[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-patent-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":237},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":235,"page":14,"limit":236},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},399,"patent-law-de","Patent Law","DE","2026-07-08T22:44:22.660Z",2025,[13,16,18,21,23,25,27,29,31,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":20},3,9,{"month":22,"count":20},4,{"month":24,"count":22},5,{"month":26,"count":24},6,{"month":28,"count":19},7,{"month":30,"count":22},8,{"month":20,"count":26},{"month":33,"count":24},10,{"month":35,"count":19},11,{"month":37,"count":22},12,[39,53,64,72,80,90,100,110,120,130,140,150,158,168,178,186,196,205,215,225],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"3528","ECLI:DE:NEURIS:KORE303512026","ecli-de-neuris-kore303512026","X ZR 167\u002F23",46,"2025-12-18T00:00:00.000Z","#  Patentnichtigkeitsverfahren: Vorliegen eines erfinderischen Tätigkeit - Videodecodiervorrichtung \n\n## Leitsatz\n\nVideodecodiervorrichtung\n\nDer Prüfung der Rechtsfrage, ob der Gegenstand der Erfindung am Prioritätstag des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt war, ist der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zu Grunde zu legen. Eine Untersuchung einzelner Merkmale oder Merkmalsgruppen dahingehend, ob sie dem Fachmann durch den Stand der Technik je für sich nahegelegt waren, kann das Naheliegen des Gegenstands der Erfindung in seiner Gesamtheit nicht begründen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. Mai 2007 - X ZR 273\u002F02, GRUR 2007, 1055 - Papiermaschinengewebe; Urteil vom 13. Dezember 2011 - X ZR 135\u002F08, juris Rn. 42).57\n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 6. Juli 2023 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 723 078 (Streitpatents), das am 20. Juni 2012 unter Inanspruchnahme vier koreanischer Prioritäten vom 20. Juni 2011, vom 1. Juli 2011, vom 15. November 2011 und vom 28. November 2011 angemeldet wurde und eine Vorrichtung zur Bilddecodierung betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den zwei Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: A video decoding apparatus (200) comprising: a prediction block generating unit to generate a prediction block by performing intra prediction on a current block, and by performing filtering on a filtering target pixel in the prediction block using a plurality of different filters for a plurality of different intra prediction modes of the current block, respectively, wherein performing intra prediction includes determining an intra prediction mode for the current block; and a reconstructed block generating unit to generate a reconstructed block based on the prediction block and a reconstructed residual block corresponding to the current block, wherein when the determined intra prediction mode of the current block is a DC mode, the filtering target pixel is a prediction pixel on at least one of a left vertical prediction pixel line that is one vertical pixel line positioned at a leftmost side of the prediction block and an upper horizontal prediction pixel line that is one horizontal pixel line positioned at an uppermost side of the prediction block, for a plurality of block sizes of the current block, same filter shape, same filter tap and same filter coefficients are used for the filtering of the current block when the determined intra prediction mode of the current block is the DC mode, the plurality of block sizes includes 4x4, 8x8 and 16x16, the plurality of different intra prediction modes include the DC mode, and include at least one mode other than the DC mode, when the determined intra prediction mode of the current block is the DC mode and the filtering target pixel is positioned at a leftmost upper side of the prediction block, the filtering is performed on the filtering target pixel by applying a first filter using a prediction value generated in the DC mode, an upper reference pixel, and a left reference pixel, when the determined intra prediction mode of the current block is the DC mode, the filtering target pixel is positioned at the left vertical prediction pixel line and the filtering target pixel is not positioned at the upper horizontal prediction pixel line, the filtering is performed on the filtering target pixel by applying a second filter using the prediction value and the left reference pixel, when the determined intra prediction mode of the current block is the DC mode, the filtering target pixel is positioned at the upper horizontal prediction pixel line and the filtering target pixel is not positioned at the left vertical prediction pixel line, the filtering is performed on the filtering target pixel by applying a third filter using the prediction value and the upper reference pixel, the upper reference pixel is a reconstructed reference pixel above the filtering target pixel, the left reference pixel is a reconstructed reference pixel left of the filtering target pixel, the filtering of the first filter is performed based on 2\u002F4 of the prediction value, 1\u002F4 of a value of the upper reference pixel and 1\u002F4 of a value of the left reference pixel, the filtering of the second filter is performed based on 3\u002F4 of the prediction value and 1\u002F4 of a value of the left reference pixel, and the filtering of the third filter is performed based on 3\u002F4 of the prediction value and 1\u002F4 of a value of the upper reference pixel. \n\n3\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in fünfzehn geänderten Fassungen verteidigt. \n\n4\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin hat aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der Beklagten auf das Rechtsmittel nicht erwidert und an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht teilgenommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die zulässige Berufung ist begründet. \n\n6\\. I. Das Streitpatent hat die digitale Verarbeitung von Bilddaten zum Gegenstand und betrifft die Decodierung von Videodateien. \n\n7\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents besteht bei hoch aufgelösten Bildern Bedarf nach einer geeigneten Komprimierungstechnologie. \n\n8\\. Für die Bildkompression komme neben Verfahren der Inter-Prädiktion und Entropiecodierung das Verfahren der Intra-Prädiktion zur Anwendung, bei dem die Vorhersage von Pixelwerten eines aktuellen Bildes unter Verwendung von Pixelinformationen dieses aktuellen Bildes erfolge. \n\n9\\. Ein Eingangsbild werde in Blöcke (input blocks) aufgeteilt. Würden von diesen Blöcken Vorhersageblöcke (prediction blocks) subtrahiert, ergäben sich Restblöcke (residual blocks), welche transformiert, quantisiert und entropiecodiert und in Form eines Bitstroms an einen Decodierer übertragen würden. Im Decodierer würden durch Entropiedecodierung, Dequantisierung und inverse Transformation rekonstruierte Restblöcke erzeugt. Zu jedem rekonstruierten Restblock werde ein Vorhersageblock addiert, um die Blöcke des rekonstruierten Eingangsbilds (reconstructed blocks) zu erhalten (Abs. 50, 51, 57 bis 62). \n\n10\\. Der Vorhersageblock werde im Decodierer auf Grundlage von in einem aktuell zu decodierenden Bild (current picture) enthaltenen Informationen erzeugt. Dabei finde ein Rückgriff auf Werte von Referenzpixeln statt, nämlich auf Pixel bereits decodierter Blöcke des aktuellen Bildes, die an einen aktuellen Block (current block) angrenzten (Abs. 71, 72, 79). Die Ableitung der Pixelwerte des Vorhersageblocks aus Referenzpixelwerten werde durch die Wahl eines Intra-Vorhersagemodus festgelegt. Im DC-Modus würden alle Pixelwerte eines Vorhersageblocks auf einen Mittelwert von Referenzpixelwerten benachbarter Blöcke gesetzt. Im planaren Modus könnten Referenzpixel von benachbarten Blöcken herangezogen werden, die aus der gleichen Spalte oder Zeile stammten wie das vorherzusagende Pixel. Ein Intra-Vorhersagemodus könne auch ein direktionaler Modus sein, bei dem Referenzpixelwerte aus benachbarten Blöcken in den Bereich eines Vorhersageblocks extrapoliert würden (Abs. 73 bis 76, 87, 151). \n\n11\\. Die Auswahl der Referenzpixel könne sich mit dem gewählten Vorhersagemodus des aktuellen Blocks ändern. Hierdurch könnten Diskontinuitäten zwischen dem erzeugten Vorhersageblock und den benachbarten Blöcken erzeugt werden (Abs. 82). \n\n12\\. 2\\. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, Diskontinuitäten zwischen einem Vorhersageblock und dessen benachbarten Blöcken zu minimieren und die Decodiereffizienz zu verbessern. \n\n13\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n14\\. \n\n1 A video decoding apparatus (200) comprising: Videodecodiervorrichtung (200), umfassend 2 a prediction block generating unit to generate a prediction block eine Vorhersageblock-Erzeugungseinheit zum Erzeugen eines Vorhersageblocks 2.1 by performing intra prediction on a current block durch Durchführung von Intra-Vorhersage auf einem aktuellen Block 2.2 and by performing filtering on a filtering target pixel in the prediction block und durch Durchführung von Filterung auf einem Filterungszielpixel in dem Vorhersageblock 2.2.1 using a plurality of different filters for a plurality of different intra prediction modes of the current block, respectively, unter Verwendung einer Mehrzahl von unterschiedlichen Filtern für eine Mehrzahl von unterschiedlichen Intra-Vorhersagemodi des aktuellen Blocks, 2.2.2 the plurality of different intra prediction modes include the DC mode, and include at least one mode other than the DC mode, wobei die Mehrzahl der unterschiedlichen Intra-Vorhersagemodi den DC-Modus und zumindest einen anderen Modus enthält; 2.2.3 wherein performing intra prediction includes determining an intra prediction mode for the current block, wobei das Durchführen von Intra-Vorhersage das Bestimmen eines Intra-Vorhersagemodus für den aktuellen Block enthält; 3 a reconstructed block generating unit to generate a reconstructed block based on the prediction block and a reconstructed residual block corresponding to the current block, eine Rekonstruierte-Blöcke-Erzeugungseinheit zum Erzeugen eines rekonstruierten Blocks basierend auf dem Vorhersageblock und einem rekonstruierten Restblock, der dem aktuellen Block entspricht, 4 wherein when the determined intra prediction mode of the current block is a DC mode, the filtering target pixel is a prediction pixel on at least one of a left vertical prediction pixel line that is one vertical pixel line positioned at a leftmost side of the prediction block, and an upper horizontal prediction pixel line that is one horizontal pixel line positioned at an uppermost side of the prediction block wobei, wenn der bestimmte Intra-Vorhersagemodus des aktuellen Blocks ein DC-Modus ist, das Filterungszielpixel ein Vorhersagepixel auf einer linken vertikalen Vorhersagepixellinie ist, die eine einzige vertikale Pixellinie ist, die an einer ganz linken Seite des Vorhersageblocks angeordnet ist, und\u002Foder ein Vorhersagepixel auf einer oberen horizontalen Vorhersagepixellinie, die eine einzige horizontale Pixellinie ist, die an einer obersten Seite des Vorhersageblocks angeordnet ist, 5 for a plurality of block sizes of the current block, same filter shape, same filter tap and same filter coefficients are used for the filtering of the current block when the determined intra prediction mode of the current block is the DC mode wobei für eine Mehrzahl von Blockgrößen des aktuellen Blocks dieselbe Filterform, dieselben Filtertaps und dieselben Filterkoeffizienten für die Filterung des aktuellen Blocks verwendet werden, wenn der bestimmte Intra-Vorhersagemodus des aktuellen Blocks der DC-Modus ist, 5.1 the plurality of block sizes includes 4x4, 8x8 and 16x16, wobei die Mehrzahl von Blockgrößen 4x4, 8x8 und 16x16 enthält, 6.1 when the determined intra prediction mode of the current block is the DC mode and the filtering target pixel is positioned at a leftmost upper side of the prediction block, the filtering is performed on the filtering target pixel by applying a first filter using a prediction value generated in the DC mode, an upper reference pixel, and a left reference pixel wobei, wenn der bestimmte Intra-Vorhersagemodus des aktuellen Blocks der DC-Modus ist und das Filterungszielpixel an einer ganz linken oberen Seite des Vorhersageblocks angeordnet ist, die Filterung auf dem Filterungszielpixel durch Anwenden eines ersten Filters unter Verwendung eines im DC-Modus erzeugten Vorhersagewerts, eines oberen Referenzpixels und eines linken Referenzpixels durchgeführt wird, 6.2 when the determined intra prediction mode of the current block is the DC mode, the filtering target pixel is positioned at the left vertical prediction pixel line and the filtering target pixel is not positioned at the upper horizontal prediction pixel line, the filtering is performed on the filtering target pixel by applying a second filter using the prediction value and the left reference pixel, wobei, wenn der bestimmte Intra-Vorhersagemodus des aktuellen Blocks der DC-Modus ist, das Filterungszielpixel an der linken vertikalen Vorhersagepixellinie und nicht an der oberen horizontalen Vorhersagepixelziellinie angeordnet ist, die Filterung auf dem Filterungszielpixel durch Anwenden eines zweiten Filters unter Verwendung des Vorhersagewerts und des linken Referenzpixels durchgeführt wird, 6.3 when the determined intra prediction mode of the current block is the DC mode, the filtering target pixel is positioned at the upper horizontal prediction pixel line and the filtering target pixel is not positioned at the left vertical prediction pixel line, the filtering is performed on the filtering target pixel by applying a third filter using the prediction value and the upper reference pixel, wobei, wenn der bestimmte Intra-Vorhersagemodus des aktuellen Blocks der DC-Modus ist, das Filterungszielpixel an der oberen horizontalen Vorhersagepixellinie und nicht an der linken vertikalen Vorhersagepixellinie angeordnet ist, die Filterung auf dem Filterungszielpixel durch Anwenden eines dritten Filters unter Verwendung des Vorhersagewerts und des oberen Referenzpixels durchgeführt wird, 7.1 the upper reference pixel is a reconstructed reference pixel above the filtering target pixel, wobei das obere Referenzpixel ein rekonstruiertes Referenzpixel oberhalb des Filterungszielpixels ist, 7.2 the left reference pixel is a reconstructed reference pixel left of the filtering target pixel, das linke Referenzpixel ein rekonstruiertes Referenzpixel links des Filterungszielpixels ist, 8.1 the filtering of the first filter is performed based on 2\u002F4 of the prediction value, 1\u002F4 of a value of the upper reference pixel and 1\u002F4 of a value of the left reference pixel, wobei die Filterung mit dem ersten Filter basierend auf 2\u002F4 des Vorhersagewerts, 1\u002F4 eines Wertes des oberen Referenzpixels und 1\u002F4 eines Werts des linken Referenzpixels durchgeführt wird, 8.2 the filtering of the second filter is performed based on 3\u002F4 of the prediction value and 1\u002F4 of a value of the left reference pixel, and, wobei die Filterung mit dem zweiten Filter basierend auf 3\u002F4 des Vorhersagewerts und 1\u002F4 eines Werts des linken Referenzpixels durchgeführt wird, und 8.3 the filtering of the third filter is performed based on 3\u002F4 of the prediction value and 1\u002F4 of a value of the upper reference pixel. die Filterung mit dem dritten Filter basierend auf 3\u002F4 des Vorhersagewerts und 1\u002F4 eines Werts des oberen Referenzpixels durchgeführt wird.\n\n15\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung. \n\n16\\. a) Die Videodecodiervorrichtung weist eine Einheit zur Erzeugung eines Vorhersageblocks (Merkmal 2) sowie eine Einheit auf, mit der basierend auf dem Vorhersageblock und einem rekonstruierten Restblock ein rekonstruierter Block erzeugt werden kann (Merkmal 3). Aus einem Vorhersageblock und einem Restblock wird demgemäß das ursprüngliche Bild vom Decodierer wiederhergestellt. \n\n17\\. Zur Erzeugung des Vorhersageblocks wird zunächst eine Intra-Vorhersage auf einen gegenwärtigen Block durchgeführt (Merkmal 2.1) und sodann als zweiter Schritt eine Filterung auf einem Filterungszielpixel in dem Vorhersageblock vorgenommen (Merkmal 2.2). Das Ergebnis dieser beiden Schritte wird in der Beschreibung als endgültiger Vorhersageblock (final prediction block, Abs. 26) bezeichnet. Zusätzlich wird bei der Intra-Vorhersage ein Intra-Vorhersagemodus (Merkmal 2.2.3) bestimmt. \n\n18\\. Als notwendige Bestandteile sind der DC-Modus und ein hiervon verschiedener Modus sowie eine Mehrzahl von unterschiedlichen Filtern für die unterschiedlichen Vorhersage-Modi vorgesehen (Merkmale 2.2.2 und 2.2.1). Hieraus ergibt sich, dass die Filter auf einen zugehörigen Vorhersage-Modus abgestimmt bzw. angepasst sind. \n\n19\\. Nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Patentgerichts ist ein gegenwärtiger Block (current block) ein zusammenhängender rechteckiger Bildbereich, der Teil einer zeitlichen Abfolge von Blöcken ist und dessen Inhalt zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Decodierer ermittelt werden soll. \n\n20\\. b) Merkmal 4 und die Merkmalsgruppen 5 bis 8 enthalten Vorgaben zur Filterung für den Fall einer Intra-Vorhersage im DC-Modus. Wie die Filterung bei einem von diesem verschiedenen Modus erfolgt, lässt Patentanspruch 1 offen. \n\n21\\. c) Nach den zutreffenden und nicht angegriffenen Ausführungen des Patentgerichts ist Gegenstand der in Merkmal 2.2 allgemein auf ein Filterungszielpixel bezogenen Filterung die Ermittlung eines gefilterten Werts eines Pixels, das in dem Vorhersageblock liegt. \n\n22\\. Merkmal 4 verortet die Lage des Filterungszielpixels näher. Es handelt sich um ein Vorhersagepixel (prediction pixel) auf einer linken vertikalen und\u002Foder auf einer oberen horizontalen Vorhersagepixellinie. Nach der Patentbeschreibung definiert eine solche Vorhersagepixellinie einen Bereich innerhalb des Vorhersageblocks, dessen Pixelwerte mit den Werten zugehöriger Referenzpixel nur schwach korrelieren, daher einen großen Vorhersagefehler aufweisen können und sich deshalb für eine Filterung anbieten (Abs. 83, 151). \n\n23\\. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 16a (1610) zeigt mit den Werten (0,0) bis (0,7) eine einzige, ganz an der linken Seite des schwarz umrandeten Vorhersageblocks angeordnete vertikale Pixellinie. Mit den Werten (0,0) bis (7,0) ist eine einzige, an der obersten Seite des Vorhersageblocks angeordnete horizontale Pixellinie bezeichnet. \n\n24\\. d) Merkmalsgruppe 5 ist zum einen das Vorhandensein einer Mehrzahl unterschiedlicher Blockgrößen zu entnehmen, die (zumindest) die Größen 4x4, 8x8, und 16x16 beinhaltet. Figur 16a zeigt in Übereinstimmung damit eine Blockgröße von 8x8. \n\n25\\. Zum anderen gibt Merkmal 5 vor, dass für diese Blockgrößen dieselben Filterparameter (Filterform, Filtertaps und Filterkoeffizienten) verwendet werden. Eine Anpassung der Filterparameter an die Blockgröße wird damit von Patentanspruch 1 ausgeschlossen. \n\n26\\. e) Die Merkmalsgruppen 6 bis 8 definieren die Filterung im DC-Modus näher. In Abhängigkeit von der Position des Filterungszielpixels im Vorhersageblock werden drei verschiedene Filter angewendet. Das Patentgericht hat dabei zutreffend angenommen, dass sich aus der Zusammenschau der Merkmale 6.2 und 6.3 mit Merkmal 4 ergibt, dass das Filterungszielpixel auf der Vorhersagepixellinie liegt. \n\n27\\. aa) Der erste Filter wird gemäß Merkmal 6.1 auf das an einer ganz linken oberen Seite des Vorhersageblocks befindliche Filterungszielpixel angewandt. In dem Ausführungsbeispiel nach Figur 16a handelt es sich um das Pixel (0,0), das sowohl auf der linken vertikalen Vorhersagepixellinie als auch auf der oberen horizontalen Vorhersagepixellinie liegt. \n\n28\\. Der zweite Filter wird auf ein Filterungszielpixel angewendet, das sich auf einer der verbleibenden Positionen der linken vertikalen Linie befindet (Merkmal 6.2). Für den dritten Filter gilt in Bezug auf die obere horizontale Linie Entsprechendes (Merkmal 6.3). \n\n29\\. bb) Die Filterung erfolgt unter Verwendung von Referenzpixeln, beim ersten Filter eines oberen und linken Referenzpixels sowie beim zweiten Filter eines linken und beim dritten Filter eines oberen Referenzpixels. Unter Referenzpixel sind Pixel eines bereits rekonstruierten Blocks zu verstehen, der an den gegenwärtigen Block angrenzt (Merkmalsgruppe 7; Abs. 71, 72, 79). \n\n30\\. cc) Die Merkmale 8.1 bis 8.3 legen die Gewichtungsfaktoren der Filterung fest. \n\n31\\. Wie in Figur 16a veranschaulicht, wird dem Filterungszielpixel (0,0) 2\u002F4 seines ursprünglichen im DC-Modus bestimmten Pixelwerts sowie jeweils 1\u002F4 der Pixelwerte des linken und des oberen Referenzpixels zugewiesen (erster Filter). Beim zweiten und dritten Filter wird den Filterungszielpixeln (0,1) bis (0,7) bzw. (1,0) bis (7,0) ein neuer Pixelwert zugewiesen, der sich jeweils aus 3\u002F4 seines ursprünglichen im DC-Modus bestimmten Pixelwerts und 1\u002F4 des Pixelwerts des linken bzw. oberen Referenzpixels ergibt (Abs. 172 bis 176). \n\n32\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit im Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n33\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe gegenüber dem Beitrag von Sugimoto und anderen (Sugimoto et al., LUT-based adaptive filtering on intra prediction samples, JCTVC-E609, 5. JCT-VC-Meeting, 16. bis 23. März 2011, NK11) nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n34\\. NK11 nehme die Merkmale von Patentanspruch 1 mit Ausnahme der Merkmale 2.2.1, 3 sowie 5 und 5.1 vorweg. Ausgehend von NK11 gelange der Fachmann unter Berücksichtigung eines dort in Bezug genommenen früheren Beitrags der gleichen Autoren (Sugimoto et al., LUT-based adaptive filtering on intra prediction samples, JCTVC-D109, 4. JCT-VC-Meeting, 20\\. bis 28. Januar 2011, NK1) auf naheliegende Weise zu Merkmal 2.2.1. NK1 weise ausdrücklich darauf hin, dass zur Erhöhung der Codiereffizienz auch in anderen Modi als im DC-Modus und mit anderen Filtern gearbeitet werden könne. Entsprechendes gehe auch aus dem Beitrag von Zheng (Yunfei Zheng, CE13: Mode Dependent Hybrid Intra Smoothing, JCTVC-D282, 4\\. JCT-VC-Meeting, 20. bis 28. Januar 2011, NK3) hervor. Dies gebe dem Fachmann Anlass, auch eine Filterung der Vorhersagepixelwerte in anderen Modi als dem DC-Modus heranzuziehen und dabei andere Filter einzusetzen. \n\n35\\. Merkmal 3 gehe nicht über eine fachübliche Vorgehensweise bei der Intra-Vorhersage hinaus. \n\n36\\. Dem Fachmann, einem Elektrotechnikingenieur der Fachrichtung Datenverarbeitung, der über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der digitalen Bildverarbeitung und Videocodierung verfüge und mit den gängigen Standards vertraut sei, sei bekannt, dass die Qualität eines Codierungsverfahrens stets von einer Vielzahl von Kriterien abhänge, die gegeneinander abzuwägen seien. Er sehe daher NK1 und NK11 nicht als Endpunkt an, sondern als Ausgangspunkt für weitere Entwicklungen. NK1 entnehme er den Hinweis, eigene Tests zur Optimierung der Filterung von Vorhersageblöcken durchzuführen. Aus NK11 ziehe er den Schluss, dass weitere Verbesserungen am ehesten Erfolg versprächen, wenn sie an der Filterung von Vorhersagepixeln im DC-Vorhersagemodus ansetzten. Bei solchen Tests werde der Fachmann die relevanten Variablen systematisch variieren, um deren Auswirkungen beurteilen zu können. Dies gebe ihm Anlass, die in NK11 beschriebenen Filter so zu testen, dass ausschließlich derselbe Filter über verschiedene Blöcke der Größen 4x4, 8x8 und 16x16 verwendet werde, da anderenfalls die Einflüsse verschiedener Filter auf die Ergebnisse vermischt würden. Dies bedeute, dass nur 24 Filterfolgen getestet werden müssten. Dabei seien Tests mit dem Filter #B dadurch ausgezeichnet, dass seine Filterkoeffizienten zwischen denen der Filter #A und #C liegen. Mit solchen Testreihen als Teil einer überschaubaren Menge von Routineversuchen gelange der Fachmann naheliegend dazu, für die drei genannten Blockgrößen gleichermaßen den Filter #B zu verwenden, was den Merkmalen 5 und 5.1 entspreche. \n\n37\\. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. \n\n38\\. 1\\. Das Patentgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 gegenüber NK11 neu ist. \n\n39\\. a) NK11 hat ein adaptives Filterungsverfahren für Intra-Prädiktionssamples zum Gegenstand. \n\n40\\. aa) Ausgangspunkt von NK11 ist die von ihr in Bezug genommene früher veröffentlichte NK1. \n\n41\\. NK1 geht davon aus, dass die Filterung von Intra-Prädiktionspixeln im Vergleich zur Glättung von Intra-Referenzpixeln zu einer verbesserten Codierungseffizienz führe. Dabei biete die Verwendung verschiedener Filter in Abhängigkeit von der Größe der Prädiktionseinheit und dem Intra-Prädiktionsmodus des codierten Blocks eine bessere Codiereffizienz als nur ein Filter für Intra-Prädiktionspixel. Die Auswahl des Filters basiere auf einer Nachschlagetabelle. \n\n42\\. (1) In einer ersten Version schlägt NK1 - wie aus der nachfolgenden Tabelle 1 ersichtlich \\- den Einsatz von vier verschiedenen Filtern in Abhängigkeit von den Blockgrößen und Vorhersagemodi vor. \n\n43\\. Neben dem als Modus 2 bezeichneten DC-Modus sind weitere Intra-Vorhersagemodi 3 bis 33 vorgesehen. Die Filter weisen entsprechend der nachfolgenden Abbildung 1 drei oder fünf Filtertaps auf. \n\n44\\. (2) In einer zweiten, vereinfachten Version des Schemas ist eine Filterung nur im DC-Modus (mode 2) vorgesehen. Dabei werden nur die linken und obersten Pixelzeilen der Prädiktionspixel mit 2-Tap-Filtern (#0 bis #2) gefiltert. Tabelle 2 veranschaulicht den Einsatz der Filter in Bezug auf den DC-Modus und die Blockgrößen und Figur 2 die eingesetzten Filtertaps. \n\n45\\. (3) Wie aus den Tabellen ersichtlich, werden nach beiden Versionen bei Verwendung des DC-Modus auf Blöcke der Größen 4x4, 8x8 und 16x16 unterschiedliche Filter angewendet. \n\n46\\. (4) Ferner ist in der vereinfachten Version die Anwendung einer vereinfachten adaptiven Intra-Glättung (SAIS - simplified adaptive intra smoothing) vorgesehen. \n\n47\\. (5) Aus Tabelle 3 ergibt sich für die erste Version eine erhöhte Rechenzeit und eine reduzierte Bitrate. Tabelle 4 ist für die zweite, vereinfachte Version eine geringere Bitratenreduktion, dafür aber eine geringere Rechenzeit zu entnehmen. \n\n48\\. bb) NK11, die von den gleichen Autoren wie NK1 stammt, knüpft an die zweite, vereinfachte Version der NK1 an. \n\n49\\. Wie in der vereinfachten Version sieht NK11 eine Filteranwendung nur im DC-Modus auf die obersten und linken Randpixel vor. Gefiltert werden die Blockgrößen 4x4, 8x8 und 16x16. Die nachfolgenden Figuren 1 bis 3 veranschaulichen die Filterung. \n\n50\\. Auf das in Figur 1 hervorgehobene linke obere Randpixel im Vorhersageblock wird der aus Figur 3 ersichtliche 3-Tap-Filter angewandt. Die verbleibenden Pixel am linken und oberen Rand werden mit dem aus Figur 2 ersichtlichen 2-Tap-Filter gefiltert. Daraus ergeben sich die drei Filter #A, #B und #C, die jeweils aus einem von einem 2-Tap-Filter mit einem 3-Tap-Filter gebildeten Paar bestehen. \n\n51\\. NK11 sieht ferner zur Filterung von Referenzpixeln eine Intra-Glättung vor. Diese soll anders als die Glättung bei MDIS (Modified Discrete-Cosine-Transform-based Intra Smoothing) nur ein- und nicht zweimalig erfolgen. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 6 stellt die Verfahren gegenüber. \n\n52\\. Im MDIS-Verfahren (Figur 6 unten) wird abhängig von Vorhersagemodus und Blockgröße entweder keine, eine einfache oder zweifache Filterung der Referenzpixel vorgenommen (Werte 0, 1, 2). Beim von NK11 vorgeschlagenen vereinfachten Verfahren (Figur 6 oben) findet durchgehend nur eine einfache Filterung statt. Der Wert 2 ist durch den Wert 1 ersetzt. \n\n53\\. Ferner zeigt Figur 6 für den DC-Modus die Filteranwendung auf die Blockgrößen, nämlich mit #A auf 4x4, #B auf 8x8 und #C auf 16x16. \n\n54\\. Aus Tabelle 1 ergibt sich, dass nach der von NK11 vorgeschlagenen Verfahrensweise Rechenzeit (1 bis 2%) und benötigte Bitrate (-0,2 bis -0,4) verringert werden können. \n\n55\\. b) Damit sind, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat und die Berufung nicht in Zweifel zieht, mit Ausnahme der Merkmale 2.2.1, 3, 5 und 5.1 die Merkmale von Patentanspruch 1 offenbart. \n\n56\\. 2\\. Das Patentgericht hat jedoch zu Unrecht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. \n\n57\\. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Prüfung der Rechtsfrage, ob der Gegenstand der Erfindung am Prioritätstag des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt war, der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zu Grunde zu legen. Eine Untersuchung einzelner Merkmale oder Merkmalsgruppen dahingehend, ob sie dem Fachmann durch den Stand der Technik je für sich nahegelegt waren, kann das Naheliegen des Gegenstands der Erfindung in seiner Gesamtheit nicht begründen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2007 - X ZR 273\u002F02, GRUR 2007, 1055 - Papiermaschinengewebe; Urteil vom 13. Dezember 2011 \\- X ZR 135\u002F08, juris Rn. 42). \n\n58\\. b) Danach macht die Berufung zu Recht geltend, dass jedenfalls die Kombination der Merkmale 2.2.1 und 5\u002F5.1, wie sie sich im erteilten Anspruch findet, ausgehend von NK11 durch den Stand der Technik nicht nahegelegt war. \n\n59\\. Wie bereits ausgeführt wurde, knüpft NK11 an die zweite, vereinfachte Version der NK1 an und entwickelt diese fort. \n\n60\\. In dieser zweiten Version der NK1 wird im Interesse einer Vereinfachung und einer dadurch erzielbaren verringerten Rechenleistung unter Inkaufnahme einer geringeren Bitratenreduktion, wie den Tabellen 3 und 4 der NK1 zu entnehmen ist, auf eine Filterung in anderen Intra-Vorhersagemodi verzichtet. Da dort eine Filterung nur für den DC-Modus vorgesehen ist, und NK11 dies aufgreift, ist NK11 keine Anregung oder Anlass für eine Modifikation zu entnehmen, gerade und nur eines der Elemente aus der ersten Version der NK1 - nämlich die Filterung auch in anderen Intra-Vorhersagemodi - wieder aufzugreifen. Darin läge eine teilweise Abkehr von dem in NK1 mit der zweiten Version eingeschlagenen und von NK11 fortgesetzten Weg. \n\n61\\. Erst recht ist kein Anlass oder eine Anregung dafür ersichtlich, mit der Filterung auch in anderen Vorhersagemodi als dem DC-Modus zu einer komplexeren Vorgehensweise zurückzukehren und zugleich eine Vereinfachung der Filterung (nur) im DC-Modus anzustreben, bei der die Abhängigkeit der Filterauswahl von der Blockgröße in Frage gestellt wird. Eine Begründung dafür, warum diese Kombination nahegelegen habe, hat das Patentgericht nicht gegeben. \n\n62\\. c) Darüber hinaus lässt sich mit der vom Patentgericht gegebenen Begründung auch bei einer jeweils gesonderten Betrachtung der Merkmale 2.2.1 und 5\u002F5.1 das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht verneinen. \n\n63\\. aa) Die Auffassung des Patentgerichts, es habe ausgehend von NK11 unter Berücksichtigung von NK1 oder NK3 nahegelegen, unterschiedliche Intra-Vorhersagemodi mit unterschiedlichen Filtern zu verwenden (Merkmal 2.2.1), trifft nicht zu. \n\n64\\. (1) Der Hinweis des Patentgerichts, der Fachmann hätte zur weiteren Verbesserung der Codiereffizienz die Verwendung anderer Vorhersagemodi mit anderen Filtern \"selbstverständlich\" in Betracht gezogen, steht dem nicht entgegen. \n\n65\\. Die Codiereffizienz gibt an, welche Datenmenge benötigt wird, um eine bestimmte Bildqualität zu erzielen. Wie das Patentgericht an anderer Stelle seiner Entscheidung zutreffend ausführt, hängt die Qualität eines Videocodierungs- und -decodierungsverfahren stets von einer Vielzahl von Kriterien ab, zu denen etwa die Codiereffizienz, die Bitrate, die Bildqualität, der Rechenaufwand und der Implementierungsaufwand zählen. \n\n66\\. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Tabellen 3 und 4 der NK1 ergibt, die die mit der ersten bzw. der zweiten Version erzielten Resultate zeigen, kann mit der zweiten Version nur eine geringere Senkung der Bitrate als mit der ersten Version erreicht werden, jedoch ist hier der Rechenaufwand geringer. Anhaltspunkte dafür, dass die Codiereffizienz der zweiten Version von NK1 nicht zufriedenstellend war oder von einer Filterung mit anderen Filtern auch für andere Vorhersagemodi eine Verbesserung der Codiereffizienz zu erwarten gewesen wäre, ohne dass dafür ein erhöhter Rechenaufwand in Kauf genommen werden müsste, zeigt das Patentgericht nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. \n\n67\\. NK11 knüpft an die zweite Version der NK1 an, die bereits vorsieht, die Filterung nur für den DC-Vorhersagemodus vorzusehen, und schlägt eine weitere Vereinfachung dieser Version vor. Eine Filterung mit anderen Filtern auch für andere Vorhersagemodi vorzusehen, hätte vor diesem Hintergrund bedeutet, sich von der zweiten Version der NK1 abzuwenden und jedenfalls insoweit wieder zu einer weniger einfachen Lösung zurückzukehren, wie sie in der ersten Version der NK1 beschrieben ist. \n\n68\\. (2) Aus NK3 ergab sich insoweit keine weitergehende Anregung. \n\n69\\. bb) Auch die Auffassung des Patentgerichts, es habe ausgehend von NK11 unter Berücksichtigung von NK1 nahegelegen, bei Anwendung des DC-Modus für Blöcke der Größen 4x4, 8x8 und 16x16 denselben Filter zu verwenden (Merkmale 5 und 5.1), trifft nicht zu. \n\n70\\. (1) Wie bereits erwähnt wurde, sieht sowohl NK1 - für beide Versionen - wie auch NK11 vor, dass bei Anwendung des DC-Modus für die drei genannten Blockgrößen unterschiedliche Filter verwendet werden. Daher ist nicht ersichtlich, woraus sich die Anregung ergeben haben sollte, abweichend hiervon für diese Blockgrößen den gleichen Filter vorzusehen oder entsprechende Tests durchzuführen. \n\n71\\. (2) Auch die Annahme, man habe, um zu einer Vorrichtung mit den Merkmalen 5 und 5.1 zu gelangen, zunächst \"nur\" 24 Filterfolgen ausprobieren müssen, ist nicht überzeugend. \n\n72\\. Das Patentgericht hat nicht aufgezeigt, warum ausgehend von NK11 zwar Anlass bestanden habe, die Vorgabe in Frage zu stellen, für Blöcke der Größen 4x4, 8x8 und 16x16 unterschiedliche Filter zu verwenden, jedoch die weitere Vorgabe, für größere Blöcke keine Filterung vorzusehen, ungeprüft übernommen worden wäre. Es ist ferner nicht ersichtlich, warum entsprechende Tests nur mit den konkret in NK11 beschriebenen Filtern #A, #B und #C vorgenommen worden wären. Das vom Patentgericht erwogene systematische Vorgehen hätte zudem erfordert, dass auch weitere Faktoren, die für die Qualität einer Videocodierung und -decodierung relevant sind, variiert werden, entsprechende Tests also etwa auch verschiedene Varianten der Glättung einbeziehen. \n\n73\\. (3) Ein entsprechender Hinweis ergab sich auch nicht aus sonstigem Stand der Technik. \n\n74\\. (a) Aus NK3 ergibt sich keine Anregung in diese Richtung. \n\n75\\. Für die dort vorgeschlagene Vorgehensweise verweist NK3 auf die beiden nachstehend wiedergegebenen Tabellen: \n\n76\\. Für den Fall, dass der Vorhersageblock kleiner als 16x16 ist, sieht die Beschreibung der NK3 vor, dass der Filter unmittelbar aus Tabelle 2-1 erhalten wird. Danach ist für die Vorhersage im DC-Modus (Modus 2) für die Blockgrößen 4x4, 8x8 und 16x16 vorgesehen, dass keine Filterung erfolgt. \n\n77\\. Aber auch aus Tabelle 2-2 ergibt sich keine Anregung in Richtung der Merkmale 5 und 5.1, denn danach ist für die Blockgrößen 4x4 und 8x8 im DC-Modus der Filter 1 vorgesehen, dagegen für Blocks der Größe 16x16 ein anderer Filter (Filter 2). \n\n78\\. (b) Der Hinweis des Patentgerichts auf den Beitrag von Jinho Lee (Mode dependent filtering for intra prediction sample, JCTVC-F358, 6. JCT-VC- Meeting, 14. bis 22. Juli 2011, NK10) rechtfertigt keine andere Beurteilung. \n\n79\\. Nachdem das Streitpatent, wie das Patentgericht in seinem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG zutreffend ausgeführt hat, die Priorität der koreanischen Patentanmeldung 20110065708 (NK V2-KR) vom 1. Juli 2011 zu Recht in Anspruch nimmt, ist die später veröffentlichte NK10 bei der Prüfung auf Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen. \n\n80\\. (c) Entsprechendes gilt für den Beitrag von Alshin (Block-size and pixel position independent boundary smoothing for non directional Intra prediction, JCTVC-F252, 6. JCT-VT-Meeting, 14. bis 22. Juli 2011, NK6). \n\n81\\. (d) Auch die europäische Patentanmeldung 2 665 274 (NK9) ist bei der Prüfung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen. \n\n82\\. Die Anmeldung erfolgte erst am 6. Januar 2012 und damit nach dem maßgeblichen Prioritätsdatum. \n\n83\\. Wie das Patentgericht in seinem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG zutreffend ausgeführt hat, kann NK9 die Priorität der japanischen Patentanmeldung 2011004038 (NK9c, in englischer Übersetzung als NK9a vorgelegt) nicht in Anspruch nehmen. \n\n84\\. IV. Die Entscheidung des Patentgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 119 Abs. 1 PatG). \n\n85\\. 1\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 geht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen, der sich aus NK IV-KR (englische Übersetzung NK IV) ergibt, hinaus. \n\n86\\. Dem entsprechenden Vorbringen der Klägerin im ersten Rechtszug liegt ein Verständnis von Patentanspruch 1 zugrunde, wonach dieser nicht festlegt, dass zunächst ein Vorhersageblock durch Intra-Vorhersage erzeugt und sodann die Filterung auf einem Filterungszielpixel in dem Vorhersageblock durchgeführt wird. \n\n87\\. Wie sich aus den Ausführungen oben (unter I. 4 a) ergibt, trifft diese Auslegung nicht zu. Damit geht der Vortrag der Klägerin zur unzulässigen Erweiterung ins Leere. \n\n88\\. 2\\. Das Patentgericht hat in seinem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG zu Recht und im Berufungsverfahren unbeanstandet angenommen, dass die europäische Patentanmeldung 2 557 797 (NK8), die nachveröffentlicht wurde und daher nur bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigen ist, jedenfalls die Merkmale 5 und 5.1 nicht vorwegnimmt. \n\n89\\. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nDeichfuß Kober-Dehm Marx Crummenerl von Pückler","Patentnichtigkeitsverfahren: Vorliegen eines erfinderischen Tätigkeit - Videodecodiervorrichtung","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:33:30.176Z","2026-07-10T22:07:11.633Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":58,"decisionDate":59,"fullText":60,"summary":61,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":63},"3615","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032253","ecli-de-neuris-jure269032253","3 Ni 6\u002F24 (EP)",42,"2025-12-16T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 16.12.2025, 3 Ni 6\u002F24 (EP) \n\n## Leitsatz\n\nLineares TIC10\n\n1\\. Eine niedermolekulare chemische Verbindung für eine medizinische Verwendung, die sich sowohl mit dem chemischen Namen als auch mit einer Strukturformel eindeutig charakterisieren lässt, ist durch ihre Hinterlegung nicht offenbart, da lediglich für biotechnologische Erfindungen ausnahmsweise Offenbarungssurrogate, namentlich eine Hinterlegung der biologischen Materialien, in Betracht kommen. \n\n2\\. Eine derartige Verbindung ist kommerziell nur erhältlich, sofern es sich um einen am Prioritätstag bereits zugelassenen Wirkstoff, der jederzeit über den einschlägigen Fachhandel bezogen werden konnte, bzw. um ein in Chemikalienkatalogen angebotenes Produkt handelt (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 18.11.2010 – Xa ZR 149\u002F07, GRUR 2011, 129, Rn. 45 - Fentanyl-TTS). \n\n3\\. Ist die zum Anmelde- oder Prioritätstag im Streitpatent durch einen Datenbankeintrag für die beanspruchte medizinische Verwendung in Bezug genommene Verbindung nicht wirksam, ist die durch das Streitpatent gelehrte Erfindung nicht brauchbar und damit nicht ausführbar. Eine danach vorgenommene Änderung des Dateneintrags in Richtung auf eine wirksame Verbindung ist ohne Belang.\n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**\n\n…\n\n**betreffend das europäische Patent 2 701 708**\n\n**(DE 60 2012 067 421)**\n\nhat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg, dem Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger sowie der Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Wagner und Streif\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das europäische Patent 2 701 708 wird mit der Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.\n\nII. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aufgrund der als WO 2012\u002F149546 A2 veröffentlichten internationalen Anmeldung vom 30. April 2012 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der US 201161480743 P vom 29. April 2011 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 701 708 (Streitpatent). \n\n2\\. Das Patent trägt die Bezeichnung \"Small Molecule Trail Gene Induction by Normal and Tumor Cells as an Anticancer Therapy\" (in Deutsch: \"Kleinmolekülige Trail-Gen-Induzierung durch normale und Tumor-Zellen als Antikrebstherapie\") und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 60 2012 067 421.0 geführt. Es betrifft pharmazeutische Zusammensetzungen zur Behandlung von Krebs. \n\n3\\. Das Streitpatent umfasst in seiner geltenden Fassung 12 Patentansprüche, von denen der Anspruch 1 unabhängig ist und die laut Streitpatentschrift folgenden Wortlaut haben: \n\n4\\. Zur Stützung ihres jeweiligen Vortrags haben die Parteien u.a. die folgenden Druckschriften eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von den Parteien vergeben): \n\n5\\. K1 EP 2 701 708 B1 (Streitpatent) \n\n6\\. K1a deutsche Übersetzung der K1 \n\n7\\. K4 WO 2012\u002F149546 A2 \n\n8\\. D1 DTP Database entry NSC350625 anhand der Websites D1a-D1i \n\n9\\. D1a https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fdtpstandard\u002Fdwindex\u002Findex.jsp \n\n10\\. D1b https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fdtpstandard\u002Fservlet\u002Fdwindex?searchtype= NSC&chemnameboolean=and&outputformat=html&searchlist=350625&Submit=Submit \n\n11\\. D1c https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fdtpstandard\u002Fservlet\u002FSmiles?testshortname= \n\n12\\. SMILES&searchtype=NSC&searchlist=350625 \n\n13\\. D1d https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fdtpstandard\u002Fservlet\u002FMolform?testshortname= \n\n14\\. molecular+formula&searchtype=NSC&searchlist=350625 \n\n15\\. D1e https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fdtpstandard\u002Fservlet\u002FMolwgt?testshortname= \n\n16\\. molecular+weight&searchtype=NSC&searchlist=350625 \n\n17\\. D1f https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fdtpstandard\u002Fservlet\u002FChem2D?searchtype= \n\n18\\. NSC&searchlist=350625 \n\n19\\. D1g https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fdtpstandard\u002Fservlet\u002FMeanGraphSummary \n\n20\\. ?testshortname=NCI+Cancer+Screen+10%2F2009+Data&searchtype=NSC&searchlist=350625 \n\n21\\. D1h https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fdtpstandard\u002Fservlet\u002FChemData?queryHOLD= \n\n22\\. &searchtype=NSC&chemnameboolean=or&outputformat=html&\n\n23\\. searchlist=350625&Submit=Submit \n\n24\\. D1i https:\u002F\u002Fdtp.cancer.gov\u002Fservices\u002Fnci60data\u002Fcolordoseresponse\u002Fpdf \n\n25\\. \u002F350625 \n\n26\\. D2 Jacob, N.T. et al., Angew. Chem. Int. Ed. 2014, 53, 6628-6631 \n\n27\\. D4b Pubchem Substance Record 41276-02-2, \n\n28\\. https:\u002F\u002Fpubchem.ncbi.nlm.nih.gov\u002Fsubstance\u002F463349\u002Fversion\u002F2 \n\n29\\. D5b Pubchem Substance Record MLS003171082, \n\n30\\. https:\u002F\u002Fpubchem.ncbi.nlm.nih.gov\u002Fsubstance\u002F121283359\u002Fversion\u002F2 \n\n31\\. D7 DE-OS 2 150 062 \n\n32\\. D8 Schreiben der Patentinhaberin im Prüfungsverfahren vor dem EPA vom 03.08.2018, 10 Seiten \n\n33\\. D9 Allen, J.E. et al., Cancer Res. 2011, 71, S. 4502 \n\n34\\. D12 NIH National Cancer Institute, Division of Cancer Treatment & Diagnosis, \"Procedure to Obtain Vialed Samples\", last updated 01\u002F31\u002F24, 2 Seiten \n\n35\\. D13 NIH National Cancer Institute, Division of Cancer Treatment & Diagnosis, \"Obtaining Vialed and Plated Compounds\", last updated 01\u002F05\u002F24, 2 Seiten \n\n36\\. BP3 Moretto, P. und Hotte, S.J., Expert Opin. Investig. Drugs, 2009, 18, S. 311-325 \n\n37\\. Die Klägerin greift das Patent in seiner Gänze an und stellt auf die mangelnde Patentfähigkeit aufgrund einer unzulässigen Erweiterung und mangels ausführbarer Offenbarung sowie mangelnder erfinderischer Tätigkeit ab. \n\n38\\. Die Klägerin ist der Auffassung, das Streitpatent sei unzulässig erweitert. Denn die im erteilten Anspruch 1 über die Nummer NSC350625, die einen Indikator für eine dem National Cancer Institute (NCI) vorgelegte Substanz darstelle (auch TIC10), definierte Verbindung sei in den eingereichten Anmeldungsunterlagen nicht offenbart. Die Offenlegungsschrift K4 offenbare zwar in Anspruch 1 und in Absatz [0109] unter Wiedergabe einer entsprechenden Strukturformel ein *lineares* TIC10. Dies decke sich auch mit dem Datenbankeintrag zu NSC350625 zum Zeitpunkt der Anmeldung. Das lineare TIC10 sei, wie sich aus der Studie D2 ergebe, jedoch im Gegensatz zu dem gewinkelten TIC10 inaktiv. Erst nach dem Anmeldezeitpunkt, nämlich am 24. Oktober 2014, sei der Indexeintrag in Richtung auf ein gewinkeltes TIC10 geändert worden. Im erteilten Patent sei keine konkrete Strukturformel enthalten. Stattdessen verweise der dortige Anspruch 1 lediglich auf den Datenbankeintrag NSC350625, so dass damit nunmehr eine ursprünglich durch die Offenlegungsschrift K4 nicht definierte Struktur beschrieben werde. \n\n39\\. Auf die Struktur der physisch hinterlegten Probe komme es dabei nicht an, da das Patentrecht kein Hinterlegungssystem für chemische Verbindungen vorsehe. Die Verweisung auf die Hinterlegung der Probe genüge demgemäß auch nicht den Anforderungen an eine ausführbare Offenbarung. \n\n40\\. Weiterhin beruhe der Gegenstand nach Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Klägerin stützt sich hierbei auf die Druckschriften D7 oder D1, letztere ggf. in Verbindung mit D8 und D9. \n\n41\\. Den Unteransprüchen fehle nach Auffassung der Klägerin ebenfalls die Patentfähigkeit. \n\n42\\. Nach Auffassung der Klägerin gelten auch für die Hilfsanträge die erhobenen Einwände entsprechend. Insbesondere sei der Hilfsantrag 3 unklar, gegenüber der Ursprungsoffenbarung unzulässig erweitert und weiterhin nicht ausführbar. \n\n43\\. Die Klägerin beantragt, \n\n44\\. das europäische Patent 2 701 708 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. \n\n45\\. Die Beklagte beantragt, \n\n46\\. die Klage abzuweisen, \n\n47\\. hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, \n\n48\\. dass das Streitpatent die Fassung der Hilfsanträge 1 oder 2 gemäß Schriftsatz vom 26\\. September 2024, weiter hilfsweise die Fassung des Hilfsantrags 3 gemäß Schriftsatz vom 15. April 2025 erhält. \n\n49\\. Die Anspruchsfassungen der jeweiligen Hilfsanträge nehmen Bezug auf die verschiedenen Merkmale des Streitpatents. Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge wird auf die Akte verwiesen. \n\n50\\. Die Beklagte ist der Auffassung, die ursprüngliche Anmeldung offenbare anspruchsgemäß zwar das „lineare TIC10“, in den Abs. [0110] und [0200] aber auch die unter dem Eintrag NSC350625 hinterlegte stoffliche Verbindung, bei der es sich stets um das „gewinkelte TIC10“ gehandelt habe. Dies reiche für die Offenbarung des Strukturisomers mit dem gewinkelten Ringsystem aus, da die Verbindung über die Hinterlegungsstelle kommerziell bezogen werden könne. \n\n51\\. Im Übrigen tritt sie dem klägerischen Vorbringen entgegen und verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und nach Maßgabe der vorgenannten Hilfsanträge. \n\n52\\. Auf den qualifizierten Hinweis vom 14. Januar 2025 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 wird ergänzend Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n**A.**\n\n53\\. Die zulässige Klage ist begründet. Das Streitpatent hat weder in seiner erteilten Fassung noch in einer der Fassungen der Hilfsanträge Bestand, weil ihren Gegenständen der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit entgegensteht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ). **I.**\n\n54\\. **1.** Das Streitpatent betrifft eine die Verbindung NSC350625 enthaltende Zusammensetzung zur Verwendung in einem Verfahren zur Behandlung von Krebs (vgl. K1 Abs. [0001] und Patentanspruch 1). \n\n55\\. Das Streitpatent erläutert einleitend die Rolle des TNF-verwandten Apoptose-induzierenden Liganden (= TRAIL) bei der Auslösung der Apoptose (= programmierter Zelltod) in Krebszellen. Die Verwendung von rekombinantem TRAIL soll Einschränkungen bzw. Probleme hinsichtlich Serumhalbwertszeit, Stabilität, Kosten und Bereitstellung aufweisen. Zudem seien rekombinantes TRAIL und Antikörper von TRAIL-Agonisten nur begrenzt in der Lage, die Blut-Hirn-Schranke zu überwinden. Es bestehe daher ein Bedarf an Antikrebs-Zusammensetzungen und –methoden auf TRAIL-Basis, die diese Einschränkungen überwinden und Krebszellen wirksam bekämpfen könnten. \n\n56\\. **2.** Ausgehend davon liegt die streitpatentgemäße Aufgabe in der Bereitstellung einer Zusammensetzung zur Behandlung von Krebs, die die im Streitpatent angesprochenen Nachteile von TRAIL-basierten Behandlungsmethoden überwindet (vgl. K1 Abs. [0006]). \n\n57\\. **3.** Die Aufgabe wird durch den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gelöst, der folgende Merkmale aufweist: \n\n58\\. 1.1 Pharmazeutische Zusammensetzung \n\n59\\. 1.2 zur Verwendung in einem Verfahren zur Behandlung von Krebs \n\n60\\. umfassend \n\n61\\. 1.3 die Verbindung NSC350625 \n\n62\\. 1.4 oder ein pharmazeutisch unbedenkliches Salz davon \n\n63\\. 1.5 und einen pharmazeutisch unbedenklichen Träger. \n\n64\\. **4.** Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um ein Team aus einem medizinischen Chemiker und einem Pharmakologen jeweils mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln, insbesondere von Chemotherapeutika, sowie einem wissenschaftlich tätigen klinischen Mediziner mit Spezialisierung auf dem Gebiet der Onkologie. \n\n65\\. **5.a)** Für diesen Fachmann beansprucht der Patentanspruch 1 eine medizinische Verwendung der Verbindung NSC350625 und damit die Behandlung einer medizinischen Indikation im Sinne des Art. 53 c) EPÜ, wobei Art. 54 Abs. 4 EPÜ den Erzeugnisschutz für medizinisch einsetzbare Stoffe erweitert, indem er die Erteilung eines gebietsbeschränkten Patents für das Gebiet der Medizin im Fall einer ersten medizinischen Indikation bzw. für die spezifische medizinische Indikation im Fall einer zweiten medizinischen Indikation eröffnet (vgl. Schulte\u002FMoufang, PatG, 12. Aufl., § 3 Rn. 144 und 147). \n\n66\\. **b)** Desweiteren versteht der Fachmann die Bezeichnung NSC350625 im Merkmal 1.3 des Patentanspruchs 1 wie folgt: \n\n67\\. Diese Bezeichnung stellt einen numerischen Identifikator für einen beim US National Cancer Institute (= NCI) hinterlegten Stoff dar, der dort nach den Angaben im Streitpatent zur Prüfung und Bewertung vorgelegt worden ist (vgl. K1 Abs. [0005]). Da das Streitpatent keine Strukturformel oder chemische Bezeichnung für den durch diese Abkürzung in Bezug genommenen Stoff offenbart und auch ansonsten – außer der synonymen, für den Fachmann aber keine konkreten chemischen Erläuterungen angebende Trivialbezeichnung TIC10 (vgl. K1 Abs. [0020]) – keine weiteren Angaben zur näheren Charakterisierung dieses Stoffes aufzeigt, entnimmt der Fachmann weitere Informationen zu diesem Stoff aus den zum Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglichen Datenbankeinträgen des NCI. In dem Datenbankeintrag, der beim Developmental Therapeutics Program (= DTP) des NCI abrufbar ist, findet der Fachmann für diesen numerischen Identifikator mit der CAS-Nummer 1616632-77-9 einen Link zu der für chemische Stoffe fachbekannten Datenbank Pubchem (vgl. D1a und D1h). Gemäß den zum maßgeblichen Prioritätstag am 29. April 2011 abrufbaren Angaben in Pubchem handelt es sich bei dem Stoff um die Verbindung 7-Benzyl-10-(2-methylbenzyl)-2,3,6,7,8,9-hexahydroimidazo[1,2-a]pyrido [4,3-d]pyrimidin-5(10H)-one mit folgender Strukturformel (vgl. Pubchem-Auszüge D4b und D5b): \n\n68\\. Darin sind die drei Ringe des zentralen trizyklischen Ringsystems linear angeordnet. Erst im Jahr 2014, also drei Jahre nach dem Prioritätsdatum, wurde unstreitig bekannt, dass die trizyklische Struktur bei der tatsächlich hinterlegten Verbindung NSC350625 abweichend zu am Prioritätstag abrufbaren Datenbankeintrag gemäß folgender Strukturformel gewinkelt angeordnet ist (vgl. D2 S. 6628 Fig. 1): \n\n69\\. Da die Auslegung eines Patentanspruchs auf der Grundlage des Fachwissens sowie der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der einschlägigen Fachwelt zu erfolgen hat, die zum Prioritätszeitraum vorhanden waren, und nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die sich beispielsweise aus Nachveröffentlichungen ergeben (wie vorliegend durch die D2) oder durch eine nach dem Anmeldetag vorgenommene Änderung des Indexeintrags in der NCI-Datenbank in Richtung auf ein gewinkeltes TIC10, nicht zur Ermittlung des Gegenstands der geschützten Erfindung herangezogen werden können (vgl. Benkard\u002FScharen, PatG, 12. Aufl. 2023, § 14 Rn. 60), hat der Fachmann somit zum Prioritätszeitpunkt mit dem numerischen Identifikator das Strukturisomer mit dem linear angeordneten Ringsystem verbunden und nicht jenes mit dem gewinkelt angeordneten Ringsystem. Dies steht auch im Einklang mit der Offenbarung der Offenlegungsschrift K4, worin die Verbindung NSC350625 bzw. deren synonyme Bezeichnung TIC10 mit einer linearen trizyklischen Struktur offenbart worden ist (vgl. K4 Patentanspruch1, Abs. [0008], [0109] und [0110]). **II.**\n\n70\\. Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung nicht rechtsbeständig, weil der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass der Fachmann ihn ausführen kann. \n\n71\\. **1.** Wie unter I.5.a dargestellt, wird vorliegend eine pharmazeutische Zusammensetzung zur Verwendung für einen therapeutischen Einsatzzweck beansprucht. Die Erfindung muss daher so deutlich und vollständig offenbart sein, dass der Fachmann sie nicht als bloße Spekulation hinsichtlich der therapeutischen Wirkung auffasst, um dem gesetzlichen Erfordernis der Ausführbarkeit zu genügen (vgl. Schulte\u002FMoufang a.a.O., § 34 Rn. 423 und Busse\u002FKeukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 34 Rn. 242 jeweils mit Verweis auf BPatG, Urt. vom 11.11.2008 – 3 Ni 37\u002F07, GRUR 2010, 50 – Cetirizin). Maßgebender Zeitpunkt für die Ausführbarkeit einer patentierten Erfindung ist dabei der Anmelde- oder Prioritätstag des Patents, während es nicht genügt, wenn die Lehre unter zusätzlicher Berücksichtigung späterer Entwicklungen und Erkenntnisse ausführbar geworden ist (vgl. Schulte\u002FMoufang, a.a.O. § 21 Rn. 32). \n\n72\\. Der Fachmann hat somit die in der streitpatentgemäßen Zusammensetzung verwendete Verbindung NSC350625 am maßgeblichen Prioritätstag als das Isomer mit der linearen tricyclischen Struktur angesehen (vgl. I.5.b). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat bei der in der Offenlegungsschrift K4 angegebenen Strukturformel für die Verbindung NSC350625 kein patentrechtlich irrelevanter Irrtum unter dem Aspekt vorgelegen, dass eine erkenntnisbehaftete Bereitstellung der Lehre, wie etwas funktioniere oder strukturell ausgestaltet sei, für die Frage der Patentfähigkeit unerheblich sei (vgl. BGH, Urt. vom 09.06.2011 – X ZR 68\u002F08, GRUR 2011, 999 – Memantin). Der hier vorliegende Irrtum in der angegebenen Strukturformel war für den Fachmann gerade nicht unmittelbar zu erkennen. Denn entscheidend für die Nacharbeitbarkeit und damit für das gesetzliche Erfordernis der Ausführbarkeit einer Zusammensetzung zur Behandlung einer medizinischen Indikation ist, dass der Fachmann den in der pharmazeutischen Zusammensetzung enthaltenen Wirkstoff in die Hand bekommen kann, um deren Eignung für die im Anspruch angegebene Indikation überprüfen zu können. Zum Prioritätstag hat der Fachmann dabei die den Wirkstoff darstellende Verbindung NSC350625 als die Verbindung mit der linearen tricyclischen Struktur angesehen (vgl. I.5.b) und er hatte keine Informationen oder Hinweise, diese Struktur anzuzweifeln. \n\n73\\. Um nun die Verbindung NSC350625 mit der linearen tricyclischen Struktur in die Hand zu bekommen, orientiert sich der Fachmann an den Angaben im Streitpatent. Diesen Angaben folgend ist die Verbindung NSC350625 auch durch chemische Standardmethoden erhältlich (vgl. K1 Abs. [0029] iVm D7 S. 10 ff. Bsp. 14 und gutachtlich D2 S. 6629 Scheme 1). Diese gehören zum Fachwissen, so dass er ohne weitere Schwierigkeiten die Verbindung NSC350625 mit der dort hinterlegten, linearen tricyclischen Struktur, von der er ausgeht, selbst synthetisieren kann und damit diese nicht wirksame Struktur in die Hand bekommt. \n\n74\\. **2.** Die in Absatz [0029] des Streitpatents des Weiteren aufgezeigte Möglichkeit eines kommerziellen Erwerbs der Verbindung NSC350625 führt ebenfalls nicht dazu, dass der Fachmann die tatsächlich hinterlegte Verbindung in Gestalt des Isomers mit gewinkelter Struktur in die Hand bekommt. Denn zum einen handelt es sich bei dieser Verbindung um keinen am Prioritätstag bereits zugelassenen Wirkstoff, der jederzeit über den einschlägigen Fachhandel bezogen werden konnte, bzw. um kein in Chemikalienkatalogen angebotenes Produkt, so dass ein kommerzieller Erwerb auf dem fachüblichen Weg einer Bestellung nicht möglich gewesen ist. Dies wurde von Seiten der Beklagten weder vorgetragen noch nachgewiesen. Vielmehr verweist die Klägerin selbst ausschließlich auf die Bezugsmöglichkeit über die Hinterlegungsstelle. \n\n75\\. Damit liegt auch keine Fallgestaltung vor, wie sie der von der Beklagten zitierten BGH-Entscheidung (vgl. Urteil vom 18.11.2010 – Xa ZR 149\u002F07, GRUR 2011, 129, Rn. 45 -*Fentanyl-TTS*) zugrunde liegt, die ein kommerziell erhältliches und frei verfügbares Industrieprodukt mit standardisierten Herstellungsprozessen und mittels gängiger Analytik aufklärbaren Zusammensetzung zum Gegenstand hatte. \n\n76\\. **3.** Die im Streitpatent beschriebene Hinterlegung der Verbindung mit dem numerischen Indikator NSC350625 beim DTP des NCI gibt dem Fachmann die Verbindung ebenfalls nicht in die Hand. Auch wenn sich die Verbindung durch die Hinterlegung nicht mehr in der alleinigen Verfügungsgewalt des Hinterlegenden befunden haben mag, führt die Abhängigkeit von einer Hinterlegungsstelle dennoch zu Zugangsproblemen, die die Offenbarung unzureichend machen. Denn durch die Hinterlegung bei einer weder in Deutschland befindlichen noch hierfür in Deutschland gesetzlich autorisierten Einrichtung ist nicht ausreichend sichergestellt, dass der Fachmann den Stoff uneingeschränkt und in der im Streitpatent zugrunde gelegten Form erhalten kann (vgl. D12 S. 1 Abs. 1: kein Versand außerhalb der USA). Vielmehr ist die unter dieser Nummer geführte Verbindung eine von einer anonymen Quelle hinterlegte Probe unbekannter Herkunft und unbekannter Zusammensetzung, für die es keine verlässliche Qualitätskontrolle, keine analytische Charakterisierung und keine Garantie der Gleichheit des Stoffs über verschiedene Abgaben hinweg gibt (vgl. D13 \"Background\" Satz 4). Dabei spielt es auch keine Rolle, ob biologische Materialien bei ihrer Hinterlegung ebenfalls nicht geprüft würden, da die Hinterlegung beschränkt auf diese Materialien unter engen Voraussetzungen in § 34 Abs. 8 PatG und den Regeln 31 bis 34 EPÜ AusfO explizit vorgesehen ist, während es an einer vergleichbaren Regelung für chemische Stoffe fehlt. \n\n77\\. **4.** Damit verbleibt es bei dem Schriftlichkeitserfordernis des Patenterteilungsverfahrens, wonach nur das als Offenbarungsgehalt des Patents zu berücksichtigen ist, was in der Streitpatentschrift tatsächlich enthalten ist. Denn der Ort der Offenbarung für eine Erfindung und damit maßgeblich sind die Angaben in den Anmeldeunterlagen oder der Patentschrift insgesamt bestehend aus Ansprüchen, Beschreibung und Zeichnungen (vgl. Busse\u002FKeukenschrijver a.a.O. § 34 Rn. 192; vgl. Schulte\u002FMoufang a.a.O. § 34 Rn. 293 u. 322; vgl. Benkard\u002FWieser\u002FKinkeldey EPÜ, 4. Aufl., Art. 83 Rn. 94 Satz 1). \n\n78\\. Niedermolekulare Verbindungen, wie sie die Verbindung NSC350625 darstellt, sind entweder durch den chemischen Namen oder – falls dies nicht möglich sein sollte – durch Parameter oder durch das Herstellungsverfahren eindeutig zu charakterisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.1971 - X ZB 9\u002F70, GRUR 1972, 80 –Trioxan, vgl. Schulte\u002FMoufang a.a.O. § 1 Rn. 219 bis 223 und § 34 Rn. 103 und 104). Dieses Erfordernis erfüllt das Streitpatent für die Verbindung NSC350625 nicht, da es abgesehen von dem synonymen Trivialnamen TIC10, der dem Fachmann keinerlei Informationen über den chemischen Aufbau der Verbindung vermittelt, weder eine Strukturformel oder einen chemischen Namen noch Parameter oder ein Herstellungsverfahren aufzeigt. \n\n79\\. Nur sofern unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Erfindung eine schriftliche Beschreibung nicht möglich ist, kommen ausnahmsweise Offenbarungssurrogate in Betracht. Dies gilt für biotechnologische Erfindungen, d.h. solche Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen oder von seinen besonderen Eigenschaften Gebrauch machen und nur für den Fall, dass biologisches Material der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und es in der Patentanmeldung nicht so beschrieben werden kann, dass es einem Fachmann möglich ist, die beanspruchte Erfindung auszuführen (vgl. § 34 Abs. 8 PatG und Regel 31 bis 34 EPÜ AusfO; vgl. Benkard\u002FWieser\u002FKinkeldey a.a.O. Art. 83 Rn. 94 Satz 2 bis Rn. 96 Abs. 2). Eine derartige Besonderheit liegt bei der niedermolekularen chemischen Verbindung NSC350625 gerade nicht vor. Vielmehr lässt sich diese sowohl mit dem chemischen Namen als auch mit einer Strukturformel eindeutig charakterisieren, wie dies vor dem Prioritätstag in den Pubchem-Datenbankauszügen K4b und K5b erfolgt ist und so auch in der Offenlegungsschrift K4 Eingang gefunden hat (vgl. K4 Patentanspruch 1, Abs. [0008], [0109]). \n\n80\\. Das Schriftlichkeitserfordernis ist somit entgegen des Vortrags der Beklagten weder durch den Hinweis auf die Hinterlegung der Verbindung NSC350625 bei dem DTP des NCI noch durch die Angabe des Trivialnamens TIC10 im Streitpatent ausreichend erfüllt. \n\n81\\. **5.** Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt die Auswahl der Offenbarungsquelle somit nicht im Belieben des Anmelders mit der Folge, dass eine chemische Verbindung ohne weiteres auch hinterlegt werden könne. \n\n82\\. Gegen diese Argumentation spricht zum einen, dass explizit nur für biologische Materialien eine Hinterlegung vorgesehen ist. Zum anderen hat der BGH, wie bereits ausgeführt, in der Entscheidung *Trioxan* a.a.O. und den Folgeentscheidungen *Acrylfasern*(vgl. BGH, Beschl. vom 19.07.1984 - X ZB 18\u002F83, GRUR 1985, 31) und *Tetraploide Kamille* (vgl. BGH, Beschl. vom 30.03.1993 - X ZB 13\u002F90, GRUR 1993, 651) eindeutig festgelegt, wie chemische Verbindungen zu charakterisieren sind. Dabei liegt sogar die Wahl der Definitionsart nicht im Belieben des Anmelders, sondern hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen (vgl. Schulte\u002FMoufang a.a.O. § 1 Rn. 223 iVm. § 34 Rn. 103 und 104). Demnach hat eine unmittelbare Kennzeichnung des Gegenstands Vorrang vor einer mittelbaren Umschreibung durch Parameter oder durch das Herstellungsverfahren. Dies bedeutet, dass sogar für biologische Materialien die patentrechtlich anerkannte und von den entsprechenden Fachkreisen praktizierte Hinterlegung nur eine Möglichkeit für eine eindeutige Kennzeichnung darstellt, wenn eine schriftliche Beschreibung des biologischen Materials nicht möglich ist (vgl. Schulte\u002FMoufang a.a.O. § 34 Rn. 480 f.; vgl. Benkard\u002FWieser\u002FKinkeldey a.a.O. Art. 83 Rn. 96 Abs. 2). Bei den aufgezählten Möglichkeiten der Kennzeichnung niedermolekularer Verbindungen findet sich demgegenüber eine Hinterlegung nicht. \n\n83\\. **6.** Damit verbleibt es bei Annahme, dass der Fachmann die Verbindung NSC350625 am maßgeblichen Prioritätstag als das Isomer mit der linearen tricyclischen Struktur angesehen und diese über die einzig sichere, mögliche Bezugsmöglichkeit, nämlich das eigene Synthetisieren, in die Hand bekommen hat. Da dieses Strukturisomer allerdings unstreitig ineffektiv ist (vgl. gutachtlich D2 S. 6628 Fig. 1), wird mit der dieses Isomer enthaltenden streitgegenständlichen Zusammensetzung die angestrebte Wirkung nicht erreicht, so dass das dem Streitpatent zugrundeliegende Problem – Bereitstellung einer Zusammensetzung zur Behandlung von Krebs, die die im Streitpatent angesprochenen Nachteile von TRAIL-basierten Behandlungsmethoden überwindet – mit den vorgeschlagenen Mitteln unter Berücksichtigung des Fachwissens nicht gelöst wird. Es fehlt daher an der einen besonderen Aspekt der Ausführbarkeit darstellenden technischen Brauchbarkeit (vgl. Busse\u002FKeukenschrijver a.a.O. § 34 Rn. 238; vgl. Benkard\u002FSchacht a.a.O. § 34 Rn. 82). \n\n84\\. Der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents hat daher wegen fehlender Ausführbarkeit keinen Bestand. \n\n85\\. **7.** Auf den weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgrund einer unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ i. V. m. Art. 100 Buchst. c) EPÜ), der dann vorgelegen hätte, falls das Streitpatent entgegen der ursprünglichen Offenbarung die unter dem Kürzel NSC325650 tatsächlich hinterlegte Verbindung in Gestalt des Isomers mit gewinkelter Struktur beanspruchen würde, kommt es daher nicht mehr an. \n\n86\\. In gleicher Weise kann die Frage einer mangelnden Patentfähigkeit aufgrund fehlender erfinderischer Tätigkeit dahingestellt bleiben. \n\n87\\. **8.** Die weiteren Patentansprüche der erteilten Fassung des Streitpatents, die die Beklagte in ihrem Hauptantrag verfolgt, bedürfen keiner isolierten Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie den Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz versteht (vgl. BGH Beschl. v. 27.06.2007, X ZB 6\u002F05, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH Beschl. v. 26.09.1996, X ZB 18\u002F95, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät; BPatG Urt. v. 29.04.2008, 3 Ni 48\u002F06, GRUR 2009, 46 – Ionenaustauschverfahren). In seiner erteilten Fassung ist das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären. **III.**\n\n88\\. Auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1, 2 und 3 vermag die Beklagte das Streitpatent nicht erfolgreich zu verteidigen, denn der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit besteht in diesen Fassungen unverändert fort. \n\n89\\. **1.** Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 sind dahingehend gegenüber der pharmazeutischen Zusammensetzung des erteilten Patenanspruchs 1 (Hauptantrag) präzisiert, dass die Indikation auf die Behandlung von Gehirnkrebs beim Menschen eingeschränkt worden ist. Im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 wird darüber hinaus die orale Verabreichung der beanspruchten Zusammensetzung beansprucht. Sie betreffen somit eine Konkretisierung des Merkmals 1.2 bzw. die Aufnahme eines weiteren Merkmals, das die beanspruchte Zusammensetzung an sich betrifft. Beide Beschränkungen können den Mangel der unzureichenden Ausführbarkeit nicht beheben. Denn mit ihnen wird die Verbindung NSC350625 gemäß Merkmal 1.3 nicht weiter charakterisiert. Der Fachmann kann die wirksame gewinkelte Verbindung somit weiterhin nicht in die Hand bekommen, so dass die Erfindung auch mit der Beanspruchung dieser zusätzlichen Merkmale aus den zum Hauptantrag angegebenen Gründen nicht nacharbeitbar ist. \n\n90\\. Auch die weiteren Merkmale der Unteransprüche 2 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 2 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2 können diesen Mangel nicht beheben, da sie lediglich weitere Präzisierungen des Merkmals M1.2, Konkretisierungen des Verabreichungswegs der beanspruchten Zusammensetzung und die Ergänzung der im Anspruch angegebenen Behandlung durch die Verabreichung eines zweiten Wirkstoffs sowie durch die Beurteilung der Wirksamkeit der Behandlung in einer vom Patienten erhaltenen biologischen Probe umfassen. Sie charakterisieren damit wiederum nicht die Verbindung NSC350625 gemäß Merkmal 1.3 näher. \n\n91\\. **2.** Im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 wurde Merkmal 1.3 des erteilten Patentanspruchs 1 dahingehend konkretisiert, dass es sich bei der Verbindung NSC350625 um eine TRAIL-induzierende Verbindung handle und dass diese Verbindung von der Development Therapeutics Program-Hinterlegungsstelle des NCI erhältlich sei. Diese Konkretisierungen sind allerdings wiederum nicht geeignet, die Verbindung NSC350625 gemäß Merkmal 1.3 ausreichend zu charakterisieren, so dass der Fachmann sie für eine Nacharbeitung der Erfindung in die Hand bekommen kann. \n\n92\\. Der Angabe \"TRAIL induzierend\" vermittelt dem Fachmann lediglich die Information, dass die Verbindung NSC350625 die Eigenschaft hat, über den TRAIL pathway die Apoptose (programmierter Zelltod) in den angezielten Krebszellen zu induzieren. Dazu waren dem Fachmann zum Prioritätstag TRAIL-R-Antikörper bekannt (vgl. BP3 S. 314 Kap. 1.3), die in ihrem chemischen Aufbau mit der niedermolekularen Verbindung NSC350625 nichts gemein haben. Somit erhält der Fachmann aber mit der Angabe \"TRIAL induzierend\" keine weiteren Hinweise dazu, um welche Verbindung es sich bei der streitpatentgemäßen Verbindung NSC350625 handelt und insbesondere, wie er diese für die Nacharbeitung der Erfindung erhalten kann. \n\n93\\. Der durch das Streitpatent aufgezeigte und nunmehr auch im Patentanspruch 1 angeführte Erhalt bei der DTP-Hinterlegungsstelle des NCI stellt – wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt – keine patentrechtlich zulässige Möglichkeit zur eindeutigen Charakterisierung einer niedermolekularen chemischen Verbindung dar. Daran ändert auch die Aufnahme der DTP-Hinterlegungsstelle des NCI in den tragenden Patentanspruch nichts, da damit lediglich eine rein formale Änderung innerhalb der unzureichenden Offenbarung des Streitpatents erfolgt. Durch dieses Merkmal erhält der Fachmann somit keine weitere Information und ist weiterhin nicht in der Lage, die Erfindung nachzuarbeiten. \n\n94\\. Für die Unteransprüche 2 bis 12 gelten die Ausführungen zu den Unteransprüchen der Hilfsanträge 1 und 2 sinngemäß. Da sie – wie ausgeführt – keine weiteren Hinweise zur Charakterisierung der Verbindung NSC350625 enthalten, können auch sie den Mangel hinsichtlich der Nacharbeitbarkeit und damit der hinreichenden Ausführbarkeit nicht beheben. \n\n95\\. Das Streitpatent ist daher auch in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 3 für nichtig zu erklären. **B.**\n\n96\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. \n\n97\\. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.","BPatG München, 16.12.2025, 3 Ni 6\u002F24 (EP)","2026-07-08T22:34:00.946Z","2026-07-10T22:07:20.217Z",{"id":65,"ecli":66,"slug":67,"caseNumber":68,"courtId":44,"decisionDate":59,"fullText":69,"summary":70,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":71},"3616","ECLI:DE:NEURIS:KORE600012026","ecli-de-neuris-kore600012026","X ZR 90\u002F24","#  BGH, 16.12.2025, X ZR 90\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 18. Juli 2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 575 366 (Streitpatents), das am 31. Juli 2012 unter Inanspruchnahme zweier US-Prioritäten vom 27. September 2011 und 14. Juni 2012 angemeldet worden ist. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den vier weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: An apparatus, comprising: a video encoder to encode an input video signal to generate an output bitstream; and wherein: the video encoder employs a single binary tree for use in processing at least one P slice and at least one B slice for generating the output bitstream, characterised in that: the video encoder employs the single binary tree representing a binarization to encode coding unit (CU) prediction mode in a first syntax element for both the at least one P slice and the at least one B slice for generating the output bitstream; and the video encoder employs the single binary tree representing said binarization to encode prediction unit (PU) partition mode in a second syntax element for both the at least one P slice and the at least one B slice for generating the output bitstream; wherein the binarization employed is a function of whether or not a current CU of the at least one P slice or the at least one B slice is the smallest CU, SCU, or not. \n\n3\\. Patentanspruch 6, auf den ein weiterer Anspruch zurückbezogen ist, schützt sinngemäß ein Verfahren zum Betrieb eines Videocodierers mit korrespondierenden Merkmalen. \n\n4\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in vier geänderten Fassungen verteidigt. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n7\\. I. Das Streitpatent betrifft die Codierung von Videodaten. \n\n8\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents kann es bei der Übertragung von digitalen Videodaten zu einem Zielkonflikt (trade-off) zwischen Durchsatz und Qualität kommen. \n\n9\\. Im Stand der Technik sei kein Weg bekannt, eine Übertragung in akzeptabler Qualität mit relativ geringem zusätzlichem Aufwand (overhead) zu erreichen und die Endgeräte relativ einfach ausgestalten zu können. \n\n10\\. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, eine Übertragung bei möglichst hoher Qualität und geringem Aufwand mit möglichst einfach ausgestalteten Endgeräten zu ermöglichen. \n\n11\\. 2\\. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n12\\. \n\n1 An apparatus, comprising: Eine Vorrichtung, die umfasst: 1.1 a video encoder to encode an input video signal to generate an output bitstream; and wherein: einen Video-Encoder zum Codieren eines Eingangsvideosignals, um einen Ausgangsbitstrom zu erzeugen. 1.2 the video encoder employs a single binary tree for use in processing at least one P slice and at least one B slice for generating the output bitstream, Der Video-Encoder setzt einen einzelnen Binärbaum zur Verwendung bei der Verarbeitung wenigstens eines P-Slice und wenigstens eines B-Slice zum Erzeugen des Ausgangsbitstroms ein. 1.3 the video encoder employs the single binary tree representing a binarization to encode coding unit (CU) prediction mode in a first syntax element for both the at least one P slice and the at least one B slice for generating the output bitstream; and Der Video-Encoder setzt zum Erzeugen des Ausgangsbitstroms den eine Binarisierung repräsentierenden einzelnen Binärbaum sowohl für den wenigstens einen P-Slice als auch für den wenigstens einen B-Slice einzum Codieren eines Prädiktionsmodus für eine Codiereinheit (CU\u002FCoding Unit) in einem ersten Syntaxelement und 1.4 the video encoder employs the single binary tree representing said binarization to encode prediction unit (PU) partition mode in a second syntax element for both the at least one P slice and the at least one B slice for generating the output bitstream; zum Codieren eines Partitionsmodus für eine Prädiktionseinheit (PU\u002FPrediction Unit) in einem zweiten Syntaxelement. 1.5 wherein the binarization employed is a function of whether or not a current CU of the at least one P slice or the at least one B slice is the smallest CU, SCU, or not. Die eingesetzte Binarisierung ist davon abhängig, ob eine aktuelle Codiereinheit (CU) des wenigstens einen P-Slice oder des wenigstens einen B-Slice die kleinste Codiereinheit (SCU\u002Fsmallest CU) ist.\n\n13\\. 3\\. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erörterung. \n\n14\\. a) Die in den Merkmalen 1.2 bis 1.5 erwähnten P- und B-Slices unterscheiden sich durch die Art der Prädiktionscodierung. \n\n15\\. aa) Bei der Prädiktionscodierung wird einem Macroblock zum Zwecke der Dateneinsparung lediglich ein Residualwert zugewiesen. \n\n16\\. Der Residualwert kann zum Beispiel aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert für diesen Macroblock und einem Vorhersagewert (predicted value) bestehen. Der Vorhersagewert kann auf der Grundlage mindestens eines Bereichs (portion) desselben Rahmens oder Bildes erstellt werden oder auf der Grundlage mindestens eines Bereichs von zumindest einem anderen Rahmen oder Bild (Abs. 50). Im ersten Fall spricht man von Intra-Prädiktion, im letzteren von Inter-Prädiktion (Abs. 77). \n\n17\\. bb) Nach der Beschreibung des Streitpatents unterscheidet der zum Prioritätszeitpunkt in Entwicklung befindliche Standard HEVC (High Efficiency Video Coding) zwischen Slices der Typen I, P und B: \n\n18\\. In I-Slices findet Prädiktion allenfalls in Bezug auf denselben Rahmen statt (Abs. 99). \n\n19\\. P-Slices verwenden eine (einzige) Referenzliste, die jeweils auf einen einzelnen anderen Frame verweist. Dieser kann vor oder nach dem aktuellen Frame angeordnet sein (Abs. 100). \n\n20\\. In B-Slices können vorangegangene und nachfolgende Rahmen kumulativ zur Prädiktion herangezogen werden. Hierzu können zum Beispiel zwei unterschiedliche Referenzlisten vorhanden sein (Abs. 101). \n\n21\\. cc) Patentanspruch 1 beruht auf diesem Verständnis. \n\n22\\. Die Merkmale 1.2 bis 1.5 betreffen mithin Slices, die eine Inter-Prädiktion in jeweils eine Richtung (P-Slices) oder kumulativ in beide Richtungen (B-Slices) ermöglichen. \n\n23\\. b) Ein Partitionsmodus im Sinne von Merkmal 1.4 ist die Art und Weise, in der eine Codiereinheit (CU) in Prädiktionseinheiten unterteilt ist. \n\n24\\. aa) Nach der Beschreibung bilden Codiereinheiten im Standard HEVC das Gegenstück zu Macroblocks im Sinne des älteren Standards AVC (Advanced Video Coding, H.264) (Abs. 95). \n\n25\\. Eine Codiereinheit hat eine quadratische Form. Sie kann in mehreren hierarchischen Stufen in Untereinheiten aufgeteilt sein, die ebenfalls quadratisch sind (Abs. 96). Dies ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 11 dargestellt. \n\n26\\. Jede Codiereinheit kann entweder Intra- oder Interprädiktion im oben aufgezeigten Sinne einsetzen (Abs. 97). \n\n27\\. bb) Jede Codiereinheit ist ferner in Prädiktionseinheiten aufgeteilt. Diese können die gesamte Codiereinheit, jeweils eine Hälfte oder jeweils ein Viertel davon umfassen. Dies ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 12 dargestellt. \n\n28\\. Die Aufteilung in vier Viertel (N x N) ist nach HEVC nur für die kleinste Inhaltseinheit (smallest content unit, SCU) zulässig (Abs. 98). \n\n29\\. c) Ein Binärbaum im Sinne der Merkmale 1.2 bis 1.4 ist eine Datenstruktur, die aus hierarchisch angeordneten Knoten besteht. \n\n30\\. aa) Zwei Beispiele eines Binärbaums sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 13 dargestellt. \n\n31\\. Bei dieser Ausgestaltung werden den Kindknoten jeweils die Binärwerte 0 oder 1 zugeordnet. Jeder Knoten wird durch die Abfolge der seinen Vorgängern und ihm selbst zugeordneten Binärwerte gekennzeichnet. Jeder dieser Binärwertfolgen wird eine bestimmte Bedeutung zugeordnet. \n\n32\\. Die beiden dargestellten Binärbäume sind ferner so ausgestaltet, dass lediglich Knoten mit dem Wert 0 Kindknoten aufweisen. Dies führt dazu, dass die den einzelnen Knoten zugeordneten Binärwertfolgen unterschiedliche Längen aufweisen. Dies ermöglicht eine so genannte Huffman-Codierung, bei der statistisch häufiger auftretende Werte einer möglichst kurzen Binärwertfolge zugeordnet werden und statistisch seltener auftretende Werte einer längeren (Abs. 103). \n\n33\\. bb) Patentanspruch 1 gibt weder eine bestimmte Ausgestaltung des Binärbaums noch eine der Huffman-Codierung entsprechende Verteilung der zu codierenden Werte nach Wahrscheinlichkeit zwingend vor. \n\n34\\. Binärbaum im Sinne des Streitpatents ist deshalb jede Baumstruktur, bei der jeder Knoten nur zwei Kindknoten aufweisen kann. \n\n35\\. d) Eine Binarisierung im Sinne der Merkmale 1.3 bis 1.5 ist, wie das Patentgericht und die Parteien im Ausgangspunkt übereinstimmend und zutreffend angenommen haben, die Zuordnung einzelner Binärwertfolgen zu einem bestimmten Ausgangswert. \n\n36\\. In dem oben dargestellten Beispiel aus Figur 13 wird den einzelnen Prädiktionsmodi jeweils einer der im Binärbaum dargestellten Binärwerte zugewiesen. Der Binärbaum repräsentiert die auf diese Weise vorgenommene Binarisierung. \n\n37\\. e) Die in den Merkmalen 1.2 bis 1.4 formulierten Vorgaben, dass ein einzelner Binärbaum sowohl für mindestens einen P-Slice und mindestens einen B-Slice als auch zum Codieren eines Prädiktionsmodus für eine Codiereinheit und zum Codieren eines Partitionsmodus für eine Prädiktionseinheit eingesetzt werden muss und dass für die beiden Modi zwei Syntaxelemente vorgesehen sein müssen, werden in der Beschreibung nicht im Zusammenhang erläutert. \n\n38\\. aa) Der Einsatz desselben Binärbaums für P- und B-Slices ist im Zusammenhang mit der oben wiedergegebenen Figur 13 und im Zusammenhang mit Figur 14 geschildert. \n\n39\\. (1) Nach der Beschreibung ist der in Figur 13 dargestellte Binärbaum in erster Linie für die Codierung von P-Slices vorgesehen. Alternativ kann derselbe (the very same) Binärbaum zugleich für die Codierung von B-Slices eingesetzt werden (Abs. 105). \n\n40\\. (2) Ähnliche Alternativen schildert die Beschreibung im Zusammenhang mit der nachfolgend wiedergegebenen Figur 14. \n\n41\\. Auch in diesem Zusammenhang zeigt die Beschreibung zwei alternative Ausgestaltungen auf. \n\n42\\. Bei einer ersten Ausführungsform wird der in Figur 14 dargestellte Binärbaum für die Codierung von B-Slices eingesetzt und der auf der rechten Seite von Figur 13 (und nochmals in Figur 15) dargestellte Binärbaum für die Codierung von P-Slices. Der Einsatz des zuletzt genannten Baums hat Vorteile, weil er weniger Daten benötigt. Andererseits erfordert diese Ausgestaltung den Einsatz unterschiedlicher Codebücher für B- und P-Slices (Abs. 108). \n\n43\\. Alternativ kann der in Figur 14 dargestellte Binärbaum sowohl für B- als auch für P-Slices eingesetzt werden. Der Einsatz desselben (the very same) Baums ist vorteilhaft, weil nur ein Codebuch benötigt wird (Abs. 109). \n\n44\\. (3) Nach der Beschreibung kann eine Vielzahl unterschiedlicher Ausgestaltungen implementiert werden. \n\n45\\. So könne in einigen Situationen (instances) eine einheitliche Verarbeitung von P- und B-Slices unter Einsatz eines gemeinsamen Binärbaums wie in Figur 14 erfolgen. In anderen Situationen, in denen getrennte und unterschiedliche Binärbäume und Codebücher eingesetzt würden, und insbesondere dann, wenn die kleinste Inhaltseinheit (SCU) nicht eingesetzt werde, könne für P-Slices ein modifizierter Binärbaum wie auf der rechten Seite von Figur 13 (und in Figur 15) eingesetzt werden und für B-Slices der Binärbaum aus Figur 14 (Abs. 113). \n\n46\\. bb) Der Einsatz desselben Baums für die Codierung von Prädiktions- und Partitionsmodus ist nur im Zusammenhang mit Figur 14 dargestellt. \n\n47\\. Die Beschreibung führt hierzu aus, der Standard HEVC sehe unterschiedliche Codewörter für den Partitionsmodus bei P- und B-Slices vor. In P-Slices würden der Prädiktions- und der Partitionsmodus in getrennten Syntaxelementen codiert, in B-Slices hingegen gemeinsam in einem einzelnen Syntaxelement. Wenn wie in Figur 14 derselbe Binärbaum für P- und B-Slices eingesetzt werde, könne derselbe Ansatz aber auch für die Codierung von Prädiktions- und Partitionsmodus eingesetzt werden (Abs. 112). \n\n48\\. cc) Der Einsatz von zwei getrennten Syntaxelementen für Prädiktions- und Partitionsmodus wird in der Beschreibung ebenfalls als eine von zwei möglichen Ausgestaltungen geschildert. \n\n49\\. (1) Im Zusammenhang mit der zweiten Ausführungsform aus Figur 13 - also dem Einsatz desselben Binärbaums für P- und B-Slices - führt die Beschreibung aus, für den Prädiktions- und den Partitionsmodus könnten unterschiedliche Syntaxelemente eingesetzt werden (Abs. 106). \n\n50\\. (2) Im Zusammenhang mit Figur 14 wird ausgeführt, die beiden Modi würden gemeinsam in einem einzelnen Syntaxelement codiert (Abs. 107). \n\n51\\. (3) In den bereits erwähnten Erläuterungen zur Möglichkeit, die Codebücher für den Partitionsmodus für P- und B-Slices zu vereinheitlichen, wird ausgeführt, auch bei einer solchen Ausgestaltung könnten die beiden Modi wahlweise in getrennten Syntaxelementen codiert werden oder gemeinsam in einem einzigen Syntaxelement (Abs. 112). \n\n52\\. (4) Bei der beispielhaften Schilderung von Verfahren, die von den aufgezeigten Codierungsmöglichkeiten Gebrauch machen, wird die Verwendung getrennter Syntaxelemente oder eines gemeinsamen Syntaxelements ebenfalls als Alternative dargestellt. \n\n53\\. (a) Bei einer ersten Variante, die in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 16B dargestellt ist, wird ein einzelner (a single) Binärbaum eingesetzt, um den Prädiktions- und den Partitionsmodus in einem einzelnen Syntaxelement zu codieren (Abs. 117). \n\n54\\. (b) Eine zweite Variante ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 17A dargestellt. \n\n55\\. Bei dieser Ausgestaltung wird zunächst ein einzelner (a single) Binärbaum eingesetzt, um den Prädiktionsmodus in einem ersten Syntaxelement zu codieren, und zwar gleichermaßen für jeweils mindestens einen P- und einen B-Slice (Abs. 118). \n\n56\\. Anschließend wird der einzelne (the single) Binärbaum eingesetzt, um den Partitionsmodus in einem zweiten Syntaxelement zu codieren, wiederum gleichermaßen für jeweils mindestens einen P- und einen B-Slice (Abs. 119). \n\n57\\. f) Vor diesem Hintergrund erweist sich die vom Patentgericht vorgenommene Auslegung der Merkmale 1.3 und 1.4 nicht in allen Punkten als zutreffend. \n\n58\\. aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass die in den Merkmalen 1.3 und 1.4 vorgesehenen Binärbäume nicht identisch sein müssen. \n\n59\\. (1) Der diesbezügliche Wortlaut von Merkmal 1.4 legt allerdings ein abweichendes Verständnis nahe. \n\n60\\. Die Verwendung des bestimmten Artikels (the single binary tree) und die Bezugnahme auf eine bestimmte Binarisierung (representing said binarization) sprechen bei isolierter Betrachtung dafür, dass für die Codierung des Partitionsmodus gemäß Merkmal 1.4 derselbe Binärbaum zum Einsatz kommen muss, der gemäß Merkmal 1.3 für die Codierung des Prädiktionsmodus eingesetzt wird. \n\n61\\. Andererseits geben sowohl Merkmal 1.4 als auch Merkmal 1.3 abweichend von den Erläuterungen zu den Figuren 13 und 14 nicht vor, denselben (the very same) Binärbaum einzusetzen, sondern einen einzelnen (single) Binärbaum. \n\n62\\. (2) Gegen eine Gleichsetzung dieser beiden Begriffe spricht der Umstand, dass die Merkmale 1.3 und 1.4 für den Prädiktionsmodus und den Partitionsmodus jeweils ein eigenes Syntaxelement vorgeben. \n\n63\\. (a) Als Syntaxelement in diesem Sinne kann mangels näherer Festlegungen in Patentanspruch 1 zwar grundsätzlich jeder Teilbereich der codierten Daten angesehen werden. Aus der Vorgabe, dass der Prädiktionsmodus in ein erstes und der Partitionsmodus in ein zweites Syntaxelement zu codieren ist, ergibt sich aber entgegen der Auffassung des Patentgerichts, dass die Informationen bezüglich der beiden Modi separat voneinander abgelegt werden müssen. \n\n64\\. Dies schließt zwar entgegen der Auffassung der Berufung nicht aus, dass ein Syntaxelement auf mehrere nicht unmittelbar aufeinander folgende Teilbereiche der codierten Daten verteilt ist. Ein Element, das Informationen zum einen Modus enthält, darf aber grundsätzlich keine Informationen zum anderen Modus enthalten. \n\n65\\. (b) Die Verwendung desselben (the very same) Binärbaums für die Codierung von Prädiktions- und Partitionsmodus sieht die Beschreibung nur für den Fall vor, dass beide Informationen in ein gemeinsames Syntaxelement codiert werden. Für den Fall, dass zwei getrennte Syntaxelemente eingesetzt werden, ist demgegenüber nur der Einsatz eines einzelnen (single) Binärbaums vorgesehen. \n\n66\\. Diese Unterscheidung ist technisch sinnvoll, weil der zweimalige Einsatz eines Binärbaums, der Informationen zu beiden Modi repräsentiert, zu Redundanzen führt und deshalb in Widerspruch zu dem im Streitpatent hervorgehobenen Ziel einer möglichst effizienten Codierung steht. \n\n67\\. Patentanspruch 1 schließt solche Redundanzen zwar nicht zwingend aus. Eine Auslegung, bei der dieses Ergebnis nicht nur möglich, sondern praktisch unvermeidlich wäre, stünde aber in Widerspruch zum Zweck der Merkmale 1.3 und 1.4. \n\n68\\. (3) Dieses Verständnis hat allerdings zur Folge, dass die in den Figuren 13 und 14 dargestellten Ausführungsbeispiele die Merkmale 1.3 und 1.4 nicht verwirklichen. \n\n69\\. Wie die Berufung zu Recht annimmt, gälte dasselbe indes auch dann, wenn Merkmal 1.4 dahin ausgelegt würde, dass derselbe Binärbaum zum Einsatz kommen muss wie nach Merkmal 1.3. \n\n70\\. (a) Die beiden in Figur 13 dargestellten Binärbäume repräsentieren lediglich Informationen zum Partitionsmodus. Für die Codierung eines Prädiktionsmodus muss deshalb zwingend ein zweiter Binärbaum eingesetzt werden. \n\n71\\. Dieser zweite Binärbaum kann zwar theoretisch aus denselben Binärwertfolgen bestehen, wie sie in Figur 13 dargestellt sind. Diese müssen aber einer anderen Bedeutung zugeordnet werden. Damit handelt es sich nicht um dieselbe Binarisierung. \n\n72\\. (b) Die in Figur 14 dargestellten Binärbäume repräsentieren zwar sowohl einen Prädiktions- als auch einen Partitionsmodus und können deshalb zur Codierung beider Modi eingesetzt werden. \n\n73\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, werden die diesbezüglichen Informationen aber in einem gemeinsamen Syntaxelement codiert. Dies steht in Widerspruch zu den Merkmalen 1.3 und 1.4. \n\n74\\. bb) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist den Merkmalen 1.3 und 1.4 vor diesem Hintergrund nicht zu entnehmen, dass die beiden Binärbäume in irgendeiner Weise inhaltlich zusammenhängen müssen. Vielmehr genügt es, wenn für P- und B-Slices jeweils derselbe Binärbaum eingesetzt wird. Der Binärbaum zur Codierung des Prädiktionsmodus kann sich hingegen vom Binärbaum zur Codierung des Partitionsmodus in grundsätzlich beliebiger Weise unterscheiden. \n\n75\\. Wie die Berufungserwiderung - wenn auch mit anderer Stoßrichtung - im Ansatz zu Recht geltend macht, läuft die Argumentation der Berufung, wonach es genügt, wenn beide Binärbäume als Teilmengen (Unterbinärbäume) eines übergeordneten Binärbaums dargestellt werden können, auf dasselbe Ergebnis hinaus. Auch unter dieser Prämisse besteht zwischen dem Inhalt der einzelnen Unterbinärbäume kein zwingender Zusammenhang. \n\n76\\. