[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-money-laundering-de-2025":3},{"detail":4,"years":83},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":21,"page":14,"limit":82},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},454,"money-laundering-de","Money Laundering","DE","2026-07-08T23:17:29.065Z",2025,[13,16,18,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":15},3,{"month":21,"count":14},4,{"month":23,"count":15},5,{"month":25,"count":17},6,{"month":27,"count":15},7,{"month":29,"count":15},8,{"month":31,"count":15},9,{"month":33,"count":15},10,{"month":35,"count":15},11,{"month":37,"count":14},12,[39,53,63,72],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"3835","ECLI:DE:NEURIS:KORE730322025","ecli-de-neuris-kore730322025","4 StR 548\u002F24",46,"2025-12-04T00:00:00.000Z","#  BGH, 04.12.2025, 4 StR 548\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 26. Juni 2024 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten Y. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 86.188,30 Euro als Gesamtschuldner und gegen die Angeklagte M. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 108.233,30 Euro, davon in Höhe von 107.483,30 Euro als Gesamtschuldnerin, angeordnet wird.\n\n2\\. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\n3\\. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen und wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche in Tateinheit mit Begünstigung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte M. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vierzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten Y. hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 86.188,30 Euro und gegen die Angeklagte M. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 108.233,30 Euro angeordnet, wobei sie in Höhe von 42.588,30 Euro gesamtschuldnerisch haften. Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Rechtsmittel der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Die Einziehungsentscheidung war wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern. \n\n3\\. Den Feststellungen und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass bei den einzelnen Taten neben dem Angeklagten Y. und\u002Foder der Angeklagten M. auch Dritte sukzessive faktische (Mit-)Verfügungsgewalt an der Beute erlangt hatten, weshalb insoweit die gesamtschuldnerische Haftung für den Ersatz des Wertes von Taterträgen auszusprechen war. Anderes gilt nur hinsichtlich der Taten II. 7, II. 8 und II. 18 für die von der Angeklagten M. jeweils einbehaltenen 250 Euro, insgesamt also 750 Euro, für die sie allein haftet. \n\n4\\. Soweit die Strafkammer im Rahmen der Tat II. 9 der Urteilsgründe hinsichtlich des Angeklagten Y. rechtsfehlerhaft nur von einem Wert von Taterträgen in Höhe von 485 Euro statt 735 Euro ausgegangen ist, stand insoweit das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO einer Erhöhung des einzuziehenden Betrags entgegen. \n\n5\\. 2\\. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Hinsichtlich der Angeklagten M. ist lediglich das Folgende anzumerken: \n\n6\\. Zwar hat die Strafkammer – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe verkannt, dass die Zäsurwirkung einer unerledigten Verurteilung – hier des Strafbefehls des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 1. Dezember 2021 – nicht deshalb entfällt, weil das Tatgericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, eine der zäsurbildenden Verurteilung zugrundeliegende Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert neben einer in diesem Verfahren zu verhängenden (Gesamt-)Freiheitsstrafe bestehen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2025 – 4 StR 292\u002F25 mwN). \n\n7\\. Die Angeklagte ist hierdurch aber nicht beschwert. Bei Beachtung der Zäsurwirkung wären mit der Geldstrafe aus dem vorgenannten Strafbefehl aus den Einzelfreiheitsstrafen für die Taten II. 1 bis II. 9 und II. 12 der Urteilsgründe eine (erste) Gesamtfreiheitsstrafe und aus den Einzelfreiheitsstrafen für die Taten II. 16 bis II. 19 der Urteilsgründe eine (weitere) Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen. Das Gesamtstrafenübel wäre damit, wie die Strafkammer zur Begründung ihrer Entscheidung, die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen, selbst ausgeführt hat, ein größeres. