[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-labour-law-de-2026":3},{"detail":4,"years":231},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":229,"page":14,"limit":230},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},406,"labour-law-de","Labour Law","DE","2026-07-08T22:44:55.158Z",2026,[13,16,19,21,23,25,28,30,32,33,34,36],{"month":14,"count":15},1,9,{"month":17,"count":18},2,4,{"month":20,"count":18},3,{"month":18,"count":22},10,{"month":24,"count":17},5,{"month":26,"count":27},6,0,{"month":29,"count":27},7,{"month":31,"count":27},8,{"month":15,"count":27},{"month":22,"count":27},{"month":35,"count":27},11,{"month":37,"count":27},12,[39,53,62,73,82,92,100,108,116,124,133,143,153,162,172,180,190,200,208,219],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2181","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071943","ecli-de-neuris-kare600071943","6 AZN 90\u002F26",48,"2026-05-18T00:00:00.000Z","#  BAG, Beschluss vom 18. Mai 2026 - 6 AZN 90\u002F26 \n\n## Leitsatz\n\n§ 106 GewO verbietet nicht generell vorgelagerte Versetzungen von Arbeitnehmern in eine übergehende wirtschaftliche Einheit zur Vorbereitung eines Betriebs(teil)übergangs.5\n\n## Tenor\n\n1\\. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. September 2025 - 5 SLa 215\u002F25 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\n2\\. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 16.000,00 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die grundsätzliche Bedeutung zweier entscheidungserheblicher Rechtsfragen gestützte Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen *(§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG)*. \n\n2\\. 1\\. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Entscheidungserheblich ist eine Rechtsfrage, wenn sich das Landesarbeitsgericht in der anzufechtenden Entscheidung mit ihr befasst und sie beantwortet hat und bei einer anderen Beantwortung möglicherweise eine für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung getroffen hätte. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist *(vgl. zB BAG 20. August 2025 - 4 ABN 34\u002F25 - Rn. 5 mwN)*. Die Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeine Bedeutung der Rechtsfrage sind darzulegen *(vgl. BAG 24. Januar 2017 - 3 AZN 822\u002F16 - Rn. 10)*. Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat. Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt *(vgl. BAG 27. Juli 2024 - 6 AZM 14\u002F24 - Rn. 9)*. \n\n3\\. 2\\. Danach ist die Beschwerde unzulässig. \n\n4\\. a) Für die von der Beschwerde auf S. 5 ff. unter III 1 der Begründung aufgezeigte Frage: \n\n„Erlaubt § 106 GewO mittels Versetzung eine Betriebsabspaltung mit dem Ziel eines späteren Arbeitgeberwechsels durch Betriebsübergang vorzubereiten?“,\n\nhat die Beschwerde die Klärungsbedürftigkeit nicht aufgezeigt *(zu den Anforderungen vgl. zB BAG 28. Februar 2023 - 2 AZN 22\u002F23 - Rn. 3; 20. November 2018 - 6 AZN 569\u002F18 - Rn. 2; BGH 3. Juli 2018 - VIII ZR 227\u002F16 - Rn. 4 mwN)*. In diesem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob eine eindeutige Rechtslage gegeben ist oder ob unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Beantwortung der Rechtsfrage deshalb zweifelhaft ist. Die Beschwerde hat daher darzulegen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig sein soll. Hierfür ist es unzureichend - wie dies die Beschwerde auf S. 6 f. unter III 1 d der Beschwerdebegründung getan hat - lediglich geltend zu machen, dass sich die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Januar 2025 *(- 2 AZR 88\u002F23 -)* und vom 18. April 2012 *(- 10 AZR 134\u002F11 -)* nicht mit der aufgeworfenen Frage befasst hätten und eine höchstrichterliche Klärung noch ausstehe *(st. Rspr., vgl. zB BAG 31. März 2026 - 2 AZN 588\u002F25 - Rn. 4 mwN; 19. März 2026 - 2 AZN 536\u002F25 - Rn. 36 mwN; 20. November 2018 - 6 AZN 569\u002F18 - Rn. 2 unter Verweis auf BGH 10\\. Dezember 2002 - XI ZR 162\u002F02 - zu 1 der Gründe und BSG 2. März 1976 - 12\u002F11 BA 116\u002F75 -; BGH 13. Mai 2025 - EnVZ 55\u002F22 - Rn. 9; BGH 17. Januar 2024 - XII ZB 140\u002F22 - Rn. 21 mwN)*. \n\n5\\. Unabhängig davon ist die aufgezeigte Rechtsfrage offenkundig und - entgegen der Auffassung der Beschwerde - vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts mit seinen Entscheidungen vom 30. Januar 2025 *(- 2 AZR 88\u002F23 - Rn. 30; - 2 AZR 93\u002F23 - Rn. 30; so auch schon BAG 21. März 2024 - 2 AZR 79\u002F23 - Rn. 30, BAGE 183, 140)* geklärt. Denn wäre eine solche vorgelagerte Versetzung nach dem Dafürhalten des Zweiten Senats nicht denkbar gewesen, hätte er den Rechtsstreit nicht - wie geschehen - lediglich zur Klärung der Wirksamkeit der streitigen Versetzung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen können *(BAG 30. Januar 2025 - 2 AZR 93\u002F23 - Rn. 42 ff.)*. Tatsächlich entspricht die Annahme des Zweiten Senats, dass im Rahmen der Vorbereitung eines Betriebs(teil)übergangs eine vorgelagerte Versetzung grundsätzlich möglich und im jeweiligen Einzelfall wirksam ist, wenn der Arbeitgeber als Inhaber des Weisungsrechts iSv. § 106 GewO bei seiner auf einer unternehmerischen Entscheidung beruhenden Versetzung die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt, wobei ein unternehmerisches Konzept, auf dem die Weisung beruht, nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen ist *(vgl. hierzu zB BAG 30. November 2022 - 5 AZR 336\u002F21 - Rn. 38 f., BAGE 179, 304; 30. November 2016 - 10 AZR 11\u002F16 - Rn. 28 ff. mwN)* , der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und damit der Rechtslage. \n\n6\\. b) Die Beschwerde ist ferner unzulässig, soweit sie sich auf S. 8 ff. unter III 2 der Begründung auf die Frage stützt: \n\n„Kommt es im Kontext eines Betriebsübergangs darauf an, ob zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs die Voraussetzungen zur Ersetzung der fehlenden Betriebsratszustimmung vorgelegen haben?“\n\n7\\. aa) Zum einen handelt es sich auch bei dieser Frage nicht um eine Rechtsfrage im oben genannten Sinn, da sie nicht die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer konkreten Norm zum Gegenstand hat *(zu dieser Anforderung sh. nur BAG 19. März 2026 - 2 AZN 536\u002F25 - Rn. 35 mwN)*. \n\n8\\. bb) Unabhängig davon zeigt die Beschwerde die Klärungsbedürftigkeit auch dieser aufgeworfenen Frage nicht auf *(zu den Anforderungen sh. Rn. 4)*. Insoweit beschränkt sie sich auf S. 9 f. unter III 2 d der Begründung ebenfalls auf eine bloße Zitierung höchstrichterlicher Rechtsprechung und führt aus, dass sich diese mit der dargelegten Fragestellung noch nicht befasst hätte. Damit hat sie die Klärungsbedürftigkeit nicht ordnungsgemäß dargetan. \n\n9\\. II. Im Ergebnis beschränkt sich die Beschwerde unter ausführlicher Darlegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers lediglich auf die Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht. Eine unzutreffende Rechtsanwendung stellt jedoch keinen der im Gesetz abschließend aufgeführten Zulassungsgründe dar. Ihre Überprüfung kann deshalb nicht im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, sondern nur in einem zugelassenen Revisionsverfahren erfolgen *(vgl. zB BAG 20. März 2025 - 6 AZR 301\u002F24 - Rn. 17 mwN; 27. Juli 2024 - 6 AZM 14\u002F24 - Rn. 11; 31. März 2021 - 5 AZN 926\u002F20 - Rn. 2)*. \n\n10\\. III. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Weitergehende Ausführungen sind auch nicht von Verfassungs wegen geboten *(vgl. BVerfG 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382\u002F10 - Rn. 12 ff.)*. \n\nSpelge Volk Wemheuer","BAG, Beschluss vom 18. Mai 2026 - 6 AZN 90\u002F26","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:04:57.984Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":51,"updatedAt":61},"2214","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071867","ecli-de-neuris-kare600071867","8 AZB 25\u002F25","2026-05-07T00:00:00.000Z","#  BAG, Beschluss vom 7. Mai 2026 - 8 AZB 25\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nDie Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis nach dessen Entwurf zu erteilen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, hat einen vollstreckbaren Inhalt.16\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2025 - 13 Ta 199\u002F25 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren über die Verhängung eines Zwangsgelds nach § 888 Abs. 1 ZPO, mit dem der Gläubiger die Erteilung eines von ihm vorformulierten qualifizierten Arbeitszeugnisses durch die Schuldnerin durchzusetzen begehrt. Der Gläubiger war bei der Schuldnerin, welche ein Krankenhaus betreibt, als Geschäftsführer angestellt. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses schlossen die Parteien am 19. März 2025 einen Vergleich, in dem es ua. lautet: \n\n„4. Die Klinik W GmbH erstellt und übersendet an den Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel. Der Kläger hat das Recht einen Entwurf einzureichen, von welchem die Klinik W GmbH nur aus wichtigem Grund abweichen darf.“\n\n2\\. Der Gläubiger unterbreitete der Schuldnerin erfolglos einen Zeugnisentwurf. Nach Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erteilte die Schuldnerin dem Gläubiger ein von diesem Entwurf - insbesondere in Bezug auf die Tätigkeitsbeschreibung - abweichendes Zeugnis. Der Gläubiger fertigte daraufhin einen neuen Zeugnisentwurf. Die Schuldnerin übersandte dem Gläubiger dessen ungeachtet ein modifiziertes Zeugnis entsprechend einem vom Arbeitsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren unterbreiteten Vergleichsvorschlag. Der Gläubiger akzeptierte diesen Entwurf nicht und erklärte noch im erstinstanzlichen Verfahren, der von ihm zuletzt übersandte Entwurf solle an die Stelle des ersten Entwurfs treten. \n\n3\\. Er hat die Auffassung vertreten, sein abschließender Zeugnisentwurf entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Insbesondere sei dem Gesichtspunkt der Mitgeschäftsführung hinreichend Rechnung getragen. Ihm habe die operative Leitung der Klinik und die Hauptverantwortung für das medizinische Fachpersonal oblegen. Die erreichten Gewinnergebnisse und die positive wirtschaftliche Entwicklung während seiner Geschäftsführertätigkeit seien sachlich richtig in seinem Zeugnisentwurf wiedergegeben. \n\n4\\. Der Gläubiger hat beantragt, gegen die Schuldnerin „wegen Nichterteilung des Zeugnisses gem. geschlossenen Vergleich“ ein Zwangsgeld festzusetzen. \n\n5\\. Die Schuldnerin hat demgegenüber geltend gemacht, der Zeugnisanspruch sei erfüllt. Die Entwürfe des Gläubigers entsprächen nicht dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Der Gläubiger sei als kaufmännischer Geschäftsführer für die operative Leitung der Klinik lediglich mitverantwortlich gewesen. Für das medizinische Personal habe die Hauptverantwortung nicht beim Gläubiger, sondern bei einem der Mitgeschäftsführer gelegen. Gleiches habe für die strategische Führung der Klinik gegolten. Auch das finanzielle Management sei nicht allein vom Gläubiger durchgeführt worden. Es treffe nicht zu, dass vom Gläubiger das Gebäudemanagement sowie die Instandhaltung geplant worden seien. \n\n6\\. Das Arbeitsgericht hat den Vollstreckungsantrag wegen Erfüllung des Zeugnisanspruchs zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, der Vollstreckungstitel sei nicht hinreichend bestimmt. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Gläubiger weiterhin die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen die Schuldnerin. \n\n7\\. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n8\\. 1\\. Die Voraussetzungen einer zulässigen Rechtsbeschwerde sind erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor des angegriffenen Beschlusses für den Gläubiger zugelassen. Dieser hat gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts rechtzeitig iSv. § 78 ArbGG iVm. § 575 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO Rechtsbeschwerde eingelegt und diese fristgerecht und ordnungsgemäß begründet. \n\n9\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO sind nicht gegeben. \n\n10\\. a) Bei der begehrten Zeugniserteilung handelt es sich allerdings um eine unvertretbare Handlung, zu deren Vornahme die Schuldnerin grundsätzlich nach § 888 Abs. 1 ZPO durch Zwangsgeld angehalten werden kann *(BAG 9. September 2011 - 3 AZB 35\u002F11 - Rn. 10)*. \n\n11\\. b) Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind ebenfalls erfüllt. Der beim Arbeitsgericht geschlossene Vergleich stellt einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel dar *(§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)*. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs ist erteilt *(§ 724 Abs. 1 ZPO)* und die Zustellung ist erfolgt *(§ 750 Abs. 1 ZPO)*. \n\n12\\. c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Vergleich als Vollstreckungstitel nicht zu unbestimmt, weil die Schuldnerin zwar die Verpflichtung übernommen hat, ein qualifiziertes Zeugnis zu erstellen und zu übersenden, der Gläubiger aber das Recht hat, einen Entwurf einzureichen, von welchem die Schuldnerin nur aus wichtigem Grund abweichen darf. \n\n13\\. aa) Eine Festsetzung von Zwangsmitteln in einem Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO setzt voraus, dass der zu vollstreckende Titel hinreichend bestimmt ist *(* *BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31\u002F19 - Rn. 24 mwN; BGH 13. Oktober 2022 - I ZB 69\u002F21 - Rn. 34* *mwN)*. Fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung der den Schuldner treffenden Leistungspflicht, scheidet eine Vollstreckung aus *(BAG 14. Februar 2017 - 9 AZB 49\u002F16 - Rn. 9; vgl. BGH 4. März 1993 - IX ZB 55\u002F92 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 122, 16)*. \n\n14\\. (1) Ein Vollstreckungstitel ist bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet *(BGH 19. Februar 2025 - IV ZB 13\u002F24 - Rn. 15 mwN)*. Die Vollstreckung aus einem Titel kann aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nur in den Fällen erfolgen, in denen hinreichend klar ist, welche konkrete Leistung von dem Schuldner gefordert wird *(vgl. BAG 14. Februar 2017 - 9 AZB 49\u002F16 - Rn. 10)*. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht *(BAG 12. Juni 2024 - 4 AZR 334\u002F22 - Rn. 33 mwN)*. \n\n15\\. (2) Ob ein Prozessvergleich hinreichend bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend hierfür ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs. Es ist darauf abzustellen, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan, in erster Linie also das Vollstreckungsgericht oder ein Beschwerdegericht, den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen verständigerweise versteht und festlegt *(BAG* *9\\. September 2011 - 3 AZB 35\u002F11* *\\- Rn. 13; vgl. BGH* *7\\. März 2024 - I ZB 40\u002F23 -* *Rn. 62; Stein\u002FJonas\u002FHeinze 23. Aufl. vor § 704 Rn. 26 ff.)*. Grundsätzlich muss das Vollstreckungsorgan in der Lage sein, allein mit dem Titel ohne Verwertung anderer Urkunden die Vollstreckung durchzuführen. Es genügt regelmäßig nicht, wenn im Titel auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn die geschuldete Leistung sich nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermitteln lässt *(vgl. BGH 19. Februar 2025 - IV ZB 13\u002F24 - Rn. 15; 13. Oktober 2022 - I ZB 69\u002F21 - Rn. 36 mwN)*. Wo dies im Hinblick auf künftige Entwicklungen nicht in vollem Umfang durchzuführen ist, ist das jeweilige Vollstreckungsorgan jedoch gefordert und berechtigt, die nötige Bestimmung selbst vorzunehmen, etwa aufgrund allgemein zugänglicher, leicht und sicher feststellbarer anderer Urkunden, auf die der Titel verweist *(BGH 11. Februar 2010 - VII ZB 102\u002F08 - Rn. 16; 4. März 1993 - IX ZB 55\u002F92 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 122, 16)*. Weiterhin ist beim gerichtlichen Vergleich der Rechtsgedanke zu berücksichtigen, dass Beschränkungen, aber auch Erleichterungen der Vollstreckbarkeit im Bereich des § 726 Abs. 1 ZPO vereinbart werden können *(Stein\u002FJonas\u002FKern 23. Aufl. § 794 Rn. 42; OLG Stuttgart 8. Oktober 1985 - 8 W 433\u002F85 - zu II 2 der Gründe)*. Zudem ist das im Zivilprozess durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Recht auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen, dem zufolge es möglich sein muss, materiell-rechtliche Ansprüche - auch in der Zwangsvollstreckung - effektiv durchzusetzen *(vgl. BVerfG 28. Oktober 2010 - 2 BvR 535\u002F10 - Rn. 20; BAG 14. Februar 2017 - 9 AZB 49\u002F16 - Rn. 12; BGH 21. September 2017 - I ZB 8\u002F17 - Rn. 22)*. \n\n16\\. bb) Hiervon ausgehend enthält der Vergleich vom 19. März 2025 in Bezug auf die Formulierung, dass der Gläubiger das Recht hat, einen Entwurf des Arbeitszeugnisses vorzulegen, von dem die Schuldnerin nur aus wichtigem Grund abweichen darf, einen vollstreckbaren Inhalt *(vgl. BAG 9. September 2011 - 3 AZB 35\u002F11 - Rn. 12 ff.; zustimmend: LAG Hamm 14. November 2016 - 12 Ta 475\u002F16 - zu II 2 b der Gründe;* *LAG Hamm 18. Februar 2016 - 18 Sa 1577\u002F15 - zu II 1 der Gründe* *; Ahmad\u002FHorcher NZA 2018, 1234, 1239 f.; Staudinger\u002FTemming [2025] BGB § 630 Rn. 22a; Gäntgen in Henssler\u002FWillemsen\u002FKalb Arbeitsrecht Kommentar 12. Aufl. § 109 GewO Rn. 54;* *Lunk ArbRB 2011, 362, 363; aA LAG Köln 26. Juli 2016 - 7 Ta 58\u002F16 - zu II 2 der Gründe; LAG Düsseldorf 4. März 2014 - 13 Ta 645\u002F13 - zu B 2 b der Gründe)*. \n\n17\\. (1) Dem steht nicht entgegen, dass der Vergleich Bezug auf eine Urkunde nimmt, die nicht Bestandteil des Titels ist, sondern bei seiner Schaffung noch nicht existierte. Die Titulierung eines Zeugnisanspruchs in arbeitsgerichtlichen Vergleichen unter Bezugnahme auf einen zukünftigen Entwurf des Arbeitnehmers ermöglicht eine effektive Rechtsdurchsetzung insbesondere im Zusammenhang mit nach § 61a ArbGG besonders eilbedürftigen Bestandsschutzstreitigkeiten. Die gütliche Erledigung eines solchen Rechtsstreits, welche nach § 57 Abs. 2 ArbGG angestrebt werden soll, erfordert oftmals eine Einigung bzgl. des nach § 109 GewO zu erteilenden Zeugnisses, ohne dass zwingend eine vollständige Formulierung des Zeugnisses notwendig erscheint. Der für die Zwangsvollstreckung maßgebliche Zeugnisentwurf kann später im Vollstreckungsverfahren vom Gläubiger vorgelegt werden und ist damit leicht und sicher feststellbar. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass der Gläubiger im Laufe des erstinstanzlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens den Entwurf geändert hat, denn er hat eindeutig bestimmt, welcher Entwurf der Zwangsvollstreckung zugrunde zu legen ist. \n\n18\\. (2) Der hinreichenden Bestimmtheit des Titels steht auch nicht entgegen, dass die Schuldnerin aus wichtigem Grund vom Entwurf des Gläubigers abweichen darf. \n\n19\\. (a) Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis iSd. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl. Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen das Gebot der Zeugniswahrheit und das in § 109 Abs. 2 GewO auch ausdrücklich normierte Gebot der Zeugnisklarheit *(BAG 6. Juni 2023 - 9 AZR 272\u002F22 - Rn. 25; 27. April 2021 - 9 AZR 262\u002F20 - Rn. 11, BAGE 174, 372)*. Diese Anforderungen bestehen ungeachtet des Umstands, dass die Formulierungshoheit auf den Arbeitnehmer übertragen werden kann *(vgl. BAG 9. September 2011 - 3 AZB 35\u002F11 - Rn. 19; vgl. zu den Grenzen des Gestaltungsspielraums allerdings BAG 14. Februar 2017 - 9 AZB 49\u002F16 - Rn. 11)*. Auch ein Zwangsvollstreckungsverfahren kann nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis erteilen muss, das gegen die Grundsätze der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit verstößt *(vgl. BAG 9. September 2011 - 3 AZB 35\u002F11 - Rn. 23)*. \n\n20\\. (b) Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich berücksichtigt diese Vorgabe, denn derartige Verstöße stellen einen wichtigen Grund iSd. Vergleichs dar, aufgrund dessen die Schuldnerin vom Entwurf des Gläubigers abweichen darf. Der damit unter Umständen verbundene Klärungsbedarf bewirkt nicht die generelle Unvollstreckbarkeit des Vergleichsinhalts im Sinne einer fehlenden Bestimmtheit, sondern erfordert abhängig vom Parteivortrag ggf. die erneute Durchführung eines Erkenntnisverfahrens. Es ist nach den dargestellten Grundsätzen nicht die Aufgabe des Zwangsvollstreckungsverfahrens, die materielle Prüfung vorzunehmen, ob die Grundsätze der Zeugniswahrheit oder Zeugnisklarheit tatsächlich verletzt sind. Die Festsetzung eines Zwangsgelds scheidet vielmehr bereits dann aus, wenn seitens der Schuldnerin Umstände nachvollziehbar vorgetragen werden, die eine mögliche Verletzung der Grundsätze der Zeugniswahrheit oder der Zeugnisklarheit aufzeigen. Der Inhalt des Arbeitszeugnisses ist dann im Wege eines neuen Erkenntnisverfahrens zu klären *(vgl. BAG 9. September 2011 - 3 AZB 35\u002F11 - Rn. 23)*. Erfolgt hingegen kein solcher Vortrag der Schuldnerin, kann das Zwangsvollstreckungsverfahren seine Funktion der Rechtsdurchsetzung bzgl. des Zeugnisanspruchs erfüllen. \n\n21\\. d) Im Ergebnis hat das Beschwerdegericht hier zutreffend die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO abgelehnt. Die Schuldnerin hat Umstände vorgetragen, die eine mögliche Verletzung des Grundsatzes der Zeugniswahrheit aufzeigen. Insbesondere hat die Schuldnerin Umstände dargelegt, die - sollten sie sich als zutreffend erweisen - erhebliche Teile der Tätigkeitsbeschreibung im finalen Entwurf des Gläubigers als mit dem Grundsatz der Zeugniswahrheit unvereinbar erscheinen lassen. Ob die von der Schuldnerin vorgetragenen Umstände tatsächlich gegeben sind, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht überprüft werden. \n\n22\\. e) Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO uU auch festgesetzt werden könnte, wenn die Schuldnerin Abweichungen vom Entwurf des Gläubigers nur teilweise nachvollziehbar begründet. Die Schuldnerin macht hier geltend, wesentliche Teile der für das Arbeitszeugnis zentralen Tätigkeitsbeschreibung seien im Entwurf des Gläubigers inhaltlich unzutreffend dargestellt. Ohne eine Klärung dieser Streitfragen kann ein als Bewerbungsunterlage aussagekräftiges Arbeitszeugnis nicht formuliert werden. Damit scheidet die Festsetzung eines Zwangsgelds insgesamt aus. \n\n23\\. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 891 Satz 3 iVm. § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrumbiegel Roloff Pulz","Zwangsvollstreckung - Zeugnisanspruch - Prozessvergleich","2026-07-10T22:05:01.110Z",{"id":63,"ecli":64,"slug":65,"caseNumber":66,"courtId":67,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"2329","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600317","ecli-de-neuris-wbre202600317","5 PB 2.26",34,"2026-04-28T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 28.04.2026, 5 PB 2.26 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 22. Januar 2026 wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n2\\. 1\\. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 79 Abs. 2 Halbs. 1 LPVG NW i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 79 Abs. 2 Halbs. 1 LPVG NW i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 15 m. w. N.). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2025 - 5 PB 6.24 - PersV 2025, 312 Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. \n\n3\\. Die Beschwerde hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig: \"Haben neu gewählte Mitglieder bis spätestens zum Ende des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres eine Grundschulung zu besuchen, damit diese ihren Zweck noch erfüllen kann?\" \n\n4\\. Sie führt zur Begründung lediglich aus, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 - diese Frage bereits bejaht habe. Gleichwohl sei die Frage klärungsbedürftig, weil die dahinterstehende pauschale Vermutung, dass sich das Personalratsmitglied bis zum Ende des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres das zur Bewältigung seiner Personalratstätigkeit erforderliche Grundwissen auf eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet habe, nicht tragfähig sei. Diese Vermutung entspreche auch nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Schulungsansprüchen. Danach könne der Betriebsrat nicht darauf verwiesen werden, ein Betriebsratsmitglied könne sich die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise, z. B. durch Selbststudium oder durch Befragung der übrigen, besser informierten Betriebsratsmitglieder verschaffen; nur bei konkret bestehenden Vorkenntnissen könne es an der Erforderlichkeit einer Grundschulung fehlen (vgl. BAG, Beschluss vom 19. März 2008 - 7 ABR 2\u002F07 - EzB § 37 BetrVG Nr. 17 Rn. 14). Es könne keine Fiktion dahingehend aufgestellt werden, dass das Personalratsmitglied sich die Kenntnisse automatisch bis zum Ende des auf die Personalratswahl folgenden Jahres angeeignet habe. \n\n5\\. Damit zeigt die Beschwerde die Klärungsfähigkeit der formulierten Frage nicht auf. Sie legt nicht dar, dass die Frage für das Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblich war oder sich auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, die für das Rechtsbeschwerdeverfahren bindend sind, in einem Rechtsbeschwerdeverfahren entscheidungserheblich stellen wird. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung in rechtlicher Hinsicht zugrunde gelegt, dass grundsätzlich für jedes Personalratsmitglied Grundkenntnisse zum individuellen und kollektiven Arbeitsrecht sowie zum einschlägigen Tarifvertragsrecht erforderlich seien, ein Anspruch auf Teilnahme an einer Grundschulung jedoch nicht bestehe, wenn das Personalratsmitglied die entsprechenden Kenntnisse bereits auf andere Weise erworben habe. Dies könne zum Beispiel durch Mitarbeit im Personalrat über einen längeren Zeitraum geschehen, in dem das Personalratsmitglied durch diese praktische Tätigkeit Grundkenntnisse im für Personalräte relevanten Recht erwerbe. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass ein neu in den Personalrat gewähltes Mitglied spätestens bis zum Ende des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres eine Grundschulung besuchen müsse, wenn diese ihren Zweck noch erfüllen solle. Für den Zeitraum danach sei im Regelfall anzunehmen, dass das Personalratsmitglied sich inzwischen das zur Bewältigung seiner Personalratstätigkeit erforderliche Grundwissen auf eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet habe. Es sei regelmäßig davon auszugehen, dass der Personalrat zumindest in großen Dienststellen an so vielen Verfahren beteiligt werde, dass seine Mitglieder jedenfalls nach vielen Jahren die für die tägliche Personalratsarbeit ausreichenden Kenntnisse im Wesentlichen erworben hätten. Als für die Beurteilung der Dauer der Mitgliedschaft im Personalrat maßgeblichen Zeitpunkt hat das Oberverwaltungsgericht den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren (hier Januar 2026) angesehen. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht die Erforderlichkeit im konkreten Fall verneint. Da das Personalratsmitglied dem Antragsteller seit Juli 2020 und damit \"seit vielen Jahren\" als ordentliches Mitglied angehöre, sei anzunehmen, dass er die für die Personalratstätigkeit erforderlichen Grundkenntnisse im Arbeitsrecht \"jedenfalls im Laufe seiner praktischen Tätigkeit erworben\" habe. Gerade in Anbetracht der Größe der Dienststelle sei davon auszugehen, dass das Personalratsmitglied im Laufe seiner langjährigen Personalratszugehörigkeit an zahlreichen personalvertretungsrechtlichen Verfahren mit arbeitsrechtlichen Bezügen beteiligt gewesen sei (BA S. 6 ff.). Damit hat das Oberverwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zeitspanne, innerhalb derer eine Grundschulung regelmäßig noch als erforderlich anzusehen sei, als Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit einer Grundschulung markiert. Es hat aber nicht entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass dieser Zeitpunkt (Ablauf des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres) hier überschritten war, sondern dass das Personalratsmitglied in \"vielen Jahren\" der Personalratstätigkeit (hier: fünfeinhalb Jahre) und aufgrund der Größe der Dienststelle die erforderlichen Kenntnisse erworben habe. \n\n6\\. Die Beschwerde zeigt auch sonst keine Gründe auf, derentwegen sich die aufgeworfene Frage in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als entscheidungserheblich darstellen könnte. Solche Gründe ergeben sich namentlich nicht aus dem von der Beschwerde angeführten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2008 - 7 ABR 2\u002F07 - (EzB § 37 BetrVG Nr. 17 Rn. 14). Denn auch das Bundesarbeitsgericht geht, was die Beschwerde unerwähnt lässt, im Grundsatz davon aus, dass zu den persönlichen Vorkenntnissen eines Betriebsratsmitglieds, die die Erforderlichkeit einer Schulung entfallen lassen können, auch das durch langjährige Tätigkeit im Betriebsrat erworbene Erfahrungswissen gehört, weil davon auszugehen sei, dass ein Betriebsratsmitglied durch die ständige Beschäftigung mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen so viel an arbeitsrechtlichen Kenntnissen erlangt habe, dass von einem für die zukünftige tägliche Arbeit erforderlichen Wissensstand ausgegangen werden könne. Ausnahmen könnten sich u. a. bei kleineren Betrieben ergeben, wenn jahrelang nur in geringerem Umfang Betriebsratstätigkeiten angefallen seien. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht ansatzweise auseinander. \n\n7\\. Dessen ungeachtet legt die Beschwerde auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht dar. Nach ihren eigenen Ausführungen habe das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 - (BVerwGE 118, 1 \u003C10>) die formulierte Frage bereits bejaht. In dem genannten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fall ausgeführt, dass eine Teilnahme an einer Grundschulung spätestens bis zum Ende des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres stattfinden musste; nach diesem Zeitpunkt, mehr als eineinhalb Jahre nach der Neuwahl, konnte die Grundschulung ihren Zweck nicht mehr erfüllen, weil anzunehmen war, dass das zur Schulung entsandte Personalratsmitglied sich inzwischen das zur Bewältigung seiner Personalratstätigkeit erforderliche Grundwissen auf eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet hatte. Geht man mit der Beschwerde davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht damit einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt und die aufgeworfene Frage im bejahenden Sinne beantwortet hat, zeigt sie weitergehenden oder neuerlichen Klärungsbedarf (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juli 2019 - 5 PB 19.18 - PersV 2020, 25 Rn. 4 und vom 8. August 2024 - 5 PB 3.24 - PersV 2024, 548 Rn. 7) nicht auf. Die bloße Behauptung, die hinter den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts stehende pauschale Vermutung sei nicht tragfähig, genügt hierfür nicht. Derartigen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 4) auch nicht mit den von ihr dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2008 - 7 ABR 2\u002F07 - (EzB § 37 BetrVG Nr. 17 Rn. 14) entnommenen Ausführungen auf, die einen zeitlichen Rahmen für die Erforderlichkeit einer Grundschulung nicht behandeln. \n\n8\\. 2\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 79 Abs. 2 Halbs. 1 LPVG NW i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.","BVerwG, 28.04.2026, 5 PB 2.26","2026-07-08T22:21:05.251Z","2026-07-10T22:05:13.767Z",{"id":74,"ecli":75,"slug":76,"caseNumber":77,"courtId":44,"decisionDate":78,"fullText":79,"summary":80,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":78,"parsedAt":71,"updatedAt":81},"2342","ECLI:DE:NEURIS:KARE600072041","ecli-de-neuris-kare600072041","6 AZR 216\u002F25","2026-04-23T00:00:00.000Z","#  Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Kirche \n\n## Leitsatz\n\nDer arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet auf kirchliche Einrichtungen uneingeschränkt Anwendung.\n\n## Tenor\n\n1\\. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14\\. August 2025 - 18 SLa 323\u002F25 - wird zurückgewiesen.\n\n2\\. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin wie die in derselben Einrichtung tätigen Heilerziehungspfleger zu vergüten. \n\n2\\. Die Klägerin ist in ihrem Ausbildungsberuf als Kinderkrankenschwester in der von der Beklagten betriebenen Einrichtung „K D“ tätig. In dieser werden überwiegend schwerstbehinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene betreut. Bei über 80 % der betreuten Personen liegt mindestens Pflegegrad 4 vor. In der Einrichtung arbeiten neben der Klägerin weitere 14 Kinderkrankenschwestern\u002F-pfleger bzw. Gesundheitspfleger\u002F-innen und sieben Heilerziehungspfleger\u002F-innen. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien sind die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (im Folgenden AVR Caritas) in ihrer jeweils geltenden Fassung im Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Während die Beklagte die Kinderkrankenschwestern\u002F-pfleger und Gesundheitspfleger\u002F-innen - wie auch die Klägerin - nach der Entgeltgruppe P 7 der Anlage 32 zu den AVR Caritas vergütet, erhalten die Heilerziehungspfleger - höheres - Entgelt nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas. \n\n3\\. Die AVR Caritas regeln ua.: \n\n„§ 23 Ausschlussfrist (1) 1Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Dienstgeber in Textform geltend gemacht werden, soweit die AVR nichts anderes bestimmen.2Diese Ausschlussfrist gilt nicht für … (2) Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruches aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen. … Anlage 1: Vergütungsregelung ... I Eingruppierung (a)1Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen … 32 und 33.2Der Mitarbeiter erhält Vergütung nach der Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist. (b)1Der Mitarbeiter ist in die Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe erfüllen. … 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. … 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. … X Zusatzbestimmungen zu den Bezügen (a)1Die Bezüge, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, sind für den Kalendermonat zu berechnen und dem Mitarbeiter so rechtzeitig zu zahlen, dass er am letzten Werktag des Kalendermonats über sie verfügen kann. … Anlage 32: Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Pflegedienst in sonstigen Einrichtungen … § 1 Geltungsbereich (1) Diese Anlage gilt für Mitarbeiter im Pflegedienst, die in a) Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen, b) medizinischen Instituten von Heil- und Pflegeeinrichtungen, c) sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch nicht in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, d) Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, der Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen, oder in e) ambulanten Pflegediensten oder teilstationären Pflegeeinrichtungen beschäftigt sind, ... § 11 Eingruppierung Die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstaben a bis d richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhang D dieser Anlage, ... Anhang D Entgeltgruppen für Mitarbeiter im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstaben a bis d … I. Mitarbeiter in der Pflege Vorbemerkungen … 3\\. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die die Tätigkeiten von Gesundheits- und Krankenpflegern … ausüben, sind als Gesundheits- und Krankenpfleger … eingruppiert. … a) Entgeltgruppen zu Anhang B … Entgeltgruppe P 7 Pfleger mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit. … Anlage 33: Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst … § 1 Geltungsbereich (1) Diese Anlage gilt für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst. … § 11 Eingruppierung und Entgelt der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst (1) Die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhang B dieser Anlage. … Anhang B Entgeltgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst … S 8b 1 Erzieher, Heilerziehungspfleger, Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.1, 3a, 5, 6 … Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 (Anhang B zur Anlage 33) … 5 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch a) Kindergärtner oder Hortner mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung, b) Kinderkrankenschwester\u002F-pfleger, die in Kinderkrippen tätig sind, c) Krankenschwestern\u002F-pfleger, Kinderkrankenschwestern\u002F-pfleger, Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung in Einrichtungen der Behindertenhilfe, d) Arbeitserzieher, sofern ihnen die im Tätigkeitsmerkmal beschriebenen Aufgaben übertragen sind und keine speziellere Eingruppierungsziffer zutrifft, eingruppiert. 6 Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX, von Personen, die Hilfen nach § 67 SGB XII erhalten oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, ...“\n\n4\\. Die jeweiligen Stellenbeschreibungen für die Gesundheits- bzw. Kinderkrankenpfleger und für die Heilerziehungspfleger in der „K D“ enthalten nahezu identische Aufgaben. Eine im Auftrag der Beklagten im Jahr 2022 erstellte gutachterliche Stellungnahme zur Stellenbewertung der Fachkräfte im pflegerischen und pädagogischen Bereich in der Einrichtung „K D“ führt ua. aus: „Hinsichtlich der Tätigkeit der in Frage stehenden Mitarbeiterinnen … wurden die Leitungskräfte wie auch die Mitarbeiterinnen hinsichtlich der zu verrichtenden Aufgaben und des Tagesablaufes befragt. Alle Interviewpartner berichten übereinstimmend, dass sich die Tätigkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen … unbeachtlich ihrer beruflichen Ausgangsqualifikation nicht unterscheidet. ... So werden beispielsweise auch komplexe und schwierigere grund- und behandlungspflegerische Maßnahmen … auch von Heilerziehungspflegerinnen … übernommen. Gleichermaßen sind die Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen … mit der Planung, Gestaltung und Durchführung individueller pädagogischer Angebote betraut.“ \n\n5\\. Mit Schreiben vom 9. April 2019 sowie vom 28. Februar 2022 machte die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas geltend. Dies lehnte die Beklagte unter Verweis darauf ab, dass es sich nicht um eine Einrichtung der Behindertenhilfe, sondern um eine Pflegeeinrichtung handele und die Pflegeaufgaben den wesentlichen Bestandteil der Tätigkeit der Klägerin darstellten. Die Klägerin erhob am 3. Mai 2022 Klage. \n\n6\\. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Entgelt in gleicher Höhe wie den Mitarbeitern der „K D“ mit Ausbildung als Heilerziehungspfleger zu. Die Beklagte verletze diesen Grundsatz, indem sie den Heilerziehungspflegern trotz gleicher Tätigkeit ein höheres Entgelt nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas zahle als den Mitarbeitern mit einer fachspezifischen pflegerischen Ausbildung wie die der Klägerin. Beide Mitarbeitergruppen übten - unstreitig - in der Einrichtung nahezu deckungsgleiche Aufgaben aus. Die Beklagte plane Heilerziehungspfleger und Krankenpfleger unabhängig von der Ausbildung in die jeweiligen Schichten ein. Maßgeblich für die Besetzung einer Schicht sei lediglich, ob eine ausreichende Anzahl an Fachkräften eingesetzt werde. Dies gelte insbesondere für die Besetzung der Nachtschicht. Neben der pflegerischen Tätigkeit verrichte die Klägerin auch Tätigkeiten aus dem pädagogischen bzw. erzieherischen Bereich sowie hauswirtschaftliche Aufgaben. Hilfsweise ergebe sich ihr Anspruch aus dem Arbeitsvertrag iVm. den AVR Caritas, weil sie in die Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas einzugruppieren sei. \n\n7\\. Die Klägerin hat beantragt \n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Mai 2019 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas zu zahlen und die jeweils zu zahlenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge jeweils ab dem Ersten des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen.\n\n8\\. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. \n\n9\\. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne ihr Begehren nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Die Tätigkeiten in der „K D“ unterfielen insgesamt der Anlage 32 zu den AVR Caritas, weil es sich nicht um eine Einrichtung der Behindertenhilfe, sondern um eine Pflegeeinrichtung handele. Daher seien die Heilerziehungspfleger an sich in die Entgeltgruppe P 4 dieser Anlage einzugruppieren. Allerdings sei es nicht möglich, zu diesen Konditionen Heilerziehungspfleger einzustellen. Es sei aber wünschenswert, in der Einrichtung auch Heilerziehungspfleger tätig werden zu lassen. Daher habe sich die Beklagte entschieden, die Heilerziehungspfleger nach der Entgeltgruppe zu vergüten, die diese bei einer Tätigkeit entsprechend ihrer pädagogischen Ausbildung erhalten würden. Dies sei die Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas, obwohl diese Anlage aufgrund des pflegerischen Schwerpunkts der Tätigkeit in der Einrichtung nicht einschlägig sei. Eine solche Differenzierung sei sachgerecht und rechtfertige die unterschiedliche Vergütung. Ein vertraglicher Anspruch auf eine Vergütung nach dieser Entgeltgruppe bestehe nicht, weil die Klägerin zu 80 % ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten einer Pflegekraft ausübe. \n\n10\\. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, der Klage auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stattgegeben und die Eingruppierung der Klägerin, die diese vorrangig geltend gemacht hatte, dahinstehen lassen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg, der die Sache mit Urteil vom 20. Februar 2025 *(- 6 AZR 111\u002F24 -)* an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen hat. Dieses hat - auf der Grundlage einer Klageänderung in der Berufungsinstanz, mit der die Klägerin vorrangig den Anspruch aus arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz und einen arbeitsvertraglichen Anspruch lediglich hilfsweise geltend gemacht hat - der Klage in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht - erneut - zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin zu Recht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und eine Pflicht der Beklagten zur Vergütung der Klägerin nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas festgestellt. \n\n12\\. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. \n\n13\\. 1\\. Die Klage ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, in welcher Reihenfolge das Gericht über die im Wege der alternativen Klagehäufung verfolgten Ansprüche entscheiden soll. \n\n14\\. a) Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt grundsätzlich gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Deshalb muss, was auch konkludent möglich ist, eine Reihenfolge gebildet werden, in der die Streitgegenstände zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Dies ist noch im Lauf des Verfahrens möglich *(st. Rspr., ausführlich dazu BAG 29. April 2025 - 9 AZR 37\u002F24 - Rn. 20; 25. Januar 2024 - 6 AZR 363\u002F22 - Rn. 62 mwN, BAGE 182, 318)*. Diesem Erfordernis wird die Klage gerecht. Die Klägerin stützt sich - nunmehr - ausdrücklich vorrangig auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Erst an zweiter Stelle begehrt sie Vergütung auf einer arbeitsvertraglichen Anspruchsgrundlage. \n\n15\\. b) Die Rüge der Revision, die Bildung einer neuen Reihenfolge der zu prüfenden Streitgegenstände stelle eine unzulässige Klageänderung der Klägerin in der Berufungsinstanz dar, hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat ausdrücklich zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung am 14. August 2025 vor dem Landesarbeitsgericht ihre Einwilligung zur Klageänderung erklärt *(§ 533 Nr. 1 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG)*. Unabhängig davon hat der Senat über die Zulässigkeit der Klageänderung in der Berufungsinstanz keine Entscheidung zu treffen. Das Landesarbeitsgericht hat über den geänderten Antrag in der Sache entschieden. Daher ist in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revision nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageänderung nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG vorliegt und ob diese ggf. zulässig ist *(vgl. BAG 1. Oktober 2025 - 4 AZR 285\u002F24 - Rn. 94; 18. November 2020 - 5 AZR 57\u002F20 - Rn. 15 mwN)*. \n\n16\\. 2\\. Der Feststellungsantrag genügt den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Er betrifft einen streitigen Anspruch aus einem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis, an dessen Feststellung die Klägerin ein berechtigtes Interesse hat. \n\n17\\. a) Die Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes beziehen. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken *(sog. Elementenfeststellungsklage, vgl. BAG 13. November 2025 - 6 AZR 73\u002F25 - Rn. 14 mwN)*. Das besondere Feststellungsinteresse ist in einem solchen Fall gegeben, wenn der Streit durch die Entscheidung über den Antrag insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann *(vgl. BAG 31. Juli 2025 - 6 AZR 18\u002F25 - Rn. 17 mwN)*. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Grundlage für die Vergütung gerichteten Antrag in der Regel voraus, dass über weitere Faktoren, welche die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten *(vgl. BAG 12. November 2025 - 10 AZR 293\u002F24 - Rn. 51 mwN)*. \n\n18\\. b) Nach dieser Maßgabe ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Zwischen den Parteien ist lediglich streitig, ob die Beklagte der Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas schuldet. Über die Höhe der der Klägerin aus dieser Entgeltgruppe zu zahlenden Vergütung streiten die Parteien nicht. Mit der Entscheidung wird die Grundlage der Vergütung der Klägerin für die Zukunft dem Streit der Parteien entzogen. Am erforderlichen Feststellungsinteresse mangelt es insoweit auch nicht deshalb, weil zum 1. Januar 2027 eine neue Fassung der AVR Caritas in Kraft treten wird und sich die Eingruppierung nicht mehr nach Anlagen, sondern nach dem Anhang Entgeltordnung zu den AVR Caritas richten wird. Nach § 59 Abs. 3 Satz 3 der ab dem 1. Januar 2027 geltenden AVR Caritas wird die bisherige Anlage 32, Anhang D Abschnitt I in den neuen Anhang Entgeltordnung, Teil B Abschnitt XI Nr. 1, und die bisherige Anlage 33, Anhang B in den neuen Anhang Entgeltordnung, Teil B Abschnitt XXIV übergeleitet. Inhaltliche Veränderungen - soweit für die Revision relevant - ergeben sich nicht. \n\n19\\. c) Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht auch für Ansprüche, welche die Klägerin für die Vergangenheit seit Mai 2019 geltend macht. Sie ist insoweit nicht verpflichtet, eine Leistungsklage zu erheben. Für eine Feststellungsklage besteht trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage ein Feststellungsinteresse, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann *(vgl. BAG 15. Juli 2021 - 6 AZR 561\u002F20 - Rn. 14 mwN)*. Dies ist hier der Fall. Der nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug ist auch für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume gegeben. Die Klägerin erstrebt gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts *(vgl. BAG 15. Juli 2021 - 6 AZR 561\u002F20 - Rn. 15 mwN)*. \n\n20\\. d) Entgegen dem Berufungsurteil handelt es sich jedoch nicht um ein an eine Eingruppierungsfeststellungsklage *(zu deren Zulässigkeit vgl. zB BAG 17. Juli 2024 - 4 AZR 273\u002F23 - Rn. 13; vgl. hierzu auch BAG 5. November 2025 - 7 AZR 186\u002F24 - Rn. 43)* angelehntes Begehren. Die Parteien streiten nicht darüber, ob die Klägerin bestimmte Merkmale einer Entgeltgruppe erfüllt. Vielmehr steht im Streit, ob die Beklagte ihre Entscheidung, die Heilerziehungspfleger nach der aus ihrer Sicht nicht einschlägigen Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas und damit „übertariflich“ zu vergüten, auch auf die Klägerin zu erstrecken verpflichtet ist. Doch führt dieser Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts nicht zum Erfolg der Revision, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt *(§ 561 ZPO)*. \n\n21\\. e) Der Feststellungsantrag ist auch zulässig, soweit er Zinsforderungen zum Gegenstand hat *(vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088\u002F12 - Rn. 12)*. Die Zinsforderung ist gegenüber der Hauptforderung akzessorisch. Sie soll in prozessualer Hinsicht das Schicksal der Hauptforderung teilen, wie die Regelungen des § 4 Abs. 1 und des § 264 Nr. 2 ZPO zeigen *(vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23\u002F12 - Rn. 16 mwN)*. \n\n22\\. II. Die Feststellungsklage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas ab dem 1. Mai 2019. Dieser folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. \n\n23\\. 1\\. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Dieser Grundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung *(vgl. nur BAG 11. Dezember 2025 - 6 AZR 47\u002F25 - Rn. 14 mwN)*. \n\n24\\. 2\\. Danach hat die Klägerin Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung, den in ihrer Einrichtung „K D“ beschäftigten Mitarbeitern mit Ausbildung zum Heilerziehungspfleger eine freiwillige Leistung in Form einer nicht den Regeln der AVR Caritas entsprechenden - höheren - Vergütung zu gewähren, nicht nach Tätigkeitsmerkmalen der Arbeitnehmer unterschieden und muss die von ihr vorgenommene Gruppenbildung deshalb an den Maßstäben des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes messen lassen. \n\n25\\. a) Der Anwendbarkeit des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes steht nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine kirchliche Einrichtung handelt. Zwar kann im Wege des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kein rechtswidriges Verhalten gefordert werden *(keine „Gleichheit im Unrecht“; vgl. BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 29\u002F22 - Rn. 40; 18\\. Dezember 2019 - 10 AZR 141\u002F18 - Rn. 63; vgl. für unrechtmäßiges Verwaltungshandeln BAG 19. Februar 2003 - 7 AZR 67\u002F02 - zu III 2 c der Gründe, BAGE 105, 161)*. Doch kann offenbleiben, ob im Streitfall mit der über die einschlägigen Bestimmungen der AVR Caritas hinausgehenden Vergütung der Heilerziehungspfleger ein kirchenrechtlich unzulässiges Verhalten der Beklagten vorliegt. Selbst wenn das der Fall wäre, stünde das im weltlichen Rechtskreis dem aus der Zurücksetzung der Klägerin gegenüber den Heilerziehungspflegern folgenden individualrechtlichen Anspruch wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht entgegen. Darum findet auf kirchliche Einrichtungen der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz uneingeschränkt Anwendung. \n\n26\\. aa) Es ist bisher ungeklärt, ob eine Begünstigung einzelner Mitarbeiter oder Gruppen von Mitarbeitern mit den Verpflichtungen des Dienstgebers aus Art. 9 Abs. 4 Sätze 3 und 4 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes idF vom 22. November 2022 (GO) und dem diesen zugrundeliegenden Leitbild der Dienstgemeinschaft vereinbar und damit kirchenrechtlich zulässig ist. Zum Teil wird - wie bei Tarifverträgen - grundsätzlich von einer Anwendung des Günstigkeitsprinzips ausgegangen *(vgl. KAGH 9. Juli 2021 - M 12\u002F2020 - zu II 2 a der Gründe; 9. Juli 2021 - M 26\u002F2020 - zu II 2 a der Gründe; vgl. auch Joussen Gedächtnisschrift Oxenknecht-Witzsch 2023 S. 133, 135 ff.; zweifelnd dagegen Richardi\u002FSpelge KirchenArbR\u002FSpelge 9. Aufl. § 15 Rn. 49 f.)*. Zum Teil wird angenommen, kirchenrechtlich seien nur individuell vereinbarte Abweichungen zulässig, der Dienstgeber dürfe jedoch kein eigenes, von den AVR abweichendes System schaffen und damit im Ergebnis Arbeitsbedingungen auf dem Ersten Weg festsetzen. Selbst wenn das einseitig vom Dienstgeber geschaffene System Mitarbeiter begünstige, widerspreche es den Grundsätzen des Dritten Weges, für den sich die katholische Kirche mit Art. 9 Abs. 1 GO entschieden hat *(hierzu ausführlich Joussen aaO S. 141 f.)*. \n\n27\\. bb) Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Beklagte durch die Vergütung der Heilerziehungspfleger nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas ihre sie im kirchlichen Rechtskreis treffenden Verpflichtungen verletzt hat. Ein kirchenrechtlich unzulässiges Verhalten verwehrt es der Klägerin jedenfalls nicht, sich individualrechtlich im weltlichen Rechtskreis auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu berufen. In diesem Rechtskreis sind die Abweichungen von den AVR Caritas, die ein Arbeitgeber zugunsten einer Arbeitnehmergruppe vorgenommen hat, jedenfalls gegenüber dieser wirksam *(vgl. BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 308\u002F17 - Rn. 38, BAGE 163, 56)*. Die Vertragsfreiheit kirchlicher Arbeitgeber wird insoweit durch Kirchenrecht nicht eingeschränkt *(vgl. Joussen Gedächtnisschrift Oxenknecht-Witzsch 2023 S. 133, 134)*. Daraus folgt zugleich, dass sich die Klägerin im weltlichen Rechtskreis darauf berufen kann, die Bevorzugung der Heilerziehungspfleger sei nicht gerechtfertigt. Der in diesem Rechtskreis geltende arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kann durch kirchenrechtliche Vorgaben weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. \n\n28\\. cc) Dieses Verständnis steht mit dem durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleisteten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht in Einklang. \n\n29\\. (1) Allerdings stehen kirchlicher und weltlicher Rechtskreis nicht gänzlich beziehungslos nebeneinander. Vielmehr ist bei der Interpretation des Arbeitsrechts dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen. Die Einbeziehung der religionsgemeinschaftlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht ändert nichts daran, dass sie weiterhin den eigenen Angelegenheiten der Kirche zuzuordnen sind, weshalb die staatlichen Arbeitsgerichte bei einer Entscheidung von Streitigkeiten zwischen kirchlichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die von den Religionsgemeinschaften festgelegten Grundverpflichtungen als Entscheidungsmaßstab zugrunde legen müssen. Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts bleibt für die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse bestimmend. Diese Garantie bedeutet umgekehrt jedoch keine generelle Ausklammerung aus dem staatlichen Arbeitsrecht. Sie bezweckt vielmehr als Ausformung eines freiheitsrechtlichen Belangs eine Privilegierung innerhalb der staatlichen Rechtsordnung, um eine glaubhafte Erfüllung des kirchlichen Auftrags zu gewähren *(vgl. BVerfG 20. März 2026 - 2 BvR 211\u002F25 - Rn. 34)*. \n\n30\\. (2) Die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verletzt offensichtlich weder das Selbstverständnis der Kirchen noch die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes und steht auch der glaubhaften Erfüllung des kirchlichen Auftrags nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Anwendung die Kirchen und die ihnen zugeordneten Einrichtungen in ihrer dem Selbstbestimmungsrecht zuzuordnenden Grundentscheidung darüber beschränkt, welche Dienste es bei ihnen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind *(vgl. auch BAG 5. Oktober 2023 - 6 AZR 210\u002F22 - Rn. 30, BAGE 182, 46)*. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die sich im weltlichen Rechtskreis entfaltende uneingeschränkte Bindung kirchlicher Einrichtungen, für die die maßgeblichen arbeitsrechtlichen Regelungen auf dem Dritten Weg gefunden werden, an den gewohnheitsrechtlich anerkannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine im kirchlichen Rechtskreis wirkende Grundentscheidung für die Findung kirchlichen Arbeitsrechts auf diesem Weg in Frage stellt *(zur Gewährleistung dieses Weges durch Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV vgl. BAG 5. Oktober 2023 - 6 AZR 308\u002F22 - Rn. 19, BAGE 182, 60)*. Dies gilt umso mehr, als die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegend überhaupt nur in Betracht kommt, weil die Beklagte die nach der AVR Caritas maßgeblichen Eingruppierungsregelungen auf die Heilerziehungspfleger nicht anwendet und sich insoweit vom Dritten Weg gerade gelöst hat. Soweit sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf berufen hat, die Einrichtung aus finanziellen Gründen nicht weiterbetreiben zu können, wenn den Kinderkranken-\u002FGesundheitspflegern ebenfalls eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas zu zahlen wäre, kann dies zum einen als neuer Sachvortrag in der Revisionsinstanz nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Berücksichtigung finden. Zum anderen kann die Beklagte nicht für sich in Anspruch nehmen, aus dem im weltlichen Rechtskreis geltenden staatlichen Arbeitsrecht ausgeklammert zu werden, weil sie nur so einer bestimmten Gruppe von Mitarbeitern ein nicht durch unterschiedliche Tätigkeiten gerechtfertigtes höheres Entgelt zukommen lassen kann. Eine solche Privilegierung bezweckt Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV nicht. \n\n31\\. b) In der Entscheidung der Beklagten, (allein) den Mitarbeitern mit Ausbildung zum Heilerziehungspfleger in der Einrichtung „K D“ eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas zu gewähren, liegt ein eigenes gestaltendes Verhalten. \n\n32\\. aa) Zwar kann eine mögliche fehlerhafte Eingruppierung der Mitarbeiter mit einer Ausbildung zum Heilerziehungspfleger durch die Beklagte eine ebenfalls fehlerhafte Eingruppierung der Klägerin nicht begründen *(vgl. BAG 23. Oktober 2012 - 4 AZR 48\u002F11 - Rn. 17)*. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kommt als Anspruchsgrundlage nur dann zum Tragen, wenn der Arbeitgeber allein nach einem anderen, in der Regel von ihm aufgestellten Grundsatz Leistungen gewährt, von denen der Arbeitnehmer trotz Erfüllung der für den begünstigten Arbeitnehmerkreis aufgestellten Voraussetzungen zu Unrecht ausgeschlossen ist. Eine solche bewusste Entscheidung der Beklagten liegt im Streitfall jedoch vor. \n\n33\\. bb) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass sich die Beklagte bei der Gewährung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas für die in der Einrichtung beschäftigten Heilerziehungspfleger bewusst über die Vorgaben der AVR Caritas hinweggesetzt hat. \n\n34\\. Diese Feststellung wird nicht nur nicht von der Revision angegriffen, sondern vielmehr von der Beklagten in der Revisionsbegründung bestätigt. Dort trägt die Beklagte vor, dass sie davon ausgehe, „dass grundsätzlich eine Eingruppierung nach der Anlage 32 zu den AVR Caritas zutreffend“ sei. Da eine Versorgung der Kinder und Jugendlichen durch Heilerziehungspfleger gleichwohl wünschenswert sei, „die Anlage 32 zu den AVR Caritas aber für die Beschäftigung von Heilerziehungspflegern im Pflegedienst keine sachgerechte Eingruppierungsmöglichkeit“ vorsehe, lasse sich dieses Dilemma „nur dadurch lösen, dass an einer Stelle von den Eingruppierungsregeln in den AVR Caritas abgewichen“ werde. Deshalb habe sich die Beklagte „dafür entschieden, bei Heilerziehungspflegern abweichend von dem tatsächlichen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit zu unterstellen, dass sie im Sozial- und Erziehungsdienst entsprechend der Anlage 33 tätig sind“, also eine pädagogische Tätigkeit der Heilerziehungspfleger iSd. Anlage 33 zu den AVR Caritas „zu fingieren“. \n\n35\\. c) Ebenfalls zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Klägerin gegenüber den mit ihr vergleichbaren Heilerziehungspflegern aufgrund der Gestaltungsentscheidung der Beklagten benachteiligt wird. \n\n36\\. aa) Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass die Klägerin eine geringere Vergütung sowohl im Hinblick auf das Grundentgelt als auch mit Blick auf die Entwicklungsstufen erhält als die Heilerziehungspfleger, wird von der Revision ebenso wenig angegriffen wie die Annahme, der „Pflegebonus“ während der Corona-Pandemie stelle keine Kompensation für die geringere Vergütung dar. \n\n37\\. bb) Auch greift die Revision die Feststellung des Landesarbeitsgerichts nicht an, die Klägerin sei aufgrund des Inhalts der Tätigkeiten als Mitglied der Gruppe der Arbeitnehmer mit pflegerischer Ausbildung mit den Arbeitnehmern der Gruppe der Heilerziehungspfleger vergleichbar. Vielmehr bestätigt sie in ihrer Revisionsbegründung, dass die Heilerziehungspfleger „identische Aufgaben“ wie die Klägerin als Kinderkrankenschwester erfüllen. Der Senat ist daher an diese Feststellung gebunden *(§ 559 Abs. 2 ZPO)*. \n\n38\\. d) Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin und der Heilerziehungspfleger ist nicht von einem sachlichen Grund getragen. Dies hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler erkannt. \n\n39\\. aa) Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ist gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Hierfür ist entscheidend, ob sich nach dem Leistungszweck Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, einer Gruppe von Arbeitnehmern die der anderen Gruppe gewährte Leistung vorzuenthalten. Für die Frage der Rechtfertigung ist auf den Zweck abzustellen, der für die Gewährung der Leistung - und nicht für deren Vorenthaltung - maßgeblich ist. Die Zweckbestimmung ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird. Die Gründe für die Differenzierung zwischen der begünstigten Gruppe und den benachteiligten Arbeitnehmern müssen auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und dürfen nicht gegen höherrangige Wertentscheidungen verstoßen *(st. Rspr., vgl. BAG 26. November 2025 - 5 AZR 239\u002F24 - Rn. 23 mwN)*. \n\n40\\. bb) Danach liegt kein tragender Rechtfertigungsgrund für die Gewährung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas nur an die Heilerziehungspfleger und nicht auch an die Klägerin vor. \n\n41\\. (1) Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, personalpolitische Gründe rechtfertigten die Ungleichbehandlung nicht. Entgegen der Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht ohne nähere Begründung die unterschiedliche Vergütungsgewährung als „willkürlich“ angesehen. \n\n42\\. (a) Die Beklagte hat geltend gemacht, die höhere Vergütung für die Heilerziehungspfleger im Vergleich zur Klägerin als Kinderkrankenschwester ziele darauf ab, für die Heilerziehungspfleger eine fachlich einschlägige Tätigkeit zu fingieren, weil diese auf der Grundlage der Anlage 32 zu den AVR Caritas nicht sachgerecht vergütet werden könnten. Es sei für die Heilerziehungspfleger unattraktiv, eine Tätigkeit anzunehmen, die nach völlig anderen Kriterien als die übliche Vergütung nach Anlage 33 zu den AVR Caritas eingruppiert sei, zumal es sich um einen Mangelberuf handele. \n\n43\\. (b) Soweit die Beklagte auf ihren Vortrag aus dem Schriftsatz vom 22. Juli 2025 verweist und damit eine Verfahrensrüge dergestalt erheben will, dass das Landesarbeitsgericht Sachvortrag übergangen habe, führt dies - unabhängig davon, ob die Gehörsrüge den Anforderungen von § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO genügt - nicht zum Erfolg der Revision. Das Berufungsgericht hat sich mit den arbeitsmarktpolitischen Argumenten der Beklagten auseinandergesetzt und geprüft, ob eine Besserstellung der Arbeitnehmergruppe der Heilerziehungspfleger erforderlich war, um die Beklagte in die Lage zu versetzen, diese Arbeitnehmer zu rekrutieren. Dabei hat es jedoch festgestellt, dass nicht erkennbar sei, ob und wenn ja, wann Einstellungsschwierigkeiten bei Heilerziehungspflegern bestanden, die sich nur durch die Gewährung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas beseitigen ließen. Auch sei ein besonderer Bedarf an der Einstellung von Heilerziehungspflegern nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Ebenso sei nicht ersichtlich, dass diese Wert auf eine vergütungsmäßige Besserstellung gegenüber den (Kinder-)Krankenpflegern legten. \n\n44\\. Dies lässt revisible Rechtsfehler nicht erkennen. Denn auf den Vortrag der Klägerin zur Ungleichbehandlung hat die Beklagte die nicht ohne Weiteres erkennbaren Gründe für die von ihr vorgenommene Differenzierung offenzulegen und so substantiiert darzutun, dass durch das Gericht beurteilt werden kann, ob die Gruppenbildung auf sachlichen Kriterien beruht *(vgl. zur Darlegungs- und Beweislast bei Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 29\u002F22 - Rn. 27)*. Soweit sich die Beklagte also auf eine von ihr getroffene personalpolitische Entscheidung berufen will, muss sie objektiv nachvollziehbare, plausible Gründe für ihre Prognose, sie könne zu den Bedingungen der AVR Caritas keine Heilerziehungspfleger gewinnen, darlegen *(vgl. BAG 20. Februar 2025 - 6 AZR 111\u002F24 - Rn. 28; 21. März 2001 - 10 AZR 444\u002F00 - zu II 2 d der Gründe)*. Das ist mit den pauschalen Hinweisen auf bloß behauptete Rekrutierungsschwierigkeiten für Mitarbeiter mit der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger, auf die sich der Vortrag der Beklagten beschränkt, nicht geschehen, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat. Hierzu fehlt es an konkreten Darlegungen. \n\n45\\. (c) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe das Verfahren mangels Beweiserhebung verletzt, ist bereits unzulässig. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n46\\. (2) Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die unterschiedliche berufliche Qualifikation der (Kinder-)Kranken- und der Heilerziehungspfleger rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht, ist ein Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennbar. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bilden Aufgaben, die „eher dem Sozial- und Erziehungsdienst zuzuordnen sind“, gerade nicht den Schwerpunkt der Tätigkeit in der „K D“ in Bezug auf die identischen Aufgaben der beiden Berufsgruppen. Die Beklagte stützt sich darauf, dass die Qualifikation der Heilerziehungspfleger „sehr hilfreich“ bzw. „wünschenswert“ sei, jedoch stellt das Landesarbeitsgericht zu Recht fest, dass es an konkretem Vortrag dazu fehlt, welche Aufgaben und in welchem Umfang ausschließlich von Heilerziehungspflegern wahrgenommen werden können. Insbesondere ist aus dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich, warum sie Heilerziehungspfleger einstellt, ohne sie mit ihrer Ausbildung entsprechenden Tätigkeiten zu beschäftigen, sie aber entsprechend dieser Ausbildung vergütet. Gerade mit Blick auf die Argumentation der Beklagten, es handele sich bei der von ihr betriebenen Einrichtung um eine Pflegeeinrichtung iSd. Anlage 32 zu den AVR Caritas, liegen die Antworten auf diese Fragen auch nicht auf der Hand. \n\n47\\. (3) Ausgehend davon, dass die Beklagte selbst nicht annimmt, dass die Tätigkeitsmerkmale der AVR Caritas eine Eingruppierung der in der „K D“ beschäftigten Heilerziehungspfleger in die Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas rechtfertigen und dementsprechend den insoweit notwendigen Vortrag nicht geleistet hat, liegt auch im Übrigen kein Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts bei der Verneinung eines sachlichen Grundes für die Ungleichbehandlung vor. \n\n48\\. 3\\. Liegt - wie im Streitfall - ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung *(vgl. BAG 11. Dezember 2025 - 6 AZR 47\u002F25 - Rn. 14)*. Daher hat die Klägerin Anspruch darauf, ebenso wie die Mitarbeiter der Gruppe der Heilerziehungspfleger der „K D“ eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33 zu den AVR Caritas zu erhalten. Unerheblich ist dabei entgegen der Ansicht der Revision, dass die Klägerin nicht dieselbe Qualifikation wie die Heilerziehungspfleger aufweist. Die Beklagte setzt auch die Heilerziehungspfleger nicht entsprechend ihrer Qualifikation ein, sondern hat sich im Ergebnis von den AVR Caritas und deren tätigkeits- und qualifikationsbezogenem Eingruppierungsansatz gelöst. \n\n49\\. Entgegen der Revision handelt es sich dabei nicht um einen Anspruch aus dem Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“, das in der deutschen Rechtsordnung keine alleinige Anspruchsgrundlage ist, sondern einer Umsetzung in eine solche bedarf *(vgl. BAG 21. Juni 2000 - 5 AZR 806\u002F98 - zu I der Gründe)*. Vielmehr ergibt sich die Rechtsfolge aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz selbst, der als Grundprinzip des deutschen Arbeitsrechts gewohnheitsrechtlich anerkannt und zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung ist *(vgl. BAG 19. Dezember 2024 - 6 AZR 209\u002F23 - Rn. 18; 18. Oktober 2018 - 6 AZR 300\u002F17 - Rn. 19)*. \n\n50\\. 4\\. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 der AVR Caritas verfallen. Danach verfallen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Dienstgeber in Textform geltend gemacht werden. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts *(§ 559 Abs. 2 ZPO)* hat die Klägerin mit Schreiben vom 9. April 2019 und erneut mit Schreiben vom 28. Februar 2022 die streitbefangenen Entgeltforderungen geltend gemacht. Nach § 23 Abs. 2 der AVR Caritas genügt für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen. \n\n51\\. 5\\. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Nach Abschnitt X Buchst. a Satz 1 der Anlage 1 zu den AVR Caritas sind die Bezüge, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, am letzten Werktag des Kalendermonats fällig. Damit sind nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag Verzugszinsen geschuldet. \n\n52\\. 6\\. Nicht zur Entscheidung des Senats fällt der hilfsweise geltend gemachte Anspruch aus dem Arbeitsvertrag iVm. den AVR Caritas an. \n\n53\\. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nSpelge Wemheuer Volk Kuhring Steinbrück","Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Kirche","2026-07-10T22:05:15.326Z",{"id":83,"ecli":84,"slug":85,"caseNumber":86,"courtId":44,"decisionDate":87,"fullText":88,"summary":89,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":87,"parsedAt":90,"updatedAt":91},"2370","ECLI:DE:NEURIS:KARE600072082","ecli-de-neuris-kare600072082","10 AZR 146\u002F25","2026-04-22T00:00:00.000Z","#  BAG, Urteil vom 22. April 2026 - 10 AZR 146\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2025 - 1 Sa 163\u002F24 - aufgehoben.\n\n2\\. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 24. Juli 2024 - 4 Ca 1579\u002F23 - abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Inflationsausgleichsprämie für die Monate Mai 2023, Juni 2023 und Juli 2023 iHv. jeweils 250,00 Euro nebst Zinsen iHv. jeweils fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16\\. Juni 2023, 18. Juli 2023 und 16. August 2023 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n3\\. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 12,5 % und die Beklagte zu 87,5 % zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.\n\n## Sonstiger Langtext\n\n1\\. Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet *(§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO)*. \n\nW. Reinfelder Nowak Günther-Gräff Salzburger Meyer","BAG, Urteil vom 22. April 2026 - 10 AZR 146\u002F25","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:18.784Z",{"id":93,"ecli":94,"slug":95,"caseNumber":96,"courtId":44,"decisionDate":87,"fullText":97,"summary":98,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":87,"parsedAt":71,"updatedAt":99},"2366","ECLI:DE:NEURIS:KARE600072040","ecli-de-neuris-kare600072040","4 AZR 165\u002F25","#  Eingruppierung - Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Mitglieder der Tarifgemeinschaft Allgemeiner Ortskrankenkassen (BAT\u002FAOK-Neu) - Beschäftigte, die im Leistungsbereich Kunden betreuen \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 12. August 2025 - 6 Sa 72\u002F24 - aufgehoben.\n\n2\\. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. \n\n2\\. Die Klägerin ist seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Bezugnahme der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Mitglieder der Tarifgemeinschaft Allgemeine Ortskrankenkassen (BAT\u002FAOK-Neu) Anwendung. \n\n3\\. Eine von der Beklagten für die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit als „Sachbearbeiter Freiwillige Mitglieder“ (SB Freiwillige Mitglieder) erstellte Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2022 lautet wie folgt: \n\n„Ziel der Stelle … Sicherstellung einer gründlichen und umfassenden Beratung und Sachbearbeitung für freiwillige Mitglieder\u002FSelbstzahler unter Berücksichtigung komplexer Sachverhalte und spezifischer Sonderregelungen und den Erfordernissen des RSA. Diese Prozesse werden eigenverantwortlich, selbstständig und fallabschließend bearbeitet. Im Rahmen einer gründlichen und umfassenden Kundenberatung lotst der Mitarbeiter die Versicherten durch Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsanliegen und bietet die Mehrwerte der AOK PLUS an und stellt die Zufriedenheit und Loyalität der Kunden sicher. Arbeitsvorgänge\u002FHauptaufgaben Zeitanteil (wo vorhanden) Umfassende und fallabschließende Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Freiwilligen Mitgliedschaft: 15 % • nach § 9 SGB V, • nach § 5 Abs. 1. Nr. 13 SGB V, • obligatorischen Anschlussversicherung (OAV) nach § 188 Abs. 4 SGB V, • die Pflegepflichtversicherten • die JAE-Übergrenzer • Anwartschaftsversicherung • nach § 191 Abs. 4 SGB V • Auslandsberührung • Beamte, Zeitsoldaten, Polizeianwärter, Wehrdienst • Weiterführung\u002FUmstellung\u002FBeendigung während Haft\u002FMaßregelvollzug • Sicherstellung der Schnittstellen zu den tangierten Versicherungsbereichen Bearbeitung von Mitgliedschaftsanträgen und der Bestandspflege für o.g. Personenkreise, insbesondere durch • Erlass von Verwaltungsakten zum Beginn und Ende der Mitgliedschaft sowie bei Korrekturen und Ablehnungen • versicherungsrechtliche Beurteilung • Beurteilung Haupt- und Nebenberuflichkeit Festsetzung der Beiträge für die unterschiedlichen Personenkreise unter Berücksichtigung der jeweils zutreffenden gesetzlichen Regelungen: 25 % … Selbständiges Pflegen, Prüfen und Korrigieren der Beitragskonten der Versicherten der unterschiedlichen Personenkreise: 15 % … Sicherstellung einer kompetenten Kundenberatung\u002F-betreuung unter Beachtung der Servicekriterien, insbesondere: 20 % • umfassende Kundenberatung von freiwillig und pflichtversicherten Mitgliedern und potenziellen Mitgliedern • Beratung von Steuerbüros, Rechtsanwälten, Arbeitgeber, Sozialämter, Jugendämter, Betreuer, Amtsgerichte, Rententräger Kommunaler Sozialverbände, Ausländerbehörde zur freiwilligen Versicherung • Beratung zu Versicherten mit Auslandsberührung • abteilungsübergreifende Beratung und Unterstützung der Kundenberater in den Filialen, dem Kundencenter und dem Außendienst • Sicherstellung des virtuellen Kundencenters • Durchführung von Anhörungen • kundenorientierte Bearbeitung, Beantwortung und Erfassung von Beschwerden • selbstständige Bearbeitung und entscheidungsreife Prüfung von Widersprüchen und möglicher Abhilfe unter Einhaltung der Fristen • Beratung und Bearbeitung von Wechselwilligen in Zusammenarbeit mit Meldemanagement • Sicherstellung der Dokumentation der Kundenkontakte und Beschwerden im CRM • eigenständige Durchführung des Clearing Prozesses für freiwillige Mitglieder Eigenständige und kundenorientierte Beratung zum Leistungsrecht durch abteilungsübergreifendes Fachwissen: 15 % • Prüfung und Entscheidung über den Beginn und das Ende für das Ruhen der Leistungen • selbstständige Beratung zur Sicherstellung bei Notfallbehandlungen • umfassende Fachkenntnisse zur Beratung, Bearbeitung und Aufklärung zur Sicherstellung der finanziellen Absicherung im Krankheitsfall im gesetzlichen Optionskrankengeld sowie Krankengeldwahltarif hinsichtlich Beginn, Beitragshöhe, Krankengeldhöhe und Ende • Überprüfung, Ermittlung und Verbeitragung während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen • Sicherstellung der Schnittstellen zu leistungsgewährenden Bereichen • aktive Beratung zu Mehrwerten und Zusatzangeboten Durchführung von themenübergreifende Aufgaben 5 % • fachliche Unterstützung bei der Einarbeitung von neuen Mitarbeitern • Betreuung von im Team eingesetzten Auszubildenden • Umsetzung der Prüfkonzeptionen • Sicherstellung des Wissenstransfers durch Teilnahme an Fachschaften • Teilnahme an Projekten und an regionalen und überregionalen Arbeitsgruppen • fachspezifische Qualifizierung und Multiplikatorenfunktion für das ganze Team • Entwicklung und Umsetzung von BestPractice-Ansätzen durch Hospitationen • regelmäßige fachliche Weiterbildung … 5 %“\n\n4\\. Die Beklagte vergütet die Klägerin nach Vergütungsgruppe 6 BAT\u002FAOK-Neu. \n\n5\\. Die Klägerin hat, nachdem bereits vier andere als SB freiwillige Mitglieder beschäftigte Arbeitnehmer mit Schreiben vom Dezember 2020 „für den Fachbereich KC Freiwillige Mitglieder“ eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu begehrt hatten, mit Schreiben vom August 2022 ebenfalls eine solche Vergütung rückwirkend ab dem 1. Juli 2020 erfolglos geltend gemacht. \n\n6\\. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle die tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu. Von ihr würden Kunden im Beitrags-, Leistungs- und Versicherungsbereich iSd. Tätigkeitsbeispiels nach Ziff. 1 Fall 1 dieser Vergütungsgruppe betreut. Zudem lägen die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels nach Ziff. 2 dieser Vergütungsgruppe vor. Schließlich ergebe sich ein Anspruch auf die begehrte Vergütung auch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. \n\n7\\. Die Klägerin hat zuletzt - klarstellend - beantragt \n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. Juli 2020 nach der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu zu vergüten und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe 7 und der Vergütungsgruppe 6 BAT\u002FAOK-Neu beginnend ab dem 1. Juli 2020 ab dem auf die jeweilige Fälligkeit folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.\n\n8\\. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und hierzu den Standpunkt eingenommen, der geltend gemachte Vergütungsanspruch sei mangels einer dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu entsprechenden Beschäftigung nicht gegeben. \n\n9\\. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt diese ihr Feststellungsbegehren \\- allerdings nur noch gestützt auf die tariflichen Eingruppierungsbestimmungen - weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen. Das führt im Umfang der eingelegten Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils *(§ 562 Abs. 1 ZPO)* und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht *(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO)*. \n\n11\\. I. Die Revision der Klägerin ist zulässig, insbesondere ordnungsgemäß begründet iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO *(zu den Anforderungen im Einzelnen vgl. zB BAG 24. Januar 2024 - 4 AZR 362\u002F22 - Rn. 12)*. Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, sie sei keine Beschäftigte iSd. Tätigkeitsbeispiels der Ziff. 1 der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu und macht insoweit eine fehlerhafte Auslegung der tariflichen Anforderungen „Kundenbetreuung“ und „Leistungsbereich“ geltend. Die Rüge ist geeignet, die angefochtene Entscheidung über die auf die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe 7 des kraft vertraglicher Bezugnahme anwendbaren BAT\u002FAOK-Neu gestützte Eingruppierungsfeststellungsklage insgesamt in Frage zu stellen. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, das Tätigkeitsbeispiel der Ziff. 2 der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu und die in deren Obersätzen genannten Voraussetzungen seien ebenfalls nicht erfüllt, nicht um selbstständig tragende rechtliche Erwägungen. Sie betreffen auch nicht einen anderen Streitgegenstand, sondern Alternativbegründungen innerhalb des einheitlichen Streitgegenstandes. Zeigt die Revisionsbegründung - wie hier - eine angenommene Rechtsverletzung in Bezug auf eine dieser Begründungen und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung auf, ist die Revision insgesamt zulässig. \n\n12\\. II. Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen die Berufung der Klägerin nicht zurückweisen. Ob die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu hat, vermag der Senat aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht zu beurteilen. \n\n13\\. 1\\. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, für die das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse - auch hinsichtlich der begehrten Zinsen - gegeben ist *(BAG 24. Januar 2024 - 4 AZR 114\u002F23 - Rn. 12)* , zulässig. Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungselemente, insbesondere die Stufenzuordnung, herrscht kein Streit *(zum anderenfalls bestehenden Erfordernis der Benennung der Stufe im Feststellungsantrag vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518\u002F12 - Rn. 15; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005\u002F06 - Rn. 15, BAGE 124, 240)*. \n\n14\\. 2\\. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin könne kein Entgelt nach Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu beanspruchen, ist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n15\\. a) Die Eingruppierung richtet sich aufgrund vertraglicher Bezugnahme nach dem BAT\u002FAOK-Neu. \n\n16\\. b) Nach § 16 Abs. 2 BAT\u002FAOK-Neu sind Beschäftigte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang. \n\n17\\. c) Für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind die nachstehenden Bestimmungen des BAT\u002FAOK-Neu maßgebend: \n\n„Vergütungsordnung zur Anlage 1 a zu § 16 BAT\u002FAOK-Neu … Vergütungsgruppe 5 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern zum Beispiel: 1\\. Beschäftigte im Leistungs- oder Versicherungs- oder Beitrags- oder Vertragsbereich, die \\- Sachverhalte bearbeiten oder \\- Abrechnungen sachlich prüfen oder \\- Zahlungen sachlich feststellen … Vergütungsgruppe 6 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordern zum Beispiel: 1\\. Beschäftigte im Leistungs- oder Versicherungs- oder Beitrags- oder Vertragsbereich, die \\- Sachverhalte bearbeiten oder \\- Abrechnungen sachlich prüfen oder \\- Zahlungen sachlich feststellen, wenn sie sich durch ihre Leistungen aus der Vergütungsgruppe 5 herausheben (Protokollnotiz) … 3\\. Beschäftigte im Außendienst in der Mitgliederbestandspflege für längstens sechs Monate Protokollnotiz zu Ziff. 1: Die tarifschließenden Parteien sind sich einig, dass dieses Merkmal in der Regel nach zweijähriger Tätigkeit erfüllt ist. Vergütungsgruppe 7 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern zum Beispiel: 1\\. Beschäftigte, die im Leistungs- und Versicherungs- und Beitragsbereich Kunden\u002FKundinnen betreuen, oder Beschäftigte im Vertragsbereich, die auch Prüfanträge vorbereiten 2\\. Beschäftigte der Vergütungsgruppe 6 Ziffer 1 mit zusätzlichen Aufgaben (Protokollnotiz) oder mit umfassenden Aufgaben … Protokollnotiz zu Ziff. 2: Zusätzliche Aufgaben sind u. a. \\- die wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen (§ 18 BAT\u002FAOK-Neu bleibt unberührt), \\- Unterstützung von Führungskräften bei Sonderaufgaben und\u002Foder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und\u002Foder bei der Ausbildung.“\n\n18\\. d) Das Landesarbeitsgericht ist zwar im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass von der Bestimmung von Arbeitsvorgängen abgesehen werden kann, wenn eine Eingruppierung in die begehrte Vergütungsgruppe unter keinem denkbaren Zuschnitt in Betracht kommt *(vgl. BAG 24. September 2014 - 4 AZR 558\u002F12 - Rn. 18; 13. November 2002 - 4 AZR 428\u002F01 - zu I 1 d der Gründe)*. Zutreffend ist auch seine Annahme, dass das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu erfüllt ist, wenn die Beschäftigung dem Tätigkeitsbeispiel in Ziff. 1 Fall 1 entspricht *(sh. dazu bereits BAG 13. November 2002 - 4 AZR 428\u002F01 - zu I 1 e aa der Gründe)*. Jedoch hält seine weitere Begründung, die Anforderungen des Tätigkeitsbeispiels seien nicht erfüllt, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n19\\. aa) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Klägerin obliege nicht die Kundenbetreuung im Tarifsinne. Diese sei von einer Sachbearbeitung abzugrenzen. Das Tätigkeitsbeispiel nach Ziff. 1 Fall 1 der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu setze ausdrücklich eine Betreuung von Kunden voraus, so dass eine bloße Beratung nicht ausreiche. Letztere diene dazu, den Ratsuchenden zu befähigen, eine eigene sachgerechte Entscheidung zu treffen. Demgegenüber übernehme eine Kundenbetreuerin eine umfassendere, ganzheitliche und eigenverantwortliche Betreuung der ihr persönlich zugeordneten Kunden, die auch in einer anlasslosen Kontaktaufnahme bestehen könne. Zudem erfasse die Tätigkeit der Klägerin nicht den Leistungsbereich, da sie lediglich unabhängig von oder im Vorfeld von einem konkreten Versicherungsfall abstrakt zur Reichweite einzelner Leistungen aus einer Versicherung berate und keine Entscheidungen über konkrete Leistungsanträge treffe. \n\n20\\. bb) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es um die Anwendung der Begriffe „Kunden betreuen“ sowie „Leistungsbereich“ und damit um die von unbestimmten Rechtsbegriffen geht *(zum Begriff „betreuen“ bereits BAG 13. November 2002 - 4 AZR 428\u002F01 - zu I 1 e bb (2) der Gründe)* , lediglich der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung. Es kann nur dahingehend überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff als solchen erkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist *(st. Rspr., etwa BAG 13. Dezember 2023 - 4 AZR 317\u002F22 - Rn. 26 mwN, BAGE 182, 251).*\n\n21\\. cc) Diesem Überprüfungsmaßstab halten die Annahmen des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin „betreue“ weder Kunden noch sei sie im „Leistungsbereich“ tätig, nicht stand. Diese Sichtweise erfasst den Begriff „betreuen“ von Kunden unzutreffend und geht von einem zu engen Verständnis des „Leistungsbereichs“ aus. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmung *(zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147\u002F17 - Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326)*. \n\n22\\. Das Erfordernis „Kunden betreuen“ iSd. Tätigkeitsbeispiels der Ziff. 1 Fall 1 der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu setzt eine qualifizierte fachliche Beratung voraus *(BAG 13. November 2002 - 4 AZR 428\u002F01 - zu I 1 e cc der Gründe)*. \n\n23\\. (a) Die Tarifvertragsparteien haben nicht definiert, welche Tätigkeiten für eine Betreuung von Kunden erforderlich sind. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „betreuen“ ua. für jemanden sorgen, sich um jemanden kümmern *(WAHRIG Deutsches Wörterbuch 2011\u002F2018, https:\u002F\u002Fwww.dwds.de\u002Fwb\u002Fwdw\u002Fbetreuen, zuletzt abgerufen am 21. April 2026)*. Hierunter kann die Beratung von Kunden ohne weiteres gefasst werden. \n\n24\\. (b) Die Tarifsystematik spricht nicht für ein anderes Ergebnis. Zwar hat das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass eine Kundenbetreuung von der in den Vergütungsgruppen 6 Ziff. 1 und 7 Ziff. 2 BAT\u002FAOK-Neu genannten Bearbeitung von Sachverhalten abzugrenzen ist. Allerdings ergibt sich daraus nicht die von ihm getroffene Differenzierung zwischen einer „Kundenbetreuung“ und einer „Kundenberatung“. Eine solche Unterscheidung hat in den tariflichen Bestimmungen keinen Niederschlag gefunden. \n\n25\\. (c) Unter Berücksichtigung des Aufgabenbereichs einer gesetzlichen Krankenkasse ist eine Betreuung durch das Erfassen der Wünsche und Bedürfnisse der Kunden und das Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten und Alternativen gekennzeichnet *(vgl. BAG 13. November 2002 - 4 AZR 428\u002F01 - zu I 1 e bb (2) der Gründe)*. Hierbei handelt es sich um eine von der Sachbearbeitung, welche primär auf die Abwicklung eines Vorgangs und weniger auf Kundenkontakt ausgerichtet ist, verschiedene Tätigkeit, jedoch nicht um eine gegenüber einer Kundenberatung andersartige oder umfassendere Tätigkeit. Ferner enthält die Tarifbestimmung keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese gegenüber einem festen Kundenstamm erbracht werden müsse. Allerdings ist für die Auslegung des Begriffs „betreuen“ und der dafür erforderlichen fachlichen Kompetenz zu berücksichtigen, dass für die Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu nach deren allgemeinen Merkmalen Tätigkeiten ausgeübt werden müssen, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern. Das Tätigkeitsbeispiel ist daher nicht erfüllt, wenn eine Beschäftigte in ihrem Zuständigkeitsbereich zwar die „erste Anlaufstelle“ für Kunden ist, ihre Tätigkeit sich jedoch darauf beschränkt, die Kunden an die zuständigen Sachbearbeiter zu verweisen, einfachere Auskünfte zu erteilen oder Anträge aufzunehmen. Erforderlich ist danach eine qualifizierte fachliche Beratung *(BAG 13. November 2002 - 4 AZR 428\u002F01 - zu I 1 e bb und cc (2) der Gründe)*. \n\n26\\. (2) Das Tätigkeitsbeispiel Ziff. 1 Fall 1 der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu setzt die Betreuung von Kunden im Leistungs-, im Versicherungs- sowie im Beitragsbereich voraus. Die einzelnen Bereiche sind - anders als im Tätigkeitsbeispiel der Ziff. 1 der Vergütungsgruppe 6 BAT\u002FAOK-Neu - nicht mit der Konjunktion „oder“, sondern mit „und“ verbunden. \n\n27\\. (a) Unter den Beitragsbereich fallen insbesondere die Erhebung und Berechnung der Beiträge sowie die Regelungen zur Beitragstragung. Der Versicherungsbereich betrifft die Frage, wer und unter welchen Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, also die Versicherungspflicht, die freiwillige Versicherung und die Familienversicherung. Der Leistungsbereich umfasst die Ansprüche der Versicherten auf medizinische und sonstige Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Voraussetzungen, Umfang und Art. \n\n28\\. (b) Maßgebend dafür, ob eine Beschäftigte Kunden in einem dieser Bereiche betreut, ist nicht der Zeitpunkt der Beratung, sondern deren Inhalt. Eine Beratung von Kunden nach Eintritt eines Versicherungsfalls ist danach weder eine notwendige noch eine hinreichende Voraussetzung für eine Kundenbetreuung im Leistungsbereich. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um eine qualifizierte fachliche Beratung handelt *(Rn. 25)*. Eine solche kann im Leistungsbereich auch dann stattfinden, wenn die Beschäftigte Kunden spezifisch über Präventionsangebote informiert oder im Vorfeld eines Versicherungsfalls nicht nur einfache Auskünfte in Form allgemeiner Informationen zum Leistungsportfolio erteilt, sondern diese bedarfsorientiert zu konkreten Leistungen und insbesondere zu etwaigen individuell in Betracht kommenden Zusatzleistungen persönlich und eingehend berät. Das abweichende Verständnis des Landesarbeitsgerichts, eine Kundenbetreuung im Leistungsbereich setze einen konkreten Versicherungsfall voraus, findet im Wortlaut keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt diese Sichtweise auch nicht dazu, dass dem Erfordernis der Betreuung von Kunden im Leistungsbereich neben derjenigen im Versicherungsbereich keine eigenständige Bedeutung zukäme. Erforderlich ist im jeweiligen Bereich eine qualifizierte fachliche Beratung, die bei einfachen Auskünften nicht vorliegt. Es ist durchaus möglich, dass eine Beschäftigte eine qualifizierte Beratung im Versicherungsbereich erbringt und sich hieraus entweder kein qualifizierter Beratungsbedarf im Leistungsbereich ergibt oder der Kunde aufgrund der Arbeitsanweisungen der Arbeitgeberin insoweit an einen anderen Beschäftigten zu verweisen ist. \n\n29\\. e) Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führt nach § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann mangels erforderlicher Feststellungen nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. \n\n30\\. aa) Das Landesarbeitsgericht, welches davon ausgegangen ist, die Stellenbeschreibung enthalte lediglich schlagwortartige Bezeichnungen, die nicht ausschlaggebend seien, hat keine konkreten Feststellungen zur Tätigkeit der Klägerin und zur Arbeitsorganisation getroffen. Der Senat kann danach weder selbst Arbeitsvorgänge bestimmen *(zu den Anforderungen an eine Stellenbeschreibung als Grundlage für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen sh. BAG 10. Juni 2020 - 4 AZR 142\u002F19 - Rn. 15)* noch beurteilen, ob die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 1 Fall 1 der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu auch unter Zugrundelegung des richtigen Begriffsverständnisses der Betreuung von Kunden im Leistungs-, im Versicherungs- und im Beitragsbereich entweder bei keinem oder aber bei jedem erdenklichen Zuschnitt von Arbeitsvorgängen erfüllt sind. \n\n31\\. bb) Das Berufungsgericht wird daher zunächst festzustellen haben, welche konkreten Tätigkeiten die Klägerin auszuüben hat. Sodann wird es, sofern nicht ein Fall vorliegt, in dem die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ausnahmsweise unterbleiben kann *(Rn. 18)* , Arbeitsvorgänge zu bestimmen haben *(vgl. hierzu zum inhaltsgleichen* *§ 22 Abs. 2 Satz 1 BAT* *BAG 16. Oktober 2024 - 4 AZR 253\u002F23 - Rn. 21 mwN* *)* und prüfen müssen, ob die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe 7 BAT\u002FAOK-Neu und dabei insbesondere diejenigen des Tätigkeitsbeispiels Ziff. 1 Fall 1 dieser Vergütungsgruppe erfüllt sind, weil die Klägerin Kunden im Leistungs-, im Versicherungs- und im Beitragsbereich qualifiziert fachlich berät. \n\n32\\. cc) Von weiteren Hinweisen sieht der Senat ab. \n\nM. Rennpferdt Pessinger Betz A. Wedepohl Jens M. Schubert","Eingruppierung - Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Mitglieder der Tarifgemeinschaft Allgemeiner Ortskrankenkassen (BAT\u002FAOK-Neu) - Beschäftigte, die im Leistungsbereich Kunden betreuen","2026-07-10T22:05:18.365Z",{"id":101,"ecli":102,"slug":103,"caseNumber":104,"courtId":44,"decisionDate":87,"fullText":105,"summary":106,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":87,"parsedAt":71,"updatedAt":107},"2363","ECLI:DE:NEURIS:KARE600072026","ecli-de-neuris-kare600072026","4 ABR 25\u002F25","#  BAG, Beschluss vom 22. April 2026 - 4 ABR 25\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\n## Gründe\n\n1\\. A. Die Beteiligten streiten über die Erledigung des Verfahrens. \n\n2\\. Die Arbeitgeberin ist für Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung sowie für die vermögensmäßige Verwaltung der Autobahnen in der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich. Sie unterhält mehrere Betriebe, ua. die Außenstelle in G mit 361 Arbeitnehmern. Dort ist der zu 2. beteiligte Betriebsrat gebildet. \n\n3\\. Mit Schreiben vom 25. April 2023 ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers S auf die Stelle des ständigen Vertreters der Leitung der Autobahnmeisterei M und zu dessen Eingruppierung in Entgeltgruppe 10 Stufe 5 des Tarifvertrags über das Entgeltgruppenverzeichnis der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ (TV EGV Autobahn). Der Betriebsrat erteilte die Zustimmung zur Versetzung, verweigerte diese aber hinsichtlich der Eingruppierung mit der Begründung, zutreffend sei die Entgeltgruppe 11 TV EGV Autobahn. \n\n4\\. Die Arbeitgeberin hat das vorliegende Verfahren eingeleitet und zuletzt beantragt, \n\ndie Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Beschäftigten S in die Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV EGV Autobahn zu ersetzen.\n\n5\\. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. \n\n6\\. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. \n\n7\\. Zum 1. Januar 2026 hat der Arbeitnehmer die Stufe 6 der Entgelttabelle erreicht. Die Arbeitgeberin hat daraufhin das Verfahren für erledigt erklärt. Der Betriebsrat hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt und die Ansicht vertreten, ein erledigendes Ereignis sei nicht eingetreten. Gegenstand des Verfahrens sei nur die Ersetzung der Zustimmung zur Entgeltgruppe. \n\n8\\. B. Das Verfahren ist auf die einseitige Erledigungserklärung der Arbeitgeberin in entsprechender Anwendung von § 95 Satz 4, § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen. \n\n9\\. I. Nach § 95 Satz 4, § 83a Abs. 2 ArbGG ist ein Beschlussverfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz einzustellen, wenn die Beteiligten es für erledigt erklärt haben. Hat die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt und widersprechen andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung, hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist das Verfahren einzustellen. Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren der Antragstellerin jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Anders als im Urteilsverfahren kommt es nicht darauf an, ob der gestellte Antrag bis dahin zulässig und begründet war *(st. Rspr., zB BAG 17. November 2021 - 7 ABR 40\u002F19 - Rn. 13; 20. Januar 2021 - 4 ABR 1\u002F20 - Rn. 8; zur Einstellung in der Beschwerdeinstanz sh. BAG 25. Februar 2025 - 1 ABR 18\u002F24 - Rn. 10)*. \n\n10\\. II. Das Begehren der Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV EGV Autobahn zu ersetzen, hat sich erledigt. Der Antrag wäre nunmehr mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. \n\n11\\. 1\\. Das Rechtsschutzbedürfnis verlangt als Sachentscheidungsvoraussetzung das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Fehlt es, ist ein Antrag als unzulässig abzuweisen. Während das Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsanträgen in Gestalt des rechtlichen Interesses an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO stets gesondert geprüft werden muss, ist es bei Leistungs- und Gestaltungsanträgen regelmäßig gegeben. Es folgt in der Regel aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Besondere Umstände können aber das Verlangen, in die materiellrechtliche Sachprüfung einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Antragstellerin offensichtlich gerichtlicher Hilfe zur Erreichung ihres Ziels nicht (mehr) bedarf. Der Antrag einer Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtlich zu ersetzen, setzt deshalb voraus, dass die Arbeitgeberin die Durchführung dieser Maßnahme noch beabsichtigt *(vgl. BAG 25. Februar 2025 - 1 ABR 18\u002F24 - Rn. 12; 17. November 2021 - 7 ABR 40\u002F19 - Rn. 15; 20. Januar 2021 - 4 ABR 1\u002F20 - Rn. 10)*. \n\n12\\. 2\\. Die Arbeitgeberin beabsichtigt die Eingruppierung des Arbeitnehmers in Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV EGV Autobahn nicht mehr. \n\n13\\. a) Die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Ein- und Umgruppierung beschränkt sich nicht auf die bloße Einreihung der Tätigkeit des entsprechenden Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungsgruppe. Das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG ist ein einheitliches Verfahren, das die Ein- oder Umgruppierung in allen ihren Teilen erfasst. Umfasst die Eingruppierungsentscheidung mehrere Fragestellungen, kann die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsverfahren nicht auf einzelne Teile beschränken. Eine Eingruppierung, hinsichtlich derer die fehlende Zustimmung des Betriebsrats ersetzt werden könnte, liegt nur dann vor, wenn alle Teilfragen zutreffend beurteilt worden sind. Eine „Teileingruppierung“ steht einer unrichtigen, unzutreffenden Eingruppierung gleich. Dementsprechend umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats alle Faktoren, die im Zusammenhang mit einer Eingruppierung zu einem unterschiedlichen Entgelt führen können *(st. Rspr., zB BAG 17. November 2021 - 7 ABR 40\u002F19 - Rn. 19; 29. Januar 2020 - 4 ABR 26\u002F19 - Rn. 19 [auch zu den prozessualen Möglichkeiten der Fortführung eines anhängigen Zustimmungsersetzungsverfahrens Rn. 20], BAGE 169, 351)*. Das gilt auch bei einer Änderung der Stufen einer Entgelttabelle, wie sie § 16 Abs. 3 des Manteltarifvertrags für „Die Autobahn GmbH des Bundes“ (MTV Autobahn) vorsieht, weil sich daraus ein unterschiedliches Entgelt im Vergleich zur niedrigeren Stufe ergibt, auch wenn die Höherstufung allein durch Zeitablauf erfolgt *(vgl. BAG 17. November 2021 - 7 ABR 40\u002F19 - Rn. 19; 20. Januar 2021 - 4 ABR 1\u002F20 - Rn. 11 zu § 16 Abs. 3 TVöD\u002FVKA)*. Die Arbeitgeberin gibt mit ihrem Antrag nach § 99 Abs. 1 BetrVG eine rechtliche Einschätzung über die aus ihrer Sicht zutreffende Eingruppierung nach der betrieblichen Vergütungsordnung ab, hinsichtlich derer dem Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht zusteht. Erst wenn der Betriebsrat dieses Recht ausgeübt hat, ist geklärt, ob die Betriebsparteien über die zutreffende, je nach Vergütungsordnung ggf. aus mehreren Elementen bestehende Eingruppierung streiten *(BAG 20. Januar 2021 - 4 ABR 1\u002F20 - Rn. 11)*. \n\n14\\. b) Die Arbeitgeberin hat die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV EGV Autobahn begehrt. Damit hat sie zutreffend die gesamte Eingruppierung, bestehend aus Entgeltgruppe und Stufe der Entgelttabelle, zum Gegenstand des Verfahrens nach § 99 BetrVG gemacht. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass im ersten Rechtszug die Entgeltstufe im Antrag nicht ausdrücklich genannt war. Die Arbeitgeberin hat mit diesem Antrag erkennbar die Ersetzung der von dem Betriebsrat ersuchten und von diesem verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV EGV Autobahn begehrt. Ihr Vorbringen enthält keine Anhaltspunkte dafür, der Antrag sei lediglich auf einen Teil der begehrten Eingruppierung gerichtet gewesen. \n\n15\\. c) Der Arbeitnehmer hat nach § 16 Abs. 3 MTV Autobahn zum 1. Januar 2026 die Stufe 6 der Entgelttabelle erreicht. Dies hat zu einer Entgeltänderung geführt. Diese Stufenänderung hat ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausgelöst und stellt ihrerseits eine Umgruppierung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar. Seit dem Eintritt der Stufenerhöhung ist die Eingruppierung des Arbeitnehmers in Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV EGV Autobahn nicht mehr beabsichtigt. Das Festhalten an der ursprünglich beabsichtigten Maßnahme durch die Arbeitgeberin wäre im Übrigen auch tarifwidrig gewesen. \n\n16\\. d) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ändert der Umstand, dass über die Erhöhung der Stufen der Entgelttabelle zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, an der Erledigung nichts *(vgl. BAG 6. April 2011 - 7 ABR 136\u002F09 - Rn. 29, BAGE 137, 260)*. Maßgeblich dafür ist allein, ob es sich noch um die ursprünglich von der Arbeitgeberin beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme handelt. Dies ist nicht der Fall. Auch scheidet im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG - wie dargelegt - eine Entscheidung über eine „Teileingruppierung“, hier also nur über die zutreffende Entgeltgruppe, aus *(BAG 17. November 2021 - 7 ABR 40\u002F19 - Rn. 19; 20. Januar 2021 - 4 ABR 1\u002F20 - Rn. 13)*. \n\nM. Rennpferdt Pessinger Betz A. Wedepohl J. Schubert","BAG, Beschluss vom 22. April 2026 - 4 ABR 25\u002F25","2026-07-10T22:05:17.889Z",{"id":109,"ecli":110,"slug":111,"caseNumber":112,"courtId":44,"decisionDate":87,"fullText":113,"summary":114,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":87,"parsedAt":71,"updatedAt":115},"2367","ECLI:DE:NEURIS:KARE600072079","ecli-de-neuris-kare600072079","10 AZR 143\u002F25","#  BAG, Urteil vom 22. April 2026 - 10 AZR 143\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2025 - 1 Sa 194\u002F24 - aufgehoben.\n\n2\\. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 10. Oktober 2024 - 5 Ca 681\u002F24 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 250,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2023 zu zahlen.\n\n3\\. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Inflationsausgleichsprämie. \n\n2\\. Der Kläger ist seit dem 1. April 2000 bei der Beklagten als Busfahrer tätig. Im Arbeitsverhältnis der Parteien galt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit im Streitzeitraum der Spartentarifvertrag Regional- und Reisebusverkehr Thüringen vom 20. Mai 2023, der aus zwei jeweils eigenständig abgeschlossenen und kündbaren Teilen - „Teil 1 Mantelvertrag“ (TVR Teil 1) und „Teil 2 Vergütung“ (TVR Teil 2) - besteht. \n\n3\\. Der TVR Teil 2 sieht ua. folgende Regelungen vor: \n\n„§ 5 Fälligkeit der Vergütung 1\\. Die Vergütung für den laufenden Monat wird am 15. des Folgemonats fällig. ... … § 6 Jahressonderzahlung 1\\. Jeder Beschäftigte erhält im Kalenderjahr eine Sonderzahlung. Diese ist abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit (...): … 2\\. … 3\\. Teilzeitbeschäftigte Beschäftigte sowie während des Kalenderjahres neu eingestellte oder ausscheidende Beschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung anteilig. 4\\. Die Art und Weise der Auszahlungsmodalitäten der Jahressonderzahlung regelt jeder Betrieb intern. Dies kann eine Regelung über monatlich gleich hohe Raten, eine Regelung über die Zahlung von ‚Urlaubs‘- und ‚Weihnachtsgeld‘ zu gleichen Raten von je 50% mit der Juni- und Dezembervergütung, Regelungen zur Gehaltsumwandlung usw. sein. ... § 7 Inflationsausgleichsprämie 1\\. Die jeweils in den Monaten April bis Juli 2023 Beschäftigten erhalten mit der Vergütung für diese Monate eine Inflationsausgleichsprämie von je 250 € im Monat. 2\\. Weiterhin wird eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 500 € mit der Vergütung für Oktober 2023 an die in diesem Monat Beschäftigten gezahlt. 3\\. Weiterhin wird eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von jeweils 750 € mit der Vergütung für März und September 2024 an die in diesen jeweiligen Monaten Beschäftigten gezahlt. 4\\. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie erfolgt auf Grundlage des § 3 Ziffer 11c Einkommenssteuergesetz. 5\\. … 6\\. Die Inflationsausgleichsprämien werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt und sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.“\n\n4\\. Der TVR Teil 1 hat auszugsweise folgenden Wortlaut: \n\n„§ 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 1\\. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die im Vergütungstarifvertrag festgelegten Vergütungen. 2\\. Ist ein Arbeitnehmer infolge einer Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert, so erhält er Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit von sechs Wochen. 3\\. Ist der Krankheitszeitraum größer als sechs Wochen, so entfällt neben der Entgeltfortzahlung nach Pkt. 2 auch der Anspruch auf Jahressonderzahlung und Mankogeld anteilig. § 14 Vermögenswirksame Leistungen 1\\. Jeder Arbeitnehmer kann mit der Vergütung eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich erhalten. ... … 4\\. Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die der Arbeitnehmer Vergütung erhält. Für Zeiten, für die Krankenvergütung nach § 13 Absatz 2 zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil der Krankenvergütung. … § 18 Betriebszugehörigkeit 1\\. Betriebszugehörigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber ununterbrochene in einem Berufsausbildungs- und Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. 2\\. Die Betriebszugehörigkeit wird durch die Elternzeit nicht unterbrochen, sofern das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Elternzeit fortgesetzt wird. Während der Elternzeit ruhen sämtliche Ansprüche aus diesem Tarifvertrag.“\n\n5\\. Bis zum 5. Juni 2023 hatte der Kläger aufgrund einer Erkrankung Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Im Anschluss hieran bezog er - über den Monat Juli 2023 hinaus - Krankengeld. \n\n6\\. Eine Inflationsausgleichsprämie für den Monat Juli 2023 erhielt der Kläger nicht. Mit Schreiben vom 11. September 2023 machte er diese in Höhe von 250,00 Euro geltend, was die Beklagte mit Schreiben vom 15. September 2023 ablehnte. Mit seiner Klage verfolgt er diesen Anspruch weiter. \n\n7\\. Er hat die Ansicht vertreten, die Inflationsausgleichsprämie diene ausschließlich und ausdrücklich dem Zweck des Ausgleichs der gestiegenen Verbraucherpreise. Wegen dieser Zwecksetzung spiele die sog. Zweifelsregelung, wonach eine Sonderzahlung in aller Regel auch Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung sei, keine Rolle. Diese finde nur Anwendung, wenn sich keine Anhaltspunkte für eine Zwecksetzung in den maßgeblichen Regelungen finden ließen. Vorliegend sei aber ein Zweck genannt. Aus dem Wortlaut der Norm ergebe sich keine andere Voraussetzung für den Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie, als dass es sich um „Beschäftigte“ handeln müsse. Bei der Formulierung, die Inflationsausgleichsprämie werde „mit der Vergütung“ gezahlt, handele es sich um eine reine Fälligkeitsregelung. Auch der Umstand, dass die Prämie an alle Beschäftigten in gleicher Höhe gezahlt werde, spreche gegen eine Arbeitsleistungsbezogenheit. Das zeige zudem ein Vergleich mit § 6 TVR Teil 2. Eine andere Auslegung verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG und würde einer Willkürkontrolle nicht standhalten. \n\n8\\. Der Kläger hat zuletzt beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Inflationsausgleichsprämie für den Monat Juli 2023 in Höhe von 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2023 zu zahlen.\n\n9\\. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, nach dem Wortlaut des § 7 TVR Teil 2 sei Voraussetzung für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie, dass die Beklagte zumindest für einen Tag im Monat Vergütung schulde. Die Inflationsausgleichsprämie sei „mit der Vergütung“ zu zahlen. Ziff. 6 der Vorschrift sehe vor, dass die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werde. Es bestehe daher keine Veranlassung für eine gesonderte Fälligkeitsregelung. Die Tarifvertragsparteien seien auch befugt, den Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie von weiteren beschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen. Außerdem sei zu beachten, dass der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Ausgangspunkt bei den Tarifverhandlungen gewesen sei. Dort regele § 3 Abs. 1 Satz 3, dass der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich jeweils nur bestehe, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis vorgelegen und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden habe. Hierauf sei ebenso wie auf den Vergütungstarifvertrag der T Personennahverkehrsgesellschaft mbH und ver.di (Bezirk Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) Bezug genommen worden. Dort sehe § 5 ua. vor, dass Beschäftigte, welche zum Stichtag keinen Vergütungsanspruch hätten (Elternzeit, Mutterschutz, Krankengeldbezug etc.), keine Inflationsausgleichsprämie erhielten. Dies belege, dass auch nach § 7 TVR Teil 2 ohne Vergütungsanspruch die Inflationsausgleichsprämie nicht geschuldet werde. \n\n10\\. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils mit der Maßgabe, dass die Verurteilung ohne den Zusatz „netto“ erfolgen solle, wie vor dem Landesarbeitsgericht beantragt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 7 Ziff. 1 TVR Teil 2 einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie für Juli 2023 in Höhe von 250,00 Euro nebst Zinsen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung *(§ 562* *Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO)*. \n\n12\\. I. Die Klage ist zulässig. Der Zahlungsantrag ist ohne den Zusatz „brutto“ oder „netto“ hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Da der Kläger vor dem Landesarbeitsgericht nicht mehr ausdrücklich einen Nettobetrag beantragt hat, handelt es sich um den Normalfall einer Bruttolohnklage *(vgl. BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129\u002F15 - Rn. 41 mwN)*. Das Landesarbeitsgericht hat über diesen zuletzt gestellten Antrag in der Sache entschieden. Daher hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revision nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageänderung nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG vorliegt und ob diese ggf. zulässig ist *(st. Rspr., zB BAG 31. Juli 2025 - 6 AZR 270\u002F24 - Rn. 16 mwN)*. \n\n13\\. II. Die Klage ist auch begründet. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie für den Monat Juli 2023 folgt - entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts - aus § 7 Ziff. 1 TVR Teil 2, der - ebenso wie der TVR Teil 1 - im Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend gilt. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen der Norm. \n\n14\\. 1\\. Nach § 7 Ziff. 1 TVR Teil 2 erhalten in den Monaten April bis Juli 2023 Beschäftigte „mit der Vergütung“ für diese Monate eine Inflationsausgleichsprämie von je 250,00 Euro, nach Ziff. 2 für den Monat Oktober 2023 von 500,00 Euro und nach Ziff. 3 für die Monate März und September 2024 von je 750,00 Euro. \n\n15\\. a) Im Monat Juli 2023 war der Kläger unstreitig Beschäftigter bei der Beklagten. Beschäftigter im Tarifsinn ist jeder, der in einem Arbeitsverhältnis zum jeweiligen Arbeitgeber \\- hier der Beklagten - steht, unabhängig davon, ob Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsansprüche bestehen oder die Hauptpflichten - wie beispielsweise während der Elternzeit - ruhen. Dies stellt auch die Beklagte nicht infrage. \n\n16\\. b) Weitere Anspruchsvoraussetzungen sieht § 7 Ziff. 1 TVR Teil 2 nicht vor. Solche ergeben sich auch nicht aus der Formulierung „mit der Vergütung“. Zwar ist der Wortlaut nicht eindeutig. Systematik und Zweck zeigen aber, dass es sich nur um eine Fälligkeitsregelung handelt und der Inflationsausgleichsprämie kein Entgeltcharakter iSd. Vergütung von Arbeitsleistungen zukommt. Ihr Zweck ist ausschließlich die Abmilderung des Kaufkraftverlusts. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags *(vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung die st. Rspr., zB BAG 12. Februar 2025 \\- 5 AZR 51\u002F24 - Rn. 21 mwN; 16. November 2022 - 10 AZR 210\u002F19 - Rn. 13, BAGE 179, 271)*. \n\n17\\. aa) Der zunächst maßgebliche Wortlaut ist nicht eindeutig. \n\n18\\. (1) Bei der Wortlautauslegung ist vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden. Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarif-wortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen *(st. Rspr., zuletzt BAG 26. April 2023 - 10 AZR 163\u002F22 - Rn. 20 mwN)*. \n\n19\\. (2) Die Worte „mit der Vergütung“ sind nicht klar als Anspruchsvoraussetzung im Sinne einer Arbeitsleistungsbezogenheit formuliert. \n\n20\\. (a) Die Formulierung enthält zunächst ein zeitliches Element und regelt jedenfalls die Fälligkeit der Inflationsausgleichsprämien. Zusammen mit der Vergütung für den jeweils benannten Monat sollen diese gezahlt werden. Ohne die Formulierung „mit der Vergütung für ...“ wäre nicht klar bestimmt, wann die Inflationsausgleichsprämien jeweils zur Zahlung fällig sein sollen. Darüber hinaus ist die Regelung der Fälligkeit von Bedeutung, weil § 3 Nr. 11c EStG, auf den in § 7 Ziff. 4 TVR Teil 2 Bezug genommen wird, nur für Zahlungen in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 galt. \n\n21\\. (b) Es könnte aber auch ein inhaltliches Element im Sinne einer Anknüpfung an einen Vergütungsanspruch für den jeweiligen Monat enthalten sein. Die Regelung zur Inflationsausgleichsprämie ist im TVR Teil 2 enthalten, der mit „Vergütung“ überschrieben ist. Die Arbeitnehmer werden - abhängig von der Art ihrer Beschäftigung - eingruppiert in verschiedene Vergütungsgruppen *(§ 3 TVR Teil 2)* und erhalten eine Monats- bzw. Stundenvergütung *(§ 4 TVR Teil 2)*. Ausgehend hiervon wird eine „Vergütung“ als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt. Nach § 7 TVR Teil 2 soll der Beschäftigte in bestimmten Monaten „mit der Vergütung“ die Inflationsausgleichsprämie erhalten. Typischerweise bezieht eine Vergütung, wer Arbeitsleistungen erbracht hat *(vgl. § 611a BGB)*. Mit der Anknüpfung an die Vergütung könnte demnach zum Ausdruck gebracht sein, dass der Inflationsausgleichsprämie ein arbeitsleistungsbezogener Entgeltcharakter zukommt *(vgl. BAG 8. September 2021 - 10 AZR 322\u002F19 -*   \n*Rn. 54 mwN, BAGE 175, 367)*. Deutlich zutage tritt ein solcher Entgeltcharakter durch die Formulierung allein allerdings nicht *(vgl. hingegen die tarifliche Regelung in BAG 28. Januar 2026 - 10 AZR 261\u002F24 - Rn. 2)*. \n\n22\\. bb) Insbesondere die Systematik zeigt, dass die Inflationsausgleichsprämie in § 7 TVR Teil 2 nach ihrer Zweckbestimmung lediglich dem Ausgleich gestiegener Verbraucherpreise für alle Beschäftigten, die sich zum jeweiligen Bezugsmonat in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten befanden, dient und keinen Entgeltcharakter aufweist. \n\n23\\. (1) Ob Sonderzahlungen als „Entgelt“ zu bewerten sind, hängt von den Zwecken ab, die sich entweder aus der ausdrücklichen Zweckbestimmung oder aufgrund einer Auslegung der Tarifnorm ergeben *(vgl. BAG 12. November 2024 - 9 AZR 71\u002F24 - Rn. 40; 11. November 2020 - 10 AZR 185\u002F20 (A) - Rn. 68, BAGE 173, 10)*. Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, ob mit der tariflichen Sonderzahlung erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden soll, vergangenheits- und zukunftsbezogene Zwecke verknüpft oder ausschließlich arbeitsleistungsunabhängige Zwecke verfolgt werden. Sonderzahlungen dienen in aller Regel - zumindest auch - der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung *(BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612\u002F10 - Rn. 16, 28, BAGE 140, 231)*. Sollen (nur) andere Zwecke als die Vergütung der Arbeitsleistung verfolgt werden, muss sich dies deutlich aus der zugrunde liegenden Regelung ergeben *(BAG 12. November 2024 - 9 AZR 71\u002F24 - aaO; 12. Dezember 2018 - 4 AZR 271\u002F18 - Rn. 36; 27\\. Juni 2018 - 10 AZR 290\u002F17 - Rn. 27 mwN, BAGE 163, 144)*. \n\n24\\. (2) Wenn auch der Zweck der Inflationsausgleichsprämie, gestiegene Verbraucherpreise abzumildern, nicht ausdrücklich benannt ist, so ist er doch eindeutig erkennbar. Hierfür spricht zunächst die Überschrift in § 7 TVR Teil 2. Dort wird die Prämie als „Inflationsausgleichsprämie“ bezeichnet, was für sich selbst spricht. Zudem wird in § 7 Ziff. 4 TVR Teil 2 ausdrücklich auf § 3 Nr. 11c EStG Bezug genommen. Mit § 3 Nr. 11c EStG hat der Gesetzgeber steuer- und zugleich sozialabgabenfreie Zahlungen ermöglicht, um für einen bestimmten Zeitraum außersteuerliche Ziele zu verfolgen, nämlich die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise *(vgl. BGH 25. April 2024 - IX ZB 55\u002F23 - Rn. 15; Uffmann NZA 2023, 65)*. Auch mit § 7 Ziff. 6 TVR Teil 2, wonach die Prämie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt“ gewährt wird, wird auf § 3 Nr. 11c EStG und somit auf den Zweck des mit der Norm verfolgten Ziels, die gestiegenen Verbraucherpreise durch eine zusätzliche Zahlung abzumildern, Bezug genommen. Damit haben die Tarifvertragsparteien den Zweck der Abmilderung des Kaufkraftverlusts deutlich zum Ausdruck gebracht, was der Herbeiführung der Steuer- und Abgabenfreiheit dient und im finanziellen Interesse nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch des Arbeitgebers liegt. \n\n25\\. (3) Der steuerrechtliche Privilegierungstatbestand verlangt allerdings nicht, dass eine - zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - vom Arbeitgeber gewährte Prämie arbeitsrechtlich ausschließlich der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen muss. Die Tarifvertragsparteien - bzw. außerhalb eines geltenden Tarifvertrags der einzelne Arbeitgeber - können weitere Leistungszwecke festlegen. Die Frage, ob die Prämie unter Berücksichtigung weiterer Leistungszwecke Steuerfreiheit genießt, ist steuerrechtlicher Natur *(BAG 21. Mai 2025 - 10 AZR 121\u002F24 - Rn. 22 mwN)*. \n\n26\\. (4) Solche weiteren Zwecke werden aber mit der Inflationsausgleichsprämie nach § 7 TVR Teil 2 nicht verfolgt. \n\n27\\. (a) Mangels jeglicher Stichtagsregelung oder Anknüpfung an die Betriebszugehörigkeit soll mit der Inflationsausgleichsprämie in § 7 TVR Teil 2 weder vergangene noch zukünftige Betriebstreue belohnt werden *(vgl. BAG 21. Mai 2025 - 10 AZR 121\u002F24 - Rn. 16; 15. November 2023 - 10 AZR 288\u002F22 - Rn. 63 mwN)*. Die Inflationsausgleichsprämie knüpft mit der Formulierung „an die in diesem Monat Beschäftigten“ - anders als zB die Jahressonderzahlung in § 6 Ziff. 1 TVR Teil 2 - nur an den Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Auszahlungsmonat an. \n\n28\\. (b) Der Inflationsausgleichsprämie kommt auch kein Entgeltcharakter zu. Im Gegensatz zu anderen Bestimmungen im TVR Teil 1 und Teil 2 liegen keine auf einen solchen hindeutenden Ausschluss- oder Kürzungstatbestände vor. \n\n29\\. (aa) Für einen Vergütungscharakter einer Sonderzahlung sprechen regelmäßig Ausschluss- oder Kürzungstatbestände, zB die ausdrückliche Ausnahme ruhender Arbeitsverhältnisse \\- wie etwa bei Arbeitnehmern in Elternzeit - oder von Arbeitnehmern mit langandauernden Erkrankungen oder eine Kürzung entsprechend des Grads einer Teilzeitbeschäftigung *(vgl. zur Teilzeitbeschäftigung BAG 21. Mai 2025 - 10 AZR 121\u002F24 - Rn. 19 mwN; vgl. zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses BAG 28. Januar 2026 - 10 AZR 261\u002F24 - Rn. 17, 20 und 25; 6. Mai 2025 - 3 AZR 65\u002F24 - Rn. 20)*. Solche ausdrücklichen Ausnahmetatbestände sind in § 7 TVR Teil 2 nicht vorgesehen. \n\n30\\. (bb) Die Regelung zur Jahressonderzahlung in § 6 TVR Teil 2 zeigt, dass den Tarifvertragsparteien Kürzungstatbestände für Fälle fehlender bzw. geringerer Arbeitsleistung bekannt sind. Dort ist in Ziff. 3 - im Gegensatz zu § 7 Ziff. 1 TVR Teil 2 - vorgesehen, dass Teilzeitbeschäftigte sowie unterjährig Ein- und Ausscheidende die Sonderzahlung nur anteilig erhalten. Die Inflationsausgleichsprämie wird hingegen unterschiedslos an alle Beschäftigten in gleicher Höhe gezahlt. Dieser Unterschied in der Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen verdeutlicht den fehlenden Arbeitsleistungsbezug der Inflationsausgleichsprämie. \n\n31\\. (cc) Darüber hinaus ist in § 6 Ziff. 4 TVR Teil 2 vorgesehen, dass die Zahlung „mit der … Vergütung“, nämlich mit der Juni- und Dezembervergütung, erfolgen könne. Hier regelt die Verknüpfung „mit der … Vergütung“ für einen bestimmten Monat klar die Fälligkeit der Sonderzahlung. Denn es handelt sich bei dem Verweis auf die Juni- und Dezembervergütung um einen Vorschlag der Tarifvertragsparteien zu den Auszahlungsmodalitäten. Das wiederum spricht dagegen, aus der Formulierung „mit der Vergütung für ...“ in § 7 Ziff. 1 TVR Teil 2 einen Entgeltcharakter zu schlussfolgern. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, wollen die Tarifvertragsparteien im Zweifel dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen *(Rn. 18)*. \n\n32\\. (dd) Ein Vergleich mit §§ 14 und 18 TVR Teil 1 zeigt ebenfalls, dass die Verknüpfung mit der Vergütung in § 7 TVR Teil 2 nur eine Fälligkeitsregelung bedeutet und aus ihr kein Entgeltcharakter entnommen werden kann. \n\n33\\. (aaa) § 14 TVR Teil 1 regelt den Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. In Ziff. 4 ist bestimmt, dass vermögenswirksame Leistungen nur für Kalendermonate gewährt werden, für die der Arbeitnehmer eine Vergütung erhält. Für Zeiten, für die Krankenvergütung nach § 13 Abs. 2 TVR Teil 1 zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil der Krankenvergütung. Vermögenswirksame Leistungen sind danach nur für die Monate geschuldet, in denen der Arbeitnehmer eine Vergütung oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhält. Damit kommt der Arbeitsleistungsbezug in § 14 TVR Teil 1 - anders als in § 7 TVR Teil 2 - deutlich zum Tragen. Hätten die Tarifvertragsparteien das auch für die Inflationsausgleichsprämie gewollt, wäre zu erwarten, dass sie dies mit der gleichen Deutlichkeit geregelt hätten. Im Übrigen ist auch in § 14 Ziff. 1 TVR Teil 1 vorgesehen, dass die vermögenswirksamen Leistungen „mit der Vergütung“ gezahlt werden. Wie in § 6 TVR Teil 2 *(vgl. Rn. 31)* handelt es sich auch hier um eine bloße Fälligkeitsregelung. Denn der Entgeltcharakter folgt - wie gezeigt - bereits aus Ziff. 4. \n\n34\\. (bbb) § 18 TVR Teil 1 bestimmt, welche Zeiten für die Dauer der Betriebszugehörigkeit maßgeblich sind. Soweit es um Elternzeit, also Zeiten ohne Arbeitsleistung, geht, ist in Ziff. 2 vorgesehen, dass die Betriebszugehörigkeit durch die Elternzeit grundsätzlich nicht unterbrochen wird. Allerdings sollen während der Elternzeit sämtliche Ansprüche „aus diesem Tarifvertrag“ ruhen. Das könnte für einen Arbeitsleistungsbezug der Prämie sprechen. Dem steht allerdings entgegen, dass § 18 Ziff. 2 Satz 2 TVR Teil 1 ausdrücklich nur Ansprüche „aus diesem Tarifvertrag“, also dem TVR Teil 1 erfasst, nicht hingegen Ansprüche aus dem TVR Teil 2. Bei dem TVR Teil 1, dem Manteltarifvertrag, und dem TVR Teil 2, dem Vergütungstarifvertrag, handelt es sich um zwei verschiedene Tarifverträge, die jeweils in einer eigenen Vertragsurkunde niedergelegt und unterzeichnet sind. Sie haben unterschiedliche Laufzeiten und müssen bzw. können getrennt und eigenständig gekündigt werden. § 18 Ziff. 2 Satz 2 TVR Teil 1 nimmt auch nicht gesondert Bezug auf den Vergütungstarifvertrag. Außerdem spricht der Regelungsstandort in § 18 TVR Teil 1 unter der Überschrift „Betriebszugehörigkeit“ dagegen, dass es sich um eine Regelung handeln soll, die Ansprüche aus dem Vergütungstarifvertrag umfasst. Eine Bestimmung, dass Ansprüche während der Elternzeit aus dem TVR Teil 2 während der Elternzeit ruhen, fehlt. Diese findet sich auch nicht in § 7 TVR Teil 2 zur Inflationsausgleichsprämie. Damit haben Beschäftigte in Elternzeit ohne Vergütungsansprüche ebenfalls Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie, obwohl sie keine Arbeitsleistung erbringen. Dies spricht abermals gegen einen Vergütungscharakter der Prämie. \n\n35\\. cc) Auch der Umstand, dass die Inflationsausgleichsprämien bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen sind, spricht nicht für deren Entgeltcharakter. \n\n36\\. dd) Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass Tarifvertragsparteien regelmäßig gesetzeskonforme Bestimmungen schaffen wollen. Tarifnormen sind, soweit sie es zulassen, deshalb grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und damit Bestand haben *(vgl. BAG 16. November 2022 - 10 AZR 210\u002F19 - Rn. 13 mwN, BAGE 179, 271)*. Auch das spricht für ein Verständnis als reine Fälligkeitsregelung, um nicht in Konflikt mit § 4a EFZG zu geraten. \n\n37\\. (1) Sollte der Prämie - neben dem eindeutig vorliegenden Zweck des Inflationsausgleichs - auch ein Entgeltcharakter zukommen, so könnte eine solche Regelung gegen § 4a EFZG verstoßen. Bei Sonderzahlungen, die nicht rein arbeitsleistungsbezogen sind, ist eine Kürzung bei Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen von § 4a EFZG bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung möglich *(vgl. BAG 2. Juli 2025 - 10 AZR 193\u002F24 - Rn. 23 mwN)*. Insbesondere die Grenzen von § 4a EFZG sind einzuhalten. Das gilt auch für Tarifvertragsparteien. Denn § 4a EFZG ist zwingend *(vgl. § 12 EFZG)*. \n\n38\\. (2) Bei der Inflationsausgleichsprämie nach § 7 TVR Teil 2 handelt es sich um eine Sondervergütung iSv. § 4a EFZG, also um eine Leistung, die zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbracht wird. Eine ausdrückliche Kürzungsvereinbarung fehlt vorliegend. Allerdings ergäbe sich diese - geht man von einem Gegenleistungscharakter aus - aus den tariflichen Anspruchsvoraussetzungen. Denn in Monaten ohne Entgeltanspruch bestünde kein Anspruch auf diese Sondervergütung; der Anspruch würde auf Null gekürzt. \n\n39\\. (3) Eine Kürzung von Sonderzahlungen ist aber nur in den Grenzen von § 4a EFZG zulässig. Dass diese hier eingehalten wären, ergibt sich aus der Tarifnorm nicht und ist auch nicht offensichtlich. Zudem ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien, hätten sie tatsächlich eine Kürzungsregelung für Arbeitsunfähigkeitszeiten beabsichtigt, zumindest auf § 4a EFZG verwiesen oder eine eigenständige, gesetzeskonforme Regelung getroffen hätten. Daran fehlt es. \n\n40\\. ee) Sinn und Zweck der Inflationsausgleichsprämie stehen mit dem Auslegungsergebnis im Einklang. Der Kaufkraftverlust trifft alle Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie in dem jeweiligen Monat Arbeitsleistungen erbracht haben oder nicht. Ein rein arbeitsleistungsbezogener Zweck der Leistung nach § 7 TVR Teil 2 - wie ihn die Beklagte annimmt - würde hingegen dem gesetzlich geforderten Zweck zur Erlangung der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit zuwiderlaufen *(vgl. auch BAG 9. Dezember 2025 - 9 AZR 85\u002F25 - Rn. 36)*. \n\n41\\. ff) Letztlich spricht auch - ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - die von der Beklagten selbst vorgetragene Tarifgeschichte für das gefundene Auslegungsergebnis. \n\n42\\. (1) Nach dem Vortrag der Beklagten soll Ausgangspunkt der Tarifverhandlungen der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gewesen sein. Nach der dortigen Regelung besteht der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich - gemäß dem Vortrag der Beklagten - jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis vorlag und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestand. Ebenso sei der Vergütungstarifvertrag der T Personennahverkehrsgesellschaft mbH und ver.di (Bezirk Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) Grundlage der Verhandlungen gewesen. Auch diese Regelung schließe den Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie aus, wenn Beschäftigte zum Stichtag keinen Vergütungsanspruch hätten (Elternzeit, Mutterschutz, Krankengeldbezug etc.). \n\n43\\. (2) Sollte Intention der Tarifvertragsparteien gewesen sein, ausdrücklich - entsprechend den vorgenannten Regelungen - einen Entgeltanspruch als Anspruchsvoraussetzung für die Inflationsausgleichsprämie vorzusehen, um den Entgeltcharakter zu unterstreichen, so ist das jedenfalls nicht umgesetzt worden *(vgl. zu einer erkennbaren Anknüpfung an einen Entgeltanspruch BAG 28. Januar 2026 \\- 10 AZR 261\u002F24 - Rn. 45)*. In der letztlich getroffenen Regelung findet sich - im Gegensatz zu den von der Beklagten benannten Tarifregelungen zur Inflationsausgleichsprämie - gerade nicht die Voraussetzung, dass ein Entgeltanspruch zumindest für einen oder mehrere Tage gegeben sein muss. Im Umkehrschluss spricht das gegen die von der Beklagten und dem Landesarbeitsgericht vertretene Ansicht. \n\n44\\. gg) An diesem Ergebnis ändert - anders als die Beklagte meint - § 7 Ziff. 6 TVR Teil 2 nichts. Hiernach werden die Inflationsausgleichsprämien „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt“ gewährt. Mit dieser Regelung wird allerdings nur das steuerrechtliche Kriterium der „Zusätzlichkeit“, das in § 8 Abs. 4 EStG definiert wird, wiedergegeben. Es soll damit verhindert werden, dass ohnehin geschuldetes Entgelt in eine steuer- und abgabenfreie Zusatzleistung „umgewidmet“ wird *(vgl. Kister in Herrmann\u002FHeuer\u002FRaupach EStG KStG Kommentar 330. Lieferung 1\u002F2025 § 8 EStG Rn. 183)*. Da die Tarifvertragsparteien den Wortlaut aus § 3 Nr. 11c EStG lediglich wiederholt haben, kann daraus keine weitergehende inhaltliche Bedeutung abgeleitet werden. \n\n45\\. c) Damit haben Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder zB wegen Elternzeit weder Entgelt noch Entgeltfortzahlung bezogen und keine Arbeitsleistung erbracht haben, Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie, sofern sie im maßgeblichen Monat in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten standen. \n\n46\\. 2\\. Die Höhe der Forderung ist unstreitig. Die Ausschlussfrist des § 22 TVR Teil 1 ist eingehalten. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Tenor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, die einen Nettobetrag ausgeurteilt hatte, war im Hinblick auf die veränderte Antragstellung klarzustellen. \n\n47\\. III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision und der Berufung zu tragen, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nW. Reinfelder Nowak Günther-Gräff Salzburger Meyer","BAG, Urteil vom 22. April 2026 - 10 AZR 143\u002F25","2026-07-10T22:05:18.451Z",{"id":117,"ecli":118,"slug":119,"caseNumber":120,"courtId":44,"decisionDate":87,"fullText":121,"summary":122,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":87,"parsedAt":71,"updatedAt":123},"2364","ECLI:DE:NEURIS:KARE600072027","ecli-de-neuris-kare600072027","10 AZR 28\u002F25","#  BAG, Urteil vom 22. April 2026 - 10 AZR 28\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5\\. September 2024 - 6 SLa 102\u002F24 - aufgehoben.\n\n2\\. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24\\. Januar 2024 - 4 Ca 1104\u002F23 - abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.339,40 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2023 zu zahlen.\n\n3\\. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes eine höhere Bonuszahlung für das Kalenderjahr 2022. \n\n2\\. Die Beklagte gehört zu einem Unternehmensverbund mit Sitz in den USA. Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1999 für die Beklagte tätig, zuletzt als Manager Finance. Arbeitsvertraglich war im Streitzeitraum folgende Bonusregelung vereinbart: \n\n„3. Bezüge … 3.2. Bonus Der Mitarbeiter hat pro Geschäftsjahr eine variable Bonusmöglichkeit von 15% des Bruttojahreseinkommens (Dezembergehalt x 12, bei 12 Monaten Beschäftigung, exklusive Sonderzahlungen). Der Bonus wird gemäß der aktuellen Bonusrichtlinie bewertet, bestehend aus individueller Zielerreichung (Individual Modifier gemäß GPS) und einem Financial Modifier, der auf Unternehmenszielen basiert. Der Bonus wird pro Geschäftsjahr vereinbart und am Ende des 1. Quartals des Folgejahres ausbezahlt. Die Bonusauszahlung erfolgt gemäß den Auszahlungsregeln des aktuellen Annual Incentive Bonus Planes. …“\n\n3\\. Im Betrieb der Beklagten, in dem die Klägerin beschäftigt ist, galt im streitgegenständlichen Zeitraum eine Betriebsvereinbarung (BV) zur variablen Vergütung vom 28. Januar 2021. Darin heißt es auszugsweise: \n\n„§ 1 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser BV gelten für die Beschäftigten … des Betriebs S …, welche nicht in der Produktion arbeiten und\u002Foder nicht einem anderen Bonusplan zugeordnet sind. … § 2 Gesamtvergütung und Zusammensetzung Die Gesamtvergütung eines Beschäftigten errechnet sich aus einem jährlichen Grundgehalt (inkl. evtl. einzelvertraglich geregeltem zusätzlichem Monatsgehalt), zuzüglich einer variablen Vergütung. Die Höhe der variablen Vergütung ist einzelvertraglich festgelegt. … • AUFTEILUNG Um ein intern einheitliches Entlohnungssystem zu gewährleisten, erfolgt die Aufteilung der variablen Vergütung gemäß dieser BV. … § 3 Zusammensetzung des Bonus Die Auszahlungsspanne setzt sich aus zwei Faktoren zusammen: Dem finanziellen Modifikator sowie einem individuellen Modifikator, welche miteinander multipliziert werden. … Details zum finanziellen Modifikator: • Die finanzielle Leistung des Unternehmens A spiegelt sich im finanziellen Modifikator wieder • Dieser kann zwischen 0% und 200% liegen • … • Der finanzielle Modifikator kann aus einer oder mehreren finanziellen Kennzahlen bestehen. Die Festlegung richtet sich danach, bei welcher Business Unit oder welcher Division von A der Mitarbeitende arbeitet. • Schwellenwert: Es muss ein jährliches Minimum erreicht werden, um eine Auszahlung zu erhalten. Der Schwellenwert wird jedes Jahr neu festgelegt und richtet sich nach der jeweiligen Business Unit oder Division von A. • Die spezifischen Ziele und die daraus resultierenden Auszahlungen für jede Komponente werden zu Beginn eines jeden Jahres auf der Grundlage Business Unit oder Division festgelegt. Das Unternehmen A behält sich vor, bei starken wirtschaftlichen Schwankungen den festgelegten finanziellen Modifikator bei Bedarf auf ein angemessenes Maß anpassen zu können. Über alle Änderungen werden die Mitarbeiter selbstverständlich informiert. Details zum individuellen Modifikator: • Die individuelle Leistung spiegelt sich im individuellen Modifikator wieder. … • Der Vorgesetzte bestimmt den individuellen Modifikator auf Grundlage des Erfolgs des Mitarbeitenden bei der Erfüllung oder Überschreitung der Leistungsziele, die zu Beginn des Jahres gemeinsam festgelegt wurden. … … § 5 Auszahlungszeitpunkt Die spezifischen Ziele und die sich daraus ergebenden Auszahlungen für jede Komponente werden zu Beginn eines jeden Jahres auf der Grundlage des jährlichen Finanzplans s. Anlage 3 des Geschäftsbereichs oder der Einheit von A festgelegt. Die Abstimmung des individuellen Modifikators zwischen dem Vorgesetzten und dem Mitarbeiter erfolgt nach Möglichkeit bis Ende des Jahres. Die Genehmigung der finanziellen Ergebnisse sowie der Gesamtauszahlung des Bonus erfolgt durch A in der Regel im Februar des Folgejahres. Die Auszahlung der variablen Vergütung erfolgt nach Möglichkeit mit der Gehaltsabrechnung im Monat März des Folgejahres.“\n\n4\\. Die Klägerin war der Division „Intelligent Labels“ (im Folgenden IL) zugeordnet. \n\n5\\. Zur Konkretisierung des finanziellen Modifikators heißt es in der Anlage 2 zur BV auszugsweise: \n\n„Der finanzielle Modifikator von Intelligent Labels (IL) besteht aus den beiden Komponenten IL Worldwide Sales und IL EBIT. Beide Komponenten machen 50% des Endergebnisses aus. Bei einer genauen finanziellen Zielerreichung beträgt der finanzielle Modifikator 100%. Wenn der Schwellenwert der finanziellen Ziele erreicht wird, beträgt der finanzielle Modifikator 50%. Die spezifischen Ziele und die daraus resultierenden Auszahlungen für jede Komponente werden zu Beginn eines jeden Jahres festgelegt. … Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, die Zusammensetzung des finanziellen Modifikators sowie die Steigerung der Auszahlungen (Payout Slope) abzuändern. Im Falle dessen wird der Betriebsrat über die neue Zusammensetzung informiert.“\n\n6\\. Entgegen der Formulierung in § 5 BV ist eine Anlage 3 nicht vorhanden; eine Mitteilung von Unternehmenszielen erfolgte im Kalenderjahr 2022 gegenüber der Klägerin nicht. \n\n7\\. Mit der Vergütungszahlung für den Monat März 2023 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Bonus für das Kalenderjahr 2022 in Höhe von 8.012,37 Euro brutto. Die Berechnung übersandte die Beklagte mit einem als Memorandum bezeichneten Schreiben aus März 2023, welches ein Jahresgehalt der Klägerin von 109.011,84 Euro und einen Zielbonus von 16.351,78 Euro ausweist. Ausgehend hiervon zahlte die Beklagte eine Quote von 49 %, die sich aus der Multiplikation einer individuellen Zielerreichung von 100 % mit einem finanziellen Modifikator von angegebenen 49 % ergibt. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 widersprach die Klägerin der errechneten Quote und bemängelte, dass eine Mitteilung über die spezifischen Ziele nicht erfolgt und der in der Betriebsvereinbarung in Bezug genommene Finanzplan nicht im Unternehmen bekanntgegeben worden sei. \n\n8\\. Mit E-Mail vom 18. Juli 2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die sich aus der Betriebsvereinbarung ergebenden Schwellenwerte seien lediglich für den Bereich IL Sales, nicht jedoch im Bereich IL EBIT erreicht worden. Anhand der Betriebsvereinbarung ergebe sich für IL Sales eine Zielerreichung von 70,25 %. Mit der jeweils 50 %-igen Gewichtung und aufgerundet auf ganze Zahlen ergebe sich damit ein finanzieller Modifikator in Höhe von 36 %. Dieser sei um 13 % durch die Gesellschaft freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erhöht worden. Eine weitere Bonuszahlung für das Jahr 2022 leistete die Beklagte nicht. \n\n9\\. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung der Differenz zwischen dem mitgeteilten Zielbonus und der ausgezahlten Quote begehrt. \n\n10\\. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe die begehrte Summe als Schadensersatz zu. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur Bekanntgabe des Finanzplans und der spezifischen Ziele für die Festlegung des finanziellen Modifikators, die sich auch aus der Betriebsvereinbarung ergebe, nicht nachgekommen und habe damit eine vertragliche Pflicht verletzt. Ohne Kenntnis der Ziele werde den Mitarbeitern die Möglichkeit genommen, die individuelle und kollektive Leistungsfähigkeit an den Unternehmenszielen auszurichten. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer die vereinbarten Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände, die von der Arbeitgeberin darzulegen seien, diese Annahme ausschlössen. Solche Umstände lägen nicht vor. Ihr und anderen Beschäftigten sei im Vorjahr sogar ein Bonus auf der Grundlage einer Zielerreichung von 200 % gezahlt worden. \n\n11\\. Die Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 8.339,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2023 zu zahlen.\n\n12\\. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die von der Klägerin angenommene Pflicht zur Information über die Unternehmensziele ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der Betriebsvereinbarung. Aus Letzterer folge kein Anspruch auf Bekanntgabe der spezifischen Ziele für den finanziellen Modifikator, sondern nur die Verpflichtung der Arbeitgeberseite zur Festlegung dieser Ziele zu Beginn eines jeden Jahres. Dies sei geschehen. Selbst wenn ein solcher Anspruch anzunehmen sei, könne die Verletzung des Anspruchs nicht kausal für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden sein. Die ursprünglich festgelegten Ziele seien objektiv für alle Mitarbeiter aufgrund des wirtschaftlich schlechten Jahres nicht erreicht worden, weshalb sie den finanziellen Modifikator freiwillig auf 49 % erhöht habe. Im Übrigen habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt angeregt, Einsicht in Unternehmensziele zu erhalten. \n\n13\\. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n14\\. Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Klage zulässig und begründet. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden *(§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO)*. \n\n15\\. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 280 Abs. 1, 3 iVm. § 283 Satz 1, § 252 BGB wegen entgangener erfolgsabhängiger variabler Vergütung für das Kalenderjahr 2022 einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 8.339,40 Euro. Die Beklagte hat ihre vertragliche Verpflichtung zu einer den Regelungen der BV entsprechenden Zielvorgabe schuldhaft verletzt, indem sie der Klägerin die für den finanziellen Modifikator der Division Intelligent Labels maßgeblichen Unternehmensziele für das Kalenderjahr 2022 bis zum Ende der Zielperiode nicht mitgeteilt hat. \n\n16\\. 1\\. Ist der Arbeitgeber arbeitsvertraglich verpflichtet, die Ziele zur Erreichung einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung iSv. § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen vorzugeben (sog. Zielvorgabe), verletzt er eine vertragliche Nebenpflicht und kann deshalb nach § 280 Abs. 1, 3 iVm. § 283 Satz 1, § 252 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er die Ziele schuldhaft nicht vorgibt und eine nachträgliche Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber nach § 315 Abs. 1 BGB, wie auch nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil, unmöglich ist *(§ 283 Satz 1 iVm. § 275 Abs. 1 BGB; BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 14; vgl. zu Zielvereinbarungen BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 45; 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149\u002F20 - Rn. 46, BAGE 173, 269; 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97\u002F07 - Rn. 47, BAGE 125, 147)*. \n\n17\\. a) Zielvorgaben werden - anders als Zielvereinbarungen - allein vom Arbeitgeber getroffen, dem dafür ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt wird *(st. Rspr., zuletzt BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 15 mwN)*. Vorgaben für die Ausübung des billigen Ermessens iSv. § 315 BGB können sich aus vertraglichen oder aus kollektivrechtlichen Vereinbarungen ergeben. Die Leistungsbestimmung, hier die einseitige Vorgabe der Ziele, ist für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht *(§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB; vgl. hierzu im Einzelnen BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - aaO mwN)*. \n\n18\\. b) Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle *(§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB)*. Diese Sachentscheidung ist wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls vorrangig den Tatsachengerichten vorbehalten *(BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622\u002F13 - Rn. 42, BAGE 147, 322)*. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen trägt der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem er die Ermessensentscheidung zu treffen hat *(BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 285\u002F16 - Rn. 51 mwN, BAGE 164, 82)*. \n\n19\\. 2\\. Ob und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber eine Zielvorgabe vornehmen muss, ergibt sich regelmäßig aus den Vereinbarungen der Parteien oder den für das Arbeitsverhältnis geltenden kollektivrechtlichen Bestimmungen. Bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber eine nicht erfolgte Zielvorgabe nachholen kann, ist nach Sinn und Zweck der Leistungsbestimmung und der Interessenlage der Parteien zu beurteilen. Die Festlegung von Zielen durch eine Zielvorgabe wird jedenfalls mit Ablauf der Zielperiode unmöglich iSv. § 275 Abs. 1 BGB. Eine Zielvorgabe kann - wie eine Zielvereinbarung *(vgl. dazu BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 45; 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149\u002F20 - Rn. 46, BAGE 173, 269; 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97\u002F07 - Rn. 25, BAGE 125, 147)* \\- ihre Funktionen nur dann erfüllen, wenn der Arbeitnehmer bereits bei der Ausübung seiner Tätigkeit die vorgegebenen Ziele kennt und weiß, auf das Erreichen welcher Ziele der Arbeitgeber in dem jeweiligen Zeitraum besonderen Wert legt und deshalb bereit ist, bei Erreichen dieser Ziele die zugesagte variable Vergütung zu zahlen. Eine dem Leistungssteigerungs- und Motivationsgedanken und damit dem Sinn und Zweck einer Zielvorgabe gerecht werdende Festlegung von Zielen für eine bereits abgelaufene Zielperiode ist weder dem Arbeitgeber noch nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB dem Gericht möglich. Auch der Grad der Zielerreichung und damit die Höhe der variablen Vergütung ist nicht feststellbar, da beides notwendigerweise auf zuvor vorgegebenen Zielen basiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nicht mehr nachholen *(vgl. BAG 27. Januar 2016 - 5 AZR 9\u002F15 - Rn. 22, BAGE 154, 100)* und deren Schwerpunkte nicht rückwirkend an später vorgegebenen Zielen orientieren kann. Der Arbeitnehmer kann vielmehr nach § 280 Abs. 1, 3 iVm. § 283 Satz 1, § 275 Abs. 1 BGB statt der Vorgabe von Zielen Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns verlangen *(vgl. BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 17 f. mwN)*. \n\n20\\. 3\\. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte der Klägerin nach § 280 Abs. 1, 3 iVm. § 283 Satz 1, § 252 BGB wegen ihr entgangener erfolgsabhängiger Vergütung für das Kalenderjahr 2022 zum Schadensersatz verpflichtet. \n\n21\\. a) Die Klägerin hat einen vertraglichen Anspruch auf Leistung einer erfolgsorientierten Vergütung in Gestalt einer Bonuszahlung nach der in Ziff. 3.2. des Arbeitsvertrags niedergelegten Vereinbarung, die nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bereits für das hier maßgebliche Geschäftsjahr 2022 galt. \n\n22\\. b) Die nähere Ausgestaltung des Anspruchs und die für die Berechnung der Bonuszahlung maßgeblichen Parameter ergeben sich hier aus der Betriebsvereinbarung vom 28. Januar 2021, unter deren Geltungsbereich die Klägerin nach § 1 BV fällt. Die BV gilt nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG für das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar und zwingend und gestaltet die Modalitäten der Gewährung der variablen Vergütung an die Mitarbeiter aus. \n\n23\\. c) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Vorgabe der für die Bestimmung des finanziellen Modifikators der Division IL erforderlichen Umsatz- und Ergebnisziele folgt aus der Vereinbarung über die erfolgsorientierte Vergütung iVm. §§ 3, 5 Abs. 1, Anlage 2 BV. \n\n24\\. aa) Das Landesarbeitsgericht hat - insoweit zutreffend - unterstellt, dass es sich bei der Vereinbarung der Parteien über den in der BV näher ausgestalteten Bonusanspruch, der die Festlegung eines Unternehmensziels für den finanziellen Modifikator erfordert, weder um eine reine Umsatz- oder Gewinnbeteiligung noch um eine Zielvereinbarung, sondern um eine Zielvorgabe handelt. Nach Ziff. 3.2. Satz 3 des Arbeitsvertrags wird der Bonus pro Geschäftsjahr vereinbart. Nach Satz 2 der Norm wird er gemäß der aktuellen Bonusrichtlinie bewertet und besteht aus einer individuellen Zielerreichung und einem Financial Modifier, der auf Unternehmenszielen basiert. Damit richtet sich die erfolgsorientierte Vergütung nicht nach einer starren oder flexiblen Prozentzahl vom tatsächlich erzielten Umsatz oder Geschäftsergebnis der jeweiligen Einheit, sondern erfolgt - was den finanziellen Modifikator angeht - nach den Regelungen der BV in Abhängigkeit von zuvor durch das Unternehmen festgelegten spezifischen Zielen. Hinsichtlich der individuellen Ziele sieht die BV demgegenüber unter § 3 im letzten Gliederungspunkt - anders als bei den Umsatzzielen - die gemeinsame Festlegung von Leistungszielen vor. \n\n25\\. bb) Da es sich bei der vom Arbeitgeber zu treffenden Zielvorgabe um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 BGB handelt *(Rn. 17)* , ist die Bestimmung der Leistung gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären *(§ 315 Abs. 2 BGB)*. Die Erklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit rechtsgestaltendem Charakter *(BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 32 mwN)*. Für eine Zielvorgabe wäre damit eine konkret an die Klägerin gerichtete Willenserklärung erforderlich gewesen. \n\n26\\. cc) Aus der BV folgt nichts anderes. Zwar regelt § 3 BV hinsichtlich des finanziellen Modifikators im letzten Gliederungspunkt nur, dass die spezifischen Ziele und die daraus resultierenden Auszahlungen für jede Komponente zu Beginn eines jeden Jahres auf der Grundlage der Business Unit oder Division „festgelegt“ werden. Auch behält sich das Unternehmen nach dieser Regelung vor, bei starken wirtschaftlichen Schwankungen den festgelegten finanziellen Modifikator bei Bedarf auf ein angemessenes Maß anzupassen. In diesem Fall sind die Mitarbeiter - wie es weiter heißt - „selbstverständlich“ zu informieren. Die durch die BV näher ausgestaltete Zielvorgabe knüpft aber an die arbeitsvertraglich vereinbarte Bonusregelung an *(§ 2 Abs. 1 BV)*. Ist - wie hier - eine Zielvorgabe vereinbart, verlangt die „Vorgabe“ von Zielen schon dem Wortlaut nach eine Kundgabe gegenüber dem anderen Teil, dessen Vergütung sich hiernach bestimmt. Dabei geht die Festlegung der Unternehmensziele der Vorgabe dieser Ziele voraus. Anderenfalls könnte die Zielvorgabe ihren Zweck, einen Leistungsanreiz für die Arbeitnehmer zu schaffen und als Orientierungsgröße für die Ausrichtung der Arbeitsleistung zu dienen *(Rn. 19)* , nicht erfüllen. Im Übrigen folgt aus dem Umkehrschluss der normierten Unterrichtungspflicht im Falle einer Anpassung des zuvor festgelegten finanziellen Modifikators, dass die bonusberechtigten Mitarbeiter auch über die ursprüngliche Festlegung der spezifischen Unternehmensziele zu unterrichten sind. \n\n27\\. d) Die Beklagte hat durch die unterlassene Vorgabe der Unternehmensziele ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag iVm. §§ 3, 5 Abs. 1 BV schuldhaft verletzt. \n\n28\\. aa) Bei der Haftung aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wird das Verschulden des pflichtwidrig handelnden Schuldners gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet *(st. Rspr., vgl. zB BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 40 mwN)*. Der Arbeitgeber muss deshalb, will er die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB widerlegen, konkret darlegen und erforderlichenfalls nachweisen, dass er das Unterlassen einer vereinbarungsgemäßen und rechtzeitigen Zielvorgabe nicht zu vertreten hat *(zu Zielvereinbarungen vgl. BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 37 f. mwN)*. \n\n29\\. bb) Die Bewertung, ob die Pflichtverletzung verschuldet ist, obliegt in erster Linie den Tatsacheninstanzen, denen hierbei ein Beurteilungsspielraum zukommt. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen getroffen. Im Streitfall konnte der Senat die Entscheidung selbst treffen, weil alle maßgeblichen Tatsachen feststehen *(vgl. zu einer Bonusvereinbarung und zur Frage des billigen Ermessens BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 364\u002F13 - Rn. 30)*. \n\n30\\. cc) Die Beklagte hat sich nicht nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet und keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass sie das Unterlassen einer den Regelungen der Betriebsvereinbarung entsprechenden Zielvorgabe für das Jahr 2022 nicht zu vertreten hat *(vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149\u002F20 - Rn. 43, BAGE 173, 269)*. Hierfür bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte. Dies gilt umso mehr, als die Ziele der Beklagten aufgrund der nach ihrem eigenen Vortrag fristgerecht erfolgten Festlegung bereits bekannt waren und Hinderungsgründe für deren Vorgabe gegenüber den bonusberechtigten Mitarbeitern nicht ersichtlich sind. Allein der mögliche Rechtsirrtum, hierzu aufgrund der Formulierungen in der BV nicht verpflichtet zu sein, kann ein Verschulden nicht ausschließen. \n\n31\\. e) Die zusätzlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs sind erfüllt, § 280 Abs. 3, § 283 Satz 1 iVm. § 275 Abs. 1 BGB. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen eine Bonuszahlung geknüpft ist, löst jedenfalls nach Ablauf der Zielperiode nach § 280 Abs. 3 iVm. § 283 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch aus. Eine dem Leistungssteigerungs- und Motivationsgedanken und damit dem Sinn und Zweck der Zielvorgabe gerecht werdende Aufstellung von Zielen ist für einen vergangenen Zeitraum nicht mehr möglich *(Rn. 19, vgl. zuletzt BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 44 mwN)*. \n\n32\\. 4\\. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist von einem eingetretenen Schaden der Klägerin in Höhe von 8.339,40 Euro brutto auszugehen. Der Annahme des Landesarbeitsgerichts, eine Bezifferung des Schadens komme aufgrund besonderer Umstände nicht in Betracht, liegt eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der Schadensfeststellung nach unterlassener Zielvorgabe zugrunde. Dieser Fehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils *(§ 562 Abs. 1 ZPO)* und zur Stattgabe der Klage im geltend gemachten Umfang. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die erforderlichen Feststellungen getroffen sind und kein weiterer entscheidungserheblicher Sachvortrag der Parteien zu erwarten ist *(§ 563 Abs. 3 ZPO)*. \n\n33\\. a) Der Umfang des zu ersetzenden Schadens richtet sich nach § 249 Abs. 1, § 252 BGB iVm. § 287 Abs. 1 ZPO. \n\n34\\. aa) Nach § 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Dazu gehört entgangener Verdienst aus abhängiger Arbeit und damit auch die Zahlung einer variablen Vergütung. Als entgangen gilt gemäß § 252 Satz 2 BGB der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten eine den § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Der Geschädigte hat nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB und des § 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei mindert, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden *(st. Rspr., zuletzt BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 48 mwN)*. Davon geht auch das Landesarbeitsgericht - zunächst noch zutreffend - aus. \n\n35\\. bb) Dem Anwendungsbereich des § 287 Abs. 1 ZPO unterliegen sowohl die Feststellung des Schadens als auch dessen Höhe. Die Vorschrift dehnt für die Feststellung der Schadenshöhe das richterliche Ermessen über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt. Allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen *(BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 49; 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 57; 17\\. Dezember 2020 - 8 AZR 149\u002F20 - Rn. 51 mwN, BAGE 173, 269)*. Zielvorgaben müssen zwar nicht stets die in Aussicht gestellte Zahlung der variablen Vergütung auslösen. Bei der Ermittlung des Schadens nach § 287 Abs. 1 ZPO ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie ihren Motivations- und Leistungssteigerungszweck verfehlen und ihrer Anreizfunktion nicht gerecht werden, wenn die festgelegten Ziele vom Arbeitnehmer von vornherein nicht erreicht werden können. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die jeweilige Zielperiode Ziele vorzugeben, die nach einer auf den Zeitpunkt der Zielvorgabe bezogenen Prognose erreichbar sind *(BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 50 mwN)*. Auch kann er sich der vertraglich zugesagten Zahlung einer variablen Vergütung nicht dadurch entziehen, dass er vom Arbeitnehmer Unmögliches verlangt und unrealistische Ziele vorgibt. Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vorgegebene Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen. Solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzutun und ggf. zu beweisen. Insoweit gelten keine anderen Grundsätze als bei nicht zustande gekommenen Zielvereinbarungen *(vgl. dazu die st. Rspr., zB BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 58 mwN)*. \n\n36\\. b) Danach durfte das Landesarbeitsgericht nach den getroffenen Feststellungen nicht vom Vorliegen besonderer Umstände ausgehen, die der Annahme einer vollständigen Zielerreichung seitens der Klägerin entgegenstehen. \n\n37\\. aa) Die Klägerin hat eine entsprechende Zielerreichung schlüssig vorgetragen, denn der Wert einer vollständigen Zielerreichung auch der Unternehmensziele (100 %) entspricht der bei gewöhnlichem Lauf der Dinge zu erwartenden Zielerreichung. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie im Vorjahr nach ihrem unbestrittenen Vortrag die Ziele übererfüllt hat. Zu der vom Landesarbeitsgericht verlangten näheren Darlegung, was sich konkret an ihrer Arbeitsleistung, Motivation oder anderen Faktoren geändert hätte, wenn die Umsatz- und EBIT-Ziele ihr bekanntgegeben worden wären und welchen Einfluss dies auf die Höhe des Bonus gehabt hätte, war sie aufgrund der zu ihren Gunsten geltenden Darlegungserleichterungen nach § 252 Satz 2 BGB nicht verpflichtet. \n\n38\\. bb) Die Beklagte hat ihrerseits keine näheren Umstände dargelegt, die die Annahme rechtfertigen, die Klägerin hätte bei gewöhnlichem Lauf der Dinge die Unternehmensziele nicht zu 100 % erreicht. Auch wenn - was von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird - die festgelegten Unternehmensziele in 2022 nicht erreicht wurden, kann dies den Schadensersatzanspruch der Klägerin weder ausschließen noch mindern. Soweit die Beklagte sich auf ein „wirtschaftlich schlechtes Jahr“ beruft, ist schon nicht erkennbar, dass Ziele festgelegt wurden, die nach einer auf den Zeitpunkt der Zielvorgabe bezogenen Prognose erreichbar waren. Welche Prognose für die Division IL zu Beginn des Geschäftsjahres getroffen wurde und welche wirtschaftliche Entwicklung erst danach eingetreten ist und eine Zielerreichung damit nicht mehr möglich gemacht haben soll, legt sie nicht dar. Hinzu kommt, dass § 3 BV für das Unternehmen die Möglichkeit vorsieht, bei starken wirtschaftlichen Schwankungen den festgelegten finanziellen Modifikator bei Bedarf auf ein angemessenes Maß anpassen zu können, worüber die Mitarbeiter zu informieren sind. Dass dies geschehen ist, ist nicht ersichtlich. Über die Unternehmensziele wurden die Mitarbeiter unstreitig erst in einem „Town Hall Meeting“ nach Ablauf des Geschäftsjahres informiert. Damit hat die Beklagte die Unternehmensziele nicht rechtzeitig entsprechend den Anforderungen des Arbeitsvertrags iVm. §§ 3 und 5 BV zu Beginn, sondern erst nach Ablauf des Geschäftsjahres mitgeteilt und somit vorgegeben. Von ihren Vorgaben konnte deshalb keine dem Leistungssteigerungs- und Motivationsgedanken entsprechende Anreizwirkung ausgehen, so dass ein Rückschluss auf die Erreichung anderer Ziele nicht möglich ist *(vgl. BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 55; 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 72)*. \n\n39\\. cc) Der von der Beklagten erhobene und vom Landesarbeitsgericht aufgegriffene Einwand, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Zusammenwirken mit den der Division IL zugehörigen Mitarbeitern die bereits festgelegten und lediglich nicht bekanntgegebenen Unternehmensziele auch bei früherer Mitteilung nicht zu 100 % erreicht hätte, greift nicht durch. \n\n40\\. (1) Die Berufung auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten, dh. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, kann grundsätzlich für die Zurechnung eines Schadenserfolgs beachtlich sein. Die Erheblichkeit des Einwands richtet sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm oder der Vertragspflicht. Rechtmäßiges Alternativverhalten setzt voraus, dass derselbe Schadenserfolg effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeiführen zu können, reicht nicht aus *(BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 57 mwN)*. Darlegungs- und beweispflichtig ist der Schädiger *(BAG 26. Juli 2016 - 1 AZR 160\u002F14 - Rn. 68, BAGE 155, 347)*. \n\n41\\. (2) Den Nachweis desselben Schadenseintritts bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten hat die Beklagte nicht geführt. Das Landesarbeitsgericht durfte bei dieser Sachlage nicht davon ausgehen, die Klägerin hätte die Unternehmensziele im Zusammenwirken mit den anderen Mitarbeitern ihrer Division auch bei rechtzeitiger Mitteilung der Ziele nicht erreicht. Es hat dabei unberücksichtigt gelassen, dass die zur Zielvorgabe verpflichtete Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten entstanden wäre. Die bloße Möglichkeit, dass die von der Klägerin behauptete Zielerreichung auch bei einer rechtzeitigen Zielvorgabe und einer darauf abgestimmten Arbeitsleistung nicht eingetreten wäre, genügt für den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht. Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend um ein international verflochtenes Unternehmen handelt und der Einfluss des einzelnen Mitarbeiters auf die Erreichung der Unternehmensziele begrenzt sein mag. Vorliegend sind die Unternehmensziele nach der Anlage 2 zur BV für die Division IL festzulegen. Diese werden durch das Zusammenwirken der Mitarbeiter der wirtschaftlichen Einheit erreicht. Werden die Ziele aber in der gesamten Einheit nicht bekanntgegeben, kann sich die Arbeitgeberin auch nicht darauf berufen, der Einfluss der oder des einzelnen Beschäftigten auf die Unternehmensziele sei begrenzt und eine fehlende Bekanntgabe der festgelegten Ziele sei schon aus diesem Grund nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht kausal für den behaupteten Schaden. Im Übrigen ist der geringe finanzielle Modifikator hier nach dem Vorbringen der Beklagten maßgeblich auf das nicht erreichte spezifische Ziel der Komponente IL EBIT zurückzuführen. Insoweit liegt es auch vor dem Hintergrund der internationalen Ausrichtung des Unternehmens nicht auf der Hand, dass die Klägerin als Manager Finance im Zusammenwirken mit den anderen der Einheit zugehörigen Mitarbeitern bei früherer Kenntnis des vorzugebenden Unternehmensziels die Höhe des Zielerreichungsgrads nicht positiv hätte beeinflussen können. \n\n42\\. c) Danach ist eine Schätzung des Schadens auf den mit der Klage geltend gemachten Betrag vorzunehmen. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist zwar in erster Linie Sache des Tatsachengerichts. Sie kann aber vom Revisionsgericht bestimmt werden, wenn alle hierfür erforderlichen Feststellungen getroffen sind und weiterer Sachvortrag der Parteien nicht zu erwarten ist. Dies ist hier der Fall. \n\n43\\. aa) Einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedarf es angesichts der schon vor der Senatsentscheidung vom 19. Februar 2025 *(- 10 AZR 57\u002F24 -)* ergangenen ständigen Rechtsprechung zur Verteilung der Darlegungslast im Rahmen des § 252 BGB bei Zielvereinbarungen *(Rn. 34 f.; vgl.* *BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 58 mwN)* nicht. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte von sich aus näher zu den besonderen Umständen vortragen können und müssen, die die Annahme einer Zielerreichung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hindern. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin - wie sich aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ergibt - ausdrücklich auf die den Arbeitgeber treffende Darlegungslast hinsichtlich der besonderen Umstände hingewiesen und sich zur Begründung ihres Anspruchs maßgeblich darauf berufen hat. \n\n44\\. bb) Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einer 100 %-igen Erreichung der Umsatz- und Ertragsziele in der Division IL auszugehen *(Rn. 35)*. Danach hätte der Klägerin eine variable Vergütung in Höhe von 16.351,78 Euro brutto zugestanden. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten ausgekehrten Leistung in Höhe von 8.012,37 Euro brutto verbleibt der als Schadensersatz geltend gemachte und um einen Cent abgerundete Differenzbetrag von 8.339,40 Euro brutto. \n\n45\\. d) Die Klägerin muss sich auch kein anspruchsminderndes Mitverschulden iSv. § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. \n\n46\\. aa) Die Frage des mitwirkenden Verschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB muss von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz geprüft werden *(vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 141\u002F16 - Rn. 32)*. Die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB ist zwar in erster Linie Sache tatrichterlicher Würdigung *(vgl. BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 39 mwN)*. Vorliegend hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen hierzu getroffen. Die Beklagte hat sich allerdings bereits in den Vorinstanzen auf ein Mitverschulden der Klägerin berufen und hierzu auch vorgetragen, so dass der Senat - da alle erforderlichen Tatsachen feststehen - abschließend entscheiden kann. \n\n47\\. bb) Die Klägerin war weder nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags noch nach den Regelungen der BV verpflichtet, auf die Vorgabe von Zielen hinzuwirken. Hat der Arbeitgeber Ziele durch eine Zielvorgabe vorzugeben, bedarf es grundsätzlich keiner Mitwirkung des Arbeitnehmers. Gibt der Arbeitgeber keine Ziele vor, verletzt der Arbeitnehmer bei einer vertraglichen und\u002Foder kollektivrechtlichen Rahmenvereinbarung über Zielvorgaben keine eigenen Pflichten, wenn er den Arbeitgeber nicht auffordert, ihm Ziele vorzugeben. Die Initiativlast trägt allein der Arbeitgeber *(vgl. BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 63; 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97\u002F07 - Rn. 17 mwN, BAGE 125, 147)*. Aus diesem Grund ist der Arbeitnehmer auch nicht verpflichtet, durch Klageerhebung eine Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB herbeizuführen. Allein der Umstand, dass eine Anlage 3 der BV nicht beigefügt war, musste die Klägerin daher nicht veranlassen, auf eine Mitteilung der Unternehmensziele hinzuwirken. \n\n48\\. II. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. \n\n49\\. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. \n\nW. Reinfelder Günther-Gräff Nowak Salzburger Meyer","BAG, Urteil vom 22. April 2026 - 10 AZR 28\u002F25","2026-07-10T22:05:18.059Z",{"id":125,"ecli":126,"slug":127,"caseNumber":128,"courtId":44,"decisionDate":129,"fullText":130,"summary":131,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":129,"parsedAt":90,"updatedAt":132},"2396","ECLI:DE:NEURIS:KARE600072105","ecli-de-neuris-kare600072105","9 AZR 103\u002F25","2026-04-21T00:00:00.000Z","#  BAG, Urteil vom 21. April 2026 - 9 AZR 103\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nEs ist nicht von einer konkludent vereinbarten Betriebsvereinbarungsoffenheit vertraglicher Absprachen auszugehen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer im Betrieb geltenden normativen Ordnung Anwendung finden sollen.42\n\n## Tenor\n\n1\\. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7\\. Mai 2025 - 5 SLa 2\u002F24 - wird zurückgewiesen.\n\n2\\. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte mit der Klägerin eine Vorruhestandsvereinbarung abzuschließen hat. \n\n2\\. Die nicht tarifgebundene Beklagte produziert Fernsehsendungen. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der tarifgebundenen SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG (im Folgenden: SPIEGEL-Verlag). \n\n3\\. Die 1965 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit September 1991 als Redakteurin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 30. August 1991 heißt es: \n\n„3. Ihr monatliches Gehalt beträgt DM 3.000,-- brutto und unterliegt der freien Vereinbarung. Grundlage für alle tarifvertraglichen Regelungen ist der Manteltarifvertrag für Redakteure an Zeitschriften. Danach ist in Ihrem Gehalt eine pauschale Abgeltung von jeweils DM 100,-- brutto für Arbeit an Sonn- und Feiertagen (§ 9 Absatz 7) sowie für die Ausübung der Nutzungsrechte (§ 12 Absatz 4) enthalten. … 5\\. Alle in diesem Vertrag nicht ausdrücklich geregelten Belange des Arbeitsverhältnisses verstehen sich analog zum Hausbrauch des SPIEGEL-Verlags in der jeweils gültigen Fassung, sofern sich nicht aus der Natur der dort geregelten Leistungen eine Einschränkung ergibt.“\n\n4\\. Der Hausbrauch SPIEGEL-Verlag regelt in Abschnitt VI die Voraussetzungen und Formen von Vorruhestand sowie die diesbezüglichen Bezüge und Nebenleistungen. \n\n5\\. Bei der Beklagten wurde im Jahr 1999 erstmals ein Betriebsrat gewählt. Im März 2001 einigten sich die Betriebsparteien auf den Hausbrauch SPIEGEL TV (2001), der für die Arbeitnehmer keine Möglichkeit eines Vorruhestands vorsieht. \n\n6\\. Nachdem die Klägerin sich mit einem Teilzeitwunsch an die Beklagte gewandt hatte, unterbreitete diese ihr mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 ein Vertragsangebot, das folgenden Passus enthielt und deshalb von der Klägerin abgelehnt wurde: \n\n„Alle in diesem Vertrag nicht ausdrücklich geregelten Belange des Arbeitsverhältnisses verstehen sich nach dem SPIEGEL TV-Hausbrauch in der jeweils gültigen Fassung.“\n\n7\\. In der Folge verständigten sich die Parteien „in Abänderung und Ergänzung der Vereinbarung vom 30. August 1991“ auf eine 20-Stunden-Woche sowie darauf, dass in den garantierten Gesamtjahresbezügen „die nach Ziffer 2.3 Hausbrauch vorgesehene Jahresabschlussvergütung enthalten“ sei. Eine Jahresabschlussvergütung ist sowohl im Hausbrauch SPIEGEL-Verlag *(dort Abschnitt II Nr. 3)* als auch im Hausbrauch SPIEGEL TV (2001) *(dort Nr. 2.3)* vorgesehen. \n\n8\\. Im Januar 2005 vereinbarten die Parteien eine 30-Stunden-Woche. Die betreffende Änderungsabrede verweist nicht auf den Hausbrauch SPIEGEL TV (2001). \n\n9\\. Die Klägerin machte vorgerichtlich gegenüber der Beklagten vergeblich geltend, im Mai 2027 in den sog. regulären Vorruhestand nach dem Hausbrauch SPIEGEL-Verlag zu treten. \n\n10\\. Die Klägerin hat zur Begründung der Klage den Standpunkt eingenommen, ihr stehe nach dem Arbeitsvertrag iVm. Abschnitt VI des Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag unverändert ein Anspruch auf Vorruhestand zu. \n\n11\\. Die Klägerin hat - vorrangig gegenüber 28 weiteren echten Hilfsanträgen - zuletzt sinngemäß beantragt \n\n1\\. festzustellen, dass die Regelungen zu „VI. Vorruhestand“ des Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag in seiner jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden, hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., 1a. die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf den Abschluss eines Vorruhestandsvertrags gemäß den Regelungen zu „VI. Vorruhestand“ des Hausbrauchs des SPIEGEL-Verlags unter Aufhebung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum Ablauf des 30. April 2027 mit einem Beginn des regulären Vorruhestands am 1. Mai 2027 anzunehmen.\n\n12\\. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Feststellungsantrag sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Hausbrauch SPIEGEL-Verlag finde im Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. \n\n13\\. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin dem Hauptantrag stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n14\\. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag im Ergebnis zu Recht entsprochen. \n\n15\\. I. Das Landesarbeitsgericht hat über den erstmals im Berufungsrechtszug zur Entscheidung gestellten Feststellungsantrag in der Sache entschieden. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 533 ZPO für eine zweitinstanzliche Klageerweiterung ist vom Senat in analoger Anwendung von § 268 ZPO nicht zu überprüfen *(vgl. BAG 18. Juni 2025 - 2 AZR 96\u002F24 (B) - Rn. 63)*. \n\n16\\. II. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. \n\n17\\. 1\\. Der Feststellungsantrag ist zulässig. \n\n18\\. a) Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. \n\n19\\. aa) Der Antrag ist nach der gebotenen Auslegung entsprechend § 133 BGB auf Feststellung gerichtet, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung gemäß Abschnitt VI Hausbrauch SPIEGEL-Verlag in seiner jeweils gültigen Fassung hat. Dabei handelt es sich um ein feststellungsfähiges (Teil-)Rechtsverhältnis *(sog. Elementenfeststellungsklage vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796\u002F08 - Rn. 11, BAGE 134, 283)*. \n\n20\\. bb) Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht. \n\n21\\. (1) Durch den von der Klägerin erstrebten Feststellungsausspruch kann die zwischen den Parteien bestehende Uneinigkeit insgesamt beseitigt und das (Teil-)Rechtsverhältnis abschließend geklärt werden. Die Beklagte hat nicht eingewandt, die Klägerin habe selbst dann keinen Anspruch auf Vorruhestand, wenn Abschnitt VI Hausbrauch SPIEGEL-Verlag in ihrem Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollte. In einem solchen Fall steht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen *(vgl. BAG 14. Dezember 2022 - 10 AZR 8\u002F21 - Rn. 16)*. \n\n22\\. (2) Der Vorrang der Leistungsklage greift auch nicht deshalb ein, weil die Klägerin die Beklagte mit dem Klageantrag zu 1a auf Abgabe einer Willenserklärung in Anspruch nimmt. Dabei handelt es sich um einen nachrangig zu bescheidenden echten Hilfsantrag. Problematisch wäre die Annahme eines weitergehenden Feststellungsinteresses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO oder eines Rechtschutzbedürfnisses iSv. § 256 Abs. 2 ZPO nur, wenn vorrangig der Leistungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wäre *(zu einer solchen Konstellation vgl. BAG 18. September 2014 - 8 AZR 757\u002F13 - Rn. 38)*. \n\n23\\. (3) Der Einwand der Beklagten, der Hausbrauch SPIEGEL-Verlag könne Änderungen dergestalt erfahren, dass er keinen Anspruch der Klägerin auf eine Vorruhestandsvereinbarung mehr begründe, stellt das Feststellungsinteresse ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Soweit in der Zukunft die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Vorruhestand zu gewähren, wegfallen sollte, entfiele die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs *(vgl. BAG 14. Dezember 2022 - 10 AZR 8\u002F21 - Rn. 17)*. \n\n24\\. (4) Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist auch ein gegenwärtiges iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, erst bei Vorliegen der Voraussetzungen für die begehrte Vorruhestandsform oder in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu eine Leistungsklage gegen die Beklagte zu richten. Deren für den Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung erforderliche Willenserklärung gölte nach § 894 Satz 1 ZPO erst mit Rechtskraft des Leistungsurteils als abgegeben. Das Verfahren würde eine erhebliche Zeit beanspruchen, insbesondere dann, wenn erst noch die (Fort-)Geltung des Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag im Arbeitsverhältnis der Parteien zu prüfen wäre. \n\n25\\. b) Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antragsgegenstand, ein Anspruch der Klägerin auf Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung gemäß Abschnitt VI Hausbrauch SPIEGEL-Verlag in der jeweils gültigen Fassung, ist genau bezeichnet. Die konkrete Ausgestaltung einer möglicherweise abzuschließenden Vorruhestandsvereinbarung und die von der Klägerin während eines möglichen Vorruhestands zu beanspruchenden Leistungen rechnen nicht zur begehrten Feststellung und mussten deshalb nicht in den Antrag aufgenommen werden. \n\n26\\. 2\\. Der Feststellungsantrag ist begründet. Abschnitt VI Hausbrauch SPIEGEL-Verlag findet im Arbeitsverhältnis der Parteien - weiterhin - Anwendung. Er wurde im Arbeitsvertrag vom 30. August 1991 in Bezug genommen. Es handelte sich um ein wirksames Bezugnahmeobjekt. Die Parteien haben die Verweisung nicht nachfolgend durch eine solche auf den Hausbrauch SPIEGEL TV (2001) ersetzt. Eine entsprechende Ablösung war nicht schon konkludent im Arbeitsvertrag angelegt. \n\n27\\. a) Der Hausbrauch SPIEGEL-Verlag ist nach Maßgabe des Arbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. \n\n28\\. aa) In Nr. 5 des Arbeitsvertrags vom 30. August 1991 haben die Parteien vereinbart, dass sich alle vertraglich nicht ausdrücklich geregelten Belange des Arbeitsverhältnisses „analog zum Hausbrauch des SPIEGEL-Verlags in der jeweils gültigen Fassung“ verstehen, sofern sich nicht aus der Natur der dort geregelten Leistungen eine Einschränkung ergibt. Letzteres trifft auf den Vorruhestand nicht zu. Aus seiner Natur folgt nicht, dass er bei der Beklagten oder im Arbeitsverhältnis von TV-Redakteurinnen im Allgemeinen bzw. der Klägerin im Speziellen nicht durchführbar wäre. \n\n29\\. bb) Bei Abschnitt VI Hausbrauch SPIEGEL-Verlag handelt es sich ungeachtet seiner Rechtsnatur als Gesamtzusage oder Betriebsvereinbarung um ein wirksames Bezugsobjekt, das im Arbeitsverhältnis der Parteien als vertragliche Regelung gilt *(vgl. BAG 17. Juni 2015 - 4 AZR 61\u002F14 (A) - Rn. 14, BAGE 152, 12)*. \n\n30\\. (1) Das Landesarbeitsgericht hat dahinstehen lassen, welche Rechtsnatur Abschnitt VI Hausbrauch SPIEGEL-Verlag hat. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder als Gesamtzusage noch als Betriebsvereinbarung wären die Regelungen zum Vorruhestand von der tariflichen Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG erfasst. \n\n31\\. (a) Es spricht vieles dafür, dass es sich bei den Regelungen in Abschnitt VI Hausbrauch SPIEGEL-Verlag nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine Gesamtzusage handelt, die nicht den Beschränkungen des § 77 Abs. 3 BetrVG unterliegt. Dem Hausbrauch SPIEGEL-Verlag ist - anders als dem Hausbrauch SPIEGEL TV (2001) - nicht ein Passus vorangestellt, wonach es sich um eine Einigung zwischen der Personalleitung und dem Betriebsrat handele. Zudem ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass eine Version des Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag die Unterschrift der Arbeitgeberin und des\u002Fder Betriebsratsvorsitzenden trüge *(§ 77 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG)*. Überdies unterscheidet der Hausbrauch SPIEGEL-Verlag nach seiner Präambel zwischen gebundenen und freiwilligen Leistungen. Gebundene Leistungen sind dahin definiert, dass ein Anspruch auf sie auf „z.B. … Gesetzen oder Tarifverträgen“ beruht. Freiwillige Leistungen sollen demgegenüber solche sein, die der SPIEGEL-Verlag „ohne jede Rechtspflicht“ gewährt. Die Leistung wäre nicht freiwillig, soweit ein Anspruch der betreffenden Arbeitnehmer aus einer Betriebsvereinbarung folgte. Dann handelte es sich vielmehr um eine gebundene Leistung. \n\n32\\. (b) Die Regelungen zum Vorruhestand in Abschnitt VI des Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag sind weder als freiwillige noch als gebundene Leistungen ausgewiesen. Im Hausbrauch SPIEGEL-Verlag findet sich - anders als im Hausbrauch SPIEGEL TV (2001) - keine Bestimmung, wonach es sich im Zweifel um eine freiwillige Leistung handelt. Das spricht dafür, dass der SPIEGEL-Verlag sich einerseits zur Gewährung von Vorruhestand entsprechend den Regelungen in Abschnitt VI seines Hausbrauchs nicht schon aufgrund einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat in Gestalt einer Betriebsvereinbarung verpflichtet sah (gebundene Leistung) und er andererseits den Vorruhestand nicht bloß in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Lage gewähren wollte (freiwillige Leistung), sondern den Mitarbeitern diese - für sie ausschließlich günstige - Möglichkeit im Hausbrauch vertraglich verbindlich zugesagt hat. \n\n33\\. (c) Letztlich kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass es sich bei Abschnitt VI Hausbrauch SPIEGEL-Verlag und den dort unter Nr. 6 Abs. 2 in Bezug genommenen Bestimmungen im Hausbrauch zu sog. Nebenleistungen um Betriebsvereinbarungen handelt bzw. damit der Inhalt bestehender Betriebsvereinbarungen wiedergegeben wird. Auch in diesem Fall wären die Regelungen zur Möglichkeit von Vorruhestand nicht wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. \n\n34\\. (aa) Es ist nichts dafür festgestellt, dass in einem für den SPIEGEL-Verlag einschlägigen Tarifvertrag auch nur üblicherweise Regelungen zum Vorruhestand enthalten wären. Das gilt insbesondere für den Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften. Dementsprechend ist die Beklagte in den Tatsacheninstanzen selbst davon ausgegangen, dass der Hausbrauch SPIEGEL-Verlag als Betriebsvereinbarung nicht gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstößt. \n\n35\\. (bb) Dagegen spricht nicht, dass in Abschnitt VI Nr. 6 Abs. 2 Hausbrauch SPIEGEL-Verlag als sog. Nebenleistung ein Anspruch von Mitarbeitern im Vorruhestand auf Leistungen im Todesfall gemäß Abschnitt II Nr. 7.1 des Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag vorgesehen ist. Zwar sind solche Leistungen in § 7 des Manteltarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften geregelt. Doch sind sie im Hausbrauch SPIEGEL-Verlag ausdrücklich als gebundene Leistungen iSd. Präambel ausgewiesen. Sie sollen im Hausbrauch SPIEGEL-Verlag nicht eigenständig begründet werden, sondern lediglich die tariflichen Regelungen referieren, die auf die Arbeitsverhältnisse der journalistisch tätigen Mitarbeiter entweder kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit oder aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden. \n\n36\\. (cc) Dessen ungeachtet hätte die Unwirksamkeit von Abschnitt II Nr. 7.1 Hausbrauch SPIEGEL-Verlag wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG nicht die Gesamtunwirksamkeit von Abschnitt VI Hausbrauch SPIEGEL-Verlag zur Folge. Vielmehr ginge lediglich die Bezugnahme auf Abschnitt II Nr. 7.1 in Abschnitt VI Nr. 6 Abs. 2 Hausbrauch SPIEGEL-Verlag mangels eines wirksamen Bezugsobjekts ins Leere. \n\n37\\. (aaa) Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB ist eine Betriebsvereinbarung nur teilunwirksam, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Das folgt aus ihrem Normcharakter, der es gebietet, im Interesse der Kontinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfalten kann *(vgl. BAG 17. August 2021 - 1 AZR 175\u002F20 - Rn. 30)*. \n\n38\\. (bbb) Danach erwiesen sich die Regelungen zum Vorruhestand in Abschnitt VI des Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag selbst dann als wirksam, wenn die dort in Nr. 6 Abs. 2 in Bezug genommenen Leistungen - namentlich diejenigen im Todesfall - auf einer gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßenden Betriebsvereinbarung beruhen sollten. Die Bestimmungen zu den Vorruhestandsformen und deren Ausgestaltung sowie zu den Vorruhestandsbezügen stellen auch ohne einen Anspruch der Vorruheständler auf alle Leistungen nach Abschnitt VI Nr. 6 Abs. 2 Hausbrauch SPIEGEL-Verlag eine sinnvolle, in sich geschlossene und praktikable Regelung dar. Insbesondere können sie gleichwohl die ihr zugedachte Funktion (vorzeitige Beendigung der Erwerbstätigkeit unter Überbrückung von Versorgungslücken) erfüllen. Es handelt sich um nicht vorruhestandsspezifische Leistungen, die in gleicher Weise nicht im Vorruhestand befindlichen Arbeitnehmern zu gewähren sind und die die Einkommenssituation der Vorruheständler nicht prägen *(vgl. BAG 15. November 2016 - 9 AZR 81\u002F16 - Rn. 28)*. Dass sie für die wirtschaftlich sinnvolle Durchführung des Vorruhestands nicht entscheidend sind, kommt durch die Bezeichnung als bloße „Nebenleistungen“ deutlich zum Ausdruck. \n\n39\\. b) Die Parteien haben die arbeitsvertragliche Verweisung auf den Hausbrauch SPIEGEL-Verlag nicht nachfolgend durch eine Bezugnahme auf den Hausbrauch SPIEGEL TV (2001) ersetzt. Das entsprechende Angebot der Beklagten vom 10. Dezember 2001 hat die Klägerin abgelehnt *(§ 146 Alt. 1 BGB)*. Anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass die Parteien in der ersten Änderungsabrede festgehalten haben, in den garantierten Gesamtjahresbezügen sei „die nach Ziffer 2.3 Hausbrauch vorgesehene Jahresabschlussvergütung enthalten“. Eine Jahresabschlussvergütung ist sowohl im Hausbrauch SPIEGEL-Verlag *(dort Abschnitt II Nr. 3)* als auch im Hausbrauch SPIEGEL TV (2001) *(dort Nr. 2.3)* an ähnlicher Stelle vorgesehen. Dessen ungeachtet haben die Parteien gerade eine von beiden Hausbräuchen abweichende Regelung dahin getroffen, dass keine gesondert auszuweisende Jahresabschlussvergütung gezahlt werden solle. \n\n40\\. c) Es kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass es sich beim Hausbrauch SPIEGEL TV (2001), der auf einer Einigung zwischen der Personalleitung und dem Betriebsrat beruht, um eine Betriebsvereinbarung und beim Arbeitsvertrag der Klägerin um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Auch in diesem Fall wäre der für die Klägerin günstigere Abschnitt VI Hausbrauch SPIEGEL-Verlag im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund einer entsprechenden sog. konkludenten Betriebsvereinbarungsoffenheit ihres Arbeitsvertrags durch die (Nicht-)Regelungen des Hausbrauchs SPIEGEL TV (2001) ersetzt worden. Zwar ergibt die diesbezügliche Begründung des Berufungsurteils eine Rechtsverletzung. Doch stellt sich die Entscheidung selbst aus anderen Gründen als richtig dar *(§ 561 ZPO)*. Das Berufungsgericht ist - implizit - zu Unrecht davon ausgegangen, unter den vorstehenden Prämissen lägen die Voraussetzungen für eine - auch verschlechternde - Ablösung des vertraglich in Bezug genommenen Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag durch den Hausbrauch SPIEGEL TV (2001) im Arbeitsverhältnis der Parteien vor. \n\n41\\. aa) Dem in § 4 Abs. 3 TVG geregelten Günstigkeitsprinzip liegt ein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde, der auch auf Betriebsvereinbarungen zu übertragen ist. Eine normativ wirkende Betriebsvereinbarung kann vertragliche Rechte grundsätzlich nur verdrängen, soweit sie für die Arbeitnehmer günstiger ist *(vgl. BAG GS 7. November 1989 - GS 3\u002F85 - zu C II der Gründe, BAGE 63, 211)*. Der „betriebsfremde“ Hausbrauch SPIEGEL-Verlag konnte im Arbeitsverhältnis der Parteien nur vertraglich wirken *(Rn. 29)*. Seine Regelungen konnten durch diejenigen des Hausbrauchs SPIEGEL TV (2001), unterstellt, bei diesem handelte es sich um eine Betriebsvereinbarung, deshalb grundsätzlich nur abgelöst werden, soweit damit eine Verbesserung für die betreffenden Arbeitnehmer verbunden war. \n\n42\\. bb) Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen allerdings dahingehend gestalten, dass sie einer - auch verschlechternden - Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen und ist nicht bloß bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich, sondern auch bei einzelvertraglichen Abreden. Eine solche konkludente Vereinbarung ist nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das Berufungsgericht nicht gefolgt ist, regelmäßig anzunehmen, wenn der Vertragsgegenstand in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und einen kollektiven Bezug hat *(vgl. BAG 24. Januar 2024 - 10 AZR 33\u002F23 - Rn. 27; 30. Januar 2019 - 5 AZR 450\u002F17 - Rn. 60 ff., BAGE 165, 168; 24. Oktober 2017 - 1 AZR 846\u002F15 - Rn. 18; 25. Mai 2016 \\- 5 AZR 135\u002F16 - Rn. 52, BAGE 155, 202; 17. Februar 2015 - 1 AZR 599\u002F13 - Rn. 26 ff.; 5\\. März 2013 - 1 AZR 417\u002F12 - Rn. 60; aA in einem obiter dictum BAG 11. April 2018 \\- 4 AZR 119\u002F17 - Rn. 48 ff., BAGE 162, 293)*. \n\n43\\. cc) Von einer konkludent vereinbarten Betriebsvereinbarungsoffenheit ist wiederum nicht auszugehen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Ordnung Anwendung finden sollen *(vgl. BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 450\u002F17 - Rn. 60, BAGE 165, 168; 24. Oktober 2017 \\- 1 AZR 846\u002F15 - Rn. 18; 25. Mai 2016 - 5 AZR 135\u002F16 - Rn. 52, BAGE 155, 202; 5. März 2013 - 1 AZR 417\u002F12 - Rn. 60)*. Dementsprechend fehlt es für eine konkludent vereinbarte - auch verschlechternde - Offenheit von arbeitsvertraglichen Abreden für bei der Arbeitgeberin künftig abzuschließende Betriebsvereinbarungen an jedem Anhaltspunkt, wenn die Vertragsparteien den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses ausdrücklich - und gerade nicht nur konkludent - „betriebsfremden“ Regelungen eines bestimmten anderen Arbeitgebers oder konkreter Tarifvertrags- bzw. Betriebsparteien unterstellen *(vgl. BAG 11. April 2018 - 4 AZR 119\u002F17 - Rn. 58, BAGE 162, 293)*. \n\n44\\. dd) So liegt es im Streitfall. \n\n45\\. (1) Die Klägerin durfte die Regelungen im Arbeitsvertrag der Parteien vom 30. August 1991 redlicherweise *(§§ 133, 157 BGB)* so verstehen, dass die bei der Muttergesellschaft der Beklagten, dem SPIEGEL-Verlag, allgemein geltenden Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses bestimmen sollten und das Interesse der Arbeitgeberseite an einer Vereinheitlichung und Dynamisierung der (Mindest-)Beschäftigungsbedingungen in diesem Sinn festgelegt worden war. Arbeitsvertraglich wurde nicht nur der Hausbrauch SPIEGEL-Verlag in der jeweils gültigen Fassung für „analog“ anwendbar erklärt. Darüber hinaus sollte Grundlage für alle tarifvertraglichen Regelungen der für die Beklagte ersichtlich fachlich nicht einschlägige Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften sein. \n\n46\\. (2) Es sind keine Umstände festgestellt, aus denen die Klägerin bei Abschluss des Arbeitsvertrags hätte schließen müssen, dass die für die Mitarbeiter des SPIEGEL-Verlags geltenden Regelungen lediglich solange im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gelten sollten, bis für diese ein „eigener“ Hausbrauch bestehen würde. Mindestens ebenso nahe lag das Verständnis, dass die Beklagte ihren Mitarbeitern dieselben - attraktiven - (Mindest-)Beschäftigungsbedingungen zusagen wollte, wie sie die Arbeitnehmer ihrer Muttergesellschaft, des SPIEGEL-Verlags, genießen. \n\n47\\. (3) Das aus dem verobjektivierten Empfängerhorizont anzunehmende Ziel einer Gleichstellung der (betreffenden) Mitarbeiter der Beklagten mit denjenigen des SPIEGEL-Verlags wird nicht durch die Behauptung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Frage gestellt, bei der Beklagten handele es sich um eine Ausgründung aus dem SPIEGEL-Verlag, die den Übergang der Arbeitsverhältnisse von vormaligen Mitarbeitern des Verlags auf die Beklagte nach § 613a Abs. 1 BGB zur Folge gehabt habe; die Klägerin habe allenfalls mit diesen Mitarbeitern gleichgestellt werden sollen. Ungeachtet der Frage, ob dieses Vorbringen zu einer anderen Bewertung des Zwecks der dynamischen Bezugnahme auf den Hausbrauch SPIEGEL-Verlag im Arbeitsvertrag der Parteien führen könnte, hat der Senat es seiner Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Das Landesarbeitsgericht hat die betreffenden Tatsachen nicht festgestellt und die Beklagte hat keine darauf bezogene Verfahrensrüge geführt *(§ 559 Abs. 1 ZPO)*. \n\n48\\. (4) Durfte die Klägerin aber von dem Ziel einer gesellschaftsübergreifenden Gleichbehandlung ausgehen, ist damit die Anwendung des ausschließlich für die Beklagte geltenden, zumindest teilweise zulasten der Arbeitnehmer abweichenden Hausbrauchs SPIEGEL TV (2001) nicht vereinbar. Die Vertragsparteien haben ihr Arbeitsverhältnis - neben dem Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften - ausdrücklich (und gerade nicht nur konkludent) den - auch künftigen - Regelungen des Hausbrauchs der Konzernmutter unterstellt. In diesem Sinn haben sie das Interesse der Arbeitgeberseite an einer Vereinheitlichung, aber auch Dynamisierung der Arbeitsbedingungen festgelegt. Die Klägerin und ggf. die anderen betreffenden Arbeitnehmer mussten nicht damit rechnen, dass die gewollte „konzernweite“ Vereinheitlichung zugunsten einer „beklagtenspezifischen“, lediglich „betriebsweiten“ Vereinheitlichung aufgegeben würde. Anders gewendet: Der Klägerin musste zwar bewusst sein, dass der Hausbrauch SPIEGEL-Verlag selbst - auch verschlechternden - Änderungen durch die dortigen Betriebsparteien oder ggf. die Konzernmutter selbst zugänglich war, die dann auch für sie gelten würden. Hingegen musste die Klägerin nicht damit rechnen, dass die Regelungen des Hausbrauchs SPIEGEL-Verlag - auch - von anderen Akteuren „außerhalb“ der Muttergesellschaft abgeändert werden könnten. \n\n49\\. d) Sollte es sich beim Hausbrauch SPIEGEL TV (2001) betreffend den Regelungskomplex „Vorruhestand“ nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine „Gesamtabsage“ handeln, hätte das Vertragsangebot der Beklagten einer Annahme durch die Klägerin bedurft, deren Erklärung, weil für sie insoweit deutlich nachteilig, gegenüber der Beklagten nicht nach § 151 BGB entbehrlich gewesen wäre. Eine solche Annahmeerklärung ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Das gesamte festgestellte Verhalten der Klägerin spricht vielmehr dagegen. \n\n50\\. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKiel Darsow-Faller Niemann Knauff Fabian","BAG, Urteil vom 21. April 2026 - 9 AZR 103\u002F25","2026-07-10T22:05:21.123Z",{"id":134,"ecli":135,"slug":136,"caseNumber":137,"courtId":44,"decisionDate":138,"fullText":139,"summary":140,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":138,"parsedAt":141,"updatedAt":142},"2489","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071744","ecli-de-neuris-kare600071744","6 AZR 185\u002F25 (A)","2026-04-09T00:00:00.000Z","#  Aussetzung - vorgreifliche Verfassungsbeschwerde \n\n## Leitsatz\n\nAbhängig von den Umständen des Einzelfalls können arbeitsgerichtliche Verfahren in analoger Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn gegen eine rechtskräftige Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde anhängig gemacht worden ist und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für andere arbeitsgerichtliche Verfahren Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zukommen wird. Dabei kommt insbesondere eine zeitlich befristete Aussetzung in Betracht. Insoweit tritt zu den anerkannten Fallgruppen der analogen Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO in arbeitsgerichtlichen Verfahren diese weitere Fallgruppe hinzu.9 12\n\n## Tenor\n\nDas Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung über die gegen die Entscheidungen des Senats in den Verfahren - 6 AZR 131\u002F25 - und - 6 AZR 132\u002F25 - eingelegten Verfassungsbeschwerden zu den Aktenzeichen - AR 397\u002F26 - und - 1 BvR 362\u002F26 -, längstens bis zum 31. Mai 2028, ausgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers. Dieser ist seit 16. Mai 2019 als Zusteller bei der Beklagten tätig, zunächst auf der Grundlage eines befristeten, mehrfach verlängerten Arbeitsvertrags, der seit dem 16. Mai 2021 entfristet ist. Der Kläger begehrt mit seiner im Juni 2024 erhobenen Klage - soweit für die Revision von Belang - neben der Feststellung seiner Zuordnung zu den Gruppenstufen der Entgeltgruppe entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG idF des Tarifvertrags Nr. 200 vom 22. März 2019 (im Folgenden ETV-DP AG nF) die Zahlung eines Entgelts aus der Gruppenstufe 2 seiner Entgeltgruppe für die Zeit von September 2023 bis September 2024 sowie eine sich aus der Zuordnung zu dieser Stufe ergebende höhere Jahressonderzahlung für 2023. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei der Gruppenstufe 1 seiner Entgeltgruppe zuzuordnen. Die monatliche Entgeltdifferenz zwischen diesen beiden Stufen beträgt 83,74 Euro brutto. \n\n2\\. Rechtlich streiten die Parteien darüber, ob eine Erhöhung der Anzahl der für das Erreichen der nächsthöheren Gruppenstufe erforderlichen Tätigkeitsjahre durch § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF den Kläger als am 30. Juni 2019 befristet beschäftigten Arbeitnehmer erfasst und ob eine solche Erfassung eine durch § 4 Abs. 2 TzBfG untersagte Diskriminierung des Klägers zur Folge hat. Die Parteien streiten außerdem darüber, welche Rechtsfolge eine solche Diskriminierung hätte, insbesondere darüber, ob den Tarifvertragsparteien des ETV-DP AG nF im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2024 *(- 1 BvR 1109\u002F21, 1 BvR 1422\u002F23 - Rn. 195 ff.)* auch bei der Verletzung spezialgesetzlicher Diskriminierungsverbote vor einer gerichtlichen Festlegung der Rechtsfolge einer solchen Verletzung die Möglichkeit zu einer Selbstkorrektur wegen einer ihnen zukommenden primären Korrekturkompetenz einzuräumen ist. \n\n3\\. II. Der Senat hat mit Urteilen vom 13. November 2025 in den Verfahren - 6 AZR 131\u002F25 - und - 6 AZR 132\u002F25 - diese Rechtsfragen entschieden. Er hat angenommen, dass Arbeitnehmer, die wie der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits am 30. Juni und 1. Juli 2019 befristet bei der Beklagten beschäftigt waren und die mit dieser nach dem 1. Juli 2019 ein weiteres Arbeitsverhältnis begründet haben, unter den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF fallen. Er hat außerdem entschieden, dass dadurch solche befristet Beschäftigte iSv. § 4 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 TzBfG diskriminiert sind. Er hat dabei die Tarifnorm am Maßstab des § 4 Abs. 2 TzBfG gemessen und nicht nur auf Willkür kontrolliert. Die Rechtsfolge dieser durch die Neuregelung der Stufenlaufzeit in § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF bewirkten Diskriminierung hat der Senat § 4 Abs. 2 TzBfG iVm. § 134 BGB und § 612 Abs. 2 BGB entnommen. Im Ergebnis führt das zur Einbeziehung der diskriminierten befristet Beschäftigten in die Besitzstandsregelung des § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG nF. Schließlich hat der Senat den Tarifvertragsparteien keine primäre Korrekturkompetenz eingeräumt. \n\n4\\. Gegen diese ihr am 22. Dezember 2025 bzw. 20. Januar 2026 zugestellten Entscheidungen hat die Beklagte am 21. Januar bzw. 13. Februar 2026 Verfassungsbeschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 2. März 2026 im vorliegenden Verfahren die entsprechenden Eingangsbestätigungen des Bundesverfassungsgerichts vorgelegt. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung - 6 AZR 131\u002F25 - wird unter dem Aktenzeichen - AR 397\u002F26 -, die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung - 6 AZR 132\u002F25 - unter dem Aktenzeichen \\- 1 BvR 362\u002F26 - geführt. Das letztgenannte Verfahren ist in der Liste der „Ausgewählten Neueingänge“ im Februar 2026 auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts aufgeführt. \n\n5\\. III. Dem Senat sind neben dem vorliegenden Verfahren noch die Revisionen - 6 AZR 206\u002F25 -, \\- 6 AZR 8\u002F26 -, - 6 AZR 17\u002F26 - sowie - 6 AZR 49\u002F26 - zugeteilt, in denen ebenfalls über die Wirksamkeit der Verlängerung von Gruppenstufen-Laufzeiten durch § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF gestritten wird. Die Beklagte hat im Verfahren - 6 AZR 206\u002F25 - mit Schriftsatz vom 11. Februar 2026 mitgeteilt, dass in erster Instanz noch 209 Verfahren und in der Berufungsinstanz weitere 52 Verfahren zu dieser Rechtsfrage rechtshängig sind. Dieser Schriftsatz ist den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits mit Verfügung vom 25. März 2026 zur Kenntnis zugeleitet worden. Der Kläger hat sich im Schriftsatz vom 31. März 2026 zu den Zahlenangaben der Beklagten mit Nichtwissen erklärt. Bestehende Kenntnisse der Gewerkschaft über weitere Verfahren wären dem Kläger nicht zuzurechnen. \n\n6\\. IV. Den Parteien ist mit Vorsitzendenschreiben vom 28. Januar 2026 rechtliches Gehör zu einer möglichen Aussetzung des Verfahrens gewährt worden. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17. Februar 2026 beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die gegen die Entscheidungen - 6 AZR 131\u002F25 - und \\- 6 AZR 132\u002F25 - eingelegten Verfassungsbeschwerden auszusetzen. Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 12. Februar, 19. Februar und 6. März 2026 einer Aussetzung widersprochen und im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 2024 - VIII ZB 40\u002F23 - die Einleitung eines Verfahrens nach § 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) vom 19. Juni 1968 *(BGBl. I S. 661)* für erforderlich gehalten. \n\n7\\. V. Ungeachtet der Entscheidungsreife des Verfahrens war dieses auch gegen den Willen des Klägers bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in den Verfahren - AR 397\u002F26 - und - 1 BvR 362\u002F26 - auszusetzen *(§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 ZPO, § 148 Abs. 1 ZPO analog)*. Allerdings führt die erforderliche Interessenabwägung dazu, dass die Aussetzung zeitlich zu begrenzen ist. Die Aussetzung ist deshalb am 1. Juni 2028 aufzuheben und das Revisionsverfahren fortzusetzen, wenn bis dahin keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu beiden oder einer der beiden genannten Verfassungsbeschwerden ergangen ist und das im AR geführte Verfahren auch nicht anderweitig erledigt ist. \n\n8\\. 1\\. Eine Aussetzung des Rechtsstreits in unmittelbarer Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO scheidet aus, weil die Frage, ob die mit den Verfassungsbeschwerden angefochtenen Entscheidungen des Senats die Beklagte in ihren Grundrechten verletzen, kein vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm ist *(vgl. BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397\u002F20 (A) - Rn. 19, BAGE 175, 296; 10. September 2020 - 6 AZR 136\u002F19 (A) - Rn. 35 f., BAGE 172, 175; ebenso BGH 4. Juni 2024 - VIII ZB 40\u002F23 - Rn. 14)*. \n\n9\\. 2\\. § 148 Abs. 1 ZPO kann jedoch in arbeitsgerichtlichen Verfahren abhängig von den Umständen des Einzelfalls analog anzuwenden sein, wenn gegen eine rechtskräftige Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde anhängig gemacht worden ist und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für das auszusetzende arbeitsgerichtliche Verfahren Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zukommen wird, es sich also insbesondere um Parallelverfahren handelt. Dabei kommt insbesondere eine zeitlich befristete Aussetzung in Betracht. Insoweit tritt zu den anerkannten Fallgruppen der analogen Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO in Fällen, in denen bezüglich der streitentscheidenden Norm ein konkretes Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG anhängig ist oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist *(vgl. BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397\u002F20 (A) - Rn. 22 f., 28, BAGE 175, 296; 10. September 2020 - 6 AZR 136\u002F19 (A) - Rn. 38, BAGE 172, 175, jeweils mwN; daran zweifelt auch der Achte Zivilsenat des BGH nicht: BGH 4. Juni 2024 - VIII ZB 40\u002F23 - Rn. 19)* , in arbeitsgerichtlichen Verfahren die Aussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde(n) zu vorgreiflichen verfassungsrechtlichen Fragestellungen als weitere Fallgruppe hinzu. \n\n10\\. a) § 148 ZPO regelt diese Fallgruppe nicht. Wie ausgeführt, wird sie von der Grundregel in Absatz 1 der Bestimmung nicht erfasst. Die vom Gesetzgeber mit § 148 Abs. 2 ZPO geschaffene zusätzliche Aussetzungsmöglichkeit *(zu dieser Einordnung BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136\u002F19 (A) - Rn. 40, BAGE 172, 175)* bei Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz regelt andere Sachverhaltskonstellationen. Schließlich hat der Gesetzgeber die Arbeitsgerichtsbarkeit bewusst aus dem Leitentscheidungsverfahren nach §§ 552b, 565 ZPO ausgenommen *(BT-Drs. 20\u002F8762 S. 16)* , sodass eine direkte oder analoge Anwendung des § 148 Abs. 4 ZPO auf die genannte Fallkonstellation ausscheidet. \n\n11\\. b) Der Gesetzgeber hat jedoch erkannt, dass § 148 ZPO auch nach seiner Neufassung mit Wirkung zum 31. Oktober 2024 durch das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof vom 24. Oktober 2024 *(BGBl. I Nr. 328)* jedenfalls für die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht alle praxisrelevanten Fallkonstellationen abdeckt. Er hat darum ausdrücklich angenommen, dass ungeachtet der gesetzlichen Einführung des Leitentscheidungsverfahrens und der Herausnahme des Bundesarbeitsgerichts aus diesem Verfahren die von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Aussetzungsmöglichkeiten unberührt bleiben *(BT-Drs. 20\u002F8762 S. 16)*. \n\n12\\. c) Zu den im arbeitsgerichtlichen Verfahren anerkannten Aussetzungsmöglichkeiten in analoger Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO gehört auch die (zeitlich befristete) Aussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden zu mit der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG zu entscheidenden Rechtsfragen. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber damit in seinen Willen aufgenommen. \n\n13\\. aa) Der Senat hat § 148 Abs. 1 ZPO wegen der mit der nach Vorlage in einem konkreten Normenkontrollverfahren vergleichbaren Interessenlage für entsprechend anwendbar gehalten, wenn gegen Entscheidungen in Parallelverfahren Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist, sofern im Rahmen dieser Beschwerden durch das Bundesverfassungsgericht streitentscheidende Rechtsfragen geklärt werden und die Aussetzung unter Abwägung der betroffenen Interessen angemessen ist *(BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136\u002F19 (A) - Rn. 38 ff., BAGE 172, 175)*. \n\n14\\. bb) Dieser Rechtsprechung haben sich vor der Neufassung des § 148 ZPO der Zehnte Senat *(28. Juli 2021 - 10 AZR 397\u002F20 (A) - Rn. 23, BAGE 175, 296; 14. Dezember 2023 - 10 AZR 373\u002F20 - Rn. 12 f.; 24. Januar 2024 - 10 AZR 424\u002F20 - Rn. 11 f.; 21. Februar 2024 \\- 10 AZR 156\u002F21 - Rn. 11 f.; 13. März 2024 - 10 AZR 554\u002F20 - Rn. 11 f.; 24. April 2024 - 10 AZR 598\u002F20 - Rn. 12 f.; 22. Mai 2024 - 10 AZR 378\u002F21 - Rn. 11 f.; 3. Juli 2024 - 10 AZR 580\u002F20 - Rn. 11 f. und 21. August 2024 - 10 AZR 500\u002F20 - Rn. 11 f.)* sowie zwischenzeitlich der Vierte Senat *(25. Juni 2025 - 4 AZR 274\u002F24 (F) - Rn. 25)* des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen. \n\n15\\. d) Nach dieser gefestigten Rechtsprechung kann eine Aussetzung erfolgen, wenn bereits die erhobene Verfassungsbeschwerde eine umfassende verfassungsrechtliche Klärung ermöglicht, also weitere Verfahren und dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden keine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage des Bundesverfassungsgerichts erwarten lassen, sondern nur zu dessen unnötiger Belastung bis hin zur Gefährdung seiner Funktionsfähigkeit führen *(vgl. BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136\u002F19 (A) - Rn. 44, BAGE 172, 175)*. \n\n16\\. aa) Ist diese Voraussetzung erfüllt, würde die Fortsetzung anhängiger Parallelverfahren lediglich die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen erhöhen, weil nicht sicher ist, dass alle durch die rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen Beschwerten Verfassungsbeschwerde einlegen. Zugleich bestünde die Gefahr, dass durch vorzeitige, auch mit Verfassungsbeschwerden nicht mehr angreifbare Entscheidungen die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG ausgehebelt würde. \n\n17\\. bb) In der Gesamtschau besteht in dieser Konstellation eine Interessenlage, die der mit § 148 Abs. 1 ZPO verfolgten Zielrichtung des Gesetzgebers entspricht. Diese Bestimmung soll verhindern, dass sich Gerichte doppelt mit teilweise identischem Streitstoff befassen müssen, und widersprüchliche Entscheidungen vermeiden. Sie dient damit der Prozesswirtschaftlichkeit *(vgl. BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397\u002F20 (A) - Rn. 31 mwN, BAGE 175, 296)*. Darum kann der § 148 Abs. 1 ZPO zugrunde liegende Gedanke der Prozessökonomie die analoge Heranziehung dieser Vorschrift zur Begründung der Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf eine vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde rechtfertigen, wenn in diesem Verfahren mit Bindungswirkung über auch für Parallelverfahren maßgebliche verfassungsrechtliche Fragen zu entscheiden ist *(vgl. BVerfG 8. Oktober 2003 - 2 BvR 1309\u002F03 - zu II 2 der Gründe)*. \n\n18\\. cc) Nur so kann im Übrigen der Gleichlauf zur anerkannten *(Rn. 9)* Möglichkeit der Aussetzung von Parallelverfahren, wenn über die streitentscheidende Norm ein konkretes Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG anhängig ist, hergestellt werden. In Verfahren, in denen die Verfassungskonformität einer Tarifnorm bzw. wie vorliegend die Auswirkungen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie auf die Rechtskontrolle von Tarifnormen streitbefangen sind, ist ungeachtet der verfassungsrechtlich konnotierten Fragestellungen keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG möglich, weil kein nachkonstitutionelles Gesetz betroffen ist. \n\n19\\. e) Allerdings sind Parallelverfahren nicht schon allein wegen der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde „automatisch“ auszusetzen *(BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136\u002F19 (A) - Rn. 43, BAGE 172, 175)*. Vielmehr sind die oben genannten Ziele mit dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG und den Interessen der Parteien des Rechtsstreits, insbesondere dem Interesse, ihren Argumenten vor dem Bundesverfassungsgericht Gehör zu verschaffen, abzuwägen. Ob und inwieweit das Interesse der Parteien an einer Entscheidung ihres Verfahrens zurücktreten und eine Verzögerung durch die Aussetzung hinzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden *(vgl. BAG 4. Dezember 2024 - 10 AZR 89\u002F24 - Rn. 12; 28. Juli 2021 - 10 AZR 397\u002F20 (A) - Rn. 31, 42 ff., BAGE 175, 296; 10. September 2020 - 6 AZR 136\u002F19 (A) - Rn. 45 ff., aaO)*. Als Ergebnis dieser Abwägung kommt auch eine befristete Aussetzung des Verfahrens in Betracht *(BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136\u002F19 (A) - Rn. 47 f., aaO)*. \n\n20\\. 3\\. Unter Abwägung der betroffenen Interessen ist eine Aussetzung des Revisionsverfahrens bis längstens zum 31. Mai 2028 angemessen. \n\n21\\. a) Die Beklagte hat auf das Bestreiten des Klägers nachgewiesen, dass sie wie behauptet Verfassungsbeschwerden eingelegt hat. Das wird zudem durch die Aufnahme des Verfahrens \\- 1 BvR 362\u002F26 - in die Liste der „Ausgewählten Neueingänge“ im Februar 2026 auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. \n\n22\\. b) Die Beklagte hat allerdings entgegen der Aufforderung durch den Kläger die Begründungsschriften nicht vorgelegt. Das war auch nicht erforderlich. Die Beurteilung, ob die Verfassungsbeschwerden zulässig und begründet sind, kommt weder dem Kläger noch dem Senat, sondern allein dem Bundesverfassungsgericht zu. Insoweit unterscheidet sich die rechtliche Situation nicht von der in den anderen anerkannten Möglichkeiten der Aussetzung wegen vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängiger Normenkontrollverfahren bzw. Vorlagen nach Art. 267 AEUV bestehenden. Auch in derartigen Verfahren sind die konkreten Inhalte der Vorlagen in den Parallelverfahren nicht zwingend bekannt. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Vorlagen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt oder die Vorlage nach Art. 100 GG nicht veröffentlicht ist. Ebenso wenig ist bekannt, ob die Vorlagen zulässig sind und tatsächlich zur Klärung der in den Parallelverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen führen. Insoweit genügt eine dies bejahende Wahrscheinlichkeit, die sich daraus ergibt, dass dieselben verfassungsrechtlichen Rechtsfragen betroffen sind. Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht vorliegend. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien in dem der Verfassungsbeschwerde - 1 BvR 362\u002F26 - zugrunde liegenden Rechtsstreit gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet haben. Das schließt die wirksame Erhebung einer Verfassungsbeschwerde, die kein Rechtsmittel ist *(Anders\u002FGehle\u002FHunke 84. Aufl. ZPO § 313a Rn. 9)* , nicht von vornherein aus. Der Verzicht auf die Kenntnis der Entscheidungsgründe beinhaltet keinen Verzicht auf eine Verfassungsbeschwerde *(vgl. für die Nichtzulassungsbeschwerde BAG 15. März 2006 - 9 AZN 885\u002F05 - Rn. 15 f.)