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung folgt daraus nicht, dass die Argumentation der Berufung fehlgeht. Sie gibt vielmehr die aus den oben dargelegten Erwägungen abgeleitete Auslegung im Ergebnis zutreffend wieder. \n\n77\\. cc) Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass die Merkmale 1.3 und 1.4 nicht zwingend vorgeben, dass der Inhalt der beiden Syntaxelemente unabhängig vom Inhalt des jeweils anderen sein muss, etwa dergestalt, dass das Element für den Partitionsmodus für Codiereinheiten mit Inter-Prädiktion dieselben Werte vorsehen muss wie für Codiereinheiten mit Intra-Prädiktion. \n\n78\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, formuliert Patentanspruch 1 keine näheren Anforderungen hinsichtlich der Ausgestaltung der beiden Syntaxelemente. Dies lässt die Möglichkeit offen, die Elemente so zu konzipieren, dass für Codiereinheiten mit Inter-Prädiktion andere Partitionsmodi zur Verfügung stehen als für Codiereinheiten mit Intra-Prädiktion. \n\n79\\. dd) Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass die Codierung gemäß den Merkmalen 1.3 und 1.4 nicht für alle Slices, Codiereinheiten oder Prädiktionseinheiten eingesetzt werden muss. \n\n80\\. (a) Nach Merkmal 1.2 genügt es, wenn ein einzelner Binärbaum zumindest für einen P- und einen B-Slice eingesetzt wird. \n\n81\\. Daraus ergibt sich, dass andere Slices - auch andere P- und B-Slices - nach anderen Methoden codiert werden dürfen. \n\n82\\. (b) Die Merkmale 1.3 und 1.4 sehen die dort spezifizierte Codierart jeweils für eine Codiereinheit und für eine Prädiktionseinheit vor. \n\n83\\. Daraus hat das Patentgericht zutreffend die Schlussfolgerung gezogen, dass es nicht ausgeschlossen ist, andere Codier- und Prädiktionseinheiten nach anderen Methoden zu codieren. \n\n84\\. g) Ebenfalls zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass Merkmal 1.5 nicht zwingend vorgibt, dass sowohl die kleinste Inhaltseinheit (SCU) als auch größere Codiereinheiten (CU) nach den Vorgaben der Merkmale 1.3 und 1.4 codiert werden. \n\n85\\. Merkmal 1.5 gibt lediglich vor, dass für die kleinste Inhaltseinheit (SCU) eine andere Binarisierung - und damit ein anderer Binärbaum im Sinne der Merkmale 1.2 bis 1.4 \\- eingesetzt wird als für größere Codiereinheiten (CU). \n\n86\\. Diese Unterscheidung trägt dem in der Beschreibung des Streitpatents mehrfach hervorgehobenen Umstand Rechnung, dass der Partitionsmodus N x N bei bestimmten Implementationen nicht für alle Codiereinheiten eingesetzt werden darf, sondern nur für bestimmte, zum Beispiel nur für die kleinste Inhaltseinheit (SCU) (Abs. 104, 111, 113). \n\n87\\. Wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, ergibt sich auch aus dieser Vorgabe nicht, dass alle Codiereinheiten oder zumindest jeweils eine kleinste Inhaltseinheit (SCU) und eine andere Codiereinheit gemäß den Vorgaben der Merkmale 1.3 und 1.4 codiert werden müssen. Aus dem Zusammenhang der Merkmale 1.3 bis 1.5 folgt vielmehr, dass es ausreicht, wenn zumindest eine Codier- bzw. Prädiktionseinheit in der genannten Weise codiert wird und der hierfür eingesetzte Binärbaum danach ausgewählt worden ist, ob es sich um die kleinste Inhaltseinheit (SCU) oder eine größere Codiereinheit handelt. \n\n88\\. 4\\. Das in Patentanspruch 6 geschützte Verfahren wird durch Codierschritte geprägt, die den Merkmalen 1.1 bis 1.5 entsprechen. \n\n89\\. Dieser Gegenstand unterliegt deshalb derselben Beurteilung wie der Gegenstand von Anspruch 1. \n\n90\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\n91\\. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu gegenüber einem von Mediatek USA eingereichten Vorschlag zum Standard HEVC (Syntax and structure for coding and utilizing partition types, Document JCTVC-E081, 5th meeting, Genf, 16. bis 23. März 2011, D2a). D2a schlage eine Codierung vor, die für P- und B-Slices denselben Binärbaum einsetze und sowohl den Prädiktions- als auch den Partitionsmodus angebe. Der Code bestehe aus drei Syntaxelementen. Das erste davon enthalte Angaben zum Prädiktions- und zum Partitionsmodus. Das zweite zeige an, ob es sich bei der aktuellen Codiereinheit (CU) um eine kleinste Informationseinheit (SCU) handle. Wenn letzteres der Fall sei, werde mit zwei weiteren Bits angezeigt, ob die Codiereinheit in vier Prädiktionsblöcke aufgeteilt sei und welcher Prädiktionsmodus zum Einsatz komme. Damit seien alle Merkmale von Patentanspruch 1 offenbart. Dass die betreffende Codierung nur für kleinste Informationseinheiten (SCU) eingesetzt werde, stehe dem nicht entgegen. \n\n92\\. Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand sei ebenfalls durch D2a vorweggenommen. \n\n93\\. Die mit den Hilfsanträgen 2 bis 4 verteidigten Gegenstände hätten ausgehend von einem Entwurf des Standards HEVC (Working Draft 1 of High-Efficiency Video Coding, Document JCTVC-C403, 3rd meeting, Guangzhou, 7. bis 15. Oktober 2010, D3) und einem von LG Electronics zu derselben Sitzung eingereichten Vorschlag (Encoding complexity reduction for Intra prediction by Disabling NxN Partition, Document JCTVC-C21, D10a) nahegelegen. D3 offenbare eine Codierung des Prädiktions- und des Partitionsmodus in getrennten Syntaxelementen. Ausgehend davon habe es für den Fachmann, einen Diplomingenieur der Elektrotechnik oder Diplominformatiker mit Hochschulausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung und einschlägigen Kenntnissen auf dem Gebiet der Codierung und Decodierung von Bild- und Videodaten, nahegelegen, eine Binarisierung nach einem CABAC-Verfahren (context-adaptive binary arithmetic coding) vorzunehmen. Hierzu habe das Truncated-Unary-Format gehört, welches einer Binarisierung durch einen Binärbaum im Sinne des Streitpatents entspreche. Da D3 eine einheitliche Syntax und Semantik für P- und B-Slices vorsehe, habe ferner Anlass bestanden, diese Slices in gleicher Weise zu binarisieren. Schließlich empfehle D10a, die Codiereinheiten abhängig von ihrer Größe unterschiedlich zu binarisieren. \n\n94\\. Die mit den Hilfsanträgen 3 und 4 verteidigten Gegenstände gingen zudem über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. \n\n95\\. III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand. \n\n96\\. 1\\. Ob der Gegenstand von Patentanspruch 1 von D2a neuheitsschädlich getroffen wird, bedarf keiner Entscheidung. \n\n97\\. 2\\. Aus den im Ergebnis zutreffenden Erwägungen, die das Patentgericht im Zusammenhang mit Hilfsantrag 2 angestellt hat, folgt, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 ausgehend von D3 nahelag. \n\n98\\. a) D3 enthält einen ersten Arbeitsentwurf für den Standard HEVC. \n\n99\\. Der Entwurf enthält unter anderem Festlegungen zu Datenformaten (Kapitel 6) sowie zu Syntax und Semantik (Kapitel 7). \n\n100\\. Die in Tabellenform dargestellte Syntax für Codiereinheiten (Abschnitt 7.3.6) unterscheidet zwischen I-Slices und anderen Slices (d.h. P- und B-Slices). Für letztere sind Elemente vorgesehen, die Angaben zum Prädiktionsmodus (pred_mode) und zum Partitionsmodus für Inter-Prädiktion (inter_partitioning_idc) enthalten. Für Codiereinheiten mit Intra-Prädiktion ist ein Flag (intra_split_flag) vorgesehen. \n\n101\\. Die Festlegungen zur Semantik (Abschnitt 7.4.6) sehen vor, dass die Anwesenheit des Elements intra_split_flag anzeigt, dass die Codiereinheit in vier Prädiktionsblöcke aufgeteilt ist. \n\n102\\. Für die Elemente pred_mode und inter_partitioning_idc sind folgende Werte vorgesehen (Hervorhebungen im Original): **Table 7-7** **-** **Name association to prediction mode**\n\nslice_type pred_mode Name of pred_mode(PredMode) I inferred MODE_INTRA P and B 0 MODE_DIRECT 1 MODE_INTER 2 MODE_INTRA inferred MODE_SKIP inferred MODE_MERGE\n\n**Table 7-8** **-** **Name association to partitioning type**\n\ninter_partioning_idc Name of inter_partioning_idc(PartMode) 0 PART_2Nx2N 1 PART_2NxN 2 PART_Nx2N 3 PART_NxN\n\n103\\. b) Damit sind nur die Merkmale 1 und 1.1 offenbart. \n\n104\\. aa) Die Merkmale 1.2 bis 1.4 sind nur insoweit offenbart, als der Prädiktions- und der Partitionsmodus auf der in D3 definierten Syntax-Ebene in separaten Elementen (pred_mode; intra_split_flag\u002Finter_partitioning_idc) zu signalisieren sind, und zwar in gleicher Weise für B- und für P-Slices. \n\n105\\. Dem steht abweichend von der Auffassung der Berufung nicht entgegen, dass die Angaben zum Partitionsmodus für Codiereinheiten mit Inter-Prädiktion anders strukturiert sind als für Codiereinheiten mit Intra-Prädiktion. Wie bereits oben dargelegt wurde, enthält Patentanspruch 1 insoweit keine zwingenden Vorgaben. \n\n106\\. bb) Nicht offenbart ist eine Codierung der vorgesehenen Werte mit Hilfe eines Binärbaums. \n\n107\\. cc) Ebenfalls nicht offenbart ist eine besondere Codierung für den Fall, dass es sich um die kleinste Informationseinheit (SCU) handelt, wie dies Merkmal 1.5 vorsieht. \n\n108\\. c) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 ausgehend von D3 nahelag. \n\n109\\. aa) Zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass es nahelag, die in D3 vorgesehenen Werte für den Prädiktions- und den Partitionsmodus zu binarisieren, die Binarisierung für jedes in D3 für die Semantik bereits vorgesehene Element auch auf der Ebene der Binarisierung als Syntaxelement getrennt vorzunehmen und hierbei jeweils einen Binärbaum einzusetzen. \n\n110\\. (1) Eine Binarisierung war schon deshalb erforderlich, weil die in D3 vorgesehenen Elemente pred_mode und inter_partitioning_idc nicht nur die Werte 0 und 1 enthalten können und deshalb in ein binäres Format umgewandelt werden müssen. \n\n111\\. Der Einsatz eines Binärbaums war, wie sich schon aus D2a ergibt, ein allgemein hierfür in Betracht kommendes Mittel. \n\n112\\. (2) Vor diesem Hintergrund lag es auch nahe, die Binarisierung für die in D3 vorgesehenen Syntaxelemente getrennt durchzuführen. \n\n113\\. Wie etwa D2a zeigt, bestand zwar auch die Möglichkeit, einen gemeinsamen Binärbaum für zwei Parameter (Prädiktions- und Partitionsmodus) vorzusehen. Diese Vorgehensweise war aber nicht zwingend. Vielmehr bestand die Möglichkeit, die in D3 vorgesehene Struktur, bei der die beiden Angaben in getrennten Syntaxelementen enthalten sind, auch bei der Binarisierung beizubehalten. Beide Möglichkeiten bieten Vor- und Nachteile. Die Auswahl zwischen ihnen, etwa anhand der Ergebnisse von Simulationen, erfordert keine erfinderische Tätigkeit. \n\n114\\. bb) Ob darüber hinaus Anlass bestand, ein CABAC-Verfahren anzuwenden und hierbei das Truncated-Unary-Verfahren einzusetzen, kann offenbleiben. Patentanspruch 1 sieht eine solche Ausgestaltung nicht zwingend vor. \n\n115\\. cc) Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass es nahelag, für P- und B-Slices dieselbe Binarisierung vorzusehen. \n\n116\\. Anlass dazu ergab sich schon aus dem Umstand, dass D3 für diese beiden Slice-Arten dieselbe Syntax und Semantik vorsah. \n\n117\\. Wie die Berufung anhand des vierten Arbeitsentwurfs des Standards HEVC (Working Draft 4 of High-Efficiency Video Coding, Document JCTVC-F803_d, 6th meeting, Turin, 14. bis 22. Juli 2011, D6) aufzeigt, schloss dies zwar nicht aus, dennoch eine unterschiedliche Binarisierung vorzunehmen. \n\n118\\. Wie die Berufungserwiderung zutreffend ausführt, bedurfte die Auswahl zwischen diesen beiden Möglichkeiten aber keiner erfinderischen Tätigkeit. Wie die Berufungserwiderung im Einzelnen dargelegt hat, ist jede der beiden Möglichkeiten mit gewissen Vorteilen, aber auch gewissen Nachteilen verbunden. Die Auswahl einer dieser Möglichkeiten erfordert danach eine Abwägung im jeweiligen Anwendungsfall und eventuell die Durchführung von Simulationen, um die Wirkungen besser einschätzen zu können, nicht aber eine erfinderische Tätigkeit. Besondere Wirkungen, die eine einheitliche Binarisierung im Kontext des Streitpatents hervorrufen könnten, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. \n\n119\\. d) Zutreffend ist das Patentgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass es nahelag, bei der Binarisierung zwischen kleinsten Inhaltseinheiten (SCU) und anderen Codiereinheiten (CU) zu unterscheiden. \n\n120\\. Anlass zu einer solchen Unterscheidung ergab sich schon daraus, dass verschiedene Dokumente wie etwa D2a und D10a vorschlagen, den Partitionstyp N x N nur für kleinste Inhaltseinheiten (SCU) vorzusehen. Ausgehend davon bot es sich im Interesse einer möglichst effizienten Codierung an, jeweils nur für diejenigen Werte eine Binärwertfolge vorzusehen, die in der jeweiligen Situation vorkommen können. \n\n121\\. D2a bietet dafür ein Vorbild, weil dort zwischen den Fällen CU > SCU und CU = SCU unterschieden wird, und zwar sowohl in der dort als bekannt dargestellten Codierung als auch in der von D2a vorgeschlagenen Abwandlung. \n\n122\\. e) Auch wenn danach an mehreren Stellen jeweils zwischen zwei Möglichkeiten auszuwählen war, bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit, um zu der vom Streitpatent geschützten Kombination zu gelangen. \n\n123\\. Die einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten ergaben sich unabhängig voneinander. Jede Ausgestaltung war mit gewissen Vor- und Nachteilen verbunden, die als solche bekannt waren. Dass die vom Streitpatent geschützte Kombination besondere Synergieeffekte oder sonstige Vorteile bietet, ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. \n\n124\\. 3\\. Für die Hilfsanträge ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n125\\. a) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n126\\. aa) Nach Hilfsantrag 1 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: 1.6 wherein the first syntax element indicates intra-prediction processing or inter-prediction processing; and the second syntax element indicates CU partition shape. \n\n127\\. bb) Diese Ausgestaltung lag aus den oben dargelegten Gründen ausgehend von D3 ebenfalls nahe. \n\n128\\. D3 sieht getrennte Syntaxelemente für den Prädiktions- und Partitionsmodus vor. \n\n129\\. b) Für Hilfsantrag 2 gilt Entsprechendes. \n\n130\\. aa) Nach Hilfsantrag 2 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: 1\\. 2aindependent of whether or not the current coding unit (CU) of the at least one P slice or the at least one B slice is the smallest CU, SCU, or not \n\n131\\. bb) Diese Ausgestaltung lag ausgehend von D3 ebenfalls nahe. \n\n132\\. Aus den oben aufgezeigten Gründen bestand ausgehend von D3 zwar Veranlassung, unterschiedliche Codierungen für kleinste Inhaltseinheiten (SCU) und sonstige Codiereinheiten (CU) vorzusehen. Daraus ergab sich aber kein Grund, bei einer dieser Kategorien abweichend von der in D3 vorgeschlagenen Vorgehensweise zwischen P- und B-Slices zu differenzieren. \n\n133\\. c) Hilfsantrag 3 unterliegt keiner abweichenden Beurteilung. \n\n134\\. aa) Nach Hilfsantrag 3 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: 1.4a wherein the second syntax element is suitable for selectively encoding each of the partition modes possible for the respective CU, and 1.4b wherein the second syntax element is used independent of the partition mode of the respective CU. \n\n135\\. bb) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus diesen zusätzlichen Merkmalen nicht, dass das Syntaxelement für den Partitionsmodus so ausgestaltet sein muss, dass es stets alle denkbaren Werte wiedergibt. Vielmehr genügt es, wenn alle Werte abgebildet werden können, die die jeweilige Codiereinheit haben kann, und wenn der Einsatz des Elements nicht vom Partitionsmodus der jeweiligen Codiereinheit abhängt. \n\n136\\. cc) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, sind diese Anforderungen auch bei den in D3 vorgeschlagenen Syntaxelementen erfüllt. \n\n137\\. Bei Codiereinheiten mit Intra-Prädiktion steht zur Anzeige des Partitionsmodus zwar nur ein einzelnes Flag zur Verfügung. Die daraus folgende Binarisierung von nur zwei Alternativen für diesen Modus reicht aber aus, um den Anforderungen der Merkmale 1.4 bis 1.4b zu entsprechen. \n\n138\\. d) Für Hilfsantrag 4 gilt entsprechendes. \n\n139\\. Nach Hilfsantrag 4 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 um die zusätzlichen Merkmale aus den Hilfsanträgen 2 und 3 ergänzt werden. \n\n140\\. Diese Merkmale lagen aus den oben aufgezeigten Gründen auch in ihrer Kombination nahe. \n\n141\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Hoffmann Deichfuß Marx Rensen","BGH, 16.12.2025, X ZR 90\u002F24","2026-07-10T22:07:20.321Z",{"id":73,"ecli":74,"slug":75,"caseNumber":76,"courtId":58,"decisionDate":59,"fullText":77,"summary":78,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":79},"3614","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032231","ecli-de-neuris-jure259032231","12 W (pat) 26\u002F23","#  BPatG München, 16.12.2025, 12 W (pat) 26\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\nStahlkolben \n\nOb Figuren in Patentveröffentlichungen als lediglich schematische Darstellungen anzusehen sind, wie sie üblicherweise in Patentschriften zu finden sind (BGH, Beschluss vom 16\\. Oktober 2012, X ZB 10\u002F11 – Steckverbindung), oder als maßstabsgerechte Zeichnungen, ist eine Frage des Einzelfalls, die aus der Sicht des Fachmanns zu beantworten ist, an den sich die Erfindung richtet. \n\nDer Fachmann berücksichtigt dabei neben der Art der Darstellung vor allem die Funktion die der jeweiligen Figur zukommt, wobei für das Vorliegen einer maßstabsgerechten Zeichnung insbesondere spricht, wenn diese dazu dient, in der Beschreibung gelehrte Größenverhältnisse zu veranschaulichen, und diesbezüglich Beschreibung und Figur übereinstimmen. \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend das Patent 10 2012 008 690**\n\nhat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dipl.-Ing. Univ. Dipl. Wirtsch. Ing. (FH) Ausfelder und des Richters Posselt\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 10 2012 008 690, das am 28. April 2012 angemeldet wurde, und dessen Erteilung am 16. Mai 2019 veröffentlicht wurde. \n\n2\\. Gegen das Patent hatten die Einsprechende zu 1 am 14. Februar 2020 und die Einsprechende zu 2 am 17. Februar 2020 Einspruch erhoben und jeweils als Widerrufsgrund mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht. Die Patentinhaberin war dem entgegengetreten und hatte das Patent in der erteilten Fassung verteidigt. \n\n3\\. Die Patentabteilung 13 hat mit in der Anhörung vom 8. November 2022 verkündetem Beschluss das Patent widerrufen und dabei zur Begründung angegeben, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei ausgehend von der Entgegenhaltung E6 durch die E1 nahegelegt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 25. Januar 2023. Sie hat dazu ausgeführt, dass der Fachmann ausgehend von der E6 auch dann, wenn er die E1 in Betracht zöge, nicht in naheliegender Weise zu den in E6 nicht offenbarten Anspruchsmerkmalen M8 und M9 gelange, da auch die E1 die Merkmale M8 und M9 nicht offenbare. Diese seien in keiner der Entgegenhaltungen E1 bis E16 offenbart. \n\n4\\. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2025 erging ein Hinweis an die Beteiligten, dass in der Verhandlung zu diskutieren sein werde, ob der im Beschluss der Patentabteilung zitierten Entscheidung BGH X ZB 10\u002F11 – Steckverbindung möglicherweise zu entnehmen sei, dass es auf den Einzelfall ankomme, ob der Fachmann Zeichnungen in Patentschiften als schematisch oder als maßstäblich gemeint ansieht, und dass gegebenenfalls von Bedeutung sein könne, was der Fachmann hinsichtlich der Merkmale M7, M8 und M9 des Anspruchs 1 des Streitpatents den Figuren der Entgegenhaltungen D1 und E3 entnehmen könne. \n\n5\\. Die Patentinhaberin hat dazu die Auffassung vertreten, dass die Entgegenhaltung D1 die Merkmale M8 und M9 nicht offenbare, da diese allenfalls den Figuren der D1 durch Nachmessen entnehmbar seien. Figuren in Patentschriften seien jedoch nach einhelliger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nur schematisch, nicht dagegen maßstäblich. \n\n6\\. Der Fachartikel E3 enthalte, wie im Übrigen auch die D1, keinen Hinweis darauf, dass die Figuren maßstäblich seien. Darüber hinaus sei jedenfalls Merkmal M9 auch den Figuren der E3 nicht entnehmbar. \n\n7\\. Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt, \n\n8\\. den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. November 2022 aufzuheben und das Patent in der erteilten Fassung aufrecht zu erhalten. \n\n9\\. Die Einsprechenden und Beschwerdegegnerinnen zu 1 und zu 2 beantragen jeweils, \n\n10\\. die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. \n\n11\\. Sie sind der Auffassung, dass mit der D1 ein von der BGH-Rechtsprechung nicht ausgeschlossener Ausnahmefall vorliege, da die Figuren der D1 dazu dienten, in der Beschreibung gelehrte Größenverhältnisse darzustellen. Sie seien deshalb maßstäblich und offenbarten die Größenverhältnisse der Merkmale M8 und M9. \n\n12\\. Die E3 sei eine ingenieurwissenschaftliche Veröffentlichung, daher greife die BGH-Entscheidung X ZB 10\u002F11 – Steckverbindung hier nicht. Die Figur 3 der E3 veranschauliche offensichtlich die Ergebnisse von Simulationsrechnungen, sie sei daher wissenschaftlich exakt und offenbare Merkmal M9. Darüber hinaus könne der Fachmann auch ausgehend von E3 als nächstliegendem Stand der Technik die E5 heranziehen und mit Bild 3 der E5 in naheliegender Weise zum Merkmal M9 gelangen. \n\n13\\. Das Patent umfasst 10 Ansprüche mit einem Hauptanspruch 1 und darauf rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 10. \n\n14\\. Der Anspruch 1 lautet (mit hinzugefügten Gliederungszeichen M1 bis M9): \n\n15\\. M1 Anordnung (10, 110) aus einem Kolben (11, 111) \n\n16\\. und einem Kolbenbolzen (12, 112) \n\n17\\. M2 für einen PKW-Dieselmotor, wobei \n\n18\\. M3 der Kolben einen Kolbenkopf (13, 113) mit einem Kolbenboden (15, 115) \n\n19\\. M4 sowie Kolbennaben (19, 119) aufweist, \n\n20\\. die über Nabenanbindungen (21, 121) \n\n21\\. mit der Unterseite (15a, 115a) des Kolbenbodens (15, 115) verbunden sind \n\n22\\. M5 und die mit Nabenbohrungen (23, 123) \n\n23\\. zur Aufnahme des Kolbenbolzens (12, 112) versehen sind, \n\n24\\. dadurch gekennzeichnet, \n\n25\\. M6 dass der Kolben (11, 111) aus einem Stahlwerkstoff hergestellt ist, \n\n26\\. M7 dass die Kompressionshöhe (KH) des Kolbens (11, 111) \n\n27\\. 37% bis 45% des Kolbendurchmessers (KD) beträgt, \n\n28\\. M8 dass der Kolbenbolzendurchmesser (BD) \n\n29\\. 33% bis 38% des Kolbendurchmessers (KD) \n\n30\\. M9 und dass die Kolbenbolzenlänge (BL) \n\n31\\. 57% bis 63% des Kolbendurchmessers (KD) beträgt. \n\n32\\. Im Verfahren sind unter anderem die folgenden Entgegenhaltungen: \n\n33\\. D1 WO 2011 \u002F 056 822 A2 \n\n34\\. E3 OTTLICZKY, Emmerich [et al.]: Stahlkoben für PKW-Dieselmotoren. \n\n35\\. In: MTZ, 72, 2011, 10, S. 728-734. – ISSN 0024-8525 \n\n36\\. E5 BACKHAUS, Richard: Kolben aus Stahl für Pkw-Dieselmotoren. \n\n37\\. In: MTZ, 70, 2009, 12, S. 902-906. – ISSN 0024-8525 \n\n38\\. E6 DE 100 63 568 A1 \n\n39\\. Bezüglich des Wortlauts der erteilten Unteransprüche sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen. **II.**\n\n40\\. Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin führt nicht zum Erfolg, da der mit den zulässigen Einsprüchen geltend gemachte Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit sich als zutreffend erweist. \n\n41\\. **1.** Gegenstand des Patents ist laut dem Absatz 0001 der Beschreibung eine Anordnung aus einem Kolben und einem Kolbenbolzen für einen PKW-Dieselmotor, wobei der Kolben einen Kolbenkopf mit einem Kolbenboden sowie Kolbennaben aufweist, die über Nabenanbindungen mit der Unterseite des Kolbenbodens verbunden sind, und die mit Nabenbohrungen zur Aufnahme des Kolbenbolzens versehen sind. \n\n42\\. In den Absätzen 0005 bis 0007 sind Probleme von aluminiumbasierten Kolben-werkstoffen, insbesondere die geringe mechanische Festigkeit, und von Stahlwerkstoffen, insbesondere geringere Wärmeleitfähigkeit und höheres Gewicht, im Hinblick auf den Einsatz in modernen PKW-Dieselmotoren erläutert. \n\n43\\. Im Absatz 0008 ist als Aufgabe der Erfindung angegeben, einen gattungsgemäßen Kolben hinsichtlich seines Gewichts, seiner mechanischen und thermischen Belastbarkeit und seines Reibungsverhaltens zu optimieren. \n\n44\\. Diese Aufgabe wird laut Absatz 0009 mit den im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 aufgeführten Merkmalen gelöst. \n\n45\\. **2.** Als Fachmann für den patentgemäßen Gegenstand zuständig ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit einem Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master (UNI\u002FTU) und mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Kolben und Kolbenbolzen für PKW-Dieselmotoren. \n\n46\\. **3.** Die Merkmale M7, M8 und M9 des Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung. \n\n47\\. Die Begriffe Kompressionshöhe (M7), Kolbenbolzendurchmesser (M8), Kolbenbolzenlänge (M9) und Kolbendurchmesser (M7, M8, M9) geben jeweils ein Längenmaß an und können daher für jede Anordnung aus einem Kolben und einem Kolbenbolzen nur jeweils einen einzigen Wert besitzen. Dementsprechend können auch die in den Merkmalen M7, M8 und M9 angegebenen Prozentangaben zu den Verhältnissen „Kompressionshöhe zu Kolbendurchmesser“ (M7), „Kolbenbolzendurchmesser zu Kolbendurchmesser“ (M8) und „Kolbenbolzenlänge zu Kolbendurchmesser“ (M9) für jede Anordnung aus einem Kolben und einem Kolbenbolzen jeweils nur einen einzigen Wert besitzen. \n\n48\\. Nach dem Verständnis des Fachmanns fällt daher unter die Merkmale M7, M8 und M9 des Anspruchs 1 jede Anordnung aus einem Kolben und einem Kolbenbolzen, bei der die Kompressionshöhe, der Kolbenbolzendurchmesser und die Kolbenbolzenlänge des Kolbens jeweils einen Wert innerhalb des jeweils angegebenen Bereichs (37 % bis 45 %; 33 % bis 38 %; 57 % bis 63 % des Kolbendurchmessers) aufweisen. \n\n49\\. Dies bedeutet umgekehrt, dass den Merkmalen M7, M8 und M9 jeder Stand der Technik entgegensteht, der jeweils einen Wert innerhalb des jeweils angegebenen Bereichs offenbart oder nahelegt. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin ist es nicht erforderlich, dass ein Stand der Technik die in den Merkmalen M7, M8 und M9 angegebenen Bereichsgrenzen (37 % bis 45 %, 33 % bis 38 %, 57 % bis 53 %) offenbart oder nahelegt, um entgegenzustehen. Denn der Anspruch ist nicht auf eine Auslegungsregel gerichtet, sondern auf einen Gegenstand, nämlich eine Anordnung aus einem Kolben und einem Kolbenbolzen, bei dem die Kompressionshöhe, der Kolbenbolzendurchmesser, die Kolbenbolzenlänge und der Kolbendurchmesser jeweils nur einen Wert besitzen können. \n\n50\\. **4.** Die Entgegenhaltung **D1** ist neuheitsschädlich für den Gegenstand des Anspruchs 1. \n\n51\\. Die D1 offenbart, siehe insbesondere die Beschreibung der Figuren 1 bis 5 ab Absatz 00030, eine \n\n52\\. **M1** Anordnung aus einem Kolben *(„piston 10“; siehe unten Fig. 3)* und einem Kolbenbolzen \n\n53\\. *(dazu siehe die Kolbenbolzennaben „pin bosses 56“ mit den Kolbenbolzenbohrungen „pin bores 58“ in Absatz 00036, die gemäß ihrer Bezeichnung dazu vorgesehen sind, darin einen Kolbenbolzen „pin“ anzuordnen)*\n\n54\\. **M2** für einen PKW-Dieselmotor *(dazu siehe Absatz 00042: “The piston 10 is adapted for use in light, modern, high performance vehicle diesel engine applications”)* , wobei \n\n55\\. **M3** der Kolben einen Kolbenkopf *(„piston head“ bzw. „head region 14“, siehe Absatz 00031 und Figuren 1, 3, 4)* mit einem Kolbenboden *(„top wall 20“ und „bottom or floor 26“, siehe Absatz 00031 und Figur 1)*\n\n56\\. **M4** sowie Kolbennaben *(„pin bosses 56“, siehe Absatz 00036 und Figur 1)*\n\n57\\. aufweist, die über Nabenanbindungen *(siehe Figur 1)*\n\n58\\. mit der Unterseite *(„bottom surface 30“, siehe Absatz 00031)*\n\n59\\. des Kolbenbodens *(„bottom or floor 26“)* verbunden sind \n\n60\\. **M5** und die mit Nabenbohrungen *(„pin bores 58“, siehe Absatz 00036 und*\n\n61\\. *Figur 1, 2, 3)* zur Aufnahme des Kolbenbolzens *(„pin“)* versehen sind, \n\n62\\. dadurch gekennzeichnet, \n\n63\\. **M6** dass der Kolben *(„piston 10“)* aus einem Stahlwerkstoff hergestellt ist, \n\n64\\. *(siehe die Überschrift STEEL PISTON und das auf Seite 6 Zeile 6 f. als Material, hier „steel alloy“ (Stahllegierung), genannte Beispiel „SAE 4140“, das einen legierten Vergütungsstahl 42 CrMo 4 bezeichnet),*\n\n65\\. **M7** dass die Kompressionshöhe *(„compression height CH“)* des Kolbens im anspruchsgemäßen Bereich von 37% bis 45% des Kolbendurchmessers *(„piston outer diameter“)* liegt \n\n66\\. *(Im Absatz 00008, letzter Satz, ist als „compression height“ ein Bereich von 38 % bis 45 % des Kolben-Außendurchmessers („piston outer diameter“) angegeben, im Absatz 00011, letzter Satz, genauer ein Bereich von 38 % bis 45 % des Kolben-Außendurchmessers im Bereich des Kolbenkopfes („piston head region outer diameter“).*\n\n67\\. *Ob zum Vergleich mit den Angaben des Streitpatents der Kolbendurchmesser im Bereich des Kolbenkopfes oder der minimal größere Kolbendurchmesser im Bereich des Kolbenschaftes – siehe unten die Figur 3 der D1 – heranzuziehen ist, kann dahinstehen, da letzteres lediglich zu einer Veränderung des in D1 angegebenen Prozentwerts von „38 % bis 45 %“ im Bereich der Nachkommastelle führen würde.).*\n\n68\\. *Figur 3 der D1 mit senatsseitigen roten Ergänzungen*\n\n69\\. Zu den Merkmalen **M8 und M9** sind im Beschreibungstext der D1 keine Angaben enthalten, jedoch in den Figuren. Den Figuren der D1 können aus Sicht des Fachmanns Größenverhältnisse entnommen werden. Denn sie sind hinsichtlich der Art der Darstellung sehr detailliert und im Wesentlichen wie Konstruktionszeichnungen ausgeführt. Weiterhin besteht ihre Funktion darin, die Erfindung der D1 zu veranschaulichen, die sich auf einen Stahlkolben und dabei detailliert auf dessen Gestaltung, d. h. auf Größenverhältnisse bezieht, wobei insbesondere ein kleines Verhältnis von Kompressionshöhe zu Kolbendurchmesser angestrebt ist, siehe die Zusammenfassung sowie u. a. Absätze 0003, 0005, 0006, 0008 und 00011. \n\n70\\. Zu der in D1 gelehrten Gestaltung des Stahlkolbens des ersten, in den Figuren 1 bis 5 dargestellten Ausführungsbeispiels sind in der Beschreibung Zahlenangaben betreffend das Verhältnis von Kompressionshöhe, Kolbenbodendicke und Kolbenhemddicke zu Kolbendurchmesser angegeben. Diese Größenverhältnisse sind auch in den Figuren entsprechend dargestellt, siehe die beispielhaft unten wiedergegebene Figur 3: \n\n71\\. Laut Absatz 00031, Z. 13 bis 16, der Beschreibung soll der Kolbenboden („floor 26“) eine Dicke von ungefähr 2,5 % bis 4 % des Außendurchmessers des Kolbenkopfes („piston head outer diameter“) aufweisen. Die Figuren 3 bis 4a zeigen eine Dicke von ungefähr 3 %. \n\n72\\. Laut Absatz 00038, Z. 4 bis 6, der Beschreibung soll das Kolbenhemd („skirt panel 60“) eine Dicke von ungefähr 2 % bis 3 % des Außendurchmessers des Kolbenkopfes („piston head outer diameter“) betragen. Die Figuren 3, 3a und 5 zeigen eine Dicke von ungefähr 2,5 % bis 3 %. \n\n73\\. Laut Absatz 00043, Z. 5 f., der Beschreibung beträgt die Kompressionshöhe des in den Figuren 1 bis 5 dargestellten Kolbens ungefähr 40,9 % des Außendurchmessers des Kolbenkopfes („piston head outer diameter“). Die Figuren zeigen eine Kompressionshöhe – einen Abstand von der Kolbenbohrungsachse bzw. -mitte zur Kolbenoberkante – von ca. 42 %. \n\n74\\. Dabei ermittelt der Fachmann die Kompressionshöhe aus den Figuren ausgehend von der tatsächlichen Mitte der Kolbenbohrung, nicht dagegen ausgehend von der strichpunktierten Linie „B“, die augenscheinlich (erkennbar an der von den sonstigen Hilfslinien abweichenden Strichdicke) nachträglich für die Patentanmeldung, zum Zweck der Bezeichnung der Kolbenbohrungsachse „pin bore axis“, den Figuren 1, 2, 4 und 4a hinzugefügt wurde. \n\n75\\. *Figur 3 der D1 mit senatsseitigen roten Ergänzungen*\n\n76\\. Aufgrund der recht genauen Übereinstimmung der Angaben in der Beschreibung und der entsprechenden Darstellung in den Figuren handelt es sich aus Sicht des Fachmanns bei den Figuren 1 bis 5 zum ersten Ausführungsbeispiel der D1 um Zeichnungen, die den erfindungsgemäßen Kolben maßstabsgerecht darstellen sollen, und denen daher weitere, in der Beschreibung nicht genannte Größenverhältnisse entnommen werden können. \n\n77\\. Dies vorausgeschickt offenbart die Figur 4 mit dem Durchmesser der Kolbenbolzenbohrungen („pin bores 58“) und dem Abstand zwischen den zwei Nuten zur Aufnahme der Sicherungsringe zur Fixierung des Kolbenbolzens, dass der Kolben dazu vorgesehen ist, in seiner Kolbenbolzenbohrung einen Kolbenbolzen mit einem Kolbenbolzendurchmesser von ca. 37 % des Kolbendurchmessers und einer Kolbenbolzenlänge von ca. 61,5 % des Kolbendurchmessers anzuordnen. \n\n78\\. *Figur 4 der D1 mit senatsseitigen roten Ergänzungen*\n\n79\\. Das liegt innerhalb der in den Merkmalen **M8 und M9** des Anspruchs 1 angegebenen Wertebereiche von 33 % bis 38% für das Verhältnis Kolbenbolzendurchmesser\u002FKolbendurchmesser und 57 % bis 63 % für das Verhältnis Kolbenbolzenlänge\u002FKolbendurchmesser. Die **D1** nimmt somit alle Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents vorweg. \n\n80\\. Soweit die Patentinhaberin die Auffassung vertritt, Figuren in Patentschriften seien grundsätzlich nur schematisch, nicht dagegen maßstabsgerecht (weshalb die Größenverhältnisse der Merkmale M8 und M9 in der D1 nicht offenbart seien), und sich dabei auf die Rechtsprechung des BGH beruft, vermag der Senat ihr nicht zuzustimmen. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der im Verfahren diskutierten Entscheidung BGH X ZB 10\u002F11, Beschluss vom 16\\. Oktober 2012 – Steckverbindung. \n\n81\\. Denn bereits dem Wortlaut der Begründung dieser Entscheidung – vgl. Rn. 9, zusammengefasst im ersten Leitsatz \n\n82\\. „Schematische Darstellungen, wie sie üblicherweise in Patentschriften zu finden sind, offenbaren in der Regel nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung, nicht aber exakte Abmessungen\" – \n\n83\\. ist zu entnehmen, dass dort nur der Regelfall dargestellt wird. \n\n84\\. Darstellungen in Patentschriften sind daher dann keine exakten Abmessungen zu entnehmen, wenn sie nur schematisch sind. Letzteres ist auch gemäß der Entscheidung „Steckverbindung“ gerade nicht ausnahmslos der Fall. Demnach muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Figur in einer Patentschrift aus Sicht des Fachmanns eine schematische Darstellung oder eine maßstabsgerechte Zeichnung ist. \n\n85\\. Der weitere Einwand der Patentinhaberin, ein Messfehler des Fachmanns von nur einem Millimeter beim Entnehmen der Größenverhältnisse aus den Figuren der D1 hätte ausgereicht, um zu Ergebnissen zu gelangen, die außerhalb der Angaben der Merkmale M8 und M9 lägen, kann an der Offenbarung der Merkmale M8 und M9 durch die Figuren nichts ändern. Denn für die Bestimmung des Offenbarungsgehalts der Entgegenhaltung D1 ist ihr Inhalt maßgeblich, nicht dagegen das, was sich als vermeintlicher Inhalt ergäbe, wenn ihr aufgrund eines Fehlers etwas Anderes als ihr tatsächlicher Inhalt entnommen würde. \n\n86\\. **5.** Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich darüber hinaus auch in naheliegender Weise aus der Entgegenhaltung **E3** in Verbindung mit dem Wissen des Fachmanns bzw. der **E5**. \n\n87\\. Die Entgegenhaltung **E3** , ein Artikel in der Motortechnischen Zeitschrift MTZ aus dem Jahr 2011, betrifft gemäß der Unterüberschrift auf der ersten Seite den Einsatz von Stahl statt Aluminium als Werkstoff für Kolben der Firma Kolbenschmidt, um damit steigenden thermischen und mechanischen Beanspruchungen von Kolben für PKW-Dieselmotoren gerecht zu werden. Die E3 ist somit ein geeigneter Ausgangspunkt für einen mit der Entwicklung und Konstruktion von Kolben und Kolbenbolzen für PKW-Dieselmotoren befassten Fachmann. Die E3 offenbart unmittelbar die Merkmale **M1 bis M8** , nämlich eine \n\n88\\. **M1** Anordnung aus einem Kolben *(siehe E3, Überschrift)* und einem Kolbenbolzen *(zum Kolbenbolzen siehe den ersten und dritten Absatz des Abschnitts „Konstruktive Auslegung“ auf Seite 729)*\n\n89\\. **M2** für einen PKW-Dieselmotor *(siehe Überschrift)* , wobei \n\n90\\. **M3** der Kolben einen Kolbenkopf mit einem Kolbenboden \n\n91\\. **M4** sowie Kolbennaben aufweist, die über Nabenanbindungen \n\n92\\. mit der Unterseite des Kolbenbodens verbunden sind \n\n93\\. **M5** und die mit Nabenbohrungen \n\n94\\. zur Aufnahme des Kolbenbolzens versehen sind \n\n95\\. *(zu Merkmalen M2 bis M5 siehe die linke Hälfte der Figur 1 auf Seite 729),*\n\n96\\. dadurch gekennzeichnet, \n\n97\\. **M6** dass der Kolben aus einem Stahlwerkstoff hergestellt ist *(siehe Überschrift)*. \n\n98\\. *Figur 1 der E3*\n\n99\\. Figur 1 auf Seite 729 dient gemäß der Bildunterschrift einem geometrischen Vergleich von Stahl- und Aluminiumkolben, also ausdrücklich dem Vergleich von Größenverhältnissen. Dazu ist unter anderem die Kompressionshöhe explizit eingetragen. Die Figur 1 ist daher aus Sicht des Fachmanns eine maßstabsgerechte Darstellung. \n\n100\\. Sie zeigt eine Kompressionshöhe des links dargestellten Stahlkolbens von ca. 43 % des Kolbendurchmessers. Das liegt innerhalb des im Merkmal **M7** angegebenen Wertebereichs von 37 % bis 45 %. \n\n101\\. Der Figur 1 ist weiterhin anhand des dargestellten Durchmessers der Kolbenbolzenbohrung zu entnehmen, dass der Kolben dazu vorgesehen ist, in der Kolbenbolzenbohrung einen Kolbenbolzen mit einem Durchmesser von ca. 37 % des Kolbendurchmessers anzuordnen. Das liegt innerhalb des im Merkmal **M8** angegebenen Wertebereichs von 33 % bis 38 %. \n\n102\\. Zur Kolbenbolzenlänge (Merkmal **M9**) ist in der E3 keine unmittelbare Angabe enthalten. Auf Seite 729 unten ist jedoch ausgeführt, dass mit dem Einsatz von Stahl statt Aluminium als Kolbenwerkstoff die Kolbenbolzenlänge reduziert werden kann, und dass dies einen wesentlichen Beitrag zum angestrebten möglichst geringen Gewicht der Kolbengruppe, d. h. der Anordnung aus Kolben und Kolbenbolzen, liefert. Der Fachmann hat daher Anlass, die von der Firma Kolbenschmidt erreichte reduzierte Kolbenbolzenlänge zu ermitteln. Hierfür stehen ihm ohne erfinderisches Zutun zwei Wege zur Verfügung. \n\n103\\. **5.1** Er kann einerseits die weiteren Figuren der E3 heranziehen. \n\n104\\. Die Figur 3 auf Seite 730 zeigt rechts eine Schnittdarstellung eines Stahlkolbens, die anhand der Schnittfläche als Darstellung eines FEM-Modells erkennbar ist, das gemäß der Beschreibung Seite 730 rechts oben für die Durchführung von Festigkeitsberechnungen erstellt wurde. \n\n105\\. Da es bei dieser Art der Darstellung, anders als z. B. bei einer Fotografie, nach dem Wissen des Fachmanns keine perspektivische Verkürzung gibt, sind nicht nur Abmessungen in der Schnittebene miteinander vergleichbar, sondern auch Abmessungen in der Tiefenrichtung. \n\n106\\. Zur Ermittlung der Länge des sich in Tiefenrichtung erstreckenden Kolbenbolzens im Verhältnis zum Kolbendurchmesser ermittelt der Fachmann zuerst das Maß des Kolbendurchmessers in Tiefenrichtung. Der halbe Kolbendurchmesser in Tiefenrichtung ist unmittelbar aus der Figur ablesbar, nämlich von der unten in Figur 3 in der Schnittebene auf Höhe der Kolbenoberkante rot eingetragenen Hilfslinie bis zur hinten liegenden Kolbenoberkante, siehe unten den diesseits rot eingetragenen Pfeil: \n\n107\\. *Figur 3 der E3 mit senatsseitigen roten Ergänzungen*\n\n108\\. Die Nut zur Aufnahme eines der Ringe zur Fixierung des Kolbenbolzens, bis zu deren innerer Kante der Kolbenbolzen sich in Tiefenrichtung erstreckt, ist in der Figur als dunkler Strich zu erkennen, wie unten rot eingekreist: \n\n109\\. *Figur 3 der E3 mit senatsseitigen roten Ergänzungen*\n\n110\\. Nicht bekannt ist, auf welcher Höhe diese Nut angeordnet ist. Der in Figur 3 dargestellte Stahlkolben ist auch nicht mit dem in Figur 1 dargestellten Stahlkolben völlig identisch, wie insbesondere an der etwas abweichenden Form des Kühlkanals erkennbar ist. \n\n111\\. Der Fachmann geht jedoch davon aus, dass die Kolbenbolzenlagerung des Stahlkolbens aus Figur 3 ähnlich der aus Figur 1 ausgeführt ist, nämlich mit der Unterkante auf gleicher Höhe mit der Unterkante des Kolbenschafts und mit ungefähr gleicher unterer Wanddicke, wie unten in Figur 1 rot eingetragen. \n\n112\\. *Figur 1 der E3 mit senatsseitigen roten Ergänzungen*\n\n113\\. Daraus folgt, auf welcher Höhe die Hilfslinie in der Schnittebene zur Ermittlung der halben Kolbenbolzenlänge in Tiefenrichtung der Figur 3 einzutragen ist, nämlich um eine entsprechende Wanddicke höher als die Unterkante des Kolbenschafts. \n\n114\\. *Figur 1 der E3 mit senatsseitigen roten Ergänzungen*\n\n115\\. Mit der sich daraus ergebenden halben Kolbenbolzenlänge, siehe den unteren rot eingetragenen Pfeil, ermittelt der Fachmann eine Kolbenbolzenlänge, die ca. 60 % des ablesbaren halben Kolbendurchmessers beträgt. Das liegt innerhalb des im Merkmal **M9** angegebenen Wertebereichs von 57 % bis 63 %. \n\n116\\. Der Fachmann gelangt so ohne erfinderisches Zutun zu einer Anordnung aus einem Kolben und einem Kolbenbolzen mit sämtlichen Merkmalen M1 bis M9 des Anspruchs 1. \n\n117\\. Der Wert von 60 % für das ermittelte Verhältnis von Kolbenbolzenlänge zu Kolbendurchmesser liegt gerade in der Mitte des anspruchsgemäßen Bereichs von 57 % bis 63 %. Daher spielt es auch keine Rolle, ob der Fachmann die untere rote Hilfslinie in der Schnittebene in Figur 3, die sich aus der aus Figur 1 übertragenen untere Wanddicke der Kolbenbolzenlagerung ergibt, etwas höher oder tiefer ansetzt, da dies nicht aus dem anspruchsgemäßen Wertebereich des Merkmals M9 herausführt. \n\n118\\. **5.2** Alternativ zu dem im vorangegangenen Abschnitt 5.1 beschriebenen Vorgehen kann der Fachmann auch recherchieren, ob es andere Quellen zur von der Firma Kolbenschmidt erreichten Reduzierung der Kolbenbolzenlänge gibt. Er findet dabei in einer anderen Ausgabe der Motortechnischen Zeitschrift MTZ aus dem Jahr 2009 die Entgegenhaltung **E5** , einen weiteren Artikel über Kolben aus Stahl für PKW-Dieselmotoren. \n\n119\\. In der E5 ist – wie in E3 – auf Seite 904, mittlere Spalte, ausgeführt, dass mit dem Einsatz von Stahl statt Aluminium als Kolbenwerkstoff die Kolbenbolzenlänge deutlich kürzer ausfallen kann und dass dies einen wesentlichen Beitrag zum angestrebten möglichst geringen Gewicht des Kolbens inklusive Bolzen liefert. \n\n120\\. Dazu ist in Bild 3 auf derselben Seite ein „Stahlkolben von Kolbenschmidt für Pkw-Dieselmotoren“ abgebildet, und zwar in Form eines Fotos, bei dem der Kolben, aus dem ein tortenstückförmiges Viertel herausgeschnitten ist, entlang der einen Schnittfläche mit Blick auf die andere Schnittfläche fotografiert wurde. \n\n121\\. Da somit in dieser Ebene in gleicher Richtung nebeneinanderliegende Abmessungen unmittelbar miteinander verglichen werden können, ist das Verhältnis von (halber) Kolbenbolzenlänge zu (halbem) Kolbendurchmesser ablesbar, siehe unten die rot eingetragenen Pfeile. \n\n122\\. *Figur 3 der E5 mit senatsseitigen roten Ergänzungen*\n\n123\\. Es beträgt 62 % und liegt damit innerhalb des im Merkmal **M9** angegebenen Bereichs von 57 % bis 63 %. \n\n124\\. Der Fachmann gelangt so auch auf diesem Weg, ausgehend von E3 in Verbindung mit der E5, ohne erfinderisches Zutun zu einer Anordnung aus einem Kolben und einem Kolbenbolzen mit sämtlichen Merkmalen M1 bis M9 des Anspruchs 1. \n\n125\\. **6.** Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche teilen das Schicksal des Anspruchs 1\\.","BPatG München, 16.12.2025, 12 W (pat) 26\u002F23","2026-07-10T22:07:20.078Z",{"id":81,"ecli":82,"slug":83,"caseNumber":84,"courtId":58,"decisionDate":85,"fullText":86,"summary":87,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":85,"parsedAt":88,"updatedAt":89},"4053","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032133","ecli-de-neuris-jure259032133","35 W (pat) 440\u002F23","2025-11-19T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 19.11.2025, 35 W (pat) 440\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\n**Vorrichtung zur Immobilisierung**\n\nIst während eines Gebrauchsmuster-Löschungsbeschwerdeverfahrens das Streitgebrauchsmuster erloschen und hat dessen Inhaber den Antragsteller zusätzlich von allen Ansprüchen aus dem Streitgebrauchsmuster freigestellt, so tritt hinsichtlich des Löschungsverfahrens bzw. des Löschungsbeschwerdeverfahrens auch dann Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Antragsteller den Löschungsgrund der widerrechtlichen Entnahme nach §§ 15 Abs. 2, 13 Abs. 2 GebrMG geltend gemacht hat. Begehrt der Antragsteller in diesem Falle weiterhin die Löschung bzw. Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters, so ist seine Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen (in Abgrenzung von: BGH GRUR 2007, 996 f. - „Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge“).\n\nHinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts:  \nRechtsbeschwerde zugelassen - jedoch nicht eingelegt\n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend das Gebrauchsmuster 20 2018 103 997**\n\n(hier: Löschungsbeschwerdeverfahren)\n\nhat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. November 2025 unter Mitwirkung des Richters Eisenrauch als Vorsitzenden sowie der Richter Dr.-Ing. Flaschke und Dipl.-Ing. Veit\n\nbeschlossen:\n\n1\\. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\n2\\. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.\n\n3\\. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die Antragsgegnerin war Inhaberin des am 11. Juli 2018 angemeldeten und am 20. Juli 2018 eingetragenen Gebrauchsmusters 20 2018 103 997 (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Immobilisierung eines Patientenkopfes“. Die Antragstellerin hat am 18. Februar 2021 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die vollumfängliche Löschung des Gebrauchsmusters beantragt, wobei sie ihren Löschungsantrag auf die Löschungsgründe widerrechtliche Entnahme (§§ 15 Abs. 2, 13 Abs. 2 GebrMG) und mangelnde Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) gestützt hat. \n\n2\\. Die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 22. Mai 2023 den Löschungsantrag zurückgewiesen; sie hat weder den Löschungsgrund einer widerrechtlichen Entnahme noch den einer mangelnden Schutzfähigkeit als gegeben angesehen. Die Antragstellerin hat gegen diese Entscheidung, die ihr am 19. September 2023 zugestellt worden war, am 5. Oktober 2023 Beschwerde eingelegt. \n\n3\\. Das Streitgebrauchsmuster ist sodann mit Wirkung zum 4. Juli 2024 erloschen, nachdem die Antragsgegnerin mit Eingabe, die am selben Tag beim DPMA zugegangen war, auf das Streitgebrauchsmuster verzichtet hatte. Mit Senatsbescheiden vom 11. Juli 2024, vom 25\\. Oktober 2024 und vom 6. Dezember 2024 wurden die Beteiligten sinngemäß darauf hingewiesen, dass ein erloschenes Gebrauchsmuster nicht mehr Gegenstand eines Löschungsantrags sein könne; sofern ein Feststellungsinteresse seitens der Antragstellerin nicht gegeben sein sollte, müsse das Hauptsacheverfahren von den Beteiligten durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung beendet werden. Die Antragsgegnerin hat hierauf mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Dezember 2024 - unter Verweis auf ihre bereits mit Schriftsatz vom 4. Juli 2024 abgegebene Erledigungserklärung - Folgendes erklärt: \n\n4\\. „Namens und im Auftrag der Antragsgegnerin (X … GmbH) verzichten wir hiermit gegenüber der Antragstellerin (Y … LLC) unwiderruflich und rechtsverbindlich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Gebrauchsmuster DE 20 2018 103 997.0 für die Vergangenheit.“ \n\n5\\. Die Antragstellerin hat hierauf mit Eingabe vom 24. Februar 2025 mitgeteilt, dass sie weiterhin die Löschung des Streitgebrauchsmusters ex tunc begehre. Beide von ihr geltend gemachten Löschungsgründe lägen vor. Trotz des von der Antragsgegnerin erklärten Verzichts auf die Geltendmachung von Ansprüchen bestehe für die Antragsgegnerin ein schutzwürdiges Interesse an der Löschung des Streitgebrauchsmusters fort. \n\n6\\. Der erkennende Senat hat den Verfahrensbeteiligten mit Bescheid vom 16. September 2025 und unter Verweis auf den früheren Senatsbescheid vom 4. August 2025 sinngemäß mitgeteilt, dass die Antragstellerin, nach gegenwärtiger Aktenlage offensichtlich über kein Feststellungsinteresse verfüge. Damit sei die Fortführung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache nicht gerechtfertigt und die Beschwerde der Antragstellerin somit nach derzeitiger Rechtslage mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen. \n\n7\\. Die Antragstellerin hat hierauf mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 erklärt, dass der Senat in unzulässiger Weise den Kern des zwischen den Parteien bestehenden Rechtskonflikts ignoriere, aus dem für die Antragstellerin nach wie vor eine Beschwer resultiere. Das bloße, allein ex nunc wirkende Erlöschen des Streitgebrauchsmusters sei ungeeignet, den zugrundeliegenden Rechtskonflikt zu befrieden. Insbesondere sei hervorzuheben, dass die Antragsgegnerin - in Form einer widerrechtlichen Entnahme - wesentliche Merkmale der technischen Lehre des Streitgebrauchsmusters ohne Zustimmung der Antragstellerin, der „wahren“ Erfinderin, übernommen und unrechtmäßig zur Anmeldung gebracht habe. Das bloßes Erlöschen ex nunc würde den falschen Anschein im öffentlichen Register hinterlassen, die Antragsgegnerin sei für eine gewisse Zeit die legitime Inhaberin des Schutzrechts gewesen. Eine Abweisung der Beschwerde als unzulässig würde stattdessen eine missbräuchliche Prozesstaktik sanktionieren und einen gefährlichen Präzedenzfall schaffen. \n\n8\\. Die Antragstellerin hat zuletzt mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 (mit dem Ziel einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses) beantragt, \n\n9\\. **„** in der Hauptsache zu entscheiden und das Gebrauchsmuster DE 20 2018 103 997.0 mit Wirkung ex tunc für nichtig zu erklären und zu löschen.**“**\n\n10\\. Die Antragsgegnerin hat sinngemäß beantragt, \n\n11\\. die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. \n\n12\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n13\\. Die wirksam unter Einzahlung der Beschwerdegebühr eingereichte Beschwerde der Antragstellerin war wegen nachträglichen Wegfalls ihrer Beschwer als unzulässig zu verwerfen. \n\n14\\. 1\\. Unschädlich ist hier allerdings, dass die Antragstellerin nach wie vor beantragt hat, das Streitgebrauchsmuster „für nichtig zu erklären und zu löschen“, obwohl das Streitgebrauchsmuster mit Wirkung zum 4. Juli 2024 durch Verzichtserklärung gegenüber dem DPMA bereits erloschen ist. Ein ausdrückliches und bewusstes Festhalten an der „Löschung“ kann grundsätzlich - mangels löschbaren Schutzrechts - die Zurückweisung des Antrags zur Folge haben (vgl. BPatGE 28, 80, 82). Die vorliegende Antragstellung dürfte dagegen eher auf Nachlässigkeit beruhen. Im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren gelten die Auslegungsregeln des § 133 BGB, wonach nicht am buchstäblichen Sinn einer Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist (BPatGE 46, 215, 216 - „Koagulationeinrichtung“). Der vorliegende Antrag kann hiernach in Richtung eines auf Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters ex tunc ausgelegt werden, weil nur noch ein solcher Antrag nach gefestigter Rechtsprechung (BGH WRP 2006, 1237, 1238 a. E. - „Demonstrationsschrank“) sinnvollerweise als zulässig in Betracht kommt und die Antragstellerin diese Willensrichtung - so wie hier - zumindest durch die Geltendmachung und Darlegung eines Feststellungsinteresses auch kundgetan hat (vgl. Bühring\u002F*Braitmayer* , GebrMG, 9. Aufl., § 15 Rn. 59). \n\n15\\. 2\\. Die Antragstellerin kann sich allerdings hier nicht mehr auf ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters ex tunc berufen, nachdem das Streitgebrauchsmuster aufgrund des Verzichts der Antragsgegnerin gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 GebrMG mit Wirkung zum 4. Juli 2024 erloschen ist und die Antragsgegnerin zusätzlich mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2024 erklärt hat, dass sie unwiderruflich und rechtsverbindlich für die Vergangenheit auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Streitgebrauchsmuster gegenüber der Antragstellerin verzichte. \n\n16\\. a) Der bestimmende Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2024 ist der Antragstellerin als Anlage zum Senatsbescheid vom 12. Dezember 2024 übersandt worden, und sie hat auf diesen Bescheid mit ihrem Fristgesuch vom 13. Januar 2025 reagiert. Schließlich ist die Antragstellerin mit weiteren Senatsbescheiden vom 4. August 2025 und 16. September 2025 nochmals ausdrücklich auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 10. Dezember 2024 und die sich hieraus ergebende prozessuale Folge hingewiesen worden. Auch diese beiden Bescheide sind der Antragstellerin zugegangen, wie sich anhand des eEB vom 4. August 2025 (Bl. 1268 d.A.) bzw. des eEB vom 17. September 2025 (Bl. 1307 d.A.) ergibt, die ihre anwaltlichen Vertreter abgegeben haben. \n\n17\\. b) Mit der Erklärung der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2024 ist für die Antragstellerin die Besorgnis, aus dem Streitgebrauchsmuster noch in Anspruch genommen zu werden, definitiv entfallen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass unter solchen Umständen ein gegebenenfalls noch bestehendes Interesse Dritter oder der Allgemeinheit an der Vernichtung eines Gebrauchsmusters ex tunc nicht mehr zum Tragen kommt (vgl. BGH GRUR 1981, 515, 516 - „Anzeigegerät“; zur Patentnichtigkeitsklage vgl. z.B.: BGH GRUR 2023, 1178 [Rz. 12 ff.] - Leistungsüberwachungsgerät“; GRUR 2022, GRUR 2022, 1628, 1629 [Rz. 14 ff.] - „Stammzellengewinnung“). In einem solchen Fall tritt bei Patenteinspruchsverfahren bzw. Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren, die auf die Feststellung der Unwirksamkeit gerichtet sind, Erledigung der Hauptsache ein (vgl. BGH GRUR 2012, 1071, 1072 [Rz. 8 ff.] - „Sondensystem“). Nichts Anderes folgt im Übrigen aus der von der Antragstellerin zitierten BGH-Entscheidung „Winkelmesseinrichtung“ (Az. Xa ZB 14\u002F19, GRUR 2012, 40 ff.), die offensichtlich völlig andere Rechtsfragen betrifft. \n\n18\\. c) Nicht gefolgt werden kann der Antragstellerin auch dahingehend, dass ihr - ausnahmsweise \\- deshalb ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters ex tunc zur Seite stünde, weil sie gemäß §§ 15 Abs. 2, 13 Abs. 2 GebrMG den Löschungsgrund einer widerrechtlichen Entnahme geltend gemacht habe. \n\n19\\. c1) Zwar ist auf dem Gebiet des Patenrechts ausnahmsweise davon auszugehen, dass für einen Einsprechenden das Unterlassen einer Entscheidung über diesen Widerrufsgrund eine Beschwer begründen kann, da diesem hierdurch die Aussicht auf den Erwerb des in § 7 Abs. 2 PatG geregelten Nachanmelderecht und Entnahmeprioritätsrechts genommen würde (vgl. BGH GRUR 2007, 996, 997 [Rz. 14 ff.] - „Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge“). Ein solcher „Rechtsreflex“ kann jedoch hier die Annahme eines Feststellungsinteresses nicht rechtfertigen, da das Gebrauchsmustergesetz dem Verletzten ein solches Nachanmelderecht nicht gewährt. Dies folgt aus dem „beredten Schweigen“ des Gesetzgebers, der in seiner Verweisungsvorschrift des § 13 Abs. 3 GebrMG nur die Regelung des § 7 Abs. 1 PatG, nicht aber die des § 7 Abs. 2 PatG in Bezug genommen hat. \n\n20\\. c2) Der Antragstellerin erwächst auch aus Überlegungen, die den Schutz der „Erfinderehre“ im Blick haben, kein berechtigtes Interesse daran, den vorliegenden Rechtsstreit als Feststellungsverfahren in der Hauptsache fortführen zu dürfen. \n\n21\\. Zutreffend ist allerdings, dass der Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme zur Voraussetzung hat, dass sich ein berechtigter Erfindungsbesitzer mit einem nicht berechtigten Patentinhaber bzw. Gebrauchsmusterinhaber konfrontiert sieht (vgl. BGH GRUR 2011, 509, 511 [Rz. 16 f.] - „Schweißheizung“) und der verletzte Erfindungsbesitzer in aller Regel der Erfinder oder eine Person sein wird, die das Recht an der Erfindung von ihm ableitet (vgl. Benkard\u002F*Kober-Dehm* , PatG, 12. Aufl., § 21 Rn. 20). Insoweit ist auch nachvollziehbar, als die Antragstellerin meint, dass im Falle einer widerrechtlichen Entnahme, das „bloße Erlöschen“ eines Gebrauchsmusters einen inakzeptablen, falschen Anschein im öffentlichen Register hinterlassen würde, die eingetragene Person sei die legitime Inhaberin des Schutzrechts gewesen. Der Wunsch an der rückwirkenden Beseitigung dieses Rechtsscheins gewinnt auch dadurch weiter an Plausibilität, dass das gegenwärtig existierende, deutsche Gebrauchsmuster im Jahr 1990 zu einem echten Erfindungsschutzrecht, ähnlich dem eines Patents, umgestaltet wurde (vgl. „Produktpirateriegesetz“ vom 7. März 1990, BlPMZ 1990, S. 161, 167, 199) und deshalb vereinzelt auch für das Gebrauchsmustersystem von der Existenz einer „Erfinderehre“ ausgegangen wird (vgl. dazu: *Meitinger* , Mitt. 2020, 258 f.; *Eisenrauch* in: Festschrift „125 Jahre Patentanwaltschaft“, 2025, S. 365, 367). Beim hier in Rede stehenden Fall eines erloschenen Gebrauchsmusters, dürfte es sich aber nur um eine unterschwellige und damit auch im vorliegenden Zusammenhang nur um eine rechtlich irrelevante Beeinträchtigung der „Erfinderehre“ handeln. \n\n22\\. 3\\. Mit der Erledigung des vorliegenden Feststellungsverfahrens in der Hauptsache ist bezogen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ebenfalls die Erledigung der Hauptsache eingetreten (vgl. Busse\u002F*Keukenschrijver* , PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 138; Schulte\u002F*Püschel* , PatG, 12. Aufl., § 73 Rn. 213). Nachdem sich die Antragstellerin nach wie vor außer Stande sah, die Hauptsache ebenfalls für erledigt zu erklären, war die vorliegende, nach wie vor auf Feststellung der Unwirksamkeit gerichtete Beschwerde mangels fortbestehender Beschwer als unzulässig zu verwerfen (vgl. auch: BPatG BlPMZ 2025, 155, 156 - „Dünnwandige Domsegmente“). \n\n23\\. 4\\. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG ergeht der vorliegende Beschluss ohne mündliche Verhandlung. \n\n24\\. 5\\. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG und §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen, da sie mit ihrer Beschwerde nicht durchgedrungen ist; die Billigkeit erfordert zudem keine andere Entscheidung. \n\n25\\. 6\\. Zur oben im Abschnitt 2 c) aufgeworfenen Rechtsfrage, ob im Falle des Erlöschens eines Streitgebrauchsmusters und einer von dessen Inhaber abgegebenen Freistellungserklärung gegenüber dem Antragsteller dieser das Löschungsverfahren ausnahmsweise dann in der Hauptsache als Feststellungsverfahren weiterbetreiben darf, wenn er den Löschungsgrund einer widerrechtlichen Entnahme nach §§ 15 Abs. 2, 13 Abs. 2 GebrMG geltend gemacht hat, war gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 PatG die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die genannte Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung und bedarf der höchstrichterlichen Entscheidung.","BPatG München, 19.11.2025, 35 W (pat) 440\u002F23","2026-07-08T22:38:41.296Z","2026-07-10T22:08:04.115Z",{"id":91,"ecli":92,"slug":93,"caseNumber":94,"courtId":44,"decisionDate":95,"fullText":96,"summary":97,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":95,"parsedAt":98,"updatedAt":99},"4081","ECLI:DE:NEURIS:KORE310172025","ecli-de-neuris-kore310172025","X ZR 170\u002F23","2025-11-18T00:00:00.000Z","#  Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs; Verjährungsbeginn eines Vergütungsanspruchs eines Arbeitnehmererfinders - Scheiben-Naben-Verbindung \n\n## Leitsatz\n\nScheiben-Naben-Verbindung\n\n1\\. Die Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs hat sich entscheidend an deren in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck zu orientieren. Diese funktionsorientierte Auslegung darf jedoch nicht dazu führen, dass im Patentanspruch enthaltene Festlegungen zur räumlich-körperlichen oder stofflichen Ausgestaltung eines Merkmals in den Hintergrund treten (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - X ZR 29\u002F15, BGHZ 211, 1 = GRUR 2016, 921 Rn. 29 ff. - Pemetrexed I).25\n\n2\\. Die Verjährung eines Zahlungsanspruchs aus § 9 ArbNErfG kann frühestens mit dem Schluss desjenigen Jahres beginnen, in dem der Anspruch für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig wird.72 74\n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. März 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Teil- und Teilendurteil des Landgerichts München I vom 15. Januar 2021 abgeändert worden ist.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das genannte Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Revisionsinstanz trägt die Beklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Erfindervergütung. \n\n2\\. Der Kläger war von 1995 bis Ende Juni 1998 Geschäftsführer der Beklagten. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag sieht die entsprechende Geltung der Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes vor. \n\n3\\. Während der Zeit seiner Tätigkeit für die Beklagte entwickelte der Kläger zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter eine Verbindung einer Bremsscheibe mit einer Nabe. Die Beklagte nahm die vom Kläger gemeldete Erfindung in Anspruch und meldete sie am 12\\. November 1996 zum Patent an. Dies führte zur Erteilung des europäischen Patents 864 053. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 11. Juli 2001 veröffentlicht. \n\n4\\. Der Kläger erlangte im Jahr 2016 Kenntnis davon, dass die Beklagte unter der Marke S. eine Scheiben-Naben-Verbindung anbot und vertrieb. Er wandte sich erstmals mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 an die Beklagte und machte geltend, Angebot und Vertrieb dieses Erzeugnisses stellten eine Benutzung der Lehre des Patents dar, für die ihm Vergütung zustehe. Die Beklagte trat der Vergütungsforderung mit der Begründung entgegen, das Erzeugnis mache von der Erfindung keinen Gebrauch. \n\n5\\. Der Kläger hat im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung für den Zeitraum von Januar 2008 bis 12. November 2016 und Zahlung der sich daraus ergebenden Vergütung begehrt. \n\n6\\. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teil- und Teilendurteil für den Zeitraum von Januar 2013 bis 12. November 2016 zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt und die weitergehende Klage wegen Verjährung abgewiesen. \n\n7\\. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiterverfolgt hat, hat es zurückgewiesen. \n\n8\\. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die zulässige Revision ist begründet und führt im Umfang der Anfechtung zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n10\\. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n11\\. Die Beklagte schulde dem Kläger keine Vergütung, weil die S. nicht von sämtlichen Merkmalen der Erfindung Gebrauch mache. \n\n12\\. Die im Patentanspruch vorgesehenen Zwischenelemente seien Vorrichtungselemente, die im montierten Zustand zumindest teilweise zwischen Scheibe und Nabe angeordnet seien. Der Anspruch gebe zwar nicht vor, ob die Zwischenelemente ein- oder mehrteilig ausgebildet seien. Ein mehrteiliges Zwischenelement sei jedoch nur dann anspruchsgemäß, wenn die Teile, aus denen es bestehe, zumindest im montierten Zustand fest miteinander verbunden seien. Für das Vorliegen eines Zwischenelements reiche es nicht aus, dass es in irgendeiner Weise an der Kraft- und Drehmomentübertragung mitwirke. Vielmehr seien den Merkmalen des Anspruchs auch räumlich-körperliche Vorgaben zu entnehmen. Aus diesen ergebe sich die Anforderung, dass die Nocken im montierten Zustand ausgestaltungsbedingt in die Zwischenelemente eingreifen. Dies bedeute, dass mindestens zwei Seiten eines Zwischenelements an der Nocke anliegen oder diese umgeben müssten, so dass es an die Form der Nocke als Gegenstück angepasst sei. \n\n13\\. Die bei der S. vorhandene Kombination eines Federelements und zweier L-förmiger Elemente sei nicht anspruchsgemäß, weil sich diese drei Teile im montierten Zustand lediglich berührten, jedoch nicht fest miteinander verbunden seien. Auch die L-förmigen Elemente als solche könnten nicht als Zwischenelemente angesehen werden. Da die Nocken jeweils nur an der Außenseite des längeren Schenkels des L-förmigen Elements anlägen, während der kürzere Schenkel von den Nocken abgewandt sei, fehle es an einem ausgestaltungsbedingten Eingreifen der Nocken. \n\n14\\. Unabhängig davon sei der Vergütungsanspruch des Klägers verjährt und der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung deshalb nicht durchsetzbar. \n\n15\\. Der Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung sei dem Grunde nach bereits mit der Inanspruchnahme der Erfindung entstanden. Im Sinne der Verjährungsregelungen sei er gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 ArbNErfG mit dem Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts, mithin am 12. Oktober 2001 entstanden. Auf die Frage, ob der Arbeitgeber die in Anspruch genommene Erfindung tatsächlich nutze, komme es insoweit nicht an. Da nicht ersichtlich sei, dass der Kläger von der Patenterteilung wusste oder aufgrund grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis davon hatte, sei § 199 Abs. 4 BGB maßgeblich, wonach der Anspruch kenntnisunabhängig nach zehn Jahren verjährt sei. Damit stehe dem Kläger kein Anspruch auf Auskunft zu. \n\n16\\. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. \n\n17\\. 1\\. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, das von der Beklagten vertriebene Produkt mache nicht von sämtlichen Merkmalen des Patents Gebrauch. \n\n18\\. a) Das Patent betrifft eine Scheiben-Naben-Verbindung einer Scheibenbremse. \n\n19\\. Nach der Beschreibung eignen sich Scheiben-Naben-Verbindungen, bei denen Nabe und Scheibe aus einem Guss bestehen, lediglich für leichtere Kraftfahrzeuge. Setze man solche Verbindungen bei schweren Nutzfahrzeugen ein, drohten Dehnungs- und Rissprobleme infolge starker Erhitzung der Scheiben beim Bremsen. Deshalb würden Scheibe und Nabe getrennt ausgebildet (Abs. 2). Wegen des knappen zur Verfügung stehenden Bauraums solle eine zweiteilige Ausführung im Idealfall nicht mehr Bauraum beanspruchen als eine entsprechende einstückige Variante (Abs. 3). \n\n20\\. Die deutsche Patentanmeldung 34 36 729 zeige als nächstkommenden Stand der Technik eine insbesondere für Krane vorgesehene Verbindung, bei der Nabe und Bremsscheibe am äußeren bzw. inneren Umfang jeweils halbkreisförmige Ausnehmungen aufwiesen. In diese Ausnehmungen würden Hülsen eingesetzt und durch Schrauben gesichert. Bei dieser Ausgestaltung sei die Montage der Scheibe relativ kompliziert. Zudem eigne sich die Lösung kaum zur Übertragung der hohen Bremskräfte, die bei schnelleren Nutzkraftfahrzeugen aufträten (Abs. 4). \n\n21\\. Der Einsatz von Zusatzelementen zwischen Scheibe und Nabe, die auch zur Drehmomentübertragung beitragen, sei grundsätzlich bekannt, zum Beispiel aus der die Schienenfahrzeugtechnik betreffenden deutschen Offenlegungsschrift 38 14 615. In diesem Bereich seien die Bremsmomente jedoch weit geringer als bei Nutzkraftfahrzeugen (Abs. 7). \n\n22\\. b) Vor diesem Hintergrund ist das technische Problem darin zu sehen, eine Verbindung bereitzustellen, die einfach zu montieren ist, wenig Bauraum benötigt und die beim Bremsen von Nutzkraftfahrzeugen auftretenden Kräfte und Drehmomente sicher übertragen kann. \n\n23\\. c) Zur Lösung schlägt das Patent eine Scheiben-Naben-Verbindung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 1 Scheiben\u002FNabenverbindung (1) zur Verbindung einer Bremsscheibe (2) mit einer Nabe (3), insbesondere für Nutzfahrzeug-Scheibenbremsen. 2 Die Bremsscheibe (2) weist im inneren Umfangsbereich Abstützelemente (7) auf, 2.1 die radial nach innen vorstehen, 3 Die Nabe (3) weist am äußeren Umfangsbereich Nocken (8) auf, 3.1 die radial nach außen vorstehen. 4 Zwischenelemente (9) 4.1 zur Drehmoment- und Kraftübertragung von den Nocken (8) der Nabe (3) auf die Abstützelemente (7) der Scheibe (2) 4.2 sind derart ausgestaltet, dass die Nocken (8) der Nabe (3) in die Zwischenelemente (9) eingreifen. \n\n24\\. d) Die Revision beanstandet zu Recht die Auslegung von Merkmalsgruppe 4 durch das Berufungsgericht. \n\n25\\. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs sich entscheidend an deren in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck zu orientieren hat, diese funktionsorientierte Auslegung aber nicht dazu führen darf, dass im Patentanspruch enthaltene Festlegungen zur räumlich-körperlichen oder stofflichen Ausgestaltung eines Merkmals in den Hintergrund treten (BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - X ZR 29\u002F15, BGHZ 211, 1 = GRUR 2016, 921 Rn. 29 ff. - Pemetrexed I). \n\n26\\. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze jedoch im Streitfall nicht zutreffend angewendet. \n\n27\\. aa) Wie das Berufungsgericht erkannt hat, kommt den Zwischenelementen nach Merkmalsgruppe 4 die Funktion zu, Drehmomente und Kräfte von den Nocken auf die Abstützelemente der Scheibe zu übertragen. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Anspruch nicht vorgibt, ob die Zwischenelemente ein- oder mehrteilig ausgestaltet sind. \n\n28\\. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt Patentanspruch 1 hingegen nicht voraus, dass die einzelnen Teile eines mehrteilig ausgestalteten Zwischenelements zumindest im montierten Zustand fest miteinander verbunden sind. \n\n29\\. (1) Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent unter Schutz gestellt ist, ist gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche. \n\n30\\. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat. Das Protokoll zur Auslegung von Art. 69 EPÜ drückt dies durch seinen Hinweis aus, dass die Patentansprüche nicht lediglich als Richtlinie dienen dürfen. Dies verleiht dem in dem betreffenden Patentanspruch gewählten Wortlaut entscheidende Bedeutung. Was bei sinnvollem Verständnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung gehörend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen. Auch die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des Patents darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255\u002F01, BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023, juris Rn. 26 ff. - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). \n\n31\\. (2) Der Wortlaut von Patentanspruch 1 lässt nicht erkennen, dass die einzelnen Teile eines mehrteiligen Zwischenelements im montierten Zustand fest miteinander verbunden sein müssen. \n\n32\\. (a) Der Anspruch gibt insoweit über die Eignung zur Übertragung von Drehmoment und Kraft von den Nocken der Nabe auf die Abstützelemente der Scheibe hinaus lediglich eine Ausgestaltung der Zwischenelemente vor, die es ermöglicht, dass die Nocken der Nabe in die Zwischenelemente eingreifen. \n\n33\\. (b) Die Überlegung des Berufungsgerichts, von \"einem\" Element könne nicht mehr gesprochen werden, wenn sich einzelne Bauteile in montiertem Zustand lediglich berührten, geht in diesem Zusammenhang schon deshalb fehl, weil der Patentanspruch das Wort \"Zwischenelemente\" durchweg im Plural verwendet. \n\n34\\. Unabhängig davon ermöglicht der Begriff \"Element\" für sich gesehen keine eindeutige Schlussfolgerung bezüglich der Frage, ob einzelne Bestandteile, die in ihrer Gesamtheit das Element ausmachen, fest miteinander verbunden sein müssen. \n\n35\\. (c) Der Umstand, dass Merkmal 4.2 vorsieht, dass die Zwischenelemente für die vorgegebene Funktion \"ausgestaltet\" sind, führt ebenfalls nicht zu einem engeren Verständnis. \n\n36\\. Zu Recht ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, dass damit nicht nur eine Funktion vorgegeben ist, sondern auch eine hierfür geeignete körperliche Ausgestaltung. Dem Begriff \"ausgestaltet\" ist aber nicht zu entnehmen, dass die einzelnen Bestandteile des Zwischenelements fest miteinander verbunden sein müssen. Vielmehr reicht es aus, wenn die einzelnen Teile so ausgestaltet und angeordnet sind, dass sie in ihrem Zusammenwirken zur Verwirklichung der vorgegebenen Funktion geeignet sind. \n\n37\\. (3) Aus der Beschreibung ergibt sich kein engeres Verständnis. \n\n38\\. (a) Die Beschreibung führt aus, gegenüber dem bereits bekannten Einsatz von Zusatzelementen zwischen Scheibe und Nabe ermögliche es die Erfindung infolge des Eingriffs der Nocken der Nabe in das Zwischenelement, auch größere Drehmomente sicher und ohne Bruchgefahr zu übertragen (Abs. 7). \n\n39\\. Daraus geht nicht hervor, dass es zwingend einer festen Verbindung zwischen allen Teilen des Elements bedarf. \n\n40\\. (b) Der Umstand, dass in den Erläuterungen zu einem Ausführungsbeispiel U-förmige Zwischenelemente beschrieben sind (Abs. 18), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. \n\n41\\. Ausführungsbeispiele und Unteransprüche erlauben regelmäßig keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - X ZR 114\u002F13, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher). \n\n42\\. Im Streitfall haben die Ausführungen zu einer U-förmigen Ausgestaltung in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden. Sie lassen auch nicht erkennen, dass eine U-förmige Ausgestaltung aufgrund der Funktion des Zwischenelements oder aus sonstigen Gründen zwingend erforderlich ist. \n\n43\\. (c) Aus Patentanspruch 15, der vorsieht, dass die Zwischenelemente Abschnitte einer Profilstange sind, ergeben sich vor diesem Hintergrund keine weitergehenden Schlussfolgerungen. \n\n44\\. e) Ob sich, wie die Revisionserwiderung geltend macht, aus Merkmal 4.1 ergibt, dass alle Bestandteile des Zwischenelements zur Drehmoment- und Kraftübertragung von den Nocken der Nabe auf die Abstützelemente der Scheibe beitragen müssen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. \n\n45\\. aa) In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob bei einer U-förmigen Ausgestaltung des Zwischenelements nur die beiden Schenkel des U, oder auch die sie verbindende Basis Drehmomente oder Kräfte von den Nocken auf die Abstützelemente übertragen können. \n\n46\\. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergäben sich daraus keine zwingenden Rückschlüsse für die Auslegung von Patentanspruch 1, weil es sich dabei nur um ein Ausführungsbeispiel handelt. \n\n47\\. bb) Ob aus der Bezeichnung als Element ein engeres Verständnis folgt, kann ebenfalls offenbleiben. \n\n48\\. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus allenfalls die Anforderung, dass alle Bestandteile des Zwischenelements so zusammenwirken müssen, dass die in Merkmal 4.1 vorgegebene Eignung zur Drehmoment- und Kraftübertragung gegeben ist. \n\n49\\. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn einzelne Bestandteile lediglich die Funktion haben, diejenigen Teile, auf die die relevanten Drehmomente und Kräfte einwirken, in ihrer Position zu halten, um die Übertragung zu gewährleisten. \n\n50\\. f) Auf dieser Grundlage erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, das von der Beklagten vertriebene Produkt mache von Merkmalsgruppe 4 keinen Gebrauch, als nicht zutreffend. \n\n51\\. aa) Die Ausgestaltung der Scheiben-Naben-Verbindung bei der S. ist aus den nachfolgend wiedergegebenen, dem landgerichtlichen Urteil entnommenen Abbildungen zu erkennen. Soweit diese in Farbe wiedergegeben sind, wurden sie der Revisionserwiderung entnommen. \n\n52\\. Die beiden nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen zeigen eine Bremsscheibe und einen Ausschnitt derselben nach dem Aufsetzen auf die Nabe. \n\n53\\. Die Abbildungen lassen radial nach innen vorstehende Abstützelemente der Bremsscheibe und radial nach außen vorstehende Nocken der Nabe erkennen, die in montiertem Zustand zwischen den Abstützelementen angeordnet sind. \n\n54\\. (2) Zwei weitere, nachfolgend wiedergegebene Abbildungen zeigen ein gefaltetes Metallelement von vorne und von der Seite. \n\n55\\. Diese Metallelemente werden so angeordnet, dass der längere Schenkel im Zwischenraum zwischen einem Abstützelement und einer Nocke liegt und der kürzere Schenkel das Abstützelement teilweise verdeckt. Dies ist in den beiden nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen dargestellt. \n\n56\\. Schließlich wird eine als Schraube-Feder-Element bezeichnete Komponente angebracht, die die beiden kurzen Schenkel überdeckt und mittels einer Schraube befestigt ist. \n\n57\\. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bildet das Schraube-Feder-Element zusammen mit den beiden gefalteten Metallelementen ein Zwischenelement im Sinne von Merkmalsgruppe 4. \n\n58\\. (1) Die aus diesen drei Bauteilen gebildeten Elemente sind so ausgestaltet, dass die an der Nabe ausgebildeten Nocken in sie eingreifen, wie dies Merkmal 4.2 vorsieht. \n\n59\\. (2) Jedes dieser Elemente dient ferner der Übertragung von Drehmomenten und Kräften von den Nocken der Nabe auf die Abstützelemente der Scheibe, wie dies Merkmal 4.1 vorgibt. \n\n60\\. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung fehlt es an einer Verwirklichung von Merkmal 4.1 auch dann nicht, wenn das Federelement lediglich dazu geeignet ist, die beiden gefalteten Metallelemente axial zu fixieren, nicht aber dazu, Kräfte oder Drehmomente von einem Metallelement auf das jeweils andere zu übertragen. \n\n61\\. Wie oben dargelegt wurde, kann Merkmal 4.1 insoweit allenfalls die Vorgabe entnommen werden, dass alle Bestandteile des Zwischenelements so zusammenwirken müssen, dass die in Merkmal 4.1 vorgegebene Eignung zur Drehmoment- und Kraftübertragung gegeben ist. Diese Anforderung ist auch dann erfüllt, wenn das Federelement eine Übertragung von Drehmomenten und Kräften zwischen den Nocken und den Abstützelementen nur dadurch ermöglicht, dass es die beiden Metallelemente in einer dafür geeigneten Position festhält. \n\n62\\. Ob die Federelemente darüber hinaus noch andere Funktionen haben, etwa diejenige, eine thermische Überlastung durch direkten Kontakt mit der Bremsscheibe zu vermeiden, ist unerheblich. Solche Funktionen sind durch Patentanspruch 1 nicht ausgeschlossen. 