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die beiden Gesamtstrafen jeweils aus mehreren Einzelstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe zu bilden gewesen wären. Denn die Strafkammer hat insoweit deutlich gemacht, dass sie selbst aus den Einzelstrafen für die Taten II. 16 bis II. 19 der Urteilsgründe bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gebildet hätte. Darüber hinaus hätten auch keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorgelegen. Dass hinsichtlich der für die Taten II. 1 bis II. 9 und II. 12 zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe anderes gegolten hätte, schließt der Senat in Anbetracht der Anzahl und Höhe der Einzelstrafen vor diesem Hintergrund gleichfalls aus. \n\n8\\. 3\\. Der geringfügige Teilerfolg ihrer Rechtsmittel rechtfertigt es nicht, die Angeklagten auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen. Quentin Maatsch Scheuß Marks Gödicke","BGH, 04.12.2025, 4 StR 548\u002F24","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:36:38.044Z","2026-07-10T22:07:41.530Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"6167","ECLI:DE:NEURIS:KORE723492025","ecli-de-neuris-kore723492025","2 StR 156\u002F24","2025-06-04T00:00:00.000Z","#  BGH, 04.06.2025, 2 StR 156\u002F24 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Mai 2023, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 40.000 Euro als Gesamtschuldnerin mit den Angeklagten M. und C.U. angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Einziehungsbeteiligten hat Erfolg. \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen des Landgerichts entnahm der Angeklagte M. U. vor dem 7. April 2020 dem von dem Angeklagten C.U. und ihm verwalteten und aus Drogengeschäften generierten Bargeldvorrat „Beträge in Höhe von 25.000 EUR und 15.000 EUR, insgesamt 40.000 EUR, für eines seiner Unternehmen, die Einziehungsbeteiligte“. \n\n3\\. 2\\. Diese Feststellungen sind nicht beweiswürdigend unterlegt. \n\n4\\. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Diesem allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26. Mai 2009 – 1 StR 597\u002F08, BGHSt 54, 15, 18, und vom 26. Januar 2023 – 3 StR 154\u002F22, Rn. 16; Beschlüsse vom 29. Januar 2020 – 4 StR 434\u002F19, Rn. 7; vom 12. August 2021 – 3 StR 441\u002F20, BGHSt 66, 226, 236, und vom 12. September 2023 – 2 StR 87\u002F23, Rn. 6; jew. mwN). \n\n5\\. b) Diesen Maßstäben genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht; sie ist lückenhaft. Im Urteil wird die Einziehungsentscheidung, soweit es die Einziehungsbeteiligte betrifft, lediglich im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung der Angeklagten C. und M. U. mit der Einziehungsbeteiligten thematisiert, aber nicht begründet. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann der Senat einer „Gesamtschau mit den Feststellungen zur Investition der Angeklagten M. und C.U. in das Hotel ‚L.‘ und das Unternehmen x. GmbH“ nicht hinreichend sicher entnehmen, dass der Einziehungsbeteiligten aus Drogengeschäften der Angeklagten M. und C.U. 40.000 Euro zugeflossen sind. Die Urteilsgründe lassen zum einen offen, warum das Landgericht aus den Chatnachrichten zwischen den Angeklagten M. und C.U. vom 7. April 2020, die ein Investitionsverhalten mit entsprechendem Datum und Beträgen („25000 und 15000 für Firma“) nahelegen, auf die Einlage von zusammengerechnet 40.000 Euro in das Vermögen der Einziehungsbeteiligten geschlossen hat. Eine entsprechende Bareinlage zu Gunsten der Einziehungsbeteiligten versteht sich nicht von selbst, da der Angeklagte M. U. ausweislich der Urteilsgründe nicht nur die Einziehungsbeteiligte, sondern auch andere Unternehmen betrieb. Zum anderen lässt das Landgericht, das offenbar keine erweiterte Einziehung nach §§ 73a, 73b StGB hat vornehmen wollen, offen, durch welche Taten die in Rede stehenden Beträge generiert worden sein sollen. \n\n6\\. 