[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-planning-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":239},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":237,"page":14,"limit":238},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},445,"planning-law-de","Planning Law","DE","2026-07-08T23:02:36.785Z",2025,[13,16,18,21,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":20},3,4,{"month":20,"count":17},{"month":23,"count":17},5,{"month":25,"count":23},6,{"month":27,"count":17},7,{"month":29,"count":15},8,{"month":31,"count":14},9,{"month":33,"count":14},10,{"month":35,"count":14},11,{"month":37,"count":25},12,[39,53,61,71,79,87,97,107,117,127,137,147,157,167,177,187,197,207,217,227],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"3610","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600079","ecli-de-neuris-wbre202600079","11 VR 3.25",34,"2025-12-17T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 17.12.2025, 11 VR 3.25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung erlassene Veränderungssperre. \n\n2\\. Mit Bundesfachplanungsentscheidung vom 30. April 2025 legte die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) gemäß § 12 NABEG den Trassenkorridor für die Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven\u002F​Landkreis Friesland - Lippetal\u002F​Welver\u002F​Hamm, im Abschnitt Süd 2 (Warendorf - Lippetal\u002F​Welver\u002F​Hamm) fest. Das Vorhaben ist als Nr. 49 der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) in den vordringlichen Bedarf aufgenommen. Vorhabenträgerin hierfür ist die Beigeladene. \n\n3\\. Am 11. Juni 2025 erließ die Antragsgegnerin für das Trassenkorridorsegment TKS V49-53 auf dem Gebiet der Stadt A. für den östlichen Teil des Grundstücks der Gemarkung V., Flur ..., Flurstück ... sowie für vier weitere Grundstücke eine Veränderungssperre. \n\n4\\. Der Antragsteller ist Eigentümer des genannten Grundstücks. Er beabsichtigt dort die Errichtung und den Betrieb einer im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. bb BauGB privilegierten Photovoltaikanlage. Er hat am 14. Juli 2025 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. \n\n5\\. Am 29. Juli 2025 hob die Antragsgegnerin die Veränderungssperre vom 11. Juni 2025 \\- unter Verweis auf die Falschbezeichnung eines den Antragsteller nicht betreffenden Grundstücks - auf und erließ die Veränderungssperre mit der richtigen Bezeichnung im Übrigen unverändert erneut. Die Trassierungsmöglichkeiten im Geltungsbereich der Veränderungssperre seien durch bereits existierende Raumnutzungen und naturräumliche Elemente innerhalb des festgelegten Trassenkorridors erheblich eingeschränkt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene hätten Kenntnis von konkreten Planungsabsichten für die Errichtung von Solaranlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB erlangt, die der Errichtung und dem Betrieb der Erdkabelleitung entgegenstünden und diese zumindest erheblich erschweren, wenn nicht vollständig unmöglich machen würden. Als Tag der Bekanntgabe wurde der 31. Juli 2025 bestimmt. \n\n6\\. Der Antragsteller hat seine in der Hauptsache erhobene Klage (11 A 8.25) auf die Veränderungssperre vom 29. Juli 2025 umgestellt und seinen Eilantrag gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage entsprechend geändert. Er hält die Veränderungssperre für rechtswidrig und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten dem Antrag entgegen. \n\nII\n\n7\\. Der Antrag hat keinen Erfolg. \n\n8\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 6 Satz 2 Nr. 1 BBPlG und Nr. 49 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig. \n\n9\\. 1\\. Der Antrag ist zulässig. \n\n10\\. a) Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Veränderungssperre vom 29. Juli 2025 statthaft. Die Klage hat nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) keine aufschiebende Wirkung. \n\n11\\. Die Änderung des Eilantrags, gerichtet nunmehr auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Veränderungssperre vom 29. Juli 2025, war nach § 91 Abs. 1 VwGO entsprechend zulässig. Zwar wird § 91 VwGO in § 122 Abs. 1 VwGO nicht genannt, findet aber aufgrund identischer Interessenlage auch im erstinstanzlichen Beschlussverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende Anwendung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 1996 - 1 M 5703\u002F96 - NVwZ-RR 1997, 574; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 7). Die Antragsänderung war sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO. Eine Änderung ist in der Regel sachdienlich, wenn sie der endgültigen Streitbeilegung zwischen den Beteiligten dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1970 - 4 C 28.67 - NJW 1970, 1564 \u003C1565> und vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 - BVerwGE 176, 224 Rn. 29 sowie Beschluss vom 21. Oktober 1983 - 1 B 116.83 - DVBl 1984, 93 \u003C94>). Die Änderung des Antrags diente der Anpassung an die Änderung der Klage, in welche die übrigen Beteiligten nach § 91 Abs. 1 Var. 1 VwGO eingewilligt hatten. Der Streitstoff hat sich durch den erneuten Erlass der Veränderungssperre zudem nicht geändert, weil lediglich eine Grundstücksbezeichnung geändert worden ist. \n\n12\\. b) Der Antragsteller ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch die in § 16 Abs. 1 Satz 2 NABEG geregelten beschränkenden Wirkungen für sein teils im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelegenes Grundstück in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt zu sein. \n\n13\\. 2\\. Der Antrag ist unbegründet. \n\n14\\. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache überwiegt nicht das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit der Veränderungssperre. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage des Antragstellers gegen die Veränderungssperre voraussichtlich keinen Erfolg haben. Dabei ist die Prüfung im Eilverfahren auf die innerhalb der einmonatigen Antragsbegründungsfrist nach § 16 Abs. 5 Satz 2 NABEG i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG vorgebrachten Einwände beschränkt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 9 und vom 19. Dezember 2023 - 11 VR 1.23 - UWP 2024, 68 Rn. 12). \n\n15\\. a) Vor Erlass der Veränderungssperre bedurfte es keiner Anhörung. \n\n16\\. aa) Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 NABEG soll bei Erlass einer Veränderungssperre von einer Anhörung nach § 28 VwVfG abgesehen werden. § 16 Abs. 3 Satz 2 NABEG ist durch Art. 10 Nr. 6 des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 eingeführt worden und trat nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des genannten Gesetzes am 29. Dezember 2023 in Kraft (vgl. BGBl. I Nr. 405, S. 1, 39 und 47). Wendet eine Behörde eine Soll-Vorschrift an, ist sie im Regelfall an die im Gesetz bestimmte Rechtsfolge gebunden und hat nur in atypischen Fällen einen Ermessensspielraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1992 - 1 C 31.89 - BVerwGE 90, 88 \u003C93> m. w. N.). Der Gesetzgeber hat den regelhaften Wegfall der Anhörung nach § 28 VwVfG mit dem Ziel der Beschleunigung von Verfahren für Energieleitungen begründet, die in den Anwendungsbereich des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz fallen (vgl. BR-Drs. 230\u002F23 S. 149 und BT-Drs. 19\u002F7375 S. 76). Soweit der Antragsteller sich auf die zu § 16 Abs. 3 NABEG a. F. ergangene Rechtsprechung beruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 - NVwZ 2022, 978 Rn. 20), ist diese durch die Gesetzesnovelle überholt. \n\n17\\. bb) Bei Erlass der Veränderungssperre lagen keine Besonderheiten vor, die ein Abweichen von der Soll-Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 NABEG gestatteten. \n\n18\\. (1) Dass die Bundesnetzagentur Kenntnis von Planungen und Planungsabsichten eines Einzelnen im Trassenkorridor erhält, ist in dem Tatbestandsmerkmal der Möglichkeit erheblicher Erschwernisse in § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG bereits angelegt. Einen atypischen Fall begründet daher nicht, dass die Beigeladene die Antragsgegnerin über die Planungsabsichten des Antragstellers für die Errichtung einer Photovoltaikanlage informiert hat. Eine Anhörung kann nach dem Willen des Gesetzgebers ausnahmsweise geboten sein, wenn die Bundesnetzagentur Kenntnis von einer wirksamen Genehmigung für die zukünftige Errichtung einer baulichen Anlage auf dem Grundstück hat (vgl. BR-Drs. 230\u002F23 S. 149). Im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre verfügte der Antragsteller jedoch nicht über eine solche Genehmigung. Allein die bis zum 18. Dezember 2024 befristete Anschlusszusage genügte insoweit nicht. \n\n19\\. Ein atypischer Fall ergibt sich nicht aus den dem Erlass der Veränderungssperre vorausgegangenen Gesprächen und Schriftwechseln zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen zu einer eventuellen Vereinbarkeit der Photovoltaikanlage mit der zu verwirklichenden Leitung. Dass im Vorhinein Abstimmungsversuche zwischen Vorhabenträger und Betroffenen stattfinden und in der Folge scheitern, ist nicht unüblich. Insbesondere ergibt sich daraus kein anerkennenswertes Vertrauen, dass eine Veränderungssperre nicht erlassen wird. \n\n20\\. (2) Nicht durchdringen kann der Antragsteller mit dem Einwand, dass die Veränderungssperre nur fünf Grundstücke umfasse, die Zahl der Anhörungsadressaten damit überschaubar sei und die Beigeladene von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke namentlich Kenntnis habe, welche sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen müsse. Damit ist kein atypischer Fall aufgezeigt. Erstreckt sich eine Veränderungssperre auf mehrere Grundstücke, handelt es sich nicht um eine einheitliche sachbezogene Allgemeinverfügung, sondern vielmehr um mehrere bzw. ein ganzes Bündel an Allgemeinverfügungen, die je für sich den formellen und materiellen Anforderungen genügen müssen (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 - NVwZ 2022, 978 Rn. 19). Hiervon ausgehend ist die Zahl der betroffenen Grundstückseigentümer stets überschaubar. Dies gilt aber auch, wenn das Bündel der Allgemeinverfügungen in den Blick genommen wird. Auch insoweit wird typischerweise nur eine geringe Zahl von Eigentümern betroffen sein. Insoweit weist der Fall des Antragstellers keine Besonderheiten auf, die ein Abweichen von § 16 Abs. 3 Satz 2 NABEG rechtfertigen könnten. \n\n21\\. (3) Der Gesetzgeber hat sich in Kenntnis der von der Veränderungssperre ausgelösten Wirkungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 NABEG für den regelhaften Wegfall der Anhörung entschieden. Die damit einhergehenden Nutzungsbeschränkungen für einen Eigentümer können einen atypischen Fall daher nicht begründen. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Veränderungssperre ihn erkennbar in herausgehobener Weise unzumutbar betrifft. Insoweit reicht nicht aus, dass der Antragsteller einen Eingriff in sein Nutzungsrecht als Eigentümer geltend macht. \n\n22\\. (4) § 16 Abs. 3 Satz 2 NABEG ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Anhörung nur dann entfällt, wenn kein Raumwiderstand für die zu verwirklichende Leitung abzusehen ist. Der Erlass einer Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG setzt die Möglichkeit erheblicher Erschwernisse für die Trassierung der zu verwirklichenden Leitung voraus. Die vom Antragsteller geforderte Auslegung würde entgegen dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm das gesetzlich angeordnete Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehren. \n\n23\\. b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre lagen vor. \n\n24\\. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG kann die Bundesnetzagentur mit dem Abschluss der Bundesfachplanung oder nachträglich für einzelne Abschnitte der Trassenkorridore Veränderungssperren erlassen, soweit für diese Leitungen ein vordringlicher Bedarf im Sinne des Bundesbedarfs festgestellt wird und wenn anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Trassierung der darin zu verwirklichenden Leitungen erheblich erschwert wird. \n\n25\\. aa) Die Bundesnetzagentur hat nach Erlass der Bundesfachplanungsentscheidung vom 30. April 2025 gemäß § 12 NABEG für das hier streitige Trassenkorridorsegment im Gebiet der Stadt A. eine Veränderungssperre erlassen. \n\n26\\. bb) Für die geplante Leitung besteht ein vordringlicher Bedarf nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BBPlG i. V. m. Nr. 49 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG. \n\n27\\. cc) Die von dem Antragsteller beabsichtigte Errichtung der Photovoltaikanlage kann die Trassierung der Leitung voraussichtlich erheblich erschweren. \n\n28\\. Zu den Erschwernissen, die durch eine Veränderungssperre abgewehrt werden sollen, gehören gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NABEG auch bauliche Anlagen, darunter Solaranlagen. \n\n29\\. Für den Erlass einer Veränderungssperre genügt bereits die Möglichkeit, dass die an den festgelegten Trassenkorridor gebundene Trassierung (§§ 4, 15 Abs. 1 Satz 1 NABEG) durch neue tatsächliche oder rechtliche Hindernisse erheblich erschwert wird. Mit diesem weiten Maßstab soll im Interesse der zügigen Verwirklichung des energiewirtschaftlich vordringlichen Vorhabens das an die Bundesfachplanung anschließende Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. NABEG gesichert und so verhindert werden, dass der für die Planung zur Verfügung stehende Raum durch die Vorhabenrealisierung beeinträchtigende Maßnahmen verengt wird. Es reicht dabei, wenn solche Maßnahmen nicht völlig ausgeschlossen bzw. fernliegend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2024 - 11 A 12.23 - BVerwGE 182, 1 Rn. 23). \n\n30\\. Gemessen daran scheidet die Möglichkeit einer erheblichen Erschwernis nicht deshalb aus, weil der Antragsteller zusätzlich zur Planungsabsicht die Bereitschaft bekundet hat, die Photovoltaikanlage an die zu errichtende Leitung anzupassen und sie gegebenenfalls wieder abzubauen. Eine derartige Bekundung schließt die Möglichkeit einer erheblichen Erschwernis nicht hinreichend sicher aus. Ließe man dies ausreichen, liefe § 16 Abs. 1 NABEG in der Praxis weitgehend leer. Überdies lagen im maßgeblichen Zeitpunkt keine belastbaren Projektunterlagen vor, aufgrund derer die Vereinbarkeit der beabsichtigten Photovoltaikanlage mit der zu errichtenden Leitung hätte überprüft werden können. \n\n31\\. Die Antragsgegnerin hat darauf abgestellt, dass die zu errichtende Leitung die Bahntrasse für die DB-Strecken 2990 und 1700 in geschlossener Bauweise und gemäß den Stromleitungskreuzungsrichtlinien der Deutschen Bahn im rechten Winkel und mit einem Abstand von fünf Metern zu den Oberleitungsmasten zu queren habe. Für die Trassierung müssten zudem nördlich der Bahntrasse im Westen das Landschaftsschutzgebiet Stadtwald L. (LSG-WAF-00012) und weiter östlich die Waldfläche auf der Höhe des ehemaligen Steinbruchs B. berücksichtigt werden. Südlich der Bahntrasse werde der Trassenkorridor in seinem östlichen Teil durch den im Regionalplan Münsterland für das ehemalige Zementwerk festgelegten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) und das südwestlich davon angrenzende Abgrabungsgelände des ehemaligen Steinbruchs, ausgewiesen als Wald mit Oberflächengewässer, eingenommen. Ebenfalls südlich der Bahntrasse rage von Westen her das Gewerbegebiet O. 200 m in den Trassenkorridor hinein. Südlich des H. nehme eine Waldfläche rund ein Drittel der Breite des festgesetzten Trassenkorridors ein. Östlich und westlich dieser Waldfläche befänden sich die aus Richtung Südwesten bis zu 400 m in den Trassenkorridor hineinragenden Flächen, welche im vorgenannten Regionalplan als Potenzialbereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB-P, WAF-AHLE-014) dargestellt seien. Die Errichtung von weiteren baulichen Anlagen in dem verbleibenden, an der schmalsten Stelle rund 130 m breiten Passageraum zwischen dem ehemaligen Steinbruch und dem Gewerbegebiet O. mit zugehöriger Potenzialfläche Gewerbe sowie der Waldfläche südlich des H. würde eine Trassierung erheblich erschweren oder gar unmöglich machen. Dies ist nachvollziehbar und wird von dem Antragsteller nicht substantiiert angegriffen. \n\n32\\. Der Antragsteller wendet ohne Erfolg ein, angesichts der beengten räumlichen Verhältnisse sichere die Veränderungssperre keinen Trassenkorridor, sondern bereits eine konkrete Trasse. Die Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG soll verhindern, dass die Trassierung der Leitung erheblich erschwert wird. Ist bereits erkennbar, dass für die Leitung im Raum eine Engstelle besteht, kann gerade Anlass bestehen, eine Passage durch diese Engstelle mit einer Veränderungssperre zu sichern. In einer solchen Situation wäre es vielmehr unverhältnismäßig und damit rechtswidrig auch für solche Grundstücke oder Grundstücksteile im Trassenkorridor eine Veränderungssperre zu erlassen, die nach Lage der Dinge für die Leitung nicht benötigt werden. Hiervon unabhängig ist nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt sein könnte, dass nicht für weitere Grundstücke Veränderungssperren erlassen worden sind. \n\n33\\. c) Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. \n\n34\\. aa) Die Veränderungssperre sichert den Trassenkorridor des Vorhabens Nr. 49 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG, für das ein vordringlicher Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs besteht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BBPlG i. V. m. § 12e EnWG) und dessen Realisierung aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 BBPlG). Das Vorhaben liegt als \"Project of Common Interest\" (PCI) und damit Teil der transeuropäischen Energieinfrastruktur auch im Unionsinteresse (vgl. Anhang VII. B. 1. 1.4.3 der delegierten Verordnung (EU) 2024\u002F1041 der Kommission vom 28. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022\u002F869 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse, ABl. L 2024\u002F1041 vom 8. April 2024 sowie Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022\u002F869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715\u002F2009, (EU) 2019\u002F942 und (EU) 2019\u002F943 sowie der Richtlinien 2009\u002F73\u002FEG und (EU) 2019\u002F944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347\u002F2013, ABl. L 152 S. 45 \u003C60>). \n\n35\\. bb) In der Veränderungssperre sind die Belange des Antragstellers zutreffend erfasst und bewertet. \n\n36\\. Betriebsentwicklungen, die bislang weder rechtlich verfestigt noch unmittelbar in Angriff genommen worden sind, sind nicht als konkrete Planung, sondern lediglich im Rahmen des allgemeinen Interesses des Eigentümers, sein Grundstück ungehindert und nach eigenverantwortlicher Entscheidung nutzen zu können, in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2024 - 11 A 21.23 - juris Rn. 34 und Beschluss vom 19. Februar 2025 - 11 VR 11.24 - juris Rn. 18). \n\n37\\. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre war die Planung des Antragstellers weder verfestigt noch in Angriff genommen. Er hegte eine bloße Planungsabsicht. Der Antragsteller hat trotz Bitten der Beigeladenen und der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde keine belastbaren Projektunterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, auf welchen Flächen des Grundstücks auf welche Art und Weise welcher Typ von Photovoltaik-Modulen errichtet werden soll. Nach den von der Beigeladenen vorgelegten Mitteilungen der Stadt A. vom 19\\. Januar 2024 und vom 24. Juli 2025 galt der Bauantrag des Antragstellers vom 23. Oktober 2023 wegen fehlender Bauvorlagen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018 als zurückgenommen und wurde nicht weiterbearbeitet. Einen weiteren Bauantrag hat der Antragsteller nicht gestellt. Noch im gerichtlichen Eilverfahren hat er lediglich angekündigt, in Kürze einen Bauantrag zu stellen und eine Planung vorzulegen. Die Planskizze und die im Wesentlichen im Konjunktiv angestellten Überlegungen, die der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. September 2025 und damit außerhalb der Frist des § 16 Abs. 5 Satz 2 NABEG i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG eingereicht hat, zeigen lediglich Optionen auf. \n\n38\\. Den vorgenannten Anforderungen genügt daher, dass die Antragsgegnerin die Veränderungssperre für betroffene Eigentümer als Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eingestuft und neben der derzeitigen Grundstücksnutzung die Planungsabsicht des Antragstellers für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage - unter Verweis auf § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. bb BauGB und § 2 Satz 1 und § 3 Nr. 21 Buchst. c EEG - einbezogen hat. \n\n39\\. cc) Die Veränderungssperre ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie keine Ausnahme oder Härtefallregelung vorsieht. Die Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 NABEG ergeht als sachbezogene Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 Var. 2 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 - NVwZ 2022, 978 Rn. 18 und Beschluss vom 29. Juli 2021 - 4 VR 8.20 - Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 6 Rn. 27). Da § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist (\"kann\"), ist den Belangen der Betroffenen wie sonst auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Veränderungssperre Rechnung zu tragen. Dem ist die Antragsgegnerin nachgekommen (\"aufgrund einer Einzelfallabwägung auch gegenüber \u003C...> Solaranlagen vorrangig\"). \n\n40\\. dd) Dass die Antragsgegnerin Absprachen und Zusagen des Antragstellers gegenüber der Vorhabenträgerin im Vergleich zu dem Erlass einer Veränderungssperre nicht als ebenso geeignetes Mittel angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Abstimmungsversuche zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen sind gescheitert. Der Antragsteller hat den Bauantrag vom 23. Oktober 2023 ohne Abstimmung mit der Beigeladenen einen Tag vor dem verabredeten Treffen gestellt. Dass er damit der Bitte der Beigeladenen um Konkretisierung seines Projekts nachgekommen sein will, ist nicht nachvollziehbar dargetan, da der Bauantrag keine Bauvorlagen enthielt. Ungeachtet dessen entfalten Willenserklärungen unter Privaten nicht die Wirkungen einer Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 1 NABEG. Die Antragsgegnerin müsste auch keine vertragliche Vereinbarung über Vorgaben für eine mit der zu verwirklichenden Leitung vereinbare Photovoltaikanlage schließen. Die Herbeiführung vertraglicher Vereinbarungen ist zeitaufwendig, wie die gescheiterten Abstimmungsversuche zeigen, und steht dem Ziel einer raschen Sicherung der Trassierung entgegen. Dass die Antragsgegnerin auf die Bauaufsichtsbehörde mit dem Ziel der Erteilung einer Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen einwirkt, wie der Antragsteller fordert, ist ebenfalls nicht gleich geeignet. Im maßgeblichen Zeitpunkt war bereits kein Bauantrag und damit Baugenehmigungsverfahren anhängig, innerhalb dessen die Antragsgegnerin eine Stellungnahme hätte abgeben können. Schließlich steht es dem Antragsteller offen, eine Aufhebung der Veränderungssperre nach § 16 Abs. 2 Satz 2 NABEG zu beantragen, wenn sich die Vereinbarkeit der geplanten Photovoltaikanlage mit der geplanten Leitung sicher bejahen lässt. \n\n41\\. ee) Gemessen an dem Sicherungsinteresse ist die Veränderungssperre gegenüber dem Antragsteller nicht unangemessen. \n\n42\\. Die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks wird durch die Veränderungssperre nicht berührt. Ein Vorhaben der Errichtung und des Betriebs einer Solaranlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. bb BauGB und § 2 Satz 1 und § 3 Nr. 21 Buchst. c EEG hat gegenüber dem überragenden öffentlichen Interesse an der Errichtung und dem Betrieb einer Höchstspannungsleitung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 NABEG keinen Vorrang. Die Antragsgegnerin hat zudem zutreffend berücksichtigt, dass es sich bei dem Projekt des Antragstellers um eine bloße Planungsabsicht handelt und diese trotz der Veränderungssperre gegebenenfalls bei einer an die Erdkabelleitung angepassten Ausgestaltung realisiert werden kann. Dass sich eine mit der zu errichtenden Leitung vereinbare Realisierung mangels hinreichender Konkretisierung des Projekts im maßgeblichen Zeitpunkt nicht sicher beurteilen ließ, geht zu Lasten des Antragstellers. Die Veränderungssperre steht einer Realisierung des Projekts ohnehin nur auf dem Teil des Grundstücks entgegen, den sie erfasst. Da die Veränderungssperre den bestehenden Zugang zum Grundstück nicht regelt, kann sie bei Errichtung der Photovoltaikanlage außerhalb des erfassten Teils die Erschließung über das östlich gelegene Wegegrundstück nicht beeinträchtigen. \n\n43\\. Die Veränderungssperre ist nach § 16 Abs. 1 Satz 3 NABEG auf fünf Jahre befristet und kann gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 NABEG um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Dauert die Veränderungssperre für die zu verwirklichende Leitung über fünf Jahre, können die Eigentümer nach § 16 Abs. 6 NABEG i. V. m. § 44a Abs. 2 Satz 1 EnWG für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. Dass die beabsichtigte Photovoltaikanlage spätestens im Jahr 2026 errichtet werden muss, damit der Antragsteller von der Anschlusszusage einer Netzbetreiberin für die Einspeisung Gebrauch machen kann, hat er nicht nachvollziehbar dargetan. Denn sie steht unter der Bedingung, dass der Antragsteller der Netzbetreiberin Nachweise zur Planungsreife der Photovoltaikanlage einreicht. Dafür ist mangels Bauantrags und Bauvorlagen nichts ersichtlich. \n\n44\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. \n\n45\\. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2.2 und Nr. 1.5 sowie Nr. 9.7.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025\\.","BVerwG, 17.12.2025, 11 VR 3.25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:34:00.946Z","2026-07-10T22:07:19.355Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":58,"summary":59,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":60},"3611","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600086","ecli-de-neuris-wbre202600086","4 BN 19.25","#  Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Bebauungsplan; Heilung von Fehlern der Öffentlichkeitsbeteiligung \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. März 2025 wird, soweit es die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 11 betrifft, zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 222 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die - ausdrücklich nur auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte - Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2025 - 4 BN 35.24 - juris Rn. 2). Daran fehlt es. \n\n3\\. a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Vorschriften zur beschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Planänderung im Aufstellungsverfahren (§ 4a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB a. F. bzw. § 4a Abs. 3 Satz 1 bis 4 BauGB n. F.) auf die Heilung von Fehlern der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB a. F. (= § 3 Abs. 2 BauGB n. F.) analog anwendbar sind, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie lässt sich im Sinne der Vorinstanz auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Norminterpretation beantworten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2025 - 4 BN 24.24 - ZfBR 2025, 261 Rn. 6). \n\n4\\. § 4a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB 2017\u002F§ 4a Abs. 3 Satz 1 bis 4 BauGB sind auf die Heilung einer fehlerhaften Öffentlichkeitsbeteiligung nicht analog anwendbar. Die Beschwerde legt weder dar noch ist sonst ersichtlich, dass ein versehentliches, dem Normzweck zuwiderlaufendes Regelungsversäumnis des Normgebers (Regelungslücke) und eine vergleichbare Sach- und Interessenlage zu dem in der Norm geregelten Fall vorliegen (zu den Voraussetzungen einer Analogie vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 6.16 - BVerwGE 161, 99 Rn. 15). Fristverkürzungen und sonstige Verfahrenserleichterungen bei Änderungen und Ergänzungen des Planentwurfs im laufenden Verfahren der Bauleitplanung nach § 4a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB 2017\u002F§ 4a Abs. 3 Satz 1 bis 4 BauGB sind aus der Sicht des Gesetzgebers gerechtfertigt, weil zuvor bereits eine einmonatige Auslegung stattgefunden hat (zur Vorgängerregelung BT-Drs. 13\u002F6392 S. 45). Diese Rechtfertigung entfällt, wenn die förmliche Beteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB 2017\u002F§ 3 Abs. 2 BauGB an einem relevanten Fehler leidet und zu dessen Korrektur erstmals eine ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden soll (vgl. auch VGH München, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 1 N 13.1987 u. a. - NVwZ-RR 2017, 517 Rn. 14, 16 f.). Die Anregung des Bundesrates, den Anwendungsbereich des § 4a Abs. 3 BauGB zu erweitern (vgl. BT-Drs. 20\u002F13638 S. 5 f., 35), ist nicht umgesetzt worden. Will die Gemeinde einen von ihr erkannten formellen Mangel im laufenden Verfahren der Bauleitplanung selbst korrigieren, muss sie den fehlerhaften Verfahrensvorgang unter Vermeidung des Fehlers wiederholen (vgl. Stock, in: Ernst\u002F​Zinkahn\u002F​Bielenberg\u002F​Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2025, § 214 Rn. 36), um die Betroffenen - einschließlich der zu beteiligenden Öffentlichkeit - hierüber so zu stellen, wie sie bei einem von Anfang an korrekten Verfahren gestanden hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17 - BVerwGE 161, 180 Rn. 33). Unterbleibt dies, richtet sich die - von der Vorinstanz bejahte (UA S. 19) - Beachtlichkeit des Verfahrens- oder Formfehlers nach § 214 Abs. 1 Satz 1, § 215 BauGB. \n\n5\\. b) Die Revision ist auch nicht wegen der Frage, ob das Oberverwaltungsgericht durch sein Urteil die Grenzen zulässiger gerichtlicher Kontrolle des gemeindlichen Planungsermessens überschritten und damit die diesbezüglich ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtet hat, zuzulassen. Der allgemeine Inhalt des Abwägungsgebots (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 - 4 CN 2.16 - BVerwGE 156, 336 Rn. 12 m. w. N.) ist - auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Interessen von Eigentümern überplanter Grundstücke mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG und das Übermaßgebot (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402\u002F01 - NVwZ 2003, 727 \u003C728>; BVerwG, Urteile vom 31. August 2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 \u003C48> und vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 111 S. 37; Beschluss vom 18. Oktober 2023 - 4 BN 8.23 - BRS 91 Nr. 5 S. 54 f.) - in der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich geklärt. Ob eine gemeindliche Planung diesen Anforderungen gerecht wird, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2024 - 4 BN 26.23 - ZfBR 2024, 432 Rn. 5). Die Beschwerdebegründung beschränkt sich darauf, die rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 20 ff.) als fehlerhaft anzugreifen. Hierauf kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht gestützt werden. \n\n6\\. 2\\. Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht sei \"von der Rechtsprechung des BVerwG zu den Grenzen richterlicher Überprüfbarkeit des gemeindlichen Planungsermessens im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB abgewichen\", auch den Zulassungsgrund der Divergenz geltend machen will, sind dessen Voraussetzungen nicht dargetan. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2\\. Juni 2025 - 4 B 31.24 - ZfBR 2025, 477 Rn. 9 m. w. N.). \n\n7\\. Dem genügt die Beschwerde nicht. Sie verweist auf die Senatsrechtsprechung zur Abwägungsfehlerlehre und die sich hieraus ergebende Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle des Abwägungsgebots (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 \u003C308 ff.>) und entnimmt zwei Entscheidungen des Senats die Rechtssätze, dass ein fehlerfreies Abwägungsergebnis weder ein deutliches Überwiegen des bevorzugten Belangs (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 \u003C253 f.>) noch eine planerisch optimale Lösung fordere (BVerwG, Urteil vom 29. September 1978 - 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283 \u003C289 f.>). Das Oberverwaltungsgericht sei unter Missachtung des planerischen Gestaltungsspielraums hinsichtlich der Bemessung der Wegbreite in den festgesetzten öffentlichen Grünflächen zu Unrecht von einer Abwägungsfehleinschätzung ausgegangen; die Antragsgegnerin habe die konfligierenden Belange hinreichend unter- und gegeneinander abgewogen. Damit wird keine Abweichung von Rechtssätzen, sondern ausschließlich deren fehlerhafte Anwendung geltend gemacht. Das führt nicht auf eine Divergenz (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2021 - 4 BN 10.21 - NVwZ 2021, 1702 Rn. 11). \n\n8\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.","Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Bebauungsplan; Heilung von Fehlern der Öffentlichkeitsbeteiligung","2026-07-10T22:07:19.451Z",{"id":62,"ecli":63,"slug":64,"caseNumber":65,"courtId":44,"decisionDate":66,"fullText":67,"summary":68,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":66,"parsedAt":69,"updatedAt":70},"3683","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600138","ecli-de-neuris-wbre202600138","9 B 13.24","2025-12-15T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 15.12.2025, 9 B 13.24 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Kläger wendet sich gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss. Er betreibt einen Milchviehbetrieb im Vollerwerb und rügt, dieser Betrieb werde infolge des Vorhabens in seiner Existenz gefährdet. \n\n2\\. Streitgegenstand ist der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern \"B 20 Freilassing - Burghausen, Ortsumfahrung Laufen\" vom 9. Oktober 2020 über die Verlegung der B 20 aus dem innerstädtischen Bereich der Stadt Laufen nach Westen auf einer Länge von knapp 5 km. Das Vorhaben nimmt Flächen in Anspruch, die im Eigentum des Klägers stehen oder von diesem gepachtet wurden. Im Planfeststellungsverfahren erhob der Kläger deshalb Einwendungen (Einwender 3013\u002F4013) und rügte, infolge der unmittelbaren Inanspruchnahme seiner betrieblichen Flächen sowie zusätzlicher negativer Zerschneidungswirkungen sei sein Betrieb auch unter Berücksichtigung des angebotenen Ersatzlandes in seiner Existenz gefährdet. \n\n3\\. Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 2020 erhob der Kläger am 15. Dezember 2020 Klage; die Klageschrift seines Prozessbevollmächtigten wurde zudem im Namen von fünf weiteren Klageparteien, die Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe waren, des Eigentümers von Flächen, auf denen ein Dressurpferdesportzentrum betrieben wurde, sowie der GmbH mit ihren Gesellschafterinnen, die diese Grundstücke und die Pferdesportanlagen gepachtet hatte, eingereicht. Die Klagen der weiteren Kläger wurden vom Verwaltungsgerichtshof abgetrennt und jeweils als selbständige Verfahren geführt. Mit einheitlichem Schriftsatz vom 22. Februar 2021 reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Begründung für alle acht Klagen ein und machte zahlreiche formelle und materielle Fehler des Planfeststellungsbeschlusses geltend. Er beanstandete insbesondere die Trassenwahl und die dazu erfolgte Abwägung zwischen den Varianten und rügte die Existenzgefährdung des Dressurpferdesportbetriebs und der landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben. \n\n4\\. Mit Urteil vom 21. April 2023 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klagen der GmbH und ihrer Gesellschafterinnen ab, weil diese mit Blick auf eine vor Klageerhebung erfolgte Unterverpachtung der Reitsportanlagen wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig seien. Im Verfahren des Klägers und in den übrigen Verfahren änderte der Beklagte im Laufe der mündlichen Verhandlung durch Erklärungen vom 28. April und 18. Juli 2023 den Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Begründung des Belangs \"Lärmimmissionen\" ab. Alle Klagen wurden durch Urteile vom 20. Juli 2023 jeweils als unbegründet abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seine Klage abweisenden Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich die vorliegende Beschwerde des Klägers. \n\nII\n\n5\\. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Allerdings rechtfertigen weder die vom Kläger erhobenen zahlreichen Grundsatzrügen noch die beiden Divergenzrügen eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen größtenteils nicht vor. Der Kläger rügt aber im Ergebnis zu Recht in Bezug auf die Variantenprüfung das Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen das Urteil jeweils beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); das betrifft die Annahme der Präklusion seines Vortrags zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 aus Kostengründen (nachfolgend D.II.2.), die Behandlung seines Sachvortrags zum Vergleich der Varianten 2a und 4 im Hinblick auf die Vermeidbarkeit von Eigentumsbetroffenheiten bei einer besseren Planung der Variante 2a und die Nichtberücksichtigung von Existenzgefährdungen bei der Variante 4 (D.IV.2.) sowie die Feststellung des Nichtvorliegens einer Existenzgefährdung in Bezug auf den Betrieb B. (D.V.1.). Das Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen (G.). \n\n6\\. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen, deren Gliederung derjenigen von Beschwerdebegründung, Erwiderung und Replik folgt: \n\n7\\. A. Die Zulassungsrügen in Bezug auf den geltend gemachten formellen Fehler, die Planfeststellungsbehörde habe zu Unrecht eine Verfahrensverbindung nach § 78 Abs. 1 VwVfG mit dem Vorhaben zum Ausbau der Eisenbahnstrecke Tüßling - Freilassing (als Teil der Ausbaustrecke München - Mühldorf - Freilassing, ABS 38) abgelehnt, haben keinen Erfolg. \n\n8\\. Die Beschwerde beanstandet die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Rn. 47 - 52), wonach die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG nicht erfüllt seien. Nach dieser Vorschrift findet bei einem Zusammentreffen mehrerer selbständiger Vorhaben nur ein Planfeststellungsverfahren statt, wenn für sie nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Dies setzt nach der auch vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass es sich um Vorhaben handelt, die nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zusammentreffen (BVerwG, Urteil vom 11\\. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 40 m. w. N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat sowohl das erforderliche räumliche wie auch das zeitliche Zusammentreffen verneint. \n\n9\\. 1\\. Die gegen die Ablehnung des zeitlichen Zusammenhangs gerichtete Verfahrensrüge (Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - künftig NZB - S. 16 ff.) greift nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu (Urteil Rn. 52) unter Bezugnahme auf zwei Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. Juli 2019 und 20. August 2021 ausgeführt, danach habe ein ausgearbeitetes Planungskonzept zum Ausbau der Eisenbahnstrecke während des fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nicht vorgelegen. Noch im Jahr 2019 hätten sich die Planungen der DB Netz AG auf der Stufe der Vorplanung befunden und damit mindestens zwei Planungsstufen hinter der Straßenplanung zurückgelegen. \n\n10\\. Die Beschwerde macht demgegenüber geltend, das Gericht habe den Sachvortrag zum zeitlichen und inhaltlichen Vorliegen eines vollständigen Planungskonzepts der Deutschen Bahn AG bzw. DB Netz AG übergangen und aktenwidrig festgestellt, dass im Jahr 2019 noch keine entsprechenden Pläne zum Bahnausbau vorgelegen hätten, weshalb das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und gegen den Überzeugungsgrundsatz sowie den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen worden sei. Sie bezieht sich dabei insbesondere auf die mit der Klagebegründung vorgelegten Anlagen K 05 (Rundschreiben der Deutschen Bahn vom 23. Oktober 2020) und K 06 (Schreiben des Konzernbevollmächtigten der Deutschen Bahn AG für den Freistaat Bayern vom 14. November 2017). Damit ist der behauptete Verfahrensverstoß nicht dargelegt. \n\n11\\. Das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Gericht muss sich in seinem Urteil aber nicht mit jedem Vorbringen auseinandersetzen und darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Die Nichtbehandlung des Vorbringens eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt daher nur dann auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schließen, wenn das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 \\- 9 B 24.18 - NVwZ 2019, 1610 Rn. 15 m. w. N.). Ein Verstoß gegen den in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten Überzeugungsgrundsatz ist im Zusammenhang mit der von der Beschwerde angesprochenen Sachverhaltsfeststellung dann gegeben, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Umstände, deren Nichtbeachtung die Beschwerde beanstandet, waren nicht geeignet, die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs in Frage zu stellen, so dass sie nicht entscheidungserheblich waren. \n\n12\\. Das Urteil stützt sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es an dem von § 78 Abs. 1 VwVfG vorausgesetzten zeitlichen Zusammenhang fehlt, wenn es für eines der selbständigen Vorhaben kein ausgearbeitetes Planungskonzept des zuständigen Vorhabenträgers gibt, das zum Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens gemacht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 40 m. w. N.). Dabei sind auch die gesetzlich vorgegebenen Verfahrensschritte des Fachplanungsrechts in den Blick zu nehmen. Ein zeitliches Zusammentreffen im Sinne des § 78 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass die Vorhaben innerhalb desselben Zeitraums realisiert werden sollen; deshalb darf das eine Verfahren nicht so weit fortgeschritten sein, dass eine einheitliche Durchführung nur um den Preis einer Wiederholung wichtiger Verfahrensschritte wie etwa der Auslegung nach § 73 Abs. 3 VwVfG möglich wäre (Wysk, in: Kopp\u002F​Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 78 Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 30 zum fehlenden zeitlichen Zusammenhang, wenn bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses dem Beginn des Planfeststellungsverfahrens für ein anderes Vorhaben noch bedeutende Verfahrensschritte entgegenstehen). Einen solchen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof hier angenommen, weil sich die Planung der Ausbaustrecke der Bahn im Bereich von Laufen ausweislich der Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. Juli 2019 und 20. August 2021 damals noch im Stadium der Vorplanung befunden habe. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 war danach das förmliche Planfeststellungsverfahren für den Bahnausbau noch nicht eingeleitet, weshalb der Verwaltungsgerichtshof auch das Vorliegen eines hinreichend ausgearbeiteten Planungskonzepts verneint hat. \n\n13\\. Die Beschwerde setzt sich weder mit dieser Argumentation und den darin zitierten und in den Akten dokumentierten Informationen des für die Verkehrsplanung zuständigen Ministeriums auseinander noch stehen die von ihr vorgelegten und zitierten Unterlagen dazu im Widerspruch. Aus dem Rundschreiben der Deutschen Bahn, das vom 23. Oktober 2020 datiert und damit erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 veröffentlicht wurde (Anlage K 05), ergibt sich nicht, dass noch während des streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens eine ausgearbeitete Planung der Bahn vorgelegen hätte. Vielmehr wird der Abschluss einer entsprechenden Vorplanung mitgeteilt und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen für die Zeit ab November 2020 angekündigt. Das Schreiben vom 14. November 2017 (Anlage K 06) thematisiert ebenfalls nur aktuelle Vorplanungen und stellt eine Aufnahme des Bahnvorhabens aus dem potentiellen in den vordringlichen Bedarf in Aussicht. Beide Unterlagen sind damit ohne Bedeutung für die Argumentation im Urteil und bestätigen diese allenfalls. Auch aus dem übrigen Vorbringen der Beschwerde und den Zitaten aus der Klagebegründung ergibt sich nicht, dass der Kläger zu einem über das Stadium der Vorplanung hinausgehenden, hinreichend konkreten Planungskonzept für das Bahnvorhaben vorgetragen hätte. Im Übrigen verfehlen die Ausführungen zu den Vorteilen einer gebündelten Planung den Prüfungsmaßstab des § 78 Abs. 1 VwVfG, der im Hinblick auf die damit verbundene Kompetenzverlagerung eine Ausnahmevorschrift darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 \\- BVerwGE 170, 210 Rn. 30 m. w. N.), die eng auszulegen ist. \n\n14\\. Soweit der Kläger in seiner Replik rügt, dass sich das Gericht nicht mit den angebotenen Beweismitteln auseinandergesetzt habe (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 6 der Replik im Verfahren 9 B 10.24), ist eine substantiierte Aufklärungsrüge unter Bezeichnung der konkret übergangenen Beweisangebote innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 VwGO nicht erhoben worden. \n\n15\\. 2\\. Die Verfahrensrüge wegen eines geltend gemachten Verstoßes gegen Denkgesetze zum Merkmal des räumlichen Zusammenhangs (NZB S. 10 ff.) und die Grundsatzrüge zu der Frage, ob der räumliche Zusammenhang nach § 78 VwVfG mit der konkret beantragten Trasse bestehen muss oder ein räumlicher Zusammenhang mit einer in der engeren Variantendiskussion abgelehnten Trasse ausreicht (NZB S. 13 ff.), rechtfertigen schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil es auf die damit angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zum räumlichen Zusammenhang der beiden Vorhaben nicht entscheidungserheblich ankommt. Ist eine Entscheidung in einem Punkt auf mehrere jeweils für sich selbständig tragende Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur dann Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund zu jedem der Entscheidungsgründe vorgetragen und gegeben ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 9 B 69.19 - juris Rn. 14 m. w. N.). Hier hat der Verwaltungsgerichtshof das Verneinen der Voraussetzungen des § 78 VwVfG selbständig tragend schon mit dem Fehlen des zeitlichen Zusammenhangs begründet. Die dagegen erhobene Zulassungsrüge hat - wie dargelegt - keinen Erfolg. \n\n16\\. B. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Grundsatzrüge, die Divergenzrüge und die Verfahrensrüge, die der Kläger zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erhoben hat (NZB S. 26 ff.). \n\n17\\. Der Kläger beanstandet insoweit, dass der Verwaltungsgerichtshof als maßgeblich für die gerichtliche Prüfung die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 angesehen und in den Planergänzungen vom 28. April und 18. Juli 2023 nur die Heilung von \"punktuellen\" Fehlern gesehen hat, bei denen der Beklagte sich weder auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse gestützt noch eine Neubewertung auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen vorgenommen habe (Urteil Rn. 57 - 60). Dem Kläger geht es dabei um die in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2023 zu Protokoll erklärte Änderung der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zu einem Aspekt der Abwägung der Planungsvarianten. Der Beklagte hat insoweit einen Absatz der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses auf S. 55 f. zwischen dem einleitenden Satz \"Ebenfalls im Vorteil ist Variante 4 beim Immissionsschutz\" und dem Fazit \"Die ... ausgelöste Neubelastung von bisher von der B 20 nicht Betroffenen ist bei der Variante 4 am geringsten\" geändert und sich hierbei nicht mehr auf die Zahlen der Unterlage 19.4 mit dem Prognosehorizont 2020, sondern auf die planfestgestellte Unterlage 17.1.T und die dem Planfeststellungsbeschluss nachrichtlich beigefügte Unterlage 17.1.V jeweils mit Prognosehorizont 2030 gestützt. Der Kläger ist der Auffassung, für die Abwägungsentscheidung hätte nunmehr auf den Zeitpunkt der Protokollerklärung am 28. April 2023 abgestellt werden müssen, was beispielsweise Folgen für die Aktualität der zugrunde gelegten Verkehrsprognose gehabt hätte. \n\n18\\. 1\\. Die hierzu aufgeworfene \"Grundsatzfrage\" (NZB S. 29 f.) \"Liegt eine wesentliche - und nicht nur punktuelle - Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses vor, die den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Rechtmäßigkeit insoweit auf den Zeitpunkt der Änderung verschiebt, wenn ein von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang im Gerichtsverfahren vollständig ausgetauscht wird, insbesondere, wenn sie sich dabei auf Unterlagen stützt, die zwar in den Auslegungsunterlagen enthalten waren, die aber zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Mit anderen Worten: 1\\. Ist ein vollständiges Auswechseln eines Hauptarguments der Variantendiskussion eine nur punktuelle Änderung, oder wird insoweit der Beurteilungszeitpunkt der Rechtmäßigkeitsprüfung auf den Zeitpunkt der Auswechslung verschoben? 2\\. Wird der Beurteilungszeitpunkt auf den Zeitpunkt der Änderung verschoben, wenn im ergänzenden Verfahren zwar keine neue Unterlage oder Tatsache erstellt wurde, die Abwägung aber nunmehr vollständig auf eine andere Unterlage gestützt wird, die bisher in der Abwägung nicht erwähnt wurde? 3\\. Wird der Beurteilungszeitpunkt zumindest dann auf den Zeitpunkt der Änderung verschoben, wenn 1. und 2. zusammentreffen, also wenn ein tragendes Argument auf vollständig neue, aber nicht neu erstellte Unterlagen gestützt wird?\" rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. \n\n19\\. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Um den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, muss die Beschwerde erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2025 - 9 B 3.25 - juris Rn. 9 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die im vorliegenden Zusammenhang geltenden Maßstäbe sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der Kläger formuliert keine darüber hinaus gehende, einer grundsätzlichen Klärung zugängliche, verallgemeinerungsfähige Frage. \n\n20\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich dessen Erlass. Auf den Zeitpunkt einer Ergänzung ist nur insoweit abzustellen, als die Planfeststellungsbehörde sich nicht nur auf punktuelle Änderungen beschränkt, sondern ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (BVerwG, Urteile vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 34, vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 163 und vom 23. April 2024 - 9 A 3.23 - juris Rn. 17 m. w. N.). Diesen Maßstab hat auch der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt. Die in der Beschwerde formulierte Frage betrifft die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall, wobei der Kläger seine eigene Bewertung des Sachverhalts (\"vollständiges Auswechseln eines Hauptarguments\") zugrunde legt. Die von ihm angestrebte Abgrenzung zwischen punktuellen Änderungen und einer Neubewertung im Sinne der zitierten Rechtsprechung lässt sich allerdings keiner allgemeinen Klärung zuführen. Inwieweit eine inhaltliche Neubewertung vorliegt, kann nicht abstrakt danach beurteilt werden, ob beispielsweise eine andere Unterlage herangezogen wird, sondern bedarf der inhaltlichen Würdigung im Einzelfall. Dass insoweit eine differenzierende Betrachtungsweise nach der Zielrichtung des ergänzenden Verfahrens geboten ist, ergibt sich bereits aus der vom Kläger zitierten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - a. a. O. Rn. 34). Soweit der Kläger in seiner Replik (S. 6 der in Bezug genommenen Replik im Verfahren 9 B 10.24) erläutert, er ziele auf die Fragestellung, ob die Auswechslung eines von der Planfeststellungsbehörde selbst als wesentlich bezeichneten Arguments eine Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts zur Folge habe, unterstellt er wiederum im Rahmen der eigenen Sachverhaltsbewertung den Austausch eines wesentlichen Belangs und deshalb eine Neubewertung, wohingegen der Verwaltungsgerichtshof lediglich von einer anderen Unterfütterung der Begründung ohne Neubewertung des Immissionsschutzbelangs ausgegangen ist. Der Sache nach greift der Kläger diese abweichende Beurteilung des Einzelfalls an; darauf lässt sich eine Grundsatzrüge jedoch nicht stützen. \n\n21\\. 2\\. Auch die Divergenzrüge (NZB S. 35 ff.) hat keinen Erfolg. Eine Abweichung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2025 - 6 B 1.25 - juris Rn. 7 m. w. N.). Einen solchen Fall legt die Beschwerde nicht dar. \n\n22\\. Die Beschwerde rügt eine Abweichung von dem oben zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zur Änderung des maßgeblichen Zeitpunkts in dem Fall, dass die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 34). Dass der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung ausdrücklich auf diesen Rechtssatz gestützt hat, erkennt auch der Kläger an, macht aber eine versteckte oder verdeckte Divergenz geltend. Ein solcher Fall kann bei einer Abweichung in der Sache vorliegen, wenn sich die Vorinstanz zwar in ihren Obersätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch entsprechende Wiedergabe angeschlossen hat, die Anwendung im Einzelfall aber zeigt, dass sie trotzdem einen anderen Rechtssatz oder Maßstab zugrunde gelegt hat, wobei diese \"verdeckten\" Rechtssätze von der Beschwerde so deutlich herausgearbeitet werden müssen, dass sie unzweifelhaft feststehen (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 36 Rn. 29 m. w. N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. \n\n23\\. Den vom Kläger unterstellten (NZB S. 36) Rechtssatz \"keine Verschiebung des Beurteilungszeitpunkts bei Neubewertung eines wesentlichen Belangs der Variantenwahl\" hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch in der Sache angewandt. Anders als der Kläger meint (NZB S. 37 und Replik S. 1 in Verbindung mit S. 7 der Replik im Verfahren 9 B 10.24), liegt dem Urteil nicht die Auffassung zugrunde, dass die Auswechslung eines von der Planfeststellungsbehörde als wesentlich bezeichneten Belangs oder die Auswechslung der Begründung nie zu einer Verschiebung des Beurteilungszeitpunkts führen könnten. Die Prämisse des Klägers, es sei \"ein vollständiges Hauptargument rückstandslos ausgewechselt\", entspricht gerade nicht der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser geht vielmehr - nachvollziehbar begründet - davon aus, dass der weiterhin geltend gemachte Belang der Lärmimmissionen nur mit einer abweichenden Begründung unterfüttert worden sei und sich das Argument der Vorteilhaftigkeit der Variante 4 in Bezug auf den Lärmschutz auch bei Abstellen auf eine andere planfestgestellte Unterlage bestätigt habe. Der Sache nach beanstandet der Kläger wiederum nur die konkrete Anwendung der höchstrichterlichen Rechtssätze im Einzelfall, womit eine Divergenz i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. September 2018 ​- 9 B 24.17 - juris Rn. 10). \n\n24\\. 3\\. Schließlich greift auch die Verfahrensrüge (NZB S. 41 ff.) nicht durch. Der Kläger rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der gerichtlichen Aufklärungspflicht, weil sein Sachvortrag zum Austausch des wesentlichen Hauptarguments übergangen worden sei und das Gericht nicht erkannt habe, dass der Beklagte seine Abwägung auf vollständig neue Tatsachen gestützt und damit sein Hauptargument vollständig ausgewechselt habe (NZB S. 45). Er legt jedoch nicht dar, dass das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen oder entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses durch die Protokollerklärung vom 28. April 2023 in den Urteilstatbestand aufgenommen (Urteil Rn. 8 und 31) und in ihrer Bedeutung für den Beurteilungszeitpunkt gewürdigt (Rn. 60). Auch hier beanstandet der Kläger der Sache nach lediglich das Ergebnis dieser Bewertung und hält die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs für unzutreffend. Mit dieser inhaltlichen Kritik lässt sich ein Verfahrensfehler nicht begründen. \n\n25\\. C. Die zum Natur- und Artenschutz erhobene Grundsatzrüge (NZB S. 49 ff.) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. \n\n26\\. Die von der Beschwerde formulierten Fragen, \"Beruht ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich der naturschutzrechtlichen Belange, insbesondere mit Blick auf den besonderen Artenschutz, auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, die der praktischen Vernunft entspricht, wenn die methodenkonforme Erhebung des Natur- und Artenschutzes im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bereits 6 Jahre alt ist und lediglich eine eintägige Begehung zwei Jahre vor Erlass des Beschlusses - ungeachtet irgendwelcher Brutzeiten - über eine 4,8 km lange Trasse mit zusätzlichem Drohnenflug und bloßer Prüfung der Realnutzung stattgefunden hat, und wenn zuvor die untere Naturschutzbehörde die Aktualität der Daten kritisiert hatte? Mit anderen Worten: Ist sechs Jahre nach methodenkonformer Kartierung des natur- und artenschutzrechtlichen Zustands einer künftigen Straßentrasse eine Begehung mit Prüfung der Realnutzung ausreichend für die Aktualitätskontrolle der natur- und artenschutzrechtlichen Unterlagen, oder muss dazu dargelegt werden, weshalb im konkreten Fall von der methodenkonformen Erhebung keine Abweichungen zu erwarten sind?\" und \"Beruht ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Belange des besonderen Artenschutzes hinsichtlich des Vorkommens von Horsten sowie von Bruthöhlen auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, die der praktischen Vernunft entspricht, wenn lediglich ein eintägiger Überflug eines mehrere Kilometer langen Planungsraums mittels Drohnen zur Ermittlung der aktuellen Nutzung des gesamten Planungsraums erfolgt?\" zielen auf eine Beurteilung im Einzelfall und sind einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. \n\n27\\. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben zur Aktualität naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen gibt, sondern diese von den Umständen des Einzelfalls abhängen, namentlich davon, ob inzwischen so gravierende Änderungen eingetreten sind, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergeben. Abstrakte zeitliche Grenzen können nur einen allgemeinen Anhalt bieten und ändern nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 96 m. w. N.). Danach lässt es sich gerade nicht grundsätzlich - wie vom Kläger gewünscht (NZB S. 51) - klären, \"ob eine solche Überprüfung in Form einer Plausibilitätskontrolle der praktischen Vernunft auch dann noch entsprechen kann, wenn lediglich eine eintägige Begehung sowie ein Überflug des Gebiets an einem einzelnen Tag im September durch eine Einzelperson mittels Drohnen erfolgt\", sondern es bedarf der Würdigung im Einzelfall. Eine solche Würdigung hat der Verwaltungsgerichtshof vorgenommen und unter Auseinandersetzung mit den vorliegenden Unterlagen und den Angaben eines in der mündlichen Verhandlung näher befragten Gutachters im Einzelnen ausgeführt, warum er von einer hinreichend aktuellen Datengrundlage ausgeht (Urteil Rn. 81 ff.). Dass er dabei zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, als es der Kläger für richtig hält, begründet keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. \n\n28\\. D. In Bezug auf die Abwägung im Planfeststellungsbeschluss erhebt die Beschwerde eine Vielzahl von Zulassungsrügen, die nur insoweit begründet sind, als es um das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 schon bei der Grobanalyse (II.2.), den Vergleich der durch die Varianten 2a und 4 jeweils ausgelösten Eigentumsbetroffenheiten (IV.2.) und die Existenzgefährdung des Betriebs B. (V.1.) geht. \n\n29\\. I. Keinen Erfolg hat die Verfahrensrüge zur Abwägung der Nullvariante (NZB S. 55 ff.). Der Kläger macht insoweit geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof den Kern des Sachvortrags zur unterlassenen Prüfung der Nullvariante bei der Variantendiskussion und der fehlenden Vorzugswürdigkeit der planfestgestellten Variante übergangen und nur formal berücksichtigt habe, wobei er eine eigene Abwägung zur Nullvariante erfunden habe, weshalb das rechtliche Gehör, der Überzeugungsgrundsatz sowie der Amtsermittlungsgrundsatz verletzt worden seien. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. \n\n30\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung, dass die Planfeststellungsbehörde die Nullvariante rechtsfehlerfrei abgewogen und ausgeschieden habe, in seinem Urteil näher begründet (Rn. 104 - 109) und dabei auch die Einwände des Klägers zum Vorliegen eines Abwägungsausfalls und dem Sich-Aufdrängen der Nullvariante im Einzelnen behandelt. Er ist dabei - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \\- davon ausgegangen, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung die Planfeststellungsbehörde zwar nicht von der Prüfung befreit, ob gleichwohl einer von der gesetzlichen Festlegung abweichenden Trassenführung oder sogar einem Verzicht auf die Projektverwirklichung der Vorzug zu geben ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 \\- Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 247 Rn. 51 m. w. N.), das Ausscheiden der Nullvariante bereits im Rahmen einer Grobanalyse aber erst dann abwägungsfehlerhaft ist, wenn sich diese Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 123; zur Verwerfung der Nullvariante im Wege der Grobprüfung BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 Rn. 76, 80 ff.). Davon ausgehend hat er einen Abwägungsausfall verneint und auf die im Planfeststellungsbeschluss auf S. 126 f. benannten Gründe für die Entscheidung gegen die Nullvariante hingewiesen. Dass der Verwaltungsgerichtshof diese Ausführungen als Ergebnis einer Grobanalyse im Sinne der genannten Rechtsprechung eingeordnet und deshalb eine weitere Diskussion der Nullvariante im Rahmen der Variantenprüfung für entbehrlich gehalten hat, ist keine \"Erfindung\" einer Abwägungsentscheidung, sondern hält sich im Rahmen sachgerechter tatrichterlicher Bewertung (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, Beschluss vom 4. September 2018 - 9 B 24.17 - juris Rn. 17). \n\n31\\. Mit der Rüge, dass seine Darlegungen zu einem sich aufdrängenden anderen Ergebnis verkannt worden seien, wendet der Kläger sich nur gegen die inhaltliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, die er für unzutreffend hält. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargelegt. \n\n32\\. II. Soweit der Kläger sich gegen die angenommene Präklusion seines Vortrags zu den Kosten der Gleisverlegung bei den Varianten 1 und 5 wendet (NZB S. 61 - 117), ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, es liegt allerdings ein Verfahrensfehler vor. \n\n33\\. Gegenstand der Rügen sind die Ausführungen im Urteil (Rn. 110 - 118), wonach das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 in der Grobplanung keinen Bedenken begegne und die diesbezügliche Kritik des Klägers im Hinblick auf die Kosten der Gleisverlegung nicht die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO erfülle. Begründet wird diese Einschätzung zur Präklusion damit, dass die Äußerungen eines Sachverständigen ohne rechtliche Prüfung und Durchdringung wiedergegeben würden, keine Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss erfolge und es nicht Aufgabe des Gerichts sei, einen unübersichtlichen und aus verschiedenen, über mehrere Seiten hinweg verstreuten Passagen bestehenden Vortrag zu sortieren und dasjenige herauszufiltern, das für eine schlüssige und substantiierte Klagebegründung geeignet sein könnte. \n\n34\\. 1\\. Die hierzu in Form von drei Grundsatzrügen aufgeworfenen Fragen (NZB S. 86 f., 90 und 104), \"Fehlt es an einer inhaltlichen Durchdringung und Sichtung der gutachtlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen mit der Folge einer unsubstantiierten Klagebegründung und Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 VwGO, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen vom Prozessvertreter im Rahmen des Tatsachenvortrags mit eigenen Worten dargelegt werden und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden? Mit anderen Worten: Ist es für die Vermeidung einer Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 VwGO schädlich, wenn der Prozessvertreter sich für den Tatsachenvortrag auf ein Gutachten stützt und dieses vorlegt, statt vorzugeben, dies seien seine eigenen Erkenntnisse (obwohl er selbst nicht fachkundig ist)?\", \"Fehlt es an einer Auseinandersetzung der Klagepartei mit den einschlägigen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses, die eine unsubstantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO darstellen, wenn diese Ausführungen ohne Bezug zu den klägerischen Einwänden stehen, diese übergehen, und die Klagebegründung dies kritisiert?\" und \"Liegt ein unübersichtlicher und über mehrere Passagen verstreuter Vortrag der Klagepartei vor, der eine unsubstantiierte Klagebegründung mit der Folge der Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. darstellt, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen im Rahmen des Tatsachenvortrags gegliedert, zu den einzelnen Angriffspunkten verortet und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden?\" rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil sie keine verallgemeinerungsfähigen Fragestellungen betreffen, sondern auf die Bewertung des Einzelfalls zielen. \n\n35\\. Welchen Anforderungen die fristgebundene Klagebegründung nach § 6 UmwRG bzw. § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG (gleichlautend § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG in der bei Erlass des streitgegenständlichen Urteils noch geltenden Fassung) unter Berücksichtigung des in § 67 Abs. 4 VwGO angeordneten Anwaltszwang genügen muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt. Danach hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist von zehn Wochen ab Klageerhebung fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird. Damit einher geht die Pflicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll. Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nicht. Der Kläger muss sich zudem mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwendungen oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Dabei muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 16 f. m. w. N. zum gleichlautenden § 18e AEG und Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 12). Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der damit geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 \\- 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 7 m. w. N.). Diese Rechtsprechung, die in der Beschwerde zutreffend zitiert wird, hat auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt. \n\n36\\. Die vom Kläger formulierten Grundsatzfragen betreffen keine in diesem Zusammenhang noch nicht geklärten allgemeinen Fragestellungen oder Fallkonstellationen, sondern thematisieren spezifische Besonderheiten des Einzelfalls. Ihnen liegt zudem eine eigene Beschreibung und Bewertung der erstinstanzlichen Klagebegründung beispielsweise in Bezug auf das Vorhandensein von Gliederung und rechtlicher Einordnung zugrunde, die gerade im Widerspruch zu der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs stehen. Der Sache nach rügt der Kläger eine seiner Ansicht nach unzutreffende Subsumtion seines Vortrags unter die zitierten Obersätze zu den Anforderungen an die Klagebegründung und damit eine fehlerhafte Anwendung der Präklusionsvorschrift. Diese Frage ist Gegenstand der zusätzlich erhobenen Verfahrensrügen zur Handhabung der Präklusion im Einzelfall und nicht im Rahmen einer Grundsatzrüge zu klären. \n\n37\\. 2\\. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt vor. \n\n38\\. a) Mit insgesamt fünf gesondert formulierten Verfahrensrügen macht der Kläger Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht wegen Zugrundelegung eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts geltend. Er beanstandet die Unterstellung, dass der Gutachter von einer Überplanung von im Eigentum der Deutschen Bahn stehenden Flächen durch den Straßenbau ausgehe (NZB S. 63 ff.), die Außerachtlassung der in der Klagebegründung erfolgten Bewertung und Sichtung des Gutachtens (NZB S. 83 ff.), die Unterstellung einer fehlenden Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss unter Übergehen des diesbezüglichen Vortrags (NZB S. 91 ff.), das Übergehen von Sachvortrag unter dem Vorwurf der Unübersichtlichkeit (NZB S. 106 ff.) sowie als Folgefehler die Nichtbeachtung des vertiefenden Vortrags aus dem Schriftsatz vom 28. Januar 2022 (NZB S. 110 ff.). Die damit insgesamt geltend gemachte Rüge der unzutreffenden Annahme einer Präklusion zielt auf den Verfahrensfehler des Gehörsverstoßes. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedenfalls dann verletzt, wenn die Anwendung einer Präklusionsvorschrift offensichtlich unrichtig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 5 m. w. N.). Darauf beruft sich der Kläger mit seinem Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe die Anforderungen an die Klagebegründung überspannt und den Vortrag zu Unrecht als präkludiert angesehen (z. B. NZB S. 66, 91, 106). \n\n39\\. b) Der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler liegt vor, weil das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 in der Grobplanung die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nicht erfülle und daher - einschließlich späterer Vertiefungen - nicht zu berücksichtigen sei. \n\n40\\. Bei einer Gesamtschau des Vortrags in der Klagebegründung wird - auch vor dem Hintergrund der am Ende beigefügten detaillierten Gliederung - hinreichend deutlich, was in Bezug auf das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 bei der Variantenprüfung gerügt wird. Im Rahmen der unter Gliederungspunkt A.III. erfolgten Wiedergabe des Sachverhalts in Bezug auf gerügte inhaltliche Fehler des Planfeststellungsbeschlusses wird unter Nr. 3 zum Abwägungsgebot und der Variantendiskussion vorgetragen und unter Unterpunkt a) die Variantendiskussion im Planfeststellungsbeschluss vorgestellt. Dabei wird unter Bezugnahme auf S. 48 und 52 des Planfeststellungsbeschlusses referiert, dass die bahnparallelen Varianten 1 und 5 östlich der Bahntrasse wegen unverhältnismäßiger Kosten der damit verbundenen Verlegung der Bahngleise bereits vorab ausgeschieden worden seien; die Kosten würden mit 45 Millionen Euro beziffert, wobei unterstellt werde, dass diese zu hundert Prozent vom Vorhabenträger zu tragen wären. Hierzu wird angemerkt, dass diese Darstellung falsch sei und die Kosten unrealistisch seien (Klagebegründung S. 39). Im Rahmen des Unterpunktes c) wird sodann umfangreich zu verschiedenen Aspekten der Variantenprüfung unter Wiedergabe der im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen und deren Behandlung im Planfeststellungsbeschluss vorgetragen und aus zwei gutachterlichen Stellungnahmen der C. GmbH referiert, die sich in ausdrücklich bezeichneten Untergliederungen auch mit den Kosten der Varianten 1 und 5 befassen (Klagebegründung S. 86 f., 94 f. und 95 f.). Das Vorbringen in diesem Abschnitt mit seinen teils seitenlangen Zitaten stellt sich als eine Art \"Nacherzählung\" der Variantendiskussion im Planfeststellungsverfahren dar. Dies hat zur Folge, dass die unterschiedlichen Kritikpunkte an der Variantenprüfung wiederholt thematisiert und die einzelnen Aspekte miteinander vermischt werden, was die Lesbarkeit und Stringenz des Vortrags deutlich schmälert. Der zugrunde liegende Gedankengang lässt sich jedoch aus der Gliederung ablesen. Dabei wird hinreichend verständlich und substantiiert vorgetragen, dass die Kostenschätzung von 45 Millionen Euro für die Gleisverlegung bei den Varianten 1 und 5 um ein Vielfaches überhöht sei. Zur Begründung wird auf die gutachterlichen Stellungnahmen der C. GmbH vom 13. Dezember 2020 und 9. Februar 2021 verwiesen, deren Ausführungen wiedergegeben und als zutreffend und fachlich richtig bezeichnet werden. Im Kern geht es dabei um eine fiktive Entwurfsplanung des Gutachters mit einer Verlegung der Gleise auf Bahnflächen ohne Enteignungen und einer Berechnung von Kosten in Höhe von 3,3 bis 4,9 Millionen Euro unter Berücksichtigung einer Kostentragungspflicht auch der Bahn. Zugrunde gelegt wurden dabei auch Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und der Ablösebeträge-Berechnungsverordnung mit der Begründung, dass bei dieser Trassenführung andernfalls erforderliche Kreuzungsbauwerke entfallen könnten und Alter und Abschreibung der Bahnanlage zu berücksichtigen seien. Dies wird in der Klagebegründung unter dem Unterpunkt 3.f) \"Folgerungen der Feststellungen Dr. C. für die Variantendiskussion\" (S. 118 ff.) nochmals aufgegriffen und dabei gerügt, dass es fehlerhaft gewesen sei, bei den Varianten 1 und 5 pauschal und ungeprüft Kosten von 45 Millionen Euro zu unterstellen und sie damit bereits in der Vorprüfung auszuscheiden; richtigerweise hätte die Verlegung den Vorhabenträger nur höchstens 4 bis 5 Millionen Euro gekostet. Unter Gliederungspunkt B. \"Rechtslage\" wird unter I.2.c) \"Verstöße gegen das Abwägungsgebot mit Ergebnisrelevanz\" sodann zum Ermittlungsgebot bei der Untersuchung der Planungsalternativen vorgetragen (S. 264) und bei der Konkretisierung der Einzelheiten u. a. ausgeführt, das Ausscheiden der östlichen bahnparallelen Varianten 1 und 5 bereits im Vorfeld beruhe auf einer Fehlannahme von zusätzlichen Kosten in Höhe von 45 Millionen Euro, die vom Vorhabenträger nicht verifiziert worden sei; tatsächlich seien diese deutlich geringer (S. 266). Darin liegt die vom Verwaltungsgerichtshof vermisste hinreichende rechtliche Einordnung des geltend gemachten Fehlers. \n\n41\\. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs setzt sich der Kläger auch in genügender Weise mit dem Planfeststellungsbeschluss auseinander. Dieser beschränkt sich bezüglich der Prüfung der Varianten 1 und 5 auf ein einziges Argument, nämlich das Ausscheiden bei der Vorprüfung wegen der Kosten der Gleisverlegung von 45 Millionen Euro (PFB S. 48, 52, 121 f. und 127). Darauf geht der Kläger ein, indem er die abweichende Kostenschätzung des von ihm vorgelegten Gutachtens referiert und sie sich zu eigen macht. Dabei gibt er die dort aufgeführten Tatsachen und Einschätzungen wieder und ordnet sie rechtlich - als fehlerhafte Ermittlung der Abwägungsgrundlagen - ein. Der Verweis im Urteil (Rn. 116) auf eine fehlende Auseinandersetzung mit S. 45, 48 und 126 des Planfeststellungsbeschlusses ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weil auf den Seiten 45 und 126 die Kosten der Varianten 1 und 5 nicht thematisiert werden und die Klagebegründung auf S. 48 des Planfeststellungsbeschlusses (Planungsvarianten) ausdrücklich Bezug nimmt (Klagebegründung S. 39). \n\n42\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof das Fehlen einer inhaltlichen Prüfung und Durchdringung des gutachterlichen Vortrags daran festmacht, dass eine fachgerechte juristische Prüfung ergeben hätte, dass die Ausführungen des juristisch nicht ausgebildeten Sachverständigen teilweise rechtlich offensichtlich fehlerhaft gewesen seien (Urteil Rn. 115), kommt es darauf nicht an. Das Anwaltserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO soll sicherstellen, dass der zu prüfende Sachverhalt innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht nur dem Gericht unterbreitet, sondern auch in seiner rechtlichen Relevanz für den geltend gemachten Klageanspruch kenntlich gemacht wird. Dabei geht es darum, den rechtlichen Ansatz für die Prüfung der nach § 17e Abs. 3 FStrG angegebenen Tatsachen und Beweismittel im gerichtlichen Verfahren darzulegen. Dies beinhaltet nicht notwendig auch die juristische Überprüfung von Rechtsansichten, die Sachverständige innerhalb ihres Gutachtens zu anderen Vorschriften äußern, auch wenn dies wünschenswert sein mag. Im Übrigen missversteht der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen des Gutachters. Dieser will bahneigene Flächen nur für die zu verlegenden Gleise, nicht aber für den Straßenbau in Anspruch nehmen, so dass es auf die vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage einer Freistellung nach § 23 AEG für die Straßenplanung nicht ankommt. Insoweit geht das Gericht - wie vom Kläger zutreffend beanstandet (NZB S. 63 ff.) - von einem unrichtigen Sachverhalt aus. \n\n43\\. Auf dem Verfahrensfehler kann die Entscheidung auch beruhen. Dies wird bei den in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensfehlern, zu denen nach § 138 Nr. 3 VwGO die hier vorliegende Versagung des rechtlichen Gehörs für einen Beteiligten gehört, auch im Anwendungsbereich des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unwiderleglich vermutet (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 132 Rn. 56). Die fehlerhafte Annahme einer Präklusion ist das einzige Argument, auf das der Verwaltungsgerichtshof seine Einschätzung zur Rechtmäßigkeit des Ausscheidens der Varianten 1 und 5 stützt. \n\n44\\. III. Die gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, die Planfeststellungsbehörde habe den Belang der Lärmimmissionen fehlerfrei bewertet (Urteil Rn. 119 ff.), erhobenen Zulassungsrügen bleiben insgesamt ohne Erfolg. \n\n45\\. 1\\. Die fünf Grundsatzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Soweit sie verallgemeinerungsfähige Fragen betreffen, sind diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Im Übrigen zielen die Fragestellungen auf die Beurteilung des Einzelfalles, wobei die Beschwerde dem Urteil zum Teil Aussagen und Bewertungen unterstellt, die es nicht enthält, so dass es insoweit auch an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen fehlt. Im Einzelnen: \n\n46\\. a) Mit der Frage (NZB S. 118 ff.) \"Ist eine Planergänzung oder ergänzendes Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG (insbesondere im Verwaltungsgerichtsverfahren) zulässig, wenn der von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang vollständig ausgetauscht wird, insbesondere unter Bezugnahme auf Unterlagen, die zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Mit anderen Worten: Ist eine Heilung von Abwägungsfehlern im Anfechtungsprozess gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zulässig, wenn der von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang vollständig ausgetauscht wird, insbesondere unter Bezugnahme auf Unterlagen, die zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Oder liegt darin eine Veränderung in den Grundzügen bzw. ein zentraler Punkt, der eine Heilung entsprechend § 75 Abs. 1a VwVfG verbietet?\" bezieht sich die Beschwerde auf die in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2023 erklärten Änderungen der Begründung der Abwägungsentscheidung im Zusammenhang mit der Lärmbetroffenheit. Dass Abwägungsentscheidungen nachträglich ergänzt oder geändert werden und (erhebliche) Abwägungsfehler im Wege der Planergänzung oder des ergänzenden Verfahrens geheilt werden können, lässt sich bereits aus § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG schließen; dies kann auch prozessbegleitend während eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 247 Rn. 73 m. w. N.). Die zulässige Grenze ist erst dann überschritten, wenn es um Mängel geht, die ihrer Art und Schwere nach die Planung als Ganzes in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 31 und vom 21. März 2023 - 4 A 9.21 - juris Rn. 19). Auf diese Rechtsprechung stützt sich auch das angefochtene Urteil (Rn. 123) und kommt zu dem Schluss, dass die Planergänzung keinen \"zentralen Punkt\" in diesem Sinne betroffen habe (Rn. 124). Die Beschwerde möchte im Wege einer \"grundsätzlichen Klärung\" diese Rechtsanwendung im Einzelfall überprüfen lassen, wobei sie die erfolgte Planänderung anders bewertet als der Verwaltungsgerichtshof, der gerade nicht davon ausgeht, dass ein entscheidungserheblicher Belang vollständig ausgetauscht worden sei. \n\n47\\. b) Auch die Frage (NZB S. 128 ff.) \"Basiert eine dem Schallgutachten zugrundegelegte Verkehrsprognose auf einer hinreichend aktuellen und nicht veralteten Datengrundlage, wenn sie auf Grundlage von Zahlen einer Verkehrszählung, die 13 Jahre vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt wurde, und auf einem Abgleich mit sieben Jahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Daten einer einzigen Dauerzählstelle beruht? Mit anderen Worten: Ist es methodenkonform (im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss des vom 17.12.2019, Az.: 4 B 53.17, juris, Rn. 36, im Urteil vom 23.06.2021, Az.: 7 A 10.20, juris Rn. 28), wenn eine Verkehrsprognose auf einer 13 Jahre alten Verkehrszählung beruht, die lediglich sieben Jahre vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses mit einer einzigen Dauerzählstelle abgeglichen wurde?\" nimmt Bezug auf in der Rechtsprechung bereits geklärte Anforderungen, hier zur Geeignetheit einer Verkehrsprognose. Insoweit ist in Übereinstimmung mit den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen auch in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben für die Methoden einer Verkehrsprognose gibt und maßgeblich ist, dass diese mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d. h. methodisch fachgerecht erstellt wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 115 m. w. N.), so dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Diese lassen sich nicht \"grundsätzlich\" klären. Soweit die Beschwerde auf konkrete Einwendungen aus der Klagebegründung verweist (NZB S. 131 f.), betrafen diese zudem die Unterlage 19.4 mit Prognosehorizont 2020, auf die der Planfeststellungsbeschluss nach der Änderung seiner Begründung gerade nicht mehr gestützt ist. \n\n48\\. c) Hinsichtlich der Frage (NZB S. 149 f.) \"Kann im Rahmen der Variantendiskussion beim Vergleich zweier Varianten hinsichtlich der Lärmimmissionen die Eingriffstiefe außer Betracht bleiben und pauschal auf die Anzahl von Gebäuden im potentiellen Einwirkbereich abgestellt werden, ohne dass deren tatsächliche Lärmbetroffenheit - gegebenenfalls auch nach Schallschutzmaßnahmen - berücksichtigt werden?\" legt der Kläger deren Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Er bezieht sich auf seinen Vortrag im Schriftsatz vom 4. Juli 2023 (Zitat in NZB S. 150), wonach sich allein aus der Lage der Gebäude innerhalb des betrachteten 100 m-Korridors keine relevante Lärmbetroffenheit ergebe. Einen solchen Zusammenhang zwischen der Anzahl der Gebäude in bestimmten Korridoren (Abstand von 100 m, 50 m und 10 m zu den Trassenvarianten) und den Lärmschutzfällen im Sinne der 16. BImSchV stellt der Planfeststellungsbeschluss allerdings auch nicht her, worauf das Urteil in Rn. 136 hinweist. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 ausdrücklich klargestellt (wiedergegeben in NZB S. 148). Damit ist nicht ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren stellen würde. \n\n49\\. d) Die Frage (NZB S. 151 f.) \"Ist eine Variante eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens schon aufgrund ihrer Lage im Außenbereich stets im Hinblick auf das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG gegenüber einer Variante durch besiedeltes Gebiet stets vorzugswürdig, weil der Außenbereich zur Aufnahme von Verkehrswegen bestimmt ist?\" ist auf der Grundlage der - insoweit maßgeblichen - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil das Urteil nicht auf einen generellen Vorrang der Außenbereichslage gestützt ist, sondern bei dem konkreten Vergleich der Varianten 4 und 2a im Rahmen einer zusätzlichen Überlegung (\"im Übrigen...\") auch das Trennungsgebot des § 50 BImSchG betrachtet hat, dem die Variante 4 durch die Lage im Außenbereich besser gerecht werde (Urteil Rn. 136). Auch insoweit geht es um eine Frage des Einzelfalls. \n\n50\\. e) Schließlich ist auch für die Frage (NZB S. 153 ff.) \"Kann im Rahmen der Variantendiskussion beim Belang der Lärmimmissionen die Intensität und der Umfang der Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV außer Betracht bleiben und pauschal auf die Anzahl der von Lärmimmissionen betroffenen Gebäude abgestellt werden? Oder kommt es auf die Intensität der Überschreitung und damit der Lärmbeeinträchtigung an.\" eine Entscheidungserheblichkeit nicht dargetan. Die in der Protokollerklärung vom 28\\. April 2023 in Bezug genommenen Unterlagen 17.1.T und 17.1.V enthalten auf den konkret bezeichneten Seiten u. a. Tabellen mit den Ergebnissen der Einzelpunktberechnungen für die betrachteten Gebäude, die auch die Intensität der jeweiligen Lärmbetroffenheit einschließlich des Ausmaßes einer etwaigen Grenzwertüberschreitung ausweisen, so dass schon keine \"undifferenzierte Einstellung sämtlicher im möglichen Einwirkungsbereich liegender Gebäude\" (vgl. NZB S. 154) vorliegt. Dass der Inhalt dieser Tabellen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses nicht verbal umschrieben und wiederholt wird, ist insoweit unschädlich. Aus der Beschwerdebegründung wird nicht ersichtlich, inwieweit die geforderte Berücksichtigung der konkreten Lärmwerte zu einer anderen Einschätzung im Rahmen der Abwägung hätte führen können. \n\n51\\. 2\\. Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass die Revision in Bezug auf den Prognosezeitraum für Verkehrsuntersuchungen wegen einer Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden müsste. \n\n52\\. Die geltend gemachte Abweichung (NZB S. 133 ff.) von der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass als Prognosehorizont der Verkehrsentwicklung üblich und nicht zu beanstanden ein Zeitraum von (mindestens) zehn Jahren ab der Planfeststellung sei (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 7 A 9.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 92 Rn. 112), liegt nicht vor. Den vom Kläger unterstellten Rechtssatz, dass ein Prognosehorizont von weniger als zehn Jahren rechtsfehlerfrei sei, hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch verdeckt zugrunde gelegt, sondern sich vielmehr auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt (Urteil Rn. 130). Soweit der Kläger auf den Zeitraum zwischen dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 und dem Prognosejahr 2030 abstellt und daraus einen Prognosezeitraum von \"knapp neun Jahren\" ableitet, berücksichtigt er schon nicht, dass zwischen dem Erlasszeitpunkt und dem Beginn des Jahres 2030 bereits mehr als neun Jahre liegen und im Laufe des Jahres 2030 der Zeitraum von zehn Jahren komplettiert wird. Da der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Verkehrsprognose 2030 den Prognosehorizont von zehn Jahren gewahrt hat, könnte allenfalls eine unzutreffende Anwendung des höchstrichterlichen Rechtssatzes vorliegen, auf die sich eine Divergenzrüge nicht stützen lässt. \n\n53\\. Im Übrigen ist die Aussage zum Prognosehorizont nicht derart schematisch zu verstehen, dass zwischen dem Planfeststellungsbeschluss und dem Beginn des Jahres, auf das sich die Verkehrsprognose bezieht, exakt mindestens zehn volle Kalenderjahre liegen müssen. Davon, dass für einen im Laufe des Jahres 2020 erlassenen Planfeststellungsbeschluss die Verwendung einer Verkehrsprognose für das Jahr 2030 einen hinreichenden Prognosezeitraum wahrt, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 7 A 13.20 - BVerwGE 173, 296 Rn. 86 f. für einen Planfeststellungsbeschluss vom 24. August 2020). \n\n54\\. 3\\. Auch die vier zu diesem Komplex erhobenen Verfahrensrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. \n\n55\\. a) Der Kläger rügt unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten die Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz und die richterliche Aufklärungspflicht wegen der Zugrundelegung eines unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalts. Insoweit macht er geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe seinen Sachvortrag zum Austausch eines wesentlichen Hauptarguments für die Variantenwahl (NZB S. 122 ff.) sowie zur Berücksichtigung der Eingriffstiefe bei der Lage der Gebäude in verschiedenen Korridoren (NZB S. 145 ff.) übergangen. Mit beiden Aspekten hat sich das Urteil jedoch befasst und sie lediglich anders gewürdigt als der Kläger (Urteil Rn. 123 f. und 135 f.). Der Sache nach macht die Beschwerde keinen Fehler im Verfahren, sondern eine materiell unzutreffende Rechtsanwendung geltend. \n\n56\\. b) Auch die beiden gerügten Verstöße gegen Denkgesetze liegen nicht vor. Mit diesen Verfahrensrügen wird ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend gemacht, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist zwar revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen, ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit ein Verfahrensfehler ist aber ausnahmsweise dann gegeben, wenn die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Einen solchen Fall legt die Beschwerde hier nicht dar. \n\n57\\. Entgegen der Auffassung des Klägers (NZB S. 138 ff.) besteht zwischen den beiden zitierten Passagen aus dem Urteil zu einer bestimmten Dauerzählstelle kein logischer Widerspruch. Der Kläger bezieht sich auf die Ausführungen in Rn. 132 \"Anders als die Klagepartei leitet die Verkehrsuntersuchung ihre Ergebnisse nicht allein aus der von der Klagepartei herangezogenen Dauerzählstelle ab, sondern verfolgt eine umfassendere Methodik (...). Zudem liegt es auf der Hand, dass aus der isolierten Betrachtung einer Dauerzählstelle keine Schlüsse auf die Verkehrsbelastung im Raum der Stadt Laufen insgesamt gezogen werden können.\" und Rn. 129 \"Die im Rahmen der Verkehrszählung am 12. Juni 2007 erhobenen Daten wurden zudem mit Daten aus der automatischen Dauerzählstelle Nr. 80439112 an der Bundesstraße 20 in Laufen Süd bis zum Jahr 2013 abgeglichen (...). Die Verkehrsuntersuchung baut daher nicht auf veralteten Daten auf.\" \n\n58\\. Diese Aussagen widersprechen sich nicht, zumal sie in unterschiedlichen sachlichen Zusammenhängen erfolgen. Die Beschwerde unterstellt ihnen einen Erklärungsinhalt, der in dieser Verkürzung nicht zutrifft. Weder wird in der ersten Passage allgemein zum Ausdruck gebracht, Dauerzählstellen seien für eine Verkehrsuntersuchung nicht von Belang, noch wird im zweiten Zitat zu der Frage der Aktualität der Verkehrsdaten allein auf die benannte Dauerzählstelle abgestellt, weshalb auch die Einschätzung des Klägers in seiner Replik (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 15 im Verfahren 9 B 10.24) unzutreffend ist. \n\n59\\. Soweit die Beschwerde es zudem für widersprüchlich hält (NZB S. 142 ff.), dass der Planfeststellungsbeschluss auch in der geänderten Fassung die vier Wohngebäude, die im Falle der Realisierung der Variante 2a abgerissen werden müssten, zusätzlich bei der Ermittlung der Lärmbetroffenheit berücksichtige und das Urteil dies nicht beanstande (Urteil Rn. 134), legt sie nicht dar, dass der Planfeststellungsbeschluss diese Gebäude tatsächlich als lärmbetroffen im Sinne einer Überschreitung der Werte des § 2 der 16\\. BImSchV bewertet hat, was der Beklagte in seiner Erwiderung bestreitet (Erwiderung S. 1 in Verbindung mit S. 21 der Erwiderung im Verfahren 9 B 10.24) und vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich thematisiert wurde. Die vom Kläger in seiner Klagebegründung (S. 45) geäußerte und im Urteil in Rn. 134 behandelte Kritik betrifft die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (in der ursprünglichen wie in der geänderten Fassung) zur Betrachtung der Gebäude innerhalb eines bestimmten Abstandes von der jeweiligen Trassenvariante (100 m-, 50 m- und 10 m-Korridor), bei der die vier zu entfernenden Gebäude im 10 m-Korridor ausdrücklich erwähnt werden und daher zu den insgesamt 68 Wohngebäuden innerhalb des 100 m-Korridors der Variante 2a gehören, die den zwei Anwesen bei der planfestgestellten Variante 4 gegenübergestellt wurden. Hierbei handelt es sich nach den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 (Protokoll S. 8) um Betrachtungen zum Abstand und Trennungsgebot, die sich nicht auf ausgelöste Schutzfälle im Sinne des Lärmschutzes beziehen (vgl. dazu auch Urteil Rn. 136), so dass der vom Kläger gerügte Widerspruch nicht besteht. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass sich diese rechtliche Einordnung der Korridor-Betrachtung innerhalb der Abwägung zum \"Immissionsschutz\" nicht ohne Weiteres erschließt und der Erläuterung des Beklagten bedurfte. Die nun nachgereichte Erklärung erscheint aber plausibel, zumal auch die Zahlen zu der Variante 4 belegen, dass die Lärmschutzfälle und die Gebäude im 100 m-Korridor nicht identisch sind (neun Schutzfälle bei nur zwei Gebäuden im Korridor). Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs dazu erscheinen missverständlich, weil lediglich auf den Einwand des Klägers zu der \"Anzahl der lärmlich betroffenen Gebäude\" Bezug genommen wird. Ein Verstoß gegen Denkgesetze lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Auf die Unterscheidung der Überprüfung des Beklagten nach Lärmimmissionen anhand der 16. BImSchV und nach dem Trennungsgrundsatz weist das Urteil in Rn. 135 hin. \n\n60\\. IV. Die zur Variantendiskussion unter dem Aspekt der Betroffenheit privater Belange erhobenen 15 Zulassungsrügen haben teilweise Erfolg. \n\n61\\. Die Rügen betreffen die Einschätzung im angefochtenen Urteil (Rn. 157 ff.), dass die Betroffenheit privater Rechte bzw. privaten Eigentums richtig ermittelt worden sei, wobei sich der Verwaltungsgerichtshof zum Teil auf die Annahme einer Präklusion des klägerischen Vorbringens stützt. Der Komplex bezieht sich auf die Argumentation im Planfeststellungsbeschluss (S. 55, 57 f.), wonach die planfestgestellte bahnferne Trassenvariante 4 gegenüber der bahnparallelen Variante 2a deutliche Vorteile bei den betroffenen privaten Belangen habe, weil für die Variante 2a insgesamt 19 Gebäude, darunter vier Wohngebäude, abgerissen werden müssten, während es bei der Variante 4 zu keinen Gebäudeabrissen komme und auch keine Existenzgefährdung von Landwirten drohe. Die Beschwerde macht hierzu unter Berufung auf die Klagebegründung geltend, die Variante 2a sei nicht ordnungsgemäß geplant worden. Erst durch eine Änderung gegenüber der ursprünglich vorgesehenen und der Linienfindung zugrunde gelegten Trassenführung sei es zu einer Überplanung der zudem teilweise nicht schutzwürdigen Gebäude gekommen, diese Verschiebung sei technisch nicht notwendig. Zudem sei zu Unrecht die Existenzvernichtung einer Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe bei der Variante 4 nicht in die Abwägung eingestellt worden. \n\n62\\. 1\\. Die hierzu erhobenen fünf Grundsatzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Denn die mit der Frage (NZB S. 168 ff.) \"Kann die fehlerhafte Planung einer im Planfeststellungsbeschluss abgelehnten Trassenvariante schon deshalb nicht zu einem erfolgreichen Angriff gegen einen Planfeststellungsbeschluss führen, weil dies stets nur das Ausscheiden der fehlerhaften geplanten Variante aus dem Variantenvergleich führen würde, die Wahl einer anderen Variante aber niemals berühren könnte?\", und den vier - teilweise mit Unterfragen - zur Präklusion formulierten Fragen (NZB S. 180 f., 194 f., 199 f. und 214 ff.) Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn im Rahmen der Darstellung der optimierten Planungsmöglichkeit einer alternativen Variante auf die Planung einer anderen, die Optimierungsmöglichkeiten enthaltende Variante Bezug genommen wird, deren Verlauf die privaten Rechte Dritter schont, insbesondere den Abriss von Gebäuden vermeidet?\", \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Klagebegründung neben der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auch auf die Einwendungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren sowie den Erläuterungsbericht eingeht und diese wörtlich zitiert?\", \"Fehlt es an einer Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes durch einen Prozessbevollmächtigten, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen im Rahmen des Tatsachenvortrags gegliedert, zu den einzelnen Angriffspunkten verortet und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden?\" und \"1. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei im Hinblick auf das Vorbringen der Existenzgefährdungen zahlreicher Betriebe ausdrücklich klarstellen muss, dass sie die \"Gesamtbetrachtung der in Summe betroffenen privaten Belange\" gerichtlich überprüfen lassen will, wenn sie sich auf Existenzgefährdungen anderer, nicht von der Klagepartei geführter Betriebe beziehen? 2\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei Einwendungen gegen die Abwägung unter der richtigen Überschrift bringt oder gilt insoweit der Grundsatz iura novit curia? 