*. Das gilt für den vorliegenden Fall umso mehr, als in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gegen seine zu erwartenden Entscheidungen ausführlich erörtert worden ist und der Senat im Zusammenhang mit der Frage nach dem Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe deutlich gemacht hat, dass er seine Entscheidung gleichlautend mit der im Verfahren - 6 AZR 131\u002F25 - begründen würde. \n\n23\\. c) Das vorliegende Verfahren betrifft dieselben Rechtsfragen wie die Verfahren, die den anhängigen Verfassungsbeschwerden zugrunde liegen. Eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage des Bundesverfassungsgerichts durch eine weitere Verfassungsbeschwerde ist nicht zu erwarten. \n\n24\\. aa) Beide Parteien werden durch dieselben Prozessbevollmächtigten vertreten wie die Parteien der Verfahren, in denen Verfassungsbeschwerden anhängig sind. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Akten der Verfahren - 6 AZR 131\u002F25 - und\u002Foder - 6 AZR 132\u002F25 - beiziehen, erlangt es deshalb Kenntnis auch der in den Akten des vorliegenden Verfahrens vertretenen Argumente der Parteien. \n\n25\\. bb) Es ist zu erwarten, dass die Beklagte auch bei einer gegen eine Sachentscheidung des Senats eingelegten Verfassungsbeschwerde denselben Prozessbevollmächtigten wie in den bereits anhängigen Beschwerden beauftragen würde und dieser die Entscheidung des Senats mit denselben verfassungsrechtlichen Argumenten angreifen würde wie bereits in den anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. \n\n26\\. cc) Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger im Rahmen einer etwaigen vom Bundesverfassungsgericht angeforderten Stellungnahme zu einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Sachentscheidung des Senats im vorliegenden Rechtsstreit andere rechtliche Argumente vorbringen würde als die Kläger in den bereits anhängigen Verfahren, wenn diesen das Bundesverfassungsgericht eine Stellungnahme ermöglicht. \n\n27\\. d) Weitere Verfassungsbeschwerden würden damit ohne erkennbaren Erkenntnisgewinn für die Entscheidungsfindung des Bundesverfassungsgerichts lediglich die Klärung der verfassungsrechtlichen Fragestellung, welche Bedeutung der Tarifautonomie bei der Überprüfung von Tarifnormen am Maßstab unionsrechtlich überformter spezialgesetzlicher Diskriminierungsverbote zukommt, erschweren und verzögern. Das gilt umso mehr, als angesichts der Finanzkraft der Beklagten und ihrer erkennbaren Absicht, die verfassungsrechtliche Lage abschließend klären zu lassen, zu erwarten steht, dass sie nicht nur gegen die Entscheidung im vorliegenden und in den weiteren bereits dem Senat zugeteilten Verfahren, sondern auch in allen weiteren rund 260 noch in den Tatsacheninstanzen anhängigen Verfahren, die dieselbe verfassungsrechtliche Frage betreffen, Verfassungsbeschwerde einlegen wird, wenn diese Verfahren rechtskräftig entschieden sind. Dabei geht der Senat angesichts der aus § 138 Abs. 1 ZPO folgenden Wahrheitspflicht, die auch für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten als Anwälte und ebenso - unabhängig von einer Zulassung als Anwalt - für die Vertreter des Klägers gilt *(vgl. RG 13. Januar 1936 - 2 D 841\u002F35 - RGSt 70, 82, 84)* , davon aus, dass diese Zahlenangaben aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 11. Februar 2026 im Verfahren - 6 AZR 206\u002F25 - zutreffen. Aus dem Umstand, dass sich die Formulierung in diesem Schreiben, die Verfahren beträfen die „Wirksamkeit der Verlängerung der Gruppenstufen-Laufzeiten“, offenkundig auf die Anfrage der Vorsitzenden mit Schreiben vom 4. Februar 2026 bezieht, wie viele Verfahren „zur Wirksamkeit der Verlängerung der Gruppenstufen-Laufzeiten durch § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF für Beschäftigte, die am 30. Juni 2019 befristet beschäftigt waren“, noch anhängig seien, folgt entgegen der Ansicht des Klägers im Schreiben vom 31. März 2026 unmissverständlich, dass in den genannten Verfahren über dieselbe Rechtsfrage wie in den Verfahren - 6 AZR 131\u002F25 - und - 6 AZR 132\u002F25 - sowie im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist. \n\n28\\. e) Den Interessen des Klägers ist mit der lediglich befristeten Aussetzung bis längstens zum 31. Mai 2028 ausreichend Rechnung getragen. \n\n29\\. aa) Seine verfassungsrechtlichen Argumente können bereits in den anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden *(Rn. 24, 26)*. Zwar verzögert sich durch die Aussetzung die Erledigung des seit Juni 2024 anhängigen Rechtsstreits um - höchstens - zwei Jahre. Das ist jedoch angesichts des Umstands, dass die Parteien um einen Entgeltbestandteil streiten, der ca. 3 % des monatlichen Entgelts des Klägers ausmacht, noch zumutbar. Auch der weitere Stufenaufstieg des Klägers kann finanziell nachvollzogen werden. Das vom Kläger angesprochene Insolvenzrisiko ist ungeachtet einer Insolvenzfähigkeit der zwischenzeitlich als AG geführten Beklagten eher fernliegend. \n\n30\\. bb) Bei der Abwägung hat der Senat zudem berücksichtigt, dass angesichts der auch gegen eine Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren zu erwartenden Verfassungsbeschwerde eine endgültige Klärung der Rechtslage ohnehin erst durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einträte. Selbst wenn der Kläger den erstrittenen Betrag vollstrecken oder ihn die Beklagte unter Vorbehalt zahlen würde, müsste er deshalb den Betrag zurückzahlen, wenn das Bundesverfassungsgericht die der Klage stattgebenden Entscheidungen des Senats aufheben würde. Rechtssicherheit erlangt der Kläger in jedem Fall erst durch die verfassungsrechtliche Klärung, die nur durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen kann. Diese Klärung erfolgt jedoch umso eher, je mehr es sich auf diese Klärung konzentrieren kann und nicht durch eine Vielzahl von Verfassungsbeschwerden zur selben Frage in seiner Entscheidungsfindung behindert wird. \n\n31\\. f) Die Aussetzung des Verfahrens für zwei Jahre trägt der Komplexität des Verfahrens und den Entscheidungsabläufen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung. Ihr steht entgegen der Annahme des Klägers die Bestimmung des § 149 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der zufolge bei der Aussetzung wegen des Verdachts einer Straftat das Verfahren auf Antrag nach einem Jahr fortzusetzen ist, nicht entgegen. Diese Bestimmung findet gemäß § 148 Abs. 4 Satz 3 ZPO nur bei der Aussetzung wegen eines Leitentscheidungsverfahrens entsprechende Anwendung. Aus dem Anwendungsbereich des § 148 Abs. 4 ZPO ist die Arbeitsgerichtsbarkeit jedoch ausgenommen *(Rn. 10)*. Unabhängig davon liegen aus den genannten Gründen jedenfalls gewichtige Gründe vor, die selbst bei Heranziehung des Rechtsgedankens des § 149 Abs. 2 ZPO aufgrund der Regelung in Satz 2 dieser Bestimmung eine Aussetzung rechtfertigen, die von vornherein den Zeitraum eines Jahres übersteigt. \n\n32\\. VI. Entgegen der Auffassung des Klägers ist vor einer Aussetzung des Rechtsstreits keine Anfrage des erkennenden Senats gemäß dem durch das Gesetz vom 5. Dezember 2012 *(BGBl. I S. 2418)* eingefügten § 11 Abs. 3 Satz 1 RsprEinhG beim Achten Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erforderlich. Zwar hat dieser im Beschluss vom 4. Juni 2024 *(- VIII ZB 40\u002F23 - Rn. 14)* die Auffassung vertreten, der Umstand, dass in einem vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Verfassungsbeschwerdeverfahren über eine Frage zu entscheiden sei, von deren Beantwortung die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, rechtfertige keine Aussetzung der Verhandlung nach § 148 Abs. 1 ZPO. Eine entscheidungserhebliche Divergenz iSd. § 2 RsprEinhG liegt darin jedoch nicht. \n\n33\\. 1\\. Die Ausführungen in Rn. 14 der Entscheidung des Achten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 2024 betreffen allein die unmittelbare Anwendung der Bestimmung, um die es vorliegend nicht geht. Die Ausführungen zur Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO in Rn. 17 f. der genannten Entscheidung beziehen sich nicht mehr explizit auf die Aussetzung wegen einer vorgreiflichen Verfassungsbeschwerde. Sollten sie gleichwohl dahin zu verstehen sein, dass der Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auch eine Aussetzung wegen vorgreiflicher Verfassungsbeschwerden in analoger Anwendung der Bestimmung nicht für möglich hält, beträfen diese Ausführungen nicht dieselbe Rechtsfrage iSd. § 2 Abs. 1 RsprEinhG *(zu den diesbezüglichen Anforderungen zuletzt BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46\u002F24 - Rn. 67 ff.)*. Wie ausgeführt *(Rn. 11 ff.)* , besteht spätestens seit der zum 31. Oktober 2024 erfolgten Einführung des Leitentscheidungsverfahrens ausschließlich vor dem Bundesgerichtshof bei gleichzeitigem Festhalten des Gesetzgebers an den von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Aussetzungsmöglichkeiten keine Gleichheit der Rechtsprobleme mehr. Das hat offenkundig der Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs schon vor dieser Entscheidung des Gesetzgebers genauso beurteilt. Anderenfalls hätte er angesichts des Urteils des Senats vom 10. September 2020 *(- 6 AZR 136\u002F19 (A) - BAGE 172, 175)* , von dem er, wie sich aus der Zitierung dieser Entscheidung in Rn. 14 des Beschlusses ergibt, Kenntnis hatte, das Verfahren nach § 11 Abs. 3 RsprEinhG einleiten müssen. \n\n34\\. 2\\. Unabhängig davon dürfte die Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die § 2 RsprEinhG sicherstellen soll, bereits durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8\\. Oktober 2003 *(- 2 BvR 1309\u002F03 - zu II 2 der Gründe; sh. oben Rn. 17)* gewährleistet sein *(vgl. zu einer solchen Herstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch das BVerfG BAG 18. März 2010 - 6 AZR 156\u002F09 - Rn. 64, BAGE 133, 354)*. \n\n35\\. VII. Die Entscheidung ist außerhalb der mündlichen Verhandlung ausschließlich über die Frage der Aussetzung und daher allein durch die berufsrichterlichen Mitglieder des Senats ergangen *(BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397\u002F20 (A) - Rn. 58 ff., BAGE 175, 296)*. \n\nSpelge Wemheuer Volk","Aussetzung - vorgreifliche Verfassungsbeschwerde","2026-07-08T22:22:38.943Z","2026-07-10T22:05:30.719Z",{"id":144,"ecli":145,"slug":146,"caseNumber":147,"courtId":44,"decisionDate":148,"fullText":149,"summary":150,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":148,"parsedAt":151,"updatedAt":152},"2536","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071758","ecli-de-neuris-kare600071758","6 AZR 157\u002F22","2026-04-01T00:00:00.000Z","#  BAG, Urteil vom 1. April 2026 - 6 AZR 157\u002F22 \n\n## Leitsatz\n\nEine nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtige Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber vor ihrem Ausspruch gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit keine Anzeige erstattet hat. Diese Rechtsfolge ergibt die unionsrechtskonforme Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98\u002F59\u002FEG (MERL) in nationales Recht umgesetzt worden ist. Vor dem Hintergrund dieses Normverständnisses ist nunmehr der Begriff \"Entlassung\" in § 18 KSchG als \"Kündigung\" zu verstehen.15\n\n## Tenor\n\n1\\. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 3\\. Februar 2022 - 3 Sa 16\u002F21 - wird zurückgewiesen.\n\n2\\. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. \n\n2\\. Der Kläger war seit 1994 bei der V Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden Schuldnerin) tätig. Bis September 2020 beschäftigte diese 25 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat war bei ihr nicht gebildet. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf Antrag vom 29. September 2020 am selben Tag die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Der Beklagte wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 1. Dezember 2020 wurde sodann das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. \n\n3\\. Die im Oktober 2020 noch bestehenden 22 Arbeitsverhältnisse wurden durch Kündigungen und Aufhebungsverträge beendet, die zwischen dem 12. November 2020 und dem 29. Dezember 2020 zugingen bzw. abgeschlossen wurden. \n\n4\\. Das Arbeitsverhältnis des Klägers kündigte der Beklagte mit einem am 8. Dezember 2020 zugegangenen Schreiben vom 2. Dezember 2020 zum 31. März 2021. Er führte weder eine Sozialauswahl durch noch erstattete er eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG. \n\n5\\. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 10. Dezember 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage gewandt. Soweit für die Revision noch von Belang, hat er die Auffassung vertreten, die Kündigung sei unwirksam, weil es an der erforderlichen Massenentlassungsanzeige durch den Beklagten fehle. \n\n6\\. Der Kläger hat beantragt \n\nfestzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 2. Dezember 2020 beendet worden ist, sondern fortbesteht.\n\n7\\. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen einer anzeigepflichtigen Massenentlassung iSd. § 17 Abs. 1 KSchG hätten nicht vorgelegen. Im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98\u002F59\u002FEG (Massenentlassungsrichtlinie; im Folgenden MERL) könne bei der hier vorliegenden Betriebsstilllegung entgegen der bisherigen, mit dem Unionsrecht nicht zu vereinbarenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die regelmäßige Betriebsgröße nicht durch einen Rückblick auf die bisherige personelle Betriebsstärke ermittelt werden. Vielmehr sei von einer Stichtagsregelung auszugehen. Maßgeblich sei die am Entlassungstag vorhandene Arbeitnehmerzahl. Zudem habe die Schuldnerin im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nur noch 19 Arbeitnehmer beschäftigt. \n\n8\\. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zwischenzeitlich durch eine weitere Kündigung, die nicht Gegenstand des Verfahrens ist, zum 31. Juli 2021 beendet. \n\n9\\. Der Senat hatte den Rechtsstreit wegen eines Anfrageverfahrens nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an den Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts ausgesetzt. Der Zweite Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 4 MERL angerufen. Dieser hat mit Urteil vom 30. Oktober 2025 *(- C-134\u002F24 - [Tomann])* geantwortet. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Kündigung vom 2. Dezember 2020 hat das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht beendet. \n\n11\\. I. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag, mit dem der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die ihm am 8. Dezember 2020 zugegangene Kündigung des Beklagten nicht beendet worden, ist als Kündigungsschutzantrag iSd. § 4 Satz 1 KSchG zulässig *(BAG 11. Mai 2023 - 6 AZR 157\u002F22 (A) - Rn. 11, BAGE 181, 68)*. \n\n12\\. II. Die Klage ist begründet. \n\n13\\. 1\\. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung handelt es sich bei der streitgegenständlichen Kündigung vom 2. Dezember 2020 um eine anzeigepflichtige Kündigung iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG maßgeblichen Schwellenwerte waren im Zeitpunkt der beabsichtigten streitigen Kündigung des Klägers überschritten *(ausführlich hierzu BAG 11. Mai 2023 - 6 AZR 157\u002F22 (A) - Rn. 14 ff., BAGE 181, 68)*. \n\n14\\. 2\\. Der Beklagte hat die erforderliche Anzeige an die zuständige Agentur für Arbeit unstreitig nicht erstattet. Dies führt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden EuGH) zur Unwirksamkeit der Kündigung. \n\n15\\. a) Der EuGH hat mit den Urteilen vom 30. Oktober 2025 *(- C-134\u002F24 - [Tomann] Rn. 58 ff. und - C-402\u002F24 - [Sewel] Rn. 79, 83)* entschieden, dass eine im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Massenentlassung stehende Kündigung nicht wirksam werden kann, wenn der Arbeitgeber die beabsichtigte Massenentlassung nicht zuvor der zuständigen Behörde angezeigt hat. Diese (bloße) Rechtsfolge des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL *(so EuGH 30. Oktober 2025 - C-402\u002F24 - [Sewel] Rn. 79, 83)* leitet er aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL im Zusammenspiel mit Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL und dem Ziel des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL ab, wonach die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung zwingend eine Anzeige an die zuständige Behörde voraussetze. Erst hierdurch könne die Behörde in der durch Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL garantierten Mindestfrist auf der Grundlage aller ihr vom Arbeitgeber übermittelten Informationen ergründen, welche Möglichkeiten bestehen, durch Maßnahmen, die an die Gegebenheiten des Arbeitsmarkts und der Wirtschaftstätigkeit angepasst sind, unter denen die Massenentlassungen stattfinden, die negativen Folgen der Entlassungen zu begrenzen und damit das mit dieser Bestimmung der MERL verfolgte Ziel erreicht werden. Der EuGH hat damit ein Verständnis des Art. 4 MERL vorgegeben, wonach die Kündigung ohne eine (wirksame) Anzeige das Arbeitsverhältnis kündigungsrechtlich nicht beenden kann *(zu den Einzelheiten sh. die Entscheidung des Senats vom selben Tag - 6 AZR 152\u002F22 - Rn. 24 ff.)*. \n\n16\\. b) Dieser den Senat bindenden Rechtsprechung ist durch unionsrechtskonforme Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 Abs. 1 MERL in das nationale Recht umgesetzt worden ist, und der inhaltlich dem Unionsrecht entspricht, Rechnung zu tragen. Auch im Regelungszusammenhang des § 18 KSchG ist nunmehr „Entlassung“ als „Kündigung“ zu verstehen. § 18 KSchG regelt damit - wie Art. 4 MERL in der Auslegung des EuGH - bereits selbst die Rechtsfolge fehlender Anzeigen. Der Brücke des § 134 BGB, die der Zweite und der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts bisher für die Entwicklung einer Rechtsfolge aus § 17 KSchG für erforderlich gehalten haben, bedarf es insoweit nicht mehr, sodass die diesbezüglichen Erwägungen des Senats in seiner Anfrage an den Zweiten Senat vom 14\\. Dezember 2023 *(- 6 AZR 157\u002F22 (B) - Rn. 11 ff., BAGE 182, 284)* jedenfalls für Verstöße gegen durch die MERL vorgegebenen Pflichten obsolet sind. Deshalb werden Entlassungen, dh. Kündigungen iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG *(sh. hierzu EuGH 27. Januar 2005 - C-188\u002F03 - [Junk] Rn. 39)* , erst mit Ablauf eines Monats nach Eingang der wirksamen Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit wirksam, sofern die Behörde die Frist nicht verkürzt oder nach § 18 Abs. 2 KSchG verlängert. \n\n17\\. c) Ob vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 30. Oktober 2025 *(- C-402\u002F24 - [Sewel])* Fehler im Anzeigeverfahren denkbar sind, die dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht zuwiderlaufen und deshalb dem Anlaufen der Sperrfrist nicht entgegenstehen, sodass die Kündigungen nach Ablauf der Frist iSd. § 18 Abs. 1 bzw. 2 KSchG das Arbeitsverhältnis wirksam beenden könnten, hatte der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Arbeitgeber überhaupt keine Massenentlassungsanzeige erstattet hat und daher der Zweck des Anzeigeverfahrens unter keinen Umständen verwirklicht werden kann, entfaltet die Kündigung keine Wirksamkeit und beendet damit das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf der Kündigungsfrist. \n\n18\\. 3\\. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 19. März 2026 *(- 2 AS 22\u002F23 -)* mitgeteilt, dass er als Konsequenz der Entscheidungen des EuGH vom 30. Oktober 2025 *(- C-134\u002F24 - [Tomann] und - C-402\u002F24 - [Sewel])* an seiner Auffassung festhält, dass das Fehlen einer wirksamen Massenentlassungsanzeige vor Kündigungserklärung zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Eine (nochmalige) Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist daher nicht erforderlich. \n\n19\\. III. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. \n\nSpelge Volk Wemheuer Dr. S. Rönnau M. Geyer","BAG, Urteil vom 1. April 2026 - 6 AZR 157\u002F22","2026-07-08T22:23:09.690Z","2026-07-10T22:05:35.062Z",{"id":154,"ecli":155,"slug":156,"caseNumber":157,"courtId":44,"decisionDate":158,"fullText":159,"summary":160,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":158,"parsedAt":151,"updatedAt":161},"2546","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071617","ecli-de-neuris-kare600071617","2 AZN 588\u002F25","2026-03-31T00:00:00.000Z","#  Grundsatzbeschwerde - Klärungsbedürftigkeit \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2025 - 3 SLa 254\u002F24 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\n2\\. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.008.465,79 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen *(§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG)*. \n\n2\\. I. Die Revision ist nicht wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung *(§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG)* zuzulassen. \n\n3\\. 1\\. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beschwerde unter D I auf Seite 18 der Beschwerdebegründung formulierte Fragestellung \n\n„Müssen Begleitumstände im Rahmen der Prüfung, ob eine Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, mit vollem Gewicht in eine Gesamtwürdigung eingestellt werden anstatt sie isoliert abzuhandeln?“\n\neine Rechtsfrage iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat *(vgl. BAG 19. Januar 2022 - 3 AZN 774\u002F21 - Rn. 2)* und prinzipiell mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann *(vgl. BAG 31. Juli 2018 - 3 AZN 320\u002F18 - Rn. 27, BAGE 163, 183)*. \n\n4\\. 2\\. Die Beschwerde hat jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt *(zu den Anforderungen vgl. zB BAG 28. Februar 2023 - 2 AZN 22\u002F23 - Rn. 3; 20. November 2018 - 6 AZN 569\u002F18 - Rn. 2; BGH 3. Juli 2018 - VIII ZR 227\u002F16 - Rn. 4 mwN)*. In diesem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob eine eindeutige Rechtslage gegeben ist oder ob unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Beantwortung der Rechtsfrage deshalb zweifelhaft ist *(vgl. GK-ArbGG\u002FAhrendt Stand Dezember 2025 § 72 Rn. 34)*. Die Beschwerde hat daher darzulegen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig sein soll. Hierfür ist es unzureichend, wie die Beschwerde auf Seite 20 ff. der Beschwerdebegründung, lediglich geltend zu machen, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2014 *(- 2 AZR 505\u002F13 - BAGE 149, 1)* die aufgeworfene Frage nicht geklärt habe und eine höchstrichterliche Klärung noch ausstehe. Liegt - wie hier *(vgl. BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505\u002F13 - Rn. 45, aaO)* \\- bereits einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, so muss die Beschwerde darlegen, warum dennoch Klärungsbedarf besteht. So können gegen die Beantwortung der Frage durch das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich in Rechtsprechung oder Schrifttum gewichtige Gesichtspunkte vorgebracht worden sein, die von der Beschwerde aufzuzeigen sind *(vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 10 AZN 533\u002F17 - Rn. 8; Ulrich in Schwab\u002FWeth ArbGG 7. Aufl. online-Stand 3\u002F2026 § 72a Rn. 56)*. Durch die an sich einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können auch bestimmte Einzelaspekte nicht abschließend geklärt worden sein, die - einschließlich ihrer Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall - von der Beschwerde konkret herausgearbeitet werden müssen. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Beschwerde nicht. \n\n5\\. 3\\. Insofern legt die Beschwerdebegründung auch die Entscheidungserheblichkeit der von ihr formulierten Frage nicht dar. Entscheidungserheblich ist die Rechtsfrage, wenn sich das Landesarbeitsgericht mit ihr befasst und sie beantwortet hat und seine Entscheidung von der Beantwortung abhing. Es genügt nicht, dass sich das Landesarbeitsgericht nach Auffassung des Beschwerdeführers mit der Frage hätte befassen müssen *(BAG 21. April 2020 - 7 ABN 79\u002F19 - Rn. 22 mwN)*. Die Beschwerde zitiert auf Seite 17 der Begründung selbst die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts unter I 1 a cc bbb (4) der Gründe, wonach es eine „Gesamtschau unter Berücksichtigung des Posts vom 1. November 2023 und der zuvor und danach abgegebenen Erklärungen des Klägers“ vorgenommen habe. Eine Beantwortung der abstrakten Frage dahingehend, dass das Landesarbeitsgericht etwa die Notwendigkeit einer isolierten Abhandlung von Begleitumständen \\- ohne eine Gesamtwürdigung - für erforderlich erachtet, ist damit nicht dargetan. \n\n6\\. 4\\. Anknüpfend daran und unabhängig davon hat die Beschwerde auch die allgemeine Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Frage für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit nicht dargetan. Der bloße Hinweis auf Seite 23 der Beschwerdebegründung unter Verweis auf vier Entscheidungen von (Landes-)Arbeitsgerichten, die Frage nach der Art und Weise der Berücksichtigung von Begleitumständen stelle sich in unzähligen Fällen, ist hierfür unzureichend. \n\n7\\. II. Die Divergenzrüge *(§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG)* genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG *(dazu zB BAG 16. Mai 2025 - 6 AZN 757\u002F24 - Rn. 5 f.)* ebenfalls nicht. \n\n8\\. 1\\. Die Beschwerde behauptet selbst nicht, dass das Landesarbeitsgericht einen abstrakten Rechtssatz ausdrücklich aufgestellt hat. Soweit die Beschwerde unter E auf Seite 23 ff. der Beschwerdebegründung eine Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2014 *(- 2 AZR 505\u002F13 - BAGE 149, 1)* sowie vom 12. April 1956 *(- 2 AZR 247\u002F54 -)* durch die Aufstellung zweier scheinbar fallbezogener abstrakter Rechtssätze rügt, hat sie die Gesichtspunkte und Schlussregeln für deren Ableitung aus den fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht dargelegt *(„Deduktion“, zu den Anforderungen vgl. zB BAG 12. Januar 2021 - 2 AZN 724\u002F20 - Rn. 2; 23\\. November 2017 - 5 AZN 713\u002F17 - Rn. 3 mwN)*. Die - wie vorliegend erfolgt - schlichte Gegenüberstellung der fallbezogenen Ausführungen eines Gerichts und des daraus abgelesenen abstrakten Rechtssatzes ist regelmäßig nicht ausreichend *(BAG 12. Januar 2021 - 2 AZN 724\u002F20 - Rn. 2; 6. Dezember 2006 - 4 AZN 529\u002F06 - Rn. 9)*. \n\n9\\. 2\\. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht keinen eigenen abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Es hat in den von der Beschwerde zitierten Urteilspassagen vielmehr lediglich unter die von ihm unter I 1 a aa auf Seite 29 f. seines Urteils wiedergegebenen, ua. der - von der Beschwerde zur Begründung der Divergenz herangezogenen - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2014 *(- 2 AZR 505\u002F13 - BAGE 149, 1)* entnommenen höchstrichterlichen Obersätze subsumiert. Das folgt eindeutig aus der vom Landesarbeitsgericht im Einleitungssatz unter I 1 a cc auf Seite 34 verwandten Formulierung, wonach sich das sodann folgende Subsumtionsergebnis „unter Beachtung der oben unter I. 1. a. aa. dargestellten Grundsätze“ ergebe. In den anschließenden Urteilspassagen, aus denen die Beschwerde auszugsweise zitiert und denen sie den von ihr auf Seite 18 wiedergegebenen vermeintlichen abstrakten Rechtssatz entnimmt, hat das Landesarbeitsgericht einen solchen nicht aufgestellt, sondern seine Entscheidungsfindung und Sachverhaltswürdigung im konkreten Fall begründet. Übernimmt das Landesarbeitsgericht lediglich Rechtssätze des Bundesarbeitsgerichts, ist seine Entscheidung nicht divergenzfähig *(BAG 23. November 2017 - 5 AZN 713\u002F17 - Rn. 5)*. In einem solchen Fall ist durch die Nichtzulassung der Revision die Rechtseinheit offenkundig nicht gefährdet. \n\n10\\. 3\\. Aus der von der Beschwerde unter E II auf Seite 24 der Beschwerdebegründung zitierten Urteilspassage des Landesarbeitsgerichts folgt der daraus abgeleitete Rechtssatz schon deshalb nicht, weil sich das Landesarbeitsgericht dort nicht mit der Frage befasst hat, ob verwirkte Kündigungsgründe eine aus anderen Gründen erklärte Kündigung stützen können, sondern ob der Beklagte in der Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 auf eine Kündigung wegen des Verhaltens des Klägers bis zu diesem Tag verzichtet hat und eine darauf gestützte Kündigung nicht mehr zulässig ist. \n\n11\\. III. Die Revision ist schließlich nicht wegen einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör *(§ 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG; F auf Seite 25 f. der Beschwerdebegründung)* zuzulassen. Das gilt schon deswegen, weil entgegen den Begründungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG nicht dargelegt ist, dass der gerügte Gehörsverstoß nach der - insoweit maßgeblichen - Begründungslinie des Landesarbeitsgerichts entscheidungserheblich war *(vgl. BAG 21. Juli 2022 - 2 AZN 801\u002F21 - Rn. 10; 11. April 2019 - 3 AZN 720\u002F18 - Rn. 16 f. mwN)*. \n\n12\\. IV. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen. \n\nKlose Heinkel Weingarth","Grundsatzbeschwerde - Klärungsbedürftigkeit","2026-07-10T22:05:36.226Z",{"id":163,"ecli":164,"slug":165,"caseNumber":166,"courtId":44,"decisionDate":167,"fullText":168,"summary":169,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":167,"parsedAt":170,"updatedAt":171},"2660","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071538","ecli-de-neuris-kare600071538","2 AS 22\u002F23","2026-03-19T00:00:00.000Z","#  BAG, Beschluss vom 19. März 2026 - 2 AS 22\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDer Zweite Senat hält an seiner Auffassung fest, wonach das Fehlen einer wirksamen Massenentlassungsanzeige iSv. § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vor Ausspruch der Kündigung zu deren Unwirksamkeit führt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Sechste Senat hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 *(- 6 AZR 157\u002F22 (B) - BAGE 182, 284)* nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Zweite Senat an seiner seit dem Urteil vom 22. November 2012 *(- 2 AZR 371\u002F11 - Rn. 31 ff., BAGE 144, 47)* vertretenen Rechtsauffassung festhält, dass eine Kündigung als Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot iSd. § 134 BGB verstößt und die Kündigung deshalb unwirksam ist, wenn bei ihrer Erklärung keine wirksame Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt. \n\n2\\. Mit Beschluss vom 1. Februar 2024 *(- 2 AS 22\u002F23 (A) -)* hat der Zweite Senat in diesem Anfrageverfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Auslegung der Richtlinie 98\u002F59\u002FEG des Rates vom 20\\. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (im Folgenden MERL) vorgelegt, um die Anfrage des Sechsten Senats vom 14. Dezember 2023 abschließend beantworten zu können. Insbesondere wollte der Zweite Senat wissen, ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Entlassungssperre des Art. 4 Abs. 1 der MERL (sog. Sperrfrist) beenden kann und ob der Arbeitgeber eine fehlende (ordnungsgemäße) Massenentlassungsanzeige nach Erklärung der Kündigung mit der Folge nachholen kann, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung beendet wird. \n\n3\\. Mit Beschluss vom 23. Mai 2024 *(- 6 AZR 152\u002F22 (A) - BAGE 183, 254)* hat der Sechste Senat seinerseits in einem weiteren Verfahren mit Bezug zum Recht der Massenentlassung den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu Auslegungsfragen die MERL betreffend ersucht. Der Sechste Senat wollte ua. wissen, in welchem Verhältnis Art. 4 Abs. 1 der MERL und Art. 6 der MERL zueinanderstehen, wenn man davon ausgeht, dass ersterer keine Sanktion im Sinne des letzteren enthält. \n\n4\\. Der Gerichtshof hat in beiden Verfahren mit Urteilen vom 30. Oktober 2025 *(- C-134\u002F24 - [Tomann] Vorabentscheidungsverfahren Zweiter Senat und - C-402\u002F24 - [Sewel] Vorabentscheidungsverfahren Sechster Senat)* die Fragen zur Auslegung der MERL, soweit er sie nicht als unzulässig angesehen hat, beantwortet. \n\n5\\. II. Der Zweite Senat hält als Konsequenz aus den beiden vorgenannten Urteilen des Gerichtshofs an seiner Rechtsauffassung für das nationale Recht fest, wonach eine Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beenden kann, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zur vorherigen Erstattung einer Massenentlassungsanzeige nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist *(vgl. zu den Auswirkungen der Entscheidungen des Gerichtshofs auf das deutsche Recht auch: Bayreuther NZA 2025, 1587, 1589 f.; Braner\u002FBlumhoff ZESAR 2026, 41, 50 f.; Klengel jurisPR-ArbR 3\u002F2026 Anm. 1; Lembke DB 2026, 118, 123 f.; Philippi ZIP 2026, 31 f.; Sagan NJW 2025, 3684, 3686 f.)*. \n\n6\\. 1\\. Schon nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der MERL, dessen nationale Umsetzung sich in § 18 Abs. 1 KSchG findet *(EuArbRK\u002FSpelge 5. Aufl. RL 98\u002F59\u002FEG Art. 4 Rn. 1)* , kann eine Kündigung erst nach dem Ablauf der Sperrfrist wirksam werden *(EuGH 30. Oktober 2025 - C-134\u002F24 - [Tomann] Rn. 56 ff.)*. Da diese Frist ab der wirksamen, dh. ordnungsgemäßen, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der MERL genügenden Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung läuft, kann eine Kündigung ohne eine solche Anzeige mangels An- und damit Ablaufens der Sperrfrist das Arbeitsverhältnis nicht beenden *(vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-134\u002F24 - [Tomann] Rn. 58, 61, 77; 30. Oktober 2025 \\- C-402\u002F24 - [Sewel] Rn. 63, 73)*. Dem entspricht das mit Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der MERL verfolgte Ziel, der zuständigen Behörde einen Mindestzeitraum zu garantieren, um diesen gemäß Art. 4 Abs. 2 der MERL zur Suche nach Lösungen für die durch die beabsichtigte Massenentlassung aufgeworfenen Probleme zu nutzen *(EuGH 30. Oktober 2025 - C-134\u002F24 - [Tomann] Rn. 59 f.; 30. Oktober 2025 - C-402\u002F24 - [Sewel] Rn. 55 ff.)*. Dieses Ziel wäre gefährdet, wenn die im Massenentlassungskontext erfolgte Kündigung ohne eine solche Anzeige oder vor Ablauf der Sperrfrist wirksam werden könnte *(EuGH 30. Oktober 2025 - C-134\u002F24 - [Tomann] Rn. 62; 30. Oktober 2025 - C-402\u002F24 - [Sewel] Rn. 58)*. \n\n7\\. 2\\. Nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der MERL bleiben die im Fall der Einzelkündigung für die Kündigungsfrist geltenden Bestimmungen unberührt, dh. Sperrfrist und Kündigungsfrist laufen nebeneinander. Daraus folgt, dass sich Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der MERL auf den Fall bereits ausgesprochener Kündigungen beziehen muss. Daher ist es mit den Vorgaben der MERL vereinbar, wenn die Kündigung während des Anzeigeverfahrens und des Laufs der Sperrfrist erklärt wird, sofern sie nach der ordnungsgemäßen Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde erfolgt *(EuGH 30. Oktober 2025 - C-134\u002F24 - [Tomann] Rn. 79 f. unter Verweis auf EuGH 27. Januar 2005 - C-188\u002F03 - [Junk] Rn. 53; vgl. auch BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146\u002F19 - Rn. 72, BAGE 169, 362)*. \n\n8\\. 3\\. Wegen der von der MERL vorgegebenen Abfolge der Verfahren und damit der Pflichten des Arbeitgebers, zum einen die Arbeitnehmervertreter zu konsultieren, und zum anderen, die beabsichtigte Massenentlassung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen *(dazu EuGH 30. Oktober 2025 - C-134\u002F24 - [Tomann] Rn. 74 f.; 30. Oktober 2025 - C-402\u002F24 - [Sewel] Rn. 52 f.)* , ist es unzulässig, die Wirkungen einer vor der ordnungsgemäßen Anzeige erklärten Kündigung solange auszusetzen, bis die Anzeige nachgeholt ist oder deren Mängel behoben sind *(EuGH 30. Oktober 2025 - C-134\u002F24 - [Tomann] Rn. 82 f.)*. Diese vorübergehende Aussetzung würde die Wirksamkeit der in der MERL vorgesehenen Verfahrenspflichten gefährden und deren Ziel beeinträchtigen, das darin besteht, sicherzustellen, dass den beabsichtigten Massenentlassungen eine Konsultation der Arbeitnehmervertreter und ihre Anzeige bei der zuständigen Behörde vorausgehen *(vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-134\u002F24 - [Tomann] Rn. 83)*. Deshalb kann ein Arbeitgeber, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnissesvorgenommen hat, ohne der zuständigen Behörde die beabsichtigteMassenentlassung, in deren Rahmen diese Kündigung erfolgt, anzuzeigen, die fehlende Anzeige auch nicht in der Weise nachholen, dass damit die Kündigung 30 Tage nach der Nachholung wirksam würde *(vgl. EuGH 30. Oktober 2025 - C-134\u002F24 - [Tomann] Rn. 84)*. \n\n9\\. 4\\. Da bereits Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der MERL unionsrechtlich die Rechtsfolge für die Nichteinhaltung der Pflicht des Arbeitgebers, die beabsichtigte Massenentlassung entsprechend den Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der MERL und damit ordnungsgemäß anzuzeigen, enthält *(EuGH 30. Oktober 2025 - C-402\u002F24 - [Sewel] Rn. 79)* , bedarf es hierzu keines Rückgriffs auf eine andere Bestimmung, namentlich nicht auf Art. 6 der MERL. Dieser verfolgt einen anderen Zweck. Er soll sicherstellen, dass die in der MERL vorgesehenen Verfahrenspflichten, insbesondere die Anzeigepflicht nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der MERL, eingehalten werden. Wie das geschieht, obliegt den Mitgliedstaaten, wobei deren Maßnahmen - in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bisher als Sanktionen bezeichnet - wirksam, effizient und verhältnismäßig sein müssen *(EuGH 30. Oktober 2025 - C-402\u002F24 - [Sewel] Rn. 75 ff., 80; BAG 14. Dezember 2023 \\- 6 AZR 157\u002F22 (B) - Rn. 9, BAGE 182, 284)*. Für die Frage, welche Folge eine unterbliebene oder nicht ordnungsgemäße Massenentlassungszeige für die gleichwohl erklärte Kündigung hat, ist die Festlegung einer Sanktion iSd. Art. 6 der MERL hingegen irrelevant. Die Rechtsfolge ergibt sich im Unionsrecht vielmehr aus Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der MERL - die Kündigung vermag das Arbeitsverhältnis nicht wirksam zu beenden. \n\n10\\. III. Da es aus Sicht des Zweiten Senats für die Beantwortung der Frage nach der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung im Massenentlassungskontext, der keine oder keine ordnungsgemäße Anzeige bei der zuständigen Behörde vorausgegangen ist, nicht erheblich ist, bedarf es im Rahmen des Verfahrens nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG keiner Entscheidung, ob die vom Gerichtshof dem Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der MERL für diesen Fall entnommene Konsequenz im nationalen Recht aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG oder aus einem Verständnis des § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG als Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB folgt. \n\nKlose Schlünder Weingarth K. Schierle Wolf","BAG, Beschluss vom 19. März 2026 - 2 AS 22\u002F23","2026-07-08T22:24:12.031Z","2026-07-10T22:05:47.539Z",{"id":173,"ecli":174,"slug":175,"caseNumber":176,"courtId":44,"decisionDate":167,"fullText":177,"summary":178,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":167,"parsedAt":170,"updatedAt":179},"2661","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071556","ecli-de-neuris-kare600071556","2 AZN 536\u002F25","#  BAG, Beschluss vom 19. März 2026 - 2 AZN 536\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30. September 2025 - 10 SLa 289\u002F24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\n2\\. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 33.795,51 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise schon nicht entsprechend den gesetzlichen Begründungsanforderungen dargelegt, im Übrigen liegen sie nicht vor. \n\n2\\. I. Die Rüge unter B II 1 a auf Seite 8 ff. der Beschwerdebegründung, das Landesarbeitsgericht habe das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, indem es den bei der Beweisaufnahme zutage getretenen, für die Klägerin günstigen Umstand der fehlenden Schriftform der streitgegenständlichen Kündigung vom 14. Februar 2023, den die Klägerin zumindest hilfsweise zum Gegenstand eigenen Sachvortrags gemacht habe *(vgl. zum Sich-zu-eigen-Machen einer anlässlich der Beweisaufnahme zutage getretenen günstigen Tatsache BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169\u002F10 - Rn. 38, BAGE 144, 160; so wohl auch: BAG 14. Juli 2021 - 10 AZR 135\u002F19 - Rn. 26; BGH 26. August 2025 - VIII ZR 262\u002F24 - Rn. 23 mwN)* , unberücksichtigt gelassen habe, ist unzulässig. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG nicht. \n\n3\\. 1\\. Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, muss nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG die Beschwerdebegründung die Darlegung der Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Für die Gehörsrüge gelten die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO gestellt werden. Daher sind die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes so substantiiert vorzutragen, dass allein anhand der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils das Vorliegen der Voraussetzungen für die Revisionszulassung geprüft werden kann *(BAG 11. April 2019 - 3 AZN 720\u002F18 - Rn. 16 mwN)*. Diesen Anforderungen ist wie bei einer Verfahrensrüge auch im Beschwerdeverfahren nachzukommen *(BAG 14. September 2016 - 4 AZN 540\u002F16 - Rn. 3; 14. Dezember 2010 - 6 AZN 986\u002F10 - Rn. 5)*. \n\n4\\. 2\\. Im vorliegenden Fall hätte die Beschwerde, um diesen Begründungsanforderungen zu genügen, daher zumindest im Einzelnen darlegen müssen, anlässlich welcher Beweisaufnahme die Tatsache der fehlenden Schriftform, die sie zumindest hilfsweise zum Gegenstand ihres eigenen Sachvortrags gemacht haben will, zutage getreten ist. Das hat sie nicht getan. \n\n5\\. In der Sache hat das Landesarbeitsgericht diesen Umstand schon deswegen nicht in gehörsverletzender Weise unberücksichtigt gelassen, weil entgegen dem Vorbringen der Beschwerde auf Seite 11 der Beschwerdebegründung tatsächlich keine Beweisaufnahme stattgefunden hat, bei der er zutage getreten sein könnte. \n\n6\\. Soweit die Beschwerde dort weiter ausführt, der Verstoß gegen das Schriftformerfordernis sei „drittinstanzlich zu Gunsten der Klägerin zu unterstellen“, kann offenbleiben, ob dies im Rahmen einer zugelassenen Revision zuträfe. Für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist es ohne Relevanz. \n\n7\\. II. Die Rüge unter B II 1 b auf Seite 13 ff. der Beschwerdebegründung, das Landesarbeitsgericht habe das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, indem es ohne Einholung des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens und ohne Darlegung eigener Fachkunde ein Plagiieren der Klägerin angenommen habe, ist unbegründet. \n\n8\\. 1\\. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, und gebietet dabei auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass die Gerichte das Vorbringen der Parteien aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet *(vgl. BVerfG 26. August 2025 - 1 BvR 208\u002F23 - Rn. 26; 16. Januar 2024 - 2 BvR 1114\u002F23 - Rn. 30)*. Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit eines angebotenen Beweises ist auf die Begründungslinie des Berufungsgerichts abzustellen *(vgl. BAG 21. Juli 2022 - 2 AZN 801\u002F21 - Rn. 10)*. \n\n9\\. Geht es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Tatsachenfrage, darf der Tatrichter auf die Einholung eines angebotenen erheblichen Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss er, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen und ihnen Gelegenheit geben, auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen *(vgl. BAG 18. September 2024 - 5 AZR 29\u002F24 - Rn. 22; BGH 26. März 2024 - VIII ZR 89\u002F23 - Rn. 19)*. Tut das Gericht das nicht und geht es auch dem angebotenen Sachverständigenbeweis nicht nach, verletzt es rechtliches Gehör *(vgl. BVerfG 17. September 2020 - 2 BvR 1605\u002F16 - Rn. 20)*. \n\n10\\. 2\\. Indem das Landesarbeitsgericht das von der Klägerin angebotene Sachverständigengutachten zum Nichtvorliegen von Plagiaten nicht eingeholt hat, hat es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Vielmehr ist es ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 39 iVm. Seite 37 f. des Berufungsurteils davon ausgegangen, dass es sich bei der Frage, wie der Plagiatsbegriff zu bestimmen ist, nicht um einen Gegenstand tatsächlicher Feststellungen, sondern einen Rechtsbegriff handelt, der der Prüfung und Rechtsanwendung durch das Gericht obliegt. Ausgehend von diesem - für die Prüfung eines Gehörsverstoßes maßgeblichen - Standpunkt bedurfte es des von der Beschwerde vermissten Sachverständigenbeweises nicht. \n\n11\\. 3\\. Dies zugrunde gelegt begründet der Vorwurf der Beschwerde auf Seite 17 der Beschwerdebegründung, das Landesarbeitsgericht habe die Frage nach einem Rechtsbegriff mit der Frage nach den tatsächlichen Feststellungen verwechselt, keinen Gehörsverstoß, sondern allenfalls die Annahme eines Rechtsfehlers. Dieser rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht *(vgl. BAG 25. April 2024 - 8 AZN 833\u002F23 - Rn. 5, BAGE 183, 226; 28. Februar 2023 - 2 AZN 22\u002F23 - Rn. 5; 6. Dezember 2006 - 4 AZN 529\u002F06 - Rn. 10)*. \n\n12\\. Soweit die Beschwerde auf den Gewährleistungsgehalt der verfassungsrechtlich verbürgten Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abstellt und daraus ableitet, dass der wissenschaftliche Wahrheitsgehalt der Beurteilung eines Gerichts entzogen sei *(Beschwerdebegründung Seite 18 ff.)* , mag dies zutreffen. Die Beschwerde lässt hierbei aber unbeachtet, dass sich das Landesarbeitsgericht nicht mit der Frage des Wahrheitsgehalts des eingereichten Werks der Klägerin, sondern mit dessen Form und Zustandekommen im Hinblick darauf befasst hat, ob das Werk eine eigene Leistung der Klägerin ist bzw. ob sie die Übernahme fremder Gedanken durch entsprechende Zitate offengelegt hat, wie es die Grundsätze guter wissenschaftlicher Arbeit erfordern. \n\n13\\. Ebenso wenig folgt aus dem Vorbringen der Beschwerde auf Seite 21 ff. der Beschwerdebegründung, wonach ein anderer bei der Beklagten tätiger Professor die Arbeit der Untersuchungskommission kritisiert habe, ein Gehörsverstoß. Das Landesarbeitsgericht hat ausgehend von seiner Annahme, dass der Plagiatsbegriff ein Rechtsbegriff sei, im Einzelnen auf Seite 39 ff. des Berufungsurteils das Vorliegen von Plagiaten durch die Subsumtion von Tatsachen unter den Rechtsbegriff begründet und sich dabei mit dem den Plagiatsvorwurf in Frage stellenden Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht auch berücksichtigt, dass sich die Klägerin auf die Stellungnahme des Herrn Prof. L gestützt hat, wie die Ausführungen auf Seite 16 des Berufungsurteils zeigen. Überdies hat sich die Klägerin, wie das Zitat auf Seite 22 der Beschwerdebegründung zeigt, den Inhalt der Stellungnahme nicht zu eigen gemacht, sondern lediglich vorgebracht, dass sie durch diese in ihrer Auffassung, nicht plagiiert zu haben, bestärkt worden sei. \n\n14\\. 4\\. Ausgehend von der Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass der Plagiatsbegriff ein Rechtsbegriff sei, war es entgegen den Ausführungen der Beschwerde auf Seite 24 ff. der Beschwerdebegründung nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, dass es eigene Fachkunde in Anspruch nehmen will. Denn eine solche hat das Landesarbeitsgericht - von seinem Standpunkt aus - nicht in Anspruch genommen. Insofern kann dahinstehen, ob die Klägerin auf einen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 16. Mai 2025 erfolgten Hinweis tatsächlich mit den Ausführungen aus dem auf Seite 24 ff. der Beschwerdebegründung zitierten Gutachten vom 8. Dezember 2025 geantwortet hätte. \n\n15\\. III. Die Rüge der Beschwerde unter B II 1 c auf Seite 36 ff. der Beschwerdebegründung, das Landesarbeitsgericht habe in Bezug auf seine Feststellungen zum Vorsatz rechtliches Gehör der Klägerin verletzt, weil es den Kern ihres Vortrags und wesentliche, einen Vorsatz ausschließende Umstände, nicht berücksichtigt habe, verhilft der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg. \n\n16\\. 1\\. Soweit die Beschwerde ausführt, die Ausführungen trügen „schon für sich nicht den Vorwurf des Vorsatzes“ *(Seite 42 der Beschwerdebegründung)* , sie würden den Vorsatzanforderungen „nicht ansatzweise gerecht“ bzw. seien „völlig verfehlt“ *(Seite 43 der Beschwerdebegründung)* , wirft sie dem Landesarbeitsgericht lediglich Rechtsanwendungsfehler vor. Diese rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht *(vgl. BAG 25. April 2024 - 8 AZN 833\u002F23 - Rn. 5, BAGE 183, 226; 28. Februar 2023 - 2 AZN 22\u002F23 - Rn. 5; 6. Dezember 2006 - 4 AZN 529\u002F06 - Rn. 10)*. \n\n17\\. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Vorwurfs, das Landesarbeitsgericht habe außer Acht gelassen, dass ein Anscheinsbeweis beim Vorsatz nicht in Betracht komme, und nicht sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen die Klägerin sprechenden Umstände des Einzelfalls berücksichtigt *(Seite 44 bzw. 45 der Beschwerdebegründung)*. \n\n18\\. 2\\. Mit dem Vorwurf auf Seite 45 der Beschwerdebegründung, das Landesarbeitsgericht habe die Substantiierungsanforderungen unzulässig überspannt, legt die Beschwerde keinen Gehörsverstoß in zulässiger Weise dar. Ein solcher wäre nur gegeben, wenn die Handhabung der Substantiierungsanforderungen durch das Gericht offenkundig unrichtig ist *(vgl. BVerfG 22. Mai 2012 - 2 BvR 1352\u002F10 - Rn. 7 mwN, Rn. 10; 6. Februar 2001 - 1 BvR 1030\u002F00 - zu II 2 a der Gründe; BGH 7. Juli 2020 - VI ZR 212\u002F19 - Rn. 10 mwN)*. Dazu führt die Beschwerde nicht aus. \n\n19\\. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch das Übergehen von Sachvortrag rügt, hat sie schon nicht konkret und im Einzelnen schlüssig dargetan, welches wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung übergangen haben bzw. wo entsprechender Vortrag gehalten worden sein soll. \n\n20\\. 3\\. Soweit die Beschwerde auf Seite 46 ff. der Beschwerdebegründung geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe Vortrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 30. November 2023 nicht berücksichtigt, hat sie nicht konkret und im Einzelnen schlüssig dargetan, welches wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung übergangen haben soll *(vgl. dazu zB BAG 31. Mai 2006 - 5 AZR 342\u002F06 (F) - Rn. 6 mwN, BAGE 118, 229)*. Die Bezugnahme auf seitenlang wörtlich wiedergegebene Schriftsätze ersetzt keinen rügebezogenen Vortrag. Der Inhalt der Schriftsätze ist nicht im Einzelnen konkret auf die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezogen *(vgl. BAG 1. September 2010 - 5 AZN 599\u002F10 - Rn. 9 f.)*. \n\n21\\. Unabhängig davon ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, sodass es nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich behandeln muss *(vgl. etwa BVerfG 26. August 2025 - 1 BvR 208\u002F23 - Rn. 31; 8. Februar 2021 - 1 BvR 242\u002F21 - Rn. 6 mwN; BAG 24. Februar 2021 - 4 AZN 897\u002F20 - Rn. 3; BGH 13. Oktober 2020 \\- VI ZR 348\u002F20 - Rn. 13)*. Allein der Umstand, dass sich die Gründe einer Entscheidung mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt daher nicht die Annahme, das Gericht habe diesen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung nicht erwogen. Vielmehr bedarf es hierzu besonderer Umstände *(vgl. BVerfG 26. August 2025 - 1 BvR 208\u002F23 - aaO; 8. Februar 2021 - 1 BvR 242\u002F21 - aaO; BAG 22. März 2005 - 1 ABN 1\u002F05 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 114, 157; BGH 27. März 2003 - V ZR 291\u002F02 - zu II 3 b bb (3) beta der Gründe, BGHZ 154, 288)*. Solche Umstände legt die Beschwerde nicht dar, zumal das Landesarbeitsgericht den als übergangen gerügten Vortrag zur Entstehungsgeschichte - und damit nicht zu dem aus Sicht des Landesarbeitsgerichts relevanten Zeitpunkt der Einreichung des Werks bei der Berufungskommission - auf den Seiten 10, 12 sowie 47 der anzufechtenden Entscheidung ausdrücklich aufgeführt, bewertet und damit berücksichtigt hat. Dass dies aus Sicht der Beschwerde nicht in der richtigen Art und Weise geschehen sein soll, stellt keinen Gehörsverstoß dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass das Gericht dem Sachvortrag eine andere Bedeutung beimisst, als es die Prozessparteien tun, und gewährt keinen Anspruch auf eine aus Sicht der Partei „richtige“ Entscheidung *(vgl. BVerfG 31. März 2016 - 2 BvR 1576\u002F13 - Rn. 71)*. \n\n22\\. Da das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung den Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt hat, war es auch nicht verpflichtet, den von der Beschwerde in diesem Zusammenhang als übergangen gerügten Beweisantritten nachzugehen. \n\n23\\. 4\\. Im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin zur E-Mail vom 12. November 2020 liegt ebenfalls kein Gehörsverstoß vor *(Beschwerdebegründung Seite 49 f.)*. Diesen hat das Landesarbeitsgericht ausweislich seiner Ausführungen auf Seiten 33 letzter Absatz, 48 zweiter Absatz sowie Seite 49 f. bei seiner Entscheidung zur Kenntnis genommen und - wenn auch aus Sicht der Klägerin unzutreffend - gewürdigt. \n\n24\\. 