3\\. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt sämtliche Feststellungen mit auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Menges Zeng Grube Schmidt Herold","BGH, 04.06.2025, 2 StR 156\u002F24","2026-07-08T23:01:04.267Z","2026-07-10T22:11:40.968Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":61,"updatedAt":71},"6201","ECLI:DE:NEURIS:KORE727522025","ecli-de-neuris-kore727522025","2 StR 637\u002F24","2025-06-03T00:00:00.000Z","#  Selbstgeldwäsche bei Einzahlung inkriminierter Gelder auf das eigene Konto \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10\\. Juni 2024 aufgehoben\n\na) und der Angeklagte freigesprochen, soweit er in den Fällen II.14. bis II.64. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insofern fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) in den Fällen II.65. bis II.87. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen, und\n\nc) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit sie einen Betrag von 68.580 Euro übersteigt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln sowie Geldwäsche in 74 Fällen unter Einbeziehung der mit einem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 28. August 2023 verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn auf der Grundlage der §§ 73, 73c StGB die „Einziehung“ eines Geldbetrages in Höhe von 89.319 Euro angeordnet sowie ein näher bezeichnetes Mobiltelefon eingezogen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Den Verfahrensrügen bleibt aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. \n\n3\\. 2\\. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch in den Fällen II.1. bis II.13. und II.88. der Urteilsgründe, zu den insoweit verhängten Einzelstrafen, zu der diese Fälle betreffenden Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 68.580 Euro und zur Einziehung des Mobiltelefons keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n4\\. 3\\. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte in den Fällen II.14. bis II.87. der Urteilsgründe wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung verurteilt worden ist. \n\n5\\. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den Fällen II.14. bis II.64. der Urteilsgründe finanzierte der Angeklagte seinen Lebensunterhalt im Juli 2021 zumindest aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln. Die vereinnahmten Gelder in Höhe von insgesamt 8.045 Euro aus dem – nicht im Zusammenhang mit den Fällen II.1. bis II.13. der Urteilsgründe stehenden – Straßenverkauf zahlte er zwischen dem 2. Juli 2021 und dem 23. Juli 2021 in insgesamt 51 Fällen mit Teilbeträgen zwischen 20 und 500 Euro auf sein unter seinem Namen eröffnetes und auch unabhängig davon genutztes Konto bei der K. Sparkasse ein. \n\n6\\. Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen (Selbst)Geldwäsche nicht. Danach macht sich nur strafbar, wer den aus einer eigenen rechtswidrigen Vortat herrührenden Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle zielgerichteten, irreführenden Machenschaften, die über den gewöhnlichen Umgang mit der Sache hinausgehen und darauf abzielen, dem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen (vgl.BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234\u002F18, BGHSt 63, 268, 273 Rn. 23 mwN). \n\n7\\. Indem der Angeklagte das Bargeld auf sein Konto bei der K. Sparkasse einzahlte anstatt es zu behalten, verschleierte er die aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln erzielten Erlöse nicht, da es sich dabei um einen gewöhnlichen Umgang mit der Sache handelte; darüber hinaus gehende manipulative oder