[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-legal-aid-de-2026":3},{"detail":4,"years":240},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":238,"page":14,"limit":239},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},418,"legal-aid-de","Legal Aid","DE","2026-07-08T22:46:09.787Z",2026,[13,16,18,21,23,24,25,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,2,{"month":15,"count":17},5,{"month":19,"count":20},3,6,{"month":22,"count":17},4,{"month":17,"count":14},{"month":20,"count":15},{"month":26,"count":27},7,0,{"month":29,"count":27},8,{"month":31,"count":27},9,{"month":33,"count":27},10,{"month":35,"count":27},11,{"month":37,"count":27},12,[39,53,61,72,82,92,102,113,123,133,142,151,161,171,181,190,200,209,218,228],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2084","ECLI:DE:NEURIS:KORE606432026","ecli-de-neuris-kore606432026","VIII ZR 305\u002F25",46,"2026-06-02T00:00:00.000Z","#  BGH, 02.06.2026, VIII ZR 305\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart - 5. Zivilkammer - vom 8. Oktober 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 43.833,39 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. \n\n2\\. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. \n\n3\\. a) Die Bestellung eines Notanwalts kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht deshalb verlangt werden, weil ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Revisions- oder Beschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar den Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisions- und Rechtsbeschwerderecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen. Scheitert die Einreichung einer Rechtsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239\u002F12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158\u002F18, FamRZ 2019, 550 Rn. 9; vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 234\u002F21, juris Rn. 8; vom 21. Dezember 2021 - VI ZB 85\u002F21, juris Rn. 4; vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 192\u002F21, aaO Rn. 3; vom 20. Februar 2024 \\- IV ZR 349\u002F22, juris Rn. 8; vom 26. März 2024 - VIII ZB 73\u002F23, juris Rn. 3). \n\n4\\. b) Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, so dass die Voraussetzungen einer Notanwaltsbestellung nicht erfüllt sind. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt, der jedoch das Mandat vor deren Begründung niedergelegt hat. Der zunächst mandatierte Prozessbevollmächtigte hat der Nichtzulassungsbeschwerde eine Erfolgsaussicht nicht beigemessen und dies der Klägerin unter anderem in der von ihr vorgelegten E-Mail vom 17. April 2026 mitgeteilt, während die Klägerin an ihrer entgegenstehenden Auffassung festhält. \n\n5\\. 2\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, da die Frist zu deren Begründung verstrichen ist. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht innerhalb der von dem Vorsitzenden bis zum 18. Mai 2026 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 192\u002F21, juris Rn. 7; vom 19. September 2023 - VIII ZR 114\u002F23, juris Rn. 4). \n\n6\\. Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 192\u002F21, aaO Rn. 9 mwN; vom 19. September 2023 - VIII ZR 114\u002F23, aaO Rn. 5). Ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist verspräche - selbst wenn er, wie erforderlich, von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt würde - keinen Erfolg. Zwar hat die Beklagte vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, die Voraussetzungen hierfür sind - wie vorstehend ausgeführt - jedoch nicht gegeben (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 192\u002F21, aaO mwN; vom 19. September 2023 - VIII ZR 114\u002F23, aaO; vom 16. April 2024 - VIII ZR 55\u002F24, juris Rn. 5 f.; vom 13. August 2024 - VIII ZR 50\u002F24, juris Rn. 6). \n\nDr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Dr. Böhm","BGH, 02.06.2026, VIII ZR 305\u002F25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:48.538Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":58,"summary":59,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":60},"2083","ECLI:DE:NEURIS:KORE310112026","ecli-de-neuris-kore310112026","VI ZB 90\u002F23","#  BGH, Beschluss vom 2. Juni 2026 - VI ZB 90\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Zum Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO gehört auch der realisierbare Anspruch eines unverheirateten Minderjährigen gegen seine Eltern auf Prozesskostenvorschuss analog § 1360a Abs. 4 BGB. Die Eltern schulden einen solchen Vorschuss nur dann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Der Anspruch setzt insbesondere voraus, dass der Unterhaltspflichtige hinreichend leistungsfähig ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist nicht auf § 115 ZPO, sondern auf unterhaltsrechtliche Maßstäbe, insbesondere die Selbstbehaltssätze der Leitlinien zurückzugreifen.\n\n2\\. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss stellt nur dann einen zu berücksichtigenden Vermögenswert im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, wenn er zweifelsfrei besteht und alsbald realisiert werden kann.\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. November 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist.\n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen \\- 12. Zivilkammer - vom 4. Mai 2023 gewährt.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 721.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der am 29. November 2011 geborene, unter einer Cerebralparese leidende und in Pflegegrad 5 eingestufte Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern im Zuge seiner Geburt in Anspruch. \n\n2\\. Das Landgericht, das dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen in Höhe von 100 € monatlich bewilligt hat, hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 8. Mai 2023 zugestellt worden. Mit einem am Freitag, den 2. Juni 2023 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts beantragt. Neben einem Entwurf einer Berufungsbegründung hat er für sich und seine Eltern eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, letztere samt Belegen, insbesondere einem Grundbuchauszug bezüglich der Grundstücke seiner Mutter, eingereicht. \n\n3\\. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 28. August 2023 zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels eines Wiedereinsetzungsgrundes in die zu diesem Zeitpunkt abgelaufene Berufungsfrist keine Aussicht auf Erfolg biete. Dem Kläger müsse vernünftigerweise bewusst gewesen sein, dass es Vortrags und Belegen zu solchen Vermögenspositionen seiner Eltern bedurft habe, die einzusetzendes Vermögen darstellten und sich zwischen seinem ursprünglichen Antrag und dem nunmehrigen Antrag geändert hätten. Insoweit seien insbesondere Angaben zu Verkehrswert, Größe und Alter der Immobilie sowie zum Verkehrswert der Grundstücke erforderlich gewesen. Es sei auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Belastung der Immobilie sowie der weiteren hierzu gehörigen Flächen zur Aufbringung der Prozesskosten von vorliegend - gerundet - 34.000 € aus sonstigen Gründen unzumutbar sei. Es sei nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Immobilie bereits belastet wäre. Eine dingliche Belastung finde sich in dem vorgelegten Grundbuchauszug nicht. \n\n4\\. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 31. August 2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11. September 2023 hat der Kläger die Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt, Anhörungsrüge erhoben, unbedingte Berufung eingelegt und diese begründet. Das bebaute Grundstück seiner Mutter, welches - wie sich aus seiner identischen Anschrift ergebe - von der Familie bewohnt werde, stelle Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII dar und sei im Übrigen nicht verwertbar, da es - was das Berufungsgericht trotz des vorgelegten Grundbuchauszuges verkannt habe - mit zwei dinglichen Rechten (Wohnungsrechte für die Eltern der Mutter) belastet sei. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass seine Eltern schon aufgrund ersichtlich laufender Kreditlinie nicht kreditwürdig seien. Das Berufungsgericht habe ihm jedenfalls einen Hinweis erteilen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen müssen. \n\n5\\. Das Berufungsgericht hat die Anhörungsrüge und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Soweit es im angegriffenen Beschluss heiße, dass die Immobilie nicht belastet sei, müsse es offensichtlich richtig heißen \"die zu der Immobilie gehörigen Flächen\" seien nicht belastet, was sich unmittelbar aus dem vorhergehenden Satz ergebe. Im Übrigen enthalte der Beschluss die unabhängig tragende Begründung, dass sich aus den Angaben des Klägers - unter Berücksichtigung der vorgelegten Belege - der Schutz des angegebenen Wohneigentums nach § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII nicht ergebe. Die Werte der Immobilie und des Grundeigentums seien weder angegeben noch belegt. Eine Hinweispflicht habe, zumal ein Hinweis im ordentlichen Geschäftsgang nicht mehr rechtzeitig hätte erteilt werden können, nicht bestanden. \n\n6\\. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil. II. \n\n7\\. 1\\. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (stRspr, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2026 - VI ZB 17\u002F25, juris Rn. 5; vom 27. August 2019 - VI ZB 32\u002F18, NJW 2019, 3727 Rn. 6; vom 27. November 2007 - VI ZB 81\u002F06, FamRZ 2008, 400 Rn. 13; jeweils mwN). \n\n8\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Kläger bis zur Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrages nicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen durfte, und dem Kläger daher rechtsfehlerhaft die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist versagt sowie die Berufung als unzulässig verworfen. \n\n9\\. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung zu bewilligen, wenn sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. August 2018 - VI ZB 44\u002F17, VersR 2018, 1533 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 23. September 2020 - XII ZB 94\u002F20, NJW-RR 2020, 1457 Rn. 13; vom 25. April 2019 \\- III ZB 104\u002F18, juris Rn. 6; jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Partei sich für bedürftig halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (vgl. Senatsbeschluss vom 21. August 2018 - VI ZA 20\u002F18, juris Rn. 5 mwN; BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 104\u002F18, juris Rn. 6). Hierfür ist erforderlich, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Vordruck nach § 117 Abs. 4 ZPO) nebst den insoweit notwendigen Unterlagen (Belegen) zu den Akten gereicht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2019 - III ZB 104\u002F18, juris Rn. 6; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15\u002F16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 12). Enthalten die Angaben in dem Vordruck einzelne Lücken, darf die Partei unter Umständen gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hinreichend dargetan zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 104\u002F18, juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 2 BvR 1514\u002F21, juris Rn. 59). Dies kommt in Betracht, wenn die Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, geschlossen beziehungsweise ausgeräumt werden können. Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht beantwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151\u002F07, FamRZ 2008, 871 Rn. 11 mwN), oder wenn der Prozesspartei auf der Grundlage eines in der Vorinstanz ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks bereits für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und die in der späteren Erklärung aufgetretenen Lücken nicht den Schluss nahe legen, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erheblichen Weise geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15\u002F16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 2 BvR 1514\u002F21, juris Rn. 59). \n\n10\\. b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht dem Kläger die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt. Der Kläger musste nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen. Er hatte die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan. \n\n11\\. aa) Der minderjährige Kläger, dem bereits erstinstanzlich Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen in Höhe von 100 € monatlich bewilligt worden war, hatte mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts innerhalb der Berufungsfrist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem von ihm gemäß § 117 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 PKHFV zu verwendenden Vordruck zu den Akten gereicht. Soweit er dabei die Frage nach Angehörigen, die ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind, verneint hat, handelt es sich um einen offensichtlichen Irrtum. Aufgrund der Angabe seines Geburtsdatums in der Erklärung ist ohne weiteres ersichtlich, dass er im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung erst 11 Jahre alt war. Sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist von seinen namentlich benannten und als solche bezeichneten Eltern als gesetzliche Vertreter gestellt und mit den Worten eingeleitet worden, der Kläger sei ein schwerstbehindertes minderjähriges Kind und außer Stande, die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz aus eigenen Mitteln oder Mitteln seiner Eltern zu tragen. \n\n12\\. Ausweislich der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt der Kläger selbst nicht über Einkommen, das berücksichtigt werden könnte (§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). \n\n13\\. bb) Der Kläger hat auch hinreichend dargetan, dass er nicht über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO verfügt. \n\n14\\. (1) Zum Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO gehört - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt und die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen hat - auch der realisierbare Anspruch eines unverheirateten Minderjährigen gegen seine Eltern auf Prozesskostenvorschuss analog § 1360a Abs. 4 BGB. Der Anspruch hat seinen Grund in den unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und ergibt sich aus einer besonderen Verantwortung des Unterhaltspflichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25\u002F08, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8; vom 4. August 2004 - XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 13 mwN; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 115 Rn. 55, 59, 64). \n\n15\\. Wie bei der im Gesetz ausdrücklich geregelten Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses an den Ehegatten (§ 1360a Abs. 4 BGB) schulden auch die Eltern einen solchen Vorschuss aber nur dann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei der Prüfung der Billigkeit sind insbesondere die persönlichen Beziehungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten und des Verpflichteten zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss setzt deshalb insbesondere voraus, dass der Unterhaltspflichtige hinreichend leistungsfähig ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist nicht auf § 115 ZPO, sondern auf unterhaltsrechtliche Maßstäbe, insbesondere die Selbstbehaltssätze der Leitlinien zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 13\u002F05, FamRZ 2005, 883, juris Rn. 10 ff.; vom 4. August 2004 - XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 14, 18 mwN; OLG Düsseldorf, FamRZ 2019, 992, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, JurBüro 