produktverantwortung zu schließen. \n\n128\\. **c.** Soweit auch in diesem Fall gilt, dass je bekannter die ältere Marke ist, umso eher bei Annäherungen Dritter die Schwelle von der bloßen Assoziation zur Verwechslungsgefahr überschritten werden kann, das angesprochene Publikum daher bei Annäherungen an die bekannte oder berühmte Marke häufig annehmen wird, zwischen den Unternehmen, die die Zeichen nutzten, lägen wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen vor, und eine markenrechtlich relevante herkunftsmäßige Fehlzuordnung vornimmt (vgl. BGH, GRUR 2013, 1239, Rn. 47 – VOLKSWAGEN\u002FVolks.Inspektion; GRUR 2009, 484 Rn. 80 - METROBUS), ist dies vorliegend bereits deshalb nicht weiterzuverfolgen, weil sich aus den bereits genannten Gründen nichts zu einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 089 272 bzw. dem entsprechenden hervorgehobenen Wortbestandteil der Widerspruchsmarke 1 185 438 feststellen lässt. \n\n129\\. **9.** Die Beschwerde des Markeninhabers ist daher begründet. Der angefochtene Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Juli 2022 ist aufzuheben, soweit darin die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus den Marken 1 089 272 und 1 185 438 angeordnet worden ist, und der Widerspruch aus den vorgenannten Marken ist auch insoweit zurückzuweisen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). \n\n130\\. **B. Anschlussbeschwerde der Widersprechenden**\n\n131\\. Die als unselbständige Anschlussbeschwerde gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 567 Abs. 3 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist in der Sache unbegründet, da aus den zu A. genannten Gründen keine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen besteht. \n\n132\\. **C.** Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.","BPatG München, 08.05.2025, 30 W (pat) 533\u002F22","2026-07-08T23:05:15.681Z","2026-07-10T22:12:21.293Z",{"id":208,"ecli":209,"slug":210,"caseNumber":86,"courtId":44,"decisionDate":211,"fullText":212,"summary":213,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":211,"parsedAt":214,"updatedAt":215},"6667","ECLI:DE:NEURIS:KORE712282025","ecli-de-neuris-kore712282025","2025-05-06T00:00:00.000Z","#  BGH, 06.05.2025, X ZB 21\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger hat von der Beklagten Auskunft und Freigabe einer Diensterfindung zum Zwecke der Anmeldung im Ausland begehrt. \n\n2\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. \n\n3\\. Gegen den vom Landgericht erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat die Einzelrichterin mit Beschluss vom 26. Mai 2017 zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Anhörungsrüge des Klägers hat sie durch Beschluss vom 29. Juni 2017 ebenfalls zurückgewiesen. \n\n4\\. Dagegen wendet sich der Kläger mit einer am 17. Dezember 2022 eingelegten Rechtsbeschwerde. Hilfsweise beantragt er die Beiordnung eines Notanwalts. \n\n5\\. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. \n\n6\\. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n7\\. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. \n\n8\\. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss ist ebenfalls nicht statthaft. Nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ergeht die Entscheidung über eine Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss. \n\n9\\. Auf die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist der Kläger hingewiesen worden. \n\n10\\. III. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). \n\n11\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Marx Rensen Crummenerl von Pückler","BGH, 06.05.2025, X ZB 21\u002F22","2026-07-08T23:06:17.465Z","2026-07-10T22:12:28.506Z",{"id":217,"ecli":218,"slug":219,"caseNumber":220,"courtId":44,"decisionDate":211,"fullText":221,"summary":222,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":211,"parsedAt":214,"updatedAt":223},"6665","ECLI:DE:NEURIS:KORE712262025","ecli-de-neuris-kore712262025","X ZB 19\u002F22","#  BGH, 06.05.2025, X ZB 19\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde vom 18. Dezember 2022 gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 6\\. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger hat von der Beklagten Vergütung nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen begehrt. \n\n2\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 27. Juli 2016 teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. \n\n3\\. Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 hat der Kläger die Ergänzung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2016 begehrt. Das Berufungsgericht hat der Beklagten mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. \n\n4\\. Der Kläger hat daraufhin beantragt, diese Verfügung als Ausfertigung und beglaubigte Ablichtung im Original zu erhalten und sein Schreiben vom 29. Juli 2016 entsprechend § 160 Abs. 5 ZPO dem Protokoll als Anlage beizufügen. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat diese Anträge mit Beschluss vom 11. Januar 2017 abgelehnt. \n\n5\\. Dagegen wendet sich der Kläger mit einer am 18. Dezember 2022 eingereichten Rechtsbeschwerde. Hilfsweise beantragt er die Beiordnung eines Notanwalts. \n\n6\\. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es mangelt ihr bereits an der Statthaftigkeit. \n\n7\\. Eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Hierauf ist der Kläger hingewiesen worden. \n\n8\\. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor. \n\n9\\. III. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). \n\n10\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Marx Rensen Crummenerl von Pückler","BGH, 06.05.2025, X ZB 19\u002F22","2026-07-10T22:12:28.366Z",{"id":225,"ecli":226,"slug":227,"caseNumber":228,"courtId":76,"decisionDate":229,"fullText":230,"summary":231,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":229,"parsedAt":232,"updatedAt":233},"6714","ECLI:DE:NEURIS:JURE259031895","ecli-de-neuris-jure259031895","29 W (pat) 503\u002F21","2025-04-29T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 29.04.2025, 29 W (pat) 503\u002F21 \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Markenanmeldung** **30 2020 014 297.0**\n\nhat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und den Richter Posselt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. November 2020 aufgehoben.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Das Wortzeichen \n\n2\\. **Bratan Bratina**\n\n3\\. ist am 4. Juli 2020 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: \n\n4\\. \n\nKlasse 09: Musikdateien zum Herunterladen; elektronische Publikationen; Filmkassetten; Computer- und Videospielsoftware; interaktive Unterhaltungssoftware; Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten; bespielte CD-ROMs, insbesondere mit Filmen oder Fernsehprogrammen; belichtete Filme, insbesondere Kino- und Spielfilme; bespielte Daten-, Ton- und\u002Foder Bildträger [soweit in Klasse 9 enthalten], insbesondere Schallplatten, CDs, DVDs, Compactdiscs, Tonbänder und -kassetten, Magnetaufzeichnungsträger, Videobänder, Videokassetten, Filmkassetten; dekorative Magnete; Brillen; Sonnenbrillen; Brillenetuis; Brillenketten; Brillenschnüre; Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen;sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren; Schmuckwaren;Edelsteine;Uhren; Zeitmessinstrumente; Uhrenschmucketuis;Uhrengehäuse;Schlüsselringe [Spaltringe mit Schmuckanhänger oder Zierrat];Halbedelsteine;Bänder für Armbanduhren; Uhrengehäuse [Taschenuhren];Uhrketten; Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, allgemeine Magazine, Bücher, Broschüren, Verbraucherinformationen, Jahrbücher und Ratgeber;Papier, Pappe [Karton]und Waren aus diesen Materialien [soweit in Klasse 16 enthalten], nämlichAbschminktücher aus Papier, hygienische Handtücher aus Papier, Papiergesichtstücher, Papiertüten,Schilder; Aufkleber aus Papier; Klasse 18: Regenschirme; Taschen; Bauchtaschen; Beutel mit Zugbändern; Beuteltaschen; Brieftaschen; Handtaschen; Einkaufstaschen; Gürteltaschen; Geldbörsen; Kosmetikbeutel; Reisetaschen und Koffer; Rucksäcke; Sportbeutel; Umhängetaschen; Klasse 21: Geschirr;Kochgeschirr;Behälter; Tassen und Becher; Dekoteller; Flaschen; Gläser, Trinkgefäße und Barzubehör; Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schals; Krawatten; Gürtel; Kopfbedeckungen und Tücher, nämlich Kopf-, Hals-, Schulter- und Einstecktücher; Schuhe; Klasse 33: alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; Klasse 41: Musikproduktionen;Beratung zur Film- und Musikproduktion; Komponieren von Musik; Aufzeichnen von Musik;Musikveröffentlichungen und Aufzeichnungen von Musik; Verlagsdienstleistungen, einschließlich elektronische Veröffentlichungen;Beratung in Bezug auf Veröffentlichungen;Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Bereitstellen von elektronischen Publikationen;Dienstleistungen eines Musikverlages;Elektronische Veröffentlichung; Publikation [Veröffentlichungsdienstleistungen]; Veröffentlichung von Musikwerken; Veröffentlichung von Musikstücken; Durchführung von kulturellen Veranstaltungen,Reservierung und Buchung von Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen;Organisation und Durchführung von Tanzveranstaltungen; Live-Musikdarbietungen.\n\n5\\. Mit Beschluss vom 16. November 2020 hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG überwiegend, nämlich für die in Fettdruck dargestellten Waren und Dienstleistungen, zurückgewiesen. \n\n6\\. Bei dem Zeichenbestandteil „Bratan“ handele es sich um ein Wort der russischen Umgangssprache. Dort bedeute es – wie auch in anderen slawischen Sprachen – „Bruder“. Der Begriff habe in der oben genannten Bedeutung bereits Eingang in die deutsche Jugendsprache gefunden. Der Zeichenbestandteil „Bratina“ sei eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneubildung. Nichtsdestotrotz sehe – insbesondere wegen der Nebeneinanderstellung der Wörter im Anmeldezeichen – ein wesentlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise darin ohne weiteres das weibliche Pendant zu „Bratan“. Zum Anmeldezeitpunkt sei die Bezeichnung „Bratan Bratina“ bereits seit ca. drei Jahren in der deutschen Hip-Hop- und Rapszene weit verbreitet gewesen. Zudem verstehe jedenfalls die relativ große im Inland lebende Bevölkerungsgruppe, die der russischen, polnischen und anderer slawischen Sprachen mächtig sei, die Bedeutung des Anmeldezeichens unmittelbar. Ferner seien die beteiligten Verkehrskreise generell an Wortneubildungen gewöhnt und in deren Verständnis geübt und es entspreche dem deutschen Sprachverständnis, dass die Wortendung „(t)ina“ die weibliche Form darstelle. Somit sei die Bedeutung des Zeichens „Bratan Bratina“ einem ausreichend großen Teil der in Deutschland angesprochenen Verkehrskreise verständlich. Das Anmeldezeichen werde daher für einen Teil der beanspruchten Waren, bei denen Aussagen und Schlagworte üblich seien, lediglich als Motiv aufgefasst. Der Verkehr