klandestine Verhaltensweisen sind nicht festgestellt. Der Senat schließt aus, dass insoweit noch Feststellungen getroffen werden können. Der Angeklagte ist daher insoweit gemäß § 354 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO freizusprechen. \n\n8\\. b) Hinsichtlich der Fälle II.65. bis II.87. der Urteilsgründe erweisen sich die Urteilsgründe als widersprüchlich. \n\n9\\. Nach den insoweit getroffenen, der Einlassung des Angeklagten folgenden Feststellungen nutzte der Angeklagte im Tatzeitraum vom 30. Juli 2021 bis zum 2. August 2021 sein Konto bei der K. Sparkasse dazu, „Gelder, die von unbekannten Tätern mittels vorangegangener Straftaten generiert worden waren – wie dem Angeklagten bekannt war –, zu vereinnahmen und dann weiterzuleiten, u.a. zu Handelsplattformen für den Handel mit Kryptowährungen“. Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Landgericht andererseits zutreffend aus, aus dem – näher dargestellten – Inhalt der Chatkommunikation folge, „dass der Angeklagte […e]ntgegen seiner Einlassung […] Beteiligter des Phishing-Angriffs auf die Zeugen S. und W.“, den Geschädigten der Betrugstaten, gewesen sei, mithin an den Vortaten als Mittäter oder Gehilfe beteiligt war. Der weiteren Beweiswürdigung ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Angeklagte sein Bankkonto auch und gerade wegen der von den Hintermännern vorgeschlagenen Teilung der Beute zur Hälfte tatplankonform für die inkriminierten Geldbeträge zur Verfügung stellte und damit einen wesentlichen Beitrag zu den vorangegangenen Betrugstaten leistete (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 177\u002F23, NStZ 2024, 90). \n\n10\\. Mit diesen Widersprüchen hat sich die Strafkammer den Blick auf die Möglichkeit einer Vortatbeteiligung des Angeklagten verstellt, wobei selbst die Voraussetzungen einer Selbstgeldwäsche gemäß § 261 Abs. 7 StGB nicht auf der Hand lägen. Wäre der Angeklagte an den Vortaten beteiligt, versteht es sich nach den bisherigen Feststellungen nicht von selbst, dass die einem gewöhnlichen Bankgeschäft entsprechenden Überweisungen geeignet gewesen sein sollen, die Erträge aus den Phishingtaten in einer für die Tatbestandserfüllung erforderlichen klandestinen oder manipulativen Art und Weise zu verschleiern. \n\n11\\. c) Der Freispruch in den Fällen II.14. bis II.64. der Urteilsgründe und die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II.65. bis II.87. der Urteilsgründe haben den Wegfall der für diese Taten verhängten Einzelstrafen zur Folge, was der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage entzieht. Die zugehörigen Feststellungen hebt der Senat insgesamt mit auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. \n\n12\\. 4\\. Der Freispruch in den Fällen II.14. bis II.64. der Urteilsgründe und die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II.65. bis II.87. der Urteilsgründe entzieht der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.739 Euro die Grundlage. Der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Einziehungsausspruchs hinsichtlich der Fälle II.14. bis II.64. der Urteilsgründe gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB steht die Vorschrift des § 265 Abs. 2 StPO entgegen. \n\n13\\. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, den in den Fällen II.65. bis II.87. der Urteilsgründe einzuziehenden Wert der Taterträge nachvollziehbar zu berechnen. \n\nMenges Zeng Meyberg Grube Herold","Selbstgeldwäsche bei Einzahlung inkriminierter Gelder auf das eigene Konto","2026-07-10T22:11:44.031Z",{"id":73,"ecli":74,"slug":75,"caseNumber":76,"courtId":44,"decisionDate":77,"fullText":78,"summary":79,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":77,"parsedAt":80,"updatedAt":81},"6690","ECLI:DE:NEURIS:KORE720532025","ecli-de-neuris-kore720532025","6 StR 326\u002F24","2025-04-30T00:00:00.000Z","#  Voraussetzungen des Verschleierns bei einer sogenannten Selbstgeldwäsche; Vortatbeteiligung des Gehilfen \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 4. Dezember 2023, soweit es ihn betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Fall 204 der Urteilsgründe, im Ausspruch über die Gesamtstrafe und – insoweit ausschließlich auf die Revision der Staatsanwaltschaft – im Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung.\n\n2\\. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten T. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n3\\. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4\\. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten S. werden verworfen.\n\n\\- Von Rechts wegen -\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen gewerbsmäßigen Veranstaltens unerlaubten Glücksspiels in 203 Fällen, wegen „vorsätzlicher“ Geldwäsche und wegen „unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit dem Verstoß gegen das Waffengesetz“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte T. wegen Beihilfe zu „vorsätzlicher“ Geldwäsche zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Zudem hat es gegen den Angeklagten S. die Einziehung „des Taterlangten“ in Höhe von 49.593,82 Euro, die Einziehung des Wertes „des Taterlangten“ in Höhe von 302.817,80 Euro, davon in Höhe von 100.000 Euro als Gesamtschuldner, sowie die erweiterte Einziehung „des sichergestellten Geldbetrags“ in Höhe von 50.000 Euro und gegen die Angeklagte T. die Einziehung des Wertes „des Taterlangten“ in Höhe von 100.000 Euro als Gesamtschuldnerin angeordnet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. \n\n2\\. Das Rechtsmittel des Angeklagten S. hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg. Die Revision der Angeklagten T. ist in vollem Umfang erfolgreich. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, mit dem sie zum einen – insoweit vom Generalbundesanwalt nicht vertreten – zugunsten des Angeklagten S. geltend macht, die Feststellungen zu den Fällen 201 bis 203 würden nicht ausreichend belegen, dass es sich hierbei um Glücksspiele gehandelt habe, und sich zum anderen – insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten – zu Ungunsten der Angeklagten gegen die unterbliebene Einziehung zweier Immobilien wendet, erweist sich im Wesentlichen als unbegründet, führt aber zugunsten beider Angeklagter zur Aufhebung ihrer Verurteilungen im Fall 204 (§ 301 StPO). \n\nI. \n\n3\\. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n4\\. 1\\. Der Angeklagte S. veranstaltete in den Räumen eines Kulturvereins, dessen Vorsitzender er war, an mindestens 200 Abenden im Zeitraum von September 2020 bis April 2023 ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis Pokerrunden mit Geldeinsatz. Er lud hierzu jeweils vorab durch eine von seinem Mobiltelefon versandte vorgefertigte Nachricht mehrere Teilnehmer zum Pokerspiel ein, die sodann einen sogenannten „Buy-In“ in teils dreistelliger Höhe entrichteten. Von jedem ausgespielten „Pot“ behielt der Angeklagte fünf Prozent ein. Hierdurch nahm er bei jeder der von ihm veranstalteten Pokerrunden mindestens 1.200 Euro und insgesamt mindestens 240.000 Euro ein (Fälle 1 bis 200). \n\n5\\. Ebenfalls ohne behördliche Erlaubnis stellte er in den Räumen des Kulturvereins im Februar 2021 zwei Glücksspielautomaten auf (Fall 201), einen weiteren im August 2022 (Fall 202) und zwei weitere im November 2022 (Fall 203). Die Geräte verfügten nicht über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Durch den Betrieb der Glücksspielautomaten erwirtschaftete der Angeklagte einen Gewinn von insgesamt 112.411,62 Euro. \n\n6\\. Im August 2021 erwarben die Angeklagten gemeinsam zwei Immobilien, deren Kaufpreis vollständig kreditfinanziert war. Der Angeklagte S. begann kurze Zeit nach dem Erwerb mit Umbau- und Renovierungsarbeiten an den Immobilien. Hierfür verwendete er Bargeld aus den von ihm veranstalteten unerlaubten Glückspielen, wobei ihm bewusst war, dass es sich um illegale Einnahmen handelte. Durch die