5\\. Soweit die Beschwerde auf Seite 50 der Beschwerdebegründung das Übergehen weiteren Sachvortrags zu den Umständen des Berufungsverfahrens rügt, hat sie schon nicht konkret und im Einzelnen schlüssig dargetan, welches wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung übergangen haben soll. \n\n25\\. IV. Die weiteren Rügen der Beschwerde unter B II 1 d auf Seite 51 ff. der Beschwerdebegründung rechtfertigen eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG ebenfalls nicht. \n\n26\\. 1\\. Wie sich aus den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts auf Seite 53 ff. des Berufungsurteils, die die Beschwerde auf Seite 52 der Beschwerdebegründung auszugsweise zitiert, ergibt, hat es das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen einer Maßregelung iSd. § 612a BGB und insbesondere zum unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen Äußerungen der Klägerin und Kündigung der Beklagten als unzureichend angesehen. Dass das Landesarbeitsgericht dabei die Substantiierungsanforderungen offenkundig unrichtig *(vgl. BVerfG 22. Mai 2012 - 2 BvR 1352\u002F10 - Rn. 7 mwN, Rn. 10; 6. Februar 2001 - 1 BvR 1030\u002F00 - zu II 2 a der Gründe; 12. Juli 1990 - 1 BvR 329\u002F89 - zu II 2 a der Gründe; BGH 7. Juli 2020 - VI ZR 212\u002F19 - Rn. 10 mwN)* gehandhabt hat, legt die Beschwerde nicht dar. Auf der Grundlage der dargestellten Annahme des Landesarbeitsgerichts bedurfte es auch der Erhebung des von der Beschwerde als übergangen gerügten Zeugenbeweises nicht. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag zu den Äußerungen auf dem Sommerfest 2022 als wahr unterstellt und bei seiner Entscheidung - wenn auch nicht im Sinne der Klägerin - berücksichtigt, wie seine Ausführungen auf Seite 55 des Berufungsurteils zeigen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt jedoch nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag einer Partei in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst *(vgl. BAG 24. Januar 2017 - 3 AZN 822\u002F16 - Rn. 25)*. \n\n27\\. 2\\. Der pauschale Vorwurf auf Seite 55 der Beschwerdebegründung, das Landesarbeitsgericht hätte angebotene Beweise erheben bzw. diesen nachgehen müssen, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen ersichtlich nicht *(dazu zB BAG 24. Januar 2017 - 3 AZN 822\u002F16 - Rn. 20)*. \n\n28\\. 3\\. Soweit die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht auf Seite 56 der Beschwerdebegründung eine Überraschungsentscheidung vorwirft, käme eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur in Betracht, wenn die Entscheidung ohne entsprechenden Hinweis auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem auch ein kundiger und gewissenhafter Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielzahl von vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte *(BAG 31. März 2021 - 5 AZN 926\u002F20 - Rn. 4)*. Das hat die Beschwerde nicht dargelegt. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung nicht auf eine Beweisfälligkeit der Klägerin, sondern auf ihren unzureichenden Sachvortrag gestützt. Überdies ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerde nicht, welchen Vortrag genau sie auf einen entsprechenden Hinweis gehalten hätte. Die pauschale Angabe, sie hätte „den Vortrag dieser Nichtzulassungsbeschwerdebegründung“ \\- die 107 Seiten umfasst - gehalten, reicht dazu nicht. \n\n29\\. 4\\. Im Übrigen rügt die Beschwerde wiederum bloße Rechtsanwendungsfehler des Landesarbeitsgerichts, wenn sie diesem vorwirft, es habe das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, Art. 21 GRC, § 138 Abs. 1 bzw. § 242 BGB nicht in den Blick genommen *(Seite 56 der Beschwerdebegründung)*. Einen Gehörsverstoß behauptet die Beschwerde damit nicht. Verstöße gegen (staatliches) Gesetzesrecht als solches können im Hinblick auf den erschöpfenden Charakter der Aufzählung der Zulassungsgründe in § 72 Abs. 2 ArbGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden *(vgl. BAG 10. August 1987 - 4 AZN 36\u002F87 - juris-Rn. 11; 3. Dezember 1986 - 4 AZN 103\u002F86 - juris-Rn. 9)*. \n\n30\\. Der nicht näher konkretisierte Vorwurf auf Seite 56 der Beschwerdebegründung, das Landesarbeitsgericht habe maßgeblichen Vortrag zur Sittenwidrigkeit nicht zur Kenntnis genommen, genügt den Begründungsanforderungen einer Gehörsrüge ersichtlich nicht. \n\n31\\. V. Der Vorwurf der Beschwerde unter B II 1 e auf Seite 57 ff. der Beschwerdebegründung, das Landesarbeitsgericht habe völlig überraschend die Einhaltung der Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität B vom 12. Februar 2021 (GWP-O) und der Verfahrensordnung der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V. (DFG) verlangt, obgleich diese Normen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht galten, und damit das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, ist unzutreffend. Das Landesarbeitsgericht hat auf Seite 37 des Berufungsurteils selbst darauf hingewiesen, dass die GWP-O erst später in Kraft getreten sei. Zwar hat es die Auffassung des Arbeitsgerichts geteilt, wonach die Definition wissenschaftlichen Fehlverhaltens in der GWP-O derjenigen in der Verfahrensordnung der DFG entspreche. Entscheidend hat es dann aber, wie die folgenden, von der Beschwerde in ihrem Zitat auf Seite 58 der Beschwerdebegründung ausgeklammerten Ausführungen auf Seite 37 ff. des Berufungsurteils zeigen, auf das „grundlegende, jedermann einsichtige, allseits anerkannte Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit“ abgestellt und das Verhalten der Klägerin an diesem Maßstab überprüft. Das erkennt auch die Beschwerde, wie ihre Ausführungen auf Seite 66 f. der Beschwerdebegründung zeigen. \n\n32\\. Weiterhin unzutreffend wirft die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht auf Seite 60 der Beschwerdebegründung vor, es habe völlig überraschend von der Klägerin die Einhaltung der GWP-O und der Verfahrensordnung der DFG schon beim Verfassen ihrer Werke in Österreich gefordert. Dem ist nicht so, wie die Ausführungen auf Seite 33 erster und zweiter Absatz sowie auf Seite 34 zweiter Absatz des Berufungsurteils eindeutig belegen. \n\n33\\. VI. Schließlich verhelfen auch die unter B II 1 f und g auf Seite 61 ff. der Beschwerdebegründung erhobenen Gehörsrügen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg. Soweit die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht vorwirft, nicht zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt zu haben, verliert sie aus dem Blick, dass im Berufungsverfahren keine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Der pauschale Vorwurf auf Seite 63 der Beschwerdebegründung, nach „den vorstehenden Ausführungen unter a) bis e) wäre eine Beweisaufnahme zwingend erforderlich gewesen“, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen ersichtlich nicht *(dazu zB BAG 24. Januar 2017 - 3 AZN 822\u002F16 - Rn. 20)*. Im Übrigen wurde bereits dargelegt, warum das Landesarbeitsgericht Beweisantritte nicht unzulässig übergangen hat. \n\n34\\. VII. Die von der Beschwerde unter B II 2 auf Seite 63 ff. der Beschwerdebegründung erhobenen Grundsatzrügen gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG sind unzulässig. \n\n35\\. 1\\. Mit den auf Seite 65 f. der Beschwerdebegründung formulierten drei Fragen hat die Beschwerde keine Rechtsfragen iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, dh. keine Fragen dargetan, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand haben *(BAG 19. Januar 2022 - 3 AZN 774\u002F21 - Rn. 2)*. Vielmehr hat sie die Fragen ausschließlich nach dem Ergebnis der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall und damit nicht so präzise und konkret formuliert, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können *(vgl. BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53\u002F20 - Rn. 49, BAGE 171, 28; 31. Juli 2018 - 3 AZN 320\u002F18 - Rn. 27 mwN, BAGE 163, 183)*. Das zeigt schon die von der Klägerin auf Seite 68 f. der Beschwerdebegründung vorgeschlagene Antwort, die die Frage nur „grundsätzlich“ verneint und unmittelbar Ausnahmen formuliert. \n\n36\\. 2\\. Unabhängig davon hat die Beschwerde die - nicht offensichtliche - Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht aufgezeigt *(zu den Anforderungen vgl. zB: BAG 28. Februar 2023 - 2 AZN 22\u002F23 - Rn. 3; 20. November 2018 - 6 AZN 569\u002F18 - Rn. 2; BGH 3. Juli 2018 - VIII ZR 227\u002F16 - Rn. 4 mwN)*. Dazu ist es unzureichend, wie die Beschwerde auf Seite 66 der Beschwerdebegründung, lediglich darauf hinzuweisen, dass zu den aufgeworfenen Rechtsfragen eine höchstrichterliche Klärung noch ausstehe. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob eine eindeutige Rechtslage gegeben ist oder ob unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Beantwortung der Rechtsfragen deshalb zweifelhaft ist *(vgl. GK-ArbGG\u002FAhrendt Stand Dezember 2025 § 72 Rn. 34)*. Daher ist darzulegen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Beantwortung der Fragen zweifelhaft und streitig sein soll. \n\n37\\. 3\\. Eine Zulassung der Revision auf der Grundlage der auf Seite 76 der Beschwerdebegründung formulierten Rechtsfrage nach der analogen Anwendung der Beweislastregel des § 22 AGG im Rahmen des Maßregelungsverbots des § 612a BGB scheidet aus. \n\n38\\. a) Eine Rechtsfrage, mit der sich das Landesarbeitsgericht - wie vorliegend - nicht befasst hat, ist regelmäßig nicht entscheidungserheblich. Es genügt nicht, dass das Landesarbeitsgericht sich nach Auffassung des Beschwerdeführers mit einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hätte befassen müssen, die sich nach der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung nicht stellt *(BAG 13. Juni 2006 - 9 AZN 226\u002F06 - Rn. 11, BAGE 118, 247)*. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt zur Frage der analogen Anwendung des § 22 AGG keinen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, sodass das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts nicht berührt ist und die Entscheidung insoweit auch deshalb keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft *(vgl. BAG 26. Januar 2017 - 6 AZN 835\u002F16 - Rn. 28)*. \n\n39\\. b) Unabhängig davon ist die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB höchstrichterlich geklärt *(vgl. zB BAG* *18\\. November 2021* \\-  *2 AZR 229\u002F21 - Rn. 29)*. Die Beschwerde hat auch nicht dargelegt, inwiefern diese Rechtsprechung im Hinblick auf eine analoge Anwendung des § 22 AGG in Frage gestellt wird. Der von ihr angeführte Aufsatz aus dem Jahr 1993 befasst sich mit dieser Frage nicht, zumal das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erst im Jahr 2006 in Kraft getreten ist. \n\n40\\. 4\\. Mit den auf Seite 79 der Beschwerdebegründung formulierten beiden Fragen hat die Beschwerde wiederum keine Rechtsfragen iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG dargetan und diese zudem ausschließlich nach dem Ergebnis der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall formuliert. Abhängig von der konkreten Situation, den geführten Gesprächen und den ggf. angeforderten oder vorgelegten Unterlagen wären verschiedene Antworten auf die von der Beschwerde formulierten Fragen nach den vorvertraglichen Mitteilungspflichten zur Qualifikation des Arbeitnehmers bzw. etwaigem wissenschaftlichen Fehlverhalten denkbar. Unzulässig ist aber eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort „Kann sein“ hinausläuft *(BAG 24. Oktober 2019 - 8 AZN 624\u002F19 - Rn. 23)*. \n\n41\\. 5\\. Die von der Beschwerde auf Seite 85 der Beschwerdebegründung formulierte Rechtsfrage ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Auch mit ihr hat sich das Landesarbeitsgericht nicht befasst und damit zur Frage, ob politische Überzeugungen dem Weltanschauungsbegriff des § 1 AGG unterfallen, keinen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt. Die von der Beschwerde in Bezug genommenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts auf Seite 54 des Berufungsurteils, die sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 612a BGB beziehen, sind nicht geeignet, das Gegenteil zu begründen. \n\n42\\. VIII. Die Revision ist - anders als die Beschwerde unter B II 3 auf Seite 87 ff. der Beschwerdebegründung annimmt - nicht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 ZPO wegen einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter zuzulassen. \n\n43\\. 1\\. Das den Parteien eines gerichtlichen Verfahrens zustehende Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt diese ua. davor, durch Maßnahmen der Gerichtsorganisation dem in ihrer Sache gesetzlich berufenen Richter entzogen zu werden. Diese Verfahrensgarantie verpflichtet den Gesetzgeber, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist, um so jede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und von außen zu verhindern. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen *(BAG 25. Januar 2024 - 10 AZN 677\u002F23 - Rn. 7 mwN)*. Geschäftsverteilungspläne der Gerichte müssen deshalb im Voraus abstrakt-generell die Zuständigkeit der Spruchkörper regeln, sodass die einzelne Sache „blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den gesetzlichen Richter gelangt. Das schließt allerdings unbestimmte Rechtsbegriffe nicht aus *(BAG 25. Januar 2024 - 10 AZN 677\u002F23 - Rn. 8 mwN)*. \n\n44\\. Allerdings verletzt nicht schon jede bloß fehlerhafte Anwendung einfachgesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften - „error in procedendo“ - Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die Entscheidung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht, oder wegen grundlegender Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist *(vgl. BVerfG 21. Oktober 2025 - 2 BvR 1552\u002F24 - Rn. 22 mwN)*. Diese Maßstäbe gelten auch für die Frage, ob ein Gericht vorschriftsmäßig iSv. § 547 Nr. 1 ZPO besetzt gewesen ist *(BAG 25. Januar 2024 - 10 AZN 677\u002F23 - Rn. 9 mwN)*. \n\n45\\. Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG muss die Beschwerdebegründung die Darlegung des absoluten Revisionsgrundes enthalten. Die Begründungsanforderungen entsprechen denen bei Erhebung der Verfahrensrüge im Revisionsverfahren nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO. Daher sind die Tatsachen substantiiert vorzutragen, aus denen sich der behauptete Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ergeben soll. Ungeachtet der unwiderleglichen Vermutung der Entscheidungserheblichkeit des absoluten Revisionsgrundes hat die Beschwerde darzulegen, dass er tatsächlich vorliegt. Handelt es sich dabei \\- wie vorliegend - um gerichtsinterne Vorgänge, muss die Beschwerde zumindest darlegen, dass sie eine zweckentsprechende Aufklärung versucht hat. Die Rüge darf nicht auf den bloßen Verdacht des Vorliegens eines Verfahrensmangels iSd. § 547 Nr. 1 ZPO gestützt werden *(BAG 25. Januar 2024 - 10 AZN 677\u002F23 - Rn. 10 mwN)*. \n\n46\\. 2\\. Soweit die Beschwerde auf Seite 88 f. der Beschwerdebegründung vorbringt, die im Sitzungstermin am 16. Mai 2025 anwesenden ehrenamtlichen Richter seien nicht ordnungsgemäß geladen worden, vermag dies einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu begründen. Nach § 39 Satz 1 ArbGG sollen die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen „herangezogen“ werden. Eine förmliche Ladung - wie sie § 214 ZPO für Parteien und Prozessbevollmächtigte vorsieht *(BeckOK ZPO\u002FJaspersen Stand 1. Dezember 2025 ZPO § 214 Rn. 1) -* setzt das nicht voraus. Darüber hinaus bedarf es auch keiner Ladung durch den Richter, da hierfür die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach richterlicher Terminsbestimmung zuständig sind *(Anders\u002FGehle\u002FBecker ZPO 84. Aufl. § 214 Rn. 5; BeckOK ZPO\u002FJaspersen Stand 1. Dezember 2025 ZPO § 214 Rn. 2; MüKoZPO\u002FStackmann 7. Aufl. § 214 Rn. 1; Zöller\u002FFeskorn ZPO 36. Aufl. § 214 Rn. 2)*. \n\n47\\. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Schreiben des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. November 2025 nicht, dass automatisiert eine Ladung „mit Hilfe einer IT-Anwendung“ erfolgt ist. Dieser hat vielmehr ausgeführt, dass die IT-Anwendung der Geschäftsstelle lediglich den nächsten nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen ehrenamtlichen Richter - getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite - vorschlägt. \n\n48\\. 3\\. Die Rüge auf Seite 89 der Beschwerdebegründung, die ehrenamtlichen Richter seien nicht ordnungsgemäß bestellt und vereidigt worden, ist unzulässig. Es handelt sich ersichtlich um einen bloßen Verdacht, den die Beschwerde nicht durch Tatsachen belegt. Sie behauptet auch nicht, insoweit eine zweckentsprechende Aufklärung versucht zu haben. In dem von der Klägerin herangezogenen Verfahren lag eine Auskunft des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts vor *(vgl. BAG 24. Oktober 2024 - 2 AZN 608\u002F24 - Rn. 2)*. \n\n49\\. 4\\. Soweit die Beschwerde auf Seite 89 f. der Beschwerdebegründung rügt, das Landesarbeitsgericht habe auf der Teilnahme der ursprünglich geladenen Richterin Frau K statt des herangezogenen Richters Herr M bestehen müssen, ist diese Rüge unzulässig. Wie die Beschwerde selbst ausführt, hat Frau K ihre Teilnahme an der Sitzung aus „dienstlichen Gründen“ abgesagt. Das Gleiche ergibt sich aus dem Schreiben des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. November 2025. Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Entscheidung von Frau K, die für das Landesarbeitsgericht Anlass zu einer näheren Nachprüfung gegeben hätten, lagen danach nicht vor *(vgl. dazu BAG 20. Juni 2023 - 1 AZN 99\u002F23 - Rn. 14, BAGE 181, 221)*. Soweit die Beschwerde auf Seite 90 der Beschwerdebegründung ausführt, es sei vorläufig davon auszugehen, dass Frau K ihre Verhinderung allein aufgrund des medialen Interesses und der politischen Bedeutung des Verfahrens angezeigt habe, sodass kein (tragfähiger) Hinderungsgrund bestanden habe, hat die Beschwerde das nicht durch entsprechende Tatsachen belegt. Allein der bloße Verdacht des Vorliegens eines Verfahrensmangels iSd. § 547 Nr. 1 ZPO ist aber unzureichend. Darüber hinaus hat die Beschwerde nicht dargelegt, dass die Nichtheranziehung von Frau K willkürlich oder unter grundlegender Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erfolgte. \n\n50\\. 5\\. Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerde auf Seite 90 ff. der Beschwerdebegründung geltend macht, statt Herrn M hätte der Richter Herr Ki herangezogen werden müssen. \n\n51\\. a) Tatsachen dafür, dass sich die auf der allgemeinen Liste der ehrenamtlichen Richter unter Nr. 26 bis 32 aufgeführten Richter ebenfalls allein aufgrund des medialen Interesses und der politischen Bedeutung des Verfahrens ihrer Hinzuziehung entziehen wollten, hat die Beschwerde nicht dargelegt. In seiner Auskunft hat der Präsident des Landesarbeitsgerichts Köln ausgeführt, dass diese Richter zwischenzeitlich anderen Verfahren zugewiesen worden seien. Daher sei turnusgemäß Herr M herangezogen worden. Das entspricht der Regelung unter Ziff. III 1 a und d des Richterlichen Geschäftsverteilungsplans des Landesarbeitsgerichts Köln für das Jahr 2025 (GVP LAG Köln 2025). Auch der Einwand der Beschwerde, es sei davon auszugehen, dass die Zuweisungen nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt seien, stellt einen nicht durch Tatsachen begründeten bloßen Verdacht dar. Darüber hinaus hat die Beschwerde nicht dargelegt, dass die Heranziehung des Herrn M willkürlich oder unter grundlegender Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erfolgte. \n\n52\\. Entgegen der Annahme der Beschwerde auf Seite 91 der Beschwerdebegründung ist für die Frage, welcher ehrenamtliche Richter im Verhinderungsfall heranzuziehen ist, die Zuweisung anderer Verfahren zu berücksichtigen. Ziff. III 1 d GVP LAG Köln 2025 bestimmt zum einen, wann ein Verhinderungsfall vorliegt, nämlich bei „Verhinderung eines geladenen oder zur Ladung anstehenden“ ehrenamtlichen Richters. Er bestimmt mit der Formulierung „der nach der allgemeinen Liste als nächster zu ladende“ zum anderen auch, welcher ehrenamtliche Richter unter Anrechnung auf den Turnus stattdessen heranzuziehen ist. Das richtet sich wiederum nach Ziff. III 1 a GVP LAG Köln 2025 und hat zur Folge, dass bereits für andere Termine „verplante“ ehrenamtliche Richter unberücksichtigt zu bleiben haben, da sie nicht „als nächster“ zu laden sind. \n\n53\\. b) Auch die Annahme der Beschwerde auf Seite 91 der Beschwerdebegründung, der Geschäftsverteilungsplan sei hinsichtlich der Frage, wann ein Richter „zur Ladung ansteht“, unklar, sodass erhebliche Manipulationsmöglichkeiten bestünden, geht fehl. Der Wirksamkeit eines Geschäftsverteilungsplans steht nicht entgegen, dass er auslegungsbedürftige Begriffe enthält *(BAG 20. Juni 2023 - 1 AZN 99\u002F23 - Rn. 9 mwN, BAGE 181, 221)*. Aus Ziff. III 1 a und d GVP LAG Köln 2025 ergibt sich hinreichend klar, dass ein Fall des Buchstaben d auch dann vorliegt, wenn dem Gericht noch vor der Heranziehung bekannt ist oder wird, dass ein zur Ladung anstehender, dh. nach der allgemeinen Liste als nächster heranzuziehender ehrenamtlicher Richter für den anstehenden Termin verhindert ist. Dann soll nicht erst dieser ehrenamtliche Richter - in Kenntnis seiner Verhinderung - geladen werden, um sodann - nach Anzeige der Verhinderung - einen anderen ehrenamtlichen Richter heranzuziehen. Dies stellte sich als überflüssige Förmelei dar. \n\n54\\. Unabhängig davon wäre eine etwaige Unklarheit des GVP LAG Köln 2025 in diesem Punkt nicht entscheidungserheblich *(vgl. zum Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit BVerfG 21. Oktober 2025 - 2 BvR 1552\u002F24 - Rn. 27 mwN)*. Denn weder bei der Richterin Frau K noch bei den unter Nr. 26 bis 32 der allgemeinen Liste aufgeführten Richtern handelte es sich um verhinderte, „zur Ladung anstehende ehrenamtliche Richter“. Wie die Beschwerde selbst auf Seite 89 der Beschwerdebegründung schreibt, war Frau K bereits geladen und hat erst danach eine Verhinderung angezeigt. Die unter Nr. 26 bis 32 der allgemeinen Liste aufgeführten Richter sind nicht deswegen unberücksichtigt geblieben, weil sie verhindert, sondern weil sie bereits zu anderen Terminen geladen und aus diesem Grund nicht „der nach der allgemeinen Liste als nächster zu ladende ehrenamtliche Richter“ iSd. Ziff. III 1 d GVP LAG Köln 2025 waren. Die Unwirksamkeit der von der Beschwerde in Frage gestellten Formulierung des GVP LAG Köln 2025 ließe aber dessen restlichen Regelungen unberührt *(vgl. BAG 20. Juni 2023 - 1 AZN 99\u002F23 - Rn. 8, BAGE 181, 221)*. \n\n55\\. Die Beschwerde interpretiert den GVP LAG Köln 2025 zudem unzutreffend, soweit sie auf Seite 92 der Beschwerdebegründung ausführt, für die Frage, ob die unter Nr. 26 bis 32 der allgemeinen Liste aufgeführten Richter bei der Heranziehung zu dem Termin am 16. Mai 2025 übergangen werden durften, komme es darauf an, ob diese als „zur Ladung anstehende ehrenamtliche Richter“ verhindert gewesen seien. Entscheidend ist nach Ziff. III 1 a und d GVP LAG Köln 2025 vielmehr, welcher ehrenamtliche Richter nach der allgemeinen Liste als nächster zu laden war. Das ist der unter Berücksichtigung der alphabetischen Reihenfolge im Turnus nächste, noch nicht zu einem Kammertermin herangezogene, ehrenamtliche Richter. Genau darauf hat der Präsident des Landesarbeitsgerichts Köln in seinem Schreiben vom 11. November 2025 abgestellt. \n\n56\\. 6\\. Eine die Revisionszulassung rechtfertigende Verletzung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt nicht daraus, dass die Beschwerde auf Seite 92 ff. der Beschwerdebegründung die Unzuständigkeit der Zehnten Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln rügt. \n\n57\\. a) Soweit die Beschwerde pauschal behauptet, bis zu einer Antwort zu den Registereintragungen sei die Unzuständigkeit der Zehnten Kammer zu unterstellen, stellt das einen nicht durch Tatsachen begründeten bloßen Verdacht dar, der den Begründungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG nicht genügt. Darüber hinaus hat die Beschwerde nicht dargelegt, dass die Zuteilung an die Zehnte Kammer willkürlich oder unter grundlegender Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erfolgte. \n\n58\\. b) Auch ist es entgegen der Annahme der Beschwerde nicht so, dass die Bestimmung unter Ziff. IX 2 a 2. Spiegelstrich GVP LAG Köln 2025 willkürlich unklar und damit unwirksam ist. Aus ihr ergibt sich vielmehr eindeutig, dass die Eintragung in das Register und damit die Zuteilung in alphabetischer Reihenfolge nach dem Anfangsbuchstaben der beklagten Partei (Antragsgegner) erster Instanz erfolgt. Dabei gilt bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern - wie vorliegend der Beklagten - der Anfangsbuchstabe des ersten Wortes der Bezeichnung, so wie sie in dem eingereichten Schriftsatz angegeben ist. Da es sich um den Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Köln handelt, kann mit dem „eingereichten Schriftsatz“ nur die Berufungs- oder Beschwerdeschrift gemeint sein. Das folgt auch aus Ziff. IX 2 a Satz 2 GVP LAG Köln 2025, der eine Zweifelsregelung für den Fall enthält, dass aus der „Berufungsschrift“ nicht erkennbar ist, wer erstinstanzlich beklagte Partei war. \n\n59\\. Ausgehend hiervon ergibt sich, dass auf die Bezeichnung der Beklagten im eingereichten Schriftsatz, dh. in der Berufungsschrift und damit - ausweislich der eigenen Ausführungen der Beschwerde - auf „**R** “ abzustellen ist. Etwaige Unklarheiten, wie sie die Beschwerde auf Seite 93 der Beschwerdebegründung aufzuzeigen versucht, bestehen danach nicht. Dass Ziff. IX 2 a 2. Spiegelstrich GVP LAG Köln 2025 der Auslegung bedarf, steht dem nicht entgegen *(BAG 20. Juni 2023 - 1 AZN 99\u002F23 - Rn. 9 mwN, BAGE 181, 221)*. Eine willkürliche Unklarheit scheidet aber ersichtlich aus. Deswegen besteht auch keine Veranlassung, die Unzuständigkeit der Zehnten Kammer zu unterstellen. \n\n60\\. 7\\. Da sich die Rügen unter Berücksichtigung des GVP LAG Köln 2025 sowie des Schreibens des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. November 2025 bereits aus den dargestellten Gründen als unzulässig oder unbegründet erweisen, bedarf es keiner weiteren Aufklärung gerichtsinterner Vorgänge und dementsprechend keines Abwartens der Vorlage weiterer dienstlicher Stellungnahmen des Landesarbeitsgerichts Köln durch die Klägerin. \n\n61\\. IX. Die Revision ist schließlich entgegen den Ausführungen der Beschwerde auf Seite 94 ff. der Beschwerdebegründung nicht wegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot zuzulassen. \n\n62\\. 1\\. Damit behauptet die Beschwerde keinen der in § 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe. Die bloße Darlegung einer nach Auffassung der Beschwerde unrichtigen Rechtsanwendung rechtfertigt die Zulassung nicht *(BAG 25. April 2024 - 8 AZN 833\u002F23 - Rn. 5, BAGE 183, 226; 28. Februar 2023 - 2 AZN 22\u002F23 - Rn. 5; 6. Dezember 2006 - 4 AZN 529\u002F06 - Rn. 10)*. Auf einzelfallbezogene Rechtsfehler könnte die anzufechtende Entscheidung nur im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüft werden *(BAG 5. Juni 2025 - 8 AZN 172\u002F25 - Rn. 13)*. \n\n63\\. 2\\. Soweit die Beschwerde anführt, die aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes verbiete den Gerichten, ein von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen und so den Zugang zu den Gerichten übermäßig zu erschweren, trifft das zwar zu. Der Gesetzgeber hat in § 72 Abs. 2 ArbGG aber eine Zulassung der Revision wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot gerade nicht vorgesehen. Eine ergänzende Auslegung der Zulassungsgründe nach dem Arbeitsgerichtsgesetz verbietet sich *(BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZN 625\u002F06 - Rn. 26, BAGE 120, 322)*. Sie widerspräche dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, wonach Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein müssen *(BVerfG 30. April 2003 - 1 PBvU 1\u002F02 - zu C IV 2 der Gründe, BVerfGE 107, 395)*. \n\n64\\. 3\\. Unabhängig von dem Vorstehenden hat das Landesarbeitsgericht nicht willkürlich zulasten der Klägerin entschieden *(vgl. zur Willkür BVerfG 26. August 2025 - 1 BvR 208\u002F23 - Rn. 38)*. Soweit die Beschwerde auf die Vielzahl zulassungsrelevanter Rechtsfehler verweist, sind diese - wie sich aus den Gründen dieses Beschlusses ergibt - entweder nicht hinreichend dargelegt oder in der Sache nicht gegeben. Das Gleiche gilt für den Vorwurf, das Landesarbeitsgericht habe willkürlich die Revision nicht zugelassen. Das von der Beschwerde geltend gemachte große mediale und gesellschaftliche Interesse an dem Fall stellt ebenfalls keinen Zulassungsgrund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG dar. Insbesondere ist es für die „grundsätzliche Bedeutung“ einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG irrelevant. \n\n65\\. X. Den nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 23. Dezember 2025 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich nicht zum Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung gemacht. \n\n66\\. XI. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Weitergehende Ausführungen sind weder von Verfassungs wegen noch aus konventionsrechtlichen Gründen geboten *(vgl. BVerfG 30. Juni 2014 - 2 BvR 792\u002F11 - Rn. 19, 25; 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382\u002F10 - Rn. 12 ff.; EGMR 2. Dezember 2025 - 21853\u002F23 - Rn. 30, 37)*. \n\nKlose Heinkel Weingarth K. Schierle Wolf","BAG, Beschluss vom 19. März 2026 - 2 AZN 536\u002F25","2026-07-10T22:05:47.649Z",{"id":181,"ecli":182,"slug":183,"caseNumber":184,"courtId":44,"decisionDate":185,"fullText":186,"summary":187,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":185,"parsedAt":188,"updatedAt":189},"2848","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071636","ecli-de-neuris-kare600071636","7 ABR 37\u002F24","2026-03-04T00:00:00.000Z","#  Betriebsratswahl - Wahlanfechtung - Rechtsschutzinteresse bei Neuwahl des Betriebsrats \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. September 2024 - 16 TaBV 37\u002F24 - aufgehoben.\n\n2\\. Auf die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2023 - 15 BV 741\u002F22 - teilweise abgeändert und der Wahlanfechtungsantrag zu 2. abgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der im Betrieb der zu 6. beteiligten Arbeitgeberin vom 10. bis 12. Mai 2022 durchgeführten Betriebsratswahl, deren Ergebnis am 24. Mai 2022 bekannt gemacht worden war. \n\n2\\. Die zu 1. bis 4. beteiligten Antragsteller sind bei der Arbeitgeberin beschäftigte wahlberechtigte Arbeitnehmer, die als Wahlbewerber auf der vom Wahlvorstand für ungültig befundenen Vorschlagsliste „K“ kandidierten. Mit ihrer am 7. Juni 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift haben sie die Nichtigkeit, hilfsweise die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 10. bis 12. Mai 2022 geltend gemacht und dies auf verschiedene Gründe - ua. die fehlerhafte Nichtzulassung der Liste „K“ - gestützt. \n\n3\\. Sie haben zuletzt - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - beantragt, \n\ndie in der Zeit vom 10. bis 12. Mai 2022 durchgeführte Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären.\n\n4\\. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben die Abweisung des Antrags beantragt. \n\n5\\. Das Arbeitsgericht hat den bei ihm noch anhängigen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl abgewiesen und dem Anfechtungsantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die gegen die Stattgabe des Wahlanfechtungsantrags gerichteten Beschwerden der Arbeitgeberin und des Betriebsrats zurückgewiesen. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der Betriebsrat zurückgetreten. Es ist eine Neuwahl eingeleitet worden, aus der \\- mit am 29. September 2025 bekannt gemachtem Ergebnis - der zu 5. beteiligte Betriebsrat hervorgegangen ist. \n\n6\\. B. Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg. \n\n7\\. I. Sie sind zulässig, insbesondere ausreichend begründet. \n\n8\\. 1\\. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen Beschluss verletzt sein und worin diese Verletzung bestehen soll. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des Beschwerdegerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn der Rechtsbeschwerdeführer die Würdigungen des Beschwerdegerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt *(BAG 24. April 2024 - 7 ABR 20\u002F23 - Rn. 12; 24. Mai 2023 - 7 ABR 8\u002F22 - Rn. 10)*. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Rechtsbeschwerdeführers den angefochtenen Beschluss im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat *(zum Ganzen BAG 11. Juni 2025 - 1 ABR 29\u002F24 - Rn. 10 mwN)*. \n\n9\\. 2\\. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerden gerecht. \n\n10\\. a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Unwirksamkeit der verfahrensgegenständlichen Betriebsratswahl ergebe sich aus einem Verstoß des Wahlvorstands gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WO (als einer wesentlichen Vorschrift über das Wahlverfahren iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG). Zur Begründung dieses Verstoßes hat es - zusammengefasst - ausgeführt, dass der Wahlvorstand die eingereichten Wahlvorschläge auf sämtliche potentiellen Ungültigkeitsgründe, die er unschwer erkennen könne, zu prüfen habe. Eine bloße Sichtprüfung genüge nicht. Zur Bildung dieses Maßstabs hat es ua. mehrere Senatsentscheidungen angeführt. Dieser Prüfpflicht sei der Wahlvorstand - was das Landesarbeitsgericht näher begründet hat - mittels einer bloßen Sichtprüfung und ohne weitergehende Nachforschungen nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Das Wahlergebnis habe durch den festgestellten Verstoß auch geändert oder beeinflusst werden können. \n\n11\\. b) Mit dieser Begründung setzen sich die Rechtsbeschwerden (noch) hinreichend auseinander. Jedenfalls die Ausführungen dazu, warum die vom Landesarbeitsgericht angenommene Prüfpflicht nicht durch die von ihm zitierten Entscheidungen getragen werden sollen, sind geeignet, die Argumentation des Landesarbeitsgerichts insgesamt infrage zu stellen. \n\n12\\. 3\\. Anders als die Antragsteller im Termin zur Anhörung vor dem Senat im Hinblick auf die Neuwahl des Betriebsrats argumentiert haben, fehlt es den Rechtsbeschwerden nicht an einem Rechtsschutzinteresse. Dieses stellt regelmäßig keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels dar. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist im Allgemeinen gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelführers hieran besteht. Allenfalls bei ganz besonderer Sachlage kann eine Prüfung angezeigt sein, ob trotz Vorliegens der Beschwer eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzunehmen ist *(zum Ganzen BGH 3. November 1971 - IV ZR 26\u002F70 - BGHZ 57, 224; vgl. auch Heßler in Zöller ZPO 36. Aufl. Vor § 511 Rn. 11)*. Der Umstand der zwischenzeitlichen Erledigung eines Wahlanfechtungsantrags wegen der (Neu-)Wahl des Betriebsrats begründet keine solche Konstellation. \n\n13\\. II. Die Rechtsbeschwerden sind begründet. Der Wahlanfechtungsantrag ist unzulässig (geworden), weil das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung im Lauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens weggefallen ist. \n\n14\\. 1\\. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann *(BAG 9. September 2015 - 7 ABR 47\u002F13 - Rn. 12 mwN)*. \n\n15\\. 2\\. Dies ist hier der Fall. Die Antragsteller fechten die in der Zeit vom 10. bis 12. Mai 2022 bei der zu 6. beteiligten Arbeitgeberin durchgeführte Betriebsratswahl an und beantragen, diese für unwirksam zu erklären. Die Amtszeit des Betriebsrats hat jedoch gemäß § 21 Satz 1 und 5 iVm. § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 22 BetrVG spätestens mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 29. September 2025 geendet *(vgl. zu dieser Konstellation etwa Fitting BetrVG 33. Aufl. § 21 Rn. 27)*. Damit ist das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Wahl entfallen. Eine die Wahl für unwirksam erklärende gerichtliche Entscheidung könnte sich für die Beteiligten nicht mehr auswirken, da die erfolgreiche Anfechtung der Wahl nach § 19 BetrVG nur für die Zukunft wirkt *(st. Rspr., vgl. etwa BAG 9. September 2015 - 7 ABR 47\u002F13 - Rn. 13 mwN; grundlegend BAG 13. März 1991 - 7 ABR 5\u002F90 - zu B der Gründe, BAGE 67, 316)*. \n\n16\\. 3\\. Soweit die Antragsteller zuletzt auf ein Feststellungsinteresse entsprechend einer verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsklage abheben, übersehen sie bereits, dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ein Wahlanfechtungsantrag - und kein Feststellungsantrag - ist. Im Übrigen setzte auch ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren nach der - im arbeitsgerichtlichen (Beschluss-)Verfahren ohnehin nicht geltenden - Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO seinerseits ein berechtigtes Feststellungsinteresse voraus *(vgl. im Einzelnen zB BeckOK VwGO\u002FDecker Stand 1. Januar 2026 VwGO § 113 Rn. 85 ff.; grds. zweifelnd, ob die Umstände, die die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsklage begründen, auf den Zivilprozess übertragbar sind, BGH 15\\. Dezember 2016 - I ZR 63\u002F15 - Rn. 53, BGHZ 213, 179)*. Es könnte auch nach der - auf die Betriebsratswahlanfechtung nicht zu übertragenden - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu (erledigten) Anfechtungen von Personalratswahlen allenfalls bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz angebracht werden *(vgl. BVerwG 29. Mai 2018 - 5 P 6.16 - Rn. 13 mwN)*. \n\nSchmidt Hamacher Wullenkord Deinert Merten","Betriebsratswahl - Wahlanfechtung - Rechtsschutzinteresse bei Neuwahl des Betriebsrats","2026-07-08T22:26:15.396Z","2026-07-10T22:06:05.021Z",{"id":191,"ecli":192,"slug":193,"caseNumber":194,"courtId":44,"decisionDate":195,"fullText":196,"summary":197,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":195,"parsedAt":198,"updatedAt":199},"3014","ECLI:DE:NEURIS:KARE600072038","ecli-de-neuris-kare600072038","8 AZR 76\u002F25","2026-02-19T00:00:00.000Z","#  BAG, Urteil vom 19. Februar 2026 - 8 AZR 76\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des beklagten Landes wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Februar 2025 - 6 SLa 328\u002F24 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es das beklagte Land zur Zahlung von Zinsen aus dem zuerkannten Betrag von 6.199,09 Euro seit dem 22. Januar 2024 verurteilt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29. Mai 2024 - 9 Ca 442\u002F24 - zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 13\u002F100 und das beklagte Land 87\u002F100 zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten in der Hauptsache über einen Anspruch der Klägerin auf - kapitalisierte - Verzugszinsen wegen verspäteter Entgeltzahlung. \n\n2\\. Die Klägerin ist beim beklagten Land langjährig als Justizbeschäftigte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Klägerin war zuletzt bei der Staatsanwaltschaft K in einer Serviceeinheit eingesetzt und wurde in dieser Tätigkeit zu Beginn des Jahres 2018 nach Entgeltgruppe 6 TV-L vergütet. \n\n3\\. Mit Urteil vom 28. Februar 2018 hat das Bundesarbeitsgericht in einem anderen Rechtsstreit \\- zusammengefasst - erkannt, dass in einer Geschäftsstelle am Bundesverwaltungsgericht die Betreuung der Aktenvorgänge vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens ein abgrenzbares Arbeitsergebnis darstellen und die damit verbundenen Einzelaufgaben und -tätigkeiten als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten sind *(BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816\u002F16 - Rn. 27, BAGE 162, 81)*. Da mindestens zur Hälfte der übertragenen Tätigkeit schwierige Tätigkeiten iSd. VergGr. Vb Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O anfielen, sei eine Geschäftsstellenverwalterin beim Bundesverwaltungsgericht in Anwendung von § 22 BAT-O in diese Vergütungsgruppe eingruppiert und entsprechend in die Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund überzuleiten gewesen *(BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816\u002F16 - Rn. 21, 36 ff., aaO)*. \n\n4\\. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 27. August 2018 ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TV-L ab dem 1. Februar 2018. Zugleich begehrte sie die Zahlung sich daraus ergebender Differenzvergütung für die Zeit ab dem Monat Februar 2018 „zzgl. jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit“. \n\n5\\. Am 9. September 2020 hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in zwei Eingruppierungsstreitigkeiten *(- 4 AZR 195\u002F20 - BAGE 172, 130; - 4 AZR 196\u002F20 -)* , die im Geltungsbereich des TV-L Ansprüche von Beschäftigten einer Serviceeinheit eines Berliner Amtsgerichts auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TV-L *(im Zeitraum 1. Februar 2018 bis 31. Dezember 2018)* und nach Entgeltgruppe 9a TV-L *(für die Zeit ab dem 1. Januar 2019)* zum Gegenstand hatten, den Klagen stattgegeben. Die gesamte Tätigkeit der jeweiligen Beschäftigten mache einen einheitlichen Arbeitsvorgang im tarifvertraglichen Sinne aus und innerhalb des Arbeitsvorgangs fielen schwierige Tätigkeiten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe in rechtserheblichem Ausmaß an. Die gegen diese Urteile eingelegte Verfassungsbeschwerde des Landes Berlin und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 *(- 1 BvR 382\u002F21 -)* nicht zur Entscheidung angenommen. \n\n6\\. Durch Schreiben vom 9. Juli 2021 erklärte sich das beklagte Land gegenüber der Klägerin \\- auszugsweise - wie folgt: \n\n„Ihr Antrag vom 27.08.2018 … mit Schreiben vom 7. Juni 2021 hat das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen die Zustimmung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung für die im Jahre 2021 gemäß § 37 TV-L, §§ 195, 199 Absatz 1 BGB von Verjährung bedrohten Ansprüche auf Höhergruppierung erklärt. Hiervon betroffen sind alle eventuellen Ansprüche für das Jahr 2018, hinsichtlich derer ich hiermit ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichte.“\n\n7\\. Mit - im Übrigen gleichlautendem - Schreiben vom 5. September 2022 verzichtete das beklagte Land gegenüber der Klägerin auch hinsichtlich eventueller Ansprüche für das Jahr 2019 auf die Einrede der Verjährung. \n\n8\\. Am 1. März 2023 fasste die Tarifgemeinschaft deutscher Länder eine Entschließung zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus den Urteilen vom 9. September 2020 *(- 4 AZR 195\u002F20 - BAGE 172, 130; - 4 AZR 196\u002F20 -)*. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 teilte das beklagte Land der Klägerin unter Verweis auf die vorbezeichneten Entscheidungen mit, es nehme nunmehr die begehrte „korrigierende Eingruppierung vor“, wobei es die Klägerin der Entgeltstufe 6 (Endstufe) zuordne. Außerdem heißt es in dem unter dem Briefkopf des Leitenden Oberstaatsanwalts in K verfassten Schreiben wörtlich: \n\n„Sie haben am 27.08.2018 einen Antrag auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9\u002F9a gestellt. Der Zahlungsanspruch besteht entsprechend der Ausschlussfrist gemäß § 37 TV-L seit dem 01.02.2018. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW werde ich umgehend über die korrigierende Eingruppierung informieren. Bitte beachten Sie, dass ich keine Angaben über die Höhe einer etwaigen Nachzahlung machen kann. Die genaue Berechnung des Anspruchs obliegt dem Landesamt für Besoldung und Versorgung, die Umsetzung kann jedoch bis Jahresende dauern. Ich bitte daher von Sachstandsmitteilungen abzusehen.“\n\n9\\. Am 30. November 2023 glich das beklagte Land die nach seiner Berechnung aufgelaufenen Entgeltdifferenzansprüche iHv. 45.725,67 Euro brutto aus. Zinsen auf diesen Betrag zahlte es nicht. \n\n10\\. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 verlangte die Klägerin vom beklagten Land - unter Fristsetzung bis zum 31. Dezember 2023 - die Zahlung von bis zum 30. November 2023 aufgelaufenen Verzugszinsen auf die nachgezahlten Differenzentgelte iHv. insgesamt 6.199,09 Euro. Das beklagte Land wies diese Forderung durch Schreiben vom 2. Januar 2024 zurück. \n\n11\\. Mit ihrer am 24. Januar 2024 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage verfolgt die Klägerin den Zinszahlungsanspruch in unveränderter und rechnerisch unstreitiger Höhe weiter. Daneben begehrt sie die Verzinsung des Zinsbetrags. \n\n12\\. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe sich mit der Zahlung der aufgrund fehlerhafter Eingruppierung für die Monate Februar 2018 bis einschließlich Oktober 2023 entstandenen Entgeltdifferenzansprüche nach jeweiliger Fälligkeit bis einschließlich 30. November 2023 im Schuldnerverzug befunden. Nach erfolgtem Ausgleich der Entgeltdifferenzansprüche sei die verbliebene Zinsforderung wie jede andere Geldforderung ihrerseits zu verzinsen. \n\n13\\. Die Klägerin hat beantragt, \n\ndas beklagte Land zu verurteilen, an sie 6.199,09 Euro zu zahlen nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22. Januar 2024.\n\n14\\. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, es habe die der Zinsforderung zugrunde liegende Verzögerung bei der Entgeltzahlung nicht zu vertreten. Es habe sich zumindest in einem den Verzug ausschließenden Rechtsirrtum über die Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin befunden. Mit der Annahme, Beschäftigte in einer Serviceeinheit bei einer Staatsanwaltschaft erfüllten nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9\u002F9a TV-L, habe es bezüglich einer umstrittenen Rechtsfrage einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen. Das gelte insbesondere auch für Fragen betreffend die Bildung eines Arbeitsvorgangs. Selbst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2022 - 1 BvR 382\u002F21 - sei die Rechtslage umstritten und nicht geklärt gewesen. Für Nachberechnungen, die infolge der Entschließung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlich geworden seien, sei ihm unter Berücksichtigung der Vielzahl von betroffenen Beschäftigten eine angemessene Zeit einzuräumen gewesen, was einen Verzugseintritt im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2022 ebenfalls ausschließe. Unabhängig davon seien ggf. entstandene Zinsansprüche auch verjährt. \n\n15\\. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht dieses Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n16\\. Die zulässige Revision ist zum überwiegenden Teil unbegründet. Die Klägerin hat, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, gegen das beklagte Land Anspruch auf Zahlung der in der Hauptsache gestellten - kapitalisierten - Verzugszinsforderung. Insoweit unterliegt die Revision der Zurückweisung *(§ 561 ZPO)*. Demgegenüber hat die Revision Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung weiterer, als Nebenforderung beantragter Zinsen wendet. Mangels dahin gehenden Anspruchs war in diesem Umfang das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen *(§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO)*. \n\n17\\. I. Die Klage ist mit dem Hauptbegehren begründet. Die Klägerin kann von dem beklagten Land wegen nicht rechtzeitig geleisteter, ihr für die Monate Februar 2018 bis einschließlich Oktober 2023 zustehender Differenzvergütung die Zahlung kapitalisierter Verzugszinsen iHv. 6.199,09 Euro verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV-L. \n\n18\\. 1\\. Verletzt der Schuldner durch Verzögerung der Leistung eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, soweit der Schuldner sich mit der Leistung in Verzug befand. Nach § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er bis dahin nicht leistet. Gemäß § 286 Abs. 4 BGB kommt er nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. \n\n19\\. 2\\. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Zahlungsverzug liegen danach vor. \n\n20\\. a) Der Klägerin stand gegen das beklagte Land - unstreitig - für die Monate Februar bis Dezember 2018 ein Vergütungsanspruch nach Entgeltgruppe 9 TV-L und für die Monate Januar 2019 bis einschließlich Oktober 2023 ein solcher Anspruch nach Entgeltgruppe 9a TV-L zu, während das beklagte Land ihr tatsächlich nur Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TV-L zahlte. Über die danach zugunsten der Klägerin sukzessive monatlich entstandenen Ansprüche auf Bruttodifferenzvergütung erteilte das beklagte Land der Klägerin im November 2023 Entgeltabrechnungen. Die sich daraus ergebenden, seit Februar 2018 aufgelaufenen Zahlungsrückstände glich es am 30. November 2023 aus. \n\n21\\. b) Einer verzugsbegründenden Mahnung durch die Klägerin bedurfte es nicht, weil das beklagte Land gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch ohne Mahnung in Verzug kam. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L ist die Vergütung für den jeweils laufenden Kalendermonat am letzten Tag des Monats (Zahltag) fällig, wobei nach § 24 Abs. 1 Satz 3 TV-L als Zahltag im Fall, dass dieser Tag auf einen Samstag oder einen Wochenfeiertag fällt, der vorhergehende Werktag oder, soweit es sich bei dem Zahltag um einen Sonntag handelte, der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag gilt. \n\n22\\. c) Die der Zinsforderung zugrunde liegenden Entgeltdifferenzansprüche waren im Zeitpunkt ihrer Erfüllung durchsetzbar, insbesondere waren sie insgesamt vor dem 30. November 2023 nicht in Anwendung der tarifvertraglichen Ausschlussfristenregelung des § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Die Klägerin hat ihre Entgeltansprüche am 27. August 2018 schriftlich gegenüber dem beklagten Land geltend gemacht. Diese Geltendmachung hat für die in den Monaten Februar bis einschließlich Juli 2018 bereits entstandenen und fälligen Ansprüche die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L, die sechs Monate nach Fälligkeit beträgt, gewahrt. Das Schreiben war zugleich geeignet, einen Verfall für auf demselben Sachverhalt - dh. der unterbliebenen Vergütung nach Entgeltgruppe 9\u002F9a TV-L - beruhenden, später fälligen Leistungen zu verhindern, denn nach § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L reichte insoweit die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus. \n\n23\\. 3\\. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es nicht an dem für einen Verzugseintritt erforderlichen Vertretenmüssen iSv. § 286 Abs. 4 BGB. \n\n24\\. a) Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn - wie hier der Fall - eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Der Schuldner ist darlegungs- und beweispflichtig, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft *(BAG 25. Juni 2025 - 4 AZR 274\u002F24 (F) - Rn. 18; 28. Januar 2025 - 1 AZR 73\u002F24 - Rn. 25; 24\\. Juni 2021 - 5 AZR 385\u002F20 - Rn. 18, BAGE 175, 182; 17. November 2021 - 4 AZR 77\u002F21 - Rn. 29)*. \n\n25\\. b) Das beklagte Land hat keine Umstände dargelegt, die einen Schuldnerverzug ausschließen könnten. Soweit es sich hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 9 bzw. 9a TV-L in einem Rechtsirrtum befand, war dieser nicht unverschuldet. \n\n26\\. aa) Der Ausschluss des Schuldnerverzugs wegen unverschuldeten Rechtsirrtums ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich erfordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und nicht der Gläubigerin aufbürden kann. Der Schuldner muss die Rechtslage genau prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten. Fahrlässig handelt, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss. Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht *(BAG 25. Juni 2025 - 4 AZR 274\u002F24 (F) - Rn. 20; 28. Januar 2025 - 1 AZR 73\u002F24 - Rn. 27; 24\\. Juni 2021 - 5 AZR 385\u002F20 - Rn. 21 mwN, BAGE 175, 182; vgl. auch BGH 24. September 2013 - I ZR 187\u002F12 - Rn. 19 mwN)*. \n\n27\\. bb) Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Landesarbeitsgericht einen unverschuldeten Rechtsirrtum auf Seiten des beklagten Landes - jedenfalls im Ergebnis - rechtsfehlerfrei verneint. \n\n28\\. (1) Das beklagte Land hat sich, soweit es der Klägerin ab Februar 2018 zunächst Vergütung lediglich nach Entgeltgruppe 6 TV-L gezahlt hat, in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt. Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte seine Rechtsprechung zu der - auch für die Eingruppierung der Klägerin - maßgeblichen Frage, ob Tätigkeiten unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können, spätestens mit den Entscheidungen vom 21. August 2013 *(- 4 AZR 933\u002F11 - Rn. 19, BAGE 146, 22; - 4 AZR 968\u002F11 - Rn. 18)* erkennbar geändert. Seither entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass erst der Arbeitsvorgang ohne Berücksichtigung der tariflichen Wertigkeit der Tätigkeiten zu bestimmen und dann zu bewerten ist *(BAG 25. Juni 2025 - 4 AZR 274\u002F24 (F) - Rn. 22; vgl. ausf. zur Rechtsprechungsentwicklung BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195\u002F20 - Rn. 52 ff., BAGE 172, 130)*. Das beklagte Land musste daher bereits Anfang Februar 2018 mit der Möglichkeit rechnen, mit einer gegenteiligen Rechtsauffassung letztlich nicht durchzudringen. Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Februar 2018 *(- 4 AZR 816\u002F16 - BAGE 162, 81)* , die die Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin beim Bundesverwaltungsgericht betraf, war dies offenkundig *(vgl. BAG 25. Juni 2025 - 4 AZR 274\u002F24 (F) - aaO)*. \n\n29\\. (2) Ein Verschulden des beklagten Landes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Instanzgerichte verschiedentlich den Standpunkt des beklagten Landes geteilt haben. Dies entsprach, was die Vorgaben für die Bildung von Arbeitsvorgängen anbelangt, nicht der - schon bei Fälligkeit der Vergütung für Februar 2018 - vorhandenen, bereits über mehrere Jahre gefestigten, höchstrichterlichen Rechtsprechung *(vgl. BAG 25. Juni 2025 - 4 AZR 274\u002F24 (F) - Rn. 23 mwN)*. \n\n30\\. (3) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass sich das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 9. September 2020 *(- 4 AZR 195\u002F20 - BAGE 172, 130; - 4 AZR 196\u002F20 -)* eigens mit der Bestimmung von Arbeitsvorgängen nach § 12 Abs. 1 TV-L befasst und insoweit das Arbeitsergebnis auch im Bereich der besonderen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften *(Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgO)* für maßgeblich erachtet hat. Diese Entscheidungen und ihre ausführlichen Begründungen mögen, wie die Revision meint, Beleg dafür sein, dass bis dato das Ergebnis der Eingruppierung einer Justizangestellten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht oder einer Staatsanwaltschaft des beklagten Landes „nicht zweifelsfrei erkennbar“ war. Insoweit beschreibt das beklagte Land aber allenfalls ein „normales Prozessrisiko“ bei zweifelhafter Rechtslage, bei dem ein Schuldner einen Rechtsirrtum auch dann zu vertreten hat, wenn er sich sein Urteil über die Rechtslage mit Sorgfalt gebildet hat *(vgl. BGH 24. September 2013 - I ZR 187\u002F12 - Rn. 20)*. Gleiches gilt, soweit das beklagte Land anführt, wegen bestehender Unterschiede in den Tätigkeiten einer Beschäftigten wie der Klägerin und denjenigen einer Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin bei einem obersten Bundesgericht habe es „nicht zwangsläufig“ davon ausgehen müssen, dass - bei unterstelltem einheitlichen Arbeitsvorgang - im Sinne der dann für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 bzw. 9a TV-L maßgeblichen Voraussetzungen „schwierige Tätigkeiten“ in einem „rechtserheblichen Ausmaß“ vorlägen. \n\n31\\. (4) Auch der Umstand, dass gegen die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 9\\. September 2020 *(- 4 AZR 195\u002F20 - BAGE 172, 130; - 4 AZR 196\u002F20 -)* Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde und die Tatsache, dass der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Hinblick auf das betreffende, beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren *(- 1 BvR 382\u002F21 -)* weitere bei ihm anhängige Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt hat, führen nicht dazu, dass das beklagte Land einen der verzögerten Entgeltleistung zugrunde liegenden Rechtsirrtum nicht (mehr) zu vertreten hätte. Dies hat der Vierte Senat bereits in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2025 *(- 4 AZR 274\u002F24 (F) - Rn. 24 bis 26)* eingehend begründet, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen an. \n\n32\\. (5) Das beklagte Land hat schließlich keinen Schuldausschließungsgrund dargetan, soweit es als Grund für Verzögerungen, die nach der Entschließung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus den Entscheidungen vom 28. Februar 2018 *(- 4 AZR 816\u002F16 - BAGE 162, 81)* sowie vom 9. September 2020 *(- 4 AZR 195\u002F20 - BAGE 172, 130)* eingetreten sind, die „hohe Zahl“ an zu bearbeitenden Fällen anführt. Das ist schon deshalb unbeachtlich, weil auch diese Verzögerung auf der unzutreffend gebildeten Rechtsauffassung des Landes über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin beruht, mit der es sich - wie gezeigt - im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat. \n\n33\\. 4\\. Danach sind - sukzessive monatlich in der Zeit vom 1. März 2018 bis zum Zahlungseingang am 30. November 2023 - Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1, § 247 Abs. 1 BGB auf die jeweils nach § 24 Abs. 1 TV-L fällig gewordenen Entgeltdifferenzbeträge in rechnerisch unstreitiger Höhe von insgesamt 6.199,09 Euro entstanden. Die Klägerin kann die Zinsen berechnet aus den Bruttoentgeltbeträgen verlangen *(BAG 7. März 2001 - GS 1\u002F00 - zu III der Gründe, BAGE 97, 150)*. \n\n34\\. 5\\. Die im Rahmen der Hauptforderung gestellten Zinsansprüche sind nicht - auch nicht teilweise - nach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen oder verjährt. \n\n35\\. a) Zwar werden Ansprüche auf Verzugszinsen, deren Grundlage die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis ist, von der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L erfasst *(vgl. [zur inhaltsgleichen Regelung in § 37 Abs. 1 TVöD\u002FBund] BAG 17. November 2021 \\- 4 AZR 77\u002F21 - Rn. 37)*. Die Geltendmachung durch das Schreiben der Klägerin vom 27. August 2018 war aber ausreichend, um die tarifvertragliche Ausschlussfrist sowohl für bereits entstandene als auch für künftig entstehende Verzugszinsansprüche, die auf eine verzögerte Leistung von Differenzvergütung zwischen dem Entgelt nach Entgeltgruppe 6 und demjenigen nach Entgeltgruppe 9 bzw. 9a TV-L zurückzuführen waren bzw. sein würden, zu wahren. Ungeachtet dessen, dass in der Geltendmachung eines Entgeltanspruchs regelmäßig zugleich eine Geltendmachung von Nebenforderungen liegt, die - wie Ansprüche auf gesetzliche Verzugszinsen - von der betreffenden Hauptforderung abhängig sind *(vgl. BAG 17. November 2021 - 4 AZR 77\u002F21 - Rn. 38)* , bezieht sich das Geltendmachungsschreiben der Klägerin ausdrücklich auf solche Zinsansprüche. Auch hinsichtlich der Zinsforderungen war zudem nach § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L die einmalige Geltendmachung ausreichend, um einen Verfall künftig entstehender Ansprüche auf Verzugszinsen zu verhindern. \n\n36\\. b) Die Verjährungseinrede des beklagten Landes greift nicht durch. \n\n37\\. aa) Die als Hauptforderung geltend gemachten Verzugszinsansprüche unterliegen nach § 195 BGB einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist *(§ 199 Abs. 1 BGB)*. \n\n38\\. bb) Hiervon ausgehend bleibt die Einrede, soweit sie sich auf Verzugszinsansprüche bezieht, die in der Zeit ab dem 1. Januar 2021 entstanden sind, schon deshalb erfolglos, weil insoweit die Verjährung durch rechtzeitige Klageerhebung im Jahr 2024 gehemmt wurde *(§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB)*. \n\n39\\. cc) Hinsichtlich solcher Ansprüche, die in den Jahren 2018 und 2019 entstanden sind, stehen einer Verjährung die Erklärungen des beklagten Landes in den Schreiben vom 9\\. Juli 2021 und 5. September 2022 entgegen. Dabei kann der Senat offenlassen, ob es sich insoweit um typische oder atypische Erklärungen handelt. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung, wonach der in den Schreiben jeweils enthaltene Verzicht auf die Verjährungseinrede etwaige Zinsansprüche der Klägerin umfasst, hält auch einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand. \n\n40\\. (1) Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung kann durch einseitige Erklärung erfolgen *(BGH 21. März 2023 - VIII ZR 7\u002F21 - Rn. 37 mwN)* , deren Reichweite durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist *(Schröder NJW 2025, 1769, 1770; Windorfer NJW 2015, 3329, 3331)*. \n\n41\\. (2) Ungeachtet der Frage, ob es bei einer die Hauptforderung betreffenden Verzichtserklärung überhaupt eines gesonderten Einredeverzichts in Bezug auf Zinsansprüche bedarf *(ablehnend etwa BeckOGK\u002FBach Stand 1. Dezember 2025 BGB § 217 Rn. 23.2)* , ist hier davon auszugehen, dass sich die Verzichtserklärung unmittelbar auch auf Zinsansprüche erstreckt. \n\n42\\. (a) Dafür spricht bereits der Wortlaut der Verzichtserklärungen, soweit es dazu in den Schreiben heißt: „Hiervon betroffen sind alle eventuellen Ansprüche für das Jahr [2018 bzw. 2019], hinsichtlich derer ich hiermit ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichte“. Es kommt hinzu, dass beide Schreiben als Bezugspunkt ausdrücklich den „Antrag [der Klägerin] vom 27.08.2018“ nennen, womit offenkundig das mit diesem Datum versehene Geltendmachungsschreiben der Klägerin angesprochen ist. Mit diesem Schreiben hat die Klägerin aber gerade nicht nur einen „Antrag“ auf Höhergruppierung gestellt, sondern gleichzeitig Vergütungsansprüche nach der von ihr für zutreffend erachteten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TV-L geltend gemacht und die Zahlung von Verzugszinsen wegen nicht rechtzeitig vorgenommener Entgeltzahlung verlangt. In einer solchen Lage konnte ein verständiger Erklärungsempfänger die Verzichtserklärungen des beklagten Landes objektiv nur so verstehen, dass sich diese auf sämtliche Ansprüche bezogen, die von der Geltendmachung durch das Schreiben der Klägerin vom 27. August 2018 erfasst waren. \n\n43\\. (b) Diesem Verständnis steht - anders als die Revision meint - nicht die in Absatz 1 der Schreiben vom 9. Juli 2021 und 5. September 2022 enthaltene Erklärung entgegen, wonach „die … von Verjährung bedrohten Ansprüche auf Höhergruppierung“ erfasst sein sollten. Die Verzugszinsen sind von der Klägerin gemeinsam mit der verlangten Vergütung nach der höheren Entgeltgruppe geltend gemacht worden und bilden zu dieser einen Annex. Abgesehen davon waren die Verzichtserklärungen ersichtlich darauf ausgerichtet, eine sonst zur Verjährungshemmung erforderlich werdende Klageerhebung zu vermeiden. Angesichts dieser auf der Hand liegenden Zweckbestimmung ergäbe eine Zinsansprüche ausnehmende Verzichtserklärung keinen vernünftigen Sinn. \n\n44\\. dd) Einer Verjährung von Verzugszinsansprüchen, die im Jahr 2020 entstanden sind, stehen, wie das Landesarbeitsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend erkannt hat, die Erklärungen des beklagten Landes in dem Schreiben vom 16. Oktober 2023 entgegen. Diese sind als Anerkenntnis iSv. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu verstehen. Wegen des damit verbundenen Neubeginns der Verjährung kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die Erhebung der Verjährungseinrede des beklagten Landes gegen Treu und Glauben *(§ 242 BGB)* verstößt. \n\n45\\. (1) Als Anerkenntnis iSv. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, der als Schutzvorschrift zugunsten des Gläubigers den Neubeginn der Verjährungsfrist auslöst, kommt jedes - auch rein tatsächliche - Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger in Betracht, das darauf schließen lässt, der Schuldner sei sich des Bestehens einer schuldrechtlichen Forderung bewusst. Es bedarf weder einer Willenserklärung noch eines gesonderten Bindungswillens des Schuldners. Vielmehr reicht es aus, dass der Schuldner auf irgendeine Weise dem Gläubiger gegenüber schlüssig zum Ausdruck bringt, dass er den Anspruch - im Sinne eines tatsächlichen Eingeständnisses einer Schuld - anerkennt *(zum Ganzen BAG 19. März 2019 - 9 AZR 881\u002F16 - Rn. 31 mwN)*. Dabei reicht es für den Neubeginn der Verjährung aus, wenn sich das Anerkenntnis nur auf den Grund des Anspruchs bezieht *(vgl. BGH 24. Januar 2019 - IX ZR 233\u002F17 - Rn. 15; 5. März 1975 - VIII ZR 230\u002F73 - zu II 3 der Gründe)*. Kommen mehrere Ansprüche in Betracht ist allerdings genau zu prüfen, ob sich ein Anerkenntnis nur auf bestimmte dieser Ansprüche bezieht *(vgl. MüKoBGB\u002FGrothe 10. Aufl. BGB § 212 Rn. 7 mwN)*. \n\n46\\. (2) Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht kein Zweifel daran, dass die im Schreiben vom 16. Oktober 2023 enthaltene Erklärung „Der Zahlungsanspruch besteht entsprechend der Ausschlussfrist gemäß § 37 TV-L seit dem 01.02.2018“ als Anerkenntnis iSv. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu verstehen ist. \n\n47\\. (3) Was die Reichweite dieses Anerkenntnisses betrifft, lässt sich jedenfalls daraus, dass der Begriff „Zahlungsanspruch“ im Singular steht, nichts ableiten. Denn bereits was die im Oktober 2023 rückständigen Entgeltdifferenzen anbelangt, ging es nicht um einen einzigen, sondern um eine Mehrheit von Ansprüchen. Hinzu kommt, dass sich der als Anerkenntnis zu wertende Satz unmittelbar an die Erklärung anschließt „Sie haben am 27.08.2018 einen Antrag auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9\u002F9a gestellt“. Jedenfalls in der Gesamtbetrachtung lässt dies auf eine gewollte Bekundung der Bereitschaft schließen, sämtliche von dem betreffenden „Antrag“, sprich dem Geltendmachungsschreiben aus August 2018, umfassten Forderungen zu begleichen. \n\n48\\. (4) Die in dem sich anschließenden Absatz des Schreibens vom 16. Oktober 2023 enthaltenen Ausführungen zur erforderlichen „[Nach]Berechnung“ bringen zwar zum Ausdruck, dass sich die Bereitschaft zum Forderungsausgleich nicht auf eine bestimmte Anspruchshöhe bezieht. Dies ist - wie gezeigt - für die Annahme eines Anerkenntnisses iSv. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB aber auch nicht erforderlich. \n\n49\\. (5) Unbeachtlich ist schließlich, dass das beklagte Land auf die spätere (neuerliche) Geltendmachung von Zinsforderungen durch Schreiben der Klägerin vom 12. Dezember 2023 solche Ansprüche explizit zurückgewiesen hat. Dieses Verhalten vermochte die Wirkungen des zuvor wirksam abgegebenen Anerkenntnisses nicht zu beseitigen. \n\n50\\. (6) Aufgrund des innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist abgegebenen Anerkenntnisses begann die dreijährige Verjährungsfrist in voller Länge erneut zu laufen. Diese Frist wurde durch die im Januar 2024 erhobene Klage auf Leistung der Verzugszinsen *(§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB)* gehemmt. \n\n51\\. II. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin weitergehend verlangt, den in der Hauptsache geforderten Zinsbetrag seinerseits zu verzinsen. Ein Anspruch auf diese Nebenforderung steht ihr nicht zu. \n\n52\\. 1\\. Der Anspruch folgt nicht aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 288 Abs. 1 BGB. Nach § 289 Satz 1 BGB sind Zinsen von Verzugszinsen nicht zu entrichten, wodurch der Anwendungsbereich des § 288 Abs. 1 BGB dahin gehend eingeschränkt wird, dass der Gläubiger für Verzugszinsen, mit deren Entrichtung der Gläubiger in Verzug ist, grundsätzlich keinen Ausgleich erhält *(statt vieler: HK-BGB\u002FSchulze 12. Aufl. BGB § 289 Rn. 2; MüKoBGB\u002FErnst 10. Aufl. BGB § 289 Rn. 1)*. Zwar lässt § 289 Satz 2 BGB die Möglichkeit des Gläubigers unberührt, einen durch verspätete Zinszahlung entstandenen Schaden nach allgemeinen Vorschriften *(§ 288 Abs. 4, § 280 Abs. 1, Abs. 2 und § 286 BGB)* zu liquidieren. Dies setzt aber neben einer verzugsbegründenden Mahnung des Schuldners durch den Gläubiger die Darlegung eines konkreten, auf die unterbliebene Zinszahlung zurückzuführenden Schadens voraus, woran es hier fehlt *.*\n\n53\\. 2\\. Die Nebenforderung ist auch nicht - für die Zeit nach Klageerhebung - aus § 291 Satz 1 BGB begründet. § 291 Satz 2 BGB ordnet für die von den Voraussetzungen des Verzugs unabhängigen Prozesszinsen eine entsprechende Anwendung von § 289 Satz 1 BGB und damit des Zinseszinsverbots an. Die in § 291 BGB fehlende Verweisung auf § 289 Satz 2 BGB zeigt, dass ein Schaden aus der Vorenthaltung von Verzugszinsen nicht allein aus dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit, sondern nur aus dem des Verzugs und insoweit unter den - hier nicht erfüllten - Voraussetzungen des § 289 Satz 2 BGB ersetzt werden soll *(vgl. BGH 9. Februar 1993 - XI ZR 88\u002F92 - zu II 4 der Gründe)*. \n\n54\\. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Danach waren die Kosten des Rechtsstreits wie aus dem Tenor ersichtlich verhältnismäßig zu teilen. \n\nKrumbiegel Pulz Berger N. Reiners Voigt","BAG, Urteil vom 19. Februar 2026 - 8 AZR 76\u002F25","2026-07-08T22:27:49.465Z","2026-07-10T22:06:22.048Z",{"id":201,"ecli":202,"slug":203,"caseNumber":204,"courtId":44,"decisionDate":195,"fullText":205,"summary":206,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":195,"parsedAt":198,"updatedAt":207},"3013","ECLI:DE:NEURIS:KARE600072006","ecli-de-neuris-kare600072006","8 AZR 83\u002F25","#  BAG, Urteil vom 19. Februar 2026 - 8 AZR 83\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nDer Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz kann mehrere abgrenzbare Teile umfassen. Er erstreckt sich nur auf das letzte vor dem Auskunftsbegehren abgeschlossene Kalenderjahr und bezieht sich auf den Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.26 38\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Februar 2025 - 5 Sa 479\u002F23 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage auf die mit dem Antrag zu 2. für das Jahr 2018 begehrten Auskünfte abgewiesen hat.\n\nIm Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über einen Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz. \n\n2\\. Die Klägerin ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Sie war von 2013 bis 2021 an deren Standort in K unter dem Standard Title SSP (Solution Sales Professional) als Modern Work Place Specialist (Lösungsberater moderner Arbeitsplatz, iF MWPS) im Vertrieb von Softwareprodukten tätig. \n\n3\\. Die Beklagte unterhält in Deutschland sechs Standorte, wobei allein in K mehr als 200 Menschen beschäftigt sind. Die Zentrale ist in M. An allen Standorten ist ein Betriebsrat gebildet. Die Klägerin ist Mitglied des K Betriebsrats. Es besteht ein Gesamtbetriebsrat. Seit dem 1. Januar 2013 gilt eine „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung von Karrierestufen im Rahmen von Career Guide“ (iF GBV Karrierestufen). Die Beklagte hat zudem mit Wirkung zum 1. Juli 2019 mit dem Gesamtbetriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Leistungsbeurteilung FY20“ (iF GBV Leistungsbeurteilung) abgeschlossen. \n\n4\\. In diesem Regelungssystem ist für die Beschäftigten eine sogenannte „Rolle“ vorgesehen. Für als „Individual Contributor“ (iF IC) bezeichnete Arbeitnehmer, zu denen die Klägerin gehört, wurden verschiedene Karrierestufen gebildet. Im Bereich der Klägerin gibt es fünf IC-Stufen („Stages“). Jeder der einzelnen IC-Stufen sind sogenannte Job Level zugeordnet. Nach dem Job Level bestimmt sich die Bandbreite der Vergütung. Zur Ermittlung des konkreten Job Levels für den jeweiligen Arbeitnehmer existieren keine schriftlichen Vorgaben. Ab Job Level 59 werden Aktienpakete gewährt. \n\n5\\. Die Zuordnung der Job Level zu den IC-Stufen stellt sich wie folgt dar: \n\n\\- IC 1 = Job Level 56 \\- IC 2 = Job Level 57 bis 58 \\- IC 3 = Job Level 59 bis 60 \\- IC 4 = Job Level 61 bis 62 \\- IC 5 = Job Level 63 bis 64.\n\n6\\. Die Beklagte ordnete die Klägerin der IC-Stufe 2 mit Job Level 58 zu, wobei die Klägerin jedenfalls ab September 2017 ein geringfügig höheres Entgelt erhielt, als es die Bandbreitenregelung vorsah. \n\n7\\. Am K Standort waren in den Jahren 2018 und 2019 mindestens sechs männliche MWPS beschäftigt. Keiner der männlichen Mitarbeiter war wie die Klägerin in die IC-Stufe 2 mit Job Level 58 eingeordnet. Bis auf einen männlichen MWPS mit Job Level 60 waren sie dem Job Level 61 zugeordnet. \n\n8\\. Die Klägerin bat die Beklagte zuletzt am 4. September 2018 per E-Mail erfolglos um „Überprüfung meiner Eingruppierung nach dem Entgelttransparenzgesetz“. Mit E-Mail vom 26. Juni 2019 machte die Klägerin dann eine Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz geltend. Sie verlangte Auskunft bzgl. der männlichen „SSP Modern Workplace-Mitarbeiter“ in Bezug auf deren durchschnittliches Bruttomonatseinkommen unter Angabe der Job Level sowie des Entgelts für die Vergleichstätigkeit als auf Vollzeitäquivalente hochgerechneten statistischen Median des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts. Die Beklagte verweigerte dies mit E-Mail vom 1. August 2019 wegen einer zu geringen Anzahl etwaig vergleichbarer Arbeitnehmer am Standort K. Nach weiterer außergerichtlicher Korrespondenz erhob die Klägerin unter dem 24. Juni 2022 die vorliegende Klage, welche der Beklagten am 1. Juli 2022 zugestellt wurde. \n\n9\\. Die Klägerin hat behauptet, sie verrichte dieselbe Tätigkeit wie die höher eingestuften MWPS und weise auch vergleichbare Qualifikationen auf. Die Höhe des Job Levels sage nichts über die Vergleichbarkeit aus. Das bei der Beklagten etablierte Entgeltsystem enthalte keine klar geregelten Vorgaben bzgl. der Kriterien und Verfahren der Festlegung des Entgelts. Die eigentliche Entscheidung über die Zuordnung zu einem bestimmten Job Level treffe der jeweilige Vorgesetzte nach einer subjektiven Einschätzung. \n\n10\\. Die Vergleichstätigkeit sei nicht nur bezogen auf den Standort K zu bestimmen. Maßgeblich sei wegen des betriebsübergreifenden Entgeltsystems letztlich das Unternehmen, welches MWPS auch an anderen Standorten beschäftige. Unabhängig davon sei der Standort K kein eigenständiger Betrieb. \n\n11\\. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, \n\n1\\. ihr Auskunft zu erteilen, nach welchen Kriterien und Verfahren das Entgelt der Klägerin sowie das Entgelt der männlichen bei der Beklagten als Lösungsberater Modern Work Place Specialists (Lösungsberater moderner Arbeitsplatz) beschäftigten Mitarbeiter für die Jahre 2019 und 2020 festgelegt worden ist; 2\\. ihr Auskunft über den auf Vollzeitäquivalente hochgerechneten statistischen Median des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts (Gesamtentgelts) sowie des Basisentgelts und der als Entgeltbestandteil gewährten Aktienoptionen für die bei ihr, der Beklagten, als Lösungsberater Modern Work Place Specialists (Lösungsberater moderner Arbeitsplatz) beschäftigten männlichen Mitarbeiter für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 zu erteilen.\n\n12\\. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, für den Antrag zu 1. bestehe schon kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin die zugrunde liegenden Kriterien als Betriebsrätin kenne. \n\n13\\. Ein unternehmensweiter Auskunftsanspruch bestehe nach den gesetzlichen Vorgaben nicht. Der Anspruch sei betriebsbezogen. Am maßgeblichen Standort K werde die benannte Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des anderen Geschlechts iSv. § 12 Abs. 3 Satz 2 EntgTranspG ausgeübt. Die mehr als sechs als MWPS in K in den Jahren 2017 bis 2020 beschäftigen Mitarbeiter seien mindestens zwei Job Level höher einzuordnen und damit nicht vergleichbar. Der Job Level sei entscheidend, weil eine Reihe nur auf das „Tätigkeitsniveau“ bezogener Kriterien bzgl. der Wertigkeit der Tätigkeit für die Zuordnung maßgeblich seien (zB Ausbildung, Vorkenntnisse, Erfahrung, Verantwortung für Mitarbeiter und Budget, Internationalität). Die an den Arbeitnehmer gestellten Anforderungen würden mit jedem Job Level ansteigen. Die Zuordnung eines Mitarbeiters zum nächsten Job Level bzw. die Erreichung der nächsten Karrierestufe hänge davon ab, ob hohe und überdurchschnittliche persönliche Leistungen erbracht und die Anforderungsprofile erfüllt würden. \n\n14\\. Das Arbeitsgericht hat beiden Auskunftsanträgen stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht beide Auskunftsanträge abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihre Klageziele weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n15\\. Die zulässige Revision ist begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der mit dem Antrag zu 2. für das Jahr 2018 geltend gemachten Auskunftsansprüche richtet. Insoweit war das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Ob die Klage in diesem Umfang begründet ist, kann noch nicht abschließend entschieden werden. Im Übrigen ist die Revision unbegründet, weil die Klage entsprechend der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unbegründet ist. \n\n16\\. I. Die Klage ist zulässig. \n\n17\\. 1\\. Die Klageanträge bedürfen allerdings zum Teil der Auslegung. \n\n18\\. a) Mit dem zu 1. gestellten Antrag begehrt die Klägerin entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG eine Auskunft zu den Kriterien und Verfahren bzgl. der Festlegung des eigenen Entgelts. In zeitlicher Hinsicht ist der Anspruch auf die Jahre 2019 und 2020 beschränkt. \n\n19\\. b) Die mit beiden Anträgen bzgl. bestimmter Jahre begehrten Auskünfte bzgl. der bei der Beklagten als MWPS beschäftigten männlichen Mitarbeiter haben sowohl die Kriterien der Entgeltfindung (Antrag zu 1.) als auch das Medianentgelt sowie das „Basisentgelt“ und die Aktienoptionen (Antrag zu 2.) zum Gegenstand. Aus dem Wortlaut der beiden Anträge und dem gesamten Klagevorbringen ergibt sich, dass die Klägerin die Auskünfte nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs begehrt *(§ 10 Abs. 1 iVm. § 11 Abs. 1 bis 3 EntgTranspG)*. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bestand damit nicht die Problematik, ob die Klägerin nur unternehmensbezogen oder auch betriebsbezogen Auskunft verlangt. Sie will erkennbar die Ansprüche durchsetzen, die der Gesetzgeber vorgesehen hat. Ob ihre Rechtsauffassung bzgl. der Reichweite des gesetzlichen Auskunftsanspruchs zutreffend ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. \n\n20\\. 2\\. Die so verstandenen Anträge sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil die Beklagte ohne Weiteres erkennen kann, was von ihr verlangt wird *(vgl. BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 269\u002F24 - Rn. 19; 25. Juni 2020 - 8 AZR 145\u002F19 - Rn. 33 f., Rn. 104 ff., BAGE 171, 195)*. \n\n21\\. 3\\. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem die Betriebsratstätigkeit der Klägerin nicht entgegen. Zwar mag zutreffen, dass die Klägerin als Betriebsrätin spezifische Einblicke in das Entgeltsystem der Beklagten gewinnen konnte *(vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG)*. Dieses Wissen muss sich aber nicht mit den nach §§ 10 ff. EntgTranspG zu beanspruchenden Auskünften decken. Eine Versagung der Durchsetzbarkeit dieses Auskunftsanspruchs würde letztlich eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Mitgliedschaft im Betriebsrat bewirken. \n\n22\\. II. Die Klage ist allenfalls teilweise begründet. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Der Antrag zu 2. kann nur bzgl. des für das Jahr 2018 geltend gemachten Auskunftsanspruchs begründet sein. Über diesen wird das Landesarbeitsgericht im fortzusetzenden Berufungsverfahren neu zu entscheiden haben. \n\n23\\. 1\\. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach §§ 10 ff. EntgTranspG auf die mit dem Antrag zu 1. begehrten Auskünfte. \n\n24\\. a) Der Antrag zu 1. umfasst zwei verschiedene Streitgegenstände, welche beide auf Auskunft bzgl. Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung iSv. § 11 Abs. 2 EntgTranspG gerichtet sind. Er bezieht sich zunächst nach § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG auf das eigene Entgelt der Klägerin. Nach diesen Vorschriften kann ein eigenständiger Anspruch auf Auskunft bzgl. der Festlegung des eigenen Entgelts bestehen *(vgl. BT-Drs. 18\u002F11133 S. 59; BAG 25. Juni 2020 - 8 AZR 145\u002F19 - Rn. 99, BAGE 171, 195)*. Zudem begehrt die Klägerin eine entsprechende Auskunft bzgl. der männlichen bei der Beklagten beschäftigten MWPS. \n\n25\\. b) Diese Auskünfte können jedoch nicht für die vom Antrag erfassten Jahre 2019 und 2020 verlangt werden. Der Auskunftsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. §§ 11 bis 16 EntgTranspG umfasst bezogen auf den Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens nur das zurückliegende Kalenderjahr. \n\n26\\. aa) Der individuelle Auskunftsanspruch bestimmt sich ausweislich § 10 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspG nach den §§ 11 bis 16 EntgTranspG. Er beinhaltet nach § 10 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG die Auskunft zu dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt nach § 5 Abs. 1 EntgTranspG und zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen. Nach § 11 Abs. 1 EntgTranspG erstreckt sich die jeweilige Angabe auf die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung nach § 11 Abs. 2 EntgTranspG und auf die Angabe zum Vergleichsentgelt nach § 11 Abs. 3 EntgTranspG. Es handelt sich folglich zwar um einen Anspruch, dieser kann nach Wahl des Anspruchsberechtigten aber einen oder mehrere abgrenzbare Teile umfassen *(vgl. Franzen NZA 2017, 814)*. Diese stehen in einem inneren Zusammenhang. Unter „Kriterien und Verfahren“ sind die Entgeltregelungen zu verstehen, die Grundlage für die Festlegung des erfragten Entgelts sind, zB Tarifverträge oder betriebliche Entgeltregelungen *(vgl.* *BT-Drs. 18\u002F11133 S. 59)*. Bei entsprechendem Auskunftsverlangen muss der Arbeitgeber aufklären, auf welche Weise das Entgelt iSv. § 10 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG berechnet wird (*vgl.* *ErfK\u002FSchlachter\u002FUlber 26. Aufl. EntgTranspG § 11 Rn. 2)*. \n\n27\\. bb) Ausweislich der Gesetzesbegründung bezieht sich der Auskunftsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG ausgehend vom Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens nur auf das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt des „zurückliegenden Kalenderjahres“ *(BT-Drs. 18\u002F11133 S. 58)*. Damit ist das letzte abgeschlossene Kalenderjahr gemeint *(Bauer\u002FHeup\u002FMayr DB 2018, 1213, 1216;* *ErfK\u002FSchlachter\u002FUlber 26. Aufl. EntgTranspG § 10 Rn. 6)*. Die Beschränkung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG dient ausweislich der Gesetzesbegründung dem Ausgleich zwischen dem Auskunftsrecht der Beschäftigten und dem damit einhergehenden Aufwand für den Arbeitgeber bzw. den Betriebsrat. Die zeitliche Begrenzung kommt auch in der Gesetzessystematik zum Ausdruck, denn nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG können Beschäftigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Einreichen des letzten Auskunftsverlangens nur dann erneut Auskunft verlangen, wenn sie darlegen, dass sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben. Auch diese Regelung begrenzt den Erfüllungsaufwand und verdeutlicht, dass sich das Auskunftsverlangen - mit allen seinen genannten Komponenten - nach dem Willen des Gesetzgebers nur auf das zurückliegende Kalenderjahr und damit auf die relativ aktuelle Situation beziehen soll. § 11 Abs. 3 Satz 2 EntgTranspG, wonach das Vergleichsentgelt „jeweils bezogen auf ein Kalenderjahr“ anzugeben ist, lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen *(vgl.* *Koller-van Delden DStR 2018, 254, 258 f.)*. Diese Formulierung bezieht sich nur auf den in diesem Satz vorher genannten Median und weitere benannte Entgeltbestandteile. Ein Anspruch auf Auskunft bzgl. einer Mehrzahl von Kalenderjahren kann daraus nicht abgeleitet werden. \n\n28\\. cc) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, der Begriff „Kalenderjahr“ beziehe sich auf die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres und nicht auf die zwölf Monate vor dem Eingang des Auskunftsverlangens. Nach allgemeinem Sprachverständnis bezieht sich der Begriff „Kalenderjahr“ auf den im Kalender festgelegten Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres *(vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 10. Aufl. Stichwort Kalenderjahr; Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort Kalenderjahr)* , wobei - wie oben ausgeführt - das zurückliegende Kalenderjahr und damit trotz der daraus folgenden Minderung der Aktualität das Vorjahr gemeint ist *(ErfK\u002FSchlachter\u002FUlber 26. Aufl. EntgTranspG § 11 Rn. 7; aA Schaub ArbR-HdB\u002FAhrendt 21\\. Aufl. § 37 Rn. 53; BeckOK ArbR\u002FRoloff Stand 1. Dezember 2025 EntgTranspG § 10 Rn. 17)*. Die Erstreckung eines Kalenderjahres auf die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember entspricht auch dem Zweck der Auskunftserteilung, weil damit bezogen auf den Jahresverlauf alle Entgeltbestandteile - auch flexible wie Jahressonderzahlungen *(vgl.* *Koller-van Delden DStR 2018, 254, 259) -* erfasst werden und der ggf. beabsichtigte Vergleich aller Personen der Vergleichsgruppe wegen des identischen Vergleichszeitraums objektiviert wird. Die in der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 3 EntgTranspG angesprochene Sondersituation der befristeten Einstellung einer Vergleichsperson für acht Monate, bei der die Berechnung sich auf nur acht Monate beziehen soll *(BT-Drs. 18\u002F11133 S. 60)* , trägt einer praktischen Notwendigkeit Rechnung und ändert nichts an der Regelung für den Fall der im Jahresverlauf durchgängigen Beschäftigung. \n\n29\\. dd) Die Klägerin kann demnach für die streitbefangenen Kalenderjahre 2019 und 2020 keine Auskünfte verlangen. Es kann daher dahinstehen, ob die mit dem Antrag zu 1. verfolgten Auskunftsansprüche entsprechend der Auffassung des Landesarbeitsgerichts erfüllt wurden. \n\n30\\. (1) Bzgl. ihres eigenen Entgelts hat sie mit erstinstanzlicher Klageerweiterung vom 19\\. September 2022, welche der Beklagten am 20. September 2022 zugestellt wurde, erstmals den auf ihr Entgelt bezogenen Auskunftsanspruch für die Jahre 2017 bis 2020 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. In der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hat sie am 22\\. Juni 2023 den Anspruch durch Teilklagerücknahme auf die Jahre 2019 und 2020 beschränkt. Angesichts des erst im Jahr 2022 formgerecht erfolgten Auskunftsverlangens hätte ein Anspruch aber nur bezogen auf das Kalenderjahr 2021 bestehen können. Dieses ist nicht streitgegenständlich. \n\n31\\. (2) Die mit E-Mail der Klägerin vom 26. Juni 2019 in erster Linie bzgl. der männlichen Kollegen geltend gemachten Auskunftsansprüche können nur bezogen auf das Kalenderjahr 2018 gegeben sein. Dieses ist von dem Antrag zu 1. ebenfalls nicht umfasst. \n\n32\\. 2\\. Dem entsprechend ist auch der Antrag zu 2. unbegründet, soweit er sich auf die Kalenderjahre 2017, 2019 und 2020 bezieht. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. \n\n33\\. 3\\. Ob der Antrag zu 2. für das Kalenderjahr 2018 begründet ist, kann noch nicht abschließend entschieden werden. \n\n34\\. a) Die Anspruchsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 EntgTranspG ist erfüllt. Die Klägerin ist als Arbeitnehmerin eine Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG. Allein der Standort K weist unstreitig mehr als 200 Beschäftigte auf. \n\n35\\. b) Das Auskunftsverlangen erfolgte mit E-Mail vom 26. Juni 2019 gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 EntgTranspG unter Benennung der Vergleichstätigkeit und in Textform nach § 10 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG *(vgl. hierzu BAG* *25\\. Juni 2020 - 8 AZR 145\u002F19 - Rn. 82, BAGE 171, 195)*. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich bei der E-Mail vom 26. Juni 2019 um die erstmalige Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs handelte und § 10 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG daher nicht zur Anwendung kommt. \n\n36\\. c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Antrag zu 2. nicht schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin nur einen unternehmensweiten Auskunftsanspruch geltend gemacht habe. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Auskunftsanspruch betriebsbezogen ausgestaltet ist. Nach dem dargestellten Antragsverständnis besteht aber keine Beschränkung des Klageantrags auf unternehmensbezogene, dh. betriebsübergreifende Auskünfte. \n\n37\\. aa) Die Reichweite des Auskunftsanspruchs wird entsprechend seiner Überschrift durch § 12 EntgTranspG bestimmt, wobei Absatz 1 ausweislich der Gesetzesbegründung den personellen Anwendungsbereich regelt und Absatz 2 die „Reichweite der Auskunftspflicht bezüglich Vergleichstätigkeit und Vergleichsentgelt“ *(BT-Drs. 18\u002F11133 S. 61)*. Die Annahme der Revision, § 12 Abs. 2 EntgTranspG enthalte eine Einwendung, ist daher unzutreffend. Die Regelung begrenzt vielmehr die Auskunftspflicht *(vgl. MHdB ArbR\u002FKrause 6. Aufl. § 60 Rn. 55; BeckOK ArbR\u002FRoloff Stand 1. Dezember 2025 EntgTranspG § 10 Rn. 11)*. \n\n38\\. bb) Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG umfasst die Auskunftspflicht nach § 10 EntgTranspG nur Entgeltregelungen, die in demselben Betrieb und bei demselben Arbeitgeber angewendet werden. Der Anspruch ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur betriebsbezogen *(Schaub ArbR-HdB\u002FAhrendt 21. Aufl. § 37 Rn. 49; Franzen NZA 2017, 814; Däubler\u002FBeck\u002FOda Hinrichs 5. Aufl. EntgTranspG § 12 Rn. 8; Roloff RdA 2019, 28, 37; NK-ArbR\u002FSchneider 2\\. Aufl. EntgTranspG § 12 Rn. 5; Thies in Henssler\u002FWillemsen\u002FKalb Arbeitsrecht Kommentar 11\\. Aufl. § 12 EntgTranspG Rn. 3)*. Dabei ist der Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes maßgeblich. Dies folgt aus den Regelungen in §§ 13 ff. EntgTranspG, welche die Rolle des - nach dem Betriebsverfassungsgesetz gebildeten - Betriebsrats festlegen und ihm Aufgaben im Rahmen des Entgelttransparenzgesetzes zuweisen. Es wäre vor diesem Hintergrund widersinnig, wenn die Reichweite des Auskunftsanspruchs die Zuständigkeit des Betriebsrats überschreiten würde. Ein unternehmensbezogener Auskunftsanspruch würde auch zu dem betriebsbezogenen Schwellenwert des § 12 Abs. 1 EntgTranspG in Widerspruch stehen, der eine „im Betriebsverfassungsrecht anerkannte Betriebsgröße als Anwendungsbereich für den Auskunftsanspruch“ verwendet *(so* *BT-Drs. 18\u002F11133 S. 61)*. Auch dies verdeutlicht, dass sich der Gesetzgeber am Betriebsverfassungsgesetz orientiert hat. \n\n39\\. cc) Der durch § 12 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG festgelegten Betriebsbezogenheit stehen die weiteren Regelungen des § 12 Abs. 2 EntgTranspG nicht entgegen. \n\n40\\. (1) Nach Auffassung der Revision unterscheidet § 12 Abs. 2 EntgTranspG zwischen Entgeltregelungen bezogen auf „Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung“ iSv. § 11 Abs. 2 EntgTranspG und dem Vergleichsentgelt iSv. § 11 Abs. 3 EntgTranspG. § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EntgTranspG bezögen sich ausweislich ihres Wortlauts nur auf Entgeltregelungen, § 12 Abs. 2 Nr. 3 EntgTranspG hingegen auf das Vergleichsentgelt. Schon dies habe zur Folge, dass sich die Betriebsbezogenheit iSv. § 12 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG nicht auf die Auskunft zum in § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EntgTranspG nicht erwähnten Vergleichsentgelt erstrecken könnte. \n\n41\\. (2) Das überzeugt nicht. Zwar findet sich der Begriff „Entgeltregelungen“ nur in § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EntgTranspG. § 12 Abs. 2 EntgTranspG regelt ausweislich seiner Einleitung jedoch den Umfang der „Auskunftspflicht nach § 10“ umfassend. Die einzelnen Nummern des § 12 Abs. 2 EntgTranspG weisen diesbezüglich verschiedene Regelungsgegenstände auf, die keine Unterscheidung zwischen Entgeltregelungen und Vergleichsentgelt erfordern, sondern im Gegenteil deren Zusammenhang berücksichtigen. Mit „Entgeltregelungen“ iSv. § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EntgTranspG sind - wie bei § 4 Abs. 5 EntgTranspG und § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EntgTranspG - die Regelungen gemeint, welche der Entgeltfindung zu Grunde liegen und daher auch das Vergleichsentgelt bestimmen. § 12 Abs. 2 Nr. 3 EntgTranspG klärt ergänzend und einschränkungslos bzgl. der gesamten Auskunftspflicht, dass kein Vergleich der Beschäftigtengruppen untereinander erfolgen muss. Die von der Revision angenommene Differenzierung findet im Gesetz somit keine Grundlage. \n\n42\\. (3) Eine unternehmens- statt betriebsbezogene Auskunftspflicht folgt auch nicht aus einer isolierten Betrachtung von § 12 Abs. 2 Nr. 2 EntgTranspG. Der Auskunftsanspruch umfasst demnach keine regional unterschiedlichen Entgeltregelungen bei demselben Arbeitgeber. Diese Regelung stellt klar, dass eine regional unterschiedliche Entgelthöhe in verschiedenen Betrieben desselben Arbeitgebers trotz gleicher bzw. gleichwertiger Arbeit nicht mitgeteilt werden muss *(vgl.* *ErfK\u002FSchlachter\u002FUlber 26. Aufl. EntgTranspG § 12 Rn. 5)*. Ein theoretischer Anwendungsbereich verbleibt zudem für den Fall, dass ein Betrieb mehrere Standorte aufweist, welche in unterschiedlichen Regionen liegen und für die unterschiedliche Entgeltregelungen Anwendung finden *(vgl. Bauer\u002FKrieger\u002FGünther AGG\u002FEntgTranspG 5. Aufl. EntgTranspG § 12 Rn. 26)*. \n\n43\\. Im Gegensatz hierzu führt die Gesetzesbegründung allerdings an, es sei ein Vergleich von mehreren Betrieben eines Arbeitgebers innerhalb einer Region oder eines Gebietes zulässig *(BT-Drs. 18\u002F11133 S. 62)*. Dies steht im Widerspruch zum klaren Wortlaut der Norm und hat auch sonst im Gesetz keinen Niederschlag gefunden *(Däubler\u002FBeck\u002FOda Hinrichs 5. Aufl. EntgTranspG § 12 Rn. 8; ebenso Bauer\u002FKrieger\u002FGünther AGG\u002FEntgTranspG 5. Aufl. EntgTranspG § 12 Rn. 26; nach Ansicht des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags - WD 6 - 3000 - 014\u002F17 - S. 9 Fn. 23 handelt es sich um eine „unverständliche“ Gesetzesbegründung)*. \n\n44\\. dd) Der vorliegende Fall zwingt zu keinem abweichenden Normverständnis. Der Revision ist zwar darin zuzustimmen, dass die auf den Betrieb bezogene Auskunftsverpflichtung bei einem durch Gesamtbetriebsvereinbarungen bestimmten Entgeltsystem - insbesondere in Verbindung mit einer Matrixstruktur - zu unbefriedigenden Ergebnissen führen mag, weil sich die Vergütung der hiervon betroffenen Beschäftigten letztlich nach unternehmensweit geltenden Vorgaben bestimmt und die gleiche bzw. gleichwertige Arbeit unabhängig von der Eingliederung in einen bestimmten Betrieb verrichtet wird. Dies wäre aber ebenso bei Anwendbarkeit eines Flächentarifvertrags der Fall, dessen Entgeltregelungen ebenso betriebsübergreifend gelten. Der Gesetzgeber hat diese Konstellation gesehen *(BT-Drs. 18\u002F11133 S. 61)* und den Auskunftsanspruch dennoch betriebsbezogen ausgestaltet. Der Umfang der Auskunftspflicht bestimmt sich damit entgegen der Auffassung der Revision nicht nach dem Anwendungsbereich der Entgeltregelungen. An diese Konzeption ist der Senat schon wegen des eindeutigen Wortlauts des § 12 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG gebunden. \n\n45\\. ee) Dem stehen - anders als die Revision meint - unionsrechtliche Vorgaben nicht entgegen. \n\n46\\. (1) Art. 157 Abs. 1 AEUV verlangt, dass Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit das gleiche Entgelt erhalten. Die Vorschrift hat zwingenden Charakter und ist von den nationalen Gerichten direkt anzuwenden *(st. Rspr., EuGH 3. Juni 2021 - C-624\u002F19 - [Tesco Stores] Rn. 22 ff.; zur Vorgängerregelung in Art. 119 EWG-Vertrag EuGH 8. April 1976 - 43\u002F75 - [Defrenne\u002FSABENA] Rn. 38 ff.;* *vgl. Schlachter RdA 2024, 52, 53; Sagan JbArbR Bd. 61, S. 157 ff.)*. Die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2006\u002F54\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (iF Richtlinie 2006\u002F54\u002FEG) werden von der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 157 AEUV miterfasst *(BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300\u002F24 - Rn. 17 ff.; 21. Januar 2021 - 8 AZR 488\u002F19 - Rn. 18, BAGE 173, 331)*. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fällt eine Situation, in der sich die Entgeltbedingungen für Arbeitnehmer unterschiedlichen Geschlechts, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, auf ein und dieselbe Quelle zurückführen lassen, unter Art. 157 AEUV. Die Arbeit und das Entgelt dieser Arbeitnehmer können nach dieser Bestimmung verglichen werden, selbst wenn die Arbeitnehmer ihre Arbeit in verschiedenen Betrieben verrichten.In einem Rechtsstreit, in dem es um eine gleichwertige Arbeit geht, die von Arbeitnehmern verschiedenen Geschlechts, die denselben Arbeitgeber haben, in verschiedenen Betrieben dieses Arbeitgebers verrichtet wird, kann Art. 157 AEUV daher vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden, sofern der Arbeitgeber eine solche einheitliche Quelle darstellt *(EuGH 3. Juni 2021 - C-624\u002F19 - [Tesco Stores] Rn. 36 f.)*. Eine Beschränkung auf den Betrieb besteht insoweit nicht. \n\n47\\. (2) Diese Rechtsprechung bezieht sich nur auf den Entgeltgleichheitsanspruch nach Art. 157 Abs. 1 AEUV. Aus ihr kann kein Rückschluss auf die Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs nach § 10 Abs. 1 iVm. § 11 EntgTranspG in dem Sinne gezogen werden, dass sich der Auskunftsanspruch zur Verwirklichung der Entgeltgleichheit unabhängig von der betrieblichen Struktur immer auf alle Beschäftigten des Arbeitgebers als „einheitlicher Quelle“ der Entgeltleistung beziehen müsste *(aA* *ErfK\u002FSchlachter\u002FUlber 26. Aufl. EntgTranspG § 12 Rn. 4)*. Der Auskunftsanspruch bezweckt, die Durchsetzung des nach Art. 157 Abs. 1 AEUV und § 3 Abs. 1 iVm. § 7 EntgTranspG bestehenden Anspruchs auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit zu erleichtern *(vgl. hierzu* *BAG 25. Juni 2020 - 8 AZR 145\u002F19 - Rn. 93, BAGE 171, 195)*. Die Mittel zur Erfüllung dieses Zwecks werden durch den nationalen Gesetzgeber bestimmt, denn die Richtlinie 2006\u002F54\u002FEG sieht keinen Auskunftsanspruch vor. Die Ausgestaltung des als Hilfsanspruch dienenden Auskunftsanspruchs unterfällt mithin der Kompetenz und dem Wertungsspielraum des deutschen Gesetzgebers bei der Umsetzung der Richtlinie *(vgl. Maiß\u002FVieg ArbRAktuell 2018, 387, 389)*. Dem entsprechend durfte der Gesetzgeber den Auskunftsanspruch auf den jeweiligen Betrieb beschränken. \n\n48\\. (3) Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV *(vgl. hierzu BAG 18. Juni 2025 - 7 AZR 50\u002F24 -* *Rn. 22* *)* bzgl. Reichweite oder Inhalt des Auskunftsanspruchs ist nicht veranlasst. Da die Richtlinie 2006\u002F54\u002FEG keinen Auskunftsanspruch vorsieht, stellen sich diesbezüglich keine unionsrechtlichen Fragen bzgl. der Richtlinienumsetzung. Gleiches gilt bzgl. der durch das Primärrecht der Europäischen Union vorgegebenen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer geschlechtsbedingten Diskriminierung beim Entgelt, welche auch bei der Anwendung entsprechender nationaler Regelungen zu beachten sind *(BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300\u002F24 - Rn. 25)*. Der nationale Auskunftsanspruch steht zu diesen Anforderungen nicht im Widerspruch und erschwert auch nicht die Ausübung des Unionsrechts im Sinne eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Effektivität. Er stellt im Gegenteil ein unionsrechtlich nicht vorgesehenes Hilfsmittel dar, welches gleichsam überobligatorisch - unter Berücksichtigung betriebsverfassungsrechtlicher Strukturen - die Ausübung und Durchsetzung des Unionsrechts erleichtert. \n\n49\\. (4) Die bis zum 7. Juni 2026 umzusetzende Richtlinie (EU) 2023\u002F970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, welche in Art. 7 ein Auskunftsrecht vorsieht, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Es handelt sich hier um einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt. Eine vergangenheitsbezogene Wirkung der Richtlinie ist bezogen auf das Auskunftsrecht nicht erkennbar. \n\n50\\. d) Ob die Klägerin die mit dem Antrag zu 2. nach § 10 Abs. 1 iVm. § 11 Abs. 1, Abs. 3 EntgTranspG begehrten Auskünfte betriebsbezogen verlangen kann, kann der Senat mangels hinreichender Feststellungen nicht entscheiden. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht bezogen auf die für das Kalenderjahr 2018 verlangten Auskünfte zurückzuverweisen *(§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO)*. \n\n51\\. aa) Das Auskunftsverlangen bezieht sich auf die bei der Beklagten beschäftigten männlichen MWPS. Das Landesarbeitsgericht hat - ausgehend von seinem Antragsverständnis konsequenterweise - nicht geprüft, ob diese Vergleichspersonen eine gleiche oder gleichwertige Arbeit iSv. § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 EntgTranspG ausüben *(vgl. hierzu: BAG 23. Oktober 2025 - 8 AZR 300\u002F24 - Rn. 38; 23. Oktober 2025 - 8 AZR 269\u002F24 - Rn. 45)*. Mangels Tatsachenfeststellungen zur Tätigkeit der MWPS kann der Senat diese Prüfung nicht selbst vornehmen. \n\n52\\. bb) Gleiches gilt bzgl. der Frage, wie viele ggf. vergleichbare männliche MWPS dem gleichen Betrieb wie die Klägerin zugeordnet sind *(vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2* *EntgTranspG* *)*. Bei der Bestimmung des einschlägigen Betriebs wird das Landesarbeitsgericht im fortgesetzten Berufungsverfahren bzgl. des Standorts K weitergehend zu prüfen haben, welchen Grad der Verselbstständigung bezogen auf die Leitungsmacht dieser Standort aufweist *(vgl. zu diesem Erfordernis bei einem Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 BetrVG BAG 26. Mai 2021 - 7 ABR 17\u002F20 - Rn. 33, BAGE 175, 104)*. Das diesbezügliche Verhältnis zwischen der in M ansässigen Zentrale der Beklagten und dem Standort K ist für den Senat nicht ersichtlich. \n\nKrumbiegel Pulz Berger N. Reiners Voigt","BAG, Urteil vom 19. Februar 2026 - 8 AZR 83\u002F25","2026-07-10T22:06:21.875Z",{"id":209,"ecli":210,"slug":211,"caseNumber":212,"courtId":213,"decisionDate":214,"fullText":215,"summary":216,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":214,"parsedAt":217,"updatedAt":218},"3117","ECLI:DE:NEURIS:KORE706462026","ecli-de-neuris-kore706462026","II ZR 10\u002F25",46,"2026-02-10T00:00:00.000Z","#  BGH, 10.02.2026, II ZR 10\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 11. Dezember 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag des Klägers auf Auskunft darüber, ob das von der Beklagten angewandte Tarifvertragssystem gewechselt wurde und seitdem an Stelle des BAT Kommunal das Tarifwerk Hessen der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen angewendet wird; wenn ja, zu welchem Datum der Tarifwechsel vorgenommen wurde und in welche Vergütungsgruppe im Rahmen des durchgeführten Tarifwechsels vom BAT Kommunal zum Tarifwerk Hessen der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVE) die bisherigen Angestellten nach BAT III in den neuen Eingruppierungstarifvertrag vom 11. März 1982 (Anlage 12) eingruppiert wurden und nach welchem System die Beklagte die Angestellten nach BAT III in das neue Stufensystem eingereiht hat, und sein Antrag auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben abgewiesen worden sind.\n\nIm Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 65.