sei an die Anbringung derartiger Angaben auf Waren wie beispielsweise Druckereierzeugnissen und Papeteriewaren der Klasse 16, Taschen und Beutel der Klasse 18, Haushaltswaren der Klasse 21 sowie Bekleidung, Kopfbedeckungen und Schuhen der Klasse 25 gewöhnt. In diesem Zusammenhang würden die beteiligten Verkehrskreise in dem Zeichen lediglich ein Kommunikationsmittel sehen, es aber nicht als Hinweis auf einen bestimmen Geschäftsbetrieb verstehen, insbesondere da das Anmeldezeichen bereits auf einer Vielzahl von Mützen oder T-Shirts als Motiv Verwendung finde. Auch wenn es – entgegen der wahrscheinlichsten Verwendung – lediglich als Textillabel oder an unauffälliger Stelle angebracht sei, werde es daher nicht als Herkunftshinweis angesehen. Für einige Waren der Klasse 14, insbesondere für Schmuck- und Uhrwaren, stelle das Zeichen einen Bestimmungshinweis dar, da solche Waren vielfach in zusammenpassenden Ausführungen für Frauen und Männer angeboten würden. Im Zusammenhang mit Waren wie bespielten Daten-, Ton- und\u002Foder Bildträgern und interaktiver Unterhaltungssoftware der Klasse 9 und Dienstleistungen wie elektronischen Veröffentlichungen und Verlagsdienstleistungen der Klasse 41 stelle das Zeichen einen inhaltlich-thematischen Hinweis und damit eine rein beschreibende Sachangabe dar. Zum anderen würden die beteiligten Verkehrskreise in **Bratan Bratina** einen beschreibenden Hinweis auf die angesprochene Klientel bzw. den Anbieter und somit einen Bestimmungshinweis sehen. \n\n7\\. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag: \n\n8\\. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. November 2020 wird aufgehoben. \n\n9\\. Das angemeldete Zeichen sei unterscheidungskräftig. Zwar bedeute der Begriff „bratan“ in der russischen Umgangssprache „Bruder“ oder „Kumpel“. Es handele sich dabei jedoch nicht um eine korrekte grammatikalische Form eines russischen Wortes, sondern um eine umgangssprachliche Abwandlung des Begriffs „brat“, was mit (leiblicher) Bruder ins Deutsche übersetzt werde. Der Zeichenbestandteil „Bratina“ sei eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneubildung und gerade nicht das weibliche Pendant zu „Bratan“. Denn „Schwester“ werde auf Russisch mit „sestra“ bezeichnet; diesbezüglich bestehe weder dem Klang noch dem Wortstamm nach eine Ähnlichkeit zu „Bratina“. Selbst wenn „bratina“ in der Jugendsprache als das weibliche Pendant zu „Bratan“ aufgefasst werden sollte, so werde der Teil des Verkehrs, der einer slawischen Sprache mächtig sei, darin nur eine Wortneubildung sehen, die weder umgangssprachlich noch grammatikalisch „Schwester“ bedeute. Darüber hinaus gebe es viele weitere Abwandlungen des Wortes „brat“ wie beispielsweise „bratuha“, „bratucha“, „bratez“ und „bratik“. Die Wortneubildung „Bratina“ sei somit mehrdeutig und bedürfe dementsprechend einer Interpretation durch die beteiligten Verkehrskreise. Zudem müsse das Zeichen „Bratan Bratina“ in seiner Gesamtheit betrachtet werden. Auch wenn das Wort „Bratan“ unmittelbar und eindeutig vom Verkehr verstanden würde, gelte dies nicht für das angemeldete Zeichen. Vielmehr begründe die Kombination mit der Wortneubildung „Bratina“ und die daraus resultierende Unschärfe ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Des Weiteren bezögen die durch die Markenstelle vorgebrachten Beispiele und Nachweise sich entweder auf „Bratan“ oder auf „Bratina“ und eine jeweilige damit zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit. Ein Kunde werde sich allenfalls mit „Bratan“ oder mit „Bratina“ identifizieren, nicht jedoch mit der Kombination der Worte. Demzufolge sähen die beteiligten Verkehrskreise in