3\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei im Hinblick auf das Vorbringen der Existenzgefährdungen zahlreicher Betriebe ausdrücklich klarstellen muss, dass sie die „Gesamtbetrachtung der in Summe betroffenen privaten Belange“ gerichtlich überprüfen lassen will, wenn sie einen ergebnisrelevanten offenkundigen Fehler im Abwägungsvorgang geltend machen will? 4\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei - trotz des Grundsatzes iura novit curia - eine rechtliche bzw. sogar rechtlich der Auffassung des Gerichts entsprechende Einordnung der geltend gemachten Rüge vornehmen muss? 5\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei - trotz des Grundsatzes iura novit curia - bei der Rüge von Abwägungsfehlern eine Einordnung dahingehend vornehmen muss, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Belang handelt, insbesondere, wenn Abwägungsverstöße hinsichtlich der Existenzgefährdung von landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben im Raum stehen?\" betreffen jeweils den Sachverhalt des vorliegenden Einzelfalles unter Zugrundelegung der Bedeutung und Bewertung, die der Kläger ihm beimisst, und enthalten keine verallgemeinerungsfähigen Fragestellungen, die über das hinausgingen, was in der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine Präklusion nach § 6 UmwRG bzw. § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. hierzu oben zu D.II.1) bereits geklärt ist. Der Kläger beanstandet wiederum nur die Anwendung der anerkannten Grundsätze bzw. die Auslegung des Sachverhalts im Einzelfall. \n\n63\\. 2\\. Die zehn gesondert formulierten Verfahrensrügen haben teilweise Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Sachvortrag des Klägers zur Vermeidbarkeit von Gebäudeabrissen bei einer technisch \"besseren\" Planung der Variante 2a (dazu unter c bis e) sowie zum Vorliegen abwägungsrelevanter Existenzgefährdungen von Betrieben bei Verwirklichung der Variante 4 (dazu unter g bis h) in verfahrensfehlerhafter Weise nicht inhaltlich berücksichtigt. \n\n64\\. a) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Denkgesetze (NZB S. 156 ff.) rügt, rechtfertigt das Vorbringen die Zulassung der Revision allerdings nicht. Der Kläger wendet sich gegen die Argumentation im angefochtenen Urteil (Rn. 160), der Vorhalt, die Planfeststellungsbehörde habe die Variante 2a absichtlich \"schlechter\" geplant, um die Gewichtung bei der Variantendiskussion zulasten der bahnparallelen Trassen zu verschieben, könne allein deswegen nicht zum Erfolg führen, weil eine fehlerhaft geplante Variante 2a nicht zur Fehlerhaftigkeit der Variante 4 führen würde. \n\n65\\. Insoweit ist der Beschwerde zuzugeben, dass diese Begründung am Inhalt des Klagevorbringens vorbeigeht. Denn dieses zielte darauf ab, dass bei einer \"besseren\" Planung der Variante 2a die starken Beeinträchtigungen von privaten Belangen hätten vermieden werden können, wodurch ein Hauptargument für die Auswahl der Variante 4 entfallen wäre. Die unzutreffende Erfassung und Einordnung des klägerischen Einwands begründet als solches allerdings noch keinen Verstoß gegen Denkgesetze. Der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe sich inhaltlich nicht mit dem eigentlichen Kern des klägerischen Vorbringens befasst, ist Gegenstand weiterer Verfahrensrügen. \n\n66\\. b) Soweit die Beschwerde ein Übergehen des Sachvortrags zu den Auswirkungen der fehlerhaften Planung der Variante 2a für die Variantendiskussion und eine Verengung der Prüfung auf das Neutralitätsgebot geltend macht und einen Gehörsverstoß und die Verletzung von Überzeugungsgrundsatz und Aufklärungspflicht rügt (NZB S. 170 ff.), richtet sich dies gegen die Ausführungen in Rn. 161 f. des Urteils, wonach keine Anzeichen für den klägerischen Vorwurf der \"bewussten Schlechtplanung\" bestünden und nicht ersichtlich sei, dass die Planfeststellungsbehörde die Grenzen einer fairen, dem Neutralitätsgebot verpflichteten Verfahrensgestaltung überschritten habe. Diese Erwägungen verfehlen, wie die Beschwerde zutreffend moniert, die Zielrichtung des Klagevortrags, dem es nicht um eine vorsätzliche Benachteiligung, sondern um die Folgen einer technischen Fehlplanung für die Ermittlung der abwägungsrelevanten privaten Belange ging. Insoweit hatte der Kläger einzelne Planungsfehler gerügt und als ordnungsgemäße Planung die Variante 2a in der Trassenführung aus den Unterlagen zur \"Linienfindung\" (vgl. Unterlage 19.4 \"Umweltverträglichkeitsstudie\" aus den Jahren 2007 bis 2014 mit ergänzenden Karten \"Linienfindung\") benannt (insbesondere S. 52 ff., 90 ff., 97 ff., 119 f und 273 f. der Klagebegründung). Diesen Vortrag hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht übergangen, denn er befasst sich in Rn. 163 mit der gegenüber dem Jahr 2007 veränderten Planung der Variante 2a und in Rn. 164 mit dem Vorbringen, bei einer Planung der Variante 2a wie im \"Linienfindungsverfahren\" wären die Eingriffe in private Belange nicht in dem beschriebenen Umfang notwendig gewesen. Insoweit liegt der behauptete Verfahrensfehler nicht vor. Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen dieser Ausführungen sind Gegenstand gesonderter Verfahrensrügen. \n\n67\\. c) Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Einwand des Klägers zur Vermeidung der Eingriffe in private Belange bei einer ordnungsgemäßen Planung der Variante 2a sei nicht zu berücksichtigen, weil er nicht den Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO entspreche (Urteil Rn. 164 f.), wird in zwei getrennt formulierten Verfahrensrügen (NZB S. 181 ff. und 195 ff.) thematisiert, mit denen der Sache nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der unzutreffenden Anwendung der Präklusionsvorschrift beanstandet wird. \n\n68\\. Der gerügte Verfahrensfehler liegt vor, denn der Verwaltungsgerichtshof hat auch in diesem Fall die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung überspannt. Soweit das Urteil im Wesentlichen mit der Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren im \"copy-paste-Modus\", der Auseinandersetzung mit dem Erläuterungsbericht statt dem Planfeststellungsbeschluss und der Aneinanderreihung von Aussagen des Gutachters ohne eigene Sichtung und rechtliche Durchdringung argumentiert (Rn. 175), berücksichtigt es die in der Gliederung der Klagebegründung deutlich gemachten Argumentationslinien nicht hinreichend. So sollen die Ausführungen auf S. 52 - 75 der Klagebegründung, auf die das Urteil mehrfach beispielhaft verweist, im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung gerade die vom Kläger im Planfeststellungsverfahren zum Argument der privaten Betroffenheit bei der Variantendiskussion gerügten Planungsfehler wiedergeben (Gliederungspunkt A.III.3.c)aa)), weshalb die damaligen Einwendungen hineinkopiert wurden. Substantiierte Rügen finden sich im Rahmen der Wiedergabe der gutachterlichen Stellungnahme der C. GmbH vom 9. Februar 2021 (Klagebegründung S. 90 ff.) und unter dem Untergliederungspunkt ii) \"Vorsätzlicher Verstoß des Vorhabenträgers gegen die Vorgaben der Deutschen Bahn, vorsätzliche 'Schlechterplanung' der Variante 2a\" (Klagebegründung S. 97 ff.), dort auch unter Auseinandersetzung mit der Darstellung im Planfeststellungsbeschluss (S. 127 - 131) zur Planung der Variante 2a. Dabei geht es um die Ausplanung der Variante 2a für die 1. Tektur im Vergleich zur früheren Vorplanung und in diesem Zusammenhang um den Abstimmungsvorgang mit der Deutschen Bahn, die konkrete Trassenführung aufgrund von Sicherheitsabständen und die Vorgaben der Richtlinien für die Anlagen von Landstraßen (RAL 2012). Die rechtliche Einordnung erfolgt dann auf S. 263 ff. und 273 f. der Klagebegründung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Erfordernis des rechtlichen Vortrags sich nicht aus § 17e FStrG ergibt, der nur die fristgerechte Angabe von Tatsachen und Beweismitteln vorsieht, sondern aus dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO, der in diesem Zusammenhang verlangt, dass der rechtliche Prüfungsansatz und die rechtliche Relevanz der vorgetragenen Tatsachen dargelegt werden. \n\n69\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger in diesem Zusammenhang vorwirft, seinen Ausführungen sei bereits nicht eindeutig zu entnehmen, welche Variante hätte besser sein sollen, und hierzu auf die auf S. 59 der Klagebegründung wiedergegebenen Abbildungen verweist, ist auch dies im Ergebnis nicht überzeugend. In der Klagebegründung wird ausschließlich der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Abwägungsvergleich zwischen den Varianten 4 und 2a thematisiert und die Variante 2 in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Zwar enthalten die auf S. 59 der Klagebegründung in Bezug genommenen, als Karten 10c und 11c bezeichneten Abbildungen nicht die Variante 2a, sondern die Variante 2. Der Verlauf der Variante 2 ist im fraglichen Abschnitt aber mit dem der Variante 2a identisch (vgl. Karten 10b und 11b). Die unrichtige Kartenbezeichnung ändert daher nichts daran, dass das Klägervorbringen erkennbar ausschließlich die Variante 2a betrifft. \n\n70\\. Die fehlerhafte Annahme der Präklusion kann als Gehörsverstoß auch entscheidungserheblich i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein. Dem steht nicht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen nachfolgenden Ausführungen unterstellt hat, dass das Vorbringen des Klägers den Anforderungen genügen würde (Urteil Rn. 166), denn dabei hat er wiederum den Sachvortrag nicht verfahrensfehlerfrei behandelt, was der Kläger mit seinen weiteren Verfahrensrügen erfolgreich angreift (dazu nachfolgend d und e). \n\n71\\. d) Soweit der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, dass von einem den Anforderungen genügenden Vorbringen ausgegangen würde, dem Kläger vorhält, einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab anzulegen, wenn er die \"ordnungsgemäß geplante\" Variante 2a für \"besser\" halte (Urteil Rn. 166), erfasst und berücksichtigt er den eigentlichen Inhalt des klägerischen Sachvortrags nicht, wie die Beschwerde zutreffend darlegt (NZB S. 200 ff.). Denn die Kritik des Klägers betrifft insbesondere die Ermittlung der abwägungsrelevanten Umstände und nicht (nur) das Ergebnis der anschließenden Abwägung der ermittelten Belange. \n\n72\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt hat (Urteil Rn. 102), ist die Abwägungsentscheidung bei der Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten nur begrenzt gerichtlich überprüfbar. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30\\. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 39 m. w. N.). Auf diese zweite Möglichkeit eines Abwägungsfehlers - Fehler bei der Ermittlung der abwägungsrelevanten Umstände - beruft sich der Kläger, wenn er rügt, das Hauptargument, die planfestgestellte Variante beeinträchtige private Belange weniger als die Variante 2a, sei auf der Tatsachenebene falsch (Klagebegründung S. 52), die tragenden Argumente der Variantendiskussion beruhten entweder auf einer fehlenden oder fehlerhaften Ermittlung der Umstände oder auf schweren rechtlichen Gewichtungsfehlern (Klagebegründung S. 263), und ausdrücklich falsche Tatsachen und Ermittlungsdefizite beanstandet (Klagebegründung S. 273 f.). Dass es ihm um Mängel im Abwägungsvorgang und nicht nur im Abwägungsergebnis geht, hat der Kläger in seinem weiteren Schriftsatz vom 4. Juli 2023, der bei Verneinung einer Präklusion als vertiefender Vortrag zu berücksichtigen ist und auf den auch das Urteil in Rn. 166 verweist, dezidiert erläutert (Schriftsatz vom 4. Juli 2023 S. 9 ff.). Der inhaltlichen Prüfung dieser Rüge verschließt sich der Verwaltungsgerichtshof, wenn er sie auf einen geltend gemachten Mangel im Abwägungsergebnis reduziert und damit den Kern des Sachvortrags übergeht. \n\n73\\. e) Die mögliche Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend argumentiert, die \"ordnungsgemäß geplante\" Variante 2a dränge sich allein deshalb nicht auf, weil ihr ein Planungshindernis entgegenstehe (Urteil Rn. 166). Denn auch diese Begründung nimmt auf den unzutreffenden Maßstab eines notwendigen \"Sich-Aufdrängens\" einer anderen Variante Bezug. Im Übrigen überzeugt sie tatsächlich und rechtlich nicht, was von der Beschwerde ebenfalls gerügt wird (NZB S. 204 ff.). \n\n74\\. Das Urteil nimmt für die Variante 2a ein Planungshindernis an, weil der Kläger für diese Variante von der Prämisse ausgehe, dass für das Straßenbauvorhaben Grundstücke der Deutschen Bahn AG verwendet werden könnten. Bei diesen handele es sich aber um gewidmetes Bahnbetriebsgelände, für das eine Freistellung nach § 23 AEG im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorliege. Eine Realisierung auf den Grundstücken der Deutschen Bahn AG scheide daher aus. \n\n75\\. Der Kläger rügt dies als Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht und macht insbesondere geltend, das Gericht unterstelle ungeprüft einen falschen Sachverhalt, womit er nicht habe rechnen können (NZB S. 205, 209). Soweit er argumentiert, aus der Eigentümerstellung der Deutsche Bahn AG könne nicht ungeprüft auf die Widmung der Grundstücke als Bahnbetriebsgelände geschlossen werden, setzt er sich allerdings nicht mit den im Urteil zum Beleg der Argumentation angeführten Unterlagen auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf die Äußerungen der Deutschen Bahn in den Schreiben vom 14. November 2017 und 15. Dezember 2017 sowie das Schreiben des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 20. August 2021 Bezug genommen (Urteil Rn. 166 unter Verweis auf Rn. 115). Jedenfalls in dem Schreiben vom 15. Dezember 2017 wird ausgeführt, dass \"es sich bei den überplanten Flächen um gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegen, handelt\", so dass insoweit kein aktenwidriger Sachverhalt unterstellt wird. Allerdings lässt sich nicht nachvollziehen, worauf die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs gestützt sein soll, dass insoweit ein Planungshindernis vorliege, das gerade der Variante 2a oder der nach Auffassung des Klägers \"besser geplanten\" Variante 2a entgegenstehe. Die zitierten Äußerungen im Schreiben vom 15. Dezember 2017 wurden im Planfeststellungsverfahren im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von der Deutschen Bahn abgegeben. Dabei hat die Bahn unter dem Gliederungspunkt \"1. Infrastrukturelle Belange\" zur Eisenbahnausbaustrecke ABS 38 vorgetragen und in diesem Zusammenhang sowohl die Vorzugsvariante als auch die Variante 2a behandelt. Unter \"2. Immobilienspezifische Belange\" erfolgt sodann nach dem Verweis auf die Notwendigkeit des Abschlusses von Kreuzungsvereinbarungen der oben zitierte Hinweis auf die Eisenbahnbetriebsanlagen, wobei die \"überplanten Flächen\" nicht näher spezifiziert werden. Daran schließt sich die Mitteilung an, dass Bahngrund nicht ohne vertragliche Regelungen in Anspruch genommen werden dürfe. Ein rechtliches Planungshindernis für die Variante 2a lässt sich daraus nicht ableiten. Der Vorhabenträger hat in seiner Bearbeitung der abgegebenen Einwendungen und Stellungnahmen hierzu lediglich angemerkt, es sei keine bauamtliche Stellungnahme erforderlich (vgl. Ordner 13\u002F19 ROB 13549). Aus den anderen zitierten Schreiben ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden Erkenntnisse. Im Übrigen wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass auch bei der planfestgestellten Variante Grundstücke in Anspruch genommen werden, die im Eigentum der Deutschen Bahn stehen, ohne dass dem ein rechtliches Planungshindernis entgegenstünde. \n\n76\\. f) Soweit die Beschwerde das Übergehen des Vorbringens zur Umplanung der Variante 2a aus dem Linienfindungsverfahren in der 1. Tektur beanstandet, weil im Urteil insoweit nur ausgeführt worden sei, dass kein rechtlich relevantes Linienfindungsverfahren stattgefunden habe (NZB S. 209 ff.), ist das Vorliegen eines weiteren, über den bereits konstatierten Fehler hinausgehenden Verfahrensmangels nicht dargelegt. \n\n77\\. Die Rüge bezieht sich auf die Ausführungen in Rn. 163 des Urteils, wonach der Einwand der grundlosen Umplanung außer Betracht lasse, dass ein rechtlich relevantes Linienfindungsverfahren nach § 16 Abs. 1 und 2 FStrG wegen § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG nicht stattgefunden habe und das durchgeführte \"Linienfindungsverfahren\" aus einer Umweltverträglichkeitsstudie eines Ingenieurbüros bestanden habe. Von einer \"abweichenden\" Planung im Rahmen der 1\\. Tektur könne daher keine Rede sein. Die Beschwerde macht dazu unter Hinweis auf die Ausführungen und Abbildungen auf S. 59 f. der Klagebegründung einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht geltend, weil der Verwaltungsgerichtshof ohne inhaltlichen Bezug zum Sachvortrag argumentiert und den Vortrag nur formal zur Kenntnis genommen, aber sinnentstellend verfremdet habe. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Vortrag des Klägers befasst und auch auf die Abbildungen auf S. 59 der Klagebegründung ausdrücklich Bezug genommen (Urteil Rn. 165). Mit den beanstandeten Ausführungen hat er die Rechtsauffassung vertreten, dass Gegenstand der Unterlage 19.4 keine rechtlich relevante Planung gewesen sei, weshalb er das Vorliegen einer \"Umplanung\" verneint hat. In dieser rechtlichen Würdigung der vom Kläger vorgelegten und vom Gericht zur Kenntnis genommenen zeichnerischen Darstellung aus den Planfeststellungsunterlagen liegt selbst dann keine Gehörsverletzung, wenn der Kläger, der sich damit nicht inhaltlich auseinandergesetzt hat, sie für falsch halten sollte. \n\n78\\. g) Ein weiterer Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann, liegt vor, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Vortrag des Klägers zur fehlerhaften Gesamtbetrachtung der bei Variante 4 betroffenen privaten Belange als materiell präkludiert angesehen hat (Urteil Rn. 168 f.). Die Beschwerde rügt insoweit zutreffend, dass damit die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 3 Satz 1 (vormals Abs. 5 Satz 1) FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO überspannt werden (NZB S. 217 ff.). \n\n79\\. Das Urteil argumentiert, der Kläger habe die wohl sinngemäß monierte notwendige Gesamtbetrachtung der in der Summe betroffenen privaten Belange nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist geltend gemacht. Die seiner Ansicht nach bestehenden Existenzgefährdungen von landwirtschaftlichen Betrieben würden in der Klagebegründung vom 22. Februar 2021 nicht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in private Belange (Gliederungspunkt III.3.c) erörtert, sondern als eigener Gesichtspunkt in der Abwägung unter einem weiteren Gliederungspunkt (III.3.g). Dass eine Überprüfung dieser Ausführungen auch als öffentlicher Belang \"Gesamtbetrachtung der in der Summe der betroffenen privaten Belange\" habe erfolgen sollen, sei weder dargelegt worden noch sonst erkennbar gewesen, sondern erst in späteren Schriftsätzen nach Ablauf der Klagebegründungsfrist zum Ausdruck gebracht worden (Urteil Rn. 169). Demgegenüber macht der Kläger geltend, er habe bereits in der Klagebegründung alle tatsächlichen Angriffspunkte benannt und deutlich gemacht, dass er den Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Abwägung zur Variantendiskussion mit Blick auf die fehlerhafte Bewertung der Existenzgefährdung zahlreicher Betriebe in tatsächlicher Hinsicht gerichtlich überprüfen lassen wollte, die ausdrückliche Benennung der Gesamtbetrachtung sei insoweit nicht erforderlich gewesen. Damit ist ein Verfahrensfehler hinreichend dargelegt. \n\n80\\. Der Verwaltungsgerichtshof sieht den Substantiierungsmangel nicht auf der Ebene der nach § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG fristgerecht anzugebenden Tatsachen und Beweismittel, sondern bemängelt die fehlende rechtliche Einordnung. Damit knüpft er an den Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO an. Dieser erfordert, dass innerhalb der Klagebegründungsfrist der Sachverhalt rechtlich durchdrungen und die rechtliche Relevanz der vorgetragenen Tatsachen dargelegt wird. Diesen Anforderungen genügt die Klagebegründung vom 22. Februar 2021. Der Kläger hat in tatsächlicher Hinsicht umfangreich zu Existenzgefährdungen nicht nur seines eigenen Betriebs, sondern auch zu zahlreichen weiteren Betrieben vorgetragen. Aus der Gliederung der - für alle Verfahren identischen - Klagebegründung wird deutlich, dass dieses Vorbringen (unter den Gliederungspunkten A.III.3.g und h), das zu allen Aktenzeichen erfolgte und auch einen Betrieb behandelte, dessen Inhaber nicht unter den Klägern war (Betrieb 3007\u002F4007, Klagebegründung S. 147), sich nicht nur auf den jeweiligen Betriebsinhaber beziehen, sondern für jeden Kläger gesondert vorgetragen werden sollte. Demgegenüber erfolgte unter dem Gliederungspunkt A.IV. die Darstellung der subjektiven Betroffenheiten jeweils gesondert nach Klägern und zugehörigen Aktenzeichen. Unter Gliederungspunkt A.III.3.c) \"Sachverhalt - Gerügte inhaltliche Fehler - Abwägungsgebot\u002F​Variantendiskussion - Hauptargument 2: private Rechte\u002F​Eigentum\" hat der Kläger zudem einleitend ausgeführt, das Hauptargument der Abwägung, die Planung beeinträchtige private Rechte weniger als die Variante 2a, sei in zweifacher Hinsicht auf Tatbestandsebene falsch: Zum einen verneine die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht die Existenzgefährdung der Kläger und verkenne die Veränderung der Agrarstruktur, zum anderen sei die Annahme, es müssten bei einer bahnparallelen Variante 2a 19 Gebäude abgerissen werden, unzutreffend (Klagebegründung S. 52). Auch wenn die nachfolgenden Ausführungen unter diesem Gliederungspunkt sich nur noch mit dem zweiten Argument der fehlerhaften Planung der Variante 2a beschäftigten und die Existenzgefährdungen der landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger und eines weiteren Betriebes sowie die Existenzvernichtung des Pferdesportbetriebes in gesonderten Unterpunkten (g und h) erörtert wurden, wird der rechtliche Prüfungsansatz - Ermittlung der abwägungsrelevanten tatsächlichen Umstände für den Variantenvergleich 2a und 4 - hinreichend deutlich. Der Sache nach geht es um die im Rahmen der Variantenabwägung erforderliche Gewichtung der in der Summe betroffenen privaten Belange, die die Ermittlung der mit den Varianten verbundenen Gebäudeabrisse bzw. Existenzvernichtungen voraussetzt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 39). Der Planfeststellungsbeschluss selbst hat die jeweils betroffenen privaten Belange zu einem wesentlichen Argument seiner Abwägungsentscheidung gemacht und den bei Variante 2a drohenden Gebäudeabrissen die für die Variante 4 mit Null angegebene Zahl von existenzgefährdeten Betrieben gegenübergestellt. Auf diese Argumentation hat sich der Kläger bezogen und sich insoweit auch nicht nur - wie der Beklagte meint (vgl. Erwiderung vom 13. Juni 2024 S. 2) - zum Sachwalter fremder Interessen gemacht. Dies genügte, um den rechtlichen Prüfungsansatz der vorgetragenen Tatsachen hinreichend kenntlich zu machen. \n\n81\\. Die unzutreffende Anwendung der Präklusionsvorschrift verletzt damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. \n\n82\\. h) Die Entscheidungserheblichkeit dieses Verfahrensfehlers entfällt nicht dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend ausgeführt hat, die geltend gemachten Existenzgefährdungen lägen \"unabhängig davon\" nicht vor, und insoweit auf die in den Parallelverfahren ergangenen Urteile verwiesen hat (Urteil Rn. 170). Denn dieser Feststellung fehlt teilweise die Grundlage, so dass sie insoweit ihrerseits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, wie der Kläger zutreffend rügt. \n\n83\\. Soweit der Kläger allerdings allein in dem Verweis auf die mehr als 70 Seiten langen Urteile in den Parallelverfahren ohne konkrete Fundstellennachweise einen Verfahrensfehler durch Übergehen des Sachvortrags zur Existenzgefährdung zahlreicher Betriebe sieht (NZB S. 235 ff.) und rügt, ihm werde die Möglichkeit genommen, die Würdigung des eigenen Vorbringens zu überprüfen und sich dagegen mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen, ist dem nicht zu folgen. Die Bezugnahme auf die Parallelentscheidungen ohne deren inhaltliche Wiederholung begründet keinen Gehörsverstoß. Sie begegnet hier schon im Hinblick auf die besondere inhaltliche Verflechtung der Verfahren keinen Bedenken. Die Kläger aller Verfahren haben gemeinsam Klage erhoben, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten. Nach Trennung der Verfahren wurden alle Klagen durch einheitliche Schriftsätze zu allen Aktenzeichen gemeinsam begründet und dabei die Existenzgefährdungen aller Betriebe zum Inhalt aller Klagen gemacht; später wurden die Klagen gemeinsam mündlich verhandelt, so dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter Kenntnis vom Inhalt aller Verfahren hatten und zu allen angesprochenen Gesichtspunkten Stellung nehmen konnten. Die inhaltliche Prüfung der in den Urteilen jeweils abweichenden Passagen zu den individuellen Existenzgefährdungen war dem Kläger vor diesem Hintergrund ohne Weiteres möglich und zumutbar; dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch im vorliegenden Rechtsmittel die Urteile aus den Parallelverfahren ausführlich inhaltlich gewürdigt. \n\n84\\. Mit dem formal zulässigen Verweis auf die Urteile in den Parallelverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof seine Feststellung begründet, die geltend gemachten Existenzgefährdungen lägen nicht vor (Urteil Rn. 170). Dies bezieht sich auf die in der Klage thematisierten Existenzgefährdungen von sieben Landwirtschaftsbetrieben (vgl. Klagebegründung S. 121 ff.) und dem Pferdesportzentrum (Klagebegründung S. 155 ff.). Nähere Ausführungen erfolgen im Urteil lediglich zu dem Betrieb E. (Einwender 3007\u002F4007), dessen Inhaber nicht zu den Klägern gehörte, so dass der Verweis im Übrigen die Aussage enthält, das Nichtvorliegen einer Existenzgefährdung der jeweiligen Betriebe sei Inhalt der bezeichneten Entscheidungen. Damit unterstellt der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls in Bezug auf das Pferdesportzentrum (Einwender 3001\u002F4001) einen unzutreffenden und dem Akteninhalt widersprechenden Sachverhalt, wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend rügt (NZB S. 224 ff.). Denn die Feststellung, dass der Pferdesportbetrieb nicht in seiner Existenz gefährdet ist, wurde in keinem der Urteile getroffen. Sie war insbesondere auch nicht Gegenstand der Entscheidung in dem von der Pächterin der Grundstücke und Pferdesportanlagen betriebenen Verfahren 8 A 20.40017, denn diese Klage wurde bereits als unzulässig abgewiesen. Indem der Verwaltungsgerichtshof damit einen Sachverhalt unterstellt hat, der nicht von tatsächlichen Feststellungen getragen wird und in dem Inhalt der Akten keine Grundlage findet, hat er gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 9 BN 5.23 - juris Rn. 13 m. w. N.). \n\n85\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in den übrigen Entscheidungen Feststellungen zur fehlenden Existenzgefährdung der jeweils untersuchten Betriebe getroffen hat, sind diese Gegenstand gesonderter Zulassungsrügen (dazu unter V.). Jedenfalls in Bezug auf einen der landwirtschaftlichen Betriebe haben diese Erfolg (Betrieb B., Einwender 3012\u002F4012, dazu V.1.), so dass die Feststellung im Urteil, dieser Betrieb sei nicht in seiner Existenz gefährdet, ebenfalls keine hinreichende Grundlage hat. Ergänzend sei angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch in Bezug auf den Betrieb F. jun. (Einwender 3005\u002F4005) im Verfahren 8 A 20.40021 nicht festgestellt hat, dass der Betrieb nicht in seiner Existenz gefährdet ist, sondern dies offengelassen hat. \n\n86\\. Damit ist der Vortrag des Klägers zur Existenzgefährdung von Betrieben bei der Verwirklichung der Variante 4 jedenfalls teilweise in verfahrensfehlerhafter Weise unberücksichtigt geblieben. Da es sich dabei um einen Umstand handelt, der für die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Abwägungsentscheidung eine Rolle gespielt hat, ist die Erheblichkeit eines etwaigen Abwägungsfehlers nicht von vornherein ausgeschlossen. Soweit der Kläger allerdings aus der Formulierung im Planfeststellungsbeschluss zum Betrieb F. jun. (Einwender 3005\u002F4005), wonach die Variantenauswahl richtig bleibe, selbst wenn man den Wegfall des einen Betriebes unterstelle (PFB S. 188), die Schlussfolgerung zieht, dass danach der Wegfall von mehr als einem Betrieb offensichtlich ergebnisrelevant sei (NZB S. 217), lässt sich dies der zitierten Aussage nicht entnehmen. Denn diese beschränkt sich auf die Abwägung der Varianten für den Fall des Wegfalls des bezeichneten Betriebes, ohne eine Aussage zu anderen Konstellationen zu treffen. \n\n87\\. V. Die Feststellung im Urteil, dass die geltend gemachten Existenzgefährdungen nicht vorlägen, greift der Kläger in Bezug auf fünf landwirtschaftliche Betriebe mit insgesamt acht Verfahrensrügen an. Diese haben hinsichtlich eines Betriebs Erfolg (1.), im Übrigen sind sie unbegründet (2. bis 4.). \n\n88\\. 1\\. Zu Recht beanstandet die Beschwerde, dass der Verneinung einer Existenzgefährdung des Betriebs B. (Einwender 3012\u002F4012) ein Gehörsverstoß zugrunde liegt (NZB S. 243 ff.). \n\n89\\. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt insoweit Bezug auf sein Urteil in dem von den Klägern B. geführten Klageverfahren 8 A 20.40023, wonach der Beklagte eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs fehlerfrei verneint habe. Zur Begründung verweist dieses Urteil auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, dass der Verlust von landwirtschaftlichen Flächen unter dem von der Rechtsprechung angewandten Anhaltswert von 5 % liege, bei dem eine Existenzgefährdung eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs in der Regel ausgeschlossen werden könne (PFB S. 201), und hält das dagegen gerichtete Vorbringen der Kläger B. schon deshalb für nicht durchgreifend, weil es die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht erfülle. Es fehle an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss. Hierfür genüge die zusammengefasste Wiedergabe der Stellungnahme des Gutachters Dr. G. vom 21. Mai 2021 (gemeint sein dürfte 5. Februar 2021) oder der Verweis darauf nicht; es sei auch nicht erkennbar, dass die Stellungnahme der erforderlichen Prüfung, Sichtung und rechtlichen Durchdringung unterzogen worden sei (Urteil 8 A 20.40023 Rn. 195 f.). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Anwendung der Präklusionsvorschrift erneut einen zu strengen Maßstab angelegt. \n\n90\\. Die Beschwerde verweist auf den Vortrag in der Klagebegründung (S. 149 f.) zum Betrieb B. und die dort als Anlage K 21a vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 5. Februar 2021 des Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken in der Landwirtschaft Dr. G. Darin wird eine etwaige Existenzgefährdung des Betriebs B. zum Stichtag der Planfeststellung am 9. Oktober 2020 untersucht. Ausgangspunkt ist die Ermittlung der Existenzfähigkeit des Betriebs nach den Kriterien Gewinn und Kapitalbildung unter Zugrundelegung von zwei Prüfungsschemata (nachhaltige jährliche Kapitalbildung und angemessene Faktorentlohnung), wobei die Situation vor und nach dem Eingriff geprüft wird. Der Gutachter kommt dabei zu dem Ergebnis, dass der Betrieb vor dem Eingriff (knapp) existenzfähig sei und als Folge des Eingriffs in seiner Existenz gefährdet werde. Der Kläger hat in seiner Klagebegründung (S. 149 f.) Inhalt und Ergebnis dieses Gutachtens kurz wiedergegeben und geltend gemacht, damit erwiesen sich die Ausführungen auf S. 201 ff. des Planfeststellungsbeschlusses, denen kein Existenzgefährdungsgutachten zugrunde liege, als falsch. Dies wird in den Ausführungen zur Rechtslage wiederholt. Dort wird unter der Einleitung, der Planfeststellungsbehörde seien massive Abwägungsfehler bei der Bewertung der betrieblichen Existenzgefahren unterlaufen (Klagebegründung S. 276), zum Betrieb der Einwender 3012\u002F4012 vorgetragen, dieser werde ohne Einholung eines Gutachtens zu Unrecht als nicht existenzgefährdet betrachtet. Nach den Feststellungen des Gutachters Dr. G. erwirtschafte der Betrieb vor der Maßnahme einen über der anzusetzenden Faktorenentlohnung liegenden Betrag, nach der Maßnahme würde dieser Wert unterschritten. Der Betrieb wäre also ohne die Maßnahme existenzfähig und verliere die Existenzfähigkeit aufgrund der Maßnahme (Klagebegründung S. 277). \n\n91\\. Dieses Vorbringen genügt, um die Tatsachen, auf die sich der Kläger stützt - die in dem 13-seitigen Gutachten erläuterten Prüfungsschritte und -ergebnisse zur vorhabenbedingten Existenzgefährdung des Betriebs B. - sowie deren rechtliche Relevanz darzulegen. Einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss, auf dessen maßgebliche Ausführungen (PFB S. 201 - 204) jedenfalls Bezug genommen wird, bedurfte es hierfür nicht. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich auf S. 90 ff. allgemein mit den Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe und den diesbezüglichen Ermittlungserfordernissen und -methoden und auf S. 201 ff. mit den Einwendungen der Kläger B. Er stellt dabei maßgebend auf die sogenannte 5 %-Regel ab, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist und der auch der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (Urteil 8 A 20.40023 Rn. 195). Danach kann nach allgemeiner Erfahrung ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 27, vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u. a. - juris Rn. 74 und vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 75). Diese Überlegung hat die Planfeststellungsbehörde hier zugrunde gelegt und keinen Anlass gesehen, für Betriebe der Milchviehwirtschaft davon abzuweichen (PFB S. 91 f.; vgl. zur Anwendung der 5 %-Regel bei einem milchproduzierenden Betrieb auch BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 5.21 - BVerwGE 176, 130 Rn. 3, 31 ff.). \n\n92\\. Die 5 %-Regel gibt allerdings nur den Schwellenwert wieder, bis zu dessen Erreichen regelmäßig eine Existenzgefährdung verneint werden kann und daher kein Anlass besteht, ein Gutachten zur Existenzfähigkeit einzuholen. Dieser Regelfall schließt aber nicht aus, dass ausnahmsweise auch bei einem geringeren Flächenverlust eine Existenzgefährdung eintreten kann. Einen solchen Ausnahmefall macht der Kläger mit der Vorlage des Existenzgefährdungsgutachtens vom 5. Februar 2021 zum Betrieb B. geltend. Einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss bedurfte es dabei nicht. Denn das Gutachten steht nicht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss, sondern geht wie dieser von einem Flächenverlust von rund 1 ha aus, wobei die 9 729 m² große Flächeninanspruchnahme im Gutachten (dort S. 4) sogar etwas geringer ausfällt als die im Planfeststellungsbeschluss (S. 201) veranschlagten insgesamt 10 095 m². Der durch das Gutachten gestützte Vortrag in der Klagebegründung bot für das Gericht hinreichend Anlass, der Frage der Existenzgefährdung des Betriebes B. ungeachtet des Eingreifens der 5 %-Regel nachzugehen. Indem der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht von einer unzureichenden Substantiierung des Vorbringens und einer materiellen Präklusion ausgegangen ist und sich deshalb mit dem Gutachten nicht inhaltlich befasst hat, hat es einen für die Klage wesentlichen Vortrag unberücksichtigt gelassen und dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. \n\n93\\. 2\\. In Bezug auf den Betrieb H. (Einwender 3009\u002F4009) liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler (NZB S. 238 ff.) dagegen nicht vor. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Existenzgefährdung dieses Betriebs abwägungsfehlerfrei verneint worden sei (Urteil 8 A 20.40022 Rn. 195 ff.), ist nicht deswegen verfahrensfehlerhaft, weil das Gericht die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. \n\n94\\. Zum Betrieb H. ist im Planfeststellungsverfahren ein Existenzgefährdungsgutachten eingeholt worden (Dr. I. und Partner vom 27. Februar 2020, Anlage K 17c), auf dessen Grundlage der Beklagte - unter Berücksichtigung von Ersatzlandangeboten - eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung verneint hat (ausführlich PFB S. 196 ff.). Auf die Einwendungen im Klageverfahren hin haben die Gutachter im gerichtlichen Verfahren unter dem 6. Februar 2023 noch eine Stellungnahme abgegeben, in der die zuvor zu gering bemessenen Kosten für Kraft-, Saft- und Mineralfutter sowie Festkosten angepasst wurden, im Ergebnis eine Existenzgefährdung aber weiterhin verneint wurde (Anlage B 14). In einer weiteren Stellungnahme vom 6. Februar 2023 wurden zudem der Wegfall einer Pachtfläche und das Angebot von Ersatzland bewertet und trotz der damit verbundenen Nachteile der Erhalt der Existenzfähigkeit weiterhin bejaht (Anlage B 15). \n\n95\\. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung u. a. in Bezug auf den Betrieb H. die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und dabei längere Ausführungen dazu gemacht, warum alle benannten Betriebe in ihrer Existenz gefährdet seien und welche Umstände insoweit relevant seien (Protokoll vom 28. April 2023 S. 16 f., Beweisantrag Nr. VIII.1). Das Gericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, er sei unzulässig, weil er schon keine Tatsachen zum Gegenstand habe, die einer Beweiserhebung zugänglich wären; zu der unter Beweis gestellten Behauptung der Existenzgefährdungen der klägerischen Betriebe lägen im Übrigen bereits Sachverständigengutachten vor, die Einholung eines weiteren dränge sich nicht auf (Protokoll vom 18. Juli 2023 S. 4 und 6). \n\n96\\. Die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags verstößt nur dann gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) und den Beteiligten Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - juris Rn. 11; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2010 - 2 BvR 2638\u002F09 \\- NJW 2011, 49 Rn. 11, jeweils m. w. N.). Dass dies hier der Fall wäre, legt der Kläger nicht dar. \n\n97\\. Mit der Begründung fehlender beweisfähiger Tatsachen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Soweit das Gericht zumindest die Behauptung der Existenzgefährdung der klägerischen Betriebe als Beweisgegenstand und dem Sachverständigenbeweis zugänglichen Umstand behandelt hat, greifen auch die dagegen gerichteten Angriffe nicht durch. \n\n98\\. Ein Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens kann nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO (analog) oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt werden, wenn bereits Gutachten vorliegen, die zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausreichen. Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind. Dies ist der Fall, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.). \n\n99\\. Von diesem Maßstab ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, warum die Ablehnung des beantragten Sachverständigengutachtens in Bezug auf den Betrieb H. ermessensfehlerhaft gewesen sein sollte und sich die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgedrängt hätte. Soweit sie aus dem Umstand, dass die Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2023 die zu geringe Bemessung der Futter- und Festkosten eingeräumt haben, Zweifel an deren Sachkunde und Unparteilichkeit herleiten (NZB S. 240), überzeugt dies nicht. Allein das Auftreten einzelner Fehler führt noch nicht zur Ungeeignetheit des gesamten Gutachtens und stellt die Person des verantwortlichen Gutachters nicht grundsätzlich in Frage; die vorgenommenen Korrekturen sprechen vielmehr für eine konstruktive und offene Grundhaltung der Sachverständigen. \n\n100\\. Im Übrigen verweist die Beschwerde auf für sie nicht nachvollziehbare Änderungen der Bewertungsgrundlagen der Sachverständigen und den Umstand, dass der Betrieb laut deren Berechnung nach der Maßnahme nur äußerst knapp über der Grenze zur Existenzgefährdung liege (NZB S. 240, 242), ohne jedoch diese Beanstandungen hinreichend konkret zu erläutern. Der Hinweis auf veränderte Abschreibungen im Gutachten Anlage B 15 S. 18, 21 im Vergleich zum Gutachten vom 27. Februar 2020 S. 56, dürfte sich tatsächlich auf das Gutachten B 14 beziehen (B 15 hat nur 14 Seiten) und insbesondere die veränderte Festkostenermittlung (Anlage B 14 S. 18 gegenüber Anlage K 17c S. 43) betreffen. Mit den Erläuterungen dazu setzt sich der Kläger jedoch nicht auseinander. \n\n101\\. Auch die Wiederholung von Einwendungen aus dem Klageverfahren gegen das Gutachten B 14 mit den dortigen Kritikpunkten genügt nicht, um das Erfordernis eines weiteren Sachverständigengutachtens aufzuzeigen. Unklarheiten bezüglich einzelner Parameter mögen gerade vor dem Hintergrund eines sehr knappen Ergebnisses Anlass bieten zu weiteren Nachfragen mit der Bitte um Erläuterung der strittigen Punkte, reichen aber für sich genommen nicht aus, um die Einschaltung eines zusätzlichen Gutachters nahezulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren H. insbesondere das neue Gutachten vom 6\\. Februar 2023 mit der Berücksichtigung des Ersatzlandangebots (B 15) gewürdigt, womit sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt. Er hat zudem der von der Klägerseite vorgelegten Berechnung entgegengehalten, dass danach der Betrieb H. bereits vor Inanspruchnahme der betrieblichen Grundstücke durch das Planvorhaben nicht existenzfähig sei; auch dazu verhält sich die Beschwerde nicht. \n\n102\\. 3\\. Hinsichtlich des Betriebs K. (Einwender 3015\u002F4015) und seines eigenen Betriebs erhebt der Kläger (Einwender 3013\u002F4013) jeweils zwei Verfahrensrügen. Er macht geltend, hinsichtlich beider Betriebe hätten Existenzgefährdungsgutachten im Planfeststellungsverfahren ergeben, dass sie vorhabenbedingt ihre Existenzfähigkeit verlören, weshalb als Ersatzland jeweils u. a. Teilflächen des Flurstücks 516\u002F3 angeboten worden seien; diese seien jedoch wegen Vernässung und Verunkrautung ungeeignet. Der Verwaltungsgerichtshof habe verfahrensfehlerhaft die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt und bei der Bewertung der Ersatzlandfläche gegen Denkgesetze verstoßen. Diese Rügen haben keinen Erfolg. \n\n103\\. a) Der Betrieb des Klägers und der Betrieb K. waren ebenfalls Gegenstand des Beweisantrags Nr. VIII.1 vom 28. April 2023 auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten zur Frage der Existenzgefährdungen. Dass die Ablehnung dieses Beweisantrags wegen fehlender beweisfähiger Tatsachen und bereits vorliegender ausreichender Gutachten bezogen auf diese Betriebe fehlerhaft gewesen wäre, legt die Beschwerde nicht dar (NZB S. 252 ff. und 259 ff.). \n\n104\\. Zur Begründung, warum sich das Erfordernis eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte, verweist der Kläger auf seinen Klagevortrag zur Ungeeignetheit des angebotenen Ersatzlands und die in der mündlichen Verhandlung fotografisch dokumentierte starke Vernässung. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Urteilen 8 A 20.40024 bzw. 8 A 20.40025 allerdings nicht nur in der vom Kläger jeweils zitierten Randnummer 206 bzw. 205, sondern ausführlich auf mehreren Seiten (jeweils Rn. 195 - 211) mit der Frage der Existenzgefährdung der Betriebe 3013\u002F4013 bzw. 3015\u002F4015 befasst und sich in Rn. 199 ff. jeweils mit der Eignung der zuletzt als Ersatzland angebotenen Flurstücke, insbesondere dem Flurstück 516\u002F3 auseinandergesetzt, wobei er sich maßgeblich auf die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten der Sachverständigen Dr. I. und Partner gestützt hat. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Allein der Umstand, dass Gericht und Gutachter dem Vortrag des Klägers und dessen Einschätzung inhaltlich nicht gefolgt sind, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen als Grundlagen für die richterliche Überzeugungsbildung nicht geeignet und ausreichend gewesen wären. \n\n105\\. b) Auch der jeweils gerügte Verstoß gegen Denkgesetze bei der Bewertung der Vernässung der als Ersatzland angebotenen Fläche (NZB S. 257 ff. und 264 ff.) liegt nicht vor. Es ist nicht widersprüchlich und denklogisch unvereinbar, wenn das Gericht einerseits die Aussage eines Sachverständigen für nicht überzeugend erachtet, weil dieser das als Ersatzland angebotene Grundstück nicht selbst in Augenschein genommen hat, und andererseits zu der von Klägerseite vorgelegten Fotodokumentation ausführt, die grundsätzliche Geeignetheit der Fläche werde dadurch nicht in Frage gestellt, weil sich daraus weder ergebe, welche Wetterverhältnisse geherrscht hätten noch welchen flächenmäßigen Umfang die dokumentierte Vernässung gehabt habe (Urteile 8 A 20.40024 und 8 A 20.40025, Rn. 206 und 205). Denn es geht um völlig unterschiedliche Beweismittel. Die persönliche Besichtigung durch einen Sachverständigen kann selbst dann, wenn sie nur an einem einzigen Tag erfolgt, nicht mit einer Fotodokumentation über einen Tag gleichgestellt werden, weil die Erfassung und Bewertung durch einen Sachverständigen mehr ist als eine räumlich und perspektivisch beschränkte optische Momentaufnahme. \n\n106\\. Im Übrigen ist der vom Kläger behauptete \"Widerspruch\" in seiner eigenen Beweisführung angelegt, wenn er einerseits durch seine Sachverständigen geltend macht, die Einschätzung, ob eine Landwirtschaftsfläche feuchte oder nasse Bodenverhältnisse aufweise, sei in der Regel nicht durch Ortstermin möglich, sondern zeige sich erst in der längeren Bewirtschaftung der Fläche, und andererseits auf Fotografien verweist, die sich als Momentaufnahme ebenfalls nicht zur Dokumentation einer längeren Bewirtschaftung der Fläche eignen. \n\n107\\. 4\\. Schließlich verfangen auch die beiden zum Betrieb F. jun. (Einwender 3005\u002F4005) erhobenen Verfahrensrügen nicht. \n\n108\\. Für diesen Betrieb war im Planfeststellungsverfahren wegen der Inanspruchnahme von deutlich mehr als 5 % der Betriebsfläche ein Existenzgefährdungsgutachten eingeholt und Ersatzland angeboten worden. Der Planfeststellungsbeschluss geht im Ergebnis davon aus, dass der Betrieb bei Berücksichtigung des angebotenen Ersatzlandes existenzfähig bleibt und führt ergänzend aus, selbst wenn man aber eine Existenzgefährdung unterstelle, wäre ihr Gewicht nicht ausreichend, das Vorhaben zu verhindern; auch die Variantenauswahl bleibe richtig, selbst wenn man den Wegfall des einen Betriebs unterstellen würde (PFB S. 188). Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil im Verfahren F. jun. offen gelassen, ob die Einwendungen des dortigen Klägers u. a. gegen die Geeignetheit des Ersatzlands berechtigt wären, weil die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung - den Einwendungen hypothetisch Rechnung tragend - die Existenzgefährdung als wahr unterstellt habe; gegen die Wahrunterstellung habe die Klagepartei keine Einwände erhoben (8 A 20.40021 Rn. 198). \n\n109\\. a) Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht wegen Nichtberücksichtigung des Vortrags zur Ungeeignetheit des Ersatzlandes im Fall F. jun. rügt, weil das Gericht zu Unrecht von nur einer Existenzgefährdung ausgegangen sei, obwohl tatsächlich weitere Betriebe in ihrer Existenz gefährdet seien, weshalb die Frage der Geeignetheit des Ersatzlandes nicht habe offen bleiben dürfen (NZB S. 266 ff.), überzeugt dies nicht. Der Vortrag vermengt die konkret den Betrieb 3005\u002F4005 betreffende Abwägung im Planfeststellungsbeschluss, die der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt hat, mit den Folgen, die erfolgreiche Rügen gegen die Bewertung anderer Betriebe hätten. Im Planfeststellungsbeschluss sind gerade die Einwendungen zum Betrieb 3005\u002F4005 als berechtigt und damit die Existenzgefährdung gerade dieses Betriebs unterstellt worden. Hieran würde sich auch für den Fall nichts ändern, dass eine Existenzgefährdung weiterer Betriebe berücksichtigt werden müsste. Deren Belange würden in der Abwägung zu der weiterhin unterstellten Gefährdung des Betriebs F. jun. dazutreten, ohne dass nunmehr eine inhaltliche Befassung mit den Einwendungen zum Betrieb F. jun. erforderlich wäre. Im Übrigen interpretiert der Kläger in den Planfeststellungsbeschluss eine Aussage hinein, die darin nicht enthalten ist. Wie ausgeführt, lässt sich der zitierten Passage nicht entnehmen, wie die Abwägung bei Hinzutreten weiterer Existenzgefährdungen ausfallen würde. \n\n110\\. b) Auch der gerügte Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor (NZB S. 272 ff.). Die Beschwerde beanstandet die Bemerkung im Urteil 8 A 20.40021 (Rn. 198), dass die (dortige) Klagepartei keine Einwände gegen die Wahrunterstellung erhoben habe. Insoweit ist allerdings zutreffend, dass von einer Klagepartei denklogisch keine Einwände gegen die Unterstellung gefordert werden können, dass ihr Vortrag wahr und ihre Bedenken zutreffend sein könnten. Die Formulierung im Urteil ist daher unglücklich gewählt. Der Sache nach wollte der Verwaltungsgerichtshof aber erkennbar zum Ausdruck bringen, dass das Ergebnis der auf der unterstellten Existenzgefährdung beruhenden Abwägung und die ihr für die Variantenauswahl zugemessene Bedeutung vom Kläger nicht angegriffen wurden. Diese Aussage ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n111\\. VI. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Einwände zu Einzelpunkten der Kostenermittlung als materiell präkludiert angesehen hat, weil sie sich in einer bloßen Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren erschöpften, ohne den Planfeststellungsbeschluss zu würdigen (Urteil Rn. 171 ff.), rechtfertigen weder seine Grundsatzrüge noch die fünf Verfahrensrügen die Zulassung der Revision. \n\n112\\. 1\\. Die Frage (NZB S. 276), \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Klagebegründung neben der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auf die Einwendungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeht?\" zeigt schon deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden würde. Die Revision kann grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz festgestellt worden sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2025 - 9 B 54.24 - juris Rn. 18 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Denn entgegen der Begründung der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf abgestellt, dass \"neben einer Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss auch auf die Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren und deren Behandlung im Planfeststellungsbeschluss eingegangen wird\" (NZB S. 276 f.), sondern festgestellt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss gerade nicht erfolgt ist (Urteil Rn. 173). \n\n113\\. 2\\. a) Soweit der Kläger einen Gehörsverstoß durch Übergehen seines Sachvortrags infolge der Reduzierung der Klagebegründung auf die Wiederholung von Einwendungen (NZB S. 277 ff.) und wegen des Vorwurfs, die Klagebegründung sei unter dem Gesichtspunkt der Kosten aus sich heraus nicht hinreichend verständlich (NZB S. 292 ff.), rügt, beanstandet er der Sache nach wiederum eine unzutreffende Anwendung der Präklusionsvorschrift. Ein Verfahrensfehler ist jedoch in diesem Fall nicht dargelegt. \n\n114\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen einer hinreichend substantiierten Klagebegründung verneint und insbesondere eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu den Kostenberechnungen (PFB S. 136 ff.) vermisst, wobei er beispielhaft verschiedene Gesichtspunkte aufgezählt hat, zu denen Ausführungen hätten erfolgen sollen (Urteil Rn. 173 S. 57: Kosten für Ingenieurbauwerke, Grunderwerbskosten, Kosten für ein Rüttelstopfverfahren und für Maßnahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung). Des Weiteren beanstandet er eine unsystematische Vermischung der Argumente zur Kostengegenüberstellung der Varianten 2a und 4 und dem Ausscheiden der Varianten 2 und 5 aus Kostengründen sowie die teilweise unzutreffende Wiedergabe von Ausführungen des Sachverständigen. Letzteres wird anhand verschiedener Beispiele näher erläutert. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf die Wiederholung breiter Abschnitte aus der Klagebegründung, ohne dass ersichtlich wäre, welcher konkrete Vortrag zu den einzelnen Punkten nicht berücksichtigt worden wäre und worin die erforderliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses bestanden haben soll. Soweit bemängelt wird, der Planfeststellungsbeschluss beinhalte keine konkrete Kostenermittlung, mit der eine Auseinandersetzung hätte stattfinden können, ist dies nicht zutreffend. Denn der Planfeststellungsbeschluss nimmt auf S. 136 oben auf die vom Staatlichen Bauamt Traunstein im Nachgang zum Erörterungstermin vorgelegte Kostenberechnung Bezug und führt sodann auf mehreren Seiten aus, warum diese Zahlen plausibel seien. \n\n115\\. b) Soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht rügt, weil das Gericht ungeprüft und ohne Beweiserhebung unterstellt habe, dass die im Eigentum der Bahn stehenden Flächen als gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen nicht überplant werden könnten (NZB S. 289 ff.), kommt es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf die - für sich genommen zu Recht \\- beanstandete Aussage (Urteil Rn. 173 am Ende, s. hierzu bereits oben unter D.IV.2e) nicht an. Die Überlegung stellt nur einen ergänzenden Mosaikstein in der Argumentation des Gerichts dar, bei dessen Wegfall die Begründung für die eingetretene Präklusion noch immer tragfähig wäre. \n\n116\\. c) Da die gegen die Annahme der Präklusion erhobenen Rügen keinen Erfolg haben, ist auch die Gehörsrüge wegen der unterbliebenen Berücksichtigung des vertiefenden Vortrags zu diesem Thema aus den Klägerschriftsätzen vom 4. und 14. Juli 2023 unbegründet (NZB S. 298 ff.). Wegen der Präklusion des fristgerechten Vortrags durfte auch dessen Vertiefung aus rechtlichen Gründen außer Betracht bleiben. \n\n117\\. d) Die Rüge, das Gericht habe gegen das rechtliche Gehör verstoßen und Sachvortrag übergangen, soweit es eine fehlende Auseinandersetzung mit der hilfsweisen Unterstellung der Richtigkeit der Einwände gegen die Kostenermittlung im Planfeststellungsbeschluss beanstandet habe (NZB S. 317 ff.), führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Auf einem etwaigen Verfahrensfehler könnte das Urteil nicht beruhen. \n\n118\\. Die Rüge bezieht sich auf die Argumentation im Urteil, selbst bei Verneinung einer Präklusion würden die Einwendungen des Klägers nicht zum Erfolg führen. Denn der Planfeststellungsbeschluss habe hilfsweise festgestellt, dass auch bei Berücksichtigung der von der Klagepartei monierten Kostenpunkte die Plantrasse kostengünstiger als die Variante 2a wäre; dem sei der Kläger nicht entgegengetreten (Urteil Rn. 176 unter Bezugnahme auf PFB S. 138). Der Kläger rügt allerdings zutreffend, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Planfeststellungsbeschluss eine Aussage entnommen hat, die dort nicht enthalten ist (NZB S. 318). Denn die im Urteil in Bezug genommene Passage des Planfeststellungsbeschlusses behandelt lediglich die Wahrunterstellung von \"einigen\" und nicht von allen geltend gemachten Fehleinschätzungen, ohne diese näher zu konkretisieren. Darauf kommt es aber nicht an, weil es sich insoweit nur um eine Alternativbegründung des Verwaltungsgerichtshofs handelt, der selbständig tragend auf die Präklusion des klägerischen Vortrags zur Kostenermittlung abgestellt hat. Die dagegen erhobenen Zulassungsrügen führen - wie dargelegt - nicht zum Erfolg. \n\n119\\. VII. Die Argumentation im Urteil, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die Varianten 2a und 4 im Hinblick auf die \"Auswirkungen auf die Umwelt\" als gleichwertig angesehen habe (Urteil Rn. 181 ff. unter Bezugnahme auf PFB S. 55), wird von der Beschwerde ebenfalls nicht erfolgreich angegriffen. \n\n120\\. 1\\. Die mit der Grundsatzrüge formulierte Frage (NZB S. 323 f.), \"Liegt eine unzureichende Auseinandersetzung der Klagepartei mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss selbst keine Aussage über die von der Klagepartei erhobenen Einwände enthält?\" kann nicht grundsätzlich geklärt werden. Ob und wann eine Klagebegründung sich ausreichend mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Eine allgemeine Aussage mit dem von der Beschwerde unterstellten Inhalt, dass die Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss auch eine Auseinandersetzung mit solchen Argumenten erfordere, die die Klagepartei gar nicht beanstande (NZB S. 324), lässt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht entnehmen. Der Kläger bezieht sich insoweit wohl auf konkrete Formulierungen in Rn. 187 des Urteils, die u. a. Gegenstand der nachfolgend erörterten Verfahrensrüge sind und keine allgemein klärungsfähigen Fragen aufwerfen. \n\n121\\. 2\\. Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und seine gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, weil er den Sachvortrag des Klägers zur Nichtberücksichtigung der Summe der Biotopeingriffe in die Hangleite übergangen und dabei die Anforderungen an die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss überspannt habe (NZB S. 324 ff.), bezieht sich der Kläger auf die Passage in Rn. 187 des Urteils, die sich mit dem Einwand zum Aspekt \"Summe Biotopeingriff Hangleite\" befasst. Der Kläger beanstandet insoweit zutreffend, dass sich der Zusammenhang zwischen seinem Vortrag in der Klagebegründung und der Forderung im Urteil nach einer Auseinandersetzung mit der Begründung auf S. 55 des Planfeststellungsbeschlusses nicht erschließt. Daraus lässt sich aber kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler ableiten. \n\n122\\. Der Kläger hat die Bewertung im Planfeststellungsbeschluss (dort S. 55 oben) angegriffen, wonach die Varianten 4 und 2a bei den Auswirkungen auf die Umwelt als gleichrangig angesehen wurden, und geltend gemacht, in der Faunistischen Risikoanalyse für die bahnparallele Variante 2 (Unterlage 19.1V) sei in Bezug auf die \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" festgestellt worden, dass die planfestgestellte Trasse (Variante 4) im Vergleich zu der bahnparallelen Trasse (Variante 2a) einen doppelt so hohen Flächenverlust aufweise, was der Planfeststellungsbeschluss zugunsten der Variante 2a hätte berücksichtigen müssen (Klagebegründung S. 182 f.). Hierzu rügt der Verwaltungsgerichtshof eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss und führt aus, dieser stelle maßgeblich auf den Winkel ab, in dem die Varianten die Salzachhangleite querten, und nicht auf die von der Klagepartei angeführte \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" (Urteil Rn. 187). Diese Begründung ist insofern wenig nachvollziehbar, als sich der Kläger auf eine Unterlage beruft, die in Bezug auf das Biotop 85 \"Hangleitenwald zwischen Kletzing und Gastag\" gerade die \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" für die Planfeststellungstrasse und die - vom Kläger bevorzugte - bahnparallele Trasse gegenüberstellt, einen höheren Flächenverlust bei der planfestgestellten Trasse konstatiert und dies u. a. mit dem etwas spitzeren und daher ungünstigeren Durchschneidungswinkel begründet (Unterlage 19.1V S. 3 und 24). Der Winkel ist damit gerade ein Umstand, der die vom Kläger gewünschte Trassenwahl unterstützt, und steht auch nicht im Gegensatz zur Summe der Biotopeingriffe. Soweit es im Urteil weiter heißt, unabhängig davon sei die Durchschneidung der Salzachhangleite nur ein Teilaspekt neben dem der verminderten naturschutzfachlichen Wertigkeit der bahnnahen Sukzessionsflächen, diesen zweiten Aspekt habe die Klagepartei nicht angegriffen, betrifft auch dies eine für den Kläger (und \"seine\" Trasse) günstige Überlegung, mit der er sich deshalb nicht auseinandersetzen musste. Im Planfeststellungsbeschluss wird mit diesem Argument begründet, warum die bahnparallele Variante 2a nunmehr bei den Auswirkungen auf die Umwelt als gleichrangig mit der planfestgestellten Trasse angesehen wurde, während sie in früheren Unterlagen noch als leicht nachteilig bewertet worden war. Der Unterschied ergebe sich u. a. daraus, dass sich die Wertigkeit der bahnnahen Sukzessionsflächen, die die Variante 2a in stärkerem Umfang in Anspruch nehme, verschlechtert habe (Planfeststellungsbeschluss S. 55). Dem Kläger ist daher zuzugeben, dass der Vorwurf fehlender Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss bezogen auf diesen Aspekt unbegründet ist. \n\n123\\. Daraus folgt jedoch noch kein Verfahrensfehler. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vortrag des Klägers nicht übergangen, sondern ausdrücklich behandelt. Er hat auch das Argument des Flächenverbrauchs aufgegriffen und hierzu ausgeführt, dieser sei nicht maßgebend für die Beurteilung der Umweltauswirkungen gewesen, vielmehr sei darauf abgestellt worden, in welchem Ausmaß Flächen mit besonderer naturschutzfachlicher Wertigkeit berührt würden. Der Flächenverbrauch sei im Planfeststellungsbeschluss gesondert bewertet worden (Urteil Rn. 185). Im Ergebnis führt die Rüge des Klägers auf eine inhaltliche Kritik an den Urteilsgründen und nicht auf einen Verfahrensfehler. \n\n124\\. VIII. Ohne Erfolg bleiben auch die beiden Zulassungsrügen, die sich gegen die Annahme einer Präklusion des Vorbringens zur \"kleinen Variantendiskussion\" richten. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit festgestellt, der Vortrag, dass eine Darstellung von Optimierungen bzw. Abwägungen im Rahmen der gewählten Trasse fehle, erfülle nicht die Darlegungsanforderungen des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil nicht dargelegt sei, an welchen konkreten Stellen und aus welchen Gründen die Trasse den Anforderungen der Entwurfsklasse 2 oder 3 der RAL 2012 entsprechen müsste und ob mit dem Verweis auf den Gutachter Dr. C. die Zusammenfassung auf S. 82 bis 84 der Klagebegründung gemeint sei (Urteil Rn. 193 f.). \n\n125\\. 1\\. Die mit der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage (NZB S. 331 f.), \"Liegt ein unübersichtlicher, verstreuter Vortrag der Klagepartei vor, der eine unsubstantiierte Klagebegründung mit der Folge der Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. darstellt, wenn die Klagepartei im Rahmen des Sachvortrags die Optimierungsmöglichkeiten im Rahmen eines Belangs darstellt und diesen Sachvortrag im Rahmen der Rechtsausführungen eindeutig und unverwechselbar im Hinblick auf die Bewertung eines anderen abwägungserheblichen Belangs, etwa der Durchführung einer kleinen Variantendiskussion, wiederaufgreift?\" betrifft erneut keine klärungsbedürftigen allgemeinen Rechtsfragen. Ob ein Vorbringen unübersichtlich oder hinreichend verständlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Im Übrigen setzt der Kläger auch hier seine eigenen Bewertungen an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs und unterstellt einen Sachverhalt, der in dem angegriffenen Urteil nicht festgestellt wurde. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist gerade nicht von einem eindeutigen und unverwechselbaren Sachvortrag ausgegangen. \n\n126\\. 2\\. Mit seiner Verfahrensrüge macht der Kläger einen Gehörsverstoß wegen unrichtiger Anwendung der Präklusionsvorschrift infolge überspannter Anforderungen an die Klagebegründung geltend und rügt, dass sein Vorbringen auf S. 82 ff. und S. 281 der Klagebegründung nicht berücksichtigt worden sei (NZB S. 328 ff.). Im Ergebnis ist das Urteil insoweit jedoch nicht zu beanstanden. \n\n127\\. Die Kritikpunkte des Klägers zur unterbliebenen Abwägung von Optimierungsmöglichkeiten der gewählten Trasse sind auf S. 281 der Klagebegründung im Rahmen der Erörterung der Rechtslage zu Verstößen gegen das Abwägungsgebot zusammenfassend dargestellt. Dabei geht es um den Vorwurf, die Planung auf der Grundlage der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012 (RAL 2012) sei überdimensioniert, weil statt der Entwurfsklasse (EKL) 3 größtenteils die EKL 2 zugrunde gelegt worden sei, zu viele Kreuzungsbauwerke vorgesehen seien, die zu nahe aneinander lägen, und eine zu kurze, nicht RAL-konforme und verkehrstechnisch fragwürdige Überholspur geplant sei. Der Verweis auf den Sachverständigen Dr. C. führt auf die Wiedergabe der als Anlage K 7 beigefügten gutachterlichen Stellungnahme der C. GmbH vom 13. Dezember 2020 und den unter Gliederungspunkten (2) und (3) auf S. 82 und 83 der Klagebegründung aufgeführten Fehlerrügen (\"Überdimensionierung: Falsche EKL 2 statt richtigerweise EKL 3 nach RAL\" und \"Fehlerhafte Umsetzung und Nichteinhaltung EKL 2 in Variante 4 und 2a; Überdimensionierung und zu hohe Kosten\"). Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs wird damit insbesondere mit Blick auf die detaillierte Gliederung der Klagebegründung noch hinreichend deutlich, dass sich die Rügen auf S. 281 der Klagebegründung auf den Vortrag auf S. 82 f. beziehen. Dieser Vortrag genügt allerdings seinerseits nicht den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung, und zwar selbst dann nicht, wenn die unter Nennung von Seitenzahl und Absatz konkretisierten Passagen aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Dezember 2020 mit in den Blick genommen werden. Hinsichtlich der beanstandeten Knotenpunkte fehlen konkrete Angaben unter Auseinandersetzung mit den einschlägigen Vorgaben der RAL 2012. Soweit es um die bevorzugte Planung nach EKL 3 statt EKL 2 geht, kann dahinstehen, ob der pauschale Verweis auf S. 5 des Gutachtens überhaupt zur Darlegung des wesentlichen Sachverhalts genügen kann. Denn die dortige Begründung beschränkt sich auf eine Bezugnahme auf Tabelle 8 (S. 19) der RAL 2012, die allerdings nicht zutreffend interpretiert wird. Dies wird im Planfeststellungsbeschluss bei den Ausführungen zum Ausbaustandard (S. 58) unter Hinweis auf die hier einschlägige Straßenkategorie LS I näher ausgeführt. Damit setzt sich die Klagebegründung nicht auseinander. \n\n128\\. E. Die gegen die Abweisung der (hilfsweisen) Verpflichtungsanträge erhobene Verfahrensrüge (NZB S. 333 ff.) greift nicht durch. \n\n129\\. Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge auf Planergänzung als unbegründet abgewiesen hat (Urteil Rn. 220 ff.). Er rügt die fehlende Berücksichtigung der Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs, wobei er insoweit einen Gehörsverstoß geltend macht (NZB S. 340 f.). Dabei zitiert er umfangreich aus den Ausführungen zu seinem Betrieb in der Klagebegründung mit dem Vorwurf, dass das Urteil \"all dies\" übergehe (NZB S. 340), ohne den seiner Ansicht nach übergangenen entscheidungserheblichen Vortrag im Einzelnen zu konkretisieren. Der Sache nach rügt er, dass der Verwaltungsgerichtshof den Hilfsantrag zu 2., der auf die Übernahme seines Betriebs gegen Entschädigung und hilfsweise auf Schutzvorkehrungen zur Verhinderung der Existenzgefährdung gerichtet war, aus inhaltlich unzutreffenden Gründen - fälschliche Verneinung einer Existenzgefährdung - abgelehnt hat. Ein Verfahrensfehler lässt sich daraus nicht ableiten. \n\n130\\. Die weiteren Hilfsanträge hat der Verwaltungsgerichtshof nicht wegen fehlender Existenzgefährdung, sondern aus anderen Gründen - mangelnde Substantiierung der befürchteten Beeinträchtigungen, fehlende Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, fehlende Darlegung der nicht mit einer Zufahrt versehenen Flächen - abgelehnt. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. \n\n131\\. F. Ohne Erfolg bleiben auch die 21 Verfahrensrügen, die der Kläger gegen die Ablehnung von Beweisanträgen und einen Befangenheitsantrag erhebt. \n\n132\\. 1\\. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 zahlreiche Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten gestellt, die mit noch in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt wurden. In Bezug auf die Ablehnung von zwanzig Anträgen rügt der Kläger jeweils eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. \n\n133\\. Wie dargelegt (D.V.2.), verstößt die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags nur dann gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt zu erforschen und den Beteiligten Gehör zu gewähren, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Einen solchen Fall legt die Beschwerde nicht dar. Dabei kann dahinstehen, inwieweit es sich überhaupt um bescheidungsfähige Beweisanträge handelte, die entweder bereits innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründung angekündigt wurden oder sich auf Umstände bezogen, die der Kläger erst nachträglich geltend machen konnte. \n\n134\\. a) Zu der Behauptung, die zugrunde gelegte Verkehrsbelastung sei falsch ermittelt und die Lärmbelastung daher zu hoch, hat der Kläger mit Beweisantrag (a) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und in den Spiegelstrichen 1 bis 6 unter Bezugnahme auf die Verkehrsuntersuchung (Planunterlage 22) Ausführungen zu einzelnen Kritikpunkten an den Verkehrszahlen und ​-berechnungen gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte habe die Umstände, die Grundlage der Lärmprognose seien, nicht hinreichend und methodisch\u002F​logisch korrekt ermittelt, weshalb die eingestellten Zahlen und Ergebnisse von vornherein nicht brauchbar seien (Protokoll vom 18. Juli 2023 S. 10 ff.). Gegenstand der Verfahrensrügen sind die Ablehnungen der unter den Spiegelstrichen 1, 3, 4, 5 und 6 gestellten Beweisanträge (NZB S. 343 ff., 347 ff., 351 ff., 355 ff. und 358 ff.). Diese Ablehnungen hat der Verwaltungsgerichtshof - teils kumulativ - damit begründet, dass die Anträge schon keine einer Beweiserhebung zugänglichen Tatsachen zum Gegenstand hätten (Spiegelstriche 1, 3 und 4) bzw. schon ein Sachverständigengutachten zur Frage der Verkehrsentwicklung vorliege und die Einholung eines weiteren sich nicht aufdränge (Spiegelstriche 3, 4, 5 und 6). Diese Begründungen sind prozessrechtlich tragfähig. \n\n135\\. Gegenstand eines Beweisantrags kann nur die Behauptung einer bestimmten, konkreten und individualisierten Tatsache sein; auch ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens muss wenigstens in Umrissen den Inhalt der vom Sachverständigen zu beantwortenden Frage erkennen lassen (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 55 f. m. w. N.). Danach erscheint schon zweifelhaft, inwieweit der Beweisantrag (a) überhaupt insgesamt geeignet ist, Grundlage für den Erlass eines konkreten Beweisbeschlusses mit der Beauftragung eines Sachverständigen zu sein. Die unter den sechs Spiegelstrichen aufgeführten \"Beweistatsachen\" erstrecken sich über ca. eineinhalb Seiten und enthalten zahlreiche Ausführungen, Interpretationen und Bewertungen zu einzelnen Aussagen und Tabellen der Verkehrsuntersuchung, ohne dass deutlich wird, welche Aussagen unter Beweis gestellt werden und welche konkreten Fragen der Sachverständige beantworten soll. \n\n136\\. aa) Soweit die Beschwerde in Bezug auf Spiegelstrich 1 geltend macht, insoweit gehe es um die Tatsachen, dass die Verkehrsuntersuchung 2017 im Wesentlichen auf einer Verkehrszählung von 2007 beruhe, diese Zahlen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sowie der späteren Änderungen veraltet gewesen seien und im Jahr 2020 oder zu späteren Zeitpunkten nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen hätten, überzeugt dies nicht. Der Beweisantrag bezieht sich offenbar auf die planfestgestellte Verkehrsuntersuchung vom Mai 2014 zur 1. Tektur vom 19. Juni 2017, die u. a. auf der Grundlage der damals aktuellen Verkehrszählung 2007 erstellt wurde (vgl. Unterlage 22T S. 6). Auf welchen Daten diese Untersuchung beruht, ist keine durch einen Sachverständigen zu klärende Frage, sondern ergibt sich aus der Unterlage selbst. Im Übrigen zielen die vom Kläger geltend gemachten \"Tatsachen\" zur Aktualität der Daten und der Erfüllung des wissenschaftlichen und technischen Stands auf die Belastbarkeit der in der Verkehrsuntersuchung ermittelten Zahlen und Ergebnisse und die generelle Eignung dieses Gutachtens. Dabei handelt es sich nicht um einer Beweiserhebung zugängliche \"Tatsachen\", wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt hat. Der Hinweis des Klägers in seiner Replik, die Einordnung der Daten als \"veraltet\" ziele auf die fachlich-tatsächliche Frage, wie schnell sich unter den damaligen Voraussetzungen Verkehrsströme änderten, und sei deshalb auf der Tatsachenebene zu klären (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 32 f. der Replik im Verfahren 9 B 10.24), trifft nicht zu. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 \\- 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 30 m. w. N.). Dabei gibt es nicht nur eine einzige fachlich richtige Methode und keine objektiv feststellbare Richtigkeitsgewähr für die Aussagekraft und Belastbarkeit der ermittelten Daten. Im Übrigen reduziert die Beschwerde die planfestgestellte Verkehrsuntersuchung auf die Daten der Verkehrszählung aus dem Jahr 2007, ohne die im Urteil festgestellte und näher erläuterte Fortschreibung (Urteil Rn. 129) zu berücksichtigen. \n\n137\\. bb) Die Ablehnung der unter den Spiegelstrichen 3 bis 6 formulierten Beweisanträge wegen des bereits vorliegenden Verkehrsgutachtens ist ebenfalls prozessrechtlich tragfähig. Wie ausgeführt, besteht eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind, weil sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.). Dass dies hier in Bezug auf die planfestgestellte Verkehrsprognose und die dabei zugrunde gelegten Annahmen zur Verkehrsentwicklung der Fall wäre, legt die Beschwerde nicht dar. \n\n138\\. Der Kläger nimmt Bezug auf einzelne Zahlen und Tabellen der Verkehrsuntersuchung, die er seinerseits interpretiert, als Beleg für einen Verkehrsrückgang bewertet und aus denen er deshalb einen Widerspruch zur Annahme eines Verkehrszuwachses herleitet; außerdem rügt er die methodisch nicht korrekte Unterstellung eines künftigen Gewerbegebiets auf der Grundlage des Flächennutzungsplans. Mit diesem Vorbringen zur Verkehrsentwicklung, insbesondere der Annahme eines linearen jährlichen Rückgangs der Verkehrsbelastung sowie der Berücksichtigung verschiedener Gebiete, hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend befasst und auf die Methodik der Verkehrsuntersuchung hingewiesen (Urteil Rn. 132 f.). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern wiederholt ihre abweichende Bewertung, ohne konkret darzulegen, von welcher \"methodischen und dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Vorgehensweise\" (NZB S. 349) abgewichen worden sein soll. \n\n139\\. b) Wegen des Vorwurfs der Außerachtlassung passiver und aktiver Schallschutzmaßnahmen hat der Kläger mit Beweisantrag (c) die Einholung eines Gutachtens eines Lärmschutzsachverständigen beantragt zum Beweis von unter Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 und Nr. 3 näher dargestellten Umständen. Diese Anträge hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils mit der Begründung abgelehnt, es fehle an Tatsachen, die einer Beweiserhebung zugänglich wären, zudem handele es sich bei den Behauptungen in Nr. 2 um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Auch diese Ablehnungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n140\\. aa) Der Antrag unter (c) Nr. 1 Satz 2 nimmt Bezug auf die vergleichende Betrachtung der Lärmbetroffenheit der Varianten 4 und 2a im Erläuterungsbericht (Unterlage 1 T, Tabelle S. 50) und macht geltend, die Darstellung der Betroffenheiten ändere sich zugunsten der Variante 2a um mindestens 50 %, wenn dabei Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigt würden. Die Beschwerde sieht in der Ablehnung des Beweisantrags einen Gehörsverstoß (NZB S. 361 ff.) und führt aus, es sei um die beweisfähige Tatsache gegangen, ob bei der Variante 2a bei der Ansetzung der Betroffenheiten mit Lärmschutzmaßnahmen mindestens 50 % weniger Personen und Betriebe beeinträchtigt würden (NZB S. 362). \n\n141\\. Versteht man als Gegenstand des Beweisantrags den Vortrag, dass in die Abwägung der Betroffenheiten auch Lärmschutzmaßnahmen eingestellt werden müssen, geht es nicht um eine beweisfähige Tatsache, sondern um die rechtliche Frage der Abwägungsrelevanz bestimmter Umstände und damit um die rechtliche Wertung, die dem Gericht vorbehalten ist (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 55 m. w. N.). Aber selbst wenn man dem Kläger zugestehen wollte, dass sich dem Beweisantrag im Kern die - einem Beweis zugängliche - Tatsachenbehauptung zum konkreten Ausmaß der Lärmbetroffenheiten bei Variante 2a mit Schutzmaßnahmen entnehmen lässt, ist ein Gehörsverstoß durch die Ablehnung des Beweisantrags nicht dargelegt. Denn maßgeblich ist hierfür nicht, ob die vom Gericht gegebene Begründung fehlerhaft ist, sondern ob die Ablehnung des Beweisantrags durch eine prozessrechtlich tragfähige Argumentation zu rechtfertigen ist (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 64). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine (nach Meinung eines Beteiligten) sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31 S. 2 m. w. N.). Vorliegend hätte der Verwaltungsgerichtshof den Beweisantrag auch deshalb ablehnen können, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nach seiner Rechtsauffassung nicht ankam (vgl. zu diesem Ablehnungsgrund etwa BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 9 B 74.09 - juris Rn. 30). Denn er hat im Urteil ausgeführt, der Vorwurf, dass der Planfeststellungsbeschluss die \"lärmlichen Betroffenheiten\" unter Berücksichtigung von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen hätte ermitteln müssen, widerspreche dem Lärmschutzkonzept des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Urteil Rn. 138 f.). Dies wird von der Beschwerde nicht wirksam in Frage gestellt. \n\n142\\. bb) Aus demselben Grund ist auch der unter (c) Nr. 3 gestellte Beweisantrag, der ebenfalls die Lärmbetroffenheiten der Varianten 4 und 2a nach Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen betrachtet, nicht entscheidungserheblich und hätte schon deshalb abgelehnt werden können, so dass der gerügte Verfahrensverstoß (NZB S. 367 ff.) nicht vorliegt. \n\n143\\. cc) Das mit dem Beweisantrag (c) Nr. 2 erstrebte Gutachten soll ergeben, dass \"die Lärmgrenzwertüberschreitung der 16. BImSchV bei den 25 Wohngebäuden der Variante 2a im Bereich von unter 1 bzw. 2 dB(A) liegt und damit nicht spürbar oder wahrnehmbar ist, während bei allen, mindestens aber 1 der 8 oder 9 Wohngebäude bei Variante 4 die Überschreitung höher als 1 bzw. 2 dB(A) liegt und damit spürbar und wahrnehmbar ist\" (dazu NZB S. 363 ff.). Eine nähere Begründung, aus welchen Überlegungen und Anhaltspunkten der Kläger seine Erwartung ableitet, ist nicht ersichtlich, insbesondere setzt sich der Kläger nicht konkret mit den Lärmberechnungen in den planfestgestellten Unterlagen auseinander, so dass viel dafür spricht, dass der Kläger insoweit seine Vermutungen \"ins Blaue hinein\" angestellt hat und es sich um einen nicht unter § 86 Abs. 2 VwGO fallenden Ausforschungsbeweisantrag handelt (vgl. dazu näher Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 57 m. w. N.). Jedenfalls kam es für den Verwaltungsgerichtshof auf den Einwand des Klägers zum Ausmaß der Überschreitung der Lärmgrenzwerte nicht an (Urteil Rn. 144). Zudem ist bereits der Ansatz des Klägers nicht zutreffend, dass eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte um \"nur\" 1 dB(A) nicht wahrnehmbar wäre, so dass es auch deshalb an einer Entscheidungserheblichkeit fehlt. Die in der Rechtsprechung thematisierte Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A) betrifft die Frage der Relevanz einer Lärmerhöhung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 9 A 12.20 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 21 Rn. 21) und ist nicht geeignet, die gesetzlich geregelten Immissionsgrenzwerte, die nach § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden sollen, zu relativieren. \n\n144\\. c) Zu der Rüge einer fehlenden Berücksichtigung der Vorbelastung und einer Fehlplanung hinsichtlich der Situierung der Lärmschutzwände hat der Kläger unter Beweisantrag (d) Nr. 1 bis 4 jeweils die Einholung von Gutachten eines Verkehrssachverständigen sowie eines Immissionsschutzsachverständigen begehrt. Mit der Beschwerde wendet er sich gegen die Ablehnung der Anträge unter Nr. 1 (NZB S. 369 ff.) und 4 (NZB S. 372 ff.), die der Verwaltungsgerichtshof mit der fehlenden Entscheidungserheblichkeit (Nr. 1 Sätze 4 bis 15) bzw. damit begründet hat, Gegenstand seien keine Tatsachen, die einer Beweiserhebung zugänglich seien (Nr. 1 Sätze 1 bis 3 und Nr. 4). Die Satzzählung des Gerichts ist zwar nicht vollständig nachvollziehbar, weil der Beweisantrag nicht 15, sondern 17 Sätze hat. Dies ist aber unschädlich, denn jedenfalls finden auch diese Ablehnungen im Prozessrecht die notwendige Stütze. \n\n145\\. Die Formulierung der \"Beweistatsachen\" in Nr. 1 enthält eine Mischung aus Sachverhaltswiedergaben \\- etwa die vom Verwaltungsgerichtshof als \"erwiesen\" bezeichneten Sätze 4, 6 und 13 (dieser dürfte statt Satz 12 gemeint sein) - sowie zahlreichen Bewertungen und Schlussfolgerungen, so dass bereits unklar ist, welche konkreten Tatsachen durch die beiden beantragten Gutachten belegt werden sollen. Nach der Begründung des Beweisantrags sollen die Gutachten belegen, dass sich bei zahlreichen Anwesen - gemeint sind wahrscheinlich die in Sätzen 6 und 12 genannten Anwesen L. 5, 12, 10, 6, 9 und 7 - bei der Variante 2a keine relevante Lärmmehrung ergebe. Hintergrund soll die Vorbelastung der bereits massiv lärmbetroffenen Grundstücke sein. Der Sache nach stellt die Beschwerde die Ergebnisse der vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen in Frage und bezeichnet einzelne Annahmen als falsch und deshalb methodisch fehlerhaft, ohne nachvollziehbar darzulegen, um welche Beweistatsachen es geht, welche Methodenfehler vorliegen, welche Berechnungen falsch sein sollen und warum sich die Einholung von weiteren Sachverständigengutachten aufdrängen sollte. \n\n146\\. Entsprechendes gilt für den Beweisantrag in Nr. 4 der ebenfalls keine konkreten beweisfähigen Tatsachen benennt. Die Formulierung der \"Beweistatsachen\" besteht auch hier aus einer Mischung von Wiedergabe und Interpretation der vorhandenen Schallschutzuntersuchungen sowie Mutmaßungen zu den Auswirkungen einer für richtig gehaltenen anderen Streckenführung der Variante 2a, ohne konkrete Beweisfragen erkennen zu lassen. Soweit die Beschwerde erläutert, um welche drei Beweistatsachen es sich handeln soll (NZB S. 373 f.), kann dahinstehen, ob dies den damaligen Ausführungen tatsächlich zu entnehmen ist. Denn es fehlt weiterhin an einem tauglichen Gegenstand für eine Beweiserhebung. Der Umstand, \"dass bei der Positionierung der Lärmschutzwand auf der anderen Seite ein Schutz der Betroffenen sowohl vor Schienen- als auch Straßenverkehrslärm gegeben wäre\", ist nicht entscheidungserheblich, weil er einen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt; die Lärmschutzwand ist gerade nicht so geplant. Die Tatsache, dass bestimmte Anwesen \"in der Tabelle 9 auf Seite 26 der Schalltechnischen Untersuchung Unterlage 17.1V nicht behandelt wurden\", muss nicht bewiesen werden, weil sich der Inhalt der bezeichneten Unterlage aus der Unterlage selbst ergibt. Schließlich bedarf auch der Vortrag, \"dass sich die Situation der Betroffenen hinsichtlich der Lärmbelastung bei dieser Positionierung der Lärmschutzwand sogar verbessert\", keiner Beweiserhebung, weil es sich dabei wiederum um Mutmaßungen handelt, die eine abweichende Planung betreffen und daher nicht entscheidungserheblich sind. \n\n147\\. d) Die Ablehnung von Beweisantrag (g) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen des nach Ansicht des Klägers methodisch falschen, weil zu kurzen Prognosezeitraums von nur 6,5 Jahren, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederum mit dem Fehlen von einem Beweis zugänglichen Tatsachen begründet. Auch hier liegt der gerügte Verfahrensverstoß (NZB S. 374 ff.) nicht vor. Die formulierte Beweisfrage setzt sich aus der Wiedergabe von unstreitigem Inhalt der Verkehrsprognose, Kritik an der Methodik, weil der Prognosezeitraum zu kurz sei, und Mutmaßungen zu den Ergebnissen bei Wahl eines längeren Zeitraums zusammen, ohne eine konkrete Beweistatsache zu benennen. Die inhaltliche Kritik, unter Berücksichtigung der Protokollerklärung vom 28. April 2023 stelle der Beklagte auf einen zu kurzen Prognosezeitraum von nur noch 6,5 Jahren ab, ist zudem nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich, weil dieser - abstellend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses - von einem ca. zehnjährigen Zeitraum und damit dem üblichen Prognosehorizont ausgeht (Urteil Rn. 130). Dass dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wurde bereits (unter B.) ausgeführt. \n\n148\\. e) Mit dem Beweisantrag (h) hat der Kläger eine veraltete Kostengegenüberstellung gerügt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, das ergeben sollte, dass bei Zugrundelegung von aktuelleren Zahlen Variante 2a um mindestens 10% günstiger wäre als Variante 4, und dies erst recht nach Korrektur der gerügten Planungsfehler. Die Ablehnung dieses Beweisantrags wegen des Fehlens von einem Beweis zugänglichen Tatsachen (Sätze 1 und 4) bzw. dem Vorliegen eines Beweisermittlungsantrags (Sätze 2 und 3) greift die Beschwerde (NZB S. 377 ff.) nicht erfolgreich an. \n\n149\\. Ungeachtet der sich wiederum stellenden Frage, welche Tatsachen der Kläger konkret unter Beweis stellen will und auf welcher Grundlage seine Mutmaßungen zu Steigerungen der Baukosten beruhen, kommt es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes auf das dem Beweisantrag zugrunde liegende Thema der Kostenermittlung und des Kostenvergleichs der beiden Varianten schon deshalb nicht an, weil das Vorbringen des Klägers dazu als präkludiert angesehen wurde (Urteil Rn. 171 ff.). Dies hat der Kläger nicht erfolgreich mit Zulassungsrügen angegriffen (dazu D.VI.) \n\n150\\. f) Der unter Ziffer I gestellte Antrag des Klägers vom 18. Juli 2023 auf Einholung von Sachverständigengutachten thematisiert die Variantenauswahl und gliedert sich in drei Nummern, von denen die Beschwerde die Ablehnung der Anträge unter Nr. 2 und Nr. 3 rügt (NZB S. 380 ff., und 383 ff.), die jeweils mit der Begründung erfolgt ist, der Antrag habe keine Tatsachen zum Gegenstand, die einer Beweiserhebung zugänglich wären. Das ist prozessrechtlich tragfähig. \n\n151\\. Der Beweisantrag formuliert unter Nr. 2 eine Reihe von Punkten, in denen die Variantendiskussion fehlerhaft sei, und führt unter Nr. 3 aus, dass demgegenüber die vorgelegten Stellungnahmen der C. GmbH zutreffend seien. Insgesamt soll die Beweiserhebung danach ergeben, dass die Kombinationsvariante 5 und die Variante 2a in den Punkten Lärm, private Belange, Wirtschaftlichkeit\u002F​Kosten, Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Artenschutz besser abschnitten als die Planfeststellungsvariante 4 und deshalb offensichtlich vorzugswürdig seien. Damit zielen die einzelnen Beweisanträge auf eine neue Variantendiskussion, die Gegenstand eines Gutachtens sein soll, und nicht auf einzelne, konkret zu begutachtende Tatsachen. Die Variantenprüfung mit der Abwägung der verschiedenen relevanten Belange ist aber Aufgabe der Planfeststellungsbehörde und kann nicht in Gänze von einem Sachverständigen übernommen werden. Die Kontrolle des Abwägungsergebnisses obliegt wiederum dem Gericht. \n\n152\\. Soweit der Kläger in seiner Replik (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 42 der Replik im Verfahren 9 B 10.24) als Beweistatsache der Nr. 2 die Frage benennt, ob bei einer anderen, fachgerechten Planung der Abriss von 19 Gebäuden zu vermeiden gewesen wäre, nimmt das nur einen Teil der in Nr. 2 formulierten Umstände auf, betrifft einen abweichenden Gegenstand der Variantendiskussion und unterstellt Fehler in der Planung, von denen der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht ausgegangen ist. Auch die von der Beschwerde zu Nr. 3 angesprochenen Kostensynergien sowie die weiteren Ausführungen zum Zusammenhang zwischen dem Straßenausbau und dem geplanten Bahnausbau stehen im Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs. \n\n153\\. g) Mit den Beweisanträgen unter Ziffer V. Nr. 2 und 3, die ebenfalls wegen nicht beweisfähiger Tatsachen verfahrensfehlerfrei abgelehnt wurden, wollte der Kläger der Sache nach (erneut) die Einholung eines neuen Verkehrsgutachtens erreichen (dazu NZB S. 386 ff. und 388 ff.). Auch hier bestehen die benannten \"Beweistatsachen\" in Nr. 2 in einer Kombination aus der Wiedergabe von (unstreitigen) Elementen der planfestgestellten Verkehrsprognose, Rügen zur Aktualität des Datenbestands und Schlussfolgerungen oder Mutmaßungen zur Verkehrsentwicklung, die aus vorhandenen Zahlen und unterstellten Zusammenhängen abgeleitet werden. Aus der Begründung des Beweisantrages und den Ausführungen der Beschwerde ergibt sich nicht, warum das vorhandene Verkehrsgutachten ungeeignet sein sollte und die schon zuvor bei der Ablehnung früherer Beweisanträge dokumentierte Einschätzung des Gerichts, dass für die Einholung eines weiteren Gutachtens kein Anlass bestehe, ermessensfehlerhaft sein und sich die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens aufdrängen sollte. Soweit mit dem Beweisantrag bezweckt wurde, den Bedarf für das Vorhaben in Frage zu stellen, fehlt jede Auseinandersetzung mit den strengen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von einer Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und dem Wegfall der darauf beruhenden Planrechtfertigung ausgegangen werden kann (vgl. dazu Urteil Rn. 72 ff.). \n\n154\\. Die unter Nr. 3 thematisierten \"örtlichen Gegebenheiten in Laufen\" bezeichnen ebenfalls keine konkret beweisfähigen Tatsachen. Soweit der Kläger unter Beweis stellen wollte, dass das Vorhaben zu keiner merklichen Entlastung des Stadtgebiets Laufen führen würde (NZB S. 391), kommt es darauf nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht an, denn danach leitete sich die Bedarfsfeststellung nicht aus der bestehenden oder zu erwartenden Verkehrsbelastung her, sondern aus dem hohen Kosten-Nutzen-Verhältnis (Urteil Rn. 75, 77). \n\n155\\. h) Auch die Beweisanträge zu Ziffer X Nr. 1 bis 3 hat der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, sie hätten keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen zum Gegenstand. Die Beschwerde vermag insoweit keinen Gehörsverstoß darzulegen (NZB S. 391 ff., 394 ff. und 398 ff.). \n\n156\\. Den unter Nr. 1 bis 3 jeweils aufgeführten Umständen lässt sich schon keine konkrete Beweisfrage entnehmen. Die Ausführungen unter Nr. 1 setzen sich aus einer Vielzahl von Einzelaussagen zusammen, die verschiedene Aspekte der nach Ansicht des Klägers \"richtigen\", optimierten Planung der Variante 2a betreffen und die wesentlichen Argumente aus der Klagebegründung (etwa Sicherheitsabstand zur Bahn, Kurvenradius, Verzicht auf eine Überholspur, Verschwenkung der Trasse im Bereich des Rinderstalls) wiederholen und mit Schlussfolgerungen und Bewertungen verbinden. Nr. 2 und 3 wiederholen zahlreiche Aussagen aus den Stellungnahmen der C. GmbH zur Frage der Kostensenkung bei der Variante durch eine Optimierung des Streckenverlaufs und zur Verwirklichung der Variante 2a auf den Flächen der Deutschen Bahn. Letztlich erstrebt der Kläger damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestätigung, dass die von ihm bereits vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen inhaltlich richtig sind. Damit sind die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht dargetan. Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Optimierungsmöglichkeiten der Variante 2a und die Kostenermittlung verfahrensfehlerfrei von einer Präklusion ausgegangen, so dass Beweisanträge zu diesen Themen für ihn nicht entscheidungsrelevant waren. \n\n157\\. i) Mit den Beweisanträgen zu Ziffer XI Nr. 1 bis 4 thematisiert der Kläger erneut die Frage der Kosten, insbesondere Grunderwerbskosten, mit dem Ziel, die Kostenabwägung in Frage zu stellen. Die Ablehnung der Anträge wegen nicht beweistauglicher Tatsachen greift die Beschwerde wiederum nicht erfolgreich an (NZB S. 400 ff.). Auch diese Beweisanträge zielen darauf, den Klagevortrag einschließlich darauf bezogener Bewertungen sowie die vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen zum Inhalt eines weiteren Gutachtens zu machen, wobei Nrn. 1 und 2 sogar pauschal alle \"Behauptungen\" der genannten Stellungnahmen als Beweistatsachen bezeichnen, ohne diese näher zu konkretisieren. Eine hinreichend konkretisierte Beweistatsache oder Beweisfrage ergibt sich daraus nicht. \n\n158\\. 2\\. Schließlich liegt auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wegen der Ablehnung des gegen die Vorsitzende gerichteten Befangenheitsantrags nicht vor (NZB S. 403 ff.). \n\n159\\. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angreifbar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Überprüfung im Revisionsverfahren, weshalb die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die fehlerhafte Ablehnungsentscheidung zugleich eine Verletzung des nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rechts auf den gesetzlichen Richter beinhaltet. Eine in diesem Sinne vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts setzt voraus, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestimmend gewesen sind. Fehler bei der Gesetzesanwendung und eine lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch genügen insoweit nicht. Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn offensichtlich einschlägige Normen in krasser Weise fehlgedeutet werden und die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2008 - 2 B 119.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 5 Rn. 6 und vom 3. August 2021 - 9 B 49.20 - Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 7 Rn. 21 f.). Ein solcher Fall liegt hier erkennbar nicht vor. \n\n160\\. Der Kläger hat sein in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2023 vorgebrachtes Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin mit einseitig zugunsten des Beklagten erteilten Hinweisen und unaufgeforderten Hilfestellungen begründet und dies näher ausgeführt. Das Gesuch wurde mit Beschluss vom 27. April 2023 ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin zurückgewiesen und in der mehrseitigen Begründung insbesondere auf die Pflicht des Gerichts zur tatsächlichen und rechtlichen Erörterung der Streitsache nach § 104 Abs. 1 VwGO, den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und die Aufgabe des Richters zur Erteilung von richterlichen Hinweisen und Anregungen einschließlich der dabei geltenden Grenzen hingewiesen. Dies lässt keine willkürlichen Erwägungen erkennen. \n\n161\\. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass richterliche Hinweise und Anregungen zu den Aufgaben des Richters gehören und grundsätzlich keine Befangenheitsablehnung rechtfertigen, selbst wenn hierdurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden. Dies schließt die Mitteilung einer vorläufigen Bewertung des bisherigen Sach- und Streitstandes und den Hinweis auf die aus Sicht des Gerichts maßgeblichen Gesichtspunkte und Bedenken in einem offenen Rechtsgespräch ein. Das Gericht darf sich jedoch nicht durch Empfehlungen zur Fehlerbehebung zum Berater der Behörde machen und Verfahren zur Fehlerheilung selbst initiieren (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 83 Rn. 6 ff.). Diese Maßstäbe hat auch der Verwaltungsgerichtshof bei der Bewertung des vom Kläger im Einzelnen beanstandeten Verhaltens der Vorsitzenden Richterin zugrunde gelegt und erläutert, warum sich aus deren Äußerungen und der Sitzungsleitung insgesamt bei vernünftiger Würdigung keine hinreichend objektiven Gründe für Zweifel an ihrer Unparteilichkeit ergäben. Dabei hat er auch begründet, warum die Anregung der Vorsitzenden, der Beklagtenvertreter könne bei Gelegenheit einer Änderung des Planfeststellungsbeschlusses an anderer Stelle zugleich den Begriff der \"Umwelt\" klarstellen, keine auf die behördliche Heilung eines Rechtsverstoßes zielende Initiative des Gerichts darstelle. Die Beschwerde zieht diese Bewertung in Zweifel und legt näher dar, warum sie die Grenzen der richterlichen Neutralität als überschritten ansieht. Damit stellt sie die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in Frage und macht eine unzutreffende Anwendung der maßgeblichen Rechtssätze geltend. Anhaltspunkte für ein krasses Fehlverständnis dieser Rechtssätze und deren willkürliche Handhabung ergeben sich daraus jedoch nicht. \n\n162\\. G. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Urteil zwar in weiten Teilen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, in einigen Punkten aber Verfahrensmängel vorliegen, auf denen das Urteil jeweils gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. Das betrifft zum einen die Annahme der Präklusion des Vortrags zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 aus Kostengründen (D.II.2); zum anderen liegen Verstöße gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Variantenprüfung zum Belang der eigentumsrechtlichen Betroffenheit vor. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerhaft einerseits den Sachvortrag zur Vermeidbarkeit von Gebäudeabrissen bei einer technisch \"besseren\" Planung der Variante 2a und andererseits den Vortrag zu Existenzgefährdungen von Betrieben bei Verwirklichung dieser Variante nicht vollständig inhaltlich berücksichtigt (D.IV.2) und dabei verfahrensfehlerhaft das Nichtvorliegen einer Existenzgefährdung in Bezug auf den Pferdesportbetrieb sowie den Betrieb B. festgestellt (D.V.1.). \n\n163\\. Im Hinblick auf diese begründeten Verfahrensrügen macht der Senat von der ihm nach § 133 Abs. 6 VwGO zustehenden Befugnis Gebrauch, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. \n\n164\\. H. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG in Verbindung mit Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei - auch aus Gründen des Vertrauensschutzes - die bei Einleitung der Rechtsmittelinstanz (§ 40 GKG) mit Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde im Jahr 2024 geltende Fassung des Streitwertkatalogs von 2013 zugrunde gelegt wurde.","BVerwG, 15.12.2025, 9 B 13.24","2026-07-08T22:35:03.412Z","2026-07-10T22:07:26.659Z",{"id":72,"ecli":73,"slug":74,"caseNumber":75,"courtId":44,"decisionDate":66,"fullText":76,"summary":77,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":66,"parsedAt":69,"updatedAt":78},"3684","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600139","ecli-de-neuris-wbre202600139","9 B 12.24","#  BVerwG, 15.12.2025, 9 B 12.24 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Kläger wendet sich gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss. Er betreibt einen Milchviehbetrieb im Vollerwerb und rügt, dieser Betrieb werde infolge des Vorhabens in seiner Existenz gefährdet. \n\n2\\. Streitgegenstand ist der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern \"B 20 Freilassing - Burghausen, Ortsumfahrung Laufen\" vom 9. Oktober 2020 über die Verlegung der B 20 aus dem innerstädtischen Bereich der Stadt Laufen nach Westen auf einer Länge von knapp 5 km. Das Vorhaben nimmt Flächen in Anspruch, die im Eigentum des Klägers stehen oder von diesem gepachtet wurden. Im Planfeststellungsverfahren erhob der Kläger deshalb Einwendungen (Einwender 3009\u002F4009) und rügte, infolge der unmittelbaren Inanspruchnahme seiner betrieblichen Flächen sowie zusätzlicher negativer Zerschneidungswirkungen sei sein Betrieb auch unter Berücksichtigung des angebotenen Ersatzlandes in seiner Existenz gefährdet. \n\n3\\. Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 2020 erhob der Kläger am 15. Dezember 2020 Klage; die Klageschrift seines Prozessbevollmächtigten wurde zudem im Namen von fünf weiteren Klageparteien, die Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe waren, des Eigentümers von Flächen, auf denen ein Dressurpferdesportzentrum betrieben wurde, sowie der GmbH mit ihren Gesellschafterinnen, die diese Grundstücke und die Pferdesportanlagen gepachtet hatte, eingereicht. Die Klagen der weiteren Kläger wurden vom Verwaltungsgerichtshof abgetrennt und jeweils als selbständige Verfahren geführt. Mit einheitlichem Schriftsatz vom 22. Februar 2021 reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Begründung für alle acht Klagen ein und machte zahlreiche formelle und materielle Fehler des Planfeststellungsbeschlusses geltend. Er beanstandete insbesondere die Trassenwahl und die dazu erfolgte Abwägung zwischen den Varianten und rügte die Existenzgefährdung des Dressurpferdesportbetriebs und der landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben. \n\n4\\. Mit Urteil vom 21. April 2023 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klagen der GmbH und ihrer Gesellschafterinnen ab, weil diese mit Blick auf eine vor Klageerhebung erfolgte Unterverpachtung der Reitsportanlagen wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig seien. Im Verfahren des Klägers und in den übrigen Verfahren änderte der Beklagte im Laufe der mündlichen Verhandlung durch Erklärungen vom 28. April und 18. Juli 2023 den Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Begründung des Belangs \"Lärmimmissionen\" ab. Alle Klagen wurden durch Urteile vom 20. Juli 2023 jeweils als unbegründet abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seine Klage abweisenden Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich die vorliegende Beschwerde des Klägers. \n\nII\n\n5\\. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Allerdings rechtfertigen weder die vom Kläger erhobenen zahlreichen Grundsatzrügen noch die beiden Divergenzrügen eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen größtenteils nicht vor. Der Kläger rügt aber im Ergebnis zu Recht in Bezug auf die Variantenprüfung das Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen das Urteil jeweils beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); das betrifft die Annahme der Präklusion seines Vortrags zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 aus Kostengründen (nachfolgend D.II.2.), die Behandlung seines Sachvortrags zum Vergleich der Varianten 2a und 4 im Hinblick auf die Vermeidbarkeit von Eigentumsbetroffenheiten bei einer besseren Planung der Variante 2a und die Nichtberücksichtigung von Existenzgefährdungen bei der Variante 4 (D.IV.2.) sowie die Feststellung des Nichtvorliegens einer Existenzgefährdung in Bezug auf den Betrieb B. (D.V.1.). Das Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen (G.). \n\n6\\. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen, deren Gliederung derjenigen von Beschwerdebegründung, Erwiderung und Replik folgt: \n\n7\\. A. Die Zulassungsrügen in Bezug auf den geltend gemachten formellen Fehler, die Planfeststellungsbehörde habe zu Unrecht eine Verfahrensverbindung nach § 78 Abs. 1 VwVfG mit dem Vorhaben zum Ausbau der Eisenbahnstrecke Tüßling - Freilassing (als Teil der Ausbaustrecke München - Mühldorf - Freilassing, ABS 38) abgelehnt, haben keinen Erfolg. \n\n8\\. Die Beschwerde beanstandet die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Rn. 47 - 52), wonach die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG nicht erfüllt seien. Nach dieser Vorschrift findet bei einem Zusammentreffen mehrerer selbständiger Vorhaben nur ein Planfeststellungsverfahren statt, wenn für sie nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Dies setzt nach der auch vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass es sich um Vorhaben handelt, die nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zusammentreffen (BVerwG, Urteil vom 11\\. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 40 m. w. N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat sowohl das erforderliche räumliche wie auch das zeitliche Zusammentreffen verneint. \n\n9\\. 1\\. Die gegen die Ablehnung des zeitlichen Zusammenhangs gerichtete Verfahrensrüge (Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - künftig NZB - S. 16 ff.) greift nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu (Urteil Rn. 52) unter Bezugnahme auf zwei Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. Juli 2019 und 20. August 2021 ausgeführt, danach habe ein ausgearbeitetes Planungskonzept zum Ausbau der Eisenbahnstrecke während des fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nicht vorgelegen. Noch im Jahr 2019 hätten sich die Planungen der DB Netz AG auf der Stufe der Vorplanung befunden und damit mindestens zwei Planungsstufen hinter der Straßenplanung zurückgelegen. \n\n10\\. Die Beschwerde macht demgegenüber geltend, das Gericht habe den Sachvortrag zum zeitlichen und inhaltlichen Vorliegen eines vollständigen Planungskonzepts der Deutschen Bahn AG bzw. DB Netz AG übergangen und aktenwidrig festgestellt, dass im Jahr 2019 noch keine entsprechenden Pläne zum Bahnausbau vorgelegen hätten, weshalb das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und gegen den Überzeugungsgrundsatz sowie den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen worden sei. Sie bezieht sich dabei insbesondere auf die mit der Klagebegründung vorgelegten Anlagen K 05 (Rundschreiben der Deutschen Bahn vom 23. Oktober 2020) und K 06 (Schreiben des Konzernbevollmächtigten der Deutschen Bahn AG für den Freistaat Bayern vom 14. November 2017). Damit ist der behauptete Verfahrensverstoß nicht dargelegt. \n\n11\\. Das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Gericht muss sich in seinem Urteil aber nicht mit jedem Vorbringen auseinandersetzen und darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Die Nichtbehandlung des Vorbringens eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt daher nur dann auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schließen, wenn das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 \\- 9 B 24.18 - NVwZ 2019, 1610 Rn. 15 m. w. N.). Ein Verstoß gegen den in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten Überzeugungsgrundsatz ist im Zusammenhang mit der von der Beschwerde angesprochenen Sachverhaltsfeststellung dann gegeben, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Umstände, deren Nichtbeachtung die Beschwerde beanstandet, waren nicht geeignet, die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs in Frage zu stellen, so dass sie nicht entscheidungserheblich waren. \n\n12\\. Das Urteil stützt sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es an dem von § 78 Abs. 1 VwVfG vorausgesetzten zeitlichen Zusammenhang fehlt, wenn es für eines der selbständigen Vorhaben kein ausgearbeitetes Planungskonzept des zuständigen Vorhabenträgers gibt, das zum Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens gemacht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 40 m. w. N.). Dabei sind auch die gesetzlich vorgegebenen Verfahrensschritte des Fachplanungsrechts in den Blick zu nehmen. Ein zeitliches Zusammentreffen im Sinne des § 78 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass die Vorhaben innerhalb desselben Zeitraums realisiert werden sollen; deshalb darf das eine Verfahren nicht so weit fortgeschritten sein, dass eine einheitliche Durchführung nur um den Preis einer Wiederholung wichtiger Verfahrensschritte wie etwa der Auslegung nach § 73 Abs. 3 VwVfG möglich wäre (Wysk, in: Kopp\u002F​Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 78 Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 30 zum fehlenden zeitlichen Zusammenhang, wenn bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses dem Beginn des Planfeststellungsverfahrens für ein anderes Vorhaben noch bedeutende Verfahrensschritte entgegenstehen). Einen solchen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof hier angenommen, weil sich die Planung der Ausbaustrecke der Bahn im Bereich von Laufen ausweislich der Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. Juli 2019 und 20. August 2021 damals noch im Stadium der Vorplanung befunden habe. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 war danach das förmliche Planfeststellungsverfahren für den Bahnausbau noch nicht eingeleitet, weshalb der Verwaltungsgerichtshof auch das Vorliegen eines hinreichend ausgearbeiteten Planungskonzepts verneint hat. \n\n13\\. Die Beschwerde setzt sich weder mit dieser Argumentation und den darin zitierten und in den Akten dokumentierten Informationen des für die Verkehrsplanung zuständigen Ministeriums auseinander noch stehen die von ihr vorgelegten und zitierten Unterlagen dazu im Widerspruch. Aus dem Rundschreiben der Deutschen Bahn, das vom 23. Oktober 2020 datiert und damit erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 veröffentlicht wurde (Anlage K 05), ergibt sich nicht, dass noch während des streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens eine ausgearbeitete Planung der Bahn vorgelegen hätte. Vielmehr wird der Abschluss einer entsprechenden Vorplanung mitgeteilt und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen für die Zeit ab November 2020 angekündigt. Das Schreiben vom 14. November 2017 (Anlage K 06) thematisiert ebenfalls nur aktuelle Vorplanungen und stellt eine Aufnahme des Bahnvorhabens aus dem potentiellen in den vordringlichen Bedarf in Aussicht. Beide Unterlagen sind damit ohne Bedeutung für die Argumentation im Urteil und bestätigen diese allenfalls. Auch aus dem übrigen Vorbringen der Beschwerde und den Zitaten aus der Klagebegründung ergibt sich nicht, dass der Kläger zu einem über das Stadium der Vorplanung hinausgehenden, hinreichend konkreten Planungskonzept für das Bahnvorhaben vorgetragen hätte. Im Übrigen verfehlen die Ausführungen zu den Vorteilen einer gebündelten Planung den Prüfungsmaßstab des § 78 Abs. 1 VwVfG, der im Hinblick auf die damit verbundene Kompetenzverlagerung eine Ausnahmevorschrift darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 \\- BVerwGE 170, 210 Rn. 30 m. w. N.), die eng auszulegen ist. \n\n14\\. Soweit der Kläger in seiner Replik rügt, dass sich das Gericht nicht mit den angebotenen Beweismitteln auseinandergesetzt habe (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 6 der Replik im Verfahren 9 B 10.24), ist eine substantiierte Aufklärungsrüge unter Bezeichnung der konkret übergangenen Beweisangebote innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 VwGO nicht erhoben worden. \n\n15\\. 2\\. Die Verfahrensrüge wegen eines geltend gemachten Verstoßes gegen Denkgesetze zum Merkmal des räumlichen Zusammenhangs (NZB S. 10 ff.) und die Grundsatzrüge zu der Frage, ob der räumliche Zusammenhang nach § 78 VwVfG mit der konkret beantragten Trasse bestehen muss oder ein räumlicher Zusammenhang mit einer in der engeren Variantendiskussion abgelehnten Trasse ausreicht (NZB S. 13 ff.), rechtfertigen schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil es auf die damit angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zum räumlichen Zusammenhang der beiden Vorhaben nicht entscheidungserheblich ankommt. Ist eine Entscheidung in einem Punkt auf mehrere jeweils für sich selbständig tragende Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur dann Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund zu jedem der Entscheidungsgründe vorgetragen und gegeben ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 9 B 69.19 - juris Rn. 14 m. w. N.). Hier hat der Verwaltungsgerichtshof das Verneinen der Voraussetzungen des § 78 VwVfG selbständig tragend schon mit dem Fehlen des zeitlichen Zusammenhangs begründet. Die dagegen erhobene Zulassungsrüge hat - wie dargelegt - keinen Erfolg. \n\n16\\. B. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Grundsatzrüge, die Divergenzrüge und die Verfahrensrüge, die der Kläger zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erhoben hat (NZB S. 26 ff.). \n\n17\\. Der Kläger beanstandet insoweit, dass der Verwaltungsgerichtshof als maßgeblich für die gerichtliche Prüfung die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 angesehen und in den Planergänzungen vom 28. April und 18. Juli 2023 nur die Heilung von \"punktuellen\" Fehlern gesehen hat, bei denen der Beklagte sich weder auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse gestützt noch eine Neubewertung auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen vorgenommen habe (Urteil Rn. 57 - 60). Dem Kläger geht es dabei um die in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2023 zu Protokoll erklärte Änderung der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zu einem Aspekt der Abwägung der Planungsvarianten. Der Beklagte hat insoweit einen Absatz der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses auf S. 55 f. zwischen dem einleitenden Satz \"Ebenfalls im Vorteil ist Variante 4 beim Immissionsschutz\" und dem Fazit \"Die ... ausgelöste Neubelastung von bisher von der B 20 nicht Betroffenen ist bei der Variante 4 am geringsten\" geändert und sich hierbei nicht mehr auf die Zahlen der Unterlage 19.4 mit dem Prognosehorizont 2020, sondern auf die planfestgestellte Unterlage 17.1.T und die dem Planfeststellungsbeschluss nachrichtlich beigefügte Unterlage 17.1.V jeweils mit Prognosehorizont 2030 gestützt. Der Kläger ist der Auffassung, für die Abwägungsentscheidung hätte nunmehr auf den Zeitpunkt der Protokollerklärung am 28. April 2023 abgestellt werden müssen, was beispielsweise Folgen für die Aktualität der zugrunde gelegten Verkehrsprognose gehabt hätte. \n\n18\\. 1\\. Die hierzu aufgeworfene \"Grundsatzfrage\" (NZB S. 29 f.) \"Liegt eine wesentliche - und nicht nur punktuelle - Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses vor, die den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Rechtmäßigkeit insoweit auf den Zeitpunkt der Änderung verschiebt, wenn ein von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang im Gerichtsverfahren vollständig ausgetauscht wird, insbesondere, wenn sie sich dabei auf Unterlagen stützt, die zwar in den Auslegungsunterlagen enthalten waren, die aber zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Mit anderen Worten: 1\\. Ist ein vollständiges Auswechseln eines Hauptarguments der Variantendiskussion eine nur punktuelle Änderung, oder wird insoweit der Beurteilungszeitpunkt der Rechtmäßigkeitsprüfung auf den Zeitpunkt der Auswechslung verschoben? 2\\. Wird der Beurteilungszeitpunkt auf den Zeitpunkt der Änderung verschoben, wenn im ergänzenden Verfahren zwar keine neue Unterlage oder Tatsache erstellt wurde, die Abwägung aber nunmehr vollständig auf eine andere Unterlage gestützt wird, die bisher in der Abwägung nicht erwähnt wurde? 3\\. Wird der Beurteilungszeitpunkt zumindest dann auf den Zeitpunkt der Änderung verschoben, wenn 1. und 2. zusammentreffen, also wenn ein tragendes Argument auf vollständig neue, aber nicht neu erstellte Unterlagen gestützt wird?\" rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. \n\n19\\. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Um den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, muss die Beschwerde erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2025 - 9 B 3.25 - juris Rn. 9 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die im vorliegenden Zusammenhang geltenden Maßstäbe sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der Kläger formuliert keine darüber hinaus gehende, einer grundsätzlichen Klärung zugängliche, verallgemeinerungsfähige Frage. \n\n20\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich dessen Erlass. Auf den Zeitpunkt einer Ergänzung ist nur insoweit abzustellen, als die Planfeststellungsbehörde sich nicht nur auf punktuelle Änderungen beschränkt, sondern ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (BVerwG, Urteile vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 34, vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 163 und vom 23. April 2024 - 9 A 3.23 - juris Rn. 17 m. w. N.). Diesen Maßstab hat auch der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt. Die in der Beschwerde formulierte Frage betrifft die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall, wobei der Kläger seine eigene Bewertung des Sachverhalts (\"vollständiges Auswechseln eines Hauptarguments\") zugrunde legt. Die von ihm angestrebte Abgrenzung zwischen punktuellen Änderungen und einer Neubewertung im Sinne der zitierten Rechtsprechung lässt sich allerdings keiner allgemeinen Klärung zuführen. Inwieweit eine inhaltliche Neubewertung vorliegt, kann nicht abstrakt danach beurteilt werden, ob beispielsweise eine andere Unterlage herangezogen wird, sondern bedarf der inhaltlichen Würdigung im Einzelfall. Dass insoweit eine differenzierende Betrachtungsweise nach der Zielrichtung des ergänzenden Verfahrens geboten ist, ergibt sich bereits aus der vom Kläger zitierten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - a. a. O. Rn. 34). Soweit der Kläger in seiner Replik (S. 6 der in Bezug genommenen Replik im Verfahren 9 B 10.24) erläutert, er ziele auf die Fragestellung, ob die Auswechslung eines von der Planfeststellungsbehörde selbst als wesentlich bezeichneten Arguments eine Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts zur Folge habe, unterstellt er wiederum im Rahmen der eigenen Sachverhaltsbewertung den Austausch eines wesentlichen Belangs und deshalb eine Neubewertung, wohingegen der Verwaltungsgerichtshof lediglich von einer anderen Unterfütterung der Begründung ohne Neubewertung des Immissionsschutzbelangs ausgegangen ist. Der Sache nach greift der Kläger diese abweichende Beurteilung des Einzelfalls an; darauf lässt sich eine Grundsatzrüge jedoch nicht stützen. \n\n21\\. 2\\. Auch die Divergenzrüge (NZB S. 35 ff.) hat keinen Erfolg. Eine Abweichung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2025 - 6 B 1.25 - juris Rn. 7 m. w. N.). Einen solchen Fall legt die Beschwerde nicht dar. \n\n22\\. Die Beschwerde rügt eine Abweichung von dem oben zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zur Änderung des maßgeblichen Zeitpunkts in dem Fall, dass die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 34). Dass der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung ausdrücklich auf diesen Rechtssatz gestützt hat, erkennt auch der Kläger an, macht aber eine versteckte oder verdeckte Divergenz geltend. Ein solcher Fall kann bei einer Abweichung in der Sache vorliegen, wenn sich die Vorinstanz zwar in ihren Obersätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch entsprechende Wiedergabe angeschlossen hat, die Anwendung im Einzelfall aber zeigt, dass sie trotzdem einen anderen Rechtssatz oder Maßstab zugrunde gelegt hat, wobei diese \"verdeckten\" Rechtssätze von der Beschwerde so deutlich herausgearbeitet werden müssen, dass sie unzweifelhaft feststehen (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 36 Rn. 29 m. w. N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. \n\n23\\. Den vom Kläger unterstellten (NZB S. 36) Rechtssatz \"keine Verschiebung des Beurteilungszeitpunkts bei Neubewertung eines wesentlichen Belangs der Variantenwahl\" hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch in der Sache angewandt. Anders als der Kläger meint (NZB S. 37 und Replik S. 1 in Verbindung mit S. 7 der Replik im Verfahren 9 B 10.24), liegt dem Urteil nicht die Auffassung zugrunde, dass die Auswechslung eines von der Planfeststellungsbehörde als wesentlich bezeichneten Belangs oder die Auswechslung der Begründung nie zu einer Verschiebung des Beurteilungszeitpunkts führen könnten. Die Prämisse des Klägers, es sei \"ein vollständiges Hauptargument rückstandslos ausgewechselt\", entspricht gerade nicht der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser geht vielmehr - nachvollziehbar begründet - davon aus, dass der weiterhin geltend gemachte Belang der Lärmimmissionen nur mit einer abweichenden Begründung unterfüttert worden sei und sich das Argument der Vorteilhaftigkeit der Variante 4 in Bezug auf den Lärmschutz auch bei Abstellen auf eine andere planfestgestellte Unterlage bestätigt habe. Der Sache nach beanstandet der Kläger wiederum nur die konkrete Anwendung der höchstrichterlichen Rechtssätze im Einzelfall, womit eine Divergenz i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. September 2018 ​- 9 B 24.17 - juris Rn. 10). \n\n24\\. 3\\. Schließlich greift auch die Verfahrensrüge (NZB S. 41 ff.) nicht durch. Der Kläger rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der gerichtlichen Aufklärungspflicht, weil sein Sachvortrag zum Austausch des wesentlichen Hauptarguments übergangen worden sei und das Gericht nicht erkannt habe, dass der Beklagte seine Abwägung auf vollständig neue Tatsachen gestützt und damit sein Hauptargument vollständig ausgewechselt habe (NZB S. 45). Er legt jedoch nicht dar, dass das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen oder entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses durch die Protokollerklärung vom 28. April 2023 in den Urteilstatbestand aufgenommen (Urteil Rn. 8 und 31) und in ihrer Bedeutung für den Beurteilungszeitpunkt gewürdigt (Rn. 60). Auch hier beanstandet der Kläger der Sache nach lediglich das Ergebnis dieser Bewertung und hält die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs für unzutreffend. Mit dieser inhaltlichen Kritik lässt sich ein Verfahrensfehler nicht begründen. \n\n25\\. C. Die zum Natur- und Artenschutz erhobene Grundsatzrüge (NZB S. 49 ff.) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. \n\n26\\. Die von der Beschwerde formulierten Fragen, \"Beruht ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich der naturschutzrechtlichen Belange, insbesondere mit Blick auf den besonderen Artenschutz, auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, die der praktischen Vernunft entspricht, wenn die methodenkonforme Erhebung des Natur- und Artenschutzes im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bereits 6 Jahre alt ist und lediglich eine eintägige Begehung zwei Jahre vor Erlass des Beschlusses - ungeachtet irgendwelcher Brutzeiten - über eine 4,8 km lange Trasse mit zusätzlichem Drohnenflug und bloßer Prüfung der Realnutzung stattgefunden hat, und wenn zuvor die untere Naturschutzbehörde die Aktualität der Daten kritisiert hatte? Mit anderen Worten: Ist sechs Jahre nach methodenkonformer Kartierung des natur- und artenschutzrechtlichen Zustands einer künftigen Straßentrasse eine Begehung mit Prüfung der Realnutzung ausreichend für die Aktualitätskontrolle der natur- und artenschutzrechtlichen Unterlagen, oder muss dazu dargelegt werden, weshalb im konkreten Fall von der methodenkonformen Erhebung keine Abweichungen zu erwarten sind?\" und \"Beruht ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Belange des besonderen Artenschutzes hinsichtlich des Vorkommens von Horsten sowie von Bruthöhlen auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, die der praktischen Vernunft entspricht, wenn lediglich ein eintägiger Überflug eines mehrere Kilometer langen Planungsraums mittels Drohnen zur Ermittlung der aktuellen Nutzung des gesamten Planungsraums erfolgt?\" zielen auf eine Beurteilung im Einzelfall und sind einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. \n\n27\\. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben zur Aktualität naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen gibt, sondern diese von den Umständen des Einzelfalls abhängen, namentlich davon, ob inzwischen so gravierende Änderungen eingetreten sind, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergeben. Abstrakte zeitliche Grenzen können nur einen allgemeinen Anhalt bieten und ändern nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 96 m. w. N.). Danach lässt es sich gerade nicht grundsätzlich - wie vom Kläger gewünscht (NZB S. 51) - klären, \"ob eine solche Überprüfung in Form einer Plausibilitätskontrolle der praktischen Vernunft auch dann noch entsprechen kann, wenn lediglich eine eintägige Begehung sowie ein Überflug des Gebiets an einem einzelnen Tag im September durch eine Einzelperson mittels Drohnen erfolgt\", sondern es bedarf der Würdigung im Einzelfall. Eine solche Würdigung hat der Verwaltungsgerichtshof vorgenommen und unter Auseinandersetzung mit den vorliegenden Unterlagen und den Angaben eines in der mündlichen Verhandlung näher befragten Gutachters im Einzelnen ausgeführt, warum er von einer hinreichend aktuellen Datengrundlage ausgeht (Urteil Rn. 81 ff.). Dass er dabei zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, als es der Kläger für richtig hält, begründet keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. \n\n28\\. D. In Bezug auf die Abwägung im Planfeststellungsbeschluss erhebt die Beschwerde eine Vielzahl von Zulassungsrügen, die nur insoweit begründet sind, als es um das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 schon bei der Grobanalyse (II.2.), den Vergleich der durch die Varianten 2a und 4 jeweils ausgelösten Eigentumsbetroffenheiten (IV.2.) und die Existenzgefährdung des Betriebs B. (V.1.) geht. \n\n29\\. I. Keinen Erfolg hat die Verfahrensrüge zur Abwägung der Nullvariante (NZB S. 55 ff.). Der Kläger macht insoweit geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof den Kern des Sachvortrags zur unterlassenen Prüfung der Nullvariante bei der Variantendiskussion und der fehlenden Vorzugswürdigkeit der planfestgestellten Variante übergangen und nur formal berücksichtigt habe, wobei er eine eigene Abwägung zur Nullvariante erfunden habe, weshalb das rechtliche Gehör, der Überzeugungsgrundsatz sowie der Amtsermittlungsgrundsatz verletzt worden seien. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. \n\n30\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung, dass die Planfeststellungsbehörde die Nullvariante rechtsfehlerfrei abgewogen und ausgeschieden habe, in seinem Urteil näher begründet (Rn. 104 - 109) und dabei auch die Einwände des Klägers zum Vorliegen eines Abwägungsausfalls und dem Sich-Aufdrängen der Nullvariante im Einzelnen behandelt. Er ist dabei - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \\- davon ausgegangen, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung die Planfeststellungsbehörde zwar nicht von der Prüfung befreit, ob gleichwohl einer von der gesetzlichen Festlegung abweichenden Trassenführung oder sogar einem Verzicht auf die Projektverwirklichung der Vorzug zu geben ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 \\- Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 247 Rn. 51 m. w. N.), das Ausscheiden der Nullvariante bereits im Rahmen einer Grobanalyse aber erst dann abwägungsfehlerhaft ist, wenn sich diese Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 123; zur Verwerfung der Nullvariante im Wege der Grobprüfung BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 Rn. 76, 80 ff.). Davon ausgehend hat er einen Abwägungsausfall verneint und auf die im Planfeststellungsbeschluss auf S. 126 f. benannten Gründe für die Entscheidung gegen die Nullvariante hingewiesen. Dass der Verwaltungsgerichtshof diese Ausführungen als Ergebnis einer Grobanalyse im Sinne der genannten Rechtsprechung eingeordnet und deshalb eine weitere Diskussion der Nullvariante im Rahmen der Variantenprüfung für entbehrlich gehalten hat, ist keine \"Erfindung\" einer Abwägungsentscheidung, sondern hält sich im Rahmen sachgerechter tatrichterlicher Bewertung (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, Beschluss vom 4. September 2018 - 9 B 24.17 - juris Rn. 17). \n\n31\\. Mit der Rüge, dass seine Darlegungen zu einem sich aufdrängenden anderen Ergebnis verkannt worden seien, wendet der Kläger sich nur gegen die inhaltliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, die er für unzutreffend hält. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargelegt. \n\n32\\. II. Soweit der Kläger sich gegen die angenommene Präklusion seines Vortrags zu den Kosten der Gleisverlegung bei den Varianten 1 und 5 wendet (NZB S. 61-117), ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, es liegt allerdings ein Verfahrensfehler vor. \n\n33\\. Gegenstand der Rügen sind die Ausführungen im Urteil (Rn. 110 - 118), wonach das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 in der Grobplanung keinen Bedenken begegne und die diesbezügliche Kritik des Klägers im Hinblick auf die Kosten der Gleisverlegung nicht die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO erfülle. Begründet wird diese Einschätzung zur Präklusion damit, dass die Äußerungen eines Sachverständigen ohne rechtliche Prüfung und Durchdringung wiedergegeben würden, keine Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss erfolge und es nicht Aufgabe des Gerichts sei, einen unübersichtlichen und aus verschiedenen, über mehrere Seiten hinweg verstreuten Passagen bestehenden Vortrag zu sortieren und dasjenige herauszufiltern, das für eine schlüssige und substantiierte Klagebegründung geeignet sein könnte. \n\n34\\. 1\\. Die hierzu in Form von drei Grundsatzrügen aufgeworfenen Fragen (NZB S. 86 f., 90 und 104), \"Fehlt es an einer inhaltlichen Durchdringung und Sichtung der gutachtlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen mit der Folge einer unsubstantiierten Klagebegründung und Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 VwGO, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen vom Prozessvertreter im Rahmen des Tatsachenvortrags mit eigenen Worten dargelegt werden und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden? Mit anderen Worten: Ist es für die Vermeidung einer Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 VwGO schädlich, wenn der Prozessvertreter sich für den Tatsachenvortrag auf ein Gutachten stützt und dieses vorlegt, statt vorzugeben, dies seien seine eigenen Erkenntnisse (obwohl er selbst nicht fachkundig ist)?\", \"Fehlt es an einer Auseinandersetzung der Klagepartei mit den einschlägigen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses, die eine unsubstantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO darstellen, wenn diese Ausführungen ohne Bezug zu den klägerischen Einwänden stehen, diese übergehen, und die Klagebegründung dies kritisiert?\" und \"Liegt ein unübersichtlicher und über mehrere Passagen verstreuter Vortrag der Klagepartei vor, der eine unsubstantiierte Klagebegründung mit der Folge der Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. darstellt, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen im Rahmen des Tatsachenvortrags gegliedert, zu den einzelnen Angriffspunkten verortet und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden?\" rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil sie keine verallgemeinerungsfähigen Fragestellungen betreffen, sondern auf die Bewertung des Einzelfalls zielen. \n\n35\\. Welchen Anforderungen die fristgebundene Klagebegründung nach § 6 UmwRG bzw. § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG (gleichlautend § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG in der bei Erlass des streitgegenständlichen Urteils noch geltenden Fassung) unter Berücksichtigung des in § 67 Abs. 4 VwGO angeordneten Anwaltszwang genügen muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt. Danach hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist von zehn Wochen ab Klageerhebung fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird. Damit einher geht die Pflicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll. Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nicht. Der Kläger muss sich zudem mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwendungen oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Dabei muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 16 f. m. w. N. zum gleichlautenden § 18e AEG und Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 12). Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der damit geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 \\- 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 7 m. w. N.). Diese Rechtsprechung, die in der Beschwerde zutreffend zitiert wird, hat auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt. \n\n36\\. Die vom Kläger formulierten Grundsatzfragen betreffen keine in diesem Zusammenhang noch nicht geklärten allgemeinen Fragestellungen oder Fallkonstellationen, sondern thematisieren spezifische Besonderheiten des Einzelfalls. Ihnen liegt zudem eine eigene Beschreibung und Bewertung der erstinstanzlichen Klagebegründung beispielsweise in Bezug auf das Vorhandensein von Gliederung und rechtlicher Einordnung zugrunde, die gerade im Widerspruch zu der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs stehen. Der Sache nach rügt der Kläger eine seiner Ansicht nach unzutreffende Subsumtion seines Vortrags unter die zitierten Obersätze zu den Anforderungen an die Klagebegründung und damit eine fehlerhafte Anwendung der Präklusionsvorschrift. Diese Frage ist Gegenstand der zusätzlich erhobenen Verfahrensrügen zur Handhabung der Präklusion im Einzelfall und nicht im Rahmen einer Grundsatzrüge zu klären. \n\n37\\. 2\\. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt vor. \n\n38\\. a) Mit insgesamt fünf gesondert formulierten Verfahrensrügen macht der Kläger Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht wegen Zugrundelegung eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts geltend. Er beanstandet die Unterstellung, dass der Gutachter von einer Überplanung von im Eigentum der Deutschen Bahn stehenden Flächen durch den Straßenbau ausgehe (NZB S. 63 ff.), die Außerachtlassung der in der Klagebegründung erfolgten Bewertung und Sichtung des Gutachtens (NZB S. 83 ff.), die Unterstellung einer fehlenden Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss unter Übergehen des diesbezüglichen Vortrags (NZB S. 91 ff.), das Übergehen von Sachvortrag unter dem Vorwurf der Unübersichtlichkeit (NZB S. 106 ff.) sowie als Folgefehler die Nichtbeachtung des vertiefenden Vortrags aus dem Schriftsatz vom 28. Januar 2022 (NZB S. 110 ff.). Die damit insgesamt geltend gemachte Rüge der unzutreffenden Annahme einer Präklusion zielt auf den Verfahrensfehler des Gehörsverstoßes. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedenfalls dann verletzt, wenn die Anwendung einer Präklusionsvorschrift offensichtlich unrichtig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 5 m. w. N.). Darauf beruft sich der Kläger mit seinem Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe die Anforderungen an die Klagebegründung überspannt und den Vortrag zu Unrecht als präkludiert angesehen (z. B. NZB S. 66, 91, 106). \n\n39\\. b) Der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler liegt vor, weil das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 in der Grobplanung die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nicht erfülle und daher - einschließlich späterer Vertiefungen - nicht zu berücksichtigen sei. \n\n40\\. Bei einer Gesamtschau des Vortrags in der Klagebegründung wird - auch vor dem Hintergrund der am Ende beigefügten detaillierten Gliederung - hinreichend deutlich, was in Bezug auf das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 bei der Variantenprüfung gerügt wird. Im Rahmen der unter Gliederungspunkt A.III. erfolgten Wiedergabe des Sachverhalts in Bezug auf gerügte inhaltliche Fehler des Planfeststellungsbeschlusses wird unter Nr. 3 zum Abwägungsgebot und der Variantendiskussion vorgetragen und unter Unterpunkt a) die Variantendiskussion im Planfeststellungsbeschluss vorgestellt. Dabei wird unter Bezugnahme auf S. 48 und 52 des Planfeststellungsbeschlusses referiert, dass die bahnparallelen Varianten 1 und 5 östlich der Bahntrasse wegen unverhältnismäßiger Kosten der damit verbundenen Verlegung der Bahngleise bereits vorab ausgeschieden worden seien; die Kosten würden mit 45 Millionen Euro beziffert, wobei unterstellt werde, dass diese zu hundert Prozent vom Vorhabenträger zu tragen wären. Hierzu wird angemerkt, dass diese Darstellung falsch sei und die Kosten unrealistisch seien (Klagebegründung S. 39). Im Rahmen des Unterpunktes c) wird sodann umfangreich zu verschiedenen Aspekten der Variantenprüfung unter Wiedergabe der im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen und deren Behandlung im Planfeststellungsbeschluss vorgetragen und aus zwei gutachterlichen Stellungnahmen der C. GmbH referiert, die sich in ausdrücklich bezeichneten Untergliederungen auch mit den Kosten der Varianten 1 und 5 befassen (Klagebegründung S. 86 f., 94 f. und 95 f.). Das Vorbringen in diesem Abschnitt mit seinen teils seitenlangen Zitaten stellt sich als eine Art \"Nacherzählung\" der Variantendiskussion im Planfeststellungsverfahren dar. Dies hat zur Folge, dass die unterschiedlichen Kritikpunkte an der Variantenprüfung wiederholt thematisiert und die einzelnen Aspekte miteinander vermischt werden, was die Lesbarkeit und Stringenz des Vortrags deutlich schmälert. Der zugrunde liegende Gedankengang lässt sich jedoch aus der Gliederung ablesen. Dabei wird hinreichend verständlich und substantiiert vorgetragen, dass die Kostenschätzung von 45 Millionen Euro für die Gleisverlegung bei den Varianten 1 und 5 um ein Vielfaches überhöht sei. Zur Begründung wird auf die gutachterlichen Stellungnahmen der C. GmbH vom 13. Dezember 2020 und 9. Februar 2021 verwiesen, deren Ausführungen wiedergegeben und als zutreffend und fachlich richtig bezeichnet werden. Im Kern geht es dabei um eine fiktive Entwurfsplanung des Gutachters mit einer Verlegung der Gleise auf Bahnflächen ohne Enteignungen und einer Berechnung von Kosten in Höhe von 3,3 bis 4,9 Millionen Euro unter Berücksichtigung einer Kostentragungspflicht auch der Bahn. Zugrunde gelegt wurden dabei auch Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und der Ablösebeträge-Berechnungsverordnung mit der Begründung, dass bei dieser Trassenführung andernfalls erforderliche Kreuzungsbauwerke entfallen könnten und Alter und Abschreibung der Bahnanlage zu berücksichtigen seien. Dies wird in der Klagebegründung unter dem Unterpunkt 3.f) \"Folgerungen der Feststellungen Dr. C. für die Variantendiskussion\" (S. 118 ff.) nochmals aufgegriffen und dabei gerügt, dass es fehlerhaft gewesen sei, bei den Varianten 1 und 5 pauschal und ungeprüft Kosten von 45 Millionen Euro zu unterstellen und sie damit bereits in der Vorprüfung auszuscheiden; richtigerweise hätte die Verlegung den Vorhabenträger nur höchstens 4 bis 5 Millionen Euro gekostet. Unter Gliederungspunkt B. \"Rechtslage\" wird unter I.2.c) \"Verstöße gegen das Abwägungsgebot mit Ergebnisrelevanz\" sodann zum Ermittlungsgebot bei der Untersuchung der Planungsalternativen vorgetragen (S. 264) und bei der Konkretisierung der Einzelheiten u. a. ausgeführt, das Ausscheiden der östlichen bahnparallelen Varianten 1 und 5 bereits im Vorfeld beruhe auf einer Fehlannahme von zusätzlichen Kosten in Höhe von 45 Millionen Euro, die vom Vorhabenträger nicht verifiziert worden sei; tatsächlich seien diese deutlich geringer (S. 266). Darin liegt die vom Verwaltungsgerichtshof vermisste hinreichende rechtliche Einordnung des geltend gemachten Fehlers. \n\n41\\. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs setzt sich der Kläger auch in genügender Weise mit dem Planfeststellungsbeschluss auseinander. Dieser beschränkt sich bezüglich der Prüfung der Varianten 1 und 5 auf ein einziges Argument, nämlich das Ausscheiden bei der Vorprüfung wegen der Kosten der Gleisverlegung von 45 Millionen Euro (PFB S. 48, 52, 121 f. und 127). Darauf geht der Kläger ein, indem er die abweichende Kostenschätzung des von ihm vorgelegten Gutachtens referiert und sie sich zu eigen macht. Dabei gibt er die dort aufgeführten Tatsachen und Einschätzungen wieder und ordnet sie rechtlich - als fehlerhafte Ermittlung der Abwägungsgrundlagen - ein. Der Verweis im Urteil (Rn. 116) auf eine fehlende Auseinandersetzung mit S. 45, 48 und 126 des Planfeststellungsbeschlusses ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weil auf den Seiten 45 und 126 die Kosten der Varianten 1 und 5 nicht thematisiert werden und die Klagebegründung auf S. 48 des Planfeststellungsbeschlusses (Planungsvarianten) ausdrücklich Bezug nimmt (Klagebegründung S. 39). \n\n42\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof das Fehlen einer inhaltlichen Prüfung und Durchdringung des gutachterlichen Vortrags daran festmacht, dass eine fachgerechte juristische Prüfung ergeben hätte, dass die Ausführungen des juristisch nicht ausgebildeten Sachverständigen teilweise rechtlich offensichtlich fehlerhaft gewesen seien (Urteil Rn. 115), kommt es darauf nicht an. Das Anwaltserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO soll sicherstellen, dass der zu prüfende Sachverhalt innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht nur dem Gericht unterbreitet, sondern auch in seiner rechtlichen Relevanz für den geltend gemachten Klageanspruch kenntlich gemacht wird. Dabei geht es darum, den rechtlichen Ansatz für die Prüfung der nach § 17e Abs. 3 FStrG angegebenen Tatsachen und Beweismittel im gerichtlichen Verfahren darzulegen. Dies beinhaltet nicht notwendig auch die juristische Überprüfung von Rechtsansichten, die Sachverständige innerhalb ihres Gutachtens zu anderen Vorschriften äußern, auch wenn dies wünschenswert sein mag. Im Übrigen missversteht der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen des Gutachters. Dieser will bahneigene Flächen nur für die zu verlegenden Gleise, nicht aber für den Straßenbau in Anspruch nehmen, so dass es auf die vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage einer Freistellung nach § 23 AEG für die Straßenplanung nicht ankommt. Insoweit geht das Gericht - wie vom Kläger zutreffend beanstandet (NZB S. 63 ff.) - von einem unrichtigen Sachverhalt aus. \n\n43\\. Auf dem Verfahrensfehler kann die Entscheidung auch beruhen. Dies wird bei den in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensfehlern, zu denen nach § 138 Nr. 3 VwGO die hier vorliegende Versagung des rechtlichen Gehörs für einen Beteiligten gehört, auch im Anwendungsbereich des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unwiderleglich vermutet (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 132 Rn. 56). Die fehlerhafte Annahme einer Präklusion ist das einzige Argument, auf das der Verwaltungsgerichtshof seine Einschätzung zur Rechtmäßigkeit des Ausscheidens der Varianten 1 und 5 stützt. \n\n44\\. III. Die gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, die Planfeststellungsbehörde habe den Belang der Lärmimmissionen fehlerfrei bewertet (Urteil Rn. 119 ff.), erhobenen Zulassungsrügen bleiben insgesamt ohne Erfolg. \n\n45\\. 1\\. Die fünf Grundsatzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Soweit sie verallgemeinerungsfähige Fragen betreffen, sind diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Im Übrigen zielen die Fragestellungen auf die Beurteilung des Einzelfalles, wobei die Beschwerde dem Urteil zum Teil Aussagen und Bewertungen unterstellt, die es nicht enthält, so dass es insoweit auch an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen fehlt. Im Einzelnen: \n\n46\\. a) Mit der Frage (NZB S. 118 ff.) \"Ist eine Planergänzung oder ergänzendes Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG (insbesondere im Verwaltungsgerichtsverfahren) zulässig, wenn der von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang vollständig ausgetauscht wird, insbesondere unter Bezugnahme auf Unterlagen, die zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Mit anderen Worten: Ist eine Heilung von Abwägungsfehlern im Anfechtungsprozess gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zulässig, wenn der von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang vollständig ausgetauscht wird, insbesondere unter Bezugnahme auf Unterlagen, die zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Oder liegt darin eine Veränderung in den Grundzügen bzw. ein zentraler Punkt, der eine Heilung entsprechend § 75 Abs. 1a VwVfG verbietet?\" bezieht sich die Beschwerde auf die in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2023 erklärten Änderungen der Begründung der Abwägungsentscheidung im Zusammenhang mit der Lärmbetroffenheit. Dass Abwägungsentscheidungen nachträglich ergänzt oder geändert werden und (erhebliche) Abwägungsfehler im Wege der Planergänzung oder des ergänzenden Verfahrens geheilt werden können, lässt sich bereits aus § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG schließen; dies kann auch prozessbegleitend während eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 247 Rn. 73 m. w. N.). Die zulässige Grenze ist erst dann überschritten, wenn es um Mängel geht, die ihrer Art und Schwere nach die Planung als Ganzes in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 31 und vom 21. März 2023 - 4 A 9.21 - juris Rn. 19). Auf diese Rechtsprechung stützt sich auch das angefochtene Urteil (Rn. 123) und kommt zu dem Schluss, dass die Planergänzung keinen \"zentralen Punkt\" in diesem Sinne betroffen habe (Rn. 124). Die Beschwerde möchte im Wege einer \"grundsätzlichen Klärung\" diese Rechtsanwendung im Einzelfall überprüfen lassen, wobei sie die erfolgte Planänderung anders bewertet als der Verwaltungsgerichtshof, der gerade nicht davon ausgeht, dass ein entscheidungserheblicher Belang vollständig ausgetauscht worden sei. \n\n47\\. b) Auch die Frage (NZB S. 129 ff.) \"Basiert eine dem Schallgutachten zugrundegelegte Verkehrsprognose auf einer hinreichend aktuellen und nicht veralteten Datengrundlage, wenn sie auf Grundlage von Zahlen einer Verkehrszählung, die 13 Jahre vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt wurde, und auf einem Abgleich mit sieben Jahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Daten einer einzigen Dauerzählstelle beruht? Mit anderen Worten: Ist es methodenkonform (im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss des vom 17.12.2019, Az.: 4 B 53.17, juris, Rn. 36, im Urteil vom 23.06.2021, Az.: 7 A 10.20, juris Rn. 28), wenn eine Verkehrsprognose auf einer 13 Jahre alten Verkehrszählung beruht, die lediglich sieben Jahre vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses mit einer einzigen Dauerzählstelle abgeglichen wurde?\" nimmt Bezug auf in der Rechtsprechung bereits geklärte Anforderungen, hier zur Geeignetheit einer Verkehrsprognose. Insoweit ist in Übereinstimmung mit den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen auch in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben für die Methoden einer Verkehrsprognose gibt und maßgeblich ist, dass diese mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d. h. methodisch fachgerecht erstellt wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 115 m. w. N.), so dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Diese lassen sich nicht \"grundsätzlich\" klären. Soweit die Beschwerde auf konkrete Einwendungen aus der Klagebegründung verweist (NZB S. 131 f.), betrafen diese zudem die Unterlage 19.4 mit Prognosehorizont 2020, auf die der Planfeststellungsbeschluss nach der Änderung seiner Begründung gerade nicht mehr gestützt ist. \n\n48\\. c) Hinsichtlich der Frage (NZB S. 149 f.) \"Kann im Rahmen der Variantendiskussion beim Vergleich zweier Varianten hinsichtlich der Lärmimmissionen die Eingriffstiefe außer Betracht bleiben und pauschal auf die Anzahl von Gebäuden im potentiellen Einwirkbereich abgestellt werden, ohne dass deren tatsächliche Lärmbetroffenheit - gegebenenfalls auch nach Schallschutzmaßnahmen - berücksichtigt werden?\" legt der Kläger deren Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Er bezieht sich auf seinen Vortrag im Schriftsatz vom 4. Juli 2023 (Zitat in NZB S. 150), wonach sich allein aus der Lage der Gebäude innerhalb des betrachteten 100 m-Korridors keine relevante Lärmbetroffenheit ergebe. Einen solchen Zusammenhang zwischen der Anzahl der Gebäude in bestimmten Korridoren (Abstand von 100 m, 50 m und 10 m zu den Trassenvarianten) und den Lärmschutzfällen im Sinne der 16. BImSchV stellt der Planfeststellungsbeschluss allerdings auch nicht her, worauf das Urteil in Rn. 136 hinweist. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 ausdrücklich klargestellt (wiedergegeben in NZB S. 148). Damit ist nicht ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren stellen würde. \n\n49\\. d) Die Frage (NZB S. 151 f.) \"Ist eine Variante eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens schon aufgrund ihrer Lage im Außenbereich stets im Hinblick auf das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG gegenüber einer Variante durch besiedeltes Gebiet stets vorzugswürdig, weil der Außenbereich zur Aufnahme von Verkehrswegen bestimmt ist?\" ist auf der Grundlage der - insoweit maßgeblichen - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil das Urteil nicht auf einen generellen Vorrang der Außenbereichslage gestützt ist, sondern bei dem konkreten Vergleich der Varianten 4 und 2a im Rahmen einer zusätzlichen Überlegung (\"im Übrigen...\") auch das Trennungsgebot des § 50 BImSchG betrachtet hat, dem die Variante 4 durch die Lage im Außenbereich besser gerecht werde (Urteil Rn. 136). Auch insoweit geht es um eine Frage des Einzelfalls. \n\n50\\. e) Schließlich ist auch für die Frage (NZB S. 153 ff.) \"Kann im Rahmen der Variantendiskussion beim Belang der Lärmimmissionen die Intensität und der Umfang der Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV außer Betracht bleiben und pauschal auf die Anzahl der von Lärmimmissionen betroffenen Gebäude abgestellt werden? Oder kommt es auf die Intensität der Überschreitung und damit der Lärmbeeinträchtigung an.\" eine Entscheidungserheblichkeit nicht dargetan. Die in der Protokollerklärung vom 28\\. April 2023 in Bezug genommenen Unterlagen 17.1.T und 17.1.V enthalten auf den konkret bezeichneten Seiten u. a. Tabellen mit den Ergebnissen der Einzelpunktberechnungen für die betrachteten Gebäude, die auch die Intensität der jeweiligen Lärmbetroffenheit einschließlich des Ausmaßes einer etwaigen Grenzwertüberschreitung ausweisen, so dass schon keine \"undifferenzierte Einstellung sämtlicher im möglichen Einwirkungsbereich liegender Gebäude\" (vgl. NZB S. 154) vorliegt. Dass der Inhalt dieser Tabellen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses nicht verbal umschrieben und wiederholt wird, ist insoweit unschädlich. Aus der Beschwerdebegründung wird nicht ersichtlich, inwieweit die geforderte Berücksichtigung der konkreten Lärmwerte zu einer anderen Einschätzung im Rahmen der Abwägung hätte führen können. \n\n51\\. 2\\. Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass die Revision in Bezug auf den Prognosezeitraum für Verkehrsuntersuchungen wegen einer Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden müsste. \n\n52\\. Die geltend gemachte Abweichung (NZB S. 133 ff.) von der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass als Prognosehorizont der Verkehrsentwicklung üblich und nicht zu beanstanden ein Zeitraum von (mindestens) zehn Jahren ab der Planfeststellung sei (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 7 A 9.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 92 Rn. 112), liegt nicht vor. Den vom Kläger unterstellten Rechtssatz, dass ein Prognosehorizont von weniger als zehn Jahren rechtsfehlerfrei sei, hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch verdeckt zugrunde gelegt, sondern sich vielmehr auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt (Urteil Rn. 130). Soweit der Kläger auf den Zeitraum zwischen dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 und dem Prognosejahr 2030 abstellt und daraus einen Prognosezeitraum von \"knapp neun Jahren\" ableitet, berücksichtigt er schon nicht, dass zwischen dem Erlasszeitpunkt und dem Beginn des Jahres 2030 bereits mehr als neun Jahre liegen und im Laufe des Jahres 2030 der Zeitraum von zehn Jahren komplettiert wird. Da der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Verkehrsprognose 2030 den Prognosehorizont von zehn Jahren gewahrt hat, könnte allenfalls eine unzutreffende Anwendung des höchstrichterlichen Rechtssatzes vorliegen, auf die sich eine Divergenzrüge nicht stützen lässt. \n\n53\\. Im Übrigen ist die Aussage zum Prognosehorizont nicht derart schematisch zu verstehen, dass zwischen dem Planfeststellungsbeschluss und dem Beginn des Jahres, auf das sich die Verkehrsprognose bezieht, exakt mindestens zehn volle Kalenderjahre liegen müssen. Davon, dass für einen im Laufe des Jahres 2020 erlassenen Planfeststellungsbeschluss die Verwendung einer Verkehrsprognose für das Jahr 2030 einen hinreichenden Prognosezeitraum wahrt, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 7 A 13.20 - BVerwGE 173, 296 Rn. 86 f. für einen Planfeststellungsbeschluss vom 24. August 2020). \n\n54\\. 3\\. Auch die vier zu diesem Komplex erhobenen Verfahrensrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. \n\n55\\. a) Der Kläger rügt unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten die Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz und die richterliche Aufklärungspflicht wegen der Zugrundelegung eines unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalts. Insoweit macht er geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe seinen Sachvortrag zum Austausch eines wesentlichen Hauptarguments für die Variantenwahl (NZB S. 122 ff.) sowie zur Berücksichtigung der Eingriffstiefe bei der Lage der Gebäude in verschiedenen Korridoren (NZB S. 145 ff.) übergangen. Mit beiden Aspekten hat sich das Urteil jedoch befasst und sie lediglich anders gewürdigt als der Kläger (Urteil Rn. 123 f. und 135 f.). Der Sache nach macht die Beschwerde keinen Fehler im Verfahren, sondern eine materiell unzutreffende Rechtsanwendung geltend. \n\n56\\. b) Auch die beiden gerügten Verstöße gegen Denkgesetze liegen nicht vor. Mit diesen Verfahrensrügen wird ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend gemacht, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist zwar revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen, ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit ein Verfahrensfehler ist aber ausnahmsweise dann gegeben, wenn die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Einen solchen Fall legt die Beschwerde hier nicht dar. \n\n57\\. Entgegen der Auffassung des Klägers (NZB S. 138 ff.) besteht zwischen den beiden zitierten Passagen aus dem Urteil zu einer bestimmten Dauerzählstelle kein logischer Widerspruch. Der Kläger bezieht sich auf die Ausführungen in Rn. 132 \"Anders als die Klagepartei leitet die Verkehrsuntersuchung ihre Ergebnisse nicht allein aus der von der Klagepartei herangezogenen Dauerzählstelle ab, sondern verfolgt eine umfassendere Methodik (...). Zudem liegt es auf der Hand, dass aus der isolierten Betrachtung einer Dauerzählstelle keine Schlüsse auf die Verkehrsbelastung im Raum der Stadt Laufen insgesamt gezogen werden können.\" und Rn. 129 \"Die im Rahmen der Verkehrszählung am 12. Juni 2007 erhobenen Daten wurden zudem mit Daten aus der automatischen Dauerzählstelle Nr. 80439112 an der Bundesstraße 20 in Laufen Süd bis zum Jahr 2013 abgeglichen (...). Die Verkehrsuntersuchung baut daher nicht auf veralteten Daten auf.\" \n\n58\\. Diese Aussagen widersprechen sich nicht, zumal sie in unterschiedlichen sachlichen Zusammenhängen erfolgen. Die Beschwerde unterstellt ihnen einen Erklärungsinhalt, der in dieser Verkürzung nicht zutrifft. Weder wird in der ersten Passage allgemein zum Ausdruck gebracht, Dauerzählstellen seien für eine Verkehrsuntersuchung nicht von Belang, noch wird im zweiten Zitat zu der Frage der Aktualität der Verkehrsdaten allein auf die benannte Dauerzählstelle abgestellt, weshalb auch die Einschätzung des Klägers in seiner Replik (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 15 der Replik im Verfahren 9 B 10.24) unzutreffend ist. \n\n59\\. Soweit die Beschwerde es zudem für widersprüchlich hält (NZB S. 142 ff.), dass der Planfeststellungsbeschluss auch in der geänderten Fassung die vier Wohngebäude, die im Falle der Realisierung der Variante 2a abgerissen werden müssten, zusätzlich bei der Ermittlung der Lärmbetroffenheit berücksichtige und das Urteil dies nicht beanstande (Urteil Rn. 134), legt sie nicht dar, dass der Planfeststellungsbeschluss diese Gebäude tatsächlich als lärmbetroffen im Sinne einer Überschreitung der Werte des § 2 der 16\\. BImSchV bewertet hat, was der Beklagte in seiner Erwiderung bestreitet (Erwiderung S. 1 in Verbindung mit S. 21 der Erwiderung im Verfahren 9 B 10.24) und vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich thematisiert wurde. Die vom Kläger in seiner Klagebegründung (S. 45) geäußerte und im Urteil in Rn. 134 behandelte Kritik betrifft die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (in der ursprünglichen wie in der geänderten Fassung) zur Betrachtung der Gebäude innerhalb eines bestimmten Abstandes von der jeweiligen Trassenvariante (100 m-, 50 m- und 10 m-Korridor), bei der die vier zu entfernenden Gebäude im 10 m-Korridor ausdrücklich erwähnt werden und daher zu den insgesamt 68 Wohngebäuden innerhalb des 100 m-Korridors der Variante 2a gehören, die den zwei Anwesen bei der planfestgestellten Variante 4 gegenübergestellt wurden. Hierbei handelt es sich nach den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 (Protokoll S. 8) um Betrachtungen zum Abstand und Trennungsgebot, die sich nicht auf ausgelöste Schutzfälle im Sinne des Lärmschutzes beziehen (vgl. dazu auch Urteil Rn. 136), so dass der vom Kläger gerügte Widerspruch nicht besteht. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass sich diese rechtliche Einordnung der Korridor-Betrachtung innerhalb der Abwägung zum \"Immissionsschutz\" nicht ohne Weiteres erschließt und der Erläuterung des Beklagten bedurfte. Die nun nachgereichte Erklärung erscheint aber plausibel, zumal auch die Zahlen zu der Variante 4 belegen, dass die Lärmschutzfälle und die Gebäude im 100 m-Korridor nicht identisch sind (neun Schutzfälle bei nur zwei Gebäuden im Korridor). Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs dazu erscheinen missverständlich, weil lediglich auf den Einwand des Klägers zu der \"Anzahl der lärmlich betroffenen Gebäude\" Bezug genommen wird. Ein Verstoß gegen Denkgesetze lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Auf die Unterscheidung der Überprüfung des Beklagten nach Lärmimmissionen anhand der 16. BImSchV und nach dem Trennungsgrundsatz weist das Urteil in Rn. 135 hin. \n\n60\\. IV. Die zur Variantendiskussion unter dem Aspekt der Betroffenheit privater Belange erhobenen 15 Zulassungsrügen haben teilweise Erfolg. \n\n61\\. Die Rügen betreffen die Einschätzung im angefochtenen Urteil (Rn. 157 ff.), dass die Betroffenheit privater Rechte bzw. privaten Eigentums richtig ermittelt worden sei, wobei sich der Verwaltungsgerichtshof zum Teil auf die Annahme einer Präklusion des klägerischen Vorbringens stützt. Der Komplex bezieht sich auf die Argumentation im Planfeststellungsbeschluss (S. 55, 57 f.), wonach die planfestgestellte bahnferne Trassenvariante 4 gegenüber der bahnparallelen Variante 2a deutliche Vorteile bei den betroffenen privaten Belangen habe, weil für die Variante 2a insgesamt 19 Gebäude, darunter vier Wohngebäude, abgerissen werden müssten, während es bei der Variante 4 zu keinen Gebäudeabrissen komme und auch keine Existenzgefährdung von Landwirten drohe. Die Beschwerde macht hierzu unter Berufung auf die Klagebegründung geltend, die Variante 2a sei nicht ordnungsgemäß geplant worden. Erst durch eine Änderung gegenüber der ursprünglich vorgesehenen und der Linienfindung zugrunde gelegten Trassenführung sei es zu einer Überplanung der zudem teilweise nicht schutzwürdigen Gebäude gekommen, diese Verschiebung sei technisch nicht notwendig. Zudem sei zu Unrecht die Existenzvernichtung einer Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe bei der Variante 4 nicht in die Abwägung eingestellt worden. \n\n62\\. 1\\. Die hierzu erhobenen fünf Grundsatzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Denn die mit der Frage (NZB S. 168 ff.) \"Kann die fehlerhafte Planung einer im Planfeststellungsbeschluss abgelehnten Trassenvariante schon deshalb nicht zu einem erfolgreichen Angriff gegen einen Planfeststellungsbeschluss führen, weil dies stets nur das Ausscheiden der fehlerhaften geplanten Variante aus dem Variantenvergleich führen würde, die Wahl einer anderen Variante aber niemals berühren könnte?\", und den vier - teilweise mit Unterfragen - zur Präklusion formulierten Fragen (NZB S. 180 f., 194 f., 199 f. und 214 ff.) \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn im Rahmen der Darstellung der optimierten Planungsmöglichkeit einer alternativen Variante auf die Planung einer anderen, die Optimierungsmöglichkeiten enthaltende Variante Bezug genommen wird, deren Verlauf die privaten Rechte Dritter schont, insbesondere den Abriss von Gebäuden vermeidet?\", \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Klagebegründung neben der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auch auf die Einwendungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren sowie den Erläuterungsbericht eingeht und diese wörtlich zitiert?\", \"Fehlt es an einer Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes durch einen Prozessbevollmächtigten, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen im Rahmen des Tatsachenvortrags gegliedert, zu den einzelnen Angriffspunkten verortet und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden?\" und \"1. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei im Hinblick auf das Vorbringen der Existenzgefährdungen zahlreicher Betriebe ausdrücklich klarstellen muss, dass sie die \"Gesamtbetrachtung der in Summe betroffenen privaten Belange\" gerichtlich überprüfen lassen will, wenn sie sich auf Existenzgefährdungen anderer, nicht von der Klagepartei geführter Betriebe beziehen? 2\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei Einwendungen gegen die Abwägung unter der richtigen Überschrift bringt oder gilt insoweit der Grundsatz iura novit curia? 3\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei im Hinblick auf das Vorbringen der Existenzgefährdungen zahlreicher Betriebe ausdrücklich klarstellen muss, dass sie die „Gesamtbetrachtung der in Summe betroffenen privaten Belange“ gerichtlich überprüfen lassen will, wenn sie einen ergebnisrelevanten offenkundigen Fehler im Abwägungsvorgang geltend machen will? 4\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei - trotz des Grundsatzes iura novit curia - eine rechtliche bzw. sogar rechtlich der Auffassung des Gerichts entsprechende Einordnung der geltend gemachten Rüge vornehmen muss? 5\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei - trotz des Grundsatzes iura novit curia - bei der Rüge von Abwägungsfehlern eine Einordnung dahingehend vornehmen muss, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Belang handelt, insbesondere, wenn Abwägungsverstöße hinsichtlich der Existenzgefährdung von landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben im Raum stehen?\" betreffen jeweils den Sachverhalt des vorliegenden Einzelfalles unter Zugrundelegung der Bedeutung und Bewertung, die der Kläger ihm beimisst, und enthalten keine verallgemeinerungsfähigen Fragestellungen, die über das hinausgingen, was in der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine Präklusion nach § 6 UmwRG bzw. § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. hierzu oben zu D.II.1) bereits geklärt ist. Der Kläger beanstandet wiederum nur die Anwendung der anerkannten Grundsätze bzw. die Auslegung des Sachverhalts im Einzelfall. \n\n63\\. 2\\. Die zehn gesondert formulierten Verfahrensrügen haben teilweise Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Sachvortrag des Klägers zur Vermeidbarkeit von Gebäudeabrissen bei einer technisch \"besseren\" Planung der Variante 2a (dazu unter c bis e) sowie zum Vorliegen abwägungsrelevanter Existenzgefährdungen von Betrieben bei Verwirklichung der Variante 4 (dazu unter g bis h) in verfahrensfehlerhafter Weise nicht inhaltlich berücksichtigt. \n\n64\\. a) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Denkgesetze (NZB S. 156 ff.) rügt, rechtfertigt das Vorbringen die Zulassung der Revision allerdings nicht. Der Kläger wendet sich gegen die Argumentation im angefochtenen Urteil (Rn. 160), der Vorhalt, die Planfeststellungsbehörde habe die Variante 2a absichtlich \"schlechter\" geplant, um die Gewichtung bei der Variantendiskussion zulasten der bahnparallelen Trassen zu verschieben, könne allein deswegen nicht zum Erfolg führen, weil eine fehlerhaft geplante Variante 2a nicht zur Fehlerhaftigkeit der Variante 4 führen würde. \n\n65\\. Insoweit ist der Beschwerde zuzugeben, dass diese Begründung am Inhalt des Klagevorbringens vorbeigeht. Denn dieses zielte darauf ab, dass bei einer \"besseren\" Planung der Variante 2a die starken Beeinträchtigungen von privaten Belangen hätten vermieden werden können, wodurch ein Hauptargument für die Auswahl der Variante 4 entfallen wäre. Die unzutreffende Erfassung und Einordnung des klägerischen Einwands begründet als solches allerdings noch keinen Verstoß gegen Denkgesetze. Der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe sich inhaltlich nicht mit dem eigentlichen Kern des klägerischen Vorbringens befasst, ist Gegenstand weiterer Verfahrensrügen. \n\n66\\. b) Soweit die Beschwerde ein Übergehen des Sachvortrags zu den Auswirkungen der fehlerhaften Planung der Variante 2a für die Variantendiskussion und eine Verengung der Prüfung auf das Neutralitätsgebot geltend macht und einen Gehörsverstoß und die Verletzung von Überzeugungsgrundsatz und Aufklärungspflicht rügt (NZB S. 170 ff.), richtet sich dies gegen die Ausführungen in Rn. 161 f. des Urteils, wonach keine Anzeichen für den klägerischen Vorwurf der \"bewussten Schlechtplanung\" bestünden und nicht ersichtlich sei, dass die Planfeststellungsbehörde die Grenzen einer fairen, dem Neutralitätsgebot verpflichteten Verfahrensgestaltung überschritten habe. Diese Erwägungen verfehlen, wie die Beschwerde zutreffend moniert, die Zielrichtung des Klagevortrags, dem es nicht um eine vorsätzliche Benachteiligung, sondern um die Folgen einer technischen Fehlplanung für die Ermittlung der abwägungsrelevanten privaten Belange ging. Insoweit hatte der Kläger einzelne Planungsfehler gerügt und als ordnungsgemäße Planung die Variante 2a in der Trassenführung aus den Unterlagen zur \"Linienfindung\" (vgl. Unterlage 19.4 \"Umweltverträglichkeitsstudie\" aus den Jahren 2007 bis 2014 mit ergänzenden Karten \"Linienfindung\") benannt (insbesondere S. 52 ff., 90 ff., 97 ff., 119 f und 273 f. der Klagebegründung). Diesen Vortrag hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht übergangen, denn er befasst sich in Rn. 163 mit der gegenüber dem Jahr 2007 veränderten Planung der Variante 2a und in Rn. 164 mit dem Vorbringen, bei einer Planung der Variante 2a wie im \"Linienfindungsverfahren\" wären die Eingriffe in private Belange nicht in dem beschriebenen Umfang notwendig gewesen. Insoweit liegt der behauptete Verfahrensfehler nicht vor. Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen dieser Ausführungen sind Gegenstand gesonderter Verfahrensrügen. \n\n67\\. c) Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Einwand des Klägers zur Vermeidung der Eingriffe in private Belange bei einer ordnungsgemäßen Planung der Variante 2a sei nicht zu berücksichtigen, weil er nicht den Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO entspreche (Urteil Rn. 164 f.), wird in zwei getrennt formulierten Verfahrensrügen (NZB S. 181 ff. und 195 ff.) thematisiert, mit denen der Sache nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der unzutreffenden Anwendung der Präklusionsvorschrift beanstandet wird. \n\n68\\. Der gerügte Verfahrensfehler liegt vor, denn der Verwaltungsgerichtshof hat auch in diesem Fall die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung überspannt. Soweit das Urteil im Wesentlichen mit der Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren im \"copy-paste-Modus\", der Auseinandersetzung mit dem Erläuterungsbericht statt dem Planfeststellungsbeschluss und der Aneinanderreihung von Aussagen des Gutachters ohne eigene Sichtung und rechtliche Durchdringung argumentiert (Rn. 175), berücksichtigt es die in der Gliederung der Klagebegründung deutlich gemachten Argumentationslinien nicht hinreichend. So sollen die Ausführungen auf S. 52 - 75 der Klagebegründung, auf die das Urteil mehrfach beispielhaft verweist, im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung gerade die vom Kläger im Planfeststellungsverfahren zum Argument der privaten Betroffenheit bei der Variantendiskussion gerügten Planungsfehler wiedergeben (Gliederungspunkt A.III.3.c)aa)), weshalb die damaligen Einwendungen hineinkopiert wurden. Substantiierte Rügen finden sich im Rahmen der Wiedergabe der gutachterlichen Stellungnahme der C. GmbH vom 9. Februar 2021 (Klagebegründung S. 90 ff.) und unter dem Untergliederungspunkt ii) \"Vorsätzlicher Verstoß des Vorhabenträgers gegen die Vorgaben der Deutschen Bahn, vorsätzliche 'Schlechterplanung' der Variante 2a\" (Klagebegründung S. 97 ff.), dort auch unter Auseinandersetzung mit der Darstellung im Planfeststellungsbeschluss (S. 127 - 131) zur Planung der Variante 2a. Dabei geht es um die Ausplanung der Variante 2a für die 1. Tektur im Vergleich zur früheren Vorplanung und in diesem Zusammenhang um den Abstimmungsvorgang mit der Deutschen Bahn, die konkrete Trassenführung aufgrund von Sicherheitsabständen und die Vorgaben der Richtlinien für die Anlagen von Landstraßen (RAL 2012). Die rechtliche Einordnung erfolgt dann auf S. 263 ff. und 273 f. der Klagebegründung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Erfordernis des rechtlichen Vortrags sich nicht aus § 17e FStrG ergibt, der nur die fristgerechte Angabe von Tatsachen und Beweismitteln vorsieht, sondern aus dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO, der in diesem Zusammenhang verlangt, dass der rechtliche Prüfungsansatz und die rechtliche Relevanz der vorgetragenen Tatsachen dargelegt werden. \n\n69\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger in diesem Zusammenhang vorwirft, seinen Ausführungen sei bereits nicht eindeutig zu entnehmen, welche Variante hätte besser sein sollen, und hierzu auf die auf S. 59 der Klagebegründung wiedergegebenen Abbildungen verweist, ist auch dies im Ergebnis nicht überzeugend. In der Klagebegründung wird ausschließlich der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Abwägungsvergleich zwischen den Varianten 4 und 2a thematisiert und die Variante 2 in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Zwar enthalten die auf S. 59 der Klagebegründung in Bezug genommenen, als Karten 10c und 11c bezeichneten Abbildungen nicht die Variante 2a, sondern die Variante 2. Der Verlauf der Variante 2 ist im fraglichen Abschnitt aber mit dem der Variante 2a identisch (vgl. Karten 10b und 11b). Die unrichtige Kartenbezeichnung ändert daher nichts daran, dass das Klägervorbringen erkennbar ausschließlich die Variante 2a betrifft. \n\n70\\. Die fehlerhafte Annahme der Präklusion kann als Gehörsverstoß auch entscheidungserheblich i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein. Dem steht nicht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen nachfolgenden Ausführungen unterstellt hat, dass das Vorbringen des Klägers den Anforderungen genügen würde (Urteil Rn. 166), denn dabei hat er wiederum den Sachvortrag nicht verfahrensfehlerfrei behandelt, was der Kläger mit seinen weiteren Verfahrensrügen erfolgreich angreift (dazu nachfolgend d und e). \n\n71\\. d) Soweit der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, dass von einem den Anforderungen genügenden Vorbringen ausgegangen würde, dem Kläger vorhält, einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab anzulegen, wenn er die \"ordnungsgemäß geplante\" Variante 2a für \"besser\" halte (Urteil Rn. 166), erfasst und berücksichtigt er den eigentlichen Inhalt des klägerischen Sachvortrags nicht, wie die Beschwerde zutreffend darlegt (NZB S. 200 ff.). Denn die Kritik des Klägers betrifft insbesondere die Ermittlung der abwägungsrelevanten Umstände und nicht (nur) das Ergebnis der anschließenden Abwägung der ermittelten Belange. \n\n72\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt hat (Urteil Rn. 102), ist die Abwägungsentscheidung bei der Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten nur begrenzt gerichtlich überprüfbar. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30\\. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 39 m. w. N.). Auf diese zweite Möglichkeit eines Abwägungsfehlers - Fehler bei der Ermittlung der abwägungsrelevanten Umstände - beruft sich der Kläger, wenn er rügt, das Hauptargument, die planfestgestellte Variante beeinträchtige private Belange weniger als die Variante 2a, sei auf der Tatsachenebene falsch (Klagebegründung S. 52), die tragenden Argumente der Variantendiskussion beruhten entweder auf einer fehlenden oder fehlerhaften Ermittlung der Umstände oder auf schweren rechtlichen Gewichtungsfehlern (Klagebegründung S. 263), und ausdrücklich falsche Tatsachen und Ermittlungsdefizite beanstandet (Klagebegründung S. 273 f.). Dass es ihm um Mängel im Abwägungsvorgang und nicht nur im Abwägungsergebnis geht, hat der Kläger in seinem weiteren Schriftsatz vom 4. Juli 2023, der bei Verneinung einer Präklusion als vertiefender Vortrag zu berücksichtigen ist und auf den auch das Urteil in Rn. 166 verweist, dezidiert erläutert (Schriftsatz vom 4. Juli 2023 S. 9 ff.). Der inhaltlichen Prüfung dieser Rüge verschließt sich der Verwaltungsgerichtshof, wenn er sie auf einen geltend gemachten Mangel im Abwägungsergebnis reduziert und damit den Kern des Sachvortrags übergeht. \n\n73\\. e) Die mögliche Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend argumentiert, die \"ordnungsgemäß geplante\" Variante 2a dränge sich allein deshalb nicht auf, weil ihr ein Planungshindernis entgegenstehe (Urteil Rn. 166). Denn auch diese Begründung nimmt auf den unzutreffenden Maßstab eines notwendigen \"Sich-Aufdrängens\" einer anderen Variante Bezug. Im Übrigen überzeugt sie tatsächlich und rechtlich nicht, was von der Beschwerde ebenfalls gerügt wird (NZB S. 204 ff.). \n\n74\\. Das Urteil nimmt für die Variante 2a ein Planungshindernis an, weil der Kläger von dieser Variante von der Prämisse ausgehe, dass für das Straßenbauvorhaben Grundstücke der Deutschen Bahn AG verwendet werden könnten. Bei diesen handele sich aber um gewidmetes Bahnbetriebsgelände, für das eine Freistellung nach § 23 AEG im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorliege. Eine Realisierung auf den Grundstücken der Deutschen Bahn AG scheide daher aus. \n\n75\\. Der Kläger rügt dies als Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht und macht insbesondere geltend, das Gericht unterstelle ungeprüft einen falschen Sachverhalt, womit er nicht habe rechnen können (NZB S. 205, 209). Soweit er argumentiert, aus der Eigentümerstellung der Deutsche Bahn AG könne nicht ungeprüft auf die Widmung der Grundstücke als Bahnbetriebsgelände geschlossen werden, setzt er sich allerdings nicht mit den im Urteil zum Beleg der Argumentation angeführten Unterlagen auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf die Äußerungen der Deutschen Bahn in den Schreiben vom 14. November 2017 und 15. Dezember 2017 sowie das Schreiben des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 20. August 2021 Bezug genommen (Urteil Rn. 166 unter Verweis auf Rn. 115). Jedenfalls in dem Schreiben vom 15. Dezember 2017 wird ausgeführt, dass \"es sich bei den überplanten Flächen um gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegen, handelt\", so dass insoweit kein aktenwidriger Sachverhalt unterstellt wird. Allerdings lässt sich nicht nachvollziehen, worauf die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs gestützt sein soll, dass insoweit ein Planungshindernis vorliege, das gerade der Variante 2a oder der nach Auffassung des Klägers \"besser geplanten\" Variante 2a entgegenstehe. Die zitierten Äußerungen im Schreiben vom 15. Dezember 2017 wurden im Planfeststellungsverfahren im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von der Deutschen Bahn abgegeben. Dabei hat die Bahn unter dem Gliederungspunkt \"1. Infrastrukturelle Belange\" zur Eisenbahnausbaustrecke ABS 38 vorgetragen und in diesem Zusammenhang sowohl die Vorzugsvariante als auch die Variante 2a behandelt. Unter \"2. Immobilienspezifische Belange\" erfolgt sodann nach dem Verweis auf die Notwendigkeit des Abschlusses von Kreuzungsvereinbarungen der oben zitierte Hinweis auf die Eisenbahnbetriebsanlagen, wobei die \"überplanten Flächen\" nicht näher spezifiziert werden. Daran schließt sich die Mitteilung an, dass Bahngrund nicht ohne vertragliche Regelungen in Anspruch genommen werden dürfe. Ein rechtliches Planungshindernis für die Variante 2a lässt sich daraus nicht ableiten. Der Vorhabenträger hat in seiner Bearbeitung der abgegebenen Einwendungen und Stellungnahmen hierzu lediglich angemerkt, es sei keine bauamtliche Stellungnahme erforderlich (vgl. Ordner 13\u002F19 ROB 13549). Aus den anderen zitierten Schreiben ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden Erkenntnisse. Im Übrigen wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass auch bei der planfestgestellten Variante Grundstücke in Anspruch genommen werden, die im Eigentum der Deutschen Bahn stehen, ohne dass dem ein rechtliches Planungshindernis entgegenstünde. \n\n76\\. f) Soweit die Beschwerde das Übergehen des Vorbringens zur Umplanung der Variante 2a aus dem Linienfindungsverfahren in der 1. Tektur beanstandet, weil im Urteil insoweit nur ausgeführt worden sei, dass kein rechtlich relevantes Linienfindungsverfahren stattgefunden habe (NZB S. 209 ff.), ist das Vorliegen eines weiteren, über den bereits konstatierten Fehler hinausgehenden Verfahrensmangels nicht dargelegt. \n\n77\\. Die Rüge bezieht sich auf die Ausführungen in Rn. 163 des Urteils, wonach der Einwand der grundlosen Umplanung außer Betracht lasse, dass ein rechtlich relevantes Linienfindungsverfahren nach § 16 Abs. 1 und 2 FStrG wegen § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG nicht stattgefunden habe und das durchgeführte \"Linienfindungsverfahren\" aus einer Umweltverträglichkeitsstudie eines Ingenieurbüros bestanden habe. Von einer \"abweichenden\" Planung im Rahmen der 1\\. Tektur könne daher keine Rede sein. Die Beschwerde macht dazu unter Hinweis auf die Ausführungen und Abbildungen auf S. 59 f. der Klagebegründung einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht geltend, weil der Verwaltungsgerichtshof ohne inhaltlichen Bezug zum Sachvortrag argumentiert und den Vortrag nur formal zur Kenntnis genommen, aber sinnentstellend verfremdet habe. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Vortrag des Klägers befasst und auch auf die Abbildungen auf S. 59 der Klagebegründung ausdrücklich Bezug genommen (Urteil Rn. 165). Mit den beanstandeten Ausführungen hat er die Rechtsauffassung vertreten, dass Gegenstand der Unterlage 19.4 keine rechtlich relevante Planung gewesen sei, weshalb er das Vorliegen einer \"Umplanung\" verneint hat. In dieser rechtlichen Würdigung der vom Kläger vorgelegten und vom Gericht zur Kenntnis genommenen zeichnerischen Darstellung aus den Planfeststellungsunterlagen liegt selbst dann keine Gehörsverletzung, wenn der Kläger, der sich damit nicht inhaltlich auseinandergesetzt hat, sie für falsch halten sollte. \n\n78\\. g) Ein weiterer Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann, liegt vor, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Vortrag des Klägers zur fehlerhaften Gesamtbetrachtung der bei Variante 4 betroffenen privaten Belange als materiell präkludiert angesehen hat (Urteil Rn. 168 f.). Die Beschwerde rügt insoweit zutreffend, dass damit die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 3 Satz 1 (vormals Abs. 5 Satz 1) FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO überspannt werden (NZB S. 217 ff.). \n\n79\\. Das Urteil argumentiert, der Kläger habe die wohl sinngemäß monierte notwendige Gesamtbetrachtung der in der Summe betroffenen privaten Belange nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist geltend gemacht. Die seiner Ansicht nach bestehenden Existenzgefährdungen von landwirtschaftlichen Betrieben würden in der Klagebegründung vom 22. Februar 2021 nicht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in private Belange (Gliederungspunkt III.3.c) erörtert, sondern als eigener Gesichtspunkt in der Abwägung unter einem weiteren Gliederungspunkt (III.3.g). Dass eine Überprüfung dieser Ausführungen auch als öffentlicher Belang \"Gesamtbetrachtung der in der Summe der betroffenen privaten Belange\" habe erfolgen sollen, sei weder dargelegt worden noch sonst erkennbar gewesen, sondern erst in späteren Schriftsätzen nach Ablauf der Klagebegründungsfrist zum Ausdruck gebracht worden (Urteil Rn. 169). Demgegenüber macht der Kläger geltend, er habe bereits in der Klagebegründung alle tatsächlichen Angriffspunkte benannt und deutlich gemacht, dass er den Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Abwägung zur Variantendiskussion mit Blick auf die fehlerhafte Bewertung der Existenzgefährdung zahlreicher Betriebe in tatsächlicher Hinsicht gerichtlich überprüfen lassen wollte, die ausdrückliche Benennung der Gesamtbetrachtung sei insoweit nicht erforderlich gewesen. Damit ist ein Verfahrensfehler hinreichend dargelegt. \n\n80\\. Der Verwaltungsgerichtshof sieht den Substantiierungsmangel nicht auf der Ebene der nach § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG fristgerecht anzugebenden Tatsachen und Beweismittel, sondern bemängelt die fehlende rechtliche Einordnung. Damit knüpft er an den Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO an. Dieser erfordert, dass innerhalb der Klagebegründungsfrist der Sachverhalt rechtlich durchdrungen und die rechtliche Relevanz der vorgetragenen Tatsachen dargelegt wird. Diesen Anforderungen genügt die Klagebegründung vom 22. Februar 2021. Der Kläger hat in tatsächlicher Hinsicht umfangreich zu Existenzgefährdungen nicht nur seines eigenen Betriebs, sondern auch zu zahlreichen weiteren Betrieben vorgetragen. Aus der Gliederung der - für alle Verfahren identischen - Klagebegründung wird deutlich, dass dieses Vorbringen (unter den Gliederungspunkten A.III.3.g und h), das zu allen Aktenzeichen erfolgte und auch einen Betrieb behandelte, dessen Inhaber nicht unter den Klägern war (Betrieb 3007\u002F4007, Klagebegründung S. 147), sich nicht nur auf den jeweiligen Betriebsinhaber beziehen, sondern für jeden Kläger gesondert vorgetragen werden sollte. Demgegenüber erfolgte unter dem Gliederungspunkt A.IV. die Darstellung der subjektiven Betroffenheiten jeweils gesondert nach Klägern und zugehörigen Aktenzeichen. Unter Gliederungspunkt A.III.3.c) \"Sachverhalt - Gerügte inhaltliche Fehler - Abwägungsgebot\u002F​Variantendiskussion - Hauptargument 2: private Rechte\u002F​Eigentum\" hat der Kläger zudem einleitend ausgeführt, das Hauptargument der Abwägung, die Planung beeinträchtige private Rechte weniger als die Variante 2a, sei in zweifacher Hinsicht auf Tatbestandsebene falsch: Zum einen verneine die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht die Existenzgefährdung der Kläger und verkenne die Veränderung der Agrarstruktur, zum anderen sei die Annahme, es müssten bei einer bahnparallelen Variante 2a 19 Gebäude abgerissen werden, unzutreffend (Klagebegründung S. 52). Auch wenn die nachfolgenden Ausführungen unter diesem Gliederungspunkt sich nur noch mit dem zweiten Argument der fehlerhaften Planung der Variante 2a beschäftigten und die Existenzgefährdungen der landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger und eines weiteren Betriebes sowie die Existenzvernichtung des Pferdesportbetriebes in gesonderten Unterpunkten (g und h) erörtert wurden, wird der rechtliche Prüfungsansatz - Ermittlung der abwägungsrelevanten tatsächlichen Umstände für den Variantenvergleich 2a und 4 - hinreichend deutlich. Der Sache nach geht es um die im Rahmen der Variantenabwägung erforderliche Gewichtung der in der Summe betroffenen privaten Belange, die die Ermittlung der mit den Varianten verbundenen Gebäudeabrisse bzw. Existenzvernichtungen voraussetzt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 39). Der Planfeststellungsbeschluss selbst hat die jeweils betroffenen privaten Belange zu einem wesentlichen Argument seiner Abwägungsentscheidung gemacht und den bei Variante 2a drohenden Gebäudeabrissen die für die Variante 4 mit Null angegebene Zahl von existenzgefährdeten Betrieben gegenübergestellt. Auf diese Argumentation hat sich der Kläger bezogen und sich insoweit auch nicht nur - wie der Beklagte meint (vgl. Erwiderung vom 13. Juni 2024 S. 2) - zum Sachwalter fremder Interessen gemacht. Dies genügte, um den rechtlichen Prüfungsansatz der vorgetragenen Tatsachen hinreichend kenntlich zu machen. \n\n81\\. Die unzutreffende Anwendung der Präklusionsvorschrift verletzt damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. \n\n82\\. h) Die Entscheidungserheblichkeit dieses Verfahrensfehlers entfällt nicht dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend ausgeführt hat, die geltend gemachten Existenzgefährdungen lägen \"unabhängig davon\" nicht vor, und insoweit auf die in den Parallelverfahren ergangenen Urteile verwiesen hat (Urteil Rn. 170). Denn dieser Feststellung fehlt teilweise die Grundlage, so dass sie insoweit ihrerseits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, wie der Kläger zutreffend rügt. \n\n83\\. Soweit der Kläger allerdings allein in dem Verweis auf die mehr als 70 Seiten langen Urteile in den Parallelverfahren ohne konkrete Fundstellennachweise einen Verfahrensfehler durch Übergehen des Sachvortrags zur Existenzgefährdung zahlreicher Betriebe sieht (NZB S. 235 ff.) und rügt, ihm werde die Möglichkeit genommen, die Würdigung des eigenen Vorbringens zu überprüfen und sich dagegen mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen, ist dem nicht zu folgen. Die Bezugnahme auf die Parallelentscheidungen ohne deren inhaltliche Wiederholung begründet keinen Gehörsverstoß. Sie begegnet hier schon im Hinblick auf die besondere inhaltliche Verflechtung der Verfahren keinen Bedenken. Die Kläger aller Verfahren haben gemeinsam Klage erhoben, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten. Nach Trennung der Verfahren wurden alle Klagen durch einheitliche Schriftsätze zu allen Aktenzeichen gemeinsam begründet und dabei die Existenzgefährdungen aller Betriebe zum Inhalt aller Klagen gemacht; später wurden die Klagen gemeinsam mündlich verhandelt, so dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter Kenntnis vom Inhalt aller Verfahren hatten und zu allen angesprochenen Gesichtspunkten Stellung nehmen konnten. Die inhaltliche Prüfung der in den Urteilen jeweils abweichenden Passagen zu den individuellen Existenzgefährdungen war dem Kläger vor diesem Hintergrund ohne Weiteres möglich und zumutbar; dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch im vorliegenden Rechtsmittel die Urteile aus den Parallelverfahren ausführlich inhaltlich gewürdigt. \n\n84\\. Mit dem formal zulässigen Verweis auf die Urteile in den Parallelverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof seine Feststellung begründet, die geltend gemachten Existenzgefährdungen lägen nicht vor (Urteil Rn. 170). Dies bezieht sich auf die in der Klage thematisierten Existenzgefährdungen von sieben Landwirtschaftsbetrieben (vgl. Klagebegründung S. 121 ff.) und dem Pferdesportzentrum (Klagebegründung S. 155 ff.). Nähere Ausführungen erfolgen im Urteil lediglich zu dem Betrieb E. (Einwender 3007\u002F4007), dessen Inhaber nicht zu den Klägern gehörte, so dass der Verweis im Übrigen die Aussage enthält, das Nichtvorliegen einer Existenzgefährdung der jeweiligen Betriebe sei Inhalt der bezeichneten Entscheidungen. Damit unterstellt der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls in Bezug auf das Pferdesportzentrum (Einwender 3001\u002F4001) einen unzutreffenden und dem Akteninhalt widersprechenden Sachverhalt, wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend rügt (NZB S. 224 ff.). Denn die Feststellung, dass der Pferdesportbetrieb nicht in seiner Existenz gefährdet ist, wurde in keinem der Urteile getroffen. Sie war insbesondere auch nicht Gegenstand der Entscheidung in dem von der Pächterin der Grundstücke und Pferdesportanlagen betriebenen Verfahren 8 A 20.40017, denn diese Klage wurde bereits als unzulässig abgewiesen. Indem der Verwaltungsgerichtshof damit einen Sachverhalt unterstellt hat, der nicht von tatsächlichen Feststellungen getragen wird und in dem Inhalt der Akten keine Grundlage findet, hat er gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 9 BN 5.23 - juris Rn. 13 m. w. N.). \n\n85\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in den übrigen Entscheidungen Feststellungen zur fehlenden Existenzgefährdung der jeweils untersuchten Betriebe getroffen hat, sind diese Gegenstand gesonderter Zulassungsrügen (dazu unter V.). Jedenfalls in Bezug auf einen der landwirtschaftlichen Betriebe haben diese Erfolg (Betrieb B., Einwender 3012\u002F4012, dazu V.1.), so dass die Feststellung im Urteil, dieser Betrieb sei nicht in seiner Existenz gefährdet, ebenfalls keine hinreichende Grundlage hat. Ergänzend sei angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch in Bezug auf den Betrieb F. jun. (Einwender 3005\u002F4005) im Verfahren 8 A 20.40021 nicht festgestellt hat, dass der Betrieb nicht in seiner Existenz gefährdet ist, sondern dies offengelassen hat. \n\n86\\. Damit ist der Vortrag des Klägers zur Existenzgefährdung von Betrieben bei der Verwirklichung der Variante 4 jedenfalls teilweise in verfahrensfehlerhafter Weise unberücksichtigt geblieben. Da es sich dabei um einen Umstand handelt, der für die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Abwägungsentscheidung eine Rolle gespielt hat, ist die Erheblichkeit eines etwaigen Abwägungsfehlers nicht von vornherein ausgeschlossen. Soweit der Kläger allerdings aus der Formulierung im Planfeststellungsbeschluss zum Betrieb F. jun. (Einwender 3005\u002F4005), wonach die Variantenauswahl richtig bleibe, selbst wenn man den Wegfall des einen Betriebes unterstelle (PFB S. 188), die Schlussfolgerung zieht, dass danach der Wegfall von mehr als einem Betrieb offensichtlich ergebnisrelevant sei (NZB S. 217), lässt sich dies der zitierten Aussage nicht entnehmen. Denn diese beschränkt sich auf die Abwägung der Varianten für den Fall des Wegfalls des bezeichneten Betriebes, ohne eine Aussage zu anderen Konstellationen zu treffen. \n\n87\\. V. Die Feststellung im Urteil, dass die geltend gemachten Existenzgefährdungen nicht vorlägen, greift der Kläger in Bezug auf fünf landwirtschaftliche Betriebe mit insgesamt acht Verfahrensrügen an. Diese haben hinsichtlich eines Betriebs Erfolg (1.), im Übrigen sind sie unbegründet (2. bis 4.). \n\n88\\. 1\\. Zu Recht beanstandet die Beschwerde, dass der Verneinung einer Existenzgefährdung des Betriebs B. (Einwender 3012\u002F4012) ein Gehörsverstoß zugrunde liegt (NZB S. 243 ff.). \n\n89\\. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt insoweit Bezug auf sein Urteil in dem von den Klägern B. geführten Klageverfahren 8 A 20.40023, wonach der Beklagte eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs fehlerfrei verneint habe. Zur Begründung verweist dieses Urteil auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, dass der Verlust von landwirtschaftlichen Flächen unter dem von der Rechtsprechung angewandten Anhaltswert von 5 % liege, bei dem eine Existenzgefährdung eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs in der Regel ausgeschlossen werden könne (PFB S. 201), und hält das dagegen gerichtete Vorbringen der Kläger B. schon deshalb für nicht durchgreifend, weil es die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht erfülle. Es fehle an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss. Hierfür genüge die zusammengefasste Wiedergabe der Stellungnahme des Gutachters Dr. G. vom 21. Mai 2021 (gemeint sein dürfte 5. Februar 2021) oder der Verweis darauf nicht; es sei auch nicht erkennbar, dass die Stellungnahme der erforderlichen Prüfung, Sichtung und rechtlichen Durchdringung unterzogen worden sei (Urteil 8 A 20.40023 Rn. 195 f.). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Anwendung der Präklusionsvorschrift erneut einen zu strengen Maßstab angelegt. \n\n90\\. Die Beschwerde verweist auf den Vortrag in der Klagebegründung (S. 149 f.) zum Betrieb B. und die dort als Anlage K 21a vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 5. Februar 2021 des Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken in der Landwirtschaft Dr. G. Darin wird eine etwaige Existenzgefährdung des Betriebs B. zum Stichtag der Planfeststellung am 9. Oktober 2020 untersucht. Ausgangspunkt ist die Ermittlung der Existenzfähigkeit des Betriebs nach den Kriterien Gewinn und Kapitalbildung unter Zugrundelegung von zwei Prüfungsschemata (nachhaltige jährliche Kapitalbildung und angemessene Faktorentlohnung), wobei die Situation vor und nach dem Eingriff geprüft wird. Der Gutachter kommt dabei zu dem Ergebnis, dass der Betrieb vor dem Eingriff (knapp) existenzfähig sei und als Folge des Eingriffs in seiner Existenz gefährdet werde. Der Kläger hat in seiner Klagebegründung (S. 149 f.) Inhalt und Ergebnis dieses Gutachtens kurz wiedergegeben und geltend gemacht, damit erwiesen sich die Ausführungen auf S. 201 ff. des Planfeststellungsbeschlusses, denen kein Existenzgefährdungsgutachten zugrunde liege, als falsch. Dies wird in den Ausführungen zur Rechtslage wiederholt. Dort wird unter der Einleitung, der Planfeststellungsbehörde seien massive Abwägungsfehler bei der Bewertung der betrieblichen Existenzgefahren unterlaufen (Klagebegründung S. 276), zum Betrieb der Einwender 3012\u002F4012 vorgetragen, dieser werde ohne Einholung eines Gutachtens zu Unrecht als nicht existenzgefährdet betrachtet. Nach den Feststellungen des Gutachters Dr. G. erwirtschafte der Betrieb vor der Maßnahme einen über der anzusetzenden Faktorenentlohnung liegenden Betrag, nach der Maßnahme würde dieser Wert unterschritten. Der Betrieb wäre also ohne die Maßnahme existenzfähig und verliere die Existenzfähigkeit aufgrund der Maßnahme (Klagebegründung S. 277). \n\n91\\. Dieses Vorbringen genügt, um die Tatsachen, auf die sich der Kläger stützt - die in dem 13-seitigen Gutachten erläuterten Prüfungsschritte und -ergebnisse zur vorhabenbedingten Existenzgefährdung des Betriebs B. - sowie deren rechtliche Relevanz darzulegen. Einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss, auf dessen maßgebliche Ausführungen (PFB S. 201 - 204) jedenfalls Bezug genommen wird, bedurfte es hierfür nicht. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich auf S. 90 ff. allgemein mit den Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe und den diesbezüglichen Ermittlungserfordernissen und -methoden und auf S. 201 ff. mit den Einwendungen der Kläger B. Er stellt dabei maßgebend auf die sogenannte 5 %-Regel ab, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist und der auch der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (Urteil 8 A 20.40023 Rn. 195). Danach kann nach allgemeiner Erfahrung ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 27, vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u. a. - juris Rn. 74 und vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 75). Diese Überlegung hat die Planfeststellungsbehörde hier zugrunde gelegt und keinen Anlass gesehen, für Betriebe der Milchviehwirtschaft davon abzuweichen (PFB S. 91 f.; vgl. zur Anwendung der 5 %-Regel bei einem milchproduzierenden Betrieb auch BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 5.21 - BVerwGE 176, 130 Rn. 3, 31 ff.). \n\n92\\. Die 5 %-Regel gibt allerdings nur den Schwellenwert wieder, bis zu dessen Erreichen regelmäßig eine Existenzgefährdung verneint werden kann und daher kein Anlass besteht, ein Gutachten zur Existenzfähigkeit einzuholen. Dieser Regelfall schließt aber nicht aus, dass ausnahmsweise auch bei einem geringeren Flächenverlust eine Existenzgefährdung eintreten kann. Einen solchen Ausnahmefall macht der Kläger mit der Vorlage des Existenzgefährdungsgutachtens vom 5. Februar 2021 zum Betrieb B. geltend. Einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss bedurfte es dabei nicht. Denn das Gutachten steht nicht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss, sondern geht wie dieser von einem Flächenverlust von rund 1 ha aus, wobei die 9 729 qm große Flächeninanspruchnahme im Gutachten (dort S. 4) sogar etwas geringer ausfällt als die im Planfeststellungsbeschluss (S. 201) veranschlagten insgesamt 10 095 qm. Der durch das Gutachten gestützte Vortrag in der Klagebegründung bot für das Gericht hinreichend Anlass, der Frage der Existenzgefährdung des Betriebes B. ungeachtet des Eingreifens der 5 %-Regel nachzugehen. Indem der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht von einer unzureichenden Substantiierung des Vorbringens und einer materiellen Präklusion ausgegangen ist und sich deshalb mit dem Gutachten nicht inhaltlich befasst hat, hat es einen für die Klage wesentlichen Vortrag unberücksichtigt gelassen und dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. \n\n93\\. 2\\. In Bezug auf den klägerischen Betrieb (Einwender 3009\u002F4009) liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler (NZB S. 238 ff.) dagegen nicht vor. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Existenzgefährdung dieses Betriebs abwägungsfehlerfrei verneint worden sei (Urteil Rn. 195 ff.), ist nicht deswegen verfahrensfehlerhaft, weil das Gericht die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. \n\n94\\. Zum Betrieb des Klägers ist im Planfeststellungsverfahren ein Existenzgefährdungsgutachten eingeholt worden (Dr. I. und Partner vom 27. Februar 2020, Anlage K 17c), auf dessen Grundlage der Beklagte - unter Berücksichtigung von Ersatzlandangeboten - eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung verneint hat (ausführlich PFB S. 196 ff.). Auf die Einwendungen im Klageverfahren hin haben die Gutachter im gerichtlichen Verfahren unter dem 6. Februar 2023 noch eine Stellungnahme abgegeben, in der die zuvor zu gering bemessenen Kosten für Kraft-, Saft- und Mineralfutter sowie Festkosten angepasst wurden, im Ergebnis eine Existenzgefährdung aber weiterhin verneint wurde (Anlage B 14). In einer weiteren Stellungnahme vom 6. Februar 2023 wurden zudem der Wegfall einer Pachtfläche und das Angebot von Ersatzland bewertet und trotz der damit verbundenen Nachteile der Erhalt der Existenzfähigkeit weiterhin bejaht (Anlage B 15). \n\n95\\. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung u. a. in Bezug auf seinen eigenen Betrieb die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und dabei längere Ausführungen dazu gemacht, warum alle benannten Betriebe in ihrer Existenz gefährdet seien und welche Umstände insoweit relevant seien (Protokoll vom 28. April 2023 S. 16 f., Beweisantrag Nr. VIII.1). Das Gericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, er sei unzulässig, weil er schon keine Tatsachen zum Gegenstand habe, die einer Beweiserhebung zugänglich wären; zu der unter Beweis gestellten Behauptung der Existenzgefährdungen der klägerischen Betriebe lägen im Übrigen bereits Sachverständigengutachten vor, die Einholung eines weiteren dränge sich nicht auf (Protokoll vom 18. Juli 2023 S. 4 und 6). \n\n96\\. Die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags verstößt nur dann gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) und den Beteiligten Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - juris Rn. 11; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2010 - 2 BvR 2638\u002F09 \\- NJW 2011, 49 Rn. 11, jeweils m. w. N.). Dass dies hier der Fall wäre, legt der Kläger nicht dar. \n\n97\\. Mit der Begründung fehlender beweisfähiger Tatsachen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Soweit das Gericht zumindest die Behauptung der Existenzgefährdung der klägerischen Betriebe als Beweisgegenstand und dem Sachverständigenbeweis zugänglichen Umstand behandelt hat, greifen auch die dagegen gerichteten Angriffe nicht durch. \n\n98\\. Ein Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens kann nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO (analog) oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt werden, wenn bereits Gutachten vorliegen, die zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausreichen. Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind. Dies ist der Fall, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.). \n\n99\\. Von diesem Maßstab ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, warum die Ablehnung des beantragten Sachverständigengutachtens in Bezug auf den Betrieb des Klägers ermessensfehlerhaft gewesen sein sollte und sich die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgedrängt hätte. Soweit sie aus dem Umstand, dass die Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2023 die zu geringe Bemessung der Futter- und Festkosten eingeräumt haben, Zweifel an deren Sachkunde und Unparteilichkeit herleiten (NZB S. 240), überzeugt dies nicht. Allein das Auftreten einzelner Fehler führt noch nicht zur Ungeeignetheit des gesamten Gutachtens und stellt die Person des verantwortlichen Gutachters nicht grundsätzlich in Frage; die vorgenommenen Korrekturen sprechen vielmehr für eine konstruktive und offene Grundhaltung der Sachverständigen. \n\n100\\. Im Übrigen verweist die Beschwerde auf für sie nicht nachvollziehbare Änderungen der Bewertungsgrundlagen der Sachverständigen und den Umstand, dass der Betrieb laut deren Berechnung nach der Maßnahme nur äußerst knapp über der Grenze zur Existenzgefährdung liege (NZB S. 240, 242), ohne jedoch diese Beanstandungen hinreichend konkret zu erläutern. Der Hinweis auf veränderte Abschreibungen im Gutachten Anlage B 15 S. 18, 21 im Vergleich zum Gutachten vom 27. Februar 2020 S. 56, dürfte sich tatsächlich auf das Gutachten B 14 beziehen (B 15 hat nur 14 Seiten) und insbesondere die veränderte Festkostenermittlung (Anlage B 14 S. 18 gegenüber Anlage K 17c S. 43) betreffen. Mit den Erläuterungen dazu setzt sich der Kläger jedoch nicht auseinander. \n\n101\\. Auch die Wiederholung von Einwendungen aus dem Klageverfahren gegen das Gutachten B 14 mit den dortigen Kritikpunkten genügt nicht, um das Erfordernis eines weiteren Sachverständigengutachtens aufzuzeigen. Unklarheiten bezüglich einzelner Parameter mögen gerade vor dem Hintergrund eines sehr knappen Ergebnisses Anlass bieten zu weiteren Nachfragen mit der Bitte um Erläuterung der strittigen Punkte, reichen aber für sich genommen nicht aus, um die Einschaltung eines zusätzlichen Gutachters nahezulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren H. insbesondere das neue Gutachten vom 6\\. Februar 2023 mit der Berücksichtigung des Ersatzlandangebots (B 15) gewürdigt, womit sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt. Er hat zudem der von der Klägerseite vorgelegten Berechnung entgegengehalten, dass danach der Betrieb H. bereits vor Inanspruchnahme der betrieblichen Grundstücke durch das Planvorhaben nicht existenzfähig sei; auch dazu verhält sich die Beschwerde nicht. \n\n102\\. 3\\. Hinsichtlich der Betriebe J. (Einwender 3013\u002F4013) und K. (Einwender 3015\u002F4015) erhebt der Kläger jeweils zwei Verfahrensrügen. Er macht geltend, hinsichtlich beider Betriebe hätten Existenzgefährdungsgutachten im Planfeststellungsverfahren ergeben, dass sie vorhabenbedingt ihre Existenzfähigkeit verlören, weshalb als Ersatzland jeweils u. a. Teilflächen des Flurstücks 516\u002F3 angeboten worden seien; diese seien jedoch wegen Vernässung und Verunkrautung ungeeignet. Der Verwaltungsgerichtshof habe verfahrensfehlerhaft die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt und bei der Bewertung der Ersatzlandfläche gegen Denkgesetze verstoßen. Diese Rügen haben keinen Erfolg. \n\n103\\. a) Die Betriebe J. und K. waren ebenfalls Gegenstand des Beweisantrags Nr. VIII.1 vom 28. April 2023 auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten zur Frage der Existenzgefährdungen. Dass die Ablehnung dieses Beweisantrags wegen fehlender beweisfähiger Tatsachen und bereits vorliegender ausreichender Gutachten bezogen auf diese Betriebe fehlerhaft gewesen wäre, legt die Beschwerde nicht dar (NZB S. 252 ff. und 259 ff.). \n\n104\\. Zur Begründung, warum sich das Erfordernis eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte, verweist der Kläger auf seinen Klagevortrag zur Ungeeignetheit des angebotenen Ersatzlands und die in der mündlichen Verhandlung fotografisch dokumentierte starke Vernässung. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Urteilen 8 A 20.40024 bzw. 8 A 20.40025 allerdings nicht nur in der vom Kläger jeweils zitierten Randnummer 206 bzw. 205, sondern ausführlich auf mehreren Seiten (jeweils Rn. 195 - 211) mit der Frage der Existenzgefährdung der Betriebe 3013\u002F4013 bzw. 3015\u002F4015 befasst und sich in Rn. 199 ff. jeweils mit der Eignung der zuletzt als Ersatzland angebotenen Flurstücke, insbesondere dem Flurstück 516\u002F3 auseinandergesetzt, wobei er sich maßgeblich auf die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten der Sachverständigen Dr. I. und Partner gestützt hat. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Allein der Umstand, dass Gericht und Gutachter dem Vortrag des Klägers und dessen Einschätzung inhaltlich nicht gefolgt sind, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen als Grundlagen für die richterliche Überzeugungsbildung nicht geeignet und ausreichend gewesen wären. \n\n105\\. b) Auch der jeweils gerügte Verstoß gegen Denkgesetze bei der Bewertung der Vernässung der als Ersatzland angebotenen Fläche (NZB S. 257 ff. und 264 ff.) liegt nicht vor. Es ist nicht widersprüchlich und denklogisch unvereinbar, wenn das Gericht einerseits die Aussage eines Sachverständigen für nicht überzeugend erachtet, weil dieser das als Ersatzland angebotene Grundstück nicht selbst in Augenschein genommen hat, und andererseits zu der von Klägerseite vorgelegten Fotodokumentation ausführt, die grundsätzliche Geeignetheit der Fläche werde dadurch nicht in Frage gestellt, weil sich daraus weder ergebe, welche Wetterverhältnisse geherrscht hätten noch welchen flächenmäßigen Umfang die dokumentierte Vernässung gehabt habe (Urteile 8 A 20.40024 und 8 A 20.40025, Rn. 206 und 205). Denn es geht um völlig unterschiedliche Beweismittel. Die persönliche Besichtigung durch einen Sachverständigen kann selbst dann, wenn sie nur an einem einzigen Tag erfolgt, nicht mit einer Fotodokumentation über einen Tag gleichgestellt werden, weil die Erfassung und Bewertung durch einen Sachverständigen mehr ist als eine räumlich und perspektivisch beschränkte optische Momentaufnahme. \n\n106\\. Im Übrigen ist der vom Kläger behauptete \"Widerspruch\" in seiner eigenen Beweisführung angelegt, wenn er einerseits durch seine Sachverständigen geltend macht, die Einschätzung, ob eine Landwirtschaftsfläche feuchte oder nasse Bodenverhältnisse aufweise, sei in der Regel nicht durch Ortstermin möglich, sondern zeige sich erst in der längeren Bewirtschaftung der Fläche, und andererseits auf Fotografien verweist, die sich als Momentaufnahme ebenfalls nicht zur Dokumentation einer längeren Bewirtschaftung der Fläche eignen. \n\n107\\. 4\\. Schließlich verfangen auch die beiden zum Betrieb F. jun. (Einwender 3005\u002F4005) erhobenen Verfahrensrügen nicht. \n\n108\\. Für diesen Betrieb war im Planfeststellungsverfahren wegen der Inanspruchnahme von deutlich mehr als 5 % der Betriebsfläche ein Existenzgefährdungsgutachten eingeholt und Ersatzland angeboten worden. Der Planfeststellungsbeschluss geht im Ergebnis davon aus, dass der Betrieb bei Berücksichtigung des angebotenen Ersatzlandes existenzfähig bleibt und führt ergänzend aus, selbst wenn man aber eine Existenzgefährdung unterstelle, wäre ihr Gewicht nicht ausreichend, das Vorhaben zu verhindern; auch die Variantenauswahl bleibe richtig, selbst wenn man den Wegfall des einen Betriebs unterstellen würde (PFB S. 188). Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil im Verfahren F. jun. offen gelassen, ob die Einwendungen des dortigen Klägers u. a. gegen die Geeignetheit des Ersatzlands berechtigt wären, weil die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung - den Einwendungen hypothetisch Rechnung tragend - die Existenzgefährdung als wahr unterstellt habe; gegen die Wahrunterstellung habe die Klagepartei keine Einwände erhoben (8 A 20.40021 Rn. 198). \n\n109\\. a) Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht wegen Nichtberücksichtigung des Vortrags zur Ungeeignetheit des Ersatzlandes im Fall F. jun. rügt, weil das Gericht zu Unrecht von nur einer Existenzgefährdung ausgegangen sei, obwohl tatsächlich weitere Betriebe in ihrer Existenz gefährdet seien, weshalb die Frage der Geeignetheit des Ersatzlandes nicht habe offen bleiben dürfen (NZB S. 266 ff.), überzeugt dies nicht. Der Vortrag vermengt die konkret den Betrieb 3005\u002F4005 betreffende Abwägung im Planfeststellungsbeschluss, die der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt hat, mit den Folgen, die erfolgreiche Rügen gegen die Bewertung anderer Betriebe hätten. Im Planfeststellungsbeschluss sind gerade die Einwendungen zum Betrieb 3005\u002F4005 als berechtigt und damit die Existenzgefährdung gerade dieses Betriebs unterstellt worden. Hieran würde sich auch für den Fall nichts ändern, dass eine Existenzgefährdung weiterer Betriebe berücksichtigt werden müsste. Deren Belange würden in der Abwägung zu der weiterhin unterstellten Gefährdung des Betriebs F. jun. dazutreten, ohne dass nunmehr eine inhaltliche Befassung mit den Einwendungen zum Betrieb F. jun. erforderlich wäre. Im Übrigen interpretiert der Kläger in den Planfeststellungsbeschluss eine Aussage hinein, die darin nicht enthalten ist. Wie ausgeführt, lässt sich der zitierten Passage nicht entnehmen, wie die Abwägung bei Hinzutreten weiterer Existenzgefährdungen ausfallen würde. \n\n110\\. b) Auch der gerügte Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor (NZB S. 272 ff.). Die Beschwerde beanstandet die Bemerkung im Urteil 8 A 20.40021 (Rn. 198), dass die (dortige) Klagepartei keine Einwände gegen die Wahrunterstellung erhoben habe. Insoweit ist allerdings zutreffend, dass von einer Klagepartei denklogisch keine Einwände gegen die Unterstellung gefordert werden können, dass ihr Vortrag wahr und ihre Bedenken zutreffend sein könnten. Die Formulierung im Urteil ist daher unglücklich gewählt. Der Sache nach wollte der Verwaltungsgerichtshof aber erkennbar zum Ausdruck bringen, dass das Ergebnis der auf der unterstellten Existenzgefährdung beruhenden Abwägung und die ihr für die Variantenauswahl zugemessene Bedeutung vom Kläger nicht angegriffen wurden. Diese Aussage ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n111\\. VI. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Einwände zu Einzelpunkten der Kostenermittlung als materiell präkludiert angesehen hat, weil sie sich in einer bloßen Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren erschöpften, ohne den Planfeststellungsbeschluss zu würdigen (Urteil Rn. 171 ff.), rechtfertigen weder seine Grundsatzrüge noch die fünf Verfahrensrügen die Zulassung der Revision. \n\n112\\. 1\\. Die Frage (NZB S. 276), \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Klagebegründung neben der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auf die Einwendungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeht?\" zeigt schon deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden würde. Die Revision kann grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz festgestellt worden sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2025 - 9 B 54.24 - juris Rn. 18 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Denn entgegen der Begründung der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf abgestellt, dass \"neben einer Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss auch auf die Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren und deren Behandlung im Planfeststellungsbeschluss eingegangen wird\" (NZB S. 276 f.), sondern festgestellt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss gerade nicht erfolgt ist (Urteil Rn. 173). \n\n113\\. 2\\. a) Soweit der Kläger einen Gehörsverstoß durch Übergehen seines Sachvortrags infolge der Reduzierung der Klagebegründung auf die Wiederholung von Einwendungen (NZB S. 277 ff.) und wegen des Vorwurfs, die Klagebegründung sei unter dem Gesichtspunkt der Kosten aus sich heraus nicht hinreichend verständlich (NZB S. 292 ff.), rügt, beanstandet er der Sache nach wiederum eine unzutreffende Anwendung der Präklusionsvorschrift. Ein Verfahrensfehler ist jedoch in diesem Fall nicht dargelegt. \n\n114\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen einer hinreichend substantiierten Klagebegründung verneint und insbesondere eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu den Kostenberechnungen (PFB S. 136 ff.) vermisst, wobei er beispielhaft verschiedene Gesichtspunkte aufgezählt hat, zu denen Ausführungen hätten erfolgen sollen (Urteil Rn. 173 S. 57 oben: Kosten für Ingenieurbauwerke, Grunderwerbskosten, Kosten für ein Rüttelstopfverfahren und für Maßnahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung). Des Weiteren beanstandet er eine unsystematische Vermischung der Argumente zur Kostengegenüberstellung der Varianten 2a und 4 und dem Ausscheiden der Varianten 2 und 5 aus Kostengründen sowie die teilweise unzutreffende Wiedergabe von Ausführungen des Sachverständigen. Letzteres wird anhand verschiedener Beispiele näher erläutert. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf die Wiederholung breiter Abschnitte aus der Klagebegründung, ohne dass ersichtlich wäre, welcher konkrete Vortrag zu den einzelnen Punkten nicht berücksichtigt worden wäre und worin die erforderliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses bestanden haben soll. Soweit bemängelt wird, der Planfeststellungsbeschluss beinhalte keine konkrete Kostenermittlung, mit der eine Auseinandersetzung hätte stattfinden können, ist dies nicht zutreffend. Denn der Planfeststellungsbeschluss nimmt auf S. 136 oben auf die vom Staatlichen Bauamt Traunstein im Nachgang zum Erörterungstermin vorgelegte Kostenberechnung Bezug und führt sodann auf mehreren Seiten aus, warum diese Zahlen plausibel seien. \n\n115\\. b) Soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht rügt, weil das Gericht ungeprüft und ohne Beweiserhebung unterstellt habe, dass die im Eigentum der Bahn stehenden Flächen als gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen nicht überplant werden könnten (NZB S. 289 ff.), kommt es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf die - für sich genommen zu Recht \\- beanstandete Aussage (Urteil Rn. 173 am Ende, s. hierzu bereits oben unter D.IV.2e) nicht an. Die Überlegung stellt nur einen ergänzenden Mosaikstein in der Argumentation des Gerichts dar, bei dessen Wegfall die Begründung für die eingetretene Präklusion noch immer tragfähig wäre. \n\n116\\. c) Da die gegen die Annahme der Präklusion erhobenen Rügen keinen Erfolg haben, ist auch die Gehörsrüge wegen der unterbliebenen Berücksichtigung des vertiefenden Vortrags zu diesem Thema aus den Klägerschriftsätzen vom 4. und 14. Juli 2023 unbegründet (NZB S. 298 ff.). Wegen der Präklusion des fristgerechten Vortrags durfte auch dessen Vertiefung aus rechtlichen Gründen außer Betracht bleiben. \n\n117\\. d) Die Rüge, das Gericht habe gegen das rechtliche Gehör verstoßen und Sachvortrag übergangen, soweit es eine fehlende Auseinandersetzung mit der hilfsweisen Unterstellung der Richtigkeit der Einwände gegen die Kostenermittlung im Planfeststellungsbeschluss beanstandet habe (NZB S. 317 ff.), führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Auf einem etwaigen Verfahrensfehler könnte das Urteil nicht beruhen. \n\n118\\. Die Rüge bezieht sich auf die Argumentation im Urteil, selbst bei Verneinung einer Präklusion würden die Einwendungen des Klägers nicht zum Erfolg führen. Denn der Planfeststellungsbeschluss habe hilfsweise festgestellt, dass auch bei Berücksichtigung der von der Klagepartei monierten Kostenpunkte die Plantrasse kostengünstiger als die Variante 2a wäre; dem sei der Kläger nicht entgegengetreten (Urteil Rn. 176 unter Bezugnahme auf PFB S. 138). Der Kläger rügt allerdings zutreffend, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Planfeststellungsbeschluss eine Aussage entnommen hat, die dort nicht enthalten ist (NZB S. 318). Denn die im Urteil in Bezug genommene Passage des Planfeststellungsbeschlusses behandelt lediglich die Wahrunterstellung von \"einigen\" und nicht von allen geltend gemachten Fehleinschätzungen, ohne diese näher zu konkretisieren. Darauf kommt es aber nicht an, weil es sich insoweit nur um eine Alternativbegründung des Verwaltungsgerichtshofs handelt, der selbständig tragend auf die Präklusion des klägerischen Vortrags zur Kostenermittlung abgestellt hat. Die dagegen erhobenen Zulassungsrügen führen - wie dargelegt - nicht zum Erfolg. \n\n119\\. VII. Die Argumentation im Urteil, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die Varianten 2a und 4 im Hinblick auf die \"Auswirkungen auf die Umwelt\" als gleichwertig angesehen habe (Urteil Rn. 181 ff. unter Bezugnahme auf PFB S. 55), wird von der Beschwerde ebenfalls nicht erfolgreich angegriffen. \n\n120\\. 1\\. Die mit der Grundsatzrüge formulierte Frage (NZB S. 323 f.), \"Liegt eine unzureichende Auseinandersetzung der Klagepartei mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss selbst keine Aussage über die von der Klagepartei erhobenen Einwände enthält?\" kann nicht grundsätzlich geklärt werden. Ob und wann eine Klagebegründung sich ausreichend mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Eine allgemeine Aussage mit dem von der Beschwerde unterstellten Inhalt, dass die Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss auch eine Auseinandersetzung mit solchen Argumenten erfordere, die die Klagepartei gar nicht beanstande (NZB S. 324), lässt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht entnehmen. Der Kläger bezieht sich insoweit wohl auf konkrete Formulierungen in Rn. 187 des Urteils, die u. a. Gegenstand der nachfolgend erörterten Verfahrensrüge sind und keine allgemein klärungsfähigen Fragen aufwerfen. \n\n121\\. 2\\. Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und seine gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, weil er den Sachvortrag des Klägers zur Nichtberücksichtigung der Summe der Biotopeingriffe in die Hangleite übergangen und dabei die Anforderungen an die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss überspannt habe (NZB S. 324 ff.), bezieht sich der Kläger auf die Passage in Rn. 187 des Urteils, die sich mit dem Einwand zum Aspekt \"Summe Biotopeingriff Hangleite\" befasst. Der Kläger beanstandet insoweit zutreffend, dass sich der Zusammenhang zwischen seinem Vortrag in der Klagebegründung und der Forderung im Urteil nach einer Auseinandersetzung mit der Begründung auf S. 55 des Planfeststellungsbeschlusses nicht erschließt. Daraus lässt sich aber kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler ableiten. \n\n122\\. Der Kläger hat die Bewertung im Planfeststellungsbeschluss (dort S. 55 oben) angegriffen, wonach die Varianten 4 und 2a bei den Auswirkungen auf die Umwelt als gleichrangig angesehen wurden, und geltend gemacht, in der Faunistischen Risikoanalyse für die bahnparallele Variante 2 (Unterlage 19.1V) sei in Bezug auf die \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" festgestellt worden, dass die planfestgestellte Trasse (Variante 4) im Vergleich zu der bahnparallelen Trasse (Variante 2a) einen doppelt so hohen Flächenverlust aufweise, was der Planfeststellungsbeschluss zugunsten der Variante 2a hätte berücksichtigen müssen (Klagebegründung S. 182 f.). Hierzu rügt der Verwaltungsgerichtshof eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss und führt aus, dieser stelle maßgeblich auf den Winkel ab, in dem die Varianten die Salzachhangleite querten, und nicht auf die von der Klagepartei angeführte \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" (Urteil Rn. 187). Diese Begründung ist insofern wenig nachvollziehbar, als sich der Kläger auf eine Unterlage beruft, die in Bezug auf das Biotop 85 \"Hangleitenwald zwischen Kletzing und Gastag\" gerade die \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" für die Planfeststellungstrasse und die - vom Kläger bevorzugte - bahnparallele Trasse gegenüberstellt, einen höheren Flächenverlust bei der planfestgestellten Trasse konstatiert und dies u. a. mit dem etwas spitzeren und daher ungünstigeren Durchschneidungswinkel begründet (Unterlage 19.1V S. 3 und 24). Der Winkel ist damit gerade ein Umstand, der die vom Kläger gewünschte Trassenwahl unterstützt, und steht auch nicht im Gegensatz zur Summe der Biotopeingriffe. Soweit es im Urteil weiter heißt, unabhängig davon sei die Durchschneidung der Salzachhangleite nur ein Teilaspekt neben dem der verminderten naturschutzfachlichen Wertigkeit der bahnnahen Sukzessionsflächen, diesen zweiten Aspekt habe die Klagepartei nicht angegriffen, betrifft auch dies eine für den Kläger (und \"seine\" Trasse) günstige Überlegung, mit der er sich deshalb nicht auseinandersetzen musste. Im Planfeststellungsbeschluss wird mit diesem Argument begründet, warum die bahnparallele Variante 2a nunmehr bei den Auswirkungen auf die Umwelt als gleichrangig mit der planfestgestellten Trasse angesehen wurde, während sie in früheren Unterlagen noch als leicht nachteilig bewertet worden war. Der Unterschied ergebe sich u. a. daraus, dass sich die Wertigkeit der bahnnahen Sukzessionsflächen, die die Variante 2a in stärkerem Umfang in Anspruch nehme, verschlechtert habe (Planfeststellungsbeschluss S. 55). Dem Kläger ist daher zuzugeben, dass der Vorwurf fehlender Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss bezogen auf diesen Aspekt unbegründet ist. \n\n123\\. Daraus folgt jedoch noch kein Verfahrensfehler. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vortrag des Klägers nicht übergangen, sondern ausdrücklich behandelt. Er hat auch das Argument des Flächenverbrauchs aufgegriffen und hierzu ausgeführt, dieser sei nicht maßgebend für die Beurteilung der Umweltauswirkungen gewesen, vielmehr sei darauf abgestellt worden, in welchem Ausmaß Flächen mit besonderer naturschutzfachlicher Wertigkeit berührt würden. Der Flächenverbrauch sei im Planfeststellungsbeschluss gesondert bewertet worden (Urteil Rn. 185). Im Ergebnis führt die Rüge des Klägers auf eine inhaltliche Kritik an den Urteilsgründen und nicht auf einen Verfahrensfehler. \n\n124\\. VIII. Ohne Erfolg bleiben auch die beiden Zulassungsrügen, die sich gegen die Annahme einer Präklusion des Vorbringens zur \"kleinen Variantendiskussion\" richten. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit festgestellt, der Vortrag, dass eine Darstellung von Optimierungen bzw. Abwägungen im Rahmen der gewählten Trasse fehle, erfülle nicht die Darlegungsanforderungen des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil nicht dargelegt sei, an welchen konkreten Stellen und aus welchen Gründen die Trasse den Anforderungen der Entwurfsklasse 2 oder 3 der RAL 2012 entsprechen müsste und ob mit dem Verweis auf den Gutachter Dr. C. die Zusammenfassung auf S. 82 bis 84 der Klagebegründung gemeint sei (Urteil Rn. 193 f.). \n\n125\\. 1\\. Die mit der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage (NZB S. 331 f.), \"Liegt ein unübersichtlicher, verstreuter Vortrag der Klagepartei vor, der eine unsubstantiierte Klagebegründung mit der Folge der Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. darstellt, wenn die Klagepartei im Rahmen des Sachvortrags die Optimierungsmöglichkeiten im Rahmen eines Belangs darstellt und diesen Sachvortrag im Rahmen der Rechtsausführungen eindeutig und unverwechselbar im Hinblick auf die Bewertung eines anderen abwägungserheblichen Belangs, etwa der Durchführung einer kleinen Variantendiskussion, wiederaufgreift?\" betrifft erneut keine klärungsbedürftigen allgemeinen Rechtsfragen. Ob ein Vorbringen unübersichtlich oder hinreichend verständlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Im Übrigen setzt der Kläger auch hier seine eigenen Bewertungen an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs und unterstellt einen Sachverhalt, der in dem angegriffenen Urteil nicht festgestellt wurde. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist gerade nicht von einem eindeutigen und unverwechselbaren Sachvortrag ausgegangen. \n\n126\\. 2\\. Mit seiner Verfahrensrüge macht der Kläger einen Gehörsverstoß wegen unrichtiger Anwendung der Präklusionsvorschrift infolge überspannter Anforderungen an die Klagebegründung geltend und rügt, dass sein Vorbringen auf S. 82 ff. und S. 281 der Klagebegründung nicht berücksichtigt worden sei (NZB S. 328 ff.). Im Ergebnis ist das Urteil insoweit jedoch nicht zu beanstanden. \n\n127\\. Die Kritikpunkte des Klägers zur unterbliebenen Abwägung von Optimierungsmöglichkeiten der gewählten Trasse sind auf S. 281 der Klagebegründung im Rahmen der Erörterung der Rechtslage zu Verstößen gegen das Abwägungsgebot zusammenfassend dargestellt. Dabei geht es um den Vorwurf, die Planung auf der Grundlage der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012 (RAL 2012) sei überdimensioniert, weil statt der Entwurfsklasse (EKL) 3 größtenteils die EKL 2 zugrunde gelegt worden sei, zu viele Kreuzungsbauwerke vorgesehen seien, die zu nahe aneinander lägen, und eine zu kurze, nicht RAL-konforme und verkehrstechnisch fragwürdige Überholspur geplant sei. Der Verweis auf den Sachverständigen Dr. C. führt auf die Wiedergabe der als Anlage K 7 beigefügten gutachterlichen Stellungnahme der C. GmbH vom 13. Dezember 2020 und den unter Gliederungspunkten (2) und (3) auf S. 82 und 83 der Klagebegründung aufgeführten Fehlerrügen (\"Überdimensionierung: Falsche EKL 2 statt richtigerweise EKL 3 nach RAL\" und \"Fehlerhafte Umsetzung und Nichteinhaltung EKL 2 in Variante 4 und 2a; Überdimensionierung und zu hohe Kosten\"). Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs wird damit insbesondere mit Blick auf die detaillierte Gliederung der Klagebegründung noch hinreichend deutlich, dass sich die Rügen auf S. 281 der Klagebegründung auf den Vortrag auf S. 82 f. beziehen. Dieser Vortrag genügt allerdings seinerseits nicht den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung, und zwar selbst dann nicht, wenn die unter Nennung von Seitenzahl und Absatz konkretisierten Passagen aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Dezember 2020 mit in den Blick genommen werden. Hinsichtlich der beanstandeten Knotenpunkte fehlen konkrete Angaben unter Auseinandersetzung mit den einschlägigen Vorgaben der RAL 2012. Soweit es um die bevorzugte Planung nach EKL 3 statt EKL 2 geht, kann dahinstehen, ob der pauschale Verweis auf S. 5 des Gutachtens überhaupt zur Darlegung des wesentlichen Sachverhalts genügen kann. Denn die dortige Begründung beschränkt sich auf eine Bezugnahme auf Tabelle 8 (S. 19) der RAL 2012, die allerdings nicht zutreffend interpretiert wird. Dies wird im Planfeststellungsbeschluss bei den Ausführungen zum Ausbaustandard (S. 58) unter Hinweis auf die hier einschlägige Straßenkategorie LS I näher ausgeführt. Damit setzt sich die Klagebegründung nicht auseinander. \n\n128\\. E. Die gegen die Abweisung der (hilfsweisen) Verpflichtungsanträge erhobene Verfahrensrüge (NZB S. 333 ff.) greift nicht durch. \n\n129\\. Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge auf Planergänzung als unbegründet abgewiesen hat (Urteil Rn. 210 ff.). Er rügt die fehlende Berücksichtigung der Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs, wobei er insoweit einen Gehörsverstoß geltend macht (NZB S. 340 f.). Dabei zitiert er umfangreich aus den Ausführungen zu seinem Betrieb in der Klagebegründung mit dem Vorwurf, dass das Urteil \"all dies\" übergehe (NZB S. 340), ohne den seiner Ansicht nach übergangenen entscheidungserheblichen Vortrag im Einzelnen zu konkretisieren. Der Sache nach rügt er, dass der Verwaltungsgerichtshof den Hilfsantrag zu 2., der auf die Übernahme seines Betriebs gegen Entschädigung und hilfsweise auf Schutzvorkehrungen zur Verhinderung der Existenzgefährdung gerichtet war, aus inhaltlich unzutreffenden Gründen - fälschliche Verneinung einer Existenzgefährdung - abgelehnt hat. Ein Verfahrensfehler lässt sich daraus nicht ableiten. \n\n130\\. Die weiteren Hilfsanträge hat der Verwaltungsgerichtshof nicht wegen fehlender Existenzgefährdung, sondern aus anderen Gründen - mangelnde Substantiierung der befürchteten Beeinträchtigungen, fehlende Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, fehlende Darlegung der nicht mit einer Zufahrt versehenen Flächen - abgelehnt. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. \n\n131\\. F. Ohne Erfolg bleiben auch die 21 Verfahrensrügen, die der Kläger gegen die Ablehnung von Beweisanträgen und einen Befangenheitsantrag erhebt. \n\n132\\. 1\\. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 zahlreiche Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten gestellt, die mit noch in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt wurden. In Bezug auf die Ablehnung von zwanzig Anträgen rügt der Kläger jeweils eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. \n\n133\\. Wie dargelegt (D.V.2.), verstößt die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags nur dann gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt zu erforschen und den Beteiligten Gehör zu gewähren, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Einen solchen Fall legt die Beschwerde nicht dar. Dabei kann dahinstehen, inwieweit es sich überhaupt um bescheidungsfähige Beweisanträge handelte, die entweder bereits innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründung angekündigt wurden oder sich auf Umstände bezogen, die der Kläger erst nachträglich geltend machen konnte. \n\n134\\. a) Zu der Behauptung, die zugrunde gelegte Verkehrsbelastung sei falsch ermittelt und die Lärmbelastung daher zu hoch, hat der Kläger mit Beweisantrag (a) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und in den Spiegelstrichen 1 bis 6 unter Bezugnahme auf die Verkehrsuntersuchung (Planunterlage 22) Ausführungen zu einzelnen Kritikpunkten an den Verkehrszahlen und ​-berechnungen gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte habe die Umstände, die Grundlage der Lärmprognose seien, nicht hinreichend und methodisch\u002F​logisch korrekt ermittelt, weshalb die eingestellten Zahlen und Ergebnisse von vornherein nicht brauchbar seien (Protokoll vom 18. Juli 2023 S. 10 ff.). Gegenstand der Verfahrensrügen sind die Ablehnungen der unter den Spiegelstrichen 1, 3, 4, 5 und 6 gestellten Beweisanträge (NZB S. 343 ff., 347 ff., 351 ff., 354 ff. und 358 ff.). Diese Ablehnungen hat der Verwaltungsgerichtshof - teils kumulativ - damit begründet, dass die Anträge schon keine einer Beweiserhebung zugänglichen Tatsachen zum Gegenstand hätten (Spiegelstriche 1, 3 und 4) bzw. schon ein Sachverständigengutachten zur Frage der Verkehrsentwicklung vorliege und die Einholung eines weiteren sich nicht aufdränge (Spiegelstriche 3, 4, 5 und 6). Diese Begründungen sind prozessrechtlich tragfähig. \n\n135\\. Gegenstand eines Beweisantrags kann nur die Behauptung einer bestimmten, konkreten und individualisierten Tatsache sein; auch ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens muss wenigstens in Umrissen den Inhalt der vom Sachverständigen zu beantwortenden Frage erkennen lassen (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 55 f. m. w. N.). Danach erscheint schon zweifelhaft, inwieweit der Beweisantrag (a) überhaupt insgesamt geeignet ist, Grundlage für den Erlass eines konkreten Beweisbeschlusses mit der Beauftragung eines Sachverständigen zu sein. Die unter den sechs Spiegelstrichen aufgeführten \"Beweistatsachen\" erstrecken sich über ca. eineinhalb Seiten und enthalten zahlreiche Ausführungen, Interpretationen und Bewertungen zu einzelnen Aussagen und Tabellen der Verkehrsuntersuchung, ohne dass deutlich wird, welche Aussagen unter Beweis gestellt werden und welche konkreten Fragen der Sachverständige beantworten soll. \n\n136\\. aa) Soweit die Beschwerde in Bezug auf Spiegelstrich 1 geltend macht, insoweit gehe es um die Tatsachen, dass die Verkehrsuntersuchung 2017 im Wesentlichen auf einer Verkehrszählung von 2007 beruhe, diese Zahlen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sowie der späteren Änderungen veraltet gewesen seien und im Jahr 2020 oder zu späteren Zeitpunkten nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen hätten, überzeugt dies nicht. Der Beweisantrag bezieht sich offenbar auf die planfestgestellte Verkehrsuntersuchung vom Mai 2014 zur 1. Tektur vom 19. Juni 2017, die u. a. auf der Grundlage der damals aktuellen Verkehrszählung 2007 erstellt wurde (vgl. Unterlage 22T S. 6). Auf welchen Daten diese Untersuchung beruht, ist keine durch einen Sachverständigen zu klärende Frage, sondern ergibt sich aus der Unterlage selbst. Im Übrigen zielen die vom Kläger geltend gemachten \"Tatsachen\" zur Aktualität der Daten und der Erfüllung des wissenschaftlichen und technischen Stands auf die Belastbarkeit der in der Verkehrsuntersuchung ermittelten Zahlen und Ergebnisse und die generelle Eignung dieses Gutachtens. Dabei handelt es sich nicht um einer Beweiserhebung zugängliche \"Tatsachen\", wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt hat. Der Hinweis des Klägers in seiner Replik, die Einordnung der Daten als \"veraltet\" ziele auf die fachlich-tatsächliche Frage, wie schnell sich unter den damaligen Voraussetzungen Verkehrsströme änderten, und sei deshalb auf der Tatsachenebene zu klären (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 32 f. der Replik im Verfahren 9 B 10.24), trifft nicht zu. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 \\- 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 30 m. w. N.). Dabei gibt es nicht nur eine einzige fachlich richtige Methode und keine objektiv feststellbare Richtigkeitsgewähr für die Aussagekraft und Belastbarkeit der ermittelten Daten. Im Übrigen reduziert die Beschwerde die planfestgestellte Verkehrsuntersuchung auf die Daten der Verkehrszählung aus dem Jahr 2007, ohne die im Urteil festgestellte und näher erläuterte Fortschreibung (Urteil Rn. 129) zu berücksichtigen. \n\n137\\. bb) Die Ablehnung der unter den Spiegelstrichen 3 bis 6 formulierten Beweisanträge wegen des bereits vorliegenden Verkehrsgutachtens ist ebenfalls prozessrechtlich tragfähig. Wie ausgeführt, besteht eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind, weil sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.). Dass dies hier in Bezug auf die planfestgestellte Verkehrsprognose und die dabei zugrunde gelegten Annahmen zur Verkehrsentwicklung der Fall wäre, legt die Beschwerde nicht dar. \n\n138\\. Der Kläger nimmt Bezug auf einzelne Zahlen und Tabellen der Verkehrsuntersuchung, die er seinerseits interpretiert, als Beleg für einen Verkehrsrückgang bewertet und aus denen er deshalb einen Widerspruch zur Annahme eines Verkehrszuwachses herleitet; außerdem rügt er die methodisch nicht korrekte Unterstellung eines künftigen Gewerbegebiets auf der Grundlage des Flächennutzungsplans. Mit diesem Vorbringen zur Verkehrsentwicklung, insbesondere der Annahme eines linearen jährlichen Rückgangs der Verkehrsbelastung sowie der Berücksichtigung verschiedener Gebiete, hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend befasst und auf die Methodik der Verkehrsuntersuchung hingewiesen (Urteil Rn. 132 f.). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern wiederholt ihre abweichende Bewertung, ohne konkret darzulegen, von welcher \"methodischen und dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Vorgehensweise\" (NZB S. 349) abgewichen worden sein soll. \n\n139\\. b) Wegen des Vorwurfs der Außerachtlassung passiver und aktiver Schallschutzmaßnahmen hat der Kläger mit Beweisantrag (c) die Einholung eines Gutachtens eines Lärmschutzsachverständigen beantragt zum Beweis von unter Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 und Nr. 3 näher dargestellten Umständen. Diese Anträge hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils mit der Begründung abgelehnt, es fehle an Tatsachen, die einer Beweiserhebung zugänglich wären, zudem handele es sich bei den Behauptungen in Nr. 2 um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Auch diese Ablehnungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n140\\. aa) Der Antrag unter (c) Nr. 1 Satz 2 nimmt Bezug auf die vergleichende Betrachtung der Lärmbetroffenheit der Varianten 4 und 2a im Erläuterungsbericht (Unterlage 1 T, Tabelle S. 50) und macht geltend, die Darstellung der Betroffenheiten ändere sich zugunsten der Variante 2a um mindestens 50 %, wenn dabei Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigt würden. Die Beschwerde sieht in der Ablehnung des Beweisantrags einen Gehörsverstoß (NZB S. 361 ff.) und führt aus, es sei um die beweisfähige Tatsache gegangen, ob bei der Variante 2a bei der Ansetzung der Betroffenheiten mit Lärmschutzmaßnahmen mindestens 50 % weniger Personen und Betriebe beeinträchtigt würden (NZB S. 362). \n\n141\\. Versteht man als Gegenstand des Beweisantrags den Vortrag, dass in die Abwägung der Betroffenheiten auch Lärmschutzmaßnahmen eingestellt werden müssen, geht es nicht um eine beweisfähige Tatsache, sondern um die rechtliche Frage der Abwägungsrelevanz bestimmter Umstände und damit um die rechtliche Wertung, die dem Gericht vorbehalten ist (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 55 m. w. N.). Aber selbst wenn man dem Kläger zugestehen wollte, dass sich dem Beweisantrag im Kern die - einem Beweis zugängliche - Tatsachenbehauptung zum konkreten Ausmaß der Lärmbetroffenheiten bei Variante 2a mit Schutzmaßnahmen entnehmen lässt, ist ein Gehörsverstoß durch die Ablehnung des Beweisantrags nicht dargelegt. Denn maßgeblich ist hierfür nicht, ob die vom Gericht gegebene Begründung fehlerhaft ist, sondern ob die Ablehnung des Beweisantrags durch eine prozessrechtlich tragfähige Argumentation zu rechtfertigen ist (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 64). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine (nach Meinung eines Beteiligten) sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31 S. 2 m. w. N.). Vorliegend hätte der Verwaltungsgerichtshof den Beweisantrag auch deshalb ablehnen können, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nach seiner Rechtsauffassung nicht ankam (vgl. zu diesem Ablehnungsgrund etwa BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 9 B 74.09 - juris Rn. 30). Denn er hat im Urteil ausgeführt, der Vorwurf, dass der Planfeststellungsbeschluss die \"lärmlichen Betroffenheiten\" unter Berücksichtigung von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen hätte ermitteln müssen, widerspreche dem Lärmschutzkonzept des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Urteil Rn. 138 f.). Dies wird von der Beschwerde nicht wirksam in Frage gestellt. \n\n142\\. bb) Aus demselben Grund ist auch der unter (c) Nr. 3 gestellte Beweisantrag, der ebenfalls die Lärmbetroffenheiten der Varianten 4 und 2a nach Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen betrachtet, nicht entscheidungserheblich und hätte schon deshalb abgelehnt werden können, so dass der gerügte Verfahrensverstoß (NZB S. 366 ff.) nicht vorliegt. \n\n143\\. cc) Das mit dem Beweisantrag (c) Nr. 2 erstrebte Gutachten soll ergeben, dass \"die Lärmgrenzwertüberschreitung der 16. BImSchV bei den 25 Wohngebäuden der Variante 2a im Bereich von unter 1 bzw. 2 dB(A) liegt und damit nicht spürbar oder wahrnehmbar ist, während bei allen, mindestens aber 1 der 8 oder 9 Wohngebäude bei Variante 4 die Überschreitung höher als 1 bzw. 2 dB(A) liegt und damit spürbar und wahrnehmbar ist\" (dazu NZB S. 363 ff.). Eine nähere Begründung, aus welchen Überlegungen und Anhaltspunkten der Kläger seine Erwartung ableitet, ist nicht ersichtlich, insbesondere setzt sich der Kläger nicht konkret mit den Lärmberechnungen in den planfestgestellten Unterlagen auseinander, so dass viel dafür spricht, dass der Kläger insoweit seine Vermutungen \"ins Blaue hinein\" angestellt hat und es sich um einen nicht unter § 86 Abs. 2 VwGO fallenden Ausforschungsbeweisantrag handelt (vgl. dazu näher Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 57 m. w. N.). Jedenfalls kam es für den Verwaltungsgerichtshof auf den Einwand des Klägers zum Ausmaß der Überschreitung der Lärmgrenzwerte nicht an (Urteil Rn. 144). Zudem ist bereits der Ansatz des Klägers nicht zutreffend, dass eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte um \"nur\" 1 dB(A) nicht wahrnehmbar wäre, so dass es auch deshalb an einer Entscheidungserheblichkeit fehlt. Die in der Rechtsprechung thematisierte Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A) betrifft die Frage der Relevanz einer Lärmerhöhung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 9 A 12.20 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 21 Rn. 21) und ist nicht geeignet, die gesetzlich geregelten Immissionsgrenzwerte, die nach § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden sollen, zu relativieren. \n\n144\\. c) Zu der Rüge einer fehlenden Berücksichtigung der Vorbelastung und einer Fehlplanung hinsichtlich der Situierung der Lärmschutzwände hat der Kläger unter Beweisantrag (d) Nr. 1 bis 4 jeweils die Einholung von Gutachten eines Verkehrssachverständigen sowie eines Immissionsschutzsachverständigen begehrt. Mit der Beschwerde wendet er sich gegen die Ablehnung der Anträge unter Nr. 1 (NZB S. 368 ff.) und 4 (NZB S. 371 ff.), die der Verwaltungsgerichtshof mit der fehlenden Entscheidungserheblichkeit (Nr. 1 Sätze 4 bis 15) bzw. damit begründet hat, Gegenstand seien keine Tatsachen, die einer Beweiserhebung zugänglich seien (Nr. 1 Sätze 1 bis 3 und Nr. 4). Die Satzzählung des Gerichts ist zwar nicht vollständig nachvollziehbar, weil der Beweisantrag nicht 15, sondern 17 Sätze hat. Dies ist aber unschädlich, denn jedenfalls finden auch diese Ablehnungen im Prozessrecht die notwendige Stütze. \n\n145\\. Die Formulierung der \"Beweistatsachen\" in Nr. 1 enthält eine Mischung aus Sachverhaltswiedergaben \\- etwa die vom Verwaltungsgerichtshof als \"erwiesen\" bezeichneten Sätze 4, 6 und 13 (dieser dürfte statt Satz 12 gemeint sein) - sowie zahlreichen Bewertungen und Schlussfolgerungen, so dass bereits unklar ist, welche konkreten Tatsachen durch die beiden beantragten Gutachten belegt werden sollen. Nach der Begründung des Beweisantrags sollen die Gutachten belegen, dass sich bei zahlreichen Anwesen - gemeint sind wahrscheinlich die in Sätzen 6 und 12 genannten Anwesen L. 5, 12, 10, 6, 9 und 7 - bei der Variante 2a keine relevante Lärmmehrung ergebe. Hintergrund soll die Vorbelastung der bereits massiv lärmbetroffenen Grundstücke sein. Der Sache nach stellt die Beschwerde die Ergebnisse der vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen in Frage und bezeichnet einzelne Annahmen als falsch und deshalb methodisch fehlerhaft, ohne nachvollziehbar darzulegen, um welche Beweistatsachen es geht, welche Methodenfehler vorliegen, welche Berechnungen falsch sein sollen und warum sich die Einholung von weiteren Sachverständigengutachten aufdrängen sollte. \n\n146\\. Entsprechendes gilt für den Beweisantrag in Nr. 4 der ebenfalls keine konkreten beweisfähigen Tatsachen benennt. Die Formulierung der \"Beweistatsachen\" besteht auch hier aus einer Mischung von Wiedergabe und Interpretation der vorhandenen Schallschutzuntersuchungen sowie Mutmaßungen zu den Auswirkungen einer für richtig gehaltenen anderen Streckenführung der Variante 2a, ohne konkrete Beweisfragen erkennen zu lassen. Soweit die Beschwerde erläutert, um welche drei Beweistatsachen es sich handeln soll (NZB S. 373), kann dahinstehen, ob dies den damaligen Ausführungen tatsächlich zu entnehmen ist. Denn es fehlt weiterhin an einem tauglichen Gegenstand für eine Beweiserhebung. Der Umstand, \"dass bei der Positionierung der Lärmschutzwand auf der anderen Seite ein Schutz der Betroffenen sowohl vor Schienen- als auch Straßenverkehrslärm gegeben wäre\", ist nicht entscheidungserheblich, weil er einen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt; die Lärmschutzwand ist gerade nicht so geplant. Die Tatsache, dass bestimmte Anwesen \"in der Tabelle 9 auf Seite 26 der Schalltechnischen Untersuchung Unterlage 17.1V nicht behandelt wurden\", muss nicht bewiesen werden, weil sich der Inhalt der bezeichneten Unterlage aus der Unterlage selbst ergibt. Schließlich bedarf auch der Vortrag, \"dass sich die Situation der Betroffenen hinsichtlich der Lärmbelastung bei dieser Positionierung der Lärmschutzwand sogar verbessert\", keiner Beweiserhebung, weil es sich dabei wiederum um Mutmaßungen handelt, die eine abweichende Planung betreffen und daher nicht entscheidungserheblich sind. \n\n147\\. d) Die Ablehnung von Beweisantrag (g) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen des nach Ansicht des Klägers methodisch falschen, weil zu kurzen Prognosezeitraums von nur 6,5 Jahren, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederum mit dem Fehlen von einem Beweis zugänglichen Tatsachen begründet. Auch hier liegt der gerügte Verfahrensverstoß (NZB S. 374 ff.) nicht vor. Die formulierte Beweisfrage setzt sich aus der Wiedergabe von unstreitigem Inhalt der Verkehrsprognose, Kritik an der Methodik, weil der Prognosezeitraum zu kurz sei, und Mutmaßungen zu den Ergebnissen bei Wahl eines längeren Zeitraums zusammen, ohne eine konkrete Beweistatsache zu benennen. Die inhaltliche Kritik, unter Berücksichtigung der Protokollerklärung vom 28. April 2023 stelle der Beklagte auf einen zu kurzen Prognosezeitraum von nur noch 6,5 Jahren ab, ist zudem nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich, weil dieser - abstellend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses - von einem ca. zehnjährigen Zeitraum und damit dem üblichen Prognosehorizont ausgeht (Urteil Rn. 130). Dass dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wurde bereits (unter B.) ausgeführt. \n\n148\\. e) Mit dem Beweisantrag (h) hat der Kläger eine veraltete Kostengegenüberstellung gerügt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, das ergeben sollte, dass bei Zugrundelegung von aktuelleren Zahlen Variante 2a um mindestens 10% günstiger wäre als Variante 4, und dies erst recht nach Korrektur der gerügten Planungsfehler. Die Ablehnung dieses Beweisantrags wegen des Fehlens von einem Beweis zugänglichen Tatsachen (Sätze 1 und 4) bzw. dem Vorliegen eines Beweisermittlungsantrags (Sätze 2 und 3) greift die Beschwerde (NZB S. 376 ff.) nicht erfolgreich an. \n\n149\\. Ungeachtet der sich wiederum stellenden Frage, welche Tatsachen der Kläger konkret unter Beweis stellen will und auf welcher Grundlage seine Mutmaßungen zu Steigerungen der Baukosten beruhen, kommt es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes auf das dem Beweisantrag zugrunde liegende Thema der Kostenermittlung und des Kostenvergleichs der beiden Varianten schon deshalb nicht an, weil das Vorbringen des Klägers dazu als präkludiert angesehen wurde (Urteil Rn. 171 ff.). Dies hat der Kläger nicht erfolgreich mit Zulassungsrügen angegriffen (dazu D.VI.) \n\n150\\. f) Der unter Ziffer I gestellte Antrag des Klägers vom 18. Juli 2023 auf Einholung von Sachverständigengutachten thematisiert die Variantenauswahl und gliedert sich in drei Nummern, von denen die Beschwerde die Ablehnung der Anträge unter Nr. 2 und Nr. 3 rügt (NZB S. 380 ff, und 383 ff.), die jeweils mit der Begründung erfolgt ist, der Antrag habe keine Tatsachen zum Gegenstand, die einer Beweiserhebung zugänglich wären. Das ist prozessrechtlich tragfähig. \n\n151\\. Der Beweisantrag formuliert unter Nr. 2 eine Reihe von Punkten, in denen die Variantendiskussion fehlerhaft sei, und führt unter Nr. 3 aus, dass demgegenüber die vorgelegten Stellungnahmen der C. GmbH zutreffend seien. Insgesamt soll die Beweiserhebung danach ergeben, dass die Kombinationsvariante 5 und die Variante 2a in den Punkten Lärm, private Belange, Wirtschaftlichkeit\u002F​Kosten, Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Artenschutz besser abschnitten als die Planfeststellungsvariante 4 und deshalb offensichtlich vorzugswürdig seien. Damit zielen die einzelnen Beweisanträge auf eine neue Variantendiskussion, die Gegenstand eines Gutachtens sein soll, und nicht auf einzelne, konkret zu begutachtende Tatsachen. Die Variantenprüfung mit der Abwägung der verschiedenen relevanten Belange ist aber Aufgabe der Planfeststellungsbehörde und kann nicht in Gänze von einem Sachverständigen übernommen werden. Die Kontrolle des Abwägungsergebnisses obliegt wiederum dem Gericht. \n\n152\\. Soweit der Kläger in seiner Replik (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 42 der Replik im Verfahren 9 B 10.24) als Beweistatsache der Nr. 2 die Frage benennt, ob bei einer anderen, fachgerechten Planung der Abriss von 19 Gebäuden zu vermeiden gewesen wäre, nimmt das nur einen Teil der in Nr. 2 formulierten Umstände auf, betrifft einen abweichenden Gegenstand der Variantendiskussion und unterstellt Fehler in der Planung, von denen der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht ausgegangen ist. Auch die von der Beschwerde zu Nr. 3 angesprochenen Kostensynergien sowie die weiteren Ausführungen zum Zusammenhang zwischen dem Straßenausbau und dem geplanten Bahnausbau stehen im Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs. \n\n153\\. g) Mit den Beweisanträgen unter Ziffer V. Nr. 2 und 3, die ebenfalls wegen nicht beweisfähiger Tatsachen verfahrensfehlerfrei abgelehnt wurden, wollte der Kläger der Sache nach (erneut) die Einholung eines neuen Verkehrsgutachtens erreichen (dazu NZB S. 385 ff. und 388 ff.). Auch hier bestehen die benannten \"Beweistatsachen\" in Nr. 2 in einer Kombination aus der Wiedergabe von (unstreitigen) Elementen der planfestgestellten Verkehrsprognose, Rügen zur Aktualität des Datenbestands und Schlussfolgerungen oder Mutmaßungen zur Verkehrsentwicklung, die aus vorhandenen Zahlen und unterstellten Zusammenhängen abgeleitet werden. Aus der Begründung des Beweisantrages und den Ausführungen der Beschwerde ergibt sich nicht, warum das vorhandene Verkehrsgutachten ungeeignet sein sollte und die schon zuvor bei der Ablehnung früherer Beweisanträge dokumentierte Einschätzung des Gerichts, dass für die Einholung eines weiteren Gutachtens kein Anlass bestehe, ermessensfehlerhaft sein und sich die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens aufdrängen sollte. Soweit mit dem Beweisantrag bezweckt wurde, den Bedarf für das Vorhaben in Frage zu stellen, fehlt jede Auseinandersetzung mit den strengen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von einer Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und dem Wegfall der darauf beruhenden Planrechtfertigung ausgegangen werden kann (vgl. dazu Urteil Rn. 72 ff.). \n\n154\\. Die unter Nr. 3 thematisierten \"örtlichen Gegebenheiten in Laufen\" bezeichnen ebenfalls keine konkret beweisfähigen Tatsachen. Soweit der Kläger unter Beweis stellen wollte, dass das Vorhaben zu keiner merklichen Entlastung des Stadtgebiets Laufen führen würde (NZB S. 390), kommt es darauf nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht an, denn danach leitete sich die Bedarfsfeststellung nicht aus der bestehenden oder zu erwartenden Verkehrsbelastung her, sondern aus dem hohen Kosten-Nutzen-Verhältnis (Urteil Rn. 75, 77). \n\n155\\. h) Auch die Beweisanträge zu Ziffer X Nr. 1 bis 3 hat der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, sie hätten keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen zum Gegenstand. Die Beschwerde vermag insoweit keinen Gehörsverstoß darzulegen (NZB S. 391 ff., 394 ff. und 397 ff.). \n\n156\\. Den unter Nr. 1 bis 3 jeweils aufgeführten Umständen lässt sich schon keine konkrete Beweisfrage entnehmen. Die Ausführungen unter Nr. 1 setzen sich aus einer Vielzahl von Einzelaussagen zusammen, die verschiedene Aspekte der nach Ansicht des Klägers \"richtigen\", optimierten Planung der Variante 2a betreffen und die wesentlichen Argumente aus der Klagebegründung (etwa Sicherheitsabstand zur Bahn, Kurvenradius, Verzicht auf eine Überholspur, Verschwenkung der Trasse im Bereich des Rinderstalls) wiederholen und mit Schlussfolgerungen und Bewertungen verbinden. Nr. 2 und 3 wiederholen zahlreiche Aussagen aus den Stellungnahmen der C. GmbH zur Frage der Kostensenkung bei der Variante durch eine Optimierung des Streckenverlaufs und zur Verwirklichung der Variante 2a auf den Flächen der Deutschen Bahn. Letztlich erstrebt der Kläger damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestätigung, dass die von ihm bereits vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen inhaltlich richtig sind. Damit sind die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht dargetan. Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Optimierungsmöglichkeiten der Variante 2a und die Kostenermittlung verfahrensfehlerfrei von einer Präklusion ausgegangen, so dass Beweisanträge zu diesen Themen für ihn nicht entscheidungsrelevant waren. \n\n157\\. i) Mit den Beweisanträgen zu Ziffer XI Nr. 1 bis 4 thematisiert der Kläger erneut die Frage der Kosten, insbesondere Grunderwerbskosten, mit dem Ziel, die Kostenabwägung in Frage zu stellen. Die Ablehnung der Anträge wegen nicht beweistauglicher Tatsachen greift die Beschwerde wiederum nicht erfolgreich an (NZB S. 399 ff.). Auch diese Beweisanträge zielen darauf, den Klagevortrag einschließlich darauf bezogener Bewertungen sowie die vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen zum Inhalt eines weiteren Gutachtens zu machen, wobei Nrn. 1 und 2 sogar pauschal alle \"Behauptungen\" der genannten Stellungnahmen als Beweistatsachen bezeichnen, ohne diese näher zu konkretisieren. Eine hinreichend konkretisierte Beweistatsache oder Beweisfrage ergibt sich daraus nicht. \n\n158\\. 2\\. Schließlich liegt auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wegen der Ablehnung des gegen die Vorsitzende gerichteten Befangenheitsantrags nicht vor (NZB S. 403 ff.). \n\n159\\. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angreifbar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Überprüfung im Revisionsverfahren, weshalb die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die fehlerhafte Ablehnungsentscheidung zugleich eine Verletzung des nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rechts auf den gesetzlichen Richter beinhaltet. Eine in diesem Sinne vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts setzt voraus, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestimmend gewesen sind. Fehler bei der Gesetzesanwendung und eine lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch genügen insoweit nicht. Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn offensichtlich einschlägige Normen in krasser Weise fehlgedeutet werden und die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2008 - 2 B 119.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 5 Rn. 6 und vom 3. August 2021 - 9 B 49.20 - Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 7 Rn. 21 f.). Ein solcher Fall liegt hier erkennbar nicht vor. \n\n160\\. Der Kläger hat sein in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2023 vorgebrachtes Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin mit einseitig zugunsten des Beklagten erteilten Hinweisen und unaufgeforderten Hilfestellungen begründet und dies näher ausgeführt. Das Gesuch wurde mit Beschluss vom 27. April 2023 ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin zurückgewiesen und in der mehrseitigen Begründung insbesondere auf die Pflicht des Gerichts zur tatsächlichen und rechtlichen Erörterung der Streitsache nach § 104 Abs. 1 VwGO, den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und die Aufgabe des Richters zur Erteilung von richterlichen Hinweisen und Anregungen einschließlich der dabei geltenden Grenzen hingewiesen. Dies lässt keine willkürlichen Erwägungen erkennen. \n\n161\\. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass richterliche Hinweise und Anregungen zu den Aufgaben des Richters gehören und grundsätzlich keine Befangenheitsablehnung rechtfertigen, selbst wenn hierdurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden. Dies schließt die Mitteilung einer vorläufigen Bewertung des bisherigen Sach- und Streitstandes und den Hinweis auf die aus Sicht des Gerichts maßgeblichen Gesichtspunkte und Bedenken in einem offenen Rechtsgespräch ein. Das Gericht darf sich jedoch nicht durch Empfehlungen zur Fehlerbehebung zum Berater der Behörde machen und Verfahren zur Fehlerheilung selbst initiieren (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 83 Rn. 6 ff.). Diese Maßstäbe hat auch der Verwaltungsgerichtshof bei der Bewertung des vom Kläger im Einzelnen beanstandeten Verhaltens der Vorsitzenden Richterin zugrunde gelegt und erläutert, warum sich aus deren Äußerungen und der Sitzungsleitung insgesamt bei vernünftiger Würdigung keine hinreichend objektiven Gründe für Zweifel an ihrer Unparteilichkeit ergäben. Dabei hat er auch begründet, warum die Anregung der Vorsitzenden, der Beklagtenvertreter könne bei Gelegenheit einer Änderung des Planfeststellungsbeschlusses an anderer Stelle zugleich den Begriff der \"Umwelt\" klarstellen, keine auf die behördliche Heilung eines Rechtsverstoßes zielende Initiative des Gerichts darstelle. Die Beschwerde zieht diese Bewertung in Zweifel und legt näher dar, warum sie die Grenzen der richterlichen Neutralität als überschritten ansieht. Damit stellt sie die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in Frage und macht eine unzutreffende Anwendung der maßgeblichen Rechtssätze geltend. Anhaltspunkte für ein krasses Fehlverständnis dieser Rechtssätze und deren willkürliche Handhabung ergeben sich daraus jedoch nicht. \n\n162\\. G. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Urteil zwar in weiten Teilen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, in einigen Punkten aber Verfahrensmängel vorliegen, auf denen das Urteil jeweils gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. Das betrifft zum einen die Annahme der Präklusion des Vortrags zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 aus Kostengründen (D.II.2); zum anderen liegen Verstöße gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Variantenprüfung zum Belang der eigentumsrechtlichen Betroffenheit vor. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerhaft einerseits den Sachvortrag zur Vermeidbarkeit von Gebäudeabrissen bei einer technisch \"besseren\" Planung der Variante 2a und andererseits den Vortrag zu Existenzgefährdungen von Betrieben bei Verwirklichung dieser Variante nicht vollständig inhaltlich berücksichtigt (D.IV.2) und dabei verfahrensfehlerhaft das Nichtvorliegen einer Existenzgefährdung in Bezug auf den Pferdesportbetrieb sowie den Betrieb B. festgestellt (D.V.1.). \n\n163\\. Im Hinblick auf diese begründeten Verfahrensrügen macht der Senat von der ihm nach § 133 Abs. 6 VwGO zustehenden Befugnis Gebrauch, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. \n\n164\\. H. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG in Verbindung mit Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei - auch aus Gründen des Vertrauensschutzes - die bei Einleitung der Rechtsmittelinstanz (§ 40 GKG) mit Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde im Jahr 2024 geltende Fassung des Streitwertkatalogs von 2013 zugrunde gelegt wurde.","BVerwG, 15.12.2025, 9 B 12.24","2026-07-10T22:07:26.855Z",{"id":80,"ecli":81,"slug":82,"caseNumber":83,"courtId":44,"decisionDate":66,"fullText":84,"summary":85,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":66,"parsedAt":69,"updatedAt":86},"3685","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600140","ecli-de-neuris-wbre202600140","9 B 11.24","#  BVerwG, 15.12.2025, 9 B 11.24 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Kläger wendet sich gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss. Er betreibt einen Milchviehbetrieb im Vollerwerb und rügt, dieser Betrieb werde infolge des Vorhabens in seiner Existenz gefährdet. \n\n2\\. Streitgegenstand ist der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern \"B 20 Freilassing - Burghausen, Ortsumfahrung Laufen\" vom 9. Oktober 2020 über die Verlegung der B 20 aus dem innerstädtischen Bereich der Stadt Laufen nach Westen auf einer Länge von knapp 5 km. Das Vorhaben nimmt Flächen in Anspruch, die im Eigentum des Klägers stehen oder von diesem gepachtet wurden. Im Planfeststellungsverfahren erhob der Kläger deshalb Einwendungen (Einwender 3005\u002F4005) und rügte, infolge der unmittelbaren Inanspruchnahme seiner betrieblichen Flächen sowie zusätzlicher negativer Zerschneidungswirkungen sei sein Betrieb auch unter Berücksichtigung des angebotenen Ersatzlandes in seiner Existenz gefährdet. \n\n3\\. Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 2020 erhob der Kläger am 15. Dezember 2020 Klage; die Klageschrift seines Prozessbevollmächtigten wurde zudem im Namen von fünf weiteren Klageparteien, die Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe waren, des Eigentümers von Flächen, auf denen ein Dressurpferdesportzentrum betrieben wurde, sowie der GmbH mit ihren Gesellschafterinnen, die diese Grundstücke und die Pferdesportanlagen gepachtet hatte, eingereicht. Die Klagen der weiteren Kläger wurden vom Verwaltungsgerichtshof abgetrennt und jeweils als selbständige Verfahren geführt. Mit einheitlichem Schriftsatz vom 22. Februar 2021 reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Begründung für alle acht Klagen ein und machte zahlreiche formelle und materielle Fehler des Planfeststellungsbeschlusses geltend. Er beanstandete insbesondere die Trassenwahl und die dazu erfolgte Abwägung zwischen den Varianten und rügte die Existenzgefährdung des Dressurpferdesportbetriebs und der landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben. \n\n4\\. Mit Urteil vom 21. April 2023 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klagen der GmbH und ihrer Gesellschafterinnen ab, weil diese mit Blick auf eine vor Klageerhebung erfolgte Unterverpachtung der Reitsportanlagen wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig seien. Im Verfahren des Klägers und in den übrigen Verfahren änderte der Beklagte im Laufe der mündlichen Verhandlung durch Erklärungen vom 28. April und 18. Juli 2023 den Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Begründung des Belangs \"Lärmimmissionen\" ab. Alle Klagen wurden durch Urteile vom 20. Juli 2023 jeweils als unbegründet abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seine Klage abweisenden Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich die vorliegende Beschwerde des Klägers. \n\nII\n\n5\\. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Allerdings rechtfertigen weder die vom Kläger erhobenen zahlreichen Grundsatzrügen noch die beiden Divergenzrügen eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen größtenteils nicht vor. Der Kläger rügt aber im Ergebnis zu Recht in Bezug auf die Variantenprüfung das Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen das Urteil jeweils beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); das betrifft die Annahme der Präklusion seines Vortrags zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 aus Kostengründen (nachfolgend D.II.2.), die Behandlung seines Sachvortrags zum Vergleich der Varianten 2a und 4 im Hinblick auf die Vermeidbarkeit von Eigentumsbetroffenheiten bei einer besseren Planung der Variante 2a und die Nichtberücksichtigung von Existenzgefährdungen bei der Variante 4 (D.IV.2.) sowie die Feststellung des Nichtvorliegens einer Existenzgefährdung in Bezug auf den Betrieb B. (D.V.1.). Das Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen (G.). \n\n6\\. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen, deren Gliederung derjenigen von Beschwerdebegründung, Erwiderung und Replik folgt: \n\n7\\. A. Die Zulassungsrügen in Bezug auf den geltend gemachten formellen Fehler, die Planfeststellungsbehörde habe zu Unrecht eine Verfahrensverbindung nach § 78 Abs. 1 VwVfG mit dem Vorhaben zum Ausbau der Eisenbahnstrecke Tüßling - Freilassing (als Teil der Ausbaustrecke München - Mühldorf - Freilassing, ABS 38) abgelehnt, haben keinen Erfolg. \n\n8\\. Die Beschwerde beanstandet die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Rn. 48 - 53), wonach die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG nicht erfüllt seien. Nach dieser Vorschrift findet bei einem Zusammentreffen mehrerer selbständiger Vorhaben nur ein Planfeststellungsverfahren statt, wenn für sie nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Dies setzt nach der auch vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass es sich um Vorhaben handelt, die nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zusammentreffen (BVerwG, Urteil vom 11\\. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 40 m. w. N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat sowohl das erforderliche räumliche wie auch das zeitliche Zusammentreffen verneint. \n\n9\\. 1\\. Die gegen die Ablehnung des zeitlichen Zusammenhangs gerichtete Verfahrensrüge (Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - künftig NZB - S. 16 ff.) greift nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu (Urteil Rn. 53) unter Bezugnahme auf zwei Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. Juli 2019 und 20. August 2021 ausgeführt, danach habe ein ausgearbeitetes Planungskonzept zum Ausbau der Eisenbahnstrecke während des fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nicht vorgelegen. Noch im Jahr 2019 hätten sich die Planungen der DB Netz AG auf der Stufe der Vorplanung befunden und damit mindestens zwei Planungsstufen hinter der Straßenplanung zurückgelegen. \n\n10\\. Die Beschwerde macht demgegenüber geltend, das Gericht habe den Sachvortrag zum zeitlichen und inhaltlichen Vorliegen eines vollständigen Planungskonzepts der Deutschen Bahn AG bzw. DB Netz AG übergangen und aktenwidrig festgestellt, dass im Jahr 2019 noch keine entsprechenden Pläne zum Bahnausbau vorgelegen hätten, weshalb das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und gegen den Überzeugungsgrundsatz sowie den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen worden sei. Sie bezieht sich dabei insbesondere auf die mit der Klagebegründung vorgelegten Anlagen K 05 (Rundschreiben der Deutschen Bahn vom 23. Oktober 2020) und K 06 (Schreiben des Konzernbevollmächtigten der Deutschen Bahn AG für den Freistaat Bayern vom 14. November 2017). Damit ist der behauptete Verfahrensverstoß nicht dargelegt. \n\n11\\. Das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Gericht muss sich in seinem Urteil aber nicht mit jedem Vorbringen auseinandersetzen und darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Die Nichtbehandlung des Vorbringens eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt daher nur dann auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schließen, wenn das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 \\- 9 B 24.18 - NVwZ 2019, 1610 Rn. 15 m. w. N.). Ein Verstoß gegen den in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten Überzeugungsgrundsatz ist im Zusammenhang mit der von der Beschwerde angesprochenen Sachverhaltsfeststellung dann gegeben, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Umstände, deren Nichtbeachtung die Beschwerde beanstandet, waren nicht geeignet, die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs in Frage zu stellen, so dass sie nicht entscheidungserheblich waren. \n\n12\\. Das Urteil stützt sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es an dem von § 78 Abs. 1 VwVfG vorausgesetzten zeitlichen Zusammenhang fehlt, wenn es für eines der selbständigen Vorhaben kein ausgearbeitetes Planungskonzept des zuständigen Vorhabenträgers gibt, das zum Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens gemacht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 40 m. w. N.). Dabei sind auch die gesetzlich vorgegebenen Verfahrensschritte des Fachplanungsrechts in den Blick zu nehmen. Ein zeitliches Zusammentreffen im Sinne des § 78 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass die Vorhaben innerhalb desselben Zeitraums realisiert werden sollen; deshalb darf das eine Verfahren nicht so weit fortgeschritten sein, dass eine einheitliche Durchführung nur um den Preis einer Wiederholung wichtiger Verfahrensschritte wie etwa der Auslegung nach § 73 Abs. 3 VwVfG möglich wäre (Wysk, in: Kopp\u002F​Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 78 Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 30 zum fehlenden zeitlichen Zusammenhang, wenn bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses dem Beginn des Planfeststellungsverfahrens für ein anderes Vorhaben noch bedeutende Verfahrensschritte entgegenstehen). Einen solchen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof hier angenommen, weil sich die Planung der Ausbaustrecke der Bahn im Bereich von Laufen ausweislich der Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. Juli 2019 und 20. August 2021 damals noch im Stadium der Vorplanung befunden habe. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 war danach das förmliche Planfeststellungsverfahren für den Bahnausbau noch nicht eingeleitet, weshalb der Verwaltungsgerichtshof auch das Vorliegen eines hinreichend ausgearbeiteten Planungskonzepts verneint hat. \n\n13\\. Die Beschwerde setzt sich weder mit dieser Argumentation und den darin zitierten und in den Akten dokumentierten Informationen des für die Verkehrsplanung zuständigen Ministeriums auseinander noch stehen die von ihr vorgelegten und zitierten Unterlagen dazu im Widerspruch. Aus dem Rundschreiben der Deutschen Bahn, das vom 23. Oktober 2020 datiert und damit erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 veröffentlicht wurde (Anlage K 05), ergibt sich nicht, dass noch während des streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens eine ausgearbeitete Planung der Bahn vorgelegen hätte. Vielmehr wird der Abschluss einer entsprechenden Vorplanung mitgeteilt und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen für die Zeit ab November 2020 angekündigt. Das Schreiben vom 14. November 2017 (Anlage K 06) thematisiert ebenfalls nur aktuelle Vorplanungen und stellt eine Aufnahme des Bahnvorhabens aus dem potentiellen in den vordringlichen Bedarf in Aussicht. Beide Unterlagen sind damit ohne Bedeutung für die Argumentation im Urteil und bestätigen diese allenfalls. Auch aus dem übrigen Vorbringen der Beschwerde und den Zitaten aus der Klagebegründung ergibt sich nicht, dass der Kläger zu einem über das Stadium der Vorplanung hinausgehenden, hinreichend konkreten Planungskonzept für das Bahnvorhaben vorgetragen hätte. Im Übrigen verfehlen die Ausführungen zu den Vorteilen einer gebündelten Planung den Prüfungsmaßstab des § 78 Abs. 1 VwVfG, der im Hinblick auf die damit verbundene Kompetenzverlagerung eine Ausnahmevorschrift darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 \\- BVerwGE 170, 210 Rn. 30 m. w. N.), die eng auszulegen ist. \n\n14\\. Soweit der Kläger in seiner Replik rügt, dass sich das Gericht nicht mit den angebotenen Beweismitteln auseinandergesetzt habe (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 6 der Replik im Verfahren 9 B 10.24), ist eine substantiierte Aufklärungsrüge unter Bezeichnung der konkret übergangenen Beweisangebote innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 VwGO nicht erhoben worden. \n\n15\\. 2\\. Die Verfahrensrüge wegen eines geltend gemachten Verstoßes gegen Denkgesetze zum Merkmal des räumlichen Zusammenhangs (NZB S. 10 ff.) und die Grundsatzrüge zu der Frage, ob der räumliche Zusammenhang nach § 78 VwVfG mit der konkret beantragten Trasse bestehen muss oder ein räumlicher Zusammenhang mit einer in der engeren Variantendiskussion abgelehnten Trasse ausreicht (NZB S. 13 ff.), rechtfertigen schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil es auf die damit angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zum räumlichen Zusammenhang der beiden Vorhaben nicht entscheidungserheblich ankommt. Ist eine Entscheidung in einem Punkt auf mehrere jeweils für sich selbständig tragende Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur dann Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund zu jedem der Entscheidungsgründe vorgetragen und gegeben ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 9 B 69.19 - juris Rn. 14 m. w. N.). Hier hat der Verwaltungsgerichtshof das Verneinen der Voraussetzungen des § 78 VwVfG selbständig tragend schon mit dem Fehlen des zeitlichen Zusammenhangs begründet. Die dagegen erhobene Zulassungsrüge hat - wie dargelegt - keinen Erfolg. \n\n16\\. B. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Grundsatzrüge, die Divergenzrüge und die Verfahrensrüge, die der Kläger zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erhoben hat (NZB S. 26 ff.). \n\n17\\. Der Kläger beanstandet insoweit, dass der Verwaltungsgerichtshof als maßgeblich für die gerichtliche Prüfung die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 angesehen und in den Planergänzungen vom 28. April und 18. Juli 2023 nur die Heilung von \"punktuellen\" Fehlern gesehen hat, bei denen der Beklagte sich weder auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse gestützt noch eine Neubewertung auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen vorgenommen habe (Urteil Rn. 58 - 61). Dem Kläger geht es dabei um die in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2023 zu Protokoll erklärte Änderung der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zu einem Aspekt der Abwägung der Planungsvarianten. Der Beklagte hat insoweit einen Absatz der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses auf S. 55 f. zwischen dem einleitenden Satz \"Ebenfalls im Vorteil ist Variante 4 beim Immissionsschutz\" und dem Fazit \"Die ... ausgelöste Neubelastung von bisher von der B 20 nicht Betroffenen ist bei der Variante 4 am geringsten\" geändert und sich hierbei nicht mehr auf die Zahlen der Unterlage 19.4 mit dem Prognosehorizont 2020, sondern auf die planfestgestellte Unterlage 17.1.T und die dem Planfeststellungsbeschluss nachrichtlich beigefügte Unterlage 17.1.V jeweils mit Prognosehorizont 2030 gestützt. Der Kläger ist der Auffassung, für die Abwägungsentscheidung hätte nunmehr auf den Zeitpunkt der Protokollerklärung am 28. April 2023 abgestellt werden müssen, was beispielsweise Folgen für die Aktualität der zugrunde gelegten Verkehrsprognose gehabt hätte. \n\n18\\. 1\\. Die hierzu aufgeworfene \"Grundsatzfrage\" (NZB S. 29 f.) \"Liegt eine wesentliche - und nicht nur punktuelle - Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses vor, die den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Rechtmäßigkeit insoweit auf den Zeitpunkt der Änderung verschiebt, wenn ein von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang im Gerichtsverfahren vollständig ausgetauscht wird, insbesondere, wenn sie sich dabei auf Unterlagen stützt, die zwar in den Auslegungsunterlagen enthalten waren, die aber zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Mit anderen Worten: 1\\. Ist ein vollständiges Auswechseln eines Hauptarguments der Variantendiskussion eine nur punktuelle Änderung, oder wird insoweit der Beurteilungszeitpunkt der Rechtmäßigkeitsprüfung auf den Zeitpunkt der Auswechslung verschoben? 2\\. Wird der Beurteilungszeitpunkt auf den Zeitpunkt der Änderung verschoben, wenn im ergänzenden Verfahren zwar keine neue Unterlage oder Tatsache erstellt wurde, die Abwägung aber nunmehr vollständig auf eine andere Unterlage gestützt wird, die bisher in der Abwägung nicht erwähnt wurde? 3\\. Wird der Beurteilungszeitpunkt zumindest dann auf den Zeitpunkt der Änderung verschoben, wenn 1. und 2. zusammentreffen, also wenn ein tragendes Argument auf vollständig neue, aber nicht neu erstellte Unterlagen gestützt wird?\" rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. \n\n19\\. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Um den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, muss die Beschwerde erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2025 - 9 B 3.25 - juris Rn. 9 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die im vorliegenden Zusammenhang geltenden Maßstäbe sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der Kläger formuliert keine darüber hinaus gehende, einer grundsätzlichen Klärung zugängliche, verallgemeinerungsfähige Frage. \n\n20\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich dessen Erlass. Auf den Zeitpunkt einer Ergänzung ist nur insoweit abzustellen, als die Planfeststellungsbehörde sich nicht nur auf punktuelle Änderungen beschränkt, sondern ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (BVerwG, Urteile vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 34, vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 163 und vom 23. April 2024 - 9 A 3.23 - juris Rn. 17 m. w. N.). Diesen Maßstab hat auch der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt. Die in der Beschwerde formulierte Frage betrifft die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall, wobei der Kläger seine eigene Bewertung des Sachverhalts (\"vollständiges Auswechseln eines Hauptarguments\") zugrunde legt. Die von ihm angestrebte Abgrenzung zwischen punktuellen Änderungen und einer Neubewertung im Sinne der zitierten Rechtsprechung lässt sich allerdings keiner allgemeinen Klärung zuführen. Inwieweit eine inhaltliche Neubewertung vorliegt, kann nicht abstrakt danach beurteilt werden, ob beispielsweise eine andere Unterlage herangezogen wird, sondern bedarf der inhaltlichen Würdigung im Einzelfall. Dass insoweit eine differenzierende Betrachtungsweise nach der Zielrichtung des ergänzenden Verfahrens geboten ist, ergibt sich bereits aus der vom Kläger zitierten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - a. a. O. Rn. 34). Soweit der Kläger in seiner Replik (S. 6 der in Bezug genommenen Replik im Verfahren 9 B 10.24) erläutert, er ziele auf die Fragestellung, ob die Auswechslung eines von der Planfeststellungsbehörde selbst als wesentlich bezeichneten Arguments eine Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts zur Folge habe, unterstellt er wiederum im Rahmen der eigenen Sachverhaltsbewertung den Austausch eines wesentlichen Belangs und deshalb eine Neubewertung, wohingegen der Verwaltungsgerichtshof lediglich von einer anderen Unterfütterung der Begründung ohne Neubewertung des Immissionsschutzbelangs ausgegangen ist. Der Sache nach greift der Kläger diese abweichende Beurteilung des Einzelfalls an; darauf lässt sich eine Grundsatzrüge jedoch nicht stützen. \n\n21\\. 2\\. Auch die Divergenzrüge (NZB S. 35 ff.) hat keinen Erfolg. Eine Abweichung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2025 - 6 B 1.25 - juris Rn. 7 m. w. N.). Einen solchen Fall legt die Beschwerde nicht dar. \n\n22\\. Die Beschwerde rügt eine Abweichung von dem oben zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zur Änderung des maßgeblichen Zeitpunkts in dem Fall, dass die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 34). Dass der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung ausdrücklich auf diesen Rechtssatz gestützt hat, erkennt auch der Kläger an, macht aber eine versteckte oder verdeckte Divergenz geltend. Ein solcher Fall kann bei einer Abweichung in der Sache vorliegen, wenn sich die Vorinstanz zwar in ihren Obersätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch entsprechende Wiedergabe angeschlossen hat, die Anwendung im Einzelfall aber zeigt, dass sie trotzdem einen anderen Rechtssatz oder Maßstab zugrunde gelegt hat, wobei diese \"verdeckten\" Rechtssätze von der Beschwerde so deutlich herausgearbeitet werden müssen, dass sie unzweifelhaft feststehen (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 36 Rn. 29 m. w. N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. \n\n23\\. Den vom Kläger unterstellten (NZB S. 36) Rechtssatz \"keine Verschiebung des Beurteilungszeitpunkts bei Neubewertung eines wesentlichen Belangs der Variantenwahl\" hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch in der Sache angewandt. Anders als der Kläger meint (NZB S. 38 und Replik S. 1 in Verbindung mit S. 7 der Replik im Verfahren 9 B 10.24), liegt dem Urteil nicht die Auffassung zugrunde, dass die Auswechslung eines von der Planfeststellungsbehörde als wesentlich bezeichneten Belangs oder die Auswechslung der Begründung nie zu einer Verschiebung des Beurteilungszeitpunkts führen könnten. Die Prämisse des Klägers, es sei \"ein vollständiges Hauptargument rückstandslos ausgewechselt\", entspricht gerade nicht der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser geht vielmehr - nachvollziehbar begründet - davon aus, dass der weiterhin geltend gemachte Belang der Lärmimmissionen nur mit einer abweichenden Begründung unterfüttert worden sei und sich das Argument der Vorteilhaftigkeit der Variante 4 in Bezug auf den Lärmschutz auch bei Abstellen auf eine andere planfestgestellte Unterlage bestätigt habe. Der Sache nach beanstandet der Kläger wiederum nur die konkrete Anwendung der höchstrichterlichen Rechtssätze im Einzelfall, womit eine Divergenz i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. September 2018 - 9 B 24.17 - juris Rn. 10). \n\n24\\. 3\\. Schließlich greift auch die Verfahrensrüge (NZB S. 41 ff.) nicht durch. Der Kläger rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der gerichtlichen Aufklärungspflicht, weil sein Sachvortrag zum Austausch des wesentlichen Hauptarguments übergangen worden sei und das Gericht nicht erkannt habe, dass der Beklagte seine Abwägung auf vollständig neue Tatsachen gestützt und damit sein Hauptargument vollständig ausgewechselt habe (NZB S. 45). Er legt jedoch nicht dar, dass das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen oder entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses durch die Protokollerklärung vom 28. April 2023 in den Urteilstatbestand aufgenommen (Urteil Rn. 8 und 33) und in ihrer Bedeutung für den Beurteilungszeitpunkt gewürdigt (Rn. 61). Auch hier beanstandet der Kläger der Sache nach lediglich das Ergebnis dieser Bewertung und hält die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs für unzutreffend. Mit dieser inhaltlichen Kritik lässt sich ein Verfahrensfehler nicht begründen. \n\n25\\. C. Die zum Natur- und Artenschutz erhobene Grundsatzrüge (NZB S. 49 ff.) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. \n\n26\\. Die von der Beschwerde formulierten Fragen, \"Beruht ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich der naturschutzrechtlichen Belange, insbesondere mit Blick auf den besonderen Artenschutz, auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, die der praktischen Vernunft entspricht, wenn die methodenkonforme Erhebung des Natur- und Artenschutzes im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bereits 6 Jahre alt ist und lediglich eine eintägige Begehung zwei Jahre vor Erlass des Beschlusses - ungeachtet irgendwelcher Brutzeiten - über eine 4,8 km lange Trasse mit zusätzlichem Drohnenflug und bloßer Prüfung der Realnutzung stattgefunden hat, und wenn zuvor die untere Naturschutzbehörde die Aktualität der Daten kritisiert hatte? Mit anderen Worten: Ist sechs Jahre nach methodenkonformer Kartierung des natur- und artenschutzrechtlichen Zustands einer künftigen Straßentrasse eine Begehung mit Prüfung der Realnutzung ausreichend für die Aktualitätskontrolle der natur- und artenschutzrechtlichen Unterlagen, oder muss dazu dargelegt werden, weshalb im konkreten Fall von der methodenkonformen Erhebung keine Abweichungen zu erwarten sind?\" und \"Beruht ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Belange des besonderen Artenschutzes hinsichtlich des Vorkommens von Horsten sowie von Bruthöhlen auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, die der praktischen Vernunft entspricht, wenn lediglich ein eintägiger Überflug eines mehrere Kilometer langen Planungsraums mittels Drohnen zur Ermittlung der aktuellen Nutzung des gesamten Planungsraums erfolgt?\" zielen auf eine Beurteilung im Einzelfall und sind einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. \n\n27\\. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben zur Aktualität naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen gibt, sondern diese von den Umständen des Einzelfalls abhängen, namentlich davon, ob inzwischen so gravierende Änderungen eingetreten sind, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergeben. Abstrakte zeitliche Grenzen können nur einen allgemeinen Anhalt bieten und ändern nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 96 m. w. N.). Danach lässt es sich gerade nicht grundsätzlich - wie vom Kläger gewünscht (NZB S. 51) - klären, \"ob eine solche Überprüfung in Form einer Plausibilitätskontrolle der praktischen Vernunft auch dann noch entsprechen kann, wenn lediglich eine eintägige Begehung sowie ein Überflug des Gebiets an einem einzelnen Tag im September durch eine Einzelperson mittels Drohnen erfolgt\", sondern es bedarf der Würdigung im Einzelfall. Eine solche Würdigung hat der Verwaltungsgerichtshof vorgenommen und unter Auseinandersetzung mit den vorliegenden Unterlagen und den Angaben eines in der mündlichen Verhandlung näher befragten Gutachters im Einzelnen ausgeführt, warum er von einer hinreichend aktuellen Datengrundlage ausgeht (Urteil Rn. 82 ff.). Dass er dabei zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, als es der Kläger für richtig hält, begründet keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. \n\n28\\. D. In Bezug auf die Abwägung im Planfeststellungsbeschluss erhebt die Beschwerde eine Vielzahl von Zulassungsrügen, die nur insoweit begründet sind, als es um das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 schon bei der Grobanalyse (II.2.), den Vergleich der durch die Varianten 2a und 4 jeweils ausgelösten Eigentumsbetroffenheiten (IV.2.) und die Existenzgefährdung des Betriebs B. (V.1.) geht. \n\n29\\. I. Keinen Erfolg hat die Verfahrensrüge zur Abwägung der Nullvariante (NZB S. 55 ff.). Der Kläger macht insoweit geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof den Kern des Sachvortrags zur unterlassenen Prüfung der Nullvariante bei der Variantendiskussion und der fehlenden Vorzugswürdigkeit der planfestgestellten Variante übergangen und nur formal berücksichtigt habe, wobei er eine eigene Abwägung zur Nullvariante erfunden habe, weshalb das rechtliche Gehör, der Überzeugungsgrundsatz sowie der Amtsermittlungsgrundsatz verletzt worden seien. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. \n\n30\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung, dass die Planfeststellungsbehörde die Nullvariante rechtsfehlerfrei abgewogen und ausgeschieden habe, in seinem Urteil näher begründet (Rn. 105 - 110) und dabei auch die Einwände des Klägers zum Vorliegen eines Abwägungsausfalls und dem Sich-Aufdrängen der Nullvariante im Einzelnen behandelt. Er ist dabei - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \\- davon ausgegangen, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung die Planfeststellungsbehörde zwar nicht von der Prüfung befreit, ob gleichwohl einer von der gesetzlichen Festlegung abweichenden Trassenführung oder sogar einem Verzicht auf die Projektverwirklichung der Vorzug zu geben ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 \\- Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 247 Rn. 51 m. w. N.), das Ausscheiden der Nullvariante bereits im Rahmen einer Grobanalyse aber erst dann abwägungsfehlerhaft ist, wenn sich diese Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 123; zur Verwerfung der Nullvariante im Wege der Grobprüfung BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 Rn. 76, 80 ff.). Davon ausgehend hat er einen Abwägungsausfall verneint und auf die im Planfeststellungsbeschluss auf S. 126 f. benannten Gründe für die Entscheidung gegen die Nullvariante hingewiesen. Dass der Verwaltungsgerichtshof diese Ausführungen als Ergebnis einer Grobanalyse im Sinne der genannten Rechtsprechung eingeordnet und deshalb eine weitere Diskussion der Nullvariante im Rahmen der Variantenprüfung für entbehrlich gehalten hat, ist keine \"Erfindung\" einer Abwägungsentscheidung, sondern hält sich im Rahmen sachgerechter tatrichterlicher Bewertung (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, Beschluss vom 4. September 2018 - 9 B 24.17 - juris Rn. 17). \n\n31\\. Mit der Rüge, dass seine Darlegungen zu einem sich aufdrängenden anderen Ergebnis verkannt worden seien, wendet der Kläger sich nur gegen die inhaltliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, die er für unzutreffend hält. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargelegt. \n\n32\\. II. Soweit der Kläger sich gegen die angenommene Präklusion seines Vortrags zu den Kosten der Gleisverlegung bei den Varianten 1 und 5 wendet (NZB S. 61 - 117), ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, es liegt allerdings ein Verfahrensfehler vor. \n\n33\\. Gegenstand der Rügen sind die Ausführungen im Urteil (Rn. 111 - 119), wonach das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 in der Grobplanung keinen Bedenken begegne und die diesbezügliche Kritik des Klägers im Hinblick auf die Kosten der Gleisverlegung nicht die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO erfülle. Begründet wird diese Einschätzung zur Präklusion damit, dass die Äußerungen eines Sachverständigen ohne rechtliche Prüfung und Durchdringung wiedergegeben würden, keine Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss erfolge und es nicht Aufgabe des Gerichts sei, einen unübersichtlichen und aus verschiedenen, über mehrere Seiten hinweg verstreuten Passagen bestehenden Vortrag zu sortieren und dasjenige herauszufiltern, das für eine schlüssige und substantiierte Klagebegründung geeignet sein könnte. \n\n34\\. 1\\. Die hierzu in Form von drei Grundsatzrügen aufgeworfenen Fragen (NZB S. 86 f., 90 und 104), \"Fehlt es an einer inhaltlichen Durchdringung und Sichtung der gutachtlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen mit der Folge einer unsubstantiierten Klagebegründung und Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 VwGO, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen vom Prozessvertreter im Rahmen des Tatsachenvortrags mit eigenen Worten dargelegt werden und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden? Mit anderen Worten: Ist es für die Vermeidung einer Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 VwGO schädlich, wenn der Prozessvertreter sich für den Tatsachenvortrag auf ein Gutachten stützt und dieses vorlegt, statt vorzugeben, dies seien seine eigenen Erkenntnisse (obwohl er selbst nicht fachkundig ist)?\", \"Fehlt es an einer Auseinandersetzung der Klagepartei mit den einschlägigen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses, die eine unsubstantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO darstellen, wenn diese Ausführungen ohne Bezug zu den klägerischen Einwänden stehen, diese übergehen, und die Klagebegründung dies kritisiert?