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger war ab 1979 Alleinvorstand\u002FVorstandsvorsitzender der Beklagten (im Folgenden auch: E. ), einem Energieversorgungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Sein Privatdienstvertrag vom 19. Oktober 1979 (im Folgenden auch: DV) enthielt u.a. folgende Bestimmungen: **§ 3** […] 5\\. Die Versorgungsbezüge nehmen an der laufenden Steigerung gemäß § 4 teil. Neben den laufenden Versorgungsbezügen hat Herr L. Anspruch auf die Leistungen nach § 5 Abs. 3 und auf die Leistungen, die die E. auch gegenüber anderen im Ruhestand befindlichen Mitarbeitern erbringt. […] **§ 4** […] 5\\. Das Grundgehalt und die sonstigen Leistungen nehmen an der laufenden tariflichen Entwicklung teil. Die Struktur und die Höhe der Steigerung ergibt sich aus folgendem Verhältnis: Jeweiliges Grundgehalt nach BAT III 5. Altersstufe zu Wert der linearen Steigerung und der sonstigen Leistung = Grundgehalt des Herrn L. in der jeweiligen Höhe zur Höhe der sich ergebenden Steigerung. \n\n2\\. Am 28. Januar 1986 wurde die Bestellung des Klägers widerrufen und sein Anstellungsvertrag fristlos gekündigt. Nachdem die fristlose Kündigung rechtskräftig für unwirksam erklärt worden war, schlossen die Parteien in einem Schlichtungsverfahren am 15. April 1988 einen Vergleich über eine Abfindung und die Versorgungsbezüge des Klägers. Nach weiteren Unstimmigkeiten, Schlichtungsverfahren und Rechtsstreitigkeiten u.a. über eine Anpassung der Versorgungsbezüge des Klägers forderte dieser im August 1993 und März 1994 die Teilkapitalisierung seiner Versorgungsansprüche, worauf die Beklagte Ende April 1994 DM 1.878.661 an ihn auszahlte. \n\n3\\. Der Kläger ist der Ansicht, seine Kapitalisierungserklärungen seien unwirksam, weswegen ihm Anpassungsrechte und Ansprüche auf Zahlung von Bezügen zustünden, die teilweise aus Tarifwechseln bei der Beklagten und ihm zustehenden Prämien folgten. Er hat die Beklagte, soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wege der Stufenklage u.a. auf Auskunft über einen etwaigen Tarifwechsel, dessen Einzelheiten hinsichtlich der neuen Eingruppierungen und etwaige von ihr in diesem Zusammenhang getroffene gesonderte Vereinbarungen (Antrag A.1.) sowie auf eidesstattliche Versicherung dieser Auskünfte (Antrag A.3.) in Anspruch genommen. \n\n4\\. Das Landgericht hat diese Stufenanträge mit Teilurteil abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er zuletzt beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu geben, ob das von ihr angewandte Tarifvertragssystem gewechselt wurde und seitdem an Stelle des BAT Kommunal das Tarifwerk Hessen der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVE) angewendet wird; wenn ja, zu welchem Datum der Tarifwechsel vorgenommen wurde und in welche Vergütungsgruppe im Rahmen des durchgeführten Tarifwechsels vom BAT Kommunal zum Tarifwerk Hessen der AVE die bisherigen Angestellten nach BAT III in den neuen Eingruppierungstarifvertrag vom 11\\. März 1982 (Anlage 12) eingruppiert wurden und nach welchem System die Beklagte die Angestellten nach BAT III in das neue Stufensystem eingereiht hat und ob sie über die Eingruppierung und die finanziellen Auswirkungen des Tarifwechsels einen Tarifvertrag mit der damaligen Gewerkschaft ÖTV und\u002Foder eine Betriebsvereinbarung geschlossen hat und wenn ja, welchen Inhalt die eine oder die andere Vereinbarung oder beide Verträge in Bezug auf die Eingruppierung und\u002Foder Bezahlung von Angestellten, die vorher nach BAT III eingruppiert waren, hatten, sowie darüber, ob sie einen Teil der bisherigen Angestellten nach BAT III in dem neuen Tarifsystem ab dem 1. Januar 1988 nicht in die vorhandenen Tarifstufen eingruppiert hat, sondern mit ihnen darüber hinausgehende AT-Vereinbarungen geschlossen hat und in welchen Fällen in welcher Gesamthöhe mit welchen Bestandteilen dies geschehen ist (Antrag A.1.), und die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern (Antrag A.3.). \n\n5\\. Das Berufungsgericht hat die Berufung diesbezüglich mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: \n\n6\\. Der Erlass des Teilurteils sei zulässig gemäß § 301 ZPO; insbesondere bestehe keine Gefahr eines Widerspruchs zu der Entscheidung über die noch beim Landgericht anhängigen Hilfsanträge. \n\n7\\. Die Stufenanträge A.1. und A.3. seien zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger habe zwar grundsätzlich einen vertraglichen Nebenanspruch auf Auskunft über Tatsachen bzw. Entwicklungen, die für die Bemessung seiner Versorgungsbezüge erheblich seien, da sich aus Nr. 11 des Vergleichs von 1988 i.V.m. § 3 Nr. 4 und 5, § 4 DV ergebe, dass die danach geschuldeten Versorgungsbezüge dynamisch sein, d.h. an der laufenden tariflichen Entwicklung teilnehmen sollten. \n\n8\\. Soweit dem Kläger danach ein Auskunftsanspruch zustehe, sei dieser jedoch erfüllt, weil die Beklagte den Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung auch nach dem entsprechenden Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 25. September 2024 nicht bestritten und damit die erforderliche Auskunft erteilt habe. Danach sei der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die Beklagte zum 1. Januar 1988 von dem bis dahin gültigen BAT in den AVE-Tarif gewechselt sei und die Vergütungsstufe von BAT III, 5. Altersstufe der 3. Stufe des AVE-Tarifs entspreche bzw. vergleichbar sei. Damit stünden dem Kläger die erforderlichen Angaben zur Berechnung seines fiktiven monatlichen Grundgehalts zur Verfügung und sein Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Anspruch sei entfallen. Einer Entscheidung über die streitige Frage, ob hinsichtlich der Steigerungen des fiktiven Grundgehalts des Klägers unabhängig von dem Tarifwechsel der Beklagten (weiterhin) allein BAT III, 5. Altersstufe zugrunde zu legen oder der Tarifwechsel und damit die Vergütungen nach dem AVE-Tarif einzubeziehen seien, bedürfe es nicht, weil es sich hierbei um eine Rechtsfrage handele, die nicht Gegenstand der geforderten Auskunft sein könne. Soweit der Kläger darüber hinaus auch Auskunft darüber begehre, ob die Beklagte hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen des Tarifwechsels einen Tarifvertrag mit der damaligen Gewerkschaft ÖTV und\u002Foder eine Betriebsvereinbarung oder sonstige Vereinbarungen mit bisherigen Angestellten nach der Vergütungsgruppe III des BAT Kommunal geschlossen habe, stehe ihm kein Anspruch auf Erteilung dieser Auskünfte zu, weil die maßgebliche Regelung in § 4 Nr. 5 DV allein auf BAT III, 5. Altersstufe und damit allein auf die tarifliche Regelung Bezug nehme; eventuelle vom Tarif abweichende Vereinbarungen (individueller oder kollektiver Art) seien dabei nicht zu berücksichtigen. \n\n9\\. Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, mit der er seine zurückgewiesenen Anträge auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung weiterverfolgt. \n\nII.\n\n10\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im tenorierten Umfang zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n11\\. 1\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, soweit es seine Anträge auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung wegen Erfüllung des ihm nach Auffassung des Berufungsgerichts zustehenden Auskunftsanspruchs abgewiesen hat (Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 9 ZPO). \n\n12\\. a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist danach unter anderem verpflichtet, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und, soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft, in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZR 61\u002F15, NJW-RR 2016, 78 Rn. 6; Beschluss vom 1\\. Februar 2023 - VII ZR 882\u002F21, NJW-RR 2023, 450 Rn. 11 mwN). \n\n13\\. b) So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat mit seiner Annahme, die Beklagte habe den dem Kläger zustehenden Anspruch auf Auskunft über Tatsachen bzw. Entwicklungen, die für die Bemessung seiner Versorgungsansprüche erheblich sind, dadurch erfüllt, dass sie den diesbezüglichen Vortrag des Klägers in seiner Berufungsbegründung auch nach dem entsprechenden Hinweis des Senatsvorsitzenden nicht bestritten habe, so dass er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legen sei, Inhalt und Sinn des Sachvortrags des Klägers grundlegend verkannt. \n\n14\\. aa) Der Hinweis des Senatsvorsitzenden lautete dahingehend, dass der Auskunftsantrag A.1. jedenfalls unbegründet sein dürfte, weil der Kläger bereits über die zur Bezifferung seiner Zahlungsansprüche notwendigen Informationen verfüge. Da die Beklagte seinen Vortrag zu einem Tarifwechsel zum 1. Januar 1988 und seine Einordnung in die Gruppe 12 des seitdem geltenden AVE-Tarifvertrags nicht bestritten habe, dürfte dieses Vorbringen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden sein. Hierauf hat die Beklagte mitgeteilt, da das Gericht den Berufungsantrag zu A.1. nach derzeitiger Auffassung für unbegründet halte, sei von ihr vorläufig dazu nichts anzumerken. \n\n15\\. bb) Mit seiner Annahme, die Beklagte habe mit ihrem Nichtbestreiten des Vortrags des Klägers die Auskünfte, auf die der Kläger einen Anspruch habe, erteilt und damit den ihm zustehenden Auskunftsanspruch erfüllt, hat das Berufungsgericht Inhalt und Sinn des nicht bestrittenen Klägervortrags grundlegend verkannt. \n\n16\\. Der Kläger hat mit dem vom Berufungsgericht herangezogenen Vorbringen nicht behauptet, dass die Beklagte tatsächlich zum 1. Januar 1988 in den AVE-Tarif gewechselt und die Vergütungsstufe von BAT III, 5. Altersstufe der 3. Stufe des AVE-Tarifs entspreche bzw. vergleichbar sei. Er hat vielmehr vorgetragen, dass es sich hierbei lediglich um Mutmaßungen seinerseits aufgrund von Auskünften handele, die er von schon lange aus dem Unternehmen ausgeschiedenen (teils im Laufe des gerichtlichen Verfahrens verstorbenen oder dement gewordenen) Mitarbeitern der Beklagten erhalten habe. Diese Auskünfte seien \"nicht so verlässlich\" und er habe keine Garantie für deren Richtigkeit, weswegen er, da die am AVE-Tarif beteiligten Verbände auch keine Auskünfte an Nichtmitglieder erteilten, für eine Berechnung und Geltendmachung seiner Versorgungsansprüche auf die Auskunft der Beklagten angewiesen sei. Dies hat er mit seiner Stellungnahme zu dem Hinweis des Senatsvorsitzenden nochmals ausdrücklich klargestellt und geltend gemacht, es sei nicht ausgeschlossen, dass die tatsächliche Eingruppierung in den neuen Tarifvertrag deutlich höher erfolgt sei, als ihm habe mitgeteilt werden können. \n\n17\\. Damit konnte aufgrund des Nichtbestreitens dieses Vorbringens durch die Beklagte gemäß § 138 Abs. 3 ZPO nur als zugestanden angesehen werden, dass der Kläger die von ihm angegebenen Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern der Beklagten erhalten habe und sich daraus die von ihm errechneten Ansprüche ergäben, nicht aber, dass diese Auskünfte auch in der Sache tatsächlich zutreffend seien. \n\n18\\. cc) Im Übrigen war dem Nichtbestreiten der Beklagten und ihrer Stellungnahme zum Hinweis des Vorsitzenden lediglich zu entnehmen, dass sie zu diesem Zeitpunkt keine Notwendigkeit sah, der vorläufigen Auffassung des Berufungsgerichts entgegenzutreten und der Zugrundelegung des Klägervortrags zu widersprechen, weil sie jedenfalls mit dem Ergebnis der gerichtlichen Würdigung einverstanden war. Das allein besagt jedoch nicht, dass sie damit die betreffenden Angaben des Klägers auch materiell-rechtlich gemäß § 362 Abs. 1 BGB in Erfüllung ihrer Auskunftspflicht als zutreffend bestätigen wollte (mit der Folge, deren Richtigkeit gegebenenfalls auch eidesstattlich versichern zu können\u002Fwollen). § 138 Abs. 3 ZPO enthält nur die verfahrensrechtliche Fiktion eines Geständnisses hinsichtlich tatsächlicher Erklärungen der Gegenseite, die zur Folge hat, dass das Gericht an die nicht bestrittenen Tatsachen gebunden ist und darüber nicht Beweis erheben darf bzw. muss (vgl. Kern in Stein\u002FJonas, ZPO, 23. Aufl., § 138 Rn. 36 f.; MünchKommZPO\u002FFritsche, 7. Aufl., § 138 Rn. 30). Die nicht bestreitende Partei kann dagegen, anders als bei einem Geständnis nach § 288 ZPO, die von ihr (fiktiv) zugestandenen Tatsachen, vorbehaltlich einer Präklusion wegen Verspätung, später im Prozess noch bestreiten (vgl. Zöller\u002F Greger, ZPO, 36. Aufl., § 138 Rn. 9; MünchKommZPO\u002FFritsche, 7. Aufl., § 138 Rn. 30; BeckOK ZPO\u002Fvon Selle, Stand 1.12.2025, § 138 Rn. 22). Auch wenn es, wie die Beklagte geltend macht, nahe liegen mag, dass eine anwaltlich vertretene Partei, die auf bestimmten Tatsachenvortrag der Gegenseite schweigt, die Wirkung des § 138 Abs. 3 ZPO bewusst herbeiführt, folgt daraus für sich genommen nur, dass sie die Zugrundelegung dieses Vortrags durch das Gericht ohne Beweisaufnahme hinnimmt. \n\n19\\. dd) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers ist nach den im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorliegenden Feststellungen sowohl für die darauf gestützte Abweisung seines Auskunftsantrags als auch seines diesbezüglichen Antrags auf eidesstattliche Versicherung entscheidungserheblich. \n\n20\\. (1) Ob der Einwand der Beklagten durchgreift, der Auskunftsantrag A.1. sei unabhängig von der Frage der Erfüllung des Auskunftsanspruchs jedenfalls deshalb abzuweisen, weil der Kläger an keiner der begehrten Auskünfte ein schützenswertes Interesse habe, da sich etwaige Steigerungen seiner Versorgungsansprüche nach § 4 Nr. 5 Abs. 2 DV auch nach einem Tarifwechsel allein nach der Entwicklung des BAT III und nicht nach dem neuen Tarifvertrag richten würden, vermag der Senat auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen. Die Frage, welcher Tarifvertrag im Falle eines Tarifwechsels der Beklagten für die Berechnung der Steigerung nach § 4 Nr. 5 Abs. 2 DV maßgeblich sein soll, hängt von der Auslegung des individuellen Privatdienstvertrags des Klägers und der Vergleichsvereinbarung der Parteien im Jahr 1988 ab, die primär dem Tatrichter obliegt und die das Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen hat. Für eine eigene Auslegung durch den Senat fehlt es an ausreichenden Feststellungen. \n\n21\\. (2) Die Abweisung des Antrags auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der vom Berufungsgericht als erteilt angesehenen Auskünfte ist im Berufungsurteil nicht gesondert begründet, so dass davon auszugehen ist, dass das Berufungsgericht (wie das Landgericht) angenommen hat, dass mangels Auskunftsanspruchs auch kein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung mehr bestehe. Damit beruht auch die Abweisung dieses Antrags auf der gehörswidrigen Annahme einer Erfüllung des Auskunftsanspruchs. \n\n22\\. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs nicht per se zur Abweisung eines Antrags auf eidesstattliche Versicherung führt. Es bedarf vielmehr der Prüfung, ob Grund zu der Annahme besteht, dass die geschuldeten Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden (§ 259 Abs. 2 BGB). \n\n23\\. 2\\. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Gehörs- und Willkürrügen des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) betreffend die Annahme des Berufungsgerichts, die Steigerungsregelung in § 4 Nr. 5 DV des Klägers nehme hinsichtlich des Grundgehalts allein auf die tarifliche Regelung Bezug (sei es BAT III, 5. Altersstufe oder AVE-Tarif, 3\\. Stufe) und eventuelle vom Tarif abweichende Vereinbarungen (individueller oder kollektiver Art) seien dabei nicht zu berücksichtigen, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend befunden. Auch ein unzulässiges Teilurteil wegen der Gefahr eines Widerspruchs zu noch ausstehenden Entscheidungen über weitere Anträge des Klägers liegt nicht vor. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Born Wöstmann B. Grüneberg Sander von Selle","BGH, 10.02.2026, II ZR 10\u002F25","2026-07-08T22:29:21.643Z","2026-07-10T22:06:31.383Z",{"id":220,"ecli":221,"slug":222,"caseNumber":223,"courtId":224,"decisionDate":225,"fullText":226,"summary":227,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":225,"parsedAt":217,"updatedAt":228},"3152","ECLI:DE:NEURIS:STRE202610062","ecli-de-neuris-stre202610062","IV R 11\u002F24",32,"2026-02-05T00:00:00.000Z","#  BFH, Urteil vom 5. Februar 2026 - IV R 11\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen.32 Dies gilt auch für die Aufwendungen für die Arbeitnehmer, mit denen das Unternehmen am betreffenden Bilanzstichtag zwar noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen hat und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die nach dem Anstellungsvertrag aber bereits einen entsprechenden Anspruch haben.33 34 42\n\n2\\. Wird mit der während der Freistellung zu zahlenden Vergütung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der gesamten Beschäftigungsdauer abgegolten, ist die Höhe der Rückstellungen nicht dergestalt zu bestimmen, dass sich die jeweiligen Rückstellungsbeträge für die betroffenen Arbeitnehmer beginnend mit dem Zeitpunkt der zivilrechtlichen Entstehung des Anspruchs auf spätere Freistellung bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung in zeitanteilig gleichen Raten aufbauen. Vielmehr ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum zu verteilen, der mit Aufnahme des Dienstverhältnisses beginnt.46 49 51\n\n3\\. Betrifft ein Zwischenurteil mehrere voneinander getrennte Streitpunkte, so kann das Revisionsgericht, wenn die Revision nur in Bezug auf einen Streitpunkt begründet ist, den Urteilsspruch aufheben und das Zwischenurteil im Übrigen durch Zurückweisung der Revision bestätigen (Bestätigung der Rechtsprechung).55\n\n## Tenor\n\n1\\. Das Revisionsverfahren wird eingestellt, soweit es die Feststellung der Qualifikation der Aufwendungen für die Errichtung der Notentwässerungsanlage betrifft.\n\n2\\. Die Revision des Beklagten gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.05.2024 - 3 K 2044\u002F18 F wird zurückgewiesen.\n\n3\\. Auf die Revision der Klägerin wird das Zwischenurteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.05.2024 - 3 K 2044\u002F18 F aufgehoben, soweit die Feststellung der Rückstellungsbildung der Höhe nach betroffen ist.\n\nIm Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Streitig ist nur noch die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell in den Jahren 2010 bis 2012 (Streitjahre). \n\n2\\. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der … KG mit Sitz in A-Stadt. Sie gehört zur X-Gruppe. Gegenstand ihres Unternehmens ist der An- und Verkauf … von Waren jeglicher Art. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). \n\n3\\. Bei einer Außenprüfung durch das Finanzamt … stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin bestimmten Führungskräften (Hierarchieebenen \"Geschäftsführer\" bis \"Gruppenleiter\u002FManager\") ein Vorruhestandsmodell anbietet (sogenannte 70 %-Regelung). Die betreffende Zusage war ursprünglich nicht schriftlich fixiert. Auf einer konzernweiten Geschäftsführerversammlung am … 2008 wurden neue Musteranstellungsverträge vorgestellt, die auch eine Regelung zum Vorruhestandsmodell enthielten. Diese wird seit 2011 in den Anstellungsverträgen verwendet; Altverträge wurden entsprechend angepasst. Die Klausel lautet wie folgt: \"3.8. Ab einem Zeitpunkt drei Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, wird dem Angestellten angeboten, bei Fortzahlung von 70 % der für jedes Jahr vereinbarten jährlichen Bruttovergütung gemäß Ziff. 2.1. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von der Arbeitsleistung freigestellt zu werden, wenn die Dauer dieses Vertrages am Tag der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre beträgt; als Beginn der Dauer des Vertrages im Sinne dieser Regelung in Ziff. 3.8. gilt der ________. Voraussetzung für die Freistellung ist eine vor Beginn der Freistellung gesondert zu treffende Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Angestellten entsprechend einem betriebsüblichen Vereinbarungstext in der jeweils gültigen Fassung.\" \n\n4\\. Die nach Ziff. 3.8. des Anstellungsvertrags zu treffende Vereinbarung enthält unter anderem ein umfassendes Tätigkeits- und Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers, das ihm während der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses jegliche selbständige oder unselbständige Tätigkeit --abgesehen von privater Vermögensverwaltung-- untersagt. Eine aktive Arbeitsleistung für die Klägerin muss der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nicht mehr erbringen. \n\n5\\. Für im Zusammenhang mit dieser sogenannten 70 %-Regelung zu erbringende Leistungen bildete die Klägerin in den Streitjahren Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, und zwar sowohl für die Angestellten, die sich bereits in der Freistellungsphase befanden, als auch für die Angestellten, die die Voraussetzungen für die Freistellung noch nicht erfüllten. Dabei wurden die Rückstellungen dergestalt bemessen, dass der sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen aus der 70 %-Regelung ergebende Aufwand der Klägerin auf die gesamte Dienstzeit des jeweiligen Angestellten verteilt wurde. \n\n6\\. Der Prüfer erkannte die Rückstellungen nur für die Arbeitnehmer an, mit denen zum jeweiligen Bilanzstichtag bereits die gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war (sogenannte Echtfälle, vgl. Teilbericht des Finanzamts … vom …2016). Im Übrigen wurden die Rückstellungen aufgelöst. \n\n7\\. Daneben qualifizierte der Prüfer Aufwendungen für die Errichtung einer Notentwässerungsanlage als Herstellungskosten (und nicht als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen). \n\n8\\. Auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) am 31.01.2017 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheide) für die Streitjahre. \n\n9\\. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und machte geltend, dass es sich bei den Aufwendungen für das Notentwässerungssystem um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand handele, da das System keine zusätzlichen Funktionen erfülle. Zudem seien die Rückstellungen dem Grunde nach anzuerkennen. Im Hinblick auf aktuellere versicherungsmathematische Berechnungen seien sie allerdings der Höhe nach zu korrigieren, so dass sich Gewinnauswirkungen in Höhe von .\u002F. … € (2010), … € (2011) beziehungsweise .\u002F. … € (2012) ergäben. Das FA wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 26.06.2018 als unbegründet zurück. \n\n10\\. Mit der nachfolgenden Klage beantragte die Klägerin, die Gewinnfeststellungsbescheide dahingehend zu ändern, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € (2010), … € (2011) beziehungsweise … € (2012) festgestellt werden. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf stellte daraufhin mit Zwischenurteil vom 24.05.2024 - 3 K 2044\u002F18 F fest, dass die Klägerin dem Grunde nach berechtigt sei, bezüglich der Arbeitnehmer, denen sie eine Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Zahlung von 70 % des Gehalts in Aussicht gestellt habe, für die auf künftige Freistellungsphasen mutmaßlich entfallenden Lohnzahlungsverpflichtungen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die Höhe der Rückstellungen sei dergestalt zu bestimmen, dass sich die jeweiligen Rückstellungsbeträge für die betroffenen Arbeitnehmer beginnend mit dem Zeitpunkt der zivilrechtlichen Entstehung des Anspruchs auf spätere Freistellung bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung in zeitanteilig gleichen Raten aufbauten. Zudem stellte das FG fest, dass die Aufwendungen für die Errichtung der Notentwässerungsanlage im Veranlagungszeitraum 2010 sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig seien und der Gewinn des Jahres 2010 infolgedessen um … € zu mindern sei und die Gewinne der Jahre 2011 und 2012 um jeweils … € zu erhöhen seien. \n\n11\\. Dagegen richten sich die Revisionen des FA und der Klägerin. \n\n12\\. Nachdem das FA die Revision hinsichtlich der im angegriffenen Zwischenurteil getroffenen Feststellung der Qualifikation der Aufwendungen für die Errichtung der Notentwässerungsanlage zurückgenommen hat, rügt es hinsichtlich der Rückstellung weiterhin die Verletzung von Bundesrecht (§ 5 Abs. 1, § 6 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 sowie § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs --HGB--). \n\n13\\. Das FA beantragt,  \ndas Zwischenurteil des FG Düsseldorf vom 24.05.2024 - 3 K 2044\u002F18 F, soweit es die Rückstellung betrifft, aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen sowie  \ndie Revision der Klägerin zurückzuweisen. \n\n14\\. Die Klägerin beantragt,  \ndie Revision des FA zurückzuweisen sowie  \ndas Zwischenurteil des FG Düsseldorf vom 24.05.2024 - 3 K 2044\u002F18 F und die Einspruchsentscheidung vom 26.06.2018 aufzuheben und die Gewinnfeststellungsbescheide für 2010 bis 2012 vom 31.01.2017 dahingehend zu ändern, dass laufende Gesamthandseinkünfte in Höhe von … € (2010), … € (2011) beziehungsweise … € (2012) festgestellt werden,  \nhilfsweise festzustellen, dass die Höhe der Rückstellungen dergestalt zu bestimmen ist, dass sich die jeweiligen Rückstellungsbeträge für die betroffenen Arbeitnehmer beginnend mit dem Zeitpunkt des vertraglich festgelegten Beginns des jeweiligen Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung in zeitanteilig gleichen Raten aufbauen. \n\n15\\. Die Klägerin rügt ebenfalls eine Verletzung von Bundesrecht (§ 5 Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG, § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). \n\n16\\. Mit Beschluss des Senats vom 24.06.2025 - IV R 11\u002F24 ist die … als ehemalige Kommanditistin der Klägerin nach § 60 Abs. 3 Satz 1, § 123 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigeladen worden. Sie hat sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n17\\. Nachdem das FA die Revision im Hinblick auf die Feststellung der Qualifikation der Aufwendungen für die Errichtung der Notentwässerungsanlage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zurückgenommen und die Klägerin die wegen des zuvor ergangenen Gerichtsbescheids erforderliche Zustimmung erteilt hat (§ 125 Abs. 1 Satz 2 FGO), war das Verfahren insoweit einzustellen. \n\nIII.\n\n18\\. Das FG hat in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein Zwischenurteil erlassen. Der Erlass einer solchen Vorabentscheidung war statthaft und steht im Einklang mit der Grundordnung des Verfahrens (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11.02.1998 - I R 67\u002F97, BFH\u002FNV 1998, 1197). Im Hinblick auf den allein noch verbliebenen Streitpunkt der Rückstellungsbildung liegen jedenfalls die Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 FGO vor. \n\n19\\. 1\\. Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht nach § 99 Abs. 1 FGO durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Zudem kann das Gericht durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht (§ 99 Abs. 2 FGO). \n\n20\\. 2\\. Das FG hat sein Zwischenurteil zur Rückstellungsbildung auf § 99 Abs. 1 FGO gestützt. Ob der erkennende Senat dem beitreten könnte, kann dahinstehen, da im Streitfall jedenfalls die Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 FGO vorliegen (s. unter 3.). Dementsprechend kann auch offenbleiben, ob der BFH bislang zu Recht davon ausgegangen ist, dass Grundurteile in Streitsachen wegen gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung nicht zulässig sind (Urteile vom 17.10.1979 - I R 157\u002F76, BFHE 129, 443, BStBl II 1980, 252 [Rz 14]; vom 05.05.1983 - IV R 53\u002F80, unter 1. [Rz 19]; vom 17.11.1992 - VIII R 35\u002F91, BFH\u002FNV 1993, 316, unter 3. [Rz 15]; Beschluss vom 20.11.2008 - IV B 7\u002F08, unter II.2.b [Rz 34], m.w.N.; offengelassen im Urteil vom 26.02.2014 - I R 47\u002F13, unter II.1. [Rz 14], betreffend Gewerbesteuermessbescheide). Der erkennende Senat hält dies für zweifelhaft. \n\n21\\. Zur Begründung seines restriktiven Standpunkts hat der BFH bislang angeführt, dass Streitsachen wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung nicht auf die Erfüllung eines (Steuer-)Anspruchs im Sinne des § 99 FGO gerichtet seien, sondern nur ein Element dieses Anspruchs beträfen. Dies mag zwar zutreffen, steht einer Anwendung des § 99 Abs. 1 FGO nach der Überzeugung des erkennenden Senats --wie auch der Vorinstanz-- indes nicht entgegen. Dafür spricht vor allem der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie, der § 99 Abs. 1 FGO zugrunde liegt und der Klagen wegen Gewinnfeststellung gleichermaßen betrifft. Auch das Gesetz enthält keinerlei Anhaltspunkte für einen eingeschränkten Anwendungsbereich des § 99 Abs. 1 FGO. Dementsprechend teilt die überwiegende Literatur ein weites Verständnis des Begriffs des \"Anspruchs\" im Sinne des § 99 Abs. 1 FGO (Gräber\u002FStapperfend, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 99 Rz 5; Brandis in Tipke\u002FKruse, § 99 FGO Rz 5; Fu in Schwarz\u002FPahlke\u002FKeß, AO\u002FFGO, § 99 FGO Rz 11; Schaumburg\u002FBozza-Splitt in Schaumburg\u002FHendricks, Steuerrechtsschutz, 5. Aufl., Rz 3.1061; anderer Ansicht Rauda in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler \\--HHSp--, § 99 FGO Rz 20; Holle in Gosch, FGO § 99 Rz 7). \n\n22\\. 3\\. Im Streitfall liegen aber jedenfalls die Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 FGO vor. Es ist sachdienlich, über den Grund der Rückstellung für langfristige arbeits- und sozialrechtliche Verpflichtungen (und die Parameter für deren Bewertung) vorab zu entscheiden, da die Rückstellungsbildung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach streitig ist. Die Beteiligten haben dem auch nicht widersprochen, sondern waren mit dem Vorgehen des FG, zunächst durch Zwischenurteil zu entscheiden, einverstanden. \n\nIV.\n\n23\\. Die Revision des FA ist insgesamt unbegründet. Das FG hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin dem Grunde nach berechtigt war, bezüglich der Arbeitnehmer, denen sie eine Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Zahlung von 70 % des Gehalts in Aussicht gestellt hat, für die auf künftige Freistellungsphasen mutmaßlich entfallenden Lohnzahlungsverpflichtungen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (dazu 1.). Demgegenüber ist die Revision der Klägerin weitgehend begründet. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Höhe der Rückstellungen dergestalt zu bestimmen ist, dass sich die jeweiligen Rückstellungsbeträge für die betroffenen Arbeitnehmer beginnend mit dem Zeitpunkt der zivilrechtlichen Entstehung des Anspruchs auf spätere Freistellung bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung in zeitanteilig gleichen Raten aufbauen. Vielmehr ist auf den vertraglich festgelegten Beginn des jeweiligen Dienstverhältnisses abzustellen. Das Zwischenurteil des FG Düsseldorf vom 24.05.2024 - 3 K 2044\u002F18 F ist daher insoweit aufzuheben (dazu 2.). Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung über den auf Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre gerichteten Hauptantrag der Klägerin verwehrt, so dass die Klägerin nur --der Sache nach-- mit ihrem Hilfsantrag durchdringt (dazu 3.). \n\n24\\. 1\\. Das FG hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin dem Grunde nach berechtigt war, bezüglich der Arbeitnehmer, denen sie eine Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Zahlung von 70 % des Gehalts in Aussicht gestellt hat, für die auf künftige Freistellungsphasen mutmaßlich entfallenden Lohnzahlungsverpflichtungen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die hiergegen gerichtete Revision des FA ist ohne Erfolg. Insoweit hat das Zwischenurteil Bestand. \n\n25\\. a) Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das handelsrechtliche Passivierungsgebot für Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gehört zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für die Steuerbilanz. \n\n26\\. aa) Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach \\--deren Höhe zudem ungewiss sein kann-- sowie ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Als weitere Voraussetzung muss der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen (z.B. BFH-Urteile vom 09.03.2023 - IV R 24\u002F19, BFHE 280, 118, BStBl II 2023, 698, Rz 19, m.w.N.; vom 26.07.2023 - IV R 22\u002F20, BFHE 281, 32, BStBl II 2023, 1091, Rz 35; vom 05.06.2024 - IV R 22\u002F22, BFHE 285, 37, Rz 28). \n\n27\\. bb) Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft dürfen in der Bilanz grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, weil während des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen. Ein Bilanzausweis ist nur geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht solcher Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.06.1997 - GrS 2\u002F93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.I.3. [Rz 37], m.w.N.; ferner BFH-Urteil vom 14.04.2022 - IV R 32\u002F19, BFHE 275, 543, BStBl II 2022, 832, Rz 27). Diese Bilanzierungsgrundsätze gelten nicht nur für gegenseitige Verträge, die auf einen einmaligen Leistungsaustausch gerichtet sind, sondern auch für Dauerschuldverhältnisse (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.06.1997 - GrS 2\u002F93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.I.3. [Rz 38], m.w.N.; BFH-Urteil vom 26.07.2023 - IV R 22\u002F20, BFHE 281, 32, BStBl II 2023, 1091, Rz 36) und damit auch für Arbeitsverhältnisse (BFH-Urteil vom 05.06.2024 - IV R 22\u002F22, BFHE 285, 37, Rz 29). \n\n28\\. Der --gesetzlich nicht definierte-- Begriff des Erfüllungsrückstands bildet Verpflichtungen zur Erbringung von --seitens des Vertragspartners durch dessen erbrachte Vorleistung erdienten und am Bilanzstichtag rückständigen-- Gegenleistungen im synallagmatischen und zeitlichen Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ab (BFH-Urteil vom 30.11.2005 - I R 110\u002F04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251, unter II.3.d [Rz 43]; Tiedchen in Anzinger\u002FOser\u002FSchlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., HGB § 249 Rz 143). Der Verpflichtete muss sich mit seinen Leistungen gegenüber dem Vertragspartner im Rückstand befinden, also weniger geleistet haben, als er nach dem Vertrag für die bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu leisten hätte (BFH-Urteile vom 05.04.2006 - I R 43\u002F05, BFHE 213, 332, BStBl II 2006, 593, unter II.3. [Rz 16]; vom 25.05.2016 - I R 17\u002F15, BFHE 254, 228, BStBl II 2016, 930, Rz 14; vom 05.06.2024 - IV R 22\u002F22, BFHE 285, 37, Rz 30). \n\n29\\. Die Frage nach dem Vorliegen eines Erfüllungsrückstands ist nicht ausschließlich nach bürgerlichem Recht zu beurteilen. Ausreichend ist vielmehr eine an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierte Betrachtung. Auch davon ausgehend setzt das Vorliegen eines Erfüllungsrückstands jedoch voraus, dass mit der nach dem Vertrag geschuldeten zukünftigen Leistung nicht nur an Vergangenes angeknüpft, sondern Vergangenes abgegolten wird. Da die Erfüllung sich im Sinne einer \"Abgeltung\" als zusätzliches, lediglich wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls noch nicht entrichtetes Entgelt für eine bereits früher erbrachte Vorleistung darstellen muss, ist eine Verknüpfung in dem Sinne zu fordern, dass die rückständige Gegenleistung der erbrachten Vorleistung synallagmatisch zweckgerichtet und bei zeitbezogenen Leistungen auch zeitlich zuordenbar ist. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen obliegt im jeweiligen Einzelfall dem FG als Tatsacheninstanz (BFH-Urteile vom 05.04.2006 - I R 43\u002F05, BFHE 213, 332, BStBl II 2006, 593, unter II.4. [Rz 18]; vom 25.05.2016 - I R 17\u002F15, BFHE 254, 228, BStBl II 2016, 930, Rz 15 f.; vom 05.06.2024 - IV R 22\u002F22, BFHE 285, 37, Rz 31). \n\n30\\. Besteht ein Erfüllungsrückstand und ist dessen Höhe sicher, ist dem durch Ausweis einer Verbindlichkeit Rechnung zu tragen. Ist die noch zu erfüllende Leistung der Höhe nach ungewiss, ist eine Rückstellung zu bilden (BFH-Urteile vom 25.05.2016 - I R 17\u002F15, BFHE 254, 228, BStBl II 2016, 930, Rz 17; vom 05.06.2024 - IV R 22\u002F22, BFHE 285, 37, Rz 32; Tiedchen in Anzinger\u002FOser\u002FSchlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., HGB § 249 Rz 142). \n\n31\\. b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das FG zu Recht von einem Erfüllungsrückstand der Klägerin ausgegangen, und zwar auch insoweit, als mit den betreffenden Arbeitnehmern am jeweiligen Bilanzstichtag noch keine gesonderten Freistellungsvereinbarungen getroffen worden waren. \n\n32\\. aa) Die Klägerin ist --zum Teil aufschiebend bedingt durch den Ablauf einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren-- verpflichtet, ihren begünstigten Arbeitnehmern eine Freistellung nach Maßgabe der 70 %-Regelung zu gewähren. Damit befindet sie sich (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) im Rückstand. Denn die Arbeitnehmer haben sich den Freistellungsanspruch durch ihre Vorleistung --die Arbeitsleistung-- bereits erdient. Die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer und die Freistellung seitens der Klägerin stehen in einem synallagmatischen und zeitlichen Zusammenhang. Dies gilt jedenfalls bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. dazu BFH-Urteile vom 25.05.2016 - I R 17\u002F15, BFHE 254, 228, BStBl II 2016, 930, Rz 23; vom 05.06.2024 - IV R 22\u002F22, BFHE 285, 37, Rz 38; Sievert in Prinz\u002FKanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl., Rz 6203). Damit hat die Klägerin weniger geleistet, als sie nach dem Arbeitsvertrag für die bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu leisten hat. Dieser \"Leistungsrückstand\" (Hoffmann\u002FLüdenbach in Hoffmann\u002FLüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 17. Aufl., § 249 Rz 178) gebietet die Passivierung einer Rückstellung. Dies ist im Hinblick auf die sogenannten Echtfälle \\--zu Recht-- nicht streitig (vgl. auch BFH-Urteil vom 05.06.2024 - IV R 22\u002F22, BFHE 285, 37, Rz 35, betreffend die Arbeitnehmer, die bereits das Merkmal der mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit erfüllt und das 60. Lebensjahr vollendet haben: nur der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit). \n\n33\\. bb) Das betrifft indes auch die Arbeitnehmer, mit denen die Klägerin am betreffenden Bilanzstichtag noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen hatte. Davon ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen. \n\n34\\. (1) Denn auch insoweit hat die Klägerin mit Blick auf die künftige Freistellung der Arbeitnehmer weniger geleistet, als sie nach dem Arbeitsvertrag für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer zu leisten verpflichtet ist. Das FG hat die Anstellungsverträge in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend gewürdigt, dass die Arbeitnehmer bereits auf der Grundlage der in den Anstellungsverträgen enthaltenen Klausel in Ziff. 3.8. einen entsprechenden Freistellungsanspruch haben. Die Hauptvertragsbestandteile (essentialia negotii) --die Freistellungsdauer und die während der Freistellung zu zahlende Vergütung-- stehen mit dem Abschluss des Anstellungsvertrags fest. Die Klägerin konnte sich von ihrer Verpflichtung nicht mehr einseitig lösen. In der \"Freistellungsvereinbarung\" werden nur einzelne Nebenbestimmungen geregelt, etwa das Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers betreffend. An diese jedenfalls mögliche Auslegung ist der erkennende Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ist nicht ersichtlich. Zudem hat der Senat --entgegen dem Vorbringen des FA-- keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das FG die Regelungen in Ziff. 3.4. und Ziff. 10.2. der Anstellungsverträge nicht in seine Würdigung einbezogen haben könnte. \n\n35\\. Zwar unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 05.06.2024 - IV R 22\u002F22 (BFHE 285, 37) zugrunde lag, soweit dort die Anzahl der Altersfreizeittage von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhing. Indes stand die Inanspruchnahme der Freizeit hier wie dort unter der Bedingung einer (zehn- beziehungsweise 25-jährigen) Mindestbetriebszugehörigkeit. Damit besteht der erforderliche Konnex zwischen der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und der Leistungspflicht des Arbeitgebers (BFH-Urteil vom 05.06.2024 - IV R 22\u002F22, BFHE 285, 37, Rz 43; vgl. auch Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. --IDW-- zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Verpflichtungen aus Altersteilzeitregelungen --IDW RS HFA 3--, Rz 10, betreffend die Mindestbetriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers als Indikator für den Entlohnungscharakter [und gegen den Abfindungscharakter] von Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers im arbeitsrechtlichen Synallagma). Dabei bezieht sich die Vorleistung des Arbeitnehmers entgegen der Ansicht des FA auf das komplette Arbeitsverhältnis. Für diesen sich sukzessive aufbauenden Erfüllungsrückstand ist nicht erforderlich, dass sich auch die Leistung des Arbeitgebers sukzessive aufbaut. \n\n36\\. Im Übrigen muss auch für eine erst in Zukunft entstehende Verbindlichkeit eine Rückstellung gebildet werden (BFH-Urteil vom 29.11.2000 - I R 31\u002F00, BFHE 194, 76, BStBl II 2004, 41, unter II.2.a [Rz 13]). Darauf hat die Klägerin zu Recht hingewiesen. \n\n37\\. (2) Zudem ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass das künftige Entstehen der Verbindlichkeit dem Grunde nach hinreichend wahrscheinlich war. Angesichts der Anzahl der Arbeitnehmer, die sich vor dem Streitzeitraum (auf der Grundlage mündlicher Zusagen der Klägerin) und nach Aufnahme der 70 %-Regelung in die Anstellungsverträge für die Freistellung entschieden haben, sprachen mehr Gründe für als gegen das künftige Entstehen der Verbindlichkeit. Die entsprechenden Erwägungen des FG sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Fluktuation der Belegschaft kann bei der Bestimmung der Rückstellungshöhe Rechnung getragen werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 05.06.2024 - IV R 22\u002F22, BFHE 285, 37, Rz 36, betreffend die Arbeitnehmer, die noch nicht das Merkmal der mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit erfüllt und\u002Foder das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: dem Grunde und der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit). \n\n38\\. (3) Das FG ist zu Recht von einer wirtschaftlichen Verursachung der zurückgestellten (ungewissen) Verbindlichkeiten in der Zeit vor den Bilanzstichtagen ausgegangen. Bei den in der Freistellungsphase zu zahlenden Vergütungen handelt es sich, wie dargelegt, um Entgelt für in vergangenen Dienstjahren geleistete Dienste. \n\n39\\. (4) Gleichermaßen zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die ernsthafte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Klägerin aufgrund der 70 %-Regelung an den Bilanzstichtagen bestand. Dies ist zwischen den Beteiligten letztlich auch nicht streitig. \n\n40\\. (5) Soweit das FA gegen die Rückstellungsbildung einwendet, dass keine Freistellungsverpflichtung der Klägerin bestehe, wenn das betreffende Dienstverhältnis vor Eintritt des Arbeitnehmers in die Freistellungsphase beendet werde, kann es damit nicht durchdringen. Dies steht der Rückstellungsbildung --wie der Senat bereits mit Urteil vom 05.06.2024 - IV R 22\u002F22 (BFHE 285, 37, Rz 40) entschieden hat-- nicht entgegen. \n\n41\\. (6) Zu Unrecht macht das FA geltend, der Rückstellungsbildung stehe die Behandlung des fixen \"Sockelbetrags\" im BFH-Urteil vom 29.11.2000 - I R 31\u002F00 (BFHE 194, 76, BStBl II 2004, 41, unter II.3. [Rz 17]) entgegen. Dort hat der BFH (in Übereinstimmung mit dem dortigen FG) nur den Teil der Zuwendung aus Anlass eines Firmenjubiläums für rückstellungsfähig gehalten, der variabel nach der Betriebszugehörigkeit bemessen wurde, nicht aber den fixen \"Sockelbetrag\". Dies liegt indes darin begründet, dass dieser Sockelbetrag nicht der Abgeltung vergangener Dienste des Arbeitnehmers diente, sondern allein aus Anlass des (zukünftigen) Firmenjubiläums gezahlt werden sollte. Vorliegend steht der (fixe) Freistellungsaufwand jedoch ausschließlich im Zusammenhang mit in der Vergangenheit geleisteten Diensten der Angestellten. Ein irgendwie gearteter Zukunftsbezug besteht nicht. \n\n42\\. c) Die Vorentscheidung hat daher Bestand, soweit der Feststellungstenor die Rückstellungsbildung dem Grunde nach betrifft. Sie ist insoweit durch Zurückweisung der Revision des FA zu bestätigen. \n\n43\\. 2\\. Das FG ist indes zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Höhe der Rückstellungen dergestalt zu bestimmen ist, dass sich die jeweiligen Rückstellungsbeträge für die betroffenen Arbeitnehmer beginnend mit dem Zeitpunkt der zivilrechtlichen Entstehung des Anspruchs auf spätere Freistellung bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung in zeitanteilig gleichen Raten aufbauen. Vielmehr ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum zu verteilen, der mit dem in Ziff. 3.8. der Anstellungsverträge vertraglich festgelegten Beginn des Dienstverhältnisses zu laufen beginnt. Insoweit ist die Revision der Klägerin begründet und die Vorentscheidung aufzuheben. \n\n44\\. a) Handelsrechtlicher Bewertungsmaßstab ist nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag (vgl. BFH-Urteile vom 11.10.2012 - I R 66\u002F11, BFHE 239, 315, BStBl II 2013, 676, Rz 15 ff.; vom 26.07.2023 - IV R 22\u002F20, BFHE 281, 32, BStBl II 2023, 1091, Rz 38; vom 05.06.2024 - IV R 22\u002F22, BFHE 285, 37, Rz 33; J. Wüstemann\u002FRost in Schulze-Osterloh\u002FHennrichs\u002FWüstemann, Handbuch des Jahresabschlusses, Abt. III\u002F5. Rückstellungen, Rz 62); Erfüllungsbetrag ist der Betrag, der zur Erfüllung der Verpflichtung aufgebracht werden muss (Beyer in Anzinger\u002FOser\u002FSchlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., HGB § 253 Rz 204). Dies gilt im Grundsatz auch für Zwecke der Steuerbilanz (BFH-Urteil vom 30.11.2005 - I R 110\u002F04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251, unter II.4.a [Rz 45]). Die Rückstellung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG abzuzinsen. \n\n45\\. b) Im Hinblick auf die absolute Höhe des von der Klägerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der 70 %-Regelung zu leistenden Betrags (\"210 %\") besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Der Erfüllungsbetrag entspricht der gesamten Vergütung der Arbeitnehmer während der dreijährigen Freistellungsphase (einschließlich Nebenleistungen). \n\n46\\. c) Was die Verteilung dieses Erfüllungsbetrags angeht, ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die jeweiligen Rückstellungsbeträge erst ab dem Zeitpunkt der zivilrechtlichen Entstehung des Anspruchs auf die spätere Freistellung bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung in zeitanteilig gleichen Raten aufbauen. Stattdessen ist (mit der Klägerin) auf den in Ziff. 3.8. der Anstellungsverträge vertraglich festgelegten Beginn des jeweiligen Dienstverhältnisses abzustellen. \n\n47\\. aa) Der BFH ist im Hinblick auf Rückstellungen für Lohnzahlungen bei Altersteilzeit (Blockmodell) davon ausgegangen, dass der Rückstellungsbetrag zeitanteilig vom Beginn der Beschäftigungsphase bis zu deren Umwandlung in die Freistellungsphase aufzubauen ist. Dies folgt aus der Erkenntnis, dass die wirtschaftlichen Ursachen für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung der gesamten Vergütung in der Freistellungsphase vom Arbeitnehmer durch seine in der Beschäftigungsphase erbrachte Arbeitsleistung ratierlich und zeitanteilig gesetzt worden sind (BFH-Urteil vom 30.11.2005 - I R 110\u002F04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251, unter II.2.e [Rz 38]). Dementsprechend ist der Rückstellungsbetrag entsprechend der ratierlichen wirtschaftlichen Verursachung der Vergütungsverpflichtung durch die --überproportional vergütete-- Arbeitsleistung der Arbeitnehmer zeitanteilig anzusammeln (BFH-Urteil vom 30.11.2005 - I R 110\u002F04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251, unter II.4.a [Rz 46]). \n\n48\\. Übertragen auf den Streitfall folgt daraus Folgendes: Nach der den Senat bindenden Würdigung der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) handelt es sich bei der während der Freistellung von der Klägerin zu zahlenden Vergütung um ein Entgelt für die in vergangenen Dienstjahren geleisteten Dienste ihrer Arbeitnehmer. Dies bezieht sich nicht nur auf eine spezifische Beschäftigungsphase (von einigen wenigen Jahren), sondern auf die gesamte Dienstzeit. Dementsprechend ist die Vorinstanz explizit davon ausgegangen, dass sich der Streitfall von Blockaltersteilzeitmodellen unterscheidet (S. 18 f. des FG-Urteils, unter C.I.2.). Sind die wirtschaftlichen Ursachen für die Vergütungspflicht des Arbeitgebers in der Freistellungsphase indes während der gesamten Beschäftigungsdauer gesetzt worden (und nicht nur in der Zeit zwischen dem Abschluss der Freistellungsvereinbarung und der Freistellung), ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf diesen Zeitraum zu verteilen. Nur dies gewährleistet eine ratierliche Ansammlung entsprechend der wirtschaftlichen Verursachung durch die Arbeitsleistung. Hingegen wird die Ansicht des FG der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht gerecht, da gerade Führungskräfte für ihr gesamtes langjähriges Engagement für das Unternehmen entlohnt werden sollen und nicht eine konkrete Beschäftigungsphase mit einer konkreten Freistellungsphase verknüpft wird. Insofern besteht auch keine Bindung des BFH, da das FG zwar den zutreffenden Vorleistungszeitraum erkannt, diesen jedoch rechtsfehlerhaft nicht bei der Verteilung des Erfüllungsbetrags zugrunde gelegt hat. \n\n49\\. bb) Diese Beurteilung deckt sich mit der Rechtsprechung des BFH zur Bildung von Rückstellungen wegen Jubiläumszuwendungen (Urteile vom 05.02.1987 - IV R 81\u002F84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845, unter 3.c [Rz 27]; vom 29.11.2000 - I R 31\u002F00, BFHE 194, 76, BStBl II 2004, 41, unter II.2.b [Rz 16]). Danach ist bei der Ermittlung der Höhe der Rückstellung auf die bis zum Jubiläum vergehende Dienstzeit des Arbeitnehmers abzustellen. Dementsprechend wird auch im Fall der Einführung oder Erhöhung der Zusage eine bereits zurückgelegte Dienstzeit des Anspruchsberechtigten berücksichtigt. Diese Rückbeziehung erfolgt auch im Streitfall. Zwar hat die Betriebszugehörigkeit in den Fällen der Jubiläumszuwendung regelmäßig eine Doppelfunktion, das heißt, sie ist maßgebend für die Entstehung des Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach, wohingegen die Dauer der (mindestens 25-jährigen) Betriebszugehörigkeit die Höhe der nach der 70 %-Regelung zu zahlenden Vergütung im Streitfall nicht unmittelbar beeinflusst. Dies rechtfertigt nach Ansicht des Senats allerdings nicht, bei der Bewertung der Rückstellung von einer grundlegend anderen Systematik auszugehen. Dies gilt umso mehr, als die Höhe der Jubiläumszuwendung im Zeitpunkt der Leistungszusage regelmäßig ebenfalls feststeht. Darauf hat die Klägerin zu Recht hingewiesen. \n\n50\\. cc) Ob dieses Ergebnis zugleich auf die Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen betreffende Regelung in § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG gestützt werden kann, wie die Klägerin meint, kann dahinstehen. § 6a EStG ist für den Streitfall nicht von Bedeutung. \n\n51\\. d) Legt man diese Systematik zugrunde, kann die Klägerin die von ihr ermittelten Rückstellungsbeträge im Ausgangspunkt der Passivierung zugrunde legen. \n\n52\\. aa) Das FA hat gegen die gutachterliche Ermittlung der Rückstellungshöhe in versicherungsmathematischer Hinsicht keine Einwendungen erhoben. \n\n53\\. bb) Auch für die \"Wechsler\" im Konzernverbund ist für die Frage der Rückstellungsbildung auf das in Ziff. 3.8. der Anstellungsverträge eingetragene Datum abzustellen. Soweit die Klägerin Vordienstzeiten bei einer anderen Konzerngesellschaft auf die Mindestbetriebszugehörigkeit anrechnet, muss dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung auch bei der Ermittlung des Erfüllungsrückstands Berücksichtigung finden. Darin kann der erkennende Senat \\--entgegen der Ansicht des FA und ungeachtet der Frage, ob (im Revisionsverfahren unzulässiger) neuer Tatsachenvortrag vorliegt-- keinen Widerspruch zur Regelung in Ziff. 10.2. der Anstellungsverträge (abschließende Neuregelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Angestellten und der Gesellschaft) erkennen. Ebenso wenig besteht eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 25.05.1988 - I R 10\u002F84 (BFHE 153, 381, BStBl II 1988, 720), das allein Pensionsrückstellungen betrifft. Der BFH hat seine Entscheidung seinerzeit vor allem mit Blick auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck des § 6a Abs. 3 EStG 1975 begründet (unter II.4.) und ausdrücklich keine Aussage dazu getroffen, ob die Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Anwendung anderer Vorschriften geboten ist (unter II.9.). Das ist hier der Fall. \n\n54\\. cc) Dem Ausscheiden von Arbeitnehmern vor Eintritt in die Freistellungsphase ist durch Berücksichtigung eines Fluktuationsabschlags Rechnung zu tragen (vgl. BFH-Urteile vom 07.07.1983 - IV R 47\u002F80, BFHE 139, 154, BStBl II 1983, 753, unter II.2.b [Rz 20]; vom 05.02.1987 - IV R 81\u002F84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845, unter 3.b [Rz 26]; vom 05.06.2024 - IV R 22\u002F22, BFHE 285, 37, Rz 45). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Einzelheiten wird das FG im weiteren Verfahren festzustellen haben. \n\n55\\. e) Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben, soweit der Feststellungstenor die Rückstellungsbildung der Höhe nach betrifft (zur teilweisen Aufhebung vgl. BFH-Urteil vom 02.06.2016 - IV R 23\u002F13, Rz 12). Betrifft das Zwischenurteil mehrere voneinander getrennte Streitpunkte, so kann das Revisionsgericht, wenn die Revision nur in Bezug auf einen Streitpunkt begründet ist, den Urteilsspruch aufheben und das Zwischenurteil im Übrigen durch Zurückweisung der Revision bestätigen (z.B. BFH-Beschluss vom 09.02.2006 - VIII B 52\u002F05, BFH\u002FNV 2006, 1155, unter 1. [Rz 5]). \n\n56\\. 3\\. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung über den auf Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre gerichteten Hauptantrag der Klägerin verwehrt, so dass die Klägerin mit ihrer Revision nicht vollumfänglich durchdringt. \n\n57\\. Zwar kann der BFH nach Aufhebung eines Zwischenurteils ausnahmsweise in der Sache selbst abschließend entscheiden, beispielsweise dann, wenn feststeht, dass die Klage Erfolg hat (BFH-Urteil vom 27.09.2017 - I R 65\u002F15, Rz 30; Rauda in HHSp, § 99 FGO Rz 54). Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn das FG muss noch weitere tatsächliche Feststellungen treffen, zum Beispiel zu einem etwa zu berücksichtigenden Fluktuationsabschlag. Einer Änderung der angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide steht im Streitfall zudem entgegen, dass das angefochtene Zwischenurteil im Hinblick auf die Feststellung zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Errichtung der Notentwässerungsanlage (nach Rücknahme der darauf bezogenen Revision durch das FA) rechtskräftig geworden ist und dass der Senat die Revision des FA im Hinblick auf die Rückstellungsbildung dem Grunde nach als unbegründet zurückgewiesen und damit das Zwischenurteil des FG bestätigt hat. \n\n58\\. 4\\. Mit der Aufhebung eines angefochtenen Zwischenurteils befindet sich das Klageverfahren wieder in dem Stadium, das vor Erlass des Zwischenurteils bestanden hat, ohne dass es einer förmlichen Zurückverweisung bedarf (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 09.04.2025 - II R 39\u002F21, BStBl II 2025, 678, Rz 28). Das gilt auch, soweit das Zwischenurteil --wie im Streitfall-- nur teilweise aufgehoben wurde. Das FG muss danach \\--unter Berücksichtigung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen des Zwischenurteils und der vom Senat vertretenen Auffassung, soweit das Zwischenurteil aufgehoben wurde-- über die Klage der Klägerin durch Endurteil entscheiden. \n\n59\\. 5\\. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten (z.B. BFH-Urteil vom 09.04.2025 - II R 39\u002F21, BStBl II 2025, 678, Rz 34). Dies beinhaltet auch die Kosten des teilweisen Unterliegens der Klägerin im Revisionsverfahren und die durch die Teilrücknahme der Revision durch das FA ausgelösten Kosten, da eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 05.05.2015 - X R 48\u002F13, Rz 71).","Rückstellungsbildung im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell; Zwischenurteil","2026-07-10T22:06:34.477Z",29,20,[11,232],2025]