dem Zeichen auch nicht nur eine Botschaft oder den Ausdruck einer Zugehörigkeit oder einer Lebenseinstellung. Ein Herkunftshinweis ergebe sich jedenfalls dann, wenn das Zeichen an unauffälliger Stelle in kleinem Format, z. B. auf einer Uhr oder einer Brille angebracht sei, an der der Verkehr einen Hinweis auf den Hersteller erwarte. Auch sei bei den beanspruchten Waren der Klassen 9, 16 und 21 schwer vorstellbar, dass diese getragen würden, um ein bestimmtes Lebensgefühl auszudrücken. Ferner sei die Argumentation der Markenstelle bereits in sich unschlüssig. So sei nicht nachzuvollziehen, weshalb die Anmeldung für z. B. „Uhren; Uhrketten“ bzw. „Beuteltaschen“ zurückgewiesen worden sei, jedoch nicht für „Uhrgehäuse“, „Bänder von Armbanduhren“ bzw. „Papiertüten“. Die „Magnetaufzeichnungsträger“ in Kasse 9 wiesen zudem keinen gedanklichen Inhalt auf; vielmehr handele es sich um reine Hardware, die typischerweise nicht mit Slogans oder Motiven bedruckt werde. Ferner sei im Frühjahr 2023 die Wortmarke BRATAN unter den Registernummern 30 2023 001 290 und 30 2022 019 342 u. a. für „Juwelier- und Schmuckwaren“ in Klasse 14 und „Kleinlederwaren, Reisetaschen, Freizeittaschen und Regenschirme“ in Klasse 18 eingetragen worden. \n\n10\\. Daher sei das Anmeldezeichen erst recht für die in den genannten Klassen beanspruchten Waren schutzfähig. \n\n11\\. Mit Hinweisen vom 11. Juli 2024 und 20. Februar 2025 hat der Senat Rechercheunterlagen übermittelt und seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, wonach die Beschwerde nur teilweise erfolgreich sein dürfte. \n\n12\\. Mit Schreiben vom 31. März 2025 hat die Beschwerdeführerin die Waren „dekorative Magnete“ in Klasse 9, „aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren; Schmuckwaren; Schlüsselringe [Spaltringe mit Schmuckanhänger oder Zierrat]“ in Klasse 14, „Geschirr; Tassen und Becher; Dekoteller; Gläser, Trinkgefäße“ in Klasse 21 und „Bekleidungsstücke“ in Klasse 25 aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis gestrichen. \n\n13\\. Dieses lautet nach dem Verzicht auf die vorgenannten Waren wie folgt (die **fett** geschriebenen Waren sind **beschwerdegegenständlich**): \n\n14\\. \n\nKlasse 09: Musikdateien zum Herunterladen; Elektronische Publikationen; Filmkassetten; Computer- und Videospielsoftware; interaktive Unterhaltungssoftware; Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten; bespielte CD-ROMs, insbesondere mit Filmen oder Fernsehprogrammen; belichtete Filme, insbesondere Kino- und Spielfilme; bespielte Daten-, Ton- und\u002Foder Bildträger [soweit in Klasse 9 enthalten], insbesondere Schallplatten, CDs, DVDs, Compactdiscs, Tonbänder und -kassetten, Magnetaufzeichnungsträger, Videobänder, Videokassetten, Filmkassetten; Brillen; Sonnenbrillen; Brillenetuis; Brillenketten; Brillenschnüre;\n\n15\\. \n\nKlasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen; Edelsteine;Uhren; Zeitmessinstrumente; Uhrenschmucketuis; Uhrengehäuse;Halbedelsteine;Bänder für Armbanduhren;Uhrengehäuse [Taschenuhren];Uhrketten;\n\n16\\. \n\nKlasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, allgemeine Magazine, Bücher, Broschüren, Verbraucherinformationen, Jahrbücher und Ratgeber;Papier, Pappe [Karton]und Waren aus diesen Materialien [soweit in Klasse 16 enthalten], nämlichAbschminktücher aus Papier, hygienische Handtücher aus Papier, Papiergesichtstücher, Papiertüten,Schilder; Aufkleber aus Papier;\n\n17\\. \n\nKlasse 18: Regenschirme; Taschen; Bauchtaschen; Beutel mit Zugbändern; Beuteltaschen; Brieftaschen; Handtaschen; Einkaufstaschen; Gürteltaschen; Geldbörsen; Kosmetikbeutel; Reisetaschen und