2\\. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vergütungsansprüche des Klägers für die Jahre 2016 bis 2019 seien verjährt. \n\n63\\. a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass Ansprüche auf Erfindervergütung mangels einer besonderen Regelung der regelmäßigen Verjährung nach § 195 und § 199 BGB unterliegen. \n\n64\\. b) Entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch grundsätzlich erst dann, wenn er fällig ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141\u002F21, GRUR 2022, 1839 Rn. 20 f. - Vertragsstrafenverjährung; Urteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230\u002F07, NJW-RR 2009, 378 Rn. 17). \n\n65\\. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Voraussetzung bei einem Anspruch auf Vergütung gemäß § 9 ArbNErfG nicht schon zu dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem der Arbeitnehmer gemäß § 12 Abs. 3 ArbNErfG die Festsetzung einer angemessenen Vergütung verlangen kann. \n\n66\\. Die Ansprüche aus § 9 und aus § 12 Abs. 3 ArbNErfG können vielmehr zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden und deshalb zu unterschiedlichen Zeitpunkten verjähren. \n\n67\\. aa) Einen Anspruch auf Festsetzung einer angemessenen Vergütung gemäß § 12 Abs. 3 ArbNErfG kann der Arbeitnehmer schon dann geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch genommen hat und es entgegen der Vorgabe aus § 12 Abs. 1 ArbNErfG nicht in angemessener Frist zu einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Vergütung gekommen ist. In der Regel soll die Festsetzung der Vergütung spätestens drei Monate nach Erteilung eines Schutzrechts oder, wenn die Erfindung bereits vor diesem Zeitpunkt genutzt wird, spätestens drei Monate nach Aufnahme der Benutzungshandlungen erfolgen (BGH, Urteil vom 28. Juni 1962 - I ZR 28\u002F61, GRUR 1963, 135, 137 - Cromegal). \n\n68\\. Sinn einer solchen Festsetzung ist es, dem Arbeitnehmererfinder möglichst rasch nach Inanspruchnahme der Erfindung eine angemessene Vergütung zu sichern und nach Möglichkeit ohne gerichtliches Verfahren den Berechnungsmodus festzulegen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - X ZR 82\u002F92, GRUR 1994, 898, 901 - Copolyester). Sie begründet nicht den Vergütungsanspruch nach § 9 ArbNErfG, sondern setzt diesen voraus (Bartenbach\u002FVolz, ArbNErfG, 7. Aufl. § 9 Rn. 20). \n\n69\\. bb) Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach § 9 ArbNErfG steht selbständig neben dem Anspruch auf Festsetzung der Vergütung nach § 12 Abs. 3 ArbNErfG. \n\n70\\. Der Zahlungsanspruch kann auch dann geltend gemacht werden, wenn es weder zu einer Vereinbarung nach § 12 Abs. 1 ArbNErfG noch zu einer Festsetzung gemäß § 12 Abs. 3 ArbNErfG gekommen ist (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1960 - I ZR 23\u002F59, GRUR 1961, 338, 340 - Chlormethylierung; Urteil vom 28. Juni 1962 - I ZR 28\u002F61, GRUR 1963, 135 - Cromegal; Urteil vom 4. Dezember 2007 - X ZR 102\u002F06, GRUR 2008, 606 Rn. 15 - Ramipril). \n\n71\\. Der Arbeitnehmer kann eine Vergütung jedoch regelmäßig erst dann verlangen, wenn der Arbeitgeber die Benutzung der Erfindung aufgenommen hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 1962 - I ZR 28\u002F61, GRUR 1963, 135, 137 - Cromegal; Urteil vom 30. März 1971 - X ZR 8\u002F68, GRUR 1971, 475, 477 - Gleichrichter; Urteil vom 23. Juni 1977 - X ZR 6\u002F75, GRUR 1977, 784, 788 - Blitzlichtgeräte; Urteil vom 26. November 2013 - X ZR 3\u002F13, GRUR 2014, 357 Rn. 12 - Profilstrangpresse; Busse\u002FKeukenschrijver, PatG 9. Aufl., § 9 ArbNErfG Rn. 12; Bartenbach\u002FVolz, ArbNErfG, 7. Aufl., § 9 Rn. 21, Fegers\u002FGöken\u002FHeintz in Boemke\u002FKursawe, ArbNErfG, 2. Aufl., § 9 Rn. 67, 79). \n\n72\\. Wenn diese Voraussetzung gegeben ist, sind die Vergütungsansprüche mangels einer abweichenden Vereinbarung in der Regel jährlich abzurechnen (BGH, Urteil vom 26. November 2013 \\- X ZR 3\u002F13, GRUR 2014, 357 Rn. 12 - Profilstrangpresse; Bartenbach\u002FVolz, ArbNErfG, 7\\. Aufl., § 9 Rn. 24). Der Zahlungsanspruch wird nicht fortlaufend fällig, sondern erst nachschüssig mit Ablauf des Geschäftsjahrs (BGH, Urteil vom 26. November 2013 \\- X ZR 3\u002F13, GRUR 2014, 357 Rn. 12 - Profilstrangpresse). \n\n73\\. Der Senat hat in diesem Zusammenhang bislang offengelassen, ob die Fälligkeit mit Rücksicht auf die dafür vom Arbeitgeber erforderlichen Arbeiten erst eine gewisse Zeit nach Ablauf des Geschäftsjahrs eintritt (BGH, Urteil vom 26. November 2013 - X ZR 3\u002F13, GRUR 2014, 357 Rn. 14 - Profilstrangpresse). Diese Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. \n\n74\\. cc) Ein Anspruch auf Zahlung von Vergütung gemäß § 9 ArbNErfG ist danach jeweils nur insoweit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, als der Arbeitgeber die Erfindung benutzt hat und daraus resultierende Vergütungsansprüche für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig geworden sind. \n\n75\\. Die Frist für die Verjährung des Anspruchs des Klägers auf Vergütung für Benutzungshandlungen der Beklagten im Jahr 2016 hat mithin frühestens mit Ablauf dieses Jahres begonnen und war zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 6. August 2019 noch nicht abgelaufen. \n\n76\\. c) Da der auf § 242 BGB gestützte akzessorische Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung nicht vor dem Hauptanspruch verjährt, dessen Durchsetzung er dient (BGH, Urteil vom 8\\. Oktober 2024 - X ZR 145\u002F23, GRUR 2024, 1796 - Aufschlussgerät), hat die Abweisung der Klage hinsichtlich dieses Anspruchs keinen Bestand. \n\n77\\. III. Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz beruht auf § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige für die dritte Instanz auf § 91 Abs. 1 ZPO. Von einer Kostenentscheidung für die erste Instanz hat das Landgericht zu Recht abgesehen. \n\nBacher Hoffmann Deichfuß Marx von Pückler \n\n## Sonstiger Langtext\n\n**Berichtigungsbeschluss 20. Januar 2026**\n\nDas Senatsurteil vom 18. November 2025 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:\n\nDer mit Randnummer 62 bezeichnete Absatz wird zwischen den Wörtern \"nicht ausgeschlossen.\" und \"Mit Erfolg\" aufgeteilt.\n\nDer neu entstandene, mit den Wörtern \"Mit Erfolg\" beginnende Absatz erhält die Randnummer 62a und das Gliederungszeichen \"2. \".\n\nBacher Hoffmann Deichfuß\n\nMarx von Pückler","Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs; Verjährungsbeginn eines Vergütungsanspruchs eines Arbeitnehmererfinders - Scheiben-Naben-Verbindung","2026-07-08T22:39:13.684Z","2026-07-10T22:08:07.037Z",{"id":101,"ecli":102,"slug":103,"caseNumber":104,"courtId":58,"decisionDate":105,"fullText":106,"summary":107,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":105,"parsedAt":108,"updatedAt":109},"4295","ECLI:DE:NEURIS:MPRE600000126","ecli-de-neuris-mpre600000126","12 W (pat) 13\u002F24","2025-11-04T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 04.11.2025, 12 W (pat) 13\u002F24 \n\n## Tenor\n\n**betreffend das Patent 10 2015 000 911**\n\nhat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender, der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder sowie der Richterin Dr. Weitzel beschlossen:\n\nAuf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Oktober 2021 aufgehoben und das Patent 10 2015 000 911 auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechterhalten:\n\n\\- Ansprüche 1 bis 16 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4\\. November 2025,\n\n\\- Beschreibung, Seiten 2\u002F24 bis 9\u002F24, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4\\. November 2025,\n\n\\- Zeichnungen, Figuren 1 bis 13 gemäß Patentschrift.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Gegen das am 23. Januar 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter Inanspruchnahme der Unionspriorität US 14\u002F163,070 vom 24. Januar 2014 angemeldete und am 12. Dezember 2019 veröffentlichte Patent 10 2015 000 911 (Patentschrift DE 10 2015 000 911 B4) mit der Bezeichnung „Fahrradkettenblatt“ wurde am 11. September 2020 Einspruch erhoben. Mit dem in der Anhörung am 21. Oktober 2021 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 22 des DPMA das Patent widerrufen. Als Widerrufsgründe führte die Patentabteilung an, dass die jeweiligen Gegenstände der Ansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 nicht neu gegenüber D1 seien, der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht zulässig sei und der Gegenstand gemäß Hilfsantrag 4 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, ausgehend von D1 in Verbindung mit dem entsprechenden Fachwissen, wie es im Stand der Technik gemäß der D3, Figur 5, belegt sei. \n\n2\\. Gegen den ihr am 2. Dezember 2021 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, die am 3. Januar 2022 beim DPMA einging. \n\n3\\. Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin beantragt zuletzt, \n\n4\\. den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Oktober 2021 aufzuheben und das Patent 10 2015 000 911 auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten: \n\n5\\. \\- Ansprüche 1 bis 16, gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2025, \n\n6\\. \\- Beschreibung, Seiten 2\u002F24 bis 9\u002F24, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4\\. November 2025, \n\n7\\. \\- Zeichnungen, Figuren 1 bis 13 gemäß Patentschrift. \n\n8\\. Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende beantragt die Beschwerde zurückzuweisen. \n\n9\\. Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende tritt dem Vorbringen der Patentinhaberin in allen Punkten entgegen. Sie trägt vor, eine ringförmige geneigte Axialfläche sei ursprünglich nicht offenbart. Auch sei der Gegenstand nach dem Anspruch 1 des Hauptantrags nicht patentfähig, insbesondere nicht neu gegenüber der D1 und auch der D10. \n\n10\\. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet: \n\n11\\. \n\n12\\. An diesen Anspruch schließen sich darauf mittelbar oder unmittelbar rückbezogene Unteransprüche 2 bis 16 an. \n\n13\\. Folgende Entgegenhaltungen befinden sich im Verfahren (E1 bis E3 aus dem Prüfungsverfahren, D1 bis D12 aus dem Einspruchsverfahren und D13 aus dem Einspruchsbeschwerdeverfahren): \n\n14\\. \n\nD1: US 8,235,850 B2 D2: DE 10 2008 060 501 A1 D3: US 5,609,536 A D4: US 5,192,248 A D5: US 2007\u002F0265122 A1 D6 (E2): DE 10 2006 022 343 A1 D7: CN 1861474 A D8 (E3): DE 10 2010 023 882 A1 D9: DE 10 2014 014 570 A1 D10: EP 1 167 174 A2 D11: EP 1 721 821 A2 D12: US 8,491,428 B2 D13: DE 22 10 304 B2 E1: DE 601 13 007 T2\n\n15\\. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere des Wortlauts der Unteransprüche, wird auf den Akteninhalt verwiesen. **II.**\n\n16\\. Die Beschwerde ist zulässig und hat insofern Erfolg, als das Patent in beschränktem Umfang entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2025 überreichten Hauptantrag aufrechterhalten wird. \n\n17\\. **1.** Das Patent betrifft gemäß der Patentschrift, Absatz [0002], ein Fahrradkettenblatt, das laut Absatz [0004] als vorderes und als hinteres Kettenblatt bekannt ist, und das ein erstes und ein zweites Kettenblattelement aufweisen kann (siehe Absatz [0006]). \n\n18\\. Im Absatz [0005] ist als Aufgabe angegeben, ein verbessertes Fahrradkettenblatt bereitzustellen, und dass diese Aufgabe durch ein Fahrradkettenblatt mit den Merkmalen nach dem Anspruch 1 gelöst wird. \n\n19\\. **2.** Der für den Erfindungsgegenstand zuständige Fachmann hat ein Maschinenbaustudium mit dem Abschluss Dipl.-Ing. oder Bachelor (FH\u002FHAW) absolviert und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Kettenblättern für Fahrräder mit Kettenschaltungen. \n\n20\\. **3.** Für die weitere Erörterung ist nachfolgend der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag mit Gliederungspunkten versehen. Ergänzungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Unterstreichung gekennzeichnet. \n\n21\\. \n\n1 VorderesFahrradkettenblatt (10) umfassend: 2 ein erstes Kettenblattelement (12), drehbar um eine Rotationsmittelachse (A) und dazu konfiguriert mit einer Fahrradkette (1) einzugreifen; 3 einen Vorsprung (40), 3.1 bereitgestellt an dem ersten Kettenblattelement (12) und 3.2 dazu konfiguriert die Fahrradkette (1) zu führen, um in Eingriff mit dem ersten Kettenblattelement (12) in einem ersten Kettenphasenzustand zu gelangen \u002F sein, 3.3 in dem die Fahrradkette (1) von einem zweiten Kettenblattelement (22) auf das erste Kettenblattelement (12) geschaltet wird; und 4 einen Erhebungsabschnitt (46), 4.1 bereitgestellt an dem ersten Kettenblattelement (12) 4.2 dazu konfiguriert, die Fahrradkette (1) weg von dem ersten Kettenblattelement (12) in einer Axialrichtung, parallel zu der Rotationsmittelachse (A) in einem zweiten Kettenphasenzustand zu führen, 4.3 der unterschiedlich ist von dem ersten Kettenphasenzustand, 5.1 wobei das erste Kettenblattelement (12) eine Axialfläche (12a) aufweist, welche in die Axialrichtung des Fahrradkettenblattes (10) hin zu dem zweiten Kettenblattelement (22) weist 5.2 und eine ringförmige, gegenüber der Axialrichtung geneigte Fläche des ersten Kettenblattelementes ist, 5.3 wobei der Erhebungsabschnitt (46) an der Axialfläche (12a) des ersten Kettenblattelements (12) angeordnet ist, um von der Axialfläche (12a) in der Axialrichtung hervorzustehen, 5.4 und wobei der Erhebungsabschnitt (46) dazu konfiguriert ist, die Fahrradkette (1) weg von der Axialfläche (12a) des ersten Kettenblattelements (12) in der Axialrichtung in dem zweiten Kettenphasenzustand zu führen, 5.5 wobei ein Abstand zwischen dem Vorsprung (40) und dem Erhebungsabschnitt (46) gleich oder kürzer ist, als eine maximale Längslänge einer äußeren Gliedplatte (1a) der Fahrradkette (1), 5.6 und wobei der Erhebungsabschnitt (46) auf einer nachgelagerten Seite in Bezug zu dem Vorsprung (40) in einer Antriebsdrehrichtung (D1) des Fahrradkettenblattes (10) angeordnet ist.\n\n22\\. **4.** Hinsichtlich des Verständnisses durch den Fachmann bedürfen folgende Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag einer Erläuterung: \n\n23\\. Die **Merkmale 1 und 2** beschränken den Anspruchsgegenstand auf ein vorderes Fahrradkettenblatt (Merkmal 1), das (mindestens) ein erstes und ein zweites Kettenblattelement (Merkmale 2, 3.3) umfasst. Gemäß Merkmal 2 muss das Kettenblattelement dazu konfiguriert sein, „mit einer Fahrradkette einzugreifen“. Der Fachmann interpretiert diese unübliche Formulierung dahingehend, dass es sich um ein Kettenblattelement handelt, das dazu geeignet ist, in eine Fahrradkette einzugreifen. \n\n24\\. Gemäß der **Merkmalsgruppe 3** ist am ersten Kettenblattelement ein „Vorsprung bereitgestellt“, das heißt „vorhanden“ (Merkmale 1.3, 1.3.1). Dieser Vorsprung ragt lokal, gegenüber seiner unmittelbaren Umgebung, aus dem Kettenblatt heraus, muss dabei aber nicht über das Kettenblatt hinausstehen, wie auch Figur 5 der Patentschrift zeigt. Darauf ist der (rot eingefärbte, siehe unten) Vorsprung 40 zu sehen, der von der Axialfläche 12a des ersten Kettenblattelements 12 hervorsteht. \n\n25\\. \n\nPatentschrift, Figur 5 (mit farbigen Markierungen)\n\n26\\. Gemäß den **Merkmalen 3.2 und 3.3** muss der Vorsprung so konfiguriert sein, dass die Fahrradkette beim Schalten von dem zweiten Kettenblattelement auf das beanspruchte erste Kettenblattelement in Eingriff mit diesem (Vorsprung) gelangt, wenn sie den Vorsprung in einem ersten Kettenphasenzustand erreicht. \n\n27\\. \n\nPatentschrift, Figur 4(mit farbigen Markierungen) Patentschrift, Figur 9(mit farbigen Markierungen)\n\n28\\. Beim Ausführungsbeispiel entspricht dies einem Zustand, in dem beim Schalten eine (gelbe) äußere Gliedplatte 1a der Fahrradkette an dem (roten) Vorsprung 40 positioniert ist, sodass der Vorsprung 40 mit der äußeren Gliedplatte 1 in Eingriff steht und die Fahrradkette anhebt (Absatz [0039], Zeilen 20 bis 25; Figur 4). \n\n29\\. Figur 9, die den zweiten Kettenphasenzustand (siehe nachfolgende Merkmale 4.2, 4.3) darstellt, zeigt, dass der Vorsprung 40 hier zwischen den beiden äußeren Gliedplatten 1a liegt und damit die Fahrradkette nicht anheben kann. \n\n30\\. Die **Merkmalsgruppe 4** gibt einen Erhebungsabschnitt an, der sich von dem in der Merkmalsgruppe 3 aufgeführten Vorsprung (siehe Merkmalsgruppe 3) unterscheidet. Der Erhebungsabschnitt muss geeignet sein, die Fahrradkette in dem zweiten Kettenphasenzustand vom ersten Kettenblattelement wegzuführen. Hierzu überlappt beim Ausführungsbeispiel gemäß obiger Figur 9 der Erhebungsabschnitt 46 im zweiten Kettenphasenzustand zumindest teilweise mit der äußeren Gliedplatte 1a der Fahrradkette 1, und führt die Fahrradkette vom ersten Kettenblattelement weg, so dass der Vorsprung 40 die Fahrradkette nicht anheben kann (siehe Absatz [0053] und Figur 9). Laut Ausführungsbeispielbeschreibung Absatz [0054] kann dieses Wegführen der Fahrradkette durch den Erhebungsabschnitt im zweiten Kettenphasenzustand nicht nur dann erfolgen, wenn vom zweiten auf das erste Kettenblattelement geschaltet wird, sondern auch dann eine Wechselwirkung zwischen dem Vorsprung 40 und der Fahrradkette reduzieren, wenn bei einer Gangschaltbetätigung die Kette mittels des vorderen Umwerfers von dem ersten Kettenblattelement weg auf das zweite geschaltet wird, siehe Abs. [0054] ab Zeile 11. \n\n31\\. Die **Merkmale 5.1 bis 5.3** der **Merkmalsgruppe 5** konkretisieren, dass der Erhebungsabschnitt (Merkmal 5.3) hervorstehend an einer ringförmigen, geneigten Axialfläche des ersten Kettenblattelements (Merkmal 5.2) angeordnet ist. \n\n32\\. Der Fachmann geht davon aus, dass die erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiele anspruchsgemäße Vorrichtungen zeigen. Von einer anspruchsgemäßen „ringförmige[n], gegenüber der Axialrichtung geneigte[n] Fläche“ (12a) sind daher auch solche ringförmigen geneigten Axialflächen umfasst, die – infolge von dort angeordneten Rücksprüngen (vgl. Pos. 42, 44) – nicht vollständig ringförmig sind. \n\n33\\. **Merkmal 5.4** wiederholt lediglich das Merkmal 4.2, ergänzt um den konkreten Bezug auf die Axialfläche. \n\n34\\. Die äußere Gliedplatte der Fahrradkette, deren maximale Längslänge in **Merkmal 5.5** zur Definition des Abstandes zwischen Vorsprung und Erhebungsabschnitt herangezogen wird, ist zwar nicht Teil des Anspruchsgegenstandes. Ihre maximale Längslänge kann jedoch nach dem Verständnis des Fachmanns nicht größer sein als zwei Zahnabstände des Kettenblattelementes minus der Breite des Erhebungsabschnitts, siehe Figur 4, und ist daher an dem beanspruchten Fahrradkettenblatt feststellbar. \n\n35\\. Die Bedeutung der Anordnung des Erhebungsabschnitts „auf einer nachgelagerten Seite in Bezug zu dem Vorsprung in einer Antriebsdrehrichtung“ – **Merkmal 5.6** – ergibt sich aus Absatz [0047] mit gleicher Formulierung und der dort in Bezug genommenen Figur 4. Offensichtlich ist damit gemeint, dass bei gedanklichem Entlanggehen in Antriebdrehrichtung D1 an dem (stillstehend gedachten) Fahrradkettenblatt der (blaue) Erhebungsabschnitt (46) nach dem (roten) Vorsprung (40) erreicht wird. \n\n36\\. **5.** Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag geht nicht über die ursprüngliche Offenbarung vom Anmeldetag hinaus, wie sie aus der Offenlegungsschrift DE 10 2015 000 911 A1 hervorgeht. \n\n37\\. Die **Merkmale 1 bis 4.3** entsprechen mit Ausnahme der Ergänzung „Vorderes“ in ihrem Wortlaut dem ursprünglichen Anspruch 1. Die Beschränkung des Anspruchsgegenstands nach Hauptantrag auf ein vorderes Kettenblatt (Merkmal 1) ist ursprünglich in den Absätzen [0004] und [0045] der Offenlegungsschrift offenbart. Demnach sind Fahrradkettenblätter grundsätzlich als vordere und hintere Kettenblätter bekannt (Absatz [0004]). Die Erfindung wird aber ausschließlich anhand eines vorderen Kettenblatts erläutert (Absatz [0045]). Die gegenüber der erteilten Fassung vorgenommene Beschränkung des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag auf ein ausschließlich vorderes Kettenrad entspricht daher der Offenbarung des Ausführungsbeispiels. \n\n38\\. Das **Merkmal 5.1** (zu zweitem Kettenblatt weisende Axialfläche) ist ursprünglich offenbart in Absatz [0027]. \n\n39\\. Das **Merkmal 5.2** , demzufolge die Axialfläche eine ringförmige, gegenüber der Axialrichtung geneigte Fläche des ersten Kettenblattelements ist, ergibt sich aus Absatz [0049], letzter Satz („Die Axialfläche 12a ist geneigt in Bezug auf die Axialrichtung D3; […]“), in Verbindung mit insbesondere Figur 3. Dass diese Axialfläche 12a ebenfalls ringförmig ist, ist insbesondere in Figur 4 zu erkennen (siehe unten die blau eingefärbte Fläche. Diese ist zwar aufgrund der grünen Rücksprünge 42, 44 nicht vollständig ringförmig, aber ringförmig im Sinne des unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Figuren der Patentschrift ausgelegten Merkmals 5.2). \n\n40\\. \n\nOffenlegungsschrift, Figur 3(mit farbiger Markierung) Offenlegungsschrift, Figur 4(mit farbigen Markierungen)\n\n41\\. Die **Merkmale 5.3**(Erhebungsabschnitt ist an Axialfläche, in Axialrichtung hervorstehend, angeordnet) und **5.4** (der Erhebungsabschnitt kann die Kette in Axialrichtung wegführen) ergeben sich aus Absatz [0063] der Offenlegungsschrift wie gleichermaßen aus dem dortigen Anspruch 16\\. \n\n42\\. Die weiteren **Merkmale 5.5** (der Abstand zwischen Vorsprung und Erhebungsabschnitt ist kleiner oder gleich der maximalen äußeren Länge der Gliedplatten) und **5.6** (der Erhebungsabschnitt ist in Antriebsdrehrichtung nachgelagert zum Vorsprung gelegen) sind ursprünglich offenbart in den Unteransprüchen 4 bzw. 2 offenbart, ebenso in Absatz [0059], Satz 2 bzw. Satz 1. \n\n43\\. Die Weiterbildungen nach den Unteransprüchen 2 bis 16 gehen aus den ursprünglichen Unteransprüchen 2, 3, 5 bis 15, 17 und 18 hervor. \n\n44\\. **6.** Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist patentfähig. \n\n45\\. **a)** Der im Anspruch 1 genannte Gegenstand ist neu. \n\n46\\. **aa)** Die **D1** zeigt ein zwei Kettenblattelemente umfassendes Fahrradkettenblatt (multi sprocket assembly) 10, 20 entsprechend den Merkmalen **1 und 2,** wobei der Fachmann auf Grund der Bauweise und Größenverhältnisse erkennt, dass es sich hierbei um ein vorderes Fahrradkettenblatt handelt. \n\n47\\. \n\nD1, Figur 1 (mit farbigen Markierungen)\n\n48\\. Dabei weist das größere Kettenblattelement 10 (larger diametrical sprocket) neben einer Umfangskante 41 einen Stützstift (supporting pin, rot) 42 auf (**Merkmal 3, 3.1**), der jeweils die verbindenden Enden 611, 621 eines der inneren und äußeren Gliedplatten (links) 61, 62 stützt, die von der Umfangskante 41 aufgenommen werden (Spalte 2, Zeile 58 bis 63 i. V. m. Figur 4). Damit führt dieser Stützstift 42 an der Umfangskante 41 die Fahrradkette 60 im Sinne der **Merkmale 3.2 und 3.3** , damit sie in Eingriff mit dem ersten Kettenblattelement in einem ersten Kettenphasenzustand gelangt, bei dem die Fahrradkette 60 von dem zweiten, kleineren Kettenblattelement (D1: kleineres Kettenblattelement (smaller diametrical sprocket) 20) auf das erste Kettenblattelement 10 geschaltet wird. \n\n49\\. Die Vorrichtung nach D1 weist mit dortiger Schaltplatte (shifting plate) 31 innerhalb des Führungsbereichs (guiding portion) 30 am größeren Kettenblattelement (larger diametrical sprocket) 10 auch einen Erhebungsabschnitt auf (**Merkmale 4, 4.1**), der geeignet ist, die Fahrradkette weg von dem ersten Kettenblattelement in einer Axialrichtung, parallel zu der Rotationsmittelachse, in einem zweiten Kettenphasenzustand zu führen, der unterschiedlich ist von dem ersten Kettenphasenzustand (**Merkmale 4.2, 4.3**). \n\n50\\. Unabhängig davon weist bei der D1 die (blaue) Oberfläche des Kettenblatts eine Axialfläche auf, die in die Axialrichtung hin zum zweiten (kleinen) Kettenblatt weist (**Merkmal 5.1**). \n\n51\\. Zwar offenbart die D1 sichtlich eine ringförmige geneigte Fläche im Sinne des **Merkmals 5.2**(siehe in Figur 1 beim Bezugszeichen 501), die auch auf einer nachgelagerten Seite in Bezug zu dem Vorsprung in einer Antriebsdrehrichtung des Fahrradkettenblattes angeordnet ist (**Merkmal 5.6**). \n\n52\\. Allerdings ist der genannte Erhebungsabschnitt (Schaltplatte; shifting plate) 31 nicht von der geneigten Axialfläche hervorstehend angeordnet (**fehlendes Merkmal 5.3 i. V. m. Merkmal 5.2**). Stattdessen ist dieser Erhebungsabschnitt 31 ein Teil der ringförmigen geneigten Axialfläche, der nur gegenüber den davor und dahinter angeordneten Ausnehmungen (diverting recess) 50 und (peripheral edge) 41 hervorsteht. \n\n53\\. Das Gleiche trifft auch auf das weitere Ausführungsbeispiel der D1 nach den Figuren 7 und 8 zu: \n\n54\\. \n\nD1, Figur 7 (mit farbigen Markierungen) D1, Figur 8\n\n55\\. Dortige zweite Ausführungsform verwendet eine geneigte Führungsausnehmung 80 (guiding recess; sloped configuration) anstelle 40 (wie in Figur 1, siehe oben) und eine ebenso geneigte Umlenkausnehmung (diverting recess; sloped configuration) 70 anstelle 50 (Spalte 3, Zeilen 24 bis 30). Diese geneigten Ausnehmungen 70, 80 sind jedoch nicht ringförmig, sondern stellen lediglich Ausnehmungen von der (blauen) ringförmigen Axialfläche dar. Folglich ist die dortige Erhebung zwischen den Ausnehmungen 70 und 80 nicht an einer – ringförmigen – Axialfläche angeordnet. Die Erhebung zwischen 70 und 80 steht auch nicht von der geneigten ringförmigen Axialfläche hervor – anders als das **(fehlende) Merkmal 5.3** i. V. mit dem **Merkmal 5.2** fordert –, da sie zum einen gebildet ist zwischen zwei Ausnehmungen 70, 80 von der ringförmigen (blauen) Axialfläche und zum anderen lediglich Teil der ringförmigen Axialfläche selbst ist und somit nicht von dieser hervorsteht. \n\n56\\. **bb)** Auch die Entgegenhaltung **D10** steht der Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 des Hauptantrags nicht entgegen. \n\n57\\. \n\nD10, Figur 3 (Auszug; mit farbigen Markierungen)\n\n58\\. Die D10 offenbart zwar ein um eine Rotationsmittelachse drehbares vorderes (siehe Figuren 2, 9) Fahrradkettenblatt mit zwei Kettenblattelementen (large sprocket S1, small sprocket S2), in das eine Fahrradkette (chain) 4 eingreift (**Merkmale 1, 2**). \n\n59\\. Auch ist an einem Kettenblattelement (large sprocket) S1 in einer Ausnehmung (recess) 18 ein (roter) Vorsprung (projection) 10 bereitgestellt (**Merkmal 3**), der (bei D10 zusammen mit dem weiteren – grünen –Vorsprung 11) dazu konfiguriert ist, die Fahrradkette 4 in einem ersten Kettenphasenzustand zu führen, also dann, wenn ein äußeres Kettenglied ihn beim Schalten vom kleineren Kettenblattelement (small sprocket) S2 auf das größere Kettenblattelement (large sprocket) S1 kontaktiert (D10: Spalte 6, Zeilen 8 bis 15). Das entspricht der **Merkmalsgruppe 3 (Merkmale 3, 3.1, 3.2, 3.3)**. \n\n60\\. Auch umfasst das erste Kettenblattelement (large sprocket) S1 einen (dunkelblauen) Erhebungsabschnitt zwischen dem ebenfalls in einer Ausnehmung (recess) 18 befindlichen (grünen) Vorsprung (projection) 11 und dem (roten) Vorsprung (projection) 10 (**Merkmal 4, 4.1**). Dabei sind der (rote) Vorsprung (projection) 10 und der (grüne) Vorsprung (projection) 11 so dimensioniert, dass sie zwischen einem Paar äußerer Gliedplatten (outer link plates) 4a und entlang den inneren Gliedplatten (inner link plates) 4b passieren (pass) können, wenn sie gleichauf sind (zweiter Kettenphasenzustand) mit den inneren Gliedplatten (D10, Absatz [0022] i. V. m. Figuren 5 und 7). Zwangsläufig kommt damit der dazwischenliegende (dunkelblaue) Erhebungsabschnitt in Kontakt mit den äußeren Kettengliedern 4a. Er ist damit wie entsprechend den **Merkmalen 4.2 und 4.3** dazu konfiguriert, in diesem Kettenphasenzustand die Fahrradkette 4 weg von dem ersten Kettenblattelement S1 zu führen. \n\n61\\. Die (blaue) Fläche (side surface) 7 des Kettenblattelements (large sprocket) S1 weist auch in Axialrichtung hin zum zweiten Kettenblattelement (small sprocket) S2 wie entsprechend **Merkmal 5.1**. \n\n62\\. Wie vom **Merkmal 5.2** gefordert, handelt es sich bei der (blauen) Fläche (side surface) 7 um eine ringförmige Fläche. Ob aber auch die weitergehende Forderung des Merkmals 5.2, dass die ringförmige Fläche gegenüber der Axialrichtung geneigt sein muss, bei der D10 erfüllt ist, kann dahingestellt bleiben. Denn sie offenbart nicht das **(fehlende) Merkmal 5.3** , demnach der (dunkelblaue) Erhebungsabschnitt an der ringförmigen Axialfläche angeordnet sein muss. Denn bei der D10 ist besagter Abschnitt nur deswegen hervorstehend, weil er sich – inselartig – zwischen den zwei Ausnehmungen (recesses) 18 befindet, nicht aber an der (blauen) Axialfläche selbst. Auch ist der (dunkelblaue) Erhebungsabschnitt als Teil der ringförmigen Axialfläche nur gleichhoch wie die übrige (blauen) ringförmige Axialfläche. \n\n63\\. Eine alternative Betrachtung, bei der die (grüne) Erhebung (projection) 11 ein anspruchsgemäßer Vorsprung im Sinne der **Merkmalsgruppe 3** ist**,** der oben mit rotem Kreis gekennzeichnete Bereich eine anspruchsgemäße Erhebung nach der **Merkmalsgruppe 4** und die blaue Fläche (side surface) 7 eine Axialfläche im Sinne des **Merkmals 5.1** ist, führt nicht zur Erfüllung der **(fehlenden) Merkmale 5.3 i. V. m. 5.2**. Denn auch hier ist der mit rotem Kreis gekennzeichnete Bereich lediglich gleich hoch wie der sonstige blaue Bereich und nicht an diesem angeordnet (**fehlendes Merkmal 5.2**). Soweit der rot eingekreiste Bereich an dem blauen Bereich neben der Ausnehmung (recess) 18 angeordnet ist, ist diese weder eine ringförmige noch geneigte Axialfläche im Sinne des **(fehlenden) Merkmals 5.2**. \n\n64\\. **b)** Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. \n\n65\\. **aa)** Soweit die Einsprechende vorbringt, dass bei einem von der **D3** ausgehenden Fachmann eine Kombination mit der **D1, D4, D5, D7 oder D12** naheliege und dieser daher nicht erfinderisch sei, kann dem nicht gefolgt werden. \n\n66\\. \n\nD3, Figur 5 (mit farbigen Markierungen)\n\n67\\. Denn wenn die D3 ein vorderes Kettenblatt offenbart und deren Figur 5 gemäß Spalte 3, Zeilen 52 bis 59, einen Hochschaltvorgang vom kleineren Kettenblatt 3 auf das mittlere Kettenblatt 2 zeigt, dann dreht sich das dargestellte Fahrradkettenblatt entgegen dem Uhrzeigersinn. Die Einsprechende argumentiert, dass mit Bezug auf das mittlere (blaue) Kettenrad 2 (das Bezugszeichen 2 ist falsch platziert, siehe Spalte 3 Zeilen 5, 6) von dessen Axialfläche (rote) Vorsprünge 21 axial abstehen sowie (dunkelblaue) Erhebungsabschnitte 20 die Kette beim Herunterschalten auf das kleine Kettenrad soweit axial von der Axialfläche drängen, dass die Kette nicht unerwünscht durch den Vorsprung 21 in Eingriff genommen wird. Dann befindet sich jedoch – **abweichend** vom **Merkmal 5.6** – das dem anspruchsgemäßen Vorsprung entsprechende (rote) Einhakelement (hooking member) 21 vor dem (dunkelblauen) Erhebungsabschnitt (protrusion) 20. Damit ist der (dunkelblaue) Erhebungsabschnitt (protrusion) 20 jedoch nicht auf einer nachgelagerten Seite in Bezug zu dem Vorsprung (hooking member) 21 in einer Antriebsdrehrichtung (entgegen dem Uhrzeigersinn) des Fahrradkettenblattes (intermediate-diameter sprocket wheel) 2 angeordnet. Selbst wenn der Fachmann daher bei der Vorrichtung nach D3, die keine geneigte Axialfläche aufweist (**fehlendes Merkmal 5.2**), beispielsweise aus Stabilitätsgründen eine solche geneigte Axialfläche aus der Offenbarung nach dem Stand der Technik entsprechend D1, D4, D5, D7 oder D12 entnähme, wäre die Anordnung von (rotem) Vorsprung (hooking member) 21 und (dunkelblauem) Erhebungsabschnitt (protrusion) 20 abweichend vom **(fehlenden) Merkmal 5.6**. \n\n68\\. **bb)** Soweit die Klägerin darüber hinaus argumentiert, dass der von **D10** ausgehende Fachmann dort einen Erhebungsabschnitt 31 wie aus der D1 vorsehen würde, führt dies nicht zum Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag. \n\n69\\. Wie oben zur Neuheit jeweils aufgezeigt, **fehlt** sowohl der D1 wie auch der D10 jeweils das **Merkmal 5.3 i. V. m. 5.2**(Erhebungsabschnitt ist an geneigter ringförmiger Axialfläche angeordnet**)**. Folglich kann auch eine Kombination aus D10 und D1 nicht zu einem Gegenstand mit auch diesen Merkmalen führen. \n\n70\\. **c)** Die weiteren Entgegenhaltungen liegen weiter ab. Zu ihnen wurde bezüglich des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß dem Hauptantrag weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. \n\n71\\. **d)** Die rückbezogenen Unteransprüche werden vom Anspruch 1 getragen.","BPatG München, 04.11.2025, 12 W (pat) 13\u002F24","2026-07-08T22:41:18.746Z","2026-07-10T22:08:28.618Z",{"id":111,"ecli":112,"slug":113,"caseNumber":114,"courtId":44,"decisionDate":115,"fullText":116,"summary":117,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":115,"parsedAt":118,"updatedAt":119},"4352","ECLI:DE:NEURIS:KORE615252025","ecli-de-neuris-kore615252025","X ZR 117\u002F23","2025-10-28T00:00:00.000Z","#  BGH, 28.10.2025, X ZR 117\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 30. Juni 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 215 919 (Streitpatents), das aus der Teilung einer Stammanmeldung vom 18. September 2003 hervorgegangen ist, eine italienische Priorität vom 24. September 2002 in Anspruch nimmt und eine Schuhsohle betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den vier Ansprüche zurückbezogen sind, hat im Einspruchsverfahren folgende Fassung erhalten: A waterproof and breathable sole for shoes having a structure that is characterized in that it comprises: \\- a supporting layer (110) that is completely made of net or felt, which accordingly constitutes a single large macroportion (111); \\- a membrane (113) that is made of a material that is impermeable to water and permeable to water vapor and is associated above said supporting layer (110) at least in said macroportion (111) which it covers; \\- a tread (115) made of plastic material, with at least one through macroperforation (116) at said macroportion (111), said tread (115) having a ground contact surface formed by a perimeter (115a) and protrusions (115b) extending through said at least one through macroperforation (116), said tread (115) being joined hermetically to said membrane (113) and to said supporting layer (110) at least at the perimeter of said macroportion (111), wherein said tread (115) is injected directly into a mold onto said supporting layer (110) with at least perimetric penetration through the meshes of said net or of the felt, which is bordered with net, so as to reach and join hermetically said membrane (113). \n\n3\\. Die Klägerin, die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat die Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang von Patentanspruch 1 sowie der Ansprüche 2 bis 5, soweit diese unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 zurückbezogen sind, beantragt und geltend gemacht, der angegriffene Gegenstand sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten und hilfsweise in einer geänderten Fassung verteidigt. \n\n4\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent im beantragten Umfang für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent mit ihren erstinstanzlichen Anträgen sowie einem neuen Hilfsantrag verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. \n\n6\\. I. Das Streitpatent betrifft eine Schuhsohle. \n\n7\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren im Stand der Technik wasserdichte und atmungsaktive Schuhsohlen aus Kunststoff bekannt. \n\n8\\. Diese Sohlen wiesen eine untere, wasserdichte Komponente auf, die zugleich die Laufsohle bilde, ferner eine obere Komponente und eine wasserdichte und dampfdurchlässige Membran, die zumindest die nach außen weisenden Bereiche der oberen Komponente umgebe (Abs. 10). Die Struktur dieser Sohlen weise zumindest in einem unteren Bereich Schichten von mikroperforiertem Kunststoffmaterial auf, d.h. sie sei mit Löchern mit einem Durchmesser in der Größenordnung von 1-2 Millimetern versehen, und die Gesamtfläche der Mikroperforationen begrenze die Fläche der Membran, die tatsächlich von dem Austausch von Wärme und Dampf beeinflusst werde (Abs. 13). \n\n9\\. Aus der internationalen Patentanmeldung 97\u002F28711 (OP8) sei eine atmungsaktive und wasserdichte Außensohle mit einem zweilagigen Aufbau bekannt. Diese umfasse eine elastische und wasserdampfdurchlässige Innenschicht und eine Außenschicht, welche weniger als 70 % der Innenschicht bedecke. Über ihr sei eine Funktionsschicht angeordnet (Abs. 14). \n\n10\\. Diese Sohlen bewerkstelligten einen Wärme- und Wasserdampfausgleich zwischen dem Mikroklima innerhalb des Schuhs und dem externen Mikroklima. Gleichwohl sei die Atmungsaktivität insbesondere bei Trägern mit überdurchschnittlichem Fußschweiß unzureichend, um die entstandenen Dämpfe abzuführen und innerhalb des Schuhs ein ausgewogenes Mikroklima herzustellen (Abs. 12). \n\n11\\. 2\\. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine wasserdichte und atmungsaktive Schuhsohle mit verbesserter Atmungsfähigkeit zur Verfügung zu stellen (Abs. 15). \n\n12\\. 3\\. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent eine Sohle vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n13\\. \n\n1 A waterproof and breathable sole for shoes having a structure that comprises: Wasserdichte und atmungsaktive Sohle für Schuhe mit einer Struktur, umfassend: 1.1 - a supporting layer (110) that is completely made of net or felt, which accordingly constitutes a single large macroportion (111); - eine tragende Schicht (110), die vollständig aus Maschenwerk oder Filz besteht und demzufolge einen einzelnen großflächigen Makroabschnitt (111) ausbildet; 1.2 - a membrane (113) that is made of a material that is impermeable to water and permeable to water vapor and - eine Membran (113), die aus einem wasserundurchlässigen und wasserdampfdurchlässigen Material besteht und 1.2.1 is associated above said supporting layer (110) at least in said macroportion (111) which it covers; oberhalb der tragenden Schicht (110) zumindest demjenigen Makroabschnitt (111) zugeordnet ist, den sie abdeckt; 1.3 - a tread (115) made of plastic material, with at least one through macroperforation (116) at said macroportion (111), - eine Laufsohle (115) aus Kunststoffmaterial, die zumindest eine durchgängige Makroperforation (116) in dem Makroabschnitt (111) aufweist und 1.3.1 said tread (115) having a ground contact surface formed by a perimeter (115a) and protrusions (115b) extending through said at least one through macroperforation(116), eine Bodenkontaktfläche aufweist, die aus einem Umfang (115a) und Vorsprüngen (115b) ausgebildet ist, die sich durch die zumindest eine Makroperforation (116) erstrecken, 1.3.2 said tread (115) being joined hermetically to said membrane (113) and to said supporting layer (110) at least at the perimeter of said macroportion (111), mit der Membran (113) und der tragenden Schicht (110) zumindest am Umfang des Makroabschnitts (111) hermetisch verbunden ist und 1.4 said tread (115) is injected directly into a mold onto said supporting layer (110) direkt in eine Form auf die tragende Schicht (110) eingespritzt wird, 1.4.1 with at least perimetric penetration through the meshes of said net or of the felt, which is bordered with net, so as to reach and join hermetically said membrane (113). wobei zumindest die Umrandung des Maschengewebes des Maschenwerks oder des Filzes, der durch Maschenwerk begrenzt wird, durchdrungen wird, um die Membran (113) zu erreichen und sich hermetisch mit ihr zu verbinden.\n\n14\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erörterung. \n\n15\\. a) Wie das Patentgericht zutreffend entschieden hat, kommt der in Merkmal 1.1 vorgesehenen tragenden Schicht (110) die Funktion zu, die gemäß Merkmal 1.2.1 oberhalb davon angeordnete Membran (113) zu tragen. \n\n16\\. aa) Wie auch die Parteien nicht in Zweifel ziehen, sieht Patentanspruch 1 weitere Funktionen der tragenden Schicht (110) - etwa eine weitergehende Stützfunktion - nicht zwingend vor. \n\n17\\. Entgegen der Auffassung der Berufung sind solche Funktionen damit jedoch nicht ausgeschlossen. \n\n18\\. Aus dem Umstand, dass bei dem in Figur 6 dargestellten Ausführungsbeispiel zusätzlich eine Brandsohle (124) vorhanden ist, die eine weitergehende Stützfunktion übernehmen kann, ergibt sich keine abweichende Schlussfolgerung. Patentanspruch 1 sieht eine Brandsohle nicht zwingend vor und lässt auch im Übrigen nicht erkennen, dass die tragende Schicht (110) keine Funktionen haben darf, die bei dem Ausführungsbeispiel in Figur 6 die Brandsohle erfüllt. \n\n19\\. bb) Als Material für die tragende Schicht (110) sieht Merkmal 1.1 Maschenwerk (net) oder Filz vor. Merkmal 1.4.1 konkretisiert dies dahin, dass eine tragende Schicht aus Filz an den Rändern durch Maschenwerk begrenzt ist. \n\n20\\. Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass Merkmal 1.1 keine näheren Vorgaben für die Ausgestaltung des Maschenwerks enthält. Insbesondere ist kein Mindest- oder Höchstwert für die Weite der Maschen vorgesehen. Dementsprechend fällt auch feines Maschengewebe (fine mesh) unter Merkmal 1.1. \n\n21\\. cc) Hinsichtlich der Größe der tragenden Schicht (110) sieht Merkmal 1.1 lediglich vor, dass diese Schicht einen einzelnen großflächigen Makroabschnitt (111) ausbildet. \n\n22\\. Nach der Beschreibung muss ein Makroabschnitt eine Fläche in der Größenordnung von zumindest einem Quadratzentimeter aufweisen (Abs. 23). Diese Definition ist für die Auslegung von Merkmal 1.1 heranzuziehen. \n\n23\\. Die genannten Ausführungen beziehen sich zwar auf das in den Figuren 1 bis 5 dargestellte Ausführungsbeispiel, das nach der Beschreibung (Sp. 3 Z. 4-6 und Z. 16-20) nicht zur Erfindung gehört. Aus dem Zusammenhang ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass sie auch für das Ausführungsbeispiel nach den Figuren 6 bis 9 gelten, bei dem sich ein einzelner Makroabschnitt über die gesamte Sohle erstreckt, wie dies unter anderem in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 6 und 8 dargestellt ist. \n\n24\\. Wie beide Parteien übereinstimmend annehmen, schreibt Patentanspruch 1 die in diesen Figuren gezeigte Ausgestaltung zwar nicht zwingend vor. Aus dem Vergleich der beiden Ausführungsbeispiele ergibt sich aber, dass ein Makroabschnitt im Sinne von Merkmal 1.1 unabhängig von der konkreten Ausgestaltung jedenfalls nicht kleiner sein darf als bei dem Ausführungsbeispiel in den Figuren 1 bis 5. \n\n25\\. b) Die in Merkmal 1.2 vorgesehene Membran (113) aus wasserundurchlässigem und wasserdampfdurchlässigem Material, beispielsweise Polytetrafluorethylen (Abs. 39), muss den ihr gemäß Merkmal 1.2.1 zugeordneten Makroabschnitt (111) vollständig überdecken. Dies ergibt sich jedenfalls aus der Zusammenschau mit Merkmal 1.3.2, dem zufolge die Laufsohle mit der tragenden Schicht (110) und der Membran (113) am Umfang des Makroabschnitts hermetisch verbunden ist. \n\n26\\. Weitere Anforderungen an die Ausgestaltung der Membran (113) enthält Patentanspruch 1 nicht. Insbesondere sieht er nicht zwingend vor, dass die Membran mit einem feinen, über ihr liegenden Maschengewebe (114) zusammenlaminiert ist, wie dies die Beschreibung (Abs. 39) als Option aufzeigt. \n\n27\\. c) Die in Merkmal 1.3 vorgesehene Laufsohle (115) muss zumindest eine durchgängige Makroperforation (116) im Bereich des Makroabschnitts (111) aufweisen. \n\n28\\. aa) Auch diese Makroperforation muss die in der Beschreibung vorgesehene Mindestgröße von zumindest einem Quadratzentimeter aufweisen. Sofern der Makroabschnitt (111) eine größere Fläche umfasst, können nach der Vorgabe aus Merkmal 1.3 (\"zumindest\") im zugehörigen Teil der Laufsohle auch mehrere Makroperforationen ausgebildet sein. \n\n29\\. bb) Gemäß Merkmal 1.3.1 weist die Bodenkontaktfläche der Laufsohle (115) einen Umfang auf, also eine äußere Umrandung. Ferner muss sie Vorsprünge (115b) umfassen, die sich durch die Makroperforation (116) erstrecken, sich also innerhalb des durch den Umfang definierten Bereichs befinden, wie dies in Figur 8 beispielhaft dargestellt ist. \n\n30\\. cc) Nach dem bereits erwähnten Merkmal 1.3.2 muss die Laufsohle mindestens am Umfang des Makroabschnitts (111) mit der tragenden Schicht (110) hermetisch, also wasserdicht verbunden sein. \n\n31\\. Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, ergibt sich daraus nicht, dass der Umfang der Bodenkontaktfläche der Laufsohle (115) mit dem Umfang des Makroabschnitts (111) übereinstimmen muss. Die maßgebliche englische Fassung von Merkmal 1.3.2 nimmt allein auf den Umfang des Makroabschnitts (111) Bezug, nicht hingegen auf den Umfang der in der Laufsohle (115) ausgebildeten Makroperforation (116). Da sich die wasserdichte Verbindung um den gesamten Umfang des Makroabschnitts (111) herum erstreckt, muss aber auch die Laufsohle (115) eine umlaufende Struktur umfassen, deren innerer Rand den Umfang der tragenden Schicht (110) überdeckt. Außerhalb dieses Bereichs ist hingegen keine konkrete Ausgestaltung der Laufsohle (115) vorgegeben. \n\n32\\. d) Das in Merkmal 1.4 definierte Herstellungsverfahren, bei dem die Laufsohle, bestehend aus Umfang und Vorsprüngen, in einer Form direkt auf die tragende Schicht (110) aufgespritzt wird, dient der Verwirklichung von Merkmal 1.4.1, nach dem zumindest die Umrandung des Maschengewebes des Maschenwerks bzw. die Umrandung des durch Maschenwerk begrenzten Filzes, die den Makroabschnitt (111) bilden, durchdrungen wird, so dass sich Laufsohle (115), tragende Schicht (110) und Membran (113) an der Umrandung hermetisch miteinander verbinden. \n\n33\\. Entgegen der Ansicht der Berufungserwiderung ergibt sich aus diesen Vorgaben, dass die hermetische Verbindung zwischen Laufsohle (115) und Membran (113) auch die dazwischenliegende tragende Schicht (110) umfassen muss. \n\n34\\. Vorgaben zur Einstellung von Einspritzparametern wie Druck, Temperatur oder Viskosität des Kunststoffs sind Merkmal 1.4 entgegen der Ansicht der Berufung hingegen nicht zu entnehmen. Zur Verwirklichung der Merkmale 1.4 und 1.4.1 genügt es vielmehr, wenn die drei in Rede stehenden Schichten eine hermetische Verbindung aufweisen, wie sie durch direktes Einspritzen der Laufsohle (115) in eine Form auf die tragende Schicht (110) erreicht werden kann. \n\n35\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n36\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Er sei jedoch für den Fachmann, einen Textilingenieur mit Hochschulabschluss in der Fachrichtung Textiltechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Bekleidungsindustrie und der Entwicklung und Herstellung von Schuhen, durch OP8 nahegelegt. \n\n37\\. OP8 offenbare eine wasserdichte und atmungsaktive Sohle mit einer aus Filz oder Gewirke bestehenden Innenlage, die der tragenden Schicht (110) entspreche, und einer Außenlage aus Kunststoff, die ihre Entsprechung in der Laufsohle (115) finde. Die Beschreibung der Außenlage mit einem Rand und darin angeordneten Noppen entspreche der Gestaltung der von Patentanspruch 1 geschützten Laufsohle mit einem Umfang und in der Makroperforation angeordneten Vorsprüngen. OP8 offenbare ein Anspritzen der Außenlage auf die Innenlage. Dies setze offensichtlich eine Form voraus. Durch das Anspritzen werde die Innenlage durchdrungen und hermetisch mit der Außenlage verbunden. OP8 offenbare zudem mit der über der Innenlage angeordneten Funktionsschicht eine Membran (113) im Sinne des Streitpatents. Anhaltspunkte dafür, dass die Funktionsschicht die Innenlage anders als von Merkmal 1.2.1 gefordert nicht insgesamt abdecke, seien mit Blick auf die in OP8 enthaltene Figur 7 nicht ersichtlich. Selbst wenn man davon ausgehe, dass OP8 ein vollständiges Abdecken der Innenlage durch die Membran nicht offenbare, liege dies für den Fachmann nahe, da andernfalls zusätzliche, in OP8 nicht beschriebene Maßnahmen zur Abdichtung erforderlich seien. \n\n38\\. OP8 offenbare nicht unmittelbar eine hermetische Verbindung von Außenlage, Innenlage und Funktionsschicht. Diese liege für den Fachmann jedoch nahe. OP8 beschreibe eine Innenlage aus Maschenwerk, die beim Anspritzen der Außenlage aus Kunststoff - wie die Beklagte selbst vorbringe und sich im Übrigen aus dem deutschen Gebrauchsmuster 296 01 600 (OP11) ergebe - durchdrungen werde, womit auch die sie vollständig abdeckende Funktionsschicht hermetisch mit der Außenlage verbunden werde. \n\n39\\. Der angegriffene Gegenstand von Patentanspruch 2 sei durch OP8 in Verbindung mit der internationalen Patentanmeldung 01\u002F30190 (OP10) nahegelegt. Dem Fachmann sei bekannt, dass die in OP8 beschriebene Funktionsschicht äußerst empfindlich sei. OP10 beschreibe einen mit einer Funktionsschicht versehenen Innenschuh, bei dem die Funktionsschicht zu ihrem Schutz entweder an einer oder an beiden Seiten mit einem textilen Flächengebilde verbunden sei. Davon ausgehend habe es nahegelegen, ein entsprechendes Laminat auch für die in OP8 vorgesehene Sohle vorzusehen und dabei die Funktionsschicht so anzuordnen, dass unter ihr die Innenlage und über ihr das textile Flächengebilde angeordnet sei. \n\n40\\. Der angegriffene Gegenstand von Patentanspruch 3 sei durch OP8 in Verbindung mit den internationalen Patentanmeldungen 98\u002F51177 (OP5) und 97\u002F14326 (OP7) nahegelegt, da die Verbindung von tragender Schicht und Membran mit Klebstoffpunkten zum Erhalt der Wasserdampfdurchlässigkeit naheliegend sei. \n\n41\\. Der angegriffene Gegenstand von Patentanspruch 4 sei gegenüber OP8 nicht neu, da dieser eine tragende Schicht aus Maschenwerk offenbare. \n\n42\\. Gleiches gelte für den angegriffenen Gegenstand von Patentanspruch 5. OP8 offenbare eine im Wesentlichen durchgehende Makroperforation, die lediglich durch einen Rand und durch verschieden ausgestaltete Vorsprünge begrenzt sei. \n\n43\\. Der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag verteidigte Gegenstand sei ebenfalls durch OP8 nahegelegt. \n\n44\\. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. \n\n45\\. 1\\. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 durch OP8 nahegelegt ist. \n\n46\\. a) OP8 beschreibt eine zweilagige atmungsaktive Laufsohle für normales und wasserdichtes Schuhwerk mit einer elastischen und wasserdampfdurchlässigen Innenlage und einer Außenlage (S. 2 Z. 42 ff.). \n\n47\\. aa) Die Innenlage besteht aus mikroporösem Material, vorzugsweise aus gesintertem Kunststoff, der einerseits wasserdampfdurchlässig ist, andererseits eine Barriere gegen das Eindringen von Kieseln, Staub und ähnlichem bildet (S. 3 Z. 23 ff.). Ebenso können Filz, Vlies, Gewebe und Gewirke aus Kunststoff wie Polyester verwendet werden (S. 3 Z. 31 ff.). Die Innenlage kann wasserdicht ausgebildet sein, beispielsweise durch die Gestaltung des gesinterten Kunststoffes oder durch Aufbringen einer wasserdichten und wasserdampfdurchlässigen Funktionsschicht auf die anderen Materialien (S. 5 Z. 11 ff.). \n\n48\\. Die Außenlage besteht aus Kunststoff, beispielsweise Polyurethan oder Polyvinylchlorid (S. 6 Z. 16). Sie soll weniger als 70 % der Innenlage abdecken, vorzugsweise weniger als 30 %, um die Atmungsaktivität der Innenlage aufrechtzuerhalten (S. 3 Z. 5 ff., S. 4 Z. 5 ff.). \n\n49\\. Die Außenlage ist vorteilhaft durch punkt- oder streifenförmige Elemente (Noppen bzw. Rippen) gebildet, um nur eine geringe Fläche der Unterseite der Innenlage abzudecken und den Wasserdampftransport möglichst weitgehend zu gewährleisten (S. 4 Z. 34 ff.; S. 6 Z. 26). Sie kann aus einer einzigen Form oder mehreren Einzelteilen bestehen. Die Einzelteile der Außenlage können an die Innenlage angespritzt oder anvulkanisiert werden (S. 4 Z. 11 ff.; S. 6 Z. 16). Der Aufbau der Außenlage wird durch einen den äußeren Konturen des Fußes entsprechenden Rand gebildet, welcher der Sohle einen stabilen äußeren Rahmen und damit sicheren Tritt gibt (S. 4 Z. 17; S. 6 Z. 20). Bei einer angespritzten Außenlage wird der Rand durch eine Ummantelung der Innenlage sowie der umgeschlagenen unteren Schaftenden gebildet (S. 4 Z. 20; S. 16 Z. 17). \n\n50\\. Auf die Innenlage kann eine wasserdichte und wasserdampfdurchlässige Funktionsschicht aufgebracht werden, vorzugsweise aus mikroporösem Polytetrafluorethylen (PTFE, S. 5 Z. 17, S. 7 Z. 27 ff.). In diesem Fall dient die Innenlage dazu, das Eintreten von spitzen oder reibenden Partikeln auszuschließen und die mechanisch empfindliche Funktionsschicht vor Schaden zu bewahren (S. 5 Z. 19 ff.). \n\n51\\. bb) Die einzelnen Schichten der Sohle sind beispielhaft in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt. \n\n52\\. Die Sohle besteht aus einer Brandsohle (10) und einer Laufsohle (11), die eine mikroporöse Innenlage (1) und eine mehrteilige Außenlage (2) umfasst. Die Innenlage (1) dient der Außenlage (2) als Träger. Ihre wasserdampfdurchlässige Ausgestaltung mit Mikroporen ermöglicht das Abführen der Schwitzfeuchtigkeit (5). Die Außenlage (2) ist zusammengesetzt aus einer Ummantelung (3) des äußeren Umfangs der Innenlage und des Schafts (9) sowie Noppen (4a) oder Rippen (4b), die an der Unterseite der Innenlage (1) angespritzt sind. Die Ummantelung (3) hat hauptsächlich die Funktion, der Schuhsohle einen festen Tritt und Halt zu geben (S. 6 Z. 20 f.). \n\n53\\. cc) Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 zeigt die Unterseite einer Sohle mit Noppen (4a). \n\n54\\. dd) Ein Beispiel für eine oberhalb der Laufsohle angebrachte Funktionsschicht ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 dargestellt. \n\n55\\. Die in der Beschreibung (S. 7 Z. 19 ff.) mit dem Bezugszeichen 8 und in Figur 6 mit dem Bezugszeichen 7 versehene Funktionsschicht kann aus gestrecktem Polytetrafluorethylen bestehen (S. 7 Z. 27-29). Die Innenlage ist bei dieser Ausgestaltung zusätzlich zu ihren atmungsaktiven Eigenschaften Träger für die Funktionsschicht (S. 7 Z. 22 f.). Die Funktionsschicht kann vorzugsweise auf die Sohle aufgebügelt werden (S. 7 Z. 25 f.). \n\n56\\. ee) OP8 bezeichnet die dort offenbarte Laufsohle als bei allen Schuhen anwendbar (S. 7 Z. 35). Ein Ausführungsbeispiel für einen Schuh ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 7 dargestellt. \n\n57\\. Bei dieser Ausführungsform kann der gesamte Schuhinnenraum zusätzlich mit einer Funktionsschicht (8) ausgestattet sein (S. 7 Z. 37). \n\n58\\. b) Damit sind die Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.3.1 und 1.4 offenbart. \n\n59\\. aa) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, offenbart OP8 eine wasserdichte und atmungsaktive Sohle für einen Schuh. \n\n60\\. bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die in OP8 offenbarte Außenlage (2) eine Laufsohle im Sinne der Merkmale 1.3 und 1.3.1 und die Innenlage (1) eine tragende Schicht im Sinne von Merkmal 1.1 darstellt. \n\n61\\. Entgegen der Ansicht der Berufung kommt es insoweit nicht auf die Bezeichnung, sondern auf die funktionelle Ausgestaltung der Komponenten an. Danach entspricht die Außenlage der OP8 der Laufsohle im Sinne des Streitpatents und die Innenlage der OP8 der tragenden Schicht. \n\n62\\. cc) OP8 offenbart mit der Innenlage eine tragende Schicht im Sinne von Merkmal 1.1, die vollständig aus Filz oder aus Geweben oder Gewirken, also aus einem durchdringbaren Maschenwerk bestehen kann, und die einen einzelnen großflächigen Makroabschnitt bildet. \n\n63\\. (1) In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass die Innenlage (1) in OP8 als Bestandteil der Laufsohle bezeichnet wird. Maßgeblich ist, dass die Innenlage (1) einen Bestandteil der Sohle darstellt, der die in Merkmal 1.1 vorgesehene Funktion erfüllt. \n\n64\\. (2) Ebenfalls unerheblich ist, dass die Innenlage (1) möglicherweise zur Stabilität der Laufsohle beiträgt. Wie bereits dargelegt wurde, schließt Merkmal 1.1 nicht aus, dass die tragende Schicht (110) zusätzliche Funktionen verwirklicht. \n\n65\\. (3) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus dem Hinweis in der Beschreibung von OP8, wonach sich die Stärke des Materials der Innenlage nach den Anforderungen an die Sohle richtet, insbesondere an einen ausreichenden Widerstand gegen äußere mechanische Einwirkungen (S. 3 Z. 18-20), nicht, dass Filze, Gewebe oder Gewirke entgegen den oben wiedergegebenen Ausführungen in OP8 als Material für die Innenlage (1) ungeeignet sind. \n\n66\\. OP8 gibt keine bestimmte Festigkeit oder Widerstandsfähigkeit vor. Dementsprechend umfassen die Ausführungen zur Stärke des Materials der Innenlage den abschließenden Hinweis, dies sei dann von Bedeutung, wenn das Eindringen von spitzen Gegenständen wie zum Beispiel Steinen verhindert werden solle (S. 3 Z. 20-22). Selbst wenn bei der zuletzt genannten Anforderung der Einsatz von Filzen, Geweben oder Gewirken ausscheidet, steht diese Möglichkeit jedenfalls für andere Ausführungsformen zur Verfügung. Auch solche Ausführungsformen sind vom Offenbarungsgehalt von OP8 umfasst. \n\n67\\. dd) Das Patentgericht hat zutreffend festgestellt, dass OP8 mit der Funktionsschicht aus Polytetrafluorethylen (Bezugszeichen 7 bzw. 8) eine Membran im Sinne von Merkmal 1.2 offenbart. \n\n68\\. ee) Wie ausgeführt stellt die aus Kunststoff gefertigte Außenlage (2) eine Laufsohle im Sinne der Merkmale 1.3 und 1.3.1 dar, weil sie derjenige Teil der Sohle ist, der auf den Untergrund trifft und entsprechend eine Bodenkontaktfläche aufweist. \n\n69\\. (1) Wie bereits oben dargelegt wurde, ergeben sich aus Merkmal 1.3 keine weitergehenden Anforderungen an die Steifigkeit, Tragfähigkeit oder Stabilität der Laufsohle. Deshalb ist entgegen der Ansicht der Berufung auch in Zusammenhang mit diesem Merkmal unerheblich, dass die Innenlage (1) möglicherweise zur Stabilität der Laufsohle beiträgt. Unabhängig davon beschreibt OP8, dass der Rand der Außenlage der Sohle einen stabilen äußeren Rahmen und damit sicheren Tritt gebe (S. 4 Z. 17; S. 6 Z. 20). \n\n70\\. (2) Die Außenlage weist ausweislich der Figuren 2 und 3 zudem in dem durch die tragende Schicht gebildeten Makroabschnitt (111) mindestens eine durchgängige Makroperforation auf. Die von der Außenlage (2) nicht abgedeckten Bereiche bilden eine Makroperforation im Sinne von Merkmal 1.3. \n\n71\\. Entgegen der Auffassung der Berufung fehlt es nicht deshalb an einer durchgängigen Makroperforation, weil diese nur in der Außenlage (2) ausgebildet ist. Wie oben dargelegt wurde, entspricht die Außenlage der Laufsohle im Sinne von Merkmal 3. Deshalb reicht es aus, wenn die Makroperforation in dieser Lage ausgebildet ist und die Innenlage (1) freilegt. \n\n72\\. Die vom Streitpatent vorgegebene Größenordnung von zumindest einem Quadratzentimeter ist überschritten, weil sich die Außenlage der OP8 auf weniger als 70 %, in einer bevorzugten Ausführungsvariante sogar auf weniger als 30 % der Innenlage erstreckt. \n\n73\\. (3) Der den äußeren Konturen des Fußes entsprechende Rand der Außenlage entspricht dem Umfang, die innerhalb des Randes angeordneten Noppen den Vorsprüngen im Sinne von Merkmal 1.3.1. Diese erstrecken sich durch die Makroperforation (Figuren 4, 6). \n\n74\\. ff) Merkmal 1.4 ist ebenfalls offenbart. \n\n75\\. Nach den Feststellungen des Patentgerichts erfordert das in OP8 offenbarte Anspritzen der (ein- oder mehrstückigen) Außenlage (2) an die Innenlage (1) eine Form. \n\n76\\. Die Berufung zeigt keine Umstände auf, die konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Feststellung begründen. Soweit sie ausführt, OP8 verschweige sich zu Art und Weise des Anspritzens der Außenlage an die Innenlage, substantiiert sie nicht, auf welchem anderen Weg das Aufspritzen der Außenlage erfolgen könnte. \n\n77\\. c) Die Merkmale 1.2.1, 1.3.2 und 1.4.1 sind nicht vollständig offenbart. \n\n78\\. aa) OP8 zeigt zwar eine Ausführungsform, bei der eine Funktionsschicht - und damit eine Membran im Sinne von Merkmal 1.2 - oberhalb der Innenlage (1) angeordnet ist und von dieser getragen wird (S. 7 Z. 22 ff.; Figur 6). OP8 offenbart aber nicht eindeutig, dass die Membran die aus einem einzelnen großflächigen Makroabschnitt bestehende Innenlage insgesamt abdeckt. \n\n79\\. (1) OP8 lässt sich entgegen der Ansicht der Berufungserwiderung nicht entnehmen, dass die Funktionsschicht vor der Außenlage auf die Innenlage aufgebracht wird. \n\n80\\. Dementsprechend kann OP8 nicht entnommen werden, dass die Funktionsschicht die Innenlage insgesamt abdeckt, wie dies Merkmal 1.2.1 fordert. Wird die Funktionsschicht erst nach dem Aufspritzen der Außenlage auf die Innenlage und damit deren Ummantelung aufgebracht, kann sie diese nicht mehr in Gänze abdecken, da dann durch das Aufspritzen der Außenlage Teile der Innenlage bereits überdeckt sind. \n\n81\\. (2) Eine vollständige Überdeckung lässt sich auch Figur 6 nicht entnehmen. Diese zeigt lediglich einen Ausschnitt der Sohle. \n\n82\\. (3) Aus Figur 1 ergeben sich entgegen der Ansicht der Berufungserwiderung keine weitergehenden Schlussfolgerungen. \n\n83\\. Figur 1 zeigt ausweislich der Beschreibung nicht eine Sohle, bei der oberhalb der tragenden Schicht eine Membran angeordnet ist, sondern eine Sohle mit einer zusätzlichen Brandsohle (10) (S. 6 Z. 6). \n\n84\\. (4) Nichts anders gilt für Figur 7. \n\n85\\. Dort sind Innenlage (1) und Funktionsschicht (7) zwar mittels einer einheitlichen gestrichelten Linie gekennzeichnet. Dies offenbart jedoch ebenfalls nicht eindeutig, dass die Funktionsschicht vor der Verbindung von Außenlage und Innenlage aufgebracht wird und entsprechend die Innenlage vollständig abdecken kann. \n\n86\\. bb) Die Merkmale 1.3.2 und 1.4.1 sind ebenfalls nicht vollständig offenbart. \n\n87\\. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Aufspritzen der Außenlage auf die Innenlage stets zu einer hermetischen Verbindung an der Umrandung der Innenlage führt. Wie die Berufung zutreffend vorbringt, offenbart OP8 jedenfalls nicht eine Einbeziehung der Funktionsschicht (7 bzw. 8) in diese Verbindung. \n\n88\\. d) Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass es ausgehend von OP8 nahelag, zunächst die Membran auf die tragende Schicht aufzubringen und diese abzudecken (Merkmal 1.2.1) und sie danach durch Aufspritzen der Außenlage im Randbereich hermetisch mit der Innen- und der Außenlage zu verbinden (Merkmale 1.3.2 und 1.4.1). \n\n89\\. aa) Wie ausgeführt enthält OP8 keine eindeutigen Angaben dazu, über welchen Bereich der Innenlage (1) sich die Funktionsschicht (7 bzw. 8) erstreckt. \n\n90\\. bb) Dies gab Anlass, zur Herbeiführung der von OP8 beschriebenen Wasserdichtigkeit der Sohle nach Lösungen für die Aufbringung der Funktionsschicht zu suchen. \n\n91\\. (1) Dabei mag es sich, wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, angeboten haben, zunächst die Außenlage auf die Innenlage aufzuspritzen und erst danach die Funktionsschicht auf die durch Außen- und Innenlage ausgebildete Sohle aufzubügeln, was einer Verwirklichung von Merkmal 1.3.2 entgegensteht, aber dennoch die Möglichkeit einer vollständigen Abdichtung bietet, wie dies die Berufung anhand von Skizzen auf der Grundlage von Figur 1 aus OP8 verdeutlicht. \n\n92\\. (2) Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, bot es sich jedoch ebenso an, zunächst die Funktionsschicht auf die Innenlage aufzubringen und erst danach die Außenlage anzuspritzen. Dies eröffnet die Möglichkeit, die Funktionsschicht allseitig bis an den Rand der Innenlage zu erstrecken. Diese Möglichkeit zu nutzen, lag nahe, weil auf diese Weise die Funktionsschicht in die Abdichtung der Innenlage durch die Umrandung (3) einbezogen werden kann. \n\n93\\. (3) OP8 lässt keine Präferenz für eine dieser Ausgestaltungen erkennen. Angesichts dessen waren beide Ausgestaltungen gleichermaßen naheliegend. \n\n94\\. Bei dieser Ausgangslage ist unerheblich, welche dieser Lösungsalternativen der Fachmann als erste in Betracht gezogen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2020 - X ZR 65\u002F18, GRUR 2020, 603 Rn. 40 - Tadalafil). \n\n95\\. (4) Dass OP8 die Möglichkeit aufzeigt, den gesamten Innenraum eines Schuhs mit einer Funktionsschicht zu versehen, führt entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n96\\. Bei einer solchen Ausgestaltung mag es ausreichen, die Funktionsschicht nach Art einer Socke auszugestalten und sie nicht bis zu den Rändern der Innenlage (1) zu erstrecken. \n\n97\\. OP8 führt diese Ausgestaltung aber nur als zusätzliche oder alternative Möglichkeit (S. 7 Z. 37) zu einem mit einer wasserdichten Sohle versehenen Schuh an (S. 5 Z. 17 ff.). Deshalb bestand unabhängig von dieser Alternative Anlass, nach Möglichkeiten zu suchen, eine möglichst vollständige Abdichtung mit einer allein auf der Sohle angeordneten Funktionsschicht zu erzielen. \n\n98\\. cc) Bei einer danach nahegelegten Erstreckung der Funktionsschicht über die gesamte Fläche und ihre Einbeziehung in die durch das Einspritzen der Außenlage hergestellte hermetische Abdichtung mittels der Umrandung (3) ist Merkmal 1.4.1, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls dann verwirklicht, wenn die Innenlage aus Maschenwerk besteht. \n\n99\\. (1) Wie auch die Berufung im Ausgangspunkt nicht in Zweifel zieht, führt das Einspritzen der Außenlage (2) zu einer Durchdringung der Innenlage (1), wenn diese aus Maschenwerk im Sinne des Streitpatents besteht. Den Einsatz eines solchen Materials - Gewebe oder Gewirke - schlägt OP8 als Alternative zu gesintertem Kunststoff ausdrücklich vor. \n\n100\\. Dass OP8 die zuletzt genannte Variante als vorzugswürdig bezeichnet, führt nicht dazu, dass die Anbringung einer Funktionsschicht in der oben genannten Weise für die in OP8 angeführten Alternativen als nicht naheliegend anzusehen wären. Der Einsatz einer Funktionsschicht und deren vollständige Abdichtung bot sich sogar in besonderem Maße an, wenn die Innenlage aus Gewebe oder Gewirke besteht, das in der Regel keinen hinreichenden Schutz gegen durchdringendes Wasser bietet. \n\n101\\. (2) Ob der nach Merkmal 1.4.1 alternativ vorgesehene Einsatz von Filz mit einer Begrenzung aus Maschenwerk ausgehend von OP8 nahegelegen hat, ist unerheblich. \n\n102\\. Der Gegenstand eines Patents ist schon dann nicht patentfähig, wenn eine von zwei alternativ vorgesehenen Ausgestaltungen durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt ist. \n\n103\\. 2\\. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der angegriffene Gegenstand von Patentanspruch 2 ausgehend von OP8 durch OP10 nahegelegt war. \n\n104\\. a) Patentanspruch 2 lautet: \n\n105\\. \n\nThe sole according to claim 1 or 12, characterized in that said membrane (113) made of waterproof and vapor-permeable material is laminated together with a fine mesh (114) for supporting it, which lies above it and is made of synthetic material. Sohle nach Anspruch1 oder 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Membran (113) aus wasserdichtem und dampfdurchlässigem Material mit einem feinen Maschengewebe (114) zum Tragen desselben zusammenlaminiert ist, welches über ihr liegt und aus synthetischem Material besteht.\n\n106\\. b) Dieser Gegenstand war ausgehend von OP8 durch OP10 nahegelegt. \n\n107\\. aa) OP10 offenbart einen Außenschuh mit einem herausnehmbaren wasserdichten Innenschuh. \n\n108\\. OP10 führt aus, aus dem Stand der Technik seien Innenschuhe aus textilem Laminat bekannt. Dieses bestehe aus zwei textilen Außenlagen, zwischen denen eine wasserdichte und wasserdampfdurchlässige Funktionsschicht, beispielsweise eine Membran, laminiert sei (S. 1 Z. 8 ff.; S. 2 Z. 9). Der Nachteil derartiger Innenschuhe bestehe darin, dass sie bei der Nutzung mechanisch stark beansprucht würden. Die Funktionsschicht sei sehr dünn; kleinste Risse führten zu Beschädigungen und damit zur Wasserdurchlässigkeit (S. 2 Z. 5 ff.). \n\n109\\. Zur Verbesserung schlägt OP10 eine wasserdichte und wasserdampfdurchlässige Funktionsschicht, vorzugsweise eine Membran aus expandiertem Polytetrafluorethylen (ePTFE) (S. 14 Z. 3, Z. 32 ff.) vor, die auf mindestens ein textiles Flächengebilde aus Gewebe, Gestrick, Vlies oder Gewirk laminiert ist (S. 13 Z. 10). Als Material könne Polyester oder Polyamide (Nylon) verwendet werden (S. 13 Z. 10). Denkbar sei auch die Laminierung der Funktionsschicht zwischen zwei textilen Flächengebilden, wie dies in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 dargestellt ist (S. 13 Z. 3 ff.). \n\n110\\. Das textile Laminat (80) besteht aus drei Lagen: einem ersten textilen Flächengebilde (82), einer wasserdichten und wasserdampfdurchlässigen Funktionsschicht (45) und einem zweiten textilen Flächengebilde (84). Beide textilen Flächengebilde sind auf die Funktionsschicht auflaminiert. \n\n111\\. bb) Dadurch war es nahegelegt, auch die in OP8 offenbarte Membran bei Bedarf durch eine auflaminierte Schicht zusätzlich zu stabilisieren. \n\n112\\. Dass OP8 weder ein Laminat offenbart noch Angaben zur Dicke oder Beschaffenheit der Membran enthält, spricht entgegen der Auffassung der Berufung nicht gegen, sondern für eine Heranziehung zusätzlicher Dokumente wie etwa OP10. \n\n113\\. 3\\. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der angegriffene Gegenstand von Patentanspruch 3 ausgehend von OP8 durch OP7 und OP5 nahegelegt war. \n\n114\\. a) Patentanspruch 3 lautet: \n\n115\\. \n\nThe sole according to claim 1 or 12, characterized in that said membrane (113) is coupled by means of spots of glue to said supporting layer (110) in the contact regions. Sohle nach Anspruch1 oder 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Membran (113) durch Klebstoffpunkte mit der tragenden Schicht (110) in den Kontaktbereichen gekoppelt ist.\n\n116\\. b) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, sehen sowohl OP7 (S. 5 Z. 16) als auch OP5 (S. 8 Z. 16) eine punktuelle Verklebung einer Membran mit einer darunterliegenden Schutzschicht vor. \n\n117\\. Diese Art der Verbindung bot sich damit als naheliegende Alternative zu dem in OP8 vorgesehenen Aufbügeln an. \n\n118\\. Dem steht nicht entgegen, dass ein Aufbügeln der Funktionsschicht (7 bzw. 8) in OP8 als vorzugswürdig bezeichnet wird. Aus dieser Einschätzung geht hervor, dass auch alternative Verbindungsmethoden in Betracht kommen. Folglich bestand Anlass, im Stand der Technik nach solchen Alternativen zu suchen. \n\n119\\. 4\\. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der angegriffene Gegenstand von Patentanspruch 4 durch OP8 nahegelegt war. \n\n120\\. a) Patentanspruch 4 lautet: \n\n121\\. \n\nThe sole according to claim 1 or 12, characterized in that said supporting layer (110) is entirely made of mesh that constitutes said single large macroportion (111) that is covered in an upward region by said membrane (113) and said tread (115) made of plastic material is assembled to said supporting layer (110) and joined hermetically to said membrane (113) at least at its peripheral region. Sohle nach Anspruch1 oder 12, dadurch gekennzeichnet, dass die tragende Schicht (110) vollständig aus Maschengewebe besteht, das den einzelnen großflächigen Makroabschnitt (111) bildet, welcher in einem oberen Bereich durch die Membran (113) bedeckt ist und die aus Kunststoffmaterial aufgebaute Laufsohle (115) mit der tragenden Schicht (110) und mit der Membran (113) zumindest in ihrem Randbereich hermetisch verbunden ist.\n\n122\\. Damit ist die in Merkmal 1.1 alternativ vorgesehene Ausgestaltung der tragenden Schicht (110) aus Filz ausgeschlossen. \n\n123\\. b) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dieser Gegenstand durch OP8 nahegelegt. \n\n124\\. aa) OP8 offenbart eine Innenlage, die vollständig aus Maschengewebe gefertigt ist. Sie bildet mithin einen einzigen großen Makroabschnitt, über dem die Membran angeordnet ist. \n\n125\\. Entgegen der Ansicht der Berufung steht der Annahme eines einzigen großen Makroabschnitts nicht entgegen, dass die in OP8 offenbarte Sohle zwischen Ferse und Vorderfuß eine von ihr als Steg bezeichnete Querung aufweist (Figur 2). Diese bildet einen Teil der Außenlage und damit der Laufsohle. Sie steht daher der Annahme einer tragenden Schicht (110), die einen einzigen großen Makroabschnitt (111) bildet, nicht entgegen. \n\n126\\. bb) Eine hermetische Verbindung von Außenlage, Innenlage und Funktionsschicht lag ausgehend von OP8 aus den bereits zu den Merkmalen 1.3.2 und 1.4.1 dargelegten Gründen nahe. \n\n127\\. 5\\. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass das zusätzliche Merkmal nach Patentanspruch 5 durch OP8 offenbart ist. \n\n128\\. a) Patentanspruch 5 lautet: \n\n129\\. \n\nThe sole according to claim 4, characterized in that said tread has substantially one single large through macroperforation (116) that affects substantially all of the sole of the foot except for said perimeter (115a), said macroperforation (116) being delimited by said protrusions (115b). Sohle nach Anspruch4, dadurch gekennzeichnet, dass die Laufsohle im Wesentlichen eine einzelne großflächige durchgehende Makroperforation (116) aufweist, die im Wesentlichen die ganze Fußsohle mit Ausnahme des Umfangs (115a) betrifft, wobei die Makroperforation (116) durch die Vorsprünge (115b) begrenzt ist.\n\n130\\. b) Eine Laufsohle, die im Wesentlichen eine einzelne großflächige Makroperforation aufweist, die im Wesentlichen die ganze Fußsohle mit Ausnahme des Umfangs (115a) betrifft, setzt eine flächenmäßig erhebliche Ausdehnung der Makroperforation voraus. Die Formulierung \"im Wesentlichen eine einzelne\" Makroperforation schließt aber nicht aus, dass die Makroperforation der Laufsohle gequert und dadurch in mehr als einen einzelnen Bereich unterteilt wird, solange sie weiterhin im Wesentlichen die ganze Fußsohle betrifft. \n\n131\\. c) Eine solche Gestaltung ist in OP8 offenbart. \n\n132\\. Wie die Berufung im Ausgangspunkt zutreffend ausführt, weist die Makroperforation der von OP8 offenbarten Außenlage zwar neben Rand (3) und Noppen (4a) zwischen Ferse und Vorderfuß eine Querung auf. Diese bewirkt aber nicht, dass die Makroperforation bezogen auf ihre gesamte Erstreckung nicht mehr als im Wesentlichen durchgehend anzusehen ist. \n\n133\\. 6\\. Zutreffend ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand durch OP8 nahegelegt war. \n\n134\\. a) Nach Hilfsantrag 1 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: \n\n135\\. \n\n1.2.1' [the membrane] is associated above said supporting layer (110) at least in said macroportion (111) which it coverscompletely; [Die Membran] ist oberhalb der tragenden Schicht (110) dem Makroabschnitt (111) zugeordnet, den siekomplettabdeckt;\n\n136\\. b) Merkmal 1.2.1' stellt klar, dass die Membran den Makroabschnitt, den die tragende Schicht ausbildet, komplett abdeckt. \n\n137\\. Dies entspricht den Vorgaben, die sich aus den oben dargelegten Gründen bereits aus Merkmal 1.2.1 ergeben. \n\n138\\. c) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand lag danach aus denselben Gründen nahe wie der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1. \n\n139\\. d) Für die auf die geänderte Fassung von Anspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 gilt dasselbe. \n\n140\\. 7\\. Hilfsantrag 2 hat ebenfalls keinen Erfolg. \n\n141\\. a) Nach Hilfsantrag 2 soll die mit Hilfsantrag 1 verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden: \n\n142\\. \n\n1.2.1'' [the membrane] is associated above said supporting layer (110) at least in said macroportion (111) which it coverscompletely, and is laminated together with a fine mesh (114) for supporting it, which lies above it and is made of synthetic material. [Die Membran] ist oberhalb der tragenden Schicht (110) dem Makroabschnitt (111) zugeordnet, den siekomplettabdeckt, und ist mit einem feinen Maschengewebe (114) zum Tragen desselben zusammenlaminiert, welches über ihr liegt und aus synthetischem Material besteht.\n\n143\\. b) Ob dieser erstmals im Berufungsverfahren gestellte Antrag zulässig ist, kann dahingestellt bleiben. Auch der damit verteidigte Gegenstand lag aus den im Zusammenhang mit Patentanspruch 2 dargelegten Gründen ausgehend von OP8 in Verbindung mit OP10 nahe. \n\n144\\. c) Für die Patentansprüche 2 bis 5 gilt Entsprechendes. \n\n145\\. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Deichfuß Kober-Dehm Rensen von Pückler","BGH, 28.10.2025, X ZR 117\u002F23","2026-07-08T22:41:50.552Z","2026-07-10T22:08:36.468Z",{"id":121,"ecli":122,"slug":123,"caseNumber":124,"courtId":44,"decisionDate":125,"fullText":126,"summary":127,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":125,"parsedAt":128,"updatedAt":129},"4449","ECLI:DE:NEURIS:KORE605172025","ecli-de-neuris-kore605172025","X ZR 131\u002F23","2025-10-21T00:00:00.000Z","#  BGH, 21.10.2025, X ZR 131\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 19. Juni 2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagten sind Inhaber des deutschen Patents 102 62 260 (Streitpatents), das aus der Teilung einer Stammanmeldung vom 11. Dezember 2002 hervorgegangen ist, eine Priorität vom 11. Dezember 2001 beansprucht und einen Antennenhalter betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den sechs weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet: Antennenhalter mit einer Montagebasis, einem Antennenmast und Haltemitteln zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei die Montagebasis Mittel zur Veränderung ihrer Längsausdehnung umfasst, wobei die Mittel zur Veränderung der Längsausdehnung der Montagebasis wenigstens zwei ineinandergreifende Rohre oder ein Rohr und eine in das Rohr eingreifende Stange umfassen und wobei die Haltemittel derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist,  \ndadurch gekennzeichnet, dass die Montagebasis Befestigungselemente aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist, dass die Rohre als Rundrohre ausgebildet sind, dass die Haltemittel derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist, dass die Haltemittel zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet sind, dass eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach der Montage der Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis möglich ist, dass die Haltemittel eine Schelle und eine damit verschraubbare Gegenschelle umfassen, welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle und die Gegenschelle einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen, und dass der Fuß des Antennenmastes an einer Schellenaußenseite der Schelle angeschweißt ist. \n\n3\\. Der Kläger, der wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat die Nichtigerklärung im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 sowie 4 bis 8 angestrebt. Er macht geltend, der angegriffene Gegenstand sei nicht patentfähig. Die Beklagten haben das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie nach Maßgabe von vier Hilfsanträgen verteidigt. \n\n4\\. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren hinsichtlich der Patentansprüche 1 und 2 sowie 4 bis 7 weiterverfolgt. Die Beklagten treten dem Rechtsmittel mit ihren erstinstanzlichen Anträgen entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. \n\n6\\. I. Das Streitpatent betrifft einen Antennenhalter. \n\n7\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren im Stand der Technik Antennenhalter in verschiedenen Bauformen bekannt. \n\n8\\. Das deutsche Gebrauchsmuster 297 14 098 (D1) offenbare einen Halter mit teleskopartigen Vierkantrohren, die zwischen zwei Dachsparren befestigt werden könnten. Die Montage solcher Halter, insbesondere deren vertikale Ausrichtung, sei aufwendig und erfordere den Einsatz von mindestens zwei Personen. Zudem müsse die als Dachhaut bezeichnete, zwischen den Dachsparren verlaufende Dichtungsbahn geöffnet werden, was zu Dichtungsproblemen führen könne (Abs. 2-7). \n\n9\\. Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 297 08 165 (D2) sei ein Antennenhalter bekannt, der ohne Eindringen in den Dachraum mittels einiger Schrauben auf zwei benachbarten Dachsparren montiert werden könne. Dieser Halter ermögliche die Errichtung eines extrem stabilen Antennenmastes und eigne sich deshalb insbesondere für Satellitenantennen, an die bauartbedingt sehr große Kräfte angriffen. Er ermögliche ferner, den Antennenmast nach der Montage der Basis in verschiedenen Schwenkstellungen zu arretieren (Abs. 8-10). \n\n10\\. Der aus D2 bekannte Halter sei jedoch nicht an unterschiedliche Abstände der Dachsparren anpassbar und ermögliche keine horizontale Verschiebung des Antennenmastes. Um dem Rechnung zu tragen, werde die Montagebasis immer größer bemessen als der Abstand zweier benachbarter Dachsparren. Dies sei material- und kostenintensiv und mache den Antennenhalter größer und unhandlicher (Abs. 12-14). \n\n11\\. 2\\. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, einen Antennenhalter zur Verfügung zu stellen, der kompakte Abmessungen aufweist, einfach und ohne Aufschneiden der Dachhaut zu montieren ist und eine einfache Ausrichtung des Antennenmastes ermöglicht. \n\n12\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 einen Antennenhalter vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n1 Antennenhalter (10) miteiner Montagebasis (18),einem Antennenmast (12) undHaltemitteln (14, 16) zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis. 2 Die Montagebasis umfasst Mittel (20, 22) zur Veränderung ihrer Längsausdehnung, 3 die wenigstens zwei ineinandergreifende Rohre (20, 22) oder ein Rohr und eine in das Rohr eingreifende Stange umfassen. 6 Die Rohre (20, 22) sind als Rundrohre ausgebildet. 5 Die Montagebasis (18) weist Befestigungselemente (24, 26) auf, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist. 4 Die Haltemittel (14, 16) sind derart ausgebildet, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist; 7 der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist; 8 eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis möglich ist. 9 Die Haltemittel (14, 16) umfassen eine Schelle (14) und eine damit verschraubbare Gegenschelle (16), welche derart miteinander verbindbar sind, dass sie einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen. 10 Der Fuß des Antennenmastes ist an einer Außenseite der Schelle (14) angeschweißt.\n\n13\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung. \n\n14\\. a) Die in den Merkmalen 2 und 3 vorgesehene Möglichkeit, die Längsausdehnung der Montagebasis zu verändern, ermöglicht die Anpassung an unterschiedliche Abstände zwischen zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten, auf die die Basis gemäß Merkmal 5 montiert werden kann. Die in Merkmal 6 vorgesehene Ausgestaltung als Rundrohr vereinfacht die vertikale Ausrichtung des Antennenmastes. \n\n15\\. b) Die in Merkmal 9 vorgesehene Ausgestaltung der Haltemittel mit einer Schelle und einer damit verschraubbaren Gegenschelle ermöglicht die Verwirklichung der in den Merkmalen 4, 7 und 8 definierten Funktionen, also eine Befestigung des Antennenmastes nach Anbringung der Montagebasis und dessen Ausrichtung in verschiedenen Längspositionen und Winkelstellungen. \n\n16\\. c) Ein Ausführungsbeispiel für einen Antennenhalter mit den Merkmalen von Anspruch 1 ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt, ein Ausführungsbeispiel für eine Schelle (14) mit Gegenschelle (16) und einen an der Schelle (14) angebrachten Antennenmast (12) in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4. \n\n17\\. d) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist den Festlegungen in Patentanspruch 1 nicht zu entnehmen, dass der Antennenhalter für die Montage von Satellitenantennen geeignet sein muss. \n\n18\\. Wie das Patentgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat, enthält Patentanspruch 1 keine Festlegungen zu Größe, Gewicht und Bauform der Antennen, für die der Halter geeignet sein muss. \n\n19\\. Hieraus ergibt sich, wie das Patentgericht ebenfalls noch zutreffend gefolgert hat, dass auch solche Halter zum Gegenstand von Patentanspruch 1 gehören, die für große und schwere Satellitenantennen geeignet sind. \n\n20\\. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts erfasst Patentanspruch 1 mangels diesbezüglicher Festlegungen aber auch Antennenhalter, die nur für kleinere, leichtere und weniger windempfindliche Antennen geeignet sind. \n\n21\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n22\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei neu. D1 offenbare zwar die Merkmale 1 bis 4 und teilweise auch das Merkmal 5, nicht aber die Merkmale 6 bis 10. Die deutsche Offenlegungsschrift 100 00 884 (D10) offenbare lediglich die Merkmale 1, 7 und 8. Das japanische Gebrauchsmuster Sho 64-38005 (D6) offenbare keines der die Dachmontage betreffenden Merkmale. Die übrigen Entgegenhaltungen lägen weiter ab. \n\n23\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Der Fachmann, ein Techniker oder Meister der Fachrichtung Metallbau mit Erfahrung in der Entwicklung von Halteeinrichtungen für Antennenmasten, habe keine Veranlassung gehabt, die quadratische oder eckige Rohrform der D1 zugunsten von Rundrohren gemäß D6 aufzugeben. Vor diesem Hintergrund komme es nicht mehr darauf an, ob der Fachmann ohne Weiteres allgemein bekannte Schellen und Gegenschellen für die Befestigung eines Antennenmastes an einem tragenden Rundrohr vorgesehen hätte. \n\n24\\. Der Fachmann sei auch nicht bestrebt gewesen, den Zwischensparrenhalter der D1 wegen der in D10 benannten Nachteile zu verbessern. D10 habe sich bereits von dieser Ausgestaltung abgewendet und einen verbesserten Aufsparrenhalter vorgeschlagen. Eine Veranlassung, diesen Halter in Richtung des erteilten Patentanspruchs 1 weiterzuentwickeln, habe nicht bestanden. \n\n25\\. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. \n\n26\\. 1\\. Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in D1 nicht vollständig offenbart. \n\n27\\. a) D1 betrifft eine Dachhalterung für Antennen (einschließlich Satellitenschüsseln), die zwischen zwei Dachsparren befestigt werden kann. \n\n28\\. D1 führt aus, im Stand der Technik bekannte Dachhalterungen für Antennen beständen aus einem teleskopierbaren Träger mit zwei ineinander verlaufenden Rohren, dessen Breite dem jeweiligen Abstand von zwei gegenüberliegenden Dachsparren angepasst werden könne. Die Montage eines solchen Trägers sei aufwendig, weil die Haltestange so ausgerichtet werden müsse, dass sie senkrecht nach oben weise und durch eine durch Abnehmen von Dachziegeln entstandene Öffnung hindurchrage. Hierzu seien zwei Personen erforderlich (S. 1 Z. 15-36). \n\n29\\. Um eine einfache und schnelle Montage durch eine Person zu ermöglichen, schlägt D1 vor, die Halteplatten (5a, 5b), mit denen der Träger an der Innenseite der Dachsparren befestigt werden kann, jeweils mit einem Langloch zu versehen. Dies ermögliche es, nach der Befestigung des Trägers eine Feinausrichtung vorzunehmen (S. 3 Z. 12 bis S. 4 Z. 12). \n\n30\\. Ein Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dargestellt. \n\n31\\. b) Wie auch die Berufungserwiderung nicht in Zweifel zieht, sind damit die Merkmale 1 bis 4 offenbart. \n\n32\\. c) Merkmal 5 ist nicht offenbart. \n\n33\\. Der in D1 offenbarte Dachhalter kann nicht an der Oberseite von (\"auf\") Dachsparren oder Dachlatten befestigt werden, sondern nur an der jeweils zum Träger weisenden Innenseite. \n\n34\\. d) Ebenfalls nicht offenbart ist das Merkmal 6. \n\n35\\. Die Beschreibung von D1 enthält keine Ausführungen zum Querschnitt der Rohre (4a, 4b). In Figur 2 ist für das Rohr (4b) ein quadratischer Querschnitt dargestellt. Hinweise auf eine Ausbildung als Rundform finden sich in D1 nicht. \n\n36\\. e) Merkmal 7 ist ebenfalls nicht offenbart. \n\n37\\. D1 offenbart als Mittel zur vertikalen Ausrichtung der Haltestange nach der Montage des Trägers lediglich die Langlöcher. Hinweise darauf, dass der Träger (3) relativ zum Rohr (4b) verdreht werden kann, sind der Entgegenhaltung nicht zu entnehmen. Eine solche Verdrehung wäre bei Rohren mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt ohnehin nicht ohne weiteres möglich. \n\n38\\. f) Auch die Merkmale 8 und 9 sind in D1 nicht offenbart. \n\n39\\. Weder die Beschreibung von D1 noch die Darstellung in Figur 1 lassen erkennen, dass der Träger (3) aus zwei Teilen besteht und nach der Montage der Halterung an einem der Rohre (4a, 4b) angebracht werden kann. \n\n40\\. g) D1 offenbart auch nicht das Merkmal 10. \n\n41\\. An einer Offenbarung dieses Merkmals fehlt es bereits deshalb, weil D1 keine Schelle im Sinne von Merkmal 9 zeigt. Unabhängig davon ist in D1 nicht eindeutig angegeben, wie die Haltestange (2) an der Führung (7) befestigt ist. \n\n42\\. 2\\. Entgegen der Auffassung der Berufung war der Gegenstand von Patentanspruch 1 ausgehend von D1 durch D10 nicht nahegelegt. \n\n43\\. a) D10 offenbart eine Halterung für Satellitenschüsseln oder dergleichen, die auf den Dachsparren befestigt werden kann. \n\n44\\. Nach der Beschreibung von D10 waren aus dem Stand der Technik bekannte Aufdachsparrenhalter vor und nach der Montage weder vertikal noch horizontal stufenlos einstell- oder volljustierbar. \n\n45\\. Zur Verbesserung schlägt D10 eine Schieneneinrichtung vor, die auf zwei benachbarten Dachsparren befestigt werden kann und an der ein Basisteil angebracht ist, das eine Halterung für ein Stangenelement aufweist (Sp. 1 Z. 27-33). \n\n46\\. Ein Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dargestellt. \n\n47\\. Die Schieneneinrichtung (9) umfasst zwei Schienenelemente (9.1, 9.2). Diese sind als Hohlprofile ausgebildet und entsprechen in ihrer Stärke den verwendeten Dachlatten. An ihrer Unterseite weisen sie eine längs verlaufende Gleitöffnung (9.3) auf. An der Oberseite ist jeweils eine Reihe von Durchgangslöchern (9.4) ausgebildet (Sp. 2 Z. 10-16). \n\n48\\. An der Unterseite der Schienenelemente (9.1, 9.2) ist ein Basisteil (11) angebracht, das rechteckig ausgebildet ist und in der Nähe jeder Ecke ein Durchgangsloch (11.1) aufweist. Im Zentrum des Basisteils (11) ist eine Halterung (13) angebracht, die ein Winkelstück (13.1) und einen Haltesteg (13.2) mit einer Bohrung (13.3) aufweist (Sp. 2 Z. 17-26). \n\n49\\. An dieser Halterung (13) kann ein Stangenelement (15) zur Aufnahme einer Satellitenschüssel oder dergleichen befestigt werden, zum Beispiel mittels einer Schraube (Sp. 2 Z. 27-40). Die vertikale Ausrichtung der Stange (15) kann mit Hilfe von Justierschrauben (19) justiert und festgelegt werden (Sp. 2 Z. 41-48). \n\n50\\. b) Es kann offenbleiben, ob ausgehend von D1 Anlass bestand, den dort offenbarten Antennenhalter dahin zu verbessern, dass er an der Oberseite der Sparren angebracht werden kann, und hierbei ergänzend D10 heranzuziehen. Auch daraus hätten sich jedenfalls keine hinreichenden Anregungen in Richtung des Gegenstands von Patentanspruch 1 ergeben. \n\n51\\. aa) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte sich aus einer Zusammenschau der beiden Entgegenhaltungen schon deshalb keine Anregung für eine Kombination ergeben, weil diese grundlegend verschiedene Konstruktionen betreffen. \n\n52\\. bb) Entgegen der Auffassung der Berufung führt der Umstand, dass der in D10 formulierte Anspruch 1 eine Ausgestaltung der Schiene (9) mit zwei getrennten Elementen nicht zwingend vorsieht, nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n53\\. Selbst wenn zugunsten der Berufung unterstellt wird, dass D10 auch eine einteilige Ausführung der Schiene (9) offenbart oder zumindest nahelegt, ergab sich daraus jedenfalls keine Anregung, diese Schiene mit rundem Querschnitt auszugestalten, wie dies Merkmal 6 vorsieht. \n\n54\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, ergeben sich aus D1 keine Hinweise auf einen runden Querschnitt. D10 enthält ebenfalls keine diesbezüglichen Hinweise. In Figur 1 weisen die beiden Schienenelemente (9.1, 9.2) einen rechteckigen Querschnitt auf. \n\n55\\. cc) Entgegen der Auffassung der Berufung begründet der Umstand, dass der Einsatz von Rundrohren auch im Antennenbau bekannt war und beide Entgegenhaltungen eine Antennenstange mit rundem Querschnitt zeigen, keine hinreichende Anregung, auch die in D1 offenbarten Rohre (4a, 4b) oder die in D10 offenbarte Schiene (9) mit einem solchen Querschnitt zu versehen. \n\n56\\. Der Umstand, dass beide Entgegenhaltungen unterschiedliche Querschnitte für Antennenstange und Halterung zeigen und darüber hinaus andere Mittel für die vertikale Ausrichtung des Antennenmastes vorsehen, weist vielmehr in die entgegengesetzte Richtung. \n\n57\\. dd) Die abweichende Beurteilung dieser Frage in dem von der Berufung vorgelegten Privatgutachten beruht nicht auf einer abweichenden Tatsachengrundlage, sondern darauf, dass der Gutachter aus den relevanten Tatsachen eine abweichende rechtliche Schlussfolgerung gezogen hat. Dieser Bewertung vermag der Senat aus den oben aufgezeigten Gründen nicht beizutreten. \n\n58\\. Auch der Privatgutachter geht davon aus, dass eine bloße Kombination von D1 und D10 nicht zum Gegenstand von Patentanspruch 1 führte, sondern dass ergänzende Überlegungen erforderlich gewesen wären. Zu solchen Überlegungen bestand mangels hinreichender Anregungen kein Anlass, zumal diese in zentralen Punkten von in D1 und D10 vorgeschlagenen Konstruktionsmerkmalen abweichen. \n\n59\\. 3\\. Entgegen der Auffassung der Berufung ergeben sich aus D6 keine weitergehenden Anregungen. \n\n60\\. a) D6 (beglaubigte Übersetzung: MW6c) offenbart eine Vorrichtung, die die Befestigung von Antennen, insbesondere von Flachantennen und ähnlichen Empfangsantennen für Satellitenrundfunk an Bauwerken ermöglicht (MW6c S. 1 unter 3). \n\n61\\. aa) D6 führt aus, für Satellitenrundfunk würden Mikrowellen eingesetzt. Diese könnten mit einer relativ kompakten Antenne empfangen werden. Daher werde darüber nachgedacht, eine solche Antenne nicht auf dem Dach zu befestigen, sondern zum Beispiel am Geländer eines Balkons (MW6c S. 2 oben). \n\n62\\. Im Stand der Technik vorgeschlagene Halterungen würden so auf ein Geländer aufgesetzt, dass sie dieses rittlings überspannten. Die Befestigung erfolge mit seitlichen Fixierschrauben. Eine solche Ausgestaltung ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4a und 4b dargestellt. \n\n63\\. Eine solche Halterung könne nur eingesetzt werden, wenn das unbewegliche Element (13) waagrecht verlaufe. An Geländern mit rundem Querschnitt könne sie nicht stabil fixiert werden (MW6c S. 2 unten). Zudem wirke eine Torsionskraft auf das Element (13) (MW6c S. 3 oben). \n\n64\\. bb) Zur Verbesserung schlägt D6 eine Halterung vor, die aus zwei Stützelementen (1, 2) besteht. \n\n65\\. Ausführungsbeispiele sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1a, 1b, 2 und 3 dargestellt. \n\n66\\. Diese Ausgestaltung ermöglicht eine hohe Befestigungsstärke und eine Reduzierung des auf das unbewegliche Element wirkenden Drehmoments auf ein Minimum (MW6c S. 7 unten). \n\n67\\. b) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ergab sich daraus keine Anregung, eine Dachsparrenhalterung nach dem Vorbild von D1 oder D10 mit Rundrohren auszugestalten. \n\n68\\. D6 geht davon aus, dass die Form des Rohrs, an dem die Antenne befestigt werden soll, durch äußere Faktoren vorgegeben ist, und schlägt ausgehend davon eine Lösung vor, die auch für die Anbringung an Rundrohren geeignet ist. \n\n69\\. Daraus ergab sich keine Anregung, die Form der Unterkonstruktion bei den in D1 und D10 vorgeschlagenen Halterungen zu ändern. In beiden Entgegenhaltungen ist diese Form nicht durch äußere Faktoren vorgegeben, sondern Teil der Gesamtkonstruktion. \n\n70\\. Um zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen, hätte es vor diesem Hintergrund der weitergehenden Überlegung bedurft, dass die in D6 offenbarte Befestigungsmethode zusätzliche Freiräume bei der Ausgestaltung der in D1 und D10 vorgeschlagenen Halterungen eröffnet. Veranlassung zu diesbezüglichen Überlegungen hätte allenfalls dann bestanden, wenn sich aus den genannten Entgegenhaltungen oder dem sonstigen Stand der Technik eine entsprechende Anregung ergeben hätte. \n\n71\\. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Auch in diesem Zusammenhang ergibt sich eine hinreichende Anregung insbesondere nicht schon aus dem Umstand, dass der Einsatz von Rundrohren im Antennenbau grundsätzlich bekannt war. \n\n72\\. 4\\. Die übrigen Entgegenhaltungen liegen weiter ab und vermögen nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. \n\n73\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Hoffmann Kober-Dehm Marx von Pückler","BGH, 21.10.2025, X ZR 131\u002F23","2026-07-08T22:42:53.041Z","2026-07-10T22:08:45.927Z",{"id":131,"ecli":132,"slug":133,"caseNumber":134,"courtId":44,"decisionDate":135,"fullText":136,"summary":137,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":135,"parsedAt":138,"updatedAt":139},"4543","ECLI:DE:NEURIS:KORE300172025","ecli-de-neuris-kore300172025","X ZR 141\u002F23","2025-10-14T00:00:00.000Z","#  Patentnichtigkeitsverfahren: Umfang des Gegenstandes eines Streitpatents - Stell- und Regelantrieb \n\n## Leitsatz\n\nStell- und Regelantrieb\n\nDie Verallgemeinerung ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele ist zulässig, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11\\. Februar 2014 - X ZR 107\u002F12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 23 - Kommunikationskanal).70 71\n\n## Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 18. Juli 2023 wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil abgeändert.\n\nDas europäische Patent 1 632 013 wird dadurch für teilweise nichtig erklärt, dass Patentanspruch 2 entfällt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 632 013 (Streitpatents), das am 3. April 2004 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 15. April 2003 angemeldet wurde und einen Antrieb für Klappen und Armaturen betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den zehn Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: Antrieb, insbesondere Stell- und Regelantrieb, für Klappen und Armaturen, die sich in einer explosionsgefährdeten Umgebung befinden können, mit einer Steuerelektronik und mit Funktionskomponenten, wie Getriebe und Handhabungseinrichtungen wobei die explosionsauslösenden Baugruppen, nämlich zumindest Motor (12) und Steuerelektronik (13), in einem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet sind, welches an ein zweites, nicht explosionsgeschütztes Gehäuse (3) angeflanscht ist, das die nicht zu schützenden Funktionskomponenten enthält und wobei eine im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführte Bedieneinheit (9) zur Parametrierung des Motors (12) an dem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet ist, so dass eine Bedienung unter Spannung während des Betriebes möglich ist und wobei die beiden Gehäuse sich in einem nicht explosionsgeschützten Außengehäuse befinden, dadurch gekennzeichnet, dass das Außengehäuse (1) aus 2 Halbschalen (1a, 1b) besteht, dass die Antriebswelle (5) aus 2 gegenüberliegenden Seitenflächen des Außengehäuses (1) herausgeführt ist, desgleichen die Welle (7) für die Handverstellung und dass die Öffnungen (22) für die Befestigungsmittel auf den gleichen Seitenflächen angebracht sind. \n\n3\\. Die Klägerin, die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, die Erfindung sei nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne, und der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. \n\n4\\. Die Beklagte hat das Streitpatent in erster Linie in einer Fassung verteidigt, in der Patentanspruch 2 entfällt. Mit 35 Hilfsanträgen hat sie das Schutzrecht in Fassungen verteidigt, die auch Änderungen von Patentanspruch 1 vorsehen. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über die mit Hilfsantrag Ib verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. \n\n6\\. Dagegen richten sich die Berufungen beider Parteien, die ihre erstinstanzlichen Anträge jeweils weiterverfolgen. Anders als in erster Instanz stellt die Beklagte die Hilfsanträge 1a, 1b, A und I vorrangig vor dem Hilfsantrag Ib. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Beide Berufungen sind zulässig. Nur diejenige der Beklagten ist begründet. \n\n8\\. I. Das Streitpatent betrifft einen Antrieb für Klappen und Armaturen in einer explosionsgefährdeten Umgebung. \n\n9\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren Antriebe für Klappen und Armaturen im Stand der Technik in großer Zahl bekannt. \n\n10\\. Ein Beispiel bilde die europäische Patentanmeldung 1 215 060 (G13). Diese befasse sich allerdings nicht mit dem Explosionsschutz (Abs. 2). \n\n11\\. Bei explosionsgeschützten Geräten würden üblicherweise alle erforderlichen Baugruppen, etwa Antrieb, Steuerelektronik und Handhabungseinrichtungen, in einem druckfesten Gehäuse gekapselt. Die Geräte seien deshalb groß und teuer (Abs. 5). \n\n12\\. 2\\. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, einen für den Einsatz in einer explosionsgefährdeten Umgebung geeigneten Antrieb zur Verfügung zu stellen, der kleiner und billiger ist als bekannte Geräte. \n\n13\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 einen Antrieb vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n1 Antrieb, insbesondere Stell- und Regelantrieb, für Klappen und Armaturen, die sich in einer explosionsgefährdeten Umgebung befinden können, 2 mit einer Steuerelektronik und mit Funktionskomponenten, wie Getriebe und Handhabungseinrichtungen. 3 Die explosionsauslösenden Baugruppen sind in einem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet; dies gilt zumindest für 3.1 Motor (12) und 3.2 Steuerelektronik (13). 4 Das erste Gehäuse ist an ein zweites, nicht explosionsgeschütztes Gehäuse (3) angeflanscht, das die nicht zu schützenden Funktionskomponenten enthält. 5 Der Antrieb umfasst ferner eine Bedieneinheit (9), 5.1 die der Parametrierung des Motors (12) dient, 5.2 im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführt 5.3 und an dem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet ist, 5.4 so dass eine Bedienung unter Spannung während des Betriebs möglich ist. 6 Der Antrieb umfasst ferner ein nicht explosionsgeschütztes Außengehäuse, 6.1 in dem sich die beiden Gehäuse befinden und 6.2 das aus zwei Halbschalen (1a, 1b) besteht. 7 Die Antriebswelle (5) ist aus zwei gegenüberliegenden Seitenflächen des Außengehäuses (1) herausgeführt, 8 desgleichen die Welle (7) für die Handverstellung. 9 Die Öffnungen (22) für die Befestigungsmittel sind auf den gleichen Seitenflächen angebracht.\n\n14\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung. \n\n15\\. a) Eine explosionsgefährdete Umgebung ist nach der Beschreibung des Streitpatents durch das Vorhandensein eines explosionsfähigen Mediums gekennzeichnet. Dabei kann es sich beispielsweise um Gase, Nebel, Dämpfe, Stäube und Flüssigkeiten handeln. \n\n16\\. Eine Explosion kann etwa durch elektrisch oder mechanisch erzeugte Funken, durch statische Elektrizität, durch offene Flammen, heiße Oberflächen, Blitz oder chemische Zündquellen entstehen. \n\n17\\. Die Festigkeit gegen eine Außenexplosion spielt im Zusammenhang des Streitpatents hingegen keine Rolle (Abs. 4). \n\n18\\. b) Um einen Einsatz des Antriebs in einer solchen Umgebung zu ermöglichen, sieht Merkmal 3 vor, die explosionsauslösenden Baugruppen - zumindest den Motor und die Steuerelektronik \\- in einem explosionsgeschützten Gehäuse anzuordnen. \n\n19\\. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts und der Klägerin liegt darin keine Festlegung auf die Zündschutzart Ex d (druckfeste Kapselung). \n\n20\\. aa) Nach den Feststellungen des Patentgerichts waren im Stand der Technik verschiedene Zündschutzarten bekannt. \n\n21\\. Diese sind in der nachfolgend wiedergegebenen, dem Lehrbuch von Olenik et al. (Elektroinstallation und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen, München u.a., 2000, G28, S. 51) entnommenen Tabelle dargestellt. \n\n22\\. Nach den Erläuterungen in G28 kann bei den ersten beiden Gruppen explosionsfähige Atmosphäre in die elektrischen Betriebsmittel eindringen. Bei der ersten Gruppe wird der Schutz erreicht, indem die Betriebsmittel so fest gebaut sind, dass sie dem Explosionsdruck standhalten und eine Durchzündung der heißen Verbrennungsgase durch Zündsperren nicht erfolgen kann. Bei der zweiten Gruppe sind die Betriebsmittel so ausgestaltet, dass eine Zündung unterbleibt (erhöhte Sicherheit) oder die eingesetzte Energie stets kleiner ist als die Mindestzündenergie (Eigensicherheit) (S. 50). Bei der dritten Gruppe wird verhindert, dass explosionsfähige Atmosphäre an die eine Entzündung verursachenden Teile gelangen kann (S. 52). \n\n23\\. bb) Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, kann die in Merkmal 3 normierte Anforderung, dass die explosionsauslösenden Baugruppen in einem explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet sind, allerdings durch eine druckfeste Kapselung erfüllt werden. Die Schutzart Ex i (Eigensicherheit) ist hingegen ausgeschlossen, weil es bei dieser gerade keine Bauteile geben darf, die eine Explosion auslösen können. \n\n24\\. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, sehen indes auch die Schutzarten Ex p (Überdruckkapselung) und Ex m (Vergusskapselung) eine Anordnung explosionsauslösender Baugruppen in einem explosionsgeschützten Gehäuse vor. Diese Schutzarten sind durch Merkmal 3 nicht ausgeschlossen. \n\n25\\. cc) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts steht dem nicht entgegen, dass die Schutzart Ex d ausweislich der Beschreibung im Stand der Technik bei Antrieben für Klappen und Armaturen üblich war (Abs. 5) und das Streitpatent als Ausführungsbeispiel ein explosionsgeschütztes Gehäuse aus zwei Teilen vorsieht, deren Anlageflächen mit einer Vergussmasse vergossen sind (Abs. 21). \n\n26\\. Merkmal 3 enthält keine Beschränkung auf im Stand der Technik übliche Ausführungsformen oder auf eine bestimmte Schutzart. \n\n27\\. dd) Die Ausführungen in der Beschreibung, wonach Breite und Länge des Spalts zwischen der Motorwelle und der sie umgebenden Nabe in einem Verhältnis zu dem Durchmesser der Welle stehen, das mit einer Bandbreite durch Norm-Bestimmungen zur Explosionssicherheit festgelegt ist (Abs. 15), führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n28\\. Auch diese Ausgestaltung ist in Merkmal 3 nicht zwingend vorgesehen. \n\n29\\. ee) Die in der Beschreibung formulierte Zielsetzung, einen Antrieb bereitzustellen, der kleiner und billiger ist als im Stand der Technik bekannte Antriebe (Abs. 9), führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n30\\. Diese Zielsetzung hat in Merkmal 3 ebenfalls keinen Niederschlag gefunden. \n\n31\\. c) Um eine kompakte und preisgünstige Ausführung zu ermöglichen, sieht Merkmal 4 vor, dass nicht zu schützende Funktionskomponenten in einem anderen, nicht explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet sind, an welches das erste Gehäuse angeflanscht ist. \n\n32\\. Zu diesen Komponenten kann zum Beispiel das Getriebe gehören (Abs. 18). \n\n33\\. d) Die in Merkmal 5 vorgesehene Bedieneinheit ist gemäß Merkmal 5.3 nicht zwingend im explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet, sondern \"an\" diesem. \n\n34\\. aa) Die Bedieneinheit dient gemäß Merkmal 5.1 der Parametrierung des Motors. Hierunter ist die Einstellung von Parametern zu verstehen, die Einfluss auf die Funktion des Motors haben, etwa auf dessen Drehzahl oder Drehmoment. \n\n35\\. (1) Die Beschreibung des Streitpatents verwendet den Begriff \"Parametrierung\" nicht. Sie enthält auch keine anderweitige Definition der Funktionen, die der Bedieneinheit zukommen. \n\n36\\. (2) Bei dem im Streitpatent geschilderten Ausführungsbeispiel besteht die Bedieneinheit aus einem Taster, einer Lampe und einem 10-Stellen-Schalter. \n\n37\\. Mit dem Taster können durch mehrmaliges Drücken verschiedene Funktionen aufgerufen werden. Die Lampe kann diese durch unterschiedliche Farbe, Helligkeit oder Blinkfrequenz anzeigen. Der 10-Stellen-Schalter erlaubt eine Feineinstellung der eingestellten Funktion (Abs. 19). \n\n38\\. Dem ist zu entnehmen, dass die Bedieneinheit so ausgestaltet sein muss, dass mit ihr Parameter eingestellt werden können, die Einfluss auf die Funktion des Motors haben. Welche Parameter dies sind und in welcher Weise die Funktion des Motors beeinflusst wird, ist weder durch Merkmal 5.1 noch durch die Ausführungen in der Beschreibung näher festgelegt. \n\n39\\. (3) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Merkmal 5.1 vor diesem Hintergrund nicht die Vorgabe zu entnehmen, dass die Parametrierung des Motors zwingend durch eine Parametrierung der Steuerelektronik erfolgen muss. \n\n40\\. Wie die Beklagte unter Bezugnahme auf mehrere Privatgutachten dargelegt hat, waren industrielle Stellantriebe im Stand der Technik allerdings üblicherweise mit einer Mikroprozessorregelung ausgestattet, die als Steuerelektronik im Sinne des Streitpatents angesehen werden kann und der Parametrierung des Motors dient. Dies steht dem Einsatz von Motoren, die auf andere Weise parametriert werden können, jedoch nicht entgegen. \n\n41\\. Merkmal 3.2 sieht eine Steuerelektronik zwar ausdrücklich vor. Merkmal 5.1 gibt aber nicht zwingend vor, dass die Bedieneinheit diese Elektronik ansteuert, um den Motor zu parametrieren; vielmehr bleibt offen, auf welche Weise die Parametrierung zu erfolgen hat. \n\n42\\. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Parametrierung des Motors durch Parametrierung der Steuerelektronik erfolgt. Merkmal 5.1 ist aber auch dann verwirklicht, wenn die Bedieneinheit den Motor zusätzlich oder ausschließlich auf anderem Wege parametriert. \n\n43\\. (4) Dieses Verständnis wird durch Patentanspruch 4 bestätigt. \n\n44\\. Der auf Anspruch 1 zurückbezogene Patentanspruch 4 sieht als ergänzendes Merkmal vor, dass die Bedieneinheit (9) auch zur Parametrierung der Steuerelektronik (13) dient. \n\n45\\. Wie die Beklagte im Ansatz zu Recht geltend macht, ergibt sich aus diesem Anspruch nicht, dass sich eine Parametrierung des Motors und eine Parametrierung der Steuerelektronik gegenseitig ausschließen. Patentanspruch 4 gibt vielmehr eine spezielle Art und Weise vor, die - jedenfalls auch - zur Parametrierung des Motors eingesetzt werden muss. Gerade dies bestätigt indes, dass es nach Anspruch 1 ausreicht, wenn die Bedieneinheit den Motor ausschließlich auf andere Weise, also ohne Einsatz der Steuerelektronik parametriert. \n\n46\\. bb) Da die Bedieneinheit elektrische Komponenten enthält, aber nicht im explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet ist, bedarf es eigener Maßnahmen zum Explosionsschutz. Hierzu gibt Merkmal 5.2 vor, dass die Bedieneinheit im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführt sein muss. \n\n47\\. Damit ist - anders als in Merkmal 3 - eine bestimmte Schutzart vorgegeben, nämlich eine Ausführung mit so niedriger Energie, dass es nicht zu einer Zündung kommen kann. Dies steht in Einklang mit den Ausführungen in der Beschreibung, wonach bestimmte Hilfskomponenten über eigensichere Stromkreise zu schützen sind, um keine Zündquelle darzustellen (Abs. 12). \n\n48\\. Merkmal 5.2 gibt nicht vor, auf welche Weise die Eigensicherheit in diesem Sinne herbeizuführen ist. \n\n49\\. Nach der Beschreibung kann die Explosionssicherheit entsprechend der Norm durch eine Kapselung der eigensicheren Bauteile in einer Vergussmasse gewährleistet sein (Abs. 19). Auch bei dieser Ausgestaltung muss gewährleistet sein, dass es während des Betriebs nicht zu einer Zündung kommen kann. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Parteien kann die Einbettung von stromführenden Bauteilen in eine Vergussmasse hierzu beitragen, weil auf diese Weise der Mindestabstand, der einzuhalten ist, um ein Überspringen von Funken zu vermeiden, verringert werden kann. \n\n50\\. cc) Merkmal 5.4 gibt ergänzend vor, dass eine Bedienung, also eine Nutzung der Bedieneinheit, unter Spannung während des Betriebs möglich sein muss. \n\n51\\. Zu den Maßnahmen, die dies ermöglichen, gehört die eigensichere Ausgestaltung der Bedieneinheit gemäß Merkmal 5.2. Darüber hinaus muss die Anordnung der Bedieneinheit am explosionsgeschützten Gehäuse so ausgestaltet sein, dass eine Bedienung den Explosionsschutz nicht beeinträchtigt. Vorgaben hierfür sind Merkmal 5.2 nicht zu entnehmen. \n\n52\\. Weitere Maßnahmen, um eine Bedienung unter Spannung zu ermöglichen, sind nicht zwingend ausgeschlossen. \n\n53\\. e) Das explosionsgeschützte und das nicht explosionsgeschützte Gehäuse befinden sich nach den Merkmalen 6 und 6.1 in einem Außengehäuse, das ebenfalls nicht explosionsgeschützt ist. \n\n54\\. aa) Das Außengehäuse besteht gemäß Merkmal 6.2 aus zwei Halbschalen. \n\n55\\. Diese können vorzugsweise aus einem statisch nicht aufladbaren Kunststoff oder aus Metall, z.B. Edelstahl oder Aluminium gefertigt sein (Abs. 11). \n\n56\\. bb) Nach der Beschreibung trägt eine der Halbschalen Öffnungen, durch welche die Bedieneinheit betätigbar ist (Abs. 11). \n\n57\\. Diese Ausgestaltung ist in Patentanspruch 1 nicht zwingend vorgegeben. Aus Merkmal 5.4, wonach eine Bedienung unter Spannung während des Betriebs möglich sein muss, ergibt sich aber, dass die Ausgestaltung des Außengehäuses einen Zugriff auf die Bedieneinheit in irgendeiner Weise ermöglichen muss. \n\n58\\. cc) Ausweislich der Beschreibung dient das Außengehäuse dazu, den Antrieb zu befestigen (Abs. 20). \n\n59\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n60\\. Der Gegenstand des Streitpatents sei unzulässig erweitert. Anspruch 4 der Anmeldung (G11) gebe vor, dass die Bedieneinheit am explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet sei und zur Einstellung der Parameter des Motors und zusätzlich der Steuerelektronik diene und zudem durch Vergussmasse gesichert sei und dadurch eine Verstellung der Parameter während des Betriebs ermögliche. Dem entspreche die Beschreibung der Anmeldung. Patentanspruch 1 sei dem gegenüber allgemeiner gefasst. Dort sei weder vorgegeben, dass die Bedieneinheit auch zur Einstellung der Parameter der Steuerelektronik diene, noch werde eine Einbettung der Bedieneinheit in eine Vergussmasse verlangt. \n\n61\\. Der in erster Instanz in erster Linie gestellte Hilfsantrag Ib füge diese Merkmale hinzu und gehe deshalb in zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück. Dieser Gegenstand erweitere den Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung nicht. Er sei ausführbar offenbart und patentfähig. \n\n62\\. Das Streitpatent nehme zu Recht die Priorität der deutschen Patentanmeldung 103 17 181 (G12) vom 15. April 2003 in Anspruch, weshalb das aus dieser Anmeldung abgezweigte deutsche Gebrauchsmuster 203 14 330 (G55) nicht als Stand der Technik zu berücksichtigen sei. \n\n63\\. Aus dem Stand der Technik, insbesondere der US-amerikanischen Patentschrift 4 463 291 (G35), seien Antriebe bekannt, die die Merkmale 1 bis 4 aufwiesen. Selbst wenn man unter dem in G35 offenbarten process-computer-controller eine Bedieneinheit im Sinne von Merkmal 5 verstehe, die der Parametrierung von Motor und Steuerelektronik diene, offenbare G35 keine Anordnung der Bedieneinheit am explosionsgeschützten Gehäuse, keine eigensichere Ausführung der Bedieneinheit im Sinne des Explosionsschutzes und keine Einbettung in eine Vergussmasse und damit auch nicht die von Merkmal 5.4 vorgegebene Wirkung, dass die Gestaltung der Bedieneinheit eine Bedienung unter Spannung ermögliche. G35 nehme auch die Anordnung eines ersten und zweiten Gehäuses in einem Außengehäuse nicht vorweg. Nichts anderes ergebe sich für die weiteren im Hinblick auf den Explosionsschutz ähnlich gestalteten Entgegenhaltungen. \n\n64\\. Aus dem Stand der Technik seien zudem nicht explosionsgeschützte Antriebe bekannt, insbesondere der von der Klägerin als offenkundige Vorbenutzung geltend gemachte Elodrive-Antrieb (G56-G63). Diese Antriebe wiesen eine Steuerelektronik und Funktionskomponenten wie Handhabungseinrichtungen auf. Der Motor sei an ein nicht explosionsgeschütztes Gehäuse angeflanscht, das nicht zu schützende Funktionskomponenten enthalte. Beide Komponenten seien in einem nicht explosionsgeschützten Außengehäuse angeordnet, welches aus zwei Halbschalen bestehe, aus denen Antriebswelle und Handwelle an zwei einander gegenüberliegenden Seiten herausgeführt würden, an denen zudem Öffnungen für Befestigungsmittel vorgesehen seien. Diese Antriebe offenbarten jedoch keine Anordnung von Motor und Steuerelektronik in einem eigenen Gehäuse, das explosionsgeschützt sei, keine eigensichere Ausführung der Bedieneinheit im Sinne des Explosionsschutzes sowie keine Einbettung ihrer stromführenden Teile in eine Vergussmasse, und entsprechend auch nicht deren Wirkung, dass eine Bedienung unter Spannung möglich sei. Weitere nicht explosionsgeschützte Antriebe aus dem Stand der Technik gingen in ihrem Offenbarungsgehalt darüber nicht hinaus. \n\n65\\. Eine Kombination beider Komponenten sei im Stand der Technik nicht offenbart. Sie ergebe sich für den Fachmann, einen Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluss oder einen Bachelor der Mechatronik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Antriebstechnik und vertieften Kenntnissen über die besonderen Anforderungen des Explosionsschutzes, der insbesondere mit den europäischen Richtlinien, den deutschen DIN-Normen, den darin in Bezug genommenen Normen und deren fachlicher Fortentwicklungsdiskussion vertraut sei, auch nicht in naheliegender Weise. \n\n66\\. Ausgehend von den nicht explosionsgeschützt ausgeführten Stellantrieben ergebe sich kein Anlass, diese ganz oder in Teilen explosionsgeschützt auszuführen. Ausgehend von den explosionsgeschützt ausgeführten Antrieben ergebe sich kein Anlass, ein nicht explosionsgeschütztes Außengehäuse vorzusehen. Zudem habe der Fachmann aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik zwar Vorbilder, direkt am explosionsgeschützten Gehäuseteil eine Bedieneinheit vorzusehen und diese eigensicher auszuführen. Diese legten allerdings nicht nahe, neben der eigensicheren Ausführung auch eine Einbettung in eine Vergussmasse vorzusehen. Zudem ergebe sich auch aus diesen Entgegenhaltungen kein Anlass, zusätzlich ein Außengehäuse vorzusehen. \n\n67\\. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. \n\n68\\. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts geht der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen (G11) nicht hinaus. \n\n69\\. 1\\. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht deshalb über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht, weil Patentanspruch 1 nicht zwingend vorsieht, dass das Außengehäuse Öffnungen für die Bedieneinheit und die Kabelanschlüsse aufweist. \n\n70\\. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Inhalt der Anmeldung anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Entscheidend ist, was der Fachmann diesen Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnehmen kann (vgl. hierzu und zum Folgenden nur BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107\u002F12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 23 - Kommunikationskanal; Urteil vom 26. September 2023 - X ZR 76\u002F21, GRUR 2024, 42 Rn. 41 f. - Farb- und Helligkeitseinstellung). \n\n71\\. Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts sind Verallgemeinerungen nicht schlechthin ausgeschlossen. So ist die Verallgemeinerung ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind. Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass einzelne Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch diese Merkmale aber nicht in ihrer Gesamtheit vorsieht. \n\n72\\. b) Im Streitfall ist dem Umstand, dass das in der Anmeldung geschilderte Ausführungsbeispiel neben den Merkmalen 6 bis 9 im Außengehäuse zusätzlich Öffnungen für die Bedieneinheit und die Kabelanschlüsse aufweist und die in der Anmeldung formulierten Ansprüche 10 und 11 die Merkmale 6 bis 9 nur in Kombination mit diesen beiden Öffnungen vorsehen, nicht zu entnehmen, dass zwischen diesen Merkmalen ein untrennbarer Zusammenhang im vorgenannten Sinne besteht. \n\n73\\. aa) Wie bereits oben dargelegt wurde, mag die Anordnung der Bedieneinheit am explosionsgeschützten Gehäuse zur Folge haben, dass das Außengehäuse so ausgestaltet sein muss, dass es einen Zugriff auf die Bedieneinheit ermöglicht. \n\n74\\. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, mag sich eine Öffnung im Außengehäuse als Maßnahme der Wahl anbieten. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass andere Maßnahmen, die ebenfalls einen Zugriff auf die Bedieneinheit ermöglichen, zwingend ausgeschlossen sind. \n\n75\\. bb) Der Umstand, dass die in dem Außengehäuse angeordneten elektrischen Komponenten mit Spannung versorgt werden müssen, hat zur Folge, dass diese Spannung in irgendeiner Weise zugeführt werden muss. \n\n76\\. Aus der Anmeldung ergibt sich jedoch nicht, dass hierzu zwingend ein Kabel erforderlich ist. Die Funktion der elektrischen Komponenten und der zum Zwecke des Explosionsschutzes vorgesehenen Maßnahmen ist vielmehr unabhängig davon, auf welchem Wege die zum Betrieb erforderliche elektrische Energie zugeführt wird. \n\n77\\. 2\\. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts geht der Gegenstand des Streitpatents nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, weil Merkmal 5.1 eine Parametrierung der Steuerelektronik nicht zwingend vorsieht. \n\n78\\. In der Beschreibung der Anmeldung ist eine Einstellung von Parametern - also eine Parametrierung im Sinne von Merkmal 5.1 - allerdings für Motor und Steuerelektronik offenbart (S. 3 Abs. 4). Der in der Anmeldung formulierte Anspruch 4 sieht in Einklang damit vor, dass die Bedieneinheit zur Einstellung der Parameter des Motors und der Steuerelektronik dient. \n\n79\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist die in Merkmal 5.1 formulierte Vorgabe im Vergleich zu der Vorgabe aus Anspruch 4 der Anmeldung zwar weiter gefasst, weil sie eine Parametrierung des Motors ohne Einsatz der Steuerelektronik ausreichen lässt. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Beschreibung der Anmeldung jedoch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es ausreicht, wenn die Bedieneinheit einzelne Parameter einstellen kann. \n\n80\\. Die Beschreibung der Anmeldung bezeichnet eine eigensicher ausgeführte Bedieneinheit zur Einstellung der Parameter des Motors und der Steuerelektronik als besonders bevorzugte Weiterbildung (S. 3 Abs. 4). Dem ist zu entnehmen, dass auch Ausführungsformen, die diese Eigenschaft nicht aufweisen, zur beanspruchten Erfindung gehören. Zudem ist nicht im Einzelnen angegeben, welche Parameter mit der Bedieneinheit verstellt werden können. Daraus ergibt sich, dass auch solche Ausgestaltungen zur Erfindung gehören, die eine Einstellmöglichkeit nur in geringem Umfang zulassen. \n\n81\\. Vor diesem Hintergrund ist der Anmeldung nicht zu entnehmen, dass eine eigensicher ausgeführte Bedieneinheit zwingend so ausgestaltet sein muss, dass mit ihr alle Parameter von Motor und Steuerelektronik eingestellt werden können. Dies führt zu der Schlussfolgerung, dass auch solche Ausführungsformen zur Erfindung gehören, bei denen nur Parameter des Motors eingestellt werden können, ohne dass hierzu Parameter der Steuerelektronik verändert werden. \n\n82\\. 3\\. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts geht der Gegenstand des Streitpatents auch nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, weil Merkmalsgruppe 5 eine Einbettung der stromführenden Teile der Bedieneinheit in eine Vergussmasse nicht zwingend vorsieht. \n\n83\\. In der Beschreibung der Anmeldung wird als weitere Eigenschaft der bereits erwähnten besonders bevorzugten Weiterbildung angeführt, dass die Bedieneinheit an dem explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet und dort durch Vergussmasse gesichert ist. Im unmittelbaren Anschluss daran heißt es, eine derart ausgestaltete Bedieneinheit ermögliche eine Verstellung der Parameter des Antriebs während dessen Betriebs, d.h. ohne diesen stromlos machen zu müssen (S. 3 Abs. 4). Der ebenfalls bereits erwähnte Anspruch 4 der Anmeldung sieht die Anordnung der Bedieneinheit am explosionsgeschützten Gehäuse und ihre Sicherung durch Vergussmasse zwingend vor. \n\n84\\. Aus den bereits im Zusammenhang mit Merkmal 5.1 angeführten Gründen ist der Beschreibung der Anmeldung auch insoweit nicht zu entnehmen, dass die als besonders bevorzugt bezeichnete Bedieneinheit zwingend alle angeführten Merkmale aufweisen muss. \n\n85\\. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die an der oben wiedergegebenen Stelle erwähnte Sicherung der Bedieneinheit durch Vergussmasse dazu dient, eine Bedienung unter Spannung zu ermöglichen. Zu ihren Gunsten kann weiter angenommen werden, dass die Sicherung darin besteht, dass die stromführenden Teile der Bedieneinheit, etwa bei ihrer Durchführung in das explosionsgeschützte Gehäuse, in die Vergussmasse eingebettet werden, wie dies an anderer Stelle der Beschreibung geschildert und als Mittel zur Gewährleistung der Explosionssicherheit bezeichnet wird (S. 6 Abs. 2 f.). Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, dass dies die einzig mögliche Sicherung darstellt und andere Sicherungsmaßnahmen ausscheiden. Dies ist auch nicht ersichtlich. \n\n86\\. Auch unter der genannten Prämisse ist der Anmeldung daher nicht zu entnehmen, dass nur solche Ausführungsformen zur Erfindung gehören, die alle Merkmale der als besonders bevorzugt bezeichneten Variante aufweisen. Auch ohne ausdrücklichen Hinweis geht aus der Anmeldung vielmehr hinreichend deutlich hervor, dass auch solche Ausgestaltungen zur beanspruchten Erfindung gehören, bei denen nur ein Teil der angeführten Merkmale verwirklicht ist. \n\n87\\. IV. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 119 Abs. 1 PatG). \n\n88\\. 1\\. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die nach dem Hauptantrag der Beklagten vorgesehene Streichung des erteilten Patentanspruchs 2 nicht zu einer Erweiterung des Schutzbereichs. \n\n89\\. a) Der auch mit dem Hauptantrag nicht mehr verteidigte Patentanspruch 2 bezieht sich auf Anspruch 1 zurück und sieht als zusätzliches Merkmal unter anderem vor, dass die Bedieneinheit in den beiden Gehäuseteilen des explosionssicheren Gehäuses angeordnet ist. \n\n90\\. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Streichung dieses Anspruchs nicht dazu, dass Patentanspruch 1 auf den Schutz eines Aliud gerichtet ist. \n\n91\\. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass Patentanspruch 1 vor dem Hintergrund des erteilten Anspruchs 2 dahin auszulegen ist, dass die Bedieneinheit zugleich am explosionsgesicherten Gehäuse als auch innerhalb desselben angeordnet sein kann und dass die Streichung von Anspruch 2 dazu führt, dass das einschlägige Merkmal 5.3 nur noch dann erfüllt ist, wenn die Bedieneinheit außerhalb des explosionsgesicherten Gehäuses angeordnet ist. \n\n92\\. Auch unter dieser Prämisse schützt Patentanspruch 1 im Vergleich zur erteilten Fassung kein aliud. Vielmehr wären gegebenenfalls nur einzelne Ausführungsformen, die nach der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 zum Gegenstand des Streitpatents gehören, nach der Änderung nicht mehr geschützt. Damit wird kein zusätzlicher technischer Aspekt eingeführt, sondern lediglich eine von mehreren möglichen Ausgestaltungen nicht mehr beansprucht. Darin liegt gegebenenfalls keine Erweiterung, sondern eine Einschränkung des Schutzbereichs. \n\n93\\. 2\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist aus den vom Patentgericht im Zusammenhang mit Hilfsantrag Ib angeführten Gründen patentfähig. \n\n94\\. a) Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass das Streitpatent die Priorität von G12 zu Recht in Anspruch nimmt und deshalb das aus G12 abgezweigte Gebrauchsmuster G55 nicht zum Stand der Technik gehört. \n\n95\\. aa) Nach Art. 87 Abs. 1 EPÜ kann das Prioritätsrecht einer vorangegangenen Anmeldung bei der Anmeldung eines europäischen Patents in Anspruch genommen werden, wenn beide dieselbe Erfindung betreffen. \n\n96\\. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Senats erfüllt, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 17\\. September 2024 - X ZR 82\u002F23, GRUR-RS 2024, 29611 Rn. 81 ff. - Slice-Segmente). \n\n97\\. bb) Im Streitfall ist diese Voraussetzung erfüllt, weil G12 und die Anmeldung des Streitpatents - wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht - inhaltlich identisch sind und weil der Gegenstand von Patentanspruch 1 aus den oben dargelegten Gründen nicht über den Gegenstand der Anmeldung hinausgeht. \n\n98\\. b) Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat und die Klägerin nicht in Zweifel zieht, nimmt der als Vorbenutzung geltend gemachte Elodrive-Antrieb (G56-G63: Montageanleitung, Datenblatt und Fotografien) den Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht vorweg. \n\n99\\. aa) Ausweislich von Montageanleitung (G58) und Datenblatt (G60) kann der Elodrive-Antrieb für die Verstellung von Luftklappen in raumlufttechnischen Anlagen eingesetzt werden. Sein Aufbau ist in der nachfolgenden Zeichnung dargestellt. \n\n100\\. Das Gehäuse besteht aus zwei Schalen. Diese weisen Öffnungen für Befestigungsmittel und einen Durchlass für das Anschlusskabel auf. \n\n101\\. Der Drehsinn des Antriebs ist über einen Schalter oder durch entsprechende Montage wählbar (G58, G60). Der Schalter darf nur im spannungsfreien Zustand betätigt werden (G58 Zeichnung 5). Mit Hilfe einer Kurbel kann der Antrieb auch von Hand verstellt werden (G58 Zeichnung 4). \n\n102\\. In dem Gehäuse befinden sich ein Motor, der mit einer Platine verbunden ist (G56 Bild 10), und ein Getriebe (G56 Bild 16). Das Getriebe ist in einer dafür vorgesehenen Vertiefung angeordnet und an den Motor angeflanscht. \n\n103\\. An der Außenseite sind ein Taster und ein Doppelschiebeschalter angeordnet. Diese sind in der nachfolgend wiedergegebenen Fotografie (G56 Bild 7) dargestellt. \n\n104\\. Durch das Drücken des Tasters wird die Handverstellung ermöglicht. Mit dem Doppelschiebeschalter kann die Drehrichtung des Motors geändert werden. \n\n105\\. bb) Damit sind die Merkmale 2, 6, 6.2 und 7 bis 9 vorweggenommen. \n\n106\\. cc) Nicht offenbart sind das Merkmal 1 und die Merkmalsgruppe 3. \n\n107\\. In den Unterlagen zum Elodrive-Antrieb wird der Aspekt des Explosionsschutzes nicht angesprochen. \n\n108\\. dd) Die Merkmale 4 und 6.1 sind nicht vollständig offenbart. \n\n109\\. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die Anordnung des Getriebes in einem besonders ausgeformten Teil des Gehäuses ein zweites Gehäuse im Sinne von Merkmal 4 ausbildet. Im Außengehäuse befinden sich jedenfalls nicht wie von den Merkmalen 4 und 6.1 vorgesehen zwei Gehäuse, da der Elodrive-Antrieb kein separates explosionsgeschütztes Gehäuse aufweist. \n\n110\\. ee) Offenbart sind die Merkmale 5 und 5.1. \n\n111\\. Der Doppelschiebeschalter ist eine Bedieneinrichtung im Sinne von Merkmal 5. Die mit ihm mögliche Änderung der Drehrichtung ist eine Parametrierung des Motors im Sinne von Merkmal 5.1. \n\n112\\. ff) Nicht offenbart sind die Merkmale 5.2 bis 5.4. \n\n113\\. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei dem Doppelschiebeschalter um ein einfaches elektronisches Betriebsmittel handelt, nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung, dass dieser Schalter im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ist. \n\n114\\. Ausweislich der Bedienungsanleitung darf der Doppelschiebeschalter - unabhängig vom Aspekt des Explosionsschutzes - ohnehin nicht unter Spannung betätigt werden. \n\n115\\. c) Wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, ergeben sich aus den deutschen Gebrauchsmustern 201 07 326 (G30), 201 07 324 (G31) und 201 07 519 (G32) keine weitergehenden Erkenntnisse in Bezug auf die Lehre des Streitpatents. \n\n116\\. d) G35 nimmt den Gegenstand von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht vorweg. \n\n117\\. aa) G35 befasst sich mit Motorsteuerungen, insbesondere für einen Ventilantrieb. \n\n118\\. (1) G35 führt aus, die Positionierung von Ventilen werde meistens durch den Einsatz pneumatischer Stellantriebe erreicht. Diese benötigten komprimierte, saubere und trockene Luft, deren Transport aufwendig sei. Zudem sei eine zweite Antriebskraft erforderlich, nämlich Strom für den Betrieb des Kompressors. \n\n119\\. Vollelektrische Ventilstellvorrichtungen wiesen den Nachteil auf, dass sie für ihren Betrieb lange Wechselspannungsimpulse benötigten, um die Reibung der Antriebsvorrichtung zu überwinden und die Bewegung des Antriebs einzuleiten, der mit dem Ventil gekoppelt sei (Sp. 1 Z. 21-30). Zudem sei es wegen der langen Stöße nicht möglich, den genauen Zeitpunkt und die Dauer der Bewegung der Motorwelle festzustellen, weshalb zur Überwachung der Ventilstellung komplizierte und fehlerträchtige Positionsrückmeldesysteme erforderlich seien (Sp. 1 Z. 31-38). Außerdem brauche es Mittel zur Blockierung des Motors, wenn er nicht angetrieben werde (Sp. 1 Z. 38-41). \n\n120\\. Schrittmotoren mit Gleichstromsignal seien insoweit vorteilhafter, aber teurer (Sp. 1 Z. 42-46). Die bekannten Systeme seien zudem meistens zumindest teilweise analog aufgebaut. Damit fehle ihnen die Einfachheit und Präzision eines digitalen Ventilsteuerungssystems (Sp. 1 Z. 47-50). \n\n121\\. Bekannt seien auch Antriebe mit reversiblem Motor. Diese führten jedoch bei Umkehrung der Motorrichtung zu Ungenauigkeiten. Daher werde der Motor in vielen Systemen nur in eine Richtung elektrisch angetrieben und kehre mit Hilfe einer mechanischen Federeinrichtung zurück. Diese mechanische Rückstellvorrichtung sei gegenüber elektrischen, digitalen Systemen ungenau und stelle ebenfalls eine Fehlerquelle dar (Sp. 1 Z. 51-59). \n\n122\\. (2) Vor diesem Hintergrund schlägt G35 eine Motorsteuerung mit einer elektronischen Änderung der Drehrichtung vor (Sp. 1 Z. 62-64). \n\n123\\. Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt. \n\n124\\. Ein Durchflussmesser (12) überwacht den Durchfluss in einer Leitung (10). Der Durchfluss wird durch das Ventil (14) gesteuert. Ein Signal, das für den überwachten Durchfluss am Durchflussmesser (12) repräsentativ ist, wird an einen Prozesscomputer-Controller (16) angelegt, der es mit einem Kontrollwert vergleicht und eine Reihe von Signalen an einen Motorcontroller liefert, der im Gehäuse (18) als Teil des Ventilstellglieds (20) eingeschlossen ist. Der Stellantrieb (20) ist mit dem Ventil (14) gekoppelt und steuert die Bewegung des Durchflussregelelements des Ventils (Sp. 3 Z. 15-29). \n\n125\\. Ein Querschnitt des Stellglieds (20) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt. \n\n126\\. Im Gehäuse (18) ist ein Motor (48) mit Controller angeordnet (Sp. 5 Z. 24). Das Gehäuse (18) hat einen Deckel (76), der mit dem Gehäuse verschraubt oder anderweitig befestigt ist, um eine einteilige Konstruktion mit explosionssicheren Eigenschaften zu bilden (Sp. 5 Z. 24-30). Auf diese Weise sind der Motor (48) und das Steuergerät zur Erregung der Statorwicklungen in einem explosionsgeschützten Gehäuse untergebracht (Sp. 5 Z. 32-35). \n\n127\\. Die Abtriebswelle (56) wird an der Unterseite des Gehäuses durch die Öffnung des Innenlagerträgers hindurchgeführt und ragt aus dem Gehäuse heraus (Sp. 2 Z. 46-48). Sie wird in einen Federkäfig (112) geführt, der an der Unterseite des Gehäuses verschraubt ist (Sp. 6 Z. 35-39). \n\n128\\. Zur Abstützung der Abtriebswelle (56) enthält das Gehäuse (18) einen inneren Lagerträger (86), der sich von einem Ende in das Gehäuse hinein erstreckt und eine Öffnung (88) aufweist, durch die die Abtriebswelle (56) verläuft (Sp. 5 Z. 46-49). Die Abtriebswelle (56) ist mit einem Kugelumlaufgetriebe gekoppelt, das durch eine Feder so vorgespannt ist, dass es ausgefahren wird, wenn die elektrische Versorgung der Motorsteuerung oder des Motors (48) unterbrochen wird (Sp. 6 Z. 32-34). \n\n129\\. Eine Draufsicht des in Figur 1 und Figur 3 gezeigten Gehäuses (ohne Abdeckung) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 dargestellt. \n\n130\\. Im Gehäuse (18) ist eine elektronische Leiterplatte (98) angeordnet, die alle elektronischen Schaltungskomponenten enthält (Sp. 5 Z. 62-64). Die elektronischen Bauteile der Leiterplatte (98) sind mit dem Motor über Leitungen (104) verbunden, die an eine Klemmleiste (106) angeschlossen sind (Sp. 6 Z. 4-6). \n\n131\\. Die Stromversorgung für den Betrieb des Motors (48) und der Motorsteuerung ist über eine Klemmleiste (110) mit der Leiterplatte (98) verbunden. An die Klemmleiste (110) sind auch die Signale des Steuergeräts (16) angeschlossen (Sp. 6 Z. 14-16). \n\n132\\. Das Getriebe (60), bestehend aus Stirnrad (60a) und Antriebsrad (60b), kann mit Hilfe einer Federvorspannung rückwärts angetrieben werden (Sp. 6 Z. 66 f.). \n\n133\\. bb) Damit sind neben den Merkmalen 1 und 2 auch die Merkmale 3 und 4 offenbart. \n\n134\\. Explosionsauslösende Baugruppen wie Motor und Steuerelektronik sind, wie von Merkmal 3 vorgegeben, in einem explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet. Das nicht explosionsauslösende Stellglied (20) ist in einem zweiten Gehäuse angeordnet, das nicht als explosionsgeschützt bezeichnet wird und das an das erste Gehäuse angeschraubt ist, wie dies Merkmal 4 vorsieht. \n\n135\\. cc) Nicht offenbart sind die Merkmale 5.2 bis 5.4. \n\n136\\. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die in G35 offenbarte Steuereinrichtung (16) auch eine Parametrierung des Motors durch den Benutzer ermöglicht. G35 ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass diese Einrichtung im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführt ist und eine Bedienung unter Spannung ermöglicht. Bei der in Figur 1 dargestellten Ausgestaltung ist die Einrichtung zudem nicht am explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet, sondern in erheblichem räumlichem Abstand dazu. \n\n137\\. dd) Ebenfalls nicht offenbart ist eine Anordnung der beiden Gehäuse in einem Außengehäuse, wie dies Merkmalsgruppe 6 vorgibt. Dementsprechend fehlt es auch an einer Offenbarung der auf das Außengehäuse bezogenen Merkmale 7 bis 9. \n\n138\\. e) Wie die Klägerin im Berufungsverfahren nicht in Zweifel zieht, ergeben sich aus den weiteren in erster Instanz diskutierten Entgegenhaltungen (G14, G18, G22, G23, G39, G40, G41) keine weitergehenden Erkenntnisse. \n\n139\\. f) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht nahelag. \n\n140\\. aa) Ausgehend vom Elodrive-Antrieb und ähnlichen elektrischen Stellantrieben mag allerdings Veranlassung zu Überlegungen bestanden haben, wie solche Antriebe explosionsgeschützt ausgeführt werden können. \n\n141\\. Wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, ergab sich daraus jedoch keine Anregung, innerhalb des Gehäuses einzelne, nämlich die explosionsauslösenden Komponenten zu sichern und sie dafür nach Maßgabe von Merkmal 3 in einem zusätzlichen explosionsgeschützten Gehäuse einzuwanden. Ebenso wenig bestand Anlass, die Bedieneinheit nach Maßgabe von Merkmalsgruppe 5 eigensicher auszuführen. \n\n142\\. bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergab sich ausgehend von Antrieben nach dem Vorbild von Elodrive auch aus G35 keine Anregung zu einer Ausgestaltung mit den genannten Merkmalen. \n\n143\\. G35 zeigt allerdings die Aufteilung in ein explosionsgeschütztes Gehäuse für Motor und Steuerelektronik und ein damit verbundenes anderes Gehäuse für nicht explosionsauslösende Komponenten sowie die Anordnung einer Steuerungseinheit außerhalb dieser Gehäuse. \n\n144\\. Ob dies Anlass gab, eine entsprechende Aufteilung auch für kompakte Antriebe nach dem Vorbild von Elodrive vorzusehen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergab sich aus G35 jedenfalls nicht die Anregung, die beiden Gehäuse in einem gemeinsamen Außengehäuse anzuordnen und die Bedieneinheit an einem dieser Gehäuse vorzusehen. \n\n145\\. Der von der Klägerin angeführte Aspekt des Arbeitsschutzes, der es gebietet, rotierende Teile abzudecken, vermag diesbezügliche Anregungen schon deshalb nicht zu begründen, weil bewegliche Teile bei dem in G35 offenbarten Ausführungsbeispiel schon durch die beiden Einzelgehäuse abgedeckt sind. \n\n146\\. Eine diesbezügliche Anregung ergab sich auch nicht daraus, dass alle Komponenten des Elodrive-Antriebs in einem gemeinsamen Gehäuse angeordnet sind. G35 schlägt mit der Aufteilung auf zwei Gehäuse insoweit gerade ein abweichendes Konzept vor. Eine Anregung, die beiden Konzepte miteinander zu kombinieren, ergab sich aus keiner dieser Entgegenhaltungen. \n\n147\\. cc) Ausgehend von G35 ergaben sich keine weitergehenden Anregungen. \n\n148\\. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es ausgehend von G35 nahelag, das dort offenbarte Konzept auch auf kompakte Antriebe nach dem Vorbild von Elodrive anzuwenden. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, läge eine Anordnung der beiden getrennten Gehäuse in einem gemeinsamen Außengehäuse aus den oben dargelegten Gründen auch von diesem Ausgangspunkt aus nicht nahe. \n\n149\\. V. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 116 Abs. 5 Satz 2 PatG). \n\n150\\. Das Streitpatent erweist sich in dem noch verteidigten Umfang aus den oben dargestellten Gründen als rechtsbeständig. Deshalb ist die Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen, soweit die Beklagte das Streitpatent noch verteidigt. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. \n\n151\\. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 92 Abs. 2 Nr. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Kober-Dehm Rensen Crummenerl von Pückler","Patentnichtigkeitsverfahren: Umfang des Gegenstandes eines Streitpatents - Stell- und Regelantrieb","2026-07-08T22:43:55.315Z","2026-07-10T22:08:57.779Z",{"id":141,"ecli":142,"slug":143,"caseNumber":144,"courtId":44,"decisionDate":145,"fullText":146,"summary":147,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":145,"parsedAt":148,"updatedAt":149},"4566","ECLI:DE:NEURIS:KORE726362025","ecli-de-neuris-kore726362025","X ZR 106\u002F24","2025-10-13T00:00:00.000Z","#  BGH, 13.10.2025, X ZR 106\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 2024 und der Geheimnisschutzantrag werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 313 243 (Klagepatents) in Anspruch, das ein Spendergehäuse für einen Papierhandtuch-Spender schützt. \n\n2\\. Eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage hatte in erster Instanz Erfolg. Der Senat hat diese Klage auf die Berufung der hiesigen Klägerin abgewiesen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 - X ZR 111\u002F19). \n\n3\\. Das Landgericht hat die Verletzungsklage mit Urteil vom 14. Dezember 2023 abgewiesen. \n\n4\\. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14\\. November 2024 - 2 U 77\u002F23, veröffentlicht in juris und beck-online) die Beklagte antragsgemäß zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Rückruf verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Einen von der Beklagten gestellten Antrag auf Geheimhaltungsmaßnahmen bezüglich der nach dem Urteil zu erteilenden Informationen hat es zurückgewiesen. \n\n5\\. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde und mit dem Begehren, dem in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrag stattzugeben. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel und dem Geheimnisschutzantrag entgegen. \n\n6\\. II. Die Zurückweisung des in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrags unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat und die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. \n\n7\\. Dies hat der Senat in einem zwischen denselben Parteien geführten, das europäische Patent 2 310 179 betreffenden Rechtsstreit näher dargelegt (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2025 -X ZR 107\u002F24). \n\n8\\. Diese Erwägungen gelten auch für den Streitfall ­ mit der einzigen Abweichung, dass das Klagepatent anders als das dort zu beurteilende Patent das Merkmal \"transparent\" nicht vorsieht. \n\n9\\. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 51 Abs. 1 GKG. Bacher Hoffmann Kober-Dehm Rensen von Pückler","BGH, 13.10.2025, X ZR 106\u002F24","2026-07-08T22:44:26.430Z","2026-07-10T22:09:00.133Z",{"id":151,"ecli":152,"slug":153,"caseNumber":154,"courtId":44,"decisionDate":145,"fullText":155,"summary":156,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":145,"parsedAt":148,"updatedAt":157},"4567","ECLI:DE:NEURIS:KORE726442025","ecli-de-neuris-kore726442025","X ZR 107\u002F24","#  Nachprüfung der Ablehnung von Geheimhaltungsmaßnahmen sowie Anordnung derselbigen durch das Revisionsgericht; Auslegung eines Patentanspruchs - Spenderteil \n\n## Leitsatz\n\nSpenderteil\n\n1\\. Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG abgelehnt wird, unterliegen in der Revisionsinstanz nicht der Inzidentkontrolle nach § 557 Abs. 2 ZPO.10 11\n\n2\\. Maßnahmen gemäß § 145a PatG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG kommen nur für Informationen in Betracht, die in das Verfahren eingebracht worden sind, nicht hingegen für Informationen, die eine Partei zur Erfüllung eines im Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs erteilen muss.15 16\n\n3\\. Das Revisionsgericht ist für Anordnungen gemäß § 16 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 GeschGehG nicht zuständig.17\n\n4\\. Die Grundsätze, nach denen ein Patent auf der Grundlage von Art. 69 Abs. 1 EPÜ und dem Protokoll zur Auslegung dieser Vorschrift (und auf der Grundlage der inhaltsgleichen Regelung in § 14 PatG) auszulegen ist, sind in der Rechtsprechung des Senats seit langer Zeit geklärt.26\n\n5\\. Diese Grundsätze stehen in allen wesentlichen Punkten in Einklang mit der Rechtsprechung des Einheitlichen Patentgerichts und der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts.27\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 2024 und der Geheimnisschutzantrag werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 310 179 (Klagepatents) in Anspruch, das ein Spenderteil schützt. \n\n2\\. Eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage hatte in erster Instanz Erfolg. Der Senat hat diese Klage auf die Berufung der hiesigen Klägerin abgewiesen, soweit sie sich gegen eine hilfsweise verteidigte Fassung des Patents richtet (BGH, Urteil vom 14. März 2023 - X ZR 16\u002F21). \n\n3\\. Das Landgericht hat die Beklagte auf der Grundlage der erteilten Fassung des Klagepatents mit Urteil vom 18. Juni 2019 antragsgemäß zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Rückruf verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor an die Fassung angepasst wird, die das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren erhalten hat. Auf die Anschlussberufung der Klägerin hat es die Beklagte ferner zu Auskunft und Rechnungslegung in Bezug auf Verbrauchsmaterialien verurteilt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2024 - 2 U 17\u002F24, GRUR 2025, 479). Einen von der Beklagten gestellten Antrag auf Geheimhaltungsmaßnahmen bezüglich der nach dem Urteil zu erteilenden Informationen hat es zurückgewiesen. \n\n5\\. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde und mit dem Begehren, dem in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrag stattzugeben. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel und dem Geheimnisschutzantrag entgegen. \n\n6\\. II. Die Zurückweisung des in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrags unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat. \n\n7\\. 1\\. Gemäß § 557 Abs. 2 ZPO unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung unanfechtbar sind. \n\n8\\. a) Unanfechtbar im Sinne dieser Vorschrift sind auch solche Entscheidungen, die selbständig mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind, etwa mit einer sofortigen Beschwerde (BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128\u002F14, NJW 2015, 2425 Rn. 5). \n\n9\\. Dieses Rechtsmittel sieht § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG, der gemäß § 145a Satz 1 PatG in Patentstreitsachen entsprechend anzuwenden ist, für Beschlüsse vor, mit denen ein Antrag auf Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG abgelehnt wird. \n\n10\\. b) Da eine sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft ist, sind entsprechende Entscheidungen eines Oberlandesgerichts grundsätzlich unanfechtbar. Deshalb unterliegen solche Entscheidungen auch dann nicht der Nachprüfung im Revisionsverfahren, wenn sie erst im Endurteil ergehen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128\u002F14, NJW 2015, 2425 Rn. 5). \n\n11\\. Danach sind die gegen die Ablehnung von Geheimnisschutzmaßnahmen durch das Berufungsgericht erhobenen Rügen im Streitfall unzulässig. \n\n12\\. c) Dieses Ergebnis steht in Einklang mit dem Sinn und Zweck von § 20 Abs. 5 Satz 4 und 5 GeschGehG. \n\n13\\. Gemäß § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG kann die Anordnung von Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. Die Ablehnung entsprechender Anträge ist hingegen nach der bereits erwähnten Regelung in § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. \n\n14\\. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass mit einem stattgebenden Beschluss das Geschäftsgeheimnis zunächst gesichert ist und die Beeinträchtigung der anderen Partei und der sonstigen Beteiligten nicht so schwer wiegt, dass eine Anfechtung bis zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache nicht zurückgestellt werden könnte. Wird hingegen eine entsprechende Anordnung abgelehnt, gerät das Geschäftsgeheimnis in Gefahr und eine vor der Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache erfolgte unzulässige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden (BT-Dr. 19\u002F4724, S. 38; BGH, Beschluss vom 18. November 2021 ­ I ZB 86\u002F20, GRUR 2022, 591 Rn. 14 - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen; Beschluss vom 9. November 2023 - I ZB 32\u002F23, GRUR 2024, 152 Rn. 27). \n\n15\\. Im Streitfall ist die ablehnende Entscheidung zwar erst im Endurteil erfolgt und die angestrebten Geheimnisschutzmaßnahmen betreffen Informationen, die die Beklagte aufgrund der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verurteilung erteilen muss. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kommen Maßnahmen gemäß § 145a PatG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG aber nur für Informationen in Betracht, die in das Verfahren eingebracht worden sind, nicht hingegen für Informationen, die eine Partei zur Erfüllung eines im Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs erteilen muss. \n\n16\\. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob eine Person geheime Informationen, die sie aufgrund eines Anspruchs auf Auskunft oder Rechnungslegung erhalten hat, ihrerseits geheim halten muss oder nur für bestimmte Zwecke verwenden darf. Die in § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG vorgesehenen Maßnahmen ermöglichen auch im Anwendungsbereich von § 145a PatG nicht den umfassenden Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen jeglicher Art, sondern nur den Schutz von Informationen, die in das Verfahren eingeführt worden sind. \n\n17\\. 2\\. Ob das Begehren der Nichtzulassungsbeschwerde dahin ausgelegt werden kann, dass der Senat die in zweiter Instanz abgelehnten Geheimnisschutzmaßnahmen als Gericht der Hauptsache selbst anordnen soll, bedarf keiner Entscheidung. Für die Entscheidung über einen solchen Antrag wäre der Senat nicht zuständig. \n\n18\\. Gemäß § 20 Abs. 1 GeschGehG ergehen Anordnungen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG durch das Gericht der Hauptsache. Dies ist gemäß § 20 Abs. 6 GeschGehG das Gericht des ersten Rechtszuges oder das Berufungsgericht, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist. \n\n19\\. Eine Anordnung durch das Revisionsgericht kommt danach nicht in Betracht. \n\n20\\. III. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. \n\n21\\. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt kein Grund für die Zulassung der Revision vor. \n\n22\\. 1\\. Die Auslegung der Merkmale 3 und 2.3 durch das Berufungsgericht beruht weder auf einem von anerkannten Auslegungsgrundsätzen abweichenden Obersatz noch auf einer Divergenz zur Entscheidung des Senats im Nichtigkeitsverfahren. \n\n23\\. a) Merkmal 3 sieht vor, dass das Spenderteil abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt (96) verbunden (in der Verfahrenssprache: detachably joined) ist, um ein Spendergehäuse (97) auszubilden. \n\n24\\. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts reicht es zur Verwirklichung dieses Merkmals aus, wenn die Verbindung zwischen dem Spenderteil und dem hinteren Spenderabschnitt zumindest so weit gelöst werden kann, dass ein (Nach-)Befüllen des Spenders ermöglicht wird. \n\n25\\. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht diese Beurteilung nicht auf einen von anerkannten Grundsätzen für die Auslegung von Patenten abweichenden Obersatz gestützt. \n\n26\\. aa) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde im Ansatz zutreffend darlegt, sind die Grundsätze, nach denen ein Patent auf der Grundlage von Art. 69 Abs. 1 EPÜ und dem Protokoll zur Auslegung dieser Vorschrift (und auf der Grundlage der inhaltsgleichen Regelung in § 14 PatG) auszulegen ist, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langer Zeit geklärt. \n\n27\\. bb) Diese Grundsätze stehen in allen wesentlichen Punkten in Einklang mit der Rechtsprechung des Einheitlichen Patentgerichts und der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts. \n\n28\\. Das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts hat in einer seiner ersten Entscheidungen zu dieser Frage Grundsätze formuliert, die mit den vom Senat herangezogenen Grundsätzen im Wesentlichen übereinstimmen (EPG, Anordnung vom 26. Februar 2024 - UPC_CoA_335\u002F2023, GRUR 2024, 527 Rn. 73 ff. - NanoString Technologies .\u002F. 10x Genomics). \n\n29\\. Die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts haben die Frage, ob entsprechende Grundsätze auch im Erteilungs- und Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt heranzuziehen sind, zum Teil unterschiedlich beurteilt. Die Große Beschwerdekammer hat vor kurzem entschieden, dass es zwar keine klare rechtliche Grundlage für die Auslegung von Patentansprüchen im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rechtsbestands gebe, die dafür maßgeblichen Grundsätze aber im Grundsatz denjenigen aus Art. 69 Abs. 1 EPÜ und dem Auslegungsprotokoll entsprächen (EPA, Entscheidung vom 18. Juni 2025 - G 1\u002F24, GRUR 2025, 1264). \n\n30\\. cc) Das Berufungsgericht hat keine von der Rechtsprechung des Senats abweichenden Auslegungsgrundsätze herangezogen. \n\n31\\. (1) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf den Wortlaut der deutschen Übersetzung des Patentanspruchs gestützt. \n\n32\\. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich dargelegt, dass gemäß Art. 70 Abs. 1 EPÜ die Verfahrenssprache maßgeblich ist. In Einklang damit ist es bei seiner Auslegung von der englischen Fassung des Merkmals 3 ausgegangen. \n\n33\\. (2) Der vom Berufungsgericht herangezogene Grundsatz, dass die Beschreibung des Patents zur Auslegung des Anspruchs auch dann heranzuziehen ist, wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig erscheint, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. \n\n34\\. Dass das Berufungsgericht aus der Beschreibung des Klagepatents andere Schlussfolgerungen gezogen hat als die Beklagte, stellt keinen Grund für die Zulassung der Revision dar. \n\n35\\. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde lässt die angefochtene Entscheidung auch keine Tendenzen erkennen, die Anlass geben, die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. \n\n36\\. b) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde weicht die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von dem Verständnis ab, das dem Nichtigkeitsurteil des Senats zugrunde liegt. \n\n37\\. aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der Senat bei der Auslegung des Klagepatents auf Merkmal 3 nicht näher eingegangen (BGH, Urteil vom 14. März 2023 \\- X ZR 16\u002F21 Rn. 11 ff.). Entsprechendes gilt für eine frühere Entscheidung über ein anderes Patent der hiesigen Klägerin, das ebenfalls das Merkmal 3 vorsieht (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 - X ZR 111\u002F19 Rn. 14). \n\n38\\. Dies deutet darauf hin, dass die Auslegung dieses Merkmals für die Entscheidung über die Nichtigkeitsklagen nicht von Bedeutung war. \n\n39\\. bb) In Bezug auf eine in beiden Verfahren zu beurteilende Entgegenhaltung hat der Senat in der Entscheidung über das andere Patent festgestellt, diese offenbare nicht ausdrücklich, dass die Abdeckung nicht nur schwenkbar, sondern auch abnehmbar ist. Er hat diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen, weil die Entgegenhaltung ergänzend ausführt, es komme jede Ausgestaltung in Betracht, die ein Schwenken ermöglicht, und sich daraus hinreichend deutlich ergibt, dass auch Scharniere in Betracht kommen, bei denen eines der verschwenkbaren Teile abgenommen werden kann (BGH, Urteil vom 7\\. Dezember 2021 - X ZR 111\u002F19 Rn. 59). \n\n40\\. In der Entscheidung über das Klagepatent hat der Senat unter Bezugnahme auf das frühere Urteil dargelegt, die Merkmale 3 und 4 seien durch die in Rede stehende Entgegenhaltung offenbart (BGH, Urteil vom 14. März 2023 - X ZR 16\u002F21 Rn. 51). \n\n41\\. Dem ist allenfalls zu entnehmen, dass der Senat es für möglich angesehen hat, dass sich die Begriffe \"abnehmbar\" und \"verschwenkbar\" gegenseitig ausschließen, nicht aber, dass er diese Frage abschließend beantwortet hat. \n\n42\\. Aus den wiedergegebenen Ausführungen ergibt sich, dass die in Rede stehende Frage für die Beurteilung des Rechtsbestandes in beiden Verfahren nicht erheblich war. Dementsprechend sind die beiläufigen Äußerungen des Senats nicht dahin zu verstehen, dass er diese Frage dennoch beantworten wollte. \n\n43\\. c) Merkmal 2.3 sieht vor, dass ein erstes Komponententeil (17) transparent und ein zweites Komponententeil (18) undurchsichtig ist. \n\n44\\. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts reicht es zur Verwirklichung der Anforderung \"transparent\" aus, wenn das betreffende Teil in höherem Maße durchscheinend ist, so dass wesentliche optische Merkmale aus dem Inneren des Spendergehäuses wie etwa der Füllstand einer Seife oder der noch vorhandene Vorrat an Papierhandtüchern von außen zumindest schemenhaft zu erkennen sind. \n\n45\\. Auch in diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf Obersätze gestützt, die von der Rechtsprechung des Senats abweichen. \n\n46\\. d) Die Auslegung von Merkmal 2.3 durch das Berufungsgericht steht auch nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Senats im Nichtigkeitsverfahren, wonach der in der eingeschränkten Fassung vorgegebene Kunststoff MABS transparent ist (BGH, Urteil vom 14. März 2023 - X ZR 16\u002F21 Rn. 30). \n\n47\\. Der Senat hat die Frage, ob auch ein transluzentes Material als transparent im Sinne von Merkmal 2.3 (dort als Merkmal 2 c bezeichnet) anzusehen ist, ausdrücklich offengelassen (BGH, Urteil vom 14. März 2023 - X ZR 16\u002F21 Rn. 31). \n\n48\\. 2\\. Zu Unrecht macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Grundsätze für die Auslegung von Patenten seien im Laufe der Zeit \"unscharf\" geworden. \n\n49\\. Die nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ gebotene Heranziehung der Beschreibung hat zur Folge, dass ein Patentanspruch nicht allein anhand seines Wortlauts ausgelegt werden kann. Dies ist keine zu missbilligende \"Unschärfe\", sondern eine zwingende Vorgabe des Gesetzes. \n\n50\\. Das von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG führt schon deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil es im Streitfall nicht um strafrechtliche Sanktionen geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1992 \\- 1 BvR 303\u002F90, juris Rn. 5). Unabhängig davon ist auch in einem Strafverfahren wegen Patentverletzung nicht allein der Anspruch als maßgebliche Strafnorm anzusehen, sondern der gesamte Inhalt der Patentschrift, der auch in diesem Zusammenhang gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ heranzuziehen ist. \n\n51\\. 3\\. Die abweichende Beurteilung durch das Tribunale Ordinario di Milano, das den italienischen Teil des Klagepatents als unwirksam angesehen und eine Verletzung durch Ausführungsformen mit einem nur verschwenkbaren Spenderteil verneint hat (Urteil Nr. 2284\u002F2025 vom 13. Juli 2025), vermag ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision zu führen. \n\n52\\. a) Die deutschen Gerichte haben allerdings Entscheidungen, die durch die Instanzen des Europäischen Patentamts oder durch Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens ergangen sind und eine im Wesentlichen gleiche Fragestellung betreffen, zu beachten und sich gegebenenfalls mit den Gründen auseinanderzusetzen, die bei der vorangegangenen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis geführt haben (BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10\u002F09, GRUR 2010, 950 Rn. 14 - Walzenformgebungsmaschine). \n\n53\\. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen diese Pflicht kommt indes schon deshalb nicht in Betracht, weil das in Rede stehende Urteil erst nach dem Berufungsurteil ergangen ist. \n\n54\\. b) Die Divergenz zwischen den beiden Urteilen stellt für sich genommen keinen hinreichenden Grund für die Zulassung der Revision dar. \n\n55\\. Eine Divergenz, die zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO führen kann, liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11\u002F02, BGHZ 151, 42 = NJW 2002, 2473, juris Rn. 8). \n\n56\\. Das Tribunale Ordinario di Milano ist jedenfalls im Streitfall mit dem Berufungsgericht nicht gleichrangig, weil es als erstinstanzliches Gericht entschieden hat. \n\n57\\. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob eine unterschiedliche Auslegung von Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens durch ein deutsches und ein ausländisches Gericht überhaupt zur Zulassung der Revision führen kann. \n\n58\\. 4\\. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich aus der Art und Weise, in der das Berufungsgericht die Verwirklichung von Merkmal 2.3 festgestellt hat, ebenfalls kein Grund für die Zulassung der Revision. \n\n59\\. Von einer näheren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). \n\n60\\. 5\\. Der hilfsweise erhobene Einwand, eine Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung müsse aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mit den Beschränkungen versehen werden, die die Beklagte in zweiter Instanz auf der Grundlage von §§ 16 ff. GeschGehG beantragt hat, vermag ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision zu führen. \n\n61\\. a) Wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend darlegt, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen erst- oder zweitinstanzlichen Tatsachenvortrag der Beklagten auf, aus dem sich die geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit ergeben könnte. \n\n62\\. b) Der bloße Umstand, dass es sich bei den aufgrund der Patentverletzung zu erteilenden Informationen um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, vermag den Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit nicht zu begründen. \n\n63\\. c) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Die diesbezügliche Rechtslage ist hinreichend klar. \n\n64\\. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004\u002F48\u002FEG sieht zwar unter anderem vor, dass Rechtsbehelfe verhältnismäßig sein müssen. Nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten aber sicherstellen, dass der Verletzer eines von der Richtlinie erfassten Rechts Auskunft über Lieferanten, Abnehmer, Mengen und Preise gibt. Damit wäre es nicht vereinbar, bereits eine Verurteilung zur Erteilung solcher Auskünfte als unverhältnismäßig anzusehen. Wie die Beschwerdeerwiderung zu Recht darlegt, dient die Richtlinie dem Ziel, ein hohes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 27. April 2023 - C-628\u002F21, GRUR 2023, 799 Rn. 31 - Castorama Polska). \n\n65\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 51 Abs. 1 GKG. Bacher Hoffmann Kober-Dehm Rensen von Pückler","Nachprüfung der Ablehnung von Geheimhaltungsmaßnahmen sowie Anordnung derselbigen durch das Revisionsgericht; Auslegung eines Patentanspruchs - Spenderteil","2026-07-10T22:09:00.204Z",{"id":159,"ecli":160,"slug":161,"caseNumber":162,"courtId":44,"decisionDate":163,"fullText":164,"summary":165,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":163,"parsedAt":166,"updatedAt":167},"4753","ECLI:DE:NEURIS:KORE724202025","ecli-de-neuris-kore724202025","X ZR 32\u002F24","2025-09-30T00:00:00.000Z","#  BGH, 30.09.2025, X ZR 32\u002F24 \n\n## Tenor\n\nAuf die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde der Beklagten wird der Streitwert für beide Instanzen des Nichtigkeitsverfahrens auf 2.500.000 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Bundespatentgericht hat den Streitwert für die erste Instanz auf 3.750.000 Euro festgesetzt. Dem lag die Wertangabe in der Verletzungsklage zugrunde, die den Streitwert des Verletzungsverfahrens mit 3 Millionen Euro beziffert hat. \n\n2\\. Der Senat hat den Streitwert für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 15. Juli 2025 aus den genannten Gründen ebenfalls auf 3.750.000 Euro festgesetzt. \n\n3\\. Mit Beschluss vom 14. Juli 2025 hat das Landgericht Mannheim den Streitwert des Verletzungsverfahrens auf 2 Millionen Euro festgesetzt. \n\n4\\. Wie die Beklagte in ihrer als Gegenvorstellung auszulegenden Beschwerde zutreffend darlegt, ist die Festsetzung des Landgerichts mangels abweichender Anhaltspunkte auch für die Bemessung des Streitwerts im Nichtigkeitsverfahren heranzuziehen. Dieser ist deshalb für beide Instanzen auf 2,5 Millionen Euro zu reduzieren. Bacher Hoffmann Deichfuß Marx von Pückler","BGH, 30.09.2025, X ZR 32\u002F24","2026-07-08T22:45:59.515Z","2026-07-10T22:09:17.615Z",{"id":169,"ecli":170,"slug":171,"caseNumber":172,"courtId":44,"decisionDate":173,"fullText":174,"summary":175,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":173,"parsedAt":176,"updatedAt":177},"4854","ECLI:DE:NEURIS:KORE605142025","ecli-de-neuris-kore605142025","X ZR 103\u002F23","2025-09-23T00:00:00.000Z","#  BGH, 23.09.2025, X ZR 103\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 11. Mai 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2008 063 369 (Streitpatents), das am 30. Dezember 2008 angemeldet worden ist und eine Leuchte betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den neun weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet: Leuchte (10) zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen, umfassend eine Platine (11), auf der eine oder mehrere LEDs (12a, 12b, 12c) angeordnet sind, eine Sekundäroptik (14), die das von den LEDs emittierte Licht bündelt und eine Tertiäroptik (16), wobei die Tertiäroptik nach Art eines Leuchtenabschlussglases an der oder nahe der Lichtaustrittsöffnung der Leuchte angeordnet ist, wobei die Tertiäroptik von einem flächigen, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist, wobei die Mikrostrukturen (18) von identisch ausgebildeten Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, die wabenartig entlang einem strukturierten Raster angeordnet sind, und wobei die Facetten eine gewölbte, asphärisch gekrümmte Oberfläche aufweisen. \n\n3\\. Patentanspruch 11, auf den drei weitere Ansprüche zurückbezogen sind, schützt sinngemäß ein Modulsystem für solche Leuchten, das zwei austauschbare Tertiäroptiken mit derselben Bauform, aber unterschiedlichen Mikrostrukturen umfasst. \n\n4\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Erfindung sei nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne, und der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit 43 Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Patent mit ihren erstinstanzlichen Anträgen und mit 22 zusätzlichen Hilfsanträgen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. \n\n7\\. I. Das Streitpatent betrifft eine Leuchte zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen. \n\n8\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents werden Leuchtdioden verstärkt zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen im Innen- oder Außenbereich eingesetzt. Die erreichbare Lichtverteilung sei zumindest in bestimmten Anwendungsfällen nicht zufriedenstellend (Abs. 2 f.). \n\n9\\. 2\\. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, die Lichtverteilung bei solchen Leuchten zu verbessern. \n\n10\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in den Patentansprüchen 1 und 11 eine Leuchte und ein Modulsystem vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n11\\. \n\nAnspruch 1 Anspruch 11 1 Leuchte (10) zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen, umfassend Modulsystem fürLeuchten(10) zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen, umfassend 2 eine Platine (11), auf der mehrere LEDs (12a, 12b, 12c) angeordnet sind, 3 eine Sekundäroptik (14), die das von den LEDs emittierte Licht bündelt, 4 eine Tertiäroptik (16). eineersteTertiäroptik (16)vorherbestimmter Bauform, 4a eine zweite Tertiäroptik (16) derselben Bauform. 