2022, 661, juris Rn. 12; Staudinger\u002FVoppel (2024), BGB, § 1360a Rn. 75; Grüneberg\u002Fvon Pückler, BGB, 86. Auflage, § 1360a Rn. 7, 12; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 115 Rn. 63). Kann der Unterhaltspflichtige den Kostenvorschuss ohne Gefährdung seines jeweils maßgeblichen Selbstbehalts zwar nicht in einer Summe, wohl aber in Raten aufbringen, entfällt die Verpflichtung zum Kostenvorschuss nicht vollständig; vielmehr hat der Unterhaltspflichtige den Kostenvorschuss in entsprechenden Raten zu leisten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 17 ff.; VGH Baden-Württemberg, JurBüro 2022, 661, juris Rn. 13; jeweils mwN; BeckOGK\u002FPreisner, BGB, Stand: 1. Mai 2026, § 1360a Rn. 274 ff.; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 115 ZPO Rn. 63). Eine weitergehende Belastung des Unterhaltspflichtigen als sie nach § 115 Abs. 1 ZPO in Betracht käme, ist allerdings ausgeschlossen, da dies dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit widersprechen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 \\- XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 20; Dose\u002FKlinkhammer, Unterhaltsrecht, 11\\. Auflage, § 6 Rn. 30). \n\n16\\. Hat der im Übrigen bedürftige Unterhaltsberechtigte lediglich einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in Form von Ratenzahlungen, ist ihm Prozesskostenhilfe mit entsprechender Ratenzahlung zu bewilligen (BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 19, 21; BeckOGK\u002FPreisner, BGB, Stand: 1. Mai 2026, § 1360a Rn. 276). \n\n17\\. (2) Der unterhaltsrechtliche Anspruch auf Prozesskostenvorschuss stellt aber nur dann einen zu berücksichtigenden Vermögenswert im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, wenn er zweifelsfrei besteht und alsbald realisiert werden kann. Bei zweifelhafter Realisierbarkeit des Vorschussanspruchs ist eine Verweisung darauf unzumutbar und Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25\u002F08, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8; BAGE 117, 344 Rn. 10; OLG Düsseldorf, FamRZ 2019, 992, juris Rn. 8; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2014, 784, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, FamRZ 2013, 1325, juris Rn. 6 f.; OLG Celle, FamRZ 2007, 762, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, JurBüro 2022, 661, juris Rn. 7 f.; BeckOGK\u002FPreisner, BGB, Stand: 1. Mai 2026, § 1360a Rn. 224; MünchKommBGB\u002FPernice, BGB, 10. Auflage, § 1360a Rn. 22; Staudinger\u002FVoppel (2024), BGB, § 1360a Rn. 84; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 115 Rn. 64). \n\n18\\. (3) Kommt in Betracht, dass die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, muss sie darlegen, dass der Unterhaltspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder es ihr nicht zuzumuten ist, den Vorschuss geltend zu machen (BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25\u002F08, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8; vom 31. August 2005 - XII ZB 116\u002F05, FamRZ 2005, 1901, juris Rn. 15; OLG Celle, FamRZ 2007, 762, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, JurBüro 2022, 661, juris Rn. 8; Dose\u002FKlinkhammer, Unterhaltsrecht, 11. Auflage, § 6 Rn. 30). Sie muss die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen vollständig dartun und gemäß § 117 Abs. 2 ZPO entsprechende Belege vorlegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116\u002F05, FamRZ 2005, 1901, juris Rn. 15; vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8\u002F03, FamRZ 2004, 99, juris Rn. 2). Allerdings dürfen die Anforderungen hieran nicht überspannt werden, damit der Zugang zu den Gerichten nicht übermäßig erschwert wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2026, 293 Rn. 8; Beschluss vom 23. März 2022 - 2 BvR 1514\u002F21, juris Rn. 58; NVwZ 2004, 334, juris Rn. 17). \n\n19\\. (4) Diesen Anforderungen hat der Kläger genügt. Seinen Angaben war mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Bestehen eines Prozesskostenvorschussanspruches gegen seine Eltern zweifelhaft, ein etwaiger Anspruch jedenfalls nicht in absehbarer Zeit realisierbar war. \n\n20\\. (a) Der Kläger hat seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erklärungen seiner Eltern über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse samt Belegen beigefügt, die umfassende Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen enthalten und offen zu Tage treten lassen, dass die Eltern - vorbehaltlich des noch zu erörternden Grundbesitzes der Mutter - nicht in der Lage sind, unter Wahrung ihres notwendigen Selbstbehalts und Berücksichtigung ihrer vorrangigen Verpflichtung auf Elementarunterhalt einen Vorschuss für die Prozesskosten in Höhe von rund 34.000 € in einer Summe (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 18, 21) zu zahlen. Eine etwaige - angesichts ihrer geringen Einkünfte und des behinderungsbedingten Mehrbedarfs des Klägers allerdings fernliegende - Fähigkeit der Eltern, den Prozesskostenvorschuss ohne Gefährdung ihres eigenen Selbstbehalts ratenweise zu leisten, würde die Bedürftigkeit des Klägers nicht in Frage stellen. In diesem Fall wäre dem Kläger - wie unter Ziffer (1) ausgeführt - vielmehr Prozesskostenhilfe unter Anordnung einer Ratenzahlung zu bewilligen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 19). \n\n21\\. (b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Angaben des Klägers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Mutter auch nicht deshalb unzureichend, weil er zunächst keine Angaben zum Wert, zur Größe und zum Alter des Hauses und zum Wert der Grundstücke gemacht hatte, an denen seine Mutter zwischenzeitlich Eigentum erlangt hatte. Zwar obliegt es dem Unterhaltsschuldner grundsätzlich, wenn die Nutzung seines Vermögens und seiner Einkünfte nicht ausreicht, um den geschuldeten Unterhalt zu leisten, auch den Stamm seines Vermögens einzusetzen. Er kann insbesondere zur Verwertung etwaigen Grundeigentums gehalten sein (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 98\u002F04, BGHZ 169, 59 Rn. 27; Staudinger\u002FKlinkhammer (2022), BGB, § 1603 Rn. 299 ff.). Den Angaben des Klägers war aber mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen seine Mutter auch unter diesem Gesichtspunkt zweifelhaft und die alsbaldige Realisierbarkeit ausgeschlossen war. \n\n22\\. (aa) Der Kläger hatte seinem Prozesskostenhilfeantrag einen Grundbuchauszug aus dem Grundbuch B. , Blatt 1473 beigefügt, aus dem ersichtlich ist, dass seine Mutter, K. D. , durch Auflassung vom 10. Februar 2021, eingetragen am 30. März 2021, Eigentümerin der Gebäude- und Freifläche in der T straße 3 (434 qm), der Waldfläche S. (2250 qm) und der Landwirtschaftsfläche Auf der So. (1160 qm) in B. geworden war, wobei die Gebäude- und Freifläche in der T straße 3 mit zwei Wohnungsrechten gemäß § 1093 BGB zugunsten von R. und S. D. belastet war. Den vorgelegten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist zu entnehmen, dass der Kläger und seine Eltern jedenfalls seit Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens im Jahre 2020 in der T straße 3 in B. leben und dort eine 80 qm große 3-Zimmer-Wohnung bewohnen. Ausweislich des vom Kläger erstinstanzlich zum Beweis der monatlichen Zahlungen seiner Mutter an R. D. vorgelegten Darlehensvertrags vom 7. Juli 2014 (Förderkredit) wohnten die Darlehensnehmer R. und S. D. ebenfalls in der T straße 3; der Darlehensbetrag in Höhe von 30.000 € war ihnen zweckgebunden zur Modernisierung einer Wohneinheit (Anpassung der Raumgeometrie) in der T straße 3 überlassen worden. \n\n23\\. (bb) Es kann dahinstehen, ob es der Mutter des Klägers im Streitfall unterhaltsrechtlich zumutbar gewesen wäre, das von ihr, ihrem Mann, ihrem Sohn und ihren Eltern bewohnte Hausgrundstück zu veräußern, auch wenn sich in dem Wohngebäude - was mangels näherer Angaben des Klägers zur Größe des Gebäudes und der Anzahl der Wohneinheiten in seinem Prozesskostenhilfeantrag bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht ausgeschlossen war \\- noch weiterer, unvermieteter Wohnraum befunden haben sollte. Offenbleiben kann auch, ob es der Mutter des Klägers angesichts ihrer Vermögensverhältnisse zumutbar gewesen wäre, unter Beleihung ihres Grundeigentums ein Darlehen zur Finanzierung der Prozesskosten aufzunehmen. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob durch den Verkauf von einer - in einer kleinen ländlichen Gemeinde an der niedersächsisch\u002Fthüringischen Landesgrenze gelegenen - 2250 qm großen Waldfläche und einer 1160 qm großen Landwirtschaftsfläche ein die Prozesskosten von rund 34.000 € deckender Erlös hätte erzielt werden können. \n\n24\\. (cc) Denn auch wenn man eine entsprechende Verwertungsobliegenheit der Mutter des Klägers unterstellt, wäre dem Kläger hieraus kein zweifelsfrei und alsbald realisierbarer Prozesskostenvorschussanspruch erwachsen. Selbst bei uneingeschränkter Verwertungsbereitschaft der Mutter hätte sie sich die zur Zahlung des Vorschusses erforderlichen Mittel bereits nicht problemlos und zeitnah verschaffen können. Es war überaus zweifelhaft, ob es ihr angesichts ihres deutlich unterhalb der Pfändungsgrenze (§ 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) liegenden Einkommens und der bestehenden Belastungen möglich sein würde, Zins oder gar Tilgung eines möglichen Darlehens zur Finanzierung der Prozesskosten von circa 34.000 € zu leisten. Es war mindestens ebenso zweifelhaft, ob sie unter diesen wirtschaftlichen Voraussetzungen eine Bank finden würde, die ihr - selbst bei einer möglichen Belastung von Grundeigentum - ein Darlehen gewähren würde (vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 654 Rn. 7). Sowohl die Aufnahme eines dinglich gesicherten Darlehens als auch eine Veräußerung des Grundeigentums waren zudem nicht zeitnah - insbesondere nicht innerhalb der noch laufenden Berufungsfrist - zu realisieren. Der Kläger hatte seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an einem Freitagabend eingereicht; die Berufungsfrist lief am Donnerstag der darauf folgenden Woche ab. Eine Veräußerung der Grundstücke war der Mutter des Klägers - unabhängig von deren Verkehrswert und selbst wenn sie in so kurzer Zeit einen Käufer gefunden hätte - schon deshalb nicht möglich, weil ein Notar bei einem Verbrauchervertrag - wie er hier vorgelegen hätte - im Regelfall vor der für den Veräußerungsvertrag erforderlichen notariellen Beurkundung eine Zwei-Wochen-Frist als Übereilungsschutz einzuhalten gehabt hätte (§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG). Diese Frist steht nicht zur Disposition der Vertragsparteien (vgl. BGH, Urteil vom 23\\. August 2018 - III ZR 506\u002F16, DNotZ 2019, 37 Rn. 17 mwN) und es war auch nicht ersichtlich, dass ein Notar gegenüber der Mutter des Klägers ausnahmsweise von der Frist hätte absehen dürfen. \n\n25\\. Bei dieser Sachlage war dem Kläger jedenfalls eine zeitnahe Verwirklichung eines etwaigen Prozesskostenvorschussanspruchs gegen seine Mutter nicht möglich (vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2019, 992, juris Rn. 8; OLG Nürnberg, FamRZ 2013, 1325, juris Rn. 6 f.), ohne dass ihm deshalb ein Vorwurf gemacht werden darf. Die mittellose Partei darf ebenso wie die nicht bedürftige Partei die Frist für die Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpfen; sie darf noch am letzten Tag der Frist die Entscheidung treffen, ob sie das Rechtsmittel einlegen will, und ist nicht verpflichtet, bereits vor der Entscheidung einen etwaigen Prozesskostenvorschussanspruch gegen ihr unterhaltspflichtige Personen geltend zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30\u002F16, NJW 2017, 1179 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 27. September 2004 - II ZB 17\u002F03, NJW-RR 2005, 926, juris Rn. 8). \n\n26\\. c) Da der Kläger nach Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags Wiedereinsetzung innerhalb der Fristen des § 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO ordnungsgemäß beantragt und zugleich die versäumten Handlungen nachgeholt hat, war ihm Wiedereinsetzung zu gewähren. III. \n\n27\\. Der Senat weist darauf hin, dass der Beschluss des Berufungsgerichts vom 28. August 2023, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe versagt worden ist, lediglich formelle, aber keine materielle Rechtskraft erlangt (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2004 - IV ZB 43\u002F03, FamRZ 2004, 940, juris Rn. 7 ff.; vom 10. März 2005 - XII ZB 19\u002F04, FamRZ 2005, 788, juris Rn. 17; vom 31. August 2005 - XII ZB 116\u002F05, FamRZ 2005, 1901, juris Rn. 21). Der Kläger ist deswegen nicht gehindert, erneut Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu beantragen. \n\nSeiters von Pentz Allgayer Böhm Linder","BGH, Beschluss vom 2. Juni 2026 - VI ZB 90\u002F23","2026-07-10T22:04:48.420Z",{"id":62,"ecli":63,"slug":64,"caseNumber":65,"courtId":66,"decisionDate":67,"fullText":68,"summary":69,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":67,"parsedAt":70,"updatedAt":71},"2213","ECLI:DE:NEURIS:KSRE163470608","ecli-de-neuris-ksre163470608","B 8 SO 30\u002F26 BH",47,"2026-05-11T00:00:00.000Z","#  BSG, Beschluss vom 11. Mai 2026 - B 8 SO 30\u002F26 BH \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. März 2026 - L 4 SO 2\u002F24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nDer Antrag des Klägers, ihm für das genannte Verfahren einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.\n\nAußergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main *(vom 15.4.2020)* nach mündlicher Verhandlung als unzulässig verworfen *(Urteil vom 27.4.2022)*. Der Kläger hat erneut Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt *(Schreiben vom 23.11.2023)*. Das LSG hat ihn auf die bereits ergangene Entscheidung hingewiesen, sie ihm erneut übersandt und angefragt, ob sein Schreiben als Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) gewertet werden solle. Der Kläger hat an seiner Berufung festgehalten. Das LSG hat diese unter Verweis auf die entgegenstehende Rechtskraft als unzulässig verworfen *(Beschluss vom 31.3.2026)*. Hiergegen wendet sich der Kläger ua mit einer \"NZB und REVISION\" und beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Anwaltes. \n\n2\\. II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig er-scheint *(§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz \u003CSGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung \u003CZPO>)*; daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten *(§ 73 Abs 4 SGG)* mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. \n\n3\\. Anhaltspunkte dafür, dass sich Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* oder der Zulassungsgrund der Divergenz *(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)* mit Erfolg gerügt werden könnte, bestehen nicht. \n\n4\\. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel *(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG)* mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte, weil das Berufungsgericht mit Prozessurteil statt Sachurteil entschieden hat. Seine Entscheidung, wonach der erneuten Berufung, als die das Schreiben des gerichtserfahrenen Klägers nur verstanden werden konnte, die Rechtskraft des Urteils vom 27.4.2022 entgegensteht, erweist sich als zutreffend. Das LSG durfte nach erfolgter Anhörung die erneute Berufung auch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG verwerfen. Das Gebot des fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie das Recht auf eine mündliche Verhandlung und schließlich Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gebieten es zwar im Grundsatz, von einer Entscheidung durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG abzusehen, wenn sich die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid richtet *(zum Ganzen nur BSG vom 8.4.2014 - B 8 SO 22\u002F14 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 7 - RdNr 6 f)*. In der Rechtsprechung des BSG sind aber Ausnahmen anerkannt. Hier liegt ein Ausnahmefall vor, nachdem im ersten Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, an der der Kläger hätte teilnehmen können *(ähnlich BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 99\u002F20 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 9 - RdNr 15; BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 31\u002F12 B - SozR 4-1500 § 105 Nr 3 - RdNr 13)*. Die Rechte des Klägers aus Art 6 Abs 1 EMRK sind mit der Verhandlung im ersten Berufungsverfahren bereits gewahrt worden. Steht der inhaltlichen Befassung in einem erneuten Berufungsverfahren die Rechtskraft des aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Berufungsurteils entgegen, erfordert Art 6 Abs 1 EMRK keine weitere mündliche Verhandlung. \n\n5\\. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH *(§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO)*. \n\n6\\. Auch die Beiordnung eines Notanwalts nach § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO scheidet aus, nachdem die Rechtsverfolgung aus den dargestellten Gründen aussichtslos erscheint *(vgl nur BSG vom 12.2.2024 - B 11 AL 41\u002F23 B - RdNr 2; BSG vom 16.2.2023 - B 7 AS 146\u002F22 B - RdNr 3)*. Gleiches gilt für die Beiordnung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs 2 SGG. \n\n7\\. Die von dem Kläger eingelegte Beschwerde entspricht schon nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. \n\n8\\. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.","BSG, Beschluss vom 11. Mai 2026 - B 8 SO 30\u002F26 BH","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:05:00.970Z",{"id":73,"ecli":74,"slug":75,"caseNumber":76,"courtId":44,"decisionDate":77,"fullText":78,"summary":79,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":77,"parsedAt":80,"updatedAt":81},"2275","ECLI:DE:NEURIS:KORE600572026","ecli-de-neuris-kore600572026","III ZB 10\u002F26","2026-04-30T00:00:00.000Z","#  BGH, 30.04.2026, III ZB 10\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 4. Zivilsenat - vom 20. Februar 2026 - 4 W 39\u002F25 e - wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine gegen den Beklagten gerichtete Amtshaftungsklage. Damit hatte er in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 21. März 2026, mit der er \"Nichtzulassungsbeschwerde\" gegen den im Tenor genannten Beschluss des Oberlandesgerichts einlegen will, als Prozesskostenhilfegesuch für eine Rechtsbeschwerde - das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel - aus. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier. \n\n2\\. Eine Rechtsbeschwerde ist vorliegend nicht statthaft, weil sie entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder in dem angefochtenen Beschluss zugelassen sein muss (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beides ist nicht der Fall. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (zB BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24\u002F03, NJW-RR 2005, 294 f). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem Schreiben der Rechtspflegerin vom 25. März 2026 Bezug genommen werden. Herrmann Böttcher","BGH, 30.04.2026, III ZB 10\u002F26","2026-07-08T22:20:34.052Z","2026-07-10T22:05:08.122Z",{"id":83,"ecli":84,"slug":85,"caseNumber":86,"courtId":44,"decisionDate":87,"fullText":88,"summary":89,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":87,"parsedAt":90,"updatedAt":91},"2324","ECLI:DE:NEURIS:KORE625832026","ecli-de-neuris-kore625832026","XI ZB 1\u002F26","2026-04-28T00:00:00.000Z","#  BGH, 28.04.2026, XI ZB 1\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Anträge des Verfügungsklägers auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.\n\nDie Rechtsbeschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 19. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.\n\nVon der Erhebung von Kosten wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Mit der von ihm selbst mit Telefax vom 22. Mai 2025 erhobenen Klage \"im Eilverfahren\" wendet sich der Verfügungskläger insbesondere gegen die Kündigung seines Basiskontos durch die Verfügungsbeklagte und beantragt eine \"Eilverfügung\" gerichtet auf den Fortbestand seines Basiskontos sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung in Höhe von mindestens 3.000 € und von 680,47 € Schadensersatz (einschließlich Zinsen). \n\n2\\. Das Amtsgericht hat das Begehren als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgelegt und den Verfügungskläger mit der Ladung zum Termin gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass die Zahlungsbegehren nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden können. Das Amtsgericht hat durch Versäumnisurteil vom 11. September 2025 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und den Einspruch des Verfügungsklägers gegen dieses Versäumnisurteil durch zweites Versäumnisurteil vom 16. Oktober 2025 verworfen. \n\n3\\. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26. November 2025 die Ablehnungsgesuche des Verfügungsklägers gegen zwei Mitglieder der Kammer als unzulässig verworfen sowie die Anträge des Verfügungsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts und auf Bestellung eines Notanwalts abgelehnt. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 hat das Landgericht weitere Ablehnungsgesuche gegen drei Mitglieder der Kammer und die Berufung des Verfügungsklägers gegen das zweite Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. \n\n4\\. Hiergegen wendet sich der Verfügungskläger mit der von ihm selbst eingelegten Rechtsbeschwerde, für die er außerdem Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts begehrt. II. \n\n5\\. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. \n\n6\\. Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2013 \\- XII ZR 122\u002F12, juris Rn. 6, vom 14. November 2023 - XI ZA 2\u002F23, juris Rn. 6 und vom 26. November 2025 - VII ZR 124\u002F25, juris Rn. 9, jeweils mwN). Das ist hier der Fall. \n\n7\\. 1\\. Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. Dezember 2025 ist - insgesamt - die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof unstatthaft. \n\n8\\. a) Eine Rechtsbeschwerde wäre, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Ablehnungsgesuche wendet, bereits deshalb nicht statthaft, weil das Gesetz im Verfahren über ein Ablehnungsgesuch (§ 46 ZPO) die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vorsieht (BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2021 - XI ZB 25\u002F20, juris Rn. 3, vom 16. Juni 2023 - I ZB 39\u002F23, juris Rn. 2, vom 18. Februar 2025 - XI ZB 24\u002F24, juris Rn. 10 und vom 5. März 2025 - IX ZB 42\u002F24, juris Rn. 1) und die Rechtsbeschwerde auch nicht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers kann der Erteilung der auf § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bezogenen Rechtsbehelfsbelehrung keine Zulassung der Rechtsbeschwerde entnommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2022 - VI ZB 57\u002F22, juris). \n\n9\\. b) aa) Hinsichtlich der Verwerfung der Berufung als unzulässig folgt die fehlende Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Danach sind Rechtsbeschwerden wegen der Begrenzung des Instanzenzuges in einem einstweiligen Verfügungsverfahren von vorneherein gesetzlich ausgeschlossen (BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - I ZB 22\u002F02, BGHZ 154, 102, 103 f., vom 27. Juli 2016 - XI ZB 12\u002F16, juris Rn. 4, vom 22. September 2022 - VI ZB 57\u002F22, juris, vom 30\\. November 2022 - VII ZA 3\u002F22, juris und vom 9. April 2024 - IX ZB 28\u002F23, juris Rn. 1). Dies gilt auch, wenn eine Berufung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als unzulässig verworfen worden ist (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 41\u002F20, juris, vom 22. September 2022, aaO und vom 30. November 2022, aaO). Denn die spezielle Ausschlussregelung in § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO verdrängt, was in der dem Verfügungskläger erteilten Rechtsmittelbelehrung des Landgerichts fehlerhaft unberücksichtigt geblieben ist, die allgemeine Vorschrift des § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, wonach gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss - grundsätzlich \\- die Rechtsbeschwerde stattfindet (BGH, Beschluss vom 30. November 2022, aaO). \n\n10\\. bb) Im Übrigen wäre eine Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig auch dann aussichtslos, wenn sie nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft wäre. Denn eine nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn eine der dort genannten Voraussetzungen vorliegt. Hier wäre indessen auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt nicht in der Lage, die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO und damit die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun. \n\n11\\. 2\\. Soweit sich der Verfügungskläger auch gegen den Beschluss des Landgerichts vom 26\\. November 2025 wendet, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ebenfalls unstatthaft. Denn das Landgericht hat in diesem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und sie ist weder im Ablehnungsverfahren (dazu vorstehend unter II.1.a), Rn. 8) noch im Prozesskostenhilfeverfahren (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2022 - VI ZB 57\u002F22, juris, vom 18. Februar 2025 - XI ZB 24\u002F24, juris Rn. 10 und vom 10. März 2025 - XI ZB 1\u002F25, juris mwN) und auch nicht in Bezug auf die Zurückweisung eines Antrags nach § 78b ZPO auf Beiordnung eines Notanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 - III ZB 42\u002F20, juris Rn. 3, vom 30. November 2022 - VII ZA 3\u002F22, juris und vom 24. Oktober 2023 - XI ZB 15\u002F23, juris Rn. 3) ausdrücklich im Gesetz vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. März 2025, aaO mwN). Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. März 2025, aaO mwN). Dementsprechend hat das Landgericht zu dem Beschluss vom 26. November 2025 keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt, sondern nur darauf hingewiesen, dass der Beschluss mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar ist. III. \n\n12\\. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter II. genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet, ist auch der Antrag des Verfügungsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). IV. \n\n13\\. Schließlich ist aus den unter II. genannten Gründen die Rechtsbeschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. Dezember 2025 als unzulässig zu verwerfen. \n\nEllenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg","BGH, 28.04.2026, XI ZB 1\u002F26","2026-07-08T22:21:05.251Z","2026-07-10T22:05:13.213Z",{"id":93,"ecli":94,"slug":95,"caseNumber":96,"courtId":97,"decisionDate":98,"fullText":99,"summary":100,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":90,"updatedAt":101},"2334","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650093","ecli-de-neuris-stre202650093","V B 9\u002F25",32,"2026-04-27T00:00:00.000Z","#  Vertretungszwang beim BFH auch bei Mittellosigkeit eines Beteiligten \n\n## Leitsatz\n\nNV: Dem Vertretungszwang beim Bundesfinanzhof steht wegen der Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, die Mittellosigkeit eines Beteiligten nicht entgegen.3\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.11.2024 - 5 K 450\u002F22 U,AO wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Rechtsmittel ist unzulässig. \n\n2\\. 1\\. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 StBerG handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Hierzu gehört der Bevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), der für diesen die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hat, nicht. \n\n3\\. 2\\. Den Vertretungszwang muss auch ein mittelloser Beteiligter beachten (BFH-Beschluss vom 11.05.2009 - II B 13\u002F09, Rz 2). Zwar steht ihm die Möglichkeit offen, innerhalb der Rechtsmittelfrist gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen und nach deren Gewährung gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Rechtsmittelfrist zu erhalten (BFH-Beschlüsse vom 28.04.2004 - VII S 9\u002F04, BFH\u002FNV 2004, 1288; vom 28.09.2005 - X S 15\u002F05 (PKH), BFH\u002FNV 2005, 2249; vom 20.03.2006 - X S 6\u002F06 (PKH), BFH\u002FNV 2006, 1141; vom 12.08.2008 - X S 29\u002F08 (PKH), BFH\u002FNV 2008, 1869). Eine solche Wiedereinsetzung kommt jedoch im Streitfall schon aufgrund des Umstandes nicht in Betracht, dass der Senat den Antrag des Klägers auf PKH mit Beschluss vom 09.02.2026 - V S 2\u002F25 (PKH) abgelehnt hat. \n\n4\\. 3\\. Von einer Darstellung des Sachverhaltes und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen. \n\n5\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Vertretungszwang beim BFH auch bei Mittellosigkeit eines Beteiligten","2026-07-10T22:05:14.268Z",{"id":103,"ecli":104,"slug":105,"caseNumber":106,"courtId":107,"decisionDate":108,"fullText":109,"summary":110,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":108,"parsedAt":111,"updatedAt":112},"2427","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600316","ecli-de-neuris-wbre202600316","1 B 5.26",34,"2026-04-17T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 17.04.2026, 1 B 5.26 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. November 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). \n\nII\n\n2\\. Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\\. 1\\. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. \n\n4\\. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 \\- 1 B 1.14 - juris Rn. 2, vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3 und vom 25. Juli 2017 - 1 B 117.17 - juris Rn. 3). Für die Zulassung der Revision reicht eine Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aus; die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2020 - 1 B 15.20 - juris Rn. 4). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 \\- 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). \n\n5\\. b) Gemessen daran kommt den von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, \"(1) ob der in § 86 Abs. 1 Satz 1 1 Halbsatz VwGO statuierte Amtsermittlungsgrundsatz es dem Gericht hinsichtlich der Mitteilung 'Im vorliegenden Fall rät das Auswärtige Amt aufgrund der aktuellen politischen Lage von einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes ab.' zur Pflicht macht, entweder selbst, über das Auswärtige Amt oder über einen 'weiteren' Sachverständigen Kontakt mit den Behörden des Heimatlandes (hier: Russische Föderation) aufzunehmen, um die Echtheit des vorgelegten Dokumentes durch die ausstellende Behörde abschließend zu verifizieren, (2) ob sich die Mitteilung des Auswärtigen Amtes 'Erkenntnisse zu ergangenen Einberufungsbefehlen solcher Art liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.' mit der Behauptung des Auswärtigen Amtes 'Die Echtheit des vorgelegten Dokumentes kann nur durch die ausstellende Behörde abschließend verifiziert werden.' ausschließt und das Auswärtige Amt mithin ungeeignet ist, festzustellen, wer in der Lage ist, die Echtheit des vorgelegten Dokumentes zu verifizieren, (3) ob sich bereits an Hand der Mitteilung des Auswärtigen Amtes 'Die inhaltliche Richtigkeit des angegebenen Sachverhalts kann nicht abschließend beurteilt werden.' die objektive Ungeeignetheit der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ergibt und der Senat mithin verpflichtet war, ein 'weiteres' Sachverständigengutachten einzuholen, (4) ob sich bereits an Hand der Mitteilung des Auswärtigen Amtes 'Die Beantwortung von Fragen, die eine konkret auf den\u002F​die Kläger(in) bezogene Prognose erfordern, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Amtes.' die objektive Ungeeignetheit der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ergibt und der Senat mithin verpflichtet war, ein 'weiteres' Sachverständigengutachten einzuholen, (5) ob sich bereits an Hand der Mitteilung des Auswärtigen Amtes 'Erkenntnisse zu ergangenen Einberufungsbefehlen solcher Art liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.' die objektive Ungeeignetheit der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ergibt und der Senat mithin verpflichtet war, ein 'weiteres' Sachverständigengutachten einzuholen, (6) ob sich bereits an Hand der Mitteilung des Auswärtigen Amtes 'Die Echtheit des vorgelegten Dokumentes kann nur durch die ausstellende Behörde abschließend verifiziert werden.' die objektive Ungeeignetheit der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ergibt und der Senat mithin verpflichtet war, ein 'weiteres' Sachverständigengutachten einzuholen, (7) ob sich jedenfalls aus der Gesamtschau der unter (3) bis (7) aufgeführten Mitteilungen des Auswärtigen Amtes die objektive Ungeeignetheit der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ergibt und der Senat mithin verpflichtet war, ein 'weiteres' Sachverständigengutachten einzuholen, (8) ob nicht insbesondere aus der Mitteilung des Auswärtigen Amtes 'Im vorliegenden Fall rät das Auswärtige Amt aufgrund der aktuellen politischen Lage von einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes ab.' ein 'weitere[r]' Sachverständiger durch die Kontaktaufnahme mit der ausstellenden Behörde der Russischen Föderation über neue und überlegenere Forschungsmittel verfügt hätte, (9) ob mithin kein non liquet vorliegt und mithin nicht der Schutzsuchende die (materielle) Beweislast trägt, (10) ob jedenfalls dann ein Beweisnotstand geltend gemacht werden kann, wenn die Echtheit eines vorgelegten Dokumentes nur durch die ausstellende Behörde des Heimatlandes (hier: Russischen Föderation) abschließend verifiziert werden kann, (11) ob jedenfalls dann ein Beweisnotstand geltend gemacht werden kann, wenn die Echtheit eines vorgelegten Dokumentes nur durch die ausstellende Behörde des Heimatlandes (hier: Russischen Föderation) abschließend verifiziert werden kann und das Auswärtige Amt aufgrund der aktuellen politischen Lage von einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes (hier: Russischen Föderation) abrät, (12) ob jedenfalls dann die Beweislast umzukehren ist, wenn die Echtheit eines vorgelegten Dokumentes nur durch die ausstellende Behörde des Heimatlandes (hier: Russischen Föderation) abschließend verifiziert werden kann, (13) ob jedenfalls dann die Beweislast umzukehren ist, wenn die Echtheit eines vorgelegten Dokumentes nur durch die ausstellende Behörde des Heimatlandes (hier: Russischen Föderation) abschließend verifiziert werden kann und das Auswärtige Amt aufgrund der aktuellen politischen Lage von einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes (hier: Russischen Föderation) abrät, (14) ob die Tatsache, dass der hierzu vorliegenden Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2023 die Überprüfung im Fahndungsregister (letzter Abruf am 20. Dezember 2022) ergeben hat, dass nach dem Kläger gefahndet werde, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellt, weil sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht [dient] sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen [soll]\", keine grundsätzliche Bedeutung zu. \n\n6\\. Sämtliche Fragen zielen auf die aufgrund des Beweisbeschlusses vom 11. Juni 2024 eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai und 22. Juli 2025 zur Echtheit einer vom Kläger vorgelegten Ladung durch das Militärkommissariat Grosny vom 1. November 2023 sowie zur Einberufungspraxis in Tschetschenien und deren tatsächliche und rechtliche Bewertung durch das Berufungsgericht. Sie beziehen sich damit auf den konkreten Einzelfall und sind schon deshalb grundsätzlich nicht zur Klärung einer abstrakten Rechtsfrage von fallübergreifender Bedeutung gemäß den oben genannten Grundsätzen geeignet. \n\n7\\. Im Einzelnen greift die Beschwerde mit den Fragen 1 bis 8 die der tatrichterlichen Würdigung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegende Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai 2025 an und versucht, diese als widersprüchlich und ungenügend zu qualifizieren, um auf den Einzelfall bezogen die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung zu begründen. In der Sache wird damit eine Aufklärungsrüge erhoben (siehe unten unter 3.), die zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht geeignet ist. \n\n8\\. Die Fragen 9 bis 13 beziehen sich auf die Beweiswürdigung und Beweislastverteilung sowie auf einen behaupteten Beweisnotstand im vorliegenden Einzelfall mit Blick auf den Beweis der Echtheit des vom Kläger vorgelegten Einberufungsbescheides. Sie greifen damit die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Einschätzung an, wonach dem vom Kläger als ausländische öffentliche Urkunde vorgelegten Dokument keine hinreichende Aussagekraft zukomme, weil der Nachweis der Echtheit des Dokumentes wegen der im Einzelnen benannten Zweifel als nicht erbracht anzusehen sei (UA S. 18 f.). In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass grundsätzlich der Schutzsuchende die materielle Beweislast für das Vorliegen der (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trägt und insoweit ein non liquet zu seinen Lasten geht (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 27). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar. Insbesondere sind die Fragen, die sich auf die Bewertung des Einberufungsbefehls im vorliegenden Einzelfall beziehen, zur Klärung grundsätzlicher, über den vorliegenden Einzelfall hinausgehender Fragen in Bezug auf Beweiswürdigung, Beweislastverteilung und einen Beweisnotstand nicht geeignet. \n\n9\\. Mit der Frage 14 wird die einzelfallbezogene Tatsachenwürdigung des Oberverwaltungsgerichts infrage gestellt, wonach sich aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2023 allein ergebe, dass nach dem Kläger im Raum Moskau gefahndet werde, sich daraus aber keine Anhaltspunkte für seine politische Verfolgung, insbesondere für ein fortdauerndes Interesse der russischen Behörden an seiner Person entnehmen ließen (UA S. 10). Diese Frage betrifft allein die konkrete Verfolgungsgefahr für den Kläger und wirft damit keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. \n\n10\\. 2\\. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen. \n\n11\\. a) Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer - vermeintlich \\- fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). \n\n12\\. b) Eine Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - zeigt die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf. Die Beschwerde führt schon keinen \\- abstrakten - Rechtssatz an, der die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts trägt und einem - abstrakten - Rechtssatz in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen könnte. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, in der Art einer Berufungsbegründung die Beweiserhebung und Beweiswürdigung und insbesondere die Ablehnung einer weiteren Beweiserhebung durch das Oberverwaltungsgericht anzugreifen und erhebt damit in der Sache eine Aufklärungsrüge, die zur Darlegung einer Divergenz nicht geeignet ist. \n\n13\\. 3\\. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. \n\n14\\. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf oder den Weg zu der Entscheidung und die Art und Weise des Ergehens der Entscheidung regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteils- oder Beschlussinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 B 17.23 - juris Rn. 2 m. w. N.). Das Bezeichnungserfordernis schließt die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 1 B 62.21 - juris Rn. 2). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. \n\n15\\. a) Der von der Beschwerde gerügte Gehörsverstoß liegt nicht vor. \n\n16\\. Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung zu allen dafür erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten muss das Gericht zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621\u002F94 - BVerfGE 96, 205 \u003C216>; BVerwG, Beschluss vom 4. November 2025 - 1 C 35.25 (1 C 2.24) - juris Rn. 2). \n\n17\\. Mit diesen Vorgaben steht das Berufungsurteil im Einklang. Wie die Beschwerde selbst anführt, hat das Oberverwaltungsgericht die vom Kläger beantragte Beweiserhebung durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Echtheit des Einberufungsbescheides in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2025 ausweislich des Sitzungsprotokolls zur Kenntnis genommen, in Erwägung gezogen und mit der Begründung abgelehnt, es sei bereits Beweis durch den Senat erhoben worden und das Ergebnis dieser Beweiserhebung werde durch die Begründung des Beweisantrages nicht erschüttert, weil insbesondere die vorliegenden Gutachten keine erkennbaren Mängel aufwiesen. Diese Begründung hat es im Berufungsurteil vertieft (UA S. 20). \n\n18\\. b) Soweit das Vorbringen des Klägers an verschiedenen Stellen der Beschwerdebegründung, das Oberverwaltungsgericht habe seinen Beweisantrag nicht ablehnen dürfen und im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Echtheit des vorlegten \"Einberufungsbescheides\" verifizieren müssen, als Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu verstehen sein sollte, greift diese nicht durch. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO). \n\n19\\. Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Des Weiteren muss dargetan werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40 \u003C42> und vom 18. März 2022 - 8 B 49.21 - juris Rn. 8). \n\n20\\. Die Ablehnung eines unbedingten Beweisantrages verstößt nur dann gegen die Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) und dem Kläger Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), wenn die Ablehnung - auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts - im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2024 - 1 A 1.23 - juris Rn. 22, 61 und Beschluss vom 12. Januar 2026 - 4 BN 10.25 - juris Rn. 10 m. w. N.). Liegt - wie hier \\- bereits ein Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Ungenügend sind Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist beziehungsweise Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2020 - 7 BN 3.19 - NVwZ-RR 2020, 1093 Rn. 5 f. und vom 15. März 2021 - 4 B 14.20 - juris Rn. 21). Diese Grundsätze liegen auch dem Berufungsurteil zugrunde (UA S. 20). \n\n21\\. Gemessen hieran zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Ablehnung des Beweisantrages durch das Oberverwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft ist, weil die bereits zur Frage der Echtheit des \"Einberufungsbescheides\" eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht geeignet wäre, dem Gericht die erforderliche Überzeugungsgewissheit zu vermitteln. Das Oberverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass dem vom Kläger als ausländische öffentliche Urkunde vorgelegten Dokument keine hinreichende Aussagekraft zukomme, um seinen Vortrag schlüssig zu machen, und sieht den Nachweis der Echtheit des vorgelegten Dokumentes als nicht erbracht an (UA S. 19 f.). \n\n22\\. Die Beschwerde beschränkt sich darauf zu behaupten, dass sich die Einholung eines weiteren Gutachtens habe aufdrängen müssen, weil das vorgelegte Gutachten unvollständig sei und dem Auswärtigen Amt die notwendige Sachkunde fehle, wenn es selbst darauf hinweise, dass die Echtheit der Vorladung nicht abschließend durch das Auswärtige Amt, sondern nur durch die ausstellende Behörde verifiziert werden könne, und es aufgrund der aktuellen politischen Lage von einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes abrate. Daraus ergibt sich aber keine Unvollständigkeit des Gutachtens oder eine mangelnde Sachkunde des Auswärtigen Amtes für die Beantwortung der aufgeworfenen Beweisfragen. Denn das Berufungsgericht ist bereits aufgrund der vom Auswärtigen Amt aufgezeigten Auffälligkeiten der Form und des Inhalts und der weiteren im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogenen Umstände zur notwendigen Überzeugungsgewissheit gelangt, dass das vorgelegte Dokument keine hinreichende Aussagekraft hat (UA S. 18 ff.). Die Einwände des Klägers gegenüber der Auskunft des Auswärtigen Amtes mussten dem Oberverwaltungsgericht damit keine Veranlassung gegeben, dieses Ergebnis anzuzweifeln. Schließlich legt die Beschwerde nicht dar, warum die im Beweisantrag benannten Beweismittel vor dem Hintergrund des Hinweises des Auswärtigen Amtes, die Echtheit der Vorladung könne nur durch die ausstellende Behörde verifiziert werden, als für die Erreichung des Beweiszwecks (der Echtheit des Dokumentes) geeigneter sein sollen. \n\n23\\. 4\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","BVerwG, 17.04.2026, 1 B 5.26","2026-07-08T22:22:08.405Z","2026-07-10T22:05:24.679Z",{"id":114,"ecli":115,"slug":116,"caseNumber":117,"courtId":97,"decisionDate":118,"fullText":119,"summary":120,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":118,"parsedAt":121,"updatedAt":122},"2478","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650086","ecli-de-neuris-stre202650086","V S 3\u002F26 (PKH)","2026-04-13T00:00:00.000Z","#  Zur Darlegung einer nicht gesetzesmäßigen Vertretung durch einen vollmachtlosen Rechtsanwalt \n\n## Leitsatz\n\nNV: Zur Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne von § 119 Nr. 4 FGO ist es im Verfahren der Prozesskostenhilfe zumindest erforderlich, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich für das Finanzgericht im erstinstanzlichen Verfahren zumindest geringe Zweifel an der Bevollmächtigung des vollmachtlosen Rechtsanwalts hätten ergeben können.10\n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) setzte gegenüber dem Kläger und Antragsteller (Antragsteller) die Umsatzsteuer für das Jahr 2019 im Wege der Schätzung auf … € fest. Hiergegen legte der Antragsteller fristgerecht Einspruch ein und reichte \"unter Vorbehalt ergänzender Prüfung\" im Einspruchsverfahren seine Umsatzsteuererklärung für 2019 ein. In dieser gab er keine Umsätze, sondern lediglich Vorsteuerbeträge in Höhe von … € an. Das FA erließ daraufhin einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2019, in dem es die Steuerfestsetzung auf 0 € reduzierte. Mit Einspruchsentscheidung wies das FA den Einspruch des Antragstellers zurück, da der Antragsteller trotz Aufforderung die Rechnungen, aus denen sich die erklärten Vorsteuerbeträge ergeben sollten, nicht eingereicht hatte. \n\n2\\. Die hiergegen vom Kläger persönlich eingereichte Klage wies das Finanzgericht (FG) Köln mit Urteil vom 16.12.2022 - 12 K 296\u002F22 ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wurde dem im finanzgerichtlichen Verfahren für den Antragsteller aufgetretenen Rechtsanwalt H am 02.01.2023 und am 07.01.2026 dem Antragsteller selbst, der eine Vertretung durch den Rechtsanwalt H abstreitet, zugestellt. Hiergegen hat der Antragsteller persönlich mit Telefax vom 09.02.2026 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen V B 18\u002F26 geführt wird, und zugleich für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n3\\. Der von dem Antragsteller persönlich eingelegte Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Prozessvertreters ist zwar zulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 12.07.2007 - IX S 10\u002F07 (PKH), BFH\u002FNV 2007, 1918), aber unbegründet und daher abzulehnen. \n\n4\\. 