Koffer; Rucksäcke; Sportbeutel; Umhängetaschen;\n\n18\\. \n\nKlasse 21: Kochgeschirr;Behälter; Flaschen; Barzubehör;\n\n19\\. \n\nKlasse 25: Schals; Krawatten; Gürtel; Kopfbedeckungen und Tücher, nämlich Kopf-, Hals-, Schulter- und Einstecktücher; Schuhe;\n\n20\\. \n\nKlasse 33: alkoholische Getränke, ausgenommen Bier;\n\n21\\. \n\nKlasse 41: Musikproduktionen; Beratung zur Film- und Musikproduktion; Komponieren von Musik;Aufzeichnen von Musik;Musikveröffentlichungen und Aufzeichnungen von Musik; Verlagsdienstleistungen, einschließlich elektronische Veröffentlichungen;Beratung in Bezug auf Veröffentlichungen;Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Bereitstellen von elektronischen Publikationen;Dienstleistungen eines Musikverlages;Elektronische Veröffentlichung; Publikation [Veröffentlichungsdienstleistungen]; Veröffentlichung von Musikwerken; Veröffentlichung von Musikstücken; Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Reservierung und Buchung von Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen;Organisation und Durchführung von Tanzveranstaltungen; Live-Musikdarbietungen.\n\n22\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. **II.**\n\n23\\. Die gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auch in der Sache Erfolg. \n\n24\\. Der angegriffene Beschluss ist aufzuheben, da der Eintragung des Zeichens im Umfang der zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstehen. \n\n25\\. **A.** Dem angemeldeten Zeichen fehlt es für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. \n\n26\\. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies\u002FHABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG\u002FHABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG\u002FHABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). \n\n27\\. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und\u002Foder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord\u002FHukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). \n\n28\\. Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops). \n\n29\\. Nach den vorgenannten Grundsätzen verfügt das Anmeldezeichen **Bratan Bratina** für die noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen über das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft. Die Wortkombination lässt diesbezüglich weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt noch einen engen beschreibenden Bezug erkennen. \n\n30\\. **1.** Die entsprechenden Waren der Klassen 9, 14, 16, 18, 21, 25 und Dienstleistungen der Klasse 41 wenden sich weit überwiegend an die allgemeinen Verkehrskreise. Lediglich die Dienstleistungen „Musikproduktionen; Beratung zur Film- und Musikproduktion; Komponieren von Musik; Verlagsdienstleistungen, einschließlich elektronische Veröffentlichungen; Beratung in Bezug auf Veröffentlichungen“ in Klasse 41 richten sich vornehmlich an Fachkreise. \n\n31\\. **2**. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, ist stets das Zeichen in seiner Gesamtheit zu betrachten, da der Verkehr es so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es jedoch zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 - BioID). \n\n32\\. **a.