5 Die Tertiäroptik ist von einem flächigen, transluzenten Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist, die von identisch ausgebildeten Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind. DieersteTertiäroptik ist von einem flächigen, transluzenten Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18)erster Art (Fig. 3)aufweist, die von identisch ausgebildeten Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen gebildet sind. 5a Die zweite Tertiäroptik ist von einem flächigen, transluzenten Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) zweiter Art (Fig. 4) aufweist. 5b Die Tertiäroptik ist nach Art eines Leuchtenabschlussglases an der oder nahe der Lichtaustrittsöffnung der Leuchte angeordnet. 6 Die Facetten sind wabenartig entlang einem strukturierten Raster ausgerichtet. Die Facettender ersten Tertiäroptiksindwabenartigentlang einem strukturierten Rasterangeordnet. 6a Die Facetten weisen eine gewölbte, asphärisch gekrümmte Oberfläche auf. 7 Die erste Tertiäroptik ist durch die zweite Tertiäroptik austauschbar. 8 Die Mikrostrukturen zweiter Art ermöglichen eine gegenüber den Mikrostrukturen erster Art geänderte Abstrahlcharakteristik der Leuchte.\n\n12\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erörterung. \n\n13\\. a) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sind Leuchten zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen im Sinne von Merkmal 1 auch solche, die (nur) zur Ausleuchtung von Parkplatz-, Grün- oder Wegflächen geeignet sind. \n\n14\\. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut von Anspruch 1, wohl aber aus der für die Auslegung maßgeblichen Definition in der Beschreibung des Streitpatents (Abs. 2). \n\n15\\. Für die Beurteilung des Rechtsbestands kommt diesem Unterschied keine Bedeutung zu. \n\n16\\. b) Um das angestrebte Ziel zu erreichen, sehen die Patentansprüche 1 und 11 mindestens zwei unterschiedliche Optiken vor. \n\n17\\. aa) Nach der Beschreibung des Streitpatents weisen Leuchtdioden typischerweise eine Primäroptik auf. \n\n18\\. Diese bewirkt eine gewisse Fokussierung des von der Diode ausgestrahlten Lichts. Der Abstrahlwinkel ist aber eher groß. Bei kommerziell ausgestatteten Leuchtdioden kann er zum Beispiel 120° bis 180° betragen (Abs. 13). \n\n19\\. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, sehen die Patentansprüche 1 und 11 eine Primäroptik nicht zwingend vor. \n\n20\\. bb) Um eine weitere Bündelung zu erzielen, sieht Merkmal 3 eine Sekundäroptik vor, die das von den Leuchtdioden abgestrahlte und gegebenenfalls von der Primäroptik gebündelte Licht weiter bündelt. \n\n21\\. Nach der Beschreibung kann die Sekundäroptik insbesondere so ausgestaltet werden, dass sie das Licht im Wesentlichen in einen parallelen Strahlengang überführt (Abs. 14). Nach den Patentansprüchen 1 und 11 ist diese Ausgestaltung nicht zwingend erforderlich. \n\n22\\. cc) Die in Merkmal 4 vorgesehene und in den Merkmalen 5 bis 6a näher spezifizierte Tertiäroptik hat die Funktion, die Lichtverteilung zu steuern und damit die Abstrahlcharakteristik der Leuchte zu bestimmen. \n\n23\\. So kann zum Beispiel bei einer vollständig mit sphärischen Facetten besetzten Tertiäroptik der Abstrahlwinkel durch den Radius der einzelnen Facetten beeinflusst werden (Abs. 25). \n\n24\\. Dies ermöglicht es, Leuchten mit gleicher Bauform zu realisieren, deren Abstrahlverhalten durch Einsatz unterschiedlicher Tertiäroptiken variiert werden kann (Abs. 26). Ein System mit solchen Eigenschaften ist durch Patentanspruch 11 geschützt. \n\n25\\. dd) Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt. \n\n26\\. Die auf einer Platine (11) angeordneten Leuchtdioden (12a, 12b, 12c) sind von einer Sekundäroptik (14) übergriffen, die aus einer Mehrzahl von Linsenkörpern (15a, 15b, 15c) besteht. Deren Grenzflächen bewirken, dass das Licht gebündelt wird (Abs. 66-69). \n\n27\\. In einem Abstand (A) ist eine Tertiäroptik (16) angeordnet, die an ihrer Unterseite (17) lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist. Diese sind von einer Vielzahl von Facetten gebildet (Abs. 71-74). \n\n28\\. c) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die in Merkmal 5 vorgesehenen Facetten nicht zwingend eine kissenförmige Struktur aufweisen müssen. \n\n29\\. aa) Die Beschreibung des Streitpatents erläutert den Aufbau einer Facette anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 bis 4. \n\n30\\. Figur 2 zeigt die Unterseite (17) der Tertiäroptik (16). Auf dieser ist eine Vielzahl von Facetten (19a, 19b, 19c, 19d) gebildet. Diese können zum Beispiel wie in Figur 3 eine sphärisch gewölbte Oberfläche (21a) oder wie in Figur 4 eine gekrümmte Oberfläche (32b) mit deutlich größerem Krümmungsradius aufweisen (Abs. 74). \n\n31\\. Die Mikrostrukturen können völlig unterschiedlich ausgebildet sein und im Hinblick auf lichttechnische Erfordernisse und das gewünschte Abstrahlverhalten optimiert werden. Sie können im einfachsten Fall sämtlich identisch ausgebildet sein; das Abstrahlverhalten kann dann durch Ändern des Krümmungsradius beeinflusst werden (Abs. 75-79). Die Abstrahlcharakteristik kann aber auch dadurch beeinflusst werden, dass unterschiedliche Facetten eingesetzt werden (Abs. 80). \n\n32\\. bb) Vor diesem Hintergrund ist als Facette im Sinne von Merkmal 5 eine Teilstruktur der flächig ausgebildeten Tertiäroptik anzusehen, die lichtlenkende Grenzflächen aufweist. Eine weitergehende Einschränkung dahin, dass es sich um kissenartige Gebilde handeln muss, ist den Patentansprüchen 1 und 11 hingegen nicht zu entnehmen. \n\n33\\. (1) In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob ein Facettenauge, wie es von Insekten bekannt ist, zwingend kissenförmige Elemente aufweist. \n\n34\\. Die oben wiedergegebenen Ausführungen im Streitpatent lassen nicht erkennen, dass die Tertiäroptik nach Art eines Insektenauges ausgestaltet sein muss. \n\n35\\. (2) Die anderen Patentanmeldungen, in denen die Beklagte ebenfalls Leuchten mit Facetten oder facettenartigen Strukturen beansprucht hat (BN1 bis BN5), sind für die Auslegung des Streitpatents ebenfalls nicht erheblich. \n\n36\\. Dem Streitpatent ist nicht zu entnehmen, dass eine Facette die in den anderen Anmeldungen beschriebenen Eigenschaften aufweisen muss. \n\n37\\. Unabhängig davon geht auch aus BN1 bis BN5 nicht hervor, dass Facetten zwingend eine kissenförmige Struktur aufweisen müssen. \n\n38\\. d) Hinsichtlich der Form der Facetten enthalten die Patentansprüche 1 und 11 unterschiedliche Merkmale. \n\n39\\. aa) Patentanspruch 1 sieht in Merkmal 6a vor, dass die Facetten eine gewölbte, asphärisch gekrümmte Oberfläche aufweisen. \n\n40\\. bb) Patentanspruch 11 sieht die Ausbildung von Facetten in dem abgewandelten Merkmal 5 (nachfolgend: Merkmal 11.5) nur für die erste Tertiäroptik zwingend vor und lässt für diese eine Ausbilddung mit gewölbter Oberfläche genügen. \n\n41\\. cc) Ob eine gewölbte Oberfläche im Sinne dieser Merkmale zwingend eine konvexe Wölbung aufweisen muss, ist für die Entscheidung über den Rechtsbestand nicht von Bedeutung und bedarf deshalb keiner abschließenden Beurteilung. \n\n42\\. e) Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die in Merkmal 6 von Patentanspruch 1 (nachfolgend: Merkmal 1.6) vorgesehene wabenartige Ausrichtung der Facetten entlang einem strukturierten Raster keine exakte Ausrichtung an den Gitterpunkten oder Linien eines solchen Rasters erfordert. \n\n43\\. aa) Die Beschreibung des Streitpatents erläutert nicht näher, was unter einem strukturierten Raster zu verstehen ist. \n\n44\\. Nach der Beschreibung kann sich entlang der gesamten Plattenoberfläche ein strukturiertes Raster von Facetten erstrecken. Dabei können sich Facetten mit einer gewölbten Oberfläche und Facetten mit einer planen Oberfläche abwechseln. Alternativ können Bereiche von Facetten mit gewölbten und mit planen Oberflächen oder Abschnitte von Facetten mit unterschiedlicher Wölbung gebildet werden. Insbesondere können auch Facetten vorgesehen sein, die das Licht ohne lenkende Wirkung durchlassen (Abs. 20). \n\n45\\. Nicht ausreichend sind demgegenüber Aufrauungen der Oberfläche durch Ätzen, Sandstrahlen oder dergleichen, die lediglich eine diffuse Streuung erzeugen (Abs. 26). \n\n46\\. bb) Daraus ergibt sich nicht, dass die Facetten zwingend exakt an Gitterpunkten oder Linien eines Rasters angeordnet sein müssen. \n\n47\\. Die Darstellung in Figur 2 deutet zwar darauf hin, dass die einzelnen Facetten dort in einem nach Art einer Bienenwabe ausgebildeten Raster angeordnet sind, wie dies Merkmal 1.6 vorsieht. Weder der Beschreibung noch den Ansprüchen 1 und 11 ist aber zu entnehmen, dass diese Anordnung zwingend ist. \n\n48\\. (1) Aus der Beschreibung lassen sich weitergehende Anforderungen schon deshalb nicht ableiten, weil diese die Möglichkeit offenlässt, dass sich die einzelnen Facetten abweichend von der Darstellung in den Figuren 2 bis 4 nicht nur ihrem Krümmungsradius, sondern auch in anderen Gestaltungsmerkmalen voneinander unterscheiden. \n\n49\\. (2) Aus Merkmal 5, das über die Darstellung in den Figuren 2 bis 4 hinaus sogar eine identische Ausbildung aller Facetten vorgibt, lassen sich ebenfalls keine weitergehenden Anforderungen ableiten. \n\n50\\. Eine identische Ausbildung aller Facetten macht es zwar besonders einfach, diese mit großer Genauigkeit an einem Raster auszurichten. Weder aus Merkmal 1.6 noch aus darauf bezogenen Ausführungen in der Beschreibung lassen sich aber exakte Anforderungen an die Genauigkeit ableiten. \n\n51\\. Die Anordnung der Facetten darf zwar nicht allein dem Zufall überlassen bleiben, wie dies bei einer bloßen Aufrauung der Fall wäre. Die in Merkmal 1.6 formulierte Anforderung, dass die Facetten wabenartig entlang einem strukturierten Raster ausgerichtet sein müssen, ist aber schon dann erfüllt, wenn Facetten unterschiedlicher Struktur oder Größe so angeordnet sind, dass ein der Anordnung zugrundeliegendes Raster erkennbar bleibt. \n\n52\\. (3) Ob diese Voraussetzung bei den Anordnungen noch erfüllt ist, die die Berufungsbegründung (S. 18 f.) in den nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen darstellt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. \n\n53\\. Merkmal 1.6 ist jedenfalls dann erfüllt, wenn die wabenartige Ausrichtung der Facetten trotz einzelner Abweichung im Detail eine Erstreckung entlang eines strukturierten Rasters noch erkennen lässt. Dies kann unter Umständen auch dann zu bejahen sein, wenn sich eine Anordnung, wie sie oben dargestellt ist, periodisch wiederholt. \n\n54\\. cc) Für das modifizierte Merkmal 6 in Patentanspruch 11 (nachfolgend: Merkmal 11.6) gilt Entsprechendes. \n\n55\\. Merkmal 11.6 sieht anstelle einer Ausrichtung eine Anordnung entlang einem strukturierten Raster vor. Dies begründet trotz der abweichenden Wortwahl keinen grundlegenden Unterschied. \n\n56\\. Die Beschreibung lässt nicht erkennen, worin sich eine Ausrichtung von einer Anordnung unterscheiden könnte. \n\n57\\. Merkmal 11.6 weicht von Merkmal 1.6 nur insoweit ab, als es neben einer wabenartigen Anordnung auch andere Ausgestaltungen zulässt, etwa die Anordnung entlang einem quadratischen Raster, wie sie in Figur 6 des Streitpatents dargestellt ist. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Facetten entlang einem strukturierten Raster ausgerichtet bzw. angeordnet sind, ergeben sich auch daraus keine Unterschiede. \n\n58\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n59\\. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 11 sei durch eine Zusammenschau der internationalen Offenlegungsschrift 2008\u002F021082 (D8) und der US-Patentanmeldung 6 033 094 (D22) nahegelegt. \n\n60\\. D8 offenbare eine Leuchte, die als Lichtquelle Leuchtdioden benutze und für die Beleuchtung von Gebäudeflächen geeignet sei. Neben einem Kollimator als Sekundäroptik beschreibe D8 einen Diffusor als Tertiäroptik. \n\n61\\. Bei dem in D8 offenbarten Ausführungsbeispiel werde als Diffusor ein \"randomized microlens array\" eingesetzt. Hierzu verweise D8 auf die US-Patente 6 859 326 (R11) und 7 033 736 (R12). Die dort offenbarten Mikrostrukturen wiesen eine Anordnung von Mikrolinsen auf, die nicht die gleiche Form hätten und auch nicht notwendigerweise entlang eines Rasters angeordnet seien. Vielen Ausführungsbeispielen liege jedoch ein regelmäßiges Raster zugrunde, entlang dessen die Mikrolinsen, teilweise mit statistischen Abweichungen von den idealen Rasterpunkten, angeordnet seien. D8 schlage auch eine Austauschbarkeit des Diffusors zur Erzeugung verschiedener Lichtverteilungen vor. Eine identische Ausbildung der Facetten sei durch D22 nahegelegt. \n\n62\\. Die mit den erstinstanzlichen Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände seien durch D8 und D22 ebenfalls nahegelegt. \n\n63\\. III. Diese Beurteilung hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand. \n\n64\\. 1\\. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 11 ausgehend von D8 durch D22 nahegelegt ist. \n\n65\\. a) D8 beschreibt Beleuchtungsvorrichtungen, die kleine Lichtquellen wie etwa Leuchtdioden verwenden, um einen gewünschten Bereich effizient und kontrolliert zu beleuchten, etwa in Wohnhäusern und Geschäftsgebäuden (S. 1 Abs. 1). \n\n66\\. aa) D8 führt aus, bekannte Vorrichtungen dieser Art setzten häufig eine reflektierende parabolische Struktur ein, um das von einer punktförmigen Quelle ausgehende Licht zu kollimieren (d.h. annähernd parallel auszurichten). \n\n67\\. Weil die Lichtquelle nicht exakt punktförmig sei, könnten hierbei ringförmige Strukturen entstehen; zudem könne ein Teil des Lichts das offene Ende des Reflektors ungebündelt verlassen. Um dies zu korrigieren, werde insbesondere bei Blitzlichtern am offenen Ende des Reflektors eine Linse angeordnet. Wenn diese das direkte Licht parallel ausrichte, werde das reflektierte Licht aber stark divergiert (S. 1 Abs. 2). \n\n68\\. bb) Zur Verbesserung schlägt D8 vor, parallel ausrichtende und streuende Optiken miteinander zu kombinieren (S. 2 unten). \n\n69\\. Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt. \n\n70\\. Die Beleuchtungsvorrichtung (10) befindet sich in einem Gehäuse (12). Sie weist mehrere Weitwinkel-Lichtquellen (14) auf, zum Beispiel Leuchtdioden, die auf einer Leiterplatte (15) montiert sind. Parabolisch geformte Kollimatoren (16) richten die Lichtstrahlen parallel aus. Darüber ist, durch einen Spalt (19) getrennt, ein Diffusor (18) angeordnet. Dieser weist auf seiner den Kollimatoren (16) zugewandten Seite eine zufällige Anordnung von Mikrolinsen (a randomized microlens array) auf. Dadurch kann eine gleichmäßige Ausleuchtung oder ein vorbestimmtes Beleuchtungsmuster erzielt werden (S. 6 unten bis S. 7 Abs. 1). \n\n71\\. So kann der Diffusor (18) das Licht in einen einheitlichen kreisförmigen Lichtstrahl umverteilen, um einen Tisch oder eine Arbeitsplatte zu beleuchten. Bei einer anderen Ausgestaltung kann das Licht einen Flur oder einen schmalen Gang beleuchten. Ebenso kann eine Akzentbeleuchtung für Kunstwerke erzeugt werden (S. 14, vorletzter Absatz). \n\n72\\. cc) Zur optischen Ausgestaltung des Diffusors (18) kann jede Struktur verwendet werden, die eine Homogenisierung und Verteilung von Licht bereitstellt. \n\n73\\. Als Beispiele werden Mattglas, Mikrolinsenarrays, holographische Speckle-Aufzeichnungen und beugende Elemente angeführt. Selbst Opalglas könne verwendet werden. Solche Diffusoren böten jedoch nur eine begrenzte Kontrolle des Lichts und hätten daher einen engen Anwendungsbereich (S. 14, letzter Absatz). \n\n74\\. Als bevorzugt bezeichnet D8 Diffusoren, die eine winkelabhängige Ausgangslichtintensität über einen Bereich bereitstellen, wie dies in den US-Patenten 6 593 26 (R11) und 6 859 326 (R12) beschrieben sei, deren Inhalt durch Bezugnahme einbezogen wird (S. 14, letzter Absatz). \n\n75\\. dd) Ergänzend zeigt D8 die Möglichkeit auf, austauschbare Diffusoren für ein Gehäuse vorzusehen, um Leuchten mit unterschiedlichen Beleuchtungsmustern zur Verfügung stellen zu können (S. 3 Abs. 2). \n\n76\\. b) Das in D8 in Bezug genommene Dokument R11 befasst sich mit Anordnungen (arrays) von Mikrolinsen, die die Intensität oder Form eines einfallenden Lichtstrahls modifizieren können. \n\n77\\. aa) Als einfaches Mittel für diesen Zweck führt R11 Gaußsche Diffusoren an, die eine Oberfläche mit zufälligen Höhenvariationen aufweisen. Dazu gehörten etwa mattiertes Glas und bestimmte Arten von geätzten Glasoberflächen (Sp. 1 Z. 31-39). \n\n78\\. Eine Alternative bilde die holographische Belichtung von Laser-Speckle-Mustern. Diese biete größere Flexibilität, gehe aber davon aus, dass eine Vorrichtung mit dem gewünschten Intensitätsprofil bereits vorhanden sei (Sp. 1 Z. 40-56). \n\n79\\. Ein weiterer Ansatz beruhe auf diffraktiven Elementen, die Interferenz- und Beugungsmuster nutzten. Dabei träten Probleme auf, wenn große Divergenzwinkel erforderlich seien (Sp. 1 Z. 57 bis Sp. 2 Z. 6). \n\n80\\. Für die Homogenisierung im Nahfeld würden regelmäßige Anordnungen von Mikrolinsen eingesetzt. Diese erzeugten bei Bildschirmanwendungen aber starke Beugungsmuster sowie Bildartefakte wie etwa Moiré-Effekte. Beim Einsatz für Beleuchtungszwecke ermöglichten sie nur eine begrenzte räumliche Formgebung und Intensitätskontrolle (Sp. 2 Z. 15-23). \n\n81\\. bb) Um bessere Möglichkeiten zum Formen und Homogenisieren des Lichtstrahls zur Verfügung zu stellen, schlägt R11 vor, Mikrolinsen unterschiedlicher Beschaffenheit miteinander zu kombinieren. \n\n82\\. Die Unterschiede könnten sich auf die Form oder das Durchbiegungsprofil (sag profile), auf das Grenzprofil (boundary profile) oder auf die relative Positionierung beziehen. Diese Eigenschaften könnten auch mit Hilfe einer Zufallsfunktion variiert werden (Sp. 2 Z. 33-64). \n\n83\\. (1) Ein Beispiel für eine solche Anordnung (22) von Mikrolinsen in einer Schicht (26) auf einem Substrat (24) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt (Sp. 8 Z. 42-45). \n\n84\\. (2) Beispiele für regelmäßige Anordnungen von Mikrolinsen, die laut den einleitenden Bemerkungen möglich, aber mit bestimmten Nachteilen verbunden sind, zeigt R11 unter anderem in den nachfolgend wiedergegeben Figuren 7A und 7B. \n\n85\\. (3) Wegen Einzelheiten zur Anfertigung der eingesetzten Mikrolinsen verweist R11 auf R12 (Sp. 11 Z. 60-66). Dreidimensionale Darstellungen der resultierenden Oberflächenprofile, die mit Hilfe eines Weißlichtinterferometers gewonnen wurden, sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 12A und 12B dargestellt (Sp. 11 Z. 67 bis Sp. 12 Z. 2). \n\n86\\. (4) Ein Beispiel für zufällig verteilte Formen ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 18 dargestellt (Sp. 13 Z. 13-15). \n\n87\\. (5) Alternativ können einfachere Ansätze zur zufälligen Verteilung gewählt werden. Hierzu wird die Oberfläche des Diffusors in imaginäre Kacheln (72) und diese in rechteckige Teilbereiche (74A, 74B, 74C, 74D) aufgeteilt, wie dies in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 20 dargestellt ist (Sp. 13 Z. 40-52). \n\n88\\. In jedem dieser Teilbereiche wird eine Form definiert, deren Durchmesser mit der größten Erstreckung übereinstimmt. Das Ergebnis dieser Vorgehensweise ist exemplarisch in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 21 dargestellt (Sp. 13 Z. 52-59). \n\n89\\. c) In R12 werden Beispiele für Mikrostrukturen in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt. Die maximale Durchbiegung (sag) ist darin mit s1 und s2 gekennzeichnet. Die Erfindung betrifft aber auch konkave Mikrostrukturen und Kombinationen zwischen konvexen und konkaven Mikrostrukturen (Sp. 6 Z. 6-17). \n\n90\\. d) Wie die Berufung nicht in Zweifel zieht, sind in D8 die Merkmale 1 bis 4a und 7 bis 10 offenbart. \n\n91\\. e) Entgegen der Auffassung der Berufung offenbart D8 auch Facetten im Sinne von Merkmal 5\\. \n\n92\\. aa) Für die Bestimmung des Offenbarungsgehalts sind insoweit die Ausführungen in R11 und R12 ergänzend zu berücksichtigen. \n\n93\\. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Neuheit einer Erfindung allerdings grundsätzlich im Wege des Einzelvergleichs zu prüfen. Eine in einer Vorveröffentlichung in Bezug genommene weitere Schrift kann nur berücksichtigt werden, wenn hinreichend deutlich gemacht wird, welche daraus ersichtlichen Informationen in Bezug genommen und zur Grundlage der Vorveröffentlichung gemacht werden und diese dem Leser zum jeweils maßgeblichen Datum zugänglich sind (BGH, Urteil vom 4. November 2008 - X ZR 154\u002F05, Rn. 26). \n\n94\\. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall bezüglich der Ausgestaltung des in D8 offenbarten Diffusors erfüllt. \n\n95\\. D8 zeigt wesentliche Grundzüge des dort vorgeschlagenen Diffusors auf und verweist wegen Einzelheiten auf R11 und R12. Diese Dokumente befassen sich mit Diffusoren, die sich für die in D8 vorgesehenen Zwecke eignen. In R11 und R12 enthaltene Angaben zur Ausgestaltung der Diffusoren sind damit vom Offenbarungsgehalt von D8 umfasst. \n\n96\\. Wie die Berufung zu Recht geltend macht, nimmt D8 allerdings nicht auf alle in R11 offenbarten Arten von Diffusoren Bezug, sondern nur auf solche, bei denen die Struktur der Mikrolinsen zufallsabhängig ist (S. 3 unten, S. 14 unten). \n\n97\\. bb) Der in D8 vorgeschlagene Diffusor weist Facetten im Sinne von Merkmal 5 auf. \n\n98\\. (1) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Facette im Sinne der Patentansprüche 1 und 11 auch eine konkav gewölbte Oberfläche aufweisen kann. \n\n99\\. R11 zeigt in Figur 2 konvex gewölbte Oberflächen. Dies steht in Einklang mit der Darstellung in Figur 1 von R12. Den Figuren 12A und 12B in R2 und den Erläuterungen zu Figur 1 in R12 ist zwar zu entnehmen, dass alternativ oder kumulativ auch konkave Oberflächen möglich sind. Eine Ausgestaltung, die ausschließlich aus konvexen Oberflächen besteht, gehört aber gleichermaßen zum Offenbarungsgehalt beider Entgegenhaltungen. \n\n100\\. Darüber hinaus weisen die an Rinnen erinnernden Strukturen in den Figuren 12A und 12B in R11 eine deutlich andere Form auf als die Mikrolinsen in Figur 21, die eine runde Form wie in Figur 2 aufweisen. Damit sind jedenfalls für diese Ausgestaltung Facetten mit konvex gewölbter Oberfläche hinreichend deutlich offenbart. \n\n101\\. (2) Dass in R11 und R12 durchweg der Begriff \"sag\" verwendet wird, der eine Durchbiegung bezeichnet, führt vor diesem Hintergrund nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n102\\. R11 und R12 verwenden diesen Ausdruck auch in den Erläuterungen zu Figur 2 (R11 Sp. 8 Z. 48-57) bzw. Figur 1 (R12 Sp. 6 Z. 6-13). Daraus ergibt sich, dass der Begriff \"sag\" in den Entgegenhaltungen auch die Biegung einer konvexen Linse bezeichnen kann. \n\n103\\. (3) Dass Figur 2 von R11 nur eine eindimensionale Struktur zeigt, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n104\\. R11 zeigt anhand der Figur 2 auf, dass es selbst bei einer eindimensionalen Anordnung von Mikrolinsen verschiedene Möglichkeiten gibt, um unterschiedliche Eigenschaften herbeizuführen (Sp. 9 Z. 11-13). \n\n105\\. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass vergleichbare und sogar noch weitergehende Möglichkeiten zur Verfügung stehen, wenn die Mikrolinsen zweidimensional angeordnet sind, wie dies in den weiteren Ausführungsbeispielen von R11 der Fall ist. \n\n106\\. f) R11 offenbart auch das Merkmal 6. \n\n107\\. aa) Merkmal 6 ist allerdings nicht schon durch gleichmäßige Anordnungen offenbart, wie sie R11 zum Beispiel in den Figuren 7A und 7B zeigt. \n\n108\\. Das in Figur 7B dargestellte, einer Bienenwabe ähnelnde Muster stimmt zwar mit der in Figur 2 des Streitpatents gezeigten Anordnung überein. Wie oben aufgezeigt wurde, nimmt D8 aber nur insoweit auf R11 Bezug, als dort Mikrolinsen mit zufallsabhängiger Struktur offenbart sind. Gleichmäßig angeordnete Mikrolinsen sind von der Gesamtoffenbarung folglich nicht umfasst. \n\n109\\. bb) Wie das Patentgericht zu Recht entschieden hat, verwirklicht jedoch die in Figur 21 von R11 dargestellte Anordnung ebenfalls das Merkmal 6. \n\n110\\. Bei dieser Ausgestaltung sind die einzelnen Mikrolinsen zwar nicht exakt an den Gitterpunkten des in Figur 20 dargestellten Rasters ausgerichtet. Ihre Anordnung lässt aber hinreichend deutlich erkennen, dass sie sich an einem quadratischen Raster orientiert. \n\n111\\. Zutreffend hat das Patentgericht in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass eine zufällige Formgebung und Anordnung der Mikrolinsen, wie sie in Figur 21 gezeigt ist, nicht zwingend zu einer diffusen Streuung führt, wie sie das Streitpatent mit den Merkmalen 5 und 6 gerade vermeiden will. Nach den Ausführungen in D8 dient eine solche Ausgestaltung vielmehr dazu, das Licht auf gezielte Art zu lenken, um bestimmte Intensitäts- oder Formprofile zu erreichen. Damit kommt den Mikrolinsen eine lichtlenkende Funktion im Sinne von Merkmal 5 zu. \n\n112\\. g) Wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, offenbart D8 keine identische Ausbildung von Facetten, wie dies Merkmal 5 vorsieht. \n\n113\\. Eine solche Ausgestaltung hat das Patentgericht zu Recht als durch den Stand der Technik nahegelegt angesehen. \n\n114\\. aa) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass eine identische Ausbildung der Facetten ausgehend von D8 durch D22 nahegelegt ist. \n\n115\\. (1) D22 betrifft Anordnungen von Mikrolinsen, mit denen das von einer Lichtquelle ausgestrahlte Licht mit einem Ausgabeformat auf eine zu beleuchtende Fläche projiziert werden kann (Sp. 1 Z. 5-6). \n\n116\\. (a) Die Beschreibung von D22 führt aus, bei Anordnungen, bei denen jede Mikrolinse dasselbe Ausgabeformat habe, weise das Ausgabeformat der gesamten Anordnung ein ähnliches Profil auf. Dies eigne sich hervorragend zur Beseitigung der meisten Strukturen, die der Lichtquelle eigen seien. Es sei aber schwierig oder unmöglich, die Formen der Ausgabemuster anzupassen (Sp. 1 Z. 22-30). \n\n117\\. Herkömmliche Anordnungen von Mikrolinsen wiesen vier- oder sechszählige raumfüllende regelmäßige Symmetrien auf. Vierzählige Symmetrien führten zu unerwünschten Ausgabemustern in der Form von Hundeknochen. Sechszählige Symmetrien seien in der Regel auf hexagonale oder kreisförmige Ausgabemuster beschränkt (Sp. 1 Z. 31-38). \n\n118\\. (b) Zur Verbesserung schlägt D22 eine Anordnung von Mikrolinsen vor, die aus Linsen mit vielen verschiedenen Symmetrien besteht (Sp. 1 Z. 46-55). \n\n119\\. Ein erstes Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dargestellt. \n\n120\\. Die Linsenoberfläche (15) besteht aus einer Vielzahl von ersten Mikrolinsen (lenslets) (21) (Sp. 2 Z. 21-45) und einer Vielzahl von zweiten Mikrolinsen (31), die einen Teil des Grenzbereichs (25) der ersten Mikrolinsen bilden (Sp. 2 Z. 46-65). \n\n121\\. Eine alternative Ausführungsform umfasst neben primären (121) und sekundären (131) Mikrolinsen zusätzlich eine Vielzahl von tertiären Mikrolinsen (141) (Sp. 4 Z. 1-15). \n\n122\\. (2) Daraus ergab sich ausgehend von D8 die Anregung, alle Mikrolinsen identisch auszubilden, wenn die Anforderungen an die Steuerung des Lichts nicht allzu hoch sind. \n\n123\\. (a) Eine Kombination von D8 und D22 lag nahe, weil sich D22 ebenfalls mit der Ausgestaltung von Mikrolinsen-Anordnungen befasst. \n\n124\\. Wie die Berufung zu Recht geltend macht, zeigt D22 zwar anders als D8 keine Kombination aus einer bündelnden Sekundär- und einer lenkenden Tertiäroptik. D8 schlägt aber keine vollständige Abkehr von bekannten Konzepten zur Anordnung von Mikrolinsen vor, sondern deren Kombination mit einem Kollimator, der die Lichtstrahlen vorab annähernd parallel ausrichtet. \n\n125\\. (b) Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, bezeichnet D22 Anordnungen mit identisch geformten Mikrolinsen allerdings als wenig oder nicht geeignet, um das Ausgabemuster einer Lichtquelle zu verändern. \n\n126\\. D8 relativiert diese Einschätzung für die dort vorgeschlagene Kombination aus Kollimatoren und Diffusern jedoch dahin, dass für eine solche Kombination grundsätzlich jede Art von Diffuserstruktur geeignet ist, die Licht homogenisiert und verteilt (S. 14 unten). \n\n127\\. Die im Mittelpunkt stehenden Anordnungen mit zufälliger Struktur werden in D8 zwar deutlich bevorzugt. Dies schließt angesichts der oben aufgezeigten einleitenden Bemerkungen aber nicht aus, sich mit anderen Strukturen zu begnügen, wenn die Anforderungen an die Homogenisierung und Verteilung des Lichts eher gering sind. So schätzt D8 neben herkömmlichen Anordnungen von Mikrolinsen sogar Diffuser aus Milchglas als grundsätzlich geeignet ein, obwohl die Möglichkeiten die Homogenisierung und Verteilung des Lichts zu steuern, bei dieser Ausgestaltung besonders stark begrenzt sind (S. 14 unten). \n\n128\\. Das Streitpatent schließt zwar Milchglas oder ähnliche Strukturen aus. Darüber hinaus stellt es jedoch keine konkreten Anforderungen an die Möglichkeiten zur Homogenisierung und Verteilung des Lichts. Für Ausgestaltungen mit geringen Anforderungen ergibt sich aus D8 die Anregung, auch herkömmliche Anordnungen von Mikrolinsen für eine Kombination mit einem Kollimator in Betracht zu ziehen, wie sie bereits in D22 als zum Stand der Technik gehörend beschrieben sind. \n\n129\\. bb) Eine identische Ausbildung der Facetten ist vor diesem Hintergrund ausgehend von D8 auch durch R11 nahegelegt. \n\n130\\. (1) Wie bereits oben dargelegt wurde, offenbart R11 ebenfalls gleichmäßige Anordnungen von Mikrolinsen mit identischer Form. \n\n131\\. Dies entspricht der Vorgabe von Merkmal 5. \n\n132\\. (2) Ausgehend von D8 legte auch R11 eine solche Ausgestaltung nahe. \n\n133\\. Ähnlich wie D22 sieht zwar auch D8 regelmäßig angeordnete Mikrolinsen als eher nachteilig an, weil sie nur eine begrenzte räumliche Formgebung und Intensitätskontrolle ermöglichen. Wie bereits oben dargelegt wurde, relativiert D8 diese Einschätzung aber für die dort vorgeschlagene Kombination von Kollimatoren und Diffusoren. Damit lag es bei eher geringen Anforderungen an die Homogenisierung und Verteilung des Lichts aus den im Zusammenhang mit D22 aufgezeigten Gründen nahe, auch die in D8 als möglich, aber weniger vorteilhaft offenbarten Ausgestaltungen in Betracht zu ziehen. \n\n134\\. 2\\. Für die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 gilt Entsprechendes. \n\n135\\. a) Patentanspruch 1 enthält im Vergleich zu Patentanspruch 11 nur insoweit eine Einschränkung, als die Facetten gemäß Merkmal 6a eine asphärisch gekrümmte Oberfläche aufweisen und gemäß Merkmal 6 wabenartig entlang einem strukturierten Raster ausgerichtet sein müssen. \n\n136\\. b) Asphärisch gekrümmte Oberflächen sind in D8 offenbart. \n\n137\\. In Figur 2 sind zahlreiche konvex gewölbte Mikrolinsen dargestellt, die keine Kugelform aufweisen. \n\n138\\. c) Eine hexagonale Anordnung der Mikrolinsen ist durch D8 nahegelegt. \n\n139\\. Die Beschreibung von D8 schildert ein in Figur 17 dargestelltes Ausführungsbeispiel, bei dem die Kollimatoren in einer hexagonalen Struktur angeordnet und jeweils einzeln mit einem Diffuser (18) kombiniert sind (S. 17 Abs. 2). Bei einer in den Figuren 18A und 18B dargestellten Abwandlung sind die Kollimatoren von einer einheitlichen Diffusorplatte (18) überdeckt (S. 17 Abs. 4). \n\n140\\. Damit lag es zumindest nahe, die einheitliche Diffusorplatte in Figur 18A so auszugestalten, dass die Mikrolinsen gleich angeordnet sind wie in Figur 17. Dies führt zu einer wabenartigen Ausrichtung im Sinne von Merkmal 6. \n\n141\\. 3\\. Die Ausführungen des Patentgerichts zu den Hilfsanträgen 1 bis 39 greift die Berufung nicht an. Fehler in der Beurteilung sind insoweit nicht ersichtlich. \n\n142\\. 4\\. Der mit Hilfsantrag 40 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n143\\. a) Nach Hilfsantrag 40 sollen die Patentansprüche 1 bis 10 entfallen und Patentanspruch 11 (nunmehr als Anspruch 1) wie folgt ergänzt werden: 5' Die erste Tertiäroptik ist von einem flächigen, plattenförmig ausgebildeten, transluzenten Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) erster Art (Fig. 3) aufweist, die von identisch ausgebildeten Facetten gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von sphärisch gewölbten Oberflächen gebildet sind. \n\n144\\. b) Eine solche Ausgestaltung ist in D22 und R11 ebenfalls offenbart. Aus den oben aufgezeigten Gründen war damit ausgehend von D8 auch der Einsatz solcher Anordnungen nahegelegt. \n\n145\\. 5\\. Für Hilfsantrag 41 gilt Entsprechendes. \n\n146\\. a) Nach Hilfsantrag 41 soll die mit Hilfsantrag 40 verteidigte Fassung von Patentanspruch 11 (nunmehr Anspruch 1) wie folgt ergänzt werden: 5a' Die zweite Tertiäroptik ist von einem flächigen, transluzenten Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) zweiter Art (Fig. 4) aufweist, die von identisch ausgebildeten Facetten gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von sphärisch gewölbten Oberflächen gebildet sind. \n\n147\\. b) Auch eine solche Ausgestaltung ist ausgehend von D8 durch D22 und R11 nahegelegt. \n\n148\\. Wie oben aufgezeigt wurde, offenbart D8 ein System mit auswechselbaren Tertiäroptiken. Ferner war es durch D22 und R11 nahegelegt, eine Tertiäroptik mit identisch ausgebildeten, sphärisch gewölbten Oberflächen auszugestalten. Angesichts dessen lag es auch nahe, zwei gegeneinander austauschbare Tertiäroptiken nach dieser Vorgabe auszugestalten und lediglich hinsichtlich anderer Parameter zu variieren, zum Beispiel hinsichtlich des Durchmessers. \n\n149\\. 6\\. Der mit Hilfsantrag 42 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n150\\. a) Nach Hilfsantrag 42 soll die mit Hilfsantrag 41 verteidigte Fassung von Patentanspruch 11 (nunmehr Anspruch 1) wie folgt ergänzt werden: 5\" Die erste Tertiäroptik ist von einem flächigen, plattenförmig ausgebildeten, transluzenten Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) erster Art (Fig. 3) aufweist, die von identisch ausgebildeten Facetten gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von sphärisch gewölbten Oberflächen mit einer Krümmung um einen ersten, großen Radius gebildet sind. 5a\" Die zweite Tertiäroptik ist von einem flächigen, transluzenten Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) zweiter Art (Fig. 4) aufweist, die von identisch ausgebildeten Facetten gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von sphärisch gewölbten Oberflächen mit einer Krümmung um einen anderen, kleineren Radius gebildet sind. \n\n151\\. b) Diese Ausgestaltung ist aus den zu Hilfsantrag 41 angeführten Gründen ebenfalls nahegelegt. \n\n152\\. Zu den Parametern, bezüglich deren eine Variation nahelag, gehört auch der Krümmungsradius der sphärischen Wölbung. \n\n153\\. 7\\. Für Hilfsantrag 43 gilt nichts anderes. \n\n154\\. a) Nach Hilfsantrag 43 soll die mit Hilfsantrag 42 verteidigte Fassung von Patentanspruch 11 (nunmehr Anspruch 1) wie folgt ergänzt werden: 5\"' Die erste Tertiäroptik ist von einem flächigen, plattenförmig ausgebildeten, transluzenten Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) erster Art (Fig. 3) aufweist, die von identisch ausgebildeten Facetten gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von sphärisch gewölbten Oberflächen mit einer Krümmung um einen ersten, großen Radius gebildet sind, zur Bereitstellung einer Leuchte mit einer Spot-Lichtverteilung. 5a\" Die zweite Tertiäroptik ist von einem flächigen, transluzenten Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) zweiter Art (Fig. 4) aufweist, die von identisch ausgebildeten Facetten gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von sphärisch gewölbten Oberflächen mit einer Krümmung um einen anderen, kleineren Radius gebildet sind, zur Bereitstellung einer Leuchte mit einer Flutlichtverteilung oder einer Weitflutlichtverteilung. \n\n155\\. b) Die zusätzlichen Teilmerkmale ergeben sich bei der mit Hilfsantrag 42 verteidigten Ausgestaltung von selbst. \n\n156\\. Wie auch das Streitpatent ausführt, führt eine Verringerung des Krümmungsradius zu einer Vergrößerung des Abstrahlwinkels. \n\n157\\. 8\\. Der mit Hilfsantrag 44 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n158\\. a) Nach Hilfsantrag 44 soll die mit Hilfsantrag 40 verteidigte Fassung von Patentanspruch 11 (nunmehr Anspruch 1) dahin ergänzt werden, dass in Merkmal 11.6 nach dem Wort \"strukturierten\" ein Komma und das Wort \"hexagonalen\" eingefügt wird. \n\n159\\. b) Eine hexagonale Anordnung war durch D8 aus den bereits zur erteilten Fassung von Patentanspruch 1 dargelegten Gründen nahegelegt. \n\n160\\. 9\\. Die Hilfsanträge 45 bis 65 entsprechen den Hilfsanträgen 1 bis 4 sowie 6 bis 22, jeweils mit der Maßgabe, dass die auf ein Modulsystem gerichteten Ansprüche entfallen. \n\n161\\. Daraus ergibt sich keine abweichende Beurteilung, weil die verteidigte Leuchte aus denselben Gründen nahegelegt war wie das mit diesen Anträgen nicht mehr verteidigte Modulsystem. \n\n162\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Hoffmann Richterin am BundesgerichtshofDr. Marx kann wegen Urlaubs-abwesenheit nicht unterschreiben Bacher Rensen Crummenerl","BGH, 23.09.2025, X ZR 103\u002F23","2026-07-08T22:47:03.307Z","2026-07-10T22:09:28.195Z",{"id":179,"ecli":180,"slug":181,"caseNumber":182,"courtId":44,"decisionDate":173,"fullText":183,"summary":184,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":173,"parsedAt":176,"updatedAt":185},"4853","ECLI:DE:NEURIS:KORE310162025","ecli-de-neuris-kore310162025","X ZR 102\u002F23","#  Berücksichtigung von Vorveröffentlichungen bei Prüfung der Neuheit einer Erfindung \\- Tertiäroptik \n\n## Leitsatz\n\nTertiäroptik\n\nBei der Prüfung einer Erfindung auf Neuheit darf eine in einer Vorveröffentlichung in Bezug genommene weitere Schrift nur berücksichtigt werden, wenn hinreichend deutlich gemacht wird, welche daraus ersichtlichen Informationen in Bezug genommen und zur Grundlage der Vorveröffentlichung gemacht werden und diese dem Leser zum jeweils maßgeblichen Datum zugänglich sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. November 2008 - X ZR 154\u002F05 Rn. 26).85\n\n## Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 27. April 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 204 604 (Streitpatents), das am 17. Dezember 2009 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 30. Dezember 2008 angemeldet worden ist und eine Leuchte betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den neun weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: Leuchte (10) zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen, umfassend eine Platine (11), auf der mehrere Leuchtdioden (12a, 12b, 12c) angeordnet sind, eine Sekundäroptik (14), die das von den Leuchtdioden emittierte Licht bündelt und eine Tertiäroptik (16), wobei die Tertiäroptik von einem flächigen, transluzenten Element gebildet ist, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen oder von planen Oberflächen gebildet sind, wobei sich die Facetten entlang einem strukturierten Raster erstrecken, wobei die Sekundäroptik von einem oder mehreren Linsenkörpern gebildet ist, und wobei die Sekundäroptik zwischen der Platine und der Tertiäroptik angeordnet ist. \n\n3\\. Patentanspruch 11, auf den zwei weitere Ansprüche zurückbezogen sind, schützt sinngemäß ein Modulsystem für solche Leuchten, das zwei austauschbare Tertiäroptiken mit derselben Bauform, aber unterschiedlichen Mikrostrukturen umfasst. \n\n4\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit 45 Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Patent in der erteilten Fassung, mit einer modifizierten Fassung des erstinstanzlichen Hilfsantrags 9 (jetzt: Hilfsantrag I), mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 44 (jetzt: Hilfsantrag IV) und mit vier neuen Hilfsanträgen (II, III, V, VI) verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. \n\n7\\. I. Das Streitpatent betrifft eine Leuchte zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen. \n\n8\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents werden Leuchtdioden verstärkt zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen im Innen- oder Außenbereich eingesetzt. Die erreichbare Lichtverteilung sei zumindest in bestimmten Anwendungsfällen nicht zufriedenstellend (Abs. 2 f.). \n\n9\\. 2\\. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, die Lichtverteilung bei solchen Leuchten zu verbessern. \n\n10\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in den Patentansprüchen 1 und 11 eine Leuchte und ein Modulsystem vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n11\\. \n\nAnspruch 1 Anspruch 11 1 Leuchte (10) zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen, umfassend Modulsystem fürLeuchten(10) zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen, umfassend 2 eine Platine (11), auf der mehrere LEDs (12a, 12b, 12c) angeordnet sind, 3 eine Sekundäroptik (14), die das von den LEDs emittierte Licht bündelt, 4 eine Tertiäroptik (16). eineersteTertiäroptik (16)vorherbestimmter Bauform, 4a eine zweite Tertiäroptik (16) derselben Bauform. 5 Die Tertiäroptik ist von einem flächigen, transluzenten Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen oder von planen Oberflächen gebildet sind. Dieerste und die zweiteTertiäroptik istjeweilsvon einem flächigen, transluzenten Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18)erster bzw. zweiter Artaufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen oder von planen Oberflächen gebildet sind. 6 Die Facetten erstrecken sich entlang einem strukturierten Raster. 7 Die Sekundäroptik ist von einem oder mehreren Linsenkörpern gebildet 8 und zwischen der Platine und der Tertiäroptik angeordnet. 9 Die erste Tertiäroptik ist durch die zweite Tertiäroptik austauschbar. 10 Die Mikrostrukturen zweiter Art ermöglichen eine gegenüber den Mikrostrukturen erster Art geänderte Abstrahlcharakteristik der Leuchte.\n\n12\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erörterung. \n\n13\\. a) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sind Leuchten zur Ausleuchtung von Gebäudeflächen im Sinne von Merkmal 1 auch solche, die (nur) zur Ausleuchtung von Parkplatz-, Grün- oder Wegflächen geeignet sind. \n\n14\\. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut von Anspruch 1, wohl aber aus der für die Auslegung maßgeblichen Definition in der Beschreibung des Streitpatents (Abs. 2). \n\n15\\. Für die Beurteilung des Rechtsbestands kommt diesem Unterschied keine Bedeutung zu. \n\n16\\. b) Um das angestrebte Ziel zu erreichen, sehen die Patentansprüche 1 und 11 mindestens zwei unterschiedliche Optiken vor. \n\n17\\. aa) Nach der Beschreibung des Streitpatents weisen Leuchtdioden typischerweise eine Primäroptik auf. \n\n18\\. Diese bewirkt eine gewisse Fokussierung des von der Diode ausgestrahlten Lichts. Der Abstrahlwinkel ist aber eher groß. Bei kommerziell ausgestatteten Leuchtdioden kann er zum Beispiel 120° bis 180° betragen (Abs. 12). \n\n19\\. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, sehen die Patentansprüche 1 und 11 eine Primäroptik nicht zwingend vor. \n\n20\\. bb) Um eine weitere Bündelung zu erzielen, sieht Merkmal 3 eine Sekundäroptik vor, die das von den Leuchtdioden abgestrahlte und gegebenenfalls von der Primäroptik gebündelte Licht weiter bündelt. \n\n21\\. Die Sekundäroptik besteht gemäß Merkmal 7 aus einem oder mehreren Linsenkörpern und ist gemäß Merkmal 8 zwischen der die Leuchtdioden tragenden Platine und der Tertiäroptik angeordnet. \n\n22\\. Nach der Beschreibung kann die Sekundäroptik insbesondere so ausgestaltet werden, dass sie das Licht im Wesentlichen in einen parallelen Strahlengang überführt (Abs. 13). Nach den Patentansprüchen 1 und 11 ist diese Ausgestaltung nicht zwingend erforderlich. \n\n23\\. cc) Die in Merkmal 4 vorgesehene und in den Merkmalen 5 und 6 näher spezifizierte Tertiäroptik hat die Funktion, die Lichtverteilung zu steuern und damit die Abstrahlcharakteristik der Leuchte zu bestimmen. \n\n24\\. So kann zum Beispiel bei einer vollständig mit sphärischen Facetten besetzten Tertiäroptik der Abstrahlwinkel durch den Radius der einzelnen Facetten beeinflusst werden (Abs. 22). \n\n25\\. Dies ermöglicht es, Leuchten mit gleicher Bauform zu realisieren, deren Abstrahlverhalten durch Einsatz unterschiedlicher Tertiäroptiken variiert werden kann (Abs. 23). Ein System mit solchen Eigenschaften ist durch Patentanspruch 11 geschützt. \n\n26\\. dd) Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt. \n\n27\\. Die auf einer Platine (11) angeordneten Leuchtdioden (12a, 12b, 12c) sind von einer Sekundäroptik (14) übergriffen, die aus einer Mehrzahl von Linsenkörpern (15a, 15b, 15c) besteht. Deren Grenzflächen bewirken, dass das Licht gebündelt wird (Abs. 62-66). \n\n28\\. In einem Abstand (A) ist eine Tertiäroptik (16) angeordnet, die an ihrer Unterseite (17) lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist. Diese sind von einer Vielzahl von Facetten gebildet (Abs. 67-70). \n\n29\\. c) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die in Merkmal 5 vorgesehenen Facetten nicht zwingend eine kissenförmige Struktur aufweisen müssen. \n\n30\\. aa) Die Beschreibung des Streitpatents erläutert den Aufbau einer Facette anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 bis 4. \n\n31\\. Figur 2 zeigt die Unterseite (17) der Tertiäroptik (16). Auf dieser ist eine Vielzahl von Facetten (19a, 19b, 19c, 19d) gebildet. Diese können zum Beispiel wie in Figur 3 eine sphärisch gewölbte Oberfläche (21a) oder wie in Figur 4 eine gekrümmte Oberfläche (32b) mit deutlich größerem Krümmungsradius aufweisen (Abs. 70). \n\n32\\. Die Mikrostrukturen können völlig unterschiedlich ausgebildet sein und im Hinblick auf lichttechnische Erfordernisse und das gewünschte Abstrahlverhalten optimiert werden. Sie können im einfachsten Fall sämtlich identisch ausgebildet sein; das Abstrahlverhalten kann dann durch Ändern des Krümmungsradius beeinflusst werden (Abs. 71-75). Die Abstrahlcharakteristik kann aber auch dadurch beeinflusst werden, dass unterschiedliche Facetten eingesetzt werden (Abs. 76). \n\n33\\. Merkmal 5 sieht zusätzlich vor, dass die lichtlenkenden Grenzflächen nicht nur von gewölbten, sondern auch von planen Oberflächen gebildet sein können. \n\n34\\. bb) Vor diesem Hintergrund ist als Facette im Sinne von Merkmal 5 eine Teilstruktur der flächig ausgebildeten Tertiäroptik anzusehen, die lichtlenkende Grenzflächen aufweist. Eine weitergehende Einschränkung dahin, dass es sich um kissenartige Gebilde handeln muss, ist den Patentansprüchen 1 und 11 hingegen nicht zu entnehmen. \n\n35\\. (1) In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob ein Facettenauge, wie es von Insekten bekannt ist, zwingend kissenförmige Elemente aufweist. \n\n36\\. Die oben wiedergegebenen Ausführungen im Streitpatent lassen nicht erkennen, dass die Tertiäroptik nach Art eines Insektenauges ausgestaltet sein muss. \n\n37\\. (2) Die anderen Patentanmeldungen, in denen die Beklagte ebenfalls Leuchten mit Facetten oder facettenartigen Strukturen beansprucht hat (BN1 bis BN5), sind für die Auslegung des Streitpatents ebenfalls nicht erheblich. \n\n38\\. Dem Streitpatent ist nicht zu entnehmen, dass eine Facette die in den anderen Anmeldungen beschriebenen Eigenschaften aufweisen muss. \n\n39\\. Unabhängig davon geht auch aus BN1 bis BN5 nicht hervor, dass Facetten zwingend eine kissenförmige Struktur aufweisen müssen. \n\n40\\. (3) Ob eine gewölbte Oberfläche im Sinne von Merkmal 5 zwingend eine konvexe Wölbung aufweisen muss, ist für die Entscheidung über den Rechtsbestand nicht von Bedeutung und bedarf deshalb keiner abschließenden Beurteilung. \n\n41\\. d) Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die in Merkmal 6 vorgesehene Erstreckung der Facetten entlang einem strukturierten Raster keine exakte Ausrichtung an den Gitterpunkten oder Linien eines solchen Rasters erfordert. \n\n42\\. aa) Die Beschreibung des Streitpatents erläutert nicht näher, was unter einem strukturierten Raster zu verstehen ist. \n\n43\\. Nach der Beschreibung kann sich entlang der gesamten Plattenoberfläche ein strukturiertes Raster von Facetten erstrecken. Dabei können sich Facetten mit einer gewölbten Oberfläche und Facetten mit einer planen Oberfläche abwechseln. Alternativ können Bereiche von Facetten mit gewölbten und mit planen Oberflächen oder Abschnitte von Facetten mit unterschiedlicher Wölbung gebildet werden. Insbesondere können auch Facetten vorgesehen sein, die das Licht ohne lenkende Wirkung durchlassen (Abs. 20). \n\n44\\. Nicht ausreichend sind demgegenüber Aufrauungen der Oberfläche durch Ätzen, Sandstrahlen oder dergleichen, die lediglich eine diffuse Streuung erzeugen (Abs. 26). \n\n45\\. bb) Daraus ergibt sich nicht, dass die Facetten zwingend exakt an Gitterpunkten oder Linien eines Rasters angeordnet sein müssen. \n\n46\\. Die Darstellung in Figur 2 deutet zwar darauf hin, dass die einzelnen Facetten dort in einem nach Art einer Bienenwabe ausgebildeten Raster angeordnet sind. Weder der Beschreibung noch den Ansprüchen 1 und 11 ist aber zu entnehmen, dass diese Anordnung zwingend ist. Wie bereits oben dargelegt wurde, ergibt sich aus der Beschreibung vielmehr, dass sich die Facetten nicht nur in ihrem Krümmungsradius unterscheiden können, sondern auch in anderen Gestaltungsmerkmalen. \n\n47\\. Auch bei solchen Ausgestaltungen darf die Anordnung, Form und Verteilung der Facetten zwar nicht allein dem Zufall überlassen bleiben, wie dies bei einer bloßen Aufrauung der Fall wäre. Die in Merkmal 6 formulierte Anforderung, dass sich die Facetten entlang einem strukturierten Raster erstrecken müssen, ist aber schon dann erfüllt, wenn Facetten unterschiedlicher Struktur oder Größe so angeordnet sind, dass ein der Anordnung zugrundeliegendes Raster erkennbar bleibt. \n\n48\\. Ob diese Voraussetzung bei den Anordnungen noch erfüllt ist, die die Berufungsbegründung (S. 18 f.) in den nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen darstellt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. \n\n49\\. Merkmal 6 ist jedenfalls dann erfüllt, wenn die Anordnung der Facetten trotz einzelner Abweichung im Detail eine Erstreckung entlang eines strukturierten Rasters noch erkennen lässt. Dies kann unter Umständen auch dann zu bejahen sein, wenn sich eine Anordnung, wie sie oben dargestellt ist, periodisch wiederholt. \n\n50\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n51\\. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei gegenüber der internationalen Offenlegungsschrift 2008\u002F021082 (D8) nicht neu. \n\n52\\. D8 offenbare eine Leuchte, die als Lichtquelle Leuchtdioden benutze und für die Beleuchtung von Gebäudeflächen geeignet sei. Neben einem Kollimator als Sekundäroptik beschreibe D8 einen Diffusor als Tertiäroptik. \n\n53\\. Bei dem in D8 offenbarten Ausführungsbeispiel werde als Diffusor ein \"randomized microlens array\" eingesetzt. Hierzu verweise D8 auf die US-Patente 6 859 326 (R12) und 7 033 736 (R13). Die dort offenbarten Mikrostrukturen wiesen eine Anordnung von Mikrolinsen auf, die nicht die gleiche Form hätten und auch nicht notwendigerweise entlang eines Rasters angeordnet seien. Vielen Ausführungsbeispielen liege jedoch ein regelmäßiges Raster zugrunde, entlang dessen die Mikrolinsen, teilweise mit statistischen Abweichungen von den idealen Rasterpunkten, angeordnet seien. D8 schlage auch eine Austauschbarkeit des Diffusors zur Erzeugung verschiedener Lichtverteilungen vor. \n\n54\\. Die mit den erstinstanzlichen Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände seien durch D8 entweder vorweggenommen oder in Verbindung mit dem US-Patent 6 033 094 (D22) nahegelegt. \n\n55\\. III. Diese Beurteilung hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand. \n\n56\\. 1\\. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 11 in D8, R12 und R13 vollständig offenbart ist. \n\n57\\. a) D8 beschreibt Beleuchtungsvorrichtungen, die kleine Lichtquellen wie etwa Leuchtdioden verwenden, um einen gewünschten Bereich effizient und kontrolliert zu beleuchten, etwa in Wohnhäusern und Geschäftsgebäuden (S. 1 Abs. 1). \n\n58\\. aa) D8 führt aus, bekannte Vorrichtungen dieser Art setzten häufig eine reflektierende parabolische Struktur ein, um das von einer punktförmigen Quelle ausgehende Licht zu kollimieren (d.h. annähernd parallel auszurichten). \n\n59\\. Weil die Lichtquelle nicht exakt punktförmig sei, könnten hierbei ringförmige Strukturen entstehen; zudem könne ein Teil des Lichts das offene Ende des Reflektors ungebündelt verlassen. Um dies zu korrigieren, werde insbesondere bei Blitzlichtern am offenen Ende des Reflektors eine Linse angeordnet. Wenn diese das direkte Licht parallel ausrichte, werde das reflektierte Licht aber stark divergiert (S. 1 Abs. 2). \n\n60\\. bb) Zur Verbesserung schlägt D8 vor, parallel ausrichtende und streuende Optiken miteinander zu kombinieren (S. 2 unten). \n\n61\\. Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt. \n\n62\\. Die Beleuchtungsvorrichtung (10) befindet sich in einem Gehäuse (12). Sie weist mehrere Weitwinkel-Lichtquellen (14) auf, zum Beispiel Leuchtdioden, die auf einer Leiterplatte (15) montiert sind. Parabolisch geformte Kollimatoren (16) richten die Lichtstrahlen parallel aus. Darüber ist, durch einen Spalt (19) getrennt, ein Diffusor (18) angeordnet. Dieser weist auf seiner den Kollimatoren (16) zugewandten Seite eine zufällige Anordnung von Mikrolinsen (a randomized microlens array) auf. Dadurch kann eine gleichmäßige Ausleuchtung oder ein vorbestimmtes Beleuchtungsmuster erzielt werden (S. 6 unten bis S. 7 Abs. 1). \n\n63\\. So kann der Diffusor (18) das Licht in einen einheitlichen kreisförmigen Lichtstrahl umverteilen, um einen Tisch oder eine Arbeitsplatte zu beleuchten. Bei einer anderen Ausgestaltung kann das Licht einen Flur oder einen schmalen Gang beleuchten. Ebenso kann eine Akzentbeleuchtung für Kunstwerke erzeugt werden (S. 14, vorletzter Absatz). \n\n64\\. cc) Zur optischen Ausgestaltung des Diffusors (18) kann jede Struktur verwendet werden, die eine Homogenisierung und Verteilung von Licht bereitstellt. \n\n65\\. Als Beispiele werden Mattglas, Mikrolinsenarrays, holographische Speckle-Aufzeichnungen und beugende Elemente angeführt. Selbst Opalglas könne verwendet werden. Solche Diffusoren böten jedoch nur eine begrenzte Kontrolle des Lichts und hätten daher einen engen Anwendungsbereich (S. 14, letzter Absatz). \n\n66\\. Als bevorzugt bezeichnet D8 Diffusoren, die eine winkelabhängige Ausgangslichtintensität über einen Bereich bereitstellen, wie dies in den US-Patenten 6 859 326 (R12) und 7 033 736 (R13) beschrieben sei, deren Inhalt durch Bezugnahme einbezogen wird (S. 14, letzter Absatz). \n\n67\\. dd) Ergänzend zeigt D8 die Möglichkeit auf, austauschbare Diffusoren für ein Gehäuse vorzusehen, um Leuchten mit unterschiedlichen Beleuchtungsmustern zur Verfügung stellen zu können (S. 3 Abs. 2). \n\n68\\. b) Das in D8 in Bezug genommene Dokument R12 befasst sich mit Anordnungen (arrays) von Mikrolinsen, die die Intensität oder Form eines einfallenden Lichtstrahls modifizieren können. \n\n69\\. aa) Als einfaches Mittel für diesen Zweck führt R12 Gaußsche Diffusoren an, die eine Oberfläche mit zufälligen Höhenvariationen aufweisen. Dazu gehörten etwa mattiertes Glas und bestimmte Arten von geätzten Glasoberflächen (Sp. 1 Z. 31-39). \n\n70\\. Eine Alternative bilde die holographische Belichtung von Laser-Speckle-Mustern. Diese biete größere Flexibilität, gehe aber davon aus, dass eine Vorrichtung mit dem gewünschten Intensitätsprofil bereits vorhanden sei (Sp. 1 Z. 40-56). \n\n71\\. Ein weiterer Ansatz beruhe auf diffraktiven Elementen, die Interferenz- und Beugungsmuster nutzten. Dabei träten Probleme auf, wenn große Divergenzwinkel erforderlich seien (Sp. 1 Z. 57 bis Sp. 2 Z. 6). \n\n72\\. Für die Homogenisierung im Nahfeld würden regelmäßige Anordnungen von Mikrolinsen eingesetzt. Diese erzeugten bei Bildschirmanwendungen aber starke Beugungsmuster sowie Bildartefakte wie etwa Moiré-Effekte. Beim Einsatz für Beleuchtungszwecke ermöglichten sie nur eine begrenzte räumliche Formgebung und Intensitätskontrolle (Sp. 2 Z. 15-23). \n\n73\\. bb) Um bessere Möglichkeiten zum Formen und Homogenisieren des Lichtstrahls zur Verfügung zu stellen, schlägt R12 vor, Mikrolinsen unterschiedlicher Beschaffenheit miteinander zu kombinieren. \n\n74\\. Die Unterschiede könnten sich auf die Form oder das Durchbiegungsprofil (sag profile), auf das Grenzprofil (boundary profile) oder auf die relative Positionierung beziehen. Diese Eigenschaften könnten auch mit Hilfe einer Zufallsfunktion variiert werden (Sp. 2 Z. 33-64). \n\n75\\. (1) Ein Beispiel für eine solche Anordnung (22) von Mikrolinsen in einer Schicht (26) auf einem Substrat (24) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt (Sp. 8 Z. 42-45). \n\n76\\. (2) Beispiele für regelmäßige Anordnungen von Mikrolinsen, die laut den einleitenden Bemerkungen möglich, aber mit bestimmten Nachteilen verbunden sind, zeigt R12 unter anderem in den nachfolgend wiedergegeben Figuren 7A und 7B. \n\n77\\. (3) Wegen Einzelheiten zur Anfertigung der eingesetzten Mikrolinsen verweist R12 auf R13 (Sp. 11 Z. 60-66). Dreidimensionale Darstellungen der resultierenden Oberflächenprofile, die mit Hilfe eines Weißlichtinterferometers gewonnen wurden, sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 12A und 12B dargestellt (Sp. 11 Z. 67 bis Sp. 12 Z. 2). \n\n78\\. (4) Ein Beispiel für zufällig verteilte Formen ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 18 dargestellt (Sp. 13 Z. 13-15). \n\n79\\. (5) Alternativ können einfachere Ansätze zur zufälligen Verteilung gewählt werden. Hierzu wird die Oberfläche des Diffusors in imaginäre Kacheln (72) und diese in rechteckige Teilbereiche (74A, 74B, 74C, 74D) aufgeteilt, wie dies in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 20 dargestellt ist (Sp. 13 Z. 40-52). \n\n80\\. In jedem dieser Teilbereiche wird eine Form definiert, deren Durchmesser mit der größten Erstreckung übereinstimmt. Das Ergebnis dieser Vorgehensweise ist exemplarisch in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 21 dargestellt (Sp. 13 Z. 52-59). \n\n81\\. c) In R13 werden Beispiele für Mikrostrukturen in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt. Die maximale Durchbiegung (sag) ist darin mit s1 und s2 gekennzeichnet. Die Erfindung betrifft aber auch konkave Mikrostrukturen und Kombinationen zwischen konvexen und konkaven Mikrostrukturen (Sp. 6 Z. 6-17). \n\n82\\. d) Wie die Berufung nicht in Zweifel zieht, sind in D8 die Merkmale 1 bis 4a und 7 bis 10 offenbart. \n\n83\\. e) Entgegen der Auffassung der Berufung ist auch Merkmal 5 offenbart. \n\n84\\. aa) Für die Bestimmung des Offenbarungsgehalts sind insoweit die Ausführungen in R12 und R13 ergänzend zu berücksichtigen. \n\n85\\. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Neuheit einer Erfindung allerdings grundsätzlich im Wege des Einzelvergleichs zu prüfen. Eine in einer Vorveröffentlichung in Bezug genommene weitere Schrift kann nur berücksichtigt werden, wenn hinreichend deutlich gemacht wird, welche daraus ersichtlichen Informationen in Bezug genommen und zur Grundlage der Vorveröffentlichung gemacht werden und diese dem Leser zum jeweils maßgeblichen Datum zugänglich sind (BGH, Urteil vom 4. November 2008 - X ZR 154\u002F05 Rn. 26). \n\n86\\. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall bezüglich der Ausgestaltung des in D8 offenbarten Diffusors erfüllt. \n\n87\\. D8 zeigt wesentliche Grundzüge des dort vorgeschlagenen Diffusors auf und verweist wegen Einzelheiten auf R12 und R13. Diese Dokumente befassen sich mit Diffusoren, die sich für die in D8 vorgesehenen Zwecke eignen. In R12 und R13 enthaltene Angaben zur Ausgestaltung der Diffusoren sind damit vom Offenbarungsgehalt von D8 umfasst. \n\n88\\. Wie die Berufung zu Recht geltend macht, nimmt D8 allerdings nicht auf alle in R12 offenbarten Arten von Diffusoren Bezug, sondern nur auf solche, bei denen die Struktur der Mikrolinsen zufallsabhängig ist (S. 3 unten, S. 14 unten). \n\n89\\. bb) Der in D8 vorgeschlagene Diffusor weist Facetten im Sinne von Merkmal 5 auf. \n\n90\\. (1) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Facette im Sinne der Patentansprüche 1 und 11 auch eine konkav gewölbte Oberfläche aufweisen kann. \n\n91\\. R12 zeigt in Figur 2 konvex gewölbte Oberflächen. Dies steht in Einklang mit der Darstellung in Figur 1 von R13. \n\n92\\. Den Figuren 12A und 12B in R2 und den Erläuterungen zu Figur 1 in R13 ist zwar zu entnehmen, dass alternativ oder kumulativ auch konkave Oberflächen möglich sind. Eine Ausgestaltung, die ausschließlich aus konvexen Oberflächen besteht, gehört aber gleichermaßen zum Offenbarungsgehalt beider Entgegenhaltungen. \n\n93\\. Darüber hinaus weisen die an Rinnen erinnernden Strukturen in den Figuren 12A und 12B in R12 eine deutlich andere Form auf als die Mikrolinsen in Figur 21, die eine runde Form wie in Figur 2 aufweisen. Damit sind jedenfalls für diese Ausgestaltung Facetten mit konvex gewölbter Oberfläche hinreichend deutlich offenbart. \n\n94\\. (2) Dass in R12 und R13 durchweg der Begriff \"sag\" verwendet wird, der eine Durchbiegung bezeichnet, führt vor diesem Hintergrund nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n95\\. R12 und R13 verwenden diesen Ausdruck auch in den Erläuterungen zu Figur 2 (R12 Sp. 8 Z. 48-57) bzw. Figur 1 (R13 Sp. 6 Z. 6-13). Daraus ergibt sich, dass der Begriff \"sag\" in den Entgegenhaltungen auch die Biegung einer konvexen Linse bezeichnen kann. \n\n96\\. (3) Dass Figur 2 von R12 nur eine eindimensionale Struktur zeigt, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n97\\. R12 zeigt anhand der Figur 2 auf, dass es selbst bei einer eindimensionalen Anordnung von Mikrolinsen verschiedene Möglichkeiten gibt, um unterschiedliche Eigenschaften herbeizuführen (Sp. 9 Z. 11-13). \n\n98\\. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass vergleichbare und sogar noch weitergehende Möglichkeiten zur Verfügung stehen, wenn die Mikrolinsen zweidimensional angeordnet sind, wie dies in den weiteren Ausführungsbeispielen von R12 der Fall ist. \n\n99\\. f) R12 offenbart auch das Merkmal 6. \n\n100\\. aa) Merkmal 6 ist allerdings nicht schon durch gleichmäßige Anordnungen offenbart, wie sie R12 zum Beispiel in den Figuren 7A und 7B zeigt. \n\n101\\. Das in Figur 7B dargestellte, einer Bienenwabe ähnelnde Muster stimmt zwar mit der in Figur 2 des Streitpatents gezeigten Anordnung überein. Wie oben aufgezeigt wurde, nimmt D8 aber nur insoweit auf R12 Bezug, als dort Mikrolinsen mit zufallsabhängiger Struktur offenbart sind. Gleichmäßig angeordnete Mikrolinsen sind von der Gesamtoffenbarung folglich nicht umfasst. \n\n102\\. bb) Wie das Patentgericht zu Recht entschieden hat, verwirklicht jedoch die in Figur 21 von R12 dargestellte Anordnung ebenfalls das Merkmal 6. \n\n103\\. Bei dieser Ausgestaltung sind die einzelnen Mikrolinsen zwar nicht exakt an den Gitterpunkten des in Figur 20 dargestellten Rasters ausgerichtet. Ihre Anordnung lässt aber hinreichend deutlich erkennen, dass sie sich an einem quadratischen Raster orientiert. \n\n104\\. Zutreffend hat das Patentgericht in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass eine zufällige Formgebung und Anordnung der Mikrolinsen, wie sie in Figur 21 gezeigt ist, nicht zwingend zu einer diffusen Streuung führt, wie sie das Streitpatent mit den Merkmalen 5 und 6 gerade vermeiden will. Nach den Ausführungen in D8 dient eine solche Ausgestaltung vielmehr dazu, das Licht auf gezielte Art zu lenken, um bestimmte Intensitäts- oder Formprofile zu erreichen. Damit kommt den Mikrolinsen eine lichtlenkende Funktion im Sinne von Merkmal 5 zu. \n\n105\\. 2\\. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der mit Hilfsantrag I verteidigte Gegenstand ebenfalls nicht patentfähig ist. \n\n106\\. a) Nach Hilfsantrag I soll die erteilte Fassung der Patentansprüche 1 und 11 (letzterer nunmehr als Anspruch 5) wie folgt geändert werden: 5' Die Tertiäroptik ist von einem flächigen, transluzenten, plattenförmigen Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen oder von planen Oberflächen gebildet sind. 6a Sämtliche Facetten sind identisch ausgebildet. 8a Die Leuchte umfasst ein Leuchtengehäuse, an dem die Platine und die Sekundäroptik befestigt sind. 8b Eine Befestigung der Tertiäroptik an dem Leuchtengehäuse ist unabhängig von der Befestigung der Sekundäroptik an dem Leuchtengehäuse. \n\n107\\. b) Dieser Antrag unterliegt nicht deshalb der Zurückweisung nach § 116 Abs. 2 PatG, weil in Merkmal 5 die im erstinstanzlichen Hilfsantrag 9 noch enthaltenen Wörter \"oder von planen Oberflächen\" in zweiter Instanz gestrichen worden sind. \n\n108\\. aa) Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Grundsatz, dass die Streichung eines in einem erstinstanzlichen Hilfsantrag vorgesehenen (zusätzlichen) Merkmals grundsätzlich nicht zur Präklusion führt (dazu BGH, Urteil vom 15. März 2022 - X ZR 18\u002F20, GRUR 2022, 1049 Rn. 43 - Fahrerlose Transporteinrichtung; Urteil vom 11. August 2020 - X ZR 96\u002F18, GRUR 2020, 1284 Rn. 77 - Datenpaketumwandlung). \n\n109\\. Im Streitfall führt die Streichung des - bereits in der erteilten Fassung vorgesehenen \\- Merkmals nicht zu einer Erweiterung des verteidigten Gegenstands, sondern zu einer Beschränkung, weil das gestrichene Merkmal eine von zwei möglichen Ausgestaltungen betrifft. \n\n110\\. bb) Diese Streichung ist aber jedenfalls sachdienlich. \n\n111\\. Die verbliebene Variante ist diejenige, die das Patentgericht als durch den Stand der Technik nahegelegt angesehen hat. \n\n112\\. Auch in der geänderten Fassung kann der Antrag deshalb auf der Grundlage der bereits in erster Instanz vorgetragenen Tatsachen beurteilt werden. \n\n113\\. c) Der mit Hilfsantrag I verteidigte Gegenstand ist jedoch nicht patentfähig. \n\n114\\. aa) Wie das Patentgericht zutreffend und insoweit nicht angegriffen dargelegt hat, sind die Merkmale 5', 8a und 9a in D8 offenbart. \n\n115\\. bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass Merkmal 6a ausgehend von D8 durch D22 nahegelegt ist. \n\n116\\. (1) D22 betrifft Anordnungen von Mikrolinsen, mit denen das von einer Lichtquelle ausgestrahlte Licht mit einem Ausgabeformat auf eine zu beleuchtende Fläche projiziert werden kann (Sp. 1 Z. 5-6). \n\n117\\. (a) Die Beschreibung von D22 führt aus, bei Anordnungen, bei denen jede Mikrolinse dasselbe Ausgabeformat habe, weise das Ausgabeformat der gesamten Anordnung ein ähnliches Profil auf. Dies eigne sich hervorragend zur Beseitigung der meisten Strukturen, die der Lichtquelle eigen seien. Es sei aber schwierig oder unmöglich, die Formen der Ausgabemuster anzupassen (Sp. 1 Z. 22-30). \n\n118\\. Herkömmliche Anordnungen von Mikrolinsen wiesen vier- oder sechszählige raumfüllende regelmäßige Symmetrien auf. Vierzählige Symmetrien führten zu unerwünschten Ausgabemustern in der Form von Hundeknochen. Sechszählige Symmetrien seien in der Regel auf hexagonale oder kreisförmige Ausgabemuster beschränkt (Sp. 1 Z. 31-38). \n\n119\\. (b) Zur Verbesserung schlägt D22 eine Anordnung von Mikrolinsen vor, die aus Linsen mit vielen verschiedenen Symmetrien besteht (Sp. 1 Z. 46-55). \n\n120\\. Ein erstes Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dargestellt. \n\n121\\. Die Linsenoberfläche (15) besteht aus einer Vielzahl von ersten Mikrolinsen (lenslets) (21) (Sp. 2 Z. 21-45) und einer Vielzahl von zweiten Mikrolinsen (31), die einen Teil des Grenzbereichs (25) der ersten Mikrolinsen bilden (Sp. 2 Z. 46-65). \n\n122\\. Eine alternative Ausführungsform umfasst neben primären (121) und sekundären (131) Mikrolinsen zusätzlich eine Vielzahl von tertiären Mikrolinsen (141) (Sp. 4 Z. 1-15). \n\n123\\. (2) Daraus ergab sich ausgehend von D8 die Anregung, alle Mikrolinsen identisch auszubilden, wenn die Anforderungen an die Steuerung des Lichts nicht allzu hoch sind. \n\n124\\. (a) Eine Kombination von D8 und D22 lag nahe, weil sich D22 ebenfalls mit der Ausgestaltung von Mikrolinsen-Anordnungen befasst. \n\n125\\. Wie die Berufung zu Recht geltend macht, zeigt D22 zwar anders als D8 keine Kombination aus einer bündelnden Sekundär- und einer lenkenden Tertiäroptik. D8 schlägt aber keine vollständige Abkehr von bekannten Konzepten zur Anordnung von Mikrolinsen vor, sondern deren Kombination mit einem Kollimator, der die Lichtstrahlen vorab annähernd parallel ausrichtet. \n\n126\\. (b) Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, bezeichnet D22 Anordnungen mit identisch geformten Mikrolinsen allerdings als wenig oder nicht geeignet, um das Ausgabemuster einer Lichtquelle zu verändern. \n\n127\\. D8 relativiert diese Einschätzung für die dort vorgeschlagene Kombination aus Kollimatoren und Diffusern jedoch dahin, dass für eine solche Kombination grundsätzlich jede Art von Diffuserstruktur geeignet ist, die Licht homogenisiert und verteilt (S. 14 unten). \n\n128\\. Die im Mittelpunkt stehenden Anordnungen mit zufälliger Struktur werden in D8 zwar deutlich bevorzugt. Dies schließt angesichts der oben aufgezeigten einleitenden Bemerkungen aber nicht aus, sich mit anderen Strukturen zu begnügen, wenn die Anforderungen an die Homogenisierung und Verteilung des Lichts eher gering sind. So schätzt D8 neben herkömmlichen Anordnungen von Mikrolinsen sogar Diffuser aus Milchglas als grundsätzlich geeignet ein, obwohl die Möglichkeiten, die Homogenisierung und Verteilung des Lichts zu steuern, bei dieser Ausgestaltung besonders stark begrenzt sind (S. 14 unten). \n\n129\\. Das Streitpatent schließt zwar Milchglas oder ähnliche Strukturen aus. Darüber hinaus stellt es jedoch keine konkreten Anforderungen an die Möglichkeiten zur Homogenisierung und Verteilung des Lichts. Für Ausgestaltungen mit geringen Anforderungen ergibt sich aus D8 die Anregung, auch herkömmliche Anordnungen von Mikrolinsen für eine Kombination mit einem Kollimator in Betracht zu ziehen, wie sie bereits in D22 als zum Stand der Technik gehörend beschrieben sind. \n\n130\\. cc) Merkmal 6a ist vor diesem Hintergrund ausgehend von D8 auch durch R12 nahegelegt. \n\n131\\. (1) Wie bereits oben dargelegt wurde, offenbart R12 ebenfalls gleichmäßige Anordnungen von Mikrolinsen mit identischer Form. \n\n132\\. Dies entspricht der Vorgabe von Merkmal 6a. \n\n133\\. (2) Ausgehend von D8 legte auch R12 eine solche Ausgestaltung nahe. \n\n134\\. Ähnlich wie D22 sieht zwar auch D8 regelmäßig angeordnete Mikrolinsen als eher nachteilig an, weil sie nur eine begrenzte räumliche Formgebung und Intensitätskontrolle ermöglichen. Wie bereits oben dargelegt wurde, relativiert D8 diese Einschätzung aber für die dort vorgeschlagene Kombination von Kollimatoren und Diffusoren. Damit lag es bei eher geringen Anforderungen an die Homogenisierung und Verteilung des Lichts aus den im Zusammenhang mit D22 aufgezeigten Gründen nahe, auch die in D8 als möglich, aber weniger vorteilhaft offenbarten Ausgestaltungen in Betracht zu ziehen. \n\n135\\. 3\\. Der mit Hilfsantrag II verteidigte Gegenstand ist durch D8 ebenfalls nahegelegt. \n\n136\\. a) Nach Hilfsantrag II soll die mit Hilfsantrag I verteidigte Fassung der Patentansprüche 1 und 5 (letzterer nunmehr als Anspruch 3) wie folgt ergänzt werden: 5'' Die Tertiäroptik ist von einem flächigen, transluzenten plattenförmigen Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten, sphärisch gekrümmten Oberflächen gebildet sind. \n\n137\\. b) Eine solche Ausgestaltung ist in D22 und R12 ebenfalls offenbart. Aus den oben aufgezeigten Gründen war damit ausgehend von D8 auch der Einsatz solcher Anordnungen nahegelegt. \n\n138\\. c) Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag gemäß § 116 Abs. 2 PatG der Präklusion unterliegt. \n\n139\\. 4\\. Für Hilfsantrag III gilt Entsprechendes. \n\n140\\. a) Nach Hilfsantrag III soll die mit Hilfsantrag II verteidigte Fassung der Patentansprüche 1 und 3 wie folgt ergänzt werden: 6' Die Facetten erstrecken sich entlang einem strukturierten Raster in Form eines hexagonalen Rasters. \n\n141\\. b) Eine solche Ausgestaltung ist, wie oben bereits dargelegt wurde, in R12 ebenfalls offenbart und deshalb ausgehend von D8 nahegelegt. \n\n142\\. 5\\. Der mit Hilfsantrag IV verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n143\\. a) Nach Hilfsantrag IV sollen die Patentansprüche 1 bis 10 entfallen und Patentanspruch 11 (nunmehr als Anspruch 1) wie folgt geändert werden (Änderungen, die bereits in anderen Hilfsanträgen vorgesehen sind, sind mit unterbrochener Linie unterstrichen [Anmerkung: In dieser Fassung kursiv wiedergegeben], zusätzliche Änderungen mit durchgehender Linie): 5''' Die erste und die zweite Tertiäroptik ist jeweils von einem flächigen, transluzenten, *plattenförmigen* Element gebildet, welches lichtlenkende Mikrostrukturen (18) erster bzw. zweiter Art aufweist, die von Facetten (19, 19a, 19b, 19c, 19d) gebildet sind, deren lichtlenkende Grenzflächen von gewölbten Oberflächen oder von planen Oberflächen gebildet sind. *6a Sämtliche Facetten sind identisch ausgebildet.* 6b Die Facetten weisen eine Wölbung auf, die um einen Radius gekrümmt ist, der bei der ersten Tertiäroptik größer ist als bei der zweiten. *8a Die Leuchte umfasst ein Leuchtengehäuse, an dem die Platine und die Sekundäroptik befestigt sind.* *8b eine Befestigung der Tertiäroptik an dem Leuchtengehäuse ist unabhängig von der Befestigung der Sekundäroptik an dem Leuchtengehäuse.* 11 Die erste Tertiäroptik lässt eine Lichtabstrahlcharakteristik der Leuchte mit einem kleinen Abstrahlwinkel und die zweite Tertiäroptik eine Lichtabstrahlcharakteristik der Leuchte mit einem größeren Abstrahlwinkel zu. \n\n144\\. b) Diese Ausgestaltung ist ausgehend von D8 ebenfalls durch R12 nahegelegt. \n\n145\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, legen D8 und R12 sowohl Tertiäroptiken mit gleich ausgebildeten sphärischen Mikrolinsen als auch ein System nahe, bei dem unterschiedliche Tertiäroptiken gegeneinander ausgetauscht werden können. \n\n146\\. Ausgehend davon lag es ebenfalls nahe, diese Optiken mit unterschiedlichem Durchmesser zu versehen. Dies führt, wie die Beschreibung des Streitpatents darlegt, zu unterschiedlichen Abstrahlwinkeln, und zwar dergestalt, dass sich der Winkel mit zunehmendem Krümmungsradius verringert. \n\n147\\. 6\\. Für die Hilfsanträge V und VI gilt Entsprechendes. \n\n148\\. Nach den Hilfsanträgen V und VI soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag IV um die zusätzlichen Merkmale aus den Hilfsanträgen II und III ergänzt werden. \n\n149\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, sind diese Merkmale ausgehend von D8 durch R12 nahegelegt. \n\n150\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Hoffmann Richterin am BundesgerichtshofDr. Marx kann wegen Urlaubs-abwesenheit nicht unterschreiben Bacher Rensen Crummenerl","Berücksichtigung von Vorveröffentlichungen bei Prüfung der Neuheit einer Erfindung - Tertiäroptik","2026-07-10T22:09:28.037Z",{"id":187,"ecli":188,"slug":189,"caseNumber":190,"courtId":44,"decisionDate":191,"fullText":192,"summary":193,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":191,"parsedAt":194,"updatedAt":195},"4913","ECLI:DE:NEURIS:KORE615242025","ecli-de-neuris-kore615242025","X ZR 134\u002F23","2025-09-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.09.2025, X ZR 134\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 14. Juli 2023 abgeändert.\n\nDas deutsche Patent 11 2009 005 536 wird für nichtig erklärt, soweit es über die nachfolgende Fassung hinausgeht:\n\n1\\. Verfahren zur Steuerung einer elektromotorischen Bremskraftverstärkung, bei dem der Hauptbremszylinder oder Tandem-Hauptbremszylinder (5) von einem Elektromotor (11, 12) angetrieben wird, wobei eine Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) im normalen Bremsbetrieb kraftunterstützend auf eine Spindel (13) und\u002Foder einen Kolben (24) des Bremskraftverstärkers wirkt, wobei die Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) ein Bremspedal (16) und eine Übertragungseinrichtung (14) umfasst, das Verfahren umfassend die Schritte:\n\na) Erfassen eines Kolbenwegs (sK) des Hauptbremszylinders oder Tandem-Hauptbremszylinders (5), wobei der Kolbenweg (sK) über einen Drehwinkelgeber (4) des Elektromotors (11, 12) erfasst wird;\n\nb) Erfassen eines Hubs der Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14);\n\nc) Bestimmen einer Wegdifferenz (Δh) zwischen Kolben (24) und Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14), basierend auf dem erfassten Kolbenweg (sK) und dem erfassten Hub der Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14);\n\nd) Verwenden der Wegdifferenz (Δh) zur Steuerung der elektromotorischen Bremskraftverstärkung;\n\nwobei\n\nein Leerhub Δs vorgesehen ist, der bei jeder Bremsung überwunden werden muss,\n\nbei Nichtbetätigung des Bremspedals (16) eine Feder (17) die Übertragungseinrichtung (14) um den Leerhub Δs vom Kolben (24) abhebt.\n\n2\\. Verfahren nach Anspruch 1,  \ndadurch gekennzeichnet, dass der Hub der Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) auf Grund einer Feder (20) größer als der Kolbenweg (sK) ist.\n\n3\\. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche,  \ngekennzeichnet durch  \nein Normieren von Sensortoleranzen, indem der kleine Leerhub Δs zwischen Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) und Spindel (13) eingebaut ist und bei Spannungsänderung eines Pedalhubsensors (22) diese Position als Basis dient.\n\n4\\. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche,  \ndadurch gekennzeichnet, dass beim Erhalt eines Stellbefehls zum Aufbau eines bestimmten Druckes die Bremsdrucksteuerung auf Basis einer gespeicherten Druckvolumenkennlinie erfolgt.\n\n5\\. Verfahren nach Anspruch 4,  \ndadurch gekennzeichnet, dass die vorher über Kolbenweg (sK) und Druckmessung aufgenommene und in einem Kennfeld gespeicherte Druckvolumenkennlinie die entsprechende Kolbenbewegung über den Drehwinkelgeber mit entsprechendem Druck in den Bremskreisen erfolgt, wenn der Kolben (24) des Hauptbremszylinders einen Stellbefehl zum Aufbau eines bestimmten Druckes erhält, wobei der Drucksensor den Druck des Hauptbremszylinders misst und zwischen Hauptbremszylinder (5) und Radregelventilen (8a-8d) angeordnet ist.\n\n6\\. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche,  \ndadurch gekennzeichnet, dass entsprechend der gegenkraftabhängigen Auslenkung ein Differenzweg Δh zwischen Hub der Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) und Kolbenweg (sK) entsteht, der bei kleinem Hub der Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) zu einem ersten Bremsdruck (p1) und bei maximaler Auslenkung (Δhmax) der Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) zu einem zweiten Bremsdruck (p2) führt, wobei die Funktion der Wegdifferenz (Δh) mit einer entsprechenden Feder (20) linear oder degressiv gestaltet wird.\n\n7\\. Verfahren nach Anspruch 6,  \ngekennzeichnet durch:  \neinen Plausibilitätsvergleich durch Auswertung des Hubs der Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) gegenüber dem Kolbenweg (sK) und\u002Foder durch Auswerten eines Druckes im Hauptzylinder oder Stroms des Elektromotors (11, 12) gegenüber dem Hub der Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14).\n\n8\\. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche,  \ngekennzeichnet durch:  \neine Normierung der Spannungen der Sensoren (22, 4) zum Erfassen des Hubs der Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) und zum Erfassen des Kolbenwegs (sK) auf einem Bezugspunkt durch Berücksichtigung des Leerweges (Δs) der Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14).\n\n9\\. Verfahren nach Anspruch 1,  \nbei dem\n\na) eine lineare Feder (20) verwandt wird;\n\nb) ein Druck oder eine Kolbenkraft proportional zur Wegdifferenz (Δh) eingestellt ist, um eine linear von der Wegdifferenz (Δh) abhängige Bremskraftverstärkung K = Fk\u002FFp zu erhalten, wobei Fk die Kolbenkraft und Fp die Pedalkraft ist.\n\n10\\. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8,  \ndadurch gekennzeichnet, dass der Differenzweg (Δh) durch eine progressive Federcharakteristik bestimmt ist, wobei die progressive Federcharakteristik durch mehrere Federn (20, 20b) gestaltet wird.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDer Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 1 Million Euro festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 11 2009 005 536 (Streitpatents), das am 3. Februar 2009 angemeldet worden ist und ein Bremssystem betrifft. Das Streitpatent ist im Wege der Teilung aus der Patentanmeldung 11 2009 004 636 hervorgegangen. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den neun weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der erteilten Fassung: Verfahren zur Steuerung einer elektromotorischen Bremskraftverstärkung, bei dem der Hauptbremszylinder oder Tandem-Hauptbremszylinder (5) von einem Elektromotor (11, 12) angetrieben wird, wobei eine Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) im normalen Bremsbetrieb kraftunterstützend auf eine Spindel (13) und\u002Foder einen Kolben (24) des Bremskraftverstärkers wirkt, umfassend die Schritte: a. Erfassen eines Kolbenwegs (sK) des Hauptbremszylinders oder Tandem-Hauptbremszylinders (5), wobei der Kolbenweg (sK) über einen Drehwinkelgeber (4) des Elektromotors (11, 12) erfasst wird; b: Erfassen eines Hubs der Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14); c: Bestimmen einer Wegdifferenz (Δh) zwischen Kolben (24) und Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14), basierend auf dem Kolbenweg (sK) und dem erfassten Hub der Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14); d: Verwenden der Wegdifferenz (Δh) zur Steuerung der elektromotorischen Bremskraftverstärkung. \n\n3\\. Patentanspruch 11 schützt ein Bremssystem mit einer Steuerung, die dazu ausgebildet ist, ein solches Verfahren durchzuführen. Patentanspruch 12, auf den ein weiterer Anspruch zurückbezogen ist, schützt ein Hybridfahrzeug mit einem solchen Bremssystem. \n\n4\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in elf geänderten Fassungen verteidigt. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie das Streitpatent in der Fassung des erstinstanzlichen Hilfsantrags 8 sowie hilfsweise in einer geänderten Fassung verteidigt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Berufung ist zulässig und begründet. \n\n7\\. I. Das Streitpatent betrifft ein Bremssystem mit einem elektromotorischen Bremskraftverstärker. \n\n8\\. 1\\. Bei Systemen dieser Art treibt ein Elektromotor den Kolben eines Hauptbremszylinders oder Tandem-Hauptbremszylinders an, um Bremsdruck aufzubauen. \n\n9\\. Wie die Beschreibung ausführt, haben sich Anti-Blockier-System (ABS) und Elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP) als wirksame Systeme zur Erhöhung der Sicherheit erwiesen. Es werde daran gearbeitet, den mit diesen Systemen verbundenen Aufwand zu reduzieren. \n\n10\\. Im Stand der Technik seien unterschiedliche Ausführungen von Bremssystemen mit elektromotorischer Bremskraftverstärkung bekannt. \n\n11\\. Das in der deutschen Patentanmeldung 10 2005 018 649 (NK4) beschriebene System sehe einen Wegsimulator vor mit zusätzlichen Funktionen und Aktuatoren für den Fall, dass der Antrieb ausfalle. Die Lösung unter Einsatz eines Wegsimulators sei aufwändig (Abs. 3). Damit im ABS-Betrieb keine Pedalrückwirkung erfolge, sei ein Leerhub zwischen Pedal und Antriebseinrichtung vorgesehen. Nachteilig sei hierbei, dass bei Ausfall des Antriebs ein zusätzlicher Pedalweg notwendig sei (Abs. 5). \n\n12\\. Aus der französischen Patentanmeldung 2 860 474 (NK5) sei ein System bekannt, bei dem das Bremspedal direkt über einen Pedalstößel auf den Kolben des Bremskraftverstärkers einwirke. Diese über das Bremspedal auf den Kolben ausgeübte Kraft werde im normalen Bremsbetrieb verstärkt, indem ein Elektromotor eine Bremskraftunterstützung über eine Spindel einregle. Die erforderliche Unterstützungskraft werde anhand der vom Bremspedal auf den Kolben aufgebrachten Kraft bemessen. Dies habe sich jedoch als nicht praktikabel herausgestellt (Abs. 6). \n\n13\\. Aus der deutschen Patentanmeldung 10 2004 050 103 (NK6) sei ein Bremskraftverstärker bekannt, bei dem ein Pedal über ein Gestänge und ein Federelement mechanisch auf die Kolben eines Tandem-Hauptzylinders einwirke. Zumindest der Hauptzylinder werde über einen Motor mittels eines Mitnehmers verstellt. Der Motor ermögliche jedoch ausschließlich eine Kraftbeaufschlagung auf den Kolben (Abs. 8). \n\n14\\. 