Investition in die beiden Immobilien wollte er deren Wert steigern und die Herkunft der Bargeldeinnahmen verbergen. Insgesamt wandte er in der Zeit bis April 2023 für Baustoffe und die durch Freunde und Bekannte durchgeführten Arbeiten mindestens 100.000 Euro auf. Die Angeklagte T. , der die Illegalität der Bargeldeinnahmen ebenfalls bekannt war, unterstützte ihn bei den Umbauarbeiten, indem sie hierbei konkrete Anweisungen erteilte, etwa zur Anbringung von Steckdosen (Fall 204). \n\n7\\. Am 30. April 2023 verwahrte der Angeklagte S. in seiner Wohnung ohne die erforderliche Erlaubnis eine halbautomatische Kurz-Schusswaffe Norico, Kaliber 9 mm, nebst einer Laserzielvorrichtung und 29 Patronen passender Munition sowie einen Schlagring und ein Faustmesser (Fall 205). \n\n8\\. 2\\. Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten S. in den Fällen 1 bis 203 rechtlich jeweils als gewerbsmäßig begangenes unerlaubtes Veranstalten eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 StGB gewertet. Das Geschehen im Fall 204 hat es im Hinblick auf den Angeklagten S. rechtlich als „vorsätzliche Geldwäsche in einem besonders schweren Fall“ gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 und Abs. 7 StGB gewürdigt; hinsichtlich der Angeklagten T. ist es davon ausgegangen, sie habe dem Angeklagten S. zu dieser Tat Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) geleistet. Im Fall 205 hat das Landgericht einen Verstoß des Angeklagten S. gegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b WaffG angenommen. II. \n\nRevision des Angeklagten S. \n\n9\\. Die Revision des Angeklagten S. hat teilweise Erfolg. \n\n10\\. 1\\. Der Angeklagte wendet sich zu Recht gegen seine Verurteilung im Fall 204 wegen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Insoweit hält der Schuldspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n11\\. Da der Angeklagte als Täter an den Vortaten beteiligt war, aus denen das in die Renovierung der Immobilien investierte Bargeld stammte, kommt eine strafbare Geldwäsche durch den Angeklagten nur in Gestalt einer sogenannten Selbstgeldwäsche gemäß § 261 Abs. 7 StGB in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, nur dann wegen Geldwäsche bestraft werden, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht nicht erkennbar geprüft. \n\n12\\. a) Zwar lässt sich den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit noch hinreichend entnehmen, dass der Angeklagte Bargeld in Höhe von 100.000 Euro, das er aus seinen Glücksspieltaten erlangt hatte, im Sinne von § 261 Abs. 7 StGB in den Verkehr brachte. Denn das Urteil teilt an verschiedenen Stellen mit, dass er mit diesem Geld in Baumärkten Baustoffe und weitere Materialien für die Renovierung der Immobilien erwarb und bei den Renovierungsarbeiten durch Freunde und Bekannte unterstützt wurde, die von ihm entlohnt werden mussten, soweit sie nicht unentgeltlich tätig wurden. \n\n13\\. b) Aus den Urteilsgründen ergibt sich aber auch in ihrer Gesamtheit nicht, dass der Angeklagte beim Inverkehrbringen des Bargelds dessen rechtswidrige Herkunft verschleierte. \n\n14\\. aa) Ein Verschleiern im Sinne von § 261 Abs. 7 StGB erfordert ein zielgerichtetes und irreführendes Vorgehen, das darauf abzielt, dem Geldwäschegegenstand den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen (vgl. BGH, Urteile vom 15. August 2018 – 5 StR 100\u002F18, NZWiSt 2019, 148, 150; vom 27. Juli 2016 – 2 StR 451\u002F15, BGHR StGB § 261 Abs. 1 Verschleierung 1 Rn. 22; Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234\u002F18, BGHSt 63, 268 Rn. 23; Schönke\u002FSchröder\u002FHecker, StGB, 30\\. Aufl., § 261 Rn. 14; LK\u002FKrause, StGB, 13. Aufl., § 261 Rn. 7; MüKo-StGB\u002FNeuheuser, 4\\. Aufl., § 261 Rn. 74, 135). Dies kann etwa in Betracht kommen bei Bareinzahlungen auf ein Konto ohne Nennung des Einzahlers oder bei legendierten Überweisungen und Rückzahlungen von zuvor aus inkriminiertem Vermögen gewährten Darlehen und daraus gezogenen Nutzungen (vgl. Bülte, NStZ 2024, 91, 92). Die bloße eigennützige Verwertung des aus der Vortat erlangten Gegenstands ohne verschleiernde Umgehung insbesondere von Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs stellt hingegen ein vom Vortäter typischerweise zu erwartendes Verhalten dar und verwirklicht kein gegenüber der Vortat eigenständiges Unrecht (vgl. BT-Drucks. 