1\\. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Wird PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird --wie hier-- nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person oder Gesellschaft (vgl. § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) zu gewähren ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag schafft. Insbesondere muss er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel --in zumindest laienhafter Weise-- darstellen und darlegen, dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 115 FGO gegeben sein könnten (BFH-Beschluss vom 15.04.2014 - V S 5\u002F14 (PKH), BFH\u002FNV 2014, 1381, Rz 5 f.). \n\n5\\. 2\\. Danach kann dem Kläger PKH nicht bewilligt werden. Die von ihm angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weder aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers noch aus der Vorentscheidung oder dem sonstigen Akteninhalt lassen sich hinreichende Anhaltspunkte erkennen, dass einer der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen könnte. \n\n6\\. a) Soweit der Antragsteller ausführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da geklärt werden müsse, ob die Missbrauchsanzeige des gerichtlich bestellten Betreuers vom FG beachtet, das Urteil revidiert und das Verfahren annulliert sowie geklärt werden müsse, ob das FG bei angezeigtem Missbrauch eines Menschen mit Behinderung verpflichtet ist, dem rechtlichen Betreuer Akteneinsicht zu gewähren, versteht der Senat diesen Vortrag dahingehend, dass er sich auf die vom Antragsteller betreute Tochter bezieht. Hieraus ergibt sich bereits deshalb keine im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO klärbare und damit entscheidungserhebliche Rechtsfrage (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschluss vom 26.11.2025 - V B 74\u002F24, BFH\u002FNV 2026, 144, Rz 3), da der hier vorliegende Streitfall die Umsatzsteuer des Antragstellers betrifft, an dem seine von ihm betreute Tochter nicht beteiligt ist. \n\n7\\. b) Der Antragsteller hat mit der Rüge, Rechtsanwalt H sei zur Prozessvertretung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht berechtigt gewesen, auch nicht einen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 4 FGO in zumindest laienhafter Weise dargelegt. \n\n8\\. aa) Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 119 Nr. 4 FGO liegt vor, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. An der Vertretung fehlt es, wenn das Verfahren verfahrensfehlerhaft mit einem vollmachtlosen Vertreter geführt wird und ein Beteiligter nicht ordnungsgemäß geladen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 27.04.1994 - XI R 29\u002F93, BFHE 174, 304, BStBl II 1994, 661, unter II.2.). Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO können sich die Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren jedoch durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts sind in diesem Fall nicht an den Beteiligten persönlich, sondern an den Prozessbevollmächtigten zu richten (§ 62 Abs. 6 Satz 5 FGO) und es ist ausreichend, den Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung zu laden (§ 80 Abs. 1 Satz 1, § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO; BFH-Beschluss vom 08.10.2012 - I B 22\u002F12, BFH\u002FNV 2013, 389, Rz 20; Wendl in Gosch, FGO § 91 Rz 37; Schallmoser in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler, § 91 FGO Rz 40, 45). \n\n9\\. Dabei ist die Bevollmächtigung zwar in der Regel durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (§ 62 Abs. 6 Satz 1 FGO). Dies gilt jedoch nicht, wenn --wie im vorliegenden Fall-- ein Rechtsanwalt als Prozessvertreter auftritt und das Gericht nach den Umständen des Einzelfalls keine Zweifel an der Bevollmächtigung haben kann. So hat das Gericht den Mangel der Vollmacht nur von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichnete Person oder Gesellschaft --beispielsweise wie vorliegend ein Rechtsanwalt-- auftritt (§ 62 Abs. 6 Satz 4 FGO). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Gerichte die Vollmacht beim Auftreten unter anderem eines Rechtsanwalts nicht eigens anfordern brauchen; nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dürfen sie dies sogar noch nicht einmal, wenn nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte zumindest geringe Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.06.2015 - X E 14\u002F15, BFH\u002FNV 2015, 1419, Rz 12; vom 11.02.2015 - V B 107\u002F14, BFH\u002FNV 2015, 698, Rz 7, und vom 13.12.2011 - X B 109\u002F11, BFH\u002FNV 2012, 438, Rz 4 ff.). Die Gerichte können in diesem Fall von einer wirksamen Prozessbevollmächtigung ausgehen. \n\n10\\. bb) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er im finanzgerichtlichen Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war. Alleine der Vortrag des Antragstellers, er habe den Rechtsanwalt H nicht mandatiert und eine Prozessvollmacht befinde sich nicht in den Verfahrensakten des FG, reicht dazu nicht aus. Zur Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne von § 119 Nr. 4 FGO ist es im Verfahren der PKH erforderlich, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich für das FG im erstinstanzlichen Verfahren zumindest geringe Zweifel an der Bevollmächtigung des vollmachtlosen Rechtsanwalts hätten ergeben können. Solche Tatsachen hat der Antragsteller weder vorgebracht noch sind sie ersichtlich. \n\n11\\. c) Soweit sich der Antragsteller auf eine ihm verwehrte Akteneinsicht bezieht, könnte hierin nur dann ein Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen, wenn zumindest erkennbar wäre, was der Antragsteller bei Gewährung der Akteneinsicht noch vorgetragen hätte und dass dies die Entscheidung des FG --auf der Basis der von diesem vertretenen Rechtsauffassung-- hätte beeinflussen können (BFH-Beschluss vom 05.09.2011 - X B 144\u002F10, BFH\u002FNV 2012, 3, Rz 12). Hieran fehlt es. \n\n12\\. d) Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, das FG hätte die mündliche \"Verhandlung nicht [durchführen] dürfen, weil zuerst der [von ihm gestellte] PKH-Antrag zu entscheiden war\". Zwar ist der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, wenn das FG einem Antragsteller in rechtswidriger Weise PKH vorenthält und er damit um die Möglichkeit eines anwaltlichen Beistandes in der mündlichen Verhandlung gebracht wird. Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes ist eine vorherige Bescheidung des Begehrens auf PKH aber nur dann erforderlich, wenn die mögliche Einschaltung eines beizuordnenden Anwalts oder Steuerberaters auch Einfluss auf die Sachentscheidung des Gerichts haben kann. Hieran fehlt es insbesondere dann, wenn die Beiordnung eines Bevollmächtigten wegen eindeutiger Rechtslage ohnehin nichts ändern könnte (BFH-Beschluss vom 19.02.2020 - V S 23\u002F19 (PKH), BFH\u002FNV 2020, 893, Rz 13 ff.). So verhält es sich im Streitfall, in dem das FG seine Entscheidung, den vom Antragsteller begehrten Vorsteuerabzug zu versagen, nach den Maßstäben des materiellen Rechts offensichtlich zutreffend begründet hat. \n\n13\\. e) Soweit der Antragsteller vorträgt, dass der Einspruch und die sofortige Beschwerde gegen das Vorgehen des Vorsitzenden Richters des FG-Senates dem FG zuging, bevor den Kläger das Urteil mit Protokoll erreichte, ergibt sich auch hieraus kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, da nicht erkennbar ist, weshalb das angefochtene Urteil, welches nicht der Vorsitzende Richter am FG, gegen dessen Vorgehen der Antragsteller sich richtet, sondern die Richterin am FG H als Einzelrichterin gefällt hat, insoweit auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte. \n\n14\\. 3\\. Auch der Antrag des Antragstellers, \"ihn in seiner zweiten Funktion, Betreuer unter der Geschäfts-Nr. …, als Prozessbevollmächtigten zuzulassen\", ist abzulehnen. Eine Beiordnung nach § 155 FGO i.V.m. § 78b ZPO scheidet aus, da die Rechtsverfolgung aus den unter II.2. ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 09.04.2008 - I S 6\u002F08, unter II.1.). Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in seiner Funktion als Betreuer nicht postulationsfähig (§ 62 Abs. 4 FGO). \n\n15\\. 4\\. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.","Zur Darlegung einer nicht gesetzesmäßigen Vertretung durch einen vollmachtlosen Rechtsanwalt","2026-07-08T22:22:38.943Z","2026-07-10T22:05:29.717Z",{"id":124,"ecli":125,"slug":126,"caseNumber":127,"courtId":44,"decisionDate":128,"fullText":129,"summary":130,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":128,"parsedAt":131,"updatedAt":132},"2725","ECLI:DE:NEURIS:KORE605202026","ecli-de-neuris-kore605202026","5 StR 553\u002F25","2026-03-16T00:00:00.000Z","#  BGH, 16.03.2026, 5 StR 553\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDem Nebenkläger wird Frau Rechtsanwältin M. aus L. beigeordnet.\n\n## Gründe\n\n1\\. Gegenstand der Revision der Angeklagten ist unter anderem deren Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes zum Nachteil des Nebenklägers. Dieser hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. \n\n2\\. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO liegen vor. Mit der Auswahl der Rechtsanwältin hat sich der Nebenkläger einverstanden erklärt. Cirener","BGH, 16.03.2026, 5 StR 553\u002F25","2026-07-08T22:25:13.381Z","2026-07-10T22:05:53.709Z",{"id":134,"ecli":135,"slug":136,"caseNumber":137,"courtId":138,"decisionDate":128,"fullText":139,"summary":140,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":128,"parsedAt":131,"updatedAt":141},"2728","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465172601","ecli-de-neuris-kvre465172601","1 BvR 478\u002F26",39,"#  Ablehnung eines Antrags auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde - mangelnde Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung \n\n## Gründe\n\n1\\. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen. \n\n2\\. Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 92, 122 \u003C123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148\u002F22 -, Rn. 1). Das ist der Fall, wenn Betroffene nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1\\. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148\u002F22 -, Rn. 1 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148\u002F22 -, Rn. 1 m.w.N.). \n\n3\\. Dies ist hier nicht erfolgt. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Antragstellerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist. \n\n4\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Ablehnung eines Antrags auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde - mangelnde Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung","2026-07-10T22:05:53.917Z",{"id":143,"ecli":144,"slug":145,"caseNumber":146,"courtId":44,"decisionDate":147,"fullText":148,"summary":149,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":147,"parsedAt":131,"updatedAt":150},"2736","ECLI:DE:NEURIS:KORE600122026","ecli-de-neuris-kore600122026","III ZR 140\u002F25","2026-03-12T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 12. März 2026 - III ZR 140\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Kammergerichts - 9. Zivilsenat - vom 23. Mai 2025 - 9 U 105\u002F22 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 20.855,25 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin macht im Zusammenhang mit dem Abbruch eines verwaltungsgerichtlichen Güteverfahrens, in dem es um die Nutzung der Bibliothek der beklagten Stiftung öffentlichen Rechts ging, Schadensersatzansprüche geltend. \n\n2\\. Das Landgericht hat die erstinstanzlich zuletzt auf Zahlung von 10.391,36 € gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist mit Versäumnisurteil des Kammergerichts vom 18. Februar 2025 zurückgewiesen worden. Auf ihren Einspruch hat das Kammergericht mit Urteil vom 23. Mai 2025 das Versäumnisurteil aufrechterhalten und ihren mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025 eingereichten - auf Zahlung von nunmehr insgesamt 20.855,25 € gerichteten \\- Berufungsantrag zurückgewiesen. \n\n3\\. Der beim Bundesgerichtshof zugelassene vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Berufungsurteil fristgerecht Beschwerde erhoben, das Mandat aber vor Begründung des Rechtsmittels innerhalb der gemäß § 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO bis zum 13. November 2025 verlängerten Frist niedergelegt. \n\n4\\. Am 9. November 2025 hat die Klägerin einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt. II. \n\n5\\. 1\\. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 78 b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei zunächst einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt nach einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122\u002F13, MDR 2014, 613 Rn. 9 und vom 27. November 2014 - III ZR 211\u002F14, BeckRS 2014, 23522 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 12\\. Oktober 2022 - IX ZR 95\u002F22, juris Rn. 2 und vom 13. August 2024 - VIII ZR 50\u002F24, juris Rn. 2). \n\n6\\. a) Dies hat die Klägerin nicht dargelegt. Nach ihrem bis zum Ablauf des 13. November 2025 eingegangenen Antragsvorbringen ist die Mandatsniederlegung auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen. Denn sie hat auf einer Begründung der aus Sicht ihres vormaligen Prozessbevollmächtigten erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde bestanden, obwohl dieser ihr nach Durchsicht der Gerichtsakte seine Einschätzung ausführlich schriftlich dargelegt und ihre diesbezüglichen Gegenvorstellungen wiederholt beantwortet hatte. Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines eigenen Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Bestellung eines Notanwalts. Denn eine Partei hat keinen Anspruch auf eine inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechende, mit denen ihres Prozessbevollmächtigten aber nicht in Einklang stehende Rechtsmittelbegründung. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung beim Bundesgerichtshof und der Eigenverantwortung sowohl des ursprünglich mandatierten als auch eines nachfolgend gemäß § 78 b Abs. 1 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013, aaO Rn. 12 und vom 27\\. November 2014, aaO; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022, aaO Rn. 3). \n\n7\\. b) Davon abgesehen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin - die Absagen annähernd aller beim Bundesgerichtshof zugelassenen und wegen einer Mandatsübernahme angeschriebenen Rechtsanwälte vorgelegt hat - auch aussichtslos. Auch ein zugelassener, der Klägerin zur Rechtsverfolgung beigeordneter postulationsfähiger Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, das Rechtsmittel im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Antragsvorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Verwerfung der - mangels form- und fristgerechter Begründung unzulässigen - Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen. Denn ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist verspräche - selbst wenn er, wie erforderlich, von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt würde - keinen Erfolg. Zwar hat die Klägerin vor Fristablauf den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, die Voraussetzungen dafür aber nicht dargelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2024, aaO Rn. 6 mwN). \n\nVRiBGH Dr. Herrmann istwegen Urlaubs verhindertzu signieren. Arend Arend","BGH, Beschluss vom 12. März 2026 - III ZR 140\u002F25","2026-07-10T22:05:54.719Z",{"id":152,"ecli":153,"slug":154,"caseNumber":155,"courtId":107,"decisionDate":156,"fullText":157,"summary":158,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":156,"parsedAt":159,"updatedAt":160},"2790","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600289","ecli-de-neuris-wbre202600289","8 B 13.26","2026-03-11T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 11.03.2026, 8 B 13.26 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerden der Kläger gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juli 2023 und vom 18. November 2025 werden verworfen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Senat kann ungeachtet des von der Klägerin zu 1 mit E-Mail vom 5. Februar 2026 im Verfahren BVerwG 8 ER 4.25 erklärten \"lebenslangen Kontaktverbots\" für die Vorsitzende des Senats in seiner geschäftsverteilungsplanmäßigen Besetzung entscheiden. Dabei kann offenbleiben, ob das Kontaktverbot ein Ablehnungsgesuch gemäß § 54 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 41 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) einschließen sollte. Ein solches Gesuch hindert eine Sachentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters nicht, wenn es offenkundig unzulässig und deshalb unbeachtlich ist. Davon ist auszugehen, wenn das Ablehnungsvorbringen von vornherein nicht geeignet sein kann, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - 2 KSt 1.11 \\- NVwZ 2013, 225 Rn. 2). Vom Prozessrecht gedeckte richterliche Hinweise und Anregungen können grundsätzlich kein Ablehnungsgesuch rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165\u002F09 - NVwZ 2009, 581 LS 1 u. Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 10\\. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - NVwZ 2018, 181 Rn. 6). Auf die Kritik an einem solchen Hinweis vom 4. Februar 2026 - BVerwG 8 ER 4.25 -, der auf die Unanfechtbarkeit der angegriffenen Entscheidungen aufmerksam macht, beschränkt sich jedoch die Begründung des Kontaktverbots. \n\n2\\. 1\\. Der sinngemäße Antrag der Kläger, ihnen für die von ihnen als \"Klage\" bezeichneten Rechtsbehelfe zum Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 und § 121 Abs. 1 und 5 ZPO unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die sinngemäß eingelegten Rechtsbehelfe sind nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unzulässig. Eine Anhörung der Gegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO war daher nicht geboten. \n\n3\\. a) Das Rechtsschutzbegehren der Kläger richtet sich gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2023 und vom 18. November 2025. Es ist gemäß § 88 VwGO sinngemäß als Beschwerde gegen die Verwerfung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung sowie als Beschwerde gegen die Zurückweisung der dagegen erhobenen Anhörungsrüge auszulegen. \n\n4\\. Die Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2023 kann nicht mit Rechtsbehelfen zum Bundesverwaltungsgericht angegriffen werden. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Auch die Zurückweisung der Anhörungsrüge mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18. November 2025 ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht anfechtbar. Auf die Unanfechtbarkeit wurde jeweils in den angegriffenen vorinstanzlichen Entscheidungen und nochmals mit gerichtlichem Schreiben vom 4. Februar 2026 im Verfahren BVerwG 8 ER 4.25 hingewiesen. \n\n5\\. b) Das Rechtsschutzbegehren der Kläger als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß §§ 132 ff. VwGO in den erstinstanzlichen Entscheidungen auszulegen, wäre mit § 88 VwGO nicht vereinbar, weil es sich ausdrücklich gegen die oberverwaltungsgerichtlichen Beschlüsse richtet. Unabhängig davon könnte eine solche Auslegung seine Erfolgsaussichten auch nicht verbessern. Die einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist bereits vor mehr als zwei Jahren abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist nicht möglich, weil die Kläger ihr Begehren entgegen dem Hinweis der Vorinstanz nicht umgestellt, sondern an ihrem unstatthaften Berufungszulassungsbegehren festgehalten haben. \n\n6\\. Andere Rechtsbehelfe zum Bundesverwaltungsgericht stehen nicht zur Verfügung. Außerhalb seiner gesetzlichen Zuständigkeiten darf es nicht tätig werden. Darauf hat das gerichtliche Schreiben vom 4. Februar 2026 in dem Verfahren BVerwG 8 ER 4.25 bereits hingewiesen. \n\n7\\. 2\\. Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2023 und vom 18. November 2025 waren aus den oben unter 1. a) ausgeführten Gründen als unzulässig zu verwerfen. \n\n8\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird insoweit gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Gerichtskostengesetz (GKG) abgesehen. Im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ZPO sind keine Gerichtskosten angefallen. \n\n9\\. Eine Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 1 GKG erübrigt sich, weil keine Gerichtsgebühren erhoben werden.","BVerwG, 11.03.2026, 8 B 13.26","2026-07-08T22:25:44.436Z","2026-07-10T22:05:59.464Z",{"id":162,"ecli":163,"slug":164,"caseNumber":165,"courtId":97,"decisionDate":166,"fullText":167,"summary":168,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":166,"parsedAt":169,"updatedAt":170},"2827","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650057","ecli-de-neuris-stre202650057","IX S 2\u002F26 (PKH)","2026-03-06T00:00:00.000Z","#  Unanfechtbarkeit des Beschlusses über Prozesskostenhilfe \n\n## Leitsatz\n\nNV: Beschlüsse des Finanzgerichts im Verfahren wegen Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar und können daher nicht mit der Beschwerde angefochten werden.6\n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Der Antragsteller stellte am 20.05.2025 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes finanzgerichtliches Verfahren. Mit Beschluss vom 05.01.2026 - 3 K 41\u002F25 lehnte das Finanzgericht (FG) die Gewährung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. \n\n2\\. Der Antragsteller beantragt beim Bundesfinanzhof (BFH), \"Rechtsmittel gegen den Beschluss des FG\" zuzulassen, den Beschluss aufzuheben und ihm für das beabsichtigte Verfahren PKH zu gewähren. Es lägen ausreichende Angaben und Nachweise vor, um PKH zu bewilligen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n3\\. 1\\. Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf PKH für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 05.01.2026 - 3 K 41\u002F25 auszulegen. \n\n4\\. 2\\. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg. \n\n5\\. a) PKH erhält auf entsprechenden Antrag ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BFH-Beschluss vom 23.06.2020 - IV S 3\u002F19 (PKH), Rz 10). \n\n6\\. b) Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 05.01.2026 - 3 K 41\u002F25 hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Beschlüsse des FG im Verfahren wegen PKH sind unanfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO) und können daher nicht mit der Beschwerde angefochten werden (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 06.07.2012 - V B 37\u002F12, Rz 5, und vom 04.07.2024 - XI B 29\u002F24). \n\n7\\. 3\\. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.","Unanfechtbarkeit des Beschlusses über Prozesskostenhilfe","2026-07-08T22:26:15.396Z","2026-07-10T22:06:02.987Z",{"id":172,"ecli":173,"slug":174,"caseNumber":175,"courtId":44,"decisionDate":176,"fullText":177,"summary":178,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":176,"parsedAt":179,"updatedAt":180},"2878","ECLI:DE:NEURIS:KORE706602026","ecli-de-neuris-kore706602026","IX ZA 1\u002F26","2026-03-03T00:00:00.000Z","#  BGH, 03.03.2026, IX ZA 1\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 19. Dezember 2025 wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn wäre gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10\\. Januar 2008 - IX ZB 109\u002F07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11\u002F02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). \n\n2\\. 2\\. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes","BGH, 03.03.2026, IX ZA 1\u002F26","2026-07-08T22:26:46.316Z","2026-07-10T22:06:07.540Z",{"id":182,"ecli":183,"slug":184,"caseNumber":185,"courtId":44,"decisionDate":186,"fullText":187,"summary":188,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":186,"parsedAt":179,"updatedAt":189},"2912","ECLI:DE:NEURIS:KORE705092026","ecli-de-neuris-kore705092026","III ZB 30\u002F25","2026-02-26T00:00:00.000Z","#  BGH, 26.02.2026, III ZB 30\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe des Antragstellers vom 5. Februar 2026 gibt dem Senat keine Veranlassung, den Beschluss vom 28. August 2025 zu ändern.\n\n## Gründe\n\n1\\. Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine allein denkbare Rechtsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der im Tenor bezeichneten Eingabe. Es wird ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom Gesetz nicht vorgesehen und mithin nicht statthaft ist. Eine Überprüfung in der Sache durch den Bundesgerichtshof erfolgt daher nicht. \n\n2\\. Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann der Antragsteller nicht mehr rechnen. Remmert Böttcher","BGH, 26.02.2026, III ZB 30\u002F25","2026-07-10T22:06:11.365Z",{"id":191,"ecli":192,"slug":193,"caseNumber":194,"courtId":44,"decisionDate":195,"fullText":196,"summary":197,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":195,"parsedAt":198,"updatedAt":199},"2969","ECLI:DE:NEURIS:KORE605262026","ecli-de-neuris-kore605262026","2 StR 365\u002F25","2026-02-24T00:00:00.000Z","#  BGH, 24.02.2026, 2 StR 365\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDem Adhäsionskläger M wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S aus N beigeordnet.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Adhäsionskläger beantragt, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S zu gewähren. \n\n2\\. Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2025 - 2 StR 63\u002F25, Rn. 2 mwN). Danach ist vom Senat als befasstem Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 StPO) dem Adhäsionskläger Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin S beizuordnen. \n\n3\\. Der Adhäsionskläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten seines Schmerzensgeldanspruchs waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung beruht auf § 404 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO. \n\nMenges Appl Zeng Grube Schmidt","BGH, 24.02.2026, 2 StR 365\u002F25","2026-07-08T22:27:49.465Z","2026-07-10T22:06:17.293Z",{"id":201,"ecli":202,"slug":203,"caseNumber":204,"courtId":138,"decisionDate":205,"fullText":206,"summary":140,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":205,"parsedAt":207,"updatedAt":208},"3118","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464762601","ecli-de-neuris-kvre464762601","1 BvR 2693\u002F25","2026-02-10T00:00:00.000Z","#  Ablehnung eines Antrags auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde - mangelnde Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung \n\n## Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen. \n\n2\\. Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 92, 122 \u003C123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148\u002F22 -, Rn. 1). Das ist der Fall, wenn Betroffene nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1\\. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148\u002F22 -, Rn. 1 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148\u002F22 -, Rn. 1 m.w.N.). \n\n3\\. Dies ist hier nicht der Fall. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Antragstellerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist. \n\n4\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","2026-07-08T22:29:21.643Z","2026-07-10T22:06:31.465Z",{"id":210,"ecli":211,"slug":212,"caseNumber":213,"courtId":97,"decisionDate":214,"fullText":215,"summary":216,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":214,"parsedAt":207,"updatedAt":217},"3138","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650036","ecli-de-neuris-stre202650036","V S 2\u002F25 (PKH)","2026-02-09T00:00:00.000Z","#  Darlegungserfordernisse bei PKH-Antrag im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren \n\n## Leitsatz\n\nNV: Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss der Antragsteller zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO darlegen.8\n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Der Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) wegen Umsatzsteuer 2019 gab das Finanzgericht (FG) insoweit statt, als es einen im Laufe des Klageverfahrens unter Berufung auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) erlassenen Änderungsbescheid aufhob. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. \n\n2\\. Hiergegen legte nach Ablauf der Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein Bevollmächtigter, der die Anforderungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht erfüllt, für den Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein, die unter dem Aktenzeichen V B 9\u002F25 geführt wird. \n\n3\\. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des Senats, dass die Beschwerde nicht von einer im Sinne des § 62 Abs. 4 FGO vertretungsberechtigten Person eingelegt wurde, machte der Kläger mit einem mit \"Notsituation\" überschriebenen Schreiben geltend, seine Lage sei \"finanziell angespannt\", was es ihm nicht erlaube, einen \"Anwalt\" zu beauftragen. Es würden Verfahrensmängel in der vor dem FG geführten mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Es sei ihm, dem Kläger, nicht die Möglichkeit gegeben worden, den Sachverhalt darzulegen. Widersprüche seien von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) nicht bearbeitet worden. Das FG habe es insoweit versäumt, den Sachverhalt zu klären, als das FA auf eigene Zahlungen Steuer erhoben habe. In dem FG-Urteil sei ihm, dem Kläger, fehlende Mitwirkung vorgeworfen worden, obwohl er immer wieder den Grund der Besteuerung habe klären wollen. Auch der Privatverkauf des Fahrzeugs sei in ungerechtfertigter Weise von dem FA einer Versteuerung zugeordnet worden, obwohl er, der Kläger, den Sachverhalt vorher erläutert hätte, was nicht beachtet worden sei. Es sei nicht klar, wie die Behauptung des FG, dass die Ausgangsrechnungen und die von ihm, dem Kläger, erstellte Excel-Tabelle über die Einnahmen nicht übereinstimmten, zu Stande komme. Der Erlass eines Bescheids durch das FA, ohne vorher Belege anzufordern, stelle einen generellen Fehler des Verfahrens dar. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n4\\. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen. \n\n5\\. 1\\. Der von dem Kläger --angesichts des Hinweises auf seine finanzielle Lage-- sinngemäß und selbst gestellte Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht für die Antragstellung \\--ungeachtet der Regelung des § 62 Abs. 4 FGO-- kein Vertretungszwang (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 26.01.2012 - V S 29\u002F11 (PKH), BFH\u002FNV 2012, 763; Beschluss des Bundesfinanzhofs \\--BFH-- vom 29.04.2013 - III S 29\u002F12 (PKH), BFH\u002FNV 2013, 1116). \n\n6\\. 