\" und \"Liegt ein unübersichtlicher und über mehrere Passagen verstreuter Vortrag der Klagepartei vor, der eine unsubstantiierte Klagebegründung mit der Folge der Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. darstellt, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen im Rahmen des Tatsachenvortrags gegliedert, zu den einzelnen Angriffspunkten verortet und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden?\" rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil sie keine verallgemeinerungsfähigen Fragestellungen betreffen, sondern auf die Bewertung des Einzelfalls zielen. \n\n35\\. Welchen Anforderungen die fristgebundene Klagebegründung nach § 6 UmwRG bzw. § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG (gleichlautend § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG in der bei Erlass des streitgegenständlichen Urteils noch geltenden Fassung) unter Berücksichtigung des in § 67 Abs. 4 VwGO angeordneten Anwaltszwang genügen muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt. Danach hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist von zehn Wochen ab Klageerhebung fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird. Damit einher geht die Pflicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll. Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nicht. Der Kläger muss sich zudem mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwendungen oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Dabei muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 16 f. m. w. N. zum gleichlautenden § 18e AEG und Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 12). Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der damit geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 \\- 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 7 m. w. N.). Diese Rechtsprechung, die in der Beschwerde zutreffend zitiert wird, hat auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt. \n\n36\\. Die vom Kläger formulierten Grundsatzfragen betreffen keine in diesem Zusammenhang noch nicht geklärten allgemeinen Fragestellungen oder Fallkonstellationen, sondern thematisieren spezifische Besonderheiten des Einzelfalls. Ihnen liegt zudem eine eigene Beschreibung und Bewertung der erstinstanzlichen Klagebegründung beispielsweise in Bezug auf das Vorhandensein von Gliederung und rechtlicher Einordnung zugrunde, die gerade im Widerspruch zu der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs stehen. Der Sache nach rügt der Kläger eine seiner Ansicht nach unzutreffende Subsumtion seines Vortrags unter die zitierten Obersätze zu den Anforderungen an die Klagebegründung und damit eine fehlerhafte Anwendung der Präklusionsvorschrift. Diese Frage ist Gegenstand der zusätzlich erhobenen Verfahrensrügen zur Handhabung der Präklusion im Einzelfall und nicht im Rahmen einer Grundsatzrüge zu klären. \n\n37\\. 2\\. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt vor. \n\n38\\. a) Mit insgesamt fünf gesondert formulierten Verfahrensrügen macht der Kläger Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht wegen Zugrundelegung eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts geltend. Er beanstandet die Unterstellung, dass der Gutachter von einer Überplanung von im Eigentum der Deutschen Bahn stehenden Flächen durch den Straßenbau ausgehe (NZB S. 63 ff.), die Außerachtlassung der in der Klagebegründung erfolgten Bewertung und Sichtung des Gutachtens (NZB S. 83 ff.), die Unterstellung einer fehlenden Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss unter Übergehen des diesbezüglichen Vortrags (NZB S. 91 ff.), das Übergehen von Sachvortrag unter dem Vorwurf der Unübersichtlichkeit (NZB S. 106 ff.) sowie als Folgefehler die Nichtbeachtung des vertiefenden Vortrags aus dem Schriftsatz vom 28. Januar 2022 (NZB S. 110 ff.). Die damit insgesamt geltend gemachte Rüge der unzutreffenden Annahme einer Präklusion zielt auf den Verfahrensfehler des Gehörsverstoßes. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedenfalls dann verletzt, wenn die Anwendung einer Präklusionsvorschrift offensichtlich unrichtig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 5 m. w. N.). Darauf beruft sich der Kläger mit seinem Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe die Anforderungen an die Klagebegründung überspannt und den Vortrag zu Unrecht als präkludiert angesehen (z. B. NZB S. 66, 91, 106). \n\n39\\. b) Der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler liegt vor, weil das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 in der Grobplanung die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nicht erfülle und daher - einschließlich späterer Vertiefungen - nicht zu berücksichtigen sei. \n\n40\\. Bei einer Gesamtschau des Vortrags in der Klagebegründung wird - auch vor dem Hintergrund der am Ende beigefügten detaillierten Gliederung - hinreichend deutlich, was in Bezug auf das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 bei der Variantenprüfung gerügt wird. Im Rahmen der unter Gliederungspunkt A.III. erfolgten Wiedergabe des Sachverhalts in Bezug auf gerügte inhaltliche Fehler des Planfeststellungsbeschlusses wird unter Nr. 3 zum Abwägungsgebot und der Variantendiskussion vorgetragen und unter Unterpunkt a) die Variantendiskussion im Planfeststellungsbeschluss vorgestellt. Dabei wird unter Bezugnahme auf S. 48 und 52 des Planfeststellungsbeschlusses referiert, dass die bahnparallelen Varianten 1 und 5 östlich der Bahntrasse wegen unverhältnismäßiger Kosten der damit verbundenen Verlegung der Bahngleise bereits vorab ausgeschieden worden seien; die Kosten würden mit 45 Millionen Euro beziffert, wobei unterstellt werde, dass diese zu hundert Prozent vom Vorhabenträger zu tragen wären. Hierzu wird angemerkt, dass diese Darstellung falsch sei und die Kosten unrealistisch seien (Klagebegründung S. 39). Im Rahmen des Unterpunktes c) wird sodann umfangreich zu verschiedenen Aspekten der Variantenprüfung unter Wiedergabe der im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen und deren Behandlung im Planfeststellungsbeschluss vorgetragen und aus zwei gutachterlichen Stellungnahmen der C. GmbH referiert, die sich in ausdrücklich bezeichneten Untergliederungen auch mit den Kosten der Varianten 1 und 5 befassen (Klagebegründung S. 86 f., 94 f. und 95 f.). Das Vorbringen in diesem Abschnitt mit seinen teils seitenlangen Zitaten stellt sich als eine Art \"Nacherzählung\" der Variantendiskussion im Planfeststellungsverfahren dar. Dies hat zur Folge, dass die unterschiedlichen Kritikpunkte an der Variantenprüfung wiederholt thematisiert und die einzelnen Aspekte miteinander vermischt werden, was die Lesbarkeit und Stringenz des Vortrags deutlich schmälert. Der zugrunde liegende Gedankengang lässt sich jedoch aus der Gliederung ablesen. Dabei wird hinreichend verständlich und substantiiert vorgetragen, dass die Kostenschätzung von 45 Millionen Euro für die Gleisverlegung bei den Varianten 1 und 5 um ein Vielfaches überhöht sei. Zur Begründung wird auf die gutachterlichen Stellungnahmen der C. GmbH vom 13. Dezember 2020 und 9. Februar 2021 verwiesen, deren Ausführungen wiedergegeben und als zutreffend und fachlich richtig bezeichnet werden. Im Kern geht es dabei um eine fiktive Entwurfsplanung des Gutachters mit einer Verlegung der Gleise auf Bahnflächen ohne Enteignungen und einer Berechnung von Kosten in Höhe von 3,3 bis 4,9 Millionen Euro unter Berücksichtigung einer Kostentragungspflicht auch der Bahn. Zugrunde gelegt wurden dabei auch Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und der Ablösebeträge-Berechnungsverordnung mit der Begründung, dass bei dieser Trassenführung andernfalls erforderliche Kreuzungsbauwerke entfallen könnten und Alter und Abschreibung der Bahnanlage zu berücksichtigen seien. Dies wird in der Klagebegründung unter dem Unterpunkt 3.f) \"Folgerungen der Feststellungen Dr. C. für die Variantendiskussion\" (S. 118 ff.) nochmals aufgegriffen und dabei gerügt, dass es fehlerhaft gewesen sei, bei den Varianten 1 und 5 pauschal und ungeprüft Kosten von 45 Millionen Euro zu unterstellen und sie damit bereits in der Vorprüfung auszuscheiden; richtigerweise hätte die Verlegung den Vorhabenträger nur höchstens 4 bis 5 Millionen Euro gekostet. Unter Gliederungspunkt B. \"Rechtslage\" wird unter I.2.c) \"Verstöße gegen das Abwägungsgebot mit Ergebnisrelevanz\" sodann zum Ermittlungsgebot bei der Untersuchung der Planungsalternativen vorgetragen (S. 264) und bei der Konkretisierung der Einzelheiten u. a. ausgeführt, das Ausscheiden der östlichen bahnparallelen Varianten 1 und 5 bereits im Vorfeld beruhe auf einer Fehlannahme von zusätzlichen Kosten in Höhe von 45 Millionen Euro, die vom Vorhabenträger nicht verifiziert worden sei; tatsächlich seien diese deutlich geringer (S. 266). Darin liegt die vom Verwaltungsgerichtshof vermisste hinreichende rechtliche Einordnung des geltend gemachten Fehlers. \n\n41\\. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs setzt sich der Kläger auch in genügender Weise mit dem Planfeststellungsbeschluss auseinander. Dieser beschränkt sich bezüglich der Prüfung der Varianten 1 und 5 auf ein einziges Argument, nämlich das Ausscheiden bei der Vorprüfung wegen der Kosten der Gleisverlegung von 45 Millionen Euro (PFB S. 48, 52, 121 f. und 127). Darauf geht der Kläger ein, indem er die abweichende Kostenschätzung des von ihm vorgelegten Gutachtens referiert und sie sich zu eigen macht. Dabei gibt er die dort aufgeführten Tatsachen und Einschätzungen wieder und ordnet sie rechtlich - als fehlerhafte Ermittlung der Abwägungsgrundlagen - ein. Der Verweis im Urteil (Rn. 117) auf eine fehlende Auseinandersetzung mit S. 45, 48 und 126 des Planfeststellungsbeschlusses ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weil auf den Seiten 45 und 126 die Kosten der Varianten 1 und 5 nicht thematisiert werden und die Klagebegründung auf S. 48 des Planfeststellungsbeschlusses (Planungsvarianten) ausdrücklich Bezug nimmt (Klagebegründung S. 39). \n\n42\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof das Fehlen einer inhaltlichen Prüfung und Durchdringung des gutachterlichen Vortrags daran festmacht, dass eine fachgerechte juristische Prüfung ergeben hätte, dass die Ausführungen des juristisch nicht ausgebildeten Sachverständigen teilweise rechtlich offensichtlich fehlerhaft gewesen seien (Urteil Rn. 116), kommt es darauf nicht an. Das Anwaltserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO soll sicherstellen, dass der zu prüfende Sachverhalt innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht nur dem Gericht unterbreitet, sondern auch in seiner rechtlichen Relevanz für den geltend gemachten Klageanspruch kenntlich gemacht wird. Dabei geht es darum, den rechtlichen Ansatz für die Prüfung der nach § 17e Abs. 3 FStrG angegebenen Tatsachen und Beweismittel im gerichtlichen Verfahren darzulegen. Dies beinhaltet nicht notwendig auch die juristische Überprüfung von Rechtsansichten, die Sachverständige innerhalb ihres Gutachtens zu anderen Vorschriften äußern, auch wenn dies wünschenswert sein mag. Im Übrigen missversteht der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen des Gutachters. Dieser will bahneigene Flächen nur für die zu verlegenden Gleise, nicht aber für den Straßenbau in Anspruch nehmen, so dass es auf die vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage einer Freistellung nach § 23 AEG für die Straßenplanung nicht ankommt. Insoweit geht das Gericht - wie vom Kläger zutreffend beanstandet (NZB S. 63 ff.) - von einem unrichtigen Sachverhalt aus. \n\n43\\. Auf dem Verfahrensfehler kann die Entscheidung auch beruhen. Dies wird bei den in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensfehlern, zu denen nach § 138 Nr. 3 VwGO die hier vorliegende Versagung des rechtlichen Gehörs für einen Beteiligten gehört, auch im Anwendungsbereich des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unwiderleglich vermutet (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 132 Rn. 56). Die fehlerhafte Annahme einer Präklusion ist das einzige Argument, auf das der Verwaltungsgerichtshof seine Einschätzung zur Rechtmäßigkeit des Ausscheidens der Varianten 1 und 5 stützt. \n\n44\\. III. Die gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, die Planfeststellungsbehörde habe den Belang der Lärmimmissionen fehlerfrei bewertet (Urteil Rn. 120 ff.), erhobenen Zulassungsrügen bleiben insgesamt ohne Erfolg. \n\n45\\. 1\\. Die fünf Grundsatzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Soweit sie verallgemeinerungsfähige Fragen betreffen, sind diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Im Übrigen zielen die Fragestellungen auf die Beurteilung des Einzelfalles, wobei die Beschwerde dem Urteil zum Teil Aussagen und Bewertungen unterstellt, die es nicht enthält, so dass es insoweit auch an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen fehlt. Im Einzelnen: \n\n46\\. a) Mit der Frage (NZB S. 118 ff.) \"Ist eine Planergänzung oder ergänzendes Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG (insbesondere im Verwaltungsgerichtsverfahren) zulässig, wenn der von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang vollständig ausgetauscht wird, insbesondere unter Bezugnahme auf Unterlagen, die zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Mit anderen Worten: Ist eine Heilung von Abwägungsfehlern im Anfechtungsprozess gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zulässig, wenn der von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang vollständig ausgetauscht wird, insbesondere unter Bezugnahme auf Unterlagen, die zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Oder liegt darin eine Veränderung in den Grundzügen bzw. ein zentraler Punkt, der eine Heilung entsprechend § 75 Abs. 1a VwVfG verbietet?\" bezieht sich die Beschwerde auf die in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2023 erklärten Änderungen der Begründung der Abwägungsentscheidung im Zusammenhang mit der Lärmbetroffenheit. Dass Abwägungsentscheidungen nachträglich ergänzt oder geändert werden und (erhebliche) Abwägungsfehler im Wege der Planergänzung oder des ergänzenden Verfahrens geheilt werden können, lässt sich bereits aus § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG schließen; dies kann auch prozessbegleitend während eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 247 Rn. 73 m. w. N.). Die zulässige Grenze ist erst dann überschritten, wenn es um Mängel geht, die ihrer Art und Schwere nach die Planung als Ganzes in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 31 und vom 21. März 2023 - 4 A 9.21 - juris Rn. 19). Auf diese Rechtsprechung stützt sich auch das angefochtene Urteil (Rn. 124) und kommt zu dem Schluss, dass die Planergänzung keinen \"zentralen Punkt\" in diesem Sinne betroffen habe (Rn. 125). Die Beschwerde möchte im Wege einer \"grundsätzlichen Klärung\" diese Rechtsanwendung im Einzelfall überprüfen lassen, wobei sie die erfolgte Planänderung anders bewertet als der Verwaltungsgerichtshof, der gerade nicht davon ausgeht, dass ein entscheidungserheblicher Belang vollständig ausgetauscht worden sei. \n\n47\\. b) Auch die Frage (NZB S. 128 ff.) \"Basiert eine dem Schallgutachten zugrundegelegte Verkehrsprognose auf einer hinreichend aktuellen und nicht veralteten Datengrundlage, wenn sie auf Grundlage von Zahlen einer Verkehrszählung, die 13 Jahre vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt wurde, und auf einem Abgleich mit sieben Jahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Daten einer einzigen Dauerzählstelle beruht? Mit anderen Worten: Ist es methodenkonform (im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss des vom 17.12.2019, Az.: 4 B 53.17, juris, Rn. 36, im Urteil vom 23.06.2021, Az.: 7 A 10.20, juris Rn. 28), wenn eine Verkehrsprognose auf einer 13 Jahre alten Verkehrszählung beruht, die lediglich sieben Jahre vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses mit einer einzigen Dauerzählstelle abgeglichen wurde?\" nimmt Bezug auf in der Rechtsprechung bereits geklärte Anforderungen, hier zur Geeignetheit einer Verkehrsprognose. Insoweit ist in Übereinstimmung mit den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen auch in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben für die Methoden einer Verkehrsprognose gibt und maßgeblich ist, dass diese mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d. h. methodisch fachgerecht erstellt wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 115 m. w. N.), so dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Diese lassen sich nicht \"grundsätzlich\" klären. Soweit die Beschwerde auf konkrete Einwendungen aus der Klagebegründung verweist (NZB S. 131 f.), betrafen diese zudem die Unterlage 19.4 mit Prognosehorizont 2020, auf die der Planfeststellungsbeschluss nach der Änderung seiner Begründung gerade nicht mehr gestützt ist. \n\n48\\. c) Hinsichtlich der Frage (NZB S. 149 f.) \"Kann im Rahmen der Variantendiskussion beim Vergleich zweier Varianten hinsichtlich der Lärmimmissionen die Eingriffstiefe außer Betracht bleiben und pauschal auf die Anzahl von Gebäuden im potentiellen Einwirkbereich abgestellt werden, ohne dass deren tatsächliche Lärmbetroffenheit - gegebenenfalls auch nach Schallschutzmaßnahmen - berücksichtigt werden?\" legt der Kläger deren Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Er bezieht sich auf seinen Vortrag im Schriftsatz vom 4. Juli 2023 (Zitat in NZB S. 150), wonach sich allein aus der Lage der Gebäude innerhalb des betrachteten 100 m-Korridors keine relevante Lärmbetroffenheit ergebe. Einen solchen Zusammenhang zwischen der Anzahl der Gebäude in bestimmten Korridoren (Abstand von 100 m, 50 m und 10 m zu den Trassenvarianten) und den Lärmschutzfällen im Sinne der 16. BImSchV stellt der Planfeststellungsbeschluss allerdings auch nicht her, worauf das Urteil in Rn. 137 hinweist. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 ausdrücklich klargestellt (wiedergegeben in NZB S. 148). Damit ist nicht ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren stellen würde. \n\n49\\. d) Die Frage (NZB S. 151 f.) \"Ist eine Variante eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens schon aufgrund ihrer Lage im Außenbereich stets im Hinblick auf das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG gegenüber einer Variante durch besiedeltes Gebiet stets vorzugswürdig, weil der Außenbereich zur Aufnahme von Verkehrswegen bestimmt ist?\" ist auf der Grundlage der - insoweit maßgeblichen - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil das Urteil nicht auf einen generellen Vorrang der Außenbereichslage gestützt ist, sondern bei dem konkreten Vergleich der Varianten 4 und 2a im Rahmen einer zusätzlichen Überlegung (\"im Übrigen...\") auch das Trennungsgebot des § 50 BImSchG betrachtet hat, dem die Variante 4 durch die Lage im Außenbereich besser gerecht werde (Urteil Rn. 137). Auch insoweit geht es um eine Frage des Einzelfalls. \n\n50\\. e) Schließlich ist auch für die Frage (NZB S. 153 ff.) \"Kann im Rahmen der Variantendiskussion beim Belang der Lärmimmissionen die Intensität und der Umfang der Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV außer Betracht bleiben und pauschal auf die Anzahl der von Lärmimmissionen betroffenen Gebäude abgestellt werden? Oder kommt es auf die Intensität der Überschreitung und damit der Lärmbeeinträchtigung an.\" eine Entscheidungserheblichkeit nicht dargetan. Die in der Protokollerklärung vom 28\\. April 2023 in Bezug genommenen Unterlagen 17.1.T und 17.1.V enthalten auf den konkret bezeichneten Seiten u. a. Tabellen mit den Ergebnissen der Einzelpunktberechnungen für die betrachteten Gebäude, die auch die Intensität der jeweiligen Lärmbetroffenheit einschließlich des Ausmaßes einer etwaigen Grenzwertüberschreitung ausweisen, so dass schon keine \"undifferenzierte Einstellung sämtlicher im möglichen Einwirkungsbereich liegender Gebäude\" (vgl. NZB S. 154) vorliegt. Dass der Inhalt dieser Tabellen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses nicht verbal umschrieben und wiederholt wird, ist insoweit unschädlich. Aus der Beschwerdebegründung wird nicht ersichtlich, inwieweit die geforderte Berücksichtigung der konkreten Lärmwerte zu einer anderen Einschätzung im Rahmen der Abwägung hätte führen können. \n\n51\\. 2\\. Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass die Revision in Bezug auf den Prognosezeitraum für Verkehrsuntersuchungen wegen einer Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden müsste. \n\n52\\. Die geltend gemachte Abweichung (NZB S. 133 ff.) von der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass als Prognosehorizont der Verkehrsentwicklung üblich und nicht zu beanstanden ein Zeitraum von (mindestens) zehn Jahren ab der Planfeststellung sei (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 7 A 9.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 92 Rn. 112), liegt nicht vor. Den vom Kläger unterstellten Rechtssatz, dass ein Prognosehorizont von weniger als zehn Jahren rechtsfehlerfrei sei, hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch verdeckt zugrunde gelegt, sondern sich vielmehr auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt (Urteil Rn. 131). Soweit der Kläger auf den Zeitraum zwischen dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 und dem Prognosejahr 2030 abstellt und daraus einen Prognosezeitraum von \"knapp neun Jahren\" ableitet, berücksichtigt er schon nicht, dass zwischen dem Erlasszeitpunkt und dem Beginn des Jahres 2030 bereits mehr als neun Jahre liegen und im Laufe des Jahres 2030 der Zeitraum von zehn Jahren komplettiert wird. Da der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Verkehrsprognose 2030 den Prognosehorizont von zehn Jahren gewahrt hat, könnte allenfalls eine unzutreffende Anwendung des höchstrichterlichen Rechtssatzes vorliegen, auf die sich eine Divergenzrüge nicht stützen lässt. \n\n53\\. Im Übrigen ist die Aussage zum Prognosehorizont nicht derart schematisch zu verstehen, dass zwischen dem Planfeststellungsbeschluss und dem Beginn des Jahres, auf das sich die Verkehrsprognose bezieht, exakt mindestens zehn volle Kalenderjahre liegen müssen. Davon, dass für einen im Laufe des Jahres 2020 erlassenen Planfeststellungsbeschluss die Verwendung einer Verkehrsprognose für das Jahr 2030 einen hinreichenden Prognosezeitraum wahrt, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 7 A 13.20 - BVerwGE 173, 296 Rn. 86 f. für einen Planfeststellungsbeschluss vom 24. August 2020). \n\n54\\. 3\\. Auch die vier zu diesem Komplex erhobenen Verfahrensrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. \n\n55\\. a) Der Kläger rügt unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten die Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz und die richterliche Aufklärungspflicht wegen der Zugrundelegung eines unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalts. Insoweit macht er geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe seinen Sachvortrag zum Austausch eines wesentlichen Hauptarguments für die Variantenwahl (NZB S. 122 ff.) sowie zur Berücksichtigung der Eingriffstiefe bei der Lage der Gebäude in verschiedenen Korridoren (NZB S. 145 ff.) übergangen. Mit beiden Aspekten hat sich das Urteil jedoch befasst und sie lediglich anders gewürdigt als der Kläger (Urteil Rn. 124 f. und 136 f.). Der Sache nach macht die Beschwerde keinen Fehler im Verfahren, sondern eine materiell unzutreffende Rechtsanwendung geltend. \n\n56\\. b) Auch die beiden gerügten Verstöße gegen Denkgesetze liegen nicht vor. Mit diesen Verfahrensrügen wird ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend gemacht, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist zwar revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen, ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit ein Verfahrensfehler ist aber ausnahmsweise dann gegeben, wenn die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Einen solchen Fall legt die Beschwerde hier nicht dar. \n\n57\\. Entgegen der Auffassung des Klägers (NZB S. 138 ff.) besteht zwischen den beiden zitierten Passagen aus dem Urteil zu einer bestimmten Dauerzählstelle kein logischer Widerspruch. Der Kläger bezieht sich auf die Ausführungen in Rn. 133 \"Anders als die Klagepartei leitet die Verkehrsuntersuchung ihre Ergebnisse nicht allein aus der von der Klagepartei herangezogenen Dauerzählstelle ab, sondern verfolgt eine umfassendere Methodik (...). Zudem liegt es auf der Hand, dass aus der isolierten Betrachtung einer Dauerzählstelle keine Schlüsse auf die Verkehrsbelastung im Raum der Stadt Laufen insgesamt gezogen werden können.\" und Rn. 130 \"Die im Rahmen der Verkehrszählung am 12. Juni 2007 erhobenen Daten wurden zudem mit Daten aus der automatischen Dauerzählstelle Nr. 80439112 an der Bundesstraße 20 in Laufen Süd bis zum Jahr 2013 abgeglichen (...). Die Verkehrsuntersuchung baut daher nicht auf veralteten Daten auf.\" \n\n58\\. Diese Aussagen widersprechen sich nicht, zumal sie in unterschiedlichen sachlichen Zusammenhängen erfolgen. Die Beschwerde unterstellt ihnen einen Erklärungsinhalt, der in dieser Verkürzung nicht zutrifft. Weder wird in der ersten Passage allgemein zum Ausdruck gebracht, Dauerzählstellen seien für eine Verkehrsuntersuchung nicht von Belang, noch wird im zweiten Zitat zu der Frage der Aktualität der Verkehrsdaten allein auf die benannte Dauerzählstelle abgestellt, weshalb auch die Einschätzung des Klägers in seiner Replik (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 15 der Replik im Verfahren 9 B 10.24) unzutreffend ist. \n\n59\\. Soweit die Beschwerde es zudem für widersprüchlich hält (NZB S. 142 ff.), dass der Planfeststellungsbeschluss auch in der geänderten Fassung die vier Wohngebäude, die im Falle der Realisierung der Variante 2a abgerissen werden müssten, zusätzlich bei der Ermittlung der Lärmbetroffenheit berücksichtige und das Urteil dies nicht beanstande (Urteil Rn. 135), legt sie nicht dar, dass der Planfeststellungsbeschluss diese Gebäude tatsächlich als lärmbetroffen im Sinne einer Überschreitung der Werte des § 2 der 16\\. BImSchV bewertet hat, was der Beklagte in seiner Erwiderung bestreitet (Erwiderung S. 1 in Verbindung mit S. 21 der Erwiderung im Verfahren 9 B 10.24) und vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich thematisiert wurde. Die vom Kläger in seiner Klagebegründung (S. 45) geäußerte und im Urteil in Rn. 135 behandelte Kritik betrifft die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (in der ursprünglichen wie in der geänderten Fassung) zur Betrachtung der Gebäude innerhalb eines bestimmten Abstandes von der jeweiligen Trassenvariante (100 m-, 50 m- und 10 m-Korridor), bei der die vier zu entfernenden Gebäude im 10 m-Korridor ausdrücklich erwähnt werden und daher zu den insgesamt 68 Wohngebäuden innerhalb des 100 m-Korridors der Variante 2a gehören, die den zwei Anwesen bei der planfestgestellten Variante 4 gegenübergestellt wurden. Hierbei handelt es sich nach den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 (Protokoll S. 8) um Betrachtungen zum Abstand und Trennungsgebot, die sich nicht auf ausgelöste Schutzfälle im Sinne des Lärmschutzes beziehen (vgl. dazu auch Urteil Rn. 137), so dass der vom Kläger gerügte Widerspruch nicht besteht. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass sich diese rechtliche Einordnung der Korridor-Betrachtung innerhalb der Abwägung zum \"Immissionsschutz\" nicht ohne Weiteres erschließt und der Erläuterung des Beklagten bedurfte. Die nun nachgereichte Erklärung erscheint aber plausibel, zumal auch die Zahlen zu der Variante 4 belegen, dass die Lärmschutzfälle und die Gebäude im 100 m-Korridor nicht identisch sind (neun Schutzfälle bei nur zwei Gebäuden im Korridor). Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs dazu erscheinen missverständlich, weil lediglich auf den Einwand des Klägers zu der \"Anzahl der lärmlich betroffenen Gebäude\" Bezug genommen wird. Ein Verstoß gegen Denkgesetze lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Auf die Unterscheidung der Überprüfung des Beklagten nach Lärmimmissionen anhand der 16. BImSchV und nach dem Trennungsgrundsatz weist das Urteil in Rn. 136 hin. \n\n60\\. IV. Die zur Variantendiskussion unter dem Aspekt der Betroffenheit privater Belange erhobenen 15 Zulassungsrügen haben teilweise Erfolg. \n\n61\\. Die Rügen betreffen die Einschätzung im angefochtenen Urteil (Rn. 158 ff.), dass die Betroffenheit privater Rechte bzw. privaten Eigentums richtig ermittelt worden sei, wobei sich der Verwaltungsgerichtshof zum Teil auf die Annahme einer Präklusion des klägerischen Vorbringens stützt. Der Komplex bezieht sich auf die Argumentation im Planfeststellungsbeschluss (S. 55, 57 f.), wonach die planfestgestellte bahnferne Trassenvariante 4 gegenüber der bahnparallelen Variante 2a deutliche Vorteile bei den betroffenen privaten Belangen habe, weil für die Variante 2a insgesamt 19 Gebäude, darunter vier Wohngebäude, abgerissen werden müssten, während es bei der Variante 4 zu keinen Gebäudeabrissen komme und auch keine Existenzgefährdung von Landwirten drohe. Die Beschwerde macht hierzu unter Berufung auf die Klagebegründung geltend, die Variante 2a sei nicht ordnungsgemäß geplant worden. Erst durch eine Änderung gegenüber der ursprünglich vorgesehenen und der Linienfindung zugrunde gelegten Trassenführung sei es zu einer Überplanung der zudem teilweise nicht schutzwürdigen Gebäude gekommen, diese Verschiebung sei technisch nicht notwendig. Zudem sei zu Unrecht die Existenzvernichtung einer Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe bei der Variante 4 nicht in die Abwägung eingestellt worden. \n\n62\\. 1\\. Die hierzu erhobenen fünf Grundsatzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Denn die mit der Frage (NZB S. 168 ff.) \"Kann die fehlerhafte Planung einer im Planfeststellungsbeschluss abgelehnten Trassenvariante schon deshalb nicht zu einem erfolgreichen Angriff gegen einen Planfeststellungsbeschluss führen, weil dies stets nur das Ausscheiden der fehlerhaften geplanten Variante aus dem Variantenvergleich führen würde, die Wahl einer anderen Variante aber niemals berühren könnte?\", und den vier - teilweise mit Unterfragen - zur Präklusion formulierten Fragen (NZB S. 180 f., 194 f., 199 f. und 214 ff.) \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn im Rahmen der Darstellung der optimierten Planungsmöglichkeit einer alternativen Variante auf die Planung einer anderen, die Optimierungsmöglichkeiten enthaltende Variante Bezug genommen wird, deren Verlauf die privaten Rechte Dritter schont, insbesondere den Abriss von Gebäuden vermeidet?\", \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Klagebegründung neben der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auch auf die Einwendungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren sowie den Erläuterungsbericht eingeht und diese wörtlich zitiert?\", \"Fehlt es an einer Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes durch einen Prozessbevollmächtigten, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen im Rahmen des Tatsachenvortrags gegliedert, zu den einzelnen Angriffspunkten verortet und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden?\" und \"1. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei im Hinblick auf das Vorbringen der Existenzgefährdungen zahlreicher Betriebe ausdrücklich klarstellen muss, dass sie die \"Gesamtbetrachtung der in Summe betroffenen privaten Belange\" gerichtlich überprüfen lassen will, wenn sie sich auf Existenzgefährdungen anderer, nicht von der Klagepartei geführter Betriebe beziehen? 2\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei Einwendungen gegen die Abwägung unter der richtigen Überschrift bringt oder gilt insoweit der Grundsatz iura novit curia? 3\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei im Hinblick auf das Vorbringen der Existenzgefährdungen zahlreicher Betriebe ausdrücklich klarstellen muss, dass sie die „Gesamtbetrachtung der in Summe betroffenen privaten Belange“ gerichtlich überprüfen lassen will, wenn sie einen ergebnisrelevanten offenkundigen Fehler im Abwägungsvorgang geltend machen will? 4\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei - trotz des Grundsatzes iura novit curia - eine rechtliche bzw. sogar rechtlich der Auffassung des Gerichts entsprechende Einordnung der geltend gemachten Rüge vornehmen muss? 5\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei - trotz des Grundsatzes iura novit curia - bei der Rüge von Abwägungsfehlern eine Einordnung dahingehend vornehmen muss, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Belang handelt, insbesondere, wenn Abwägungsverstöße hinsichtlich der Existenzgefährdung von landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben im Raum stehen?\" betreffen jeweils den Sachverhalt des vorliegenden Einzelfalles unter Zugrundelegung der Bedeutung und Bewertung, die der Kläger ihm beimisst, und enthalten keine verallgemeinerungsfähigen Fragestellungen, die über das hinausgingen, was in der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine Präklusion nach § 6 UmwRG bzw. § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. hierzu oben zu D.II.1) bereits geklärt ist. Der Kläger beanstandet wiederum nur die Anwendung der anerkannten Grundsätze bzw. die Auslegung des Sachverhalts im Einzelfall. \n\n63\\. 2\\. Die zehn gesondert formulierten Verfahrensrügen haben teilweise Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Sachvortrag des Klägers zur Vermeidbarkeit von Gebäudeabrissen bei einer technisch \"besseren\" Planung der Variante 2a (dazu unter c bis e) sowie zum Vorliegen abwägungsrelevanter Existenzgefährdungen von Betrieben bei Verwirklichung der Variante 4 (dazu unter g bis h) in verfahrensfehlerhafter Weise nicht inhaltlich berücksichtigt. \n\n64\\. a) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Denkgesetze (NZB S. 156 ff.) rügt, rechtfertigt das Vorbringen die Zulassung der Revision allerdings nicht. Der Kläger wendet sich gegen die Argumentation im angefochtenen Urteil (Rn. 161), der Vorhalt, die Planfeststellungsbehörde habe die Variante 2a absichtlich \"schlechter\" geplant, um die Gewichtung bei der Variantendiskussion zulasten der bahnparallelen Trassen zu verschieben, könne allein deswegen nicht zum Erfolg führen, weil eine fehlerhaft geplante Variante 2a nicht zur Fehlerhaftigkeit der Variante 4 führen würde. \n\n65\\. Insoweit ist der Beschwerde zuzugeben, dass diese Begründung am Inhalt des Klagevorbringens vorbeigeht. Denn dieses zielte darauf ab, dass bei einer \"besseren\" Planung der Variante 2a die starken Beeinträchtigungen von privaten Belangen hätten vermieden werden können, wodurch ein Hauptargument für die Auswahl der Variante 4 entfallen wäre. Die unzutreffende Erfassung und Einordnung des klägerischen Einwands begründet als solches allerdings noch keinen Verstoß gegen Denkgesetze. Der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe sich inhaltlich nicht mit dem eigentlichen Kern des klägerischen Vorbringens befasst, ist Gegenstand weiterer Verfahrensrügen. \n\n66\\. b) Soweit die Beschwerde ein Übergehen des Sachvortrags zu den Auswirkungen der fehlerhaften Planung der Variante 2a für die Variantendiskussion und eine Verengung der Prüfung auf das Neutralitätsgebot geltend macht und einen Gehörsverstoß und die Verletzung von Überzeugungsgrundsatz und Aufklärungspflicht rügt (NZB S. 170 ff.), richtet sich dies gegen die Ausführungen in Rn. 162 f. des Urteils, wonach keine Anzeichen für den klägerischen Vorwurf der \"bewussten Schlechtplanung\" bestünden und nicht ersichtlich sei, dass die Planfeststellungsbehörde die Grenzen einer fairen, dem Neutralitätsgebot verpflichteten Verfahrensgestaltung überschritten habe. Diese Erwägungen verfehlen, wie die Beschwerde zutreffend moniert, die Zielrichtung des Klagevortrags, dem es nicht um eine vorsätzliche Benachteiligung, sondern um die Folgen einer technischen Fehlplanung für die Ermittlung der abwägungsrelevanten privaten Belange ging. Insoweit hatte der Kläger einzelne Planungsfehler gerügt und als ordnungsgemäße Planung die Variante 2a in der Trassenführung aus den Unterlagen zur \"Linienfindung\" (vgl. Unterlage 19.4 \"Umweltverträglichkeitsstudie\" aus den Jahren 2007 bis 2014 mit ergänzenden Karten \"Linienfindung\") benannt (insbesondere S. 52 ff., 90 ff., 97 ff., 119 f und 273 f. der Klagebegründung). Diesen Vortrag hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht übergangen, denn er befasst sich in Rn. 164 mit der gegenüber dem Jahr 2007 veränderten Planung der Variante 2a und in Rn. 165 mit dem Vorbringen, bei einer Planung der Variante 2a wie im \"Linienfindungsverfahren\" wären die Eingriffe in private Belange nicht in dem beschriebenen Umfang notwendig gewesen. Insoweit liegt der behauptete Verfahrensfehler nicht vor. Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen dieser Ausführungen sind Gegenstand gesonderter Verfahrensrügen. \n\n67\\. c) Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Einwand des Klägers zur Vermeidung der Eingriffe in private Belange bei einer ordnungsgemäßen Planung der Variante 2a sei nicht zu berücksichtigen, weil er nicht den Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO entspreche (Urteil Rn. 165 f.), wird in zwei getrennt formulierten Verfahrensrügen (NZB S. 181 ff. und 195 ff.) thematisiert, mit denen der Sache nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der unzutreffenden Anwendung der Präklusionsvorschrift beanstandet wird. \n\n68\\. Der gerügte Verfahrensfehler liegt vor, denn der Verwaltungsgerichtshof hat auch in diesem Fall die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung überspannt. Soweit das Urteil im Wesentlichen mit der Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren im \"copy-paste-Modus\", der Auseinandersetzung mit dem Erläuterungsbericht statt dem Planfeststellungsbeschluss und der Aneinanderreihung von Aussagen des Gutachters ohne eigene Sichtung und rechtliche Durchdringung argumentiert (Rn. 175), berücksichtigt es die in der Gliederung der Klagebegründung deutlich gemachten Argumentationslinien nicht hinreichend. So sollen die Ausführungen auf S. 52 - 75 der Klagebegründung, auf die das Urteil mehrfach beispielhaft verweist, im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung gerade die vom Kläger im Planfeststellungsverfahren zum Argument der privaten Betroffenheit bei der Variantendiskussion gerügten Planungsfehler wiedergeben (Gliederungspunkt A.III.3.c)aa)), weshalb die damaligen Einwendungen hineinkopiert wurden. Substantiierte Rügen finden sich im Rahmen der Wiedergabe der gutachterlichen Stellungnahme der C. GmbH vom 9. Februar 2021 (Klagebegründung S. 90 ff.) und unter dem Untergliederungspunkt ii) \"Vorsätzlicher Verstoß des Vorhabenträgers gegen die Vorgaben der Deutschen Bahn, vorsätzliche 'Schlechterplanung' der Variante 2a\" (Klagebegründung S. 97 ff.), dort auch unter Auseinandersetzung mit der Darstellung im Planfeststellungsbeschluss (S. 127 - 131) zur Planung der Variante 2a. Dabei geht es um die Ausplanung der Variante 2a für die 1. Tektur im Vergleich zur früheren Vorplanung und in diesem Zusammenhang um den Abstimmungsvorgang mit der Deutschen Bahn, die konkrete Trassenführung aufgrund von Sicherheitsabständen und die Vorgaben der Richtlinien für die Anlagen von Landstraßen (RAL 2012). Die rechtliche Einordnung erfolgt dann auf S. 263 ff. und 273 f. der Klagebegründung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Erfordernis des rechtlichen Vortrags sich nicht aus § 17e FStrG ergibt, der nur die fristgerechte Angabe von Tatsachen und Beweismitteln vorsieht, sondern aus dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO, der in diesem Zusammenhang verlangt, dass der rechtliche Prüfungsansatz und die rechtliche Relevanz der vorgetragenen Tatsachen dargelegt werden. \n\n69\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger in diesem Zusammenhang vorwirft, seinen Ausführungen sei bereits nicht eindeutig zu entnehmen, welche Variante hätte besser sein sollen, und hierzu auf die auf S. 59 der Klagebegründung wiedergegebenen Abbildungen verweist, ist auch dies im Ergebnis nicht überzeugend. In der Klagebegründung wird ausschließlich der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Abwägungsvergleich zwischen den Varianten 4 und 2a thematisiert und die Variante 2 in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Zwar enthalten die auf S. 59 der Klagebegründung in Bezug genommenen, als Karten 10c und 11c bezeichneten Abbildungen nicht die Variante 2a, sondern die Variante 2. Der Verlauf der Variante 2 ist im fraglichen Abschnitt aber mit dem der Variante 2a identisch (vgl. Karten 10b und 11b). Die unrichtige Kartenbezeichnung ändert daher nichts daran, dass das Klägervorbringen erkennbar ausschließlich die Variante 2a betrifft. \n\n70\\. Die fehlerhafte Annahme der Präklusion kann als Gehörsverstoß auch entscheidungserheblich i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein. Dem steht nicht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen nachfolgenden Ausführungen unterstellt hat, dass das Vorbringen des Klägers den Anforderungen genügen würde (Urteil Rn. 167), denn dabei hat er wiederum den Sachvortrag nicht verfahrensfehlerfrei behandelt, was der Kläger mit seinen weiteren Verfahrensrügen erfolgreich angreift (dazu nachfolgend d und e). \n\n71\\. d) Soweit der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, dass von einem den Anforderungen genügenden Vorbringen ausgegangen würde, dem Kläger vorhält, einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab anzulegen, wenn er die \"ordnungsgemäß geplante\" Variante 2a für \"besser\" halte (Urteil Rn. 167), erfasst und berücksichtigt er den eigentlichen Inhalt des klägerischen Sachvortrags nicht, wie die Beschwerde zutreffend darlegt (NZB S. 200 ff.). Denn die Kritik des Klägers betrifft insbesondere die Ermittlung der abwägungsrelevanten Umstände und nicht (nur) das Ergebnis der anschließenden Abwägung der ermittelten Belange. \n\n72\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt hat (Urteil Rn. 103), ist die Abwägungsentscheidung bei der Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten nur begrenzt gerichtlich überprüfbar. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30\\. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 39 m. w. N.). Auf diese zweite Möglichkeit eines Abwägungsfehlers - Fehler bei der Ermittlung der abwägungsrelevanten Umstände - beruft sich der Kläger, wenn er rügt, das Hauptargument, die planfestgestellte Variante beeinträchtige private Belange weniger als die Variante 2a, sei auf der Tatsachenebene falsch (Klagebegründung S. 52), die tragenden Argumente der Variantendiskussion beruhten entweder auf einer fehlenden oder fehlerhaften Ermittlung der Umstände oder auf schweren rechtlichen Gewichtungsfehlern (Klagebegründung S. 263), und ausdrücklich falsche Tatsachen und Ermittlungsdefizite beanstandet (Klagebegründung S. 273 f.). Dass es ihm um Mängel im Abwägungsvorgang und nicht nur im Abwägungsergebnis geht, hat der Kläger in seinem weiteren Schriftsatz vom 4. Juli 2023, der bei Verneinung einer Präklusion als vertiefender Vortrag zu berücksichtigen ist und auf den auch das Urteil in Rn. 167 verweist, dezidiert erläutert (Schriftsatz vom 4. Juli 2023 S. 9 ff.). Der inhaltlichen Prüfung dieser Rüge verschließt sich der Verwaltungsgerichtshof, wenn er sie auf einen geltend gemachten Mangel im Abwägungsergebnis reduziert und damit den Kern des Sachvortrags übergeht. \n\n73\\. e) Die mögliche Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend argumentiert, die \"ordnungsgemäß geplante\" Variante 2a dränge sich allein deshalb nicht auf, weil ihr ein Planungshindernis entgegenstehe (Urteil Rn. 167). Denn auch diese Begründung nimmt auf den unzutreffenden Maßstab eines notwendigen \"Sich-Aufdrängens\" einer anderen Variante Bezug. Im Übrigen überzeugt sie tatsächlich und rechtlich nicht, was von der Beschwerde ebenfalls gerügt wird (NZB S. 204 ff.). \n\n74\\. Das Urteil nimmt für die Variante 2a ein Planungshindernis an, weil der Kläger für diese Variante von der Prämisse ausgehe, dass für das Straßenbauvorhaben Grundstücke der Deutschen Bahn AG verwendet werden könnten. Bei diesen handele es sich aber um gewidmetes Bahnbetriebsgelände, für das eine Freistellung nach § 23 AEG im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorliege. Eine Realisierung auf den Grundstücken der Deutschen Bahn AG scheide daher aus. \n\n75\\. Der Kläger rügt dies als Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht und macht insbesondere geltend, das Gericht unterstelle ungeprüft einen falschen Sachverhalt, womit er nicht habe rechnen können (NZB S. 205, 209). Soweit er argumentiert, aus der Eigentümerstellung der Deutsche Bahn AG könne nicht ungeprüft auf die Widmung der Grundstücke als Bahnbetriebsgelände geschlossen werden, setzt er sich allerdings nicht mit den im Urteil zum Beleg der Argumentation angeführten Unterlagen auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf die Äußerungen der Deutschen Bahn in den Schreiben vom 14. November 2017 und 15. Dezember 2017 sowie das Schreiben des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 20. August 2021 Bezug genommen (Urteil Rn. 167 unter Verweis auf Rn. 116). Jedenfalls in dem Schreiben vom 15. Dezember 2017 wird ausgeführt, dass \"es sich bei den überplanten Flächen um gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegen, handelt\", so dass insoweit kein aktenwidriger Sachverhalt unterstellt wird. Allerdings lässt sich nicht nachvollziehen, worauf die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs gestützt sein soll, dass insoweit ein Planungshindernis vorliege, das gerade der Variante 2a oder der nach Auffassung des Klägers \"besser geplanten\" Variante 2a entgegenstehe. Die zitierten Äußerungen im Schreiben vom 15. Dezember 2017 wurden im Planfeststellungsverfahren im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von der Deutschen Bahn abgegeben. Dabei hat die Bahn unter dem Gliederungspunkt \"1. Infrastrukturelle Belange\" zur Eisenbahnausbaustrecke ABS 38 vorgetragen und in diesem Zusammenhang sowohl die Vorzugsvariante als auch die Variante 2a behandelt. Unter \"2. Immobilienspezifische Belange\" erfolgt sodann nach dem Verweis auf die Notwendigkeit des Abschlusses von Kreuzungsvereinbarungen der oben zitierte Hinweis auf die Eisenbahnbetriebsanlagen, wobei die \"überplanten Flächen\" nicht näher spezifiziert werden. Daran schließt sich die Mitteilung an, dass Bahngrund nicht ohne vertragliche Regelungen in Anspruch genommen werden dürfe. Ein rechtliches Planungshindernis für die Variante 2a lässt sich daraus nicht ableiten. Der Vorhabenträger hat in seiner Bearbeitung der abgegebenen Einwendungen und Stellungnahmen hierzu lediglich angemerkt, es sei keine bauamtliche Stellungnahme erforderlich (vgl. Ordner 13\u002F19 ROB 13549). Aus den anderen zitierten Schreiben ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden Erkenntnisse. Im Übrigen wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass auch bei der planfestgestellten Variante Grundstücke in Anspruch genommen werden, die im Eigentum der Deutschen Bahn stehen, ohne dass dem ein rechtliches Planungshindernis entgegenstünde. \n\n76\\. f) Soweit die Beschwerde das Übergehen des Vorbringens zur Umplanung der Variante 2a aus dem Linienfindungsverfahren in der 1. Tektur beanstandet, weil im Urteil insoweit nur ausgeführt worden sei, dass kein rechtlich relevantes Linienfindungsverfahren stattgefunden habe (NZB S. 209 ff.), ist das Vorliegen eines weiteren, über den bereits konstatierten Fehler hinausgehenden Verfahrensmangels nicht dargelegt. \n\n77\\. Die Rüge bezieht sich auf die Ausführungen in Rn. 164 des Urteils, wonach der Einwand der grundlosen Umplanung außer Betracht lasse, dass ein rechtlich relevantes Linienfindungsverfahren nach § 16 Abs. 1 und 2 FStrG wegen § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG nicht stattgefunden habe und das durchgeführte \"Linienfindungsverfahren\" aus einer Umweltverträglichkeitsstudie eines Ingenieurbüros bestanden habe. Von einer \"abweichenden\" Planung im Rahmen der 1\\. Tektur könne daher keine Rede sein. Die Beschwerde macht dazu unter Hinweis auf die Ausführungen und Abbildungen auf S. 59 f. der Klagebegründung einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht geltend, weil der Verwaltungsgerichtshof ohne inhaltlichen Bezug zum Sachvortrag argumentiert und den Vortrag nur formal zur Kenntnis genommen, aber sinnentstellend verfremdet habe. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Vortrag des Klägers befasst und auch auf die Abbildungen auf S. 59 der Klagebegründung ausdrücklich Bezug genommen (Urteil Rn. 166). Mit den beanstandeten Ausführungen hat er die Rechtsauffassung vertreten, dass Gegenstand der Unterlage 19.4 keine rechtlich relevante Planung gewesen sei, weshalb er das Vorliegen einer \"Umplanung\" verneint hat. In dieser rechtlichen Würdigung der vom Kläger vorgelegten und vom Gericht zur Kenntnis genommenen zeichnerischen Darstellung aus den Planfeststellungsunterlagen liegt selbst dann keine Gehörsverletzung, wenn der Kläger, der sich damit nicht inhaltlich auseinandergesetzt hat, sie für falsch halten sollte. \n\n78\\. g) Ein weiterer Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann, liegt vor, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Vortrag des Klägers zur fehlerhaften Gesamtbetrachtung der bei Variante 4 betroffenen privaten Belange als materiell präkludiert angesehen hat (Urteil Rn. 169 f.). Die Beschwerde rügt insoweit zutreffend, dass damit die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 3 Satz 1 (vormals Abs. 5 Satz 1) FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO überspannt werden (NZB S. 218 ff.). \n\n79\\. Das Urteil argumentiert, der Kläger habe die wohl sinngemäß monierte notwendige Gesamtbetrachtung der in der Summe betroffenen privaten Belange nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist geltend gemacht. Die seiner Ansicht nach bestehenden Existenzgefährdungen von landwirtschaftlichen Betrieben würden in der Klagebegründung vom 22. Februar 2021 nicht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in private Belange (Gliederungspunkt III.3.c) erörtert, sondern als eigener Gesichtspunkt in der Abwägung unter einem weiteren Gliederungspunkt (III.3.g). Dass eine Überprüfung dieser Ausführungen auch als öffentlicher Belang \"Gesamtbetrachtung der in der Summe der betroffenen privaten Belange\" habe erfolgen sollen, sei weder dargelegt worden noch sonst erkennbar gewesen, sondern erst in späteren Schriftsätzen nach Ablauf der Klagebegründungsfrist zum Ausdruck gebracht worden (Urteil Rn. 170). Demgegenüber macht der Kläger geltend, er habe bereits in der Klagebegründung alle tatsächlichen Angriffspunkte benannt und deutlich gemacht, dass er den Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Abwägung zur Variantendiskussion mit Blick auf die fehlerhafte Bewertung der Existenzgefährdung zahlreicher Betriebe in tatsächlicher Hinsicht gerichtlich überprüfen lassen wollte, die ausdrückliche Benennung der Gesamtbetrachtung sei insoweit nicht erforderlich gewesen. Damit ist ein Verfahrensfehler hinreichend dargelegt. \n\n80\\. Der Verwaltungsgerichtshof sieht den Substantiierungsmangel nicht auf der Ebene der nach § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG fristgerecht anzugebenden Tatsachen und Beweismittel, sondern bemängelt die fehlende rechtliche Einordnung. Damit knüpft er an den Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO an. Dieser erfordert, dass innerhalb der Klagebegründungsfrist der Sachverhalt rechtlich durchdrungen und die rechtliche Relevanz der vorgetragenen Tatsachen dargelegt wird. Diesen Anforderungen genügt die Klagebegründung vom 22. Februar 2021. Der Kläger hat in tatsächlicher Hinsicht umfangreich zu Existenzgefährdungen nicht nur seines eigenen Betriebs, sondern auch zu zahlreichen weiteren Betrieben vorgetragen. Aus der Gliederung der - für alle Verfahren identischen - Klagebegründung wird deutlich, dass dieses Vorbringen (unter den Gliederungspunkten A.III.3.g und h), das zu allen Aktenzeichen erfolgte und auch einen Betrieb behandelte, dessen Inhaber nicht unter den Klägern war (Betrieb 3007\u002F4007, Klagebegründung S. 147), sich nicht nur auf den jeweiligen Betriebsinhaber beziehen, sondern für jeden Kläger gesondert vorgetragen werden sollte. Demgegenüber erfolgte unter dem Gliederungspunkt A.IV. die Darstellung der subjektiven Betroffenheiten jeweils gesondert nach Klägern und zugehörigen Aktenzeichen. Unter Gliederungspunkt A.III.3.c) \"Sachverhalt - Gerügte inhaltliche Fehler - Abwägungsgebot\u002F​Variantendiskussion - Hauptargument 2: private Rechte\u002F​Eigentum\" hat der Kläger zudem einleitend ausgeführt, das Hauptargument der Abwägung, die Planung beeinträchtige private Rechte weniger als die Variante 2a, sei in zweifacher Hinsicht auf Tatbestandsebene falsch: Zum einen verneine die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht die Existenzgefährdung der Kläger und verkenne die Veränderung der Agrarstruktur, zum anderen sei die Annahme, es müssten bei einer bahnparallelen Variante 2a 19 Gebäude abgerissen werden, unzutreffend (Klagebegründung S. 52). Auch wenn die nachfolgenden Ausführungen unter diesem Gliederungspunkt sich nur noch mit dem zweiten Argument der fehlerhaften Planung der Variante 2a beschäftigten und die Existenzgefährdungen der landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger und eines weiteren Betriebes sowie die Existenzvernichtung des Pferdesportbetriebes in gesonderten Unterpunkten (g und h) erörtert wurden, wird der rechtliche Prüfungsansatz - Ermittlung der abwägungsrelevanten tatsächlichen Umstände für den Variantenvergleich 2a und 4 - hinreichend deutlich. Der Sache nach geht es um die im Rahmen der Variantenabwägung erforderliche Gewichtung der in der Summe betroffenen privaten Belange, die die Ermittlung der mit den Varianten verbundenen Gebäudeabrisse bzw. Existenzvernichtungen voraussetzt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 39). Der Planfeststellungsbeschluss selbst hat die jeweils betroffenen privaten Belange zu einem wesentlichen Argument seiner Abwägungsentscheidung gemacht und den bei Variante 2a drohenden Gebäudeabrissen die für die Variante 4 mit Null angegebene Zahl von existenzgefährdeten Betrieben gegenübergestellt. Auf diese Argumentation hat sich der Kläger bezogen und sich insoweit auch nicht nur - wie der Beklagte meint (vgl. Erwiderung vom 13. Juni 2024 S. 2) - zum Sachwalter fremder Interessen gemacht. Dies genügte, um den rechtlichen Prüfungsansatz der vorgetragenen Tatsachen hinreichend kenntlich zu machen. \n\n81\\. Die unzutreffende Anwendung der Präklusionsvorschrift verletzt damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. \n\n82\\. h) Die Entscheidungserheblichkeit dieses Verfahrensfehlers entfällt nicht dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend ausgeführt hat, die geltend gemachten Existenzgefährdungen lägen \"unabhängig davon\" nicht vor, und insoweit auf die in den Parallelverfahren ergangenen Urteile verwiesen hat (Urteil Rn. 171). Denn dieser Feststellung fehlt teilweise die Grundlage, so dass sie insoweit ihrerseits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, wie der Kläger zutreffend rügt. \n\n83\\. Soweit der Kläger allerdings allein in dem Verweis auf die mehr als 70 Seiten langen Urteile in den Parallelverfahren ohne konkrete Fundstellennachweise einen Verfahrensfehler durch Übergehen des Sachvortrags zur Existenzgefährdung zahlreicher Betriebe sieht (NZB S. 235 ff.) und rügt, ihm werde die Möglichkeit genommen, die Würdigung des eigenen Vorbringens zu überprüfen und sich dagegen mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen, ist dem nicht zu folgen. Die Bezugnahme auf die Parallelentscheidungen ohne deren inhaltliche Wiederholung begründet keinen Gehörsverstoß. Sie begegnet hier schon im Hinblick auf die besondere inhaltliche Verflechtung der Verfahren keinen Bedenken. Die Kläger aller Verfahren haben gemeinsam Klage erhoben, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten. Nach Trennung der Verfahren wurden alle Klagen durch einheitliche Schriftsätze zu allen Aktenzeichen gemeinsam begründet und dabei die Existenzgefährdungen aller Betriebe zum Inhalt aller Klagen gemacht; später wurden die Klagen gemeinsam mündlich verhandelt, so dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter Kenntnis vom Inhalt aller Verfahren hatten und zu allen angesprochenen Gesichtspunkten Stellung nehmen konnten. Die inhaltliche Prüfung der in den Urteilen jeweils abweichenden Passagen zu den individuellen Existenzgefährdungen war dem Kläger vor diesem Hintergrund ohne Weiteres möglich und zumutbar; dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch im vorliegenden Rechtsmittel die Urteile aus den Parallelverfahren ausführlich inhaltlich gewürdigt. \n\n84\\. Mit dem formal zulässigen Verweis auf die Urteile in den Parallelverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof seine Feststellung begründet, die geltend gemachten Existenzgefährdungen lägen nicht vor (Urteil Rn. 171). Dies bezieht sich auf die in der Klage thematisierten Existenzgefährdungen von sieben Landwirtschaftsbetrieben (vgl. Klagebegründung S. 121 ff.) und dem Pferdesportzentrum (Klagebegründung S. 155 ff.). Nähere Ausführungen erfolgen im Urteil lediglich zu dem Betrieb E. (Einwender 3007\u002F4007), dessen Inhaber nicht zu den Klägern gehörte, so dass der Verweis im Übrigen die Aussage enthält, das Nichtvorliegen einer Existenzgefährdung der jeweiligen Betriebe sei Inhalt der bezeichneten Entscheidungen. Damit unterstellt der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls in Bezug auf das Pferdesportzentrum (Einwender 3001\u002F4001) einen unzutreffenden und dem Akteninhalt widersprechenden Sachverhalt, wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend rügt (NZB S. 224 ff.). Denn die Feststellung, dass der Pferdesportbetrieb nicht in seiner Existenz gefährdet ist, wurde in keinem der Urteile getroffen. Sie war insbesondere auch nicht Gegenstand der Entscheidung in dem von der Pächterin der Grundstücke und Pferdesportanlagen betriebenen Verfahren 8 A 20.40017, denn diese Klage wurde bereits als unzulässig abgewiesen. Indem der Verwaltungsgerichtshof damit einen Sachverhalt unterstellt hat, der nicht von tatsächlichen Feststellungen getragen wird und in dem Inhalt der Akten keine Grundlage findet, hat er gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 9 BN 5.23 - juris Rn. 13 m. w. N.). \n\n85\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in den übrigen Entscheidungen Feststellungen zur fehlenden Existenzgefährdung der jeweils untersuchten Betriebe getroffen hat, sind diese Gegenstand gesonderter Zulassungsrügen (dazu unter V.). Jedenfalls in Bezug auf einen der landwirtschaftlichen Betriebe haben diese Erfolg (Betrieb B., Einwender 3012\u002F4012, dazu V.1.), so dass die Feststellung im Urteil, dieser Betrieb sei nicht in seiner Existenz gefährdet, ebenfalls keine hinreichende Grundlage hat. Ergänzend sei angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch in Bezug auf den klägerischen Betrieb nicht festgestellt hat, dass der Betrieb nicht in seiner Existenz gefährdet ist, sondern dies offengelassen hat. \n\n86\\. Damit ist der Vortrag des Klägers zur Existenzgefährdung von Betrieben bei der Verwirklichung der Variante 4 jedenfalls teilweise in verfahrensfehlerhafter Weise unberücksichtigt geblieben. Da es sich dabei um einen Umstand handelt, der für die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Abwägungsentscheidung eine Rolle gespielt hat, ist die Erheblichkeit eines etwaigen Abwägungsfehlers nicht von vornherein ausgeschlossen. Soweit der Kläger allerdings aus der Formulierung im Planfeststellungsbeschluss zu einer etwaigen Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs, wonach die Variantenauswahl richtig bleibe, selbst wenn man den Wegfall des einen Betriebes unterstelle (PFB S. 188), die Schlussfolgerung zieht, dass danach der Wegfall von mehr als einem Betrieb offensichtlich ergebnisrelevant sei (NZB S. 217), lässt sich dies der zitierten Aussage nicht entnehmen. Denn diese beschränkt sich auf die Abwägung der Varianten für den Fall des Wegfalls dieses Betriebes, ohne eine Aussage zu anderen Konstellationen zu treffen. \n\n87\\. V. Die Feststellung im Urteil, dass die geltend gemachten Existenzgefährdungen nicht vorlägen, greift der Kläger in Bezug auf fünf landwirtschaftliche Betriebe mit insgesamt acht Verfahrensrügen an. Diese haben hinsichtlich eines Betriebs Erfolg (1.), im Übrigen sind sie unbegründet (2. bis 4.). \n\n88\\. 1\\. Zu Recht beanstandet die Beschwerde, dass der Verneinung einer Existenzgefährdung des Betriebs B. (Einwender 3012\u002F4012) ein Gehörsverstoß zugrunde liegt (NZB S. 243 ff.). \n\n89\\. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt insoweit Bezug auf sein Urteil in dem von den Klägern B. geführten Klageverfahren 8 A 20.40023, wonach der Beklagte eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs fehlerfrei verneint habe. Zur Begründung verweist dieses Urteil auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, dass der Verlust von landwirtschaftlichen Flächen unter dem von der Rechtsprechung angewandten Anhaltswert von 5 % liege, bei dem eine Existenzgefährdung eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs in der Regel ausgeschlossen werden könne (PFB S. 201), und hält das dagegen gerichtete Vorbringen der Kläger B. schon deshalb für nicht durchgreifend, weil es die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht erfülle. Es fehle an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss. Hierfür genüge die zusammengefasste Wiedergabe der Stellungnahme des Gutachters Dr. G. vom 21. Mai 2021 (gemeint sein dürfte 5. Februar 2021) oder der Verweis darauf nicht; es sei auch nicht erkennbar, dass die Stellungnahme der erforderlichen Prüfung, Sichtung und rechtlichen Durchdringung unterzogen worden sei (Urteil 8 A 20.40023 Rn. 195 f.). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Anwendung der Präklusionsvorschrift erneut einen zu strengen Maßstab angelegt. \n\n90\\. Die Beschwerde verweist auf den Vortrag in der Klagebegründung (S. 149 f.) zum Betrieb B. und die dort als Anlage K 21a vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 5. Februar 2021 des Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken in der Landwirtschaft Dr. G. Darin wird eine etwaige Existenzgefährdung des Betriebs B. zum Stichtag der Planfeststellung am 9. Oktober 2020 untersucht. Ausgangspunkt ist die Ermittlung der Existenzfähigkeit des Betriebs nach den Kriterien Gewinn und Kapitalbildung unter Zugrundelegung von zwei Prüfungsschemata (nachhaltige jährliche Kapitalbildung und angemessene Faktorentlohnung), wobei die Situation vor und nach dem Eingriff geprüft wird. Der Gutachter kommt dabei zu dem Ergebnis, dass der Betrieb vor dem Eingriff (knapp) existenzfähig sei und als Folge des Eingriffs in seiner Existenz gefährdet werde. Der Kläger hat in seiner Klagebegründung (S. 149 f.) Inhalt und Ergebnis dieses Gutachtens kurz wiedergegeben und geltend gemacht, damit erwiesen sich die Ausführungen auf S. 201 ff. des Planfeststellungsbeschlusses, denen kein Existenzgefährdungsgutachten zugrunde liege, als falsch. Dies wird in den Ausführungen zur Rechtslage wiederholt. Dort wird unter der Einleitung, der Planfeststellungsbehörde seien massive Abwägungsfehler bei der Bewertung der betrieblichen Existenzgefahren unterlaufen (Klagebegründung S. 276), zum Betrieb der Einwender 3012\u002F4012 vorgetragen, dieser werde ohne Einholung eines Gutachtens zu Unrecht als nicht existenzgefährdet betrachtet. Nach den Feststellungen des Gutachters Dr. G. erwirtschafte der Betrieb vor der Maßnahme einen über der anzusetzenden Faktorenentlohnung liegenden Betrag, nach der Maßnahme würde dieser Wert unterschritten. Der Betrieb wäre also ohne die Maßnahme existenzfähig und verliere die Existenzfähigkeit aufgrund der Maßnahme (Klagebegründung S. 277). \n\n91\\. Dieses Vorbringen genügt, um die Tatsachen, auf die sich der Kläger stützt - die in dem 13-seitigen Gutachten erläuterten Prüfungsschritte und -ergebnisse zur vorhabenbedingten Existenzgefährdung des Betriebs B. - sowie deren rechtliche Relevanz darzulegen. Einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss, auf dessen maßgebliche Ausführungen (PFB S. 201 - 204) jedenfalls Bezug genommen wird, bedurfte es hierfür nicht. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich auf S. 90 ff. allgemein mit den Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe und den diesbezüglichen Ermittlungserfordernissen und -methoden und auf S. 201 ff. mit den Einwendungen der Kläger B. Er stellt dabei maßgebend auf die sogenannte 5 %-Regel ab, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist und der auch der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (Urteil 8 A 20.40023 Rn. 195). Danach kann nach allgemeiner Erfahrung ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 27, vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u. a. - juris Rn. 74 und vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 75). Diese Überlegung hat die Planfeststellungsbehörde hier zugrunde gelegt und keinen Anlass gesehen, für Betriebe der Milchviehwirtschaft davon abzuweichen (PFB S. 91 f.; vgl. zur Anwendung der 5 %-Regel bei einem milchproduzierenden Betrieb auch BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 5.21 - BVerwGE 176, 130 Rn. 3, 31 ff.). \n\n92\\. Die 5 %-Regel gibt allerdings nur den Schwellenwert wieder, bis zu dessen Erreichen regelmäßig eine Existenzgefährdung verneint werden kann und daher kein Anlass besteht, ein Gutachten zur Existenzfähigkeit einzuholen. Dieser Regelfall schließt aber nicht aus, dass ausnahmsweise auch bei einem geringeren Flächenverlust eine Existenzgefährdung eintreten kann. Einen solchen Ausnahmefall macht der Kläger mit der Vorlage des Existenzgefährdungsgutachtens vom 5. Februar 2021 zum Betrieb B. geltend. Einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss bedurfte es dabei nicht. Denn das Gutachten steht nicht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss, sondern geht wie dieser von einem Flächenverlust von rund 1 ha aus, wobei die 9 729 m² große Flächeninanspruchnahme im Gutachten (dort S. 4) sogar etwas geringer ausfällt als die im Planfeststellungsbeschluss (S. 201) veranschlagten insgesamt 10 095 m². Der durch das Gutachten gestützte Vortrag in der Klagebegründung bot für das Gericht hinreichend Anlass, der Frage der Existenzgefährdung des Betriebes B. ungeachtet des Eingreifens der 5 %-Regel nachzugehen. In dem der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht von einer unzureichenden Substantiierung des Vorbringens und einer materiellen Präklusion ausgegangen ist und sich deshalb mit dem Gutachten nicht inhaltlich befasst hat, hat es einen für die Klage wesentlichen Vortrag unberücksichtigt gelassen und dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. \n\n93\\. 2\\. In Bezug auf den Betrieb H. (Einwender 3009\u002F4009) liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler (NZB S. 238 ff.) dagegen nicht vor. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Existenzgefährdung dieses Betriebs abwägungsfehlerfrei verneint worden sei (Urteil 8 A 20.40022 Rn. 195 ff.), ist nicht deswegen verfahrensfehlerhaft, weil das Gericht die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. \n\n94\\. Zum Betrieb H. ist im Planfeststellungsverfahren ein Existenzgefährdungsgutachten eingeholt worden (Dr. I. und Partner vom 27. Februar 2020, Anlage K 17c), auf dessen Grundlage der Beklagte - unter Berücksichtigung von Ersatzlandangeboten - eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung verneint hat (ausführlich PFB S. 196 ff.). Auf die Einwendungen im Klageverfahren hin haben die Gutachter im gerichtlichen Verfahren unter dem 6. Februar 2023 noch eine Stellungnahme abgegeben, in der die zuvor zu gering bemessenen Kosten für Kraft-, Saft- und Mineralfutter sowie Festkosten angepasst wurden, im Ergebnis eine Existenzgefährdung aber weiterhin verneint wurde (Anlage B 14). In einer weiteren Stellungnahme vom 6. Februar 2023 wurden zudem der Wegfall einer Pachtfläche und das Angebot von Ersatzland bewertet und trotz der damit verbundenen Nachteile der Erhalt der Existenzfähigkeit weiterhin bejaht (Anlage B 15). \n\n95\\. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung u. a. in Bezug auf den Betrieb H. die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und dabei längere Ausführungen dazu gemacht, warum alle benannten Betriebe in ihrer Existenz gefährdet seien und welche Umstände insoweit relevant seien (Protokoll vom 28. April 2023 S. 16 f., Beweisantrag Nr. VIII.1). Das Gericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, er sei unzulässig, weil er schon keine Tatsachen zum Gegenstand habe, die einer Beweiserhebung zugänglich wären; zu der unter Beweis gestellten Behauptung der Existenzgefährdungen der klägerischen Betriebe lägen im Übrigen bereits Sachverständigengutachten vor, die Einholung eines weiteren dränge sich nicht auf (Protokoll vom 18. Juli 2023 S. 4 und 6). \n\n96\\. Die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags verstößt nur dann gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) und den Beteiligten Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - juris Rn. 11; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2010 - 2 BvR 2638\u002F09 \\- NJW 2011, 49 Rn. 11, jeweils m. w. N.). Dass dies hier der Fall wäre, legt der Kläger nicht dar. \n\n97\\. Mit der Begründung fehlender beweisfähiger Tatsachen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Soweit das Gericht zumindest die Behauptung der Existenzgefährdung der klägerischen Betriebe als Beweisgegenstand und dem Sachverständigenbeweis zugänglichen Umstand behandelt hat, greifen auch die dagegen gerichteten Angriffe nicht durch. \n\n98\\. Ein Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens kann nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO (analog) oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt werden, wenn bereits Gutachten vorliegen, die zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausreichen. Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind. Dies ist der Fall, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.). \n\n99\\. Von diesem Maßstab ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, warum die Ablehnung des beantragten Sachverständigengutachtens in Bezug auf den Betrieb H. ermessensfehlerhaft gewesen sein sollte und sich die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgedrängt hätte. Soweit sie aus dem Umstand, dass die Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2023 die zu geringe Bemessung der Futter- und Festkosten eingeräumt haben, Zweifel an deren Sachkunde und Unparteilichkeit herleiten (NZB S. 240), überzeugt dies nicht. Allein das Auftreten einzelner Fehler führt noch nicht zur Ungeeignetheit des gesamten Gutachtens und stellt die Person des verantwortlichen Gutachters nicht grundsätzlich in Frage; die vorgenommenen Korrekturen sprechen vielmehr für eine konstruktive und offene Grundhaltung der Sachverständigen. \n\n100\\. Im Übrigen verweist die Beschwerde auf für sie nicht nachvollziehbare Änderungen der Bewertungsgrundlagen der Sachverständigen und den Umstand, dass der Betrieb laut deren Berechnung nach der Maßnahme nur äußerst knapp über der Grenze zur Existenzgefährdung liege (NZB S. 240, 242), ohne jedoch diese Beanstandungen hinreichend konkret zu erläutern. Der Hinweis auf veränderte Abschreibungen im Gutachten Anlage B 15 S. 18, 21 im Vergleich zum Gutachten vom 27. Februar 2020 S. 56, dürfte sich tatsächlich auf das Gutachten B 14 beziehen (B 15 hat nur 14 Seiten) und insbesondere die veränderte Festkostenermittlung (Anlage B 14 S. 18 gegenüber Anlage K 17c S. 43) betreffen. Mit den Erläuterungen dazu setzt sich der Kläger jedoch nicht auseinander. \n\n101\\. Auch die Wiederholung von Einwendungen aus dem Klageverfahren gegen das Gutachten B 14 mit den dortigen Kritikpunkten genügt nicht, um das Erfordernis eines weiteren Sachverständigengutachtens aufzuzeigen. Unklarheiten bezüglich einzelner Parameter mögen gerade vor dem Hintergrund eines sehr knappen Ergebnisses Anlass bieten zu weiteren Nachfragen mit der Bitte um Erläuterung der strittigen Punkte, reichen aber für sich genommen nicht aus, um die Einschaltung eines zusätzlichen Gutachters nahezulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren H. insbesondere das neue Gutachten vom 6\\. Februar 2023 mit der Berücksichtigung des Ersatzlandangebots (B 15) gewürdigt, womit sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt. Er hat zudem der von der Klägerseite vorgelegten Berechnung entgegengehalten, dass danach der Betrieb H. bereits vor Inanspruchnahme der betrieblichen Grundstücke durch das Planvorhaben nicht existenzfähig sei; auch dazu verhält sich die Beschwerde nicht. \n\n102\\. 3\\. Hinsichtlich der Betriebe J. (Einwender 3013\u002F4013) und K. (Einwender 3015\u002F4015) erhebt der Kläger jeweils zwei Verfahrensrügen. Er macht geltend, hinsichtlich beider Betriebe hätten Existenzgefährdungsgutachten im Planfeststellungsverfahren ergeben, dass sie vorhabenbedingt ihre Existenzfähigkeit verlören, weshalb als Ersatzland jeweils u. a. Teilflächen des Flurstücks 516\u002F3 angeboten worden seien; diese seien jedoch wegen Vernässung und Verunkrautung ungeeignet. Der Verwaltungsgerichtshof habe verfahrensfehlerhaft die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt und bei der Bewertung der Ersatzlandfläche gegen Denkgesetze verstoßen. Diese Rügen haben keinen Erfolg. \n\n103\\. a) Die Betriebe J. und K. waren ebenfalls Gegenstand des Beweisantrags Nr. VIII.1 vom 28. April 2023 auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten zur Frage der Existenzgefährdungen. Dass die Ablehnung dieses Beweisantrags wegen fehlender beweisfähiger Tatsachen und bereits vorliegender ausreichender Gutachten bezogen auf diese Betriebe fehlerhaft gewesen wäre, legt die Beschwerde nicht dar (NZB S. 252 ff. und 259 ff.). \n\n104\\. Zur Begründung, warum sich das Erfordernis eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte, verweist der Kläger auf seinen Klagevortrag zur Ungeeignetheit des angebotenen Ersatzlands und die in der mündlichen Verhandlung fotografisch dokumentierte starke Vernässung. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Urteilen 8 A 20.40024 bzw. 8 A 20.40025 allerdings nicht nur in der vom Kläger jeweils zitierten Randnummer 206 bzw. 205, sondern ausführlich auf mehreren Seiten (jeweils Rn. 195 - 211) mit der Frage der Existenzgefährdung der Betriebe 3013\u002F4013 bzw. 3015\u002F4015 befasst und sich in Rn. 199 ff. jeweils mit der Eignung der zuletzt als Ersatzland angebotenen Flurstücke, insbesondere dem Flurstück 516\u002F3 auseinandergesetzt, wobei er sich maßgeblich auf die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten der Sachverständigen Dr. I. und Partner gestützt hat. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Allein der Umstand, dass Gericht und Gutachter dem Vortrag des Klägers und dessen Einschätzung inhaltlich nicht gefolgt sind, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen als Grundlagen für die richterliche Überzeugungsbildung nicht geeignet und ausreichend gewesen wären. \n\n105\\. b) Auch der jeweils gerügte Verstoß gegen Denkgesetze bei der Bewertung der Vernässung der als Ersatzland angebotenen Fläche (NZB S. 257 ff. und 264 ff.) liegt nicht vor. Es ist nicht widersprüchlich und denklogisch unvereinbar, wenn das Gericht einerseits die Aussage eines Sachverständigen für nicht überzeugend erachtet, weil dieser das als Ersatzland angebotene Grundstück nicht selbst in Augenschein genommen hat, und andererseits zu der von Klägerseite vorgelegten Fotodokumentation ausführt, die grundsätzliche Geeignetheit der Fläche werde dadurch nicht in Frage gestellt, weil sich daraus weder ergebe, welche Wetterverhältnisse geherrscht hätten noch welchen flächenmäßigen Umfang die dokumentierte Vernässung gehabt habe (Urteile 8 A 20.40024 und 8 A 20.40025, Rn. 206 und 205). Denn es geht um völlig unterschiedliche Beweismittel. Die persönliche Besichtigung durch einen Sachverständigen kann selbst dann, wenn sie nur an einem einzigen Tag erfolgt, nicht mit einer Fotodokumentation über einen Tag gleichgestellt werden, weil die Erfassung und Bewertung durch einen Sachverständigen mehr ist als eine räumlich und perspektivisch beschränkte optische Momentaufnahme. \n\n106\\. Im Übrigen ist der vom Kläger behauptete \"Widerspruch\" in seiner eigenen Beweisführung angelegt, wenn er einerseits durch seine Sachverständigen geltend macht, die Einschätzung, ob eine Landwirtschaftsfläche feuchte oder nasse Bodenverhältnisse aufweise, sei in der Regel nicht durch Ortstermin möglich, sondern zeige sich erst in der längeren Bewirtschaftung der Fläche, und andererseits auf Fotografien verweist, die sich als Momentaufnahme ebenfalls nicht zur Dokumentation einer längeren Bewirtschaftung der Fläche eignen. \n\n107\\. 4\\. Schließlich verfangen auch die beiden zu seinem eigenen Betrieb (3005\u002F4005) erhobenen Verfahrensrügen nicht. \n\n108\\. Für den klägerischen Betrieb war im Planfeststellungsverfahren wegen der Inanspruchnahme von deutlich mehr als 5 % der Betriebsfläche ein Existenzgefährdungsgutachten eingeholt und Ersatzland angeboten worden. Der Planfeststellungsbeschluss geht im Ergebnis davon aus, dass der Betrieb bei Berücksichtigung des angebotenen Ersatzlandes existenzfähig bleibt und führt ergänzend aus, selbst wenn man aber eine Existenzgefährdung unterstelle, wäre ihr Gewicht nicht ausreichend, das Vorhaben zu verhindern; auch die Variantenauswahl bleibe richtig, selbst wenn man den Wegfall des einen Betriebs unterstellen würde (PFB S. 188). Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof offen gelassen, ob die Einwendungen des Klägers u. a. gegen die Geeignetheit des Ersatzlands berechtigt wären, weil die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung - den Einwendungen hypothetisch Rechnung tragend - die Existenzgefährdung als wahr unterstellt habe; gegen die Wahrunterstellung habe die Klagepartei keine Einwände erhoben (Urteil Rn. 198). \n\n109\\. a) Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht wegen Nichtberücksichtigung des Vortrags zur Ungeeignetheit des Ersatzlandes rügt, weil das Gericht zu Unrecht von nur einer Existenzgefährdung ausgegangen sei, obwohl tatsächlich weitere Betriebe in ihrer Existenz gefährdet seien, weshalb die Frage der Geeignetheit des Ersatzlandes nicht habe offen bleiben dürfen (NZB S. 266 ff.), überzeugt dies nicht. Der Vortrag des Klägers vermengt die konkret seinen Betrieb betreffende Abwägung im Planfeststellungsbeschluss, die der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt hat, mit den Folgen, die erfolgreiche Rügen gegen die Bewertung anderer Betriebe hätten. Im Planfeststellungsbeschluss sind gerade die Einwendungen zum klägerischen Betrieb als berechtigt und damit die Existenzgefährdung gerade dieses Betriebs unterstellt worden. Hieran würde sich auch für den Fall nichts ändern, dass eine Existenzgefährdung weiterer Betriebe berücksichtigt werden müsste. Deren Belange würden in der Abwägung zu der weiterhin unterstellten Gefährdung des Betriebs des Klägers dazutreten, ohne dass nunmehr eine inhaltliche Befassung mit den Einwendungen zu diesem Betrieb erforderlich wäre. Im Übrigen interpretiert der Kläger in den Planfeststellungsbeschluss eine Aussage hinein, die darin nicht enthalten ist. Wie ausgeführt, lässt sich der zitierten Passage nicht entnehmen, wie die Abwägung bei Hinzutreten weiterer Existenzgefährdungen ausfallen würde. \n\n110\\. b) Auch der gerügte Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor (NZB S. 272 ff.). Die Beschwerde beanstandet die Bemerkung im Urteil (Rn. 198), dass der Kläger keine Einwände gegen die Wahrunterstellung erhoben habe. Insoweit ist allerdings zutreffend, dass von einer Klagepartei denklogisch keine Einwände gegen die Unterstellung gefordert werden können, dass ihr Vortrag wahr und ihre Bedenken zutreffend sein könnten. Die Formulierung im Urteil ist daher unglücklich gewählt. Der Sache nach wollte der Verwaltungsgerichtshof aber erkennbar zum Ausdruck bringen, dass das Ergebnis der auf der unterstellten Existenzgefährdung beruhenden Abwägung und die ihr für die Variantenauswahl zugemessene Bedeutung vom Kläger nicht angegriffen wurden. Diese Aussage ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n111\\. VI. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Einwände zu Einzelpunkten der Kostenermittlung als materiell präkludiert angesehen hat, weil sie sich in einer bloßen Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren erschöpften, ohne den Planfeststellungsbeschluss zu würdigen (Urteil Rn. 172 ff.), rechtfertigen weder seine Grundsatzrüge noch die fünf Verfahrensrügen die Zulassung der Revision. \n\n112\\. 1\\. 1. Die Frage (NZB S. 276), \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Klagebegründung neben der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auf die Einwendungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeht?\" zeigt schon deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden würde. Die Revision kann grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz festgestellt worden sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2025 - 9 B 54.24 - juris Rn. 18 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Denn entgegen der Begründung der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf abgestellt, dass \"neben einer Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss auch auf die Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren und deren Behandlung im Planfeststellungsbeschluss eingegangen wird\" (NZB S. 276), sondern festgestellt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss gerade nicht erfolgt ist (Urteil Rn. 174). \n\n113\\. 2\\. a) Soweit der Kläger einen Gehörsverstoß durch Übergehen seines Sachvortrags infolge der Reduzierung der Klagebegründung auf die Wiederholung von Einwendungen (NZB S. 277 ff.) und wegen des Vorwurfs, die Klagebegründung sei unter dem Gesichtspunkt der Kosten aus sich heraus nicht hinreichend verständlich (NZB S. 292 ff.), rügt, beanstandet er der Sache nach wiederum eine unzutreffende Anwendung der Präklusionsvorschrift. Ein Verfahrensfehler ist jedoch in diesem Fall nicht dargelegt. \n\n114\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen einer hinreichend substantiierten Klagebegründung verneint und insbesondere eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu den Kostenberechnungen (PFB S. 136 ff.) vermisst, wobei er beispielhaft verschiedene Gesichtspunkte aufgezählt hat, zu denen Ausführungen hätten erfolgen sollen (Urteil Rn. 174 S. 57 unten: Kosten für Ingenieurbauwerke, Grunderwerbskosten, Kosten für ein Rüttelstopfverfahren und für Maßnahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung). Des Weiteren beanstandet er eine unsystematische Vermischung der Argumente zur Kostengegenüberstellung der Varianten 2a und 4 und dem Ausscheiden der Varianten 2 und 5 aus Kostengründen sowie die teilweise unzutreffende Wiedergabe von Ausführungen des Sachverständigen. Letzteres wird anhand verschiedener Beispiele näher erläutert. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf die Wiederholung breiter Abschnitte aus der Klagebegründung, ohne dass ersichtlich wäre, welcher konkrete Vortrag zu den einzelnen Punkten nicht berücksichtigt worden wäre und worin die erforderliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses bestanden haben soll. Soweit bemängelt wird, der Planfeststellungsbeschluss beinhalte keine konkrete Kostenermittlung, mit der eine Auseinandersetzung hätte stattfinden können, ist dies nicht zutreffend. Denn der Planfeststellungsbeschluss nimmt auf S. 136 oben auf die vom Staatlichen Bauamt Traunstein im Nachgang zum Erörterungstermin vorgelegte Kostenberechnung Bezug und führt sodann auf mehreren Seiten aus, warum diese Zahlen plausibel seien. \n\n115\\. b) Soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht rügt, weil das Gericht ungeprüft und ohne Beweiserhebung unterstellt habe, dass die im Eigentum der Bahn stehenden Flächen als gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen nicht überplant werden könnten (NZB S. 289 ff.), kommt es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf die - für sich genommen zu Recht \\- beanstandete Aussage (Urteil Rn. 174 am Ende, s. hierzu bereits oben unter D.IV.2 e) nicht an. Die Überlegung stellt nur einen ergänzenden Mosaikstein in der Argumentation des Gerichts dar, bei dessen Wegfall die Begründung für die eingetretene Präklusion noch immer tragfähig wäre. \n\n116\\. c) Da die gegen die Annahme der Präklusion erhobenen Rügen keinen Erfolg haben, ist auch die Gehörsrüge wegen der unterbliebenen Berücksichtigung des vertiefenden Vortrags zu diesem Thema aus den Klägerschriftsätzen vom 4. und 14. Juli 2023 unbegründet (NZB S. 298 ff.). Wegen der Präklusion des fristgerechten Vortrags durfte auch dessen Vertiefung aus rechtlichen Gründen außer Betracht bleiben. \n\n117\\. d) Die Rüge, das Gericht habe gegen das rechtliche Gehör verstoßen und Sachvortrag übergangen, soweit es eine fehlende Auseinandersetzung mit der hilfsweisen Unterstellung der Richtigkeit der Einwände gegen die Kostenermittlung im Planfeststellungsbeschluss beanstandet habe (NZB S. 317 ff.), führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Auf einem etwaigen Verfahrensfehler könnte das Urteil nicht beruhen. \n\n118\\. Die Rüge bezieht sich auf die Argumentation im Urteil, selbst bei Verneinung einer Präklusion würden die Einwendungen des Klägers nicht zum Erfolg führen. Denn der Planfeststellungsbeschluss habe hilfsweise festgestellt, dass auch bei Berücksichtigung der von der Klagepartei monierten Kostenpunkte die Plantrasse kostengünstiger als die Variante 2a wäre; dem sei der Kläger nicht entgegengetreten (Urteil Rn. 177 unter Bezugnahme auf PFB S. 138). Der Kläger rügt allerdings zutreffend, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Planfeststellungsbeschluss eine Aussage entnommen hat, die dort nicht enthalten ist (NZB S. 318). Denn die im Urteil in Bezug genommene Passage des Planfeststellungsbeschlusses behandelt lediglich die Wahrunterstellung von \"einigen\" und nicht von allen geltend gemachten Fehleinschätzungen, ohne diese näher zu konkretisieren. Darauf kommt es aber nicht an, weil es sich insoweit nur um eine Alternativbegründung des Verwaltungsgerichtshofs handelt, der selbständig tragend auf die Präklusion des klägerischen Vortrags zur Kostenermittlung abgestellt hat. Die dagegen erhobenen Zulassungsrügen führen - wie dargelegt - nicht zum Erfolg. \n\n119\\. VII. Die Argumentation im Urteil, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die Varianten 2a und 4 im Hinblick auf die \"Auswirkungen auf die Umwelt\" als gleichwertig angesehen habe (Urteil Rn. 182 ff. unter Bezugnahme auf PFB S. 55), wird von der Beschwerde ebenfalls nicht erfolgreich angegriffen. \n\n120\\. 1\\. Die mit der Grundsatzrüge formulierte Frage (NZB S. 323 f.), \"Liegt eine unzureichende Auseinandersetzung der Klagepartei mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss selbst keine Aussage über die von der Klagepartei erhobenen Einwände enthält?\" kann nicht grundsätzlich geklärt werden. Ob und wann eine Klagebegründung sich ausreichend mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Eine allgemeine Aussage mit dem von der Beschwerde unterstellten Inhalt, dass die Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss auch eine Auseinandersetzung mit solchen Argumenten erfordere, die die Klagepartei gar nicht beanstande (NZB S. 324), lässt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht entnehmen. Der Kläger bezieht sich insoweit wohl auf konkrete Formulierungen in Rn. 188 des Urteils, die u. a. Gegenstand der nachfolgend erörterten Verfahrensrüge sind und keine allgemein klärungsfähigen Fragen aufwerfen. \n\n121\\. 2\\. Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und seine gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, weil er den Sachvortrag des Klägers zur Nichtberücksichtigung der Summe der Biotopeingriffe in die Hangleite übergangen und dabei die Anforderungen an die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss überspannt habe (NZB S. 324 ff.), bezieht sich der Kläger auf die Passage in Rn. 188 des Urteils, die sich mit dem Einwand zum Aspekt \"Summe Biotopeingriff Hangleite\" befasst. Der Kläger beanstandet insoweit zutreffend, dass sich der Zusammenhang zwischen seinem Vortrag in der Klagebegründung und der Forderung im Urteil nach einer Auseinandersetzung mit der Begründung auf S. 55 des Planfeststellungsbeschlusses nicht erschließt. Daraus lässt sich aber kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler ableiten. \n\n122\\. Der Kläger hat die Bewertung im Planfeststellungsbeschluss (dort S. 55 oben) angegriffen, wonach die Varianten 4 und 2a bei den Auswirkungen auf die Umwelt als gleichrangig angesehen wurden, und geltend gemacht, in der Faunistischen Risikoanalyse für die bahnparallele Variante 2 (Unterlage 19.1V) sei in Bezug auf die \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" festgestellt worden, dass die planfestgestellte Trasse (Variante 4) im Vergleich zu der bahnparallelen Trasse (Variante 2a) einen doppelt so hohen Flächenverlust aufweise, was der Planfeststellungsbeschluss zugunsten der Variante 2a hätte berücksichtigen müssen (Klagebegründung S. 182 f.). Hierzu rügt der Verwaltungsgerichtshof eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss und führt aus, dieser stelle maßgeblich auf den Winkel ab, in dem die Varianten die Salzachhangleite querten, und nicht auf die von der Klagepartei angeführte \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" (Urteil Rn. 188). Diese Begründung ist insofern wenig nachvollziehbar, als sich der Kläger auf eine Unterlage beruft, die in Bezug auf das Biotop 85 \"Hangleitenwald zwischen Kletzing und Gastag\" gerade die \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" für die Planfeststellungstrasse und die - vom Kläger bevorzugte - bahnparallele Trasse gegenüberstellt, einen höheren Flächenverlust bei der planfestgestellten Trasse konstatiert und dies u. a. mit dem etwas spitzeren und daher ungünstigeren Durchschneidungswinkel begründet (Unterlage 19.1V S. 3 und 24). Der Winkel ist damit gerade ein Umstand, der die vom Kläger gewünschte Trassenwahl unterstützt, und steht auch nicht im Gegensatz zur Summe der Biotopeingriffe. Soweit es im Urteil weiter heißt, unabhängig davon sei die Durchschneidung der Salzachhangleite nur ein Teilaspekt neben dem der verminderten naturschutzfachlichen Wertigkeit der bahnnahen Sukzessionsflächen, diesen zweiten Aspekt habe die Klagepartei nicht angegriffen, betrifft auch dies eine für den Kläger (und \"seine\" Trasse) günstige Überlegung, mit der er sich deshalb nicht auseinandersetzen musste. Im Planfeststellungsbeschluss wird mit diesem Argument begründet, warum die bahnparallele Variante 2a nunmehr bei den Auswirkungen auf die Umwelt als gleichrangig mit der planfestgestellten Trasse angesehen wurde, während sie in früheren Unterlagen noch als leicht nachteilig bewertet worden war. Der Unterschied ergebe sich u. a. daraus, dass sich die Wertigkeit der bahnnahen Sukzessionsflächen, die die Variante 2a in stärkerem Umfang in Anspruch nehme, verschlechtert habe (Planfeststellungsbeschluss S. 55). Dem Kläger ist daher zuzugeben, dass der Vorwurf fehlender Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss bezogen auf diesen Aspekt unbegründet ist. \n\n123\\. Daraus folgt jedoch noch kein Verfahrensfehler. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vortrag des Klägers nicht übergangen, sondern ausdrücklich behandelt. Er hat auch das Argument des Flächenverbrauchs aufgegriffen und hierzu ausgeführt, dieser sei nicht maßgebend für die Beurteilung der Umweltauswirkungen gewesen, vielmehr sei darauf abgestellt worden, in welchem Ausmaß Flächen mit besonderer naturschutzfachlicher Wertigkeit berührt würden. Der Flächenverbrauch sei im Planfeststellungsbeschluss gesondert bewertet worden (Urteil Rn. 186). Im Ergebnis führt die Rüge des Klägers auf eine inhaltliche Kritik an den Urteilsgründen und nicht auf einen Verfahrensfehler. \n\n124\\. VIII. Ohne Erfolg bleiben auch die beiden Zulassungsrügen, die sich gegen die Annahme einer Präklusion des Vorbringens zur \"kleinen Variantendiskussion\" richten. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit festgestellt, der Vortrag, dass eine Darstellung von Optimierungen bzw. Abwägungen im Rahmen der gewählten Trasse fehle, erfülle nicht die Darlegungsanforderungen des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil nicht dargelegt sei, an welchen konkreten Stellen und aus welchen Gründen die Trasse den Anforderungen der Entwurfsklasse 2 oder 3 der RAL 2012 entsprechen müsste und ob mit dem Verweis auf den Gutachter Dr. C. die Zusammenfassung auf S. 82 bis 84 der Klagebegründung gemeint sei (Urteil Rn. 194 f.). \n\n125\\. 1\\. Die mit der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage (NZB S. 331 f.), \"Liegt ein unübersichtlicher, verstreuter Vortrag der Klagepartei vor, der eine unsubstantiierte Klagebegründung mit der Folge der Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. darstellt, wenn die Klagepartei im Rahmen des Sachvortrags die Optimierungsmöglichkeiten im Rahmen eines Belangs darstellt und diesen Sachvortrag im Rahmen der Rechtsausführungen eindeutig und unverwechselbar im Hinblick auf die Bewertung eines anderen abwägungserheblichen Belangs, etwa der Durchführung einer kleinen Variantendiskussion, wiederaufgreift?\" betrifft erneut keine klärungsbedürftigen allgemeinen Rechtsfragen. Ob ein Vorbringen unübersichtlich oder hinreichend verständlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Im Übrigen setzt der Kläger auch hier seine eigenen Bewertungen an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs und unterstellt einen Sachverhalt, der in dem angegriffenen Urteil nicht festgestellt wurde. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist gerade nicht von einem eindeutigen und unverwechselbaren Sachvortrag ausgegangen. \n\n126\\. 2\\. Mit seiner Verfahrensrüge macht der Kläger einen Gehörsverstoß wegen unrichtiger Anwendung der Präklusionsvorschrift infolge überspannter Anforderungen an die Klagebegründung geltend und rügt, dass sein Vorbringen auf S. 82 ff. und S. 281 der Klagebegründung nicht berücksichtigt worden sei (NZB S. 328 ff.). Im Ergebnis ist das Urteil insoweit jedoch nicht zu beanstanden. \n\n127\\. Die Kritikpunkte des Klägers zur unterbliebenen Abwägung von Optimierungsmöglichkeiten der gewählten Trasse sind auf S. 281 der Klagebegründung im Rahmen der Erörterung der Rechtslage zu Verstößen gegen das Abwägungsgebot zusammenfassend dargestellt. Dabei geht es um den Vorwurf, die Planung auf der Grundlage der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012 (RAL 2012) sei überdimensioniert, weil statt der Entwurfsklasse (EKL) 3 größtenteils die EKL 2 zugrunde gelegt worden sei, zu viele Kreuzungsbauwerke vorgesehen seien, die zu nahe aneinander lägen, und eine zu kurze, nicht RAL-konforme und verkehrstechnisch fragwürdige Überholspur geplant sei. Der Verweis auf den Sachverständigen Dr. C. führt auf die Wiedergabe der als Anlage K 7 beigefügten gutachterlichen Stellungnahme der C. GmbH vom 13. Dezember 2020 und den unter Gliederungspunkten (2) und (3) auf S. 82 und 83 der Klagebegründung aufgeführten Fehlerrügen (\"Überdimensionierung: Falsche EKL 2 statt richtigerweise EKL 3 nach RAL\" und \"Fehlerhafte Umsetzung und Nichteinhaltung EKL 2 in Variante 4 und 2a; Überdimensionierung und zu hohe Kosten\"). Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs wird damit insbesondere mit Blick auf die detaillierte Gliederung der Klagebegründung noch hinreichend deutlich, dass sich die Rügen auf S. 281 der Klagebegründung auf den Vortrag auf S. 82 f. beziehen. Dieser Vortrag genügt allerdings seinerseits nicht den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung, und zwar selbst dann nicht, wenn die unter Nennung von Seitenzahl und Absatz konkretisierten Passagen aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Dezember 2020 mit in den Blick genommen werden. Hinsichtlich der beanstandeten Knotenpunkte fehlen konkrete Angaben unter Auseinandersetzung mit den einschlägigen Vorgaben der RAL 2012. Soweit es um die bevorzugte Planung nach EKL 3 statt EKL 2 geht, kann dahinstehen, ob der pauschale Verweis auf S. 5 des Gutachtens überhaupt zur Darlegung des wesentlichen Sachverhalts genügen kann. Denn die dortige Begründung beschränkt sich auf eine Bezugnahme auf Tabelle 8 (S. 19) der RAL 2012, die allerdings nicht zutreffend interpretiert wird. Dies wird im Planfeststellungsbeschluss bei den Ausführungen zum Ausbaustandard (S. 58) unter Hinweis auf die hier einschlägige Straßenkategorie LS I näher ausgeführt. Damit setzt sich die Klagebegründung nicht auseinander. \n\n128\\. E. Die gegen die Abweisung der (hilfsweisen) Verpflichtungsanträge erhobene Verfahrensrüge (NZB S. 333 ff.) greift nicht durch. \n\n129\\. Der Kläger rügt die fehlende Berücksichtigung der Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs und macht insoweit einen Gehörsverstoß geltend (NZB S. 344). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Frage der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des klägerischen Betriebs und die Geeignetheit des angebotenen Ersatzlandes für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gestellten Verpflichtungsanträge von Relevanz gewesen wären. Das Urteil stützt die Ablehnung der vom Kläger hilfsweise beantragten Planergänzungen nicht auf inhaltliche Fragen zur Existenzfähigkeit des Betriebs, sondern auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis wegen im Planfeststellungsbeschluss bereits enthaltener Zusagen bzw. auf eine mangelnde Substantiierung der konkret beantragten Auflagen und Schutzvorkehrungen (Urteil Rn. 207 ff.). Der Anspruch auf Betriebsübernahme wird unter Hinweis auf Art. 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayVwVfG wegen der fehlenden Darlegung, dass Schutzvorkehrungen nicht möglich oder mit dem Vorhaben unvereinbar wären, verneint (Urteil Rn. 211). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Soweit der Kläger geltend macht, der Planfeststellungsbeschluss unterstelle zwar die Existenzgefährdung seines Betriebs, gehe aber bei der Abwägung zu Unrecht davon aus, dass nur dieser eine Betrieb betroffen sei, weshalb das Gericht die Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs inhaltlich hätte prüfen müssen (NZB S. 336 unter Bezugnahme auf die Klagebegründung), ist dies aus den oben ausgeführten Gründen (D. V.4) nicht zutreffend. \n\n130\\. F. Ohne Erfolg bleiben auch die 21 Verfahrensrügen, die der Kläger gegen die Ablehnung von Beweisanträgen und einen Befangenheitsantrag erhebt. \n\n131\\. 1\\. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 zahlreiche Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten gestellt, die mit noch in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt wurden. In Bezug auf die Ablehnung von zwanzig Anträgen rügt der Kläger jeweils eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. \n\n132\\. Wie dargelegt (D.V.2.), verstößt die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags nur dann gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt zu erforschen und den Beteiligten Gehör zu gewähren, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Einen solchen Fall legt die Beschwerde nicht dar. Dabei kann dahinstehen, inwieweit es sich überhaupt um bescheidungsfähige Beweisanträge handelte, die entweder bereits innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründung angekündigt wurden oder sich auf Umstände bezogen, die der Kläger erst nachträglich geltend machen konnte. \n\n133\\. a) Zu der Behauptung, die zugrunde gelegte Verkehrsbelastung sei falsch ermittelt und die Lärmbelastung daher zu hoch, hat der Kläger mit Beweisantrag (a) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und in den Spiegelstrichen 1 bis 6 unter Bezugnahme auf die Verkehrsuntersuchung (Planunterlage 22) Ausführungen zu einzelnen Kritikpunkten an den Verkehrszahlen und ​-berechnungen gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte habe die Umstände, die Grundlage der Lärmprognose seien, nicht hinreichend und methodisch\u002F​logisch korrekt ermittelt, weshalb die eingestellten Zahlen und Ergebnisse von vornherein nicht brauchbar seien (Protokoll vom 18. Juli 2023 S. 10 ff.). Gegenstand der Verfahrensrügen sind die Ablehnungen der unter den Spiegelstrichen 1, 3, 4, 5 und 6 gestellten Beweisanträge (NZB S. 346 ff., 350 ff., 355 ff., 358 ff. und 361 ff.). Diese Ablehnungen hat der Verwaltungsgerichtshof - teils kumulativ - damit begründet, dass die Anträge schon keine einer Beweiserhebung zugänglichen Tatsachen zum Gegenstand hätten (Spiegelstriche 1, 3 und 4) bzw. schon ein Sachverständigengutachten zur Frage der Verkehrsentwicklung vorliege und die Einholung eines weiteren sich nicht aufdränge (Spiegelstriche 3, 4, 5 und 6). Diese Begründungen sind prozessrechtlich tragfähig. \n\n134\\. Gegenstand eines Beweisantrags kann nur die Behauptung einer bestimmten, konkreten und individualisierten Tatsache sein; auch ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens muss wenigstens in Umrissen den Inhalt der vom Sachverständigen zu beantwortenden Frage erkennen lassen (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 55 f. m. w. N.). Danach erscheint schon zweifelhaft, inwieweit der Beweisantrag (a) überhaupt insgesamt geeignet ist, Grundlage für den Erlass eines konkreten Beweisbeschlusses mit der Beauftragung eines Sachverständigen zu sein. Die unter den sechs Spiegelstrichen aufgeführten \"Beweistatsachen\" erstrecken sich über ca. eineinhalb Seiten und enthalten zahlreiche Ausführungen, Interpretationen und Bewertungen zu einzelnen Aussagen und Tabellen der Verkehrsuntersuchung, ohne dass deutlich wird, welche Aussagen unter Beweis gestellt werden und welche konkreten Fragen der Sachverständige beantworten soll. \n\n135\\. aa) Soweit die Beschwerde in Bezug auf Spiegelstrich 1 geltend macht, insoweit gehe es um die Tatsachen, dass die Verkehrsuntersuchung 2017 im Wesentlichen auf einer Verkehrszählung von 2007 beruhe, diese Zahlen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sowie der späteren Änderungen veraltet gewesen seien und im Jahr 2020 oder zu späteren Zeitpunkten nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen hätten, überzeugt dies nicht. Der Beweisantrag bezieht sich offenbar auf die planfestgestellte Verkehrsuntersuchung vom Mai 2014 zur 1. Tektur vom 19. Juni 2017, die u. a. auf der Grundlage der damals aktuellen Verkehrszählung 2007 erstellt wurde (vgl. Unterlage 22T S. 6). Auf welchen Daten diese Untersuchung beruht, ist keine durch einen Sachverständigen zu klärende Frage, sondern ergibt sich aus der Unterlage selbst. Im Übrigen zielen die vom Kläger geltend gemachten \"Tatsachen\" zur Aktualität der Daten und der Erfüllung des wissenschaftlichen und technischen Stands auf die Belastbarkeit der in der Verkehrsuntersuchung ermittelten Zahlen und Ergebnisse und die generelle Eignung dieses Gutachtens. Dabei handelt es sich nicht um einer Beweiserhebung zugängliche \"Tatsachen\", wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt hat. Der Hinweis des Klägers in seiner Replik, die Einordnung der Daten als \"veraltet\" ziele auf die fachlich-tatsächliche Frage, wie schnell sich unter den damaligen Voraussetzungen Verkehrsströme änderten, und sei deshalb auf der Tatsachenebene zu klären (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 32 f. der Replik im Verfahren 9 B 10.24), trifft nicht zu. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 \\- 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 30 m. w. N.). Dabei gibt es nicht nur eine einzige fachlich richtige Methode und keine objektiv feststellbare Richtigkeitsgewähr für die Aussagekraft und Belastbarkeit der ermittelten Daten. Im Übrigen reduziert die Beschwerde die planfestgestellte Verkehrsuntersuchung auf die Daten der Verkehrszählung aus dem Jahr 2007, ohne die im Urteil festgestellte und näher erläuterte Fortschreibung (Urteil Rn. 130) zu berücksichtigen. \n\n136\\. bb) Die Ablehnung der unter den Spiegelstrichen 3 bis 6 formulierten Beweisanträge wegen des bereits vorliegenden Verkehrsgutachtens ist ebenfalls prozessrechtlich tragfähig. Wie ausgeführt, besteht eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind, weil sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.). Dass dies hier in Bezug auf die planfestgestellte Verkehrsprognose und die dabei zugrunde gelegten Annahmen zur Verkehrsentwicklung der Fall wäre, legt die Beschwerde nicht dar. \n\n137\\. Der Kläger nimmt Bezug auf einzelne Zahlen und Tabellen der Verkehrsuntersuchung, die er seinerseits interpretiert, als Beleg für einen Verkehrsrückgang bewertet und aus denen er deshalb einen Widerspruch zur Annahme eines Verkehrszuwachses herleitet; außerdem rügt er die methodisch nicht korrekte Unterstellung eines künftigen Gewerbegebiets auf der Grundlage des Flächennutzungsplans. Mit diesem Vorbringen zur Verkehrsentwicklung, insbesondere der Annahme eines linearen jährlichen Rückgangs der Verkehrsbelastung sowie der Berücksichtigung verschiedener Gebiete, hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend befasst und auf die Methodik der Verkehrsuntersuchung hingewiesen (Urteil Rn. 133 f.). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern wiederholt ihre abweichende Bewertung, ohne konkret darzulegen, von welcher \"methodischen und dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Vorgehensweise\" (NZB S. 352) abgewichen worden sein soll. \n\n138\\. b) Wegen des Vorwurfs der Außerachtlassung passiver und aktiver Schallschutzmaßnahmen hat der Kläger mit Beweisantrag (c) die Einholung eines Gutachtens eines Lärmschutzsachverständigen beantragt zum Beweis von unter Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 und Nr. 3 näher dargestellten Umständen. Diese Anträge hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils mit der Begründung abgelehnt, es fehle an Tatsachen, die einer Beweiserhebung zugänglich wären, zudem handele es sich bei den Behauptungen in Nr. 2 um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Auch diese Ablehnungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n139\\. aa) Der Antrag unter (c) Nr. 1 Satz 2 nimmt Bezug auf die vergleichende Betrachtung der Lärmbetroffenheit der Varianten 4 und 2a im Erläuterungsbericht (Unterlage 1 T, Tabelle S. 50) und macht geltend, die Darstellung der Betroffenheiten ändere sich zugunsten der Variante 2a um mindestens 50 %, wenn dabei Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigt würden. Die Beschwerde sieht in der Ablehnung des Beweisantrags einen Gehörsverstoß (NZB S. 365 ff.) und führt aus, es sei um die beweisfähige Tatsache gegangen, ob bei der Variante 2a bei der Ansetzung der Betroffenheiten mit Lärmschutzmaßnahmen mindestens 50 % weniger Personen und Betriebe beeinträchtigt würden (NZB S. 366). \n\n140\\. Versteht man als Gegenstand des Beweisantrags den Vortrag, dass in die Abwägung der Betroffenheiten auch Lärmschutzmaßnahmen eingestellt werden müssen, geht es nicht um eine beweisfähige Tatsache, sondern um die rechtliche Frage der Abwägungsrelevanz bestimmter Umstände und damit um die rechtliche Wertung, die dem Gericht vorbehalten ist (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 55 m. w. N.). Aber selbst wenn man dem Kläger zugestehen wollte, dass sich dem Beweisantrag im Kern die - einem Beweis zugängliche - Tatsachenbehauptung zum konkreten Ausmaß der Lärmbetroffenheiten bei Variante 2a mit Schutzmaßnahmen entnehmen lässt, ist ein Gehörsverstoß durch die Ablehnung des Beweisantrags nicht dargelegt. Denn maßgeblich ist hierfür nicht, ob die vom Gericht gegebene Begründung fehlerhaft ist, sondern ob die Ablehnung des Beweisantrags durch eine prozessrechtlich tragfähige Argumentation zu rechtfertigen ist (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 64). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine (nach Meinung eines Beteiligten) sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31 S. 2 m. w. N.). Vorliegend hätte der Verwaltungsgerichtshof den Beweisantrag auch deshalb ablehnen können, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nach seiner Rechtsauffassung nicht ankam (vgl. zu diesem Ablehnungsgrund etwa BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 9 B 74.09 - juris Rn. 30). Denn er hat im Urteil ausgeführt, der Vorwurf, dass der Planfeststellungsbeschluss die \"lärmlichen Betroffenheiten\" unter Berücksichtigung von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen hätte ermitteln müssen, widerspreche dem Lärmschutzkonzept des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Urteil Rn. 139 f.). Dies wird von der Beschwerde nicht wirksam in Frage gestellt. \n\n141\\. bb) Aus demselben Grund ist auch der unter (c) Nr. 3 gestellte Beweisantrag, der ebenfalls die Lärmbetroffenheiten der Varianten 4 und 2a nach Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen betrachtet, nicht entscheidungserheblich und hätte schon deshalb abgelehnt werden können, so dass der gerügte Verfahrensverstoß (NZB S. 370 ff.) nicht vorliegt. \n\n142\\. cc) Das mit dem Beweisantrag (c) Nr. 2 erstrebte Gutachten soll ergeben, dass \"die Lärmgrenzwertüberschreitung der 16. BImSchV bei den 25 Wohngebäuden der Variante 2a im Bereich von unter 1 bzw. 2 dB(A) liegt und damit nicht spürbar oder wahrnehmbar ist, während bei allen, mindestens aber 1 der 8 oder 9 Wohngebäude bei Variante 4 die Überschreitung höher als 1 bzw. 2 dB(A) liegt und damit spürbar und wahrnehmbar ist\" (dazu NZB S. 367 ff.). Eine nähere Begründung, aus welchen Überlegungen und Anhaltspunkten der Kläger seine Erwartung ableitet, ist nicht ersichtlich, insbesondere setzt sich der Kläger nicht konkret mit den Lärmberechnungen in den planfestgestellten Unterlagen auseinander, so dass viel dafür spricht, dass der Kläger insoweit seine Vermutungen \"ins Blaue hinein\" angestellt hat und es sich um einen nicht unter § 86 Abs. 2 VwGO fallenden Ausforschungsbeweisantrag handelt (vgl. dazu näher Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 57 m. w. N.). Jedenfalls kam es für den Verwaltungsgerichtshof auf den Einwand des Klägers zum Ausmaß der Überschreitung der Lärmgrenzwerte nicht an (Urteil Rn. 145). Zudem ist bereits der Ansatz des Klägers nicht zutreffend, dass eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte um \"nur\" 1 dB(A) nicht wahrnehmbar wäre, so dass es auch deshalb an einer Entscheidungserheblichkeit fehlt. Die in der Rechtsprechung thematisierte Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A) betrifft die Frage der Relevanz einer Lärmerhöhung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 9 A 12.20 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 21 Rn. 21) und ist nicht geeignet, die gesetzlich geregelten Immissionsgrenzwerte, die nach § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden sollen, zu relativieren. \n\n143\\. c) Zu der Rüge einer fehlenden Berücksichtigung der Vorbelastung und einer Fehlplanung hinsichtlich der Situierung der Lärmschutzwände hat der Kläger unter Beweisantrag (d) Nr. 1 bis 4 jeweils die Einholung von Gutachten eines Verkehrssachverständigen sowie eines Immissionsschutzsachverständigen begehrt. Mit der Beschwerde wendet er sich gegen die Ablehnung der Anträge unter Nr. 1 (NZB S. 372 ff.) und 4 (NZB S. 375 ff.), die der Verwaltungsgerichtshof mit der fehlenden Entscheidungserheblichkeit (Nr. 1 Sätze 4 bis 15) bzw. damit begründet hat, Gegenstand seien keine Tatsachen, die einer Beweiserhebung zugänglich seien (Nr. 1 Sätze 1 bis 3 und Nr. 4). Die Satzzählung des Gerichts ist zwar nicht vollständig nachvollziehbar, weil der Beweisantrag nicht 15, sondern 17 Sätze hat. Dies ist aber unschädlich, denn jedenfalls finden auch diese Ablehnungen im Prozessrecht die notwendige Stütze. \n\n144\\. Die Formulierung der \"Beweistatsachen\" in Nr. 1 enthält eine Mischung aus Sachverhaltswiedergaben \\- etwa die vom Verwaltungsgerichtshof als \"erwiesen\" bezeichneten Sätze 4, 6 und 13 (dieser dürfte statt Satz 12 gemeint sein) - sowie zahlreichen Bewertungen und Schlussfolgerungen, so dass bereits unklar ist, welche konkreten Tatsachen durch die beiden beantragten Gutachten belegt werden sollen. Nach der Begründung des Beweisantrags sollen die Gutachten belegen, dass sich bei zahlreichen Anwesen - gemeint sind wahrscheinlich die in Sätzen 6 und 12 genannten Anwesen L. 5, 12, 10, 6, 9 und 7 - bei der Variante 2a keine relevante Lärmmehrung ergebe. Hintergrund soll die Vorbelastung der bereits massiv lärmbetroffenen Grundstücke sein. Der Sache nach stellt die Beschwerde die Ergebnisse der vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen in Frage und bezeichnet einzelne Annahmen als falsch und deshalb methodisch fehlerhaft, ohne nachvollziehbar darzulegen, um welche Beweistatsachen es geht, welche Methodenfehler vorliegen, welche Berechnungen falsch sein sollen und warum sich die Einholung von weiteren Sachverständigengutachten aufdrängen sollte. \n\n145\\. Entsprechendes gilt für den Beweisantrag in Nr. 4 der ebenfalls keine konkreten beweisfähigen Tatsachen benennt. Die Formulierung der \"Beweistatsachen\" besteht auch hier aus einer Mischung von Wiedergabe und Interpretation der vorhandenen Schallschutzuntersuchungen sowie Mutmaßungen zu den Auswirkungen einer für richtig gehaltenen anderen Streckenführung der Variante 2a, ohne konkrete Beweisfragen erkennen zu lassen. Soweit die Beschwerde erläutert, um welche drei Beweistatsachen es sich handeln soll (NZB S. 377), kann dahinstehen, ob dies den damaligen Ausführungen tatsächlich zu entnehmen ist. Denn es fehlt weiterhin an einem tauglichen Gegenstand für eine Beweiserhebung. Der Umstand, \"dass bei der Positionierung der Lärmschutzwand auf der anderen Seite ein Schutz der Betroffenen sowohl vor Schienen- als auch Straßenverkehrslärm gegeben wäre\", ist nicht entscheidungserheblich, weil er einen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt; die Lärmschutzwand ist gerade nicht so geplant. Die Tatsache, dass bestimmte Anwesen \"in der Tabelle 9 auf Seite 26 der Schalltechnischen Untersuchung Unterlage 17.1V nicht behandelt wurden\", muss nicht bewiesen werden, weil sich der Inhalt der bezeichneten Unterlage aus der Unterlage selbst ergibt. Schließlich bedarf auch der Vortrag, \"dass sich die Situation der Betroffenen hinsichtlich der Lärmbelastung bei dieser Positionierung der Lärmschutzwand sogar verbessert\", keiner Beweiserhebung, weil es sich dabei wiederum um Mutmaßungen handelt, die eine abweichende Planung betreffen und daher nicht entscheidungserheblich sind. \n\n146\\. d) Die Ablehnung von Beweisantrag (g) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen des nach Ansicht des Klägers methodisch falschen, weil zu kurzen Prognosezeitraums von nur 6,5 Jahren, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederum mit dem Fehlen von einem Beweis zugänglichen Tatsachen begründet. Auch hier liegt der gerügte Verfahrensverstoß (NZB S. 378 ff.) nicht vor. Die formulierte Beweisfrage setzt sich aus der Wiedergabe von unstreitigem Inhalt der Verkehrsprognose, Kritik an der Methodik, weil der Prognosezeitraum zu kurz sei, und Mutmaßungen zu den Ergebnissen bei Wahl eines längeren Zeitraums zusammen, ohne eine konkrete Beweistatsache zu benennen. Die inhaltliche Kritik, unter Berücksichtigung der Protokollerklärung vom 28. April 2023 stelle der Beklagte auf einen zu kurzen Prognosezeitraum von nur noch 6,5 Jahren ab, ist zudem nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich, weil dieser - abstellend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses - von einem ca. zehnjährigen Zeitraum und damit dem üblichen Prognosehorizont ausgeht (Urteil Rn. 131). Dass dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wurde bereits (unter B.) ausgeführt. \n\n147\\. e) Mit dem Beweisantrag (h) hat der Kläger eine veraltete Kostengegenüberstellung gerügt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, das ergeben sollte, dass bei Zugrundelegung von aktuelleren Zahlen Variante 2a um mindestens 10% günstiger wäre als Variante 4, und dies erst recht nach Korrektur der gerügten Planungsfehler. Die Ablehnung dieses Beweisantrags wegen des Fehlens von einem Beweis zugänglichen Tatsachen (Sätze 1 und 4) bzw. dem Vorliegen eines Beweisermittlungsantrags (Sätze 2 und 3) greift die Beschwerde (NZB S. 380 ff.) nicht erfolgreich an. \n\n148\\. Ungeachtet der sich wiederum stellenden Frage, welche Tatsachen der Kläger konkret unter Beweis stellen will und auf welcher Grundlage seine Mutmaßungen zu Steigerungen der Baukosten beruhen, kommt es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes auf das dem Beweisantrag zugrunde liegende Thema der Kostenermittlung und des Kostenvergleichs der beiden Varianten schon deshalb nicht an, weil das Vorbringen des Klägers dazu als präkludiert angesehen wurde (Urteil Rn. 172 ff.). Dies hat der Kläger nicht erfolgreich mit Zulassungsrügen angegriffen (dazu D.VI.) \n\n149\\. f) Der unter Ziffer I gestellte Antrag des Klägers vom 18. Juli 2023 auf Einholung von Sachverständigengutachten thematisiert die Variantenauswahl und gliedert sich in drei Nummern, von denen die Beschwerde die Ablehnung der Anträge unter Nr. 2 und Nr. 3 rügt (NZB S. 384 ff, und 387 ff.), die jeweils mit der Begründung erfolgt ist, der Antrag habe keine Tatsachen zum Gegenstand, die einer Beweiserhebung zugänglich wären. Das ist prozessrechtlich tragfähig. \n\n150\\. Der Beweisantrag formuliert unter Nr. 2 eine Reihe von Punkten, in denen die Variantendiskussion fehlerhaft sei, und führt unter Nr. 3 aus, dass demgegenüber die vorgelegten Stellungnahmen der C. GmbH zutreffend seien. Insgesamt soll die Beweiserhebung danach ergeben, dass die Kombinationsvariante 5 und die Variante 2a in den Punkten Lärm, private Belange, Wirtschaftlichkeit\u002FKosten, Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Artenschutz besser abschnitten als die Planfeststellungsvariante 4 und deshalb offensichtlich vorzugswürdig seien. Damit zielen die einzelnen Beweisanträge auf eine neue Variantendiskussion, die Gegenstand eines Gutachtens sein soll, und nicht auf einzelne, konkret zu begutachtende Tatsachen. Die Variantenprüfung mit der Abwägung der verschiedenen relevanten Belange ist aber Aufgabe der Planfeststellungsbehörde und kann nicht in Gänze von einem Sachverständigen übernommen werden. Die Kontrolle des Abwägungsergebnisses obliegt wiederum dem Gericht. \n\n151\\. Soweit der Kläger in seiner Replik (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 42 der Replik im Verfahren 9 B 10.24) als Beweistatsache der Nr. 2 die Frage benennt, ob bei einer anderen, fachgerechten Planung der Abriss von 19 Gebäuden zu vermeiden gewesen wäre, nimmt das nur einen Teil der in Nr. 2 formulierten Umstände auf, betrifft einen abweichenden Gegenstand der Variantendiskussion und unterstellt Fehler in der Planung, von denen der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht ausgegangen ist. Auch die von der Beschwerde zu Nr. 3 angesprochenen Kostensynergien sowie die weiteren Ausführungen zum Zusammenhang zwischen dem Straßenausbau und dem geplanten Bahnausbau stehen im Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs. \n\n152\\. g) Mit den Beweisanträgen unter Ziffer V. Nr. 2 und 3, die ebenfalls wegen nicht beweisfähiger Tatsachen verfahrensfehlerfrei abgelehnt wurden, wollte der Kläger der Sache nach (erneut) die Einholung eines neuen Verkehrsgutachtens erreichen (dazu NZB S. 389 ff. und 392 ff.). Auch hier bestehen die benannten \"Beweistatsachen\" in Nr. 2 in einer Kombination aus der Wiedergabe von (unstreitigen) Elementen der planfestgestellten Verkehrsprognose, Rügen zur Aktualität des Datenbestands und Schlussfolgerungen oder Mutmaßungen zur Verkehrsentwicklung, die aus vorhandenen Zahlen und unterstellten Zusammenhängen abgeleitet werden. Aus der Begründung des Beweisantrages und den Ausführungen der Beschwerde ergibt sich nicht, warum das vorhandene Verkehrsgutachten ungeeignet sein sollte und die schon zuvor bei der Ablehnung früherer Beweisanträge dokumentierte Einschätzung des Gerichts, dass für die Einholung eines weiteren Gutachtens kein Anlass bestehe, ermessensfehlerhaft sein und sich die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens aufdrängen sollte. Soweit mit dem Beweisantrag bezweckt wurde, den Bedarf für das Vorhaben in Frage zu stellen, fehlt jede Auseinandersetzung mit den strengen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von einer Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und dem Wegfall der darauf beruhenden Planrechtfertigung ausgegangen werden kann (vgl. dazu Urteil Rn. 73 ff.). \n\n153\\. Die unter Nr. 3 thematisierten \"örtlichen Gegebenheiten in Laufen\" bezeichnen ebenfalls keine konkret beweisfähigen Tatsachen. Soweit der Kläger unter Beweis stellen wollte, dass das Vorhaben zu keiner merklichen Entlastung des Stadtgebiets Laufen führen würde (NZB S. 394), kommt es darauf nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht an, denn danach leitete sich die Bedarfsfeststellung nicht aus der bestehenden oder zu erwartenden Verkehrsbelastung her, sondern aus dem hohen Kosten-Nutzen-Verhältnis (Urteil Rn. 76, 78). \n\n154\\. h) Auch die Beweisanträge zu Ziffer X Nr. 1 bis 3 hat der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, sie hätten keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen zum Gegenstand. Die Beschwerde vermag insoweit keinen Gehörsverstoß darzulegen (NZB S. 395 ff., 398 ff. und 401 ff.). \n\n155\\. Den unter Nr. 1 bis 3 jeweils aufgeführten Umständen lässt sich schon keine konkrete Beweisfrage entnehmen. Die Ausführungen unter Nr. 1 setzen sich aus einer Vielzahl von Einzelaussagen zusammen, die verschiedene Aspekte der nach Ansicht des Klägers \"richtigen\", optimierten Planung der Variante 2a betreffen und die wesentlichen Argumente aus der Klagebegründung (etwa Sicherheitsabstand zur Bahn, Kurvenradius, Verzicht auf eine Überholspur, Verschwenkung der Trasse im Bereich des Rinderstalls) wiederholen und mit Schlussfolgerungen und Bewertungen verbinden. Nr. 2 und 3 wiederholen zahlreiche Aussagen aus den Stellungnahmen der C. GmbH zur Frage der Kostensenkung bei der Variante durch eine Optimierung des Streckenverlaufs und zur Verwirklichung der Variante 2a auf den Flächen der Deutschen Bahn. Letztlich erstrebt der Kläger damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestätigung, dass die von ihm bereits vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen inhaltlich richtig sind. Damit sind die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht dargetan. Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Optimierungsmöglichkeiten der Variante 2a und die Kostenermittlung verfahrensfehlerfrei von einer Präklusion ausgegangen, so dass Beweisanträge zu diesen Themen für ihn nicht entscheidungsrelevant waren. \n\n156\\. i) Mit den Beweisanträgen zu Ziffer XI Nr. 1 bis 4 thematisiert der Kläger erneut die Frage der Kosten, insbesondere Grunderwerbskosten, mit dem Ziel, die Kostenabwägung in Frage zu stellen. Die Ablehnung der Anträge wegen nicht beweistauglicher Tatsachen greift die Beschwerde wiederum nicht erfolgreich an (NZB S. 403 ff.). Auch diese Beweisanträge zielen darauf, den Klagevortrag einschließlich darauf bezogener Bewertungen sowie die vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen zum Inhalt eines weiteren Gutachtens zu machen, wobei Nrn. 1 und 2 sogar pauschal alle \"Behauptungen\" der genannten Stellungnahmen als Beweistatsachen bezeichnen, ohne diese näher zu konkretisieren. Eine hinreichend konkretisierte Beweistatsache oder Beweisfrage ergibt sich daraus nicht. \n\n157\\. 2\\. Schließlich liegt auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wegen der Ablehnung des gegen die Vorsitzende gerichteten Befangenheitsantrags nicht vor (NZB S. 407 ff.). \n\n158\\. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angreifbar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Überprüfung im Revisionsverfahren, weshalb die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die fehlerhafte Ablehnungsentscheidung zugleich eine Verletzung des nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rechts auf den gesetzlichen Richter beinhaltet. Eine in diesem Sinne vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts setzt voraus, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestimmend gewesen sind. Fehler bei der Gesetzesanwendung und eine lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch genügen insoweit nicht. Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn offensichtlich einschlägige Normen in krasser Weise fehlgedeutet werden und die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2008 - 2 B 119.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 5 Rn. 6 und vom 3. August 2021 - 9 B 49.20 - Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 7 Rn. 21 f.). Ein solcher Fall liegt hier erkennbar nicht vor. \n\n159\\. Der Kläger hat sein in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2023 vorgebrachtes Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin mit einseitig zugunsten des Beklagten erteilten Hinweisen und unaufgeforderten Hilfestellungen begründet und dies näher ausgeführt. Das Gesuch wurde mit Beschluss vom 27. April 2023 ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin zurückgewiesen und in der mehrseitigen Begründung insbesondere auf die Pflicht des Gerichts zur tatsächlichen und rechtlichen Erörterung der Streitsache nach § 104 Abs. 1 VwGO, den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und die Aufgabe des Richters zur Erteilung von richterlichen Hinweisen und Anregungen einschließlich der dabei geltenden Grenzen hingewiesen. Dies lässt keine willkürlichen Erwägungen erkennen. \n\n160\\. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass richterliche Hinweise und Anregungen zu den Aufgaben des Richters gehören und grundsätzlich keine Befangenheitsablehnung rechtfertigen, selbst wenn hierdurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden. Dies schließt die Mitteilung einer vorläufigen Bewertung des bisherigen Sach- und Streitstandes und den Hinweis auf die aus Sicht des Gerichts maßgeblichen Gesichtspunkte und Bedenken in einem offenen Rechtsgespräch ein. Das Gericht darf sich jedoch nicht durch Empfehlungen zur Fehlerbehebung zum Berater der Behörde machen und Verfahren zur Fehlerheilung selbst initiieren (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 83 Rn. 6 ff.). Diese Maßstäbe hat auch der Verwaltungsgerichtshof bei der Bewertung des vom Kläger im Einzelnen beanstandeten Verhaltens der Vorsitzenden Richterin zugrunde gelegt und erläutert, warum sich aus deren Äußerungen und der Sitzungsleitung insgesamt bei vernünftiger Würdigung keine hinreichend objektiven Gründe für Zweifel an ihrer Unparteilichkeit ergäben. Dabei hat er auch begründet, warum die Anregung der Vorsitzenden, der Beklagtenvertreter könne bei Gelegenheit einer Änderung des Planfeststellungsbeschlusses an anderer Stelle zugleich den Begriff der \"Umwelt\" klarstellen, keine auf die behördliche Heilung eines Rechtsverstoßes zielende Initiative des Gerichts darstelle. Die Beschwerde zieht diese Bewertung in Zweifel und legt näher dar, warum sie die Grenzen der richterlichen Neutralität als überschritten ansieht. Damit stellt sie die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in Frage und macht eine unzutreffende Anwendung der maßgeblichen Rechtssätze geltend. Anhaltspunkte für ein krasses Fehlverständnis dieser Rechtssätze und deren willkürliche Handhabung ergeben sich daraus jedoch nicht. \n\n161\\. G. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Urteil zwar in weiten Teilen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, in einigen Punkten aber Verfahrensmängel vorliegen, auf denen das Urteil jeweils gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. Das betrifft zum einen die Annahme der Präklusion des Vortrags zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 aus Kostengründen (D.II.2), zum anderen liegen Verstöße gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Variantenprüfung zum Belang der eigentumsrechtlichen Betroffenheit vor. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerhaft einerseits den Sachvortrag zur Vermeidbarkeit von Gebäudeabrissen bei einer technisch \"besseren\" Planung der Variante 2a und andererseits den Vortrag zu Existenzgefährdungen von Betrieben bei Verwirklichung dieser Variante nicht vollständig inhaltlich berücksichtigt (D.IV.2) und dabei verfahrensfehlerhaft das Nichtvorliegen einer Existenzgefährdung in Bezug auf den Pferdesportbetrieb sowie den Betrieb B. festgestellt (D.V.1.). \n\n162\\. Im Hinblick auf diese begründeten Verfahrensrügen macht der Senat von der ihm nach § 133 Abs. 6 VwGO zustehenden Befugnis Gebrauch, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. \n\n163\\. H. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG in Verbindung mit Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei - auch aus Gründen des Vertrauensschutzes - die bei Einleitung der Rechtsmittelinstanz (§ 40 GKG) mit Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde im Jahr 2024 geltende Fassung des Streitwertkatalogs von 2013 zugrunde gelegt wurde.","BVerwG, 15.12.2025, 9 B 11.24","2026-07-10T22:07:27.044Z",{"id":88,"ecli":89,"slug":90,"caseNumber":91,"courtId":44,"decisionDate":92,"fullText":93,"summary":94,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":92,"parsedAt":95,"updatedAt":96},"3807","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600068","ecli-de-neuris-wbre202600068","4 BN 21.25","2025-12-09T00:00:00.000Z","#  Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Regionalplan zur Windenergienutzung; Konzentrationsflächenplanung; auslaufendes bzw. ausgelaufenes Recht \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. November 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die ausschließlich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. \n\n2\\. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2025 - 4 BN 22.24 - juris Rn. 3 m. w. N.). \n\n3\\. Die Antragstellerin wendet sich als potenzielle Betreiberin von Windenergieanlagen gegen die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) vom 29. Dezember 2020. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Landesverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Der Regionalplan enthalte eine Konzentrationsflächenplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die Planung werde den damit verbundenen Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht; insbesondere sei die Einordnung von harten und weichen Tabukriterien nicht zu beanstanden. \n\n4\\. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, 1\\. ob straßenrechtliche Anbauverbotszonen im Rahmen der Abwägung nach § 7 Abs. 2 ROG als harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen eingestuft werden dürfen, ohne dass der Plangeber für die einzelnen betroffenen Flächen geprüft hat, ob eine Ausnahme gem. § 9 Abs. 8 FStrG bzw. § 29 Abs. 3 StrWG S-H in Betracht kommt; 2\\. ob Binnenwasserstraßen nach § 1 Abs. 1 WaStrG als harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen eingestuft werden dürfen, ohne zu prüfen, ob für die jeweiligen betroffenen Flächen Genehmigungen gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG in Betracht kommen; 3\\. ob die Typisierungsbefugnis bei der Erstellung einer Konzentrationsflächenplanung i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB so weit reicht, dass auch solche Flächen als harte Tabuzonen eingestuft werden können, auf denen Windenergieanlagen stehen; 4\\. ob militärische Liegenschaften pauschal als harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen eingeordnet werden dürfen; 5\\. ob Schutzstreifen an Gewässern als harte Tabuzone für die Errichtung von Windenergieanlagen eingestuft werden dürfen, ohne dass der Plangeber für die einzelnen betroffenen Flächen die Möglichkeit einer Ausnahme oder Befreiung geprüft hat; 6\\. ob Wasserschutzgebiete Zone II als harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen eingestuft werden dürfen, ohne dass der Plangeber für die einzelnen betroffenen Flächen die Möglichkeit einer Ausnahme oder Befreiung geprüft hat; 7\\. ob gesetzlich geschützte Biotope als harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen eingestuft werden dürfen, ohne dass der Plangeber für die einzelnen betroffenen Flächen die Möglichkeit einer Befreiung geprüft hat. \n\n5\\. Die Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung den oben genannten Darlegungsanforderungen genügt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass harte Tabuzonen nur solche Flächen sind, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung scheitert, weil dem auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 12). Sie scheiden kraft Gesetzes als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung aus und sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG) entzogen, sind mithin der Abwägung vorgelagert (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 4 BN 4.18 - BRS 87 Nr. 23 S. 196 f.). Der Senat hat zudem mehrfach entschieden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 4 BN 4.18 - a. a. O. S. 196 f.), dass der Plangeber nur in Bezug auf die Festlegung von weichen Tabuzonen einen Bewertungsspielraum hat, nicht aber bezüglich der harten Tabukriterien. Der Senat hat dem Plangeber bei der Markierung harter Tabuzonen jedoch eine \"Typisierungsbefugnis\" zugestanden, wie z. B. im Zusammenhang mit der Bestimmung eines den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Rechnung tragenden Mindestabstandes zum Schutz einer Wohnbebauung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schallimmissionen von Windenergieanlagen. Danach ist er berechtigt, den maßgeblichen Parametern, wie etwa Windrichtung und -geschwindigkeit, Leistungsfähigkeit der Anlagen oder Tonhaltigkeit der Rotorgeräusche, in mehr oder weniger pauschaler Weise Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2002 \\- 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 \u003C300> und vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - NVwZ 2019, 491 Rn. 26). Ebenfalls geklärt ist, dass ein Bauverbot der Verwirklichung eines Bauleitplans oder Raumordnungsplans auf unübersehbare Zeit als Hindernis im Wege stehen kann, wenn es sich als unüberwindbar erweist. Daran fehlt es, wenn der Gesetzgeber davon absieht, einer von ihm getroffenen Verbotsregelung absolute Geltung beizulegen. Schafft er zwar einen Verbotstatbestand, eröffnet aber gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Verbotswirkungen insoweit selbst von vornherein ein. Sind die Voraussetzungen, an die er den Ausnahmevorbehalt knüpft, objektiv erfüllt, so kann von einem unüberwindbaren rechtlichen Hindernis keine Rede sein. Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf der Planungsträger dies berücksichtigen. Hierbei bildet die Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde ein gewichtiges Indiz (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 \u003C290 f.>). Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (UA S. 56 f.). Die Beschwerdebegründung erschöpft sich der Sache nach in weiten Teilen darin, deren Anwendung durch die Vorinstanz als fehlerhaft zu rügen. \n\n6\\. Ungeachtet dessen beziehen die Fragen sich auf auslaufendes bzw. ausgelaufenes Recht. \n\n7\\. a) Der streitgegenständliche Regionalplan ist in Form einer Landesverordnung im Dezember 2020 beschlossen worden. Das Oberverwaltungsgericht hat den Plan daher an den Anforderungen gemessen, die der Senat zur Rechtfertigung der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept stellt (Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen, substantielles Raumverschaffen). Mit dem zum 1\\. Februar 2023 in Kraft getretenen Artikelgesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353, sog. Wind-an-Land-Gesetz) hat der Gesetzgeber einen Systemwechsel vollzogen. Mit dessen Artikel 1 wurde das Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) eingeführt, das den Bundesländern verbindliche Mindestflächenziele in Form sogenannter Flächenbeitragswerte vorschreibt, die bis Ende 2027 bzw. Ende 2032 zu erfüllen sind. Durch Artikel 2 wurde das Baugesetzbuch geändert (§§ 245e, 249 BauGB); die dortigen Regelungen zu Windenergiegebieten gelten auch für Raumordnungspläne vorrangig (jetzt § 28 Abs. 1 ROG; zuvor § 27 Abs. 4 ROG in der bis zum 14. August 2025 geltenden Fassung). Die bisherige Kombination der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in Verbindung mit der Möglichkeit einer Negativ(Ausschlussflächen)Planung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wird aufgegeben (§ 249 Abs. 1 BauGB). Neuplanungen nach diesen Vorschriften waren nur bis zum 1. Februar 2024 möglich. Im Übrigen gilt das alte Planungsregime übergangsweise bis längstens Ende 2027 fort (§ 245e Abs. 1 BauGB; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2023 - 4 CN 6.21 - BVerwGE 177, 306 Rn. 10). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wird es nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch eine Positivplanung ersetzt; die nach altem Recht festgelegten Positivflächen bleiben grundsätzlich erhalten (§ 245e Abs. 1 Satz 2 und 3 BauGB; im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2024 \\- 4 BN 4.24 - ZfBR 2024, 736 Rn. 7). \n\n8\\. Gemäß § 249 Abs. 6 Satz 1 BauGB erfolgt die Ausweisung von Windenergiegebieten nach den für die jeweiligen Planungsebenen geltenden Vorschriften für Gebietsausweisungen. Für die Rechtswirksamkeit des Plans ist es nach § 249 Abs. 6 Satz 2 BauGB unbeachtlich, ob und welche sonstigen Flächen im Planungsraum für die Ausweisung von Windenergiegebieten geeignet sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll sich die Rechtfertigung des Plans künftig auf die positiv für die Windenergie ausgewiesenen Flächen beschränken können. Dadurch soll ein gesamträumliches Planungskonzept in seiner bisherigen Form, mit dem im Einzelnen auch die Ausschlusswirkung im übrigen Außenbereich gerechtfertigt werden musste und an das deswegen hohe Anforderungen gestellt wurden, künftig nicht mehr erforderlich sein (BT-Drs. 20\u002F2355 S. 2, 33). Für die Rechtswirksamkeit des Plans soll es ausreichen, dass die diesbezüglich gewählte planerische Methodik sowie das Ergebnis nachvollziehbar sind. Eine bestimmte Planungsmethodik, etwa in Form bestimmter Planungsschritte einer vergleichenden Betrachtung zur Eignung sonstiger Flächen im Planungsraum, könne hingegen nicht verlangt werden (BT-Drs. 20\u002F2355 S. 34; speziell zu Raumordnungsplänen BT-Drs. 20\u002F4823 S. 23, 25; vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2024 - 4 BN 4.24 - ZfBR 2024, 736 Rn. 8 m. w. N.). \n\n9\\. b) Rechtsfragen, die auslaufendem oder ausgelaufenem Recht angehören, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil diese Zulassungsvorschrift im Wesentlichen auf die für die Zukunft richtungsweisende Klärung des geltenden Rechts gerichtet ist. Eine Zulassung der Revision kommt bei solchen Fragen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ihre Beantwortung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist oder noch eine erhebliche Anzahl oder gar eine nicht überschaubare Vielzahl von Fällen nach dem ausgelaufenen Recht zu entscheiden ist, oder wenn sie sich zu den Nachfolgevorschriften in gleicher Weise stellen. Letzteres muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juni 2010 - 3 B 9.10 - juris Rn. 4 ff., vom 27. Oktober 2010 - 5 B 18.10 - juris Rn. 4 ff., vom 8. August 2012 - 7 B 1.12 - juris Rn. 8, vom 21. Dezember 2017 - 8 B 70.16 \\- juris Rn. 4, vom 29. August 2023 - 1 B 17.23 - juris Rn. 24, vom 29. Februar 2024 \\- 2 B 42.23 - juris Rn. 7 und vom 12. September 2024 - 4 BN 4.24 - ZfBR 2024, 736 Rn. 9). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Taugliche Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Sie erschöpft sich in dem pauschalen Hinweis, die aufgeworfenen Fragen seien noch für die bis 31. Dezember 2027 fortgeltenden Konzentrationsflächenplanungen relevant. Dass sich die genannten Fragen, die allesamt konkret auf Windenergieanlagen zugeschnitten sind und an die zur alten Rechtslage entwickelte Rechtsprechung des Senats anknüpfen, nach der neuen Rechtslage offensichtlich in gleicher Weise stellen, legt die Beschwerde ebenfalls nicht dar. Sie behauptet lediglich ohne nähere Ausführungen, die Fragen behielten auch für künftige Planverfahren zentrale Bedeutung. \n\n10\\. Die Frage, 8\\. ob Gewerbegebiete gem. § 8 BauNVO als harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen eingeordnet und dem Planungskonzept zugrunde gelegt werden dürfen, führt aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht auf eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde macht ergänzend geltend, in diesem Zusammenhang könne die Gebietsverträglichkeit von Windenergieanlagen im Gewerbegebiet geklärt werden, die unabhängig von der Konzentrationsflächenplanung nach dem alten Recht von Bedeutung sei. Auch unter Berücksichtigung dessen fehlt es aber jedenfalls an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Frage. Den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt es nicht, sich darauf zu beschränken, Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils in Frageform zu kleiden und darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage noch nicht geäußert hat. Vielmehr ist darzulegen, dass die Antwort, die die Vorinstanz gegeben hat, mindestens zu Bedenken Anlass gibt und es deshalb im Interesse der Rechtssicherheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Klärung der Frage bedarf. Das nötigt zu einer Auseinandersetzung mit der Lösung und der Argumentation im angefochtenen Urteil (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2013 \\- 4 BN 1.13 - juris Rn. 23 und vom 3. Juli 2019 - 4 BN 32.19 - juris Rn. 4). Das leistet die Beschwerde nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt, wonach harte Tabuzonen Flächen sind, deren Bereitstellung für Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen, die mithin für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet sind (UA S. 56). Der Antragsgegner habe davon ausgehen dürfen, dass es raumbedeutsamen Windenergieanlagen in einem Gewerbegebiet typischerweise an der Gebietsverträglichkeit fehle (UA S. 57 ff.). Zwar handele es sich bei einer Windenergieanlage um einen Gewerbebetrieb im planungsrechtlichen Sinn; der raumordnerische Ausschluss betreffe auch u. a. Kleinanlagen bis 30 m Gesamthöhe nicht. Allerdings seien raumbedeutsame Windenergieanlagen generell geeignet, ein bodenrechtliches Störpotential zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Gewerbegebiets nicht vertrage. Sie hätten weitreichende Umwelt- und Raumauswirkungen, weshalb sie große Teile der Gewerbegebiete für andere gewerbliche Nutzungen sperrten. Dass nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in der seit dem 7. Juli 2023 geltenden Fassung Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie in Gewerbegebieten ausdrücklich zulässig seien, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Regelung sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan noch nicht in Kraft gewesen. Im Übrigen sollten ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20\u002F7248 S. 36) durch die Änderung die allgemeinen Anforderungen an die Gebietsverträglichkeit nicht verändert werden. Mit diesen Erwägungen, die sich explizit auf raumbedeutsame Windenergieanlagen beschränken, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie stellt lediglich die Annahme einer generellen Gebietsunverträglichkeit von (jeglichen) Windenergieanlagen in Gewerbegebieten unter Hinweis auf deren Eigenschaft als Gewerbebetriebe und die Neufassung des § 8 BauNVO infrage. Von einer solchen generellen Gebietsunverträglichkeit ist das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen. \n\n11\\. Die weiter aufgeworfenen Fragen, 9\\. ob im Rahmen der Abwägung gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG bei einer Konzentrationsflächenplanung für Windenergie i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der raumordnerische Grundsatz \"Charakteristische Landschaftsräume\" berücksichtigt werden kann, 10\\. ob die Berücksichtigung eines rechtswidrigen Grundsatzes der Raumordnung aus einem Landesentwicklungsplan, der nicht innerhalb der Frist des § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG gerügt wurde, als Abwägungskriterium im Rahmen einer regionalplanerischen Abwägung gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG noch beanstandet werden kann, sind ebenfalls nicht klärungsbedürftig. \n\n12\\. Die Beschwerde macht geltend, die Fragen beträfen das Verhältnis von landesweitem Raumordnungsplan und Regionalplanung und \"reichten in das neue Rechtssystem hinein\". Unabhängig davon führen sie nicht auf eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. \n\n13\\. a) Die Frage Nummer 9 betrifft die Berücksichtigungsfähigkeit eines in dem übergeordneten Landesentwicklungsplan enthaltenen Grundsatzes der Raumordnung bei der Abwägungsentscheidung auf der nachgelagerten Regionalplanungsebene. Sie lässt sich, soweit sie einer verallgemeinerungsfähigen Antwort zugänglich ist, auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung auch ohne Revisionsverfahren beantworten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 \u003C270>). Ein in der übergeordneten Landesplanung enthaltener Grundsatz der Raumordnung ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG auf der nachgeordneten Regionalplanungsebene in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt, dass in die Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplan) erkennbar und von Bedeutung sind. Abwägungsrelevant sind alle Belange, die mehr als geringwertig, schutzwürdig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - ​BVerwGE 107, 215 \u003C219>, Beschlüsse vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 - ​BVerwGE 59, 87 \u003C102 f.>, vom 14. Mai 2014 - 4 BN 10.14 - BRS 82 Nr. 56 Rn. 8 und vom 10. Februar 2016 - 4 BN 37.15 - BauR 2016, 1004 \u003C1005>). Der Senat hat in diesem Zusammenhang aus den Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihrer weiträumigen Sichtweise und ihrem Rahmencharakter die Befugnis des Planungsträgers zur Typisierung abgeleitet (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 \u003C44>). Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie wendet sich vielmehr im Gewand der Grundsatzrüge gegen die einzelfallbezogene Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass der auf der übergeordneten Landesplanungsebene aufgestellte Grundsatz der Raumordnung rechtmäßig und das Kriterium \"Charakteristische Landschaftsräume\" für den Regionalplan abwägungsrelevant ist. \n\n14\\. b) Die Frage Nummer 10 ist mangels Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Die Beschwerde bezieht sich auch insoweit auf den Grundsatz der Raumordnung \"Charakteristische Landschaftsräume\" aus dem Landesentwicklungsplan, den der Regionalplan als Abwägungskriterium übernimmt. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, in Bezug auf diesen Grundsatz seien Mängel des Abwägungsvorgangs nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Landesplanungsbehörde gerügt worden (§ 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG). Ungeachtet dessen lägen Abwägungsmängel auf der Ebene des Landesentwicklungsplans nicht vor (UA S. 96 f.). Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 4 BN 25.19 - ZfBR 2020, 676 Rn. 11). Jedenfalls in Bezug auf die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, dass Abwägungsmängel auf der Ebene des Landesentwicklungsplans in der Sache nicht vorlägen - der fragliche Grundsatz der Raumordnung mithin rechtmäßig ist -, hat die Beschwerde einen Zulassungsgrund nicht dargelegt. Insoweit erschöpft sich ihr Vorbringen in Angriffen gegen die einzelfallbezogene rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts. \n\n15\\. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.","Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Regionalplan zur Windenergienutzung; Konzentrationsflächenplanung; auslaufendes bzw. ausgelaufenes Recht","2026-07-08T22:36:06.645Z","2026-07-10T22:07:38.393Z",{"id":98,"ecli":99,"slug":100,"caseNumber":101,"courtId":44,"decisionDate":102,"fullText":103,"summary":104,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":102,"parsedAt":105,"updatedAt":106},"4225","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500760","ecli-de-neuris-wbre202500760","4 BN 12.25","2025-11-10T00:00:00.000Z","#  Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Festsetzung zum Anteil von Dauerwohnungen bei Errichtung von Wohngebäuden in einem Sondergebiet \n\n## Leitsatz\n\nIn einem Sondergebiet \"Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung\" ist eine Festsetzung, nach der bei der Errichtung von Wohngebäuden ein bestimmter Anteil der Brutto-Grundfläche für Dauerwohnungen zu verwenden ist, eine solche zur Art der baulichen Nutzung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. 5\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \n\n2\\. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2025 \\- 4 BN 22.24 - juris Rn. 3 m. w. N.). \n\n3\\. Die sinngemäße Frage, ob eine Festsetzung in einem Bebauungsplan für ein sonstiges Sondergebiet \"Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung\", nach der bei der Errichtung von Wohngebäuden mindestens 30 % der \"Brutto-Grundfläche\" für Dauerwohnungen zu verwenden sind, eine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB, § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Norminterpretation beantworten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 \u003C270>). \n\n4\\. Gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO wird die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan allgemein durch die Ausweisung von Baugebieten festgesetzt. Die sonstigen Sondergebiete sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1 BauNVO). Für sie sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung im Bebauungsplan darzustellen und festzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Hierzu gehört die Entscheidung, welche Anlagen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind. Ferner können in diesem Rahmen auch besondere Festsetzungen zur Gliederung des Gebiets getroffen werden; der Verordnungsgeber will die Gestaltungsmöglichkeiten der Baunutzungsverordnung bei der Festsetzung von Sondergebieten gegenüber den Gebietsarten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO nicht beschränkt wissen. § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO stellt in diesem Zusammenhang klar, dass es für besondere Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung des Rückgriffs auf § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO nicht bedarf, sondern diese in Sondergebieten unmittelbar auf Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO erfolgen (vgl. BR-Drs. 354\u002F89 S. 40; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 4 CN 7.12 \\- BVerwGE 147, 138 Rn. 16 und Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 59 Rn. 7). Die Gemeinde ist dabei nicht an die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffneten Differenzierungsmöglichkeiten gebunden. Dies gilt sowohl im Hinblick auf deren nähere Voraussetzungen als auch auf die Begrenzung der inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Der Gestaltungsspielraum nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist aber nicht unbegrenzt. Die Regelungen müssen stets auf die Befugnis zurückgeführt werden können, die Art der baulichen Nutzung zu regeln. Die Gemeinde muss daher den Gedanken der vorhabenbezogenen Typisierung beachten, der der Baunutzungsverordnung zugrunde liegt (so bereits zur BauNVO 1977 BVerwG, Beschluss vom 7. September 1984 \\- 4 N 3.84 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 6 S. 26 f.; vgl. ferner Urteile vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 25 S. 6 f., vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 - BVerwGE 166, 378 Rn. 17 und vom 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 - BauR 2022, 880 \u003C882>). \n\n5\\. Die streitgegenständliche Festsetzung konkretisiert den zulässigen Umfang der Nutzungsarten durch eine prozentuale Mindestquote für Dauerwohnen bei Errichtung von Wohngebäuden. Dies geht über die in § 1 Abs. 7 BauNVO vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten hinaus, die lediglich differenzierende Festsetzungen für bestimmte Geschosse, Ebenen oder sonstige (örtlich lokalisierte) Teile baulicher Anlagen umfassen (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 4 NB 13.90 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 10 S. 23 f.). Die Festsetzung ist inhaltlich vielmehr an die Regelungen in § 4a Abs. 4 Nr. 2 Alt. 1, § 6a Abs. 4 Nr. 3 Alt. 1 und Nr. 4 Alt. 1, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BauNVO angelehnt, nach denen im Bebauungsplan bestimmt werden kann, dass ein bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist. Diese stellen eine Ergänzung der Festsetzungsmöglichkeiten zur Gliederung des Baugebiets nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO dar (Wahlhäuser, in: Bönker\u002F​Bischopink, BauNVO, Stand August 2023, § 4a Rn. 141) und unterscheiden sich von § 1 Abs. 7 BauNVO nur im Anknüpfungspunkt. Sie sind daher gleichfalls als Festsetzung zur (Feinsteuerung der) Art der baulichen Nutzung einzustufen (vgl. Stock, in: Ernst\u002F​Zinkahn\u002F​Bielenberg\u002F​Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2025, § 4a BauNVO Rn. 84; Wahlhäuser, in: Bönker\u002F​Bischopink, BauNVO, Stand August 2023, § 4a Rn. 156). Nichts Anderes gilt, wenn die Gemeinde - wie hier - anstelle der Geschossfläche als Bezugspunkt für die Quotierung die Brutto-Grundfläche nach DIN 277-1 wählt. Auf diese Weise kann die Art der Nutzung in einem Sondergebiet \"Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung\" gebietsadäquat gesteuert werden. \n\n6\\. Eine solche Festsetzung verlässt auch nicht das System der vorhabenbezogenen Typisierung, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen. Die Quotierung der Nutzungsart \"Dauerwohnen\" bezieht sich auf \"Wohngebäude\" und erfolgt vorhabenabhängig. Eine der Baunutzungsverordnung fremde und daher unzulässige, auf das gesamte Baugebiet bezogene Kontingentierung ist damit nicht verbunden; insoweit bedarf es auch keiner speziellen Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung von (Mindest-)Nutzungsanteilen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 16 f. und vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 - BVerwGE 166, 378 Rn. 17 f.). Die zu den § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 6a Abs. 4 Nr. 3 und § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO umstrittene Frage, ob Bezugspunkt der Festsetzung abweichend vom Wortlaut (\"Gebäude\") das Baugrundstück ist, stellt sich hier so nicht, weil die Festsetzung ihre Grundlage - wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat - in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO findet und bei \"Errichtung\" von Gebäuden gilt. Zudem ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass Dauerwohnen und Ferienwohnungen jedenfalls dann in einem sonstigen Sondergebiet kombiniert werden können, wenn die Nutzungen in einem Gebäude stattfinden (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 4 C 5.16 - BVerwGE 160, 104 LS 2, Rn. 24 ff. zur BauNVO in der bis zum 12. Mai 2017 geltenden Fassung). Mit der Ausweisung solcher Gebiete wird regelmäßig das planerische Ziel der Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung in touristisch geprägten Gemeinden sowie der Bewältigung des der Nutzungsmischung eigenen Konfliktpotentials (vgl. von Nicolai, NordÖR 2015, 361 \u003C365 f.>) verfolgt. Dieses städtebaulich vernünftige Ziel rechtfertigt eine gebäudebezogene Festsetzung. \n\n7\\. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.","Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Festsetzung zum Anteil von Dauerwohnungen bei Errichtung von Wohngebäuden in einem Sondergebiet","2026-07-08T22:40:47.561Z","2026-07-10T22:08:22.152Z",{"id":108,"ecli":109,"slug":110,"caseNumber":111,"courtId":44,"decisionDate":112,"fullText":113,"summary":114,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":112,"parsedAt":115,"updatedAt":116},"4507","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500690","ecli-de-neuris-wbre202500690","3 B 25.24","2025-10-16T00:00:00.000Z","#  Revisionszulassung; Waldeigenschaft von Flächen mit Baumbestand, die von Nutzvieh beweidet werden \n\n## Tenor\n\nDie Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. Juni 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Fragen beitragen, 1\\. ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Flächen mit Baumbestand, die von Nutzvieh beweidet werden, im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 BWaldG dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen, und 2\\. ob auch Flächen, die im Flächenidentifizierungssystem als vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt gekennzeichnet sind (vgl. UA VGH Rn. 29), im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 BWaldG als landwirtschaftliche Flächen erfasst sein können. \n\n2\\. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.","Revisionszulassung; Waldeigenschaft von Flächen mit Baumbestand, die von Nutzvieh beweidet werden","2026-07-08T22:43:24.588Z","2026-07-10T22:08:53.791Z",{"id":118,"ecli":119,"slug":120,"caseNumber":121,"courtId":44,"decisionDate":122,"fullText":123,"summary":124,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":122,"parsedAt":125,"updatedAt":126},"4818","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600044","ecli-de-neuris-wbre202600044","11 A 22.24","2025-09-25T00:00:00.000Z","#  Begründungsfrist bei Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz oder dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz \n\n## Leitsatz\n\n§ 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG geht § 6 Satz 1 UmwRG vor (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). 16\n\n## Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin, eine Große Kreisstadt, wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsleitung. \n\n2\\. Mit Beschluss vom 13. August 2024 stellte die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden: Bundesnetzagentur) - gestützt auf § 24 Abs. 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) - den Plan für das Vorhaben Nr. 25 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG), die Höchstspannungsleitung von Punkt Wullenstetten bis Punkt Niederwangen, Drehstrom, mit einer Nennspannung von 380 kV fest. \n\n3\\. In dem von Norden nach Süden verlaufenden, in Baden-Württemberg gelegenen Teil des Vorhabens wird zwischen der Schaltanlage Dellmensingen und dem Punkt Niederwangen der 220-kV-Stromkreis der Bestandsleitung Bl. 4572 entfernt und die 380-kV-Höchstspannungsleitung auf den frei gewordenen Stromkreisplatz aufgelegt, mithin umbeseilt. 25 Bestandsmasten werden durch Ersatzbaumasten ersetzt, zwölf werden erhöht. Zudem wird teils der Schutzstreifen verbreitert. \n\n4\\. Das Gebiet der Klägerin wird von der Bestandsleitung Bl. 4572 durchquert. Die Trasse tritt in deren Gebiet ein und schwenkt - nach östlicher Umgehung der Ortschaft L. über die Ersatzbaumasten 1192, 1193 und 1194 - weiter leicht nach Südwesten. Zwischen Mast 207 und Mast 208 im Ortsteil H. quert sie die Bundesautobahn A 96 und anschließend zwischen Mast 208 und Mast 209 die Bundesstraße B 32. Dort verlässt die Trasse das Gebiet der Klägerin und tritt in das Gebiet der westlich gelegenen Nachbargemeinde A. ein. \n\n5\\. Am 11. Mai 2018 stellte die Beigeladene bei der Bundesnetzagentur den Antrag auf Durchführung der Bundesfachplanung. Am 23. November 2018 erließ die Bundesnetzagentur die Bundesfachplanungsentscheidung, in der sie die Bestandstrasse als Trassenverlauf festlegte. Nach Einreichung des Antrags auf Planfeststellung am 8. Mai 2019 erkannte die Beigeladene wegen Änderungen in den DIN-Standards für die Berechnung der Schutzstreifen die Notwendigkeit, den Trassenverlauf zu ändern. Auf den Antrag der Beigeladenen änderte die Bundesnetzagentur am 6. Oktober 2020 die Bundesfachplanungsentscheidung. Die geänderte Bundesfachplanungsentscheidung wurde am 9. Oktober 2020 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht, die Veröffentlichung am 31. Oktober 2020 in den einschlägigen örtlichen Tageszeitungen bekanntgegeben. \n\n6\\. In der Folge änderte die Beigeladene am 19. März 2021 ihren Antrag auf Planfeststellung und passte ihn an die geänderte Bundesfachplanung an. \n\n7\\. Mit Einwendungen vom 14. und 17. August 2023 forderte die Klägerin für die Ortschaft L. eine Verschwenkung der Leitung oder eine Ausführung als Erdkabel. Gleichzeitig verlangte sie für das Gebiet im Ortsteil H. südlich der A 96 und nördlich der B 32 ebenfalls eine Verschwenkung. Dazu bezog sie sich auf ihren Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan \"Gewerbegebiet H.\" vom 20. März 2023, der Teil eines interkommunalen Gewerbegebiets mit der Nachbargemeinde A. werden soll, und berief sich auf die am 25\\. Juni 2021 als Satzung beschlossene Gesamtfortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben, die dort ein Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe festlegt. \n\n8\\. Am 13. August 2024 stellte die Bundesnetzagentur den Plan fest. Die Forderungen der Klägerin wies sie zurück. \n\n9\\. Die Klägerin hat am Samstag, den 19. Oktober 2024, Klage erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihrer Planungshoheit und eine fehlerhafte Alternativenprüfung. \n\n10\\. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben Nr. 25 des Bundesbedarfsplangesetzes Punkt Wullenstetten - Punkt Niederwangen vom 13. August 2024 aufzuheben, hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. \n\n11\\. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. \n\n12\\. Sie verteidigen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n13\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO und § 6 Satz 1 Bundesbedarfsplangesetz sowie Nr. 25 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über die Klage zuständig. \n\n14\\. Die zulässige Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie kann weder dessen Aufhebung noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n15\\. 1\\. Der Senat ist bei seiner Prüfung auf den Prozessstoff beschränkt, der durch die binnen der Zehn-Wochen-Frist nach § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG eingegangenen Klagebegründung bestimmt worden ist. \n\n16\\. a) Nach § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG hat der Kläger innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Diese Bestimmung verlangt Beachtung bei Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz oder dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (vgl. § 18 Abs. 5 NABEG). Sie geht § 6 Satz 1 UmwRG vor. Seine bisherige, gegenteilige Auffassung gibt der Senat auf (zuletzt etwa BVerwG, Urteile vom 30. April 2025 - 11 A 8.24 - ZNER 2025, 353 Rn. 20 und vom 28. Mai 2025 - 11 A 17.24 - juris Rn. 11). \n\n17\\. § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG in der hier anwendbaren Fassung ist gegenüber § 6 Satz 1 UmwRG die jüngere Vorschrift. Denn § 6 UmwRG ist durch Art. 1 Nr. 5 und Art. 18 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 eingeführt worden und am 2. Juni 2017 in Kraft getreten (vgl. BGBl. I S. 1298 \u003C1300 und 1304>). Die Klagebegründungsfrist des § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG ist dagegen durch Art. 3 Nr. 1 und Art. 6 des Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14. März 2023 in das Energiewirtschaftsgesetz gelangt und am 21. März 2023, mithin später in Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 71). \n\n18\\. Dass § 17e Abs. 3 Satz 6 FStrG, § 18e Abs. 3 Satz 6 AEG und § 14e Abs. 3 Satz 6 WaStrG die Vorschrift des § 6 UmwRG ausdrücklich für nicht anwendbar erklären, während § 43e Abs. 3 EnWG auf eine solche Regelung verzichtet, steht dessen Anwendbarkeit nicht entgegen. Denn der Gesetzgeber ging davon aus, dass er mit § 43e Abs. 3 EnWG für alle Klagen im Zusammenhang mit Planfeststellungsentscheidungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz eine einheitliche Regelung getroffen hat und dass § 43e Abs. 3 EnWG den vorgenannten Bestimmungen in der Wirkung entspricht (vgl. BT-Drs. 20\u002F5165 S. 9 i. V. m. S. 20: \"\u003C...> orientieren sich an vergleichbaren Bestimmungen, die für andere Infrastrukturbereiche gelten \u003C...>\"). \n\n19\\. b) Die Klägerin hat die Klagebegründungsfrist des § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG eingehalten. Diese bestimmt sich nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Frist endet daher bei Klageerhebung an einem Samstag - wie hier am 19\\. Oktober 2024 - mit Ablauf des nach zehn Wochen folgenden montags. Dem hat die Klägerin mit Einreichung der Klagebegründung am Montag, den 30. Dezember 2024, genügt. \n\n20\\. 2\\. Die Klägerin als eine von einer Fachplanung betroffene Gemeinde ist auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte kommunale Selbstverwaltungsgarantie vermittelt ihr keinen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung (sog. Vollüberprüfungsanspruch). Eine Gemeinde ist nicht befugt, im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger geltend zu machen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 13 und vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 - NVwZ-RR 2022, 317 Rn. 16 m. w. N.). \n\n21\\. Die dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuzuordnende gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets wegen seiner Großräumigkeit einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise \"verbaut\" werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 - BVerwGE 183, 1 Rn. 53 m. w. N.). \n\n22\\. 3\\. Die Klägerin sieht durch das planfestgestellte Vorhaben ihre Absicht gefährdet, auf einer bisher unbebauten, aber durch einen Bestandsmast und Schutzstreifen vorbelasteten Fläche im Ortsteil H. zwischen der Bundesautobahn A 96 und der Bundesstraße B 32 ein Gewerbegebiet zu planen. Insoweit zeigt sie indes keine wehrfähige Position auf. \n\n23\\. a) Die Klägerin kann sich nicht auf das in der Gesamtfortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben festgelegte Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe berufen. Weist ein Träger der Raumordnung in einem Raumordnungsplan auf dem Gebiet einer Gemeinde einen Standort für eine bestimmte Nutzung aus, ist dies keine eigene Planung der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 - BVerwGE 183, 1 Rn. 61 m. w. N.). \n\n24\\. b) Als die Klägerin beschloss, einen Bebauungsplan aufzustellen, konnte sie nicht damit rechnen, sie werde ein Gewerbegebiet frei von der Leitung verwirklichen können. Ihre gegenteilige Hoffnung ist nicht wehrfähig. \n\n25\\. aa) Es kann offenbleiben, ob der Beschluss einer Gemeinde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB, einen Bebauungsplan aufzustellen, eine Planung hinreichend verfestigt, um eine wehrfähige Rechtsposition der Gemeinde zu begründen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. August 1997 \\- 11 A 18.96 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 24 S. 29 f., vom 10. November 2022 - 4 A 16.20 - juris Rn. 53 und vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 - BVerwGE 183, 1 Rn. 63). Jedenfalls musste die Klägerin im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses - im März 2023 - davon ausgehen, dass sie ein Gewerbegebiet nur mit der planfestgestellten Leitung würde verwirklichen können. \n\n26\\. Allerdings markiert bei einem Fachplanungsvorhaben in der Regel erst die - hier im Juni 2023 erfolgte - Auslegung der Planunterlagen den Zeitpunkt einer hinreichenden Verfestigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 9 VR 14.02 - NVwZ 2003, 207 \u003C208>) und damit den zeitlichen Vorrang der Fachplanung vor der gemeindlichen Bauleitplanung. Dies gibt indes nicht den Ausschlag. In tatsächlicher Hinsicht lag es ohnehin nahe, dass die planfestzustellende Leitung die Trasse und die Masten der Bestandsleitung nutzen würde. Diese Annahme hatte sich rechtlich bereits verfestigt. Denn der Aufstellungsbeschluss der Gemeinde erging nach der Bundesfachplanungsentscheidung vom 6. Oktober 2020. Die Bundesfachplanung nimmt einen Teil des Planfeststellungsverfahrens vorweg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 4 VR 1.19 - NVwZ 2019, 1357 Rn. 13). Ihre Ergebnisse sind im späteren Planfeststellungsverfahren nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu Grunde zu legen (vgl. BT-Drs. 17\u002F6073 S. 20). Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass die Bundesfachplanungsentscheidung rechtswidrig war oder rechtswidrig geworden ist, und damit auch keinen Grund für ihre Überprüfung gesetzt (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 NABEG). Ebenso wenig hat sie aufgezeigt, dass eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Vorrang der Bundesfachplanung vor einer nachfolgenden Bauleitplanung geboten sein könnte (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 NABEG). \n\n27\\. Dies stand der Klägerin bei ihrem Aufstellungsbeschluss vom 20. März 2023 erkennbar vor Augen. Es bedürfe, so die Sitzungsvorlage im Gemeinderat, der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens, um die Interessen der Stadt im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens darzulegen. Weitere Schritte, ihre Planungsabsichten ins Werk zu setzen, hat die Klägerin nicht unternommen. So bedurfte und bedarf es einer Änderung des Flächennutzungsplans, der noch \"Flächen für die Landwirtschaft\" darstellt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB verschob die Klägerin in der amtlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses auf unbestimmte Zeit. \n\n28\\. Ein Gewerbegebiet ohne Leitung war in dieser Situation ein bloßer Planungswunsch, der keine wehrfähige Rechtsposition begründete. Denn eine Planung ist nur wehrfähig, wenn die hinreichend ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sie realisiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1969 - 4 C 44.68 - BVerwGE 34, 146 \u003C148>). Eine Bauleitplanung, die zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung dagegen nicht in Beziehung steht, kann schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben (vgl. zu § 1 Abs. 1 BBauG: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 \u003C312>). \n\n29\\. bb) Schließlich bleibt der Einwand der Klägerin erfolglos, eine nicht verfestigte Planung dürfe jedenfalls nicht unnötigerweise \"verbaut\" werden. Geht es lediglich um konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten einer Gemeinde, ist der Schutz der Planungshoheit gemindert. Es reicht hin, dass Sachgründe von einigem Gewicht für das Vorhaben sprechen. Dies ist bei der Umbeseilung der Fall. Die Erhöhung der Übertragungskapazitäten durch leistungsstärkere Leiterseile unter Nutzung vorhandener Infrastruktur folgt dem im Energiewirtschaftsrecht anerkannten NOVA-Prinzip (Netz-Optimierung vor Verstärkung vor Ausbau - vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG und BT-Drs. 17\u002F5816 S. 11 f.). Sie dient der Sicherstellung einer preisgünstigen Energieversorgung (§ 1 Abs. 1 EnWG) und vermeidet weitere Eingriffe in Natur und Landschaft sowie neue Grundstücksbetroffenheiten (vgl. PFB S. 527 f.). \n\n30\\. c) Die Planung des Gewerbegebiets musste damit davon ausgehen, dass der Verlauf der planfestzustellenden Leitung der Bestandsleitung folgen würde. Eine solche Planung stört der Planfeststellungsbeschluss nicht nachhaltig. Dabei hat der Begriff der Nachhaltigkeit wie andere, den Eingriff in die Planungshoheit qualifizierende Kriterien (\"wesentlich\", \"erheblich\") die Funktion, Auswirkungen mit Bagatellcharakter auszusondern. \n\n31\\. Die Klägerin befürchtet, das Gewerbegebiet werde durch Höhen- oder Abstandsvorgaben sowie ungünstig geschnittene Teilflächen unattraktiv. Diese Schwierigkeiten bestanden indes schon vor der angegriffenen Planfeststellung. Die für das Gewerbegebiet vorgesehenen Flächen waren bereits mit der Bestandsleitung Bl. 4572 und dem dort errichteten Mast vorbelastet und die Planungsmöglichkeiten der Klägerin in grundsätzlich gleicher Weise eingeschränkt. Allein in der Verstetigung dieser Belastung liegt noch keine nachhaltige Störung. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 - BVerwGE 183, 1 Rn. 67) erlaubt nicht den gegenteiligen Schluss. Ihr kann nicht entnommen werden, dass jede Verstetigung einer Situation die Planungshoheit nachhaltig stört. Vielmehr sind der zeitliche und der räumliche Umfang und die Art der Störung in einer Gesamtschau in den Blick zu nehmen. \n\n32\\. Die Erweiterung des Schutzstreifens der neuen Höchstspannungsleitung reicht für eine nachhaltige Störung nicht aus. In dem nördlichen Teil des Gewerbegebiets wird der Schutzstreifen von Mast 207 bis zum Mast 208 auf einer Strecke von circa 200 m um jeweils 2 m beidseits der Trassenachse verbreitert. Angesichts der Gesamtfläche des geplanten Gewerbegebietes von 12 ha fällt dies nicht ins Gewicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 58). \n\n33\\. Das planfestgestellte Vorhaben schließt die Festsetzung eines Gewerbegebiets auch nicht insgesamt aus. In der Praxis werden Höchstspannungsfreileitungen nicht selten über Gewerbegebiete geführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 11.17 - juris Rn. 58). Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben hat das Vorhaben als mit dem Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe vereinbar gehalten und an dem Vorranggebiet trotz der Bundesfachplanung festgehalten (vgl. PFB S. 447). Die Klägerin hat auch nicht, wie es ihr oblegen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2022 - 7 A 9.21 - BVerwGE 177, 108 Rn. 42), dargelegt, dass sich der von ihr angenommene Konflikt nicht mit den Mitteln des Bauplanungsrechts bewältigen ließe, etwa durch eine geschickte Anordnung von Hochbauten, Verkehrswegen und Stellplätzen. Soweit sie auf eine ungünstig abgeschnittene Teilfläche des Gewerbegebiets verwiesen hat, ist zu berücksichtigen, dass diese Fläche an das Gewerbegebiet auf dem Gebiet der Nachbargemeinde grenzen soll. \n\n34\\. 4\\. Die Klägerin kann sich auch im Bereich L. nicht auf eine wehrfähige Rechtsposition berufen. \n\n35\\. Soweit sie geltend macht, dass das Vorhaben die siedlungsmäßige Entwicklung in L. in Richtung Osten an der einzig möglichen Stelle verhindere, geht es ihr darum, sich planerische Optionen offen zu halten. Eine solche Freihalteabsicht ist keine wehrfähige Planung (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 \u003C394 f.> und vom 3. April 2019 - 4 A 1.18 - BVerwGE 165, 166 Rn. 30). Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine von ihr vorgeschlagene Alternative die Siedlung in L. entlaste. Die Interessen Dritter sind kein Belang der Klägerin. \n\n36\\. Die Klägerin kann sich nicht auf eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer gemeindlichen Einrichtung berufen. Bei der von dem Schutzstreifen der Höchstspannungsleitung in Anspruch genommenen Schule handelt es sich zwar um eine Grundschule, deren Trägerin die Klägerin nach § 28 Abs. 1 SchG BW ist. Allerdings verbessert das Vorhaben die Situation für die Schule. Aufgrund der planfestgestellten Verschwenkung ragt die Turnhalle der Schule nur noch randlich und damit in deutlich geringerem Maße als zuvor in den Schutzstreifen hinein. Dass die damit einhergehenden Veränderungen in der Höhe der Masten die Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Einrichtung nachteilig verändern, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n37\\. Da abwägungserhebliche Belange der Klägerin in L. nicht berührt sind, kann sie durch die Entscheidung für eine Freileitung und damit gegen ein Erdkabel nicht in eigenen Rechten verletzt werden. Hiervon unabhängig schied die Errichtung eines Erdkabels von vornherein aus. Der Gesetzgeber kann energiepolitisch entscheiden, ob Strom grundsätzlich durch Freileitungen oder durch Erdkabel transportiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8\\. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 23). Für Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragungen \\- wie hier - hat der Gesetzgeber bestimmte Pilotvorhaben durch Kennzeichnung im Bundesbedarfsplan mit dem Buchstaben \"F\" benannt, um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene zu testen (vgl. § 2 Abs. 6 BBPlG i. V. m. § 4 Abs. 1 BBPlG). Er hat den Einsatz von Erdkabeln bewusst auf diese Vorhaben beschränkt. Der Katalog ist abschließend (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 142 ff. und vom 12\\. Juni 2024 - 11 A 13.23 - BVerwGE 183, 1 Rn. 78). Das Vorhaben Nr. 25 ist nicht mit \"F\" gekennzeichnet und durfte daher nicht als Erdkabel geführt werden. \n\n38\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.","Begründungsfrist bei Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz oder dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz","2026-07-08T22:47:03.307Z","2026-07-10T22:09:24.105Z",{"id":128,"ecli":129,"slug":130,"caseNumber":131,"courtId":44,"decisionDate":132,"fullText":133,"summary":134,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":132,"parsedAt":135,"updatedAt":136},"5521","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500628","ecli-de-neuris-wbre202500628","11 A 21.24","2025-07-23T00:00:00.000Z","#  Bestimmtheitsanforderungen an vorzeitige Besitzeinweisung \n\n## Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger wendet sich gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung in sein Grundstück. \n\n2\\. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 29. September 2022, geändert durch Bescheid vom 10\\. Juni 2024, wurde der Plan für den Neubau der 110-\u002F380-kV-Höchstspannungsfreileitung Wesel - Utfort, Bl. 4214 sowie der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Utfort - Pkt. Hüls-West, Bl. 4208 festgestellt. Das Vorhaben ist ein Teilabschnitt des in Nr. 14 der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz genannten Vorhabens \"Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utfort - Osterath, Nennspannung 380 kV\". Die geplante Leitung nimmt das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... für mehrere Maststandorte, für Schutzstreifen, temporäre Arbeitsflächen und temporäre Zuwegungen in Anspruch. Außerdem soll die über das Grundstück verlaufende Bestandsleitung demontiert werden. \n\n3\\. Auf Antrag der Beigeladenen wurde ein Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung eingeleitet und der Kläger sowie ein Pächter mit Schreiben vom 17. Juli 2024 zur mündlichen Verhandlung am 19. August 2024 geladen. In Bezug auf weitere Pächter, von denen die Bezirksregierung Düsseldorf erst im Nachgang zur erfolgten Ladung erfuhr, wurde ein eigenes Verfahren durchgeführt. \n\n4\\. Mit Beschluss vom 28. August 2024 wies die Bezirksregierung Düsseldorf die Beigeladene in den Besitz eines Teilbereichs des Grundstücks von 56 135 qm dauerhaft und von 135 qm vorübergehend ein. Beide Bereiche sollten sich ausweislich Ziffer 1. des Bescheides in einer im beigefügten Flächenplan grau hinterlegten Grundstücksteilfläche befinden. Demgegenüber befindet sich ein Teil der temporären Arbeitsfläche im Plan auch außerhalb des grau hinterlegten Bereichs, mit dem der Schutzstreifen gekennzeichnet wird. Dieser Teil ist durch lila Umrandung kenntlich gemacht. Am 12. September 2024 hob der Beklagte den Beschluss vom 28. August 2024 auf und erließ einen weitgehend inhaltsgleichen Besitzeinweisungsbeschluss, dessen Ziffer 1. die Beigeladene nunmehr dauerhaft in den Besitz der gelb umrandeten und grau hinterlegten sowie vorübergehend in den Besitz der in dem Flächenplan lila umrandeten, außerhalb des Schutzstreifens liegenden Grundstücksteilfläche einweist. Dem Exemplar des Beschlusses, das dem Kläger zugestellt wurde, war der textlich in Bezug genommene Flächenplan nicht mehr beigefügt. \n\n5\\. Der Kläger hat gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse Klage erhoben. Der Besitzeinweisungsbeschluss vom 12. September 2024 sei formell und materiell rechtswidrig; Gleiches gelte für den nach Aufhebung dieses Beschlusses gegebenenfalls wiederauflebenden Beschluss vom 28\\. August 2024. \n\n6\\. Der Kläger beantragt, den Besitzeinweisungsbeschluss vom 28. August 2024 aufzuheben und den Besitzeinweisungsbeschluss vom 12. September 2024 aufzuheben, soweit dieser nicht die Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 28. August 2024 zum Gegenstand hat. \n\n7\\. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n8\\. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n9\\. Sie verteidigen die Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 12. September 2024\\. \n\n10\\. Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. November 2024 - 11 VR 10.24 - abgelehnt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Über die Klage entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO im ersten und letzten Rechtszug (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 2024 - 11 VR 10.24 - UPR 2025, 68 Rn. 6 m. w. N.). Der Senat entscheidet nach § 10 Abs. 4 VwGO in einer Besetzung mit drei Richtern und im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Richtiger Beklagter ist das Land Nordrhein-Westfalen, zu dessen Bezeichnung die Angabe der handelnden Behörde genügt (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Senat hat das Rubrum entsprechend gefasst. \n\n12\\. Die zulässige Klage ist nicht begründet. \n\n13\\. Bei sachgerechtem Verständnis des Klagebegehrens nach § 88 VwGO richtet sich die Klage allein gegen den Besitzeinweisungsbeschluss vom 12. September 2024. Für die darüber hinaus begehrte Aufhebung des Beschlusses vom 28. August 2024 ist kein Raum, weil der Beklagte diesen Beschluss bereits aufgehoben hat. Anders als der Kläger befürchtet, würde bei Erfolg seiner gegen den Beschluss vom 12. September 2024 gerichteten Anfechtungsklage der vorangegangene Beschluss nicht erneut in Geltung treten. Denn sein Anfechtungsbegehren erstreckt sich nicht auf die im Bescheid vom 12. September 2024 ausgesprochene Aufhebung des Bescheides vom 28. August 2024. \n\n14\\. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist auf § 44b EnWG gestützt. Er genügt den formellen Anforderungen der Vorschrift und ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. \n\n15\\. I. Der Beschluss leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln. \n\n16\\. 1\\. Der Kläger ist ordnungsgemäß beteiligt worden. Nach § 44b Abs. 2 Satz 1 und 2 EnWG hat die Enteignungsbehörde über den Antrag auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln und hierzu den Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Das ist geschehen. Dass mit weiteren Pächtern zu einem späteren Zeitpunkt getrennt mündlich verhandelt wurde, führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Ziel der mündlichen Verhandlung ist es, die Sach- und Rechtslage zu erörtern und möglichst zu einer einvernehmlichen Lösung zu finden (Greinacher, in: Elspas\u002F​Graßmann\u002F​Rasbach \u003CHrsg.>, EnWG, 2. Aufl. 2023, § 44b Rn. 11). Hierzu ist es nicht erforderlich, dass mit sämtlichen Betroffenen eines Grundstücks eine gemeinsame Verhandlung durchgeführt wird. Insbesondere dann, wenn die Enteignungsbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt von weiteren Betroffenen Kenntnis erlangt, würde eine solche Anforderung das Verfahren verlangsamen und dem Anliegen einer Beschleunigung des Netzausbaus (vgl. BT-Drs. 16\u002F54 S. 40 f.) entgegenstehen. Dass in den Pachtverträgen zum Teil Abreden hinsichtlich des Übergangs von Entschädigungsansprüchen auf den Kläger enthalten sind, vermag daran nichts zu ändern. Aus den privatrechtlichen Vereinbarungen wachsen dem Kläger keine über seine Stellung als Eigentümer des Grundstücks hinausgehenden Verfahrensrechte im Besitzeinweisungsverfahren zu. Abgesehen davon hätte er die Bezirksregierung von sich aus frühzeitig über sämtliche Pachtverhältnisse informieren können, um eine gemeinsame mündliche Verhandlung ohne Verfahrensverzögerung zu ermöglichen. \n\n17\\. 2\\. Gemäß § 44b Abs. 4 Satz 1 EnWG ist der Beschluss über die Besitzeinweisung dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Dass diese Frist versäumt wurde, führt nicht auf einen erheblichen Verfahrensfehler. Die Frist dient der Beschleunigung des Verfahrens und steht damit im öffentlichen Interesse, schützt aber nicht die Rechte der Betroffenen, denen der Besitz entzogen werden soll (Pielow, in: Säcker \u003CHrsg.>, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. 2019, § 44b EnWG Rn. 19 und 31; Kment, in: ders. \u003CHrsg.>, EnWG, 3. Aufl. 2023, § 44b Rn. 26). \n\n18\\. 3\\. Die Enteignungsbehörde musste den Zustand des betroffenen Grundstücks nicht feststellen lassen. \n\n19\\. Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen gemäß § 44b Abs. 3 EnWG bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Das dient der Beweissicherung mit Blick auf ein nachfolgendes Entschädigungsverfahren (vgl. Pielow, in: Säcker \u003CHrsg.>, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. 2019, § 44b EnWG Rn. 20; Kment, in: ders. \u003CHrsg.>, EnWG, 3. Aufl. 2023, § 44b Rn. 16). Erforderlich ist eine Feststellung, wenn der Zustand des Grundstücks in Bezug auf seine für das Entschädigungsverfahren maßgeblichen Faktoren nicht feststeht beziehungsweise sich nach Beginn der Bauarbeiten nicht mehr feststellen lässt. Dafür ist nichts ersichtlich. Der Zustand des Grundstücks wird sich auch nach Abschluss der Bauarbeiten feststellen lassen, weil es nur in geringem Umfang für Maststandorte und temporäre Baustellenflächen in Anspruch genommen, aber sonst lediglich überspannt wird. Sofern der Kläger eine Beweissicherung vor allem mit Blick auf denkbare Regressansprüche aufgrund fehlerhaft durchgeführter Baumaßnahmen durchführen lassen will, ist dies nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 44b Abs. 3 EnWG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 \\- juris Rn. 13). \n\n20\\. Der Kläger hält den Erlass des Besitzeinweisungsbeschlusses für rechtsfehlerhaft, weil es zuvor einer Entscheidung seines Antrags auf Zustandsfeststellung bedurft hätte. Andernfalls sei ihm die Möglichkeit genommen, gegen eine etwaige Ablehnung seines Antrags Rechtsbehelfe einzulegen (im Anschluss an VG Aachen, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 1 L 468\u002F12 - ZfB 2013, 126 zu § 99 BBergG). Dies geht fehl, weil gegen die Ablehnung einer Zustandsfeststellung kein Rechtsmittel gegeben ist. Die Zustandsfeststellung ist ebenso wie ihre Ablehnung eine behördliche Verfahrenshandlung (vgl. Kment, in: ders. \u003CHrsg.>, EnWG, 3. Aufl. 2023, § 44b Rn. 16; Pielow, in: Säcker \u003CHrsg.>, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. 2019, § 44b Rn. 20). Rechtsbehelfe können daher nach § 44a Satz 1 VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (vgl. zum Bergrecht Greinacher, in: Kühne\u002F​von Hammerstein\u002F​Keienburg\u002F​Kappes\u002F​Wiesendahl \u003CHrsg.>, BBergG, 3. Aufl. 2023, § 99 Rn. 3). \n\n21\\. II. Der Besitzeinweisungsbeschluss vom 12. September 2024 erweist sich als materiell rechtmäßig. \n\n22\\. Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines u. a. für den Bau und den Betrieb von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 EnWG benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein. Diese Voraussetzungen liegen vor. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht (§ 44b Abs. 1 Satz 3 EnWG). \n\n23\\. 1\\. Das Grundstück des Klägers wird für den Bau einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des § 43 EnWG benötigt. Der vollziehbare Planfeststellungsbeschluss vom 29. September 2022, geändert durch Bescheid vom 10. Juni 2024, sieht die Inanspruchnahme des Grundstücks vor. \n\n24\\. 2\\. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist hinreichend bestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass dem Beschluss vom 12. September 2024 der in Bezug genommene Flächenplan nicht beigefügt war. \n\n25\\. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn er zum einen den Adressaten in die Lage versetzt, zu erkennen, was von ihm gefordert wird und zum anderen eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 C 20.18 - BVerwGE 169, 142 Rn. 12 m. w. N). \n\n26\\. Ein auf fachplanungsrechtliche Bestimmungen gestützter Besitzeinweisungsbeschluss muss insbesondere die betroffene Grundstücksfläche genügend klar bezeichnen (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2024 - 11 VR 3.24 - juris Rn. 33 m. w. N.). Das war vorliegend der Fall. Die Flächen sind in dem Flächenplan zur Besitzeinweisung eindeutig markiert. Dem Kläger war dieser Flächenplan aus dem Antrag der Beigeladenen auf vorzeitige Besitzeinweisung vom 15. Juli 2024 und aufgrund des Beschlusses vom 28. August 2024 bekannt. Das Argument des Klägers, dem Beschluss vom 12. September 2024 fehle die hinreichende Bestimmtheit, weil ihm kein Flächenplan beigefügt sei, überzeugt nicht. Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Flächen war in Ziffer 1. des Bescheides vom 12. September 2024 lediglich eine Formulierung korrigiert worden, die ausweislich des Flächenplans in dem Bescheid vom 28\\. August 2024 fehlerhaft war. Dort war übersehen worden, dass die in Anspruch genommene Fläche zu einem geringen Teil auch außerhalb des Schutzstreifens und damit in einem nicht grau unterlegten, sondern (allein) lila umrandeten Bereich lag. Dies wurde durch die Formulierung in dem Bescheid vom 12. September 2024 richtiggestellt. Unter diesen Umständen war der Inhalt des Bescheides auch ohne erneute Beifügung des Flächenplans hinreichend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 - 9 C 13.11 - NVwZ 2013, 739 Rn. 12 \u003Cin BVerwGE 145, 87 nicht abgedruckt>). \n\n27\\. 3\\. Der Kläger hat sich geweigert, der Beigeladenen den Besitz an den benötigten Flächen seines Grundstücks freiwillig zu überlassen. \n\n28\\. Eine Weigerung im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG liegt vor, wenn der Vorhabenträger dem Eigentümer oder Besitzer durch ein entsprechendes Angebot die Möglichkeit eröffnet, die Überlassung des Besitzes durch Vereinbarung unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche herbeizuführen, und dieser das Angebot nicht annimmt (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2023 - 4 VR 4.23 - juris Rn. 21 und vom 22. Februar 2024 - 11 VR 3.24 - juris Rn. 30). Das war ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung der Fall. Dass der Kläger die Besitzüberlassung von weiteren Erläuterungen und Darlegungen in Bezug auf die geplanten Maßnahmen abhängig machen will, steht der Annahme einer Weigerung nicht entgegen. \n\n29\\. 4\\. Ein sofortiger Beginn der Bauarbeiten im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG ist geboten. Die Dringlichkeit des Baubeginns wird dadurch indiziert, dass es sich bei dem Vorhaben um einen Teilabschnitt des in Nr. 14 der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz genannten Vorhabens \"Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utfort - Osterath, Nennspannung 380 kV\" handelt, für das gemäß § 1 Abs. 1 und 2 EnLAG die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und ein vordringlicher Bedarf feststeht. Darüber hinaus hat die Beigeladene in ihrem Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung vom 15. Juli 2024 unter anderem dargelegt, dass das Vorhaben Bestandteil des sog. Startnetzes und damit Voraussetzung für weitere Ausbaumaßnahmen ist, weil die Leitung erforderliche Netzfreischaltungen für spätere Ausbauprojekte abfangen muss. \n\n30\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO.","Bestimmtheitsanforderungen an vorzeitige Besitzeinweisung","2026-07-08T22:54:17.945Z","2026-07-10T22:10:34.077Z",{"id":138,"ecli":139,"slug":140,"caseNumber":141,"courtId":44,"decisionDate":142,"fullText":143,"summary":144,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":142,"parsedAt":145,"updatedAt":146},"5670","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500506","ecli-de-neuris-wbre202500506","7 A 14.24","2025-07-10T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 10.07.2025, 7 A 14.24 \n\n## Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin ist eine kreisangehörige Gemeinde. Sie wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Niederbringung von Erkundungsbohrungen, wovon einige in ihrem Gemeindegebiet liegen. \n\n2\\. Der Beigeladenen wurde die Erlaubnis zunächst mit Bescheid vom 15. September 2021 erteilt. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München. Während des Klageverfahrens ergingen zwei Änderungsbescheide vom 20. Dezember 2021 und vom 12\\. Dezember 2022, um die die Klage jeweils erweitert wurde. Mit Urteil vom 15. November 2023 wurde die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht klagebefugt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss vom 19. Juni 2024 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. \n\n3\\. Mit dem dritten Änderungsbescheid vom 20. November 2023 verlängerte der Beklagte die wasserrechtliche Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2024. Das auch hiergegen angerufene Verwaltungsgericht München erklärte sich mit Beschluss vom 5. August 2024 für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht. Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte die Frist zur Durchführung der Erkundungsbohrungen nicht isoliert verlängern könne. Die Bohrungen würden im Übrigen nach gegenwärtigem Planungsstand nicht mehr gebraucht und seien von daher unverhältnismäßig. Durch die Bohrungen werde in Eigentumsrechte Dritter, auch der Klägerin eingegriffen. Die Trassenführung \"Pink\" beschädige zudem ein wichtiges Trinkwasservorkommen. \n\n4\\. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2024 hat der Beklagte die Erlaubnis abermals, nunmehr bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Hiergegen hat die Klägerin vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben (- BVerwG 7 A 2.25 -). \n\n5\\. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Landratsamts R. in dem Verfahren mit dem Az. ... \"Vollzug der Wassergesetze; Niederbringung von 22 Erkundungsbohrungen sowie deren Teilausbau zu 18 Grundwassermessstellen als auch zu 4 vollständig ausgebauten Piezometermessstellen entlang des erweiterten Planungsraums des Brenner-Nordzulaufs in den Gemeinden A., B. und C., hier: 3. Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 15. September 2021 in Verbindung mit den Änderungsbescheiden vom 20. Dezember 2021 und vom 12. Dezember 2022 durch Antrag auf Verlängerung der Erlaubnisdauer\" vom 20. November 2023 aufzuheben. \n\n6\\. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. \n\n7\\. Sie halten die Klage bereits für unzulässig. \n\n8\\. Die Vertreterin des Bundesinteresses beteiligt sich nicht an dem Verfahren. \n\n9\\. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n\n11\\. Die Klage ist unzulässig und unbegründet. \n\n12\\. 1\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die Klage gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO zuständig. Dies ergibt sich aus dem Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2024, an den der Senat gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG gebunden ist, aus den dort genannten Gründen. \n\n13\\. 2\\. Der Klageantrag ist so zu verstehen, dass er auch den weiteren Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2024 mit umfasst. Mit diesem Bescheid ist die Frist zur Durchführung der genehmigten Erkundungsbohrungen um ein weiteres Jahr, bis zum 31. Dezember 2025, verlängert worden. Eine solche Änderung des Ausgangsbescheids wächst diesem an und verschmilzt mit ihm zu einer einheitlichen Entscheidung (vgl. zum Planfeststellungsrecht BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 31.07 - NVwZ 2010, 63 Rn. 21 ff. und vom 28. September 2021 - 9 A 10.20 - NVwZ 2022, 724 Rn. 12). Einer gesonderten Klageerhebung bedarf es insoweit nicht. \n\n14\\. 3\\. Der so verstandene Antrag ist unzulässig. Die Klägerin ist zur Klage nicht befugt. Sie hat keine Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend gemacht. \n\n15\\. Die Frist zur Durchführung von Erkundungsbohrungen ist entgegen der Auffassung der Klägerin gesondert anfechtbar. Abgesehen davon, dass die Klägerin mit ihrer Auffassung die Aussichtslosigkeit ihrer eigenen Klage postuliert, enthält die in dem hier angefochtenen Änderungsbescheid enthaltene Fristverlängerung eine eigene Beschwer, nachdem der Ausgangsbescheid vom 15. September 2021 mit dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19\\. Juni 2024 bestandskräftig geworden ist. Die von der Klägerin im Rahmen der Klagebefugnis geltend zu machende Rechtsverletzung muss sich allerdings aus der verlängerten Frist ergeben. \n\n16\\. In diesem Sinne hat die Klägerin keine eigene Rechtsverletzung geltend gemacht. Als Teil der staatlichen Verwaltung ist sie zunächst nicht Grundrechtsträgerin. Sie kann im Hinblick auf die Fristverlängerung für die wasserrechtliche Erlaubnis allenfalls geltend machen, dass ihr Selbstverwaltungsrecht gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, ihre Aufgabe der Trinkwasserversorgung oder ihr zivilrechtliches Eigentum gemäß § 903 BGB betroffen werden. Im Hinblick auf den zivilrechtlichen Schutz des Eigentums behauptet die Klägerin lediglich, in eigenen Grundstücken betroffen zu sein, ohne dies auch nur im Ansatz zu erläutern. Soweit sie sich auf die Trinkwasserversorgung beruft, ist nicht dargetan, dass sie eine Beschädigung des Trinkwasservorkommens bereits durch die Erkundungsbohrungen sieht. Ihr Vortrag wendet sich vielmehr gegen eine bestimmte Trasse, die möglicherweise den Gegenstand des noch zu treffenden Planfeststellungsbeschlusses bilden wird. Eine eigene Betroffenheit mag sich dann aus dem möglichen zukünftigen Planfeststellungsbeschluss, nicht aber aus der Fristverlängerung der Erlaubnis von Erkundungsbohrungen ergeben. \n\n17\\. 4\\. Die Klage ist auch unbegründet. Sämtlicher Vortrag der Klägerin ist wegen der Verletzung der Klagebegründungsfrist unbeachtlich. Gemäß § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG i. V. m. § 18e Abs. 1 AEG und § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO gilt hier eine zehnwöchige Klagebegründungsfrist ab Klageerhebung. Die am 20. Dezember 2023 erhobene Klage war demnach bis zum Ablauf des 28. Februar 2024 zu begründen. Tatsächlich wurde die Klage erst am 8. März 2024 begründet. Eine gemäß § 18e Abs. 3 Satz 2 AEG denkbare Entschuldigung der Verspätung ist nicht erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Senats zur Parallelvorschrift des § 6 UmwRG läuft die Klagebegründungsfrist unabhängig davon, ob über sie belehrt wurde. Auch entspricht es dieser Rechtsprechung, dass die Frist nicht durch das Gericht verlängerbar ist und dass selbst im Fall einer Verlängerung der Frist durch das Gericht dies nur in besonders gelagerten Fällen zu einer Entschuldigung führen kann, etwa wenn der Kläger hierauf sein Vertrauen stützen durfte (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 7 C 1.23 - BVerwGE 182, 303 Rn. 16 ff.). Ein solcher, besonderer Fall liegt hier nicht vor. Die beim Verwaltungsgericht München am 28. Februar 2024 beantragte Fristverlängerung erfolgte ausdrücklich \"unbeschadet einer möglichen Rechtsfolge nach § 6 UmwRG\" (gesetzliche Präklusion). \n\n18\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","BVerwG, 10.07.2025, 7 A 14.24","2026-07-08T22:55:52.407Z","2026-07-10T22:10:49.568Z",{"id":148,"ecli":149,"slug":150,"caseNumber":151,"courtId":44,"decisionDate":152,"fullText":153,"summary":154,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":152,"parsedAt":155,"updatedAt":156},"5859","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500560","ecli-de-neuris-wbre202500560","9 B 54.24","2025-06-27T00:00:00.000Z","#  Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde zur Ortsumgehung Haldensleben \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Aus § 7 Abs. 3 Satz 1 BBodSchV ergibt sich nicht, dass für landwirtschaftliche Flächen bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 BBodSchV 70 % der Vorsorgewerte in Ansatz zu bringen sind. Vielmehr regelt diese Bestimmung nur Anforderungen an die Herstellung durchwurzelbarer Bodenschichten mit landwirtschaftlicher Folgenutzung, nicht aber die Schwelle für die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Satz 1 BBodSchV auf landwirtschaftlich genutzte Flächen. 15\n\n2\\. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben einer notwendigen Beiladung eines anderen nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht in eigenen Rechten berührt. Das Risiko, bei Unwirksamkeit der Entscheidung gegenüber dem nicht Beigeladenen in einen weiteren Prozess einbezogen zu werden, ändert daran nichts (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 16. September 2009 - 8 B 75.09 - NVwZ-RR 2010, 37 Rn. 3). 44\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Juni 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Kläger wandte sich im Juli 2022 mit seiner Klage vor dem Oberverwaltungsgericht gegen die Planfeststellung des ca. 3,9 km langen Abschnitts der Ortsumgehung Haldensleben B 245n. Er ist Eigentümer und Verpächter eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das teilweise für das Vorhaben beansprucht wird. Seinen Einwendungen in Bezug auf stoffliche Immissionen aus dem Straßenverkehr auf seine landwirtschaftlich genutzten Flächen hatte der Planfeststellungsbeschluss vom 24. Mai 2022 dadurch Rechnung getragen, dass dem Vorhabenträger in einer Nebenbestimmung aufgegeben wurde, nach Inbetriebnahme in Trassennähe ein langfristiges - näher beschriebenes - Basismonitoring durchzuführen. Damit sollte der Umfang verkehrsbedingter stofflicher Emissionen (gemeint sind offensichtlich Immissionen), insbesondere solcher in Gestalt von Mikroplastik aus Reifenabrieb, analysiert werden. \n\n2\\. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten, den Planfeststellungsbeschluss um zwei weitere Nebenbestimmungen zu ergänzen. Für das angeordnete Bodenmonitoring sei in Abstimmung mit näher bezeichneten Stellen ein Monitoringkonzept zu erstellen und vorzulegen, mit dem Einträge von Zink und Cadmium in den Boden bis zu einem Abstand von 100 m zum Fahrbahnrand erfasst werden könnten. Des Weiteren sei die Nebenbestimmung aufzunehmen, dass eine abschließende Entscheidung über Vorkehrungen oder die Errichtung und Erhaltung von Anlagen zum Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen für den Fall vorbehalten bleibe, dass das angeordnete Monitoring ergebe, dass die Werte über die zulässigen zusätzlichen Frachten über alle Eintragspfade für die Stoffe Zink oder Cadmium nach der Tabelle 3 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 BBodSchV nicht eingehalten würden. Im Übrigen wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. \n\nII\n\n3\\. Die zulässige Beschwerde, die auf alle Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützt ist, ist unbegründet. \n\n4\\. 1\\. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. \n\n5\\. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. \n\n6\\. a) Danach verleiht die Frage, ob eine schwerwiegende Verletzung des Gebots der Aktenstabilität im Sinne von § 29 VwVfG - etwa, wie vorliegend, in Gestalt einer spurlosen Beseitigung eines UVP-Berichts aus den Behördenakten - die Nichtigkeit der Zulassungsentscheidung gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG zur Folge hat oder einen Verfahrensfehler begründet, bei dem gemäß § 4 UmwRG eine Aufhebung der Zulassungsentscheidung verlangt werden kann, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Denn diese Frage war nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils. Auch die daran anknüpfende Frage nach den Rechtsfolgen eines solchen Verstoßes spielte für die Entscheidung der Vorinstanz keine Rolle. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht lediglich geprüft, ob ein nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1a UmwRG beachtlicher Verfahrensmangel darin liegt, dass der gegenüber dem ursprünglichen UVP-Bericht von 2016 überarbeitete UVP-Bericht aus dem Jahr 2021 nicht erneut zur Einsichtnahme ausgelegen hat und dem Schutzgut Boden keine planungsrechtliche Relevanz mehr beimisst. \n\n7\\. b) Auch die Frage, ob ein Verfahrensfehler im Sinne von § 4 UmwRG in Gestalt einer Verletzung der für die Beteiligung der Öffentlichkeit wesentlichen Anstoßfunktion nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung (a. F.; jetzt: § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG) vorliegt, wenn der Inhalt eines UVP-Berichts nicht erkennen lässt, ob und in welchem Umfang die Wirkungen eines Vorhabens auf seine Umwelt landwirtschaftliche Nutzungskonflikte zur Folge haben können, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Soweit sie darauf abzielt, ob das Fehlen einer unzureichenden Anstoßwirkung einen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 UmwRG darstellen kann, ist sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Soweit der Kläger darüber hinaus geklärt wissen will, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn ein UVP-Bericht nicht erkennen lässt, ob und in welchem Umfang sich ein Vorhaben auf bestimmte Schutzgüter auswirkt, geht es nicht um eine fallübergreifende Frage. \n\n8\\. Verfahrensfehler im Sinne von § 4 UmwRG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d. h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Zum Verfahrensablauf gehört mit Blick auf das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung, dass die ausgelegten Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a. F. (jetzt: § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG) erforderliche Anstoßwirkung entfalten. Nicht den Verfahrensablauf betreffen hingegen die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitsprüfung, die von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall maßgeblichen Fachgesetzen geprägt werden, für deren Prüfung die Umweltverträglichkeitsprüfung durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage bildet (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 \\- 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 29 ff.; Beschluss vom 7. Januar 2020 - 4 B 74.17 \\- juris Rn. 8). \n\n9\\. Aus dieser Systematik folgt, dass inhaltliche Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung insbesondere im UVP-Bericht oder in einzelnen Fachgutachten keine Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 1a UmwRG sind, sofern der UVP-Bericht oder die auszulegenden Fachgutachten die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a. F. (§ 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG) erforderliche Anstoßwirkung entfalten (BVerwG, Beschluss vom 26\\. März 2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199 Rn. 9). Darauf weist das Oberverwaltungsgericht zutreffend hin. Dass einzelne Umweltauswirkungen nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft oder Bewertungen fragwürdig sind, genügt dabei in der Regel für eine Verneinung der Anstoßwirkung nicht. Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient vielmehr gerade dazu, Fehler oder Unzulänglichkeiten der Umweltverträglichkeitsprüfung und der ihr zugrundeliegenden Fachgutachten aufzuzeigen, um sie beheben zu können (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199 Rn. 9). \n\n10\\. Ob konkrete Unterlagen die erforderliche Anstoßwirkung entfalten oder einen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1 a UmwRG begründen, weil Dritte nicht mehr beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden, hängt ebenso wie die Frage einer etwaigen Fehlerheilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199 Rn. 9). \n\n11\\. c) Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht hinsichtlich der Frage, ob bei stofflichen Einträgen auf landwirtschaftliche Nutzflächen eine Überschreitung der zulässigen Zusatzbelastung im Sinne von § 11 Abs. 1 BBodSchV in der vor dem 1. August 2023 geltenden Fassung (a. F.; jetzt § 5 Abs. 1 BBodSchV) vermieden werden muss, wenn bereits die landwirtschaftlichen Vorsorgewerte bzw. die auf 70 % herabgesetzten Vorsorgewerte im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 4 BBodSchV a. F. (jetzt: § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 3 BBodSchV) überschritten werden. \n\n12\\. Zu ihrer Klärung bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich ohne Weiteres anhand der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten. \n\n13\\. Nach dem angefochtenen Urteil ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchV (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchV a. F.) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen zu besorgen, wenn Böden Schadstoffgehalte aufweisen, die die Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 oder 2 BBodSchV (Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV a. F.) überschreiten. Werden diese Vorsorgewerte bei einem Schadstoff überschritten, ist nach § 5 Abs. 1 BBodSchV (§ 11 Abs. 1 BBodSchV a. F.) insoweit unter Berücksichtigung der zu erwartenden Gesamtfracht eine Zusatzbelastung bis zur Höhe der in Anlage 1 Tabelle 3 BBodSchV (Anhang 2 Nr. 5 BBodSchV a. F.) festgelegten jährlichen Frachten des Schadstoffs zulässig. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sind dabei § 7 Abs. 3 Satz 1 BBodSchV und § 12 Abs. 4 BBodSchV a. F., die - mit abweichendem Wortlaut, aber in der Sache übereinstimmend - vorsehen, dass bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht mit landwirtschaftlicher Folgenutzung 70 % der Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 und 2 BBodSchV (Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV a. F.) nicht überschritten werden sollen, nicht anwendbar. Demgegenüber geht der Kläger davon aus, dass bei Stoffeinträgen auf landwirtschaftliche Flächen die zulässige Zusatzbelastung abweichend von § 5 Abs. 1 BBodSchV (§ 11 Abs. 1 BBodSchV a. F.) bereits dann nicht überschritten werden darf, wenn die vorhandene Schadstoffbelastung 70 % der Vorsorgewerte übersteigt. Darauf zielt die vom Kläger aufgeworfene Frage. \n\n14\\. Sie ist zu verneinen. Soweit § 5 Abs. 1 Satz 1 BBodSchV (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BBodSchV a. F.) eine Zusatzbelastung bis zur Höhe der in Anlage 1 Tabelle 3 BBodSchV (Anhang 2 Nr. 5 BBodSchV a. F.) festgelegten jährlichen Fracht des Schadstoffs zulässt, macht er dies von einer Überschreitung der \"Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 oder 2\" BBodSchV (\"Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4.1\" BBodSchV a. F.) abhängig. Für die Auffassung des Klägers lässt sich dem Verordnungswortlaut daher nichts entnehmen. \n\n15\\. Auch § 7 Abs. 3 Satz 1 BBodSchV sieht nicht vor, dass für landwirtschaftliche Flächen bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 BBodSchV 70 % der Vorsorgewerte in Ansatz zu bringen sind. Vielmehr bestimmt diese Regelung, dass bei \"der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht mit landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Folgenutzung\" im Hinblick auf künftige unvermeidliche Schadstoffeinträge durch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder atmosphärische Schadstoffeinträge die Schadstoffgehalte in der entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht 70 % der jeweiligen Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 und 2 BBodSchV nicht überschreiten sollen. § 7 Abs. 3 Satz 1 BBodSchV regelt also nur Anforderungen an die Herstellung durchwurzelbarer Bodenschichten mit landwirtschaftlicher Folgenutzung, nicht aber die Schwelle für die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Satz 1 BBodSchV auf landwirtschaftlich genutzte Flächen. Für die Vorgängerregelung in § 12 Abs. 4 BBodSchV a. F., nach der bei \"landwirtschaftlicher Folgenutzung\" im Hinblick auf künftige unvermeidliche Schadstoffeinträge durch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder atmosphärische Schadstoffeinträge die Schadstoffgehalte in der entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht 70 % der jeweiligen Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV a. F. nicht überschreiten sollen, folgt dies zwar nicht schon aus dem Wortlaut, der nicht ausdrücklich an die \"Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht\" anknüpft. Es ergibt sich aber ohne Weiteres aus der systematischen Stellung in § 12 BBodSchV a. F., der die Anforderungen an die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht und das Auf- und Einbringen von Materialien auf und in eine solche Bodenschicht regelt. \n\n16\\. Dass § 7 Abs. 3 Satz 1 BBodSchV und § 12 Abs. 4 BBodSchV a. F. nicht allgemein für landwirtschaftlich genutzte Böden auf 70 % abgesenkte Vorsorgewerte festlegen, entspricht auch dem Verordnungszweck. Denn nach der Verordnungsbegründung sollen diese Regelungen nur gewährleisten, dass bei der Schaffung landwirtschaftlich zu nutzender durchwurzelbarer Bodenschichten, sei es durch Herstellung neuer, sei es unter Mitnutzung vorhandener durchwurzelbarer Bodenschichten, der Schadstoffgehalt 70 % der Vorsorgewerte nicht überschreitet (vgl. BT-Drs. 19\u002F29636 S. 264). Anhaltspunkte für eine generelle Absenkung der Vorsorgewerte für landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzte Böden auf 70 % lassen sich der Begründung der Verordnung hingegen nicht entnehmen. \n\n17\\. d) Auch die Frage, ob mengenmäßig erhebliche diffuse stoffliche Einträge aus dem Straßenverkehr auf Landwirtschaftsflächen (f ≥ 10 kg\u002Fha*a) den Anwendungsbereich von § 12 Abs. 1 und 2 BBodSchV a. F. (§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 BBodSchV) eröffnen, so dass im Zuge der Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung zum Neubau einer Bundesstraße über das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden zu entscheiden ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Ihre Klärung ist im Revisionsverfahren nicht zu erwarten. \n\n18\\. Die Revision kann grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz festgestellt worden sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 \u003C62>). Daran fehlt es hier. Denn das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass diffuse stoffliche Einträge von mindestens 10 kg\u002Fha*a, an deren Vorliegen die Frage anknüpft, im Falle der planfestgestellten Straße zu erwarten sind. \n\n19\\. e) Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache auch nicht im Hinblick auf die Frage zu, ob § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 BBodSchV a. F. (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 BBodSchV) beim Neubau einer Bundesstraße aufgrund von diffusen stofflichen Einträgen aus dem Straßenverkehr auf angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen einen Anspruch auf Vorsorgemaßnahmen in Gestalt von Schutzvorkehrungen vermitteln, die bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme umgesetzt und wirksam sein müssen und die sicherstellen, dass eine Überschreitung der zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen über alle Eintragspfade vermieden wird. \n\n20\\. Ihre Klärung ist im Revisionsverfahren ebenfalls nicht zu erwarten. \n\n21\\. Die Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren stellen könnte, sind von der Vorinstanz nicht festgestellt worden. Denn die Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 BBodSchV a. F. (§ 4 Abs. 1 BBodSchV) setzt voraus, dass nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchV a. F. (ähnlich § 3 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchV) Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV a. F. (Anlage 1 Tabelle 1 oder 2 BBodSchV) überschreiten. Auch § 11 Abs. 1 BBodSchV a. F. (§ 5 Abs. 1 BBodSchV) verlangt für die Begrenzung der Zusatzbelastung auf die Höhe der in Anhang 2 Nr. 5 BBodSchV a. F. (Anlage 1 Tabelle 3 BBodSchV) festgesetzten jährlichen Frachten eines Schadstoffs, dass die nach Anhang 2 Nr. 4.1 BBodSchV a. F. (Anlage 1 Tabelle 1 oder 2) festgesetzten Vorsorgewerte bei diesem Schadstoff überschritten werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für die hier in Rede stehenden Schadstoffe Cadmium und Zink jedoch nicht festgestellt. Es hat vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass hierfür keine Anhaltspunkte vorlägen. \n\n22\\. f) Auch die Klärung der Frage, ob § 10 Abs. 2 BBodSchV a. F. (§ 4 BBodSchV) beim Neubau einer Bundesstraße aufgrund von diffusen stofflichen Einträgen aus dem Straßenverkehr auf angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen einen Anspruch auf Vorsorgemaßnahmen in Gestalt von Schutzvorkehrungen vermittelt, die bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme umgesetzt und wirksam sein müssen, ist im Revisionsverfahren nicht zu erwarten, weil die insoweit erforderlichen Tatsachen von der Vorinstanz nicht festgestellt worden sind. \n\n23\\. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV a. F. (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV) sind Einträge von Schadstoffen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBodSchV a. F. (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBodSchV), für die keine Vorsorgewerte festgesetzt sind, nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 BBodSchV a. F. (§ 4 Abs. 1 BBodSchV), soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu begrenzen. Schadstoffe im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBodSchV a. F. (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBodSchV) sind dabei Schadstoffe, die aufgrund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen. § 10 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV a. F. (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV) gilt dabei nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BBodSchV a. F. (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BBodSchV) insbesondere für die Stoffe, die nach der Gefahrstoffverordnung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind. Dass derartige Stoffe aus dem Straßenverkehr auf das landwirtschaftlich genutzte Grundstück des Klägers eingetragen würden, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Zu Mikroplastikpartikeln hat es vielmehr gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, dass sie die genannten Eigenschaften hätten, ausdrücklich verneint. \n\n24\\. g) Auch die Frage, ob § 13 Satz 1 und § 15 Abs. 1 BNatSchG beim Neubau einer Bundesstraße aufgrund von diffusen stofflichen Einträgen aus dem Straßenverkehr auf angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen einen Anspruch auf Vorsorgemaßnahmen in Gestalt von Schutzvorkehrungen vermitteln, die bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme umgesetzt und wirksam sein müssen, führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn diese Frage war für das angefochtene Urteil nicht von Bedeutung, weil das Oberverwaltungsgericht § 13 Satz 1 und § 15 Abs. 1 BNatSchG seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat. Die Rüge, die Entscheidung sei deshalb falsch, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Rechtsanwendung genügt nicht den Darlegungsanforderungen, die § 133 Abs. 3 VwGO an eine Grundsatzrüge stellt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> Nr. 26 S. 14). \n\n25\\. h) Auf die Frage, ob § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG beim Neubau einer Bundesstraße aufgrund von diffusen stofflichen Einträgen aus dem Straßenverkehr auf angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen einen Anspruch auf Vorsorgemaßnahmen in Gestalt von Schutzvorkehrungen vermittelt, die bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme umgesetzt und wirksam sein müssen, kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht gestützt werden. Soweit diese Frage sich fallübergreifend beantworten lässt, ist sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. \n\n26\\. Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Die Vorschrift vermittelt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Rechtsanspruch auf Anordnung von Schutzmaßnahmen (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 7 B 55.10 - Buchholz 445.4 § 68 WHG Nr. 1 Rn. 7). Allerdings kann die Planfeststellungsbehörde eine solche Anordnung nur zum Ausgleich für solche Beeinträchtigungen treffen, deren Eintritt zum Zeitpunkt der Entscheidung gewiss ist oder sich mit hinreichender Zuverlässigkeit prognostisch abschätzen lässt. Sie muss solchen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens nicht Rechnung tragen, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten verständigerweise nicht rechnen können, weil sich ihr Eintritt im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht einmal als möglich abzeichnet. Für den Schutz gegen derartige, nicht voraussehbare Wirkungen müssen sich die Betroffenen vielmehr auf § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG verweisen lassen, nach dem sie Vorkehrungen und die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses verlangen können (BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221 \u003C225 f.> und vom 7. März 2007 - 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 Rn. 19). \n\n27\\. Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zuordnen lassen, kann die Frage eines Ausgleichs nach § 74 Abs. 3 VwVfG einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221 \u003C226>). \n\n28\\. Die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, ob nach diesen Grundsätzen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG im Falle diffuser stofflicher Einträge aus dem Straßenverkehr auf landwirtschaftliche Nutzflächen Schutzvorkehrungen anzuordnen sind, lässt sich hingegen nicht fallübergreifend klären. Ob der Eintritt nachteiliger Wirkungen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde gewiss ist oder sich prognostisch mit hinreichender Zuverlässigkeit abschätzen lässt, hängt ebenso von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab wie die Antwort auf die Frage, wann Vorkehrungen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2023 - 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371 Rn. 52). \n\n29\\. i) Auch die Frage, ob Art. 1 Abs. 1 GG beim Neubau einer Bundesstraße aufgrund von diffusen stofflichen Einträgen aus dem Straßenverkehr auf angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen einen Anspruch auf Vorsorgemaßnahmen in Gestalt von Schutzvorkehrungen vermittelt, die bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme umgesetzt und wirksam sein müssen, rechtfertigt keine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ihre Klärung im Revisionsverfahren ist nicht zu erwarten. \n\n30\\. Die Frage knüpft daran an, dass der Kläger sich ohne Schutzvorkehrungen gegen straßenverkehrsbedingte Schadstoffeinträge in seiner Menschenwürde verletzt fühlt, weil über den Transferpfad Boden - Pflanze die im Einwirkungsbereich solcher Einträge auf seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche \"schutzlos produzierten Nahrungsmittel zu einer chronischen Vergiftung der Zivilbevölkerung\" beitrügen und der Kläger dadurch zu einem identifizierbaren Täter werde. Die danach für die Klärung der aufgeworfenen Frage im Revisionsverfahren erforderliche Feststellung, dass die Einträge aus dem Straßenverkehr zu einer gesundheitsgefährdenden Schadstoffkonzentration in den Nahrungsmitteln führen, hat das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht getroffen. \n\n31\\. j) Die Frage, ob die Errichtung und der Betrieb einer Deponie von der Konzentrationswirkung im Sinne von § 75 Abs. 1 VwVfG umfasst sind bzw. ob landwirtschaftliche Nutzungsbeschränkungen im Sinne von § 2 Abs. 8 BBodSchG durch eine Planfeststellungsbehörde verfügt werden können, verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Klärung in einem Revisionsverfahren ist nicht zu erwarten. \n\n32\\. Soweit die Frage § 75 Abs. 1 VwVfG betrifft, sind die erforderlichen Tatsachen nicht festgestellt. Denn nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist nicht absehbar, ob und wenn ja in welcher Menge durch schadstoffbedingten Eintrag als Abfall einzustufender Boden zu entsorgen sein könnte. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, dass eine Deponie errichtet und betrieben werden müsste. \n\n33\\. Auch die Klärung der Frage, ob landwirtschaftliche Nutzungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 8 BBodSchG, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für einzelne oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, durch eine Planfeststellungsbehörde verfügt werden können, ist im Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Der Planfeststellungsbeschluss hat solche Nutzungsbeschränkungen nicht angeordnet. Soweit das angefochtene Urteil den Beklagten verpflichtet, in den Planfeststellungsbeschluss eine Nebenbestimmung aufzunehmen, nach der eine abschließende Entscheidung über Vorkehrungen oder die Errichtung von Anlagen zum Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen für den Fall vorbehalten bleibt, dass das angeordnete Monitoring ergibt, dass die Werte über die zulässigen zusätzlichen Frachten über alle Eintragspfade für die Stoffe Zink und Cadmium nach Anlage 1 Tabelle 3 zu § 3 Abs. 1 BBodSchV nicht eingehalten werden, bedeutet dies ebenfalls keine Nutzungsbeschränkungen für die Landwirtschaft. Denn die danach vorzubehaltende Entscheidung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG betrifft nur Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen, die dem Vorhabenträger auferlegt werden. \n\n34\\. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die fernstraßenrechtliche Planfeststellung sich zwar über die Rechte und rechtlich geschützten Belange Dritter bis hin zur Zulassung der Enteignung hinwegsetzen, ohne eine gesonderte gesetzliche Grundlage aber nicht zu Lasten Dritter positive Leistungspflichten begründen darf. Insbesondere darf die Planfeststellungsbehörde die durch die Zuständigkeitsordnung aufgerichteten Schranken nicht dadurch überspringen, dass sie die Anordnungen, die nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz von der Bodenschutzbehörde getroffen werden dürfen, in das Gewand von dem Planfeststellungsbeschluss beigefügten Auflagen kleidet (BVerwG, Urteile vom 7. September 1979 - 4 C 58.79 u. a. - BVerwGE 58, 281 \u003C285>, vom 24. September 1982 - 4 C 36.79 - Buchholz 407.4 § 12 FStrG Nr. 2 S. 2 f. und vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 467). \n\n35\\. k) Schließlich rechtfertigt auch die Frage, ob der Neubau einer Eisenbahnüberführung, die eine Stadtstraße quert und deren lichte Höhe deutlich kleiner als 4,50 m ist, den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit nach § 4 Abs. 1 AEG genügt, wenn diese Stadtstraße auch dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) dienen soll, bei dem Busse zum Einsatz kommen, nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. \n\n36\\. Es handelt sich nicht um eine fallübergreifende Frage. Denn sie lässt sich nur anhand der im jeweiligen Einzelfall maßgeblichen Umstände, nicht aber fallübergreifend beantworten. \n\n37\\. 2\\. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. \n\n38\\. Der Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nur dann vor, wenn das Oberverwaltungsgericht sich in Anwendung derselben Rechtsvorschrift des revisiblen Rechts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. Daran fehlt es hier. \n\n39\\. Der Kläger bezieht sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2007 \\- 9 C 2.06 - (BVerwGE 128, 177 Rn. 28) und den darin enthaltenen Rechtssatz, nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG lägen erst dann vor, wenn es zu einer erheblichen Steigerung der Lärmeinwirkungen komme, diese also eine Erheblichkeitsschwelle überschreite. Dies sei der Fall, wenn ein prognostizierter Beurteilungspegel um mindestens 2,1 dB(A) überschritten oder eine Lärmbelastung erreicht werde, bei der die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle oder die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschritten sei. Dem stellt der Kläger als Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts gegenüber, § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vermittle nur dann einen Anspruch auf nachträgliche Schutzmaßnahmen, wenn nachteilige Wirkungen vorlägen, die bei der Planfeststellung noch gar nicht als solche erkannt gewesen seien oder deren Gefährlichkeit oder Schädlichkeit zum Zeitpunkt der Planfeststellung grundlegend anders oder geringer eingeschätzt worden seien als danach. Die Frage der Erheblichkeitsschwelle klammere das Oberverwaltungsgericht aus. \n\n40\\. Der Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen nachträglich eingetretene Wirkungen des Vorhabens als im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht voraussehbar einen Anspruch auf Schutzmaßnahmen begründen können. Dies steht nicht im Widerspruch zu dem vom Kläger angeführten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts. Denn dieser betrifft nicht die Voraussehbarkeit der Wirkungen des Vorhabens, sondern legt mit der Erheblichkeitsschwelle das für die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erforderliche Ausmaß nicht voraussehbarer Lärmbelastungen fest. \n\n41\\. 3\\. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, der vorliegt und auf dem das angefochtene Urteil beruht. \n\n42\\. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe das Fehlen einer Anordnung der für die Durchführung des vorgesehenen Basismonitorings erforderlichen Betretungsrechte im Planfeststellungsbeschluss und den darin liegenden Mangel der Grunderwerbsplanung nicht behoben. Denn damit rügt er keinen Fehler des gerichtlichen Verfahrens, sondern die inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. \n\n43\\. Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel darin sieht, dass das Oberverwaltungsgericht den Pächter des Klägers nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen hat, obwohl dieser durch das im Planfeststellungsbeschluss vom 24. Mai 2022 angeordnete Monitoring unmittelbar in seinen Rechten tangiert werde, fehlt ihm die für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche materielle Beschwer. \n\n44\\. Diese setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den geltend gemachten Mangel in eigenen Rechten betroffen ist. Ein Verfahrensmangel, der ihn nicht in eigenen Rechten berührt, kann der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2009 - 8 B 75.09 - NVwZ-RR 2010, 37 Rn. 2). Die notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern. Sie soll vielmehr die Rechte des notwendig Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt. Das schließt kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 2 VwGO ein. Wer wie der Kläger ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben einer notwendigen Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt. Das Risiko, bei Unwirksamkeit der Entscheidung gegenüber dem nicht Beigeladenen in einen weiteren Prozess einbezogen zu werden, ändert daran nichts (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2009 - 8 B 75.09 - NVwZ-RR 2010, 37 Rn. 3). \n\n45\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.","Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde zur Ortsumgehung Haldensleben","2026-07-08T22:57:24.319Z","2026-07-10T22:11:07.838Z",{"id":158,"ecli":159,"slug":160,"caseNumber":161,"courtId":44,"decisionDate":162,"fullText":163,"summary":164,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":162,"parsedAt":165,"updatedAt":166},"5937","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500461","ecli-de-neuris-wbre202500461","7 B 29.24","2025-06-25T00:00:00.000Z","#  Umstände für die \"sichere Kenntnis\" eines Nachbarn von einer Bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung \n\n## Leitsatz\n\nWann ein Nachbar sichere Kenntnis von dem erlangt oder hätte erlangen können, was auf dem Nachbargrundstück tatsächlich genehmigt worden ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und setzt nicht stets voraus, dass er die Genehmigung \"in den Händen\" hält (Bestätigung von BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 1989 - 4 B 28.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 87 und vom 11. September 2018 - 4 B 34.18 \\- NJW 2019, 383). 5\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. August 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines aus sechs Windenergieanlagen bestehenden Windparks. Er ist Eigentümer eines Grundstücks (Flurstück 45), für das der Voreigentümer 2017 mit der Beigeladenen einen Nutzungsvertrag für Einrichtungen des Windparks abgeschlossen hat. Dem Vertrag ist ein Lageplan beigefügt, aus dem sich die einzelnen Standorte der Windenergieanlagen ergeben. Die 2021 erteilte Genehmigung ist dem Kläger nicht amtlich bekannt gegeben worden. Der Kläger hat den Nutzungsvertrag mit Schreiben vom 10. Februar 2022 gekündigt. Der vormalige Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen hat der Kündigung mit Schreiben vom 1. März 2022 widersprochen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da sie nicht innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben worden sei. Der Kläger habe sichere Kenntnis von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Zugang des Schreibens des vormaligen Rechtsbeistandes der Beigeladenen vom 1. März 2022 erhalten. Er hätte daher Klage an einem Tag im März einlegen müssen, der jedenfalls vor dem Tag der Klageeinreichung am 30. März 2023 liege. \n\n2\\. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. \n\nII\n\n3\\. Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtssatz aufgestellt, dass die \"sichere Kenntnis\" eines Nachbarn von einer Bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die die Frist der §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO auslöse, bereits dann vorliege, wenn er Kenntnis davon erlange, dass überhaupt eine Genehmigung vorliege und wie das Vorhaben im Wesentlichen ausgestaltet sei. Darin liege eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), eine verfahrensfehlerhafte Handhabung der Sachurteilsvoraussetzungen der Klage (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die Sache werfe die grundsätzliche Frage auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob für eine sichere und damit fristauslösende Kenntnis einer Genehmigung stets auch Kenntnis vom Inhalt des Genehmigungsbescheides erforderlich sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision unter keinem der geltend gemachten Revisionsgründe. \n\n4\\. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung als rechtlichen Maßstab ausdrücklich den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2018 - 4 B 34.18 - (NJW 2019, 383) zugrunde gelegt. Danach tritt der Zeitpunkt, zu dem der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis nehmen konnte, ein, wenn sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste - beispielsweise aufgrund eines sichtbaren Beginns der Bauausführung - und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber - etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde - Gewissheit zu verschaffen. Daraus folgt: Ab dem Zeitpunkt, an dem der Nachbar davon ausgehen muss, dass der Bauherr eine Baugenehmigung erhalten hat, hat er sich regelmäßig innerhalb eines Jahres über die Genehmigungslage zu informieren. Tut er dies, so wird die Widerspruchsfrist erst dadurch versäumt, dass er nach Erhalt der Information, die ihm die sichere Kenntnis von der Baugenehmigung verschafft, nicht fristgerecht Widerspruch einlegt (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 \u003C296>; BVerwG, Beschluss vom 11\\. September 2018 - 4 B 34.18 - NJW 2019, 383 Rn. 11). \n\n5\\. Aus diesen Entscheidungen lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht der Rechtssatz ableiten, sichere Kenntnis liege stets erst dann vor, wenn der Nachbar den vollständigen Genehmigungsbescheid \"in den Händen hält\" oder hätte halten können. Zwar haben das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 11. September 2018 und ihm folgend das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 17. Juli 2024 \\- 10 S 18.24 - juris Rn. 9) die sichere Kenntnis erst mit der Einsichtnahme in die Bauakte beginnen lassen. Dem vorausgegangen waren in beiden Fällen allerdings entsprechende explizite Anträge auf Akteneinsicht, die über längere Zeit nicht beschieden bzw. sogar zunächst ausdrücklich abgelehnt und nur eingeschränkt erfüllt wurden. Eine über den Einzelfall hinausgehende Aussage über die Voraussetzungen der sicheren Kenntnisnahme lässt sich den Entscheidungen nicht entnehmen. Wann ein Nachbar Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können, hängt allein von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1989 - 4 B 28.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 87). Es ist nicht stets erforderlich, dass der Nachbar den Genehmigungsinhalt in seinen Einzelheiten kennt. Ausreichend ist vielmehr, dass er sichere Kenntnis davon hat, dass und wofür eine Genehmigung erteilt worden ist, er mithin nicht \"ins Blaue hinein\" Widerspruch einlegen oder klagen muss. Insofern kann es genügen, dass der Nachbar aufgrund von Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück und weiteren - auch nicht amtlichen - Informationen diese sichere Kenntnis von der Erteilung der Genehmigung und deren Inhalt erlangt oder hätte erlangen können. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Januar 1974 - 4 C 2.72 - (BVerwGE 44, 294 \u003C302>) die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur Klärung der Frage zurückverwiesen, ob der Kläger \"etwa auf Grund einer Unterrichtung durch seinen heutigen Prozessbevollmächtigten\" sichere Kenntnis von einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung hatte. \n\n6\\. Hiermit steht die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe sichere Kenntnis durch das Schreiben des Rechtsbeistandes der Beigeladenen vom 1. März 2022 erlangt, in Einklang. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der damalige Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen dem Kläger in diesem Schreiben mitgeteilt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu dem Projekt vorliege. Mit der Bezeichnung \"Projekt\" sei auf den Nutzungsvertrag Bezug genommen worden, den die Beigeladene am 23. Mai 2017 mit der damaligen Eigentümerin des Flurstücks 45 geschlossen habe und der später mit dem Kauf dieses Flurstücks 45 auf den Kläger übergegangen sei. In der Präambel zu diesem Vertrag habe die damalige Eigentümerin des Flurstücks 45 die für die Errichtung des Windparks erforderliche Benutzung des Flurstücks gestattet. In der Anlage zu diesem Nutzungsvertrag werde die Ausgestaltung des Windparks durch den beigefügten Lageplan deutlich. Das dort dargestellte Vorhaben stimme auch in hinreichender Weise mit dem überein, was 2021 tatsächlich genehmigt worden sei. \n\n7\\. Aus dem Umstand, dass es sich vorliegend um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung handelt, folgt nichts Anderes. Auch hier liegt ein nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis vor (zu dessen Notwendigkeit BVerwG, Beschluss vom 13. März 2020 - 8 B 2.20 - ZOV 2020, 120 Rn. 17) und aus einem möglicherweise größeren Umfang einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergeben sich entgegen der Auffassung der Beschwerde keine generell erhöhten Anforderungen an eine Kenntnisnahme des Inhalts der Genehmigung. Ebenso wie im baunachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ist bei einem immissionsschutzrechtlichen Vorhaben entscheidend, ob eine einer amtlichen Bekanntmachung entsprechende Kenntnis des Drittbetroffenen über das Vorliegen einer Genehmigung und deren Inhalt vorliegt, die ihn zur Geltendmachung seiner Einwendungen in die Lage versetzt. Dies ist auch bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. \n\n8\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.","Umstände für die \"sichere Kenntnis\" eines Nachbarn von einer Bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung","2026-07-08T22:58:25.981Z","2026-07-10T22:11:15.924Z",{"id":168,"ecli":169,"slug":170,"caseNumber":171,"courtId":44,"decisionDate":172,"fullText":173,"summary":174,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":172,"parsedAt":175,"updatedAt":176},"6069","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500646","ecli-de-neuris-wbre202500646","4 C 3.24","2025-06-17T00:00:00.000Z","#  Gemeindliches Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten gem. § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ein Kaufvertrag mit einem Dritten im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB liegt dann vor, wenn die Vertragsparteien jeweils selbständige Rechtsträger sind. 11\n\n2\\. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB muss die \"bezweckte Verwendung des Grundstücks\" bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmbar sein. 24\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin - eine GmbH & Co. KG - wendet sich gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts. Sie wird von Herrn X. als alleinigem Kommanditisten und der Verwaltungsgesellschaft X mbH als Komplementärin gebildet. Ausschließliche Anteilsinhaber der Komplementärgesellschaft sind die Klägerin selbst und deren Kommanditist. \n\n2\\. Die Klägerin schloss als Verkäuferin mit der Y. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Erstkäuferin) am 12. Mai 2021 einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 685 000 €. Alleiniger Kommanditist der Erstkäuferin ist ebenfalls Herr X.; ihre Komplementärin ist eine Ein-Personen-GmbH mit Herrn X. als Alleingesellschafter. Das verkaufte Grundstück liegt im Geltungsbereich der Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des Billebogens mit den Stadträumen \"Billebecken und Billstraße\", \"Neuer Huckepackbahnhof\" und \"Stadteingang Elbbrücken\" vom 17. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 521). Am 16. Juni 2021 vereinbarten die Klägerin und die Erstkäuferin durch schriftlichen Vertrag die Aufhebung des Kaufvertrags. Mit Bescheid vom 9. Juli 2021 übte die Beklagte unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ein Vorkaufsrecht zugunsten der Beigeladenen - einer stadteigenen Entwicklungsgesellschaft - aus. Diese hatte sich zuvor in einer schriftlichen Erklärung verpflichtet, das Grundstück spätestens bis zum 31. Dezember 2035 einer Verwendung nach dem damaligen Planungsstand zuzuführen. Der Widerspruch blieb erfolglos. \n\n3\\. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob den Bescheid und den Widerspruchsbescheid auf. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der notarielle Vertrag vom 12. Mai 2021 sei zwar ein Kaufvertrag über ein Grundstück. Es handele sich aber nicht um einen Vertrag mit einem Dritten i. S. v. § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB, weil es an einem \"Verkehrsgeschäft\" fehle. Trotz eigener Rechtsfähigkeit der Klägerin und der Erstkäuferin sei bei wirtschaftlicher Betrachtung nur eine Verschiebung innerhalb der Vermögenssphäre derselben natürlichen Person erfolgt, die alle Anteile der auf beiden Vertragsseiten beteiligten Kaufvertragsparteien halte. Herr X. habe sich zweier Ein-Personen-Gesellschaften bedient, um ein Grundstück von anderen Vermögenswerten zu separieren und von der einen auf die andere, ebenfalls vollständig von ihm kontrollierte Gesellschaft zu übertragen. Wenn der wirtschaftlich Betroffene sein Eigentum - wie hier - in Wahrheit nicht aufgeben wolle, sei der mit der Vorkaufsrechtsausübung verbundene Grundrechtseingriff, anders als in den typischen Fällen eines Vorkaufsfalls, nicht ohne Weiteres gerechtfertigt. § 26 Nr. 1 BauGB stehe der einschränkenden Auslegung des Begriffs des Dritten in § 463 BGB nicht entgegen. Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Umgehung des Vorkaufsrechts seien nicht ersichtlich. \n\n4\\. Mit ihrer Revision wendet die Beklagte sich insbesondere gegen die einschränkende Auslegung des Begriffs des Dritten. Die Klägerin und die Erstkäuferin seien gesellschaftsrechtlich jeweils selbständige Rechtsträgerinnen. Für eine teleologische Reduktion oder einschränkende Auslegung von § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 463 BGB bestehe kein Anlass. Etwaige wirtschaftliche Interessen des hinter den - nach Art. 19 Abs. 3 GG selbst grundrechtsfähigen - Kommanditgesellschaften stehenden Anteilseigners müssten auch nicht im Hinblick auf Art. 14 GG berücksichtigt werden. Nicht dieser, sondern die Klägerin sei Eigentümerin des verkauften Grundstücks. Die Verpflichtung zur entgeltlichen Eigentumsübertragung auf eine neu gegründete Gesellschaft sei aus wirtschaftlichen und steuerlichen Motiven ganz bewusst unter Ausnutzung der Vorteile der rechtlichen Selbständigkeit der agierenden Gesellschaften eingegangen worden. In der Konsequenz müssten auch die damit einhergehenden Nachteile in Kauf genommen werden. § 26 Nr. 1 BauGB zeige, dass ein \"außerfamiliäres Näheverhältnis\" nicht ausreiche, um einen Vorkaufsfall auszuschließen. Die sonstigen Voraussetzungen für eine Vorkaufsrechtsausübung lägen vor. Gegebenenfalls sei die Vorkaufsrechtsausübung zugunsten der Beigeladenen in eine solche zugunsten der Beklagten umzudeuten. \n\n5\\. Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil. Ergänzend trägt sie vor, der Vertrag vom 12. Mai 2021 sei wegen seiner Ausrichtung auf eine Vermögensumgestaltung schon nicht als Kaufvertrag einzuordnen. Die Beigeladene habe keine den Anforderungen des § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügende Verpflichtungserklärung abgegeben. Die behördliche Entscheidung weise zudem Ermessensfehler auf. Schließlich hätte das Vorkaufsrecht analog § 28 Abs. 3 BauGB zum höheren Verkehrswert ausgeübt werden müssen. \n\n6\\. Die Beigeladene tritt der Argumentation der Beklagten bei. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die Revision ist zulässig und begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Da die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz eine stattgebende Entscheidung nicht tragen, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). \n\n8\\. 1\\. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es liege kein Vorkaufsfall nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB vor, ist mit Bundesrecht unvereinbar. Gemäß § 463 BGB kann der Vorkaufsberechtigte (hier die Gemeinde) das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand (das Grundstück) geschlossen hat. Der notariell beurkundete Vertrag vom 12. Mai 2021 erfüllt diese Voraussetzungen; die Erstkäuferin ist Dritte im Sinne des § 463 BGB. \n\n9\\. a) Die Vorinstanz hat den unter Wahrung der Formvorgaben des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossenen notariellen Vertrag vom 12. Mai 2021 zutreffend als wirksamen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über ein Grundstück angesehen. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz waren die vertraglich geregelten Verpflichtungen \\- Grundstücksübereignung gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises - von den Vertragsparteien übereinstimmend so gewollt. Der zwischen der Klägerin und der Erstkäuferin geschlossene Aufhebungsvertrag vom 16. Juni 2021 ändert am Vorliegen des Vorkaufsfalls nichts. Das aus dem rechtswirksamen Zustandekommen eines Kaufvertrags erwachsene Gestaltungsrecht des Vorkaufsberechtigen ist in seinem rechtlichen Fortbestand unabhängig von dem weiteren rechtlichen Schicksal des Vertrags (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2010 - V ZR 173\u002F09 - NJW 2010, 3774 Rn. 20 m. w. N.). \n\n10\\. b) Das Berufungsgericht legt § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB und den hierüber anzuwendenden § 463 BGB aber bundesrechtswidrig aus, soweit es die Erstkäuferin nicht als Dritte ansieht, weil der Grundstücksverkauf bei wirtschaftlicher Betrachtung lediglich eine Maßnahme der internen Vermögensumschichtung für die hinter beiden Vertragsparteien stehende natürliche Person sei. \n\n11\\. aa) Für die Einordnung als Vorkaufsfall im Sinne der genannten Vorschriften kommt es maßgeblich darauf an, dass die Kaufvertragsparteien jeweils selbständige Rechtsträger sind, der Vertrag mithin von formal verschiedenen rechtsfähigen Vertragspartnern geschlossen wird (vgl. Kronisch, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2025, § 24 Rn. 27a; Grziwotz, in: Spannowsky\u002F​Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand Mai 2025, § 24 Rn. 6). Das ist vorliegend der Fall. In rechtlicher Hinsicht besteht keine Identität zwischen den jeweils als GmbH & Co. KG konstituierten Kaufvertragsparteien. Gesellschaftsrechtlich sind diese nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz \\- MoPeG) vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) - auch im Verhältnis zueinander - selbständige Rechtspersönlichkeiten. Schon nach § 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung konnten Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben sowie vor Gerichten klagen und verklagt werden. § 14 Abs. 2 BGB erklärt Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, ausdrücklich für rechtsfähig. Zuordnungssubjekt für die Rechte und Pflichten, die die Gesellschaft betreffen, sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr die gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter; vielmehr ist die Gesamthand selbst als ein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt Trägerin dieser Rechte und Pflichten (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2001 - II ZR 331\u002F00 - BGHZ 146, 341 \u003C344, 347> und vom 5. März 2008 \\- IV ZR 89\u002F07 - BGHZ 175, 374 Rn. 15). \n\n12\\. Eine im Grundbuch eingetragene Personengesellschaft ist mithin selbst Eigentümerin des Grundstücks, nicht die dahinterstehenden Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 25\\. September 2006 - II ZR 218\u002F05 - NJW 2006, 3716 Rn. 10 sowie Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74\u002F08 - BGHZ 179, 102 Rn. 11 und vom 20. Mai 2016 - V ZB 142\u002F15 \\- MDR 2016, 1272 Rn. 11). Die zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Neuregelungen in § 105 Abs. 2 und 3 HGB sowie § 713 BGB stellen dies lediglich klar (vgl. BT-Drs. 19\u002F31105 S. 8 zu § 105 Abs. 2 HGB n. F.). \n\n13\\. bb) Die Einordnung der Erstkäuferin als Dritte im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB ist nicht in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verkäufen innerhalb von Bruchteils- oder Erbengemeinschaften (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 1954 - V ZR 145\u002F52 - BGHZ 13, 133 \u003C137 ff.>, vom 15. Juni 1957 - V ZR 198\u002F55 - WM 1957, 1162 \u003C1164>, vom 28. April 1967 - V ZR 163\u002F65 - BGHZ 48, 1 \u003C2 f.> und vom 14. November 1969 - V ZR 115\u002F66 - BB 1970, 1073 \u003C1073>) zu verneinen. Der Bundesgerichtshof hat einen Vertrag mit einem Dritten nach § 504 BGB in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in diesen Fallkonstellationen wegen der engen Verbundenheit der Mitberechtigten in solchen Gemeinschaften und dem daraus folgenden Bedürfnis, diesen Kreis gegen das Eintreten einer fremden Person zu schützen, abgelehnt (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1954 a. a. O. S. 139). Dies lässt sich auf den Verkauf zwischen Schwestergesellschaften mit identischen Gesellschaftern bzw. Anteilseignern nicht übertragen. \n\n14\\. cc) Einem maßgeblich auf die selbständige Rechtsfähigkeit der Kommanditgesellschaften als Kaufvertragsparteien abstellenden Verständnis des Dritten im Sinne von § 463 BGB steht auch § 26 Nr. 1 BauGB, der für den Fall familiärer Nähebeziehungen zwischen den Kaufvertragsparteien eine Ausübung des Vorkaufsrechts ausschließt, nicht entgegen. Der in § 26 BauGB normierte Katalog konkretisiert im Sinne einer negativen Tatbestandsvoraussetzung Beispielsfälle, in denen das Allgemeinwohl die Ausübung des Vorkaufsrechts typischerweise nicht rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 1.20 - BVerwGE 174, 109 Rn. 13 m. w. N.). Für die Auslegung des Begriffs des Dritten gibt die Vorschrift nichts her. Die dort geregelten Ausschlussgründe kommen erst dann zum Tragen, wenn ein Kaufvertrag mit einem Dritten vorliegt. \n\n15\\. dd) Die tragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es liege kein Kaufvertrag mit einem Dritten vor, weil die Vertragsparteien bei wirtschaftlicher Betrachtung identisch seien und es deshalb an einem Verkehrsgeschäft fehle, steht mit Bundesrecht nicht in Einklang. \n\n16\\. Ein allgemeiner zivilrechtlicher Grundsatz, wonach Gesellschaften und ihre Anteilseigner aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen als Einheit zu betrachten sind und insoweit im Verhältnis zueinander nicht Dritte sein können, existiert nicht (zur strikten Differenzierung etwa im Versicherungsrecht siehe BGH, Urteile vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33\u002F93 - NJW 1994, 585 \u003C586> und vom 5. März 2008 - IV ZR 89\u002F07 - BGHZ 175, 374 Rn. 15 f.). Zur Abgrenzung, ob ein Vertrag mit einem Dritten abgeschlossen wurde, kann auch nicht auf die von wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmte Einordnung als \"Verkehrsgeschäft\" abgestellt werden. Dieser Rechtsbegriff wird von den Zivilgerichten im Zusammenhang mit dem gutgläubigen Erwerb und damit in einem anderen dogmatischen Kontext herangezogen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2006 - V ZR 236\u002F05 - NJW-RR 2006, 1242 Rn. 27 m. w. N.). Seine mangelnde Eignung zur näheren Bestimmung eines Vorkaufsfalls im Sinne von § 463 BGB zeigt sich u. a. darin, dass der Bundesgerichtshof die Veräußerung eines Miteigentumsanteils unter Miteigentümern zwar als Verkehrsgeschäft ansieht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2007 - V ZR 5\u002F07 - BGHZ 173, 71 Rn. 21 ff.), einen (vorkaufsrechtlichen) Kaufvertrag mit einem Dritten in dieser Fallkonstellation aber verneint (s. o. unter bb)). \n\n17\\. Ein enges Verständnis des Begriffs des Dritten ist schließlich nicht durch Art. 14 GG geboten. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts und dem hierdurch bewirkten Zustandekommen eines (Zweit-)Vertrags zu den in der Vertragsurkunde vereinbarten Bestimmungen (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 464 Abs. 2 BGB) werden zwar sowohl der Verkäufer als auch der (Erst-)Käufer in ihren Rechten aus Art. 14 GG betroffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 4 B 68.01 - juris Rn. 6). Die Vorschriften über das gemeindliche Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) stellen aber verfassungskonforme Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, durch die die Sozialbindung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) näher ausgestaltet wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - III ZR 105\u002F87 - NJW 1989, 37 \u003C38>; zum naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2000 - 6 B 19.00 - Buchholz 406.48 Art. 34 BayNatSchG Nr. 1 S. 1 f.). Die mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verbundenen Grundrechtseingriffe wiegen in der Regel nicht besonders schwer: Dem Verkäufer wird mit der Gemeinde lediglich ein anderer, stets solventer Vertragspartner zugewiesen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 10 B 9.18 - BRS 87 Nr. 80 S. 527 und Beschluss vom 3. März 2020 - 10 N 41.17 - juris Rn. 14); für den Käufer beschränkt sich die Belastung auf den Verlust einer Erwerbschance (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 4 B 68.01 - juris Rn. 6). \n\n18\\. Dies gilt auch für die nach Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsfähigen, am Kaufvertrag beteiligten rechtlich selbständigen Gesellschaften. Eine höhere Eingriffsintensität folgt nicht daraus, dass hinter beiden Kaufvertragsparteien derselbe alleinige Anteilseigner steht. Die Erwägung der Vorinstanz, dieser habe sich in Wahrheit nicht von seinem Eigentum trennen wollen, sodass die Ausübung des Vorkaufsrechts ihm gegenüber \"kein geringfügiger und ohne Weiteres gerechtfertigter Eingriff\" sei (UA S. 35), trägt nicht. Insbesondere hat die Ausübung des Vorkaufsrechts für diesen keine Belastungen zur Folge, die einer Enteignung nahekommen. Insoweit ist zwischen den grundrechtlichen Schutzpositionen der Gesellschaften und dem hinter ihnen stehenden Anteilseigner zu differenzieren (vgl. dazu Dederer, in: Bonner Kommentar, GG, Stand Februar 2025, Art. 14 Rn. 63 f.): Der Schutz des Anteilseigentums an den beteiligten Gesellschaften aus Art. 14 GG beschränkt sich als gesellschaftsrechtlich vermitteltes Eigentum auf bestimmte rechtlich ausgeformte Mitwirkungsrechte innerhalb und vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber der Gesellschaft (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. September 2011 - 1 BvR 1460\u002F10 - DB 2011, 2594 Rn. 16 m. w. N.); es wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts an dem der Gesellschaft gehörenden Grundstück nicht betroffen. Soweit ein Gesellschafter, der substantielle Anteile an einer Gesellschaft hält, an deren grundrechtlichem Eigentumsschutz teilhaben kann (zur Beschwerdebefugnis im Verfassungsbeschwerdeverfahren vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821\u002F11 u. a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 183), bleibt seine Schutzposition eine abgeleitete; seine rechtliche Betroffenheit kann daher nicht schwerer wiegen als die der jeweiligen Gesellschaft - hier der vertragsschließenden Kommanditgesellschaft \\- selbst. Für die Trennung der Eigentumspositionen von Gesellschaft und Anteilseigner durch die Gründung rechtlich selbständiger Personengesellschaften und den Abschluss eines Kaufvertrages als Mittel der \"Vermögensumschichtung\" haben sich die Klägerin und ihr Anteilseigner freiwillig und bewusst aus Gründen der Steueroptimierung entschieden. Daran müssen sie sich auch hinsichtlich der rechtlich nachteiligen Folgen festhalten lassen. \n\n19\\. 2\\. Der Senat kann das Urteil weder als im Ergebnis richtig bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch zugunsten der Beklagten durchentscheiden und die Klage abweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die tatrichterlichen Feststellungen lassen eine abschließende Entscheidung in der Sache nicht zu. Dies führt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO. \n\n20\\. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Vorkaufsrechtsverordnung auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB i. V. m. § 4 Satz 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz HA wirksam erlassen wurde (UA S. 26 ff.). Dies wird von der Klägerin im Revisionsverfahren nicht infrage gestellt. \n\n21\\. b) Das Berufungsurteil erweist sich nicht deshalb als im Ergebnis richtig, weil die Ausübung des Vorkaufsrechts in analoger Anwendung von § 26 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen ist. Dieser Ausschlusstatbestand - vgl. oben 1. b) cc) -, der nach seinem Wortlaut hier nicht einschlägig ist, berücksichtigt zwar, dass bei engen persönlichen Beziehungen Grundstücksgeschäfte häufig nur auf diesem Umstand beruhen und die Bedingungen des Geschäfts ebenfalls durch das Näheverhältnis geprägt sind (vgl. Grziwotz, ZfIR 2014, 533; BT-Drs. 10\u002F4630 S. 83). Der Gesetzgeber hat § 26 Nr. 1 BauGB indes nicht als allgemeinen Nähetatbestand formuliert, sondern seine Anwendung ausdrücklich auf einen eng definierten Kreis von Familienmitgliedern des Grundstückseigentümers beschränkt. Dies steht einer analogen Anwendung (zu den Voraussetzungen einer Analogie vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 6.16 - BVerwGE 161, 99 Rn. 15 m. w. N.) hier entgegen: Weder kann für die vorliegende Fallgestaltung von einem versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnis des Normgebers (Regelungslücke) noch von einer Vergleichbarkeit der Nähebeziehung der Kaufvertragsparteien auf Gesellschafterebene mit den von § 26 Nr. 1 BauGB erfassten Fällen ausgegangen werden. \n\n22\\. c) Die Vorinstanz hat zudem nicht deshalb im Ergebnis richtig entschieden, weil das Vorkaufsrecht in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 3 Satz 1 BauGB zum - im Vergleich zum vereinbarten Kaufpreis höheren - Verkehrswert hätte ausgeübt werden müssen. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194 BauGB) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. Die Norm enthält eine - nicht analogiefähige \\- Ausnahme vom sonst nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 464 Abs. 2 BGB geltenden Grundsatz der Vertragsidentität (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2023 - 4 C 2.22 \\- ZfBR 2024, 245 Rn. 11 f.). § 28 Abs. 3 BauGB dient allein dem Schutz der Gemeinde und der Allgemeinheit vor einem überteuerten Kaufpreis (vgl. Kronisch, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2025, § 28 Rn. 106). Der umgekehrte Fall eines im Vergleich zum Verkehrswert niedriger bemessenen Kaufpreises wird vom Normzweck nicht erfasst. \n\n23\\. d) Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz lässt sich nicht beurteilen, ob die Anforderungen des § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfüllt sind. Hiernach kann die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausüben, wenn dieser zu der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung des Grundstücks innerhalb angemessener Frist in der Lage ist und sich hierzu verpflichtet. \n\n24\\. Sowohl die Fristbestimmung als auch die gemeindliche Rückabwicklungsbefugnis nach § 27a Abs. 3 Satz 2 BauGB erfordern als ungeschriebene Voraussetzung des § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine hinreichende Konkretisierung der \"bezweckten Verwendung des Grundstücks\"; diese muss bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmbar sein (Kronisch, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2025, § 27a Rn. 20; Stock, in: Ernst\u002F​Zinkahn\u002F​Bielenberg\u002F​Krautzberger, BauGB, Stand November 2024, § 27a Rn. 15a) und mit dem entsprechenden Inhalt in die Verpflichtungserklärung des begünstigten Dritten aufgenommen werden. Entgegen den insofern nicht entscheidungstragenden Erwägungen im angegriffenen Berufungsurteil (UA S. 24 f., 38) findet der (großzügigere) Maßstab des § 25 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Rahmen von § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB keine Anwendung. Satzungen und Verordnungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB können zwar schon zu einem Zeitpunkt erlassen werden, in dem die Planungsvorstellungen der Gemeinde noch wenig konkret sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 BN 42.18 - BRS 86 Nr. 78 S. 515). Ob in einem solchen Fall aber die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten zulässig ist - oder die Gemeinde dieses nur zu ihren eigenen Gunsten ausüben darf -, bestimmt sich nach dem jeweiligen Stand der (auch informellen) Planung und hängt vom Konkretisierungsgrad des Verwendungszwecks für das betreffende Grundstück ab. \n\n25\\. Dies hat die Vorinstanz - von ihrem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht geprüft. Ob der Verwendungszweck des Grundstücks hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar ist und die Erklärung der Beigeladenen vom 30. Juni 2021 diesem entspricht, ist offen, zumal sie selbst von noch näher auszuarbeitenden städtebaulichen Maßnahmen spricht. Abschließend lässt sich dies erst nach tatrichterlicher Auswertung der Unterlagen - etwa den in der Erklärung sowie im angefochtenen Bescheid (S. 8) in Bezug genommenen sukzessiv entwickelten Planungen - beurteilen. Zudem fehlt es an Feststellungen dazu, ob die Beigeladene zur verpflichtungsgemäßen Verwendung des Grundstücks innerhalb angemessener Frist in der Lage ist. Diese Feststellungen sind nicht deshalb entbehrlich, weil es sich bei § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB - wie die Beklagte meint - um eine bloße, für den Prüfungsrahmen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO irrelevante Ordnungsvorschrift handelt. Die Vorschrift vermittelt der Gemeinde - ausnahmsweise (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 4 BauGB) - die Befugnis, das Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten auszuüben. Erst über die hinreichend konkrete Zweckbestimmung und eine verbindliche Verpflichtungserklärung ist - insbesondere bei Ausübung zugunsten eines Privaten - die Allgemeinwohlbindung der Vorkaufsrechtsausübung sichergestellt. \n\n26\\. Sollte die Ausübung zugunsten der Beigeladenen am Maßstab von § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtswidrig sein, wird sich das Oberverwaltungsgericht mit der bereits vom Verwaltungsgericht thematisierten Umdeutung (§ 47 Abs. 1 HmbVwVfG) in eine Vorkaufsrechtsausübung zugunsten der Beklagten zu befassen haben. \n\n27\\. e) Je nach dem Ergebnis der Prüfung zu § 27a Abs. 1 Satz 1 BauGB und zur Umdeutung wird das Oberverwaltungsgericht auch prüfen müssen, ob das Wohl der Allgemeinheit die Vorkaufsrechtsausübung rechtfertigt (§ 25 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Maßgeblich ist, ob nach dem Ergebnis einer einzelfallbezogenen Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 - 4 B 245.89 - Buchholz 406.11 § 24 BauGB Nr. 3 S. 3). Weder bei der Prüfung der Allgemeinwohlrechtfertigung noch bei der sich ggf. anschließenden Prüfung einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1993 - 4 B 31.93 - NVwZ 1994, 282 \u003C284>) kann unter Berücksichtigung der Erwägungen zu 1. b) dd) auf eine besondere, auf Art. 14 GG gründende Betroffenheit von Herrn X. wegen seiner Stellung als alleinigem Anteilsinhaber beider als GmbH & Co. KG verfasster Kaufvertragsparteien und der aus seiner Sicht allein beabsichtigten Umverteilung seines gesellschaftsrechtlich gebundenen Vermögens abgestellt werden. Es bleibt insoweit aber Raum für die Berücksichtigung besonderer betrieblicher Belange, etwa hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Maß dem hinter der Klägerin stehenden Gewerbebetrieb (Spedition) besondere Belastungen - bis hin zu einer in den Vorinstanzen kontrovers diskutierten Existenzgefährdung - als Folge des Wegfalls des Betriebsgrundstücks drohen.","Gemeindliches Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten gem. § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB","2026-07-08T23:00:00.101Z","2026-07-10T22:11:29.151Z",{"id":178,"ecli":179,"slug":180,"caseNumber":181,"courtId":44,"decisionDate":182,"fullText":183,"summary":184,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":182,"parsedAt":185,"updatedAt":186},"6129","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500522","ecli-de-neuris-wbre202500522","10 B 16.24","2025-06-10T00:00:00.000Z","#  Planfeststellungsbeschluss für Hochwasserrückhaltebecken \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. März 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Kläger wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens. Er ist eine im Freistaat Sachsen anerkannte Naturschutzvereinigung und Eigentümer von Grundstücken, deren dauerhafte bzw. vorübergehende Inanspruchnahme der Planfeststellungsbeschluss vorsieht. \n\n2\\. Das Verwaltungsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. In der Folge hat der Beklagte den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss geändert. Auf dieser Grundlage hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. \n\nII\n\n3\\. Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. \n\n4\\. 1\\. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n5\\. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2025 - 10 B 14.24 - juris Rn. 4 m. w. N.). Daran fehlt es hier. \n\n6\\. a) Die Frage \"Sind projektbedingte Beeinträchtigungen der Flächen des in einem Natura 2000-Gebiet befindlichen Habitats einer von den gebietsbezogen verfolgten Erhaltungszielen umfassten Tierart des Anhangs II FFH-RL erst dann erheblich im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG, wenn die Stabilität des Erhaltungszustandes der betreffenden Art darunter leidet, oder wird die Verbotsfolge des § 34 Abs. 2 BNatSchG bereits dann ausgelöst, wenn es zu einer projektbedingten Verschlechterung der Habitatflächen kommt?\" ist nicht erneut klärungsbedürftig. Wie die Beschwerde selbst darlegt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass bezüglich des Verlusts von Habitatflächen nicht die Grundannahme zum Tragen kommen kann, im Regelfall sei jeder Flächenverlust erheblich. Während die Definition eines günstigen Erhaltungszustandes in Art. 1 FFH-RL für den natürlichen Lebensraum unter anderem darauf abstellt, ob die Flächen, die er im natürlichen Verbreitungsgebiet einnimmt, mindestens beständig sind (Buchst. e), kommt es für den günstigen Erhaltungszustand einer Art nicht auf die Beständigkeit der Habitatfläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an (Buchst. i). Verluste von Habitatflächen führen deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der geschützten Art. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist vielmehr das der Stabilität, das die Fähigkeit umschreibt, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Ist eine Population dazu in der Lage, sei es, dass sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität auf die verlorengehende Fläche nicht angewiesen ist, sei es, dass sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und ist demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43 ff., vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 132 und vom 6. April 2017 \\- 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 45; Hinweisbeschluss vom 6. März 2014 - 9 C 6.12 \\- Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 8 Rn. 34). Für die - hinter einem Verlust zurückbleibende - Verschlechterung von Habitatflächen gilt dies ebenso. \n\n7\\. Namentlich die von der Beschwerde angeführten Judikate des Gerichtshofs der Europäischen Union (Europäischer Gerichtshof) führen auf keinen erneuten Klärungsbedarf. Der Kläger zitiert lediglich Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die mit der konkret aufgeworfenen Frage nur in einem mittelbaren Zusammenhang steht bzw. mit der sich die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits auseinandersetzen konnte. Gleichzeitig vermag die Beschwerde die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zum in Rede stehenden Zentralbegriff des günstigen Erhaltungszustands nicht in Zweifel zu ziehen, der in Art. 1 Buchst. e FFH-RL für die natürlichen Lebensräume und in Art. 1 Buchst. i FFH-RL für die geschützten Arten unterschiedlich definiert wird und daher nicht den Schluss zulässt, für beide wirke sich eine Verschlechterung oder ein Verlust von Habitatflächen in gleicher Weise aus (BVerwG, Hinweisbeschluss vom 6. März 2014 - 9 C 6.12 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 8 Rn. 35). \n\n8\\. b) Die Frage \"Ist es mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL vereinbar, dass der Fang von Exemplaren einer in Anhang IV FFH-RL gelisteten Tierart durch § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG von der Beachtung des Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entbunden wird, wenn diese Maßnahme im Rahmen eines Umsiedlungskonzepts darauf abzielt, die Tötung von Exemplaren dieser Art zu verhindern?\" bedarf ebenfalls keiner erneuten Beantwortung in einem Revisionsverfahren. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL vereinbar ist. Danach verbieten die Mitgliedstaaten alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren geschützter Arten. Bereits die Zusammenfassung des Fangs und der Tötung in einem Verbotstatbestand zeigt, dass auch dem Fang nur eine endgültige Entnahme aus dem Naturhaushalt unterfällt. Soweit es Art. 16 Abs. 1 FFH-RL den Mitgliedstaaten ermöglicht, von den Verboten des Art. 12 FFH-RL abzuweichen, steht dies unter dem Vorbehalt, dass die Population der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt. Dies legt ebenfalls nahe, dass als Fang nur die endgültige Entnahme aus dem Naturhaushalt gemeint ist. Auch der Sinn und Zweck der Regelung streiten dafür, eine Maßnahme, die dem Schutz der Tiere gilt, nicht unter ein Verbot zu stellen (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 101). \n\n9\\. Die Darlegungen der Beschwerde begründen keinen erneuten Klärungsbedarf. Insbesondere wird keine (neuere) die aufgeworfene Frage hinreichend konkret betreffende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgezeigt, aus der ein solcher abzuleiten wäre. \n\n10\\. c) Die Frage \"Wird die Verbotsfolge des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bei einer unionsrechtskonform im Lichte der Regelungsvorgaben des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL erfolgenden Auslegung bereits dann ausgelöst, wenn Individuen einer in Anhang IV FFH-RL genannten Art erheblich gestört werden, oder ist dies erst der Fall, wenn die Störung der Individuen zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population der betreffenden Art führt?\" bedarf keiner erneuten revisionsrichterlichen Klärung. Die Frage ist - unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der auch von der Beschwerde in Bezug genommenen neueren Judikatur des Europäischen Gerichtshofs - von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend beantwortet, dass eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL in Einklang, der einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgt. In Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL ist anders als in Buchst. a und c im Hinblick auf das Störungsverbot nicht die Rede von \"Exemplaren\" oder \"Eiern\", sondern von Störung \"dieser Arten\" (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 7 C 4.21 - BVerwGE 176, 313 Rn. 33 m. w. N.). \n\n11\\. Dieser Populationsbezug ist namentlich auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. März 2021 - C-473\u002F19 u. a. [ECLI:​EU:​C:​2021:​166], Föreningen Skydda Skogen \\- aufrecht zu erhalten. Darin hält der Europäische Gerichtshof zwar fest, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a bis c FFH-RL einer Regelung entgegensteht, die die Anwendung der Verbotstatbestände vom Erhaltungszustand \"der betroffenen Arten\" abhängig macht (EuGH, a. a. O. Rn. 78). Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass die in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG tatbestandlich vorausgesetzten negativen Auswirkungen der Störungshandlung auf die lokale Population nicht mit der FFH-Richtlinie vereinbar wären. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist zu einer schwedischen Regelung ergangen, die den Störungstatbestand nur dann als verwirklicht angesehen hat, wenn er sich negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Art in ganz Schweden auswirkt (vgl. Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 10. September 2020 - C-473\u002F19 u. a. [ECLI:​EU:​C:​2020:​699], Föreningen Skydda Skogen - Rn. 112). Auch die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs beziehen sich ohne räumliche Einschränkungen auf den Erhaltungszustand der Art und damit auf das europäische Gebiet der Mitgliedstaaten insgesamt (Art. 2 Abs. 2 FFH-RL). Die Regelung in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG knüpft demgegenüber an eine räumlich-funktional deutlich niedrigere Ebene an, deren Bestimmung je nach Art weiter oder enger sein kann. Damit folgt die Regelung des Störungstatbestandes dem Ansatz der Europäischen Kommission in ihrem aktuellen Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie vom 12. Oktober 2021 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 9. Dezember 2021 - Abl. C 496 S. 1). Danach liegt eine absichtliche Störung im Sinne des Verbotstatbestandes nur vor, wenn sie \"eine Art absichtlich in dem Maße stört, dass sie deren Überlebenschancen, Fortpflanzungserfolg oder Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen könnte oder zu einer Verkleinerung des Siedlungsgebiets oder zu einer Umsiedlung oder Vertreibung der Art führt\". Der Leitfaden erwähnt dabei beispielhaft Auswirkungen auf einzelne Exemplare einer Art, die negative Auswirkungen auf die lokale Population haben. Dieser an das Individuum anknüpfende, aber nicht allein auf das Individuum abstellende Ansatz kann sich auf den Wortlaut der Richtlinie stützen und ist nach deren Sinn und Zweck sowie Systematik geboten. Der Europäische Gerichtshof differenziert in seinem Urteil vom 4. März 2021 ausdrücklich zwischen dem Wortlaut der Tatbestände des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und c FFH-RL einerseits, die auf die \"Exemplare\" einer Art abstellen, und dem des Störungstatbestandes des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b FFH-RL, der diesen Zusatz nicht enthält. Hiervon ausgehend führt er aus, der Wortlaut des Störungsverbots schließe es nicht aus, dass im Einzelfall auch Maßnahmen erfasst würden, die kein Risiko für den Erhaltungszustand einer Art enthielten. Mit dieser wiederum auf den Erhaltungszustand der Art im europäischen Verbreitungsgebiet abstellenden Formulierung stellt der Europäische Gerichtshof klar, dass auch populationsbezogene Störungen unterhalb der europäischen oder mitgliedstaatlichen Ebene vom Tatbestand des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b FFH-RL erfasst sein können. Dem trägt die Bezugnahme auf die lokale Population in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Rechnung. Nur ein solches Normverständnis wird auch dem Sinn und Zweck des Störungsverbots gerecht, der - wie die Erwähnung der besonders störungsempfindlichen Zeiten (Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten) verdeutlicht - insbesondere darin besteht, diejenigen Einwirkungen auf einzelne Exemplare einer Art zu erfassen, die sich negativ auf den Reproduktionserfolg und damit auf die Erhaltung der Art auswirken können. Belästigungen und geringfügige Störungen, die keine Auswirkungen von diesem Gewicht haben, werden daher schon tatbestandlich nicht erfasst. Auch systematische Gründe sprechen gegen ein allein auf die Störung eines einzelnen Exemplars abstellendes Verständnis. Wäre der Tatbestand des Störungsverbots ohne Rücksicht auf die lokalen populationsbezogenen Auswirkungen erfüllt, könnten Vorhaben jeglicher Art stets und ausschließlich nur noch im Wege einer Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL zugelassen werden. Damit würden diese nach dem artenschutzrechtlichen Regelungsgefüge als Ausnahme konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Ihren strengen Voraussetzungen würde eine Steuerungsfunktion zugewiesen, für die sie nach der Gesetzessystematik nicht gedacht sind und die sie nicht sachangemessen erfüllen können (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 7 C 4.21 \\- BVerwGE 176, 313 Rn. 33 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 \\- BVerwGE 131, 274 Rn. 91 zum Tötungsverbot). \n\n12\\. Die Beschwerde stellt diesen Darlegungen - unter Berufung auf eine Aussage der Europäischen Kommission, die mit keiner Fundstelle belegt wird - lediglich die eigene Rechtsauffassung gegenüber, ohne sich mit der soeben dargestellten Rechtsprechung, die ihrerseits den Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse vom 12. Oktober 2021 aufgreift, im Einzelnen auseinanderzusetzen. Dies führt auf keinen erneuten Klärungsbedarf. \n\n13\\. d) Die Frage \"Ist der Begriff der Erheblichkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 BNatSchG in der Weise auszulegen, dass auf eine relevante Störung des Individuums einer in Anhang IV FFH-RL aufgeführten und daher streng geschützten Tierart nur dann zu erkennen ist, wenn das jeweilige Exemplar davon in einem für seine Erhaltung essentiellen Bestandteil seines Lebensraums betroffen ist?\" ist nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Ansehung des Fischotters nicht nur mit der Erwägung verneint, eine erhebliche Störung liege auch bei einer individuenbezogenen Sichtweise nicht vor (UA Rn. 262; juris Rn. 282), sondern auch deshalb, weil sich die Frage der Europarechtskonformität von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nur mit Bezug auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten stelle, die vorliegend nicht betroffen seien (UA Rn. 261; juris Rn. 281). Mit der letzteren, selbständig tragenden Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. \n\n14\\. 2\\. Einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruhen könnte, zeigt der Kläger ebenfalls nicht auf. \n\n15\\. a) Die Beschwerde führt auf keine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n16\\. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Grenzen der \"Freiheit\" des Gerichts sind jedoch überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Solche Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden. Eine \"aktenwidrige Entscheidung\" liegt erst vor, wenn der Streitstoff, den das Tatsachengericht seiner Entscheidung zugrunde legt, von dem tatsächlichen Streitstoff, wie er sich aus den Akten ergibt, zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht, sei es, dass er darüber hinausgeht, indem aktenwidrig - \"ins Blaue hinein\" \\- Tatsachen angenommen werden, sei es, dass er dahinter zurückbleibt, indem Akteninhalt übergangen wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2025 - 10 B 14.24 - juris Rn. 18 m. w. N.). Von diesen Maßstäben ausgehend ist ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO nicht dargelegt. \n\n17\\. Der Kläger rügt, das Oberverwaltungsgericht habe mit Blick auf seinen Einwand, das FFH-Gebiet B.tal sei fehlerhaft abgegrenzt, übergangen, dass sich aus dem einschlägigen, bei den Akten befindlichen Landschaftspflegerischen Begleitplan ergebe, dass der zu betrachtende Teil des B.tales diesseits und jenseits der Grenzen des FFH-Gebiets ausgeprägt sei. \n\n18\\. Diese Kritik führt auf keine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes. Das Oberverwaltungsgericht legt der Nichtbeanstandung der FFH-Gebietsabgrenzung in tatsächlicher Hinsicht zugrunde, dass sich der Lebensraumtyp \"Magere Flachlandwiesen\" (LRT 6510) diesseits und jenseits der Gebietsgrenzen befindet. Insoweit weicht es vom Inhalt des Landschaftspflegerischen Begleitplans, wie ihn die Beschwerde aufgreift, nicht ab (vgl. UA Rn. 101 f.; juris Rn. 117 f.). Eine Aktenwidrigkeit ergibt sich schon deshalb nicht. \n\n19\\. Darüber hinaus bemängelt der Kläger, die Vorinstanz habe die sachverständigen Ausführungen des Vegetationskundlers R. zum Vorkommen des LRT 6510 selektiv in den Blick genommen. \n\n20\\. Hierfür ergeben sich aus den Entscheidungsgründen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere lässt sich aus der gerichtlichen Bewertung der Ausführungen des Vegetationskundlers als knapp und von großer Zurückhaltung geprägt nicht schließen, das Oberverwaltungsgericht habe die Darlegungen nicht in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Aus dem Zitat des Gerichts aus einer Stellungnahme R.'s von 2014 lässt sich nicht im Umkehrschluss folgern, weitere Aussagen des Vegetationskundlers seien von der Vorinstanz ausgeblendet worden (vgl. zum Ganzen UA Rn. 106; juris Rn. 122). \n\n21\\. b) Der Senat kann auch keine Versagung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Oberverwaltungsgericht erkennen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der gerügten Fehlabgrenzung des FFH-Gebiets (hierzu aa)) als auch hinsichtlich der Frage des Kohärenzausgleichs (hierzu bb)). \n\n22\\. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2025 - 10 B 14.24 - juris Rn. 24 m. w. N.). \n\n23\\. aa) Hinsichtlich der Abgrenzung des FFH-Gebiets B.tal macht die Beschwerde geltend, das Oberverwaltungsgericht äußere sich trotz des detaillierten Vortrags des Klägers zur Ausprägung des LRT 6510 diesseits und jenseits der Grenzen des FFH-Gebiets lediglich mit Blick auf den Einmündungsbereich des Stadtwassers. \n\n24\\. Diese Rüge kann nicht nachvollzogen werden. Das Oberverwaltungsgericht befasst sich ausweislich der Entscheidungsgründe seines Urteils vielmehr mit der Gesamtheit des FFH-Gebiets B.tal und stellt fest, dieses verlaufe - unter Einbeziehung verschiedener Seitenbäche der B. - durchweg flussbegleitend und erhalte hierdurch seine spezifische Struktur. Daher habe die Beschränkung des FFH-Gebiets auf die flussbegleitenden und flussbeeinflussten Lebensräume ein hohes Maß an Plausibilität (UA Rn. 102; juris Rn. 118). Im Anschluss an diese Feststellungen setzt sich das Gericht mit den Einwänden des Klägers auseinander und hebt dabei dessen Vortrag zur Situation im Einmündungsbereich des Stadtwassers lediglich besonders hervor (\"insbesondere\"; UA Rn. 104; juris Rn. 120). Die rechtliche Wertung des Oberverwaltungsgerichts, die vom Kläger vorgetragenen Einwände genügten den Substantiierungsanforderungen nicht (vgl. UA Rn. 103; juris Rn. 119), stellt - wie die weiteren Ausführungen in den Entscheidungsgründen zeigen \\- die Kenntnisnahme und das richterliche In-Erwägung-Ziehen der Einwände nicht infrage. \n\n25\\. bb) Die Beschwerde rügt weiter, dass sich das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich des Rückbaus des Hofmühlenwehres nicht mit dem Vortrag des Klägers zum Erfordernis einer vorherigen FFH-Verträglichkeitsprüfung befasst und (auch) in diesem Zusammenhang überzogene Anforderungen an die Substantiierung des Klägervortrags gestellt habe. \n\n26\\. Die diesbezüglichen Darlegungen der Beschwerde - namentlich zu den vermeintlich übergangenen Einwänden aus dem Schriftsatz vom 19. März 2022 - tragen diese Kritik nicht. Ausweislich der Entscheidungsgründe seines Urteils hat das Oberverwaltungsgericht sowohl den in diesem Schriftsatz enthaltenen Vortrag des Klägers zur Bedeutung des Wehrbereichs als Habitat für Groppe und Bachneunauge (vgl. UA Rn. 201 ff.; juris Rn. 221 ff.) als auch zum Absehen von einer FFH-Verträglichkeitsprüfung insbesondere unter dem (weiteren) Gesichtspunkt eines Habitats der Grünen Keiljungfer (vgl. UA Rn. 207; juris Rn. 227) zur Kenntnis genommen und gewürdigt. \n\n27\\. Anders als der Kläger ausweislich seines Schriftsatzes vom 19. März 2022 geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass nicht nur die Vorhabenträgerin, sondern auch die Planfeststellungsbehörde im Zuge der Durchführung einer Vorprüfung eine Bewertung der FFH-Verträglichkeit des Rückbaus des Hofmühlenwehres vorgenommen hat. Insoweit erscheint es als folgerichtig, wenn in den Entscheidungsgründen festgehalten wird, der Kläger habe sich mit der diesbezüglichen behördlichen Untersuchung nicht substantiiert auseinandergesetzt. Jedenfalls ergibt sich aus diesem Hinweis kein Anhaltspunkt für eine unterbliebene Befassung des Oberverwaltungsgerichts mit den inhaltlichen Darlegungen des Klägers zum Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung vor einem Rückbau des Hofmühlenwehres. \n\n28\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.","Planfeststellungsbeschluss für Hochwasserrückhaltebecken","2026-07-08T23:00:32.339Z","2026-07-10T22:11:35.421Z",{"id":188,"ecli":189,"slug":190,"caseNumber":191,"courtId":44,"decisionDate":192,"fullText":193,"summary":194,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":192,"parsedAt":195,"updatedAt":196},"6240","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500429","ecli-de-neuris-wbre202500429","4 B 31.24","2025-06-02T00:00:00.000Z","#  Einzelhandelsausschluss in sektoralem Bebauungsplan \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2024 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 59 250 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Getränkemarkts (790 qm Verkaufsfläche) im Erdgeschoss eines bestehenden Parkhauses. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich eines (sektoralen) Bebauungsplans, der Einzelhandelsbetriebe generell für unzulässig erklärt. Nach dem Urteil der Vorinstanz sind dieser Bebauungsplan sowie ältere, das Vorhabengrundstück erfassende Bebauungspläne unwirksam; das streitgegenständliche Vorhaben sei gemessen an § 34 Abs. 1 und 3 BauGB planungsrechtlich zulässig. \n\n2\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete, auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. \n\n3\\. 1\\. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst. \n\n4\\. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2025 \\- 4 B 19.24 - juris Rn. 3). \n\n5\\. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob es für eine rechtmäßige Abwägung ausreichend ist, wenn eine Gemeinde bei Anwendung des § 9 Abs. 2a BauGB in einem Bebauungsplan nur aufgrund einer in einem Einzelhandels- und Zentrenkonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB enthaltenen Sortimentsliste auch nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel vollständig ausschließt, um zentrale Versorgungsbereiche zu stärken, selbst wenn diese noch in der Entwicklung sind, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. \n\n6\\. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Frage, ob und inwieweit ein \\- insbesondere nicht-zentrenrelevante Sortimente einbeziehender - Einzelhandelsausschluss zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche geeignet ist, schon die \\- der Abwägung vorgelagerte - Erforderlichkeit eines sektoralen Bebauungsplans betrifft. Einer auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten einzelhandelsbeschränkenden Festsetzung muss nach den konkreten Gegebenheiten im Plangebiet und den hiernach realistischerweise zu erwartenden Entwicklungen ein Förderpotenzial hinsichtlich des normativ vorgegebenen Ziels der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zukommen; dies muss in der Begründung des Bebauungsplans dargelegt werden (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2024 - 4 CN 1.24 - NVwZ 2025, 343 Rn. 12). Soweit abhängig von der konkreten Planungssituation ein umfassender Einzelhandelsausschluss der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dienlich sein kann, darf eine solche Festsetzung, die mit der Förderung der Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen in Zentren begründet wird, nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben dort überhaupt in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund bedarf die städtebauliche Rechtfertigung eines Ausschlusses von Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevantem Sortiment einer eingehenderen Begründung des Plangebers (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2024 - 4 CN 1.24 - NVwZ 2025, 343 Rn. 20 m. w. N.). \n\n7\\. Unter welchen Voraussetzungen ein auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützter und auf ein bestehendes Einzelhandels- und Zentrenkonzept aufsattelnder Bebauungsplan mit einem umfassenden (nicht-zentrenrelevante Sortimente einschließenden) Einzelhandelsausschluss dem Abwägungs- und\u002Foder dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) genügt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Das gilt auch, soweit ein sektoraler Bebauungsplan der Stärkung eines noch in der Entwicklung befindlichen zentralen Versorgungsbereichs dienen soll. Soweit die Beschwerde vorbringt, die Vorinstanz fordere für eine ordnungsgemäße Abwägung, \"dass in einem neu geplanten zentralen Versorgungsbereich bereits gegenwärtig die Möglichkeit bestehen muss, nicht zentrenrelevanten Einzelhandel, der nach seiner Auffassung auch regelmäßig flächenintensiv sei, ansiedeln zu können\", geht sie am Inhalt des angegriffenen Urteils vorbei. Eine solche Prämisse hat der Verwaltungsgerichtshof nicht aufgestellt. Er ist vielmehr davon ausgegangen, dass in einem bestimmten (neuen), noch zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereich derzeit und bis auf Weiteres weder nennenswerter nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel noch ein im Berufungsverfahren thematisierter großflächiger Lebensmittelmarkt angesiedelt werden könnten. Aufgrund dieser besonderen Umstände hat er angenommen, dass die Beklagte der Entwicklungsförderung dieses künftigen Versorgungsbereichs ein zu hohes Gewicht beigemessen habe und dass die Planung deshalb zudem - mit Blick auf gegenläufige Eigentumsbelange - an einem materiellen Abwägungsfehler leide (vgl. UA S. 16, S. 21 f., S. 28). \n\n8\\. 2\\. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. \n\n9\\. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - juris Rn. 13). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. \n\n10\\. a) Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof hätte unter Vornahme der in den Urteilen des Senats vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - (BVerwGE 84, 322) und vom 18. Oktober 1974 - 4 C 77.73 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45) genannten Prüfungsschritte den benachbarten großflächigen Verbrauchermarkt als nicht prägenden Fremdkörper bewerten und in der Folge die - zudem nicht näher umgrenzte - nähere Umgebung als faktisches Gewerbegebiet einstufen müssen. Mit diesem Vorbringen wird kein Rechtssatzwiderspruch i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt, sondern lediglich geltend gemacht, dass Rechtssätze aus der Senatsrechtsprechung fehlerhaft bzw. gar nicht angewandt worden seien. Das führt nicht auf eine Divergenz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2024 \\- 4 B 9.24 - BauR 2025, 208 \u003C209> m. w. N.). \n\n11\\. b) Auch soweit die Beschwerde eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats moniert, wonach für den Fall der Änderung einer baulichen Anlage i. S. v. § 29 BauGB Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt sein muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158 S. 100 f. und vom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329 S. 92; Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 64 S. 7 f.), bezeichnet sie keinen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz der Vorinstanz, der zu dem genannten Rechtssatz in Widerspruch steht. Das Berufungsurteil hat die Senatsrechtsprechung im Rahmen der Prüfung des § 34 Abs. 3 BauGB ausdrücklich berücksichtigt (UA S. 30 f.), in diesem Zusammenhang aber die Betrachtung von (geplantem) Getränkemarkt und (vorhandenem) Verbrauchermarkt als Gesamtvorhaben mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen (\"ohne dass es hierauf entscheidend ankäme\") sowie die Einstufung als zusammenwachsendes Einkaufszentrum als fernliegend verneint. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich auch hier in der für die Darlegung einer Divergenz nicht ausreichenden Behauptung, ein Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts sei fehlerhaft angewandt worden. \n\n12\\. 3\\. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n13\\. Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe aufgrund unzureichender Ermittlungen möglicher schädlicher Auswirkungen i. S. v. § 34 Abs. 3 BauGB seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, dringt die Beschwerde nicht durch. \n\n14\\. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2024 - 4 BN 6.24 - juris Rn. 10). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines juristisch sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 4 B 32.21 - juris Rn. 33). Hat der Beschwerdeführer nicht bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 BN 15.22 \\- juris Rn. 19 m. w. N.). Das leistet die Beschwerde nicht. \n\n15\\. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde mit der von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Auswirkungsanalyse eines Sachverständigenbüros vom 4. September 2023 und den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs hierzu (vgl. UA S. 32, 34) nicht auseinandersetzt. Liegt bereits ein Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von einer Behörde oder von einem anderen Beteiligten erst während des gerichtlichen Verfahrens eingeholt und als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2021 - 4 B 14.20 - juris Rn. 21 und vom 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 403 Rn. 25). Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2021 a. a. O. Rn. 26 m. w. N.). Derartige Mängel werden von der Beschwerde nicht dargetan. \n\n16\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.","Einzelhandelsausschluss in sektoralem Bebauungsplan","2026-07-08T23:01:36.077Z","2026-07-10T22:11:47.421Z",{"id":198,"ecli":199,"slug":200,"caseNumber":201,"courtId":44,"decisionDate":202,"fullText":203,"summary":204,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":202,"parsedAt":205,"updatedAt":206},"6337","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500540","ecli-de-neuris-wbre202500540","7 A 6.24","2025-05-22T00:00:00.000Z","#  Schienenhinterlandanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung; Lärmschutz \n\n## Tenor\n\nDie Klagen werden abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zu 1\u002F6.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger, im Bereich Sport, Freizeit und Tourismus auf Fehmarn und in Großenbrode tätige Unternehmen, wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. März 2024, der einen Abschnitt der deutschen Schienenhinterlandanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung zulässt. \n\n2\\. Das Königreich Dänemark und die Bundesrepublik Deutschland schlossen am 3. September 2008 einen Staatsvertrag über eine Feste Fehmarnbeltquerung (im Folgenden: FFBQ). Darin verpflichteten sich die Vertragsparteien auch zum Ausbau der jeweiligen Hinterlandanbindungen, der auf deutscher Seite den Ausbau der Straßenverbindung E 47 (B 207) zwischen Heiligenhafen (Ost) und Puttgarden zu einer vierstreifigen Bundesstraße, die Elektrifizierung der Schienenstrecke zwischen Lübeck und Puttgarden sowie den zweigleisigen Ausbau zwischen Bad Schwartau und Puttgarden umfasst. \n\n3\\. Gegenstand des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ist der Ausbau der Schienenstrecke von der südlichen Rampe der Fehmarnsundbrücke auf der Halbinsel Wagrien bis zum Anschluss an die Schienenverbindung der FFBQ südlich von Puttgarden auf Fehmarn. Die Schienenstrecke über die Fehmarnsundbrücke wird nur elektrifiziert, bleibt aber eingleisig. Im Anschluss daran wird die Bahnstrecke zweigleisig ausgebaut. Nach den Plänen der Beigeladenen soll der Fehmarnsund später durch einen ca. 2,2 km langen kombinierten Absenktunnel mit vier Fahrstreifen für die Straße sowie zwei Gleisen für die Eisenbahn bei Erhaltung der Fehmarnsundbrücke für den langsamen Verkehr (Fußgänger, Radfahrer) gequert werden. \n\n4\\. Die Kläger rügen die fehlende Planrechtfertigung. Das Planungsziel, sämtliche Güter- und Personenschienenverkehre abzuwickeln, werde nicht mit der Elektrifizierung der Sundbrücke, sondern erst durch den geplanten Absenktunnel erreicht. Im Hinblick auf die bereits fortgeschrittenen Planungen einer Fehmarnsundquerung durch einen Absenktunnel sei die Elektrifizierung der Fehmarnsundbrücke als bloß zwischenzeitliche und kurzfristige Notlösung abwägungsfehlerhaft. Die Lärmschutzmaßnahmen für Campingplätze seien unzureichend. Im Bereich der Fehmarnsundbrücke fehle eine Lärmschutzwand. Passive Schallschutzmaßnahmen könnten weder auf dem Campingplatz A. noch in den Anlagen im B. oder in C. die Außenbereiche schützen, die aber typischerweise aufgrund der besonderen Nutzung (Wohnwagen, Zelt, Campingmobil, Boot) zu betrachten und zu schützen seien. \n\n5\\. Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 18. März 2024 für das Vorhaben \"ABS\u002FNBS Hamburg - Lübeck - Puttgarden PFA 6\" in der Gemeinde Fehmarn im Landkreis Ostholstein Bahn-km 74,049 bis 85,450 der Strecke 1100 Lübeck - Puttgarden in der Gestalt des Planänderungsbescheides vom 28. Oktober 2024 bis zur Heilung erheblicher Mängel für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss um geeignete Schutzmaßnahmen zu ergänzen: Die Beigeladene wird verpflichtet, auf die Elektrifizierung der Fehmarnsundbrücke und Realisierung des Bauabschnitts 6.1a zu verzichten, weiter hilfsweise, 1\\. in Abänderung der Nebenbestimmung A.4.4.1.1: die Beigeladene wird verpflichtet, auf Nachtarbeiten (von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr) und auf Arbeiten am Wochenende zu verzichten, 2\\. in Abänderung der Nebenbestimmung A.4.4.2.1: die Beigeladene wird verpflichtet, eine Geschwindigkeitsabsenkung für den Personen- und Güterzugverkehr im Bereich der Brücke über den Fehmarnsund anzuordnen, 3\\. in Abänderung der Nebenbestimmung A.4.4.3: die Beigeladene wird verpflichtet, ein baubegleitendes Monitoring zur Überwachung der bauzeitlichen Erschütterungsimmissionen einzurichten. \n\n6\\. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klagen abzuweisen. \n\n7\\. Sie verteidigen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und treten dem Vorbringen der Kläger im Einzelnen entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die Klagen sind zulässig, aber sowohl mit den Haupt- als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss ist hinsichtlich der von der Rügebefugnis der Kläger umfassten Belange rechtmäßig. \n\n9\\. 1\\. Die Kläger können - soweit hier von Interesse - ungeachtet ihrer Betroffenheit in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nur die Verletzung von gerade sie schützenden Normen des materiellen Rechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht jedoch eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 \\- BVerwGE 170, 33 Rn. 25). \n\n10\\. 2\\. An der Planrechtfertigung des Vorhabens fehlt es entgegen der Auffassung der Kläger nicht. Der Verkehrsbedarf für die Schienenhinterlandanbindung in der Bundesrepublik Deutschland ist mit Bindungswirkung für das Bundesverwaltungsgericht gesetzlich festgestellt. \n\n11\\. a) Die gesetzliche Bedarfsfeststellung ergibt sich insbesondere aus dem Staatsvertrag zwischen dem Königreich Dänemark und der Bundesrepublik Deutschland über eine FFBQ vom 3. September 2008 (im Folgenden: FFBQV). Darin haben die Vertragsparteien auch vereinbart, dass die Bundesrepublik Deutschland die Hinterlandanbindungen der FFBQ auf ihrem Hoheitsgebiet ausbauen wird (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 FFBQV). Weiter ist in dem Staatsvertrag geregelt, dass die Elektrifizierung der Schienenstrecke zwischen Lübeck und Puttgarden spätestens bis zur Eröffnung der FFBQ abgeschlossen sein soll. Die Bundesrepublik Deutschland ergreift danach die erforderlichen Maßnahmen, um spätestens bis zur Eröffnung der FFBQ eine ausreichende Eisenbahnkapazität auf der eingleisigen Schienenstrecke zwischen Bad Schwartau und Puttgarden sicherzustellen. Der Ausbau der Schienenstrecke zwischen Bad Schwartau und Puttgarden zu einer zweigleisigen elektrifizierten Schienenstrecke soll spätestens sieben Jahre nach der Eröffnung der FFBQ betriebsbereit sein (Art. 5 Abs. 2 Satz 4 bis 6 FFBQV). Der Staatsvertrag legt damit den Bedarf und die zeitlichen Vorgaben für die Schienenhinterlandanbindung, deren Bestandteil das planfestgestellte Vorhaben ist, im Einzelnen detailliert fest. Die Konkretisierung des Vorhabens entspricht dadurch nicht nur derjenigen im Bundesschienenwegeausbaugesetz, sondern geht darüber hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 \\- BVerwGE 170, 33 Rn. 102). Der Staatsvertrag ist durch das deutsche Zustimmungsgesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. II S. 799) in unmittelbar geltendes nationales Recht überführt worden und gilt hiernach verbindlich mit Gesetzesrang (Art. 59 Abs. 2 GG). \n\n12\\. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung ergibt sich zudem aus Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 Nr. 14 der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Bedarfsplan für die Bundesschienenwege) des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz - BSWAG) vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 224). Die \"ABS\u002FNBS Hamburg - Lübeck - Puttgarden\" wird dort als vordringlicher Bedarf eingestuft. In der Fußnote 4 heißt es dazu: \"Aus- und Neubau für eine Zielreisezeit im Taktfahrplan Hamburg - Kopenhagen von unter 150 Minuten und Berlin - Kopenhagen von unter 240 Minuten\". Diese Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung gemäß § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG - ebenfalls verbindlich (§ 1 Abs. 2 BSWAG). Der Bau oder die Änderung eines Bundesschienenweges, für den der Bedarfsplan einen vordringlichen Bedarf feststellt, liegt im überragenden öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BSWAG). \n\n13\\. Schließlich ist die Schienenhinterlandanbindung der FFBQ gemäß der Verordnung (EU) 2024\u002F1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 2024\u002F1679 vom 28\\. Juni 2024) - TEN-VO 2024 - Teil des Kernnetzes des transeuropäischen Verkehrsnetzes und gehört damit zu den Teilen des europäischen Gesamtnetzes, die von größter strategischer Bedeutung für die Verwirklichung der mit dem Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes verfolgten Ziele sind. Die Hinterlandanbindung der Schienenstrecke der FFBQ ist zudem gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. h i. V. m. Anhang III TEN-VO 2024 Teil des Kernnetzkorridors Skandinavien - Mittelmeer. Sie hat damit eine europäische Verbindungs- und Raumerschließungsfunktion (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 116, in BVerwGE 170, 33 insoweit nicht abgedruckt). Dies verleiht der Planrechtfertigung besonderes Gewicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 74). \n\n14\\. b) Die für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindliche Feststellung des Gesetzgebers, dass ein Verkehrsbedarf besteht, schließt das Vorbringen, für den planfestgestellten Schienenabschnitt bestehe kein Verkehrsbedarf, grundsätzlich aus. Anhaltspunkte, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung verfassungswidrig sein könnte, bestehen nicht. Das wäre nur der Fall, wenn sie evident unsachlich wäre, weil es für das Vorhaben im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung an jeglicher Notwendigkeit fehlte. Die Bedarfsfeststellung kann darüber hinaus auch dann verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 114). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. \n\n15\\. Zwar geht der Senat davon aus, dass die mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene eingleisige, elektrifizierte Bahnstrecke über die Fehmarnsundbrücke nicht für den Güterzugverkehr genutzt werden wird. Nach den Angaben der Vertreter der Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung sind die im Güterzugverkehr üblicherweise eingesetzten Lokomotiven zu schwer für die Traglast der Brücke. Dies ist auch der von den Klägern eingereichten Mitteilung des Netzwerks Europäischer Eisenbahnen (NEE) e. V., DIE GÜTERBAHNEN, zu entnehmen. \n\n16\\. Auf den in einem Verfahren von Hinterlandgemeinden der FFBQ - BVerwG 9 A 5.19 - geschlossenen Vergleich, den die Kläger anführen, kommt es hier ebenfalls nicht an. Danach hat sich die Planfeststellungsbehörde vorbehalten, über Schutzauflagen zugunsten der an der Bestandsstrecke anliegenden Gemeinden (u. a. eine Begrenzung der höchstzulässigen Zahl von Güterzügen) zu entscheiden, falls nach Inbetriebnahme der FFBQ vor der vollständigen Fertigstellung der geplanten Hinterlandanbindung bis Lübeck wider Erwarten Güterverkehr auf der bestehenden Bestandsstrecke zwischen Puttgarden und Lübeck abgewickelt werden soll. Davon ist für den Bereich der Sundbrücke - wie dargelegt - nicht auszugehen. \n\n17\\. Die mangelnde Eignung der elektrifizierten Bahnstrecke über die Sundbrücke für den Güterzugverkehr führt jedoch nicht dazu, dass das mit dem dänisch-deutschen Staatsvertrag angestrebte Planungsziel nicht erreicht werden kann. Danach ist ein Güterzugverkehr über die Sundbrücke nicht ausdrücklich vorgesehen. Vielmehr genügt es, spätestens bis zur Eröffnung der FFBQ eine ausreichende Eisenbahnkapazität auf der eingleisigen Schienenstrecke sicherzustellen (Art. 5 Abs. 2 Satz 5 FFBQV). Für die Erfüllung der staatsvertraglichen Pflichten durch die Bundesrepublik Deutschland reicht es demnach aus, dass der Personenverkehr auf der Schiene mit schnellen und modernen Zügen abgewickelt werden kann. Das ist unstreitig der Fall. \n\n18\\. Dass die Sundbrücke nicht dauerhaft den Zugverkehr zwischen Fehmarn und dem Festland aufnehmen, sondern dies mittelfristig durch einen Absenktunnel, die Fehmarnsundquerung, erfolgen soll, widerspricht ebenso wenig den im Staatsvertrag angestrebten Planungszielen. Vielmehr ist dort ein zweistufiges Vorgehen ausdrücklich geregelt. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 6 FFBQV soll der Ausbau der Schienenstrecke zwischen Bad Schwartau und Puttgarden zu einer zweigleisigen elektrifizierten Schienenstrecke spätestens sieben Jahre nach der Eröffnung der FFBQ betriebsbereit sein. Eine evidente Unsachlichkeit ist den Regelungen, die zunächst nur eine ausreichende Eisenbahnkapazität durch umfassende Elektrifizierung bis zur Eröffnung und in einem zweiten Schritt eine durchgehende zweigleisige elektrifizierte Schienenstrecke vorsehen, nicht zu entnehmen. Auch die Formulierung in Art. 5 Abs. 2 Satz 7 FFBQV, wonach die Schienenstrecke über die Fehmarnsundbrücke eingleisig bleiben soll, schließt daneben den späteren Ausbau zu einer zweigleisigen elektrifizierten Schienenstrecke, die den Güterzugverkehr aufnehmen kann - wie hier im Rahmen eines Absenktunnels beabsichtigt - gerade nicht aus. Ob die Parteien des Staatsvertrages im Jahr 2008 davon ausgingen, dass der gesamte Schienenverkehr, also auch der Güterzugverkehr, über die eingleisige elektrifizierte Fehmarnsundbrücke abgewickelt werden kann, ist daher unerheblich. Jedenfalls hat sich die Sundbrücke in der Folgezeit im Rahmen von Prognosen und Untersuchungen als nicht hinreichend belastbar erwiesen. Der erst künftige Bedarf entspricht auch der TEN-VO 2024. Danach müssen die Mitgliedstaaten grundsätzlich bei Strecken, die Teil des Güterverkehrsnetzes sind, den Betrieb von Güterzügen mit einer Zuglänge von mindestens 740 m (einschließlich der Lokomotive oder Lokomotiven) bis zum 31. Dezember 2040 sicherstellen (Art. 16 Abs. 2 Buchst. b TEN-VO 2024). \n\n19\\. 3\\. Der Planfeststellungsbeschluss geht zutreffend davon aus, dass die Kläger durch das Vorhaben weder von bau- noch von betriebsbedingtem Lärm erheblich betroffen sind. \n\n20\\. a) Die Kläger rügen ohne Erfolg, dass die Nebenbestimmung A.4.4.1.1 (PFB S. 72), wonach Arbeiten zwischen 20:00 Uhr und 7:00 Uhr (Nachtarbeiten) auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen sind, defizitär sei. Für die von ihnen geforderte Beschränkung der lärmintensiven Arbeiten auf die Zeit außerhalb der Tourismussaison besteht kein Bedarf. \n\n21\\. Mit der Nebenbestimmung wird zunächst die Anwendbarkeit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) vom 19. August 1970 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160 vom 1. September 1970) klargestellt. Diese enthält in Abhängigkeit vom jeweiligen Gebietscharakter einzuhaltende Immissionsrichtwerte. \n\n22\\. Die Planfeststellungsbehörde nimmt zu Recht an, dass die Bauarbeiten grundsätzlich während der Tageszeit (7:00 bis 20:00 Uhr) ausgeführt werden (PFB S. 288). Dies ist auch in der Schalltechnischen Untersuchung - Teil 3: Baulärm (Planunterlage 15.5 S. 6) dargestellt. Die Beigeladene hat sich lediglich vorbehalten, lärmarme Arbeiten, wie beispielsweise Kabelspannen, in der Nacht durchzuführen. Im gerichtlichen Verfahren hat sie zudem mitgeteilt, dass nach derzeitigem Stand der Planung keine Nachtarbeiten vorgesehen seien. Angesichts dessen und wegen des überragenden öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens hat die Beklagte die Anordnung eines Nachtbauverbots zutreffend als nicht erforderlich angesehen. \n\n23\\. Auch während der Tageszeit sind die Kläger voraussichtlich nicht erheblich von Baulärm betroffen. Die Schalltechnische Untersuchung - Teil 3: Baulärm unterscheidet sechs Baumaßnahmen (\"Lastfälle\", Planunterlage 15.5 S. 9 f.). Für diese Lastfälle werden anhand von Rasterkarten die zu erwartenden Baulärmbelastungen zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr dargestellt. Die Standorte des Klägers zu 3 (Ferienanlage D.) und der Klägerin zu 5 (E.) liegen der Bahntrasse am nächsten. Beim Rammen der Oberleitungsmasten (Lastfall 4) werden sie am stärksten betroffen (a. a. O. S. 13). Nach Anlage 3.5.1 der Schalltechnischen Untersuchung ist mit Belastungen von überwiegend bis 60 dB(A) im Bereich des Hafens und östlich angrenzend mit bis zu 55 dB(A) zu rechnen. Der Richtwert für Mischgebiete von 60 dB(A) wird damit im Wesentlichen eingehalten. Am Standort des Klägers zu 2 (Camping A.) ist mit einem Beurteilungspegel von 51 dB(A) zu rechnen, so dass sowohl der Immissionsrichtwert für Mischgebiete von 60 dB(A) als auch der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) eingehalten wird (Planunterlage 15.5 S. 13). Die Standorte der Klägerinnen zu 1 (Camping F.) und 4 (G.) sind so weit von der Trasse entfernt, dass eine relevante Belastung mit Baulärm nicht zu erwarten ist. Im Bereich H., in dem die Klägerin zu 1 ein Hotel betreibt, wird der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) in allen Lastfällen ganz überwiegend eingehalten. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist eine Überschreitung dieses Richtwerts zu erwarten, jedoch nicht über den für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwert von 60 dB(A) hinaus. Eine unzumutbare Belastung durch Baulärm, die einen Verzicht auf die Arbeiten während der Tourismussaison erfordern und infolgedessen eine Verlängerung der Bauzeit rechtfertigen könnte, ergibt sich daraus nicht. Es kommt allenfalls vereinzelt und kurzzeitig zu Überschreitungen von Immissionsrichtwerten, die weitergehende Lärmschutzmaßnahmen nicht rechtfertigen. \n\n24\\. Unabhängig davon ist in der Nebenbestimmung A.4.4.1.2 (PFB S. 72 f.) die Erstellung detaillierter Quartalsprognosen hinsichtlich der baubedingten Lärmimmissionen angeordnet. Die Beigeladene hat danach zur Ermittlung der in der Nachbarschaft zu erwartenden baubedingten Lärmimmissionen rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten und nachfolgend jeweils im Abstand von drei Monaten unter Kenntnis der genauen Bauabläufe und der einzusetzenden Maschinen schalltechnische Prognosen zu erstellen. Bei erkennbaren Immissionskonflikten ist zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger geräuschintensiver Bauverfahren, Verlagerung von Maschinenaufstellorten oder temporärer Abschirmmaßnahmen eine Konfliktreduzierung erreicht werden kann, soweit dies möglich sowie wirtschaftlich vertretbar ist. Im Rahmen dieser Prognosen sind für alle Gebäudefassaden etagengenau (Immissionsorte) die Tage gesondert auszuweisen, an denen der Beurteilungspegel den jeweils heranzuziehenden Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1 der AVV Baulärm überschreitet. Nach Angaben der Beigeladenen werden die Quartalsprognosen durch ein begleitendes Baulärmmonitoring, d. h. Lärmmessungen vor Ort, messtechnisch überprüft. Die Nebenbestimmung A.4.4.1.3 (PFB S. 73 f.) verlangt zudem die Einsetzung eines Baulärmverantwortlichen, der die Einhaltung der Lärmschutzmaßnahmen überwacht und die zum Einsatz gelangenden Geräte und Maschinen kontrolliert. Weiter sind dort umfangreiche Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft vor Baulärm angeordnet. \n\n25\\. Die Ermittlung der lärmintensiven Bauarbeiten und der daraus folgende Immissionsschutz sind nach allem hinreichend gewährleistet. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche darüber hinausgehenden Schutzvorkehrungen gegen Baulärm zugunsten der Kläger geboten sein könnten. \n\n26\\. b) Der gesetzlich gebotene Lärmschutz der Kläger vor betriebsbedingten Lärmimmissionen des Vorhabens ist überall gewahrt. Auch der darüber hinaus aufgrund des Bundestagsbeschlusses vom 2. Juli 2020 (BT-Drs. 19\u002F20624) durch niedrigere Immissionsgrenzwerte für Campingplätze von der Beigeladenen berücksichtigte Lärmschutz, wird gegenüber den hierdurch begünstigten Klägern eingehalten. \n\n27\\. aa) Nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist beim Bau und der wesentlichen Änderung von Eisenbahnen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Der Planfeststellungsbeschluss geht zutreffend für das gesamte zugelassene Bauvorhaben von einer wesentlichen Änderung eines Schienenweges aus (PFB S. 180). Dies folgt für den zweigleisigen Ausbau der Schienenstrecke nördlich von Strukkamp bis zum Anschluss an die FFBQ südlich von Puttgarden aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334). Danach ist eine Änderung wesentlich, wenn - unter anderem - ein Schienenweg durch ein durchgehendes Gleis baulich erweitert wird. Auch die Elektrifizierung der eingleisigen Bestandsstrecke einschließlich der Fehmarnsundbrücke ist eine wesentliche Änderung eines Schienenweges. Sie stellt einen erheblichen baulichen Eingriff dar, durch den der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV). \n\n28\\. In § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV werden die Immissionsgrenzwerte bezogen auf die jeweilige Gebietsnutzung geregelt. Die Art der baulichen Nutzung dieser Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV). Liegen für die nach der Baunutzungsverordnung festgesetzten Baugebiete keine Immissionsgrenzwerte gemäß der 16. BImSchV vor, wie dies etwa für Sondergebiete der Fall ist, erfolgt eine Zuordnung der entsprechenden Schutzbedürftigkeit anhand der konkreten vorliegenden Nutzungen. Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach ihrem Gebietscharakter entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV). Für die einzelnen Grundstücke der Kläger ergibt sich daraus Folgendes: \n\n29\\. Die Grundstücke \"Camping F.\" der Klägerin zu 1 liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... der Stadt I., der die Nutzung Campingplatz, Golfhotel und Ferienhäuser festsetzt. Campingplätze entsprechen in ihrer Funktion und Nutzung grundsätzlich einem Mischgebiet nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 2018 - 3 A 14.15 - juris Rn. 22), so dass Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zugrunde zu legen sind. In Umsetzung des Bundestagsbeschlusses vom 2. Juli 2020 nimmt die Beigeladene über das gesetzlich vorgegebene Maß hinaus hier allerdings Immissionsgrenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet, also 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts, an (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV). Aufgrund seiner Entfernung zur Bahnstrecke wurde der Campingplatz F. in den Schalltechnischen Untersuchungen nicht im Detail dargestellt. Allerdings können die zu erwartenden Beurteilungspegel aus den Rasterlärmkarten der Schalltechnischen Untersuchung (Planunterlage 15.4 Anlage 3.2) abgeleitet werden. Die Isophone verdeutlichen, dass Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete nicht zu erwarten sind. Diese Immissionsgrenzwerte werden vielmehr bereits in deutlich geringeren Abständen zur Schienenstrecke eingehalten. \n\n30\\. Das Grundstück J. ... (Hotel K.) der Klägerin zu 1 liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 46 dB(A) tags und bis zu 47 dB(A) nachts, so dass - unabhängig davon, ob hier eine Gleichstellung mit den Campingplätzen erfolgen muss - die Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten werden. \n\n31\\. Der Campingplatz A. des Klägers zu 2 wird vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... der Stadt I. erfasst, der Sondergebiete, die der Erholung dienen, im Sinne des § 10 BauNVO ausweist, namentlich für Camping und Wochenendplätze. Auf dem gesamten Campingplatzgebiet ergeben sich unter Berücksichtigung der vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen Beurteilungspegel von bis zu 48 dB(A) tags und bis zu 49 dB(A) nachts (Planunterlage 15.1 S. 24). Damit sind die Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten. \n\n32\\. Das Grundstück des Klägers zu 3 \"L. ...\" befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... der Stadt I., der das Gebiet als Sondergebiet Feriensiedlung gemäß § 10 Abs. 4 BauNVO ausweist. Nach dem Vortrag der Kläger wird dort die Ferienanlage D. mit 9 Ferienhäusern und 26 Ferienwohnungen betrieben. In der Verwaltungspraxis der Beklagten werden Ferienhausgebiete den Mischgebieten zugeordnet. Dies ist, da Ferienhäuser auf das gelegentliche Wohnen in der Freizeit ausgerichtet sind und sich damit deutlich von einer dauerhaften Wohnnutzung unterscheiden, nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der aktiven Lärmschutzmaßnahmen ergeben sich auf dem Grundstück Beurteilungspegel von bis zu 50 dB(A) tags und bis zu 51 dB(A) nachts, so dass die Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete eingehalten werden. \n\n33\\. Das Grundstück G. der Klägerin zu 4 wurde aufgrund seiner Entfernung zur Bahnstrecke in den Schalltechnischen Untersuchungen nicht im Detail dargestellt. Die zu erwartenden Beurteilungspegel können allerdings aus den Rasterlärmkarten der Schalltechnischen Untersuchung, Teil 2 (Planunterlage 15.4 Anlage 3.2) abgeleitet werden. Demnach sind selbst Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts nicht zu erwarten. Diese Immissionsgrenzwerte werden bereits in deutlich geringeren Abständen zur Schienenstrecke eingehalten. \n\n34\\. Das Grundstück M. ... der Klägerin zu 5 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... der Stadt I., der das Gebiet als \"Sondergebiet Werft\" gemäß § 11 BauNVO ausweist. Laut Bebauungsplan dient das festgesetzte \"Sondergebiet Werft\" vorwiegend der Unterbringung der für den Werftbetrieb erforderlichen Anlagen und Einrichtungen; zulässig sind nur Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie erforderliche Personaleinrichtungen. Die Kläger tragen vor, dass auf dem Grundstück eine Werft betrieben werde. Auf dem Werftgelände würden Boote gebaut, repariert, restauriert und gelagert. Dort befänden sich zwei Werkstätten (600 qm und 100 qm) mit Lackiererei und Schlosserei sowie zwei Winterlagerhallen (zusammen 3 000 qm) sowie notwendige Infrastruktur (24-Tonnen-Kran, 2-Tonnen-Mastenkran, Slipanlage, eigenes Bock- und Transportsystem). Außerdem stünden im Hafen ganzjährig 115 Liegeplätze für Segel- und Motorboote der Dauer- und Tageslieger bereit. \n\n35\\. Angesichts des beträchtlichen Anteils der gewerblichen Nutzung ist eine Einstufung als Gewerbegebiet (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV) gerechtfertigt. Dass die Beigeladene zugunsten der Betroffenen eine Einstufung als Mischgebiet vorgenommen hat, vermag hingegen nicht zu überzeugen. Der Umstand, dass sich nach dem Vortrag im Erörterungstermin vom 11. Januar 2023 auf dem Werftgelände zwei Betriebswohnungen befänden, wovon eine als Ferienwohnung genutzt werde, kann nicht zu einer Besserstellung der Klägerin zu 5 im Hinblick auf Lärmschutzbelange führen. Denn nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind Ferienwohnungen in Gewerbegebieten nicht zulässig. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen ergeben sich auf dem Grundstück M. ... Beurteilungspegel von bis zu 58 dB(A) tags und bis zu 59 dB(A) nachts, so dass die Immissionsgrenzwerte für Gewerbegebiete eingehalten werden. \n\n36\\. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin zu 5 von einem Mischgebiet ausgeht und einen Anspruch auf passiven Lärmschutz für schutzbedürftige Räume annimmt, kann sie nicht mit Erfolg rügen, dass im Bereich der Fehmarnsundbrücke keine Schallschutzwand errichtet wird. Die Beklagte und die Beigeladene haben hierzu plausibel ausgeführt, dass im Bereich der eingleisigen Bahnstrecke aufgrund statischer Aspekte der Fehmarnsundbrücke aktiver Lärmschutz nicht in einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis umgesetzt werden könne (Planunterlage 15.1a S. 23 bis 26, 28). Für den Vollschutz durch aktive Lärmschutzmaßnahmen wäre die Errichtung eines zusätzlichen Brückenbauwerks entlang der bestehenden Sundbrücke zur Errichtung von Lärmschutzwänden auf einer Länge von mindestens 500 m erforderlich, wobei die Kosten für das zusätzliche Brückenbauwerk ca. 22,3 Mio. € und für 2 m hohe Lärmschutzwände ca. 1,1 Mio. € betragen würden (Planunterlage 15.1 S. 23). Die Beklagte hat die durch die 33 verbleibenden Schutzfälle nachts anfallenden Kosten von ca. 706 000 € je gelöstem Schutzfall als unangemessen erachtet (PFB S. 299). Das ist nicht zu beanstanden. Die Kläger haben hiergegen keine konkreten Einwendungen erhoben. Unabhängig davon ist für die Bootsliegeplätze kein Außenwohnbereichsschutz vorzusehen, weil es an einem Wohnen fehlt. Insoweit liegt auch ein Vergleich mit den Campingplätzen fern, die zumindest vorübergehend dem Wohnen dienen. \n\n37\\. Das Grundstück C. ... der Klägerin zu 6 befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... der Gemeinde N., der das Gebiet als \"Sondergebiet Yachthafen\" ausweist. Ihre weiteren Grundstücke C. ... und ... liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... der Gemeinde N., der das Gebiet als \"Sonstiges Sondergebiet Sportboothafen\u002F​Landwirtschaft\" nach § 11 BauNVO festsetzt. Die Beigeladene trägt vor, die Ortsbesichtigung des \"Sondergebiets Yachthafen\" habe ergeben, dass das Gebiet vorwiegend der Unterbringung der für den Werftbetrieb erforderlichen Anlagen und Einrichtungen dient. Der beträchtliche Anteil der gewerblichen Nutzung hätte die Einstufung als Gewerbegebiet gerechtfertigt. Da auf dem Hafengelände aber auch dem Hafengewerbe dienende Wohnungen vorhanden seien, sei zugunsten der Betroffenen eine Einstufung als Mischgebiet vorgenommen worden. \n\n38\\. Unter Berücksichtigung der aktiven Lärmschutzmaßnahmen ergeben sich auf den Grundstücken C. ..., ... und ... der Klägerin zu 6 Beurteilungspegel von bis zu 52 dB(A) tags und bis zu 53 dB(A) nachts. Die Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete sind damit eingehalten. Deshalb kann hier dahinstehen, ob das \"Sondergebiet Yachthafen\" nicht als Mischgebiet, sondern als Gewerbegebiet einzustufen wäre. Zu einer anderen Beurteilung gibt auch der Vortrag der Klägerin zu 6, dass auf dem Gelände zehn Plätze an Dauercamper vermietet seien, keinen Anlass. \n\n39\\. Das festgesetzte \"Sonstige Sondergebiet - Sportboothafen\u002F​Landwirtschaftlicher Betrieb\" dient ausweislich des Bebauungsplans Nr. ..., Teil B vorwiegend der Unterbringung von Anlagen und Einrichtungen, die der Sportboothafennutzung zugeordnet sind. Daneben sind ausschließlich Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, ..., und \"höchstens fünf Standplätze für Wohnwagen, die jederzeit auf ihren Rädern von ihrem Standplatz entfernt werden können\" zulässig. Eine Erweiterung des Kleinst-Campingplatzes ist nach der Begründung des Bebauungsplans nicht vorgesehen, da kein Campingplatz im Sinne der Camping- und Wochenendplatzverordnung entstehen solle. Angesichts dessen kommt eine Einstufung dieses Gebiets als allgemeines Wohngebiet zur Umsetzung des Bundestagsbeschlusses vom 2. Juli 2020 nicht in Betracht. \n\n40\\. Nach allem haben die Kläger weder nach dem Gesetz noch nach dem Bundestagsbeschluss vom 2. Juli 2020, dessen rechtliche Qualifizierung damit offenbleiben kann, Anspruch auf weitergehenden Lärmschutz. Dies betrifft auch die von ihnen geforderte deutliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Sundbrücke bis zur Inbetriebnahme der Fehmarnsundquerung. Unabhängig davon ist die Beklagte nur in Ausnahmefällen rechtlich verpflichtet, mögliche Betriebsregelungen als Mittel des Lärmschutzes bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 7 A 14.20 - juris Rn. 67). \n\n41\\. Dem bedingt gestellten Antrag, Beweis darüber zu erheben, dass die vorgesehenen Schutzmaßnahmen die Nutzungen auf den Campingplätzen, Liegeplätzen in den Bootshäfen, Ferienhäuser der Kläger nicht ausreichend schützen, ist demnach mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. \n\n42\\. bb) Die Berechnung der Lärmbelastung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. \n\n43\\. Die Berechnung der Beurteilungspegel aus Straßen- und Schienenverkehrslärm (Gesamtverkehrslärm) erfolgte gemäß den Rechenregeln der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 2019, für den Straßenverkehr und gemäß Anlage 2 zur 16. BImSchV für den Schienenverkehr. Nach Angaben des O. von der P. GmbH in der mündlichen Verhandlung wurde bei der Berechnung der Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr insbesondere die Schallausbreitung auf der Fehmarnsundbrücke berücksichtigt. Für die dortigen Emissionen wurde ein Brückenzuschlag von 12 dB(A) und ein Zuschlag für den Einfluss der Bodendämpfung von weiteren 3 dB(A) vorgenommen (vgl. Ziff. 4.6 der Anlage 2 zu § 4 der 16. BImSchV). \n\n44\\. Entgegen der Auffassung der Kläger waren in den Schalltechnischen Untersuchungen der betriebsbedingten Schallimmissionen örtliche Besonderheiten, wie Westwindwetterlagen, nicht zu berücksichtigen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 16. BImSchV ist die Berechnungsmethode der Anlage 2 zur 16. BImSchV verbindlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 61). Der Verordnungsgeber hat die Berücksichtigung einer Windrichtungsverteilung in der 16. BImSchV nicht vorgesehen. Die Formeln zur Berechnung der Schallausbreitung nach Ziff. 6.1 der Anlage 2 zur 16. BImSchV beinhalten vielmehr eine stets die Schallausbreitung begünstigende Witterungsbedingung, namentlich leichten Mitwind. Bei der Berechnung des Beurteilungspegels wird von leichtem Wind bis etwa 3 m\u002Fs vom Verkehrsweg zum Immissionsort ausgegangen (vgl. BR-Drs. 661\u002F89 S. 37). Dabei wird angenommen, dass der Wind stets von der Quelle zum Immissionsort weht - somit zugunsten der Betroffenen nicht nur während der Saison an ca. 12 Stunden am Tag und nicht nur aus westlicher Richtung. \n\n45\\. Dem bedingt gestellten Antrag, Beweis darüber zu erheben, dass die von der Beigeladenen ermittelten Lärmimmissionen zu gering sind, weil sie die überdurchschnittlichen Windstärken aus westlicher Richtung nicht berücksichtigen, ist daher nicht nachzugehen. \n\n46\\. Ob die in den Schalltechnischen Untersuchungen für die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung angenommenen Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts für reine und allgemeine Wohngebiete zu hoch sind (dagegen zuletzt: BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 - UPR 2025, 20 Rn. 48), ist hier nicht entscheidungserheblich. In den Fällen der Kläger sind reine und allgemeine Wohngebiete nach den Festsetzungen in den Bebauungsplänen und den Regelungen in der Baunutzungsverordnung nicht betroffen. Soweit die Beigeladene zugunsten der Kläger zu 1 und 2 die von ihnen betriebenen Campingplätze als allgemeines Wohngebiet eingestuft und damit geringere Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV angenommen hat, werden diese Grenzwerte eingehalten. \n\n47\\. c) Der Planfeststellungsbeschluss weist auch in Bezug auf den Erschütterungsschutz gegenüber den Klägern keine Mängel auf. Der Bedarf für ein Baustellenmonitoring, den die Kläger behaupten, erschließt sich angesichts ihres pauschalen Vortrags, der keine erschütterungsbedingten Konflikte auf den klägerischen Grundstücken aufzeigt, nicht. \n\n48\\. d) Die Kläger machen ohne Erfolg die Fehlerhaftigkeit der Abschnittsbildung geltend. \n\n49\\. aa) Die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. Die Planfeststellungsbehörde verfügt über ein planerisches Ermessen, in das sie u. a. Gesichtspunkte einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung einbeziehen kann. Dieses Ermessen wird allerdings durch das materielle Planungsrecht, insbesondere die Ziele des jeweiligen Fachplanungsgesetzes und das Abwägungsgebot begrenzt. Die Aussagekraft der Abwägung darf durch eine Aufspaltung des Vorhabens nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere kann eine Teilplanung nicht so weit verselbständigt werden, dass durch die Gesamtplanung geschaffene Probleme unbewältigt bleiben. Auch muss zwischen den Vorteilen, die in der alsbaldigen Verwirklichung eines Teilbereichs liegen, und eventuell damit verbundenen Nachteilen wie etwa höheren Kosten oder der Durchführung von sich später als überflüssig herausstellenden Baumaßnahmen, eine sachgerechte Abwägung getroffen werden. Darüber hinaus dürfen der Verwirklichung des Gesamtvorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3\\. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 499). \n\n50\\. bb) Nach diesem Maßstab ist die Einbeziehung der Elektrifizierung der Fehmarnsundbrücke und des \"Bauabschnitts 6.1a\" in Höhe Strukkamp - ungeachtet der Frage der diesbezüglichen Rügebefugnis der Kläger - nicht zu beanstanden. \n\n51\\. Im Planfeststellungsbeschluss wurde eine Abwägung der Vor- und Nachteile der Zwischenlösung durch Elektrifizierung der eingleisigen Bahnstrecke über die Fehmarnsundbrücke, die den gesetzlichen Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 FFBQV entspricht, vorgenommen. Hierzu wird ausgeführt, die Planung einer neuen Sundquerung habe noch keinen Stand erreicht, der im Beschluss hätte berücksichtigt werden können. Angesichts der vielfältigen Fragestellungen sowohl in rechtlicher als auch in baulicher Hinsicht sei nicht absehbar, wann die Planungen bis zur Einreichung eines Planfeststellungsantrags fortgeschritten seien. Vor dem Hintergrund der staatsvertraglichen Verpflichtung der Anbindung der FFBQ einschließlich eines vereinbarten Termins der Inbetriebnahme des zwischenstaatlichen Eisenbahnverkehrs müsse die Beigeladene die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Einhaltung dieses Termins ergreifen. Dies beinhalte auch den vorübergehenden Betrieb einer elektrifizierten Schienenanbindung über die Fehmarnsundbrücke. Die Erfüllung der staatsvertraglichen Pflichten und die damit einhergehende Inbetriebnahme eines zwischenstaatlichen Eisenbahnverkehrs auf einer elektrifizierten Strecke sei höher zu gewichten, als die mit der Elektrifizierung der Fehmarnsundbrücke und der späteren Überplanung einhergehenden zusätzlichen Betroffenheiten (PFB S. 137 f.). Diese Abwägung ist im Hinblick auf die Belange der Kläger nicht zu beanstanden. \n\n52\\. Die Beklagte hat plausibel ausgeschlossen, dass der Absenktunnel zum maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung am 18. März 2024 eine Alternative zu der planfestgestellten Querung des Fehmarnsunds über die bestehende Fehmarnsundbrücke ist. Sie durfte davon ausgehen, dass die FFBQ voraussichtlich 2029 in Betrieb genommen wird. Sofern nachträglich die Einhaltung dieses Termins in Frage gestellt wird, wie die Kläger vortragen, ist dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses unerheblich. Weiter wird in dem Beschluss ausgeführt, die Planungen des Absenktunnels durch den Fehmarnsund seien noch nicht in einem Stadium, das eine umfängliche Berücksichtigung im vorliegenden Planfeststellungsverfahren zulasse (PFB S. 339). Hingegen könne die im Staatsvertrag vereinbarte Inbetriebnahme der Hinterlandanbindung, wenn auch gegebenenfalls nur für einen Übergangszeitraum, durch den festgestellten Plan erfolgen. Zu welchen Überplanungen es kommen wird, könne die Behörde noch nicht abschätzen, da keine aussagekräftigen Planunterlagen für den Absenktunnel durch den Fehmarnsund vorlägen. Konkreter Vortrag hierzu fehle auch in den Einwendungen (PFB S. 340). \n\n53\\. e) Auch die übrigen Einwände der Kläger gegen die Abwägung greifen nicht durch. \n\n54\\. aa) Dass es sich bei dem planfestgestellten Vorhaben entgegen der Auffassung der Kläger nicht um eine unzulässige Vorratsplanung, sondern um eine Interimsplanung handelt, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Ein Verzicht auf die Elektrifizierung der eingleisigen Fehmarnsundbrücke bis zur Fertigstellung des Absenktunnels birgt die Gefahr, dass die vereinbarte Betriebsaufnahme zum Zeitpunkt der Fertigstellung der FFBQ nicht möglich ist (PFB S. 208, 210 f., 340). Durch die Elektrifizierung der bestehenden Bahnstrecke über die Fehmarnsundbrücke vor einer für die Planfeststellungsbehörde bei Erlass des Beschlusses nicht absehbaren Inbetriebnahme des Absenktunnels können \\- wie dargelegt - für einen nicht unerheblichen Zeitraum bereits elektrifizierte Züge von der FFBQ über die Schienenhinterlandanbindung verkehren. Aus der Verpflichtung der Beigeladenen, die Verankerung der Oberleitungsmasten auf der Fehmarnsundbrücke reversibel auszuführen (Nebenbestimmung A.4.7 Nr. 1 Satz 2), folgt nichts Anderes. Die denkmalschutzrechtliche Nebenbestimmung soll lediglich sicherstellen, dass die Oberleitungsanlagen rückbaubar sind, ohne dass es durch den Rückbau zu einer Veränderung der Charakteristika des Baudenkmals kommt (PFB S. 320). \n\n55\\. bb) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der umfassenden Problembewältigung liegt nicht darin, dass die FFBQ, die Straßenhinterlandanbindung B 207, die Schienenhinterlandanbindung und die Erneuerung der Fehmarnsundquerung nicht in einem einheitlichen Planfeststellungsverfahren (§ 78 Abs. 1 VwVfG) geplant worden sind (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 6.19 - BVerwGE 170, 266 Rn. 29). Dies gilt auch für die Schienenhinterlandanbindung und die Sundquerung. Das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung erfordert nur ausnahmsweise, die Auswirkungen des Vorhabens, die auf anderen Streckenabschnitten hervorgerufen werden, bereits bei der anstehenden Entscheidung über das Planvorhaben in den Blick zu nehmen. Bei einem in mehrere Planungsabschnitte unterteilten Gesamtvorhaben ist in der Regel - und so auch hier - davon auszugehen, dass die (Fern-)Wirkungen des Ausbaus auf den nachfolgenden Planungsabschnitt mit den beim dortigen Ausbau entstehenden unmittelbaren Auswirkungen verschmelzen und erst in der darauf bezogenen Planfeststellung bewältigt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 511 m. w. N.). \n\n56\\. Ungeachtet der Rügebefugnis der Kläger sind Störungen oder sogar der Ausfall der Trinkwasserversorgung bei der Ausführung des planfestgestellten Vorhabens auf der Insel Fehmarn nicht zu erwarten. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 22. Mai 2025 im parallel geführten Verfahren BVerwG 7 A 5.25 (Rn. 23 ff.) Bezug genommen. Im dortigen Verfahren, das u. a. vom Wasserbeschaffungsverband Fehmarn geführt wurde, hat die Beigeladene zudem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass sie ein Sicherungskonzept für die Wasserleitungen und Wassertanks erstellen und mit dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung abstimmen werde. \n\n57\\. Soweit die Kläger rügen, dass es an einer Nebenbestimmung zur Verkehrsführung während der Bauzeit fehle, trifft dies nicht zu. Nach der Nebenbestimmung A.4.10 (PFB S. 95 ff., 326) hat die Beigeladene unter Einbeziehung der Stadt Fehmarn im Rahmen der Ausführungsplanung die Benutzung der Straßen und Wege mit dem Fernstraßenbaulastträger, dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr sowie dem Landkreis Ostholstein abzustimmen und zu optimieren, um die Belastung anderer Verkehrsteilnehmer durch Baustellenverkehre zu minimieren. Die Arbeiten sind danach so durchzuführen, dass die Sicherheit nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt wird. Zudem wurden laut Erläuterungsbericht Vorkehrungen dafür getroffen, dass die Baustellenverkehre über einen sehr gering belasteten Knotenpunkt abgewickelt werden, Verkehrsspitzen dieser Verkehre nicht in die Urlaubssaison fallen und tageszeitliche Staus und Stoßzeiten dadurch nicht verschärft werden (vgl. Planunterlage 1 S. 155). Somit ist nicht zu erwarten, dass es zu dem von den im Tourismus tätigen Klägern befürchteten Verkehrskollaps mit für sie existenzbedrohenden Folgen kommen wird. Dem bedingt gestellten Antrag, Beweis darüber zu erheben, dass Ausweichverkehre über das Straßennetz der Insel Fehmarn nicht abgewickelt werden können, ohne dass es zu erheblichen Verkehrsproblemen (Verkehrskollaps) kommt, ist als unzulässigem Ausforschungsbeweisantrag nicht nachzugehen. Konkrete Tatsachenbehauptungen wurden in dem Antrag nicht aufgestellt. \n\n58\\. Soweit die Kläger behaupten, das kumulative Zusammentreffen des Baus der FFBQ, der Bundesstraße B 207 (E 47), des planfestgestellten Vorhabens sowie der beabsichtigten Sundquerung werde zu einem erheblichen Rückgang der Tourismuszahlen führen, ist eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht dargelegt. Allein das Vorbringen, der Tourismus mache einen Anteil von 50 % an der gesamten Wertschöpfung der Insel Fehmarn aus, enthält keinen konkreten Hinweis auf eine nachteilige Betroffenheit der Kläger durch das streitgegenständliche Vorhaben. Die von den Klägern pauschal behaupteten erheblichen Beeinträchtigungen der Luftqualität, die Lärmbelastungen und Verkehrserschwernisse müssten ein Ausmaß erreichen, das ihre Existenz als Sport-, Freizeit- und Tourismusunternehmen gefährdet. Dass dies für die Lärmbelastung und die bauzeitliche Verkehrsführung nicht zutrifft, wurde bereits dargelegt. Auch die zu erwartenden Luftschadstoffimmissionen nehmen kein solches Ausmaß an. Vielmehr geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass die Immissionsgrenzwerte der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eingehalten werden. Bei der gutachterlichen Ermittlung wurde auch die Belastung aus dem Straßenverkehr sowie eine allgemeine Hintergrundbelastung aus anderen Emissionsquellen berücksichtigt (PFB S. 311). Die Kläger haben hiergegen keine substantiierten Einwände erhoben. Dem bedingt gestellten Antrag, Beweis darüber zu erheben, dass die kumulativen Auswirkungen der genannten Vorhaben zu einem erheblichen Rückgang der Tourismuszahlen führen, ist als unzulässigem Ausforschungsbeweisantrag nicht nachzugehen. \n\n59\\. 4\\. Die auf Planergänzung gerichteten Hilfsanträge sind schon deshalb jedenfalls unbegründet, weil erhebliche Mängel bei der Abwägung der Belange der Kläger (§ 75 Abs. 1a VwVfG) nicht vorliegen. \n\n60\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie auf § 162 Abs. 3 VwGO.","Schienenhinterlandanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung; Lärmschutz","2026-07-08T23:02:40.361Z","2026-07-10T22:11:56.872Z",{"id":208,"ecli":209,"slug":210,"caseNumber":211,"courtId":44,"decisionDate":212,"fullText":213,"summary":214,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":212,"parsedAt":215,"updatedAt":216},"6450","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500572","ecli-de-neuris-wbre202500572","4 C 2.24","2025-05-20T00:00:00.000Z","#  Zulässigkeit einer Spielhalle im unbeplanten Innenbereich; zulässiger Wohnanteil im faktischen Kerngebiet \n\n## Leitsatz\n\nEin faktisches Kerngebiet ist bei einer mehr als unerheblichen, d. h. über Ausnahmen hinausgehenden sonstigen Wohnnutzung ausgeschlossen. 15\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung eines Gebäudes in der A.straße in L. als Spielhalle. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. \n\n2\\. Die etwa 145 m lange A.straße befindet sich in einem innerstädtischen, verkehrsberuhigten Bereich in der Nähe des M. Sie verbindet die - vom M. ausgehenden - Straßen S.straße\u002FA. M. im Westen und G.straße im Osten. Die G.straße ist die Haupteinkaufsstraße. In den Straßen S.straße\u002FA. M. werden die Erdgeschosse vorwiegend gastronomisch genutzt. Am M. befinden sich u. a. das Amts- und das Landgericht, das Rathaus sowie zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe. In der A.straße überwiegen Gebäude mit Einzelhandelsgeschäften im Erdgeschoss und Wohnungen in den darüber liegenden Geschossen; daneben finden sich u. a. ein Boarding House, die Immobilienabteilung der Sparkasse, eine Einrichtung für kommunale Beratungsangebote sowie Zugänge zu einem Irish Pub und zu einem Programmkino. \n\n3\\. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Erteilung des Bauvorbescheides im Jahr 2017 ab. Auch der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat ihrer Klage stattgegeben und die Beklagte zur Erteilung des Bauvorbescheides verpflichtet. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Nutzung als Spielhalle sei nach § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als Vergnügungsstätte zulässig, da die Eigenart der näheren Umgebung einem Kerngebiet entspreche. Die nähere Umgebung des Vorhabens umfasse nicht nur die A.straße, sondern \"mindestens auch noch\" den nördlich gelegenen M. und die Nutzungen entlang der Verbindungsstraßen A. M.\u002F​S.straße und G.straße. In diesem Bereich seien sämtliche in § 7 Abs. 1 BauNVO genannten Nutzungen (Handelsbetriebe, zentrale Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung und Kultur) vorhanden. Die Einstufung als faktisches Kerngebiet sei auch mit der nicht unerheblichen, aber noch untergeordneten Wohnnutzung in der näheren Umgebung vereinbar. Kerngebiete dienten in beschränktem Umfang auch dem Wohnen; die Erleichterung und Sicherung der Wohnnutzung sei gerade erklärtes Ziel der Novelle der Baunutzungsverordnung im Jahr 1977 gewesen, auf die die heutige Fassung der Vorschrift im Wesentlichen zurückgehe. Die fehlende Erwähnung in § 7 Abs. 1 BauNVO sei nicht Ausdruck einer auf Minimierung der Wohnnutzung im Kerngebiet gerichteten Haltung des Verordnungsgebers, sondern eine Kompromisslösung, die lediglich die unbeschränkte Zulassung auf Kosten der vorrangigen Nutzungen verhindern wolle. Insoweit sei auch unschädlich, dass eine Wohnnutzung im Kerngebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 BauNVO nur ausnahmsweise oder nach Maßgabe eines Bebauungsplans zulässig sei. Die Baunutzungsverordnung richte sich in erster Linie an den Plangeber. \n\n4\\. Gemäß Mitteilung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Rat der Beklagten am 30. Januar 2024 - nach Abschluss des Berufungsverfahrens - die Aufstellung eines Bebauungsplans und am 1. Februar 2024 eine Veränderungssperre für das streitgegenständliche Grundstück beschlossen. \n\n5\\. Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend: Die Bestimmung der näheren Umgebung durch das Oberverwaltungsgericht sei unzureichend. Der Bereich südlich des Vorhabengrundstücks sei nicht ausreichend in den Blick genommen worden. Bei zutreffender Bestimmung der näheren Umgebung sei eine erhebliche Wohnnutzung vorhanden und ein faktisches Kerngebiet schon deshalb ausgeschlossen. Letzteres gelte aber auch dann, wenn man den vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Wohnanteil zugrunde lege, weil dieser über bloße Ausnahmen (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) hinausgehe. Die Zulassung einer Wohnnutzung in diesem Umfang sei vom Verordnungsgeber allein in den Verantwortungsbereich des Plangebers gelegt worden. Das Vorhaben sei an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen und danach unzulässig. \n\n6\\. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die Revision ist zulässig und begründet. Das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es stellt sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden; das erfordert die Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). \n\n8\\. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB, weil das Grundstück Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben dort zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Für den Fall, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, ordnet § 34 Abs. 2 BauGB an, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach beurteilt, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet (allgemein oder ausnahmsweise) zulässig wäre (BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 15). Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Festlegung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB Bundesrecht verletzt (1.). Ferner stehen seine Annahmen zur Wohnnutzung im faktischen Kerngebiet nicht mit Bundesrecht in Einklang (2.). \n\n9\\. 1\\. Die Abgrenzung der näheren Umgebung durch das Oberverwaltungsgericht ist mit bundesrechtlichen Maßgaben nicht vereinbar. \n\n10\\. a) Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der die nähere Umgebung bildende Bereich so weit reicht, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - BVerwGE 157, 1 Rn. 9 m. w. N.). Sind diese räumlichen Bereiche nicht deckungsgleich, ist der größere maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79 S. 85 und vom 19. September 1986 \\- 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 \u003C41 f.>). Bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB ist die nähere Umgebung der Umgriff, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich ist. Denn für die Beurteilung eines Bereichs als faktisches Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist gleichfalls die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebend (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 7 m. w. N.). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 8 m. w. N.). \n\n11\\. b) Die Anwendung dieser Maßstäbe im konkreten Fall ist indes mit Bundesrecht nicht zu vereinbaren. Mit der Formulierung, neben der A.straße seien \"mindestens auch noch\" der nördlich gelegene M. und die Nutzungen entlang der Verbindungsstraßen A. M.\u002F​S.straße und G.straße einzubeziehen, \"jedenfalls\" diese Nutzungen seien prägend für den Standort des Bauvorhabens (UA S. 6 f.), bleibt der konkrete Umgriff der näheren Umgebung, insbesondere südlich der A.straße, offen. Das Oberverwaltungsgericht ist auch nicht davon ausgegangen, dass es auf eine genaue Abgrenzung der näheren Umgebung im Süden nicht ankommt. Das Urteil enthält keine Feststellungen dazu, dass die Nutzungsstruktur nach jeder insoweit in Betracht kommenden Variante vergleichbar ist. Ohne abschließende Festlegung des maßgeblichen Bereichs der näheren Umgebung fehlt es aber an der notwendigen Grundlage für eine Prüfung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB. \n\n12\\. 2\\. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Kerngebiet und das streitgegenständliche Vorhaben sei daher nach § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig. Der Einordnung als faktisches Kerngebiet stehe nicht entgegen, dass im maßgeblichen Bereich - wie hier - eine nicht unerhebliche, aber noch untergeordnete Wohnnutzung vorhanden sei. Dies ist mit Bundesrecht nicht zu vereinbaren. \n\n13\\. a) Maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung, ob die nähere Umgebung einem Baugebiet entspricht, das in der Baunutzungsverordnung bezeichnet ist, kommt der allgemeinen Zweckbestimmung in den Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften zu. Bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung sind zudem die in den Baugebieten (allgemein) zulässigen Nutzungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 4 C 10.18 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 224 Rn. 20 ff.; Söfker\u002F​Hellriegel, in: Ernst\u002F​Zinkahn\u002F​Bielenberg\u002F​Krautzberger, BauGB, Stand November 2024, § 34 Rn. 79). Der Gebietscharakter wird schließlich durch das Vorkommen nur ausnahmsweise zulässiger Nutzungen noch nicht in Frage gestellt, solange beispielsweise die erkennbaren \"Grundzüge der Planung\" nicht berührt werden (vgl. § 31 Abs. 1 BauGB). Etwas Anderes gilt dann, wenn die vorhandenen Vorhaben sich nicht auf wirkliche Ausnahmefälle beschränken, sondern gerade als \"Ausnahmen\" eine eigene prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 197 S. 14 f.). \n\n14\\. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur (§ 7 Abs. 1 BauNVO). Zulässig sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter (§ 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO) und sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO). Ausnahmsweise zugelassen werden können nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen. § 7 Abs. 4 BauNVO erlaubt für Teile eines Kerngebiets unter bestimmten Voraussetzungen besondere Festsetzungen zur Wohnnutzung. \n\n15\\. b) Ausgehend von dieser Regelungssystematik ist ein faktisches Kerngebiet bei einer \\- wie hier vom Oberverwaltungsgericht festgestellten - nicht unerheblichen, d. h. über Ausnahmen hinausgehenden sonstigen Wohnnutzung ausgeschlossen. § 34 Abs. 2 BauGB verweist auf der Rechtsfolgenseite \"allein\" auf die nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Arten der baulichen Nutzung. Zu den bezeichneten Baugebieten im Sinne des Tatbestandes können daher nur diejenigen Baugebiete nach den §§ 2 ff. BauNVO gehören, für die die Baunutzungsverordnung die zulässige Art der baulichen Nutzung selbst regelt. Daran fehlt es, wenn die maßgebliche Vorschrift die Entscheidung, welche Anlagen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, nicht selbst trifft, sondern sie vom Planungsträger verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 \\- 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 16). Die Verweisung auf die §§ 2 ff. BauNVO findet mithin dort eine Grenze, wo die Baunutzungsverordnung eine planerische Entscheidung der Gemeinde vorsieht (so Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2025, § 34 Rn. 135; vgl. ferner BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 1990 - 4 B 240.89 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 133 S. 37 f. und vom 11. Dezember 1992 - 4 B 209.92 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 154 S. 71). Davon ausgehend ist das Kerngebiet hinsichtlich der Wohnnutzung nur insoweit \"bezeichnet\" im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB, wie der Verordnungsgeber die Entscheidung über die in einem Kerngebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung selbst getroffen hat (§ 7 Abs. 2 Nr. 6, § 7 Abs. 3 BauNVO). Die darüber hinausgehende Wohnnutzung steht unter einem Planvorbehalt (§ 7 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 BauNVO). Dieser darf bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB nicht übergangen werden. \n\n16\\. Aus der Verordnungshistorie folgt nichts Anderes. Der Verordnungsgeber hat - trotz entsprechender Vorschläge (siehe Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau [Hrsg.], Arbeitsgruppe \"Baunutzungsverordnung\" beim Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, Materialien zur Baunutzungsverordnung, 1988, S. 40) - die Wohnnutzung weder im Jahr 1977 noch im Zuge der späteren Novellierungen in die Zweckbestimmung des § 7 Abs. 1 BauNVO aufgenommen oder den Planvorbehalt in § 7 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 BauNVO gestrichen. Die Zulässigkeit der über Ausnahmen hinausgehenden Wohnnutzung im Kerngebiet bleibt daher an eine bewusste Entscheidung des Plangebers gebunden, die eine darauf bezogene Abwägung erfordert. Diese hat insbesondere das sich aus dem Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung ergebende Konfliktpotential planerisch zu bewältigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 17 m. w. N.). Eine solche planerische Konfliktbewältigung scheidet im faktischen Kerngebiet aus. Der Intention des Verordnungsgebers widerspräche es, bei der Beurteilung, ob nach § 34 Abs. 2 BauGB ein faktisches Kerngebiet vorliegt, die Vorschriften des § 7 Abs. 2 Nr. 7 oder Abs. 4 BauNVO heranzuziehen. \n\n17\\. 3\\. Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann keine abschließende Entscheidung treffen. Es fehlen insbesondere die notwendigen tatsächlichen Feststellungen zur Beurteilung der Wirksamkeit der nach Abschluss des Berufungsverfahrens erlassenen Veränderungssperre. Diese Rechtsänderung ist für das Revisionsverfahren beachtlich, weil sie von der Vorinstanz, wenn sie jetzt entschiede, berücksichtigt werden müsste (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2023 - 4 CN 6.22 - BVerwGE 181, 99 Rn. 53 m. w. N. und vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 \\- BVerwGE 182, 174 Rn. 22). Eine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheides ist nur begründet, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf dessen Erlass besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 11). Ungeachtet dessen wäre dem Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz weder eine abschließende Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB noch eine Beurteilung der Frage möglich (gewesen), ob sich das Vorhaben einfügt.","Zulässigkeit einer Spielhalle im unbeplanten Innenbereich; zulässiger Wohnanteil im faktischen Kerngebiet","2026-07-08T23:03:42.042Z","2026-07-10T22:12:08.490Z",{"id":218,"ecli":219,"slug":220,"caseNumber":221,"courtId":44,"decisionDate":222,"fullText":223,"summary":224,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":222,"parsedAt":225,"updatedAt":226},"6712","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500473","ecli-de-neuris-wbre202500473","11 A 8.24","2025-04-30T00:00:00.000Z","#  Rügebefugnis einer Gemeinde bei Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Höchstspannungsleitung; Prüfungsumfang des Gerichts \n\n## Leitsatz\n\nEiner Gemeinde ist es verwehrt, im Anfechtungsprozess gegen einen Planfeststellungsbeschluss das Unterbleiben eines vorhergehenden Raumordnungsverfahrens zu rügen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 29). 16\n\n## Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung. \n\n2\\. Der Beschluss des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Dezember 2023 stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Höchstspannungsleitung zwischen den bestehenden Umspannwerken Güstrow und Parchim Süd durch die beigeladene Übertragungsnetzbetreiberin fest. Das Vorhaben bildet den nördlichsten von drei Planfeststellungsabschnitten des Gesamtvorhabens Güstrow - Wolmirstedt, das als Drehstromvorhaben unter Nr. 39 in den Bundesbedarfsplan aufgenommen ist. Die im Jahr 1958 errichtete 220-kV-Leitung zwischen den Umspannwerken Güstrow und Parchim Süd soll durch eine leistungsfähigere 380-kV-Leitung ersetzt werden. Mit Ausnahme einiger kleinräumiger Optimierungen wird die neue Freileitung in der Trasse der Bestandsleitung errichtet. Sie verläuft vom Umspannwerk Güstrow aus in überwiegend südlicher Richtung und tritt bei Mast 60 in das Gemeindegebiet der Klägerin ein. Bei Mast 66 verschwenkt die Leitung nach Südwesten und führt durch die Flussniederung der Mildenitz und die sogenannte Dobbiner Plage, den Bereich eines im 19. Jahrhundert trockengelegten Sees. Zwischen den Masten 79 und 80 verlässt die Leitung das Gebiet der Klägerin. \n\n3\\. Die Klägerin ist eine dem Amt G. angehörige Gemeinde im Landkreis L. Auf dem Gemeindegebiet hält sich die Leitung durchgängig in der Trasse der Bestandsleitung. Zum Siedlungsrand des Kernorts D. wahrt sie einen Abstand von mindestens 1 500 m. Die Masten der neuen Leitung sind auf dem Gebiet der Klägerin zwischen 31 m und 41 m hoch. Die Mehrhöhe der Masten der 380-kV-Leitung gegenüber denjenigen der Bestandsleitung beträgt im Durchschnitt weniger als 10 m. Für das Vorhaben werden Grundstücke in Anspruch genommen, die im Eigentum der Klägerin stehen. \n\n4\\. Von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens sah das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern als Oberste Landesplanungsbehörde in einer Erklärung vom 22. September 2014 wegen der Bündelung des Vorhabens mit der Bestandsleitung ab. Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2016 legt für das Gemeindegebiet der Klägerin insbesondere Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege sowie - im Bereich der Bestandstrasse - ein Vorbehaltsgebiet Leitungen fest. Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg 2011 legt für das Gebiet der Klägerin ebenfalls insbesondere Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege fest. \n\n5\\. Im Planfeststellungsverfahren erhob die Klägerin Einwendungen. Am 18. Oktober 2022 fand ein Erörterungstermin statt, an dem für die Klägerin deren Bürgermeister teilnahm. \n\n6\\. Zur Begründung ihrer am 18. April 2024 erhobenen und am 27. Juni 2024 begründeten Klage trägt die Klägerin vor: Ihre Einwendungen im Planfeststellungsverfahren seien im Erörterungstermin unzureichend behandelt worden. Ein Raumordnungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Die Planung verstoße gegen Vorschriften des Immissionsschutz-, des Naturschutz-, des Artenschutz-, des Klimaschutz- und des Denkmalschutzrechts. Das Vorhaben beeinträchtige Planungen für die Entwicklung ihres Gemeindegebiets als naturnahes Tourismusziel und stehe der beabsichtigten Wiedervernässung der Dobbiner Plage entgegen. Die Inanspruchnahme ihr gehörender Wegegrundstücke führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Mit Schriftsatz vom 16. April 2025 trägt sie zudem vor: Das Planfeststellungsverfahren hätte nicht durch den Beklagten, sondern durch die Bundesnetzagentur durchgeführt werden müssen. \n\n7\\. Mit Bescheid vom 22. August 2024 hat der Beklagte eine Nebenbestimmung des Planfeststellungsbeschlusses geändert. Die Hochwasserfundamente der Masten 70, 73 und 74 sollen mit Rücksicht auf die mögliche Wiedervernässung der Dobbiner Plage so ausgestaltet werden, dass sie bis zu einem Zielwasserstand von 41,59 m über NHN (anstelle der ursprünglich festgesetzten 40,40 m) nicht beschädigt werden. \n\n8\\. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben Netzverstärkung Güstrow - Wolmirstedt (BBPlG Vorhaben Nr. 39) 380-kV-Ersatzneubau Güstrow - Parchim Süd vom 22. Dezember 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. August 2024 aufzuheben, hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsbescheides für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, weiter hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung des Änderungsbescheides zu verpflichten, die Klägerin aus ihren Rechten als eigentumsbetroffene Dritte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n\n9\\. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. \n\n10\\. Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 6 Satz 1 BBPlG i. V. m. Nr. 39 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über die Klage zuständig. \n\n12\\. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder die erneute Entscheidung über mögliche Schutzmaßnahmen zu ihren Gunsten verlangen. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt sie - soweit er zur gerichtlichen Überprüfung steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n13\\. A. Der Prüfungsumfang des Gerichts ist vorliegend in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. \n\n14\\. 1\\. Die Klägerin als von einer Fachplanung betroffene Gemeinde kann nur die Verletzung von Vorschriften rügen, die ihrem Schutz dienen. Weder die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte kommunale Selbstverwaltungsgarantie und Planungshoheit noch das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken, die durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden, vermitteln ihr einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung (sogenannter Vollüberprüfungsanspruch). Eine Gemeinde ist nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger geltend zu machen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 13, vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 79 Rn. 26 und vom 10. April 2019 - 9 A 22.18 - BVerwGE 165, 185 Rn. 11). Es ist ihr auch verwehrt, sich zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufzuschwingen (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2024 - 7 VR 4.24 - juris Rn. 22). Sie kann nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange rügen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 25, vom 16\\. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 13 und vom 10. November 2022 - 4 A 16.20 - juris Rn. 11). Wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehungen kann sie auch die Kontrolle der den eigenen Belangen bei der Abwägung gegenübergestellten Belange verlangen (BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 54, vom 15. Oktober 2020 - 7 A 10.19 - juris Rn. 38 und vom 10. November 2022 - 4 A 16.20 - juris Rn. 16). \n\n15\\. Daher kann die Klägerin keine objektive Rechtskontrolle der Einhaltung von Vorschriften des Immissions-, des Naturschutz-, des Artenschutz-, des Klimaschutz- oder des Denkmalschutzrechts beanspruchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 11 A 1.23 - juris Rn. 23, 40) und ist auch nicht befugt, die Beeinträchtigung der Gasleitung eines Gastransportunternehmens zu rügen. \n\n16\\. Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, als Grundlage für die Trassenentscheidung der Planfeststellung hätte gemäß § 1 Satz 1 Nr. 14 RoV in der im Jahr 2014 geltenden Fassung ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden müssen. Einer Gemeinde ist es verwehrt, im Anfechtungsprozess gegen einen Planfeststellungsbeschluss das Unterbleiben eines vorhergehenden Raumordnungsverfahrens zu rügen (BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 29; VGH Mannheim, Urteil vom 23. September 2013 - 3 S 284\u002F11 - juris Rn. 85). \n\n17\\. Die Vorschriften über die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (§§ 15, 21 ROG, § 1 Satz 1 RoV, § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz - vom 5. Mai 1998 \u003CGVOBl. M-V S. 503>, für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 \u003CGVOBl. M-V S. 323 f.>) dienen nicht dem Schutz der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Die Prüfung der Raumverträglichkeit ist in § 15 Abs. 1 ROG der nach Landesrecht zuständigen Raumordnungsbehörde zugewiesen. Die Durchführung eines solchen Verfahrens dient dem öffentlichen Interesse, einzelne raumbedeutsame Vorhaben mit den Anforderungen der Raumordnung zu koordinieren (vgl. Goppel, in: Spannowsky\u002F​Runkel\u002F​Goppel, ROG, 2. Aufl. 2018, § 15 Rn. 22). Die Entscheidung, ob ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sich deshalb an diesem Zweck zu orientieren. Eine gebietsbetroffene Gemeinde ist bei Durchführung eines Raumordnungsverfahrens gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG zu beteiligen (Goppel, in: Spannowsky\u002F​Runkel\u002F​Goppel, ROG, 2\\. Aufl. 2018, § 15 Rn. 56). Sie hat aber nicht die weitergehende Befugnis, darüber zu wachen, ob ein Koordinierungsbedarf besteht und deshalb ein Raumordnungsverfahren erforderlich ist. \n\n18\\. 2\\. Der Senat ist auf die Prüfung von Tatsachen und Beweismitteln beschränkt, die die Klägerin innerhalb der zehnwöchigen Begründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG angegeben hat. Innerhalb dieses Zeitraums hat die Klägerseite grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen, wobei späterer, lediglich vertiefender Vortrag nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14 m. w. N.). Mit Ablauf der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. \n\n19\\. Die Klägerin hat die Rüge, nicht der Beklagte, sondern die Bundesnetzagentur müsse das Planfeststellungsverfahren als zuständige Behörde durchführen, zwar schon im Verwaltungsverfahren erhoben, und diese Rüge ist im Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 45) beschieden worden. Die Klägerin hat die Rüge aber in ihrer Klagebegründung vom 27. Juni 2024 nicht mehr aufgegriffen. Erst im Schriftsatz vom 16. April 2025 wird der Prozessstoff um diese Rüge erweitert, dabei wird auf Materialien aus den Planfeststellungsunterlagen und der Gesetzesbegründung zurückgegriffen. \n\n20\\. Es bedarf weder einer Entscheidung, ob dieser rechtliche Einwand binnen der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG vorzubringen war, noch, ob er - bejahendenfalls - nach § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 4 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 VwGO zu beachten gewesen wäre. Denn der Einwand ist jedenfalls unbegründet. Der Beklagte und nicht die Bundesnetzagentur war für den Planfeststellungsbeschluss zuständig. \n\n21\\. Eine Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für Planfeststellungsverfahren von Höchstspannungsleitungen besteht lediglich im Anwendungsbereich des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG), soweit es sich um länderübergreifende oder grenzüberschreitende Leitungen handelt (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 1 NABEG). Die Kennzeichnung von Vorhaben als länderübergreifend oder grenzüberschreitend im Sinne des NABEG erfolgt durch das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG). Nach § 2 Abs. 1 BBPlG sind die im Bedarfsplan mit A1 gekennzeichneten Vorhaben im vorgenannten Sinne länderübergreifend und die mit A2 gekennzeichneten Vorhaben grenzüberschreitend. Für so gekennzeichnete Vorhaben ist gemäß § 2 Abs. 2 NABEG i. V. m. § 1 der Planfeststellungszuweisungsverordnung die Bundesnetzagentur für die Planfeststellung zuständig (vgl. BGBl. I 2013 S. 2582 und BGBl. I 2019 S. 706). Das streitgegenständliche Vorhaben Nr. 39 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG ist weder mit A1 noch mit A2 gekennzeichnet. \n\n22\\. Die von der Klägerin in Bezug genommene frühere Fassung des Bundesbedarfsplans aus dem Jahre 2013 ist durch das Gesetz vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert und die Kennzeichnung A1 für das streitgegenständliche Vorhaben gestrichen worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers geschah dies ausdrücklich zu dem Zweck, für dieses Vorhaben im Hinblick auf den bereits erreichten Verfahrensfortschritt die Länderzuständigkeit zu erhalten und eine Verfahrensverzögerung durch den Übergang auf die Bundesnetzagentur zu vermeiden (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie \\- BT-Drs. 18\u002F8915 S. 44 f.). Dass diese gesetzgeberische Entscheidung verfassungswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich. \n\n23\\. 3\\. Mit der Klagebegründungspflicht nach § 6 UmwRG einher geht die Pflicht des klägerischen Bevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll (BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17 m. w. N. \u003Czu § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG> und vom 5. Juli 2022 \\- 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 12). Insoweit dient der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO auch einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung; durch die Herausarbeitung und den sachdienlichen Vortrag der für das Verfahren maßgebenden Gesichtspunkte soll das Bundesverwaltungsgericht in die Lage versetzt werden, sich auf die Aufgaben eines obersten Gerichtshofs des Bundes und erstinstanzlichen Gerichts in besonders bedeutsamen Angelegenheiten zu konzentrieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17; vgl. auch Urteil vom 20. Juni 2024 - 11 A 3.23 - BVerwGE 183, 42 Rn. 16 sowie BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1986 - 1 BvR 872\u002F82 - BVerfGE 74, 78 \u003C93>). Die Klagebegründung muss sich zudem mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen. Eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. \n\n24\\. Hiernach gehört der Vortrag unter Ziffer 18 der Klagebegründung, der sich auf die Abwägung des Beklagten zu den großräumigen Trassenkorridoralternativen beziehen soll, nicht zum Prozessstoff. Die Klägerin hat das dort wiedergegebene Vorbringen - wie der Beklagte (Klageerwiderung S. 9 f.) unwidersprochen dargelegt hat - größtenteils wortgenau aus dem Vorbringen einer anderen Einwenderin im Verwaltungsverfahren übernommen, ohne sich mit dem daraufhin ergangenen Planfeststellungsbeschluss auseinanderzusetzen (§ 6 Satz 1 UmwRG) und ohne die nunmehr wiedergegebenen Tatsachen anwaltlich eigenständig zu sichten und rechtlich einzuordnen (§ 67 Abs. 4 VwGO). Deshalb ist im Verfahren der Klägerin nicht der Frage nachzugehen, ob die Abwägung zwischen den großräumigen Trassenalternativen T1 und T4 fehlerhaft war. \n\n25\\. B. Einen Verfahrensfehler im Planaufstellungsverfahren hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie beanstandet, die von der Anhörungsbehörde getroffene Zuordnung von Einwendungen zu bestimmten Themenblöcken habe dazu geführt, dass diese Einwendungen im Erörterungstermin unzureichend behandelt worden seien. Das trifft nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf eine substantielle Erörterung ihrer Einwendungen (§ 73 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. § 68 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V) ist nicht verletzt. Es ist bereits nicht erkennbar, zu welchen Einwendungen eine hinreichende Erörterung versäumt worden sein soll. Auf die Beiträge des Bürgermeisters der Klägerin im Erörterungstermin zu den Themen Visualisierung des Landschaftsbildes mit den Masten, mögliche Wiedervernässungsmaßnahmen sowie Kompensationsmaßnahmen im Gemeindegebiet ist ausweislich des Protokolls über den Erörterungstermin (dort S. 71 ff., 83 ff., 91 ff.) in der Sache eingegangen worden. \n\n26\\. C. Die Inanspruchnahme von Wegegrundstücken der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Beschädigungen der Wege durch den Baustellenverkehr lassen sich nach den Erläuterungen des Beklagten und der Beigeladenen durch Vorkehrungen wie Lastverteilungsplatten weitgehend verhindern. Etwaige trotzdem auftretende Schäden hat die Beigeladene gemäß Nebenbestimmung Nr. 8.11 (PFB S. 29) fachgerecht und auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass ihren Bedenken damit hinreichend Rechnung getragen wird. Die Befürchtung, der Baustellenverkehr werde über die Siedlung N. führen, ist durch die Protokollerklärung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, dass zwischen den Masten 59 und 63 eine eigene Baustraße errichtet wird, auch aus Sicht der Klägerin ausgeräumt worden. Soweit sich die Klägerin darauf bezieht, dass weitere kommunale Wege für Unterhaltungsarbeiten an den neuen Leitungsmasten genutzt werden müssen, ist eine sich hieraus ergebende Belastung der Belange der Klägerin unwesentlich und deshalb hinzunehmen. \n\n27\\. D. Die Klagebegründung zeigt keinen Abwägungsfehler in Bezug auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) auf. \n\n28\\. Die dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuzuordnende gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets insbesondere wegen seiner Großräumigkeit einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise \"verbaut\" werden. Aus dem in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden gemeindlichen Selbstgestaltungsrecht erwachsen ferner Abwehransprüche, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken. Das allgemeine Interesse einer Gemeinde, ihr Gebiet von einem Vorhaben der Fachplanung zu verschonen, stellt keinen rechtlich geschützten Belang dar (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 62 und vom 2. Oktober 2024 - 11 A 15.23 - BVerwGE 183, 194 Rn. 20 f. m. w. N). \n\n29\\. Nach diesen Maßgaben können die Rügen der Klägerin keinen Erfolg haben. Sie hat nicht vorgetragen, dass Bebauungsplangebiete durch die Leitungsführung beeinträchtigt werden. Einen Flächennutzungsplan hat die Klägerin noch nicht aufgestellt. Die von der Klägerin zitierten raumordnerischen Festlegungen im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2016 und im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg 2011 auf ihrem Gemeindegebiet betreffen nicht eigene Planungen der Klägerin, sondern Planungen staatlicher Stellen, die sich die Klägerin lediglich zu eigen macht. Eine Beeinträchtigung gemeindlicher Einrichtungen ist ebenfalls nicht dargelegt. Der Sternenpark N. ist ein Projekt eines privaten Vereins, keine gemeindliche Einrichtung; im Übrigen wäre eine Beeinträchtigung des Beobachtungsplatzes im Gemeindegebiet höchstens marginal und damit zu vernachlässigen. \n\n30\\. Auch der Einwand, das Vorhaben beeinträchtige den naturnahen Tourismus im Gemeindegebiet, zeigt keinen Abwägungsfehler auf. Die Klägerin bezieht sich, wie sich aus ihrer Klagebegründung (etwa S. 8 f.) ergibt, insoweit auf erst am Anfang stehende Entwicklungsüberlegungen. Im Übrigen ist auch eine bereits vom Fremdenverkehr geprägte Gemeinde grundsätzlich nicht befugt, eine befürchtete Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Fremdenverkehrs als eigene Rechtsbeeinträchtigung geltend zu machen. Die Wirtschaftsstruktur einer Gemeinde wird von vielfältigen Faktoren bestimmt, die nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet sind. Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht kann ausnahmsweise aber dann verletzt sein, wenn die Auswirkungen des Vorhabens die Wirtschaftsstruktur und die Leistungsfähigkeit einer durch Fremdenverkehr geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig verschlechtern (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 6.19 - BVerwGE 170, 266 Rn. 25 m. w. N.). Das kann hier ausgeschlossen werden. Das Vorhaben stößt auf eine erst begonnene touristische Entwicklung und bewirkt für das Gemeindegebiet lediglich die Erhöhung von Masten einer bereits vorhandenen Leitungstrasse um etwa 10 m. \n\n31\\. Soweit die Klägerin schließlich einen Konflikt des Vorhabens mit der Planung einer Wiedervernässung der Dobbiner Plage vorträgt, handelt es sich um keine eigene Planung der Klägerin, sondern um ein Vorhaben, dessen Trägerin die L. mbH ist. Im Übrigen ist das Vorhaben einer zukünftigen Wiedervernässung von der Planfeststellungsbehörde entgegen der ursprünglichen Auffassung der Vorhabenträgerin berücksichtigt worden. Der Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 181 ff.) geht davon aus, dass das Wiedervernässungsvorhaben, das sich noch in einem sehr frühen Planungsstadium befindet, durch das Leitungsvorhaben nicht verhindert wird. Um sicherzustellen, dass eine künftige Wiedervernässung keine Schäden an den Leitungsmasten hervorruft, ist die Ausgestaltung der Masten 70, 73 und 74 mit Hochwasserfundamenten angeordnet, und im Änderungsbescheid vom 22. August 2024 ist aufgrund einer neuen Prognose zum Zielwasserstand eine Erhöhung dieser Fundamente festgelegt worden. Damit wird eine Wiedervernässung sogar gegenüber dem jetzigen Bestand der 220-KV-Leitung gefördert, weil die nicht hochwassergesicherte Bestandsleitung derzeit faktisch der Wiedervernässung entgegensteht. \n\n32\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.","Rügebefugnis einer Gemeinde bei Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Höchstspannungsleitung; Prüfungsumfang des Gerichts","2026-07-08T23:06:48.566Z","2026-07-10T22:12:32.340Z",{"id":228,"ecli":229,"slug":230,"caseNumber":231,"courtId":44,"decisionDate":232,"fullText":233,"summary":234,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":232,"parsedAt":235,"updatedAt":236},"6859","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500355","ecli-de-neuris-wbre202500355","4 BN 22\u002F24","2025-04-15T00:00:00.000Z","#  Abwägungsmangel einer unselbständigen Änderungssatzung \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2024, berichtigt durch Beschluss vom 8. Juli 2024, wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n3\\. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 \\- Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4 und vom 28. September 2022 - 4 BN 6.22 \\- BRS 90 Nr. 195 S. 1505). Das leistet die Beschwerde nicht. \n\n4\\. a) Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob ein Abwägungsmangel einer unselbständigen Änderungssatzung auch dann im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist, wenn die einstimmig beschlossene Änderungssatzung inhaltsgleich auch als selbständige Satzung hätte beschlossen werden können, bzw. ob die Tatsache, dass beim Erlass einer unselbständigen Änderungssatzung einer bestehenden Sanierungssatzung die zu ändernde Satzung irrig für wirksam gehalten wurde, auch dann von Einfluss auf das Abwägungsergebnis im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB ist, wenn anstelle der einstimmig beschlossenen Änderungssatzung eine inhaltsgleiche selbständige Satzung hätte beschlossen werden können, haben dem wörtlichen Verständnis nach, soweit sie verallgemeinerungsfähig sind, keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ihre Beantwortung ist nicht entscheidungserheblich. Sie betreffen ein hypothetisches Alternativverhalten des Satzungsgebers, auf das es nicht ankommt. Gegenstand der Normenkontrolle ist die angegriffene 1. Änderungssatzung. Grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen zu § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wirft die Beschwerde nicht auf. \n\n5\\. Selbst wenn man den von der Beschwerde formulierten Fragen bei wohlwollender Auslegung des Beschwerdevorbringens (vgl. Beschwerdebegründung S. 2 f., Schriftsatz vom 17. März 2025 S. 2) die Rechtsfrage entnimmt, ob die (von der Gemeinde nicht erkannte) Unwirksamkeit einer Sanierungssatzung auch dann die nachfolgende Satzung zur Änderung dieser Sanierungssatzung erfasst, wenn es sich dabei - ungeachtet ihrer Bezeichnung als solcher oder ihrer äußeren Form - um eine eigenständige Neuregelung handelt, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision. Diese Rechtsfrage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Ihr liegt eine Prämisse zugrunde, die das Oberverwaltungsgericht nicht angenommen hat. Nach der vorinstanzlichen Auslegung der dem Ortsrecht angehörenden Sanierungssatzung steht die 1. Änderungssatzung für das Teilgebiet \"Altstadtquartier Büchel\" vom 8. Juni 2022 in einem Rechtmäßigkeitszusammenhang zur Ursprungssatzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets \"Innenstadt\" vom 8. Oktober 2002 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 16. März 2015. Ausweislich des Abschlussberichts habe der Rat weder eine neue Sanierungssatzung erlassen noch das Gebiet der Sanierungssatzung \"Innenstadt\" erweitern, sondern diese lediglich ändern wollen und deshalb in § 3 der Änderungssatzung ausdrücklich die unveränderte Fortgeltung der Sanierungssatzung \"Innenstadt\" in der Gestalt des 1. Nachtrags bestimmt sowie an der Umsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2030 festgehalten (UA S. 11). Aufgrund dieses Rechtmäßigkeitszusammenhangs wirke sich die Unwirksamkeit der Ursprungssatzung in der Gestalt des 1. Nachtrags auch auf die Abwägung der 1. Änderungssatzung aus. An die Auslegung der 1. Änderungssatzung und damit des nicht revisiblen Landesrechts durch die Vorinstanz ist der Senat gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO). Zudem ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Frage, ob sich die vom Satzungsgeber nicht erkannte Unwirksamkeit einer Satzung notwendig auf nachfolgende Änderungssatzungen erstreckt, davon abhängt, ob und inwieweit die Änderungssatzung nach dem Inhalt ihrer Festsetzungen gegenüber der alten Satzung verselbständigt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2016 \\- 4 BN 11.16 - BauR 2017, 62 = juris Rn. 7 m. w. N). Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde mit ihrer auf den Einzelfall bezogenen Kritik am Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht auf. \n\n6\\. b) Die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, welche Anforderungen beim Erlass einer Sanierungssatzung daran zu stellen sind, dass dem Rat der Gemeinde das nach § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB notwendige Abwägungsmaterial vorgelegen hat, bzw. welche Dokumentationspflichten für Eigentümergespräche bestehen, die im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen angeboten und geführt werden, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Kern geht es der Beschwerde um die Klärung, ob und welche Anforderungen an die Dokumentation der Eigentümerbeteiligung über die zusammenfassende Darstellung im Abschlussbericht der Vorbereitenden Untersuchung (§ 141 BauGB) hinaus zu stellen sind. Auch diese Frage würde sich, soweit sie sich allgemeingültig beantworten lässt, in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Ihr ist eine Annahme unterlegt, auf die das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass dem Rat für eine ordnungsgemäße Abwägung eine lückenlose Dokumentation der Eigentümerbeteiligung hätte vorgelegt werden müssen. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass anhand der Verwaltungsvorgänge nicht nachvollziehbar sei, ob der \"Abschlussbericht und Begründung der Satzung\" vom 29. April 2022, der dem Rat als Abwägungsgrundlage vorgelegen hat, die wesentlichen Inhalte der abgegebenen Stellungnahmen der Eigentümer wiedergebe. Abgesehen davon, dass sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen lasse, wer die 45 Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet seien und ob diese am Verfahren beteiligt worden seien, bestehe eine Diskrepanz zwischen der im Abschlussbericht genannten Anzahl von Eigentümergesprächen und den im Verwaltungsvorgang protokollierten Gesprächen. Während nach dem Abschlussbericht bis April 2021 mit 21 Eigentümern Gespräche geführt worden seien, enthalte der Verwaltungsvorgang lediglich 13 Gesprächsprotokolle und zwei weitere Stellungnahmen; die bis März 2022 mit sechs Grundstückseigentümern der Antoniusstraße geführten (Zweit-)Gespräche seien im Verwaltungsvorgang nicht dokumentiert (vgl. UA S. 14 f.). Verfahrensrügen hiergegen hat die Beschwerde nicht erhoben (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). \n\n7\\. 2\\. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. \n\n8\\. Nach der genannten Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 4). In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19\\. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 19\\. August 2024 - 4 B 9.24 - BauR 2025, 208 \u003C208 f.>). \n\n9\\. Die Beschwerde zeigt eine solche Abweichung des Normenkontrollurteils von dem Urteil des Senats vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 - (BVerwGE 138, 12 Rn. 22) nicht auf. Die von der Beschwerde (vgl. S. 5) in Bezug genommene Passage des Normenkontrollurteils (vgl. UA S. 13) betrifft einen Mangel im Abwägungsvorgang, der nach den Planerhaltungsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB von einem Mangel im Abwägungsergebnis zu unterscheiden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem angeführten Urteil des Senats angenommen, dass ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB von Einfluss gewesen und damit beachtlich ist, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Entgegen der Beschwerde hat der Senat mit dieser Entscheidung die Anforderungen an die Voraussetzungen des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht dahin geändert, dass ein Fehler im Abwägungsvorgang erst dann erheblich ist, wenn eine Fehlerkorrektur schlechterdings nicht zum selben Abwägungsergebnis führen könnte. Diese Aussage im Urteil des Senats vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 - (BVerwGE 138, 12 Rn. 22) betrifft das Abwägungsergebnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 17), das vorliegend nicht Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle war. \n\n10\\. 3\\. Ohne Erfolg bleibt auch die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n11\\. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach ist ein Verfahrensverstoß nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 S. 2 und vom 8. November 2021 - 7 B 2.21 - juris Rn. 12). Das leistet die Beschwerde nicht. Sie rügt lediglich die aus ihrer Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht. Dies führt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO noch auf einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004 - 1 BvR 179\u002F03 - NVwZ 2005, 204 \u003C205>; BVerwG, Beschlüsse vom 4\\. Juni 2020 - 2 B 26.19 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 145 Rn. 41 und vom 15. Juli 2022 - 4 B 32.21 - juris Rn. 28). \n\n12\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.","Abwägungsmangel einer unselbständigen Änderungssatzung","2026-07-08T23:07:51.082Z","2026-07-10T22:12:46.260Z",24,20,[240,11],2026]