2\\. Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem darin, ein Verfahren zur Steuerung eines elektromotorischen Bremskraftverstärkers bereitzustellen, das die Nachteile des Standes der Technik vermeidet. \n\n15\\. 3\\. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 in der mit der Berufung verteidigten Fassung ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben): 1\\. Verfahren zur Steuerung eines elektromotorischen Bremskraftverstärkers 1.1 bei dem der Hauptbremszylinder oder Tandem-Hauptbremszylinder (5) von einem Elektromotor angetrieben wird, 1.2 wobei eine Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) im normalen Bremsbetrieb kraftunterstützend auf eine Spindel (13) und\u002Foder einen Kolben (24) des Bremskraftverstärkers wirkt, 1.2.1 wobei die Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) ein Bremspedal (16) und eine Übertragungseinrichtung (14) umfasst, umfassend die Schritte: a) Erfassen eines Kolbenwegs (sK) des Hauptbremszylinders oder Tandem-Hauptbremszylinders (5) über einen Drehwinkelgeber (4) des Elektromotors (11, 12); b) Erfassen eines Hubs der Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14); c) Bestimmen einer Wegdifferenz (Δh) zwischen Kolben (24) und Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14), basierend auf dem erfassten Kolbenweg (sK) und dem erfassten Hub der Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) d) Verwenden der Wegdifferenz (Δh) zur Steuerung der elektromotorischen Bremskraftverstärkung; 1.4 wobei ein Leerhub Δ s vorgesehen ist, der bei jeder Bremsung überwunden werden muss, 1.5 wobei bei Nichtbetätigung des Bremspedals (16) eine Feder (17) die Übertragungseinrichtung (14) um den Leerhub Δ s vom Kolben abhebt. \n\n16\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung. \n\n17\\. a) Nach Merkmal 1.2 weist das Bremssystem eine Bremsbetätigungseinrichtung auf. \n\n18\\. aa) Eine solche Bremsbetätigungseinrichtung umfasst das Bremspedal sowie eventuell weitere Komponenten, die mit dem Bremspedal verbunden sind und die auf dieses vom Fahrzeugführer ausgeübte Kraft weiterleiten. \n\n19\\. bb) Bei dem in der Beschreibung des Streitpatents geschilderten und in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellten Ausführungsbeispiel sind als weitere Komponenten ein Pedalstößel (16a) und eine Übertragungseinrichtung (14) vorgesehen. \n\n20\\. cc) Das der erteilten Fassung hinzugefügte Merkmal 1.2.1 sieht vor, dass die Bremsbetätigungseinrichtung mindestens ein Bremspedal und eine Übertragungseinrichtung umfasst. \n\n21\\. Bei einer Übertragungseinrichtung handelt es sich um eine Komponente, die geeignet ist, die auf das Bremspedal ausgeübte Kraft an den Kolben weiterzuleiten. Weitergehende Anforderungen sind dem Anspruch nicht zu entnehmen. \n\n22\\. b) Nach Merkmal 1.2 wirkt die Bremsbetätigungseinrichtung im normalen Bremsbetrieb kraftunterstützend auf den Kolben ein. Die von der Bremsbetätigungseinrichtung eingeleitete Kraft tritt danach neben die Kraft, die durch den Elektromotor des Bremskraftverstärkers auf den Kolben ausgeübt wird. \n\n23\\. Damit grenzt sich das Streitpatent von einem Bremssystem mit Wegsimulator ab, bei dem es nur ausnahmsweise, insbesondere bei einem Ausfall des Elektromotors, zu einer unmittelbaren Einwirkung der Bremsbetätigungseinrichtung auf den Kolben kommt, während im regulären Bremsbetrieb die auf den Kolben wirkende Kraft ausschließlich durch den Bremskraftverstärker ausgeübt wird, der hierfür beispielsweise den Hub des Bremspedals auswertet. \n\n24\\. Mit dem Begriff \"Kolben\" im Sinne von Patentanspruch 1 sind diejenigen Komponenten gemeint, die von der Bremsbetätigungseinrichtung und vom Elektromotor des Bremskraftverstärkers bewegt werden, um Bremsdruck im Hauptbremszylinder aufzubauen. Bei dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 umfasst der Kolben einen Druckstangenkolben (24), einen Stößel (21) und eine Spindel (13). \n\n25\\. c) Merkmale a) bis d) sehen vor, dass der Kolbenweg des Hauptbremszylinders und der Hub der Bremsbetätigungseinrichtung erfasst werden, die Differenz dieser Wege bestimmt und diese Wegdifferenz zur Steuerung des Bremskraftverstärkers verwendet wird. \n\n26\\. aa) Nach Merkmal a) wird der Kolbenweg des Hauptbremszylinders über einen Drehwinkelgeber des Elektromotors erfasst. \n\n27\\. bb) Nach Merkmal b) wird zudem der Hub der Bremsbetätigungseinrichtung erfasst. \n\n28\\. Nähere Vorgaben dazu, wie dies geschieht, sind Patentanspruch 1 nicht zu entnehmen. Anspruch 3 und die Beschreibung (Abs. 43) sehen vor, dass dieser Hub durch einen Pedalhubsensor erfasst wird. \n\n29\\. cc) Mit der in Merkmal c) erwähnten Wegdifferenz bezeichnet das Streitpatent den Unterschied zwischen dem Weg, den die Bremsbetätigungseinrichtung zurücklegt, und dem Weg, den der Kolben zurücklegt (Abs. 13). \n\n30\\. Wie die Beschreibung des Streitpatents erläutert, kann es zu einer solchen Wegdifferenz kommen, wenn zwischen der Bremsbetätigungseinrichtung und dem Antrieb des Hauptbremszylinders eine Feder angeordnet ist. \n\n31\\. Die Funktion eines solchen Federelements ergibt sich aus den Erläuterungen zu Figur 1 in der Beschreibung. \n\n32\\. Danach zeigt Figur 1 zwei unterschiedliche Gestaltungen, von denen eine oberhalb, die andere unterhalb der horizontal verlaufenden gestrichelten Linie schematisch dargestellt ist. \n\n33\\. In der unteren Hälfte wirkt die Übertragungseinrichtung (14) im normalen Bremsbetrieb nach Überwinden eines Leerhubs Δs unmittelbar auf die Spindel (13) (Abs. 29). \n\n34\\. In der oberen Hälfte ist ein Federelement (20) vorgesehen, das über eine Scheibe (18) auf die Spindel (13) wirkt. Übt der Fahrer Kraft auf die Bremsbetätigungseinrichtung auf, wird diese Kraft nicht durch einen unmittelbaren Kontakt zwischen der Bremsbetätigungseinrichtung und der Spindel auf diese übertragen, sondern über das Federelement, welches dabei gestaucht wird (Abs. 30). Im ABS-Betrieb dient das Federelement dazu, die durch schnelle Kolbenrückstellungen auftretenden Stöße auf die Bremsbetätigungseinrichtung zu dämpfen (Abs. 30). \n\n35\\. Ist der Leerhub Δs überwunden, wirkt die vom Fahrzeugführer auf die Bremsbetätigungseinrichtung ausgeübte Kraft über das Federelement auf den Kolben ein. Das Federelement wird dabei gestaucht. Dies kann zu einer Wegdifferenz führen, also dazu, dass der Weg, den die Bremsbetätigungseinrichtung zurücklegt, weiter ist als der Weg, den der Kolben zurücklegt (Abs. 13, Abs. 31). \n\n36\\. dd) Merkmal d) sieht vor, dass die Steuereinrichtung den Antrieb des Bremskraftverstärkers in Abhängigkeit von der erfassten Wegdifferenz ansteuert. \n\n37\\. d) Nach Merkmal 1.4 ist ein Leerhub Δs vorgesehen, der bei jeder Bremsung überwunden werden muss. \n\n38\\. Nach den Feststellungen des Patentgerichts ist unter einem Leerhub ein Weg zu verstehen, den die Bremsbetätigungseinrichtung zu Beginn eines Bremsvorgangs zurücklegt, ohne dass bereits der Druckaufbau im Arbeitsraum des Hauptbremszylinders beginnt. \n\n39\\. Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff im Streitpatent abweichend zu verstehen ist, sind nicht ersichtlich. \n\n40\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents ist der Einbau eines (kleinen) Leerhubs zwischen Betätigungseinrichtung und Antrieb vorteilhaft, weil damit Sensortoleranzen, wie beispielsweise unterschiedliche Offset-Spannungen normiert werden können (Abs. 13). \n\n41\\. e) Merkmal 1.5 gibt vor, dass der Leerhub dadurch bewirkt wird, dass eine Feder die Übertragungseinrichtung vom Kolben abhebt. \n\n42\\. Im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 ist eine Feder (17) vorgesehen, die die Übertragungseinrichtung um die Distanz Δs von der Spindel (13) abhebt. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist die Spindel Teil des Kolbens im Sinne von Patentanspruch 1. Danach muss die Feder, die die Übertragungseinrichtung um einen Leerhub vom Kolben abhebt, so ausgelegt sein, dass ihre Stauchung durch die Übertragungseinrichtung noch keine Bewegung des Kolbens veranlasst, die bereits zu einem Druckaufbau im Hauptbremszylinder führt. \n\n43\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n44\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei ausgehend von NK5 durch das US-amerikanische Patent 7 367 187 (NK1) nahegelegt. \n\n45\\. NK5 zeige ein Bremssystem, das die Merkmale 1.1 und 1.2 vorwegnehme. Im normalen Bremsbetrieb wirke die Bremsbetätigungseinrichtung über das Federelement und die Reaktionsscheibe kraftunterstützend auf den Kolben ein. Die Bremsbetätigungseinrichtung nach NK5 umfasse neben dem Bremspedal auch eine Steuerstange und einen Plungerkolben, wodurch Merkmal 1.2.1 verwirklicht werde. NK5 sehe ferner Mittel vor, beispielsweise einen Kraftsensor oder einen Dehnungsmessstreifen, mit denen die relative Bewegung zwischen Bremsbetätigungseinrichtung und Kolben erfasst werden könne, um auf dieser Grundlage den Elektromotor und damit die Verschiebung des Kolbens zu steuern. Damit sei Merkmal d) vorweggenommen. Ein Ausführungsbeispiel der NK5 zeige zudem eine vorgespannte Zylinderfeder, die bewirke, dass bei Nichtbetätigung des Bremspedals die Übertragungseinrichtung vom Kolben abgehoben werde, wodurch ein Leerhub entstehe. Damit seien auch die Merkmale 1.4 und 1.5 offenbart *.*\n\n46\\. Nicht offenbart seien dagegen die Merkmale a) und b), zudem sei Merkmal c) nicht vollständig offenbart. Nach der Beschreibung der NK5 werde zwar auch dort eine Wegdifferenz zwischen Kolben und Bremsbetätigungseinrichtung erfasst. Diese Wegdifferenz werde jedoch durch einen einzigen Sensor bestimmt *.*\n\n47\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei damit neu. Er werde jedoch ausgehend von NK5 durch NK1 nahegelegt. \n\n48\\. Das in NK1 beschriebene Bremssystem weise als ersten Sensor ein im Gehäuse des Tandem-Hauptbremszylinders montiertes Potentiometer auf, mit dem die absolute Verschiebung des Eingangselements detektiert werden könne. Diese Verschiebung entspreche dem Hub des Bremspedals. Ein zweiter Sensor werde über eine Drehwinkelgeber realisiert, der die Position des Elektromotors bestimme und über diese auf den Kolbenweg schließe. Die Signale beider Sensoren würden einer Steuerung zugeführt, mit der der Bremsbetrieb gesteuert werde. Damit seien in NK1 die Verfahrensschritte gemäß den Merkmalen a), b) und c) offenbart. \n\n49\\. Die in NK1 offenbarten Sensoren stellten für den Fachmann, ein Team, das aus einem Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik und einem Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik bestehe, das über mehrere Jahre Erfahrung mit der Entwicklung und Konstruktion von Bremssystemen verfüge, ein Äquivalent zu dem Sensor der NK5 dar. Es bedürfe keiner erfinderischen Tätigkeit, die Sensorik der NK1 anstelle der in NK5 offenbarten Sensorik auszuwählen und einzusetzen. Damit gelange man zu einem Verfahren gemäß Patentanspruch 1\\. \n\n50\\. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug nicht stand. \n\n51\\. 1\\. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung durch NK5 nicht vollständig vorweggenommen wird. \n\n52\\. a) Gegenstand der NK5 ist ein Bremssystem mit einem elektromotorisch betriebenen Bremskraftverstärker. \n\n53\\. Nach der Beschreibung der NK5 sind im Stand der Technik Bremskraftverstärker bekannt, die einen Spindelantrieb umfassen, der die Drehbewegung des Elektromotors in eine Drehbewegung der Spindel umwandelt, die einen Hilfskolben in Richtung des Hauptbremszylinders verstellt. Der Bremskraftverstärker werde durch eine Steuerstange betätigt, die durch das Bremspedal verstellt werde. Dabei messe ein Kraftsensor die durch den Fahrer auf das Bremspedal aufgebrachte Kraft. Die so gewonnene Information werde an die Steuereinrichtung übertragen, die anhand dessen den Elektromotor steuere. \n\n54\\. Es sei jedoch sehr aufwändig, Bremsregeln zu erstellen, die dem Fahrerwunsch möglichst nahekommen. Zudem sei die an den Fahrer ausgegebene mechanische Reaktion des Bremskreises \\- das sogenannte Pedalgefühl - insbesondere zu Beginn des Bremsvorgangs wenig realistisch. Erwünscht sei ein Bremskraftverstärker, der ein Pedalgefühl hoher Qualität vermittle und einfache Steuerregeln ermögliche. \n\n55\\. Dazu schlägt NK5 einen Bremskraftverstärker vor, bei dem eine Steuerstange einerseits mit dem Bremspedal, andererseits mit einem gleitend im Hilfskolben gelagerten Plungerkolben verbunden ist und bei dem der Elektromotor so gesteuert wird, dass er den Hilfskolben bei jeder Verschiebung des Plungerkolbens in einer Weise verstellt, dass eine Gleichgewichtsposition zwischen Plungerkolben und Hilfskolben wiederhergestellt wird. Hierfür sind Mittel vorgesehen, die die Relativverschiebung zwischen dem Plungerkolben und dem Hilfskolben erfassen und die erfassten Daten an eine Steuereinrichtung übertragen, die den Elektromotor entsprechend ansteuert und in Gang setzt. Ferner weist der Bremskraftverstärker nach der NK5 eine Reaktionsscheibe aus elastisch verformbarem, im Wesentlichen inkompressiblem Material auf, die geeignet ist, die vom Fahrer mittels des Plungerkolbens aufgebrachte Kraft, die durch den Hilfskolben aufgebrachte Unterstützungskraft und eine von der Schubstange aufgebrachte Reaktionskraft zusammenzuführen (S. 1 f.). \n\n56\\. Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der NK5 zeigt ein Ausführungsbeispiel, Figur 1c eine Detailansicht dazu. \n\n57\\. In einem Gehäuse (2) ist ein Elektromotor (4) untergebracht, dessen Rotor (8) eine ringförmige Hülse (12) antreibt. In dieser ringförmigen Hülse ist ein Hilfskolben (20) angeordnet, der ein vorderes Ende (24) und ein hinteres Ende (22) aufweist. Das vordere Ende (24) stützt sich mit seiner Rückseite (26) an der vorderen Querseite (28) des Rings (12) ab. \n\n58\\. Der Hilfskolben (20) weist einen Durchtritt auf, in dem ein Plungerkolben (32) gleitend gelagert ist. Der Plungerkolben (32) nimmt an seinem hinteren Ende (34) das vordere Ende (35) der Steuerstange (36) auf, die mit dem Bremspedal verbunden ist (S. 5). \n\n59\\. Das vordere Ende (37) des Plungerkolbens ist geeignet, mit der Rückseite (38) einer Reaktionsscheibe (40) aus inkompressiblem und elastisch verformbarem Material in Kontakt zu treten (S. 5, Z. 40 ff.). In unbetätigtem Zustand der Bremse ist zwischen dem vorderen Ende (37) des Plungerkolbens (32) und der Rückseite (38) der Reaktionsscheibe (40) ein Spiel vorgesehen (S. 6 Z. 8 f.). \n\n60\\. Die Reaktionsscheibe (40) stützt sich im Übrigen mit ihrer Rückseite (38) an einem radial äußeren Teil des Hilfskolbens (20) ab. \n\n61\\. Mit ihrer vorderen Seite (44) stützt sich die Reaktionsscheibe (40) gegen das hintere Ende (46) der Schubstange (47) ab. Diese Schubstange gibt die vom Fahrer ausgeübte Kraft und die Unterstützungskraft des Bremskraftverstärkers, die in der Reaktionsscheibe (40) zusammengeführt werden, an den Kolben (49) des Hauptbremszylinders weiter. \n\n62\\. Nach der Lehre der NK5 wird die relative Bewegung des Plungerkolbens gegenüber dem Hilfskolben gemessen. Dafür sind Mittel (66) vorgesehen, die eine solche Relativbewegung erkennen. Wird eine solche Bewegung erkannt, führt dies über eine Steuereinrichtung zur Zuschaltung des Elektromotors, der über den Spindelantrieb den Hilfskolben verstellt (S. 6 Z. 27 ff.). \n\n63\\. In dem Ausführungsbeispiel nach Figuren 1 und 1c umfassen diese Mittel ein Federelement (68), das zwischen Plungerkolben und Hilfskolben angeordnet ist, und einen Kraftsensor (70). Das Federelement stützt sich mit seinem ersten Ende (72) am Plungerkolben und mit seinem zweiten Ende (74) am Kraftsensor ab. \n\n64\\. Das Federelement (68) ist vorgespannt. Die dadurch im unbetätigten Zustand aufgebrachte und vom Kraftsensor erfasste Kraft kann als Referenzwert V für die Steuereinrichtung dienen (S. 6 Z. 44 ff.). \n\n65\\. Anhand der nachstehend wiedergegebenen Figur 1a erläutert NK5 das Geschehen bei Betätigung der Bremsvorrichtung: \n\n66\\. Die X-Achse bezeichnet die Eingangskraft am Bremspedal F entrée, die Y-Achse den Druck (P) im Hauptbremszylinder. \n\n67\\. Bringt der Fahrer Kraft auf das Bremspedal auf, wird in einer ersten Phase (PH1) zunächst nur das Spiel überwunden. Im Hauptbremszylinder wird keinerlei Druck aufgebaut (S. 7 Z. 38-41). \n\n68\\. Die zweite Phase (PH2) beginnt, wenn die auf die Steuerstange wirkende Kraft der Stauchung der Feder (68) entspricht. Der Kraftsensor (70) erkennt eine Abweichung ΔF vom Referenzwert V, der der Federspannung im unbetätigten Zustand entspricht. Diese Information wird an die Steuereinrichtung geleitet, die daraufhin den Elektromotor so ansteuert, dass der Hilfskolben (20) mittels des Spindelantriebs in der Weise verstellt wird, dass Hilfskolben und Plungerkolben zumindest tendenziell wieder in die Gleichgewichtsposition zurückfinden. Die zweite Phase endet, wenn die Vorderseite des Plungerkolbens (32) mit der Reaktionsscheibe (40) in Kontakt ist (S. 7 Z. 42 bis S. 8 Z. 2). \n\n69\\. Wird weiter Druck auf das Bremspedal ausgeübt, wird dies in der dritten Phase (PH3) über eine Stauchung des Federelements (68) vom Kraftsensor (70) erfasst und bewirkt eine entsprechende Unterstützungskraft durch den Bremskraftverstärker. \n\n70\\. Dieses Geschehen wird in NK5 auch anhand der nachstehend wiedergegebenen Figuren 2a und 2b erläutert. \n\n71\\. Diese zeigen ein zweites Ausführungsbeispiel, das sich von dem ersten Ausführungsbeispiel nach Figuren 1 und 1c dadurch unterscheidet, dass zur Erfassung der relativen Bewegung des Plungerkolbens gegenüber dem Hilfskolben neben dem Federelement (68) ein Dehnungsmessstreifen (170) und eine ringförmige Scheibe (172) vorgesehen sind. Auch hier ist das Federelement bei unbetätigter Bremse vorgespannt. Diese Vorspannung in der Gleichgewichtsposition wird vom Dehnungsmessstreifen als Referenzwert V erkannt. Jede Änderung gegenüber diesem Referenzwert entspricht einer Relativverschiebung von Plungerkolben und Hilfskolben, die über den Elektromotor des Bremskraftverstärkers eine Unterstützungskraft erzeugt (S. 8 Z. 45 ff.). \n\n72\\. Figur 2b zeigt Plungerkolben (32) und Hilfskolben (20) in der Gleichgewichtsposition (S. 9 Z. 26). Die Vorderseite des Plungerkolbens steht mit der Rückseite (38) der Reaktionsscheibe (40) in Kontakt. \n\n73\\. Figur 2a zeigt die Situation, bei der der Plungerkolben durch Betätigen des Bremspedals relativ zum Hilfskolben verschoben wird. Die Vorderseite des Plungerkolbens verformt den mittleren Bereich der aus elastisch verformbarem Material bestehenden Reaktionsscheibe. Die Relativbewegung zwischen Plungerkolben und Hilfskolben wird durch die Dehnungsemessstreifen erkannt. Dies führt zu einem Betätigungsbefehl an den Elektromotor, der den Hilfskolben verstellt, bis der Dehnungsmesstreifen keine Kraftänderung mehr detektiert, also die Gleichgewichtsposition (Figur 2b) wiederhergestellt ist. \n\n74\\. In der dritten Phase führt die zunehmende Eingangskraft zu einem erhöhten Druck im Hauptbremszylinder (S. 8 Z. 4 ff.). \n\n75\\. Die dritte Phase endet, wenn der Ring (12), der den Hilfskolben antreibt, seine maximale Position erreicht hat. Der Bremskraftverstärker kann nun keine weitere Unterstützungskraft leisten. \n\n76\\. In der anschließenden vierten Phase (PH4) kann nur noch die vom Fahrer auf das Bremspedal aufgebrachte Kraft zu einer weiteren Druckerhöhung führen, doch steigt der Druck weniger steil an, weil keine weitere Unterstützung durch den Bremskraftverstärker erfolgt (S. 8 Z. 8 ff.). \n\n77\\. b) Der Betrieb eines solchen Bremssystems nimmt die Merkmale 1 bis 1.2.1 vorweg. \n\n78\\. aa) Die Bremsbetätigungseinrichtung umfasst neben dem Bremspedal auch eine Steuerstange (36) und einen Plungerkolben (32), der als Übertragungseinrichtung im Sinne von Merkmal 5a anzusehen ist. \n\n79\\. bb) Im normalen Bremsbetrieb wirkt die Bremsbetätigungseinrichtung, wie von Merkmal 1.2 gefordert, kraftunterstützend auf den Kolben des Bremskraftverstärkers ein. \n\n80\\. cc) Diese kraftunterstützende Wirkung erfolgt über die Reaktionsscheibe. Nach der Beschreibung der NK5 ist die Reaktionsscheibe elastisch verformbar. Aus der oben wiedergegebenen Figur 2a ist ersichtlich, dass sich die Rückseite der Reaktionsscheibe unter der Einwirkung des Plungerkolbens verformen kann. \n\n81\\. c) Die Schritte nach Merkmalen a) bis d) sind nicht vollständig offenbart. \n\n82\\. aa) Wie bereits oben ausgeführt wurde, kann es beim Bremsvorgang dazu kommen, dass der Plungerkolben die Reaktionsscheibe verformt. In diesem Fall ist der Weg, den die Bremsbetätigungseinrichtung zurücklegt, länger als der Weg des Kolbens. Damit kann es aufgrund der Reaktionsscheibe zu einer Wegdifferenz zwischen Kolben und Bremsbetätigungseinrichtung im Sinne von Merkmal c) kommen. \n\n83\\. bb) NK5 offenbart auch einen Sensor zur Bestimmung der Position der Bremsbetätigungseinrichtung gemäß Merkmal b). \n\n84\\. Wie bereits oben erläutert wurde, dient im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 das Federelement (68) mit dem Kraftsensor (70) dazu, eine Relativbewegung des Plungerkolbens als Teil der Bremsbetätigungsvorrichtung gegenüber dem Hilfskolben zu erfassen. Im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2 wird hierfür statt eines Kraftsensors (70) ein Dehnungsmessstreifen (170) eingesetzt. \n\n85\\. cc) Dagegen ist in NK5 ein weiterer Sensor, mit dem der Weg des Kolbens des Hauptbremszylinders oder des Tandem-Hauptbremszylinders erfasst wird, nicht offenbart. Damit fehlt es an einer Offenbarung von Verfahrensschritt a). \n\n86\\. Zugleich ist damit Merkmal c) nicht vollständig offenbart. \n\n87\\. Nach der in NK5 beschriebenen Vorgehensweise wird eine relative Bewegung zwischen dem Plungerkolben und dem Hilfskolben erfasst und zur Steuerung des Bremskraftverstärkers verwendet. \n\n88\\. Anders als in Patentanspruch 1 vorgesehen offenbart NK5 weder eine Erfassung des Wegs des Kolbens des Hauptbremszylinders noch eine Bestimmung der Differenz zwischen dem Weg dieses Kolbens und dem Weg der Bremsbetätigungseinrichtung durch zwei Sensoren und deren Verwendung zur Steuerung der elektromotorischen Bremskraftverstärkung. \n\n89\\. d) Ob die Auffassung des Patentgerichts zutrifft, dass NK5 auch die Merkmale 1.4 und 1.5 offenbart, bedarf keiner Entscheidung. \n\n90\\. 2\\. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts wird der Gegenstand des Streitpatents ausgehend von NK5 durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. \n\n91\\. a) Aus NK1 ergibt sich keine Anregung, die in NK5 vorgesehene Vorgehensweise, durch einen einzigen Sensor die relative Bewegung zwischen Plungerkolben und Hilfskolben zu erfassen und zur Steuerung des Bremskraftverstärkers einzusetzen, dahin zu modifizieren, dass statt dessen durch zwei Sensoren einmal der Kolbenweg des Hauptbremszylinders und zum anderen der Hub der Bremsbetätigungseinrichtung ermittelt und die so gewonnenen Daten zur Steuerung der elektromotorischen Bremskraftverstärkung verwendet werden. \n\n92\\. Nach NK5 erfolgt die Steuerung der Bremskraftunterstützung anhand der relativen Bewegung zwischen dem Hilfskolben und dem Plungerkolben mittels eines (einzigen) Sensors. \n\n93\\. Dort wird ein Bremssystem vorgeschlagen, bei dem die Steuerung des Elektromotors so ausgelegt ist, dass der Hilfskolben bei jeder Verschiebung des Plungerkolbens in eine Gleichgewichtsposition zwischen diesen beiden Komponenten zurückfindet. Dementsprechend sind dort Mittel vorgesehen, mit denen eine relative Verschiebung von Hilfskolben und Plungerkolben erkannt wird. Wie oben bereits ausgeführt wurde, kann das beispielsweise ein Kraftsensor oder ein Dehnungsmessstreifen sein. \n\n94\\. Auf die Position des Kolbens des Hauptbremszylinders kommt es nach der Lehre der NK5 für die Bestimmung der Unterstützungskraft nicht an. Deshalb fehlt es an einer Anregung, einen Sensor zur Bestimmung der Kolbenposition vorzusehen und den Bremskraftverstärker in Abhängigkeit einer möglichen Wegdifferenz zwischen Kolben und Bremsbetätigungseinrichtung zu steuern. \n\n95\\. b) Aus NK4 ergeben sich keine weitergehenden Anregungen. \n\n96\\. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann es nicht als technisch beliebig angesehen werden, ob ein (einziger) Sensor zur Erfassung einer relativen Bewegung von Plungerkolben und Hilfskolben eingesetzt wird, um die für die Ansteuerung des Bremskraftverstärkers erforderlichen Werte zu gewinnen oder ob hierfür eine Kombination eines Sensors zur Erfassung der Wegs des Kolbens des Hauptbremszylinders und eines Sensors zur Erfassung der Bremsbetätigungseinrichtung Verwendung findet. \n\n97\\. IV. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 119 Abs. 1 PatG). Die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung des Hauptantrags ist zulässig. Der so bestimmte Gegenstand geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen (Anl. BP2) hinaus. \n\n98\\. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist BP2 hinreichend deutlich zu entnehmen, dass Schutz nicht nur für eine Vorrichtung, sondern auch für ein Verfahren beansprucht wird. \n\n99\\. Insbesondere wird bereits in der Stammanmeldung erläutert, dass die Wegdifferenz aus den Signalen von Pedalhubsensor und Drehwinkelsensor gewonnen und die so ermittelten Werte zur Ansteuerung des Bremskraftverstärkers verwendet werden (S. 9 Z. 18 ff.). Zudem enthalten die dort formulierten Ansprüche 24 und 25 Verfahrenselemente. \n\n100\\. b) Die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 enthält, anders als Anspruch 1 der BP2, nicht die Angabe, dass der Hauptbremszylinder im ABS-Betrieb zum Druckabbau mit dem Elektromotor verbunden ist. Er umfasst damit auch den Fall, dass das Bremssystem kein ABS aufweist. \n\n101\\. Dies begründet jedoch ebenfalls keine unzulässige Erweiterung. \n\n102\\. Auch Anspruch 1 in der Fassung der BP2 umfasst den Fall, dass das Bremssystem kein ABS aufweist. Ihm ist lediglich zu entnehmen, dass eine Verbindung zwischen dem Hauptbremszylinder bzw. dessen Kolben und dem Elektromotor für den Fall gefordert wird, dass das Bremssystem im ABS-Betrieb betätigt wird. Auch in dieser Fassung setzt der Anspruch dagegen nicht voraus, dass das Bremssystem ein ABS umfasst. Dass ein Kraftfahrzeug ohne ABS möglicherweise zumindest in einigen Staaten bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften entsprach, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. \n\n103\\. c) Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags enthält keine Kombination von einander ausschließenden Ausführungsformen. \n\n104\\. Anders als die Klägerin meint, ist ein durch eine - dort zum Teil als Rückstellfeder bezeichnete - Feder bewirkter Leerhub bei nichtbetätigtem Bremspedal in BP2 auch für eine Gestaltung vorgesehen, in der die Bremsbetätigungseinrichtung über ein Federelement kraftunterstützend auf den Kolben des Bremskraftverstärkers einwirkt, wodurch es zu einer Wegdifferenz gemäß den Merkmalen c) und d) kommen kann. \n\n105\\. Dem steht nicht entgegen, dass in der Beschreibung der BP2 an der von der Klägerin angeführten Stelle (S. 8 Z. 20 f.) ein Leerhub nur für die in der unteren Hälfte der Figur 1 dargestellte Ausführungsform erwähnt ist. Aus dem Zusammenhang der Beschreibung der Anmeldung ergibt sich hinreichend deutlich, dass ein Leerhub gemäß den Merkmalen 1.4 und 1.5 auch für das Ausführungsbeispiel mit einem Federelement vorgesehen ist. \n\n106\\. Bereits vor der angegebenen Passage spricht die Beschreibung von einer Ausführungsform mit einer starken Feder zwischen Bremsbetätigungseinrichtung und Kolben und erwähnt in diesem Zusammenhang einen Leerhub als vorteilhaft (S. 5 Z. 30 bis S. 6 Z. 10). Zudem zeigen auch die Figuren 2 bis 4 jeweils Ausführungsformen, in denen nicht nur ein Federelement (20), sondern auch ein Leerhub vorgesehen ist. \n\n107\\. d) Auch die Auffassung der Klägerin, der Leerhub nach den Merkmalen 1.4 und 1.5 sei in der Anmeldung als nachteilig und damit nicht als zur Erfindung gehörig offenbart, trifft nicht zu. \n\n108\\. Soweit der Anmeldung zu entnehmen ist, dass ein Leerhub nachteilig ist, betrifft dies \\- wie in der Streitpatentschrift - die in diesem Zusammenhang in Bezug genommene NK4, die jedoch ein Bremssystem mit Wegsimulator zum Gegenstand hat (S. 2 Z. 13 ff.). Demgegenüber bezeichnet die Beschreibung der Anmeldung einen Leerhub zwischen Betätigungseinrichtung und Antrieb bei der Beschreibung der vorgeschlagenen Lösung ausdrücklich als vorteilhaft (S. 6 Z. 6-10). Soweit die Anmeldung eine starke Druckfeder als vorteilhaft ansieht, um im ABS-Betrieb bei schnellem Druckabbau auftretende Stöße zu dämpfen, steht dies technisch nicht in einem Widerspruch zu einem Leerhub bei Nichtbetätigung des Bremspedals gemäß den Merkmalen 1.4 und 1.5. \n\n109\\. e) Merkmal 1.5 ist entgegen der Auffassung der Klägerin bereits in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart. \n\n110\\. Dem steht nicht entgegen, dass danach die Feder (17) die Übertragungseinrichtung (14) von der Spindel (13) abhebt. Wie oben bereits ausgeführt wurde, umfasst der Kolben im Sinne von Patentanspruch 1 auch diese Spindel. \n\n111\\. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO und § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung. \n\nDeichfuß Kober-Dehm Marx Crummenerl von Pückler","BGH, 18.09.2025, X ZR 134\u002F23","2026-07-08T22:48:05.471Z","2026-07-10T22:09:33.570Z",{"id":197,"ecli":198,"slug":199,"caseNumber":200,"courtId":44,"decisionDate":201,"fullText":202,"summary":203,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":201,"parsedAt":194,"updatedAt":204},"4946","ECLI:DE:NEURIS:KORE310152025","ecli-de-neuris-kore310152025","X ZR 119\u002F23","2025-09-16T00:00:00.000Z","#  Nichtigkeitsklage gegen ein Patent betreffend das Streamen von Medien mit adaptiver Bitrate - Wiedergabegerät \n\n## Leitsatz\n\nWiedergabegerät\n\nDurch eine Entgegenhaltung, die für den Austausch von Daten zwischen zwei Geräten für einige Funktionen alternative Vorgehensweisen vorgibt und zahlreiche Elemente nur optional vorsieht, ist nicht jede Ausgestaltung, die diesen abstrakten Vorgaben entspricht, unmittelbar und eindeutig offenbart. Für eine hinreichende Offenbarung muss die Entgegenhaltung über die abstrakten Vorgaben hinaus zusätzliche Informationen enthalten, die eine Individualisierung einer konkreten Ausgestaltung ermöglichen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89\u002F07, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 Rn. 25 ff. - Olanzapin; Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 83\u002F21, GRUR 2024, 374 Rn. 107 - Sorafenib-Tosylat).92\n\n## Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Juni 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 661 696 (Streitpatents), das am 22. Dezember 2011 unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 5. Januar 2011 und zweier weiterer US-Prioritäten vom 30. August 2011 angemeldet worden ist und das Streamen von Medien mit adaptiver Bitrate betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den zwölf weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: A playback device (20) configured to perform adaptive bitrate streaming, the playback device comprising a processor configured, via a client application, to request a top level index file and container files via a network; wherein the client application further configures the processor to: commence playback by retrieving the top level index file that identifies a plurality of container files that contain the streams available to the playback device for use in adaptive bitrate streaming, where the available streams include a plurality of alternative video streams, each of the alternative video streams (32) is the same source video content encoded at a different bitrate and is stored in a separate container file as a plurality of portions of video, each portion of video is encoded as at least one closed group of pictures starting with an Instantaneous Decoder Refresh (IDR) frame, and each container file includes information concerning the encoding of the video contained within the container file and an index to the encoded media within the container file and the top level index file indicates the portions of each container file containing this information; select one or more streams including one of the plurality of alternative video streams to utilize in the playback of media based upon the retrieved at least a portion of the top level index file; using the top level index file to request the portions of the container file that include the information concerning the encoding of the video contained within the container file and the index to the encoded media within the container file configure a video decoder to playback the encoded video using the retrieved information concerning the encoding of the video; retrieve encoded media from the container file of the selected alternative video stream using the requested index information to the encoded media within the container file; playback the retrieved portions of video from the selected alternative video stream using the decoder; and when a change in streaming conditions is detected, select a new alternative video stream that is more appropriate for the streaming conditions than the previously selected alternative video stream. \n\n3\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit acht Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt. \n\n4\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. \n\n6\\. I. Das Streitpatent betrifft das Streamen von Medien mit adaptiver Bitrate. \n\n7\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents bezeichnet Streaming die Wiedergabe von Medien, die auf einem Server gespeichert und während der Wiedergabe kontinuierlich über ein Netzwerk an das Wiedergabegerät übermittelt werden. \n\n8\\. Beim Streamen mit adaptiver Bitrate würden die Umgebungsbedingungen, zum Beispiel die beim Benutzer zur Verfügung stehende Bandbreite und Prozessorkapazität, laufend überprüft und die Qualität des Medienstroms entsprechen angepasst. Hierzu sei das Quellmedium typischerweise mit unterschiedlichen Bitraten kodiert und das Wiedergabegerät schalte in Abhängigkeit von den verfügbaren Ressourcen zwischen diesen Kodierungen um (Abs. 2). \n\n9\\. Als Übertragungsprotokoll kämen typischerweise das Hypertext Transfer Protocol (HTTP) oder das Real Time Streaming Protocol (RTSP) zum Einsatz (Abs. 3). \n\n10\\. Das Quellmedium werde typischerweise auf einem Medienserver gespeichert. Hierzu werde eine Hauptindexdatei eingesetzt, die auf eine Anzahl von alternativen Datenströmen (Streams) mit den eigentlichen Video- und Audiodaten verweise. Jeder Stream werde typischerweise in einer oder mehreren Containerdateien abgelegt. Für die Hauptindexdatei würden häufig die Standards Synchronized Multimedia Integration Language (SMIL) oder M3U eingesetzt, für die Containerdateien MP4 oder MPEG-Transport-Stream (TS) (Abs. 4). \n\n11\\. Für Container stehe ferner der offene Standard Matroska zur Verfügung. Das von der Patentinhaberin entwickelte Format DivX Plus beruhe auf Matroska, sehe jedoch Erweiterungen vor (Abs. 5). \n\n12\\. 2\\. Das Streitpatent gibt nicht ausdrücklich an, mit welchem technischen Problem es sich befasst. \n\n13\\. Vor dem für die Definition maßgeblichen Hintergrund dessen, was die Erfindung tatsächlich leistet (dazu BGH, Urteil vom 25. Juni 2024 - X ZR 92\u002F23, GRUR 2024, 1432 Rn. 17 - Mirabegron; Urteil vom 4. Februar 2020 - Xa ZR 36\u002F08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung; Urteil vom 15. April 2010 - Xa ZR 28\u002F08, GRUR 2010, 607 Rn. 18 - Fettsäurezusammensetzung), kann das Problem dahin formuliert werden, den Zugriff auf die Inhalte und das Anpassen der Bitrate möglichst zweckmäßig auszugestalten. \n\n14\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n15\\. \n\na A playback device (20) configured to perform adaptive bitrate streaming, the playback device comprising a processor configured, via a client application, to request a top level index file and container files via a network; Ein Wiedergabegerät (20) eingerichtet zum Ausführen von Streaming mit adaptiver Bitrate, umfassend einen Prozessor, der durch eine Client-Anwendung dazu eingerichtet ist, eine Hauptindexdatei und Containerdateien über ein Netzwerk anzufordern. c wherein the client application further configures the processor to: Die Client-Anwendung richtet den Prozessor ein zum: c1 commence playback by retrieving the top level index file Beginn einer Wiedergabe durch Abrufen der Hauptindexdatei; b that identifies a plurality of container files that contain the streams available to the playback device for use in adaptive bitrate streaming, where die Hauptindexdatei bezeichnet eine Vielzahl von Containerdateien, welche die Streams enthalten, die für das Wiedergabegerät für das Streamen mit adaptiver Bitrate verfügbar sind; b1 the available streams include a plurality of alternative video streams, each of the alternative video streams (32) is the same source video content encoded at a different bitrate and is stored in a separate container file as a plurality of portions of video, die verfügbaren Streams enthalten eine Vielzahl alternativer Video-Streams (32), die jeweils eine Kodierung desselben Quell-Video-Inhalts mit unterschiedlicher Bitrate darstellen und in einer eigenen Containerdatei als eine Vielzahl von Video-Teilstücken gespeichert sind; b2 each portion of video is encoded as at least one closed group of pictures starting with an Instantaneous Decoder Refresh (IDR) frame, and jedes Video-Teilstück ist kodiert als zumindest eine geschlossene Gruppe von Bildern, die mit einem IDR-Rahmen (Instantaneous Decoding Refresh) beginnt; b3 each container file includes information concerning the encoding of the video contained within the container file and an index to the encoded media within the container file and the top level index file indicates the portions of each container file containing this information; jede Containerdatei enthält Informationen betreffend die Kodierung des in ihr enthaltenen Videomaterials und einen Index zu den in ihr kodierten Medien; die Hauptindexdatei gibt die Bereiche jeder Containerdatei an, die diese Informationen enthalten; c2 select one or more streams including one of the plurality of alternative video streams to utilize in the playback of media based upon the retrieved at least a portion of the top level index file; Auswählen eines oder mehrerer Streams, die einen der alternativen Video-Streams enthalten, zur Nutzung bei der Wiedergabe von Medien aufgrund des abgerufenen Teils der Hauptindexdatei; c3 using the top level index file to request the portions of the container file that include the information concerning the encoding of the video contained within the container file and the index to the encoded media within the container file; Verwenden der Hauptindexdatei zum Anfordern der Bereiche der Containerdatei, die die Informationen betreffend die Kodierung des in der Containerdatei enthaltenen Videomaterials und den Index zu den kodierten Medien in der Containerdatei enthalten; c4 configure a video decoder to playback the encoded video using the retrieved information concerning the encoding of the video; Konfigurieren eines Video-Dekodierers zur Wiedergabe des kodierten Videomaterials mithilfe der abgerufenen Informationen betreffend die Kodierung des Videomaterials; c5 retrieve encoded media from the container file of the selected alternative video stream using the requested index information to the encoded media within the container file; Abrufen kodierter Medien von der Containerdatei des ausgewählten alternativen Video-Streams mithilfe der angeforderten Index-Informationen zu den kodierten Medien in der Containerdatei; c6 playback the retrieved portions, of video from the selected alternative video stream using the decoder; and Wiedergeben der abgerufenen Video-Teilstücke aus dem ausgewählten alternativen Video-Stream mittels des Dekodierers; und c7 when a change in streaming conditions is detected, select a new alternative video stream that is more appropriate for the streaming conditions than the previously selected alternative video stream. wenn eine Änderung in den Streaming-Bedingungen detektiert wird: Auswählen eines neuen alternativen Video-Streams, der für die Streaming-Bedingungen besser geeignet ist als der vorher ausgewählte alternative Video-Stream.\n\n16\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung. \n\n17\\. a) Als Bestandteile des Medienstreams sieht Patentanspruch 1 in Übereinstimmung mit dem in der Beschreibung geschilderten Stand der Technik eine Hauptindexdatei und mehrere Containerdateien vor, die verschiedene Kodierungen des Streams enthalten. \n\n18\\. Bei dem in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiel wird für die Übertragung das Protokoll HTTP, für die Hauptindexdatei der Standard SMIL und für die Containerdateien eine Modifikation des Standards Matroska eingesetzt (Abs. 15). \n\n19\\. Patentanspruch 1 enthält keine Festlegung auf einen dieser Standards. \n\n20\\. b) Um das Wechseln zwischen alternativen Video-Streams zu erleichtern, sieht Merkmal b2 vor, dass die Video-Streams in eine Vielzahl von Teilstücken (portions, in der Beschreibung auch als cluster bezeichnet) aufgeteilt sind und jedes dieser Teilstücke als mindestens eine geschlossene Gruppe von Bildern ausgestaltet ist, die mit einem IDR-Rahmen beginnt. \n\n21\\. Diese Ausgestaltung ermöglicht es, zumindest jedes dieser Teilstücke ohne Rückgriff auf Rahmen aus anderen Teilstücken zu dekodieren. Demgemäß kann nach jedem dieser Teilstücke mit geringem Aufwand zu einer anderen Containerdatei gewechselt werden (Abs. 16). \n\n22\\. c) Um einen schnellen Zugriff auf die einzelnen Containerdateien und die darin enthaltenen Teilstücke zu ermöglichen, sieht Patentanspruch 1 mehrere Indizes vor. \n\n23\\. aa) Die Hauptindexdatei identifiziert nach Merkmal b die verfügbaren Containerdateien. \n\n24\\. Nach der Beschreibung kann die Identifikation durch Angabe eines einheitlichen Ressourcenbezeichners (Uniform Resource Identifier, URI) erfolgen. \n\n25\\. Nach Merkmal b ist diese Ausgestaltung nicht zwingend erforderlich. Ausreichend ist vielmehr jede Angabe, die es dem Wiedergabegerät ermöglicht, auf die verfügbaren Containerdateien zuzugreifen. \n\n26\\. bb) Nach dem zweiten Teilmerkmal von Merkmal b3 enthalten die Containerdateien neben Informationen zur Kodierung des darin enthaltenen Videomaterials auch Informationen betreffend einen Index zu den in ihnen kodierten Medien. \n\n27\\. Diese Informationen müssen einen Zugriff auf die einzelnen Video-Teilstücke ermöglichen. Auf welche Weise dies geschieht, ist wiederum nicht im Einzelnen vorgegeben. \n\n28\\. cc) Nach dem dritten Teilmerkmal von Merkmal b3 muss die Hauptindexdatei die Bereiche angeben, in denen die Informationen zur Kodierung und zum Index der kodierten Medien zu finden sind. \n\n29\\. Auch insoweit gibt Patentanspruch 1 nicht vor, wie dies im Einzelnen zu geschehen hat. \n\n30\\. Insbesondere enthält Merkmal b3 keine näheren Vorgaben dazu, auf welche Weise und mit welcher Genauigkeit die Hauptindexdatei die relevanten Bereiche angibt. \n\n31\\. dd) Das Wiedergabegerät nutzt die Informationen aus der Hauptindexdatei gemäß Merkmal c2, um eine Containerdatei auszuwählen und gemäß Merkmal c3, um aus der Containerdatei die Informationen zur Kodierung und zum Index zu den kodierten Medien abzurufen. Diese Informationen bilden gemäß Merkmal c4 die Grundlage für das Konfigurieren des Dekodierers und gemäß Merkmal c5 für den Abruf der kodierten Medien. \n\n32\\. d) Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass es zur Verwirklichung des zweiten Teilmerkmals von Merkmal b3 genügt, wenn die in der Hauptindexdatei angegebene Stelle der Containerdatei Informationen dazu enthält, wo ein Index der kodierten Medien - also ein Verzeichnis, aus dem sich ergibt, wo die einzelnen Teilstücke zu finden sind \\- abgelegt ist, dass der Index selbst hingegen nicht zwingend an dieser Stelle hinterlegt sein muss. \n\n33\\. aa) Der Wortlaut von Merkmal b3 ist insoweit nicht eindeutig. \n\n34\\. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt der Wortlaut sowohl das engere Verständnis zu, dass an der angegebenen Stelle der Index selbst hinterlegt sein muss, als auch das weitere Verständnis, dass an dieser Stelle nur Informationen zu finden sein müssen, anhand derer der Index aufgefunden werden kann. \n\n35\\. bb) Ebenfalls zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass das weitere Verständnis maßgebend ist, weil weder die Beschreibung noch die Funktion des Merkmals ein engeres Verständnis vorgeben. \n\n36\\. (1) Nach der Beschreibung kann das Wiedergabegerät die Hauptindexdatei nutzen, um in der Containerdatei Informationen zur Kodierung und\u002Foder einen Index zu den kodierten Medien zu erhalten (Abs. 43). \n\n37\\. Danach ist eine unmittelbare Bezugnahme auf einen Index zwar möglich, aber nicht zwingend erforderlich. Dies entspricht dem weiten Verständnis von Merkmal b3. \n\n38\\. (2) Patentanspruch 2 geht davon aus, dass die aufgrund der Informationen aus der Hauptindexdatei aufgefundene Stelle der Containerdatei den Index zu den kodierten Medien enthält, und schreibt ergänzend vor, dass dieser Index es ermöglichen muss, den ausgewählten Videostrom vollständig wiederzugeben. \n\n39\\. Entgegen der Auffassung der Berufung kann hieraus kein engeres Verständnis von Patentanspruch 1 abgeleitet werden. Patentanspruch 1 lässt die in Anspruch 2 vorgesehene besondere Ausgestaltung auch auf der Grundlage des weiteren Verständnisses zu. \n\n40\\. (3) Aus Patentanspruch 2 ergibt sich zugleich, dass es im Zusammenhang mit Anspruch 1 selbst auf der Grundlage des engeren Verständnisses ausreicht, wenn die aufgrund der Informationen aus der Hauptindexdatei aufgefundene Stelle der Containerdatei einen Index enthält, der nur einen Teil des ausgewählten Videostreams erschließt. \n\n41\\. Deshalb schließt Patentanspruch 1 entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus, dass die Hauptindexdatei mehrere voneinander getrennte Indexbereiche innerhalb derselben Containerdatei angibt. \n\n42\\. (4) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Merkmale b und b3 kein abweichendes Verständnis. \n\n43\\. Wie die Berufung im Ansatz zu Recht geltend macht, stellen Merkmal b und das dritte Teilmerkmal von Merkmal b3 allerdings unterschiedliche Anforderungen an die Informationen, die in der Hauptindexdatei enthalten sein müssen. Entgegen der Auffassung der Berufung schließt dies aber nicht aus, dass beide Anforderungen mit demselben Informationselement erfüllt werden, sofern dies alle benötigten Angaben enthält. \n\n44\\. Bei der Ausgestaltung, die das Streitpatent in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 für eine Containerdatei vorschlägt, mag es allerdings zwingend erforderlich sein, zwei getrennte Bereiche für die Informationen zur Kodierung und den Index zu den kodierten Medien anzugeben. \n\n45\\. Bei dieser Ausgestaltung sind die Informationen zum Segment (Segment-Info 42) und der Index zu den kodierten Medien (Cues 52) an unterschiedlichen Stellen angeordnet. Dazwischen sind die Videoteilstücke (Cluster 48) abgelegt, deren Anzahl und Länge nicht festgelegt ist. Deshalb dürfte es in der Regel nicht möglich sein, aus einer einzigen Positionsangabe den Ablageort beider Informationselemente (42, 52) abzuleiten. \n\n46\\. Eine einzelne Angabe kann aber jedenfalls dann ausreichen, wenn der Abstand zwischen den beiden Informationselementen hinreichend genau bekannt ist und deshalb aus dem Ablageort des einen Elements hinreichend genaue Rückschlüsse auf den Ablageort des anderen gezogen werden können. \n\n47\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n48\\. Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 sei durch den Standardisierungs-Entwurf 3GPP TS 26.234 V9.5.0 (Transparent end-to-end Packet-switched Streaming Service (PSS); Protocols and codecs, D1) und den darin in Bezug genommenen Entwurf 3GPP TS 26.244 V9.3.0 (Transparent end-to-end packet-switched streaming service (PSS); 3GPP file format (3GP), NK13) vollständig vorweggenommen. \n\n49\\. Bei dem in D1 geschilderten Verfahren würden zunächst Metadaten und danach die Mediendaten über ein Netzwerk heruntergeladen. Die als Media Presentation Description (MPD) bezeichnete Datei sei eine Hauptindexdatei im Sinne des Streitpatents. Die Mediendaten seien nach D1 in Containerdateien nach dem Standard 3GP gespeichert. Diese könnten gemäß der Spezifikation in NK13 auch Segment-Index-Informationen (sidx) enthalten. Auf diese Informationen könne das Wiedergabegerät aufgrund der Angaben in der MPD-Datei zurückgreifen. \n\n50\\. Die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände seien durch D1 und NK13 ebenfalls vorweggenommen. \n\n51\\. III. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand. \n\n52\\. 1\\. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 durch D1 vollständig vorweggenommen ist. \n\n53\\. a) D1 enthält den Entwurf einer technischen Spezifikation für Protokolle und Codecs für paketvermittelte Streamingdienste. Abschnitt 12 des Dokuments (S. 87 ff.) behandelt Vorgaben für adaptives HTTP-Streaming. \n\n54\\. aa) Die grundlegende Systemarchitektur ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 12.1 dargestellt. \n\n55\\. Abschnitt 12 befasst sich mit der Schnittstelle zwischen dem Streaming-Client und dem Streaming-Server. \n\n56\\. Um den Streaming-Dienst zu starten, erstellt der Client eine Medienpräsentation, indem er die relevanten Metadaten und anschließend die Mediendaten herunterlädt (S. 87 unter 12.1). \n\n57\\. bb) Eine Medienpräsentation hat folgenden Aufbau (S. 88 unter 12.2.1): \n\n58\\. (1) Jede Präsentation umfasst eine oder mehrere Perioden. \n\n59\\. Jede Periode hat ein Attribut, das die Startzeit angibt (S. 88 unter 12.2.2). \n\n60\\. (2) Jede Periode umfasst eine oder mehrere Repräsentationen. \n\n61\\. Alle zu einer Periode gehörenden Repräsentationen enthalten denselben Medieninhalt, unterscheiden sich aber in Bitrate, Auflösung, Sprache, Codec oder anderen Kodierungsparametern (S. 88 unter 12.2.3). \n\n62\\. (3) Jede Repräsentation umfasst ein oder mehrere Segmente. \n\n63\\. (a) Segmente enthalten Mediendaten oder Metadaten, um den enthaltenen Medieninhalt zu dekodieren und darzustellen (S. 89 unter 12.2.3). \n\n64\\. (b) Segmente können eindeutig (uniquely) durch einen http-URL (Uniform Resource Locator) referenziert werden. \n\n65\\. Dieser kann nach den Schemen \"http:\u002F\u002F\" oder \"https:\u002F\u002F\" strukturiert sein und optional eine zusätzliche Angabe zu einem Bereich von Bytes (byte range) enthalten. Jedem Segment wird in der Beschreibung (MPD) ein eindeutiges URL-Element zugewiesen. \n\n66\\. Eine solche Zuweisung kann wie folgt aussehen (S. 180 unter Q.2.2.1). \n\n67\\. In diesem Beispiel werden zwei aufeinanderfolgende Segmente mit einer Länge von jeweils 30 Sekunden referenziert, die in derselben Datei (clip2x.3pg) gespeichert sind und sich von Byte 500 bis 2000 bzw. von Byte 2001 bis 2500 erstrecken. \n\n68\\. (c) Segmente enthalten ferner Angaben dazu, ob sie einen wahlfreien Zugriff (random access) ermöglichen und wie dies gegebenenfalls zu geschehen hat. \n\n69\\. In der Beschreibung der Medienpräsentation (MPD) kann signalisiert werden, dass alle Mediensegmente innerhalb einer Repräsentation mit einem solchen Zugriffspunkt (random access point, RAP) beginnen. Das erste Mediensegment einer Repräsentation soll stets mit einem solchen Punkt starten. \n\n70\\. Segmente können darüber hinaus Informationen enthalten, die den wahlfreien Zugriff auf darin enthaltene Teilmengen durch partielle Abfragen vom Typ HTTP GET ermöglichen (S. 89 unter 12.2.4.1). \n\n71\\. (d) D1 sieht drei verschiedene Typen von Segmenten vor: \n\n72\\. Initialisierungssegmente enthalten Metadaten, die für den Zugriff auf die nachfolgenden Mediensegmente benötigt werden. Alternativ kann ein selbst-initialisierendes Mediensegment eingesetzt werden; dann ist kein Initialisierungselement erforderlich. \n\n73\\. Wenn eine Repräsentation mehrere Mediensegmente enthält, muss das erste Segment ein Initialisierungssegment sein. In diesem Fall dürfen die nachfolgenden Mediensegmente nicht selbstinitialisierend sein. \n\n74\\. Eine Repräsentation, die nur ein Mediensegment enthält, kann wahlweise aus einem Initialisierungssegment und einem Mediensegment oder aus einem selbstinitialisierenden Mediensegment bestehen (S. 99 unter 12.4.2.1). \n\n75\\. (e) Initialisierungssegmente müssen den Vorgaben des Dateiformats 3GPP entsprechen. Sie bestehen aus einer ftyp-box, einer moov-Box und optional einer pdin-Box. \n\n76\\. Die moov-Box enthält keine Samples und ist deshalb sehr klein. Der Client nutzt die darin enthaltenen Informationen, um die verfügbaren Medienkomponenten und deren Merkmale (characteristics) zu ermitteln (S. 99 unter 12.4.2.2). \n\n77\\. (f) Jedes Mediensegment enthält ein oder mehrere in sich geschlossene (self-contained) Filmfragmente. Diese bestehen jeweils aus einer moof-Box mit Adressangaben und einer mdat-Box mit Mediensamples. \n\n78\\. Mediensegmente können darüber hinaus eine styp-Box sowie eine oder mehrere sidx-Boxen (segment index boxes) enthalten. Die erste sidx-Box muss gegebenenfalls vor der ersten moof-Box angeordnet sein und das gesamte Segment dokumentieren (S. 100 unter 12.4.2.3). \n\n79\\. Eine sidx-Box stellt nach der in D1 auch wegen des Formats der Mediensegmente konkret in Bezug genommenen (S. 98, 99) Spezifikation TS 26.244 (NK13) einen kompakten Index der Filmfragmente und anderer sidx-Boxen in einem Segment zur Verfügung. Jede sidx-Box dokumentiert ein Subsegment, das als in sich geschlossene Menge (a self-contained set) eines oder mehrerer aufeinanderfolgender Filmfragmente definiert ist (NK13 S. 48 unter 13.4). \n\n80\\. Im Zusammenhang mit der Suche nach einzelnen Zeitpunkten innerhalb einer Präsentation führt D1 ergänzend aus, der Client könne die sidx-Box durch das Anfordern bestimmter Byte-Bereiche (byte range requests) abrufen (S. 105 unter 12.6.4). \n\n81\\. (g) Selbstinitialisierende Mediensegmente können moof-Boxen und sidx-Boxen enthalten. Wie bei einfachen Mediensegmenten muss die erste sidx-Box gegebenenfalls vor der ersten moof-Box angeordnet sein und das gesamte Segment dokumentieren (S. 100 unter 12.4.2.4). \n\n82\\. (h) Für Repräsentationen sieht D1 einen Parameter mit der Bezeichnung \"segmentAlignmentFlag\" vor. \n\n83\\. Dieser Parameter ist optional, hat aber den Standardwert \"false\" (S. 92, Tabelle 12.2). \n\n84\\. Wenn er auf \"true\" gesetzt ist, bedeutet dies, dass Start- und Endzeiten zur Darstellung von Medienkomponenten eines bestimmten Medientyps in allen Segmenten über alle Repräsentationen hinweg mit demselben Wert des Attributs \"duration\" auf Ebene der Repräsentation in dieser Periode zeitlich aufeinander abgestimmt sind. \n\n85\\. Wenn der Parameter auf \"false\" gesetzt ist oder die Periode mehrere Repräsentationen aufweist, muss jedes Mediensegment zumindest eine sidx-Box aufweisen (S. 100 f. unter 12.4.4). \n\n86\\. cc) Eine Repräsentation kann danach beispielsweise die beiden nachfolgend wiedergegebenen Strukturmuster aufweisen: \n\n87\\. Beide Abbildungen sind der Berufungsbegründung entnommen. Diese sieht für das zweite Muster allerdings mehrere selbstinitialisierende Mediensegmente vor. Letzteres steht nicht in Einklang mit den oben aufgezeigten Vorgaben. \n\n88\\. D1 sieht selbstinitialisierende Mediensegmente nur für Repräsentationen vor, die lediglich ein einziges Mediensegment enthalten (S. 99 unter 12.4.2.1). Deshalb ist in der oben wiedergegebenen Grafik für die zweite Variante nur ein Mediensegment dargestellt. \n\n89\\. b) Entgegen der Auffassung der Berufung sind damit sowohl die beiden oben dargestellten Strukturmuster als auch eine Reihe anderer optionaler Gestaltungselemente in D1 unmittelbar und eindeutig offenbart. \n\n90\\. aa) Wie die Berufung im Ansatz zu Recht geltend macht, nimmt D1 allerdings nicht alle konkreten Ausgestaltungen vorweg, die den dort definierten Vorgaben entsprechen. \n\n91\\. Wie sich schon aus den oben wiedergegebenen Passagen ergibt, gibt D1 für einige Funktionen alternative Vorgehensweisen vor. Zudem sind zahlreiche Elemente nur optional vorgesehen. Die damit belassenen Freiheiten eröffnen ein breites Gestaltungsfeld, das eine nicht übersehbare Vielzahl von einzelnen Ausgestaltungen zulässt. \n\n92\\. Ähnlich wie bei der Offenbarung chemischer Formeln, die eine Vielzahl einzelner Verbindungen umfassen (dazu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89\u002F07, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 Rn. 25 ff. - Olanzapin; Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 83\u002F21, GRUR 2024, 374 Rn. 107 - Sorafenib-Tosylat) ist nicht jede Ausgestaltung, die diesen abstrakten Vorgaben entspricht, unmittelbar und eindeutig offenbart. Für eine hinreichende Offenbarung muss eine Entgegenhaltung über die abstrakten Vorgaben hinaus zusätzliche Informationen enthalten, die eine Individualisierung einer konkreten Ausgestaltung ermöglichen. \n\n93\\. bb) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ergibt sich eine hinreichende Individualisierung der beiden oben dargestellten Anordnungen im Streitfall nicht schon daraus, dass die darin enthaltenen Elemente eine Untermenge der in D1 vorgesehenen Elemente darstellen. \n\n94\\. Angesichts der aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeiten, die sich aus den Vorgaben von D1 ergeben, erfordert die Zusammenstellung einer Untermenge eine Auswahl zwischen einer Vielzahl einzelner Optionen. Dies ist kein rein mechanischer oder gar zwangsläufiger Vorgang, sondern erfordert die ergänzende Heranziehung von Fachwissen, um eine für das jeweilige Ziel geeignete Kombination zu finden. \n\n95\\. Auch eine Untermenge ist danach nur dann unmittelbar und eindeutig offenbart, wenn sie durch die Entgegenhaltung selbst in hinreichender Weise individualisiert wird. \n\n96\\. cc) Die beiden oben dargestellten Anordnungen sind durch D1 aber deshalb hinreichend individualisiert, weil es sich um die beiden einzigen Grundstrukturen handelt, die D1 zulässt, und weil die einzigen optionalen Elemente - die sidx-Boxen vor der ersten moof-Box - für bestimmte Fälle zwingend vorgegeben sind. \n\n97\\. (1) Entgegen der Auffassung der Berufung handelt es sich bei den beiden oben dargestellten Grundstrukturen nicht um besondere Gestaltungsmöglichkeiten. \n\n98\\. D1 sieht neben einer Kombination aus einem Initialisierungssegment und einem oder mehreren (einfachen) Mediensegmenten und einer Repräsentation, die nur aus einem einzigen selbstinitialisierenden Mediensegment besteht, keine sonstigen Grundstrukturen vor. \n\n99\\. Der Rückgriff auf eine dieser beiden Strukturen ist damit zwingend. \n\n100\\. (2) Wie oben aufgezeigt wurde, sieht D1 die grundsätzlich optionalen sidx-Boxen für den Fall zwingend vor, dass der Parameter \"segmentAlignmentFlag\" nicht den Wert \"false\" aufweist. \n\n101\\. Dieser Wert ist als Standardwert vorgesehen. In diesen Fällen muss die erste sidx-Box sowohl in einfachen als auch in selbstinitialisierenden Mediensegmenten aufgrund der dafür geltenden Regeln vor der ersten moof-Box angeordnet sein und das gesamte Segment mit seinen Subsegmenten dokumentieren. \n\n102\\. Das Hinzufügen einer sidx-Box ist damit zwar nicht in jedem Anwendungsfall zwingend, wohl aber in Situationen, die D1 als Regelfall vorsieht. Dies hebt eine solche Ausgestaltung hinreichend deutlich von anderen theoretisch möglichen Ausgestaltungen ab. \n\n103\\. dd) Entsprechendes gilt für den Einsatz mehrerer Repräsentationen innerhalb einer Periode und das Speichern der zu einer Repräsentation gehörenden Video-Segmente in einer gemeinsamen Datei. \n\n104\\. Diese Ausgestaltungen sind nach D1 zwar ebenfalls optional. Sie sind aber in dem oben wiedergegebenen Code-Beispiel - dem einzigen, das On-Demand-Streaming (im Gegensatz zu Live-Streaming) betrifft - neben einigen wenigen anderen Gestaltungsmöglichkeiten ausdrücklich gezeigt (S. 179 f. unter Q.2.2.1). \n\n105\\. ee) Hinreichend individualisiert ist ferner die Definition eines Zugriffspunkts für wahlfreien Zugriff (random access point) am Beginn jedes Segments. \n\n106\\. Zwingend vorgesehen ist ein solcher Zugriffspunkt zwar nur für den Beginn des ersten Segments jeder Repräsentation. Die ergänzend vorgesehene Möglichkeit, bereits in der Beschreibung der Medienpräsentation (MPD) anzuzeigen, dass alle Segmente einer Repräsentation mit einem solchen Punkt beginnen, hebt diese Ausgestaltung aber hinreichend deutlich von anderen Gestaltungsmöglichkeiten ab. \n\n107\\. ff) Hinreichend individualisiert ist ferner die Option, einen wahlfreien Zugriff auch auf die zu einem Segment gehörenden, geschlossenen und aus einem oder mehreren Filmfragmenten bestehenden Subsegmente zu ermöglichen. \n\n108\\. Dies ergibt sich aus der oben wiedergegebenen Definition in NK13, wonach die in einer sidx-Box referenzierten Subsegmente als geschlossene (self-contained) Elemente ausgebildet sind und aus einem oder mehreren Filmfragmenten bestehen. \n\n109\\. Da am Beginn jedes Mediensegments eine sidx-Box angeordnet ist, die das gesamte Segment dokumentiert, müssen alle in dieser Box indexierten Subsegmente in sich geschlossen sein, also einen wahlfreien Zugriff ermöglichen. \n\n110\\. c) Vor diesem Hintergrund ist das Patentgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass D1 alle Merkmale des Streitpatents offenbart. \n\n111\\. aa) Die Merkmale a, c und c1 sind offenbart, weil D1 einen http-Streaming-Client vorsieht, der die für die Wiedergabe erforderlichen Dateien herunterlädt und verarbeitet. \n\n112\\. Dass für diese Vorgänge ein Prozessor und eine Client-Anwendung erforderlich sind, hat das Patentgericht zu Recht als selbstverständlich angesehen. \n\n113\\. bb) Die Merkmale b und b1 sind offenbart, weil D1 eine separate Datei für die Beschreibung der Medienpräsentation (MPD) und die Zusammenfassung der zu einer einzelnen Repräsentation gehörenden Segmente in jeweils einer Containerdatei vorsieht. \n\n114\\. Die MPD-Datei ist eine Hauptindexdatei im Sinne der Merkmale c1 und b. Sie enthält Verweise auf die Dateien mit den einzelnen Repräsentationen, die den Containerdateien bzw. den alternativen Streams im Sinne der genannten Merkmale entsprechen. \n\n115\\. cc) Merkmal b2 ist offenbart, weil die Anordnung einer sidx-Box vor der ersten moof-Box jedes Mediensegments aus den oben dargelegten Gründen dazu führt, dass alle zum Segment gehörenden Subsegmente geschlossene Gruppen von Bildern umfassen. Dies sind nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts IDR-Rahmen im Sinne von Merkmal b2. \n\n116\\. dd) Merkmal b3 ist bei beiden oben wiedergegebenen Strukturmustern ebenfalls verwirklicht. \n\n117\\. (1) Die bei diesen Ausgestaltungen im Initialisierungssegment oder am Anfang des selbstinitialisierenden Mediensegments angeordnete moov-Box enthält Informationen zu den Eigenschaften der verfügbaren Medienkomponenten. Dies entspricht den Vorgaben des ersten Teilmerkmals von Merkmal b3. \n\n118\\. (2) Die vor der ersten moof-Box angeordnete sidx-Box enthält einen Index, der den Zugriff auf alle zum Segment gehörenden Subsegmente erlaubt. Dies entspricht sogar nach dem von der Berufung postulierten engeren Verständnis den Vorgaben des zweiten Teilmerkmals von Merkmal b3. \n\n119\\. Dass dieser Index bei Repräsentationen mit einem Initialisierungssegment und mehreren (einfachen) Mediensegmenten sich nur auf einzelnes Mediensegment bezieht, also nicht alle zu der Repräsentation gehörenden Subsegmente und Fragmente zugänglich macht, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Wie bereits oben dargelegt wurde, reicht es zur Verwirklichung von Merkmal b3 auch auf der Grundlage des engeren Verständnisses aus, wenn die Angaben in der Hauptindexdatei zu einem Index führen, der nur einen Teil des in der Containerdatei enthaltenen Videostreams (der Repräsentation im Sinne von D1) erschließt. \n\n120\\. (3) Die in D1 vorgesehene Datei für die Beschreibung der Medienpräsentation (MPD) gibt die Bereiche an, in denen die moov-Box und die sidx-Box zu finden sind. \n\n121\\. Dabei kann zugunsten der Berufung unterstellt werden, dass die MPD-Datei für jedes Segment nur den Bereich (range) angibt, über den sich das Segment insgesamt erstreckt, und die sidx-Box keine fest definierte Länge hat. Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, ist auch unter dieser Prämisse ein hinreichend genauer Zugriff auf den Index möglich. \n\n122\\. (a) Bei Repräsentationen mit einem Initialisierungssegment und mehreren (einfachen) Mediensegmenten ergibt sich dies daraus, dass die sidx-Box das erste Element jedes Mediensegments darstellt. \n\n123\\. Diese Ausgestaltung ermöglicht einen zielgenauen Zugriff auch dann, wenn die Länge dieses Elements nicht bekannt ist, etwa dergestalt, dass ein Bereich heruntergeladen wird, der so groß bemessen ist, dass er in der Regel die gesamte sidx-Box mit umfasst. \n\n124\\. Dies reicht zur Verwirklichung von Merkmal b3 aus, weil dieses nicht im Einzelnen vorgibt, auf welche Weise und mit welcher Genauigkeit die Hauptindexdatei die relevanten Bereiche angibt. \n\n125\\. Wie oben bereits ausgeführt wurde, schließt Merkmal b3 auch nicht aus, dass die Hauptindexdatei mehrere Indexbereiche innerhalb derselben Containerdatei angibt. \n\n126\\. (b) Bei Repräsentationen mit einem selbstinitialisierenden Mediensegment wird die Lokalisierung der sidx-Box zwar dadurch erschwert, dass sie nach der ftyp- und der moov-Box angeordnet ist. Diese enthalten jedoch nur Metadaten und sind, wie D1 für die moov-Box ausdrücklich hervorhebt, sehr klein. \n\n127\\. Damit ermöglicht auch ein Verweis auf den Beginn eines selbstinitialisierenden Medienelements mit hinreichender Genauigkeit nicht nur das Auffinden der moov-Box mit den Kodierungsinformationen, sondern auch das Auffinden der unmittelbar darauf folgenden sidx-Box. Diese Informationen reichen entgegen der Auffassung der Beklagten zur Verwirklichung von Merkmal b3 aus. \n\n128\\. ee) Die in D1 vorgesehene Verarbeitung der Informationen aus der MPD-Datei und den Dateien mit den Repräsentationen entspricht den Vorgaben der Merkmale c2 bis c7. \n\n129\\. 2\\. Zu Recht hat das Patentgericht die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände ebenfalls als nicht patentfähig angesehen. \n\n130\\. a) Der mit Hilfsantrag I verteidigte Gegenstand ist durch D1 ebenfalls vorweggenommen. \n\n131\\. aa) Nach Hilfsantrag I soll die erteilte Fassung um das folgende Merkmal ergänzt werden: \n\n132\\. \n\nc8 wherein the retrieved portion of the container file of the selected alternative video stream that contains the index to the encoded media within the container file includes sufficient index information to stream the entirety of the selected alternative stream of video. der abgerufene Bereich der Containerdatei des ausgewählten alternativen Video-Streams, der den Index zu den kodierten Medien in der Container- Datei enthält, enthält ausreichende Index-Informationen, um die Gesamtheit des ausgewählten alternativen Video-Streams zu streamen.\n\n133\\. bb) Der damit verteidigte Gegenstand entspricht demjenigen des erteilten Patentanspruchs 2, dem das Merkmal c8 entnommen ist. \n\n134\\. cc) Merkmal c8 ist in D1 zwar nicht bei einer Präsentation mit einem Initialisierungssegment und mehreren (einfachen) Mediensegmenten verwirklicht, wohl aber bei einer Präsentation, die aus einem einzigen selbstinitialisierenden Mediensegment besteht. \n\n135\\. (1) Bei der zuerst genannten Ausgestaltung enthält der in der Hauptindexdatei angegebene Bereich lediglich Indexinformationen zum ersten Mediensegment, nicht aber zum gesamten Video-Stream innerhalb der Containerdatei. \n\n136\\. Bei der zweiten Ausgestaltung enthält die in der MPD-Datei referenzierte sidx-Box hingegen Index-Informationen für die gesamte Repräsentation, weil diese nur aus einem Segment besteht und die sidx-Box dieses vollständig dokumentiert. \n\n137\\. (2) An einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung von Merkmal c8 fehlt es auch nicht deshalb, weil seine Verwirklichung eine Auswahl zwischen den beiden alternativ vorgesehenen Grundstrukturen erfordert. \n\n138\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, sieht D1 lediglich diese beiden Grundstrukturen vor. Dadurch sind beide Strukturen hinreichend individualisiert. \n\n139\\. b) Für Hilfsantrag II gilt Entsprechendes. \n\n140\\. aa) Nach Hilfsantrag II soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden: \n\n141\\. \n\nb3' each container file includes(i)information concerning the encoding of the video contained within the container file and(ii)an index to the encoded media within the container file,andthe top level index file indicates the portions of each container file containing this information; jede Containerdatei enthält(i)Informationen betreffend die Kodierung des in ihr enthaltenen Videomaterials und(ii)einen Index zu den in ihr kodierten Medien;die Hauptindexdatei gibt die Bereiche jeder Containerdatei an, die diese Informationen enthalten, c2' select one or more streams including one of the plurality of alternative video streams to utilize in the playback of media based upon the retrievedat least a portion of thetop level index file; Auswählen eines oder mehrerer Streams, die einen der alternativen Video-Streams enthalten, zur Nutzung bei der Wiedergabe von Medien aufgrund dersabgerufenenTeils derHauptindexdatei; c3' using the top level index file to request the portions of the container file that include(i)the information concerning the encoding of the video contained within the container file and(ii)the index to the encoded media within the container file; Verwenden der Hauptindexdatei zum Anfordern der Bereiche der Containerdatei, die(i)die Informationen betreffend die Kodierung des in der Containerdatei enthaltenen Videomaterials und(ii)den Index zu den kodierten Medien in der Containerdatei enthalten;\n\n142\\. bb) Die Änderung von Merkmal c2 soll dem Einwand der unzulässigen Erweiterung Rechnung tragen. Für die Beurteilung der Patentfähigkeit kommt ihr keine Bedeutung zu. \n\n143\\. cc) Mit der Änderung der Merkmale b3 und c3 wird der Gegenstand von Anspruch 1 auf das von der Berufung schon für die erteilte Fassung postulierte enge Verständnis reduziert. \n\n144\\. Dies führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil die betreffenden Merkmale aus den oben dargelegten Gründen auch auf der Grundlage des engeren Verständnisses in D1 offenbart sind. \n\n145\\. c) Hilfsantrag III sieht eine Kombination der Änderungen gemäß den Hilfsanträgen I und II vor. \n\n146\\. Der damit verteidigte Gegenstand ist aus den oben aufgezeigten Gründen in D1 ebenfalls offenbart. \n\n147\\. d) Der mit Hilfsantrag IV verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n148\\. aa) Nach Hilfsantrag IV soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 hinsichtlich der Merkmale b3 und c3 in der bereits nach Hilfsantrag II vorgesehenen Weise geändert werden. Ferner sollen folgende Änderungen erfolgen: \n\n149\\. \n\nb' that identifies a plurality of container files thateachcontaintheastreams available to the playback device for use in adaptive bitrate streaming, where die Hauptindexdatei bezeichnet eine Vielzahl von Containerdateien,welchevon denen jede einendie Streams enthält, dierfür das Wiedergabegerät für das Streamen mit adaptiver Bitrate verfügbaristsind; b1' the available streams include a plurality of alternative video streams, each of the alternative video streams (32) is the same source video content encoded at a different bitrate and is storedas a single streamin a separate container file as a plurality of portions of video, die verfügbaren Streams enthalten eine Vielzahl alternativer Video-Streams (32), die jeweils eine Kodierung desselben Quell-Video-Inhalts mit unterschiedlicher Bitrate darstellen undals einzelner Streamin einer eigenen Containerdatei als eine Vielzahl von Video-Teilstücken gespeichert sind;\n\n150\\. bb) Wie die Berufungserwiderung unwidersprochen und zutreffend darlegt, ist die gesonderte Ablage eines Video-Streams in einer Containerdatei in D1 ebenfalls offenbart. \n\n151\\. e) Hilfsantrag V sieht eine Kombination der Änderungen nach den Hilfsanträgen I, II und IV vor. \n\n152\\. Dieser Gegenstand ist aus den oben dargelegten Gründen in D1 ebenfalls offenbart. \n\n153\\. f) Die mit den Hilfsanträgen VI und VII verteidigten Gegenstände unterliegen keiner abweichenden Beurteilung. \n\n154\\. aa) Nach den Hilfsanträgen VI und VII soll Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge IV bzw. V wie folgt geändert werden: \n\n155\\. \n\na' A playback device (20) configured to perform adaptive bitrate streaming, the playback device comprising a processor configured, via a client application, to request a top level index file and container filesfrom a remote servervia a network; Ein Wiedergabegerät (20) eingerichtet zum Ausführen von Streaming mit adaptiver Bitrate, umfassend einen Prozessor, der durch eine Client-Anwendung dazu eingerichtet ist, eine Hauptindexdatei und Containerdateienvon einem entfernten Serverüber ein Netzwerk anzufordern.\n\n156\\. bb) Eine solche Konfiguration ist in D1 in der oben wiedergegebenen Figur 12.1 offenbart. \n\n157\\. D1 führt in diesem Zusammenhang zwar nicht ausdrücklich aus, dass der Server räumlich entfernt vom Client angeordnet ist. Da das Protokoll http insbesondere im Internet zur Anwendung kommt, bedarf der Umstand, dass die dargestellte Architektur auch mit räumlich entfernten Servern verwirklicht werden kann, aber keiner gesonderten Erwähnung. \n\n158\\. g) Für Hilfsantrag VIII gilt Entsprechendes. \n\n159\\. aa) Nach Hilfsantrag VIII soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag VII wie folgt ergänzt werden: \n\n160\\. \n\nc9 wherein the client application configures the playback device to request portions of the top level index file and the container files from remote servers via Hypertext Transfer Protocol (HTTP) byte range requests. Die Client-Anwendung richtet die Wiedergabevorrichtung dazu ein, Teile der Hauptindexdatei und der Containerdateien von einem entfernten Server mittels Hypertext Transfer Protocol (HTTP) Byte-Bereichs-Anfragen abzufragen.\n\n161\\. bb) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, sind http-Anfragen, die sich auf bestimmte Byte-Bereiche beziehen, in D1 ebenfalls offenbart. \n\n162\\. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Erwähnung von Byte-Bereichs-Anfragen im Zusammenhang mit der Suche nach bestimmten Zeitpunkten innerhalb einer Medien-Repräsentation (S. 105 unter 12.6.4) hierfür ausreicht. \n\n163\\. Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, ergibt sich eine hinreichende Offenbarung jedenfalls aus der bereits erwähnten Festlegung, dass Streaming-Clients in der Lage sein müssen, partielle Abfragen vom Typ HTTP GET zum Abruf von Initialisierungssegmenten und Mediensegmenten oder von Teilen solcher Segmente einzusetzen (S. 98 unter 12.3). \n\n164\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Kober-Dehm Rensen Crummenerl von Pückler","Nichtigkeitsklage gegen ein Patent betreffend das Streamen von Medien mit adaptiver Bitrate - Wiedergabegerät","2026-07-10T22:09:37.844Z",{"id":206,"ecli":207,"slug":208,"caseNumber":209,"courtId":58,"decisionDate":210,"fullText":211,"summary":212,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":210,"parsedAt":213,"updatedAt":214},"4989","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032183","ecli-de-neuris-jure269032183","17 W (pat) 1\u002F23","2025-09-09T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 09.09.2025, 17 W (pat) 1\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\n**Kontaktplanprogramm-Erzeugungsvorrichtung**\n\nZur Bestimmung der „Aufgabe“ einer Erfindung.\n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Patentanmeldung 10 2021 003 647.6**\n\nhat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2025 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel als Vorsitzender, der Richterin Akintche, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele und des Richters Dr.-Ing. Harth\n\nbeschlossen:\n\n1\\. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n2\\. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 15. Juli 2021 in englischer Sprache unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten vom 30. Juli 2020 (JP 2020-128756) und vom 27. April 2021 (JP 2021-07564) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. In der nachgereichten deutschen Übersetzung trägt sie die Bezeichnung \n\n2\\. \"Informationsverarbeitungsvorrichtung, Kontaktplanprogramm-Erzeugungsvorrichtung, Informationsverarbeitungsverfahren, Kontaktplanprogrammerzeugungsverfahren, Verfahren zum Herstellen eines Produkts, Programm und Aufzeichnungsmedium\". \n\n3\\. Die Anmeldung wurde in der Anhörung vom 28. November 2022 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruches 1 nach dem (damaligen) Hauptantrag sowie den (damaligen) Hilfsanträgen 1 bis 4 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe. \n\n4\\. Gegen diesen Beschluss ist die vorliegende Beschwerde gerichtet. \n\n5\\. Die Anmelderin stellt den Antrag, \n\n6\\. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. November 2022 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: \n\n7\\. **gemäß Hauptantrag** : \n\n8\\. Patentansprüche 1 bis 20 vom 20. September 2023, \n\n9\\. Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 52 vom 25. Oktober 2021, \n\n10\\. angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3 vom 20. September 2023, \n\n11\\. 18 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1A bis 18 vom 25. Oktober 2021. \n\n12\\. **gemäß Hilfsantrag 1** : \n\n13\\. Patentansprüche 1 bis 19 vom 20. September 2023, \n\n14\\. Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 52 vom 25. Oktober 2021, \n\n15\\. angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3 vom 20. September 2023, \n\n16\\. Zeichnungen wie Hauptantrag. \n\n17\\. **gemäß Hilfsantrag 2** : \n\n18\\. Patentansprüche 1 bis 18 vom 20. September 2023, \n\n19\\. Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 52 vom 25. Oktober 2021, \n\n20\\. angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3 vom 20. September 2023, \n\n21\\. Zeichnungen wie Hauptantrag. \n\n22\\. **gemäß Hilfsantrag 3** : \n\n23\\. Patentansprüche 1 bis 19 vom 20. September 2023, \n\n24\\. Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 52 vom 25. Oktober 2021, \n\n25\\. angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3 vom 20. September 2023, \n\n26\\. Zeichnungen wie Hauptantrag. \n\n27\\. **gemäß Hilfsantrag 4** : \n\n28\\. Patentansprüche 1 bis 20 vom 20. September 2023, \n\n29\\. Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 52 vom 25. Oktober 2021, \n\n30\\. angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3 vom 20. September 2023, \n\n31\\. Zeichnungen wie Hauptantrag. \n\n32\\. **gemäß Hilfsantrag 5** : \n\n33\\. Patentansprüche 1 bis 20 vom 20. September 2023, \n\n34\\. Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 52 vom 25. Oktober 2021, \n\n35\\. angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3 vom 20. September 2023, \n\n36\\. Zeichnungen wie Hauptantrag. \n\n37\\. **gemäß Hilfsantrag 6** : \n\n38\\. Patentansprüche 1 bis 19 vom 20. September 2023, \n\n39\\. Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 52 vom 25. Oktober 2021, \n\n40\\. angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3 vom 20. September 2023, \n\n41\\. Zeichnungen wie Hauptantrag. \n\n42\\. **gemäß Hilfsantrag 7** : \n\n43\\. Patentansprüche 1 bis 19 vom 7. August 2025, \n\n44\\. Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 52 vom 25. Oktober 2021, \n\n45\\. angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3 vom 7. August 2025, \n\n46\\. Zeichnungen wie Hauptantrag. \n\n47\\. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß **Hauptantrag** (hier mit einer Merkmalsgliederung durch den Senat versehen) lautet: \n\n48\\. **M1** Informationsverarbeitungsvorrichtung (300), umfassend \n\n49\\. **M1a** einen Prozessorabschnitt (310), \n\n50\\. der konfiguriert ist, eine Informationsverarbeitung durchzuführen, \n\n51\\. **M1b** und einen Anzeigeabschnitt (3200), \n\n52\\. der konfiguriert ist, einen Einstellbildschirm anzuzeigen, \n\n53\\. **M1.1** wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist, \n\n54\\. Definitionsinformationen (1800, 1900) zu erhalten, \n\n55\\. in denen erste mnemonische Symbole (Mnemonik O) und zweite mnemonische Symbole (Mnemonik A oder Mnemonik B), die sich von den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik O) unterscheiden, miteinander verknüpft sind, \n\n56\\. **M1.1.1** wobei die Definitionsinformationen (1800) erste Einrichtungselemente mit zweiten Einrichtungselementen verknüpfen, \n\n57\\. wobei die ersten Einrichtungselemente Einrichtungen einer Fertigungsvorrichtung in den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik O) geschrieben darstellen und \n\n58\\. die zweiten Einrichtungselemente die Einrichtungen der Fertigungsvorrichtung in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschrieben darstellen, \n\n59\\. **M1.1.2** wobei die Definitionsinformationen (1900) erste Befehlselemente mit zweiten Befehlselementen verknüpfen, \n\n60\\. wobei die ersten Befehlselemente Befehle bezüglich Vorgängen an den Einrichtungen der Fertigungsvorrichtung in den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik O) geschrieben darstellen und \n\n61\\. die zweiten Befehlselemente Befehle bezüglich den Vorgängen in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschrieben darstellen, \n\n62\\. **M1.2** wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist, \n\n63\\. unter Verwendung der Definitionsinformationen (1800, 1900) ein erstes Programm, das in den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik O) geschrieben ist, in ein zweites Programm zu übersetzen, das in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschrieben ist, \n\n64\\. **M1.2.1** wobei das zweite Programm konfiguriert ist, \n\n65\\. eine Steuerung der Fertigungsvorrichtung zu veranlassen, eine Steuerung an der Fertigungsvorrichtung durchzuführen, und \n\n66\\. **M1.2.2** wobei die zweiten mnemonischen Symbole (Mnemonik A oder Mnemonik B) einer von der Steuerung verwendeten Sprachspezifikation entsprechen, \n\n67\\. wohingegen die ersten mnemonischen Symbole einer unterschiedlichen Sprachspezifikation entsprechen, \n\n68\\. **M1.3** und wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist, \n\n69\\. aus einem vorab in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschriebenen Programm (1701, 1702) zweite Einrichtungselemente und zweite Befehlselemente zu extrahieren, \n\n70\\. **M1.3.1** extrahierte zweite Einrichtungselemente und extrahierte zweite Befehlselemente auf dem Einstellbildschirm anzuzeigen, und \n\n71\\. **M1.3.2** Definitionsinformationen (1800, 1900) durch \n\n72\\. Verknüpfen von ersten Einrichtungselementen mit den angezeigten zweiten Einrichtungselementen und Verknüpfen von ersten Befehlselementen mit den angezeigten zweiten Befehlselementen \n\n73\\. auf Basis von Benutzereingaben in den Einstellbildschirm \n\n74\\. zu erhalten. \n\n75\\. Patentanspruch 1 nach **Hilfsantrag 1** unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass sich an Merkmal **M1.3.2** die folgenden Merkmale anschließen: \n\n76\\. **M1.4** wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist, \n\n77\\. den Einstellbildschirm zu veranlassen, eine erste Liste (1800I) und eine zweite Liste (1900I) anzuzeigen, \n\n78\\. von denen die erste Liste (1800l) die ersten Einrichtungselemente und die zweiten Einrichtungselemente auflistet und \n\n79\\. die zweite Liste (1900l) die ersten Befehlselemente und die zweiten Befehlselemente auflistet, \n\n80\\. **M1.4.1** und wobei eine Zelle eines ersten Einrichtungselements, das nicht mit einem zweiten Einrichtungselement verknüpft ist, \n\n81\\. oder eine Zelle eines ersten Befehlselements, das nicht mit einem zweiten Befehlselement verknüpft ist, \n\n82\\. als leere Zelle angezeigt wird. \n\n83\\. Patentanspruch 1 nach **Hilfsantrag 2** unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass nach Merkmal **M1.3.2** das folgende Merkmal angehängt wird: \n\n84\\. **M1.5** wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist, \n\n85\\. den Einstellbildschirm zu veranlassen, \n\n86\\. **M1.5.1** Kandidaten eines ersten Einrichtungselements oder eines ersten Befehlselements, die mit einem zweiten Einrichtungselement oder einem zweiten Befehlselement verknüpft werden sollen, \n\n87\\. sowie ein Pull-Down-Menü, das die Kandidaten des ersten Einrichtungselements oder des ersten Befehlselements zeigt, \n\n88\\. **M1.5** anzuzeigen. \n\n89\\. Patentanspruch 1 nach **Hilfsantrag 3** unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass sich an Merkmal **M1.3.2** das folgende Merkmal anschließt: \n\n90\\. **M1.6** wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist, \n\n91\\. zweite Einrichtungselemente und zweite Befehlselemente aus dem vorab in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschriebenen Programm redundanzfrei zu extrahieren. \n\n92\\. Patentanspruch 1 nach **Hilfsantrag 4** unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass das Wort \"und\" in Merkmal **M1b** gestrichen wird sowie zwischen den Merkmalen **M1b** und **M1.1** die folgenden Merkmale eingeschoben werden: \n\n93\\. **M1.7** und einen Speicherabschnitt (350), \n\n94\\. **M1.7.1** wobei der Speicherabschnitt (350) konfiguriert ist, \n\n95\\. Konstruktionsinformationen (400) zu speichern, in denen Vorgänge an Einrichtungen einer Fertigungsvorrichtung konstruiert sind, \n\n96\\. Patentanspruch 1 nach **Hilfsantrag 5** unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass das Wort \"und\" in Merkmal **M1b** gestrichen sowie zwischen den Merkmalen **M1b** und **M1.1** das Merkmal **M1.7** und zwischen den Merkmalen **M1.2** und **M1.2.1** das folgende Merkmal eingefügt wird: \n\n97\\. **M1.7.2** wobei der Speicherabschnitt (350) Konstruktionsinformationen (400) speichert, die das erste Programm beinhalten, \n\n98\\. Patentanspruch 1 nach **Hilfsantrag 6** lautet (Unterschiede zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert): \n\n99\\. **M1** Informationsverarbeitungsvorrichtung (300), umfassend \n\n100\\. **M1a** einen Prozessorabschnitt (310), \n\n101\\. der konfiguriert ist, eine Informationsverarbeitung durchzuführen, \n\n102\\. **M1b** und einen Anzeigeabschnitt (3200), \n\n103\\. der konfiguriert ist, einen Einstellbildschirm anzuzeigen, \n\n104\\. **M1.1*** wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist, \n\n105\\. Definitionsinformationen (1800, 1900) zu erhalten, \n\n106\\. in denen erste mnemonische Symbole (Mnemonik O) und zweite mnemonische Symbole (Mnemonik A oder Mnemonik B), die sich von den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik O) unterscheiden, \n\n107\\. und dritte mnemonische Symbole (Mnemonik B), die sich von den ersten und zweiten mnemonischen Symbolen unterscheiden, \n\n108\\. miteinander verknüpft sind, \n\n109\\. **M1.1.1*** wobei die Definitionsinformationen (1800) erste Einrichtungselemente mit zweiten Einrichtungselementen und mit dritten Einrichtungselementen verknüpfen, \n\n110\\. wobei die ersten Einrichtungselemente Einrichtungen einer Fertigungsvorrichtung in den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik O) geschrieben darstellen, und \n\n111\\. die zweiten Einrichtungselemente die Einrichtungen der Fertigungsvorrichtung in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschrieben darstellen \n\n112\\. und die dritten Einrichtungselemente die Einrichtungen der Fertigungsvorrichtung in den dritten mnemonischen Symbolen (Mnemonik B) geschrieben darstellen, \n\n113\\. **M1.1.2*** wobei die Definitionsinformationen (1900) erste Befehlselemente mit zweiten Befehlselementen und mit dritten Befehlselementen verknüpfen, \n\n114\\. wobei die ersten Befehlselemente Befehle bezüglich Vorgängen an den Einrichtungen der Fertigungsvorrichtung in den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik O) geschrieben darstellen, und \n\n115\\. die zweiten Befehlselemente Befehle bezüglich den Vorgängen in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschrieben darstellen \n\n116\\. und die dritten Befehlselemente Befehle bezüglich den Vorgängen in den dritten mnemonischen Symbolen (Mnemonik B) geschrieben darstellen, \n\n117\\. **M1.2*** wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist, \n\n118\\. unter Verwendung der Definitionsinformationen (1800, 1900) ein erstes Programm, das in den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik O) geschrieben ist, in ein zweites Programm zu übersetzen, das in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschrieben ist, \n\n119\\. oder in ein drittes Programm zu übersetzen, das in den dritten mnemonischen Symbolen (Mnemonik B) geschrieben ist, \n\n120\\. **M1.2.1** wobei das zweite Programm konfiguriert ist, \n\n121\\. eine Steuerung der Fertigungsvorrichtung zu veranlassen, eine Steuerung an der Fertigungsvorrichtung durchzuführen, und \n\n122\\. **M1.2.2‘** wobei die zweiten mnemonischen Symbole (Mnemonik A oder Mnemonik B) einer von der Steuerung verwendeten Sprachspezifikation entsprechen, \n\n123\\. wohingegen die ersten mnemonischen Symbole einer unterschiedlichen Sprachspezifikation entsprechen, \n\n124\\. **M1.2.1*** und das dritte Programm konfiguriert ist, \n\n125\\. eine Steuerung der Fertigungsvorrichtung zu veranlassen, eine Steuerung an der Fertigungsvorrichtung durchzuführen \n\n126\\. **M1.2.2*** und wobei die dritten mnemonischen Symbole einer von der Steuerung verwendeten Sprachspezifikation entsprechen, \n\n127\\. **M1.3*** und wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist, \n\n128\\. aus einem vorab in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschriebenen Programm (1701, 1702) zweite Einrichtungselemente und zweite Befehlselemente zu extrahieren, \n\n129\\. **M1.3.1** extrahierte zweite Einrichtungselemente und extrahierte zweite Befehlselemente auf dem Einstellbildschirm anzuzeigen, und \n\n130\\. **M1.3.2** Definitionsinformationen (1800, 1900) durch \n\n131\\. Verknüpfen von ersten Einrichtungselementen mit den angezeigten zweiten Einrichtungselementen und Verknüpfen von ersten Befehlselementen mit den angezeigten zweiten Befehlselementen \n\n132\\. auf Basis von Benutzereingaben in den Einstellbildschirm \n\n133\\. zu erhalten. \n\n134\\. Patentanspruch 1 nach **Hilfsantrag 7** unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass die Merkmale **M1.3** , **M1.3.1** und **M1.3.2** durch folgende Merkmale ersetzt werden (mit markierten Änderungen): \n\n135\\. **M1.3‘** und wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist, \n\n136\\. aus einem vorab in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschriebenen Programm (1701, 1702) zweite Einrichtungselemente und zweite Befehlselemente zu extrahieren, \n\n137\\. **M1.3‘a** aus einem in den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik 0) geschriebenen Programm erste Einrichtungselemente und erste Befehlselemente zu extrahieren, \n\n138\\. **M1.3‘b** und erste mit zweiten Einrichtungselementen sowie erste mit zweiten Befehlselementen zu verknüpfen, \n\n139\\. **M1.3‘c** während identische Duplikate gelöscht werden, \n\n140\\. **M1.3.1‘** extrahierte erste und zweite Einrichtungselemente und extrahierte erste und zweite Befehlselemente auf dem Einstellbildschirm miteinander verknüpft anzuzeigen, und \n\n141\\. **M1.3.2‘** Definitionsinformationen (1800, 1900) durch Einstellen von Verknüpfungen von ersten Einrichtungselementen mit den angezeigten zweiten Einrichtungselementen und Verknüpfungen von ersten Befehlselementen mit den angezeigten zweiten Befehlselementen auf Basis von Benutzereingaben in den Einstellbildschirm zum Bearbeiten und\u002Foder Registrieren von Verknüpfungen zu erhalten. \n\n142\\. Zu den nebengeordneten Patentansprüchen des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 7 sowie zu den jeweiligen abhängigen Patentansprüchen aller Anträge wird auf die Akte verwiesen. \n\n143\\. Von der Prüfungsstelle wurde im Prüfungsverfahren kein Stand der Technik benannt. \n\n144\\. Vom Senat wurden folgende Druckschriften eingeführt: \n\n145\\. **D1** US 2019 \u002F 0 012 168 A1, \n\n146\\. **D2** US 2016 \u002F 0 170 397 A1, \n\n147\\. **D3** JP 2004-259084 A, mit \n\n148\\. **D3a** DEPATIS-Übersetzung von D3 vom 22. Mai 2025, sowie \n\n149\\. **D4** US 2020 \u002F 0 125 060 A1. \n\n**II.**\n\n150\\. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. \n\n151\\. **1.** Die vorliegende Patentanmeldung geht davon aus, dass in einer Fertigungsstraße eine Ablaufsteuerung zum sequentiellen Steuern von Vorgängen einer Fertigungsvorrichtung \\- etwa einer automatischen Montagevorrichtung - durchgeführt wird. Die Ablaufsteuerung werde hauptsächlich von einer speicherprogrammierbaren Steuerung (\"PLC\" für engl. \"programmable logic controller\") durchgeführt. Zum Programmieren der Steuerung werde ein Programm verwendet, das unter einer vorbestimmten Sprachspezifikation geschrieben sei (Offenlegungsschrift, Absatz [0002]). \n\n152\\. Wenn eine Fertigungsvorrichtung konstruiert und hergestellt werde, könne es erforderlich sein, dass die Fertigungsvorrichtung mehrere PLCs mit unterschiedlichen Sprachspezifikationen aufweise, um die für die Fertigungsvorrichtung erforderliche Leistung zu erreichen. Außerdem könne ein PLC der Fertigungsvorrichtung durch einen anderen PLC mit einer unterschiedlichen Sprachspezifikation ersetzt werden, wenn die Konstruktion der Fertigungsvorrichtung geändert werde. In solchen Fällen müsse das für einen PLC verwendete Programm in mnemonischen Symbolen geschrieben werden, die einer für den PLC verwendeten Sprache entsprächen. Somit sei es auch erforderlich, dass die das Programm erzeugende Vorrichtung das in mnemonischen Symbolen geschriebene Programm so erzeuge, dass es einer für den PLC der Fertigungsvorrichtung verwendeten Sprache entspreche (Offenlegungsschrift, Absatz [0008]). \n\n153\\. **2.** Eine **Aufgabe** wird in der Anmeldung nicht ausdrücklich angesprochen. Ausgehend von Absatz [0008] der Offenlegungsschrift sieht der Senat die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe darin, eine Vorrichtung, ein Verfahren, ein Programm sowie ein computerlesbares Aufzeichnungsmedium bereitzustellen, die es jeweils ermöglichen, ein Programm zu erzeugen, das einer Sprache entspricht, die von einer speicherprogrammierbaren Steuerung einer Fertigungsvorrichtung verwendet wird. \n\n154\\. **3.** Der mit dieser Aufgabe betraute**Fachmann** ist ein Informatiker oder Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Programmierung speicherprogrammierbarer Steuerungen für Fertigungsanlagen. \n\n155\\. **4.** Zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag \n\n156\\. **4.1** Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sieht eine Informationsverarbeitungsvorrichtung vor, die einen Prozessorabschnitt und einen Anzeigeabschnitt umfasst. Diese Abschnitte sind konfiguriert, eine Informationsverarbeitung durchzuführen bzw. einen Einstellbildschirm anzuzeigen (Merkmale **M1** ,**M1a** und **M1b**). Ein Einstellbildschirm ist ein Bestandteil einer grafischen Benutzerschnittstelle, der in einem bestimmten Bereich eines Bildschirms angezeigt wird und über den Informationen \\- beispielsweise mnemonische Symbole - von einem Nutzer eingegeben und dadurch festgelegt (\"eingestellt\") werden können (vgl. Offenlegungsschrift DE 10 2021 003 647 A1, Absätze [0098] bis [0104] sowie [0113] bis [0118] i. V. m. Figuren 15 und 18). \n\n157\\. **4.2** Gemäß Merkmal **M1.2** soll der Prozessorabschnitt konfiguriert sein, ein erstes Programm, das in ersten mnemonischen Symbolen geschrieben ist, in ein zweites Programm zu übersetzen, das in zweiten mnemonischen Symbolen geschrieben ist. Ferner soll der Prozessorabschnitt \"Definitionsinformationen\" erhalten können, die zur Übersetzung des ersten Programms verwendet werden (vgl. Merkmal **M1.1**). \n\n158\\. **4.2.1** Erstes und zweites Programm können jeweils in Form eines Leiterprogramms (auch \"Kontaktplanprogramm\" genannt) vorliegen. Wird ein solches Programm auf einem programmierbaren Logikcontroller ausgeführt, lässt sich damit eine Fertigungsvorrichtung steuern (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0002], [0074] i. V. m. Figur 9). \n\n159\\. **4.2.2** Unter mnemonischen Symbolen versteht der Fachmann einprägsame Abkürzungen, die Maschinenbefehlen entsprechen (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0008] - \"[…] ([…] Maschinensprachenkürzel), die einer für die PLC verwendeten Sprache entsprechen\"). Kontaktplanprogramme können als Folgen mnemonischer Symbole dargestellt werden; so zeigt beispielsweise Figur 10 der Offenlegungsschrift in aufeinanderfolgenden Tabellenzeilen angeordnete mnemonische Symbole (z. B. \"LD\", \"XB\", \"R1011\", \"LDI\", \"M1\" etc.), in denen die Kontaktplanprogramme 1701 und 1702 geschrieben sind (vgl. ferner Offenlegungsschrift, Absätze [0074], [0075]). \n\n160\\. **4.2.3** Die zur Übersetzung verwendeten Definitionsinformationen sollen gemäß den Merkmalen **M1.1** , **M1.1.1** und **M1.1.2** dadurch gekennzeichnet sein, dass sie erste mit zweiten - von den ersten verschiedenen \\- mnemonischen Symbolen, erste mit zweiten Einrichtungselementen und erste mit zweiten Befehlselementen verknüpfen. Dabei sollen die ersten bzw. zweiten Einrichtungs- bzw. Befehlselemente Einrichtungen einer Fertigungsvorrichtung bzw. Befehle bezüglich Vorgängen an diesen Einrichtungen in den ersten bzw. zweiten mnemonischen Symbolen geschrieben darstellen (siehe Offenlegungsschrift, Absätze [0075] und [0076] i. V. m. Figur 10, Spalten \"Befehl\" und \"Einrichtung\"). Bei den Definitionsinformationen kann es sich insbesondere um Übersetzungstabellen handeln, die Einrichtungs- und Befehlsdefinitionsinformationen miteinander verknüpfen (vgl. Offenlegungsschrift, Figuren 11\u002F12 mit Absätzen [0078]\u002F[0079] und [0082]\u002F[0083]). Aus fachmännischer Sicht ist der Begriff \"Definitionsinformationen\" nicht auf solche Tabellen beschränkt, sondern umfasst jegliche Informationen, die eine Zuordnung von ersten Einrichtungs- und Befehlselementen zu zweiten Einrichtungs- bzw. Befehlselementen festlegen. \n\n161\\. **4.2.4** Eine anspruchsgemäße \"Einrichtung\" kann eine Einrichtung der Fertigungsvorrichtung sein, also ein von einem PLC gesteuertes Gerät (engl.: \"device\"; vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0010], [0011]; Absätze [0023], [0024] i. V. m. Figur 1A - Einrichtungen 130 und 141, jeweils mit einem Einrichtungsnamen 501). \n\n162\\. Die Anmeldung definiert allerdings nicht ausdrücklich, was unter einem \"Einrichtungselement\" konkret zu verstehen sein soll. Aus den Figuren 10 und 11 der Offenlegungsschrift ergibt sich, dass eine in Absatz [0076] als \"Element\" bezeichnete \"Einrichtung\" einen Einrichtungsnamen (z. B. \"X\", \"Y\", \"M\", \"L\", \"T\", \"B\", \"MR\", \"LR\") und eine Einrichtungsnummer besitzt. Der Einrichtungsname ist gemäß Absatz [0076] der Offenlegungsschrift \"in der Spalte des Einrichtungselements\" in mnemonischen Symbolen angegeben; das als \"Einrichtung\" bezeichnete Element soll ferner in einem Kontaktplanprogramm enthalten sein. Daraus folgt, dass als anspruchsgemäße Einrichtungselemente Größen angesehen werden können, auf die in einem Programm Bezug genommen wird und die eine Einrichtung näher kennzeichnen \\- wie etwa der Name und\u002Foder die Nummer einer Einrichtung. \n\n163\\. In der Fachwelt wird der Begriff \"Einrichtung\" (engl.: \"device\") jedoch mitunter nicht nur für physische Geräte verwendet, sondern auch für deren logische Repräsentation in einem PLC. Dazu zählen adressierbare Operanden, die ihnen zugeordneten Speicheradressen oder -bereiche (z. B. für den Datenaustausch mit PLC-internen oder -externen Geräten wie Speichern, Sensoren oder Aktoren) sowie die Variablen, die diese Speicherorte repräsentieren (vgl. D4, Abstract - \"[…] a plurality of devices which are memory regions referred to by the program executing section […]\" sowie Absätze [0074] bis [0077] \\- \"Characters (\"R0001\", \"R0002\" and \"R0003\") […] represent device names (address names) of the input devices\"). Dementsprechend stellen mnemonische Symbole, die die oben aufgezählten Größen repräsentieren, Einrichtungselemente dar; gehören diese zu einer Fertigungseinrichtung, bilden sie Einrichtungselemente im Sinne des Merkmals **M1.1.1**. Diese Lesart entspricht Absatz [0036] der Offenlegungsschrift, wonach die zugeordnete Einrichtung 1003 Informationen über die Zuordnung eines Speicherbereichs und einer E\u002FA-Nummer zu dem in Figur 1B veranschaulichten Speicher 205 umfasst; dieser Speicherbereich und die E\u002FA-Nummer werden vom in Figur 3 gezeigten Steuermodul 1400 verwendet. \n\n164\\. **4.3** Das zweite Programm soll ferner konfiguriert sein, eine Steuerung der Fertigungseinrichtung zu veranlassen, eine Steuerung an der Fertigungseinrichtung durchzuführen (Merkmal **M1.2.1**), d. h. derart beschaffen sein, dass eine Fertigungseinrichtung von einer Steuerung gesteuert wird, wenn das zweite Programm auf der Steuerung abläuft. \n\n165\\. **4.4** Weiterhin sollen die zweiten mnemonischen Symbole einer von der Steuerung verwendeten Sprachspezifikation, die ersten mnemonischen Symbole einer \"unterschiedlichen\" - d. h. einer von der zweiten Sprachspezifikation verschiedenen - Sprachspezifikation entsprechen (Merkmal **M1.2.2**). Würden die ersten und zweiten mnemonischen Symbole derselben Sprachspezifikation entsprechen, gäbe es keinen Grund für eine Übersetzung der ersten mnemonischen Symbole. \n\n166\\. **4.5** Der Prozessorabschnitt soll ferner konfiguriert sein, aus einem vorab in den zweiten mnemonischen Symbolen geschriebenen Programm zweite Einrichtungs- und Befehlselemente zu extrahieren und diese auf dem Einstellbildschirm anzuzeigen (Merkmale **M1.3** , **M1.3.1**). Die Angabe, dass das Programm \"vorab\" geschrieben wurde, kann bedeuten, dass dessen Erstellung zum Zeitpunkt der Extraktion bereits abgeschlossen war. \n\n167\\. **4.6** Schließlich soll der Prozessorabschnitt konfiguriert sein, auf Basis von Benutzereingaben in den Einstellbildschirm Definitionsinformationen durch Verknüpfen von ersten und zweiten Einrichtungs- bzw. Befehlselementen zu erhalten (Merkmal **M1.3.2**). Dieser Verknüpfungsprozess wird insbesondere in den Absätzen [0113] bis [0118] sowie in Figur 18 der Offenlegungsschrift dargestellt. Er besteht darin, fehlende (\"leere\") Einträge in Übersetzungstabellen durch ausgewählte Einrichtungs- bzw. Befehlselemente zu ersetzen. \n\n168\\. **5.** Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag fehlt es ausgehend von der Druckschrift **D1** an der für die Patentfähigkeit erforderlichen erfinderischen Tätigkeit. \n\n169\\. **5.1** Die Druckschrift **D1** geht von der Problemstellung aus, dass in einer Fertigungsumgebung ein Sourcecode (ein \"source program\") zwischen verschiedenen Modellen programmierbarer Logikcontroller (\"PLCs\") portiert werden muss, weil diese unterschiedlich spezifizierte Programmiersprachen verwenden (Absatz [0002] - \"In a factory, there exist a plurality of programmable logic controllers […]\" sowie Absatz [0031], letzter Satz; Absatz [0003] - \"[…] the source program may be ported between different models. This is because different manufacturers and models of PLCs may have different specifications of programming languages […]\"). \n\n170\\. Vor diesem Hintergrund stellt **D1** eine Programmerzeugungsvorrichtung 100 - etwa einen Computer mit CPU - vor, mit der ein auf einem bestimmten Ausgangs-PLC-Modell ablauffähiger Sourcecode in einen Sourcecode konvertiert - d. h. übersetzt - wird, der für ein Ziel-PLC-Modell bestimmt ist, das sich vom Ausgangs-PLC-Modell unterscheidet (vgl. Absätze [0029], [0032], insbesondere erster Satz i. V. m. Figur 1; s. auch Absatz [0035] - \"conversion destination model\"). Der Sourcecode kann in einer beliebigen Programmiersprache vorliegen, etwa in Form einer Anweisungsliste (\"instruction list (IL)\", vgl. Absatz [0074]). Hierunter versteht der Fachmann eine textbasierte, zeilenorientierte Darstellungsform eines Programmcodes, bei der eine Abfolge von Befehlen typischerweise in leicht einprägsamen mnemonischen Symbolen angegeben wird und die sowohl die Namen der Befehle als auch die zugehörigen Operanden umfasst. Die Operanden können in Form von Einrichtungsnummern gegeben sein und kennzeichnen die Speicherorte derjenigen PLC-externen Einrichtungen (\"devices\") oder derjenigen PLC-internen Speicherbereiche, auf die sich die jeweiligen Befehle beziehen (vgl. hierzu D2, Figur 1, Bezugszeichen 112, 301, 302, 303 i. V. m. Absätzen [0023] und [0027]). \n\n171\\. Zur Konversion des Sourcecodes wird nach **D1** anhand einer Anweisungskorrespondenztabelle 131 ermittelt, ob eine Anweisung (\"instruction\") des zu konvertierenden Programms auch vom Ziel-PLC-Modell unterstützt wird, d. h. von diesem verwendet werden kann (Absatz [0035], erster Satz; Absatz [0053] i. V. m. Figur 6, Schritt S202). Die in Figur 8 beispielhaft gezeigte Tabelle 131 enthält die jeweiligen Korrespondenzzustände einzelner Anweisungen für verschiedene PLC-Modelle, wobei \"0\" eine verwendbare und \"x\" eine nicht verwendbare Anweisung kennzeichnet (vgl. Absatz [0035]), und kann sowohl die verwendbaren als auch nicht verwendbare Anweisungen enthalten (Absatz [0034], zweiter Satz; Absatz [0076]). \n\n172\\. Falls das Ziel-PLC-Modell die Ausführung einer Anweisung nicht unterstützt, wird überprüft, ob ein alternativer Code in einer Anweisungskonvertierungsbibliothek (\"instruction conversion library\") 132 - eine solche ist in Figur 9 der **D1** in Tabellenform gezeigt - vorhanden ist. Ist dies der Fall, wird die Anweisung durch den alternativen Code ersetzt; liegt kein derartiger Code vor, wird eine Fehlermeldung ausgegeben (Absatz [0036], insbesondere letzter Satz; Absätze [0042], [0043] sowie [0052] bis [0056] mit Figur 6, Schritte S203 bis S205). Im Rahmen der Konversion des Sourcecodes werden insbesondere auch Speicheradressen übersetzt (Absätze [0037], [0038]; Figur 7 i. V. m. Absatz [0061], Schritt S304; Figur 14 i. V. m. Absatz [0071]), wobei diese auch in symbolischer Repräsentation in das übersetzte Programm übertragen werden können (vgl. Absatz [0047] - \"it is preferable that the source program conversion unit 130 also copies symbols (aliases attached to the addresses) […] included in the source program of the conversion origin to the source program for the model X\"). \n\n173\\. **5.2** Die Merkmale **M1** ,**M1a** sowie**M1.1** bis **M1.2.2** sind aus **D1** bekannt; Merkmal **M1b** leitet der Fachmann unmittelbar aus der Lehre dieser Druckschrift ab. \n\n174\\. **5.2.1** So offenbart die **D1** mit der Programmerzeugungsvorrichtung 100 und der darin enthaltenen CPU eine Informationsverarbeitungsvorrichtung, die einen Prozessorabschnitt umfasst, der konfiguriert ist, eine Informationsverarbeitung durchzuführen, d. h. die Merkmale **M1** und **M1a**. \n\n175\\. Gemäß **D1** kann die Programmerzeugungsvorrichtung 100 eine Schnittstelle enthalten, über die ein alternativer Code, der vom Nutzer erzeugt worden ist, registriert und editiert werden kann (Absatz [0075]). Entgegen der Auffassung der Anmelderin erkennt der Fachmann hierin insbesondere eine grafische Benutzerschnittstelle, über die alternative Codes eingegeben, verändert und angezeigt werden können. Das bedeutet, dass die Programmerzeugungsvorrichtung 100 einen Anzeigeabschnitt enthält, auf dem ein Einstellbildschirm wiedergegeben wird, durch den alternative Codes angezeigt werden können. \n\n176\\. Auch Merkmal **M1b** ergibt sich somit unmittelbar aus Druckschrift **D1**. \n\n177\\. **5.2.2** In der in **D1** angesprochenen Fertigungsumgebung steuern die PLCs verschiedene PLC-externe Einrichtungen (vgl. D1, Figur 4 i. V. m. Absatz [0033] - \"DEVICE 1\", \"DEVICE 2\"; s. auch Absatz [0064], dritter Satz; Absatz [0072], letzter Satz). Dass es sich hierbei um Fertigungseinrichtungen oder -vorrichtungen handeln kann, ist in einer Fertigungsumgebung selbstverständlich (vgl. hierzu D4, Absatz [0003] - \"A programmable logic controller (PLC) is a controller that controls manufacturing apparatus […] in factory automation\"). \n\n178\\. Daher können die Einrichtungsnummern einer Anweisungsliste Einrichtungen einer Fertigungseinrichtung in mnemonischer Form darstellen (s. o., Abschnitt II.5.1, zweiter Absatz), so dass sie Einrichtungselemente im Sinne des Merkmals **M1.1.1** bilden. Ebenso können die Befehlsnamen einer Anweisungsliste als Befehlselemente im Sinne des Merkmals **M1.1.2** angesehen werden, da sie die auszuführenden Operationen in mnemonischer Form kennzeichnen und damit die Art des Vorgangs bestimmen, der an den durch die Einrichtungsnummern identifizierten Einrichtungen der Fertigungseinrichtung ausgeführt werden soll. \n\n179\\. Entsprechendes gilt für die in den Figuren 8 und 12 der **D1** gezeigten symbolischen Befehlsnamen und Adressen, die zur Ansteuerung von Fertigungsvorrichtungen verwendet werden können (vgl. Figur 8 i. V. m. Absatz [0035] - Befehlsnamen \"ADD\", \"SUB\", \"MUL\", \"DIV\", \"NEG\"; Figur 12 i. V. m. Absatz [0064] - Adressen \"X0000.0\", \"R5000.0\", \"Y0000.0\"). Auch diese Größen bilden anspruchsgemäße Befehls- und Einrichtungselemente. \n\n180\\. **5.2.3** Für die Übersetzung der Befehls- und Einrichtungselemente, die selbstverständlich von der CPU der Programmerzeugungsvorrichtung 100 vorgenommen wird, muss diese auf (Definitions-)Informationen zugreifen können, die diese Elemente jeweils ihren übersetzten Gegenstücken zuordnen und damit erste Befehls- bzw. Einrichtungselemente mit zweiten Befehls- bzw. Einrichtungselementen verknüpfen. Solche Informationen werden beispielsweise in Schritt S203 überprüft und ergeben sich aus Schritt S304. Ohne derartige Informationen wäre eine Übersetzung nicht möglich, und die in den Figuren 9 und 14 der **D1** dargestellten Tabelleneinträge bzw. konvertierten Speicheradressen könnten nicht an den jeweils vorgesehenen Stellen eingefügt werden. \n\n181\\. Mit der CPU der Programmerzeugungsvorrichtung 100 ist der **D1** somit ein Prozessorabschnitt zu entnehmen, der zur Ausführung von Verfahrensschritten konfiguriert ist, die die Merkmale **M1.1** , **M1.1.1** , **M1.1.2** und **M1.2** verwirklichen. \n\n182\\. **5.2.4** Ferner offenbart die Druckschrift **D1** , dass die übersetzten Gegenstücke der Befehls- und Einrichtungselemente - und damit der übersetzte Sourcecode - auf einem PLC - etwa dem PLC 2 - ablaufen können, der dadurch eine Vorrichtung der Fertigungsumgebung steuert (vgl. Figur 4, rechter Teil i. V. m. Absatz [0033] - \"[…] in a case when it is desired to newly connect a device 2 […] to the PLC 2, only a portion related to the control of the device 2 in the source program […] may be converted for the PLC 2\"). Wie in Abschnitt II.5.2.2 ausgeführt, ist es selbstverständlich, dass die gesteuerte Vorrichtung eine Fertigungsvorrichtung ist. Damit geht auch das Merkmal **M1.2.1** aus **D1** hervor. \n\n183\\. Da bei der Übersetzung zwischen mnemonischen Symbolen unterschiedlich spezifizierter Programmiersprachen konvertiert wird (s. o., Abschnitt II.5.1, erster Absatz), liegt auch Merkmal **M1.2.2** vor. \n\n184\\. **5.3** Die verbleibenden Merkmale **M1.3, M1.3.1** und**M1.3.2** vermögen keine erfinderische Tätigkeit zu begründen. \n\n185\\. **5.3.1** Der Fachmann gelangt zu den Merkmalen **M1.3.1** und**M1.3.2** in naheliegender Weise wie folgt: \n\n186\\. Fehlt zu einer bestimmten Anweisung ein alternativer Code oder eine verwendbare freie Speicheradresse, bricht das aus **D1** bekannte Übersetzungsverfahren in den Schritten S205 und S305 jeweils mit einer Fehlermeldung ab, weil die zu übersetzenden Befehls- oder Einrichtungselemente keine Gegenstücke besitzen, die vom Ziel-PLC-Modell sinnvoll interpretiert werden könnten (vgl. Absätze [0036], [0043], [0056] sowie Figur 6; Absätze [0060], [0062] sowie Figur 7; s. auch Tabelle 132 in Figur 9, in der z. B. alternativer Code zur Ausführung der Anweisung \"DIV\" in dem PLC 3 fehlt). \n\n187\\. Diese ersichtlich unbefriedigende Situation gibt dem Fachmann Veranlassung, die aus **D1** bekannte Lehre um eine Möglichkeit zu erweitern, mnemonische Symbole für fehlende alternative Codes und fehlende Speicheradressen bereitzustellen. \n\n188\\. Eine derartige Möglichkeit ist bereits in **D1** selbst beschrieben: In Absatz [0075] wird erläutert, dass ein vom Nutzer erzeugter alternativer Code über eine Schnittstelle der Programmerzeugungsvorrichtung 100 registriert \\- d. h. festgelegt und dem ursprünglichen, zu übersetzenden Code zugeordnet werden kann. Der Fachmann wird auf diese Möglichkeit zur Verbesserung des aus **D1** entnehmbaren Übersetzungsverfahrens zurückgreifen und daher eine Möglichkeit vorsehen, fehlende mnemonische Symbole über Nutzereingaben in einem Bildschirmfenster zu registrieren. \n\n189\\. Dies setzt voraus, dass dem Nutzer die Symbole bekannt sind, die das Ziel-PLC-Modell \"versteht\", also sinnvoll interpretieren und weiterverarbeiten kann. Das bedeutet wiederum, dass der Nutzer diese aus einer entsprechenden Quelle entnommen, d. h. extrahiert, haben muss - Merkmal **M1.3.1**. \n\n190\\. Sobald der Nutzer die fehlenden Symbole registriert hat, steht fest, mit welchen ursprünglichen (ersten) Einrichtungs- bzw. Befehlselementen die extrahierten (zweiten) Elemente verknüpft werden sollen. Die für die Übersetzung erforderlichen Definitionsinformationen liegen damit vor - Merkmal **M1.3.2**. \n\n191\\. **5.3.2** Auch das verbleibende Merkmal **M1.3** kann eine erfinderische Tätigkeit nicht stützen. \n\n192\\. **5.3.2a** Zunächst ist festzuhalten, dass der Teilaspekt von Merkmal **M1.3** , wonach die Quelle der fehlenden mnemonischen Symbole ein vorab in den zweiten mnemonischen Symbolen geschriebenes Programm ist, weder die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmt noch beeinflusst und daher bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH GRUR 2011, 125 \\- Wiedergabe topografischer Informationen). \n\n193\\. Für den Umstand, dass die fehlenden Symbole extrahiert werden, ist es nämlich ohne Bedeutung, welche weiteren Informationen neben den extrahierten Symbolen in der Quelle enthalten sind. Diese weiteren Informationen mögen zwar die Art der Quelle bestimmen, wirken sich jedoch nicht - insbesondere nicht in technischer Hinsicht - auf den Extraktionsvorgang gemäß Merkmal **M1.3** aus. Eine hiervon abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Absätzen [0106] bis [0120] der Offenlegungsschrift. \n\n194\\. **5.3.2b** Im Hinblick auf Merkmal **M1.3** ist somit allein der Unterschied zu betrachten, dass nicht der Nutzer die fehlenden Symbole aus einer Quelle extrahiert, sondern der Prozessorabschnitt konfiguriert ist, eine solche Extraktion vorzunehmen. \n\n195\\. Dieser Unterschied erschöpft sich jedoch in der Automatisierung einer gedanklichen (Extraktions-)Tätigkeit des Nutzers (vgl. Abschnitt II.5.3.1, letzter Absatz) durch einen Computer. Eine solche Automatisierung trägt nicht zur Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln bei und ist daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit ebenfalls außer Betracht zu lassen (vgl. BGH GRUR 2005, 141 \\- Anbieten interaktiver Hilfe, II.4 c); BGH GRUR 2005, 143 - Rentabilitätsermittlung, III.4 c)). Diese Schlussfolgerung ergibt sich zudem daraus, dass die Anmeldeunterlagen nicht erkennen lassen, dass das computergestützte Extrahieren über ein einfaches Parsen des Programms und eine Filterung der dabei anfallenden Daten hinausgeht. Daher lässt sich auch nicht darauf schließen, dass hierbei technische Gegebenheiten innerhalb oder außerhalb einer Datenverarbeitungsanlage berücksichtigt werden (vgl. BGH GRUR 2010, 613 - Dynamische Dokumentengenerierung). \n\n196\\. Selbst wenn der genannte Unterschied in die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit einbezogen würde, könnte er als bloßer Automatisierungsschritt ein Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht begründen, weil die Automatisierung von Geschehensabläufen zum allgemeinen Trend in der Technik gehört (vgl. Schulte, PatG, 12. Auflage, § 4 Rn. 83). \n\n197\\. **5.3.2c** Im Ergebnis enthält Merkmal **M1.3** keinen Aspekt, der eine Patentfähigkeit zu stützen vermag. \n\n198\\. **5.4** Nach alledem beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig. \n\n199\\. **6.** Dies gilt gleichermaßen für den jeweiligen Gegenstand des Patentanspruchs 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 7. \n\n200\\. **6.1** Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 \n\n201\\. **6.1.1** Gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 soll der Prozessorabschnitt zusätzlich konfiguriert sein, den Einstellbildschirm zu veranlassen, zwei Listen anzuzeigen, von denen die erste die ersten und zweiten Einrichtungselemente und die zweite die ersten und zweiten Befehlselemente auflistet (Merkmal **M1.4**). \n\n202\\. Dabei soll eine Zelle eines ersten Einrichtungs- oder Befehlselements (d. h. eine diesem Element zuordenbare Zelle), das nicht mit einem zweiten Einrichtungs- bzw. Befehlselement verknüpft ist, als leere Zelle angezeigt werden (Merkmal **M1.4.1**). \n\n203\\. Die beiden Listen können Übersetzungstabellen sein, anhand deren leerer Zellen der Benutzer erkennen kann, dass ein Einrichtungs- bzw. Befehlselement nicht definiert ist (vgl. Offenlegungsschrift, Figur 18 i. V. m. Absätzen [0116], [0117]). \n\n204\\. **6.1.2** Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist bei Nichtberücksichtigung von Merkmalen, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln weder bestimmen noch beeinflussen (vgl. BGH a. a. O. - Wiedergabe topografischer Informationen), nicht patentfähig. \n\n205\\. So beschränken sich die Anweisungen der Merkmale **M1.4** und **M1.4.1** darauf, dass der Prozessorabschnitt den Einstellbildschirm veranlasst, bestimmte Informationen anzuzeigen (erster Teil von Merkmal **M1.4**), sowie den Nutzer darüber zu informieren, welche ersten und zweiten Einrichtungs- bzw. Befehlselemente wie definiert sind (restlicher Teil von Merkmal **M1.4**) und welche Einrichtungs- bzw. Befehlselemente nicht miteinander verknüpft bzw. nicht definiert sind (Merkmal **M1.4.1**), vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0116] - \"Wenn die Einrichtungsliste 2303 eine leere Zelle enthält, kann der Benutzer sofort erkennen, welches Element nicht mit einem entsprechenden Element verknüpft ist, und kann die Definitionsinformationen effizient einstellen\" und Absatz [0117] - \"Wenn die Befehlsliste 2313 eine leere Zelle enthält, kann der Benutzer sofort erkennen, dass ein Befehlselement der leeren Zelle […] nicht in den Befehlsdefinitionsinformationen 1900 definiert ist\". \n\n206\\. Wie in Abschnitt II.5.2.1 ausgeführt, entnimmt der Fachmann der **D1** eine grafische Benutzerschnittstelle mit einem Einstellbildschirm, durch den alternative Codes angezeigt werden können. Dass diese Anzeige von der CPU der Programmerzeugungsvorrichtung 100 initiiert wird, liest der Fachmann mit. Dies entspricht dem ersten Teil von Merkmal **M1.4**. \n\n207\\. Der restliche Teil von Merkmal **M1.4** sowie Merkmal **M1.4.1** betreffen hingegen lediglich die Vermittlung bestimmter Inhalte in besonderer Aufmachung und sind bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. Dabei stellt die Anzeige eines leeren Felds in einer Liste gemäß Merkmal **M1.4.1** allenfalls eine Abweichung in der Farbe, der Helligkeit oder dergleichen dar, ohne auf die physischen Gegebenheiten der Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH GRUR 2015, 660 Rn. 33, 35, m. w. N - Bildstrom). \n\n208\\. Insbesondere lässt Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht erkennen, dass sich die wiedergegebenen Informationen - also die beiden Listen einschließlich der leeren Zelle(n) \\- als Ausführungsform eines technischen Lösungsmittels darstellen, das auf das Erzielen einer bestimmten technischen Wirkung gerichtet ist (etwa einer Erhöhung der Bedienungssicherheit oder einer zweckmäßigen Ausnutzung der verfügbaren Bildschirmfläche, vgl. BGH GRUR 2015, 1184 Rn. 18, 20, 21- Entsperrbild; BGH GRUR 2020, 599 Rn. 26, 28, 29, 30 - Rotierendes Menü). Dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist auch nicht zu entnehmen, dass die Anzeige der beiden Listen einer nachgelagerten Benutzereingabe dienen soll oder sich gar auf die Steuerung einer Fertigungseinrichtung auswirkt. \n\n209\\. **6.2** Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 \n\n210\\. **6.2.1** Die in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 neu aufgenommenen Anweisungen sehen vor, dass der Prozessorabschnitt den Einstellbildschirm zur Anzeige bestimmter Informationen veranlasst (Merkmal **M1.5**), wobei diese Informationen Kandidaten eines ersten Einrichtungs- oder Befehlselements sind, die mit einem zweiten Einrichtungs- bzw. Befehlselement verknüpft werden sollen, sowie ein Pull-Down-Menü, das diese Kandidaten zeigt (Merkmal **M1.5.1**). \n\n211\\. Die Kandidaten können Einrichtungs- oder Befehlselemente sein, deren Auswahl für diejenigen leeren Zellen einer Liste bzw. Übersetzungstabelle in Betracht kommt, die mit den ersten mnemonischen Symbolen befüllt werden sollen (vgl. Offenlegungsschrift, Figur 18, Bezugszeichen 2501 i. V. m. Absatz [0117]). \n\n212\\. **6.2.2** Auch Hilfsantrag 2 führt nicht zum Erfolg. \n\n213\\. So geht Merkmal **M1.5** genauso wie der erste Teil von Merkmal **M1.4** aus **D1** hervor (s. o., Abschnitt II.6.1.2). \n\n214\\. Merkmal **M1.5.1** dient dem Zweck, den Nutzer über auswählbare Einrichtungs- oder Befehlselemente - insbesondere mittels eines Pull-Down-Menüs - zu informieren, so dass er bei Bedarf eines dieser Elemente auswählen kann (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0117] - \"Durch Überprüfen des Pull-Down-Menüs 2501 kann der Benutzer ein Befehlselement […] leicht eingeben und die Definitionsinformationen effizienter einstellen\"), beschränkt sich jedoch auf die Nennung der angezeigten Informationen (Elemente und Pull-Down-Menü). Eine tatsächliche Auswahl eines Elements wird hingegen nicht beansprucht. \n\n215\\. Damit betrifft auch Merkmal **M1.5.1** lediglich die Vermittlung bestimmter Inhalte in besonderer Aufmachung, ohne dabei auf die physischen Gegebenheiten der Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH a. a. O. - Bildstrom). \n\n216\\. Dass das Merkmal **M1.5.1** weitere - insbesondere technische - Wirkungen entfaltet, ist nicht erkennbar. Selbst wenn eine Auswahl eines Kandidaten mittels des Pull-Down-Menüs konkret beansprucht wäre, würde sich der technische Aspekt der Auswahl darauf beschränken, Mittel der elektronischen Datenverarbeitung einzusetzen (vgl. BGH GRUR 2013, 275 - Routenplanung). \n\n217\\. **6.2.3** Im Übrigen gelangt der Fachmann auch ausgehend von **D1** zu Merkmal **M1.5** , ohne erfinderisch tätig zu werden. \n\n218\\. So würde er nach im Stand der Technik bekannten Möglichkeiten suchen, wie er die fehlenden mnemonischen Symbole über die der **D1** entnehmbare grafische Benutzerschnittstelle (s. o., Abschnitt II.5.2.1) eingeben kann, und so auf die Druckschrift **D3\u002FD3a** stoßen. Aus ihr geht hervor, dass mnemonische Symbole eingegeben werden können, indem einer von mehreren Eingabevorschlägen - anspruchsgemäßen \"Kandidaten\" - in einem Pull-Down-Menü ausgewählt wird (vgl. Abschnitt \"Prior Art\", Absätze [0007], [0008] i. V. m. Figuren 10 und 11; s. auch Figuren 3, 4 und 7). Dass durch ein solches Menü grundsätzlich eine intuitive Auswahl ermöglicht wird, ist dem Fachmann bereits aus seiner Alltagserfahrung im Umgang mit Computeranwendungen hinlänglich bekannt. Er hätte daher ohne Weiteres die CPU der Programmerzeugungsvorrichtung 100 so programmiert, dass zur Eingabe der mnemonischen Symbole Pull-Down-Menüs erzeugt und anschließend auf dem Anzeigeabschnitt der grafischen Benutzerschnittstelle dargestellt werden. \n\n219\\. **6.3** Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 \n\n220\\. **6.3.1** Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ergänzt den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag um die zusätzliche Anforderung, dass der Prozessorabschnitt dazu konfiguriert sein soll, zweite Einrichtungs- und Befehlselemente aus dem vorab in den zweiten mnemonischen Symbolen geschriebenen Programm \"redundanzfrei\" zu extrahieren (Merkmal **M1.6**). \n\n221\\. Eine \"redundanzfreie\" Extraktion wird aus fachmännischer Sicht insbesondere dann verwirklicht, wenn nach Abschluss des Extrahierens keine zueinander identischen Elemente vorliegen (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0111]). Ein \"redundanzfreies Extrahieren\" kann jedoch auch bereits dann gegeben sein, wenn die beim Extrahieren eingesetzten Programmroutinen nicht unnötigerweise mehrfach durchlaufen werden. \n\n222\\. **6.3.2** Das neue Merkmal **M1.6** kann das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen. Somit ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nicht patentfähig. \n\n223\\. **6.3.2a** So nimmt der Umstand, dass ein Extraktionsvorgang, der für sich genommen nicht zur Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln beiträgt (s.o., Abschnitt II.5.3.2b), nunmehr zum Ergebnis führen soll, dass alle extrahierten Elemente verschieden voneinander sind, keine Rücksicht auf technische Gegebenheiten. Er betrifft vielmehr eine reine Maßnahme der Datenverarbeitung, die bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist. \n\n224\\. **6.3.2b** Abgesehen davon ist es ausreichend, dass ein Benutzer, der die fehlenden zweiten Einrichtungs- und Befehlselemente, in die die ersten Einrichtungs- bzw. Befehlselemente übersetzt werden sollen, nur ein einziges Mal aus seiner Quelle übernimmt, selbst wenn er sie dort mehrere Male aufgefunden hat. Für den Übersetzungsvorgang liefert bereits eine zweite Übernahme desselben Elements keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn und ist folglich entbehrlich. Dies gilt gleichermaßen, wenn das Extrahieren rechnergestützt \\- z. B. durch Parsen eines elektronischen Dokuments und Filtern der daraus resultierenden Daten - automatisiert wird. Selbst wenn Merkmal **M1.6** bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit berücksichtigt würde, wäre es somit aus fachmännischer Sicht nahegelegt. \n\n225\\. **6.3.2c** Darüber hinaus versteht es sich in der elektronischen Datenverarbeitung von selbst, Programmroutinen aus Rechenzeitgründen nicht unnötig mehrfach auszuführen. Dieses allgemeingültige Prinzip würde der Fachmann insbesondere auch der Automatisierung des Extraktionsvorgangs zugrunde legen. \n\n226\\. **6.4** Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 \n\n227\\. **6.4.1** Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ergänzt Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch einen Speicherabschnitt, der konfiguriert ist, Konstruktionsinformationen zu speichern, in denen Vorgänge an Einrichtungen einer Fertigungsvorrichtung \"konstruiert\" sind (Merkmale **M1.7** , **M1.7.1**). \n\n228\\. Aus fachmännischer Sicht bedeutet dies, dass die \"Konstruktionsinformationen\" mit der Steuerung derartiger Vorgänge zusammenhängen. Ein Programm, mit dem Einrichtungen der Fertigungsvorrichtung gesteuert werden, umfasst daher Konstruktionsinformationen im Sinne des Merkmals **M1.7.1**. Laut Offenlegungsschrift können die Konstruktionsinformationen jedoch auch ein Zeitdiagramm 500, eine Schrittmotorkonfigurationstabelle 600, eine E\u002FA-Tabelle 700, eine Zuordnungstabelle 800, eine Fehlertabelle 900, eine Verwaltungstabelle 1000, ein Flussdiagramm 1100 und eine Bibliothek 410 umfassen (siehe Figuren 3, 4A-C, 5A-C und 6). \n\n229\\. **6.4.2** Auch die im Rahmen des Hilfsantrags 4 neu aufgenommenen Merkmale **M1.7** und **M1.7.1** können dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht zur Patentfähigkeit verhelfen, da sie unmittelbar aus **D1** abzuleiten sind. \n\n230\\. So umfasst die aus **D1** bekannte Programmerzeugungsvorrichtung 100 einen Speicherbereich, in dem eine Sourcecode-Eingabeeinheit 110 einen für ein Ausgangs-PLC-Modell (PLC 1) bestimmten Sourcecode ablegt (vgl. D1, Absatz [0029] - \"The program generating apparatus 100 includes a source program input unit 110 […]\"; Absatz [0030] - \"[…] the source program input unit 110 saves […] a source program input from an outside in a predetermined storage area\"; Absatz [0031] - \"The compiler 120 […] converts a source program for a certain model (for example, PLC 1) into an object code for the same model (PLC 1) […] the object code […] is used for each corresponding PLC model in a factory\"). Bei dem Sourcecode handelt es sich gemäß Abschnitt II.5.2 um eine Anweisungsliste bzw. um Befehlsnamen und Einrichtungsnummern. \n\n231\\. Damit ist Merkmal **1.7** erfüllt. Zudem kann der in dem Speicherbereich gespeicherte Sourcecode selbstverständlich der Steuerung einer Fertigungsvorrichtung dienen (s. o., Abschnitt II.5.2.2). In diesem Fall stellt der Sourcecode Konstruktionsinformationen im Sinne des Merkmals **M1.7.1** dar. \n\n232\\. **6.5** Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 \n\n233\\. **6.5.1** Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ergänzt Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch einen Speicherabschnitt, der Konstruktionsinformationen speichert, die das erste Programm beinhalten (Merkmale **M1.7** , **M1.7.2**). \n\n234\\. **6.5.2** Auch die Merkmale **M1.7** und **M1.7.2** können eine Patentfähigkeit nicht begründen, da sie unmittelbar aus **D1** abgeleitet werden können. \n\n235\\. **6.5.2a** So geht aus**D1** hervor, dass der übersetzte Sourcecode, der für den Logikcontroller PLC 2 bestimmt ist, an die Sourcecode-Eingabeeinheit 110 übergeben wird, so dass er von dem Compiler 120 aus der Sourcecode-Eingabeeinheit 110 - und damit aus einem entsprechenden Speicherbereich \\- ausgelesen werden kann (Absatz [0032], zweiter Satz i. V. m. Absatz [0031] - \"[…] the compiler 120 reads a source program generated for each model (for example, […] PLC 2 […]) from the source program input unit 110\"). \n\n236\\. Der für das Ziel-PLC-Modell bestimmte, im Speicherbereich abgelegte Sourcecode dient der Steuerung einer Fertigungsvorrichtung, sofern dies bereits für den Sourcecode des Ausgangs-PLC-Modells gilt, und stellt in diesem Fall ebenfalls Konstruktionsinformationen dar. Die Speicherbereiche, in der die Sourcecodes für die Logikcontroller PLC 1 und PLC 2 abgelegt sind, bilden einen Speicherabschnitt im Sinne des Merkmals **M1.7**. Mit beiden Sourcecodes sind in diesem Speicherabschnitt somit anspruchsgemäße Konstruktionsinformationen abgelegt, die das erste Programm beinhalten. Damit ist auch Merkmal **M1.7.2** erfüllt. \n\n237\\. **6.5.2b** Im Übrigen ist es selbstverständlich, Programme, die von den PLCs einer Fertigungsvorrichtung verwendet werden, als Bestandteile einer übergeordneten Datenmenge in einem Speicher einer Speichervorrichtung abzulegen. Dieses Vorgehen ist dem Fachmann aus Druckschrift **D4** geläufig, in der die Programme der PLCs in sogenannten \"Projektdaten\" enthalten sind (vgl. Absatz [0005], erster Satz - \"A user program, configuration information of a PLC and the like are managed as project data\"; s. auch Absätze [0068], [0069], [0078], [0091] - \"A project creating section 50 […] stores the project data 71 in the storing device 22\", [0340] - \"The storing device 32 […] stores the user program as a part of the project data 71\"; s. auch Figuren 1, 3, 6, 35C mit Bezugszeichen 1, 2, 22, 71). Die Projektdaten enthalten weitere Informationen, die ebenfalls Vorgänge an einer Fertigungseinrichtung betreffen, wie etwa Konfigurationsdaten (\"unit configuration\") und Funktionseinstellungen (\"function settings\") von Einheiten einer Fertigungseinrichtung (vgl. Figuren 35B\u002FC i. V. m. Absätzen [0223] und [0229]; zum Aspekt der Fertigung vgl. Figur 28 sowie Absätze [0069], [0112] und [0196]). \n\n238\\. **6.6** Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 \n\n239\\. **6.6.1** Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass der Prozessorabschnitt nicht nur dazu konfiguriert ist, das erste Programm in das zweite Programm zu übersetzen, sondern das erste Programm zusätzlich in ein drittes Programm zu übersetzen. Die Übersetzung soll anhand von Definitionsinformationen erfolgen, durch die die ersten mnemonischen Symbole mit dritten mnemonischen Symbolen verknüpft sind, die sich sowohl von den ersten als auch von den zweiten mnemonischen Symbolen unterscheiden (Merkmale **M1.1*** , **M1.2***). \n\n240\\. Für die Übersetzung in das dritte Programm wird in gleicher Weise verfahren wie bei der Übersetzung in das zweite Programm. Entsprechend wurden die Merkmale **M1.1.1** , **M.1.1.2** , **M1.2.1** , **M1.2.2** und **M1.3** um parallele Ergänzungen erweitert, die zu den Merkmalen **M1.1.1*** , **M.1.1.2*** , **M1.2.1*** , **M1.2.2*** und **M1.3*** führen. Ferner wurde Merkmal **M1.2.2** ohne inhaltliche Änderungen in Merkmal **M1.2.2‘** überführt. \n\n241\\. **6.6.2** Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist somit nicht patentfähig. \n\n242\\. Gemäß **D1** wird der auf dem Ausgangs-PLC-Modell PLC 1 lauffähige Sourcecode in Sourcecodes übersetzt, die auf den Ziel-PLC-Modellen 2 und 3 ausgeführt werden können (vgl. D1, Absätze [0031], [0032]; Claim 1 - \"[…] converting the conversion origin source program into a source program for a conversion destination model […] for each model […]\"; Figur 6 - \"MODEL X\"; Figuren 8, 9). Die von den PLCs 2 und 3 verwendeten Programmiersprachen sind sowohl gegenüber derjenigen des PLC 1 als auch im Vergleich miteinander unterschiedlich spezifiziert (s. o., Abschnitt II.5.1, erster Absatz sowie D1, Figuren 8 bis 10 und 15 i. V. m. Absätzen [0003], [0031]). \n\n243\\. Da der PLC 3 somit dritte Einrichtungs- und Befehlselemente benötigt, die sich von den ersten und zweiten unterscheiden, und der auf dem PLC 3 ablaufende Sourcecode \\- ebenso wie derjenige des PLC 2 - selbstverständlich der Steuerung einer Komponente einer Fertigungsvorrichtung dienen kann, sind die Merkmale**M1.1.1*** , **M.1.1.2*** , **M1.2.1*** , **M1.2.2*** und **M1.3*** ausgehend von der Lehre der **D1** erfüllt. \n\n244\\. Wendet der Fachmann die oben in Abschnitt II.5 beschriebene Vorgehensweise zur Übersetzung der mnemonischen Symbole auf mehrere derartige PLC-Modelle an, gelangt er folglich in naheliegender Weise auch zu den in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 zusätzlich aufgenommenen Merkmalen. \n\n245\\. **6.7** Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 \n\n246\\. **6.7.1** Bei Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 sind die Merkmale **M1.3** , **M1.3.1** und **M1.3.2** des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag durch die nachfolgenden Merkmale ersetzt worden (wobei die Änderungen hervorgehoben sind): \n\n247\\. **M1.3‘** und wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist, \n\n248\\. aus einem vorab in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemo- nik A oder Mnemonik B) geschriebenen Programm (1701, 1702) zweite Einrichtungselemente und zweite Befehlselemente zu extrahieren, \n\n249\\. **M1.3‘a** aus einem in den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik 0) geschriebenen Programm erste Einrichtungselemente und erste Befehlselemente zu extrahieren, \n\n250\\. **M1.3‘b** und erste mit zweiten Einrichtungselementen sowie erste mit zweiten Befehlselementen zu verknüpfen, \n\n251\\. **M1.3‘c** während identische Duplikate gelöscht werden, \n\n252\\. **M1.3.1‘** extrahierte erste und zweite Einrichtungselemente und extrahierte erste und zweite Befehlselemente auf dem Einstellbildschirm miteinander verknüpft anzuzeigen, und \n\n253\\. **M1.3.2‘** Definitionsinformationen (1800, 1900) durch Einstellen von Verknüpfungen von ersten Einrichtungselementen mit den angezeigten zwei- ten Einrichtungselementen und Verknüpfungen von ersten Befehlselementen mit den angezeigten zweiten Befehlselementen auf Basis von Benutzereingaben in den Einstellbildschirm zum Bearbeiten und\u002Foder Registrieren von Verknüpfungen zu erhalten. \n\n254\\. Gemäß dem neuen Merkmal **M1.3‘** kann nun ein beliebiges in den zweiten mnemonischen Symbolen geschriebenes Programm zur Extraktion der zweiten Einrichtungs- und Befehlselemente herangezogen werden. \n\n255\\. Ferner soll der Prozessorabschnitt dazu konfiguriert sein, aus einem in den ersten mnemonischen Symbolen geschriebenen Programm erste Einrichtungs- und Befehlselemente zu extrahieren (Merkmal **M1.3’a**) sowie erste mit zweiten Einrichtungselementen und erste mit zweiten Befehlselementen zu verknüpfen (Merkmal **M1.3‘b**), während identische Duplikate gelöscht werden (Merkmal **M1.3’c**). Bei diesen Duplikaten kann es sich um identische Einrichtungs- und Befehlselemente handeln, die mehrfach extrahiert wurden (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0111]). \n\n256\\. Merkmal **M1.3.1‘** verlangt darüber hinaus, dass extrahierte erste und zweite Einrichtungs- und Befehlselemente auf dem Einstellbildschirm miteinander verknüpft angezeigt werden. Unter eine solche verknüpfte Anzeige subsumiert der Fachmann nicht nur eine Darstellung auf demselben Bildschirm in derselben Zeile (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0113], letzter Satz; Absätze [0114], [0116]; Figur 18), sondern insbesondere auch andere grafische Darstellungsformen, etwa eine gemeinsame Darstellung innerhalb derselben Konturlinie, in identischer Farbgebung oder in für verknüpfte Elemente vorgesehenen Bildschirmbereichen. \n\n257\\. Gemäß Merkmal **M1.3.2‘** sollen die Definitionsinformationen dadurch erhalten werden, dass Verknüpfungen von ersten und zweiten Einrichtungs- bzw. Befehlselementen eingestellt werden, wobei die hierfür verwendeten Benutzereingaben in den Einstellbildschirm dem Bearbeiten und\u002Foder Registrieren von Verknüpfungen dienen. Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, werden gemäß der Offenlegungsschrift Verknüpfungen vom Nutzer durch das Befüllen \"leerer\" Tabelleneinträge eingestellt, d. h. festgelegt (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0113], [0116] i. V. m. Figur 18). \n\n258\\. **6.7.2** Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 7 beruht der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sofern die neu aufgenommenen Merkmale überhaupt bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, betreffen sie Sachverhalte, die bereits verwirklicht sind, wenn die CPU der aus **D1** bekannten Programmerzeugungsvorrichtung 100 mnemonische Symbole wie in den Abschnitten II.5 und II.6 beschrieben übersetzt, oder sonstige Maßnahmen, die dem Fachmann durch den zitierten Stand der Technik nahegelegt werden. \n\n259\\. Im Einzelnen: \n\n260\\. **6.7.2a** Die Argumentation aus Abschnitt II.5.3.2 gilt auch im Hinblick auf Merkmal **M1.3‘**. Sie bezieht sich auf ein \"vorab\" geschriebenes Programm, d. h. auf ein Programm, das - wie in Merkmal **M1.3‘** vorgesehen - zur Extraktion herangezogen wird. Für Merkmal**M1.3’b** gilt die Argumentation zu Merkmal **M1.3.2** aus Abschnitt II.5.3.1 entsprechend. \n\n261\\. **6.7.2b** Wie in Abschnitt II.5.2 ausgeführt, ist **D1** zu entnehmen, dass anspruchsgemäße Befehls- und Einrichtungselemente übersetzt werden. Diese Größen müssen hierfür von der CPU der Programmerzeugungsvorrichtung 100 aus dem Sourcecode nach dem in Absatz [0041] angesprochenen Lesevorgang extrahiert werden (z. B. durch ein Parsen des Sourcecodes des Ausgangs-PLC-Modells), um sie den entsprechenden Elementen im übersetzten Sourcecode des Ziel-PLC-Modells zuordnen zu können. Merkmal**M1.3’a** geht damit aus **D1** hervor. \n\n262\\. **6.7.2c** Für das Merkmal **M1.3’c** gilt die Argumentation zu Hilfsantrag 3 aus Abschnitt II.6.3.2b ebenfalls. Findet ein Nutzer mehrere Exemplare eines fehlenden Symbols in einer Quelle, wird er lediglich eines davon übernehmen und die anderen ignorieren. Übertragen auf die naheliegende computergestützte Automatisierung des Extraktionsvorgangs (vgl. Abschnitt II.5.3.2b) bedeutet dies, dass Duplikate extrahierter redundanter Symbole nicht weiter verarbeitet werden. \n\n263\\. Für den Fachmann ist es selbstverständlich, solche redundanten Symbole zu löschen, weil dadurch ohne besonderen Rechenaufwand Speicherplatz eingespart wird. Ein solches Vorgehen ist ihm bereits für anspruchsgemäße Einrichtungselemente aus dem Stand der Technik bekannt (vgl. D4, Absatz [0093] - \"A merging section 56 deletes repeatedly extracted devices from the extraction list among the devices respectively extracted from a plurality of program components\" i. V. m. Figur 12 und Absätzen [0121], [0122] - \"[…] data memories DM 0 to DM 100, which are a kind of devices, are registered in the extraction list […] DM 50 to DM 100 are repeated\"). \n\n264\\. **6.7.2d** Auch Merkmal **M1.3.1‘** kann eine Patentfähigkeit nicht stützen. \n\n265\\. Wie in Abschnitt II.6.1.2 ausgeführt, beeinflusst der Umstand, dass Listen mit ersten und zweiten Einrichtungs- und Befehlselementen angezeigt werden, nicht die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln. Dies gilt gleichermaßen für die Anzeige extrahierter Einrichtungs- und Befehlselemente in miteinander verknüpfter Form. Denn zum einen betrifft der Umstand, dass es sich um extrahierte Elemente handelt, lediglich die Herkunft der angezeigten Daten, und zum anderen wirkt sich eine Darstellung in verknüpfter Form, etwa in derselben Zeile oder innerhalb desselben Bildschirmbereichs, allenfalls auf die Übersichtlichkeit der Darstellung aus. \n\n266\\. **6.7.2e** Schließlich ist auch Merkmal **M1.3.2‘** unmittelbar aus **D1** ableitbar. Wenn der Nutzer die fehlenden mnemonischen Symbole in eine grafische Benutzerschnittstelle zum Registrieren dieses Codes einträgt (s. o., Abschnitt II.5.3), werden die entsprechenden Verknüpfungen zwischen den ursprünglichen mnemonischen Symbolen und den korrespondierenden Bestandteilen des übersetzten Programms auf Basis von Benutzereingaben registriert, d. h. insbesondere eingestellt. \n\n267\\. **6.8** Im Ergebnis ist keine der mit den Hilfsanträgen vorgelegten Fassungen des Patentanspruchs 1 patentfähig. \n\n268\\. **7.** Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 7 sind auch die jeweiligen weiteren Patentansprüche dieser Anträge nicht schutzfähig, da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH GRUR 2007, 862 Rn. 18 - Informationsübermittlungsverfahren II). Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. \n\n269\\. **8.** Zum Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle \n\n270\\. **8.1** Zur Argumentation der Prüfungsstelle \n\n271\\. Die Prüfungsstelle gibt das durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des (damaligen) Hauptantrags gelöste technische Problem sehr konkret und spezifisch an. Es bestehe \"in der Bereitstellung einer Informationsverarbeitungsvorrichtung, das Konstruktionsinformationen speichert zur abschnittsweisen Übersetzung von Teilprogrammen in Symbolen einer ersten Mnemonik O jeweils in Teilprogramme zur Steuerung einer Fertigungsvorrichtung in Symbolen einer zweiten Mnemonik A bzw. B\". \n\n272\\. Damit hat die Prüfungsstelle der Problemstellung bestimmte Anspruchsmerkmale bzw. Lösungselemente zugeordnet. Zur Begründung gibt sie an, soweit die im nichtflüchtigen Speicherabschnitt gespeicherten Konstruktionsinformationen über die bei der Übersetzung benötigten Definitionsinformationen hinausgingen, trügen diese nicht erkennbar offenbart und insbesondere nicht kausal unmittelbar zur Lösung eines synergistisch übergeordneten technischen Problems bei und beträfen \"deshalb lediglich eine Vorgabe in der technischen Problemstellung, die durch die Lösung zwingend zu erfüllen\" sei. Dass es sich bei den Programmen um Programme zur Steuerung einer Fertigungsvorrichtung handele, sei ebenso eine Vorgabe, die der technischen Problemstellung zuzurechnen sei; sonst habe \"der Fachmann keinen Grund, sich mit der Übersetzung solch spezieller Programme zu beschäftigen. Andernfalls wäre die Wahl der speziellen Programme in der Lösung als eine grundlose und damit beliebig ausgewählte Ausgestaltung\" zu sehen, die ebenfalls nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit beitragen würde. Entsprechend sei eine Übersetzung von ersten mnemonischen Symbolen des ersten Programms in zweite, unterschiedliche mnemonische Symbole des zweiten Programms als eine Vorgabe der technischen Problemstellung zuzurechnen. \n\n273\\. Die zusätzlichen Merkmale des (damaligen) Hilfsantrags 2 führen nach Auffassung der Prüfungsstelle zur zusätzlichen Vorgabe in der technischen Problemstellung, dass die mnemonischen Symbole einer jeden der Programmiersprachen aus mnemonischen Symbolen für Befehlselemente und mnemonischen Symbolen für Einrichtungselemente als Zustandsvariablen von Einrichtungen bestehen, wobei die Symbole in den unterschiedlichen Sprachen unterschiedliche Entsprechungen haben. Ohne diese Vorgabe in der Problemstellung habe der Fachmann bei seiner Lösung keinen Grund, zwischen beiden Symbolarten zu unterscheiden. \n\n274\\. Die nicht der technischen Problemstellung zugeordneten Anspruchsmerkmale werden von der Prüfungsstelle als \"Ausgehend von der technischen Problemstellung … für den Fachmann auf Grund seines präsenten fachmännischen Grundwissens selbstverständlich\", \"selbstverständlich\", \"vom Fachmann selbstverständlich in Betracht zu ziehen\" oder \"Ausgehend von der zusätzlichen Vorgabe in der Problemstellung … für den Fachmann auf der Hand liegend\" beurteilt. \n\n275\\. Für ihre Vorgehensweise, bestimmte Anspruchsmerkmale als dem technischen Problem zuzurechnende Vorgaben anzusehen, beruft sich die Prüfungsstelle insbesondere auf die Entscheidungen \"Dreinahtschlauchfolienbeutel\" (BGH GRUR 2010, 44), \"Wiedergabe topografischer Informationen\" (BGH a.a.O.) und \"Zwei Kennungen\u002FCOMVIK\" (EPA, T 641\u002F00 - 3.5.1), wonach nicht-technische Vorgaben bei der Formulierung der Aufgabenstellung aufgegriffen werden können, auch wenn sie Teil des Patentanspruchs sind. \n\n276\\. **8.2** Die Ausführungen der Prüfungsstelle sind nicht sachgerecht, weil zumindest Lösungsansätze in die Formulierung des Problems (der \"Aufgabe\") mit einbezogen worden sind. \n\n277\\. Die Definition des technischen Problems, das einer Erfindung zugrunde liegt, dient nicht dazu, eine Vorentscheidung über die Frage der Patentfähigkeit zu treffen. So ist das technische Problem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann durch den Stand der Technik insoweit erhielt, ausschließlich bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt. Deshalb dürfen Elemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Insbesondere darf nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Befassung mit einer bestimmten Aufgabenstellung im Stand der Technik nahelag. Soweit diesbezüglich begründete Zweifel bestehen, ist das technische Problem abstrakter zu formulieren (BGH GRUR 2024, 1432 Rn. 13, 14 - Mirabegron; BGH GRUR 2015, 352 Rn. 15 ff - Quetiapin; vgl. auch BGH GRUR 2022, 67 Rn. 10 - Stereolithographiemaschine; BGH GRUR 2010, 44 Rn. 14 - Dreinahtschlauchfolienbeutel; BGH GRUR 1991, 811 Rn. 46 \\- Falzmaschine). \n\n278\\. Zwar sind bei der Bestimmung des technischen Problems der Erfindung Vorgaben, die der Fachmann von seinen Auftraggebern erhält, mit einzubeziehen. Sie sind dann nicht der Problemlösung, sondern dem Problem selbst zuzurechnen, was insbesondere für Merkmale gilt, die nicht zur Lösung des technischen Problems gerechnet werden (BGH a.a.O. - Dreinahtschlauchfolienbeutel). \n\n279\\. Die Argumentation der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss geht aber von einem technischen Problem aus, das eine Zusammenstellung von Lösungsansätzen beinhaltet, die in Kenntnis der Lösung aus deren Merkmalen abstrahiert worden ist. Insoweit nimmt das von der Prüfungsstelle formulierte Problem bereits die beanspruchte Informationsverarbeitungsvorrichtung weitgehend vorweg. Jedoch bestehen zumindest Zweifel daran, dass die Befassung mit Aspekten der von der Prüfungsstelle angegebenen Aufgabenstellung - wie etwa mit der Übersetzung von Teilprogrammen in Symbolen einer ersten Mnemonik jeweils in Teilprogramme in Symbolen einer zweiten Mnemonik, mit der Verwendung derartiger Symbole für Befehlselemente und für Einrichtungselemente als Zustandsvariablen von Einrichtungen in einer jeden Programmiersprache sowie mit dem Umstand, dass die Symbole in den unterschiedlichen Sprachen unterschiedliche Entsprechungen haben - ohne Weiteres nahelag. Diese Aspekte dürfen daher nicht in die Aufgabenstellung einfließen (BGH a.a.O. - Mirabegron; BGH a.a.O. - Quetiapin). \n\n280\\. **9.** Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war aus Billigkeitsgründen anzuordnen (§ 80 Abs. 3 PatG). \n\n281\\. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats, ob die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist jedenfalls veranlasst, wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten. Maßgebend sind dafür alle Umstände des Falles (Benkard, Patentgesetz, 12. Aufl., § 80 Rn. 22; Schulte, PatG, 12. Auflage (2025), § 73 Rn. 128, 134, 137, § 80 Rn. 120 ff; Busse\u002FKeukenschrijver, 9\\. Auflage, § 80 Rn. 65). Billigkeitsgründe für eine Rückzahlung kommen insbesondere bei Verfahrensfehlern oder unsachgemäßer Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt in Betracht (Schulte, a.a.O. § 73 Rn. 143, 145; Benkard a.a.O. § 80 Rn. 22, 26; BPatG BIPMZ 2006, 372, 374 - Frequenzsignal; BPatGE 47, 224, 231 - Mikroprozessor; BPatGE 49, 154, 161 ff - Tragbares Gerät; BPatG Mitt. 2010, 41, 43 - Mobilfunknetzwerk). Darauf, ob die Beschwerde im Ergebnis Erfolg hat, kommt es im Übrigen nicht an. Die Rückzahlung kann auch bei einer erfolglosen Beschwerde angeordnet werden (vgl. Schulte, a. a. O., § 73 Rn. 139). Bei Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles hält der Senat eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen für angezeigt. \n\n282\\. Denn sowohl die Vorgehensweise wie auch die Begründung der Prüfungsstelle in dem angefochtenen Beschluss sind mängelbehaftet. \n\n283\\. So erweist sich der Zurückweisungsbeschluss schon deshalb als nicht sachgerecht, weil die von der Prüfungsstelle angegebene Aufgabenstellung in ihrer engen Formulierung Ansätze beinhaltet, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln beeinflussen (s. o., Abschnitt II.8). Hiervon ausgehend stellt sich auch die materiellrechtliche Beurteilung der beanspruchten (Teil-)Merkmale, die nicht Bestandteil dieser Aufgabenstellung geworden sind, als nicht sachgerecht dar. Diese werden von der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss pauschal als \"selbstverständlich\", \"selbstverständlich in Betracht zu ziehen\" bzw. \"für den Fachmann auf der Hand liegend\" beurteilt und\u002Foder dem \"präsenten Grundwissen\" des Fachmanns zugerechnet, ohne in angemessener Weise nachzuweisen, dass die von ihr beschriebenen Kenntnisse der Fachwelt vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich waren. \n\n284\\. Des Weiteren hat es die Prüfungsstelle unterlassen, den Stand der Technik zu ermitteln und in das Verfahren einzuführen (z. B. in Form einer vorveröffentlichten Druckschrift), obwohl ihr hätte bewusst sein müssen, dass der mit dem (damaligen) Hauptantrag beanspruchte Gegenstand aufgrund des Merkmals (A.5) den Patentierungsausschluss gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG überwindet. So enthält das Formblatt P2400 (\"Stand der Technik\") keine Einträge; auch den Prüfungsbescheiden, dem Ladungszusatz, dem Anhörungsprotokoll und dem Zurückweisungsbeschluss sind keine Bezüge auf Druckschriften oder sonstige Dokumente, die den Stand der Technik dokumentieren, zu entnehmen. Die Prüfungsstelle hat damit auch gegen die Prüfungsrichtlinien in der Fassung vom 7. März 2022 verstoßen (vgl. dort Abschnitte 2.3.3 (\"Der Gegenstand der Patentanmeldung ist […] zu recherchieren […]\") und Abschnitt 2.3.3.2.4 (\"Die Prüfungsstelle muss zunächst den Stand der Technik ermitteln, […]\"); s. auch BPatGE 30, 250 Rn. 21). \n\n285\\. Schließlich hat die Prüfungsstelle die vorliegende Patentanmeldung wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen und dieses Ergebnis auf ein behauptetes, \"(präsentes) Grundwissen\" des Fachmanns gestützt sowie auf die Angaben, ein Kontaktplanprogramm sei üblich und eine manuelle Erstellung einer Übersetzungstabelle durch Benutzereingaben mittels eines Editors \"regelmäßig der einfachste vom Fachmann in Betracht zu ziehende Lösungsansatz\". Nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen werden derartige Kenntnisse aber erst dann herangezogen, wenn ein Stand der Technik ermittelt ist und es darauf ankommt, zu beurteilen, was diese Kenntnisse offenbaren und ob die beanspruchte Lehre gegenüber diesem Offenbarungsgehalt neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - X ZB 3\u002F06 Rn. 19; BPatGE 30, 250 Rn. 22, 23; BGH GRUR 2004, 1023 Rn. 33 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Schulte, a.a.O. § 3 Rn. 11, § 34 Rn. 339). Insoweit leidet das Prüfungsverfahren an einem weiteren wesentlichen Mangel, da der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle in Hinblick auf die Würdigung der beanspruchten Lehre jegliche konkrete Auseinandersetzung mit dem Offenbarungsgehalt von zum Stand der Technik ermittelten Druckschriften vermissen lässt. \n\n286\\. Selbst unter der Annahme, dass im vorliegenden Fall ein Naheliegen des beanspruchten Gegenstandes allein durch das allgemeine Fachwissen begründet werden könnte, hätte es zumindest einer Darlegung bedurft, worin diese Kenntnisse im Einzelnen bestehen, weshalb sie dem Fachmann am Anmeldetag unabhängig von konkreten Entgegenhaltungen geläufig waren und weshalb der Fachmann Anlass hatte, schon aufgrund dieser Kenntnisse zum Gegenstand der Anmeldung zu gelangen (vgl. BGH GRUR 2013, 1282 Rn. 15 - Druckdatenübertragungs-verfahren). Auch diesen formalen Anforderungen würden die Ausführungen im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle nicht gerecht. \n\n287\\. In ihrer Summe sind die aufgezeigten Fehler der Prüfungsstelle daher so schwerwiegend, dass sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen.","BPatG München, 09.09.2025, 17 W (pat) 1\u002F23","2026-07-08T22:48:37.612Z","2026-07-10T22:09:41.846Z",{"id":216,"ecli":217,"slug":218,"caseNumber":219,"courtId":44,"decisionDate":220,"fullText":221,"summary":222,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":220,"parsedAt":223,"updatedAt":224},"5139","ECLI:DE:NEURIS:KORE605132025","ecli-de-neuris-kore605132025","X ZR 133\u002F23","2025-08-21T00:00:00.000Z","#  BGH, 21.08.2025, X ZR 133\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) vom 21. Juni 2023 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.\n\nDas deutsche Patent 11 2009 005 541 wird für nichtig erklärt, soweit es über die nachfolgende Fassung hinausgeht:\n\n1\\. Bremssystem, einen elektromotorischen Bremskraftverstärker aufweisend, bei dem der Hauptbremszylinder oder Tandem-Hauptbremszylinder (5) mit einem Kolben (24) über einen Spindelantrieb mit einer Spindel (13) von einem Elektromotor (11, 12) angetrieben ist, wobei der oder die Arbeitsräume des Bremskraftverstärkers über Hydraulikleitungen (6, 7) mit den Radzylindern von Radbremsen (9a-9d) in Verbindung sind und jeweils einer Radbremse (9a-9d) ein steuerbares Ventil (8a-8d) zugeordnet ist, und dass mittels einer Steuereinrichtung ein Druckaufbau und Druckabbau in den Radbremsen (9a-9d) mittels des Bremskraftverstärkers und der gesteuerten Ventile (8a-8d) gleichzeitig oder nacheinander erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass eine Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) im normalen Bremsbetrieb kraftunterstützend auf einen Kolben (24) des Bremskraftverstärkers wirkt, wobei im ABS-Betrieb die Spindel (13) oder der Kolben (24) die Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) kraftbeaufschlagt und\u002Foder verstellt und der Kolben (24) des Bremskraftverstärkers zur Einregelung der Radbremsendrücke über den Elektromotor (11, 12) vor und zurück verstellt wird,\n\nwobei die Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) über mindestens ein Federelement (20) auf den Kolben (24) des Bremskraftverstärkers wirkt, wobei das Bremssystem Sensoren (4, 22) zur Bestimmung einer Position des Kolbens (24) sowie einer Position der Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) aufweist, wobei die Sensoren (4, 22) zur Erfassung einer aufgrund des Federelements (20, 20b) möglichen Wegdifferenz zwischen dem Kolben (24) und der Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) angeordnet sind; wobei im normalen Bremsbetrieb die Steuereinrichtung des Bremssystems in Abhängigkeit der Wegdifferenz den Antrieb des Bremskraftverstärkers ansteuert, wobei im ABS-Betrieb mittels eines Shunts (26) die zum Druck proportionale Stromstärke gemessen wird und die Druckregelung für die Radbremsen (9a-9d) auf Basis der Stromstärke ohne Verwendung eines Drucksensors, erfolgt.\n\n2\\. Bremssystem nach Anspruch 1,\n\ndadurch gekennzeichnet, dass das mindestens eine Federelement (20, 20b) sich mit seinem einen Ende an einer Übertragungseinrichtung (14) oder einem Pedalstößel (16a) und mit seinem anderen Ende an der Spindel (13), dem Kolben (24) oder einem Stößel (21) abstützt.\n\n3\\. Bremssystem nach Anspruch 1 oder 2,\n\ndadurch gekennzeichnet, dass das mindestens eine Federelement (20, 20b) eine lineare oder degressive Kraft-Weg-Kennlinie für den oberen Kraftbereich aufweist.\n\n4\\. Bremssystem nach einem der Ansprüche 1 bis 3,\n\ndadurch gekennzeichnet, dass die Federweglänge des mindestens einen Federelementes (20, 20b) für maximalen Bremsdruck mindestens 1 mm beträgt.\n\n5\\. Bremssystem nach Anspruch 1,\n\ndadurch gekennzeichnet, dass die Bremsbetätigungseinrichtung ein Bremspedal (16) aufweist, welches mit einem Pedalstößel (16a) in Verbindung ist, wobei der Pedalstößel (16a) mit einer Übertragungseinrichtung (14) verbunden ist und die Übertragungseinrichtung (14) auf den Kolben (24) des Bremskraftverstärkers wirkt.\n\n6\\. Bremssystem nach Anspruch 5,\n\ndadurch gekennzeichnet, dass das mindestens eine Federelement (20, 20b) in oder an der Übertragungseinrichtung (14) angeordnet ist.\n\n7\\. Bremssystem nach einem der Ansprüche 2 bis 6,\n\ndadurch gekennzeichnet, dass ein zusätzliches Rückstellfederelement (17) die Übertragungseinrichtung (14) oder den Pedalstößel (16a) vom Kolben (24) oder der Spindel (13) abhebt.\n\n8\\. Bremssystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche,\n\ndadurch gekennzeichnet, dass das Bremssystem eine Arretierungseinrichtung aufweist, mittels derer die Bewegung der Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) blockierbar ist.\n\n9\\. Bremssystem nach Anspruch 8,\n\ndadurch gekennzeichnet, dass die Arretierungseinrichtung die Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) in beliebigen Stellungen oder in einem bestimmten Bewegungsbereich blockieren kann.\n\n10\\. Bremssystem nach Anspruch 8 oder 9,\n\ndadurch gekennzeichnet, dass die Arretierungseinrichtung hydraulisch oder elektrisch angetrieben ist und auf die Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) wirkt.\n\n11\\. Bremssystem nach einem der Ansprüche 8 bis 10,\n\ndadurch gekennzeichnet, dass eine Steuereinrichtung die Arretierungseinrichtung in Abhängigkeit der Signale von einem ABS\u002FESP-Regler und der Kolben (24) und Betätigungseinrichtungspositionen ansteuert.\n\n12\\. Bremssystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche,\n\ndadurch gekennzeichnet, dass das Bremssystem einen Drucksensor (10) aufweist, mit dem der Druck im Druckkolbenkreis ermittelbar ist, wobei die Druckregelung für die Radbremsen (9a-9d) auf Basis von Druckvolumenkennlinien erfolgt.\n\n13\\. Bremssystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche,\n\ndadurch gekennzeichnet, dass die Steuereinrichtung für Messgrößen, betreffend einen Pedalhub sP und\u002Foder eine Kolbenstellung sK eine Plausibilitätsprüfung durchführt.\n\n14\\. Bremssystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche,\n\ndadurch gekennzeichnet, dass Rückstellfedern des Hauptbremszylinders oder Tandem-Hauptbremszylinders (5) den Kolben (24) sowie die Spindel (13) in deren Ausgangsstellung verstellen.\n\n15\\. Bremssystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass eine Spindelrückstellfeder (3) die Spindel (13) in Richtung ihrer Ausgangsstellung und Rückstellfedern des Hauptbremszylinders oder Tandem-Hauptbremszylinders (5) den Kolben (24) in seine Ausgangsstellung kraft beaufschlagen oder verstellen.\n\n16\\. Bremssystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche,\n\ndadurch gekennzeichnet, dass die Steuereinrichtung die Bremskraftverstärkung in Abhängigkeit der mittels Rekuperation erzielten Bremswirkung einregelt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 11 2009 005 541 (Streitpatents), das am 3. Februar 2009 angemeldet worden ist und ein Bremssystem betrifft. Das Streitpatent ist im Wege der Teilung aus der Patentanmeldung 11 2009 004 636 hervorgegangen. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den zwanzig weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der erteilten Fassung: Bremssystem, einen elektromotorischen Bremskraftverstärker aufweisend, bei dem der Hauptbremszylinder oder Tandem-Hauptbremszylinder (5) über einen Spindelantrieb mit einer Spindel (13) von einem Elektromotor (11, 12) angetrieben ist, wobei der oder die Arbeitsräume des Bremskraftverstärkers über Hydraulikleitungen (6, 7) mit den Radzylindern von Radbremsen (9a-9d) in Verbindung sind und jeweils einer Radbremse (9a-9d) ein steuerbares Ventil (8a-8d) zugeordnet ist, und dass mittels einer Steuereinrichtung ein Druckaufbau und Druckabbau in den Radbremsen (9a-9d) mittels des Bremskraftverstärkers und der gesteuerten Ventile (8a-8d) gleichzeitig oder nacheinander erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass eine Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) im normalen Bremsbetrieb kraftunterstützend auf einen Kolben (24) des Bremskraftverstärkers wirkt, wobei im ABS-Betrieb die Spindel (13) oder der Kolben (24) die Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) kraftbeaufschlagt und\u002Foder verstellt und der Kolben (24) des Bremskraftverstärkers zur Einregelung der Radbremsendrücke über den Elektromotor (11, 12) vor und zurück verstellt wird. \n\n3\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, zudem sei die Erfindung nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in sechs geänderten Fassungen verteidigt. \n\n4\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie das Streitpatent zuletzt nur noch in der Fassung des erstinstanzlichen Hilfsantrags 2 sowie hilfsweise in zwei geänderten Fassungen verteidigt. Die Klägerin tritt der Berufung entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Berufung ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. \n\n6\\. I. Das Streitpatent betrifft ein Bremssystem mit einem elektromotorischen Bremskraftverstärker. \n\n7\\. 1\\. Bei Systemen dieser Art treibt ein Elektromotor den Kolben eines Hauptbremszylinders oder Tandem-Hauptbremszylinders an, um Bremsdruck aufzubauen. \n\n8\\. Wie die Beschreibung ausführt, haben sich Anti-Blockier-System (ABS) und Elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP) als wirksame Systeme zur Erhöhung der Sicherheit erwiesen. Es werde daran gearbeitet, den mit diesen Systemen verbundenen Aufwand zu reduzieren. \n\n9\\. Im Stand der Technik seien unterschiedliche Ausführungen von Bremssystemen mit elektromotorischer Bremskraftverstärkung bekannt. \n\n10\\. Das in der deutschen Patentanmeldung 10 2005 018 649 (NK14) beschriebene System sehe einen Wegsimulator vor mit zusätzlichen Funktionen und Aktuatoren für den Fall, dass der Antrieb ausfalle. Die Lösung unter Einsatz eines Wegsimulators sei aufwändig (Abs. 3). Damit im ABS-Betrieb keine Pedalrückwirkung erfolge, sei ein Leerhub zwischen Pedal und Antriebseinrichtung vorgesehen. Nachteilig sei hierbei, dass bei Ausfall des Antriebs ein zusätzlicher Pedalweg notwendig sei (Abs. 5). \n\n11\\. Aus der französischen Patentanmeldung 2 860 474 (NK2) sei ein System bekannt, bei dem das Bremspedal direkt über einen Pedalstößel auf den Kolben des Bremskraftverstärkers einwirke. Diese über das Bremspedal auf den Kolben ausgeübte Kraft werde im normalen Bremsbetrieb von einem Bremskraftverstärker verstärkt, indem ein Elektromotor eine Bremskraftunterstützung über eine Spindel einregele. Die erforderliche Unterstützungskraft werde anhand der vom Bremspedal auf den Kolben aufgebrachten Kraft bemessen. Dies habe sich jedoch als nicht praktikabel herausgestellt (Abs. 6). \n\n12\\. Aus der deutschen Patentanmeldung 10 2004 050 103 (NK8) sei ein Bremskraftverstärker bekannt, bei dem ein Pedal über ein Gestänge und ein Federelement mechanisch auf die Kolben eines Tandem-Hauptbremszylinders einwirkten. Zumindest der Hauptzylinder werde über einen Motor mittels eines Mitnehmers verstellt. Der Motor ermögliche jedoch ausschließlich eine Kraftbeaufschlagung auf den Kolben (Abs. 8). \n\n13\\. 2\\. Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem darin, ein effektives Bremssystem mit einem elektromotorischen Antrieb bereitzustellen, das ABS umfasst und ohne Wegsimulator auskommt. \n\n14\\. 3\\. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung ein Bremssystem vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben): 0\\. Das Bremssystem weist auf 1\\. einen elektromotorischen Bremskraftverstärker mit einem Elektromotor (11, 12) zum Antrieb eines Hauptbremszylinders oder Tandem-Hauptbremszylinders (5) über einen Spindelantrieb mit einer Spindel, wobei 2\\. der oder die Arbeitsräume des Bremskraftverstärkers über Hydraulikleitungen (6, 7) mit den Radzylindern von Radbremsen (9a-9d) in Verbindung sind und 3\\. jeweils einer Radbremse (9a-9d) ein steuerbares Ventil (8a-8d) zugeordnet ist; 4\\. eine Steuereinrichtung, mittels derer ein Druckaufbau und Druckabbau in den Radbremsen (9a-9d) mittels des Bremskraftverstärkers und der gesteuerten Ventile (8a-8d) gleichzeitig oder nacheinander erfolgt; 5\\. eine Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14), die 5.1 im normalen Bremsbetrieb kraftunterstützend auf den Kolben (24) des Bremskraftverstärkers wirkt; 6\\. wobei im ABS-Betrieb 6.1 die Spindel (13) oder der Kolben (24) die Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) kraftbeaufschlagt und\u002Foder verstellt, 6.2 und der Kolben (24) des Bremskraftverstärkers zur Einregelung der Radbremsendrücke über den Elektromotor (11, 12) vor und zurück verstellt wird; 7\\. bei Nichtbetätigung der Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) hebt eine Feder (17) eine Übertragungseinrichtung (14) um einen Leerhub Δs von der Spindel (13) ab, so dass der Leerhub Δs bei jeder Bremsung überwunden werden muss. \n\n15\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung. \n\n16\\. a) Das Bremssystem umfasst nach Merkmal 1 einen elektromotorischen Bremskraftverstärker, bei dem der Elektromotor einen Hauptbremszylinder oder Tandem-Hauptbremszylinder über einen Spindelantrieb mit einer Spindel antreibt. \n\n17\\. In einem Ausführungsbeispiel gemäß der nachstehend wiedergegebenen Figur 1 treibt der Rotor (12) des Elektromotors über den Kugelgewindeantrieb (38) die Spindel (13) an. Wenn diese sich nach links bewegt, wird dadurch über den Stößel (21) und den Druckstangenkolben (24) Druck im Zylinder aufgebaut. \n\n18\\. b) Nach Merkmal 5 weist das Bremssystem eine Bremsbetätigungseinrichtung auf. \n\n19\\. Eine solche Bremsbetätigungseinrichtung umfasst das Bremspedal sowie gegebenenfalls weitere Komponenten, die mit dem Bremspedal verbunden sind und die vom Fahrzeugführer auf das Bremspedal ausgeübte Kraft auf den Kolben des Bremskraftverstärkers weiterleiten. \n\n20\\. Bei dem in der Beschreibung des Streitpatents geschilderten und in der Figur 1 dargestellten Ausführungsbeispiel sind als weitere Komponenten ein Pedalstößel (16a) und eine Übertragungseinrichtung (14) vorgesehen. \n\n21\\. Eine Übertragungseinrichtung im Sinne von Merkmal 7 ist eine Komponente der Bremsbetätigungseinrichtung, die geeignet ist, die auf das Bremspedal ausgeübte Kraft an den Kolben weiterzuleiten. Weitergehende Anforderungen sind dem Anspruch nicht zu entnehmen. \n\n22\\. c) Nach Merkmal 5.1 wirkt die Bremsbetätigungseinrichtung im normalen Bremsbetrieb kraftunterstützend auf den Kolben. Die von der Bremsbetätigungseinrichtung eingeleitete Kraft tritt danach neben die Kraft, die durch den Elektromotor des Bremskraftverstärkers auf den Kolben ausgeübt wird. \n\n23\\. Damit grenzt sich das Streitpatent von einem Bremssystem mit Wegsimulator ab, bei dem es nur ausnahmsweise, insbesondere bei einem Ausfall des Elektromotors, zu einer unmittelbaren Einwirkung der Bremsbetätigungseinrichtung auf den Kolben kommt, während im regulären Bremsbetrieb die auf den Kolben wirkende Kraft ausschließlich durch den Bremskraftverstärker ausgeübt wird, der hierfür beispielsweise den Hub des Bremspedals auswertet. \n\n24\\. Der Begriff \"Kolben\" im Sinne von Patentanspruch 1 umfasst die Komponenten, die von der Bremsbetätigungseinrichtung und vom Elektromotor des Bremskraftverstärkers bewegt werden, um Bremsdruck im Hauptbremszylinder aufzubauen. Bei dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 umfasst der Kolben einen Druckstangenkolben (24), einen Stößel (21) und eine Spindel (13). \n\n25\\. Anhand des Ausführungsbeispiels gemäß der bereits oben wiedergegebenen Figur 1 erläutert die Beschreibung, dass die über die Bremsbetätigungseinrichtung eingeleitete Kraft entweder - wie in der unteren Bildhälfte gezeigt - von einer Übertragungseinrichtung (14) direkt auf die Spindel (13) ausgeübt wird (Abs. 36), oder - wie in der oberen Bildhälfte gezeigt - über eine starke Druckfeder (20) (Abs. 37). \n\n26\\. d) Merkmalsgruppe 6 befasst sich mit dem ABS-Betrieb. Dieser erfordert einen schnellen Auf- und Abbau des Drucks in den Radbremsen. Bei dem beanspruchten Bremssystem wird der elektromotorische Bremskraftverstärker auch für den Druckaufbau und Druckabbau im ABS-Betrieb eingesetzt. \n\n27\\. Nach Merkmal 6.2 wird die Regelung der Radbremsendrücke dadurch bewirkt, dass der Kolben des Bremskraftverstärkers über den Elektromotor vor- und zurück verstellt wird. Dies wird dadurch ermöglicht, dass die Veränderung der Position des Kolbens den Druck im Hauptbremszylinder beeinflusst, der über Hydraulikleitungen mit den Radzylindern der Radbremsen in Verbindung steht (Merkmale 1 und 2). Diesen wiederum sind steuerbare Ventile zugeordnet (Merkmal 3). \n\n28\\. Während beim normalen Bremsbetrieb die Bremsbetätigungseinrichtung auf den Kolben einwirkt - in dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 mithin beides nach links bewegt wird - hat ein entsprechender Aufbau des Bremssystems beim ABS-Betrieb zur Folge, dass bei dem dabei erforderlichen schnellen Druckabbau die Spindel oder der Kolben nach rechts bewegt werden und dadurch die Bremsbetätigungseinrichtung mit Kraft beaufschlagen und gegebenenfalls verstellen (Merkmal 6.1). \n\n29\\. In der Beschreibung wird hierzu erläutert, dass der Fahrer infolge der mechanischen Verbindung zwischen Kolben bzw. Spindel einerseits und Bremsbetätigungseinrichtung andererseits die schnelle Bewegung von Kolben bzw. Spindel in Form von Vibrationen und Schlägen spürt. \n\n30\\. Zur Dämpfung dieser Schläge bzw. Vibrationen ist in einer bevorzugten Ausführungsform vorgesehen, zwischen Betätigungseinrichtung und Kolben ein Federelement anzuordnen (Abs. 21, Abs. 37). In Patentanspruch 1 hat dies keinen Niederschlag gefunden. \n\n31\\. Als weitere Möglichkeiten zur Begrenzung der Rückwirkung auf die Bremsbetätigungseinrichtung, die beim ABS-Betrieb auftreten kann, sind in der Beschreibung eine gezielte Steuerung der elektromotorischen Druckmodulation und die teilweise oder vollständige Blockierung der Bewegung der Bremsbetätigungseinrichtung erwähnt (Abs. 14, 15). \n\n32\\. e) Merkmal 7 bestimmt, dass bei Nichtbetätigung der Bremsbetätigungseinrichtung eine Feder (17) eine Übertragungseinrichtung (14) um einen Leerhub Δs von der Spindel (13) abhebt. \n\n33\\. Unter einem Leerhub ist ein definierter Weg zu verstehen, den die Bremsbetätigungseinrichtung zu Beginn eines Bremsvorgangs zurücklegt, ohne dass bereits der Druckaufbau im Arbeitsraum des Hauptbremszylinders beginnt. \n\n34\\. Wie in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels nach Figur 1 erläutert wird, muss dieser Leerhub Δs bei jeder Bremsung überwunden werden, bis die Übertragungseinrichtung (14) auf die Spindel (13) trifft (Abs. 36). \n\n35\\. Eine Möglichkeit zum Einsatz eines solchen Leerhubs ist in Absatz 20 der Beschreibung erläutert. Werde zwischen Bremsbetätigungseinrichtung und Kolben eine starke Feder angeordnet, könne dies dazu führen, dass der Weg der Bremsbetätigungseinrichtung größer sei als derjenige des Kolbens. Diese Wegdifferenz könne zur Steuerung der Bremskraftverstärkung genutzt werden. In diesem Zusammenhang sei es vorteilhaft, einen kleinen Leerhub zur Normierung von Sensortoleranzen vorzusehen. \n\n36\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n37\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags (erstinstanzlicher Hilfsantrag 2) sei durch NK2 vorweggenommen. Dieser Entgegenhaltung sei ein dort als Spiel (jeu) bezeichneter Leerhub zu entnehmen, der dadurch bewirkt werde, dass bei Nichtbetätigung der Bremse ein Federelement den Plungerkolben vom Hilfskolben, vom Kolben und damit auch von der Spindel abhebe. \n\n38\\. Auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 (erstinstanzlicher Hilfsantrag 6) sei nicht patentfähig. Der so bestimmte Gegenstand sei zwar neu. Ausgehend von NK2 habe es für den Fachmann - ein Team aus einem Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik und einem Ingenieur der Elektrotechnik, das bei einem Fahrzeughersteller oder Zulieferer mit der Entwicklung und Konstruktion von Bremssystemen befasst sei und über mehrere Jahre Berufserfahrung verfüge - nahegelegen, die in NK2 vorgesehene Sensorik durch die Sensorik des in der europäischen Patentanmeldung 1 964 739 (NK13) beschriebenen Bremssystems zu ersetzen, da diese die gleiche Funktion erfülle. Es habe ferner keiner erfinderischen Tätigkeit bedurft, um das Bremssystem nach NK2 durch die aus der internationalen Patentanmeldung 2006\u002F111 393 (NK3) bereits bekannte Erfassung des Motorstroms mittels eines Shunts und die Steuerung des Drucks auf der Basis der Stromstärke zu modifizieren. \n\n39\\. III. Dies hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug nicht in allen Punkten stand. \n\n40\\. 1\\. Ob die Verteidigung des Streitpatents in der geänderten Fassung entsprechend dem Hauptantrag zulässig ist, kann offenbleiben, da das Patentgericht den Gegenstand von Patentanspruch 1 in dieser Fassung zutreffend als nicht patentfähig angesehen hat. \n\n41\\. 2\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 wird durch NK2 vollständig vorweggenommen. \n\n42\\. a) Gegenstand der NK2 ist ein Bremssystem mit einem elektromotorisch betriebenen Bremskraftverstärker. \n\n43\\. Nach der Beschreibung der NK2 sind im Stand der Technik Bremskraftverstärker bekannt, die einen Spindelantrieb umfassen, der die Drehbewegung des Elektromotors in eine Drehbewegung der Spindel umwandelt, die einen Hilfskolben in Richtung des Hauptbremszylinders verstellt. Der Bremskraftverstärker werde durch eine Steuerstange betätigt, die durch das Bremspedal verstellt werde. Dabei messe ein Kraftsensor die durch den Fahrer auf das Bremspedal aufgebrachte Kraft. Die so gewonnene Information werde an die Steuereinrichtung übertragen, die anhand dessen den Elektromotor steuere (S. 1 Z. 17 ff.). \n\n44\\. Es sei jedoch sehr aufwändig, Bremsregeln zu erstellen, die dem Fahrerwunsch möglichst nahekommen, zudem sei die an den Fahrer ausgegebene mechanische Reaktion des Bremskreises \\- das sogenannte Pedalgefühl - insbesondere zu Beginn des Bremsvorgangs wenig realistisch. Erwünscht sei ein Bremskraftverstärker, der ein Pedalgefühl hoher Qualität vermittle und einfache Steuerregeln ermögliche (S. 1 Z. 28 ff.). \n\n45\\. Dazu schlägt NK2 einen Bremskraftverstärker vor, bei dem eine Steuerstange einerseits mit dem Bremspedal, andererseits mit einem gleitend im Hilfskolben gelagerten Plungerkolben verbunden ist und bei dem der Elektromotor so gesteuert wird, dass er den Hilfskolben bei jeder Verschiebung des Plungerkolbens in einer Weise verstellt, dass eine Gleichgewichtsposition zwischen Plungerkolben und Hilfskolben wiederhergestellt wird. Hierfür sind Mittel vorgesehen, die die Relativverschiebung zwischen dem Plungerkolben und dem Hilfskolben erfassen und die so gewonnenen Daten an eine Steuereinrichtung übertragen, die den Elektromotor entsprechend ansteuert. Ferner weist der Bremskraftverstärker nach der NK2 eine Reaktionsscheibe aus elastisch verformbarem, im Wesentlichen inkompressiblem Material auf, die geeignet ist, die vom Fahrer mittels des Plungerkolbens aufgebrachte Kraft, die durch den Hilfskolben aufgebrachte Unterstützungskraft und eine von der Schubstange aufgebrachte Reaktionskraft zusammenzuführen (S. 1 Z.42 bis S. 2 Z. 23). \n\n46\\. Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der NK2 zeigt ein Ausführungsbeispiel, Figur 1c eine Detailansicht dazu. \n\n47\\. In einem Gehäuse (2) ist ein Elektromotor (4) untergebracht, dessen Rotor (8) eine ringförmige Hülse (bague annulaire, 12) antreibt. Darin ist ein Hilfskolben (20) angeordnet, der ein vorderes Ende (24) und ein hinteres Ende (22) aufweist. Das vordere Ende (24) stützt sich mit seiner Rückseite (26) an der vorderen Querseite (28) der ringförmigen Hülse (12) ab. \n\n48\\. Der Hilfskolben (20) weist einen Durchtritt auf, in dem ein Plungerkolben (32) gleitend gelagert ist. Der Plungerkolben (32) nimmt an seinem hinteren Ende (34) das vordere Ende (35) der Steuerstange (36) auf, die mit dem Bremspedal verbunden ist (S. 5). \n\n49\\. Das vordere Ende (37) des Plungerkolbens ist geeignet, mit der Rückseite (38) einer Reaktionsscheibe (40) aus inkompressiblem und elastisch verformbaren Material in Kontakt zu treten (S. 5, Z. 40 ff.). In unbetätigtem Zustand der Bremse ist zwischen dem vorderen Ende (37) des Plungerkolbens (32) und der Rückseite (38) der Reaktionsscheibe (40) ein Spiel vorgesehen (S. 6 Z. 8 f.). \n\n50\\. Die Reaktionsscheibe (40) stützt sich im Übrigen mit ihrer Rückseite (38) an einem radial äußeren Teil des Hilfskolbens (20) ab. \n\n51\\. Mit ihrer Vorderseite (44) stützt sich die Reaktionsscheibe (40) gegen das hintere Ende (46) der Schubstange (47) ab. Diese Schubstange gibt die vom Fahrer ausgeübte Kraft und die Unterstützungskraft des Bremskraftverstärkers, die in der Reaktionsscheibe (40) zusammengeführt werden, an den Kolben (49) des Hauptbremszylinders weiter. \n\n52\\. Nach der Lehre der NK2 wird die relative Bewegung des Plungerkolbens gegenüber dem Hilfskolben gemessen. Dafür sind Mittel (66) vorgesehen, die eine solche Relativbewegung erkennen. Wird eine solche Bewegung erkannt, führt dies über eine Steuereinrichtung zur Zuschaltung des Elektromotors, der über den Spindelantrieb den Hilfskolben verstellt (S. 6 Z. 27 ff.). \n\n53\\. In dem Ausführungsbeispiel nach Figuren 1 und 1c umfassen diese Mittel ein Federelement (68), das zwischen Plungerkolben und Hilfskolben angeordnet ist, und einen Kraftsensor (70). Das Federelement stützt sich mit seinem ersten Ende (72) am Plungerkolben und mit seinem zweiten Ende (74) am Kraftsensor ab (S. 6 Z. 34 ff.). \n\n54\\. Das Federelement (68) ist vorgespannt. Eine im unbetätigten Zustand aufgebrachte und vom Kraftsensor erfasste Kraft kann als Referenzwert V für die Steuereinrichtung dienen (S. 6 Z. 44 ff.). \n\n55\\. Anhand der nachstehend wiedergegebenen Figur 1a erläutert NK2 das Geschehen bei Betätigung der Bremsvorrichtung: \n\n56\\. Die X-Achse gibt die Eingangskraft am Bremspedal (F entrée) an, die Y-Achse den Druck (P) im Hauptbremszylinder. \n\n57\\. In der ersten Phase (PH1) bringt der Fahrer Kraft auf das Pedal auf. Diese wird über die Steuerstange an den Plungerkolben übertragen. Da das Federelement (68) zwischen Plungerkolben und Hilfskolben angeordnet ist, führt bereits diese Bewegung des Plungerkolbens zu einer Stauchung der Feder (68). Gleichwohl wird in dieser Phase im Hauptbremszylinder noch kein Druck aufgebaut (S. 7 Z. 38-41). \n\n58\\. Das Ende der ersten Phase ist erreicht, wenn die auf die Steuerstange wirkende Kraft der Stauchung der Feder (68) entspricht. Erst jetzt wird eine als ΔF bezeichnete Abweichung vom Referenzwert V detektiert, der der Federspannung im unbetätigten Zustand entspricht. Diese Information wird an die Steuereinrichtung geleitet, die daraufhin den Elektromotor so ansteuert, dass der Hilfskolben mittels des Spindelantriebs in der Weise verstellt wird, dass Hilfskolben und Plungerkolben zumindest tendenziell wieder in die Gleichgewichtsposition zurückfinden. Die zweite Phase (PH2) endet, wenn die Vorderseite des Plungerkolbens mit der Reaktionsscheibe in Kontakt ist (S. 7 Z. 42 bis S. 8 Z. 2). \n\n59\\. Wird weiter Druck auf das Bremspedal ausgeübt, wird dies in der dritten Phase (PH3) über eine Stauchung des Federelements (68) vom Kraftsensor (70) erfasst und bewirkt eine entsprechende Unterstützungskraft durch den Bremskraftverstärker. \n\n60\\. In der anschließenden vierten Phase (PH4) kann nur noch die vom Fahrer auf das Bremspedal aufgebrachte Kraft zu einer weiteren Druckerhöhung führen, doch steigt der Druck weniger steil an, weil keine weitere Unterstützung durch den Bremskraftverstärker erfolgt (S. 8 Z. 8 ff.). \n\n61\\. Die vierte Phase (PH4) ist erreicht, sobald die ringförmige Hülse ihre gegenüber dem Rotor axiale Maximalstellung einnimmt. Am Ende der Bremsphase lässt der Fahrer das Bremspedal ganz oder teilweise los (ΔF\u003C0), woraufhin die Steuerstange nach hinten in ihre Ruhestellung zurückgeschoben und dadurch die über die Feder auf den Kraftsensor wirkende Kraft reduziert wird. Aufgrund des Spiels und der Tatsache, dass die Feder im unbetätigten Zustand vorgespannt ist, entspannt sich die Feder in der Rückstellungsphase hin zur Ruhestellung und der Kraftsensor erkennt eine Kraftänderung gegenüber dem Referenzwert V (S. 8 Z. 16-36). \n\n62\\. b) Das in NK2 beschriebene Bremssystem nimmt, wie die Berufung nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1 bis 6.2 vorweg. \n\n63\\. c) Auch Merkmal 7 ist unmittelbar und eindeutig offenbart. \n\n64\\. Anders als die Berufung meint, offenbart NK2 einen Leerhub bei Nichtbetätigung des Bremspedals, der bei Einleitung eines Bremsvorgangs zunächst überwunden werden muss, bevor der Druckaufbau im Hauptbremszylinder beginnt. \n\n65\\. Wie oben bereits ausgeführt wurde, wird in der ersten der in NK2 beschriebenen Phasen eines Bremsvorgangs der Plungerkolben bewegt und das Federelement gestaucht, ohne dass dies mit dem Aufbau von Druck im Hauptbremszylinder einhergeht. Danach handelt es sich bei dieser Phase um einen Leerhub im Sinne von Merkmal 7. Diese Phase endet, wenn eine Kraftänderung ΔF relativ zum Referenzwert V detektiert wird. \n\n66\\. Ob in dieser Phase auch sogenannte Tothübe (courses mortes) überwunden werden (vgl. S. 7 Z. 25-32), ist entgegen der Auffassung der Berufung unerheblich. Ferner kommt es nicht darauf an, dass nach der Beschreibung der NK2 die Vorderseite des Plungerkolbens am Ende der zweiten Phase mit der Rückseite der Reaktionsscheibe in Kontakt kommt (S. 8 Z. 1 f.). \n\n67\\. 3\\. Erweist sich danach der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags als nicht patentfähig, muss auch Hilfsantrag 1, mit dem allein dieser Anspruch verteidigt wird, erfolglos bleiben. \n\n68\\. 4\\. Dagegen hat die Berufung mit Hilfsantrag 2 Erfolg. \n\n69\\. a) Nach Hilfsantrag 2 ist Patentanspruch 1 wie folgt gefasst (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben): 0\\. Das Bremssystem weist auf 1\\. einen elektromotorischen Bremskraftverstärker mit einem Elektromotor (11, 12) zum Antrieb eines Hauptbremszylinders oder Tandem-Hauptbremszylinders (5) mit einem Kolben (24) über einen Spindelantrieb mit einer Spindel, wobei 2\\. der oder die Arbeitsräume des Bremskraftverstärkers über Hydraulikleitungen (6, 7) mit den Radzylindern von Radbremsen (9a-9d) in Verbindung sind und 3\\. jeweils einer Radbremse (9a-9d) ein steuerbares Ventil (8a-8d) zugeordnet ist; 4\\. eine Steuereinrichtung, mittels derer ein Druckaufbau und Druckabbau in den Radbremsen (9a-9d) mittels des Bremskraftverstärkers und der gesteuerten Ventile (8a-8d) gleichzeitig oder nacheinander erfolgt; 5\\. eine Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14), die 5.1 im normalen Bremsbetrieb kraftunterstützend auf den Kolben (24) des Bremskraftverstärkers wirkt; 10\\. über mindestens ein Federelement (20) auf den Kolben (24) des Bremskraftverstärkers wirkt; 11\\. Sensoren (4, 22) 11.1 zur Bestimmung einer Position des Kolbens (24), 11.2 zur Bestimmung einer Position der Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14), 11.3 wobei die Sensoren (4, 22) zur Erfassung einer aufgrund des Federelements (20, 20b) möglichen Wegdifferenz zwischen dem Kolben (24) und der Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) angeordnet sind; 4.2 wobei im normalen Bremsbetrieb die Steuereinrichtung des Bremssystems in Abhängigkeit der Wegdifferenz den Antrieb des Bremskraftverstärkers ansteuert; 6\\. wobei im ABS-Betrieb 6.1 die Spindel (13) oder der Kolben (24) die Bremsbetätigungseinrichtung (16, 16a, 14) kraftbeaufschlagt und\u002Foder verstellt, 6.2 und der Kolben (24) des Bremskraftverstärkers zur Einregelung der Radbremsendrücke über den Elektromotor (11, 12) vor und zurück verstellt wird; 6.3 mittels eines Shunts (26) die zum Druck proportionale Stromstärke gemessen wird und 6.4 die Druckregelung für die Radbremsen (9a-9d) auf Basis der Stromstärke ohne Verwendung eines Drucksensors erfolgt. \n\n70\\. b) Einige der zusätzlichen Merkmale bedürfen der Erläuterung. \n\n71\\. aa) Merkmal 10 sieht vor, dass die Bremsbetätigungseinrichtung über mindestens ein Federelement auf den Kolben des Bremskraftverstärkers einwirkt. \n\n72\\. Die Funktion des Federelements ergibt sich aus den Erläuterungen zu dieser Figur 1. \n\n73\\. Danach zeigt Figur 1 zwei unterschiedliche Gestaltungen, von denen eine oberhalb, die andere unterhalb der horizontal verlaufenden gestrichelten Linie schematisch dargestellt ist. \n\n74\\. In der unteren Hälfte wirkt die Übertragungseinrichtung (14) im normalen Bremsbetrieb unmittelbar auf die Spindel (13) (Abs. 36). Bei dieser Gestaltung wirkt die Bremsbetätigungseinrichtung nicht über mindestens ein Federelement auf den Kolben. Sie ist daher von Patentanspruch 1 nicht umfasst. \n\n75\\. In der oberen Hälfte ist ein Federelement (20) vorgesehen, das über eine Scheibe (18) auf die Spindel wirkt. Übt der Fahrer Kraft auf die Bremsbetätigungseinrichtung aus, wird diese Kraft nicht durch einen unmittelbaren Kontakt zwischen der Bremsbetätigungseinrichtung und der Spindel auf diese übertragen, sondern über ein Federelement, das dabei gestaucht wird (Abs. 37). \n\n76\\. Im Fall eines ABS-Betriebs dient das Federelement dazu, die dabei durch schnelle Kolbenrückstellungen auftretenden Stöße auf die Bremsbetätigungseinrichtung zu dämpfen (Abs. 37). \n\n77\\. bb) Nach Merkmalsgruppe 11 weist das Bremssystem mehrere Sensoren auf, mit denen die Position des Kolbens (Merkmal 11.1) und der Bremsbetätigungseinrichtung (Merkmal 11.2) erfasst werden. Dabei sollen diese Sensoren gemäß Merkmal 11.3 so angeordnet sein, dass sie geeignet sind, eine mögliche Wegdifferenz zwischen Kolben und Bremsbetätigungseinrichtung zu erfassen. \n\n78\\. Als Wegdifferenz bezeichnet das Streitpatent einen Unterschied zwischen dem Weg, den die Bremsbetätigungseinrichtung zurücklegt, und dem Weg, den der Kolben zurücklegt (Abs. 20). \n\n79\\. Zu einer Wegdifferenz kann es durch den Einsatz des Federelements gemäß Merkmal 10 kommen: Die vom Fahrzeugführer auf die Bremsbetätigungseinrichtung ausgeübte Kraft wirkt danach über ein Federelement auf den Kolben ein. Das Federelement wird dabei gestaucht. Dies kann dazu führen, dass der Weg, den die Bremsbetätigungseinrichtung zurücklegt, weiter ist als der Weg, den der Kolben zurücklegt (Abs. 20, Abs. 38). \n\n80\\. cc) Merkmal 4.2 sieht vor, dass die Steuereinrichtung im normalen Bremsbetrieb den Antrieb des Bremskraftverstärkers in Abhängigkeit von der gemäß Merkmal 11.3 mithilfe der Sensoren erfassten Wegdifferenz ansteuert. \n\n81\\. dd) Merkmalsgruppe 6 ist um die Merkmale 6.3 und 6.4 ergänzt. \n\n82\\. Danach erfolgt die Steuerung des Bremssystems über die Steuereinrichtung (Merkmal 4) im normalen Bremsbetrieb und im ABS-Betrieb auf unterschiedliche Weise. Im ABS-Betrieb wird die Stromstärke mittels eines Shunt gemessen und der Druck für die Radbremsen auf Basis der gemessenen Stromstärke ohne Verwendung eines Drucksensors geregelt (Abs. 21 und Abs. 34). \n\n83\\. c) Die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung nach Hilfsantrag 2 ist zulässig. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in dieser Fassung geht nicht über den Inhalt der Stammanmeldung (BP2) hinaus. \n\n84\\. aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin sind Merkmale 6.3 und 6.4 und die Möglichkeit einer unterschiedlichen Steuerung des Bremskraftverstärkers im ABS-Betrieb einerseits und im normalen Bremsbetrieb andererseits ursprungsoffenbart. \n\n85\\. In der Stammanmeldung ist beschrieben, dass zur Systemvereinfachung, insbesondere für ABS, der Motorstrom über einen Shunt erfasst werden könne. Dabei sei der Motorstrom proportional zum Motormoment und damit zum Druck. Dies ermögliche es, auf redundante Sensoren zu verzichten (S. 6 Z. 19-24). Aus der Beschreibung ergibt sich ferner noch hinreichend deutlich, dass im ABS-Betrieb die mit dem Shunt ermittelte Stromstärke zur Ansteuerung des Motors des Bremskraftverstärkers verwendet werden kann (S. 7 Z. 28-30). Zudem ist in Anspruch 27 der Anmeldung ein Bremssystem vorgesehen, bei dem die Stromstärke mittels Shunt gemessen und auf eine Verwendung eines Drucksensors verzichtet wird. \n\n86\\. bb) Auch Merkmal 11.3 ist der Stammanmeldung unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. \n\n87\\. In der Beschreibung der Stammanmeldung wird es zunächst als vorteilhaft beschrieben, zwischen der Bremsbetätigungseinrichtung und dem Kolben oder der Spindel eine Feder vorzusehen (S. 3 Z. 22-29). Unter Bezugnahme hierauf wird sodann ausgeführt, dass bei Verwendung einer solchen Feder der Hub der Bremsbetätigungseinrichtung größer ist als der vom Drehwinkelgeber erfasste Kolbenweg. Dieser Unterschied wird als Wegdifferenz bezeichnet, die zur Steuerung der Bremskraftverstärkung verwendet werden könne (S. 5 Z. 34 bis S. 6 Z. 5). Entsprechend wird in der Beschreibung zu Figur 1 erläutert, dass durch die Anordnung einer Feder zwischen Bremsbetätigungseinrichtung und Spindel der Pedalhub größer ist als der Kolbenweg und dass diese Differenz zur Bremsdrucksteuerung verwendet werden könne (S. 9 Z. 3-26). \n\n88\\. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Wegdifferenz dadurch entstehen kann, dass die Feder durch die Bremsbetätigungseinrichtung gestaucht wird. \n\n89\\. d) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist entgegen der Auffassung des Patentgerichts durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. \n\n90\\. aa) Zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass NK2 nicht sämtliche Merkmale offenbart. \n\n91\\. (1) NK2 nimmt die Merkmalsgruppe 11 nicht vollständig vorweg. \n\n92\\. (a) Wie bereits oben ausgeführt wurde, kann es beim Bremsvorgang dazu kommen, dass der Plungerkolben die Reaktionsscheibe verformt. In diesem Fall ist der Weg, den die Bremsbetätigungseinrichtung zurücklegt, länger als der Weg des Kolbens. Damit kann es aufgrund der Reaktionsscheibe zu einer Wegdifferenz zwischen Kolben und Bremsbetätigungseinrichtung im Sinne von Merkmal 11.3 kommen. \n\n93\\. (b) NK2 offenbart ferner einen Sensor zur Bestimmung der Position der Bremsbetätigungseinrichtung (Merkmal 11.2). \n\n94\\. Wie bereits oben erläutert wurde, dient im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 das Federelement (68) mit dem Kraftsensor (70) dazu, eine Relativbewegung des Plungerkolbens als Teil der Bremsbetätigungsvorrichtung gegenüber dem Hilfskolben zu erfassen. \n\n95\\. (c) NK2 verhält sich jedoch nicht dazu, ob auch die Position des Kolbens durch einen Sensor erfasst wird, wie dies nach Merkmal 11.1 vorgesehen ist. \n\n96\\. (d) Damit fehlt es auch an einer Offenbarung von Merkmal 11.3. \n\n97\\. (2) Ob die Auffassung des Patentgerichts zutrifft, wonach Merkmal 4.2 durch NK2 vorweggenommen sei, ist für die Entscheidung nicht erheblich und kann daher offenbleiben. \n\n98\\. bb) Ein Bremssystem mit den Merkmalen 11, 11.1 und 11.3 ist ausgehend von NK2 durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. \n\n99\\. (1) Zwar mag es im Stand der Technik Bremssysteme gegeben haben, die eine Kombination eines Sensors zur Bestimmung der Position des Kolbens und eines Sensors zur Bestimmung der Position der Bremsbetätigungseinrichtung offenbaren. Es fehlt jedoch an einem Anlass, das in NK2 beschriebene Bremssystem entsprechend zu modifizieren. \n\n100\\. Nach NK2 erfolgt die Steuerung der Bremskraftunterstützung anhand der Erfassung der relativen Bewegung zwischen dem Hilfskolben und dem Plungerkolben mittels eines (einzigen) Sensors. \n\n101\\. Dort wird ein Bremssystem vorgeschlagen, bei dem die Steuerung des Elektromotors so ausgelegt ist, dass der Hilfskolben bei jeder Verschiebung des Plungerkolbens in eine Gleichgewichtsposition zwischen diesen beiden Komponenten zurückfindet. Dementsprechend sind dort Mittel vorgesehen, mit denen eine relative Verschiebung von Hilfskolben und Plungerkolben erkannt wird. Wie oben bereits ausgeführt wurde, kann das beispielsweise ein Kraftsensor sein. \n\n102\\. Nach NK2 kommt es für die Bestimmung der Unterstützungskraft nicht auf die Position des Kolbens an. Weder der Hilfskolben noch der Plungerkolben sind als Kolben im Sinne von Patentanspruch 1 einzuordnen. Deshalb fehlt es an einer Anregung, einen Sensor zur Bestimmung der Kolbenposition, wie er in mehreren Entgegenhaltungen beschrieben wird, vorzusehen und den Bremskraftverstärker in Abhängigkeit einer möglichen Wegdifferenz zwischen Kolben und Bremsbetätigungseinrichtung zu steuern. \n\n103\\. (2) Es kann ferner nicht als technisch beliebig angesehen werden, ob ein (einziger) Sensor zur Erfassung einer relativen Bewegung von Plungerkolben und Hilfskolben eingesetzt wird, um die für die Ansteuerung des Bremskraftverstärkers erforderlichen Werte zu gewinnen, oder ob hierfür eine Kombination eines Sensors zur Erfassung der Kolbenposition und eines Sensors zur Erfassung der Bremsbetätigungseinrichtung Verwendung findet. \n\n104\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO und § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung. \n\nDeichfuß Kober-Dehm Marx Rensen Crummenerl","BGH, 21.08.2025, X ZR 133\u002F23","2026-07-08T22:50:10.770Z","2026-07-10T22:09:55.808Z",{"id":226,"ecli":227,"slug":228,"caseNumber":229,"courtId":44,"decisionDate":230,"fullText":231,"summary":232,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":230,"parsedAt":233,"updatedAt":234},"5208","ECLI:DE:NEURIS:KORE615232025","ecli-de-neuris-kore615232025","X ZR 112\u002F23","2025-08-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.08.2025, X ZR 112\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 21. Juni 2023 abgeändert.\n\nDas europäische Patent 2 845 115 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche 1 und 9 jeweils die nachfolgend aufgeführten Änderungen erfahren und die übrigen Patentansprüche sich auf diese Fassung zurückbeziehen:\n\n\\- im vorletzten Absatz wird nach den Wörtern \"between the first connector and the second connector,\" das Wort \"and\" gestrichen;\n\n\\- im letzten Absatz wird der Punkt ersetzt durch \", and\";\n\n\\- nach dem letzten Absatz wird folgender Text angefügt:\n\n\"- the integrated circuit is a microprocessor or a digital signal processor, hence the integrated circuit is an electronic processing unit, which is connected to access and to process data transmitted in the electronic data connection between the first connector and the second connector, thereby the device-specific interface (1, 10, 20) not only transmits electronic data signals between the first and second devices but also reacts upon these signals, interferes with these signals and changes these signals.\".\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zwei Drittel und die Klägerin ein Drittel.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 845 115 (Streitpatents), das am 1. Mai 2013 unter Inanspruchnahme einer dänischen Priorität vom 2. Mai 2012 angemeldet worden ist und ein Kabelchipsystem betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den sieben weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: A device-specific interface (1, 10, 20) for interfacing a first device (2) directly to a particular second device (3, 13, 23) in a voice communications system, where the device-specific interface (1, 10, 20) is specific to the particular second device (3, 13, 23) and the second device requires particular settings to be used by the first device when exchanging data with the second device, the interface comprising: \\- first (I) and second (II, III, IV) connectors for releasably connecting the interface to the first and second devices, respectively; \\- an electronic data connection (4) between the first connector and the second connector; \\- an integrated circuit (5, 15, 25) comprising a memory (6) holding digital information relating to identification of the particular second device and relating to particular settings to be used when exchanging electronic data with the particular second device via the electronic data connection; and \\- a digital data interface (7) between the first connector and the integrated circuit enabling the first device to access the digital information, wherein \\- the digital information comprises settings specific to the particular second device to be used by the first device when exchanging electronic data signals with the second device and wherein the device-specific interface is adapted to provide the digital information comprising settings specific to the particular second device to the first device thereby enabling the first device to automatically adapt its settings and\u002For functionality according to the settings specific to the particular second device, \\- the device-specific interface (1, 10, 20) is a push-to-talk interface and the first device (2) is a push-to-talk device, \\- the electronic data connection of the device-specific interface is a wire or cable between the first connector and the second connector, and \\- the integrated circuit and the memory are embedded in the wire or cable or in the first or second connector so that they are physically part of the interface. \n\n3\\. Patentanspruch 8 schützt sinngemäß eine erste Einrichtung, die mittels einer solchen Schnittstelle an eine zweite Einrichtung angeschlossen werden kann, Patentanspruch 9 ein Verfahren zur Übermittlung von digitalen Informationen mit einer solchen Schnittstelle, Patentanspruch 16 eine Anordnung aus einer solchen Schnittstelle und einer ersten Einrichtung und Patentanspruch 17 die Verwendung einer solchen Schnittstelle, um eine zweite Einrichtung zu erkennen und die erste Einrichtung daran anzupassen. \n\n4\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und nicht so offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in 14 geänderten Fassungen verteidigt. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und um zwei weitere Hilfsanträge ergänzt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet und führt zur Abweisung der Klage, soweit diese sich gegen den mit Hilfsantrag 8 verteidigten Gegenstand richtet. \n\n7\\. I. Das Streitpatent betrifft ein Kabelchipsystem. \n\n8\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren im Stand der Technik Schnittstellenstandards für die Datenkommunikation zwischen Computern und elektronischen Geräten bekannt, die das Detektieren und Verbinden eines Geräts erlauben. Diese böten Möglichkeiten zum Austauschen und Hinzufügen von Komponenten ohne Systemunterbrechung (hot-swapping, hot-plugging) (Abs. 2). \n\n9\\. Bei Sprachkommunikationsgeräten wie Funkgeräten, Sprechanlagen oder Telefonen, seien Schnittstellen mit Peripheriegeräten (z.B. Headsets oder Push-to-Talk-Geräten (PTT)) speziell für die jeweilige Marke und den jeweiligen Gerätetyp entwickelt worden. Dies bringe eine Beschränkung auf die vorgegebene Konfiguration mit sich. Werde ein anderes Funkgerät oder Mobiltelefon verwendet, sei in der Regel auch ein neues Peripheriegerät erforderlich. Hot-Swapping oder ein Austausch sei generell nicht möglich (Abs. 3). \n\n10\\. Aufgrund der mit zunehmender Rechenleistung bei vielen Sprachkommunikationsgeräten hinzugekommenen neuen Funktionen und Anforderungen seien Standardanschlüsse (Stecker\u002FBuchse) nicht mehr ausreichend. Ein Headset oder PTT-Gerät müsse für eine zufriedenstellende Funktion an das jeweilige Funksystem angepasst werden (Abs. 4). Die technische Übereinstimmung zwischen Funkgeräten und PTT-Geräten müsse im Voraus bekannt seien (Abs. 5). Ähnliche Problemstellungen gebe es beim Anschluss von Peripheriegeräten in technischen Bereichen, in denen sich die Hersteller noch nicht auf einen Standard geeinigt hätten (Abs. 5). \n\n11\\. 2\\. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, die Verbindung und den Austausch von Peripheriegeräten in Kommunikationssystemen zu verbessern, für welche keine vordefinierten gemeinsamen Standards zur Verbindung, Identifikation und Kommunikation zwischen Geräten vorliegen. \n\n12\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 eine Schnittstelle vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n13\\. \n\n1.1 A device-specific interface (1, 10, 20) for interfacing a first device (2) directly to a particular second device (3, 13, 23) in a voice communications system. Vorrichtungsspezifische Schnittstelle (1, 10, 20) zur direkten Verbindung einer ersten Einrichtung (2) mit einer bestimmten zweiten Einrichtung (3, 13, 23) in einem Sprachkommunikationssystem. 1.2 The device-specific interface (1, 10, 20) is specific to the particular second device (3, 13, 23). Die vorrichtungsspezifische Schnittstelle (1, 10, 20) ist spezifisch für die bestimmte zweite Einrichtung (3, 13, 23). 1.3 The second device requires particular settings to be used by the first device when exchanging data with the second device. Die zweite Einrichtung erfordert spezielle Einstellungen, die die erste Einrichtung nutzen soll, wenn sie Daten mit der zweiten Einrichtung austauscht. 1.4 The interface comprises: Die Schnittstelle umfasst: 1.4.1 first (I) and second (II, III, IV) connectors for releasably connecting the interface to the first and second devices, respectively; erste (I) und zweite (II, III, IV) Verbinder, um die Schnittstelle jeweils lösbar mit der ersten und der zweiten Einrichtung zu verbinden; 1.4.2 an electronic data connection (4) between the first connector and the second connector; eine elektronische Datenverbindung (4) zwischen dem ersten und dem zweiten Verbinder; 1.4.3 an integrated circuit (5, 15, 25), eine integrierte Schaltung (5, 15, 25), 1.4.4 comprising a memory (6), die einen Speicher (6) umfasst, 1.4.4.1 holding digital information relating to identification of the particular second device and der digitale Informationen enthält, die die Identifikation der bestimmten zweiten Einrichtung betreffen 1.4.4.2 relating to particular settings to be used when exchanging electronic data with the particular second device via the electronic data connection; and und die bestimmte Einstellungen betreffen, die genutzt werden sollen, wenn elektronische Daten mit der bestimmten zweiten Einrichtung über die elektronische Datenverbindung ausgetauscht werden; 1.4.5 a digital data interface (7) between the first connector and the integrated circuit enabling the first device to access the digital information. eine digitale Datenschnittstelle (7) zwischen dem ersten Verbinder und der integrierten Schaltung, so dass die erste Einrichtung in die Lage versetzt wird, auf die digitalen Informationen zuzugreifen. 1.5 The digital information comprises settings specific to the particular second device to be used by the first device when exchanging electronic data signals with the second device. Die digitalen Informationen umfassen die Einstellungen, die für die bestimmte zweite Einrichtung spezifisch sind und die die erste Einrichtung nutzen soll, wenn sie elektronische Datensignale mit der zweiten Einrichtung austauscht. 1.6 The device-specific interface is adapted to provide the digital information comprising settings specific to the particular second device to the first device, Die vorrichtungsspezifische Schnittstelle ist dafür eingerichtet, der ersten Einrichtung die digitalen Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Einstellungen umfasst, die spezifisch für die bestimmte zweite Einrichtung sind, 1.7 thereby enabling the first device to automatically adapt its settings and\u002For functionality according to the settings specific to the particular second device. wodurch die erste Einrichtung automatisch in die Lage versetzt wird, ihre Einstellungen und\u002Foder ihre Funktionalität entsprechend den Einstellungen anzupassen, die für die bestimmte zweite Einrichtung spezifisch sind. 1.8 The device-specific interface (1, 10, 20) is a push-to-talk interface and the first device (2) is a push-to-talk device. Die vorrichtungsspezifische Schnittstelle (1, 10, 20) ist eine Push-to-Talk-Schnittstelle und die erste Einrichtung (2) ist eine Push-to-Talk-Einrichtung. 1.9 The electronic data connection of the device-specific interface is a wire or cable between the first connector and the second connector. Die elektronische Datenverbindung der vorrichtungsspezifischen Schnittstelle ist ein Draht oder ein Kabel zwischen dem ersten und dem zweiten Verbinder. 1.10 The integrated circuit and the memory are embedded in the wire or cable or in the first or second connector so that they are physically part of the interface. Die integrierte Schaltung und der Speicher sind in dem Draht oder dem Kabel oder dem ersten oder zweiten Verbinder eingebettet, so dass diese körperliche Teile der Schnittstelle sind.\n\n14\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung. \n\n15\\. a) Die Schnittstelle im Sinne von Patentanspruch 1 muss gemäß Merkmal 1.8 eine Sprechtastenschnittstelle (push to talk) sein, also eine Schnittstelle, die den Betrieb einer Push-to-Talk-Einrichtung als erste Einrichtung ermöglicht. \n\n16\\. Nach den zutreffenden und nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts ist eine Push-to-Talk-Einrichtung ein Gerät, das bei einer Kommunikationsverbindung benötigt wird, bei der kein gleichzeitiges, sondern nur ein wechselseitiges Sprechen der Teilnehmer möglich ist (Halbduplex). Die PTT-Taste muss in solchen Fällen betätigt werden, um die Sprachübertragung von dem betreffenden Gerät aus zu ermöglichen. \n\n17\\. Eine Push-to-Talk-Schnittstelle muss demnach geeignet sein, den Betrieb einer Push-to-Talk-Einrichtung zusammen mit einer zweiten Einrichtung zu ermöglichen. Je nach den Eigenschaften der zweiten Einrichtung sind hierzu spezifische Einstellungen im Hinblick auf ihre Halbduplex-Fähigkeit, die Anzahl von aktiven Funknetz-\u002FPTT-Leitungen, die Auswahl zwischen offenem Mikrofon und PTT oder sonstige Parameter erforderlich (Abs. 36). \n\n18\\. Patentanspruch 1 lässt offen, welche Parameter dies im Einzelnen sind. \n\n19\\. b) Als körperliche Bestandteile sehen die Merkmale 1.4 bis 1.5 erste (I) und zweite (II) Verbinder bzw. Anschlüsse (connectors), eine zwischen diesen angeordnete elektronische Datenverbindung (4), eine integrierte Schaltung (5) mit einem Speicher (6) und eine digitale Datenschnittstelle (7) zwischen dem ersten Verbinder und der integrierten Schaltung vor. \n\n20\\. aa) Diese Komponenten sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt. \n\n21\\. bb) Bei dem ersten und zweiten Verbinder kann es sich um Stecker, Buchsen oder einen anderen physischen Anschluss handeln (Abs. 23). \n\n22\\. cc) Die elektronische Datenverbindung muss gemäß Merkmal 1.9 aus einem Draht (wire) oder einem Kabel (cable) bestehen. \n\n23\\. Eine drahtlose Verbindung, wie sie in der Beschreibung als weitere Möglichkeit angeführt wird (Abs. 23), ist damit ausgeschlossen. \n\n24\\. dd) Die integrierte Schaltung (5) mit dem Speicher (6) muss gemäß Merkmal 1.10 in dem Draht, dem Kabel oder einem der beiden Verbinder eingebettet sein und dadurch einen körperlichen Teil der Schnittstelle bilden. \n\n25\\. Dem hat das Patentgericht zutreffend und nicht angegriffen entnommen, dass es nicht ausreicht, wenn die integrierte Schaltung funktionell einen Bestandteil der Schnittstelle bildet. \n\n26\\. Eingebettet im Sinne von Merkmal 1.10 ist eine integrierte Schaltung jedenfalls dann, wenn sie vollständig vom Gehäuse eines der beiden Verbinder oder von der Umhüllung des Drahts oder Kabels umgeben ist. Wie die Figuren 1, 3 und 4 des Streitpatents zeigen, ist es unschädlich, wenn die Einbettung zu einer lokalen Vergrößerung des Querschnitts führt. \n\n27\\. c) In funktioneller Hinsicht muss die Schnittstelle gemäß Merkmal 1.2 spezifisch für die zweite Einrichtung sein, die mit der ersten Einrichtung - also der Push-to-Talk-Einrichtung \\- verbunden werden soll. \n\n28\\. aa) Spezifisch ist eine Schnittstelle, wenn sie in besonderer Weise auf die zweite Einrichtung abgestimmt ist, also nicht ohne weiteres mit anderen Geräten genutzt werden kann. Merkmal 1.3 konkretisiert dies dahin, dass die Push-to-Talk-Einrichtung besondere Einstellungen benötigt, um mit der zweiten Einrichtung Daten austauschen zu können. \n\n29\\. Diese Einstellungen können nach der Beschreibung des Streitpatents zum Beispiel Eigenschaften des Signals betreffen (etwa Impedanz, Kodierungsschema oder Trägerfrequenz), die Zuordnung der elektrischen Anschlüsse, ein anzuwendendes Kommunikationsprotokoll oder eine zu installierende Steuersoftware (Abs. 17, 33). \n\n30\\. bb) Entgegen der Auffassung der Berufung ist Merkmal 1.2 nicht zu entnehmen, dass die Schnittstelle außerdem eine besondere Gestaltung aufweisen muss, die die Möglichkeit der Verbindung mit anderen Geräten ausschließt, etwa eine von standardisierten Anschlüssen abweichende räumlich-körperliche Gestaltung oder Kennzeichnung. \n\n31\\. Der Wortlaut von Merkmal 1.2 sieht ein solches Erfordernis nicht vor. \n\n32\\. Aus der Patentbeschreibung ergibt sich nichts anderes. Dort wird zwar als Vorgabe formuliert, die Schnittstelle solle nur mit der bestimmten zweiten Einrichtung eingesetzt und für diesen Einsatz produziert und vertrieben werden (Abs. 24). Auch daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Beachtung dieser Vorgaben durch eine besondere Ausgestaltung der Schnittstelle zu gewährleisten ist. \n\n33\\. cc) Welche Kriterien zur Spezifikation der zweiten Einrichtung heranzuziehen sind, ist in Patentanspruch 1 nicht im Einzelnen vorgegeben. \n\n34\\. Entgegen der Auffassung der Berufung ist nicht erforderlich, dass die Schnittstelle für jedes einzelne Modell eines jeden Herstellers besondere Einstellungen vorsehen muss. Vielmehr reicht es aus, die jeweiligen Einstellungen so festzulegen, dass eine bestimmte Klasse von Geräten - etwa Funkgeräte mit bestimmten Eigenschaften - zusammen mit der Push-to-Talk-Einrichtung genutzt werden können. \n\n35\\. d) Die benötigten Einstellungen sowie eine digitale Identifikation der zweiten Einrichtung sind nach den Merkmalen 1.4.4.2 und 1.4.4.1 in dem bereits erwähnten Speicher (6) hinterlegt. \n\n36\\. Die Push-to-Talk-Einrichtung kann nach den Merkmalen 1.4.5 und 1.6 auf diese digitalen Informationen zugreifen und ihre Funktionalität gemäß Merkmal 1.7 automatisch entsprechend anpassen. Die automatische Anpassung schafft die Möglichkeit für Hot-Swapping und Hot-Plugging von unterschiedlichen Geräten, indem für jede Einrichtung ein für sie angepasstes Verbindungskabel eingesetzt wird (Abs. 42). \n\n37\\. Ein Funktionsablauf zur automatischen Herstellung einer Verbindung ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 schematisch dargestellt. \n\n38\\. Wenn die Verbindung auf diese Weise eingerichtet ist, können über die elektronische Datenverbindung (4) Signale zwischen den Einrichtungen übertragen werden (Abs. 48 f.). \n\n39\\. e) Die Art und Weise, in der die Schnittstelle die für die Einstellung benötigten Informationen vorhält und der Push-to-Talk-Einrichtung zur Verfügung stellt, ist in Patentanspruch 1 nicht im Einzelnen vorgegeben. \n\n40\\. Den Merkmalen 1.4.5, 1.6 und 1.7 ist insoweit nur die funktionelle Vorgabe zu entnehmen, dass die Push-to-Talk-Einrichtung aufgrund der zur Verfügung gestellten Informationen automatisch in die Lage versetzt werden muss, ihre Einstellungen oder ihre Funktionalität entsprechend anzupassen. Da die Push-to-Talk-Einrichtung nicht zum Gegenstand von Patentanspruch 1 gehört, ist hierbei ausreichend, wenn die Schnittstelle die Eignung aufweist, mit einer Push-to-Talk-Einrichtung in der vorgenannten Weise zusammenzuwirken. \n\n41\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit im Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n42\\. Das Streitpatent offenbare zwar die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Sein Gegenstand sei aber nicht patentfähig. \n\n43\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei dem Fachmann, einem Ingenieur (FH) bzw. Bachelor der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sprachkommunikationssysteme, dem entsprechende gängige Schnittstellentechnologien Übertragungsprotokolle bekannt seien, ausgehend von dem US-amerikanischen Patent 7 426 585 (O3) in Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt gewesen. \n\n44\\. O3 habe sogenannte Smart Cables zum Gegenstand und befasse sich mit der Verbindung von Eingabe-\u002FAusgabegeräten (I\u002FO-devices) mit einem zentralen System (central system). Beschrieben werde ein intelligentes Kabeldesign- und Schnittstellensystem, das dem zentralen System ermögliche, automatisch das Vorhandensein, den Typ und die Eigenschaften eines Eingabe-\u002FAusgabegeräts, das an einem der Steckplätze des Zentralsystems angeschlossen sei, festzustellen sowie eine automatische Systemkonfiguration bereitzustellen. \n\n45\\. Nicht entnehmbar sei O3 lediglich Merkmal 1.8. Zwar könnten über die Schnittstelle als zweite Einrichtungen Funkgeräte, Sprechanlagen und dergleichen betrieben werden. Dem Fachmann sei auch bekannt, dass insbesondere bei Funkgeräten die Verwendung von Sprechtasten üblich sei. Jedoch sei O3 nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass die lediglich beispielhaft erwähnten Funkgeräte tatsächlich eine Sprechtaste aufwiesen und dafür die erste Einrichtung (central system) als eine Sprechtasteneinrichtung sowie die vorrichtungsspezifische Schnittstelle als eine Sprechtastenschnittstelle ausgestaltet sei. \n\n46\\. Die Schnittstelle als PTT-\u002FSprechtastenschnittstelle und die erste Einrichtung als Sprechtasteneinrichtung auszugestalten, habe sich für den Fachmann jedoch in naheliegender Weise ergeben. Ihm sei bekannt gewesen, dass Funkgeräte üblicherweise nicht für Gegensprechen bzw. Vollduplex-Betrieb eingerichtet seien, sondern meist nur ein wechselseitiges Sprechen der Teilnehmer (Wechselsprechen, Halbduplex-Betrieb) ermöglichten, wobei eine PTT-Taste oder Sprechtaste eingesetzt werde, um bei Beginn der Sprachübertragung die Aktivierung des Senders auszulösen und während des Sendens das Empfangsteil des Funkgeräts abzuschalten. \n\n47\\. Der Fachmann habe Veranlassung gehabt, einen Betrieb des vorbekannten Systems im Hinblick auf Funkgeräte zu ermöglichen, welche typischerweise das Wechselsprechen (Halbduplex) verwenden. Eine vorrichtungsspezifische Schnittstelle für die Übertragung des ggf. zusätzlichen Signals für die Umschaltung von Senden und Empfangen und die erste Einrichtung für die Verarbeitung dieses Signals auszustatten, um den Betrieb für solche üblicherweise im Halbduplex arbeitenden Funkgeräte zu ermöglichen, stelle für den Fachmann eine Selbstverständlichkeit dar. Die hiergegen gerichteten Einwände der Beklagten seien unbegründet. \n\n48\\. Für die übrigen Patentansprüche ergebe sich keine abweichende Beurteilung. \n\n49\\. Die Hilfsanträge 1, 1a, 3, 4, 4a und 4b seien nicht zulässig. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 seien zudem in den Fassungen sämtlicher Hilfsanträgen dem Fachmann ausgehend von O3 in Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt gewesen. Da die Beklagte sämtliche Hilfsanträge als geschlossene Anspruchssätze verteidigt habe, habe es einer gesonderten Beurteilung der Patentansprüche 2 bis 8 und 10 bis 17 nicht bedurft. \n\n50\\. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im Hinblick auf die erteilte Fassung stand. \n\n51\\. 1\\. Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass die Erfindung so deutlich offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. \n\n52\\. Das Patentgericht hat in seinem nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis im Einzelnen dargelegt, weshalb die Beschreibung und die Figuren der Streitpatentschrift eine Realisierung der beanspruchten Schnittstelle ermöglichen. Diese Ausführungen lassen keinen Fehler in der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung erkennen. \n\n53\\. Die Klägerin hat diese Ausführungen mit dem Argument angegriffen, es sei nicht ersichtlich, wie eine Leitung oder ein Kabel genügend Raum für die in Merkmal 1.10 vorgesehene Einbettung einer integrierten Schaltung mit Speicher ermöglichen kann. Hierzu hat das Patentgericht zutreffend auf den Anwendungshinweis des Unternehmens maxim integrated (Application note 4623: Smart Cable Aids Quality Control and Authentication, O7) verwiesen, in dem ein Chip offenbart wird, der in ein Kabel eingebettet werden kann, um Produktfälschungen zu erschweren. \n\n54\\. 2\\. Zu Recht hat das Patentgericht den Gegenstand von Patentanspruch 1 als ausgehend von O3 nahegelegt angesehen. \n\n55\\. a) O3 befasst sich mit sogenannten Smart Cables, die zur Verbindung von Ein-\u002FAusgabegeräten (input\u002Foutput-(I\u002FO)-devices) mit einem zentralen System (central system) eingesetzt werden und die Übertragung von Daten zwischen den angeschlossenen Geräten ermöglichen. \n\n56\\. aa) O3 führt aus, für Nutzer könne es schwierig sein, I\u002FO-Geräte über den jeweils hierfür vorgesehenen Anschluss (cable slot) mit einem zentralen System zu verbinden. Das zentrale System benötige zudem Informationen darüber, welche Anschlüsse belegt seien und welcher Gerätetyp angeschlossen sei, um die für die ordnungsgemäße Funktion erforderlichen Datenformate und Protokolle anwenden zu können. Unter Umständen seien auch spezifische Informationen zum jeweiligen Nutzer erforderlich, zum Beispiel bei Spracherkennung (Sp. 1 Z. 13-54). \n\n57\\. bb) Zur Verbesserung schlägt O3 ein System mit mehreren einheitlich ausgestalteten Anschlüssen zum Verbinden mit I\u002FO-Geräten vor. \n\n58\\. Die eingesetzten Verbinder (cable connectors) enthalten einen Speicher, in dem Informationen zu Typ oder charakteristischen Eigenschaften des I\u002FO-Geräts oder zu Identität oder Eigenschaften eines verbundenen Benutzers abgelegt werden können. Das zentrale System erkennt automatisch das Einführen eines solchen Verbinders in einen Anschluss und liest daraufhin Konfigurationsinformationen aus dem Speicher aus. Es kann diese Informationen verwenden, um Daten oder Signale zwischen den Steckplätzen und separaten internen Logikblöcken zu steuern und Funktionen zu konfigurieren. Das Zentralsystem kann ferner Konfigurationsinformationen in den Speicher des Verbinders schreiben (Sp. 2 Z. 16-40, Z. 56-61). \n\n59\\. cc) Ein Ausführungsbeispiel für einen Verbinder und die darin enthaltenen Komponenten ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt. \n\n60\\. Die Anschluss-Logik (14) weist einen 1-Draht-Bus (36) auf, der beispielsweise mit zwei von acht Steckerstiften für ein bidirektionales digitales Signal und für die Stromversorgung gekoppelt ist. Die anderen Stifte können dazu verwendet werden, verschiedene Arten von Signalen zwischen einem mit dem Anschluss (10) gekoppelten Gerät und dem zentralen System zu übermitteln, z.B. digitale oder analoge Signale, die Audio-, Temperatur- oder andere Arten von Daten beinhalten (Sp. 3 Z. 37-53). \n\n61\\. Der 1-Draht-Bus (36) wird von einer Steuerung (18) gesteuert. Diese ist mit einem Read Only Memory (ROM 20) verbunden, das einen dem Typ des Geräts eindeutig zugeordneten Code speichert. Eine Steuerung (22) steuert den Zugriff auf einen Datenspeicher (26) mit vorgelagertem Zwischenspeicher (scratchpad 28) und ein Anwendungsregister (30) mit vorgelagertem Zwischenspeicher (32). In den Speichern (28, 30, 32) können Werte hinterlegt werden, die den Typ oder spezifische Merkmale eines mit dem Anschlusskabel gekoppelten I\u002FO-Geräts oder des Nutzers beschreiben. Zu diesen Informationen gehört zum Beispiel ein Verstärkungsbetrag, der zum Aufbringen auf ein durch das Kabel für ein besonderes Gerät oder einen besonderen Nutzer übermitteltes Signal erforderlich ist, etwa hinsichtlich der Sprechlautstärke des Nutzers. Der Datenspeicher (26) ist ein dauerhafter Speicher für Daten, die beim Koppeln des Anschlusssteckers mit der Aufnahme des zentralen Systems in die Speicher (28, 30, 32) geladen oder beim Entkoppeln aus diesen übertragen werden können. Auf diese Weise kann das zentrale System Informationen zu Typ bzw. Identität oder Merkmalen von Geräten oder Nutzern aus dem Speicher-Scratchpad (28) auslesen. Das zentrale System kann auch einen geänderten Wert in dem dauerhaften Datenspeicher (26) abspeichern (Sp. 4 Z. 4-29). \n\n62\\. dd) Die Schritte zur Erkennung und Verarbeitung von Informationen über den Kabelanschluss sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 dargestellt. \n\n63\\. Wenn im Schritt (102) das Einstecken eines Kabels erkannt worden ist, werden im nachfolgenden Schritt (104) Daten aus dem Logikspeicher des Kabelverbinders ausgelesen. Hat das System die Daten erkannt, ermittelt es im Schritt (108) eine Geräte- oder Kabelklasse aus einer vorgegebenen Gruppe von Klassen. Zu diesen Klassen können etwa Funkgeräte, Sprechanlagen (intercom), externe Mikrofone, sonstige Kommunikationsgeräte (AuxComm), entfernte Lautsprecher oder Kissen-Lautsprecher gehören. Je nach erkannter Klasse werden in den Schritten (110, 112, 114) Konfigurationsmaßnahmen durchgeführt. Anschließend speichert das System im Schritt (116) den neuen Kabeltyp und den zugehörigen Anschluss. Im abschließenden Schritt (118) informiert es alle betroffenen Prozessoranwendungen über das neue Gerät (Sp. 5 Z. 59 bis Sp. 6 Z. 40). \n\n64\\. b) Das Patentgericht hat zu Recht entschieden, dass O3 damit sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 mit Ausnahme des Merkmals 1.8 offenbart. \n\n65\\. aa) Zu Recht hat das Patentgericht das in O3 offenbarte zentrale System als erste Einrichtung und die daran anschließbaren Geräte als zweite Einrichtungen im Sinne von Merkmal 1.1 angesehen. \n\n66\\. Entgegen der Auffassung der Berufung offenbart D1 auch eine direkte Verbindung zwischen diesen Einrichtungen. Hierfür reicht aus, dass jedes Gerät mittels eines Kabels und des in O3 vorgeschlagenen Verbinders mit der Zentraleinheit verbunden ist, ohne dass weitere Komponenten dazwischengeschaltet sind. \n\n67\\. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass die Zentraleinheit ihrerseits aus mehreren Komponenten besteht - etwa einem Prozessor (56) und weiteren Bauteilen. Merkmal 1.1 gibt nicht vor, mit welcher Komponente der ersten Einrichtung die Verbindung bestehen muss. \n\n68\\. bb) Eine Vorwegnahme der Merkmale 1.2 und 1.3 hat das Patentgericht zutreffend darin gesehen, dass in den Speicherkomponenten des Verbindungssteckers Informationen abgelegt werden können, die sich auf den Typ oder bestimmte Eigenschaften eines an das Kabel angeschlossenen Geräts beziehen. \n\n69\\. (1) Wie bereits oben dargelegt wurde, reicht die Unterscheidung zwischen verschiedenen Gerätetypen zur Verwirklichung der Merkmale 1.2 und 1.3 aus. Eine Unterscheidung zwischen jedem einzelnen Modell ist nicht erforderlich. \n\n70\\. (2) Entgegen der Auffassung der Berufung steht der Offenbarung der Merkmale 1.2 und 1.3 auch nicht entgegen, dass O3 die Möglichkeit aufzeigt, spezifische Informationen zu bestimmten Nutzern vorzuhalten. \n\n71\\. Diese Möglichkeit besteht in O3 nicht anstelle, sondern zusätzlich zur Möglichkeit, solche Informationen zu bestimmten Geräteklassen vorzuhalten. Das Streitpatent schließt derartige Zusatzfunktionen nicht aus. \n\n72\\. (3) O3 offenbart ferner, dass das zentrale System die aus dem Verbinder auslesbaren Informationen nutzt, um den Anschluss so zu konfigurieren, dass das erkannte Gerät ordnungsgemäß genutzt werden kann (Sp. 2 Z. 23-35). Dies ist auch in Figur 4 in den Schritten (110, 112, 114) dargestellt. \n\n73\\. Entgegen der Auffassung der Berufung sind diese Ausführungen nicht \"spekulativ\". Die automatische Erkennung unterschiedlicher Geräte und die darauf abgestimmte Konfiguration des zentralen Systems stehen im Zentrum der Überlegungen von O3, die den Benutzer gerade davon entlasten will, zwischen unterschiedlichen Anschlüssen für einzelne Gerätetypen zu wählen. \n\n74\\. cc) Die in Merkmal 1.4.1 verlangte Lösbarkeit der Verbinder ergibt sich in O3 für die Verbindung mit dem zentralen System aus der Darstellung in Figur 1 und aus den Erläuterungen in der Beschreibung, wonach es sich um einen Verbinder des Typs RJ-45 handeln kann (Sp. 3 Z. 23-29). \n\n75\\. Als Möglichkeiten für den Anschluss der zweiten Einrichtung führt O3 unter anderem Buchsen (jacks) vom Typ RS-232 an (Sp. 3 Z. 50-52). Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, sind Verbindungen dieses Typs ebenfalls lösbar. \n\n76\\. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Annahme, dass die anderen Geräte zum Beispiel über RS-232-Verbindungen mit dem Kabel verbunden sind, nicht spekulativ. Die Beschreibung von O3 führt an der oben angegebenen Stelle (Sp. 3 Z. 50-52) ausdrücklich aus, dass Geräte, die mit dem durch den Verbinder (10) abgeschlossenen Kabel verbunden sind, neben Mikrofonen, Lautsprechern und Temperatursonden auch solche sein können, die mittels RS-232-Buchsen verbunden sind. \n\n77\\. dd) Merkmal 1.4.4.1 ist in O3 deshalb offenbart, weil der im Verbinder enthaltene Speicher Informationen zum Typ des angeschlossenen Geräts enthalten kann. \n\n78\\. Dies reicht aus, weil Patentanspruch 1 aus den im Zusammenhang mit den Merkmalen 1.2 und 1.3 angegebenen Gründen auch insoweit nicht vorgibt, anhand welcher Kriterien eine zweite Einrichtung zu identifizieren ist. Insbesondere ist nicht erforderlich, jedes einzelne Exemplar eines Geräts individuell erkennbar zu machen. \n\n79\\. Dass O3 darüber hinaus die Möglichkeit offenbart, bestimmte Nutzer zu identifizieren, ist auch in diesem Zusammenhang unerheblich. Ausschlaggebend ist, dass die Möglichkeit zur Identifikation von Einrichtungen anhand ihres Typs besteht. \n\n80\\. ee) Dass die in O3 ausgetauschten digitalen Informationen im Sinne von Merkmal 1.4.4.2 Einstellungen für den Datenaustausch mit der zweiten Einrichtung betreffen, ergibt sich aus den bereits oben im Zusammenhang mit den Merkmalen 1.2 und 1.3 genannten Ausführungen, wonach das zentrale System die aus dem Verbinder ausgelesenen Informationen verwendet, um sich selbst zu konfigurieren (Sp. 2 Z. 23-35). \n\n81\\. ff) Merkmal 1.4.5 ist in O3 offenbart, weil das zentrale System auf die in der integrierten Schaltung der Schnittstelle gespeicherten digitalen Informationen zugreifen kann. \n\n82\\. Wie bereits oben dargelegt wurde ist die Annahme des Patentgerichts, bei dem zentralen System handele es sich um die erste Einrichtung im Sinne von Patentanspruch 1, nicht zu beanstanden. \n\n83\\. gg) Merkmal 1.5 ist in O3 jedenfalls deshalb offenbart, weil das zentrale System ausweislich der bereits im Zusammenhang mit den Merkmalen 1.2, 1.3 und 1.4.4.2 erwähnten Ausführungen die aus dem Speicher des Verbinders ausgelesenen Informationen verwenden kann, um sich selbst zu konfigurieren (Sp. 2 Z. 23-35). \n\n84\\. Einschränkende Vorgaben auf eine besondere Art von Einstellungen, die über die Ermöglichung des Datenaustauschs hinausgehen, enthält Merkmal 1.5 nicht. \n\n85\\. hh) Die Feststellungen des Patentgerichts zur Vorwegnahme der Merkmale 1.6 und 1.7 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. \n\n86\\. Wie oben dargelegt wurde, ist eine ausreichende Möglichkeit zur Anpassung der Schnittstelle grundsätzlich schon dann gegeben, wenn die digitalen Informationen so zur Verfügung gestellt werden, dass sich die erste Einrichtung auf deren Grundlage automatisch anpassen kann. Dies ist in O3 offenbart. \n\n87\\. Wie bereits mehrfach aufgezeigt wurde, liest das zentrale System die Konfigurationsinformationen automatisch aus dem Speicher des Verbinders aus und nutzt sie zur Systemkonfiguration (Sp. 2 Z. 23-35). So kann beispielsweise auf Grundlage der übermittelten Daten ermittelt werden, wie die Signale des Ports zur Ausgangsverarbeitungsschaltung geleitet werden (Sp. 5 Z. 14-17). \n\n88\\. ii) Vor diesem Hintergrund greift die Berufung die Feststellungen des Patentgerichts zur Offenbarung der Merkmale 1.9 und 1.10 mit Recht nicht an. \n\n89\\. c) Ebenfalls zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass Merkmal 1.8 in O3 nicht eindeutig offenbart ist. \n\n90\\. O3 ist zwar zu entnehmen, dass das zentrale System in der Lage ist, angeschlossene Audiogeräte wie Funkgeräte, Mikrofone oder Lautsprecher zu nutzen. \n\n91\\. Eine Nutzung als Push-to-Talk-Gerät lässt sich daraus aber nicht eindeutig ableiten. \n\n92\\. d) Das Patentgericht hat zu Recht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 ausgehend von O3 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. \n\n93\\. aa) Entgegen der Auffassung der Berufung stellt O3 bei der Suche nach Möglichkeiten, eine Push-to-Talk-Einrichtung auf einfache Weise mit einer Vielzahl unterschiedlicher anderer Einrichtungen zu kombinieren, keinen \"gattungsfremden\" Stand der Technik dar. \n\n94\\. O3 befasst sich ebenso wie das Streitpatent mit der Frage, wie Funkgeräte, Sprechanlagen und ähnliche Geräte mit anderen Geräten verbunden werden können. Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, gehört zu den Geräten, die sich für eine solche Kombination eignen, auch eine Push-to-Talk-Einrichtung. Eine solche Einrichtung wird zwar nur für Funkgeräte benötigt, die lediglich einen Halbduplex-Modus ermöglichen. Solche Geräte werden nach den Feststellungen des Patentgerichts aber häufig eingesetzt. Die in O3 vorgeschlagene Schnittstelle lässt sich nach den Feststellungen des Patentgerichts ohne Schwierigkeiten für diese Zwecke einsetzen. \n\n95\\. bb) Hieraus hat das Patentgericht zu Recht die Schlussfolgerung gezogen, dass es nahelag, das in O3 vorgeschlagene System mit einer Push-to-Talk-Einrichtung als zentrales System einzusetzen. \n\n96\\. cc) Ob eine solche Ausgestaltung auch ausgehend von der internationalen Patentanmeldung 2011\u002F128489 (O10) oder sonstigen Entgegenhaltungen nahegelegen hat, ist unerheblich. \n\n97\\. Auch wenn diese Frage zu verneinen ist, schließt dies nicht aus, ein Naheliegen ausgehend von O3 zu bejahen. \n\n98\\. 3\\. Für die Patentansprüche 8, 9, 16 und 17 ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n99\\. a) Der Gegenstand von Patentanspruch 8 ist ausgehend von O3 ebenfalls nahegelegt. \n\n100\\. aa) Patentanspruch 8 hat eine erste Einrichtung zum Gegenstand, die mit einer zweiten Einrichtung in einem Sprachkommunikationssystem mittels der vorrichtungsspezifischen Schnittstelle nach einem der Ansprüche 1 bis 7 verbunden werden kann und zusätzlich folgende Merkmale aufweist: \n\n101\\. \n\n8.2 an interface connector (I’) for connecting releasably with the first connector (I) of the inter-face; and einen Schnittstellenverbinder 8.3 (l’), der lösbar mit dem ersten Verbinder (I) der Schnittstelle verbindbar ist; und 8.3 an electronic processor (8) for retrieving the digital information in the memory (6) of the interface via the digital data interface (7) and for applying the retrieved digital information in determining how to communicate with the second device. einen elektronischen Prozessor (8), der die digitale Information in dem Speicher (6) der Schnittstelle mittels der digitalen Datenschnittstelle (7) ausliest und der die digitale Information anwendet, um zu bestimmen, wie mit der zweiten Einrichtung kommuniziert wird.\n\n102\\. bb) Eine Lösbarkeit der Verbindung im Sinne von Merkmal 8.2 ergibt sich aus den oben aufgezeigten Erwägungen zu Merkmal 1.4.1. \n\n103\\. cc) Die in Merkmal 8.3 vorgesehene Möglichkeit, digitale Informationen aus dem zur Schnittstelle gehörenden Speicher auszulesen und anzuwenden, geht über die in den Merkmalen 1.5 und 1.7 von Patentanspruch 1 vorgesehenen Möglichkeiten nicht hinaus. Sie ist mithin aus den oben aufgezeigten Gründen ebenfalls in O3 offenbart. \n\n104\\. b) Patentanspruch 9 unterliegt derselben Beurteilung wie Patentanspruch 1, weil die Merkmale dieser Ansprüche der Sache nach übereinstimmen. \n\n105\\. Entgegen der Ansicht der Berufung führt der Umstand, dass Patentanspruch 9 nicht nur die Eignung der Schnittstelle zur Ausführung bestimmter Verfahrensschritte vorgibt, sondern die tatsächliche Ausführung dieser Verfahrensschritte, nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n106\\. Wie bereits oben ausgeführt wurde, sind diese Verfahrensschritte in O3 ebenfalls offenbart. \n\n107\\. c) Die Patentansprüche 16 und 17 sehen keine zusätzlichen Merkmale vor, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. \n\n108\\. 4\\. Die übrigen Ansprüche bedürfen keiner gesonderten Betrachtung. \n\n109\\. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie die eingereichten Anspruchssätze vorrangig in ihrer Gesamtheit verteidigt. \n\n110\\. IV. Hinsichtlich der mit den Hilfsanträgen 1 bis 7 verteidigten Fassungen ist die Berufung ebenfalls unbegründet. \n\n111\\. 1\\. Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist nicht patentfähig. \n\n112\\. a) Nach Hilfsantrag 1 soll die erteilte Fassung der Patentansprüche 1 und 9 wie folgt geändert werden: \n\n1.8' the device-specific interface (1, 10, 20) is a push-to-talk interface and the first device (2) is a push-to-talk device,controlling the interfacing between different communication devices.\n\n113\\. b) Damit wird die bereits in Merkmal 1.7 enthaltene Vorgabe, dass die erste Einrichtung \\- also die Push-to-Talk-Einrichtung - die erforderlichen Anpassungen vornimmt, um ein Zusammenwirken mit der zweiten Einrichtung zu ermöglichen, nochmals hervorgehoben. \n\n114\\. Einschränkende Vorgaben zur Art und Weise, in der die Schnittstellenverbindung gesteuert wird, sind indes auch Merkmal 1.8' nicht zu entnehmen. \n\n115\\. c) Das Patentgericht hat vor diesem Hintergrund zutreffend entschieden, dass die Ergänzung nicht zu einer Beschränkung führt, die die Patentfähigkeit gegenüber O3 begründen kann. \n\n116\\. 2\\. Für Hilfsantrag 1a gilt Entsprechendes. \n\n117\\. a) Nach Hilfsantrag 1a sollen die Patentansprüche 1 und 9 in der Fassung von Hilfsantrag 1 wie folgt geändert werden: \n\n1.4.4.2' and relating to particular settings to be used when exchanging electronic data with the particular second device via the electronic data connection, wherein the settings themselves are stored in the memory (6); and\n\n118\\. b) Damit wird verdeutlicht, dass die im Speicher hinterlegten Informationen nicht nur der Identifikation der zweiten Einrichtung dienen, sondern auch Einstellungen umfassen, mit deren Hilfe die Push-to-Talk-Einrichtung auf die zweite Einrichtung zugreifen kann. Auf welche Weise diese Informationen gespeichert werden, gibt Merkmal 1.4.4.2' jedoch nicht vor. \n\n119\\. c) Auch diese Änderung führt nicht zu einer Beschränkung, die für die Patentfähigkeit gegenüber O3 von Bedeutung ist. \n\n120\\. O3 sieht ebenfalls vor, dass der zur Verbindung gehörende Speicher nicht nur Angaben zum Typ eines angeschlossenen Geräts enthält, sondern auch Informationen zu spezifischen Merkmalen des Geräts. \n\n121\\. 3\\. Der mit Hilfsantrag 2 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n122\\. a) Nach Hilfsantrag 2 sollen die Patentansprüche 1 und 9 in der Fassung von Hilfsantrag 1 wie folgt ergänzt werden: \n\n1.11 the second device is a man worn two-way radio\n\n123\\. b) Ein Zwei-Wege-Funkgerät ermöglicht nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts üblicherweise eine Kommunikation in beiden Richtungen, nicht aber zwingend eine Übertragung im Vollduplex-Verfahren. \n\n124\\. c) Aus der Vorgabe, dass das Funkgerät am Körper tragbar ist, ergeben sich keine Anforderungen an einen bestimmten Einsatzzweck, etwa für Polizei, Feuerwehr oder Militär, oder eine bestimmte Trageweise, zum Beispiel auf dem Rücken. Soweit damit überhaupt eine relevante Beschränkung für die Umschreibung der beanspruchten Schnittstelle verbunden ist, war es ausgehend von O3 zumindest nahegelegt, als zu verbindende Geräte auch Handfunkgeräte in Betracht zu ziehen. \n\n125\\. d) Vor diesem Hintergrund hat das Patentgericht Merkmal 1.11 zu Recht als durch O3 nahegelegt angesehen, weil dort Funkgeräte ausdrücklich als geeignete I\u002FO-Geräte angeführt werden und bekannt ist, dass es auch tragbare Funkgeräte gibt. \n\n126\\. 4\\. Für Hilfsantrag 2a gilt Entsprechendes. \n\n127\\. a) Nach Hilfsantrag 2a sollen die Patentansprüche 1 und 9 in der Fassung von Hilfsantrag 2 wie folgt ergänzt werden: \n\n1.12 the push-to-talk device is a man worn device\n\n128\\. b) Diese Ausgestaltung lag ausgehend von O3 ebenfalls nahe. \n\n129\\. O3 ist zwar zu einer tragbaren Ausgestaltung des zentralen Systems nichts zu entnehmen. Wie bereits oben aufgezeigt wurde, lag es aber nahe, eine Push-to-Talk-Einrichtung als zentrales System in Betracht zu ziehen. Ausgehend davon bot es sich an, ein solches Gerät bei Bedarf tragbar auszugestalten, insbesondere wenn es mit einem tragbaren Funkgerät gekoppelt werden soll. \n\n130\\. 5\\. Die Verteidigung mit den Hilfsanträgen 3, 4, 4a und 4b ist unzulässig, weil sie zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führen würde. \n\n131\\. a) Nach den Hilfsanträgen 3, 4, 4a und 4b soll Patentanspruch 1 - zusätzlich zu weiteren Änderungen - auf ein Sprachkommunikationssystem mit mindestens zwei spezifischen Schnittstellen gerichtet sein. \n\n132\\. Hierzu sind folgende Formulierungen vorgesehen: \n\n133\\. aa) Hilfsanträge 3 und 4: \n\n1.1' Avoicecommunicationssystem with at least twodevice specific interfaces(1, 10, 20)eachfor interfacing a first device (2) directly to a particularone of at least twosecond devices(3, 13, 23)in a voice communications system,\n\n134\\. bb) Hilfsantrag 4a: \n\n1.1'' Avoicecommunicationssystem comprising a first and a seconddevice specific interface (1, 10, 20) for interfacing a first device (2) directly to a particularfirst an a particularsecond device (3, 13, 23)in a voice communications system,\n\n135\\. cc) Hilfsantrag 4b: \n\n1.1''' Avoice communications system comprising a first an a seconddevice specific interface (1, 10, 20) for interfacing a first device (2) directly to a particular second device (3, 13, 23)in a voice communications system,\n\n136\\. b) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass mit diesen Änderungen der Schutzbereich unzulässig erweitert würde. \n\n137\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats führt die nachträgliche Einbeziehung eines vom Streitpatent in der erteilten Fassung nicht geschützten Gegenstands in einen Patentanspruch zu einer Erweiterung des Schutzbereichs. \n\n138\\. Das Patentnichtigkeitsverfahren eröffnet dem Patentinhaber zwar die Möglichkeit, das Schutzrecht in eingeschränkter Fassung zu verteidigen. Es dient aber nicht darüber hinaus der Gestaltung des Patents. Diese Funktion ist vielmehr allein dem Patenterteilungsverfahren zugewiesen. Deshalb darf ein Patentanspruch im Nichtigkeitsverfahren nicht so geändert werden, dass er einen von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstand einbezieht (BGH, Urteil vom 9. Januar 2024 - X ZR 74\u002F21, GRUR 2024, 603 Rn. 43 - Happy Bit; Urteil vom 20. Dezember 2018 - X ZR 56\u002F17, GRUR 2019, 389 Rn. 33 - Schaltungsanordnung III; Urteil vom 14. September 2004 - X ZR 149\u002F01, GRUR 2005, 145, 146 - Elektronisches Modul). \n\n139\\. bb) Die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 stellt eine Schnittstelle unter Schutz, die für die Verbindung von zwei Einrichtungen geeignet ist. \n\n140\\. Mit den Hilfsanträgen 3, 4, 4a und 4b wird hingegen Schutz für ein Gesamtsystem beansprucht. Dieses kann auch Teile und Einrichtungen umfassen, die in keiner räumlichen oder funktionalen Wechselwirkung zur Schnittstelle stehen. \n\n141\\. Die angestrebte Änderung würde deshalb zu einer unzulässigen Verlagerung des Schutzes führen. \n\n142\\. 6\\. Die mit den Hilfsanträgen 5 und 6 verteidigten Gegenstände sind nicht patentfähig. \n\n143\\. a) Nach Hilfsantrag 5 soll die erteilte Fassung der Patentansprüche 1 und 9 wie folgt geändert werden: \n\n1.10' the integrated circuit and the memory are embedded in the wire or cableor in the first or second connectorso that they are physically part of the interface\n\n144\\. b) Nach Hilfsantrag 6 sollen zusätzlich die Wörter \"wire or\" gestrichen werden. \n\n145\\. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin führen diese Änderungen jeweils zu einer Beschränkung des geschützten Gegenstands. Sie engen die nach der erteilten Fassung mögliche Auswahl zwischen mehreren unterschiedlichen Ausgestaltungen auf einzelne davon ein. \n\n146\\. d) Das so geänderte Merkmal 1.10 wird von O3 nicht vorweggenommen. Dort ist die Verbinder-Logik (14) in dem Verbinder (10) angeordnet. \n\n147\\. e) Die Logik stattdessen in das Kabel einzubetten, war jedoch nahegelegt. \n\n148\\. Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage der Ausführbarkeit dargelegt wurde, waren elektronische Schaltungen, die in ein Kabel integriert werden können, im Stand der Technik aus O7 bekannt. \n\n149\\. Vor diesem Hintergrund hat das Patentgericht zu Recht angenommen, dass sich die Einbettung in ein Kabel als naheliegende Alternative zu der in O3 offenbarten Einbettung in einen der beiden Verbinder anbot, zumal O7 einige Vorteile der Einbettung in ein Kabel schildert. Dass die Auswahl zwischen diesen Varianten Auswirkungen auf die Funktion der Verbindungsvorrichtung haben könnte, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. \n\n150\\. Bei dieser Ausgangslage ist unerheblich, ob eine Einbettung in das Kabel zusätzliche Vorteile bietet. Solche Vorteile vermögen nicht zur Bejahung der erfinderischen Tätigkeit zu führen, wenn die in Rede stehende Ausgestaltung schon aus anderen Gründen nahelag. \n\n151\\. 7\\. Der mit Hilfsantrag 7 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n152\\. a) Nach Hilfsantrag 7 sollen die Patentansprüche 1 und 9 in der Fassung von Hilfsantrag 6 wie folgt ergänzt werden: \n\n1.11 the integrated circuit is a microprocessor or a digital signal processor\n\n153\\. b) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus der Festlegung, dass es sich bei dem integrierten Schaltkreis um einen Mikroprozessor oder einen digitalen Signalprozessor handeln muss, nicht, dass dieses Bauteil zur Verarbeitung von Signalen geeignet sein muss, die zwischen der Push-to-Talk-Einrichtung und der zweiten Einrichtung ausgetauscht werden. \n\n154\\. Aus dem Begriff \"Signalprozessor\" können schon deshalb keine weitergehenden Schlussfolgerungen gezogen werden, weil dieser nur als eine von zwei möglichen Varianten vorgegeben ist. \n\n155\\. Unabhängig davon geht aus der Bezeichnung nicht hervor, zur Verarbeitung welcher Signale der Prozessor geeignet sein muss. \n\n156\\. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht Merkmal 1.11 nicht in Widerspruch zu Merkmal 1.4.4. \n\n157\\. Die Vorgabe, dass es sich bei dem integrierten Schaltkreis um einen Mikroprozessor oder einen digitalen Signalprozessor handelt, schließt nicht aus, dass dieses Bauteil einen internen Speicher aufweist oder auf externen Speicher zugreifen kann. \n\n158\\. d) Eine solche Ausgestaltung ist in O3 offenbart. \n\n159\\. Das Patentgericht hat die in O3 offenbarte Verbinder-Logik (14) zu Recht als Mikroprozessor im Sinne von Merkmal 1.11 angesehen, weil sie mit den Speicherkomponenten und der Kontroll-Logik (1-wire function control logic 18) wesentliche Elemente enthält, die einen Mikroprozessor kennzeichnen. \n\n160\\. V. Hinsichtlich der mit Hilfsantrag 8 verteidigten Fassung ist die Berufung hingegen begründet. \n\n161\\. 1\\. Der mit Hilfsantrag 8 verteidigte Gegenstand erweist sich als rechtsbeständig. \n\n162\\. a) Nach Hilfsantrag 8 soll die mit Hilfsantrag 7 verteidigte Fassung der Patentansprüche 1 und 9 wie folgt geändert werden: \n\n1.11' the integrated circuit is a microprocessor or a digital signal processor,hence the integrated circuit is an electronic processing unit, which is connected to access and to process data transmitted in the electronic data connection between the first connector and the second connector, thereby the device-specific interface (1, 10, 20) not only transmits electronic data signals between the first and second devices but also reacts upon these signals, interferes with these signals and changes these signals\n\n163\\. b) Diese Änderung hat entgegen der Auffassung der Klägerin beschränkende Wirkung. \n\n164\\. aa) Das Patentgericht hat die ergänzenden Vorgaben zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die integrierte Schaltung sich gegenüber den zwischen den beiden Anschlussverbindern übertragenen Daten nicht nur rein passiv verhalten kann, sondern in der Lage ist, aktiv Einfluss auf diese zu nehmen und sie in irgendeiner Weise zu verändern. \n\n165\\. Die erteilte Fassung enthält solche Vorgaben nicht. Sie sieht lediglich vor, dass die Schnittstelle der Push-to-Talk-Einrichtung Informationen zur Verfügung stellen kann, die es ihr ermöglichen, ihre Einstellungen so anzupassen, dass ein Zusammenwirken mit der zweiten Einrichtung möglich ist. Eine zusätzliche Möglichkeit zur Einflussnahme der Schnittstelle auf den Datenverkehr zwischen den beiden Einrichtungen ist nach der erteilten Fassung hingegen nicht erforderlich. \n\n166\\. bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich nicht um verfahrensbezogene Merkmale, die auf die Beschaffenheit der in Patentanspruch 1 geschützten Schnittstelle keinen Einfluss haben. \n\n167\\. Die Vorgaben aus Merkmal 1.11' haben zur Folge, dass der zur Schnittstelle gehörende Mikroprozessor dafür eingerichtet sein muss, den Datenverkehr zwischen den beiden Einrichtungen in der näher spezifizierten Weise zu beeinflussen. Eine mit dem Anschluss des Prozessors verbundene Erhöhung der Betriebstemperatur stellt noch keine entsprechende Einrichtung dar. \n\n168\\. c) Wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, gibt Merkmal 1.11' nicht im Einzelnen vor, in welcher Weise die übertragenen Daten veränderbar sein müssen. \n\n169\\. Nach der Beschreibung kann der integrierte Schaltkreis (5) zum Beispiel so ausgestaltet sein, dass er die übermittelten Daten verstärkt oder filtert (Abs. 50). \n\n170\\. Wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, ist Merkmal 1.11' nicht auf diese Ausgestaltungen beschränkt. \n\n171\\. Zwingend erforderlich ist aber, dass nicht nur solche Daten verändert werden können, die zwischen der Schnittstelle und der Push-to-Talk-Einrichtung ausgetauscht werden, sondern Daten, die zwischen der Push-to-Talk-Einrichtung und der zweiten Einrichtung übertragen werden. \n\n172\\. d) Die mit Merkmal 1.11' beanspruchte Ausgestaltung ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart. \n\n173\\. Ebenso wie das Streitpatent (Abs. 49 f.) zeigt bereits die Anmeldung die Möglichkeit auf, dass die Signale zwischen den beiden Einrichtungen über die elektronische Datenverbindung der Schnittstelle übertragen werden. In diesem Zusammenhang finden sich die bereits erwähnten Ausführungen, dass der integrierte Schaltkreis (5) der Schnittstelle als elektronische Verarbeitungseinheit ausgestaltet sein kann, die in der Lage ist, auf die übermittelten Signale zuzugreifen und diese zu verarbeiten, zum Beispiel zum Zwecke der Verstärkung, Filterung oder Messung (S. 14 Z. 23-33). \n\n174\\. Die Anmeldung (S. 11 Z. 21-23) und die Beschreibung des Streitpatents (Abs. 39 aE) verwenden auch die ergänzende Formulierung, dass die Verarbeitungseinheit auf die genannten Signale reagieren, in den Datenverkehr eingreifen und die Signale verändern kann. Diese enthält ohnehin nur eine andere Umschreibung dessen, was die Anmeldung beispielhaft anhand von Verstärkung oder Filterung schildert. \n\n175\\. e) Gründe dafür, dass eine Einflussnahme auf solche Daten mit Hilfe eines Prozessors mit aus dem Fachwissen bekannten Mitteln nicht möglich ist, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. \n\n176\\. f) Wie die Berufung zu Recht geltend macht, ist eine solche Einflussmöglichkeit in O3 nicht offenbart. \n\n177\\. Nach den Ausführungen zu Figur 1 kann die Verbinder-Logik (14) aus O3 zwar die Daten beeinflussen, die auf dem 1-Draht-Bus (36) übertragen werden. Der 1-Draht-Bus ermöglicht darüber hinaus auch eine bidirektionale Datenübertragung. Er verbindet aber nur die Verbinder-Logik und das zentrale System. Für den Datenaustausch zwischen dem zentralen System und den daran angeschlossenen Geräten sind hingegen andere Steckerstifte (pins) vorgesehen (Sp. 3 Z. 40-52). \n\n178\\. In O3 ist auch an anderen Stellen nicht beschrieben, dass die Verbinder-Logik (14) den Datenverkehr zwischen dem zentralen System und einem daran angeschlossenen I\u002FO-Gerät verändern kann. \n\n179\\. Wie die Berufung zu Recht geltend macht, ist den vom Patentgericht zitierten Ausführungen, wonach das in Figur 1 als Teil der Verbinder-Logik (14) dargestellte ROM (20) einen eindeutigen Code enthalten kann, der sich auf das verbundene Gerät bezieht (Sp. 3 Z. 53-57), lediglich zu entnehmen, dass dieser Code vom Verbinder an das zentrale System übermittelt wird. Ein Datenaustausch zwischen dem zentralen System und einem über den Verbinder angeschlossenen I\u002FO-Gerät findet in dieser Phase nicht statt. \n\n180\\. g) Aus O10 ergeben sich keine weitergehenden Anregungen. \n\n181\\. O10 offenbart ein Zubehörteil wie zum Beispiel ein Headset, das Informationen über seine Identität oder Beschaffenheit an ein Audiogerät übermitteln kann. Das Audiogerät kann anhand dieser Informationen Einstellungen vornehmen, um die Nutzung des Zubehörteils zu ermöglichen. \n\n182\\. Ein in die Schnittstelle eingebetteter Prozessor und die Verarbeitung von Signalen, die zwischen den beiden Geräten ausgetauscht werden, ist in O10 nicht offenbart. Diesbezügliche Anregungen lassen sich der Entgegenhaltung ebenfalls nicht entnehmen. \n\n183\\. h) Das Datenblatt zu einem TTL-232R USB to TTL Serial Converter Cable (Future Technology Devices International Ltd., 2006, S. 1-8, O14) gab ebenfalls keinen Anlass, die in O3 offenbarte Verbindung der Verbinder-Logik mit dem zentralen System abzuändern. \n\n184\\. O14 mag zwar zeigen, dass es im Stand der Technik Verbindungskabel gab, die Signale, die zwischen den beiden daran angeschlossenen Geräten ausgetauscht werden, verändern können. Ausgehend von O3 ergab sich aber keine Anregung, diese Funktion mit dem in O3 vorgeschlagenen Datenaustausch zwischen einer Verbinder-Logik und einem zentralen System zu kombinieren. \n\n185\\. i) Die übrigen Entgegenhaltungen enthalten keine weitergehenden Hinweise. \n\n186\\. 2\\. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. \n\n187\\. Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich, dass das Streitpatent in der mit Hilfsantrag 8 verteidigten Fassung Bestand hat. \n\n188\\. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Richter am Bundesgerichtshof Hoffmannist in Urlaub und kann deshalbnicht unterschreiben Marx Bacher Rensen Crummenerl","BGH, 19.08.2025, X ZR 112\u002F23","2026-07-08T22:50:41.562Z","2026-07-10T22:10:02.467Z",52,20,[238,11],2026]