2\\. Der Antrag auf PKH ist indes unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. \n\n7\\. a) Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 17.03.2008 - II S 24\u002F07 (PKH), BFH\u002FNV 2008, 1176). \n\n8\\. b) Wird PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person oder Gesellschaft (vgl. § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO) --zu denen der Bevollmächtigte des Klägers, der in dem Verfahren V B 9\u002F25 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hat, nicht gehört-- eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) zu gewähren ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag schafft. Insbesondere muss er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel --in zumindest laienhafter Weise-- darstellen und darlegen, dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 115 Abs. 2 FGO gegeben sein könnten (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 15.04.2014 - V S 5\u002F14 (PKH), BFH\u002FNV 2014, 1381; BFH-Beschluss vom 24.11.2009 - II S 21\u002F09 (PKH), BFH\u002FNV 2010, 455). \n\n9\\. c) Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Klägers --auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Hauptsacheverfahren V B 9\u002F25-- nicht. \n\n10\\. aa) Mit dem Vorbringen des Klägers in seinem Antrag auf PKH, dass ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, den Sachverhalt darzulegen, womit er --sinngemäß-- eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, wird ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht --auch nicht im Ansatz-- dargelegt. \n\n11\\. (1) Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) erfordert, dass der Beschwerdeführer darlegt, was er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag zu einer für ihn günstigeren Entscheidung des FG hätte führen können (z.B. BFH-Beschluss vom 12.10.2010 - I B 190\u002F09, BFH\u002FNV 2011, 291). \n\n12\\. (2) Hieran fehlt es im Streitfall schon aufgrund des Umstandes, dass dem Kläger --bereits nach seinem eigenen Vorbringen-- vor der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurde und er in dieser das Fehlverhalten des FA erläutert haben will. Inwieweit die \"aussagekräftige PowerPoint-Präsentation\", die dem Kläger nach dessen Behauptung in der mündlichen Verhandlung untersagt worden sei, darüber hinausging und damit überhaupt geeignet war, zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung des FG zu führen, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht \\--auch nicht in laienhafter Weise-- entnehmen. Vielmehr hat der Kläger --was ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen wäre-- weder die in Bezug genommene Präsentation vorgelegt noch Angaben zu deren Inhalt gemacht. \n\n13\\. (3) Im Übrigen fehlt jede Erläuterung, inwieweit diese Präsentation nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserheblich sein könnte. Das FG hat den im Laufe des Klageverfahrens ergangenen, verbösernden Änderungsbescheid aufgehoben, aber mangels Ordnungsmäßigkeit der Buchführung eine Schätzung dem Grunde und der Höhe nach bejaht und den Vorsteuerabzug unter anderem mangels Vorlage von Rechnungen sowie nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes versagt. Inwieweit daran eine PowerPoint-Präsentation etwas ändern können soll, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers selbst auf laienhafte Weise nicht und ist für den Senat auch nicht sonst ersichtlich. \n\n14\\. bb) Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe versäumt, den der Besteuerung der Einzahlungen auf das Konto des Klägers zu Grunde liegenden Sachverhalt zu klären, und der Privatverkauf des Fahrzeugs sei in ungerechtfertigter Weise besteuert worden, obwohl er, der Kläger, den Sachverhalt vorher erläutert habe, was ignoriert worden sei, ist es --sollte damit überhaupt ein Verfahrensmangel geltend gemacht worden sein-- von vornherein ausgeschlossen, dass die Entscheidung des FG --wie für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erforderlich-- hierauf beruhen kann. \n\n15\\. (1) Während dem ursprünglich angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr (2019) eine Schätzung der Ausgangsumsätze auf Grundlage einer von dem Kläger übermittelten Tabelle sowie eines Zuschlags von 10 % zu Grunde lag, wurden erst in dem während des finanzgerichtlichen Verfahrens erlassenen Bescheid, der nach § 68 Satz 1 FGO zu dessen Gegenstand wurde, die Entnahme eines Fahrzeugs und die Einzahlungen auf das Konto des Klägers bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr berücksichtigt. Diesen Änderungsbescheid hat das FG jedoch aufgehoben und der Klage insoweit teilweise stattgegeben, da nach dessen Auffassung einer auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Änderung die Vorschrift des § 173 Abs. 2 AO entgegengestanden habe. \n\n16\\. (2) Zwar erfordert § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO lediglich das Bestehen der Möglichkeit einer anderen Entscheidung, nicht hingegen ein sachlich günstigeres Ergebnis (BFH-Beschluss vom 16.11.1993 - VIII R 7\u002F93, BFH\u002FNV 1994, 891). Jedoch wäre --zum einen-- bereits nach dem Vorbringen des Klägers, nach dem die \"Besteuerung der eigenen Einzahlungen\" \"widerrechtlich\" sei und der \"Privatverkauf des Fahrzeugs […] in ungerechtfertigter Weise […] einer Versteuerung zugeordnet\" worden sei, bei der von ihm für erforderlich gehaltenen Klärung des den Einzahlungen auf das Konto des Klägers und der Veräußerung des Fahrzeugs zu Grunde liegenden Sachverhalts der Änderungsbescheid --ebenso wie von dem FG ausgesprochen-- aufzuheben gewesen. Zum anderen ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Anforderungen des § 173 Abs. 2 AO --entgegen der Annahme des FG-- im Streitfall erfüllt waren. Vielmehr hat der Vertreter des FA in der vor dem FG geführten mündlichen Verhandlung erklärt, dass er den Ausführungen des Gerichts zur Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO folge. \n\n17\\. cc) Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Steuererklärung die zugehörigen Belege nicht mehr beizufügen seien, und er hierin ein \"generelles Verfahrensproblem\" des FA sieht, steht dem schon entgegen, dass als Verfahrensmängel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ausschließlich Verfahrensfehler des FG in Frage kommen, nicht aber Verfahrensfehler des FA (BFH-Beschluss vom 12.01.2023 - IX B 81\u002F21, BFH\u002FNV 2023, 380, Rz 16). \n\n18\\. dd) Es ist unerheblich, ob die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO die Zulassung der Revision aufgrund eines qualifizierten Rechtsfehlers nicht nur dann erfordert, wenn eine \"greifbare Gesetzwidrigkeit\" oder \"Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung\" vorliegt, sondern auch dann, wenn dargelegt wird (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass eine nicht auf einen Verfahrensmangel bezogene Rechtsverletzung (Sachrüge) zu einer begründeten Revision (§ 118 Abs. 2 FGO i.V.m. § 126 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 FGO) führt, wobei ohne Weiteres erkennbar --und damit ohne Befassung mit einer nach ihrer sachlichen Tiefe dem Revisionsverfahren vorbehaltenen Argumentation-- mit einem Erfolg der Revision zu rechnen ist (Senatsbeschluss vom 07.04.2025 - V B 7\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 710, Rz 35). Denn zum einen fehlt es angesichts der vom FG ausgesprochenen Aufhebung des während des finanzgerichtlichen Verfahrens erlassenen Bescheids an der --auch für eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erforderlichen (z.B. BFH-Beschluss vom 12.07.2002 - IV B 129\u002F01, BFH\u002FNV 2002, 1570)-- Klärungsfähigkeit, soweit sich der Kläger gegen die --ausschließlich diesen Bescheid betreffende-- \"Besteuerung der eigenen Einzahlungen\" und des \"Privatverkaufs des Fahrzeugs\" wendet. Zum anderen hat der Kläger mit seiner schlichten Behauptung, dass ihm in dem FG-Urteil fehlende Mitwirkung vorgeworfen werde, obwohl er immer wieder den Grund der Besteuerung habe klären wollen und das FA sein Vorgehen nicht dargelegt habe, und dass ihm nicht klar sei, wie die \"Behauptung\" in dem FG-Urteil, dass die Ausgangsrechnungen nicht mit der Tabelle über die Einnahmen übereinstimmten, zu Stande komme, --womit er sich im Kern gegen die von dem FG bejahte Schätzungsbefugnis dem Grunde nach gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AO wendet-- auch nach den im PKH-Verfahren anzulegenden Maßstäben weder eine \"greifbare Gesetzwidrigkeit\" oder \"Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung\" dargelegt noch ist hieraus erkennbar, dass ohne Weiteres mit dem Erfolg der Revision zu rechnen ist. \n\n19\\. ee) Soweit der Bevollmächtigte des Klägers im Hauptsacheverfahren V B 9\u002F25 vorbringt, der Kläger sei von der deutschen Gerichtsbarkeit \"befreit\" und stehe unter \"völkerrechtlicher Immunität\", steht einer hierauf gestützten Zulassung der Revision schon der Umstand entgegen, dass das insoweit in Bezug genommene \"Genfer Abkommen IV\", bei dem es sich offenbar um das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12.08.1949 (BGBl II 1954, 917) handeln soll, keine Vorschrift zur Befreiung von der Gerichtsbarkeit im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes enthält. \n\n20\\. 3\\. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).","Darlegungserfordernisse bei PKH-Antrag im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren","2026-07-10T22:06:33.323Z",{"id":219,"ecli":220,"slug":221,"caseNumber":222,"courtId":44,"decisionDate":223,"fullText":224,"summary":225,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":223,"parsedAt":226,"updatedAt":227},"3177","ECLI:DE:NEURIS:KORE706192026","ecli-de-neuris-kore706192026","XII ZB 535\u002F25","2026-02-04T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 4. Februar 2026 - XII ZB 535\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Betroffenen wird als Beschwerdeführerin für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K. beigeordnet (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO).\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 30. Oktober 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.\n\nEine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die 17jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an psychopathologischen Symptomen mit Verdacht auf eine atypische Anorexia nervosa, eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ V, eine schwere depressive Episode, eine sonstige Essstörung und eine gemischte dissoziative Störung, unter der sie jede Gelegenheit dazu nutzt, sich selbst erhebliche Verletzungen mit der Gefahr einer Selbsttötung zuzufügen. \n\n2\\. Durch Beschluss vom 15. Oktober 2025 hat das Familiengericht die Unterbringung der Betroffenen für weitere sechs Monate unter Anwendung von 5- oder 7-Punkt-Fixierung sowie Anlegen von Sicherheitsfäustlingen genehmigt. \n\n3\\. Das Kammergericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde. \n\nII.\n\n4\\. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n5\\. 1\\. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung der Betroffenen abgesehen hat. \n\n6\\. a) Bei Verfahren, welche die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach § 1631 b BGB betreffen (§ 151 Nr. 6 FamFG), sind gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG die für Unterbringungssachen Volljähriger nach § 312 Nr. 1 und 2 FamFG geltenden Vorschriften anwendbar. \n\n7\\. Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem Unterbringungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschluss vom 6. November 2024 - XII ZB 368\u002F24 - FamRZ 2025, 349 Rn. 12 mwN). \n\n8\\. b) Gemessen daran durfte das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall nicht - wie geschehen - von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen. Denn die Anhörung der Betroffenen durch das Familiengericht litt an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil ihr das eingeholte Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin am 15\\. Oktober 2025 überlassen worden ist. Das Beschwerdegericht hätte die Betroffene schon deshalb erneut anhören müssen. \n\n9\\. aa) Gemäß § 319 Abs. 2 Satz 1 FamFG in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung erörtert das Gericht in der Anhörung mit dem Betroffenen unter anderem das Ergebnis des übermittelten Gutachtens. Daraus folgt, dass dem Betroffenen bereits rechtzeitig vor der Anhörung die Möglichkeit gegeben werden muss, persönlich Kenntnis von dem nach § 321 FamFG eingeholten Sachverständigengutachten zu nehmen. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern. Wird das Gutachten dem Betroffenen nicht ausgehändigt, verletzt das Verfahren ihn grundsätzlich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GG. Im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit Minderjähriger, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (§ 167 Abs. 3 FamFG), gelten diese Grundsätze auch in Verfahren, welche die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen entsprechenden Alters nach § 1631 b BGB betreffen (Senatsbeschluss vom 6. November 2024 - XII ZB 368\u002F24 - FamRZ 2025, 349 Rn. 6 mwN). \n\n10\\. Nach der Rechtsprechung des Senats kann von der vorherigen Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden. Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe des Gutachtens die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die - regelmäßig auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis gegründete - Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Nichts Anderes gilt in Verfahren, welche die familiengerichtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach § 1631 b BGB betreffen. Zwar kann in diesen Verfahren auch unter den Voraussetzungen des § 164 Satz 2 FamFG von der Bekanntgabe des Gutachtens abgesehen werden, wenn dadurch nämlich Nachteile für die Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit des Kindes zu befürchten sind. Dem Kind ist dann jedoch das Gutachten entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand durch den Verfahrensbeistand mitzuteilen, damit es sich auf den Anhörungstermin vorbereiten kann (Senatsbeschluss vom 6. November 2024 - XII ZB 368\u002F24 - FamRZ 2025, 349 Rn. 7 mwN). \n\n11\\. bb) Diesen Anforderungen wird das Verfahren des Familiengerichts nicht gerecht. Wie sich der Ladungsverfügung des Familiengerichts zum Anhörungstermin entnehmen lässt, ist das Gutachten nur dem Verfahrenspfleger, dem Jugendamt, der Unterbringungseinrichtung und beiden Eltern der Betroffenen, nicht aber dieser selbst übersandt worden. Es ist auch ansonsten nicht festgestellt, dass die Betroffene das Gutachten rechtzeitig vor der Anhörung erhalten hat. \n\n12\\. Ebenso ist nicht festgestellt, dass das Absehen von einer Übersendung des Gutachtens an die Betroffene nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für ihre Gesundheit zu vermeiden (entsprechend § 325 Abs. 1 FamFG). Zu den Voraussetzungen von § 325 Abs. 1 FamFG oder § 164 Satz 2 FamFG, unter denen die Bekanntgabe des Gutachtens an die Betroffene hätte unterbleiben können, sind keine Feststellungen getroffen worden. Dem Gutachten lässt sich insoweit nur die Empfehlung einer therapeutischen Begleitung der Eröffnung des Gutachtens an die Betroffene entnehmen. Dieses hätte veranlasst werden müssen, auch um das rechtliche Gehör der Betroffenen zu wahren. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die Eröffnung des Gutachtens in seinem vollen Wortlaut an die Betroffene erhebliche Nachteile für ihre Gesundheit bewirken könnte, ändert dies an der Fehlerhaftigkeit des familiengerichtlichen Verfahrens nichts. Denn jedenfalls hätte das Familiengericht dafür Sorge tragen müssen, dass der Verfahrensbeistand bereits im Vorfeld der Anhörung Gelegenheit hatte, den Inhalt des Gutachtens zur Vorbereitung des Anhörungstermins mit der Betroffenen zu besprechen. Dass dies der Fall gewesen wäre, lässt sich der Gerichtsakte nicht entnehmen. \n\n13\\. 2\\. Der angefochtene Beschluss ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Krüger","BGH, Beschluss vom 4. Februar 2026 - XII ZB 535\u002F25","2026-07-08T22:29:52.045Z","2026-07-10T22:06:36.615Z",{"id":229,"ecli":230,"slug":231,"caseNumber":232,"courtId":44,"decisionDate":233,"fullText":234,"summary":235,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":233,"parsedAt":236,"updatedAt":237},"3393","ECLI:DE:NEURIS:KORE702532026","ecli-de-neuris-kore702532026","I ZA 3\u002F25","2026-01-15T00:00:00.000Z","#  BGH, 15.01.2026, I ZA 3\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin, ihr für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 19. Dezember 2024 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind nicht gegeben. \n\n2\\. 1\\. Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO findet gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auch in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach den §§ 83 ff. MarkenG Anwendung. \n\n3\\. 2\\. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos. Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offensichtlich nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 26. September 2019 \\- III ZR 85\u002F19, juris Rn. 5; Beschluss vom 29. September 2022 - IX ZB 3\u002F22, juris Rn. 3; Beschluss vom 12. März 2024 - II ZR 104\u002F23, juris Rn. 9; Beschluss vom 26. November 2025 - VII ZR 124\u002F25, juris Rn. 9). Das ist vorliegend der Fall. \n\n4\\. a) Die Eingabe der Antragstellerin ist in ihrem wohlverstandenen Interesse (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZB 47\u002F25, WM 2025, 2177 [juris Rn. 35]) dahin auszulegen, dass sie die Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung eines zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahrens nach § 83 Abs. 3 MarkenG beantragt. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundespatentgericht kann nicht mit der Begründung angefochten werden, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 83 Abs. 2 MarkenG zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordere (zu § 41p PatG aF vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1964 - Ia ZB 218\u002F63, BGHZ 41, 360, 362 f. - Damenschuh-Absatz; Beschluss vom 12. Oktober 1976 - X ZB 20\u002F75, GRUR 1977, 214 [juris Rn. 20] - Aluminiumdraht). Statthaft ist vielmehr eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde, die ausschließlich auf einen der in § 83 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 MarkenG abschließend angeführten Verfahrensmängel gestützt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - I ZB 98\u002F07, GRUR 2008, 1027 [juris Rn. 24] = WRP 2008, 1438 - Cigarettenpackung; Beschluss vom 13. März 2014 - I ZB 27\u002F13, GRUR 2014, 1024 [juris Rn. 14] = WRP 2014, 1196 - VIVA FRISEURE\u002FVIVA). \n\n5\\. b) Mit ihren Rügen legt die Antragstellerin keinen Verfahrensmangel nach § 83 Abs. 3 MarkenG dar. \n\n6\\. aa) Die Antragstellerin führt erfolglos an, das Bundespatentgericht habe es versäumt, auf ihren Antrag ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage zu richten, ob § 96 Abs. 1 MarkenG gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot und die unionsrechtlich gewährleistete Niederlassungsfreiheit verstoße. \n\n7\\. (1) Eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV kann weder nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 6\u002F12, GRUR 2014, 1132 [juris Rn. 15 bis 18] = WRP 2014, 1320 - Schwarzwälder Schinken I) noch nach § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG (zur unterlassenen Zulassung einer Rechtsbeschwerde vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 65\u002F22, GRUR 2023, 1293 [juris Rn. 18] = WRP 2023, 1089 - Silver Horse\u002FPower Horse) gerügt werden. Sie kann allerdings als Gehörsrechtsverletzung nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG beanstandet werden, wenn das Bundespatentgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aussetzungsantrag übergangen hat (vgl. BGH, GRUR 2014, 1132 [juris Rn. 19] - Schwarzwälder Schinken I; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2025 - I ZB 53\u002F24, juris Rn. 19). \n\n8\\. (2) Das Bundespatentgericht hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es hat ihren Aussetzungsantrag mit der Begründung abgelehnt, die Frage der Vereinbarkeit von § 96 MarkenG mit dem Unionsrecht sei nicht entscheidungserheblich, weil die Antragstellerin ausweislich der Vollmachtsurkunde vom 20. Mai 2021 über einen Inlandsvertreter in Person von Rechtsanwalt H. verfüge und daher am Verfahren vor dem Bundespatentgericht teilnehmen könne. Dabei hat das Bundespatentgericht nicht den Vortrag der Antragstellerin übergangen, sie habe statt Rechtsanwalt H. die Kanzlei K. & Partner zum Inlandsvertreter bestellt. Vielmehr hat es die aus seiner Sicht maßgebliche Vollmachtsurkunde anders als die Antragstellerin ausgelegt. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht einen Parteivortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber daraus andere rechtliche Schlüsse als die vortragende Partei gezogen hat (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2025 \\- I ZB 53\u002F24, juris Rn. 24). \n\n9\\. (3) Unabhängig davon wäre ein Gehörsrechtsverstoß für die Entscheidung des Bundespatentgerichts nicht erheblich. Die Beschwerde der Antragstellerin hätte auch dann keinen Erfolg gehabt, wenn das Bundespatentgericht angenommen hätte, sie habe Rechtsanwalt H. nicht zum Inlandsvertreter bestellt und nach der Auflösung der Kanzlei K. & Partner nicht mehr über einen Inlandsvertreter verfügt. In diesem Fall hätte das Bundespatentgericht \\- falls es die Bestellung eines Inlandsvertreters für erforderlich erachtet hätte - die Beschwerde als unzulässig verworfen oder - falls es die Bestellung eines Inlandsvertreters nicht für notwendig gehalten hätte - das Rechtsmittel aus den Gründen des Beschlusses vom 19. Dezember 2024 als unbegründet zurückgewiesen. \n\n10\\. bb) Die Annahme des Bundespatentgerichts, die Antragstellerin habe in Person von Rechtsanwalt H. über einen Inlandsvertreter verfügt, führte selbst im Fall ihrer Fehlerhaftigkeit nicht dazu, dass die Antragstellerin gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG nicht vorschriftsmäßig vertreten gewesen wäre. Von einem Vertretungsmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG ist nur auszugehen, wenn der Rechtsbeschwerdeführer mangels ordnungsgemäßer Vertretung nicht alle prozessualen Rechte ausüben und Verfahrenshandlungen vornehmen kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 1024 [juris Rn. 7] - VIVA FRISEURE\u002FVIVA). Das Bundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ungeachtet eines Inlandsvertreters postulationsfähig war und im Beschwerdeverfahren Anträge stellen und Schriftsätze einreichen konnte. \n\n11\\. cc) Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, das Bundespatentgericht habe gehörswidrig ihren (Hilfs-)Antrag vom 5. September 2023 übergangen, die mündliche Verhandlung am 4\\. Oktober 2023 im Wege der Videokonferenz durchzuführen (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG). Die Antragstellerin hat den Antrag ausdrücklich auf die mündliche Verhandlung am 4. Oktober 2023 bezogen und ihn damit begründet, dass sich ihr Geschäftsführer derzeit in Neuseeland befinde. Mit Blick darauf musste das Bundespatentgericht nicht davon ausgehen, dass sich der Antrag auch auf die Verhandlung vom 19. Dezember 2024 bezog. Dafür spricht auch, dass die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 2024 mitgeteilt hat, ihr Geschäftsführer könne an einer am 19. Dezember 2024 stattfindenden mündlichen Verhandlung persönlich teilnehmen. \n\n12\\. dd) Die Antragstellerin rügt erfolglos, das Bundespatentgericht habe über ihr Ablehnungsgesuch vom 6. Dezember 2024 in der Besetzung der abgelehnten Richter entschieden und dadurch gegen die gesetzliche Wartepflicht verstoßen. Zudem habe es ihr Ablehnungsgesuch pauschal als unzulässig verworfen, ohne sich mit den erhobenen Einwänden inhaltlich auseinanderzusetzen und dienstliche Äußerungen der betroffenen Richter einzuholen. \n\n13\\. (1) Das Bundespatentgericht war nicht im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG vorschriftswidrig besetzt. Es kann offenbleiben, ob im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde eine Inzidentprüfung der Entscheidung über ein erfolgloses Ablehnungsgesuch generell ausgeschlossen oder eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die Mitwirkung des abgelehnten Richters das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZB 63\u002F23, GRUR 2025, 686 [juris Rn. 26]; Beschluss vom 24\\. April 2025 - I ZB 50\u002F24, MarkenR 2025, 224 [juris Rn. 30]). Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs der Antragstellerin vom 6. Dezember 2024 als unzulässig beruht nicht auf einem solchen schwerwiegenden Verfahrensmangel. \n\n14\\. Bei einem offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuch entscheidet der Spruchkörper in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters und ohne Einholung seiner dienstlichen Äußerung (BVerfGK 8, 59 [juris Rn. 5]; BGH, Beschluss vom 20. März 2018 - I ZB 104\u002F17, juris Rn. 5; BGH, GRUR 2025, 686 [juris Rn. 31]). Das Bundespatentgericht hat angenommen, das Ablehnungsgesuch sei unzulässig, weil die meisten der von der Antragstellerin angeführten Gründe bereits Gegenstand der beschiedenen Ablehnungsgesuche vom 28. Juni 2022 und 6. September 2023 gewesen seien (vgl. Gerken in Wieczorek\u002FSchütze, ZPO, 5. Aufl., § 45 Rn. 4) und die Antragstellerin die Rügen entgegen § 72 Abs. 1 MarkenG, § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht unverzüglich erhoben habe (vgl. Zöller\u002FG. Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 44 Rn. 12). Da diese Annahme des Bundespatentgerichts zumindest vertretbar ist, beruht die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht auf einem schwerwiegenden Verfahrensmangel. Auch ein Verstoß gegen die Wartepflicht (§ 72 Abs. 1 MarkenG, § 47 Abs. 1 ZPO) liegt nicht vor, da das Bundespatentgericht erst nach der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs die mündliche Verhandlung eröffnet und am Ende der Sitzung seine Beschwerdeentscheidung verkündet hat. Im Übrigen wäre ein solcher Verstoß geheilt worden, weil wegen der Erfolglosigkeit des Ablehnungsgesuchs feststeht, dass die verfassungsrechtlich garantierten Richter entschieden haben (vgl. BVerfG, ZIP 1988, 174, 175; BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 41\u002F03, WM 2005, 77 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 15. November 2018 - V ZB 71\u002F18, juris Rn. 7; BAG, NJW 2024, 1835 [juris Rn. 13]). \n\n15\\. (2) Das Bundespatentgericht hat der Antragstellerin nicht das rechtliche Gehör im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG dadurch versagt, dass es sich mit den von der Antragstellerin angeführten Ablehnungsgründen inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat. Da das Bundespatentgericht das Ablehnungsgesuch als unzulässig angesehen hat, musste es auf die Frage seiner Begründetheit nicht eingehen. \n\n16\\. ee) Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, das Bundespatentgericht habe bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ihren Schriftsatz vom 17. April 2025 übergangen, mit dem sie dargelegt habe, dass die Löschungsantragstellerin nicht parteifähig sei, ihre anwaltlichen Vertreter nicht wirksam bevollmächtigt habe und ihr Löschungsantrag daher unzulässig sei. \n\n17\\. (1) Ein Gehörsrechtsverstoß (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Bundespatentgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Eingaben der Antragstellerin gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 296a Satz 1 ZPO nach Erlass der Beschwerdeentscheidung am 19. Dezember 2024 keine Berücksichtigung mehr finden konnten, weil das Verfahren beendet war. Der am 19. Dezember 2024 verkündete Beschluss war sofort wirksam (vgl. BeckOK.Markenrecht\u002FAlbrecht, 43. Edition, Stand 1. Oktober 2025, § 79 MarkenG Rn. 2; Grabrucker in Ingerl\u002FRohnke\u002FNordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 79 Rn. 15), auch wenn seine Gründe noch nicht abgefasst waren (vgl. Meiser in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14. Aufl., § 79 Rn. 4 und 12). \n\n18\\. (2) Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, die Löschungsantragstellerin sei nicht vorschriftsmäßig vertreten gewesen. Eine auf § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG gestützte zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn der Rechtsbeschwerdeführer geltend macht, er selbst sei im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen. Das Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung dient nur dem Schutz der vertretenen Partei (BGH, GRUR 2014, 1024 [juris Rn. 7] - VIVA FRISEURE\u002FVIVA). \n\n19\\. ff) Die Antragstellerin macht erfolglos geltend, die abgelehnten Richter des Bundespatentgerichts hätten gegen die gesetzliche Wartepflicht verstoßen, indem sie die Abfassung der Beschwerdeentscheidung trotz ihres Ablehnungsgesuchs vom 24. Dezember 2024 und des noch nicht abgeschlossenen Urteils- und Tatbestandsberichtigungsverfahrens fortgesetzt hätten. Ein Verfahrensmangel des am 19. Dezember 2024 verkündeten Beschlusses im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG liegt nicht vor. Eine bereits verkündete verfahrensabschließende Entscheidung kann aufgrund eines nachfolgenden Ablehnungsgesuchs nicht mehr abgeändert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195\u002F15, NJW-RR 2018, 1461 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 357\u002F21, NJW-RR 2022, 429 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 20\\. Juli 2023 - I ZB 39\u002F23, juris Rn. 1). Das gilt auch dann, wenn die Entscheidungsgründe noch nicht schriftlich niedergelegt sind und die Entscheidung noch nicht zugestellt ist (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - B 14 AS 426\u002F19 B, juris Rn. 5; BAG, NJW 2024, 1835 [juris Rn. 14]). \n\n20\\. gg) Entgegen der Rüge der Antragstellerin enthält der Tatbestand der Beschwerdeentscheidung keine Unrichtigkeiten oder Auslassungen, die auf der Übergehung von schriftsätzlichen Anträgen oder Vortrag der Antragstellerin beruhen und deshalb einen Verfahrensmangel nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG begründen könnten. Das Bundespatentgericht hat zu Recht angenommen, dass eine Ergänzung des Tatbestands nur insoweit in Betracht kommt, als er Beweiskraft für ein schriftsätzlich nicht dokumentiertes mündliches Parteivorbringen entfaltet (vgl. BeckOK.Markenrecht\u002FAlbrecht aaO § 80 MarkenG Rn. 14; Grabrucker in Ingerl\u002FRohnke\u002FNordemann aaO § 80 Rn. 9). Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille \n\n## Sonstiger Langtext\n\n**Berichtigungsbeschluss vom 3. Februar 2026**\n\nDer Senatsbeschluss vom 15. Januar 2026 wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (die Randnummer 14 und demzufolge ein Absatz fehlen) entsprechend § 80 Abs. 1 MarkenG berichtigt und lautet wie aus der Anlage ersichtlich.\n\nKoch Feddersen Pohl\n\nSchmaltz Wille","BGH, 15.01.2026, I ZA 3\u002F25","2026-07-08T22:31:57.261Z","2026-07-10T22:06:58.984Z",21,20,[11,241],2025]