** Bratan bezeichnet einen See und einen Kraterkomplex auf Bali in Indonesien und wird sehr vereinzelt auch als Nachname verwendet (vgl. Anlage 1, Bl. 28 ff. d. A.); dem inländischen Verkehr sind diese Bedeutungen jedoch ganz überwiegend nicht bekannt. \n\n33\\. Ferner ist Bratan eine Abwandlung des Worts „brat“, das in einigen slawischen Sprachen, insbesondere im Russischen und im Polnischen, „Bruder“ bedeutet. Bratan wird von den angesprochenen Verkehrskreisen mit „Bruder“ übersetzt und hat bereits deutlich vor dem Anmeldetag des hier relevanten Zeichens in der Bedeutung „Kumpel“ bzw. „Freund“ Eingang in die deutsche Jugendsprache gefunden. Der Begriff ist zumindest seit 2019 im Wörterbuch der Jugendsprache enthalten und wird über zahlreiche „Erklärseiten“ im Internet auch Personen nahegebracht, die die Jugendsprache sonst nicht verstehen oder verwenden (vgl. neben den bereits dem Beanstandungsbescheid des DPMA beigefügten Unterlagen auch die Dokumente in Anlagenkonvolut 2 zum Ladungszusatz vom 10. Juli 2024, Bl. 30 ff. d. A.). Hinzu kommt, dass das Wort von einigen Rappern, insbesondere dem auch der breiten Öffentlichkeit wegen des Erfolgs seiner Stücke bekannten deutsch-russischen Rapper Capital Bra, intensiv vor allem in Liedtexten in obiger Bedeutung verwendet wird. Dementsprechend wird Bratan neben Jugendlichen und Personen, die sich der Jugendsprache bedienen, auch von weiten Teilen der hier relevanten Verkehrskreise unmittelbar als „Bruder“ im Sinne von „Kumpel“ bzw. „Freund“ verstanden. Dass daneben weitere Abwandlungen des Worts brat, wie beispielsweise „bratez“, „bratik“ oder „bratuha“ existieren, vermag hingegen vom oben genannten Wortverständnis nicht wegzuführen. \n\n34\\. **b.** „Bratina“ bezeichnet neben einer russischen Eishockeytrophäe, dem „Bratina-Pokal“, das „Bratina Valley und die Bratina Lagune“, ein Trockental bzw. eine Lagune in der Antarktis und das „Bratina Island“, eine Insel des Ross-Archipels. Bratina ist zudem der Name eines kleinen Ortes in Kroatien (vgl. Anlagenkonvolut 3, Bl. 46 ff. d. A.). Diese Bedeutungen sind im Inland jedoch nahezu unbekannt. \n\n35\\. Anders als bei „Bratan“ lässt sich die Bedeutung von „Bratina“ nicht direkt aus einer slawischen Sprache ableiten. Im Russischen wird „Schwester“ z. B. mit „sestra“ benannt. Die Wortendung „(t)ina“ bezeichnet jedoch in vielen Sprachen - so auch im Deutschen \\- häufig die weibliche Form eines Worts oder Namens. In dem Wort Bratina erkennen ausreichende Teile des beteiligten Verkehrs daher ohne Schwierigkeiten die weibliche Form des Worts „Bratan“. Hierzu trägt auch bei, dass der Rapper Capital Bra die Bezeichnung „Bratina“, die er sowohl gemeinsam mit dem Wort Bratan, als auch in Alleinstellung verwendet, um seine weiblichen Fans explizit ansprechen zu können, umfassend bereits seit Ende November 2019 nutzt; nicht zuletzt in dem am 29. November 2019 erschienenen Lied „Der Bratan bleibt der Gleiche“ (vgl. Anlage 4, Bl. 50 f. d. A.). Da die Worte im Anmeldezeichen direkt nebeneinander genannt sind, ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise es ohne weitere gedankliche Zwischenschritte als weibliches Gegenstück zu „Bratan“ auffassen werden. \n\n36\\. **c.** Die Wortfolge **Bratan Bratina** wird daher von einem relevanten Teil des Verkehrs - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - unmittelbar als „Bruder Schwester“ im Sinne von „Kumpel Kumpeline“ bzw. „Freund Freundin“ verstanden. \n\n37\\. **3.** Wenngleich somit das Verständnis der Begriffskombination ausreichenden Teilen des angesprochenen Verkehrs keine Schwierigkeiten bereiten dürfe, ist gleichwohl die Beurteilung des Anmeldezeichens stets im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, für die die Eintragung begehrt wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 33 – Postkantoor). \n\n38\\. Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist kein thematischer Zusammenhang oder enger beschreibender Bezug zu **Bratan Bratina** ersichtlich. \n\n39\\. Nach der Senatsrecherche lassen sich zwar vereinzelt Hinweise auf die Verwendung von „Bratan“ **oder** „Bratina“ finden, was für die angemeldete Wortkombination aber nicht der Fall ist. Weder hat die Markenstelle hierfür Belege angeführt, noch konnte der Senat solche ermitteln. Insbesondere war nicht zu recherchieren, dass **Bratan Bratina** als Set-Bezeichnung für “Bruder Schwester“, „Freund Freundin“ oder „Kumpel Kumpeline“ für die beschwerdegegenständlichen Waren oder Dienstleistungen genutzt wird. \n\n40\\. **aa.** Die Waren der Klasse 9 und „Druckereierzeugnisse, Schilder aus Papier und Pappe; Aufkleber aus Papier“ in Klasse 16 können zwar neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen. \n\n41\\. Selbst wenn sich vereinzelt z. B. Filme oder Druckereierzeugnisse wie Bücher mit der Beziehung zwischen Bruder und Schwester oder freundschaftlich verbundenen Personen auseinandersetzen und Videospiele auf der Interaktion zwischen (virtuellem) Bruder und Schwester oder Freund und Freundin basieren können, hat sich das Anmeldezeichen **Bratan Bratina** nicht als Inhalts- oder Themenangabe für die genannten Waren nachweisen lassen. Auch eine entsprechende Zielgruppenangabe liegt nicht nahe. Hierfür bedürfte es zumindest eines gedanklichen Zwischenschrittes. Denn Filme, Spiele oder Bücher werden in der Regel nicht nur für Bruder und Schwester im Sinne von „Freund Freundin“ oder „Kumpel Kumpeline“ angeboten, sondern richten sich an Zielgruppen wie Kinder, Jugendliche oder Erwachsene oder werden nach Themen wie beispielsweise Sachbuch oder Kriminalroman, Liebes- oder Actionfilm etc. eingeteilt. \n\n42\\. **bb.** Da schon für die Druckschriften kein beschreibender Begriffsinhalt vorliegt, besteht auch hinsichtlich der Verlags- und Publikationsdienstleistungen in Klasse 41, die zur Entstehung der Druckschrift führen, kein enger beschreibender Bezug. Auch werden diese sowie Musikproduktionen, -veröffentlichung oder Aufzeichnungen von Musik nicht speziell für **Bratan Bratina** im Sinne von „Freund Freundin“ oder „Kumpel Kumpeline“ erbracht, so dass auch unter diesem Aspekt keine Sachaussage im Vordergrund steht. \n\n43\\. **cc.** Dies gilt auch für die „Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von Tanzveranstaltungen; Live-Musikdarbietungen“ in Klasse 41. \n\n44\\. **dd.** Die „Brillen; Sonnenbrillen; Brillenetuis; Brillenketten; Brillenschnüre“ in Klasse 9 wie auch „Uhren; Zeitmessinstrumente; Uhrenschmucketuis; Bänder für Armbanduhren; Uhrketten“ in Klasse 14 werden weder durch das Anmeldezeichen beschrieben, noch gibt es sie als Sets für Bruder\u002F Schwester, Freund\u002FFreundin“. \n\n45\\. Darüber hinaus konnte weder die Markenstelle noch der Senat eine Verwendung des Anmeldezeichens als Motivangabe ermitteln. \n\n46\\. **ee.** Das Vorgenannte gilt auch für „Behälter; Flaschen; Barzubehör“ in Klasse 21 und „Schals; Krawatten; Gürtel; Kopfbedeckungen und Tücher, nämlich Kopf-, Hals-, Schulter- und Einstecktücher; Schuhe“ in Klasse 25 sowie für Regenschirme, Taschen und Beutel, Geldbörsen und Koffer in Klasse 18. \n\n47\\. Dem Anmeldezeichen kann nach alledem die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis für die zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht abgesprochen werden. \n\n48\\. **B.** Wegen der fehlenden Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterliegt die angemeldete Wortfolge auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Ausreichende Anhaltspunkte für eine im Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu erwartende zukünftige beschreibende Verwendung sind nicht erkennbar. \n\n49\\. Die Beschwerde ist aus den vorgenannten Gründen erfolgreich.","BPatG München, 29.04.2025, 29 W (pat) 503\u002F21","2026-07-08T23:06:48.566Z","2026-07-10T22:12:32.574Z",25,20,[237,11],2026]