19\u002F24180, S. 34 f.; SSW-StGB\u002FJahn, 6. Aufl., § 261 Rn. 115; BeckOK-StGB\u002FRuhmannseder, 64. Ed., § 261 Rn. 66). \n\n15\\. bb) Daran fehlt es hier. Dem angefochtenen Urteil lässt sich lediglich entnehmen, dass es dem Angeklagten bei den Investitionen in subjektiver Hinsicht darum ging, die Herkunft der Bargeldeinnahmen zu „verbergen“. Das Urteil verhält sich jedoch an keiner Stelle zu einem in objektiver Hinsicht irreführenden Verhalten des Angeklagten beim Inverkehrbringen des aus den Vortaten erlangten Bargelds. Ein solches Verhalten ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe; vielmehr sprechen die im Urteil mitgeteilten Anschaffungen von Baustoffen und Renovierungsmaterialien in Baufachmärkten über einen längeren Zeitraum – von August 2021 bis April 2023 – eher dagegen, dass der Angeklagte sich hierbei irreführend verhielt, etwa indem er Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs umging. \n\n16\\. 2\\. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 204 und der insoweit verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten entzieht der gegen den Angeklagten S. verhängten Gesamtstrafe die Grundlage. \n\n17\\. 3\\. Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. III. \n\nRevision der Angeklagten T. \n\n18\\. Die Revision der Angeklagten T. ist begründet; ihre Verurteilung wegen Beihilfe zur Geldwäsche hat keinen Bestand. \n\n19\\. Zwar steht einer Strafbarkeit der Angeklagten T. wegen Beihilfe zur (Selbst-)Geldwäsche nicht schon der Umstand entgegen, dass die Feststellungen des Landgerichts eine Verurteilung des Angeklagten S. wegen einer (Selbst-)Geldwäsche nicht tragen. Denn aufgrund der gesetzgeberischen Ausgestaltung der Vortatbeteiligung als persönlicher Strafausschließungsgrund gemäß § 261 Abs. 7 StGB können andere Beteiligte aus der Straflosigkeit des Vortäters für sich keine Vorteile herleiten (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 2005 – 2 StR 225\u002F05, NJW 2005, 3507, 3508; Herzog\u002FEl-Ghazi, Geldwäschegesetz, 5. Aufl., § 261 Rn. 195; NK-StGB\u002FAltenhain, 6. Aufl., § 261 Rn. 8; MüKo-StGB\u002FNeuheuser, aaO, Rn. 132; BeckOK-StGB\u002FRuhmannseder, aaO, Rn. 67). \n\n20\\. Die Verurteilung der Angeklagten T. wegen Beihilfe zur Geldwäsche kann aber deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer eine mögliche strafbare Vortatbeteiligung der Angeklagten T. mit der Folge, dass (auch) ihr der persönliche Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 7 StGB zugutekommen könnte, nicht erkennbar bedacht hat. Bei einer in Betracht kommenden Vortatbeteiligung ist dieser Strafausschließungsgrund regelmäßig in den Blick zu nehmen und zu erörtern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. August 2023 – 5 StR 177\u002F23, Rn. 7; vom 8. Dezember 2022 – 2 StR 395\u002F22, Rn. 8 f.; vom 18. Dezember 2019 – 1 StR 431\u002F19, Rn. 7; vom 13. Januar 2015 – 5 StR 541\u002F14, NZWiSt 2015, 272). Daran fehlt es hier, obwohl sich die Erörterung einer strafbaren Vortatbeteiligung durch die Angeklagte T. aufdrängte. \n\n21\\. So kommt eine strafbare Teilnahme der Angeklagten T. an den Glücksspieltaten des Angeklagten S. schon insoweit in Betracht, als sie ausweislich ihres – von der Strafkammer für glaubhaft erachteten – Geständnisses vom Angeklagten S. „Schuldenlisten aus dem unerlaubten Glücksspiel“ erhielt, um diese weiter zu bearbeiten. Zudem erstellte die Angeklagte jedenfalls für den Monat April 2021 aufgrund der von ihr errechneten Einnahmen aus elf in diesem Monat durchgeführten Pokerrunden eine „Einnahmenliste“ und leitete diese sodann dem Angeklagten S. zu. Darüber hinaus stellte sie S. für die Durchführung der Pokerrunden und das Aufstellen von Glücksspielgeräten zwei in ihrem Miteigentum stehende Immobilien zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund war es geboten, eine strafbare Vortatbeteiligung der Angeklagten T. zu erörtern. IV. \n\nRevision der Staatsanwaltschaft \n\n22\\. 1\\. Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten S. gegen dessen Verurteilung in den Fällen 201 bis 203 wendet, erweist sie sich als unbegründet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin tragen die Feststellungen die Annahme des Landgerichts, bei den vom Angeklagten aufgestellten Geräten handele es sich um Glücksspielautomaten und nicht etwa nur um Geschicklichkeitsspiele. Die diesbezüglichen Feststellungen der Strafkammer sind auch ausreichend beweiswürdigend belegt; so hat der Angeklagte S. gestanden, dass es sich bei den von ihm aufgestellten Geräten um Glücksspielautomaten gehandelt habe, zudem hat die Strafkammer hierzu einen Polizeibeamten vernommen und sich auf Durchsuchungs- und Observationsberichte sowie eigene Notizen des Angeklagten S. gestützt. \n\n23\\. 2\\. Auch soweit die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten beider Angeklagten beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, gemäß § 74 StGB zwei Immobilien einzuziehen, in die durch die Geldwäsche im Fall 204 Gelder investiert worden seien, bleibt ihr Rechtsmittel ohne Erfolg; es führt aber zu einer umfassenden Überprüfung des Urteils im Fall 204. \n\n24\\. a) Eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung über die Einziehung der Immobilien liegt nicht vor. \n\n25\\. aa) Zwar kann die Revision grundsätzlich auf die tatgerichtliche Einziehungsentscheidung und auch auf einen abtrennbaren Teil davon beschränkt werden. Eine Rechtsmittelbeschränkung ist allerdings nur dann wirksam, wenn der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann und die bei Teilrechtskraft stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. April 2022 – 2 StR 1\u002F21, Rn. 10; vom 21. November 2018 – 2 StR 262\u002F18, Rn. 5). \n\n26\\. bb) Dies ist hier nicht der Fall. Die angefochtene Einziehungsentscheidung steht mit dem Schuldspruch wegen Geldwäsche in einem untrennbaren Zusammenhang. Sie kann nicht losgelöst von der Prüfung einer Strafbarkeit der Angeklagten wegen Geldwäsche bzw. wegen einer Beihilfe hierzu im Fall 204 geprüft und beurteilt werden. \n\n27\\. b) Mangels wirksamer Beschränkung auf den Einziehungsausspruch bezüglich der Immobilien unterliegen auch der Schuld- und Strafausspruch im Fall 204 sowie der an die (vermeintlichen) Erträge aus dieser Tat anknüpfende Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung beider Angeklagter der Überprüfung auf die Revision der Staatsanwaltschaft. Dies hat zur Folge, dass aufgrund der defizitären Feststellungen zu einer (Selbst-)Geldwäsche durch den Angeklagten S. die Verurteilungen beider Angeklagter im Fall 204 auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft der Aufhebung unterliegen (§ 301 StPO). Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten S. zieht die Aufhebung des Ausspruchs über seine Haftung als Gesamtschuldner nach sich. \n\nV.\n\n28\\. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass ein neues Tatgericht Feststellungen zu treffen vermag, die eine (Selbst-)Geldwäsche des Angeklagten S. im Fall 204 oder eine Teilnahme an einer solchen Tat durch die Angeklagte T. begründen, bedarf die Sache im Umfang der Aufhebungen neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\nRiBGH Dr. Feilcke istwegen Urlaubs an derUnterschrift verhindert.Tiemann Tiemann Wenske Fritsche von Schmettau","Voraussetzungen des Verschleierns bei einer sogenannten Selbstgeldwäsche; Vortatbeteiligung des Gehilfen","2026-07-08T23:06:17.465Z","2026-07-10T22:12:30.523Z",20,[84,11],2026]